STBER.2024.47
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, Schändung, harte Pornografie (Konsum)
24. Juni 2025Deutsch141 min
Fachgruppe Opferermittlungen der Polizei Kanton Solothurn und gab an, dass C.A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Zürcher
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Privatberufungsklägerin
3. C.I.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Privatanschlussberufungsklägerin
gegen
B.A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Daniel Kopp,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, Schändung, harte
Pornografie (Konsum)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwalt […], für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin
2. B.A.___, als Beschuldigter und
Berufungskläger
3. Rechtsanwalt Daniel Kopp, als amtlicher
Verteidiger
4. C.I.___, als
Privatanschlussberufungsklägerin
5. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
als Vertreterin der Privatanschlussberufungsklägerin
6. Rechtsanwältin Eveline Roos, als
Vertreterin der Privatberufungsklägerin A.A.___
7. ein Rechtspraktikant der
Staatsanwaltschaft
8. eine Medienvertreterin der Solothurner
Zeitung.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Privatanschlussberufungsklägerin und
des Beschuldigten sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft, der
Vertreterin der Privatanschlussberufungsklägerin, der Vertreterin der
Privatberufungsklägerin und der amtlichen Verteidigung vorgebrachten
Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die
Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufnahmen) sowie die schriftlich eingereichten
Anträge und Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt […] für
die Staatsanwaltschaft:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen
vom 12. März 2024 sei zu bestätigen und B.A.___ sei schuldig zu sprechen im
Sinne der Anklage wegen
-
mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung,
-
sexueller Handlungen mit
Kindern in echter Idealkonkurrenz mit Schändung
-
Pornografie zum eigenen
Konsum
2. B.A.___ sei deshalb zu bestrafen mit
-
einer Freiheitsstrafe von
4.5 Jahren,
-
einer bedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen.
3. Die von B.A.___ vom 25. August 2021
(07:00 Uhr) bis am 26. August 2021 (10:45 Uhr) ausgestandene Haft sei gestützt
auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.
4. Es sei eine vollzugsbegleitende
ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
5. B.A.___ sei lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.
6. Die nach richterlichem Ermessen
festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO dem
Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
7. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs.
4 StPO.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Rechtsanwältin Andrea
Stäuble Dietrich, als Vertreterin der Privatanschlussberufungsklägerin C.I.___:
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der
Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der
Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'231.90 nebst Zins zu 5 %
seit 6. Dezember 2022 zu bezahlen. Für den künftigen, durch seine strafbaren
Handlungen verursachten Schaden sei der Beschuldigte gegenüber der
Privatklägerin dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 %
ersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe sei die
Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,
der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 20.
Mai 2010 zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,
der Privatklägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung gemäss den eingereichten Kostennoten zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege sei die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin festzusetzen und vom Staat gestützt auf Art. 138 Abs. 1 bis
StPO definitiv zu zahlen.
5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,
die Verfahrenskosten beider Instanzen zu bezahlen.
Rechtsanwältin Eveline
Roos, als Vertreterin der Privatberufungsklägerin A.A.___:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen
vom 12. März 2024 sei in sämtlichen die Privatklägerin A.A.___ betreffenden
Punkten, mit Ausnahme der Ziffer 9 zur Parteientschädigung, zu bestätigen.
2. Es sei B.A.___ zu verurteilen, der
Privatklägerin A.A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in Höhe der an der Hauptverhandlung eingereichten
Kostennote zzgl. der Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung
zuzusprechen.
3. Es seien die Kosten des Verfahrens B.A.___
aufzuerlegen.
4. Es sei B.A.___ zu verurteilen, der
Privatklägerin A.A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.
Rechtsanwalt Daniel
Kopp für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1.
Die Ziffern 1. bis
6./8 sowie die Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und es
sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Es der Beschuldigte
für die 2 Tage ausgestandenen Untersuchungshaft mit CHF 400.00 zu entschädigen.
3.
Die Berufung der
Privatklägerin A.A.___ sei abzuweisen.
4.
Die Berufung der
Privatklägerin C.I.___ sei abzuweisen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
------------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Am 26. Juli 2021 meldete sich die
Leiterin der Opferberatungsstelle des Kantons Solothurn telefonisch bei der
Fachgruppe Opferermittlungen der Polizei Kanton Solothurn und gab an, dass C.A.___
(heute C.I.___ nachfolgend: Privatklägerin 1) ihren Vater B.A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexuellen Übergriffen anzeigen wolle (vgl.
Strafanzeige vom 28. Oktober 2021, Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff.).
Am 28. Juli 2021 wurde die Privatklägerin 1 durch die Polizei befragt (AS 147
ff.) und gab an, im Alter von etwa 9 Jahren an ihrem damaligen Wohnort [Ort 1]
über längere Zeit wiederholt sexuellen Übergriffen durch ihren Vater ausgesetzt
gewesen zu sein. Weiter gab sie an, sie habe ca. Ende Juni 2021 beobachtet, wie
es durch den Beschuldigten an dessen Wohnort in [Ort 2] zu sexuellen
Übergriffen gegenüber ihrer 1,5 Jahre alten Halbschwester A.A.___ (nachfolgend:
Privatklägerin 2) gekommen sei, indem er ein Fieberthermometer in deren Vagina
eingeführt habe.
2. Bereits am 15. Juli 2021 hatte die Privatklägerin
1 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB)
telefonisch über den Vorfall betreffend die Privatklägerin 2 informiert
(Aktenseiten KESB [ASKESB] 066 ff.). Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 (ASKESB 71
f.) entzog die KESB dem Beschuldigten und der Kindsmutter D.D.___ (heute D.A.___)
superprovisorisch die Obhut über die Privatklägerin 2. Nach einer Anhörung
des Beschuldigten und D.D.___ am 21. Juli 2021 (ASKESB 76 ff.) bestätigte
die KESB mit Entscheid vom 30. Juli 2021 (ASKESB 86 ff.) den Entzug der Obhut über
die Privatklägerin 2 und deren Unterbringung bei E.A.___, der Ex-Frau des
Beschuldigten und Mutter der Privatklägerin 1, unter gleichzeitiger Anordnung
eines wöchentlichen begleiteten Besuchsrechts.
3. Am 12. August 2021 eröffnete die
Staatanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187
Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1
StGB) z.N. von C.A.___, Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) z.N. von C.A.___ und
sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter
Idealkonkurrenz mit Schändung (Art. 191 StGB) z.N. A.A.___ (AS 374).
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
13. August 2021 (AS 602) konstituierte sich die Privatklägerin 1 als
Privatklägerin.
Mit Entscheid vom 16. August 2021 setzte
die KESB Rechtsanwältin Eveline Roos als Prozessbeiständin der Privatklägerin 2
ein (AS 635 ff.). Mit Eingabe vom 24. November 2022 teilte Rechtsanwältin Roos
mit, dass sich ihre Mandantin im Zivil- und Strafpunkt als Privatklägerin
konstituiere (AS 646.2).
4. Am 25. August 2021 wurde der
Beschuldigte vorläufig festgenommen und es fand eine Hausdurchsuchung an seinem
Domizil statt (AS 013 ff., 389 ff.). Dabei wurde unter anderem das Mobiltelefon
des Beschuldigten sichergestellt und in der Folge forensisch ausgewertet (AS
400). Am Folgetag wurde der Beschuldigte wieder aus der Haft entlassen (AS
393).
5. Der Beschuldigte liess sich von
Beginn weg durch Rechtsanwalt Daniel Kopp verteidigen (AS 584 f.). Mit
Verfügung vom 27. September 2021 wurde dieser als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten eingesetzt (AS 589).
6. Zwischen 25. August 2021 und 30. Juni
2022 fanden diverse polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen mit
dem Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und etlichen weiteren Personen statt
(AS 147 – 373).
7. Am 27. Juni 2022 erging eine ergänzte
und konkretisierte Eröffnungsverfügung (AS 375 ff.). Am 30. Juni 2022 stellte
die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung in Aussicht und
teilte mit, dass sie das Verfahren in Bezug auf Ziffer 3 der ergänzten und
konkretisierten Eröffnungsverfügung vom 27. Juni 2022 (mehrfache Pornografie
z.N. von C.A.___, begangen in der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11.
Januar 2011) einzustellen gedenke (AS 579). Am 25. Juli 2022 erging eine
entsprechende Teil-Einstellungsverfügung (AS 384 f.).
8. Am 12. Juli 2022 beauftragte die
Staatsanwaltschaft PD Dr. med. F.___ mit der Erstellung eines fachärztlichen
psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (AS 575). Das Gutachten vom
9. September 2022 traf am 14. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein (AS
702 ff.).
9. Am 7. Oktober 2022 erging eine
bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 378 ff.). Gleichentags wurde erneut der
Abschluss der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt (AS 583.1).
10. Auf einen entsprechenden
Beweisantrag der amtlichen Verteidigung hin wurde am 11. November 2022 G.___
durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 373.1 ff.).
11. Mit Anklageschrift vom 30. November
2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen
(nachfolgend: Vorinstanz) wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern
(Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung (Art.
189 Abs. 1 StGB) z.N. von C.A.___ und sexuellen Handlungen mit Kindern (Art.
187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit Schändung (Art. 191 StGB) z.N. von
A.A.___ sowie wegen Pornografie durch Herstellen und Besitz zum eigenen Konsum
(Art.197 Abs. 5 Satz 1 StGB) (Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen [ASOG] 001).
12. Am 11. März 2024 fand die
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt (vgl. Protokoll Hauptverhandlung,
ASOG 119 ff.). Auf eine öffentliche Urteilseröffnung wurde verzichtet.
13. Am 12. März 2024 fällte die
Vorinstanz folgendes Urteil, welches den Parteien am 14. März 2024 schriftlich
im Dispositiv zugestellt wurde (ASOG 253 ff.):
1. B.A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern, begangen in der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11. Januar
2011 zum Nachteil von C.A.___ und in der Zeit vom 17. Juni 2021 bis zum 30.
Juni 2021 zum Nachteil von A.A.___ (Ziff. I.1 und I.2 der Anklageschrift vom
30. November 2022),
b) mehrfache sexuelle Nötigung, begangen in
der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11. Januar 2011 zum Nachteil von C.A.___
(AnklS-Ziff. I.1),
c) Schändung, begangen in der Zeit vom 17.
Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Nachteil von A.A.___ (AnklS-Ziff.
I.2),
d) harte Pornografie (Konsum
/Konsumhandlung, Tierpornografie), begangen am 25. August 2021
(AnklS-Ziff. I.3).
2. B.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von
4,5 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
3. B.A.___ werden 2 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Für B.A.___ wird vollzugsbegleitend eine
ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
5. B.A.___ wird lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. B.A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Schadenersatz bzw. Genugtuung verurteilt:
a) C.A.___: CHF 3'231.90 zuzüglich
5 % Zins seit dem 6. Dezember 2022 als Schadenersatz sowie
CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Mai 2010 als
Genugtuung. Für die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung wird C.A.___
auf den Zivilweg verwiesen.
b) A.A.___: CHF 10'000.00 zuzüglich
5 %Zins seit dem 1. Juli 2021 als Genugtuung. Die darüber
hinausgehende Genugtuungsforderung wird abgewiesen. Für die
Schadenersatzforderung wird A.A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf
CHF 13'421.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___
erlauben.
8. B.A.___ hat der Privatklägerin C.A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine
Parteientschädigung von CHF 6'830.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
9. Der von Rechtsanwältin Eveline Roos für
die Privatklägerin A.A.___ gestellte Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung wird abgewiesen.
10. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Daniel Kopp, wird auf CHF 14'172.95
(inkl. Auslagen und MwSt.) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___
erlauben.
11. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 11'000.00, total CHF 31'663.25, hat B.A.___ zu
bezahlen.
14. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte form- und fristgerecht mit Eingabe vom 18. März 2024 die Berufung
anmelden (ASOG 263). Ebenso meldete die Vertreterin der Privatklägerin 2 form-
und fristgerecht mit Eingabe vom 22. März 2024 die Berufung an (ASOG 267).
15. Das schriftlich begründete Urteil
(ASOG 272 ff.) wurde den Parteien am 21. Juni 2024 zugestellt (ASOG 322 ff.).
16. Mit Berufungserklärung vom 10. Juli
2024 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 001) beschränkte die Vertreterin der
Privatklägerin 2 die Berufung auf Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils
(Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung) und beantragte
für das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung in
Höhe der eingereichten Kostennote zuzüglich 6 Std. für die Teilnahme an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Beschuldigten im Berufungsverfahren.
17. Mit Berufungserklärung vom 11. Juli
2024 (ASB 009 ff.) liess der Beschuldigte die Ziffern 1 bis 6 sowie 11 des
erstinstanzlichen Urteils anfechten. Verlangt wurde ein vollumfänglicher
Freispruch und eine Entschädigung von CHF 400.00 für 2 Tage Haft, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
18. Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom
15. Juli 2024 (ASB 025 f.) liess die Privatklägerin 1 Anschlussberufung erheben
und beantragte, Ziffer 6 lit. a des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben
und wie folgt zu ändern: Für den künftigen, durch seine strafbaren Handlungen
verursachten Schaden sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem
Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu erklären.
Zur Ausmittlung der Schadenshöhe sei die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu
verweisen. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten im
Berufungsverfahren. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Berufungsverfahren, was mit Verfügung vom 22. Oktober 2024
(ASB 042) gutgeheissen wurde.
19. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf eine Anschlussberufung (ASB 029).
20. Mit Eingabe vom 4. November 2024
(ASB 43 f.) beantragte die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Hinblick auf die
Berufungsverhandlung die Vermeidung der direkten Konfrontation mit dem
Beschuldigten, den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Befragung
der Privatklägerin 1 sowie die Befragung durch eine Person weiblichen
Geschlechts. Diese Anträge wurden im Rahmen der Ansetzungsverfügung vom 8.
November 2024 (ASB 045) berücksichtigt.
21. Am 23. Juni 2025 fand die
Berufungsverhandlung vor Obergericht statt.
Erwägungen
II.
Vorbemerkungen
1.
Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die
Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1
StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die
Vorinstanz das Urteil am 12. März 2024 fällte, ist das neue Recht
anwendbar.
2.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und
Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die
Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet
(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III.
Umfang des
Berufungsverfahrens
1.
Das erstinstanzliche Urteil erwuchs
einzig bezüglich der Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin (Ziffer 7 teilweise) und des amtlichen Verteidigers (Ziffer 10
teilweise) in Rechtskraft.
2.
Sämtliche Schuldsprüche gemäss
Urteilsziffer 1, das Strafmass inkl. Anrechnung der ausgestandenen Haft gemäss
Urteilsziffern 2 und 3, die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten
Massnahme gemäss Urteilsziffer 4, das lebenslange Tätigkeitsverbot gemäss
Urteilsziffer 5 sowie sämtliche Urteilsziffern betreffend Schadenersatz,
Dispositiv
Entschädigungen und Kosten sind angefochten und demnach im vorstehenden
Berufungsverfahren zu prüfen. Dies gilt auch für die erstinstanzlich
zugesprochene Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 (vgl.
Berufungserklärung, ASB 15).
IV.
Anklagevorhalte
1. Allgemeines zur
Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in
dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer
Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die
Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36
ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten
günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen
und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte
wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber
genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009
E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts
von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt.
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und
der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte
machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das
im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung
der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,
dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese
Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in
Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,
dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3
mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das
Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit
von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei
besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
6B_165/2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie
hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende
Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie
können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und
Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten
und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,
in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung
suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in
Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S.
315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der
Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese)
die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen
Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt
sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich
unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der
bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie
der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012,
S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen
erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,
wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen
gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/ Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011
S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier
[Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
« I. Allgemeine Merkmale
1. Logische
Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere
Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete
Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,
unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die
logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer
Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.
Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten
Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1. Raum-zeitliche
Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten
örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des
Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2. Interaktionsschilderungen
(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,
die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3. Wiedergabe
von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten
werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der
Darstellung)
4. Schilderung
von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von
vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1. Ausgefallene
Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,
überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus
oder unmöglich sind)
2. Schilderung
von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das
Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3. Schilderung
unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person
– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.
Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4. Indirekt
handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden
geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit
anderen Personen stattgefunden haben)
5. Schilderung
eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder
physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen
zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung,
Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)
6. Schilderung
psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,
gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene
Inhalte
1. Spontane
Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan
präzisiert oder berichtigt)
2. Eingeständnis
von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissens-
lücken werden spontan zugegeben)
3. Einwände
gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen
Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird
z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die
eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende
Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4. Selbstbelastungen
/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten
gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet
sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise
dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,
Fehlverhalten)
5. Entlastung
der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der
beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die
aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1. Beschreibung
von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit
empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher
Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)»
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der
Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht
allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die
Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen
der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine
Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.
Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.
Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden
Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der
Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten
Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen
Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht
dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu
oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten
Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist
somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person
vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche
massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst
wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden
kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit
beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und
Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine
Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob
bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen
(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital
Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im
Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine
Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie):
- Ein
unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch
und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich
des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen
Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein
schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so
wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit
verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf
irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine
Unschuld.
2. Mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter
Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der
Privatklägerin 1
2.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der
Anklageschrift vom 30. November 2022 folgender Vorhalt gemacht:
«Mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit
sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)
begangen in der Zeit vom
25. September 2009 bis zum 11. Januar 2011, in [Ort 1], [Adresse], Chalet,
Badezimmer und Massenschlag, z.N. von C.A.___, indem der Beschuldigte seine
Tochter, C.A.___ (geb. […] 1999), psychisch unter Druck setzte und sie so
vorsätzlich nötigte, beischlafsähnliche und sexuelle Handlungen durch ihn zu
dulden und sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen.
Konkret begleitete der
Beschuldigte seine im Tatzeitraum ca. 10- bis 11 ½-jährige Tochter C.A.___
durchschnittlich zwei bis drei Mal wöchentlich ins Badezimmer, um mit ihr zu
duschen. Der Beschuldigte stieg jeweils gemeinsam mit C.A.___ in die Dusche, wo
er sie zunächst wusch und ihr dabei mit blosser Hand u.a. mehrfach über die
Brust und auch über ihr Geschlechtsteil strich und dabei jeweils die Körper-
bzw. insbesondere Geschlechtsteile benannte und ihr deren Funktion erklärte,
wobei sein Penis jeweils erigiert war. Nach einiger Zeit, in der sich der
Beschuldigte auf die Berührungen des Körpers und insbesondere der
Geschlechtsteile von C.A.___ beschränkt hatte, begann der Beschuldigte C.A.___
seinen eigenen Körper zu erklären, wobei sie insbesondere den erigierten Penis
des Beschuldigten waschen bzw. die Vorhaut des Beschuldigten teilweise mehrfach
nach hinten ziehen und mit blosser Hand wiederholt über die Eichel des
Beschuldigten streichen musste. Dabei hat der Beschuldigte die entsprechenden
Körperteile wiederum benannt und erklärt, dass der Penis der Frau das Glück
verschaffe, im Hodensack das Sperma sei, welches er als Glück des Mannes
bezeichnete, daraus Babys entstünden und dass die Erektion etwas sehr Schönes
sei und sich C.A.___ glücklich schätzen könne, dass er bei ihr jeweils eine
Erektion habe, zumal er dies bei sehr wenigen Leuten habe.
Wiederum nach einiger Zeit
musste sich C.A.___ nach dem gemeinsamen Duschen und Abtrocknen, jedoch noch
nackt, mit dem Beschuldigten in den Massenschlag im oberen Stock des Wohnhauses
begeben, wo dieser sich nackt rücklings auf eine Matratze legte und sie jeweils
aufforderte, sich auf ihn setzen, so dass sich C.A.___s Vagina bzw. Vulva und
der Penis des Beschuldigten berührten, woraufhin der Beschuldigte C.A.___ an
den Hüften festhielt und sie auf ihm bewegte, so dass die Geschlechtsteile
aneinander rieben, bis der Beschuldigte zum Samenerguss kam. Wenn der
Beschuldigte auf diese Weise nicht zum Samenerguss kam, forderte er C.A.___
auf, sich auf den Rücken zu legen, woraufhin er jeweils ihre Vagina bzw. Vulva
mit seiner Zunge leckte und währenddessen seinen Penis bis zum Samenerguss an
der Matratze rieb oder sich selbst befriedigte.
Bei einzelnen
Gelegenheiten kam es vor, dass der Beschuldigte das Ejakulat nach dem
Samenerguss, meist von seinem Bauch, mit den Fingern abstrich und es C.A.___
hinhielt und sie aufforderte, dieses zu probieren, was sie schliesslich auch
tat und das Sperma des Beschuldigten von seinem Finger bzw. von seinen Händen
ableckte. Weiter äusserte der Beschuldigte gegenüber C.A.___ bei mehreren
Gelegenheiten seine Absicht bzw. seinen Willen, an ihr den Geschlechtsverkehr
zu vollziehen bzw. in sie einzudringen, sobald sie eine richtige Frau sei.
Der Beschuldigte erklärte C.A.___
jeweils die einzelnen Schritte und auch die Körperteile sowie deren Funktion,
womit er ihr gegenüber den Anschein erweckte, dass es sich dabei um einen
Lernprozess handelt. Der Beschuldigte erklärte C.A.___ bei den jeweiligen
Handlungen bzw. in deren direktem Zusammenhang auch jeweils, dass sie sich
glücklich schätzen könne, es etwas Schönes und insbesondere auch ein Geheimnis
zwischen Vater und Tochter sei. Er gab ihr damit zu verstehen, dass das
gemeinsame Duschen und die währenddessen oder anschliessend im Massenschlag
erfolgten Handlungen zwischen Vater und Tochter üblich sind. Der Beschuldigte
tat dies im Wissen um die ausgeprägte Zuneigung von C.A.___ und im Wissen, dass
die Beziehung von C.A.___ zu ihrer Mutter – nicht zuletzt weil der Beschuldigte
vor C.A.___ schlecht über deren Mutter sprach – stark beschädigt war, sie
aufgrund der ebenfalls schlechten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.A.___s
Mutter Angst hatte, ihn zu verlieren und er für sie die primäre bzw. einzige
Bezugsperson war. Damit setzte er sie psychisch derart unter Druck, dass er –
obschon er keinen aktiven physischen Zwang ausüben musste – für C.A.___ eine
über den gesamten Tatzeitraum anhaltende Zwangssituation schuf, in welcher es
ihr aufgrund ihres kindlichen Alters, der Abhängigkeit vom Beschuldigten sowie
des Machtgefälles nicht möglich war, einen den Vorstellungen des Beschuldigten
entgegenstehenden Willen zu bilden, diesen kund zu tun und sich den Handlungen
zu widersetzen.
Indem sich der Beschuldigte während des
gesamten Tatzeitraums bei sämtlichen je einzelnen Vorfällen primär auf die
Geschlechtsteile sowohl von C.A.___ als auch von ihm selbst fokussierte und
währenddessen jeweils eine Erektion hatte, manifestierte er bei sämtlichen
Vorfällen seinen eindeutig auf sexuelle Handlungen gerichteten Willen.»
2.2 Beweiswürdigung
2.2.1 Aussagen der Privatklägerin 1
2.2.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 28.
Juli 2021
In der ersten polizeilichen Einvernahme
vom 28. Juli 2021 (AS 147 ff.) gab die Privatklägerin 1 in Bezug auf den
vorstehenden Vorhalt zusammengefasst Folgendes zu Protokoll:
Sie könne sich vor allem erinnern an die
Zeit in [Ort 1]. Da sei sie in die 4. Klasse gegangen, also so im Alter von 9
oder 10 Jahren. Damals sei es für sie eigentlich wie normal gewesen, dass ihr
Vater mit ihr dusche, ihr dabei helfe. Es sei für sie einfach alltäglich,
normal gewesen; erst später, als man in der Schule darüber geredet habe, dass
man alleine duschen gehe… Ein Vorfall, als sie gemerkt habe, dass es in eine
andere Richtung gehe, sei gewesen, als er angefangen habe, ihr Pornografie zu
zeigen. Als sie zusammen ins Büro gegangen seien, er ihr irgendeine Seite
(gemeint: Website) eingestellt habe, sie hingesetzt habe und gesagt habe, sie
solle mal schauen, er komme dann wieder. Sie habe sich nicht gross dagegen
gesträubt, weil es für sie wie ein Film gewesen sei. Sie wisse auch, dass
einmal ihr Mami dazugestossen sei, sie ertappt und gefragt habe, was sie da
mache. Sie habe gestottert und gesagt, sie wisse nicht, sie schaue einen Film.
Sie könne sich nicht erinnern, ob das weiter besprochen worden sei, ob sie (die
Mutter) das mit ihrem Vater weiter besprochen habe. Sie wisse nur, dass das
immer wieder vorgekommen sei. Dann sei es weitergegangen, nach dem Duschen sei
sie sich anziehen gegangen, also der Vorwand sei gewesen, dass man sich
anziehen gehe. Sie hätten da so einen Massenschlag gehabt. (An dieser Stelle
legte die Privatklägerin 1 den Kopf in die Hände und sagte: «Jessesgott».) Dann
sei es immer gleich gewesen. Er habe sich hingelegt, sie zu sich gezogen und
sie habe sich auf ihn draufsetzen müssen. Er sei ihres Wissens nie
eingedrungen. Ihre Geschlechtsteile seien aufeinander gewesen. Heute nenne man
das Petting. Also er habe ihre Geschlechtsteile so aneinander gerieben. Das
habe ihn genügend zufriedengestellt. Als sie das erste Mal gemerkt habe, dass
er eine Erektion gehabt habe, habe sie ihn gefragt, was das sei, und er habe
gesagt, das sei, wenn der Mann sich glücklich fühle. Wenn das gegangen sei, sei
er zufrieden gewesen und sich anziehen gegangen. Wenn das nicht ausreichend
gewesen sei (an dieser Stelle legte die Privatklägerin 1 den Kopf in die Hände
und atmete), dann habe sie sich anziehen müssen und er habe sie sozusagen oral
befriedigt, oral missbraucht, mit seinem Mund, mit seiner Zunge. Spätestens
dann habe er dann von ihr abgelassen, sozusagen. Sie könne natürlich nicht genau
sagen, wie oft das gewesen sei. Sie wisse einfach, dass es ein Zeitrahmen von
einem Jahr gewesen sei, dann seien sie wieder gezügelt. Seine Aussage sei oft
gewesen, er würde gerne eindringen, darum denke sie, er sei nie eingedrungen.
Er habe ihr gesagt, er mache das, wenn sie eine richtige Frau sei. Ihre Mutter
habe ihr gesagt, dass sie eine richtige Frau sei, wenn sie die Periode habe.
Sie selber (die Mutter) habe die Periode schon mit 8 Jahren gehabt, darum habe sie
sie recht früh damit konfrontiert. Sie habe dann tatsächlich ihre Periode auch
schon mit 9 Jahren bekommen. Und sie habe das locker 3 bis 4 Monate geheim
gehalten. Sie habe das auch ihrer Mutter nicht gesagt, sondern einfach so etwas
reingestopft. Das sei zum Glück erst aufgeflogen, als sie von [Ort 1]
weggezogen seien. In der Zeit, als das gewesen sei, habe sie das ihrer Mutter
auch erzählt. Sie sei zu ihr gegangen und habe gesagt, es stimme etwas nicht,
Papi «längt mich komisch an». Sie wisse, dass es ein Gespräch gegeben habe,
dass sie (die Mutter) gesagt habe, ja sie schaue mal. Aber es sei nie etwas
passiert, sie (die Mutter) habe danach auch nie mehr mit ihr darüber
gesprochen. Es sei wie aufgenommen und vergessen worden. Dann seien sie nach [Ort
3] gezogen. Da wisse sie nur, dass es noch so gewesen sei, dass sie alleine
duschen gegangen sei und er (gemeint der Vater) so «ups, sorry, ich wusste
nicht, dass du duschst», dann sei er noch aufs WC gegangen und habe dabei
zugeschaut. Dann seien noch so Sachen gewesen, wie halb entblösst auf dem Sofa
liegen, wenn ihre beste Freundin da gewesen sei, und als die Mutter gekommen
sei, habe er so getan, als würde er schlafen. Aber so wie in [Ort 1] sei es
nicht mehr gewesen. Und kurz darauf hätten sich ihre Eltern getrennt. Danach
habe sie ihn eigentlich nur noch gesehen, wenn er wieder eine andere Frau
gehabt und sie vorgestellt habe. Und als sie ihren einen Partner gehabt habe,
habe sie dem auch schon alles erzählt. Denn wenn ihr etwas zu schnell gegangen
sei oder gewisse Aussagen gekommen seien, die sich mit ihrem Vater ausgeglichen
hätten, seien wie Panikattacken gekommen, so habe sie das auch erzählen müssen
bzw. wollen. Sie wisse noch, sie sei mit ihm (dem Partner) bei ihrem Vater
gewesen, um etwas abzuholen. Sie habe schon zu ihm gesagt, er solle sie nicht
alleine lassen. Er (der Partner) habe dann aber aufs WC müssen, das sei das
letzte Mal, was sie wisse, wo er (der Vater) sie gefragt habe: «Du weisst ja,
ich kann mich nicht selber befriedigen, kannst du mir nicht dabei helfen?».
Dass er sie so bewusst angefasst habe,
sei nachher nie mehr vorgekommen. Es seien nur noch so Ausrutscher gewesen –
sie am Duschen, er komme aufs WC und er so: «Ou sorry, habe ich nicht gewusst».
Oder dann sei sie bei ihrem Ex-Freund zuhause in [Ort 4] gewesen und er (der
Vater) habe ihr pornografische Seiten gesendet. Nur so auf die Art, auf
sexuelle Art sei nachher nichts mehr gewesen.
Warum sie überhaupt jetzt handle, sei,
dass sie einen Vorfall bei ihrer kleinen Halbschwester beobachtet habe, den sie
als Missbrauch einstufe. Sie habe gesehen, dass er (der Vater) ihr habe Fieber
messen müssen, wobei er anstatt mit dem Fiebermesser im Anus zu messen,
mehrmals mit dem Fiebermesser in die Scheide eingedrungen sei – so: «Ah, ich
habe nicht getroffen, ich muss nochmals». Sie habe gedacht, er fange da auch
an. Sie wisse ja nicht, wie früh das bei ihr angefangen habe.
Auf entsprechende Nachfragen erklärte
die Privatklägerin 1, das mit dem Duschen sei schon immer so gewesen, seit sie
denken könne. Das mit der Pornografie sei so das Erste gewesen, das sei
gewesen, als sie hochgezogen (gemeint nach [Ort 1]) seien, im Alter von 9 Jahren,
so vierte Klasse. Die Duschsituationen seien nur in [Ort 1] gewesen. Der erste
Vorfall dürfte ca. zur Zeit des Schulanfangs der vierten Klasse in [Ort 1]
gewesen sein, das mit dem Versenden der Pornografie sei 2017 gewesen.
Sie müsse aber auch sagen, dass er sonst
kein schlechter Vater gewesen sei. Er habe sie immer wie seine Prinzessin, wie
sein ein und alles behandelt. Sie müsste lügen, wenn sie sagen würde, sie habe
von ihm keine Liebe erfahren.
Das Waschen in der Dusche sei so
gewesen, wie man sich wasche. Er habe Shampoo oder Duschmittel genommen und sie
einschamponiert, halt auch im Intimbereich, obwohl sie gesagt habe: «Hey Papi,
ich kann das selber»; ihr sei das unangenehm gewesen. Sie habe von ihrer Mutter
früh gewusst, was die Intimsphäre sei, was sei ihres, was müsse sie schützen.
Er habe halt immer zu ihr gesagt, sie müsse sich nicht schämen, er sei ihr
Papi, er habe ihr auch schon die Windeln gewechselt. Gewaschen habe er sie mit
der Hand. Es sei sicher einmal pro Woche gewesen, wenn nicht mehr. Wenn sie
habe duschen gehen wollen, sei er immer mitgekommen. Am Anfang sei es darum
gegangen, dass er sie wasche, aber es sei dann auch dazu gekommen, dass sie ihn
habe waschen müssen. Auch da sei oft der Penis das Hauptziel gewesen. Er habe
immer alles als Lernprozess dargestellt – das sei der Penis, das die Vorhaut,
das Sperma mache einen Mann glücklich, da wache das Glück der Männer. Das sei
wahrscheinlich auch ein Grund, warum sie das zuerst gar nicht so schlimm
eingestuft habe. Am Anfang habe er gesagt, das sei die Vorhaut, dann habe sie
diese nach hinten ziehen müssen, dann habe er die Eichel erklärt. Später habe
er gesagt, was die Vorhaut sei, was man damit mache, was passiere, wenn man sie
vor- und zurückziehe. Das sei für ihn das Waschen gewesen, sie habe den Penis
nicht wirklich gewaschen, also es sei nicht um das Waschen gegangen. Sie könne
nicht sagen, ob er es genossen habe, ob er sein Glück erfahren habe, so wie er
es beschrieben habe. Er habe dabei auch eine Erektion gehabt, ob auch ein
Samenerguss, könne sie nicht sagen. Die Erektion sei aber relativ präsent
gewesen. Er habe immer gesagt, sie könne sich glücklich schätzen, dass das
passiere, dass er das bei sehr wenigen habe und dass früher jemand ganz Böses
ihm etwas angetan habe, was dazu geführt habe, dass er das nicht immer haben
könne. Sie könne sich darum glücklich schätzen, dass das bei ihr passiere, das
sei etwas sehr Schönes. Am Anfang sei das für sie normal gewesen, als sie dann
gemerkt habe, dass es nicht normal sei, habe sie es komplett abstossend
gefunden. Er habe es ihr gut verkauft, er habe schon gemerkt, dass es ihr
unangenehm sei und habe dann gesagt: «Hey lueg, ich bin ja der Papi, du musst
dich nicht schämen.» Dann sei es wieder besser gewesen, aber sie habe gewusst,
dass es nicht normal sei, aber keine Mittel gehabt, das zu unterbinden. Sie
wisse noch, dass er immer gesagt habe, wenn sie ihre Intimhaare haben würde,
wenn da unten etwas wachsen würde, wäre er froh, wenn sie das zusammen
wegmachen könnten, das gehöre sich für Frauen nicht, das sei nicht schön.
Eigentlich nach jedem Duschen seien sie
dann zum Massenschlag hoch gegangen, um sich anzuziehen. Er habe sich dann
jeweils hingelegt und gemeint, sie solle zu ihm kommen. Sie sei dann in der
Reiterstellung auf ihn gesessen und er habe ihr Becken gehalten und sie nach
vorne und zurück geschoben, dass sich ihre Geschlechtsteile aneinander gerieben
hätten. Sie seien dabei beide nackt gewesen. Auf die Frage nach dem oralen
Missbrauch gab die Privatklägerin 1 an, dass sie es bis heute noch hasse. Das
sei für sie eines der schrecklichsten und unangenehmsten Gefühle der Welt (an
dieser Stelle weinte die Privatklägerin 1). Sie könne nicht sagen, ob sie dabei
jemals Lust empfunden habe. Sie wisse, dass er sich nebenbei befriedigt habe,
wenn es nicht geklappt habe für ihn mit dem aufeinander Reiben. Dann sei es
auch wirklich jedes Mal zu einem Samenerguss gekommen. Der Samenerguss sei
dahin, wo er gerade gekonnt habe, also auf sie. Er habe ihr auch noch oft
Sperma zum Probieren gegeben. Sie könne das bis heute nicht schmecken, sie habe
den grössten Brechreiz. Zum Samenerguss sei es auch beim aufeinander Reiben
gekommen, oftmals auf seinen Bauch, aber sie habe das auch schon an sich
gehabt. Sie wisse einfach nur, dass sie mit dem Sekret einfach gar nichts
anfangen könne. Sie habe immer gesagt, sie wolle Mami werden, sie wisse nicht
wie (an dieser Stelle hatte die Privatklägerin 1 Tränen in den Augen). Sie habe
ihn nie oral befriedigt, aber mit den Händen. Bei der Dusche könne sie nicht
sagen, ob es mehr der Lernprozess gewesen sei, aber bei der Matratze, dort
schon, er sei auch zum Samenerguss gekommen.
Die Eltern hätten, schon seit sie denken
könne, getrennt geschlafen. Er habe oben in dem Massenschlag geschlafen, sie
habe das Zimmer nebendran gehabt. Sachen, die er dort oben gesagt habe, seien
immer noch prägend, die lösten Panikattacken aus – so typisch wie «Du willst es
doch auch» oder «Ich würde gerne eindringen, aber ich kann das erst machen,
wenn du eine richtige Frau bist». Es seien noch viele andere Sachen, aber jetzt
sei alles weg. Er habe immer gesagt, das sei ihr Geheimnis, sie sei Papis
Liebling, das dürfe Mami nicht wissen, das sei das Papi-Tochter-Ding. Sie habe
einfach zu ihm gesagt, sie fände es nicht schön oder sie könne das selber beim
Duschen, oder das sei nicht normal, sie möchte das nicht, aber sie habe nicht
geschrien oder so. Es sei halt doch auch so lange auf eine Art normal gewesen
und auch Alltag. Sie habe es damals der Mutter gesagt und dann eigentlich erst
wieder ihrem damaligen Freund. Dieser habe gemerkt, dass sie sehr verklemmt
gewesen sei, was den Oralverkehr an ihr angehe, da sei sie hysterisch geworden.
Wenn es darum gegangen sei, ihn zu befriedigen, habe sie abgeblockt. Die Mutter
habe damals einfach gesagt: «Nein, Papi nicht». Sie habe dann gemeint, sie rede
mit ihm, aber eigentlich sei das Thema komplett totgeschwiegen worden. Jetzt,
wo sie es der Mutter wieder erzählt habe, sei dieser bewusst geworden, dass es
das Gleiche sei, was sie ihr damals schon gesagt habe. Es habe bei der Mutter
Klick gemacht und sie habe nur tiefste Reue empfunden, geweint und sie um
Verzeihung gebeten, dass sie sie nicht geschützt habe.
Es sei eine Erleichterung gewesen, als
sich ihre Eltern getrennt hätten, nicht nur wegen dem Missbrauch, sondern weil
sie gewusst habe, dass ihr Vater die Mutter nicht gut behandelt habe. Aber wenn
er sich später gemeldet habe, sei sie nicht abgeneigt gewesen, es sei ihr Vater
und sie habe sich gefreut. Später sei das Verhältnis mit der Mutter schlecht
gewesen und sie habe wieder eher Schutz beim Vater gesucht. Die ganzen
Missbräuche habe sie sehr schnell verdrängt mit Alkohol und Drogen. Sie wisse
auch, irgendwo tief drin sei ein Riesenhass, den sie aber nicht zulassen wolle
oder möchte. Sie sei eine positive und liebevolle Person und diese Emotion
möchte sie niemandem zeigen.
Auslöser für die Strafanzeige sei der
Vorfall mit ihrer Halbschwester gewesen. Ihr sei es passiert und sie habe es
auf eine Art verdrängt, aber wenn sie nichts sage, dann sei sie überzeugt, dass
es da gleich sein werde und vielleicht auch irgendwann hier sei, oder noch
schlimmer. Das Wichtigste sei, dass ihre Schwester in Sicherheit sei. Es gehe
schon auch um Gerechtigkeit, aber der Fokus liege bei ihr.
2.2.1.2 Polizeiliche Einvernahme vom 25.
August 2021
Am 25. August 2021 wurde die Privatklägerin
1 durch die Polizei unter Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten ein
weiteres Mal befragt (AS 175 ff.).
Die Privatklägerin 1 bestätigte dabei
ihre Aussagen aus der ersten Einvernahme vollumfänglich und machte
zusammengefasst folgende weiteren Angaben:
Beim Duschen sei es auch ums Waschen bei
ihm und bei ihr gegangen, nicht mit dem «Waschtüchli», sondern mit der blossen
Hand. Das habe den ganzen Körper bei ihr betroffen, auch ihre Intimbereiche. Es
sei wie so ein Lernprozess gewesen: «Das sind deine Brüste, das sind deine
Nippel, das ist deine Scheide». Danach habe er gewollt, dass sie ihn wasche mit
der blossen Hand, auch wieder als Lernprozess: «Schau, das ist mein Penis, das
ist die Vorhaut, du kannst sie zurückziehen, das ist die Eichel, und ja die Hoden».
Am Anfang sei es beim Duschen geblieben, es habe dann zugenommen, dass sie
danach noch oben in den Massenschlag gegangen seien. Die dortigen Handlungen
beschrieb sie gleich wie in der ersten Einvernahme und hielt wiederum fest,
ihres Wissens nach sei er nie eingedrungen. Er habe sie an den Hüften gepackt
und wie so Kreisbewegungen gemacht, habe sie beide eigentlich aneinander gerieben.
Meistens habe es da auch einen Samenerguss gegeben, das habe er auch immer als
das Glück des Mannes betitelt. Wenn er nicht zu seinem Samenerguss gekommen
sei, habe sie sich hinlegen müssen auf den Rücken und er habe sie dann oral
missbraucht, befriedigt sei das falsche Wort. Da sei er eigentlich immer zu
seinem männlichen Glück gekommen. Dann sei der Alltag weitergegangen, es sei
wie normal gewesen für sie.
Sie wiederholte auch in dieser
Einvernahme, dass sie schon gewusst habe, dass etwas nicht stimme, weil man es
ja in der Schule mitbekomme wegen dem Duschen. Sie habe das auch angesprochen
und ihrer Mutter erzählt, dass Papi sie ein bisschen komisch anfasse. Bei der
Pornografie habe sie die Mutter auch sozusagen mal erwischt und gefragt, was
sie da schaue. Sie habe gesagt, einen Film, den Papi eingestellt habe. Nach dem
Umzug nach [Ort 3] habe es aufgehört, kein gemeinsames Duschen mehr, kein Aneinanderreiben,
keine Pornografie mehr. Einzig, dass er noch reingekommen sei, wenn sie am
Duschen oder Umziehen gewesen sei. Und dass er sich vor ihrer Kollegin
entblösst habe. Er habe die Unterhosen runtergezogen und sich hingelegt, sein
Geschlechtsteil habe rausgeschaut. Sie habe das auch der Mutter gesagt und da
habe es dann wirklich ein ernsthaftes Gespräch gegeben.
Später habe es noch zwei Vorfälle
gegeben, die sie nicht so eingestuft habe. Einmal in [Ort 5] sei sie mit ihrem
Ex-Freund bei ihm gewesen und als dieser aufs WC gegangen sei, habe der Vater
sie gefragt, ob sie ihm nicht helfen könne, ihn zu befriedigen, weil sie ja
wisse, dass er das nicht selber könne. Und dann sei noch der Fall gewesen, als
sie bei ihrem Ex-Partner zuhause gewesen sei und er ihr einfach
Pornografieseiten geschickt habe. Das sei 2017 gewesen, als sie frisch ihre
Lehre begonnen habe.
Auch die nachfolgenden Detailfragen in
der zweiten polizeilichen Einvernahme zum Kerngeschehen in der Dusche und im
Massenschlag, aber auch zu den zeitlichen und örtlichen Umständen beantwortet
die Privatklägerin 1 übereinstimmend mit der ersten Einvernahme. Sie bestätigte
erneut, dass er nie eingedrungen sei und auch nie die Schamlippen
auseinandergezogen habe. Wenn sie ihn im Intimbereich gewaschen habe, habe er
eine Erektion gehabt und jeweils gesagt, sie solle sich glücklich schätzen. Ihm
sei früher etwas sehr Schlimmes passiert und dass es darum nicht
selbstverständlich sei, dass er das haben könne. Im Massenschlag sei es dann
jeweils nicht mehr ein Lernprozess gewesen, sondern wirklich einfach: «Du
machst jetzt das», da habe es keine Anleitung mehr gegeben (an dieser Stelle
weinte die Privatklägerin 1). Er habe auch gesagt, er würde gerne eindringen,
aber das werde er nicht machen, erst wenn sie eine richtige Frau sei. Sie habe
das verbunden mit der Periode, die habe sie mit 9 Jahren bekommen, auch in dem
Jahr, als sie noch oben gewesen seien. Sie habe das deshalb mega lange geheim
gehalten. Das mit dem er würde eindringen, aber er mache es nicht, weil sie
noch keine richtige Frau sei, sei ihr hängengeblieben, weil sie Panik gehabt
habe, was das bedeuten soll. Sie habe von der Pornografie schon gesehen, was er
meine, habe sich das aber nicht schön vorgestellt. Wenn es zum Duschen gekommen
sei, sei es auch immer zu der Situation mit dem Aneinanderreiben gekommen. Sie
habe auch mal das Sperma probieren müssen. Wenn er auf seinen Bauch gekommen
sei, habe er es mit dem Finger abgestrichen und gesagt, sie solle probieren.
Sie habe das dann gemacht, es sei keine Frage, sondern mehr ein Müssen gewesen.
Das sei einfach einmalig gewesen und sie habe nicht gewusst, dass es für sie so
grusig sei.
Die Privatklägerin 1 erwähnte auch in
dieser Einvernahme, dass sie das Ganze immer noch in blöde Situationen bringe,
in denen sie Panikattacken habe. Sie fühle sich dann gezwungen, den Partnern zu
erzählen, was los sei. Das habe sie auch gemacht, das sei ja nicht toll, wenn
man ja sage, dass Sex etwas Tolles sei. Sie habe nie mit jemanden zu gut
Deutsch in die Kiste steigen können, ohne zu sagen, das und das dürfe er nicht,
weil das bei ihr das und das auslöse. Sie könne sehr viele Sachen im sexuellen
Akt nicht zulassen und auch nicht machen, weil es sie bis heute so präge, dass
sie eine Panikattacke bekomme. Sie könne sich durch ihren Partner nicht oral
befriedigen lassen, sie könne kein Sperma sehen ohne Brechreiz und
Panikattacke. Direkt an den Oberschenkel fassen gehe nicht, zu schnelle
ruckartige Bewegungen, ohne etwas zu sagen beim Geschlechtsverkehr, gehe nicht.
Dazu komme die Scham, immer wieder darüber reden zu müssen. Das Thema komme
immer wieder hoch und sie könne nicht abschliessen.
2.2.1.3 Staatsanwaltschaftliche
Einvernahme vom 31. Mai 2022
Am 31. Mai 2022 wurde die Privatklägerin
1 durch die Staatsanwaltschaft unter Gewährung des Teilnahmerechts des
Beschuldigten (wahrgenommen durch den amtlichen Verteidiger) ein weiteres Mal
befragt (AS 268 ff.).
Auch in dieser Einvernahme bestätigte
die Privatklägerin 1 ihre bisherigen Aussagen vollumfänglich und machte
zusammengefasst folgende weiteren Angaben:
Vor [Ort 1], also in [Ort 6], sei es
normales Duschen gewesen, ein wenig Seich machen, das Kind duschen. In [Ort 1]
sei dann dieses gemeinsame Waschen gekommen, mit sehr viel Manipulation. Als er
gemerkt habe, dass es ihr unangenehmer werde, als sie gemerkt habe, sie könnte
das auch alleine, da sei es kommunikativer geworden. Er habe alles versucht wie
zu beschreiben, wie so einen Lernprozess, es so rüberzubringen, auch dieses
Manipulative, dass es wichtig sei, dass sie das wisse, weil es ja ihren Körper
anbelange. Es sei spezifisch um die sexuellen Körperteile gegangen. Bei den
Hoden habe er beschrieben, dass dort das Sperma drinnen wachse, er habe das
Sperma immer als Glück des Mannes beschrieben und dass daraus Babys entstünden.
Sie könne sich glücklich schätzen, dass er eine Erektion habe, er habe das sehr
wenig, bei sehr wenigen Leuten. Ihm sei früher etwas Schlimmes passiert,
deshalb könne er das nicht so haben wie normale Männer. Er habe ihren Intimbereich
mit der Hand gewaschen, sei aber nie reingegangen zum «Umegusle oder so», dies
sei nie der Fall gewesen. Die Erektion sei immer vorhanden gewesen. Das Ganze
sei immer gleich gewesen, sie habe gewusst, jetzt gehen wir dort rein, wir
stehen zuerst unter der Dusche und dann kommt es zum Gleichen wie immer, wie so
eine Schullektion.
Auch den jeweiligen Ablauf im
Massenschlag schilderte die Privatklägerin 1 übereinstimmend mit ihren
bisherigen Angaben. Der Ablauf und die Position seien immer gleich gewesen.
Wenn er bei der Stimulation gekommen sei, habe der orale Missbrauch nicht
stattgefunden, wenn er nicht gekommen sei, dann habe auch der orale Missbrauch
stattgefunden. Wenn es zum Duschen gekommen sei, sei es auch dazu gekommen,
also zwei- bis dreimal in der Woche. Er habe ihr da ja schon Pornografie
gezeigt gehabt und dann gesagt, dass sie jetzt etwas Ähnliches machen würden
wie in diesen Filmen. Er werde ihr «jetzt so chli» zeigen, wie das gehe. Als er
sich nach einer gewissen Zeit sicherer gefühlt habe, habe er auch immer wieder
gefragt, was sie empfinde. Sie habe aber nie gross eine Antwort geben können.
Sie könne bis heute nicht beschreiben, was sie dort empfunden habe. Er habe
immer wieder versucht, sie zu animieren, zu sagen, dass sie das auch gerne
habe: «Gell, hast es auch gerne?», «Gell, es tut dir auch gut?», «Gell, du
willst es auch?». Eingedrungen sei er nie, habe aber oft gesagt, dass er das
möchte, dass es aber erst stattfinden würde, wenn sie eine richtige Frau sei
und das sei sie jetzt noch nicht. Sie könne sich noch sehr gut erinnern, dass
sie sehr kitzlig gewesen sei, als er mit der oralen Stimulation angefangen
habe, sie habe alles verschlossen. Er habe gemeint, das würde vorbeigehen, wenn
sie sich mehr entspanne und gut atme. Während dem oralen Missbrauch habe er mit
seinem eigenen Becken noch Kreisbewegungen gemacht an der Matratze, dies sei
wohl der Hauptauslöser für den Samenerguss gewesen. Ab und zu habe er sich auch
mit der Hand befriedigt, aber selten. Tief im Innern sei auch das Duschen nie
normal gewesen, sie habe immer das Gefühl gehabt, dass etwas nicht normal sei.
Sie habe sich selber sehr viel Druck gemacht. Als sie es ihrer Mutter gesagt
und diese ihr nicht geglaubt habe, sei es sowieso vorbei gewesen. Sie habe
gewollt, dass er bleibe, er sei für sie die wichtigste Person gewesen. Sie habe
von ihm auch das Gefühl erhalten, dass er nur wegen ihr bleibe. Als er ihr die
pornografischen Filme gezeigt habe, habe sie das dann wie widerspiegelt, dass
es ähnlich sei wie bei ihnen beim Duschen, einfach ohne Küssen. Sie habe dann
aber wie so Vergleiche hergestellt, dass dies ähnlich sei.
Auch in dieser Einvernahme beschrieb die
Privatklägerin 1 noch einmal detailliert, wie sie das Gespräch mit ihrer Mutter
gesucht habe, diese aber gesagt habe, das mache doch Papi nicht, und es nachher
totgeschwiegen habe. Die Mutter habe es nicht wirklich wahrgenommen.
Die Privatklägerin 1 gab auch an, dass
es ihr schwerfalle, keinen Kontakt zum Vater zu haben, auch wenn das
wahrscheinlich komplett unverständlich sei. Er habe sie aber aus jedem
Schlamassel rausgeholt. Sie habe ihm durch den späteren Zusammenzug auch auf
eine Art verzeihen und ihm wieder vertrauen können. Es sei so schön gewesen,
wieder so einen Kontakt zu ihm zu haben. Dass das jetzt wieder
auseinandergerissen werde, weil er erneut den gleichen Fehler mache wie damals
bei ihr, das tue einfach auch weh. Sie habe einen Menschen verloren, den sie
geliebt und dem sie vertraut habe.
Weiter bestätigte die Privatklägerin 1
auf Nachfrage auch in dieser Einvernahme den Vorfall, als sie mit ihrem
damaligen Partner ihren Vater in [Ort 5] besuchte und dieser sie gefragt habe,
ob sie ihm nicht bei der Selbstbefriedigung helfen könne, während ihr Partner
auf dem WC gewesen sei.
Sie ergänzte ausserdem, das mit dem
Probieren von Sperma sei nicht sehr oft vorgekommen, sie wisse die Anzahl
nicht.
Weiter bestätigte sie die Auswirkungen
auf ihr Sexualleben mit Panikattacken oder Schockstarren je nach Ablauf. Sie
müsse in jeder Beziehung das alles wieder erzählen und wieder von Neuem
beginnen, was man dürfe und was nicht.
2.2.1.4 Einvernahme Vorinstanz vom 11.
März 2024
Die Privatklägerin 1 wurde auch im
Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (ASOG 142 ff.). Die
Vorinstanz verzichtete mit Verweis auf die bisherigen Aussagen der Privatklägerin
1 auf eine Befragung zu den sie selber betreffenden Vorfällen (AS 150, Z. 334
ff.). Angesprochen auf die Auswirkungen der Ereignisse in ihrer Kindheit
bestätigte die Privatklägerin 1 erneut (AS 152, Z. 410 ff.), wie es
beziehungstechnisch schwierig sei, man müsse sich halt immer wieder offenbaren.
Es müsse immer alles mega langsam gehen, langsam mit viel reden. Immer wieder
das sozusagen Outing, das man einfach habe.
2.2.1.5 Einvernahme Berufungsverhandlung
vom 23. Juni 2025
Die Privatklägerin 1 wurde anlässlich
der Berufungsverhandlung nicht erneut zu den Vorkommnissen in [Ort 1] befragt.
Sie gab an, sie würde wieder so aussagen, wie bisher. Sie sei in
psychologischer Behandlung. Sie habe regelmässig Panikattacken. Das Erlebte
habe Einfluss auf ihren Alltag. Die Frage des Verteidigers, ob sie sich damals
bei den Vorfällen im Wallis in einer Abhängigkeit gegenüber dem Beschuldigten
gefühlt habe, bejahte sie.
2.2.2 Aussagen
des Beschuldigten
2.2.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 25.
August 2021
Der Beschuldigte wurde am 25. August
2021 das erste Mal polizeilich befragt und machte zusammengefasst zu den
Vorhalten zum Nachteil der Privatklägerin 1 folgende Aussagen (AS 165 ff.):
Die Anschuldigungen würden nicht stimmen.
Er wisse nicht, wie die Privatklägerin 1 auf so Etwas komme, dass er an ihr
sexuelle Handlungen vollzogen hätte. Es stimme nicht, dass es in der erwähnten
Zeit in [Ort 1] zum gegenseitigen Reiben der Geschlechtsteile aneinander, zum
Oralverkehr und zu manueller Stimulation gekommen sei. Er habe eine Abneigung
gegen solche Leute, er sei als Bube zusammen mit seinen zwei Brüdern vom
Stiefvater sexuell missbraucht worden. Das sei schon lange her, der Stiefvater
lebe nicht mehr. Dieser habe damals eine Strafe von 8 Jahren bekommen. Auf
Frage, was er denke, wieso die Privatklägerin 1 dann solche Aussagen gegen
ihren eigenen Vater mache, gab der Beschuldigte an, er und seine Partnerin
hätten Krach gehabt und als er von der Arbeit nachhause gekommen sei, sei sie
nicht mehr dagewesen. Dies sei am Geburtstag der Privatklägerin 1 gewesen.
Diese habe Geburtstag gehabt und seine Partnerin zum Essen mitgenommen, ihn
aber nicht. Seine Partnerin sei dann zur Privatklägerin 1 gegangen. Es komme
ihm vor wie ein Plan, den seine Angehörigen gegen ihn geschmiedet hätten. Aus
ihrer Sicht sollte es zur Trennung zwischen ihm und seiner Partnerin kommen.
Sie hätten diese gegen ihn aufgehetzt, hätten gesagt, sie solle nicht zu ihm
zurückgehen, er werde sich nie ändern. Das Verhältnis zur Privatklägerin 1 und
auch zu seine Ex-Frau sei gut gewesen bis zu dem Zeitpunkt, als er gesagt habe,
jetzt sei fertig, sie sollten selber schauen, von ihm müssten sie nichts mehr
wollen, sie sollten ihr Zeug selber posten gehen. Nach dem Krach sei seine
Partnerin zwei Wochen weg gewesen und danach wieder zurückgekommen. Am Tag, als
seine Partnerin zurückgekommen sei, habe die Privatklägerin 1 ihn angerufen und
gesagt, er solle vorbeikommen, sie wollten mit ihm reden. Sie habe auch gesagt,
wenn er komme, sei die Privatklägerin 2 dann nicht da. Später habe dann noch
der Partner der Privatklägerin 1 angerufen und gesagt, er müsse nicht kommen,
die Partnerin komme zurück, aber die Privatklägerin 2 bleibe dort, das habe die
KESB entschieden. Die KESB habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, was die Privatklägerin
1 für Anschuldigungen gemacht habe. Er sei bei der Arbeit fast
zusammengebrochen. Es sei alles hervorgekommen, was sein Stiefvater mit ihm
gemacht habe.
Er habe keine sexuellen Neigungen zu
Kindern, im Gegenteil, er hasse solche Leute. Er habe keine strafbaren
Handlugen begangen. Er habe der Privatklägerin 1 nie Bilder oder Videos mit
pornografischen Inhalten gezeigt, als sie noch ein Kind gewesen sei. Er habe
das nicht nötig.
Das Motiv der Privatklägerin 1 sei für
ihn irgendwie Rache. Es gehe ihm gut und er könne sich Sachen leisten. Das sei
seine Meinung…, dass nun die Privatklägerin 2 einen Vater habe, den sie nicht
gehabt habe, und sie mit der Mutter aufgewachsen sei. Also: «Wenn ich nicht mit
dem Vater aufwachsen durfte, dann darf das A.A.___ auch nicht.»
2.2.2.2 Staatsanwaltschaftliche
Einvernahme vom 17. Februar 2022
Am 17. Februar 2022 wurde der
Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft befragt und machte in Bezug auf den
vorstehenden Vorhalt zusammengefasst folgende Aussagen:
Seine Ex-Frau sei im Rollstuhl und habe
die Privatklägerin 1 gar nicht duschen und baden können. Da habe er sie waschen
müssen, mehr sei da nicht gewesen. Er habe mit dem «Waschtüchli» den ganzen
Körper waschen müssen, er mache das zwar ungern, aber… Er habe mit ihr nicht
geduscht. Sie habe das gewollt. Für ihn sei das nicht normal gewesen,
eigentlich. Sie habe unbedingt von der Mutter oder von ihm gewaschen werden
wollen. Es sei in dieser Zeit nie dazu gekommen, dass er gemeinsam mit der Privatklägerin
1 geduscht habe. Er habe ihr mit dem «Waschtüchli» nur den Rücken gewaschen.
Sie habe gesagt: «Papi, komm mir den Rücken waschen». Es stimme hinten und
vorne nicht, dass es wöchentlich vorgekommen sei, dass sie gemeinsam geduscht
hätten, das wisse sie ganz genau, dass das nicht stimme. Sie habe seine
Geschichte gekannt, seit sie begreife, was es bedeute, sie kenne seine
Geschichte, was er durchgemacht habe. Es stimme nicht, dass er ihr beim Duschen
jeweils ihren Körper (Nippel, Scheide etc.) erklärt habe. Während dem Waschen
sei schon gesprochen worden, aber nicht über solche Sachen, über allgemeines
Zeug. Es stimme nicht, dass er mit blossen Händen ihren Intimbereich gewaschen
habe und dabei mit Seife und der Hand von vorne nach hinten über ihren
Intimbereich gefahren sei. Das habe er nie gemacht, das habe er nie gemacht.
Nein, er habe von ihr nie verlangt, dass sie ihn wasche. Wie, wenn er mit ihr
nicht geduscht habe? Nein, sie habe ihn auch nie am Penis und den Hoden waschen
müssen. Das stimme nicht, er habe ja nicht mit ihr geduscht. Er wisse nicht,
wie ihre Aussagen zu erklären seien, dass er wöchentlich mit ihr geduscht habe.
Das «Meitschi» sei jetzt einfach so weiterentwickelt, die habe mit ihrer
Ausbildung so viele Sachen gelernt, er wisse nicht, wo sie diese Sachen
hernehme. Sie sei eine gute Geschichtenerzählerin, «Märlierzählerin». Er wisse
nicht, woher sie das… Wieso sie ihm das antue, wisse er auch nicht. Dass sie
ihm habe die Vorhaut vor- und zurückziehen und die Eichel waschen müssen, das
gehe ja gar nicht, er habe eine verengte Vorhaut, er könne sie gar nicht
zurückziehen. Es sei ja nichts gewesen, er habe ja mit ihr nichts gemacht. Es
stimme auch nicht, dass er dabei eine Erektion gehabt habe, es sei ja gar nie
dazu gekommen, zu so Zeugs.
Zum Vorhalt, dass er jeweils nach dem
Duschen in den Massenschlag sei, sich nackt hingelegt habe und die Privatklägerin
1 nackt habe auf ihn sitzen müssen, meinte er, er schlafe ja nie nackt. Das
könne ja auch nicht sein. Seine Ex-Frau sei ja auch noch dort gewesen. Von der
Dusche habe man durch die Küche, die Stube und die Treppe hochgehen müssen,
dann hätte seine Ex-Frau gesehen, dass er nackt raufgegangen wäre. Auf den
Hinweis, dass die Ex-Frau gemäss der Privatklägerin 1 stundenweise am Computer
verbracht und nicht viel mitbekommen habe, meinte er: «Seich, sicher nicht». Es
stimme nicht, dass er die Privatklägerin 1 auf sich herumbewegt habe, so dass
sich sein nacktes Glied an deren nacktem Geschlechtsteil gerieben habe. Das
habe er nicht gemacht. Es stimme auch nicht, dass er dabei regelmässig zum
Samenerguss gekommen sei. Er ekle sich vor dem, mit dem habe er am meisten
Mühe. Es stimme auch nicht, dass er das Sperma als Glück des Mannes bezeichnet
habe. Es sei nichts gewesen, er habe dort nichts gemacht, er habe mit der
Tochter nichts gemacht. Das stimme hinten und vorne nicht, dass er ihr danach
Sperma zum Probieren gegeben habe. «Wie soll ich das huere verdammte
Scheissbild von meinem Stiefvater, wo ich ihm einen runterholen musste… Ich
ekle mich vor dem Scheissdreck. Das war das erste nach dem Geschlechtsverkehr.
Ich musste mich waschen gehen, dass ja nichts ume isch». Es stimme auch gar
nicht, dass er sie mit der Zunge vaginal stimuliert habe. Konfrontiert mit dem
Vorwurf der Masturbation meinte er, ja, das sei genau das. Er könne das gar
nicht machen. Er könne sich keinen runterholen. Das gehe gar nicht ohne das verdammte
Bild von diesem Dubel, seinem Stiefvater, zu sehen. Es gehe gar nicht. Er habe
ihr auch nie gesagt, sie solle es niemandem erzählen. Wo nichts sei, habe er
ihr auch nichts sagen können, so Zeugs, es sei ja nicht gewesen. Er sei auch
nie von seiner Ex-Frau auf etwas in dieser Art angesprochen worden.
Konfrontiert mit der Aussage seiner Ex-Frau, wonach sie ihn zu Rede gestellt
habe, meinte er, er wisse es nicht mehr, aber nein, die habe mit ihm nie über
so etwas diskutiert. Angesprochen auf den Vorfall, als er mit entblösstem Glied
auf dem Sofa gelegen haben soll, meint er, er habe viel auf dem Sofa
geschlafen, aber er schlafe nicht nackt. Die hätten genug Zeit gehabt, darüber
vor der Einvernahme zu diskutieren. Das wisse er doch nicht mehr, ob es damals
anschliessend zu einem Streit zwischen ihm und seiner Ex-Frau gekommen sei. Angesprochen
auf den Chataustausch mit H.____ äusserte er den Verdacht, dass dies die Privatklägerin
1 mit seinem Mobiltelefon geschrieben haben könnte, dass sie ihn dort vermutlich
hätten testen wollen, vielleicht hätten sie schauen wollen, wie H.____
reagiere. Es sei nur ein einziges Mal vorgekommen, dass er hereingeplatzt sei,
als H.____ bei ihnen am Duschen gewesen sei, er habe sich entschuldigt und sei
wieder raus. Bei der Privatklägerin 1 sei das nie vorgekommen. Er sei mit
vielem nicht einverstanden, was diese ausgesagt habe. Sie habe gesagt, sie sei
ausgezogen, weil er sie immer angegafft habe. Bei ihnen zuhause habe sie
gesagt, sie sei ausgezogen, weil er nichts mache. Dann komme sie aber wieder zu
Besuch und lasse sich oben ohne von seiner jetzigen Frau auf dem Sofa in der
Stube massieren. Wenn er sie angegafft hätte, hätte sie das im Schlafzimmer
machen können, aber nein, sie mache es in der Stube. Sie sei in der Badi auch
eine der ersten, die oben ohne sünnele. Sie habe keine Hemmungen vor anderen,
also habe sie auch keine Hemmungen vor ihm. Sie sei diejenige, die so
«umeseckle».
Angesprochen auf die Auswertung seines
Mobiltelefons und die festgestellten 90 URLs von Pornoseiten zum Thema Vater
und Tochter, Stiefvater, Stieftochter etc. meinte er, er wisse das doch nicht,
er habe einfach gedrückt, er habe nicht gross geschaut, das sei ja auch nicht
Realität, das wäre je strafbar. Bezüglich der festgestellten Suchbegriffe
«vater und tochter» meinte er, das wisse er nicht, er habe einfach geschaut.
Das seien keine Suchbegriffe. Das seien so verschiedene Kategorien, die es
drauf habe. Nein, sicher nicht, er habe nicht nach diesen Suchbegriffen
gesucht. Er habe schon auf die Videos geschaut, aber das sei nicht Realität so
Zeug, das sei einfach gespielter Scheissdreck.
2.2.2.3 Staatsanwaltschaftliche
Einvernahme vom 30. Juni 2022
Am 30. Juni 2022 wurde der Beschuldigte
von der Staatsanwaltschaft abschliessend befragt und gab zum relevanten Vorhalt
zusammengefasst Folgendes zu Protokoll (AS 347 ff.):
Er habe die Privatklägerin 1 einfach
gewaschen, geduscht, gewaschen. Obwohl es die Aufgabe der Ex-Frau gewesen wäre,
aber weil diese nicht gekonnt habe, habe er es gemacht. Er habe mit dem
Waschtuch, hinten, den ganzen Körper abgewaschen, den ganzen Körper, ja, auch
vorne. Er wisse nicht bis zu welchem Alter, es sei auch nicht oft vorgekommen.
Die Privatklägerin 1 habe das gewollt, sie hätte lieber die Ex-Frau gewollt,
aber diese habe gesagt, sie könne nicht, sie habe dort in der Dusche keinen
Platz. Die Privatklägerin 1 hätte wahrscheinlich schon alleine duschen können,
sie habe aber mit der Mutter duschen wollen. Auf die Frage, wie es dann aber
trotzdem dazu gekommen sei, dass er mit ihr duschen gegangen sei, meinte er, ja,
dann habe er auch grad geduscht. Aber es sei ja so eng gewesen, da habe man
fast keinen Platz gehabt dort drin. Aber er habe nie Absichten gehabt mit ihr,
solche Gedanken habe er nie gehabt. Er habe sie abgeduscht, gewaschen. Als sie
fertig gewesen sei, den Morgenmantel angezogen und sie sei zu Mami rausgegangen
und er habe sich fertig geduscht. Mehr sei da nicht gewesen. Er sei dabei
sowohl vor als auch in der Dusche gestanden. Zu zweit habe man schon Platz
gehabt in der Dusche, es sei aber die kleinste Art Dusche gewesen, die es gebe.
Das hätten sie dort eingebaut. Auf die Frage, wieso er mitgegangen sei, wenn es
ja so eng gewesen sei und die Privatklägerin 1 ja alleine hätte duschen können,
meinte er, wenn seine Tochter etwas gewollt habe, habe er es gemacht, fertig.
Aber ohne Absichten, wie sie behaupte, er habe sie im Vaginabereich, Finger
eingeführt und so Zeug. Die Ex-Frau habe gesagt, er solle mit der Privatklägerin
1 duschen gehen, von ihr selber sei er nie darum gebeten worden. Er habe sie
nie abgetrocknet, das habe die Ex-Frau gemacht.
Im Massenschlag habe meistens er
geschlafen, alleine. Die Ex-Frau habe unten im Schlafzimmer geschlafen, die Privatklägerin
1 in ihrem Zimmer neben dem Massenschlag. Die Ex-Frau habe nicht ohne Hilfe zum
Massenschlag hochkönnen, weil es ganz steile Tritte gewesen seien.
Er sei die Hauptbezugsperson gewesen,
als die Privatklägerin 1 noch ein Kind gewesen sei, weil die Ex-Frau mit ihr
nicht gross habe etwas machen können. Jetzt sei Funkstille. Obwohl es seine
Tochter sei und sie das hier «zwäggelegt» habe, er vermisse sie trotzdem, es
sei seine Tochter.
Wenn er Pornos konsumiert habe, habe er
einfach «Sex» eingegeben und dann sei Tausendes so Zeug gekommen. Auf den
Vorhalt, er habe konkret nach «Sex Vater und Tochter» gesucht, meint er, das
sei einfach Zufall, dort habe er einfach draufgedrückt. Die Privatklägerin 1
finde er sexuell nicht anziehend, es sei seine Tochter. Er habe auch keine
sexuellen Fantasien in Bezug auf sie. Das mit den Vater-Tochter-Pornos sei
Zufall gewesen, es gebe so viele Kategorien, da habe er einfach irgendwo
draufgedrückt. Meistens sei es auch Englisch geschrieben, er verstehe nicht mal
Englisch.
Auf Vorhalt des ausformulierten
Anklagesachverhalts gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Ich habe das nicht
gemacht. Ich habe sie nicht sexuell missbraucht, nichts. Ich habe mit ihr
geduscht, das stimmt. Ich habe sie gewaschen. Das stimmt. Aber nie mit der
Absicht, sie sexuell zu missbrauchen».
2.2.2.4 Einvernahme Vorinstanz vom 11.
März 2024
Anlässlich der Befragung durch die
Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll (ASOG 171 ff.):
Dass er mit ihr geduscht habe, okay ja,
das stimme. Er habe mit ihr geduscht, aber ohne Absichten, dass er sie sexuell
missbrauche. Aber das andere, das habe er schon mehrfach gesagt, habe er nicht
gemacht, er habe das mit der Privatklägerin 1 nie gemacht. Auf Vorhalt, dass er
sie auch an intimen Stellen gewaschen haben soll, sagte er, gewaschen,
gewaschen und eingerieben, ja, das habe er gemacht, aber das andere habe er
nicht gemacht. Auf Vorhalt, er solle auch verlangt haben, dass sie ihn von oben
bis unten wasche, meinte er, nein, er habe es gerade vorhin gesagt, er habe das
nicht gemacht, das habe er nicht gemacht, er habe ihr das auch nie gesagt, er
habe ihr das nie gesagt. Das mit den Handlungen im Massenschlag sei auch nicht
wahr. Er habe im Massenschlag geschlafen, weil seine Ex-Frau mit den Zähnen
geknirscht habe, da habe er nicht einschlafen können. Da habe er die meiste
Zeit oben geschlafen, aber die Privatklägerin 1 sei nie da drin gewesen. Die
Tochter habe die Hilfe beim Duschen gewollt. Die Ex-Frau habe in der Dusche
nicht Platz gehabt, sonst wäre sie mit der Tochter duschen gegangen. Es sei nur
so gegangen, dass er gestanden sei und die Tochter gestanden sei. Er habe
jeweils gesagt «Ich gehe duschen» und sie habe gesagt «Papi, ich komme auch»,
und er so «ah okay, das ist mir doch gleich». Es sei immer von ihr aus
gekommen, dass er mitgehen soll.
2.2.2.5 Einvernahme Berufungsverhandlung
vom 23. Juni 2025
Der Beschuldigte gab gegenüber dem
Berufungsgericht an, er habe mit der Privatklägerin 1 geduscht, aber ohne
solche Absichten. Das andere, was sie behaupte, habe er nie gemacht. Die
Eifersüchteleien und Aussagen hätten mit der Geburt der Privatklägerin 2
angefangen. Vorher hätten sie es immer gut und lustig zusammen gehabt. Als die
Privatklägerin 2 zur Welt gekommen sei, sei die Privatklägerin 1 nicht mehr die
Nummer eins gewesen, da habe es angefangen. Sie wolle immer machen, was sie
wolle. Er habe mit der Privatklägerin 1 geduscht. Es sei eine kleine Eckdusche
gewesen. Er sei in den Emotionen gewesen, deshalb habe er zuerst auch das
Duschen abgestritten. Es stimme nicht, dass seine Ex-Frau ihn darauf
angesprochen habe. Die Privatklägerin 1 habe ihre (Ex)Partner instruiert, so
auszusagen. Sie habe angeblich sexuelle Probleme, doch er und seine Frau hätten
sie im Schlafzimmer hören können. Er habe der Privatklägerin 1 nie Pornofilme
gezeigt. Er komme bei Computern gar nicht draus. Bezüglich des Vorfalls in [Ort
3] auf dem Sofa, habe er in Boxershorts geschlafen. Zum Chatverlauf mit H.____
gab er an, seine Tochter habe sein Handy gehabt. Er habe das nie geschrieben.
Er habe die Privatklägerin 1 nie gefragt, ob sie ihn mit der Hand befriedige,
weil er das nicht könne. Er habe damals alles für seine Tochter gemacht. Er
habe ihr auch nie Pornolinks geschickt. Betreffend die Auswertung seines
Mobiltelefons und den aufgerufenen Seiten auf Pornofilm-Plattformen zum Thema
«Vater und Tochter», «Stieftochter» oder «Stiefvater» sagte er aus, er könne
kein Englisch, die seien meist auf Englisch. Das sei alles gestelltes Zeug. Er
habe einfach geschaut, ob es das wirklich gebe. Es habe ihn «wunder genommen».
Es habe ihn nicht gereizt. Er habe es als Jux eingegeben. Seine Ex-Frau wäre
nicht in die Dusche gekommen. Deshalb habe die Privatklägerin 1 gewollt, dass
er mitgehe. Sie seien beide nackt gewesen. Er habe nicht soweit gedacht, dass
er hätte angezogen sein können.
2.2.3. Aussagen E.A.___
Die Ex-Frau des Beschuldigten wurde
durch die Polizei am 17. September 2021 (AS 213 ff.) als Auskunftsperson
sowie durch die Staatanwaltschaft am 7. Juni 2022 (AS 314 ff.) und durch die
Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung vom 11. März 2024 (ASOG 157 ff.)
als Zeugin befragt. Auf die entsprechenden Einvernahmen kann verwiesen werden.
Sie bestätigte dabei die Angaben der Privatklägerin
1 zu den örtlichen, zeitlichen und familiären Verhältnissen im betreffenden
Zeitraum. Ebenso bestätigte sie, dass der Beschuldigte von Früh an das Duschen
und Baden der Privatklägerin 1 übernommen habe, weil es bei ihr selber aufgrund
der körperlichen Probleme nicht gut gegangen sei. Sie bestätigte auch, dass sie
die Privatklägerin 1 einmal erwischt habe, wie sie einen Pornofilm geschaut
habe. Sie konnte allerdings nichts dazu sagen, ob das mehrfach vorgekommen sei.
Sie bestätigte auch, dass die Privatklägerin 1 sie einmal darauf angesprochen
habe, dass der Vater sie anfasse, und ihr die Stellen wie Brustbereich und
Vagina angezeigt habe. Sie habe ihn darauf angesprochen und er habe alles
abgestritten.
Sie bestätigte auch den Vorfall mit H.____,
als der Beschuldigte mit halb heruntergezogener Unterhose auf dem Sofa gelegen
habe und so getan habe, also würde er schlafen. Es habe dann auch Streit
gegeben zwischen ihr und dem Beschuldigten
2.2.4 Aussagen I.I.___
I.I.___ wurde von der Polizei am 9.
August 2021 (AS 160 ff.) als Auskunftsperson sowie durch die Staatsanwaltschaft
am 4. April 2022 (AS 255 ff.) und durch die Vorinstanz im Rahmen der
Hauptverhandlung vom 11. März 2024 (ASOG 164 ff.) als Zeuge befragt. Auf die
entsprechenden Einvernahmen kann verwiesen werden.
Er gab an, selber nie Übergriffe des
Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 gesehen zu haben. Er habe aber von
ihr die Vorgeschichte erfahren, was passiert sei. Sie habe ihm erzählt, dass es
im Wallis angefangen habe, als sie ca. 9-10 Jahre alt gewesen sei. Sie seien
gemeinsam Duschen gegangen und er soll sie auch geleckt haben. Er habe ihr
Pornografie gezeigt und sie dazu gedrängt, ihm eins «abe zu holen», da er
gesagt habe, er könne das nicht selber. Dies habe die Privatklägerin 1 ihm ca.
im Herbst/Winter 2020 erzählt, kurz nachdem sie zusammengekommen seien, ca. 2-3
Monate später. Die Privatklägerin 1 bekomme z.B. eine Panikattacke, wenn in der
Dusche plötzlich kaltes Wasser komme. Beim Sex, wenn er zu schnelle Bewegungen
mache, dann erschrecke sie, oder bei Berührungen an den Oberschenkeln. Auch
beim Oralverkehr müsse man sich vorher gut absprechen und sie müsse psychisch
gut vorbereitet sein. Sie habe nicht gross Details erzählt, aber er habe
einfach gemerkt, wie sie beim Sex Panikattacken bekommen habe, wenn er gewisse
Sätze wie «due nid so» oder «chum scho» gesagt habe. Sie werde dann sehr
hysterisch, aufgeregt, schnaufe schnell und wenn sie sich nicht beruhigen
könne, verkrampfe sie sich und werde wie bewusstlos. Auch das Sperma sei ein
starker Punkt. Schon nur der Geruch könne eine Panikattacke auslösen. Die Privatklägerin
1 sei allgemein ein sehr unsicherer Mensch, gebe sich sehr sicher, aber die
Fassade bröckle sehr schnell.
2.2.5 Aussagen J.___
J.___ ist ein ehemaliger Partner der Privatklägerin
1 und wurde durch die Polizei am 22. Oktober 2021 als Auskunftsperson
befragt (AS 221):
Er gab zu Protokoll, die Privatklägerin
1 habe ihm ca. Ende Februar bis März 2018, ca. zwei Monate nach ihrem
Kennenlernen, von den Handlungen des Beschuldigten in ihrem Jugendalter
erzählt. Sie habe erzählt, dass sie zusammen geduscht hätten und sich auch
aneinander gerieben hätten. Sie habe es aber nicht im Detail erklärt. Er habe
es eben wissen wollen, da sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten.
Aus eigener Wahrnehmung konnte er die
Zusendung eines Pornolinks durch den Beschuldigten an die Privatklägerin 1
bestätigen. Sie seien damals bei seinen Eltern in [Ort 4] gewesen, wo er noch
gewohnt habe. Sie seien gemütlich auf dem Bett in seinem damaligen Zimmer
gelegen und hätten ein Film geschaut. Dann habe ihr Handy geklingelt, sie habe
das Handy angeschaut und sei wie erstarrt gewesen. Er habe dann auf dem Handy
gesehen, dass der Beschuldigte geschrieben habe. Dieser habe zwei Links
geschickt. Er habe gemerkt, dass sie erstarrt sei und fast Panikattacken
bekommen habe. Er habe dann das Handy genommen und die Links angeschaut, da
habe er gesehen, um was es gegangen sei. Es seien zwei verschiedene Pornoseiten
gewesen und der Beschuldigte habe auch noch etwas dazu geschrieben, er wisse
nicht mehr was genau, aber so in etwa «schau dir doch das an, wie geil». Das
sei sicher im ersten halben Jahr gewesen, als sie zusammen gewesen seien.
Es sei beim Akt oft so gewesen, dass
wenn etwas nicht geklappt habe, man darüber gesprochen habe. Manchmal sei ihr
auch der Schnauf weggeblieben, wenn sie Panikattacken gehabt habe. Er habe ihr
immer zuvor sagen müssen, was er machen wolle, sonst habe sie Panikattacken
bekommen innerhalb von einer Sekunde. Es seien auch Krämpfe dazugekommen, sie
habe sich komplett verkrampft. Je nachdem, was sie für einen Film geschaut
hätten, je nach Sexualität oder Liebesszene, habe das bei ihr auch etwas
ausgelöst. Sie habe ihm erzählt, dass sie zusammen geduscht hätten und dass sie
sich aneinander gerieben hätten. Er habe sie auch nicht gedrängt, ihm alles zu
erzählen, er habe sie eher gebremst, dass sie ihm nicht alles habe erzählen
müssen.
2.2.6 Aussagen G.___
G.___ war der Lebenspartner der Privatklägerin
1 ab 2013 und wurde von der Staatsanwaltschaft am 11. November 2022 als Zeuge
befragt (AS 373.1 ff.):
Er gab an, seit 2013 oder 2014 von den
Anschuldigungen der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigten zu wissen. Sie
habe ihm erzählt, dass sie dort noch in [Ort 1] gewohnt hätten, dort habe es
einen Raum gegeben, der für gehbeeinträchtigte Personen nicht zugänglich
gewesen sei, dort habe sicher Oralverkehr und irgendeine Penetration
stattgefunden, der Akt des Eindringens aber nicht. Sie sei da anscheinend auf
Abwehrhaltung gewesen und der Beschuldigte soll ihr gesagt haben «du söttsch es
gniesse» oder so ähnlich. Sie habe noch erzählt, dass kurze Zeit später ihre
Regelblutung angefangen habe, sie habe diese mit 9 Jahren bekommen. Sie habe
das erzählt, nachdem sie vielleicht ein halbes Jahr ein Paar gewesen seien. Das
Sexualleben sei am Anfang sehr schwierig gewesen. Er sei in dieser Hinsicht
sehr zurückhaltend und mache auch nichts, was der anderen Person unangenehm sei
oder sie nicht möchte. Weil sie halt das erlebt habe, habe es zuerst sehr viel
Zeit gebraucht, aus sich herauszukommen. Vor allem sei sehr wichtig gewesen,
dass sie immer gewusst habe, mit wem sie grad «am Verkehren» sei. Es sei
schlechter gewesen, wenn es stockdunkel gewesen sei. Weil wenn teilweise auch
so verdrängte Erinnerungen, Schockmomente gekommen seien. Wenn eine verdrängte
Erinnerung gekommen sei, ja, dann habe sie zum Teil so wie Schockmomente
gehabt, wo sie für ein paar Sekunden nicht ansprechbar gewesen sei. Das sei
auch beim Geschlechtsverkehr vorgekommen. Sie hätten sich sehr viel Zeit
gelassen vom Start der Beziehung bis zum ersten Sex. Und dort habe das so
angefangen, er habe damals schon von der Situation gewusst, was vorgefallen
sei.
Der Zeuge erwähnte zudem, dass ihm
aufgefallen sei, dass die Privatklägerin 1 nie alleine beim Beschuldigten
gewesen sei, als er noch mit ihr zusammen gewesen sei, immer in Begleitung von
ihm oder ihrem Mami. Und ihr sei es so unangenehm gewesen, wenn jemand den Raum
verlassen habe und sie alleine mit ihm gewesen sei. Sie seien wohl drei Jahre zusammen
gewesen, als sie einmal beim Beschuldigten zu Besuch gewesen seien, welcher
damals in [Ort 5] im Wallis gewohnt habe. Er sei dann auf die Toilette gegangen
und als er wieder zurückgekommen sei, seien sie direkt weggefahren. Im Auto
habe sie ihm dann erzählt, der Beschuldigte habe sie, in der Zeit, als er
selber auf den WC gewesen sei, nach sexueller Befriedigung gefragt. Weil sich
der Beschuldigte anscheinend aufgrund seiner damaligen Erfahrungen nicht selber
befriedigen könne. Er habe deshalb wahrscheinlich gewollt, dass sie ihn mit der
Hand befriedigen solle, weil er das selber ja nicht könne. Die Privatklägerin 1
habe ihm das so gesagt, dass er das von ihr verlangt habe.
Er wisse nicht, wie oft solche
Handlungen stattgefunden hätten, ob das oft gewesen sei oder bei einzelnen
Fällen. Er habe auch nie speziell danach gefragt, um nicht alte Wunden
aufzureissen. Er habe damals den Vorschlag einer Anzeige gemacht, aber da
möchte man das Opfer natürlich nicht übergehen mit dieser Sache, es müsse sich
ja selber dazu bereit fühlen.
2.2.7 Aussagen H.____
H.____ wurde von der Polizei am 13.
September 2021 als Auskunftsperson (AS 201 ff.) und von der Staatsanwaltschaft
am 7. Juni 2022 als Zeugin (AS 337 ff.) befragt:
Sie gab an, dass die Privatklägerin 1
ihr eigentlich nie etwas über die sexuellen Handlungen des Beschuldigten
erzählt habe. Dieser sei aber auch bei ihr komisch gewesen. Sie erwähnte dabei
den Vorfall auf dem Sofa, als sie seinen Intimbereich gesehen habe. Sie habe
seinen «Schwanz» gesehen. Sie hätten das als Kinder lustig gefunden, die Mutter
der Privatklägerin 1 habe das aber nicht so toll gefunden. Auch sei er ins
Badezimmer gekommen, als sie dort geduscht habe. Er sei auch reingekommen, wenn
die Privatklägerin 1 und sie gebadet hätten. Das sei in [Ort 3] gewesen. Sie
gab weiter Chatauszüge aus den Jahren 2012/2013 zu den Akten, in welchen der
Beschuldigte ihr geschrieben hatte. Von den Vorwürfen der Privatklägerin 1
gegen den Beschuldigten habe sie erst Mitte August dieses Jahres erfahren.
2.2.8 Würdigung der Aussagen
2.2.8.1 Für die Würdigung der
verschiedenen Aussagen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 9 ff.) verwiesen werden, welchen
sich das Berufungsgericht anschliessen kann.
2.2.8.2 So ist insbesondere darauf
hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 in mehreren Einvernahmen konstant sehr
ausführliche, detaillierte und in sich konsistente Aussagen machte. Sie
schilderte ihre Angaben jeweils in freiem Bericht und war dabei in der Lage,
geschilderte Ereignisse und Abläufe auch in unterschiedlicher Reihenfolge
jeweils in den übereinstimmenden örtlichen, zeitlichen und personellen Kontext
zu setzen. Auch allfällige Nachfragen konnte sie, jeweils ohne zu zögern,
beantworten und wiederum konsistent in ihre vorherigen Schilderungen einordnen.
Dies gelang ihr trotz des erheblichen Zeitablaufs von rund 10 Jahren seit dem
Ereignis im Zeitpunkt der Einvernahmen. Die Aussagen weisen einen sehr hohen
Detaillierungsgrad auf – zum einen in Bezug auf das Kerngeschehen, indem sie
die die einzelnen Abläufe und Handlungen sehr präzise beschreiben konnte, zum
anderen aber beispielsweise auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten und
Begleitumstände, wie das Abspielen von pornografischen Filmen. Sie konnte die
geschilderten Handlungen zudem problemlos in einen erweiterten Kontext setzen
bzw. deren Konsequenzen für ihr weiteres Leben nachvollziehbar und stimmig
erklären. Sie erhob auch nicht einfach pauschale Anschuldigungen oder Vorwürfe,
sondern erklärte ausführlich, wie sich die Handlungen und Abläufe entwickelt
hätten und wie sie plötzlich mehr und mehr gemerkt habe, dass da etwas nicht
normal sei. Es fällt zudem auf, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig oder
über Gebühr belastete. Sie differenzierte im Gegenteil sehr genau in Bezug auf
die Handlungen und hielt beispielsweise fest, er sei nie mit einem Finger
eingedrungen, sondern habe den Intimbereich nur von aussen berührt. Sie
unterschied auch sehr genau, was der Beschuldigte gemacht habe und was er
einfach gesagt habe. So sei er eben nie eingedrungen, sondern habe gesagt, er
würde das sehr gerne machen, aber jetzt noch nicht, sondern erst, wenn sie eine
richtige Frau sei. Die Privatklägerin 1 konnte das in den richtigen Kontext
setzten und beschrieb, wie sie das Einsetzen der Periode deshalb lange geheim
gehalten habe, weil sie von der Mutter gewusst habe, dass man dann eine Frau
sei. Sie beschrieb zudem ihre Gefühle nachvollziehbar und stimmig, wenn sie
erklärte, wie die Alltagshandlung Duschen für sie in Anbetracht der Handlungen
des Beschuldigten nach und nach nicht mehr normal gewesen sei und wie sie sich
zunehmend unwohl gefühlt habe. In diesem Zusammenhang ist auch ihre Schilderung
der manipulativen Vorgehensweise als eine Art «Lernprozess» zu erwähnen. Eindrücklich
sind beispielsweise auch ihre Aussagen in Bezug auf das Sperma und die damit
bis heute verbundenen Ekelgefühle. Auch die Schilderung ihrer Hilflosigkeit,
nachdem sie die Mutter darauf angesprochen hatte und diese das Ganze in der
Folge totgeschwiegen habe, passt eindrücklich ins Gesamtbild und zudem auch
absolut ins damalige Familiengefüge mit einer ebenfalls hilfsbedürftigen und
hilflos erscheinenden Mutter, welche sich vor allem vor einem
Auseinanderbrechen der Familienstruktur und den damit für sie verbundenen
Schwierigkeiten gefürchtet haben dürfte.
Entscheidend ist vorliegend aber
insbesondere, dass in sämtlichen Punkten, in welchen eine Bestätigung der
Angaben der Privatklägerin 1 durch Drittpersonen überhaupt möglich war, diese
auch durchwegs erfolgte. Es geht dabei zwar um Ereignisse, welche nicht direkt
die vorgeworfenen Tathandlungen selber bzw. das Kerngeschehen betreffen, jedoch
zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 durchaus
von Bedeutung sind, weil diese zumindest punktuell von verschiedenen
Drittpersonen bestätigt werden. So bestätigte Ihre Mutter, dass sie von der Privatklägerin
1 auf die Handlungen des Beschuldigten angesprochen worden sei, jedoch nichts
weiter unternommen habe, als dieser es abgestritten habe. Sie bestätigte zudem,
die Privatklägerin 1 beim Schauen von einem abgespielten Pornofilm auf dem
Computer angetroffen zu haben, und dass die Privatklägerin 1 und H.____ den
Beschuldigten gesehen hätten, wie er mit sichtbarem Geschlechtsteil auf dem
Sofa gelegen sei. Letzteres wurde auch von H.____ selber klar bestätigt. Weiter
bestätigte der damalige Partner G.___ den Vorfall in [Ort 5], als sie zu Besuch
gewesen seien und er auf das WC gegangen sei. J.___ wiederum konnte den Vorfall
mit den zugesendeten Pornolinks vollumfänglich bestätigen. Sämtliche Angaben
der Privatklägerin 1 in diesen Fällen wurden jeweils in inhaltlicher,
zeitlicher und örtlicher Hinsicht von den beteiligten Drittpersonen
deckungsgleich in ihren jeweiligen Einvernahmen geschildert. Damit erscheint
gleichzeitig auch ausgeschlossen, dass die Privatklägerin 1 die Personen
instrumentalisiert und eine Art Verschwörung gegen den Beschuldigten
angezettelt haben könnte, lediglich weil es rund um ihren Geburtstag zu einem
Familienkrach gekommen war. Die verschiedenen Personen standen zu
unterschiedlichen Zeiten in unterschiedlichen Beziehungen zur Privatklägerin 1
und konnten punktuell Angaben aus der Vergangenheit bestätigen. Es ist schlicht
nicht vorstellbar, wie die Privatklägerin 1 all die Angaben zuerst selber
wiederholt in Einvernahmen wahrheitswidrig hätte deponieren und gleichzeitig
noch dafür sorgen sollen, dass die Drittpersonen bei der Polizei und
Staatsanwaltschaft die Angaben – ebenfalls wahrheitswidrig – bestätigen.
Im Zusammenhang mit den zwei ehemaligen
Partnern sowie I.I.___ ist zudem eindrücklich, wie alle drei – auch wenn sie zu
den eigentlichen Vorhalten keine eigenen Wahrnehmungen schildern konnten – unabhängig
voneinander die Probleme der Privatklägerin 1 in Bezug auf das Sexualleben mehr
oder weniger identisch schilderten. Alle drei gaben an, dass sich die Privatklägerin
1 einige Zeit nach dem Kennenlernen ihnen gegenüber offenbart habe, weil sie
ihr eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Sexualität habe erklären wollen.
Die diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin 1 zum einen, aber vor allem auch
der drei Partner zum anderen erscheinen insbesondere auch dadurch glaubhaft,
als dass es für sämtliche Personen eher unangenehm gewesen sein dürfte,
gegenüber Dritten über die entsprechenden Probleme im Sexualleben Auskunft zu
geben. Das betrifft zum einen die Privatklägerin 1 in Bezug auf die jeweiligen
Partner, aber auch in Bezug auf die Strafverfolgungsbehörden, und die drei
Partner in Bezug auf die Strafverfolgungsbehörden. Es spricht für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass diese derart übereinstimmend ausgefallen
sind.
An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin
1 vermögen einzelne Widersprüche nichts zu ändern. So sagte sie zwar aus, sie
sei damals neun Jahre alt gewesen, obwohl als erstellt gelten kann, dass sie
damals in [Ort 1] in der vierten Klasse und damit zehn- bis elfjährig war.
Aufgrund der klar zuordenbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhänge ist ein
solcher Widerspruch absolut vernachlässigbar. Das Gleiche gilt auch für leichte
Abweichungen in den Detailschilderungen, so zum Beispiel, ob es im Massenschlag
beim Aneinanderreiben eher Vor- und Zurück- oder Kreisbewegungen gewesen seien.
Es liegen auch keine Hinweise auf eine
Suggestion vor. Die Privatklägerin 1 sagte von Anfang detailliert bei der
Polizei aus und die Angaben liessen sich zumindest punktuell zeitlich, örtlich
usw. überprüfen bzw. wurden in Bezug auf einzelne Vorkommnisse wie das
Abspielen von Pornofilmen oder den Versuch der Privatklägerin 1, sich der
Mutter anzuvertrauen, von der Mutter bestätigt.
Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall
aber auch das Motiv bzw. der Auslöser, welcher nach so langer Zeit dazu geführt
hat, dass sich die Privatklägerin 1 zu einer Anzeige entschloss. Die Privatklägerin
1 beobachtete, wie der Beschuldigte den Fiebermesser bei ihrer Halbschwester, der
Privatklägerin 2, in die Vagina einführte. Dies löste bei ihr offenbar direkt
eine Art Schockreaktion aus, was von I.I.___ bestätigt wurde. Die Privatklägerin
1 schilderte auch, dass in ihr da plötzlich Befürchtungen aufkamen, es könnte
bezüglich der Privatklägerin 2 später ebenfalls in die gleiche Richtung gehen
wie bei ihr und dass sie deshalb die Privatklägerin 2 schützen wollte. Es ging
also nicht darum, aufgrund eines klaren sexuellen Missbrauchs sofort die
Polizei zu rufen, sondern es stand in erster Linie der zukünftige Schutz im
Vordergrund. Dies zeigt im Übrigen auch, dass sich die Privatklägerin 1 bereits
am 15. Juli 2021 zuerst an die KESB wandte und auf die Gefährdung des
Kleinkinds aufmerksam machte. Erst rund 10 Tage später kam es dann zur Anzeige
wegen der sie selber betreffenden Vorfälle. Vor diesem Hintergrund erscheint
die zeitliche Verzögerung zwischen Feststellung und Orientierung der KESB und
der Strafanzeige als absolut nachvollziehbar und spricht im Gegenteil dafür,
dass eben die Anzeige gegen den Beschuldigten damals nicht im Vordergrund
stand. Wäre es nicht zum beobachteten Vorfall mit dem Fiebermesser gekommen,
hätte die Privatklägerin 1 womöglich gar nie Anzeige erstattet. Es ist bei
dieser Art von Delikten oftmals der Fall, dass es erst später durch ein
bestimmtes Ereignis zu einem «Auslöser» kommt und daher nicht aussergewöhnlich,
dass eine Anzeige erst viel später erfolgt. Dazu passt im Übrigen ins Bild,
dass die Privatklägerin 1 durchaus immer auch positive Seiten des Beschuldigten
schilderte und beschrieb, dass sie eine enge und gute Beziehung zu diesem
gehabt habe. Dafür spricht im Übrigen auch der vorübergehende Zusammenzug Jahre
nach den Vorfällen. Vor Obergericht schilderte sie diesbezüglich, es sei ihr
auch dort schon um den Schutz der Privatklägerin 2 gegangen.
Abschliessend kann festgehalten werden,
dass die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft und erlebnisbasiert zu
qualifizieren sind.
2.2.8.3 Der Beschuldigte selber bestritt
die Vorwürfe in seinen Einvernahmen von Beginn weg konstant und kategorisch.
Auffallend ist, dass er bereits von Anfang an den selbst erlebten Missbrauch in
den Vordergrund stellte, sozusagen als Begründung, warum er selber niemals
etwas in diese Richtung tun würde. Er stellte die Anschuldigungen als eine Art
Rache der Privatklägerin 1 – unter Mithilfe seiner Ex-Frau – dar, weil die ihm
seine neue Familie nicht gönnen würden. Für ein derartiges Motiv der Privatklägerin
1 gibt es indes – wie bei der Würdigung ihrer Aussagen dargelegt – keinerlei
Hinweise.
Auffallend sind hingegen die
Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten. So gab er in Bezug auf das
gemeinsame Duschen zuerst an, er habe nie mit ihr geduscht, sondern ihr nur mit
dem «Waschtüchli» den Rücken gewaschen. Später gestand er dann doch ein,
regelmässig mit ihr geduscht zu haben. In diesem Zusammenhang machte er indes
völlig unterschiedliche Angaben, durch wen – die Mutter oder die Privatklägerin
1 – er jeweils aufgefordert bzw. gebeten worden sei, mit der Privatklägerin 1
zu duschen oder ob diese lieber mit der Mutter oder mit ihm geduscht hätte.
Widersprüchliche Angaben machte der
Beschuldigte zudem in Bezug auf seine Vorhautverengung, indem er zu Beginn
behauptete, man könne die Vorhaut gar nicht zurückziehen, dies später dann
jedoch relativierte.
Nicht nachvollziehbar sind zudem die
Angaben des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Auswertung seines
Mobiltelefons, welche klar ergeben hat, dass er auf Pornoportalen nicht nur
entsprechende Links zum Thema Sex zwischen Vater und Tochter anklickte, sondern
durch die eigenhändige Eingabe der Suchbegriffe «Vater und Tochter» nach
entsprechendem Material suchte.
Wie bereits erwähnt, ist zudem
auffallend, dass er auf die Konfrontation mit konkreten Vorhalten regelmässig mit
der umgehenden Erwähnung des von ihm selber erlebten Missbrauchs reagierte.
Was die von der Verteidigung
vorgebrachte Intelligenzminderung des Beschuldigten angeht, ist festzuhalten,
dass diese in sprachlicher Hinsicht besteht und Niederschlag in seiner
Ausdrucksweise finden mag. Es ist indes festzustellen, dass er im Rahmen der
Einvernahmen in der Strafuntersuchung und auch vor Gericht sehr wohl in der
Lage war, sich auszudrücken und die Fragen zu beantworten. Wo die Antworten
ausweichend oder widersprüchlich waren, lag der Grund dafür weniger in
mangelnder Intelligenz, sondern viel eher im Unwillen, die Fragen
wahrheitsgemäss zu beantworten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die Aussagen des Beschuldigten – soweit sie sich nicht ohnehin auf ein
kategorisches Abstreiten beschränken – zum einen über weite Strecken
widersprüchlich sind, zum anderen aber auch von den Aussagen aller übrigen befragten
Personen abweichen. Die Aussagen sind insgesamt nicht glaubhaft.
2.2.8.4 Abschliessend ist daher in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin
1 glaubhaft erscheinen. Sie sind in sich stimmig, wirken authentisch,
realistisch und lebensnah. Ausserdem weisen sie einen sehr hohen
Detaillierungsgrad nicht nur bezüglich des Kerngeschehens, sondern auch in
Bezug auf die weiteren Begleitumstände auf. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen –
wo es möglich war – von Drittpersonen vollumfänglich bestätigt wurden. Wie auch
die Vorinstanz festhielt, ergibt sich einzig eine Diskrepanz im Hinblick auf
die Häufigkeit des Probierens von Sperma, indem nicht abschliessend geklärt
werden konnte, ob es sich dabei um ein einmaliges oder wiederholtes Ereignis
handelte. Die Aussagen des Beschuldigten auf der anderen Seite beschränken sich
auf ein konsequentes Abstreiten und sind im Übrigen mehrfach widersprüchlich.
Vor allem aber vermögen sie in Bezug auf das Motiv der Anzeige im Jahr 2021
nicht ansatzweise zu überzeugen. Es ist daher auf die Aussagen der Privatklägerin
1 abzustellen.
2.2.9 Weitere Beweismittel
Nachfolgend ist noch kurz auf die
wenigen vorliegenden objektiven Beweismittel einzugehen, welche zwar keinen
direkten Beweiswert in Bezug auf den Anklagevorhalt haben, jedoch ergänzend zu
den Aussagen im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu würdigen
sind.
2.2.9.1 Bereits im Rahmen der Analyse
der Aussagen des Beschuldigten wurde auf die Auswertung seines Mobiltelefons (AS
028 ff.) eingegangen. In Bezug auf den vorstehenden Anklagesachverhalt wurden
dabei keine direkt belastenden Elemente gefunden. Auffallend war jedoch, dass –
neben einer allgemein hohen Besuchsfrequenz von Sex-Date- und Porno-Webseiten –
konkrete Hinweise auf die Suche und den Konsum von Film- bzw. Bildmaterial zum
Thema «Sex zwischen Vater und Tochter» gefunden werden konnten. Die Auswertung
ergab, dass alleine in der Zeit vom 27. Mai 2021 bis zum 25. August 2021 772
Aufrufe der Pornoseite xnxx.com und 429 Aufrufe der Pornoseite xhamster.com zu
verzeichnen waren. Weiter wurden im Internetverlauf insgesamt 90 URLs von
Pornoseiten zum Thema Vater und Tochter, Stiefvater, Stieftochter, etc.
festgestellt. Ausserdem wurde explizit nach dem zusammengesetzten Begriff
«vater und tochter» gesucht (vgl. AS 039 f.). Hierbei handelte es sich
klarerweise um eigenhändig eingegebene Suchanfragen und nicht einfach um
wahllose Klicks, wie der Beschuldigte angab. Auch wenn nicht erstellt ist, dass
es sich dabei um strafrechtlich relevante Pornografie gehandelt hat, lassen die
Aufrufe und Suchanfragen auf ein sexuelles Interesse in Bezug auf die Thematik
«Vater und Tochter» schliessen. Wie schon während der ganzen Untersuchung,
konnte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren keine nachvollziehbare
Erklärung für das Aufrufen der Links bzw. die Eingabe der Suchbegriffe angeben.
2.2.9.2 H.____ hat den
Strafverfolgungsbehörden einen Chatverlauf zur Verfügung gestellt, welcher die
Kommunikation aus dem Jahr 2012 zwischen dem Beschuldigten und der damals 14-
bis 15-jährigen H.____ umfasst. Er machte ihr dabei einerseits Komplimente (sie
sei eine Schöne und habe sich gemacht, AS 112, 115), andererseits äusserte er
sich über das «Körperliche» und dass er ihr zeigen würde, wie es gehe (AS 119
ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten,
hier hätten wohl die Privatklägerin 1 und bzw. oder seine Ex-Frau in seinem
Namen geschrieben, als völlig abstrus erscheinen. Zudem geht die Vermutung, man
habe ihn testen wollen, schon alleine von der Ablauflogik des Chats her nicht
auf. Wenn schon, hätten diesfalls die «Testerinnen» ja in der Rolle von H.____
schreiben müssen. Der Schreibstil bzw. die Schreibweise einzelner Wörter lassen
aufgrund des Vergleichs mit anderen Chatnachrichten des Beschuldigten keinen
Zweifel daran aufkommen, dass er der Verfasser der Nachrichten war. Es kann
dazu auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (US 9)
verwiesen werden.
2.2.9.3 Über den Beschuldigten wurde
durch PD Dr. med. F.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt
(AS 702 ff.). Der Gutachter führte aus, der Beschuldigte habe bereits
zu Beginn des Gutachtergesprächs deutliche Schwierigkeiten gezeigt,
Sachverhalte in Worte zu fassen und biografische Angaben in ein Zeitgitter
einzuordnen (AS 732). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung
hätten sich Defizite in unterschiedlichen Bereichen gezeigt, was auf eine
unterdurchschnittliche allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit schliessen lasse
und den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung nahelege (AS 735,
743). Weiter habe sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
gezeigt (AS 739, 743). Hieraus hätten sich aus gutachterlicher Sicht keine
Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergeben (AS 744 f.,
756). Bei der körperlichen Untersuchung habe sich eine leicht verengte, aber
reponible Vorhaut gezeigt. Der Beschuldigte habe dabei Unbehagen bzw. leichte
Schmerzen geäussert; insgesamt habe die Vorhaut im zweiten Versuch ohne
grösseren Aufwand reponiert werden können (AS 734). Die weiteren während
der Begutachtung durchgeführten Untersuchungen hätten eine vorrangig
heterosexuelle Präferenz für postpubertäre Kinder und Erwachsene gezeigt,
hätten aber auch auf eine sexuelle Präferenz für präpubertierende und pubertierende
Kinder hingewiesen, ohne hierfür einen eindeutigen Nachweis zu liefern (AS 735).
Bei Zutreffen der Vorwürfe sei entsprechend von einer
grenzwertigen heterosexuellen pädo-hebephilen Nebenstörung beschränkt auf
Inzest auszugehen (AS 742 f. i.V.m. AS 738).
2.2.9.4 Bezüglich der weiteren
Beweismittel ist festzuhalten, dass sich daraus nichts ergibt, was geeignet
wäre, am Ergebnis der Aussagewürdigung etwas zu ändern. Die Erkenntnisse lassen
sich vielmehr nahtlos in die Angaben der Privatklägerin 1 einfügen.
2.2.10 Die Würdigung der Aussagen unter
Einbezug der übrigen Beweismittel führen im Ergebnis dazu, dass der angeklagte
Sachverhalt als erstellt gelten kann.
2.3 Rechtliche Würdigung
2.3.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern
(Art. 187 Ziff. 1 StGB)
2.3.1.1 Im Zuge
der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit dem 1. Juli 2024, hat
Art. 187 StGB Änderungen erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches
Recht anwendbar ist, da der Beschuldigte die Delikte in den Jahren 2009 bis
2011 begangen hat.
Welches Recht anzuwenden ist, wird in
Art. 2 StGB geregelt. Demnach ist grundsätzlich das zur Zeit der
Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der
Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so ist dieses anzuwenden. Die
Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht
mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der
Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint. Ob das neue im
Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer
abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall
(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl
nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch
Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der
Täter besser wegkommt. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen
Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann
nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch
hinsichtlich der einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen
sein. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter
neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu
vergleichen (zum Ganzen: BGE 134 IV 82 E. 6.1 f.).
Mit der per 1. Juli 2024 in Kraft
getretenen Revision wurde Ziff. 1bis von Art. 187 StGB neu
eingefügt. Damit wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat
und unter anderem der Täter mit diesem eine sexuelle Handlung vornimmt. Da die Privatklägerin
1 im Tatzeitpunkt das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat, würde nach neuem
Recht somit Art. 187 Ziff. 1bis StGB zur Anwendung gelangen. Weil
diese Bestimmung zur Tatzeit jedoch noch nicht in Kraft war und der Täter
gemäss der damalig geltenden Bestimmung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft werden konnte, ist das neu geltende Recht nicht
milder, sondern dieses hätte für den Beschuldigten sanktionsrechtlich
schwerwiegendere Folgen. Somit ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende
Recht anzuwenden.
2.3.1.2 Für die allgemeinen rechtlichen
Ausführungen zum Tatbestand nach aArt. 187 Ziff. 1 StGB kann vollumfänglich auf
die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 19 f.) verwiesen werden.
Beim gegenseitigen und gezielten
Betasten der Geschlechtsteile unter der Dusche, dem Aneinanderreiben der
Geschlechtsteile im Massenschlag, der oralen Stimulationshandlungen durch den
Beschuldigten und dem Anbieten von Sperma an die Geschädigte handelt es sich
offensichtlich um Handlungen mit eindeutigem Sexualbezug. Es bedarf dazu keiner
weiteren Ausführungen. Mit der Vornahme dieser Handlungen an seiner 10- bis
11 ½- jährigen Tochter hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand
erfüllt.
Dem
Beschuldigten, der bereits verschiedentliche Sexualkontakte hatte und
insbesondere auch als Kind missbraucht wurde, war die Bedeutung seiner
Handlungen offensichtlich bewusst. Es liegt somit in subjektiver Hinsicht eine
wissentliche und willentliche Tatbegehung, also ein direkter Vorsatz, vor.
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschliessungsgründe sind keine erkennbar. Zudem ist aus gutachterlicher
Sicht nicht von einer Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum
Tatzeitpunkt auszugehen.
Entsprechend ist der Tatbestand von
Art. 187 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt.
2.3.2 Sexuelle Nötigung
(Art. 189 Abs. 1 StGB)
2.3.2.1 Auch Art. 189 StGB hat im Zuge
der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit dem 1. Juli 2024, Änderungen
erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist, da der
Beschuldigte die Delikte in den Jahren 2009 bis 2011 begangen hat. Vorliegend
geht es um sexuelle Nötigung durch «Unter-psychischen-Druck-Setzen», welche neu
in Abs. 2 statt Abs. 1 geregelt ist. Das Strafmass ist bei dieser
Tatbestandsvariante gleich geblieben. Die Neufassung von Art. 189 StGB führt
dagegen zu einer Ausweitung in Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit und erweist
sich im vorliegenden Fall nicht als milder. Es ist daher auch hier das zum
Tatzeitpunkt geltenden Recht anzuwenden.
2.3.2.2 Auch hier kann für die
allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand nach aArt. 189 Abs. 1 StGB
vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 20 ff.)
verwiesen werden. Zu Art. 187 StGB besteht Idealkonkurrenz, da zwei
verschiedene Rechtsgüter betroffen sind (vgl. z.B. BGE 124 IV 154; 122 IV 97).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass die Privatklägerin 1 mit Blick auf ihr damaliges Alter und ihre
Schilderungen zur damaligen Situation in ihrer Persönlichkeit so weit
entwickelt war, dass sie ihren Willen, sexuelle Kontakte einzugehen bzw. diesen
zuzustimmen, eigenständig und unabhängig hätte bilden können. So gab sie auch
an, ihre Mutter habe ihr mit Blick auf die allenfalls früh einsetzende
Regelblutung bereits zu einem frühen Zeitpunkt erklärt, was die Intimsphäre sei
und dass man diese schützen müsse (AS 151). Sie schilderte weiter, dass es ihr
am Anfang egal gewesen sei, dass der Beschuldigte sie wasche. Später habe sie
aber gesagt, dass sie das auch alleine könne (AS 282). Sie beschrieb, dass der
Beschuldigte zunehmend kommunikativer geworden sei, als er gemerkt habe, dass
es ihr unangenehmer werde, als sie gemerkt habe, sie könnte das auch alleine.
Er habe dann wie versucht, alles zu beschreiben, es so wie einen Lernprozess
rüberzubringen. Sie schilderte das Vorgehen auch als manipulativ, indem er
betont habe, dass es wichtig sei, dass sie das wisse. Aus den entsprechenden
Aussagen der Privatklägerin 1 geht hervor, dass der Beschuldigte als nahe
Bezugsperson gezielt vorging, das Vertrauen ausnützte und das Ganze als völlig
normal und etwas sehr Schönes darstellte, welches auch ein Geheimnis zwischen
Vater und Tochter sei. Die gezielt geschaffene Nähe und das stetige Betonen des
Normalen und des wichtigen «Lernprozesses», verbunden mit der
Geheimnissituation zwischen Vater und Tochter, führte letztlich zu einer
Zwangssituation, in welcher es für die Privatklägerin 1 aufgrund ihres
kindlichen Alters, der Abhängigkeit vom Beschuldigten sowie des Machtgefälles
nicht möglich war, einen genügenden entgegenstehenden Willen zu bilden und
diesen dem Beschuldigten auch klar kundzutun bzw. sich den Handlungen zu
widersetzen. Dazu kam, dass die Mutter auf ihren Hinweis nicht angemessen
reagierte und sie von klein auf ein enges Verhältnis zum Vater hatte. Die
gesamten Umstände führten folglich zu einer tatsituativen Zwangssituation.
Auch hier ist davon auszugehen, dass dem
Beschuldigten, der bereits verschiedentliche Sexualkontakte hatte und gemäss
seinen eigenen Aussagen auch als Kind missbraucht worden war, die Bedeutung
seiner Handlungen bewusst war. Dies zeigt sich nicht zuletzt gerade in seinem
manipulativen Vorgehen, indem er von der Privatklägerin 1 geäusserte Scham oder
bei ihr wahrgenommenes Unwohlsein mit Hinweisen auf die angebliche Wichtigkeit
der Handlungen und die Vertrauensbeziehung zwischen den Beiden zu eliminieren
versuchte, um seine Handlungen weiterhin vornehmen zu können. In subjektiver
Hinsicht liegt auch hier ein direkter Vorsatz vor. Rechtfertigungs- oder
Schuldausschliessungsgründe sind nicht erkennbar.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen
sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen.
3. Sexuelle
Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit
Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 2
3.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2 der
Anklageschrift vom 30. November 2022 folgender Vorhalt gemacht:
«Sexuelle Handlungen
mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit Schändung
(Art. 191 StGB)
begangen in der Zeit vom
17. Juni 2021 bis zum 1. Juli 2021, in [Ort 2], [Adresse], Kinderzimmer, z.N.
von A.A.___, indem der Beschuldigte seine bedingt durch ihr kleinkindliches
Alter urteilsunfähige und zum Widerstand unfähige Tochter, A.A.___ (geb. […]
2020), in Kenntnis ihres Zustandes vorsätzlich zur Duldung sexueller Handlungen
nötigte und solche an ihr vornahm.
Konkret begab sich der
Beschuldigte mit A.A.___ in das Kinderzimmer, in welchem sich bereits C.A.___
und I.I.___ aufhielten, legte A.A.___ auf den Wickeltisch und führte einen
Fieberthermometer absichtlich vaginal in A.A.___ ein. In der Folge sagte der
Beschuldigte, dass es nicht funktioniere, und zog den Thermometer wieder raus,
bevor er A.A.___ damit gleich ein weiteres Mal absichtlich vaginal penetrierte.
Nachdem der Beschuldigte bemerkt hatte, dass C.A.___ dies beobachtet hatte,
sagte er, dass er ausgerutscht sei und zog den Thermometer abermals raus.
Indem der Beschuldigte im Wissen darum,
dass sich A.A.___ aufgrund ihrer altersbedingten Urteils- und
Widerstandsunfähigkeit nicht dagegen zur Wehr setzen kann und keine
medizinische Notwendigkeit des vaginalen Fiebermessens bestand, einen
Fieberthermometer zwei Mai vaginal in A.A.___ einführte, manifestierte er
seinen eindeutig sexuell motivierten Willen.»
3.2 Beweiswürdigung
Es liegen lediglich die Aussagen der
Privatklägerin 1, I.I.___ und des Beschuldigten vor.
3.2.1 Die Privatklägerin 1 gab in der
polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2021 (AS 150) zu Protokoll, der Grund,
weshalb sie überhaupt jetzt handle, sei, dass sie einen Vorfall, den sie als
Missbrauch einstufe, bei ihrer kleinen Halbschwester beobachtet habe. Sie habe
gesehen, dass der Beschuldigte ihr (der Privatklägerin 2) habe Fieber messen
müssen und, anstatt so, wie es sich gehöre, mit dem Fiebermesser im Anus zu
messen, mehrmals mit dem Fiebermesser in die Scheide eingedrungen sei und dabei
bemerkt habe: «Ah, ich habe nicht getroffen, ich muss nochmals». Sie habe
gedacht, er fange da auch an. Sie wisse ja nicht, wie früh das bei ihr
angefangen habe. Sie mache die Strafanzeige wegen ihrer Schwester. Weil, ja,
ihr sei es passiert, sie habe es auf eine Art verdrängt, es sei immer noch da,
es sei nicht toll, aber wenn sie nichts sage, dann sei sie überzeugt, dass es
da gleich sein werde, und vielleicht auch irgendwann hier sei, oder noch
schlimmer. Ihr Partner habe es auch gesehen. Der Halbschwester sei es richtig
schlecht gegangen, Fieber, Husten. Er habe gesagt, er gehe Fieber messen, sei
dann zu ihnen gekommen, sie seien das Bett am Umstellen gewesen. Darum denke
sie, er habe das Gefühl gehabt, sie bekämen das nicht mit, sie denke nicht,
dass er so unachtsam gewesen sei, dass er das vor ihnen gemacht habe. Es sei
instinktiv gewesen, dass sie hingeschaut habe, sie habe gesehen, dass er auf
den Fiebermesser gedrückt und ihn dann in die Scheide eingeführt habe. Er habe
ihn dann nochmals rausgenommen und gesagt, es sei nicht gegangen. Er habe dann
den Fiebermesser nochmals in die Scheide eingeführt. Dann habe er gesagt, oh,
er sei ausgerutscht. Wahrscheinlich habe er das gesagt, weil sie gemerkt habe,
dass er ihn falsch eingeführt habe. Also er habe ihn in die Scheide eingeführt
anstatt in den Anus. Sie sei dann aus dem Zimmer raus, sie sei wie in einer
Schockstarre gewesen.
In der polizeilichen Einvernahme vom 25.
August 2021 (AS 178 ff.) sagte sie aus, im Mai/Juni hätten sie und ihr Partner
das wegen der Privatklägerin 2 mitbekommen, also gesehen. Sie hätten wieder mal
helfen müssen zu putzen und Zeug umzustellen. Sie seien bei der Privatklägerin
2 im Zimmer gewesen, diese habe hohes Fieber gehabt, es sei ihr nicht gut
gegangen, sie habe gehustet und Schnuderi gehabt. Sie seien am Bettumstellen
gewesen, weggedreht vom Wickeltisch. Der Beschuldigte sei reingekommen und habe
laut gesagt, er werde jetzt Fieber messen. Es sei ihr schon kalt den Rücken
runtergelaufen. Sie habe instinktiv das Gefühl gehabt, da müsse sie jetzt
hinschauen. Da habe sie gesehen, dass er den Fiebermesser einführe, aber nicht
wie üblich im Anus, sondern in der Scheide. Er habe ihn dann aber abrupt wieder
rausgenommen und gemeint, er funktioniere nicht. Er habe dann irgendwie
draufgedrückt und der Fiebermesser habe dann so gepiepst. Sie habe ihren
Partner angestupst und gesagt, da stimme was nicht. Sie hätten dann gesehen,
dass er ihn wieder einführe, wieder in die Scheide. Und dann habe er ihn
schnell wieder rausgenommen und gesagt, oh, er sei verrutscht. Ihre Schwester
sei so pflegeleicht, sie habe ihr schon x-mal Fieber gemessen und die habe noch
nie so blöd getan. Als es passiert sei, habe sie sich weggedreht und sei in
eine Schockstarre gekommen, eigentlich wie immer rund um das Thema. Ihr Partner
habe sich um sie gekümmert und sie seien aus dem Zimmer raus, eine rauchen und
dann eigentlich auch gegangen.
In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 31. Mai 2022 (AS 304 ff.) sagte sie aus, an diesem Tag sei es der
Privatklägerin 2 nicht gut gegangen. Sie sei am Kränkeln gewesen, Husten,
Fieber und Schnuderi. Sie hätten gesagt, sie räumten das Zimmer um. Dann sei
der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 ins Zimmer gekommen und habe fast
schon demonstrativ gesagt, er werde jetzt Fieber messen. Sie wisse nicht wieso,
aber irgendwie instinktmässig habe sie das Gefühl gehabt, sie müsse schauen.
Seine Aussage sei wie eine Aufforderung an sie gewesen oder sie wisse auch
nicht. Die Aussage sei so unnatürlich rübergekommen. Sie und ihr Partner hätten
gerade das Bett rübergestellt gehabt, sie habe gesehen, wie er den Fiebermesser
genommen und in die Scheide statt in den Anus geführt habe. Er habe den
Fiebermesser aber abrupt wieder rausgenommen. Er habe gemeint «ah es
funktioniert nicht». Sie habe dann ihren Partner wie so angestupst, um
bemerkbar zu machen, dass etwas nicht stimme. In diesem Moment habe er den Fiebermesser
schon zum zweiten Mal eingeführt gehabt. Sie denke, er habe bemerkt, dass sie
zu aufmerksam sei, und habe dann gemeint, er sei ausgerutscht. Sie sei dann in
eine Schockstarre gekommen, die sie sehr oft bei Panikattacken habe. Ihr
Partner sei gekommen und mit ihr rausgegangen. Sie hätten draussen eine
geraucht und seien dann gegangen. Es seien nur sie, ihr Partner, der
Beschuldige und die Privatklägerin 2 im Zimmer gewesen.
Im Rahmen der Befragung durch die
Vorinstanz am 11. März 2024 gab sie zu Protokoll (ASOG 148 ff.), sie wisse
noch, dass die Privatklägerin 2 an diesem Tag nicht so «zwäg» gewesen sei,
«Schnudderi» und so typische Grippesymptome. Sie und ihr Partner seien im
Zimmer der Privatklägerin 2 gewesen und seien das Zeugs am Umstellen gewesen. Sie
seien gerade am Bett gestanden und hätten versucht, das Bett umzustellen. Als
der Beschuldigte hereingekommen sei und dort schon ganz komisch, so
demonstrativ gesagt habe «ich werde Fieber messen», habe sie das schon komisch
gefunden, dass er es so angekündigt habe. Sie habe in diesem Moment nicht viel
gedacht und irgendwie… Sie kenne ihn halt. Sie habe das Gefühl gehabt,
irgendetwas stimme nicht. Sie habe versucht, ihn etwas zu beobachten und habe
gesehen, dass er halt beim Fiebermessen nicht in den Anus eingedrungen sei,
sondern eben vorne rein. Dort habe er aber eigentlich den Fiebermesser relativ
schnell wieder rausgenommen und gemeint, es sei falsch, es funktioniere nicht.
Da habe sie sich zuerst nichts Grosses dabei gedacht und gedacht, ja
vielleicht, wer weiss, vielleicht hat er es wirklich einfach falsch gemacht. Er
habe ihn aber ein zweites Mal eingeführt und wieder vorne eingeführt und, als
er gemerkt habe, dass sie schaue, also, dass sie es einfach bemerke, habe er
ihn rausgenommen und gemeint, ja ups, er sei verrutscht, er habe hinten rein
wollen. Also, es sei nicht bewusst gewesen, dass er vorne den Fiebermesser
einführe. Sie habe es gar nicht mehr gross mitbekommen und sei schnell in so
eine Schockstarre reingefallen, diese typischen panischen Sachen, die sie habe.
Da habe ihr Partner reagiert und sie aus dem Zimmer rausgenommen und sie seien
dann auf den Balkon eins rauchen gegangen. Sie habe ihm da kurz erzählt und
dann seien sie eigentlich gerade wieder gegangen. Für sie gebe es keinen Grund,
den Fiebermesser vorne einzuführen, also gesundheitlich meine sie. Sie könne
sich nicht erklären, warum er das gemacht habe. Auf die konkrete Frage, ob sie
das Gefühl gehabt habe, das vaginale Einführen sei sexuell motiviert gewesen,
meinte sie: «So sagen würde ich das, könnte ich das nicht». Sie habe nicht auf
ihn geachtet, wie er darauf reagiere, sondern sei darauf fixiert gewesen, was
er mache. Durch das laute Ankündigen und alles beschreiben, was er mache in
diesem Moment, habe es sich für sie angefühlt wie früher. Es habe sich mehr so
angefühlt, als habe er es wegen ihr gemacht, also so das Beschämende, das er,
seit sie ihn kenne, einfach immer wieder mache. Sie habe beispielsweise auch
schon mehrmals gesagt beim Duschen, dass er reinkomme und sage «Oh, tut mir
leid, ich habe nicht gewusst, dass du am Duschen bist». Einfach diese
beschämenden Situationen, sie immer wieder an das Frühere zu erinnern, ohne
gross selbst etwas machen zu müssen. Darum habe es sich in diesem Moment so
angefühlt, als habe er es ihr demonstrativ zeigen wollen. Das sei ihre
Einschätzung gewesen, als sie in diesem Raum gewesen sei. Eben nur schon das
Reinkommen mit dem eben «ich tue jetzt Fieber messen». Er kommuniziere sonst
eher selten und gerade so etwas würde er nicht kommunizieren, so schätze sie es
jedenfalls ein. Auf die entsprechende konkrete Frage hin, verneinte sie,
Zeichen sexueller Erregung oder so bemerkt zu haben. Auf die Frage, ob das
Fiebermessen aus ihrer Sicht nötig gewesen sei, meinte sie, sie (die
Privatklägerin 2) sei krank gewesen, sie wisse nicht, ob sie Fieber gehabt habe
oder nicht. Sie wisse, es sei ihr nicht gut gegangen. Auf die Frage, ob die
Privatklägerin 2 in einem Zustand gewesen sei, in welchem man normalerweise
Fieber messe oder in dem es nicht abwegig sei, dass das Fieber gemessen werde,
meinte sie, sie würde sagen ja. Da sie krank gewesen sei, sei das Fiebermessen
angezeigt gewesen. Sie denke nicht, dass das Fieber schlussendlich gemessen
worden sei, also, sie wisse es nicht. Sie habe nur gesehen, dass er es zweimal
vorne eingeführt habe und beide Male eigentlich direkt wieder rausgenommen
habe. Beim zweiten Einführen sei sie dann schon in dieser Schockstarre gewesen
und sei durch ihren Partner rausbegleitet worden. Ob er danach wirklich noch
gemessen habe, wisse sie nicht. Auf die Frage, ob sie gesehen habe, dass der
Fiebermesser zweimal rausgezogen worden sei, ohne dass die Temperatur angezeigt
worden wäre, meinte sie, ja, also es habe nicht gepiepst. Sie wisse nicht, ob
es irgendetwas angezeigt habe. Sie wisse, dass er ihn eingeführt habe, und beim
ersten Mal habe er ja klar gesagt «es hat nicht funktioniert». Beim zweiten Mal
habe er ihn so schnell, wie er ihn eingeführt habe, auch wieder herausgenommen.
Also in dieser Zeit könne sie sich nicht vorstellen, dass er die Temperatur
messen könne. Sie sei dann stehen geblieben und habe sich verkrampft. Sie wisse
ab diesem Zeitpunkt eigentlich nur, dass der Arm ihres Partners gekommen sei
und sie herausbegleitet habe. Auf dem Balkon habe sie ihm dann, nachdem er
gefunden habe «Was ist?», in kurzen Sätzen schnell gesagt, was sie gesehen
habe. Danach habe er gesagt «Wir gehen». Er habe ihre Vorfälle gekannt und
gewusst, was das bei ihr auslösen werde und könne. Darum seien sie gegangen.
Vor Obergericht sagte die Privatklägerin
1 aus, Auslöser für die Meldung an die KESB sei der Vorfall mit ihrer Schwester
gewesen, wo ihr Vater sie mit dem Fiebermesser missbraucht habe. Die Ehefrau
des Beschuldigten habe sich trennen wollen und vorübergehend bei ihrer Mutter
gewohnt. Als die Ehefrau aber zurück zum Beschuldigten habe gehen wollen, sei
ihr – der Privatklägerin 1 – klar gewesen, dass sie die Privatklägerin 2 nicht
mehr beschützen könne. Die KESB habe ihr dann auch erklärt, dass es eine Anzeige
brauche, auch wegen der die selbst betreffenden Vorhalte, um ihre Schwester
vollkommen zu schützen. Es sei Folgendes passiert: Sie hätten geholfen das
Zimmer umzustellen. Der Privatklägerin 2 sei es nicht gut gegangen, sie habe
Grippe gehabt. Der Beschuldigte sei hereingekommen und habe gesagt, er wolle
Fieber messen. Dass er das so angekündigt habe, habe sie schon hellhörig
gemacht. Sie habe den Wickeltisch beim Verschieben des Bettes genau im Blick
gehabt und gesehen, wie der Beschuldigte den Fiebermesser in die Vagina statt
den Anus einführe. Er habe auch gleich gemerkt, dass sie darauf reagiere und
gesagt, er sei ausgerutscht. Er habe es aber gleich nochmal gemacht. Sie sei in
eine Schockstarre gefallen. Ihr Partner habe gesehen, dass sie nicht mehr
reagiere und sei mit ihr hinaus gegangen. Sie hätten auf dem Balkon eine
geraucht und seien dann gegangen, um das zu verarbeiten und sich durch den Kopf
gehen zu lassen, wie man nun handeln soll. Die Starre sei durch das Einführen
des Fiebermessers ausgelöst worden. Es sei ihr so vorgekommen, als ob er wolle,
dass sie es sehe. Das habe alles hervorgeholt, weil genau das passiert sei,
wovor sie immer Angst gehabt habe. Sie bejahte, dass der Beschuldigte den
Fiebermesser bewusst in die Vagina eingeführt habe. Das Ausrutschen mache
keinen Sinn, das könne man nicht falsch machen, sie arbeite selbst in der
Pflege. Auch das mit der Ankündigung, es habe sich angefühlt, als ober wolle,
dass sie hinschaue. Seine Ankündigung habe ihre Aufmerksamkeit ausgelöst. Das
sei für sie nicht normal gewesen. An ihrem Geburtstag habe sie den
Beschuldigten nicht dabeihaben wollen, sondern seine Ehefrau. Der Beschuldigte
sei auch sonst mit ihrer Schwester alleine gewesen.
3.2.2 I.I.___ gab in der polizeilichen
Einvernahme vom 9. August 2021 (AS 161 ff.) an, es sei darum gegangen, dass der
Beschuldigte bei seiner Tochter habe Fieber messen müssen. Normalerweise mache
man das ja bei Babys hinten. Er habe das aber vorne herein gemacht, eigentlich
zweimal, das erste Mal habe er das nicht gesehen, das habe seine Partnerin (die
Privatklägerin 1) mitbekommen. Beim zweiten Mal habe er das dann selber
gesehen. Er habe aber nicht reagieren können, da sich seine Partnerin darüber
schockiert habe und er sich um sie habe kümmern müssen. Der Beschuldigte habe
es einmal gemacht und gesagt, dass es nicht funktioniere, und dann habe er es
nochmals gemacht.
In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 4. April 2022 (AS 259 ff.) sagte er aus, er habe noch
mitbekommen, dass der Beschuldigte gesagt habe «ou, jetzt bin ich im falschen
Loch» und habe dann gleich dort weiter Fieber gemessen. Er habe sich mehr auf
seien Partnerin konzentriert, weil er gesehen habe, dass sie schockiert sei und
Unterstützung brauche. Sie seien damals am Umstellen der Möbel gewesen, als der
Beschuldigte reingekommen sei und habe Fieber messen wollen. Er selber sei
etwas abseits des Geschehens gewesen, am Möbel umtischen. Dann habe er es nur
so halb mitbekommen, dass der Beschuldige vaginal Fieber gemessen habe. Nachher
habe er eben gesagt «ou, das isch’s fausche Loch», aber er habe weiter Fieber
gemessen. Dann habe er gesehen, dass es seiner Partnerin nicht gut gegangen sei
und sie seien rausgegangen und hätten das Thema etwas verdrängt, in diesem
Sinne. Auf die Frage, was er selber habe beobachten können, erklärte er, er
habe einfach die Reaktion der Partnerin gesehen, wie schockiert sie gewesen
sei. Und er habe sich dort nicht genau geachtet, er habe sich mehr auf sie
konzentriert. Wie der Beschuldigte den Fiebermesser eingeführt habe, habe er
nicht gesehen. Was er gesehen habe, sei, dass die Privatklägerin 2 auf dem
Wickeltisch gewesen sei, unten ausgezogen und er mit dem Thermometer dort
gewesen sei. Genau geachtet, wo er mit dem Thermometer drin gewesen sei, habe
er sich nicht. Dass der Beschuldigte das Thermometer vaginal eingeführt haben
soll, habe er von den Aussagen seiner Partnerin. Und weil er gesagt habe «ou,
das isch’s fausche Loch». Darum habe er darauf schliessen können, dass es
vaginal eingeführt worden sei. Seine Partnerin habe gesagt, sie habe es
gesehen, dass er ins falsche Loch gegangen und dann nochmals rausgegangen sei;
und dann trotzdem nochmal vorne rein. Ob der Beschuldigte etwas gesagt habe,
als er mit der Privatklägerin 2 reingekommen sei, wisse er nicht mehr. Die
Privatklägerin 2 habe recht heiss gehabt und sie habe, wenn er sich nicht
täusche, recht «grännet». Dann habe der Beschuldigte entschieden, dass Fieber
gemessen werde. Das sei schon kommuniziert worden, aber genau wisse er es nicht
mehr. D.D.___ habe auch zugestimmt, Fieber zu messen. Sie seien dann eins
rauchen gegangen und dann habe seine Partnerin ihm eben gesagt, dass er das
Thermometer vaginal eingeführt habe. Sie hätten das Thema dann eigentlich recht
wie verschwiegen, verdrängt. Zuhause hätten sie sich dann entschieden, dass sie
das Risiko nicht eingehen und etwas dagegen machen möchten. Die Partnerin habe
ihm ja auch schon von ihren Vorfällen erzählt gehabt, was mit ihr als Kind
passiert sei. Und sie habe einfach auch gewollt, dass die Privatklägerin 2
nicht dasselbe widerfahre. Deshalb hätten sie sich auch zu der Anzeige
entschlossen.
Im Rahmen der Befragung durch die
Vorinstanz am 11. März 2024 (ASOG 164 ff.) gab er zu Protokoll, er habe beim
ersten Mal, nicht eine Falschaussage gemacht, aber er habe sich beim zweiten
Mal dann korrigiert, dass er es damals nicht gesehen habe. Er habe nur die
Reaktion seiner Partnerin gesehen, dass sie in Schock geraten sei und darauf
habe er nachher reagiert. Er habe es nicht direkt gesehen. Die Aussagen bei der
Polizei stimmten in diesem Punkt nicht, der Rest stimme sonst. Sie seien ins
Kinderzimmer gegangen, weil sie es hätten umräumen wollen. Kurz darauf sei der
Beschuldigte gekommen und habe gesagt, dass er Fieber messen werde. Sie hätten
in diesem Moment weitergemacht. Als er angefangen habe, Fieber zu messen, habe
er die Reaktion seiner Partnerin gesehen, dass sie plötzlich unter Schock
gestanden habe. Er habe sie dann aus dem Zimmer genommen und sei mit ihr
rausgegangen, um eins zu rauchen. Er selber habe vom Fiebermessen nicht viel
mitbekommen, einfach, dass er eben Fieber messen möchte und dass es hinten
scheinbar nicht gehe. Das habe der Beschuldigte so gesagt. Er selber habe
gesehen, dass die Privatklägerin 2 auf dem Wickeltisch gewesen sei und dass der
Fiebermesser dort gewesen sei, aber er habe es nicht direkt gesehen. Weil er
sei mit dem Rücken, also habe in eine andere Richtung geschaut. Nachher beim
Rausgehen habe er sich auch nicht gross darauf geachtet, er habe sich mehr auf
seien Partnerin konzentriert. Sie habe ihm dann erzählt, dass er das
Thermometer zweimal vorne eingeführt habe. Es habe ihn eher aussergewöhnlich
gedünkt, dass der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei und so verkündet habe,
er werde jetzt Fieber messen. Er denke, das sei eine Aktion, die man nicht so
ankündigen sollte, müsse. Die Ankündigung sei sicher lauter gewesen, damit es
sicher auch alle gehört hätten, das habe ihn komisch gedünkt. Auf konkrete
Nachfrage erklärte er, er könne sich vage – müsse er sagen – daran erinnern,
dass der Beschuldigte gesagt habe «ou, jetzt bin ich im falschen Loch». Er habe
es gemeint, ja, dass der Beschuldigte das gesagt habe. Auf entsprechende
Nachfragen gab er weiter an, es sei ein ganz normaler Fiebermesser gewesen mit
einer blauen Kappe drauf. Er sei sich nicht ganz sicher, er meine, es habe auch
gepiepst. Auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass der Beschuldigte
durch das Fiebermessen sexuell erregt gewesen wäre, meinte er, er habe sich
ehrlich gesagt nicht auf ihn konzentriert, er habe sich nur auf seine Partnerin
konzentriert.
3.2.3 Der Beschuldigte sagte im Rahmen
der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2021 (AS 171) aus, das sei nichts,
das sei erstunken und erlogen. Sie sollten doch die Kinderärztin anrufen und
alles untersuchen. Es sei sicher noch alles in Ordnung. Er habe bei der
Privatklägerin 2 schon Fieber gemessen, wenn sie krank sei oder so, könne aber nicht
sagen wie oft. Wenn er ihr die Windeln wechseln und sie putzen müsse, ob das
dann auch eine sexuelle Handlung sei. Beim Fiebermessen gehe er ins Füdli
hinein und nicht in die Scheide, bis es piepse und dann sehe man, wie viel
Fieber sie habe. Die Aussagen der Privatklägerin 1 stimmten hinten und vorne
nicht. Er wisse nicht, was sie sehe. Sie sehe doch das gar nicht.
In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 17. Februar 2022 (AS 239 ff.) sagt er aus, das stimme ja gar
nicht. Seine Frau sei immer dabei gewesen. Sie mache ja alles. Er sei bei
seiner Tochter, die sei jetzt 2 geworden, zweimal baden gegangen, als sie ganz
klein gewesen sei. Sonst nie, das mache alles seine jetzige Frau. Sie hätten
lange gesagt, wieso er das nicht mache. Dann habe seine Mutter ihr erklären
müssen, warum und wieso. Sie hätten das immer zusammen gemacht. Auf Vorhalt,
wonach die Privatklägerin 1 und I.I.___ im selben Raum gewesen seien, meinte
er, das könne doch nicht sein, es sei gar nie dazu gekommen. Fieber gemessen,
habe er sonst schon mal, aber in Anwesenheit seiner Frau. Die Privatklägerin 1 sei
gar nicht dabei gewesen. Das sei genau, was ihn aufrege. Hier gehe es einfach
alleine um die Tochter. Anschliessend führte er zusammengefasst aus, dass es
nur darum gehe, ihm die Tochter wegzunehmen, die Privatklägerin 1 und seine
Ex-Frau seien eifersüchtig.
In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 30. Juni 2022 (AS 365 ff.), gab er an, er habe bei der
Privatklägerin 2 schon mal Fieber gemessen, ganz am Anfang, aber mit seiner
jetzigen Frau zusammen, weil sie unerfahren gewesen sei und er habe ihr gezeigt
wie. Bei Kleinkindern messe man im Füdli, die Beine nach hinten, dann sehe man
das Füdli und dann warte man, bis es BiepBiep mache. Er habe bei der
Privatklägerin 2 den Fiebermesser nie vaginal eingeführt, auch nicht aus
Versehen. Bei jedem Kind, das das Bein richtig lüpfe, sehe man das Füdlilöchli.
Er habe auch gehört, im Internet, man könne auch in der Vagina Fiebermessen,
aber es werde selten angewendet. Auf Frage, wie er sich erkläre, dass C.A.___
gesehen haben wolle, wie er zwei Mal den Fiebermesser vaginal eingeführt habe,
meinte er, dass sei, was sich alle in seinem Umfeld fragten, wie komme die auf
so eine Idee. Wenn er ein Grüsel wäre, wieso sollte er genau dann ins Zimmer,
wenn zwei drinnen seien. Auf Nachfrage, ob er sich an einen Moment erinnern
könne, in dem er, die Privatklägerin 2, die Privatklägerin 1 und ihr Partner im
Kinderzimmer gestanden seien, meinte er, ja, dieser eine Tag, als sie dort
gewesen seien. Und die Privatklägerin 2 sei dann krank gewesen und habe sogar
Fieber gehabt. I.I.___ und die Privatklägerin 1 hätten das Zimmer der
Privatklägerin 2 umgestellt. Und wie er gesagt habe, wenn er Windeln wechseln
müsse, mache er das nicht alleine. Entweder komme D.D.___ mit. Die
Privatklägerin 1 sei in der Stube gewesen. «Ah, C.A.___ und I.I.___ sind dort»
und dann sei er mit rein. Dann habe er das Füdli getrocknet und ihr den
Fiebermesser in den Po und habe Fieber gemessen. Und sie habe Fieber gehabt,
39.2 oder «so öppis cheibs». Genau wegen so Zeug habe er schon damals nie
alleine die Windeln wechseln wollen. Vom Hörensagen und x-alles, was alles
passiert. Und auch von der Vergangenheit. Genau dass einer sagt «lueg, är isch
ellei», das habe er nicht gewollt. Weil sein Stiefvater immer gekommen sei. Und
mehrheitlich habe das seine Frau immer gemacht, nachher. Und wenn, dann sei sie
immer dabei gewesen oder sie habe es gemacht und er sei dabei gewesen.
Im Rahmen der Befragung durch die
Vorinstanz am 11. April 2024 (ASOG 183 ff.) gab er zu Protokoll, er habe Fieber
gemessen, das gebe er auch zu, das sei… sie sei krank gewesen. Er wisse sogar
noch, sie habe 38.9 Grad Fieber gehabt. Aber als er mit ihr ins Zimmer gekommen
sei, sie seien vorne gewesen, habe er gesagt, ich gehe jetzt Fieber messen. Die
Privatklägerin 1 und I.I.___ seien drinnen gewesen und hätten das Zimmer
umgestellt, hätten das Fenster offen gehabt. Er habe gesagt, er komme kurz
Fiebermessen. Da sei der Wickeltisch gewesen, es sei einfacher für ihn. Er habe
den Fiebermesser genommen, einen elektronischen Fiebermesser, da müsse man
draufdrücken, dann mache es Pieps und er habe ihn ins Füdli reingetan. Dann
müsse es wieder Pieps machen. Was er nicht gewusst habe, man müsse zweimal
drücken, dann habe er ihn wieder rausnehmen müssen und dann habe er ein zweites
Mal, dann sei er wieder auf 0 gewesen. Nachher habe er ihn nochmals ins Füdli
reingetan, dann habe es 38.9 Grad angegeben. Es sei ins Füdli gewesen, nicht in
die Vagina, es sei ins Füdli gegangen. Das sei einfach so eine Behauptung, dass
er die Privatklägerin 2 nicht behalten könne. Das sei wie ein Racheakt. Auf
Nachfrage seines Verteidigers erklärte der Beschuldigte, es sei gar kein Schock
gewesen der Privatklägerin 1. Als es das erste Mal gepiepst habe, habe er zu
ihr gesagt «Wieso funktioniert das nicht?». Sie sei sogar zu ihm gekommen und
habe geschaut. Als es ein zweites Mal gepiepst habe, habe er es ins Füdli
getan. Sie sei gar nie in einem Schockzustand gewesen. Die beiden seien eins
rauchen gegangen und als sie wieder reingekommen seien, hätten sie den Rest
umgestellt. Sie seien nicht einfach gerade gegangen, wie sie es gesagt hätten.
Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu
Protokoll, die Privatklägerin 2 habe Fieber gehabt. Sie hätten einen
elektrischen Fiebermesser, den man drücken müsse, dann piepse er und dann führe
man ihn ein. Das habe er gemacht, aber es habe nicht gepiepst. Er habe sogar
die Privatklägerin 1 gefragt, sie sei zu ihm an den Tisch gekommen und habe ihm
gesagt, dass er drücken müsse. Er habe den Fiebermesser ins Füdli eingeführt,
nicht in die Vagina. Die Privatklägerin 2 sei ja von der Ärztin untersucht
worden, es sei alles in Ordnung gewesen. Das sei ihm wichtig. Wenn er den
Fiebermesser in die Vagina eingeführt hätte, wäre das Häutchen kaputt, das habe
die Ärztin gesagt. Er sei mit der Privatklägerin 2 ins Zimmer gekommen, die
anderen zwei hätten die Möbel umgestellt. Er habe die Kleine auf den
Wickeltisch getan und ihr die Windeln ausgezogen. Sonst komme immer seine Frau
mit, da die anderen beiden da gewesen seien, sei sie nicht mitgekommen. Er habe
den Fiebermesser genommen, vergessen den Knopf zu drücken und ihn ins Füdli
gestossen. Er habe zur Privatklägerin 1 gesagt, es gehe nicht, sie sei zu ihm
an den Tisch gekommen, sie hätten ihn herausgenommen, sie habe gesagt, er müsse
den Knopf drücken bis es piepse. Dann hätten sie ihn nochmals ins Füdli
eingeführt, er habe gepiepst und 38.9 Grad Fieber angezeigt. Es stimme nicht,
dass er nach dem ersten Versuch gesagt habe, er sei im falschen Loch. Das
stimme hinten und vorne nicht. Niemand habe nachgefragt, was sie gesehen
hätten. Bis zur Anzeige hätten sie Zeit gehabt, sich abzusprechen. Sie hätten
überlegt, was sie sagen könnten, was er mit der Privatklägerin 2 gemacht habe,
dann sei das mit dem Fiebermessen gekommen. Die Privatklägerin 1 manipuliere
die Leute.
3.2.4 Würdigung der Aussagen
Unbestritten ist, dass sich an diesem
Tag die Privatklägerin 1 und ihr Partner im Zimmer der Privatklägerin 2
aufgehalten und dort Möbel umgestellt haben. Ebenfalls wurde von allen
Beteiligten bestätigt, dass es der Privatklägerin 2 an diesem Tag nicht gut
gegangen sei, sie sei am Kränkeln gewesen, habe Husten und Schnupfen gehabt.
Nachdem der Beschuldigte anfänglich das Fiebermessen bestritt, gab er bei der
Vorinstanz an, er sei ins Zimmer der Privatklägerin 2 gegangen, habe gesagt, er
komme kurz Fieber messen, und sei zum Wickeltisch. Insoweit besteht also bis zu
diesem Punkt keine Differenz in den Angaben zum Ablauf.
Was den weiteren Verlauf angeht, ist
vorab festzuhalten, dass I.I.___ – entgegen seiner ersten Aussage bei der
Polizei – nicht selber gesehen hat, wie und wo genau der Fiebermesser
eingeführt wurde. In der ersten Einvernahme erwähnte er zudem nicht, der
Beschuldigte habe gesagt «ou, jetzt bin ich im falschen Loch». Diese Aussage
machte er erst in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Bei der
Vorinstanz erwähnte er die Aussage wiederum nicht von sich aus, sondern
erklärte erst auf entsprechende Nachfrage, ob er sich an diese Aussage erinnere
(AS 169): «Jaa (langgezogen), vage, muss ich sagen.» und «Ich habe es gemeint,
ja». Er bestätigte zudem, dass seine Partnerin plötzlich in eine Schockstarre
geraten sei und ihm dann berichtet habe, was sie beobachtet habe.
Die Privatklägerin 1 hingegen sagte in
ihren Einvernahmen wiederholt aus, der Beschuldigte habe nach dem ersten
vaginalen Einführen den Fiebermesser wieder rausgenommen und gesagt «ah, es
funktioniert nicht». Dann habe er ihn nochmals vaginal eingeführt. Vor der
Vorinstanz sagte sie aus, da habe sie sich zuerst nichts Grosses dabei gedacht
und gedacht, ja vielleicht, wer weiss, vielleicht hat er es wirklich einfach
falsch gemacht. Er habe ihn aber ein zweites Mal eingeführt und wieder vorne
eingeführt und, als er gemerkt habe, dass sie schaue, also, dass sie es einfach
bemerke, habe er ihn rausgenommen und gemeint, ja ups, er sei verrutscht, er
habe hinten rein wollen. Auf die konkrete Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe,
das vaginale Einführen sei sexuell motiviert gewesen, meinte sie: «So sagen
würde ich das, könnte ich das nicht». Sie habe nicht auf ihn geachtet, wie er
darauf reagiere, sondern sei darauf fixiert gewesen, was er mache. Durch das
laute Ankündigen und alles beschreiben, was er mache in diesem Moment, habe es
sich für sie angefühlt wie früher. Es habe sich mehr so angefühlt, als hätte er
es wegen ihr gemacht, also so das Beschämende, das er, seit sie ihn kenne
einfach immer wieder mache.
Beide Anwesenden verneinten zudem,
irgendwelche Zeichen sexueller Erregung beim Beschuldigten festgestellt zu
haben.
Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten
ist festzustellen, dass er zu Beginn einfach reflexartig die gesamte Situation
bestritt. Dieses Verhalten ist indes vor dem Hintergrund zu sehen, dass zum
Zeitpunkt der ersten Einvernahme ihm die KESB bereits die Obhut über die
Privatklägerin 2 entzogen hatte und die Vorwürfe der Privatklägerin 1 im Raum
standen. Später bestätigte er im Grossen und Ganzen den gesamten Ablauf,
bestand aber darauf, zweimal im Anus Fieber gemessen zu haben und nicht
vaginal.
Letztlich stehen sich also die Aussagen der
Privatklägerin 1 – er habe den Fiebermesser zweimal vaginal eingeführt – und
die Aussagen des Beschuldigten – er habe den Fiebermesser zweimal anal
eingeführt – gegenüber.
Völlig unbestritten ist zudem, dass es
angesichts des gesundheitlichen Zustands der Privatklägerin 2 einen sachlichen
Grund für das Fiebermessen gab.
Wenn der Beschuldigte nun aus konkreten eigenen
sexuellen Motiven bzw. im Sinne einer sexuellen Handlung den Fiebermesser –
dessen Einsatz in der konkreten Situation grundsätzlich sachlich gerechtfertigt
war – bewusst vaginal eingeführt haben sollte, stellt sich in der Tat die Frage,
wieso er das in Anwesenheit der beiden anderen Personen und zudem nach
expliziter Ankündigung hätte tun sollen. Die Privatklägerin 1 gab in diesem
Zusammenhang an, es habe sich für sie mehr so angefühlt, als habe er es wegen
ihr gemacht. Dies wiederum stünde indes gewissermassen im Widerspruch zu ihrer
eigenen Aussage, als er gemerkt habe, dass sie schaue, also, dass sie es
einfach bemerke, habe er ihn rausgenommen und gemeint, ja ups, er sei
verrutscht, er habe hinten rein wollen. Diese Erklärung bzw. Rechtfertigung
würde nur vor dem Hintergrund eines vorherigen Verheimlichens und
anschliessenden Ertapptwerdens Sinn machen.
Aufgrund der klaren und konstanten
Angaben der Privatklägerin 1, sie habe zum einen das zweimalige vaginale
Einführen beobachtet und zudem gehört, wie er gesagt habe, er sei verrutscht,
ist zwar davon auszugehen, dass es tatsächlich zu einem zweimaligen vaginalen
Einführen gekommen ist. Mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo lässt sich
jedoch der sexuelle Bezug bzw. der sexuell motivierte Willen nicht
rechtsgenüglich nachweisen bzw. es muss offenbleiben, ob das vaginale Einführen
absichtlich oder irrtümlich erfolgte. Nur am Rande ist diesbezüglich zu
erwähnen, dass die Resultate einer einfachen Internetrecherche zu vaginaler
Fiebermessung bei Kleinkindern zeigen, dass – nebst dem Umstand, dass eine
vaginale Fiebermessung grundsätzlich möglich, bei Kleinkindern indes unüblich
ist – es bei Kleinkindern offenbar in der Tat zu entsprechenden Verwechslungen
beim Einführen des Fiebermessers kommen kann.
Dazu kommt, dass beim Beschuldigten
gemäss psychiatrischem Gutachten eine vorrangig heterosexuelle Präferenz für
postpubertäre Kinder und Erwachsene festgestellt wurde, mit Hinweisen auch auf
eine sexuelle Präferenz für präpubertierende und pubertierende Kinder, ohne
hierfür einen eindeutigen Nachweis zu liefern (AS 735). Bei Zutreffen der
Vorwürfe sei entsprechend von einer grenzwertigen heterosexuellen
pädo-hebephilen Nebenstörung beschränkt auf Inzest auszugehen
(AS 742 f. i.V.m. AS 738). Hinweise auf eine sexuelle Präferenz
für sehr junge Kinder bzw. Kleinkinder haben sich gemäss Gutachten nicht
ergeben.
Angesichts der Aussagen der
Privatklägerin 1 und ihres Partners kann hingegen ohne Weiteres als erstellt
gelten, dass es bei ihr im Zusammenhang mit diesem Fiebermessen zu einer
entsprechenden Schockstarre gekommen ist. Wie sie selber aussagte, habe es sich
durch das Ankündigen und Beschreiben des Beschuldigten, was er mache, für sie
so angefühlt wie früher. Es habe sich für sie mehr so angefühlt, als habe er es
wegen ihr gemacht. Es sei so das Beschämende gewesen, das er immer wieder mache,
diese beschämenden Situationen, sie immer wieder an das Frühere zu erinnern,
ohne gross selbst etwas machen zu müssen. Deshalb habe es sich in diesem Moment
so angefühlt, als habe er es ihr demonstrativ zeigen wollen. Das sei ihre
Einschätzung gewesen, als sie in diesem Raum gewesen sei. Angesichts der sehr
anschaulichen und nachvollziehbaren Schilderungen ist davon auszugehen, dass
die konkrete Situation mit dem Fiebermessen eine Art «Flashback» ausgelöst und
in der Folge zur Schockstarre geführt hat. Gleichzeitig war dies offenbar auch
der Auslöser dafür, dass sie sich in der Verantwortung sah, etwas zu
unternehmen, um einem allfälligen – auch späteren – Missbrauch ihrer
Halbschwester vorzubeugen. Dafür, dass dies im Vordergrund stand und weniger
eine konkret wahrgenommene tatsächliche sexuelle Missbrauchshandlung an ihrer
Halbschwester, spricht auch der weitere Verlauf nach dem Vorfall mit dem
Fiebermesser. So verliessen die Privatklägerin 1 und ihr Partner nach einer
Rauchpause die Wohnung des Beschuldigten, ohne direkt etwas zu unternehmen. Im
Zusammenhang mit ihrem Geburtstag am […] 2021 lud sie zudem die Mutter der
Privatklägerin 2 zum Essen ein, während die Privatklägerin 2 alleine zuhause
beim Beschuldigten blieb. Nachdem es in der Folge Streit gab, weil die
Privatklägerin 1 die Mutter der Privatklägerin 2 und nicht den Beschuldigten
zum Geburtstagsessen eingeladen hatte, zog die Mutter der Privatklägerin 2 mit
dieser zusammen vorübergehend aus der Wohnung des Beschuldigten in die Wohnung von
dessen Ex-Frau, der Mutter der Privatklägerin 1. Erst nachdem sich eine
Rückkehr der Beiden zum Beschuldigten abzeichnete, erfolgte dann am 15. Juli
2021 eine Meldung an die KESB.
3.2.5 Fazit
Abschliessend ist damit festzustellen,
dass in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass der tatsächliche sexuelle
Bezug bzw. der sexuell motivierte Willen des Beschuldigten im Zusammenhang mit
dem Fiebermessen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Der Beschuldigte ist
daher vom Vorhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern in echter
Idealkonkurrenz mit Schändung in Bezug auf Ziffer 2 der Anklageschrift
freizusprechen.
4. Pornografie
durch Herstellen und Besitz zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB)
4.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der
Anklageschrift vom 30. November 2022 folgender Vorhalt gemacht:
«Pornografie durch
Herstellen und Besitz zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB)
begangen bis zum 25. August 2021
(Zeitpunkt der Sicherstellung des Mobiltelefons), in [Ort 2], [Adresse], und
anderswo, indem der Beschuldigte vorsätzlich eine Videodatei verbotenen
pornografischen Inhalts (sexuelle Handlungen mit Tieren; Video eines nackten
Mannes, welcher mit seinem Penis oral in eine Kuh eindringt bzw. sich von einer
Kuh oral stimulieren lässt) aus einem WhatsApp-Chat herunterlud und in der
Mediengalerie seines Mobiltelefons beliess, wodurch er die Videodatei zum
eigenen Konsum herstellte und besass.»
4.2 Beweiswürdigung
Zur Beweiswürdigung kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 29 f.) verwiesen
werden. Die Speicherung des entsprechenden Videos auf dem Mobiltelefon des
Beschuldigten ist durch die forensische Auswertung des Geräts (AS 34 ff.)
nachgewiesen. Durch die Aussagen des Beschuldigten im Verfahren ist auch
erstellt, dass er das Video angesehen und auf dem Handy belassen hat bzw.
gespeichert liess (vgl. Urteil Vorinstanz, S. 29 f.). Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift ist damit erstellt.
4.3 Rechtliche Würdigung
Auch für die rechtliche Würdigung kann
auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 30 f.)
verwiesen werden. Beim betreffenden Video handelt es sich offensichtlich um
verbotene Tierpornografie. Dem Beschuldigten war bewusst, dass Bilder und
Videos, welche ihm über Whatsapp zugeschickt werden, in der Galerie auf seinem
Mobiltelefon verbleiben. Da er das Video nicht löschte, hat er dies wissentlich
und willentlich besessen.
Im Zuge der Revision des
Sexualstrafrechts, in Kraft seit dem 1. Juli 2024, hat Art. 197 StGB
Änderungen erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar
ist, da der Beschuldigte das Delikt im Jahr 2021 begangen hat. Gemäss der Neufassung
des Art. 197 Abs. 5 StGB wird, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von
Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, konsumiert oder
zum eigenen Konsum besitzt, neu mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bestraft. Die alte Strafdrohung war Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe. Nachdem vorliegenden aufgrund des
Verschlechterungsverbots ohnehin lediglich eine Geldstrafe von maximal 10
Tagessätzen in Frage kommt, erweist sich das neue Recht im konkreten Fall nicht
als milder und es ist das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
Der Beschuldigte ist daher der
Pornografie nach aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, begangen durch Besitz, schuldig
zu sprechen. Die zusätzlich angeklagte Tatvariante der Herstellung ist aufgrund
des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen.
f
V.
Strafzumessung
1. Allgemeines zur
Strafzumessung
Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht,
den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden
Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 31 ff.). Darauf ist zur
Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafrahmen
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung
gemäss aArt. 189 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren
oder Geldstrafe bestraft und die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss aArt. 187
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei diesen
Tatbeständen handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10
Abs. 2 StGB.
Die Pornografie gemäss aArt. 197
Abs. 5 Satz 1 StGB ist ein mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bedrohtes Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB).
2.2 Bemessung der Freiheitsstrafe
2.2.1 Die mehrfache sexuelle Nötigung
ist vorliegend das schwerste Delikt, entsprechend ist hierfür eine
Einsatzstrafe festzulegen.
Von der Festsetzung einer separaten
Freiheitsstrafe für jede einzelne sexuelle Handlung zum Nachteil der Privatklägerin
1 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abzusehen. Die sexuellen
(Nötigungs-)Handlungen, welche in einem Zeitraum von rund 1 ¼ Jahren mindestens
wöchentlich stattfanden, weisen Züge eines Dauerdelikts auf, bei welchen eine
gewisse Kategorisierung unerlässlich ist. Das Bilden einer Einsatzstrafe für
jede einzelne Berührung wäre nicht nur unzweckmässig sondern auch schlicht unmöglich,
da sich die Handlungen weder in qualitativer noch zeitlicher Hinsicht sinnvoll
voneinander abgrenzen und beurteilen lassen sowie die genaue Anzahl der
einschlägigen Handlungen gar nicht bestimmbar ist.
Bezüglich der Schwere der
Rechtsgutverletzungen ist insbesondere die Häufigkeit und die Gesamtdauer der
Handlungen massgebend. Der Deliktszeitraum erstreckte sich auf rund 1 ¼ Jahre
und es kam mindestens einmal wöchentlich zu entsprechenden Handlungen. Dies
entspricht mindestens 65 Vorfällen. Was die Schwere der einzelnen Vorfälle
angeht, ist zu unterscheiden zwischen den Handlungen unter der Dusche und den
Handlungen im Massenschlag. Bei den Handlungen unter der Dusche ging es jeweils
um äusserliche Berührungen der Geschlechtsorgane der Privatklägerin 1 durch den
Beschuldigten. Ab einer gewissen Zeit musste die Privatklägerin 1 zudem jeweils
den erigierten Penis des Beschuldigten waschen, die Vorhaut nach hinten ziehen
und mit der Hand über die Eichel streifen. Diese Handlungen waren in zeitlicher
Hinsicht jeweils eher kurz und liegen von der Intensität her im untersten
Bereich der möglichen Bandbreite von Handlungen. Anders zu gewichten sind die
Handlungen im Massenschlag, zu welchen es nach Angaben der Privatklägerin 1
nach einer gewissen Zeit im Anschluss an jedes gemeinsame Duschen kam.
Insbesondere das gegenseitige Reiben der Geschlechtsteile und die orale
Stimulation durch den Beschuldigten sind als beischlafähnliche Handlungen
einzustufen, auch wenn es nie in irgendeiner Form zu einem Eindringen gekommen
war. Die Handlungen wiegen entsprechend schwerer, auch wenn im Rahmen einer
sexuellen Nötigung noch weit gravierendere Handlungen denkbar wären. Gerade in
Bezug auf das Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» wirkt sich
klar erschwerend aus, dass es sich beim Beschuldigten um den Vater gehandelt hat
und dieser sich ganz gezielt das Vertrauensverhältnis der Tochter zum Vater zu
Nutze machte, indem er die Handlungen als eine Art «Lernprozess», welcher
völlig normal und nur zum Guten der Privatklägerin 1 sei, darzustellen
versuchte. Insofern war es für ihn auch gar nicht nötig, zu weiteren bzw.
schwerwiegenderen Nötigungsmittel zu greifen. Die Handlungen führten zu einer
erheblichen psychischen Beeinträchtigung der Privatklägerin 1, welche bis heute
in Bezug auf ihr Sexualleben an den Folgen zu leiden hat. Der Beschuldigte
handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischem Interesse an seiner
sexuellen Befriedigung.
Die objektiven und subjektiven
Tatkomponenten führen insgesamt – unter Berücksichtigung sämtlicher unter dem
Tatbestand denkbaren Handlungen – zu einem Verschulden im mittleren Bereich. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint eine Einsatzstrafe von 48 Monaten
Freiheitsstrafe als angemessen.
2.2.2 Diese Strafe ist zu erhöhen, da
der Beschuldigte mit seinen Handlungen gleichzeitig den Straftatbestand der
sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB erfüllte. Dabei kann
grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der einzige
Unterschied besteht darin, dass ein anderes Rechtsgut geschützt ist: die
ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Dabei ist zu beachten, dass ein
Grossteil des Unrechtsgehalts der konkreten Tathandlungen bereits mit der
Einsatzstrafe für die mehrfache sexuelle Nötigung abgegolten ist. Wären nur die
sexuellen Handlungen mit Kindern zu betrachten, erschiene auch mit Blick auf
das höchstmögliche Strafmass von fünf Jahren eine Einsatzstrafe von 24 Monaten
als verschuldensadäquat. Aufgrund des bereits berücksichtigten Unrechtsgehalts
erscheint eine Asperation von lediglich einem Viertel, d.h. 6 Monaten, als
angemessen.
2.2.3 Dies führt vor Berücksichtigung
der Täterkomponente zu einem vorläufigen Strafmass von 4,5 Jahren.
2.2.4 Bezüglich Täterkomponenten kann
vorab auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 35) verwiesen werden.
Seine Kindheit dürfte von der zweimaligen Trennung der Eltern und dem späteren
sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater geprägt gewesen sein. In diesem
Zusammenhang geht das psychiatrische Gutachten denn auch von einer
posttraumatischen Belastungsstörung aus (AS 739). Schulisch war er bis zum 16. Lebensjahr
in der Kleinklasse und hat in der Folge keine Lehre absolviert, sondern bei der
[...] in der Küche angefangen zu arbeiten. Nach der Rekrutenschule lebte er
einige Jahre unstet und ohne Arbeit; in dieser Zeit beging er auch
Eigentumsdelikte (AS 723). Später arbeitete er als Lagerist, Abwart und
Zeitungsverträger. 1999 heiratete er seine Ex-Frau und anschliessend kam die Privatklägerin
1 als gemeinsames Kind zur Welt. Die Scheidung erfolgte 2011, also kurz nach
den vorliegend zu beurteilenden Missbrauchshandlungen. Ab ungefähr 2018 war er
mit seiner jetzigen Frau zusammen, der Mutter der Privatklägerin 2.
Aktuell lebt der Beschuldigte nach wie
vor mit seiner zweiten Ehefrau zusammen. Er ist nicht arbeitstätig. Die
Privatklägerin 2 ist in einem Kinderheim fremdplatziert, ihre Eltern haben ein
Besuchsrecht. Die Ehefrau des Beschuldigten darf die Tochter jeweils
wöchentlich ohne Begleitung besuchen, gemeinsam mit dem Beschuldigten findet
zudem ein wöchentlicher begleiteter Besuch statt. Die finanziellen
Angelegenheiten werden gemäss der Aussage des Beschuldigten durch einen
Beistand geregelt. Das Einkommen der Familie setzt sich aus der IV-Rente der
Ehefrau und Sozialleistungen zusammen. Eine im Jahr 2021 begonnene Therapie sei
aktuell unterbrochen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist der eigene erlebte Missbrauch strafmindernd zu berücksichtigen. Angemessen
erscheint eine Reduktion um 6 Monate. Einsicht und Reue sind nicht auszumachen,
weshalb in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann.
Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten liegen nicht
vor.
2.2.5 Damit ergibt sich nach
Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
2.2.6 Die Tathandlungen zum Nachteil der
Privatklägerin 1 ereigneten sich zwischen Ende September 2009 und Anfang Januar
2011. Die Privatklägerin 1 war damals unter 12 Jahre alt, womit die Handlungen
gemäss Art. 101 Abs. 1 lit e StGB unverjährbar sind (vgl. Pra 104 (2015) Nr. 50
sowie ZBJV 153/2017 im Anhang). Für unverjährbare Straftaten bestimmt Art. 101
Abs. 2 StGB den Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Art. 48
lit. e StGB ist auf unverjährbare Verbrechen nicht anwendbar (BGE 140 IV 145,
E. 3). Gemäss Art. 101 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn
die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 StGB verjährt wäre.
Dies trifft im vorliegenden Fall für die vor Ende Juni 2010 begangenen und
damit für rund die Hälfte der Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu.
Es erscheint aus diesem Grund eine Strafmilderung im Umfang von vier Monaten
als angemessen.
2.2.7 Dies führt im Resultat zu einer
Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Diese kann aufgrund der Höhe weder bedingt noch
teilbedingt ausgefällt werden.
Der Beschuldigte befand sich vom 25.
August 2021, 07:00 Uhr, bis am 26. August 2021, 10:45 Uhr, in Haft, womit ihm 2
Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
2.3 Bemessung der Geldstrafe
Zur Bemessung der Geldstrafe kann
vollumfänglich auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils (US 36)
verwiesen werden. Es gilt das Verschlechterungsverbot, womit die Anzahl
Tagessätze ohnehin nicht erhöht werden könnte.
Die von der Vorinstanz ausgefällte
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist daher zu bestätigen. Das
Gleiche gilt für die Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren.
VI.
Ambulante
Massnahme
1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen zu
Anordnung einer ambulanten Massnahme kann auf die Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil (US 37 f.) verwiesen werden.
2. Gemäss dem im vorliegenden Verfahren
erstellten psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. F.___ vom 9. September
2022 (AS 702 ff.) wurden beim Beschuldigten folgende Diagnosen gestellt:
-
eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);
-
eine grenzwertige
(heterosexuelle) pädo-hebephile Störung (ICD-10 F65.4) vorwiegend orientiert
auf Mädchen im Sinne einer Nebenströmung [und nach DSM-V beschränkt auf
Inzest];
-
eine leichte
Intelligenzminderung (ICD-10 F70).
Der Gutachter kam zum Schluss (AS 742),
die sexuelle Ansprechbarkeit des Beschuldigten sei im Grenzbereich einer
(heterosexuellen) pädophilen Störung (ICD-10 F65.4), vorwiegend orientiert auf
Mädchen beschränkt auf Inzest (nach DSM-V), die entsprechend anderen sexuellen
Orientierungen auch in ihrer Ausprägung und ihrer Dranghaftigkeit Schwankungen
unterliegen könne, zu verorten. Da der Beschuldigte jedoch konsistent in den
Vorbeurteilungen die Möglichkeit sexueller Gratifikation durch konsensuelle
Sexualität mit erwachsenen Partnerinnen beschrieb, sei am ehesten von einer
Nebenströmung und keiner Kernpädophilie auszugehen. Langfristig sei ein
erhöhtes Risiko für erneute sexuelle Übergriffe (wohl im Bereich einer
Basisrate von bis zu etwa 8% in etwa 3 Jahren) bei Verbleib in den aktuellen
Strukturen und Rückkehr der Tochter an den Wohnort des Exploranden auszugehen
(AS 757). Aus forensisch-psychiatrischer Perspektive sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit von einer schweren psychischen Störung angesichts der
Gesamtheit der diagnostizierten Einzelstörungen auszugehen. Ebenso hätten die
kombinierten Störungen im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Delinquenz
gestanden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht würden daher die formalen
Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme vorliegen (AS 752). In der
Gesamtschau erscheine am ehesten eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss
Art. 63 StGB geeignet, die Legalprognose positiv zu beeinflussen (AS 759). Der
Beschuldigte bringe basale kognitive Ressourcen (ausreichende Intelligenz,
Einüben von Techniken, Mitarbeit etc.) im allgemeinpsychiatrischen Kontext mit,
um von einem therapeutischen Prozess profitieren zu können. Im forensischen
Kontext könne eine Behandlung auch bei zunächst nicht bestehender Motivation begonnen
werden, wobei ein Motivationsaufbau in geeigneter Zeit angestrebt werde (AS
760). Vorliegend sei festzustellen, dass der Beschuldigte ab September 2021 auf
Wunsch der Ehefrau eine allgemeinpsychiatrische, ambulante Behandlung
aufgesucht habe. Diese Interventionen seien also nach den nun zu beurteilenden
Anlassdelikten begonnen worden und nicht deliktspezifisch ausgerichtet. Fasse
man die therapeutischen Inhalte der dortigen Bemühungen zusammen, scheine eine
gewisse Stabilisierung des Alltags mit Hilfe der psychotherapeutischen
pharmakologischen Interventionen erreicht worden zu sein. Entsprechend bestünden
Hinweise darauf, dass eine therapeutische Beeinflussbarkeit und eine basale Therapiebereitschaft
vorliegen würden (AS 752).
3. Mit der Vorinstanz ist festzustellen,
dass die Voraussetzungen der Anordnung einer ambulanten Behandlung vorliegend
erfüllt sind. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung schuldig
gemacht. Das Rückfallrisiko ist erhöht, wobei Aussicht auf Verringerung der
Rückfallgefahr besteht. Bei der diagnostizierten Störung (pädo-hebephile
Störung nach ICD-10 F65.4) handelt es sich um eine hinreichend schwere
psychische Störung im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu Urteil 6B_93/2022 vom
24. November 2022 E. 2.3.3).
In Bezug auf die Behandlungsbereitschaft
des Beschuldigten ist ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft
vorausgesetzt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte sowohl in der
Psychotherapie wie auch anlässlich der Begutachtung aktiv mitwirkte, ist eine
grundlegende Kooperationsbereitschaft zu erkennen. Er erklärte sich vor
Obergericht sodann auch interessiert an einer Fortsetzung der begonnenen
Therapie. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr
weiterer Straftaten durch die Anordnung einer ambulanten Massnahme deutlich
verringern lässt. Die ambulante Massnahme ist damit geeignet und auch
erforderlich, um der Rückfallgefahr begegnen zu können. In Anbetracht der
vorliegenden Delikte, auf welche sich auch die Rückfallgefahr bezieht, ist die
Anordnung einer ambulanten Massnahme das mildeste Mittel und demnach auch
verhältnismässig.
Vor diesem Hintergrund sind die
Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB
klar gegeben.
4. Da der Beschuldigte mit vorliegendem
Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt wird, welche aufgrund
ihrer Dauer unbedingt zu vollziehen ist, stellt sich die Frage nach einem
allfälligen Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Strafaufschub zugunsten
einer ambulanten Massnahme jedoch Ausnahmecharakter zu. Es sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass bzw. weshalb der Strafvollzug die
Erfolgsaussichten der Therapie erheblich beeinträchtigen würde. Hinzu kommt,
dass weder die Schwere der Straftaten bzw. des Schuldvorwurfes noch der
Umstand, dass dem Beschuldigten gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten
keine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit attestiert wird, für
einen ausnahmsweisen Strafaufschub zugunsten der (als alleinige Sanktion
vergleichsweise milde erscheinenden) ambulanten Massnahme sprechen. Dazu kommt,
dass bis anhin keine deliktspezifische Therapie im Sinne einer vorzeitigen
Massnahme begonnen wurde und damit auch keine Hinweise vorliegen, dass in
diesem Zusammenhang bereits erzielte namhafte Therapieerfolge durch den Vollzug
der Freiheitsstrafe gefährdet würden.
Entsprechend ist für den Beschuldigten
vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB
anzuordnen.
VII.
Tätigkeitsverbot
Das Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB
in der heute geltenden Fassung trat erst am 1. Januar 2015 in Kraft. Dieses
erweist sich von den Voraussetzungen her nicht als milder als das altrechtliche
Berufsverbot gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB. Gemäss aArt. 67 StGB war lediglich
ein Berufsverbot möglich, wenn jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder
Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, für das er zu
eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180
Tagessätzen verurteilt wurde. Sofern die Gefahr weiteren Missbrauchs bestand,
konnte ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs
Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten. Diese Voraussetzungen
sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden und
vorliegend anwendbaren Recht besteht keine Möglichkeit, ein Tätigkeitsverbot im
Sinne der heute geltenden Regelung von Art. 67 Abs. 3 StGB anzuordnen.
VIII.
Zivilforderungen
1. Allgemeines
Bezüglich der allgemeinen
Voraussetzungen zu den Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen kann auf die
entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.
2. Zivilforderungen der
Privatklägerin 1
2.1 Schadenersatz
2.1.1 Unter Verweis auf die
entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz ist der Beschuldigte zufolge
entsprechenden Schuldspruchs zu verurteilen, der Privatklägerin 1 antragsgemäss
Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'231.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem
6. Dezember 2022 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
2.1.2 Bezüglich künftigem durch die
strafbaren Handlungen des Beschuldigten verursachten Schadens, hielt die
Vorinstanz (US 42) fest, dieser sei auf den Zivilweg zu verweisen, ohne die
grundsätzliche Haftbarkeit festzuhalten. Der Beschuldigte könne mit
vorliegendem Urteil nicht für rein hypothetische Schäden haftbar erklärt
werden. Mit dem Schuldspruch sei das tatbestandsmässige und haftungsauslösende
Verhalten bereits hinreichend festgelegt.
2.1.3 Die Privatklägerin 1 beantragt im
Rahmen ihrer Anschlussberufung, der Beschuldigte sei für den künftigen, durch
seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden ihr gegenüber dem Grundsatz
nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu erklären. Zur
Ausmittlung der Schadenshöhe sei die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu
verweisen.
2.1.4 Der Beschuldigte wurde vorliegend
verurteilt, weshalb er grundsätzlich für sämtliche damit zusammenhängenden
Kosten vollumfänglich aufzukommen hat. Da der Schaden im jetzigen Zeitpunkt
noch nicht abschätzbar ist, ist der Beschuldigte vorerst antragsgemäss gegenüber
der Privatklägerin 1 bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach
zum Ersatz der inskünftig im Zusammenhang mit der Straftat anfallenden Kosten
zu verpflichten. Zur Ausmittlung der konkreten Schadenshöhe ist die Privatklägerin
1 auf den Zivilweg zu verweisen.
2.2 Genugtuung
Die Privatklägerin 1 liess im
erstinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins
zu 5 % seit 20. Mai 2010 beantragen, welche ihr auch zugesprochen wurde.
Nachdem der Schuldspruch im Berufungsverfahren vollumfänglich bestätigt wurde,
ist die Zusprechung dieser Genugtuung unter Verweis auf die entsprechenden
Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil vorliegend ebenfalls zu bestätigen.
3. Zivilforderungen der
Privatklägerin 2
Nachdem es im Berufungsverfahren
bezüglich der die Privatklägerin 2 betreffenden Anklagepunkte zu einem
Freispruch gekommen ist, besteht kein Raum für die Zusprechung von
Schadenersatz oder Genugtuungsforderungen. Die entsprechenden Anträge sind
deshalb abzuweisen.
IX.
Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Der Beschuldigte wurde im
Berufungsverfahren von den Vorhalten bezüglich der Privatklägerin 2
freigesprochen. Der entsprechende Vorhalt war indes weit weniger gewichtig als
die Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens sind ihm daher zu einem Anteil von 90 %
aufzuerlegen.
1.2 Parteientschädigungen
1.2.1 Die Höhe der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea
Stäuble Dietrich, von CHF 13'421.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist in
Rechtskraft erwachsen.
Nachdem die Schuldsprüche betreffend die
Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren bestätigt wurden, ist die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von total
CHF 20'252.60 ebenfalls zu bestätigen. Davon ist der im Rahmen der
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auszurichtende Anteil von
CHF 13'421.70 in Abzug zu bringen. Somit hat der Beschuldigte der
Privatklägerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 6'830.90 zu bezahlen.
1.2.2 Da der Beschuldigten im
Berufungsverfahren vom Vorhalt zum Nachteil der Privatklägerin 2 freigesprochen
wurde, besteht kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren. Der Antrag ist demnach abzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen,
dass der Privatklägerin 2 dem ursprünglichen Ausgang des erstinstanzlichen
Verfahrens entsprechend eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden
müssen – unabhängig davon, ob ihre Rechtsvertreterin von der KESB als
Prozessbeiständin eingesetzt worden war. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass
dem Beschuldigten keine Parteientschädigung aufzuerlegen wäre.
1.3 Amtliche Verteidigung
Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe
der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Daniel Kopp, von
insgesamt CHF 14'172.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist in Rechtskraft
erwachsen. Entsprechend der Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren
ist der Rückforderungsvorbehalt auf 90 % festzusetzen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
Die Berufung des Beschuldigten war
insofern erfolgreich, als ein Freispruch in Bezug auf den Vorhalt zum Nachteil der
Privatklägerin 2 erfolgte. Es erscheint demnach gerechtfertigt, ihm die Kosten
des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total
CHF 12'450.00, im Umfang von 90 % aufzuerlegen. Die restlichen 10 % entfallen
auf den Staat.
2.2 Parteientschädigung
2.2.1 Die Privatklägerin 1 obsiegte im
Berufungsverfahren mit ihrem Antrag. Rechtsanwältin Stäuble Dietrich macht
gemäss eingereichter Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von
14.3 Stunden geltend, wobei die Dauer der Berufungsverhandlung und der
mündlichen Urteilseröffnung noch nicht berücksichtigt wurden. Dafür sind
weitere 3.75 Stunden zu vergüten. Der Aufwand erweist sich insgesamt gerade
noch als angemessen. Damit ist die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren auf
CHF 3'810.65 (18.05 Stunden zu je CHF 190.00, Auslagen von
CHF 95.60 und CHF 285.55 MwSt.) festgesetzt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Im Weiteren steht der Privatklägerin 1
bzw. deren Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung im Umfang der Differenz des
geltend gemachten Honorars zur Vergütung als unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu. Diese beläuft sich auf CHF 1’756.05 und ist vom Beschuldigten zu
bezahlen.
2.2.2 Der Beschuldigte wurde vom Vorhalt
zum Nachteil der Privatklägerin 2 freigesprochen. Ihre Berufung ist indes auf
den Umstand beschränkt, dass ihr im erstinstanzlichen Verfahren trotz
Schuldspruch eine Parteientschädigung verweigert wurde, mit der Begründung, sie
sei von der KESB als Prozessbeiständin eingesetzt worden. Dieser Auffassung der
Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Dem Ausgang des erstinstanzlichen
Verfahrens entsprechend hätte eine Parteientschädigung zugesprochen werden
müssen. Die Berufung war daher gerechtfertigt und der Aufwand von
Rechtsanwältin Eveline Roos für das Berufungsverfahren ist durch den Staat zu
entschädigen. Gemäss eingereichter Kostennote betrug ihr Aufwand 5.58 Stunden,
wobei auch hier die Dauer der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung
noch hinzuzurechnen sind. Somit resultiert eine Entschädigung von
CHF 2'744.90 (9.33 Stunden zu je CHF 270.00, Auslagen von CHF 20.10
und CHF 205.70 MwSt.).
2.3 Amtliche Verteidigung
Gemäss eingereichter Kostennote macht
der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9 Stunden
und 49 Minuten geltend. Dieser Aufwand stimmt jedoch nicht mit dem
eingereichten «Leistungskontoblatt», auf welchem die einzelnen Aufwände
ersichtlich sind, überein. Auch die Berechnung des Aufwandes ist nicht korrekt,
ergibt das berechnete Honorar einen Aufwand von 9.49 Stunden (und nicht 9.82
Stunden, die 9 Stunden und 49 Minuten entsprächen). Die Addition der einzelnen
ausgewiesenen Positionen ergibt einen Gesamtaufwand von 13.82 Stunden. Wiederum
sind die Dauer der Berufungsverhandlung sowie der Urteilseröffnung zu addieren
und ebenfalls die erneute Wegzeit von Suhr nach Solothurn. Damit resultiert ein
Gesamtaufwand von 19.32 Stunden. Somit beläuft sich die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers auf CHF 4'015.70 (19.32 Stunden zu je
CHF 190.00, Auslagen von CHF 44.00 und CHF 300.90 MwSt.). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90
%, entsprechend CHF 3'614.15.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 187
Ziff. 1, aArt. 189 Abs. 1, Art. 197 Abs. 5 Satz 1, Art. 34, Art. 40, Art. 42
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56, Art. 63,
Art. 101 Abs. 2 StGB; Art. Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 398 ff., Art.
416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 StPO
erkannt:
1. B.A.___ wird von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
a) mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern, begangen in der Zeit vom 17. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum
Nachteil von A.A.___ (Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 30. November 2022),
b) Schändung, begangen in der Zeit vom 17.
Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Nachteil von A.A.___ (Ziff. I.2 der
Anklageschrift vom 30. November 2022).
2. B.A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a)
mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 25. September 2009 bis
zum 11. Januar 2011 zum Nachteil von C.I.___ (Ziff. I.1 der Anklageschrift vom
30. November 2022),
b) mehrfache sexuelle Nötigung, begangen in
der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11. Januar 2011 zum Nachteil von C.I.___
(Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 30. November 2022),
c) harte Pornografie (Konsum
/Konsumhandlung, Tierpornografie), begangen am 25. August 2021 (Ziff. I.3 der
Anklageschrift vom 30. November 2022).
3. B.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
4. B.A.___ werden 2 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Für B.A.___ wird vollzugsbegleitend eine
ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
6. B.A.___ wird verurteilt, C.I.___
CHF 3'231.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Dezember 2022 als
Schadenersatz zu bezahlen. B.A.___ wird gegenüber C.I.___ für zukünftigen
Schaden aus seinen Handlungen dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von
100 % für haftpflichtig erklärt. Für die Ausmittlung des Schadens C.I.___ wird
auf den Zivilweg verwiesen.
7. B.A.___ wird verurteilt, C.I.___
CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Mai 2010 als
Genugtuung zu bezahlen.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.I.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, im
erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 13'421.70 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___
vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
B.A.___ erlauben.
9. B.A.___ hat der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.I.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'830.90
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
10. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.I.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird im
Berufungsverfahren auf CHF 3'810.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
B.A.___ erlauben.
11. B.A.___ hat der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.I.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’756.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
12. Der von der Prozessbeiständin der
Privatklägerin A.A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, gestellte Antrag auf
Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird
zufolge Freispruchs abgewiesen.
13. Der Prozessbeiständin der Privatklägerin
A.A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'744.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
14. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Daniel Kopp, im erstinstanzlichen
Verfahren wurde auf CHF 14'172.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von 90 % (ausmachend CHF 12'755.65) sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
15. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Daniel Kopp, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'015.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von 90 % (ausmachend CHF 3'614.15) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von B.A.___ erlauben.
16. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 11'000.00, total
CHF 31'663.25, hat B.A.___ im Umfang von 90 %, ausmachend
CHF 28'496.95, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'450.00, hat B.A.___
im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 11'205.00, zu bezahlen. Der Rest geht
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Schmid
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_722/2025 vom 4. Dezember
2025 bestätigt.