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Entscheid

STBER.2024.29

mehrfacher Betrug

28. November 2024Deutsch38 min

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend mehrfachen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigter

betreffend mehrfacher

Betrug

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. Staatsanwältin […], für

die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter

und Berufungsbeklagter;

3. Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

4. Ein Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten sowie in Bezug auf die

von den Parteivertretern vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird

auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung)

und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin […] für

die Berufungsklägerin:

1. Der Beschuldigte sei

schuldig zu sprechen des mehrfachen Betruges, begangen in den Monaten Juni, Juli,

Oktober und November 2019.

2. Der Beschuldigte sei

mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à je CHF 40.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.

3. Auf die Anordnung einer

Landesverweisung sei zu verzichten.

4. Die Verfahrenskosten

seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO nach richterlichem

Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5.

Die

amtliche Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen durch den Kanton

Solothurn zu entschädigen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi für den Beschuldigten und Berufungsbeklagten:

1. Die Berufung sei

vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte A.___

sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Es sei das Honorar der

amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter

Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.

4. Es seien die Kosten des

Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

--------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 22. Juli 2021 erstattete das

Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) Strafanzeige gegen A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen die Strafbestimmungen

des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Das AWA führte hierzu aus, dass

der Beschuldigte vom 24. Dezember 2018 bis zum 30. November 2019

Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Er habe in den von ihm

ausgefüllten und unterzeichneten Formularen «Angaben der versicherten Person»

für die Monate Juni, Juli, September, Oktober und November 2019 nicht notiert,

dass er in mehreren Arbeitsverhältnissen gestanden sei. Gemäss einer

Untersuchung des Staatssekretariats für Arbeit (nachfolgend: SECO) habe der

Beschuldigte in der Zeit vom 13. Juni 2019 bis zum 26. Juli 2019 und vom

25. September 2019 bis zum 30. November 2019 während der

Arbeitslosigkeit gearbeitet. So seien dem Beschuldigten insgesamt

CHF 10'674.75 an Arbeitslosengeldern zu Unrecht ausbezahlt worden

(Aktenseiten Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 2.1/001 f.).

2. Am 6. August 2021 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend mehrfachen

Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. mehrfachen unrechtmässigen Bezug

von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a

StGB), evtl. Widerhandlungen gegen das AVIG (Art. 105 Abs. 1 AVIG) und

erliess am 26. August 2021 eine detaillierte Eröffnungsverfügung gemäss

Art. 312 StPO (AS 12.1.1/001 ff.).

3. Mit Verfügung vom 24. September 2021

wurde Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, als amtlicher Verteidiger eingesetzt (AS 12.1.3/001).

4. Am 14. März 2022 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten

wegen mehrfachen Betrugs und Widerrufs (AS 1.4/001 ff.).

5. Am 26. Januar 2024 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil (Aktenseiten

Richteramt Olten-Gösgen [nachfolgend: ASOG] 99 ff.):

1.

A.___ wird vom

Vorhalt des mehrfachen Betruges, angeblich begangen in der Zeit von Juni 2019

bis November 2019, freigesprochen.

2.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF

6'102.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

3.

Die Verfahrenskosten

mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00, total CHF 442.40, gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

6. Gegen dieses Urteil (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) meldete der Oberstaatsanwalt am 5. Februar 2024

die Berufung an (ASOG 107). Nach Zustellung des begründeten Urteils (ASOG 110 ff.)

liess der Oberstaatsanwalt mit Berufungserklärung vom 3. April 2024 (Aktenseite

Berufungsgericht [nachfolgend: ASB] 1 f.) erklären, dass die

Staatsanwaltschaft das Urteil vollumfänglich anfechte. Sie beantragte einen Schuldspruch

wegen mehrfachen Betrugs sowie die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe

und zu den Verfahrenskosten.

7. Mit Eingabe vom 8. Mai

2024 verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung (ASB 6).

8. Mit Verfügung vom 10. Juli

2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. November

2024 vorgeladen (ASB 8 f.).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Anwendbares Recht

Per

1.

Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der

Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für

Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 26. Januar 2024

fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2.

Gegenstand des

Berufungsverfahrens

Die Staatsanwaltschaft hat das

erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Anlässlich der

Berufungsverhandlung liess die Staatsanwältin ausführen, dass Urteilsziffer 2

des erstinstanzlichen Urteils nicht in Bezug auf die Höhe der Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, sondern ausschliesslich hinsichtlich des

Rückforderungsanspruchs angefochten werde. Somit ist Urteilsziffer 2 des

erstinstanzlichen Urteils in teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung des

amtlichen Verteidigers betreffend) Rechtskraft erwachsen. Auch wenn die

Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung angibt, es könne auf die Anordnung

eines obligatorischen Landesverweises in Anwendung von Art. 66a

Abs. 2 StGB verzichtet werden, ist im Falle einer Verurteilung nach

Art. 146 oder Art. 148a Abs. 1 StGB zu prüfen, ob ein solcher

auszusprechen ist.

III. Sachverhalt und rechtliche

Würdigung

1.

Mehrfacher Betrug

1.1

Vorhalt gemäss Anklageschrift

Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigten zusammengefasst das Folgende vor: Er soll sich des mehrfachen

Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit von Juni und

Juli 2019 sowie in der Zeit von September bis November 2019 in [Ort 1] und

Solothurn, schuldig gemacht haben, indem er in der Absicht, sich unrechtmässig

zu bereichern, die öffentliche Arbeitslosenkasse arglistig irregeführt und

diese am Vermögen geschädigt habe. Konkret habe sich der Beschuldigte am

24.

Dezember 2018 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse angemeldet. Er

sei verpflichtet gewesen, jeden Monat das Formular «Angaben der versicherten

Person» bei der Arbeitslosenkasse Solothurn einzureichen, worauf sämtliche

Einkommen und weitere Angaben zu deklarieren gewesen seien. Am 21. Juni

2019, am 18. Juli 2019, am 16. September 2019, am 20. Oktober

2019.

und am 25. November 2019 habe er jeweils das Formular «Angaben der

versicherten Person» ausgefüllt und darauf deklariert, dass er kein

Erwerbseinkommen erzielt habe, obwohl er in den Monaten Juni und Juli 2019 bei

der B.___ AG in [Ort 2] sowie in den Monaten September bis November 2019 bei

der C.___ GmbH in [Ort 3] angestellt gewesen sei und ein Erwerbseinkommen

generiert habe.

1.2

Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in

dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Dispositiv

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2.2 Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue

tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

1.2.3 Die Vorinstanz hat auf den

Urteilsseiten (nachfolgend: US) 3 bis 5 eine ausführliche und zutreffende

Beweiswürdigung vorgenommen und geschlossen, dass der Beschuldigte im Juni 2019

CHF 814.35, im Juli 2019 CHF 2'520.65, im Oktober 2019

CHF 3'409.50 und im November 2019 CHF 2'600.00 [recte:

CHF 3'153.20, AS 2.1/048], also insgesamt CHF 9'897.70 zu viel an

Arbeitslosengeldern erhalten hat (AS 2.1/044 ff.). Damit stimmt der

Sachverhalt – mit Ausnahme des Vorwurfs bzgl. des Septembers 2019 – mit der

Anklageschrift überein. Der Anklagesachverhalt wurde von den Parteien im

Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten, weshalb diesbezüglich

vorbehaltlos auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

1.3 Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten

frei vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB

(US 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch.

1.3.1 Allgemeine Ausführungen zum

Tatbestand des Betrugs

Die Vorinstanz hat den Straftatbestand

des Betrugs ausführlich und korrekt auf US 5 f. dargelegt, worauf grundsätzlich

verwiesen werden kann. Zusammenfassend ist jedoch das Folgende hervorzuheben

und in Bezug auf Betrug zum Nachteil einer Arbeitslosenkasse zu ergänzen.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung

des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die

darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E

2.3.2; je mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist

nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude

errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei

einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn:

-

sie nicht oder nur mit

besonderer Mühe überprüft werden kann bzw. die Überprüfung unzumutbar ist (z.

B. Überprüfung der Unfallfreiheit eines Occasionsfahrzeugs nur durch Beizug

eines Fachmanns möglich, BGE 96 IV 145 E. 2; Abfassen einer falschen

Schadenanzeige an eine Versicherung, BGE 143 IV 302 E. 1.3.4);

-

der Täter den Getäuschten

von einer Überprüfung abhält (z. B. redet er dem Partner bei einem

Tauschgeschäft ein, die Besichtigung des offerierten, angeblich gesunden und

starken Pferdes erübrige sich, BGE 72 IV 156 E. 2). Arglist durch

Bestärken wird zum Teil «automatisch» mit dem Argument bejaht, so werde der

Irrende von anderweitiger Verifikation abgehalten;

-

der Täter nach den

Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben wegen

eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Dabei begründet

nicht jede Geschäftsbekanntschaft schon ein Vertrauensverhältnis (BGE 119 IV 28

E. 3e).

Zum Betrug zum Nachteil einer

Arbeitslosenkasse hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung für den

Betrug im Bereich der Sozialhilfe auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung

gilt. So seien «angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen» an die

Kontrolle der Angaben der versicherten Person keine hohen Anforderungen zu

stellen (das Bundesgericht hat damit hinsichtlich der Frage, ob Arglist

vorliegt, die Arbeitslosenkasse auf eine Stufe mit der Sozialhilfe gestellt,

siehe Urteil 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011, E. 6.2.3; siehe auch

Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in Basler Kommentar, Schweizerisches

Strafgesetzbuch / Jugendstrafgesetz [nachfolgend BSK StGB], 4. Auflage, 2019,

Art. 146 N 90). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder

Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen

Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv (BGE 140 IV 11

E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209). Besteht eine Pflicht zur

vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung

nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon

einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021

E. 3.4.1), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass

einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die

Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von

mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil

6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).

Arglist scheidet hingegen aus, wenn der

Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden

können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die

Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die

grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft.

Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten

Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV

302 E. 1.3 und E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit

Hinweisen). Eine Sozialhilfebehörde oder deren Vertreter handelt denn auch nur

dann leichtfertig (was die Arglist ausschliesst), wenn sie bzw. er die

eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe

ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteile 6B_877/2021

vom 07. Oktober 2021 E. 2.1; 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017

E. 6.2.3). Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der

grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die

erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht

deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_338/2020 vom 3. Februar

2021 E. 3.2.3.). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die

Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen

Angaben befragt (Urteil 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.4.1., mit

Hinweis auf Urteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3.).

Die arglistige Täuschung muss beim Opfer

einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –

bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine

Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer

kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht

voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.

Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht

aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB

N 14 f., 18, 20 und 26).

Der subjektive Tatbestand von Art. 146

Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale,

wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E.

1.3.6; 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.4.3; 6B_1081/2019 vom 15. Mai

2020 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Insofern ist daher auch erforderlich,

dass der Täter Kenntnis des die Arglist begründenden Sachverhalts hat. Daran

fehlt es, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, bei dem seine

Täuschung nur beim leichtsinnigen Opfer Erfolg haben könnte und er deshalb

davon ausgeht, nicht arglistig zu täuschen (BSK StGB Art. 146, N 118).

1.3.2 Konkrete rechtliche Würdigung

1.3.2.1 Objektiver Tatbestand

Der Beschuldigte hatte für den Bezug der

Arbeitslosengelder monatlich das Formular «Angaben der versicherten Person»

auszufüllen. Dabei kreuzte er in den Monaten Juni, Juli, Oktober und November

2019 bei der Frage «haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet»

das Nein-Kästchen an und bestätigte die Richtigkeit seiner Antworten mit seiner

persönlichen Unterschrift. Er füllte das Formular in den genannten Monaten

wahrheitswidrig aus, der Beschuldigte ging nämlich in dieser Zeit jeweils einer

Temporärarbeit nach. Mit seinen unwahren Angaben täuschte er die

Arbeitslosenkasse mehrfach und liess diese im Glauben, er sei in den

betreffenden Monaten keinerlei Arbeit nachgegangen und habe demnach Anspruch

auf die monatlichen Taggeldleistungen, welche schliesslich auch ausbezahlt

wurden. Der objektive Tatbestand sowohl der Irreführung als auch der

Vermögensschädigung ist somit zweifellos gegeben.

Zu beantworten ist noch die Frage, ob

der Beschuldigte auch arglistig gehandelt hat. Die Arglist ist insofern

auszuschliessen, als dass sich der Beschuldigte kein Lügengebäude errichtet

oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient hat. Er hat lediglich

viermal das Formular wahrheitswidrig ausgefüllt. Weitere Vorkehrungen oder

Manöver zur Täuschung der Behörden bzw. zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit seiner

Angaben hat er nicht vorgenommen. Es ist vorliegend von einfachen falschen

Angaben auszugehen. Wie dargelegt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

(BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2) eine einfache Lüge

grundsätzlich nicht arglistig. Jedoch besteht Arglist, wenn die einfache Lüge

(alternativ) nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden kann, der

Täter den Getäuschten von einer Überprüfung abhält oder wenn der Täter

voraussieht, dass der Geschädigte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines

besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Im Bereich der

Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe sind die Hürden zur Bejahung der

Arglist viel tiefer als in anderen Bereichen. Grundsätzlich ist es Mitarbeitenden

der Arbeitslosenkasse nur möglich bzw. zumutbar, die Angaben jeder versicherten

Person marginal zu überprüfen, da es sich hierbei gerichtsnotorisch um ein

Massengeschäft handelt (Urteil 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.2, wonach im

konkreten Fall eine Person in einem 80% Pensum um die 200 Dossiers betreut und

auf wahrheitsgetreue Angaben angewiesen sei).

Die Arbeitslosenkasse weist selbständig

auf die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Ausfüllung und die Konsequenzen bei

falschen Angaben hin: «Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie

während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen. Ein

Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV)

informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der

Arbeitslosigkeit. Unwahre oder unvollständige Angaben können zum

Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene

Leistungen müssen zurückbezahlt werden.» Im Lichte dieses Hinweises ist darauf

zu schliessen, dass eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten zwar im

Nachhinein ohne besondere Mühe möglich ist bzw. bei Falschangaben erfolgt. Entscheidend

ist jedoch, dass die Arbeitslosenkasse zum Zeitpunkt der Auszahlung die Angaben

des Leistungsbezügers nicht überprüfen kann. Mit der Vermögensschädigung – also

vorliegend mit der Auszahlung der Arbeitslosengelder – ist der Betrug

vollendet. Die Selbstdeklaration würde jeglichen Sinnes entleert, wenn von der

Arbeitslosenkasse erwartet werden könnte, sämtliche Angaben der Versicherten

regelmässig zu überprüfen. Wenn auch die Überprüfung der Angaben einer

einzelnen versicherten Person nicht übermässigen Aufwand verursachen dürfte,

liegt die Unzumutbarkeit der flächendeckenden Überprüfung in der schieren Menge

von Versicherten und Angaben, welche zu überprüfen wären. Allein aus der

Tatsache, dass die Arbeitslosenkasse grundsätzlich die Möglichkeit hatte, die

Angaben zu überprüfen, lässt sich nichts ableiten. Zu beachten ist zudem, dass

hier nicht ein Fall vorliegt, in welchem etwa ein Sozialhilfebezüger dem

Sozialamt ein Konto nicht deklariert und das Sozialamt dies vor der Auszahlung

der Sozialhilfegelder hätte überprüfen können. Vorliegend wurde vom

Beschuldigten erwartet, am Ende eines jeden Monats zu deklarieren, ob er im

betreffenden Monat Zwischeneinkünfte erzielt hat. Die jeweiligen Angaben wurden

bei der darauffolgenden Abrechnung der Arbeitslosentaggelder berücksichtigt.

Die Angaben des Beschuldigten bezogen sich somit auf aktuelle Verhältnisse bzw.

Einkünfte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die AHV-Abrechnung zum

Zeitpunkt der Berücksichtigung der Deklaration des Beschuldigten und der Berechnung

der Höhe der Arbeitslosengelder für den betreffenden Monat schon erfolgt war,

bzw. im individuellen Kontoauszug des Beschuldigten überhaupt ersichtlich war,

dass er im betreffenden Monat arbeitstätig gewesen war. Die Berechnung der Höhe

des Anspruchs auf die Arbeitslosengelder erfolgt basierend auf der Angabe des

Beschuldigten, ob und in welcher Höhe er im betreffenden Monat Einkünfte

erzielt hat. Dies anhand der Einsicht in die AHV-Abrechnung festzustellen, ist

einerseits nicht möglich, da die AHV-Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt

erfolgt. Andererseits wäre es dem AWA auch nicht zumutbar, jeden Monat vor der

Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung bei der Sozialversicherungsanstalt das

Vorliegen etwaiger AHV-Abrechnungen abzuklären. Festzuhalten ist, dass die

Überprüfung der AHV-Abrechnungen im monatlichen Rhythmus die im Voraus erfolgte

falsche Angabe des Beschuldigten vor der Abrechnung und Auszahlung der

Arbeitslosentaggelder ohnehin nicht aufgedeckt hätte. Damit liegt mit der

falschen Angabe des Beschuldigten objektiv ein arglistiges Verhalten vor.

1.3.2.2 Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des Betrugs

nach Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven

Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt.

Der Beschuldigte betonte immer wieder,

dass er davon ausgegangen sei, dass die Arbeitslosenkasse «automatisch» über

einen temporären Arbeitseinsatz informiert werde, weil bei den Lohnzahlungen

auch Sozialleistungen abgezogen würden (AS 10.1/004 F. 15; AS

10.1/011 Z. 170, 012 Z. 200, Z. 205, Z. 215, Z. 223,

013 Z. 262 ff.; ASOG 83 Z. 111 ff. 125 ff.; ASB 77 ff.).

Der Beschuldigte sei von der irrigen Vorstellung ausgegangen, dass er der

Arbeitslosenkasse eine Arbeitsstelle erst melden müsse, wenn es sich um eine

Festanstellung handle. Ihm sei dies so mitgeteilt worden (AS 10.1/003 F 8,

004 F. 9., AS 10.1/011 Z. 165 ff., 012

Z. 209 ff.; ASOG 83 Z. 113 ff.; ASB 77 ff.). Der

Beschuldigte hatte sich im Dezember 2018 zum ersten Mal bei der

Arbeitslosenkasse angemeldet und sagte wiederholt aus, dass er nicht alles

verstanden habe bzw., dass er nicht verstanden habe, was Zwischenverdienst

genau bedeute (AS 10.1/004 F. 16; AS 10.1/012 Z. 226 ff., 013

Z. 262 ff.; ASOG 83 Z. 126, Z. 143 ff.; ASB 79,

84). Er habe auch gar nicht gemerkt, dass er mehr Geld erhalten habe, als ihm

eigentlich zustehe, da er zu dieser Zeit verschiedene Daueraufträge am Laufen

gehabt habe und der Lohn der Temporärstellen jeweils wöchentlich und daher in

kleineren Tranchen gekommen sei (AS 10.1/012 Z. 226; ASOG 83 Z.117 ff.; ASB 78,

80 f.). Er habe das Formular aufgrund des Stresses «nicht wirklich»

durchgelesen und immer gleich ausgefüllt (AS 10.1/013 Z. 262 ff.; ASOG 83

Z. 107; ASB 79, 82). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zudem

zu Protokoll, dass er das Formular immer gleich ausgefüllt habe, weil er

gewusst habe, dass das Geld so sicher komme. Er habe nämlich nichts falsch

ausfüllen wollen und daher die alten Formulare als «Format» (= Vorlage)

genommen (ASB 77 ff., 82). Weiter sei ihm das Formular auch nicht erklärt

worden (ASB 79). Die zuständigen Personen beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) hätten gewusst, dass er arbeite,

da er jeweils aufgrund seiner Arbeitseinsätze nur telefonische Besprechungen

mit ihnen gehabt und ihnen dies auch so mitgeteilt habe (ASB 81). Auch

hier habe er gedacht, dass die Kommunikation unter den Behörden automatisch

laufe (ASB 81). Heute bezahle er seine Rechnungen nur noch per E-Banking

oder Postüberweisung und nicht mehr per Dauerauftrag, damit er eine bessere

Übersicht habe (ASB 73, 80).

Der Wahrheitsgehalt der Aussagen des

Beschuldigten ist im Rahmen der Strafuntersuchung grundsätzlich durch objektive

Beweismittel zu überprüfen. Jedoch wurde es vorliegend unterlassen, objektive

Beweismittel zu erheben. Hilfreich wäre bspw. das Journal des RAV oder der

Arbeitslosenkasse gewesen, wo die Kontakte des Beschuldigten mit den Behörden wie

auch möglicherweise der Gesprächsinhalt vermutungsweise festgehalten worden

sind. Auch eine Befragung der RAV-Beraterin des Beschuldigten hätte womöglich

zumindest Indizien liefern können, ob die Aussagen des Beschuldigten nur als

Schutzbehauptungen zu werten sind. Schliesslich hätten bereits die Kontoauszüge

des Beschuldigten gereicht, um zu sehen, ob dieser die Zahlungseingänge hätte

bemerken müssen, oder ob sein Konto tatsächlich durchgehend einen kleinen Saldo

aufgrund der verschiedenen behaupteten Daueraufträge, der Quellensteuer und der

Lohnpfändung (in den Monaten Oktober 2019 [vollumfänglich] und November 2019

[teilweise] wurde das Arbeitslosengeld direkt an das Betreibungsamt überwiesen

[AS 41 f.]) hatte. Aufgrund des Mangels an objektiven Beweismitteln ist

folglich nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der Korrektheit der Angaben

des Beschuldigten auszugehen, da diese durch das gesamte Verfahren konstant und

insgesamt glaubhaft sind. Der Beschuldigte konnte auch, angesprochen auf

widersprüchliche Angaben seinerseits (früher habe er Daueraufträge gehabt,

heute überweise er per E-Banking oder Postüberweisung) eine plausible Erklärung

liefern. Nämlich habe er aufgrund des vorliegenden Verfahrens keine

Daueraufträge mehr, damit er eine bessere Kontrolle über sein Konto habe. Der

Beschuldigte verstand offensichtlich den Ablauf und die Methodik sowohl der

Beantragung als auch der Auszahlung von Arbeitslosengeldern nicht und handelte

folglich – nach seiner Auffassung – korrekt. Er füllte das Formular «Angaben

der versicherten Person» jeweils so aus, wie er es die Monate zuvor gemacht hatte,

da «sonst das Geld nicht kommt». Es ist verständlich, dass er das Formular

immer nach seiner Vorlage ausfüllte, da er auch schon mit Sperrtagen belegt

worden war und sichergehen wollte, dass er genügend Geld erhält, um seine Rechnungen

zu bezahlen. Es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm

nicht klar war, dass ein temporärer Arbeitseinsatz genauso zu melden ist, wie

eine Festanstellung.

Dem Beschuldigten fehlte es somit am

Vorsatz in Bezug auf die Arglist und an der Bereicherungsabsicht, weshalb der

subjektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt ist. Erkennbar ist die fehlende

Absicht der arglistigen Täuschung insbesondere in der Tatsache, dass der

Beschuldigte die später erfolgte Festanstellung tatsächlich auch von sich aus

meldete, weshalb die gemachten Aussagen mehr als nur Schutzbehauptungen

darstellen dürften. Der subjektive Tatbestand ist folglich weder hinsichtlich

der Arglist noch der Bereicherungsabsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom

Vorhalt des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB freizusprechen.

2. Mehrfacher

unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (148a StGB)

2.1 Rechtliche Würdigung

2.1.1 Allgemeine Ausführungen zum

Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung

Nach Art. 148a StGB macht sich des

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben,

durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem

Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung

oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Strafe

ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Abs. 1). In leichten

Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Diesfalls stellt der Tatbestand somit

eine Übertretung dar (Art. 103 StGB).

Subjektiv erfordert der Tatbestand

Vorsatz, namentlich das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der

Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen, wobei Eventualvorsatz

genügt. Obwohl nicht explizit genannt, muss subjektiv auch Bereicherungsabsicht

vorhanden sein (BSK StGB Art. 148a, N 25).

Der Tatbestand von Art. 148a StGB geht

auf die Annahme der sogenannten «Ausschaffungsinitiative» zurück (zur

Entstehung vgl. Jenal, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 f. zu

Art. 148a StGB mit Hinweisen). Die Bestimmung ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung

gemäss dem Verfassungsauftrag nach Art. 197 Ziff. 8 der

Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 148a StGB strafbar machen kann

sich jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Spezifisch

ausländerrechtlich relevant wird der Tatbestand nur und insoweit, als bei einem

Vergehen nach Abs. 1 die Rechtsfolgen von Art. 66a Abs. 1 StGB

eintreten, was bei leichten Fällen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB

ausgeschlossen ist (Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.1.). Art.

148a StGB trat – wie die Landesverweisung – am 1. Oktober 2016 in Kraft.

2.1.2 Würdigung im Konkreten

Art. 148a StGB weist als

Auffangtatbestand des Betrugs (mit der Ausnahme, dass das Handeln nicht

arglistig sein darf und dem Unterschied, dass nur eine Sozialversicherung oder

die Sozialhilfe als geschädigte Person in Frage kommt) die gleichen Tatbestände

auf wie Art. 146 StGB. Folglich kann auf die gemachten Ausführungen zum

objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs (S. 8 ff.) verwiesen werden. Der

objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist zweifelsfrei erfüllt. Bzgl. des

subjektiven Tatbestands ist aufgrund des Mangels an objektiven Beweismitteln

nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» wiederum von der Korrektheit der Angaben

des Beschuldigten auszugehen, da diese durch das gesamte Verfahren konstant und

insgesamt glaubhaft sind. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte weder einen Täuschungswillen noch eine Bereicherungsabsicht aufwies,

weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB nicht erfüllt ist. Der

Beschuldigte ist folglich vom Vorhalt des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen einer Sozialversicherung i.S.v. Art. 148a StGB freizusprechen.

Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen

würde, dass der subjektive Tatbestand erfüllt wäre, käme es im Ergebnis zu

einem Freispruch, da es sich um einen leichten Fall nach Art. 148a

Abs. 2 StGB handeln würde und dieser (aufgrund der kürzeren

Verjährungsfrist von Übertretungen) bereits verjährt wäre, wie anschliessend

dargelegt wird.

2.2 Vorliegen eines leichten Falles

2.2.1 Das Bundesgericht hat sich im

jüngst ergangen Urteil BGE 149 IV 273 ausführlich zur Frage geäussert, wann von

einem leichten Fall auszugehen ist. Es führte diesbezüglich aus (E. 1.4):

«Wann ein leichter Fall

des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die bisherige

Rechtsprechung greift die Vorgaben der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung

des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (BBl 2013 6039) auf und hält

entsprechend fest, dass nebst dem Betrag der unrechtmässig bezogenen

Sozialleistung, das heisst dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, weitere

Elemente zu beachten sind, die das Verschulden des Täters oder der Täterin

herabsetzen können. Dieser (unpublizierten) Rechtsprechung zufolge bildet der

Deliktsbetrag zwar ein zentrales Kriterium für die Beurteilung eines leichten

Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB. Bis anhin hat das Bundesgericht jedoch keine

entsprechenden konkreten Schwellenwerte festgelegt. Stattdessen erachtete es

den Deliktsbetrag stets als Abgrenzungskriterium, das nur im Sinne einer ‚Erheblichkeitsschwelle‘

(‚seuil de gravité‘) bedeutsam sein könne (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar

2023 E. 2.1.4; 6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 4.2; 6B_773/2021 vom 5.

Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2; 6B_1246/2020 vom 16.

Juli 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen). In Anwendung dieser Grundsätze nahm das

Bundesgericht bei Deliktsbeträgen von Fr. 26'190.-- (Urteil 6B_104/2022

vom 8. Februar 2023 E. 2.4), von Fr. 22'198.65 bzw. Fr. 23'000.--

(Urteile 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1030/2020 vom 30. November

2020 E. 1.2), von rund Fr. 14'000.-- (Urteil 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E.

2.3) und von Fr. 4'343.-- respektive Fr. 4'364.25 oder Fr. 4'542.--

(Urteile 6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 4.1 und 4.3; 6B_1161/2019 vom

13. Oktober 2020 E. 1.2) keinen leichten Fall mehr an. Dagegen bejahte es bei

einem Deliktsbetrag von Fr. 3'303.73 das Vorliegen eines leichten Falls (Urteil

6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.1 und 4.4).»

Sodann präzisierte das Bundesgericht den

leichten Fall in seiner Anwendung und grenzte ihn wie folgt ein (E. 1.5.5 ff.):

«1.5.5 In einem ersten

Schritt ist eine untere Mindestgrenze zu bestimmen, deren Unterschreitung von

vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Bagatellfälle werden so

prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert und können als

Übertretungen geahndet werden. Damit ist namentlich die Anordnung einer

Landesverweisung – für die Betroffenen nicht selten die einschneidendste

Konsequenz ihres strafbaren Verhaltens – ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 StGB

sowie Art. 66a Abs. 1 lit. e und Art. 66a bis StGB e contrario; für weitere

Unterschiede zwischen Übertretungen und Vergehen siehe BGE 147 IV 471 E. 5.2.1

ff.). Dies scheint sachgerecht, denn von Verfassungs wegen ist die

Landesverweisung nur für relativ schwere Straftaten vorgesehen (Art. 121

Abs. 3 lit. a BV nennt als Anlasstaten - teils in Abweichungen von den

Begrifflichkeiten des schweizerischen Strafrechts - vorsätzliche

Tötungsdelikte, Vergewaltigung oder andere schwere Sexualdelikte, andere

Gewaltdelikte wie Raub, Menschenhandel, Drogenhandel oder Einbruchsdelikte).

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine Bagatelle eine

Landesverweisung zur Folge haben kann. Dennoch enthält der gestützt auf Art.

121 Abs. 4 BV erarbeitete Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB im Grundsatz

schwere Straftaten (vgl. BGE 145 IV 404 E. 1.5.3; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September

2020 E. 2.4.2; je mit Hinweis). Die Definition einer Erheblichkeitsschwelle,

die eine klare Grenze zwischen Übertretung und Vergehen zieht, dient somit dem

Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichzeitig hat sie die praktische Konsequenz,

dass diese, allein aufgrund ihres Deliktsbetrags als geringfügig einzuordnenden

Fälle unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe mittels Strafbefehl erledigt werden können. Es muss folglich nicht

aufgrund der drohenden Landesverweisung Anklage erhoben werden (Art. 352 Abs. 2

StPO e contrario), sondern die Verfehlung kann, sofern keine Einsprache erhoben

wird, in einem vereinfachten Verfahren durch die Staatsanwaltschaft effizient

erledigt werden. Zur Klärung der Frage, wie hoch der untere Schwellenwert sein

soll, liefert die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2020 gewisse

Anhaltspunkte. Demgemäss belief sich der Medianlohn einer Vollzeitstelle in der

Schweizer Gesamtwirtschaft im Jahr 2020 auf Fr. 6'665.-- brutto

(Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik vom 28. März 2022). Bei den

Männern waren monatliche Nettolöhne von Fr. 5'001.-- bis Fr. 6'000.-- am

häufigsten (19,8 % der Befragten), bei den Frauen monatliche Nettolöhne von Fr.

4'001.-- bis Fr. 5'000.-- (17,4 % der Befragten; vgl. Häufigkeitsverteilung der

Arbeitnehmenden nach Lohnhöhenklassen, <https://www.bfs.admin.ch>, unter

Statistiken finden/Arbeit und Erwerb/Löhne, Erwerbseinkommen und

Arbeitskosten/Lohnniveau Schweiz/Verteilung der Nettolöhne, besucht am 6. März

2023). Der von der SSK vorgeschlagene und in der Literatur wiederholt

aufgegriffene Betrag von Fr. 3'000.-- beträgt somit mehr als die Hälfte dessen,

was der höchste Prozentsatz der Arbeitnehmenden in der Schweiz monatlich

(netto) verdient. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die bisherige

Rechtsprechung (siehe E. 1.4 oben) ist eine untere Erheblichkeitsschwelle

von Fr. 3'000.-- angemessen. Liegt der Deliktsbetrag unterhalb dieser Grenze,

ist immer von einem leichten Fall auszugehen.

1.5.6 In einem weiteren

Schritt ist eine Obergrenze zu bestimmen, deren Überschreitung einen leichten

Fall grundsätzlich ausschliesst. Die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB ist

mit anderen Worten nach unten abzugrenzen. Auf diese Weise wird insbesondere

dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit. b

BV) und der Gesetzgeber den Sozialhilfe- respektive Sozialversicherungsbetrug

im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das

wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich

werten (Urteile 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen;

2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Wiederum ausgehend vom Medianlohn

von Fr. 6'665.-- brutto (siehe E. 1.5.5 oben) scheint es angemessen, die obere

Schwelle bei Fr. 36'000.-- anzusetzen, was in etwa sechs Monatslöhnen einer

vollzeitig erwerbstätigen Person entspricht. Diese Obergrenze schafft

dahingehend eine Abgrenzung, als bei einer Deliktssumme über diesem Betrag im

Regelfall kein leichter Fall mehr gegeben ist. Um einen solchen bei

Überschreiten des Schwellenwerts dennoch anzunehmen, bedarf es offenkundiger,

ausserordentlicher und gewichtiger Umstände, die das Verschulden massiv

mindern. Die Bejahung eines leichten Falls stellt diesfalls eindeutig eine

Ausnahme dar, die nur in Betracht kommt, wenn die Anwendung des

Grundtatbestands dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entgegensteht.

Zu denken ist beispielsweise an eine beschuldigte Person, welche die Tat in

einem Zustand sehr stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.

1.5.7 Im Bereich

dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99,

ist eine vertieftere Prüfung erforderlich. Die Beurteilung, ob ein leichter

Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt dabei ähnlich wie

beim Überschreiten des oberen Schwellenwerts entsprechend dem Verschulden des

Täters oder der Täterin. Sie hat jedoch differenzierter auszufallen, sodass der

Grundgedanke der Botschaft und die bisherige Rechtsprechung (vgl. E. 1.4 oben)

zur Umsetzung gelangen. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter

ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das

Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder

ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2

StGB sind die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen,

namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und

die Verwerflichkeit des Handelns (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E.

2.1.4; 6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 4.2; 6B_773/2021 vom 5. Oktober

2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Insbesondere kann auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter

wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten

Fall sprechen (vgl. Urteil 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4; FIOLKA/

VETTERLI, a.a.O., S. 94). Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind

dagegen die Täterkomponenten (Urteil 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3;

VISCHER, a.a.O., S. 216). Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem

Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien

zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte

verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben.

1.5.8 Anzumerken bleibt,

dass der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146

StGB) ausgestaltet ist. Art. 148a StGB wird im Bereich des unrechtmässigen

Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist

nicht gegeben ist (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1.2;

6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.1.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4;

je mit Hinweisen). Handelte der Täter oder die Täterin arglistig, sind

demzufolge in jedem Fall, unabhängig vom Deliktsbetrag, der Tatbestand des

Betrugs und, sofern dieser tatsächlich erfüllt ist, die Voraussetzungen der

Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) zu prüfen.

1.5.9 In der Kürze lässt

sich das Gesagte wie folgt zusammenfassen: Bei Deliktsbeträgen unter Fr.

3'000.-- ist stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. Im

mittleren Bereich von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99 ist anhand der

gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit

vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs.

2 StGB rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.-- scheidet die Bejahung

eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer

Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive

Verminderung des Verschuldens bewirken.»

2.2.2 Bei der Überprüfung eines

«leichten» Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist nach dem hiervor Ausgeführten

nicht auf starre Kriterien, sondern vielmehr auf die Umstände des jeweiligen

Einzelfalls abzustellen. Es drängt sich auf, einen Blick auf die bisherige

(allerdings noch spärlich) bekannte Gerichtspraxis zu werfen.

2.2.2.1 Das Obergericht des Kantons

Solothurn hatte bislang erst einen Fall von Art. 148a StGB zu beurteilen

(STBER.2023.79, Beschwerde in Strafsachen hängig vor Bundesgericht). Dabei

handelte der Täter mit direktem Vorsatz und erbeutete über einen langen

Tatzeitraum von rund zweieinhalb Jahren einen Deliktsbetrag von

CHF 26'604.60. In zwei weiteren Fällen entfiel die Prüfung des

Tatbestandes, da zufolge Arglist der Tatbestand von Art. 146 StGB (Betrug)

bejaht wurde, der Art. 148a StGB vorgeht (STBER.2019.4; STBER.2021.38).

2.2.2.2 Das Zürcher Obergericht hat bei

einem über zwei Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 6'000.00 einen

leichten Fall angenommen, zumal die beschuldigte Person einer ordentlichen

Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, keine Anstrengungen zur Vertuschung

unternommen und sich überdies in einer finanziellen und emotionalen Not

befunden habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3.

Oktober 2019).

2.2.2.3 In einem späteren Urteil

erachtete das Zürcher Obergericht einen «leichten» Fall bei einem über drei

Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 7'500.00 als gegeben an, da eine

einmalige Rückzahlung von Kinderzulagen verschwiegen worden sei, die beschuldigte

Person die Lohnabrechnungen immer korrekt eingereicht und eine schwierige

familiäre und finanzielle Lage bestanden habe (Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich SB200113 vom 10. September 2020).

2.2.2.4 Das Berner Obergericht erachtete

in einem Entscheid die Voraussetzungen für einen «leichten Fall» als gegeben

bei einem über 16 Monate erzielten Deliktsbetrag von CHF 22'198.65, da die

Beschuldigte nur mit Eventualdolus gehandelt habe und die Tatbegehung lediglich

in einer Unterlassung der Meldung bzw. im Verschweigen entsprechender Einkünfte

bestanden habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 437 vom

27. Mai 2021; ähnlich auch: Urteil des Obergerichts des Kantons Bern

SK 20 254 vom 19. Januar 2021).

2.2.2.5 Das Bundesgericht hielt

demgegenüber fest, dass bei einem über zwei Monate erzielten Deliktsbetrag von

rund CHF 4'500.00 kein leichter Fall anzunehmen sei, da auch nach der

Aufdeckung nochmals Einkünfte verschwiegen und wahrheitswidrige Angaben gemacht

worden seien bzw. damit nicht bloss eine geringe kriminelle Energie vorliege

(Urteil 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020).

2.2.2.6 Ein «leichter» Fall sei auch

dann nicht anzunehmen, wenn zwischen Januar und August ein Deliktsbetrag von

CHF 23'000.00 durch Bezug von Sozialhilfe angehäuft werde, weil der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung trotz ständigem Austausch mit dem Berater

verschwiegen worden sei (Urteil 6B_1030/2020 vom 30. November 2020).

2.2.2.7 Im hiervor ausführlich zitierten

BGE 149 IV 273 nahm das Bundesgericht bei einem Deliktsbetrag von

CHF 13'735.30, welcher über einen Zeitraum von sieben Monaten angehäuft

worden ist, einen «leichten Fall» an, da lediglich ein einmaliger Zahlungseingang

verschwiegen worden sei. Weiter habe der Beschuldigte keine

Verschleierungshandlungen vorgenommen. Zudem habe der Beschuldigte damit

rechnen können, dass die Auszahlung bei der jährlichen Überprüfung des

Leistungsanspruchs entdeckt und thematisiert werden würde.

2.2.2.8 Im Urteil 6B_1349/2023

vom19. Februar 2024 hatte sich das Bundesgericht mit einer

Beschuldigten auseinanderzusetzen, die Einnahmen aus einem Untermietverhältnis,

ein einmaliges Salär einer Einwohnergemeinde und Einkünfte aus ihrer selbstständigen

Tätigkeit als Yoga-Lehrerin im Umfang von total CHF 9'181.75 über einen

Zeitraum von 16 Monaten gegenüber dem Sozialamt nicht deklariert und die

fraglichen Tätigkeiten auch nicht gemeldet habe. Dass die Vorinstanz im Rahmen

ihrer Gesamtbetrachtung, insbesondere mit Blick auf die Deliktshöhe, die

Deliktsdauer sowie auf die Tatsache, dass die Beschuldigte sich nicht nur rein

passiv verhalten habe, sondern aktiv unvollständige und unwahre Angaben gemacht

habe, nicht mehr von einem nur leichten Verschulden oder einer nur

unerheblichen kriminellen Energie ausgegangen sei, lasse sich nicht

beanstanden.

2.2.2.9 Die zitierte Rechtsprechung

macht deutlich, dass die Abgrenzung eines «leichten Falls» nicht immer einfach

ist und den beurteilenden Gerichten ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt

wird.

2.2.3 Subsumtion

Bei der Subsumtion sind folgende

Umstände von Bedeutung:

-

Der Deliktsbetrag von

CHF 9'897.70 liegt deutlich näher beim unteren Schwellenwert von CHF

3'000.00 als beim oberen von CHF 36'000.00.

-

Es handelt sich um vier

Falschangaben über einen relativ kurzen Tatzeitraum von rund fünf Monaten.

-

Der Beschuldigte meldete

der Arbeitslosenkasse anschliessend von sich aus, dass er eine Festanstellung

erhalten habe.

Angesichts dieser Umstände und der

Tatsache, dass bei Vermögensdelikten dem Deliktbetrag grosses Gewicht

beigemessen werden muss, wäre mit Blick auf die dargestellte bundesgerichtliche

Rechtsprechung von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen.

Wird ein Fall des unrechtmässigen Bezugs

von Leistungen einer Sozialversicherung als leichter Fall im Sinne von

Art. 148a Abs. 2 StGB qualifiziert, so hat die Strafe zwingend in

Form einer Busse zu ergehen. Eine solche gilt als Übertretung (Art. 103

StGB). Diese verjähren innerhalb von drei Jahren (Art. 109 StGB). Die

angeklagten Handlungen des Beschuldigten fanden am 21. Juni 2019, am 18. Juli

2019, am 20. Oktober 2019 und am 25. November 2019. Der Beginn der

Verjährung für strafbare Tätigkeiten ist der Tag, an dem der Täter die

strafbare Tätigkeit ausführte (Art. 98 lit. a StGB). Damit wären die dem

Beschuldigten zur Last gelegten, mehrmals begangenen, unrechtmässig bezogenen

Sozialversicherungsleistungen am 21. Juni 2022, am 18. Juli 2022, am 20.

Oktober 2022 und am 25. November 2022 auch im Falle einer Bejahung des

subjektiven Tatbestands mittlerweile verjährt. Der Beschuldigte wäre auch in

diesem Fall vom Vorhalt des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen

einer Sozialversicherung nach Art. 148a StGB freizusprechen.

IV. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid gemäss den

erstinstanzlichen Urteilsziffern 2 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers)

und 3 (Verfahrenskosten) zu bestätigen.

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb

erfolglos, sodass der Staat sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens, welche

mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00 total CHF 2'600.00 ausmachen, zu

tragen hat.

3. Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,5833 Stunden

zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 1'250.83, Auslagen von CHF 96.90 und 8,1 %

MwSt., ausmachend CHF 109.17, geltend, was CHF 1'456.90 ergibt (ASB 104

ff.) Dieser geltend gemachte Aufwand ist in Anbetracht des Aktenumfangs und der

Schwere des vorliegend zu beurteilenden Vorhaltes nicht zu beanstanden. Die

Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung nahm inkl. Hin-

und Rückreise zwei Stunden und 15 Minuten in Anspruch (= CHF 427.50 zzgl.

8,1 % MwSt. ausmachend CHF 34.63). Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, ist für das Berufungsverfahren auf

total CHF 1'919.00 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.

Demnach wird

in Anwendung von Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 389 ff.,

Art. 416 ff., Art. 422 ff. StPO erkannt:

1.

A.___ wird vom

Vorhalt des mehrfachen Betruges, angeblich begangen in der Zeit von Juni 2019

bis November 2019, freigesprochen.

2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. Januar

2024 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi, auf CHF 6'102.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00, total CHF 442.40,

gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

4. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 1'919.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF 2'600.00, gehen zu

Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Kaufmann