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Entscheid

STBER.2024.53

Hausfriedensbruch

13. März 2025Deutsch19 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Thomas Stulz,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Hausfriedensbruch

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

verurteilte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit

Strafbefehl vom 22. Juni 2023 wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186

des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu einer Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von

CHF 525.00 (Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert).

2. Am 2. Juli 2023

erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl.

3. Mit

Eingabe vom 24. Juli 2023 hielt die Staatsanwaltschaft an dem

angefochtenen Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten dem

Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid (Aktenseiten Richteramt

Solothurn-Lebern [ASSL] 0001 ff.).

4. Der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am

29. April 2024 folgendes Strafurteil (ASSL 0087 ff.):

1. A.___ hat sich des Hausfriedensbruchs,

begangen am 22. März 2023, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 190.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. (Der Privatkläger) B.___ wird zur

Geltendmachung seiner Genugtuungsforderung gegenüber A.___ auf den Zivilweg

verwiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'000.00, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um

CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 800.00 betragen.

5. Gegen das Urteil meldete

der Beschuldigte am 5. Mai 2024 die Berufung an (ASSL 0094; Art.

399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des motivierten Urteils (ASSL 0101 ff.) liess

der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stulz, mit

Eingabe vom 1. Juli 2024 die Berufung erklären (Aktenseiten

Berufungsgericht [ASB] 3 ff.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Urteil wird in allen

Punkten angefochten. Konkret wird ein vollumfänglicher Freispruch verlangt,

unter Auferlegung der Gerichts-, Verfahrens- und Parteikosten an den Staat.

6. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2024 auf eine

Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 39).

7. Der

Strafantragsteller B.___ (nachfolgend: Privatkläger / Geschädigter) hat die

Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg nicht angefochten und

hatte bereits am 5. Juni 2023 auf eine Beteiligung als Strafkläger am

Strafverfahren verzichtet.

8. Mit Verfügung vom

22. August 2024 wurde mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis

5. September 2024 werde angenommen, die Parteien seien mit diesem Vorgehen

einverstanden (ASB 27).

9. Mit Verfügung vom 9.

September 2024 wurde festgestellt, dass innert Frist keine Einwände gegen das

schriftliche Verfahren geltend gemacht worden seien, weshalb gestützt auf

Art. 406 Abs. 1 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet wurde (ASB 43).

Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer allfälligen

ergänzenden Berufungsbegründung und von aktuellen Einkommens- und

Steuerbelegen. Ebenso wurde seinem Verteidiger die Möglichkeit zur Einreichung

seiner Honorarnote eingeräumt.

10. Am

23. September 2024 wurde die ergänzende schriftliche

Berufungsbegründung inkl. Beilagen eingereicht (ASB 44 ff.).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Anwendbares Recht

1.1

Per 1. Januar 2024

trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung

betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision

geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht

vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach

neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält

Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von

den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

1.2

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 StGB herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer

nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

1.3 Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

1.4 Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das neue Prozessrecht zur Anwendung

gelangt.

2.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen

ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die

erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,

2020, N 10 zu Art. 82 StPO).

III. Sachverhalt /

Anklagegrundsatz / Immutabilitätsprinzip

1. Allgemeine

Ausführungen zur Beweiswürdigung

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art.

10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:

Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. BGE 120 Ia 36, BGE 127 I 40) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle

Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt

werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit

überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste

Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und

schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der

Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung

darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender

Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit

seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt

verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits

persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die

Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise

stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 286).

1.2

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner

aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der

Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der

Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in

persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt

geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche

Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei

kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend

und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2. Strafbefehl

Der

Strafbefehl vom 22. Juni 2023 lautet wie folgt:

«Hausfriedensbruch

(Art. 186 StGB )

begangen am 22. März 2023 , ca. 14:30 Uhr, in Solothurn, [Adresse],

Geschäftshaus, zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte trotz des

bestehenden und gültig gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots vom

5. Juli 2021 (gültig auf Weiteres), die Geschäftsräumlichkeiten des

Geschädigten an der [Adresse] in Solothurn betrat und sich anschliessend gegen

den Willen des Berechtigten darin aufhielt.»

3.

Beweiswürdigung

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,

ist unter den Parteien unbestritten, dass ein gültiges Hausverbot, datiert vom 5. Juli

2021, bestand, der Beschuldigte davon Kenntnis hatte, in der Absicht, mit dem

Privatkläger zu sprechen, die Geschäftsliegenschaft an der [Adresse] in

Solothurn betrat und sich in den vierten Stock begab, um den Privatkläger dort

abzupassen.

Ferner ist unbestritten, dass sich der

Beschuldigte weder in den Geschäftsräumen der C.___ AG (Geschäftsräumlichkeiten

des Privatklägers) noch in der Tiefgarage der Liegenschaft aufgehalten hat, was

Gegenstand des Strafbefehls ist.

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen

ist damit der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt. Vielmehr dehnte sie den

Begriff der «Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers» auf das Treppenhaus

aus. Es muss geprüft werden, ob die Vorinstanz dadurch den Anklagegrundsatz bzw.

das Immutabilitätsprinzip verletzt hat.

4. Anklagegrundsatz /

Immutabilitätsprinzip

4.1 Des Hausfriedensbruchs macht sich

nach Art. 186 StGB u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein

Haus eindringt. Haus im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein Wohnhaus,

sondern jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest

und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse

eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und

in ihm den Willen frei zu betätigen (BGE 90 IV 76 E. 1 mit Hinweisen). Der

Begriff des Hauses ist somit in weitem Sinn zu nehmen; er umfasst

beispielsweise Fabriken und Geschäftsräume, aber auch Amtslokale, Parkgaragen

und dergleichen. Dass solche Räumlichkeiten dem Publikum, d.h. einer

unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz des Art. 186

StGB nicht aus. Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne des Art. 186

StGB ein, wer den Raum ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des

Hausrechts betritt. Wo die Erlaubnis generell erteilt wird, wie das bei dem

Publikum offen stehenden Räumlichkeiten zutrifft, kann und wird auch häufig das

Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte

Personengruppen beschränkt. Solche Grenzen einer allgemeinen Erlaubnis können

als Willensäusserungen des Berechtigten ausdrücklich festgelegt werden oder

sich aus den Umständen ergeben (BGE 90 IV 77 E. 2b). Wo bestimmte

Räumlichkeiten dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre

Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt

gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt

(BGE 108 IV 33 E. 5).

4.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV

sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt,

kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die

Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen

Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.

Gemäss

Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz,

aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung

von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die

nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe

der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der

beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise

zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht

genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit

Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher

konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit

Hinweisen).

Wenn

eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die

beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen

strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs.

2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer

Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil 6B_165/2020 vom

20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.3

Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche

Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt,

wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die

Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das

Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so

etwa Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_1298/2021 vom 14. Januar

2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1).

4.4 Subsumtion

Wie

erwähnt, wird dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgehalten, er habe die

Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten an der [Adresse] in Solothurn betreten

und sich anschliessend gegen den Willen des Berechtigten darin aufgehalten. Die

Vorinstanz ging sodann zu Recht davon aus, dass sich der Beschuldigte zwar im

Treppenhaus der Geschäftsliegenschaft an der [Adresse] – bei der es sich um

ein publikumsöffentliches Gebäude mit unverschlossener Eingangstüre handelt –

aufgehalten, jedoch die Geschäftsräumlichkeiten des Privatklägers nie betreten

hat. Damit kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf den Sachverhalt

gemäss Strafbefehl abgestellt werden. Indem sie das Treppenhaus auf den Begriff

der «Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten» ausdehnte, geht sie mit ihrem

Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinaus und verletzt dadurch das

Immutabilitätsprinzip.

Angesichts

der Ausführungen in der Anklageschrift ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten

einzig vorgeworfen wird, er habe die Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten

trotz des Hausverbots, d.h. gegen den Willen des Berechtigten, betreten, dadurch

das Hausrecht des Geschädigten verletzt und den Tatbestand des

Hausfriedensbruchs erfüllt. Dass dem Beschuldigten in der Anklage weitere –

darüber hinausgehende – Tathandlungen vorgeworfen werden, ist nicht erkennbar

und wird weder vom Geschädigten noch von der Staatsanwaltschaft vor der

Vorinstanz dargetan bzw. erläutert. Auch das Hausverbot selbst galt in Bezug

auf die [Adresse] nur für die «Geschäftsräume der C.___ AG» und «Tiefgarage». Dies

hätte ohnehin am Ergebnis nichts geändert: Ergänzende tatsächliche Ausführungen

der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Plädoyers vermögen eine formelle Änderung

der Anklageschrift nicht zu ersetzen (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022

E. 2.5.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 124, mit Hinweis auf Urteil 6B_633/2015

vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1).

Es

ist offenkundig, dass das Betreten der Geschäftsliegenschaft per se bzw. das

Betreten des Treppenhauses nicht Gegenstand der Anklage bildet. Daran ändert

nichts, dass die Vorinstanz – wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt –

diesen Vorwurf aus dem Strafbefehl konstruiert. Ihr ist nicht zu folgen, wenn

sie meint, in der Anklageschrift werde der allgemeine Vorwurf des Hausfriedensbruchs

an der [Adresse] erhoben und die Anklage umfasse damit auch den Vorwurf, dass der

Beschuldigte die Räumlichkeiten des Geschädigten betreten habe, was vom Zweck

des gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Hausverbots erfasst werde. Eine

solche Illustration des im Strafbefehl tatbestandsmässig vorgeworfenen

Verhaltens lässt das Immutabilitätsprinzip nicht zu. Dieser Leseweise steht insbesondere

entgegen, dass die Vorinstanz das Hausverbot auf ein nicht vorhandenes Kontakt-

und Annäherungsverbot ausdehnt, indem sie festhält, dass es auch für den

Beschuldigten offensichtlich habe erkennbar sein müssen, dass der Geschädigte

keinen Kontakt mit ihm gewünscht habe und ihm mit dem Hausverbot habe verbieten

wollen, ihn bei seinen Geschäftsräumen (und auch bei der Privatwohnung)

aufzusuchen. Es wäre dem Geschädigten unbenommen gewesen, anstelle oder in

Ergänzung zum ausgesprochenen Hausverbot beim zuständigen Gericht ein Kontakt-

und/oder Annäherungsverbot im Sinne von Art. 28b des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu beantragen. Das hat er indes nicht

getan. Es geht daher nicht an, ein solches zu konstruieren. Der Privatkläger

wollte lediglich die Geschäftsräumlichkeiten seiner Firma vor dem unbefugten

Betreten durch seinen ehemaligen Geschäftspartner, den Beschuldigten, schützen.

Entgegen

der Ansicht der Vorinstanz ist es nicht überspitzt formalistisch, das

Hausverbot auf die eigentlichen Geschäftsräume zu beschränken, aber den

Eingangs- und Treppenbereich auszunehmen. Vielmehr identifiziert der in der

vorstehenden Erwägung im Wortlaut wiedergegebene Absatz der Anklageschrift das

tatbestandsmässige Verhalten eindeutig und allein als das Betreten der bzw. das

unberechtigte Verweilen in den Geschäftsräumlichkeiten des Geschädigten an der [Adresse]

in Solothurn. Das blosse Betreten der Liegenschaft und (kurze) Verweilen im

Treppenhaus wird ihm hingegen (zurecht) nicht vorgeworfen und ist deshalb nicht

Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der

Geschädigte gar nicht berechtigt gewesen wäre, ein Hausverbot für die allgemein

zugänglichen Räumlichkeiten in der betreffenden Geschäftsliegenschaft im

eigenen Namen zu erlassen.

Bei dieser Ausgangslage

ist der Beschuldigte vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

IV. Genugtuungsforderung

Seitens des

Privatklägers wird eine nicht näher substantiierte Genugtuungsforderung von

CHF 500.00 gestellt. Bei diesem Verfahrensausgang wird diese abgewiesen.

V. Kosten und

Entschädigungen

1. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 800.00 Urteilsgebühr, CHF 200.00

Auslagen) sowie Berufungsverfahrens (CHF 1'200.00 Urteilsgebühr,

CHF 100.00 Auslagen) erliegen bei diesem Verfahrensausgang auf dem Staat.

2.1 Dem Beschuldigten

ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen,

da keine verlangt wurde.

2.2 Ihm ist hingegen

für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates

zuzusprechen. Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas

Stulz, macht gemäss seiner Honorarnote vom 23. September 2024 eine Entschädigung

von insgesamt CHF 6'079.75 (Honorar CHF 5’569, Auslagen CHF 55.00

sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 5'624.20, entsprechend CHF 455.55) geltend (ASB 69).

Der insgesamt geltend gemachte Zeitaufwand umfasst 15,47 Stunden, was

grundsätzlich angemessen ist. Der geforderte Stundenansatz beträgt

CHF 360.00. Gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn ist dieser auf maximal CHF 280.00 festzusetzen, es sei denn, es

liege ein komplexer Fall vor. Auch vorliegend ist auf diesen Ansatz

abzustellen, da nur sehr zurückhaltend ein höherer Tarif zugesprochen wird. Mit

den geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer resultiert nach dem

Gesagten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'741.90.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b, 335 ff., 398 ff., 422 ff., StPO

beschlossen und erkannt:

1. A.___ wird vom Vorwurf des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 22. März 2023,

freigesprochen.

2. Die vom Privatkläger B.___ gegenüber A.___

geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen sowie

Berufungsverfahrens erliegen auf dem Staat.

4. A.___ wird für das erstinstanzliche

Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. A.___ wird für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 4'741.90 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer