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Entscheid

STBER.2024.5

Diebstahl mit Widerrufsverfahren

30. Juli 2024Deutsch68 min

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gestützt

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Sine Selman,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Diebstahl mit

Widerrufsverfahren

Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen

Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 17. August 2021 erstattete B.___ via

Suisse ePolice Anzeige wegen Fahrraddiebstahls (Aktenseiten Verfahren

STA.2021.5326 [nachfolgend AS] 009 f.). Dieser Anzeigerapport wurde in der

Folge an die Kantonspolizei Solothurn übermittelt.

2. Am 9. November 2021 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Verfahren gegen A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; AS 081).

3. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 18.

November 2021 bat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, welche gegen den

Beschuldigten ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung führte, die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gestützt

auf Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) um

Verfahrensübernahme (AS 083).

4. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 wurde A.___ wegen Diebstahls sowie

einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 100 Tagen (unter

Anrechnung von 1 Tag Freiheitsentzug, womit sich die noch zu verbüssende Freiheitsstrafe

auf 99 Tage reduzierte) verurteilt (AS 239 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob

der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 244).

5. Mit Verfügung vom 20. April 2023 überwies

die Staatsanwaltschaft, unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl und zur

Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte, die Akten an das

Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt (Aktenseiten Verfahren

BWSPR.2023.32 [nachfolgend ASBW] 002 f.).

6. Am 20. September 2023 fällte der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter

Hauptverhandlung folgendes Urteil (ASBW 088 ff.):

1. A.___ wird vom Vorhalt der einfachen

Körperverletzung, angeblich begangen am 16. November 2021, freigesprochen

(Vorhalt Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 14. April 2023).

2. A.___ hat sich des Diebstahls, begangen

am 17. August 2021, schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 1.1).

3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

65 Tagen verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren.

4. A.___ werden 2 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Der A.___ mit Urteil des

Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 für eine

Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen,

stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

6. Die von A.___ bereits geleistete Zahlung

(4 VESR-Zahlungen) in Höhe von CHF 400.00 wird an die Verfahrenskosten

angerechnet.

7. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung

einer Genugtuung wird abgewiesen.

8. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung

einer Entschädigung wird abgewiesen.

9. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sine Selman, Zürich, wird auf

CHF 6'847.05 (5,5 Stunden zu CHF 180.00 und 24,9 Stunden zu

CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 636.50 und 7,7 %

MWST von CHF 489.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 4'564.70,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'410.00, sind wie folgt

durch A.___ und den Staat Solothurn zu übernehmen:

-

A.___: 2/3

entsprechend CHF 940.00 (nach der Anrechnung gemäss Ziff. 6 hiervor

verbleiben CHF 540.00),

-

Staat Solothurn: 1/3

entsprechend CHF 470.00.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit

die gesamten Kosten CHF 1'110.00 betragen.

7. Der Beschuldigte liess gegen dieses

Urteil mit Schreiben vom 21. September 2023 die Berufung anmelden (ASBW 100).

Am 17. Januar 2024 wurde der Verteidigung das begründete Urteil zugestellt

(ASBW 133). Die Berufungserklärung datiert vom 6. Februar 2024. Angefochten

werden der (teilweise) Schuldspruch (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4), die

Verlängerung der Probezeit der Vorstrafe (Dispositiv-Ziffer 5) sowie die

Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 6, 7, 9 und 10). Im Rahmen

der Berufungserklärung wurde zudem der Antrag gestellt, die Unterzeichnete sei

dem Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin

beizugeben bzw. als solche zu belassen. Schliesslich wurde der Beweisantrag

gestellt, es sei B.___ unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten zu

befragen (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2024.5 [nachfolgend ASB] 2 ff.).

Mit der Berufungserklärung wurden diverse Unterlagen eingereicht (Vollmacht,

diverse Verkaufsinserate; ASB 9 ff.).

8. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2024

teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und

eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 23).

9. Mit Eingabe vom 4. April 2024 stellte

die Verteidigung den Antrag, das Berufungsverfahren sei i.S.v. Art. 406 StPO

schriftlich durchzuführen und die bereits eingereichte Berufungserklärung als

schriftliche Begründung entgegenzunehmen (ASB 27 f.).

10. Mit Verfügung vom 18. April 2024

wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig

wurde die amtliche Verteidigung widerrufen (ASB 29 ff.).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Anwendbares Recht

1.1

Per

1.

Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten

keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage,

welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten

der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

1.2

Die

Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie

diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler

Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf,

dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision

der Strafprozessordnung keine von Art.

448.

StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen,

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend BSK StPO], 3.

Auflage 2023, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar,

als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung

gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren

Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen

Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber

Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel

gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen,

die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur

das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr

kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach

diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen

oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

1.3 Es hat

demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit

gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren

sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,

wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

1.4 Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

2. Beweisantrag vom 6. Februar 2024

In der

Berufungserklärung vom 6. Februar 2024 stellte die Verteidigung den

Beweisantrag, es sei B.___ unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten

zu befragen. Deren Aussagen könnten entscheidend dazu beitragen, Licht in den

Fall zu bringen, indem sie belegen würden, dass das Fahrrad bereits deutlich

vor dem behaupteten Diebstahl nach Mitternacht entwendet worden sei. Ohne die

Abnahme des vorliegend gestellten Beweisantrags auf Konfrontation könnten die

Aussagen von B.___ nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden (ASB

4, 6 ff.). Mit Schreiben vom 4. April 2024 teilte die Verteidigung mit, es

werde davon ausgegangen, dass die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten

anlässlich der Hauptverhandlung nicht notwendig sei, da dieser wiederum von

seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde. Sie stelle daher den

Antrag, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde und es werde

ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (ASB 27 f.). Zum

gestellten Beweisantrag äusserte sich die Verteidigung dabei nicht mehr. Der

Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens darf allerdings als

impliziter Verzicht auf die Befragung von B.___ verstanden werden. Der Antrag,

es sei B.___ im Berufungsverfahren zu befragen, wird damit obsolet.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Es ist festzustellen, dass im vorliegenden

Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur

Anwendung gelangt, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil

der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel

nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere

Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht

bekannt sein konnten.

2. Zusammenfassend sind die folgenden

Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils vom 20. September 2023 in

Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 1: Freispruch vom

Vorwurf der einfachen Körperverletzung

-

Ziff. 8: Abweisung des Antrags

auf Zusprechung einer Entschädigung

-

Ziff. 9 erster Satz: Höhe der

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind

somit:

-

Ziff. 2: Schuldspruch wegen

Diebstahls

-

Ziff. 3: Strafzumessung

-

Ziff. 4: Anrechnung der Untersuchungshaft

-

Ziff. 5: Verlängerung der

Probezeit bezüglich der Vorstrafe

-

Ziff. 6: Anrechnung der

bereits geleisteten Zahlung an die Verfahrenskosten

-

Ziff. 7: Abweisung des Antrags

auf Zusprechung einer Genugtuung

-

Ziff. 9 zweiter Satz:

Rückforderungsvorbehalt betr. Honorar der amtlichen Verteidigung

-

Ziff. 10: Verfahrenskosten

3. Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue

tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela

Brüschweiler, Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorhalt

1.1 Das Berufungsgericht hat somit noch folgenden

Vorhalt gemäss Ziffer 1.1. des Strafbefehls vom 14. April 2023, der vorliegend

als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), zu beurteilen:

Diebstahl (Art. 139 Ziff.

1 StGB)

Der Beschuldigte soll am 17.

August 2021, um ca. 00:25 Uhr, in [Ort], Bushaltestelle Dorfzentrum,

Kreisverkehr […] – […] – […], zum Nachteil von B.___, vorsätzlich sowie in

unrechtmässiger Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelnd das bei der

Bushaltestelle parkierte und abgeschlossene Herrenfahrrad der Marke Haibike

(Modell Big Curve) im Wert von rund CHF 649.00 weggenommen und in den

Kofferraum eines Personenwagens – parkiert an der [Strasse] – verladen haben.

1.2 Der Beschuldigte

bestreitet diesen Vorhalt vehement und macht im Wesentlichen geltend, er habe

das Fahrrad niemandem weggenommen, sondern jemandem abgekauft. Es ist daher im

Folgenden eine Beweiswürdigung vorzunehmen sowie der rechtserhebliche

Sachverhalt festzustellen.

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR

101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10

Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:

es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander

ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).

2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe

des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine

mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er

zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der

Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede

entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit

kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht

jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und

stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E.

2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).

3. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt

3.1 Unbestritten ist, dass sich der

Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt in [Ort], Bushaltestelle Dorfzentrum,

Kreisverkehr […] – […] – […] befand und gerade dabei war, ein Herrenfahrrad der

Marke «Haibike» (Big Curve) in den Kofferraum seines Personenwagens zu verladen,

als er von den beiden Polizisten C.___ und D.___ angehalten wurde. Ebenfalls

nicht bestritten ist, dass das besagte Fahrrad mit einem Zahlenschloss

gesichert war, welches der Beschuldigte auf Nachfrage der Polizisten nicht

öffnen konnte. Auch ist erstellt, dass das Fahrrad im Anschluss von der Polizei

sichergestellt wurde und B.___ gleichentags ihr Fahrrad als gestohlen meldete.

Die Polizei konnte das Fahrrad B.___ zuordnen, weshalb es ihr in der Folge

wieder ausgehändigt wurde.

3.2 Der Beschuldigte bzw. seine

Verteidigerin macht in der Berufungserklärung bzw. -begründung vom 6. Februar

2024 geltend, der Beschuldigte habe das Fahrrad auf dem Marketplace von

Facebook für CHF 100.00 erworben. Der Beschuldigte sei folglich nicht der

Dieb des Fahrrads und dieses sei bereits deutlich vor dem behaupteten Diebstahl

entwendet worden. Es erscheine ausserdem höchst unwahrscheinlich, dass ein

Fahrrad um 07:30 Uhr gestohlen und bis 00:25 Uhr am selben Ort zurückgelassen

werde. Der Sachverhalt könne mit den vorhandenen Beweismitteln nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Insbesondere seien weder die mutmasslichen

Aussagen des Beschuldigten bei der Begegnung mit der Polizei noch die Aussagen

von B.___ verwertbar. Beide Polizeibeamten hätten zudem bestätigt, dass der

Beschuldigte erhebliche Sprachschwierigkeiten aufgewiesen habe. Sie hätten

berichtet, dass der Beschuldigte den Eindruck vermittelt habe, einen

Chatverlauf gesucht zu haben, um den Kauf des Fahrrads zu belegen. Er sei aber

nicht in der Lage gewesen, sich adäquat auszudrücken. Diese Umstände würden die

Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten stärken. Selbst wenn aber

angenommen werde, dass diese Sachverhaltsversion nicht glaubhaft erscheine,

könne kein Schuldspruch erfolgen. So könne nicht nachgewiesen werden, dass das

vermeintlich entwendete Fahrrad einen Wert von über CHF 300.00 besitze. In der

elektronischen Anzeige sei behauptet worden, dass das Fahrrad am 2. November

2017 für CHF 649.00 (Neupreis) erworben worden sei. Der Tatzeitpunkt liege

jedoch vier Jahre später. Ein gebrauchtes Herrenrad der Marke «Haibike», über

dessen Qualität aufgrund des ursprünglichen Kaufpreises von CHF 649.00

Rückschlüsse gezogen werden könnten, dürfte schnell an Wert verlieren. Dies

lege nahe, dass es sich nicht um ein hochwertiges Fahrrad handle. Die mit der

Berufungserklärung eingereichten Belege würden deutlich untermauern, dass der

Wert eines gebrauchten Fahrrads der Marke «Haibike» unter CHF 300.00 liege. So

seien alle am 5. Februar 2024 online auf tutti.ch aufgeführten Fahrräder der

Marke «Haibike» zu Preisen unter CHF 300.00 angeboten worden, wobei die Preise

zwischen CHF 140.00 und CHF 250.00 variieren würden. Besonders

hervorzuheben sei, dass auf der Plattform ricardo.ch das identische Modell

gefunden worden sei, welches am 26. März 2023 zu einem Preis von CHF 273.00

verkauft worden sei. Damit sei erstellt, dass der Verkehrswert des Fahrrads

unter CHF 300.00 liege. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der

Bestimmung des Deliktsbetrags «bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem

objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend» (Verweis auf BGE 116 IV 192, 121 IV 266). Auch in der Lehre sei unbestritten, dass bei Fahrrädern auf

den Verkehrswert abzustellen sei, auch wenn sie zum Neuwert versichert seien (Verweis

auf Weissenberger, BSK StGB II,

Art. 172ter N 26). Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen,

dass das Fahrrad zurzeit, als der Beschuldigte es an sich genommen habe, einen

Wert von unter CHF 300.00 aufgewiesen habe (zum Ganzen: ASB 2 ff.).

Bezüglich der Ausführungen der Verteidigung

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. September 2023 kann

auf das Verhandlungsprotokoll (ASBW 054 ff.) sowie die diesbezüglichen Ausführungen

im Urteil vom 20. September 2023 (Urteilsseite [US] 9 f.) verwiesen werden und

es wird verzichtet, diese an dieser Stelle nochmals auszuführen. Sofern

notwendig, wird im Folgenden bezüglich der dort gemachten Ausführungen nochmals

Stellung genommen.

4. Beweismittel

4.1 Anzeige

von B.___ vom 17. August 2021 (AS 009 ff.)

B.___ reichte am 17. August 2021 um

17:42 Uhr über die Plattform Suisse ePolice eine Anzeige ein und meldete ihr

Fahrrad der Marke «Haibike» (Modell Big Curve, Rahmennummer […]) als gestohlen.

Als Tatort gab sie die Bushaltestelle Dorfzentrum in [Ort] (Buswartehäuschen)

und als Tatzeitraum 16. August 2021, 07:30 Uhr bis 17. August 2021, 17:00 Uhr

an. Im Rahmen dieser Anzeige lud sie eine Kaufquittung hoch, aus welcher

ersichtlich ist, dass eben dieses Fahrrad am 2. November 2017 zu einem

Preis von CHF 649.00 erworben worden war.

4.2 Nachtragsrapport der Kantonspolizei

Bern vom 27. Oktober 2021 (AS 006 f.)

Dem Rapport lässt sich entnehmen, dass

der Beschuldigte den beiden Polizisten C.___ und D.___ anlässlich einer

Patrouillenfahrt am 17. August 2021 um 00:25 Uhr aufgefallen sei. Er sei gerade

dabei gewesen, ein Fahrrad in einen Personenwagen zu verladen. Da ihnen dies

verdächtig erschienen sei, hätten sie ihn zur Kontrolle angehalten. Auf

entsprechende Frage habe der Beschuldigte gesagt, dass er das Fahrrad auf dem Marketplace

von Facebook für CHF 100.00 erworben habe, dieses nun abhole und in sein Auto

lade. Auf weitere Nachfrage habe er aber weder Verkäufer, Adresse, Konversation

mit dem Verkäufer noch eine Quittung vorweisen können. Ausserdem sei am Fahrrad

ein Zahlenschloss montiert gewesen, so dass es nicht habe gefahren werden

können. Trotz Aufforderung habe der Beschuldigte das Schloss nicht öffnen

können. Es sei für sie offensichtlich gewesen, dass der Beschuldigte das

betreffende Fahrrad soeben gestohlen habe. Auch sei ihnen die Zeit (00:25 Uhr)

äusserst ungewöhnlich erschienen, um einen Fahrradkauf abzuwickeln. Das Fahrrad

sei dem Beschuldigten in der Folge abgenommen und sichergestellt worden. Die

Rahmennummer sei zu diesem Zeitpunkt in keinem Fahndungssystem ausgeschrieben

gewesen. Am gleichen Tag um 17:42 Uhr sei aber bei der Kantonspolizei Solothurn

bereits eine Anzeige dieses Fahrrad betreffend eingegangen. B.___ habe

gemeldet, dass ihr Fahrrad zwischen 16. August 2021, ca. 07:30 Uhr, und 17.

August 2021, ca. 17:00 Uhr, gestohlen worden sei. Der von ihr gemeldete

Entwendungsort habe sich mit dem Anhaltungsort des Beschuldigten gedeckt. Somit

habe das Fahrrad zugeordnet werden können und befinde sich nun wieder bei der

Halterin.

4.3 Aussagen Beschuldigter

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 17. März 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das

Fahrrad nicht genommen. Ansonsten machte er von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wollte keine näheren Aussagen machen (AS

073 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte der

Beschuldigte grundsätzlich die Aussage. Er führte lediglich aus, er habe immer

wieder mal Sachen gefunden (z.B. Portemonnaie, Uhr) und diese jeweils der

Polizei abgegeben (ASBW 077).

4.4 Aussagen C.___ (ASBW 065 ff.).

C.___ sagte anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. September 2023 aus, er stütze seine

Aussagen zwar weitestgehend auf den von ihm verfassten Nachtragsrapport, erinnere

sich aber schon noch an diesen Tag. Er und sein Kollege D.___ seien unterwegs

gewesen aufgrund eines Einbruchs in [Ort 2]. Als sie wieder in Richtung [Ort 3]

zurückgefahren seien, hätten sie den Beschuldigten und sein auf dem Trottoir

parkiertes Auto angetroffen. Dieser sei gerade dabei gewesen, ein Fahrrad in

den Kofferraum zu verladen. Die Situation sei ihnen beiden ins Auge gestochen. Sie

hätten ihn daraufhin angehalten, kontrolliert und gefragt, was er da mache. Der

Beschuldigte habe geantwortet, dass er das Fahrrad soeben gekauft habe. Auf die

Frage, wo und bei wem er es gekauft habe, habe der Beschuldigte keine

zuverlässige Antwort geben können. Er habe ihnen dann im Whatsapp einen Chat zeigen

wollen, in welchem er mit dem Verkäufer betreffend Preis, Übergabe etc.

gechattet haben wollte. Er habe ihnen letztendlich aber keinen Chat vorweisen

können, woraus man in verständlicher Sprache – alle Chats seien seiner Meinung

nach in arabischer Sprache gewesen – hätte erkennen können, bei wem er das

Fahrrad gekauft habe. Er habe die Chats nicht abfotografiert, da der

Beschuldigte ihnen keinen konkreten Chat vorgewiesen habe. Der Beschuldigte

habe bei der Übersicht einfach nur durchgescrollt und den Anschein gemacht, als

habe er einen bestimmten Chat gesucht. Sie hätten aber keinen Chat zu Gesicht

bekommen, der auf den Kauf dieses Fahrrads hingewiesen hätte. Auch auf die

weitere Nachfrage, bei wem bzw. welchem Hauseingang er das Fahrrad gekauft

habe, habe der Beschuldigte dies nicht zeigen können. Auffällig sei nebst der

Uhrzeit – es sei bereits nach Mitternacht gewesen – auch gewesen, dass das

Fahrrad ein Zahlenschloss gehabt habe und das Rad des Fahrrads dadurch

blockiert gewesen sei. Sie hätten ihm dann gesagt, dass wenn er das Fahrrad

gekauft habe, er das Schloss doch öffnen könne. Der Beschuldigte habe daraufhin

versucht, das Schloss zu öffnen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Für sie

sei es dann eigentlich offensichtlich gewesen, dass das Fahrrad gestohlen

worden sei, weshalb sie dieses in der Folge sichergestellt hätten. Zu diesem

Zeitpunkt sei das Fahrrad noch nicht als gestohlen ausgeschrieben gewesen. Der

Beschuldigte habe sich anständig und korrekt verhalten. Er habe die Situation

vielleicht nicht ganz begriffen. Er habe den Vorwurf aber in Abrede gestellt

und eben erklärt, dass er das Fahrrad gekauft habe. Noch am selben Tag sei eine

Anzeige eingegangen, dass das Fahrrad gestohlen worden sei. Das Fahrrad hätte

in der Folge zugeordnet und der Besitzerin zurückgebracht werden können. Auf

entsprechende Frage der Verteidigung gab C.___ zu Protokoll, es seien nicht

viele Fahrraddiebstähle, die er eins zu eins habe beobachten können,

wahrscheinlich um die zwei – der vorliegende und einer im Juli 2023 in Burgdorf.

4.5 Verkaufsinserate (ASB 10 ff.)

Die Verteidigung reichte im Rahmen der

Berufungserklärung bzw. -begründung vom 6. Februar 2024 insgesamt sechs

verschiedene Verkaufsinserate von Fahrrädern der Marke «Haibike» ein. Bei fünf

der inserierten Fahrräder ist das Alter nicht ersichtlich und deren Preise

variieren zwischen CHF 140.00 und CHF 250.00 (ASB 10 ff.). Beim sechsten

Fahrrad – welches für einen Preis von CHF 273.00 verkauft wurde – wurde

ausgeführt, dieses sei ca. 8-jährig (ASB 15 f.).

5. Konkrete Beweiswürdigung und

massgebender Sachverhalt

5.1 Es ist der Verteidigung insofern

beizupflichten, als dass zur Bestimmung des Werts bei Fahrrädern auf den

Verkehrswert abzustellen ist (Philippe

Weissenberger, Basler Kommentar,

Strafrecht II [nachfolgend BSK StGB II], 4. Auflage 2019, Art. 172ter

N 30). Das Fahrrad wurde gemäss Kaufquittung am 2. November 2017 zu einem

Kaufpreis von CHF 649.00 erworben (AS 011) und war damit im Tatzeitpunkt nahezu

vier Jahre alt. Grundsätzlich verliert ein Fahrrad ähnlich wie ein Neuwagen

sehr schnell an Wert, wobei innerhalb der ersten beiden Jahre bereits von einem

Wertverlust von ca. 50 % auszugehen ist (s. z.B.

und der Wert des Fahrrads im vorliegenden Fall also bereits nach nur zwei

Jahren bei ca. CHF 324.50 gewesen sein dürfte. Die Verteidigung reichte ein

Verkaufsinserat ein, bei welchem ein 8-jähriges Fahrrad der Marke «Haibike» (Modell

Big Curve) für doch noch CHF 273.00 verkauft wurde. Das Gericht erachtet diesen

Betrag in Anbetracht des Alters dieses Fahrrads als relativ hoch und geht gestützt

auf die vorstehenden Ausführungen und zugunsten des Beschuldigten davon aus,

dass der Fahrradwert nach fast vier Jahren unter CHF 300.00 liegen dürfte. Es ist

somit im Folgenden davon auszugehen, dass das Fahrrad von B.___ zum

Tatzeitpunkt einen Verkehrswert von unter CHF 300.00 aufwies. Demgegenüber

gilt es jedoch auch festzuhalten, dass ein noch nicht 4-jähriges Fahrrad als

neu bzw. neuwertig und sicher nicht als alt einzuschätzen ist. Das genaue Alter

des Fahrrads wie auch dessen Verkehrswert konnte der Beschuldigte nicht kennen.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich keine Gedanken

darüber gemacht haben dürfte, wie hoch der Wert des Fahrrads im Tatzeitpunkt

war.

5.2 Soweit die Verteidigung behauptet,

die mutmasslichen und im Nachtragsrapport vom 27. Oktober 2021 geschilderten

Aussagen des Beschuldigten seien nicht verwertbar, ist sie nicht zu hören, da

es sich bei dem Polizeibericht um ein gesetzlich zulässiges strafprozessuales Beweismittel

handelt. Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und

die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und

übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der Staatsanwaltschaft.

Im hier streitigen Polizeibericht wurden keine Beweisaussagen des Beschuldigten

inhaltlich protokolliert. Es wurden vielmehr nur Beobachtungen festgehalten,

welche die beiden Polizisten selber wahrgenommen hatten. Im gesamten Verfahren

steht es den Parteien im Übrigen frei, in einem Polizeibericht enthaltene

tatsächliche Feststellungen soweit nötig zu bestreiten und Beweisanträge zu

stellen, welche geeignet sein könnten, den Bericht inhaltlich zu widerlegen. Es

ist letztendlich Aufgabe der den Endentscheid fällenden Strafbehörde, den

Beweiswert und die Überzeugungskraft einzelner Beweiselemente zu würdigen.

Dabei kann sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem erkennenden Gericht ohne

weiteres zugetraut werden, zwischen subjektiven Wahrnehmungen eines

rapportierenden Polizisten und objektiven Tatsachen ausreichend differenzieren

zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B­_218/2016 vom 3. November 2016 E. 1.,

2.2., 2.5.1. ff.).

5.3 Die Verteidigung macht des Weiteren

geltend, auch die Aussagen von B.___ seien nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar,

da zu keinem Zeitpunkt eine Konfrontation stattgefunden habe. Wie bereits von

ihr selbst in der Berufungserklärung bzw. -begründung vom 6. Februar 2024

korrekt festgestellt, wurde B.___ im gesamten Strafverfahren nicht

einvernommen. Folglich existieren keine Beweisaussagen von ihr, welche

überhaupt verwertet werden könnten. Aktenkundig ist lediglich die Anzeige vom

17. August 2021 von B.___, mit welcher sie ihr gestohlenes Fahrrad meldete. Die

Anzeige richtete sich gegen Unbekannt – B.___ hatte keine Kenntnis vom Beschuldigten

und kannte diesen nicht namentlich. Dem Anzeigeerstatter bzw. der

Anzeigeerstatterin kann im Strafverfahren jedoch keine Anonymität zugestanden

werden, weshalb die beschuldigte Person auch in einem solchen Fall

grundsätzlich das Recht hat, dem Belastungszeugen bzw. der Belastungszeugin

Fragen zu stellen.

Der Beweisantrag vom 6. Februar 2024, es

sei B.___ einzuvernehmen, wurde mit dem Antrag, das Berufungsverfahren sei

schriftlich durchzuführen, obsolet, bzw. ist der Antrag auf ein schriftliches

Verfahren als Verzicht auf eine Konfrontation mit B.___ zu werten (vgl. II. 2.

vorstehend). Die belastenden Angaben bzw. ihre Anzeige sind damit ohne Weiteres

verwertbar. Es ist denn auch nicht ganz nachvollziehbar, wenn erst geltend

gemacht wird, die Aussagen von B.___ seien entscheidend und könnten Licht ins

Dunkel bringen, und dann zwei Monate später auf eine mündliche Verhandlung und

damit auf eine Einvernahme von B.___ verzichtet wird. Da B.___ den genauen

Tatzeitpunkt nicht kennt, könnte sie so oder so entgegen den Ausführungen der

Verteidigung nicht belegen, dass das Fahrrad deutlich vor Mitternacht gestohlen

wurde. Das Gericht geht überdies, wie vorstehend in Ziff. 4.1 ausgeführt,

aufgrund des im Tatzeitpunkt bekannten Alters des Fahrrads zu Gunsten des

Beschuldigten davon aus, dass dieses einen Verkehrswert von weniger als CHF

300.00 hatte, weshalb auch hier die Aussagen von B.___, wonach diese bestätigen

könne, dass das Fahrrad bereits älter gewesen sei und einen Verkehrswert von

weniger als CHF 300.00 aufgewiesen habe, zur weiteren Sachverhaltsklärung nicht

relevant wären. Dass es sich bei dem entwendeten Fahrrad um ein Herrenfahrrad

handelt, geht bereits klar aus der Anzeige vom 17. August 2021 hervor, weshalb

auch hier keine Präzisierung durch B.___ notwendig wäre. Das Fahrrad konnte B.___

überdies zweifelsfrei von der Polizei zugeordnet werden, weshalb es ihr nach

deren Anzeige unmittelbar zurückgegeben werden konnte.

5.4 Die Verteidigerin

bringt in der Berufungserklärung bzw. -begründung sodann vor, es erscheine

höchst unwahrscheinlich, dass ein Fahrrad um 07:30 Uhr gestohlen und dann bis

um 00:25 Uhr am selben Ort zurückgelassen werde, weshalb die Möglichkeit

bestehe, dass das Fahrrad vorgängig durch eine Drittperson gestohlen und

anschliessend auf dem Marketplace von Facebook inseriert worden sei. Dass das

Fahrrad genau um 07:30 Uhr gestohlen wurde, ist tatsächlich unwahrscheinlich

und wird auch von niemandem behauptet. B.___ gab als Tatzeitraum 16. August

2021, 07:30 Uhr, bis 17. August 2021, 17:00 Uhr, an. Es ist dabei davon

auszugehen, dass sie das Fahrrad am 16. August 2021 um 07:30 Uhr bei der

Bushaltestelle deponierte und es dann am nächsten Tag um 17:00 Uhr wieder holen

wollte. Da das Fahrrad dann eben zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auffindbar war,

machte sie am gleichen Tag um 17:42 Uhr via Suisse ePolice eine Anzeige. Den

genauen Tatzeitpunkt, wann das Fahrrad effektiv abhanden kam, kennt B.___ wie

bereits vorstehend erwähnt nicht. Wäre das Fahrrad – wie von der Verteidigung

geltend gemacht – vorgängig von einer unbekannten Drittperson gestohlen worden,

darf davon ausgegangen werden, dass diese Person das Fahrrad mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit an einen anderen Ort transportiert und es dort

durch den Käufer hätte abholen lassen.

5.5 Von der Verteidigung wird weiter

vorgebracht, der Beschuldigte sei bei seiner Anhaltung nicht in der Lage

gewesen, sich aufgrund der Sprachbarriere gegenüber den Polizisten adäquat

auszudrücken. An dieser Stelle gilt es aber zu erwähnen, dass der Beschuldigte immerhin

in der Lage war, den Polizisten zu erklären, dass er das Fahrrad angeblich

gekauft hatte und lediglich abholen wollte. Es ist der Vorinstanz diesbezüglich

zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die beschränkten Deutschkenntnisse vor

diesem Hintergrund die Beantwortung weniger Fragen, wie eben bspw. wer der

Verkäufer des Fahrrads war und wie der Code des Zahlenschlosses lautet, erlaubt

haben dürften (US 12). Inwiefern also tatsächlich die sprachliche Barriere eine

Rolle spielte, oder ob der Beschuldigte diese einfach zu seinen Gunsten

ausnutzte und so tat, als verstehe er nicht viel bzw. könne sich nicht gut

verbal ausdrücken, ist fraglich. Auch ist es so, dass der Beschuldigte im

weiteren Verfahren jeweils einen Dolmetscher zur Seite hatte. Spätestens dann hätte

er also trotz des Umstands, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und

nur gebrochen Deutsch spricht, sehr wohl Gelegenheit gehabt, sich auszudrücken

bzw. zu schildern, wie es seiner Ansicht nach wirklich war. Stattdessen

verweigerte er weitestgehend die Aussage und unterliess es damit, den

Strafbehörden darzulegen, dass er das Fahrrad jemandem abgekauft hatte.

5.6 C.___ gab zu Protokoll, sie hätten keine

Fotos der Chats gemacht, da der Beschuldigte ihnen keinen konkreten vorgewiesen

habe und alle in arabischer Sprache gewesen seien. Wären diese Chats

tatsächlich relevant bzw. wäre aus ihnen ersichtlich gewesen, dass der

Beschuldigte das Fahrrad tatsächlich jemandem abgekauft hatte, hätte der Beschuldigte

den konkreten Chat sicherlich behalten, im späteren Verfahren nochmals vorgebracht

und übersetzen lassen. Dass er dies eben gerade nicht tat, lässt darauf

schliessen, dass gar kein solcher Chat, der den Fahrradkauf belegen würde,

existiert. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auch auf, dass der

Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens bis zum heutigen Zeitpunkt

nie versuchte, den von ihm behaupteten Fahrradkauf auf dem Marketplace von Facebook

nachzuweisen und damit zu widerlegen, dass er das Fahrrad jemandem gestohlen

hatte. Hätte er das Fahrrad tatsächlich und wie von ihm geschildert auf dem

Marketplace von Facebook erworben, wäre es ein Leichtes gewesen, diesen Kauf

zurückzuverfolgen und zu beweisen, werden doch sämtliche getätigten Käufe /

Verkäufe im eigenen Konto auf Facebook gespeichert. Stattdessen versuchte der

Beschuldigte wie vorstehend dargelegt lediglich, den beiden Polizisten

irgendeinen Chat in der Whatsapp-App vorzuweisen. Dies in arabischer Sprache

und im Wissen darum, dass die Polizisten dieser Sprache höchstwahrscheinlich

nicht mächtig sind.

5.7 C.___ sagte aus, er habe bisher nur

ganz wenige (wahrscheinlich zwei) Fahrraddiebstähle eins zu eins beobachten

können. Er konnte die beiden Diebstähle gar benennen. Dies lässt darauf

schliessen, dass er sich an den vorliegenden Vorfall erinnern konnte, da dies

eben etwas ist, das selten vorkommt. Es ist überdies absolut kein Grund

ersichtlich, wieso C.___, der sich im Tatzeitpunkt im Dienst befand und den

Vorfall damit in Ausübung seiner beruflichen Funktion wahrnahm, den

Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auch kannte er den Beschuldigten

vorher nicht. Des Weiteren gestand er ein, die vom Beschuldigten gezeigten

Chats nicht fotografiert zu haben und nahm damit in Kauf, seine Arbeit

diesbezüglich allenfalls in ein negatives Licht zu rücken. Dies untermauert die

Glaubhaftigkeit seiner Aussagen noch zusätzlich. Seine Aussagen, insbesondere

wonach es für ihn und seinen Arbeitskollegen ziemlich offensichtlich gewesen

sei, dass der Beschuldigte das Fahrrad zuvor gestohlen habe, sind demnach insgesamt

als äusserst glaubhaft anzusehen. C.___ identifizierte den Beschuldigten

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann als jenen Mann, den er

am 17. August 2021 anhielt und kontrollierte (ASBW 065).

5.8 Zu den weiteren im erstinstanzlichen

Verfahren gemachten Vorbringen der Verteidigung, wonach nicht erstellt sei,

dass überhaupt ein Fahrrad gestohlen worden sei, dass es sich bei dem von den

Polizisten vorgefundenen Fahrrad um jenes von B.___ gehandelt habe und wem das

Fahrrad überhaupt gehöre (Anzeige enthalte Personalien von E.___), führte die

Vorinstanz korrekterweise Folgendes aus (US 11 f.): Das Fahrrad, welches der

Beschuldigte am 17. August 2021 in sein Auto verladen wollte, wurde von B.___

gleichentags als gestohlen gemeldet. Eben dieses Fahrrad wurde schliesslich B.___

wieder ausgehändigt. Die Eigentümerschaft dieses Fahrrads wurde mit Ausnahme

vom Beschuldigten von niemandem bestritten. Dies auch nicht von E.___, auf

welchen die Kaufquittung des Fahrrads ursprünglich lautete.

5.9 In der Aussagepsychologie wurden

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen. Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet danach detailreich,

spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist

gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet

treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert

die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so

wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit

verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf

irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine

Unschuld (Daphna Tavor,

Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im

Seminar „Zwischen Wahrheit und Lüge“, durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom

Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,

Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).

Wäre der Beschuldigte tatsächlich

unschuldig, wäre er nach Ansicht des Gerichts gesprächig gewesen und hätte

alles darangesetzt nachzuweisen, dass er das Fahrrad tatsächlich jemandem

abgekauft hatte. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die

sehr spärlichen Angaben des Beschuldigten zum Vorwurf unter Berücksichtigung

obgenannter Ausführungen vom Gericht als gänzlich unglaubhaft und als Schutzbehauptungen

qualifiziert werden, während die Aussagen von C.___ dem Gericht hingegen als

glaubhaft erscheinen. Der Beschuldigte vermag mit seinem Aussageverhalten nicht

zu überzeugen, verweigerte er im gesamten Strafverfahren seine Aussage doch

weitestgehend, anstatt zu versuchen, sich zu entlasten. Dies wäre aber das

Naheliegendste gewesen, beteuerte er doch während des gesamten Verfahrens seine

Unschuld. Hätte der Beschuldigte das Fahrrad tatsächlich wie behauptet jemandem

abgekauft, wäre ihm dieser Nachweis gelungen (Übersetzung der Chats, Nachweis

des Kaufs auf Facebook).

Auch die verschiedenen Vorbringen der

Verteidigung, so insbesondere die Behauptung, das Fahrrad sei vorgängig durch

eine Drittperson gestohlen worden, sowie die geltend gemachte Sprachbarriere

und der damit einhergehende Umstand, sich nicht richtig verbal ausdrücken zu

können, werden als blosse Schutzbehauptungen gewertet. Der Beschuldigte hätte

im Strafverfahren sehr wohl Gelegenheit gehabt, sich richtig auszudrücken,

wurde ihm doch jeweils ein Dolmetscher zur Seite gestellt. Hinzu kommen

zahlreiche Indizien / Verdachtsmomente, die allesamt den Schluss darauf

zulassen, dass der Beschuldigte das Fahrrad niemandem abkaufte, sondern

jemandem wegnahm. Hinweise darauf sind: die Uhrzeit (00:25 Uhr), anlässlich welcher

das zuvor gekaufte Fahrrad abgeholt werden sollte; die gänzlich fehlenden

Hinweise auf einen Verkäufer; keine Kaufquittung; kein

Chat-/Nachrichtenverlauf; das Zahlenschloss, welches das Rad des Fahrrads

blockierte und vom Beschuldigten nicht geöffnet werden konnte. Der Beschuldigte

und seine Verteidigung konnten keine Zweifel an der Sachverhaltsversion des

Strafbefehls vom 14. April 2023 erwecken, weshalb der Sachverhalt, wie er

in Ziffer 1.1 dargestellt wird, als erstellt erachtet werden kann. Das Gericht

geht deshalb im Folgenden davon aus und es ist der rechtlichen Beurteilung

zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte das bei der Bushaltestelle Dorfzentrum

in [Ort] parkierte und abgeschlossene Herrenfahrrad der Marke «Haibike» (Modell

Big Curve) wegnahm und in den Kofferraum seines ganz in der Nähe parkierten

Personenwagens verladen wollte.

V. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Diebstahl

1.1.1 Wegen Diebstahls wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine

fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit

unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

1.1.2 Als

Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Als Sache gilt ein

körperlicher Gegenstand von fester, flüssiger oder gasförmiger Form, dem kein

Verkehrswert zuzukommen braucht. Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln

des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person als derjenigen des Täters

steht. Als beweglich gilt jedes Objekt, welches weder ein Grundstück noch

Bestandteil eines solchen ist. Eine Sache kann auch dann beweglich sein, wenn

sie zuerst beweglich gemacht werden muss. Die Aneignung liegt darin, dass der

Täter die Sache mit ihrem Wert bzw. wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen

einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder sie an einen anderen zu

veräussern. Eine Sache eignet sich an, wer wie ein Eigentümer über sie verfügt,

ohne diese Eigenschaft zu haben. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung

neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Eine Wegnahme kann dadurch erfolgen, dass der

Täter die Ausübung des Gewahrsams durch dessen bisherigen Inhaber

verunmöglicht. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit

dem Willen, sie auszuüben (zum Ganzen: Andreas

Donatsch, StGB/JStG-Kommentar, 21. überarbeitete Auflage 2022, Art. 137

StGB N 1, 4 f., 7; Art. 139 StGB N 2, 4, 7). Vollendet ist der Diebstahl

bereits mit der Begründung des neuen Gewahrsams. Beendet ist die Tat hingegen

erst mit dem Eintritt der Bereicherung (marcel

alexander niggli/christof riedo, BSK StGB II, Art.

139 StGB N 77 f.).

1.1.3 In

subjektiver Hinsicht ist zur Erfüllung des Tatbestandes zunächst Vorsatz

bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Des Weiteren muss

Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gegeben sein. Beim Diebstahl genügt

allerdings die blosse Absicht der Aneignung, die aber schon bei der

tatbestandsmässigen Handlung, also im Moment der Wegnahme der fremden Sache,

gegeben sein muss. Unter Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder

bloss vorübergehende – wirtschaftliche Besserstellung. Unrechtmässig ist die

Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen

steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit

der Sache nicht wirtschaftlich besserstellen will, wenn der Täter der

Auffassung ist, auf Letztere einen Anspruch zu haben bzw. wenn er glaubt, die

Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (zum Ganzen: Donatsch, a.a.O., Art. 137 StGB N 11 f.;

Art. 139 StGB 11 f.).

1.2 Geringfügige Vermögensdelikte

1.2.1 Richtet sich die Tat nur auf einen

geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf

Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB).

1.2.2 Das Bundesgericht setzte die

Grenze für den geringen Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1

StGB bei CHF 300.00 fest. Für die Anwendung von Art. 172ter StGB ist

letztendlich aber der Vorsatz des Täters und nicht der eingetretene Erfolg

massgebend. Art. 172ter StGB ist nämlich nur anwendbar, wenn der

Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. War der

(Eventual-)Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe

gerichtet, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur

Anwendung, wenn die Deliktsumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00 liegt (Urteil

des Bundesgerichts 6B­_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2.). Die

Privilegierung entfällt ausserdem regelmässig, wenn der Täter sich keine

Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Vermögenswert

ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als

CHF 300.00 wert sind in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf

abstellen müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert richtete

(Philippe Weissenberger, BSK StGB

II, Art. 172ter StGB N 42).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Gestützt auf das Beweisergebnis ist

erstellt, dass der Beschuldigte am 17. August 2021 um ca. 00:25 Uhr das bei der

Bushaltestelle Dorfzentrum in [Ort] parkierte und abgeschlossene Herrenfahrrad

der Marke «Haibike» (Modell Big Curve; Neupreis CHF 649.00) wegnahm und in

den Kofferraum seines in der Nähe parkierten Personenwagens verladen wollte.

Dass es sich bei dem Fahrrad um eine für ihn fremde, bewegliche Sache handelte,

bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Der Beschuldigte nahm das Fahrrad in

seinen Besitz, womit er neuen eigenen Gewahrsam begründete. Der Diebstahl kann

somit als vollendet betrachtet werden und eine bloss versuchte Tatbegehung

fällt ausser Betracht. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den objektiven

Tatbestand erfüllt.

2.2 Es kann davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass das Fahrrad,

welches wohlgemerkt gar abgeschlossen war, nicht ihm gehörte und er es darum

nicht hätte an sich nehmen dürfen. Er handelte mit Wissen und Willen und damit

vorsätzlich. Auch die Aneignungs- sowie die Bereicherungsabsicht sind gegeben.

Der Tatbestand ist folglich auch auf subjektiver Ebene erfüllt.

2.3 Die Verteidigung bringt vor, es

komme nur der geringfügige Diebstahl gemäss Art. 172ter

StGB in Betracht, da das Fahrrad von B.___ im Tatzeitpunkt einen Verkehrswert

von unter CHF 300.00 aufgewiesen habe. Für eine Bestrafung nach Art. 172ter

StGB fehle es jedoch an einem Strafantrag, weshalb der Beschuldigte auch

unter der Berücksichtigung des Fahrradwerts freizusprechen sei (ASB 5 f.).

Nach dem Beweisergebnis ist erstellt,

dass das Fahrrad von B.___ zum Tatzeitpunkt einen Verkehrswert von unter CHF

300.00 hatte, womit die Grenze von CHF 300.00 noch nicht überschritten ist und

rein objektiv gesehen die Geringfügigkeit zu bejahen wäre. Um die

Geringfügigkeit als Ganzes bejahen zu können, ist aber wie vorgängig ausgeführt

der Vorsatz des Täters massgebend. Das Gericht geht diesbezüglich davon aus,

dass es dem Beschuldigten im vorliegenden Fall relativ egal war und er sich keine

Gedanken darüber gemacht haben dürfte, wie hoch der Wert des Fahrrads im

Tatzeitpunkt genau war. Insbesondere hatte der Beschuldigte auch keine Kenntnis

des Alters des Fahrrads und konnte den Verkehrswert damit nicht abschätzen. Es

ist davon auszugehen, dass er das Fahrrad so oder so gestohlen hätte, egal

welchen Wert es hatte. Es kann damit nicht gesagt werden, dass sein Vorsatz nur

auf einen geringen Vermögenswert gerichtet war. Es liegt somit kein

geringfügiger Diebstahl und damit auch kein Antragsdelikt vor. Der nicht

erfolgte Strafantrag von B.___ ist vorliegend daher irrelevant.

2.4 Damit hat sich der Beschuldigte des

Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher

umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu

unterscheiden (Stefan Trechsel/Martin seelmann,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 10,

18).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der

strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,

ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den

behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des

Täters.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc

S. 205).

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt

in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens

und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile

des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3). Bei der Wahl

der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.

Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von

finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards

sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe

auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter

dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte

bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E.

5.2 S. 122 f.).

1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die

strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung

die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern

2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten

Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland

M. Schneider/Roy Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend:

BSK StGB I], 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan

Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage 2021, Art. 42 N 8 ff.).

1.7 Das

Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines

anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht

dabei einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51

StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft,

Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7

StGB).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Strafrahmen

Der Beschuldigte muss gestützt auf die

obigen Erwägungen wegen Diebstahls schuldig gesprochen und bestraft werden. Der Strafrahmen des dem Beschuldigten zur Last gelegten

Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).

2.2 Strafart

2.2.1 Wie das

Bundesgericht in seinem Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1

ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des

Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der

Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der

Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren

Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer

Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E.

3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo

verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das

entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien

für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach

der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der

Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit

Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in

der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das

Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

2.2.2

Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft (vgl. aktueller Auszug aus dem

Schweizerischen Strafregister, ASB 43 ff.). In diesem

Zusammenhang ist offensichtlich, dass die bisher ausgesprochenen Bussen,

Geldstrafen sowie Freiheitstrafen ihre Wirkung klar verfehlt haben, weshalb im

vorliegenden Fall erneut eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist und aus

spezialpräventiver Sicht eine Geldstrafe ausser Betracht fällt. Es muss daher mit der

Vorinstanz übereinstimmend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Die

Beurteilung, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte oder nicht,

erübrigt sich damit.

2.3 Tatkomponenten

2.3.1 Bei der Strafzumessung ist vorerst

zu beachten, dass sich die objektive Tatschwere nach dem Erfolg der Tat sowie

der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bemisst. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen einzigen Diebstahl handelt,

wobei der Deliktsbetrag von CHF 649.00 (= Neupreis, Verkehrswert unter CHF

300.00) zwar nicht mehr ganz klein ist, dennoch innerhalb der Bandbreite von

möglichen Diebstählen viel höhere Deliktsbeträge denkbar sind. Das Fahrrad war

bei einer öffentlich zugänglichen Bushaltestelle parkiert. Folglich musste der

Beschuldigte nirgendwo einbrechen / einschleichen, um es zu holen und es wurde auch

kein Sachschaden angerichtet. Sein Verhalten zeugt alles in allem eher von

einer plumpen und spontanen Aktion als von besonderer Raffinesse. Der

Beschuldigte dürfte das Fahrrad zufällig erblickt haben. Um diese Uhrzeit

(00:25 Uhr) musste der Beschuldigte an einem Dienstagabend auch nicht mehr

gross mit einer Konfrontation mit anderen Personen rechnen. C.___ sagte aus, es

habe eigentlich gar keinen Personenverkehr gehabt um diese Uhrzeit (ASBW 065).

Der Taterfolg kann zusammenfassend zwar nicht mehr als Bagatelle angesehen

werden. Auf einer Skala aller denkbaren Diebstähle sind nichtsdestotrotz – ohne

die vorliegende Tat bagatellisieren zu wollen – durchaus viel gravierendere

Formen der Tatbestandsverwirklichung möglich, bzw. wiegt der begangene

Diebstahl im Quervergleich objektiv leicht. Insgesamt ist damit von einer

leichten objektiven Tatschwere auszugehen, was für eine Strafe im untersten

Drittel des Strafrahmens spricht.

2.3.2 Bei der

subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

direktvorsätzlich handelte, wobei seine Beweggründe egoistischer und monetärer

Natur gewesen sein dürften. Für die Intensität des deliktischen Willens spricht

die Unverfrorenheit sowie die Hemmungslosigkeit in seinem Vorgehen. Der

Beschuldigte schreckte nicht davor zurück, sich eines an einer öffentlich

zugänglichen und zentralen Bushaltestelle abgestellten und abgeschlossenen

Fahrrads zu behändigen. Da das Rad des Fahrrads aufgrund des Schlosses

blockiert war, musste der Beschuldigte das Fahrrad zu seinem Personenwagen

tragen und riskierte so mehr Aufmerksamkeit von Drittpersonen. Die kriminelle Energie kann dennoch nicht als gravierend

bezeichnet werden. Die Intensität des deliktischen Willens sowie die

Beweggründe des Beschuldigten wirken sich in leichtem Ausmass

verschuldenserhöhend aus. Letztlich liegen keine

Hinweise vor, wonach der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich

rechtmässig zu verhalten.

2.3.3 Insgesamt ist von einem leichten Verschulden im unteren

Bereich auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 60 Tageseinheiten

ist dabei übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Abgeltung des Tatverschuldens

angemessen.

2.4 Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens

und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht viel aktenkundig.

Er wurde am [Geburtsdatum] in Syrien geboren, hält sich aber seit vielen Jahren

als Asylsuchender in der Schweiz auf (AS 007). Zu berücksichtigen ist, dass der

Beschuldigte, wie bereits vorstehend erwähnt, mehrfach vorbestraft ist. Die

Vorstrafen erstrecken sich über einen Zeitraum von ca. acht Jahren und

beinhalten die verschiedensten Deliktsgruppen, der Beschuldigte delinquierte

sozusagen „querbeet“. Die strafrechtliche Vorbelastung zeugt von einer

exemplarischen Renitenz, Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit und wirkt sich

im Rahmen der Täterkomponente erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

Auch seine erneute Delinquenz trotz hängigen Strafverfahrens ist ein klares

Zeichen dafür, dass die bisherigen Strafen beim Beschuldigten offensichtlich

keinen Eindruck hinterlassen haben. Das übrige Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigten, soweit sie sich aus den Akten ergeben, sind

ebenso wie das Nachtatverhalten ansonsten grundsätzlich neutral zu werten und es

kann auf das Einvernahmeprotokoll vom 30. September 2023 (ASBW 076 f.) sowie

die im erstinstanzlichen Urteil vom 30. September 2023 hierzu gemachten

Ausführungen verwiesen werden (US 22). Der Beschuldigte bestreitet den ihm zur

Last gelegten Vorwurf und machte während des gesamten Strafverfahrens

weitestgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was sein gutes

Recht ist, da er nicht verpflichtet ist, auszusagen und sich selber zu

belasten. Die Aussageverweigerung sowie das Bestreiten dürfen nicht

straferhöhend berücksichtigt werden. Demgegenüber kann der Beschuldigte aus

seinem Aussageverhalten auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der

fehlenden Geständigkeit sind keine Einsicht und Reue erkennbar. Hier gilt es

überdies anzumerken, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb bzw. aus

Reue von der Tat zurücktrat, sondern durch die Polizei gestört und somit daran

gehindert worden war, das Fahrrad, nachdem er es bereits entwendet hatte,

mitzunehmen. Schliesslich sind beim Beschuldigten keine Hinweise auf eine

besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Die Ausländereigenschaft des

Beschuldigten ist grundsätzlich irrelevant; insbesondere ist bei der

vorliegenden Tat kein Kulturkonflikt erkennbar. Zusammenfassend lässt sich den

Akten nichts entnehmen, was es dem Beschuldigten sonderlich hätte schwer machen

müssen, sich den hiesigen Normen entsprechend zu verhalten. Demnach ist die vorliegende

Delinquenz mit Blick auf das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse in

erster Linie auf das eigene Verschulden des Beschuldigten zurückzuführen und

kann in dieser Hinsicht keine Strafminderung zur Folge haben. Zusammenfassend

sind die Täterkomponenten aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung klar

negativ zu beurteilen und führen zu einer Straferhöhung. Es bleibt allerdings

bei einem leichten Gesamtverschulden. Die Vorinstanz nahm eine Erhöhung um nur

fünf Tage vor. Dies erscheint gestützt auf die vorstehenden Ausführungen doch

als sehr wenig; das Berufungsgericht erachtet eine Erhöhung um 15 Tagessätze

als angemessen und kommt damit auf insgesamt 75 Tagessätze als

schuldangemessene Sanktion. In Anbetracht des geltenden

Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei lediglich 65 Tagessätzen.

2.5 Vollzugsform

2.5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil

vom 30. September 2023 zum Schluss, es sei nicht von einer klaren

Schlechtprognose auszugehen, da der Beschuldigte erstmals ein Vermögensdelikt

begangen habe. Es sei ihm deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die

Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (US 23).

2.5.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen

vermögen nicht zu überzeugen. In Bezug auf die subjektive Voraussetzung, welche

das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt, ist mit Verweis auf die

bereits getätigten Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte über

mehrere Vorstrafen in den verschiedensten Deliktsgebieten verfügt. Diese

Vorstrafen, die fehlende Einsicht sowie die fortwährende Delinquenz während

bekanntermassen laufenden Strafverfahrens sprechen klar gegen eine günstige

Legalprognose. Der Beschuldigte hat mehrfach unter Beweis gestellt, dass er

nicht willens bzw. in der Lage ist, sich langfristig wohl zu verhalten. Auch

die Tatsache, dass ihn die bisherigen Verurteilungen offenbar weder beeindruckt

noch von erneuter Delinquenz abgehalten haben, spricht offensichtlich gegen

eine günstige Prognose, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug

nicht hätte gewährt werden dürfen. Vielmehr hätte angesichts der gesamten

Vorgeschichte und der erneuten Delinquenz eine unbedingte Strafe ausgesprochen

werden müssen.

In Anbetracht des geltenden

Verschlechterungsverbots kommt jedoch ausschliesslich ein bedingter Vollzug in

Frage, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz wiederum

auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist.

2.6 Anrechnung Untersuchungshaft

Der

Beschuldigte wurde im Verlauf des Strafverfahrens bzw. im Zusammenhang mit dem

Vorwurf der einfachen Körperverletzung am 16. November 2021 vorläufig

festgenommen und am nächsten Tag wieder aus der Haft entlassen (AS 088 ff.).

Die Staatsanwaltschaft rechnete dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 14. April

2023 einen Tag Freiheitsentzug an die Strafe an, wohingegen dem Beschuldigten

im erstinstanzlichen Urteil vom 30. September 2023 zwei Tage an die

Freiheitsstrafe angerechnet wurden (US 23). Aufgrund des

Verschlechterungsverbots kommt für das Berufungsgericht nur eine Anrechnung von

zwei ausgestandenen Hafttagen in Betracht, welche dem Beschuldigten im

Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet werden.

VII. Widerruf

1. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil

vom 30. September 2023 zum Schluss, dass der dem Beschuldigten mit Urteil des

Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 für eine Freiheitsstrafe

von 90 Tagen gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und stattdessen die

Probezeit um ein Jahr verlängert wird. Es könne davon ausgegangen werden, dass

die für das vorliegende Delikt ausgesprochene Freiheitsstrafe ausreiche, um dem

Beschuldigten aufzuzeigen, dass er sich künftig rechtstreu zu verhalten habe.

Dies insbesondere auch, da es sich bei der vorliegenden Tat um einen neuen

Deliktstypus handle (US 23 f.) Die Verteidigung hat die Verlängerung der

Probezeit angefochten. Das Berufungsgericht hat aufgrund des geltenden

Verschlechterungsverbots keine Möglichkeit, die Vorstrafe zu widerrufen. Zu

prüfen bleibt die Verlängerung der Probezeit.

2. Dem Beschuldigten wurde bereits im

Rahmen der vorangehenden Ausführungen vom Berufungsgericht eine ungünstige

Legalprognose attestiert (vgl. VI. 2.5.2 vorstehend). Der Beschuldigte wurde in

den letzten Jahren wiederholt in den verschiedensten Deliktsbereichen

straffällig. Vorliegend ist er wegen Diebstahls, begangen am 17. August 2021,

schuldig zu sprechen. Er hat somit innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom

21. Oktober 2020 erneut delinquiert. Grundsätzlich ist ein bedingter oder

teilbedingter Vollzug einer Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte während

der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Widerrufsgrund ist aber

nicht die eigentliche Begehung der neuen Straftat, sondern der damit

einhergehende Rückschluss auf wesentlich geringere als ursprünglich angenommene

Bewährungsaussichten. Das Handeln des Beschuldigten ist geprägt von einer

bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsgütern seines Umfelds und

gegenüber den gesetzlichen Grundlagen, die diese Rechtsgüter schützen. Er hat

in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt

oder in der Lage ist, sich rechtmässig zu verhalten. Er muss deshalb als

uneinsichtig und weitgehend unbelehrbar qualifiziert werden, was eine

erhebliche legalprognostische Belastung darstellt. Insbesondere aber auch unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten eine

bedingte Freiheitsstrafe aussprach, wäre es nach Ansicht des Berufungsgerichts

nötig gewesen, den bedingten Vollzug der Vorstrafe zu widerrufen. Das

Berufungsgericht sieht unter den gegebenen Umständen keinen Anlass, auf die von

der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zu

verzichten. Die Probezeit wird deshalb um ein Jahr verlängert.

VIII. Genugtuung

1. Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer

persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1

lit. c StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig

Zwangsmassnahmen angeordnet worden, so spricht ihr die Strafbehörde nach Art.

431 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.

2. Vor der Vorinstanz beantragte die

Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch und machte geltend, der

Beschuldigte habe gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO aufgrund der ausgestandenen

zweitägigen Haft Anspruch auf eine Genugtuung. Diese belaufe sich gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf total CHF 400.00 (CHF 200.00 pro

Tag). In diesem Zusammenhang sei auch die lange Verfahrensdauer sowie die

prozessualen behördlichen Fehler mit der mangelnden Übersetzung i.S. einer

Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Die Genugtuung sei gemäss ständiger

Rechtsprechung mit einem Zinssatz von 5 % seit dem 16. November 2021 zu

verzinsen (ASBW 086).

3. Die beschuldigte Person hat Anspruch

auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen i. S. von Art. 28

ZGB bzw. Art. 49 OR besonders schwer in ihren persönlichen

Verhältnissen verletzt wurde. Explizit erwähnt ist der Fall der ungerechtfertigten

Haft, also des Freiheitsentzugs in einem später eingestellten oder mit

Freispruch beendeten Verfahren. Das gilt immer bei Untersuchungs- und

Sicherheitshaft, aber auch bei jedem nicht bloss geringfügigen Freiheitsentzug;

die Geringfügigkeitsschwelle ist nach bundesgerichtlicher Praxis bei einer

Anhaltung und darauffolgenden Festnahme von insgesamt mehr als drei Stunden

überschritten. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist von einem Grundbetrag von

CHF 200.00 pro Tag auszugehen, wobei eine Anpassung an die konkreten

Verhältnisse zu erfolgen hat. Eine Verzinsung muss, sofern zumutbar, vom

Berechtigten explizit beantragt werden. Das systematische Verhältnis

von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu Art. 431 StPO ergibt, dass Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO

vorab auf Zwangsmassnahmen zugeschnitten ist, die im Einklang mit Art. 196 ff. StPO, also rechtmässig, angeordnet wurden und

sich erst im Nachhinein als unnötig erweisen. Art. 431 StPO ist hingegen auf im

Zeitpunkt der Anordnung rechtswidrige Zwangsmassnahmen anwendbar (PK StPO, 4. Auflage

2023, Art. 429 StPO N 10).

Im Urteil des

Bundesgerichts 6B­_847/2017 vom 7. Februar 2018 stellte sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass im Bereich der Entschädigungen der

Grundsatz der Tatidentität gelte und deshalb die Untersuchungshaft nur auf

Strafen wegen Delikten angerechnet werden könne, zu deren Verfolgung die Haft

angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer übersah offensichtlich, dass im Jahr

2007 der totalrevidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft trat und

mit der Neuformulierung von Art. 51 StGB der vormals geltende Grundsatz

der Tatidentität abgelöst wurde. Nach geltendem Recht kommt es nicht einmal

mehr darauf an, ob die Untersuchungshaft in jenem Verfahren ausgestanden wurde,

das zur Ausfällung einer Strafe führte. Nach Art. 51 StGB rechnet das

Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen

Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Zu entziehende Freiheit soll

demnach wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden. In

Übereinstimmung mit der Regelung im Strafgesetzbuch bestimmt Art. 431 Abs.

2 StPO, dass im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf

Entschädigung nur besteht, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an die

wegen anderer Strafen ausgesprochene Sanktionen angerechnet werden kann.

Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Es ist

dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige

Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen (E. 4.).

Nach dem früher geltenden Grundsatz der Tateinheit stand für die nicht

anrechenbare Haft als Ausgleich nur der Weg der Haftentschädigung offen (Urteil

des Bundesgerichts 6B_46/2007 vom 29. Mai 2007 E. 5.1).

4. Im

vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte des Diebstahls schuldig

gesprochen. Die vorläufige Festnahme vom 16. / 17. November 2021 wurde

aber im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung, von welcher der

Beschuldigte von der Vorinstanz mit Urteil vom 30. September 2023 freigesprochen

wurde, angeordnet. Wie vorstehend erläutert, ist es allerdings aufgrund des

nicht mehr geltenden Grundsatzes der Tatidentität nicht Voraussetzung, dass die

Haft an eine Strafe wegen eines Delikts angerechnet wird, zu dessen Verfolgung

die Haft angeordnet wurde. Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten die zwei

Tage Haft, welche rechtmässig angeordnet wurden, an die bedingte

Freiheitsstrafe an, die für den Diebstahl ausgefällt wurde. Das Vorgehen der

Vorinstanz ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und nach dem

Grundsatz, wonach zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits

entzogener kompensiert werden soll, nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch

wegen Diebstahls wird im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigt und mit einer

Freiheitsstrafe geahndet. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer

Genugtuung ist deshalb abzuweisen, da die zwei Tage Haft an die Freiheitsstrafe

angerechnet werden.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

1.1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

1.1.2 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens machen, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'410.00

aus. Von diesen Kosten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund des

teilweisen Freispruchs 2/3 (entsprechend CHF 940.00, nach Anrechnung der

bereits geleisteten Zahlung gemäss Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils vom

30. September 2023 in Höhe von CHF 400.00 verbleiben CHF 540.00)

auferlegt und 1/3 (entsprechend 470.00) auf die Staatskasse genommen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu

bestätigen.

1.2 Honorar amtliche Verteidigung

1.2.1 Wird die beschuldigte Person zu

den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung zurückzuzahlen, wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach

Rechtskraft des Entscheids verjährt (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).

1.2.2 Das Honorar für die ehemalige

amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren,

Rechtsanwältin Sine Selman, ist in der Höhe von CHF 6'847.05 rechtskräftig

festgesetzt. Es wurde festgehalten, dass die Entschädigung zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu tragen ist, unter Vorbehalt des

Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren im Umfang von 2/3

entsprechend CHF 4'564.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Die Kostenausscheidung wurde vor dem Hintergrund, dass

der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen

werden und daher auch nur 2/3 der Verfahrenskosten übernehmen musste,

getroffen.

Der Schuldspruch wegen Diebstahls wird

vom Berufungsgericht bestätigt. Da der Beschuldigte von der Vorinstanz im

Umfang von 2/3 zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde, wozu gemäss

Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO auch die Kosten der amtlichen Verteidigung als

Auslagen gehören, wird er diesbezüglich im selben Umfang

rückerstattungspflichtig, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet

sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

Abs. 3 StPO).

2.1.2 Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollständig, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens,

welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 total CHF 1'360.00

ausmachen, zu tragen hat.

2.2 Honorar amtliche Verteidigung

2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1

StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif

entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des

Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den

Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung

zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen

Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der

Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt

(Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).

2.2.2 Die amtliche Verteidigung des

Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 18. April 2024

widerrufen (ASB 29). Im Anschluss reichte die Verteidigung am 4. Mai 2024 eine

Honorarnote mit dem bis zum Zeitpunkt des Widerrufs entstandenen Aufwand ein.

Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das

Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 8.35 Stunden à

CHF 190.00, entsprechend CHF 1'586.50, Auslagen von CHF 19.40 sowie 7,7 %

MwSt. auf CHF 50.60, entsprechend CHF 3.90, bzw. 8,1 % MwSt. auf

CHF 1'555.30, entsprechend CHF 126.00, zusammen (ASB 34 f.). Die Honorarnote

scheint angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Sine Selman, ist damit

für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'735.80 (Honorar CHF 1'586.50,

Auslagen CHF 19.40, 7,7 % MwSt. auf CHF 50.60, entsprechend CHF 3.90,

bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 1'555.30, entsprechend CHF 126.00) festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

2.3 Parteientschädigung

2.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem

Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit

präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der

Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten

ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte

Person Anspruch auf Entschädigung hat

(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

2.3.2 Seit dem Widerruf der amtlichen

Verteidigung per 18. April 2024 wird der Beschuldigte von seiner Verteidigerin

privat verteidigt. Mit Honorarnote vom 5. Juni 2024 macht die Verteidigung

einen zusätzlichen Aufwand von insgesamt CHF 888.05 geltend. Es stellt

sich daher die Frage, ob der Beschuldigte für das Berufungsverfahren einen

Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Dem Beschuldigten wurden die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt (s. IX. 2.1.2

vorstehend), weshalb ihm dem Verfahrensausgang entsprechend keine

Parteientschädigung auszurichten ist. Das entsprechende Begehren ist

abzuweisen.

­__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art.

41 Abs. 1 lit. a, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47,

Art. 51, Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 135 Abs. 4 und 5, Art. 391 Abs. 2, Art.

406 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

festgestellt und

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Bucheggberg-Wasseramt vom 30.

September 2023 wurde A.___ vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung,

angeblich begangen am 16. November 2021, freigesprochen.

2.

A.___ hat sich des

Diebstahls, begangen am 17. August 2021, schuldig gemacht.

3.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 65 Tagen verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

A.___ werden 2 Tage

Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Der mit Urteil des

Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 für eine

Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

Die Probezeit wird um 1 Jahr

verlängert.

6.

Die von A.___

bereits geleistete Zahlung in Höhe von CHF 400.00 wird an die

Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens angerechnet.

7.

Der Antrag von A.___

auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von

Bucheggberg-Wasseramt vom 30. September 2023 wurde der Antrag von A.___ auf

Zusprechung einer Entschädigung abgewiesen.

9.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von

Bucheggberg-Wasseramt vom 30. September 2023 wurde die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sine Selman, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'847.05 (5,5 Stunden zu

CHF 180.00 und 24,9 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen

von CHF 636.50 und 7,7 % MWST von CHF 489.55) festgesetzt und

ausbezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3

(entsprechend CHF 4'564.70), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

10.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sine Selman, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 1'735.80 (Honorar CHF 1'586.50, Auslagen

CHF 19.40, 7,7 % MwSt. auf CHF 50.60, entsprechend CHF 3.90, bzw. 8,1

% MwSt. auf CHF 1'555.30, entsprechend CHF 126.00) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

Der Antrag von A.___,

verteidigt durch Rechtsanwältin Sine Selman, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

12.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00,

total CHF 1'410.00, hat A.___ im Umfang von CHF 940.00 (nach der Anrechnung

gemäss Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 30. September 2023 verbleiben

CHF 540.00) zu tragen. Im Übrigen trägt sie der Staat.

13.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF

1'360.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Wächter