STBER.2024.48
Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte (teilweise räuberische) Erpressung, mehrfache einfache Körperverletzung, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung evtl. versuchte Gefährdung des Lebens, Drohung, Widerhandlungen gegen das A
21. November 2024Deutsch53 min
Obergerichts vom 12. Mai 2022 (Verfahren STBER.2021.36) wurde die Prozessgeschichte,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Ersatzrichterin Laffranchi
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Dominik Zillig,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Menschenhandel,
mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte (teilweise
räuberische) Erpressung, mehrfache einfache Körperverletzung, unbefugtes
Aufnehmen von Gesprächen, versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung evtl.
versuchte Gefährdung des Lebens, Drohung, Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG, Widerruf
(Neubeurteilung
betr. Verfahren STBER.2021.36)
Es erscheinen zur
Verhandlung vom 21. November 2024, 8:30 Uhr, vor Obergericht:
-
[…], Staatsanwältin, für
die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
-
A.___, als Beschuldigter
und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Dominik
Zillig, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
-
die Privatklägerin B.___
(als Zuschauerin);
-
Rechtsanwältin Stephanie
Selig als Vertreterin der Privatklägerin;
-
eine Rechtspraktikantin von
Rechtsanwältin Selig;
-
[Journalistin] (Solothurner
Zeitung);
-
[Journalistin] (Tele M1);
-
die Partnerin des
Beschuldigten und ein weiterer Zuschauer.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin […] für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:
1.
A.___
sei zu
verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten.
2.
Die ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. der vorzeitige Vollzug vom 18. August
2016 bis 19. August 2016, vom 13. November 2016 bis 16. Juni 2017, vom 17.
Januar 2019 bis 24. Dezember 2019 sowie vom 2. November 2020 bis zum 28.
August 2024 seien vollumfänglich und die Ersatzmassnahmen vom 24. Dezember 2019
bis zum 1. November 2020 sowie seit dem 28. August 2024 bis zum
Urteilszeitpunkt seien im Umfang von maximal 20% an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
3.
Die bestehenden
Ersatzmassnahmen seien zur Sicherung des weiteren Vollzugs um sechs Monate zu
verlängern.
4.
Die Verfahrenskosten
für das erste zweitinstanzliche Verfahren seien im Umfang von 90% und für das
zweite zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich A.___
aufzuerlegen.
5.
Der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, betreffend die Entschädigung des
vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
sei auf 90% festzulegen.
6. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Zillig, sei durch das
Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse
erlauben.
Rechtsanwältin
Stephanie Selig für die Privatklägerin:
1.
Es sei der
Beschuldigte, A.___, wegen versuchter Tötung, begangen am 9. Januar 2019, zum
Nachteil von B.___ zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.
2.
Der Beschuldigte, A.___,
sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF
10'000.00 zu zahlen zuzüglich Zins in Höhe von 5 % seit dem 9. Januar 2019.
3.
Es seien die im
Berufungsverfahren edierten Honorarnoten der Vertreterin der Privatklägerin zu
genehmigen und im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Der Beschuldigte sei zur Nachzahlung von 100 % der Differenz zum
ordentlichen Honorar zu verpflichten, sobald seine wirtschaftlichen
Verhältnisse dies zulassen.
4. Es sei der Beschuldigte zur Übernahme
der Verfahrenskosten zu verpflichten.
Rechtsanwalt Dominik
Zillig für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1.
Der Beschuldigte sei
der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin
schuldig zu sprechen.
2.
Er sei dafür mit
einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung sämtlicher
erstandener Haft.
3.
Der Beschuldigte sei
zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF
10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 2019 zu bezahlen.
4. Die Kosten seien ausgangsgemäss
aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse
zu nehmen seien.
Es wird im Übrigen auf das separate Verhandlungsprotokoll
in den Akten verwiesen.
-----------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Im Urteil der Strafkammer des
Obergerichts vom 12. Mai 2022 (Verfahren STBER.2021.36) wurde die Prozessgeschichte,
soweit die Voruntersuchung, das erstinstanzliche Verfahren und das
Berufungsverfahren betreffend, zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden
(Urteilsseiten [US] Obergericht 5 - 15).
2. Die Strafkammer des
Obergerichts fällte am 12. Mai 2022 folgendes Urteil:
«
1.1
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November
2020 wurde das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG,
angeblich begangen mindestens ab ca. Juli 2017 und bis am 7. Dezember
2017, infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (Anklageschrift [AS] Vorhalt
A 8 (im Folgenden: A 8).
1.2
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November
2020 wurde das Widerrufsverfahren gegen A.___ betreffend den mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. August 2014 bedingt gewährten
Strafvollzug eingestellt.
1.3
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November
2020 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung, angeblich begangen im November 2015, mutmasslich am 16.
oder 17. November 2015, (AS, A 4a), am 25. August 2016 (AS, A 4b) und am 7. September
2016 (AS, A 4c), provisorisch eingestellt.
1.4
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 1.5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
November 2020 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
des unbefugten
Aufnehmens von Gesprächen, begangen zwischen dem 16. August 2016 und dem 13.
November 2016 (AS, A 5),
-
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen
Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis Anfang März 2015
(AS, A 7.1),
-
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von Ausländerinnen
und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis
Anfang März 2015 (AS, A 7.2),
-
der mehrfachen
Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis 16.
Januar 2019 (AS, A 8).
1.5
A.___ wird von
folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
Menschenhandel,
angeblich begangen zum Nachteil von C.___ (AS, A 1),
-
mehrfache Förderung
der Prostitution, angeblich begangen zum Nachteil von C.___ (AS, A 2.1) und von
D.___ (AS, A 2.3).
1.6
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
-
der mehrfachen
Förderung der Prostitution,
-
begangen vom 11. bis
21. Dezember 2015 zum Nachteil von E.___ (AS, A 2.2),
-
begangen zwischen dem 28.
Oktober bis 13. November 2016 zum Nachteil von F.___ (AS, A 2.4),
-
begangen zwischen dem
Frühjahr 2016 und dem 13. November 2016 zum Nachteil von G.___ (AS, A 2.5),
-
begangen zwischen Ende
April 2016 und Mitte Mai 2016 zum Nachteil von H.___ (AS, A 2.6),
-
begangen zwischen dem 7.
Oktober 2016 und 12. Oktober 2016 zum Nachteil von I.___ (AS, A 2.7),
-
begangen zwischen dem 12.
Juni 2016 und dem 18. Juli 2016 zum Nachteil von J.___ (AS, A 2.8).
-
der mehrfachen
versuchten Erpressung,
-
begangen am 27. Januar 2016
zum Nachteil von E.___ (AS, A 3.1),
- begangen zwischen dem 5. März 2016 und
dem 6. März 2016 zum Nachteil von D.___ (AS, A 3.2).
-
der Drohung und
einfachen Körperverletzung, begangen am 9. Januar 2019 zum Nachteil von B.___
(AS, A 6.1 und A 6.3).
1.7
A.___ wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren.
1.8
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
November 2020 wurde A.___ zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
1.9 Die von A.___ ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die Ersatzmassnahmen und der vorzeitige
Strafvollzug werden ihm an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es sind dies:
-
Untersuchungshaft
Kanton Thurgau, 13. November 2016 bis 16. Juni 2017,
-
Untersuchungshaft
Kanton Solothurn, 17. Januar 2019 bis 24. Dezember 2019,
-
Ersatzmassnahmen
Kanton Solothurn, 24. Dezember 2019 bis 1. November 2020 (im Umfang von 20%),
-
Sicherheitshaft und
vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn, seit 2. November 2020 bis 12. Mai
2022.
1.10
Zur Sicherung des
Strafvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft
angeordnet, vollziehbar unter dem Regime des vorzeitigen Strafvollzugs, derzeit
in der JVA Lenzburg.
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
2.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 sind die
folgenden beschlagnahmten Gegenstände innert 30 Tagen nach Feststellung der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
Gegenstand
Eigentümer
Aufbewahrungsort
Boarding Pass vom 10. Januar 2019,
Pegasus Airlines
A.___
Polizei, FB Asservate
Ausländerausweis «K.___»
E.___
Polizei, FB Asservate
2.2 Die folgenden beschlagnahmten
Gegenstände sind A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
herausgegeben:
Gegenstand
Eigentümer
Aufbewahrungsort
1 Mobiltelefon Samsung schwarz (IMEI […])
A.___
Polizei, FB Asservate
1 Mobiltelefon iPhone schwarz (IMEI […])
A.___
Polizei, FB Asservate
1 Mobiltelefon Samsung
Galaxy S5 (IMEI […])
A.___
Polizei, FB Asservate
Werden die Gegenstände nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft bei der Polizei Kanton Solothurn
abgeholt, werden sie vernichtet.
2.3 Die folgenden sichergestellten
Bargeldbeträge (total CHF 2'911.65) werden mit den von A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 5.3 hiernach):
Betrag
Eigentümer
Aufbewahrungsort
CHF 1'300.00
A.___
Gerichtskasse Solothurn
CHF 500.00
A.___
Gerichtskasse Solothurn
EUR 9.14 (CHF 10.35)
A.___
Gerichtskasse Solothurn
CHF 1'000.00
CHF 101.30
A.___
A.___
Gerichtskasse Solothurn
Gerichtskasse Solothurn
3.1
A.___ wird
verpflichtet, B.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.00 zuzüglich
5% Zins seit 9. Januar 2019 zu bezahlen.
3.2
A.___ wird
verurteilt, B.___ einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 341.20 zu
bezahlen.
3.3
A.___ wird gegenüber
B.___ für inskünftig aus dem Vorfall vom 9. Januar 2019 anfallende Kosten dem
Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig
erklärt.
4.1
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 4.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
November 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, S für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'638.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (entsprechend CHF
3'607.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
4.2
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 4.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
November 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 35'452.50
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 85 %:
der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 30'134.665) während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers
(entsprechend CHF 11'342.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
4.3
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 4.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
November 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von
A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
31'814.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse. Es wurde festgestellt, dass der vormalige amtliche
Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, , bereits im Umfang von
CHF 20'000.00 entschädigt wurde.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 85 %
der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 27'042.00) während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
4.4
Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf CHF 3'885.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ im
Umfang von 90 %: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF
3'497.05) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 873.45), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.5
Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers
von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf CHF 905.95 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der
Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 603.95) während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
4.6
Für das
Berufungsverfahren wird A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David
Gibor, zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'160.65
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Der Betrag wird mit den vom
Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 5.3
hiernach).
5.1 Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 12‘000.00, total CHF 62'000.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 85 % entspr. CHF
52'700.00
Staat 15 % entspr. CHF
9'300.00
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurden die
weiteren Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 auf das abgetrennte und damals
noch zu eröffnende Verfahren gegen die Beschuldigte P.___ zu übertragen.
5.2 Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 50'000.00,
total CHF 50'100.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 2/3 entspr. CHF 33'400.00
Staat 1/3 entspr. CHF 16'700.00
5.3 Die
von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 86'100.00 werden mit den
sichergestellten Bargeldbeträgen von CHF 2'911.65 (Ziff. 2.3) und der
reduzierten Parteientschädigung von CHF 10'160.65 (Ziff. 4.6) verrechnet. Saldo
nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: 73'027.70.»
3. Gegen die Ziffern 1.6 und 3.1 des
Urteils vom 12. Mai 2022 erhob die Privatklägerin B.___ am 30. November 2022
Beschwerde in Strafsachen (Aktenseite Obergericht [ASOG] 484 ff.). Verlangt
wurde ein Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, begangen
am 9. Januar 2019, und eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins
in Höhe von 5 % seit dem 9. Januar 2019. Eventualiter sei die Sache zur materiellen
Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Urteil 7B_283/2022 vom 3. Juni
2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die
Dispositivziffer 1.6, dritter Spiegelstrich, des Urteils des Obergerichts vom
12. Mai 2022 auf und erkannte reformatorisch «A.___ hat sich der versuchten
Tötung, begangen am 9. Januar 2019, zum Nachteil von B.___, schuldig gemacht».
Die einfache Körperverletzung und die Drohung seien von der versuchten Tötung
konsumiert. Im Weiteren hob es die Dispositivziffern 1.7, 3.1, 4.4, 4.5, 4.6,
5.2 und 5.3 des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts auf und wies die Sache
insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
5. Gegenstand des
Neubeurteilungsverfahrens sind somit ausschliesslich noch die Strafzumessung,
die Festlegung der Höhe der Genugtuung für B.___ (nachfolgend: Privatklägerin)
sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich des Berufungs- und des
vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens. Die übrigen Ziffern des Urteils des
Obergerichts vom 12. Mai 2022 sind in Rechtskraft erwachsen, so auch die für
das Berufungsverfahren festgelegten Honorare des vormaligen amtlichen
Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin,
soweit deren Höhe betreffend.
6. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 teilte
Rechtsanwalt Dominik Zillig mit, dass er neu den Beschuldigten vertrete. Mit
Verfügung der damaligen Vizepräsidentin der Strafkammer wurden dem Genannten
die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt.
7. Mit Verfügung der damaligen
Vizepräsidentin der Strafkammer vom 15. Juli 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung
vom 21. November 2024 vorgeladen. Der Privatklägerin wurde das Erscheinen an
der Berufungsverhandlung freigestellt.
8. Mit Verfügung der damaligen
Vizepräsidentin der Strafkammer vom 18. Juli 2024 wurden den Parteien eine
Kopie der früheren Vollzugsberichte (der JVA Wauwilermoos vom 19. Mai 2023
und der JVA Lenzburg vom 7. März 2022 und vom 22. November 2021) zugestellt.
Mit derselben Verfügung wurde bei der Bewährungshilfe ein Bericht über den
aktuellen Vollzugsverlauf eingeholt.
9. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 14. August 2024 wurde ein entsprechender Antrag von
Rechtsanwalt Zillig auf Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens
abgewiesen.
10. Nach entsprechenden
Schriftenwechseln und diesbezüglichen Fristverlängerungen wurde für A.___ mit
Verfügung des Präsidenten vom 28. August 2024 für die Dauer des
Neubeurteilungsverfahrens als Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft das
Arbeitsexternat AEX mit Electronic-Monitoring angeordnet, dies mit diversen
Auflagen. Rechtsanwalt Dominik Zillig wurde mit derselben Verfügung ab
Gesuchseinreichung (20. August 2024) als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
11. Am 3. September 2024 erging eine
bezüglich des Termins der mündlichen Urteilseröffnung berichtigte
Vorladungsverfügung.
12. Am 21. November 2024 fand die Verhandlung
im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird diesbezüglich auf das separate
Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
Anwendbares
Prozessrecht
1.
Per 1. Januar 2024 trat eine
Teilrevision der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Die Änderungen
enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die
Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist.
2.
Art. 448 StPO sieht vor, dass
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht
fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453
StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt
worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes,
dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der
Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen
wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz
für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2).
Art. 453 Abs. 2 StPO gilt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nur für eine
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz nach
Inkrafttreten der StPO. Erging der kassatorische Entscheid hingegen vor Inkrafttreten
der StPO, ist im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin bisheriges Recht
anwendbar – selbst wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst
nach Inkrafttreten der StPO gefällt wird (Moritz Oehen in: Marcel Alexander
Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2023,
nachfolgend «BSK StPO», Art. 453 StPO N 3).
3.
Vorliegend erging der teilweise
kassatorische Entscheid des Bundesgerichts am 3. Juni 2024 und mithin nach
Inkrafttreten der Revision, weshalb das neue Prozessrecht anzuwenden ist.
III.
Rechtskräftige
Schuldsprüche und vom Bundesgericht reformatorisch ausgesprochener Schuldspruch
1.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.5 des Urteils des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 hat sich A.___ wie folgt
schuldig gemacht:
-
des
unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen zwischen dem 16. August 2016 und
dem 13. November 2016 (AS, A 5),
-
der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des
rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis
Anfang März 2015 (AS, A 7.1),
-
der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 23.
Februar 2015 bis Anfang März 2015 (AS, A 7.2),
-
der
mehrfachen Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 8. Dezember
2017.
bis 16. Januar 2019 (AS, A 8).
2.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 hat sich A.___ wie folgt
schuldig gemacht:
-
der
mehrfachen Förderung der Prostitution,
-
begangen vom
11.
bis 21. Dezember 2015 zum Nachteil von E.___ (AS, A 2.2),
-
begangen
zwischen dem 28. Oktober bis 13. November 2016 zum Nachteil von F.___ (AS,
A 2.4),
-
begangen
zwischen dem Frühjahr 2016 und dem 13. November 2016 zum Nachteil von G.___
(AS, A 2.5),
-
begangen
zwischen Ende April 2016 und Mitte Mai 2016 zum Nachteil von H.___ (AS, A 2.6),
-
begangen
zwischen dem 7. Oktober 2016 und 12. Oktober 2016 zum Nachteil von I.___
(AS, A 2.7),
-
begangen
zwischen dem 12. Juni 2016 und dem 18. Juli 2016 zum Nachteil von J.___ (AS, A
2.8).
-
der
mehrfachen versuchten Erpressung,
-
begangen am 27.
Januar 2016 zum Nachteil von E.___ (AS, A 3.1),
-
begangen
zwischen dem 5. März 2016 und dem 6. März 2016 zum Nachteil von D.___ (AS,
A 3.2).
3.
Gemäss
Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 hat sich A.___ der
versuchten Tötung, begangen am 9. Januar 2019, zum Nachteil von B.___, schuldig
gemacht (AS, A 6).
4.
Im Urteil des Berufungsgerichts vom
12.
Mai 2022 (Verfahren STBER.2021.36) wurden die einzelnen Vorhalte
im Rahmen der Erwägungen zu den einzelnen Sachverhalten (US Obergericht 23 -
147) aufgeführt. Darauf wird verwiesen.
IV.
Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen zur
Strafzumessung
Vorweg kann auf die zutreffenden
allgemeinen Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Strafzumessung
verwiesen werden (US 68 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 6. April 2022
wurde der Beschuldigte von 2013 bis 2016 insgesamt sechs Mal zu Geldstrafen
verurteilt. Dies zeigt – angesichts der nun beurteilten Delikte – eindrücklich,
dass Geldstrafen beim Beschuldigten keine Wirkung erzielen. Durch seine
wiederholte und hartnäckige Delinquenz hat der Beschuldigte eine kriminelle
Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlangt. Es kommt deswegen
im Hinblick auf die präventive Effizienz für sämtliche im vorliegenden
Verfahren zu beurteilenden Straftaten nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Nach
der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es indes – entgegen der
früheren Rechtsprechung – abgesehen von wenigen Ausnahmen grundsätzlich nicht
mehr zulässig, für mehrere gleichartige Delikte, welche zeitlich und sachlich
eng miteinander verknüpft sind, eine Einheitsstrafe im Sinne einer
Gesamtbetrachtung auszufällen (BGE 144 IV 217, E. 3.5). Vorliegend wird für
jeden einzelnen Fall (resp. betreffend jedes einzelne Opfer) der Förderung der
Prostitution (wie auch für sämtliche weiteren Delikte) vorerst eine separate
Einsatzstrafe festgelegt. Dem beim Vorhalt der Förderung der Prostitution
teilweise sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der jeweiligen
Einzeltaten ist bei der Asperation Rechnung zu tragen.
2.
Forensisch-psychiatrisches
Gutachten von Dr. med. L.___ vom 13. Juni 2019
Dem in jeglicher Hinsicht schlüssigen
und nachvollziehbaren Gutachten lässt sich grob zusammengefasst entnehmen, dass
der Beschuldigte zur Zeit der Taten weder an einer psychischen Störung im
engeren Sinne noch einer Abhängigkeitserkrankung litt. Konstatiert wurde eine
Persönlichkeitsakzentuierung mit vornehmlich dissozialen Anteilen. Dem
Beschuldigten wurde eine voll erhaltene Schuldfähigkeit attestiert. Dem ist zu
folgen.
3.
Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt
3.1
In einem ersten Schritt ist für die
schwerste Tat, die versuchte vorsätzliche Tötung mit einer angedrohten
Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe, eine Einsatzstrafe festzulegen.
3.2
Verbindliche Erwägungen des
Bundesgerichts
Was die Tatumstände und deren
verschuldensmässige Einordnung anbelangt, ist den verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts in seinem Urteil vom 3. Juni 2024 Rechnung zu tragen.
Dieses äusserte sich im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Eventualvorsatzes
auch zu Tatfragen wie solcher hinsichtlich innerer Tatsachen (Wissen, wollen,
in Kauf nehmen), da der Sinngehalt des Eventualvorsatzes sich nur im Lichte
dieser tatsächlichen Umstände erschliesst (E 2.4.3).
Das Bundesgericht führte in den
Erwägungen 2.4 aus, in casu stelle sich zunächst die Frage nach der
Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts. Laut der diesbezüglich von der
Vorinstanz aufgegriffenen gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. M.___ vom
22.
Juli 2019 unterbreche bei Strangulationshandlungen eine Kompression
der Halsgefässe die Blutzufuhr zum Gehirn umgehend und es dürfte etwa eine
halbe Minute gehen, bis die Hirnfunktionen gestört seien. Bei einer Verlegung
der Luftwege (durch Mund zu halten, Verlegen mit einem Kissen und ähnlichem)
dürfte dieses Zeitfenster bei bis zu drei Minuten liegen. Dass der
Beschwerdegegner 2 (bzw. der Beschuldigte) derart lange auf die
Beschwerdeführerin eingewirkt hätte, lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht
entnehmen und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Folglich
seien die Handlungen des Beschwerdegegners 2 objektiv nicht lebensbedrohlich
gewesen.
Im Gutachten werde aber auch darauf
hingewiesen, dass zur Frage, wann ein Verlust der Handlungsfähigkeit eintrete,
kaum exakte Werte erhältlich seien; die Zeitangaben beruhten auf Schätzungen,
beobachteten Fällen oder Selbstversuchen. Diese Einschränkung ist gemäss
Bundesgericht namentlich mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin
relevant, wonach es keine Rolle spiele, ob rückwirkend betrachtet im
Tatzeitpunkt Lebensgefahr bestanden habe, sondern nur, ob der Täter den Tod als
wahrscheinliches Risiko habe in Kauf nehmen müssen. Dem ist gemäss
Bundesgericht insofern beizupflichten, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass dem Beschwerdegegner 2 (bzw. dem Beschuldigten) die im Gutachten gemachte
Unterscheidung zwischen Würgen und Verlegen der Atemwege über Nase und Mund im
Tatzeitpunkt bekannt gewesen ist und er sein Einwirken auf die
Beschwerdeführerin entsprechend dosiert hätte. Stattdessen sei allgemein
bekannt und habe auch dem Beschwerdegegner 2 bewusst sein müssen, dass eine
Unterbrechung der Luftzufuhr früher oder später zum Erstickungstod führen kann
(vgl. Urteil 68_ 422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2), wobei sich die relevante
Zeitspanne laut Gutachten nun eben nicht exakt bestimmen lasse. Daraus folge,
dass die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung objektiv zwar nicht
unmittelbar sehr hoch gewesen sei, dem Beschwerdegegner 2 in subjektiver
Hinsicht jedoch ein höheres Risiko anzurechnen und die Nähe des
Erfolgseintritts mithin differenziert zu betrachten sei.
Die Sorgfaltspflichtverletzung des
Beschwerdegegners 2 sei als schwer zu bezeichnen. So habe er in einer Weise auf
sie eingewirkt, die zwar nicht geradewegs, aber doch zumindest nach ganz
wenigen Minuten zum Tod hätte führen können. Hierbei gelte es zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdegegner 2 keine einmalige Handlung vorgenommen habe, sondern
zunächst das Gesicht der Beschwerdeführerin in die Matratze gedrückt habe und,
als sie sich dagegen habe wehren können, dazu übergegangen sei, ihr mehrfach
mit der Hand Nase und Mund zuzudrücken. Dies habe er mit einer derartigen
Intensität getan, dass sie befürchtet habe, zu ersticken – wie wenn man sich
mit dem Kopf unter Wasser befinde und zu spät auftauche. Angesichts dieses
wiederholten Einwirkens auf die Beschwerdeführerin könne der Vorinstanz nicht
gefolgt werden, wenn sie ausführe, das freiwillige Unterbrechen seiner
Handlungen – zwecks Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin sterben
wolle – spreche gegen eine Inkaufnahme des Todes durch den Beschwerdegegner 2.
Wäre es ihm, so die Annahme der Vorinstanz, nur darum gegangen, ihr mit dem Tod
zu drohen und ihr Angst einzujagen, hätte ein einmaliges kurzes Abstellen der
Luftzufuhr ausgereicht. Die Beschwerdeführerin weise sodann berechtigterweise
darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 sie nicht nur gefragt habe, ob sie
sterben wolle, sondern dies auch als Tatsache formuliert und konkretisierend
angefügt habe, dies werde «niemanden interessieren». Diese verbalen Drohungen
während der Tatausführung seien entgegen der Vorinstanz als Indiz für
Eventualvorsatz zu werten (vgl. Urteile 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E.
1.3.3; 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2).
Zum Gesagten kämen weitere belastende
Umstände im Sinne der Rechtsprechung hinzu. So seien zwar gewisse Abwehrchancen
seitens der Beschwerdeführerin noch intakt gewesen. Letzten Endes habe der
Beschwerdegegner 2 (bzw. der Beschuldigte) aber seine gewaltsamen Handlungen
aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und vor allem wegen seiner starken
Alkoholisierung kaum mehr bewusst steuern können. Er selber habe angegeben, er
sei «sturzbetrunken» gewesen, so «dicht», dass er denke, das, was er getrunken
habe, sei kein Wodka gewesen, oder im Wodka sei noch etwas Anderes drin
gewesen. In Kombination mit seinem generellen Hang zu impulsivem, gewalttätigem
und Macht demonstrierendem Verhalten gegenüber Frauen könne dem
Beschwerdegegner 2 nicht zugutegehalten werden, er habe die Gefahr, in der sich
die Beschwerdeführerin befand, unter Kontrolle gehabt. Die dargestellten
Umstände sprächen entgegen der Vorinstanz dafür, dass der Beschwerdegegner 2
den Tod der Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf genommen habe.
3.3
Tatverschulden
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs
wiegt bei einer Tötung eines Menschen immer gleich schwer. Das Verschulden
Dispositiv
variiert demnach hauptsächlich im Grad der Verwerflichkeit des Tatvorgehens und
im Bereich der subjektiven Tatkomponenten.
3.3.1 Bezüglich der Art und Weise der
Tatbegehung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eine perfide und für das
Opfer höchst bedrohliche und psychisch sehr belastende Methode anwandte. Durch
das mehrfache Verlegen der Atemwege versetzte er sein Opfer in eine absolut
existenzielle Notlage mit ungewissem Ausgang. Das Opfer musste dadurch seinem
möglichen bevorstehenden Tod sozusagen direkt in die Augen schauen. Die
Vorgehensweise ist vergleichbar mit einem Würgen. Sowohl ein Würgen wie auch
das Verlegen der Atemwege bedürfen im Vergleich mit dem Einsatz einer
Schusswaffe oder eines Messers eines massiven gewalttätigen Einwirkens auf
einen anderen Menschen über eine gewisse Zeitdauer und wiegen daher
verschuldensmässig grundsätzlich schwerer als der Einsatz einer Waffe. Dazu
kommt, dass der Beschuldigte das Opfer auch verbal auf den möglichen
bevorstehenden Tod hinwies, indem er ihm sagte, es werde sich niemand dafür
interessieren. Dass schliesslich doch keine unmittelbare Lebensgefahr bestand,
wussten das Opfer – und auch der Beschuldigte – nicht. Die Tat war nicht nur
für das Opfer, sondern auch für den Beschuldigten kaum kontrollierbar, zumal er
alkoholisiert, impulsiv und aggressiv war. Die Tat war im Vorfeld nicht geplant
worden. Der Beschuldigte handelte vielmehr aus einer spontanen, nicht aber
entschuldbaren, Gemütsregung heraus, aus banalem Anlass – sein Opfer behändigte
gegen seinen Willen sein Mobiltelefon. Er ging dann aber während der Tat
zunehmend systematisch vor, indem er, als sich das Opfer aus dem Kissen
befreien konnte, nicht etwa vom Opfer abliess, sondern zu einer anderen Methode
der Verlegung der Atemwege überging und diese dann mehrmals wiederholte, wobei
er das Opfer zwischendurch mit Fragen und Bemerkungen konfrontierte. Der
Beschuldigte wechselte somit nach Beginn der Delinquenz zu einem bis zu einem
gewissen Grad planmässigen Vorgehen, weshalb sich das Fehlen eines Plans im
Vorfeld der Tat nur leicht verschuldensvermindernd auswirkt. Es ist davon
auszugehen, beim Übergriff habe es sich in erster Linie um eine
Machtdemonstration und Demütigung gegenüber dem Opfer gehandelt, was
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.
Verschuldenserhöhend ist im Weiteren zu
werten, dass der Beschuldigte das Opfer vollkommen überraschte, dieses ohne
Vorwarnung packte und seinen Kopf blitzartig in die Matratze drückte, was es
dem Opfer nebst seiner körperlichen Unterlegenheit zusätzlich erschwerte, sich
erfolgreich zu wehren. Der Beschuldigte arretierte dem Opfer während der
Verlegung der Atemwege auch eine Hand, so dass die Gegenwehr nur sehr begrenzt
und nur mit grossem Effort noch möglich war. Mit diesem Vorgehen gegen das
körperlich deutlich unterlegene Opfer zeigte er eine grosse Gewaltbereitschaft
und Rücksichtslosigkeit. Durch das mehrmalige Loslassen und erneute Verlegen
der Atemwege und die dem Opfer gestellten perfiden Fragen und Bemerkungen
dazwischen (sie werde in Istanbul sterben, dies werde niemanden interessieren
resp. es werde sie niemand vermissen; ob sie sterben wolle), kam dem
Tatvorgehen auch eine Komponente einer psychischen Folter zu, was auch durch
den Augenkontakt zum Opfer manifestiert wird. Durch das Wiederholen der
Verlegung der Atemwege zeigte er dem Opfer unzweideutig, dass es ihm ernst ist
mit der Todesdrohung, und das Opfer konnte dies nicht anders wahrnehmen. Der
Beschuldigte überfiel das Opfer fernab von zu Hause in einem Hotelzimmer in
Istanbul und konnte sich in Sicherheit darüber wiegen, dass keine Drittperson
ihn stören und dem Opfer zu Hilfe eilen würde, sollte es diesem gelingen, zu
schreien. Er befand sich mit dem Opfer in der Anonymität eines
Grossstadt-Hotels, was ihn schützte und das Opfer zusätzlich belastete.
Zu beachten ist, dass zwar keine
unmittelbare, wohl aber eine potenzielle Lebensgefahr bestand. Dies belegen die
beidseitigen Hyposphagma (scharf begrenzte Blutung aus konjunktivalen Gefässen
unter die Bindehaut) eindrücklich. Weiter erlitt das Opfer oberflächliche
Verletzungen. Nebst einer medizinischen Begutachtung und der Abgabe von
Schmerzmitteln war bei der Privatklägerin keine weitergehende ärztliche
Versorgung nötig. Die erlittenen Verletzungen stellen objektiv eine einfache
Körperverletzung dar, die jedoch durch die versuchte Tötung konsumiert wird.
Gemäss eigenen Angaben litt die
Privatklägerin während rund einem Jahr an den psychischen Folgen der Tat.
Inwieweit sie mit Spätfolgen rechnen muss, ist nicht bekannt. Die
Privatklägerin vermittelte in der Berufungsverhandlung im Jahr 2022 den
Eindruck, hart im Nehmen zu sein und negative Erlebnisse wegstecken zu können.
Dies wohl auch aufgrund ihrer nicht unbelasteten Biografie. Insofern wirken
sich die bisher begrenzten Folgen der Tat für das Opfer nur leicht entlastend
auf das Tatverschulden aus.
In Würdigung der dargelegten Faktoren
ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen.
3.3.2 Im Rahmen der subjektiven
Tatschwere wirkt sich strafmindernd aus, dass der Beschuldigte nicht mit
direktem Vorsatz, sondern gemäss verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
(zumindest) eventualvorsätzlich handelte. Ebenfalls strafmindernd ist auch einer
gewissen Enthemmung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgrund des
vorangegangenen Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung der
subjektiven Tatschwere ist von einem Verschulden im oberen Bereich des unteren
Drittels auszugehen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von neun Jahren
erschiene, ausgehend von einer vollendeten Tötung und vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten, angemessen.
3.3.3 Die Schwere der Tat wird darüber
hinaus in Grenzen gehalten, als der eigentliche Taterfolg des eingeklagten
Straftatbestandes, der Tod des angegriffenen Opfers, nicht eingetreten ist. Es
liegt mithin «nur» versuchte Tatbegehung vor. Hier ist von einer vollendeten
versuchten Tötung auszugehen. Der blosse Versuch einer Straftat ist als
verschuldensunabhängige Tatkomponente unter Berücksichtigung der Nähe des im
Tatbestand vorausgesetzten Erfolges – hier also der Tötung – bzw. des
tatsächlich eingetretenen Erfolges strafmindernd zu würdigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_281/2014 vom 11. November 2014). Wird durch die versuchte Tat
ein zweites Rechtsgut beeinträchtigt, das ebenfalls strafrechtlich geschützt
ist und bleibt dies im Schuldpunkt aufgrund unechter Konkurrenz der Tatbestände
unberücksichtigt, ist dies zu würdigen. Das ist z.B. der Fall, wenn das Opfer,
wie hier geschehen, durch einen Tötungsversuch verletzt wird (Hans Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel, 2019, N 218 f.).
Hinsichtlich der Nähe des tatbestandsmässigen
Erfolgs ist festzuhalten, dass vorliegend für das Opfer aufgrund der erlittenen
Verletzungen noch keine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Nicht übersehen
werden darf dabei allerdings, dass das Ausbleiben des Erfolgs nicht etwa der Verdienst
des Beschuldigten ist, sondern darauf zurückzuführen ist, dass sich das Opfer
selber aus der Fixation des Beschuldigten befreien und flüchten konnte. Eine
gewisse Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg – einer Tötung – war aber
zweifellos gegeben, trug das Opfer doch physische Schäden davon und litt
während rund eines Jahres auch vergleichsweise lange an psychischen Folgen.
Bleibende Schäden sind jedoch nicht erstellt. Von der versuchten Tötung werden
die einfache Körperverletzung und die Drohung konsumiert. Nach ständiger
obergerichtlicher Praxis ist bei der versuchten Tatbegehung eine Strafreduktion
zwischen einem Viertel und einem Drittel vorzunehmen. Der Beschuldigte hörte nicht
von selbst auf, das Opfer zu ersticken, wobei die Nähe des Erfolgseintritts indes
nicht besonders gross war und keine bleibenden Schäden erstellt sind, weshalb
die Strafe um zweieinhalb Jahre zu mindern ist. Die hypothetische
Einsatzfreiheitsstrafe von neun Jahren ist demnach infolge lediglich versuchter
Tatbegehung auf sechs Jahre und sechs Monate zu reduzieren.
4. Die Einsatzstrafe ist für die
weiteren Taten in Anwendung des Asperationsprinzips wie folgt zu erhöhen:
4.1 Die gravierendste Förderung der
Prostitution erfolgte zum Nachteil von G.___. Diese war zahlreichen, teilweise
massiven Einschränkungen unterworfen. Sie musste jeden Tag anschaffen,
teilweise 24 Stunden am Tag, und durfte keine Freier ablehnen. Auch
hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistungen war sie nicht frei und war
bspw. gezwungen, gegen ihren Willen ungeschützten Verkehr anzubieten. Sie
durfte keinen Kontakt zur Aussenwelt pflegen und ihr Handy wurde kontrolliert.
Sie musste ihren gesamten Verdienst an den Beschuldigten und N.___ abgeben. Sie
wurde von N.___ im Wissen des Beschuldigten sowie mit dessen Billigung
(entsprechend dem gemeinsamen Tatplan) mehrfach geschlagen. N.___ drohte ihr
zudem, ihrer Familie etwas anzutun. Auch der Beschuldigte drohte ihr, sie
«kaputt» zu machen resp. sie rauszuschmeissen, wenn sie bspw. einen Freier
nicht bedienen oder konkrete Handlungen nicht vornehmen wollte. G.___ war für
den Beschuldigten – mit Unterbrüchen – von Frühjahr 2016 bis zum 13. November
2016 tätig. Ohne die Intervention von O.___ vom 13. November 2016 in der «[Lounge]»
und die anschliessende Verhaftung des Beschuldigten hätte dieser seine
deliktische Tätigkeit indes weitergeführt. Zwischen G.___ und N.___ bestand ein
klassisches «Zuhälter-Verhältnis» mit einem Klima der Angst, wovon der
Beschuldigte Kenntnis hatte und bewusst profitierte. Über die psychischen
Folgen beim Opfer ist nichts aktenkundig. Insgesamt handelt es sich um einen im
Gesamtspektrum aller denkbaren Fälle eher schwerwiegenden Fall der Förderung
der Prostitution. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein
finanziellen Motiven (der Beschuldigte lebte von diesem Geschäft), die
verletzliche Situation des Opfers war ihm bekannt. Es gibt keine Hinweise
darauf, dass sich der Beschuldigte nicht auch ohne Weiteres rechtskonform hätte
verhalten können. Zu beachten ist aber, dass N.___ der Hauptakteur war. Dieser
hatte eine sehr hohe kriminelle Energie. Unter Berücksichtigung dieses Umstands
ist bei A.___ von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.
Eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten bzw. in Anwendung des
Asperationsprinzips eine Straferhöhung von 12 Monaten erscheint angemessen.
4.2 Förderung der Prostitution zum
Nachteil von F.___
Die Einschränkungen der
Handlungsfreiheit wiegen in etwa gleich intensiv wie bei G.___. Auch hier
handelt es sich um ein klassisches Zuhälterverhältnis und es erfolgten
Gewaltanwendungen und Drohungen. Auch F.___ musste ihre gesamten Einnahmen
abgeben. Der Tatzeitraum war jedoch mit knapp 17 Tagen deutlich kürzer als bei G.___,
wobei auch hier davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte seine deliktische
Tätigkeit fortgesetzt hätte, wäre er nicht verhaftet worden. Über die
psychischen Folgen ist nichts aktenkundig. Was die subjektiven Tatkomponenten
anbelangt, kann auf die Erwägungen betr. das Delikt z.N. von G.___ verwiesen
werden (was im Übrigen auch auf alle weiteren Fälle zutrifft). Das Verschulden
ist als gerade noch leicht einzustufen. Isoliert betrachtet, würde sich eine
Einsatzstrafe von 16 Monaten rechtfertigen. Es erscheint angesichts des engen
zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Förderung der Prostitution
z.Nt. von G.___ angezeigt, die Strafe in geringem Umfang bzw. im Ausmass von
lediglich ¼ zu asperieren, was einer Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate
entspricht.
4.3 Förderung der Prostitution zum
Nachteil von H.___
Auch H.___ musste jeden Tag anschaffen,
teilweise während zwölf Stunden am Stück, und durfte keine Freier ablehnen. Sie
musste jedoch keine Dienstleistungen anbieten, die sie nicht wollte. Sie durfte
25 % ihres Verdienstes behalten. Auch sie wurde entsprechend dem gemeinsamen
Tatplan des Beschuldigten und N.___ geschlagen und bedroht. So drohte N.___ ihr
damit, ihr Säure ins Gesicht zu giessen. Auch der Beschuldigte drohte ihr,
ihrer Familie werde etwas passieren, wenn sie abreise. Auch hier handelt es
sich um ein klassisches Zuhälterverhältnis. Der Deliktszeitraum beträgt rund
zwei Wochen. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die
Einsatzstrafe würde sich auf zwölf Monate belaufen, eine Strafasperation im
Ausmass von ¼ bzw. eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate erscheint
unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit
der Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ angemessen.
4.4 Förderung der Prostitution zum
Nachteil von E.___
E.___ war relativ wenigen
Einschränkungen unterworfen. Hier handelt es sich um einen Anwendungsfall der
Förderung der Prostitution Minderjähriger, wobei zu Gunsten des Beschuldigten
zu berücksichtigen ist, dass E.___ ihn zu Beginn über ihr wahres Alter im
Unklaren liess. Freilich kümmerte sich der Beschuldigte auch nicht um ihr
Alter. Als er dann Kenntnis über ihr wahres Alter hatte, beschäftige er sie nur
noch kurze Zeit, zudem wurde E.___ am 29. Dezember 2015 volljährig.
Ebenfalls verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass E.___ nur unbedeutend
jünger als 18 Jahre war und vom Beschuldigten nicht in die Prostitution
eingeführt worden ist. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.
Die Einsatzstrafe beläuft sich auf sechs Monate. Eine Strafasperation im
Ausmass von ¼ bzw. eine Erhöhung der Einsatzstrafe um eineinhalb Monate
erscheint unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhanges mit der Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ angemessen.
4.5 Förderung der Prostitution zum
Nachteil von I.___
Die Einschränkungen wiegen schwerer als
bei D.___, jedoch weniger schwer als bei F.___, G.___ und H.___. Auch I.___
musste 100 % ihrer Einnahmen abgeben und ihr wurde durch N.___ gedroht. Zudem
wurde von ihr eine Ablösesumme verlangt. Sie durfte jedoch unliebsame Freier
und Dienstleistungen ablehnen. Sie prostituierte sich lediglich fünf Tage beim
Beschuldigten. Hätte sich ihre Mutter jedoch nicht an die Polizei gewandt,
hätte der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt. Es ist von
einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe
beläuft sich auf acht Monate. Eine Strafasperation im Ausmass von ¼ bzw. eine
Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate erscheint unter Berücksichtigung des
engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der Förderung der
Prostitution z.Nt. von G.___ angemessen.
4.6 Förderung der Prostitution zum
Nachteil von J.___
Die Einschränkungen sind vergleichbar
mit denjenigen gegenüber I.___. Auch J.___ musste 100 % ihres Verdienstes
abgeben. J.___ prostituierte sich während etwas mehr als einem Monat beim
Beschuldigten. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die
Einsatzstrafe beläuft sich auf acht Monate. Eine Strafasperation im Ausmass von
¼ bzw. eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate erscheint unter
Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der
Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ angemessen.
4.7 Versuchte Erpressung zum Nachteil
von E.___
Der Deliktsbetrag ist mit CHF 5’000.00
für eine Erpressung im denkbaren Spektrum vorstellbarer Taten vergleichsweise
gering. Der Beschuldigte drohte der Geschädigten relativ subtil, indem er ihr
sagte «Du wirst schon sehen». Konkrete Folgen für den Fall des Ausbleibens der
verlangten Zahlung stellte der Beschuldigte nicht in Aussicht. Aufgrund der
Erfahrungen, welche E.___ mit dem Beschuldigten zuvor gemacht hatte, war diese
jedoch nachvollziehbar stark verängstigt. Gerade solch subtile Drohungen mit
unbestimmten Folgen vermögen das Opfer meist mehr zu beunruhigen als
offensichtliche Drohungen mit einschneidenden Folgen, welche oft vom Täter
nicht ernst gemeint sind. Die Drohungshandlung beschränkte sich jedoch auf ein
einmaliges Telefonat, nach welchem der Beschuldigte nicht weiter insistierte.
Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven und mit direktem Vorsatz. Er
wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Es ist
von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen, was für die
vollendete Erpressung eine Einsatzstrafe von sechs Monaten, für die versuchte
Erpressung eine Einsatzstrafe von vier Monaten, rechtfertigen würde.
Asperationsweise hat eine Straferhöhung um zwei Monate zu erfolgen.
4.8 Versuchte Erpressung zum Nachteil
von D.___
Hier wiegt das Verschulden doch deutlich
schwerer als im Fall von E.___. Einerseits ist der Deliktsbetrag mit CHF
15'000.00 einiges höher. Zudem erstreckte sich die drohende Handlung über zwei
Tage. Nach einer ersten telefonischen Drohung am 5. März 2016 hakte der
Beschuldigte einen Tag später nach. Die angedrohten Folgen waren massiv:
Drohung, den Vater oder andere Familienangehörige zu erstechen; Drohung,
jemanden bei ihr vorbeizuschicken, der ihr Säure ins Gesicht giesst. Das
Vorgehen ist reichlich perfid: der Beschuldigte setzte anlässlich der ersten
Drohung der Geschädigten eine konkrete Zahlungsfrist – erste Zahlung von
CHF 7'000.00 am nächsten Tag bis 20:00 Uhr, Restzahlung innert vier Wochen
– und gerade die Drohung, Unbekannte vorbeizuschicken, welche der Geschädigten
Säure ins Gesicht giessen, war besonders geeignet, die Geschädigte zu
verunsichern, da sie sich gegen unbekannte Täter nicht hätte wehren können und
sie selbst im Falle einer Verhaftung des Beschuldigten unter Umständen damit rechnen
musste, dass dieser den Auftrag bereits erteilt hat und die Auftragnehmer ihren
Auftrag noch erfüllen werden. Die Drohungen des Beschuldigten gingen an der
Geschädigten denn auch nicht spurlos vorbei. Diese wusste aufgrund ihrer
früheren, von Gewalt geprägten Beziehung mit dem Beschuldigten, wozu dieser
fähig ist. Auch in subjektiver Hinsicht liegen keine entlastenden Umstände vor.
Für eine vollendete Erpressung wäre eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten
angemessen, für die versuchte Erpressung acht Monate. Asperationsweise hat eine
Straferhöhung um vier Monate zu erfolgen.
4.9 Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen
Die Strafzumessung der Vorinstanz
erscheint angemessen. Es kann vollumfänglich auf deren Ausführungen verwiesen
werden. Es hat unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine weitere
Straferhöhung um einen Monat zu erfolgen.
4.10 Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz
Auch hier kann die Strafzumessung der
Vorinstanz übernommen werden und es hat eine asperationsweise Straferhöhung um
zwei Monate zu erfolgen (auch wenn entgegen den Erwägungen der ersten Instanz
die Vorstrafen im Rahmen der Tatkomponenten noch nicht zu berücksichtigen
sind).
4.11 Die Einsatzstrafe von sechs Jahren
und sechs Monaten ist somit um insgesamt um zwei Jahre und neuneinhalb Monate
zu erhöhen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert demnach eine
Freiheitsstrafe von neun Jahren und dreieinhalb Monaten.
4.12 Täterkomponente
Bezüglich der Täterkomponenten kann
vorab auf die Erwägungen der ersten Instanz verwiesen werden (US 74 ff.).
Insbesondere aufgrund der Vorstrafen sowie der mehrfachen Delinquenz während
laufenden Strafverfahrens und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft hat
grundsätzlich eine deutliche Straferhöhung zu erfolgen, zumal dies von einer
erheblichen Uneinsichtigkeit zeugt. Echte Reue und Einsicht sind beim
Beschuldigten nach wie vor nicht erkennbar. Er hat sich gemäss eigenen Angaben
bei seiner Ex-Freundin entschuldigt, nicht jedoch bei der Privatklägerin. Trotz
deren Anwesenheit an der Verhandlung hat er auch keinerlei Anstalten
unternommen, dies nachzuholen. Auf der anderen Seite ist jedoch auch das
Verhalten des Beschuldigten seit der ersten Berufungsverhandlung zu würdigen.
Die Vollzugsberichte sind alle positiv. Grundsätzlich wirkt sich nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein korrektes Verhalten im Strafvollzug zwar
nicht strafmindernd aus. Vorliegend bewährte sich der Beschuldigte jedoch nicht
nur im vorzeitigen Normalvollzug, sondern auch im Rahmen der schrittweise
erfolgten Vollzugsöffnungen fortwährend, was zugunsten des Beschuldigten zu
berücksichtigen ist. So verfügt der Beschuldigte nun seit einiger Zeit über
eine feste Stelle, wo er im Rahmen des Arbeitsexternats einer geregelten Arbeit
nachgeht. Auch die Berichte der Bewährungshilfe sind positiv. Relativierend ist
diesbezüglich einzig zu konstatieren, dass der Beschuldigte sich in diesem
Sommer nachweislich wieder im Rotlichtmilieu aufgehalten hat. Er streitet eine
erneute Annäherung zwar ab, nachvollziehbar erklären, warum er wieder ein
Etablissement aufsuchte, konnte er aber nicht. Die darauffolgend mit Verfügung
vom 28. August 2024 angeordneten Auflagen akzeptierte der Beschuldigte
aber. Soweit bekannt, hält er sich auch daran.
Im Ergebnis sind seine Vorstrafen und
die mehrfache Delinquenz während laufenden Strafverfahrens und nach Entlassung
aus der Untersuchungshaft wie auch der neuerliche Ausflug ins Milieu negativ zu
berücksichtigen, die positive Entwicklung des Beschuldigten in der jüngeren
Vergangenheit relativiert die negative Komponente indes ein wenig. Angesichts
dessen rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung um
viereinhalb Monate. Damit beläuft sich die zu verhängende Freiheitsstrafe auf neun
Jahre und acht Monate.
4.13 Beschleunigungsgebot
Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots, wie von der Verteidigung vorgebracht, liegt in casu
nicht vor. Das Verfahren dauerte insgesamt zwar recht lange, allerdings ist
dies angesichts des grossen Verfahrensumfangs nachvollziehbar. Auch wenn die
letzte Tat, die versuchte Tötung, fast sechs Jahre zurückliegt, ist dies in
Anbetracht der durchlaufenen Verfahren nicht übermässig lang. Konkrete
Verletzungen des Beschleunigungsgebots werden von der Verteidigung zu Recht
nicht behauptet. Sodann wurde das Neubeurteilungsverfahren zügig durchgeführt.
5. Übertretungsbusse
Die von der Vorinstanz für die
Widerhandlungen gegen das BetmG ausgesprochene Busse von CHF 400.00,
ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe, ist nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens. Die entsprechende Ziffer 1.6 des angefochtenen Urteils ist
in Rechtskraft erwachsen.
6. Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, des
vorzeitigen Strafvollzugs und der Ersatzmassnahmen
An dieser Stelle kann vorab vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (US 79 f.) verwiesen werden. Die
mit dem ersten Berufungsurteil erfolgte Anrechnung von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie von Ersatzmassnahmen sind bereits in Rechtskraft
erwachsen. Die seither ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Vollzug und die
Ersatzmassnahmen sind ebenfalls angemessen anzurechnen. Es sind dies folgende:
- Sicherheitshaft und
vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn vom 13. Mai 2022 bis 4.
Juni 2023,
- vorzeitiger Strafvollzug
Kanton Solothurn vom 5. Juni 2023 bis 12. September 2023 (vollzogen in
Form eines Arbeitsexternats in der [Stiftung], [Ort]),
- vorzeitiger Strafvollzug und
Ersatzmassnahmen Kanton Solothurn vom 13. September 2023 bis 21. November
2024 (vollzogen in Form eines Arbeitsexternats an der Wohnadresse mit
Electronic Monitoring Backdoor).
Während die Sicherheitshaft und der
vorzeitige Strafvollzug im Normalvollzug vollumfänglich anzurechnen
sind, sind in diesem speziellen Einzelfall bei der Bestimmung der anrechenbaren
Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs in Form des Arbeitsexternats sowie der
Ersatzmassnahmen der Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit zu
berücksichtigen. Während die Ersatzmassnahmen in einer ersten Phase vom 24.
Dezember 2019 bis 1. November 2020 rechtskräftig im Umfang von 20 % angerechnet
wurden, rechtfertigt es sich, den vorzeitigen Strafvollzug in Form des Arbeitsexternats
vom 5. Juni 2023 bis 12. September 2023 in einer Stiftung ausnahmsweise
lediglich mit 33 % und den vorzeitigen Strafvollzug in Form des Arbeitsexternats
bzw. die Ersatzmassnahmen in der eigenen Wohnung vom 13. September 2023 bis 16.
Dezember 2024 (Datum der Urteilseröffnung) lediglich mit 25 % anzurechnen,
zumal der Beschuldigte aus heutiger Sicht zu früh von Vollzugsöffnungen bzw. zu
früh von einer zu geringen tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit
(Arbeitsexternat im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs, zuletzt in seiner eigenen
Wohnung) profitiert hat. So sieht Art. 77a StGB vor, dass eine Freiheitsstrafe
in der Form des Arbeitsexternats vollzogen wird, wenn der Verurteilte einen
Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und
nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
Vorliegend hatte der Beschuldigte im Zeitpunkt des Arbeitsexternats erst rund
52 Monate (inkl. die Anrechnung von Ersatzmassnahmen) und mithin noch nicht die
Hälfte von den neun Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 116 Monate) verbüsst,
die nunmehr mit dem vorliegenden Urteil verhängt worden sind. Er profitierte
somit bereits rund ein halbes Jahr vor Verbüssung der Hälfte der heute
ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von der vorletzten Vollzugsstufe
vor einer bedingten Entlassung (Benjamin F. Brägger in: BSK StGB I, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 77a StGB N 1f). Die Einschränkung der persönlichen Freiheit
war im Arbeitsexternat in der Stiftung etwas höher als in der bis heute
andauernden Phase (Arbeitsexternat mit Electronic Monitoring in der eigenen
Wohnung). Mit dem Electronic-Monitoring unterscheidet sich diese Phase dennoch
von der ersten, weshalb sich eine Anrechnung im Umfang von 25 % rechtfertigt.
7. Anordnung von Sicherheitshaft bzw.
Ersatzmassnahmen
Zur Sicherung des Strafvollzugs werden
für A.___ mit separatem Beschluss vom 21. November 2024 Ersatzmassnahmen
zur Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem bisherigen Regime mit den
entsprechenden Auflagen.
V.
Genugtuungsforderung
B.___
Die Privatklägerin B.___ forderte vor
erster Instanz CHF 20'000.00, akzeptierte dann aber die Reduktion auf CHF
10'000.00. Der Beschuldigte hat diese Summe anerkannt, sie ist angemessen. Die
Genugtuung ist folglich auf CHF 10'000.00 festzusetzen, zuzüglich 5% Zins
seit 9. Januar 2019.
VI.
Kosten und
Entschädigung
1. Kosten
1.1 Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens
Der Entscheid des Berufungsgerichts ist
hinsichtlich der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten in Rechtskraft
erwachsen (85 % zu Lasten des Beschuldigten, 15 % zu Lasten des Staates).
1.2 Kosten des Berufungsverfahrens
Im Berufungsverfahren obsiegte der
Beschuldigte hinsichtlich des Freispruchs i.S. Förderung der Prostitution zum
Nachteil von D.___ und der Einziehungen. Im Übrigen blieb seine Berufung
erfolglos. Die Staatsanwaltschaft obsiegte hinsichtlich der erstinstanzlichen
Freisprüche betr. die Vorhalte der mehrfachen versuchten Erpressung zum
Nachteil von E.___ und D.___. Diesbezüglich ergingen Schuldsprüche. Dem eher
marginalen Obsiegen des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist mit einer
Kostenausscheidung zu Lasten des Staates von 10 % Rechnung zu tragen. Die
Staatsgebühr wurde angesichts des grossen Verfahrensumfangs auf CHF 50'000.00
festgelegt. Dies ist zu bestätigen. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die
Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 50'100.00.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden demnach konkret wie
folgt auferlegt:
Beschuldigter 90%
entspr. CHF 45'090.00
Staat 10
% entspr. CHF 5'010.00
1.3 Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens
Die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total
CHF 5'250.00, gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.
2. Entschädigungen
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Der Entschädigungsentscheid der ersten
Instanz ist – soweit nicht bereits rechtskräftig – vollumfänglich zu
bestätigen.
2.2 Berufungsverfahren
2.2.1 Bezüglich der Höhe der
Entschädigung ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12.
Mai 2022 bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Privatklägerin obsiegte mit all
ihren Anträgen. Ihr ist demzufolge eine volle Parteientschädigung zu Lasten des
Beschuldigten zuzusprechen. Aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
diese durch den Staat bereits bezahlt. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch (entsprechend CHF 983.30), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.2.2 Die Entschädigung des vormaligen
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wurde
rechtskräftig festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 %.
2.2.3 Im
Weiteren ist dem damaligen privaten Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt
David Gibor, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung analog
dem Kostenentscheid im Umfang von 10 % (ausmachend CHF 3'048.20)
zuzusprechen. Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf die
Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung selbst zu, weshalb die
Entschädigung im Unterschied zum Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2022 nicht
mehr mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen ist
(Art. 442 Abs. 4 StPO).
2.3 Neubeurteilungsverfahren
2.3.1 Für das Neubeurteilungsverfahren ist
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin,
Rechtsanwältin Stephanie Selig, gemäss eingereichter Honorarnote, die
angemessen ist, zuzüglich des Aufwandes für die Verhandlung und die
Urteilseröffnung festzusetzen. Der Stundenansatz beträgt dabei jedoch
CHF 190.00 und nicht CHF 230.00, analog beträgt die Entschädigung für
Aufwände der Rechtspraktikantin CHF 95.00 pro Stunde. Folglich ist die
Entschädigung auf CHF 2'486.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Ein
Rückforderungs- oder Nachzahlungsanspruch entfällt aufgrund der
Kostentragungspflicht des Staates.
2.3.2 Die Verteidigung macht einen
Aufwand von insgesamt 36,8 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist mehrfach zu
korrigieren: So dauerte die Verhandlung nur zwei anstatt der von der
Verteidigung geschätzten acht Stunden und die Urteilseröffnung eine halbe und
nicht eine ganze Stunde. Im Weiteren ist der Aufwand für eine Besprechung mit
dem Beschuldigten am Verhandlungstag von einer Stunde zu streichen, da der
amtliche Verteidiger zwei Tage vor der Verhandlung eine Besprechung von 2,6
Stunden sowie Telefonate mit dem Beschuldigten führte, was zur Vorbereitung der
Verhandlung ausreichen muss. Die amtliche Verteidigung verrechnet pro Kilometer
CHF 1.00, entschädigt werden jedoch CHF 0.70. Demgegenüber beträgt
der Stundenansatz CHF 190.00 und nicht mehr CHF 180.00, was ebenfalls
zu korrigieren ist. Dementsprechend ist die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Zillig, für das
Neubeurteilungsverfahren auf CHF 6'389.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Auch diesbezüglich
entfällt der Rückforderungsanspruch.
Demnach wird
in Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. 22
Abs. 1, Art. 179ter, Art. 195 lit. a und c StGB; Art. 116 Abs.
1, Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 41 ff. OR; Art.
46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB; Art.
122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 416 ff., Art. 429 Abs. 3,
Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1.1
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
November 2020 wurde das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des
BetmG, angeblich begangen mindestens ab ca. Juli 2017 und bis am
7. Dezember 2017, infolge Eintritts der Verjährung eingestellt
(Anklageschrift [AS], Vorhalt A 8 [im Folgenden: A 8]).
1.2 Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 1.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020
wurde das Widerrufsverfahren gegen A.___ betreffend den mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. August 2014 bedingt gewährten
Strafvollzug eingestellt.
1.3 Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 1.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020
wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung, angeblich begangen im November 2015, mutmasslich am 16.
oder 17. November 2015, (AS, A 4a), am 25. August 2016 (AS, A 4b) und am 7.
September 2016 (AS, A 4c), provisorisch eingestellt.
1.4 Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 1.5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
November 2020 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
des
unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen zwischen dem 16. August 2016 und
dem 13. November 2016 (AS, A 5),
-
der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des
rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis
Anfang März 2015 (AS, A 7.1),
-
der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 23.
Februar 2015 bis Anfang März 2015 (AS, A 7.2),
-
der
mehrfachen Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 8. Dezember
2017 bis 16. Januar 2019 (AS, A 8).
1.5 Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 1.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022
wird A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
Menschenhandel,
angeblich begangen zum Nachteil von C.___ (AS, A 1),
-
mehrfache
Förderung der Prostitution, angeblich begangen zum Nachteil von C.___ (AS, A
2.1) und von D.___ (AS, A 2.3).
1.6 Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Mai 2022 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
der
mehrfachen Förderung der Prostitution,
-
begangen vom
11. bis 21. Dezember 2015 zum Nachteil von E.___ (AS, A 2.2),
-
begangen
zwischen dem 28. Oktober bis 13. November 2016 zum Nachteil von F.___ (AS,
A 2.4),
-
begangen
zwischen dem Frühjahr 2016 und dem 13. November 2016 zum Nachteil von G.___
(AS, A 2.5),
-
begangen
zwischen Ende April 2016 und Mitte Mai 2016 zum Nachteil von H.___ (AS, A 2.6),
-
begangen
zwischen dem 7. Oktober 2016 und 12. Oktober 2016 zum Nachteil von I.___
(AS, A 2.7),
-
begangen
zwischen dem 12. Juni 2016 und dem 18. Juli 2016 zum Nachteil von J.___ (AS, A
2.8).
-
der
mehrfachen versuchten Erpressung,
-
begangen am 27.
Januar 2016 zum Nachteil von E.___ (AS, A 3.1),
-
begangen
zwischen dem 5. März 2016 und dem 6. März 2016 zum Nachteil von D.___ (AS,
A 3.2).
1.7 Es wird festgestellt, dass
das Bundesgericht auf Beschwerde hin mit Urteil 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024
Folgendes reformatorisch erkannte:
«A.___ hat sich der versuchten Tötung, begangen am 9. Januar 2019,
zum Nachteil von B.___, schuldig gemacht» (AS, A 6).
1.8 A.___ wird verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 8 Monaten.
1.9 Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
November 2020 wurde A.___ zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
1.10 Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 1.9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022
werden die von A.___ ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die
Ersatzmassnahmen und der vorzeitige Strafvollzug ihm an die Freiheitsstrafe
angerechnet. Es waren dies dazumal:
-
Untersuchungshaft
Kanton Thurgau, 13. November 2016 bis 16. Juni 2017,
-
Untersuchungshaft
Kanton Solothurn, 17. Januar 2019 bis 24. Dezember 2019,
-
Ersatzmassnahmen
Kanton Solothurn, 24. Dezember 2019 bis 1. November 2020 (im Umfang von 20 %),
-
Sicherheitshaft
und vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn, vom 2. November 2020 bis 12. Mai
2022.
1.11 Im Weiteren wird A.___
die
seither ausgestandene
Sicherheitshaft bzw. die Ersatzmassnahmen zur
Sicherheitshaft wie folgt an die Freiheitsstrafe angerechnet:
–
Sicherheitshaft
und vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn vom 13. Mai 2022 bis 4.
Juni 2023,
–
vorzeitiger
Strafvollzug Kanton Solothurn vom 5. Juni 2023 bis 12. September 2023 (vollzogen
in Form eines Arbeitsexternats in der [Stiftung], [Ort]; Anrechnung im Umfang
von 33 %),
–
vorzeitiger
Strafvollzug und Ersatzmassnahmen Kanton Solothurn vom 13. September 2023
bis 21. November 2024 (vollzogen in Form eines Arbeitsexternats an der
Wohnadresse mit Electronic Monitoring Backdoor; Anrechnung im Umfang von 25 %).
1.12 Zur Sicherung des
Strafvollzugs werden für A.___ mit separatem Beschluss Ersatzmassnahmen zur
Sicherheitshaft angeordnet.
2.1 Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 2.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
November 2020 sind die folgenden beschlagnahmten Gegenstände innert 30 Tagen
nach Feststellung der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
Gegenstand
Eigentümer
Aufbewahrungsort
Boarding Pass vom 10.
Januar 2019, Pegasus Airlines
A.___
Polizei, FB Asservate
Ausländerausweis «K.___»
E.___
Polizei, FB Asservate
2.2 Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 2.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022
sind die folgenden beschlagnahmten Gegenstände A.___ nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben:
Gegenstand
Eigentümer
Aufbewahrungsort
1 Mobiltelefon Samsung
schwarz (IMEI […])
A.___
Polizei, FB Asservate
1 Mobiltelefon iPhone
schwarz (IMEI […])
A.___
Polizei, FB Asservate
1 Mobiltelefon Samsung
Galaxy S5 (IMEI […])
A.___
Polizei, FB Asservate
Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Feststellung der Rechtskraft bei der Polizei Kanton Solothurn abgeholt, werden
sie vernichtet.
2.3 Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 2.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022
werden die folgenden sichergestellten Bargeldbeträge (total CHF 2'911.65) mit
den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (Ziff. 5.4 hiernach):
Betrag
Eigentümer
Aufbewahrungsort
CHF 1'300.00
A.___
Gerichtskasse Solothurn
CHF 500.00
A.___
Gerichtskasse Solothurn
EUR 9.14 (CHF 10.35)
A.___
Gerichtskasse Solothurn
CHF 1'000.00
CHF 101.30
A.___
A.___
Gerichtskasse Solothurn
Gerichtskasse Solothurn
3.1 A.___ wird verurteilt, B.___
eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, zuzüglich 5% Zins seit 9. Januar
2019, zu bezahlen.
3.2 Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 3.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022
wird A.___ verurteilt, B.___ einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 341.20 zu
bezahlen.
3.3 Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 3.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022
wird A.___ gegenüber B.___ für inskünftig aus dem Vorfall vom 9. Januar 2019
anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für
haftpflichtig erklärt.
4.1 Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 4.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
November 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 13'638.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch
den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 4.1 zweiter Absatz des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Mai 2022 bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 3'607.90) vorbehalten, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.2 Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 4.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
November 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von
A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
35'452.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4.2 zweiter Absatz des Urteils des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 bleiben im Umfang von 85 %
der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 30'134.65) während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers
(entsprechend CHF 11'342.40) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.3 Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 4.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
November 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von
A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
31'814.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt. Es wurde festgestellt, dass der
vormalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, zuvor bereits
im Umfang von CHF 20'000.00 entschädigt worden war.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4.3 zweiter Absatz des Urteils des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 bleibt im Umfang von 85 %
der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 27'042.00) während
10 Jahren vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
4.4 Gemäss der bezüglich der
Höhe der Entschädigung rechtskräftigen Ziffer 4.4 des Urteils des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 wurde die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für
das Berufungsverfahren auf CHF 3'885.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.
Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 983.30), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.5 Für das
Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf CHF 2'486.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
4.6 Gemäss der bezüglich der
Höhe der Entschädigung rechtskräftigen Ziffer 4.5 des Urteils des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 wurde die Entschädigung des vormaligen
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das
Berufungsverfahren auf CHF 905.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 90 % der Rückforderungsanspruch
des Staates (entsprechend CHF 815.35) während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.7 Für das Berufungsverfahren
wird dem damaligen privaten Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt David Gibor, zu
Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'048.20 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
4.8 Für das
Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Dominik Zillig, auf CHF 6'389.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
5.1 Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Mai 2022 werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 62'000.00, wie folgt
auferlegt:
A.___ 85 % entspr. CHF 52'700.00
Staat 15 % entspr. CHF 9'300.00
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurden die weiteren
Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 auf das abgetrennte und damals noch zu
eröffnende Verfahren gegen die Beschuldigte P.___ zu übertragen.
5.2 Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 50'000.00,
total CHF 50'100.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 90 % entspr. CHF 45’090.00
Staat 10 % entspr. CHF 5'010.00
5.3 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahren mit einer
Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'250.00, gehen zu Lasten des
Staates.
5.4 Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF
97'790.00 werden mit den sichergestellten Bargeldbeträgen von CHF 2'911.65
(Ziff. 2.3 hiervor) verrechnet. Damit hat A.___ noch CHF 94'878.35 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid