STBER.2024.50
Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichttragen des Schutzhelmes, Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, geringfügiger Diebstahl, Widerruf der bedingten Entlassu
19. Februar 2025Deutsch35 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahren ohne
Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung
der Verkehrsregeln durch Nichttragen des Schutzhelmes, Nichtmitführen des
Fahrzeugausweises, geringfügiger Diebstahl, Widerruf der bedingten Entlassung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwältin B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, als Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Simon Bloch, als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten.
4. Eine Schulklasse der Kantonsschule
Solothurn als Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme sowie in Bezug auf die von
der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorgebrachten Begründungen der
Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl.
Tonaufzeichnung), die schriftlich eingereichten Anträge, die schriftlich
eingereichte Plädoyernotiz der Staatsanwaltschaft sowie die Notiz zum Plädoyer
des Verteidigers (inkl. Tonaufzeichnungen) in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___
für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass die
Schuldsprüche gemäss Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift vom 11. Dezember
2023 wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahren
ohne Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder,
Verletzung der Verkehrsregelverordnung durch Nichtragen des Schutzhelmes durch
den Führer eines Motorrads und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises gemäss
Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die A.___ bedingt gewährte Entlassung
gemäss Urteil des Amts für Justizvollzug vom 26. April 2023 sei zu widerrufen.
3. A.___ sei unter Einbezug der
Rückversetzung der Reststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe zu verurteilen.
4. Sämtliche Verfahrens- und Gerichtskosten
seien A.___ aufzuerlegen.
5. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung durch Rechtsanwalt Simon Bloch sei durch das erkennende Gericht
festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem
Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse
zulassen.
Rechtsanwalt Bloch für
den Beschuldigten und Berufungskläger:
1.
Es sei
festzustellen, dass Ziffern 1.a und 3.b. des vorinstanzlichen Urteils zufolge
Rückzug der Berufung in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
A.___ sei zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen.
3.
Eventualiter sei A.___
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt ausgesprochen bei einer
Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
4.
Auf den Widerruf der
bedingt gewährten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
26. April 2023 sei zu verzichten und die Probezeit sei um ein Jahr zu
verlängern.
5.
Die Gerichtskosten
seien dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
6.
Es sei die
eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und zufolge
amtlicher Verteidigung dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen, zzgl.
den Aufwendungen für die heutige Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung.
7.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt.
----------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 14. September 2023
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfachen
geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 110.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl
erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache.
2. Gestützt auf die Strafanzeige der
Polizei Kanton Solothurn erhob die Staatsanwaltschaft am 11. Dezember 2023 beim
Gerichtspräsidium Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung
der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelms durch den
Führer eines Motorrads sowie Nichtmitführens des Fahrzeugausweises.
3. Am 2. Februar 2024 überwies die
Staatsanwaltschaft dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu ebenfalls die Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 14. September 2023 betreffend mehrfachen
geringfügigen Diebstahl zum Entscheid.
4. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024
wurden die beiden Strafverfahren vereinigt.
5. Im Übrigen wird für die
Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil auf dieses verwiesen.
6. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
fällte am 17. April 2024 das folgende Urteil:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfacher geringfügiger Diebstahl,
begangen am 23. August 2023 und am 24. August 2023,
b) Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug
des Führerausweises, begangen am 30. September 2023,
c) Fahren ohne Haftpflichtversicherung,
begangen am 30. September 2023,
d) Verwendung gefälschter Kontrollschilder,
begangen am 30. September 2023,
e) Verletzung der Verkehrsregelnverordnung
durch Nichttragen des Schutzhelmes durch den Führer eines Motorrads, begangen
am 30. September 2023,
f) Nichtmitführen des Fahrzeugausweises,
begangen am 30. September 2023.
2. Die A.___ bedingt gewährte Entlassung
gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. April 2023 wird widerrufen.
3. A.___ wird – unter Einbezug der
Rückversetzung der Reststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe – zu folgender
Gesamtstrafe verurteilt:
a) einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5
Monaten,
b) einer Busse von CHF 180.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000, hat A.___ zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit die
gesamten Kosten CHF 700.00 betragen.
7. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte am 29. April 2024 Berufung an (Aktenseite [AS] 157). Nach
Empfang des begründeten Urteils am 26. Juni 2024 erklärte der Beschuldigte mit
Eingabe vom 15. Juli 2024 die Berufung. Er ficht das Urteil in folgenden
Punkten an: Schuldspruch des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Widerruf,
Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer
Busse, sowie betreffend die Kosten. Er beantragt folgende Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Freispruch vom Vorhalt des
mehrfachen geringfügigen Diebstahls;
-
Verzicht auf den Widerruf
der bedingt gewährten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug
vom 26. April 2023;
-
Aufhebung der Verurteilung
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe;
-
Aufhebung der Verurteilung
zu einer Busse;
-
Anteilsmässige Auferlegung
der Verfahrenskosten an den Kanton und den Beschuldigten.
Gleichzeitig beantragte er, der
unterzeichnende Rechtsanwalt sei im Berufungsverfahren als amtlicher
Verteidiger einzusetzen.
8. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 erklärte
die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Sie ficht das Urteil einzig bezüglich
der Bemessung der Freiheitsstrafe an und verlangt die Verurteilung zu einer
längeren Freiheitsstrafe.
9. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde
dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt, mit Rechtsanwalt Simon
Bloch als amtlichem Verteidiger. Mit derselben Verfügung wurde mitgeteilt, dass
vorgesehen sei, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln.
10. Mit Schreiben vom 26. September 2024
teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte sei mit der Durchführung des
schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden, und beantragte eine mündliche
Verhandlung.
11. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde
zur Berufungsverhandlung am 19. Februar 2025 vorgeladen.
12. Anlässlich der Berufungsverhandlung am
19. Februar 2025 zog der Beschuldigte seine Berufung betreffend den Vorhalt des
mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Ziff. 1 lit. a des erstinstanzlichen
Urteils) zurück.
Erwägungen
II.
Anwendbares
Recht
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in
Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art.
448.
folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am
17.
Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine
von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten
Dispositiv
Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 448 StPO N
2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau
hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453
StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz
richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die
Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der
neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze
wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies folglich, dass das neue Recht (nach dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III.
Gegenstand
der Berufung
1.
Aufgrund der
lediglich teilweisen Anfechtung ist das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu vom 17. April 2024 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff. 1 lit. a:
Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, begangen am 23. August
2023 und am 24. August 2024;
-
Ziff. 1 lit. b:
Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Führerausweises, begangen am 30. September 2023;
-
Ziff. 1 lit. c:
Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 30.
September 2023;
-
Ziff. 1 lit. d:
Schuldspruch wegen Verwendung gefälschter Kontrollschilder, begangen am 30.
September 2023;
-
Ziff. 1 lit. e:
Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen
des Schutzhelmes durch den Führer eines Motorrads, begangen am 30. September
2023;
-
Ziff. 1 lit. f:
Schuldspruch wegen Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, begangen am 30.
September 2023.
2. Angefochten und damit noch Gegenstand
des vorliegenden Berufungsverfahrens sind der Widerruf der dem Beschuldigten
gewährten bedingten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
26. April 2023 (Ziff. 2), die Strafe (Ziff. 3) sowie die Kostenfolgen (Ziff.
4).
IV.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten.
Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente
einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
V.
Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
Nach Art. 50
StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und
deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff
des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen
Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen, in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N
16 zu Art. 47, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich
ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3aa).
1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2.), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit
wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen
stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das
konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie
eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen.
Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale
Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je
nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde
aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes
gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht,
wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige
Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend
berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits
abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip
als auch dem Grundsatz «ne bis in idem» zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom
16.10.2014 E. 2.4.2. mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom
25. August 2015, Urteil 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und
Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer
Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt
in seiner Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2.; vom 6. Juni .2011,
6B_1048/2010 E. 3.2. und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1.).
1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten
sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das
Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche
geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen
werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu
begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste
Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der
auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur
verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft
vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und
des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,
BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3. mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart
waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E.
4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f. m.w.Verw.).
1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.
49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»).
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen
Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso
ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer
Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180
Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.
Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.
3.6.).
Im soeben
erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner
früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs.
1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der
konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall
die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es
könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten
zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse
Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil
6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.).
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens
zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In
subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die
strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1
E. 4.2.2.). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, N 61 zu Art. 42 StGB).
Der
Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren
Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des
Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten
miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter.
Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien
vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch
für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem
Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während
laufenden Strafverfahrens gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges.
Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das
Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter
jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer
Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute
Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine
günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz
des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei
blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur
Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten
andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die
Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden.
Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des
Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die
Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten
Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark
Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017,
N 8 ff. zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).
1.8 Das Gericht kann den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten
Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf
Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch
für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2. S. 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der
Vorinstanz rechtskräftig wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung
der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelmes durch den
Führer eines Motorrads und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises schuldig gesprochen.
Bei den Tatbeständen des geringfügigen Diebstahls, des Nichttragens des
Schutzhelmes und des Nichtmitführens des Ausweises handelt es sich um
Übertretungstatbestände, für die im Nachfolgenden eine Busse auszufällen ist.
Die anderen Tatbestände stellen jeweils Vergehen dar, die mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind.
2.2 Die Vorinstanz sprach für alle drei
Vergehen aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe aus, da der
Beschuldigte im Bereich von Strassenverkehrsdelikten vielfach und einschlägig
vorbestraft sei (zwischen 2020 und 2023 habe er ganze sieben Verurteilungen für
insgesamt 17 Delikte erhalten). Auch die unbedingte Freiheitsstrafe bzw. der
effektive Strafvollzug scheine ihn nicht beeindruckt zu haben, habe er doch
innert vier Monaten nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder
einschlägig delinquiert (vgl. Urteil der Vorinstanz IV./2.a).
Diese
Ausführungen der Vorinstanz finden ihre Stütze in den Akten. Durch seine
wiederholte, einschlägige Delinquenz im Bereich des Strassenverkehrs hat der
Beschuldigte eine eindrückliche Ignoranz gegenüber der geltenden Rechtsordnung
gezeigt. Es ist offensichtlich, dass eine Geldstrafe ihn nicht von weiteren
Straftaten abzuhalten vermag, wenn dies offenkundig auch mit unbedingten
Freiheitsstrafen bis zum heutigen Tag nicht gelungen ist. Seine Beteuerungen,
aufgrund der verbüssten Freiheitsstrafe nun seine Lektion gelernt zu haben,
überzeugen nicht, beging der Beschuldigte schliesslich nur rund 4,5 Monate nach
seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder Strassenverkehrsdelikte
und nur rund drei Monate nach der Entlassung mit den geringfügigen Diebstählen
erneute Straftaten, wenn diese auch nicht einschlägig waren. Für die vorliegend
zu beurteilenden Vergehen ist damit eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.3 Als schwerste Straftat ist vorliegend in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Verwendung von gefälschten
Kontrollschildern zu bewerten, da der Beschuldigte mit dieser Tat doch eine
gewisse kriminelle Energie an den Tag legte. Für diese Tat ist damit die
Einsatzstrafe zu bestimmen, die in einem weiteren Schritt asperationsweise für
die weiteren Delikte zu erhöhen ist.
2.3.1 Vorliegend brachte der Beschuldigte für
seine Fahrt an sein Motorrad ein gefälschtes Nummernschild « […]» an, welches
er sodann vor der Überprüfung durch die Polizeipatrouille entfernte und auf
Nachfrage nicht das gefälschte, sondern das korrekte Nummernschild nannte,
welches zu diesem Zeitpunkt ausgelöst war. Beim verwendeten Nummernschild
handelt es sich um eine Totalfälschung (AS 5). Der Beschuldigte versuchte
somit, seine Tat zu verschleiern, was eine gewisse kriminelle Energie
erfordert. Die gefahrene Strecke war allerdings sehr kurz, es handelte sich um
eine Nebenstrasse und der Beschuldigte fuhr lediglich diese Strasse, an der er
wohnhaft ist, auf und ab, wobei er von sich aus wendete und zurück Richtung
seiner Wohnliegenschaft fuhr. Es kann zu Gunsten des Beschuldigten davon
ausgegangen werden, dass es sich tatsächlich lediglich um die von ihm
behauptete «Kontrollfahrt» handelte und er nicht vorhatte, zu einer längeren
Motorradfahrt aufzubrechen. Er handelte mit direktem Vorsatz. Daran ändern auch
seine Aussagen vor Obergericht, er habe das gefälschte Schild angebracht, um
den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt vor seinen Nachbarn geheim zu
halten, nichts. Seine Beweggründe lassen sich nicht abschliessend klären, sind jedoch
auch nicht relevant. Der Beschuldigte wusste, dass er ein gefälschtes
Nummernschild verwendete und damit auf einer öffentlichen Strasse fuhr. Das
Tatverschulden ist unter Berücksichtigung aller Umstände als sehr leicht zu
qualifizieren und im unteren Bereich des ersten Strafrahmendrittels
anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von zwei Monaten erscheint angemessen, sind
doch auch noch weniger gravierende Fälle denkbar.
2.3.2 Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Entzugs des Führerausweises ereignete sich – wie auch die übrigen Tatbestände
betreffend Strassenverkehrsdelikte – bei der gleichen Fahrt. Es handelte sich
damit um eine sehr kurze Fahrt im Quartier, wobei der Beschuldigte auch von
selbst wendete und zurückfuhr. Wiederum handelte der Beschuldigte vorsätzlich.
Das Tatverschulden ist insbesondere in Anbetracht der kurzen Strecke im
Quartier als sehr leicht einzustufen und eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei
Monaten wäre angemessen. Aufgrund des sehr engen sachlichen Zusammenhangs mit
der schwersten Tat ist eine asperationsweise Erhöhung um 0.5 Monate angezeigt.
2.3.3 Auch beim Tatbestand des Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung handelte es sich um dieselbe kurze Strecke im
Wohnquartier des Beschuldigten, wobei er wiederum vorsätzlich handelte. Das
Verschulden ist auch diesbezüglich als sehr leicht einzuordnen. Die Strafe ist aufgrund
des engen sachlichen Zusammenhangs asperationsweise um weitere 0.5 Monate zu
erhöhen.
2.3.4 Damit resultiert vor Berücksichtigung
der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von drei Monaten.
2.4 Wie bereits die Vorinstanz festhielt,
weist der Beschuldigte ganze sieben Vorstrafen auf, die allesamt ebenfalls
Strassenverkehrsdelikte betreffen, teilweise genau dieselben Delikte, wie sie
auch diesem Verfahren zugrunde liegen. Dabei ereigneten sich die Straftaten in
einem vergleichsweise kurzen Zeitraum von nicht einmal fünf Jahren. Der
Beschuldigte liess sich weder von vier Geldstrafen noch von den zwei
Freiheitsstrafen von insgesamt neun Monaten von weiterer Delinquenz abhalten.
Davon verbüsste der Beschuldigte sechs Monate in einer Justizvollzugsanstalt,
bevor er bedingt entlassen wurde. Doch auch diese Erfahrung zeigte offensichtlich
nicht die gewünschte Wirkung. Nur rund drei Monate nach der bedingten
Entlassung folgten die nächsten Delikte, die Diebstähle, und einen Monat später
die erneuten Verkehrsdelikte. Wie bereits erwähnt, scheint der Beschuldigte
unbelehrbar zu sein und sich nicht um die geltende Rechtsordnung zu scheren,
über die er sich seit Jahren mit einer eindrücklicher Konstanz und Ignoranz
hinwegsetzt. In Anbetracht der zahlreichen Verurteilungen innert eher kurzer
Zeit und der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist die Strafe um einen Monat zu
erhöhen.
Eine besondere
Strafempfindlichkeit ist sodann nicht gegeben. Eine solche liegt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur vor, wenn der Täter aus medizinischen
Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist
(Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2 mit
Hinweisen). Zwar ist der Beschuldigte mit 76 Jahren bereits in einem fortgeschrittenen
Alter. Allerdings ist er bei guter Gesundheit, etwas anderes wurde nicht
geltend gemacht. Die hohen Hürden für eine besondere Strafempfindlichkeit sind
daher nicht erfüllt.
2.5 In der Verfügung des Amtes für
Justizvollzug vom 26. April 2023 wurde festgehalten, dass dem Beschuldigten
eine eher günstige Legalprognose gestellt werden könne, dies aber gestützt auf
die Annahme, dass die gemachte Straferfahrung und der Strafrest bei einer
bedingten Entlassung deliktprotektiv wirken würden. Diese Annahme hat der
Beschuldigte widerlegt. Er hat gezeigt, dass auch eine drohende Rückversetzung
ihn nicht von weiteren Straftaten abzuhalten vermag. Mit seinen Aussagen vor
Obergericht zeigte der Beschuldigte, dass von echter Einsicht oder Reue keine
Rede sein kann. Der Beschuldigte bagatellisiert seine Taten stark und vermag
keine echte Auseinandersetzung mit seinen Taten vorzunehmen, vielmehr erachtet
er es als «Pech», erneut erwischt worden zu sein. Auch die geringfügigen
Diebstähle sprechen für eine schlechte Legalprognose, beging er diese gemäss
eigenen Aussagen doch, um seine persönliche Auffassung von Recht und Ordnung
durchzusetzen, was sie noch dreister erscheinen lässt. Es muss ihm somit nun
eindeutig eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb nur eine unbedingte
Freiheitsstrafe in Frage kommen kann.
2.6 Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das
für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an,
wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht
zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so
verzichtet das Gericht auf die Rückversetzung (Abs. 2). Die Rückversetzung
darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei
Jahre vergangen sind (Abs. 4). Sind auf Grund der neuen Straftat die
Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese
mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so
bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Abs. 6).
Die Nichtbewährung während der Probezeit
nach bedingter Entlassung ist analog derjenigen beim bedingten Strafvollzug
geregelt (Art. 46 StGB). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bedeutet,
dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug
der Reststrafe entgeht. Anlass für die Überprüfung der bedingten Entlassung ist
die Begehung eines neuen Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit. Das
Gesetz geht dabei von der Regel der Rückversetzung aus, wenn in der Probezeit ein
Verbrechen oder Vergehen (nicht aber eine Übertretung) begangen wird. Dies
allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 89 Abs. 2 StGB, wonach unter
bestimmten Voraussetzungen auf einen Widerruf verzichtet werden kann. Ebenso
wie bei Art. 46 Abs. 1 StGB soll also nicht jede Begehung eines Verbrechens
oder Vergehens während der Probezeit zwingend zum Widerruf führen. Einzig der
Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen
Bewährungsaussichten vermag einen Widerruf zu rechtfertigen. Zu beurteilen ist
mithin, ob aufgrund der neuen Strafffälligkeit eine Schlechtprognose besteht.
Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten
günstig (z.B. bei Zufallsstraftaten), dann muss auf eine Rückversetzung
verzichtet werden (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Peter Aebersold; in: PK
StGB, Art. 89 StGB N 2 ff.; Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 89 StGB N 3).
2.7 Das Amt für Justizvollzug des Kanton
Solothurn hat dem Beschuldigten mit Verfügung vom 26. April 2023 per 13. Mai
2023 für die Reststrafe von drei Monaten die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug gewährt. Die Probezeit betrug ein Jahr und dauerte damit bis am
12. Mai 2024. Der Beschuldigte verübte innerhalb der gesetzten Probezeit
sämtliche vorliegend beurteilten Delikte. Aufgrund der erwähnten zahlreichen
Verurteilungen im Bereich des Strassenverkehrs ist dem Beschuldigten eine
schlechte Legalprognose zu attestieren. Bereits in der Verfügung des Amts für
Justizvollzug des Kanton Solothurn vom 26. April 2023 wurde dem Beschuldigten
zwar noch eine eher günstige Legalprognose gestellt, dies aber mit dem Vermerk,
dass die gemachte Straferfahrung sowie der Strafrest deliktprotektiv wirken
sollten. Dies hat sich nicht bewahrheitet. Der Beschuldigte wurde innerhalb
weniger Monate nach der bedingten Entlassung wieder einschlägig straffällig,
trotz der drohenden Rückversetzung. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass
die mit diesem Urteil ausgesprochene Strafe eine nachhaltig günstige Wirkung
entfalten wird. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, auf eine Rückversetzung zu
verzichten. Da die heute beurteilten Delikte innert eines Jahres nach der
bedingten Entlassung begangen wurden, ist die Rückversetzung anzuordnen.
2.8 Bei der Gesamtstrafenbildung kann das
System von Art. 49 StGB im Rückversetzungsverfahren nicht unbesehen übernommen
werden. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 49 StGB soll
dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des
Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – nur eine gewisse
Privilegierung gewährt werden, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue
Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat
dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen,
die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den
Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das gilt
insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der
Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat zuordnen lässt, da
insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden kann, welche
Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits «abgegolten» bzw. welche noch
«offen» sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet
als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich
mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die
Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).
2.9 Der Beschuldigte wird für die heute
beurteilten Delikte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese
Strafe trifft mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe von
drei Monaten zusammen. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips
erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe von vier Monaten um zwei Monate zu
erhöhen. Im Ergebnis resultiert damit eine (unbedingte) Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Monaten.
2.10 Für die Übertretungstatbestände des
mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des Nichttragens eines Schutzhelms sowie des
Nichtmitführens des Fahrzeugausweises ist sodann eine Busse auszusprechen.
Der
Beschuldigte entwendete bei seinen beiden Diebstählen Waren im Wert von CHF
33.85, was eine sehr tiefe Summe darstellt. Die Diebstähle waren nicht
besonders raffiniert, allerdings begab er sich in beiden Fällen zur Kasse,
entweder um andere Waren zu bezahlen oder mit der Kassiererin unter Vorlage
eines Kassenbons zu diskutieren, wodurch er seine Diebstähle in einem gewissen
Masse verschleiern konnte. Er handelte mit direktem Vorsatz, wollte er doch ein
ihm angeblich widerfahrenes Unrecht sühnen. Dennoch wiegt auch dieses
Verschulden noch sehr leicht. Das Nichttragen eines Schutzhelms sowie das
Nichtmitführen des Fahrzeugausweises ereigneten sich wiederum bei der gleichen
Fahrt wie die anderen beurteilten Strassenverkehrsdelikte. Dabei handelte es
sich um eine sehr kurze Fahrt im Wohnquartier. Dennoch sind damit drei weitere Tatbestände
abzugelten, weshalb eine Busse von gesamthaft CHF 250.00, ersatzweise 3
Tage Freiheitsstrafe, angemessen ist.
VI.
Kosten und
Entschädigung
1. Vorinstanz
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kostenentscheid
der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'600.00, hat daher der
Beschuldigte zu tragen.
2.2 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Simon Bloch, macht für das Berufungsverfahren in
seiner Honorarnote einen Aufwand von insgesamt 14.39 Stunden geltend. Da auf
eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet wurde, ist der entsprechende
Aufwand inkl. der Auslagen für die An- und Rückreise zur Eröffnung, zu
streichen. Zu addieren ist dagegen der Aufwand für die Dauer der
Berufungsverhandlung von 1 Stunde und 35 Minuten und 15 Minuten für die
telefonische Mitteilung des Urteils. Ansonsten erweist sich der Aufwand des
amtlichen Verteidigers als angemessen. Ihm sind daher insgesamt 15.05 Stunden
zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 (total CHF 2'859.50) zu
vergüten. Zuzüglich Auslagen von CHF 187.60 und Mehrwertsteuer von
CHF 246.80 ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'293.90. Die
Entschädigung ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 139
Ziff. 1 und Art. 172ter Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2 und 4, Art.
95 Abs. 1 lit. b, Art. 96 Abs. 2 Satz 1, Art. 97 Abs. 1 lit. f und Art. 99
Abs. 1 lit. b SVG; Art. 3b und Art. 96 VRV; Art. 40, Art. 41 Abs. 1 und 2, Art.
47, Art. 49 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 106 StGB; Art. 135, Art.
398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO;
erkannt:
1.
Gemäss den
rechtskräftigen Ziffern 1 lit. a bis f des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu vom 17. April 2024 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
a)
mehrfacher
geringfügiger Diebstahl, begangen am 23. August 2023 und am 24. August 2023,
b)
Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 30. September
2023,
c)
Fahren ohne
Haftpflichtversicherung, begangen am 30. September 2023,
d)
Verwendung
gefälschter Kontrollschilder, begangen am 30. September 2023,
e)
Verletzung der
Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelmes durch den Führer
eines Motorrads, begangen am 30. September 2023,
f)
Nichtmitführen des
Fahrzeugausweises, begangen am 30. September 2023.
2. Die A.___ mit Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 26. April 2023 für eine Reststrafe von 3 Monaten gewährte
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen (vgl. auch
nachfolgende Ziff. 3 lit. a).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a)
einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Einbezug der Reststrafe von 3
Monaten,
b)
einer Busse von CHF
250.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'293.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000,
hat A.___ zu bezahlen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF 2’600.00, hat A.___
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_374/20258 vom 2. Oktober
2025 bestätigt.