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Entscheid

STBER.2024.47

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, Schändung, harte Pornografie (Konsum)

24. Juni 2025Deutsch141 min

Fachgruppe Opferermittlungen der Polizei Kanton Solothurn und gab an, dass C.A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 24. Juni 2025

Es wirken mit:

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Zürcher

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2. A.A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Privatberufungsklägerin

3. C.I.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Privatanschlussberufungsklägerin

gegen

B.A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Daniel Kopp,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, Schändung, harte

Pornografie (Konsum)

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. Staatsanwalt […], für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin

2. B.A.___, als Beschuldigter und

Berufungskläger

3. Rechtsanwalt Daniel Kopp, als amtlicher

Verteidiger

4. C.I.___, als

Privatanschlussberufungsklägerin

5. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

als Vertreterin der Privatanschlussberufungsklägerin

6. Rechtsanwältin Eveline Roos, als

Vertreterin der Privatberufungsklägerin A.A.___

7. ein Rechtspraktikant der

Staatsanwaltschaft

8. eine Medienvertreterin der Solothurner

Zeitung.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Privatanschlussberufungsklägerin und

des Beschuldigten sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft, der

Vertreterin der Privatanschlussberufungsklägerin, der Vertreterin der

Privatberufungsklägerin und der amtlichen Verteidigung vorgebrachten

Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die

Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufnahmen) sowie die schriftlich eingereichten

Anträge und Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt […] für

die Staatsanwaltschaft:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen

vom 12. März 2024 sei zu bestätigen und B.A.___ sei schuldig zu sprechen im

Sinne der Anklage wegen

-

mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung,

-

sexueller Handlungen mit

Kindern in echter Idealkonkurrenz mit Schändung

-

Pornografie zum eigenen

Konsum

2. B.A.___ sei deshalb zu bestrafen mit

-

einer Freiheitsstrafe von

4.5 Jahren,

-

einer bedingten Geldstrafe

von 10 Tagessätzen.

3. Die von B.A.___ vom 25. August 2021

(07:00 Uhr) bis am 26. August 2021 (10:45 Uhr) ausgestandene Haft sei gestützt

auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.

4. Es sei eine vollzugsbegleitende

ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.

5. B.A.___ sei lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.

6. Die nach richterlichem Ermessen

festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO dem

Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

7. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs.

4 StPO.

8. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Rechtsanwältin Andrea

Stäuble Dietrich, als Vertreterin der Privatanschlussberufungsklägerin C.I.___:

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der

Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der

Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'231.90 nebst Zins zu 5 %

seit 6. Dezember 2022 zu bezahlen. Für den künftigen, durch seine strafbaren

Handlungen verursachten Schaden sei der Beschuldigte gegenüber der

Privatklägerin dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 %

ersatzpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe sei die

Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,

der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 20.

Mai 2010 zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,

der Privatklägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine

angemessene Parteientschädigung gemäss den eingereichten Kostennoten zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege sei die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin festzusetzen und vom Staat gestützt auf Art. 138 Abs. 1 bis

StPO definitiv zu zahlen.

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,

die Verfahrenskosten beider Instanzen zu bezahlen.

Rechtsanwältin Eveline

Roos, als Vertreterin der Privatberufungsklägerin A.A.___:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen

vom 12. März 2024 sei in sämtlichen die Privatklägerin A.A.___ betreffenden

Punkten, mit Ausnahme der Ziffer 9 zur Parteientschädigung, zu bestätigen.

2. Es sei B.A.___ zu verurteilen, der

Privatklägerin A.A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung in Höhe der an der Hauptverhandlung eingereichten

Kostennote zzgl. der Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung

zuzusprechen.

3. Es seien die Kosten des Verfahrens B.A.___

aufzuerlegen.

4. Es sei B.A.___ zu verurteilen, der

Privatklägerin A.A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.

Rechtsanwalt Daniel

Kopp für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.

Die Ziffern 1. bis

6./8 sowie die Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und es

sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Es der Beschuldigte

für die 2 Tage ausgestandenen Untersuchungshaft mit CHF 400.00 zu entschädigen.

3.

Die Berufung der

Privatklägerin A.A.___ sei abzuweisen.

4.

Die Berufung der

Privatklägerin C.I.___ sei abzuweisen.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

------------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Am 26. Juli 2021 meldete sich die

Leiterin der Opferberatungsstelle des Kantons Solothurn telefonisch bei der

Fachgruppe Opferermittlungen der Polizei Kanton Solothurn und gab an, dass C.A.___

(heute C.I.___ nachfolgend: Privatklägerin 1) ihren Vater B.A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexuellen Übergriffen anzeigen wolle (vgl.

Strafanzeige vom 28. Oktober 2021, Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff.).

Am 28. Juli 2021 wurde die Privatklägerin 1 durch die Polizei befragt (AS 147

ff.) und gab an, im Alter von etwa 9 Jahren an ihrem damaligen Wohnort [Ort 1]

über längere Zeit wiederholt sexuellen Übergriffen durch ihren Vater ausgesetzt

gewesen zu sein. Weiter gab sie an, sie habe ca. Ende Juni 2021 beobachtet, wie

es durch den Beschuldigten an dessen Wohnort in [Ort 2] zu sexuellen

Übergriffen gegenüber ihrer 1,5 Jahre alten Halbschwester A.A.___ (nachfolgend:

Privatklägerin 2) gekommen sei, indem er ein Fieberthermometer in deren Vagina

eingeführt habe.

2. Bereits am 15. Juli 2021 hatte die Privatklägerin

1 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (nachfolgend: KESB)

telefonisch über den Vorfall betreffend die Privatklägerin 2 informiert

(Aktenseiten KESB [ASKESB] 066 ff.). Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 (ASKESB 71

f.) entzog die KESB dem Beschuldigten und der Kindsmutter D.D.___ (heute D.A.___)

superprovisorisch die Obhut über die Privatklägerin 2. Nach einer Anhörung

des Beschuldigten und D.D.___ am 21. Juli 2021 (ASKESB 76 ff.) bestätigte

die KESB mit Entscheid vom 30. Juli 2021 (ASKESB 86 ff.) den Entzug der Obhut über

die Privatklägerin 2 und deren Unterbringung bei E.A.___, der Ex-Frau des

Beschuldigten und Mutter der Privatklägerin 1, unter gleichzeitiger Anordnung

eines wöchentlichen begleiteten Besuchsrechts.

3. Am 12. August 2021 eröffnete die

Staatanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187

Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1

StGB) z.N. von C.A.___, Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) z.N. von C.A.___ und

sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter

Idealkonkurrenz mit Schändung (Art. 191 StGB) z.N. A.A.___ (AS 374).

Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom

13. August 2021 (AS 602) konstituierte sich die Privatklägerin 1 als

Privatklägerin.

Mit Entscheid vom 16. August 2021 setzte

die KESB Rechtsanwältin Eveline Roos als Prozessbeiständin der Privatklägerin 2

ein (AS 635 ff.). Mit Eingabe vom 24. November 2022 teilte Rechtsanwältin Roos

mit, dass sich ihre Mandantin im Zivil- und Strafpunkt als Privatklägerin

konstituiere (AS 646.2).

4. Am 25. August 2021 wurde der

Beschuldigte vorläufig festgenommen und es fand eine Hausdurchsuchung an seinem

Domizil statt (AS 013 ff., 389 ff.). Dabei wurde unter anderem das Mobiltelefon

des Beschuldigten sichergestellt und in der Folge forensisch ausgewertet (AS

400). Am Folgetag wurde der Beschuldigte wieder aus der Haft entlassen (AS

393).

5. Der Beschuldigte liess sich von

Beginn weg durch Rechtsanwalt Daniel Kopp verteidigen (AS 584 f.). Mit

Verfügung vom 27. September 2021 wurde dieser als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten eingesetzt (AS 589).

6. Zwischen 25. August 2021 und 30. Juni

2022 fanden diverse polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahmen mit

dem Beschuldigten, der Privatklägerin 1 und etlichen weiteren Personen statt

(AS 147 – 373).

7. Am 27. Juni 2022 erging eine ergänzte

und konkretisierte Eröffnungsverfügung (AS 375 ff.). Am 30. Juni 2022 stellte

die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung in Aussicht und

teilte mit, dass sie das Verfahren in Bezug auf Ziffer 3 der ergänzten und

konkretisierten Eröffnungsverfügung vom 27. Juni 2022 (mehrfache Pornografie

z.N. von C.A.___, begangen in der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11.

Januar 2011) einzustellen gedenke (AS 579). Am 25. Juli 2022 erging eine

entsprechende Teil-Einstellungsverfügung (AS 384 f.).

8. Am 12. Juli 2022 beauftragte die

Staatsanwaltschaft PD Dr. med. F.___ mit der Erstellung eines fachärztlichen

psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (AS 575). Das Gutachten vom

9. September 2022 traf am 14. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein (AS

702 ff.).

9. Am 7. Oktober 2022 erging eine

bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 378 ff.). Gleichentags wurde erneut der

Abschluss der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt (AS 583.1).

10. Auf einen entsprechenden

Beweisantrag der amtlichen Verteidigung hin wurde am 11. November 2022 G.___

durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 373.1 ff.).

11. Mit Anklageschrift vom 30. November

2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen

(nachfolgend: Vorinstanz) wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern

(Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung (Art.

189 Abs. 1 StGB) z.N. von C.A.___ und sexuellen Handlungen mit Kindern (Art.

187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit Schändung (Art. 191 StGB) z.N. von

A.A.___ sowie wegen Pornografie durch Herstellen und Besitz zum eigenen Konsum

(Art.197 Abs. 5 Satz 1 StGB) (Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen [ASOG] 001).

12. Am 11. März 2024 fand die

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt (vgl. Protokoll Hauptverhandlung,

ASOG 119 ff.). Auf eine öffentliche Urteilseröffnung wurde verzichtet.

13. Am 12. März 2024 fällte die

Vorinstanz folgendes Urteil, welches den Parteien am 14. März 2024 schriftlich

im Dispositiv zugestellt wurde (ASOG 253 ff.):

1. B.A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern, begangen in der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11. Januar

2011 zum Nachteil von C.A.___ und in der Zeit vom 17. Juni 2021 bis zum 30.

Juni 2021 zum Nachteil von A.A.___ (Ziff. I.1 und I.2 der Anklageschrift vom

30. November 2022),

b) mehrfache sexuelle Nötigung, begangen in

der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11. Januar 2011 zum Nachteil von C.A.___

(AnklS-Ziff. I.1),

c) Schändung, begangen in der Zeit vom 17.

Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Nachteil von A.A.___ (AnklS-Ziff.

I.2),

d) harte Pornografie (Konsum

/Konsumhandlung, Tierpornografie), begangen am 25. August 2021

(AnklS-Ziff. I.3).

2. B.A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von

4,5 Jahren,

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen

zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

3. B.A.___ werden 2 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Für B.A.___ wird vollzugsbegleitend eine

ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

5. B.A.___ wird lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

6. B.A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Schadenersatz bzw. Genugtuung verurteilt:

a) C.A.___: CHF 3'231.90 zuzüglich

5 % Zins seit dem 6. Dezember 2022 als Schadenersatz sowie

CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Mai 2010 als

Genugtuung. Für die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung wird C.A.___

auf den Zivilweg verwiesen.

b) A.A.___: CHF 10'000.00 zuzüglich

5 %Zins seit dem 1. Juli 2021 als Genugtuung. Die darüber

hinausgehende Genugtuungsforderung wird abgewiesen. Für die

Schadenersatzforderung wird A.A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf

CHF 13'421.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___

erlauben.

8. B.A.___ hat der Privatklägerin C.A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine

Parteientschädigung von CHF 6'830.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

9. Der von Rechtsanwältin Eveline Roos für

die Privatklägerin A.A.___ gestellte Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung wird abgewiesen.

10. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Daniel Kopp, wird auf CHF 14'172.95

(inkl. Auslagen und MwSt.) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___

erlauben.

11. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 11'000.00, total CHF 31'663.25, hat B.A.___ zu

bezahlen.

14. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte form- und fristgerecht mit Eingabe vom 18. März 2024 die Berufung

anmelden (ASOG 263). Ebenso meldete die Vertreterin der Privatklägerin 2 form-

und fristgerecht mit Eingabe vom 22. März 2024 die Berufung an (ASOG 267).

15. Das schriftlich begründete Urteil

(ASOG 272 ff.) wurde den Parteien am 21. Juni 2024 zugestellt (ASOG 322 ff.).

16. Mit Berufungserklärung vom 10. Juli

2024 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 001) beschränkte die Vertreterin der

Privatklägerin 2 die Berufung auf Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils

(Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung) und beantragte

für das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung in

Höhe der eingereichten Kostennote zuzüglich 6 Std. für die Teilnahme an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Beschuldigten im Berufungsverfahren.

17. Mit Berufungserklärung vom 11. Juli

2024 (ASB 009 ff.) liess der Beschuldigte die Ziffern 1 bis 6 sowie 11 des

erstinstanzlichen Urteils anfechten. Verlangt wurde ein vollumfänglicher

Freispruch und eine Entschädigung von CHF 400.00 für 2 Tage Haft, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

18. Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom

15. Juli 2024 (ASB 025 f.) liess die Privatklägerin 1 Anschlussberufung erheben

und beantragte, Ziffer 6 lit. a des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben

und wie folgt zu ändern: Für den künftigen, durch seine strafbaren Handlungen

verursachten Schaden sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem

Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu erklären.

Zur Ausmittlung der Schadenshöhe sei die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu

verweisen. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten im

Berufungsverfahren. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege im Berufungsverfahren, was mit Verfügung vom 22. Oktober 2024

(ASB 042) gutgeheissen wurde.

19. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

auf eine Anschlussberufung (ASB 029).

20. Mit Eingabe vom 4. November 2024

(ASB 43 f.) beantragte die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Hinblick auf die

Berufungsverhandlung die Vermeidung der direkten Konfrontation mit dem

Beschuldigten, den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Befragung

der Privatklägerin 1 sowie die Befragung durch eine Person weiblichen

Geschlechts. Diese Anträge wurden im Rahmen der Ansetzungsverfügung vom 8.

November 2024 (ASB 045) berücksichtigt.

21. Am 23. Juni 2025 fand die

Berufungsverhandlung vor Obergericht statt.

Erwägungen

II.

Vorbemerkungen

1.

Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die

Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1

StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die

Vorinstanz das Urteil am 12. März 2024 fällte, ist das neue Recht

anwendbar.

2.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und

Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die

Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet

(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

III.

Umfang des

Berufungsverfahrens

1.

Das erstinstanzliche Urteil erwuchs

einzig bezüglich der Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin (Ziffer 7 teilweise) und des amtlichen Verteidigers (Ziffer 10

teilweise) in Rechtskraft.

2.

Sämtliche Schuldsprüche gemäss

Urteilsziffer 1, das Strafmass inkl. Anrechnung der ausgestandenen Haft gemäss

Urteilsziffern 2 und 3, die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten

Massnahme gemäss Urteilsziffer 4, das lebenslange Tätigkeitsverbot gemäss

Urteilsziffer 5 sowie sämtliche Urteilsziffern betreffend Schadenersatz,

Dispositiv

Entschädigungen und Kosten sind angefochten und demnach im vorstehenden

Berufungsverfahren zu prüfen. Dies gilt auch für die erstinstanzlich

zugesprochene Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 (vgl.

Berufungserklärung, ASB 15).

IV.

Anklagevorhalte

1. Allgemeines zur

Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in

dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36

ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten

günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen

und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte

wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber

genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009

E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts

von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt.

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und

der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte

machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das

im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,

dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese

Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in

Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,

dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3

mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das

Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit

von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei

besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts

6B_165/2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie

hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung

auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende

Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie

können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staats­an­wälten und

Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten

und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Recht­sprechung,

in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Be­deu­tung

suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in

Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S.

315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der

Abklärung einer möglichen absichtlichen Falsch­bezichtigung (Lügenhypothese)

die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen

Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt

sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich

unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der

bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie

der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012,

S. 33 f.).

Als Realkennzeichen, die auf einen

erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,

wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen

gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/ Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011

S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeits­begutachtung, in: Gunter Widmaier

[Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

« I. Allgemeine Merkmale

1. Logische

Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere

Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2. Ungeordnete

Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,

unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die

logische Konsistenz verstossen wird)

3. Quantitativer

Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.

Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten

Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

II. Spezielle Inhalte

1. Raum-zeitliche

Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten

örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegeben­heiten, bestimmten Gewohnheiten des

Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2. Interaktionsschilderungen

(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,

die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3. Wiedergabe

von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten

werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der

Darstellung)

4. Schilderung

von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von

vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

III. Inhaltliche Besonderheiten

1. Ausgefallene

Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,

überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus

oder unmöglich sind)

2. Schilderung

von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das

Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3. Schilderung

unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person

– meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B.

Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4. Indirekt

handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden

geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit

anderen Personen stattgefunden haben)

5. Schilderung

eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder

physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen

zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung,

Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)

6. Schilderung

psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,

gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

IV. Motivationsbezogene

Inhalte

1. Spontane

Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan

präzisiert oder berichtigt)

2. Eingeständnis

von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissens-

lücken werden spontan zugegeben)

3. Einwände

gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen

Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird

z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die

eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende

Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4. Selbstbelastungen

/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten

gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet

sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise

dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen,

Fehlverhalten)

5. Entlastung

der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der

beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die

aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

V. Deliktsspezifische Inhalte

1. Beschreibung

von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit

empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher

Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)»

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der

Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht

allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die

Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen

der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine

Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.

Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.

Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden

Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der

Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten

Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen

Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht

dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu

oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten

Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeits­analyse des Aussageinhalts ist

somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person

vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche

massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst

wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden

kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit

beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und

Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine

Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob

bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen

(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital

Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkenn­zeichen­analyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie):

- Ein

unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch

und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich

des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen

Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

- Ein

schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so

wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit

verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf

irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine

Unschuld.

2. Mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter

Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der

Privatklägerin 1

2.1 Anklagevorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der

Anklageschrift vom 30. November 2022 folgender Vorhalt gemacht:

«Mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit

sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom

25. September 2009 bis zum 11. Januar 2011, in [Ort 1], [Adresse], Chalet,

Badezimmer und Massenschlag, z.N. von C.A.___, indem der Beschuldigte seine

Tochter, C.A.___ (geb. […] 1999), psychisch unter Druck setzte und sie so

vorsätzlich nötigte, beischlafsähnliche und sexuelle Handlungen durch ihn zu

dulden und sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen.

Konkret begleitete der

Beschuldigte seine im Tatzeitraum ca. 10- bis 11 ½-jährige Tochter C.A.___

durchschnittlich zwei bis drei Mal wöchentlich ins Badezimmer, um mit ihr zu

duschen. Der Beschuldigte stieg jeweils gemeinsam mit C.A.___ in die Dusche, wo

er sie zunächst wusch und ihr dabei mit blosser Hand u.a. mehrfach über die

Brust und auch über ihr Geschlechtsteil strich und dabei jeweils die Körper-

bzw. insbesondere Geschlechtsteile benannte und ihr deren Funktion erklärte,

wobei sein Penis jeweils erigiert war. Nach einiger Zeit, in der sich der

Beschuldigte auf die Berührungen des Körpers und insbesondere der

Geschlechtsteile von C.A.___ beschränkt hatte, begann der Beschuldigte C.A.___

seinen eigenen Körper zu erklären, wobei sie insbesondere den erigierten Penis

des Beschuldigten waschen bzw. die Vorhaut des Beschuldigten teilweise mehrfach

nach hinten ziehen und mit blosser Hand wiederholt über die Eichel des

Beschuldigten streichen musste. Dabei hat der Beschuldigte die entsprechenden

Körperteile wiederum benannt und erklärt, dass der Penis der Frau das Glück

verschaffe, im Hodensack das Sperma sei, welches er als Glück des Mannes

bezeichnete, daraus Babys entstünden und dass die Erektion etwas sehr Schönes

sei und sich C.A.___ glücklich schätzen könne, dass er bei ihr jeweils eine

Erektion habe, zumal er dies bei sehr wenigen Leuten habe.

Wiederum nach einiger Zeit

musste sich C.A.___ nach dem gemeinsamen Duschen und Abtrocknen, jedoch noch

nackt, mit dem Beschuldigten in den Massenschlag im oberen Stock des Wohnhauses

begeben, wo dieser sich nackt rücklings auf eine Matratze legte und sie jeweils

aufforderte, sich auf ihn setzen, so dass sich C.A.___s Vagina bzw. Vulva und

der Penis des Beschuldigten berührten, woraufhin der Beschuldigte C.A.___ an

den Hüften festhielt und sie auf ihm bewegte, so dass die Geschlechtsteile

aneinander rieben, bis der Beschuldigte zum Samenerguss kam. Wenn der

Beschuldigte auf diese Weise nicht zum Samenerguss kam, forderte er C.A.___

auf, sich auf den Rücken zu legen, woraufhin er jeweils ihre Vagina bzw. Vulva

mit seiner Zunge leckte und währenddessen seinen Penis bis zum Samenerguss an

der Matratze rieb oder sich selbst befriedigte.

Bei einzelnen

Gelegenheiten kam es vor, dass der Beschuldigte das Ejakulat nach dem

Samenerguss, meist von seinem Bauch, mit den Fingern abstrich und es C.A.___

hinhielt und sie aufforderte, dieses zu probieren, was sie schliesslich auch

tat und das Sperma des Beschuldigten von seinem Finger bzw. von seinen Händen

ableckte. Weiter äusserte der Beschuldigte gegenüber C.A.___ bei mehreren

Gelegenheiten seine Absicht bzw. seinen Willen, an ihr den Geschlechtsverkehr

zu vollziehen bzw. in sie einzudringen, sobald sie eine richtige Frau sei.

Der Beschuldigte erklärte C.A.___

jeweils die einzelnen Schritte und auch die Körperteile sowie deren Funktion,

womit er ihr gegenüber den Anschein erweckte, dass es sich dabei um einen

Lernprozess handelt. Der Beschuldigte erklärte C.A.___ bei den jeweiligen

Handlungen bzw. in deren direktem Zusammenhang auch jeweils, dass sie sich

glücklich schätzen könne, es etwas Schönes und insbesondere auch ein Geheimnis

zwischen Vater und Tochter sei. Er gab ihr damit zu verstehen, dass das

gemeinsame Duschen und die währenddessen oder anschliessend im Massenschlag

erfolgten Handlungen zwischen Vater und Tochter üblich sind. Der Beschuldigte

tat dies im Wissen um die ausgeprägte Zuneigung von C.A.___ und im Wissen, dass

die Beziehung von C.A.___ zu ihrer Mutter – nicht zuletzt weil der Beschuldigte

vor C.A.___ schlecht über deren Mutter sprach – stark beschädigt war, sie

aufgrund der ebenfalls schlechten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und C.A.___s

Mutter Angst hatte, ihn zu verlieren und er für sie die primäre bzw. einzige

Bezugsperson war. Damit setzte er sie psychisch derart unter Druck, dass er –

obschon er keinen aktiven physischen Zwang ausüben musste – für C.A.___ eine

über den gesamten Tatzeitraum anhaltende Zwangssituation schuf, in welcher es

ihr aufgrund ihres kindlichen Alters, der Abhängigkeit vom Beschuldigten sowie

des Machtgefälles nicht möglich war, einen den Vorstellungen des Beschuldigten

entgegenstehenden Willen zu bilden, diesen kund zu tun und sich den Handlungen

zu widersetzen.

Indem sich der Beschuldigte während des

gesamten Tatzeitraums bei sämtlichen je einzelnen Vorfällen primär auf die

Geschlechtsteile sowohl von C.A.___ als auch von ihm selbst fokussierte und

währenddessen jeweils eine Erektion hatte, manifestierte er bei sämtlichen

Vorfällen seinen eindeutig auf sexuelle Handlungen gerichteten Willen.»

2.2 Beweiswürdigung

2.2.1 Aussagen der Privatklägerin 1

2.2.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 28.

Juli 2021

In der ersten polizeilichen Einvernahme

vom 28. Juli 2021 (AS 147 ff.) gab die Privatklägerin 1 in Bezug auf den

vorstehenden Vorhalt zusammengefasst Folgendes zu Protokoll:

Sie könne sich vor allem erinnern an die

Zeit in [Ort 1]. Da sei sie in die 4. Klasse gegangen, also so im Alter von 9

oder 10 Jahren. Damals sei es für sie eigentlich wie normal gewesen, dass ihr

Vater mit ihr dusche, ihr dabei helfe. Es sei für sie einfach alltäglich,

normal gewesen; erst später, als man in der Schule darüber geredet habe, dass

man alleine duschen gehe… Ein Vorfall, als sie gemerkt habe, dass es in eine

andere Richtung gehe, sei gewesen, als er angefangen habe, ihr Pornografie zu

zeigen. Als sie zusammen ins Büro gegangen seien, er ihr irgendeine Seite

(gemeint: Website) eingestellt habe, sie hingesetzt habe und gesagt habe, sie

solle mal schauen, er komme dann wieder. Sie habe sich nicht gross dagegen

gesträubt, weil es für sie wie ein Film gewesen sei. Sie wisse auch, dass

einmal ihr Mami dazugestossen sei, sie ertappt und gefragt habe, was sie da

mache. Sie habe gestottert und gesagt, sie wisse nicht, sie schaue einen Film.

Sie könne sich nicht erinnern, ob das weiter besprochen worden sei, ob sie (die

Mutter) das mit ihrem Vater weiter besprochen habe. Sie wisse nur, dass das

immer wieder vorgekommen sei. Dann sei es weitergegangen, nach dem Duschen sei

sie sich anziehen gegangen, also der Vorwand sei gewesen, dass man sich

anziehen gehe. Sie hätten da so einen Massenschlag gehabt. (An dieser Stelle

legte die Privatklägerin 1 den Kopf in die Hände und sagte: «Jessesgott».) Dann

sei es immer gleich gewesen. Er habe sich hingelegt, sie zu sich gezogen und

sie habe sich auf ihn draufsetzen müssen. Er sei ihres Wissens nie

eingedrungen. Ihre Geschlechtsteile seien aufeinander gewesen. Heute nenne man

das Petting. Also er habe ihre Geschlechtsteile so aneinander gerieben. Das

habe ihn genügend zufriedengestellt. Als sie das erste Mal gemerkt habe, dass

er eine Erektion gehabt habe, habe sie ihn gefragt, was das sei, und er habe

gesagt, das sei, wenn der Mann sich glücklich fühle. Wenn das gegangen sei, sei

er zufrieden gewesen und sich anziehen gegangen. Wenn das nicht ausreichend

gewesen sei (an dieser Stelle legte die Privatklägerin 1 den Kopf in die Hände

und atmete), dann habe sie sich anziehen müssen und er habe sie sozusagen oral

befriedigt, oral missbraucht, mit seinem Mund, mit seiner Zunge. Spätestens

dann habe er dann von ihr abgelassen, sozusagen. Sie könne natürlich nicht genau

sagen, wie oft das gewesen sei. Sie wisse einfach, dass es ein Zeitrahmen von

einem Jahr gewesen sei, dann seien sie wieder gezügelt. Seine Aussage sei oft

gewesen, er würde gerne eindringen, darum denke sie, er sei nie eingedrungen.

Er habe ihr gesagt, er mache das, wenn sie eine richtige Frau sei. Ihre Mutter

habe ihr gesagt, dass sie eine richtige Frau sei, wenn sie die Periode habe.

Sie selber (die Mutter) habe die Periode schon mit 8 Jahren gehabt, darum habe sie

sie recht früh damit konfrontiert. Sie habe dann tatsächlich ihre Periode auch

schon mit 9 Jahren bekommen. Und sie habe das locker 3 bis 4 Monate geheim

gehalten. Sie habe das auch ihrer Mutter nicht gesagt, sondern einfach so etwas

reingestopft. Das sei zum Glück erst aufgeflogen, als sie von [Ort 1]

weggezogen seien. In der Zeit, als das gewesen sei, habe sie das ihrer Mutter

auch erzählt. Sie sei zu ihr gegangen und habe gesagt, es stimme etwas nicht,

Papi «längt mich komisch an». Sie wisse, dass es ein Gespräch gegeben habe,

dass sie (die Mutter) gesagt habe, ja sie schaue mal. Aber es sei nie etwas

passiert, sie (die Mutter) habe danach auch nie mehr mit ihr darüber

gesprochen. Es sei wie aufgenommen und vergessen worden. Dann seien sie nach [Ort

3] gezogen. Da wisse sie nur, dass es noch so gewesen sei, dass sie alleine

duschen gegangen sei und er (gemeint der Vater) so «ups, sorry, ich wusste

nicht, dass du duschst», dann sei er noch aufs WC gegangen und habe dabei

zugeschaut. Dann seien noch so Sachen gewesen, wie halb entblösst auf dem Sofa

liegen, wenn ihre beste Freundin da gewesen sei, und als die Mutter gekommen

sei, habe er so getan, als würde er schlafen. Aber so wie in [Ort 1] sei es

nicht mehr gewesen. Und kurz darauf hätten sich ihre Eltern getrennt. Danach

habe sie ihn eigentlich nur noch gesehen, wenn er wieder eine andere Frau

gehabt und sie vorgestellt habe. Und als sie ihren einen Partner gehabt habe,

habe sie dem auch schon alles erzählt. Denn wenn ihr etwas zu schnell gegangen

sei oder gewisse Aussagen gekommen seien, die sich mit ihrem Vater ausgeglichen

hätten, seien wie Panikattacken gekommen, so habe sie das auch erzählen müssen

bzw. wollen. Sie wisse noch, sie sei mit ihm (dem Partner) bei ihrem Vater

gewesen, um etwas abzuholen. Sie habe schon zu ihm gesagt, er solle sie nicht

alleine lassen. Er (der Partner) habe dann aber aufs WC müssen, das sei das

letzte Mal, was sie wisse, wo er (der Vater) sie gefragt habe: «Du weisst ja,

ich kann mich nicht selber befriedigen, kannst du mir nicht dabei helfen?».

Dass er sie so bewusst angefasst habe,

sei nachher nie mehr vorgekommen. Es seien nur noch so Ausrutscher gewesen –

sie am Duschen, er komme aufs WC und er so: «Ou sorry, habe ich nicht gewusst».

Oder dann sei sie bei ihrem Ex-Freund zuhause in [Ort 4] gewesen und er (der

Vater) habe ihr pornografische Seiten gesendet. Nur so auf die Art, auf

sexuelle Art sei nachher nichts mehr gewesen.

Warum sie überhaupt jetzt handle, sei,

dass sie einen Vorfall bei ihrer kleinen Halbschwester beobachtet habe, den sie

als Missbrauch einstufe. Sie habe gesehen, dass er (der Vater) ihr habe Fieber

messen müssen, wobei er anstatt mit dem Fiebermesser im Anus zu messen,

mehrmals mit dem Fiebermesser in die Scheide eingedrungen sei – so: «Ah, ich

habe nicht getroffen, ich muss nochmals». Sie habe gedacht, er fange da auch

an. Sie wisse ja nicht, wie früh das bei ihr angefangen habe.

Auf entsprechende Nachfragen erklärte

die Privatklägerin 1, das mit dem Duschen sei schon immer so gewesen, seit sie

denken könne. Das mit der Pornografie sei so das Erste gewesen, das sei

gewesen, als sie hochgezogen (gemeint nach [Ort 1]) seien, im Alter von 9 Jahren,

so vierte Klasse. Die Duschsituationen seien nur in [Ort 1] gewesen. Der erste

Vorfall dürfte ca. zur Zeit des Schulanfangs der vierten Klasse in [Ort 1]

gewesen sein, das mit dem Versenden der Pornografie sei 2017 gewesen.

Sie müsse aber auch sagen, dass er sonst

kein schlechter Vater gewesen sei. Er habe sie immer wie seine Prinzessin, wie

sein ein und alles behandelt. Sie müsste lügen, wenn sie sagen würde, sie habe

von ihm keine Liebe erfahren.

Das Waschen in der Dusche sei so

gewesen, wie man sich wasche. Er habe Shampoo oder Duschmittel genommen und sie

einschamponiert, halt auch im Intimbereich, obwohl sie gesagt habe: «Hey Papi,

ich kann das selber»; ihr sei das unangenehm gewesen. Sie habe von ihrer Mutter

früh gewusst, was die Intimsphäre sei, was sei ihres, was müsse sie schützen.

Er habe halt immer zu ihr gesagt, sie müsse sich nicht schämen, er sei ihr

Papi, er habe ihr auch schon die Windeln gewechselt. Gewaschen habe er sie mit

der Hand. Es sei sicher einmal pro Woche gewesen, wenn nicht mehr. Wenn sie

habe duschen gehen wollen, sei er immer mitgekommen. Am Anfang sei es darum

gegangen, dass er sie wasche, aber es sei dann auch dazu gekommen, dass sie ihn

habe waschen müssen. Auch da sei oft der Penis das Hauptziel gewesen. Er habe

immer alles als Lernprozess dargestellt – das sei der Penis, das die Vorhaut,

das Sperma mache einen Mann glücklich, da wache das Glück der Männer. Das sei

wahrscheinlich auch ein Grund, warum sie das zuerst gar nicht so schlimm

eingestuft habe. Am Anfang habe er gesagt, das sei die Vorhaut, dann habe sie

diese nach hinten ziehen müssen, dann habe er die Eichel erklärt. Später habe

er gesagt, was die Vorhaut sei, was man damit mache, was passiere, wenn man sie

vor- und zurückziehe. Das sei für ihn das Waschen gewesen, sie habe den Penis

nicht wirklich gewaschen, also es sei nicht um das Waschen gegangen. Sie könne

nicht sagen, ob er es genossen habe, ob er sein Glück erfahren habe, so wie er

es beschrieben habe. Er habe dabei auch eine Erektion gehabt, ob auch ein

Samenerguss, könne sie nicht sagen. Die Erektion sei aber relativ präsent

gewesen. Er habe immer gesagt, sie könne sich glücklich schätzen, dass das

passiere, dass er das bei sehr wenigen habe und dass früher jemand ganz Böses

ihm etwas angetan habe, was dazu geführt habe, dass er das nicht immer haben

könne. Sie könne sich darum glücklich schätzen, dass das bei ihr passiere, das

sei etwas sehr Schönes. Am Anfang sei das für sie normal gewesen, als sie dann

gemerkt habe, dass es nicht normal sei, habe sie es komplett abstossend

gefunden. Er habe es ihr gut verkauft, er habe schon gemerkt, dass es ihr

unangenehm sei und habe dann gesagt: «Hey lueg, ich bin ja der Papi, du musst

dich nicht schämen.» Dann sei es wieder besser gewesen, aber sie habe gewusst,

dass es nicht normal sei, aber keine Mittel gehabt, das zu unterbinden. Sie

wisse noch, dass er immer gesagt habe, wenn sie ihre Intimhaare haben würde,

wenn da unten etwas wachsen würde, wäre er froh, wenn sie das zusammen

wegmachen könnten, das gehöre sich für Frauen nicht, das sei nicht schön.

Eigentlich nach jedem Duschen seien sie

dann zum Massenschlag hoch gegangen, um sich anzuziehen. Er habe sich dann

jeweils hingelegt und gemeint, sie solle zu ihm kommen. Sie sei dann in der

Reiterstellung auf ihn gesessen und er habe ihr Becken gehalten und sie nach

vorne und zurück geschoben, dass sich ihre Geschlechtsteile aneinander gerieben

hätten. Sie seien dabei beide nackt gewesen. Auf die Frage nach dem oralen

Missbrauch gab die Privatklägerin 1 an, dass sie es bis heute noch hasse. Das

sei für sie eines der schrecklichsten und unangenehmsten Gefühle der Welt (an

dieser Stelle weinte die Privatklägerin 1). Sie könne nicht sagen, ob sie dabei

jemals Lust empfunden habe. Sie wisse, dass er sich nebenbei befriedigt habe,

wenn es nicht geklappt habe für ihn mit dem aufeinander Reiben. Dann sei es

auch wirklich jedes Mal zu einem Samenerguss gekommen. Der Samenerguss sei

dahin, wo er gerade gekonnt habe, also auf sie. Er habe ihr auch noch oft

Sperma zum Probieren gegeben. Sie könne das bis heute nicht schmecken, sie habe

den grössten Brechreiz. Zum Samenerguss sei es auch beim aufeinander Reiben

gekommen, oftmals auf seinen Bauch, aber sie habe das auch schon an sich

gehabt. Sie wisse einfach nur, dass sie mit dem Sekret einfach gar nichts

anfangen könne. Sie habe immer gesagt, sie wolle Mami werden, sie wisse nicht

wie (an dieser Stelle hatte die Privatklägerin 1 Tränen in den Augen). Sie habe

ihn nie oral befriedigt, aber mit den Händen. Bei der Dusche könne sie nicht

sagen, ob es mehr der Lernprozess gewesen sei, aber bei der Matratze, dort

schon, er sei auch zum Samenerguss gekommen.

Die Eltern hätten, schon seit sie denken

könne, getrennt geschlafen. Er habe oben in dem Massenschlag geschlafen, sie

habe das Zimmer nebendran gehabt. Sachen, die er dort oben gesagt habe, seien

immer noch prägend, die lösten Panikattacken aus – so typisch wie «Du willst es

doch auch» oder «Ich würde gerne eindringen, aber ich kann das erst machen,

wenn du eine richtige Frau bist». Es seien noch viele andere Sachen, aber jetzt

sei alles weg. Er habe immer gesagt, das sei ihr Geheimnis, sie sei Papis

Liebling, das dürfe Mami nicht wissen, das sei das Papi-Tochter-Ding. Sie habe

einfach zu ihm gesagt, sie fände es nicht schön oder sie könne das selber beim

Duschen, oder das sei nicht normal, sie möchte das nicht, aber sie habe nicht

geschrien oder so. Es sei halt doch auch so lange auf eine Art normal gewesen

und auch Alltag. Sie habe es damals der Mutter gesagt und dann eigentlich erst

wieder ihrem damaligen Freund. Dieser habe gemerkt, dass sie sehr verklemmt

gewesen sei, was den Oralverkehr an ihr angehe, da sei sie hysterisch geworden.

Wenn es darum gegangen sei, ihn zu befriedigen, habe sie abgeblockt. Die Mutter

habe damals einfach gesagt: «Nein, Papi nicht». Sie habe dann gemeint, sie rede

mit ihm, aber eigentlich sei das Thema komplett totgeschwiegen worden. Jetzt,

wo sie es der Mutter wieder erzählt habe, sei dieser bewusst geworden, dass es

das Gleiche sei, was sie ihr damals schon gesagt habe. Es habe bei der Mutter

Klick gemacht und sie habe nur tiefste Reue empfunden, geweint und sie um

Verzeihung gebeten, dass sie sie nicht geschützt habe.

Es sei eine Erleichterung gewesen, als

sich ihre Eltern getrennt hätten, nicht nur wegen dem Missbrauch, sondern weil

sie gewusst habe, dass ihr Vater die Mutter nicht gut behandelt habe. Aber wenn

er sich später gemeldet habe, sei sie nicht abgeneigt gewesen, es sei ihr Vater

und sie habe sich gefreut. Später sei das Verhältnis mit der Mutter schlecht

gewesen und sie habe wieder eher Schutz beim Vater gesucht. Die ganzen

Missbräuche habe sie sehr schnell verdrängt mit Alkohol und Drogen. Sie wisse

auch, irgendwo tief drin sei ein Riesenhass, den sie aber nicht zulassen wolle

oder möchte. Sie sei eine positive und liebevolle Person und diese Emotion

möchte sie niemandem zeigen.

Auslöser für die Strafanzeige sei der

Vorfall mit ihrer Halbschwester gewesen. Ihr sei es passiert und sie habe es

auf eine Art verdrängt, aber wenn sie nichts sage, dann sei sie überzeugt, dass

es da gleich sein werde und vielleicht auch irgendwann hier sei, oder noch

schlimmer. Das Wichtigste sei, dass ihre Schwester in Sicherheit sei. Es gehe

schon auch um Gerechtigkeit, aber der Fokus liege bei ihr.

2.2.1.2 Polizeiliche Einvernahme vom 25.

August 2021

Am 25. August 2021 wurde die Privatklägerin

1 durch die Polizei unter Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten ein

weiteres Mal befragt (AS 175 ff.).

Die Privatklägerin 1 bestätigte dabei

ihre Aussagen aus der ersten Einvernahme vollumfänglich und machte

zusammengefasst folgende weiteren Angaben:

Beim Duschen sei es auch ums Waschen bei

ihm und bei ihr gegangen, nicht mit dem «Waschtüchli», sondern mit der blossen

Hand. Das habe den ganzen Körper bei ihr betroffen, auch ihre Intimbereiche. Es

sei wie so ein Lernprozess gewesen: «Das sind deine Brüste, das sind deine

Nippel, das ist deine Scheide». Danach habe er gewollt, dass sie ihn wasche mit

der blossen Hand, auch wieder als Lernprozess: «Schau, das ist mein Penis, das

ist die Vorhaut, du kannst sie zurückziehen, das ist die Eichel, und ja die Hoden».

Am Anfang sei es beim Duschen geblieben, es habe dann zugenommen, dass sie

danach noch oben in den Massenschlag gegangen seien. Die dortigen Handlungen

beschrieb sie gleich wie in der ersten Einvernahme und hielt wiederum fest,

ihres Wissens nach sei er nie eingedrungen. Er habe sie an den Hüften gepackt

und wie so Kreisbewegungen gemacht, habe sie beide eigentlich aneinander gerieben.

Meistens habe es da auch einen Samenerguss gegeben, das habe er auch immer als

das Glück des Mannes betitelt. Wenn er nicht zu seinem Samenerguss gekommen

sei, habe sie sich hinlegen müssen auf den Rücken und er habe sie dann oral

missbraucht, befriedigt sei das falsche Wort. Da sei er eigentlich immer zu

seinem männlichen Glück gekommen. Dann sei der Alltag weitergegangen, es sei

wie normal gewesen für sie.

Sie wiederholte auch in dieser

Einvernahme, dass sie schon gewusst habe, dass etwas nicht stimme, weil man es

ja in der Schule mitbekomme wegen dem Duschen. Sie habe das auch angesprochen

und ihrer Mutter erzählt, dass Papi sie ein bisschen komisch anfasse. Bei der

Pornografie habe sie die Mutter auch sozusagen mal erwischt und gefragt, was

sie da schaue. Sie habe gesagt, einen Film, den Papi eingestellt habe. Nach dem

Umzug nach [Ort 3] habe es aufgehört, kein gemeinsames Duschen mehr, kein Aneinanderreiben,

keine Pornografie mehr. Einzig, dass er noch reingekommen sei, wenn sie am

Duschen oder Umziehen gewesen sei. Und dass er sich vor ihrer Kollegin

entblösst habe. Er habe die Unterhosen runtergezogen und sich hingelegt, sein

Geschlechtsteil habe rausgeschaut. Sie habe das auch der Mutter gesagt und da

habe es dann wirklich ein ernsthaftes Gespräch gegeben.

Später habe es noch zwei Vorfälle

gegeben, die sie nicht so eingestuft habe. Einmal in [Ort 5] sei sie mit ihrem

Ex-Freund bei ihm gewesen und als dieser aufs WC gegangen sei, habe der Vater

sie gefragt, ob sie ihm nicht helfen könne, ihn zu befriedigen, weil sie ja

wisse, dass er das nicht selber könne. Und dann sei noch der Fall gewesen, als

sie bei ihrem Ex-Partner zuhause gewesen sei und er ihr einfach

Pornografieseiten geschickt habe. Das sei 2017 gewesen, als sie frisch ihre

Lehre begonnen habe.

Auch die nachfolgenden Detailfragen in

der zweiten polizeilichen Einvernahme zum Kerngeschehen in der Dusche und im

Massenschlag, aber auch zu den zeitlichen und örtlichen Umständen beantwortet

die Privatklägerin 1 übereinstimmend mit der ersten Einvernahme. Sie bestätigte

erneut, dass er nie eingedrungen sei und auch nie die Schamlippen

auseinandergezogen habe. Wenn sie ihn im Intimbereich gewaschen habe, habe er

eine Erektion gehabt und jeweils gesagt, sie solle sich glücklich schätzen. Ihm

sei früher etwas sehr Schlimmes passiert und dass es darum nicht

selbstverständlich sei, dass er das haben könne. Im Massenschlag sei es dann

jeweils nicht mehr ein Lernprozess gewesen, sondern wirklich einfach: «Du

machst jetzt das», da habe es keine Anleitung mehr gegeben (an dieser Stelle

weinte die Privatklägerin 1). Er habe auch gesagt, er würde gerne eindringen,

aber das werde er nicht machen, erst wenn sie eine richtige Frau sei. Sie habe

das verbunden mit der Periode, die habe sie mit 9 Jahren bekommen, auch in dem

Jahr, als sie noch oben gewesen seien. Sie habe das deshalb mega lange geheim

gehalten. Das mit dem er würde eindringen, aber er mache es nicht, weil sie

noch keine richtige Frau sei, sei ihr hängengeblieben, weil sie Panik gehabt

habe, was das bedeuten soll. Sie habe von der Pornografie schon gesehen, was er

meine, habe sich das aber nicht schön vorgestellt. Wenn es zum Duschen gekommen

sei, sei es auch immer zu der Situation mit dem Aneinanderreiben gekommen. Sie

habe auch mal das Sperma probieren müssen. Wenn er auf seinen Bauch gekommen

sei, habe er es mit dem Finger abgestrichen und gesagt, sie solle probieren.

Sie habe das dann gemacht, es sei keine Frage, sondern mehr ein Müssen gewesen.

Das sei einfach einmalig gewesen und sie habe nicht gewusst, dass es für sie so

grusig sei.

Die Privatklägerin 1 erwähnte auch in

dieser Einvernahme, dass sie das Ganze immer noch in blöde Situationen bringe,

in denen sie Panikattacken habe. Sie fühle sich dann gezwungen, den Partnern zu

erzählen, was los sei. Das habe sie auch gemacht, das sei ja nicht toll, wenn

man ja sage, dass Sex etwas Tolles sei. Sie habe nie mit jemanden zu gut

Deutsch in die Kiste steigen können, ohne zu sagen, das und das dürfe er nicht,

weil das bei ihr das und das auslöse. Sie könne sehr viele Sachen im sexuellen

Akt nicht zulassen und auch nicht machen, weil es sie bis heute so präge, dass

sie eine Panikattacke bekomme. Sie könne sich durch ihren Partner nicht oral

befriedigen lassen, sie könne kein Sperma sehen ohne Brechreiz und

Panikattacke. Direkt an den Oberschenkel fassen gehe nicht, zu schnelle

ruckartige Bewegungen, ohne etwas zu sagen beim Geschlechtsverkehr, gehe nicht.

Dazu komme die Scham, immer wieder darüber reden zu müssen. Das Thema komme

immer wieder hoch und sie könne nicht abschliessen.

2.2.1.3 Staatsanwaltschaftliche

Einvernahme vom 31. Mai 2022

Am 31. Mai 2022 wurde die Privatklägerin

1 durch die Staatsanwaltschaft unter Gewährung des Teilnahmerechts des

Beschuldigten (wahrgenommen durch den amtlichen Verteidiger) ein weiteres Mal

befragt (AS 268 ff.).

Auch in dieser Einvernahme bestätigte

die Privatklägerin 1 ihre bisherigen Aussagen vollumfänglich und machte

zusammengefasst folgende weiteren Angaben:

Vor [Ort 1], also in [Ort 6], sei es

normales Duschen gewesen, ein wenig Seich machen, das Kind duschen. In [Ort 1]

sei dann dieses gemeinsame Waschen gekommen, mit sehr viel Manipulation. Als er

gemerkt habe, dass es ihr unangenehmer werde, als sie gemerkt habe, sie könnte

das auch alleine, da sei es kommunikativer geworden. Er habe alles versucht wie

zu beschreiben, wie so einen Lernprozess, es so rüberzubringen, auch dieses

Manipulative, dass es wichtig sei, dass sie das wisse, weil es ja ihren Körper

anbelange. Es sei spezifisch um die sexuellen Körperteile gegangen. Bei den

Hoden habe er beschrieben, dass dort das Sperma drinnen wachse, er habe das

Sperma immer als Glück des Mannes beschrieben und dass daraus Babys entstünden.

Sie könne sich glücklich schätzen, dass er eine Erektion habe, er habe das sehr

wenig, bei sehr wenigen Leuten. Ihm sei früher etwas Schlimmes passiert,

deshalb könne er das nicht so haben wie normale Männer. Er habe ihren Intimbereich

mit der Hand gewaschen, sei aber nie reingegangen zum «Umegusle oder so», dies

sei nie der Fall gewesen. Die Erektion sei immer vorhanden gewesen. Das Ganze

sei immer gleich gewesen, sie habe gewusst, jetzt gehen wir dort rein, wir

stehen zuerst unter der Dusche und dann kommt es zum Gleichen wie immer, wie so

eine Schullektion.

Auch den jeweiligen Ablauf im

Massenschlag schilderte die Privatklägerin 1 übereinstimmend mit ihren

bisherigen Angaben. Der Ablauf und die Position seien immer gleich gewesen.

Wenn er bei der Stimulation gekommen sei, habe der orale Missbrauch nicht

stattgefunden, wenn er nicht gekommen sei, dann habe auch der orale Missbrauch

stattgefunden. Wenn es zum Duschen gekommen sei, sei es auch dazu gekommen,

also zwei- bis dreimal in der Woche. Er habe ihr da ja schon Pornografie

gezeigt gehabt und dann gesagt, dass sie jetzt etwas Ähnliches machen würden

wie in diesen Filmen. Er werde ihr «jetzt so chli» zeigen, wie das gehe. Als er

sich nach einer gewissen Zeit sicherer gefühlt habe, habe er auch immer wieder

gefragt, was sie empfinde. Sie habe aber nie gross eine Antwort geben können.

Sie könne bis heute nicht beschreiben, was sie dort empfunden habe. Er habe

immer wieder versucht, sie zu animieren, zu sagen, dass sie das auch gerne

habe: «Gell, hast es auch gerne?», «Gell, es tut dir auch gut?», «Gell, du

willst es auch?». Eingedrungen sei er nie, habe aber oft gesagt, dass er das

möchte, dass es aber erst stattfinden würde, wenn sie eine richtige Frau sei

und das sei sie jetzt noch nicht. Sie könne sich noch sehr gut erinnern, dass

sie sehr kitzlig gewesen sei, als er mit der oralen Stimulation angefangen

habe, sie habe alles verschlossen. Er habe gemeint, das würde vorbeigehen, wenn

sie sich mehr entspanne und gut atme. Während dem oralen Missbrauch habe er mit

seinem eigenen Becken noch Kreisbewegungen gemacht an der Matratze, dies sei

wohl der Hauptauslöser für den Samenerguss gewesen. Ab und zu habe er sich auch

mit der Hand befriedigt, aber selten. Tief im Innern sei auch das Duschen nie

normal gewesen, sie habe immer das Gefühl gehabt, dass etwas nicht normal sei.

Sie habe sich selber sehr viel Druck gemacht. Als sie es ihrer Mutter gesagt

und diese ihr nicht geglaubt habe, sei es sowieso vorbei gewesen. Sie habe

gewollt, dass er bleibe, er sei für sie die wichtigste Person gewesen. Sie habe

von ihm auch das Gefühl erhalten, dass er nur wegen ihr bleibe. Als er ihr die

pornografischen Filme gezeigt habe, habe sie das dann wie widerspiegelt, dass

es ähnlich sei wie bei ihnen beim Duschen, einfach ohne Küssen. Sie habe dann

aber wie so Vergleiche hergestellt, dass dies ähnlich sei.

Auch in dieser Einvernahme beschrieb die

Privatklägerin 1 noch einmal detailliert, wie sie das Gespräch mit ihrer Mutter

gesucht habe, diese aber gesagt habe, das mache doch Papi nicht, und es nachher

totgeschwiegen habe. Die Mutter habe es nicht wirklich wahrgenommen.

Die Privatklägerin 1 gab auch an, dass

es ihr schwerfalle, keinen Kontakt zum Vater zu haben, auch wenn das

wahrscheinlich komplett unverständlich sei. Er habe sie aber aus jedem

Schlamassel rausgeholt. Sie habe ihm durch den späteren Zusammenzug auch auf

eine Art verzeihen und ihm wieder vertrauen können. Es sei so schön gewesen,

wieder so einen Kontakt zu ihm zu haben. Dass das jetzt wieder

auseinandergerissen werde, weil er erneut den gleichen Fehler mache wie damals

bei ihr, das tue einfach auch weh. Sie habe einen Menschen verloren, den sie

geliebt und dem sie vertraut habe.

Weiter bestätigte die Privatklägerin 1

auf Nachfrage auch in dieser Einvernahme den Vorfall, als sie mit ihrem

damaligen Partner ihren Vater in [Ort 5] besuchte und dieser sie gefragt habe,

ob sie ihm nicht bei der Selbstbefriedigung helfen könne, während ihr Partner

auf dem WC gewesen sei.

Sie ergänzte ausserdem, das mit dem

Probieren von Sperma sei nicht sehr oft vorgekommen, sie wisse die Anzahl

nicht.

Weiter bestätigte sie die Auswirkungen

auf ihr Sexualleben mit Panikattacken oder Schockstarren je nach Ablauf. Sie

müsse in jeder Beziehung das alles wieder erzählen und wieder von Neuem

beginnen, was man dürfe und was nicht.

2.2.1.4 Einvernahme Vorinstanz vom 11.

März 2024

Die Privatklägerin 1 wurde auch im

Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (ASOG 142 ff.). Die

Vorinstanz verzichtete mit Verweis auf die bisherigen Aussagen der Privatklägerin

1 auf eine Befragung zu den sie selber betreffenden Vorfällen (AS 150, Z. 334

ff.). Angesprochen auf die Auswirkungen der Ereignisse in ihrer Kindheit

bestätigte die Privatklägerin 1 erneut (AS 152, Z. 410 ff.), wie es

beziehungstechnisch schwierig sei, man müsse sich halt immer wieder offenbaren.

Es müsse immer alles mega langsam gehen, langsam mit viel reden. Immer wieder

das sozusagen Outing, das man einfach habe.

2.2.1.5 Einvernahme Berufungsverhandlung

vom 23. Juni 2025

Die Privatklägerin 1 wurde anlässlich

der Berufungsverhandlung nicht erneut zu den Vorkommnissen in [Ort 1] befragt.

Sie gab an, sie würde wieder so aussagen, wie bisher. Sie sei in

psychologischer Behandlung. Sie habe regelmässig Panikattacken. Das Erlebte

habe Einfluss auf ihren Alltag. Die Frage des Verteidigers, ob sie sich damals

bei den Vorfällen im Wallis in einer Abhängigkeit gegenüber dem Beschuldigten

gefühlt habe, bejahte sie.

2.2.2 Aussagen

des Beschuldigten

2.2.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 25.

August 2021

Der Beschuldigte wurde am 25. August

2021 das erste Mal polizeilich befragt und machte zusammengefasst zu den

Vorhalten zum Nachteil der Privatklägerin 1 folgende Aussagen (AS 165 ff.):

Die Anschuldigungen würden nicht stimmen.

Er wisse nicht, wie die Privatklägerin 1 auf so Etwas komme, dass er an ihr

sexuelle Handlungen vollzogen hätte. Es stimme nicht, dass es in der erwähnten

Zeit in [Ort 1] zum gegenseitigen Reiben der Geschlechtsteile aneinander, zum

Oralverkehr und zu manueller Stimulation gekommen sei. Er habe eine Abneigung

gegen solche Leute, er sei als Bube zusammen mit seinen zwei Brüdern vom

Stiefvater sexuell missbraucht worden. Das sei schon lange her, der Stiefvater

lebe nicht mehr. Dieser habe damals eine Strafe von 8 Jahren bekommen. Auf

Frage, was er denke, wieso die Privatklägerin 1 dann solche Aussagen gegen

ihren eigenen Vater mache, gab der Beschuldigte an, er und seine Partnerin

hätten Krach gehabt und als er von der Arbeit nachhause gekommen sei, sei sie

nicht mehr dagewesen. Dies sei am Geburtstag der Privatklägerin 1 gewesen.

Diese habe Geburtstag gehabt und seine Partnerin zum Essen mitgenommen, ihn

aber nicht. Seine Partnerin sei dann zur Privatklägerin 1 gegangen. Es komme

ihm vor wie ein Plan, den seine Angehörigen gegen ihn geschmiedet hätten. Aus

ihrer Sicht sollte es zur Trennung zwischen ihm und seiner Partnerin kommen.

Sie hätten diese gegen ihn aufgehetzt, hätten gesagt, sie solle nicht zu ihm

zurückgehen, er werde sich nie ändern. Das Verhältnis zur Privatklägerin 1 und

auch zu seine Ex-Frau sei gut gewesen bis zu dem Zeitpunkt, als er gesagt habe,

jetzt sei fertig, sie sollten selber schauen, von ihm müssten sie nichts mehr

wollen, sie sollten ihr Zeug selber posten gehen. Nach dem Krach sei seine

Partnerin zwei Wochen weg gewesen und danach wieder zurückgekommen. Am Tag, als

seine Partnerin zurückgekommen sei, habe die Privatklägerin 1 ihn angerufen und

gesagt, er solle vorbeikommen, sie wollten mit ihm reden. Sie habe auch gesagt,

wenn er komme, sei die Privatklägerin 2 dann nicht da. Später habe dann noch

der Partner der Privatklägerin 1 angerufen und gesagt, er müsse nicht kommen,

die Partnerin komme zurück, aber die Privatklägerin 2 bleibe dort, das habe die

KESB entschieden. Die KESB habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, was die Privatklägerin

1 für Anschuldigungen gemacht habe. Er sei bei der Arbeit fast

zusammengebrochen. Es sei alles hervorgekommen, was sein Stiefvater mit ihm

gemacht habe.

Er habe keine sexuellen Neigungen zu

Kindern, im Gegenteil, er hasse solche Leute. Er habe keine strafbaren

Handlugen begangen. Er habe der Privatklägerin 1 nie Bilder oder Videos mit

pornografischen Inhalten gezeigt, als sie noch ein Kind gewesen sei. Er habe

das nicht nötig.

Das Motiv der Privatklägerin 1 sei für

ihn irgendwie Rache. Es gehe ihm gut und er könne sich Sachen leisten. Das sei

seine Meinung…, dass nun die Privatklägerin 2 einen Vater habe, den sie nicht

gehabt habe, und sie mit der Mutter aufgewachsen sei. Also: «Wenn ich nicht mit

dem Vater aufwachsen durfte, dann darf das A.A.___ auch nicht.»

2.2.2.2 Staatsanwaltschaftliche

Einvernahme vom 17. Februar 2022

Am 17. Februar 2022 wurde der

Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft befragt und machte in Bezug auf den

vorstehenden Vorhalt zusammengefasst folgende Aussagen:

Seine Ex-Frau sei im Rollstuhl und habe

die Privatklägerin 1 gar nicht duschen und baden können. Da habe er sie waschen

müssen, mehr sei da nicht gewesen. Er habe mit dem «Waschtüchli» den ganzen

Körper waschen müssen, er mache das zwar ungern, aber… Er habe mit ihr nicht

geduscht. Sie habe das gewollt. Für ihn sei das nicht normal gewesen,

eigentlich. Sie habe unbedingt von der Mutter oder von ihm gewaschen werden

wollen. Es sei in dieser Zeit nie dazu gekommen, dass er gemeinsam mit der Privatklägerin

1 geduscht habe. Er habe ihr mit dem «Waschtüchli» nur den Rücken gewaschen.

Sie habe gesagt: «Papi, komm mir den Rücken waschen». Es stimme hinten und

vorne nicht, dass es wöchentlich vorgekommen sei, dass sie gemeinsam geduscht

hätten, das wisse sie ganz genau, dass das nicht stimme. Sie habe seine

Geschichte gekannt, seit sie begreife, was es bedeute, sie kenne seine

Geschichte, was er durchgemacht habe. Es stimme nicht, dass er ihr beim Duschen

jeweils ihren Körper (Nippel, Scheide etc.) erklärt habe. Während dem Waschen

sei schon gesprochen worden, aber nicht über solche Sachen, über allgemeines

Zeug. Es stimme nicht, dass er mit blossen Händen ihren Intimbereich gewaschen

habe und dabei mit Seife und der Hand von vorne nach hinten über ihren

Intimbereich gefahren sei. Das habe er nie gemacht, das habe er nie gemacht.

Nein, er habe von ihr nie verlangt, dass sie ihn wasche. Wie, wenn er mit ihr

nicht geduscht habe? Nein, sie habe ihn auch nie am Penis und den Hoden waschen

müssen. Das stimme nicht, er habe ja nicht mit ihr geduscht. Er wisse nicht,

wie ihre Aussagen zu erklären seien, dass er wöchentlich mit ihr geduscht habe.

Das «Meitschi» sei jetzt einfach so weiterentwickelt, die habe mit ihrer

Ausbildung so viele Sachen gelernt, er wisse nicht, wo sie diese Sachen

hernehme. Sie sei eine gute Geschichtenerzählerin, «Märlierzählerin». Er wisse

nicht, woher sie das… Wieso sie ihm das antue, wisse er auch nicht. Dass sie

ihm habe die Vorhaut vor- und zurückziehen und die Eichel waschen müssen, das

gehe ja gar nicht, er habe eine verengte Vorhaut, er könne sie gar nicht

zurückziehen. Es sei ja nichts gewesen, er habe ja mit ihr nichts gemacht. Es

stimme auch nicht, dass er dabei eine Erektion gehabt habe, es sei ja gar nie

dazu gekommen, zu so Zeugs.

Zum Vorhalt, dass er jeweils nach dem

Duschen in den Massenschlag sei, sich nackt hingelegt habe und die Privatklägerin

1 nackt habe auf ihn sitzen müssen, meinte er, er schlafe ja nie nackt. Das

könne ja auch nicht sein. Seine Ex-Frau sei ja auch noch dort gewesen. Von der

Dusche habe man durch die Küche, die Stube und die Treppe hochgehen müssen,

dann hätte seine Ex-Frau gesehen, dass er nackt rauf­ge­gangen wäre. Auf den

Hinweis, dass die Ex-Frau gemäss der Privatklägerin 1 stundenweise am Computer

verbracht und nicht viel mitbekommen habe, meinte er: «Seich, sicher nicht». Es

stimme nicht, dass er die Privatklägerin 1 auf sich herumbewegt habe, so dass

sich sein nacktes Glied an deren nacktem Geschlechtsteil gerieben habe. Das

habe er nicht gemacht. Es stimme auch nicht, dass er dabei regelmässig zum

Samenerguss gekommen sei. Er ekle sich vor dem, mit dem habe er am meisten

Mühe. Es stimme auch nicht, dass er das Sperma als Glück des Mannes bezeichnet

habe. Es sei nichts gewesen, er habe dort nichts gemacht, er habe mit der

Tochter nichts gemacht. Das stimme hinten und vorne nicht, dass er ihr danach

Sperma zum Probieren gegeben habe. «Wie soll ich das huere verdammte

Scheissbild von meinem Stiefvater, wo ich ihm einen runterholen musste… Ich

ekle mich vor dem Scheissdreck. Das war das erste nach dem Geschlechtsverkehr.

Ich musste mich waschen gehen, dass ja nichts ume isch». Es stimme auch gar

nicht, dass er sie mit der Zunge vaginal stimuliert habe. Konfrontiert mit dem

Vorwurf der Masturbation meinte er, ja, das sei genau das. Er könne das gar

nicht machen. Er könne sich keinen runterholen. Das gehe gar nicht ohne das verdammte

Bild von diesem Dubel, seinem Stiefvater, zu sehen. Es gehe gar nicht. Er habe

ihr auch nie gesagt, sie solle es niemandem erzählen. Wo nichts sei, habe er

ihr auch nichts sagen können, so Zeugs, es sei ja nicht gewesen. Er sei auch

nie von seiner Ex-Frau auf etwas in dieser Art angesprochen worden.

Konfrontiert mit der Aussage seiner Ex-Frau, wonach sie ihn zu Rede gestellt

habe, meinte er, er wisse es nicht mehr, aber nein, die habe mit ihm nie über

so etwas diskutiert. Angesprochen auf den Vorfall, als er mit entblösstem Glied

auf dem Sofa gelegen haben soll, meint er, er habe viel auf dem Sofa

geschlafen, aber er schlafe nicht nackt. Die hätten genug Zeit gehabt, darüber

vor der Einvernahme zu diskutieren. Das wisse er doch nicht mehr, ob es damals

anschliessend zu einem Streit zwischen ihm und seiner Ex-Frau gekommen sei. Angesprochen

auf den Chataustausch mit H.____ äusserte er den Verdacht, dass dies die Privatklägerin

1 mit seinem Mobiltelefon geschrieben haben könnte, dass sie ihn dort vermutlich

hätten testen wollen, vielleicht hätten sie schauen wollen, wie H.____

reagiere. Es sei nur ein einziges Mal vorgekommen, dass er hereingeplatzt sei,

als H.____ bei ihnen am Duschen gewesen sei, er habe sich entschuldigt und sei

wieder raus. Bei der Privatklägerin 1 sei das nie vorgekommen. Er sei mit

vielem nicht einverstanden, was diese ausgesagt habe. Sie habe gesagt, sie sei

ausgezogen, weil er sie immer angegafft habe. Bei ihnen zuhause habe sie

gesagt, sie sei ausgezogen, weil er nichts mache. Dann komme sie aber wieder zu

Besuch und lasse sich oben ohne von seiner jetzigen Frau auf dem Sofa in der

Stube massieren. Wenn er sie angegafft hätte, hätte sie das im Schlafzimmer

machen können, aber nein, sie mache es in der Stube. Sie sei in der Badi auch

eine der ersten, die oben ohne sünnele. Sie habe keine Hemmungen vor anderen,

also habe sie auch keine Hemmungen vor ihm. Sie sei diejenige, die so

«umeseckle».

Angesprochen auf die Auswertung seines

Mobiltelefons und die festgestellten 90 URLs von Pornoseiten zum Thema Vater

und Tochter, Stiefvater, Stieftochter etc. meinte er, er wisse das doch nicht,

er habe einfach gedrückt, er habe nicht gross geschaut, das sei ja auch nicht

Realität, das wäre je strafbar. Bezüglich der festgestellten Suchbegriffe

«vater und tochter» meinte er, das wisse er nicht, er habe einfach geschaut.

Das seien keine Suchbegriffe. Das seien so verschiedene Kategorien, die es

drauf habe. Nein, sicher nicht, er habe nicht nach diesen Suchbegriffen

gesucht. Er habe schon auf die Videos geschaut, aber das sei nicht Realität so

Zeug, das sei einfach gespielter Scheiss­dreck.

2.2.2.3 Staatsanwaltschaftliche

Einvernahme vom 30. Juni 2022

Am 30. Juni 2022 wurde der Beschuldigte

von der Staatsanwaltschaft abschliessend befragt und gab zum relevanten Vorhalt

zusammengefasst Folgendes zu Protokoll (AS 347 ff.):

Er habe die Privatklägerin 1 einfach

gewaschen, geduscht, gewaschen. Obwohl es die Aufgabe der Ex-Frau gewesen wäre,

aber weil diese nicht gekonnt habe, habe er es gemacht. Er habe mit dem

Waschtuch, hinten, den ganzen Körper abgewaschen, den ganzen Körper, ja, auch

vorne. Er wisse nicht bis zu welchem Alter, es sei auch nicht oft vorgekommen.

Die Privatklägerin 1 habe das gewollt, sie hätte lieber die Ex-Frau gewollt,

aber diese habe gesagt, sie könne nicht, sie habe dort in der Dusche keinen

Platz. Die Privatklägerin 1 hätte wahrscheinlich schon alleine duschen können,

sie habe aber mit der Mutter duschen wollen. Auf die Frage, wie es dann aber

trotzdem dazu gekommen sei, dass er mit ihr duschen gegangen sei, meinte er, ja,

dann habe er auch grad geduscht. Aber es sei ja so eng gewesen, da habe man

fast keinen Platz gehabt dort drin. Aber er habe nie Absichten gehabt mit ihr,

solche Gedanken habe er nie gehabt. Er habe sie abgeduscht, gewaschen. Als sie

fertig gewesen sei, den Morgenmantel angezogen und sie sei zu Mami rausgegangen

und er habe sich fertig geduscht. Mehr sei da nicht gewesen. Er sei dabei

sowohl vor als auch in der Dusche gestanden. Zu zweit habe man schon Platz

gehabt in der Dusche, es sei aber die kleinste Art Dusche gewesen, die es gebe.

Das hätten sie dort eingebaut. Auf die Frage, wieso er mitgegangen sei, wenn es

ja so eng gewesen sei und die Privatklägerin 1 ja alleine hätte duschen können,

meinte er, wenn seine Tochter etwas gewollt habe, habe er es gemacht, fertig.

Aber ohne Absichten, wie sie behaupte, er habe sie im Vaginabereich, Finger

eingeführt und so Zeug. Die Ex-Frau habe gesagt, er solle mit der Privatklägerin

1 duschen gehen, von ihr selber sei er nie darum gebeten worden. Er habe sie

nie abgetrocknet, das habe die Ex-Frau gemacht.

Im Massenschlag habe meistens er

geschlafen, alleine. Die Ex-Frau habe unten im Schlafzimmer geschlafen, die Privatklägerin

1 in ihrem Zimmer neben dem Massenschlag. Die Ex-Frau habe nicht ohne Hilfe zum

Massenschlag hochkönnen, weil es ganz steile Tritte gewesen seien.

Er sei die Hauptbezugsperson gewesen,

als die Privatklägerin 1 noch ein Kind gewesen sei, weil die Ex-Frau mit ihr

nicht gross habe etwas machen können. Jetzt sei Funkstille. Obwohl es seine

Tochter sei und sie das hier «zwäggelegt» habe, er vermisse sie trotzdem, es

sei seine Tochter.

Wenn er Pornos konsumiert habe, habe er

einfach «Sex» eingegeben und dann sei Tausendes so Zeug gekommen. Auf den

Vorhalt, er habe konkret nach «Sex Vater und Tochter» gesucht, meint er, das

sei einfach Zufall, dort habe er einfach drauf­gedrückt. Die Privatklägerin 1

finde er sexuell nicht anziehend, es sei seine Tochter. Er habe auch keine

sexuellen Fantasien in Bezug auf sie. Das mit den Vater-Tochter-Pornos sei

Zufall gewesen, es gebe so viele Kategorien, da habe er einfach irgendwo

draufgedrückt. Meistens sei es auch Englisch geschrieben, er verstehe nicht mal

Englisch.

Auf Vorhalt des ausformulierten

Anklagesachverhalts gab der Beschuldigte zu Protokoll: «Ich habe das nicht

gemacht. Ich habe sie nicht sexuell missbraucht, nichts. Ich habe mit ihr

geduscht, das stimmt. Ich habe sie gewaschen. Das stimmt. Aber nie mit der

Absicht, sie sexuell zu missbrauchen».

2.2.2.4 Einvernahme Vorinstanz vom 11.

März 2024

Anlässlich der Befragung durch die

Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll (ASOG 171 ff.):

Dass er mit ihr geduscht habe, okay ja,

das stimme. Er habe mit ihr geduscht, aber ohne Absichten, dass er sie sexuell

missbrauche. Aber das andere, das habe er schon mehrfach gesagt, habe er nicht

gemacht, er habe das mit der Privatklägerin 1 nie gemacht. Auf Vorhalt, dass er

sie auch an intimen Stellen gewaschen haben soll, sagte er, gewaschen,

gewaschen und eingerieben, ja, das habe er gemacht, aber das andere habe er

nicht gemacht. Auf Vorhalt, er solle auch verlangt haben, dass sie ihn von oben

bis unten wasche, meinte er, nein, er habe es gerade vorhin gesagt, er habe das

nicht gemacht, das habe er nicht gemacht, er habe ihr das auch nie gesagt, er

habe ihr das nie gesagt. Das mit den Handlungen im Massenschlag sei auch nicht

wahr. Er habe im Massenschlag geschlafen, weil seine Ex-Frau mit den Zähnen

geknirscht habe, da habe er nicht einschlafen können. Da habe er die meiste

Zeit oben geschlafen, aber die Privatklägerin 1 sei nie da drin gewesen. Die

Tochter habe die Hilfe beim Duschen gewollt. Die Ex-Frau habe in der Dusche

nicht Platz gehabt, sonst wäre sie mit der Tochter duschen gegangen. Es sei nur

so gegangen, dass er gestanden sei und die Tochter gestanden sei. Er habe

jeweils gesagt «Ich gehe duschen» und sie habe gesagt «Papi, ich komme auch»,

und er so «ah okay, das ist mir doch gleich». Es sei immer von ihr aus

gekommen, dass er mitgehen soll.

2.2.2.5 Einvernahme Berufungsverhandlung

vom 23. Juni 2025

Der Beschuldigte gab gegenüber dem

Berufungsgericht an, er habe mit der Privatklägerin 1 geduscht, aber ohne

solche Absichten. Das andere, was sie behaupte, habe er nie gemacht. Die

Eifersüchteleien und Aussagen hätten mit der Geburt der Privatklägerin 2

angefangen. Vorher hätten sie es immer gut und lustig zusammen gehabt. Als die

Privatklägerin 2 zur Welt gekommen sei, sei die Privatklägerin 1 nicht mehr die

Nummer eins gewesen, da habe es angefangen. Sie wolle immer machen, was sie

wolle. Er habe mit der Privatklägerin 1 geduscht. Es sei eine kleine Eckdusche

gewesen. Er sei in den Emotionen gewesen, deshalb habe er zuerst auch das

Duschen abgestritten. Es stimme nicht, dass seine Ex-Frau ihn darauf

angesprochen habe. Die Privatklägerin 1 habe ihre (Ex)Partner instruiert, so

auszusagen. Sie habe angeblich sexuelle Probleme, doch er und seine Frau hätten

sie im Schlaf­zimmer hören können. Er habe der Privatklägerin 1 nie Pornofilme

gezeigt. Er komme bei Computern gar nicht draus. Bezüglich des Vorfalls in [Ort

3] auf dem Sofa, habe er in Boxershorts geschlafen. Zum Chatverlauf mit H.____

gab er an, seine Tochter habe sein Handy gehabt. Er habe das nie geschrieben.

Er habe die Privatklägerin 1 nie gefragt, ob sie ihn mit der Hand befriedige,

weil er das nicht könne. Er habe damals alles für seine Tochter gemacht. Er

habe ihr auch nie Pornolinks geschickt. Betreffend die Auswertung seines

Mobiltelefons und den aufgerufenen Seiten auf Pornofilm-Plattformen zum Thema

«Vater und Tochter», «Stieftochter» oder «Stiefvater» sagte er aus, er könne

kein Englisch, die seien meist auf Englisch. Das sei alles gestelltes Zeug. Er

habe einfach geschaut, ob es das wirklich gebe. Es habe ihn «wunder genommen».

Es habe ihn nicht gereizt. Er habe es als Jux eingegeben. Seine Ex-Frau wäre

nicht in die Dusche gekommen. Deshalb habe die Privatklägerin 1 gewollt, dass

er mitgehe. Sie seien beide nackt gewesen. Er habe nicht soweit gedacht, dass

er hätte angezogen sein können.

2.2.3. Aussagen E.A.___

Die Ex-Frau des Beschuldigten wurde

durch die Polizei am 17. September 2021 (AS 213 ff.) als Auskunftsperson

sowie durch die Staatanwaltschaft am 7. Juni 2022 (AS 314 ff.) und durch die

Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung vom 11. März 2024 (ASOG 157 ff.)

als Zeugin befragt. Auf die entsprechenden Einvernahmen kann verwiesen werden.

Sie bestätigte dabei die Angaben der Privatklägerin

1 zu den örtlichen, zeitlichen und familiären Verhältnissen im betreffenden

Zeitraum. Ebenso bestätigte sie, dass der Beschuldigte von Früh an das Duschen

und Baden der Privatklägerin 1 übernommen habe, weil es bei ihr selber aufgrund

der körperlichen Probleme nicht gut gegangen sei. Sie bestätigte auch, dass sie

die Privatklägerin 1 einmal erwischt habe, wie sie einen Pornofilm geschaut

habe. Sie konnte allerdings nichts dazu sagen, ob das mehrfach vorgekommen sei.

Sie bestätigte auch, dass die Privatklägerin 1 sie einmal darauf angesprochen

habe, dass der Vater sie anfasse, und ihr die Stellen wie Brustbereich und

Vagina angezeigt habe. Sie habe ihn darauf angesprochen und er habe alles

abgestritten.

Sie bestätigte auch den Vorfall mit H.____,

als der Beschuldigte mit halb heruntergezogener Unterhose auf dem Sofa gelegen

habe und so getan habe, also würde er schlafen. Es habe dann auch Streit

gegeben zwischen ihr und dem Beschuldigten

2.2.4 Aussagen I.I.___

I.I.___ wurde von der Polizei am 9.

August 2021 (AS 160 ff.) als Auskunftsperson sowie durch die Staatsanwaltschaft

am 4. April 2022 (AS 255 ff.) und durch die Vorinstanz im Rahmen der

Hauptverhandlung vom 11. März 2024 (ASOG 164 ff.) als Zeuge befragt. Auf die

entsprechenden Einvernahmen kann verwiesen werden.

Er gab an, selber nie Übergriffe des

Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 gesehen zu haben. Er habe aber von

ihr die Vorgeschichte erfahren, was passiert sei. Sie habe ihm erzählt, dass es

im Wallis angefangen habe, als sie ca. 9-10 Jahre alt gewesen sei. Sie seien

gemeinsam Duschen gegangen und er soll sie auch geleckt haben. Er habe ihr

Pornografie gezeigt und sie dazu gedrängt, ihm eins «abe zu holen», da er

gesagt habe, er könne das nicht selber. Dies habe die Privatklägerin 1 ihm ca.

im Herbst/Winter 2020 erzählt, kurz nachdem sie zusammengekommen seien, ca. 2-3

Monate später. Die Privatklägerin 1 bekomme z.B. eine Panikattacke, wenn in der

Dusche plötzlich kaltes Wasser komme. Beim Sex, wenn er zu schnelle Bewegungen

mache, dann erschrecke sie, oder bei Berührungen an den Oberschenkeln. Auch

beim Oralverkehr müsse man sich vorher gut absprechen und sie müsse psychisch

gut vorbereitet sein. Sie habe nicht gross Details erzählt, aber er habe

einfach gemerkt, wie sie beim Sex Panikattacken bekommen habe, wenn er gewisse

Sätze wie «due nid so» oder «chum scho» gesagt habe. Sie werde dann sehr

hysterisch, aufgeregt, schnaufe schnell und wenn sie sich nicht beruhigen

könne, verkrampfe sie sich und werde wie bewusstlos. Auch das Sperma sei ein

starker Punkt. Schon nur der Geruch könne eine Panikattacke auslösen. Die Privatklägerin

1 sei allgemein ein sehr unsicherer Mensch, gebe sich sehr sicher, aber die

Fassade bröckle sehr schnell.

2.2.5 Aussagen J.___

J.___ ist ein ehemaliger Partner der Privatklägerin

1 und wurde durch die Polizei am 22. Oktober 2021 als Auskunftsperson

befragt (AS 221):

Er gab zu Protokoll, die Privatklägerin

1 habe ihm ca. Ende Februar bis März 2018, ca. zwei Monate nach ihrem

Kennenlernen, von den Handlungen des Beschuldigten in ihrem Jugendalter

erzählt. Sie habe erzählt, dass sie zusammen geduscht hätten und sich auch

aneinander gerieben hätten. Sie habe es aber nicht im Detail erklärt. Er habe

es eben wissen wollen, da sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten.

Aus eigener Wahrnehmung konnte er die

Zusendung eines Pornolinks durch den Beschuldigten an die Privatklägerin 1

bestätigen. Sie seien damals bei seinen Eltern in [Ort 4] gewesen, wo er noch

gewohnt habe. Sie seien gemütlich auf dem Bett in seinem damaligen Zimmer

gelegen und hätten ein Film geschaut. Dann habe ihr Handy geklingelt, sie habe

das Handy angeschaut und sei wie erstarrt gewesen. Er habe dann auf dem Handy

gesehen, dass der Beschuldigte geschrieben habe. Dieser habe zwei Links

geschickt. Er habe gemerkt, dass sie erstarrt sei und fast Panikattacken

bekommen habe. Er habe dann das Handy genommen und die Links angeschaut, da

habe er gesehen, um was es gegangen sei. Es seien zwei verschiedene Pornoseiten

gewesen und der Beschuldigte habe auch noch etwas dazu geschrieben, er wisse

nicht mehr was genau, aber so in etwa «schau dir doch das an, wie geil». Das

sei sicher im ersten halben Jahr gewesen, als sie zusammen gewesen seien.

Es sei beim Akt oft so gewesen, dass

wenn etwas nicht geklappt habe, man darüber gesprochen habe. Manchmal sei ihr

auch der Schnauf weggeblieben, wenn sie Panikattacken gehabt habe. Er habe ihr

immer zuvor sagen müssen, was er machen wolle, sonst habe sie Panikattacken

bekommen innerhalb von einer Sekunde. Es seien auch Krämpfe dazugekommen, sie

habe sich komplett verkrampft. Je nachdem, was sie für einen Film geschaut

hätten, je nach Sexualität oder Liebesszene, habe das bei ihr auch etwas

ausgelöst. Sie habe ihm erzählt, dass sie zusammen geduscht hätten und dass sie

sich aneinander gerieben hätten. Er habe sie auch nicht gedrängt, ihm alles zu

erzählen, er habe sie eher gebremst, dass sie ihm nicht alles habe erzählen

müssen.

2.2.6 Aussagen G.___

G.___ war der Lebenspartner der Privatklägerin

1 ab 2013 und wurde von der Staatsanwaltschaft am 11. November 2022 als Zeuge

befragt (AS 373.1 ff.):

Er gab an, seit 2013 oder 2014 von den

Anschuldigungen der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigten zu wissen. Sie

habe ihm erzählt, dass sie dort noch in [Ort 1] gewohnt hätten, dort habe es

einen Raum gegeben, der für gehbeeinträchtigte Personen nicht zugänglich

gewesen sei, dort habe sicher Oralverkehr und irgendeine Penetration

stattgefunden, der Akt des Eindringens aber nicht. Sie sei da anscheinend auf

Abwehrhaltung gewesen und der Beschuldigte soll ihr gesagt haben «du söttsch es

gniesse» oder so ähnlich. Sie habe noch erzählt, dass kurze Zeit später ihre

Regelblutung angefangen habe, sie habe diese mit 9 Jahren bekommen. Sie habe

das erzählt, nachdem sie vielleicht ein halbes Jahr ein Paar gewesen seien. Das

Sexualleben sei am Anfang sehr schwierig gewesen. Er sei in dieser Hinsicht

sehr zurückhaltend und mache auch nichts, was der anderen Person unangenehm sei

oder sie nicht möchte. Weil sie halt das erlebt habe, habe es zuerst sehr viel

Zeit gebraucht, aus sich herauszukommen. Vor allem sei sehr wichtig gewesen,

dass sie immer gewusst habe, mit wem sie grad «am Verkehren» sei. Es sei

schlechter gewesen, wenn es stockdunkel gewesen sei. Weil wenn teilweise auch

so verdrängte Erinnerungen, Schockmomente gekommen seien. Wenn eine verdrängte

Erinnerung gekommen sei, ja, dann habe sie zum Teil so wie Schockmomente

gehabt, wo sie für ein paar Sekunden nicht ansprechbar gewesen sei. Das sei

auch beim Geschlechtsverkehr vorgekommen. Sie hätten sich sehr viel Zeit

gelassen vom Start der Beziehung bis zum ersten Sex. Und dort habe das so

angefangen, er habe damals schon von der Situation gewusst, was vorgefallen

sei.

Der Zeuge erwähnte zudem, dass ihm

aufgefallen sei, dass die Privatklägerin 1 nie alleine beim Beschuldigten

gewesen sei, als er noch mit ihr zusammen gewesen sei, immer in Begleitung von

ihm oder ihrem Mami. Und ihr sei es so unangenehm gewesen, wenn jemand den Raum

verlassen habe und sie alleine mit ihm gewesen sei. Sie seien wohl drei Jahre zusammen

gewesen, als sie einmal beim Beschuldigten zu Besuch gewesen seien, welcher

damals in [Ort 5] im Wallis gewohnt habe. Er sei dann auf die Toilette gegangen

und als er wieder zurückgekommen sei, seien sie direkt weggefahren. Im Auto

habe sie ihm dann erzählt, der Beschuldigte habe sie, in der Zeit, als er

selber auf den WC gewesen sei, nach sexueller Befriedigung gefragt. Weil sich

der Beschuldigte anscheinend aufgrund seiner damaligen Erfahrungen nicht selber

befriedigen könne. Er habe deshalb wahrscheinlich gewollt, dass sie ihn mit der

Hand befriedigen solle, weil er das selber ja nicht könne. Die Privatklägerin 1

habe ihm das so gesagt, dass er das von ihr verlangt habe.

Er wisse nicht, wie oft solche

Handlungen stattgefunden hätten, ob das oft gewesen sei oder bei einzelnen

Fällen. Er habe auch nie speziell danach gefragt, um nicht alte Wunden

aufzureissen. Er habe damals den Vorschlag einer Anzeige gemacht, aber da

möchte man das Opfer natürlich nicht übergehen mit dieser Sache, es müsse sich

ja selber dazu bereit fühlen.

2.2.7 Aussagen H.____

H.____ wurde von der Polizei am 13.

September 2021 als Auskunftsperson (AS 201 ff.) und von der Staatsanwaltschaft

am 7. Juni 2022 als Zeugin (AS 337 ff.) befragt:

Sie gab an, dass die Privatklägerin 1

ihr eigentlich nie etwas über die sexuellen Handlungen des Beschuldigten

erzählt habe. Dieser sei aber auch bei ihr komisch gewesen. Sie erwähnte dabei

den Vorfall auf dem Sofa, als sie seinen Intimbereich gesehen habe. Sie habe

seinen «Schwanz» gesehen. Sie hätten das als Kinder lustig gefunden, die Mutter

der Privatklägerin 1 habe das aber nicht so toll gefunden. Auch sei er ins

Badezimmer gekommen, als sie dort geduscht habe. Er sei auch reingekommen, wenn

die Privatklägerin 1 und sie gebadet hätten. Das sei in [Ort 3] gewesen. Sie

gab weiter Chatauszüge aus den Jahren 2012/2013 zu den Akten, in welchen der

Beschuldigte ihr geschrieben hatte. Von den Vorwürfen der Privatklägerin 1

gegen den Beschuldigten habe sie erst Mitte August dieses Jahres erfahren.

2.2.8 Würdigung der Aussagen

2.2.8.1 Für die Würdigung der

verschiedenen Aussagen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden

Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 9 ff.) verwiesen werden, welchen

sich das Berufungsgericht anschliessen kann.

2.2.8.2 So ist insbesondere darauf

hinzuweisen, dass die Privatklägerin 1 in mehreren Einvernahmen konstant sehr

ausführliche, detaillierte und in sich konsistente Aussagen machte. Sie

schilderte ihre Angaben jeweils in freiem Bericht und war dabei in der Lage,

geschilderte Ereignisse und Abläufe auch in unterschiedlicher Reihenfolge

jeweils in den übereinstimmenden örtlichen, zeitlichen und personellen Kontext

zu setzen. Auch allfällige Nachfragen konnte sie, jeweils ohne zu zögern,

beantworten und wiederum konsistent in ihre vorherigen Schilderungen einordnen.

Dies gelang ihr trotz des erheblichen Zeitablaufs von rund 10 Jahren seit dem

Ereignis im Zeitpunkt der Einvernahmen. Die Aussagen weisen einen sehr hohen

Detaillierungsgrad auf – zum einen in Bezug auf das Kerngeschehen, indem sie

die die einzelnen Abläufe und Handlungen sehr präzise beschreiben konnte, zum

anderen aber beispielsweise auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten und

Begleitumstände, wie das Abspielen von pornografischen Filmen. Sie konnte die

geschilderten Handlungen zudem problemlos in einen erweiterten Kontext setzen

bzw. deren Konsequenzen für ihr weiteres Leben nachvollziehbar und stimmig

erklären. Sie erhob auch nicht einfach pauschale Anschuldigungen oder Vorwürfe,

sondern erklärte ausführlich, wie sich die Handlungen und Abläufe entwickelt

hätten und wie sie plötzlich mehr und mehr gemerkt habe, dass da etwas nicht

normal sei. Es fällt zudem auf, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig oder

über Gebühr belastete. Sie differenzierte im Gegenteil sehr genau in Bezug auf

die Handlungen und hielt beispielsweise fest, er sei nie mit einem Finger

eingedrungen, sondern habe den Intimbereich nur von aussen berührt. Sie

unterschied auch sehr genau, was der Beschuldigte gemacht habe und was er

einfach gesagt habe. So sei er eben nie eingedrungen, sondern habe gesagt, er

würde das sehr gerne machen, aber jetzt noch nicht, sondern erst, wenn sie eine

richtige Frau sei. Die Privatklägerin 1 konnte das in den richtigen Kontext

setzten und beschrieb, wie sie das Einsetzen der Periode deshalb lange geheim

gehalten habe, weil sie von der Mutter gewusst habe, dass man dann eine Frau

sei. Sie beschrieb zudem ihre Gefühle nachvollziehbar und stimmig, wenn sie

erklärte, wie die Alltagshandlung Duschen für sie in Anbetracht der Handlungen

des Beschuldigten nach und nach nicht mehr normal gewesen sei und wie sie sich

zunehmend unwohl gefühlt habe. In diesem Zusammenhang ist auch ihre Schilderung

der manipulativen Vorgehensweise als eine Art «Lernprozess» zu erwähnen. Eindrücklich

sind beispielsweise auch ihre Aussagen in Bezug auf das Sperma und die damit

bis heute verbundenen Ekelgefühle. Auch die Schilderung ihrer Hilflosigkeit,

nachdem sie die Mutter darauf angesprochen hatte und diese das Ganze in der

Folge totgeschwiegen habe, passt eindrücklich ins Gesamtbild und zudem auch

absolut ins damalige Familiengefüge mit einer ebenfalls hilfsbedürftigen und

hilflos erscheinenden Mutter, welche sich vor allem vor einem

Auseinanderbrechen der Familienstruktur und den damit für sie verbundenen

Schwierigkeiten gefürchtet haben dürfte.

Entscheidend ist vorliegend aber

insbesondere, dass in sämtlichen Punkten, in welchen eine Bestätigung der

Angaben der Privatklägerin 1 durch Drittpersonen überhaupt möglich war, diese

auch durchwegs erfolgte. Es geht dabei zwar um Ereignisse, welche nicht direkt

die vorgeworfenen Tathandlungen selber bzw. das Kerngeschehen betreffen, jedoch

zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 durchaus

von Bedeutung sind, weil diese zumindest punktuell von verschiedenen

Drittpersonen bestätigt werden. So bestätigte Ihre Mutter, dass sie von der Privatklägerin

1 auf die Handlungen des Beschuldigten angesprochen worden sei, jedoch nichts

weiter unternommen habe, als dieser es abgestritten habe. Sie bestätigte zudem,

die Privatklägerin 1 beim Schauen von einem abgespielten Pornofilm auf dem

Computer angetroffen zu haben, und dass die Privatklägerin 1 und H.____ den

Beschuldigten gesehen hätten, wie er mit sichtbarem Geschlechtsteil auf dem

Sofa gelegen sei. Letzteres wurde auch von H.____ selber klar bestätigt. Weiter

bestätigte der damalige Partner G.___ den Vorfall in [Ort 5], als sie zu Besuch

gewesen seien und er auf das WC gegangen sei. J.___ wiederum konnte den Vorfall

mit den zugesendeten Pornolinks vollumfänglich bestätigen. Sämtliche Angaben

der Privatklägerin 1 in diesen Fällen wurden jeweils in inhaltlicher,

zeitlicher und örtlicher Hinsicht von den beteiligten Drittpersonen

deckungsgleich in ihren jeweiligen Einvernahmen geschildert. Damit erscheint

gleichzeitig auch ausgeschlossen, dass die Privatklägerin 1 die Personen

instrumentalisiert und eine Art Verschwörung gegen den Beschuldigten

angezettelt haben könnte, lediglich weil es rund um ihren Geburtstag zu einem

Familienkrach gekommen war. Die verschiedenen Personen standen zu

unterschiedlichen Zeiten in unterschiedlichen Beziehungen zur Privatklägerin 1

und konnten punktuell Angaben aus der Vergangenheit bestätigen. Es ist schlicht

nicht vorstellbar, wie die Privatklägerin 1 all die Angaben zuerst selber

wiederholt in Einvernahmen wahrheitswidrig hätte deponieren und gleichzeitig

noch dafür sorgen sollen, dass die Drittpersonen bei der Polizei und

Staatsanwaltschaft die Angaben – ebenfalls wahrheitswidrig – bestätigen.

Im Zusammenhang mit den zwei ehemaligen

Partnern sowie I.I.___ ist zudem eindrücklich, wie alle drei – auch wenn sie zu

den eigentlichen Vorhalten keine eigenen Wahrnehmungen schildern konnten – unabhängig

voneinander die Probleme der Privatklägerin 1 in Bezug auf das Sexualleben mehr

oder weniger identisch schilderten. Alle drei gaben an, dass sich die Privatklägerin

1 einige Zeit nach dem Kennenlernen ihnen gegenüber offenbart habe, weil sie

ihr eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Sexualität habe erklären wollen.

Die diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin 1 zum einen, aber vor allem auch

der drei Partner zum anderen erscheinen insbesondere auch dadurch glaubhaft,

als dass es für sämtliche Personen eher unangenehm gewesen sein dürfte,

gegenüber Dritten über die entsprechenden Probleme im Sexualleben Auskunft zu

geben. Das betrifft zum einen die Privatklägerin 1 in Bezug auf die jeweiligen

Partner, aber auch in Bezug auf die Strafverfolgungsbehörden, und die drei

Partner in Bezug auf die Strafverfolgungsbehörden. Es spricht für die

Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass diese derart übereinstimmend ausgefallen

sind.

An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin

1 vermögen einzelne Widersprüche nichts zu ändern. So sagte sie zwar aus, sie

sei damals neun Jahre alt gewesen, obwohl als erstellt gelten kann, dass sie

damals in [Ort 1] in der vierten Klasse und damit zehn- bis elfjährig war.

Aufgrund der klar zuordenbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhänge ist ein

solcher Widerspruch absolut vernachlässigbar. Das Gleiche gilt auch für leichte

Abweichungen in den Detailschilderungen, so zum Beispiel, ob es im Massenschlag

beim Aneinanderreiben eher Vor- und Zurück- oder Kreisbewegungen gewesen seien.

Es liegen auch keine Hinweise auf eine

Suggestion vor. Die Privatklägerin 1 sagte von Anfang detailliert bei der

Polizei aus und die Angaben liessen sich zumindest punktuell zeitlich, örtlich

usw. überprüfen bzw. wurden in Bezug auf einzelne Vorkommnisse wie das

Abspielen von Pornofilmen oder den Versuch der Privatklägerin 1, sich der

Mutter anzuvertrauen, von der Mutter bestätigt.

Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall

aber auch das Motiv bzw. der Auslöser, welcher nach so langer Zeit dazu geführt

hat, dass sich die Privatklägerin 1 zu einer Anzeige entschloss. Die Privatklägerin

1 beobachtete, wie der Beschuldigte den Fiebermesser bei ihrer Halbschwester, der

Privatklägerin 2, in die Vagina einführte. Dies löste bei ihr offenbar direkt

eine Art Schockreaktion aus, was von I.I.___ bestätigt wurde. Die Privatklägerin

1 schilderte auch, dass in ihr da plötzlich Befürchtungen aufkamen, es könnte

bezüglich der Privatklägerin 2 später ebenfalls in die gleiche Richtung gehen

wie bei ihr und dass sie deshalb die Privatklägerin 2 schützen wollte. Es ging

also nicht darum, aufgrund eines klaren sexuellen Missbrauchs sofort die

Polizei zu rufen, sondern es stand in erster Linie der zukünftige Schutz im

Vordergrund. Dies zeigt im Übrigen auch, dass sich die Privatklägerin 1 bereits

am 15. Juli 2021 zuerst an die KESB wandte und auf die Gefährdung des

Kleinkinds aufmerksam machte. Erst rund 10 Tage später kam es dann zur Anzeige

wegen der sie selber betreffenden Vorfälle. Vor diesem Hintergrund erscheint

die zeitliche Verzögerung zwischen Feststellung und Orientierung der KESB und

der Strafanzeige als absolut nachvollziehbar und spricht im Gegenteil dafür,

dass eben die Anzeige gegen den Beschuldigten damals nicht im Vordergrund

stand. Wäre es nicht zum beobachteten Vorfall mit dem Fiebermesser gekommen,

hätte die Privatklägerin 1 womöglich gar nie Anzeige erstattet. Es ist bei

dieser Art von Delikten oftmals der Fall, dass es erst später durch ein

bestimmtes Ereignis zu einem «Auslöser» kommt und daher nicht aussergewöhnlich,

dass eine Anzeige erst viel später erfolgt. Dazu passt im Übrigen ins Bild,

dass die Privatklägerin 1 durchaus immer auch positive Seiten des Beschuldigten

schilderte und beschrieb, dass sie eine enge und gute Beziehung zu diesem

gehabt habe. Dafür spricht im Übrigen auch der vorübergehende Zusammenzug Jahre

nach den Vorfällen. Vor Obergericht schilderte sie diesbezüglich, es sei ihr

auch dort schon um den Schutz der Privatklägerin 2 gegangen.

Abschliessend kann festgehalten werden,

dass die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft und erlebnisbasiert zu

qualifizieren sind.

2.2.8.3 Der Beschuldigte selber bestritt

die Vorwürfe in seinen Einvernahmen von Beginn weg konstant und kategorisch.

Auffallend ist, dass er bereits von Anfang an den selbst erlebten Missbrauch in

den Vordergrund stellte, sozusagen als Begründung, warum er selber niemals

etwas in diese Richtung tun würde. Er stellte die Anschuldigungen als eine Art

Rache der Privatklägerin 1 – unter Mithilfe seiner Ex-Frau – dar, weil die ihm

seine neue Familie nicht gönnen würden. Für ein derartiges Motiv der Privatklägerin

1 gibt es indes – wie bei der Würdigung ihrer Aussagen dargelegt – keinerlei

Hinweise.

Auffallend sind hingegen die

Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten. So gab er in Bezug auf das

gemeinsame Duschen zuerst an, er habe nie mit ihr geduscht, sondern ihr nur mit

dem «Waschtüchli» den Rücken gewaschen. Später gestand er dann doch ein,

regelmässig mit ihr geduscht zu haben. In diesem Zusammenhang machte er indes

völlig unterschiedliche Angaben, durch wen – die Mutter oder die Privatklägerin

1 – er jeweils aufgefordert bzw. gebeten worden sei, mit der Privatklägerin 1

zu duschen oder ob diese lieber mit der Mutter oder mit ihm geduscht hätte.

Widersprüchliche Angaben machte der

Beschuldigte zudem in Bezug auf seine Vorhautverengung, indem er zu Beginn

behauptete, man könne die Vorhaut gar nicht zurückziehen, dies später dann

jedoch relativierte.

Nicht nachvollziehbar sind zudem die

Angaben des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Auswertung seines

Mobiltelefons, welche klar ergeben hat, dass er auf Pornoportalen nicht nur

entsprechende Links zum Thema Sex zwischen Vater und Tochter anklickte, sondern

durch die eigenhändige Eingabe der Suchbegriffe «Vater und Tochter» nach

entsprechendem Material suchte.

Wie bereits erwähnt, ist zudem

auffallend, dass er auf die Konfrontation mit konkreten Vorhalten regelmässig mit

der umgehenden Erwähnung des von ihm selber erlebten Missbrauchs reagierte.

Was die von der Verteidigung

vorgebrachte Intelligenzminderung des Beschuldigten angeht, ist festzuhalten,

dass diese in sprachlicher Hinsicht besteht und Niederschlag in seiner

Ausdrucksweise finden mag. Es ist indes festzustellen, dass er im Rahmen der

Einvernahmen in der Strafuntersuchung und auch vor Gericht sehr wohl in der

Lage war, sich auszudrücken und die Fragen zu beantworten. Wo die Antworten

ausweichend oder widersprüchlich waren, lag der Grund dafür weniger in

mangelnder Intelligenz, sondern viel eher im Unwillen, die Fragen

wahrheitsgemäss zu beantworten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die Aussagen des Beschuldigten – soweit sie sich nicht ohnehin auf ein

kategorisches Abstreiten beschränken – zum einen über weite Strecken

widersprüchlich sind, zum anderen aber auch von den Aussagen aller übrigen befragten

Personen abweichen. Die Aussagen sind insgesamt nicht glaubhaft.

2.2.8.4 Abschliessend ist daher in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin

1 glaubhaft erscheinen. Sie sind in sich stimmig, wirken authentisch,

realistisch und lebensnah. Ausserdem weisen sie einen sehr hohen

Detaillierungsgrad nicht nur bezüglich des Kerngeschehens, sondern auch in

Bezug auf die weiteren Begleitumstände auf. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen –

wo es möglich war – von Drittpersonen vollumfänglich bestätigt wurden. Wie auch

die Vorinstanz festhielt, ergibt sich einzig eine Diskrepanz im Hinblick auf

die Häufigkeit des Probierens von Sperma, indem nicht abschliessend geklärt

werden konnte, ob es sich dabei um ein einmaliges oder wiederholtes Ereignis

handelte. Die Aussagen des Beschuldigten auf der anderen Seite beschränken sich

auf ein konsequentes Abstreiten und sind im Übrigen mehrfach widersprüchlich.

Vor allem aber vermögen sie in Bezug auf das Motiv der Anzeige im Jahr 2021

nicht ansatzweise zu überzeugen. Es ist daher auf die Aussagen der Privatklägerin

1 abzustellen.

2.2.9 Weitere Beweismittel

Nachfolgend ist noch kurz auf die

wenigen vorliegenden objektiven Beweismittel einzugehen, welche zwar keinen

direkten Beweiswert in Bezug auf den Anklagevorhalt haben, jedoch ergänzend zu

den Aussagen im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu würdigen

sind.

2.2.9.1 Bereits im Rahmen der Analyse

der Aussagen des Beschuldigten wurde auf die Auswertung seines Mobiltelefons (AS

028 ff.) eingegangen. In Bezug auf den vorstehenden Anklagesachverhalt wurden

dabei keine direkt belastenden Elemente gefunden. Auffallend war jedoch, dass –

neben einer allgemein hohen Besuchsfrequenz von Sex-Date- und Porno-Webseiten –

konkrete Hinweise auf die Suche und den Konsum von Film- bzw. Bildmaterial zum

Thema «Sex zwischen Vater und Tochter» gefunden werden konnten. Die Auswertung

ergab, dass alleine in der Zeit vom 27. Mai 2021 bis zum 25. August 2021 772

Aufrufe der Pornoseite xnxx.com und 429 Aufrufe der Pornoseite xhamster.com zu

verzeichnen waren. Weiter wurden im Internetverlauf insgesamt 90 URLs von

Pornoseiten zum Thema Vater und Tochter, Stiefvater, Stieftochter, etc.

festgestellt. Ausserdem wurde explizit nach dem zusammengesetzten Begriff

«vater und tochter» gesucht (vgl. AS 039 f.). Hierbei handelte es sich

klarerweise um eigenhändig eingegebene Suchanfragen und nicht einfach um

wahllose Klicks, wie der Beschuldigte angab. Auch wenn nicht erstellt ist, dass

es sich dabei um strafrechtlich relevante Pornografie gehandelt hat, lassen die

Aufrufe und Suchanfragen auf ein sexuelles Interesse in Bezug auf die Thematik

«Vater und Tochter» schliessen. Wie schon während der ganzen Untersuchung,

konnte der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren keine nachvollziehbare

Erklärung für das Aufrufen der Links bzw. die Eingabe der Suchbegriffe angeben.

2.2.9.2 H.____ hat den

Strafverfolgungsbehörden einen Chatverlauf zur Verfügung gestellt, welcher die

Kommunikation aus dem Jahr 2012 zwischen dem Beschuldigten und der damals 14-

bis 15-jährigen H.____ umfasst. Er machte ihr dabei einerseits Komplimente (sie

sei eine Schöne und habe sich gemacht, AS 112, 115), andererseits äusserte er

sich über das «Körperliche» und dass er ihr zeigen würde, wie es gehe (AS 119

ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten,

hier hätten wohl die Privatklägerin 1 und bzw. oder seine Ex-Frau in seinem

Namen geschrieben, als völlig abstrus erscheinen. Zudem geht die Vermutung, man

habe ihn testen wollen, schon alleine von der Ablauflogik des Chats her nicht

auf. Wenn schon, hätten diesfalls die «Testerinnen» ja in der Rolle von H.____

schreiben müssen. Der Schreibstil bzw. die Schreibweise einzelner Wörter lassen

aufgrund des Vergleichs mit anderen Chatnachrichten des Beschuldigten keinen

Zweifel daran aufkommen, dass er der Verfasser der Nachrichten war. Es kann

dazu auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (US 9)

verwiesen werden.

2.2.9.3 Über den Beschuldigten wurde

durch PD Dr. med. F.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt

(AS 702 ff.). Der Gutachter führte aus, der Beschuldigte habe bereits

zu Beginn des Gutachtergesprächs deutliche Schwierigkeiten gezeigt,

Sachverhalte in Worte zu fassen und biografische Angaben in ein Zeitgitter

einzuordnen (AS 732). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung

hätten sich Defizite in unterschiedlichen Bereichen gezeigt, was auf eine

unterdurchschnittliche allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit schliessen lasse

und den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung nahelege (AS 735,

743). Weiter habe sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

gezeigt (AS 739, 743). Hieraus hätten sich aus gutachterlicher Sicht keine

Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergeben (AS 744 f.,

756). Bei der körper­lichen Untersuchung habe sich eine leicht verengte, aber

reponible Vorhaut gezeigt. Der Beschuldigte habe dabei Unbehagen bzw. leichte

Schmerzen geäussert; insgesamt habe die Vorhaut im zweiten Versuch ohne

grösseren Aufwand reponiert werden können (AS 734). Die weiteren während

der Begutachtung durchgeführten Untersuchungen hätten eine vorrangig

heterosexuelle Präferenz für postpubertäre Kinder und Erwachsene gezeigt,

hätten aber auch auf eine sexuelle Präferenz für präpubertierende und pubertierende

Kinder hingewiesen, ohne hierfür einen eindeutigen Nachweis zu liefern (AS 735).

Bei Zutreffen der Vorwürfe sei entsprechend von einer

grenzwertigen heterosexuellen pädo-hebephilen Nebenstörung beschränkt auf

Inzest auszugehen (AS 742 f. i.V.m. AS 738).

2.2.9.4 Bezüglich der weiteren

Beweismittel ist festzuhalten, dass sich daraus nichts ergibt, was geeignet

wäre, am Ergebnis der Aussagewürdigung etwas zu ändern. Die Erkenntnisse lassen

sich vielmehr nahtlos in die Angaben der Privatklägerin 1 einfügen.

2.2.10 Die Würdigung der Aussagen unter

Einbezug der übrigen Beweismittel führen im Ergebnis dazu, dass der angeklagte

Sachverhalt als erstellt gelten kann.

2.3 Rechtliche Würdigung

2.3.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern

(Art. 187 Ziff. 1 StGB)

2.3.1.1 Im Zuge

der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit dem 1. Juli 2024, hat

Art. 187 StGB Änderungen erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches

Recht anwendbar ist, da der Beschuldigte die Delikte in den Jahren 2009 bis

2011 begangen hat.

Welches Recht anzuwenden ist, wird in

Art. 2 StGB geregelt. Demnach ist grundsätzlich das zur Zeit der

Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der

Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so ist dieses anzuwenden. Die

Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht

mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der

Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint. Ob das neue im

Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer

abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall

(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl

nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch

Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der

Täter besser wegkommt. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen

Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches

bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann

nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch

hinsichtlich der einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen

sein. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter

neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu

vergleichen (zum Ganzen: BGE 134 IV 82 E. 6.1 f.).

Mit der per 1. Juli 2024 in Kraft

getretenen Revision wurde Ziff. 1bis von Art. 187 StGB neu

eingefügt. Damit wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu

fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat

und unter anderem der Täter mit diesem eine sexuelle Handlung vornimmt. Da die Privatklägerin

1 im Tatzeitpunkt das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat, würde nach neuem

Recht somit Art. 187 Ziff. 1bis StGB zur Anwendung gelangen. Weil

diese Bestimmung zur Tatzeit jedoch noch nicht in Kraft war und der Täter

gemäss der damalig geltenden Bestimmung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe bestraft werden konnte, ist das neu geltende Recht nicht

milder, sondern dieses hätte für den Beschuldigten sanktionsrechtlich

schwerwiegendere Folgen. Somit ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende

Recht anzuwenden.

2.3.1.2 Für die allgemeinen rechtlichen

Ausführungen zum Tatbestand nach aArt. 187 Ziff. 1 StGB kann vollumfänglich auf

die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 19 f.) verwiesen werden.

Beim gegenseitigen und gezielten

Betasten der Geschlechtsteile unter der Dusche, dem Aneinanderreiben der

Geschlechtsteile im Massenschlag, der oralen Stimulationshandlungen durch den

Beschuldigten und dem Anbieten von Sperma an die Geschädigte handelt es sich

offensichtlich um Handlungen mit eindeutigem Sexualbezug. Es bedarf dazu keiner

weiteren Ausführungen. Mit der Vornahme dieser Handlungen an seiner 10- bis

11 ½- jährigen Tochter hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand

erfüllt.

Dem

Beschuldigten, der bereits verschiedentliche Sexualkontakte hatte und

insbesondere auch als Kind missbraucht wurde, war die Bedeutung seiner

Handlungen offensichtlich bewusst. Es liegt somit in subjektiver Hinsicht eine

wissentliche und willentliche Tatbegehung, also ein direkter Vorsatz, vor.

Rechtfertigungs- oder

Schuldausschliessungsgründe sind keine erkennbar. Zudem ist aus gutachterlicher

Sicht nicht von einer Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum

Tatzeitpunkt auszugehen.

Entsprechend ist der Tatbestand von

Art. 187 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt.

2.3.2 Sexuelle Nötigung

(Art. 189 Abs. 1 StGB)

2.3.2.1 Auch Art. 189 StGB hat im Zuge

der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit dem 1. Juli 2024, Änderungen

erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist, da der

Beschuldigte die Delikte in den Jahren 2009 bis 2011 begangen hat. Vorliegend

geht es um sexuelle Nötigung durch «Unter-psychischen-Druck-Setzen», welche neu

in Abs. 2 statt Abs. 1 geregelt ist. Das Strafmass ist bei dieser

Tatbestandsvariante gleich geblieben. Die Neufassung von Art. 189 StGB führt

dagegen zu einer Ausweitung in Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit und erweist

sich im vorliegenden Fall nicht als milder. Es ist daher auch hier das zum

Tatzeitpunkt geltenden Recht anzuwenden.

2.3.2.2 Auch hier kann für die

allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand nach aArt. 189 Abs. 1 StGB

vollumfänglich auf die Ausführungen im erst­in­stanzlichen Urteil (US 20 ff.)

verwiesen werden. Zu Art. 187 StGB besteht Idealkonkurrenz, da zwei

verschiedene Rechtsgüter betroffen sind (vgl. z.B. BGE 124 IV 154; 122 IV 97).

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,

dass die Privatklägerin 1 mit Blick auf ihr damaliges Alter und ihre

Schilderungen zur damaligen Situation in ihrer Persönlichkeit so weit

entwickelt war, dass sie ihren Willen, sexuelle Kontakte einzugehen bzw. diesen

zuzustimmen, eigenständig und unabhängig hätte bilden können. So gab sie auch

an, ihre Mutter habe ihr mit Blick auf die allenfalls früh einsetzende

Regelblutung bereits zu einem frühen Zeitpunkt erklärt, was die Intimsphäre sei

und dass man diese schützen müsse (AS 151). Sie schilderte weiter, dass es ihr

am Anfang egal gewesen sei, dass der Beschuldigte sie wasche. Später habe sie

aber gesagt, dass sie das auch alleine könne (AS 282). Sie beschrieb, dass der

Beschuldigte zunehmend kommunikativer geworden sei, als er gemerkt habe, dass

es ihr unangenehmer werde, als sie gemerkt habe, sie könnte das auch alleine.

Er habe dann wie versucht, alles zu beschreiben, es so wie einen Lernprozess

rüberzubringen. Sie schilderte das Vorgehen auch als manipulativ, indem er

betont habe, dass es wichtig sei, dass sie das wisse. Aus den entsprechenden

Aussagen der Privatklägerin 1 geht hervor, dass der Beschuldigte als nahe

Bezugsperson gezielt vorging, das Vertrauen ausnützte und das Ganze als völlig

normal und etwas sehr Schönes darstellte, welches auch ein Geheimnis zwischen

Vater und Tochter sei. Die gezielt geschaffene Nähe und das stetige Betonen des

Normalen und des wichtigen «Lernprozesses», verbunden mit der

Geheimnissituation zwischen Vater und Tochter, führte letztlich zu einer

Zwangssituation, in welcher es für die Privatklägerin 1 aufgrund ihres

kindlichen Alters, der Abhängigkeit vom Beschuldigten sowie des Machtgefälles

nicht möglich war, einen genügenden entgegenstehenden Willen zu bilden und

diesen dem Beschuldigten auch klar kundzutun bzw. sich den Handlungen zu

widersetzen. Dazu kam, dass die Mutter auf ihren Hinweis nicht angemessen

reagierte und sie von klein auf ein enges Verhältnis zum Vater hatte. Die

gesamten Umstände führten folglich zu einer tatsituativen Zwangssituation.

Auch hier ist davon auszugehen, dass dem

Beschuldigten, der bereits verschiedentliche Sexualkontakte hatte und gemäss

seinen eigenen Aussagen auch als Kind missbraucht worden war, die Bedeutung

seiner Handlungen bewusst war. Dies zeigt sich nicht zuletzt gerade in seinem

manipulativen Vorgehen, indem er von der Privatklägerin 1 geäusserte Scham oder

bei ihr wahrgenommenes Unwohlsein mit Hinweisen auf die angebliche Wichtigkeit

der Handlungen und die Vertrauensbeziehung zwischen den Beiden zu eliminieren

versuchte, um seine Handlungen weiterhin vornehmen zu können. In subjektiver

Hinsicht liegt auch hier ein direkter Vorsatz vor. Rechtfertigungs- oder

Schuldausschliessungsgründe sind nicht erkennbar.

Der Beschuldigte ist der mehrfachen

sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen.

3. Sexuelle

Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit

Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 2

3.1 Anklagevorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2 der

Anklageschrift vom 30. November 2022 folgender Vorhalt gemacht:

«Sexuelle Handlungen

mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit Schändung

(Art. 191 StGB)

begangen in der Zeit vom

17. Juni 2021 bis zum 1. Juli 2021, in [Ort 2], [Adresse], Kinderzimmer, z.N.

von A.A.___, indem der Beschuldigte seine bedingt durch ihr kleinkindliches

Alter urteilsunfähige und zum Widerstand unfähige Tochter, A.A.___ (geb. […]

2020), in Kenntnis ihres Zustandes vorsätzlich zur Duldung sexueller Handlungen

nötigte und solche an ihr vornahm.

Konkret begab sich der

Beschuldigte mit A.A.___ in das Kinderzimmer, in welchem sich bereits C.A.___

und I.I.___ aufhielten, legte A.A.___ auf den Wickeltisch und führte einen

Fieberthermometer absichtlich vaginal in A.A.___ ein. In der Folge sagte der

Beschuldigte, dass es nicht funktioniere, und zog den Thermometer wieder raus,

bevor er A.A.___ damit gleich ein weiteres Mal absichtlich vaginal penetrierte.

Nachdem der Beschuldigte bemerkt hatte, dass C.A.___ dies beobachtet hatte,

sagte er, dass er ausgerutscht sei und zog den Thermometer abermals raus.

Indem der Beschuldigte im Wissen darum,

dass sich A.A.___ aufgrund ihrer altersbedingten Urteils- und

Widerstandsunfähigkeit nicht dagegen zur Wehr setzen kann und keine

medizinische Notwendigkeit des vaginalen Fiebermessens bestand, einen

Fieberthermometer zwei Mai vaginal in A.A.___ einführte, manifestierte er

seinen eindeutig sexuell motivierten Willen.»

3.2 Beweiswürdigung

Es liegen lediglich die Aussagen der

Privatklägerin 1, I.I.___ und des Beschuldigten vor.

3.2.1 Die Privatklägerin 1 gab in der

polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2021 (AS 150) zu Protokoll, der Grund,

weshalb sie überhaupt jetzt handle, sei, dass sie einen Vorfall, den sie als

Missbrauch einstufe, bei ihrer kleinen Halbschwester beobachtet habe. Sie habe

gesehen, dass der Beschuldigte ihr (der Privatklägerin 2) habe Fieber messen

müssen und, anstatt so, wie es sich gehöre, mit dem Fiebermesser im Anus zu

messen, mehrmals mit dem Fiebermesser in die Scheide eingedrungen sei und dabei

bemerkt habe: «Ah, ich habe nicht getroffen, ich muss nochmals». Sie habe

gedacht, er fange da auch an. Sie wisse ja nicht, wie früh das bei ihr

angefangen habe. Sie mache die Strafanzeige wegen ihrer Schwester. Weil, ja,

ihr sei es passiert, sie habe es auf eine Art verdrängt, es sei immer noch da,

es sei nicht toll, aber wenn sie nichts sage, dann sei sie überzeugt, dass es

da gleich sein werde, und vielleicht auch irgendwann hier sei, oder noch

schlimmer. Ihr Partner habe es auch gesehen. Der Halbschwester sei es richtig

schlecht gegangen, Fieber, Husten. Er habe gesagt, er gehe Fieber messen, sei

dann zu ihnen gekommen, sie seien das Bett am Umstellen gewesen. Darum denke

sie, er habe das Gefühl gehabt, sie bekämen das nicht mit, sie denke nicht,

dass er so unachtsam gewesen sei, dass er das vor ihnen gemacht habe. Es sei

instinktiv gewesen, dass sie hingeschaut habe, sie habe gesehen, dass er auf

den Fiebermesser gedrückt und ihn dann in die Scheide eingeführt habe. Er habe

ihn dann nochmals rausgenommen und gesagt, es sei nicht gegangen. Er habe dann

den Fiebermesser nochmals in die Scheide eingeführt. Dann habe er gesagt, oh,

er sei ausgerutscht. Wahrscheinlich habe er das gesagt, weil sie gemerkt habe,

dass er ihn falsch eingeführt habe. Also er habe ihn in die Scheide eingeführt

anstatt in den Anus. Sie sei dann aus dem Zimmer raus, sie sei wie in einer

Schockstarre gewesen.

In der polizeilichen Einvernahme vom 25.

August 2021 (AS 178 ff.) sagte sie aus, im Mai/Juni hätten sie und ihr Partner

das wegen der Privatklägerin 2 mitbekommen, also gesehen. Sie hätten wieder mal

helfen müssen zu putzen und Zeug umzustellen. Sie seien bei der Privatklägerin

2 im Zimmer gewesen, diese habe hohes Fieber gehabt, es sei ihr nicht gut

gegangen, sie habe gehustet und Schnuderi gehabt. Sie seien am Bettumstellen

gewesen, weggedreht vom Wickeltisch. Der Beschuldigte sei reingekommen und habe

laut gesagt, er werde jetzt Fieber messen. Es sei ihr schon kalt den Rücken

runtergelaufen. Sie habe instinktiv das Gefühl gehabt, da müsse sie jetzt

hinschauen. Da habe sie gesehen, dass er den Fiebermesser einführe, aber nicht

wie üblich im Anus, sondern in der Scheide. Er habe ihn dann aber abrupt wieder

rausgenommen und gemeint, er funktioniere nicht. Er habe dann irgendwie

draufgedrückt und der Fiebermesser habe dann so gepiepst. Sie habe ihren

Partner angestupst und gesagt, da stimme was nicht. Sie hätten dann gesehen,

dass er ihn wieder einführe, wieder in die Scheide. Und dann habe er ihn

schnell wieder rausgenommen und gesagt, oh, er sei verrutscht. Ihre Schwester

sei so pflegeleicht, sie habe ihr schon x-mal Fieber gemessen und die habe noch

nie so blöd getan. Als es passiert sei, habe sie sich weggedreht und sei in

eine Schockstarre gekommen, eigentlich wie immer rund um das Thema. Ihr Partner

habe sich um sie gekümmert und sie seien aus dem Zimmer raus, eine rauchen und

dann eigentlich auch gegangen.

In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 31. Mai 2022 (AS 304 ff.) sagte sie aus, an diesem Tag sei es der

Privatklägerin 2 nicht gut gegangen. Sie sei am Kränkeln gewesen, Husten,

Fieber und Schnuderi. Sie hätten gesagt, sie räumten das Zimmer um. Dann sei

der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 ins Zimmer gekommen und habe fast

schon demonstrativ gesagt, er werde jetzt Fieber messen. Sie wisse nicht wieso,

aber irgendwie instinktmässig habe sie das Gefühl gehabt, sie müsse schauen.

Seine Aussage sei wie eine Aufforderung an sie gewesen oder sie wisse auch

nicht. Die Aussage sei so unnatürlich rübergekommen. Sie und ihr Partner hätten

gerade das Bett rübergestellt gehabt, sie habe gesehen, wie er den Fiebermesser

genommen und in die Scheide statt in den Anus geführt habe. Er habe den

Fiebermesser aber abrupt wieder rausgenommen. Er habe gemeint «ah es

funktioniert nicht». Sie habe dann ihren Partner wie so angestupst, um

bemerkbar zu machen, dass etwas nicht stimme. In diesem Moment habe er den Fiebermesser

schon zum zweiten Mal eingeführt gehabt. Sie denke, er habe bemerkt, dass sie

zu aufmerksam sei, und habe dann gemeint, er sei ausgerutscht. Sie sei dann in

eine Schockstarre gekommen, die sie sehr oft bei Panikattacken habe. Ihr

Partner sei gekommen und mit ihr rausgegangen. Sie hätten draussen eine

geraucht und seien dann gegangen. Es seien nur sie, ihr Partner, der

Beschuldige und die Privatklägerin 2 im Zimmer gewesen.

Im Rahmen der Befragung durch die

Vorinstanz am 11. März 2024 gab sie zu Protokoll (ASOG 148 ff.), sie wisse

noch, dass die Privatklägerin 2 an diesem Tag nicht so «zwäg» gewesen sei,

«Schnudderi» und so typische Grippesymptome. Sie und ihr Partner seien im

Zimmer der Privatklägerin 2 gewesen und seien das Zeugs am Umstellen gewesen. Sie

seien gerade am Bett gestanden und hätten versucht, das Bett umzustellen. Als

der Beschuldigte hereingekommen sei und dort schon ganz komisch, so

demonstrativ gesagt habe «ich werde Fieber messen», habe sie das schon komisch

gefunden, dass er es so angekündigt habe. Sie habe in diesem Moment nicht viel

gedacht und irgendwie… Sie kenne ihn halt. Sie habe das Gefühl gehabt,

irgendetwas stimme nicht. Sie habe versucht, ihn etwas zu beobachten und habe

gesehen, dass er halt beim Fiebermessen nicht in den Anus eingedrungen sei,

sondern eben vorne rein. Dort habe er aber eigentlich den Fiebermesser relativ

schnell wieder rausgenommen und gemeint, es sei falsch, es funktioniere nicht.

Da habe sie sich zuerst nichts Grosses dabei gedacht und gedacht, ja

vielleicht, wer weiss, vielleicht hat er es wirklich einfach falsch gemacht. Er

habe ihn aber ein zweites Mal eingeführt und wieder vorne eingeführt und, als

er gemerkt habe, dass sie schaue, also, dass sie es einfach bemerke, habe er

ihn rausgenommen und gemeint, ja ups, er sei verrutscht, er habe hinten rein

wollen. Also, es sei nicht bewusst gewesen, dass er vorne den Fiebermesser

einführe. Sie habe es gar nicht mehr gross mitbekommen und sei schnell in so

eine Schockstarre reingefallen, diese typischen panischen Sachen, die sie habe.

Da habe ihr Partner reagiert und sie aus dem Zimmer rausgenommen und sie seien

dann auf den Balkon eins rauchen gegangen. Sie habe ihm da kurz erzählt und

dann seien sie eigentlich gerade wieder gegangen. Für sie gebe es keinen Grund,

den Fiebermesser vorne einzuführen, also gesundheitlich meine sie. Sie könne

sich nicht erklären, warum er das gemacht habe. Auf die konkrete Frage, ob sie

das Gefühl gehabt habe, das vaginale Einführen sei sexuell motiviert gewesen,

meinte sie: «So sagen würde ich das, könnte ich das nicht». Sie habe nicht auf

ihn geachtet, wie er darauf reagiere, sondern sei darauf fixiert gewesen, was

er mache. Durch das laute Ankündigen und alles beschreiben, was er mache in

diesem Moment, habe es sich für sie angefühlt wie früher. Es habe sich mehr so

angefühlt, als habe er es wegen ihr gemacht, also so das Beschämende, das er,

seit sie ihn kenne, einfach immer wieder mache. Sie habe beispielsweise auch

schon mehrmals gesagt beim Duschen, dass er reinkomme und sage «Oh, tut mir

leid, ich habe nicht gewusst, dass du am Duschen bist». Einfach diese

beschämenden Situationen, sie immer wieder an das Frühere zu erinnern, ohne

gross selbst etwas machen zu müssen. Darum habe es sich in diesem Moment so

angefühlt, als habe er es ihr demonstrativ zeigen wollen. Das sei ihre

Einschätzung gewesen, als sie in diesem Raum gewesen sei. Eben nur schon das

Reinkommen mit dem eben «ich tue jetzt Fieber messen». Er kommuniziere sonst

eher selten und gerade so etwas würde er nicht kommunizieren, so schätze sie es

jedenfalls ein. Auf die entsprechende konkrete Frage hin, verneinte sie,

Zeichen sexueller Erregung oder so bemerkt zu haben. Auf die Frage, ob das

Fiebermessen aus ihrer Sicht nötig gewesen sei, meinte sie, sie (die

Privatklägerin 2) sei krank gewesen, sie wisse nicht, ob sie Fieber gehabt habe

oder nicht. Sie wisse, es sei ihr nicht gut gegangen. Auf die Frage, ob die

Privatklägerin 2 in einem Zustand gewesen sei, in welchem man normalerweise

Fieber messe oder in dem es nicht abwegig sei, dass das Fieber gemessen werde,

meinte sie, sie würde sagen ja. Da sie krank gewesen sei, sei das Fiebermessen

angezeigt gewesen. Sie denke nicht, dass das Fieber schlussendlich gemessen

worden sei, also, sie wisse es nicht. Sie habe nur gesehen, dass er es zweimal

vorne eingeführt habe und beide Male eigentlich direkt wieder rausgenommen

habe. Beim zweiten Einführen sei sie dann schon in dieser Schockstarre gewesen

und sei durch ihren Partner rausbegleitet worden. Ob er danach wirklich noch

gemessen habe, wisse sie nicht. Auf die Frage, ob sie gesehen habe, dass der

Fiebermesser zweimal rausgezogen worden sei, ohne dass die Temperatur angezeigt

worden wäre, meinte sie, ja, also es habe nicht gepiepst. Sie wisse nicht, ob

es irgendetwas angezeigt habe. Sie wisse, dass er ihn eingeführt habe, und beim

ersten Mal habe er ja klar gesagt «es hat nicht funktioniert». Beim zweiten Mal

habe er ihn so schnell, wie er ihn eingeführt habe, auch wieder herausgenommen.

Also in dieser Zeit könne sie sich nicht vorstellen, dass er die Temperatur

messen könne. Sie sei dann stehen geblieben und habe sich verkrampft. Sie wisse

ab diesem Zeitpunkt eigentlich nur, dass der Arm ihres Partners gekommen sei

und sie herausbegleitet habe. Auf dem Balkon habe sie ihm dann, nachdem er

gefunden habe «Was ist?», in kurzen Sätzen schnell gesagt, was sie gesehen

habe. Danach habe er gesagt «Wir gehen». Er habe ihre Vorfälle gekannt und

gewusst, was das bei ihr auslösen werde und könne. Darum seien sie gegangen.

Vor Obergericht sagte die Privatklägerin

1 aus, Auslöser für die Meldung an die KESB sei der Vorfall mit ihrer Schwester

gewesen, wo ihr Vater sie mit dem Fiebermesser missbraucht habe. Die Ehefrau

des Beschuldigten habe sich trennen wollen und vor­übergehend bei ihrer Mutter

gewohnt. Als die Ehefrau aber zurück zum Beschuldigten habe gehen wollen, sei

ihr – der Privatklägerin 1 – klar gewesen, dass sie die Privatklägerin 2 nicht

mehr beschützen könne. Die KESB habe ihr dann auch erklärt, dass es eine Anzeige

brauche, auch wegen der die selbst betreffenden Vorhalte, um ihre Schwester

vollkommen zu schützen. Es sei Folgendes passiert: Sie hätten geholfen das

Zimmer umzustellen. Der Privatklägerin 2 sei es nicht gut gegangen, sie habe

Grippe gehabt. Der Beschuldigte sei hereingekommen und habe gesagt, er wolle

Fieber messen. Dass er das so angekündigt habe, habe sie schon hellhörig

gemacht. Sie habe den Wickeltisch beim Verschieben des Bettes genau im Blick

gehabt und gesehen, wie der Beschuldigte den Fiebermesser in die Vagina statt

den Anus einführe. Er habe auch gleich gemerkt, dass sie darauf reagiere und

gesagt, er sei ausgerutscht. Er habe es aber gleich nochmal gemacht. Sie sei in

eine Schockstarre gefallen. Ihr Partner habe gesehen, dass sie nicht mehr

reagiere und sei mit ihr hinaus gegangen. Sie hätten auf dem Balkon eine

geraucht und seien dann gegangen, um das zu verarbeiten und sich durch den Kopf

gehen zu lassen, wie man nun handeln soll. Die Starre sei durch das Einführen

des Fiebermessers ausgelöst worden. Es sei ihr so vorgekommen, als ob er wolle,

dass sie es sehe. Das habe alles hervorgeholt, weil genau das passiert sei,

wovor sie immer Angst gehabt habe. Sie bejahte, dass der Beschuldigte den

Fiebermesser bewusst in die Vagina einge­führt habe. Das Ausrutschen mache

keinen Sinn, das könne man nicht falsch machen, sie arbeite selbst in der

Pflege. Auch das mit der Ankündigung, es habe sich angefühlt, als ober wolle,

dass sie hinschaue. Seine Ankündigung habe ihre Aufmerksamkeit ausgelöst. Das

sei für sie nicht normal gewesen. An ihrem Geburtstag habe sie den

Beschuldigten nicht dabeihaben wollen, sondern seine Ehefrau. Der Beschuldigte

sei auch sonst mit ihrer Schwester alleine gewesen.

3.2.2 I.I.___ gab in der polizeilichen

Einvernahme vom 9. August 2021 (AS 161 ff.) an, es sei darum gegangen, dass der

Beschuldigte bei seiner Tochter habe Fieber messen müssen. Normalerweise mache

man das ja bei Babys hinten. Er habe das aber vorne herein gemacht, eigentlich

zweimal, das erste Mal habe er das nicht gesehen, das habe seine Partnerin (die

Privatklägerin 1) mitbekommen. Beim zweiten Mal habe er das dann selber

gesehen. Er habe aber nicht reagieren können, da sich seine Partnerin darüber

schockiert habe und er sich um sie habe kümmern müssen. Der Beschuldigte habe

es einmal gemacht und gesagt, dass es nicht funktioniere, und dann habe er es

nochmals gemacht.

In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 4. April 2022 (AS 259 ff.) sagte er aus, er habe noch

mitbekommen, dass der Beschuldigte gesagt habe «ou, jetzt bin ich im falschen

Loch» und habe dann gleich dort weiter Fieber gemessen. Er habe sich mehr auf

seien Partnerin konzentriert, weil er gesehen habe, dass sie schockiert sei und

Unterstützung brauche. Sie seien damals am Umstellen der Möbel gewesen, als der

Beschuldigte reingekommen sei und habe Fieber messen wollen. Er selber sei

etwas abseits des Geschehens gewesen, am Möbel umtischen. Dann habe er es nur

so halb mitbekommen, dass der Beschuldige vaginal Fieber gemessen habe. Nachher

habe er eben gesagt «ou, das isch’s fausche Loch», aber er habe weiter Fieber

gemessen. Dann habe er gesehen, dass es seiner Partnerin nicht gut gegangen sei

und sie seien rausgegangen und hätten das Thema etwas verdrängt, in diesem

Sinne. Auf die Frage, was er selber habe beobachten können, erklärte er, er

habe einfach die Reaktion der Partnerin gesehen, wie schockiert sie gewesen

sei. Und er habe sich dort nicht genau geachtet, er habe sich mehr auf sie

konzentriert. Wie der Beschuldigte den Fiebermesser eingeführt habe, habe er

nicht gesehen. Was er gesehen habe, sei, dass die Privatklägerin 2 auf dem

Wickeltisch gewesen sei, unten ausgezogen und er mit dem Thermometer dort

gewesen sei. Genau geachtet, wo er mit dem Thermometer drin gewesen sei, habe

er sich nicht. Dass der Beschuldigte das Thermometer vaginal eingeführt haben

soll, habe er von den Aussagen seiner Partnerin. Und weil er gesagt habe «ou,

das isch’s fausche Loch». Darum habe er darauf schliessen können, dass es

vaginal eingeführt worden sei. Seine Partnerin habe gesagt, sie habe es

gesehen, dass er ins falsche Loch gegangen und dann nochmals rausgegangen sei;

und dann trotzdem nochmal vorne rein. Ob der Beschuldigte etwas gesagt habe,

als er mit der Privatklägerin 2 reingekommen sei, wisse er nicht mehr. Die

Privatklägerin 2 habe recht heiss gehabt und sie habe, wenn er sich nicht

täusche, recht «grännet». Dann habe der Beschuldigte entschieden, dass Fieber

gemessen werde. Das sei schon kommuniziert worden, aber genau wisse er es nicht

mehr. D.D.___ habe auch zugestimmt, Fieber zu messen. Sie seien dann eins

rauchen gegangen und dann habe seine Partnerin ihm eben gesagt, dass er das

Thermometer vaginal eingeführt habe. Sie hätten das Thema dann eigentlich recht

wie verschwiegen, verdrängt. Zuhause hätten sie sich dann entschieden, dass sie

das Risiko nicht eingehen und etwas dagegen machen möchten. Die Partnerin habe

ihm ja auch schon von ihren Vorfällen erzählt gehabt, was mit ihr als Kind

passiert sei. Und sie habe einfach auch gewollt, dass die Privatklägerin 2

nicht dasselbe widerfahre. Deshalb hätten sie sich auch zu der Anzeige

entschlossen.

Im Rahmen der Befragung durch die

Vorinstanz am 11. März 2024 (ASOG 164 ff.) gab er zu Protokoll, er habe beim

ersten Mal, nicht eine Falschaussage gemacht, aber er habe sich beim zweiten

Mal dann korrigiert, dass er es damals nicht gesehen habe. Er habe nur die

Reaktion seiner Partnerin gesehen, dass sie in Schock geraten sei und darauf

habe er nachher reagiert. Er habe es nicht direkt gesehen. Die Aussagen bei der

Polizei stimmten in diesem Punkt nicht, der Rest stimme sonst. Sie seien ins

Kinderzimmer gegangen, weil sie es hätten umräumen wollen. Kurz darauf sei der

Beschuldigte gekommen und habe gesagt, dass er Fieber messen werde. Sie hätten

in diesem Moment weitergemacht. Als er angefangen habe, Fieber zu messen, habe

er die Reaktion seiner Partnerin gesehen, dass sie plötzlich unter Schock

gestanden habe. Er habe sie dann aus dem Zimmer genommen und sei mit ihr

rausgegangen, um eins zu rauchen. Er selber habe vom Fiebermessen nicht viel

mitbekommen, einfach, dass er eben Fieber messen möchte und dass es hinten

scheinbar nicht gehe. Das habe der Beschuldigte so gesagt. Er selber habe

gesehen, dass die Privatklägerin 2 auf dem Wickeltisch gewesen sei und dass der

Fiebermesser dort gewesen sei, aber er habe es nicht direkt gesehen. Weil er

sei mit dem Rücken, also habe in eine andere Richtung geschaut. Nachher beim

Rausgehen habe er sich auch nicht gross darauf geachtet, er habe sich mehr auf

seien Partnerin konzentriert. Sie habe ihm dann erzählt, dass er das

Thermometer zweimal vorne eingeführt habe. Es habe ihn eher aussergewöhnlich

gedünkt, dass der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei und so verkündet habe,

er werde jetzt Fieber messen. Er denke, das sei eine Aktion, die man nicht so

ankündigen sollte, müsse. Die Ankündigung sei sicher lauter gewesen, damit es

sicher auch alle gehört hätten, das habe ihn komisch gedünkt. Auf konkrete

Nachfrage erklärte er, er könne sich vage – müsse er sagen – daran erinnern,

dass der Beschuldigte gesagt habe «ou, jetzt bin ich im falschen Loch». Er habe

es gemeint, ja, dass der Beschuldigte das gesagt habe. Auf entsprechende

Nachfragen gab er weiter an, es sei ein ganz normaler Fiebermesser gewesen mit

einer blauen Kappe drauf. Er sei sich nicht ganz sicher, er meine, es habe auch

gepiepst. Auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass der Beschuldigte

durch das Fiebermessen sexuell erregt gewesen wäre, meinte er, er habe sich

ehrlich gesagt nicht auf ihn konzentriert, er habe sich nur auf seine Partnerin

konzentriert.

3.2.3 Der Beschuldigte sagte im Rahmen

der polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2021 (AS 171) aus, das sei nichts,

das sei erstunken und erlogen. Sie sollten doch die Kinderärztin anrufen und

alles untersuchen. Es sei sicher noch alles in Ordnung. Er habe bei der

Privatklägerin 2 schon Fieber gemessen, wenn sie krank sei oder so, könne aber nicht

sagen wie oft. Wenn er ihr die Windeln wechseln und sie putzen müsse, ob das

dann auch eine sexuelle Handlung sei. Beim Fiebermessen gehe er ins Füdli

hinein und nicht in die Scheide, bis es piepse und dann sehe man, wie viel

Fieber sie habe. Die Aussagen der Privatklägerin 1 stimmten hinten und vorne

nicht. Er wisse nicht, was sie sehe. Sie sehe doch das gar nicht.

In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 17. Februar 2022 (AS 239 ff.) sagt er aus, das stimme ja gar

nicht. Seine Frau sei immer dabei gewesen. Sie mache ja alles. Er sei bei

seiner Tochter, die sei jetzt 2 geworden, zweimal baden gegangen, als sie ganz

klein gewesen sei. Sonst nie, das mache alles seine jetzige Frau. Sie hätten

lange gesagt, wieso er das nicht mache. Dann habe seine Mutter ihr erklären

müssen, warum und wieso. Sie hätten das immer zusammen gemacht. Auf Vorhalt,

wonach die Privatklägerin 1 und I.I.___ im selben Raum gewesen seien, meinte

er, das könne doch nicht sein, es sei gar nie dazu gekommen. Fieber gemessen,

habe er sonst schon mal, aber in Anwesenheit seiner Frau. Die Privatklägerin 1 sei

gar nicht dabei gewesen. Das sei genau, was ihn aufrege. Hier gehe es einfach

alleine um die Tochter. Anschliessend führte er zusammengefasst aus, dass es

nur darum gehe, ihm die Tochter wegzunehmen, die Privatklägerin 1 und seine

Ex-Frau seien eifersüchtig.

In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 30. Juni 2022 (AS 365 ff.), gab er an, er habe bei der

Privatklägerin 2 schon mal Fieber gemessen, ganz am Anfang, aber mit seiner

jetzigen Frau zusammen, weil sie unerfahren gewesen sei und er habe ihr gezeigt

wie. Bei Kleinkindern messe man im Füdli, die Beine nach hinten, dann sehe man

das Füdli und dann warte man, bis es BiepBiep mache. Er habe bei der

Privatklägerin 2 den Fiebermesser nie vaginal eingeführt, auch nicht aus

Versehen. Bei jedem Kind, das das Bein richtig lüpfe, sehe man das Füdlilöchli.

Er habe auch gehört, im Internet, man könne auch in der Vagina Fiebermessen,

aber es werde selten angewendet. Auf Frage, wie er sich erkläre, dass C.A.___

gesehen haben wolle, wie er zwei Mal den Fiebermesser vaginal eingeführt habe,

meinte er, dass sei, was sich alle in seinem Umfeld fragten, wie komme die auf

so eine Idee. Wenn er ein Grüsel wäre, wieso sollte er genau dann ins Zimmer,

wenn zwei drinnen seien. Auf Nachfrage, ob er sich an einen Moment erinnern

könne, in dem er, die Privatklägerin 2, die Privatklägerin 1 und ihr Partner im

Kinderzimmer gestanden seien, meinte er, ja, dieser eine Tag, als sie dort

gewesen seien. Und die Privatklägerin 2 sei dann krank gewesen und habe sogar

Fieber gehabt. I.I.___ und die Privatklägerin 1 hätten das Zimmer der

Privatklägerin 2 umgestellt. Und wie er gesagt habe, wenn er Windeln wechseln

müsse, mache er das nicht alleine. Entweder komme D.D.___ mit. Die

Privatklägerin 1 sei in der Stube gewesen. «Ah, C.A.___ und I.I.___ sind dort»

und dann sei er mit rein. Dann habe er das Füdli getrocknet und ihr den

Fiebermesser in den Po und habe Fieber gemessen. Und sie habe Fieber gehabt,

39.2 oder «so öppis cheibs». Genau wegen so Zeug habe er schon damals nie

alleine die Windeln wechseln wollen. Vom Hörensagen und x-alles, was alles

passiert. Und auch von der Vergangenheit. Genau dass einer sagt «lueg, är isch

ellei», das habe er nicht gewollt. Weil sein Stiefvater immer gekommen sei. Und

mehrheitlich habe das seine Frau immer gemacht, nachher. Und wenn, dann sei sie

immer dabei gewesen oder sie habe es gemacht und er sei dabei gewesen.

Im Rahmen der Befragung durch die

Vorinstanz am 11. April 2024 (ASOG 183 ff.) gab er zu Protokoll, er habe Fieber

gemessen, das gebe er auch zu, das sei… sie sei krank gewesen. Er wisse sogar

noch, sie habe 38.9 Grad Fieber gehabt. Aber als er mit ihr ins Zimmer gekommen

sei, sie seien vorne gewesen, habe er gesagt, ich gehe jetzt Fieber messen. Die

Privatklägerin 1 und I.I.___ seien drinnen gewesen und hätten das Zimmer

umgestellt, hätten das Fenster offen gehabt. Er habe gesagt, er komme kurz

Fiebermessen. Da sei der Wickeltisch gewesen, es sei einfacher für ihn. Er habe

den Fiebermesser genommen, einen elektronischen Fiebermesser, da müsse man

draufdrücken, dann mache es Pieps und er habe ihn ins Füdli reingetan. Dann

müsse es wieder Pieps machen. Was er nicht gewusst habe, man müsse zweimal

drücken, dann habe er ihn wieder rausnehmen müssen und dann habe er ein zweites

Mal, dann sei er wieder auf 0 gewesen. Nachher habe er ihn nochmals ins Füdli

reingetan, dann habe es 38.9 Grad angegeben. Es sei ins Füdli gewesen, nicht in

die Vagina, es sei ins Füdli gegangen. Das sei einfach so eine Behauptung, dass

er die Privatklägerin 2 nicht behalten könne. Das sei wie ein Racheakt. Auf

Nachfrage seines Verteidigers erklärte der Beschuldigte, es sei gar kein Schock

gewesen der Privatklägerin 1. Als es das erste Mal gepiepst habe, habe er zu

ihr gesagt «Wieso funktioniert das nicht?». Sie sei sogar zu ihm gekommen und

habe geschaut. Als es ein zweites Mal gepiepst habe, habe er es ins Füdli

getan. Sie sei gar nie in einem Schockzustand gewesen. Die beiden seien eins

rauchen gegangen und als sie wieder reingekommen seien, hätten sie den Rest

umgestellt. Sie seien nicht einfach gerade gegangen, wie sie es gesagt hätten.

Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu

Protokoll, die Privatklägerin 2 habe Fieber gehabt. Sie hätten einen

elektrischen Fiebermesser, den man drücken müsse, dann piepse er und dann führe

man ihn ein. Das habe er gemacht, aber es habe nicht gepiepst. Er habe sogar

die Privatklägerin 1 gefragt, sie sei zu ihm an den Tisch gekommen und habe ihm

gesagt, dass er drücken müsse. Er habe den Fiebermesser ins Füdli eingeführt,

nicht in die Vagina. Die Privatklägerin 2 sei ja von der Ärztin untersucht

worden, es sei alles in Ordnung gewesen. Das sei ihm wichtig. Wenn er den

Fiebermesser in die Vagina eingeführt hätte, wäre das Häutchen kaputt, das habe

die Ärztin gesagt. Er sei mit der Privatklägerin 2 ins Zimmer gekommen, die

anderen zwei hätten die Möbel umgestellt. Er habe die Kleine auf den

Wickeltisch getan und ihr die Windeln ausgezogen. Sonst komme immer seine Frau

mit, da die anderen beiden da gewesen seien, sei sie nicht mitgekommen. Er habe

den Fiebermesser genommen, vergessen den Knopf zu drücken und ihn ins Füdli

gestossen. Er habe zur Privatklägerin 1 gesagt, es gehe nicht, sie sei zu ihm

an den Tisch gekommen, sie hätten ihn herausgenommen, sie habe gesagt, er müsse

den Knopf drücken bis es piepse. Dann hätten sie ihn nochmals ins Füdli

eingeführt, er habe gepiepst und 38.9 Grad Fieber angezeigt. Es stimme nicht,

dass er nach dem ersten Versuch gesagt habe, er sei im falschen Loch. Das

stimme hinten und vorne nicht. Niemand habe nachgefragt, was sie gesehen

hätten. Bis zur Anzeige hätten sie Zeit gehabt, sich abzusprechen. Sie hätten

überlegt, was sie sagen könnten, was er mit der Privatklägerin 2 gemacht habe,

dann sei das mit dem Fiebermessen gekommen. Die Privatklägerin 1 manipuliere

die Leute.

3.2.4 Würdigung der Aussagen

Unbestritten ist, dass sich an diesem

Tag die Privatklägerin 1 und ihr Partner im Zimmer der Privatklägerin 2

aufgehalten und dort Möbel umgestellt haben. Ebenfalls wurde von allen

Beteiligten bestätigt, dass es der Privatklägerin 2 an diesem Tag nicht gut

gegangen sei, sie sei am Kränkeln gewesen, habe Husten und Schnupfen gehabt.

Nachdem der Beschuldigte anfänglich das Fiebermessen bestritt, gab er bei der

Vorinstanz an, er sei ins Zimmer der Privatklägerin 2 gegangen, habe gesagt, er

komme kurz Fieber messen, und sei zum Wickeltisch. Insoweit besteht also bis zu

diesem Punkt keine Differenz in den Angaben zum Ablauf.

Was den weiteren Verlauf angeht, ist

vorab festzuhalten, dass I.I.___ – entgegen seiner ersten Aussage bei der

Polizei – nicht selber gesehen hat, wie und wo genau der Fiebermesser

eingeführt wurde. In der ersten Einvernahme erwähnte er zudem nicht, der

Beschuldigte habe gesagt «ou, jetzt bin ich im falschen Loch». Diese Aussage

machte er erst in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Bei der

Vorinstanz erwähnte er die Aussage wiederum nicht von sich aus, sondern

erklärte erst auf entsprechende Nachfrage, ob er sich an diese Aussage erinnere

(AS 169): «Jaa (langgezogen), vage, muss ich sagen.» und «Ich habe es gemeint,

ja». Er bestätigte zudem, dass seine Partnerin plötzlich in eine Schockstarre

geraten sei und ihm dann berichtet habe, was sie beobachtet habe.

Die Privatklägerin 1 hingegen sagte in

ihren Einvernahmen wiederholt aus, der Beschuldigte habe nach dem ersten

vaginalen Einführen den Fiebermesser wieder rausgenommen und gesagt «ah, es

funktioniert nicht». Dann habe er ihn nochmals vaginal eingeführt. Vor der

Vorinstanz sagte sie aus, da habe sie sich zuerst nichts Grosses dabei gedacht

und gedacht, ja vielleicht, wer weiss, vielleicht hat er es wirklich einfach

falsch gemacht. Er habe ihn aber ein zweites Mal eingeführt und wieder vorne

eingeführt und, als er gemerkt habe, dass sie schaue, also, dass sie es einfach

bemerke, habe er ihn rausgenommen und gemeint, ja ups, er sei verrutscht, er

habe hinten rein wollen. Auf die konkrete Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe,

das vaginale Einführen sei sexuell motiviert gewesen, meinte sie: «So sagen

würde ich das, könnte ich das nicht». Sie habe nicht auf ihn geachtet, wie er

darauf reagiere, sondern sei darauf fixiert gewesen, was er mache. Durch das

laute Ankündigen und alles beschreiben, was er mache in diesem Moment, habe es

sich für sie angefühlt wie früher. Es habe sich mehr so angefühlt, als hätte er

es wegen ihr gemacht, also so das Beschämende, das er, seit sie ihn kenne

einfach immer wieder mache.

Beide Anwesenden verneinten zudem,

irgendwelche Zeichen sexueller Erregung beim Beschuldigten festgestellt zu

haben.

Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten

ist festzustellen, dass er zu Beginn einfach reflexartig die gesamte Situation

bestritt. Dieses Verhalten ist indes vor dem Hintergrund zu sehen, dass zum

Zeitpunkt der ersten Einvernahme ihm die KESB bereits die Obhut über die

Privatklägerin 2 entzogen hatte und die Vorwürfe der Privatklägerin 1 im Raum

standen. Später bestätigte er im Grossen und Ganzen den gesamten Ablauf,

bestand aber darauf, zweimal im Anus Fieber gemessen zu haben und nicht

vaginal.

Letztlich stehen sich also die Aussagen der

Privatklägerin 1 – er habe den Fiebermesser zweimal vaginal eingeführt – und

die Aussagen des Beschuldigten – er habe den Fiebermesser zweimal anal

eingeführt – gegenüber.

Völlig unbestritten ist zudem, dass es

angesichts des gesundheitlichen Zustands der Privatklägerin 2 einen sachlichen

Grund für das Fiebermessen gab.

Wenn der Beschuldigte nun aus konkreten eigenen

sexuellen Motiven bzw. im Sinne einer sexuellen Handlung den Fiebermesser –

dessen Einsatz in der konkreten Situation grundsätzlich sachlich gerechtfertigt

war – bewusst vaginal eingeführt haben sollte, stellt sich in der Tat die Frage,

wieso er das in Anwesenheit der beiden anderen Personen und zudem nach

expliziter Ankündigung hätte tun sollen. Die Privatklägerin 1 gab in diesem

Zusammenhang an, es habe sich für sie mehr so angefühlt, als habe er es wegen

ihr gemacht. Dies wiederum stünde indes gewissermassen im Widerspruch zu ihrer

eigenen Aussage, als er gemerkt habe, dass sie schaue, also, dass sie es

einfach bemerke, habe er ihn rausgenommen und gemeint, ja ups, er sei

verrutscht, er habe hinten rein wollen. Diese Erklärung bzw. Rechtfertigung

würde nur vor dem Hintergrund eines vorherigen Verheimlichens und

anschliessenden Ertapptwerdens Sinn machen.

Aufgrund der klaren und konstanten

Angaben der Privatklägerin 1, sie habe zum einen das zweimalige vaginale

Einführen beobachtet und zudem gehört, wie er gesagt habe, er sei verrutscht,

ist zwar davon auszugehen, dass es tatsächlich zu einem zweimaligen vaginalen

Einführen gekommen ist. Mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo lässt sich

jedoch der sexuelle Bezug bzw. der sexuell motivierte Willen nicht

rechtsgenüglich nachweisen bzw. es muss offenbleiben, ob das vaginale Einführen

absichtlich oder irrtümlich erfolgte. Nur am Rande ist diesbezüglich zu

erwähnen, dass die Resultate einer einfachen Internetrecherche zu vaginaler

Fiebermessung bei Kleinkindern zeigen, dass – nebst dem Umstand, dass eine

vaginale Fiebermessung grundsätzlich möglich, bei Kleinkindern indes unüblich

ist – es bei Kleinkindern offenbar in der Tat zu entsprechenden Verwechslungen

beim Einführen des Fiebermessers kommen kann.

Dazu kommt, dass beim Beschuldigten

gemäss psychiatrischem Gutachten eine vorrangig heterosexuelle Präferenz für

postpubertäre Kinder und Erwachsene festgestellt wurde, mit Hinweisen auch auf

eine sexuelle Präferenz für präpubertierende und pubertierende Kinder, ohne

hierfür einen eindeutigen Nachweis zu liefern (AS 735). Bei Zutreffen der

Vorwürfe sei entsprechend von einer grenzwertigen heterosexuellen

pädo-hebephilen Nebenstörung beschränkt auf Inzest auszugehen

(AS 742 f. i.V.m. AS 738). Hinweise auf eine sexuelle Präferenz

für sehr junge Kinder bzw. Kleinkinder haben sich gemäss Gutachten nicht

ergeben.

Angesichts der Aussagen der

Privatklägerin 1 und ihres Partners kann hingegen ohne Weiteres als erstellt

gelten, dass es bei ihr im Zusammenhang mit diesem Fiebermessen zu einer

entsprechenden Schockstarre gekommen ist. Wie sie selber aussagte, habe es sich

durch das Ankündigen und Beschreiben des Beschuldigten, was er mache, für sie

so angefühlt wie früher. Es habe sich für sie mehr so angefühlt, als habe er es

wegen ihr gemacht. Es sei so das Beschämende gewesen, das er immer wieder mache,

diese beschämenden Situationen, sie immer wieder an das Frühere zu erinnern,

ohne gross selbst etwas machen zu müssen. Deshalb habe es sich in diesem Moment

so angefühlt, als habe er es ihr demonstrativ zeigen wollen. Das sei ihre

Einschätzung gewesen, als sie in diesem Raum gewesen sei. Angesichts der sehr

anschaulichen und nachvollziehbaren Schilderungen ist davon auszugehen, dass

die konkrete Situation mit dem Fiebermessen eine Art «Flashback» ausgelöst und

in der Folge zur Schockstarre geführt hat. Gleichzeitig war dies offenbar auch

der Auslöser dafür, dass sie sich in der Verantwortung sah, etwas zu

unternehmen, um einem allfälligen – auch späteren – Missbrauch ihrer

Halbschwester vorzubeugen. Dafür, dass dies im Vordergrund stand und weniger

eine konkret wahrgenommene tatsächliche sexuelle Missbrauchshandlung an ihrer

Halbschwester, spricht auch der weitere Verlauf nach dem Vorfall mit dem

Fiebermesser. So verliessen die Privatklägerin 1 und ihr Partner nach einer

Rauchpause die Wohnung des Beschuldigten, ohne direkt etwas zu unternehmen. Im

Zusammenhang mit ihrem Geburtstag am […] 2021 lud sie zudem die Mutter der

Privatklägerin 2 zum Essen ein, während die Privatklägerin 2 alleine zuhause

beim Beschuldigten blieb. Nachdem es in der Folge Streit gab, weil die

Privatklägerin 1 die Mutter der Privatklägerin 2 und nicht den Beschuldigten

zum Geburtstagsessen eingeladen hatte, zog die Mutter der Privatklägerin 2 mit

dieser zusammen vorübergehend aus der Wohnung des Beschuldigten in die Wohnung von

dessen Ex-Frau, der Mutter der Privatklägerin 1. Erst nachdem sich eine

Rückkehr der Beiden zum Beschuldigten abzeichnete, erfolgte dann am 15. Juli

2021 eine Meldung an die KESB.

3.2.5 Fazit

Abschliessend ist damit festzustellen,

dass in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass der tatsächliche sexuelle

Bezug bzw. der sexuell motivierte Willen des Beschuldigten im Zusammenhang mit

dem Fiebermessen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Der Beschuldigte ist

daher vom Vorhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern in echter

Idealkonkurrenz mit Schändung in Bezug auf Ziffer 2 der Anklageschrift

freizusprechen.

4. Pornografie

durch Herstellen und Besitz zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB)

4.1 Anklagevorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der

Anklageschrift vom 30. November 2022 folgender Vorhalt gemacht:

«Pornografie durch

Herstellen und Besitz zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB)

begangen bis zum 25. August 2021

(Zeitpunkt der Sicherstellung des Mobiltelefons), in [Ort 2], [Adresse], und

anderswo, indem der Beschuldigte vorsätzlich eine Videodatei verbotenen

pornografischen Inhalts (sexuelle Handlungen mit Tieren; Video eines nackten

Mannes, welcher mit seinem Penis oral in eine Kuh eindringt bzw. sich von einer

Kuh oral stimulieren lässt) aus einem WhatsApp-Chat herunterlud und in der

Mediengalerie seines Mobiltelefons beliess, wodurch er die Videodatei zum

eigenen Konsum herstellte und besass.»

4.2 Beweiswürdigung

Zur Beweiswürdigung kann vollumfänglich

auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 29 f.) verwiesen

werden. Die Speicherung des entsprechenden Videos auf dem Mobiltelefon des

Beschuldigten ist durch die forensische Auswertung des Geräts (AS 34 ff.)

nachgewiesen. Durch die Aussagen des Beschuldigten im Verfahren ist auch

erstellt, dass er das Video angesehen und auf dem Handy belassen hat bzw.

gespeichert liess (vgl. Urteil Vorinstanz, S. 29 f.). Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift ist damit erstellt.

4.3 Rechtliche Würdigung

Auch für die rechtliche Würdigung kann

auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 30 f.)

verwiesen werden. Beim betreffenden Video handelt es sich offensichtlich um

verbotene Tierpornografie. Dem Beschuldigten war bewusst, dass Bilder und

Videos, welche ihm über Whatsapp zugeschickt werden, in der Galerie auf seinem

Mobiltelefon verbleiben. Da er das Video nicht löschte, hat er dies wissentlich

und willentlich besessen.

Im Zuge der Revision des

Sexualstrafrechts, in Kraft seit dem 1. Juli 2024, hat Art. 197 StGB

Änderungen erfahren. Insofern stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar

ist, da der Beschuldigte das Delikt im Jahr 2021 begangen hat. Gemäss der Neufassung

des Art. 197 Abs. 5 StGB wird, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von

Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, konsumiert oder

zum eigenen Konsum besitzt, neu mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

Geldstrafe bestraft. Die alte Strafdrohung war Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe. Nachdem vorliegenden aufgrund des

Verschlechterungsverbots ohnehin lediglich eine Geldstrafe von maximal 10

Tagessätzen in Frage kommt, erweist sich das neue Recht im konkreten Fall nicht

als milder und es ist das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

Der Beschuldigte ist daher der

Pornografie nach aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, begangen durch Besitz, schuldig

zu sprechen. Die zusätzlich angeklagte Tatvariante der Herstellung ist aufgrund

des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen.

f

V.

Strafzumessung

1. Allgemeines zur

Strafzumessung

Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht,

den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden

Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 31 ff.). Darauf ist zur

Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Strafrahmen

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung

gemäss aArt. 189 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren

oder Geldstrafe bestraft und die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss aArt. 187

StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei diesen

Tatbeständen handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10

Abs. 2 StGB.

Die Pornografie gemäss aArt. 197

Abs. 5 Satz 1 StGB ist ein mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe bedrohtes Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB).

2.2 Bemessung der Freiheitsstrafe

2.2.1 Die mehrfache sexuelle Nötigung

ist vorliegend das schwerste Delikt, entsprechend ist hierfür eine

Einsatzstrafe festzulegen.

Von der Festsetzung einer separaten

Freiheitsstrafe für jede einzelne sexuelle Handlung zum Nachteil der Privatklägerin

1 ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abzusehen. Die sexuellen

(Nötigungs-)Handlungen, welche in einem Zeitraum von rund 1 ¼ Jahren mindestens

wöchentlich stattfanden, weisen Züge eines Dauerdelikts auf, bei welchen eine

gewisse Kategorisierung unerlässlich ist. Das Bilden einer Einsatzstrafe für

jede einzelne Berührung wäre nicht nur unzweckmässig sondern auch schlicht unmöglich,

da sich die Handlungen weder in qualitativer noch zeitlicher Hinsicht sinnvoll

voneinander abgrenzen und beurteilen lassen sowie die genaue Anzahl der

einschlägigen Handlungen gar nicht bestimmbar ist.

Bezüglich der Schwere der

Rechtsgutverletzungen ist insbesondere die Häufigkeit und die Gesamtdauer der

Handlungen massgebend. Der Deliktszeitraum erstreckte sich auf rund 1 ¼ Jahre

und es kam mindestens einmal wöchentlich zu entsprechenden Handlungen. Dies

entspricht mindestens 65 Vorfällen. Was die Schwere der einzelnen Vorfälle

angeht, ist zu unterscheiden zwischen den Handlungen unter der Dusche und den

Handlungen im Massenschlag. Bei den Handlungen unter der Dusche ging es jeweils

um äusserliche Berührungen der Geschlechtsorgane der Privatklägerin 1 durch den

Beschuldigten. Ab einer gewissen Zeit musste die Privatklägerin 1 zudem jeweils

den erigierten Penis des Beschuldigten waschen, die Vorhaut nach hinten ziehen

und mit der Hand über die Eichel streifen. Diese Handlungen waren in zeitlicher

Hinsicht jeweils eher kurz und liegen von der Intensität her im untersten

Bereich der möglichen Bandbreite von Handlungen. Anders zu gewichten sind die

Handlungen im Massenschlag, zu welchen es nach Angaben der Privatklägerin 1

nach einer gewissen Zeit im Anschluss an jedes gemeinsame Duschen kam.

Insbesondere das gegenseitige Reiben der Geschlechtsteile und die orale

Stimulation durch den Beschuldigten sind als beischlafähnliche Handlungen

einzustufen, auch wenn es nie in irgendeiner Form zu einem Eindringen gekommen

war. Die Handlungen wiegen entsprechend schwerer, auch wenn im Rahmen einer

sexuellen Nötigung noch weit gravierendere Handlungen denkbar wären. Gerade in

Bezug auf das Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» wirkt sich

klar erschwerend aus, dass es sich beim Beschuldigten um den Vater gehandelt hat

und dieser sich ganz gezielt das Vertrauensverhältnis der Tochter zum Vater zu

Nutze machte, indem er die Handlungen als eine Art «Lernprozess», welcher

völlig normal und nur zum Guten der Privatklägerin 1 sei, darzustellen

versuchte. Insofern war es für ihn auch gar nicht nötig, zu weiteren bzw.

schwerwiegenderen Nötigungsmittel zu greifen. Die Handlungen führten zu einer

erheblichen psychischen Beeinträchtigung der Privatklägerin 1, welche bis heute

in Bezug auf ihr Sexualleben an den Folgen zu leiden hat. Der Beschuldigte

handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischem Interesse an seiner

sexuellen Befriedigung.

Die objektiven und subjektiven

Tatkomponenten führen insgesamt – unter Berücksichtigung sämtlicher unter dem

Tatbestand denkbaren Handlungen – zu einem Verschulden im mittleren Bereich. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint eine Einsatzstrafe von 48 Monaten

Freiheitsstrafe als angemessen.

2.2.2 Diese Strafe ist zu erhöhen, da

der Beschuldigte mit seinen Handlungen gleichzeitig den Straftatbestand der

sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB erfüllte. Dabei kann

grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der einzige

Unterschied besteht darin, dass ein anderes Rechtsgut geschützt ist: die

ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Dabei ist zu beachten, dass ein

Grossteil des Unrechtsgehalts der konkreten Tathandlungen bereits mit der

Einsatzstrafe für die mehrfache sexuelle Nötigung abgegolten ist. Wären nur die

sexuellen Handlungen mit Kindern zu betrachten, erschiene auch mit Blick auf

das höchstmögliche Strafmass von fünf Jahren eine Einsatzstrafe von 24 Monaten

als verschuldensadäquat. Aufgrund des bereits berücksichtigten Unrechtsgehalts

erscheint eine Asperation von lediglich einem Viertel, d.h. 6 Monaten, als

angemessen.

2.2.3 Dies führt vor Berücksichtigung

der Täterkomponente zu einem vorläufigen Strafmass von 4,5 Jahren.

2.2.4 Bezüglich Täterkomponenten kann

vorab auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (US 35) verwiesen werden.

Seine Kindheit dürfte von der zweimaligen Trennung der Eltern und dem späteren

sexuellen Missbrauch durch den Stiefvater geprägt gewesen sein. In diesem

Zusammenhang geht das psychiatrische Gutachten denn auch von einer

posttraumatischen Belastungsstörung aus (AS 739). Schulisch war er bis zum 16. Lebensjahr

in der Kleinklasse und hat in der Folge keine Lehre absolviert, sondern bei der

[...] in der Küche angefangen zu arbeiten. Nach der Rekrutenschule lebte er

einige Jahre unstet und ohne Arbeit; in dieser Zeit beging er auch

Eigentumsdelikte (AS 723). Später arbeitete er als Lagerist, Abwart und

Zeitungsverträger. 1999 heiratete er seine Ex-Frau und anschliessend kam die Privatklägerin

1 als gemeinsames Kind zur Welt. Die Scheidung erfolgte 2011, also kurz nach

den vorliegend zu beurteilenden Missbrauchshandlungen. Ab ungefähr 2018 war er

mit seiner jetzigen Frau zusammen, der Mutter der Privatklägerin 2.

Aktuell lebt der Beschuldigte nach wie

vor mit seiner zweiten Ehefrau zusammen. Er ist nicht arbeitstätig. Die

Privatklägerin 2 ist in einem Kinderheim fremdplatziert, ihre Eltern haben ein

Besuchsrecht. Die Ehefrau des Beschuldigten darf die Tochter jeweils

wöchentlich ohne Begleitung besuchen, gemeinsam mit dem Beschuldigten findet

zudem ein wöchentlicher begleiteter Besuch statt. Die finanziellen

Angelegenheiten werden gemäss der Aussage des Beschuldigten durch einen

Beistand geregelt. Das Einkommen der Familie setzt sich aus der IV-Rente der

Ehefrau und Sozialleistungen zusammen. Eine im Jahr 2021 begonnene Therapie sei

aktuell unterbrochen.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz

ist der eigene erlebte Missbrauch strafmindernd zu berücksichtigen. Angemessen

erscheint eine Reduktion um 6 Monate. Einsicht und Reue sind nicht auszumachen,

weshalb in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann.

Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten liegen nicht

vor.

2.2.5 Damit ergibt sich nach

Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

2.2.6 Die Tathandlungen zum Nachteil der

Privatklägerin 1 ereigneten sich zwischen Ende September 2009 und Anfang Januar

2011. Die Privatklägerin 1 war damals unter 12 Jahre alt, womit die Handlungen

gemäss Art. 101 Abs. 1 lit e StGB unverjährbar sind (vgl. Pra 104 (2015) Nr. 50

sowie ZBJV 153/2017 im Anhang). Für unverjährbare Straftaten bestimmt Art. 101

Abs. 2 StGB den Zeitpunkt, ab dem das Gericht die Strafe mildern kann. Art. 48

lit. e StGB ist auf unverjährbare Verbrechen nicht anwendbar (BGE 140 IV 145,

E. 3). Gemäss Art. 101 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn

die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 StGB verjährt wäre.

Dies trifft im vorliegenden Fall für die vor Ende Juni 2010 begangenen und

damit für rund die Hälfte der Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu.

Es erscheint aus diesem Grund eine Strafmilderung im Umfang von vier Monaten

als angemessen.

2.2.7 Dies führt im Resultat zu einer

Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Diese kann aufgrund der Höhe weder bedingt noch

teilbedingt ausgefällt werden.

Der Beschuldigte befand sich vom 25.

August 2021, 07:00 Uhr, bis am 26. August 2021, 10:45 Uhr, in Haft, womit ihm 2

Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.

2.3 Bemessung der Geldstrafe

Zur Bemessung der Geldstrafe kann

vollumfänglich auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils (US 36)

verwiesen werden. Es gilt das Verschlechterungsverbot, womit die Anzahl

Tagessätze ohnehin nicht erhöht werden könnte.

Die von der Vorinstanz ausgefällte

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist daher zu bestätigen. Das

Gleiche gilt für die Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren.

VI.

Ambulante

Massnahme

1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen zu

Anordnung einer ambulanten Massnahme kann auf die Erwägungen im

erstinstanzlichen Urteil (US 37 f.) verwiesen werden.

2. Gemäss dem im vorliegenden Verfahren

erstellten psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. F.___ vom 9. September

2022 (AS 702 ff.) wurden beim Beschuldigten folgende Diagnosen gestellt:

-

eine

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);

-

eine grenzwertige

(heterosexuelle) pädo-hebephile Störung (ICD-10 F65.4) vorwiegend orientiert

auf Mädchen im Sinne einer Nebenströmung [und nach DSM-V beschränkt auf

Inzest];

-

eine leichte

Intelligenzminderung (ICD-10 F70).

Der Gutachter kam zum Schluss (AS 742),

die sexuelle Ansprechbarkeit des Beschuldigten sei im Grenzbereich einer

(heterosexuellen) pädophilen Störung (ICD-10 F65.4), vorwiegend orientiert auf

Mädchen beschränkt auf Inzest (nach DSM-V), die entsprechend anderen sexuellen

Orientierungen auch in ihrer Ausprägung und ihrer Dranghaftigkeit Schwankungen

unterliegen könne, zu verorten. Da der Beschuldigte jedoch konsistent in den

Vorbeurteilungen die Möglichkeit sexueller Gratifikation durch konsensuelle

Sexualität mit erwachsenen Partnerinnen beschrieb, sei am ehesten von einer

Nebenströmung und keiner Kernpädophilie auszugehen. Langfristig sei ein

erhöhtes Risiko für erneute sexuelle Übergriffe (wohl im Bereich einer

Basisrate von bis zu etwa 8% in etwa 3 Jahren) bei Verbleib in den aktuellen

Strukturen und Rückkehr der Tochter an den Wohnort des Exploranden auszugehen

(AS 757). Aus forensisch-psychiatrischer Perspektive sei mit hoher

Wahrscheinlichkeit von einer schweren psychischen Störung angesichts der

Gesamtheit der diagnostizierten Einzelstörungen auszugehen. Ebenso hätten die

kombinierten Störungen im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Delinquenz

gestanden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht würden daher die formalen

Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme vorliegen (AS 752). In der

Gesamtschau erscheine am ehesten eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss

Art. 63 StGB geeignet, die Legalprognose positiv zu beeinflussen (AS 759). Der

Beschuldigte bringe basale kognitive Ressourcen (ausreichende Intelligenz,

Einüben von Techniken, Mitarbeit etc.) im allgemeinpsychiatrischen Kontext mit,

um von einem therapeutischen Prozess profitieren zu können. Im forensischen

Kontext könne eine Behandlung auch bei zunächst nicht bestehender Motivation begonnen

werden, wobei ein Motivationsaufbau in geeigneter Zeit angestrebt werde (AS

760). Vorliegend sei festzustellen, dass der Beschuldigte ab September 2021 auf

Wunsch der Ehefrau eine allgemeinpsychiatrische, ambulante Behandlung

aufgesucht habe. Diese Interventionen seien also nach den nun zu beurteilenden

Anlassdelikten begonnen worden und nicht deliktspezifisch ausgerichtet. Fasse

man die therapeutischen Inhalte der dortigen Bemühungen zusammen, scheine eine

gewisse Stabilisierung des Alltags mit Hilfe der psychotherapeutischen

pharmakologischen Interventionen erreicht worden zu sein. Entsprechend bestünden

Hinweise darauf, dass eine therapeutische Beeinflussbarkeit und eine basale Therapiebereitschaft

vorliegen würden (AS 752).

3. Mit der Vorinstanz ist festzustellen,

dass die Voraussetzungen der Anordnung einer ambulanten Behandlung vorliegend

erfüllt sind. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit

Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung schuldig

gemacht. Das Rückfallrisiko ist erhöht, wobei Aussicht auf Verringerung der

Rückfallgefahr besteht. Bei der diagnostizierten Störung (pädo-hebephile

Störung nach ICD-10 F65.4) handelt es sich um eine hinreichend schwere

psychische Störung im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu Urteil 6B_93/2022 vom

24. November 2022 E. 2.3.3).

In Bezug auf die Behandlungsbereitschaft

des Beschuldigten ist ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft

vorausgesetzt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte sowohl in der

Psychotherapie wie auch anlässlich der Begutachtung aktiv mitwirkte, ist eine

grundlegende Kooperationsbereitschaft zu erkennen. Er erklärte sich vor

Obergericht sodann auch interessiert an einer Fortsetzung der begonnenen

Therapie. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr

weiterer Straftaten durch die Anordnung einer ambulanten Massnahme deutlich

verringern lässt. Die ambulante Massnahme ist damit geeignet und auch

erforderlich, um der Rückfallgefahr begegnen zu können. In Anbetracht der

vorliegenden Delikte, auf welche sich auch die Rückfallgefahr bezieht, ist die

Anordnung einer ambulanten Massnahme das mildeste Mittel und demnach auch

verhältnismässig.

Vor diesem Hintergrund sind die

Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB

klar gegeben.

4. Da der Beschuldigte mit vorliegendem

Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt wird, welche aufgrund

ihrer Dauer unbedingt zu vollziehen ist, stellt sich die Frage nach einem

allfälligen Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Strafaufschub zugunsten

einer ambulanten Massnahme jedoch Ausnahmecharakter zu. Es sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich, dass bzw. weshalb der Strafvollzug die

Erfolgsaussichten der Therapie erheblich beeinträchtigen würde. Hinzu kommt,

dass weder die Schwere der Straftaten bzw. des Schuldvorwurfes noch der

Umstand, dass dem Beschuldigten gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten

keine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit attestiert wird, für

einen ausnahmsweisen Strafaufschub zugunsten der (als alleinige Sanktion

vergleichsweise milde erscheinenden) ambulanten Massnahme sprechen. Dazu kommt,

dass bis anhin keine deliktspezifische Therapie im Sinne einer vorzeitigen

Massnahme begonnen wurde und damit auch keine Hinweise vorliegen, dass in

diesem Zusammenhang bereits erzielte namhafte Therapieerfolge durch den Vollzug

der Freiheitsstrafe gefährdet würden.

Entsprechend ist für den Beschuldigten

vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB

anzuordnen.

VII.

Tätigkeitsverbot

Das Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB

in der heute geltenden Fassung trat erst am 1. Januar 2015 in Kraft. Dieses

erweist sich von den Voraussetzungen her nicht als milder als das altrechtliche

Berufsverbot gemäss aArt. 67 Abs. 1 StGB. Gemäss aArt. 67 StGB war lediglich

ein Berufsverbot möglich, wenn jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder

Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, für das er zu

eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180

Tagessätzen verurteilt wurde. Sofern die Gefahr weiteren Missbrauchs bestand,

konnte ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs

Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten. Diese Voraussetzungen

sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden und

vorliegend anwendbaren Recht besteht keine Möglichkeit, ein Tätigkeitsverbot im

Sinne der heute geltenden Regelung von Art. 67 Abs. 3 StGB anzuordnen.

VIII.

Zivilforderungen

1. Allgemeines

Bezüglich der allgemeinen

Voraussetzungen zu den Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen kann auf die

entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.

2. Zivilforderungen der

Privatklägerin 1

2.1 Schadenersatz

2.1.1 Unter Verweis auf die

entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz ist der Beschuldigte zufolge

entsprechenden Schuldspruchs zu verurteilen, der Privatklägerin 1 antragsgemäss

Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'231.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem

6. Dezember 2022 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

2.1.2 Bezüglich künftigem durch die

strafbaren Handlungen des Beschuldigten verursachten Schadens, hielt die

Vorinstanz (US 42) fest, dieser sei auf den Zivilweg zu verweisen, ohne die

grundsätzliche Haftbarkeit festzuhalten. Der Beschuldigte könne mit

vorliegendem Urteil nicht für rein hypothetische Schäden haftbar erklärt

werden. Mit dem Schuldspruch sei das tatbestandsmässige und haftungsauslösende

Verhalten bereits hinreichend festgelegt.

2.1.3 Die Privatklägerin 1 beantragt im

Rahmen ihrer Anschlussberufung, der Beschuldigte sei für den künftigen, durch

seine strafbaren Handlungen verursachten Schaden ihr gegenüber dem Grundsatz

nach mit einer Haftungsquote von 100 % ersatzpflichtig zu erklären. Zur

Ausmittlung der Schadenshöhe sei die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu

verweisen.

2.1.4 Der Beschuldigte wurde vorliegend

verurteilt, weshalb er grundsätzlich für sämtliche damit zusammenhängenden

Kosten vollumfänglich aufzukommen hat. Da der Schaden im jetzigen Zeitpunkt

noch nicht abschätzbar ist, ist der Beschuldigte vorerst antragsgemäss gegenüber

der Privatklägerin 1 bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach

zum Ersatz der inskünftig im Zusammenhang mit der Straftat anfallenden Kosten

zu verpflichten. Zur Ausmittlung der konkreten Schadenshöhe ist die Privatklägerin

1 auf den Zivilweg zu verweisen.

2.2 Genugtuung

Die Privatklägerin 1 liess im

erstinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins

zu 5 % seit 20. Mai 2010 beantragen, welche ihr auch zugesprochen wurde.

Nachdem der Schuldspruch im Berufungsverfahren vollumfänglich bestätigt wurde,

ist die Zusprechung dieser Genugtuung unter Verweis auf die entsprechenden

Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil vorliegend ebenfalls zu bestätigen.

3. Zivilforderungen der

Privatklägerin 2

Nachdem es im Berufungsverfahren

bezüglich der die Privatklägerin 2 betreffenden Anklagepunkte zu einem

Freispruch gekommen ist, besteht kein Raum für die Zusprechung von

Schadenersatz oder Genugtuungsforderungen. Die entsprechenden Anträge sind

deshalb abzuweisen.

IX.

Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

Der Beschuldigte wurde im

Berufungsverfahren von den Vorhalten bezüglich der Privatklägerin 2

freigesprochen. Der entsprechende Vorhalt war indes weit weniger gewichtig als

die Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens sind ihm daher zu einem Anteil von 90 %

aufzuerlegen.

1.2 Parteientschädigungen

1.2.1 Die Höhe der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea

Stäuble Dietrich, von CHF 13'421.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist in

Rechtskraft erwachsen.

Nachdem die Schuldsprüche betreffend die

Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren bestätigt wurden, ist die

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von total

CHF 20'252.60 ebenfalls zu bestätigen. Davon ist der im Rahmen der

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auszurichtende Anteil von

CHF 13'421.70 in Abzug zu bringen. Somit hat der Beschuldigte der

Privatklägerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 6'830.90 zu bezahlen.

1.2.2 Da der Beschuldigten im

Berufungsverfahren vom Vorhalt zum Nachteil der Privatklägerin 2 freigesprochen

wurde, besteht kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren. Der Antrag ist demnach abzuweisen.

In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen,

dass der Privatklägerin 2 dem ursprünglichen Ausgang des erstinstanzlichen

Verfahrens entsprechend eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden

müssen – unabhängig davon, ob ihre Rechtsvertreterin von der KESB als

Prozessbeiständin eingesetzt worden war. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass

dem Beschuldigten keine Parteientschädigung aufzuerlegen wäre.

1.3 Amtliche Verteidigung

Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe

der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Daniel Kopp, von

insgesamt CHF 14'172.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist in Rechtskraft

erwachsen. Entsprechend der Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren

ist der Rückforderungsvorbehalt auf 90 % festzusetzen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

Die Berufung des Beschuldigten war

insofern erfolgreich, als ein Freispruch in Bezug auf den Vorhalt zum Nachteil der

Privatklägerin 2 erfolgte. Es erscheint demnach gerechtfertigt, ihm die Kosten

des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total

CHF 12'450.00, im Umfang von 90 % aufzuerlegen. Die restlichen 10 % entfallen

auf den Staat.

2.2 Parteientschädigung

2.2.1 Die Privatklägerin 1 obsiegte im

Berufungsverfahren mit ihrem Antrag. Rechtsanwältin Stäuble Dietrich macht

gemäss eingereichter Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von

14.3 Stunden geltend, wobei die Dauer der Berufungsverhandlung und der

mündlichen Urteilseröffnung noch nicht berücksichtigt wurden. Dafür sind

weitere 3.75 Stunden zu vergüten. Der Aufwand erweist sich insgesamt gerade

noch als angemessen. Damit ist die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren auf

CHF 3'810.65 (18.05 Stunden zu je CHF 190.00, Auslagen von

CHF 95.60 und CHF 285.55 MwSt.) festgesetzt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Im Weiteren steht der Privatklägerin 1

bzw. deren Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung im Umfang der Differenz des

geltend gemachten Honorars zur Vergütung als unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu. Diese beläuft sich auf CHF 1’756.05 und ist vom Beschuldigten zu

bezahlen.

2.2.2 Der Beschuldigte wurde vom Vorhalt

zum Nachteil der Privatklägerin 2 freigesprochen. Ihre Berufung ist indes auf

den Umstand beschränkt, dass ihr im erstinstanzlichen Verfahren trotz

Schuldspruch eine Parteientschädigung verweigert wurde, mit der Begründung, sie

sei von der KESB als Prozessbeiständin eingesetzt worden. Dieser Auffassung der

Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Dem Ausgang des erstinstanzlichen

Verfahrens entsprechend hätte eine Parteientschädigung zugesprochen werden

müssen. Die Berufung war daher gerechtfertigt und der Aufwand von

Rechtsanwältin Eveline Roos für das Berufungsverfahren ist durch den Staat zu

entschädigen. Gemäss eingereichter Kostennote betrug ihr Aufwand 5.58 Stunden,

wobei auch hier die Dauer der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung

noch hinzuzurechnen sind. Somit resultiert eine Entschädigung von

CHF 2'744.90 (9.33 Stunden zu je CHF 270.00, Auslagen von CHF 20.10

und CHF 205.70 MwSt.).

2.3 Amtliche Verteidigung

Gemäss eingereichter Kostennote macht

der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9 Stunden

und 49 Minuten geltend. Dieser Aufwand stimmt jedoch nicht mit dem

eingereichten «Leistungskontoblatt», auf welchem die einzelnen Aufwände

ersichtlich sind, überein. Auch die Berechnung des Aufwandes ist nicht korrekt,

ergibt das berechnete Honorar einen Aufwand von 9.49 Stunden (und nicht 9.82

Stunden, die 9 Stunden und 49 Minuten entsprächen). Die Addition der einzelnen

ausgewiesenen Positionen ergibt einen Gesamtaufwand von 13.82 Stunden. Wiederum

sind die Dauer der Berufungsverhandlung sowie der Urteilseröffnung zu addieren

und ebenfalls die erneute Wegzeit von Suhr nach Solothurn. Damit resultiert ein

Gesamtaufwand von 19.32 Stunden. Somit beläuft sich die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers auf CHF 4'015.70 (19.32 Stunden zu je

CHF 190.00, Auslagen von CHF 44.00 und CHF 300.90 MwSt.). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90

%, entsprechend CHF 3'614.15.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 187

Ziff. 1, aArt. 189 Abs. 1, Art. 197 Abs. 5 Satz 1, Art. 34, Art. 40, Art. 42

Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56, Art. 63,

Art. 101 Abs. 2 StGB; Art. Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 398 ff., Art.

416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 StPO

erkannt:

1. B.A.___ wird von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

a) mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern, begangen in der Zeit vom 17. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum

Nachteil von A.A.___ (Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 30. November 2022),

b) Schändung, begangen in der Zeit vom 17.

Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Nachteil von A.A.___ (Ziff. I.2 der

Anklageschrift vom 30. November 2022).

2. B.A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 25. September 2009 bis

zum 11. Januar 2011 zum Nachteil von C.I.___ (Ziff. I.1 der Anklageschrift vom

30. November 2022),

b) mehrfache sexuelle Nötigung, begangen in

der Zeit vom 25. September 2009 bis zum 11. Januar 2011 zum Nachteil von C.I.___

(Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 30. November 2022),

c) harte Pornografie (Konsum

/Konsumhandlung, Tierpornografie), begangen am 25. August 2021 (Ziff. I.3 der

Anklageschrift vom 30. November 2022).

3. B.A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen

zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

4. B.A.___ werden 2 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Für B.A.___ wird vollzugsbegleitend eine

ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

6. B.A.___ wird verurteilt, C.I.___

CHF 3'231.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Dezember 2022 als

Schadenersatz zu bezahlen. B.A.___ wird gegenüber C.I.___ für zukünftigen

Schaden aus seinen Handlungen dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von

100 % für haftpflichtig erklärt. Für die Ausmittlung des Schadens C.I.___ wird

auf den Zivilweg verwiesen.

7. B.A.___ wird verurteilt, C.I.___

CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Mai 2010 als

Genugtuung zu bezahlen.

8. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.I.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, im

erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 13'421.70 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___

vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

B.A.___ erlauben.

9. B.A.___ hat der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.I.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'830.90

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

10. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.I.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird im

Berufungsverfahren auf CHF 3'810.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

B.A.___ erlauben.

11. B.A.___ hat der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.I.___, Rechts­anwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’756.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

12. Der von der Prozessbeiständin der

Privatklägerin A.A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, gestellte Antrag auf

Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird

zufolge Freispruchs abgewiesen.

13. Der Prozessbeiständin der Privatklägerin

A.A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'744.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

14. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Daniel Kopp, im erstinstanzlichen

Verfahren wurde auf CHF 14'172.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 90 % (ausmachend CHF 12'755.65) sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.A.___ erlauben.

15. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Daniel Kopp, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'015.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 90 % (ausmachend CHF 3'614.15) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von B.A.___ erlauben.

16. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 11'000.00, total

CHF 31'663.25, hat B.A.___ im Umfang von 90 %, ausmachend

CHF 28'496.95, zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

17. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'450.00, hat B.A.___

im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 11'205.00, zu bezahlen. Der Rest geht

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Schmid

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_722/2025 vom 4. Dezember

2025 bestätigt.