STBER.2024.38
Hausfriedensbruch
5. Februar 2025Deutsch26 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___,
Privatberufungskläger
gegen
B.___,
Beschuldigter
betreffend Hausfriedensbruch
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Nach Eingang der Strafanzeige gegen B.___
und gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs erliess die
Staatsanwaltschaft am 27. April 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen
welche der Privatkläger A.___ Beschwerde einlegte. Die Staatsanwaltschaft
teilte mit Schreiben vom 19. Juni 2023 mit, sie unterziehe sich der
Beschwerde und werde weitere Ermittlungshandlungen vornehmen. Die
Beschwerdekammer des Obergerichts schrieb die Beschwerde in der Folge am 30.
Juni 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Voruntersuchung Aktenseiten 77 ff.
[im Folgenden AS 77 ff.]).
2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023
machte der Privatkläger A.___ eine Schadenersatzforderung von CHF 5'800.00 und
eine Genugtuungsforderung von CHF 15'000.00 geltend (AS 9).
3. Mit Anklageschrift vom 17. Oktober
2023 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten dem Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts (AS
1 f.). Er beantragte, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage wegen
Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug
zu gewähren sei. Die Kosten seien nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
4. Am 12. Februar 2024 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 144 ff.):
1. B.___ wird vom Vorhalt des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26. März 2023, freigesprochen.
2.
Die Zivilforderungen
von A.___ werden abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
5. Gegen dieses Urteil erhob der
Privatkläger A.___ mit Schreiben vom 28. Februar 2024 frist- und formgerecht
Berufung (AS 122 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 17. Mai 2024. Verlangt
wird ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs im Sinne der Anklage und die
Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF
60.00 und einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Verfahrenskosten
seien nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die Vorinstanz legte die
Prozessgeschichte im Übrigen detailliert dar, darauf kann verwiesen werden
(Urteilseiten 2 f.).
6. In seiner Stellungnahme vom 24. Mai
2024 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung der Vizepräsidentin der
Strafkammer des Obergerichts vom 16. Juli 2024 wurde das schriftliche
Verfahren angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren. Dem
Privatkläger wurde bis 30. Juli 2024 Frist gesetzt zur Einreichung einer
allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung. Dieser reichte innert Frist keine
ergänzende Berufungsbegründung ein. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
16. August 2024 wurde dem Beschuldigten Frist bis 30. August 2024 gesetzt
zur allfälligen Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Privatklägers. Dieser
liess sich nicht vernehmen.
8. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 5. September 2024 wurde den Parteien Frist bis 19.
September 2024 gesetzt zur Einreichung von Entschädigungsbegehren für
allfällige Aufwendungen im Berufungsverfahren, mit dem Hinweis, im
Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Es gingen innert Frist keine
Entschädigungsbegehren ein.
Erwägungen
II. Anwendbares Verfahrensrecht
1.
Per 1. Januar 2024 trat
die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) StPO in
Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Art.
448.
StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der
Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein
Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel
dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden.
2.
Die allgemeinen
Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen
zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts
Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art.
448.
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich
das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
3.
Vorliegend wurde der angefochtene
Entscheid am 12. Februar 2024 und mithin nach Inkrafttreten der neuen
Dispositiv
Verfahrensbestimmungen gefällt. Demnach ist das neue Recht anzuwenden.
III. Sachverhalt und rechtliche
Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,
sich am 26. März 2023, ab ca. 19:41 Uhr, allenfalls schon etwas
früher, in [Ort], [Adresse 1], zum Nachteil der C.___ AG, v.d. A.___, bzw. zum
Nachteil von A.___, des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben, indem er
ab 19:41 Uhr zunächst versucht habe, via Einstellhallentor, und in der
Folge zusammen mit einer unbekannten Täterschaft, alias D.___, via
Hauseingangstüre ins Innere der Liegenschaft zu gelangen, was schliesslich
gelungen sei, nachdem ein Mieter um 19:46 Uhr in die Tiefgarage gefahren
sei, wobei der Beschuldigte und die unbekannte Täterschaft jenem gefolgt seien
und sich nicht nur zum Mieter, sondern für einen kurzen Moment auch in den
hinteren Bereich der Einstellhalle begeben hätten. Der Beschuldigte habe dabei
zumindest in Kauf genommen, gegen den Willen der Berechtigten in die vom
Hausrecht geschützte Einstellhalle unrechtmässig einzudringen, sodass er
zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe.
2. Die Vorinstanz erachtete den
vorgehaltenen Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erstellt. Die vorhandenen
Überwachungsvideoaufnahmen haben den Ablauf in objektiver Hinsicht denn auch
eindeutig dokumentiert und der Beschuldigte bestreitet auch nicht, eine der
Personen zu sein, die auf den Videos zu sehen sind.
Die Vorinstanz verneinte jedoch, dass
der Beschuldigte vorsätzlich das Hausrecht von A.___ verletzen wollte, kam
folglich zum Schluss, dieser habe den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB
nicht erfüllt, und sprach ihn vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs frei. Der
Berufungskläger rügt diesbezüglich die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche
Würdigung der Vorinstanz und macht geltend, der Beschuldigte habe vorsätzlich
gehandelt.
3. Es geht
vorliegend mithin um die Frage, ob der Beschuldigte das Hausrecht des
Privatklägers fahrlässig (d.h. pflichtwidrig unvorsichtig, ohne eine Verletzung
des Hausrechts in Kauf zu nehmen) oder vorsätzlich (mit Wissen und Willen bzw.
zumindest unter Inkaufnahme einer Verletzung des Hausrechts) missachtet hat.
Die fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar.
Bei der Prüfung dieser Frage ist der
Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» (In-dubio-pro-reo-Grundsatz) zu
beachten. Der
In-dubio-Grundsatz wird dabei erst anwendbar, nachdem alle aus
Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet
worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im
Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die
einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs
das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert
erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit
Unsicherheiten behaftet bleiben.
Das Beweisergebnis kann aber auch
deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen
verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen
in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei
der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst, beim auf
die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur
Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines
Schuldspruchs zusammensetzt.
Eine
tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich
festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des
Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung
ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld
des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes
als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts
umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit
er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist
mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist
ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer
willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus
objektiver Sicht hätte tun müssen. Die Frage, ob das Gericht auf der Grundlage
der willkürfrei festgestellten Einzeltatsachen ernsthafte Zweifel am gesamten
Tathergang hegen musste, ist rechtlicher Natur. Die betreffende
Sachverhaltsfeststellung beruht gegebenenfalls auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR.173.110; Art.
105 Abs. 2 BGG). Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen
aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind. Wenn der
Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des
gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, «schlechterdings nicht zu unterdrückenden» Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch
Willkür vor.
Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht
anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt.
Wie erwähnt, kann sich ein im Sinne von Art.
10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel nicht nur aus dem Ergebnis der
Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines
Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft
sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen
relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte
alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines
tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren
Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn
der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur
seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder
ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.
Es
gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine
Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext
unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den
Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte
nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher
Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt
anzunehmen.
Diese Erwägungen machte das
Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai
2018 (E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4. Der Beschuldigte machte
zusammenfassend geltend, er sei dem Porsche in die Einstellhalle gefolgt, weil
er gedacht habe, es könnte sich um den Verkäufer des Mobiltelefons handeln, den
er zur Übergabe des Kaufobjekts und des Kaufpreises habe treffen wollen. Der
Chat-Verlauf in den Akten zeigt, dass er bzw. sein Begleiter tatsächlich mit
jemandem in Kontakt gewesen sind, um ein entsprechendes Gerät zu kaufen. Der
Preis wurde auf «850» festgelegt, unter der Bedingung, dass der Käufer das
Gerät beim Verkäufer abholen kommt (AS 13). Als Adresse wurde seitens des
Verkäufers «[Ort] [Adresse 2]» angegeben (AS 16). Diese Liegenschaft ist von
der [Adresse 1] her zugänglich. Die beiden Liegenschaften befinden sich in
unmittelbarer Nähe zueinander. Mithin muss davon ausgegangen werden, der
Beschuldigte habe sich mit seinem Begleiter nach [Ort] an die [Strasse 1]
begeben, um das fragliche Mobiltelefon holen zu gehen. Hinweise für ein anderes
Motiv gibt es nicht. Es stellt sich lediglich die Frage, ob sich der
Beschuldigte, vor Ort angekommen, allenfalls spontan dazu entschlossen hat, aus
unlauterem Motiv in die Liegenschaft bzw. Einstellhalle der Liegenschaft [Adresse
1] einzudringen, z.B., um einen Diebstahl zu begehen oder die Liegenschaft
auszukundschaften, wie dies der Privatkläger stipuliert. Er wendet gegen die
Verneinung des Vorsatzes seitens der Vorinstanz im Wesentlichen ein:
Den Aussagen des Beschuldigten dürfe
nicht gefolgt werden. Dieser habe nämlich nachweislich mehrfach falsche
Aussagen gemacht:
–
Wenn der
Beschuldigte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 schreibe, er und sein
Begleiter hätten sich zuerst zum Haupteingang begeben, dann sei dies eine
Falschaussage (Berufungsbegründung S. 2). Richtigerweise seien die beiden
zuerst so lange auf dem Parkplatz geblieben, bis das schwarze Auto aus der Einstellhalle
gefahren sei und sich deshalb das Tor geöffnet habe. Wenn der Begleiter des
Beschuldigten um 19:22 Uhr dem vermeintlichen Verkäufer geschrieben habe, er
sei da, und der Nachricht ein Foto vom Parkplatz zugefügt habe, der Verkäufer
daraufhin antworte, er komme, sei es nicht nachvollziehbar, dass der
Beschuldigte und sein Begleiter dann plötzlich versuchen sollten, in die Einstellhalle
zu gelangen. Stattdessen hätten sie einfach auf dem Parkplatz bleiben und auf
den Verkäufer warten können. Im Chatverlauf sei nämlich nie die Rede davon
gewesen, dass der Verkäufer in die Einstellhalle oder zum Haupteingang komme. Folglich
sei davon auszugehen, der Beschuldigte habe nicht den Vorsatz gehabt, den
Verkäufer anzutreffen, sondern habe aus anderem Grund in die Liegenschaft
gelangen wollen, womit er zumindest in Kauf genommen habe, das Hausrecht zu
verletzen.
Vorab ist
festzuhalten, dass der Privatkläger den Beschuldigten bezüglich der
Stellungnahme vom 8. Juni 2023 aktenwidrig zitiert. Dieser schrieb darin nicht,
er habe sich zuerst zum Haupteingang begeben. Gegen das Argument des Privatklägers,
der Beschuldigte hätte, statt in die Einstellhalle zu gehen, im Auto bleiben
und auf den Verkäufer warten können, ist zu bedenken, dass der Beschuldigte genau
dies während rund zehn Minuten tat, nämlich von seiner Ankunft auf dem
Parkplatz um 19:32 Uhr bis 19:41 Uhr, als das schwarze Auto in die Einstellhalle
fuhr und er diesem zu folgen versuchte. Seinem Argument, im Chat-Verlauf sei ja
nicht von der Einstellhalle oder vom Haupteingang als Treffpunkt die Rede
gewesen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte nach zehn Minuten Warten
nachvollziehbar unruhig werden und sich dazu bewegt fühlen konnte, sich nach
dem Verkäufer umzusehen. Dass er dabei in die Einstellhalle eindringen wollte,
könnte isoliert betrachtet als unredlich motiviert bzw. als versuchter
Hausfriedensbruch interpretiert werden. Vor dem Hintergrund, dass der
Beschuldigte anschliessend beim Haupteingang ganz offensichtlich nach einem
Namen suchte, anschliessend wieder zum Parkplatz ging, schliesslich einem
Porsche in die Einstellhalle folgte und diesen nach einem Namen fragte (was auf
dem entsprechenden Video dokumentiert ist), ist eine unredliche Motivation im
Sinne eines Vorsatzes, Hausfriedensbruch zu begehen, nicht ohne Weiteres
erstellt. Das Alternativszenario, dass der Beschuldigte jemanden bzw. den
Verkäufer suchte, ist aufgrund des dokumentierten Chat-Verlaufs und der
Videoaufnahmen nicht von vorneherein auszuschliessen. Für dieses
Alternativszenario spricht denn auch, dass der Beschuldigte zuerst zehn Minuten
im Auto wartete, bevor er ausstieg und aktiv wurde.
–
Wenn der
Beschuldigte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 schreibe, nach Ankunft
keinen Kontakt mit dem Verkäufer gehabt zu haben, dann sei dies eine weitere
Falschaussage. Dem Chat-Protokoll Market Place sei exakt das Gegenteil zu
entnehmen (Berufungsbegründung S. 3).
Der
Beschuldigte schrieb in der Stellungnahme vom 8. Juni 2023, der Verkäufer habe
nach seiner (des Beschuldigten) Ankunft nicht mehr zurückgeschrieben (AS 73).
Dies ist insofern nicht korrekt, als dass der Verkäufer nach der Ankunft des
Beschuldigten noch schrieb, er komme, und sich erkundigte, ob der Beschuldigte
etwas habe, um die SIM-Karte herauszunehmen, und der Beschuldigte ihm
antwortete, er mache dies mit dem Ohrring oder einem Zahnstocher (AS 20). Aufgrund
der Videoaufnahmen ist erstellt, dass der Verkäufer dann nicht erschien.
Offenbar schrieb er dem Beschuldigten bzw. dessen Begleiter nach der oben
erwähnten Kommunikation nicht mehr, sondern tauchte ohne weitere Nachricht
einfach nicht auf. Dies war dann möglicherweise der Grund dafür, dass der
Beschuldigte und sein Begleiter begannen, den Verkäufer vor Ort zu suchen. Wenn
der Beschuldigte rund zweieinhalb Monate nach dem Vorfall in der erwähnten
Stellungnahme schrieb, der Verkäufer habe nicht zurückgeschrieben, dann kann
sich dies allenfalls auf den Umstand bezogen haben, dass dieser kommentarlos
nicht erschienen ist. Dies war für den Beschuldigten entscheidend und nicht die
kurze Kommunikation über die SIM-Karte. Jedenfalls kann nicht von einer
bewussten Falschaussage ausgegangen werden, die die Glaubwürdigkeit des
Beschuldigten grundsätzlich in Zweifel zu ziehen vermag. Er machte diese
Aussage denn auch nicht in einer justizförmig erhobenen Einvernahme, sondern in
einer schriftlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
–
Der Beschuldigte
habe den Nachnamen des angeblichen Verkäufers gemäss eigenen Aussagen nicht
gekannt. Somit sei es entgegen seinen Aussagen nicht möglich gewesen, bei der
Türklingel nach dessen Nachname zu suchen.
In der
Stellungnahme vom 8. Juni 2023 hielt der Beschuldigte fest, «An der Türklingel
habe ich gezogen, da ich dachte er wartet im Gebäude, ich habe sogar nach den
Nachnamen an den Klingeln gesucht und das ist auch auf den Videos zu sehen» (AS
73). In der polizeilichen Einvernahme vom 31. März 2023 sagte er auf
entsprechende Frage, der Verkäufer habe sich als S.___ ausgegeben, mehr
Informationen habe er nicht über ihn (AS 26). Er habe bei den Briefkästen und
Klingeln beim Eingang geschaut, ob ein gewisser «S.___» dort wohne (AS 26). In
der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2023 sagte der
Beschuldigte abermals aus, nur den Vornamen des Verkäufers zu kennen, nicht
aber den Familiennamen (AS 36 in fine). Sie hätten nach Hausnummern und Namen
gesucht, geschaut, ob vor einem Familiennamen ein S stehe, um dort klingeln zu
können. Es stehe ja immer ein Buchstabe vor dem Nachnamen. Bei einem Nachnamen
habe es ein S gehabt, dort hätten sie geklingelt (AS 37). Der Beschuldigte hat
in den justizförmig erhobenen Aussagen also nie behauptet, den Nachnamen des
Verkäufers gekannt zu haben. Dies behauptete er auch nicht in seiner Stellungnahme
vom 8. Juni 2023. Es ist davon auszugehen, dass er sich verschrieben hat oder
damit meinte, er habe die Nachnamen angeschaut und auf allfällige Vornamen mit
S überprüft, wie er dies in der staatsanwaltschaftlichen Befragung aussagte.
Etwas anderes macht keinen Sinn. Aufgrund der Videoaufnahme ist erstellt, dass
er im Eingangsbereich die angeschriebenen Namen sichtete und dies ist das
Wesentliche.
–
Wenn der
Beschuldigte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 ausführe, er habe in der
Gegend rumlaufen müssen, um eine vermeintliche Hausnummer oder einen
vermeintlichen Verkäufer zu finden, dann sei dies eine Falschaussage. Der
Beschuldigte habe angegeben, in der App Google Maps die Adresse «[Adresse 2] [Ort]»
eingegeben zu haben. Hätte er dies gemacht, dann wäre er auch unmittelbar an
das korrekte Ziel gelangt (Berufungsbegründung S. 4).
Der Einwand
ist nicht stichhaltig. Die beiden Liegenschaften [Adresse 1] und [Adresse 2]
liegen unmittelbar nebeneinander, wobei die Liegenschaft [Adresse 2] von der [Adresse
1] her zugänglich ist. Dies zeigt sich in der Fotodokumentation der Polizei vom
26. März 2023 (AS 21). Die Routenplanung für eine Autofahrt zur Liegenschaft [Adresse
2] führt zur Liegenschaft [Adresse 1], wie dies bereits die Vorinstanz eruiert
hat.
–
Der Beschuldigte sei
nicht bereit, die Identität seines Begleiters D.___ bekannt zu geben. Es stelle
sich die Frage, weshalb die Vorinstanz nicht nach dem Grund dieser
Identitäts-Verheimlichung frage (Berufungsbegründung S. 5).
Die Vorinstanz
fragte den Beschuldigten nicht mehr, warum er die Identität von D.___ nicht
preisgegeben habe. Der Beschuldigte war denn auch nicht verpflichtet, bei
dessen Identitätsfeststellung mitzuwirken. Sein Schweigen über dessen Identität
ist aber zumindest ein Indiz für eventuell unlautere Absichten des
Beschuldigten und dessen Begleiter. Dabei ist aber wiederum zu bedenken, dass
er seinen Begleiter in dasselbe Strafverfahren hineingezogen hätte, hätte er
seine Identität bekanntgegeben. Sein diesbezügliches Schweigen lässt sich vor
diesem Hintergrund somit nicht eindeutig auf unlautere Absichten zurückführen.
–
Der Beschuldigte
habe seinen (ersten) Gang zur Einstellhalle damit gerechtfertigt, dass es kalt
gewesen sei. An dieser Stelle sei aber festzuhalten, dass das Hallentor aus
einem durchsichtigen Gittermaterial bestehe und somit keinen Schutz vor Kälte
biete. Im Übrigen hätte er in seinem aufgeheizten Auto Schutz vor der Kälte
gehabt. Der Privatkläger macht sinngemäss geltend, es handle sich um eine
Schutzbehauptung des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 6).
Der
Beschuldigte führte auf entsprechende Frage aus, er habe nicht die ganze Zeit
über den Motor laufen lassen können, um sein Auto zu heizen, was an sich
nachvollziehbar ist. Ihm ist aber entgegenzuhalten, dass es im Auto selbst ohne
Heizung kaum kälter war als in der Einstellhalle. Der Hauptgrund, in die Einstellhalle
zu gehen, war denn auch ein anderer. Der Beschuldigte führte konstant aus, er
habe in der Einstellhalle nachschauen wollen, ob sich allenfalls der Verkäufer
dort befinde, nachdem dieser nicht beim Parkplatz erschienen sei.
–
Es sei nicht
glaubhaft, dass der Beschuldigte dem Porschefahrer in die Einstellhalle gefolgt
sei, weil der angebliche Verkäufer ein Ferrarifahrer gewesen sei, wovon der
Beschuldigte angeblich aufgrund des Profilbilds des Verkäufers ausgegangen sei
(Berufungsbegründung S. 6).
Objektiv
betrachtet, ist dem Privatkläger beizupflichten. Ein Porsche ist kein Ferrari.
In subjektiver Hinsicht lässt sich dem Beschuldigten aber kaum widerlegen, dass
er in der konkreten damaligen Situation, als der Verkäufer für ihn überraschend
nicht auftauchte, nicht reflexartig von einem teuren Auto auf das andere teure
Auto geschlossen hat. Es handelte sich wahrscheinlich um einen spontanen, eher
unüberlegten Entscheid, dem Porsche hinterherzulaufen, um eventuell den
Verkäufer anzutreffen.
–
Weiter wendet der
Privatkläger ein, dem Beschuldigten hätte spätestens nach der Konsultation der
Briefkasten- und Klingelanschriften klar sein müssen, dass im Haus kein S.___
wohne. Das anschliessende Eintreten in die Einstellhalle sei auch vor diesem
Hintergrund in vorsätzlicher Verletzung des Hausrechts erfolgt und nicht, um
den mutmasslichen Verkäufer zu suchen.
Dem Einwand ist
entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund des Chats mit dem Verkäufer
wusste, dass dieser bei seinem Vater wohnt (AS 17). Es hätte somit sein können,
dass nur der Vater als Wohnungsinhaber bei den Klingeln und Briefkästen
angeschrieben war. Somit musste der Beschuldigte nicht zwingend davon ausgehen,
dass kein S.___ in der Liegenschaft wohnt, nur weil kein entsprechender Name zu
finden war. Im Übrigen sagte der Beschuldigte aus, vor einem Namen einen S
entdeckt zu haben. Dort habe er dann geklingelt.
–
Es sei nicht
nachvollziehbar, dass der Begleiter des Beschuldigten gemäss Chat-Verlauf um
19:22 Uhr dem vermeintlichen Verkäufer geschrieben habe «Ich bin da» inklusive
Foto, der Beschuldigte und sein Begleiter jedoch gemäss Videoaufnahmen erst um
19:32 Uhr auf dem Besucherparkplatz eingetroffen seien. Faktisch spreche dies
dafür, dass das Foto zu einem vorgängigen Zeitpunkt aufgenommen worden sei und
vor der Ankunft des Beschuldigten dem vermeintlichen Verkäufer geschickt worden
sei, was zur Folge habe, dass die diesbezüglichen Schilderungen des
Beschuldigten (Foto nach Ankunft geschickt) unzutreffend seien
(Berufungsbegründung S. 7).
Der Einwand
ist insoweit korrekt, als die entsprechende Mitteilung und Übermittlung des
Parkplatzfotos um 19:22 Uhr erfolgte, wogegen die Überwachungskamera die
Ankunft des Fahrzeuges des Beschuldigten erst um 19:32 Uhr festhielt (AS 18 f.,
AS 53). Der Privatkläger schliesst daraus, dass die Aufnahme gar nicht bei der
Ankunft, sondern vorher aufgenommen und verschickt worden sei. Wäre dem so,
wäre aber das Fahrzeug des Beschuldigten von der Überwachungskamera auch zu
einem früheren Zeitpunkt schon erfasst worden, was aber offenbar nicht der Fall
war. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil sich der Beschuldigte dabei
hätte verschaffen sollen. Er hätte diesfalls sogar noch länger auf den
Verkäufer gewartet, bevor er versuchte, in die Einstellhalle zu gelangen. Die
zeitliche Abweichung ist schwer nachvollziehbar und lässt sich nur damit
erklären, dass die Zeiterfassung durch zwei verschiedene Geräte erfolgte und
die Zeit bei den beiden Geräten abweichend eingestellt war. Jedenfalls lässt
sich aus der Abweichung nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten.
5. Unter den gegebenen Umständen kann
zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte das
Hausrecht des Privatklägers mit deliktischem Motiv missachtete. Es gibt gewisse
Indizien, welche auf ein deliktisches Motiv hindeuten könnten, so, dass der
Beschuldigte nicht preisgeben wollte, wer sein Begleiter war, er im
Vorverfahren angeblich das Mobiltelefon nicht mehr hatte, mit welchem der Chat
mit dem Verkäufer geführt wurde, und er in die Einstellhalle der Liegenschaft [Adresse
1] lief, obwohl als Treffpunkt vom Verkäufer die Adresse [Adresse 2]
kommuniziert wurde. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und mithin
rechtsgenügend erstellt ist dies jedoch nicht. Es gibt schlüssige Indizien,
welche für das Alternativszenario sprechen, wonach der Beschuldigte in die Einstellhalle
gelangen wollte, um den Verkäufer zu finden, ohne sich dabei über das Hausrecht
Gedanken zu machen bzw. das Hausrecht missachten zu wollen. Die Vorinstanz
legte diese Indizien detailliert und schlüssig dar. Im Wesentlichen sind es die
folgenden miteinander korrelierenden Indizien, welche die Version des
Beschuldigten stützen:
Eine Suchanfrage bei Google Maps für die
[Adresse 1] in [Ort] ergibt als Resultat den Autounterstand der Liegenschaft [Adresse
1]. Dieser befindet sich unmittelbar neben dem Gebäude mit der Adresse [Adresse
2]. Das Hauptgebäude der [Adresse 1] wird in Google Maps nicht mit einer
Hausnummer (oder sonst wie, mit Ausnahme des Bildes) angezeigt (siehe auch AS 21).
Der Beschuldigte und sein Begleiter gaben in Google Maps als Zieladresse [Adresse
2] ein. Als Ziel wurde ihnen indes nicht etwa das Gebäude am [Adresse 2]
angezeigt, sondern der Autounterstand der [Adresse 1], welcher seinerseits
unmittelbar neben dem Gebäude der Liegenschaft [Adresse 2] liegt. Der Google
Maps Anzeige folgend, stellte der Beschuldigte das Auto um 19:32:20 Uhr
schliesslich auf dem Besucherparkplatz der [Adresse 1] ab, welcher wiederum
unmittelbar vor dem Autounterstand der [Adresse 1] liegt. Die beiden
Grundstücke sind mit dem Auto beide von der [Adresse 1] her zugänglich und für
nicht Ortskundige nicht ohne weiteres voneinander abgrenzbar. Es ist
nachvollziehbar, dass sich die beiden auf dem falschen Grundstück bewegten und die
Liegenschaft [Adresse 1] betraten, um nach dem Verkäufer zu suchen, der auch
nach zehn Minuten nicht auftauchte. Dafür, dass sie etwas bzw. jemanden
suchten, spricht die entsprechende Videoaufnahme, worauf zu sehen ist, dass der
Beschuldigte und sein Begleiter beim Haupteingangsbereich der Liegenschaft [Adresse
1] bei den Briefkästen die Anschriften studierten und anschliessend versuchten,
die Tür zu öffnen, wobei sie anschliessend mehrmals zwischen der Tür und den
Briefkästen hin und her gingen, bei Mietern klingelten und abermals versuchten,
in den Eingangsbereich zu gelangen. Als sie dann einige Minuten später einem
Porsche in die Einstellhalle folgten, fragten sie drinnen dessen Lenker nach
einem «S.___». Dies ist auf der Videoüberwachungsaufnahme dokumentiert. Als
dieser keinen «S.___» kannte, verliessen der Beschuldigte und «D.___» die
Einstellhalle wieder durch das Tor und begaben sich, noch immer suchend
umherschauend, zu ihrem Auto. Nach knapp einer Minute im Auto verliessen der
Beschuldigte und «D.___» schliesslich den Besucherparkplatz der [Adresse 1].
Die Schilderungen des Beschuldigten stimmen
mit den vorhandenen Videoaufnahmen weitgehend überein, dasselbe gilt für den
Facebook Marketplace Chat. Er konnte nachvollziehbar darlegen, warum er sich
vor Ort entsprechend verhalten hat. Es kann unter den gegebenen Umständen nicht
von der Hand gewiesen werden, dass er die beiden besagten Liegenschaften nicht
genau unterscheiden konnte, die Liegenschaft [Adresse 2] nicht auf Anhieb fand
und sich stattdessen auf dem Grundstück und in der Liegenschaft [Adresse 1] bewegte.
Es ist auch nachvollziehbar, dass er, nach zehn Minuten Warten auf den
Verkäufer ungeduldig wurde und begann, nach dem Verkäufer zu suchen. Gegen ein
Auskundschaften der Liegenschaft spricht der relativ kurze Aufenthalt von rund
zehn Minuten auf dem Parkplatz; von einem Vermummen kann nicht ausgegangen
werden, hat der Beschuldigte sich doch die Kapuze nur einige Sekunden lang, bis
zum Erreichen der Einstellhalle, über den Kopf gezogen, obwohl er überall die
Kameras sehen konnte und ein Schild auf die Kameras verwies. Dass er die Kapuze
bis zum Erreichen der Einstellhalle hochzog, ist ohne weiteres auf die damals
herrschenden tiefen Temperaturen zurückzuführen. In der Einstellhalle blickte
denn auch sein Begleiter nicht-vermummt direkt in eine Kamera, was dieser bei
kriminellem Motiv wohl kaum getan hätte. Die beiden haben sich auch sonst
freimütig den zahlreichen Videokameras präsentiert. Des Weiteren haben sie ihr
eigenes Fahrzeug verwendet und dieses auf dem gut einsehbaren Besucherparkplatz
parkiert. Dies zwar am Abend, aber nichtsdestotrotz noch bei guten
Lichtverhältnissen, wie die verschiedenen Videoaufzeichnungen belegen. Weiter
standen sie längere Zeit neben dem Auto und haben geraucht. Ein «Verstecken»
oder «Bloss-Nicht-Erkannt-Werden» lässt sich in einem solchen Verhalten nicht feststellen.
Der Beschuldigte wurde denn auch wegen des Nummernschildes des von ihm
gelenkten Autos ausfindig gemacht, wobei er – wie soeben erwähnt – alles andere
tat, als dieses irgendwie zu verheimlichen. Die Ausführungen des Beschuldigten,
wonach er sich mit einem Verkäufer treffen wollte, der dann ohne weitere
Rückmeldung nicht erschienen ist, erscheinen realistisch. Ein möglicher Grund
für das Nichterscheinen des Verkäufers könnte sein, dass dieser evtl. von
Weitem sah, dass die Käuferschaft zu zweit wartete, womit der Verkäufer
gestützt auf den Chat-Verlauf nicht rechnen musste. Es könnte durchaus sein,
dass er sich wegen Sicherheitsbedenken zurückgezogen hat. Die Käuferschaft war
in der Überzahl und hätte ihn beispielsweise zur Übergabe des Mobiltelefons
ohne Bezahlung auffordern können.
Die Vermutung des Privatklägers, der
Beschuldigte und sein Begleiter hätten den Chatverlauf im Nachhinein
geschrieben, um einen angeblichen Mobiltelefon-Kauf bzw. ein Alibi zu
konstruieren, nachdem D.___ in der Einstellhalle von der Kamera erfasst worden
sei, ist nicht realistisch. Von einem solch raffinierten Vorgehen, welches
einen Fake-Chat (welcher gar beim verschickten «Ankommens-Foto» auch gleich die
richtigen, zur tatsächlichen Tageszeit passenden Lichtverhältnisse aufweist),
eine nicht am Haus angebrachte Hausnummer und eine falsche Google Maps
Wegbeschreibung derart in Einklang bringt und richtiggehend eine Suche nach
einem «S.___» konstruiert, für den Fall, dass man, sollte man erwischt werden,
eine passende Ausrede bereit hat, ist – mit der Vorinstanz – schlicht nicht
auszugehen. Schon gar nicht unter Berücksichtigung, dass die Beschuldigten –
wie erwähnt – ihr eigenes Auto verwendet haben und somit eine
Identitätsfeststellung auch bei einem späteren Einschleichdiebstahl aufgrund
der vorhandenen Videoüberwachung leicht möglich gewesen wäre, was nicht zuletzt
der vorliegende Fall zeigt. Ein Auskundschaften-Wollen ist folglich auch im
gesamten Ablauf eher nicht zu erkennen.
Der Beschuldigte und sein Begleiter
waren nicht legitimiert, in die Einstellhalle der Liegenschaft [Adresse 1] zu
gehen. Unter den gegebenen Umständen ist aber in Anwendung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) davon auszugehen, dass sie das
entsprechende Hausrecht nicht vorsätzlich, sondern pflichtwidrig unvorsichtig
und mithin fahrlässig missachtet haben, was nicht strafbar ist. Der
Beschuldigte ist demnach vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs freizusprechen.
IV. Zivilforderungen, Kosten und
Entschädigung
Gestützt auf den Verfahrensausgang sind
die Zivilforderungen des Privatklägers abzuweisen.
Der Beschuldigte machte weder für das
erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung geltend, womit
ein Anspruch darauf entfällt.
Eine Kostentragungspflicht des
Privatklägers im Sinne von Art. 427 StPO ist zu verneinen. Der vorliegende
Freispruch erfolgt nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» bzw. gestützt auf die
Tatsache, dass der Vorhalt nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit steht aber auch fest, dass für den
Vorhalt, der auf dem Strafantrag des Privatklägers basiert, durchaus gewisse
Indizien sprechen und daher die Einleitung des Verfahrens weder grobfahrlässig
noch mutwillig erfolgte. Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz gehen
demnach zu Lasten des Staates.
Demnach wird in Anwendung von Art. 122
ff., Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. B.___ wird vom Vorhalt des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 26. März 2023, freigesprochen.
2.
Die Zivilforderungen
von A.___ werden abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00,
gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'100.00, gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Fröhlicher