Lexipedia

Entscheid

STBER.2024.50

Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichttragen des Schutzhelmes, Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, geringfügiger Diebstahl, Widerruf der bedingten Entlassu

19. Februar 2025Deutsch35 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 19. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Simon Bloch,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahren ohne

Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichttragen des Schutzhelmes, Nichtmitführen des

Fahrzeugausweises, geringfügiger Diebstahl, Widerruf der bedingten Entlassung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. Staatsanwältin B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, als Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Simon Bloch, als amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten.

4. Eine Schulklasse der Kantonsschule

Solothurn als Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme sowie in Bezug auf die von

der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorgebrachten Begründungen der

Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl.

Tonaufzeichnung), die schriftlich eingereichten Anträge, die schriftlich

eingereichte Plädoyernotiz der Staatsanwaltschaft sowie die Notiz zum Plädoyer

des Verteidigers (inkl. Tonaufzeichnungen) in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___

für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:

1. Es sei festzustellen, dass die

Schuldsprüche gemäss Ziff. 1, 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift vom 11. Dezember

2023 wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahren

ohne Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder,

Verletzung der Verkehrsregelverordnung durch Nichtragen des Schutzhelmes durch

den Führer eines Motorrads und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises gemäss

Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die A.___ bedingt gewährte Entlassung

gemäss Urteil des Amts für Justizvollzug vom 26. April 2023 sei zu widerrufen.

3. A.___ sei unter Einbezug der

Rückversetzung der Reststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe zu verurteilen.

4. Sämtliche Verfahrens- und Gerichtskosten

seien A.___ aufzuerlegen.

5. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung durch Rechtsanwalt Simon Bloch sei durch das erkennende Gericht

festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem

Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse

zulassen.

Rechtsanwalt Bloch für

den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.

Es sei

festzustellen, dass Ziffern 1.a und 3.b. des vorinstanzlichen Urteils zufolge

Rückzug der Berufung in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

A.___ sei zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen.

3.

Eventualiter sei A.___

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt ausgesprochen bei einer

Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

4.

Auf den Widerruf der

bedingt gewährten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

26. April 2023 sei zu verzichten und die Probezeit sei um ein Jahr zu

verlängern.

5.

Die Gerichtskosten

seien dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

6.

Es sei die

eingereichte Kostennote des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und zufolge

amtlicher Verteidigung dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen, zzgl.

den Aufwendungen für die heutige Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung.

7.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt.

----------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 14. September 2023

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfachen

geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 110.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl

erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache.

2. Gestützt auf die Strafanzeige der

Polizei Kanton Solothurn erhob die Staatsanwaltschaft am 11. Dezember 2023 beim

Gerichtspräsidium Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten wegen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung

der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutz­helms durch den

Führer eines Motorrads sowie Nichtmitführens des Fahrzeugausweises.

3. Am 2. Februar 2024 überwies die

Staatsanwaltschaft dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu ebenfalls die Einsprache

gegen den Strafbefehl vom 14. September 2023 betreffend mehrfachen

geringfügigen Diebstahl zum Entscheid.

4. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024

wurden die beiden Strafverfahren vereinigt.

5. Im Übrigen wird für die

Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil auf dieses verwiesen.

6. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

fällte am 17. April 2024 das folgende Urteil:

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfacher geringfügiger Diebstahl,

begangen am 23. August 2023 und am 24. August 2023,

b) Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug

des Führerausweises, begangen am 30. September 2023,

c) Fahren ohne Haftpflichtversicherung,

begangen am 30. September 2023,

d) Verwendung gefälschter Kontrollschilder,

begangen am 30. September 2023,

e) Verletzung der Verkehrsregelnverordnung

durch Nichttragen des Schutzhelmes durch den Führer eines Motorrads, begangen

am 30. September 2023,

f) Nichtmitführen des Fahrzeugausweises,

begangen am 30. September 2023.

2. Die A.___ bedingt gewährte Entlassung

gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. April 2023 wird widerrufen.

3. A.___ wird – unter Einbezug der

Rückversetzung der Reststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe – zu folgender

Gesamtstrafe verurteilt:

a) einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5

Monaten,

b) einer Busse von CHF 180.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000, hat A.___ zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit die

gesamten Kosten CHF 700.00 betragen.

7. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte am 29. April 2024 Berufung an (Aktenseite [AS] 157). Nach

Empfang des begründeten Urteils am 26. Juni 2024 erklärte der Beschuldigte mit

Eingabe vom 15. Juli 2024 die Berufung. Er ficht das Urteil in folgenden

Punkten an: Schuldspruch des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Widerruf,

Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer

Busse, sowie betreffend die Kosten. Er beantragt folgende Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Freispruch vom Vorhalt des

mehrfachen geringfügigen Diebstahls;

-

Verzicht auf den Widerruf

der bedingt gewährten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug

vom 26. April 2023;

-

Aufhebung der Verurteilung

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe;

-

Aufhebung der Verurteilung

zu einer Busse;

-

Anteilsmässige Auferlegung

der Verfahrenskosten an den Kanton und den Beschuldigten.

Gleichzeitig beantragte er, der

unterzeichnende Rechtsanwalt sei im Berufungsverfahren als amtlicher

Verteidiger einzusetzen.

8. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 erklärte

die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Sie ficht das Urteil einzig bezüglich

der Bemessung der Freiheitsstrafe an und verlangt die Verurteilung zu einer

längeren Freiheitsstrafe.

9. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde

dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt, mit Rechtsanwalt Simon

Bloch als amtlichem Verteidiger. Mit derselben Verfügung wurde mitgeteilt, dass

vorgesehen sei, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln.

10. Mit Schreiben vom 26. September 2024

teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte sei mit der Durchführung des

schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden, und beantragte eine mündliche

Verhandlung.

11. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde

zur Berufungsverhandlung am 19. Februar 2025 vorgeladen.

12. Anlässlich der Berufungsverhandlung am

19. Februar 2025 zog der Beschuldigte seine Berufung betreffend den Vorhalt des

mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Ziff. 1 lit. a des erstinstanzlichen

Urteils) zurück.

Erwägungen

II.

Anwendbares

Recht

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art.

448.

folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am

17.

Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine

von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten

Dispositiv

Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 448 StPO N

2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau

hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453

StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz

richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die

Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrens­be­stimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der

neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze

wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen

begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies folglich, dass das neue Recht (nach dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III.

Gegenstand

der Berufung

1.

Aufgrund der

lediglich teilweisen Anfechtung ist das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu vom 17. April 2024 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 1 lit. a:

Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, begangen am 23. August

2023 und am 24. August 2024;

-

Ziff. 1 lit. b:

Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Führerausweises, begangen am 30. September 2023;

-

Ziff. 1 lit. c:

Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 30.

September 2023;

-

Ziff. 1 lit. d:

Schuldspruch wegen Verwendung gefälschter Kontrollschilder, begangen am 30.

September 2023;

-

Ziff. 1 lit. e:

Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen

des Schutzhelmes durch den Führer eines Motorrads, begangen am 30. September

2023;

-

Ziff. 1 lit. f:

Schuldspruch wegen Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, begangen am 30.

September 2023.

2. Angefochten und damit noch Gegenstand

des vorliegenden Berufungsverfahrens sind der Widerruf der dem Beschuldigten

gewährten bedingten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

26. April 2023 (Ziff. 2), die Strafe (Ziff. 3) sowie die Kostenfolgen (Ziff.

4).

IV.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel­instanzen, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten.

Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente

einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

V.

Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

Nach Art. 50

StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und

deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff

des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen, in Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N

16 zu Art. 47, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich

ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3aa).

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2.), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit

wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

Vorstrafen

stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das

konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie

eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» wür­digen.

Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale

Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je

nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde

aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes

gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht,

wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige

Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend

berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits

abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip

als auch dem Grundsatz «ne bis in idem» zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom

16.10.2014 E. 2.4.2. mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom

25. August 2015, Urteil 6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und

Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer

Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt

in seiner Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2.; vom 6. Juni .2011,

6B_1048/2010 E. 3.2. und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1.).

1.5 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten

sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das

Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche

geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen

werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu

begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste

Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der

auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur

verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft

vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und

des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,

BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3. mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart

waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E.

4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f. m.w.Verw.).

1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.

49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»).

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen

Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem

sachlichen und zeitlichen Zusammen­hang verschiedener Delikte ist nach neuerer

bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso

ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer

Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180

Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.

Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6.).

Im soeben

erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner

früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs.

1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der

konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall

die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es

könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten

zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse

Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil

6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.).

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens

zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In

subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die

strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.2.). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, N 61 zu Art. 42 StGB).

Der

Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren

Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des

Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten

miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter.

Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien

vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch

für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem

Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während

laufenden Strafverfahrens gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das

Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter

jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer

Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute

Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine

günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz

des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei

blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur

Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten

andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die

Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden.

Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude auftischt. Bei der Prognose­stellung ist die ganze Wirkung des

Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die

Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten

Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark

Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017,

N 8 ff. zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

1.8 Das Gericht kann den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten

Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf

Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch

für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2. S. 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil der

Vorinstanz rechtskräftig wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, Verwendung gefälschter Kontrollschilder, Verletzung

der Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelmes durch den

Führer eines Motorrads und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises schuldig gesprochen.

Bei den Tatbeständen des geringfügigen Diebstahls, des Nichttragens des

Schutzhelmes und des Nichtmitführens des Ausweises handelt es sich um

Übertretungstatbestände, für die im Nachfolgenden eine Busse auszufällen ist.

Die anderen Tatbestände stellen jeweils Vergehen dar, die mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind.

2.2 Die Vorinstanz sprach für alle drei

Vergehen aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe aus, da der

Beschuldigte im Bereich von Strassenverkehrsdelikten vielfach und einschlägig

vorbestraft sei (zwischen 2020 und 2023 habe er ganze sieben Verurteilungen für

insgesamt 17 Delikte erhalten). Auch die unbedingte Freiheitsstrafe bzw. der

effektive Strafvollzug scheine ihn nicht beeindruckt zu haben, habe er doch

innert vier Monaten nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder

einschlägig delinquiert (vgl. Urteil der Vorinstanz IV./2.a).

Diese

Ausführungen der Vorinstanz finden ihre Stütze in den Akten. Durch seine

wiederholte, einschlägige Delinquenz im Bereich des Strassenverkehrs hat der

Beschuldigte eine eindrückliche Ignoranz gegenüber der geltenden Rechtsordnung

gezeigt. Es ist offensichtlich, dass eine Geldstrafe ihn nicht von weiteren

Straftaten abzuhalten vermag, wenn dies offenkundig auch mit unbedingten

Freiheitsstrafen bis zum heutigen Tag nicht gelungen ist. Seine Beteuerungen,

aufgrund der verbüssten Freiheitsstrafe nun seine Lektion gelernt zu haben,

überzeugen nicht, beging der Beschuldigte schliesslich nur rund 4,5 Monate nach

seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder Strassenverkehrsdelikte

und nur rund drei Monate nach der Entlassung mit den geringfügigen Diebstählen

erneute Straftaten, wenn diese auch nicht einschlägig waren. Für die vorliegend

zu beurteilenden Vergehen ist damit eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

2.3 Als schwerste Straftat ist vorliegend in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Verwendung von gefälschten

Kontrollschildern zu bewerten, da der Beschuldigte mit dieser Tat doch eine

gewisse kriminelle Energie an den Tag legte. Für diese Tat ist damit die

Einsatzstrafe zu bestimmen, die in einem weiteren Schritt asperationsweise für

die weiteren Delikte zu erhöhen ist.

2.3.1 Vorliegend brachte der Beschuldigte für

seine Fahrt an sein Motorrad ein gefälschtes Nummernschild « […]» an, welches

er sodann vor der Überprüfung durch die Polizeipatrouille entfernte und auf

Nachfrage nicht das gefälschte, sondern das korrekte Nummernschild nannte,

welches zu diesem Zeitpunkt ausgelöst war. Beim verwendeten Nummernschild

handelt es sich um eine Totalfälschung (AS 5). Der Beschuldigte versuchte

somit, seine Tat zu verschleiern, was eine gewisse kriminelle Energie

erfordert. Die gefahrene Strecke war allerdings sehr kurz, es handelte sich um

eine Nebenstrasse und der Beschuldigte fuhr lediglich diese Strasse, an der er

wohnhaft ist, auf und ab, wobei er von sich aus wendete und zurück Richtung

seiner Wohnliegenschaft fuhr. Es kann zu Gunsten des Beschuldigten davon

ausgegangen werden, dass es sich tatsächlich lediglich um die von ihm

behauptete «Kontrollfahrt» handelte und er nicht vorhatte, zu einer längeren

Motorradfahrt aufzubrechen. Er handelte mit direktem Vorsatz. Daran ändern auch

seine Aussagen vor Obergericht, er habe das gefälschte Schild angebracht, um

den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt vor seinen Nachbarn geheim zu

halten, nichts. Seine Beweggründe lassen sich nicht abschliessend klären, sind jedoch

auch nicht relevant. Der Beschuldigte wusste, dass er ein gefälschtes

Nummernschild verwendete und damit auf einer öffentlichen Strasse fuhr. Das

Tatverschulden ist unter Berücksichtigung aller Umstände als sehr leicht zu

qualifizieren und im unteren Bereich des ersten Strafrahmendrittels

anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von zwei Monaten erscheint angemessen, sind

doch auch noch weniger gravierende Fälle denkbar.

2.3.2 Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz

Entzugs des Führerausweises ereignete sich – wie auch die übrigen Tatbestände

betreffend Strassenverkehrsdelikte – bei der gleichen Fahrt. Es handelte sich

damit um eine sehr kurze Fahrt im Quartier, wobei der Beschuldigte auch von

selbst wendete und zurückfuhr. Wiederum handelte der Beschuldigte vorsätzlich.

Das Tatverschulden ist insbesondere in Anbetracht der kurzen Strecke im

Quartier als sehr leicht einzustufen und eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei

Monaten wäre angemessen. Aufgrund des sehr engen sachlichen Zusammenhangs mit

der schwersten Tat ist eine asperationsweise Erhöhung um 0.5 Monate angezeigt.

2.3.3 Auch beim Tatbestand des Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung handelte es sich um dieselbe kurze Strecke im

Wohnquartier des Beschuldigten, wobei er wiederum vorsätzlich handelte. Das

Verschulden ist auch diesbezüglich als sehr leicht einzuordnen. Die Strafe ist aufgrund

des engen sachlichen Zusammenhangs asperationsweise um weitere 0.5 Monate zu

erhöhen.

2.3.4 Damit resultiert vor Berücksichtigung

der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von drei Monaten.

2.4 Wie bereits die Vorinstanz festhielt,

weist der Beschuldigte ganze sieben Vorstrafen auf, die allesamt ebenfalls

Strassenverkehrsdelikte betreffen, teilweise genau dieselben Delikte, wie sie

auch diesem Verfahren zugrunde liegen. Dabei ereigneten sich die Straftaten in

einem vergleichsweise kurzen Zeitraum von nicht einmal fünf Jahren. Der

Beschuldigte liess sich weder von vier Geldstrafen noch von den zwei

Freiheitsstrafen von insgesamt neun Monaten von weiterer Delinquenz abhalten.

Davon verbüsste der Beschuldigte sechs Monate in einer Justizvollzugsanstalt,

bevor er bedingt entlassen wurde. Doch auch diese Erfahrung zeigte offensichtlich

nicht die gewünschte Wirkung. Nur rund drei Monate nach der bedingten

Entlassung folgten die nächsten Delikte, die Diebstähle, und einen Monat später

die erneuten Verkehrsdelikte. Wie bereits erwähnt, scheint der Beschuldigte

unbelehrbar zu sein und sich nicht um die geltende Rechtsordnung zu scheren,

über die er sich seit Jahren mit einer eindrücklicher Konstanz und Ignoranz

hinwegsetzt. In Anbetracht der zahlreichen Verurteilungen innert eher kurzer

Zeit und der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist die Strafe um einen Monat zu

erhöhen.

Eine besondere

Strafempfindlichkeit ist sodann nicht gegeben. Eine solche liegt nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur vor, wenn der Täter aus medizinischen

Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist

(Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2 mit

Hinweisen). Zwar ist der Beschuldigte mit 76 Jahren bereits in einem fortgeschrittenen

Alter. Allerdings ist er bei guter Gesundheit, etwas anderes wurde nicht

geltend gemacht. Die hohen Hürden für eine besondere Strafempfindlichkeit sind

daher nicht erfüllt.

2.5 In der Verfügung des Amtes für

Justizvollzug vom 26. April 2023 wurde festgehalten, dass dem Beschuldigten

eine eher günstige Legalprognose gestellt werden könne, dies aber gestützt auf

die Annahme, dass die gemachte Straferfahrung und der Strafrest bei einer

bedingten Entlassung deliktprotektiv wirken würden. Diese Annahme hat der

Beschuldigte widerlegt. Er hat gezeigt, dass auch eine drohende Rückversetzung

ihn nicht von weiteren Straftaten abzuhalten vermag. Mit seinen Aussagen vor

Obergericht zeigte der Beschuldigte, dass von echter Einsicht oder Reue keine

Rede sein kann. Der Beschuldigte bagatellisiert seine Taten stark und vermag

keine echte Auseinandersetzung mit seinen Taten vorzunehmen, vielmehr erachtet

er es als «Pech», erneut erwischt worden zu sein. Auch die geringfügigen

Diebstähle sprechen für eine schlechte Legalprognose, beging er diese gemäss

eigenen Aussagen doch, um seine persönliche Auffassung von Recht und Ordnung

durchzusetzen, was sie noch dreister erscheinen lässt. Es muss ihm somit nun

eindeutig eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb nur eine unbedingte

Freiheitsstrafe in Frage kommen kann.

2.6 Gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB ordnet das

für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an,

wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht

zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so

verzichtet das Gericht auf die Rückversetzung (Abs. 2). Die Rückversetzung

darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei

Jahre vergangen sind (Abs. 4). Sind auf Grund der neuen Straftat die

Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese

mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so

bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Abs. 6).

Die Nichtbewährung während der Probezeit

nach bedingter Entlassung ist analog derjenigen beim bedingten Strafvollzug

geregelt (Art. 46 StGB). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bedeutet,

dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug

der Reststrafe entgeht. Anlass für die Überprüfung der bedingten Entlassung ist

die Begehung eines neuen Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit. Das

Gesetz geht dabei von der Regel der Rückversetzung aus, wenn in der Probezeit ein

Verbrechen oder Vergehen (nicht aber eine Übertretung) begangen wird. Dies

allerdings unter dem Vorbehalt von Art. 89 Abs. 2 StGB, wonach unter

bestimmten Voraussetzungen auf einen Widerruf verzichtet werden kann. Ebenso

wie bei Art. 46 Abs. 1 StGB soll also nicht jede Begehung eines Verbrechens

oder Vergehens während der Probezeit zwingend zum Widerruf führen. Einzig der

Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen

Bewährungsaussichten vermag einen Widerruf zu rechtfertigen. Zu beurteilen ist

mithin, ob aufgrund der neuen Strafffälligkeit eine Schlechtprognose besteht.

Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten

günstig (z.B. bei Zufallsstraftaten), dann muss auf eine Rückversetzung

verzichtet werden (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Peter Aebersold; in: PK

StGB, Art. 89 StGB N 2 ff.; Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 89 StGB N 3).

2.7 Das Amt für Justizvollzug des Kanton

Solothurn hat dem Beschuldigten mit Verfügung vom 26. April 2023 per 13. Mai

2023 für die Reststrafe von drei Monaten die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug gewährt. Die Probezeit betrug ein Jahr und dauerte damit bis am

12. Mai 2024. Der Beschuldigte verübte innerhalb der gesetzten Probezeit

sämtliche vorliegend beurteilten Delikte. Aufgrund der erwähnten zahlreichen

Verurteilungen im Bereich des Strassenverkehrs ist dem Beschuldigten eine

schlechte Legalprognose zu attestieren. Bereits in der Verfügung des Amts für

Justizvollzug des Kanton Solothurn vom 26. April 2023 wurde dem Beschuldigten

zwar noch eine eher günstige Legalprognose gestellt, dies aber mit dem Vermerk,

dass die gemachte Straferfahrung sowie der Strafrest deliktprotektiv wirken

sollten. Dies hat sich nicht bewahrheitet. Der Beschuldigte wurde innerhalb

weniger Monate nach der bedingten Entlassung wieder einschlägig straffällig,

trotz der drohenden Rückversetzung. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass

die mit diesem Urteil ausgesprochene Strafe eine nachhaltig günstige Wirkung

entfalten wird. Dies stellt jedoch keinen Grund dar, auf eine Rückversetzung zu

verzichten. Da die heute beurteilten Delikte innert eines Jahres nach der

bedingten Entlassung begangen wurden, ist die Rückversetzung anzuordnen.

2.8 Bei der Gesamtstrafenbildung kann das

System von Art. 49 StGB im Rückversetzungsverfahren nicht unbesehen übernommen

werden. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 49 StGB soll

dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des

Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumu­la­tions­prinzip – nur eine gewisse

Privilegierung gewährt werden, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue

Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat

dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen,

die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den

Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das gilt

insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der

Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat zuordnen lässt, da

insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden kann, welche

Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits «abgegolten» bzw. welche noch

«offen» sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet

als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich

mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die

Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).

2.9 Der Beschuldigte wird für die heute

beurteilten Delikte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese

Strafe trifft mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe von

drei Monaten zusammen. In sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips

erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe von vier Monaten um zwei Monate zu

erhöhen. Im Ergebnis resultiert damit eine (unbedingte) Gesamtfreiheitsstrafe

von sechs Monaten.

2.10 Für die Übertretungstatbestände des

mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des Nichttragens eines Schutzhelms sowie des

Nichtmitführens des Fahrzeugausweises ist sodann eine Busse auszusprechen.

Der

Beschuldigte entwendete bei seinen beiden Diebstählen Waren im Wert von CHF

33.85, was eine sehr tiefe Summe darstellt. Die Diebstähle waren nicht

besonders raffiniert, allerdings begab er sich in beiden Fällen zur Kasse,

entweder um andere Waren zu bezahlen oder mit der Kassiererin unter Vorlage

eines Kassenbons zu diskutieren, wodurch er seine Diebstähle in einem gewissen

Masse verschleiern konnte. Er handelte mit direktem Vorsatz, wollte er doch ein

ihm angeblich widerfahrenes Unrecht sühnen. Dennoch wiegt auch dieses

Verschulden noch sehr leicht. Das Nichttragen eines Schutzhelms sowie das

Nichtmitführen des Fahrzeugausweises ereigneten sich wiederum bei der gleichen

Fahrt wie die anderen beurteilten Strassenverkehrsdelikte. Dabei handelte es

sich um eine sehr kurze Fahrt im Wohnquartier. Dennoch sind damit drei weitere Tatbestände

abzugelten, weshalb eine Busse von gesamthaft CHF 250.00, ersatzweise 3

Tage Freiheitsstrafe, angemessen ist.

VI.

Kosten und

Entschädigung

1. Vorinstanz

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Kostenentscheid

der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'600.00, hat daher der

Beschuldigte zu tragen.

2.2 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Simon Bloch, macht für das Berufungsverfahren in

seiner Honorarnote einen Aufwand von insgesamt 14.39 Stunden geltend. Da auf

eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet wurde, ist der entsprechende

Aufwand inkl. der Auslagen für die An- und Rückreise zur Eröffnung, zu

streichen. Zu addieren ist dagegen der Aufwand für die Dauer der

Berufungsverhandlung von 1 Stunde und 35 Minuten und 15 Minuten für die

telefonische Mitteilung des Urteils. Ansonsten erweist sich der Aufwand des

amtlichen Verteidigers als angemessen. Ihm sind daher insgesamt 15.05 Stunden

zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 (total CHF 2'859.50) zu

vergüten. Zuzüglich Auslagen von CHF 187.60 und Mehrwertsteuer von

CHF 246.80 ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'293.90. Die

Entschädigung ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 139

Ziff. 1 und Art. 172ter Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2 und 4, Art.

95 Abs. 1 lit. b, Art. 96 Abs. 2 Satz 1, Art. 97 Abs. 1 lit. f und Art. 99

Abs. 1 lit. b SVG; Art. 3b und Art. 96 VRV; Art. 40, Art. 41 Abs. 1 und 2, Art.

47, Art. 49 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 106 StGB; Art. 135, Art.

398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO;

erkannt:

1.

Gemäss den

rechtskräftigen Ziffern 1 lit. a bis f des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu vom 17. April 2024 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a)

mehrfacher

geringfügiger Diebstahl, begangen am 23. August 2023 und am 24. August 2023,

b)

Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 30. September

2023,

c)

Fahren ohne

Haftpflichtversicherung, begangen am 30. September 2023,

d)

Verwendung

gefälschter Kontrollschilder, begangen am 30. September 2023,

e)

Verletzung der

Verkehrsregelnverordnung durch Nichttragen des Schutzhelmes durch den Führer

eines Motorrads, begangen am 30. September 2023,

f)

Nichtmitführen des

Fahrzeugausweises, begangen am 30. September 2023.

2. Die A.___ mit Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 26. April 2023 für eine Reststrafe von 3 Monaten gewährte

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen (vgl. auch

nachfolgende Ziff. 3 lit. a).

3. A.___ wird verurteilt zu:

a)

einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Einbezug der Reststrafe von 3

Monaten,

b)

einer Busse von CHF

250.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'293.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000,

hat A.___ zu bezahlen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF 2’600.00, hat A.___

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_374/20258 vom 2. Oktober

2025 bestätigt.