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Entscheid

STBER.2024.48

Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte (teilweise räuberische) Erpressung, mehrfache einfache Körperverletzung, unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung evtl. versuchte Gefährdung des Lebens, Drohung, Widerhandlungen gegen das A

21. November 2024Deutsch53 min

Obergerichts vom 12. Mai 2022 (Verfahren STBER.2021.36) wurde die Prozessgeschichte,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Ersatzrichterin Laffranchi

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Dominik Zillig,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Menschenhandel,

mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache versuchte (teilweise

räuberische) Erpressung, mehrfache einfache Körperverletzung, unbefugtes

Aufnehmen von Gesprächen, versuchte (eventual-)vorsätzliche Tötung evtl.

versuchte Gefährdung des Lebens, Drohung, Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a BetmG, Widerruf

(Neubeurteilung

betr. Verfahren STBER.2021.36)

Es erscheinen zur

Verhandlung vom 21. November 2024, 8:30 Uhr, vor Obergericht:

-

[…], Staatsanwältin, für

die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

-

A.___, als Beschuldigter

und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt Dominik

Zillig, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

-

die Privatklägerin B.___

(als Zuschauerin);

-

Rechtsanwältin Stephanie

Selig als Vertreterin der Privatklägerin;

-

eine Rechtspraktikantin von

Rechtsanwältin Selig;

-

[Journalistin] (Solothurner

Zeitung);

-

[Journalistin] (Tele M1);

-

die Partnerin des

Beschuldigten und ein weiterer Zuschauer.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin […] für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:

1.

A.___

sei zu

verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten.

2.

Die ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. der vorzeitige Vollzug vom 18. August

2016 bis 19. August 2016, vom 13. November 2016 bis 16. Juni 2017, vom 17.

Januar 2019 bis 24. Dezember 2019 sowie vom 2. November 2020 bis zum 28.

August 2024 seien vollumfänglich und die Ersatzmassnahmen vom 24. Dezember 2019

bis zum 1. November 2020 sowie seit dem 28. August 2024 bis zum

Urteilszeitpunkt seien im Umfang von maximal 20% an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

3.

Die bestehenden

Ersatzmassnahmen seien zur Sicherung des weiteren Vollzugs um sechs Monate zu

verlängern.

4.

Die Verfahrenskosten

für das erste zweitinstanzliche Verfahren seien im Umfang von 90% und für das

zweite zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich A.___

aufzuerlegen.

5.

Der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, betreffend die Entschädigung des

vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

sei auf 90% festzulegen.

6. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Zillig, sei durch das

Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse

erlauben.

Rechtsanwältin

Stephanie Selig für die Privatklägerin:

1.

Es sei der

Beschuldigte, A.___, wegen versuchter Tötung, begangen am 9. Januar 2019, zum

Nachteil von B.___ zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.

2.

Der Beschuldigte, A.___,

sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF

10'000.00 zu zahlen zuzüglich Zins in Höhe von 5 % seit dem 9. Januar 2019.

3.

Es seien die im

Berufungsverfahren edierten Honorarnoten der Vertreterin der Privatklägerin zu

genehmigen und im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Der Beschuldigte sei zur Nachzahlung von 100 % der Differenz zum

ordentlichen Honorar zu verpflichten, sobald seine wirtschaftlichen

Verhältnisse dies zulassen.

4. Es sei der Beschuldigte zur Übernahme

der Verfahrenskosten zu verpflichten.

Rechtsanwalt Dominik

Zillig für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.

Der Beschuldigte sei

der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil der Privatklägerin

schuldig zu sprechen.

2.

Er sei dafür mit

einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung sämtlicher

erstandener Haft.

3.

Der Beschuldigte sei

zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF

10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 2019 zu bezahlen.

4. Die Kosten seien ausgangsgemäss

aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse

zu nehmen seien.

Es wird im Übrigen auf das separate Verhandlungsprotokoll

in den Akten verwiesen.

-----------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Im Urteil der Strafkammer des

Obergerichts vom 12. Mai 2022 (Verfahren STBER.2021.36) wurde die Prozessgeschichte,

soweit die Voruntersuchung, das erstinstanzliche Verfahren und das

Berufungsverfahren betreffend, zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden

(Urteilsseiten [US] Obergericht 5 - 15).

2. Die Strafkammer des

Obergerichts fällte am 12. Mai 2022 folgendes Urteil:

«

1.1

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November

2020 wurde das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG,

angeblich begangen mindestens ab ca. Juli 2017 und bis am 7. Dezember

2017, infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (Anklageschrift [AS] Vorhalt

A 8 (im Folgenden: A 8).

1.2

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November

2020 wurde das Widerrufsverfahren gegen A.___ betreffend den mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. August 2014 bedingt gewährten

Strafvollzug eingestellt.

1.3

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November

2020 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher einfacher

Körperverletzung, angeblich begangen im November 2015, mutmasslich am 16.

oder 17. November 2015, (AS, A 4a), am 25. August 2016 (AS, A 4b) und am 7. September

2016 (AS, A 4c), provisorisch eingestellt.

1.4

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1.5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

November 2020 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

des unbefugten

Aufnehmens von Gesprächen, begangen zwischen dem 16. August 2016 und dem 13.

November 2016 (AS, A 5),

-

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des rechtswidrigen

Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis Anfang März 2015

(AS, A 7.1),

-

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von Ausländerinnen

und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis

Anfang März 2015 (AS, A 7.2),

-

der mehrfachen

Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis 16.

Januar 2019 (AS, A 8).

1.5

A.___ wird von

folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

Menschenhandel,

angeblich begangen zum Nachteil von C.___ (AS, A 1),

-

mehrfache Förderung

der Prostitution, angeblich begangen zum Nachteil von C.___ (AS, A 2.1) und von

D.___ (AS, A 2.3).

1.6

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

Förderung der Prostitution,

-

begangen vom 11. bis

21. Dezember 2015 zum Nachteil von E.___ (AS, A 2.2),

-

begangen zwischen dem 28.

Oktober bis 13. November 2016 zum Nachteil von F.___ (AS, A 2.4),

-

begangen zwischen dem

Frühjahr 2016 und dem 13. November 2016 zum Nachteil von G.___ (AS, A 2.5),

-

begangen zwischen Ende

April 2016 und Mitte Mai 2016 zum Nachteil von H.___ (AS, A 2.6),

-

begangen zwischen dem 7.

Oktober 2016 und 12. Oktober 2016 zum Nachteil von I.___ (AS, A 2.7),

-

begangen zwischen dem 12.

Juni 2016 und dem 18. Juli 2016 zum Nachteil von J.___ (AS, A 2.8).

-

der mehrfachen

versuchten Erpressung,

-

begangen am 27. Januar 2016

zum Nachteil von E.___ (AS, A 3.1),

- begangen zwischen dem 5. März 2016 und

dem 6. März 2016 zum Nachteil von D.___ (AS, A 3.2).

-

der Drohung und

einfachen Körperverletzung, begangen am 9. Januar 2019 zum Nachteil von B.___

(AS, A 6.1 und A 6.3).

1.7

A.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren.

1.8

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

November 2020 wurde A.___ zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

1.9 Die von A.___ ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die Ersatzmassnahmen und der vorzeitige

Strafvollzug werden ihm an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es sind dies:

-

Untersuchungshaft

Kanton Thurgau, 13. November 2016 bis 16. Juni 2017,

-

Untersuchungshaft

Kanton Solothurn, 17. Januar 2019 bis 24. Dezember 2019,

-

Ersatzmassnahmen

Kanton Solothurn, 24. Dezember 2019 bis 1. November 2020 (im Umfang von 20%),

-

Sicherheitshaft und

vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn, seit 2. November 2020 bis 12. Mai

2022.

1.10

Zur Sicherung des

Strafvollzugs wird für A.___ mit separatem Beschluss Sicherheitshaft

angeordnet, vollziehbar unter dem Regime des vorzeitigen Strafvollzugs, derzeit

in der JVA Lenzburg.

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

2.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 sind die

folgenden beschlagnahmten Gegenstände innert 30 Tagen nach Feststellung der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

Gegenstand

Eigentümer

Aufbewahrungsort

Boarding Pass vom 10. Januar 2019,

Pegasus Airlines

A.___

Polizei, FB Asservate

Ausländerausweis «K.___»

E.___

Polizei, FB Asservate

2.2 Die folgenden beschlagnahmten

Gegenstände sind A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

herausgegeben:

Gegenstand

Eigentümer

Aufbewahrungsort

1 Mobiltelefon Samsung schwarz (IMEI […])

A.___

Polizei, FB Asservate

1 Mobiltelefon iPhone schwarz (IMEI […])

A.___

Polizei, FB Asservate

1 Mobiltelefon Samsung

Galaxy S5 (IMEI […])

A.___

Polizei, FB Asservate

Werden die Gegenstände nicht innerhalb

von 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft bei der Polizei Kanton Solothurn

abgeholt, werden sie vernichtet.

2.3 Die folgenden sichergestellten

Bargeldbeträge (total CHF 2'911.65) werden mit den von A.___ zu tragenden

Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 5.3 hiernach):

Betrag

Eigentümer

Aufbewahrungsort

CHF 1'300.00

A.___

Gerichtskasse Solothurn

CHF 500.00

A.___

Gerichtskasse Solothurn

EUR 9.14 (CHF 10.35)

A.___

Gerichtskasse Solothurn

CHF 1'000.00

CHF 101.30

A.___

A.___

Gerichtskasse Solothurn

Gerichtskasse Solothurn

3.1

A.___ wird

verpflichtet, B.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.00 zuzüglich

5% Zins seit 9. Januar 2019 zu bezahlen.

3.2

A.___ wird

verurteilt, B.___ einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 341.20 zu

bezahlen.

3.3

A.___ wird gegenüber

B.___ für inskünftig aus dem Vorfall vom 9. Januar 2019 anfallende Kosten dem

Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig

erklärt.

4.1

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 4.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

November 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, S für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'638.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (entsprechend CHF

3'607.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

4.2

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 4.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

November 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 35'452.50

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 85 %:

der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 30'134.665) während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers

(entsprechend CHF 11'342.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

4.3

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 4.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

November 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von

A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

31'814.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse. Es wurde festgestellt, dass der vormalige amtliche

Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, , bereits im Umfang von

CHF 20'000.00 entschädigt wurde.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 85 %

der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 27'042.00) während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

4.4

Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf CHF 3'885.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ im

Umfang von 90 %: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF

3'497.05) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 873.45), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.5

Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, auf CHF 905.95 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der

Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 603.95) während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

4.6

Für das

Berufungsverfahren wird A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David

Gibor, zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 10'160.65

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Der Betrag wird mit den vom

Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 5.3

hiernach).

5.1 Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 12‘000.00, total CHF 62'000.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ 85 % entspr. CHF

52'700.00

Staat 15 % entspr. CHF

9'300.00

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurden die

weiteren Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 auf das abgetrennte und damals

noch zu eröffnende Verfahren gegen die Beschuldigte P.___ zu übertragen.

5.2 Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 50'000.00,

total CHF 50'100.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ 2/3 entspr. CHF 33'400.00

Staat 1/3 entspr. CHF 16'700.00

5.3 Die

von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 86'100.00 werden mit den

sichergestellten Bargeldbeträgen von CHF 2'911.65 (Ziff. 2.3) und der

reduzierten Parteientschädigung von CHF 10'160.65 (Ziff. 4.6) verrechnet. Saldo

nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: 73'027.70.»

3. Gegen die Ziffern 1.6 und 3.1 des

Urteils vom 12. Mai 2022 erhob die Privatklägerin B.___ am 30. November 2022

Beschwerde in Strafsachen (Aktenseite Obergericht [ASOG] 484 ff.). Verlangt

wurde ein Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, begangen

am 9. Januar 2019, und eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins

in Höhe von 5 % seit dem 9. Januar 2019. Eventualiter sei die Sache zur materiellen

Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Urteil 7B_283/2022 vom 3. Juni

2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die

Dispositivziffer 1.6, dritter Spiegelstrich, des Urteils des Obergerichts vom

12. Mai 2022 auf und erkannte reformatorisch «A.___ hat sich der versuchten

Tötung, begangen am 9. Januar 2019, zum Nachteil von B.___, schuldig gemacht».

Die einfache Körperverletzung und die Drohung seien von der versuchten Tötung

konsumiert. Im Weiteren hob es die Dispositivziffern 1.7, 3.1, 4.4, 4.5, 4.6,

5.2 und 5.3 des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts auf und wies die Sache

insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

5. Gegenstand des

Neubeurteilungsverfahrens sind somit ausschliesslich noch die Strafzumessung,

die Festlegung der Höhe der Genugtuung für B.___ (nachfolgend: Privatklägerin)

sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich des Berufungs- und des

vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens. Die übrigen Ziffern des Urteils des

Obergerichts vom 12. Mai 2022 sind in Rechtskraft erwachsen, so auch die für

das Berufungsverfahren festgelegten Honorare des vormaligen amtlichen

Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin,

soweit deren Höhe betreffend.

6. Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 teilte

Rechtsanwalt Dominik Zillig mit, dass er neu den Beschuldigten vertrete. Mit

Verfügung der damaligen Vizepräsidentin der Strafkammer wurden dem Genannten

die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt.

7. Mit Verfügung der damaligen

Vizepräsidentin der Strafkammer vom 15. Juli 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung

vom 21. November 2024 vorgeladen. Der Privatklägerin wurde das Erscheinen an

der Berufungsverhandlung freigestellt.

8. Mit Verfügung der damaligen

Vizepräsidentin der Strafkammer vom 18. Juli 2024 wurden den Parteien eine

Kopie der früheren Vollzugsberichte (der JVA Wau­wiler­moos vom 19. Mai 2023

und der JVA Lenzburg vom 7. März 2022 und vom 22. November 2021) zugestellt.

Mit derselben Verfügung wurde bei der Bewährungshilfe ein Bericht über den

aktuellen Vollzugsverlauf eingeholt.

9. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 14. August 2024 wurde ein entsprechender Antrag von

Rechtsanwalt Zillig auf Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens

abgewiesen.

10. Nach entsprechenden

Schriftenwechseln und diesbezüglichen Fristverlängerungen wurde für A.___ mit

Verfügung des Präsidenten vom 28. August 2024 für die Dauer des

Neubeurteilungsverfahrens als Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft das

Arbeitsexternat AEX mit Electronic-Monitoring angeordnet, dies mit diversen

Auflagen. Rechtsanwalt Dominik Zillig wurde mit derselben Verfügung ab

Gesuchseinreichung (20. August 2024) als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

11. Am 3. September 2024 erging eine

bezüglich des Termins der mündlichen Urteilseröffnung berichtigte

Vorladungsverfügung.

12. Am 21. November 2024 fand die Verhandlung

im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird diesbezüglich auf das separate

Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

Anwendbares

Prozessrecht

1.

Per 1. Januar 2024 trat eine

Teilrevision der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Die Änderungen

enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die

Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist.

2.

Art. 448 StPO sieht vor, dass

Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht

fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes

vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453

StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt

worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes,

dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der

Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen

wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz

für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2).

Art. 453 Abs. 2 StPO gilt nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre nur für eine

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz nach

Inkrafttreten der StPO. Erging der kassatorische Entscheid hingegen vor Inkrafttreten

der StPO, ist im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin bisheriges Recht

anwendbar – selbst wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst

nach Inkrafttreten der StPO gefällt wird (Moritz Oehen in: Marcel Alexander

Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2023,

nachfolgend «BSK StPO», Art. 453 StPO N 3).

3.

Vorliegend erging der teilweise

kassatorische Entscheid des Bundesgerichts am 3. Juni 2024 und mithin nach

Inkrafttreten der Revision, weshalb das neue Prozessrecht anzuwenden ist.

III.

Rechtskräftige

Schuldsprüche und vom Bundesgericht reformatorisch ausgesprochener Schuldspruch

1.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.5 des Urteils des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 hat sich A.___ wie folgt

schuldig gemacht:

-

des

unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen zwischen dem 16. August 2016 und

dem 13. November 2016 (AS, A 5),

-

der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des

rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis

Anfang März 2015 (AS, A 7.1),

-

der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 23.

Februar 2015 bis Anfang März 2015 (AS, A 7.2),

-

der

mehrfachen Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 8. Dezember

2017.

bis 16. Januar 2019 (AS, A 8).

2.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 hat sich A.___ wie folgt

schuldig gemacht:

-

der

mehrfachen Förderung der Prostitution,

-

begangen vom

11.

bis 21. Dezember 2015 zum Nachteil von E.___ (AS, A 2.2),

-

begangen

zwischen dem 28. Oktober bis 13. November 2016 zum Nachteil von F.___ (AS,

A 2.4),

-

begangen

zwischen dem Frühjahr 2016 und dem 13. November 2016 zum Nachteil von G.___

(AS, A 2.5),

-

begangen

zwischen Ende April 2016 und Mitte Mai 2016 zum Nachteil von H.___ (AS, A 2.6),

-

begangen

zwischen dem 7. Oktober 2016 und 12. Oktober 2016 zum Nachteil von I.___

(AS, A 2.7),

-

begangen

zwischen dem 12. Juni 2016 und dem 18. Juli 2016 zum Nachteil von J.___ (AS, A

2.8).

-

der

mehrfachen versuchten Erpressung,

-

begangen am 27.

Januar 2016 zum Nachteil von E.___ (AS, A 3.1),

-

begangen

zwischen dem 5. März 2016 und dem 6. März 2016 zum Nachteil von D.___ (AS,

A 3.2).

3.

Gemäss

Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024 hat sich A.___ der

versuchten Tötung, begangen am 9. Januar 2019, zum Nachteil von B.___, schuldig

gemacht (AS, A 6).

4.

Im Urteil des Berufungsgerichts vom

12.

Mai 2022 (Verfahren STBER.2021.36) wurden die einzelnen Vorhalte

im Rahmen der Erwägungen zu den einzelnen Sachverhalten (US Obergericht 23 -

147) aufgeführt. Darauf wird verwiesen.

IV.

Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen zur

Strafzumessung

Vorweg kann auf die zutreffenden

allgemeinen Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Strafzumessung

verwiesen werden (US 68 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 6. April 2022

wurde der Beschuldigte von 2013 bis 2016 insgesamt sechs Mal zu Geldstrafen

verurteilt. Dies zeigt – angesichts der nun beurteilten Delikte – eindrücklich,

dass Geldstrafen beim Beschuldigten keine Wirkung erzielen. Durch seine

wiederholte und hartnäckige Delinquenz hat der Beschuldigte eine kriminelle

Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlangt. Es kommt deswegen

im Hinblick auf die präventive Effizienz für sämtliche im vorliegenden

Verfahren zu beurteilenden Straftaten nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Nach

der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es indes – entgegen der

früheren Rechtsprechung – abgesehen von wenigen Ausnahmen grundsätzlich nicht

mehr zulässig, für mehrere gleichartige Delikte, welche zeitlich und sachlich

eng miteinander verknüpft sind, eine Einheitsstrafe im Sinne einer

Gesamtbetrachtung auszufällen (BGE 144 IV 217, E. 3.5). Vorliegend wird für

jeden einzelnen Fall (resp. betreffend jedes einzelne Opfer) der Förderung der

Prostitution (wie auch für sämtliche weiteren Delikte) vorerst eine separate

Einsatzstrafe festgelegt. Dem beim Vorhalt der Förderung der Prostitution

teilweise sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der jeweiligen

Einzeltaten ist bei der Asperation Rechnung zu tragen.

2.

Forensisch-psychiatrisches

Gutachten von Dr. med. L.___ vom 13. Juni 2019

Dem in jeglicher Hinsicht schlüssigen

und nachvollziehbaren Gutachten lässt sich grob zusammengefasst entnehmen, dass

der Beschuldigte zur Zeit der Taten weder an einer psychischen Störung im

engeren Sinne noch einer Abhängigkeitserkrankung litt. Konstatiert wurde eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit vornehmlich dissozialen Anteilen. Dem

Beschuldigten wurde eine voll erhaltene Schuldfähigkeit attestiert. Dem ist zu

folgen.

3.

Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt

3.1

In einem ersten Schritt ist für die

schwerste Tat, die versuchte vorsätzliche Tötung mit einer angedrohten

Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe, eine Einsatzstrafe festzulegen.

3.2

Verbindliche Erwägungen des

Bundesgerichts

Was die Tatumstände und deren

verschuldensmässige Einordnung anbelangt, ist den verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts in seinem Urteil vom 3. Juni 2024 Rechnung zu tragen.

Dieses äusserte sich im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Eventualvorsatzes

auch zu Tatfragen wie solcher hinsichtlich innerer Tatsachen (Wissen, wollen,

in Kauf nehmen), da der Sinngehalt des Eventualvorsatzes sich nur im Lichte

dieser tatsächlichen Umstände erschliesst (E 2.4.3).

Das Bundesgericht führte in den

Erwägungen 2.4 aus, in casu stelle sich zunächst die Frage nach der

Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts. Laut der diesbezüglich von der

Vorinstanz aufgegriffenen gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. M.___ vom

22.

Juli 2019 unterbreche bei Strangulationshandlungen eine Kompression

der Halsgefässe die Blutzufuhr zum Gehirn umgehend und es dürfte etwa eine

halbe Minute gehen, bis die Hirnfunktionen gestört seien. Bei einer Verlegung

der Luftwege (durch Mund zu halten, Verlegen mit einem Kissen und ähnlichem)

dürfte dieses Zeitfenster bei bis zu drei Minuten liegen. Dass der

Beschwerdegegner 2 (bzw. der Beschuldigte) derart lange auf die

Beschwerdeführerin eingewirkt hätte, lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht

entnehmen und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Folglich

seien die Handlungen des Beschwerdegegners 2 objektiv nicht lebensbedrohlich

gewesen.

Im Gutachten werde aber auch darauf

hingewiesen, dass zur Frage, wann ein Verlust der Handlungsfähigkeit eintrete,

kaum exakte Werte erhältlich seien; die Zeitangaben beruhten auf Schätzungen,

beobachteten Fällen oder Selbstversuchen. Diese Einschränkung ist gemäss

Bundesgericht namentlich mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin

relevant, wonach es keine Rolle spiele, ob rückwirkend betrachtet im

Tatzeitpunkt Lebensgefahr bestanden habe, sondern nur, ob der Täter den Tod als

wahrscheinliches Risiko habe in Kauf nehmen müssen. Dem ist gemäss

Bundesgericht insofern beizupflichten, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass dem Beschwerdegegner 2 (bzw. dem Beschuldigten) die im Gutachten gemachte

Unterscheidung zwischen Würgen und Verlegen der Atemwege über Nase und Mund im

Tatzeitpunkt bekannt gewesen ist und er sein Einwirken auf die

Beschwerdeführerin entsprechend dosiert hätte. Stattdessen sei allgemein

bekannt und habe auch dem Beschwerdegegner 2 bewusst sein müssen, dass eine

Unterbrechung der Luftzufuhr früher oder später zum Erstickungstod führen kann

(vgl. Urteil 68_ 422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2), wobei sich die relevante

Zeitspanne laut Gutachten nun eben nicht exakt bestimmen lasse. Daraus folge,

dass die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung objektiv zwar nicht

unmittelbar sehr hoch gewesen sei, dem Beschwerdegegner 2 in subjektiver

Hinsicht jedoch ein höheres Risiko anzurechnen und die Nähe des

Erfolgseintritts mithin differenziert zu betrachten sei.

Die Sorgfaltspflichtverletzung des

Beschwerdegegners 2 sei als schwer zu bezeichnen. So habe er in einer Weise auf

sie eingewirkt, die zwar nicht geradewegs, aber doch zumindest nach ganz

wenigen Minuten zum Tod hätte führen können. Hierbei gelte es zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdegegner 2 keine einmalige Handlung vorgenommen habe, sondern

zunächst das Gesicht der Beschwerdeführerin in die Matratze gedrückt habe und,

als sie sich dagegen habe wehren können, dazu übergegangen sei, ihr mehrfach

mit der Hand Nase und Mund zuzudrücken. Dies habe er mit einer derartigen

Intensität getan, dass sie befürchtet habe, zu ersticken – wie wenn man sich

mit dem Kopf unter Wasser befinde und zu spät auftauche. Angesichts dieses

wiederholten Einwirkens auf die Beschwerdeführerin könne der Vorinstanz nicht

gefolgt werden, wenn sie ausführe, das freiwillige Unterbrechen seiner

Handlungen – zwecks Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin sterben

wolle – spreche gegen eine Inkaufnahme des Todes durch den Beschwerdegegner 2.

Wäre es ihm, so die Annahme der Vorinstanz, nur darum gegangen, ihr mit dem Tod

zu drohen und ihr Angst einzujagen, hätte ein einmaliges kurzes Abstellen der

Luftzufuhr ausgereicht. Die Beschwerdeführerin weise sodann berechtigterweise

darauf hin, dass der Beschwerdegegner 2 sie nicht nur gefragt habe, ob sie

sterben wolle, sondern dies auch als Tatsache formuliert und konkretisierend

angefügt habe, dies werde «niemanden interessieren». Diese verbalen Drohungen

während der Tatausführung seien entgegen der Vorinstanz als Indiz für

Eventualvorsatz zu werten (vgl. Urteile 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E.

1.3.3; 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2).

Zum Gesagten kämen weitere belastende

Umstände im Sinne der Rechtsprechung hinzu. So seien zwar gewisse Abwehrchancen

seitens der Beschwerdeführerin noch intakt gewesen. Letzten Endes habe der

Beschwerdegegner 2 (bzw. der Beschuldigte) aber seine gewaltsamen Handlungen

aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und vor allem wegen seiner starken

Alkoholisierung kaum mehr bewusst steuern können. Er selber habe angegeben, er

sei «sturzbetrunken» gewesen, so «dicht», dass er denke, das, was er getrunken

habe, sei kein Wodka gewesen, oder im Wodka sei noch etwas Anderes drin

gewesen. In Kombination mit seinem generellen Hang zu impulsivem, gewalttätigem

und Macht demonstrierendem Verhalten gegenüber Frauen könne dem

Beschwerdegegner 2 nicht zugutegehalten werden, er habe die Gefahr, in der sich

die Beschwerdeführerin befand, unter Kontrolle gehabt. Die dargestellten

Umstände sprächen entgegen der Vorinstanz dafür, dass der Beschwerdegegner 2

den Tod der Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf genommen habe.

3.3

Tatverschulden

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs

wiegt bei einer Tötung eines Menschen immer gleich schwer. Das Verschulden

Dispositiv

variiert demnach hauptsächlich im Grad der Verwerflichkeit des Tatvorgehens und

im Bereich der subjektiven Tatkomponenten.

3.3.1 Bezüglich der Art und Weise der

Tatbegehung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eine perfide und für das

Opfer höchst bedrohliche und psychisch sehr belastende Methode anwandte. Durch

das mehrfache Verlegen der Atemwege versetzte er sein Opfer in eine absolut

existenzielle Notlage mit ungewissem Ausgang. Das Opfer musste dadurch seinem

möglichen bevorstehenden Tod sozusagen direkt in die Augen schauen. Die

Vorgehensweise ist vergleichbar mit einem Würgen. Sowohl ein Würgen wie auch

das Verlegen der Atemwege bedürfen im Vergleich mit dem Einsatz einer

Schusswaffe oder eines Messers eines massiven gewalttätigen Einwirkens auf

einen anderen Menschen über eine gewisse Zeitdauer und wiegen daher

verschuldensmässig grundsätzlich schwerer als der Einsatz einer Waffe. Dazu

kommt, dass der Beschuldigte das Opfer auch verbal auf den möglichen

bevorstehenden Tod hinwies, indem er ihm sagte, es werde sich niemand dafür

interessieren. Dass schliesslich doch keine unmittelbare Lebensgefahr bestand,

wussten das Opfer – und auch der Beschuldigte – nicht. Die Tat war nicht nur

für das Opfer, sondern auch für den Beschuldigten kaum kontrollierbar, zumal er

alkoholisiert, impulsiv und aggressiv war. Die Tat war im Vorfeld nicht geplant

worden. Der Beschuldigte handelte vielmehr aus einer spontanen, nicht aber

entschuldbaren, Gemütsregung heraus, aus banalem Anlass – sein Opfer behändigte

gegen seinen Willen sein Mobiltelefon. Er ging dann aber während der Tat

zunehmend systematisch vor, indem er, als sich das Opfer aus dem Kissen

befreien konnte, nicht etwa vom Opfer abliess, sondern zu einer anderen Methode

der Verlegung der Atemwege überging und diese dann mehrmals wiederholte, wobei

er das Opfer zwischendurch mit Fragen und Bemerkungen konfrontierte. Der

Beschuldigte wechselte somit nach Beginn der Delinquenz zu einem bis zu einem

gewissen Grad planmässigen Vorgehen, weshalb sich das Fehlen eines Plans im

Vorfeld der Tat nur leicht verschuldensvermindernd auswirkt. Es ist davon

auszugehen, beim Übergriff habe es sich in erster Linie um eine

Machtdemonstration und Demütigung gegenüber dem Opfer gehandelt, was

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.

Verschuldenserhöhend ist im Weiteren zu

werten, dass der Beschuldigte das Opfer vollkommen überraschte, dieses ohne

Vorwarnung packte und seinen Kopf blitzartig in die Matratze drückte, was es

dem Opfer nebst seiner körperlichen Unterlegenheit zusätzlich erschwerte, sich

erfolgreich zu wehren. Der Beschuldigte arretierte dem Opfer während der

Verlegung der Atemwege auch eine Hand, so dass die Gegenwehr nur sehr begrenzt

und nur mit grossem Effort noch möglich war. Mit diesem Vorgehen gegen das

körperlich deutlich unterlegene Opfer zeigte er eine grosse Gewaltbereitschaft

und Rücksichtslosigkeit. Durch das mehrmalige Loslassen und erneute Verlegen

der Atemwege und die dem Opfer gestellten perfiden Fragen und Bemerkungen

dazwischen (sie werde in Istanbul sterben, dies werde niemanden interessieren

resp. es werde sie niemand vermissen; ob sie sterben wolle), kam dem

Tatvorgehen auch eine Komponente einer psychischen Folter zu, was auch durch

den Augenkontakt zum Opfer manifestiert wird. Durch das Wiederholen der

Verlegung der Atemwege zeigte er dem Opfer unzweideutig, dass es ihm ernst ist

mit der Todesdrohung, und das Opfer konnte dies nicht anders wahrnehmen. Der

Beschuldigte überfiel das Opfer fernab von zu Hause in einem Hotelzimmer in

Istanbul und konnte sich in Sicherheit darüber wiegen, dass keine Drittperson

ihn stören und dem Opfer zu Hilfe eilen würde, sollte es diesem gelingen, zu

schreien. Er befand sich mit dem Opfer in der Anonymität eines

Grossstadt-Hotels, was ihn schützte und das Opfer zusätzlich belastete.

Zu beachten ist, dass zwar keine

unmittelbare, wohl aber eine potenzielle Lebensgefahr bestand. Dies belegen die

beidseitigen Hyposphagma (scharf begrenzte Blutung aus konjunktivalen Gefässen

unter die Bindehaut) eindrücklich. Weiter erlitt das Opfer oberflächliche

Verletzungen. Nebst einer medizinischen Begutachtung und der Abgabe von

Schmerzmitteln war bei der Privatklägerin keine weitergehende ärztliche

Versorgung nötig. Die erlittenen Verletzungen stellen objektiv eine einfache

Körperverletzung dar, die jedoch durch die versuchte Tötung konsumiert wird.

Gemäss eigenen Angaben litt die

Privatklägerin während rund einem Jahr an den psychischen Folgen der Tat.

Inwieweit sie mit Spätfolgen rechnen muss, ist nicht bekannt. Die

Privatklägerin vermittelte in der Berufungsverhandlung im Jahr 2022 den

Eindruck, hart im Nehmen zu sein und negative Erlebnisse wegstecken zu können.

Dies wohl auch aufgrund ihrer nicht unbelasteten Biografie. Insofern wirken

sich die bisher begrenzten Folgen der Tat für das Opfer nur leicht entlastend

auf das Tatverschulden aus.

In Würdigung der dargelegten Faktoren

ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen.

3.3.2 Im Rahmen der subjektiven

Tatschwere wirkt sich strafmindernd aus, dass der Beschuldigte nicht mit

direktem Vorsatz, sondern gemäss verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts

(zumindest) eventualvorsätzlich handelte. Ebenfalls strafmindernd ist auch einer

gewissen Enthemmung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgrund des

vorangegangenen Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung der

subjektiven Tatschwere ist von einem Verschulden im oberen Bereich des unteren

Drittels auszugehen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von neun Jahren

erschiene, ausgehend von einer vollendeten Tötung und vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten, angemessen.

3.3.3 Die Schwere der Tat wird darüber

hinaus in Grenzen gehalten, als der eigentliche Taterfolg des eingeklagten

Straftatbestandes, der Tod des angegriffenen Opfers, nicht eingetreten ist. Es

liegt mithin «nur» versuchte Tatbegehung vor. Hier ist von einer vollendeten

versuchten Tötung auszugehen. Der blosse Versuch einer Straftat ist als

verschuldensunabhängige Tatkomponente unter Berücksichtigung der Nähe des im

Tatbestand vorausgesetzten Erfolges – hier also der Tötung – bzw. des

tatsächlich eingetretenen Erfolges strafmindernd zu würdigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_281/2014 vom 11. November 2014). Wird durch die versuchte Tat

ein zweites Rechtsgut beeinträchtigt, das ebenfalls strafrechtlich geschützt

ist und bleibt dies im Schuldpunkt aufgrund unechter Konkurrenz der Tatbestände

unberücksichtigt, ist dies zu würdigen. Das ist z.B. der Fall, wenn das Opfer,

wie hier geschehen, durch einen Tötungsversuch verletzt wird (Hans Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel, 2019, N 218 f.).

Hinsichtlich der Nähe des tatbestandsmässigen

Erfolgs ist festzuhalten, dass vorliegend für das Opfer aufgrund der erlittenen

Verletzungen noch keine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Nicht übersehen

werden darf dabei allerdings, dass das Ausbleiben des Erfolgs nicht etwa der Verdienst

des Beschuldigten ist, sondern darauf zurückzuführen ist, dass sich das Opfer

selber aus der Fixation des Beschuldigten befreien und flüchten konnte. Eine

gewisse Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg – einer Tötung – war aber

zweifellos gegeben, trug das Opfer doch physische Schäden davon und litt

während rund eines Jahres auch vergleichsweise lange an psychischen Folgen.

Bleibende Schäden sind jedoch nicht erstellt. Von der versuchten Tötung werden

die einfache Körperverletzung und die Drohung konsumiert. Nach ständiger

obergerichtlicher Praxis ist bei der versuchten Tatbegehung eine Strafreduktion

zwischen einem Viertel und einem Drittel vorzunehmen. Der Beschuldigte hörte nicht

von selbst auf, das Opfer zu ersticken, wobei die Nähe des Erfolgseintritts indes

nicht besonders gross war und keine bleibenden Schäden erstellt sind, weshalb

die Strafe um zweieinhalb Jahre zu mindern ist. Die hypothetische

Einsatzfreiheitsstrafe von neun Jahren ist demnach infolge lediglich versuchter

Tatbegehung auf sechs Jahre und sechs Monate zu reduzieren.

4. Die Einsatzstrafe ist für die

weiteren Taten in Anwendung des Asperationsprinzips wie folgt zu erhöhen:

4.1 Die gravierendste Förderung der

Prostitution erfolgte zum Nachteil von G.___. Diese war zahlreichen, teilweise

massiven Einschränkungen unterworfen. Sie musste jeden Tag anschaffen,

teilweise 24 Stunden am Tag, und durfte keine Freier ablehnen. Auch

hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistungen war sie nicht frei und war

bspw. gezwungen, gegen ihren Willen ungeschützten Verkehr anzubieten. Sie

durfte keinen Kontakt zur Aussenwelt pflegen und ihr Handy wurde kontrolliert.

Sie musste ihren gesamten Verdienst an den Beschuldigten und N.___ abgeben. Sie

wurde von N.___ im Wissen des Beschuldigten sowie mit dessen Billigung

(entsprechend dem gemeinsamen Tatplan) mehrfach geschlagen. N.___ drohte ihr

zudem, ihrer Familie etwas anzutun. Auch der Beschuldigte drohte ihr, sie

«kaputt» zu machen resp. sie rauszuschmeissen, wenn sie bspw. einen Freier

nicht bedienen oder konkrete Handlungen nicht vornehmen wollte. G.___ war für

den Beschuldigten – mit Unterbrüchen – von Frühjahr 2016 bis zum 13. November

2016 tätig. Ohne die Intervention von O.___ vom 13. November 2016 in der «[Lounge]»

und die anschliessende Verhaftung des Beschuldigten hätte dieser seine

deliktische Tätigkeit indes weitergeführt. Zwischen G.___ und N.___ bestand ein

klassisches «Zuhälter-Verhältnis» mit einem Klima der Angst, wovon der

Beschuldigte Kenntnis hatte und bewusst profitierte. Über die psychischen

Folgen beim Opfer ist nichts aktenkundig. Insgesamt handelt es sich um einen im

Gesamtspektrum aller denkbaren Fälle eher schwerwiegenden Fall der Förderung

der Prostitution. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein

finanziellen Motiven (der Beschuldigte lebte von diesem Geschäft), die

verletzliche Situation des Opfers war ihm bekannt. Es gibt keine Hinweise

darauf, dass sich der Beschuldigte nicht auch ohne Weiteres rechtskonform hätte

verhalten können. Zu beachten ist aber, dass N.___ der Hauptakteur war. Dieser

hatte eine sehr hohe kriminelle Energie. Unter Berücksichtigung dieses Umstands

ist bei A.___ von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.

Eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten bzw. in Anwendung des

Asperationsprinzips eine Straferhöhung von 12 Monaten erscheint angemessen.

4.2 Förderung der Prostitution zum

Nachteil von F.___

Die Einschränkungen der

Handlungsfreiheit wiegen in etwa gleich intensiv wie bei G.___. Auch hier

handelt es sich um ein klassisches Zuhälterverhältnis und es erfolgten

Gewaltanwendungen und Drohungen. Auch F.___ musste ihre gesamten Einnahmen

abgeben. Der Tatzeitraum war jedoch mit knapp 17 Tagen deutlich kürzer als bei G.___,

wobei auch hier davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte seine deliktische

Tätigkeit fortgesetzt hätte, wäre er nicht verhaftet worden. Über die

psychischen Folgen ist nichts aktenkundig. Was die subjektiven Tatkomponenten

anbelangt, kann auf die Erwägungen betr. das Delikt z.N. von G.___ verwiesen

werden (was im Übrigen auch auf alle weiteren Fälle zutrifft). Das Verschulden

ist als gerade noch leicht einzustufen. Isoliert betrachtet, würde sich eine

Einsatzstrafe von 16 Monaten rechtfertigen. Es erscheint angesichts des engen

zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der Förderung der Prostitution

z.Nt. von G.___ angezeigt, die Strafe in geringem Umfang bzw. im Ausmass von

lediglich ¼ zu asperieren, was einer Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate

entspricht.

4.3 Förderung der Prostitution zum

Nachteil von H.___

Auch H.___ musste jeden Tag anschaffen,

teilweise während zwölf Stunden am Stück, und durfte keine Freier ablehnen. Sie

musste jedoch keine Dienstleistungen anbieten, die sie nicht wollte. Sie durfte

25 % ihres Verdienstes behalten. Auch sie wurde entsprechend dem gemeinsamen

Tatplan des Beschuldigten und N.___ geschlagen und bedroht. So drohte N.___ ihr

damit, ihr Säure ins Gesicht zu giessen. Auch der Beschuldigte drohte ihr,

ihrer Familie werde etwas passieren, wenn sie abreise. Auch hier handelt es

sich um ein klassisches Zuhälterverhältnis. Der Deliktszeitraum beträgt rund

zwei Wochen. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die

Einsatzstrafe würde sich auf zwölf Monate belaufen, eine Strafasperation im

Ausmass von ¼ bzw. eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate erscheint

unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit

der Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ angemessen.

4.4 Förderung der Prostitution zum

Nachteil von E.___

E.___ war relativ wenigen

Einschränkungen unterworfen. Hier handelt es sich um einen Anwendungsfall der

Förderung der Prostitution Minderjähriger, wobei zu Gunsten des Beschuldigten

zu berücksichtigen ist, dass E.___ ihn zu Beginn über ihr wahres Alter im

Unklaren liess. Freilich kümmerte sich der Beschuldigte auch nicht um ihr

Alter. Als er dann Kenntnis über ihr wahres Alter hatte, beschäftige er sie nur

noch kurze Zeit, zudem wurde E.___ am 29. Dezember 2015 volljährig.

Ebenfalls verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass E.___ nur unbedeutend

jünger als 18 Jahre war und vom Beschuldigten nicht in die Prostitution

eingeführt worden ist. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.

Die Einsatzstrafe beläuft sich auf sechs Monate. Eine Strafasperation im

Ausmass von ¼ bzw. eine Erhöhung der Einsatzstrafe um eineinhalb Monate

erscheint unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen

Zusammenhanges mit der Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ angemessen.

4.5 Förderung der Prostitution zum

Nachteil von I.___

Die Einschränkungen wiegen schwerer als

bei D.___, jedoch weniger schwer als bei F.___, G.___ und H.___. Auch I.___

musste 100 % ihrer Einnahmen abgeben und ihr wurde durch N.___ gedroht. Zudem

wurde von ihr eine Ablösesumme verlangt. Sie durfte jedoch unliebsame Freier

und Dienstleistungen ablehnen. Sie prostituierte sich lediglich fünf Tage beim

Beschuldigten. Hätte sich ihre Mutter jedoch nicht an die Polizei gewandt,

hätte der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt. Es ist von

einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe

beläuft sich auf acht Monate. Eine Strafasperation im Ausmass von ¼ bzw. eine

Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate erscheint unter Berücksichtigung des

engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der Förderung der

Prostitution z.Nt. von G.___ angemessen.

4.6 Förderung der Prostitution zum

Nachteil von J.___

Die Einschränkungen sind vergleichbar

mit denjenigen gegenüber I.___. Auch J.___ musste 100 % ihres Verdienstes

abgeben. J.___ prostituierte sich während etwas mehr als einem Monat beim

Beschuldigten. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die

Einsatzstrafe beläuft sich auf acht Monate. Eine Strafasperation im Ausmass von

¼ bzw. eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate erscheint unter

Berücksichtigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der

Förderung der Prostitution z.Nt. von G.___ angemessen.

4.7 Versuchte Erpressung zum Nachteil

von E.___

Der Deliktsbetrag ist mit CHF 5’000.00

für eine Erpressung im denkbaren Spektrum vorstellbarer Taten vergleichsweise

gering. Der Beschuldigte drohte der Geschädigten relativ subtil, indem er ihr

sagte «Du wirst schon sehen». Konkrete Folgen für den Fall des Ausbleibens der

verlangten Zahlung stellte der Beschuldigte nicht in Aussicht. Aufgrund der

Erfahrungen, welche E.___ mit dem Beschuldigten zuvor gemacht hatte, war diese

jedoch nachvollziehbar stark verängstigt. Gerade solch subtile Drohungen mit

unbestimmten Folgen vermögen das Opfer meist mehr zu beunruhigen als

offensichtliche Drohungen mit einschneidenden Folgen, welche oft vom Täter

nicht ernst gemeint sind. Die Drohungshandlung beschränkte sich jedoch auf ein

einmaliges Telefonat, nach welchem der Beschuldigte nicht weiter insistierte.

Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven und mit direktem Vorsatz. Er

wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Es ist

von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen, was für die

vollendete Erpressung eine Einsatzstrafe von sechs Monaten, für die versuchte

Erpressung eine Einsatzstrafe von vier Monaten, rechtfertigen würde.

Asperationsweise hat eine Straferhöhung um zwei Monate zu erfolgen.

4.8 Versuchte Erpressung zum Nachteil

von D.___

Hier wiegt das Verschulden doch deutlich

schwerer als im Fall von E.___. Einerseits ist der Deliktsbetrag mit CHF

15'000.00 einiges höher. Zudem erstreckte sich die drohende Handlung über zwei

Tage. Nach einer ersten telefonischen Drohung am 5. März 2016 hakte der

Beschuldigte einen Tag später nach. Die angedrohten Folgen waren massiv:

Drohung, den Vater oder andere Familienangehörige zu erstechen; Drohung,

jemanden bei ihr vorbeizuschicken, der ihr Säure ins Gesicht giesst. Das

Vorgehen ist reichlich perfid: der Beschuldigte setzte anlässlich der ersten

Drohung der Geschädigten eine konkrete Zahlungsfrist – erste Zahlung von

CHF 7'000.00 am nächsten Tag bis 20:00 Uhr, Restzahlung innert vier Wochen

– und gerade die Drohung, Unbekannte vorbeizuschicken, welche der Geschädigten

Säure ins Gesicht giessen, war besonders geeignet, die Geschädigte zu

verunsichern, da sie sich gegen unbekannte Täter nicht hätte wehren können und

sie selbst im Falle einer Verhaftung des Beschuldigten unter Umständen damit rechnen

musste, dass dieser den Auftrag bereits erteilt hat und die Auftragnehmer ihren

Auftrag noch erfüllen werden. Die Drohungen des Beschuldigten gingen an der

Geschädigten denn auch nicht spurlos vorbei. Diese wusste aufgrund ihrer

früheren, von Gewalt geprägten Beziehung mit dem Beschuldigten, wozu dieser

fähig ist. Auch in subjektiver Hinsicht liegen keine entlastenden Umstände vor.

Für eine vollendete Erpressung wäre eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten

angemessen, für die versuchte Erpressung acht Monate. Asperationsweise hat eine

Straferhöhung um vier Monate zu erfolgen.

4.9 Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

Die Strafzumessung der Vorinstanz

erscheint angemessen. Es kann vollumfänglich auf deren Ausführungen verwiesen

werden. Es hat unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine weitere

Straferhöhung um einen Monat zu erfolgen.

4.10 Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz

Auch hier kann die Strafzumessung der

Vorinstanz übernommen werden und es hat eine asperationsweise Straferhöhung um

zwei Monate zu erfolgen (auch wenn entgegen den Erwägungen der ersten Instanz

die Vorstrafen im Rahmen der Tatkomponenten noch nicht zu berücksichtigen

sind).

4.11 Die Einsatzstrafe von sechs Jahren

und sechs Monaten ist somit um insgesamt um zwei Jahre und neuneinhalb Monate

zu erhöhen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert demnach eine

Freiheitsstrafe von neun Jahren und dreieinhalb Monaten.

4.12 Täterkomponente

Bezüglich der Täterkomponenten kann

vorab auf die Erwägungen der ersten Ins­tanz verwiesen werden (US 74 ff.).

Insbesondere aufgrund der Vorstrafen sowie der mehrfachen Delinquenz während

laufenden Strafverfahrens und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft hat

grundsätzlich eine deutliche Straferhöhung zu erfolgen, zumal dies von einer

erheblichen Uneinsichtigkeit zeugt. Echte Reue und Einsicht sind beim

Beschuldigten nach wie vor nicht erkennbar. Er hat sich gemäss eigenen Angaben

bei seiner Ex-Freundin entschuldigt, nicht jedoch bei der Privatklägerin. Trotz

deren Anwesenheit an der Verhandlung hat er auch keinerlei Anstalten

unternommen, dies nachzuholen. Auf der anderen Seite ist jedoch auch das

Verhalten des Beschuldigten seit der ersten Berufungsverhandlung zu würdigen.

Die Vollzugsberichte sind alle positiv. Grundsätzlich wirkt sich nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein korrektes Verhalten im Strafvollzug zwar

nicht strafmindernd aus. Vorliegend bewährte sich der Beschuldigte jedoch nicht

nur im vorzeitigen Normalvollzug, sondern auch im Rahmen der schrittweise

erfolgten Vollzugsöffnungen fortwährend, was zugunsten des Beschuldigten zu

berücksichtigen ist. So verfügt der Beschuldigte nun seit einiger Zeit über

eine feste Stelle, wo er im Rahmen des Arbeitsexternats einer geregelten Arbeit

nachgeht. Auch die Berichte der Bewährungshilfe sind positiv. Relativierend ist

diesbezüglich einzig zu konstatieren, dass der Beschuldigte sich in diesem

Sommer nachweislich wieder im Rotlichtmilieu aufgehalten hat. Er streitet eine

erneute Annäherung zwar ab, nachvollziehbar erklären, warum er wieder ein

Etablissement aufsuchte, konnte er aber nicht. Die darauffolgend mit Verfügung

vom 28. August 2024 angeordneten Auflagen akzeptierte der Beschuldigte

aber. Soweit bekannt, hält er sich auch daran.

Im Ergebnis sind seine Vorstrafen und

die mehrfache Delinquenz während laufenden Strafverfahrens und nach Entlassung

aus der Untersuchungshaft wie auch der neuerliche Ausflug ins Milieu negativ zu

berücksichtigen, die positive Entwicklung des Beschuldigten in der jüngeren

Vergangenheit relativiert die negative Komponente indes ein wenig. Angesichts

dessen rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung um

viereinhalb Monate. Damit beläuft sich die zu verhängende Freiheitsstrafe auf neun

Jahre und acht Monate.

4.13 Beschleunigungsgebot

Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots, wie von der Verteidigung vorgebracht, liegt in casu

nicht vor. Das Verfahren dauerte insgesamt zwar recht lange, allerdings ist

dies angesichts des grossen Verfahrensumfangs nachvollziehbar. Auch wenn die

letzte Tat, die versuchte Tötung, fast sechs Jahre zurückliegt, ist dies in

Anbetracht der durchlaufenen Verfahren nicht übermässig lang. Konkrete

Verletzungen des Beschleunigungsgebots werden von der Verteidigung zu Recht

nicht behauptet. Sodann wurde das Neubeurteilungsverfahren zügig durchgeführt.

5. Übertretungsbusse

Die von der Vorinstanz für die

Widerhandlungen gegen das BetmG ausgesprochene Busse von CHF 400.00,

ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe, ist nicht mehr Gegen­stand des

Berufungsverfahrens. Die entsprechende Ziffer 1.6 des angefochtenen Urteils ist

in Rechtskraft erwachsen.

6. Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, des

vorzeitigen Strafvollzugs und der Ersatzmassnahmen

An dieser Stelle kann vorab vollumfänglich

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (US 79 f.) verwiesen werden. Die

mit dem ersten Berufungsurteil erfolgte Anrechnung von Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie von Ersatzmassnahmen sind bereits in Rechtskraft

erwachsen. Die seither ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Vollzug und die

Ersatzmassnahmen sind ebenfalls angemessen anzurechnen. Es sind dies folgende:

- Sicherheitshaft und

vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn vom 13. Mai 2022 bis 4.

Juni 2023,

- vorzeitiger Strafvollzug

Kanton Solothurn vom 5. Juni 2023 bis 12. September 2023 (vollzogen in

Form eines Arbeitsexternats in der [Stiftung], [Ort]),

- vorzeitiger Strafvollzug und

Ersatzmassnahmen Kanton Solothurn vom 13. September 2023 bis 21. November

2024 (vollzogen in Form eines Arbeitsexternats an der Wohnadresse mit

Electronic Monitoring Backdoor).

Während die Sicherheitshaft und der

vorzeitige Strafvollzug im Normalvollzug vollumfänglich anzurechnen

sind, sind in diesem speziellen Einzelfall bei der Bestimmung der anrechenbaren

Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs in Form des Arbeitsexternats sowie der

Ersatzmassnahmen der Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit zu

berücksichtigen. Während die Ersatzmassnahmen in einer ersten Phase vom 24.

Dezember 2019 bis 1. November 2020 rechtskräftig im Umfang von 20 % angerechnet

wurden, rechtfertigt es sich, den vorzeitigen Strafvollzug in Form des Arbeitsexternats

vom 5. Juni 2023 bis 12. September 2023 in einer Stiftung ausnahmsweise

lediglich mit 33 % und den vorzeitigen Strafvollzug in Form des Arbeitsexternats

bzw. die Ersatzmassnahmen in der eigenen Wohnung vom 13. September 2023 bis 16.

Dezember 2024 (Datum der Urteilseröffnung) lediglich mit 25 % anzurechnen,

zumal der Beschuldigte aus heutiger Sicht zu früh von Vollzugsöffnungen bzw. zu

früh von einer zu geringen tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit

(Arbeitsexternat im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs, zuletzt in seiner eigenen

Wohnung) profitiert hat. So sieht Art. 77a StGB vor, dass eine Freiheitsstrafe

in der Form des Arbeitsexternats vollzogen wird, wenn der Verurteilte einen

Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und

nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

Vorliegend hatte der Beschuldigte im Zeitpunkt des Arbeitsexternats erst rund

52 Monate (inkl. die Anrechnung von Ersatzmassnahmen) und mithin noch nicht die

Hälfte von den neun Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 116 Monate) verbüsst,

die nunmehr mit dem vorliegenden Urteil verhängt worden sind. Er profitierte

somit bereits rund ein halbes Jahr vor Verbüssung der Hälfte der heute

ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von der vorletzten Vollzugsstufe

vor einer bedingten Entlassung (Benjamin F. Brägger in: BSK StGB I, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 77a StGB N 1f). Die Einschränkung der persönlichen Freiheit

war im Arbeitsexternat in der Stiftung etwas höher als in der bis heute

andauernden Phase (Arbeitsexternat mit Electronic Monitoring in der eigenen

Wohnung). Mit dem Electronic-Monitoring unterscheidet sich diese Phase dennoch

von der ersten, weshalb sich eine Anrechnung im Umfang von 25 % rechtfertigt.

7. Anordnung von Sicherheitshaft bzw.

Ersatzmassnahmen

Zur Sicherung des Strafvollzugs werden

für A.___ mit separatem Beschluss vom 21. November 2024 Ersatzmassnahmen

zur Sicherheitshaft angeordnet, vollziehbar unter dem bisherigen Regime mit den

entsprechenden Auflagen.

V.

Genugtuungsforderung

B.___

Die Privatklägerin B.___ forderte vor

erster Instanz CHF 20'000.00, akzeptierte dann aber die Reduktion auf CHF

10'000.00. Der Beschuldigte hat diese Summe anerkannt, sie ist angemessen. Die

Genugtuung ist folglich auf CHF 10'000.00 festzusetzen, zuzüglich 5% Zins

seit 9. Januar 2019.

VI.

Kosten und

Entschädigung

1. Kosten

1.1 Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens

Der Entscheid des Berufungsgerichts ist

hinsichtlich der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten in Rechtskraft

erwachsen (85 % zu Lasten des Beschuldigten, 15 % zu Lasten des Staates).

1.2 Kosten des Berufungsverfahrens

Im Berufungsverfahren obsiegte der

Beschuldigte hinsichtlich des Freispruchs i.S. Förderung der Prostitution zum

Nachteil von D.___ und der Einziehungen. Im Übrigen blieb seine Berufung

erfolglos. Die Staatsanwaltschaft obsiegte hinsichtlich der erstinstanzlichen

Freisprüche betr. die Vorhalte der mehrfachen versuchten Erpressung zum

Nachteil von E.___ und D.___. Diesbezüglich ergingen Schuldsprüche. Dem eher

marginalen Obsiegen des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist mit einer

Kostenausscheidung zu Lasten des Staates von 10 % Rechnung zu tragen. Die

Staatsgebühr wurde angesichts des grossen Verfahrensumfangs auf CHF 50'000.00

festgelegt. Dies ist zu bestätigen. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die

Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 50'100.00.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden demnach konkret wie

folgt auferlegt:

Beschuldigter 90%

entspr. CHF 45'090.00

Staat 10

% entspr. CHF 5'010.00

1.3 Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens

Die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total

CHF 5'250.00, gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.

2. Entschädigungen

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

Der Entschädigungsentscheid der ersten

Instanz ist – soweit nicht bereits rechtskräftig – vollumfänglich zu

bestätigen.

2.2 Berufungsverfahren

2.2.1 Bezüglich der Höhe der

Entschädigung ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12.

Mai 2022 bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Privatklägerin obsiegte mit all

ihren Anträgen. Ihr ist demzufolge eine volle Parteientschädigung zu Lasten des

Beschuldigten zuzusprechen. Aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege wurde

diese durch den Staat bereits bezahlt. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch (entsprechend CHF 983.30), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.2.2 Die Entschädigung des vormaligen

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wurde

rechtskräftig festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 %.

2.2.3 Im

Weiteren ist dem damaligen privaten Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt

David Gibor, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung analog

dem Kostenentscheid im Umfang von 10 % (ausmachend CHF 3'048.20)

zuzusprechen. Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf die

Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung selbst zu, weshalb die

Entschädigung im Unterschied zum Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2022 nicht

mehr mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen ist

(Art. 442 Abs. 4 StPO).

2.3 Neubeurteilungsverfahren

2.3.1 Für das Neubeurteilungsverfahren ist

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin,

Rechtsanwältin Stephanie Selig, gemäss eingereichter Honorarnote, die

angemessen ist, zuzüglich des Aufwandes für die Verhandlung und die

Urteilseröffnung festzusetzen. Der Stundenansatz beträgt dabei jedoch

CHF 190.00 und nicht CHF 230.00, analog beträgt die Entschädigung für

Aufwände der Rechtspraktikantin CHF 95.00 pro Stunde. Folglich ist die

Entschädigung auf CHF 2'486.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Ein

Rückforderungs- oder Nachzahlungsanspruch entfällt aufgrund der

Kostentragungspflicht des Staates.

2.3.2 Die Verteidigung macht einen

Aufwand von insgesamt 36,8 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist mehrfach zu

korrigieren: So dauerte die Verhandlung nur zwei anstatt der von der

Verteidigung geschätzten acht Stunden und die Urteilseröffnung eine halbe und

nicht eine ganze Stunde. Im Weiteren ist der Aufwand für eine Besprechung mit

dem Beschuldigten am Verhandlungstag von einer Stunde zu streichen, da der

amtliche Verteidiger zwei Tage vor der Verhandlung eine Besprechung von 2,6

Stunden sowie Telefonate mit dem Beschuldigten führte, was zur Vorbereitung der

Verhandlung ausreichen muss. Die amtliche Verteidigung verrechnet pro Kilometer

CHF 1.00, entschädigt werden jedoch CHF 0.70. Demgegenüber beträgt

der Stundenansatz CHF 190.00 und nicht mehr CHF 180.00, was ebenfalls

zu korrigieren ist. Dementsprechend ist die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Zillig, für das

Neubeurteilungsverfahren auf CHF 6'389.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Auch diesbezüglich

entfällt der Rückforderungsanspruch.

Demnach wird

in Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. 22

Abs. 1, Art. 179ter, Art. 195 lit. a und c StGB; Art. 116 Abs.

1, Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 41 ff. OR; Art.

46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB; Art.

122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 416 ff., Art. 429 Abs. 3,

Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.1

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

November 2020 wurde das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des

BetmG, angeblich begangen mindestens ab ca. Juli 2017 und bis am

7. Dezember 2017, infolge Eintritts der Verjährung eingestellt

(Anklageschrift [AS], Vorhalt A 8 [im Folgenden: A 8]).

1.2 Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 1.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020

wurde das Widerrufsverfahren gegen A.___ betreffend den mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. August 2014 bedingt gewährten

Strafvollzug eingestellt.

1.3 Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 1.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020

wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher einfacher

Körperverletzung, angeblich begangen im November 2015, mutmasslich am 16.

oder 17. November 2015, (AS, A 4a), am 25. August 2016 (AS, A 4b) und am 7.

September 2016 (AS, A 4c), provisorisch eingestellt.

1.4 Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1.5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

November 2020 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

des

unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen zwischen dem 16. August 2016 und

dem 13. November 2016 (AS, A 5),

-

der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung des

rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen in der Zeit vom 23. Februar 2015 bis

Anfang März 2015 (AS, A 7.1),

-

der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, durch Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 23.

Februar 2015 bis Anfang März 2015 (AS, A 7.2),

-

der

mehrfachen Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 8. Dezember

2017 bis 16. Januar 2019 (AS, A 8).

1.5 Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 1.5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022

wird A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

Menschenhandel,

angeblich begangen zum Nachteil von C.___ (AS, A 1),

-

mehrfache

Förderung der Prostitution, angeblich begangen zum Nachteil von C.___ (AS, A

2.1) und von D.___ (AS, A 2.3).

1.6 Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 12. Mai 2022 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

der

mehrfachen Förderung der Prostitution,

-

begangen vom

11. bis 21. Dezember 2015 zum Nachteil von E.___ (AS, A 2.2),

-

begangen

zwischen dem 28. Oktober bis 13. November 2016 zum Nachteil von F.___ (AS,

A 2.4),

-

begangen

zwischen dem Frühjahr 2016 und dem 13. November 2016 zum Nachteil von G.___

(AS, A 2.5),

-

begangen

zwischen Ende April 2016 und Mitte Mai 2016 zum Nachteil von H.___ (AS, A 2.6),

-

begangen

zwischen dem 7. Oktober 2016 und 12. Oktober 2016 zum Nachteil von I.___

(AS, A 2.7),

-

begangen

zwischen dem 12. Juni 2016 und dem 18. Juli 2016 zum Nachteil von J.___ (AS, A

2.8).

-

der

mehrfachen versuchten Erpressung,

-

begangen am 27.

Januar 2016 zum Nachteil von E.___ (AS, A 3.1),

-

begangen

zwischen dem 5. März 2016 und dem 6. März 2016 zum Nachteil von D.___ (AS,

A 3.2).

1.7 Es wird festgestellt, dass

das Bundesgericht auf Beschwerde hin mit Urteil 7B_283/2022 vom 3. Juni 2024

Folgendes reformatorisch erkannte:

«A.___ hat sich der versuchten Tötung, begangen am 9. Januar 2019,

zum Nachteil von B.___, schuldig gemacht» (AS, A 6).

1.8 A.___ wird verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 8 Monaten.

1.9 Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1.6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

November 2020 wurde A.___ zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

1.10 Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 1.9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022

werden die von A.___ ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die

Ersatzmassnahmen und der vorzeitige Strafvollzug ihm an die Freiheitsstrafe

angerechnet. Es waren dies dazumal:

-

Untersuchungshaft

Kanton Thurgau, 13. November 2016 bis 16. Juni 2017,

-

Untersuchungshaft

Kanton Solothurn, 17. Januar 2019 bis 24. Dezember 2019,

-

Ersatzmassnahmen

Kanton Solothurn, 24. Dezember 2019 bis 1. November 2020 (im Umfang von 20 %),

-

Sicherheitshaft

und vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn, vom 2. November 2020 bis 12. Mai

2022.

1.11 Im Weiteren wird A.___

die

seither ausgestandene

Sicherheitshaft bzw. die Ersatzmassnahmen zur

Sicherheitshaft wie folgt an die Freiheitsstrafe angerechnet:

Sicherheitshaft

und vorzeitiger Strafvollzug Kanton Solothurn vom 13. Mai 2022 bis 4.

Juni 2023,

vorzeitiger

Strafvollzug Kanton Solothurn vom 5. Juni 2023 bis 12. September 2023 (vollzogen

in Form eines Arbeitsexternats in der [Stiftung], [Ort]; Anrechnung im Umfang

von 33 %),

vorzeitiger

Strafvollzug und Ersatzmassnahmen Kanton Solothurn vom 13. September 2023

bis 21. November 2024 (vollzogen in Form eines Arbeitsexternats an der

Wohnadresse mit Electronic Monitoring Backdoor; Anrechnung im Umfang von 25 %).

1.12 Zur Sicherung des

Strafvollzugs werden für A.___ mit separatem Beschluss Ersatzmassnahmen zur

Sicherheitshaft angeordnet.

2.1 Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 2.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

November 2020 sind die folgenden beschlagnahmten Gegenstände innert 30 Tagen

nach Feststellung der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

Gegenstand

Eigentümer

Aufbewahrungsort

Boarding Pass vom 10.

Januar 2019, Pegasus Airlines

A.___

Polizei, FB Asservate

Ausländerausweis «K.___»

E.___

Polizei, FB Asservate

2.2 Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 2.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022

sind die folgenden beschlagnahmten Gegenstände A.___ nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben:

Gegenstand

Eigentümer

Aufbewahrungsort

1 Mobiltelefon Samsung

schwarz (IMEI […])

A.___

Polizei, FB Asservate

1 Mobiltelefon iPhone

schwarz (IMEI […])

A.___

Polizei, FB Asservate

1 Mobiltelefon Samsung

Galaxy S5 (IMEI […])

A.___

Polizei, FB Asservate

Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach

Feststellung der Rechtskraft bei der Polizei Kanton Solothurn abgeholt, werden

sie vernichtet.

2.3 Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 2.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022

werden die folgenden sichergestellten Bargeldbeträge (total CHF 2'911.65) mit

den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (Ziff. 5.4 hiernach):

Betrag

Eigentümer

Aufbewahrungsort

CHF 1'300.00

A.___

Gerichtskasse Solothurn

CHF 500.00

A.___

Gerichtskasse Solothurn

EUR 9.14 (CHF 10.35)

A.___

Gerichtskasse Solothurn

CHF 1'000.00

CHF 101.30

A.___

A.___

Gerichtskasse Solothurn

Gerichtskasse Solothurn

3.1 A.___ wird verurteilt, B.___

eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, zuzüglich 5% Zins seit 9. Januar

2019, zu bezahlen.

3.2 Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 3.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022

wird A.___ verurteilt, B.___ einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 341.20 zu

bezahlen.

3.3 Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 3.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022

wird A.___ gegenüber B.___ für inskünftig aus dem Vorfall vom 9. Januar 2019

anfallende Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für

haftpflichtig erklärt.

4.1 Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 4.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

November 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 13'638.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch

den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 4.1 zweiter Absatz des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 12. Mai 2022 bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 3'607.90) vorbehalten, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.2 Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 4.2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

November 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von

A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

35'452.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4.2 zweiter Absatz des Urteils des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 bleiben im Umfang von 85 %

der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 30'134.65) während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers

(entsprechend CHF 11'342.40) vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.3 Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 4.3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

November 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von

A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

31'814.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt. Es wurde festgestellt, dass der

vormalige amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Marcus Wiegand, zuvor bereits

im Umfang von CHF 20'000.00 entschädigt worden war.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4.3 zweiter Absatz des Urteils des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 bleibt im Umfang von 85 %

der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 27'042.00) während

10 Jahren vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

4.4 Gemäss der bezüglich der

Höhe der Entschädigung rechtskräftigen Ziffer 4.4 des Urteils des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 wurde die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für

das Berufungsverfahren auf CHF 3'885.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.

Vorbehalten bleiben gegenüber A.___ der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin (entsprechend CHF 983.30), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.5 Für das

Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf CHF 2'486.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

4.6 Gemäss der bezüglich der

Höhe der Entschädigung rechtskräftigen Ziffer 4.5 des Urteils des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2022 wurde die Entschädigung des vormaligen

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das

Berufungsverfahren auf CHF 905.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, bezahlt.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 90 % der Rückforderungsanspruch

des Staates (entsprechend CHF 815.35) während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.7 Für das Berufungsverfahren

wird dem damaligen privaten Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt David Gibor, zu

Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'048.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

4.8 Für das

Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Dominik Zillig, auf CHF 6'389.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

5.1 Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 12. Mai 2022 werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 62'000.00, wie folgt

auferlegt:

A.___ 85 % entspr. CHF 52'700.00

Staat 15 % entspr. CHF 9'300.00

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. November 2020 wurden die weiteren

Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 auf das abgetrennte und damals noch zu

eröffnende Verfahren gegen die Beschuldigte P.___ zu übertragen.

5.2 Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 50'000.00,

total CHF 50'100.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ 90 % entspr. CHF 45’090.00

Staat 10 % entspr. CHF 5'010.00

5.3 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahren mit einer

Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'250.00, gehen zu Lasten des

Staates.

5.4 Die von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF

97'790.00 werden mit den sichergestellten Bargeldbeträgen von CHF 2'911.65

(Ziff. 2.3 hiervor) verrechnet. Damit hat A.___ noch CHF 94'878.35 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid