Lexipedia

Entscheid

STBER.2024.44

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

10. September 2025Deutsch37 min

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, einer Busse von CHF 3’300.00,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 10. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Nicolas Pfister,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt Nicolas

Pfister, privater Verteidiger des Beschuldigten.

Es stellt und begründet die folgenden Anträge:

Rechtsanwalt Nicolas

Pfister für den Beschuldigten und Berufungskläger

1. Es sei festzustellen,

dass die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1.a) und c) des erstinstanzlichen Urteils

inkl. Sanktion (Busse von CHF 450.00) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. A.___ sei vom Vorwurf

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S. von

Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen.

3. Die Verfahrenskosten der

ersten Instanz seien anteilsmässig zu 2/3 vom Kanton Solothurn zu tragen und zu

1/3 A.___ aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien

vollumfänglich vom Kanton Solothurn zu tragen.

4. A.___ seien für das

erstinstanzliche Verfahren 2/3 der eingereichten Honorarnote und für das

zweitinstanzliche Verfahren der volle Betrag gemäss noch einzureichender

Honorarnote als angemessene Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte

auszurichten.

Im Übrigen wird auf das separate

Verhandlungsprotokoll vom 10. September 2025 verwiesen.

-------------------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 25. Oktober 2022 erliess die

Staatsanwaltschaft Solothurn gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) einen

Strafbefehl (Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 50 ff.) wegen Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG], Art. 27 Abs. 1

SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 18 Abs. 3 Signalisationsverordnung [SSV],

Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV]), Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigem

Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG)

und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 270.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, einer Busse von CHF 3’300.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe, und zur Übernahme

der Verfahrenskosten.

Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, am

2. September 2022, um 18:29 Uhr, in [Ort], [Strasse], als Lenker des PW BMW, [amtliches

Kennzeichen], vom Parkplatz der Tankstelle und des Supermarktes [Laden] in

Richtung [Strasse] das Signal 2.02 «Einfahrt verboten» missachtet zu haben.

Danach sei er zufolge mangelnder Aufmerksamkeit frontal-seitlich mit einer

Signalisations-Tafel, die sich auf der Fussgängerinsel der [Strasse] befindet,

kollidiert. Diese sei aus der Verankerung gerissen und beschädigt worden, wobei

ein Sachschaden von ca. CHF 1'200.00 entstanden sei (Anklagesachverhalt

[AnklS] Ziff. 1). Anschliessend habe er sich pflichtwidrig von der Unfallstelle

entfernt, ohne dem Geschädigten Namen und Adresse anzugeben oder unverzüglich die

Polizei zu verständigen (AnklS. Ziff. 3). Dadurch habe er sich der Anordnung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen, mit welcher er

nach Verursachen des beschriebenen Verkehrsunfalls habe rechnen müssen. Zudem

habe er den Untersuchungserfolg vereitelt, indem er nach dem Unfallereignis an

seinem Domizil weiter Alkohol (nach eigenen Angaben 3 1/3 kleine Flaschen Bier)

konsumierte (AnklS. Ziff. 2).

2. Mit Schreiben vom 5. November

2022 erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister,

Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 54).

3. Mit Überweisungsverfügung vom

27. Januar 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl vom

25. Oktober 2022 sowie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur

Durchführung des Hauptverfahrens (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [ASBW]

1 ff.).

4. Am 12. September 2023 erliess der

Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter

Hauptverhandlung das folgende Urteil:

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfache

Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Signals und Mangel an

Aufmerksamkeit), begangen am 2. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 des

Strafbefehls vom 25. Oktober 2022),

b) Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 2. September

2022 (Vorhalt Ziff. 1.2),

c) Beschädigung

eines Signals, begangen am 2. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.3).

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 270.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren,

b) einer

Busse von CHF 3'150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

14 Tagen.

3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'130.00, hat A.___ zu

bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt,

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00 womit A.___ CHF 930.00 zu bezahlen hat.

5. Der Beschuldigte meldete am 22. September

2023 fristgerecht Berufung an (ASBW 49). Am 11. Juni 2024 wurde ihm

das begründete Urteil zugestellt (ASBW 75).

6. Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe

vom 1. Juli 2024 die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtsstatthalters

(Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 2 ff.). Angefochten werde die Ziffer 1.b)

und die damit zusammenhängende Sanktion in Ziff. 2. a) und b) sowie die

entsprechenden Kostenfolgen in Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils. Der

Beschuldigte beantragte, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S. von Art. 91a Abs. 1 SVG

freizusprechen, ihm seien die Kosten der privaten Verteidigung für das

vorinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote zu 2/3 zu ersetzen, ihm

seien die Kosten der privaten Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich

vom Staat zu ersetzen und die Gerichtskosten seien für das erstinstanzliche

Verfahren zu 2/3 und für das Berufungsverfahren vollumfänglich vom Staat zu

tragen.

7. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 verzichtete

die Staatsanwaltschaft auf entsprechende Verfügung des Obergerichts vom 1. Juli

2024 hin auf einen Antrag auf Nichteintreten, eine Anschlussberufung und eine

weitere Teilnahme am Verfahren (ASB 10).

8. Mit Eingabe vom 9. September

2024 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung der Berufung im

schriftlichen Verfahren nicht einverstanden (ASB 16).

9. Mit Verfügung vom 11. September

2024 setzte der Instruktionsrichter die Berufungsverhandlung für den

6. Mai 2025 an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung diverser

Dokumente zu seiner finanziellen Situation auf (ASB 17 f.).

10. Mit Verfügung vom 9. April 2025

stellte das Berufungsgericht fest, dass der Beschuldigte keine Belege zu seiner

finanziellen Situation eingereicht hatte und forderte daher von Amtes wegen

seine Steuerakten ein (ASB 28 f.). Diese gingen am 14. April 2025 ein

(ASB 31 ff.).

11. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025

teilte der Beschuldigte unter Beilage eines Arztzeugnisses mit, dass er

verhandlungsunfähig sei. Die Berufungsverhandlung vom darauffolgenden Tag wurde

abgesagt und am 8. Mai 2025 auf den 10. September 2025 neu angesetzt.

12. Mit Eingabe vom 1. September

2025 teilte Rechtsanwalt Samuel Neuhaus mit, dass neu er den Beschuldigten im

Berufungsverfahren vertrete. Zudem stellte er ein Verschiebungsgesuch für die

Verhandlung vom 10. September 2025.

13. Mit Verfügung vom 2. September

2025 wurde das Verschiebungsgesuch vom 1. September 2025 mit der

Begründung abgelehnt, dass die Berufungsverhandlung aufgrund einer

Verhandlungsunfähigkeit seitens Beschuldigter schon einmal verschoben wurde.

Die Mandatierung des neuen Privatverteidigers erfolgte erst am 29. August

2025. Dem Beschuldigten war der Termin der Berufungsverhandlung zu diesem

Zeitpunkt bereits seit rund vier Monaten bekannt. Die Mandatsübernahme durch

den neuen Privatverteidiger erfolgte damit in Kenntnis des Verhandlungstermins

rund zehn Tage vor der Verhandlung. Ein zwingender Grund für einen derart

kurzfristigen Anwaltswechsel wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht

erkennbar. Erfolgt eine Mandatsübernahme derart kurzfristig, hat der neue

Verteidiger sowohl die Teilnahme an der bereits angesetzten Verhandlung wie

auch die Aktenkenntnis sicherzustellen und es besteht kein Anspruch auf eine –

erneute – Verschiebung der Verhandlung. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass

das Berufungsverfahren mittlerweile bereits mehr als zwölf Monate hängig ist

(Art. 408 Abs. 2 StPO).

14. Mit Eingaben vom 4. bzw. 8.

September 2025 teilten Rechtsanwalt Samuel Neuhaus und Rechtsanwalt Nicolas

Pfister mit, dass Rechtsanwalt Nicolas Pfister den Beschuldigten wieder

vertrete und an die Berufungsverhandlung begleiten werde.

15. Mit Eingabe vom 9. September

2025 reichte Rechtsanwalt Nicolas Pfister seine Honorarnote ein.

16. Am 10. September 2025 fand die

Berufungsverhandlung statt.

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die

Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich

somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor

Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach

diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

Dispositiv

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass

Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP

nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) herangezogen werden,

dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach

dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur Anwendung

gelangt.

III. Berufungsgegenstand

1. Das Urteil der Vorinstanz wurde vom

Beschuldigten in Bezug auf die Ziffer 1.b) und die damit zusammenhängende

Sanktion in Ziff. 2. a) und b) sowie die entsprechenden Kostenfolgen in Ziff. 3

angefochten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO wird das Urteil

deshalb nur in diesen Punkten überprüft. Zugunsten der beschuldigten Person

kann das Gericht auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige

oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Abs. 2).

2. Die Ziffern 1.a) und 1.c) des

erstinstanzlichen Urteils sind damit in Rechtskraft erwachsen. Weiter ist Ziffer

3 des Urteils der Vorinstanz in teilweise Rechtskraft (betreffend die Höhe der

Verfahrenskosten) erwachsen.

3. Damit beschränkt sich der Gegenstand

des Berufungsverfahrens auf die rechtliche Würdigung der Anklageziffer 1.b) und

deren allfällige Straf-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1.2

des Strafbefehls vorgeworfen, er habe eine Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) begangen, indem er

sich am 2. September 2022, um 18:29 Uhr, in [Ort], [Strasse], als Lenker des PW

BMW, [amtliches Kennzeichen], von der Unfallstelle entfernt habe und sich

dadurch der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

entzogen habe, mit welcher er nach Verursachen des unter Ziff. 1.1 des

Strafbefehls beschriebenen Verkehrsunfalls habe rechnen müssen. Zudem habe er

den Untersuchungserfolg vereitelt, indem er nach dem Unfallereignis an seinem

Domizil weiter Alkohol (nach eigenen Angaben 3 1/3 kleine Flaschen Bier)

konsumiert habe.

2. Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt

die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte den in der Anklageschrift

umschriebenen Sachverhalt der Anklageziffer 1.2 nicht bestreite (Urteilsseite

[nachfolgend: US] 6 f.). Diese Sachverhaltsfeststellung wird vom

Beschuldigten auch im Berufungsverfahren (ASB 94) nicht gerügt (bzw. explizit

anerkannt), weshalb im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf abgestellt

werden kann. Ob und wieviel Alkohol der Beschuldigte effektiv nach dem Vorfall

konsumiert hat, lässt sich nicht abschliessend beurteilen.

V. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeine Ausführungen zum Vorhalt

1.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich

schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer

Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,

die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder

einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder

den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass

der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr

entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit

Hinweisen).

1.2 Art. 91a Abs. 1 SVG nennt die

Tatvarianten des Sich-Widersetzens, Sich-Entziehens und der Vereitelung. Der

Tatbestand kann sowohl durch ein aktives Tun (z.B. Widerstand gegen den Vollzug

der Massnahme, Flucht, Nachtrunk, Beseitigung von Testergebnissen) als auch

durch eine Unterlassung (z.B. ausgebliebene Meldung bei der Polizei) erfüllt

werden.

Die Unterlassung der sofortigen Meldung

an die Polizei erfüllt den Tatbestand nur unter den folgenden kumulativen

Voraussetzungen:

1. Der Fahrzeuglenker ist gemäss einer

gesetzlichen Bestimmung zur sofortigen Meldung des Vorfalls verpflichtet;

2. Die Meldepflicht dient der Abklärung des

Unfalls;

3. Die Benachrichtigung der Polizei ist

möglich; und

4. Bei objektiver Betrachtung aller

Umstände würde die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit

eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber dem

Meldepflichtigen anordnen (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl.,

2015, Art. 91a N 11).

Wer also eine Unfallmeldung unterlässt,

obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre, und stattdessen nach Hause fährt,

macht sich nach gängiger Praxis und herrschender Lehre gem. Art. 91a SVG

strafbar, wenn gleichzeitig mit der Anordnung einer Massnahme zur Untersuchung

der Fahrunfähigkeit gerechnet werden musste und die Meldepflicht der Abklärung

des Unfalls dient. Der Täter hat sich dann der Massnahme entzogen. Gleichzeitig

wird freilich auch der Zweck der Untersuchung vereitelt. Wird die Untersuchung

nämlich verspätet durchgeführt, kann diese offenkundig ihren Zweck nicht mehr

erfüllen. Allerdings steht das Sich-Entziehen in solchen Konstellationen ganz

im Vordergrund. Die Zweckvereitelung ist blosse Folge der Unterlassung ohne

selbständige Bedeutung (BSK SVG-Riedo, Art. 91a N 227).

Weiter kann der Zweck einer

Untersuchungsmassnahme dadurch vereitelt werden, dass der Täter nach der Fahrt

(aber vor der Untersuchung) weitere die Fahrfähigkeit beeinträchtigende

Substanzen einnimmt (sog. Nachtrunk). Dadurch wird es den Behörden

(vermeintlich) verunmöglicht, die Fahrfähigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt

zuverlässig nachzuweisen. Die Zweckvereitelung ist erst vollendet, wenn es dem

Täter gelingt, die fragliche Untersuchung zu verunmöglichen, wenn es also

aufgrund seines Verhaltens nicht mehr möglich ist, die für die Feststellung der

Fahr(un)fähigkeit erforderlichen sachlichen Grundlagen zu beschaffen. Umgekehrt

ist aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt, dass eine

solche Untersuchung bereits angeordnet wurde. Eine Zweckvereitelung kann

vielmehr auch begehen, wer mit der Anordnung einer Untersuchung rechnen musste.

Das gilt unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei

Unfallsituationen i.S.v. Art. 51 SVG. Vorausgesetzt wird einzig, dass die

Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den Nachtrunk die

zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden

Zeitpunkt verunmöglicht wurde (BSK SVG-Riedo, Art. 91a N 221 ff.). Ein an einem

Unfall beteiligter Fahrzeuglenker muss grundsätzlich damit rechnen, dass er

sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3).

Jedoch ist der objektive Tatbestand der

Vereitelung einer Blutprobe nicht schon dann erfüllt, wenn erstens der

Fahrzeuglenker gemäss einer gesetzlichen Bestimmung verpflichtet war, einen

Vorfall der Polizei zu melden bzw. sich dieser zur Verfügung zu halten, und

zweitens die Anordnung einer Blutprobe im Falle pflichtgemässen Verhaltens

unter den gegebenen konkreten Umständen sehr wahrscheinlich war. Vielmehr ist

zusätzlich erforderlich, dass die gesetzliche Pflicht, welche der Fahrzeuglenker missachtete, gerade auch der Abklärung des

Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des

Fahrzeuglenkers dient. Dieser Zweckzusammenhang ist nach der der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden Konzeption bei den

Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG gegeben (Urteil des

Bundesgerichts 6S.698/1999 vom 20. Januar 2000 E. 2.a).

1.3 Die Lehre und Rechtsprechung ist

sich in Bezug auf den Charakter der Tat uneinig. Während bspw. Riedo (BSK

SVG-Riedo, Art. 91a N 229) von einem Erfolgsdelikt ausgeht, sieht

Weissenberger (Weissenberger, a.a.O., Art. 91a N 17) lediglich die

Tatvariante der Vereitelung als Erfolgsdelikt, während die Tatvarianten des

Sich-Entziehens und des Sich-Widersetzens schlichte Tätigkeitsdelikte seien.

Das Bundesgericht bestätigte jüngst seine Rechtsprechung, wonach Art. 91a SVG

in Bezug auf das Sich-Widersetzen ein Erfolgsdelikt darstellt, nachdem es

früher von einem Tätigkeitsdelikt ausging (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3).

Demgegenüber wurde in früheren Urteilen festgehalten, dass die Ausführung der

angeordneten Massnahme durch das widersetzende Verhalten des Betroffenen nicht

gänzlich verunmöglicht werden müsse und

es genüge, dass sie erschwert, verzögert oder behindert werde (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2023 vom

22. Januar 2024 E. 4.5, wo der Beschuldigte nach einer Verweigerung der

Blutprobe zwecks Kontakt zum Rechtsanwalt wenige Stunden später seine

Bereitschaft zum Bluttest erklärte und der objektive Tatbestand als erfüllt

betrachtet wurde.

1.4 Art. 91a SVG setzt beim subjektiven

Tatbestand Vorsatz des Täters voraus, allerdings genügt es, wenn der Täter

eventualvorsätzlich handelt. Der subjektive Tatbestand ist mithin auch dann

erfüllt, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Anordnung einer

Untersuchungsmassnahme rechnet oder rechnen muss und sich gleichzeitig bewusst

ist, dass er sich mit seinem Verhalten einer allfälligen Massnahme entzieht

oder deren Zweck vereitelt (Wissensmoment), und dass er anderseits eben diesen

Erfolg anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt (Willensmoment). Damit ist auch

gesagt, dass die Verunmöglichung der Untersuchungsmassnahme nicht das

eigentliche Handlungsziel des Täters sein muss (BSK SVG-Riedo, Art. 91a N 234).

Die Praxis hat sich bei der Anwendung

von Art. 91a SVG überwiegend mit Unfällen zu befassen, bei welchen der

Fahrzeuglenker Sachen eines Dritten, beispielsweise ein parkiertes Auto, einen

Gartenzaun oder eine Signalisationstafel, beschädigt, sich davonmacht und sich,

wenn überhaupt, erst mehrere Stunden nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei

der Polizei meldet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die

Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei den objektiven

Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von aArt. 91 Abs. 3 SVG,

wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei

verpflichtet und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der

massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich

eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu den massgebenden Umständen gehören der

Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers und

dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem

die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen. Der zur Erfüllung des subjektiven

Tatbestands von aArt. 91 Abs. 3 SVG erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist nach

der Rechtsprechung gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie

die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden

Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne

weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der

Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1).

2. Konkrete rechtliche Würdigung

Vorliegend beging der Beschuldigte

gemäss Anklageschrift – und somit gemäss erstelltem Sachverhalt – eine

Kombination von drei Varianten von Art. 91a SVG. Demnach handelte er

sowohl durch ein aktives Tun (Flucht und behaupteter Nachtrunk) als auch durch

eine Unterlassung (ausgebliebene Meldung bei der Polizei). Ob damit der

objektive und subjektive Tatbestand von Art. 91a SVG erfüllt ist, ist

nachfolgend zu prüfen.

2.1 Objektiver Tatbestand

2.1.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt

kollidierte der Beschuldigte frontal-seitlich mit einer Signalisationstafel,

welche sich auf der Fussgängerinsel der [Strasse] befand, aus der Verankerung

gerissen und beschädigt wurde. Die Signalisationstafel ist rund zweieinhalb

Meter hoch und mit einer Metallstange an einer auffälligen, gelb-schwarzen

Abdeckung befestigt. Um eine solche Signalisationstafel aus der Verankerung zu

reissen, ist ein Aufprall von einer erhöhten Intensität nötig, welcher neben

Lärm auch eine kaum ignorierbare Erschütterung zur Folge haben dürfte. Auch bei

einem unaufmerksamen Fahrer ist davon auszugehen, dass dieser eine derartige

Kollision bemerkt haben muss. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte der

Beschuldigte denn auch realisiert, dass sich eine Kollision mit einem

Sachschaden ereignet hatte, gab er doch später an, «einen Pfosten umgefahren»

zu haben. Trotz Erkennen der Kollision verliess er die Unfallstelle, ohne der

Geschädigten seinen Namen anzugeben oder die Polizei zu verständigen. Damit hat

er klarerweise die in Art. 51 SVG festgehaltene Meldepflicht missachtet.

Hat ein gewöhnlicher Autofahrer einen

derartigen Unfall verursacht, dürfte diesem klar sein, dass anschliessend der

Eigentümer der beschädigten Sache und/oder die Polizei i.S.v. Art. 51 Abs. 3

SVG informiert werden muss. Zudem muss diesem klar sein, dass in aller Regel

nach einem Unfall die Polizei die Fahrfähigkeit des Fahrers mittels

Atemalkoholtest feststellen wird, da ein an einem Unfall beteiligter

Fahrzeuglenker grundsätzlich damit rechnen muss, dass er sich einer

Alkoholkontrolle unterziehen muss (BGE 142 IV 324 E. 1.1.3).

2.1.2 Der Vertreter des Beschuldigten

führte vor erster Instanz mit Verweis auf BGE 142 IV 324 (E. 1.1.3)

aus, dass, wenn die Kollision auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand

zurückzuführen sei, so müsse der Fahrzeuglenker nicht mit der Anordnung einer

Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen. Der Tatbestand von

Art. 91a Abs. 1 SVG knüpfe an den Einzelfall an und man könne nicht

generell davon ausgehen, dass nach einem Unfall mit einer Atemalkoholkontrolle

gerechnet werden müsse. Es bleibe stets zu prüfen, ob bei einem erfolgten

Unfall denn auch tatsächlich mit einer Anordnung hätte gerechnet werden müssen.

Vorliegend sei die Kollision darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte das

Signal «Einfahrt verboten» missachtet habe. Wenn man an dieser Örtlichkeit die

Einfahrt unzulässigerweise auch als Ausfahrt benütze und nach links abbiegen

wolle, so würde man zwangsläufig mit der Signalisationstafel kollidieren. Denn

es sei klar ersichtlich, dass auf dieser kurzen sowie engen Strecke nicht weit

genug ausgeholt werden könne, ohne dass man beim Linksabbiegen das

Verkehrsschild erwischen würde. Wäre somit die Polizei nach rechtzeitiger

Meldung an die Unfallstelle gelangt, so hätte sie festgestellt, dass bei

Benützung dieser Einfahrt als Ausfahrt eine Kollision unvermeidbar gewesen

wäre. Folglich hätte die Polizei festgestellt, dass die Kollision zweifelsfrei

auf einen vom Beschuldigten unabhängigen Umstand zurückzuführen sei und hätte

auf einen Atemalkoholtest verzichtet. Der Beschuldigte hätte daher nicht mit

der Anordnung eines Atemalkoholtests rechnen müssen und damit den Tatbestand

von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt

werden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Einfahrt hat hinausfahren

wollen, ist sehr wohl auf einen vom Beschuldigten abhängigen Umstand

zurückzuführen. Er hat daher mit einem Alkoholtest rechnen müssen. Der

Beschuldigte benutzte die Einfahrt als Ausfahrt und verstiess damit gegen das

Strassenverkehrsgesetz. Erst durch diesen Verstoss kam er überhaupt in die

Lage, an der besagten Stelle ein Abbiegemanöver zu vollziehen, was eindeutig

nicht als ein vom Beschuldigten unabhängiger Umstand bezeichnet werden kann.

Ausserdem hätte er in diesem Moment ohnehin erkennen müssen, dass es an dieser

Stelle kaum möglich ist, nach links abzubiegen ohne die Verkehrstafel zu

treffen. Er hätte beim Erkennen seines Fehlers nach rechts abbiegen oder

rückwärtsfahren können. Daher hätte die Polizei die Frage abklären müssen,

warum jemand gerade dort herausfährt, obwohl klar ersichtlich ist, dass das

Abbiegen dort kaum möglich ist. Gerade bei der vorliegenden Konstellation hätte

sich folglich ein Atemalkoholtest durch die Polizei aufgedrängt. Dies gilt umso

mehr, als dass der Beschuldigte bereits zwei Mal insbesondere wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration verurteilt wurde,

was der Polizei bei entsprechender Systemabfrage ebenfalls aufgefallen wäre und

sie höchstwahrscheinlich auch aus diesem Grund einen Alkoholtest angeordnet

hätte. Objektiv war die Anordnung eines solchen zweifellos sehr wahrscheinlich.

Damit ist ebenfalls gesagt, dass die Polizei zwecks Abklärung des Unfalls – und

nicht etwa wie vom Beschuldigten vor Obergericht ausgeführt zwecks Beseitigung

von Gefahren nach Art. 54 VRV – aufzubieten gewesen wäre. Die

Argumentation, wonach der Beschuldigte gezwungenermassen das Verkehrsschild hat

treffen und damit einen Unfall hat verursachen müssen, ist rechtsmissbräuchlich

und verdient keinen Rechtsschutz.

2.1.3 Der Beschuldigte liess anlässlich

der Berufungsverhandlung insbesondere ausführen, dass die Polizei bzw. die

Staatsanwaltschaft nach ihrem Eintreffen beim Beschuldigten eine

Blutalkoholprobe hätte anordnen müssen. Damit hätte die Fahrfähigkeit zum Unfallzeitpunkt

mittels Zurückrechnens ermittelt werden können, hierfür sei es noch nicht zu

spät gewesen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten sich aber mit einem

Atemalkoholtest begnügt, obwohl es deren Pflicht gewesen sei, einen

Blutalkoholtest durchzuführen, zumal der Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem

Zustand bereits im Raum gestanden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass zum

Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei beim Beschuldigten (19:58 Uhr) bereits

knapp eineinhalb Stunden seit dem Unfall (18:29 Uhr) vergangen waren.

Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte im Anschluss an den Unfall

weiter, um beim Bankomaten der [Bank] Geld abzuheben. In der Folge fuhr er

erneut an der Unfallstelle vorbei und begab sich nach Hause, wo er nach eigenen

Angaben die Kratzspuren an seinem Fahrzeug bemerkte, jedoch meldete er den

Unfall noch immer nicht der Polizei (Fahrtweg [Laden]-[Bank]-Wohnadresse gemäss

Google Maps: vier Minuten). Erst um 19:19 Uhr (50 Minuten nach dem

Unfallereignis) meldete sich der Beschuldigte telefonisch bei der Alarmzentrale

und gab bekannt, «beim [Laden] einen Pfosten umgefahren» (AS 7) zu haben.

Die Polizeipatrouille traf um 19:20 Uhr ohne Kenntnis des Anrufs des

Beschuldigten beim Unfallort ein und begab sich – nach Klärung der

Unfallursache – auf den Weg zum Domizil des Beschuldigten, wo sie um

19:58 Uhr eintraf. Unter den gegebenen Umständen wurde der

tatbestandsmässige Erfolg bereits dadurch erreicht, dass es durch das Sich-Entziehen

des Beschuldigten sowie die Unterlassung der Meldung während einer längeren

Zeit nicht mehr möglich war, die Fahrfähigkeit zum Unfallzeitpunkt zuverlässig

zu bestimmen, da die Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Körper zwar innerhalb

einer gewissen Bandbreite bewegt, jedoch je nach Person unterschiedlich hoch

bzw. niedrig ist. Mittels Zurückrechnens könnte lediglich eine ungefähre

Schätzung abgegeben, jedoch kein genaues Resultat bestimmt werden. Würde die

Möglichkeit einer zuverlässigen Messung zu diesem Zeitpunkt bejaht werden,

würde es dem Sinn und Zweck von Art. 91a SVG zuwiderlaufen, da damit

verhindert werden soll, dass der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als

derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50

E. 3.1).

Selbst wenn davon ausgegangen würde,

dass eine zuverlässige Bestimmung der Fahrfähigkeit zum Unfallzeitpunkt trotz

der langen Wartezeit möglich gewesen wäre, kommt hinzu, dass das genaue

Trinkende des behaupteten Nachtrunks auch nicht unabhängig hat überprüft werden

können. Hierfür musste sich die Staatsanwaltschaft auf die Angaben des

Beschuldigten stützen. Tatsächlich hätte eine Blutprobe im Vergleich zur

Atemprobe gewisse Anhaltspunkte über den Alkoholabbau des Beschuldigten

gegeben, nicht aber zuverlässige Angaben zum Blutalkoholgehalt zum

Unfallzeitpunkt, da mittels Zurückrechnens – wie gesagt – lediglich eine

ungefähre Angabe des Alkoholgehalts zu einem vorherigen Zeitpunkt gemacht

werden kann. Der Beschuldigte «verfälschte» anschliessend den Blutalkoholwert

durch den behaupteten Nachtrunk, indem er während längerer Zeit keine Meldung

erstattete und somit eine frühere Messung verunmöglichte. Vorliegend vergingen

eineinhalb Stunden zwischen dem Unfall und dem Eintreffen der

Polizeipatrouille, was zur Folge hatte, dass sich der (gemäss den Angaben des

Beschuldigten angeblich in grösserer Menge) nach dem Unfall konsumierte Alkohol

bereits auf den Blutalkoholgehalt des Beschuldigten ausgewirkt hatte. Es war

folglich zu diesem Zeitpunkt schlicht nicht mehr möglich, die Fahrfähigkeit zum

Unfallszeitpunkt zuverlässig festzustellen. Somit ist es auch nachvollziehbar,

dass der zuständige Staatsanwalt auf die Anordnung einer Blutprobe verzichtete.

Der objektive Straftatbestand nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird durch das

Vereiteln eines zuverlässigen Atemalkoholtests erfüllt, was vorliegend klar der

Fall ist.

2.2 Subjektiver Tatbestand

2.2.1 Ein Schuldspruch kann nur

erfolgen, wenn der Nachweis gelingt, dass der Beschuldigte selber mit der

Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnete bzw.

sich dieser Schluss aufgrund der äusseren Umstände zweifellos aufdrängt. Auch

dies muss im vorliegenden Fall bejaht werden. Dem Beschuldigten kann die

Kollision nicht entgangen sein bzw. hat er die Kollision bemerkt. Der

Beschuldigte, der bereits zwei Mal wegen Fahren in angetrunkenem Zustand

verurteilt wurde, musste klarerweise nach Verursachen eines derartigen Unfalls

mit einer solchen Massnahme rechnen. Er war sich folglich der Meldepflicht beim

Verursachen eines Unfalls bewusst. Er hätte den Vorfall daher sofort melden und

vor Ort warten müssen. Bei einem Schaden an einem Verkehrssignal wäre für die

Verkehrssicherheit zwingendermassen die Polizei zum Unfallort gekommen und

nicht nur ein Vertreter der Gemeinde, um den Sachschaden abzuklären. Der

Beschuldigte ging jedoch nach Hause, von wo aus er erst 50 Minuten nach dem

Unfall die Polizei informierte. Zudem konsumierte er dort Alkohol und zwar im

Wissen um seine Meldepflicht und im Willen, die Feststellung seiner

Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Dem Beschuldigten war bewusst, dass bei einem

Verkehrsunfall die Polizei höchstwahrscheinlich einen Alkoholtest durchführen

wird.

2.2.2 Diesem Atemalkoholtest entzog sich

der Beschuldigte, indem er vorerst keine Meldung an die Polizei machte, nach

Hause fuhr und sich erst 50 Minuten nach dem Unfall bei der Polizei meldete.

Zusätzlich konsumierte er dort gemäss erstelltem Anklagesachverhalt Bier. Das

weitere Argument des Beschuldigten, dass der bei ihm gemessene Wert etwa seinem

Bierkonsum entspreche und das gerade zeige, dass er vorher keinen Alkohol

konsumiert habe, geht an der Sache vorbei. Der Straftatbestand nach Art. 91a

Abs. 1 SVG wird durch das Vereiteln eines zuverlässigen Atemalkoholtests

bereits erfüllt. Die Geltendmachung des Nachtrunks ist mangels anderweitiger

Beweislage und zu Gunsten des Beschuldigten hinzunehmen, wobei sich die

effektiv konsumierte Menge nicht erstellen lässt. Der Beschuldigte hat

vorsätzlich gehandelt. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Durch

das Verlassen der Unfallstelle, das Unterlassen einer unverzüglichen Meldung

und den Nachtrunk hat er den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt

und ist folglich wegen Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.

2.3 Verbot der doppelten Strafverfolgung

2.3.1 Nach Art. 11 StPO darf, wer in der

Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der

gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Der Beschuldigte macht vor

Obergericht geltend, er sei durch Urteilsziffer 1 lit. c (ASBW 43)

von der Vorinstanz bereits dafür bestraft worden, dass er nach dem Unfall die

Polizei nicht informiert habe. Eine erneute Bestrafung für das Unterlassen der

Meldung im Rahmen von Art. 91a SVG widerspräche dem Grundsatz «ne bis in

idem».

2.3.2 Vorliegend wird dem Beschuldigten

in Anklageziffer 1.2 vorgehalten, sich von der Unfallstelle entfernt und sich

dadurch der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

entzogen zu haben. Anklageziffer 1.3 wirft dem Beschuldigten demgegenüber vor,

seine Pflichten als Schadensverursacher nicht wahrgenommen zu haben, indem er

die Unfallstelle verlassen habe, ohne der Geschädigten sofort seinen Namen und

seine Adresse anzugeben oder unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die

beiden Tatvorgänge sind in der Anklageschrift klar voneinander abgegrenzt und

lassen sich ohne Weiteres auseinanderhalten. Sie mögen zwar Teil eines

übergeordneten Gesamtgeschehens bilden. Allerdings stellt der Vorwurf des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall eine vom bisherigen Geschehen – sich der

Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entziehen –

losgelöste, eigenständige Handlung dar. Der vorliegend zu beurteilende Vorhalt

gemäss Anklageschrift Ziffer 1.2 betrifft demnach nicht eine andere rechtliche

Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs, weshalb die erfolgte Verurteilung

keine Sperrwirkung nach dem Grundsatz «ne bis in idem» auslöst.

VI. Strafzumessung

1. Im Allgemeinen

1.1 Die Straftat der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a

SVG ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei diesem

Tatbestand handelt es sich folglich um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3

StGB).

Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3.

mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren

Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,

ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. S. 100 f.

m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine

Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen

für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe

auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im

Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden

Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des

Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für

solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen

ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe

als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine

Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen

der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die

Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.

Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch

Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht

geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa

Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder

Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97

E. 5.2.3. m.w.Verw.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E.

5.2. S. 122 f. m.w.Verw.).

1.2 Für die weiteren allgemeinen

Ausführungen zur Strafzumessung (Strafrahmen, Sanktionsarten,

Strafzumessungskriterien und un-/bedingter Vollzug) kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz (Urteilsseite [nachfolgend: US] 12 ff.) verwiesen

werden.

2. Im Konkreten

2.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil

der Vorinstanz wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Beschädigung

eines Signals rechtskräftig schuldig gesprochen. Gegen diese Schuldsprüche

erhob der Beschuldigte keine Berufung, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen

sind.

2.2 Die Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG stellt ein

Vergehen dar. Sie ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer

Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz hat dafür eine bedingte Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je CHF 270.00 (mit einer Probezeit von 4 Jahren) sowie eine

Verbindungsbusse in Höhe von CHF 2'700.00 ausgesprochen. Da im

vorliegenden Fall ausschliesslich der Beschuldigte die Berufung eingelegt hat,

gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht

darf somit nicht eine Sanktion aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer

trifft als die vorgenannte Geldstrafe und Verbindungsbusse. Folglich fällt eine

Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht. Gleiches gilt für eine

unbedingte oder höhere Geldstrafe.

2.3 Der Beschuldigte hat sich der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig

gemacht. Betroffenes Rechtsgut ist dabei sowohl die Verkehrssicherheit als auch

die Gleichbehandlung von sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit unterziehenden Fahrern (BGE 126 IV 53 E. 2.d).

2.4 Die Anzahl der Tagessätze ist nach

dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es sind

dabei folgende Strafzumessungsfaktoren zu würdigen:

2.4.1 Tatkomponente

Betreffend die objektive Tatschwere ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Unfall diesen nicht meldete und

weiterfuhr, um Bargeld zu beziehen. Anschliessend passierte er nochmals die

Unfallstelle, machte noch immer keine Unfallmeldung und fuhr erst dann nach

Hause. Dort verhinderte er durch einen Nachtrunk endgültig, dass die Polizei

einen unverfälschten Alkoholtest hat durchführen können.

Was die subjektive Tatschwere betrifft,

so handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Der Beschuldigte hat das Unterlassen

der Meldung und den Nachtrunk vollkommen bewusst vorgenommen, da er –

insbesondere aufgrund zwei vergangener Verurteilungen wegen Fahren eines

Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration

– wissen musste, dass die Polizei einen Alkoholtest durchführen würde. Erst

rund 50 Minuten nach dem Unfallereignis hat er die Polizei selbst kontaktiert

und über den Unfall informiert. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen,

sich regelkonform zu verhalten. Vergegenwärtigt man sich das gesamte Spektrum

von Fallkonstellationen, die unter den Tatbestand fallen und die vorliegend die

relevante Vergleichsgrösse bilden, so liegt bestenfalls gerade noch ein

leichtes Tatverschulden vor. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden als

an der Grenze vom leichten zum mittleren Verschulden und setze die

Einsatzstrafe bei 50 Tagessätzen Geldstrafe fest. Diese Strafe erscheint angemessen.

2.4.2 Täterkomponente

Die Vorinstanz führte aus, die beiden

Vorstrafen aus den Jahren 2014 (einfache Verletzung der Verkehrsregeln und

Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter

Blutalkoholkonzentration) und 2018 (fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln,

Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter

Blutalkoholkonzentration und Sachbeschädigung) fielen nicht strafschärfend ins

Gewicht, da sie nicht dasselbe Delikt betreffen. Nach Ansicht des

Berufungsgerichts sind diese Vorstrafen durchaus einschlägig, da auch dort die

Fahrunfähigkeit des Beschuldigten aufgrund von Alkoholkonsum Thema war. Die

Täterkomponente ist als strafschärfend zu werten und die Geldstrafe folglich um

20 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu erhöhen. Aufgrund des

Verschlechterungsverbots bleibt es vorliegend jedoch bei einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen

(bzw. bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen aufgrund der Tatsache, dass eine

Verbindungsbusse ausgesprochen wird, vgl. hinten E. 2.7).

2.5 Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte verweigerte bei der

Polizei und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage zu seinen

Einkünften. Vor Obergericht gab er an, als Geschäftsführer einer

Baumaschinenfirma monatlich rund CHF 13'000.00 zu verdienen. Er unterliess

es sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren, seine aktuelle

Einkommens- und Vermögenssituation mit entsprechenden Belegen zu dokumentieren,

weshalb von Amtes wegen die Steuerakten eingeholt wurden. Aus den eingeholten Steuerunterlagen

geht hervor, dass der Beschuldigte für das Jahr 2023 ein Nettoeinkommen von

CHF 189’930.00 versteuerte. Dieser Betrag verteilt auf 12 Monate ergibt

ein Nettoeinkommen von CHF 15'827.50. Abzüglich 30% für die

Lebenshaltungskosten bleibt ein Betrag von CHF 11'079.25 oder CHF 369.30

pro Tag. Gerundet ergibt dies einen Tagessatz von CHF 370.00. Der

Beschuldigte gab an der Haupt- und Berufungsverhandlung an, keine

Unterstützungspflichten zu haben. Weitere Abzüge sind daher nicht angezeigt.

Somit resultiert ein Tagessatz von CHF 370.00.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

verstösst die Erhöhung des Tagessatzes nicht gegen das in Art. 391 Abs. 2 StPO

verankerte Verschlechterungsverbot, wenn diese aufgrund von Tatsachen erfolgt,

die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, auch wenn das

Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob

solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind,

ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Die von Amtes wegen eingeholte Steuererklärung

vom 14. November 2024 (Datum Einreichung) betrifft das Jahr 2023 und ging erst

am 11. April 2025 beim Obergericht ein (ASB 31). Damit ging sie nach

dem an der erstinstanzlichen Verhandlung dokumentierten, tieferen Einkommen ein.

Aktuellere Angaben liegen nicht vor. Der Vorinstanz konnte die neue finanzielle

Situation des Beschuldigten nicht bekannt sein. Eine Erhöhung des Tagessatzes

auf CHF 370.00 ist im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung möglich.

2.6 Bereits aus dem

Verschlechterungsverbot ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art.

42 Abs. 1 StGB aufzuschieben ist. Im Übrigen kann hierzu auf die Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden (US 14). Ebenfalls erscheint die von der

Vorinstanz festgesetzte Probezeit von vier Jahren aufgrund der mehrfachen

Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das SVG angemessen.

2.7 Wie

die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (US 14 f.), hat der Beschuldigte

aufgrund der sog. Schnittstellenproblematik eine Verbindungsbusse zu bezahlen. Demnach wird der Beschuldigte, im

Einklang mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Praxis (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2), wonach eine Verbindungsbusse für maximal

20% der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (vorliegend 50 Tagessätze)

festzusetzen ist, zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen,

verurteilt.

2.8 Nach dem Gesagten ist der

Beschuldigte für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 370.00

unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von vier

Jahren zu verurteilen. Damit verbunden wird eine Busse nach Art. 42 Abs. 4

StGB. Diese wird im Einklang mit der Vorinstanz auf CHF 2'700.00

festgelegt. Im Falle der Nichtbezahlung beträgt die Freiheitsstrafe ersatzweise

zehn Tage. Hinzu kommen die Bussen für die Übertretungstatbestände von total

CHF 450.00, im Falle der Nichtbezahlung ersatzweise vier Tage

Freiheitsstrafe. Damit beträgt die vom Beschuldigten zu bezahlende Busse

insgesamt CHF 3'150.00, bei einer ersatzweisen Freiheitsstrafe von

14 Tagen.

VII. Kosten und Entschädigung

1. Vorinstanz

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'700.00, total CHF 1’800.00, hat daher der

Beschuldigte zu tragen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht

dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, für das

Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zu. Der entsprechende Antrag ist

abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von

-

Art. 31 Abs. 1, Art. 90

Abs. 1, Art. 91a Abs. 1, Art. 98 lit. c

SVG

-

Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und

4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB

-

Art. 335 ff., Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. StPO

erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1.a) des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von

Bucheggberg-Wasseramt vom 12. September 2023 hat sich A.___ der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Signals und Mangel an

Aufmerksamkeit), begangen am 2. September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 des

Strafbefehls vom 25. Oktober 2022), schuldig gemacht.

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1.c) des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von

Bucheggberg-Wasseramt vom 12. September 2023 hat sich A.___ der

Beschädigung eines Signals, begangen am 2. September 2022 (Vorhalt

Ziff. 1.3 des Strafbefehls vom 25. Oktober 2022), schuldig gemacht.

3.

A.___ hat sich der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 2.

September 2022 (Vorhalt Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 25. Oktober

2022), schuldig gemacht.

4. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 370.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren,

b) einer

Busse von CHF 3'150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

14 Tagen.

5.

Für das

Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt

Nicolas Pfister, keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Die Verfahrenskosten

des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'130.00 hat A.___ zu

bezahlen.

7. Die Kosten für das Berufungsverfahren

mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'700.00, total CHF 1'800.00, werden

dem Beschuldigten auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Rauber Kaufmann

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_994/2025 vom 23. Februar

2026 bestätigt.