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Entscheid

STBER.2024.38

Hausfriedensbruch

5. Februar 2025Deutsch26 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 5. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2. A.___,

Privatberufungskläger

gegen

B.___,

Beschuldigter

betreffend Hausfriedensbruch

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Nach Eingang der Strafanzeige gegen B.___

und gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs erliess die

Staatsanwaltschaft am 27. April 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen

welche der Privatkläger A.___ Beschwerde einlegte. Die Staatsanwaltschaft

teilte mit Schreiben vom 19. Juni 2023 mit, sie unterziehe sich der

Beschwerde und werde weitere Ermittlungshandlungen vornehmen. Die

Beschwerdekammer des Obergerichts schrieb die Beschwerde in der Folge am 30.

Juni 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Voruntersuchung Aktenseiten 77 ff.

[im Folgenden AS 77 ff.]).

2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023

machte der Privatkläger A.___ eine Schadenersatzforderung von CHF 5'800.00 und

eine Genugtuungsforderung von CHF 15'000.00 geltend (AS 9).

3. Mit Anklageschrift vom 17. Oktober

2023 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten dem Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts (AS

1 f.). Er beantragte, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage wegen

Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 25

Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug

zu gewähren sei. Die Kosten seien nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

4. Am 12. Februar 2024 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 144 ff.):

1. B.___ wird vom Vorhalt des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26. März 2023, freigesprochen.

2.

Die Zivilforderungen

von A.___ werden abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

5. Gegen dieses Urteil erhob der

Privatkläger A.___ mit Schreiben vom 28. Februar 2024 frist- und formgerecht

Berufung (AS 122 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 17. Mai 2024. Verlangt

wird ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs im Sinne der Anklage und die

Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF

60.00 und einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Verfahrenskosten

seien nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Die Vorinstanz legte die

Prozessgeschichte im Übrigen detailliert dar, darauf kann verwiesen werden

(Urteilseiten 2 f.).

6. In seiner Stellungnahme vom 24. Mai

2024 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung der Vizepräsidentin der

Strafkammer des Obergerichts vom 16. Juli 2024 wurde das schriftliche

Verfahren angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren. Dem

Privatkläger wurde bis 30. Juli 2024 Frist gesetzt zur Einreichung einer

allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung. Dieser reichte innert Frist keine

ergänzende Berufungsbegründung ein. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom

16. August 2024 wurde dem Beschuldigten Frist bis 30. August 2024 gesetzt

zur allfälligen Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Privatklägers. Dieser

liess sich nicht vernehmen.

8. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 5. September 2024 wurde den Parteien Frist bis 19.

September 2024 gesetzt zur Einreichung von Entschädigungsbegehren für

allfällige Aufwendungen im Berufungsverfahren, mit dem Hinweis, im

Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Es gingen innert Frist keine

Entschädigungsbegehren ein.

Erwägungen

II. Anwendbares Verfahrensrecht

1.

Per 1. Januar 2024 trat

die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) StPO in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Art.

448.

StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der

Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein

Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel

dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden.

2.

Die allgemeinen

Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen

zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts

Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art.

448.

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes

vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich

das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

3.

Vorliegend wurde der angefochtene

Entscheid am 12. Februar 2024 und mithin nach Inkrafttreten der neuen

Dispositiv

Verfahrensbestimmungen gefällt. Demnach ist das neue Recht anzuwenden.

III. Sachverhalt und rechtliche

Würdigung

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,

sich am 26. März 2023, ab ca. 19:41 Uhr, allenfalls schon etwas

früher, in [Ort], [Adresse 1], zum Nachteil der C.___ AG, v.d. A.___, bzw. zum

Nachteil von A.___, des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben, indem er

ab 19:41 Uhr zunächst versucht habe, via Einstellhallentor, und in der

Folge zusammen mit einer unbekannten Täterschaft, alias D.___, via

Hauseingangstüre ins Innere der Liegenschaft zu gelangen, was schliesslich

gelungen sei, nachdem ein Mieter um 19:46 Uhr in die Tiefgarage gefahren

sei, wobei der Beschuldigte und die unbekannte Täterschaft jenem gefolgt seien

und sich nicht nur zum Mieter, sondern für einen kurzen Moment auch in den

hinteren Bereich der Einstellhalle begeben hätten. Der Beschuldigte habe dabei

zumindest in Kauf genommen, gegen den Willen der Berechtigten in die vom

Hausrecht geschützte Einstellhalle unrechtmässig einzudringen, sodass er

zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe.

2. Die Vorinstanz erachtete den

vorgehaltenen Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erstellt. Die vorhandenen

Überwachungsvideoaufnahmen haben den Ablauf in objektiver Hinsicht denn auch

eindeutig dokumentiert und der Beschuldigte bestreitet auch nicht, eine der

Personen zu sein, die auf den Videos zu sehen sind.

Die Vorinstanz verneinte jedoch, dass

der Beschuldigte vorsätzlich das Hausrecht von A.___ verletzen wollte, kam

folglich zum Schluss, dieser habe den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB

nicht erfüllt, und sprach ihn vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs frei. Der

Berufungskläger rügt diesbezüglich die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche

Würdigung der Vorinstanz und macht geltend, der Beschuldigte habe vorsätzlich

gehandelt.

3. Es geht

vorliegend mithin um die Frage, ob der Beschuldigte das Hausrecht des

Privatklägers fahrlässig (d.h. pflichtwidrig unvorsichtig, ohne eine Verletzung

des Hausrechts in Kauf zu nehmen) oder vorsätzlich (mit Wissen und Willen bzw.

zumindest unter Inkaufnahme einer Verletzung des Hausrechts) missachtet hat.

Die fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar.

Bei der Prüfung dieser Frage ist der

Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» (In-dubio-pro-reo-Grundsatz) zu

beachten. Der

In-dubio-Grundsatz wird dabei erst anwendbar, nachdem alle aus

Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im

Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die

einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs

das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert

erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit

Unsicherheiten behaftet bleiben.

Das Beweisergebnis kann aber auch

deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen

verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen

in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei

der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst, beim auf

die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur

Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines

Schuldspruchs zusammensetzt.

Eine

tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich

festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des

Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung

ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld

des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes

als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts

umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit

er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist

mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist

ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer

willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus

objektiver Sicht hätte tun müssen. Die Frage, ob das Gericht auf der Grundlage

der willkürfrei festgestellten Einzeltatsachen ernsthafte Zweifel am gesamten

Tathergang hegen musste, ist rechtlicher Natur. Die betreffende

Sachverhaltsfeststellung beruht gegebenenfalls auf einer Rechtsverletzung im

Sinne von Art. 95 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR.173.110; Art.

105 Abs. 2 BGG). Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen

aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind. Wenn der

Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des

gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, «schlechterdings nicht zu unterdrückenden» Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch

Willkür vor.

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht

anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt.

Wie erwähnt, kann sich ein im Sinne von Art.

10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel nicht nur aus dem Ergebnis der

Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines

Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft

sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen

relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte

alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines

tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren

Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn

der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur

seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder

ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.

Es

gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine

Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext

unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den

Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte

nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher

Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt

anzunehmen.

Diese Erwägungen machte das

Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai

2018 (E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4. Der Beschuldigte machte

zusammenfassend geltend, er sei dem Porsche in die Einstellhalle gefolgt, weil

er gedacht habe, es könnte sich um den Verkäufer des Mobiltelefons handeln, den

er zur Übergabe des Kaufobjekts und des Kaufpreises habe treffen wollen. Der

Chat-Verlauf in den Akten zeigt, dass er bzw. sein Begleiter tatsächlich mit

jemandem in Kontakt gewesen sind, um ein entsprechendes Gerät zu kaufen. Der

Preis wurde auf «850» festgelegt, unter der Bedingung, dass der Käufer das

Gerät beim Verkäufer abholen kommt (AS 13). Als Adresse wurde seitens des

Verkäufers «[Ort] [Adresse 2]» angegeben (AS 16). Diese Liegenschaft ist von

der [Adresse 1] her zugänglich. Die beiden Liegenschaften befinden sich in

unmittelbarer Nähe zueinander. Mithin muss davon ausgegangen werden, der

Beschuldigte habe sich mit seinem Begleiter nach [Ort] an die [Strasse 1]

begeben, um das fragliche Mobiltelefon holen zu gehen. Hinweise für ein anderes

Motiv gibt es nicht. Es stellt sich lediglich die Frage, ob sich der

Beschuldigte, vor Ort angekommen, allenfalls spontan dazu entschlossen hat, aus

unlauterem Motiv in die Liegenschaft bzw. Einstellhalle der Liegenschaft [Adresse

1] einzudringen, z.B., um einen Diebstahl zu begehen oder die Liegenschaft

auszukundschaften, wie dies der Privatkläger stipuliert. Er wendet gegen die

Verneinung des Vorsatzes seitens der Vorinstanz im Wesentlichen ein:

Den Aussagen des Beschuldigten dürfe

nicht gefolgt werden. Dieser habe nämlich nachweislich mehrfach falsche

Aussagen gemacht:

Wenn der

Beschuldigte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 schreibe, er und sein

Begleiter hätten sich zuerst zum Haupteingang begeben, dann sei dies eine

Falschaussage (Berufungsbegründung S. 2). Richtigerweise seien die beiden

zuerst so lange auf dem Parkplatz geblieben, bis das schwarze Auto aus der Einstellhalle

gefahren sei und sich deshalb das Tor geöffnet habe. Wenn der Begleiter des

Beschuldigten um 19:22 Uhr dem vermeintlichen Verkäufer geschrieben habe, er

sei da, und der Nachricht ein Foto vom Parkplatz zugefügt habe, der Verkäufer

daraufhin antworte, er komme, sei es nicht nachvollziehbar, dass der

Beschuldigte und sein Begleiter dann plötzlich versuchen sollten, in die Einstellhalle

zu gelangen. Stattdessen hätten sie einfach auf dem Parkplatz bleiben und auf

den Verkäufer warten können. Im Chatverlauf sei nämlich nie die Rede davon

gewesen, dass der Verkäufer in die Einstellhalle oder zum Haupteingang komme. Folglich

sei davon auszugehen, der Beschuldigte habe nicht den Vorsatz gehabt, den

Verkäufer anzutreffen, sondern habe aus anderem Grund in die Liegenschaft

gelangen wollen, womit er zumindest in Kauf genommen habe, das Hausrecht zu

verletzen.

Vorab ist

festzuhalten, dass der Privatkläger den Beschuldigten bezüglich der

Stellungnahme vom 8. Juni 2023 aktenwidrig zitiert. Dieser schrieb darin nicht,

er habe sich zuerst zum Haupteingang begeben. Gegen das Argument des Privatklägers,

der Beschuldigte hätte, statt in die Einstellhalle zu gehen, im Auto bleiben

und auf den Verkäufer warten können, ist zu bedenken, dass der Beschuldigte genau

dies während rund zehn Minuten tat, nämlich von seiner Ankunft auf dem

Parkplatz um 19:32 Uhr bis 19:41 Uhr, als das schwarze Auto in die Einstellhalle

fuhr und er diesem zu folgen versuchte. Seinem Argument, im Chat-Verlauf sei ja

nicht von der Einstellhalle oder vom Haupteingang als Treffpunkt die Rede

gewesen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte nach zehn Minuten Warten

nachvollziehbar unruhig werden und sich dazu bewegt fühlen konnte, sich nach

dem Verkäufer umzusehen. Dass er dabei in die Einstellhalle eindringen wollte,

könnte isoliert betrachtet als unredlich motiviert bzw. als versuchter

Hausfriedensbruch interpretiert werden. Vor dem Hintergrund, dass der

Beschuldigte anschliessend beim Haupteingang ganz offensichtlich nach einem

Namen suchte, anschliessend wieder zum Parkplatz ging, schliesslich einem

Porsche in die Einstellhalle folgte und diesen nach einem Namen fragte (was auf

dem entsprechenden Video dokumentiert ist), ist eine unredliche Motivation im

Sinne eines Vorsatzes, Hausfriedensbruch zu begehen, nicht ohne Weiteres

erstellt. Das Alternativszenario, dass der Beschuldigte jemanden bzw. den

Verkäufer suchte, ist aufgrund des dokumentierten Chat-Verlaufs und der

Videoaufnahmen nicht von vorneherein auszuschliessen. Für dieses

Alternativszenario spricht denn auch, dass der Beschuldigte zuerst zehn Minuten

im Auto wartete, bevor er ausstieg und aktiv wurde.

Wenn der

Beschuldigte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 schreibe, nach Ankunft

keinen Kontakt mit dem Verkäufer gehabt zu haben, dann sei dies eine weitere

Falschaussage. Dem Chat-Protokoll Market Place sei exakt das Gegenteil zu

entnehmen (Berufungsbegründung S. 3).

Der

Beschuldigte schrieb in der Stellungnahme vom 8. Juni 2023, der Verkäufer habe

nach seiner (des Beschuldigten) Ankunft nicht mehr zurückgeschrieben (AS 73).

Dies ist insofern nicht korrekt, als dass der Verkäufer nach der Ankunft des

Beschuldigten noch schrieb, er komme, und sich erkundigte, ob der Beschuldigte

etwas habe, um die SIM-Karte herauszunehmen, und der Beschuldigte ihm

antwortete, er mache dies mit dem Ohrring oder einem Zahnstocher (AS 20). Aufgrund

der Videoaufnahmen ist erstellt, dass der Verkäufer dann nicht erschien.

Offenbar schrieb er dem Beschuldigten bzw. dessen Begleiter nach der oben

erwähnten Kommunikation nicht mehr, sondern tauchte ohne weitere Nachricht

einfach nicht auf. Dies war dann möglicherweise der Grund dafür, dass der

Beschuldigte und sein Begleiter begannen, den Verkäufer vor Ort zu suchen. Wenn

der Beschuldigte rund zweieinhalb Monate nach dem Vorfall in der erwähnten

Stellungnahme schrieb, der Verkäufer habe nicht zurückgeschrieben, dann kann

sich dies allenfalls auf den Umstand bezogen haben, dass dieser kommentarlos

nicht erschienen ist. Dies war für den Beschuldigten entscheidend und nicht die

kurze Kommunikation über die SIM-Karte. Jedenfalls kann nicht von einer

bewussten Falschaussage ausgegangen werden, die die Glaubwürdigkeit des

Beschuldigten grundsätzlich in Zweifel zu ziehen vermag. Er machte diese

Aussage denn auch nicht in einer justizförmig erhobenen Einvernahme, sondern in

einer schriftlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.

Der Beschuldigte

habe den Nachnamen des angeblichen Verkäufers gemäss eigenen Aussagen nicht

gekannt. Somit sei es entgegen seinen Aussagen nicht möglich gewesen, bei der

Türklingel nach dessen Nachname zu suchen.

In der

Stellungnahme vom 8. Juni 2023 hielt der Beschuldigte fest, «An der Türklingel

habe ich gezogen, da ich dachte er wartet im Gebäude, ich habe sogar nach den

Nachnamen an den Klingeln gesucht und das ist auch auf den Videos zu sehen» (AS

73). In der polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2023 sagte er auf

entsprechende Frage, der Verkäufer habe sich als S.___ ausgegeben, mehr

Informationen habe er nicht über ihn (AS 26). Er habe bei den Briefkästen und

Klingeln beim Eingang geschaut, ob ein gewisser «S.___» dort wohne (AS 26). In

der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2023 sagte der

Beschuldigte abermals aus, nur den Vornamen des Verkäufers zu kennen, nicht

aber den Familiennamen (AS 36 in fine). Sie hätten nach Hausnummern und Namen

gesucht, geschaut, ob vor einem Familiennamen ein S stehe, um dort klingeln zu

können. Es stehe ja immer ein Buchstabe vor dem Nachnamen. Bei einem Nachnamen

habe es ein S gehabt, dort hätten sie geklingelt (AS 37). Der Beschuldigte hat

in den justizförmig erhobenen Aussagen also nie behauptet, den Nachnamen des

Verkäufers gekannt zu haben. Dies behauptete er auch nicht in seiner Stellungnahme

vom 8. Juni 2023. Es ist davon auszugehen, dass er sich verschrieben hat oder

damit meinte, er habe die Nachnamen angeschaut und auf allfällige Vornamen mit

S überprüft, wie er dies in der staatsanwaltschaftlichen Befragung aussagte.

Etwas anderes macht keinen Sinn. Aufgrund der Videoaufnahme ist erstellt, dass

er im Eingangsbereich die angeschriebenen Namen sichtete und dies ist das

Wesentliche.

Wenn der

Beschuldigte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 ausführe, er habe in der

Gegend rumlaufen müssen, um eine vermeintliche Hausnummer oder einen

vermeintlichen Verkäufer zu finden, dann sei dies eine Falschaussage. Der

Beschuldigte habe angegeben, in der App Google Maps die Adresse «[Adresse 2] [Ort]»

eingegeben zu haben. Hätte er dies gemacht, dann wäre er auch unmittelbar an

das korrekte Ziel gelangt (Berufungsbegründung S. 4).

Der Einwand

ist nicht stichhaltig. Die beiden Liegenschaften [Adresse 1] und [Adresse 2]

liegen unmittelbar nebeneinander, wobei die Liegenschaft [Adresse 2] von der [Adresse

1] her zugänglich ist. Dies zeigt sich in der Fotodokumentation der Polizei vom

26. März 2023 (AS 21). Die Routenplanung für eine Autofahrt zur Liegenschaft [Adresse

2] führt zur Liegenschaft [Adresse 1], wie dies bereits die Vorinstanz eruiert

hat.

Der Beschuldigte sei

nicht bereit, die Identität seines Begleiters D.___ bekannt zu geben. Es stelle

sich die Frage, weshalb die Vorinstanz nicht nach dem Grund dieser

Identitäts-Verheimlichung frage (Berufungsbegründung S. 5).

Die Vorinstanz

fragte den Beschuldigten nicht mehr, warum er die Identität von D.___ nicht

preisgegeben habe. Der Beschuldigte war denn auch nicht verpflichtet, bei

dessen Identitätsfeststellung mitzuwirken. Sein Schweigen über dessen Identität

ist aber zumindest ein Indiz für eventuell unlautere Absichten des

Beschuldigten und dessen Begleiter. Dabei ist aber wiederum zu bedenken, dass

er seinen Begleiter in dasselbe Strafverfahren hineingezogen hätte, hätte er

seine Identität bekanntgegeben. Sein diesbezügliches Schweigen lässt sich vor

diesem Hintergrund somit nicht eindeutig auf unlautere Absichten zurückführen.

Der Beschuldigte

habe seinen (ersten) Gang zur Einstellhalle damit gerechtfertigt, dass es kalt

gewesen sei. An dieser Stelle sei aber festzuhalten, dass das Hallentor aus

einem durchsichtigen Gittermaterial bestehe und somit keinen Schutz vor Kälte

biete. Im Übrigen hätte er in seinem aufgeheizten Auto Schutz vor der Kälte

gehabt. Der Privatkläger macht sinngemäss geltend, es handle sich um eine

Schutzbehauptung des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 6).

Der

Beschuldigte führte auf entsprechende Frage aus, er habe nicht die ganze Zeit

über den Motor laufen lassen können, um sein Auto zu heizen, was an sich

nachvollziehbar ist. Ihm ist aber entgegenzuhalten, dass es im Auto selbst ohne

Heizung kaum kälter war als in der Einstellhalle. Der Hauptgrund, in die Einstellhalle

zu gehen, war denn auch ein anderer. Der Beschuldigte führte konstant aus, er

habe in der Einstellhalle nachschauen wollen, ob sich allenfalls der Verkäufer

dort befinde, nachdem dieser nicht beim Parkplatz erschienen sei.

Es sei nicht

glaubhaft, dass der Beschuldigte dem Porschefahrer in die Einstellhalle gefolgt

sei, weil der angebliche Verkäufer ein Ferrarifahrer gewesen sei, wovon der

Beschuldigte angeblich aufgrund des Profilbilds des Verkäufers ausgegangen sei

(Berufungsbegründung S. 6).

Objektiv

betrachtet, ist dem Privatkläger beizupflichten. Ein Porsche ist kein Ferrari.

In subjektiver Hinsicht lässt sich dem Beschuldigten aber kaum widerlegen, dass

er in der konkreten damaligen Situation, als der Verkäufer für ihn überraschend

nicht auftauchte, nicht reflexartig von einem teuren Auto auf das andere teure

Auto geschlossen hat. Es handelte sich wahrscheinlich um einen spontanen, eher

unüberlegten Entscheid, dem Porsche hinterherzulaufen, um eventuell den

Verkäufer anzutreffen.

Weiter wendet der

Privatkläger ein, dem Beschuldigten hätte spätestens nach der Konsultation der

Briefkasten- und Klingelanschriften klar sein müssen, dass im Haus kein S.___

wohne. Das anschliessende Eintreten in die Einstellhalle sei auch vor diesem

Hintergrund in vorsätzlicher Verletzung des Hausrechts erfolgt und nicht, um

den mutmasslichen Verkäufer zu suchen.

Dem Einwand ist

entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund des Chats mit dem Verkäufer

wusste, dass dieser bei seinem Vater wohnt (AS 17). Es hätte somit sein können,

dass nur der Vater als Wohnungsinhaber bei den Klingeln und Briefkästen

angeschrieben war. Somit musste der Beschuldigte nicht zwingend davon ausgehen,

dass kein S.___ in der Liegenschaft wohnt, nur weil kein entsprechender Name zu

finden war. Im Übrigen sagte der Beschuldigte aus, vor einem Namen einen S

entdeckt zu haben. Dort habe er dann geklingelt.

Es sei nicht

nachvollziehbar, dass der Begleiter des Beschuldigten gemäss Chat-Verlauf um

19:22 Uhr dem vermeintlichen Verkäufer geschrieben habe «Ich bin da» inklusive

Foto, der Beschuldigte und sein Begleiter jedoch gemäss Videoaufnahmen erst um

19:32 Uhr auf dem Besucherparkplatz eingetroffen seien. Faktisch spreche dies

dafür, dass das Foto zu einem vorgängigen Zeitpunkt aufgenommen worden sei und

vor der Ankunft des Beschuldigten dem vermeintlichen Verkäufer geschickt worden

sei, was zur Folge habe, dass die diesbezüglichen Schilderungen des

Beschuldigten (Foto nach Ankunft geschickt) unzutreffend seien

(Berufungsbegründung S. 7).

Der Einwand

ist insoweit korrekt, als die entsprechende Mitteilung und Übermittlung des

Parkplatzfotos um 19:22 Uhr erfolgte, wogegen die Überwachungskamera die

Ankunft des Fahrzeuges des Beschuldigten erst um 19:32 Uhr festhielt (AS 18 f.,

AS 53). Der Privatkläger schliesst daraus, dass die Aufnahme gar nicht bei der

Ankunft, sondern vorher aufgenommen und verschickt worden sei. Wäre dem so,

wäre aber das Fahrzeug des Beschuldigten von der Überwachungskamera auch zu

einem früheren Zeitpunkt schon erfasst worden, was aber offenbar nicht der Fall

war. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil sich der Beschuldigte dabei

hätte verschaffen sollen. Er hätte diesfalls sogar noch länger auf den

Verkäufer gewartet, bevor er versuchte, in die Einstellhalle zu gelangen. Die

zeitliche Abweichung ist schwer nachvollziehbar und lässt sich nur damit

erklären, dass die Zeiterfassung durch zwei verschiedene Geräte erfolgte und

die Zeit bei den beiden Geräten abweichend eingestellt war. Jedenfalls lässt

sich aus der Abweichung nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten.

5. Unter den gegebenen Umständen kann

zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte das

Hausrecht des Privatklägers mit deliktischem Motiv missachtete. Es gibt gewisse

Indizien, welche auf ein deliktisches Motiv hindeuten könnten, so, dass der

Beschuldigte nicht preisgeben wollte, wer sein Begleiter war, er im

Vorverfahren angeblich das Mobiltelefon nicht mehr hatte, mit welchem der Chat

mit dem Verkäufer geführt wurde, und er in die Einstellhalle der Liegenschaft [Adresse

1] lief, obwohl als Treffpunkt vom Verkäufer die Adresse [Adresse 2]

kommuniziert wurde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und mithin

rechtsgenügend erstellt ist dies jedoch nicht. Es gibt schlüssige Indizien,

welche für das Alternativszenario sprechen, wonach der Beschuldigte in die Einstellhalle

gelangen wollte, um den Verkäufer zu finden, ohne sich dabei über das Hausrecht

Gedanken zu machen bzw. das Hausrecht missachten zu wollen. Die Vorinstanz

legte diese Indizien detailliert und schlüssig dar. Im Wesentlichen sind es die

folgenden miteinander korrelierenden Indizien, welche die Version des

Beschuldigten stützen:

Eine Suchanfrage bei Google Maps für die

[Adresse 1] in [Ort] ergibt als Resultat den Autounterstand der Liegenschaft [Adresse

1]. Dieser befindet sich unmittelbar neben dem Gebäude mit der Adresse [Adresse

2]. Das Hauptgebäude der [Adresse 1] wird in Google Maps nicht mit einer

Hausnummer (oder sonst wie, mit Ausnahme des Bildes) angezeigt (siehe auch AS 21).

Der Beschuldigte und sein Begleiter gaben in Google Maps als Zieladresse [Adresse

2] ein. Als Ziel wurde ihnen indes nicht etwa das Gebäude am [Adresse 2]

angezeigt, sondern der Autounterstand der [Adresse 1], welcher seinerseits

unmittelbar neben dem Gebäude der Liegenschaft [Adresse 2] liegt. Der Google

Maps Anzeige folgend, stellte der Beschuldigte das Auto um 19:32:20 Uhr

schliesslich auf dem Besucherparkplatz der [Adresse 1] ab, welcher wiederum

unmittelbar vor dem Autounterstand der [Adresse 1] liegt. Die beiden

Grundstücke sind mit dem Auto beide von der [Adresse 1] her zugänglich und für

nicht Ortskundige nicht ohne weiteres voneinander abgrenzbar. Es ist

nachvollziehbar, dass sich die beiden auf dem falschen Grundstück bewegten und die

Liegenschaft [Adresse 1] betraten, um nach dem Verkäufer zu suchen, der auch

nach zehn Minuten nicht auftauchte. Dafür, dass sie etwas bzw. jemanden

suchten, spricht die entsprechende Videoaufnahme, worauf zu sehen ist, dass der

Beschuldigte und sein Begleiter beim Haupteingangsbereich der Liegenschaft [Adresse

1] bei den Briefkästen die Anschriften studierten und anschliessend versuchten,

die Tür zu öffnen, wobei sie anschliessend mehrmals zwischen der Tür und den

Briefkästen hin und her gingen, bei Mietern klingelten und abermals versuchten,

in den Eingangsbereich zu gelangen. Als sie dann einige Minuten später einem

Porsche in die Einstellhalle folgten, fragten sie drinnen dessen Lenker nach

einem «S.___». Dies ist auf der Videoüberwachungsaufnahme dokumentiert. Als

dieser keinen «S.___» kannte, verliessen der Beschuldigte und «D.___» die

Einstellhalle wieder durch das Tor und begaben sich, noch immer suchend

umherschauend, zu ihrem Auto. Nach knapp einer Minute im Auto verliessen der

Beschuldigte und «D.___» schliesslich den Besucherparkplatz der [Adresse 1].

Die Schilderungen des Beschuldigten stimmen

mit den vorhandenen Videoaufnahmen weitgehend überein, dasselbe gilt für den

Facebook Marketplace Chat. Er konnte nachvollziehbar darlegen, warum er sich

vor Ort entsprechend verhalten hat. Es kann unter den gegebenen Umständen nicht

von der Hand gewiesen werden, dass er die beiden besagten Liegenschaften nicht

genau unterscheiden konnte, die Liegenschaft [Adresse 2] nicht auf Anhieb fand

und sich stattdessen auf dem Grundstück und in der Liegenschaft [Adresse 1] bewegte.

Es ist auch nachvollziehbar, dass er, nach zehn Minuten Warten auf den

Verkäufer ungeduldig wurde und begann, nach dem Verkäufer zu suchen. Gegen ein

Auskundschaften der Liegenschaft spricht der relativ kurze Aufenthalt von rund

zehn Minuten auf dem Parkplatz; von einem Vermummen kann nicht ausgegangen

werden, hat der Beschuldigte sich doch die Kapuze nur einige Sekunden lang, bis

zum Erreichen der Einstellhalle, über den Kopf gezogen, obwohl er überall die

Kameras sehen konnte und ein Schild auf die Kameras verwies. Dass er die Kapuze

bis zum Erreichen der Einstellhalle hochzog, ist ohne weiteres auf die damals

herrschenden tiefen Temperaturen zurückzuführen. In der Einstellhalle blickte

denn auch sein Begleiter nicht-vermummt direkt in eine Kamera, was dieser bei

kriminellem Motiv wohl kaum getan hätte. Die beiden haben sich auch sonst

freimütig den zahlreichen Videokameras präsentiert. Des Weiteren haben sie ihr

eigenes Fahrzeug verwendet und dieses auf dem gut einsehbaren Besucherparkplatz

parkiert. Dies zwar am Abend, aber nichtsdestotrotz noch bei guten

Lichtverhältnissen, wie die verschiedenen Videoaufzeichnungen belegen. Weiter

standen sie längere Zeit neben dem Auto und haben geraucht. Ein «Verstecken»

oder «Bloss-Nicht-Erkannt-Werden» lässt sich in einem solchen Verhalten nicht feststellen.

Der Beschuldigte wurde denn auch wegen des Nummernschildes des von ihm

gelenkten Autos ausfindig gemacht, wobei er – wie soeben erwähnt – alles andere

tat, als dieses irgendwie zu verheimlichen. Die Ausführungen des Beschuldigten,

wonach er sich mit einem Verkäufer treffen wollte, der dann ohne weitere

Rückmeldung nicht erschienen ist, erscheinen realistisch. Ein möglicher Grund

für das Nichterscheinen des Verkäufers könnte sein, dass dieser evtl. von

Weitem sah, dass die Käuferschaft zu zweit wartete, womit der Verkäufer

gestützt auf den Chat-Verlauf nicht rechnen musste. Es könnte durchaus sein,

dass er sich wegen Sicherheitsbedenken zurückgezogen hat. Die Käuferschaft war

in der Überzahl und hätte ihn beispielsweise zur Übergabe des Mobiltelefons

ohne Bezahlung auffordern können.

Die Vermutung des Privatklägers, der

Beschuldigte und sein Begleiter hätten den Chatverlauf im Nachhinein

geschrieben, um einen angeblichen Mobiltelefon-Kauf bzw. ein Alibi zu

konstruieren, nachdem D.___ in der Einstellhalle von der Kamera erfasst worden

sei, ist nicht realistisch. Von einem solch raffinierten Vorgehen, welches

einen Fake-Chat (welcher gar beim verschickten «Ankommens-Foto» auch gleich die

richtigen, zur tatsächlichen Tageszeit passenden Lichtverhältnisse aufweist),

eine nicht am Haus angebrachte Hausnummer und eine falsche Google Maps

Wegbeschreibung derart in Einklang bringt und richtiggehend eine Suche nach

einem «S.___» konstruiert, für den Fall, dass man, sollte man erwischt werden,

eine passende Ausrede bereit hat, ist – mit der Vorinstanz – schlicht nicht

auszugehen. Schon gar nicht unter Berücksichtigung, dass die Beschuldigten –

wie erwähnt – ihr eigenes Auto verwendet haben und somit eine

Identitätsfeststellung auch bei einem späteren Einschleichdiebstahl aufgrund

der vorhandenen Videoüberwachung leicht möglich gewesen wäre, was nicht zuletzt

der vorliegende Fall zeigt. Ein Auskundschaften-Wollen ist folglich auch im

gesamten Ablauf eher nicht zu erkennen.

Der Beschuldigte und sein Begleiter

waren nicht legitimiert, in die Einstellhalle der Liegenschaft [Adresse 1] zu

gehen. Unter den gegebenen Umständen ist aber in Anwendung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) davon auszugehen, dass sie das

entsprechende Hausrecht nicht vorsätzlich, sondern pflichtwidrig unvorsichtig

und mithin fahrlässig missachtet haben, was nicht strafbar ist. Der

Beschuldigte ist demnach vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

IV. Zivilforderungen, Kosten und

Entschädigung

Gestützt auf den Verfahrensausgang sind

die Zivilforderungen des Privatklägers abzuweisen.

Der Beschuldigte machte weder für das

erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung geltend, womit

ein Anspruch darauf entfällt.

Eine Kostentragungspflicht des

Privatklägers im Sinne von Art. 427 StPO ist zu verneinen. Der vorliegende

Freispruch erfolgt nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» bzw. gestützt auf die

Tatsache, dass der Vorhalt nicht mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit steht aber auch fest, dass für den

Vorhalt, der auf dem Strafantrag des Privatklägers basiert, durchaus gewisse

Indizien sprechen und daher die Einleitung des Verfahrens weder grobfahrlässig

noch mutwillig erfolgte. Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz gehen

demnach zu Lasten des Staates.

Demnach wird in Anwendung von Art. 122

ff., Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. B.___ wird vom Vorhalt des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26. März 2023, freigesprochen.

2.

Die Zivilforderungen

von A.___ werden abgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00,

gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'100.00, gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Fröhlicher