STBER.2024.44
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
10. September 2025Deutsch37 min
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, einer Busse von CHF 3’300.00,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Nicolas Pfister,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Nicolas
Pfister, privater Verteidiger des Beschuldigten.
Es stellt und begründet die folgenden Anträge:
Rechtsanwalt Nicolas
Pfister für den Beschuldigten und Berufungskläger
1. Es sei festzustellen,
dass die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1.a) und c) des erstinstanzlichen Urteils
inkl. Sanktion (Busse von CHF 450.00) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei vom Vorwurf
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S. von
Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen.
3. Die Verfahrenskosten der
ersten Instanz seien anteilsmässig zu 2/3 vom Kanton Solothurn zu tragen und zu
1/3 A.___ aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien
vollumfänglich vom Kanton Solothurn zu tragen.
4. A.___ seien für das
erstinstanzliche Verfahren 2/3 der eingereichten Honorarnote und für das
zweitinstanzliche Verfahren der volle Betrag gemäss noch einzureichender
Honorarnote als angemessene Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte
auszurichten.
Im Übrigen wird auf das separate
Verhandlungsprotokoll vom 10. September 2025 verwiesen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 25. Oktober 2022 erliess die
Staatsanwaltschaft Solothurn gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) einen
Strafbefehl (Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 50 ff.) wegen Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG], Art. 27 Abs. 1
SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 3 Signalisationsverordnung [SSV],
Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV]), Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigem
Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG)
und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 270.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, einer Busse von CHF 3’300.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe, und zur Übernahme
der Verfahrenskosten.
Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, am
2. September 2022, um 18:29 Uhr, in [Ort], [Strasse], als Lenker des PW BMW, [amtliches
Kennzeichen], vom Parkplatz der Tankstelle und des Supermarktes [Laden] in
Richtung [Strasse] das Signal 2.02 «Einfahrt verboten» missachtet zu haben.
Danach sei er zufolge mangelnder Aufmerksamkeit frontal-seitlich mit einer
Signalisations-Tafel, die sich auf der Fussgängerinsel der [Strasse] befindet,
kollidiert. Diese sei aus der Verankerung gerissen und beschädigt worden, wobei
ein Sachschaden von ca. CHF 1'200.00 entstanden sei (Anklagesachverhalt
[AnklS] Ziff. 1). Anschliessend habe er sich pflichtwidrig von der Unfallstelle
entfernt, ohne dem Geschädigten Namen und Adresse anzugeben oder unverzüglich die
Polizei zu verständigen (AnklS. Ziff. 3). Dadurch habe er sich der Anordnung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen, mit welcher er
nach Verursachen des beschriebenen Verkehrsunfalls habe rechnen müssen. Zudem
habe er den Untersuchungserfolg vereitelt, indem er nach dem Unfallereignis an
seinem Domizil weiter Alkohol (nach eigenen Angaben 3 1/3 kleine Flaschen Bier)
konsumierte (AnklS. Ziff. 2).
2. Mit Schreiben vom 5. November
2022 erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister,
Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 54).
3. Mit Überweisungsverfügung vom
27. Januar 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom
25. Oktober 2022 sowie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur
Durchführung des Hauptverfahrens (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [ASBW]
1 ff.).
4. Am 12. September 2023 erliess der
Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter
Hauptverhandlung das folgende Urteil:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfache
Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Signals und Mangel an
Aufmerksamkeit), begangen am 2. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 des
Strafbefehls vom 25. Oktober 2022),
b) Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 2. September
2022 (Vorhalt Ziff. 1.2),
c) Beschädigung
eines Signals, begangen am 2. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.3).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 270.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren,
b) einer
Busse von CHF 3'150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
14 Tagen.
3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'130.00, hat A.___ zu
bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt,
reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00 womit A.___ CHF 930.00 zu bezahlen hat.
5. Der Beschuldigte meldete am 22. September
2023 fristgerecht Berufung an (ASBW 49). Am 11. Juni 2024 wurde ihm
das begründete Urteil zugestellt (ASBW 75).
6. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe
vom 1. Juli 2024 die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters
(Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 2 ff.). Angefochten werde die Ziffer 1.b)
und die damit zusammenhängende Sanktion in Ziff. 2. a) und b) sowie die
entsprechenden Kostenfolgen in Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils. Der
Beschuldigte beantragte, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S. von Art. 91a Abs. 1 SVG
freizusprechen, ihm seien die Kosten der privaten Verteidigung für das
vorinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote zu 2/3 zu ersetzen, ihm
seien die Kosten der privaten Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich
vom Staat zu ersetzen und die Gerichtskosten seien für das erstinstanzliche
Verfahren zu 2/3 und für das Berufungsverfahren vollumfänglich vom Staat zu
tragen.
7. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 verzichtete
die Staatsanwaltschaft auf entsprechende Verfügung des Obergerichts vom 1. Juli
2024 hin auf einen Antrag auf Nichteintreten, eine Anschlussberufung und eine
weitere Teilnahme am Verfahren (ASB 10).
8. Mit Eingabe vom 9. September
2024 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung der Berufung im
schriftlichen Verfahren nicht einverstanden (ASB 16).
9. Mit Verfügung vom 11. September
2024 setzte der Instruktionsrichter die Berufungsverhandlung für den
6. Mai 2025 an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung diverser
Dokumente zu seiner finanziellen Situation auf (ASB 17 f.).
10. Mit Verfügung vom 9. April 2025
stellte das Berufungsgericht fest, dass der Beschuldigte keine Belege zu seiner
finanziellen Situation eingereicht hatte und forderte daher von Amtes wegen
seine Steuerakten ein (ASB 28 f.). Diese gingen am 14. April 2025 ein
(ASB 31 ff.).
11. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025
teilte der Beschuldigte unter Beilage eines Arztzeugnisses mit, dass er
verhandlungsunfähig sei. Die Berufungsverhandlung vom darauffolgenden Tag wurde
abgesagt und am 8. Mai 2025 auf den 10. September 2025 neu angesetzt.
12. Mit Eingabe vom 1. September
2025 teilte Rechtsanwalt Samuel Neuhaus mit, dass neu er den Beschuldigten im
Berufungsverfahren vertrete. Zudem stellte er ein Verschiebungsgesuch für die
Verhandlung vom 10. September 2025.
13. Mit Verfügung vom 2. September
2025 wurde das Verschiebungsgesuch vom 1. September 2025 mit der
Begründung abgelehnt, dass die Berufungsverhandlung aufgrund einer
Verhandlungsunfähigkeit seitens Beschuldigter schon einmal verschoben wurde.
Die Mandatierung des neuen Privatverteidigers erfolgte erst am 29. August
2025. Dem Beschuldigten war der Termin der Berufungsverhandlung zu diesem
Zeitpunkt bereits seit rund vier Monaten bekannt. Die Mandatsübernahme durch
den neuen Privatverteidiger erfolgte damit in Kenntnis des Verhandlungstermins
rund zehn Tage vor der Verhandlung. Ein zwingender Grund für einen derart
kurzfristigen Anwaltswechsel wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht
erkennbar. Erfolgt eine Mandatsübernahme derart kurzfristig, hat der neue
Verteidiger sowohl die Teilnahme an der bereits angesetzten Verhandlung wie
auch die Aktenkenntnis sicherzustellen und es besteht kein Anspruch auf eine –
erneute – Verschiebung der Verhandlung. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass
das Berufungsverfahren mittlerweile bereits mehr als zwölf Monate hängig ist
(Art. 408 Abs. 2 StPO).
14. Mit Eingaben vom 4. bzw. 8.
September 2025 teilten Rechtsanwalt Samuel Neuhaus und Rechtsanwalt Nicolas
Pfister mit, dass Rechtsanwalt Nicolas Pfister den Beschuldigten wieder
vertrete und an die Berufungsverhandlung begleiten werde.
15. Mit Eingabe vom 9. September
2025 reichte Rechtsanwalt Nicolas Pfister seine Honorarnote ein.
16. Am 10. September 2025 fand die
Berufungsverhandlung statt.
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die
Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich
somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor
Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach
diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
Dispositiv
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber
insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell
zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass
Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP
nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) herangezogen werden,
dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach
dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur Anwendung
gelangt.
III. Berufungsgegenstand
1. Das Urteil der Vorinstanz wurde vom
Beschuldigten in Bezug auf die Ziffer 1.b) und die damit zusammenhängende
Sanktion in Ziff. 2. a) und b) sowie die entsprechenden Kostenfolgen in Ziff. 3
angefochten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO wird das Urteil
deshalb nur in diesen Punkten überprüft. Zugunsten der beschuldigten Person
kann das Gericht auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige
oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2).
2. Die Ziffern 1.a) und 1.c) des
erstinstanzlichen Urteils sind damit in Rechtskraft erwachsen. Weiter ist Ziffer
3 des Urteils der Vorinstanz in teilweise Rechtskraft (betreffend die Höhe der
Verfahrenskosten) erwachsen.
3. Damit beschränkt sich der Gegenstand
des Berufungsverfahrens auf die rechtliche Würdigung der Anklageziffer 1.b) und
deren allfällige Straf-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1.2
des Strafbefehls vorgeworfen, er habe eine Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) begangen, indem er
sich am 2. September 2022, um 18:29 Uhr, in [Ort], [Strasse], als Lenker des PW
BMW, [amtliches Kennzeichen], von der Unfallstelle entfernt habe und sich
dadurch der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
entzogen habe, mit welcher er nach Verursachen des unter Ziff. 1.1 des
Strafbefehls beschriebenen Verkehrsunfalls habe rechnen müssen. Zudem habe er
den Untersuchungserfolg vereitelt, indem er nach dem Unfallereignis an seinem
Domizil weiter Alkohol (nach eigenen Angaben 3 1/3 kleine Flaschen Bier)
konsumiert habe.
2. Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt
die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte den in der Anklageschrift
umschriebenen Sachverhalt der Anklageziffer 1.2 nicht bestreite (Urteilsseite
[nachfolgend: US] 6 f.). Diese Sachverhaltsfeststellung wird vom
Beschuldigten auch im Berufungsverfahren (ASB 94) nicht gerügt (bzw. explizit
anerkannt), weshalb im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf abgestellt
werden kann. Ob und wieviel Alkohol der Beschuldigte effektiv nach dem Vorfall
konsumiert hat, lässt sich nicht abschliessend beurteilen.
V. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeine Ausführungen zum Vorhalt
1.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich
schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer
Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,
die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder
einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder
den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass
der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr
entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit
Hinweisen).
1.2 Art. 91a Abs. 1 SVG nennt die
Tatvarianten des Sich-Widersetzens, Sich-Entziehens und der Vereitelung. Der
Tatbestand kann sowohl durch ein aktives Tun (z.B. Widerstand gegen den Vollzug
der Massnahme, Flucht, Nachtrunk, Beseitigung von Testergebnissen) als auch
durch eine Unterlassung (z.B. ausgebliebene Meldung bei der Polizei) erfüllt
werden.
Die Unterlassung der sofortigen Meldung
an die Polizei erfüllt den Tatbestand nur unter den folgenden kumulativen
Voraussetzungen:
1. Der Fahrzeuglenker ist gemäss einer
gesetzlichen Bestimmung zur sofortigen Meldung des Vorfalls verpflichtet;
2. Die Meldepflicht dient der Abklärung des
Unfalls;
3. Die Benachrichtigung der Polizei ist
möglich; und
4. Bei objektiver Betrachtung aller
Umstände würde die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber dem
Meldepflichtigen anordnen (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl.,
2015, Art. 91a N 11).
Wer also eine Unfallmeldung unterlässt,
obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, und stattdessen nach Hause fährt,
macht sich nach gängiger Praxis und herrschender Lehre gem. Art. 91a SVG
strafbar, wenn gleichzeitig mit der Anordnung einer Massnahme zur Untersuchung
der Fahrunfähigkeit gerechnet werden musste und die Meldepflicht der Abklärung
des Unfalls dient. Der Täter hat sich dann der Massnahme entzogen. Gleichzeitig
wird freilich auch der Zweck der Untersuchung vereitelt. Wird die Untersuchung
nämlich verspätet durchgeführt, kann diese offenkundig ihren Zweck nicht mehr
erfüllen. Allerdings steht das Sich-Entziehen in solchen Konstellationen ganz
im Vordergrund. Die Zweckvereitelung ist blosse Folge der Unterlassung ohne
selbständige Bedeutung (BSK SVG-Riedo, Art. 91a N 227).
Weiter kann der Zweck einer
Untersuchungsmassnahme dadurch vereitelt werden, dass der Täter nach der Fahrt
(aber vor der Untersuchung) weitere die Fahrfähigkeit beeinträchtigende
Substanzen einnimmt (sog. Nachtrunk). Dadurch wird es den Behörden
(vermeintlich) verunmöglicht, die Fahrfähigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt
zuverlässig nachzuweisen. Die Zweckvereitelung ist erst vollendet, wenn es dem
Täter gelingt, die fragliche Untersuchung zu verunmöglichen, wenn es also
aufgrund seines Verhaltens nicht mehr möglich ist, die für die Feststellung der
Fahr(un)fähigkeit erforderlichen sachlichen Grundlagen zu beschaffen. Umgekehrt
ist aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt, dass eine
solche Untersuchung bereits angeordnet wurde. Eine Zweckvereitelung kann
vielmehr auch begehen, wer mit der Anordnung einer Untersuchung rechnen musste.
Das gilt unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei
Unfallsituationen i.S.v. Art. 51 SVG. Vorausgesetzt wird einzig, dass die
Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den Nachtrunk die
zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden
Zeitpunkt verunmöglicht wurde (BSK SVG-Riedo, Art. 91a N 221 ff.). Ein an einem
Unfall beteiligter Fahrzeuglenker muss grundsätzlich damit rechnen, dass er
sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3).
Jedoch ist der objektive Tatbestand der
Vereitelung einer Blutprobe nicht schon dann erfüllt, wenn erstens der
Fahrzeuglenker gemäss einer gesetzlichen Bestimmung verpflichtet war, einen
Vorfall der Polizei zu melden bzw. sich dieser zur Verfügung zu halten, und
zweitens die Anordnung einer Blutprobe im Falle pflichtgemässen Verhaltens
unter den gegebenen konkreten Umständen sehr wahrscheinlich war. Vielmehr ist
zusätzlich erforderlich, dass die gesetzliche Pflicht, welche der Fahrzeuglenker missachtete, gerade auch der Abklärung des
Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des
Fahrzeuglenkers dient. Dieser Zweckzusammenhang ist nach der der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Konzeption bei den
Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG gegeben (Urteil des
Bundesgerichts 6S.698/1999 vom 20. Januar 2000 E. 2.a).
1.3 Die Lehre und Rechtsprechung ist
sich in Bezug auf den Charakter der Tat uneinig. Während bspw. Riedo (BSK
SVG-Riedo, Art. 91a N 229) von einem Erfolgsdelikt ausgeht, sieht
Weissenberger (Weissenberger, a.a.O., Art. 91a N 17) lediglich die
Tatvariante der Vereitelung als Erfolgsdelikt, während die Tatvarianten des
Sich-Entziehens und des Sich-Widersetzens schlichte Tätigkeitsdelikte seien.
Das Bundesgericht bestätigte jüngst seine Rechtsprechung, wonach Art. 91a SVG
in Bezug auf das Sich-Widersetzen ein Erfolgsdelikt darstellt, nachdem es
früher von einem Tätigkeitsdelikt ausging (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3).
Demgegenüber wurde in früheren Urteilen festgehalten, dass die Ausführung der
angeordneten Massnahme durch das widersetzende Verhalten des Betroffenen nicht
gänzlich verunmöglicht werden müsse und
es genüge, dass sie erschwert, verzögert oder behindert werde (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2023 vom
22. Januar 2024 E. 4.5, wo der Beschuldigte nach einer Verweigerung der
Blutprobe zwecks Kontakt zum Rechtsanwalt wenige Stunden später seine
Bereitschaft zum Bluttest erklärte und der objektive Tatbestand als erfüllt
betrachtet wurde.
1.4 Art. 91a SVG setzt beim subjektiven
Tatbestand Vorsatz des Täters voraus, allerdings genügt es, wenn der Täter
eventualvorsätzlich handelt. Der subjektive Tatbestand ist mithin auch dann
erfüllt, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Anordnung einer
Untersuchungsmassnahme rechnet oder rechnen muss und sich gleichzeitig bewusst
ist, dass er sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme entzieht
oder deren Zweck vereitelt (Wissensmoment), und dass er anderseits eben diesen
Erfolg anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt (Willensmoment). Damit ist auch
gesagt, dass die Verunmöglichung der Untersuchungsmassnahme nicht das
eigentliche Handlungsziel des Täters sein muss (BSK SVG-Riedo, Art. 91a N 234).
Die Praxis hat sich bei der Anwendung
von Art. 91a SVG überwiegend mit Unfällen zu befassen, bei welchen der
Fahrzeuglenker Sachen eines Dritten, beispielsweise ein parkiertes Auto, einen
Gartenzaun oder eine Signalisationstafel, beschädigt, sich davonmacht und sich,
wenn überhaupt, erst mehrere Stunden nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei
der Polizei meldet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die
Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei den objektiven
Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von aArt. 91 Abs. 3 SVG,
wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei
verpflichtet und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der
massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich
eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu den massgebenden Umständen gehören der
Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers und
dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem
die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Der zur Erfüllung des subjektiven
Tatbestands von aArt. 91 Abs. 3 SVG erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist nach
der Rechtsprechung gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie
die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden
Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne
weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der
Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1).
2. Konkrete rechtliche Würdigung
Vorliegend beging der Beschuldigte
gemäss Anklageschrift – und somit gemäss erstelltem Sachverhalt – eine
Kombination von drei Varianten von Art. 91a SVG. Demnach handelte er
sowohl durch ein aktives Tun (Flucht und behaupteter Nachtrunk) als auch durch
eine Unterlassung (ausgebliebene Meldung bei der Polizei). Ob damit der
objektive und subjektive Tatbestand von Art. 91a SVG erfüllt ist, ist
nachfolgend zu prüfen.
2.1 Objektiver Tatbestand
2.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt
kollidierte der Beschuldigte frontal-seitlich mit einer Signalisationstafel,
welche sich auf der Fussgängerinsel der [Strasse] befand, aus der Verankerung
gerissen und beschädigt wurde. Die Signalisationstafel ist rund zweieinhalb
Meter hoch und mit einer Metallstange an einer auffälligen, gelb-schwarzen
Abdeckung befestigt. Um eine solche Signalisationstafel aus der Verankerung zu
reissen, ist ein Aufprall von einer erhöhten Intensität nötig, welcher neben
Lärm auch eine kaum ignorierbare Erschütterung zur Folge haben dürfte. Auch bei
einem unaufmerksamen Fahrer ist davon auszugehen, dass dieser eine derartige
Kollision bemerkt haben muss. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte der
Beschuldigte denn auch realisiert, dass sich eine Kollision mit einem
Sachschaden ereignet hatte, gab er doch später an, «einen Pfosten umgefahren»
zu haben. Trotz Erkennen der Kollision verliess er die Unfallstelle, ohne der
Geschädigten seinen Namen anzugeben oder die Polizei zu verständigen. Damit hat
er klarerweise die in Art. 51 SVG festgehaltene Meldepflicht missachtet.
Hat ein gewöhnlicher Autofahrer einen
derartigen Unfall verursacht, dürfte diesem klar sein, dass anschliessend der
Eigentümer der beschädigten Sache und/oder die Polizei i.S.v. Art. 51 Abs. 3
SVG informiert werden muss. Zudem muss diesem klar sein, dass in aller Regel
nach einem Unfall die Polizei die Fahrfähigkeit des Fahrers mittels
Atemalkoholtest feststellen wird, da ein an einem Unfall beteiligter
Fahrzeuglenker grundsätzlich damit rechnen muss, dass er sich einer
Alkoholkontrolle unterziehen muss (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3).
2.1.2 Der Vertreter des Beschuldigten
führte vor erster Instanz mit Verweis auf BGE 142 IV 324 (E. 1.1.3)
aus, dass, wenn die Kollision auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand
zurückzuführen sei, so müsse der Fahrzeuglenker nicht mit der Anordnung einer
Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen. Der Tatbestand von
Art. 91a Abs. 1 SVG knüpfe an den Einzelfall an und man könne nicht
generell davon ausgehen, dass nach einem Unfall mit einer Atemalkoholkontrolle
gerechnet werden müsse. Es bleibe stets zu prüfen, ob bei einem erfolgten
Unfall denn auch tatsächlich mit einer Anordnung hätte gerechnet werden müssen.
Vorliegend sei die Kollision darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte das
Signal «Einfahrt verboten» missachtet habe. Wenn man an dieser Örtlichkeit die
Einfahrt unzulässigerweise auch als Ausfahrt benütze und nach links abbiegen
wolle, so würde man zwangsläufig mit der Signalisationstafel kollidieren. Denn
es sei klar ersichtlich, dass auf dieser kurzen sowie engen Strecke nicht weit
genug ausgeholt werden könne, ohne dass man beim Linksabbiegen das
Verkehrsschild erwischen würde. Wäre somit die Polizei nach rechtzeitiger
Meldung an die Unfallstelle gelangt, so hätte sie festgestellt, dass bei
Benützung dieser Einfahrt als Ausfahrt eine Kollision unvermeidbar gewesen
wäre. Folglich hätte die Polizei festgestellt, dass die Kollision zweifelsfrei
auf einen vom Beschuldigten unabhängigen Umstand zurückzuführen sei und hätte
auf einen Atemalkoholtest verzichtet. Der Beschuldigte hätte daher nicht mit
der Anordnung eines Atemalkoholtests rechnen müssen und damit den Tatbestand
von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt
werden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Einfahrt hat hinausfahren
wollen, ist sehr wohl auf einen vom Beschuldigten abhängigen Umstand
zurückzuführen. Er hat daher mit einem Alkoholtest rechnen müssen. Der
Beschuldigte benutzte die Einfahrt als Ausfahrt und verstiess damit gegen das
Strassenverkehrsgesetz. Erst durch diesen Verstoss kam er überhaupt in die
Lage, an der besagten Stelle ein Abbiegemanöver zu vollziehen, was eindeutig
nicht als ein vom Beschuldigten unabhängiger Umstand bezeichnet werden kann.
Ausserdem hätte er in diesem Moment ohnehin erkennen müssen, dass es an dieser
Stelle kaum möglich ist, nach links abzubiegen ohne die Verkehrstafel zu
treffen. Er hätte beim Erkennen seines Fehlers nach rechts abbiegen oder
rückwärtsfahren können. Daher hätte die Polizei die Frage abklären müssen,
warum jemand gerade dort herausfährt, obwohl klar ersichtlich ist, dass das
Abbiegen dort kaum möglich ist. Gerade bei der vorliegenden Konstellation hätte
sich folglich ein Atemalkoholtest durch die Polizei aufgedrängt. Dies gilt umso
mehr, als dass der Beschuldigte bereits zwei Mal insbesondere wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration verurteilt wurde,
was der Polizei bei entsprechender Systemabfrage ebenfalls aufgefallen wäre und
sie höchstwahrscheinlich auch aus diesem Grund einen Alkoholtest angeordnet
hätte. Objektiv war die Anordnung eines solchen zweifellos sehr wahrscheinlich.
Damit ist ebenfalls gesagt, dass die Polizei zwecks Abklärung des Unfalls – und
nicht etwa wie vom Beschuldigten vor Obergericht ausgeführt zwecks Beseitigung
von Gefahren nach Art. 54 VRV – aufzubieten gewesen wäre. Die
Argumentation, wonach der Beschuldigte gezwungenermassen das Verkehrsschild hat
treffen und damit einen Unfall hat verursachen müssen, ist rechtsmissbräuchlich
und verdient keinen Rechtsschutz.
2.1.3 Der Beschuldigte liess anlässlich
der Berufungsverhandlung insbesondere ausführen, dass die Polizei bzw. die
Staatsanwaltschaft nach ihrem Eintreffen beim Beschuldigten eine
Blutalkoholprobe hätte anordnen müssen. Damit hätte die Fahrfähigkeit zum Unfallzeitpunkt
mittels Zurückrechnens ermittelt werden können, hierfür sei es noch nicht zu
spät gewesen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten sich aber mit einem
Atemalkoholtest begnügt, obwohl es deren Pflicht gewesen sei, einen
Blutalkoholtest durchzuführen, zumal der Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem
Zustand bereits im Raum gestanden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass zum
Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei beim Beschuldigten (19:58 Uhr) bereits
knapp eineinhalb Stunden seit dem Unfall (18:29 Uhr) vergangen waren.
Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte im Anschluss an den Unfall
weiter, um beim Bankomaten der [Bank] Geld abzuheben. In der Folge fuhr er
erneut an der Unfallstelle vorbei und begab sich nach Hause, wo er nach eigenen
Angaben die Kratzspuren an seinem Fahrzeug bemerkte, jedoch meldete er den
Unfall noch immer nicht der Polizei (Fahrtweg [Laden]-[Bank]-Wohnadresse gemäss
Google Maps: vier Minuten). Erst um 19:19 Uhr (50 Minuten nach dem
Unfallereignis) meldete sich der Beschuldigte telefonisch bei der Alarmzentrale
und gab bekannt, «beim [Laden] einen Pfosten umgefahren» (AS 7) zu haben.
Die Polizeipatrouille traf um 19:20 Uhr ohne Kenntnis des Anrufs des
Beschuldigten beim Unfallort ein und begab sich – nach Klärung der
Unfallursache – auf den Weg zum Domizil des Beschuldigten, wo sie um
19:58 Uhr eintraf. Unter den gegebenen Umständen wurde der
tatbestandsmässige Erfolg bereits dadurch erreicht, dass es durch das Sich-Entziehen
des Beschuldigten sowie die Unterlassung der Meldung während einer längeren
Zeit nicht mehr möglich war, die Fahrfähigkeit zum Unfallzeitpunkt zuverlässig
zu bestimmen, da die Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Körper zwar innerhalb
einer gewissen Bandbreite bewegt, jedoch je nach Person unterschiedlich hoch
bzw. niedrig ist. Mittels Zurückrechnens könnte lediglich eine ungefähre
Schätzung abgegeben, jedoch kein genaues Resultat bestimmt werden. Würde die
Möglichkeit einer zuverlässigen Messung zu diesem Zeitpunkt bejaht werden,
würde es dem Sinn und Zweck von Art. 91a SVG zuwiderlaufen, da damit
verhindert werden soll, dass der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als
derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50
E. 3.1).
Selbst wenn davon ausgegangen würde,
dass eine zuverlässige Bestimmung der Fahrfähigkeit zum Unfallzeitpunkt trotz
der langen Wartezeit möglich gewesen wäre, kommt hinzu, dass das genaue
Trinkende des behaupteten Nachtrunks auch nicht unabhängig hat überprüft werden
können. Hierfür musste sich die Staatsanwaltschaft auf die Angaben des
Beschuldigten stützen. Tatsächlich hätte eine Blutprobe im Vergleich zur
Atemprobe gewisse Anhaltspunkte über den Alkoholabbau des Beschuldigten
gegeben, nicht aber zuverlässige Angaben zum Blutalkoholgehalt zum
Unfallzeitpunkt, da mittels Zurückrechnens – wie gesagt – lediglich eine
ungefähre Angabe des Alkoholgehalts zu einem vorherigen Zeitpunkt gemacht
werden kann. Der Beschuldigte «verfälschte» anschliessend den Blutalkoholwert
durch den behaupteten Nachtrunk, indem er während längerer Zeit keine Meldung
erstattete und somit eine frühere Messung verunmöglichte. Vorliegend vergingen
eineinhalb Stunden zwischen dem Unfall und dem Eintreffen der
Polizeipatrouille, was zur Folge hatte, dass sich der (gemäss den Angaben des
Beschuldigten angeblich in grösserer Menge) nach dem Unfall konsumierte Alkohol
bereits auf den Blutalkoholgehalt des Beschuldigten ausgewirkt hatte. Es war
folglich zu diesem Zeitpunkt schlicht nicht mehr möglich, die Fahrfähigkeit zum
Unfallszeitpunkt zuverlässig festzustellen. Somit ist es auch nachvollziehbar,
dass der zuständige Staatsanwalt auf die Anordnung einer Blutprobe verzichtete.
Der objektive Straftatbestand nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird durch das
Vereiteln eines zuverlässigen Atemalkoholtests erfüllt, was vorliegend klar der
Fall ist.
2.2 Subjektiver Tatbestand
2.2.1 Ein Schuldspruch kann nur
erfolgen, wenn der Nachweis gelingt, dass der Beschuldigte selber mit der
Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnete bzw.
sich dieser Schluss aufgrund der äusseren Umstände zweifellos aufdrängt. Auch
dies muss im vorliegenden Fall bejaht werden. Dem Beschuldigten kann die
Kollision nicht entgangen sein bzw. hat er die Kollision bemerkt. Der
Beschuldigte, der bereits zwei Mal wegen Fahren in angetrunkenem Zustand
verurteilt wurde, musste klarerweise nach Verursachen eines derartigen Unfalls
mit einer solchen Massnahme rechnen. Er war sich folglich der Meldepflicht beim
Verursachen eines Unfalls bewusst. Er hätte den Vorfall daher sofort melden und
vor Ort warten müssen. Bei einem Schaden an einem Verkehrssignal wäre für die
Verkehrssicherheit zwingendermassen die Polizei zum Unfallort gekommen und
nicht nur ein Vertreter der Gemeinde, um den Sachschaden abzuklären. Der
Beschuldigte ging jedoch nach Hause, von wo aus er erst 50 Minuten nach dem
Unfall die Polizei informierte. Zudem konsumierte er dort Alkohol und zwar im
Wissen um seine Meldepflicht und im Willen, die Feststellung seiner
Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Dem Beschuldigten war bewusst, dass bei einem
Verkehrsunfall die Polizei höchstwahrscheinlich einen Alkoholtest durchführen
wird.
2.2.2 Diesem Atemalkoholtest entzog sich
der Beschuldigte, indem er vorerst keine Meldung an die Polizei machte, nach
Hause fuhr und sich erst 50 Minuten nach dem Unfall bei der Polizei meldete.
Zusätzlich konsumierte er dort gemäss erstelltem Anklagesachverhalt Bier. Das
weitere Argument des Beschuldigten, dass der bei ihm gemessene Wert etwa seinem
Bierkonsum entspreche und das gerade zeige, dass er vorher keinen Alkohol
konsumiert habe, geht an der Sache vorbei. Der Straftatbestand nach Art. 91a
Abs. 1 SVG wird durch das Vereiteln eines zuverlässigen Atemalkoholtests
bereits erfüllt. Die Geltendmachung des Nachtrunks ist mangels anderweitiger
Beweislage und zu Gunsten des Beschuldigten hinzunehmen, wobei sich die
effektiv konsumierte Menge nicht erstellen lässt. Der Beschuldigte hat
vorsätzlich gehandelt. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Durch
das Verlassen der Unfallstelle, das Unterlassen einer unverzüglichen Meldung
und den Nachtrunk hat er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt
und ist folglich wegen Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.
2.3 Verbot der doppelten Strafverfolgung
2.3.1 Nach Art. 11 StPO darf, wer in der
Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der
gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Der Beschuldigte macht vor
Obergericht geltend, er sei durch Urteilsziffer 1 lit. c (ASBW 43)
von der Vorinstanz bereits dafür bestraft worden, dass er nach dem Unfall die
Polizei nicht informiert habe. Eine erneute Bestrafung für das Unterlassen der
Meldung im Rahmen von Art. 91a SVG widerspräche dem Grundsatz «ne bis in
idem».
2.3.2 Vorliegend wird dem Beschuldigten
in Anklageziffer 1.2 vorgehalten, sich von der Unfallstelle entfernt und sich
dadurch der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
entzogen zu haben. Anklageziffer 1.3 wirft dem Beschuldigten demgegenüber vor,
seine Pflichten als Schadensverursacher nicht wahrgenommen zu haben, indem er
die Unfallstelle verlassen habe, ohne der Geschädigten sofort seinen Namen und
seine Adresse anzugeben oder unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die
beiden Tatvorgänge sind in der Anklageschrift klar voneinander abgegrenzt und
lassen sich ohne Weiteres auseinanderhalten. Sie mögen zwar Teil eines
übergeordneten Gesamtgeschehens bilden. Allerdings stellt der Vorwurf des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall eine vom bisherigen Geschehen – sich der
Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entziehen –
losgelöste, eigenständige Handlung dar. Der vorliegend zu beurteilende Vorhalt
gemäss Anklageschrift Ziffer 1.2 betrifft demnach nicht eine andere rechtliche
Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs, weshalb die erfolgte Verurteilung
keine Sperrwirkung nach dem Grundsatz «ne bis in idem» auslöst.
VI. Strafzumessung
1. Im Allgemeinen
1.1 Die Straftat der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a
SVG ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei diesem
Tatbestand handelt es sich folglich um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3
StGB).
Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3.
mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren
Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,
ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. S. 100 f.
m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine
Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen
für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe
auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im
Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden
Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des
Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für
solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen
ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe
als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine
Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen
der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die
Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.
Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch
Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht
geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa
Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder
Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97
E. 5.2.3. m.w.Verw.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E.
5.2. S. 122 f. m.w.Verw.).
1.2 Für die weiteren allgemeinen
Ausführungen zur Strafzumessung (Strafrahmen, Sanktionsarten,
Strafzumessungskriterien und un-/bedingter Vollzug) kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz (Urteilsseite [nachfolgend: US] 12 ff.) verwiesen
werden.
2. Im Konkreten
2.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil
der Vorinstanz wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Beschädigung
eines Signals rechtskräftig schuldig gesprochen. Gegen diese Schuldsprüche
erhob der Beschuldigte keine Berufung, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen
sind.
2.2 Die Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG stellt ein
Vergehen dar. Sie ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer
Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz hat dafür eine bedingte Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 270.00 (mit einer Probezeit von 4 Jahren) sowie eine
Verbindungsbusse in Höhe von CHF 2'700.00 ausgesprochen. Da im
vorliegenden Fall ausschliesslich der Beschuldigte die Berufung eingelegt hat,
gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht
darf somit nicht eine Sanktion aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer
trifft als die vorgenannte Geldstrafe und Verbindungsbusse. Folglich fällt eine
Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht. Gleiches gilt für eine
unbedingte oder höhere Geldstrafe.
2.3 Der Beschuldigte hat sich der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig
gemacht. Betroffenes Rechtsgut ist dabei sowohl die Verkehrssicherheit als auch
die Gleichbehandlung von sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit unterziehenden Fahrern (BGE 126 IV 53 E. 2.d).
2.4 Die Anzahl der Tagessätze ist nach
dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es sind
dabei folgende Strafzumessungsfaktoren zu würdigen:
2.4.1 Tatkomponente
Betreffend die objektive Tatschwere ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Unfall diesen nicht meldete und
weiterfuhr, um Bargeld zu beziehen. Anschliessend passierte er nochmals die
Unfallstelle, machte noch immer keine Unfallmeldung und fuhr erst dann nach
Hause. Dort verhinderte er durch einen Nachtrunk endgültig, dass die Polizei
einen unverfälschten Alkoholtest hat durchführen können.
Was die subjektive Tatschwere betrifft,
so handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Der Beschuldigte hat das Unterlassen
der Meldung und den Nachtrunk vollkommen bewusst vorgenommen, da er –
insbesondere aufgrund zwei vergangener Verurteilungen wegen Fahren eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration
– wissen musste, dass die Polizei einen Alkoholtest durchführen würde. Erst
rund 50 Minuten nach dem Unfallereignis hat er die Polizei selbst kontaktiert
und über den Unfall informiert. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen,
sich regelkonform zu verhalten. Vergegenwärtigt man sich das gesamte Spektrum
von Fallkonstellationen, die unter den Tatbestand fallen und die vorliegend die
relevante Vergleichsgrösse bilden, so liegt bestenfalls gerade noch ein
leichtes Tatverschulden vor. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden als
an der Grenze vom leichten zum mittleren Verschulden und setze die
Einsatzstrafe bei 50 Tagessätzen Geldstrafe fest. Diese Strafe erscheint angemessen.
2.4.2 Täterkomponente
Die Vorinstanz führte aus, die beiden
Vorstrafen aus den Jahren 2014 (einfache Verletzung der Verkehrsregeln und
Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration) und 2018 (fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln,
Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration und Sachbeschädigung) fielen nicht strafschärfend ins
Gewicht, da sie nicht dasselbe Delikt betreffen. Nach Ansicht des
Berufungsgerichts sind diese Vorstrafen durchaus einschlägig, da auch dort die
Fahrunfähigkeit des Beschuldigten aufgrund von Alkoholkonsum Thema war. Die
Täterkomponente ist als strafschärfend zu werten und die Geldstrafe folglich um
20 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu erhöhen. Aufgrund des
Verschlechterungsverbots bleibt es vorliegend jedoch bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen
(bzw. bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen aufgrund der Tatsache, dass eine
Verbindungsbusse ausgesprochen wird, vgl. hinten E. 2.7).
2.5 Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte verweigerte bei der
Polizei und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage zu seinen
Einkünften. Vor Obergericht gab er an, als Geschäftsführer einer
Baumaschinenfirma monatlich rund CHF 13'000.00 zu verdienen. Er unterliess
es sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren, seine aktuelle
Einkommens- und Vermögenssituation mit entsprechenden Belegen zu dokumentieren,
weshalb von Amtes wegen die Steuerakten eingeholt wurden. Aus den eingeholten Steuerunterlagen
geht hervor, dass der Beschuldigte für das Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von
CHF 189’930.00 versteuerte. Dieser Betrag verteilt auf 12 Monate ergibt
ein Nettoeinkommen von CHF 15'827.50. Abzüglich 30% für die
Lebenshaltungskosten bleibt ein Betrag von CHF 11'079.25 oder CHF 369.30
pro Tag. Gerundet ergibt dies einen Tagessatz von CHF 370.00. Der
Beschuldigte gab an der Haupt- und Berufungsverhandlung an, keine
Unterstützungspflichten zu haben. Weitere Abzüge sind daher nicht angezeigt.
Somit resultiert ein Tagessatz von CHF 370.00.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
verstösst die Erhöhung des Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO
verankerte Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt,
die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das
Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob
solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind,
ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die von Amtes wegen eingeholte Steuererklärung
vom 14. November 2024 (Datum Einreichung) betrifft das Jahr 2023 und ging erst
am 11. April 2025 beim Obergericht ein (ASB 31). Damit ging sie nach
dem an der erstinstanzlichen Verhandlung dokumentierten, tieferen Einkommen ein.
Aktuellere Angaben liegen nicht vor. Der Vorinstanz konnte die neue finanzielle
Situation des Beschuldigten nicht bekannt sein. Eine Erhöhung des Tagessatzes
auf CHF 370.00 ist im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung möglich.
2.6 Bereits aus dem
Verschlechterungsverbot ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art.
42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. Im Übrigen kann hierzu auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (US 14). Ebenfalls erscheint die von der
Vorinstanz festgesetzte Probezeit von vier Jahren aufgrund der mehrfachen
Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das SVG angemessen.
2.7 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (US 14 f.), hat der Beschuldigte
aufgrund der sog. Schnittstellenproblematik eine Verbindungsbusse zu bezahlen. Demnach wird der Beschuldigte, im
Einklang mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Praxis (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2), wonach eine Verbindungsbusse für maximal
20% der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (vorliegend 50 Tagessätze)
festzusetzen ist, zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen,
verurteilt.
2.8 Nach dem Gesagten ist der
Beschuldigte für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 370.00
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von vier
Jahren zu verurteilen. Damit verbunden wird eine Busse nach Art. 42 Abs. 4
StGB. Diese wird im Einklang mit der Vorinstanz auf CHF 2'700.00
festgelegt. Im Falle der Nichtbezahlung beträgt die Freiheitsstrafe ersatzweise
zehn Tage. Hinzu kommen die Bussen für die Übertretungstatbestände von total
CHF 450.00, im Falle der Nichtbezahlung ersatzweise vier Tage
Freiheitsstrafe. Damit beträgt die vom Beschuldigten zu bezahlende Busse
insgesamt CHF 3'150.00, bei einer ersatzweisen Freiheitsstrafe von
14 Tagen.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Vorinstanz
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'700.00, total CHF 1’800.00, hat daher der
Beschuldigte zu tragen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht
dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, für das
Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zu. Der entsprechende Antrag ist
abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von
-
Art. 31 Abs. 1, Art. 90
Abs. 1, Art. 91a Abs. 1, Art. 98 lit. c
SVG
-
Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und
4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB
-
Art. 335 ff., Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. StPO
erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1.a) des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von
Bucheggberg-Wasseramt vom 12. September 2023 hat sich A.___ der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Signals und Mangel an
Aufmerksamkeit), begangen am 2. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 des
Strafbefehls vom 25. Oktober 2022), schuldig gemacht.
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1.c) des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von
Bucheggberg-Wasseramt vom 12. September 2023 hat sich A.___ der
Beschädigung eines Signals, begangen am 2. September 2022 (Vorhalt
Ziff. 1.3 des Strafbefehls vom 25. Oktober 2022), schuldig gemacht.
3.
A.___ hat sich der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 2.
September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 25. Oktober
2022), schuldig gemacht.
4. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 370.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren,
b) einer
Busse von CHF 3'150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
14 Tagen.
5.
Für das
Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt
Nicolas Pfister, keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Die Verfahrenskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'130.00 hat A.___ zu
bezahlen.
7. Die Kosten für das Berufungsverfahren
mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'700.00, total CHF 1'800.00, werden
dem Beschuldigten auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Rauber Kaufmann
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_994/2025 vom 23. Februar
2026 bestätigt.