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Entscheid

STBER.2024.55

mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

12. Dezember 2025Deutsch73 min

der Melder die Polizei darauf hin, dass sich eine Person im Hobbyraum befinde. Die

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. Dezember 2025

Es wirken mit:

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.______, vertreten durch

Rechtsanwalt Adrian Blättler,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfaches

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwalt B.___ für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

-

A.A.______

als Beschuldigter und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt

Adrian Blättler als privater Verteidiger;

-

zwei

Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,

das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ als Vertreter der Anklage:

1. Es sei die Berufung vom 16. Juli

2024 vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil vom

2. Mai 2024 betreffend A.A.______ vollumfänglich zu bestätigen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

Rechtsanwalt Adrian Blättler als privater Verteidiger des

Beschuldigten:

1. Der Berufungskläger sei von Schuld und

Strafe freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

_________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Zwischen Ende Januar 2020 und Mitte

Februar 2020 meldete C.___, ein Anwohner des Mehrfamilienhaues an der [Strasse]

in [Ort 1], der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei), dass in einem

an Dritte vermieteten Kellerraum (Hobbyraum) immer wieder Marihuanageruch

festzustellen sei. Verschiedene Personen würden den Raum wiederholt aufsuchen

und jeweils nach kurzer Zeit wieder herauskommen. Am 27. Februar 2020 wies

der Melder die Polizei darauf hin, dass sich eine Person im Hobbyraum befinde. Die

hierauf ausgerückte Polizeipatrouille traf D.A.___, den Bruder von A.A.______ an,

welcher der Polizei indes den Zutritt zum Hobbyraum verweigerte. Da vor dem

betreffenden Hobbyraum weder Funk- noch Mobiltelefonempfang vorhanden war,

begab sich die Patrouille zusammen mit D.A.___ nach draussen, um die

Staatsanwaltschaft zu kontaktieren. Anlässlich der hierauf angeordneten

Hausdurchsuchung konnten im Hobbyraum insgesamt 3’376 Gramm in mehreren Säcken

abgefülltes Marihuana, eine Waage und ein Vakuumiergerät sichergestellt werden

(Aktenseite [AS] 15 f., 597 ff.).

2. Später stellte sich aufgrund von

Aussagen von zwei Bewohnern der Liegenschaft heraus, dass während des

Telefonats der Polizei mit der Staatsanwaltschaft ein Mann hinter der

Liegenschaft zwei grössere Kartonschachtelns in einen schwarzen Skoda Octavia

Kombi mit dem Kontrollschild […]xx lud und daraufhin wegfuhr (AS 16, 186). Polizeiliche

Abklärungen ergaben, dass auf den Namen des Vaters von

D.A.___ und A.A.______, E.A.___, ein schwarzer Skoda Octavia mit dem

Kontrollschild […] eingelöst und dass A.A.______ der Mieter des Kellerraumes war

(AS 24).

3. Gleichentags wurde D.A.___ vorläufig

festgenommen (AS 400 f.) und die Staatsanwaltschaft eröffnete eine

Strafuntersuchung gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG;

AS 392). Weiter ordnete sie eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung an der

[Strasse] in [Ort 2] an (AS 585 ff.).

4. Am 28. Februar 2020

eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.A.______ wegen

Verdachts der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19

Abs. 1 lit. b und d; AS 393) und ordnete eine Hausdurchsuchung

in den Betriebsräumen der von diesem und seinem Bruder F.A.___ geführten [Firma]

in [Ort 3] an (AS 604 ff.). Zudem wurde A.A.______ vorläufig festgenommen

(AS 495 ff.).

5. Am 2. März 2020 ordnete das

Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft gegen D.A.___

und A.A.______ an (AS 412 ff., 510 ff.).

6. Bezüglich der Rufnummer von A.A.______ verwendeten Telefonnummer […] ordnete die

Staatsanwaltschaft am 13. März 2020 die rückwirkende

Teilnehmeridentifikation an, was das Haftgericht mit Verfügung vom

16. März 2020 genehmigte (AS 692 ff.).

7. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen

wurde sodann am 27. April 2020 die Strafuntersuchung gegen G.___ wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1

lit. a BetmG) eröffnet (AS 394). Gestützt auf den gleichentags

ergangenen Vorführungsbefehl konnte am 29. April 2020 G.___ angehalten und

vorläufig festgenommen werden. Anlässlich der hierauf angeordneten

Hausdurchsuchung (pag. 615 ff.) in den von G.___ gemieteten Räumlichkeiten

[an der Strasse] in [Ort 4] konnte die Polizei eine Hanf-Indooranlage mit 1’512

Pflanzen feststellen, wobei drei von sechs durchgeführten Schnelltests auf

THC-haltiges Hanf hinwiesen (AS 19). G.___ wurde noch am 29. April

2020 wieder aus der Haft entlassen.

8. Am 13. Mai 2020 wurden D.A.___ und

A.A.______ aus der Haft entlassen (AS 456, 540).

9. Die Schlusseinvernahmen mit D.A.___,

A.A.______ und G.___ erfolgten am 1. Oktober 2021 (AS 339 ff.).

10. Mit Anklageschrift

(nachfolgend: AnklS) vom 23. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft

beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen D.A.___, A.A.______ und G.___ (AS 869

ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2024

folgte eine Ergänzung der Anklageschrift (AS 876 ff.).

11. Am 2. Mai 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

I.

1.

Das Strafverfahren

gegen D.A.___ wegen einfacher Verkehrsregeverletzung, angeblich begangen am 14.

März 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3 der Anklageschrift), wird zufolge Verjährung

eingestellt.

2. D.A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfache Pornografie, begangen am 9.

Februar 2018 und am 29. Oktober 2019 (Vorhalt Ziffer 1.1 der Anklageschrift),

b) Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen am 27. Februar 2020 (Vorhalt Ziffer 1.2 der

Anklageschrift),

c)

Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 4. Januar 2022 (Vorhalt Ziffer 1.4 der

Anklageschrift).

3.

Es wird

festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das

Beschleunigungsgebot verletzt hat.

4. D.A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5.

D.A.___ werden 77 Tage Haft an die Geldstrafe angerechnet, womit

sich diese auf 13 Tagessätze zu je CHF 90.00 reduziert.

6.

Von einer

Landesverweisung gegenüber D.A.___ wird abgesehen.

7.

Von der Anordnung

eines Tätigkeitsverbots gegen D.A.___ wird abgesehen.

Erwägungen

II.

1.

A.A.______ wird vom Vorhalt

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit

vom 10. November 2018 bis am 19. November 2018 (Vorhalt Ziff. 2 c) der

Anklageschrift), freigesprochen.

2.

A.A.______ hat sich des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom

16.

Dezember 2019 bis am 29. April 2020 (Vorhalte Ziffer 2 a) und 2 b) der

Anklageschrift), schuldig gemacht.

3.

Es wird festgestellt, dass

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Beschleunigungsgebot verletzt

hat.

4.

A.A.______ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5.

A.A.______ werden 76 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

III.

1.

G.___ hat sich des

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 16.

Dezember 2019 bis am 29. April 2020 (Vorhalt Ziffer 3 der Anklageschrift),

schuldig gemacht.

2.

Es wird festgestellt, dass

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Beschleunigungsgebot verletzt

hat.

3.

G.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Der G.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2019 für eine

Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird

nicht widerrufen.

5.

Der G.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2020 für eine Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht

widerrufen.

IV.

Folgende im Verfahren beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind

nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

3.

Jungpflanzen Hanf (ohne Blütenstände)

Asservate Kapo Solothurn

3.

Pflanzen Hanf frisch (mit

Blütenständen)

Asservate Kapo Solothurn

3.

Pflanzen Hanf frisch (mit

Blütenständen)

Asservate Kapo Solothurn

1.18

Gramm

Hanf

(getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

472.

Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

226.

Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

300.

Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

157.

Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

493.

Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

497.

Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

873.

Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

85.

Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

273.

Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

V.

1.

A.A.______,

verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, wird eine Parteientschädigung

von CHF 2'490.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Dieser Betrag wird mit dem

von A.A.______ zu bezahlenden Anteil an

den Verfahrenskosten gemäss Ziff. V./5. hiernach verrechnet.

2.

Der Antrag von A.A.______

auf Ausrichtung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen wird

abgewiesen.

3.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von D.A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf

CHF 11'211.70 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen. Nach

Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 4'496.75 verbleibt eine Restanz von CHF 6'714.95 (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

3/4, somit CHF 8'408.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.A.___

erlauben.

4.

Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers

von A.A.______, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 2'891.20

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit CHF 2'602.00, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.______ erlauben. Es wird

festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits

die gesamte Entschädigung überwiesen hat.

5.

Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 28'000.00, sind wie folgt (durch die

Beschuldigten bzw. durch den Staat Solothurn) zu übernehmen:

a) D.A.___: CHF 3'540.50,

b) A.A.______: CHF 12'644.80

(dieser Betrag wird mit der Parteientschädigung von CHF 2'490.70

verrechnet [vgl. Ziff. V./1.], so dass gegenüber A.A.______ eine Restforderung

von CHF 10'154.10 besteht),

c) G.___: CHF 9'229.50,

d) Staat Solothurn: CHF 2'585.20.

12.

Gegen dieses Urteil liess A.A.______

(nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, am

13.

Mai 2024 die Berufung anmelden.

13.

Die Berufungserklärung des

Beschuldigten datiert vom 16. Juli 2024 und richtet sich gegen folgende

Teile des erstinstanzlichen Urteils (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 1

ff.): Den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Ziffer II.2 des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung und Anrechnung

der Untersuchungshaft (Ziffer II.4 und II.5) sowie die Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Ziff. V.1, V.2 und V.5). Beantragt wird ein

vollumfänglicher Freispruch, die Aufhebung des Rückforderungsanspruchs des

Staats gegenüber dem Beschuldigten, eine Genugtuung in Höhe von

CHF 15'200.00 zuzüglich 5 %Zins seit dem 5. April 2020 für die

erlittene Haft und Schadenersatz in Höhe von CHF 70'000.00 zuzüglich 5 %

Zins seit dem 28. Februar 2020 für den verfahrensbedingten Erwerbsausfall;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

14.

Mit Eingabe vom 30. Juli

2024.

(ASB 6) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung

(ASB 6). Insofern ist im vorliegenden Verfahren das sog.

Verschlechterungsverbot zu beachten.

15.

Am 11. Oktober 2024 wurden

die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. Juni 2025 vorgeladen,

nachdem seitens des Beschuldigten an der Durchführung eines mündlichen

Berufungsverfahrens festgehalten worden war (ASB 11 ff.).

16.

Mit Verfügung vom 3. Juni

2025.

wurde das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten vom 2. Juni 2025

gutheissen und die Berufungsverhandlung abgesetzt (ASB 063 ff.). Der

Beschuldigte und die Parteivertreter wurden neu auf den 12. Dezember 2025

zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (ASB 066 ff.).

II.

Anwendbares

Recht

Per 1. Januar 2024 trat die

Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1

StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die

Vorinstanz das Urteil am 2. Mai 2024 fällte, ist das neue Recht

anwendbar.

III.

Gegenstand

des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

1.

Rechtskraft

1.1

Vorab ist darauf hinzuweisen,

dass das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 2. Mai

2024.

betreffend die Mitbeschuldigten D.A.___ und G.___ rechtskräftig ist

(AS 1157).

1.2

Im Weiteren sind folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer II.1: Freispruch vom

Vorhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS Ziffer 2

lit. c);

-

Ziffer IV.: Einziehung

diverser beschlagnahmter Gegenstände;

-

Ziffer V.4: Entschädigung

des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin

Bellwald, der Höhe nach.

2.

Bestrittene Vorhalte

Das Berufungsgericht hat somit noch die

Vorhalte gemäss AnklS Ziff. 2 lit. a und Ziffer 2 lit. b zu

beurteilen.

2.1

Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in [Ort 1] (AnklS Ziff. 2 lit. a)

begangen und festgestellt am 27. Februar

2020, in der Zeit zwischen 13:10 Uhr und 13:45 Uhr, anlässlich der

Hausdurchsuchung, in [Ort 1], [Strasse] (Hobbyraum), indem A.A.______ Marihuana

erwarb, lagerte, besass und Anstalten zur späteren Veräusserung traf. A.A.______,

welcher den Hobbyraum ab dem 1. Oktober 2018 gemietet hatte, lagerte in

Mittäterschaft mit seinem Bruder D.A.___, insgesamt 3’376 Gramm Marihuana,

abgepackt in acht grosse Minigrip à 85 Gramm bis 873 Gramm im Hobbyraum. Die

Analyse des Marihuanas ergab, dass es sich bei 2'203 Gramm um THC-haltiges

Marihuana handelte, wobei der THC-Gehalt zwischen 11.3 und 19.9 Prozent

lag. Durch sein Handeln bewahrte A.A.______ vorsätzlich und unbefugt

Betäubungsmittel auf und besass diese. Nebst den erwähnten Betäubungsmitteln

bewahrte A.A.______, in Mittäterschaft mit seinem Bruder, D.A.___, eine

Präzisionswaage, eine Haushaltswaage, ein Vakuumiergerät und 8 Stück

Gummihandschuhe im Hobbyraum auf. Durch die erwähnten Utensilien trafen D.A.___

und A.A.______ vorsätzlich Anstalten zur späteren Veräusserung der bereits grob

abgepackten Betäubungsmittel.

2.2

Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in [Ort 4] (AnklS Ziff. 2 lit. b)

begangen in der Zeit von 16. Dezember

2019.

(Mietbeginn der Clublokal [Strasse], [Ort 4]) bis am 29. April 2020, 09:45

Uhr (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung) in [Ort 4], [Strasse], indem A.A.______ in

Mittäterschaft mit G.___ vorsätzlich und unbefugt eine Hanf-Indoor-Anlage zum

Anbau und zur Gewinnung von Marihuana betrieben hatte bzw. betrieb und dadurch

Anstalten zur späteren Veräusserung traf.

Konkret besichtigten A.A.______ und G.___

vorgängig die Mietliegenschaft [an der Strasse] in [Ort 4] und G.___

unterzeichnete am 6. Dezember den Mietvertrag als alleiniger Mieter mit

Mietbeginn per 16. Dezember 2019. A.A.______

richtete zusammen mit unbekannten Personen sowie unter teilweiser Mithilfe von G.___

die Hanf-Indoor-Anlage ein, wobei die Anlage gemäss mündlicher Abmachung je

hälftig A.A.______ und G.___ gehörte. Zwecks Kaufs der Anlage übergab G.___ A.A.______

über eine Drittperson den Barbetrag von CHF 15’000.00. A.A.______ selber

entschädigte G.___ für dessen Auslagen mit ca. CHF 5’000.00. Die ersten

Pflanzen wurden im Februar 2020 gesetzt, wobei die erste Ernte nicht gedieh.

Im März 2020 wurden neue Pflanzen gesetzt. Für seine Arbeiten hätte A.A.______

60.

Prozent des Gewinns, konkret CHF 18'000.00 bis CHF 24'000.00 pro

Ernte erhalten, wobei er von einer Ernte von 30 bis 40 kg ausgegangen ist. Zu

einer Ernte kam es schlussendlich nicht, da die Hanf-Indoor-Anlage zuvor von

der Polizei entdeckt und desinstalliert worden ist. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung

besass A.A.______ rund 1'512 Hanfpflanzen, wobei die forensische Analyse

ergab, dass zwei von drei Mischproben einen erhöhten THC-Gehalt (>1 %)

aufwiesen.

A.A.______ und G.___ haben die

Hanf-Indoor-Anlage gemeinsam betrieben. Sie haben einen gemeinsamen

Tatentschluss gefasst und anschliessend eine klare Aufgabenteilung

(Tathandlungen) vorgenommen. G.___ war für die Bezahlung der Miete der

Liegenschaft (monatlicher Mietzins CHF 1’990.00) und das gelegentliche

Giessen der Pflanzen zuständig, während A.A.______ zuvor die Räumlichkeiten

vorbereitete bzw. von weiteren Personen vorbereiten liess und die

entsprechenden Gerätschaften (im Wert von CHF 30'000.00) zum Betrieb der

Anlage beschaffte bzw. von weiteren Personen beschaffen liess und soweit

aufbaute bzw. aufbauen liess.

IV. Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel­instanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

V.

Verletzung

des Anklageprinzips

1.

Der Beschuldigte liess vor der

Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips rügen. Die Anklageschrift

unterscheide – anders als beim Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 2 lit. a –

nicht zwischen THC-haltigem Cannabis und CBD-haltigen Pflanzenbestandteilen. Es

gäbe zahlreiche Indizien, dass G.___ und A.A.______ – soweit sie gemeinsam

handelten – ausschliesslich eine CBD-Produktion geplant hätten. Insbesondere

gäbe es keine Anhaltspunkte, dass die erste (misslungene) Ernte etwas anderes

als CBD-Hanf betroffen habe, wobei nicht klar sei, ob die Staatsanwaltschaft

auch bei dieser Ernte behaupten wolle, dass es sich um THC-Hanf handle. Die

Unterscheidung habe Konsequenzen für die Beweiswürdigung betreffend die

Neuanpflanzung von (diesmal) THC-Hanf im März 2020, nachdem der Beschuldigte

somit bereits verhaftet gewesen sei.

2.

Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO

bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten

Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und

Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32

Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK

abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen

Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip

den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert

den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist,

dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie

beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich

in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Bundesgericht hielt im erst

kürzlich ergangenen Entscheid 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 (E. 3.3.1) mit

Verweis auf seine Rechtsprechung erneut fest, solange klar sei, welcher

Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen werde, könne auch eine

fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem

Schuldspruch kommen dürfe. Die nähere Begründung der Anklage erfolge an

Schranken; es sei Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen

(BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143

IV 63 E. 2.2; 141 IV

132.

E. 3.4.1; je mit Hinweisen).

Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).

Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten

verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen

Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über

den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023

vom 6.11.2024 E. 3.3.1 mit Verweis auf Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023

E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022

E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).

3.

Ziffer 2 lit. b der

Anklageschrift wirft dem Beschuldigten einleitend den Betrieb einer

Hanf-Indoor-Anlage zum Anbau und zur Gewinnung von Marihuana vor, wodurch der

Beschuldigte Anstalten zur späteren Veräusserung getroffen haben soll. Es gibt

keinen Grund anzunehmen, die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten etwas

anderes vorwerfen wollen als den Anbau von illegalen Betäubungsmitteln. Ob es

sich bei der ersten (misslungenen) Ernte tatsächlich um THC-haltiges Cannabis

handelte und wovon der Beschuldigte ausging, sind Fragen, die im Rahmen der

Beweiswürdigung zu klären sind.

4.

Der Anklagegrundsatz wird jedoch

in einem anderen Punkt verletzt. Im Rahmen der

Sachverhaltsfeststellung erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich

gemäss den Aussagen von G.___ im Zeitraum der Anpflanzung der 1'512

Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt deutlich über 1 % in Untersuchungshaft

befunden. Jedoch würden eindeutige Hinweise dafür vorliegen, dass auch die

zweite Anpflanzung des Drogenhanfs unter der Mitverantwortung des Beschuldigten

stattgefunden habe. So sei aufgrund der Aussagen von G.___ erstellt, dass

bereits für den Aufbau und die Bewässerung der Indoor-Anlage weitere unbekannte

Personen beteiligt gewesen seien und der Beschuldigte somit von Anfang an

weitere Personen instruiert habe. Ausserdem könne die unbekannte Drittperson,

welche sich beim zweiten Anlauf bei G.___ via Snapchat gemeldet habe, dessen

Kontaktangaben (Snapchat-Name) lediglich vom Beschuldigten gehabt haben. Auch

habe neben G.___ einzig der Beschuldigte zwei Schüssel zur Indoor-Anlage gehabt

(AS 281). Denjenigen Personen, welche die Pflanzen mit dem erhöhten

THC-Gehalt im März 2020 anpflanzten, habe der Schlüssel für den Zugang zur

Mietliegenschaft somit nur vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt worden sein

können. Damit sei der Standpunkt der Verteidigung, der Beschuldigte habe wegen

seines Gefängnisaufenthaltes nichts mit dem angebauten THC-Hanf zu tun gehabt,

hinreichend widerlegt (Urteilsseite [US] 23).

5.

In seinem kürzlich ergangenen Urteil

6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 stellte das Bundesgericht eine mehrfache

Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die Vorinstanz fest, indem diese dem

Beschwerdeführer vorwarf, er habe die Betäubungsmittel durch eine Drittperson

übernehmen lassen, obwohl dies in der Anklage nicht angegeben wurde. Dem

Beschwerdeführer sei – so das Bundesgericht – zuzustimmen, dass sich eine

Übernahme durch eine dritte Person (in seinem Auftrag) in tatsächlicher

Hinsicht klar vom Vorwurf des selbständigen Tätigwerdens unterscheide. «Hätte

die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vorwerfen wollen, er habe zwar die

Betäubungsmittel nicht selbst übernommen, diese jedoch ,als wirtschaftlich

berechtigter Übernehmer’ erworben, hätte sie einen entsprechenden Vorwurf im

Anklagesachverhalt umschreiben können und müssen, zumal dies gemäss

erstinstanzlicher Feststellung in den Einvernahmen bereits thematisiert worden

war.» (E. 2.4.4). Die Vorinstanz gehe sodann erneut über den angeklagten

Sachverhalt hinaus, wenn sie den Beschwerdeführer auch für

Betäubungsmittelübergaben verurteile, die durch eine in der Anklage nicht

umschriebene Drittperson während seiner Auslandabwesenheit vorgenommen worden

sei, obschon in der Anklageschrift wiederum ein persönliches Tätigwerden

vorgeworfen werde. Da in der Anklageschrift keine Übergabe durch eine

Drittperson umschrieben sei, «obwohl dies – hätte die Staatsanwaltschaft dem

Beschwerdeführer auch in diesen Punkten eine Veräusserung mit Hilfe von

Drittpersonen vorwerfen wollen – für die Wahrung des Anklagegrundsatzes

notwendig gewesen wäre, verletzt die Vorinstanz den Anklagegrundsatz.»

(E. 2.6.3).

6.

Vorliegend wirft die Anklageschrift

dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit vom 16. Dezember 2019

bis am 29. April 2020 in Mittäterschaft mit G.___ vorsätzlich und unbefugt

eine Hanf-Indoor-Anlage zum Anbau und zur Gewinnung von Marihuana betrieben und

dadurch Anstalten zur späteren Veräusserung getroffen zu haben. Konkret soll

der Beschuldigte zusammen mit unbekannten Personen sowie unter teilweiser

Mithilfe von G.___ die Hanf-Indoor-Anlage eingerichtet haben. Die ersten

Pflanzen seien im Februar 2020 gesetzt worden, wobei die erste Ernte nicht

gediehen sei. Im März 2020 seien neue Pflanzen gesetzt worden, wobei die

forensische Analyse ergeben habe, dass zwei von drei Mischproben einen erhöhten

THC-Gehalt (>1 %) aufgewiesen hätten.

7.

Obschon

in der Anklageschrift die Mithilfe der unbekannten Personen im Zusammenhang mit

dem Aufbau der Hanf-Indoor-Anlage erwähnt wird, wird dem Beschuldigten

hinsichtlich des Betriebs der Indoor-Anlage und des Anstaltentreffens zum

Verkauf lediglich ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit G.___

vorgeworfen. Inwiefern die unbekannten Drittpersonen nach dem Aufbau der Anlage

bei deren Betrieb und dem Anbau der Betäubungsmittel mitgewirkt haben bzw.

inwiefern der Beschuldigte diese instruiert und deren Handeln mitzuverantworten

hat, wie ihm von der Vorinstanz vorgeworfen wird, wird in der Anklageschrift

nicht umschrieben. Aus der Formulierung «es seien neue Pflanzen gesetzt

worden», geht zwar nicht hervor, wem konkret diese Handlung zuzuschreiben ist

und lässt somit eine Beteiligung von Dritten offen. Müsste sich der

Beschuldigte jedoch nebst den Tatbeiträgen seines Mittäters G.___ die

Handlungen von weiteren unbekannten Personen anrechnen lassen, wäre dies

gestützt auf die zitierte Rechtsprechung zur Wahrung des Anklagegrundsatzes zu

umschreiben. Soweit die Vorinstanz daher davon ausgeht, dass sich nach dem

Aufbau der Indoor-Anlage, was allein noch keinen Straftatbestand erfüllt,

Drittpersonen an der Tat beteiligt haben und vom Beschuldigten instruiert

wurden, die Anlage unter seiner (Mit-)Verantwortung zu betreiben, geht sie über

den angeklagten Sachverhalt hinaus und verletzt damit den Anklagegrundsatz.

8.

Bei einer Verletzung des

Anklagegrundsatzes ist die Anklage in der Regel zurückzuweisen (Art. 379

i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO; Niggli / Heimgartner

in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: BSK StPO], 3. Auflage, 2023,

Art. 9 N 62). Auf eine Rückweisung ist vorliegend jedoch zu

verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift

höchstwahrscheinlich ein Freispruch zu ergehen hätte. Es kann hierzu auf die

nachfolgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen werden.

VI. Sachverhalt, Beweiswürdigung und

rechtliche Würdigung

1.

Allgemeines zur

Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat auf US 7 ff. die

allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden.

2.

Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in [Ort 1] (AnklS Ziff. 2 lit. a)

2.1

Ausgangslage

Der Vorwurf

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist hinsichtlich des Bruders des

Beschuldigten, D.A.___, in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz erachtete es

gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung, die nachfolgende

Betäubungsmittelanalyse sowie die Aussagen von D.A.___ als erstellt, dass

dieser insgesamt 2'203 Gramm THC-haltiges Marihuana erworben, besessen und im

Hobbyraum an der [Strasse ]in [Ort 1] gelagert hatte. Auf die entsprechenden

Ausführungen (US 11) kann verwiesen werden. Unbestritten und erstellt ist

sodann, dass der Mietvertrag für den fraglichen Hobbyraum auf A.A.______

lautete (AS 24, 1058). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, Besitz oder gar

Kenntnis von der dort gelagerten Ware gehabt bzw. in Mittäterschaft mit seinem

Bruder gehandelt zu haben und beantragt einen Freispruch vom genannten Vorhalt.

Entsprechend gilt es im Folgenden seine Tatbeteiligung zu prüfen.

2.2

Konkrete Beweiswürdigung

2.2.1

Der Beschuldigte gab in seiner

Einvernahme vom 28. Februar 2020 (AS 243 ff.) an, den Hobbyraum in [Ort

1] zwar gemietet, jedoch mit der Sache seines Bruders nichts zu tun zu haben.

Im Übrigen verweigerte er seine Aussage. Auch in der Einvernahme vom

12.

März 2020 (AS 246 ff.) machte er – wie auch in den folgenden

Einvernahmen (AS 251 ff., 255 ff., 346 ff., 1024 ff.) – von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und gab auf entsprechende Frage hin lediglich

an, den Raum «zum Ficken» gemietet zu haben (AS 247). Anlässlich der

Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte diese Angabe, indem er

ausführte, seine Eltern würden es nicht kennen, dass man jeden zweiten oder

dritten Monat eine neue Freundin vorstelle. Da er ab und zu etwas mit Frauen

gehabt habe, habe er diesen Hobbyraum gemietet. Als er in eine feste Beziehung

gekommen sei, habe er den Raum nicht mehr benötigt und diesen seinem Bruder

übergeben. Er habe dort nichts mehr zu suchen gehabt, da er mit seinem Geschäft

beschäftigt gewesen sei.

Durch seinen Anwalt liess der

Beschuldigte im Rahmen des erstinstanzlichen Plädoyers ausführen, dass der

Hobbyraum von diversen Leuten benutzt worden sei. Auch sei es der Bruder

gewesen, der seit ca. August / September 2019 für den Mietzins

aufgekommen sei. Von den Gegenständen, die von der Polizei am 27. Februar

2020.

im Hobbyraum festgestellt worden seien, habe nichts dem Beschuldigten

gehört. Dieser habe insbesondere auch keine Kenntnis darüber gehabt, dass in

dem ursprünglich von ihm gemieteten Raum THC-haltiges Marihuana gelagert worden

sei (AS 1058 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte sich die

Verteidigung auf den Standpunkt, es sei weder erwiesen, dass der Beschuldigte

im Tatzeitraum noch über einen Schlüssel zum Hobbyraum verfügt habe, noch, dass

er es gewesen sei, welcher am 27. Februar 2020 zwei Kartonschachteln aus

dem Raum getragen und abtransportiert habe. Die Aussagen der Auskunftspersonen

sowie des Bruders D.A.___ würden gegen diese Annahmen besprechen.

2.2.2

D.A.___,

welcher im Vorverfahren noch behauptet hatte, es handle sich beim

sichergestellten Marihuana um CBD-Hanf, und im Übrigen die Aussagen verweigerte

(AS 224 ff., 406 ff.), bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, den Hobbyraum im Sommer vor seiner Verhaftung von A.A.______

übernommen zu haben, um dort Marihuana zum Eigenkonsum zu lagern. Wie jedoch

die Vorinstanz zurecht feststellte (US 11), müssen seine Aussagen aufgrund

der aufgefundenen Waagen, des Vakuumiergerätes und der acht Stück Gummihandschuhe

als blosse Schutzbehauptungen gewertet werden, umso mehr, da D.A.___

zwischenzeitlich den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz akzeptiert hat. Auch stehen seine weiteren Aussagen,

wonach nur er über einen Schlüssel zum Hobbyraum verfügt bzw. Zugang dazu

gehabt und A.A.______ keinen Schlüssel mehr gehabt habe, ansonsten er (D.A.___)

dort kein Marihuana gelagert hätte (AS 1021), im Widerspruch zu den bisherigen

Ausführungen des Beschuldigten. Dieser liess durch seine Verteidigung vor der

Vorinstanz noch ausführen, der Hobbyraum sei von diversen Leuten genutzt worden

(AS 1058) und der Beschuldigte habe bis zur Kontrolle vom 27. Februar

2020.

zumindest meist Zugang dazu gehabt (AS 920). Im Gegensatz dazu

bestreitet der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht, im Tatzeitpunkt über

einen Schlüssel und somit Zugang zum Hobbyraum verfügt zu haben. Er habe

den Raum bis Ende August / September 2020 regelmässig verwendet und das

Mietobjekt bzw. die Schlüssel anschliessend dem Bruder übergeben. Danach habe

er dort nichts mehr zu suchen gehabt.

Die Aussagen von D.A.___ decken sich

zwar mit diesen neusten Aussagen des Beschuldigten. Sie stehen jedoch nicht nur

im Widerspruch zur früheren Argumentationslinie der Verteidigung, sondern auch

zu objektiven Beweismitteln, nämlich der von C.___ eingereichten Liste «Verdächtige

Autos in ESH» (AS 17, 25). So wurde in der Zeit vom 8. Januar

bis zum 25. Februar 2020 sechs Mal ein Fahrzeug mit dem Kontrollschild […]

in der Tiefgarage festgestellt. Das Kontrollschild ist auf den Beschuldigten

registriert (AS 29 ff.). Auch das am 15. Januar 2020 festgestellte

Fahrzeug mit dem Kontrollschild […] lässt sich mit dem Beschuldigten in

Verbindung bringen, ist dieses doch auf die [Firma] registriert, dessen

Gesellschafter und Geschäftsführer – neben dessen Bruder F.A.___ – der

Beschuldigte ist (AS 33).

Damit kann dahingestellt bleiben, wer

für den Mietzins aufgekommen ist. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist

erstellt, dass der Beschuldigte auch im Februar 2020 nach wie vor im Hobbyraum

verkehrte und entsprechend Zugang hatte. Die Aussagen des Bruders D.A.___

erweisen sich somit auch in diesem Punkt als unrichtig und damit unglaubhaft.

Aus ihnen lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Doch auch die

Aussagen des Beschuldigten müssen gestützt hierauf als blosse

Schutzbehauptungen qualifiziert werden.

2.2.3

In einem weiteren Schritt ist zu

prüfen, ob es der Beschuldigte war, welcher am 27. Februar 2020 dabei

beobachtet wurde, wie er zwei Kartonschachteln aus dem Hobbyraum in einen

schwarzen Skoda Octavia lud und mit diesen davon fuhr.

2.2.3.1

H.___, ein Anwohner der

Liegenschaft an der [Strasse] in [Ort 1], wurde am 28. Februar 2020 von

der Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 184 ff.). Dabei führte er

aus, er habe am 27. Februar 2020 zwischen 12:20 Uhr und 12:35 Uhr einen

Mann, der zuvor mit einem schwarzen Skoda Octavia vor der Liegenschaft [Strasse]

parkiert habe, festgestellt, welcher im Treppenhaus telefoniert habe. Beim

Fenster seien noch zwei Kartonschachteln gestanden, welche extrem nach «Gras»

gestunken hätten. Kurz darauf habe er beobachtet, wie der schwarze PW rückwärts

zur Eingangstür des Blockes gefahren und der Typ, welcher zuvor telefoniert

habe, ausgestiegen sei. Danach sei dieser ins Treppenhaus gegangen, sei kurz

darauf mit den beiden Schachteln wieder nach draussen gekommen und habe diese

auf dem Rücksitz verstaut. Dann sei er eingestiegen und davongefahren. Das

Kontrollschild des Skoda Octavias «war [Kennzeichen] und noch zwei Ziffern.

Bestimmt SO mit […] beginnend und 4-stellig» (AS 186). Auf der oder den

Türen, das wisse er nicht mehr genau, und auf dem Kofferraum sei die Aufschrift

«I.___ J.___» gewesen, wobei «I.___» oben und «J.___» unten gestanden sei. Der

Lenker sei ca. 170 bis 175 cm gross gewesen und habe eine Art Pilzfrisur

gehabt. Die Haarlänge sei ca. 5 bis 7 cm gewesen. Die Farbe wisse er nicht

mehr genau, eher braun. Er habe diesen Mann sicher schon ca. drei Mal gesehen.

Dieser sei immer mit dem Skoda unterwegs gewesen und er habe in jedes Mal in

der Tiefgarage getroffen.

2.2.3.2

Anlässlich der

Fotowahlgegenüberstellung vom 2. März 2020 (AS 188 ff.) wurden H.___ acht

Fotos vorgelegt, wobei er die Person mit der Identifikationsnummer PCN 29

511435.

23 als möglichen Täter bzw. als Person erkannte, welche am

27.

Februar 2020 die Kisten in den Skoda Octavia gelegt habe und davon

gefahren sei (AS 192, AS 197). Bei dieser Person handelt es sich um A.A.______

(AS 152, 884). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme

sagte die Auskunftsperson aus, dass es sich so zu 60 % sicher sei. Es sei

schwierig zu sagen, da es die einzige Person auf den Fotos sei, die in Frage

komme. Die Gesichtspartie sei ihm recht auffällig vorgekommen, was ihm gesagt

habe, dass es diese Person sei. Aber die Haare seien einfach eher länger als

bei dem Mann im Treppenhaus. Anhand des Gesichts habe er das Gefühl, dass er

diese Person schon einmal gesehen habe (AS 189 f.).

2.2.3.3

Anlässlich der

parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. März 2020 (AS 202 ff.)

bestätigte H.___, dass es sich bei dem anwesenden A.A.______ zu 60 % um

die Person handle, welche die Kartonschachteln in den Skoda Octavia geladen

habe, nachdem er diesem im Treppenhaus begegnet sei (AS 205 f.). Auch

bestätigte H.___ anlässlich dieser Einvernahme seine weiteren bisherigen

Aussagen, insbesondere, dass er die Person zuvor schon drei oder vier Mal in

der Tiefgarage gesehen habe. Dabei sei diese immer mit dem schwarzen Skoda mit

der Aufschrift «I.___ J.___» unterwegs gewesen.

2.2.3.4

Die Ausführungen von H.___ sind über beide Einvernahmen hinweg

konstant, detailliert und enthalten auch ausgefallene Einzelheiten, wie

beispielsweise, dass das Auto über die Aufschrift «I.___ J.___» verfügte. Die genannte Aufschrift ist auf den sich

in den Akten befindlichen Fotos des in der Tiefgarage festgestellten schwarzen

Skoda Octavia zwar nicht mit Sicherheit erkennbar (AS 28). Eine solche

Aufschrift lässt sich aber auf dem Foto vom 25. Februar 2020, um 12:51

Uhr, sowie gleichentags um 17:09 Uhr am Heck des Fahrzeuges zumindest

ansatzweise erahnen. Obschon die Aufnahme unscharf ist, lässt sich rechts des

Nummernschildes ein weisser Aufdruck erkennen, welcher aus zwei Zeilen besteht,

was mit der Aussage von H.___ übereinstimmt, wonach «I.___» oben und «J.___»

unten gestanden sei. Noch weniger deutlich lässt sich ein entsprechender

Aufdruck auf der Fahrerseite, direkt unter dem Aussenspiegel erkennen (vgl.

Aufnahme vom 25. Februar 2020, 17:09 Uhr, Foto links und mittig), was

ebenfalls mit der Aussage der Auskunftsperson im Einklang stehen würde. Die

Qualität der Fotos mag zu schlecht sein, um mit Sicherheit zu beweisen, dass es

sich um das gleiche Fahrzeug handelt, wie H.___ am 27. Februar 2020 vor

der Liegenschaft feststellt hat. Für diese Tatsache spricht jedoch auch der

Umstand, dass der am 25. Februar 2020 fotografierte schwarze Skoda Octavia

über die vierstellige Kontrollschilder-Nummer […] verfügte.

2.2.4

Die Aussagen von H.___ erweisen

sich damit als glaubhaft. Entsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei

dem am 27. Februar 2020 von ihm beobachteten Skoda Octavia mit den

Kontrollschildern […] um das gleiche Fahrzeug handelt, wie er bereits früher in

der Tiefgarage beobachtet hatte und am 25. Februar 2020 fotografiert

wurde. H.___ war sich jedoch nur zu 60 % sicher, dass es auch der

Beschuldigte war, welcher am Tattag die nach Marihuana riechenden Kisten in den

Personenwagen lud. Dafür sprechen jedoch nachfolgende Umstände.

2.2.4.1

Auf den Vater des Beschuldigten,

E.A.___, ist einerseits ein schwarzer Skoda Octavia, andererseits ein grauer

BMW X5 M50d mit dem Kennzeichen […] eingelöst. Wie die Vorinstanz zutreffend

festhält, legt dies die Vermutung nahe, dass es sich beim Fahrer um ein

Mitglied der Familie A.___ handelte. Gemäss der Zusammenstellung «Verdächtige

Autos in ESH» (AS 25) wurden Fahrzeuge mit dem Kontrollschild […] (Skoda

Octavia oder BMW) zwischen dem 8. Januar 2025 und dem 25. Februar

2020.

mehrfach in der Tiefgarage beobachtet. Ein Hinweis darauf, dass das

Fahrzeug vom Beschuldigten, auf den selber kein Skoda Octavia eingelöst ist

Dispositiv

(AS 29 ff.), mitbenutzt wurde, liefert sodann die Aussage von G.___. Demnach

ging dieser davon aus, dass der Beschuldigte einen Skoda fuhr (AS 281). Für

die Täterschaft des Beschuldigten spricht jedoch insbesondere, dass D.A.___

während der polizeilichen Kontrolle am 27. Februar 2020 dem unter «Bruder A.___.»

gespeicherten Kontakt mit der Telefonnummer […] um 12:21 Uhr «Ja frei» und

«mach» schrieb (AS 665). Der Vorinstanz ist zu folgend, wenn sie ausführt,

es liegt auf der Hand, dass es sich beim «Bruder A.___.» um den Beschuldigten A.A.______

handelt und nicht etwa um den zweiten Bruder namens F.A.___. Dafür sprechen

auch die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen, wie sie auch die Vorinstanz

auf US 17 zutreffend zusammengetragen hat: «Ferner ist gemäss dem von der

Kantonspolizei Solothurn eingeholten IRC-Report vom 5. März 2020 die Rufnummer […]

auf die K.___ GmbH eingelöst (AS 678), deren einziger Gesellschafter und

Geschäftsführer mit Einzelunterschrift A.A.______ ist. Vom 4. März 2019 bis zum

6. September 2019 war die Rufnummer zudem auf A.A.______ eingelöst, ehe

sie auf die Gesellschaft umgeschrieben wurde (AS 677 f.).

Schliesslich wurde das Mobiltelefon, welches A.A.______ anlässlich seiner

Anhaltung auf sich trug durch die Polizei sichergestellt. Anhand der SIM-Karte

konnte abgeklärt werden, dass diese unter der Rufnummer […] registriert war (AS

668 ff.).» Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die entsprechende

Telefonnummer ohne Zweifel A.A.______ zuzuordnen ist, den D.A.___ während der

polizeilichen Kontrolle informierte, dass der Hobbyraum «frei» sei. Der

Argumentation der Verteidigung, wonach sich aus der rückwirkenden

Teilnehmeridentifikation betreffend die Rufnummer […] kein Nachweis ergebe,

dass die Nachricht tatsächlich beim Empfänger angekommen sei, ist

entgegenzuhalten, dass mit dieser lediglich herkömmliche Telefonate und SMS nachgewiesen

werden können, nicht jedoch die Internet-Kommunikation wie bspw.

WhatsApp-Nachrichten. Bezüglich der Internetnutzung kann mittels der

rückwirkenden Randdatenerhebung lediglich der verwendete Antennenstandort

erhoben werden (vgl. auch Gesuch um Genehmigung der Überwachung vom

13. März 2020, AS 693 f.).

Gestützt auf diese Ausführungen bestehen

keine vernünftigen Zweifel, dass es der Beschuldigte war, welcher am

27. Februar 2020 von H.___ dabei beobachtet wurde, wie er zwei

Kartonkisten aus der Liegenschaft verbrachte und in den schwarzen Skoda Octavia

lud.

2.2.4.2 An diesen Ausführungen vermögen

auch die Aussagen von C.___, einem weiteren Anwohner, nichts zu ändern (vgl.

Einvernahme vom 28. Februar 2020, AS 179 ff.). Wenn dieser ausführt,

der von ihm beobachtete Mann, welcher mit dem schwarzen Skoda Octavia

davongefahren sei, sei zwischen 30 bis 40 Jahren alt gewesen, mag dies auf den

Beschuldigten, welcher im Tatzeitpunkt 26 Jahre alt war, nicht zutreffen.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Angaben der

Auskunftsperson um eine blosse Schätzung handelte. Es ist nicht bekannt, aus

welcher Distanz C.___ den Mann beobachtete, welcher die Kisten in den Skoda

Octavia lud. Demgegenüber geht aus seinen Aussagen hervor, dass er diesen nur

sehr kurz (beim Verladen der Kisten) sehen konnte. Entsprechend führte er auch

aus, dass es ihm wahrscheinlich schwer fallen würde, diesen wiederzuerkennen.

Dass der Personenbeschrieb somit nicht exakt auf den Beschuldigten zutreffen

mag, genügt daher nicht, um Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten

aufkommen zu lassen. Ebenso wenig vermögen dies die weiteren Aussagen von C.___,

wonach er die Person, welche die Kisten in den Skoda geladen habe, an diesem

Tag zum ersten Mal gesehen habe, dies jedoch nicht die gleiche Person gewesen

sei, welche er schon einmal aus dem Keller habe kommen sehen. Dieser Umstand

spricht, entgegen der Ansicht der Verteidigung, weder für noch gegen die

Täterschaft des Beschuldigten. So mag es durchaus sein, dass die

Auskunftsperson bisher lediglich den Bruder D.A.___ beim Hobbyraum wahrgenommen

hatte. Inwiefern dies den Beschuldigten entlastet, ist nicht ersichtlich.

2.2.5 Seitens der Verteidigung wurde bis

zur Berufungsverhandlung auch nicht explizit bestritten, dass es der

Beschuldigte war, welcher am 27. Februar 2020 zwei Kartonkisten aus dem

Hobbyraum schaffte. Sie stellte sich im Rahmen ihres Plädoyers vor erster

Instanz vielmehr auf den Standpunkt, dass dieses Verhalten nicht Teil der

Anklage sei bzw. sofern es sich um den Beschuldigten gehandelt hätte, davon

auszugehen sei, er habe ihm gehörende Sachen, deren Besitz nicht strafbar sei,

mitgenommen (AS 920, 1058).

Gestützt auf die Zusammenstellung der

verdächtigen Fahrzeuge (AS 25) ist erstellt, dass der Beschuldigte

regelmässig den Hobbyraum an der [Strasse] in [Ort 1] aufsuchte. Dabei sind ihm

nicht nur die Aufenthalte anzurechnen, bei welchen sein Fahrzeug ([Kennzeichen])

bzw. der Firmenwagen ([Kennzeichen]) festgestellt wurde, was alleine in den

sieben notierten Wochen sieben Besuche ausmacht. Gestützt auf die obigen

Erwägungen, insbesondere die glaubhaften Aussagen von H.___, wonach er den

Beschuldigten drei bis vier Mal mit dem Skoda Octavia gesehen habe, ist sogar

von einer höheren Frequenz auszugehen. Gestützt hierauf erscheint wenig

glaubhaft, dass er von den illegalen Machenschaften seines Bruders keine

Kenntnis hatte; Zumal sich D.A.___ offensichtlich veranlasst sah, den

Beschuldigten am 27. Februar 2020 umgehen zu kontaktieren und diesen

anzuweisen, möglichst rasch die Kartonkisten aus dem Hobbyraum zu schaffen. Für

ein solches Verhalten hätte kaum Anlass bestanden, hätten sich vor der

Hausdurchsuchung ausschliesslich legale Dinge in dem Raum befunden. Unter

diesem Aspekt erscheint auch kaum glaubhaft, dass A.A.______ davon ausging,

sein Bruder lagere im Hobbyraum CBD-Hanf, wie dies von der Verteidigung

vorgebracht wurde (AS 1059). Letztlich spricht auch der Umstand, dass in

dem vom Beschuldigten nachweislich mitbenutzten Skoda Octavia mit dem

Kennzeichen […] die Verkaufsquittung für ein Vakuumiergerät gefunden wurde, als

weiteres Indiz für dessen Mittäterschaft (AS 590 ff.).

2.2.6 Zusammenfassend sprechen der

Umstand, dass der Beschuldigte nicht nur Mieter des fraglichen Hobbyraums war,

effektiven Zugang zum Raum hatte und nachweislich regelmässig dort verkehrte,

sowie am Tattag unmittelbar nach dem Eintreffen der Polizei vom Bruder

kontaktiert und aufgefordert wurde, Sachen aus dem Hobbyraum wegzuschaffen, und

letztlich die Beobachtung von H.___, wonach der Beschuldigte zwei nach «Gras»

riechende Kisten aus der Liegenschaft verbrachte und abtransportierte, für dessen

Täterschaft. Zusammen betrachtet drängen diese Indizien nach der allgemeinen

Lebenserfahrung den Schluss auf, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit D.A.___

das im Hobbyraum sichergestellte Marihuana erworben, gelagert sowie Anstalten

zur späteren Veräusserung getroffen hatte. Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift ist damit erstellt.

2.3 Rechtliche Würdigung

Zur rechtlichen Würdigung kann

vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 11

f., 18 f.). Demnach hat sich der Beschuldigte des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. d

und lit. g i.V.m. lit. c BetmG schuldig gemacht.

3.

Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in [Ort 4] (AnklS Ziff. 2 lit. b)

3.1. Ausgangslage

G.___

anerkannte, eine Hanf-Indoor-Anlage zwecks Gewinnung von Marihuana zur späteren

Veräusserung betrieben zu haben, und akzeptierte den vorinstanzlichen

Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das

erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich G.___ in Rechtskraft erwachsen. Der

Beschuldigte machte demgegenüber im bisherigen Verfahren keine Aussagen zum

angeklagten Sachverhalt. Durch seine Verteidigung liess er bestreiten, dass es

eine mündliche Abmachung gegeben habe, wonach die Hanf-Indoor-Anlage je hälftig

ihm und G.___ gehört habe. Vielmehr sei vereinbart gewesen, dass der

Beschuldigte G.___ beim Aufbau einer CBD-Hanfanlage als Berater unterstütze und

ihm anschliessend den produzierten CBD-Hanf abkaufe, um ihn auf eigene Rechnung

in den Detailhandel zu bringen. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem

Berufungsgericht bestätigte der Beschuldigte nun diese Ausführungen. Er

beantragt einen Freispruch vom Vorhalt des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz.

3.2. Beweiswürdigung

3.2.1 Es

ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass es sich bei den in der

Lagerhalle [an der Strasse] in [Ort 4] sichergestellten 1'512 Hanfpflanzen um

THC-haltiges Marihuana handelte. So wurden sechs der Hanfpflanzen (je drei

Pflanzen aus Raum 1 [HD -Nr. 1.1; AS 620] bzw. Raum 2

[HD-Nr. 2.1; AS 619]) im Auftrag der Staatsanwaltschaft an das

Gesundheitsamt Solothurn zur Auswertung des THC- Gehaltes übergeben. Da zu

wenig Probematerial vorhanden war, um die Proben einzeln auszuwerten, wurden

zwei Mischproben gebildet, deren Analyse einen THC-Gehalt von 8,5 % (betr.

das Marihuana aus HD-Nr. 1.1) und 10,2 % (betr. das Marihuana aus

HD-Nr. 2.1) ergab (AS 784 ff.).

3.2.2 Fest steht sodann, dass die im

März 2020 neu gesetzte Hanfpflanzen nicht vom Beschuldigten eingepflanzt

wurden, befand sich dieser doch vom 27. Februar 2020 bis zum 13. Mai

2020 in Untersuchungshaft. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zum

Anklageprinzip gilt es daher im Nachfolgenden zu prüfen, wer diese Hanfpflanzen

gesetzt hat und ob dem Beschuldigten dieser Tatbeitrag im Rahmen eines

mittäterschaftlichen Handelns angerechnet werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob

es sich bereits bei der ersten Anpflanzung um THC-haltiges Marihuana handelte

bzw. was diesbezüglich zwischen dem Beschuldigten und G.___ vereinbart worden

war.

3.2.3 Erstellt ist, dass der Mietvertrag

für die Räumlichkeiten [an der Strasse] am 6. Dezember 2019 von G.___ als

Mieter unterzeichnet wurden, wobei der Mietbeginn auf den 16. Dezember

2019 festgelegt wurde (AS 52 ff.). Seitens des Beschuldigten wird sodann

nicht bestritten, dass er bei der Besichtigung des Mietobjektes sowie der

(Schlüssel-)Übergabe dabei war, was auch durch die glaubhaften Aussagen der

Auskunftsperson L.___, Immobilienbewirtschafter der M.___ AG, gestützt wird

(AS 207 ff.). Für dessen detaillierte Aussagen kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz auf US 22 verwiesen werden. Ebenfalls kann

bezüglich der Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sowie der

DNA-Auswertung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (US 20). Diese

Ermittlungsergebnisse, welche den (regelmässigen) Aufenthalt des Beschuldigten

am Tatort belegen, werden vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten, jedoch seitens

der Verteidigung damit erklärt, dass er sich insbesondere in der Aufbauphase im

Dezember 2019 oft in den Lagerräumlichkeiten aufgehalten habe, um als Berater

beim Aufbau der CBD-Anlage mitzuwirken (AS 1065).

3.2.4 Der Beschuldigte machte im

bisherigen Verfahren konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch,

was sein gutes Recht ist, jedoch keine Würdigung seiner Aussagen zulässt. Anlässlich

der Berufungsverhandlung stellte er sich nun auf den Standpunkt, lediglich beim

Aufbau der Indoor-Anlage geholfen zu haben und als Berater bzw. Vermittler

tätig gewesen zu sein, um das von G.___ produzierte CBD-Hanf abzukaufen und in

den Verkauf zu bringen. Damit wiederholt der Beschuldigte einzig, was seitens

der Verteidigung bereits im Vorverfahren vorgebracht wurde. Diesen erstmalig

vor dem Berufungsgericht gemachten Aussagen ist kein grosses Gewicht

beizumessen.

3.2.5 Im Nachfolgenden ist daher

insbesondere auf die Aussagen von G.___ einzugehen, auf welche die

Staatsanwaltschaft die Anklage stützt und die von der Vorinstanz als glaubhaft

eingestuft wurden.

3.2.5.1 Anlässlich seiner Einvernahme

vom 29. April 2020 (AS 277 ff.) machte G.___ sehr detaillierte

Angaben zum Sachverhalt und führte aus, er sei im Oktober oder November 2019

von einem Mann angesprochen worden, der sich als N.___ vorgestellt habe. Sie

seien ins Gespräch gekommen, wobei er «N.___» erzählt habe, dass es mit seiner

Garage mühsam sei. N.___ habe ihm erzählt, dass er auch eine Garage führe und

nebenbei mit CBD handle. Er würde etwa CHF 1'000.00 pro Kilo machen. Sie

hätten dann die Snapchat-Namen ausgetauscht, da er (N.___) ihm die Handynummer

nicht habe geben wolle. Etwa eine Woche oder zehn Tage später habe er mit N.___

via Snapchat im Aldi oder Lidl in [Ort 2] abgemacht. Dessen Snapchat-Namen

wisse er gerade nicht auswendig. Es sei aber etwas mit N.___. Diese Snapchats

seien mittlerweile gelöscht und er (N.___) habe ihn auch blockiert. Sie hätten

dann über das Geschäft mit CBD gesprochen. Er (N.___) habe gesagt, dass er

bereits eine CBD-Anlage habe und für ihr Geschäft ein Raum in [Ort 4] zur

Besichtigung bereit sei. Etwa zwei oder drei Tage später hätten sie sich beim

Coop Bau und Hobby in [Ort 2] getroffen. Sie seien an diesem Tag den Raum

anschauen gegangen und hätten dem Vermieter, Herrn L.___, auch gesagt, dass sie

eine CBD-Anlage installieren würden. Bei der Rückfahrt hätten N.___ und er in [Ort

5] neben der [Fabrik] angehalten, wo man Garagenboxen mieten könne. N.___ habe

ihm gesagt, dass er dort in der Garagenbox eine Indoor-Anlage betreibe. Er (G.___)

glaube, es sei die Box 24 gewesen. Er (N.___) habe ihm die Anlage gezeigt.

Es seien etwa 200 oder 300 Pflanzen gewesen. Er (G.___) habe absichtlich

eine Blüte mitgehen lassen und im Internet einen Selbsttest bestellt. Dieser

habe angegeben, dass es sich um CBD handle. Deshalb habe er angefangen, N.___

zu vertrauen, und das Antragsformular zur Miete in [Ort 4] unterschrieben. Am

13. Dezember (2019) seien sie eingezogen. Sie hätten sich dann einige Male

dort in [Ort 4] getroffen und N.___ sei mit anderen Männern gekommen. Bereits

am 13. Dezember 2019 hätten diese Männer eine Ladung Erde mitgebracht.

Auch die anderen Male, an denen er N.___ in [Ort 4] getroffen habe, hätten

andere Personen etwas mitgebracht. Deren Fahrzeuge hätten ein Solothurner

Kennzeichen gehabt. Diese Männer seien gekommen, bis das Ganze aufgebaut

gewesen sei. Sie hätten die Räume mit Trennwänden und Türen voneinander

getrennt. Er (G.___) habe auch dabei geholfen. Er habe auch einige

Stromanschlüsse angehängt. Die ersten Pflanzen seien im Februar gesetzt worden.

Er habe am Anfang nichts machen müssen. Es hiess, dass er zu Hause bleiben

solle. Er sei trotzdem zwei, drei Mal mit N.___ nach [Ort 4] gegangen, wobei

dieser ihm gezeigt habe, wie es mit dem Wasser geben gehe. Kurz vor seinen

Ferien Ende Februar hätten die Pflanzen ziemlich verbrannt ausgesehen. N.___

habe gesagt, dass die Pflanzen nichts wert seien. Er habe N.___ geglaubt, da

die Pflanzen wirklich nicht gut ausgesehen hätten. Vorher müsse er (G.___)

sagen, dass N.___ ihm noch rund CHF 5'000.00 gegeben habe, da er einige

Sachen für die Anlage gekauft habe. N.___ habe ihm gesagt, dass er in die

Ferien gehen werde. Plötzlich sei dessen Snapchat-Account gelöscht gewesen und

er habe in nirgends mehr antreffen können. In [Ort 4] seien die Pflanzen dann

auf einmal weg gewesen. Plötzlich sei eine Snapchat-Nachricht von einer

unbekannten Person gekommen, wonach in [Ort 4] alles wieder im Gange sei und

sich diese Person bei ihm melden würde. Als er Mitte März 2020 wieder einmal

nach [Ort 4] gegangen sei, habe er gesehen, dass neue Pflanzen eingepflanzt

worden seien. Diese seien ca. 10 cm hoch gewesen. Er habe das Ganze dann

weiterlaufen lassen. Er habe gesehen, dass die Liste, auf der man eintragen

solle, wenn man Wasser gegeben habe, durch eine unbekannte Person weitergeführt

worden sei. Via Snapchat habe die unbekannte Person nach dem Stadium der

Pflanzen gefragt und auf seine Antwort hin geschrieben, dass er (G.___) von nun

an Dünger dazu geben solle. Dies alles sei auf Hochdeutsch geschrieben worden.

Die Anlage gehöre zur Hälfte ihm (G.___).

Er habe N.___ CHF 15'000.00 in bar gegeben, damit er (N.___) die

Bestandteile der Anlage habe kaufen können. Das Geld habe irgendein Ausländer

abgeholt, der kein Wort Deutsch gekonnt habe. Die Geldübergabe habe in [Ort 2]

stattgefunden. Das sei einmal im Januar 2020 gewesen. Die andere Hälfte der

Anlage gehöre «wahrscheinlich N.___». Er habe keine Ahnung, um wen es sich bei N.___

handle. Er (G.___) kenne ihn unter keinem anderen Namen. Sie hätten vereinbart,

dass N.___ 60 % des Gewinns erhalten würde und er 40 %, da er (G.___)

die Arbeit nicht habe machen müssen.

Er wisse nicht, welche Hanfsorten

eingepflanzt worden seien. Ihm sei aber mitgeteilt worden, es handle sich dabei

um CBD. Er habe keine Ahnung. Die Pflanzen seien das erste Mal als Stecklinge

geliefert worden. Er habe aber die Vermutung, dass es wirklich CBD gewesen sei.

Das zweite Mal wisse er nicht, da die Pflanzen einmal einfach im Raum gewesen

seien. Er habe mit dem Einkauf nichts zu tun gehabt. Er wisse einfach, dass die

Pflanzen anders ausgesehen hätten, als bei der ersten Anpflanzung.

N.___ habe ihm gesagt, dass die Ernte 30

bis 40 kg CBD ergeben würde. Er (G.___) wisse nicht woher und zu welchem

Preis die Stecklinge bezogen worden seien. Das sei alles geliefert worden. Das

habe wohl N.___ organisiert. (Auf die Frage, woher die Anlagebestandteile

stammen) Das habe alles N.___ besorgt. Er glaube, dieser habe es aus einem Shop

in der Nähe von [Ort 6]. Er habe hierfür keine Unterlagen. N.___ habe gesagt,

dass die Shops diesbezüglich keine Quittungen geben würden. Er habe keine

Ahnung, was das Endprodukt der Anlage gewesen wäre. Das wäre wohl zum

Weiterverkauf gewesen. Das hätte N.___ gemacht. Das sei so abgemacht gewesen.

Er habe die Anlage klar in seinem

eigenen Interesse betrieben. CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 in zwei

Monaten, also pro Ernte, sei ja nicht gerade wenig. Es sei abgemacht gewesen,

dass er (G.___) die Raummiete und die Kosten des Wassers und des Stroms bezahle

und er die Kosten bei der Ernte zurückerstattet bekäme. N.___ habe ihm gesagt,

dass eine komplette Ernte schätzungsweise CHF 30'000.00 bis

CHF 40'000.00 gegeben hätte. N.___ habe gemäss seinen Angaben auch

CHF 15’0000.00 in die Anlage investiert.

Anlässlich der durchgeführten

Fotokonfrontation erkannte G.___ die Person mit der Identifikationsnummer

PCN 29 511435 23 (A.A.______) als «N.___» wieder, wobei er sich zu «drei

Millionen Prozent» sicher war.

3.2.5.2 Anlässlich seiner Einvernahme

vom 30. April 2020 (AS 299 ff.) bestätigte G.___, dass er bis gestern

der Meinung gewesen sei, es handle sich um eine CBD-Anlage, die zu 50 %

ihm und zu 50 % N.___ gehöre. N.___ habe ihm gesagt, dass er (G.___) die

Raummiete über sich machen solle, da er (N.___) offene Betreibungen habe.

Obschon er etwas misstrauisch gewesen sei, habe er es gemacht. Vereinbart sei

gewesen, dass er (G.___) sich nicht gross drauf konzentrieren, sondern einfach

bereit sein müsse, wenn er (N.___) Hilfe benötige. Nach der Übergabe des Raumes

hätten sie einige Sachen in den Raum liefern lassen. Ab und zu sei er dabei

gewesen, aber meistens nicht. Er habe beispielsweise Erde in den Raum

geschleppt. Wer die Gegenstände habe liefern lassen oder geliefert habe und wer

die Lieferung organisiert habe, wisse er nicht. N.___ sei bei der Einrichtung

des Raumes sehr oft dabei gewesen. Nach der Einrichtung seien die CBD-Pflanzen

eingepflanzt worden. (Auf die Frage, wer den Raum eingerichtet und wer die Pflanzen

eingepflanzt habe) Das wisse er nicht. Also eingerichtet hätten sie alle. N.___,

er und ein paar Gehilfen von N.___. Die kenne er nicht. Sie seien nicht in der

Schweiz wohnhaft. So sei es ihm rüber gekommen. Sie hätten nicht gut Deutsch

gesprochen. Sie seien mit den Autos unterwegs gewesen. Die Kontrollschilder

wisse er nicht mehr. Er wisse nicht, wer sich ausser ihm noch um die Pflanzen

gekümmert habe. Er (G.___) hätte pro Ernte CHF 10'000.00 erhalten sollen.

Er wisse nicht, wieviel N.___ hätte erhalten sollen.

Er habe keine Ahnung, wer nach N.___s

Verschwinden die Anlage betrieben habe. Er sei zwei oder drei Mal dort gewesen

und habe den Pflanzen einmal Wasser gegeben. Er habe CHF 1'990.00 pro

Monat für die Miete bezahlt. Abgemacht sei gewesen, dass er de Betrag bei der

Ausschöpfung zurück bekomme. (Auf die Frage, wer Betreiber der

Hanf-Indoor-Anlage sei) Er (G.___) sei der Platzhirsch als Mieter. Betreiber

sei N.___.

Er habe keine Ahnung, woher die

Anlagebestandteile gestammt haben. Er habe nur CHF 15'000.00 investiert.

Er habe den Betrag N.___ übergeben. Von der ersten Ernte habe er keinen Ertrag

erhalten. Für die Miete habe er aus Goodwill CHF 5'000.00 von N.___

erhalten. Auf Vorhalt der anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort

sichergestellten Quittungsbelege von Baumärkten räumte G.___ ein, selber

Bestandteile für die Anlage gekauft zu haben. N.___ habe ihm gesagt, was er

kaufen müsse. (Welche Ausgaben er für die Käufe gehabt habe) Das sei alles

etwas mitberechnet gewesen. Die CHF 15'000.00 habe er ja nicht fix am Anfang

gegeben.

3.2.5.3 Anlässlich der Einvernahme vom

26. Juni 2020 (AS 325) wurde G.___ hauptsächlich zum Bewässerungsplan

für die Hanf-Indoor-Anlage befragt. Er denke, er habe zwei oder drei Mal einen

Eintrag auf der Liste gemacht. Er habe keine Ahnung, wer sonst noch Einträge

gemacht habe. Er nehme an, dass es noch weitere Personen gemacht hätten, da die

Liste sonst nicht so voll gewesen wäre.

3.2.5.4 Anlässlich der

Schlusseinvernahme vom 1. Oktober 2021 (AS 353 ff.) bestätigte G.___

seine Aussagen im Wesentlichen, wobei seine Ausführungen jedoch grösstenteils

vage bliebe. So führte er auf den konkreten Vorhalt angesprochen aus, dass es

stimme, wenn er es so gesagt habe. Auch in Bezug auf die Aufteilung des

Gewinnes verwies er auf seine bisherigen Aussagen, da er es nicht mehr genau

wisse. Ferner bestätigte er, nicht gewusst zu habe, dass in dieser

Indoor-Anlage Marihuana (THC) gezüchtet wurde. A.A.______ habe ihm gesagt, dass

es CBD sei.

3.2.5.5 An der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte G.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend

(AS 1027 ff.). Vom Mietvertrag an bis zum Beginn des Anbaus sei es sehr

schnell gegangen. Sie hätten auch Hilfe von externen Personen gehabt. Die erste

Runde sei dann gelaufen und er habe immer wieder vorbeigeschaut, da es ihn

interessiert habe, was gemacht wurde. Im Februar hätten die Pflanzen dann

miserabel ausgesehen und er habe sich Sorgen gemacht, weil er ja Geld

investiert habe. Die Pflanzen seien auch wirklich nichts Wert gewesen. Dann

habe er von Herrn A.___ nichts mehr gehört. Nachträglich habe er von einer

Drittperson eine Nachricht über Snapchat erhalten, dass die Anlage wieder

laufe, und er sei immer wieder vorbeigegangen. Die unbekannte Person habe auf

Hochdeutsch geschrieben, es sei alles wieder in Ordnung. Als er wieder

vorbeigegangen sei, habe er die Pflanzen festgestellt.

Die Frage, ob die Pflanzen anders

ausgesehen hätten als die ersten, verneinte G.___. Sie hätten gleich

ausgesehen. Er könne eine Pflanze nur danach beurteilen, wie sei aussehe. Bei

den Pflanzen in [Ort 4] habe er nie einen Test gemacht. Er habe einfach ab und

zu Wasser gegeben. Er sei aber der Meinung gewesen, dass es CBD-Hanf sei.

3.2.5.6 Der Vorinstanz ist zuzustimmen,

dass die Aussagen von G.___ diverse Realkennzeichen enthalten. So machte er anlässlich

seiner ersten Einvernahme in freier Erzählung sehr detaillierte Angaben, wobei

die Abläufe teilweise auch sprunghaft geschildert wurden. Er gibt auch eigene

Gedanken wieder, etwa indem er ausführt, er habe angefangen «N.___» zu

vertrauen, nachdem er aus dessen Gargenbox eine Hanfblüte habe mitgehen lassen

und der Selbsttest angegeben habe, dass es sich um CBD-Hanf handle. Oder, dass

er besorgt gewesen sei, als die erste Ernte misslungen sei. Seine Ausführungen

enthalten auch ausgefallene Einzelheiten, so etwa, dass die Fahrzeuge der

Gehilfen Solothurner Kennzeichen hatten oder dass er glaube, «N.___» habe die

Anlagebestandteile aus einem Shop in der Nähe von [Ort 6] besorgt. Im Gegensatz

dazu fielen seine Aussagen in den nachfolgenden Einvernahmen deutlich weniger

detailliert aus, wobei er insbesondere in der Schlusseinvernahme hauptsächlich

auf seine bisherigen Aussagen verwies. Dies mag einerseits dem Zeitablauf

geschuldet sein. Allerdings konnte G.___ bereits am Tag nach seiner ersten

Einvernahme zahlreiche Details nicht mehr wiedergeben und verwickelte sich in

Widersprüche.

-

Während er in der ersten

Einvernahme – wie erwähnt – noch ausführte, die Fahrzeuge der Gehilfen hätten

Solothurner Kennzeichen gehabt, führte er in der Einvernahme vom 30. April

2020 aus, sich nicht mehr an die Kontrollschilder zu erinnern, jedoch davon

auszugehen, dass die Gehilfen nicht in der Schweiz wohnhaft seien, da sie nicht

gut Deutsch gesprochen hätten.

-

Gemäss seinen Aussagen vom

29. April 2020 hätten die unbekannten Männer bereits am 13. Dezember

2019 eine Ladung Erde gebracht. Auch die anderen Male hätten andere Personen

etwas mitgebracht. Gleichzeitig habe er von «N.___» rund CHF 5'000.00

erhalten, da er einige Sachen für die Anlage gekauft habe. Dies stimmt zwar mit

den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Kaufbelegen überein,

widerspricht aber seinen Aussagen in der gleichen Einvernahme, als er auf die

Frage, woher die Anklagebestandteile stammten, ausführte, dass N.___ alles

besorgt habe und er diesem hierfür CHF 15'000.00 übergeben habe. In der

Einvernahme vom folgenden Tag wollte G.___ sodann nicht mehr wissen, wer die

Gegenstände habe liefern lassen bzw. die Lieferung organisiert habe. Im

Gegensatz zu seinen früheren Aussagen hatte er auch keine Ahnung mehr, woher

die Anlagebestandteile stammten. Auch räumte er erst auf Vorhalt der Quittungen

(AS 643) ein, selber Bestandteile für die Anlage gekauft zu haben.

-

Die sichergestellten

Quittungen lassen sodann seine Aussage, wonach N.___ ihm gesagt habe, dass die

«Shops» keine Quittungen ausstellen würden, weshalb auch er (G.___) keine

Unterlagen habe, wenig glaubhaft erscheinen. Die Quittungen zeigen im Übrigen

auch, dass G.___ am 13. Dezember 2019 für über EUR 900.00 in einem

Baugeschäft eingekauft hatte, was darauf hindeutet, dass an diesem von ihm

bezeichneten Einzugstag nicht nur die unbekannten Männer eine Ladung Erde

mitbrachten, sondern auch er bereits Bestandteile für die Anlage lieferte.

-

Weiter fällt auch auf, dass

G.___ zunächst noch angab, die rund CHF 5'000.00 im Zusammenhang mit dem

Kauf von Anlagebestandteilen erhalten zu haben, in der darauf folgenden

Einvernahme jedoch angab, das Geld aus «Goodwill» für die Miete erhalten zu

haben, nachdem die erste Ernte misslungen war.

-

G.___ gab in der gleichen

Einvernahme zunächst an, er hätte «lediglich» 40 % des Gewinns erhalten,

da er – im Gegensatz zu A.A.______ – die Arbeit nicht habe machen müssen,

andererseits antwortete er auf eine spätere Frage, mit CHF 15'000.00 bis

CHF 20'000.00 pro Ernte gerechnet zu haben, wobei eine komplette Ernte

schätzungsweise CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 ergeben hätte. In der

darauffolgenden Einvernahme korrigierte er dies Aussage und gab an, er hätte

CHF 10'000.00 pro Ernte erhalten sollen. Im Gegensatz zu seiner

Erstaussage, wonach «N.___» 60 % des Gewinns erhalten hätte, stellte er

sich in dieser Einvernahme zudem auf den Standpunkt, nicht zu wissen, wieviel «N.___»

erhalten hätte.

-

Während G.___ in seiner

ersten Einvernahme noch die Vermutung äusserte, dass es sich bei den

Stecklingen um CBD-Hanf gehandelt habe, da sie anders ausgesehen hätten als die

zweiten Pflanzen, schien er sich in der Einvernahme vom Folgetag sicher, dass

nach der Einrichtung die CBD-Pflanzen gesetzt worden seien. Im Gegensatz dazu

verneinte er vor der Vorinstanz die Frage, ob die Pflanzen anders ausgesehen

hätten.

-

Widersprüchlich erscheint

auch die Aussage anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2020, wonach

er einerseits bei der Einrichtung des Raumes nur ab und zu dabei gewesen sein

will, meistens aber nicht, andererseits jedoch zu wissen scheint, dass «N.___»

sehr oft dabei gewesen sei.

Im Ergebnis weisen

die Aussagen von G.___ doch gewisse Realkennzeichen sowie einen hohen

Detailierungsgrad auf. Teilweise werden sie auch durch objektive Beweismittel

gestützt, so etwa, dass der Beschuldigte in [Ort 5] eine Indoor-Anlage betrieb,

dieser insbesondere in der Aufbauphase viel vor Ort war, aber auch, dass G.___

selber Anlagebestandteile gekauft hatte. Die Widersprüche und Ungereimtheiten

beziehen sich sodann auch hauptsächlich auf seinen eigenen Tatbeitrag. G.___

scheint offensichtlich darum bemüht, sich selber in ein gutes Licht zu rücken,

während er die Verantwortung für seine Tat auf den Beschuldigten abzuschieben

scheint. Denn entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nimmt er den

Beschuldigten nicht in Schutz, indem er angibt, dieser sei ein «lieber Siech»

(AS 301) oder ein «angenehmer, spassiger Typ» (AS 304). Im Gegenteil,

belastet seinen Geschäftspartner massiv, indem er aussagt, dieser sei der

Initiator gewesen, habe den Raum und die Indoor-Anlage organisiert sowie Dritte

instruiert, welche sich um die Anlage gekümmert hätten, während er selber

lediglich den Raum gemietet und hin und wieder die Pflanzen gegossen habe. Er

belastet sich auch nicht selber, wenn er angibt, die Anlage habe zu 50 %

ihm gehört, behauptet er doch gleichzeitig, von einer CBD-Produktion

ausgegangen zu sein.

Alles in allen entsteht der Eindruck, G.___

versuchte, seinen Tatbeitrag möglichst herunterzuspielen, um seine eigene

Verantwortung an der Tat gering zu halten. So ergibt es auch wenig Sinn, dass die

neuen Pflanzen regelmässig von unbekannten Personen gegossen wurden und er

derart lange nicht in [Ort 4] gewesen sein will, dass diese Pflanzen

zwischenzeitlich 10 cm wachsen konnten, er jedoch gleichzeitig die

Ansprechperson des Unbekannten gewesen sein soll, um über das Stadium der

Pflanzen Auskunft zu geben.

3.2.6 Nichtsdestotrotz enthalten

seine Aussagen auch einen wahren Kern, so etwa, dass der Beschuldigte nicht nur

sein Berater, sondern sein Partner beim Betrieb der Anlage gewesen sein soll.

Einerseits waren die Aussagen von G.___ diesbezüglich konstant, wonach der

Beschuldigte die Männer mitgebracht hatte, welche beim Aufbau der Anlage

mithalfen, was auch unter dem Aspekt, dass der Beschuldigte bereits über eine

Indoor-Anlage verfügte, glaubhaft erscheint. Andererseits war der Beschuldigte

in der Zeit vom 14. Dezember 2019 bis zum 26. Dezember 2019 täglich vor

Ort und ab Januar 2020 bis zu seiner Verhaftung immer noch regelmässig, wobei

er gemäss den Ergebnissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation teilweise

auch mehrmals am gleichen Tag den Antennenstandrot an der [Strasse] in [Ort 4]

verzeichnete (so etwa am 3. und 10. Februar 2020; AS 701). Die

Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, aufgrund seines

eigenen florierenden Geschäftes nur sehr wenig Zeit für die Berater- bzw.

Vermittlertätigkeit übrig gehabt zu haben und seinen Aufwand auf ein Minimum

reduziert zu haben, stehen dazu im Widerspruch und sind daher nicht glaubhaft. Dass

der Beschuldigte ohne finanzielle Gegenleistung und lediglich mit der Aussicht,

G.___ das produzierte CBD-Hanf abkaufen zu können, derart viel Zeit und darüber

hinaus personelle Ressourcen zur Verfügung stellte, erscheint wenig überzeugend.

3.2.7 Auf die

Aussagen von G.___ ist ebenfalls abzustellen, wenn er ausführt, die von der

Polizei sichergestellten Hanfpflanzen seien nicht von ihm gesetzt worden,

sondern von einer Drittperson. G.___ hat konstant ausgesagt, dass weitere

Personen in den Aufbau und den Betrieb der Anlage involviert waren. Es

erscheint auch weniger wahrscheinlich, dass G.___, welcher im Gegensatz zum

Beschuldigten keine Erfahrung beim Anbau der Hanfpflanze hatte, nach dem

Missraten der ersten Ernte und in Abwesenheit des Beschuldigten, ohne die

Mithilfe anderer Personen die neuen Pflanzen setzte. Entsprechend ist gestützt

auf seine Aussagen davon auszugehen, dass die neuen Hanfpflanzen im März 2020

tatsächlich nicht von ihm, sondern von Dritten gesetzt worden sind. Dass

weitere Personen in den Betrieb der Anlage involviert waren, deren Handlungen

sich der Beschuldigte anzurechnen lassen hat, kann diesem hingegen – wie

erwähnt – nicht vorgeworfen werden. In diesem Punkt ist der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift somit nicht erstellt.

3.2.8 Doch selbst wenn die

Anklageschrift dem Beschuldigten vorwerfen würde, die Indoor-Anlage mithilfe

dieser Drittpersonen betrieben zu haben, wäre fraglich, ob ihm deren Handlungen

nach seiner Verhaftung angerechnet werden könnten. Die Mittäterschaft verlangt

in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der oder gar Herrschaft

über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch eine massgebliche Beteiligung

an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen

(vgl. Marc Forster in:

Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch

[nachfolgend: BSK StGB], 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 24 N 8).

Diesbezüglich ist relevant, was der Beschuldigte und G.___ hinsichtlich der

ersten Anpflanzung im Februar 2020 besprochen haben bzw. was hierbei effektiv

angepflanzt wurde.

3.2.8.1 Objektive Beweismittel, die belegen,

dass es sich bereits bei diesen Pflanzen um Drogenhanf handelte, bestehen

keine. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, wenn sie ausführt, dass auch

die zweite Anpflanzung des Drogenhanfs unter der Mitverantwortung von A.A.______

stattgefunden habe (US 23). Worauf sie die Annahme stützt, ist nicht

ersichtlich. In Bezug auf G.___ hielt sie fest, dass diesem spätestens mit der

erneuten Anpflanzung von Hanfpflanzen durch unbekannte Drittpersonen

unmissverständlich die Möglichkeit vor Augen geführt worden sei, dass es sich

dabei um Drogenhanf handle. Die Vorinstanz lässt damit die Möglichkeit offen,

dass G.___ im Zeitpunkt der ersten Anpflanzung tatsächlich von einer Produktion

von CBD-Hanf ausgegangen war, er jedoch in Bezug auf die sichergestellten

Hanfpflanzen zumindest eventualvorsätzlich handelte. Auf diese Ausführungen

kann verwiesen werden (vgl. US 26). Die Tatumstände erscheinen von Beginn

an dubios, wenn G.___ ausführt, weder den Namen noch die Adresse oder

Telefonnummer seines Geschäftspartners gewusst zu haben. Auch wurde bereits

ausgeführt, dass G.___ offensichtlich bemüht ist, seinen Tatbeitrag

herunterzuspielen, weshalb diesbezüglich nicht unbesehen auf seine Aussagen

abgestellt werden kann. Wenn dieser ausführt, in der vom Beschuldigten in [Ort

5] betriebenen Indoor-Anlage eine Hanfblüte mitgenommen und getestet zu haben,

kann ihm jedoch geglaubt werden. Dass der Beschuldigte in [Ort 5] tatsächlich

eine CBD-Anlage betrieb, ist erwiesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er G.___

diese legale Anlage zeigen sollte, nur um ihn anschliessende dazu zu überreden,

die illegale Anlage in einem auf dessen Namen gemieteten Raum zu betreiben. G.___s

Aussagen blieben diesbezüglich auch konstant, wonach er eine Hanfblüte

mitgenommen und getestet habe, was er selbst Jahre später vor der Vorinstanz

noch bestätigen konnte. Ein solches Verhalten ergäbe kaum Sinn, wäre in [Ort 4]

von Anfang an über die Produktion von THC-haltigem Marihuana gesprochen worden.

3.2.8.2 Gestützt auf die vorhandenen

Beweismittel lässt sich damit einzig erstellen, dass der Beschuldigte in [Ort

5] eine Indoor-Anlage zum Anbau von CBD-Hanf betrieb, diese seinem künftigen

Geschäftspartner zeigte und mit diesem zusammen in [Ort 4] ebenfalls eine

Indoor-Anlage aufbaute. Gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte

tatsächlich eine legale Indoor-Anlage betrieb, sowie die Aussagen von G.___

erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass in [Ort 4] zu Beginn tatsächlich

über den Anbau von CBD-Hanf gesprochen wurde. Ob im Februar 2020 CBD-Hanf

gesetzt wurde, sei dies, um G.___ in seiner Annahme zu bekräftigen oder um die

Produktion allenfalls zu testen, oder ob auch der Beschuldigte eine CBD-Anlage

plante und erst nach seiner Verhaftung auf die Produktion von THC-haltigem

Marihuana umgestellt wurde, lässt sich letztlich nicht ermitteln. In dubio pro

reo muss davon ausgegangen werden, dass die erste Anpflanzung keinen Drogenhanf

betraf. Entsprechend kann dem Beschuldigten jedoch auch nicht nachgewiesen

werden, an der Entschlussfassung oder Planung der illegalen Produktion ab März

2020 beteiligt gewesen zu sein. Dass er vermutlich derjenige war, welcher den

unbekannten Personen die Kontaktdaten von G.___ (Snapchat-Name) weitergeleitet

und diesen einen Schlüssel zur Indoor-Anlage zur Verfügung gestellt hatte,

ändert daran nichts. Gestützt auf die Aussagen von G.___ waren diese

unbekannten Personen bereits in der Anfangsphase involviert, indem sie sich um

den Aufbau und die Bewässerung kümmerten, weshalb sie sinnvollerweise bereits

zu diesem Zeitpunkt über die Schlüssel zu den Mieträumlichkeiten und allenfalls

auch schon über die Kontaktdaten von G.___ verfügten. Seine in dieser Hinsicht

verharmlosenden Aussagen lassen es nicht zu, zu ermitteln, ab wann er mit den

unbekannten Personen in Kontakt stand.

3.2.9 Zusammenfassend kann dem

Beschuldigten gestützt auf die Anklageschrift nicht vorgeworfen werden, im März

2020 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit unbekannten Drittpersonen

THC-haltige Pflanzen gesetzt und dadurch unbefugt eine Hanf-Indoor-Anlage betrieben

zu haben. Doch selbst bei einer verbesserten Anklageschrift, könnte dem

Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, bei der Entschlussfassung oder Planung

der illegalen Hanf-Indoor-Anlage beteiligt gewesen zu sein. Gestützt auf das

Beweisergebnis ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass zu Beginn über den

Anbau von CBD-Hanf gesprochen wurde. Wann und von wem der Entschluss gefasst

wurde, auf die Produktion von THC-haltigem Marihuana zu wechseln, lässt sich

nicht ermitteln. Auch bei einer verbesserten Anklageschrift hätte somit ein

Freispruch zu ergehen.

3.2.10 Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift ist damit nicht erstellt. Entsprechend hat ein Freispruch zu

erfolgen.

VII. Strafzumessung

1.

Allgemeine

Grundsätze

Die Vorinstanz hat in Ziffer VII./A. die

Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (US 27 f.). Darauf kann

verwiesen werden.

2.

Wahl der Strafart

Art. 19 Abs. 1 BetmG sieht für

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit dem Wegfall des Schuldspruchs wegen

des Betriebs der Indooranlage rechtfertigt sich vorliegend mit Blick auf das

objektive Tatverschulden keine Freiheitsstrafe mehr. Es ist daher eine

Geldstrafe auszusprechen.

3.

Tatkomponente

Im Rahmen der Tatkomponente ist zunächst

zu beachten, dass es sich bei dem vom Beschuldigten besessenen Marihuana um

eine sogenannte «weiche» Droge handelt. Das Sucht- und Gefährdungspotential von

Cannabis ist im Vergleich zu den «harten» Drogen gering (Urteil des

Bundesgerichts 6S.231/2005 vom 21. September 2005 E 2.2). Der

nachgewiesene THC-Gehalt von 11.3 und 19.9 % liegt im Durchschnitt (vgl.

und ist somit nicht ausserordentlich hoch. Auch wiegt der Unrechtsgehalt beim

Erwerb, Lagern und Besitzen von Betäubungsmitteln tiefer als bei den anderen

von Art. 19 Abs. 1 BemtG erfassten Tathandlungen wie Drogenerzeugung,

Drogeneinfuhr und insbesondere das Inverkehrsetzen (vgl. Gustav Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz

[BetmG], Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die

psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, Art. 19

N 18). Der Beschuldigte traf zwar Anstalten zur späteren Veräusserung,

jedoch kam es noch zu keiner Weitergabehandlung und damit zu keiner konkreten

Gefährdung des geschützten Rechtsgutes der Volksgesundheit, was jedoch

lediglich auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen ist. In Bezug auf

die festgestellte Menge von insgesamt 2'203 Gramm ist festzuhalten, dass diese

sicher nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Sie ist jedoch auch nicht

besonders gross.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Eine

Suchterkrankung lag nicht vor, weshalb nicht von einer Beschaffungskriminalität

auszugehen ist. Die Tat wäre damit auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

Aufgrund der Tatkomponente ist im

Ergebnis auf ein leichtes Verschulden zu schliessen. Die von der Vorinstanz

vorgesehene Einsatzstrafe von drei Monaten bzw. 90 Tagessätzen erweist

sich als angemessen.

4.

Täterkomponente

Das Vorleben des Beschuldigten weist keine

Besonderheiten auf, die strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen

wären. Auch die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Unter dem

Aspekt des Nachtatverhaltens ist dem aktuellen Strafregisterauszug folgendes zu

entnehmen: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

29. August 2023 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen

oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von

5 Tagesätzen zu je CHF 60.00 verurteilt. Seit dem erstinstanzlichen

Urteil kam sodann eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

i.S. des SVG hinzu, wobei dem Beschuldigten eine Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 sowie eine Busse von

CHF 1'000.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, auferlegt wurde. Das

im Strafregisterauszug aufgeführte hängige Verfahren wegen Beschimpfung wurde

hingegen gemäss Auskunft des Richteramtes Thal-Gäu zwischenzeitlich zufolge

Rückzugs des Strafantrages rechtskräftig eingestellt.

Die genannten Verurteilungen erweisen

sich zwar als nicht einschlägig. Die wiederholte Delinquenz während laufendem

Strafverfahren hat sich jedoch leicht straferhöhend auszuwirken, konkret im

Umfang von 15 Tagessätzen.

Aufgrund des Nachtatverhaltens wirkt

sich die Täterkomponenten somit insgesamt negativ aus. Die Einsatzstrafe von

90 Tagessätzen ist um 15 Tagessätze zu erhöhen, woraus eine Geldstrafe von

105 Tagessätzen resultiert.

5.

Beschleunigungsgebot

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen

weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art.

5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die

Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot

verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu

behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens

ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

Mit der Vorinstanz ist eine Verletzung

des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Das Strafverfahren gegen A.A.______

wurde am 28. Februar 2020 eröffnet und gestaltete sich nicht übermässig

kompliziert. Die notwendigen polizeilichen Ermittlungen und Befragung

sämtlicher Auskunftspersonen und Beschuldigten waren schnell vorgenommen. Vom

16. September 2020 bis zum 12. Februar 2021 ruhte das Verfahren während

fünf Monaten ohne ersichtlichen Grund. Am 23. Juli 2021 wurden die

Beschuldigten sodann zur Schlusseinvernahme vorgeladen, welche am 1. Oktober

2021 durchgeführt werden konnte. Bis zum Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen

Gericht dauerte das Verfahren bereits 3.5 Jahre, wobei zwischen dem

25. Januar 2022 und dem 23. Februar 2023, mithin während

13 Monaten, erneut keine Verfahrenshandlungen auszumachen sind. Vor der

Vorinstanz wurde das Verfahren sodann beförderlich geführt, so dass das

erstinstanzliche Urteil bereits nach sieben Monaten ergehen konnte. Auch im

Berufungsverfahren ist keine weitere Verzögerung ersichtlich.

Der überlangen Verfahrensdauer ist mit

einer Strafreduktion von 10 Tagessätzen Rechnung zu tragen. Somit ist im

Ergebnis eine Geldstrafe von 95 Tagessätzen auszusprechen.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots

ist formell im Urteilsdispositiv festzuhalten.

6.

Zusatzstrafenbildung

6.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die

der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist,

so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer

bestraft wird, als wenn die strafbaren Taten gleichzeitig beurteilt worden

wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Die vorliegend beurteilte Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde am 27. Februar 2020 und somit vor

Ergehen der bei der Täterkomponente aufgeführten rechtskräftigen Verurteilungen

begangen. Da der Beschuldigte mit den genannten Strafbefehlen ebenfalls zu

einer Geldstrafe verurteilt wurde, ist vorliegend eine Zusatzstrafe zu diesen

Urteilen zu bilden.

6.2 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation

mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um

bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs.

2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe

und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen

nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe

bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe

bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles

verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste

ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen

Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E.

5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E.

2.2; BSK StGB – Ackermann, Art. 49

N 186; Günther Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl.

2011; Günther Stratenwerth, Erneut

zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders

noch: BGE 69 IV 145 S. 149).

Es ist zu unterscheiden, ob die

Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat

enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der

neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der

(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder

Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde,

ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation

eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für

die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe

(BGE 142 IV 272 E. 2.4.4).

Da vorliegend sämtliche Straftatbestände

den gleichen Strafrahmen aufweisen (Art. 97 Abs. 1 SVG, Art. 90

Abs. 2 SVG, Art. 19 Abs. 1 BetmG: Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe), ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe

geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen,

die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (BSK StGB – Ackermann, Art. 49 N 116).

Entsprechend ist die vorliegend für das Vergehen gegen das BetmG festgelegte

Geldstrafe von 95 Tagessätzen zur Abgeltung der bereits abgeurteilten

Delikte hypothetisch zu erhöhen. Eine Asperation von insgesamt

20 Tagessätzen erscheint dabei angemessen, was zu einer hypothetischen

Gesamtstrafe von 115 Tagessätzen führt. Abzüglich der bereits

ausgesprochenen 35 Tagessätze, beläuft sich die Zusatzstrafe somit auf 80 Tagessätze

Geldstrafe.

7.

Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum.

Der Beschuldigte erzielt gemäss eigenen

Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung mit seinem Garagenbetrieb ein jährliches

Einkommen zwischen CHF 60'000.00 und CHF 70'000.00, wobei zugunsten

des Beschuldigten auf den tieferen Wert abzustellen ist. Daraus resultiert ein

monatliches Einkommen von CHF 5'000.00 bzw. netto CHF 4'500.00. Für

Steuern und Krankenkasse ist ein Pauschalabzug von 30 % zu

berücksichtigen, woraus ein Tagessatz von CHF 100.00 resultiert.

8.

Vollzug

Da sich weder die Vorstrafen noch die

neuen Delikte gemäss aktuellem Strafregisterauszug als einschlägig erweisen,

kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer minimalen

Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.

9.

Anrechnung der

Untersuchungshaft

Dem Beschuldigten ist in Anwendung von

Art. 51 StGB die vom 28. Februar 2020 bis zum 13. Mai 2020

ausgestandene Haft, somit 76 Tage, an die Geldstrafe anzurechnen, womit

eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 100.00 verbleibt.

Zufolge Schuldspruchs und Anrechnung der

Haft an die Geldstrafe besteht kein Raum für eine Entschädigung. Das

Entschädigungsbegehren ist entsprechend abzuweisen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches

Verfahren

1.1 Die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 28'000.00, aus. Von diesem Betrag sind gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer V./5. des erstinstanzlichen Urteils D.A.___ CHF 3'540.50

(3/4 der auf ihn entfallenden Kosten von CHF 4'720.67) und G.___

CHF 9'229.50 (sämtliche der auf ihn entfallenden Kosten) auferlegt worden.

Ebenfalls rechtskräftig ist der Kostenanteil, welcher D.A.___ betrifft, jedoch

zufolge Verfahrenseinstellung zulasten des Staates ausgeschieden wurde,

ausmachend 1/4 von CHF 4'720.67, somit CHF 1'180.17.

1.2 Die verbleibenden Verfahrenskosten

von CHF 14'049.83 hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des

Freispruchs gemäss Urteilsziffer II./1. im Umfang von 9/10, ausmachend

abgerundet CHF 12'644.80, dem Beschuldigten auferlegt. Mit vorliegendem Urteil

wird der Beschuldigte von einem weiteren Vorhalt freigesprochen. Mit Verweis

auf die Kostenzusammenstellung der Staatsanwaltschaft und unter

Berücksichtigung des Umstandes, dass ein grosser Anteil der auf den

Beschuldigten entfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Hanf-Indoor-Anlage

entstanden sind (Entsorgung der Anlage, Analyse der Betäubungsmittel etc.),

rechtfertigt sich, dem Beschuldigten insgesamt 1/3 der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 4'683.30. Im Übrigen gehen

die Kosten zu Lasten des Staates.

1.3 Die zugesprochene Entschädigung an

die ehemalige amtliche Verteidigung von A.A.______ ist – soweit die Höhe

betreffend – in Rechtskraft erwachsen. Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 1/3, ausmachend

CHF 963.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.______

erlauben.

1.4 Vor der Vorinstanz erhielt der

Beschuldigte eine Parteientschädigung von CHF 2'490.70 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zugesprochen, was 10 % des geltend gemachten Honorars von

CHF 24'907.00 entspricht. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf 2/3 des geltend

gemachten Honorars festzusetzen. Diese Entschädigung ist in Anwendung des

revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO der Verteidigung direkt zuzusprechen

und kann entsprechend nicht mit dem von A.A.______ zu bezahlenden Anteil an den

Verfahrenskosten verrechnet werden.

1.4.1 Der Beschuldigte wurde vom

28. Februar 2020 bis zum 18. März 2020 privat von Rechtsanwalt

Severin Bellwald verteidigt (AS 811, 814). Die Honorarnote des ehemaligen

privaten Verteidigers wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

eingereicht und belief sich auf CHF 4'367.00.00 (AS 1001). Dieser

Aufwand erscheint angemessen. Dem ehemaligen privaten Verteidiger wird demnach

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'911.35 (2/3 von

CHF 4'367.00) zugesprochen.

1.4.2 Der private Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Adrian Blättler, machte im erstinstanzlichen

Verfahren einen Arbeitsaufwand von 83.7 Stunden geltend (AS 1002 ff.).

Hierzu sind folgende Bemerkungen angezeigt:

Für die Zeit vom 6. April 2020 bis

zum 14. April 2020 wird einen Aufwand von 6.01 Stunden geltend. In

diesem Zeitraum war der Beschuldigte amtlich durch Rechtsanwalt Bellwald

vertreten und dieser wurde entsprechend entschädigt (AS 830). Der Aufwand

ist entsprechend nicht gerechtfertigt und um fünf Stunden zu kürzen. Im

Weiteren wird unter diversen Positionen ein Aufwand für die Korrespondenz mit «A.A.___»

geltend gemacht (konkret am 21.4.2020, 22.4.2020, 23.4.2020, 24.4.2020,

29.4.2020, 30.4.2020, 5.5.2020, 7.5.2020, 12.5.2020 sowie 13.5.2020). Auffällig

ist, dass diese Korrespondenz mit der Haftentlassung des Beschuldigten am

13. Mai 2020 endete, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei A.A.___

um ein Familienmitglied des Beschuldigten handelt, konkret um den Bruder F.A.___.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese ausgiebige Korrespondenz zur Ausübung

der Verfahrensrechte des Beschuldigten notwendig ist. Da mit den genannten

Positionen jeweils noch andere Aufwendungen erfasst wurden, ist eine Reduktion

von ermessensweise zwei Stunden vorzunehmen. Schliesslich wird für die

Ausarbeitung des Plädoyers sowie das dazugehörige Aktenstudium insgesamt ein

Aufwand von 17.51 Stunden geltend gemacht (vgl. Positionen vom 15.4.2024,

18.4.2024, 19.4.2024, 22.4.2024, 23.4.2024, 24.4.2024, 25.4.2024, 26.4.2024

sowie 29.4.2024). Auch unter der Berücksichtigung, dass einige Positionen

zusätzliche Aufwendungen (Korrespondenzen) erfassen, erscheint dieser Aufwand

für das insgesamt 18-seitige Plädoyer zu hoch, zumal während des gesamten

Mandats bereits zahlreiche Positionen Aufwand für das Aktenstudium erfassen. Es

rechtfertigt sich eine Kürzung von vier Stunden.

Im Übrigen erscheint die Honorarnote des

Rechtsvertreters angemessen. Insgesamt ergibt sich somit ein Zeitaufwand von

72.70 Stunden, welcher zu einem Stundenansatz von CHF 220.00,

ausmachend CHF 15'994.00, zu entschädigen ist. Zuzüglich Auslagen von

CHF 626.20, 7.7 % MwSt. auf CHF 9'059.20 (38.95 Stunden à

CHF 220.00, Auslagen CHF 490.20), ausmachend CHF 697.55, sowie

8.1 % auf CHF 7'561.00 (33.75 Stunden à CHF 220.00,

Auslagen CHF 136.00), ausmachend CHF 612.45, beläuft sich die

Entschädigung auf insgesamt CHF 17'930.20. Rechtsanwalt Adrian Blättler

wird demnach für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 11'953.45 zugesprochen.

2.

Berufungsverfahren

2.1 Der Beschuldigte erreicht im

Berufungsverfahren einen Freispruch und eine wesentlich mildere Strafe.

Entsprechend hat er als grösstenteils obsiegende Partei in Anwendung von

Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'350.00, im Umfang von

1/3, total somit CHF 1'450.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten

zulasten des Staates Solothurn.

2.2 Parteientschädigung

Rechtsanwalt Adrian Blättler macht für

das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung) einen Aufwand von

23.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Hinzurechnen ist der

Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden

sowie die Wegzeit von 3.5 Stunden, was einen Gesamtaufwand von

29.5 Stunden ergibt. Bei den geltend gemachten Auslagen von CHF 24.00

sind zudem die Reisespesen von CHF 130.90 (2 x 93.5 km à CHF 0.70) zu

addieren. Zuzüglich 8.1 % MwSt. auf CHF 6'644.90, ausmachend

CHF 538.20, beläuft sich die Entschädigung somit auf CHF 7'183.10.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist Rechtsanwalt Adrian Blättler für

das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 4'788.75 auszubezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 1 lit. b, Art. 19 Abs. 1 lit. d, Art. 19

Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; Art.

34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 51, Art.

69 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer II./1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Mai 2024 wird A.A.______

vom Vorhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen

in der Zeit vom 10. November 2018 bis am 19. November 2018 (Vorhalt

Ziff. 2 lit. c der Anklageschrift), freigesprochen.

2. A.A.______ wird zudem freigesprochen vom

Vorhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in

der Zeit vom 16. Dezember 2019 bis am 29. April 2020 (Vorhalt

Ziff. 2 lit. b der Anklageschrift).

3. A.A.______ hat sich des Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz, begangen und festgestellt am 27. Februar 2020

(Vorhalt Ziff. 2 lit. a der Anklageschrift), schuldig gemacht.

4. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5. A.A.______ wird zu einer Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. August 2023 sowie vom

21. August 2025, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

6. A.A.______ werden 76 Tage Haft an die

Geldstrafe angerechnet, womit eine Geldstrafe von 4 Tagessätze zu je

CHF 100.00 verbleibt.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV des

erstinstanzlichen Urteils sind folgende im Verfahren beschlagnahmte Gegenstände

einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu

vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

3

Jungpflanzen Hanf (ohne Blütenstände)

Asservate Kapo Solothurn

3

Pflanzen Hanf frisch (mit

Blütenständen)

Asservate Kapo Solothurn

3

Pflanzen Hanf frisch (mit

Blütenständen)

Asservate Kapo Solothurn

1.18 Gramm

Hanf

(getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

472 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

226 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

300 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

157 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

493 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

497 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

873 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

85 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

273 Gramm

Hanf (getrocknete Hanfblüten)

Asservate Kapo Solothurn

8. Der Antrag von A.A.______ auf

Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO

in Höhe von CHF 15'200.00 (zzgl. Zins zu 5 %) wird abgewiesen.

9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

V./4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers von A.A.______, Rechtsanwalt Severin Bellwald, auf

CHF 2'891.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3,

somit CHF 963.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.______

erlauben.

10. Für das erstinstanzliche Verfahren wird

dem ehemaligen privaten Verteidiger von A.A.______, Rechtsanwalt Severin

Bellwald, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'911.35 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

11. Für das erstinstanzliche Verfahren wird

dem privaten Verteidiger von A.A.___, Rechtsanwalt Adrian Blättler, eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 11'953.45 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

12. Für das Berufungsverfahren wird dem

privaten Verteidiger von A.A.______, Rechtsanwalt Adrian Blättler, eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'788.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

13. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

V./5 des erstinstanzlichen Urteils sind von den erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 28'000.00, D.A.___ CHF 3'540.50, G.___ CHF 9'229.50 und dem

Staat Solothurn CHF 1'180.17 auferlegt worden.

Von den verbleibenden Verfahrenskosten

von CHF 14'049.83 hat A.A.______ CHF 4'683.30 zu bezahlen. Im Übrigen

gehen die Kosten zulasten des Staates.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'350.00, hat A.A.______

zu 1/3, somit CHF 1'450.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten

zulasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Graf