STBER.2024.30
versuchte räuberische Erpressung, versuchte Geiselnahme, Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
16. Oktober 2024Deutsch100 min
mehrmals, indem er zu Protokoll gab, er sei nicht davon ausgegangen, dass E.C.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Oktober 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Zürcher
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Rahel Ritz,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
räuberische Erpressung, versuchte Geiselnahme, Hausfriedensbruch, Vergehen
gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht vom 16. Oktober 2024:
-
Staatsanwältin B.___, für
die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin,
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger,
-
Rechtsanwältin Rahel Ritz, amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten,
-
C.C.___, Privatklägerin,
-
D.C.___, Privatkläger.
Zudem erscheinen diverse Medienvertreter
sowie Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und die
im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das
Verfahrensprotokoll, das Einvernahmeprotokoll, die Tonaufzeichnungen sowie die
Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Vertreterin der Anklage:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern
1b bis 1e, 2b, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 des Urteils des
Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 in Rechtskraft
erwachsen sind.
2. Es sei festzustellen, dass sich A.___
gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz der
versuchten Geiselnahme, begangen am 14. September 2022, des Hausfriedensbruchs,
begangen am 14. September 2022, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Vergehen), begangen in der Zeit vom 31. August 2022 bis am 14. September 2022
und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 14.
September 2022, schuldig gemacht hat.
3. Der Berufungskläger A.___ sei in
Bestätigung der Vorinstanz auch der versuchten räuberischen Erpressung schuldig
zu sprechen.
4. Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit
a) einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60
Monaten
b) einer Übertretungsbusse von CHF 200.00,
bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug
vom 14. September 2022 bis 12. Dezember 2022 sei an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
6. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzen, zahlbar durch den
Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin betreffend Differenz zum
vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7. Die Verfahrenskosten seien dem
Berufungskläger aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Rahel Ritz als amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten:
1. Die Ziffer 1 lit. a des Urteils der
Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der versuchten
räuberischen Erpressung freizusprechen.
2. Die Ziffer 2 lit. a des Urteils der
Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Die Probezeit sei auf 3 Jahre
festzulegen.
3. Es sei das Honorar der amtlichen
Verteidigerin für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter
Kostennote festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 8. Februar
2023 entnommen werden kann, gelangte E.C.___ am 14. September 2022 um 07:50 Uhr
telefonisch an die Alarmzentrale Solothurn, mit der Mitteilung, dass bei ihnen
am [Adresse] in [Ort 1] eingebrochen worden sei respektive sie überfallen
worden seien. Ein Mann sei mit einer Pistolenattrappe und Kabelbindern auf
seine Mutter losgegangen. Es sei allerdings niemand verletzt worden und sie
hätten den Täter stellen können (Aktenseiten Verfahren STA.2022.4842
[nachfolgend AS] 005).
2. Der durch die Geschädigten C.C.___ und
E.C.___ festgehaltene A.___ (nachfolgend Beschuldigter) konnte am 14. September
2022 um 08:06 Uhr der Polizei übergeben und vorläufig festgenommen werden (AS
243 f.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend
Staatsanwaltschaft) beantragte daraufhin beim Haftgericht für die Dauer von
einem Monat Untersuchungshaft (AS 265 ff., 273 ff.). Die bewilligte
Inhaftierung wurde auf entsprechendes Ersuchen hin schliesslich bis zum 15.
Januar 2023 um drei Monate verlängert (AS 287 ff., 295 ff.). Auf Antrag der
Verteidigung wurde der Beschuldigte am 12. Dezember 2022 aus der
Untersuchungshaft entlassen (AS 314 ff., 330 ff.).
3. Am 14. September 2022 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
versuchten Raubes (Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0], AS 208). Mit
Verfügung vom 15. September 2022 wurde die Untersuchung betreffend versuchte
Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) ausgedehnt (AS 209).
4. Ebenfalls am 14. September 2022 wurde
der Personenwagen [Automarke] (Kontrollschild [...]) des Beschuldigten
durchsucht, wobei diverse Gegenstände sichergestellt wurden (AS 221 ff.). Am
15. September 2022 wurde am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung,
anlässlich welcher es ebenfalls zu diversen Sicherstellungen kam, durchgeführt
(AS 010, 215 ff.).
5. In der Folge konstituierten sich C.C.___,
E.C.___ wie auch D.C.___ als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (AS 019,
024, 028.2, 399, 404, 406.4). Die [Bank] konstituierte sich ebenfalls als
Privatklägerin, allerdings lediglich im Strafpunkt (AS 028.4).
6. Mit Anklageschrift vom 25. Mai 2023
erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen den
Beschuldigten Anklage wegen versuchter Erpressung, versuchter Geiselnahme,
Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlung gegen das SVG (AS 000.1
ff.).
7. Am 6. Dezember 2023 fällte das
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter Hauptverhandlung
folgendes Urteil (Aktenseiten Verfahren BWSAG.2023.13 [nachfolgend ASBW] AS 211
ff.):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchte räuberische Erpressung,
begangen am 14. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom 25. Mai
2023),
b) versuchte Geiselnahme, begangen am 14.
September 2022 (Vorhalt Ziff. 1),
c) Hausfriedensbruch, begangen am 14. September
2022 (Vorhalt Ziff. 2),
d) Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Vergehen), begangen in der Zeit
vom 31. August
2022 bis am 14. September 2022 (Vorhalte Ziff. 3),
e)
Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 14. September 2022 (Vorhalt Ziff. 4).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten,
b)
einer Busse von CHF
200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
A.___ werden 90 Tage
Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor angerechnet.
4.
Das im Verfahren
gegen A.___ sichergestellte Fussmassage-Gerät ist C.C.___ nach Rechtskraft des
Urteils herauszugegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB
Asservate).
5. Die folgenden sichergestellten
Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate)
werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) Hose mit Gürtel, schwarz,
b) Jacke,
c) Hemd,
d)
Schuhe (Halbschuhe).
6. Die
folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle
aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden der jeweils
berechtigten Person nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10
Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht
geltend zu machen und soweit möglich zu belegen ist, ansonsten Verzicht
angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung bzw. Verwertung der
Gegenstände zur Folge, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug
der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
a) Brief / Notizzettel,
b) Baseball-Cap,
c) Handschuhe,
d) Unterhose,
e) Pyjamahose,
f) Pyjamaoberteil,
g)
Kanister (Wasser
demineralisiert).
7. Die folgenden im Verfahren gegen A.___
sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) Wasserpistole (Imitationswaffe,
aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro),
b) Kabelbinder (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate),
c)
Kabelbinder und
Cellophanbeutel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
8. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet,
wie folgt Genugtuung zu schulden:
a) C.C.___: CHF 7'000.00, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 14. September
2022,
b) E.C.___: CHF 3'000.00, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 14. September
2022,
c)
D.C.___: CHF
1'000.00.
9. A.___ wird verurteilt, C.C.___ CHF
550.80, zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. September 2022, als Schadenersatz zu
bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
Eine Nachklage bleibt vorbehalten.
10.
A.___ wird bei einer
Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der aus der Straftat vom
14. September 2022 resultierenden Kosten von E.C.___ verpflichtet. Zur
Ausmittlung der Schadenshöhe wird E.C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11.
A.___ hat der
Privatklägerin C.C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, eine
Parteientschädigung von CHF 10'699.55 (Honorar CHF 9'449.90, Auslagen CHF
484.70, 7,7 % MWST CHF 764.95) zu bezahlen.
12.
A.___ hat dem
Privatkläger E.C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine
Parteientschädigung von CHF 10'871.55 (Honorar CHF 9'704.80, Auslagen CHF
389.50, 7,7 % MWST CHF 777.25) zu bezahlen.
13.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird auf CHF
20'660.20 (53,08 Stunden zu CHF 180.00 und 47,27 Stunden zu CHF 190.00,
Auslagen CHF 647.40, 7,7 % MWST CHF 1'477.10) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 5'912.95
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde,
inkl. 7,7 % MWST CHF 422.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
14.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 13'640.00, hat A.___
zu bezahlen.
8. Der Beschuldigte liess gegen dieses
Urteil mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 die Berufung anmelden (ASBW 224). Am
17. April 2024 wurde der Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (ASBW
282).
9. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 2. Mai 2024 die Berufung. Angefochten
wurden der Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung
(Dispositiv-Ziffer 1 a)), die Freiheitstrafe von 48 Monaten (Dispositiv-Ziffer
2 a)) sowie die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffer 14). Konkret wird nebst dem
Freispruch beantragt, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 6 Monaten zu verurteilen, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen sei.
Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. Als
Beweismittel wurden die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren
erhobenen Beweise angerufen. Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt, die
Nachreichung solcher jedoch bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vor zweiter
Instanz vorbehalten. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde zudem der Antrag
gestellt, die Unterzeichnete sei dem Beschuldigten auch für das
Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin beizugeben bzw. als solche zu
belassen (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2024.30 [nachfolgend ASB] 002
ff.).
10. Am 6. Mai 2024 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten stelle.
Hingegen erkläre sie die Anschlussberufung bezüglich der Bemessung der Strafe
(Dispositiv-Ziffer 2). Konkret verlangte sie die Verurteilung zu einer längeren
Freiheitsstrafe. Beweisanträge wurden keine gestellt (ASB 016).
11. Mit Eingaben vom 27. Mai 2024
verzichteten die Privatkläger C.C.___ sowie E.C.___ auf eine Anschlussberufung
(ASB 019 f.). Letzterer liess überdies mit Eingabe vom 13. Juni 2024
mitteilen, dass er sich im Berufungsverfahren als Privatkläger zurückziehe und
damit auf seine Stellung als Partei verzichte (ASB 022). Mit Eingabe vom 10.
Juli 2024 teilte Rechtsanwalt Thomas Fürst mit, C.C.___ werde sich im Berufungsverfahren
nicht mehr anwaltlich vertreten lassen, bleibe jedoch Privatklägerin (ASB 035).
12. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024
wurde die Fortführung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch
Rechtsanwältin Rahel Ritz im Berufungsverfahren angeordnet (ASB 023).
13. Am 16. Oktober 2024 fand die
Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.
II.
Anwendbares Recht
1. Per 1.
Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5.
Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung
betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht
vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision
geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die
Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie
diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler
Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf,
dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision
der Strafprozessordnung keine von Art.
448 StPO abweichenden
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend BSK StPO], 3.
Auflage 2023, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar,
als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung
gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren
Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen
Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber
Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel
gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen,
die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur
das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr
kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach
diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen
oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat
demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit
gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren
sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,
wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen
Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Rechtskraft
Zusammengefasst sind die folgenden
Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils vom 6. Dezember 2023 in
Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff. 1 lit. b:
Schuldspruch wegen versuchter Geiselnahme
-
Ziff. 1 lit. c:
Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs
-
Ziff. 1 lit. d:
Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
-
Ziff. 1 lit. e:
Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
-
Ziff. 4 – 7:
Sicherstellungen
-
Ziff. 8 – 10:
Zivilforderungen
-
Ziff. 11, 12:
Parteientschädigungen
-
Ziff. 13: teilweise,
bezüglich der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung
2. Bestrittener Vorhalt
Das Berufungsgericht hat somit den
folgenden Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 25. Mai 2023 (Ziff. 1) zu
beurteilen:
Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1
und Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Geiselnahme (Art. 185
Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 14. September
2022, in der Zeit von 05:30 Uhr bis 07:50 Uhr, in [Ort 1], [Adresse],
Einfamilienhaus, zum Nachteil von C.C.___ und E.C.___ beziehungsweise gemäss
Tatplan später in [Ort 2], [Bank], zum Nachteil der [Bank] und D.C.___. Nachdem
der Beschuldigte bereits am 12. September 2022 vergeblich das Domizil der
Familie C.___ aufgesucht, indes aufgrund des grossen Personenaufkommens von
seinem Vorhaben abgelassen hatte, fuhr er am 14. September 2022 erneut dorthin
und versuchte In der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, C.C.___
vorsätzlich unter Anwendung von Gewalt sowie unter Androhung ernstlicher
Nachteile, zu fesseln und zu entführen. Anschliessend wollte er C.C.___ dazu
zwingen, ihrem bei der [Bank] tätigen Mann eine vorgefasste Nachricht
vorzulesen, um diesen wiederum zu nötigen, dem Beschuldigten Geld herauszugeben
und die Alarmierung der Polizei zu unterlassen. Zu diesem Zwecke führte er auch
eine zuvor eigenhändig schwarz lackierte Wasserpistole sowie zu Handschellen
vorbereitete Kabelbindern mit sich, um damit C.C.___ und deren Sohn E.C.___
daran zu hindern, Hilfe zu holen bzw. die Polizei zu alarmieren.
Aufgrund finanzieller
Probleme plante der Beschuldigte einen Banküberfall, wobei er dieses Mal nicht
selbst die Bank betreten, sondern einen ihm geeignet erscheinenden
Kadermitarbeiter der Bank durch Androhung von Gewalt bzw. ernstlicher Nachteile
in seinem Sinne gefügig machen und Ihn dazu bestimmen wollte, ihm das
geforderte Geld aus der Bank heraus zu bringen. Inspiriert von Medienberichten
über einen Raubüberfall mit Geiselnahme in Le Locle, begann der Beschuldigte,
sich mittels Internetrecherchen nach einer geeigneten Bankfiliale umzusehen.
Seine Wahl fiel schliesslich auf die [Bank] [Ort 2] sowie deren
stellvertretenden Vorsitzenden der Bankleitung D.C.___. Der Beschuldigte begann
bereits in den Wochen vor der Tat, das Haus und die Gewohnheiten der Familie C.___
auszubaldowern. Ebenso hatte der Beschuldigte die Hierarchien der Bank, die
verschiedenen Örtlichkeiten und Fluchtwege ausgekundschaftet und in einem
nahegelegenen Waldstück Kleider zum Wechseln deponiert. Ziel des Beschuldigten
war es, die Ehefrau, aber auch den eventuell anwesenden Sohn, des
stellvertretenden Vorsitzenden der Bankleitung der [Bank] [Ort 2] in seine
Gewalt zu bringen, um diesen zu nötigen, ihm sämtliches Notengeld der Bank aus
dem Tresor zu einem an der Hauptstrasse vor der Bank vorfahrenden Fahrzeug zu
bringen, wo er das Geld in seinen Gewahrsam genommen hätte. Hierfür hatte er
eine schriftliche Notiz verfasst, welche C.C.___ ihrem Mann am Telefon hätte
vorlesen sollen. Diese lautete: «Ich bin in den Händen von Entführern. Keine
Polizei! Kein Alarm! Pack alles vorhandene Notengeld inkl. Fremdwährung in
einen Sack. Du hast dafür 3 Minuten. Bleib am Telefon! Kein Alarm! Keine
Polizei! Bleib am Telefon. Komm mit dem Geld aus der Bank und geh über die
Hauptstrasse. Warte auf den Wagen. Bleib am Telefon! Keine Polizei! Kein Alarm!
Gib das Geld durch das Fenster. Du wirst informiert, wenn ich freigelassen bin.
Bis dann.». Zur Geldübergabe wäre der Beschuldigte mit der gefesselten C.C.___
in deren Fahrzeug nach [Ort 2] gefahren. Nach erfolgreicher Geldübergabe plante
der Beschuldigte, mit C.C.___ in Richtung [Ort 3] zu fliehen, wo er ihr
Fahrzeug auf einem zuvor bestimmten Waldweg abstellen und C.C.___ an das
Steuerrad des Fahrzeuges hätte fesseln wollen. Nachdem er so seine Flucht mit
der Geisel gesichert hätte, wäre er schliesslich zu Fuss zu seinem in [Ort 3]
parkierten Fahrzeug gegangen und mit der Beute gänzlich geflohen.
Am 14. September 2022 fuhr der
Beschuldigte um ca. 05:30 Uhr von seinem damaligen Wohnort [Ort 3] in seinem
grauen [Automarke] mit dem amtlichen Kennzeichen [...] nach [Ort 3], wo er sein
Fahrzeug bei der [Bank] [Ort 3] parkierte. Anschliessend begab er sich zu Fuss
in Richtung [Ort 1] [zur Adresse], wobei er sich unterwegs in einem Waldstück
mit den zuvor dort deponierten Kleidern umzog. Schliesslich klingelte der
Beschuldigte um ca. 07:30 Uhr an der Türe des Einfamilienhauses der Familie C.___.
Der Beschuldigte hatte dabei eine mitgeführte Waffenattrappe (schwarz lackierte
Wasserpistole) und einen kleinen Plastikbeutel mit zu Handschellen geformten
Kabelbindern in seiner Jacke eingesteckt. Er trug eine Hygienemaske sowie ein
Baseball-Cap. Sobald C.C.___ die Türe geöffnet hatte, befahl ihr der
Beschuldigte, sie solle ruhig bleiben, da er und sein Komplize ihr «Meitschi»
(ihre Tochter F.C.___) in ihrer Gewalt hätten. Als C.C.___ hierauf die Türe
schliessen wollte, drückte der Beschuldigte die Türe mit seinem Körper bzw.
mittels Gewalt auf und betrat gegen den Willen der Geschädigten das Haus,
während er die Waffenattrappe zückte und diese auf C.C.___ richtete. Dabei
forderte er C.C.___ auf, eine Jacke anzuziehen. In der Folge drängte er C.C.___
im Eingangsbereich in die Ecke neben der Gästetoilette und versuchte, sie mit
den bereits zu Handschellen geformten Kabelbindern zu fesseln. C.C.___ wehrte
sich mit aller Kraft und schrie um Hilfe, was ihren im oberen Stock
befindlichen Sohn alarmierte. Als E.C.___ die Treppe hinunterkam, erblickte er
von hinten den Beschuldigten, welcher im Begriff war, seine Mutter C.C.___ zu
fesseln. Sogleich eilte E.C.___ seiner Mutter zu Hilfe und griff den
Beschuldigten an, indem er dem sich nach ihm umdrehenden Beschuldigten
unmittelbar mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasste. Dies gab C.C.___ die
Gelegenheit, sich so weit zu befreien, dass sie gleichzeitig mit ihrem Sohn
ebenfalls auf den Beschuldigten einschlagen und schliesslich im angrenzenden
Massagezimmer eine hölzerne Faszien-Rolle (Holzrolle für [Fuss-]Massagen) holen
konnte, während E.C.___ mit dem Beschuldigten kämpfte. C.C.___ zog schliesslich
drohend die Faszien-Rolle auf und zielte auf die Kniescheiben des
Beschuldigten, während sie schrie: «Jetz isch fertig!». C.C.___ und E.C.___
gelang es so, den Beschuldigten zu überwältigen und diesen in Schach zu halten.
C.C.___ hiess den Beschuldigten, sich auf die Schuhbank in der Garderobe zu
setzen, was dieser auch tat. Angesichts der Übermacht der beiden Geschädigten
sowie des drohenden Schlages mit dem Massagestab erkannte der mittlerweile auch
konditionell unterlegene Beschuldigte, dass eine Flucht faktisch nicht möglich
war und gab mit den Worten «Isch guet, isch guet» auf, so dass es bei einem
Versuch einer Erpressung und einer Geiselnahme blieb.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3
StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche
immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit
wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden,
da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt
verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit
des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin
nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf
die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).
1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf
nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden,
es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann
gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar
widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht
dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder
Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu
betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch
einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28.
Oktober 2010 E. 2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).
2. Strittiger
Sachverhalt und Beweismittel
2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils
Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und
Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die
Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet
(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Strittiger Sachverhalt
Der Sachverhalt ist
weitestgehend erstellt und unbestritten. So ist der Beschuldigte
grossmehrheitlich geständig, jedenfalls was den Tatplan sowie die Tatausführung
bis zum Eintreffen von E.C.___ betrifft. Kurz zusammengefasst wird nicht in
Abrede gestellt, dass der Beschuldigte ursprünglich vorhatte, C.C.___ als
Geisel zu nehmen und dazu zu zwingen, ihrem bei der [Bank] tätigen Ehemann D.C.___
per Telefon eine vorgefasste Nachricht vorzulesen, um diesen wiederum zu
nötigen, dem Beschuldigten Geld herauszugeben. Der Vorhalt der versuchten
Erpressung bestreitet der Beschuldigte indes. Seine Verteidigerin macht im
Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt, in welchem E.C.___
ihm Schläge ausgeteilt habe, seinen Tatplan aufgegeben und keine weiteren
Tathandlungen mehr vorgenommen. Es habe bei ihm «klick» gemacht, da ihm bewusst
geworden sei, dass dies nicht richtig sei. Der körperlich deutlich überlegene Beschuldigte
hätte die Privatkläger überwältigen und die Tat weiter ausführen, oder aber
flüchten können. Es sei also strittig, was genau geschehen sei, als es beim
Beschuldigten «klick» gemacht habe. Dieser Umstand dürfte sich im Wesentlichen
daraus ergeben, dass die Situation von den Beteiligten subjektiv je
unterschiedlich wahrgenommen worden sei. Das «Klick» habe im Kopf des
Beschuldigten stattgefunden, sprich an einem Ort, wo die Privatkläger keinen
Zugang hätten.
Diesbezüglich ist der angeklagte
Sachverhalt also bestritten und daher zu beweisen. Im Folgenden ist somit eine
Beweiswürdigung vorzunehmen sowie der rechtserhebliche Sachverhalt
festzustellen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, in welchem Zeitpunkt
sich der Beschuldigte ergab und ob er dies reumütig und freiwillig tat, oder ob
er sich aufgrund der Gegenwehr der beiden Privatkläger quasi dazu gezwungen
sah. Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel liegen diesbezüglich keine
vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt anhand der Aussagen der
Beteiligten festzustellen, wobei sich das Berufungsgericht auf die hierfür
relevanten Aussagen beschränkt. Betreffend die übrigen Aussagen kann
grundsätzlich auf die Zusammenfassung im erstinstanzlichen Urteil (Urteilsseiten
[US] 11 ff.) sowie die Akten verwiesen werden.
2.3 Subjektive Beweismittel
2.3.1 Aussagen
des Beschuldigten
2.3.1.1 Einvernahme nach vorläufiger
Festnahme vom 15. September 2022 (AS 247 ff.)
Der Beschuldigte gab zu Protokoll, es
sei nicht richtig, dass E.C.___ ihn von seinem Vorhaben habe abhalten können.
Er selbst habe sich dazu entschieden, sein Vorhaben zu beenden. Es sei zu weit
gegangen und er habe nicht mehr weitermachen wollen. Ihm sei bewusst geworden,
dass dies nicht richtig sei. Dieser Entscheid sei nach den Schlägen von E.C.___
gekommen. Plötzlich sei nämlich E.C.___ «heruntergedüst» und habe sogleich
begonnen, auf ihn einzuschlagen. Dieser habe ihn vielleicht 10-15 Mal
geschlagen. In diesem Moment habe es bei ihm «klick» gemacht und er habe
gesagt, dass er aufgebe. Er sei dann auf die Bank gesessen und habe gewartet,
bis die Polizei eingetroffen sei. C.C.___ habe einen Gegenstand, evtl. eine
Pfeffermühle, geholt, in der Hand gehabt und ihrem Sohn gesagt, er solle die
Polizei anrufen. Er habe zu ihnen gesagt, sie müssten sich keine Gedanken
machen, er sei kooperativ. Er hätte die beiden Personen problemlos überwältigen
und x-mal davonrennen können, als sie auf die Polizei gewartet hätten. Er habe
die Flucht aber nicht ergriffen, obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit gehabt
hätte.
2.3.1.2 Haftverhandlung vom 16.
September 2022 (AS 284 ff.)
Der Beschuldigte führte aus, als er die
Waffe gestreckt habe – im übertragenen Sinne – sei ihm bewusst geworden, dass
dies der falsche Weg sei. Die Frage, ob er an die Beteiligten gedacht habe,
bejahte er. Sonst hätte er nicht so schnell aufgegeben.
2.3.1.3 Polizeiliche Einvernahme vom 7.
November 2022 (AS 100 ff.)
Der Beschuldigte sagte aus, er habe
Informationen über die Familie C.___ besorgt und sei zum Schluss gekommen, dass
es insgesamt drei Kinder gebe. Er habe Abklärungen via Internet getätigt und an
einem Abend sei er durchgefahren, um zu schauen, wie viele Autos dort stehen
würden. Er sei zum Schluss gekommen, dass nur noch E.C.___ dort wohne. Ob dem
so gewesen sei oder nicht, habe er aber nicht zu 100 % gewusst. Er habe damit
gerechnet, dass E.C.___ auch zu Hause sein könnte. Dies habe er in seine
Planung eingeschlossen. Deshalb habe er zwei Kabelbinder vorbereitet. Er habe
die beiden unter Kontrolle gehabt. Es sei aus seiner Sicht die richtige
Entscheidung gewesen, aufzuhören. Er hätte sie auch überwältigen und flüchten
können.
2.3.1.4 Polizeiliche Einvernahme vom 21.
Dezember 2022 (AS 122 ff.)
Der Beschuldigte antwortete auf die
Frage, was er gedacht hätte zu tun, falls C.C.___ (wie vorliegend der Fall)
nicht kooperativ wäre, er habe zum Zeitpunkt der Planung nicht mit dem Gedanken
gespielt, dass sie nicht kooperativ sein könnte. Er sei von kooperativem
Verhalten ausgegangen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass E.C.___ auch dort
sei. Dieser hätte ja eigentlich bei der Arbeit sein müssen. Für den Fall, dass
er aber eben doch zu Hause sei, habe er weitere Kabelbinder dabeigehabt, mit
welchen er ihn hätte fesseln können. Dies habe er ja dann aber eben nicht
gemacht.
2.3.1.5 Erstinstanzliche Einvernahme vom
6. Dezember 2023 (ASBW 126 ff.)
Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er
habe versucht, C.C.___ zu fesseln, da habe er irgendwann festgestellt, dass
jemand von hinten auf ihn einschlage. Er sei dann logischerweise zuerst ein wenig
überrascht gewesen. Er sei schon davon ausgegangen, dass evtl. noch jemand zu Hause
sein könnte. Es habe aber nicht danach ausgesehen, als er vor dem Haus
gestanden sei. Er habe sich dann umgedreht und habe zwei bis drei Schläge an
den Kopf bekommen. Es habe ein «Näggi» gegeben, dieses sei aber nach zwei bis
drei Tagen wieder weggegangen. Er habe sich dann überlegt, was er jetzt machen
solle: Mehr Gewalt anwenden und es durchziehen, oder aufhören. Er habe sich
dann fürs Aufhören entschieden. Es habe «klick» gemacht. Und zwar in dem Sinne,
dass dies der falsche Weg sei und so nicht weitergehen könne. Er habe ihnen
gesagt, dass er aufgebe, und zwar im Zeitpunkt, als E.C.___ zuerst von hinten
auf ihn eingeschlagen und er sich dann umgedreht habe. Er sei sich im Klaren
darüber geworden, dass er mehr Gewalt hätte anwenden müssen, was er nicht
gewollt habe. Er wisse nicht, ob C.C.___ den Stock schon in den Händen gehabt
habe, da sie hinter ihm gestanden sei. Er sei dann auf die Bank gesessen und
habe gewartet, bis die Polizei gekommen sei. E.C.___ sei dann nach oben
gegangen, um etwas anzuziehen. C.C.___ sei mit der Faszienrolle vor den Eingang
gestanden, da sie so wohl das Gefühl gehabt habe, ihn unter Kontrolle zu haben.
Dies habe sie ja auch gehabt, er habe sich freiwillig zurückgezogen. Er hätte
problemlos gehen können, weil E.C.___ nicht zugegen gewesen sei. Er habe sie ja
bereits, als er gekommen sei, überwältigt. Dies hätte sicherlich funktioniert.
Aber er habe sich dagegen entschieden. Er sei im Zeitpunkt des Vorfalls 125 -130
kg schwer gewesen. Es stimme, dass er C.C.___ korrigiert habe, dass nicht die
144, sondern die 117 die Nummer der Polizei sei. Er habe gewusst, dass die
Familie C.___ drei Kinder habe, da draussen auf dem Balkon noch die
Geburtsschilder angebracht gewesen seien. Er habe recherchiert und herausgefunden,
dass sicherlich zwei noch zu Hause leben würden. Er habe am 14. September 2022 C.C.___
und evtl. eines der Kinder erwartet. In Anbetracht dessen, dass aber beide
berufstätig seien, habe er die Wahrscheinlichkeit ihrer Anwesenheit als relativ
gering eingestuft. Der Tatplan sei nicht aufgegangen, weil es bei ihm «klick»
gemacht habe. Er sei zum Schluss gekommen, dass es so nicht weitergehen könne.
Er hätte mehr Gewalt anwenden müssen, um es durchzuziehen und dazu sei er nicht
bereit gewesen.
Im Rahmen des letzten Wortes (ASBW 070) ergänzte
der Beschuldigte, es wäre ihm möglich gewesen, E.C.___ bspw. das Knie zwischen
die Beine zu hauen und ihn so ausser Gefecht zu setzen. C.C.___ hätte er
überwältigen können, da er sie bereits habe aufhalten können, als diese die
Haustür habe schliessen wollen. Dies habe er aber nicht tun wollen. Es wären also
durchaus noch weitere Möglichkeiten vorhanden gewesen, um sich zu wehren, er
habe aber keine Gewalt anwenden wollen.
2.3.1.6 Berufungsverhandlung vom 16.
Oktober 2024
Der Beschuldigte führte aus, er habe C.C.___,
mit der Absicht sie zu fesseln, an die Wand gedrückt. Sie habe laut nach Hilfe
geschrien. Irgendwann sei dann ihr Sohn heruntergekommen und habe angefangen,
von hinten auf ihn einzuschlagen. Er (Beschuldigter) habe sich umgedreht und
noch zwei, drei Schläge erhalten. Es habe bei ihm in diesem Moment effektiv
«klick» gemacht, «meh Gwalt lit jetz eifach nid drinne». Er habe dann
aufgegeben und auf die Polizei gewartet. Er sei nach wie vor der Meinung, dass
er sowohl C.C.___ wie auch E.C.___ hätte überwältigen können. Er habe E.C.___
überhaupt nicht angefasst. Bei ihm sei er sich aber sicher, da dieser einfach
wild auf ihn eingeschlagen habe, nicht wirklich zielgerichtet. Er habe keine
Deckung gehabt. So hätte er E.C.___ problemlos sein Knie in dessen Weichteile
hauen können, dann wäre dieser ausser Gefecht gesetzt gewesen bzw. sicher einmal
zwei Minuten am Boden gelegen. In dieser Zeit wäre er sicher auch mit C.C.___
fertig geworden, Faszienrolle hin oder her. Er hätte einfach mehr Gewalt
anwenden müssen, dies habe er aber nicht gewollt. Auf die Frage, wie es dann
weiter gegangen wäre, antwortete er, er hätte sich dann entscheiden müssen, ob
er sie fessle und seinen Plan weiter durchführe, oder aber aufhöre. Er habe
sich ja aber bereits entschieden gehabt, dass es nicht weitergehen könne, als E.C.___
auf ihn eingeschlagen habe. Er hätte wahrscheinlich gegen beide Gewalt anwenden
müssen. Es sei ihm aber von Anfang an darum gegangen, dies durchzuziehen, ohne
dass jemandem etwas passiere. Er sei sich der möglichen Konsequenzen für die
Opfer schon bewusst gewesen bzw. habe sich dies im Vorfeld schon überlegt. Er
sei aber zum Schluss gekommen, dass wenn er die Tat so sauber durchziehe wie
geplant, der «Impact» relativ gering sein werde. Er habe C.C.___ ja keine
Gewalt antun wollen. Er habe gedacht, dass diese dann einfach einen Schock
habe. Wenn alles so gelaufen wäre, wie er sich dies vorgestellt habe, wäre der
Sohn nicht heruntergekommen. Dann hätte er C.C.___ fesseln können und wäre mit
ihr im Auto nach [Ort 2] gefahren. Sie hätte ihrem Mann telefoniert. Sie wären
zurückgefahren ins Nachbarsdorf [Ort 3]. Dort hätte er in einem Waldstück das
Auto deponiert und C.C.___ ans Steuerrad gefesselt.
Auf Nachfrage bekräftigte er nochmals,
wenn er E.C.___ ausgeschaltet hätte und er und C.C.___ sich eins zu eins
gegenüber gestanden hätten, dies ein «einseitiges Geschäft» gewesen wäre, da er
grösser und deutlich schwerer sei. E.C.___ sei ja dann auch nach oben gegangen,
um sich etwas anzuziehen. C.C.___ sei in dem Moment allein mit ihm gewesen. Da
hätte er sie überwältigen können. Hätte er sich dazu entschieden, seinen Plan
durchzuführen, hätte er wahrscheinlich «alles» angewendet, um sie zu
überwältigen. Er hätte ihr bspw. Schläge mit der Hand erteilen können.
Wäre der Sohn wieder zurückgekommen,
hätte es womöglich ein grösseres Handgemenge gegeben. Er wisse nicht, wie dies wirklich
herausgekommen wäre. Wenn er C.C.___ überwältigt hätte, hätte er sich ja dazu
durchgerungen, mehr Gewalt anzuwenden. Dann wäre er wahrscheinlich bis zum
Äussersten gegangen. C.C.___ hätte er problemlos mit körperlicher Gewalt
überwältigen und fesseln können, den Sohn hätte er wahrscheinlich ans
Treppengeländer gefesselt. Er habe ja extra zwei Kabelbinder mitgenommen, für
den Fall, dass noch jemand zu Hause sei. Er habe C.C.___ erwartet, wobei die
Möglichkeit bestanden habe, dass noch eines der Kinder da sein könnte. Im Auto
wäre C.C.___ neben ihm auf dem Beifahrersitz gesessen. Er hätte sie nicht
zusätzlich gefesselt, da ihre Hände ja schon hinter dem Rücken gefesselt
gewesen wären. Er habe die Tat möglichst gewaltlos und so geplant, dass niemand
zu Schaden komme i.S.v. körperlichen Gebrechen. Was psychische Schäden betrifft,
meinte der Beschuldigte: «Psychische Schäden, das ist halt so».
2.3.2 Aussagen C.C.___
2.3.2.1 Ersteinvernahme vom 14.
September 2022 (AS 096 ff.)
C.C.___ gab zu Protokoll, sie habe sich
auf keinen Fall fesseln lassen wollen und habe sich mit allem, was sie gehabt habe,
gewehrt. Plötzlich sei ihr Sohn die Treppe heruntergekommen und habe versucht,
den Mann von ihr wegzustossen. Auch ihr Sohn habe sich mit allem, was er gehabt
habe, gewehrt. Sie hätten dann zusammen versucht, den Beschuldigten auf Distanz
zu halten und gehofft, dass er sich irgendwann ergeben würde. Sie sei dann in
ihr Massagezimmer gegangen und habe ihren Holzstock (Massagegerät) genommen.
Dann sei sie zurück zu den anderen beiden gegangen, habe mit der rechten Hand
den Holzstock in die Höhe gehoben und geschrien: «Jetzt ist fertig!». Dann habe
der Mann gesagt: «Ich gebe auf». Er habe seine Hände fallen lassen und sie habe
ihn aufgefordert, sich hinzusetzen. Er habe sich daraufhin auf die Bank
gesetzt. Er sei sofort reuig gewesen, als er gemerkt habe, dass er keine Chance
mehr habe. Er habe auch gewollt, dass sie gegenüber der Polizei aussagen
würden, dass er einsichtig gewesen sei und sich ergeben habe.
2.3.2.2 Staatsanwaltschaftliche
Einvernahme vom 26. September 2022 (AS 136 ff.)
C.C.___ sagte aus, im Moment, als der Einbrecher
ihr die Kabelbinder habe anlegen wollen, habe es ihr «ausgehängt». Sie habe
sich mit Händen und Füssen gewehrt, geschrien und gehofft, dass ein Nachbar es
hören würde. Sie habe gedacht, es sei niemand zu Hause. Da habe sie plötzlich
gehört, wie es auf der Treppe «geklungen» habe. Ihr jüngster Sohn sei in der
Unterhose die Treppe heruntergepoltert, habe sich sofort auf den Mann gestürzt
und von hinten – der Mann habe ja in ihre Richtung geschaut – auf ihn eingeschlagen.
Der Mann habe sich dann zu ihm umgedreht. Sie habe ihn dann auch geschlagen
bzw. habe sie von hinten und ihr Sohn von vorne auf ihn eingeschlagen. Als sie
gemerkt habe, wie stark ihr Sohn sei und er die Oberhand gehabt habe, sei sie
ins Massagezimmer gegangen und habe einen Massagestab genommen. Schliesslich
sei sie vor den Mann gestanden und habe ihn angeschrien: «Jetzt ist fertig!».
Daraufhin habe er gesagt, dass er aufgebe. Wenn er noch etwas gemacht hätte,
hätte sie ihn auf den Kopf geschlagen. Sie habe ihm dann gesagt, er solle sich
setzen. Während er dann so dagesessen sei und genau gewusst habe, dass er keine
Chance mehr habe, habe er immer wieder gesagt, sie sollten der Polizei sagen,
dass er kooperativ gewesen sei, sich auch nicht mehr gewehrt habe und nicht
davongelaufen sei. Er habe die ganze Zeit gesagt, er sei kooperativ und mache
ihnen nichts. Er hätte das in diesem Moment auch nicht gekonnt, weil sie ihn
unter Kontrolle gehabt hätten. Er habe sich aus allem herausreden wollen. Sie
habe ihm das aber nicht glauben können. Auf die Frage, ob sich der Beschuldigte
gewehrt habe, gab sie zu Protokoll: «Ich glaube, er probierte es, aber ich habe
es nicht wahrgenommen. Er sagte erst, dass er aufgibt, als ich mit dem Stecken
vor ihm stand». Der Grund, weshalb er aufgegeben habe, sei gewesen, weil er
keine Chance gehabt habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, zu fliehen. Hätte
er sich in einer Art ihr oder ihrem Sohn genähert oder versucht zu fliehen,
hätte sie ihm die Kniescheiben zertrümmert. Auf die Frage, ob er ihrer Meinung
nach auch aufgegeben hätte, wenn der Sohn nicht gekommen wäre, antwortete sie:
«Nein, nie». Der Beschuldigte habe geschwitzt «wie eine Sau». Er sei ihr älter
und «nicht so konditionell» vorgenommen.
2.3.2.3 Erstinstanzliche Hauptverhandlung
vom 6. Dezember 2023 (ASBW 118 ff.)
C.C.___ gab zu Protokoll, als der Beschuldigte
Kabelbinder aus der Tasche gezogen habe, habe sie begonnen, sich zu wehren. Sie
habe versucht «reinzuschlagen», so, dass sie ihn erwische. Sie habe geschrien. Dann
sei ihr Sohn in der Unterhose die Treppe heruntergekommen und ihr zu Hilfe
geeilt. Sie habe nicht gewusst, dass noch jemand zu Hause sei, bzw. sei davon
ausgegangen, dass die ganze Familie bei der Arbeit sei. Sie hätten dann
zusammen auf den Mann eingeschlagen. Als sie gesehen habe, dass ihr Sohn die
Oberhand habe, habe sie im Zimmer nebenan einen Massagestab aus Holz geholt.
Sie habe sich vor dem Mann aufgebäumt und gesagt, dass jetzt fertig sei. Dann
habe dieser gesagt, er gebe auf. Er habe relativ schnell aufgeben. Er habe
gemerkt, dass er keine Chance habe. Dies, da noch eine zusätzliche Person, die
etwas grösser sei als sie und sich besser wehren könne, nur halb so breit sei
wie er und auch noch kräftig sei und Widerstand leisten könne, anwesend gewesen
sei. Sie hätten den Mann stellen können. Auf die Frage, ob der Beschuldigte die
Nummer korrigiert habe bzw. ihr gesagt habe, sie müsse nicht die 144 anrufen,
sondern die 117, sagte sie, dies sei korrekt. Sie habe in dem Moment nicht 100 %
funktioniert.
2.3.3 Aussagen E.C.___
2.3.3.1 Ersteinvernahme vom 14.
September 2022 (AS 092 ff.)
E.C.___ gab zu Protokoll, als er die
Treppe heruntergekommen sei, habe er gesehen, wie der Mann seine Mutter gegen
die Wand gedrückt und versucht habe, sie mit Kabelbindern zu fesseln. Als der Mann
ihn bemerkt habe, sei er erschrocken, habe sich zu ihm umgedreht und ihn
abwehren bzw. auf Distanz halten wollen. Er (E.C.___) sei zu ihm hingegangen
und habe ihm ein paar Mal ins Gesicht geschlagen. Als er ihn geschlagen habe,
habe der Mann gesagt: «Isch guet, isch guet, isch guet». Da habe er von seiner
Mutter abgelassen und sich ergeben. Er sei im Eingangsbereich aufs Bänkli
gesessen. Seine Mutter habe ein Massagestab geholt für den Fall, dass er
nochmals etwas mache. Der Mann habe gesagt, dass er nichts gemacht habe und
hätte fortgehen können, aber trotzdem geblieben sei. Er habe sich gut stellen
wollen.
2.3.3.2 Staatsanwaltschaftliche
Einvernahme vom 26. September 2022 (AS 158 ff.)
E.C.___ sagte aus, es sei ihm an jenem
Mittwochmorgen nicht so gut gegangen, weshalb er sich von der Arbeit habe
abmelden wollen. Er sei gerade am E-Mail Schreiben gewesen, als er seine Mutter
unten habe schreien hören. Er sei nachschauen gegangen, was los gewesen sei. Er
habe als Erstes den Beschuldigten gesehen, wie er vor seiner Mutter gestanden
sei, sie an die Wand gedrückt und versucht habe, sie mit Kabelbindern zu
fesseln. Er sei dann unüberlegt drauf losgestürmt und habe ihn geschlagen. Der
Beschuldigte habe sich umgedreht, um zu schauen, was los sei. Nach ca. vier bis
fünf Schlägen habe der Beschuldigte von sich aus gesagt, es sei gut. Dann habe
er auch seine Mutter losgelassen bzw. sei diese freigekommen und habe davonschleichen
und im Massagezimmer einen Holzknebel holen können. Sie habe ihn mit diesem
dann in Schach gehalten, ohne zuzuschlagen. Als der Beschuldigte gesehen habe,
dass er nicht mehr viel habe anstellen können, habe er sich auf die Bank
gesetzt und eigentlich nicht mehr viel gemacht. Er habe gemeint, er könnte
fliehen, tue es aber nicht. Er nehme an, dass der Beschuldigte nicht damit
gerechnet habe, dass noch jemand zu Hause und er dadurch überfordert gewesen
sei. Der Täter sei grösser als er, etwa 195 cm, ca. 110 kg. Er selbst sei 186
cm und 75 kg. Auf die Frage, ob sich der Täter gewehrt habe, antwortete er, es
könne gut sein, dass er probiert habe, ihn wegzudrücken. Aber sonst gewehrt
habe er sich nicht. Auf einer Skala von 1 (wenig) bis 10 (stark) könne er nicht
sagen, wie intensiv sich der Beschuldigte gewehrt habe, aber sicher sei es
gering gewesen. Er wisse nicht genau, ob seine Mutter ebenfalls auf den Beschuldigten
eingewirkt habe. Es könne aber gut sein, dass sie von der anderen Seite auch
versucht habe, ihn zu schlagen. Sie habe ihm aber geholfen, indem sie ihn mit
dem Massagegerät in Schach gehalten habe und sie in Überzahl gewesen seien. Der
Beschuldigte habe aufgegeben, nachdem er eingesehen habe, dass es für ihn nicht
mehr weitergehe, also als er gesehen habe, dass die Mutter bewaffnet gewesen
und auch er (E.C.___) bereit gestanden sei. Er glaube eher weniger, dass der Beschuldigte
hätte fliehen können. Er habe dies zwar gemeint, aber er (E.C.___) glaube das
nicht. Der Mann habe keinen Fluchtversuch unternommen, da sie zu zweit vor ihm
gewesen seien und ihn in Schach gehalten hätten. Auf die Frage, ob der Mann die
Möglichkeit gehabt hätte, ihn und seine Mutter zu überwältigen, antwortete er:
«Es wäre sicher möglich gewesen, ja». Auf die weitere Frage, ob er sich
vorstellen könne, warum er dies nicht gemacht habe, antwortete er, weil er selbst
eingesehen habe, dass es so nicht mehr weitergehe und, dass er «in der Scheisse»
stecke und es besser sei, wenn er jetzt aufhöre. Er habe sich selbstständig auf
die Bank gesetzt. Ab dem Zeitpunkt, als die Mutter mit dem Massagestab nach
vorne gekommen sei, habe er gesehen, dass er sich nicht mehr gross habe wehren
können. Als er sich auf die Bank gesetzt habe, sei er schweissgebadet gewesen.
Er glaube nicht, dass der Beschuldigte auch aufgehört hätte, wenn er nicht
gekommen wäre. Diesfalls hätte er sein Vorhaben durchgezogen.
2.3.3.3 Erstinstanzliche
Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2023 (ASBW 126 ff.)
E.C.___ führte aus, er habe sich von der
Arbeit abgemeldet, da er krank gewesen sei. Er sei im 1. Stock gewesen und habe
es unten klingeln gehört. Plötzlich habe seine Mutter angefangen zu schreien.
Es könne sein, dass sie um Hilfe geschrien habe. Er habe wissen wollen, was los
sei und sei in der Unterhose die Treppe heruntergerannt. Im Eingangsbereich
zwischen Badezimmer und Massagezimmer sei seine Mutter gegen die Wand gedrückt
worden. Der Beschuldigte habe versucht, seine Mutter mit Kabelbindern zu
fesseln. In dem Moment habe er nicht mehr unter Kontrolle gehabt, was er
gemacht habe. Er habe seinen Kopf ausgeschaltet und nicht mehr überlegt, sei
einfach auf den Beschuldigten zugerannt und habe ihn gegen den Kopf geschlagen.
Der Beschuldigte sei selbst auch recht überfordert gewesen, dass überhaupt noch
jemand zuhause gewesen sei. Normalerweise wäre um diese Zeit auch jeder bei der
Arbeit, selbst seine Mutter habe gedacht, er sei nicht zu Hause. Er habe
zugeschlagen, bis der Beschuldigte dann endlich seine Mutter losgelassen habe.
Die habe sich ins Massagezimmer davongeschlichen und die Holzrolle geholt. Diese
habe sie dann aufgezogen, um Oberhand zu zeigen. Kurz darauf habe der Täter
gesagt, «dass es gut sei, dass es gut sei, dass es gut sei». Der Beschuldigte
sei dann auf die Holzkommode gesessen. Danach habe er sich nicht mehr gewehrt. Der
Beschuldigte habe ihm dann noch gesagt, dass er die falsche Nummer gewählt
habe. Er (E.C.___) habe nicht mehr richtig denken können und nur noch
gezittert. Er sei vom Beschuldigten weder bedroht noch verletzt worden.
3. Konkrete Beweiswürdigung und rechtserheblicher
Sachverhalt
Sachverhalt
3.1 Es stellt sich vorerst die Frage, ob
der Beschuldigte mit der Anwesenheit von E.C.___ rechnete oder nicht.
Der Beschuldigte sagte diesbezüglich zwar
aus, er habe damit gerechnet, dass E.C.___ bzw. noch jemand anderes zu Hause
sein könnte. Er habe dies in seine Planung eingeschlossen, weshalb er auch zwei
Kabelbinder vorbereitet habe. Er relativierte diese Aussage allerdings
mehrmals, indem er zu Protokoll gab, er sei nicht davon ausgegangen, dass E.C.___
bzw. eines der Kinder auch dort sei, da diese berufstätig seien und bei der
Arbeit hätten sein müssen. Auch habe es, als er an besagtem Morgen vor dem Haus
gestanden sei, nicht danach ausgesehen, als ob noch jemand anderes zu Hause
sei. Er habe die Wahrscheinlichkeit als gering eingestuft, dass noch jemand
anderes dort sei. Er sei dann logischerweise überrascht gewesen, als E.C.___
plötzlich hinter ihm erschienen sei. Wenn alles so gelaufen wäre, wie er sich
dies vorgestellt habe, wäre E.C.___ nicht heruntergekommen.
Auch E.C.___ sagte diesbezüglich aus, er
nehme an, dass der Beschuldigte nicht damit gerechnet habe, dass noch jemand
anderes zu Hause und er dadurch recht überfordert gewesen sei. Normalerweise
sei um diese Zeit denn auch niemand anderes zu Hause. Selbst seine Mutter habe
ja gedacht, er sei nicht mehr zu Hause. So sagte C.C.___ denn auch aus, sie
habe nicht gewusst, dass noch jemand zu Hause sei bzw. sei davon ausgegangen,
dass die ganze Familie bei der Arbeit sei.
Sowohl gestützt auf die Aussagen des
Beschuldigten wie auch der Privatkläger ist die Aussage des Beschuldigten, er
habe schon damit gerechnet, dass noch jemand anderes zu Hause sein könnte, als
reine Schutzbehauptung zu werten. So ging selbst C.C.___ davon aus, dass sie
allein zu Hause sei. Dies hätte auch dem Normalfall entsprochen, da zu dieser Uhrzeit
alle Familienmitglieder bis auf C.C.___ bei der Arbeit hätten sein sollen. Auch
der Aussage des Beschuldigten, er habe extra zwei Kabelbinder mitgenommen, für
den Fall, dass noch jemand anderes zu Hause wäre, kann nicht gefolgt werden. So
sagte der Beschuldigte nämlich aus, der Plan sei es gewesen, dass er C.C.___
schliesslich im Waldstück in [Ort 3] ans Lenkrad gefesselt hätte. Hierfür hätte
er wiederum Kabelbinder benötigt, weshalb davon auszugehen ist, dass der zweite
Kabelbinder nicht für E.C.___, sondern vielmehr dafür vorgesehen war, C.C.___
im Auto ans Steuerrad zu fesseln. Die Vorbereitungen des Beschuldigten deuten
nicht auf die Einplanung eines zweiten Opfers hin. Im Folgenden ist deshalb davon
auszugehen, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass E.C.___ um diese Uhrzeit – wie an jedem anderen
Werktag auch – bereits bei der Arbeit war, weshalb er nicht mit seinem
Erscheinen rechnete und davon regelrecht «überfallen» wurde, als dieser wie aus
dem Nichts plötzlich die Treppe herunterstürmte.
3.2 Andererseits stellt sich die zentrale
Frage, in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte aufgab und ob er dies freiwillig
und aus Reue tat, oder sich aufgrund der fehlenden Kooperation bzw. der
unerwarteten heftigen Gegenwehr der Privatkläger dazu gezwungen sah.
Der Beschuldigte machte diesbezüglich im
Rahmen seiner Befragungen mehr oder weniger gleichlautende Aussagen, was an
sich grundsätzlich für deren Glaubhaftigkeit sprechen würde. So sagte er ab der
ersten Einvernahme durchwegs aus, er selbst habe sich dazu entschieden, sein
Vorhaben zu beenden. Im Moment, als E.C.___ auf ihn eingeschlagen habe, sei ihm
klar geworden – es habe «klick» gemacht –, dass er mehr Gewalt hätte anwenden
müssen, wozu er nicht bereit gewesen sei. Konkret habe er sich in diesem Moment
überlegt, ob er mehr Gewalt anwenden und es durchziehen, oder aufhören soll,
wobei er sich für Letzteres entschieden und aufgegeben habe. Der Entscheid,
aufzuhören, sei nach den Schlägen von E.C.___ gefallen. Dieser habe ihn
vielleicht 10-15 Mal geschlagen bzw. sei er zuerst von hinten von E.C.___
geschlagen worden und habe schliesslich zwei bis drei Schläge an den Kopf
erhalten, als er sich zu diesem umgedreht habe. Er betonte stets, dass er die
beiden Privatkläger unter Kontrolle gehabt habe, bzw. diese problemlos hätte
überwältigen und x-mal hätte davonrennen können. Statt die Flucht zu ergreifen,
sei er vielmehr auf die Bank gesessen, um auf die Polizei zu warten. Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung sagte er überdies
aus, E.C.___ sei schliesslich nach oben gegangen, um etwas anzuziehen. C.C.___
sei folglich allein mit der Faszienrolle dort gestanden, als sie auf die
Polizei gewartet hätten. Er hätte sie zu diesem Zeitpunkt problemlos
überwältigen und gehen können. Er habe sie ja auch schon bei der Türe, als er
gekommen sei, überwältigt. Generell wäre es ihm durchaus möglich gewesen, sich
zu wehren und Gewalt anzuwenden. So hätte er bspw. E.C.___ das Knie zwischen
die Beine schlagen, ihn so ausser Gefecht setzen und fesseln können.
Demgegenüber stehen die über mehrere
Einvernahmen hinweg klaren und widerspruchsfreien Aussagen von C.C.___. Diese
sagte aus, sowohl sie wie auch ihr Sohn hätten sich mit allem, was sie gehabt
hätten, gewehrt. Es habe ihr regelrecht «ausgehängt» und sie habe wahllos auf
den Beschuldigten eingeschlagen. Als ihr Sohn die Treppe heruntergestürmt sei,
habe auch er sich sofort auf den Beschuldigten gestürzt und von hinten auf ihn
eingeschlagen. Als der Beschuldigte sich dann zu ihm umgedreht habe, hätten sie
zusammen auf den Beschuldigten eingeschlagen – sie von hinten, ihr Sohn von
vorne. Als sie schliesslich gemerkt habe, dass ihr Sohn die Oberhand gehabt
habe bzw. wie stark dieser sei, habe sie im Massagezimmer nebenan einen
Massagestab aus Holz geholt. Sie habe sich dann vor dem Beschuldigten
aufgebäumt bzw. den Stock mit der rechten Hand in die Höhe gehoben und
geschrien: «Jetzt ist fertig!». Erst dann habe dieser gesagt, dass er aufgebe.
Sie habe ihn daraufhin aufgefordert, sich hinzusetzen. Dieser Aufforderung sei
er nachgekommen. Er sei sofort reuig gewesen, da er gemerkt habe, dass er keine
Chance mehr und sie ihn unter Kontrolle gehabt hätten – dies sei der Grund
dafür gewesen, dass er überhaupt aufgegeben habe. Sich wehren oder flüchten
hätte er nicht gekonnt. Wäre ihr Sohn nicht aufgetaucht, hätte der Beschuldigte
sein Vorhaben weiter durchgeführt und nicht vorzeitig beendet.
Die Aussagen von C.C.___ werden
grösstenteils durch jene von E.C.___ gestützt. So sagte auch dieser aus, er
habe die Kontrolle verloren, seinen Kopf ausgeschaltet, sei unüberlegt auf den
Beschuldigten losgestürmt und habe auf diesen eingeschlagen, bzw. diesem ein
paar Mal ins Gesicht bzw. gegen den Kopf geschlagen. Was den Zeitpunkt des
Aufgebens betrifft, stimmen die Aussagen von E.C.___ allerdings auf den ersten
Blick teils nicht mit jenen von C.C.___ überein. Lediglich im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er in Übereinstimmung mit den Aussagen
von C.C.___ aus, er habe zugeschlagen, bis der Beschuldigte endlich seine
Mutter losgelassen habe. Die habe sich ins Massagezimmer davongeschlichen, die
Holzrolle geholt und diese dann aufgezogen, um Oberhand zu zeigen. Erst daraufhin
habe der Beschuldigte «Isch guet, isch guet, isch guet» gesagt. Der
Erwägungen
Beschuldigte sei dann aufs Bänkli gesessen. Danach habe er sich nicht mehr
gewehrt. Im Rahmen beider im Vorverfahren stattgefundenen Einvernahmen sagte er
demgegenüber aus, als er den Beschuldigten geschlagen bzw. diesem ca. vier bis
fünf Schläge erteilt habe, habe dieser bereits «Isch guet, isch guet, isch
guet» gesagt. Er gab damit sinngemäss zu Protokoll (jedenfalls könnte dies so
verstanden werden), dass der Beschuldigte bereits nach den Schlägen aufgegeben
habe. Im Rahmen der zweiten Einvernahme führte E.C.___ allerdings ergänzend
aus, es wäre sicher möglich gewesen, dass der Beschuldigte sie hätte
überwältigen können. Er habe dies aber nicht gemacht, weil er eingesehen habe,
dass er «in der Scheisse» und es besser sei, wenn er aufhöre. Er führte dies dann
noch genauer aus bzw. relativierte seine Aussage, indem er ergänzend und dann
aber wiederum in Übereinstimmung mit den Aussagen von C.C.___ ausführte, der
Beschuldigte habe seine Mutter losgelassen und diese habe im Massagezimmer den
Holzknebel holen können. Sie habe den Beschuldigten damit in Schach gehalten.
Als der Beschuldigte gesehen habe, dass er nicht mehr viel habe anstellen
können, habe er sich auf die Bank gesetzt und nichts mehr gemacht. Er habe
aufgegeben und keinen Fluchtversuch unternommen, nachdem er eingesehen habe,
dass es für ihn nicht mehr weitergehe, also als er gesehen habe, dass die
Mutter bewaffnet gewesen und auch er (E.C.___) bereit gestanden bzw. sie in der
Überzahl gewesen seien. Ab dem Zeitpunkt, als die Mutter mit dem Massagestab
nach vorne gekommen sei, habe er gesehen, dass er sich nicht mehr gross habe
wehren können. Er habe zwar noch gemeint, er könne fliehen und würde dies aber
nicht tun. Dies habe er (E.C.___) aber nicht bzw. eher weniger geglaubt. Er
glaube nicht, dass der Beschuldigte auch aufgehört hätte, wenn er nicht
gekommen wäre. Diesfalls hätte er sein Vorhaben vielmehr durchgezogen. Damit
kann gesagt werden, dass die Aussagen von C.C.___ und E.C.___ – zumindest in
zwei von drei Einvernahmen – auch den Zeitpunkt des Aufgebens betreffend in den
wesentlichen Punkten übereinstimmen. Sagte E.C.___ anlässlich der zweiten
Einvernahme zwar aus, der Beschuldigte habe nach den Schlägen gesagt, dass gut
sei, führte er aber anschliessend in der gleichen Einvernahme ganz klar und
unmissverständlich aus, dass der Beschuldigte effektiv erst aufgegeben habe,
als er gesehen habe, dass seine Mutter bewaffnet und sie in der Überzahl
gewesen seien, und er (Beschuldigter) realisiert habe, dass er sich nicht mehr
habe wehren können. Es ist in diesem Zusammenhang offensichtlich, dass die
Aussage von E.C.___, es wäre wohl möglich gewesen, dass der Beschuldigte sie hätte
überwältigen können, nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern vielmehr in
den Gesamtkontext eingebettet werden muss. Sie ist so zu verstehen, dass es dem
Beschuldigten möglich gewesen wäre, sich (mehr) zur Wehr zu setzen, zumal sich
der Beschuldigte gemäss den Aussagen von E.C.___ nur leicht wehrte. Was seine
Aussagen in der Ersteinvernahme unmittelbar nach der Tat anbelangt, ist
anzumerken, dass die Einvernahme relativ kurz war, sich E.C.___ nur
oberflächlich zum Tathergang äusserte und keine Nachfragen gestellt wurden.
Gestützt auf obige Ausführungen ist
darum davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Tatvorhaben erst endgültig
aufgab, als C.C.___ schliesslich mit dem Massagestock vor ihm stand, er aber
schon vorher, d.h. bereits während den Schlägen von E.C.___ realisiert haben
dürfte, dass er keine Chance mehr hatte. Die Schläge von E.C.___ sowie der
Moment, in welchem C.C.___ den Stock holte und damit vor den Beschuldigten
stand, dürften sich denn auch nahezu überschnitten haben. So gab der
Beschuldigte zu Protokoll, er wisse nicht, ob C.C.___ den Stock – als sie noch
hinter ihm gestanden sei – bereits in den Händen gehabt habe. Folglich dürfte
er gar nicht bemerkt haben, dass C.C.___ den Eingangsbereich verliess und sich
ins Massagezimmer begab. Dies, da er damit beschäftigt war, E.C.___ abzuwehren.
Die Aussagen des Beschuldigten decken
sich mit jenen von E.C.___ insofern, als dass dieser aussagte, als der
Beschuldigte ihn bemerkt habe, habe sich dieser zu ihm umgedreht und ihn
abwehren wollen. Darüber hinaus habe er sich nicht bzw. nur gering gewehrt. Der
Beschuldigte rechnete, wie vorstehend dargelegt, nicht mit der Anwesenheit von E.C.___.
Da er weder mental noch physisch auf einen plötzlichen Angriff von hinten
vorbereitet war, war das Erscheinen von E.C.___ für ihn dermassen überraschend,
dass er sich in diesem Moment höchstwahrscheinlich gar nicht adäquat hätte zur
Wehr setzen und Gewalt, die über eine blosse Abwehrreaktion hinaus gegangen
wäre, anwenden können. E.C.___ schlug mehr oder weniger wahllos auf ihn ein –
zuerst von hinten, dann von vorne. Es ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschuldigte – so wie er schilderte – noch Zeit hatte, abzuwägen, was er denn
jetzt tun wollte. Vielmehr wurde dieser dermassen vom Erscheinen von E.C.___
sowie dessen Schlägen überrumpelt, dass er – insbesondere aufgrund der Schläge
ins Gesicht – sehr schnell realisiert haben dürfte, dass dies für ihn nicht gut
ausgehen kann. Dies umso mehr, als dass er gemäss seinem Tatplan ja
anschliessend noch C.C.___ hätte fesseln, ins Auto verfrachten und nach [Ort 2]
zur Bank hätte fahren müssen. Es ist davon auszugehen, dass er sich deshalb,
abgesehen von einer reinen Abwehrreaktion, nicht wehrte bzw. sich gar nicht
gross zur Wehr setzen konnte und in der Folge relativ schnell aufgab. Es ist
äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte – hätte er sich aktiv gewehrt
– im Stande gewesen wäre, E.C.___ in diesem Moment nachhaltig zu überwältigen.
Dies nicht zuletzt auch deswegen, da er keine (echte) Waffe oder sonst einen
gefährlichen Gegenstand als Hilfsmittel dabei hatte, den beiden anderen
personenmässig unterlegen war und auch C.C.___ vorerst von hinten auf den
Beschuldigten einschlug, bis sie merkte, dass ihr Sohn dem Beschuldigten
kräftemässig überlegen war.
Macht der Beschuldigte überdies geltend,
er hätte C.C.___ auch überwältigen können, als ihr Sohn sich anziehen gegangen
und er mit C.C.___ allein gewesen sei, kann er nicht gehört werden. So ist
nicht erstellt, dass E.C.___ tatsächlich – vor Eintreffen der Polizei – nach
oben ging, um sich anzuziehen, und seine Mutter alleine liess. Dies wurde von
beiden Privatklägern in keiner der insgesamt sechs Einvernahmen erwähnt. Der
Beschuldigte selbst erwähnte diesen Punkt denn auch erst in der Einvernahme vor
der Vorinstanz sowie an der Berufungsverhandlung, vorher war dies nie Thema. So
oder so wären dies aber zwei völlig unterschiedliche Situationen. Als der
Beschuldigte C.C.___ bei der Türe überwältigte, war diese einerseits überhaupt
nicht auf den Überfall vorbereitet bzw. kam dies für sie völlig überraschend,
andererseits hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch keinen Massagestock als Waffe
in der Hand, um den Beschuldigten abzuschrecken und allenfalls damit zuzuschlagen.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die nunmehr eisige Entschlossenheit
von C.C.___, zuzuschlagen, falls er sich wehren oder flüchten würde, erkannte
und er deshalb keinen weiteren Schritt wagte, selbst wenn er nochmals für eine
gewisse Zeit mit ihr allein gewesen wäre. So sagte C.C.___ denn auch aus, dass
wenn der Beschuldigte versucht hätte, sich zu wehren oder zu fliehen, sie ihm
mit dem Massagestock auf den Kopf geschlagen bzw. ihm die Kniescheiben
zertrümmert hätte. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er C.C.___ ohne
weiteres hätte überwältigen können.
Zudem waren die Privatkläger in der
Überzahl, wobei der damals 17-jährige E.C.___ sportlich und kräftig war sowie
Widerstand leisten konnte, währenddem C.C.___ den Beschuldigten als «älter» und
«nicht so konditionell» beschrieb. Auch sagten beide aus, der Beschuldigte sei schweissgebadet
gewesen. Trotz der Tatsache, dass der Beschuldigte grösser und schwerer ist als
die beiden Privatkläger, kann damit nicht von einer körperlichen Überlegenheit
ausgegangen werden. Der Beschuldigte mag aufgrund seiner Körpermasse im Vorteil
gewesen sein, als es darum ging, die Haustür gegen die überraschte C.C.___
aufzudrücken. Es ist für das Gericht aber überhaupt nicht nachvollziehbar, wie
er hätte in der Lage sein sollen, die entschlossene C.C.___ und ihren kräftigen
und trainierten Sohn gleichzeitig unter seine Kontrolle zu bringen oder zu
flüchten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zwar
hätte versuchen können, sich (mehr) zu wehren. Da er aber aus genannten Gründen
schnell realisiert haben dürfte, dass es ziemlich aussichtslos für ihn war,
sich gegen die anderen beiden erfolgreich zu wehren und diese gar zu besiegen, unterliess
er dies und gab frühzeitig auf. Von einer Freiwilligkeit kann hierbei nicht die
Rede sein. Vielmehr dürfte sich der Beschuldigte aufgrund der heftigen
Gegenwehr zur Aufgabe seines Tatplans gezwungen gesehen haben. In diesem
Zusammenhang überrascht denn auch die Wortwahl des Beschuldigten, er hätte die
beiden «problemlos» überwältigen können und «x-mal» davonrennen können. Diese
Übertreibungen erscheinen haltlos und sind als Selbstüberschätzung anzutun.
Dispositiv
Das Berufungsgericht kommt demnach zum
Schluss, dass es einen solchen von der Verteidigung vorgebrachten
«Klick-Moment», in welchem der Beschuldigte angeblich realisierte, dass dies
nicht richtig und der falsche Weg sei und er deshalb aufhörte, nicht gab. Vielmehr
gab es diesen «Klick-Moment» insofern, als dass dem Beschuldigten klar wurde,
dass er keine Chance mehr hatte und seinen Tatplan nicht mehr umsetzen konnte,
da die Privatkläger ihn gestellt und unter Kontrolle hatten. Das Vorbringen der
Verteidigung, der Beschuldigte habe sich aus eigenem Antrieb und ohne Not vom
Delikt distanziert, kann damit nicht gehört werden und muss als reine
Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Beide Privatkläger gaben des Weiteren übereinstimmend
zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihnen vor dem Eintreffen der Polizei
mehrmals gesagt, dass er kooperativ sei, sich nicht wehre und auch nicht
davonlaufe. Er habe sie dazu bewegen wollen, diese Information an die Polizei
weiterzugeben, so die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von C.C.___
und E.C.___. Beide Privatkläger sagten allerdings aus, dass sie dies dem
Beschuldigten, der alles habe schönreden wollen, nicht abgenommen hätten. Die
Aussagen des Beschuldigten, dass er freiwillig aufgehört habe, lassen sich auch
durch dieses Nachtatverhalten nicht untermauern. Vielmehr ist gestützt auf
obige Ausführungen davon auszugehen, dass er erst nachdem er aufgeben musste
und wusste, dass er keine Chance mehr hatte, Reue zeigte, kooperierte und die
Situation anschliessend so gut wie es ging zu seinen Gunsten auslegen wollte. Dass
er diese «Verteidigungsstrategie» wählen wollte, entschied er also – wohl
gestützt auf seine früheren Erfahrungen – bereits kurz nach dem Aufgeben,
nämlich indem er sich reumütig und kooperativ zeigte, als sie auf die Polizei
warteten. Dies erklärt auch, wieso er den Privatklägern die korrekte Nummer der
Polizei mitteilte, als diese keinen klaren Kopf mehr hatten und die falsche
Nummer wählen wollten.
3.3 Abschliessend kann mit der
Vorinstanz festgehalten werden, dass seitens der Privatkläger keine Aggravation
zu erkennen ist – Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe des
Verfahrens sind keine auszumachen. Ebenfalls nicht erkennbar ist ein
Belastungseifer. So sagte insbesondere E.C.___ aus, durch den Beschuldigten
weder bedroht noch verletzt worden zu sein. Und auch ein Motiv für eine
Falschbezichtigung ist schlicht nicht ersichtlich, kannten die Privatkläger den
Beschuldigten bis zu dem Tage, als sie von ihm in den eigenen vier Wänden
überfallen wurden, doch vorher nicht.
3.4 Als Beweisergebnis ist demnach
festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen
von C.C.___ und E.C.___, die in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, als
erstellt zu erachten ist. So befand sich der Beschuldigte in einer ausweglosen
Situation, welche keine andere Reaktion als eine Kapitulation mehr erlaubte. Dürfte
der Beschuldigte die ausweglose Situation bereits im Zeitpunkt, als er von E.C.___
mehrfach geschlagen worden war, erkannt haben, gab er kurze Zeit später, als C.C.___
mit dem Massagestock drohend vor ihm stand, endgültig auf. Weder wäre es ihm
möglich gewesen, mehr Gewalt anzuwenden, noch hätte er die Privatkläger
überwältigen und die Tat weiter ausführen können. Vielmehr sah sich der
Beschuldigte einer fehlenden Kooperation bzw. unerwartet heftigen Gegenwehr gegenüber
und musste angesichts der bewaffneten, in Panik geratenen und zu allem bereiten
C.C.___ sowie ihres wehrhaften Sohnes schlicht aufgeben, wollte er selbst nicht
verletzt werden. Angesichts der Übermacht der beiden Privatkläger sowie des
drohenden Schlags mit dem Massagestock erkannte der Beschuldigte auch, dass
eine Flucht unmöglich war.
V. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Erpressung
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des
Straftatbestandes der (räuberischen) Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3
StGB) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (US 18 f.).
1.2 Versuch
1.2.1 Führt der Täter, nachdem er mit
der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg
nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe
mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Führt der Täter aus eigenem Antrieb die
strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der
Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer
Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB).
1.2.2 Art. 22 Abs. 1 StGB unterscheidet
zwischen dem vollendeten und dem unvollendeten Versuch. Beim unvollendeten
Versuch hat der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles
getan, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, um den
Erfolg herbeizuführen. Beim vollendeten Versuch hat der Täter hingegen alles
getan, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich
war, ohne jedoch dieses Ziel zu erreichen (Stefan
Trechsel/Christiopher Geth, StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021,
Art. 22 N 2, 12).
Beim unvollendeten Versuch liegt die
Hauptschwierigkeit in der Abgrenzung zur straflosen Vorbereitung. Beim
Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass
alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Der blosse Entschluss, eine
strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein genommen straflos,
solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Überschritten ist die Schwelle
zum Versuch jedenfalls dann, wenn ein Täter mit Tatentschluss ein objektives
Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Ausführung der Tat im Sinne
von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen
Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf
dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein
Zurück mehr gibt, es sei denn, äussere Umstände erschwerten oder
verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen (sog. Schwellentheorie). Ob
eine Handlung als Versuch einer strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die
Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung
der Täter plangemäss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt
und ob noch die Möglichkeit bestand, dass er ohne äusseren Zwang von seinem
Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der
Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (Urteil des
Bundesgerichts 6B_487/2021 3. Februar 2023 E. 2.3). Objektive
Kriterien sind etwa die zeitliche und örtliche Nähe zur Tatsituation oder
der Einbruch in die Schutzsphäre des Opfers. Für alle Fälle eine feste
Grenze zu ziehen, ist bis jetzt nicht gelungen. Aus rechtsstaatlichen
Gründen ist darauf zu achten, dass die Schwelle nicht zu weit
vorverlegt wird. In subjektiver Hinsicht ist der «point of
no return» zu suchen, bei dem sich der Täter trotz der Möglichkeit des
Rücktritts sagt: «Hier und jetzt vollbring ich’s!» (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 22 N 4, 6 f.).
Damit das Vorliegen eines Versuchs also bejaht
werden kann, muss der Täter (mindestens) mit der Ausführung der Tat begonnen
haben. Dies wiederum erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung
gerichteten Entschluss gefasst hat. Zum Tatentschluss, also dem auf die
Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei auch
Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzliche subjektive
Unrechtsmerkmale, wie besondere Absichten, Beweggründe oder Gesinnungsmerkmale,
so müssen auch diese gegeben sein (Marcel
Alexander Niggli/Stefan Maeder, Basler Kommentar, Strafrecht I
[nachfolgend BSK StGB I], 4. Auflage 2019, Art. 22 N 1 f.).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Objektiver Tatbestand
Die Vorinstanz kam zum Schluss, das objektive
Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile (Art. 156 Ziff. 1 StGB) sei
im vorliegenden Fall erfüllt worden, zumal der Beschuldigte C.C.___ mitgeteilt
habe, dass sie ihr «Meitschi» hätten, sie mit der hierfür mitgeführten
Imitationswaffe bedrohte und versuchte, sie zu fesseln. Damit sei das
gesetzlich geforderte Mass an Intensität erfüllt worden. Die vorinstanzlichen
Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. C.C.___ war nicht die Adressatin bzw.
das Opfer der Erpressung. Der Beschuldigte war überzeugt, dass sich C.C.___
aufgrund seiner Vorgehensweise kooperativ zeigen und er sie so ungehindert als
Geisel hätten nehmen können. Die Geiselnahme wiederum war nach seinem Tatplan notwendige
Voraussetzung für die beabsichtigte Erpressung. Indem der Beschuldigte C.C.___
also als Geisel in seine Gewalt nehmen wollte, wollte er das Nötigungsmittel
(Ehefrau in seiner Gewalt = Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und
Leben gegen eine dem Opfer nahe stehende Person, Art. 156 Ziff. 3 StGB), mit
welchem er anschliessend D.C.___ hätte erpressen wollen, schaffen. Eine Drohung
gegenüber Dritten, auch dem Opfer nahestehenden Personen, reicht hierfür nicht.
Die Drohung müsste vielmehr D.C.___ gegenüber ausgesprochen worden sein, wobei
diesfalls die bedrohten Rechtsgüter solche des Opfers selbst oder von Personen,
die dem Opfer nahestehen, sein können (Philippe
Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 156
N 12). Zur Erfüllung des Tatbestands wäre in objektiver Hinsicht schliesslich
erforderlich, dass D.C.___ daraufhin zu Gunsten des Beschuldigten eine
Vermögensdisposition vorgenommen und die [Bank] damit ein Vermögensschaden
erlitten hätte. Das Ganze wurde also beendet, bevor es zu den weiteren
entscheidenden Schritten im Tatplan kam – nämlich die Fahrt zur Bank, das
Vorlesen des vorbereiteten Zettels durch C.C.___ am Telefon mit ihrem Mann, die
Übergabe des Geldes und die anschliessende Flucht. Zusammenfassend kann demnach
gesagt werden, dass der objektive Tatbestand der räuberischen Erpressung (Art. 156
Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB) nicht erfüllt ist. Aufgrund des Ausbleibens
des Erfolgs kommt nur der Versuch einer räuberischen Erpressung in Betracht. Zu
prüfen bleibt demnach, ob eine versuchte Tatbegehung vorliegt.
2.2 Subjektiver Tatbestand
Der Tatentschluss des Beschuldigten war unbestrittenermassen
darauf gerichtet, sich Zutritt zum Einfamilienhaus der Familie C.___ zu
verschaffen, C.C.___ durch Vorhalten einer Waffenattrappe und der Bekanntgabe,
dass «sie» die Tochter in ihrer Gewalt hätten, zu überwältigen, zu fesseln und
als Geisel zu nehmen, um anschliessend von der Bank, in welcher ihr Ehemann
arbeitete, Geld zu erpressen. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass der
Beschuldigte einen Tatentschluss gefasst hatte, welcher sich auf die Begehung
der Erpressung gerichtet und sämtliche Tatbestandsmerkmale umfasst hatte. Der
Beschuldigte, welcher die Tat von langer Hand geplant hatte, muss sich dabei
den Vorwurf gefallen lassen, vorsätzlich und in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Der subjektive Tatbestand ist damit
erfüllt.
2.3 Beginn der Ausführung
Damit das Vorliegen eines Versuchs allerdings
bejaht werden kann, muss mit der Ausführung der Tat begonnen worden sein. Gefragt
ist damit nach der Abgrenzung des Versuchs von blossen straflosen Vorbereitungshandlungen.
Gegen den Fesselungsversuch und damit die
versuchte Geiselnahme setzte sich C.C.___ zur Wehr und schrie, weshalb der sich
im Obergeschoss aufhaltende E.C.___ auf den Beschuldigten aufmerksam wurde,
seiner Mutter zu Hilfe eilte und auf den Beschuldigten einschlug. Nach dem
Beweisergebnis ist erstellt, dass die beiden Privatkläger den Beschuldigten
gemeinsam unter Kontrolle bringen und stellen konnten, und der Beschuldigte
seinen Tatplan im Zeitpunkt, als C.C.___ mit dem Massagestock vor ihm stand,
endgültig aufgab. Dies allerdings nicht aus freien Stücken, sondern weil er
sich aufgrund der heftigen Gegenwehr dazu gezwungen sah.
Zwischen der eigentlichen Tathandlung
(Erpressung) sowie der versuchten Geiselnahme bestand ein enger zeitlicher
Zusammenhang, wäre doch die Erpressung von D.C.___ direkt im Anschluss, d.h.
unmittelbar nach der Geiselnahme geplant gewesen. Die (versuchte) Geiselnahme
war sog. «conditio sine qua non» – eine Bedingung, ohne die es nicht geht, und
damit eine notwendige Voraussetzung für die unmittelbar im Anschluss
beabsichtigte Erpressung. Mit der Geiselnahme stand oder fiel die Erpressung.
Dass die Erpressung unmittelbar bevorstand, wird auch daraus ersichtlich, dass
der Beschuldigte den Zettel mit der vorgefassten Nachricht, welche C.C.___
ihrem Ehemann im Anschluss hätte vorlesen müssen, dabeihatte. Auch hätte er
seinen Tatplan – insbesondere wegen dieses Zettels – mit dem Endziel der
Erpressung wohl kaum geheim halten oder leugnen können und wäre in
Erklärungsnot geraten. Indem der Beschuldigte in das Einfamilienhaus von D.C.___
eindrang, verschaffte er sich Zugang in die Schutzsphäre des Opfers. Der vom Beschuldigten
letzte vorgenommene Tätigkeitsakt – die versuchte Geiselnahme – kann demnach
als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung – als letzten entscheidenden
Schritt auf dem Weg zum Erfolg, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt –
qualifiziert werden. Der «point of no return» war in diesem Zeitpunkt längst
überschritten und der Tatplan wurde einzig durch äussere Umstände – die heftige
Gegenwehr der Privatkläger – verunmöglicht, weshalb der Beschuldigte seine
Erpressungsabsicht nicht mehr weiterverfolgen konnte. Das Berufungsgericht
kommt deshalb zum Schluss, dass die Tatausführung der beabsichtigten Erpressung
mit der versuchten Geiselnahme zweifelsfrei begonnen hatte und damit die
Schwelle zum Versuch spätestens in diesem Zeitpunkt, wenn nicht sogar schon
früher, überschritten wurde. Die versuchte Geiselnahme in diesem Zusammenhang
als blosse Vorbereitungshandlung für die Erpressung zu qualifizieren, wäre
äusserst realitätsfremd, war sie, wie erwähnt, doch als Mittel zum Zweck und
für das Endziel unabdingbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass das
eigentliche Opfer der Erpressung, D.C.___, durch den Beschuldigten noch gar
nicht kontaktiert wurde.
Es handelt sich vorliegend um einen
sogenannten unvollendeten Versuch, da nach der Vorstellung des Beschuldigten –
abgesehen von der (versuchten) Geiselnahme – für den Erfolgseintritt noch diverse
weitere Handlungen hätten unternommen werden müssen.
2.4 Rücktritt
Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass
der Grund, weshalb die Erpressung für den Beschuldigten nicht zu einem
erfolgreichen Abschluss kam, nicht daran lag, dass dieser freiwillig aufgab,
sondern vielmehr daran, dass sich C.C.___ und E.C.___ mit Leibeskräften wehrten.
Der Beschuldigte gab daraufhin sein Vorhaben, die Privatklägerin zu
überwältigen und zu fesseln, auf und setzte sich widerstandslos auf eine im
Eingangsbereich befindliche Bank. Bei ungestörtem Fortgang des Geschehens hätte
der Beschuldigte C.C.___ als Geisel genommen, wäre zusammen mit ihr in ihrem
Auto zur [Bank] nach [Ort 2] gefahren, wo sie ihren Mann hätte anrufen und
diesem den vorbereiteten Zettel hätte vorlesen müssen. Dies wiederum hätte D.C.___
dazu bringen sollen, dem Beschuldigten Geld aus der Bank herauszubringen. Dem
Beschuldigten blieb aufgrund der heftigen und unerwarteten Gegenwehr der beiden
Privatkläger allerdings keine andere Möglichkeit, als zu kapitulieren und
aufzugeben. Ein Rücktrittsprivileg nach Art. 23 Abs. 1 StGB kommt ihm mangels
Freiwilligkeit («aus eigenem Antrieb») deshalb nicht zugute. Daran ändert auch
nichts, dass sich der Beschuldigte im Anschluss, als er merkte, dass er keine
Chance mehr hatte, reuig zeigte und kooperierte.
Damit hat sich der Beschuldigte wegen
versuchter räuberischer Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher
umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu
unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen
in Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein
Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie
auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der
Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe»
bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach
neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt
einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von
180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.
Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen,
auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte
nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021
vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das
Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der
in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das
SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige
Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die
nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und
Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241
(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung
der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle,
gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2).
Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021
fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines
Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige
Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe
festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018
vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine
Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat
unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern
2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten
Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland
M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit
zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten
(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur
Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe
gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.
Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der
Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der
Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.
Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass nicht
nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, sondern auch die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und eine Verurteilung zu einer
höheren Freiheitsstrafe beantragte. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391
Abs. 2 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der
beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur
zu deren Gunsten ergriffen worden ist, gelangt demnach hinsichtlich des
Strafmasses nicht zur Anwendung.
2.2 Strafart
2.2.1 Der
Beschuldigte muss heute gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen
versuchter Geiselnahme, versuchter räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruchs,
Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs schuldig erklärt und bestraft werden. Ausgangspunkt ist der in den
einzelnen Straftatbeständen vorgesehene (ordentliche) Strafrahmen. Der
Strafrahmen für die Geiselnahme liegt gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art.
40 StGB zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Die räuberische Erpressung
wird gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Die Strafrahmen
des Hausfriedensbruchs sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz sehen nach
Art. 186 StGB bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54) je Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe vor. Im Folgenden stellt sich damit für den
Hausfriedensbruch sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz die Frage der
Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
Der
Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges durch Führen
eines Motorfahrzeuges mit zwei mangelhaften Reifen ist gemäss Art. 93 Abs. 2
lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) als Übertretung zwingend
mit einer (unbedingten) Busse zu ahnden (Art. 103 StGB).
2.2.2 Wie das
Bundesgericht in seinem Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022
E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld-
oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass
des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der
Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der
Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren
Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer
Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E.
3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo
verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das
entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden
Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat
einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden
einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit
Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241
E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart
festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.2.3 Sowohl für die
versuchte Geiselnahme als auch die versuchte Erpressung kommt aufgrund der
gesetzlichen Strafrahmen per se nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei die
versuchte Geiselnahme die schwerste Straftat darstellt. Was den
Hausfriedensbruch sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz anbelangt, ist
aufgrund des sehr engen sachlichen, räumlichen wie auch zeitlichen
Zusammenhangs zum Hauptdelikt davon auszugehen, dass diese Delikte Ausdruck der
gleichen kriminellen Energie sind. Aufgrund dessen kommt auch für diese Delikte
ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht und es ist entsprechend eine
Ausnahme von der konkreten Methode vorzunehmen. Der Beschuldigte ist ausserdem einschlägig
vorbestraft. In diesem Zusammenhang ist offensichtlich, dass die bisher
ausgesprochene Strafe ihre Wirkung verfehlte, weshalb im vorliegenden Fall auch
aus spezialpräventiver Sicht (erneut) eine
Freiheitsstrafe auszusprechen ist und eine Geldstrafe ausser Betracht
fällt. Im Übrigen profitiert der Beschuldigte bei
einer Freiheitsstrafe von einer grosszügigen Asperation. So beantragt denn auch
die Verteidigung die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe.
2.3 Strafmass
Nachdem für die vorliegend zu
beurteilenden Verbrechen und Vergehen also einzig eine Freiheitsstrafe in Frage
kommt und damit die Gleichartigkeit der Strafen erfüllt ist, gelangt Art. 49
Abs. 1 StGB zur Anwendung. Vorweg ist die Einsatzstrafe für den Fall einer
hypothetischen vollendeten Geiselnahme zu bestimmen. In einem zweiten Schritt
ist diese hypothetische Einsatzstrafe zufolge Versuchs allenfalls zu
reduzieren. In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung der
übrigen Delikte unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
2.3.1 Versuchte Geiselnahme
2.3.1.1 Was die objektive Tatschwere
betrifft, kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.
Der Beschuldigte verletzte das sehr hochwertige Rechtsgut der persönlichen
Freiheit. Er entschied sich, durch eine Geiselnahme den Mitarbeiter einer Bank
zu erpressen, um an Geld zu kommen, wobei er seine Tat vom Anfang bis zum
Schluss akribisch plante. So tätigte er mehrwöchige, umfangreiche Abklärungen
und Internetrecherchen über Banken, deren Führungspersonen und wiederum deren
Familienmitglieder, wobei er sich letztendlich für die [Bank] in [Ort 2] und
die Familie C.___ entschied. Daraufhin machte er diverse Rekognoszierungen der
Umgebung des Tatorts, so auch auf Waldwegen, wo er Tatkleidung deponierte und C.C.___
schliesslich – an das Lenkrad ihres Fahrzeugs gefesselt – hätte zurücklassen
wollen. Auch observierte er das Haus der Familie C.___ sowie die [Bank] in [Ort
2] mehrere Male. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse seiner Rekognoszierung
verschaffte er sich schliesslich Zugang zur Liegenschaft der Familie C.___. Hierfür
setzte er eine Waffenattrappe ein, um Angst zu schüren und Macht zu
demonstrieren. Die Attrappe stellte er zuvor selber her, indem er eine legale
Wasserpistole kaufte und diese danach schwarz einfärbte. Um sich die
Kooperation von C.C.___ zusätzlich zu sichern, gab er darüber hinaus
fälschlicherweise an, dass «sie» ihre Tochter in ihrer Gewalt hätten, und
suggerierte damit, dass es noch Mittäter gab. Der Beschuldigte überfiel eine
unbescholtene Familie in ihren eigenen vier Wänden, wobei er insbesondere C.C.___
durch sein Vorhaben in massivster Art und Weise nachhaltig traumatisierte. Niemand
muss in den eigenen vier Wänden auch nur im Ansatz den Gedanken hegen, überfallen
und als Geisel genommen zu werden. Der Beschuldigte setzte sich über die
Bedürfnisse der Familie C.___ gedankenlos hinweg. Die Möglichkeit allfälliger
psychischer Folgen seines Handelns insbesondere für C.C.___ zog der
Beschuldigte offensichtlich nicht in Betracht bzw. nahm diese nach dem Motto
«ist halt so» in Kauf. Aufgrund der bereits in der Vergangenheit mehrfach verübten
Banküberfälle dürfte er sich nämlich der Konsequenzen für seine Opfer mehr als
bewusst gewesen sein. Es wirkt sich darum auch kaum zu seinen Gunsten aus, dass
er keine Hilfsmittel dabei hatte, die die Anwendung von grösserer physischer
Gewalt erlaubt hätten, und nur so viel Gewalt anwenden wollte, als es eben
brauchte, um sein Opfer zu überwältigen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist dennoch
zu konstatieren, dass er davon ausging, dass E.C.___ nicht zu Hause sei und C.C.___
sich kooperativ verhalten würde, eine grössere Gewaltanwendung also nicht von
Nöten sein würde. Auch hatte er nie die Absicht, die Tochter von C.C.___
tatsächlich als Geisel zu nehmen.
Das objektive Tatverschulden wiegt nach
dem Gesagten nicht mehr leicht, sondern ist im mittleren Bereich des
Strafrahmens anzusiedeln.
2.3.1.2 Zur subjektiven Tatschwere kann
ausgeführt werden, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen
Beweggründen monetärer Natur handelte. So waren die finanziellen Probleme des
Beschuldigten ausschlaggebend für die Tat. Mit dem durch die geplante Geiselnahme
und Erpressung erlangten Geld hätte er einen Teil seiner Schulden tilgen und
sich Luft verschaffen wollen. Für die Intensität des deliktischen Willens
spricht die Unverfrorenheit sowie die Hemmungslosigkeit in seinem Vorgehen; seine
Vorgehensweise zeugt insgesamt von einer hohen kriminellen Energie.
Insbesondere imponiert auch seine Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit
gegenüber Rechtsgütern Dritter. So machte er sich nicht gross Gedanken, was
sein Vorgehen bei den Opfern bewirken könnte und benutzte bspw. die Angst einer
Mutter um ihr Kind, um an Geld zu kommen. Er nahm in Kauf, Familienmitglieder
eines Bankangestellten, und damit unbeteiligte Dritte, zu traumatisieren und
bevorzugte eine Geiselnahme (und eine Erpressung) vorzunehmen, anstatt einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich beim Sozialamt anzumelden, und damit
einen legalen Weg zu gehen. Anzeichen für das Vorliegen einer reduzierten
Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Einschränkungen der
Entscheidungsfreiheit beim Beschuldigten auszumachen.
Das subjektive Tatverschulden hat sich
insgesamt verschuldenserhöhend
auszuwirken.
2.3.1.3 Bei Würdigung aller
massgeblicher Umstände kann insgesamt von einem mittelschweren Verschulden
ausgegangen werden. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von
96 Monaten Freiheitsstrafe.
2.3.1.4 Versuch
Führt der Täter, nachdem er mit der
Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg
nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann der Täter gemäss
Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Das Gesetz stellt es somit in
das Ermessen des Richters, ob er die Strafe mildern will. Allerdings hängt das
Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch unter anderem
von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der
Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je
näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche
Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des
Ausbleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1 b).
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde
vorstehend dargelegt, weswegen es nicht zur vollendeten Tatbegehung kam.
Insbesondere zu berücksichtigen ist hier somit der Umstand, dass der
Beschuldigte den Versuch nicht von sich aus abbrach, sondern sich aufgrund der
unerwartet heftigen Gegenwehr sowie der fehlenden Kooperation von C.C.___ und E.C.___
dazu gezwungen sah. Der Beschuldigte wollte C.C.___ als Geisel nehmen, diese
sowie ihr Sohn wehrten sich allerdings heftig dagegen. Da sie sich folglich
nicht dem Willen des Beschuldigten beugten, trat der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg (Geiselnahme) nicht ein und es blieb daher beim (vollendeten)
Versuch. Die Folgen der Tat waren insbesondere für C.C.___ schwerwiegend. Sie
wurde durch den Überfall in den eigenen vier Wänden massiv traumatisiert und
ihr Sicherheitsgefühl wurde tiefgreifend erschüttert. C.C.___ war nach dem
Vorfall 2,5 Monate lang zu 100 % krankgeschrieben, einen weiteren Monat zu 50
%. Sie musste sich diversen Behandlungen von Traumafolgestörungen unterziehen.
Anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, es sei ihr
miserabel gegangen und habe sie kaputt gemacht. Sie sei emotional immer noch am
Leiden und ihr Ziel sei es, wieder zurück in ihr normales Leben zu finden (ASBW
122 f.). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Erfolg nicht in weiter Ferne blieb,
sondern vielmehr sehr nah war. Wäre E.C.___ nicht aufgetaucht, hätte der
Beschuldigte, der bereits dabei war, C.C.___ zu fesseln, diese als Geisel
nehmen können. Insgesamt kann die versuchte Tatbegehung daher nicht allzu sehr
strafmindernd berücksichtigt werden. Eine Strafreduktion zufolge Versuchs um einen
Drittel (d.h. 32 Monate) auf nunmehr 64 Monate Freiheitsstrafe ist angebracht.
2.3.2 Die Einsatzstrafe ist in Anwendung
des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Dabei
ist vorweg festzuhalten, dass sie alle in direktem Zusammenhang mit der
versuchten Geiselnahme standen und damit ein grosser Teil des Unrechts- und
Schuldgehalts durch die Strafe für die versuchte Geiselnahme abgegolten ist.
Sowohl bezüglich der objektiven wie auch subjektiven Tatschwere kann damit
grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen (VI. E. 2.3.1.1 und 2.3.1.2)
verwiesen werden.
2.3.2.1 Asperation für die versuchte
Erpressung
Der Beschuldigte beabsichtigte, einen
beträchtlichen Geldbetrag zu erpressen. So vermerkte er auf seiner eigens
formulierten Notiz, welche C.C.___ ihrem Ehemann hätte vorlesen müssen, «Pack
alles vorhandene Notengeld inkl. Fremdwährung in einen Sack». Er wollte damit
so viel wie möglich, sprich das gesamte in der Bank vorhandene Bargeld erhalten.
Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung rechnete er mit einem Betrag
von CHF 150'000.00 bis CHF 200'000.00. Aus Sicht des Erpressungsadressaten (D.C.___)
hätte die Drohung (Gefahr für Leib und Leben der Ehefrau) schwer gewogen. Zu
berücksichtigen ist auch hier, dass es bei der versuchten Tatbegehung blieb,
wobei wiederum auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen (VI. E. 2.3.1.4)
verwiesen werden kann und berücksichtigt werden muss, dass der Beschuldigte mit
der Tat nicht freiwillig aufhörte. Wäre die Erpressung erfolgreich gewesen,
hätte das Gericht dafür eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ausgefällt.
Aufgrund des Abbruchs des Versuchs in einem sehr frühen Stadium ergibt sich
eine Reduktion auf zwei Jahre. Asperationsweise ist eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um insgesamt acht Monate vorzunehmen.
2.3.2.2 Asperation für den
Hausfriedensbruch
Der Hausfriedensbruch war vorliegend ein
notwendiges Begleitdelikt für die Geiselnahme. Die Tatsache des Eindringens in
eine Privatliegenschaft wurde bei der Strafzumessung für die versuchte
Geiselnahme bereits verschuldenserhöhend berücksichtigt. Hervorzuheben ist,
dass der Beschuldigte das Einfamilienhaus der Familie C.___ mit der Absicht von
Gewaltanwendung gegen die dort anwesende C.C.___ betrat. Für den
Hausfriedensbruch wäre isoliert betrachtet eine Strafe von acht Monaten
ausgefällt worden. Im konkreten Fall erscheint aufgrund des sehr engen
Sachzusammenhangs mit der Geiselnahme eine Straferhöhung um zwei Monate
angemessen.
2.3.2.3 Asperation für das Vergehen
gegen das Waffengesetz
Der Gebrauch der Waffenattrappe war
ebenfalls Teil des Tatplans, wollte der Beschuldigte C.C.___ durch deren
Einsatz doch Angst einflössen und sie dadurch gefügig machen, um schliesslich
die Geiselnahme zu ermöglichen. Insofern liegt auch hier eine enge Konnexität
zur versuchten Geiselnahme vor, wobei der Gebrauch der Waffenattrappe bereits
bei der Strafzumessung für die versuchte Geiselnahme verschuldenserhöhend
berücksichtigt wurde. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz wäre
grundsätzlich eine Strafe von sechs Monaten ausgefällt worden. Aufgrund des
engen Zusammenhangs mit der Geiselnahme rechtfertigt sich eine Asperation um
einen zwei Monate.
2.3.2.4 Somit ergibt sich vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 76 Monaten.
2.3.3 Täterkomponente
In strafrechtlicher Hinsicht zeigt sich das
Vorleben des Beschuldigten getrübt. So ist er einschlägig vorbestraft und
überfiel in den Jahren 2000 und 2001 bereits mehrere Banken. Im Jahr 2003 wurde
er schliesslich vom Obergericht des Kantons Aargau u.a. wegen mehrfacher
Geiselnahme und mehrfachen Raubes zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Diese Verurteilung ist nach wie vor im Strafregister ersichtlich,
wobei vermerkt ist, dass das Urteil voraussichtlich nicht mehr auf dem Auszug
erscheint, «sobald die betroffene Person als verstorben gilt» (ASB 065). Verurteilungen,
die aus dem Strafregisterauszug entfernt wurden, dürfen in einem neuen
Strafverfahren bei der Strafzumessung nicht mehr verwertet werden (BGE 135 IV 87). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass im Strafregister vorhandene Urteile,
auch wenn sie mehr als 20 Jahre zurückliegen, vom Strafrichter verwertet werden
dürfen. Die vergangenen Ereignisse führten beim Beschuldigten offensichtlich zu
keiner Einsicht. Nach nunmehr über 20 Jahren muss sich der Beschuldigte erneut
den Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung und der versuchten
Geiselnahme gefallen lassen. Auch nach über 20 Jahren und trotz verbüsster
mehrjähriger Freiheitsstrafe erachtete der Beschuldigten dies erneut als
gangbaren Weg, um an Geld zu kommen. Das übrige Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten sind, soweit sie sich aus den Akten ergeben,
grundsätzlich neutral zu werten. So sind insbesondere die finanziellen Probleme
des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen, hätte es doch legale
Möglichkeiten gegeben, diesen Abhilfe zu schaffen (Erwerbstätigkeit,
Sozialhilfe). Zusammenfassend lässt sich den Akten nichts entnehmen, was es dem
Beschuldigten hätte sonderlich schwer machen müssen, sich den hiesigen Normen
entsprechend zu verhalten. Demnach ist die vorliegende Delinquenz mit Blick auf
das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse in erster Linie auf das eigene
Verschulden des Beschuldigten zurückzuführen und kann in dieser Hinsicht keine
Strafminderung zur Folge haben.
Das Verhalten des Beschuldigten nach der
Tat sowie während des Strafverfahrens ist grundsätzlich positiv zu werten. Der
Beschuldigte verhielt sich jederzeit anständig und kooperativ und war
grossmehrheitlich geständig. Nach Auffassung des Gerichts gibt es allerdings
keinen Grund, die Geständnisbereitschaft und Mitwirkung des Beschuldigten
überdurchschnittlich zu berücksichtigen. Die Beweislage war letztlich
erdrückend und die gesamten Vorbereitungsarbeiten liessen sich mit der
Auswertung von Beweismitteln wie Computern etc. problemlos rekonstruieren.
Insofern wirkte der Beschuldigte mit seinen Aussagen nicht wesentlich bei der
Aufklärung des Vorfalls mit. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte es dem
Beschuldigten auch schwerfallen dürfen, etwas abzustreiten. Dem Gericht ist
nicht bekannt, dass der Beschuldigte seit seiner letzten Delinquenz im
September 2022 erneut deliktisch in Erscheinung trat. Allerdings gilt es
nochmals anzumerken, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb bzw. aus
Reue von der Tat zurücktrat, sondern durch C.C.___ sowie E.C.___ gestört und
somit daran gehindert worden war, die Geiselnahme sowie die Erpressung zu
vollziehen. Der Beschuldigte zeigt sich nun durchaus reumütig und einsichtig.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dies auch bereits im Jahr 2003 der
Fall war, wo der Beschuldigte angab, die menschlichen Schicksale seien ihm erst
durch das Strafverfahren bewusst geworden. Die damalige Reue und damit verbundene
Erkenntnis hielten offenkundig nicht nachhaltig an. Es ist somit fraglich, ob
das nunmehr erfolgte Geständnis als Ausdruck echter Reue und Einsicht zu werten
ist, oder vielmehr einfach aus taktischen Überlegungen erfolgte.
Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist
für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer
gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion
darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände
erheblich strafmindernd wirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2009 E. 2.5). Umstände,
die über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer
freiheitsentziehenden Sanktion gilt, sind vorliegend nicht ersichtlich. Eine
besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.
Nach dem Gesagten sind die
Täterkomponenten, unter Berücksichtigung der Gewährung eines Geständnisrabatts
und aber der Tatsache, dass sich die strafrechtliche Vorbelastung, welche
allerdings schon über 20 Jahre her ist, zu Ungunsten des Beschuldigten
auswirkt, neutral zu beurteilen.
2.3.4 Nach Berücksichtigung der
Täterkomponenten ergibt sich im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von total 76 Monaten
als schuldangemessene Sanktion.
2.3.5 Vollzugsform
Der Beschuldigte wird zu 76 Monaten
Freiheitstrafe verurteilt. Aufgrund der Höhe der Strafe sind weder die
objektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB noch diejenigen von Art. 43
Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb ein bedingter oder teilbedingter Vollzug von
vornherein nicht zur Diskussion steht. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt
zu vollziehen.
2.3.6 Anrechnung der Untersuchungshaft
Dem Beschuldigten ist die vom 14.
September 2022 bis am 12. Dezember 2022 (total 90 Tage) ausgestandene
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.3.7 Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs
Die Vorinstanz verurteilte den
Beschuldigten für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer
Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe. Der Vorwurf
des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie die Höhe der Busse
wurden vom Beschuldigten nicht angefochten und damit nicht beanstandet. Das
Berufungsgericht sieht keine Veranlassung, von der von der Vorinstanz gefällten
Bussenhöhe, welche schuldangemessen erscheint, abzuweichen. Der Beschuldigte
ist somit nebst der auszusprechenden Freiheitsstrafe auch zu einer
(unbedingten) Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe,
zu verurteilen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird.
2.1.2 Der Beschuldigte unterliegt
vollständig mit seiner Berufung, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens,
welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'700.00 ausmachen,
zu tragen hat.
2.2 Honorar amtliche Verteidigung
2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird
die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das
urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2).
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton
die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen
der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei
der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids
verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).
2.2.2 Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2024 reichte Rechtsanwältin Rahel Ritz
ihre Honorarnote ein. Diese setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem
Aufwand von 22.99 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 4'368.10, Auslagen von
CHF 215.20 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 71.60, entsprechend CHF 5.51, bzw. 8,1 %
MwSt. auf CHF 4'511.70, entsprechend CHF 365.45, zusammen (ASB 072 ff.). Die
Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich zu
vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (2 Stunden) sowie die
mündliche Urteilseröffnung (1 Stunde). Die Entschädigung für Rechtsanwältin
Rahel Ritz ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'785.60 (Honorar
CHF 5'153.30, Auslagen CHF 215.20, 7,7 % MwSt. auf CHF 71.60, entsprechend CHF 5.51,
8,1 % MwSt. auf CHF 5'081.70, entsprechend CHF 411.60) festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 40,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 156 Ziff. 1 und 3
i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1,
Art. 186 StGB; Art. 4 Abs. 1 lit. g, Art. 12, Art. 27 Abs. 1, Art. 33
Abs. 1 lit. a WG; Art. 6, Art. 48 WV; Art. 29, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG;
Art. 58 Abs. 4, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS; Art. 57 Abs. 1 VRV; Art. 126 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 lit. b, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 405 i.V.m.
Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1
lit. a StPO; Art. 41, Art. 49 OR
erkannt:
1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023
hat sich A.___ schuldig gemacht:
a) der versuchten Geiselnahme, begangen am
14. September 2022 (Ziff. 1 b) des Urteils der Vorinstanz),
b) des Hausfriedensbruchs, begangen am 14.
September 2022 (Ziff. 1 c) des Urteils der Vorinstanz),
c) des Vergehens gegen das Waffengesetz,
begangen in der Zeit vom 31. August 2022 bis am 14. September 2022 (Ziff. 1 d)
des Urteils der Vorinstanz),
d)
des Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 14. September 2022 (Ziff. 1 e)
des Urteils der Vorinstanz).
2.
A.___ hat sich der
versuchten räuberischen Erpressung, begangen am 14. September 2022, schuldig
gemacht.
3.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 76 Monaten,
b)
einer Busse von
CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4.
A.___ werden 90 Tage
Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 a) hiervor angerechnet.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 6. Dezember 2023 ist das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte
Fussmassage-Gerät (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) C.C.___
nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 werden A.___
die folgenden sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate) nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a)
Hose mit Gürtel, schwarz,
b)
Jacke,
c)
Hemd,
d) Schuhe (Halbschuhe).
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 werden
die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle
aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) der jeweils
berechtigten Person nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10
Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht
geltend zu machen und soweit möglich zu belegen ist, ansonsten Verzicht
angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung bzw. Verwertung des
Gegenstands zur Folge, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug
der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
a) Brief / Notizzettel,
b) Baseball-Cap,
c) Handschuhe,
d) Unterhose,
e) Pyjamahose,
f) Pyjamaoberteil,
g)
Kanister (Wasser
demineralisiert).
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 werden
die folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen
und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) Wasserpistole (Imitationswaffe,
aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro),
b) Kabelbinder (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate),
c)
Kabelbinder und
Cellophanbeutel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 wird A.___
bei seiner Anerkennung behaftet, wie folgt Genugtuung zu schulden:
a) C.C.___: CHF 7'000.00, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 14. September 2022,
b) E.C.___: CHF 3'000.00, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 14. September 2022,
c)
D.C.___: CHF
1'000.00.
10.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 6. Dezember 2023 wird A.___ verurteilt, C.C.___ CHF 550.80, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 14. September 2022, als Schadenersatz zu bezahlen. Die darüber
hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen. Eine Nachklage bleibt
vorbehalten.
11.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 wird A.___ bei einer Haftungsquote
von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der aus der Straftat vom 14. September
2022 resultierenden Kosten von E.C.___ verpflichtet. Zur Ausmittlung der
Schadenshöhe wird E.C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
12.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 hat A.___ der Privatklägerin C.C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, eine Parteientschädigung von CHF
10'699.55 (Honorar CHF 9'449.90, Auslagen CHF 484.70, 7,7 % MwSt. CHF 764.95)
zu bezahlen.
13.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 hat A.___ dem Privatkläger E.C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung von CHF
10'871.55 (Honorar CHF 9'704.80, Auslagen CHF 389.50, 7,7 % MwSt. CHF 777.25)
zu bezahlen.
14.
a) Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2023 wurde die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'660.20 (53,08 Stunden zu CHF 180.00
und 47,27 Stunden zu CHF 190.00, Auslagen CHF 647.40, 7,7 % MwSt. CHF 1'477.10)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 5'912.95
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde,
inkl. 7,7 % MwSt. CHF 422.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
b) Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Rahel Ritz, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'785.60 (Honorar CHF 5'153.30, Auslagen
CHF 215.20, 7,7 % MwSt. auf CHF 71.60 entsprechend CHF 5.50, 8,1 %
MwSt. auf 5'081.70 entsprechend CHF 411.60) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15.
a) Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.00,
total CHF 13'640.00, hat A.___ zu bezahlen.
b) Die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total
CHF 5'700.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Oberrichter Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Wächter