STBER.2024.5
Diebstahl mit Widerrufsverfahren
30. Juli 2024Deutsch68 min
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gestützt
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Sine Selman,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Diebstahl mit
Widerrufsverfahren
Die Berufung wird in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen
Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 17. August 2021 erstattete B.___ via
Suisse ePolice Anzeige wegen Fahrraddiebstahls (Aktenseiten Verfahren
STA.2021.5326 [nachfolgend AS] 009 f.). Dieser Anzeigerapport wurde in der
Folge an die Kantonspolizei Solothurn übermittelt.
2. Am 9. November 2021 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Verfahren gegen A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; AS 081).
3. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 18.
November 2021 bat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, welche gegen den
Beschuldigten ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung führte, die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) um
Verfahrensübernahme (AS 083).
4. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 wurde A.___ wegen Diebstahls sowie
einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 100 Tagen (unter
Anrechnung von 1 Tag Freiheitsentzug, womit sich die noch zu verbüssende Freiheitsstrafe
auf 99 Tage reduzierte) verurteilt (AS 239 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob
der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 244).
5. Mit Verfügung vom 20. April 2023 überwies
die Staatsanwaltschaft, unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl und zur
Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte, die Akten an das
Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt (Aktenseiten Verfahren
BWSPR.2023.32 [nachfolgend ASBW] 002 f.).
6. Am 20. September 2023 fällte der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter
Hauptverhandlung folgendes Urteil (ASBW 088 ff.):
1. A.___ wird vom Vorhalt der einfachen
Körperverletzung, angeblich begangen am 16. November 2021, freigesprochen
(Vorhalt Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 14. April 2023).
2. A.___ hat sich des Diebstahls, begangen
am 17. August 2021, schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 1.1).
3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
65 Tagen verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren.
4. A.___ werden 2 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der A.___ mit Urteil des
Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 für eine
Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen,
stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
6. Die von A.___ bereits geleistete Zahlung
(4 VESR-Zahlungen) in Höhe von CHF 400.00 wird an die Verfahrenskosten
angerechnet.
7. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung
einer Genugtuung wird abgewiesen.
8. Der Antrag von A.___ auf Zusprechung
einer Entschädigung wird abgewiesen.
9. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sine Selman, Zürich, wird auf
CHF 6'847.05 (5,5 Stunden zu CHF 180.00 und 24,9 Stunden zu
CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 636.50 und 7,7 %
MWST von CHF 489.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 4'564.70,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'410.00, sind wie folgt
durch A.___ und den Staat Solothurn zu übernehmen:
-
A.___: 2/3
entsprechend CHF 940.00 (nach der Anrechnung gemäss Ziff. 6 hiervor
verbleiben CHF 540.00),
-
Staat Solothurn: 1/3
entsprechend CHF 470.00.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit
die gesamten Kosten CHF 1'110.00 betragen.
7. Der Beschuldigte liess gegen dieses
Urteil mit Schreiben vom 21. September 2023 die Berufung anmelden (ASBW 100).
Am 17. Januar 2024 wurde der Verteidigung das begründete Urteil zugestellt
(ASBW 133). Die Berufungserklärung datiert vom 6. Februar 2024. Angefochten
werden der (teilweise) Schuldspruch (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4), die
Verlängerung der Probezeit der Vorstrafe (Dispositiv-Ziffer 5) sowie die
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 6, 7, 9 und 10). Im Rahmen
der Berufungserklärung wurde zudem der Antrag gestellt, die Unterzeichnete sei
dem Beschuldigten auch für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin
beizugeben bzw. als solche zu belassen. Schliesslich wurde der Beweisantrag
gestellt, es sei B.___ unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten zu
befragen (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2024.5 [nachfolgend ASB] 2 ff.).
Mit der Berufungserklärung wurden diverse Unterlagen eingereicht (Vollmacht,
diverse Verkaufsinserate; ASB 9 ff.).
8. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2024
teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und
eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 23).
9. Mit Eingabe vom 4. April 2024 stellte
die Verteidigung den Antrag, das Berufungsverfahren sei i.S.v. Art. 406 StPO
schriftlich durchzuführen und die bereits eingereichte Berufungserklärung als
schriftliche Begründung entgegenzunehmen (ASB 27 f.).
10. Mit Verfügung vom 18. April 2024
wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig
wurde die amtliche Verteidigung widerrufen (ASB 29 ff.).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Anwendbares Recht
1.1
Per
1.
Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten
keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage,
welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten
der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
1.2
Die
Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie
diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler
Kommentar zur StPO hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf,
dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision
der Strafprozessordnung keine von Art.
448.
StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen,
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend BSK StPO], 3.
Auflage 2023, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar,
als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung
gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren
Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen
Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber
Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel
gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen,
die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur
das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr
kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach
diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen
oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
1.3 Es hat
demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit
gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren
sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,
wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen
Bestimmung) gefällt worden ist.
1.4 Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
2. Beweisantrag vom 6. Februar 2024
In der
Berufungserklärung vom 6. Februar 2024 stellte die Verteidigung den
Beweisantrag, es sei B.___ unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten
zu befragen. Deren Aussagen könnten entscheidend dazu beitragen, Licht in den
Fall zu bringen, indem sie belegen würden, dass das Fahrrad bereits deutlich
vor dem behaupteten Diebstahl nach Mitternacht entwendet worden sei. Ohne die
Abnahme des vorliegend gestellten Beweisantrags auf Konfrontation könnten die
Aussagen von B.___ nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden (ASB
4, 6 ff.). Mit Schreiben vom 4. April 2024 teilte die Verteidigung mit, es
werde davon ausgegangen, dass die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten
anlässlich der Hauptverhandlung nicht notwendig sei, da dieser wiederum von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde. Sie stelle daher den
Antrag, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde und es werde
ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (ASB 27 f.). Zum
gestellten Beweisantrag äusserte sich die Verteidigung dabei nicht mehr. Der
Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens darf allerdings als
impliziter Verzicht auf die Befragung von B.___ verstanden werden. Der Antrag,
es sei B.___ im Berufungsverfahren zu befragen, wird damit obsolet.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Es ist festzustellen, dass im vorliegenden
Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur
Anwendung gelangt, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil
der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel
nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere
Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht
bekannt sein konnten.
2. Zusammenfassend sind die folgenden
Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils vom 20. September 2023 in
Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff. 1: Freispruch vom
Vorwurf der einfachen Körperverletzung
-
Ziff. 8: Abweisung des Antrags
auf Zusprechung einer Entschädigung
-
Ziff. 9 erster Satz: Höhe der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind
somit:
-
Ziff. 2: Schuldspruch wegen
Diebstahls
-
Ziff. 3: Strafzumessung
-
Ziff. 4: Anrechnung der Untersuchungshaft
-
Ziff. 5: Verlängerung der
Probezeit bezüglich der Vorstrafe
-
Ziff. 6: Anrechnung der
bereits geleisteten Zahlung an die Verfahrenskosten
-
Ziff. 7: Abweisung des Antrags
auf Zusprechung einer Genugtuung
-
Ziff. 9 zweiter Satz:
Rückforderungsvorbehalt betr. Honorar der amtlichen Verteidigung
-
Ziff. 10: Verfahrenskosten
3. Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue
tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela
Brüschweiler, Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorhalt
1.1 Das Berufungsgericht hat somit noch folgenden
Vorhalt gemäss Ziffer 1.1. des Strafbefehls vom 14. April 2023, der vorliegend
als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), zu beurteilen:
Diebstahl (Art. 139 Ziff.
1 StGB)
Der Beschuldigte soll am 17.
August 2021, um ca. 00:25 Uhr, in [Ort], Bushaltestelle Dorfzentrum,
Kreisverkehr […] – […] – […], zum Nachteil von B.___, vorsätzlich sowie in
unrechtmässiger Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelnd das bei der
Bushaltestelle parkierte und abgeschlossene Herrenfahrrad der Marke Haibike
(Modell Big Curve) im Wert von rund CHF 649.00 weggenommen und in den
Kofferraum eines Personenwagens – parkiert an der [Strasse] – verladen haben.
1.2 Der Beschuldigte
bestreitet diesen Vorhalt vehement und macht im Wesentlichen geltend, er habe
das Fahrrad niemandem weggenommen, sondern jemandem abgekauft. Es ist daher im
Folgenden eine Beweiswürdigung vorzunehmen sowie der rechtserhebliche
Sachverhalt festzustellen.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10
Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:
es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander
ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).
2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe
des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine
mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er
zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der
Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede
entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit
kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht
jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und
stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E.
2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).
3. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
3.1 Unbestritten ist, dass sich der
Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt in [Ort], Bushaltestelle Dorfzentrum,
Kreisverkehr […] – […] – […] befand und gerade dabei war, ein Herrenfahrrad der
Marke «Haibike» (Big Curve) in den Kofferraum seines Personenwagens zu verladen,
als er von den beiden Polizisten C.___ und D.___ angehalten wurde. Ebenfalls
nicht bestritten ist, dass das besagte Fahrrad mit einem Zahlenschloss
gesichert war, welches der Beschuldigte auf Nachfrage der Polizisten nicht
öffnen konnte. Auch ist erstellt, dass das Fahrrad im Anschluss von der Polizei
sichergestellt wurde und B.___ gleichentags ihr Fahrrad als gestohlen meldete.
Die Polizei konnte das Fahrrad B.___ zuordnen, weshalb es ihr in der Folge
wieder ausgehändigt wurde.
3.2 Der Beschuldigte bzw. seine
Verteidigerin macht in der Berufungserklärung bzw. -begründung vom 6. Februar
2024 geltend, der Beschuldigte habe das Fahrrad auf dem Marketplace von
Facebook für CHF 100.00 erworben. Der Beschuldigte sei folglich nicht der
Dieb des Fahrrads und dieses sei bereits deutlich vor dem behaupteten Diebstahl
entwendet worden. Es erscheine ausserdem höchst unwahrscheinlich, dass ein
Fahrrad um 07:30 Uhr gestohlen und bis 00:25 Uhr am selben Ort zurückgelassen
werde. Der Sachverhalt könne mit den vorhandenen Beweismitteln nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Insbesondere seien weder die mutmasslichen
Aussagen des Beschuldigten bei der Begegnung mit der Polizei noch die Aussagen
von B.___ verwertbar. Beide Polizeibeamten hätten zudem bestätigt, dass der
Beschuldigte erhebliche Sprachschwierigkeiten aufgewiesen habe. Sie hätten
berichtet, dass der Beschuldigte den Eindruck vermittelt habe, einen
Chatverlauf gesucht zu haben, um den Kauf des Fahrrads zu belegen. Er sei aber
nicht in der Lage gewesen, sich adäquat auszudrücken. Diese Umstände würden die
Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten stärken. Selbst wenn aber
angenommen werde, dass diese Sachverhaltsversion nicht glaubhaft erscheine,
könne kein Schuldspruch erfolgen. So könne nicht nachgewiesen werden, dass das
vermeintlich entwendete Fahrrad einen Wert von über CHF 300.00 besitze. In der
elektronischen Anzeige sei behauptet worden, dass das Fahrrad am 2. November
2017 für CHF 649.00 (Neupreis) erworben worden sei. Der Tatzeitpunkt liege
jedoch vier Jahre später. Ein gebrauchtes Herrenrad der Marke «Haibike», über
dessen Qualität aufgrund des ursprünglichen Kaufpreises von CHF 649.00
Rückschlüsse gezogen werden könnten, dürfte schnell an Wert verlieren. Dies
lege nahe, dass es sich nicht um ein hochwertiges Fahrrad handle. Die mit der
Berufungserklärung eingereichten Belege würden deutlich untermauern, dass der
Wert eines gebrauchten Fahrrads der Marke «Haibike» unter CHF 300.00 liege. So
seien alle am 5. Februar 2024 online auf tutti.ch aufgeführten Fahrräder der
Marke «Haibike» zu Preisen unter CHF 300.00 angeboten worden, wobei die Preise
zwischen CHF 140.00 und CHF 250.00 variieren würden. Besonders
hervorzuheben sei, dass auf der Plattform ricardo.ch das identische Modell
gefunden worden sei, welches am 26. März 2023 zu einem Preis von CHF 273.00
verkauft worden sei. Damit sei erstellt, dass der Verkehrswert des Fahrrads
unter CHF 300.00 liege. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der
Bestimmung des Deliktsbetrags «bei Sachen mit einem Marktwert bzw. einem
objektiv bestimmbaren Wert allein dieser entscheidend» (Verweis auf BGE 116 IV 192, 121 IV 266). Auch in der Lehre sei unbestritten, dass bei Fahrrädern auf
den Verkehrswert abzustellen sei, auch wenn sie zum Neuwert versichert seien (Verweis
auf Weissenberger, BSK StGB II,
Art. 172ter N 26). Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen,
dass das Fahrrad zurzeit, als der Beschuldigte es an sich genommen habe, einen
Wert von unter CHF 300.00 aufgewiesen habe (zum Ganzen: ASB 2 ff.).
Bezüglich der Ausführungen der Verteidigung
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. September 2023 kann
auf das Verhandlungsprotokoll (ASBW 054 ff.) sowie die diesbezüglichen Ausführungen
im Urteil vom 20. September 2023 (Urteilsseite [US] 9 f.) verwiesen werden und
es wird verzichtet, diese an dieser Stelle nochmals auszuführen. Sofern
notwendig, wird im Folgenden bezüglich der dort gemachten Ausführungen nochmals
Stellung genommen.
4. Beweismittel
4.1 Anzeige
von B.___ vom 17. August 2021 (AS 009 ff.)
B.___ reichte am 17. August 2021 um
17:42 Uhr über die Plattform Suisse ePolice eine Anzeige ein und meldete ihr
Fahrrad der Marke «Haibike» (Modell Big Curve, Rahmennummer […]) als gestohlen.
Als Tatort gab sie die Bushaltestelle Dorfzentrum in [Ort] (Buswartehäuschen)
und als Tatzeitraum 16. August 2021, 07:30 Uhr bis 17. August 2021, 17:00 Uhr
an. Im Rahmen dieser Anzeige lud sie eine Kaufquittung hoch, aus welcher
ersichtlich ist, dass eben dieses Fahrrad am 2. November 2017 zu einem
Preis von CHF 649.00 erworben worden war.
4.2 Nachtragsrapport der Kantonspolizei
Bern vom 27. Oktober 2021 (AS 006 f.)
Dem Rapport lässt sich entnehmen, dass
der Beschuldigte den beiden Polizisten C.___ und D.___ anlässlich einer
Patrouillenfahrt am 17. August 2021 um 00:25 Uhr aufgefallen sei. Er sei gerade
dabei gewesen, ein Fahrrad in einen Personenwagen zu verladen. Da ihnen dies
verdächtig erschienen sei, hätten sie ihn zur Kontrolle angehalten. Auf
entsprechende Frage habe der Beschuldigte gesagt, dass er das Fahrrad auf dem Marketplace
von Facebook für CHF 100.00 erworben habe, dieses nun abhole und in sein Auto
lade. Auf weitere Nachfrage habe er aber weder Verkäufer, Adresse, Konversation
mit dem Verkäufer noch eine Quittung vorweisen können. Ausserdem sei am Fahrrad
ein Zahlenschloss montiert gewesen, so dass es nicht habe gefahren werden
können. Trotz Aufforderung habe der Beschuldigte das Schloss nicht öffnen
können. Es sei für sie offensichtlich gewesen, dass der Beschuldigte das
betreffende Fahrrad soeben gestohlen habe. Auch sei ihnen die Zeit (00:25 Uhr)
äusserst ungewöhnlich erschienen, um einen Fahrradkauf abzuwickeln. Das Fahrrad
sei dem Beschuldigten in der Folge abgenommen und sichergestellt worden. Die
Rahmennummer sei zu diesem Zeitpunkt in keinem Fahndungssystem ausgeschrieben
gewesen. Am gleichen Tag um 17:42 Uhr sei aber bei der Kantonspolizei Solothurn
bereits eine Anzeige dieses Fahrrad betreffend eingegangen. B.___ habe
gemeldet, dass ihr Fahrrad zwischen 16. August 2021, ca. 07:30 Uhr, und 17.
August 2021, ca. 17:00 Uhr, gestohlen worden sei. Der von ihr gemeldete
Entwendungsort habe sich mit dem Anhaltungsort des Beschuldigten gedeckt. Somit
habe das Fahrrad zugeordnet werden können und befinde sich nun wieder bei der
Halterin.
4.3 Aussagen Beschuldigter
Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 17. März 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das
Fahrrad nicht genommen. Ansonsten machte er von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wollte keine näheren Aussagen machen (AS
073 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte der
Beschuldigte grundsätzlich die Aussage. Er führte lediglich aus, er habe immer
wieder mal Sachen gefunden (z.B. Portemonnaie, Uhr) und diese jeweils der
Polizei abgegeben (ASBW 077).
4.4 Aussagen C.___ (ASBW 065 ff.).
C.___ sagte anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. September 2023 aus, er stütze seine
Aussagen zwar weitestgehend auf den von ihm verfassten Nachtragsrapport, erinnere
sich aber schon noch an diesen Tag. Er und sein Kollege D.___ seien unterwegs
gewesen aufgrund eines Einbruchs in [Ort 2]. Als sie wieder in Richtung [Ort 3]
zurückgefahren seien, hätten sie den Beschuldigten und sein auf dem Trottoir
parkiertes Auto angetroffen. Dieser sei gerade dabei gewesen, ein Fahrrad in
den Kofferraum zu verladen. Die Situation sei ihnen beiden ins Auge gestochen. Sie
hätten ihn daraufhin angehalten, kontrolliert und gefragt, was er da mache. Der
Beschuldigte habe geantwortet, dass er das Fahrrad soeben gekauft habe. Auf die
Frage, wo und bei wem er es gekauft habe, habe der Beschuldigte keine
zuverlässige Antwort geben können. Er habe ihnen dann im Whatsapp einen Chat zeigen
wollen, in welchem er mit dem Verkäufer betreffend Preis, Übergabe etc.
gechattet haben wollte. Er habe ihnen letztendlich aber keinen Chat vorweisen
können, woraus man in verständlicher Sprache – alle Chats seien seiner Meinung
nach in arabischer Sprache gewesen – hätte erkennen können, bei wem er das
Fahrrad gekauft habe. Er habe die Chats nicht abfotografiert, da der
Beschuldigte ihnen keinen konkreten Chat vorgewiesen habe. Der Beschuldigte
habe bei der Übersicht einfach nur durchgescrollt und den Anschein gemacht, als
habe er einen bestimmten Chat gesucht. Sie hätten aber keinen Chat zu Gesicht
bekommen, der auf den Kauf dieses Fahrrads hingewiesen hätte. Auch auf die
weitere Nachfrage, bei wem bzw. welchem Hauseingang er das Fahrrad gekauft
habe, habe der Beschuldigte dies nicht zeigen können. Auffällig sei nebst der
Uhrzeit – es sei bereits nach Mitternacht gewesen – auch gewesen, dass das
Fahrrad ein Zahlenschloss gehabt habe und das Rad des Fahrrads dadurch
blockiert gewesen sei. Sie hätten ihm dann gesagt, dass wenn er das Fahrrad
gekauft habe, er das Schloss doch öffnen könne. Der Beschuldigte habe daraufhin
versucht, das Schloss zu öffnen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Für sie
sei es dann eigentlich offensichtlich gewesen, dass das Fahrrad gestohlen
worden sei, weshalb sie dieses in der Folge sichergestellt hätten. Zu diesem
Zeitpunkt sei das Fahrrad noch nicht als gestohlen ausgeschrieben gewesen. Der
Beschuldigte habe sich anständig und korrekt verhalten. Er habe die Situation
vielleicht nicht ganz begriffen. Er habe den Vorwurf aber in Abrede gestellt
und eben erklärt, dass er das Fahrrad gekauft habe. Noch am selben Tag sei eine
Anzeige eingegangen, dass das Fahrrad gestohlen worden sei. Das Fahrrad hätte
in der Folge zugeordnet und der Besitzerin zurückgebracht werden können. Auf
entsprechende Frage der Verteidigung gab C.___ zu Protokoll, es seien nicht
viele Fahrraddiebstähle, die er eins zu eins habe beobachten können,
wahrscheinlich um die zwei – der vorliegende und einer im Juli 2023 in Burgdorf.
4.5 Verkaufsinserate (ASB 10 ff.)
Die Verteidigung reichte im Rahmen der
Berufungserklärung bzw. -begründung vom 6. Februar 2024 insgesamt sechs
verschiedene Verkaufsinserate von Fahrrädern der Marke «Haibike» ein. Bei fünf
der inserierten Fahrräder ist das Alter nicht ersichtlich und deren Preise
variieren zwischen CHF 140.00 und CHF 250.00 (ASB 10 ff.). Beim sechsten
Fahrrad – welches für einen Preis von CHF 273.00 verkauft wurde – wurde
ausgeführt, dieses sei ca. 8-jährig (ASB 15 f.).
5. Konkrete Beweiswürdigung und
massgebender Sachverhalt
5.1 Es ist der Verteidigung insofern
beizupflichten, als dass zur Bestimmung des Werts bei Fahrrädern auf den
Verkehrswert abzustellen ist (Philippe
Weissenberger, Basler Kommentar,
Strafrecht II [nachfolgend BSK StGB II], 4. Auflage 2019, Art. 172ter
N 30). Das Fahrrad wurde gemäss Kaufquittung am 2. November 2017 zu einem
Kaufpreis von CHF 649.00 erworben (AS 011) und war damit im Tatzeitpunkt nahezu
vier Jahre alt. Grundsätzlich verliert ein Fahrrad ähnlich wie ein Neuwagen
sehr schnell an Wert, wobei innerhalb der ersten beiden Jahre bereits von einem
Wertverlust von ca. 50 % auszugehen ist (s. z.B.
und der Wert des Fahrrads im vorliegenden Fall also bereits nach nur zwei
Jahren bei ca. CHF 324.50 gewesen sein dürfte. Die Verteidigung reichte ein
Verkaufsinserat ein, bei welchem ein 8-jähriges Fahrrad der Marke «Haibike» (Modell
Big Curve) für doch noch CHF 273.00 verkauft wurde. Das Gericht erachtet diesen
Betrag in Anbetracht des Alters dieses Fahrrads als relativ hoch und geht gestützt
auf die vorstehenden Ausführungen und zugunsten des Beschuldigten davon aus,
dass der Fahrradwert nach fast vier Jahren unter CHF 300.00 liegen dürfte. Es ist
somit im Folgenden davon auszugehen, dass das Fahrrad von B.___ zum
Tatzeitpunkt einen Verkehrswert von unter CHF 300.00 aufwies. Demgegenüber
gilt es jedoch auch festzuhalten, dass ein noch nicht 4-jähriges Fahrrad als
neu bzw. neuwertig und sicher nicht als alt einzuschätzen ist. Das genaue Alter
des Fahrrads wie auch dessen Verkehrswert konnte der Beschuldigte nicht kennen.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich keine Gedanken
darüber gemacht haben dürfte, wie hoch der Wert des Fahrrads im Tatzeitpunkt
war.
5.2 Soweit die Verteidigung behauptet,
die mutmasslichen und im Nachtragsrapport vom 27. Oktober 2021 geschilderten
Aussagen des Beschuldigten seien nicht verwertbar, ist sie nicht zu hören, da
es sich bei dem Polizeibericht um ein gesetzlich zulässiges strafprozessuales Beweismittel
handelt. Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und
die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und
übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der Staatsanwaltschaft.
Im hier streitigen Polizeibericht wurden keine Beweisaussagen des Beschuldigten
inhaltlich protokolliert. Es wurden vielmehr nur Beobachtungen festgehalten,
welche die beiden Polizisten selber wahrgenommen hatten. Im gesamten Verfahren
steht es den Parteien im Übrigen frei, in einem Polizeibericht enthaltene
tatsächliche Feststellungen soweit nötig zu bestreiten und Beweisanträge zu
stellen, welche geeignet sein könnten, den Bericht inhaltlich zu widerlegen. Es
ist letztendlich Aufgabe der den Endentscheid fällenden Strafbehörde, den
Beweiswert und die Überzeugungskraft einzelner Beweiselemente zu würdigen.
Dabei kann sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem erkennenden Gericht ohne
weiteres zugetraut werden, zwischen subjektiven Wahrnehmungen eines
rapportierenden Polizisten und objektiven Tatsachen ausreichend differenzieren
zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 1.,
2.2., 2.5.1. ff.).
5.3 Die Verteidigung macht des Weiteren
geltend, auch die Aussagen von B.___ seien nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar,
da zu keinem Zeitpunkt eine Konfrontation stattgefunden habe. Wie bereits von
ihr selbst in der Berufungserklärung bzw. -begründung vom 6. Februar 2024
korrekt festgestellt, wurde B.___ im gesamten Strafverfahren nicht
einvernommen. Folglich existieren keine Beweisaussagen von ihr, welche
überhaupt verwertet werden könnten. Aktenkundig ist lediglich die Anzeige vom
17. August 2021 von B.___, mit welcher sie ihr gestohlenes Fahrrad meldete. Die
Anzeige richtete sich gegen Unbekannt – B.___ hatte keine Kenntnis vom Beschuldigten
und kannte diesen nicht namentlich. Dem Anzeigeerstatter bzw. der
Anzeigeerstatterin kann im Strafverfahren jedoch keine Anonymität zugestanden
werden, weshalb die beschuldigte Person auch in einem solchen Fall
grundsätzlich das Recht hat, dem Belastungszeugen bzw. der Belastungszeugin
Fragen zu stellen.
Der Beweisantrag vom 6. Februar 2024, es
sei B.___ einzuvernehmen, wurde mit dem Antrag, das Berufungsverfahren sei
schriftlich durchzuführen, obsolet, bzw. ist der Antrag auf ein schriftliches
Verfahren als Verzicht auf eine Konfrontation mit B.___ zu werten (vgl. II. 2.
vorstehend). Die belastenden Angaben bzw. ihre Anzeige sind damit ohne Weiteres
verwertbar. Es ist denn auch nicht ganz nachvollziehbar, wenn erst geltend
gemacht wird, die Aussagen von B.___ seien entscheidend und könnten Licht ins
Dunkel bringen, und dann zwei Monate später auf eine mündliche Verhandlung und
damit auf eine Einvernahme von B.___ verzichtet wird. Da B.___ den genauen
Tatzeitpunkt nicht kennt, könnte sie so oder so entgegen den Ausführungen der
Verteidigung nicht belegen, dass das Fahrrad deutlich vor Mitternacht gestohlen
wurde. Das Gericht geht überdies, wie vorstehend in Ziff. 4.1 ausgeführt,
aufgrund des im Tatzeitpunkt bekannten Alters des Fahrrads zu Gunsten des
Beschuldigten davon aus, dass dieses einen Verkehrswert von weniger als CHF
300.00 hatte, weshalb auch hier die Aussagen von B.___, wonach diese bestätigen
könne, dass das Fahrrad bereits älter gewesen sei und einen Verkehrswert von
weniger als CHF 300.00 aufgewiesen habe, zur weiteren Sachverhaltsklärung nicht
relevant wären. Dass es sich bei dem entwendeten Fahrrad um ein Herrenfahrrad
handelt, geht bereits klar aus der Anzeige vom 17. August 2021 hervor, weshalb
auch hier keine Präzisierung durch B.___ notwendig wäre. Das Fahrrad konnte B.___
überdies zweifelsfrei von der Polizei zugeordnet werden, weshalb es ihr nach
deren Anzeige unmittelbar zurückgegeben werden konnte.
5.4 Die Verteidigerin
bringt in der Berufungserklärung bzw. -begründung sodann vor, es erscheine
höchst unwahrscheinlich, dass ein Fahrrad um 07:30 Uhr gestohlen und dann bis
um 00:25 Uhr am selben Ort zurückgelassen werde, weshalb die Möglichkeit
bestehe, dass das Fahrrad vorgängig durch eine Drittperson gestohlen und
anschliessend auf dem Marketplace von Facebook inseriert worden sei. Dass das
Fahrrad genau um 07:30 Uhr gestohlen wurde, ist tatsächlich unwahrscheinlich
und wird auch von niemandem behauptet. B.___ gab als Tatzeitraum 16. August
2021, 07:30 Uhr, bis 17. August 2021, 17:00 Uhr, an. Es ist dabei davon
auszugehen, dass sie das Fahrrad am 16. August 2021 um 07:30 Uhr bei der
Bushaltestelle deponierte und es dann am nächsten Tag um 17:00 Uhr wieder holen
wollte. Da das Fahrrad dann eben zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auffindbar war,
machte sie am gleichen Tag um 17:42 Uhr via Suisse ePolice eine Anzeige. Den
genauen Tatzeitpunkt, wann das Fahrrad effektiv abhanden kam, kennt B.___ wie
bereits vorstehend erwähnt nicht. Wäre das Fahrrad – wie von der Verteidigung
geltend gemacht – vorgängig von einer unbekannten Drittperson gestohlen worden,
darf davon ausgegangen werden, dass diese Person das Fahrrad mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit an einen anderen Ort transportiert und es dort
durch den Käufer hätte abholen lassen.
5.5 Von der Verteidigung wird weiter
vorgebracht, der Beschuldigte sei bei seiner Anhaltung nicht in der Lage
gewesen, sich aufgrund der Sprachbarriere gegenüber den Polizisten adäquat
auszudrücken. An dieser Stelle gilt es aber zu erwähnen, dass der Beschuldigte immerhin
in der Lage war, den Polizisten zu erklären, dass er das Fahrrad angeblich
gekauft hatte und lediglich abholen wollte. Es ist der Vorinstanz diesbezüglich
zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die beschränkten Deutschkenntnisse vor
diesem Hintergrund die Beantwortung weniger Fragen, wie eben bspw. wer der
Verkäufer des Fahrrads war und wie der Code des Zahlenschlosses lautet, erlaubt
haben dürften (US 12). Inwiefern also tatsächlich die sprachliche Barriere eine
Rolle spielte, oder ob der Beschuldigte diese einfach zu seinen Gunsten
ausnutzte und so tat, als verstehe er nicht viel bzw. könne sich nicht gut
verbal ausdrücken, ist fraglich. Auch ist es so, dass der Beschuldigte im
weiteren Verfahren jeweils einen Dolmetscher zur Seite hatte. Spätestens dann hätte
er also trotz des Umstands, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und
nur gebrochen Deutsch spricht, sehr wohl Gelegenheit gehabt, sich auszudrücken
bzw. zu schildern, wie es seiner Ansicht nach wirklich war. Stattdessen
verweigerte er weitestgehend die Aussage und unterliess es damit, den
Strafbehörden darzulegen, dass er das Fahrrad jemandem abgekauft hatte.
5.6 C.___ gab zu Protokoll, sie hätten keine
Fotos der Chats gemacht, da der Beschuldigte ihnen keinen konkreten vorgewiesen
habe und alle in arabischer Sprache gewesen seien. Wären diese Chats
tatsächlich relevant bzw. wäre aus ihnen ersichtlich gewesen, dass der
Beschuldigte das Fahrrad tatsächlich jemandem abgekauft hatte, hätte der Beschuldigte
den konkreten Chat sicherlich behalten, im späteren Verfahren nochmals vorgebracht
und übersetzen lassen. Dass er dies eben gerade nicht tat, lässt darauf
schliessen, dass gar kein solcher Chat, der den Fahrradkauf belegen würde,
existiert. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auch auf, dass der
Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens bis zum heutigen Zeitpunkt
nie versuchte, den von ihm behaupteten Fahrradkauf auf dem Marketplace von Facebook
nachzuweisen und damit zu widerlegen, dass er das Fahrrad jemandem gestohlen
hatte. Hätte er das Fahrrad tatsächlich und wie von ihm geschildert auf dem
Marketplace von Facebook erworben, wäre es ein Leichtes gewesen, diesen Kauf
zurückzuverfolgen und zu beweisen, werden doch sämtliche getätigten Käufe /
Verkäufe im eigenen Konto auf Facebook gespeichert. Stattdessen versuchte der
Beschuldigte wie vorstehend dargelegt lediglich, den beiden Polizisten
irgendeinen Chat in der Whatsapp-App vorzuweisen. Dies in arabischer Sprache
und im Wissen darum, dass die Polizisten dieser Sprache höchstwahrscheinlich
nicht mächtig sind.
5.7 C.___ sagte aus, er habe bisher nur
ganz wenige (wahrscheinlich zwei) Fahrraddiebstähle eins zu eins beobachten
können. Er konnte die beiden Diebstähle gar benennen. Dies lässt darauf
schliessen, dass er sich an den vorliegenden Vorfall erinnern konnte, da dies
eben etwas ist, das selten vorkommt. Es ist überdies absolut kein Grund
ersichtlich, wieso C.___, der sich im Tatzeitpunkt im Dienst befand und den
Vorfall damit in Ausübung seiner beruflichen Funktion wahrnahm, den
Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auch kannte er den Beschuldigten
vorher nicht. Des Weiteren gestand er ein, die vom Beschuldigten gezeigten
Chats nicht fotografiert zu haben und nahm damit in Kauf, seine Arbeit
diesbezüglich allenfalls in ein negatives Licht zu rücken. Dies untermauert die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen noch zusätzlich. Seine Aussagen, insbesondere
wonach es für ihn und seinen Arbeitskollegen ziemlich offensichtlich gewesen
sei, dass der Beschuldigte das Fahrrad zuvor gestohlen habe, sind demnach insgesamt
als äusserst glaubhaft anzusehen. C.___ identifizierte den Beschuldigten
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann als jenen Mann, den er
am 17. August 2021 anhielt und kontrollierte (ASBW 065).
5.8 Zu den weiteren im erstinstanzlichen
Verfahren gemachten Vorbringen der Verteidigung, wonach nicht erstellt sei,
dass überhaupt ein Fahrrad gestohlen worden sei, dass es sich bei dem von den
Polizisten vorgefundenen Fahrrad um jenes von B.___ gehandelt habe und wem das
Fahrrad überhaupt gehöre (Anzeige enthalte Personalien von E.___), führte die
Vorinstanz korrekterweise Folgendes aus (US 11 f.): Das Fahrrad, welches der
Beschuldigte am 17. August 2021 in sein Auto verladen wollte, wurde von B.___
gleichentags als gestohlen gemeldet. Eben dieses Fahrrad wurde schliesslich B.___
wieder ausgehändigt. Die Eigentümerschaft dieses Fahrrads wurde mit Ausnahme
vom Beschuldigten von niemandem bestritten. Dies auch nicht von E.___, auf
welchen die Kaufquittung des Fahrrads ursprünglich lautete.
5.9 In der Aussagepsychologie wurden
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen. Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet danach detailreich,
spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist
gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet
treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert
die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so
wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit
verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf
irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine
Unschuld (Daphna Tavor,
Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im
Seminar „Zwischen Wahrheit und Lüge“, durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom
Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,
Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).
Wäre der Beschuldigte tatsächlich
unschuldig, wäre er nach Ansicht des Gerichts gesprächig gewesen und hätte
alles darangesetzt nachzuweisen, dass er das Fahrrad tatsächlich jemandem
abgekauft hatte. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass die
sehr spärlichen Angaben des Beschuldigten zum Vorwurf unter Berücksichtigung
obgenannter Ausführungen vom Gericht als gänzlich unglaubhaft und als Schutzbehauptungen
qualifiziert werden, während die Aussagen von C.___ dem Gericht hingegen als
glaubhaft erscheinen. Der Beschuldigte vermag mit seinem Aussageverhalten nicht
zu überzeugen, verweigerte er im gesamten Strafverfahren seine Aussage doch
weitestgehend, anstatt zu versuchen, sich zu entlasten. Dies wäre aber das
Naheliegendste gewesen, beteuerte er doch während des gesamten Verfahrens seine
Unschuld. Hätte der Beschuldigte das Fahrrad tatsächlich wie behauptet jemandem
abgekauft, wäre ihm dieser Nachweis gelungen (Übersetzung der Chats, Nachweis
des Kaufs auf Facebook).
Auch die verschiedenen Vorbringen der
Verteidigung, so insbesondere die Behauptung, das Fahrrad sei vorgängig durch
eine Drittperson gestohlen worden, sowie die geltend gemachte Sprachbarriere
und der damit einhergehende Umstand, sich nicht richtig verbal ausdrücken zu
können, werden als blosse Schutzbehauptungen gewertet. Der Beschuldigte hätte
im Strafverfahren sehr wohl Gelegenheit gehabt, sich richtig auszudrücken,
wurde ihm doch jeweils ein Dolmetscher zur Seite gestellt. Hinzu kommen
zahlreiche Indizien / Verdachtsmomente, die allesamt den Schluss darauf
zulassen, dass der Beschuldigte das Fahrrad niemandem abkaufte, sondern
jemandem wegnahm. Hinweise darauf sind: die Uhrzeit (00:25 Uhr), anlässlich welcher
das zuvor gekaufte Fahrrad abgeholt werden sollte; die gänzlich fehlenden
Hinweise auf einen Verkäufer; keine Kaufquittung; kein
Chat-/Nachrichtenverlauf; das Zahlenschloss, welches das Rad des Fahrrads
blockierte und vom Beschuldigten nicht geöffnet werden konnte. Der Beschuldigte
und seine Verteidigung konnten keine Zweifel an der Sachverhaltsversion des
Strafbefehls vom 14. April 2023 erwecken, weshalb der Sachverhalt, wie er
in Ziffer 1.1 dargestellt wird, als erstellt erachtet werden kann. Das Gericht
geht deshalb im Folgenden davon aus und es ist der rechtlichen Beurteilung
zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte das bei der Bushaltestelle Dorfzentrum
in [Ort] parkierte und abgeschlossene Herrenfahrrad der Marke «Haibike» (Modell
Big Curve) wegnahm und in den Kofferraum seines ganz in der Nähe parkierten
Personenwagens verladen wollte.
V. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Diebstahl
1.1.1 Wegen Diebstahls wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine
fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit
unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
1.1.2 Als
Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Als Sache gilt ein
körperlicher Gegenstand von fester, flüssiger oder gasförmiger Form, dem kein
Verkehrswert zuzukommen braucht. Fremd ist eine Sache, wenn sie nach den Regeln
des Zivilrechts im Eigentum einer anderen Person als derjenigen des Täters
steht. Als beweglich gilt jedes Objekt, welches weder ein Grundstück noch
Bestandteil eines solchen ist. Eine Sache kann auch dann beweglich sein, wenn
sie zuerst beweglich gemacht werden muss. Die Aneignung liegt darin, dass der
Täter die Sache mit ihrem Wert bzw. wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen
einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder sie an einen anderen zu
veräussern. Eine Sache eignet sich an, wer wie ein Eigentümer über sie verfügt,
ohne diese Eigenschaft zu haben. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung
neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Eine Wegnahme kann dadurch erfolgen, dass der
Täter die Ausübung des Gewahrsams durch dessen bisherigen Inhaber
verunmöglicht. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit
dem Willen, sie auszuüben (zum Ganzen: Andreas
Donatsch, StGB/JStG-Kommentar, 21. überarbeitete Auflage 2022, Art. 137
StGB N 1, 4 f., 7; Art. 139 StGB N 2, 4, 7). Vollendet ist der Diebstahl
bereits mit der Begründung des neuen Gewahrsams. Beendet ist die Tat hingegen
erst mit dem Eintritt der Bereicherung (marcel
alexander niggli/christof riedo, BSK StGB II, Art.
139 StGB N 77 f.).
1.1.3 In
subjektiver Hinsicht ist zur Erfüllung des Tatbestandes zunächst Vorsatz
bezüglich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Des Weiteren muss
Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gegeben sein. Beim Diebstahl genügt
allerdings die blosse Absicht der Aneignung, die aber schon bei der
tatbestandsmässigen Handlung, also im Moment der Wegnahme der fremden Sache,
gegeben sein muss. Unter Bereicherung versteht man irgendeine – dauernde oder
bloss vorübergehende – wirtschaftliche Besserstellung. Unrechtmässig ist die
Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen
steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit
der Sache nicht wirtschaftlich besserstellen will, wenn der Täter der
Auffassung ist, auf Letztere einen Anspruch zu haben bzw. wenn er glaubt, die
Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (zum Ganzen: Donatsch, a.a.O., Art. 137 StGB N 11 f.;
Art. 139 StGB 11 f.).
1.2 Geringfügige Vermögensdelikte
1.2.1 Richtet sich die Tat nur auf einen
geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf
Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB).
1.2.2 Das Bundesgericht setzte die
Grenze für den geringen Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1
StGB bei CHF 300.00 fest. Für die Anwendung von Art. 172ter StGB ist
letztendlich aber der Vorsatz des Täters und nicht der eingetretene Erfolg
massgebend. Art. 172ter StGB ist nämlich nur anwendbar, wenn der
Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. War der
(Eventual-)Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe
gerichtet, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur
Anwendung, wenn die Deliktsumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00 liegt (Urteil
des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2.). Die
Privilegierung entfällt ausserdem regelmässig, wenn der Täter sich keine
Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Vermögenswert
ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als
CHF 300.00 wert sind in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf
abstellen müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert richtete
(Philippe Weissenberger, BSK StGB
II, Art. 172ter StGB N 42).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Gestützt auf das Beweisergebnis ist
erstellt, dass der Beschuldigte am 17. August 2021 um ca. 00:25 Uhr das bei der
Bushaltestelle Dorfzentrum in [Ort] parkierte und abgeschlossene Herrenfahrrad
der Marke «Haibike» (Modell Big Curve; Neupreis CHF 649.00) wegnahm und in
den Kofferraum seines in der Nähe parkierten Personenwagens verladen wollte.
Dass es sich bei dem Fahrrad um eine für ihn fremde, bewegliche Sache handelte,
bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Der Beschuldigte nahm das Fahrrad in
seinen Besitz, womit er neuen eigenen Gewahrsam begründete. Der Diebstahl kann
somit als vollendet betrachtet werden und eine bloss versuchte Tatbegehung
fällt ausser Betracht. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den objektiven
Tatbestand erfüllt.
2.2 Es kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass das Fahrrad,
welches wohlgemerkt gar abgeschlossen war, nicht ihm gehörte und er es darum
nicht hätte an sich nehmen dürfen. Er handelte mit Wissen und Willen und damit
vorsätzlich. Auch die Aneignungs- sowie die Bereicherungsabsicht sind gegeben.
Der Tatbestand ist folglich auch auf subjektiver Ebene erfüllt.
2.3 Die Verteidigung bringt vor, es
komme nur der geringfügige Diebstahl gemäss Art. 172ter
StGB in Betracht, da das Fahrrad von B.___ im Tatzeitpunkt einen Verkehrswert
von unter CHF 300.00 aufgewiesen habe. Für eine Bestrafung nach Art. 172ter
StGB fehle es jedoch an einem Strafantrag, weshalb der Beschuldigte auch
unter der Berücksichtigung des Fahrradwerts freizusprechen sei (ASB 5 f.).
Nach dem Beweisergebnis ist erstellt,
dass das Fahrrad von B.___ zum Tatzeitpunkt einen Verkehrswert von unter CHF
300.00 hatte, womit die Grenze von CHF 300.00 noch nicht überschritten ist und
rein objektiv gesehen die Geringfügigkeit zu bejahen wäre. Um die
Geringfügigkeit als Ganzes bejahen zu können, ist aber wie vorgängig ausgeführt
der Vorsatz des Täters massgebend. Das Gericht geht diesbezüglich davon aus,
dass es dem Beschuldigten im vorliegenden Fall relativ egal war und er sich keine
Gedanken darüber gemacht haben dürfte, wie hoch der Wert des Fahrrads im
Tatzeitpunkt genau war. Insbesondere hatte der Beschuldigte auch keine Kenntnis
des Alters des Fahrrads und konnte den Verkehrswert damit nicht abschätzen. Es
ist davon auszugehen, dass er das Fahrrad so oder so gestohlen hätte, egal
welchen Wert es hatte. Es kann damit nicht gesagt werden, dass sein Vorsatz nur
auf einen geringen Vermögenswert gerichtet war. Es liegt somit kein
geringfügiger Diebstahl und damit auch kein Antragsdelikt vor. Der nicht
erfolgte Strafantrag von B.___ ist vorliegend daher irrelevant.
2.4 Damit hat sich der Beschuldigte des
Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher
umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu
unterscheiden (Stefan Trechsel/Martin seelmann,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 N 10,
18).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der
strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,
ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den
behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des
Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc
S. 205).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt
in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens
und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile
des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3). Bei der Wahl
der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.
Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von
finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards
sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe
auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter
dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte
bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E.
5.2 S. 122 f.).
1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die
strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1
E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung
die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern
2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten
Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland
M. Schneider/Roy Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend:
BSK StGB I], 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan
Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage 2021, Art. 42 N 8 ff.).
1.7 Das
Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines
anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht
dabei einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51
StGB). Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft,
Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7
StGB).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafrahmen
Der Beschuldigte muss gestützt auf die
obigen Erwägungen wegen Diebstahls schuldig gesprochen und bestraft werden. Der Strafrahmen des dem Beschuldigten zur Last gelegten
Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).
2.2 Strafart
2.2.1 Wie das
Bundesgericht in seinem Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1
ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des
Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der
Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der
Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren
Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer
Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E.
3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo
verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das
entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien
für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach
der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der
Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit
Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in
der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das
Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.2.2
Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft (vgl. aktueller Auszug aus dem
Schweizerischen Strafregister, ASB 43 ff.). In diesem
Zusammenhang ist offensichtlich, dass die bisher ausgesprochenen Bussen,
Geldstrafen sowie Freiheitstrafen ihre Wirkung klar verfehlt haben, weshalb im
vorliegenden Fall erneut eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist und aus
spezialpräventiver Sicht eine Geldstrafe ausser Betracht fällt. Es muss daher mit der
Vorinstanz übereinstimmend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Die
Beurteilung, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte oder nicht,
erübrigt sich damit.
2.3 Tatkomponenten
2.3.1 Bei der Strafzumessung ist vorerst
zu beachten, dass sich die objektive Tatschwere nach dem Erfolg der Tat sowie
der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bemisst. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen einzigen Diebstahl handelt,
wobei der Deliktsbetrag von CHF 649.00 (= Neupreis, Verkehrswert unter CHF
300.00) zwar nicht mehr ganz klein ist, dennoch innerhalb der Bandbreite von
möglichen Diebstählen viel höhere Deliktsbeträge denkbar sind. Das Fahrrad war
bei einer öffentlich zugänglichen Bushaltestelle parkiert. Folglich musste der
Beschuldigte nirgendwo einbrechen / einschleichen, um es zu holen und es wurde auch
kein Sachschaden angerichtet. Sein Verhalten zeugt alles in allem eher von
einer plumpen und spontanen Aktion als von besonderer Raffinesse. Der
Beschuldigte dürfte das Fahrrad zufällig erblickt haben. Um diese Uhrzeit
(00:25 Uhr) musste der Beschuldigte an einem Dienstagabend auch nicht mehr
gross mit einer Konfrontation mit anderen Personen rechnen. C.___ sagte aus, es
habe eigentlich gar keinen Personenverkehr gehabt um diese Uhrzeit (ASBW 065).
Der Taterfolg kann zusammenfassend zwar nicht mehr als Bagatelle angesehen
werden. Auf einer Skala aller denkbaren Diebstähle sind nichtsdestotrotz – ohne
die vorliegende Tat bagatellisieren zu wollen – durchaus viel gravierendere
Formen der Tatbestandsverwirklichung möglich, bzw. wiegt der begangene
Diebstahl im Quervergleich objektiv leicht. Insgesamt ist damit von einer
leichten objektiven Tatschwere auszugehen, was für eine Strafe im untersten
Drittel des Strafrahmens spricht.
2.3.2 Bei der
subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
direktvorsätzlich handelte, wobei seine Beweggründe egoistischer und monetärer
Natur gewesen sein dürften. Für die Intensität des deliktischen Willens spricht
die Unverfrorenheit sowie die Hemmungslosigkeit in seinem Vorgehen. Der
Beschuldigte schreckte nicht davor zurück, sich eines an einer öffentlich
zugänglichen und zentralen Bushaltestelle abgestellten und abgeschlossenen
Fahrrads zu behändigen. Da das Rad des Fahrrads aufgrund des Schlosses
blockiert war, musste der Beschuldigte das Fahrrad zu seinem Personenwagen
tragen und riskierte so mehr Aufmerksamkeit von Drittpersonen. Die kriminelle Energie kann dennoch nicht als gravierend
bezeichnet werden. Die Intensität des deliktischen Willens sowie die
Beweggründe des Beschuldigten wirken sich in leichtem Ausmass
verschuldenserhöhend aus. Letztlich liegen keine
Hinweise vor, wonach der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich
rechtmässig zu verhalten.
2.3.3 Insgesamt ist von einem leichten Verschulden im unteren
Bereich auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 60 Tageseinheiten
ist dabei übereinstimmend mit der Vorinstanz zur Abgeltung des Tatverschuldens
angemessen.
2.4 Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens
und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nicht viel aktenkundig.
Er wurde am [Geburtsdatum] in Syrien geboren, hält sich aber seit vielen Jahren
als Asylsuchender in der Schweiz auf (AS 007). Zu berücksichtigen ist, dass der
Beschuldigte, wie bereits vorstehend erwähnt, mehrfach vorbestraft ist. Die
Vorstrafen erstrecken sich über einen Zeitraum von ca. acht Jahren und
beinhalten die verschiedensten Deliktsgruppen, der Beschuldigte delinquierte
sozusagen „querbeet“. Die strafrechtliche Vorbelastung zeugt von einer
exemplarischen Renitenz, Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit und wirkt sich
im Rahmen der Täterkomponente erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten aus.
Auch seine erneute Delinquenz trotz hängigen Strafverfahrens ist ein klares
Zeichen dafür, dass die bisherigen Strafen beim Beschuldigten offensichtlich
keinen Eindruck hinterlassen haben. Das übrige Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten, soweit sie sich aus den Akten ergeben, sind
ebenso wie das Nachtatverhalten ansonsten grundsätzlich neutral zu werten und es
kann auf das Einvernahmeprotokoll vom 30. September 2023 (ASBW 076 f.) sowie
die im erstinstanzlichen Urteil vom 30. September 2023 hierzu gemachten
Ausführungen verwiesen werden (US 22). Der Beschuldigte bestreitet den ihm zur
Last gelegten Vorwurf und machte während des gesamten Strafverfahrens
weitestgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was sein gutes
Recht ist, da er nicht verpflichtet ist, auszusagen und sich selber zu
belasten. Die Aussageverweigerung sowie das Bestreiten dürfen nicht
straferhöhend berücksichtigt werden. Demgegenüber kann der Beschuldigte aus
seinem Aussageverhalten auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der
fehlenden Geständigkeit sind keine Einsicht und Reue erkennbar. Hier gilt es
überdies anzumerken, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb bzw. aus
Reue von der Tat zurücktrat, sondern durch die Polizei gestört und somit daran
gehindert worden war, das Fahrrad, nachdem er es bereits entwendet hatte,
mitzunehmen. Schliesslich sind beim Beschuldigten keine Hinweise auf eine
besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Die Ausländereigenschaft des
Beschuldigten ist grundsätzlich irrelevant; insbesondere ist bei der
vorliegenden Tat kein Kulturkonflikt erkennbar. Zusammenfassend lässt sich den
Akten nichts entnehmen, was es dem Beschuldigten sonderlich hätte schwer machen
müssen, sich den hiesigen Normen entsprechend zu verhalten. Demnach ist die vorliegende
Delinquenz mit Blick auf das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse in
erster Linie auf das eigene Verschulden des Beschuldigten zurückzuführen und
kann in dieser Hinsicht keine Strafminderung zur Folge haben. Zusammenfassend
sind die Täterkomponenten aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung klar
negativ zu beurteilen und führen zu einer Straferhöhung. Es bleibt allerdings
bei einem leichten Gesamtverschulden. Die Vorinstanz nahm eine Erhöhung um nur
fünf Tage vor. Dies erscheint gestützt auf die vorstehenden Ausführungen doch
als sehr wenig; das Berufungsgericht erachtet eine Erhöhung um 15 Tagessätze
als angemessen und kommt damit auf insgesamt 75 Tagessätze als
schuldangemessene Sanktion. In Anbetracht des geltenden
Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei lediglich 65 Tagessätzen.
2.5 Vollzugsform
2.5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil
vom 30. September 2023 zum Schluss, es sei nicht von einer klaren
Schlechtprognose auszugehen, da der Beschuldigte erstmals ein Vermögensdelikt
begangen habe. Es sei ihm deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die
Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (US 23).
2.5.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen
vermögen nicht zu überzeugen. In Bezug auf die subjektive Voraussetzung, welche
das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt, ist mit Verweis auf die
bereits getätigten Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte über
mehrere Vorstrafen in den verschiedensten Deliktsgebieten verfügt. Diese
Vorstrafen, die fehlende Einsicht sowie die fortwährende Delinquenz während
bekanntermassen laufenden Strafverfahrens sprechen klar gegen eine günstige
Legalprognose. Der Beschuldigte hat mehrfach unter Beweis gestellt, dass er
nicht willens bzw. in der Lage ist, sich langfristig wohl zu verhalten. Auch
die Tatsache, dass ihn die bisherigen Verurteilungen offenbar weder beeindruckt
noch von erneuter Delinquenz abgehalten haben, spricht offensichtlich gegen
eine günstige Prognose, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug
nicht hätte gewährt werden dürfen. Vielmehr hätte angesichts der gesamten
Vorgeschichte und der erneuten Delinquenz eine unbedingte Strafe ausgesprochen
werden müssen.
In Anbetracht des geltenden
Verschlechterungsverbots kommt jedoch ausschliesslich ein bedingter Vollzug in
Frage, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz wiederum
auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist.
2.6 Anrechnung Untersuchungshaft
Der
Beschuldigte wurde im Verlauf des Strafverfahrens bzw. im Zusammenhang mit dem
Vorwurf der einfachen Körperverletzung am 16. November 2021 vorläufig
festgenommen und am nächsten Tag wieder aus der Haft entlassen (AS 088 ff.).
Die Staatsanwaltschaft rechnete dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 14. April
2023 einen Tag Freiheitsentzug an die Strafe an, wohingegen dem Beschuldigten
im erstinstanzlichen Urteil vom 30. September 2023 zwei Tage an die
Freiheitsstrafe angerechnet wurden (US 23). Aufgrund des
Verschlechterungsverbots kommt für das Berufungsgericht nur eine Anrechnung von
zwei ausgestandenen Hafttagen in Betracht, welche dem Beschuldigten im
Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet werden.
VII. Widerruf
1. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil
vom 30. September 2023 zum Schluss, dass der dem Beschuldigten mit Urteil des
Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 für eine Freiheitsstrafe
von 90 Tagen gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und stattdessen die
Probezeit um ein Jahr verlängert wird. Es könne davon ausgegangen werden, dass
die für das vorliegende Delikt ausgesprochene Freiheitsstrafe ausreiche, um dem
Beschuldigten aufzuzeigen, dass er sich künftig rechtstreu zu verhalten habe.
Dies insbesondere auch, da es sich bei der vorliegenden Tat um einen neuen
Deliktstypus handle (US 23 f.) Die Verteidigung hat die Verlängerung der
Probezeit angefochten. Das Berufungsgericht hat aufgrund des geltenden
Verschlechterungsverbots keine Möglichkeit, die Vorstrafe zu widerrufen. Zu
prüfen bleibt die Verlängerung der Probezeit.
2. Dem Beschuldigten wurde bereits im
Rahmen der vorangehenden Ausführungen vom Berufungsgericht eine ungünstige
Legalprognose attestiert (vgl. VI. 2.5.2 vorstehend). Der Beschuldigte wurde in
den letzten Jahren wiederholt in den verschiedensten Deliktsbereichen
straffällig. Vorliegend ist er wegen Diebstahls, begangen am 17. August 2021,
schuldig zu sprechen. Er hat somit innerhalb der Probezeit der Verurteilung vom
21. Oktober 2020 erneut delinquiert. Grundsätzlich ist ein bedingter oder
teilbedingter Vollzug einer Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte während
der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Widerrufsgrund ist aber
nicht die eigentliche Begehung der neuen Straftat, sondern der damit
einhergehende Rückschluss auf wesentlich geringere als ursprünglich angenommene
Bewährungsaussichten. Das Handeln des Beschuldigten ist geprägt von einer
bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsgütern seines Umfelds und
gegenüber den gesetzlichen Grundlagen, die diese Rechtsgüter schützen. Er hat
in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt
oder in der Lage ist, sich rechtmässig zu verhalten. Er muss deshalb als
uneinsichtig und weitgehend unbelehrbar qualifiziert werden, was eine
erhebliche legalprognostische Belastung darstellt. Insbesondere aber auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten eine
bedingte Freiheitsstrafe aussprach, wäre es nach Ansicht des Berufungsgerichts
nötig gewesen, den bedingten Vollzug der Vorstrafe zu widerrufen. Das
Berufungsgericht sieht unter den gegebenen Umständen keinen Anlass, auf die von
der Vorinstanz angeordnete Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zu
verzichten. Die Probezeit wird deshalb um ein Jahr verlängert.
VIII. Genugtuung
1. Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer
persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig
Zwangsmassnahmen angeordnet worden, so spricht ihr die Strafbehörde nach Art.
431 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2. Vor der Vorinstanz beantragte die
Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch und machte geltend, der
Beschuldigte habe gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO aufgrund der ausgestandenen
zweitägigen Haft Anspruch auf eine Genugtuung. Diese belaufe sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf total CHF 400.00 (CHF 200.00 pro
Tag). In diesem Zusammenhang sei auch die lange Verfahrensdauer sowie die
prozessualen behördlichen Fehler mit der mangelnden Übersetzung i.S. einer
Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Die Genugtuung sei gemäss ständiger
Rechtsprechung mit einem Zinssatz von 5 % seit dem 16. November 2021 zu
verzinsen (ASBW 086).
3. Die beschuldigte Person hat Anspruch
auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen i. S. von Art. 28
ZGB bzw. Art. 49 OR besonders schwer in ihren persönlichen
Verhältnissen verletzt wurde. Explizit erwähnt ist der Fall der ungerechtfertigten
Haft, also des Freiheitsentzugs in einem später eingestellten oder mit
Freispruch beendeten Verfahren. Das gilt immer bei Untersuchungs- und
Sicherheitshaft, aber auch bei jedem nicht bloss geringfügigen Freiheitsentzug;
die Geringfügigkeitsschwelle ist nach bundesgerichtlicher Praxis bei einer
Anhaltung und darauffolgenden Festnahme von insgesamt mehr als drei Stunden
überschritten. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist von einem Grundbetrag von
CHF 200.00 pro Tag auszugehen, wobei eine Anpassung an die konkreten
Verhältnisse zu erfolgen hat. Eine Verzinsung muss, sofern zumutbar, vom
Berechtigten explizit beantragt werden. Das systematische Verhältnis
von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu Art. 431 StPO ergibt, dass Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
vorab auf Zwangsmassnahmen zugeschnitten ist, die im Einklang mit Art. 196 ff. StPO, also rechtmässig, angeordnet wurden und
sich erst im Nachhinein als unnötig erweisen. Art. 431 StPO ist hingegen auf im
Zeitpunkt der Anordnung rechtswidrige Zwangsmassnahmen anwendbar (PK StPO, 4. Auflage
2023, Art. 429 StPO N 10).
Im Urteil des
Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 stellte sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass im Bereich der Entschädigungen der
Grundsatz der Tatidentität gelte und deshalb die Untersuchungshaft nur auf
Strafen wegen Delikten angerechnet werden könne, zu deren Verfolgung die Haft
angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer übersah offensichtlich, dass im Jahr
2007 der totalrevidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft trat und
mit der Neuformulierung von Art. 51 StGB der vormals geltende Grundsatz
der Tatidentität abgelöst wurde. Nach geltendem Recht kommt es nicht einmal
mehr darauf an, ob die Untersuchungshaft in jenem Verfahren ausgestanden wurde,
das zur Ausfällung einer Strafe führte. Nach Art. 51 StGB rechnet das
Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen
Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Zu entziehende Freiheit soll
demnach wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden. In
Übereinstimmung mit der Regelung im Strafgesetzbuch bestimmt Art. 431 Abs.
2 StPO, dass im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf
Entschädigung nur besteht, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an die
wegen anderer Strafen ausgesprochene Sanktionen angerechnet werden kann.
Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Es ist
dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige
Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen (E. 4.).
Nach dem früher geltenden Grundsatz der Tateinheit stand für die nicht
anrechenbare Haft als Ausgleich nur der Weg der Haftentschädigung offen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_46/2007 vom 29. Mai 2007 E. 5.1).
4. Im
vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte des Diebstahls schuldig
gesprochen. Die vorläufige Festnahme vom 16. / 17. November 2021 wurde
aber im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung, von welcher der
Beschuldigte von der Vorinstanz mit Urteil vom 30. September 2023 freigesprochen
wurde, angeordnet. Wie vorstehend erläutert, ist es allerdings aufgrund des
nicht mehr geltenden Grundsatzes der Tatidentität nicht Voraussetzung, dass die
Haft an eine Strafe wegen eines Delikts angerechnet wird, zu dessen Verfolgung
die Haft angeordnet wurde. Die Vorinstanz rechnete dem Beschuldigten die zwei
Tage Haft, welche rechtmässig angeordnet wurden, an die bedingte
Freiheitsstrafe an, die für den Diebstahl ausgefällt wurde. Das Vorgehen der
Vorinstanz ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und nach dem
Grundsatz, wonach zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits
entzogener kompensiert werden soll, nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch
wegen Diebstahls wird im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigt und mit einer
Freiheitsstrafe geahndet. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer
Genugtuung ist deshalb abzuweisen, da die zwei Tage Haft an die Freiheitsstrafe
angerechnet werden.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
1.1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
1.1.2 Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens machen, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'410.00
aus. Von diesen Kosten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund des
teilweisen Freispruchs 2/3 (entsprechend CHF 940.00, nach Anrechnung der
bereits geleisteten Zahlung gemäss Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils vom
30. September 2023 in Höhe von CHF 400.00 verbleiben CHF 540.00)
auferlegt und 1/3 (entsprechend 470.00) auf die Staatskasse genommen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu
bestätigen.
1.2 Honorar amtliche Verteidigung
1.2.1 Wird die beschuldigte Person zu
den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung zurückzuzahlen, wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach
Rechtskraft des Entscheids verjährt (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).
1.2.2 Das Honorar für die ehemalige
amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren,
Rechtsanwältin Sine Selman, ist in der Höhe von CHF 6'847.05 rechtskräftig
festgesetzt. Es wurde festgehalten, dass die Entschädigung zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu tragen ist, unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren im Umfang von 2/3
entsprechend CHF 4'564.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Die Kostenausscheidung wurde vor dem Hintergrund, dass
der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen
werden und daher auch nur 2/3 der Verfahrenskosten übernehmen musste,
getroffen.
Der Schuldspruch wegen Diebstahls wird
vom Berufungsgericht bestätigt. Da der Beschuldigte von der Vorinstanz im
Umfang von 2/3 zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde, wozu gemäss
Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO auch die Kosten der amtlichen Verteidigung als
Auslagen gehören, wird er diesbezüglich im selben Umfang
rückerstattungspflichtig, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet
sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO).
2.1.2 Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollständig, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens,
welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 total CHF 1'360.00
ausmachen, zu tragen hat.
2.2 Honorar amtliche Verteidigung
2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1
StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif
entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des
Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den
Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung
zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen
Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der
Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt
(Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).
2.2.2 Die amtliche Verteidigung des
Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 18. April 2024
widerrufen (ASB 29). Im Anschluss reichte die Verteidigung am 4. Mai 2024 eine
Honorarnote mit dem bis zum Zeitpunkt des Widerrufs entstandenen Aufwand ein.
Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das
Berufungsverfahren setzt sich aus einem Aufwand von 8.35 Stunden à
CHF 190.00, entsprechend CHF 1'586.50, Auslagen von CHF 19.40 sowie 7,7 %
MwSt. auf CHF 50.60, entsprechend CHF 3.90, bzw. 8,1 % MwSt. auf
CHF 1'555.30, entsprechend CHF 126.00, zusammen (ASB 34 f.). Die Honorarnote
scheint angemessen. Die Entschädigung für Rechtsanwältin Sine Selman, ist damit
für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'735.80 (Honorar CHF 1'586.50,
Auslagen CHF 19.40, 7,7 % MwSt. auf CHF 50.60, entsprechend CHF 3.90,
bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 1'555.30, entsprechend CHF 126.00) festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
2.3 Parteientschädigung
2.3.1 Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem
Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit
präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der
Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten
ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte
Person Anspruch auf Entschädigung hat
(BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
2.3.2 Seit dem Widerruf der amtlichen
Verteidigung per 18. April 2024 wird der Beschuldigte von seiner Verteidigerin
privat verteidigt. Mit Honorarnote vom 5. Juni 2024 macht die Verteidigung
einen zusätzlichen Aufwand von insgesamt CHF 888.05 geltend. Es stellt
sich daher die Frage, ob der Beschuldigte für das Berufungsverfahren einen
Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Dem Beschuldigten wurden die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegt (s. IX. 2.1.2
vorstehend), weshalb ihm dem Verfahrensausgang entsprechend keine
Parteientschädigung auszurichten ist. Das entsprechende Begehren ist
abzuweisen.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art.
41 Abs. 1 lit. a, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47,
Art. 51, Art. 139 Ziff. 1 StGB; Art. 135 Abs. 4 und 5, Art. 391 Abs. 2, Art.
406 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
festgestellt und
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Bucheggberg-Wasseramt vom 30.
September 2023 wurde A.___ vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung,
angeblich begangen am 16. November 2021, freigesprochen.
2.
A.___ hat sich des
Diebstahls, begangen am 17. August 2021, schuldig gemacht.
3.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 65 Tagen verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
A.___ werden 2 Tage
Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Der mit Urteil des
Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 21. Oktober 2020 für eine
Freiheitsstrafe von 90 Tagen gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
Die Probezeit wird um 1 Jahr
verlängert.
6.
Die von A.___
bereits geleistete Zahlung in Höhe von CHF 400.00 wird an die
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens angerechnet.
7.
Der Antrag von A.___
auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von
Bucheggberg-Wasseramt vom 30. September 2023 wurde der Antrag von A.___ auf
Zusprechung einer Entschädigung abgewiesen.
9.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von
Bucheggberg-Wasseramt vom 30. September 2023 wurde die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sine Selman, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'847.05 (5,5 Stunden zu
CHF 180.00 und 24,9 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen
von CHF 636.50 und 7,7 % MWST von CHF 489.55) festgesetzt und
ausbezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3
(entsprechend CHF 4'564.70), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
10.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sine Selman, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 1'735.80 (Honorar CHF 1'586.50, Auslagen
CHF 19.40, 7,7 % MwSt. auf CHF 50.60, entsprechend CHF 3.90, bzw. 8,1
% MwSt. auf CHF 1'555.30, entsprechend CHF 126.00) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
Der Antrag von A.___,
verteidigt durch Rechtsanwältin Sine Selman, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
12.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00,
total CHF 1'410.00, hat A.___ im Umfang von CHF 940.00 (nach der Anrechnung
gemäss Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 30. September 2023 verbleiben
CHF 540.00) zu tragen. Im Übrigen trägt sie der Staat.
13.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF
1'360.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Wächter