STBER.2024.29
mehrfacher Betrug
28. November 2024Deutsch38 min
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend mehrfachen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter
betreffend mehrfacher
Betrug
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwältin […], für
die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter
und Berufungsbeklagter;
3. Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
4. Ein Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten sowie in Bezug auf die
von den Parteivertretern vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird
auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung)
und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin […] für
die Berufungsklägerin:
1. Der Beschuldigte sei
schuldig zu sprechen des mehrfachen Betruges, begangen in den Monaten Juni, Juli,
Oktober und November 2019.
2. Der Beschuldigte sei
mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à je CHF 40.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.
3. Auf die Anordnung einer
Landesverweisung sei zu verzichten.
4. Die Verfahrenskosten
seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO nach richterlichem
Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5.
Die
amtliche Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen durch den Kanton
Solothurn zu entschädigen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi für den Beschuldigten und Berufungsbeklagten:
1. Die Berufung sei
vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte A.___
sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Es sei das Honorar der
amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter
Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.
4. Es seien die Kosten des
Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
--------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 22. Juli 2021 erstattete das
Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) Strafanzeige gegen A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen die Strafbestimmungen
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Das AWA führte hierzu aus, dass
der Beschuldigte vom 24. Dezember 2018 bis zum 30. November 2019
Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Er habe in den von ihm
ausgefüllten und unterzeichneten Formularen «Angaben der versicherten Person»
für die Monate Juni, Juli, September, Oktober und November 2019 nicht notiert,
dass er in mehreren Arbeitsverhältnissen gestanden sei. Gemäss einer
Untersuchung des Staatssekretariats für Arbeit (nachfolgend: SECO) habe der
Beschuldigte in der Zeit vom 13. Juni 2019 bis zum 26. Juli 2019 und vom
25. September 2019 bis zum 30. November 2019 während der
Arbeitslosigkeit gearbeitet. So seien dem Beschuldigten insgesamt
CHF 10'674.75 an Arbeitslosengeldern zu Unrecht ausbezahlt worden
(Aktenseiten Staatsanwaltschaft [nachfolgend: AS] 2.1/001 f.).
2. Am 6. August 2021 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung betreffend mehrfachen
Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. mehrfachen unrechtmässigen Bezug
von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a
StGB), evtl. Widerhandlungen gegen das AVIG (Art. 105 Abs. 1 AVIG) und
erliess am 26. August 2021 eine detaillierte Eröffnungsverfügung gemäss
Art. 312 StPO (AS 12.1.1/001 ff.).
3. Mit Verfügung vom 24. September 2021
wurde Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, als amtlicher Verteidiger eingesetzt (AS 12.1.3/001).
4. Am 14. März 2022 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten
wegen mehrfachen Betrugs und Widerrufs (AS 1.4/001 ff.).
5. Am 26. Januar 2024 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil (Aktenseiten
Richteramt Olten-Gösgen [nachfolgend: ASOG] 99 ff.):
1.
A.___ wird vom
Vorhalt des mehrfachen Betruges, angeblich begangen in der Zeit von Juni 2019
bis November 2019, freigesprochen.
2.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF
6'102.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
3.
Die Verfahrenskosten
mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00, total CHF 442.40, gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
6. Gegen dieses Urteil (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) meldete der Oberstaatsanwalt am 5. Februar 2024
die Berufung an (ASOG 107). Nach Zustellung des begründeten Urteils (ASOG 110 ff.)
liess der Oberstaatsanwalt mit Berufungserklärung vom 3. April 2024 (Aktenseite
Berufungsgericht [nachfolgend: ASB] 1 f.) erklären, dass die
Staatsanwaltschaft das Urteil vollumfänglich anfechte. Sie beantragte einen Schuldspruch
wegen mehrfachen Betrugs sowie die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe
und zu den Verfahrenskosten.
7. Mit Eingabe vom 8. Mai
2024 verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung (ASB 6).
8. Mit Verfügung vom 10. Juli
2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. November
2024 vorgeladen (ASB 8 f.).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Anwendbares Recht
Per
1.
Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der
Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 26. Januar 2024
fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Gegenstand des
Berufungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft hat das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Anlässlich der
Berufungsverhandlung liess die Staatsanwältin ausführen, dass Urteilsziffer 2
des erstinstanzlichen Urteils nicht in Bezug auf die Höhe der Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, sondern ausschliesslich hinsichtlich des
Rückforderungsanspruchs angefochten werde. Somit ist Urteilsziffer 2 des
erstinstanzlichen Urteils in teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung des
amtlichen Verteidigers betreffend) Rechtskraft erwachsen. Auch wenn die
Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung angibt, es könne auf die Anordnung
eines obligatorischen Landesverweises in Anwendung von Art. 66a
Abs. 2 StGB verzichtet werden, ist im Falle einer Verurteilung nach
Art. 146 oder Art. 148a Abs. 1 StGB zu prüfen, ob ein solcher
auszusprechen ist.
III. Sachverhalt und rechtliche
Würdigung
1.
Mehrfacher Betrug
1.1
Vorhalt gemäss Anklageschrift
Die Anklageschrift wirft dem
Beschuldigten zusammengefasst das Folgende vor: Er soll sich des mehrfachen
Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit von Juni und
Juli 2019 sowie in der Zeit von September bis November 2019 in [Ort 1] und
Solothurn, schuldig gemacht haben, indem er in der Absicht, sich unrechtmässig
zu bereichern, die öffentliche Arbeitslosenkasse arglistig irregeführt und
diese am Vermögen geschädigt habe. Konkret habe sich der Beschuldigte am
24.
Dezember 2018 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse angemeldet. Er
sei verpflichtet gewesen, jeden Monat das Formular «Angaben der versicherten
Person» bei der Arbeitslosenkasse Solothurn einzureichen, worauf sämtliche
Einkommen und weitere Angaben zu deklarieren gewesen seien. Am 21. Juni
2019, am 18. Juli 2019, am 16. September 2019, am 20. Oktober
2019.
und am 25. November 2019 habe er jeweils das Formular «Angaben der
versicherten Person» ausgefüllt und darauf deklariert, dass er kein
Erwerbseinkommen erzielt habe, obwohl er in den Monaten Juni und Juli 2019 bei
der B.___ AG in [Ort 2] sowie in den Monaten September bis November 2019 bei
der C.___ GmbH in [Ort 3] angestellt gewesen sei und ein Erwerbseinkommen
generiert habe.
1.2
Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in
dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer
Dispositiv
Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2.2 Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue
tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
1.2.3 Die Vorinstanz hat auf den
Urteilsseiten (nachfolgend: US) 3 bis 5 eine ausführliche und zutreffende
Beweiswürdigung vorgenommen und geschlossen, dass der Beschuldigte im Juni 2019
CHF 814.35, im Juli 2019 CHF 2'520.65, im Oktober 2019
CHF 3'409.50 und im November 2019 CHF 2'600.00 [recte:
CHF 3'153.20, AS 2.1/048], also insgesamt CHF 9'897.70 zu viel an
Arbeitslosengeldern erhalten hat (AS 2.1/044 ff.). Damit stimmt der
Sachverhalt – mit Ausnahme des Vorwurfs bzgl. des Septembers 2019 – mit der
Anklageschrift überein. Der Anklagesachverhalt wurde von den Parteien im
Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten, weshalb diesbezüglich
vorbehaltlos auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
1.3 Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten
frei vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB
(US 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch.
1.3.1 Allgemeine Ausführungen zum
Tatbestand des Betrugs
Die Vorinstanz hat den Straftatbestand
des Betrugs ausführlich und korrekt auf US 5 f. dargelegt, worauf grundsätzlich
verwiesen werden kann. Zusammenfassend ist jedoch das Folgende hervorzuheben
und in Bezug auf Betrug zum Nachteil einer Arbeitslosenkasse zu ergänzen.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung
des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die
darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E
2.3.2; je mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist
nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei
einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn:
-
sie nicht oder nur mit
besonderer Mühe überprüft werden kann bzw. die Überprüfung unzumutbar ist (z.
B. Überprüfung der Unfallfreiheit eines Occasionsfahrzeugs nur durch Beizug
eines Fachmanns möglich, BGE 96 IV 145 E. 2; Abfassen einer falschen
Schadenanzeige an eine Versicherung, BGE 143 IV 302 E. 1.3.4);
-
der Täter den Getäuschten
von einer Überprüfung abhält (z. B. redet er dem Partner bei einem
Tauschgeschäft ein, die Besichtigung des offerierten, angeblich gesunden und
starken Pferdes erübrige sich, BGE 72 IV 156 E. 2). Arglist durch
Bestärken wird zum Teil «automatisch» mit dem Argument bejaht, so werde der
Irrende von anderweitiger Verifikation abgehalten;
-
der Täter nach den
Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der Angaben wegen
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Dabei begründet
nicht jede Geschäftsbekanntschaft schon ein Vertrauensverhältnis (BGE 119 IV 28
E. 3e).
Zum Betrug zum Nachteil einer
Arbeitslosenkasse hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung für den
Betrug im Bereich der Sozialhilfe auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung
gilt. So seien «angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen» an die
Kontrolle der Angaben der versicherten Person keine hohen Anforderungen zu
stellen (das Bundesgericht hat damit hinsichtlich der Frage, ob Arglist
vorliegt, die Arbeitslosenkasse auf eine Stufe mit der Sozialhilfe gestellt,
siehe Urteil 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011, E. 6.2.3; siehe auch
Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli, in Basler Kommentar, Schweizerisches
Strafgesetzbuch / Jugendstrafgesetz [nachfolgend BSK StGB], 4. Auflage, 2019,
Art. 146 N 90). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder
Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen
Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht aktiv (BGE 140 IV 11
E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3 S. 209). Besteht eine Pflicht zur
vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon
einfache falsche Angaben als arglistig (Urteil 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021
E. 3.4.1), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass
einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die
Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von
mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil
6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
Arglist scheidet hingegen aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die
Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft.
Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV
302 E. 1.3 und E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit
Hinweisen). Eine Sozialhilfebehörde oder deren Vertreter handelt denn auch nur
dann leichtfertig (was die Arglist ausschliesst), wenn sie bzw. er die
eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe
ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteile 6B_877/2021
vom 07. Oktober 2021 E. 2.1; 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017
E. 6.2.3). Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der
grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die
erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht
deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_338/2020 vom 3. Februar
2021 E. 3.2.3.). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die
Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen
Angaben befragt (Urteil 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013 E. 3.4.1., mit
Hinweis auf Urteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3.).
Die arglistige Täuschung muss beim Opfer
einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –
bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine
Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer
kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht
voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.
Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht
aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB
N 14 f., 18, 20 und 26).
Der subjektive Tatbestand von Art. 146
Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale,
wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E.
1.3.6; 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.4.3; 6B_1081/2019 vom 15. Mai
2020 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Insofern ist daher auch erforderlich,
dass der Täter Kenntnis des die Arglist begründenden Sachverhalts hat. Daran
fehlt es, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, bei dem seine
Täuschung nur beim leichtsinnigen Opfer Erfolg haben könnte und er deshalb
davon ausgeht, nicht arglistig zu täuschen (BSK StGB Art. 146, N 118).
1.3.2 Konkrete rechtliche Würdigung
1.3.2.1 Objektiver Tatbestand
Der Beschuldigte hatte für den Bezug der
Arbeitslosengelder monatlich das Formular «Angaben der versicherten Person»
auszufüllen. Dabei kreuzte er in den Monaten Juni, Juli, Oktober und November
2019 bei der Frage «haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet»
das Nein-Kästchen an und bestätigte die Richtigkeit seiner Antworten mit seiner
persönlichen Unterschrift. Er füllte das Formular in den genannten Monaten
wahrheitswidrig aus, der Beschuldigte ging nämlich in dieser Zeit jeweils einer
Temporärarbeit nach. Mit seinen unwahren Angaben täuschte er die
Arbeitslosenkasse mehrfach und liess diese im Glauben, er sei in den
betreffenden Monaten keinerlei Arbeit nachgegangen und habe demnach Anspruch
auf die monatlichen Taggeldleistungen, welche schliesslich auch ausbezahlt
wurden. Der objektive Tatbestand sowohl der Irreführung als auch der
Vermögensschädigung ist somit zweifellos gegeben.
Zu beantworten ist noch die Frage, ob
der Beschuldigte auch arglistig gehandelt hat. Die Arglist ist insofern
auszuschliessen, als dass sich der Beschuldigte kein Lügengebäude errichtet
oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient hat. Er hat lediglich
viermal das Formular wahrheitswidrig ausgefüllt. Weitere Vorkehrungen oder
Manöver zur Täuschung der Behörden bzw. zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit seiner
Angaben hat er nicht vorgenommen. Es ist vorliegend von einfachen falschen
Angaben auszugehen. Wie dargelegt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2) eine einfache Lüge
grundsätzlich nicht arglistig. Jedoch besteht Arglist, wenn die einfache Lüge
(alternativ) nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden kann, der
Täter den Getäuschten von einer Überprüfung abhält oder wenn der Täter
voraussieht, dass der Geschädigte die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Im Bereich der
Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe sind die Hürden zur Bejahung der
Arglist viel tiefer als in anderen Bereichen. Grundsätzlich ist es Mitarbeitenden
der Arbeitslosenkasse nur möglich bzw. zumutbar, die Angaben jeder versicherten
Person marginal zu überprüfen, da es sich hierbei gerichtsnotorisch um ein
Massengeschäft handelt (Urteil 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.2, wonach im
konkreten Fall eine Person in einem 80% Pensum um die 200 Dossiers betreut und
auf wahrheitsgetreue Angaben angewiesen sei).
Die Arbeitslosenkasse weist selbständig
auf die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Ausfüllung und die Konsequenzen bei
falschen Angaben hin: «Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit, die Sie
während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen. Ein
Versicherungsbetrug lohnt sich nicht. Die Zentrale Ausgleichsstelle (AHV)
informiert die Arbeitslosenversicherung über Arbeitsverhältnisse während der
Arbeitslosigkeit. Unwahre oder unvollständige Angaben können zum
Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene
Leistungen müssen zurückbezahlt werden.» Im Lichte dieses Hinweises ist darauf
zu schliessen, dass eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten zwar im
Nachhinein ohne besondere Mühe möglich ist bzw. bei Falschangaben erfolgt. Entscheidend
ist jedoch, dass die Arbeitslosenkasse zum Zeitpunkt der Auszahlung die Angaben
des Leistungsbezügers nicht überprüfen kann. Mit der Vermögensschädigung – also
vorliegend mit der Auszahlung der Arbeitslosengelder – ist der Betrug
vollendet. Die Selbstdeklaration würde jeglichen Sinnes entleert, wenn von der
Arbeitslosenkasse erwartet werden könnte, sämtliche Angaben der Versicherten
regelmässig zu überprüfen. Wenn auch die Überprüfung der Angaben einer
einzelnen versicherten Person nicht übermässigen Aufwand verursachen dürfte,
liegt die Unzumutbarkeit der flächendeckenden Überprüfung in der schieren Menge
von Versicherten und Angaben, welche zu überprüfen wären. Allein aus der
Tatsache, dass die Arbeitslosenkasse grundsätzlich die Möglichkeit hatte, die
Angaben zu überprüfen, lässt sich nichts ableiten. Zu beachten ist zudem, dass
hier nicht ein Fall vorliegt, in welchem etwa ein Sozialhilfebezüger dem
Sozialamt ein Konto nicht deklariert und das Sozialamt dies vor der Auszahlung
der Sozialhilfegelder hätte überprüfen können. Vorliegend wurde vom
Beschuldigten erwartet, am Ende eines jeden Monats zu deklarieren, ob er im
betreffenden Monat Zwischeneinkünfte erzielt hat. Die jeweiligen Angaben wurden
bei der darauffolgenden Abrechnung der Arbeitslosentaggelder berücksichtigt.
Die Angaben des Beschuldigten bezogen sich somit auf aktuelle Verhältnisse bzw.
Einkünfte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die AHV-Abrechnung zum
Zeitpunkt der Berücksichtigung der Deklaration des Beschuldigten und der Berechnung
der Höhe der Arbeitslosengelder für den betreffenden Monat schon erfolgt war,
bzw. im individuellen Kontoauszug des Beschuldigten überhaupt ersichtlich war,
dass er im betreffenden Monat arbeitstätig gewesen war. Die Berechnung der Höhe
des Anspruchs auf die Arbeitslosengelder erfolgt basierend auf der Angabe des
Beschuldigten, ob und in welcher Höhe er im betreffenden Monat Einkünfte
erzielt hat. Dies anhand der Einsicht in die AHV-Abrechnung festzustellen, ist
einerseits nicht möglich, da die AHV-Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgt. Andererseits wäre es dem AWA auch nicht zumutbar, jeden Monat vor der
Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung bei der Sozialversicherungsanstalt das
Vorliegen etwaiger AHV-Abrechnungen abzuklären. Festzuhalten ist, dass die
Überprüfung der AHV-Abrechnungen im monatlichen Rhythmus die im Voraus erfolgte
falsche Angabe des Beschuldigten vor der Abrechnung und Auszahlung der
Arbeitslosentaggelder ohnehin nicht aufgedeckt hätte. Damit liegt mit der
falschen Angabe des Beschuldigten objektiv ein arglistiges Verhalten vor.
1.3.2.2 Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand des Betrugs
nach Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven
Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt.
Der Beschuldigte betonte immer wieder,
dass er davon ausgegangen sei, dass die Arbeitslosenkasse «automatisch» über
einen temporären Arbeitseinsatz informiert werde, weil bei den Lohnzahlungen
auch Sozialleistungen abgezogen würden (AS 10.1/004 F. 15; AS
10.1/011 Z. 170, 012 Z. 200, Z. 205, Z. 215, Z. 223,
013 Z. 262 ff.; ASOG 83 Z. 111 ff. 125 ff.; ASB 77 ff.).
Der Beschuldigte sei von der irrigen Vorstellung ausgegangen, dass er der
Arbeitslosenkasse eine Arbeitsstelle erst melden müsse, wenn es sich um eine
Festanstellung handle. Ihm sei dies so mitgeteilt worden (AS 10.1/003 F 8,
004 F. 9., AS 10.1/011 Z. 165 ff., 012
Z. 209 ff.; ASOG 83 Z. 113 ff.; ASB 77 ff.). Der
Beschuldigte hatte sich im Dezember 2018 zum ersten Mal bei der
Arbeitslosenkasse angemeldet und sagte wiederholt aus, dass er nicht alles
verstanden habe bzw., dass er nicht verstanden habe, was Zwischenverdienst
genau bedeute (AS 10.1/004 F. 16; AS 10.1/012 Z. 226 ff., 013
Z. 262 ff.; ASOG 83 Z. 126, Z. 143 ff.; ASB 79,
84). Er habe auch gar nicht gemerkt, dass er mehr Geld erhalten habe, als ihm
eigentlich zustehe, da er zu dieser Zeit verschiedene Daueraufträge am Laufen
gehabt habe und der Lohn der Temporärstellen jeweils wöchentlich und daher in
kleineren Tranchen gekommen sei (AS 10.1/012 Z. 226; ASOG 83 Z.117 ff.; ASB 78,
80 f.). Er habe das Formular aufgrund des Stresses «nicht wirklich»
durchgelesen und immer gleich ausgefüllt (AS 10.1/013 Z. 262 ff.; ASOG 83
Z. 107; ASB 79, 82). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zudem
zu Protokoll, dass er das Formular immer gleich ausgefüllt habe, weil er
gewusst habe, dass das Geld so sicher komme. Er habe nämlich nichts falsch
ausfüllen wollen und daher die alten Formulare als «Format» (= Vorlage)
genommen (ASB 77 ff., 82). Weiter sei ihm das Formular auch nicht erklärt
worden (ASB 79). Die zuständigen Personen beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) hätten gewusst, dass er arbeite,
da er jeweils aufgrund seiner Arbeitseinsätze nur telefonische Besprechungen
mit ihnen gehabt und ihnen dies auch so mitgeteilt habe (ASB 81). Auch
hier habe er gedacht, dass die Kommunikation unter den Behörden automatisch
laufe (ASB 81). Heute bezahle er seine Rechnungen nur noch per E-Banking
oder Postüberweisung und nicht mehr per Dauerauftrag, damit er eine bessere
Übersicht habe (ASB 73, 80).
Der Wahrheitsgehalt der Aussagen des
Beschuldigten ist im Rahmen der Strafuntersuchung grundsätzlich durch objektive
Beweismittel zu überprüfen. Jedoch wurde es vorliegend unterlassen, objektive
Beweismittel zu erheben. Hilfreich wäre bspw. das Journal des RAV oder der
Arbeitslosenkasse gewesen, wo die Kontakte des Beschuldigten mit den Behörden wie
auch möglicherweise der Gesprächsinhalt vermutungsweise festgehalten worden
sind. Auch eine Befragung der RAV-Beraterin des Beschuldigten hätte womöglich
zumindest Indizien liefern können, ob die Aussagen des Beschuldigten nur als
Schutzbehauptungen zu werten sind. Schliesslich hätten bereits die Kontoauszüge
des Beschuldigten gereicht, um zu sehen, ob dieser die Zahlungseingänge hätte
bemerken müssen, oder ob sein Konto tatsächlich durchgehend einen kleinen Saldo
aufgrund der verschiedenen behaupteten Daueraufträge, der Quellensteuer und der
Lohnpfändung (in den Monaten Oktober 2019 [vollumfänglich] und November 2019
[teilweise] wurde das Arbeitslosengeld direkt an das Betreibungsamt überwiesen
[AS 41 f.]) hatte. Aufgrund des Mangels an objektiven Beweismitteln ist
folglich nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der Korrektheit der Angaben
des Beschuldigten auszugehen, da diese durch das gesamte Verfahren konstant und
insgesamt glaubhaft sind. Der Beschuldigte konnte auch, angesprochen auf
widersprüchliche Angaben seinerseits (früher habe er Daueraufträge gehabt,
heute überweise er per E-Banking oder Postüberweisung) eine plausible Erklärung
liefern. Nämlich habe er aufgrund des vorliegenden Verfahrens keine
Daueraufträge mehr, damit er eine bessere Kontrolle über sein Konto habe. Der
Beschuldigte verstand offensichtlich den Ablauf und die Methodik sowohl der
Beantragung als auch der Auszahlung von Arbeitslosengeldern nicht und handelte
folglich – nach seiner Auffassung – korrekt. Er füllte das Formular «Angaben
der versicherten Person» jeweils so aus, wie er es die Monate zuvor gemacht hatte,
da «sonst das Geld nicht kommt». Es ist verständlich, dass er das Formular
immer nach seiner Vorlage ausfüllte, da er auch schon mit Sperrtagen belegt
worden war und sichergehen wollte, dass er genügend Geld erhält, um seine Rechnungen
zu bezahlen. Es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm
nicht klar war, dass ein temporärer Arbeitseinsatz genauso zu melden ist, wie
eine Festanstellung.
Dem Beschuldigten fehlte es somit am
Vorsatz in Bezug auf die Arglist und an der Bereicherungsabsicht, weshalb der
subjektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt ist. Erkennbar ist die fehlende
Absicht der arglistigen Täuschung insbesondere in der Tatsache, dass der
Beschuldigte die später erfolgte Festanstellung tatsächlich auch von sich aus
meldete, weshalb die gemachten Aussagen mehr als nur Schutzbehauptungen
darstellen dürften. Der subjektive Tatbestand ist folglich weder hinsichtlich
der Arglist noch der Bereicherungsabsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom
Vorhalt des mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB freizusprechen.
2. Mehrfacher
unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (148a StGB)
2.1 Rechtliche Würdigung
2.1.1 Allgemeine Ausführungen zum
Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung
Nach Art. 148a StGB macht sich des
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben,
durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem
Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung
oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Strafe
ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Abs. 1). In leichten
Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Diesfalls stellt der Tatbestand somit
eine Übertretung dar (Art. 103 StGB).
Subjektiv erfordert der Tatbestand
Vorsatz, namentlich das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der
Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen, wobei Eventualvorsatz
genügt. Obwohl nicht explizit genannt, muss subjektiv auch Bereicherungsabsicht
vorhanden sein (BSK StGB Art. 148a, N 25).
Der Tatbestand von Art. 148a StGB geht
auf die Annahme der sogenannten «Ausschaffungsinitiative» zurück (zur
Entstehung vgl. Jenal, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 f. zu
Art. 148a StGB mit Hinweisen). Die Bestimmung ist Teil der Umsetzungsgesetzgebung
gemäss dem Verfassungsauftrag nach Art. 197 Ziff. 8 der
Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 148a StGB strafbar machen kann
sich jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Spezifisch
ausländerrechtlich relevant wird der Tatbestand nur und insoweit, als bei einem
Vergehen nach Abs. 1 die Rechtsfolgen von Art. 66a Abs. 1 StGB
eintreten, was bei leichten Fällen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB
ausgeschlossen ist (Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.1.). Art.
148a StGB trat – wie die Landesverweisung – am 1. Oktober 2016 in Kraft.
2.1.2 Würdigung im Konkreten
Art. 148a StGB weist als
Auffangtatbestand des Betrugs (mit der Ausnahme, dass das Handeln nicht
arglistig sein darf und dem Unterschied, dass nur eine Sozialversicherung oder
die Sozialhilfe als geschädigte Person in Frage kommt) die gleichen Tatbestände
auf wie Art. 146 StGB. Folglich kann auf die gemachten Ausführungen zum
objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs (S. 8 ff.) verwiesen werden. Der
objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist zweifelsfrei erfüllt. Bzgl. des
subjektiven Tatbestands ist aufgrund des Mangels an objektiven Beweismitteln
nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» wiederum von der Korrektheit der Angaben
des Beschuldigten auszugehen, da diese durch das gesamte Verfahren konstant und
insgesamt glaubhaft sind. In diesem Sinne ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte weder einen Täuschungswillen noch eine Bereicherungsabsicht aufwies,
weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB nicht erfüllt ist. Der
Beschuldigte ist folglich vom Vorhalt des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen einer Sozialversicherung i.S.v. Art. 148a StGB freizusprechen.
Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen
würde, dass der subjektive Tatbestand erfüllt wäre, käme es im Ergebnis zu
einem Freispruch, da es sich um einen leichten Fall nach Art. 148a
Abs. 2 StGB handeln würde und dieser (aufgrund der kürzeren
Verjährungsfrist von Übertretungen) bereits verjährt wäre, wie anschliessend
dargelegt wird.
2.2 Vorliegen eines leichten Falles
2.2.1 Das Bundesgericht hat sich im
jüngst ergangen Urteil BGE 149 IV 273 ausführlich zur Frage geäussert, wann von
einem leichten Fall auszugehen ist. Es führte diesbezüglich aus (E. 1.4):
«Wann ein leichter Fall
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die bisherige
Rechtsprechung greift die Vorgaben der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung
des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (BBl 2013 6039) auf und hält
entsprechend fest, dass nebst dem Betrag der unrechtmässig bezogenen
Sozialleistung, das heisst dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, weitere
Elemente zu beachten sind, die das Verschulden des Täters oder der Täterin
herabsetzen können. Dieser (unpublizierten) Rechtsprechung zufolge bildet der
Deliktsbetrag zwar ein zentrales Kriterium für die Beurteilung eines leichten
Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB. Bis anhin hat das Bundesgericht jedoch keine
entsprechenden konkreten Schwellenwerte festgelegt. Stattdessen erachtete es
den Deliktsbetrag stets als Abgrenzungskriterium, das nur im Sinne einer ‚Erheblichkeitsschwelle‘
(‚seuil de gravité‘) bedeutsam sein könne (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar
2023 E. 2.1.4; 6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 4.2; 6B_773/2021 vom 5.
Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2; 6B_1246/2020 vom 16.
Juli 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen). In Anwendung dieser Grundsätze nahm das
Bundesgericht bei Deliktsbeträgen von Fr. 26'190.-- (Urteil 6B_104/2022
vom 8. Februar 2023 E. 2.4), von Fr. 22'198.65 bzw. Fr. 23'000.--
(Urteile 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1030/2020 vom 30. November
2020 E. 1.2), von rund Fr. 14'000.-- (Urteil 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E.
2.3) und von Fr. 4'343.-- respektive Fr. 4'364.25 oder Fr. 4'542.--
(Urteile 6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 4.1 und 4.3; 6B_1161/2019 vom
13. Oktober 2020 E. 1.2) keinen leichten Fall mehr an. Dagegen bejahte es bei
einem Deliktsbetrag von Fr. 3'303.73 das Vorliegen eines leichten Falls (Urteil
6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.1 und 4.4).»
Sodann präzisierte das Bundesgericht den
leichten Fall in seiner Anwendung und grenzte ihn wie folgt ein (E. 1.5.5 ff.):
«1.5.5 In einem ersten
Schritt ist eine untere Mindestgrenze zu bestimmen, deren Unterschreitung von
vornherein die Annahme eines leichten Falls bewirkt. Bagatellfälle werden so
prinzipiell von der Anwendung des Grundtatbestands ausgeklammert und können als
Übertretungen geahndet werden. Damit ist namentlich die Anordnung einer
Landesverweisung – für die Betroffenen nicht selten die einschneidendste
Konsequenz ihres strafbaren Verhaltens – ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 1 StGB
sowie Art. 66a Abs. 1 lit. e und Art. 66a bis StGB e contrario; für weitere
Unterschiede zwischen Übertretungen und Vergehen siehe BGE 147 IV 471 E. 5.2.1
ff.). Dies scheint sachgerecht, denn von Verfassungs wegen ist die
Landesverweisung nur für relativ schwere Straftaten vorgesehen (Art. 121
Abs. 3 lit. a BV nennt als Anlasstaten - teils in Abweichungen von den
Begrifflichkeiten des schweizerischen Strafrechts - vorsätzliche
Tötungsdelikte, Vergewaltigung oder andere schwere Sexualdelikte, andere
Gewaltdelikte wie Raub, Menschenhandel, Drogenhandel oder Einbruchsdelikte).
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine Bagatelle eine
Landesverweisung zur Folge haben kann. Dennoch enthält der gestützt auf Art.
121 Abs. 4 BV erarbeitete Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB im Grundsatz
schwere Straftaten (vgl. BGE 145 IV 404 E. 1.5.3; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September
2020 E. 2.4.2; je mit Hinweis). Die Definition einer Erheblichkeitsschwelle,
die eine klare Grenze zwischen Übertretung und Vergehen zieht, dient somit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip. Gleichzeitig hat sie die praktische Konsequenz,
dass diese, allein aufgrund ihres Deliktsbetrags als geringfügig einzuordnenden
Fälle unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe mittels Strafbefehl erledigt werden können. Es muss folglich nicht
aufgrund der drohenden Landesverweisung Anklage erhoben werden (Art. 352 Abs. 2
StPO e contrario), sondern die Verfehlung kann, sofern keine Einsprache erhoben
wird, in einem vereinfachten Verfahren durch die Staatsanwaltschaft effizient
erledigt werden. Zur Klärung der Frage, wie hoch der untere Schwellenwert sein
soll, liefert die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2020 gewisse
Anhaltspunkte. Demgemäss belief sich der Medianlohn einer Vollzeitstelle in der
Schweizer Gesamtwirtschaft im Jahr 2020 auf Fr. 6'665.-- brutto
(Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik vom 28. März 2022). Bei den
Männern waren monatliche Nettolöhne von Fr. 5'001.-- bis Fr. 6'000.-- am
häufigsten (19,8 % der Befragten), bei den Frauen monatliche Nettolöhne von Fr.
4'001.-- bis Fr. 5'000.-- (17,4 % der Befragten; vgl. Häufigkeitsverteilung der
Arbeitnehmenden nach Lohnhöhenklassen, <https://www.bfs.admin.ch>, unter
Statistiken finden/Arbeit und Erwerb/Löhne, Erwerbseinkommen und
Arbeitskosten/Lohnniveau Schweiz/Verteilung der Nettolöhne, besucht am 6. März
2023). Der von der SSK vorgeschlagene und in der Literatur wiederholt
aufgegriffene Betrag von Fr. 3'000.-- beträgt somit mehr als die Hälfte dessen,
was der höchste Prozentsatz der Arbeitnehmenden in der Schweiz monatlich
(netto) verdient. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die bisherige
Rechtsprechung (siehe E. 1.4 oben) ist eine untere Erheblichkeitsschwelle
von Fr. 3'000.-- angemessen. Liegt der Deliktsbetrag unterhalb dieser Grenze,
ist immer von einem leichten Fall auszugehen.
1.5.6 In einem weiteren
Schritt ist eine Obergrenze zu bestimmen, deren Überschreitung einen leichten
Fall grundsätzlich ausschliesst. Die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB ist
mit anderen Worten nach unten abzugrenzen. Auf diese Weise wird insbesondere
dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verfassungs- (Art. 121 Abs. 3 lit. b
BV) und der Gesetzgeber den Sozialhilfe- respektive Sozialversicherungsbetrug
im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das
wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz als besonders verwerflich
werten (Urteile 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen;
2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Wiederum ausgehend vom Medianlohn
von Fr. 6'665.-- brutto (siehe E. 1.5.5 oben) scheint es angemessen, die obere
Schwelle bei Fr. 36'000.-- anzusetzen, was in etwa sechs Monatslöhnen einer
vollzeitig erwerbstätigen Person entspricht. Diese Obergrenze schafft
dahingehend eine Abgrenzung, als bei einer Deliktssumme über diesem Betrag im
Regelfall kein leichter Fall mehr gegeben ist. Um einen solchen bei
Überschreiten des Schwellenwerts dennoch anzunehmen, bedarf es offenkundiger,
ausserordentlicher und gewichtiger Umstände, die das Verschulden massiv
mindern. Die Bejahung eines leichten Falls stellt diesfalls eindeutig eine
Ausnahme dar, die nur in Betracht kommt, wenn die Anwendung des
Grundtatbestands dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entgegensteht.
Zu denken ist beispielsweise an eine beschuldigte Person, welche die Tat in
einem Zustand sehr stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
1.5.7 Im Bereich
dazwischen, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99,
ist eine vertieftere Prüfung erforderlich. Die Beurteilung, ob ein leichter
Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, erfolgt dabei ähnlich wie
beim Überschreiten des oberen Schwellenwerts entsprechend dem Verschulden des
Täters oder der Täterin. Sie hat jedoch differenzierter auszufallen, sodass der
Grundgedanke der Botschaft und die bisherige Rechtsprechung (vgl. E. 1.4 oben)
zur Umsetzung gelangen. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter
ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das
Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder
ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Nach Art. 47 Abs. 1 und 2
StGB sind die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen,
namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und
die Verwerflichkeit des Handelns (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E.
2.1.4; 6B_1400/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 4.2; 6B_773/2021 vom 5. Oktober
2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Insbesondere kann auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter
wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen für einen leichten
Fall sprechen (vgl. Urteil 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.4; FIOLKA/
VETTERLI, a.a.O., S. 94). Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind
dagegen die Täterkomponenten (Urteil 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3;
VISCHER, a.a.O., S. 216). Demnach ist bei einem Deliktsbetrag aus dem
Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien
zu beurteilen, ob sich das Verschulden relativiert. Liegen nennenswerte
verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben.
1.5.8 Anzumerken bleibt,
dass der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146
StGB) ausgestaltet ist. Art. 148a StGB wird im Bereich des unrechtmässigen
Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist
nicht gegeben ist (Urteile 6B_104/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.1.2;
6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.1.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4;
je mit Hinweisen). Handelte der Täter oder die Täterin arglistig, sind
demzufolge in jedem Fall, unabhängig vom Deliktsbetrag, der Tatbestand des
Betrugs und, sofern dieser tatsächlich erfüllt ist, die Voraussetzungen der
Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) zu prüfen.
1.5.9 In der Kürze lässt
sich das Gesagte wie folgt zusammenfassen: Bei Deliktsbeträgen unter Fr.
3'000.-- ist stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. Im
mittleren Bereich von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99 ist anhand der
gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit
vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs.
2 StGB rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.-- scheidet die Bejahung
eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer
Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive
Verminderung des Verschuldens bewirken.»
2.2.2 Bei der Überprüfung eines
«leichten» Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB ist nach dem hiervor Ausgeführten
nicht auf starre Kriterien, sondern vielmehr auf die Umstände des jeweiligen
Einzelfalls abzustellen. Es drängt sich auf, einen Blick auf die bisherige
(allerdings noch spärlich) bekannte Gerichtspraxis zu werfen.
2.2.2.1 Das Obergericht des Kantons
Solothurn hatte bislang erst einen Fall von Art. 148a StGB zu beurteilen
(STBER.2023.79, Beschwerde in Strafsachen hängig vor Bundesgericht). Dabei
handelte der Täter mit direktem Vorsatz und erbeutete über einen langen
Tatzeitraum von rund zweieinhalb Jahren einen Deliktsbetrag von
CHF 26'604.60. In zwei weiteren Fällen entfiel die Prüfung des
Tatbestandes, da zufolge Arglist der Tatbestand von Art. 146 StGB (Betrug)
bejaht wurde, der Art. 148a StGB vorgeht (STBER.2019.4; STBER.2021.38).
2.2.2.2 Das Zürcher Obergericht hat bei
einem über zwei Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 6'000.00 einen
leichten Fall angenommen, zumal die beschuldigte Person einer ordentlichen
Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, keine Anstrengungen zur Vertuschung
unternommen und sich überdies in einer finanziellen und emotionalen Not
befunden habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190071 vom 3.
Oktober 2019).
2.2.2.3 In einem späteren Urteil
erachtete das Zürcher Obergericht einen «leichten» Fall bei einem über drei
Monate erzielten Deliktsbetrag von rund CHF 7'500.00 als gegeben an, da eine
einmalige Rückzahlung von Kinderzulagen verschwiegen worden sei, die beschuldigte
Person die Lohnabrechnungen immer korrekt eingereicht und eine schwierige
familiäre und finanzielle Lage bestanden habe (Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich SB200113 vom 10. September 2020).
2.2.2.4 Das Berner Obergericht erachtete
in einem Entscheid die Voraussetzungen für einen «leichten Fall» als gegeben
bei einem über 16 Monate erzielten Deliktsbetrag von CHF 22'198.65, da die
Beschuldigte nur mit Eventualdolus gehandelt habe und die Tatbegehung lediglich
in einer Unterlassung der Meldung bzw. im Verschweigen entsprechender Einkünfte
bestanden habe (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 437 vom
27. Mai 2021; ähnlich auch: Urteil des Obergerichts des Kantons Bern
SK 20 254 vom 19. Januar 2021).
2.2.2.5 Das Bundesgericht hielt
demgegenüber fest, dass bei einem über zwei Monate erzielten Deliktsbetrag von
rund CHF 4'500.00 kein leichter Fall anzunehmen sei, da auch nach der
Aufdeckung nochmals Einkünfte verschwiegen und wahrheitswidrige Angaben gemacht
worden seien bzw. damit nicht bloss eine geringe kriminelle Energie vorliege
(Urteil 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020).
2.2.2.6 Ein «leichter» Fall sei auch
dann nicht anzunehmen, wenn zwischen Januar und August ein Deliktsbetrag von
CHF 23'000.00 durch Bezug von Sozialhilfe angehäuft werde, weil der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung trotz ständigem Austausch mit dem Berater
verschwiegen worden sei (Urteil 6B_1030/2020 vom 30. November 2020).
2.2.2.7 Im hiervor ausführlich zitierten
BGE 149 IV 273 nahm das Bundesgericht bei einem Deliktsbetrag von
CHF 13'735.30, welcher über einen Zeitraum von sieben Monaten angehäuft
worden ist, einen «leichten Fall» an, da lediglich ein einmaliger Zahlungseingang
verschwiegen worden sei. Weiter habe der Beschuldigte keine
Verschleierungshandlungen vorgenommen. Zudem habe der Beschuldigte damit
rechnen können, dass die Auszahlung bei der jährlichen Überprüfung des
Leistungsanspruchs entdeckt und thematisiert werden würde.
2.2.2.8 Im Urteil 6B_1349/2023
vom19. Februar 2024 hatte sich das Bundesgericht mit einer
Beschuldigten auseinanderzusetzen, die Einnahmen aus einem Untermietverhältnis,
ein einmaliges Salär einer Einwohnergemeinde und Einkünfte aus ihrer selbstständigen
Tätigkeit als Yoga-Lehrerin im Umfang von total CHF 9'181.75 über einen
Zeitraum von 16 Monaten gegenüber dem Sozialamt nicht deklariert und die
fraglichen Tätigkeiten auch nicht gemeldet habe. Dass die Vorinstanz im Rahmen
ihrer Gesamtbetrachtung, insbesondere mit Blick auf die Deliktshöhe, die
Deliktsdauer sowie auf die Tatsache, dass die Beschuldigte sich nicht nur rein
passiv verhalten habe, sondern aktiv unvollständige und unwahre Angaben gemacht
habe, nicht mehr von einem nur leichten Verschulden oder einer nur
unerheblichen kriminellen Energie ausgegangen sei, lasse sich nicht
beanstanden.
2.2.2.9 Die zitierte Rechtsprechung
macht deutlich, dass die Abgrenzung eines «leichten Falls» nicht immer einfach
ist und den beurteilenden Gerichten ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt
wird.
2.2.3 Subsumtion
Bei der Subsumtion sind folgende
Umstände von Bedeutung:
-
Der Deliktsbetrag von
CHF 9'897.70 liegt deutlich näher beim unteren Schwellenwert von CHF
3'000.00 als beim oberen von CHF 36'000.00.
-
Es handelt sich um vier
Falschangaben über einen relativ kurzen Tatzeitraum von rund fünf Monaten.
-
Der Beschuldigte meldete
der Arbeitslosenkasse anschliessend von sich aus, dass er eine Festanstellung
erhalten habe.
Angesichts dieser Umstände und der
Tatsache, dass bei Vermögensdelikten dem Deliktbetrag grosses Gewicht
beigemessen werden muss, wäre mit Blick auf die dargestellte bundesgerichtliche
Rechtsprechung von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen.
Wird ein Fall des unrechtmässigen Bezugs
von Leistungen einer Sozialversicherung als leichter Fall im Sinne von
Art. 148a Abs. 2 StGB qualifiziert, so hat die Strafe zwingend in
Form einer Busse zu ergehen. Eine solche gilt als Übertretung (Art. 103
StGB). Diese verjähren innerhalb von drei Jahren (Art. 109 StGB). Die
angeklagten Handlungen des Beschuldigten fanden am 21. Juni 2019, am 18. Juli
2019, am 20. Oktober 2019 und am 25. November 2019. Der Beginn der
Verjährung für strafbare Tätigkeiten ist der Tag, an dem der Täter die
strafbare Tätigkeit ausführte (Art. 98 lit. a StGB). Damit wären die dem
Beschuldigten zur Last gelegten, mehrmals begangenen, unrechtmässig bezogenen
Sozialversicherungsleistungen am 21. Juni 2022, am 18. Juli 2022, am 20.
Oktober 2022 und am 25. November 2022 auch im Falle einer Bejahung des
subjektiven Tatbestands mittlerweile verjährt. Der Beschuldigte wäre auch in
diesem Fall vom Vorhalt des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen
einer Sozialversicherung nach Art. 148a StGB freizusprechen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid gemäss den
erstinstanzlichen Urteilsziffern 2 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers)
und 3 (Verfahrenskosten) zu bestätigen.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb
erfolglos, sodass der Staat sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens, welche
mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00 total CHF 2'600.00 ausmachen, zu
tragen hat.
3. Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,5833 Stunden
zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 1'250.83, Auslagen von CHF 96.90 und 8,1 %
MwSt., ausmachend CHF 109.17, geltend, was CHF 1'456.90 ergibt (ASB 104
ff.) Dieser geltend gemachte Aufwand ist in Anbetracht des Aktenumfangs und der
Schwere des vorliegend zu beurteilenden Vorhaltes nicht zu beanstanden. Die
Teilnahme an der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung nahm inkl. Hin-
und Rückreise zwei Stunden und 15 Minuten in Anspruch (= CHF 427.50 zzgl.
8,1 % MwSt. ausmachend CHF 34.63). Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, ist für das Berufungsverfahren auf
total CHF 1'919.00 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.
Demnach wird
in Anwendung von Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 389 ff.,
Art. 416 ff., Art. 422 ff. StPO erkannt:
1.
A.___ wird vom
Vorhalt des mehrfachen Betruges, angeblich begangen in der Zeit von Juni 2019
bis November 2019, freigesprochen.
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. Januar
2024 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi, auf CHF 6'102.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.00, total CHF 442.40,
gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
4. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 1'919.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF 2'600.00, gehen zu
Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Kaufmann