Lexipedia

Entscheid

STBER.2024.30

versuchte räuberische Erpressung, versuchte Geiselnahme, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

16. Oktober 2024Deutsch100 min

mehrmals, indem er zu Protokoll gab, er sei nicht davon ausgegangen, dass E.C.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. Oktober 2024

Es wirken mit:

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Zürcher

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Rahel Ritz,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

räuberische Erpressung, versuchte Geiselnahme, Hausfriedensbruch, Vergehen

gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht vom 16. Oktober 2024:

-

Staatsanwältin B.___, für

die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin,

-

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger,

-

Rechtsanwältin Rahel Ritz, amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten,

-

C.C.___, Privatklägerin,

-

D.C.___, Privatkläger.

Zudem erscheinen diverse Medienvertreter

sowie Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und die

im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das

Verfahrensprotokoll, das Einvernahmeprotokoll, die Tonaufzeichnungen sowie die

Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Vertreterin der Anklage:

1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern

1b bis 1e, 2b, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 des Urteils des

Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 in Rechtskraft

erwachsen sind.

2. Es sei festzustellen, dass sich A.___

gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz der

versuchten Geiselnahme, begangen am 14. September 2022, des Hausfriedensbruchs,

begangen am 14. September 2022, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz

(Vergehen), begangen in der Zeit vom 31. August 2022 bis am 14. September 2022

und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 14.

September 2022, schuldig gemacht hat.

3. Der Berufungskläger A.___ sei in

Bestätigung der Vorinstanz auch der versuchten räuberischen Erpressung schuldig

zu sprechen.

4. Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit

a) einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60

Monaten

b) einer Übertretungsbusse von CHF 200.00,

bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug

vom 14. September 2022 bis 12. Dezember 2022 sei an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

6. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzen, zahlbar durch den

Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin betreffend Differenz zum

vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Berufungsklägers erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7. Die Verfahrenskosten seien dem

Berufungskläger aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Rahel Ritz als amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten:

1. Die Ziffer 1 lit. a des Urteils der

Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der versuchten

räuberischen Erpressung freizusprechen.

2. Die Ziffer 2 lit. a des Urteils der

Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Die Probezeit sei auf 3 Jahre

festzulegen.

3. Es sei das Honorar der amtlichen

Verteidigerin für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter

Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten seien dem

Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Wie der Strafanzeige vom 8. Februar

2023 entnommen werden kann, gelangte E.C.___ am 14. September 2022 um 07:50 Uhr

telefonisch an die Alarmzentrale Solothurn, mit der Mitteilung, dass bei ihnen

am [Adresse] in [Ort 1] eingebrochen worden sei respektive sie überfallen

worden seien. Ein Mann sei mit einer Pistolenattrappe und Kabelbindern auf

seine Mutter losgegangen. Es sei allerdings niemand verletzt worden und sie

hätten den Täter stellen können (Aktenseiten Verfahren STA.2022.4842

[nachfolgend AS] 005).

2. Der durch die Geschädigten C.C.___ und

E.C.___ festgehaltene A.___ (nachfolgend Beschuldigter) konnte am 14. September

2022 um 08:06 Uhr der Polizei übergeben und vorläufig festgenommen werden (AS

243 f.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend

Staatsanwaltschaft) beantragte daraufhin beim Haftgericht für die Dauer von

einem Monat Untersuchungshaft (AS 265 ff., 273 ff.). Die bewilligte

Inhaftierung wurde auf entsprechendes Ersuchen hin schliesslich bis zum 15.

Januar 2023 um drei Monate verlängert (AS 287 ff., 295 ff.). Auf Antrag der

Verteidigung wurde der Beschuldigte am 12. Dezember 2022 aus der

Untersuchungshaft entlassen (AS 314 ff., 330 ff.).

3. Am 14. September 2022 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

versuchten Raubes (Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0], AS 208). Mit

Verfügung vom 15. September 2022 wurde die Untersuchung betreffend versuchte

Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgedehnt (AS 209).

4. Ebenfalls am 14. September 2022 wurde

der Personenwagen [Automarke] (Kontrollschild [...]) des Beschuldigten

durchsucht, wobei diverse Gegenstände sichergestellt wurden (AS 221 ff.). Am

15. September 2022 wurde am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung,

anlässlich welcher es ebenfalls zu diversen Sicherstellungen kam, durchgeführt

(AS 010, 215 ff.).

5. In der Folge konstituierten sich C.C.___,

E.C.___ wie auch D.C.___ als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 019,

024, 028.2, 399, 404, 406.4). Die [Bank] konstituierte sich ebenfalls als

Privatklägerin, allerdings lediglich im Strafpunkt (AS 028.4).

6. Mit Anklageschrift vom 25. Mai 2023

erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen den

Beschuldigten Anklage wegen versuchter Erpressung, versuchter Geiselnahme,

Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlung gegen das SVG (AS 000.1

ff.).

7. Am 6. Dezember 2023 fällte das

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter Hauptverhandlung

folgendes Urteil (Aktenseiten Verfahren BWSAG.2023.13 [nachfolgend ASBW] AS 211

ff.):

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchte räuberische Erpressung,

begangen am 14. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 25. Mai

2023),

b) versuchte Geiselnahme, begangen am 14.

September 2022 (Vorhalt Ziff. 1),

c) Hausfriedensbruch, begangen am 14. September

2022 (Vorhalt Ziff. 2),

d) Widerhandlung gegen das Waffengesetz

(Vergehen), begangen in der Zeit

vom 31. August

2022 bis am 14. September 2022 (Vorhalte Ziff. 3),

e)

Führen eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 14. September 2022 (Vorhalt Ziff. 4).

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten,

b)

einer Busse von CHF

200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

A.___ werden 90 Tage

Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor angerechnet.

4.

Das im Verfahren

gegen A.___ sichergestellte Fussmassage-Gerät ist C.C.___ nach Rechtskraft des

Urteils herauszugegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB

Asservate).

5. Die folgenden sichergestellten

Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate)

werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a) Hose mit Gürtel, schwarz,

b) Jacke,

c) Hemd,

d)

Schuhe (Halbschuhe).

6. Die

folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle

aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden der jeweils

berechtigten Person nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10

Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht

geltend zu machen und soweit möglich zu belegen ist, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung bzw. Verwertung der

Gegenstände zur Folge, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug

der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a) Brief / Notizzettel,

b) Baseball-Cap,

c) Handschuhe,

d) Unterhose,

e) Pyjamahose,

f) Pyjamaoberteil,

g)

Kanister (Wasser

demineralisiert).

7. Die folgenden im Verfahren gegen A.___

sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a) Wasserpistole (Imitationswaffe,

aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro),

b) Kabelbinder (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate),

c)

Kabelbinder und

Cellophanbeutel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

8. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet,

wie folgt Genugtuung zu schulden:

a) C.C.___: CHF 7'000.00, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 14. September

2022,

b) E.C.___: CHF 3'000.00, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 14. September

2022,

c)

D.C.___: CHF

1'000.00.

9. A.___ wird verurteilt, C.C.___ CHF

550.80, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. September 2022, als Schadenersatz zu

bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

Eine Nachklage bleibt vorbehalten.

10.

A.___ wird bei einer

Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der aus der Straftat vom

14. September 2022 resultierenden Kosten von E.C.___ verpflichtet. Zur

Ausmittlung der Schadenshöhe wird E.C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11.

A.___ hat der

Privatklägerin C.C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, eine

Parteientschädigung von CHF 10'699.55 (Honorar CHF 9'449.90, Auslagen CHF

484.70, 7,7 % MWST CHF 764.95) zu bezahlen.

12.

A.___ hat dem

Privatkläger E.C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine

Parteientschädigung von CHF 10'871.55 (Honorar CHF 9'704.80, Auslagen CHF

389.50, 7,7 % MWST CHF 777.25) zu bezahlen.

13.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird auf CHF

20'660.20 (53,08 Stunden zu CHF 180.00 und 47,27 Stunden zu CHF 190.00,

Auslagen CHF 647.40, 7,7 % MWST CHF 1'477.10) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 5'912.95

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde,

inkl. 7,7 % MWST CHF 422.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

14.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 13'640.00, hat A.___

zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte liess gegen dieses

Urteil mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 die Berufung anmelden (ASBW 224). Am

17. April 2024 wurde der Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (ASBW

282).

9. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 2. Mai 2024 die Berufung. Angefochten

wurden der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung

(Dispositiv-Ziffer 1 a)), die Freiheitstrafe von 48 Monaten (Dispositiv-Ziffer

2 a)) sowie die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffer 14). Konkret wird nebst dem

Freispruch beantragt, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von 6 Monaten zu verurteilen, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen sei.

Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. Als

Beweismittel wurden die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren

erhobenen Beweise angerufen. Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt, die

Nachreichung solcher jedoch bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vor zweiter

Instanz vorbehalten. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde zudem der Antrag

gestellt, die Unterzeichnete sei dem Beschuldigten auch für das

Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin beizugeben bzw. als solche zu

belassen (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2024.30 [nachfolgend ASB] 002

ff.).

10. Am 6. Mai 2024 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten stelle.

Hingegen erkläre sie die Anschlussberufung bezüglich der Bemessung der Strafe

(Dispositiv-Ziffer 2). Konkret verlangte sie die Verurteilung zu einer längeren

Freiheitsstrafe. Beweisanträge wurden keine gestellt (ASB 016).

11. Mit Eingaben vom 27. Mai 2024

verzichteten die Privatkläger C.C.___ sowie E.C.___ auf eine Anschlussberufung

(ASB 019 f.). Letzterer liess überdies mit Eingabe vom 13. Juni 2024

mitteilen, dass er sich im Berufungsverfahren als Privatkläger zurückziehe und

damit auf seine Stellung als Partei verzichte (ASB 022). Mit Eingabe vom 10.

Juli 2024 teilte Rechtsanwalt Thomas Fürst mit, C.C.___ werde sich im Berufungsverfahren

nicht mehr anwaltlich vertreten lassen, bleibe jedoch Privatklägerin (ASB 035).

12. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024

wurde die Fortführung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch

Rechtsanwältin Rahel Ritz im Berufungsverfahren angeordnet (ASB 023).

13. Am 16. Oktober 2024 fand die

Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.

II.

Anwendbares Recht

1. Per 1.

Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5.

Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung

betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision

geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die

Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie

diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler

Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf,

dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision

der Strafprozessordnung keine von Art.

448 StPO abweichenden

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen,

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend BSK StPO], 3.

Auflage 2023, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar,

als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung

gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren

Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen

Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber

Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel

gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen,

die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur

das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr

kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach

diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen

oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat

demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit

gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren

sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,

wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Rechtskraft

Zusammengefasst sind die folgenden

Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Dezember 2023 in

Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 1 lit. b:

Schuldspruch wegen versuchter Geiselnahme

-

Ziff. 1 lit. c:

Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs

-

Ziff. 1 lit. d:

Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

-

Ziff. 1 lit. e:

Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

-

Ziff. 4 – 7:

Sicherstellungen

-

Ziff. 8 – 10:

Zivilforderungen

-

Ziff. 11, 12:

Parteientschädigungen

-

Ziff. 13: teilweise,

bezüglich der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung

2. Bestrittener Vorhalt

Das Berufungsgericht hat somit den

folgenden Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 25. Mai 2023 (Ziff. 1) zu

beurteilen:

Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1

und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Geiselnahme (Art. 185

Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 14. September

2022, in der Zeit von 05:30 Uhr bis 07:50 Uhr, in [Ort 1], [Adresse],

Einfamilienhaus, zum Nachteil von C.C.___ und E.C.___ beziehungsweise gemäss

Tatplan später in [Ort 2], [Bank], zum Nachteil der [Bank] und D.C.___. Nachdem

der Beschuldigte bereits am 12. September 2022 vergeblich das Domizil der

Familie C.___ aufgesucht, indes aufgrund des grossen Personenaufkommens von

seinem Vorhaben abgelassen hatte, fuhr er am 14. September 2022 erneut dorthin

und versuchte In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, C.C.___

vorsätzlich unter Anwendung von Gewalt sowie unter Androhung ernstlicher

Nachteile, zu fesseln und zu entführen. Anschliessend wollte er C.C.___ dazu

zwingen, ihrem bei der [Bank] tätigen Mann eine vorgefasste Nachricht

vorzulesen, um diesen wiederum zu nötigen, dem Beschuldigten Geld herauszugeben

und die Alarmierung der Polizei zu unterlassen. Zu diesem Zwecke führte er auch

eine zuvor eigenhändig schwarz lackierte Wasserpistole sowie zu Handschellen

vorbereitete Kabelbindern mit sich, um damit C.C.___ und deren Sohn E.C.___

daran zu hindern, Hilfe zu holen bzw. die Polizei zu alarmieren.

Aufgrund finanzieller

Probleme plante der Beschuldigte einen Banküberfall, wobei er dieses Mal nicht

selbst die Bank betreten, sondern einen ihm geeignet erscheinenden

Kadermitarbeiter der Bank durch Androhung von Gewalt bzw. ernstlicher Nachteile

in seinem Sinne gefügig machen und Ihn dazu bestimmen wollte, ihm das

geforderte Geld aus der Bank heraus zu bringen. Inspiriert von Medienberichten

über einen Raubüberfall mit Geiselnahme in Le Locle, begann der Beschuldigte,

sich mittels Internetrecherchen nach einer geeigneten Bankfiliale umzusehen.

Seine Wahl fiel schliesslich auf die [Bank] [Ort 2] sowie deren

stellvertretenden Vorsitzenden der Bankleitung D.C.___. Der Beschuldigte begann

bereits in den Wochen vor der Tat, das Haus und die Gewohnheiten der Familie C.___

auszubaldowern. Ebenso hatte der Beschuldigte die Hierarchien der Bank, die

verschiedenen Örtlichkeiten und Fluchtwege ausgekundschaftet und in einem

nahegelegenen Waldstück Kleider zum Wechseln deponiert. Ziel des Beschuldigten

war es, die Ehefrau, aber auch den eventuell anwesenden Sohn, des

stellvertretenden Vorsitzenden der Bankleitung der [Bank] [Ort 2] in seine

Gewalt zu bringen, um diesen zu nötigen, ihm sämtliches Notengeld der Bank aus

dem Tresor zu einem an der Hauptstrasse vor der Bank vorfahrenden Fahrzeug zu

bringen, wo er das Geld in seinen Gewahrsam genommen hätte. Hierfür hatte er

eine schriftliche Notiz verfasst, welche C.C.___ ihrem Mann am Telefon hätte

vorlesen sollen. Diese lautete: «Ich bin in den Händen von Entführern. Keine

Polizei! Kein Alarm! Pack alles vorhandene Notengeld inkl. Fremdwährung in

einen Sack. Du hast dafür 3 Minuten. Bleib am Telefon! Kein Alarm! Keine

Polizei! Bleib am Telefon. Komm mit dem Geld aus der Bank und geh über die

Hauptstrasse. Warte auf den Wagen. Bleib am Telefon! Keine Polizei! Kein Alarm!

Gib das Geld durch das Fenster. Du wirst informiert, wenn ich freigelassen bin.

Bis dann.». Zur Geldübergabe wäre der Beschuldigte mit der gefesselten C.C.___

in deren Fahrzeug nach [Ort 2] gefahren. Nach erfolgreicher Geldübergabe plante

der Beschuldigte, mit C.C.___ in Richtung [Ort 3] zu fliehen, wo er ihr

Fahrzeug auf einem zuvor bestimmten Waldweg abstellen und C.C.___ an das

Steuerrad des Fahrzeuges hätte fesseln wollen. Nachdem er so seine Flucht mit

der Geisel gesichert hätte, wäre er schliesslich zu Fuss zu seinem in [Ort 3]

parkierten Fahrzeug gegangen und mit der Beute gänzlich geflohen.

Am 14. September 2022 fuhr der

Beschuldigte um ca. 05:30 Uhr von seinem damaligen Wohnort [Ort 3] in seinem

grauen [Automarke] mit dem amtlichen Kennzeichen [...] nach [Ort 3], wo er sein

Fahrzeug bei der [Bank] [Ort 3] parkierte. Anschliessend begab er sich zu Fuss

in Richtung [Ort 1] [zur Adresse], wobei er sich unterwegs in einem Waldstück

mit den zuvor dort deponierten Kleidern umzog. Schliesslich klingelte der

Beschuldigte um ca. 07:30 Uhr an der Türe des Einfamilienhauses der Familie C.___.

Der Beschuldigte hatte dabei eine mitgeführte Waffenattrappe (schwarz lackierte

Wasserpistole) und einen kleinen Plastikbeutel mit zu Handschellen geformten

Kabelbindern in seiner Jacke eingesteckt. Er trug eine Hygienemaske sowie ein

Baseball-Cap. Sobald C.C.___ die Türe geöffnet hatte, befahl ihr der

Beschuldigte, sie solle ruhig bleiben, da er und sein Komplize ihr «Meitschi»

(ihre Tochter F.C.___) in ihrer Gewalt hätten. Als C.C.___ hierauf die Türe

schliessen wollte, drückte der Beschuldigte die Türe mit seinem Körper bzw.

mittels Gewalt auf und betrat gegen den Willen der Geschädigten das Haus,

während er die Waffenattrappe zückte und diese auf C.C.___ richtete. Dabei

forderte er C.C.___ auf, eine Jacke anzuziehen. In der Folge drängte er C.C.___

im Eingangsbereich in die Ecke neben der Gästetoilette und versuchte, sie mit

den bereits zu Handschellen geformten Kabelbindern zu fesseln. C.C.___ wehrte

sich mit aller Kraft und schrie um Hilfe, was ihren im oberen Stock

befindlichen Sohn alarmierte. Als E.C.___ die Treppe hinunterkam, erblickte er

von hinten den Beschuldigten, welcher im Begriff war, seine Mutter C.C.___ zu

fesseln. Sogleich eilte E.C.___ seiner Mutter zu Hilfe und griff den

Beschuldigten an, indem er dem sich nach ihm umdrehenden Beschuldigten

unmittelbar mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasste. Dies gab C.C.___ die

Gelegenheit, sich so weit zu befreien, dass sie gleichzeitig mit ihrem Sohn

ebenfalls auf den Beschuldigten einschlagen und schliesslich im angrenzenden

Massagezimmer eine hölzerne Faszien-Rolle (Holzrolle für [Fuss-]Massagen) holen

konnte, während E.C.___ mit dem Beschuldigten kämpfte. C.C.___ zog schliesslich

drohend die Faszien-Rolle auf und zielte auf die Kniescheiben des

Beschuldigten, während sie schrie: «Jetz isch fertig!». C.C.___ und E.C.___

gelang es so, den Beschuldigten zu überwältigen und diesen in Schach zu halten.

C.C.___ hiess den Beschuldigten, sich auf die Schuhbank in der Garderobe zu

setzen, was dieser auch tat. Angesichts der Übermacht der beiden Geschädigten

sowie des drohenden Schlages mit dem Massagestab erkannte der mittlerweile auch

konditionell unterlegene Beschuldigte, dass eine Flucht faktisch nicht möglich

war und gab mit den Worten «Isch guet, isch guet» auf, so dass es bei einem

Versuch einer Erpressung und einer Geiselnahme blieb.

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3

StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver

Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.

Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche

immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit

wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden,

da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt

verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit

des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin

nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage

aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf

die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).

1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf

nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden,

es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann

gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar

widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht

dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder

Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu

betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch

einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28.

Oktober 2010 E. 2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).

2. Strittiger

Sachverhalt und Beweismittel

2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils

Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und

Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die

Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet

(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Strittiger Sachverhalt

Der Sachverhalt ist

weitestgehend erstellt und unbestritten. So ist der Beschuldigte

grossmehrheitlich geständig, jedenfalls was den Tatplan sowie die Tatausführung

bis zum Eintreffen von E.C.___ betrifft. Kurz zusammengefasst wird nicht in

Abrede gestellt, dass der Beschuldigte ursprünglich vorhatte, C.C.___ als

Geisel zu nehmen und dazu zu zwingen, ihrem bei der [Bank] tätigen Ehemann D.C.___

per Telefon eine vorgefasste Nachricht vorzulesen, um diesen wiederum zu

nötigen, dem Beschuldigten Geld herauszugeben. Der Vorhalt der versuchten

Erpressung bestreitet der Beschuldigte indes. Seine Verteidigerin macht im

Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt, in welchem E.C.___

ihm Schläge ausgeteilt habe, seinen Tatplan aufgegeben und keine weiteren

Tathandlungen mehr vorgenommen. Es habe bei ihm «klick» gemacht, da ihm bewusst

geworden sei, dass dies nicht richtig sei. Der körperlich deutlich überlegene Beschuldigte

hätte die Privatkläger überwältigen und die Tat weiter ausführen, oder aber

flüchten können. Es sei also strittig, was genau geschehen sei, als es beim

Beschuldigten «klick» gemacht habe. Dieser Umstand dürfte sich im Wesentlichen

daraus ergeben, dass die Situation von den Beteiligten subjektiv je

unterschiedlich wahrgenommen worden sei. Das «Klick» habe im Kopf des

Beschuldigten stattgefunden, sprich an einem Ort, wo die Privatkläger keinen

Zugang hätten.

Diesbezüglich ist der angeklagte

Sachverhalt also bestritten und daher zu beweisen. Im Folgenden ist somit eine

Beweiswürdigung vorzunehmen sowie der rechtserhebliche Sachverhalt

festzustellen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, in welchem Zeitpunkt

sich der Beschuldigte ergab und ob er dies reumütig und freiwillig tat, oder ob

er sich aufgrund der Gegenwehr der beiden Privatkläger quasi dazu gezwungen

sah. Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel liegen diesbezüglich keine

vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt anhand der Aussagen der

Beteiligten festzustellen, wobei sich das Berufungsgericht auf die hierfür

relevanten Aussagen beschränkt. Betreffend die übrigen Aussagen kann

grundsätzlich auf die Zusammenfassung im erstinstanzlichen Urteil (Urteilsseiten

[US] 11 ff.) sowie die Akten verwiesen werden.

2.3 Subjektive Beweismittel

2.3.1 Aussagen

des Beschuldigten

2.3.1.1 Einvernahme nach vorläufiger

Festnahme vom 15. September 2022 (AS 247 ff.)

Der Beschuldigte gab zu Protokoll, es

sei nicht richtig, dass E.C.___ ihn von seinem Vorhaben habe abhalten können.

Er selbst habe sich dazu entschieden, sein Vorhaben zu beenden. Es sei zu weit

gegangen und er habe nicht mehr weitermachen wollen. Ihm sei bewusst geworden,

dass dies nicht richtig sei. Dieser Entscheid sei nach den Schlägen von E.C.___

gekommen. Plötzlich sei nämlich E.C.___ «heruntergedüst» und habe sogleich

begonnen, auf ihn einzuschlagen. Dieser habe ihn vielleicht 10-15 Mal

geschlagen. In diesem Moment habe es bei ihm «klick» gemacht und er habe

gesagt, dass er aufgebe. Er sei dann auf die Bank gesessen und habe gewartet,

bis die Polizei eingetroffen sei. C.C.___ habe einen Gegenstand, evtl. eine

Pfeffermühle, geholt, in der Hand gehabt und ihrem Sohn gesagt, er solle die

Polizei anrufen. Er habe zu ihnen gesagt, sie müssten sich keine Gedanken

machen, er sei kooperativ. Er hätte die beiden Personen problemlos überwältigen

und x-mal davonrennen können, als sie auf die Polizei gewartet hätten. Er habe

die Flucht aber nicht ergriffen, obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit gehabt

hätte.

2.3.1.2 Haftverhandlung vom 16.

September 2022 (AS 284 ff.)

Der Beschuldigte führte aus, als er die

Waffe gestreckt habe – im übertragenen Sinne – sei ihm bewusst geworden, dass

dies der falsche Weg sei. Die Frage, ob er an die Beteiligten gedacht habe,

bejahte er. Sonst hätte er nicht so schnell aufgegeben.

2.3.1.3 Polizeiliche Einvernahme vom 7.

November 2022 (AS 100 ff.)

Der Beschuldigte sagte aus, er habe

Informationen über die Familie C.___ besorgt und sei zum Schluss gekommen, dass

es insgesamt drei Kinder gebe. Er habe Abklärungen via Internet getätigt und an

einem Abend sei er durchgefahren, um zu schauen, wie viele Autos dort stehen

würden. Er sei zum Schluss gekommen, dass nur noch E.C.___ dort wohne. Ob dem

so gewesen sei oder nicht, habe er aber nicht zu 100 % gewusst. Er habe damit

gerechnet, dass E.C.___ auch zu Hause sein könnte. Dies habe er in seine

Planung eingeschlossen. Deshalb habe er zwei Kabelbinder vorbereitet. Er habe

die beiden unter Kontrolle gehabt. Es sei aus seiner Sicht die richtige

Entscheidung gewesen, aufzuhören. Er hätte sie auch überwältigen und flüchten

können.

2.3.1.4 Polizeiliche Einvernahme vom 21.

Dezember 2022 (AS 122 ff.)

Der Beschuldigte antwortete auf die

Frage, was er gedacht hätte zu tun, falls C.C.___ (wie vorliegend der Fall)

nicht kooperativ wäre, er habe zum Zeitpunkt der Planung nicht mit dem Gedanken

gespielt, dass sie nicht kooperativ sein könnte. Er sei von kooperativem

Verhalten ausgegangen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass E.C.___ auch dort

sei. Dieser hätte ja eigentlich bei der Arbeit sein müssen. Für den Fall, dass

er aber eben doch zu Hause sei, habe er weitere Kabelbinder dabeigehabt, mit

welchen er ihn hätte fesseln können. Dies habe er ja dann aber eben nicht

gemacht.

2.3.1.5 Erstinstanzliche Einvernahme vom

6. Dezember 2023 (ASBW 126 ff.)

Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er

habe versucht, C.C.___ zu fesseln, da habe er irgendwann festgestellt, dass

jemand von hinten auf ihn einschlage. Er sei dann logischerweise zuerst ein wenig

überrascht gewesen. Er sei schon davon ausgegangen, dass evtl. noch jemand zu Hause

sein könnte. Es habe aber nicht danach ausgesehen, als er vor dem Haus

gestanden sei. Er habe sich dann umgedreht und habe zwei bis drei Schläge an

den Kopf bekommen. Es habe ein «Näggi» gegeben, dieses sei aber nach zwei bis

drei Tagen wieder weggegangen. Er habe sich dann überlegt, was er jetzt machen

solle: Mehr Gewalt anwenden und es durchziehen, oder aufhören. Er habe sich

dann fürs Aufhören entschieden. Es habe «klick» gemacht. Und zwar in dem Sinne,

dass dies der falsche Weg sei und so nicht weitergehen könne. Er habe ihnen

gesagt, dass er aufgebe, und zwar im Zeitpunkt, als E.C.___ zuerst von hinten

auf ihn eingeschlagen und er sich dann umgedreht habe. Er sei sich im Klaren

darüber geworden, dass er mehr Gewalt hätte anwenden müssen, was er nicht

gewollt habe. Er wisse nicht, ob C.C.___ den Stock schon in den Händen gehabt

habe, da sie hinter ihm gestanden sei. Er sei dann auf die Bank gesessen und

habe gewartet, bis die Polizei gekommen sei. E.C.___ sei dann nach oben

gegangen, um etwas anzuziehen. C.C.___ sei mit der Faszienrolle vor den Eingang

gestanden, da sie so wohl das Gefühl gehabt habe, ihn unter Kontrolle zu haben.

Dies habe sie ja auch gehabt, er habe sich freiwillig zurückgezogen. Er hätte

problemlos gehen können, weil E.C.___ nicht zugegen gewesen sei. Er habe sie ja

bereits, als er gekommen sei, überwältigt. Dies hätte sicherlich funktioniert.

Aber er habe sich dagegen entschieden. Er sei im Zeitpunkt des Vorfalls 125 -130

kg schwer gewesen. Es stimme, dass er C.C.___ korrigiert habe, dass nicht die

144, sondern die 117 die Nummer der Polizei sei. Er habe gewusst, dass die

Familie C.___ drei Kinder habe, da draussen auf dem Balkon noch die

Geburtsschilder angebracht gewesen seien. Er habe recherchiert und herausgefunden,

dass sicherlich zwei noch zu Hause leben würden. Er habe am 14. September 2022 C.C.___

und evtl. eines der Kinder erwartet. In Anbetracht dessen, dass aber beide

berufstätig seien, habe er die Wahrscheinlichkeit ihrer Anwesenheit als relativ

gering eingestuft. Der Tatplan sei nicht aufgegangen, weil es bei ihm «klick»

gemacht habe. Er sei zum Schluss gekommen, dass es so nicht weitergehen könne.

Er hätte mehr Gewalt anwenden müssen, um es durchzuziehen und dazu sei er nicht

bereit gewesen.

Im Rahmen des letzten Wortes (ASBW 070) ergänzte

der Beschuldigte, es wäre ihm möglich gewesen, E.C.___ bspw. das Knie zwischen

die Beine zu hauen und ihn so ausser Gefecht zu setzen. C.C.___ hätte er

überwältigen können, da er sie bereits habe aufhalten können, als diese die

Haustür habe schliessen wollen. Dies habe er aber nicht tun wollen. Es wären also

durchaus noch weitere Möglichkeiten vorhanden gewesen, um sich zu wehren, er

habe aber keine Gewalt anwenden wollen.

2.3.1.6 Berufungsverhandlung vom 16.

Oktober 2024

Der Beschuldigte führte aus, er habe C.C.___,

mit der Absicht sie zu fesseln, an die Wand gedrückt. Sie habe laut nach Hilfe

geschrien. Irgendwann sei dann ihr Sohn heruntergekommen und habe angefangen,

von hinten auf ihn einzuschlagen. Er (Beschuldigter) habe sich umgedreht und

noch zwei, drei Schläge erhalten. Es habe bei ihm in diesem Moment effektiv

«klick» gemacht, «meh Gwalt lit jetz eifach nid drinne». Er habe dann

aufgegeben und auf die Polizei gewartet. Er sei nach wie vor der Meinung, dass

er sowohl C.C.___ wie auch E.C.___ hätte überwältigen können. Er habe E.C.___

überhaupt nicht angefasst. Bei ihm sei er sich aber sicher, da dieser einfach

wild auf ihn eingeschlagen habe, nicht wirklich zielgerichtet. Er habe keine

Deckung gehabt. So hätte er E.C.___ problemlos sein Knie in dessen Weichteile

hauen können, dann wäre dieser ausser Gefecht gesetzt gewesen bzw. sicher einmal

zwei Minuten am Boden gelegen. In dieser Zeit wäre er sicher auch mit C.C.___

fertig geworden, Faszienrolle hin oder her. Er hätte einfach mehr Gewalt

anwenden müssen, dies habe er aber nicht gewollt. Auf die Frage, wie es dann

weiter gegangen wäre, antwortete er, er hätte sich dann entscheiden müssen, ob

er sie fessle und seinen Plan weiter durchführe, oder aber aufhöre. Er habe

sich ja aber bereits entschieden gehabt, dass es nicht weitergehen könne, als E.C.___

auf ihn eingeschlagen habe. Er hätte wahrscheinlich gegen beide Gewalt anwenden

müssen. Es sei ihm aber von Anfang an darum gegangen, dies durchzuziehen, ohne

dass jemandem etwas passiere. Er sei sich der möglichen Konsequenzen für die

Opfer schon bewusst gewesen bzw. habe sich dies im Vorfeld schon überlegt. Er

sei aber zum Schluss gekommen, dass wenn er die Tat so sauber durchziehe wie

geplant, der «Impact» relativ gering sein werde. Er habe C.C.___ ja keine

Gewalt antun wollen. Er habe gedacht, dass diese dann einfach einen Schock

habe. Wenn alles so gelaufen wäre, wie er sich dies vorgestellt habe, wäre der

Sohn nicht heruntergekommen. Dann hätte er C.C.___ fesseln können und wäre mit

ihr im Auto nach [Ort 2] gefahren. Sie hätte ihrem Mann telefoniert. Sie wären

zurückgefahren ins Nachbarsdorf [Ort 3]. Dort hätte er in einem Waldstück das

Auto deponiert und C.C.___ ans Steuerrad gefesselt.

Auf Nachfrage bekräftigte er nochmals,

wenn er E.C.___ ausgeschaltet hätte und er und C.C.___ sich eins zu eins

gegenüber gestanden hätten, dies ein «einseitiges Geschäft» gewesen wäre, da er

grösser und deutlich schwerer sei. E.C.___ sei ja dann auch nach oben gegangen,

um sich etwas anzuziehen. C.C.___ sei in dem Moment allein mit ihm gewesen. Da

hätte er sie überwältigen können. Hätte er sich dazu entschieden, seinen Plan

durchzuführen, hätte er wahrscheinlich «alles» angewendet, um sie zu

überwältigen. Er hätte ihr bspw. Schläge mit der Hand erteilen können.

Wäre der Sohn wieder zurückgekommen,

hätte es womöglich ein grösseres Handgemenge gegeben. Er wisse nicht, wie dies wirklich

herausgekommen wäre. Wenn er C.C.___ überwältigt hätte, hätte er sich ja dazu

durchgerungen, mehr Gewalt anzuwenden. Dann wäre er wahrscheinlich bis zum

Äussersten gegangen. C.C.___ hätte er problemlos mit körperlicher Gewalt

überwältigen und fesseln können, den Sohn hätte er wahrscheinlich ans

Treppengeländer gefesselt. Er habe ja extra zwei Kabelbinder mitgenommen, für

den Fall, dass noch jemand zu Hause sei. Er habe C.C.___ erwartet, wobei die

Möglichkeit bestanden habe, dass noch eines der Kinder da sein könnte. Im Auto

wäre C.C.___ neben ihm auf dem Beifahrersitz gesessen. Er hätte sie nicht

zusätzlich gefesselt, da ihre Hände ja schon hinter dem Rücken gefesselt

gewesen wären. Er habe die Tat möglichst gewaltlos und so geplant, dass niemand

zu Schaden komme i.S.v. körperlichen Gebrechen. Was psychische Schäden betrifft,

meinte der Beschuldigte: «Psychische Schäden, das ist halt so».

2.3.2 Aussagen C.C.___

2.3.2.1 Ersteinvernahme vom 14.

September 2022 (AS 096 ff.)

C.C.___ gab zu Protokoll, sie habe sich

auf keinen Fall fesseln lassen wollen und habe sich mit allem, was sie gehabt habe,

gewehrt. Plötzlich sei ihr Sohn die Treppe heruntergekommen und habe versucht,

den Mann von ihr wegzustossen. Auch ihr Sohn habe sich mit allem, was er gehabt

habe, gewehrt. Sie hätten dann zusammen versucht, den Beschuldigten auf Distanz

zu halten und gehofft, dass er sich irgendwann ergeben würde. Sie sei dann in

ihr Massagezimmer gegangen und habe ihren Holzstock (Massagegerät) genommen.

Dann sei sie zurück zu den anderen beiden gegangen, habe mit der rechten Hand

den Holzstock in die Höhe gehoben und geschrien: «Jetzt ist fertig!». Dann habe

der Mann gesagt: «Ich gebe auf». Er habe seine Hände fallen lassen und sie habe

ihn aufgefordert, sich hinzusetzen. Er habe sich daraufhin auf die Bank

gesetzt. Er sei sofort reuig gewesen, als er gemerkt habe, dass er keine Chance

mehr habe. Er habe auch gewollt, dass sie gegenüber der Polizei aussagen

würden, dass er einsichtig gewesen sei und sich ergeben habe.

2.3.2.2 Staatsanwaltschaftliche

Einvernahme vom 26. September 2022 (AS 136 ff.)

C.C.___ sagte aus, im Moment, als der Einbrecher

ihr die Kabelbinder habe anlegen wollen, habe es ihr «ausgehängt». Sie habe

sich mit Händen und Füssen gewehrt, geschrien und gehofft, dass ein Nachbar es

hören würde. Sie habe gedacht, es sei niemand zu Hause. Da habe sie plötzlich

gehört, wie es auf der Treppe «geklungen» habe. Ihr jüngster Sohn sei in der

Unterhose die Treppe heruntergepoltert, habe sich sofort auf den Mann gestürzt

und von hinten – der Mann habe ja in ihre Richtung geschaut – auf ihn eingeschlagen.

Der Mann habe sich dann zu ihm umgedreht. Sie habe ihn dann auch geschlagen

bzw. habe sie von hinten und ihr Sohn von vorne auf ihn eingeschlagen. Als sie

gemerkt habe, wie stark ihr Sohn sei und er die Oberhand gehabt habe, sei sie

ins Massagezimmer gegangen und habe einen Massagestab genommen. Schliesslich

sei sie vor den Mann gestanden und habe ihn angeschrien: «Jetzt ist fertig!».

Daraufhin habe er gesagt, dass er aufgebe. Wenn er noch etwas gemacht hätte,

hätte sie ihn auf den Kopf geschlagen. Sie habe ihm dann gesagt, er solle sich

setzen. Während er dann so dagesessen sei und genau gewusst habe, dass er keine

Chance mehr habe, habe er immer wieder gesagt, sie sollten der Polizei sagen,

dass er kooperativ gewesen sei, sich auch nicht mehr gewehrt habe und nicht

davongelaufen sei. Er habe die ganze Zeit gesagt, er sei kooperativ und mache

ihnen nichts. Er hätte das in diesem Moment auch nicht gekonnt, weil sie ihn

unter Kontrolle gehabt hätten. Er habe sich aus allem herausreden wollen. Sie

habe ihm das aber nicht glauben können. Auf die Frage, ob sich der Beschuldigte

gewehrt habe, gab sie zu Protokoll: «Ich glaube, er probierte es, aber ich habe

es nicht wahrgenommen. Er sagte erst, dass er aufgibt, als ich mit dem Stecken

vor ihm stand». Der Grund, weshalb er aufgegeben habe, sei gewesen, weil er

keine Chance gehabt habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, zu fliehen. Hätte

er sich in einer Art ihr oder ihrem Sohn genähert oder versucht zu fliehen,

hätte sie ihm die Kniescheiben zertrümmert. Auf die Frage, ob er ihrer Meinung

nach auch aufgegeben hätte, wenn der Sohn nicht gekommen wäre, antwortete sie:

«Nein, nie». Der Beschuldigte habe geschwitzt «wie eine Sau». Er sei ihr älter

und «nicht so konditionell» vorgenommen.

2.3.2.3 Erstinstanzliche Hauptverhandlung

vom 6. Dezember 2023 (ASBW 118 ff.)

C.C.___ gab zu Protokoll, als der Beschuldigte

Kabelbinder aus der Tasche gezogen habe, habe sie begonnen, sich zu wehren. Sie

habe versucht «reinzuschlagen», so, dass sie ihn erwische. Sie habe geschrien. Dann

sei ihr Sohn in der Unterhose die Treppe heruntergekommen und ihr zu Hilfe

geeilt. Sie habe nicht gewusst, dass noch jemand zu Hause sei, bzw. sei davon

ausgegangen, dass die ganze Familie bei der Arbeit sei. Sie hätten dann

zusammen auf den Mann eingeschlagen. Als sie gesehen habe, dass ihr Sohn die

Oberhand habe, habe sie im Zimmer nebenan einen Massagestab aus Holz geholt.

Sie habe sich vor dem Mann aufgebäumt und gesagt, dass jetzt fertig sei. Dann

habe dieser gesagt, er gebe auf. Er habe relativ schnell aufgeben. Er habe

gemerkt, dass er keine Chance habe. Dies, da noch eine zusätzliche Person, die

etwas grösser sei als sie und sich besser wehren könne, nur halb so breit sei

wie er und auch noch kräftig sei und Widerstand leisten könne, anwesend gewesen

sei. Sie hätten den Mann stellen können. Auf die Frage, ob der Beschuldigte die

Nummer korrigiert habe bzw. ihr gesagt habe, sie müsse nicht die 144 anrufen,

sondern die 117, sagte sie, dies sei korrekt. Sie habe in dem Moment nicht 100 %

funktioniert.

2.3.3 Aussagen E.C.___

2.3.3.1 Ersteinvernahme vom 14.

September 2022 (AS 092 ff.)

E.C.___ gab zu Protokoll, als er die

Treppe heruntergekommen sei, habe er gesehen, wie der Mann seine Mutter gegen

die Wand gedrückt und versucht habe, sie mit Kabelbindern zu fesseln. Als der Mann

ihn bemerkt habe, sei er erschrocken, habe sich zu ihm umgedreht und ihn

abwehren bzw. auf Distanz halten wollen. Er (E.C.___) sei zu ihm hingegangen

und habe ihm ein paar Mal ins Gesicht geschlagen. Als er ihn geschlagen habe,

habe der Mann gesagt: «Isch guet, isch guet, isch guet». Da habe er von seiner

Mutter abgelassen und sich ergeben. Er sei im Eingangsbereich aufs Bänkli

gesessen. Seine Mutter habe ein Massagestab geholt für den Fall, dass er

nochmals etwas mache. Der Mann habe gesagt, dass er nichts gemacht habe und

hätte fortgehen können, aber trotzdem geblieben sei. Er habe sich gut stellen

wollen.

2.3.3.2 Staatsanwaltschaftliche

Einvernahme vom 26. September 2022 (AS 158 ff.)

E.C.___ sagte aus, es sei ihm an jenem

Mittwochmorgen nicht so gut gegangen, weshalb er sich von der Arbeit habe

abmelden wollen. Er sei gerade am E-Mail Schreiben gewesen, als er seine Mutter

unten habe schreien hören. Er sei nachschauen gegangen, was los gewesen sei. Er

habe als Erstes den Beschuldigten gesehen, wie er vor seiner Mutter gestanden

sei, sie an die Wand gedrückt und versucht habe, sie mit Kabelbindern zu

fesseln. Er sei dann unüberlegt drauf losgestürmt und habe ihn geschlagen. Der

Beschuldigte habe sich umgedreht, um zu schauen, was los sei. Nach ca. vier bis

fünf Schlägen habe der Beschuldigte von sich aus gesagt, es sei gut. Dann habe

er auch seine Mutter losgelassen bzw. sei diese freigekommen und habe davonschleichen

und im Massagezimmer einen Holzknebel holen können. Sie habe ihn mit diesem

dann in Schach gehalten, ohne zuzuschlagen. Als der Beschuldigte gesehen habe,

dass er nicht mehr viel habe anstellen können, habe er sich auf die Bank

gesetzt und eigentlich nicht mehr viel gemacht. Er habe gemeint, er könnte

fliehen, tue es aber nicht. Er nehme an, dass der Beschuldigte nicht damit

gerechnet habe, dass noch jemand zu Hause und er dadurch überfordert gewesen

sei. Der Täter sei grösser als er, etwa 195 cm, ca. 110 kg. Er selbst sei 186

cm und 75 kg. Auf die Frage, ob sich der Täter gewehrt habe, antwortete er, es

könne gut sein, dass er probiert habe, ihn wegzudrücken. Aber sonst gewehrt

habe er sich nicht. Auf einer Skala von 1 (wenig) bis 10 (stark) könne er nicht

sagen, wie intensiv sich der Beschuldigte gewehrt habe, aber sicher sei es

gering gewesen. Er wisse nicht genau, ob seine Mutter ebenfalls auf den Beschuldigten

eingewirkt habe. Es könne aber gut sein, dass sie von der anderen Seite auch

versucht habe, ihn zu schlagen. Sie habe ihm aber geholfen, indem sie ihn mit

dem Massagegerät in Schach gehalten habe und sie in Überzahl gewesen seien. Der

Beschuldigte habe aufgegeben, nachdem er eingesehen habe, dass es für ihn nicht

mehr weitergehe, also als er gesehen habe, dass die Mutter bewaffnet gewesen

und auch er (E.C.___) bereit gestanden sei. Er glaube eher weniger, dass der Beschuldigte

hätte fliehen können. Er habe dies zwar gemeint, aber er (E.C.___) glaube das

nicht. Der Mann habe keinen Fluchtversuch unternommen, da sie zu zweit vor ihm

gewesen seien und ihn in Schach gehalten hätten. Auf die Frage, ob der Mann die

Möglichkeit gehabt hätte, ihn und seine Mutter zu überwältigen, antwortete er:

«Es wäre sicher möglich gewesen, ja». Auf die weitere Frage, ob er sich

vorstellen könne, warum er dies nicht gemacht habe, antwortete er, weil er selbst

eingesehen habe, dass es so nicht mehr weitergehe und, dass er «in der Scheisse»

stecke und es besser sei, wenn er jetzt aufhöre. Er habe sich selbstständig auf

die Bank gesetzt. Ab dem Zeitpunkt, als die Mutter mit dem Massagestab nach

vorne gekommen sei, habe er gesehen, dass er sich nicht mehr gross habe wehren

können. Als er sich auf die Bank gesetzt habe, sei er schweissgebadet gewesen.

Er glaube nicht, dass der Beschuldigte auch aufgehört hätte, wenn er nicht

gekommen wäre. Diesfalls hätte er sein Vorhaben durchgezogen.

2.3.3.3 Erstinstanzliche

Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2023 (ASBW 126 ff.)

E.C.___ führte aus, er habe sich von der

Arbeit abgemeldet, da er krank gewesen sei. Er sei im 1. Stock gewesen und habe

es unten klingeln gehört. Plötzlich habe seine Mutter angefangen zu schreien.

Es könne sein, dass sie um Hilfe geschrien habe. Er habe wissen wollen, was los

sei und sei in der Unterhose die Treppe heruntergerannt. Im Eingangsbereich

zwischen Badezimmer und Massagezimmer sei seine Mutter gegen die Wand gedrückt

worden. Der Beschuldigte habe versucht, seine Mutter mit Kabelbindern zu

fesseln. In dem Moment habe er nicht mehr unter Kontrolle gehabt, was er

gemacht habe. Er habe seinen Kopf ausgeschaltet und nicht mehr überlegt, sei

einfach auf den Beschuldigten zugerannt und habe ihn gegen den Kopf geschlagen.

Der Beschuldigte sei selbst auch recht überfordert gewesen, dass überhaupt noch

jemand zuhause gewesen sei. Normalerweise wäre um diese Zeit auch jeder bei der

Arbeit, selbst seine Mutter habe gedacht, er sei nicht zu Hause. Er habe

zugeschlagen, bis der Beschuldigte dann endlich seine Mutter losgelassen habe.

Die habe sich ins Massagezimmer davongeschlichen und die Holzrolle geholt. Diese

habe sie dann aufgezogen, um Oberhand zu zeigen. Kurz darauf habe der Täter

gesagt, «dass es gut sei, dass es gut sei, dass es gut sei». Der Beschuldigte

sei dann auf die Holzkommode gesessen. Danach habe er sich nicht mehr gewehrt. Der

Beschuldigte habe ihm dann noch gesagt, dass er die falsche Nummer gewählt

habe. Er (E.C.___) habe nicht mehr richtig denken können und nur noch

gezittert. Er sei vom Beschuldigten weder bedroht noch verletzt worden.

3. Konkrete Beweiswürdigung und rechtserheblicher

Sachverhalt

Sachverhalt

3.1 Es stellt sich vorerst die Frage, ob

der Beschuldigte mit der Anwesenheit von E.C.___ rechnete oder nicht.

Der Beschuldigte sagte diesbezüglich zwar

aus, er habe damit gerechnet, dass E.C.___ bzw. noch jemand anderes zu Hause

sein könnte. Er habe dies in seine Planung eingeschlossen, weshalb er auch zwei

Kabelbinder vorbereitet habe. Er relativierte diese Aussage allerdings

mehrmals, indem er zu Protokoll gab, er sei nicht davon ausgegangen, dass E.C.___

bzw. eines der Kinder auch dort sei, da diese berufstätig seien und bei der

Arbeit hätten sein müssen. Auch habe es, als er an besagtem Morgen vor dem Haus

gestanden sei, nicht danach ausgesehen, als ob noch jemand anderes zu Hause

sei. Er habe die Wahrscheinlichkeit als gering eingestuft, dass noch jemand

anderes dort sei. Er sei dann logischerweise überrascht gewesen, als E.C.___

plötzlich hinter ihm erschienen sei. Wenn alles so gelaufen wäre, wie er sich

dies vorgestellt habe, wäre E.C.___ nicht heruntergekommen.

Auch E.C.___ sagte diesbezüglich aus, er

nehme an, dass der Beschuldigte nicht damit gerechnet habe, dass noch jemand

anderes zu Hause und er dadurch recht überfordert gewesen sei. Normalerweise

sei um diese Zeit denn auch niemand anderes zu Hause. Selbst seine Mutter habe

ja gedacht, er sei nicht mehr zu Hause. So sagte C.C.___ denn auch aus, sie

habe nicht gewusst, dass noch jemand zu Hause sei bzw. sei davon ausgegangen,

dass die ganze Familie bei der Arbeit sei.

Sowohl gestützt auf die Aussagen des

Beschuldigten wie auch der Privatkläger ist die Aussage des Beschuldigten, er

habe schon damit gerechnet, dass noch jemand anderes zu Hause sein könnte, als

reine Schutzbehauptung zu werten. So ging selbst C.C.___ davon aus, dass sie

allein zu Hause sei. Dies hätte auch dem Normalfall entsprochen, da zu dieser Uhrzeit

alle Familienmitglieder bis auf C.C.___ bei der Arbeit hätten sein sollen. Auch

der Aussage des Beschuldigten, er habe extra zwei Kabelbinder mitgenommen, für

den Fall, dass noch jemand anderes zu Hause wäre, kann nicht gefolgt werden. So

sagte der Beschuldigte nämlich aus, der Plan sei es gewesen, dass er C.C.___

schliesslich im Waldstück in [Ort 3] ans Lenkrad gefesselt hätte. Hierfür hätte

er wiederum Kabelbinder benötigt, weshalb davon auszugehen ist, dass der zweite

Kabelbinder nicht für E.C.___, sondern vielmehr dafür vorgesehen war, C.C.___

im Auto ans Steuerrad zu fesseln. Die Vorbereitungen des Beschuldigten deuten

nicht auf die Einplanung eines zweiten Opfers hin. Im Folgenden ist deshalb davon

auszugehen, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass E.C.___ um diese Uhrzeit – wie an jedem anderen

Werktag auch – bereits bei der Arbeit war, weshalb er nicht mit seinem

Erscheinen rechnete und davon regelrecht «überfallen» wurde, als dieser wie aus

dem Nichts plötzlich die Treppe herunterstürmte.

3.2 Andererseits stellt sich die zentrale

Frage, in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte aufgab und ob er dies freiwillig

und aus Reue tat, oder sich aufgrund der fehlenden Kooperation bzw. der

unerwarteten heftigen Gegenwehr der Privatkläger dazu gezwungen sah.

Der Beschuldigte machte diesbezüglich im

Rahmen seiner Befragungen mehr oder weniger gleichlautende Aussagen, was an

sich grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit sprechen würde. So sagte er ab der

ersten Einvernahme durchwegs aus, er selbst habe sich dazu entschieden, sein

Vorhaben zu beenden. Im Moment, als E.C.___ auf ihn eingeschlagen habe, sei ihm

klar geworden – es habe «klick» gemacht –, dass er mehr Gewalt hätte anwenden

müssen, wozu er nicht bereit gewesen sei. Konkret habe er sich in diesem Moment

überlegt, ob er mehr Gewalt anwenden und es durchziehen, oder aufhören soll,

wobei er sich für Letzteres entschieden und aufgegeben habe. Der Entscheid,

aufzuhören, sei nach den Schlägen von E.C.___ gefallen. Dieser habe ihn

vielleicht 10-15 Mal geschlagen bzw. sei er zuerst von hinten von E.C.___

geschlagen worden und habe schliesslich zwei bis drei Schläge an den Kopf

erhalten, als er sich zu diesem umgedreht habe. Er betonte stets, dass er die

beiden Privatkläger unter Kontrolle gehabt habe, bzw. diese problemlos hätte

überwältigen und x-mal hätte davonrennen können. Statt die Flucht zu ergreifen,

sei er vielmehr auf die Bank gesessen, um auf die Polizei zu warten. Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung sagte er überdies

aus, E.C.___ sei schliesslich nach oben gegangen, um etwas anzuziehen. C.C.___

sei folglich allein mit der Faszienrolle dort gestanden, als sie auf die

Polizei gewartet hätten. Er hätte sie zu diesem Zeitpunkt problemlos

überwältigen und gehen können. Er habe sie ja auch schon bei der Türe, als er

gekommen sei, überwältigt. Generell wäre es ihm durchaus möglich gewesen, sich

zu wehren und Gewalt anzuwenden. So hätte er bspw. E.C.___ das Knie zwischen

die Beine schlagen, ihn so ausser Gefecht setzen und fesseln können.

Demgegenüber stehen die über mehrere

Einvernahmen hinweg klaren und widerspruchsfreien Aussagen von C.C.___. Diese

sagte aus, sowohl sie wie auch ihr Sohn hätten sich mit allem, was sie gehabt

hätten, gewehrt. Es habe ihr regelrecht «ausgehängt» und sie habe wahllos auf

den Beschuldigten eingeschlagen. Als ihr Sohn die Treppe heruntergestürmt sei,

habe auch er sich sofort auf den Beschuldigten gestürzt und von hinten auf ihn

eingeschlagen. Als der Beschuldigte sich dann zu ihm umgedreht habe, hätten sie

zusammen auf den Beschuldigten eingeschlagen – sie von hinten, ihr Sohn von

vorne. Als sie schliesslich gemerkt habe, dass ihr Sohn die Oberhand gehabt

habe bzw. wie stark dieser sei, habe sie im Massagezimmer nebenan einen

Massagestab aus Holz geholt. Sie habe sich dann vor dem Beschuldigten

aufgebäumt bzw. den Stock mit der rechten Hand in die Höhe gehoben und

geschrien: «Jetzt ist fertig!». Erst dann habe dieser gesagt, dass er aufgebe.

Sie habe ihn daraufhin aufgefordert, sich hinzusetzen. Dieser Aufforderung sei

er nachgekommen. Er sei sofort reuig gewesen, da er gemerkt habe, dass er keine

Chance mehr und sie ihn unter Kontrolle gehabt hätten – dies sei der Grund

dafür gewesen, dass er überhaupt aufgegeben habe. Sich wehren oder flüchten

hätte er nicht gekonnt. Wäre ihr Sohn nicht aufgetaucht, hätte der Beschuldigte

sein Vorhaben weiter durchgeführt und nicht vorzeitig beendet.

Die Aussagen von C.C.___ werden

grösstenteils durch jene von E.C.___ gestützt. So sagte auch dieser aus, er

habe die Kontrolle verloren, seinen Kopf ausgeschaltet, sei unüberlegt auf den

Beschuldigten losgestürmt und habe auf diesen eingeschlagen, bzw. diesem ein

paar Mal ins Gesicht bzw. gegen den Kopf geschlagen. Was den Zeitpunkt des

Aufgebens betrifft, stimmen die Aussagen von E.C.___ allerdings auf den ersten

Blick teils nicht mit jenen von C.C.___ überein. Lediglich im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er in Übereinstimmung mit den Aussagen

von C.C.___ aus, er habe zugeschlagen, bis der Beschuldigte endlich seine

Mutter losgelassen habe. Die habe sich ins Massagezimmer davongeschlichen, die

Holzrolle geholt und diese dann aufgezogen, um Oberhand zu zeigen. Erst daraufhin

habe der Beschuldigte «Isch guet, isch guet, isch guet» gesagt. Der

Erwägungen

Beschuldigte sei dann aufs Bänkli gesessen. Danach habe er sich nicht mehr

gewehrt. Im Rahmen beider im Vorverfahren stattgefundenen Einvernahmen sagte er

demgegenüber aus, als er den Beschuldigten geschlagen bzw. diesem ca. vier bis

fünf Schläge erteilt habe, habe dieser bereits «Isch guet, isch guet, isch

guet» gesagt. Er gab damit sinngemäss zu Protokoll (jedenfalls könnte dies so

verstanden werden), dass der Beschuldigte bereits nach den Schlägen aufgegeben

habe. Im Rahmen der zweiten Einvernahme führte E.C.___ allerdings ergänzend

aus, es wäre sicher möglich gewesen, dass der Beschuldigte sie hätte

überwältigen können. Er habe dies aber nicht gemacht, weil er eingesehen habe,

dass er «in der Scheisse» und es besser sei, wenn er aufhöre. Er führte dies dann

noch genauer aus bzw. relativierte seine Aussage, indem er ergänzend und dann

aber wiederum in Übereinstimmung mit den Aussagen von C.C.___ ausführte, der

Beschuldigte habe seine Mutter losgelassen und diese habe im Massagezimmer den

Holzknebel holen können. Sie habe den Beschuldigten damit in Schach gehalten.

Als der Beschuldigte gesehen habe, dass er nicht mehr viel habe anstellen

können, habe er sich auf die Bank gesetzt und nichts mehr gemacht. Er habe

aufgegeben und keinen Fluchtversuch unternommen, nachdem er eingesehen habe,

dass es für ihn nicht mehr weitergehe, also als er gesehen habe, dass die

Mutter bewaffnet gewesen und auch er (E.C.___) bereit gestanden bzw. sie in der

Überzahl gewesen seien. Ab dem Zeitpunkt, als die Mutter mit dem Massagestab

nach vorne gekommen sei, habe er gesehen, dass er sich nicht mehr gross habe

wehren können. Er habe zwar noch gemeint, er könne fliehen und würde dies aber

nicht tun. Dies habe er (E.C.___) aber nicht bzw. eher weniger geglaubt. Er

glaube nicht, dass der Beschuldigte auch aufgehört hätte, wenn er nicht

gekommen wäre. Diesfalls hätte er sein Vorhaben vielmehr durchgezogen. Damit

kann gesagt werden, dass die Aussagen von C.C.___ und E.C.___ – zumindest in

zwei von drei Einvernahmen – auch den Zeitpunkt des Aufgebens betreffend in den

wesentlichen Punkten übereinstimmen. Sagte E.C.___ anlässlich der zweiten

Einvernahme zwar aus, der Beschuldigte habe nach den Schlägen gesagt, dass gut

sei, führte er aber anschliessend in der gleichen Einvernahme ganz klar und

unmissverständlich aus, dass der Beschuldigte effektiv erst aufgegeben habe,

als er gesehen habe, dass seine Mutter bewaffnet und sie in der Überzahl

gewesen seien, und er (Beschuldigter) realisiert habe, dass er sich nicht mehr

habe wehren können. Es ist in diesem Zusammenhang offensichtlich, dass die

Aussage von E.C.___, es wäre wohl möglich gewesen, dass der Beschuldigte sie hätte

überwältigen können, nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern vielmehr in

den Gesamtkontext eingebettet werden muss. Sie ist so zu verstehen, dass es dem

Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich (mehr) zur Wehr zu setzen, zumal sich

der Beschuldigte gemäss den Aussagen von E.C.___ nur leicht wehrte. Was seine

Aussagen in der Ersteinvernahme unmittelbar nach der Tat anbelangt, ist

anzumerken, dass die Einvernahme relativ kurz war, sich E.C.___ nur

oberflächlich zum Tathergang äusserte und keine Nachfragen gestellt wurden.

Gestützt auf obige Ausführungen ist

darum davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Tatvorhaben erst endgültig

aufgab, als C.C.___ schliesslich mit dem Massagestock vor ihm stand, er aber

schon vorher, d.h. bereits während den Schlägen von E.C.___ realisiert haben

dürfte, dass er keine Chance mehr hatte. Die Schläge von E.C.___ sowie der

Moment, in welchem C.C.___ den Stock holte und damit vor den Beschuldigten

stand, dürften sich denn auch nahezu überschnitten haben. So gab der

Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht, ob C.C.___ den Stock – als sie noch

hinter ihm gestanden sei – bereits in den Händen gehabt habe. Folglich dürfte

er gar nicht bemerkt haben, dass C.C.___ den Eingangsbereich verliess und sich

ins Massagezimmer begab. Dies, da er damit beschäftigt war, E.C.___ abzuwehren.

Die Aussagen des Beschuldigten decken

sich mit jenen von E.C.___ insofern, als dass dieser aussagte, als der

Beschuldigte ihn bemerkt habe, habe sich dieser zu ihm umgedreht und ihn

abwehren wollen. Darüber hinaus habe er sich nicht bzw. nur gering gewehrt. Der

Beschuldigte rechnete, wie vorstehend dargelegt, nicht mit der Anwesenheit von E.C.___.

Da er weder mental noch physisch auf einen plötzlichen Angriff von hinten

vorbereitet war, war das Erscheinen von E.C.___ für ihn dermassen überraschend,

dass er sich in diesem Moment höchstwahrscheinlich gar nicht adäquat hätte zur

Wehr setzen und Gewalt, die über eine blosse Abwehrreaktion hinaus gegangen

wäre, anwenden können. E.C.___ schlug mehr oder weniger wahllos auf ihn ein –

zuerst von hinten, dann von vorne. Es ist nicht davon auszugehen, dass der

Beschuldigte – so wie er schilderte – noch Zeit hatte, abzuwägen, was er denn

jetzt tun wollte. Vielmehr wurde dieser dermassen vom Erscheinen von E.C.___

sowie dessen Schlägen überrumpelt, dass er – insbesondere aufgrund der Schläge

ins Gesicht – sehr schnell realisiert haben dürfte, dass dies für ihn nicht gut

ausgehen kann. Dies umso mehr, als dass er gemäss seinem Tatplan ja

anschliessend noch C.C.___ hätte fesseln, ins Auto verfrachten und nach [Ort 2]

zur Bank hätte fahren müssen. Es ist davon auszugehen, dass er sich deshalb,

abgesehen von einer reinen Abwehrreaktion, nicht wehrte bzw. sich gar nicht

gross zur Wehr setzen konnte und in der Folge relativ schnell aufgab. Es ist

äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte – hätte er sich aktiv gewehrt

– im Stande gewesen wäre, E.C.___ in diesem Moment nachhaltig zu überwältigen.

Dies nicht zuletzt auch deswegen, da er keine (echte) Waffe oder sonst einen

gefährlichen Gegenstand als Hilfsmittel dabei hatte, den beiden anderen

personenmässig unterlegen war und auch C.C.___ vorerst von hinten auf den

Beschuldigten einschlug, bis sie merkte, dass ihr Sohn dem Beschuldigten

kräftemässig überlegen war.

Macht der Beschuldigte überdies geltend,

er hätte C.C.___ auch überwältigen können, als ihr Sohn sich anziehen gegangen

und er mit C.C.___ allein gewesen sei, kann er nicht gehört werden. So ist

nicht erstellt, dass E.C.___ tatsächlich – vor Eintreffen der Polizei – nach

oben ging, um sich anzuziehen, und seine Mutter alleine liess. Dies wurde von

beiden Privatklägern in keiner der insgesamt sechs Einvernahmen erwähnt. Der

Beschuldigte selbst erwähnte diesen Punkt denn auch erst in der Einvernahme vor

der Vorinstanz sowie an der Berufungsverhandlung, vorher war dies nie Thema. So

oder so wären dies aber zwei völlig unterschiedliche Situationen. Als der

Beschuldigte C.C.___ bei der Türe überwältigte, war diese einerseits überhaupt

nicht auf den Überfall vorbereitet bzw. kam dies für sie völlig überraschend,

andererseits hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch keinen Massagestock als Waffe

in der Hand, um den Beschuldigten abzuschrecken und allenfalls damit zuzuschlagen.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die nunmehr eisige Entschlossenheit

von C.C.___, zuzuschlagen, falls er sich wehren oder flüchten würde, erkannte

und er deshalb keinen weiteren Schritt wagte, selbst wenn er nochmals für eine

gewisse Zeit mit ihr allein gewesen wäre. So sagte C.C.___ denn auch aus, dass

wenn der Beschuldigte versucht hätte, sich zu wehren oder zu fliehen, sie ihm

mit dem Massagestock auf den Kopf geschlagen bzw. ihm die Kniescheiben

zertrümmert hätte. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er C.C.___ ohne

weiteres hätte überwältigen können.

Zudem waren die Privatkläger in der

Überzahl, wobei der damals 17-jährige E.C.___ sportlich und kräftig war sowie

Widerstand leisten konnte, währenddem C.C.___ den Beschuldigten als «älter» und

«nicht so konditionell» beschrieb. Auch sagten beide aus, der Beschuldigte sei schweissgebadet

gewesen. Trotz der Tatsache, dass der Beschuldigte grösser und schwerer ist als

die beiden Privatkläger, kann damit nicht von einer körperlichen Überlegenheit

ausgegangen werden. Der Beschuldigte mag aufgrund seiner Körpermasse im Vorteil

gewesen sein, als es darum ging, die Haustür gegen die überraschte C.C.___

aufzudrücken. Es ist für das Gericht aber überhaupt nicht nachvollziehbar, wie

er hätte in der Lage sein sollen, die entschlossene C.C.___ und ihren kräftigen

und trainierten Sohn gleichzeitig unter seine Kontrolle zu bringen oder zu

flüchten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zwar

hätte versuchen können, sich (mehr) zu wehren. Da er aber aus genannten Gründen

schnell realisiert haben dürfte, dass es ziemlich aussichtslos für ihn war,

sich gegen die anderen beiden erfolgreich zu wehren und diese gar zu besiegen, unterliess

er dies und gab frühzeitig auf. Von einer Freiwilligkeit kann hierbei nicht die

Rede sein. Vielmehr dürfte sich der Beschuldigte aufgrund der heftigen

Gegenwehr zur Aufgabe seines Tatplans gezwungen gesehen haben. In diesem

Zusammenhang überrascht denn auch die Wortwahl des Beschuldigten, er hätte die

beiden «problemlos» überwältigen können und «x-mal» davonrennen können. Diese

Übertreibungen erscheinen haltlos und sind als Selbstüberschätzung anzutun.

Dispositiv

Das Berufungsgericht kommt demnach zum

Schluss, dass es einen solchen von der Verteidigung vorgebrachten

«Klick-Moment», in welchem der Beschuldigte angeblich realisierte, dass dies

nicht richtig und der falsche Weg sei und er deshalb aufhörte, nicht gab. Vielmehr

gab es diesen «Klick-Moment» insofern, als dass dem Beschuldigten klar wurde,

dass er keine Chance mehr hatte und seinen Tatplan nicht mehr umsetzen konnte,

da die Privatkläger ihn gestellt und unter Kontrolle hatten. Das Vorbringen der

Verteidigung, der Beschuldigte habe sich aus eigenem Antrieb und ohne Not vom

Delikt distanziert, kann damit nicht gehört werden und muss als reine

Schutzbehauptung qualifiziert werden.

Beide Privatkläger gaben des Weiteren übereinstimmend

zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihnen vor dem Eintreffen der Polizei

mehrmals gesagt, dass er kooperativ sei, sich nicht wehre und auch nicht

davonlaufe. Er habe sie dazu bewegen wollen, diese Information an die Polizei

weiterzugeben, so die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von C.C.___

und E.C.___. Beide Privatkläger sagten allerdings aus, dass sie dies dem

Beschuldigten, der alles habe schönreden wollen, nicht abgenommen hätten. Die

Aussagen des Beschuldigten, dass er freiwillig aufgehört habe, lassen sich auch

durch dieses Nachtatverhalten nicht untermauern. Vielmehr ist gestützt auf

obige Ausführungen davon auszugehen, dass er erst nachdem er aufgeben musste

und wusste, dass er keine Chance mehr hatte, Reue zeigte, kooperierte und die

Situation anschliessend so gut wie es ging zu seinen Gunsten auslegen wollte. Dass

er diese «Verteidigungsstrategie» wählen wollte, entschied er also – wohl

gestützt auf seine früheren Erfahrungen – bereits kurz nach dem Aufgeben,

nämlich indem er sich reumütig und kooperativ zeigte, als sie auf die Polizei

warteten. Dies erklärt auch, wieso er den Privatklägern die korrekte Nummer der

Polizei mitteilte, als diese keinen klaren Kopf mehr hatten und die falsche

Nummer wählen wollten.

3.3 Abschliessend kann mit der

Vorinstanz festgehalten werden, dass seitens der Privatkläger keine Aggravation

zu erkennen ist – Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe des

Verfahrens sind keine auszumachen. Ebenfalls nicht erkennbar ist ein

Belastungseifer. So sagte insbesondere E.C.___ aus, durch den Beschuldigten

weder bedroht noch verletzt worden zu sein. Und auch ein Motiv für eine

Falschbezichtigung ist schlicht nicht ersichtlich, kannten die Privatkläger den

Beschuldigten bis zu dem Tage, als sie von ihm in den eigenen vier Wänden

überfallen wurden, doch vorher nicht.

3.4 Als Beweisergebnis ist demnach

festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen

von C.C.___ und E.C.___, die in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, als

erstellt zu erachten ist. So befand sich der Beschuldigte in einer ausweglosen

Situation, welche keine andere Reaktion als eine Kapitulation mehr erlaubte. Dürfte

der Beschuldigte die ausweglose Situation bereits im Zeitpunkt, als er von E.C.___

mehrfach geschlagen worden war, erkannt haben, gab er kurze Zeit später, als C.C.___

mit dem Massagestock drohend vor ihm stand, endgültig auf. Weder wäre es ihm

möglich gewesen, mehr Gewalt anzuwenden, noch hätte er die Privatkläger

überwältigen und die Tat weiter ausführen können. Vielmehr sah sich der

Beschuldigte einer fehlenden Kooperation bzw. unerwartet heftigen Gegenwehr gegenüber

und musste angesichts der bewaffneten, in Panik geratenen und zu allem bereiten

C.C.___ sowie ihres wehrhaften Sohnes schlicht aufgeben, wollte er selbst nicht

verletzt werden. Angesichts der Übermacht der beiden Privatkläger sowie des

drohenden Schlags mit dem Massagestock erkannte der Beschuldigte auch, dass

eine Flucht unmöglich war.

V. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Erpressung

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des

Straftatbestandes der (räuberischen) Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3

StGB) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (US 18 f.).

1.2 Versuch

1.2.1 Führt der Täter, nachdem er mit

der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare

Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg

nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe

mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der

Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer

Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB).

1.2.2 Art. 22 Abs. 1 StGB unterscheidet

zwischen dem vollendeten und dem unvollendeten Versuch. Beim unvollendeten

Versuch hat der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles

getan, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, um den

Erfolg herbeizuführen. Beim vollendeten Versuch hat der Täter hingegen alles

getan, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich

war, ohne jedoch dieses Ziel zu erreichen (Stefan

Trechsel/Christiopher Geth, StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021,

Art. 22 N 2, 12).

Beim unvollendeten Versuch liegt die

Hauptschwierigkeit in der Abgrenzung zur straflosen Vorbereitung. Beim

Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass

alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Der blosse Entschluss, eine

strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein genommen straflos,

solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Überschritten ist die Schwelle

zum Versuch jedenfalls dann, wenn ein Täter mit Tatentschluss ein objektives

Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Ausführung der Tat im Sinne

von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen

Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf

dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein

Zurück mehr gibt, es sei denn, äussere Umstände erschwerten oder

verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen (sog. Schwellentheorie). Ob

eine Handlung als Versuch einer strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die

Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung

der Täter plangemäss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt

und ob noch die Möglichkeit bestand, dass er ohne äusseren Zwang von seinem

Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der

Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (Urteil des

Bundesgerichts 6B_487/2021 3. Februar 2023 E. 2.3). Objektive

Kriterien sind etwa die zeitliche und örtliche Nähe zur Tatsituation oder

der Einbruch in die Schutzsphäre des Opfers. Für alle Fälle eine feste

Grenze zu ziehen, ist bis jetzt nicht gelungen. Aus rechtsstaatlichen

Gründen ist darauf zu achten, dass die Schwelle nicht zu weit

vorverlegt wird. In subjektiver Hinsicht ist der «point of

no return» zu suchen, bei dem sich der Täter trotz der Möglichkeit des

Rücktritts sagt: «Hier und jetzt vollbring ich’s!» (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 22 N 4, 6 f.).

Damit das Vorliegen eines Versuchs also bejaht

werden kann, muss der Täter (mindestens) mit der Ausführung der Tat begonnen

haben. Dies wiederum erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung

gerichteten Entschluss gefasst hat. Zum Tatentschluss, also dem auf die

Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei auch

Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzliche subjektive

Unrechtsmerkmale, wie besondere Absichten, Beweggründe oder Gesinnungsmerkmale,

so müssen auch diese gegeben sein (Marcel

Alexander Niggli/Stefan Maeder, Basler Kommentar, Strafrecht I

[nachfolgend BSK StGB I], 4. Auflage 2019, Art. 22 N 1 f.).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Objektiver Tatbestand

Die Vorinstanz kam zum Schluss, das objektive

Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile (Art. 156 Ziff. 1 StGB) sei

im vorliegenden Fall erfüllt worden, zumal der Beschuldigte C.C.___ mitgeteilt

habe, dass sie ihr «Meitschi» hätten, sie mit der hierfür mitgeführten

Imitationswaffe bedrohte und versuchte, sie zu fesseln. Damit sei das

gesetzlich geforderte Mass an Intensität erfüllt worden. Die vorinstanzlichen

Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. C.C.___ war nicht die Adressatin bzw.

das Opfer der Erpressung. Der Beschuldigte war überzeugt, dass sich C.C.___

aufgrund seiner Vorgehensweise kooperativ zeigen und er sie so ungehindert als

Geisel hätten nehmen können. Die Geiselnahme wiederum war nach seinem Tatplan notwendige

Voraussetzung für die beabsichtigte Erpressung. Indem der Beschuldigte C.C.___

also als Geisel in seine Gewalt nehmen wollte, wollte er das Nötigungsmittel

(Ehefrau in seiner Gewalt = Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und

Leben gegen eine dem Opfer nahe stehende Person, Art. 156 Ziff. 3 StGB), mit

welchem er anschliessend D.C.___ hätte erpressen wollen, schaffen. Eine Drohung

gegenüber Dritten, auch dem Opfer nahestehenden Personen, reicht hierfür nicht.

Die Drohung müsste vielmehr D.C.___ gegenüber ausgesprochen worden sein, wobei

diesfalls die bedrohten Rechtsgüter solche des Opfers selbst oder von Personen,

die dem Opfer nahestehen, sein können (Philippe

Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 156

N 12). Zur Erfüllung des Tatbestands wäre in objektiver Hinsicht schliesslich

erforderlich, dass D.C.___ daraufhin zu Gunsten des Beschuldigten eine

Vermögensdisposition vorgenommen und die [Bank] damit ein Vermögensschaden

erlitten hätte. Das Ganze wurde also beendet, bevor es zu den weiteren

entscheidenden Schritten im Tatplan kam – nämlich die Fahrt zur Bank, das

Vorlesen des vorbereiteten Zettels durch C.C.___ am Telefon mit ihrem Mann, die

Übergabe des Geldes und die anschliessende Flucht. Zusammenfassend kann demnach

gesagt werden, dass der objektive Tatbestand der räuberischen Erpressung (Art. 156

Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB) nicht erfüllt ist. Aufgrund des Ausbleibens

des Erfolgs kommt nur der Versuch einer räuberischen Erpressung in Betracht. Zu

prüfen bleibt demnach, ob eine versuchte Tatbegehung vorliegt.

2.2 Subjektiver Tatbestand

Der Tatentschluss des Beschuldigten war unbestrittenermassen

darauf gerichtet, sich Zutritt zum Einfamilienhaus der Familie C.___ zu

verschaffen, C.C.___ durch Vorhalten einer Waffenattrappe und der Bekanntgabe,

dass «sie» die Tochter in ihrer Gewalt hätten, zu überwältigen, zu fesseln und

als Geisel zu nehmen, um anschliessend von der Bank, in welcher ihr Ehemann

arbeitete, Geld zu erpressen. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass der

Beschuldigte einen Tatentschluss gefasst hatte, welcher sich auf die Begehung

der Erpressung gerichtet und sämtliche Tatbestandsmerkmale umfasst hatte. Der

Beschuldigte, welcher die Tat von langer Hand geplant hatte, muss sich dabei

den Vorwurf gefallen lassen, vorsätzlich und in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Der subjektive Tatbestand ist damit

erfüllt.

2.3 Beginn der Ausführung

Damit das Vorliegen eines Versuchs allerdings

bejaht werden kann, muss mit der Ausführung der Tat begonnen worden sein. Gefragt

ist damit nach der Abgrenzung des Versuchs von blossen straflosen Vorbereitungshandlungen.

Gegen den Fesselungsversuch und damit die

versuchte Geiselnahme setzte sich C.C.___ zur Wehr und schrie, weshalb der sich

im Obergeschoss aufhaltende E.C.___ auf den Beschuldigten aufmerksam wurde,

seiner Mutter zu Hilfe eilte und auf den Beschuldigten einschlug. Nach dem

Beweisergebnis ist erstellt, dass die beiden Privatkläger den Beschuldigten

gemeinsam unter Kontrolle bringen und stellen konnten, und der Beschuldigte

seinen Tatplan im Zeitpunkt, als C.C.___ mit dem Massagestock vor ihm stand,

endgültig aufgab. Dies allerdings nicht aus freien Stücken, sondern weil er

sich aufgrund der heftigen Gegenwehr dazu gezwungen sah.

Zwischen der eigentlichen Tathandlung

(Erpressung) sowie der versuchten Geiselnahme bestand ein enger zeitlicher

Zusammenhang, wäre doch die Erpressung von D.C.___ direkt im Anschluss, d.h.

unmittelbar nach der Geiselnahme geplant gewesen. Die (versuchte) Geiselnahme

war sog. «conditio sine qua non» – eine Bedingung, ohne die es nicht geht, und

damit eine notwendige Voraussetzung für die unmittelbar im Anschluss

beabsichtigte Erpressung. Mit der Geiselnahme stand oder fiel die Erpressung.

Dass die Erpressung unmittelbar bevorstand, wird auch daraus ersichtlich, dass

der Beschuldigte den Zettel mit der vorgefassten Nachricht, welche C.C.___

ihrem Ehemann im Anschluss hätte vorlesen müssen, dabeihatte. Auch hätte er

seinen Tatplan – insbesondere wegen dieses Zettels – mit dem Endziel der

Erpressung wohl kaum geheim halten oder leugnen können und wäre in

Erklärungsnot geraten. Indem der Beschuldigte in das Einfamilienhaus von D.C.___

eindrang, verschaffte er sich Zugang in die Schutzsphäre des Opfers. Der vom Beschuldigten

letzte vorgenommene Tätigkeitsakt – die versuchte Geiselnahme – kann demnach

als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung – als letzten entscheidenden

Schritt auf dem Weg zum Erfolg, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt –

qualifiziert werden. Der «point of no return» war in diesem Zeitpunkt längst

überschritten und der Tatplan wurde einzig durch äussere Umstände – die heftige

Gegenwehr der Privatkläger – verunmöglicht, weshalb der Beschuldigte seine

Erpressungsabsicht nicht mehr weiterverfolgen konnte. Das Berufungsgericht

kommt deshalb zum Schluss, dass die Tatausführung der beabsichtigten Erpressung

mit der versuchten Geiselnahme zweifelsfrei begonnen hatte und damit die

Schwelle zum Versuch spätestens in diesem Zeitpunkt, wenn nicht sogar schon

früher, überschritten wurde. Die versuchte Geiselnahme in diesem Zusammenhang

als blosse Vorbereitungshandlung für die Erpressung zu qualifizieren, wäre

äusserst realitätsfremd, war sie, wie erwähnt, doch als Mittel zum Zweck und

für das Endziel unabdingbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass das

eigentliche Opfer der Erpressung, D.C.___, durch den Beschuldigten noch gar

nicht kontaktiert wurde.

Es handelt sich vorliegend um einen

sogenannten unvollendeten Versuch, da nach der Vorstellung des Beschuldigten –

abgesehen von der (versuchten) Geiselnahme – für den Erfolgseintritt noch diverse

weitere Handlungen hätten unternommen werden müssen.

2.4 Rücktritt

Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass

der Grund, weshalb die Erpressung für den Beschuldigten nicht zu einem

erfolgreichen Abschluss kam, nicht daran lag, dass dieser freiwillig aufgab,

sondern vielmehr daran, dass sich C.C.___ und E.C.___ mit Leibeskräften wehrten.

Der Beschuldigte gab daraufhin sein Vorhaben, die Privatklägerin zu

überwältigen und zu fesseln, auf und setzte sich widerstandslos auf eine im

Eingangsbereich befindliche Bank. Bei ungestörtem Fortgang des Geschehens hätte

der Beschuldigte C.C.___ als Geisel genommen, wäre zusammen mit ihr in ihrem

Auto zur [Bank] nach [Ort 2] gefahren, wo sie ihren Mann hätte anrufen und

diesem den vorbereiteten Zettel hätte vorlesen müssen. Dies wiederum hätte D.C.___

dazu bringen sollen, dem Beschuldigten Geld aus der Bank herauszubringen. Dem

Beschuldigten blieb aufgrund der heftigen und unerwarteten Gegenwehr der beiden

Privatkläger allerdings keine andere Möglichkeit, als zu kapitulieren und

aufzugeben. Ein Rücktrittsprivileg nach Art. 23 Abs. 1 StGB kommt ihm mangels

Freiwilligkeit («aus eigenem Antrieb») deshalb nicht zugute. Daran ändert auch

nichts, dass sich der Beschuldigte im Anschluss, als er merkte, dass er keine

Chance mehr hatte, reuig zeigte und kooperierte.

Damit hat sich der Beschuldigte wegen

versuchter räuberischer Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher

umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu

unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen

in Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205).

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der

Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe»

bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach

neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt

einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von

180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.

Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen,

auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte

nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021

vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das

Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der

in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das

SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige

Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die

nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und

Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241

(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung

der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle,

gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2).

Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021

fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines

Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige

Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe

festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018

vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine

Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat

unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern

2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten

Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland

M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit

zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur

Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe

gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der

Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der

Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.

Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht

nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, sondern auch die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und eine Verurteilung zu einer

höheren Freiheitsstrafe beantragte. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391

Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der

beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur

zu deren Gunsten ergriffen worden ist, gelangt demnach hinsichtlich des

Strafmasses nicht zur Anwendung.

2.2 Strafart

2.2.1 Der

Beschuldigte muss heute gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen

versuchter Geiselnahme, versuchter räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs,

Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs schuldig erklärt und bestraft werden. Ausgangspunkt ist der in den

einzelnen Straftatbeständen vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Der

Strafrahmen für die Geiselnahme liegt gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art.

40 StGB zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die räuberische Erpressung

wird gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Die Strafrahmen

des Hausfriedensbruchs sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz sehen nach

Art. 186 StGB bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen,

Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54) je Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe vor. Im Folgenden stellt sich damit für den

Hausfriedensbruch sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz die Frage der

Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).

Der

Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges durch Führen

eines Motorfahrzeuges mit zwei mangelhaften Reifen ist gemäss Art. 93 Abs. 2

lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) als Übertretung zwingend

mit einer (unbedingten) Busse zu ahnden (Art. 103 StGB).

2.2.2 Wie das

Bundesgericht in seinem Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022

E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld-

oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass

des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der

Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der

Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren

Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer

Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E.

3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo

verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das

entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden

Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat

einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden

einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit

Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241

E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart

festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

2.2.3 Sowohl für die

versuchte Geiselnahme als auch die versuchte Erpressung kommt aufgrund der

gesetzlichen Strafrahmen per se nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei die

versuchte Geiselnahme die schwerste Straftat darstellt. Was den

Hausfriedensbruch sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz anbelangt, ist

aufgrund des sehr engen sachlichen, räumlichen wie auch zeitlichen

Zusammenhangs zum Hauptdelikt davon auszugehen, dass diese Delikte Ausdruck der

gleichen kriminellen Energie sind. Aufgrund dessen kommt auch für diese Delikte

ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht und es ist entsprechend eine

Ausnahme von der konkreten Methode vorzunehmen. Der Beschuldigte ist ausserdem einschlägig

vorbestraft. In diesem Zusammenhang ist offensichtlich, dass die bisher

ausgesprochene Strafe ihre Wirkung verfehlte, weshalb im vorliegenden Fall auch

aus spezialpräventiver Sicht (erneut) eine

Freiheitsstrafe auszusprechen ist und eine Geldstrafe ausser Betracht

fällt. Im Übrigen profitiert der Beschuldigte bei

einer Freiheitsstrafe von einer grosszügigen Asperation. So beantragt denn auch

die Verteidigung die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe.

2.3 Strafmass

Nachdem für die vorliegend zu

beurteilenden Verbrechen und Vergehen also einzig eine Freiheitsstrafe in Frage

kommt und damit die Gleichartigkeit der Strafen erfüllt ist, gelangt Art. 49

Abs. 1 StGB zur Anwendung. Vorweg ist die Einsatzstrafe für den Fall einer

hypothetischen vollendeten Geiselnahme zu bestimmen. In einem zweiten Schritt

ist diese hypothetische Einsatzstrafe zufolge Versuchs allenfalls zu

reduzieren. In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung der

übrigen Delikte unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

2.3.1 Versuchte Geiselnahme

2.3.1.1 Was die objektive Tatschwere

betrifft, kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.

Der Beschuldigte verletzte das sehr hochwertige Rechtsgut der persönlichen

Freiheit. Er entschied sich, durch eine Geiselnahme den Mitarbeiter einer Bank

zu erpressen, um an Geld zu kommen, wobei er seine Tat vom Anfang bis zum

Schluss akribisch plante. So tätigte er mehrwöchige, umfangreiche Abklärungen

und Internetrecherchen über Banken, deren Führungspersonen und wiederum deren

Familienmitglieder, wobei er sich letztendlich für die [Bank] in [Ort 2] und

die Familie C.___ entschied. Daraufhin machte er diverse Rekognoszierungen der

Umgebung des Tatorts, so auch auf Waldwegen, wo er Tatkleidung deponierte und C.C.___

schliesslich – an das Lenkrad ihres Fahrzeugs gefesselt – hätte zurücklassen

wollen. Auch observierte er das Haus der Familie C.___ sowie die [Bank] in [Ort

2] mehrere Male. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse seiner Rekognoszierung

verschaffte er sich schliesslich Zugang zur Liegenschaft der Familie C.___. Hierfür

setzte er eine Waffenattrappe ein, um Angst zu schüren und Macht zu

demonstrieren. Die Attrappe stellte er zuvor selber her, indem er eine legale

Wasserpistole kaufte und diese danach schwarz einfärbte. Um sich die

Kooperation von C.C.___ zusätzlich zu sichern, gab er darüber hinaus

fälschlicherweise an, dass «sie» ihre Tochter in ihrer Gewalt hätten, und

suggerierte damit, dass es noch Mittäter gab. Der Beschuldigte überfiel eine

unbescholtene Familie in ihren eigenen vier Wänden, wobei er insbesondere C.C.___

durch sein Vorhaben in massivster Art und Weise nachhaltig traumatisierte. Niemand

muss in den eigenen vier Wänden auch nur im Ansatz den Gedanken hegen, überfallen

und als Geisel genommen zu werden. Der Beschuldigte setzte sich über die

Bedürfnisse der Familie C.___ gedankenlos hinweg. Die Möglichkeit allfälliger

psychischer Folgen seines Handelns insbesondere für C.C.___ zog der

Beschuldigte offensichtlich nicht in Betracht bzw. nahm diese nach dem Motto

«ist halt so» in Kauf. Aufgrund der bereits in der Vergangenheit mehrfach verübten

Banküberfälle dürfte er sich nämlich der Konsequenzen für seine Opfer mehr als

bewusst gewesen sein. Es wirkt sich darum auch kaum zu seinen Gunsten aus, dass

er keine Hilfsmittel dabei hatte, die die Anwendung von grösserer physischer

Gewalt erlaubt hätten, und nur so viel Gewalt anwenden wollte, als es eben

brauchte, um sein Opfer zu überwältigen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dennoch

zu konstatieren, dass er davon ausging, dass E.C.___ nicht zu Hause sei und C.C.___

sich kooperativ verhalten würde, eine grössere Gewaltanwendung also nicht von

Nöten sein würde. Auch hatte er nie die Absicht, die Tochter von C.C.___

tatsächlich als Geisel zu nehmen.

Das objektive Tatverschulden wiegt nach

dem Gesagten nicht mehr leicht, sondern ist im mittleren Bereich des

Strafrahmens anzusiedeln.

2.3.1.2 Zur subjektiven Tatschwere kann

ausgeführt werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen

Beweggründen monetärer Natur handelte. So waren die finanziellen Probleme des

Beschuldigten ausschlaggebend für die Tat. Mit dem durch die geplante Geiselnahme

und Erpressung erlangten Geld hätte er einen Teil seiner Schulden tilgen und

sich Luft verschaffen wollen. Für die Intensität des deliktischen Willens

spricht die Unverfrorenheit sowie die Hemmungslosigkeit in seinem Vorgehen; seine

Vorgehensweise zeugt insgesamt von einer hohen kriminellen Energie.

Insbesondere imponiert auch seine Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit

gegenüber Rechtsgütern Dritter. So machte er sich nicht gross Gedanken, was

sein Vorgehen bei den Opfern bewirken könnte und benutzte bspw. die Angst einer

Mutter um ihr Kind, um an Geld zu kommen. Er nahm in Kauf, Familienmitglieder

eines Bankangestellten, und damit unbeteiligte Dritte, zu traumatisieren und

bevorzugte eine Geiselnahme (und eine Erpressung) vorzunehmen, anstatt einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich beim Sozialamt anzumelden, und damit

einen legalen Weg zu gehen. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten

Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der

Entscheidungsfreiheit beim Beschuldigten auszumachen.

Das subjektive Tatverschulden hat sich

insgesamt verschuldenserhöhend

auszuwirken.

2.3.1.3 Bei Würdigung aller

massgeblicher Umstände kann insgesamt von einem mittelschweren Verschulden

ausgegangen werden. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von

96 Monaten Freiheitsstrafe.

2.3.1.4 Versuch

Führt der Täter, nachdem er mit der

Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare

Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg

nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann der Täter gemäss

Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Das Gesetz stellt es somit in

das Ermessen des Richters, ob er die Strafe mildern will. Allerdings hängt das

Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch unter anderem

von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der

Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je

näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche

Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des

Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1 b).

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde

vorstehend dargelegt, weswegen es nicht zur vollendeten Tatbegehung kam.

Insbesondere zu berücksichtigen ist hier somit der Umstand, dass der

Beschuldigte den Versuch nicht von sich aus abbrach, sondern sich aufgrund der

unerwartet heftigen Gegenwehr sowie der fehlenden Kooperation von C.C.___ und E.C.___

dazu gezwungen sah. Der Beschuldigte wollte C.C.___ als Geisel nehmen, diese

sowie ihr Sohn wehrten sich allerdings heftig dagegen. Da sie sich folglich

nicht dem Willen des Beschuldigten beugten, trat der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg (Geiselnahme) nicht ein und es blieb daher beim (vollendeten)

Versuch. Die Folgen der Tat waren insbesondere für C.C.___ schwerwiegend. Sie

wurde durch den Überfall in den eigenen vier Wänden massiv traumatisiert und

ihr Sicherheitsgefühl wurde tiefgreifend erschüttert. C.C.___ war nach dem

Vorfall 2,5 Monate lang zu 100 % krankgeschrieben, einen weiteren Monat zu 50

%. Sie musste sich diversen Behandlungen von Traumafolgestörungen unterziehen.

Anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, es sei ihr

miserabel gegangen und habe sie kaputt gemacht. Sie sei emotional immer noch am

Leiden und ihr Ziel sei es, wieder zurück in ihr normales Leben zu finden (ASBW

122 f.). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Erfolg nicht in weiter Ferne blieb,

sondern vielmehr sehr nah war. Wäre E.C.___ nicht aufgetaucht, hätte der

Beschuldigte, der bereits dabei war, C.C.___ zu fesseln, diese als Geisel

nehmen können. Insgesamt kann die versuchte Tatbegehung daher nicht allzu sehr

strafmindernd berücksichtigt werden. Eine Strafreduktion zufolge Versuchs um einen

Drittel (d.h. 32 Monate) auf nunmehr 64 Monate Freiheitsstrafe ist angebracht.

2.3.2 Die Einsatzstrafe ist in Anwendung

des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Dabei

ist vorweg festzuhalten, dass sie alle in direktem Zusammenhang mit der

versuchten Geiselnahme standen und damit ein grosser Teil des Unrechts- und

Schuldgehalts durch die Strafe für die versuchte Geiselnahme abgegolten ist.

Sowohl bezüglich der objektiven wie auch subjektiven Tatschwere kann damit

grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen (VI. E. 2.3.1.1 und 2.3.1.2)

verwiesen werden.

2.3.2.1 Asperation für die versuchte

Erpressung

Der Beschuldigte beabsichtigte, einen

beträchtlichen Geldbetrag zu erpressen. So vermerkte er auf seiner eigens

formulierten Notiz, welche C.C.___ ihrem Ehemann hätte vorlesen müssen, «Pack

alles vorhandene Notengeld inkl. Fremdwährung in einen Sack». Er wollte damit

so viel wie möglich, sprich das gesamte in der Bank vorhandene Bargeld erhalten.

Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung rechnete er mit einem Betrag

von CHF 150'000.00 bis CHF 200'000.00. Aus Sicht des Erpressungsadressaten (D.C.___)

hätte die Drohung (Gefahr für Leib und Leben der Ehefrau) schwer gewogen. Zu

berücksichtigen ist auch hier, dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb,

wobei wiederum auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen (VI. E. 2.3.1.4)

verwiesen werden kann und berücksichtigt werden muss, dass der Beschuldigte mit

der Tat nicht freiwillig aufhörte. Wäre die Erpressung erfolgreich gewesen,

hätte das Gericht dafür eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ausgefällt.

Aufgrund des Abbruchs des Versuchs in einem sehr frühen Stadium ergibt sich

eine Reduktion auf zwei Jahre. Asperationsweise ist eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um insgesamt acht Monate vorzunehmen.

2.3.2.2 Asperation für den

Hausfriedensbruch

Der Hausfriedensbruch war vorliegend ein

notwendiges Begleitdelikt für die Geiselnahme. Die Tatsache des Eindringens in

eine Privatliegenschaft wurde bei der Strafzumessung für die versuchte

Geiselnahme bereits verschuldenserhöhend berücksichtigt. Hervorzuheben ist,

dass der Beschuldigte das Einfamilienhaus der Familie C.___ mit der Absicht von

Gewaltanwendung gegen die dort anwesende C.C.___ betrat. Für den

Hausfriedensbruch wäre isoliert betrachtet eine Strafe von acht Monaten

ausgefällt worden. Im konkreten Fall erscheint aufgrund des sehr engen

Sachzusammenhangs mit der Geiselnahme eine Straferhöhung um zwei Monate

angemessen.

2.3.2.3 Asperation für das Vergehen

gegen das Waffengesetz

Der Gebrauch der Waffenattrappe war

ebenfalls Teil des Tatplans, wollte der Beschuldigte C.C.___ durch deren

Einsatz doch Angst einflössen und sie dadurch gefügig machen, um schliesslich

die Geiselnahme zu ermöglichen. Insofern liegt auch hier eine enge Konnexität

zur versuchten Geiselnahme vor, wobei der Gebrauch der Waffenattrappe bereits

bei der Strafzumessung für die versuchte Geiselnahme verschuldenserhöhend

berücksichtigt wurde. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz wäre

grundsätzlich eine Strafe von sechs Monaten ausgefällt worden. Aufgrund des

engen Zusammenhangs mit der Geiselnahme rechtfertigt sich eine Asperation um

einen zwei Monate.

2.3.2.4 Somit ergibt sich vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 76 Monaten.

2.3.3 Täterkomponente

In strafrechtlicher Hinsicht zeigt sich das

Vorleben des Beschuldigten getrübt. So ist er einschlägig vorbestraft und

überfiel in den Jahren 2000 und 2001 bereits mehrere Banken. Im Jahr 2003 wurde

er schliesslich vom Obergericht des Kantons Aargau u.a. wegen mehrfacher

Geiselnahme und mehrfachen Raubes zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren

verurteilt. Diese Verurteilung ist nach wie vor im Strafregister ersichtlich,

wobei vermerkt ist, dass das Urteil voraussichtlich nicht mehr auf dem Auszug

erscheint, «sobald die betroffene Person als verstorben gilt» (ASB 065). Verurteilungen,

die aus dem Strafregisterauszug entfernt wurden, dürfen in einem neuen

Strafverfahren bei der Strafzumessung nicht mehr verwertet werden (BGE 135 IV 87). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass im Strafregister vorhandene Urteile,

auch wenn sie mehr als 20 Jahre zurückliegen, vom Strafrichter verwertet werden

dürfen. Die vergangenen Ereignisse führten beim Beschuldigten offensichtlich zu

keiner Einsicht. Nach nunmehr über 20 Jahren muss sich der Beschuldigte erneut

den Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung und der versuchten

Geiselnahme gefallen lassen. Auch nach über 20 Jahren und trotz verbüsster

mehrjähriger Freiheitsstrafe erachtete der Beschuldigten dies erneut als

gangbaren Weg, um an Geld zu kommen. Das übrige Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigten sind, soweit sie sich aus den Akten ergeben,

grundsätzlich neutral zu werten. So sind insbesondere die finanziellen Probleme

des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen, hätte es doch legale

Möglichkeiten gegeben, diesen Abhilfe zu schaffen (Erwerbstätigkeit,

Sozialhilfe). Zusammenfassend lässt sich den Akten nichts entnehmen, was es dem

Beschuldigten hätte sonderlich schwer machen müssen, sich den hiesigen Normen

entsprechend zu verhalten. Demnach ist die vorliegende Delinquenz mit Blick auf

das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse in erster Linie auf das eigene

Verschulden des Beschuldigten zurückzuführen und kann in dieser Hinsicht keine

Strafminderung zur Folge haben.

Das Verhalten des Beschuldigten nach der

Tat sowie während des Strafverfahrens ist grundsätzlich positiv zu werten. Der

Beschuldigte verhielt sich jederzeit anständig und kooperativ und war

grossmehrheitlich geständig. Nach Auffassung des Gerichts gibt es allerdings

keinen Grund, die Geständnisbereitschaft und Mitwirkung des Beschuldigten

überdurchschnittlich zu berücksichtigen. Die Beweislage war letztlich

erdrückend und die gesamten Vorbereitungsarbeiten liessen sich mit der

Auswertung von Beweismitteln wie Computern etc. problemlos rekonstruieren.

Insofern wirkte der Beschuldigte mit seinen Aussagen nicht wesentlich bei der

Aufklärung des Vorfalls mit. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte es dem

Beschuldigten auch schwerfallen dürfen, etwas abzustreiten. Dem Gericht ist

nicht bekannt, dass der Beschuldigte seit seiner letzten Delinquenz im

September 2022 erneut deliktisch in Erscheinung trat. Allerdings gilt es

nochmals anzumerken, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb bzw. aus

Reue von der Tat zurücktrat, sondern durch C.C.___ sowie E.C.___ gestört und

somit daran gehindert worden war, die Geiselnahme sowie die Erpressung zu

vollziehen. Der Beschuldigte zeigt sich nun durchaus reumütig und einsichtig.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dies auch bereits im Jahr 2003 der

Fall war, wo der Beschuldigte angab, die menschlichen Schicksale seien ihm erst

durch das Strafverfahren bewusst geworden. Die damalige Reue und damit verbundene

Erkenntnis hielten offenkundig nicht nachhaltig an. Es ist somit fraglich, ob

das nunmehr erfolgte Geständnis als Ausdruck echter Reue und Einsicht zu werten

ist, oder vielmehr einfach aus taktischen Überlegungen erfolgte.

Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist

für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer

gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion

darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände

erheblich strafmindernd wirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2009 E. 2.5). Umstände,

die über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer

freiheitsentziehenden Sanktion gilt, sind vorliegend nicht ersichtlich. Eine

besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.

Nach dem Gesagten sind die

Täterkomponenten, unter Berücksichtigung der Gewährung eines Geständnisrabatts

und aber der Tatsache, dass sich die strafrechtliche Vorbelastung, welche

allerdings schon über 20 Jahre her ist, zu Ungunsten des Beschuldigten

auswirkt, neutral zu beurteilen.

2.3.4 Nach Berücksichtigung der

Täterkomponenten ergibt sich im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von total 76 Monaten

als schuldangemessene Sanktion.

2.3.5 Vollzugsform

Der Beschuldigte wird zu 76 Monaten

Freiheitstrafe verurteilt. Aufgrund der Höhe der Strafe sind weder die

objektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB noch diejenigen von Art. 43

Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb ein bedingter oder teilbedingter Vollzug von

vornherein nicht zur Diskussion steht. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt

zu vollziehen.

2.3.6 Anrechnung der Untersuchungshaft

Dem Beschuldigten ist die vom 14.

September 2022 bis am 12. Dezember 2022 (total 90 Tage) ausgestandene

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.3.7 Führen eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs

Die Vorinstanz verurteilte den

Beschuldigten für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer

Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe. Der Vorwurf

des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie die Höhe der Busse

wurden vom Beschuldigten nicht angefochten und damit nicht beanstandet. Das

Berufungsgericht sieht keine Veranlassung, von der von der Vorinstanz gefällten

Bussenhöhe, welche schuldangemessen erscheint, abzuweichen. Der Beschuldigte

ist somit nebst der auszusprechenden Freiheitsstrafe auch zu einer

(unbedingten) Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe,

zu verurteilen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird.

2.1.2 Der Beschuldigte unterliegt

vollständig mit seiner Berufung, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens,

welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'700.00 ausmachen,

zu tragen hat.

2.2 Honorar amtliche Verteidigung

2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird

die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das

urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2).

Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton

die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen

der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei

der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids

verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).

2.2.2 Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2024 reichte Rechtsanwältin Rahel Ritz

ihre Honorarnote ein. Diese setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem

Aufwand von 22.99 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 4'368.10, Auslagen von

CHF 215.20 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 71.60, entsprechend CHF 5.51, bzw. 8,1 %

MwSt. auf CHF 4'511.70, entsprechend CHF 365.45, zusammen (ASB 072 ff.). Die

Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich zu

vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (2 Stunden) sowie die

mündliche Urteilseröffnung (1 Stunde). Die Entschädigung für Rechtsanwältin

Rahel Ritz ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'785.60 (Honorar

CHF 5'153.30, Auslagen CHF 215.20, 7,7 % MwSt. auf CHF 71.60, entsprechend CHF 5.51,

8,1 % MwSt. auf CHF 5'081.70, entsprechend CHF 411.60) festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 156 Ziff. 1 und 3

i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1,

Art. 186 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. g, Art. 12, Art. 27 Abs. 1, Art. 33

Abs. 1 lit. a WG; Art. 6, Art. 48 WV; Art. 29, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG;

Art. 58 Abs. 4, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS; Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 126 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 lit. b, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 405 i.V.m.

Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1

lit. a StPO; Art. 41, Art. 49 OR

erkannt:

1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023

hat sich A.___ schuldig gemacht:

a) der versuchten Geiselnahme, begangen am

14. September 2022 (Ziff. 1 b) des Urteils der Vorinstanz),

b) des Hausfriedensbruchs, begangen am 14.

September 2022 (Ziff. 1 c) des Urteils der Vorinstanz),

c) des Vergehens gegen das Waffengesetz,

begangen in der Zeit vom 31. August 2022 bis am 14. September 2022 (Ziff. 1 d)

des Urteils der Vorinstanz),

d)

des Führens eines

nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 14. September 2022 (Ziff. 1 e)

des Urteils der Vorinstanz).

2.

A.___ hat sich der

versuchten räuberischen Erpressung, begangen am 14. September 2022, schuldig

gemacht.

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 76 Monaten,

b)

einer Busse von

CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4.

A.___ werden 90 Tage

Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 a) hiervor angerechnet.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 6. Dezember 2023 ist das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte

Fussmassage-Gerät (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) C.C.___

nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 werden A.___

die folgenden sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate) nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)

Hose mit Gürtel, schwarz,

b)

Jacke,

c)

Hemd,

d) Schuhe (Halbschuhe).

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 werden

die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle

aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) der jeweils

berechtigten Person nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10

Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht

geltend zu machen und soweit möglich zu belegen ist, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung bzw. Verwertung des

Gegenstands zur Folge, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug

der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a) Brief / Notizzettel,

b) Baseball-Cap,

c) Handschuhe,

d) Unterhose,

e) Pyjamahose,

f) Pyjamaoberteil,

g)

Kanister (Wasser

demineralisiert).

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 werden

die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen

und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a) Wasserpistole (Imitationswaffe,

aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro),

b) Kabelbinder (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate),

c)

Kabelbinder und

Cellophanbeutel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 wird A.___

bei seiner Anerkennung behaftet, wie folgt Genugtuung zu schulden:

a) C.C.___: CHF 7'000.00, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 14. September 2022,

b) E.C.___: CHF 3'000.00, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 14. September 2022,

c)

D.C.___: CHF

1'000.00.

10.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 6. Dezember 2023 wird A.___ verurteilt, C.C.___ CHF 550.80, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 14. September 2022, als Schadenersatz zu bezahlen. Die darüber

hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Eine Nachklage bleibt

vorbehalten.

11.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 wird A.___ bei einer Haftungsquote

von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der aus der Straftat vom 14. September

2022 resultierenden Kosten von E.C.___ verpflichtet. Zur Ausmittlung der

Schadenshöhe wird E.C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

12.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 hat A.___ der Privatklägerin C.C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, eine Parteientschädigung von CHF

10'699.55 (Honorar CHF 9'449.90, Auslagen CHF 484.70, 7,7 % MwSt. CHF 764.95)

zu bezahlen.

13.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 hat A.___ dem Privatkläger E.C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung von CHF

10'871.55 (Honorar CHF 9'704.80, Auslagen CHF 389.50, 7,7 % MwSt. CHF 777.25)

zu bezahlen.

14.

a) Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 wurde die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'660.20 (53,08 Stunden zu CHF 180.00

und 47,27 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 647.40, 7,7 % MwSt. CHF 1'477.10)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 5'912.95

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde,

inkl. 7,7 % MwSt. CHF 422.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

b) Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'785.60 (Honorar CHF 5'153.30, Auslagen

CHF 215.20, 7,7 % MwSt. auf CHF 71.60 entsprechend CHF 5.50, 8,1 %

MwSt. auf 5'081.70 entsprechend CHF 411.60) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.

a) Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.00,

total CHF 13'640.00, hat A.___ zu bezahlen.

b) Die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total

CHF 5'700.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Oberrichter Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Wächter