STBER.2024.53
Hausfriedensbruch
13. März 2025Deutsch19 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Stulz,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Hausfriedensbruch
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
verurteilte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit
Strafbefehl vom 22. Juni 2023 wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von
CHF 525.00 (Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert).
2. Am 2. Juli 2023
erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl.
3. Mit
Eingabe vom 24. Juli 2023 hielt die Staatsanwaltschaft an dem
angefochtenen Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten dem
Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid (Aktenseiten Richteramt
Solothurn-Lebern [ASSL] 0001 ff.).
4. Der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am
29. April 2024 folgendes Strafurteil (ASSL 0087 ff.):
1. A.___ hat sich des Hausfriedensbruchs,
begangen am 22. März 2023, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 190.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. (Der Privatkläger) B.___ wird zur
Geltendmachung seiner Genugtuungsforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg
verwiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'000.00, zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um
CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 800.00 betragen.
5. Gegen das Urteil meldete
der Beschuldigte am 5. Mai 2024 die Berufung an (ASSL 0094; Art.
399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des motivierten Urteils (ASSL 0101 ff.) liess
der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz, mit
Eingabe vom 1. Juli 2024 die Berufung erklären (Aktenseiten
Berufungsgericht [ASB] 3 ff.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Urteil wird in allen
Punkten angefochten. Konkret wird ein vollumfänglicher Freispruch verlangt,
unter Auferlegung der Gerichts-, Verfahrens- und Parteikosten an den Staat.
6. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2024 auf eine
Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 39).
7. Der
Strafantragsteller B.___ (nachfolgend: Privatkläger / Geschädigter) hat die
Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg nicht angefochten und
hatte bereits am 5. Juni 2023 auf eine Beteiligung als Strafkläger am
Strafverfahren verzichtet.
8. Mit Verfügung vom
22. August 2024 wurde mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis
5. September 2024 werde angenommen, die Parteien seien mit diesem Vorgehen
einverstanden (ASB 27).
9. Mit Verfügung vom 9.
September 2024 wurde festgestellt, dass innert Frist keine Einwände gegen das
schriftliche Verfahren geltend gemacht worden seien, weshalb gestützt auf
Art. 406 Abs. 1 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet wurde (ASB 43).
Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer allfälligen
ergänzenden Berufungsbegründung und von aktuellen Einkommens- und
Steuerbelegen. Ebenso wurde seinem Verteidiger die Möglichkeit zur Einreichung
seiner Honorarnote eingeräumt.
10. Am
23. September 2024 wurde die ergänzende schriftliche
Berufungsbegründung inkl. Beilagen eingereicht (ASB 44 ff.).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Anwendbares Recht
1.1
Per 1. Januar 2024
trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung
betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht
vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision
geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht
vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach
neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält
Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von
den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
1.2
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO
für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung
«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit
noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.
Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 StGB herangezogen
werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer
nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
1.3 Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
1.4 Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das neue Prozessrecht zur Anwendung
gelangt.
2.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen
ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die
erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,
2020, N 10 zu Art. 82 StPO).
III. Sachverhalt /
Anklagegrundsatz / Immutabilitätsprinzip
1. Allgemeine
Ausführungen zur Beweiswürdigung
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art.
10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:
Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ia 36, BGE 127 I 40) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle
Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt
werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit
überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste
Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und
schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der
Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung
darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender
Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit
seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt
verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits
persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die
Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise
stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 286).
1.2
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner
aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der
Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der
Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in
persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt
geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche
Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei
kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend
und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2. Strafbefehl
Der
Strafbefehl vom 22. Juni 2023 lautet wie folgt:
«Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB )
begangen am 22. März 2023 , ca. 14:30 Uhr, in Solothurn, [Adresse],
Geschäftshaus, zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte trotz des
bestehenden und gültig gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots vom
5. Juli 2021 (gültig auf Weiteres), die Geschäftsräumlichkeiten des
Geschädigten an der [Adresse] in Solothurn betrat und sich anschliessend gegen
den Willen des Berechtigten darin aufhielt.»
3.
Beweiswürdigung
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
ist unter den Parteien unbestritten, dass ein gültiges Hausverbot, datiert vom 5. Juli
2021, bestand, der Beschuldigte davon Kenntnis hatte, in der Absicht, mit dem
Privatkläger zu sprechen, die Geschäftsliegenschaft an der [Adresse] in
Solothurn betrat und sich in den vierten Stock begab, um den Privatkläger dort
abzupassen.
Ferner ist unbestritten, dass sich der
Beschuldigte weder in den Geschäftsräumen der C.___ AG (Geschäftsräumlichkeiten
des Privatklägers) noch in der Tiefgarage der Liegenschaft aufgehalten hat, was
Gegenstand des Strafbefehls ist.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
ist damit der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt. Vielmehr dehnte sie den
Begriff der «Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers» auf das Treppenhaus
aus. Es muss geprüft werden, ob die Vorinstanz dadurch den Anklagegrundsatz bzw.
das Immutabilitätsprinzip verletzt hat.
4. Anklagegrundsatz /
Immutabilitätsprinzip
4.1 Des Hausfriedensbruchs macht sich
nach Art. 186 StGB u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein
Haus eindringt. Haus im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein Wohnhaus,
sondern jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest
und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse
eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und
in ihm den Willen frei zu betätigen (BGE 90 IV 76 E. 1 mit Hinweisen). Der
Begriff des Hauses ist somit in weitem Sinn zu nehmen; er umfasst
beispielsweise Fabriken und Geschäftsräume, aber auch Amtslokale, Parkgaragen
und dergleichen. Dass solche Räumlichkeiten dem Publikum, d.h. einer
unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz des Art. 186
StGB nicht aus. Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne des Art. 186
StGB ein, wer den Raum ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des
Hausrechts betritt. Wo die Erlaubnis generell erteilt wird, wie das bei dem
Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das
Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte
Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer allgemeinen Erlaubnis können
als Willensäusserungen des Berechtigten ausdrücklich festgelegt werden oder
sich aus den Umständen ergeben (BGE 90 IV 77 E. 2b). Wo bestimmte
Räumlichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre
Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt
gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt
(BGE 108 IV 33 E. 5).
4.2
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV
sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt,
kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die
Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen
Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
Gemäss
Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz,
aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung
von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die
nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe
der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit
Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher
konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit
Hinweisen).
Wenn
eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die
beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen
strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs.
2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer
Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil 6B_165/2020 vom
20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.3
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche
Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt,
wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die
Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das
Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so
etwa Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_1298/2021 vom 14. Januar
2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1).
4.4 Subsumtion
Wie
erwähnt, wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgehalten, er habe die
Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten an der [Adresse] in Solothurn betreten
und sich anschliessend gegen den Willen des Berechtigten darin aufgehalten. Die
Vorinstanz ging sodann zu Recht davon aus, dass sich der Beschuldigte zwar im
Treppenhaus der Geschäftsliegenschaft an der [Adresse] – bei der es sich um
ein publikumsöffentliches Gebäude mit unverschlossener Eingangstüre handelt –
aufgehalten, jedoch die Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers nie betreten
hat. Damit kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf den Sachverhalt
gemäss Strafbefehl abgestellt werden. Indem sie das Treppenhaus auf den Begriff
der «Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten» ausdehnte, geht sie mit ihrem
Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinaus und verletzt dadurch das
Immutabilitätsprinzip.
Angesichts
der Ausführungen in der Anklageschrift ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten
einzig vorgeworfen wird, er habe die Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten
trotz des Hausverbots, d.h. gegen den Willen des Berechtigten, betreten, dadurch
das Hausrecht des Geschädigten verletzt und den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs erfüllt. Dass dem Beschuldigten in der Anklage weitere –
darüber hinausgehende – Tathandlungen vorgeworfen werden, ist nicht erkennbar
und wird weder vom Geschädigten noch von der Staatsanwaltschaft vor der
Vorinstanz dargetan bzw. erläutert. Auch das Hausverbot selbst galt in Bezug
auf die [Adresse] nur für die «Geschäftsräume der C.___ AG» und «Tiefgarage». Dies
hätte ohnehin am Ergebnis nichts geändert: Ergänzende tatsächliche Ausführungen
der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Plädoyers vermögen eine formelle Änderung
der Anklageschrift nicht zu ersetzen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022
E. 2.5.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 124, mit Hinweis auf Urteil 6B_633/2015
vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1).
Es
ist offenkundig, dass das Betreten der Geschäftsliegenschaft per se bzw. das
Betreten des Treppenhauses nicht Gegenstand der Anklage bildet. Daran ändert
nichts, dass die Vorinstanz – wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt –
diesen Vorwurf aus dem Strafbefehl konstruiert. Ihr ist nicht zu folgen, wenn
sie meint, in der Anklageschrift werde der allgemeine Vorwurf des Hausfriedensbruchs
an der [Adresse] erhoben und die Anklage umfasse damit auch den Vorwurf, dass der
Beschuldigte die Räumlichkeiten des Geschädigten betreten habe, was vom Zweck
des gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Hausverbots erfasst werde. Eine
solche Illustration des im Strafbefehl tatbestandsmässig vorgeworfenen
Verhaltens lässt das Immutabilitätsprinzip nicht zu. Dieser Leseweise steht insbesondere
entgegen, dass die Vorinstanz das Hausverbot auf ein nicht vorhandenes Kontakt-
und Annäherungsverbot ausdehnt, indem sie festhält, dass es auch für den
Beschuldigten offensichtlich habe erkennbar sein müssen, dass der Geschädigte
keinen Kontakt mit ihm gewünscht habe und ihm mit dem Hausverbot habe verbieten
wollen, ihn bei seinen Geschäftsräumen (und auch bei der Privatwohnung)
aufzusuchen. Es wäre dem Geschädigten unbenommen gewesen, anstelle oder in
Ergänzung zum ausgesprochenen Hausverbot beim zuständigen Gericht ein Kontakt-
und/oder Annäherungsverbot im Sinne von Art. 28b des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu beantragen. Das hat er indes nicht
getan. Es geht daher nicht an, ein solches zu konstruieren. Der Privatkläger
wollte lediglich die Geschäftsräumlichkeiten seiner Firma vor dem unbefugten
Betreten durch seinen ehemaligen Geschäftspartner, den Beschuldigten, schützen.
Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz ist es nicht überspitzt formalistisch, das
Hausverbot auf die eigentlichen Geschäftsräume zu beschränken, aber den
Eingangs- und Treppenbereich auszunehmen. Vielmehr identifiziert der in der
vorstehenden Erwägung im Wortlaut wiedergegebene Absatz der Anklageschrift das
tatbestandsmässige Verhalten eindeutig und allein als das Betreten der bzw. das
unberechtigte Verweilen in den Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten an der [Adresse]
in Solothurn. Das blosse Betreten der Liegenschaft und (kurze) Verweilen im
Treppenhaus wird ihm hingegen (zurecht) nicht vorgeworfen und ist deshalb nicht
Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der
Geschädigte gar nicht berechtigt gewesen wäre, ein Hausverbot für die allgemein
zugänglichen Räumlichkeiten in der betreffenden Geschäftsliegenschaft im
eigenen Namen zu erlassen.
Bei dieser Ausgangslage
ist der Beschuldigte vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs freizusprechen.
IV. Genugtuungsforderung
Seitens des
Privatklägers wird eine nicht näher substantiierte Genugtuungsforderung von
CHF 500.00 gestellt. Bei diesem Verfahrensausgang wird diese abgewiesen.
V. Kosten und
Entschädigungen
1. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 800.00 Urteilsgebühr, CHF 200.00
Auslagen) sowie Berufungsverfahrens (CHF 1'200.00 Urteilsgebühr,
CHF 100.00 Auslagen) erliegen bei diesem Verfahrensausgang auf dem Staat.
2.1 Dem Beschuldigten
ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen,
da keine verlangt wurde.
2.2 Ihm ist hingegen
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates
zuzusprechen. Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas
Stulz, macht gemäss seiner Honorarnote vom 23. September 2024 eine Entschädigung
von insgesamt CHF 6'079.75 (Honorar CHF 5’569, Auslagen CHF 55.00
sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 5'624.20, entsprechend CHF 455.55) geltend (ASB 69).
Der insgesamt geltend gemachte Zeitaufwand umfasst 15,47 Stunden, was
grundsätzlich angemessen ist. Der geforderte Stundenansatz beträgt
CHF 360.00. Gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn ist dieser auf maximal CHF 280.00 festzusetzen, es sei denn, es
liege ein komplexer Fall vor. Auch vorliegend ist auf diesen Ansatz
abzustellen, da nur sehr zurückhaltend ein höherer Tarif zugesprochen wird. Mit
den geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer resultiert nach dem
Gesagten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'741.90.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b, 335 ff., 398 ff., 422 ff., StPO
beschlossen und erkannt:
1. A.___ wird vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 22. März 2023,
freigesprochen.
2. Die vom Privatkläger B.___ gegenüber A.___
geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen sowie
Berufungsverfahrens erliegen auf dem Staat.
4. A.___ wird für das erstinstanzliche
Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. A.___ wird für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 4'741.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer