STBER.2024.54
eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
20. Mai 2025Deutsch54 min
Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Mai 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Rauber
Oberrichterin Marti
Ersatzrichterin Laffranchi
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Cyrill Diem,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend eventualvorsätzliche
schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung,
Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, obligatorische
Landesverweisung
Es erscheinen am 20. Mai
2025, um 08:30 Uhr, zur Berufungsverhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwalt B.___, i.A.
der Anklägerin,
-
Rechtsanwalt Cyrill Diem,
amtlicher Verteidiger von A.___,
-
C.___, Privatkläger,
-
Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, Vertreterin von C.___,
-
[Journalistin],
Pressevertreterin (Solothurner Zeitung),
-
eine Schulklasse,
Zuhörerinnen und Zuhörer.
Auf entsprechendes Gesuch hin wurde der
Beschuldigte mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2025 von der
Erscheinungspflicht an der Berufungsverhandlung dispensiert.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___
(gibt
seine Plädoyernotizen vorab zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024, soweit
dagegen nicht die Berufung erklärt resp. die Berufung zurückgezogen wurde,
in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___ sei wie folgt schuldig zu
sprechen:
a. schwere Körperverletzung, begangen in
der Zeit vom 14. Februar 2021 bis 17. März 2021 (Vorhalt
Anklageziffer 1);
b. rechtswidriger Aufenthalt, begangen in
der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis 16. Mai 2023 (Vorhalt Anklageziffer
2).
3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
18 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei
einer Probezeit von zwei Jahren.
4. A.___ sei für fünf Jahre des Landes
(Hoheitsgebiet der Schweiz) zu verweisen.
5. Über die Kosten der amtlichen
Verteidigung und die Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft sei
von Amtes wegen zu befinden.
6. Die Kosten des Verfahrens seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin
Weisskopf
(gibt
die Anträge in Schriftform zu den Akten)
1. Es sei die Berufung vollumfänglich
abzuweisen.
2. Es sei A.___ gemäss Anklageschrift
schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Es sei A.___ gegenüber dem Privatkläger
für inskünftig aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende
Kosten dem Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig
zu erklären.
4. Es sei A.___ zu verpflichten, dem
Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.00 zu bezahlen,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Februar 2021.
5. Es sei A.___ zur Übernahme der
Verfahrenskosten bzw. zu einer Parteientschädigung gemäss noch einzureichender
Kostennote der Unterzeichnenden zu verpflichten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Rechtsanwalt Diem
(gibt
seine Plädoyernotizen vorab zu den Akten)
1. Es sei die Rechtskraft der Ziffern 1
lit. b, 6 und 9 des angefochtenen Urteils festzustellen.
2. Es seien die Ziffern 1 lit. a, 2, 3, 4,
5, 7, 8 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei wegen
rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis
am 18. Mai 2023, schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe
freizusprechen.
4. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen, unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
5. Es sei dem Beschuldigten im Sinne von
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF
200.00 für die Dauer der Haft von einem Tag zu entrichten.
6. Die Zivilforderungen (Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen) des Privatklägers seien abzuweisen resp. auf den
Zivilweg zu verweisen.
7. Die Kosten der Untersuchung und des
gerichtlichen Verfahrens (inkl. des Berufungsverfahrens) seien nach
Massgabe des erfolgten Schuld- resp. Freispruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen
und im Übrigen durch die Staatskasse zu tragen.
8. Der Unterzeichnende sei für das
Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen
und die Kosten der amtlichen Verteidigung aus der Staatskasse zu bezahlen.
Es wird im Übrigen auf das separate
Verhandlungsprotokoll vom 20. Mai 2025 verwiesen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022
erstattete C.___ (im Folgenden der Privatkläger) gegen A.___ (im Folgenden der
Beschuldigte) Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung bzw. aller in Frage
kommenden Delikte (Akten Voruntersuchung Seiten 10 ff. [im Folgenden AS 10
ff.]).
2. Am 28. Februar 2022 beauftragte der
zuständige Staatsanwalt die Polizei mit einem polizeilichen
Ermittlungsverfahren (AS 77), in dessen Rahmen auch der Verdacht auf
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) aufkam (AS 4
ff.). Da der Beschuldigte der Vorladung der Polizei zur Einvernahme nicht Folge
leistete, eröffnete die Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2022 im Hinblick auf die
Anordnung von Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung
wegen fahrlässiger Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung (AS 74).
Der Beschuldigte wurde am 22. Juni 2022 auf Anordnung des zuständigen
Staatsanwalts von der Kantonspolizei St. Gallen rechtshilfeweise festgenommen
und zwecks Einvernahme der Kantonspolizei Solothurn zugeführt (AS 6). Nach der
Einvernahme wurde er gleichentags wieder freigelassen.
3. Mit Verfügung vom 6. September 2022
stellte der zuständige Staatsanwalt das Verfahren wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung, evtl. Verbreitens
menschlicher Krankheiten ein (AS 143 ff.). Eine vom Privatkläger gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Obergerichts mit
Beschluss vom 7. Dezember 2022 gut (AS 171 ff.). Die Beschwerdekammer wies die
Staatsanwaltschaft an, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten
fortzusetzen.
4. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023
eröffnete der zuständige Staatsanwalt gegen den Beschuldigten erneut eine
Strafuntersuchung wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung, evtl.
fahrlässiger schwerer Körperverletzung (AS 75 f.).
5. Mit Anklageschrift vom 6. September
2023 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium
von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen
Vorhalte (Akten Vorinstanz Seiten 1 ff. [im Folgenden S-L 1 ff.]).
6. Am 14. Mai 2024 fand die
erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Gleichentags fällte die
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 160 ff.):
«
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) schwere
Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 14. Februar 2021 bis am 17. März
2021;
b) rechtswidriger
Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis am 16. Mai 2023.
2.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___ wird 1 Tag
Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
5. A.___ wird gegenüber C.___
bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus
der schweren Körperverletzung inskünftig resultierenden Schadens verpflichtet.
Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die
Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 3'805.35, zuzüglich 5 % Zins seit
wann rechtens, von C.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
7.
A.___ wird
verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 30'000.00, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 14. Februar 2021, zu bezahlen.
8.
A.___ hat dem
Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF 10'441.20 (Honorar CHF
9'430.50, Auslagen CHF 252.30, 7,7% MwSt. auf CHF 6'481.50 entsprechend CHF
499.10, 8,1 % MwSt. auf CHF 3'201.30 entsprechend CHF 259.30) zu bezahlen.
9.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, Gretzenbach,
wird auf CHF 8'402.15 (Honorar CHF 7'400.50, Auslagen CHF 390.30, 7,7% MwSt.
auf CHF 4'924.80 entsprechend CHF 379.20, 8,1 % MwSt. auf CHF 2'866.00
entsprechend CHF 232.15) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
10.
A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'200.00, total CHF
2'450.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine
Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich
die Urteilsgebühr um CHF 550.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'900.00
betragen.»
7. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte mit Schreiben vom 17. Mai 2024 frist- und formgerecht die Berufung
an (S-L 150 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 23. Juli 2024.
Verlangt wird ein umfassender Freispruch, es sei die Rechtskraft der Ziffern 6
und 9 des angefochtenen Urteils festzustellen, dem Beschuldigten sei für die
eintägige Haft eine Genugtuung von CHF 200.00 auszurichten, die
Zivilforderungen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen, die
Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger
sei durch den Staat zu entschädigen (Akten Berufungsverfahren Seiten 5 ff. [im
Folgenden OG 5 ff.]). Es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben,
welches den HI-Virusstamm des Beschuldigten mit demjenigen des Privatklägers
vergleiche und die HIV-Infektion des Privatklägers durch den Beschuldigten
nachweise.
8. Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 gab
der Privatkläger bekannt, keine Anschlussberufung zu erheben (OG 15).
9. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2024
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine
Anschlussberufung (OG 17).
10. In Rechtskraft erwachsen sind somit
Ziffer 6 (Höhe der Zivilforderung [Schadenersatzforderung] des Privatklägers
sowie deren Verweisung auf den Zivilweg) und teilweise Ziffer 9 (Entschädigung
des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend) des angefochtenen
Urteils. Infolge des in der Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2025
bekanntgegebenen Rückzugs der Berufung in Bezug auf den Schuldspruch wegen
Widerhandlung gegen das AIG ist auch Ziff. 1 b) des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen.
11. In Gutheissung des entsprechenden
Beweisantrags des Beschuldigten wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 7. Oktober 2024 beim Nationalen Zentrum für Retroviren ein Gutachten in
Auftrag gegeben. Den Parteien wurde zuvor Gelegenheit gegeben, zum Beweisantrag
und zur beabsichtigten Gutachterstelle Stellung zu nehmen. Die Parteien konnten
sich anschliessend bis 25. Oktober 2024 zur Fragenstellung äussern und
allfällige Zusatzfragen beantragen (OG 24 f.).
12. Das Gutachten ging am 4. Februar
2025 ein (OG 51 ff.).
13. Mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 21. März 2025 wurde festgestellt, der Beschuldigte halte
sich im Ausland auf, und es wurde dem Beschuldigten bis 4. April 2025
Frist gesetzt, ein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben,
andernfalls die Berufung als zurückgezogen gelte (Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO,
OG 61). Mit Schreiben vom 3. April 2025 teilte der Beschuldigte eine
entsprechende Adresse mit (OG 63 f.).
14. Beim Staatssekretariat für Migration
und dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen wurden die Migrationsakten
eingeholt.
15. Wie eingangs erwähnt, wurde der
Beschuldigte auf entsprechendes Gesuch hin mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2025 von der Erscheinungspflicht an der
Berufungsverhandlung dispensiert.
Erwägungen
II. Anwendbares Prozessrecht
Per 1. Januar 2024 trat die
Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1
StPO fest, für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gelte neues Recht. Da die
Vorinstanz das Urteil am 14. Mai 2024 fällte, ist im Berufungsverfahren somit
das neue Recht anwendbar.
III.
Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung betr. Anklageziffer 1
(eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 3 StGB), evtl.
fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift
vom 6. September 2023 eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung (Art.
122.
Abs. 3 StGB), evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2
StGB) vorgeworfen,
«begangen in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2021 (erster
Sexualkontakt) und dem 17. März 2021 (Erstdiagnose), in [Ort 1], [Adresse],
Domizil des Geschädigten, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte den
Geschädigten während dem Geschlechtsverkehr mit dem HI-Virus (HIV) ansteckte
und damit beim Geschädigten eine andere schwere Schädigung des Körpers
verursachte.
Konkret traf sich der Beschuldigte am
13.
Februar 2021 ein erstes Mal mit dem Geschädigten in [Ort 2], nachdem sich
die Parteien über die App «Grinder» kennengelernt hatten. Anschliessend fuhr
der Beschuldigte zusammen mit dem Geschädigten an dessen Domizil in [Ort 1], wo
es wenige Stunden später, am 14. Februar 2021, ein erstes Mal zu
ungeschütztem Analverkehr zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten kam.
In der Zeit bis zum 17. März 2021 kam es in der Folge mindestens zu weiteren
zwei Treffen, wo es erneut zu ungeschütztem Analverkehr zwischen dem
Beschuldigten und dem Geschädigten kam.
Der Beschuldigte gab gegenüber dem
Geschädigten bereits anlässlich des ersten Treffens am 13. Februar 2021
bekannt, dass er HIV-positiv sei, sich jedoch in einer medikamentösen
Behandlung (sog. Antiretrovirale Therapie – ART) befinde, wonach er nicht ansteckend
sei, dies, obwohl sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit, konkret vom 24. August
2020.
bis zum 21. Juni 2021, entgegen seinen Angaben nicht in Behandlung befand
und damit ansteckend war.
Durch sein Verhalten (ungeschützter
Geschlechtsverkehr trotz unterbrochener ART) nahm der Beschuldigte in Kauf, den
Geschädigten durch den ungeschützten Analverkehr mit HIV anzustecken. Beim
Geschädigten wurde am 17. März 2021 eine entsprechende Ansteckung mit HIV
diagnostiziert. Mit seinem Verhalten steckte der Beschuldigte den Geschädigten
während dem Geschlechtsverkehr mit HIV an und verursachte damit an dessen
Körper eine andere schwere Schädigung.
Evtl. handelte der Beschuldigte
fahrlässig, indem er es in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht gegenüber seinem
Sexualpartner, namentlich dem Geschädigten, pflichtwidrig unterliess, diesen
über sein Ansteckungsrisiko bzw. seine unterbrochene ART-Behandlung aufzuklären
resp. trotz des bestehenden Ansteckungsrisikos aufgrund der unterbrochenen
ART-Behandlung mit dem Geschädigten ungeschützten Analverkehr praktizierte,
diesen so mit HIV ansteckte und damit an dessen Körper eine andere schwere
Schädigung verursachte. Der Beschuldigte bedachte damit aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht, indem er jene Vorsicht
nicht beachtete, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet war. Er führte den tatbestandsmässigen Erfolg
(Ansteckung mit HIV) pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig herbei,
wobei der Eintritt dieses Erfolgs bei nach den Umständen gebotenen und
sorgfaltspflichtgemässen Verhaltens des Beschuldigten (bspw. durch Verhütung
mit einem Kondom) zu vermeiden gewesen wäre. Das pflichtwidrige Verhalten des
Beschuldigten war zudem kausal für den eingetretenen Erfolg. Normgerechtes
Verhalten wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar gewesen.»
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt
(US 4), bestritt der Beschuldigte vor erster Instanz – entgegen den
Ausführungen seines amtlichen Verteidigers –, dass es bereits am 14. Februar
2021.
zu ungeschütztem Analverkehr gekommen sei. Hingegen sei richtig, dass es
in der Folge mehrfach zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr/ungeschützten
Sexualkontakten gekommen sei und er dem Privatkläger beim ersten Treffen auf
der Autofahrt zum Privatkläger nach Hause mitgeteilt habe, er sei HIV-positiv.
Entgegen dem Vorhalt habe er diesem jedoch nicht gesagt, dass er aktuell eine
Therapie (antiretrovirale Therapie [ART]) mache und deshalb nicht ansteckend
sei. Weiter strittig war und ist auch, ob sich der Privatkläger überhaupt beim
Beschuldigten – und nicht bei einer anderen Person – mit dem HI-Virus infiziert
hat.
2.
Beweismittel
Es liegen objektive und subjektive
Beweismittel vor. Es sind dies der Bericht von Dr. med. D.___,
Kantonsspital St. Gallen, vom 28. Juni 2022 betr. die Behandlung der
HIV-Infektion des Beschuldigten (AS 31 ff.), die Sprechstundenberichte des
Bürgerspitals Solothurn vom 16. April 2021 und 29. September 2021 über den
Privatkläger (AS 17 ff.), der WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und dem
Privatkläger in der Zeit vom 3. März 2021 bis 8. April 2021 (AS 105 ff.)
sowie das im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholte Gutachten der
Universität Zürich, Institut für Medizinische Virologie, vom 29. Januar 2025
(objektive Beweismittel) und die Aussagen des Privatklägers, des Beschuldigten
und des Zeugen E.___ (subjektive Beweismittel).
Die Vorinstanz machte zu den damals
vorhandenen Beweismitteln umfassende Ausführungen; darauf kann verwiesen werden
(US 6 – 13).
Dem Gutachten der Universität Zürich,
Institut für Medizinische Virologie, vom 29. Januar 2025 lässt sich
im Wesentlichen Folgendes entnehmen (O-G 51 ff.):
Vom Beschuldigten A.___ lag dem Institut
eine Blutprobe, abgenommen am 3. Dezember 2024 vom Institut für Rechtsmedizin
des Kantonsspitals St. Gallen, vor. Die Viruslast im Plasma betrug 88
Kopien/ml. Wegen der tiefen Viruslast wurde das in den Zellen integrierte
Provirus für den Sequenzvergleich sequenziert.
Vom Privatkläger C.___ lag dem Institut
eine Blutprobe, abgenommen am 2. Dezember 2024 vom Rechtsmedizinischen Dienst
des Bürgerspitals Solothurn, vor. Die Viruslast im Plasma war nicht
nachweisbar. Daher wurde das in den Zellen integrierte Provirus für den
Sequenzvergleich sequenziert.
Zur Beantwortung der Frage ob der
Beschuldigte Träger desselben HI-Virenstammes wie der Privatkläger sei, wurden
die Virusstämme verglichen. Es wurden die in diesem Gutachten erstellten
Sequenzen von den oben erwähnten Entnahmezeitpunkten untersucht. Es wurden die
Genregionen Protease (PR), Reverse-Transkriptase (RT) und lntegrase (IN)
angeschaut.
Der Vergleich der Stämme des
Beschuldigten und des Privatklägers lässt gemäss Gutachten folgende Aussagen
zu:
-
beide Virusstämme gehören
zum Subtyp B (häufigster Subtyp in der Schweiz),
-
der direkte
Sequenzvergleich in PR zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeigt
eine Identität in 289 von 297 Positionen (97.3%), eine partielle Identität in 8
Positionen (2.7%), und eine Differenz an 0 Positionen (0.0%),
-
der direkte
Sequenzvergleich in RT zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeigt
eine Identität in 985 von 1023 Positionen (96.3%), eine partielle Identität in
35.
Positionen (3.4%), und eine Differenz an 3 Positionen (0.3%),
-
der direkte
Sequenzvergleich in IN zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zeigt
eine Identität in 849 von 865 Positionen (98.2%), eine partielle Identität in
15.
Positionen (1.7%), und eine Differenz an einer Position (0.1 %).
Der Virusstamm des Beschuldigten weist
gemäss Gutachten in allen untersuchten Genregionen praktisch keine Differenzen
zum Virusstamm des Privatklägers auf. Es handelt sich um denselben Virusstamm.
Zur Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte als Überträger der HIV-Infektion des Privatklägers in Frage komme,
wurde eine phylogenetische Analyse durchgeführt. Dazu wurden nicht nur die im
Gutachten erstellten Sequenzen von den oben erwähnten Entnahmezeitpunkten
berücksichtigt, sondern auch ältere Sequenzen des Beschuldigten und des
Privatklägers sowie alle zur Verfügung stehenden Sequenzen aus der
Resistenzdatenbank des NZR, bzw. des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Die
phylogenetische Analyse lasse folgende Aussagen zu:
-
die Sequenzen des
Beschuldigten und des Privatklägers gruppieren sich sowohl für RT als auch IN
auf dem gleichen Zweig,
-
die Sequenzen des
Privatklägers stammen sowohl für RT als auch für IN aus älteren Sequenzen des
Beschuldigten ab.
Der Beschuldigte komme somit als
HIV-Überträger auf den Privatkläger in Frage. Die Sequenzen seien praktisch
identisch und stammten in der phylogenetischen Analyse voneinander ab.
Eine phylogenetische Analyse könne aber
grundsätzlich nie beweisen, dass eine Übertragung direkt zwischen zwei
Individuen stattgefunden habe, da eine oder mehrere unbekannte Drittpersonen in
der Übertragungskette involviert gewesen sein könnten.
3.
Beweiswürdigung
Die Vorinstanz würdigte die ihr
vorgelegenen Beweise auf den Urteilsseiten 13 – 16. Dieser Beweiswürdigung kann
umfassend gefolgt werden. Die Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz,
wonach es beim ersten Treffen zwischen ihm und dem Privatkläger nicht zu
Geschlechts- bzw. Analverkehr gekommen sei, ist nicht glaubhaft. Diese Aussage
widerspricht klar seiner früheren Aussage bei der Staatsanwaltschaft und muss
als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Bezüglich der Frage, ob er dem
Privatkläger damals mitgeteilt habe, zurzeit keine Therapie zu machen, würdigte
die Vorinstanz korrekterweise nur die Aussagen des Beschuldigten und des
Privatklägers, nicht aber diejenigen des Zeugen E.___, da dieser beim ersten
Treffen des Beschuldigten und des Privatklägers nicht dabei war und somit
diesbezüglich keine relevanten Aussagen machen konnte. Mit der Vorinstanz sind
die Aussagen des Privatklägers als nachvollziehbar und schlüssig, detailreich
und nicht übermässig belastend zu würdigen. Insbesondere sagte er von Anfang an
aus, der Beschuldigte habe ihn über seine HIV-Infektion informiert. Er hinterfragte
sein eigenes Verhalten bzw. belastete sich im Verfahren teilweise auch selbst,
indem er offenlegte – trotz dieser Infektion und der noch jungen Bekanntschaft
– in ungeschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt zu haben. Der Beschuldigte
habe Kondome nicht gemocht und ihm versichert, er sei nicht ansteckend, weshalb
ungeschützter Verkehr möglich sei. Er habe dem Beschuldigten geglaubt und
vertraut. Wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte ansteckend war, hätte er
nur geschützten Verkehr mit ihm gehabt. Die Vorinstanz legte ausführlich dar,
dass der Privatkläger diesbezüglich konstant aussagte (US 14). Der Privatkläger
führte auch glaubhaft aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, unter der
Nachweisgrenze zu sein. Die Aussagen des Privatklägers werden denn auch durch
den WhatsApp-Chat untermauert, insbesondere von der Bemerkung des Privatklägers
im Chat vom 20. März 2021, 11:06 Uhr, wonach er dem Beschuldigten keine
Vorwürfe mache, da sie ja davon ausgegangen seien, dass es nicht übertragbar
sei. Dass der Beschuldigte bezüglich der Frage, ob er in Behandlung sei, nicht
die Wahrheit sagte, legt auch seine Aussage im Chat vom 20. März 2021, 08:54
Uhr, nahe, als er dem Privatkläger schrieb, vor einem Monat sei er noch weit
unter der Nachweisgrenze gewesen. Es ist nämlich aufgrund des Therapieberichts
des Kantonsspitals St. Gallen erstellt, dass er damals keine Termine hatte,
somit auch keinen Test machte und mithin auch kein Testergebnis haben konnte.
Er log den Privatkläger diesbezüglich somit nachweislich an, was ihn betreffend
die Frage, ob er dem Privatkläger vor dem ersten Verkehr wahrheitswidrig gesagt
habe, in Therapie und mithin nicht ansteckend zu sein, schwer belastet. Die
Aussagen des Privatklägers werden weiter durch den Chat vom 3. März 2021
untermauert, als der Beschuldigte ihm schrieb, «Wenn du PREP nimmst sind wir
noch sicherer». Der Beschuldigte fühlte sich gemäss Chat vom 20. März 2021,
11:02:27 Uhr, «noch nie so schuldig», was ein weiteres Indiz dafür ist, dass er
den Privatkläger vor dem Verkehr nicht über seine Ansteckbarkeit aufklärte.
3.1
Die Verteidigung wendete vor erster und
zweiter Instanz als Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Privatklägers ein, dieser habe ja im Sommer 2021 und mithin nach Bekanntwerden
seiner HIV-Infektion (und angeblichen Ansteckung durch den Beschuldigten) noch
mit dem Beschuldigten Ferien verbracht. So verhalte sich nicht jemand, der
angeblich von jemandem belogen worden sei und nun mit einer schweren Krankheit
zu kämpfen habe. Wäre der Privatkläger bei seiner HIV-Diagnose wirklich aus
allen Wolken gefallen und hätte er sich vom Beschuldigten belogen und betrogen
gefühlt, hätte er demgegenüber umgehend den Kontakt zu ihm abgebrochen oder ihm
zumindest Vorwürfe gemacht. Dies habe er aber nicht gemacht, was darauf
schliessen lasse, dass der Beschuldigte eben mit offenen Karten gespielt habe (S-L
130).
Der Privatkläger sagte vor erster
Instanz aus, erst im Rahmen der Strafanzeige mitbekommen zu haben, dass der Beschuldigte
wohl die Medikamente nicht genommen habe (was in der Strafanzeige durch seine
Vertreterin so vermutet wurde). Diese Aussage machte er konstant auch im Rahmen
der staatsanwaltschaftlichen Befragung: Dass der Beschuldigte die ART damals
unterbrochen habe, sei ihm erst jetzt bekannt geworden, als dies rausgekommen
sei (AS 67). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom
30.
März 2022 führte er zur Frage, weshalb er mit dem Beschuldigten
im Sommer 2021 noch in die Ferien gegangen sei, obwohl sie sich gemäss seinen
Aussagen bereits im April 2021 getrennt hätten und nur noch Freunde gewesen
seien und der Beschuldigte ihn ganz offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt
habe, aus: «Das ist eine gute Frage. Das frage ich mich auch heute teilweise
noch. Wir hatten in dieser Zeitspanne noch Kontakt. Meine Liebe zu ihm war nach
diesen 6 Wochen nicht einfach weg. Er hatte die Beziehung ja beendet, nicht
ich. Ich wollte meinen 30. Geburtstag nicht alleine verbringen. Ich sagte ihm,
dass ich nach Italien gehen würde. Er meinte dann, dass er mitkomme, damit ich
nicht alleine dort sein würde. Dazu willigte ich ein.» Weiter führte der
Privatkläger aus, er habe einige Zeit benötigt, um zu realisieren, was passiert
sei und dass der Beschuldigte ihn verlassen habe (AS 40). Nach seinem
HIV-Befund habe er mit dem Beschuldigten keinen Analverkehr mehr gehabt. Es
habe in dieser Zeit einen «Blowjob» gegeben, auch nochmal im Sommer 2021.
Die Vorinstanz befragte den Zeugen E.___
u.a. auch zum Thema, ob beim Treffen zu Dritt (E.___ – Beschuldigter –
Privatkläger) über den Therapieunterbruch des Beschuldigten gesprochen worden
sei (S-L 84 ff.), was dieser bejahte. Auf Frage, wie der Privatkläger darauf
reagiert habe: So wie er, E.___, dies aufgefasst habe, habe der Privatkläger
damals etwas teilnahmslos gewirkt. Auf Frage, ob er sich dies erklären könne,
ob es beispielsweise wegen eines Schocks, wegen Alkohols oder aus Desinteresse
gewesen sei: Erklären könne er sich dies nicht. Er wisse nicht, was der
Privatkläger gedacht habe. Er würde sich extrem auf einen Ast hinauslehnen,
wenn er dies zu erklären versuchen würde. Das Gespräch sei hauptsächlich
zwischen ihm (E.___) und dem Beschuldigten geführt worden. Auf Frage, ob der
Privatkläger dazu Fragen gestellt habe: An eine spezifische Frage könne er sich
nicht mehr erinnern. (Auf Frage, ob man an diesem Abend irgendwelche Substanzen
zu sich genommen habe) Sie hätten ein bisschen Alkohol getrunken und etwas GHB
eingenommen.
Die Ausführungen des Zeugen E.___ sind
grundsätzlich glaubhaft. Er sagte differenziert aus und war bemüht, nicht in
Spekulationen zu verfallen. Obwohl er ein Freund des Beschuldigten ist, scheint
er daher grundsätzlich nicht befangen zu sein. Aufgrund seiner Aussagen muss
davon ausgegangen werden, dass der Therapieunterbruch beim Dreier-Treffen
(welches ca. einen Monat nach dem ersten Treffen des Beschuldigten und des
Privatklägers stattfand) angesprochen wurde. Fraglich ist, ob der Privatkläger dies
wahrgenommen hat, wurde das Gespräch doch nach den Aussagen des Zeugen E.___
zwischen ihm (E.___) und dem Beschuldigten geführt und der Privatkläger wirkte
dabei teilnahmslos. Aktenkundig ist sodann, dass der Privatkläger anlässlich
des Treffens gesundheitlich angeschlagen war. Hätte der Privatkläger zu diesem
Zeitpunkt mitgekriegt, dass der Beschuldigte die Therapie ausgesetzt hatte, wäre
dies anschliessend in der Chat-Kommunikation ein Thema gewesen. Dem ist aber
nicht so. Im Chat wird die Therapieaussetzung nicht mit einem Wort erwähnt und
der Beschuldigte stellte im Chat vielmehr irgendwelche Theorien auf, weshalb er
nun offenbar doch ansteckend gewesen sei. Von einem Therapieunterbruch ist
dabei nicht im Ansatz die Rede, was aber zu erwarten gewesen wäre, hätte der
Privatkläger dies erfahren. Der Formulierung seiner späteren Strafanzeige ist
denn auch nicht zu entnehmen, dass er seiner Rechtsvertreterin mitgeteilt hätte,
im Rahmen des Dreiertreffens vom Beschuldigten erfahren zu haben, dass dieser
die Therapie unterbrochen habe. Diese leitete das vorgeworfene strafbare
Verhalten des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht wie folgt her (AS 13): «Der
Beschuldigte wusste vorliegend um seine HIV-Infektion. Er hielt diese auch
nicht geheim, sondern legte sie dem Privatkläger offen. Allerdings wollte er
trotzdem ungeschützten Geschlechtsverkehr und erklärte dem Privatkläger, dass
dies problemlos möglich sei, weil er in medikamentöser Behandlung und damit
nicht ansteckend sei. Dem beiliegenden Beitrag der Eidgenössischen Kommission
für Aidsfragen EKAF aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass HI-Virus
tatsächlich mittlerweile sexuell nicht mehr übertragbar ist, sofern die betroffene
Person ihre Medikamente regelmässig einnimmt, sodass die Viren im Blut nicht
mehr nachweisbar sind. Dies ist regelmässig von einem Arzt zu überprüfen. Vorliegend
erklärte der Beschuldigte dem Privatkläger, dass er nicht ansteckend sei. Der
Privatkläger vertraute seinem damaligen Partner und willigte unter diesen
Voraussetzungen in den vom Beschuldigten gewünschten, ungeschützten Geschlechtsverkehr
ein. Im Nachhinein stellte sich aber heraus, dass der Beschuldigte ansteckend
war- nur so ist die HIV-Infektion des Privatklägers erklärbar. Der Privatkläger
weiss aus seiner eigenen Therapie nun, dass man tatsächlich nicht ansteckend
ist, wenn man die Krankheit medikamentös behandelt. Allerdings setzt dies
voraus, dass man seine Medikamente regelmässig nimmt und die Blutwerte rund
alle 3 Monate überprüft. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte
seine Medikamente gerade nicht regelmässig einnahm und zudem auch nicht
überprüft hat, ob er tatsächlich nicht ansteckend war.»
Aus der Strafanzeige geht somit hervor,
dass die Vertreterin des Privatklägers aus dem erwähnten Bericht der
Eidgenössischen Kommission für Aidsfragen herleitete, dass der Beschuldigte
wohl die Therapie ausgesetzt haben muss. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass der Privatkläger beim Dreiertreff nicht mitbekommen hat, dass
der Beschuldigte die Therapie ausgesetzt hatte, jedenfalls nicht zu der für ihn
relevanten Zeit. Notabene ist den Aussagen des Zeugen E.___ denn auch nicht zu
entnehmen, ob im Rahmen des damaligen Treffs auch der Zeitpunkt des
Therapieunterbruchs erwähnt wurde. Dass der Privatkläger damals nicht
realisiert hatte, dass seine Infektion mit einem Therapieunterbruch seitens des
Beschuldigten zusammenhängen könnte, ergibt sich denn auch, wie bereits
erwähnt, aus dem Chat zwischen den beiden. Auch nach dem Dreiertreff wird ein
Therapieunterbruch nicht mit einem Satz erwähnt, weder vom Beschuldigten noch
vom Privatkläger. Was aus dem Chat (und auch aus den justiziell erhobenen
Aussagen des Privatklägers) hervorgeht, ist seine damalige Verliebtheit und
Liebe zum Beschuldigten, der ihn nach einigen Wochen wieder verlassen habe.
Offenbar war der Privatkläger dem Beschuldigten noch sehr verbunden, was
durchaus erklärt, weshalb er nach der Infektion dem Beschuldigten nicht
umgehend den Rücken zuwandte, zumal er damals den wahren Grund seiner
Ansteckung eben noch nicht realisiert hatte. Er ging damals wohl davon aus,
dass er die Infektion zumindest mitzuverantworten habe, weil sie nicht geschützt
verkehrt hatten. Er hat folglich damals die Ansteckung nicht aus der
strafrechtlichen Optik betrachtet. Zu erwähnen bleibt, dass Delikte, welche im
Rahmen von Beziehungen begangen wurden, oft erst einige Zeit nach Beendung der
Beziehung angezeigt werden, wenn sich die Opfer der Straftaten von den Tätern
auch seelisch lösen konnten.
3.2
Im Weiteren wendete die Verteidigung
vor erster Instanz ein, im Bericht des Kantonsspitals St. Gallen sei erwähnt
(AS 32), dass der Beschuldigte bis Anfang 2021 die nötigen Medikamente habe
beziehen können. Somit habe der Beschuldigte nach Ende August zwar keine ärztliche
Kontrolle mehr gehabt, jedoch seinen «Vorrat» an Medikamenten noch kurz bis vor
dem Treffen mit dem Privatkläger im Februar 2021 einnehmen können. Mithin sei
der Beschuldigte beim Treffen mit dem Privatkläger aufgrund der Einnahme der
Medikamente davon ausgegangen, dass er das HI-Virus nicht übertragen könne.
Dementsprechend habe er den Privatkläger auch informiert (S-L 132). Dieser
Einwand der Verteidigung ist bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten
vor der Vorinstanz widerlegt, als dieser auf entsprechende Frage darlegte, er
habe vom 24. August 2020 bis 21. Juni 2021 keine Medikamente erhalten (S-L
104). Im Übrigen lässt sich das von der Verteidigung Ausgeführte so nicht dem
Bericht des Kantonsspitals St. Gallen entnehmen. Vermerkt ist dort lediglich mit
einem Fragezeichen die Behandlung mit dem Medikament Biktarvy bis Ende
2020/Anfang 2021 (AS 32). Der Beschuldigte bestätigte auch bereits in der
staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 16. Mai 2023 auf entsprechende Frage, er
sei zwischen dem 24. August 2020 und dem 21. Juni 2021 nicht in medikamentöser
Behandlung (ART) gewesen. Mithin sei die ART bei ihm also bereits rund sechs
Monate vor dem ersten Sexualkontakt mit dem Privatkläger unterbrochen worden
(AS 60). Die Therapie wurde unterbrochen, weil die Krankenkasse die Kosten
nicht mehr übernahm. Somit konnte der Beschuldigte nach dem 24. August 2020
auch gar keine Medikamente mehr beziehen.
Als die Polizei im Juni 2022 den
Beschuldigten zur Sache befragen wollte, erschien er nicht zum
Einvernahmetermin, so dass er vorgeführt werden musste (AS 78 f.). In der
Befragung vom 22. Juni 2022 machte er zur Sache keine Aussagen (AS 44 ff.).
Seine ersten Aussagen machte er in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom
16.
Mai 2023 und mithin mehr als zwei Jahre nach dem angeblichen Vorfall
und in Kenntnis der damaligen Ermittlungsergebnisse. Als die Vorinstanz ihn mit
dem belastenden Chat konfrontierte, konnte er keine plausiblen Erklärungen
abgeben, insbesondere auch nicht zu seiner Chat-Nachricht vom 20. März 2021,
08:54 Uhr, als er dem Privatkläger schrieb, vor einem Monat noch unter der
Nachweisgrenze gewesen zu sein, wogegen er damals nachweislich keinen Test
gemacht hatte und somit auch nicht wissen konnte, ob er unter der
Nachweisgrenze war. Dieser doch gravierende Widerspruch müsste vom
Beschuldigten aufgelöst werden können, wenn er glaubhaft geltend machen will,
den Privatkläger transparent über seine Therapiepause informiert gehabt zu
haben. Dies konnte er aber nicht einmal im Ansatz, sondern liess lediglich
verlauten, «Weiss ich nicht, kann mich nicht daran erinnern» (S-L 104). Der
Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Authentizität
des Chats nicht bestreitet.
Mit der Vorinstanz ist seine Aussage,
den Privatkläger über seine Therapiepause informiert zu haben, insbesondere vor
dem Hintergrund der erwähnten Chats als Schutzbehauptung zu werten. Es kann im
Übrigen auf die umfassende und stringente Würdigung seiner Aussagen durch die
Vorinstanz verwiesen werden (US 15 f.).
Vor dem Berufungsgericht wandte die
Verteidigung weiter ein, die Vorinstanz habe ein allfälliges Motiv des
Privatklägers zur Falschaussage nicht geprüft. Ein solches gebe es aber sehr
wohl. So habe der Privatkläger allenfalls aus Rache den Beschuldigten wahrheitswidrig
angeschuldigt, weil dieser ihn verlassen habe. Der Verteidigung ist
entgegenzuhalten, dass der Privatkläger den Beschuldigten diesfalls wohl viel
stärker belastet hätte, indem er ihn auch bezichtigt hätte, die HIV-Ansteckung
nicht erwähnt zu haben. Zudem hätte er diesfalls wohl umgehend Rache ausgeübt
und nicht erst fast ein Jahr nach der Auflösung der Beziehung durch den
Beschuldigten.
3.3
Aufgrund der glaubhaften Aussagen
des Privatklägers ist denn auch als erstellt zu betrachten, dass er sich nicht
bei einer Drittperson angesteckt hat. Wie bereits die Vorinstanz darlegte,
führte dieser in sämtlichen Einvernahmen aus, der letzte Sexualkontakt sei im
vorangehenden Sommer gewesen und zudem geschützt. Ausserdem sei der
Beschuldigte – soviel er wisse – die einzige Person, welche HIV-positiv sei,
mit welcher er Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nebst diesen Aussagen passen
auch die für eine HIV-Infektion typischen Krankheitssymptome des Privatklägers
Anfang März 2021 (akutes retrovirale Syndrom mit grippeähnlichen Symptomen, AS
17) und die HIV-Erstdiagnose vom 17. März 2021 mit einer äusserst hohen
Virenlast von über 10 Mio IE pro ml (AS 017) zeitlich mit einer Ansteckung
durch den Beschuldigten Mitte Februar 2021 zusammen. Aufgrund des Gutachtens
der Universität Zürich, Institut für Medizinische Virologie, vom
29.
Januar 2025 ist nunmehr auch eindeutig erstellt, dass der
Beschuldigte als Übertrager der HIV-Infektion des Privatklägers in Frage kommt.
Bei beiden Beteiligten handelte es sich um denselben Virusstamm, den in der
Schweiz häufigsten Subtyp B, wobei die Sequenzen der verglichenen Virenstämme
praktisch identisch sind und gemäss phylogenetischer Analyse voneinander
abstammen.
3.4
Zusammenfassend ist der vorgehaltene
Sachverhalt gestützt auf die erwähnten objektiven Beweismittel sowie die
glaubhaften Aussagen des Privatklägers erstellt. Der Privatkläger erstattete
zwar erst rund ein Jahr nach den Vorfällen Strafanzeige. Er konnte aber
nachvollziehbar begründen, weshalb er nicht umgehend reagierte: Er habe die
Ansteckung zuerst einmal verarbeiten müssen und habe Zeit für sich gebraucht.
Er habe sich dann in psychiatrische Behandlung begeben und erst dann
realisiert, dass das Verhalten des Beschuldigten strafbar gewesen sei. Danach
habe er die Strafanzeige eingereicht (S-L 95). Dass sowohl der Beschuldigte als
auch der Privatkläger eine HIV-Infektion aufweisen und der Beschuldigte zur
Tatzeit schon länger nicht mehr in Behandlung war, zeigen die aktenkundigen
Arztberichte. Aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Gutachten geht
hervor, dass der Beschuldigte als übertragende Person des Virus auf den
Privatkläger sehr wohl in Frage kommt. Die oben abgehandelten Chatnachrichten
untermauern die belastenden Aussagen des Privatklägers und lassen die Aussagen
des Beschuldigten zum Kernpunkt als Schutzbehauptung erscheinen. Der
Beschuldigte hat keine Erklärung für die ihn belastenden Chatnachrichten. Wie
erwähnt, ist der vom Beschuldigten als Belastungszeuge angerufene Zeuge E.___
bzw. dessen Aussage für die hier zu beurteilende Kernfrage, inwieweit der
Beschuldigte den Privatkläger vor dem ersten Sexualverkehr über seine
Therapiepause informiert hat, nicht relevant. Das vom Beschuldigten geltend
gemachte Alternativszenario, wonach er den Privatkläger vor dem ersten
Sexualkontakt transparent über die Aussetzung der Therapie informiert habe,
kann bei dieser Beweislage ausgeschlossen werden. Es bestehen keine Zweifel
daran, dass der Beschuldigte den Vorhalt gemäss Anklageziffer 1 verwirklicht
hat. Unter diesen Umständen kommt der von der Verteidigung ins Feld geführte
Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung.
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Art. 122 StGB hat im Zuge der
Harmonisierung der Strafrahmen am 1. Juli 2023 eine Änderung erfahren, so dass
nun eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren auszusprechen ist.
Insofern stellt sich die Frage des anwendbaren Rechtes.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach
diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder
Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes begannen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist
dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2
StGB).
Weil Art. 122 StGB im Zeitpunkt der
Tatbegehung im Februar/März 2021 eine Bestrafung von sechs Monaten bis zehn
Jahren vorsah, ist das neue Gesetz nicht als milder zu bezeichnen, weshalb das
zur Tatbegehung geltende Recht zur Anwendung gelangt.
4.2
Wer vorsätzlich eine andere schwere
Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines
Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft (aArt. 122 Abs. 3 StGB).
Die Infizierung mit dem HI-Virus erfüllt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der tiefgreifenden und
lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit den
Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art.
122.
Abs. 3 StGB bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB (BGE 141 IV 97, Regeste;
weitergeführt und präzisiert in Urteil 6B_857/2016 vom 21.3.2016 E. 1.6, so
auch Urteil 6B_1225/2019 vom 8.4.2020 E. 1.2.1 und 1.2.2). Dieser
Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. Der Beschuldigte
erfüllte durch die Ansteckung des Privatklägers mit dem HI-Virus den objektiven
Tatbestand von aArt. 122 Abs. 3 StGB.
In subjektiver Hinsicht erfordert aArt.
122.
StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Vorinstanz legte die
aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Eventualvorsatz im Zusammenhang
mit einer HIV-Ansteckung auf Urteilsseite 18 dar. Darauf kann verwiesen werden.
Dispositiv
Die Rechtsprechung bejaht demnach Eventualvorsatz bereits bei einem einmaligen
ungeschützten Sexualkontakt, sofern der Täter im Wissen um seine HIV-Infektion
und das – wenn auch statistisch gesehen relativ geringe – Risiko der
Übertragung des Virus handelt und seinen Partner gleichwohl nicht über die Infektion
aufklärt. Ausser Betracht fällt eine Verurteilung, wenn sich der Geschädigte
diesfalls in Kenntnis der Infektion auf ungeschützten Verkehr einlässt und
somit freiverantwortlich handelt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
6B_1225/2019 vom 8.4.2019 E. 1.3 mit Hinweisen). Vorliegend hatte der
Beschuldigte mit dem Privatkläger ungeschützten Analverkehr, im Wissen darum,
dass er wegen der unterbrochenen Therapie ansteckend sein könnte. Er nahm
dadurch in Kauf, den Privatkläger mit dem HI-Virus zu infizieren, und handelte
mithin eventualvorsätzlich.
Die Verteidigung wendet ein, der
Privatkläger habe eigenverantwortlich gehandelt, indem er im Wissen um eine
mögliche HIV-Ansteckung zum damaligen Zeitpunkt dieses Risiko in Kauf genommen
habe. Es habe zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kein
entscheidrelevantes Wissensdefizit gegeben.
Dabei geht die Verteidigung von einem
anderen Beweisergebnis aus als das Berufungsgericht. Der Privatkläger wusste nicht
um die Ansteckungsgefahr und willigte somit nicht in den Gefährdungserfolg ein,
als er sich auf den ungeschützten Sexualverkehr einliess. Die Straflosigkeit
der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze eben gerade dort,
wo der Veranlasser oder Förderer erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines
Entschlusses nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom
Willen des Opfers nicht mehr gedeckt und dessen Verwirklichung daher dem
Mitwirkenden (Beschuldigten) zuzurechnen ist (vgl. zum Ganzen: BGE 131 IV 1, E. 3.3).
IV.
Vorhalt gemäss Anklageziffer 2 (rechtswidriger
Aufenthalt i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG)
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 1 b) des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom
14. Mai 2024 hat sich A.___ wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der
Zeit vom 18. Oktober 2017 bis am 16. Mai 2023, schuldig gemacht, indem er in [Ort
2], [Adresse], Domizil des Beschuldigten, sowie möglicherweise anderswo, in der
Schweiz gelebt hat, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den
vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB
waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima
ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren
auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97
E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des
Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,
die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
Hat der Täter mehrere Straftatbestände
verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht,
hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu
entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist. In der
bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der
konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres
Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten
zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013, vom 22. Oktober 2013). Dieses
Urteil betraf einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige
Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete
es in diesem Fall als zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt, in einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen
«Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten»
und anhand dieser Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu
bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der
Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und
sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll
auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16.
März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur
hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen,
sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller
Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst
wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und
dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil
6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine
diesbezügliche Rechtsprechung. In einem jüngeren Entscheid 6B_483/2016 vom 30.
April 2018 scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und
künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.
Gemäss einem neueren Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das
Gericht eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, nur, weil die
Höhe der ersteren zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten
auszusprechenden hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB
festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht
daran, aus den in Art. 41 Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche
Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
Nach Artikel 41 StGB kann das Gericht
statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine
solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und
Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen
werden kann. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist näher zu begründen.
1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Martin Seelmann in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen
2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit betrifft nicht
mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen.
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche
Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist
der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der
Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen.
Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat
er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu
tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).
Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die
gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche
Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden
Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil
muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten
festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe
massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als
auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2;
MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt
auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss
ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und
die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50
StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das
Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der
Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom
19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
2. Konkrete Ausführungen zur
Strafzumessung
2.1 Strafrahmen und Strafart
Für die schwere Körperverletzung sieht
aArt. 122 Abs. 3 StPO eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre
vor. Der rechtswidrige Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b
AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
Für die schwere Körperverletzung kommt
demnach nur eine Freiheitsstrafe in Frage, für den rechtswidrigen Aufenthalt
grundsätzlich auch eine Geldstrafe. Infolge der Erwerbs- und Mittellosigkeit sowie
der hohen Schulden des Beschuldigten wäre eine Geldstrafe kaum jemals
vollziehbar, weshalb gestützt auf Art. 41 StGB auch für dieses Delikt eine
Freiheitsstrafe auszufällen ist; dies auch wegen der renitenten Tatbegehung,
war der Beschuldigte doch über Jahre hinweg nicht bereit, sich in der Schweiz
um einen Aufenthaltstitel zu bemühen. Eine Freiheitsstrafe erscheint daher auch
geboten, um den Beschuldigten von einer weitergehenden Tatbegehung abzuhalten
(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
2.2
Einsatzstrafe für die schwerste Tat und Strafasperation zur Abgeltung des
weiteren Delikts
Die Vorinstanz legte für die schwere
Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 18 Monaten fest (US 24 f.), dies
gestützt auf ausführliche Erwägungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere.
Sie berücksichtigte hinsichtlich der objektiven Tatschwere die Ansteckung mit
einer unheilbaren Krankheit, der nun erforderlichen lebenslänglichen
Medikamenteneinnahme, die praktischen Nachteile im Privatleben, die der
Privatkläger hinzunehmen hat, seine mögliche Stigmatisierung und
Diskriminierung aufgrund der Infektion und die Verwerflichkeit des Vorgehens
des Beschuldigten, indem er den Privatkläger absichtlich über seine
Ansteckbarkeit täuschte. Der Schlussziehung, das Ausmass des verschuldeten
Erfolgs sei gross, die objektive Tatschwere insgesamt noch leicht, ist zu
folgen. Es ist demnach eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens und
mithin eine Einsatzfreiheitsstrafe zwischen 6 und 44 Monaten auszufällen. Bei
der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz korrekt, dass der
Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz, jedoch aus rein egoistischen
Beweggründen handelte, und ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, sich korrekt
zu verhalten, indem er mit dem Privatkläger geschützt sexuell verkehrt hätte.
Es ist von einem gerade noch leichten Gesamtverschulden auszugehen. Mit der
Vorinstanz ist die Einsatzstrafe auf 18 Monate festzulegen. Diese Strafhöhe
erscheint auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem
Urteil 6B_857/2015 vom 21. März 2016 angemessen bzw. jedenfalls nicht zu hoch.
Das Bundesgericht schützte darin in einem vergleichbaren Fall einer
HIV-Ansteckung eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Die Vorinstanz schloss für den
rechtswidrigen Aufenthalt auf eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs
Monaten, was angesichts der langen Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts
sicherlich nicht zu hoch ist. Die unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips
vorgenommene Straferhöhung von drei Monaten ist ebenfalls zu bestätigen. Es
resultiert – vor Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe
von 21 Monaten.
2.3 Täterkomponente
Der Beschuldigte wurde am […] geboren,
ist deutscher Staatsangehöriger und war bis am 17. Oktober 20217 in Deutschland
wohnhaft (AS 186). 2014 ist er nach eigenen Ausführungen der Liebe wegen in die
Schweiz gezogen. Vom 9. Oktober 2014 bis am 1. Oktober 2015 verfügte er
über eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Schweiz (AS 190). 2015 bis
2016 erlitt er eine Krebserkrankung. Seit 2018 lebe er mit seinem
Lebensgefährten in [Ort 2]. Er ist Veranstaltungstechniker. Vor der Vorinstanz
führte er aus, keinen festen Wohnsitz in der Schweiz zu haben und nirgends
gemeldet zu sein. Er sei selbständig erwerbender Künstler, wobei er momentan
kein Einkommen habe und von Freunden unterstützt werde. Der Beschuldigte ist
einmal vorbestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14.
Oktober 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Urkundenfälschung,
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wegen mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis; Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu CHF 30.00 und eine Busse von CHF 400.00). Die Vorstrafe
wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus, eine Straferhöhung um einen Monat
erscheint dafür angemessen. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann
beim Beschuldigten nicht von einer «gewissen Reue» betr. die schwere
Körperverletzung ausgegangen werden, zumal er ja behauptet, der Privatkläger
sei in voller Kenntnis der Tatsachen eigenverantwortlich das Risiko einer
Ansteckung eingegangen. Entgegen der Vorinstanz ist in casu auch die Landesverweisung
(vgl. nachfolgend) nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da der
Beschuldigte in der Schweiz infolge seiner Weigerung, sich hier ordentlich
anzumelden, keinen schützenswerten Aufenthalt hat. Er gab zudem wiederholt zu
Protokoll, in verschiedenen Ländern unterwegs zu sein, die Schweiz sei dabei
oft das Durchgangsland. Unter diesen Voraussetzungen ist der Beschuldigte von
der Landesverweisung denn auch nicht in einem Ausmass betroffen, welches eine
strafreduzierende Berücksichtigung zu begründen vermöchte. Es resultiert eine
Freiheitsstrafe von 22 Monaten, wobei es wegen des hier zu beachtenden
Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 18 Monaten bleibt.
2.4 Gewährung des bedingten
Strafvollzugs
Die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer (minimalen) Probezeit von zwei Jahren, wie es die
Vorinstanz erkannt hat, ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu
bestätigen und daher nicht mehr zu prüfen.
2.5 Haftanrechnung
Die Anrechnung von einem Tag Haft ist
bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen und daher nicht
mehr näher zu prüfen.
2.6 Eine Zusprechung der vom
Beschuldigten beantragten Genugtuung für die ausgestandene Haft fällt aufgrund
des Schuldspruchs ausser Betracht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
VI. Obligatorische Landesverweisung
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur obligatorischen Landesverweisung und zu den
besonderen Bestimmungen betr. die Landesverweisung eines Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der EU verwiesen werden (US 27 – 29).
Mit der schweren Körperverletzung hat
der Beschuldigte ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen,
weshalb eine obligatorische Landesverweisung zu prüfen ist.
Ein schwerer persönlicher Härtefall ist
zu verneinen. Der Beschuldigte hat in der Schweiz keinen festen Wohnsitz und
ist nirgends angemeldet. Er hat zwar gemäss seinen Aussagen in [Ort 2] einen
Lebenspartner. Es ist aber nicht zu erkennen, dass diese Partnerschaft nur in
der Schweiz gelebt werden kann. So war der Beschuldigte auch bisher oft in
verschiedenen Ländern unterwegs und konnte trotzdem seine Partnerschaft leben.
Auch aufgrund der geografischen Nähe von [Ort 2] zu Deutschland steht die
Landesverweisung dem Ausleben der Partnerschaft nicht entgegen. Es ist
jedenfalls davon auszugehen, der Beschuldigte habe hier keine unter dem Aspekt
von Art. 8 EMRK schützenswerten Verhältnisse. Der Beschuldigte ist in der
Schweiz aktuell nicht erwerbstätig und lebt angeblich von Unterstützungen durch
Freunde. Er ist in der Schweiz somit wirtschaftlich nicht integriert und ist
seit Jahren nicht bereit, sich hier ordentlich anzumelden, womit er auch
rechtlich hier nicht erfasst und integriert ist. Er ist mithin nicht bereit,
hier nicht nur Rechte zu beanspruchen, sondern auch Pflichten auf sich zu
nehmen. Eine erneute Integration in seinem Heimatland Deutschland wäre ohne
Weiteres möglich.
Selbst wenn auf einen schweren
persönlichen Härtefall zu schliessen wäre, würden in casu die öffentlichen
Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an
einem Verbleib bei weitem überragen. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung
gefährdet das Verhalten des Beschuldigten insbesondere die öffentliche
Gesundheit, hat sich doch gezeigt, dass er trotz seiner HIV-Infektion nicht
konsequent die nötigen Massnahmen trifft, um eine Übertragung der Infektion zu
verhindern. Wie den Akten zu entnehmen ist, war es offenbar nicht das erste
Mal, dass der Beschuldigte die ART unterbrochen hat. So kann auch für die
Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass er die ART wieder einmal unterbrechen
wird. Zu erwähnen bleibt, dass sich durch die Unterbrüche jeweils neue
Resistenzen bilden können. Dadurch werden bewährte Medikamente unwirksam und
eine mögliche Ansteckung noch verhängnisvoller. Demgegenüber reduziert sich das
private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz auf die Wahrnehmung
allfälliger Gelegenheitsjobs und auf seinen Lebenspartner in [Ort 2], wobei
nicht erkennbar ist, dass diese Beziehung nicht auch woanders gelebt werden
kann.
Der Landesverweisung steht in casu auch
das FZA nicht entgegen. Es ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in
seinem Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 (E. 2.5.2, 2.5.3 und
2.6) zu verweisen, in welchem es wie vorliegend um die Landesverweisung eines
deutschen Staatsbürgers ohne festen Wohnsitz in der Schweiz ging. Das
Bundesgericht erwog, das FZA berechtige lediglich zu einem doppelt bedingten
Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen
Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und
andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5
Ziff. 1 Anhang I FZA (das Bundesgericht verweist diesbezüglich auf seine
Rechtsprechung in BGE 145 IV 55 E. 3.3). In konkreten Fall entscheide bereits
der folgende Sachverhalt: Der Beschwerdegegner sei vor der Anlasstat seit
sieben Jahren in der Schweiz nicht mehr offiziell wohnhaft gewesen und habe
weder über eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Mit seiner
hier wohnhaften Familie habe er lediglich sporadischen Kontakt. Es ergebe sich
nicht ansatzweise, dass ihm Leben und Arbeiten in der Schweiz wichtig gewesen
wären. Weiter erwog das Bundesgericht, das FZA gewähre kein umfassendes
Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht bestehe, könne
sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen (Gless/Petrig/Tobler,
Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung
nach Art. 66a StGB, in: forumpoenale 2/2018 S. 97 ff., 101). Der
Beschwerdegegner habe sich nicht «rechtmässig» im Sinne des FZA in der Schweiz
aufgehalten (und sei dreimal strafrechtlich verurteilt worden). Daran ändere
auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte
Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt werde, nichts. Das Völkerrecht
sei nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art.
66a StGB angelegt; das gelte ebenso für das FZA (Gless/Petrig/Tobler, a.a.O.,
S. 103). Da der Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügt habe, habe
die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung
nach Art. 66a StGB entgegen. Die Beschwerde sei demnach gutzuheissen.
Analog zu dieser Rechtsprechung hatte
auch im vorliegenden Verfahren der Beschuldigte während Jahren keine
Aufenthaltsbewilligung, sondern hielt sich rechtswidrig in der Schweiz auf,
wofür er nunmehr auch verurteilt und bestraft wird. Wie dargelegt, ist er in
der Schweiz zudem vorbestraft. Unter diesen Bedingungen kann er sich nicht auf
den Schutz des FZA vor einer Landesverweisung berufen.
Der Beschuldigte wird für die
(Mindest-)Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Eine längere Dauer ist
bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen und ist daher
nicht zu prüfen.
VII. Zivilforderungen
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 wurde
die Schadenersatzforderung des Privatklägers gegen A.___ in der Höhe von CHF
3'805.35, zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens, auf den Zivilweg
verwiesen.
Die Vorinstanz verpflichtete A.___
gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus der schweren
Körperverletzung inskünftig resultierenden Schadens, dies bei einer Haftungsquote
von 100 %. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wurde C.___ auf den Zivilweg
verwiesen.
A.___ wurde von der Vorinstanz
verurteilt, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 30'000.00, zuzüglich
5 % Zins seit dem 14. Februar 2021, zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte beantragt im
Berufungsverfahren die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers;
ebenso sei der Antrag des Privatklägers auf grundsätzliche Verpflichtung des
Beschuldigten, ihm inskünftig resultierenden Schaden aus der schweren
Körperverletzung zu ersetzen, bei einer Haftungsquote von 100 %,
abzuweisen.
3. Nachdem der Beschuldigte mit dem
vorliegenden Urteil wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des
Privatklägers schuldig gesprochen worden ist, ist er erneut gegenüber dem
Privatkläger dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus der schweren Körperverletzung
inskünftig resultierenden Schadens zu verpflichten; dies bei einer
Haftungsquote von 100 %. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den
Zivilweg verwiesen.
Der Privatkläger forderte vor erster
Instanz eine Genugtuung von CHF 75'000.00. Die Vorinstanz sprach ihm eine
solche von CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Februar 2021 zu,
was seitens des Privatklägers unangefochten blieb. Infolge des in casu zu
beachtenden Verschlechterungsverbots ist das Berufungsgericht nicht befugt,
über diesen Betrag hinauszugehen. Die Vorinstanz leitete auf Urteilsseiten 31
f. stringent und differenziert her, wie sie auf den Betrag von CHF 30'000.00
kam, dies unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu tragen. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 2'200.00
belaufen sich auf total CHF 2'450.00. Für das Berufungsverfahren wird die
Staatsgebühr auf CHF 3'000.00 festgelegt. Zuzüglich weiterer Kosten
(insbesondere auch Gutachterkosten von CHF 2'727.25 und Kosten der Blutentnahmen
von CHF 470.00) belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 6'300.00.
2. Entschädigungen
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen (Ziff. 8 und 9 des
angefochtenen Urteils). Demnach hat der Beschuldigte dem Privatkläger,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 10'441.20 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen und er hat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren dem Staat Solothurn zu erstatten, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in zehn Jahren).
2.2 Berufungsverfahren
2.2.1 Rechtsanwältin Weisskopf macht für
das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 7.17 Stunden geltend (exkl. Hauptverhandlung
und Urteilseröffnung), was angemessen erscheint. Dazu kommen für die
Hauptverhandlung 45 Minuten und für die Urteilseröffnung 15 Minuten. Es
resultieren 8.17 Stunden. Der von Rechtsanwältin Weisskopf veranschlagte
Stundenansatz von CHF 300.00 ist auf CHF 280.00 zu reduzieren, da der
vorliegende Fall keine besonderen Schwierigkeiten geboten hat, die einen
höheren Stundenansatz rechtfertigen würden. Das Honorar beläuft sich somit auf
CHF 2'287.60. Die Auslagen betragen CHF 84.05, die Mehrwertsteuer CHF
192.10. Für das Berufungsverfahren hat A.___ dem Privatkläger C.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, demnach eine Parteientschädigung von
total CHF 2'563.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2.2.2 Rechtsanwalt Diem macht für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 24.65 Stunden geltend. Infolge der
kürzeren als veranschlagten Dauer der Hauptverhandlung (45 statt 90 Minuten)
ist die Kostennote um 45 Minuten zu kürzen. Eine weitere Kürzung ist bei der
Urteilseröffnung vorzunehmen (15 statt 30 Minuten, da keine mündliche
Urteilseröffnung erfolgte). Zu vergüten sind somit 23.65 Stunden zu CHF 190.00,
entsprechend einem Honorar von CHF 4'493.50. Die Auslagen belaufen sich auf CHF 100.70,
die Mehrwertsteuer CHF 372.15. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, demnach
auf total CHF 4'966.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge
amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung
von aArt. 122 Abs. 3 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; Art. 41, Art. 42
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1
lit. b StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 416 ff.
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 b) des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 hat sich A.___ wegen rechtswidrigen
Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2017 bis am 16. Mai 2023,
schuldig gemacht.
2.
A.___ hat sich wegen
schwerer Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 14. Februar 2021 bis
17. März 2021, schuldig gemacht.
3.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
A.___ wird 1 Tag
Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
6.
A.___ wird gegenüber
C.___ dem Grundsatz nach zum Ersatz des aus der schweren Körperverletzung
inskünftig resultierenden Schadens verpflichtet, dies bei einer Haftungsquote
von 100 %. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den Zivilweg
verwiesen.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 wurde die Schadenersatzforderung von C.___
gegen A.___ in der Höhe von CHF 3'805.35, zuzüglich 5 % Zins seit wann
rechtens, auf den Zivilweg verwiesen.
8.
A.___ wird
verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 30'000.00, zuzüglich 5 % Zins
seit dem 14. Februar 2021, zu bezahlen.
9.
A.___ hat dem
Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 10'441.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
10.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2024 wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, für das erstinstanzliche
Verfahren auf total CHF 8'402.15 (inkl. Auslagen und Mwst.) festgesetzt,
zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
Für das
Berufungsverfahren hat A.___ dem Privatkläger C.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine Parteientschädigung von total
CHF 2'563.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
12.
Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Cyrill Diem, Gretzenbach, auf total CHF 4'966.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch
den Staat.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13.
A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'200.00,
total CHF 2'450.00, zu bezahlen.
14.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 6'300.00
(inkl. Kosten Gutachten und weiterer Kosten), hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Fröhlicher