STBER.2024.33
versuchte Täuschung der Behörden
12. März 2025Deutsch41 min
Kosovo wohnhafte Bruder von E.E.___, genannt G.E.___, handle im Auftrag von E.E.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Fürsprecher Philipp Studer,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
Täuschung der Behörden
Die Berufung wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 2 StGB).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Das vorliegende Strafverfahren wurde
indirekt durch den Beschuldigten selbst ausgelöst. Er stellte am 2. Februar
2015 bei der Kantonspolizei Bern Strafantrag gegen Unbekannt wegen Drohung und
Erpressung und machte dabei gegen die unbekannte Täterschaft Schadenersatz in
der Höhe von CHF 50'000.00 geltend (Akten Voruntersuchung Seiten 13 ff. [im
Folgenden AS 13 ff.]). Folglich wurde er als Auskunftsperson zur
Sache befragt (AS 108 ff.). Da sich der Vorfall auf dem Hoheitsgebiet des
Kantons Solothurn ereignet haben soll, wurden die Akten von der Kantonspolizei
Bern zur weiteren Ermittlung der Polizei Kanton Solothurn zugestellt. Um den
Sachverhalt weiter zu eruieren, wurde der Beschuldigte (damals Geschädigter) am
1. April 2015 nochmals detailliert als Auskunftsperson zur Sache befragt (AS
112 ff.). Er gab zusammenfassend u.a. zu Protokoll, durch eine unbekannte
Täterschaft namens «B.___» mit einem Gewehr (Kalaschnikow) bedroht worden zu
sein. Während der Drohung sei er aufgefordert worden, den Betrag von CHF
120'000.00 zu bezahlen. Anlässlich der Einvernahme gab er ein Signalement des
Unbekannten ab. Im Rahmen einer Fotokonfrontation vom 15. August 2015
identifizierte der Beschuldigte bzw. damals Geschädigte die unbekannte
Täterschaft als C.___ (AS 57 ff.).
C.___ wurde am Donnerstag, 10. September
2015, als Beschuldigter zur Sache befragt. Er bestritt vehement, den
Geschädigten in irgendeiner Form unter Druck gesetzt und mit einem Gewehr
bedroht zu haben. Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte der Sachverhalt,
wonach C.___ den Beschuldigten bedroht haben soll, nicht erhärtet werden.
Aufgrund der Einvernahmen von D.___, E.E.___
und C.___ kam in der Folge der Verdacht auf, der Beschuldigte habe versucht,
eine Scheinehe zwischen seiner Nichte F.___ (nunmehr […]) und einem hier
lebenden Mann zu organisieren. Zu diesem Zweck soll er seinen Bekannten E.E.___
kontaktiert haben. Dieser soll seinerseits C.___ in dieser Sache kontaktiert
haben, welcher schliesslich dem Beschuldigten D.___ vermittelt haben soll.
2. Am 31. Mai 2016 wurde gegen A.___ (im
Folgenden der Beschuldigte), C.___, D.___ und E.E.___ Strafanzeige wegen
versuchter Täuschung der Behörden, gegen C.___ zudem wegen Erpressung und
Drohung, erstattet (AS 6 ff.).
3. Mit Verfügungen vom 9. Januar 2017 bzw.
10. Januar 2017 eröffnete die zuständige Staatsanwältin gegen die Genannten
entsprechende Strafverfahren (AS 306 ff.).
4. Mit Verfügung vom 10. April 2017
stellte die zuständige Staatsanwältin das Verfahren gegen C.___ betreffend die
Vorhalte der Erpressung und Drohung ein (AS 324 ff.). Eine gegen diese
Teileinstellung erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde von der
Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 13. September 2017 abgewiesen
(AS 376 ff.). In der Folge wies auch das Bundesgericht eine gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2018 ab, soweit es auf die
Beschwerde eintrat (AS 407 ff.).
5. Mit Strafbefehlen vom 10. Oktober
2018 wurden die vier Beteiligten wegen versuchter Täuschung der Behörden
schuldig gesprochen und zu Geldstrafen sowie Bussen verurteilt, wobei ihnen für
die Geldstrafen der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (C.___: 30 Tagessätze
zu je CHF 100.00 und CHF 400.00 Busse; D.___: 30 Tagessätze zu je CHF 30.00 und
CHF 400.00 Busse; E.E.___: 30 Tagessätze zu je CHF 90.00 und CHF 400.00 Busse;
Beschuldigter: 40 Tagessätze zu je CHF 60.00 und CHF 400.00 Busse).
6. Mit Ausnahme desjenigen gegen den
Beschuldigten erwuchsen die Strafbefehle in Rechtskraft. Der Beschuldigte erhob
mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 frist- und formgerecht Einsprache (AS 449).
Mit Eingabe seines Verteidigers vom 13. Juni 2019 liess der
Beschuldigte beantragen, es seien bei der Kantonspolizei Bern und der
zuständigen Stelle im Kosovo sämtliche Strafakten und polizeilichen
Journaleinträge betr. das Verhältnis zwischen E.E.___, dessen Bruder G.E.___
und dem Beschuldigten zu edieren. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei das
gesamte Verhältnis zwischen E.E.___ und dem Beschuldigten von Bedeutung. Der im
Kosovo wohnhafte Bruder von E.E.___, genannt G.E.___, handle im Auftrag von E.E.___
und habe im Juli 2018 mit einem Messer einen Angriff auf die Halsschlagader des
Beschuldigten ausgeführt. Letzterer habe den Angriff abwehren können. Die
Polizei sei vor Ort gewesen und habe den Vorfall protokolliert (AS 460).
7. Ein entsprechendes internationales
Rechtshilfeersuchen in Strafsachen wurde von der Staatsanwaltschaft
antragsgemäss gestellt (datiert vom 17. Juli 2019; AS 462 ff.). Dieses blieb in
der Folge während der Voruntersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren
unbeantwortet. Eine Nachfrage bei der Kantonspolizei Bern, RP Biel, ergab einen
Hinweis darauf, dass E.E.___ am 27. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Bern
vorgesprochen hatte und eine Tat zu seinem Nachteil meldete, welche in den
Ferien im Kosovo verübt worden sein soll. Infolge fehlender Zuständigkeit hat
die Kantonspolizei Bern jedoch keine Anzeige aufgenommen (Aktennotiz der
zuständigen Staatsanwältin vom 13. Juli 2022, AS 478).
8. Die zuständige Staatsanwältin erliess
am 24. August 2022 gegen den Beschuldigten einen neuen Strafbefehl, worin der
Beschuldigte abermals wegen versuchter Täuschung der Behörden schuldig
gesprochen wurde. Das Strafmass wurde im Vergleich zum ersten Strafbefehl
jedoch von 40 auf 20 Tagessätze reduziert und es wurde keine Busse
ausgesprochen (AS 479 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit
Schreiben vom 12. September 2022 Einsprache (AS 483).
9. Mit Verfügung vom 15. September 2022
überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von
Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen
Vorhalts, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl vom 24. August
2022 (Akten Vorinstanz Seite 1 f. [im Folgenden S-L 1 f.]).
10. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung
vom 31. Mai 2023 wurde zwecks Zeugenvorladung von F.___ (vormals […]) abgebrochen.
Ein neuer Hauptverhandlungstermin vom 5. September 2023 musste wegen einer
Terminkollision des Verteidigers abgesagt werden (S-L 68). Die Hauptverhandlung
wurde schliesslich am 1. Dezember 2023 fortgesetzt. Gleichentags fällte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 106 ff.):
«
1.
A.___ hat sich der
versuchten Täuschung der Behörden, begangen in der Zeit von 18. Mai 2014 bis am
15. Juli 2014, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.00, total CHF 1'436.00, zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF
300.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'136.00 betragen.»
11. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung an (S-L 113). Die
Berufungserklärung datiert vom 8. Mai 2024. Verlangt wird ein Freispruch, die
Kostenauflage zulasten des Staates sowie die Entschädigung der Verteidigung
gemäss Honorarnote, u.K.u.E.F. Angefochten wird somit das gesamte
erstinstanzliche Urteil.
12. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2024
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag
auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
13. Nach zweimaliger Fristerstreckung
teilte der Verteidiger auf entsprechende Anfrage mit, sein Klient sei mit der
Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.
14. Mit Verfügung der Vizepräsidentin
der Strafkammer vom 23. Juli 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet
und dem Beschuldigten zur Einreichung der Berufungsbegründung Frist gesetzt bis
6. August 2024.
15. Mit Schreiben vom 26. August 2024
leitete der Oberstaatsanwalt die eingegangenen Erledigungsakten des
Rechtshilfeersuchens vom 17. Juli 2019 (vgl. weiter oben Ziff. I.7) weiter. Die
kosovarischen Erledigungsakten wurden in der Folge ins Deutsche übersetzt, dem
Verteidiger zugestellt und diesem zur Einreichung der Berufungsbegründung neu
Frist gesetzt bis 23. September 2024, so dass dieser die Berufungsbegründung in
Kenntnis der Erledigungsakten erstellen konnte.
16. Die Berufungsbegründung ging innert
zweimal erstreckter und einmal (infolge der unterdessen eingegangenen
Unterlagen i.Z.m. dem früheren Rechtshilfeersuchen) ausgesetzter Frist am
24. September 2024 ein.
Erwägungen
II. Anwendbares Prozessrecht
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten
keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage,
welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten
der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art.
448.
StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese
Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob
das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO
noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im
Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO
im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die
neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche
Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser
Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der
angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil
(Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht
gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen
gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine
von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze
wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid,
wie vorliegend, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorhalt
1.1 Dem Beschuldigten wird im
Strafbefehl vom 24. August 2022 vorgeworfen, in der Zeit von Frühling 2014 bis
ca. Herbst 2014, in Grenchen und eventuell anderswo, gemeinsam mit C.___, D.___
und E.E.___ versucht zu haben, den Abschluss einer Ehe zwischen der
Ausländerin/Kosovarin F.___ (Nichte von A.___) und D.___ zu vermitteln bzw. zu
ermöglichen, dies in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
A.___ sei an E.E.___ gelangt und habe
diesen gefragt, ob er jemanden kenne, der für Geld eine kosovarische Frau
heirate. E.E.___ habe C.___ gefragt, worauf sich A.___, E.E.___ und C.___
getroffen und die Angelegenheit besprochen hätten. Vorgängig sei D.___, welcher
über massive finanzielle Probleme verfügt habe, von C.___ diesbezüglich
angefragt worden; D.___ habe aus finanziellen Gründen zugestimmt. A.___ habe D.___
CHF 40'000.00 für das Eingehen der Ehe mit F.___ geboten und diesem in der
Folge zunächst CHF 5'000.00 übergeben. Zu einem späteren Zeitpunkt habe A.___
E.E.___ CHF 2'000.00 übergeben, mit dem Auftrag, das Geld D.___ zu übergeben,
was dieser nicht getan habe. Zudem habe A.___ bereits einen Flug für D.___ in
den Kosovo gebucht. Da D.___ eine Vielzahl von Betreibungen gehabt habe, hätten
die nötigen Papiere für die geplante Heirat nicht erhältlich gemacht werden
können. Schliesslich habe A.___ C.___ CHF 10'000.00 mit dem Auftrag übergeben,
die Schulden von D.___ zu bezahlen, um doch noch an die nötigen Papiere für die
Heirat zu kommen. A.___ habe D.___ zudem beauftragt, Kontakt per Facebook mit F.___
aufzunehmen, damit es nach einer echten Beziehung aussehe. Da C.___ nicht wie
vereinbart die CHF 10'000.00 für die Begleichung der Schulden von D.___,
sondern für sich selbst verwendet habe, sei es in der Folge zu keiner
Eheschliessung zwischen F.___ und D.___ gekommen. Es sei beim Versuch
geblieben.
Dabei habe der Beschuldigte vorsätzlich
und in der Absicht gehandelt, Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
1.2 Die Vorinstanz erachtete den
vorgehaltenen Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen von C.___, E.E.___
und D.___ als erstellt. Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen, dass es
bei der versuchten Vermittlung der Ehe um eine Scheinehe gegangen sei. Er habe E.E.___
nicht beauftragt, C.___ zu fragen, ob er jemanden kenne, der für Geld eine
kosovarische Frau heirate. Die CHF 10'000.00 will er C.___ gegeben haben, weil
er von diesem unter Druck gesetzt worden sei, einen entsprechenden Kredit aufzunehmen
und ihm das Geld zu geben.
2. Die Beweismittel
2.1 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet, versucht zu
haben, eine Scheinehe zu vermitteln. Es habe sich vielmehr um eine echte Ehe
gehandelt, welche er habe vermitteln wollen.
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme
vom 2. Februar 2015 führte er diesbezüglich als Auskunftsperson aus, er habe am
5. Juli 2014 D.___ CHF 5'000.00 gegeben, weil dieser kein Geld gehabt
habe. Dieser habe für eine junge Frau, welche vom Kosovo zwecks Heirat habe in
die Schweiz reisen wollen, eine Wohnung einrichten wollen. Er (der
Beschuldigte) habe ihm die junge Frau vermitteln wollen. Er, der Beschuldigte,
sei anschliessend in den Kosovo gereist, um dort Ferien zu verbringen. Dabei
habe er sich vor Ort erkundigt, welche Papiere für die Frau nötig seien, um sie
zwecks Heirat in die Schweiz zu holen. Am 16. Juli 2014 sei er in die Schweiz
zurückgekommen und habe D.___ die Papiere gebracht. Am selben Tag sei er von E.E.___
angerufen worden. Dieser habe ihm erzählt, dass D.___ ihm CHF 6'000.00 schulde.
Wenn dieser in den Kosovo reise, werde er dort Probleme erhalten. Er (der
Beschuldigte) habe gemerkt, dass etwas nicht stimme, und habe die
Heiratsvorbereitungen annulliert. D.___ habe ihm dann gesagt, er könne ihm die
CHF 5'000.00 nicht zurückzahlen (AS 109).
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme
vom 1. April 2015 führte er als Auskunftsperson aus, er kenne D.___ durch E.E.___.
Er habe ihn am 20. Mai 2014 auf der Raststätte Grauholz kennengelernt,
zuvor habe er ihn nicht gekannt. Auf Frage, weshalb er diesem CHF 5'000.00
gegeben habe: Dieser habe Interesse gehabt an einer kosovarischen Frau. Er sei
ihm durch E.E.___ vermittelt worden. Er habe D.___ dann den Facebook-Kontakt
seiner Nichte gegeben und sich bei ihm nach allfälligen Betreibungen und
Problemen erkundigt. Dieser habe angegeben, weder Schulden noch Probleme zu
haben. Er arbeite in der Fabrik und verdiene monatlich CHF 4'500.00. Auf Frage,
welche Rückzahlkonditionen vereinbart worden seien: Es seien monatliche Raten
von CHF 400.00 – 500.00 vereinbart worden. Später habe ihm E.E.___ gesagt,
D.___ habe bei ihm CHF 6'000.00 Schulden, was Letzterer auf Nachfrage jedoch
verneint habe. Er (der Beschuldigte) habe dann das Ganze annulliert (AS 113
ff.).
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme
vom 28. Oktober 2015 führte er – mit den Aussagen von C.___, E.E.___ und D.___,
wonach es um eine Scheinehe gegangen sei, konfrontiert – diesbezüglich als
Auskunftsperson aus, er habe nie die Absicht gehabt, D.___ zu verheiraten. Er
habe E.E.___ gesagt, dass er jemanden, eine Frau, kenne, die heiraten wolle. In
seiner Kultur sei es üblich, eine Heirat für jemanden zu organisieren. Er habe
deshalb E.E.___ gefragt, ob er diese Frau heiraten wolle, was dieser jedoch
verneint habe. Die Idee sei gewesen, dass E.E.___ sie heirate und sie in die
Schweiz kommen könne. E.E.___ habe gesagt, er kenne einen Schweizer, 26 Jahre
alt. Dieser würde gerne eine Frau aus dem Kosovo heiraten. Es sei aber nicht um
Geld gegangen. D.___ habe dann den Vorschlag gemacht, sollte die Frau ihm nicht
gefallen, könne er sich trotzdem zur Verfügung stellen. Es sei nicht wahr, dass
er E.E.___ CHF 50'000.00 angeboten habe für den Fall, dass er seine Nichte
heirate. Woher sollte er das Geld auch haben? Die bezahlten CHF 5'000.00 seien
für die kranke Mutter von D.___ und die Wohnung gewesen (AS 126 ff.).
Im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung
vom 1. Dezember 2023 (S-L 95 ff.) sagte er diesbezüglich als Beschuldigter aus,
er sei Mitte Mai 2014 zu E.E.___ gegangen, da dieser ihm etwas geschuldet habe.
Er sei also nicht wegen der Heirat zu ihm gegangen. E.E.___ habe ihm die Schuld
aber nicht zurückzahlen können, weil er Probleme gehabt habe. Er habe diesem
dann gesagt, er habe eine heiratswillige Nichte, E.E.___ habe ihn damals schon
ein Jahr früher nach einer guten Frau zum Heiraten gefragt. E.E.___ habe aber
kein Interesse gehabt und ihm stattdessen D.___ empfohlen. Diesem habe er die
CHF 5'000.00 gegeben, weil er eine grössere Wohnung gewollt habe und dafür bei
seiner Mutter CHF 5'000.00 ausgeliehen habe. Er habe die CHF 5'000.00 als
Darlehen gewollt. Auf Frage, weshalb er E.E.___ erst im Mai 2014 seine Nichte
empfohlen habe, wogegen er diesen bereits mehr als zehn Jahre lang gekannt
habe: Er habe zuerst die Familie kennenlernen wollen. Zudem habe ihm E.E.___
noch Geld geschuldet, dies sei der Hauptgrund gewesen. Auf Nachfrage, ob die
Geldschuld der Hauptgrund für die vorgeschlagene Vermittlung gewesen sei: «Er
schuldete mir Geld und sagte, er könne mir das Geld nicht geben. Ich sagte ihm,
wenn er momentan nicht viel Geld verdiene und nicht viel Geld habe, soll er
doch meine Nichte kennenlernen. Weil er es ein Jahr vorher ja erwähnt hatte …
mein Gedanke war, er heiratet meine Nichte, sie kann dann arbeiten und sie
können mir das Geld zurückzahlen. Ich hätte eine gute Tat vollbracht, da eine
Beziehung entstanden wäre, und ich hätte mein Geld zurückbekommen» (S-L 100 f.).
2.2 Aussagen von D.___
D.___ wurde am 26. August 2015 in der
Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Erpressung und Drohung von der Polizei
als Auskunftsperson befragt (AS 164 ff.). Danach gefragt, wie er den
Beschuldigten und E.E.___ kennengelernt habe, schilderte er, den Beschuldigten
kenne er durch einen Kollegen namens C.___. E.E.___ kenne er nicht gut, er habe
ihn lediglich ca. viermal in Grenchen gesehen. Nach langem Überlegen und Ringen
um Worte führte er schliesslich aus, der Beschuldigte habe ihn (D.___) gefragt,
ob er heiraten wolle. Dieser habe gewollt, dass er eine Verwandte von ihm
heirate, für Geld. Dies nenne man Scheinehe. E.E.___ habe ihn mit dem
Beschuldigten bekannt gemacht. Auf Frage, wieviel Geld der Beschuldigte ihm
angeboten habe, führte er aus, es seien insgesamt CHF 40'000.00 gewesen. Aber
er glaube, E.E.___ habe davon auch noch einen Teil gewollt. Dieser habe ihm
immer gesagt, was er tun solle und was nicht. (Auf Frage) Die Frau habe
glaublich F.___ oder so geheissen. Von den CHF 40'000.00 habe er einmal CHF 5'000.00
erhalten. Das Geld sei für die Heirat bestimmt gewesen. Den Rest hätte er
erhalten, wenn er die Frau geheiratet hätte. Er kenne den Beschuldigten gar
nicht gut, habe ihn lediglich so zwei- bis dreimal gesehen. (Auf Frage) Seine
finanziellen Verhältnisse seien nicht gut. Er habe Schulden in der Höhe von CHF
60'000.00 – CHF 70'000.00. Er habe Kredite aufgenommen, aus denen er nicht mehr
«rauskomme». (Auf Frage) er habe das Geld auch für Drogen ausgegeben. Er habe
Kokain konsumiert und gegen Schluss auch Heroin geschnupft. Auf Vorhalt der
Aussage des Beschuldigten, wonach er, D.___, diesem gegenüber Interesse
kundgetan habe, eine kosovarische Frau kennenzulernen, weshalb der Beschuldigte
ihm eine solche habe vermitteln wollen: Dies könne logischerweise gar nicht
stimmen. Was solle dann das Ganze mit dem Geld, welches er ihm angeboten habe?
Ausserdem hätte er wegen seiner finanziellen Verhältnissen gar keine
ausländische Frau in die Schweiz holen können. Es sei eben so gewesen, dass der
Beschuldigte durch E.E.___ auf ihn zugekommen sei und gewollt habe, dass er die
Frau heirate. Was hintenrum gelaufen sei, wisse er natürlich nicht. (Auf Frage)
Er schulde E.E.___ keinen roten Rappen. (Auf Vorhalt, gemäss Aussagen des
Beschuldigten schulde er E.E.___ CHF 6'000.00) Vielleicht sage dies E.E.___,
damit er von dem Geld hätte profitieren können, falls es zur Heirat gekommen
wäre. Dies sei aber nur eine Vermutung von ihm. Er habe auch bei C.___ keine
Schulden.
D.___ wurde schliesslich am 3. April
2019 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 272 ff.;
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten nach rechtskräftiger
Verurteilung von D.___ wegen versuchter Täuschung der Behörden). (Auf Frage,
wer C.___ und E.E.___ seien) Es seien Bekannte, C.___ habe er bereits länger
gekannt, E.E.___ habe er später kennengelernt. Die beiden hätten ihn ausgenützt
für eine Sache, als er drogensüchtig gewesen sei. Er habe gedacht, er könne mit
der Sache ein wenig Geld verdienen, also seinen Nutzen daraus ziehen. Die
beiden hätten ihm gesagt, er solle zum Beschuldigten gehen und so tun, als ob
er Interesse habe, eine Verwandte von diesem zu heiraten. Die beiden hätten
aber gewusst, dass eine Heirat wegen seiner Schulden gar nicht möglich gewesen
wäre. Er habe dann beim Treffen mit dem Beschuldigten seine Rolle durchgezogen
und diesen verarscht, es tue ihm heute leid. Er habe sich vor der Einvernahme
beim Beschuldigten dafür entschuldigt. Er habe damals vom Beschuldigten einen
Vorschuss verlangt. Es seien ca. CHF 4'000.00 oder CHF 5'000.00 gewesen. Er
wisse nicht mehr, wieviel er insgesamt hätte erhalten sollen. (Auf Frage) Es
sei nicht so gewesen, dass er auf den Beschuldigten zugegangen sei, weil er
eine kosovarische Frau habe kennenlernen wollen. Er (D.___) habe ja gewusst,
dass er gar nicht eine Frau in die Schweiz holen könnte. C.___ habe ihm E.E.___
vorgestellt und über E.E.___ sei das Ganze dann zu Stande gekommen.
2.3 Aussagen von E.E.___
E.E.___ wurde in der polizeilichen
Einvernahme vom 26. August 2015 als Auskunftsperson befragt (AS 220 ff.). Er
führte im Wesentlichen aus, D.___ habe bei ihm keine Schulden gehabt. Er habe
gehört, dass der Beschuldigte D.___ Geld ausgeliehen habe. Es sei darum
gegangen, eine Verwandte des Beschuldigten in die Schweiz zu holen und sonst um
nichts anderes. So habe es ihm der Beschuldigte erzählt. Der Beschuldigte und C.___
hätten sich in dieser Angelegenheit zusammengetan und einen gesucht, der eben
diese Frau heiraten könnte. Dabei seien sie mit D.___ in Kontakt gekommen. Es
sei um sehr viel Geld gegangen. Der Beschuldigte habe offenbar schon einen
Betrag an D.___ bezahlt, dann aber von der Heirat nichts mehr wissen wollen. D.___
habe das Geld nicht mehr zurückgeben wollen, weil er angeblich in diese Frau
verliebt gewesen sei. (Auf Frage) Er wisse nicht genau, um wieviel Geld es
insgesamt gegangen sei. Er glaube, sich daran zu erinnern, dass die Rede von
CHF 30'000.00 oder CHF 50'000.00 gewesen sei. (Auf Frage) C.___ habe einfach
den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und D.___ hergestellt.
Am 20. Oktober 2015 wurde E.E.___
nochmals von der Polizei als Auskunftsperson befragt. Zur Heiratsgeschichte gab
er zu Protokoll (AS 230), ca. im April 2014 sei der Beschuldigte zu ihm
gekommen und habe ihn gefragt, ob er Interesse habe, die Tochter seiner
Schwester zu heiraten. Er habe ihm gesagt, er mache dies nicht, weil dies
illegal sei. Der Beschuldigte sei dann ein zweites Mal auf ihn zugekommen und
habe ihm für die Angelegenheit CHF 40'000.00 angeboten. Er (E.E.___) habe
wiederum abgelehnt. Der Beschuldigte sei dann ein drittes Mal auf ihn
zugekommen und habe ihm CHF 50'000.00 angeboten. Er wolle einfach, dass diese
Frau in die Schweiz kommen könne, da sie in einer schlechten Familiensituation
lebe. Er habe wiederum abgelehnt und ihm aber gesagt, vielleicht habe C.___
Interesse. Dieser habe dann schliesslich D.___ empfohlen.
In der staatsanwaltschaftlichen
Konfrontationseinvernahme vom 3. April 2019 bestätigte E.E.___ grundsätzlich
seine früheren Aussagen, wobei er nunmehr von CHF 25'000.00 – 40'000.00 sprach,
welche ihm der Beschuldigte für eine mögliche Heirat angeboten habe (AS 289).
Auf Frage bestätigte er grundsätzlich auch die Richtigkeit des Vorwurfs,
welcher ihm im rechtskräftigen Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 gemacht wurde.
Es treffe einzig nicht zu, dass er vom Beschuldigten CHF 2'000.00 zur
Weitergabe an D.___ erhalten habe (AS 290).
2.4 Aussagen von C.___
C.___ wurde am 10. September 2015 von
der Polizei wegen Verdachts auf Erpressung und Drohung als Beschuldigter
befragt (AS 73 ff.). Er sagte gleich zu Beginn der Befragung aus, das einzige
Strafbare, welches er getan habe, sei, dass er zusammen mit D.___ und E.E.___
eine Heiratsgeschichte habe drehen wollen. Sie hätten damit etwas Geld
verdienen wollen. Sie seien vielleicht schon nicht sauber, aber die grösste
Ratte von allen sei A.___. Dieser habe das Ganze angezettelt. Dieser sollte
sich zuerst selbst anzeigen, bevor er andere anzeige. E.E.___ habe ihn (C.___)
gefragt, ob er jemanden kenne, der für Geld eine kosovarische Frau heirate. Der
Beschuldigte sei zuvor mit derselben Bitte an E.E.___ gelangt. D.___ habe
zugesagt und gemeint, da er finanziell schlecht dastehe, spiele dies ohnehin
keine Rolle. Ihm (C.___) sei es damals finanziell auch nicht gut gegangen.
Deshalb hätten sie das gemacht. Er habe gehofft, zu Geld zu kommen, sollte D.___
die Frau heiraten. Das «Organigramm» habe wie folgt ausgesehen: der Beschuldigte
sei mit dem Angebot zu E.E.___ gegangen, dieser habe ihn (C.___) gefragt und er
habe schliesslich D.___ kontaktiert. Er habe natürlich gewusst, dass Letzterer
Schulden gehabt habe, und habe diesbezüglich den Beschuldigten angelogen. Er
und D.___ hätten nur das Geld im Kopf gehabt. Von den CHF 5'000.00, welche D.___
vom Beschuldigten erhalten habe, habe er ihm (C.___) CHF 1'000.00 gegeben. Als
der Beschuldigte dann gemerkt habe, dass D.___ Schulden habe, habe er ihn (C.___)
gefragt, wie hoch diese Schulden seien. Er habe ihm zur Antwort gegeben, es
seien CHF 10'000.00. Der Beschuldigte habe ihm schliesslich CHF 10'000.00
gegeben, um die Schulden von D.___ zu tilgen. Der Beschuldigte habe D.___ nicht
mehr vertraut und daher ihn, C.___, mit dessen Schuldentilgung betraut. Er, C.___,
habe mit dem Geld dann seine eigenen Schulden bezahlt. Dies habe später
natürlich zu Problemen mit dem Beschuldigten geführt, dem er offen gesagt habe,
er gebe ihm das Geld nicht zurück. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, dass
er das Geld von Leuten im Kosovo erhalten habe. Er müsse sich diesen gegenüber
nun rechtfertigen, warum es mit der Heirat nicht vorwärts gehe. D.___ habe mit
der Frau im Kosovo via Facebook Kontakt haben müssen, damit es nach einer
echten Beziehung ausgesehen habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle
aufhören, wegen des Geldes Druck auszuüben. Er würde sonst D.___ dazu bewegen,
wegen der Scheinehe eine Anzeige zu machen.
In der staatsanwaltschaftlichen
Konfrontationseinvernahme vom 3. April 2019 bestätigte er, als Zeuge befragt,
seine früheren Ausführungen im Wesentlichen (AS 279 ff.). Zudem nannte er
den Betrag, um den es bei der Heirat angeblich gegangen sei: CHF 40'000.00 –
CHF 50'000.00. Auf entsprechende Frage bestätigte er die Richtigkeit des gegen
ihn erhobenen Vorhalts gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. Oktober 2018.
2.5 Aussagen von F.___ (vormals […])
Die zu vermittelnde Nichte, F.___,
beteuerte in der vorinstanzlichen Befragung vom 1. Dezember 2023 gleich wie der
Beschuldigte, es sei um eine echte Ehe gegangen, die sie mit D.___ habe
eingehen wollen. Bezüglich ihrer Aussagen kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz
auf den Urteilsseiten 8 f. verwiesen werden.
2.6 Kredit- und Darlehensvertrag
Im Kreditvertrag zwischen der [Bank] und
dem Beschuldigten vom 9. September 2014 ist ersichtlich, dass dem Beschuldigten
ein Kredit in Höhe von CHF 10'000.00 gewährt und am 17. September 2014
ausbezahlt worden ist (AS18 f.).
In den Akten befindet sich im Weiteren
ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschuldigten und D.___ vom 5. Juli 2014
(Akten 27). Darin bestätigte D.___, am 5. Juli 2014 vom Beschuldigten ein
Darlehen von CHF 5'000.00 erhalten zu haben.
3. Beweiswürdigung
3.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht,
seine Nichte vermittelt haben zu wollen. Er sagte auch selbst aus, er habe D.___
nicht gekannt, bevor er ihn am 20. Mai 2014 getroffen habe. Er
bestreitet auch nicht, diesem im Zusammenhang mit der fraglichen Frau am 5.
Juli 2014 und mithin rund sechs Wochen nach dem ersten Treffen CHF 5'000.00 als
Darlehen gegeben zu haben. Als er am 28. Oktober 2015 mit den
belastenden Aussagen von D.___, E.E.___ und C.___ konfrontiert wurde, zeigte er
schliesslich auf, dass er seine Nichte zuerst E.E.___ angeboten hatte. Er
erwähnte auch, es sei darum gegangen, dass seine Nichte durch die Heirat in die
Schweiz kommen könne. Vor erster Instanz kam dann hinzu, dass E.E.___ offenbar
bei ihm Schulden hatte, diese nicht zurückzahlen konnte und der Beschuldigte in
diesem Zusammenhang seine heiratswillige Nichte ins Spiel brachte. Dass E.E.___
ihm Geld geschuldet habe, sei sogar der Hauptgrund gewesen, dass er ihm seine
Nichte empfohlen habe. Es kann festgehalten werden, dass bereits aufgrund der
Aussagen des Beschuldigten der Verdacht besteht, es sei bei der versuchten
Vermittlung der Heirat um Geld bzw. im Fall von E.E.___ um eine Gegenleistung
für bestehende Schulden gegangen. Seine Erklärung vor der Vorinstanz, durch die
Heirat hätte E.E.___ zu Geld kommen können, da die Nichte, einmal in der Schweiz,
hier arbeiten könne, so dass E.E.___ ihm, dem Beschuldigten das Geld
zurückzahlen könne, ist nicht logisch. Denn mit der Nichte wären auch die
Lebenshaltungskosten gestiegen, dies umso mehr, als gegebenenfalls eine Familie
gegründet worden wäre. Diese Begründung des Beschuldigten muss als
Schutzbehauptung gewertet werden. Bereits aufgrund der Aussagen des
Beschuldigten ist vielmehr zu vermuten, es sei ihm bei der Vermittlung seiner
Nichte um ein Gegengeschäft gegangen.
3.2 Dieser Verdacht erhärtet sich aufgrund
der Aussagen von D.___. Er sagte in der polizeilichen Einvernahme nach einigem
Zögern sich selbst belastend aus, der Beschuldigte habe gewollt, dass er, D.___,
für Geld seine Nichte heirate und er sei auf das Angebot eingestiegen, weil er
sich davon etwas Geld erhofft habe. Erst auf entsprechende Frage führte er aus,
der Beschuldigte habe ihm dafür CHF 40'000.00 geboten. Auf Vorhalt, gemäss
Aussagen des Beschuldigten sei er, D.___, es gewesen, der Interesse an einer
kosovarischen Frau bekundet habe, führte er stringent aus, dies könne ja
logischerweise schon nicht stimmen, da er ja wegen seiner Schulden keine Frau
in die Schweiz holen könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte
ihm dann dafür hätte Geld anbieten sollen. Er blieb auch in der
staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme bei seinen Aussagen. Er
wusste dabei lediglich nicht mehr, welchen Betrag der Beschuldigte ihm für die
Sache angeboten hatte, was aber angesichts des Zeitablaufs erklärbar ist. Seine
Aussagen wirken authentisch, sind stringent, enthalten individuelle
Gedankengänge und sind insbesondere selbstbelastend. Er gab in der
Konfrontationseinvernahme vor dem Beschuldigten auch offen zu, diesen verarscht
zu haben, und entschuldigte sich vor der Einvernahme bei diesem. Es wäre für
ihn insgesamt ein Leichtes gewesen, auszusagen, es habe sich um eine echte
Heiratsvermittlung gehandelt, wenn es denn so gewesen wäre. Es ist kein Motiv
für eine Falschbeschuldigung ersichtlich. Er führte weiter transparent aus,
dass er seinerseits, damals drogensüchtig, von E.E.___ und C.___ ausgenützt
worden sei.
3.3 Die belastenden Aussagen von D.___
werden schliesslich von E.E.___ untermauert, der auch in der
staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme, als Zeuge befragt, bei
seinen früheren Aussagen blieb. Einzig bezüglich des vom Beschuldigten
angebotenen Betrags wich seine Aussage in der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme etwas von seinen früheren Aussagen ab, was aber ohne weiteres auf
den Zeitablauf zurückzuführen ist.
3.4 Die belastenden Aussagen von D.___
werden auch von den Aussagen von C.___ untermauert. Auch er blieb in der
Konfrontationseinvernahme, als Zeuge befragt, bei seinen Aussagen.
3.5 Die Nichte des Beschuldigten führte
vor der Vorinstanz aus, es sei ihr nicht wichtig gewesen, welcher Nationalität
der zu findende Mann angehöre. Wichtig sei gewesen, dass er in der Schweiz
lebe. Sie habe immer den Wunsch gehabt, in der Schweiz zu leben, da sie hier
eine Perspektive habe. Diese Aussagen sprechen nicht dafür, dass es um eine
echte Ehe ging. Vielmehr ging es der Nichte um den Wunsch, in der Schweiz zu
leben. Bezeichnenderweise spielte dabei keine Rolle, welche Nationalität der
Mann hatte und mithin auch nicht, welcher Kultur er angehörte. Gerade aber die
Art gelebter Kultur dürfte bei einer echten Ehe von zentraler Bedeutung sein,
insbesondere auch in eher traditionellen Kulturkreisen wie dem kosovarischen.
Innert Kürze, ohne sich richtig kennengelernt zu haben, ohne die gemeinsame
Sprache zu sprechen, hätte geheiratet werden sollen. Ganz im Gegensatz dazu
entstand die nunmehr eingegangene Ehe: Ihren Ehemann hat sie über Facebook
kennengelernt. Er ist – so lässt der Nachname […] vermuten – aus demselben
Kulturkreis, sie haben drei Monate Kontakt gehabt, dann kam er zu ihr in den
Kosovo, wo sie sich haben kennenlernen können. Anschliessend führten sie zwei
Jahre eine Fernbeziehung, bevor sie im Mai 2018 geheiratet haben und sie im
Oktober 2018 in die Schweiz gekommen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte, ist ihre diesbezügliche Erklärung, warum es anders gelaufen sei als
bei D.___, nicht glaubhaft (als sie D.___ kennengelernt habe, sei noch eine
andere Zeit gewesen. Dies habe sich in der Zwischenzeit geändert und man könne
auch mit einem Mann zusammen sein, bevor man heirate). Es ist kaum vorstellbar,
dass zwischen 2014 und 2016 ein derart krasser Kulturwandel stattgefunden hat
und eine voreheliche Beziehung im Jahr 2016 plötzlich problemlos möglich war,
wogegen eine solche im Jahr 2014 noch unmöglich gewesen sein soll. Vielmehr ist
dies ein weiteres Indiz, dass die geplante Heirat mit D.___, welche sofort
hätte von Statten gehen müssen, als Scheinehe konzipiert war (US 12). Mithin
vermögen die Aussagen der Befragten die glaubhaften und stringenten Aussagen
von D.___, E.E.___ und C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
3.6 Was die beiden Verträge anbelangt,
die sich in den Akten befinden, ist festzuhalten, dass der Darlehensvertrag die
Übergabe von CHF 5'000.00 vom Beschuldigten an D.___ nahelegt. Zum
Darlehenszweck äussert sich der Vertrag nicht, weshalb dem Vertrag kein über
die Aussagen der Beteiligten hinausgehender Beweiswert zukommt.
Der Kreditvertrag zwischen dem
Beschuldigten und der [Bank] zeigt zwar, dass der Beschuldigte in der
fraglichen Zeit, als es darum ging, die besagte Ehe zu vermitteln, einmal einen
Kredit über CHF 10'000.00 aufgenommen hat. Ob er diesen Kredit dann tatsächlich
C.___ zur Tilgung der Schulden von D.___ übergeben hatte, ist nicht
rechtsgenügend erstellt. Dagegen spricht insbesondere, dass der Beschuldigte
aussagte, die CHF 10'000.00 am 25. August 2014 C.___ übergeben zu haben (AS 49,
Antwort auf Frage 45), wogegen der Vertrag vom 9. September 2014 datiert und
die Auszahlung am 17. September 2014 erfolgte. Zum Zeitpunkt der Übergabe war
der Kreditvertrag also gar noch nicht abgeschlossen worden. Erstellt ist jedoch
aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von C.___, dass der Beschuldigte Letzterem
einmal CHF 10'000.00 zur Tilgung der Schulden von D.___ gab.
3.7 Wie in der Prozessgeschichte
dargelegt, gingen im Verlauf des Berufungsverfahrens die Erledigungsakten aus
dem Kosovo ein, welche von der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise angefordert
worden waren. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in der
Republik Kosovo wegen Drohung und unbefugten Besitzes von Waffen vorbestraft
ist (das Urteilsdatum ist nicht ersichtlich, die Verfahrensnummer betrifft das
Jahr 2018). [andere Schreibweise von G.E.___] bzw. G.E.___ ist wegen leichter
Körperverletzung und «Waffengebrauch oder gefährliches Werkzeug» (Urteil vom
7.8.2018) und wegen Drohung (Urteil vom 14.12.2021) vorbestraft. E.E.___ ist in
der Republik Kosovo nicht vorbestraft (Akten Obergericht S. 36 f.). Nähere
Informationen wurden nicht vorgelegt. Dem Rechtshilfeersuchen legte die
Staatsanwaltschaft damals folgende Sachverhalte zugrunde (AS 462 f.):
«Im Rahmen des Verfahrens
wegen versuchter Täuschung von Behörden u.a. gegen A.___ wurde E.E.___ als
Zeuge vorgeladen. Auf Frage, ob aus seiner Sicht durch seine Aussagen
entsprechende Nachteile zu erwarten sind, teilte E.E.___ mit, dass er im Sommer
2018, als er in seiner Heimat in Kosovo gewesen sei, von einem seiner Onkel
erfahren habe, dass er (E.E.___) von A.___ gesucht werde. Sein Bruder habe dann
A.___ angerufen und sie hätten sich an einer Tankstelle getroffen. Ebenfalls
anwesend seien zwei weitere Personen gewesen, welche bewaffnet gewesen seien. A.___
habe dann von E.E.___ CHF 65'000.00 verlangt und gedroht, ihn umzubringen. E.E.___
sei mit seinem Bruder zur Polizei in Kosovo gegangen und habe gegen A.___
Anzeige erstattet. Im Rahmen unseres Strafverfahrens sind diese Unterlagen mit
Blick auf die Gesamtbeurteilung von Interesse und wir ersuchen Sie um
Zustellung dieser Unterlagen.
Ebenfalls teilte der
Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Philipp Studer, mit, dass sich ein (weiterer)
Vorfall im Juli 2018 in Kosovo ereignet haben soll. Der Bruder von E.E.___,
welcher in Kosovo wohnhaft sei und sich dem Vernehmen nach G.E.___ nennt, habe
im Auftrag von E.E.___ gehandelt und im Juli 2018 einen Angriff mit einem
Messer auf die Halsschlagader von A.___ ausgeführt. Sofern bei Ihnen auch in
dieser Sache Unterlagen vorhanden sein sollten, ersuchen wir Sie ebenfalls um
Zustellung dieser Unterlagen.»
Für den vorliegend zu beurteilenden
Vorhalt relevante Erkenntnisse können aus den übermittelten kosovarischen Akten
nicht gewonnen werden. Es kann lediglich festgehalten werden, dass es im Kosovo
kriminelle Vorfälle gab, in welche einerseits der Beschuldigte und anderseits G.E.___
involviert waren. Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Vorhalt der
versuchten Täuschung von Behörden durch versuchte Vermittlung einer Scheinehe
können daraus nicht gezogen werden. Die Verteidigung moniert in der
Berufungsbegründung (S. 6), das Rechtshilfeverfahren habe gezeigt, dass aus dem
Lager E.___ im Kosovo auch der Verwandte G.E.__ durch die Gegenseite eingesetzt
worden sei. Dieser sei insbesondere wegen leichter Körperverletzung mittels
Waffengebrauch zum Nachteil des Berufungsführers rechtskräftig verurteilt
worden. Das Lager der Herren E.___ und C.___ belasse es nicht bei Worten,
sondern sei zur tatsächlichen Gewaltanwendung bereit. Im Gegensatz dazu habe
sich der Berufungsführer nur selbst geschützt und die körperliche Integrität
seiner Gegner nicht verletzt. Es handelt sich bei diesen Ausführungen der
Verteidigung um eine Parteibehauptung, welche nicht den Erkenntnissen
entspricht, die aus den kosovarischen Akten gewonnen werden können. Weder E.E.___
noch C.___ werden darin als vorbestraft bezeichnet und der Beschuldigte wird
nicht als Geschädigter genannt. Zudem ist festzuhalten, dass aufgrund der
Vorstrafenberichte nicht feststeht, wer gegebenenfalls zuerst angriff und wer
sich gegen einen Angriff wehrte und weshalb ein Angriff erfolgte. Schon gar
nicht gibt es Hinweise dafür, dass die Vorfälle im Zusammenhang mit einer
geplanten Heirat hätten stehen sollen. Wie die Vorinstanz in ihrer
Beweiswürdigung vorab zutreffend festhielt (US 11), gab es zwischen den
Beteiligten höchstwahrscheinlich weitere Verstrickungen, welche aber nicht
Gegenstand dieses Verfahrens sind und welche im Übrigen auch nicht indirekt für
den vorliegend zu beurteilenden Vorhalt relevant sind.
3.8 Der Beschuldigte lässt in der
Berufungsbegründung vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig
und unvollständig festgestellt und dabei den Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt (Berufungsbegründung S. 1). Es wird im Folgenden zu den wesentlichen
Einwänden der Verteidigung Stellung genommen, soweit diese durch die Erwägungen
des Berufungsgerichts nicht bereits widerlegt sind.
-
Die Vorinstanz blende
bewusst einen wesentlichen Teil des Sachverhalts aus, wenn sie unter Ziffer
2.2.5 festhalte, es habe höchstwahrscheinlich weitere Verstrickungen zwischen
den beteiligten Personen gegeben, welche aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens
seien. Die Vorinstanz habe dadurch den Sachverhalt nicht vollständig
festgestellt (Berufungsbegründung S. 2).
Der
Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass das Anklageprinzip zu beachten ist und
das Prozessthema durch die Anklage bestimmt und umgrenzt wird.
-
Die potenzielle Ehefrau, F.___
(nunmehr […]) sei erst von der Vorinstanz einvernommen worden, obwohl sie seit
2018 in der Schweiz lebe und daher problemlos schon im Vorverfahren hätte
einvernommen werden können (Berufungsbegründung S. 7).
Die
Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten mit Verfügung vom 20.
Januar 2017 den Abschluss der Strafuntersuchung mit und gab ihm
Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen (AS 323). Er stellte innert Frist nicht
den Beweisantrag, F.___ sei einzuvernehmen, weshalb der Einwand nicht zu hören
ist.
Die Verteidigung blendet in ihren
zahlreichen weiteren Vorbringen, in welchen sie im Wesentlichen ihre eigene
Sicht der Dinge präsentiert, aus, dass selbst der Beschuldigte darlegte, er
habe E.E.___ vorgeschlagen, da er momentan nicht viel Geld habe, solle er doch
seine Nichte kennenzulernen. Er führte auch aus, dass er beabsichtigte, später
das Geld wieder einzukassieren, wenn die Nichte dann in der Schweiz arbeite.
Mit anderen Worten ist bereits den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen,
dass es in irgendeiner Form um Monetäres ging und nicht darum, für die Nichte
die grosse Liebe zu finden; dies erst recht nicht in Bezug auf den ihm
wildfremden D.___. Die Verteidigung blendet auch die Aussagen der Nichte aus,
aus denen, wie dargelegt, klar hervorgeht, dass sie in der Schweiz wohnen
wollte, um hier bessere Chancen zu haben als zu Hause. Ihre Aussage im
Strafverfahren, eine echte Ehe mit D.___ angestrebt zu haben, ist angesichts
der dargelegten Umstände (insbesondere ging sie später mit sehr viel Zeit eine
Ehe ein, wogegen sie D.___ innert Kürze, ohne sich richtig kennenzulernen, ohne
sich unterhalten zu können und ohne gemeinsame kulturelle Basis angeblich
heiraten wollte) nicht glaubhaft.
3.9 Der vorgehaltene Kern-Sachverhalt
ist aufgrund der insbesondere wegen der Selbstbelastung in hohem Mass
glaubhaften Aussagen von E.E.___, D.___ und C.___ erstellt. Die drei Genannten
schilderten übereinstimmend, dass der Beschuldigte eine beachtliche Summe anbot
für die Heirat. Es macht keinen Sinn, für eine echte Ehe Geld anzubieten. Es
braucht für eine echte Ehe keinen finanziellen Anreiz, sondern ein gutes
Händchen, um die passenden zwei Menschen zusammenzubringen. Davon kann
vorliegend keine Rede sein. Dazu kommen die dargelegten Umstände der
Eheschliessung der Nichte mit ihrem heutigen Ehemann.
Dass der Beschuldigte versuchte, D.___
schuldenfrei zu machen, nachdem er von dessen Schulden erfuhr, und C.___ in
diesem Zusammenhang CHF 10'000.00 übergab, ist aufgrund dessen nachvollziehbarer
und glaubhafter Aussagen erstellt. Auch der Beschuldigte erwähnte eine
entsprechende Übergabe, wobei er geltend machte, er sei dazu gezwungen worden,
was jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist. Es war in seinem Interesse, dass
die Schulden von D.___ getilgt würden, damit der Ehedeal hätte weiterverfolgt
werden können. Wie dargelegt, steht der Kreditvertrag vom 9. September 2014
jedoch eher nicht im Zusammenhang mit dieser Zahlung, was denn in der Anklage
auch nicht vorgeworfen wird und letztlich auch nicht relevant ist. Nicht
erstellt ist, dass der Beschuldigte E.E.___ einmal CHF 2'000.00 gegeben hat,
damit dieser das Geld D.___ weiterleite. E.E.___ bestreitet dies und eine
entsprechende Zahlung wird von D.___ nicht bestätigt.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Wer in der Absicht, die Vorschriften
über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu
umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den
Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird gemäss
Art. 118 Abs. 2 AIG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft.
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 118 Abs. 2 AIG verwiesen werden
(US 15 f.). Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Bestimmung auf den Umstand,
dass zuvor der aufgrund einer Scheinehe bewilligte Aufenthalt nicht
unrechtmässig und auch die Vermittlung einer Scheinehe nicht strafbar war. Eine
Scheinehe liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn eine Ehe
einzig und allein eingegangen wurde, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu
umgehen und die Ehegattin oder der Ehegatte von Anfang an keine echte eheliche
Gemeinschaft zu führen beabsichtigen. Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht
sich in der Regel dem direkten Beweis und muss daher zumeist durch Indizien
erstellt werden. Diese können «äussere Gegebenheiten, aber auch innere,
psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten)». Auf Scheinehen
hindeutende Indizien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a. die
Umstände und Dauer der Bekanntschaft vor dem Eheschluss und die Vereinbarung
einer Bezahlung für die Heirat (Martina Caroni in: Handkommentar Ausländer- und
Integrationsgesetz [Hrsg. Martina Caroni, Daniel Thurnherr], 2. Auflage, Bern
2024, Art. 51 AIG N 9 und 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Art. 118
Abs. 2 AIG ist bezüglich der Scheinehe als eine Art verselbständigte
Gehilfenschaft zu Abs. 1 der Bestimmung ausgestaltet. Im Gegensatz zu Art. 118
Abs. 1 AIG handelt es sich jedoch nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein
Gefährdungsdelikt. Es genügt bereits die Absicht, die Vorschriften des AIG zu
umgehen. Nicht vorausgesetzt ist, dass die Behörden aufgrund der Täuschung eine
Bewilligung erteilen; es muss nicht einmal versucht worden sein, eine solche zu
erhalten (Handkommentar AIG, a.a.O., Art. 118 AIG N 12).
2. Vorliegend ist insbesondere wegen der
vereinbarten Zahlung für den Eheschluss, aber auch aufgrund der sehr kurzen
Dauer bzw. kaum erfolgten Bekanntschaft und der Umstände der Vermittlung von
einer beabsichtigten Scheinehe auszugehen. Es kann auf die vorinstanzlichen
Ausführungen auf den Urteilsseiten 16 f. verwiesen werden. Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass der Beschuldigte versuchte, seine kosovarische
Nichte, welche damals im Kosovo lebte, durch die Scheinehe mit D.___ in die
Schweiz zu bringen. Die beiden zu Verheiratenden kannten sich nicht, konnten
ohne Übersetzung nicht miteinander kommunizieren und wussten kaum etwas
voneinander. D.___ kannte gerade einmal knapp den Vornamen der Nichte und war
sich dabei aber nicht einmal sicher, ob der genannte Name korrekt sei. Die
beiden haben sich nie getroffen und der Beschuldigte bot dem Bräutigam mind.
CHF 40'000.00 an, sollte er seine Nichte heiraten. Dass es angeblich der
richtige Mann für seine Nichte sei, war ihm offenbar bereits nach dem ersten
halbstündigen Treffen klar. Schon bald leistete er eine Anzahlung von
CHF 5'000.00. Gestützt auf das Beweisergebnis bestehen keine Zweifel, dass
der Beschuldigte in der Absicht handelte, mittels einer Scheinehe die
inländischen Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen. Der
Beschuldigte hatte bereits mehrere Schritte unternommen, um die Ehe
voranzutreiben und damit mit der Ausführung der Tat bereits begonnen, auch wenn
schliesslich die Ehe nicht zustande kam. Der Einwand der Verteidigung, in den
Akten existiere kein Hinweis auf eine Absicht zur Vermittlung einer Scheinehe
(Berufungsbegründung S. 10, Ziff. 62), kann bei diesem Beweisergebnis nicht
gehört werden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit der
Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen und ist damit wegen versuchter
Täuschung der Behörden schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
V. Strafzumessung
Die Vorinstanz verurteilte den
Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00 unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Sie
berücksichtigte bei der Festlegung des Strafmasses korrekterweise die
Verletzung des Beschleunigungsgebots, hielt dies jedoch im Urteilsdispositiv
nicht fest, was nachzuholen ist.
Die Verteidigung äusserte sich nicht zur
Strafzumessung der Vorinstanz. Die Strafe erscheint eher zu tief, kann jedoch
aufgrund des hier zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots nicht erhöht
werden, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Die Strafzumessung der
Vorinstanz wird demnach bestätigt, so auch die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs und die Probezeit von zwei Jahren.
VI. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten
und dessen Entschädigungsbegehren sind abzuweisen. Für das Berufungsverfahren
wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgelegt. Zuzüglich der allgemeinen
Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'250.00.
Demnach wird in Anwendung von Art. 118
Abs. 2 AIG ; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44
Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
A.___ hat sich der
versuchten Täuschung der Behörden, begangen in der Zeit von 18. Mai 2014 bis
Herbst 2014, schuldig gemacht.
2.
Im vorliegenden
Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.
3.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
4.
Die
Entschädigungsbegehren von A.___ werden abgewiesen.
5.
A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’200.00,
total CHF 1'436.00, zu bezahlen.
6.
A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00,
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Fröhlicher