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Entscheid

STBER.2024.54

eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

20. Mai 2025Deutsch54 min

Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 20. Mai 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Rauber

Oberrichterin Marti

Ersatzrichterin Laffranchi

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Cyrill Diem,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend eventualvorsätzliche

schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung,

Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, obligatorische

Landesverweisung

Es erscheinen am 20. Mai

2025, um 08:30 Uhr, zur Berufungsverhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwalt B.___, i.A.

der Anklägerin,

-

Rechtsanwalt Cyrill Diem,

amtlicher Verteidiger von A.___,

-

C.___, Privatkläger,

-

Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, Vertreterin von C.___,

-

[Journalistin],

Pressevertreterin (Solothurner Zeitung),

-

eine Schulklasse,

Zuhörerinnen und Zuhörer.

Auf entsprechendes Gesuch hin wurde der

Beschuldigte mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2025 von der

Erscheinungspflicht an der Berufungsverhandlung dispensiert.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___

(gibt

seine Plädoyernotizen vorab zu den Akten)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024, soweit

dagegen nicht die Berufung erklärt resp. die Berufung zurückgezogen wurde,

in Rechtskraft erwachsen ist.

2. A.___ sei wie folgt schuldig zu

sprechen:

a. schwere Körperverletzung, begangen in

der Zeit vom 14. Februar 2021 bis 17. März 2021 (Vorhalt

Anklageziffer 1);

b. rechtswidriger Aufenthalt, begangen in

der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis 16. Mai 2023 (Vorhalt Anklageziffer

2).

3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von

18 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei

einer Probezeit von zwei Jahren.

4. A.___ sei für fünf Jahre des Landes

(Hoheitsgebiet der Schweiz) zu verweisen.

5. Über die Kosten der amtlichen

Verteidigung und die Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft sei

von Amtes wegen zu befinden.

6. Die Kosten des Verfahrens seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwältin

Weisskopf

(gibt

die Anträge in Schriftform zu den Akten)

1. Es sei die Berufung vollumfänglich

abzuweisen.

2. Es sei A.___ gemäss Anklageschrift

schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Es sei A.___ gegenüber dem Privatkläger

für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende

Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig

zu erklären.

4. Es sei A.___ zu verpflichten, dem

Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.00 zu bezahlen,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Februar 2021.

5. Es sei A.___ zur Übernahme der

Verfahrenskosten bzw. zu einer Parteientschädigung gemäss noch einzureichender

Kostennote der Unterzeichnenden zu verpflichten.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Rechtsanwalt Diem

(gibt

seine Plädoyernotizen vorab zu den Akten)

1. Es sei die Rechtskraft der Ziffern 1

lit. b, 6 und 9 des angefochtenen Urteils festzustellen.

2. Es seien die Ziffern 1 lit. a, 2, 3, 4,

5, 7, 8 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

3. Der Beschuldigte sei wegen

rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis

am 18. Mai 2023, schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe

freizusprechen.

4. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen, unter

Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

5. Es sei dem Beschuldigten im Sinne von

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF

200.00 für die Dauer der Haft von einem Tag zu entrichten.

6. Die Zivilforderungen (Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen) des Privatklägers seien abzuweisen resp. auf den

Zivilweg zu verweisen.

7. Die Kosten der Untersuchung und des

gerichtlichen Verfahrens (inkl. des Berufungsverfahrens) seien nach

Massgabe des erfolgten Schuld- resp. Freispruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen

und im Übrigen durch die Staatskasse zu tragen.

8. Der Unterzeichnende sei für das

Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen

und die Kosten der amtlichen Verteidigung aus der Staatskasse zu bezahlen.

Es wird im Übrigen auf das separate

Verhandlungsprotokoll vom 20. Mai 2025 verwiesen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022

erstattete C.___ (im Folgenden der Privatkläger) gegen A.___ (im Folgenden der

Beschuldigte) Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung bzw. aller in Frage

kommenden Delikte (Akten Voruntersuchung Seiten 10 ff. [im Folgenden AS 10

ff.]).

2. Am 28. Februar 2022 beauftragte der

zuständige Staatsanwalt die Polizei mit einem polizeilichen

Ermittlungsverfahren (AS 77), in dessen Rahmen auch der Verdacht auf

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) aufkam (AS 4

ff.). Da der Beschuldigte der Vorladung der Polizei zur Einvernahme nicht Folge

leistete, eröffnete die Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2022 im Hinblick auf die

Anordnung von Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung

wegen fahrlässiger Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung (AS 74).

Der Beschuldigte wurde am 22. Juni 2022 auf Anordnung des zuständigen

Staatsanwalts von der Kantonspolizei St. Gallen rechtshilfeweise festgenommen

und zwecks Einvernahme der Kantonspolizei Solothurn zugeführt (AS 6). Nach der

Einvernahme wurde er gleichentags wieder freigelassen.

3. Mit Verfügung vom 6. September 2022

stellte der zuständige Staatsanwalt das Verfahren wegen fahrlässiger schwerer

Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung, evtl. Verbreitens

menschlicher Krankheiten ein (AS 143 ff.). Eine vom Privatkläger gegen diese

Verfügung erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts mit

Beschluss vom 7. Dezember 2022 gut (AS 171 ff.). Die Beschwerdekammer wies die

Staatsanwaltschaft an, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten

fortzusetzen.

4. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023

eröffnete der zuständige Staatsanwalt gegen den Beschuldigten erneut eine

Strafuntersuchung wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, evtl.

fahrlässiger schwerer Körperverletzung (AS 75 f.).

5. Mit Anklageschrift vom 6. September

2023 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium

von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen

Vorhalte (Akten Vorinstanz Seiten 1 ff. [im Folgenden S-L 1 ff.]).

6. Am 14. Mai 2024 fand die

erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Gleichentags fällte die

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 160 ff.):

«

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) schwere

Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 14. Februar 2021 bis am 17. März

2021;

b) rechtswidriger

Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis am 16. Mai 2023.

2.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.___ wird 1 Tag

Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

5. A.___ wird gegenüber C.___

bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus

der schweren Körperverletzung inskünftig resultierenden Schadens verpflichtet.

Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die

Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 3'805.35, zuzüglich 5 % Zins seit

wann rechtens, von C.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

7.

A.___ wird

verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 30'000.00, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 14. Februar 2021, zu bezahlen.

8.

A.___ hat dem

Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF 10'441.20 (Honorar CHF

9'430.50, Auslagen CHF 252.30, 7,7% MwSt. auf CHF 6'481.50 entsprechend CHF

499.10, 8,1 % MwSt. auf CHF 3'201.30 entsprechend CHF 259.30) zu bezahlen.

9.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, Gretzenbach,

wird auf CHF 8'402.15 (Honorar CHF 7'400.50, Auslagen CHF 390.30, 7,7% MwSt.

auf CHF 4'924.80 entsprechend CHF 379.20, 8,1 % MwSt. auf CHF 2'866.00

entsprechend CHF 232.15) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

10.

A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'200.00, total CHF

2'450.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine

Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich

die Urteilsgebühr um CHF 550.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'900.00

betragen.»

7. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte mit Schreiben vom 17. Mai 2024 frist- und formgerecht die Berufung

an (S-L 150 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 23. Juli 2024.

Verlangt wird ein umfassender Freispruch, es sei die Rechtskraft der Ziffern 6

und 9 des angefochtenen Urteils festzustellen, dem Beschuldigten sei für die

eintägige Haft eine Genugtuung von CHF 200.00 auszurichten, die

Zivilforderungen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, die

Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger

sei durch den Staat zu entschädigen (Akten Berufungsverfahren Seiten 5 ff. [im

Folgenden OG 5 ff.]). Es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben,

welches den HI-Virusstamm des Beschuldigten mit demjenigen des Privatklägers

vergleiche und die HIV-Infektion des Privatklägers durch den Beschuldigten

nachweise.

8. Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 gab

der Privatkläger bekannt, keine Anschlussberufung zu erheben (OG 15).

9. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2024

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine

Anschlussberufung (OG 17).

10. In Rechtskraft erwachsen sind somit

Ziffer 6 (Höhe der Zivilforderung [Schadenersatzforderung] des Privatklägers

sowie deren Verweisung auf den Zivilweg) und teilweise Ziffer 9 (Entschädigung

des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend) des angefochtenen

Urteils. Infolge des in der Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2025

bekanntgegebenen Rückzugs der Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen

Widerhandlung gegen das AIG ist auch Ziff. 1 b) des angefochtenen Urteils in

Rechtskraft erwachsen.

11. In Gutheissung des entsprechenden

Beweisantrags des Beschuldigten wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 7. Oktober 2024 beim Nationalen Zentrum für Retroviren ein Gutachten in

Auftrag gegeben. Den Parteien wurde zuvor Gelegenheit gegeben, zum Beweisantrag

und zur beabsichtigten Gutachterstelle Stellung zu nehmen. Die Parteien konnten

sich anschliessend bis 25. Oktober 2024 zur Fragenstellung äussern und

allfällige Zusatzfragen beantragen (OG 24 f.).

12. Das Gutachten ging am 4. Februar

2025 ein (OG 51 ff.).

13. Mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 21. März 2025 wurde festgestellt, der Beschuldigte halte

sich im Ausland auf, und es wurde dem Beschuldigten bis 4. April 2025

Frist gesetzt, ein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben,

andernfalls die Berufung als zurückgezogen gelte (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO,

OG 61). Mit Schreiben vom 3. April 2025 teilte der Beschuldigte eine

entsprechende Adresse mit (OG 63 f.).

14. Beim Staatssekretariat für Migration

und dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen wurden die Migrationsakten

eingeholt.

15. Wie eingangs erwähnt, wurde der

Beschuldigte auf entsprechendes Gesuch hin mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2025 von der Erscheinungspflicht an der

Berufungsverhandlung dispensiert.

Erwägungen

II. Anwendbares Prozessrecht

Per 1. Januar 2024 trat die

Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1

StPO fest, für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gelte neues Recht. Da die

Vorinstanz das Urteil am 14. Mai 2024 fällte, ist im Berufungsverfahren somit

das neue Recht anwendbar.

III.

Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung betr. Anklageziffer 1

(eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB), evtl.

fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift

vom 6. September 2023 eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung (Art.

122.

Abs. 3 StGB), evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2

StGB) vorgeworfen,

«begangen in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2021 (erster

Sexualkontakt) und dem 17. März 2021 (Erstdiagnose), in [Ort 1], [Adresse],

Domizil des Geschädigten, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte den

Geschädigten während dem Geschlechtsverkehr mit dem HI-Virus (HIV) ansteckte

und damit beim Geschädigten eine andere schwere Schädigung des Körpers

verursachte.

Konkret traf sich der Beschuldigte am

13.

Februar 2021 ein erstes Mal mit dem Geschädigten in [Ort 2], nachdem sich

die Parteien über die App «Grinder» kennengelernt hatten. Anschliessend fuhr

der Beschuldigte zusammen mit dem Geschädigten an dessen Domizil in [Ort 1], wo

es wenige Stunden später, am 14. Februar 2021, ein erstes Mal zu

ungeschütztem Analverkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten kam.

In der Zeit bis zum 17. März 2021 kam es in der Folge mindestens zu weiteren

zwei Treffen, wo es erneut zu ungeschütztem Analverkehr zwischen dem

Beschuldigten und dem Geschädigten kam.

Der Beschuldigte gab gegenüber dem

Geschädigten bereits anlässlich des ersten Treffens am 13. Februar 2021

bekannt, dass er HIV-positiv sei, sich jedoch in einer medikamentösen

Behandlung (sog. Antiretrovirale Therapie – ART) befinde, wonach er nicht ansteckend

sei, dies, obwohl sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit, konkret vom 24. August

2020.

bis zum 21. Juni 2021, entgegen seinen Angaben nicht in Behandlung befand

und damit ansteckend war.

Durch sein Verhalten (ungeschützter

Geschlechtsverkehr trotz unterbrochener ART) nahm der Beschuldigte in Kauf, den

Geschädigten durch den ungeschützten Analverkehr mit HIV anzustecken. Beim

Geschädigten wurde am 17. März 2021 eine entsprechende Ansteckung mit HIV

diagnostiziert. Mit seinem Verhalten steckte der Beschuldigte den Geschädigten

während dem Geschlechtsverkehr mit HIV an und verursachte damit an dessen

Körper eine andere schwere Schädigung.

Evtl. handelte der Beschuldigte

fahrlässig, indem er es in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gegenüber seinem

Sexualpartner, namentlich dem Geschädigten, pflichtwidrig unterliess, diesen

über sein Ansteckungsrisiko bzw. seine unterbrochene ART-Behandlung aufzuklären

resp. trotz des bestehenden Ansteckungsrisikos aufgrund der unterbrochenen

ART-Behandlung mit dem Geschädigten ungeschützten Analverkehr praktizierte,

diesen so mit HIV ansteckte und damit an dessen Körper eine andere schwere

Schädigung verursachte. Der Beschuldigte bedachte damit aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht, indem er jene Vorsicht

nicht beachtete, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet war. Er führte den tatbestandsmässigen Erfolg

(Ansteckung mit HIV) pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig herbei,

wobei der Eintritt dieses Erfolgs bei nach den Umständen gebotenen und

sorgfaltspflichtgemässen Verhaltens des Beschuldigten (bspw. durch Verhütung

mit einem Kondom) zu vermeiden gewesen wäre. Das pflichtwidrige Verhalten des

Beschuldigten war zudem kausal für den eingetretenen Erfolg. Normgerechtes

Verhalten wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar gewesen.»

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt

(US 4), bestritt der Beschuldigte vor erster Instanz – entgegen den

Ausführungen seines amtlichen Verteidigers –, dass es bereits am 14. Februar

2021.

zu ungeschütztem Analverkehr gekommen sei. Hingegen sei richtig, dass es

in der Folge mehrfach zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr/ungeschützten

Sexualkontakten gekommen sei und er dem Privatkläger beim ersten Treffen auf

der Autofahrt zum Privatkläger nach Hause mitgeteilt habe, er sei HIV-positiv.

Entgegen dem Vorhalt habe er diesem jedoch nicht gesagt, dass er aktuell eine

Therapie (antiretrovirale Therapie [ART]) mache und deshalb nicht ansteckend

sei. Weiter strittig war und ist auch, ob sich der Privatkläger überhaupt beim

Beschuldigten – und nicht bei einer anderen Person – mit dem HI-Virus infiziert

hat.

2.

Beweismittel

Es liegen objektive und subjektive

Beweismittel vor. Es sind dies der Bericht von Dr. med. D.___,

Kantonsspital St. Gallen, vom 28. Juni 2022 betr. die Behandlung der

HIV-Infektion des Beschuldigten (AS 31 ff.), die Sprechstundenberichte des

Bürgerspitals Solothurn vom 16. April 2021 und 29. September 2021 über den

Privatkläger (AS 17 ff.), der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und dem

Privatkläger in der Zeit vom 3. März 2021 bis 8. April 2021 (AS 105 ff.)

sowie das im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholte Gutachten der

Universität Zürich, Institut für Medizinische Virologie, vom 29. Januar 2025

(objektive Beweismittel) und die Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten

und des Zeugen E.___ (subjektive Beweismittel).

Die Vorinstanz machte zu den damals

vorhandenen Beweismitteln umfassende Ausführungen; darauf kann verwiesen werden

(US 6 – 13).

Dem Gutachten der Universität Zürich,

Institut für Medizinische Virologie, vom 29. Januar 2025 lässt sich

im Wesentlichen Folgendes entnehmen (O-G 51 ff.):

Vom Beschuldigten A.___ lag dem Institut

eine Blutprobe, abgenommen am 3. Dezember 2024 vom Institut für Rechtsmedizin

des Kantonsspitals St. Gallen, vor. Die Viruslast im Plasma betrug 88

Kopien/ml. Wegen der tiefen Viruslast wurde das in den Zellen integrierte

Provirus für den Sequenzvergleich sequenziert.

Vom Privatkläger C.___ lag dem Institut

eine Blutprobe, abgenommen am 2. Dezember 2024 vom Rechtsmedizinischen Dienst

des Bürgerspitals Solothurn, vor. Die Viruslast im Plasma war nicht

nachweisbar. Daher wurde das in den Zellen integrierte Provirus für den

Sequenzvergleich sequenziert.

Zur Beantwortung der Frage ob der

Beschuldigte Träger desselben HI-Virenstammes wie der Privatkläger sei, wurden

die Virusstämme verglichen. Es wurden die in diesem Gutachten erstellten

Sequenzen von den oben erwähnten Entnahmezeitpunkten untersucht. Es wurden die

Genregionen Protease (PR), Reverse-Transkriptase (RT) und lntegrase (IN)

angeschaut.

Der Vergleich der Stämme des

Beschuldigten und des Privatklägers lässt gemäss Gutachten folgende Aussagen

zu:

-

beide Virusstämme gehören

zum Subtyp B (häufigster Subtyp in der Schweiz),

-

der direkte

Sequenzvergleich in PR zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeigt

eine Identität in 289 von 297 Positionen (97.3%), eine partielle Identität in 8

Positionen (2.7%), und eine Differenz an 0 Positionen (0.0%),

-

der direkte

Sequenzvergleich in RT zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeigt

eine Identität in 985 von 1023 Positionen (96.3%), eine partielle Identität in

35.

Positionen (3.4%), und eine Differenz an 3 Positionen (0.3%),

-

der direkte

Sequenzvergleich in IN zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeigt

eine Identität in 849 von 865 Positionen (98.2%), eine partielle Identität in

15.

Positionen (1.7%), und eine Differenz an einer Position (0.1 %).

Der Virusstamm des Beschuldigten weist

gemäss Gutachten in allen untersuchten Genregionen praktisch keine Differenzen

zum Virusstamm des Privatklägers auf. Es handelt sich um denselben Virusstamm.

Zur Beantwortung der Frage, ob der

Beschuldigte als Überträger der HIV-Infektion des Privatklägers in Frage komme,

wurde eine phylogenetische Analyse durchgeführt. Dazu wurden nicht nur die im

Gutachten erstellten Sequenzen von den oben erwähnten Entnahmezeitpunkten

berücksichtigt, sondern auch ältere Sequenzen des Beschuldigten und des

Privatklägers sowie alle zur Verfügung stehenden Sequenzen aus der

Resistenzdatenbank des NZR, bzw. des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Die

phylogenetische Analyse lasse folgende Aussagen zu:

-

die Sequenzen des

Beschuldigten und des Privatklägers gruppieren sich sowohl für RT als auch IN

auf dem gleichen Zweig,

-

die Sequenzen des

Privatklägers stammen sowohl für RT als auch für IN aus älteren Sequenzen des

Beschuldigten ab.

Der Beschuldigte komme somit als

HIV-Überträger auf den Privatkläger in Frage. Die Sequenzen seien praktisch

identisch und stammten in der phylogenetischen Analyse voneinander ab.

Eine phylogenetische Analyse könne aber

grundsätzlich nie beweisen, dass eine Übertragung direkt zwischen zwei

Individuen stattgefunden habe, da eine oder mehrere unbekannte Drittpersonen in

der Übertragungskette involviert gewesen sein könnten.

3.

Beweiswürdigung

Die Vorinstanz würdigte die ihr

vorgelegenen Beweise auf den Urteilsseiten 13 – 16. Dieser Beweiswürdigung kann

umfassend gefolgt werden. Die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz,

wonach es beim ersten Treffen zwischen ihm und dem Privatkläger nicht zu

Geschlechts- bzw. Analverkehr gekommen sei, ist nicht glaubhaft. Diese Aussage

widerspricht klar seiner früheren Aussage bei der Staatsanwaltschaft und muss

als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Bezüglich der Frage, ob er dem

Privatkläger damals mitgeteilt habe, zurzeit keine Therapie zu machen, würdigte

die Vorinstanz korrekterweise nur die Aussagen des Beschuldigten und des

Privatklägers, nicht aber diejenigen des Zeugen E.___, da dieser beim ersten

Treffen des Beschuldigten und des Privatklägers nicht dabei war und somit

diesbezüglich keine relevanten Aussagen machen konnte. Mit der Vorinstanz sind

die Aussagen des Privatklägers als nachvollziehbar und schlüssig, detailreich

und nicht übermässig belastend zu würdigen. Insbesondere sagte er von Anfang an

aus, der Beschuldigte habe ihn über seine HIV-Infektion informiert. Er hinterfragte

sein eigenes Verhalten bzw. belastete sich im Verfahren teilweise auch selbst,

indem er offenlegte – trotz dieser Infektion und der noch jungen Bekanntschaft

– in ungeschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt zu haben. Der Beschuldigte

habe Kondome nicht gemocht und ihm versichert, er sei nicht ansteckend, weshalb

ungeschützter Verkehr möglich sei. Er habe dem Beschuldigten geglaubt und

vertraut. Wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte ansteckend war, hätte er

nur geschützten Verkehr mit ihm gehabt. Die Vorinstanz legte ausführlich dar,

dass der Privatkläger diesbezüglich konstant aussagte (US 14). Der Privatkläger

führte auch glaubhaft aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, unter der

Nachweisgrenze zu sein. Die Aussagen des Privatklägers werden denn auch durch

den WhatsApp-Chat untermauert, insbesondere von der Bemerkung des Privatklägers

im Chat vom 20. März 2021, 11:06 Uhr, wonach er dem Beschuldigten keine

Vorwürfe mache, da sie ja davon ausgegangen seien, dass es nicht übertragbar

sei. Dass der Beschuldigte bezüglich der Frage, ob er in Behandlung sei, nicht

die Wahrheit sagte, legt auch seine Aussage im Chat vom 20. März 2021, 08:54

Uhr, nahe, als er dem Privatkläger schrieb, vor einem Monat sei er noch weit

unter der Nachweisgrenze gewesen. Es ist nämlich aufgrund des Therapieberichts

des Kantonsspitals St. Gallen erstellt, dass er damals keine Termine hatte,

somit auch keinen Test machte und mithin auch kein Testergebnis haben konnte.

Er log den Privatkläger diesbezüglich somit nachweislich an, was ihn betreffend

die Frage, ob er dem Privatkläger vor dem ersten Verkehr wahrheitswidrig gesagt

habe, in Therapie und mithin nicht ansteckend zu sein, schwer belastet. Die

Aussagen des Privatklägers werden weiter durch den Chat vom 3. März 2021

untermauert, als der Beschuldigte ihm schrieb, «Wenn du PREP nimmst sind wir

noch sicherer». Der Beschuldigte fühlte sich gemäss Chat vom 20. März 2021,

11:02:27 Uhr, «noch nie so schuldig», was ein weiteres Indiz dafür ist, dass er

den Privatkläger vor dem Verkehr nicht über seine Ansteckbarkeit aufklärte.

3.1

Die Verteidigung wendete vor erster und

zweiter Instanz als Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Privatklägers ein, dieser habe ja im Sommer 2021 und mithin nach Bekanntwerden

seiner HIV-Infektion (und angeblichen Ansteckung durch den Beschuldigten) noch

mit dem Beschuldigten Ferien verbracht. So verhalte sich nicht jemand, der

angeblich von jemandem belogen worden sei und nun mit einer schweren Krankheit

zu kämpfen habe. Wäre der Privatkläger bei seiner HIV-Diagnose wirklich aus

allen Wolken gefallen und hätte er sich vom Beschuldigten belogen und betrogen

gefühlt, hätte er demgegenüber umgehend den Kontakt zu ihm abgebrochen oder ihm

zumindest Vorwürfe gemacht. Dies habe er aber nicht gemacht, was darauf

schliessen lasse, dass der Beschuldigte eben mit offenen Karten gespielt habe (S-L

130).

Der Privatkläger sagte vor erster

Instanz aus, erst im Rahmen der Strafanzeige mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte

wohl die Medikamente nicht genommen habe (was in der Strafanzeige durch seine

Vertreterin so vermutet wurde). Diese Aussage machte er konstant auch im Rahmen

der staatsanwaltschaftlichen Befragung: Dass der Beschuldigte die ART damals

unterbrochen habe, sei ihm erst jetzt bekannt geworden, als dies rausgekommen

sei (AS 67). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

30.

März 2022 führte er zur Frage, weshalb er mit dem Beschuldigten

im Sommer 2021 noch in die Ferien gegangen sei, obwohl sie sich gemäss seinen

Aussagen bereits im April 2021 getrennt hätten und nur noch Freunde gewesen

seien und der Beschuldigte ihn ganz offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt

habe, aus: «Das ist eine gute Frage. Das frage ich mich auch heute teilweise

noch. Wir hatten in dieser Zeitspanne noch Kontakt. Meine Liebe zu ihm war nach

diesen 6 Wochen nicht einfach weg. Er hatte die Beziehung ja beendet, nicht

ich. Ich wollte meinen 30. Geburtstag nicht alleine verbringen. Ich sagte ihm,

dass ich nach Italien gehen würde. Er meinte dann, dass er mitkomme, damit ich

nicht alleine dort sein würde. Dazu willigte ich ein.» Weiter führte der

Privatkläger aus, er habe einige Zeit benötigt, um zu realisieren, was passiert

sei und dass der Beschuldigte ihn verlassen habe (AS 40). Nach seinem

HIV-Befund habe er mit dem Beschuldigten keinen Analverkehr mehr gehabt. Es

habe in dieser Zeit einen «Blowjob» gegeben, auch nochmal im Sommer 2021.

Die Vorinstanz befragte den Zeugen E.___

u.a. auch zum Thema, ob beim Treffen zu Dritt (E.___ – Beschuldigter –

Privatkläger) über den Therapieunterbruch des Beschuldigten gesprochen worden

sei (S-L 84 ff.), was dieser bejahte. Auf Frage, wie der Privatkläger darauf

reagiert habe: So wie er, E.___, dies aufgefasst habe, habe der Privatkläger

damals etwas teilnahmslos gewirkt. Auf Frage, ob er sich dies erklären könne,

ob es beispielsweise wegen eines Schocks, wegen Alkohols oder aus Desinteresse

gewesen sei: Erklären könne er sich dies nicht. Er wisse nicht, was der

Privatkläger gedacht habe. Er würde sich extrem auf einen Ast hinauslehnen,

wenn er dies zu erklären versuchen würde. Das Gespräch sei hauptsächlich

zwischen ihm (E.___) und dem Beschuldigten geführt worden. Auf Frage, ob der

Privatkläger dazu Fragen gestellt habe: An eine spezifische Frage könne er sich

nicht mehr erinnern. (Auf Frage, ob man an diesem Abend irgendwelche Substanzen

zu sich genommen habe) Sie hätten ein bisschen Alkohol getrunken und etwas GHB

eingenommen.

Die Ausführungen des Zeugen E.___ sind

grundsätzlich glaubhaft. Er sagte differenziert aus und war bemüht, nicht in

Spekulationen zu verfallen. Obwohl er ein Freund des Beschuldigten ist, scheint

er daher grundsätzlich nicht befangen zu sein. Aufgrund seiner Aussagen muss

davon ausgegangen werden, dass der Therapieunterbruch beim Dreier-Treffen

(welches ca. einen Monat nach dem ersten Treffen des Beschuldigten und des

Privatklägers stattfand) angesprochen wurde. Fraglich ist, ob der Privatkläger dies

wahrgenommen hat, wurde das Gespräch doch nach den Aussagen des Zeugen E.___

zwischen ihm (E.___) und dem Beschuldigten geführt und der Privatkläger wirkte

dabei teilnahmslos. Aktenkundig ist sodann, dass der Privatkläger anlässlich

des Treffens gesundheitlich angeschlagen war. Hätte der Privatkläger zu diesem

Zeitpunkt mitgekriegt, dass der Beschuldigte die Therapie ausgesetzt hatte, wäre

dies anschliessend in der Chat-Kommunikation ein Thema gewesen. Dem ist aber

nicht so. Im Chat wird die Therapieaussetzung nicht mit einem Wort erwähnt und

der Beschuldigte stellte im Chat vielmehr irgendwelche Theorien auf, weshalb er

nun offenbar doch ansteckend gewesen sei. Von einem Therapieunterbruch ist

dabei nicht im Ansatz die Rede, was aber zu erwarten gewesen wäre, hätte der

Privatkläger dies erfahren. Der Formulierung seiner späteren Strafanzeige ist

denn auch nicht zu entnehmen, dass er seiner Rechtsvertreterin mitgeteilt hätte,

im Rahmen des Dreiertreffens vom Beschuldigten erfahren zu haben, dass dieser

die Therapie unterbrochen habe. Diese leitete das vorgeworfene strafbare

Verhalten des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht wie folgt her (AS 13): «Der

Beschuldigte wusste vorliegend um seine HIV-Infektion. Er hielt diese auch

nicht geheim, sondern legte sie dem Privatkläger offen. Allerdings wollte er

trotzdem ungeschützten Geschlechtsverkehr und erklärte dem Privatkläger, dass

dies problemlos möglich sei, weil er in medikamentöser Behandlung und damit

nicht ansteckend sei. Dem beiliegenden Beitrag der Eidgenössischen Kommission

für Aidsfragen EKAF aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass HI-Virus

tatsächlich mittlerweile sexuell nicht mehr übertragbar ist, sofern die betroffene

Person ihre Medikamente regelmässig einnimmt, sodass die Viren im Blut nicht

mehr nachweisbar sind. Dies ist regelmässig von einem Arzt zu überprüfen. Vorliegend

erklärte der Beschuldigte dem Privatkläger, dass er nicht ansteckend sei. Der

Privatkläger vertraute seinem damaligen Partner und willigte unter diesen

Voraussetzungen in den vom Beschuldigten gewünschten, ungeschützten Geschlechtsverkehr

ein. Im Nachhinein stellte sich aber heraus, dass der Beschuldigte ansteckend

war- nur so ist die HIV-Infektion des Privatklägers erklärbar. Der Privatkläger

weiss aus seiner eigenen Therapie nun, dass man tatsächlich nicht ansteckend

ist, wenn man die Krankheit medikamentös behandelt. Allerdings setzt dies

voraus, dass man seine Medikamente regelmässig nimmt und die Blutwerte rund

alle 3 Monate überprüft. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte

seine Medikamente gerade nicht regelmässig einnahm und zudem auch nicht

überprüft hat, ob er tatsächlich nicht ansteckend war.»

Aus der Strafanzeige geht somit hervor,

dass die Vertreterin des Privatklägers aus dem erwähnten Bericht der

Eidgenössischen Kommission für Aidsfragen herleitete, dass der Beschuldigte

wohl die Therapie ausgesetzt haben muss. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass der Privatkläger beim Dreiertreff nicht mitbekommen hat, dass

der Beschuldigte die Therapie ausgesetzt hatte, jedenfalls nicht zu der für ihn

relevanten Zeit. Notabene ist den Aussagen des Zeugen E.___ denn auch nicht zu

entnehmen, ob im Rahmen des damaligen Treffs auch der Zeitpunkt des

Therapieunterbruchs erwähnt wurde. Dass der Privatkläger damals nicht

realisiert hatte, dass seine Infektion mit einem Therapieunterbruch seitens des

Beschuldigten zusammenhängen könnte, ergibt sich denn auch, wie bereits

erwähnt, aus dem Chat zwischen den beiden. Auch nach dem Dreiertreff wird ein

Therapieunterbruch nicht mit einem Satz erwähnt, weder vom Beschuldigten noch

vom Privatkläger. Was aus dem Chat (und auch aus den justiziell erhobenen

Aussagen des Privatklägers) hervorgeht, ist seine damalige Verliebtheit und

Liebe zum Beschuldigten, der ihn nach einigen Wochen wieder verlassen habe.

Offenbar war der Privatkläger dem Beschuldigten noch sehr verbunden, was

durchaus erklärt, weshalb er nach der Infektion dem Beschuldigten nicht

umgehend den Rücken zuwandte, zumal er damals den wahren Grund seiner

Ansteckung eben noch nicht realisiert hatte. Er ging damals wohl davon aus,

dass er die Infektion zumindest mitzuverantworten habe, weil sie nicht geschützt

verkehrt hatten. Er hat folglich damals die Ansteckung nicht aus der

strafrechtlichen Optik betrachtet. Zu erwähnen bleibt, dass Delikte, welche im

Rahmen von Beziehungen begangen wurden, oft erst einige Zeit nach Beendung der

Beziehung angezeigt werden, wenn sich die Opfer der Straftaten von den Tätern

auch seelisch lösen konnten.

3.2

Im Weiteren wendete die Verteidigung

vor erster Instanz ein, im Bericht des Kantonsspitals St. Gallen sei erwähnt

(AS 32), dass der Beschuldigte bis Anfang 2021 die nötigen Medikamente habe

beziehen können. Somit habe der Beschuldigte nach Ende August zwar keine ärztliche

Kontrolle mehr gehabt, jedoch seinen «Vorrat» an Medikamenten noch kurz bis vor

dem Treffen mit dem Privatkläger im Februar 2021 einnehmen können. Mithin sei

der Beschuldigte beim Treffen mit dem Privatkläger aufgrund der Einnahme der

Medikamente davon ausgegangen, dass er das HI-Virus nicht übertragen könne.

Dementsprechend habe er den Privatkläger auch informiert (S-L 132). Dieser

Einwand der Verteidigung ist bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten

vor der Vorinstanz widerlegt, als dieser auf entsprechende Frage darlegte, er

habe vom 24. August 2020 bis 21. Juni 2021 keine Medikamente erhalten (S-L

104). Im Übrigen lässt sich das von der Verteidigung Ausgeführte so nicht dem

Bericht des Kantonsspitals St. Gallen entnehmen. Vermerkt ist dort lediglich mit

einem Fragezeichen die Behandlung mit dem Medikament Biktarvy bis Ende

2020/Anfang 2021 (AS 32). Der Beschuldigte bestätigte auch bereits in der

staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 16. Mai 2023 auf entsprechende Frage, er

sei zwischen dem 24. August 2020 und dem 21. Juni 2021 nicht in medikamentöser

Behandlung (ART) gewesen. Mithin sei die ART bei ihm also bereits rund sechs

Monate vor dem ersten Sexualkontakt mit dem Privatkläger unterbrochen worden

(AS 60). Die Therapie wurde unterbrochen, weil die Krankenkasse die Kosten

nicht mehr übernahm. Somit konnte der Beschuldigte nach dem 24. August 2020

auch gar keine Medikamente mehr beziehen.

Als die Polizei im Juni 2022 den

Beschuldigten zur Sache befragen wollte, erschien er nicht zum

Einvernahmetermin, so dass er vorgeführt werden musste (AS 78 f.). In der

Befragung vom 22. Juni 2022 machte er zur Sache keine Aussagen (AS 44 ff.).

Seine ersten Aussagen machte er in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom

16.

Mai 2023 und mithin mehr als zwei Jahre nach dem angeblichen Vorfall

und in Kenntnis der damaligen Ermittlungsergebnisse. Als die Vorinstanz ihn mit

dem belastenden Chat konfrontierte, konnte er keine plausiblen Erklärungen

abgeben, insbesondere auch nicht zu seiner Chat-Nachricht vom 20. März 2021,

08:54 Uhr, als er dem Privatkläger schrieb, vor einem Monat noch unter der

Nachweisgrenze gewesen zu sein, wogegen er damals nachweislich keinen Test

gemacht hatte und somit auch nicht wissen konnte, ob er unter der

Nachweisgrenze war. Dieser doch gravierende Widerspruch müsste vom

Beschuldigten aufgelöst werden können, wenn er glaubhaft geltend machen will,

den Privatkläger transparent über seine Therapiepause informiert gehabt zu

haben. Dies konnte er aber nicht einmal im Ansatz, sondern liess lediglich

verlauten, «Weiss ich nicht, kann mich nicht daran erinnern» (S-L 104). Der

Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Authentizität

des Chats nicht bestreitet.

Mit der Vorinstanz ist seine Aussage,

den Privatkläger über seine Therapiepause informiert zu haben, insbesondere vor

dem Hintergrund der erwähnten Chats als Schutzbehauptung zu werten. Es kann im

Übrigen auf die umfassende und stringente Würdigung seiner Aussagen durch die

Vorinstanz verwiesen werden (US 15 f.).

Vor dem Berufungsgericht wandte die

Verteidigung weiter ein, die Vorinstanz habe ein allfälliges Motiv des

Privatklägers zur Falschaussage nicht geprüft. Ein solches gebe es aber sehr

wohl. So habe der Privatkläger allenfalls aus Rache den Beschuldigten wahrheitswidrig

angeschuldigt, weil dieser ihn verlassen habe. Der Verteidigung ist

entgegenzuhalten, dass der Privatkläger den Beschuldigten diesfalls wohl viel

stärker belastet hätte, indem er ihn auch bezichtigt hätte, die HIV-Ansteckung

nicht erwähnt zu haben. Zudem hätte er diesfalls wohl umgehend Rache ausgeübt

und nicht erst fast ein Jahr nach der Auflösung der Beziehung durch den

Beschuldigten.

3.3

Aufgrund der glaubhaften Aussagen

des Privatklägers ist denn auch als erstellt zu betrachten, dass er sich nicht

bei einer Drittperson angesteckt hat. Wie bereits die Vor­instanz darlegte,

führte dieser in sämtlichen Einvernahmen aus, der letzte Sexualkontakt sei im

vorangehenden Sommer gewesen und zudem geschützt. Ausserdem sei der

Beschuldigte – soviel er wisse – die einzige Person, welche HIV-positiv sei,

mit welcher er Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nebst diesen Aussagen passen

auch die für eine HIV-Infektion typischen Krankheitssymptome des Privatklägers

Anfang März 2021 (akutes retrovirale Syndrom mit grippeähnlichen Symptomen, AS

17) und die HIV-Erstdiagnose vom 17. März 2021 mit einer äusserst hohen

Virenlast von über 10 Mio IE pro ml (AS 017) zeitlich mit einer Ansteckung

durch den Beschuldigten Mitte Februar 2021 zusammen. Aufgrund des Gutachtens

der Universität Zürich, Institut für Medizinische Virologie, vom

29.

Januar 2025 ist nunmehr auch eindeutig erstellt, dass der

Beschuldigte als Übertrager der HIV-Infektion des Privatklägers in Frage kommt.

Bei beiden Beteiligten handelte es sich um denselben Virusstamm, den in der

Schweiz häufigsten Subtyp B, wobei die Sequenzen der verglichenen Virenstämme

praktisch identisch sind und gemäss phylogenetischer Analyse voneinander

abstammen.

3.4

Zusammenfassend ist der vorgehaltene

Sachverhalt gestützt auf die erwähnten objektiven Beweismittel sowie die

glaubhaften Aussagen des Privatklägers erstellt. Der Privatkläger erstattete

zwar erst rund ein Jahr nach den Vorfällen Strafanzeige. Er konnte aber

nachvollziehbar begründen, weshalb er nicht umgehend reagierte: Er habe die

Ansteckung zuerst einmal verarbeiten müssen und habe Zeit für sich gebraucht.

Er habe sich dann in psychiatrische Behandlung begeben und erst dann

realisiert, dass das Verhalten des Beschuldigten strafbar gewesen sei. Danach

habe er die Strafanzeige eingereicht (S-L 95). Dass sowohl der Beschuldigte als

auch der Privatkläger eine HIV-Infektion aufweisen und der Beschuldigte zur

Tatzeit schon länger nicht mehr in Behandlung war, zeigen die aktenkundigen

Arztberichte. Aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Gutachten geht

hervor, dass der Beschuldigte als übertragende Person des Virus auf den

Privatkläger sehr wohl in Frage kommt. Die oben abgehandelten Chatnachrichten

untermauern die belastenden Aussagen des Privatklägers und lassen die Aussagen

des Beschuldigten zum Kernpunkt als Schutzbehauptung erscheinen. Der

Beschuldigte hat keine Erklärung für die ihn belastenden Chatnachrichten. Wie

erwähnt, ist der vom Beschuldigten als Belastungszeuge angerufene Zeuge E.___

bzw. dessen Aussage für die hier zu beurteilende Kernfrage, inwieweit der

Beschuldigte den Privatkläger vor dem ersten Sexualverkehr über seine

Therapiepause informiert hat, nicht relevant. Das vom Beschuldigten geltend

gemachte Alternativszenario, wonach er den Privatkläger vor dem ersten

Sexualkontakt transparent über die Aussetzung der Therapie informiert habe,

kann bei dieser Beweislage ausgeschlossen werden. Es bestehen keine Zweifel

daran, dass der Beschuldigte den Vorhalt gemäss Anklageziffer 1 verwirklicht

hat. Unter diesen Umständen kommt der von der Verteidigung ins Feld geführte

Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung.

4.

Rechtliche Würdigung

4.1

Art. 122 StGB hat im Zuge der

Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 eine Änderung erfahren, so dass

nun eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren auszusprechen ist.

Insofern stellt sich die Frage des anwendbaren Rechtes.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach

diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder

Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes begannen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist

dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2

StGB).

Weil Art. 122 StGB im Zeitpunkt der

Tatbegehung im Februar/März 2021 eine Bestrafung von sechs Monaten bis zehn

Jahren vorsah, ist das neue Gesetz nicht als milder zu bezeichnen, weshalb das

zur Tatbegehung geltende Recht zur Anwendung gelangt.

4.2

Wer vorsätzlich eine andere schwere

Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines

Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn

Jahren bestraft (aArt. 122 Abs. 3 StGB).

Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der tiefgreifenden und

lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den

Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art.

122.

Abs. 3 StGB bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB (BGE 141 IV 97, Regeste;

weitergeführt und präzisiert in Urteil 6B_857/2016 vom 21.3.2016 E. 1.6, so

auch Urteil 6B_1225/2019 vom 8.4.2020 E. 1.2.1 und 1.2.2). Dieser

Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. Der Beschuldigte

erfüllte durch die Ansteckung des Privatklägers mit dem HI-Virus den objektiven

Tatbestand von aArt. 122 Abs. 3 StGB.

In subjektiver Hinsicht erfordert aArt.

122.

StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Vorinstanz legte die

aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Eventualvorsatz im Zusammenhang

mit einer HIV-Ansteckung auf Urteilsseite 18 dar. Darauf kann verwiesen werden.

Dispositiv

Die Rechtsprechung bejaht demnach Eventualvorsatz bereits bei einem einmaligen

ungeschützten Sexualkontakt, sofern der Täter im Wissen um seine HIV-Infektion

und das – wenn auch statistisch gesehen relativ geringe – Risiko der

Übertragung des Virus handelt und seinen Partner gleichwohl nicht über die Infektion

aufklärt. Ausser Betracht fällt eine Verurteilung, wenn sich der Geschädigte

diesfalls in Kenntnis der Infektion auf ungeschützten Verkehr einlässt und

somit freiverantwortlich handelt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

6B_1225/2019 vom 8.4.2019 E. 1.3 mit Hinweisen). Vorliegend hatte der

Beschuldigte mit dem Privatkläger ungeschützten Analverkehr, im Wissen darum,

dass er wegen der unterbrochenen Therapie ansteckend sein könnte. Er nahm

dadurch in Kauf, den Privatkläger mit dem HI-Virus zu infizieren, und handelte

mithin eventualvorsätzlich.

Die Verteidigung wendet ein, der

Privatkläger habe eigenverantwortlich gehandelt, indem er im Wissen um eine

mögliche HIV-Ansteckung zum damaligen Zeitpunkt dieses Risiko in Kauf genommen

habe. Es habe zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kein

entscheidrelevantes Wissensdefizit gegeben.

Dabei geht die Verteidigung von einem

anderen Beweisergebnis aus als das Berufungsgericht. Der Privatkläger wusste nicht

um die Ansteckungsgefahr und willigte somit nicht in den Gefährdungserfolg ein,

als er sich auf den ungeschützten Sexualverkehr einliess. Die Straflosigkeit

der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze eben gerade dort,

wo der Veranlasser oder Förderer erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines

Entschlusses nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom

Willen des Opfers nicht mehr gedeckt und dessen Verwirklichung daher dem

Mitwirkenden (Beschuldigten) zuzurechnen ist (vgl. zum Ganzen: BGE 131 IV 1, E. 3.3).

IV.

Vorhalt gemäss Anklageziffer 2 (rechtswidriger

Aufenthalt i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG)

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 1 b) des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom

14. Mai 2024 hat sich A.___ wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der

Zeit vom 18. Oktober 2017 bis am 16. Mai 2023, schuldig gemacht, indem er in [Ort

2], [Adresse], Domizil des Beschuldigten, sowie möglicherweise anderswo, in der

Schweiz gelebt hat, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den

vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB

waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima

ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren

auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97

E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit

sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des

Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,

die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

Hat der Täter mehrere Straftatbestände

verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht,

hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu

entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist. In der

bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der

konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres

Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten

zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013, vom 22. Oktober 2013). Dieses

Urteil betraf einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige

Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete

es in diesem Fall als zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das

schwerste Delikt, in einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen

«Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten»

und anhand dieser Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu

bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der

Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und

sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll

auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16.

März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur

hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen,

sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller

Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst

wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und

dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil

6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine

diesbezügliche Rechtsprechung. In einem jüngeren Entscheid 6B_483/2016 vom 30.

April 2018 scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und

künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.

Gemäss einem neueren Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das

Gericht eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, nur, weil die

Höhe der ersteren zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten

auszusprechenden hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB

festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht

daran, aus den in Art. 41 Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche

Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

Nach Artikel 41 StGB kann das Gericht

statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine

solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und

Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen

werden kann. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist näher zu begründen.

1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Martin Seelmann in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen

2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit betrifft nicht

mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen.

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche

Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist

der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der

Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen.

Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat

er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu

tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).

Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die

gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche

Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden

Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil

muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten

festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe

massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als

auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2;

MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt

auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss

ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und

die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50

StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das

Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten

anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der

Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom

19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2. Konkrete Ausführungen zur

Strafzumessung

2.1 Strafrahmen und Strafart

Für die schwere Körperverletzung sieht

aArt. 122 Abs. 3 StPO eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre

vor. Der rechtswidrige Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b

AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.

Für die schwere Körperverletzung kommt

demnach nur eine Freiheitsstrafe in Frage, für den rechtswidrigen Aufenthalt

grundsätzlich auch eine Geldstrafe. Infolge der Erwerbs- und Mittellosigkeit sowie

der hohen Schulden des Beschuldigten wäre eine Geldstrafe kaum jemals

vollziehbar, weshalb gestützt auf Art. 41 StGB auch für dieses Delikt eine

Freiheitsstrafe auszufällen ist; dies auch wegen der renitenten Tatbegehung,

war der Beschuldigte doch über Jahre hinweg nicht bereit, sich in der Schweiz

um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Eine Freiheitsstrafe erscheint daher auch

geboten, um den Beschuldigten von einer weitergehenden Tatbegehung abzuhalten

(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

2.2

Einsatzstrafe für die schwerste Tat und Strafasperation zur Abgeltung des

weiteren Delikts

Die Vorinstanz legte für die schwere

Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 18 Monaten fest (US 24 f.), dies

gestützt auf ausführliche Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere.

Sie berücksichtigte hinsichtlich der objektiven Tatschwere die Ansteckung mit

einer unheilbaren Krankheit, der nun erforderlichen lebenslänglichen

Medikamenteneinnahme, die praktischen Nachteile im Privatleben, die der

Privatkläger hinzunehmen hat, seine mögliche Stigmatisierung und

Diskriminierung aufgrund der Infektion und die Verwerflichkeit des Vorgehens

des Beschuldigten, indem er den Privatkläger absichtlich über seine

Ansteckbarkeit täuschte. Der Schlussziehung, das Ausmass des verschuldeten

Erfolgs sei gross, die objektive Tatschwere insgesamt noch leicht, ist zu

folgen. Es ist demnach eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens und

mithin eine Einsatzfreiheitsstrafe zwischen 6 und 44 Monaten auszufällen. Bei

der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz korrekt, dass der

Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz, jedoch aus rein egoistischen

Beweggründen handelte, und ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich korrekt

zu verhalten, indem er mit dem Privatkläger geschützt sexuell verkehrt hätte.

Es ist von einem gerade noch leichten Gesamtverschulden auszugehen. Mit der

Vorinstanz ist die Einsatzstrafe auf 18 Monate festzulegen. Diese Strafhöhe

erscheint auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem

Urteil 6B_857/2015 vom 21. März 2016 angemessen bzw. jedenfalls nicht zu hoch.

Das Bundesgericht schützte darin in einem vergleichbaren Fall einer

HIV-Ansteckung eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Die Vorinstanz schloss für den

rechtswidrigen Aufenthalt auf eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs

Monaten, was angesichts der langen Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts

sicherlich nicht zu hoch ist. Die unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips

vorgenommene Straferhöhung von drei Monaten ist ebenfalls zu bestätigen. Es

resultiert – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe

von 21 Monaten.

2.3 Täterkomponente

Der Beschuldigte wurde am […] geboren,

ist deutscher Staatsangehöriger und war bis am 17. Oktober 20217 in Deutschland

wohnhaft (AS 186). 2014 ist er nach eigenen Ausführungen der Liebe wegen in die

Schweiz gezogen. Vom 9. Oktober 2014 bis am 1. Oktober 2015 verfügte er

über eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Schweiz (AS 190). 2015 bis

2016 erlitt er eine Krebserkrankung. Seit 2018 lebe er mit seinem

Lebensgefährten in [Ort 2]. Er ist Veranstaltungstechniker. Vor der Vorinstanz

führte er aus, keinen festen Wohnsitz in der Schweiz zu haben und nirgends

gemeldet zu sein. Er sei selbständig erwerbender Künstler, wobei er momentan

kein Einkommen habe und von Freunden unterstützt werde. Der Beschuldigte ist

einmal vorbestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14.

Oktober 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Urkundenfälschung,

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wegen mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis; Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu CHF 30.00 und eine Busse von CHF 400.00). Die Vorstrafe

wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus, eine Straferhöhung um einen Monat

erscheint dafür angemessen. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann

beim Beschuldigten nicht von einer «gewissen Reue» betr. die schwere

Körperverletzung ausgegangen werden, zumal er ja behauptet, der Privatkläger

sei in voller Kenntnis der Tatsachen eigenverantwortlich das Risiko einer

Ansteckung eingegangen. Entgegen der Vorinstanz ist in casu auch die Landesverweisung

(vgl. nachfolgend) nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da der

Beschuldigte in der Schweiz infolge seiner Weigerung, sich hier ordentlich

anzumelden, keinen schützenswerten Aufenthalt hat. Er gab zudem wiederholt zu

Protokoll, in verschiedenen Ländern unterwegs zu sein, die Schweiz sei dabei

oft das Durchgangsland. Unter diesen Voraussetzungen ist der Beschuldigte von

der Landesverweisung denn auch nicht in einem Ausmass betroffen, welches eine

strafreduzierende Berücksichtigung zu begründen vermöchte. Es resultiert eine

Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wobei es wegen des hier zu beachtenden

Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen

Freiheitsstrafe von 18 Monaten bleibt.

2.4 Gewährung des bedingten

Strafvollzugs

Die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer (minimalen) Probezeit von zwei Jahren, wie es die

Vorinstanz erkannt hat, ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu

bestätigen und daher nicht mehr zu prüfen.

2.5 Haftanrechnung

Die Anrechnung von einem Tag Haft ist

bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen und daher nicht

mehr näher zu prüfen.

2.6 Eine Zusprechung der vom

Beschuldigten beantragten Genugtuung für die ausgestandene Haft fällt aufgrund

des Schuldspruchs ausser Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

VI. Obligatorische Landesverweisung

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur obligatorischen Landesverweisung und zu den

besonderen Bestimmungen betr. die Landesverweisung eines Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten der EU verwiesen werden (US 27 – 29).

Mit der schweren Körperverletzung hat

der Beschuldigte ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen,

weshalb eine obligatorische Landesverweisung zu prüfen ist.

Ein schwerer persönlicher Härtefall ist

zu verneinen. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keinen festen Wohnsitz und

ist nirgends angemeldet. Er hat zwar gemäss seinen Aussagen in [Ort 2] einen

Lebenspartner. Es ist aber nicht zu erkennen, dass diese Partnerschaft nur in

der Schweiz gelebt werden kann. So war der Beschuldigte auch bisher oft in

verschiedenen Ländern unterwegs und konnte trotzdem seine Partnerschaft leben.

Auch aufgrund der geografischen Nähe von [Ort 2] zu Deutschland steht die

Landesverweisung dem Ausleben der Partnerschaft nicht entgegen. Es ist

jedenfalls davon auszugehen, der Beschuldigte habe hier keine unter dem Aspekt

von Art. 8 EMRK schützenswerten Verhältnisse. Der Beschuldigte ist in der

Schweiz aktuell nicht erwerbstätig und lebt angeblich von Unterstützungen durch

Freunde. Er ist in der Schweiz somit wirtschaftlich nicht integriert und ist

seit Jahren nicht bereit, sich hier ordentlich anzumelden, womit er auch

rechtlich hier nicht erfasst und integriert ist. Er ist mithin nicht bereit,

hier nicht nur Rechte zu beanspruchen, sondern auch Pflichten auf sich zu

nehmen. Eine erneute Integration in seinem Heimatland Deutschland wäre ohne

Weiteres möglich.

Selbst wenn auf einen schweren

persönlichen Härtefall zu schliessen wäre, würden in casu die öffentlichen

Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an

einem Verbleib bei weitem überragen. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung

gefährdet das Verhalten des Beschuldigten insbesondere die öffentliche

Gesundheit, hat sich doch gezeigt, dass er trotz seiner HIV-Infektion nicht

konsequent die nötigen Massnahmen trifft, um eine Übertragung der Infektion zu

verhindern. Wie den Akten zu entnehmen ist, war es offenbar nicht das erste

Mal, dass der Beschuldigte die ART unterbrochen hat. So kann auch für die

Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass er die ART wieder einmal unterbrechen

wird. Zu erwähnen bleibt, dass sich durch die Unterbrüche jeweils neue

Resistenzen bilden können. Dadurch werden bewährte Medikamente unwirksam und

eine mögliche Ansteckung noch verhängnisvoller. Demgegenüber reduziert sich das

private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz auf die Wahrnehmung

allfälliger Gelegenheitsjobs und auf seinen Lebenspartner in [Ort 2], wobei

nicht erkennbar ist, dass diese Beziehung nicht auch woanders gelebt werden

kann.

Der Landesverweisung steht in casu auch

das FZA nicht entgegen. Es ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in

seinem Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 (E. 2.5.2, 2.5.3 und

2.6) zu verweisen, in welchem es wie vorliegend um die Landesverweisung eines

deutschen Staatsbürgers ohne festen Wohnsitz in der Schweiz ging. Das

Bundesgericht erwog, das FZA berechtige lediglich zu einem doppelt bedingten

Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen

Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und

andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5

Ziff. 1 Anhang I FZA (das Bundesgericht verweist diesbezüglich auf seine

Rechtsprechung in BGE 145 IV 55 E. 3.3). In konkreten Fall entscheide bereits

der folgende Sachverhalt: Der Beschwerdegegner sei vor der Anlasstat seit

sieben Jahren in der Schweiz nicht mehr offiziell wohnhaft gewesen und habe

weder über eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Mit seiner

hier wohnhaften Familie habe er lediglich sporadischen Kontakt. Es ergebe sich

nicht ansatzweise, dass ihm Leben und Arbeiten in der Schweiz wichtig gewesen

wären. Weiter erwog das Bundesgericht, das FZA gewähre kein umfassendes

Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht bestehe, könne

sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen (Gless/Petrig/Tobler,

Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung

nach Art. 66a StGB, in: forumpoenale 2/2018 S. 97 ff., 101). Der

Beschwerdegegner habe sich nicht «rechtmässig» im Sinne des FZA in der Schweiz

aufgehalten (und sei dreimal strafrechtlich verurteilt worden). Daran ändere

auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte

Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt werde, nichts. Das Völkerrecht

sei nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art.

66a StGB angelegt; das gelte ebenso für das FZA (Gless/Petrig/Tobler, a.a.O.,

S. 103). Da der Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügt habe, habe

die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung

nach Art. 66a StGB entgegen. Die Beschwerde sei demnach gutzuheissen.

Analog zu dieser Rechtsprechung hatte

auch im vorliegenden Verfahren der Beschuldigte während Jahren keine

Aufenthaltsbewilligung, sondern hielt sich rechtswidrig in der Schweiz auf,

wofür er nunmehr auch verurteilt und bestraft wird. Wie dargelegt, ist er in

der Schweiz zudem vorbestraft. Unter diesen Bedingungen kann er sich nicht auf

den Schutz des FZA vor einer Landesverweisung berufen.

Der Beschuldigte wird für die

(Mindest-)Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Eine längere Dauer ist

bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen und ist daher

nicht zu prüfen.

VII. Zivilforderungen

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 wurde

die Schadenersatzforderung des Privatklägers gegen A.___ in der Höhe von CHF

3'805.35, zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens, auf den Zivilweg

verwiesen.

Die Vorinstanz verpflichtete A.___

gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus der schweren

Körperverletzung inskünftig resultierenden Schadens, dies bei einer Haftungsquote

von 100 %. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wurde C.___ auf den Zivilweg

verwiesen.

A.___ wurde von der Vorinstanz

verurteilt, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 30'000.00, zuzüglich

5 % Zins seit dem 14. Februar 2021, zu bezahlen.

2. Der Beschuldigte beantragt im

Berufungsverfahren die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers;

ebenso sei der Antrag des Privatklägers auf grundsätzliche Verpflichtung des

Beschuldigten, ihm inskünftig resultierenden Schaden aus der schweren

Körperverletzung zu ersetzen, bei einer Haftungsquote von 100 %,

abzuweisen.

3. Nachdem der Beschuldigte mit dem

vorliegenden Urteil wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des

Privatklägers schuldig gesprochen worden ist, ist er erneut gegenüber dem

Privatkläger dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus der schweren Körperverletzung

inskünftig resultierenden Schadens zu verpflichten; dies bei einer

Haftungsquote von 100 %. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den

Zivilweg verwiesen.

Der Privatkläger forderte vor erster

Instanz eine Genugtuung von CHF 75'000.00. Die Vorinstanz sprach ihm eine

solche von CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Februar 2021 zu,

was seitens des Privatklägers unangefochten blieb. Infolge des in casu zu

beachtenden Verschlechterungsverbots ist das Berufungsgericht nicht befugt,

über diesen Betrag hinauszugehen. Die Vorinstanz leitete auf Urteilsseiten 31

f. stringent und differenziert her, wie sie auf den Betrag von CHF 30'000.00

kam, dies unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

VIII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu tragen. Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 2'200.00

belaufen sich auf total CHF 2'450.00. Für das Berufungsverfahren wird die

Staatsgebühr auf CHF 3'000.00 festgelegt. Zuzüglich weiterer Kosten

(insbesondere auch Gutachterkosten von CHF 2'727.25 und Kosten der Blutentnahmen

von CHF 470.00) belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 6'300.00.

2. Entschädigungen

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Ziff. 8 und 9 des

angefochtenen Urteils). Demnach hat der Beschuldigte dem Privatkläger,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 10'441.20 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen und er hat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren dem Staat Solothurn zu erstatten, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in zehn Jahren).

2.2 Berufungsverfahren

2.2.1 Rechtsanwältin Weisskopf macht für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 7.17 Stunden geltend (exkl. Hauptverhandlung

und Urteilseröffnung), was angemessen erscheint. Dazu kommen für die

Hauptverhandlung 45 Minuten und für die Urteilseröffnung 15 Minuten. Es

resultieren 8.17 Stunden. Der von Rechtsanwältin Weisskopf veranschlagte

Stundenansatz von CHF 300.00 ist auf CHF 280.00 zu reduzieren, da der

vorliegende Fall keine besonderen Schwierigkeiten geboten hat, die einen

höheren Stundenansatz rechtfertigen würden. Das Honorar beläuft sich somit auf

CHF 2'287.60. Die Auslagen betragen CHF 84.05, die Mehrwertsteuer CHF

192.10. Für das Berufungsverfahren hat A.___ dem Privatkläger C.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, demnach eine Parteientschädigung von

total CHF 2'563.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.2.2 Rechtsanwalt Diem macht für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 24.65 Stunden geltend. Infolge der

kürzeren als veranschlagten Dauer der Hauptverhandlung (45 statt 90 Minuten)

ist die Kostennote um 45 Minuten zu kürzen. Eine weitere Kürzung ist bei der

Urteilseröffnung vorzunehmen (15 statt 30 Minuten, da keine mündliche

Urteilseröffnung erfolgte). Zu vergüten sind somit 23.65 Stunden zu CHF 190.00,

entsprechend einem Honorar von CHF 4'493.50. Die Auslagen belaufen sich auf CHF 100.70,

die Mehrwertsteuer CHF 372.15. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, demnach

auf total CHF 4'966.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge

amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung

von aArt. 122 Abs. 3 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; Art. 41, Art. 42

Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1

lit. b StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 416 ff.

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 b) des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 hat sich A.___ wegen rechtswidrigen

Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis am 16. Mai 2023,

schuldig gemacht.

2.

A.___ hat sich wegen

schwerer Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 14. Februar 2021 bis

17. März 2021, schuldig gemacht.

3.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

A.___ wird 1 Tag

Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6.

A.___ wird gegenüber

C.___ dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus der schweren Körperverletzung

inskünftig resultierenden Schadens verpflichtet, dies bei einer Haftungsquote

von 100 %. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg

verwiesen.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 wurde die Schadenersatzforderung von C.___

gegen A.___ in der Höhe von CHF 3'805.35, zuzüglich 5 % Zins seit wann

rechtens, auf den Zivilweg verwiesen.

8.

A.___ wird

verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 30'000.00, zuzüglich 5 % Zins

seit dem 14. Februar 2021, zu bezahlen.

9.

A.___ hat dem

Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 10'441.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

10.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, für das erstinstanzliche

Verfahren auf total CHF 8'402.15 (inkl. Auslagen und Mwst.) festgesetzt,

zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

Für das

Berufungsverfahren hat A.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine Parteientschädigung von total

CHF 2'563.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

12.

Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Cyrill Diem, Gretzenbach, auf total CHF 4'966.35 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch

den Staat.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.

A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'200.00,

total CHF 2'450.00, zu bezahlen.

14.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 6'300.00

(inkl. Kosten Gutachten und weiterer Kosten), hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Fröhlicher