STBER.2024.55
mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
12. Dezember 2025Deutsch73 min
der Melder die Polizei darauf hin, dass sich eine Person im Hobbyraum befinde. Die
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.______, vertreten durch
Rechtsanwalt Adrian Blättler,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfaches
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwalt B.___ für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
-
A.A.______
als Beschuldigter und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt
Adrian Blättler als privater Verteidiger;
-
zwei
Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der
Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,
das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ als Vertreter der Anklage:
1. Es sei die Berufung vom 16. Juli
2024 vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil vom
2. Mai 2024 betreffend A.A.______ vollumfänglich zu bestätigen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
Rechtsanwalt Adrian Blättler als privater Verteidiger des
Beschuldigten:
1. Der Berufungskläger sei von Schuld und
Strafe freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
_________________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Zwischen Ende Januar 2020 und Mitte
Februar 2020 meldete C.___, ein Anwohner des Mehrfamilienhaues an der [Strasse]
in [Ort 1], der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei), dass in einem
an Dritte vermieteten Kellerraum (Hobbyraum) immer wieder Marihuanageruch
festzustellen sei. Verschiedene Personen würden den Raum wiederholt aufsuchen
und jeweils nach kurzer Zeit wieder herauskommen. Am 27. Februar 2020 wies
der Melder die Polizei darauf hin, dass sich eine Person im Hobbyraum befinde. Die
hierauf ausgerückte Polizeipatrouille traf D.A.___, den Bruder von A.A.______ an,
welcher der Polizei indes den Zutritt zum Hobbyraum verweigerte. Da vor dem
betreffenden Hobbyraum weder Funk- noch Mobiltelefonempfang vorhanden war,
begab sich die Patrouille zusammen mit D.A.___ nach draussen, um die
Staatsanwaltschaft zu kontaktieren. Anlässlich der hierauf angeordneten
Hausdurchsuchung konnten im Hobbyraum insgesamt 3’376 Gramm in mehreren Säcken
abgefülltes Marihuana, eine Waage und ein Vakuumiergerät sichergestellt werden
(Aktenseite [AS] 15 f., 597 ff.).
2. Später stellte sich aufgrund von
Aussagen von zwei Bewohnern der Liegenschaft heraus, dass während des
Telefonats der Polizei mit der Staatsanwaltschaft ein Mann hinter der
Liegenschaft zwei grössere Kartonschachtelns in einen schwarzen Skoda Octavia
Kombi mit dem Kontrollschild […]xx lud und daraufhin wegfuhr (AS 16, 186). Polizeiliche
Abklärungen ergaben, dass auf den Namen des Vaters von
D.A.___ und A.A.______, E.A.___, ein schwarzer Skoda Octavia mit dem
Kontrollschild […] eingelöst und dass A.A.______ der Mieter des Kellerraumes war
(AS 24).
3. Gleichentags wurde D.A.___ vorläufig
festgenommen (AS 400 f.) und die Staatsanwaltschaft eröffnete eine
Strafuntersuchung gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG;
AS 392). Weiter ordnete sie eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung an der
[Strasse] in [Ort 2] an (AS 585 ff.).
4. Am 28. Februar 2020
eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.A.______ wegen
Verdachts der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19
Abs. 1 lit. b und d; AS 393) und ordnete eine Hausdurchsuchung
in den Betriebsräumen der von diesem und seinem Bruder F.A.___ geführten [Firma]
in [Ort 3] an (AS 604 ff.). Zudem wurde A.A.______ vorläufig festgenommen
(AS 495 ff.).
5. Am 2. März 2020 ordnete das
Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft gegen D.A.___
und A.A.______ an (AS 412 ff., 510 ff.).
6. Bezüglich der Rufnummer von A.A.______ verwendeten Telefonnummer […] ordnete die
Staatsanwaltschaft am 13. März 2020 die rückwirkende
Teilnehmeridentifikation an, was das Haftgericht mit Verfügung vom
16. März 2020 genehmigte (AS 692 ff.).
7. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen
wurde sodann am 27. April 2020 die Strafuntersuchung gegen G.___ wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1
lit. a BetmG) eröffnet (AS 394). Gestützt auf den gleichentags
ergangenen Vorführungsbefehl konnte am 29. April 2020 G.___ angehalten und
vorläufig festgenommen werden. Anlässlich der hierauf angeordneten
Hausdurchsuchung (pag. 615 ff.) in den von G.___ gemieteten Räumlichkeiten
[an der Strasse] in [Ort 4] konnte die Polizei eine Hanf-Indooranlage mit 1’512
Pflanzen feststellen, wobei drei von sechs durchgeführten Schnelltests auf
THC-haltiges Hanf hinwiesen (AS 19). G.___ wurde noch am 29. April
2020 wieder aus der Haft entlassen.
8. Am 13. Mai 2020 wurden D.A.___ und
A.A.______ aus der Haft entlassen (AS 456, 540).
9. Die Schlusseinvernahmen mit D.A.___,
A.A.______ und G.___ erfolgten am 1. Oktober 2021 (AS 339 ff.).
10. Mit Anklageschrift
(nachfolgend: AnklS) vom 23. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft
beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen D.A.___, A.A.______ und G.___ (AS 869
ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2024
folgte eine Ergänzung der Anklageschrift (AS 876 ff.).
11. Am 2. Mai 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
I.
1.
Das Strafverfahren
gegen D.A.___ wegen einfacher Verkehrsregeverletzung, angeblich begangen am 14.
März 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3 der Anklageschrift), wird zufolge Verjährung
eingestellt.
2. D.A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfache Pornografie, begangen am 9.
Februar 2018 und am 29. Oktober 2019 (Vorhalt Ziffer 1.1 der Anklageschrift),
b) Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen am 27. Februar 2020 (Vorhalt Ziffer 1.2 der
Anklageschrift),
c)
Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 4. Januar 2022 (Vorhalt Ziffer 1.4 der
Anklageschrift).
3.
Es wird
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das
Beschleunigungsgebot verletzt hat.
4. D.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
5.
D.A.___ werden 77 Tage Haft an die Geldstrafe angerechnet, womit
sich diese auf 13 Tagessätze zu je CHF 90.00 reduziert.
6.
Von einer
Landesverweisung gegenüber D.A.___ wird abgesehen.
7.
Von der Anordnung
eines Tätigkeitsverbots gegen D.A.___ wird abgesehen.
Erwägungen
II.
1.
A.A.______ wird vom Vorhalt
des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit
vom 10. November 2018 bis am 19. November 2018 (Vorhalt Ziff. 2 c) der
Anklageschrift), freigesprochen.
2.
A.A.______ hat sich des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom
16.
Dezember 2019 bis am 29. April 2020 (Vorhalte Ziffer 2 a) und 2 b) der
Anklageschrift), schuldig gemacht.
3.
Es wird festgestellt, dass
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Beschleunigungsgebot verletzt
hat.
4.
A.A.______ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5.
A.A.______ werden 76 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
III.
1.
G.___ hat sich des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 16.
Dezember 2019 bis am 29. April 2020 (Vorhalt Ziffer 3 der Anklageschrift),
schuldig gemacht.
2.
Es wird festgestellt, dass
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Beschleunigungsgebot verletzt
hat.
3.
G.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Der G.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2019 für eine
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird
nicht widerrufen.
5.
Der G.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2020 für eine Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht
widerrufen.
IV.
Folgende im Verfahren beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind
nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
3.
Jungpflanzen Hanf (ohne Blütenstände)
Asservate Kapo Solothurn
3.
Pflanzen Hanf frisch (mit
Blütenständen)
Asservate Kapo Solothurn
3.
Pflanzen Hanf frisch (mit
Blütenständen)
Asservate Kapo Solothurn
1.18
Gramm
Hanf
(getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
472.
Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
226.
Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
300.
Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
157.
Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
493.
Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
497.
Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
873.
Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
85.
Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
273.
Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
V.
1.
A.A.______,
verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, wird eine Parteientschädigung
von CHF 2'490.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Dieser Betrag wird mit dem
von A.A.______ zu bezahlenden Anteil an
den Verfahrenskosten gemäss Ziff. V./5. hiernach verrechnet.
2.
Der Antrag von A.A.______
auf Ausrichtung einer Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen wird
abgewiesen.
3.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von D.A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf
CHF 11'211.70 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen. Nach
Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 4'496.75 verbleibt eine Restanz von CHF 6'714.95 (auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
3/4, somit CHF 8'408.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von D.A.___
erlauben.
4.
Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers
von A.A.______, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 2'891.20
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit CHF 2'602.00, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.______ erlauben. Es wird
festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits
die gesamte Entschädigung überwiesen hat.
5.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 28'000.00, sind wie folgt (durch die
Beschuldigten bzw. durch den Staat Solothurn) zu übernehmen:
a) D.A.___: CHF 3'540.50,
b) A.A.______: CHF 12'644.80
(dieser Betrag wird mit der Parteientschädigung von CHF 2'490.70
verrechnet [vgl. Ziff. V./1.], so dass gegenüber A.A.______ eine Restforderung
von CHF 10'154.10 besteht),
c) G.___: CHF 9'229.50,
d) Staat Solothurn: CHF 2'585.20.
12.
Gegen dieses Urteil liess A.A.______
(nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, am
13.
Mai 2024 die Berufung anmelden.
13.
Die Berufungserklärung des
Beschuldigten datiert vom 16. Juli 2024 und richtet sich gegen folgende
Teile des erstinstanzlichen Urteils (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 1
ff.): Den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Ziffer II.2 des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung und Anrechnung
der Untersuchungshaft (Ziffer II.4 und II.5) sowie die Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Ziff. V.1, V.2 und V.5). Beantragt wird ein
vollumfänglicher Freispruch, die Aufhebung des Rückforderungsanspruchs des
Staats gegenüber dem Beschuldigten, eine Genugtuung in Höhe von
CHF 15'200.00 zuzüglich 5 %Zins seit dem 5. April 2020 für die
erlittene Haft und Schadenersatz in Höhe von CHF 70'000.00 zuzüglich 5 %
Zins seit dem 28. Februar 2020 für den verfahrensbedingten Erwerbsausfall;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
14.
Mit Eingabe vom 30. Juli
2024.
(ASB 6) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung
(ASB 6). Insofern ist im vorliegenden Verfahren das sog.
Verschlechterungsverbot zu beachten.
15.
Am 11. Oktober 2024 wurden
die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. Juni 2025 vorgeladen,
nachdem seitens des Beschuldigten an der Durchführung eines mündlichen
Berufungsverfahrens festgehalten worden war (ASB 11 ff.).
16.
Mit Verfügung vom 3. Juni
2025.
wurde das Verschiebungsgesuch des Beschuldigten vom 2. Juni 2025
gutheissen und die Berufungsverhandlung abgesetzt (ASB 063 ff.). Der
Beschuldigte und die Parteivertreter wurden neu auf den 12. Dezember 2025
zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen (ASB 066 ff.).
II.
Anwendbares
Recht
Per 1. Januar 2024 trat die
Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1
StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die
Vorinstanz das Urteil am 2. Mai 2024 fällte, ist das neue Recht
anwendbar.
III.
Gegenstand
des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1.
Rechtskraft
1.1
Vorab ist darauf hinzuweisen,
dass das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 2. Mai
2024.
betreffend die Mitbeschuldigten D.A.___ und G.___ rechtskräftig ist
(AS 1157).
1.2
Im Weiteren sind folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer II.1: Freispruch vom
Vorhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS Ziffer 2
lit. c);
-
Ziffer IV.: Einziehung
diverser beschlagnahmter Gegenstände;
-
Ziffer V.4: Entschädigung
des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin
Bellwald, der Höhe nach.
2.
Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit noch die
Vorhalte gemäss AnklS Ziff. 2 lit. a und Ziffer 2 lit. b zu
beurteilen.
2.1
Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in [Ort 1] (AnklS Ziff. 2 lit. a)
begangen und festgestellt am 27. Februar
2020, in der Zeit zwischen 13:10 Uhr und 13:45 Uhr, anlässlich der
Hausdurchsuchung, in [Ort 1], [Strasse] (Hobbyraum), indem A.A.______ Marihuana
erwarb, lagerte, besass und Anstalten zur späteren Veräusserung traf. A.A.______,
welcher den Hobbyraum ab dem 1. Oktober 2018 gemietet hatte, lagerte in
Mittäterschaft mit seinem Bruder D.A.___, insgesamt 3’376 Gramm Marihuana,
abgepackt in acht grosse Minigrip à 85 Gramm bis 873 Gramm im Hobbyraum. Die
Analyse des Marihuanas ergab, dass es sich bei 2'203 Gramm um THC-haltiges
Marihuana handelte, wobei der THC-Gehalt zwischen 11.3 und 19.9 Prozent
lag. Durch sein Handeln bewahrte A.A.______ vorsätzlich und unbefugt
Betäubungsmittel auf und besass diese. Nebst den erwähnten Betäubungsmitteln
bewahrte A.A.______, in Mittäterschaft mit seinem Bruder, D.A.___, eine
Präzisionswaage, eine Haushaltswaage, ein Vakuumiergerät und 8 Stück
Gummihandschuhe im Hobbyraum auf. Durch die erwähnten Utensilien trafen D.A.___
und A.A.______ vorsätzlich Anstalten zur späteren Veräusserung der bereits grob
abgepackten Betäubungsmittel.
2.2
Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in [Ort 4] (AnklS Ziff. 2 lit. b)
begangen in der Zeit von 16. Dezember
2019.
(Mietbeginn der Clublokal [Strasse], [Ort 4]) bis am 29. April 2020, 09:45
Uhr (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung) in [Ort 4], [Strasse], indem A.A.______ in
Mittäterschaft mit G.___ vorsätzlich und unbefugt eine Hanf-Indoor-Anlage zum
Anbau und zur Gewinnung von Marihuana betrieben hatte bzw. betrieb und dadurch
Anstalten zur späteren Veräusserung traf.
Konkret besichtigten A.A.______ und G.___
vorgängig die Mietliegenschaft [an der Strasse] in [Ort 4] und G.___
unterzeichnete am 6. Dezember den Mietvertrag als alleiniger Mieter mit
Mietbeginn per 16. Dezember 2019. A.A.______
richtete zusammen mit unbekannten Personen sowie unter teilweiser Mithilfe von G.___
die Hanf-Indoor-Anlage ein, wobei die Anlage gemäss mündlicher Abmachung je
hälftig A.A.______ und G.___ gehörte. Zwecks Kaufs der Anlage übergab G.___ A.A.______
über eine Drittperson den Barbetrag von CHF 15’000.00. A.A.______ selber
entschädigte G.___ für dessen Auslagen mit ca. CHF 5’000.00. Die ersten
Pflanzen wurden im Februar 2020 gesetzt, wobei die erste Ernte nicht gedieh.
Im März 2020 wurden neue Pflanzen gesetzt. Für seine Arbeiten hätte A.A.______
60.
Prozent des Gewinns, konkret CHF 18'000.00 bis CHF 24'000.00 pro
Ernte erhalten, wobei er von einer Ernte von 30 bis 40 kg ausgegangen ist. Zu
einer Ernte kam es schlussendlich nicht, da die Hanf-Indoor-Anlage zuvor von
der Polizei entdeckt und desinstalliert worden ist. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung
besass A.A.______ rund 1'512 Hanfpflanzen, wobei die forensische Analyse
ergab, dass zwei von drei Mischproben einen erhöhten THC-Gehalt (>1 %)
aufwiesen.
A.A.______ und G.___ haben die
Hanf-Indoor-Anlage gemeinsam betrieben. Sie haben einen gemeinsamen
Tatentschluss gefasst und anschliessend eine klare Aufgabenteilung
(Tathandlungen) vorgenommen. G.___ war für die Bezahlung der Miete der
Liegenschaft (monatlicher Mietzins CHF 1’990.00) und das gelegentliche
Giessen der Pflanzen zuständig, während A.A.______ zuvor die Räumlichkeiten
vorbereitete bzw. von weiteren Personen vorbereiten liess und die
entsprechenden Gerätschaften (im Wert von CHF 30'000.00) zum Betrieb der
Anlage beschaffte bzw. von weiteren Personen beschaffen liess und soweit
aufbaute bzw. aufbauen liess.
IV. Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
V.
Verletzung
des Anklageprinzips
1.
Der Beschuldigte liess vor der
Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips rügen. Die Anklageschrift
unterscheide – anders als beim Vorhalt gemäss AnklS Ziff. 2 lit. a –
nicht zwischen THC-haltigem Cannabis und CBD-haltigen Pflanzenbestandteilen. Es
gäbe zahlreiche Indizien, dass G.___ und A.A.______ – soweit sie gemeinsam
handelten – ausschliesslich eine CBD-Produktion geplant hätten. Insbesondere
gäbe es keine Anhaltspunkte, dass die erste (misslungene) Ernte etwas anderes
als CBD-Hanf betroffen habe, wobei nicht klar sei, ob die Staatsanwaltschaft
auch bei dieser Ernte behaupten wolle, dass es sich um THC-Hanf handle. Die
Unterscheidung habe Konsequenzen für die Beweiswürdigung betreffend die
Neuanpflanzung von (diesmal) THC-Hanf im März 2020, nachdem der Beschuldigte
somit bereits verhaftet gewesen sei.
2.
Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO
bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten
Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32
Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK
abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip
den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert
den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist,
dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie
beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich
in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Bundesgericht hielt im erst
kürzlich ergangenen Entscheid 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 (E. 3.3.1) mit
Verweis auf seine Rechtsprechung erneut fest, solange klar sei, welcher
Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen werde, könne auch eine
fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem
Schuldspruch kommen dürfe. Die nähere Begründung der Anklage erfolge an
Schranken; es sei Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen
(BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143
IV 63 E. 2.2; 141 IV
132.
E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten
verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen
Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über
den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023
vom 6.11.2024 E. 3.3.1 mit Verweis auf Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023
E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022
E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
3.
Ziffer 2 lit. b der
Anklageschrift wirft dem Beschuldigten einleitend den Betrieb einer
Hanf-Indoor-Anlage zum Anbau und zur Gewinnung von Marihuana vor, wodurch der
Beschuldigte Anstalten zur späteren Veräusserung getroffen haben soll. Es gibt
keinen Grund anzunehmen, die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten etwas
anderes vorwerfen wollen als den Anbau von illegalen Betäubungsmitteln. Ob es
sich bei der ersten (misslungenen) Ernte tatsächlich um THC-haltiges Cannabis
handelte und wovon der Beschuldigte ausging, sind Fragen, die im Rahmen der
Beweiswürdigung zu klären sind.
4.
Der Anklagegrundsatz wird jedoch
in einem anderen Punkt verletzt. Im Rahmen der
Sachverhaltsfeststellung erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich
gemäss den Aussagen von G.___ im Zeitraum der Anpflanzung der 1'512
Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt deutlich über 1 % in Untersuchungshaft
befunden. Jedoch würden eindeutige Hinweise dafür vorliegen, dass auch die
zweite Anpflanzung des Drogenhanfs unter der Mitverantwortung des Beschuldigten
stattgefunden habe. So sei aufgrund der Aussagen von G.___ erstellt, dass
bereits für den Aufbau und die Bewässerung der Indoor-Anlage weitere unbekannte
Personen beteiligt gewesen seien und der Beschuldigte somit von Anfang an
weitere Personen instruiert habe. Ausserdem könne die unbekannte Drittperson,
welche sich beim zweiten Anlauf bei G.___ via Snapchat gemeldet habe, dessen
Kontaktangaben (Snapchat-Name) lediglich vom Beschuldigten gehabt haben. Auch
habe neben G.___ einzig der Beschuldigte zwei Schüssel zur Indoor-Anlage gehabt
(AS 281). Denjenigen Personen, welche die Pflanzen mit dem erhöhten
THC-Gehalt im März 2020 anpflanzten, habe der Schlüssel für den Zugang zur
Mietliegenschaft somit nur vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt worden sein
können. Damit sei der Standpunkt der Verteidigung, der Beschuldigte habe wegen
seines Gefängnisaufenthaltes nichts mit dem angebauten THC-Hanf zu tun gehabt,
hinreichend widerlegt (Urteilsseite [US] 23).
5.
In seinem kürzlich ergangenen Urteil
6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 stellte das Bundesgericht eine mehrfache
Verletzung des Anklagegrundsatzes durch die Vorinstanz fest, indem diese dem
Beschwerdeführer vorwarf, er habe die Betäubungsmittel durch eine Drittperson
übernehmen lassen, obwohl dies in der Anklage nicht angegeben wurde. Dem
Beschwerdeführer sei – so das Bundesgericht – zuzustimmen, dass sich eine
Übernahme durch eine dritte Person (in seinem Auftrag) in tatsächlicher
Hinsicht klar vom Vorwurf des selbständigen Tätigwerdens unterscheide. «Hätte
die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vorwerfen wollen, er habe zwar die
Betäubungsmittel nicht selbst übernommen, diese jedoch ,als wirtschaftlich
berechtigter Übernehmer’ erworben, hätte sie einen entsprechenden Vorwurf im
Anklagesachverhalt umschreiben können und müssen, zumal dies gemäss
erstinstanzlicher Feststellung in den Einvernahmen bereits thematisiert worden
war.» (E. 2.4.4). Die Vorinstanz gehe sodann erneut über den angeklagten
Sachverhalt hinaus, wenn sie den Beschwerdeführer auch für
Betäubungsmittelübergaben verurteile, die durch eine in der Anklage nicht
umschriebene Drittperson während seiner Auslandabwesenheit vorgenommen worden
sei, obschon in der Anklageschrift wiederum ein persönliches Tätigwerden
vorgeworfen werde. Da in der Anklageschrift keine Übergabe durch eine
Drittperson umschrieben sei, «obwohl dies – hätte die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer auch in diesen Punkten eine Veräusserung mit Hilfe von
Drittpersonen vorwerfen wollen – für die Wahrung des Anklagegrundsatzes
notwendig gewesen wäre, verletzt die Vorinstanz den Anklagegrundsatz.»
(E. 2.6.3).
6.
Vorliegend wirft die Anklageschrift
dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit vom 16. Dezember 2019
bis am 29. April 2020 in Mittäterschaft mit G.___ vorsätzlich und unbefugt
eine Hanf-Indoor-Anlage zum Anbau und zur Gewinnung von Marihuana betrieben und
dadurch Anstalten zur späteren Veräusserung getroffen zu haben. Konkret soll
der Beschuldigte zusammen mit unbekannten Personen sowie unter teilweiser
Mithilfe von G.___ die Hanf-Indoor-Anlage eingerichtet haben. Die ersten
Pflanzen seien im Februar 2020 gesetzt worden, wobei die erste Ernte nicht
gediehen sei. Im März 2020 seien neue Pflanzen gesetzt worden, wobei die
forensische Analyse ergeben habe, dass zwei von drei Mischproben einen erhöhten
THC-Gehalt (>1 %) aufgewiesen hätten.
7.
Obschon
in der Anklageschrift die Mithilfe der unbekannten Personen im Zusammenhang mit
dem Aufbau der Hanf-Indoor-Anlage erwähnt wird, wird dem Beschuldigten
hinsichtlich des Betriebs der Indoor-Anlage und des Anstaltentreffens zum
Verkauf lediglich ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit G.___
vorgeworfen. Inwiefern die unbekannten Drittpersonen nach dem Aufbau der Anlage
bei deren Betrieb und dem Anbau der Betäubungsmittel mitgewirkt haben bzw.
inwiefern der Beschuldigte diese instruiert und deren Handeln mitzuverantworten
hat, wie ihm von der Vorinstanz vorgeworfen wird, wird in der Anklageschrift
nicht umschrieben. Aus der Formulierung «es seien neue Pflanzen gesetzt
worden», geht zwar nicht hervor, wem konkret diese Handlung zuzuschreiben ist
und lässt somit eine Beteiligung von Dritten offen. Müsste sich der
Beschuldigte jedoch nebst den Tatbeiträgen seines Mittäters G.___ die
Handlungen von weiteren unbekannten Personen anrechnen lassen, wäre dies
gestützt auf die zitierte Rechtsprechung zur Wahrung des Anklagegrundsatzes zu
umschreiben. Soweit die Vorinstanz daher davon ausgeht, dass sich nach dem
Aufbau der Indoor-Anlage, was allein noch keinen Straftatbestand erfüllt,
Drittpersonen an der Tat beteiligt haben und vom Beschuldigten instruiert
wurden, die Anlage unter seiner (Mit-)Verantwortung zu betreiben, geht sie über
den angeklagten Sachverhalt hinaus und verletzt damit den Anklagegrundsatz.
8.
Bei einer Verletzung des
Anklagegrundsatzes ist die Anklage in der Regel zurückzuweisen (Art. 379
i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO; Niggli / Heimgartner
in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: BSK StPO], 3. Auflage, 2023,
Art. 9 N 62). Auf eine Rückweisung ist vorliegend jedoch zu
verzichten, weil selbst bei einer Verbesserung der Anklageschrift
höchstwahrscheinlich ein Freispruch zu ergehen hätte. Es kann hierzu auf die
nachfolgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen werden.
VI. Sachverhalt, Beweiswürdigung und
rechtliche Würdigung
1.
Allgemeines zur
Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat auf US 7 ff. die
allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden.
2.
Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in [Ort 1] (AnklS Ziff. 2 lit. a)
2.1
Ausgangslage
Der Vorwurf
des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist hinsichtlich des Bruders des
Beschuldigten, D.A.___, in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz erachtete es
gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung, die nachfolgende
Betäubungsmittelanalyse sowie die Aussagen von D.A.___ als erstellt, dass
dieser insgesamt 2'203 Gramm THC-haltiges Marihuana erworben, besessen und im
Hobbyraum an der [Strasse ]in [Ort 1] gelagert hatte. Auf die entsprechenden
Ausführungen (US 11) kann verwiesen werden. Unbestritten und erstellt ist
sodann, dass der Mietvertrag für den fraglichen Hobbyraum auf A.A.______
lautete (AS 24, 1058). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, Besitz oder gar
Kenntnis von der dort gelagerten Ware gehabt bzw. in Mittäterschaft mit seinem
Bruder gehandelt zu haben und beantragt einen Freispruch vom genannten Vorhalt.
Entsprechend gilt es im Folgenden seine Tatbeteiligung zu prüfen.
2.2
Konkrete Beweiswürdigung
2.2.1
Der Beschuldigte gab in seiner
Einvernahme vom 28. Februar 2020 (AS 243 ff.) an, den Hobbyraum in [Ort
1] zwar gemietet, jedoch mit der Sache seines Bruders nichts zu tun zu haben.
Im Übrigen verweigerte er seine Aussage. Auch in der Einvernahme vom
12.
März 2020 (AS 246 ff.) machte er – wie auch in den folgenden
Einvernahmen (AS 251 ff., 255 ff., 346 ff., 1024 ff.) – von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und gab auf entsprechende Frage hin lediglich
an, den Raum «zum Ficken» gemietet zu haben (AS 247). Anlässlich der
Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte diese Angabe, indem er
ausführte, seine Eltern würden es nicht kennen, dass man jeden zweiten oder
dritten Monat eine neue Freundin vorstelle. Da er ab und zu etwas mit Frauen
gehabt habe, habe er diesen Hobbyraum gemietet. Als er in eine feste Beziehung
gekommen sei, habe er den Raum nicht mehr benötigt und diesen seinem Bruder
übergeben. Er habe dort nichts mehr zu suchen gehabt, da er mit seinem Geschäft
beschäftigt gewesen sei.
Durch seinen Anwalt liess der
Beschuldigte im Rahmen des erstinstanzlichen Plädoyers ausführen, dass der
Hobbyraum von diversen Leuten benutzt worden sei. Auch sei es der Bruder
gewesen, der seit ca. August / September 2019 für den Mietzins
aufgekommen sei. Von den Gegenständen, die von der Polizei am 27. Februar
2020.
im Hobbyraum festgestellt worden seien, habe nichts dem Beschuldigten
gehört. Dieser habe insbesondere auch keine Kenntnis darüber gehabt, dass in
dem ursprünglich von ihm gemieteten Raum THC-haltiges Marihuana gelagert worden
sei (AS 1058 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte sich die
Verteidigung auf den Standpunkt, es sei weder erwiesen, dass der Beschuldigte
im Tatzeitraum noch über einen Schlüssel zum Hobbyraum verfügt habe, noch, dass
er es gewesen sei, welcher am 27. Februar 2020 zwei Kartonschachteln aus
dem Raum getragen und abtransportiert habe. Die Aussagen der Auskunftspersonen
sowie des Bruders D.A.___ würden gegen diese Annahmen besprechen.
2.2.2
D.A.___,
welcher im Vorverfahren noch behauptet hatte, es handle sich beim
sichergestellten Marihuana um CBD-Hanf, und im Übrigen die Aussagen verweigerte
(AS 224 ff., 406 ff.), bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, den Hobbyraum im Sommer vor seiner Verhaftung von A.A.______
übernommen zu haben, um dort Marihuana zum Eigenkonsum zu lagern. Wie jedoch
die Vorinstanz zurecht feststellte (US 11), müssen seine Aussagen aufgrund
der aufgefundenen Waagen, des Vakuumiergerätes und der acht Stück Gummihandschuhe
als blosse Schutzbehauptungen gewertet werden, umso mehr, da D.A.___
zwischenzeitlich den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz akzeptiert hat. Auch stehen seine weiteren Aussagen,
wonach nur er über einen Schlüssel zum Hobbyraum verfügt bzw. Zugang dazu
gehabt und A.A.______ keinen Schlüssel mehr gehabt habe, ansonsten er (D.A.___)
dort kein Marihuana gelagert hätte (AS 1021), im Widerspruch zu den bisherigen
Ausführungen des Beschuldigten. Dieser liess durch seine Verteidigung vor der
Vorinstanz noch ausführen, der Hobbyraum sei von diversen Leuten genutzt worden
(AS 1058) und der Beschuldigte habe bis zur Kontrolle vom 27. Februar
2020.
zumindest meist Zugang dazu gehabt (AS 920). Im Gegensatz dazu
bestreitet der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht, im Tatzeitpunkt über
einen Schlüssel und somit Zugang zum Hobbyraum verfügt zu haben. Er habe
den Raum bis Ende August / September 2020 regelmässig verwendet und das
Mietobjekt bzw. die Schlüssel anschliessend dem Bruder übergeben. Danach habe
er dort nichts mehr zu suchen gehabt.
Die Aussagen von D.A.___ decken sich
zwar mit diesen neusten Aussagen des Beschuldigten. Sie stehen jedoch nicht nur
im Widerspruch zur früheren Argumentationslinie der Verteidigung, sondern auch
zu objektiven Beweismitteln, nämlich der von C.___ eingereichten Liste «Verdächtige
Autos in ESH» (AS 17, 25). So wurde in der Zeit vom 8. Januar
bis zum 25. Februar 2020 sechs Mal ein Fahrzeug mit dem Kontrollschild […]
in der Tiefgarage festgestellt. Das Kontrollschild ist auf den Beschuldigten
registriert (AS 29 ff.). Auch das am 15. Januar 2020 festgestellte
Fahrzeug mit dem Kontrollschild […] lässt sich mit dem Beschuldigten in
Verbindung bringen, ist dieses doch auf die [Firma] registriert, dessen
Gesellschafter und Geschäftsführer – neben dessen Bruder F.A.___ – der
Beschuldigte ist (AS 33).
Damit kann dahingestellt bleiben, wer
für den Mietzins aufgekommen ist. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist
erstellt, dass der Beschuldigte auch im Februar 2020 nach wie vor im Hobbyraum
verkehrte und entsprechend Zugang hatte. Die Aussagen des Bruders D.A.___
erweisen sich somit auch in diesem Punkt als unrichtig und damit unglaubhaft.
Aus ihnen lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Doch auch die
Aussagen des Beschuldigten müssen gestützt hierauf als blosse
Schutzbehauptungen qualifiziert werden.
2.2.3
In einem weiteren Schritt ist zu
prüfen, ob es der Beschuldigte war, welcher am 27. Februar 2020 dabei
beobachtet wurde, wie er zwei Kartonschachteln aus dem Hobbyraum in einen
schwarzen Skoda Octavia lud und mit diesen davon fuhr.
2.2.3.1
H.___, ein Anwohner der
Liegenschaft an der [Strasse] in [Ort 1], wurde am 28. Februar 2020 von
der Polizei als Auskunftsperson einvernommen (AS 184 ff.). Dabei führte er
aus, er habe am 27. Februar 2020 zwischen 12:20 Uhr und 12:35 Uhr einen
Mann, der zuvor mit einem schwarzen Skoda Octavia vor der Liegenschaft [Strasse]
parkiert habe, festgestellt, welcher im Treppenhaus telefoniert habe. Beim
Fenster seien noch zwei Kartonschachteln gestanden, welche extrem nach «Gras»
gestunken hätten. Kurz darauf habe er beobachtet, wie der schwarze PW rückwärts
zur Eingangstür des Blockes gefahren und der Typ, welcher zuvor telefoniert
habe, ausgestiegen sei. Danach sei dieser ins Treppenhaus gegangen, sei kurz
darauf mit den beiden Schachteln wieder nach draussen gekommen und habe diese
auf dem Rücksitz verstaut. Dann sei er eingestiegen und davongefahren. Das
Kontrollschild des Skoda Octavias «war [Kennzeichen] und noch zwei Ziffern.
Bestimmt SO mit […] beginnend und 4-stellig» (AS 186). Auf der oder den
Türen, das wisse er nicht mehr genau, und auf dem Kofferraum sei die Aufschrift
«I.___ J.___» gewesen, wobei «I.___» oben und «J.___» unten gestanden sei. Der
Lenker sei ca. 170 bis 175 cm gross gewesen und habe eine Art Pilzfrisur
gehabt. Die Haarlänge sei ca. 5 bis 7 cm gewesen. Die Farbe wisse er nicht
mehr genau, eher braun. Er habe diesen Mann sicher schon ca. drei Mal gesehen.
Dieser sei immer mit dem Skoda unterwegs gewesen und er habe in jedes Mal in
der Tiefgarage getroffen.
2.2.3.2
Anlässlich der
Fotowahlgegenüberstellung vom 2. März 2020 (AS 188 ff.) wurden H.___ acht
Fotos vorgelegt, wobei er die Person mit der Identifikationsnummer PCN 29
511435.
23 als möglichen Täter bzw. als Person erkannte, welche am
27.
Februar 2020 die Kisten in den Skoda Octavia gelegt habe und davon
gefahren sei (AS 192, AS 197). Bei dieser Person handelt es sich um A.A.______
(AS 152, 884). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme
sagte die Auskunftsperson aus, dass es sich so zu 60 % sicher sei. Es sei
schwierig zu sagen, da es die einzige Person auf den Fotos sei, die in Frage
komme. Die Gesichtspartie sei ihm recht auffällig vorgekommen, was ihm gesagt
habe, dass es diese Person sei. Aber die Haare seien einfach eher länger als
bei dem Mann im Treppenhaus. Anhand des Gesichts habe er das Gefühl, dass er
diese Person schon einmal gesehen habe (AS 189 f.).
2.2.3.3
Anlässlich der
parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. März 2020 (AS 202 ff.)
bestätigte H.___, dass es sich bei dem anwesenden A.A.______ zu 60 % um
die Person handle, welche die Kartonschachteln in den Skoda Octavia geladen
habe, nachdem er diesem im Treppenhaus begegnet sei (AS 205 f.). Auch
bestätigte H.___ anlässlich dieser Einvernahme seine weiteren bisherigen
Aussagen, insbesondere, dass er die Person zuvor schon drei oder vier Mal in
der Tiefgarage gesehen habe. Dabei sei diese immer mit dem schwarzen Skoda mit
der Aufschrift «I.___ J.___» unterwegs gewesen.
2.2.3.4
Die Ausführungen von H.___ sind über beide Einvernahmen hinweg
konstant, detailliert und enthalten auch ausgefallene Einzelheiten, wie
beispielsweise, dass das Auto über die Aufschrift «I.___ J.___» verfügte. Die genannte Aufschrift ist auf den sich
in den Akten befindlichen Fotos des in der Tiefgarage festgestellten schwarzen
Skoda Octavia zwar nicht mit Sicherheit erkennbar (AS 28). Eine solche
Aufschrift lässt sich aber auf dem Foto vom 25. Februar 2020, um 12:51
Uhr, sowie gleichentags um 17:09 Uhr am Heck des Fahrzeuges zumindest
ansatzweise erahnen. Obschon die Aufnahme unscharf ist, lässt sich rechts des
Nummernschildes ein weisser Aufdruck erkennen, welcher aus zwei Zeilen besteht,
was mit der Aussage von H.___ übereinstimmt, wonach «I.___» oben und «J.___»
unten gestanden sei. Noch weniger deutlich lässt sich ein entsprechender
Aufdruck auf der Fahrerseite, direkt unter dem Aussenspiegel erkennen (vgl.
Aufnahme vom 25. Februar 2020, 17:09 Uhr, Foto links und mittig), was
ebenfalls mit der Aussage der Auskunftsperson im Einklang stehen würde. Die
Qualität der Fotos mag zu schlecht sein, um mit Sicherheit zu beweisen, dass es
sich um das gleiche Fahrzeug handelt, wie H.___ am 27. Februar 2020 vor
der Liegenschaft feststellt hat. Für diese Tatsache spricht jedoch auch der
Umstand, dass der am 25. Februar 2020 fotografierte schwarze Skoda Octavia
über die vierstellige Kontrollschilder-Nummer […] verfügte.
2.2.4
Die Aussagen von H.___ erweisen
sich damit als glaubhaft. Entsprechend ist davon auszugehen, dass es sich bei
dem am 27. Februar 2020 von ihm beobachteten Skoda Octavia mit den
Kontrollschildern […] um das gleiche Fahrzeug handelt, wie er bereits früher in
der Tiefgarage beobachtet hatte und am 25. Februar 2020 fotografiert
wurde. H.___ war sich jedoch nur zu 60 % sicher, dass es auch der
Beschuldigte war, welcher am Tattag die nach Marihuana riechenden Kisten in den
Personenwagen lud. Dafür sprechen jedoch nachfolgende Umstände.
2.2.4.1
Auf den Vater des Beschuldigten,
E.A.___, ist einerseits ein schwarzer Skoda Octavia, andererseits ein grauer
BMW X5 M50d mit dem Kennzeichen […] eingelöst. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, legt dies die Vermutung nahe, dass es sich beim Fahrer um ein
Mitglied der Familie A.___ handelte. Gemäss der Zusammenstellung «Verdächtige
Autos in ESH» (AS 25) wurden Fahrzeuge mit dem Kontrollschild […] (Skoda
Octavia oder BMW) zwischen dem 8. Januar 2025 und dem 25. Februar
2020.
mehrfach in der Tiefgarage beobachtet. Ein Hinweis darauf, dass das
Fahrzeug vom Beschuldigten, auf den selber kein Skoda Octavia eingelöst ist
Dispositiv
(AS 29 ff.), mitbenutzt wurde, liefert sodann die Aussage von G.___. Demnach
ging dieser davon aus, dass der Beschuldigte einen Skoda fuhr (AS 281). Für
die Täterschaft des Beschuldigten spricht jedoch insbesondere, dass D.A.___
während der polizeilichen Kontrolle am 27. Februar 2020 dem unter «Bruder A.___.»
gespeicherten Kontakt mit der Telefonnummer […] um 12:21 Uhr «Ja frei» und
«mach» schrieb (AS 665). Der Vorinstanz ist zu folgend, wenn sie ausführt,
es liegt auf der Hand, dass es sich beim «Bruder A.___.» um den Beschuldigten A.A.______
handelt und nicht etwa um den zweiten Bruder namens F.A.___. Dafür sprechen
auch die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen, wie sie auch die Vorinstanz
auf US 17 zutreffend zusammengetragen hat: «Ferner ist gemäss dem von der
Kantonspolizei Solothurn eingeholten IRC-Report vom 5. März 2020 die Rufnummer […]
auf die K.___ GmbH eingelöst (AS 678), deren einziger Gesellschafter und
Geschäftsführer mit Einzelunterschrift A.A.______ ist. Vom 4. März 2019 bis zum
6. September 2019 war die Rufnummer zudem auf A.A.______ eingelöst, ehe
sie auf die Gesellschaft umgeschrieben wurde (AS 677 f.).
Schliesslich wurde das Mobiltelefon, welches A.A.______ anlässlich seiner
Anhaltung auf sich trug durch die Polizei sichergestellt. Anhand der SIM-Karte
konnte abgeklärt werden, dass diese unter der Rufnummer […] registriert war (AS
668 ff.).» Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die entsprechende
Telefonnummer ohne Zweifel A.A.______ zuzuordnen ist, den D.A.___ während der
polizeilichen Kontrolle informierte, dass der Hobbyraum «frei» sei. Der
Argumentation der Verteidigung, wonach sich aus der rückwirkenden
Teilnehmeridentifikation betreffend die Rufnummer […] kein Nachweis ergebe,
dass die Nachricht tatsächlich beim Empfänger angekommen sei, ist
entgegenzuhalten, dass mit dieser lediglich herkömmliche Telefonate und SMS nachgewiesen
werden können, nicht jedoch die Internet-Kommunikation wie bspw.
WhatsApp-Nachrichten. Bezüglich der Internetnutzung kann mittels der
rückwirkenden Randdatenerhebung lediglich der verwendete Antennenstandort
erhoben werden (vgl. auch Gesuch um Genehmigung der Überwachung vom
13. März 2020, AS 693 f.).
Gestützt auf diese Ausführungen bestehen
keine vernünftigen Zweifel, dass es der Beschuldigte war, welcher am
27. Februar 2020 von H.___ dabei beobachtet wurde, wie er zwei
Kartonkisten aus der Liegenschaft verbrachte und in den schwarzen Skoda Octavia
lud.
2.2.4.2 An diesen Ausführungen vermögen
auch die Aussagen von C.___, einem weiteren Anwohner, nichts zu ändern (vgl.
Einvernahme vom 28. Februar 2020, AS 179 ff.). Wenn dieser ausführt,
der von ihm beobachtete Mann, welcher mit dem schwarzen Skoda Octavia
davongefahren sei, sei zwischen 30 bis 40 Jahren alt gewesen, mag dies auf den
Beschuldigten, welcher im Tatzeitpunkt 26 Jahre alt war, nicht zutreffen.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Angaben der
Auskunftsperson um eine blosse Schätzung handelte. Es ist nicht bekannt, aus
welcher Distanz C.___ den Mann beobachtete, welcher die Kisten in den Skoda
Octavia lud. Demgegenüber geht aus seinen Aussagen hervor, dass er diesen nur
sehr kurz (beim Verladen der Kisten) sehen konnte. Entsprechend führte er auch
aus, dass es ihm wahrscheinlich schwer fallen würde, diesen wiederzuerkennen.
Dass der Personenbeschrieb somit nicht exakt auf den Beschuldigten zutreffen
mag, genügt daher nicht, um Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten
aufkommen zu lassen. Ebenso wenig vermögen dies die weiteren Aussagen von C.___,
wonach er die Person, welche die Kisten in den Skoda geladen habe, an diesem
Tag zum ersten Mal gesehen habe, dies jedoch nicht die gleiche Person gewesen
sei, welche er schon einmal aus dem Keller habe kommen sehen. Dieser Umstand
spricht, entgegen der Ansicht der Verteidigung, weder für noch gegen die
Täterschaft des Beschuldigten. So mag es durchaus sein, dass die
Auskunftsperson bisher lediglich den Bruder D.A.___ beim Hobbyraum wahrgenommen
hatte. Inwiefern dies den Beschuldigten entlastet, ist nicht ersichtlich.
2.2.5 Seitens der Verteidigung wurde bis
zur Berufungsverhandlung auch nicht explizit bestritten, dass es der
Beschuldigte war, welcher am 27. Februar 2020 zwei Kartonkisten aus dem
Hobbyraum schaffte. Sie stellte sich im Rahmen ihres Plädoyers vor erster
Instanz vielmehr auf den Standpunkt, dass dieses Verhalten nicht Teil der
Anklage sei bzw. sofern es sich um den Beschuldigten gehandelt hätte, davon
auszugehen sei, er habe ihm gehörende Sachen, deren Besitz nicht strafbar sei,
mitgenommen (AS 920, 1058).
Gestützt auf die Zusammenstellung der
verdächtigen Fahrzeuge (AS 25) ist erstellt, dass der Beschuldigte
regelmässig den Hobbyraum an der [Strasse] in [Ort 1] aufsuchte. Dabei sind ihm
nicht nur die Aufenthalte anzurechnen, bei welchen sein Fahrzeug ([Kennzeichen])
bzw. der Firmenwagen ([Kennzeichen]) festgestellt wurde, was alleine in den
sieben notierten Wochen sieben Besuche ausmacht. Gestützt auf die obigen
Erwägungen, insbesondere die glaubhaften Aussagen von H.___, wonach er den
Beschuldigten drei bis vier Mal mit dem Skoda Octavia gesehen habe, ist sogar
von einer höheren Frequenz auszugehen. Gestützt hierauf erscheint wenig
glaubhaft, dass er von den illegalen Machenschaften seines Bruders keine
Kenntnis hatte; Zumal sich D.A.___ offensichtlich veranlasst sah, den
Beschuldigten am 27. Februar 2020 umgehen zu kontaktieren und diesen
anzuweisen, möglichst rasch die Kartonkisten aus dem Hobbyraum zu schaffen. Für
ein solches Verhalten hätte kaum Anlass bestanden, hätten sich vor der
Hausdurchsuchung ausschliesslich legale Dinge in dem Raum befunden. Unter
diesem Aspekt erscheint auch kaum glaubhaft, dass A.A.______ davon ausging,
sein Bruder lagere im Hobbyraum CBD-Hanf, wie dies von der Verteidigung
vorgebracht wurde (AS 1059). Letztlich spricht auch der Umstand, dass in
dem vom Beschuldigten nachweislich mitbenutzten Skoda Octavia mit dem
Kennzeichen […] die Verkaufsquittung für ein Vakuumiergerät gefunden wurde, als
weiteres Indiz für dessen Mittäterschaft (AS 590 ff.).
2.2.6 Zusammenfassend sprechen der
Umstand, dass der Beschuldigte nicht nur Mieter des fraglichen Hobbyraums war,
effektiven Zugang zum Raum hatte und nachweislich regelmässig dort verkehrte,
sowie am Tattag unmittelbar nach dem Eintreffen der Polizei vom Bruder
kontaktiert und aufgefordert wurde, Sachen aus dem Hobbyraum wegzuschaffen, und
letztlich die Beobachtung von H.___, wonach der Beschuldigte zwei nach «Gras»
riechende Kisten aus der Liegenschaft verbrachte und abtransportierte, für dessen
Täterschaft. Zusammen betrachtet drängen diese Indizien nach der allgemeinen
Lebenserfahrung den Schluss auf, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit D.A.___
das im Hobbyraum sichergestellte Marihuana erworben, gelagert sowie Anstalten
zur späteren Veräusserung getroffen hatte. Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift ist damit erstellt.
2.3 Rechtliche Würdigung
Zur rechtlichen Würdigung kann
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 11
f., 18 f.). Demnach hat sich der Beschuldigte des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. d
und lit. g i.V.m. lit. c BetmG schuldig gemacht.
3.
Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in [Ort 4] (AnklS Ziff. 2 lit. b)
3.1. Ausgangslage
G.___
anerkannte, eine Hanf-Indoor-Anlage zwecks Gewinnung von Marihuana zur späteren
Veräusserung betrieben zu haben, und akzeptierte den vorinstanzlichen
Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das
erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich G.___ in Rechtskraft erwachsen. Der
Beschuldigte machte demgegenüber im bisherigen Verfahren keine Aussagen zum
angeklagten Sachverhalt. Durch seine Verteidigung liess er bestreiten, dass es
eine mündliche Abmachung gegeben habe, wonach die Hanf-Indoor-Anlage je hälftig
ihm und G.___ gehört habe. Vielmehr sei vereinbart gewesen, dass der
Beschuldigte G.___ beim Aufbau einer CBD-Hanfanlage als Berater unterstütze und
ihm anschliessend den produzierten CBD-Hanf abkaufe, um ihn auf eigene Rechnung
in den Detailhandel zu bringen. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem
Berufungsgericht bestätigte der Beschuldigte nun diese Ausführungen. Er
beantragt einen Freispruch vom Vorhalt des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
3.2. Beweiswürdigung
3.2.1 Es
ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass es sich bei den in der
Lagerhalle [an der Strasse] in [Ort 4] sichergestellten 1'512 Hanfpflanzen um
THC-haltiges Marihuana handelte. So wurden sechs der Hanfpflanzen (je drei
Pflanzen aus Raum 1 [HD -Nr. 1.1; AS 620] bzw. Raum 2
[HD-Nr. 2.1; AS 619]) im Auftrag der Staatsanwaltschaft an das
Gesundheitsamt Solothurn zur Auswertung des THC- Gehaltes übergeben. Da zu
wenig Probematerial vorhanden war, um die Proben einzeln auszuwerten, wurden
zwei Mischproben gebildet, deren Analyse einen THC-Gehalt von 8,5 % (betr.
das Marihuana aus HD-Nr. 1.1) und 10,2 % (betr. das Marihuana aus
HD-Nr. 2.1) ergab (AS 784 ff.).
3.2.2 Fest steht sodann, dass die im
März 2020 neu gesetzte Hanfpflanzen nicht vom Beschuldigten eingepflanzt
wurden, befand sich dieser doch vom 27. Februar 2020 bis zum 13. Mai
2020 in Untersuchungshaft. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zum
Anklageprinzip gilt es daher im Nachfolgenden zu prüfen, wer diese Hanfpflanzen
gesetzt hat und ob dem Beschuldigten dieser Tatbeitrag im Rahmen eines
mittäterschaftlichen Handelns angerechnet werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob
es sich bereits bei der ersten Anpflanzung um THC-haltiges Marihuana handelte
bzw. was diesbezüglich zwischen dem Beschuldigten und G.___ vereinbart worden
war.
3.2.3 Erstellt ist, dass der Mietvertrag
für die Räumlichkeiten [an der Strasse] am 6. Dezember 2019 von G.___ als
Mieter unterzeichnet wurden, wobei der Mietbeginn auf den 16. Dezember
2019 festgelegt wurde (AS 52 ff.). Seitens des Beschuldigten wird sodann
nicht bestritten, dass er bei der Besichtigung des Mietobjektes sowie der
(Schlüssel-)Übergabe dabei war, was auch durch die glaubhaften Aussagen der
Auskunftsperson L.___, Immobilienbewirtschafter der M.___ AG, gestützt wird
(AS 207 ff.). Für dessen detaillierte Aussagen kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz auf US 22 verwiesen werden. Ebenfalls kann
bezüglich der Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sowie der
DNA-Auswertung auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (US 20). Diese
Ermittlungsergebnisse, welche den (regelmässigen) Aufenthalt des Beschuldigten
am Tatort belegen, werden vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten, jedoch seitens
der Verteidigung damit erklärt, dass er sich insbesondere in der Aufbauphase im
Dezember 2019 oft in den Lagerräumlichkeiten aufgehalten habe, um als Berater
beim Aufbau der CBD-Anlage mitzuwirken (AS 1065).
3.2.4 Der Beschuldigte machte im
bisherigen Verfahren konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch,
was sein gutes Recht ist, jedoch keine Würdigung seiner Aussagen zulässt. Anlässlich
der Berufungsverhandlung stellte er sich nun auf den Standpunkt, lediglich beim
Aufbau der Indoor-Anlage geholfen zu haben und als Berater bzw. Vermittler
tätig gewesen zu sein, um das von G.___ produzierte CBD-Hanf abzukaufen und in
den Verkauf zu bringen. Damit wiederholt der Beschuldigte einzig, was seitens
der Verteidigung bereits im Vorverfahren vorgebracht wurde. Diesen erstmalig
vor dem Berufungsgericht gemachten Aussagen ist kein grosses Gewicht
beizumessen.
3.2.5 Im Nachfolgenden ist daher
insbesondere auf die Aussagen von G.___ einzugehen, auf welche die
Staatsanwaltschaft die Anklage stützt und die von der Vorinstanz als glaubhaft
eingestuft wurden.
3.2.5.1 Anlässlich seiner Einvernahme
vom 29. April 2020 (AS 277 ff.) machte G.___ sehr detaillierte
Angaben zum Sachverhalt und führte aus, er sei im Oktober oder November 2019
von einem Mann angesprochen worden, der sich als N.___ vorgestellt habe. Sie
seien ins Gespräch gekommen, wobei er «N.___» erzählt habe, dass es mit seiner
Garage mühsam sei. N.___ habe ihm erzählt, dass er auch eine Garage führe und
nebenbei mit CBD handle. Er würde etwa CHF 1'000.00 pro Kilo machen. Sie
hätten dann die Snapchat-Namen ausgetauscht, da er (N.___) ihm die Handynummer
nicht habe geben wolle. Etwa eine Woche oder zehn Tage später habe er mit N.___
via Snapchat im Aldi oder Lidl in [Ort 2] abgemacht. Dessen Snapchat-Namen
wisse er gerade nicht auswendig. Es sei aber etwas mit N.___. Diese Snapchats
seien mittlerweile gelöscht und er (N.___) habe ihn auch blockiert. Sie hätten
dann über das Geschäft mit CBD gesprochen. Er (N.___) habe gesagt, dass er
bereits eine CBD-Anlage habe und für ihr Geschäft ein Raum in [Ort 4] zur
Besichtigung bereit sei. Etwa zwei oder drei Tage später hätten sie sich beim
Coop Bau und Hobby in [Ort 2] getroffen. Sie seien an diesem Tag den Raum
anschauen gegangen und hätten dem Vermieter, Herrn L.___, auch gesagt, dass sie
eine CBD-Anlage installieren würden. Bei der Rückfahrt hätten N.___ und er in [Ort
5] neben der [Fabrik] angehalten, wo man Garagenboxen mieten könne. N.___ habe
ihm gesagt, dass er dort in der Garagenbox eine Indoor-Anlage betreibe. Er (G.___)
glaube, es sei die Box 24 gewesen. Er (N.___) habe ihm die Anlage gezeigt.
Es seien etwa 200 oder 300 Pflanzen gewesen. Er (G.___) habe absichtlich
eine Blüte mitgehen lassen und im Internet einen Selbsttest bestellt. Dieser
habe angegeben, dass es sich um CBD handle. Deshalb habe er angefangen, N.___
zu vertrauen, und das Antragsformular zur Miete in [Ort 4] unterschrieben. Am
13. Dezember (2019) seien sie eingezogen. Sie hätten sich dann einige Male
dort in [Ort 4] getroffen und N.___ sei mit anderen Männern gekommen. Bereits
am 13. Dezember 2019 hätten diese Männer eine Ladung Erde mitgebracht.
Auch die anderen Male, an denen er N.___ in [Ort 4] getroffen habe, hätten
andere Personen etwas mitgebracht. Deren Fahrzeuge hätten ein Solothurner
Kennzeichen gehabt. Diese Männer seien gekommen, bis das Ganze aufgebaut
gewesen sei. Sie hätten die Räume mit Trennwänden und Türen voneinander
getrennt. Er (G.___) habe auch dabei geholfen. Er habe auch einige
Stromanschlüsse angehängt. Die ersten Pflanzen seien im Februar gesetzt worden.
Er habe am Anfang nichts machen müssen. Es hiess, dass er zu Hause bleiben
solle. Er sei trotzdem zwei, drei Mal mit N.___ nach [Ort 4] gegangen, wobei
dieser ihm gezeigt habe, wie es mit dem Wasser geben gehe. Kurz vor seinen
Ferien Ende Februar hätten die Pflanzen ziemlich verbrannt ausgesehen. N.___
habe gesagt, dass die Pflanzen nichts wert seien. Er habe N.___ geglaubt, da
die Pflanzen wirklich nicht gut ausgesehen hätten. Vorher müsse er (G.___)
sagen, dass N.___ ihm noch rund CHF 5'000.00 gegeben habe, da er einige
Sachen für die Anlage gekauft habe. N.___ habe ihm gesagt, dass er in die
Ferien gehen werde. Plötzlich sei dessen Snapchat-Account gelöscht gewesen und
er habe in nirgends mehr antreffen können. In [Ort 4] seien die Pflanzen dann
auf einmal weg gewesen. Plötzlich sei eine Snapchat-Nachricht von einer
unbekannten Person gekommen, wonach in [Ort 4] alles wieder im Gange sei und
sich diese Person bei ihm melden würde. Als er Mitte März 2020 wieder einmal
nach [Ort 4] gegangen sei, habe er gesehen, dass neue Pflanzen eingepflanzt
worden seien. Diese seien ca. 10 cm hoch gewesen. Er habe das Ganze dann
weiterlaufen lassen. Er habe gesehen, dass die Liste, auf der man eintragen
solle, wenn man Wasser gegeben habe, durch eine unbekannte Person weitergeführt
worden sei. Via Snapchat habe die unbekannte Person nach dem Stadium der
Pflanzen gefragt und auf seine Antwort hin geschrieben, dass er (G.___) von nun
an Dünger dazu geben solle. Dies alles sei auf Hochdeutsch geschrieben worden.
Die Anlage gehöre zur Hälfte ihm (G.___).
Er habe N.___ CHF 15'000.00 in bar gegeben, damit er (N.___) die
Bestandteile der Anlage habe kaufen können. Das Geld habe irgendein Ausländer
abgeholt, der kein Wort Deutsch gekonnt habe. Die Geldübergabe habe in [Ort 2]
stattgefunden. Das sei einmal im Januar 2020 gewesen. Die andere Hälfte der
Anlage gehöre «wahrscheinlich N.___». Er habe keine Ahnung, um wen es sich bei N.___
handle. Er (G.___) kenne ihn unter keinem anderen Namen. Sie hätten vereinbart,
dass N.___ 60 % des Gewinns erhalten würde und er 40 %, da er (G.___)
die Arbeit nicht habe machen müssen.
Er wisse nicht, welche Hanfsorten
eingepflanzt worden seien. Ihm sei aber mitgeteilt worden, es handle sich dabei
um CBD. Er habe keine Ahnung. Die Pflanzen seien das erste Mal als Stecklinge
geliefert worden. Er habe aber die Vermutung, dass es wirklich CBD gewesen sei.
Das zweite Mal wisse er nicht, da die Pflanzen einmal einfach im Raum gewesen
seien. Er habe mit dem Einkauf nichts zu tun gehabt. Er wisse einfach, dass die
Pflanzen anders ausgesehen hätten, als bei der ersten Anpflanzung.
N.___ habe ihm gesagt, dass die Ernte 30
bis 40 kg CBD ergeben würde. Er (G.___) wisse nicht woher und zu welchem
Preis die Stecklinge bezogen worden seien. Das sei alles geliefert worden. Das
habe wohl N.___ organisiert. (Auf die Frage, woher die Anlagebestandteile
stammen) Das habe alles N.___ besorgt. Er glaube, dieser habe es aus einem Shop
in der Nähe von [Ort 6]. Er habe hierfür keine Unterlagen. N.___ habe gesagt,
dass die Shops diesbezüglich keine Quittungen geben würden. Er habe keine
Ahnung, was das Endprodukt der Anlage gewesen wäre. Das wäre wohl zum
Weiterverkauf gewesen. Das hätte N.___ gemacht. Das sei so abgemacht gewesen.
Er habe die Anlage klar in seinem
eigenen Interesse betrieben. CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 in zwei
Monaten, also pro Ernte, sei ja nicht gerade wenig. Es sei abgemacht gewesen,
dass er (G.___) die Raummiete und die Kosten des Wassers und des Stroms bezahle
und er die Kosten bei der Ernte zurückerstattet bekäme. N.___ habe ihm gesagt,
dass eine komplette Ernte schätzungsweise CHF 30'000.00 bis
CHF 40'000.00 gegeben hätte. N.___ habe gemäss seinen Angaben auch
CHF 15’0000.00 in die Anlage investiert.
Anlässlich der durchgeführten
Fotokonfrontation erkannte G.___ die Person mit der Identifikationsnummer
PCN 29 511435 23 (A.A.______) als «N.___» wieder, wobei er sich zu «drei
Millionen Prozent» sicher war.
3.2.5.2 Anlässlich seiner Einvernahme
vom 30. April 2020 (AS 299 ff.) bestätigte G.___, dass er bis gestern
der Meinung gewesen sei, es handle sich um eine CBD-Anlage, die zu 50 %
ihm und zu 50 % N.___ gehöre. N.___ habe ihm gesagt, dass er (G.___) die
Raummiete über sich machen solle, da er (N.___) offene Betreibungen habe.
Obschon er etwas misstrauisch gewesen sei, habe er es gemacht. Vereinbart sei
gewesen, dass er (G.___) sich nicht gross drauf konzentrieren, sondern einfach
bereit sein müsse, wenn er (N.___) Hilfe benötige. Nach der Übergabe des Raumes
hätten sie einige Sachen in den Raum liefern lassen. Ab und zu sei er dabei
gewesen, aber meistens nicht. Er habe beispielsweise Erde in den Raum
geschleppt. Wer die Gegenstände habe liefern lassen oder geliefert habe und wer
die Lieferung organisiert habe, wisse er nicht. N.___ sei bei der Einrichtung
des Raumes sehr oft dabei gewesen. Nach der Einrichtung seien die CBD-Pflanzen
eingepflanzt worden. (Auf die Frage, wer den Raum eingerichtet und wer die Pflanzen
eingepflanzt habe) Das wisse er nicht. Also eingerichtet hätten sie alle. N.___,
er und ein paar Gehilfen von N.___. Die kenne er nicht. Sie seien nicht in der
Schweiz wohnhaft. So sei es ihm rüber gekommen. Sie hätten nicht gut Deutsch
gesprochen. Sie seien mit den Autos unterwegs gewesen. Die Kontrollschilder
wisse er nicht mehr. Er wisse nicht, wer sich ausser ihm noch um die Pflanzen
gekümmert habe. Er (G.___) hätte pro Ernte CHF 10'000.00 erhalten sollen.
Er wisse nicht, wieviel N.___ hätte erhalten sollen.
Er habe keine Ahnung, wer nach N.___s
Verschwinden die Anlage betrieben habe. Er sei zwei oder drei Mal dort gewesen
und habe den Pflanzen einmal Wasser gegeben. Er habe CHF 1'990.00 pro
Monat für die Miete bezahlt. Abgemacht sei gewesen, dass er de Betrag bei der
Ausschöpfung zurück bekomme. (Auf die Frage, wer Betreiber der
Hanf-Indoor-Anlage sei) Er (G.___) sei der Platzhirsch als Mieter. Betreiber
sei N.___.
Er habe keine Ahnung, woher die
Anlagebestandteile gestammt haben. Er habe nur CHF 15'000.00 investiert.
Er habe den Betrag N.___ übergeben. Von der ersten Ernte habe er keinen Ertrag
erhalten. Für die Miete habe er aus Goodwill CHF 5'000.00 von N.___
erhalten. Auf Vorhalt der anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort
sichergestellten Quittungsbelege von Baumärkten räumte G.___ ein, selber
Bestandteile für die Anlage gekauft zu haben. N.___ habe ihm gesagt, was er
kaufen müsse. (Welche Ausgaben er für die Käufe gehabt habe) Das sei alles
etwas mitberechnet gewesen. Die CHF 15'000.00 habe er ja nicht fix am Anfang
gegeben.
3.2.5.3 Anlässlich der Einvernahme vom
26. Juni 2020 (AS 325) wurde G.___ hauptsächlich zum Bewässerungsplan
für die Hanf-Indoor-Anlage befragt. Er denke, er habe zwei oder drei Mal einen
Eintrag auf der Liste gemacht. Er habe keine Ahnung, wer sonst noch Einträge
gemacht habe. Er nehme an, dass es noch weitere Personen gemacht hätten, da die
Liste sonst nicht so voll gewesen wäre.
3.2.5.4 Anlässlich der
Schlusseinvernahme vom 1. Oktober 2021 (AS 353 ff.) bestätigte G.___
seine Aussagen im Wesentlichen, wobei seine Ausführungen jedoch grösstenteils
vage bliebe. So führte er auf den konkreten Vorhalt angesprochen aus, dass es
stimme, wenn er es so gesagt habe. Auch in Bezug auf die Aufteilung des
Gewinnes verwies er auf seine bisherigen Aussagen, da er es nicht mehr genau
wisse. Ferner bestätigte er, nicht gewusst zu habe, dass in dieser
Indoor-Anlage Marihuana (THC) gezüchtet wurde. A.A.______ habe ihm gesagt, dass
es CBD sei.
3.2.5.5 An der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte G.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend
(AS 1027 ff.). Vom Mietvertrag an bis zum Beginn des Anbaus sei es sehr
schnell gegangen. Sie hätten auch Hilfe von externen Personen gehabt. Die erste
Runde sei dann gelaufen und er habe immer wieder vorbeigeschaut, da es ihn
interessiert habe, was gemacht wurde. Im Februar hätten die Pflanzen dann
miserabel ausgesehen und er habe sich Sorgen gemacht, weil er ja Geld
investiert habe. Die Pflanzen seien auch wirklich nichts Wert gewesen. Dann
habe er von Herrn A.___ nichts mehr gehört. Nachträglich habe er von einer
Drittperson eine Nachricht über Snapchat erhalten, dass die Anlage wieder
laufe, und er sei immer wieder vorbeigegangen. Die unbekannte Person habe auf
Hochdeutsch geschrieben, es sei alles wieder in Ordnung. Als er wieder
vorbeigegangen sei, habe er die Pflanzen festgestellt.
Die Frage, ob die Pflanzen anders
ausgesehen hätten als die ersten, verneinte G.___. Sie hätten gleich
ausgesehen. Er könne eine Pflanze nur danach beurteilen, wie sei aussehe. Bei
den Pflanzen in [Ort 4] habe er nie einen Test gemacht. Er habe einfach ab und
zu Wasser gegeben. Er sei aber der Meinung gewesen, dass es CBD-Hanf sei.
3.2.5.6 Der Vorinstanz ist zuzustimmen,
dass die Aussagen von G.___ diverse Realkennzeichen enthalten. So machte er anlässlich
seiner ersten Einvernahme in freier Erzählung sehr detaillierte Angaben, wobei
die Abläufe teilweise auch sprunghaft geschildert wurden. Er gibt auch eigene
Gedanken wieder, etwa indem er ausführt, er habe angefangen «N.___» zu
vertrauen, nachdem er aus dessen Gargenbox eine Hanfblüte habe mitgehen lassen
und der Selbsttest angegeben habe, dass es sich um CBD-Hanf handle. Oder, dass
er besorgt gewesen sei, als die erste Ernte misslungen sei. Seine Ausführungen
enthalten auch ausgefallene Einzelheiten, so etwa, dass die Fahrzeuge der
Gehilfen Solothurner Kennzeichen hatten oder dass er glaube, «N.___» habe die
Anlagebestandteile aus einem Shop in der Nähe von [Ort 6] besorgt. Im Gegensatz
dazu fielen seine Aussagen in den nachfolgenden Einvernahmen deutlich weniger
detailliert aus, wobei er insbesondere in der Schlusseinvernahme hauptsächlich
auf seine bisherigen Aussagen verwies. Dies mag einerseits dem Zeitablauf
geschuldet sein. Allerdings konnte G.___ bereits am Tag nach seiner ersten
Einvernahme zahlreiche Details nicht mehr wiedergeben und verwickelte sich in
Widersprüche.
-
Während er in der ersten
Einvernahme – wie erwähnt – noch ausführte, die Fahrzeuge der Gehilfen hätten
Solothurner Kennzeichen gehabt, führte er in der Einvernahme vom 30. April
2020 aus, sich nicht mehr an die Kontrollschilder zu erinnern, jedoch davon
auszugehen, dass die Gehilfen nicht in der Schweiz wohnhaft seien, da sie nicht
gut Deutsch gesprochen hätten.
-
Gemäss seinen Aussagen vom
29. April 2020 hätten die unbekannten Männer bereits am 13. Dezember
2019 eine Ladung Erde gebracht. Auch die anderen Male hätten andere Personen
etwas mitgebracht. Gleichzeitig habe er von «N.___» rund CHF 5'000.00
erhalten, da er einige Sachen für die Anlage gekauft habe. Dies stimmt zwar mit
den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Kaufbelegen überein,
widerspricht aber seinen Aussagen in der gleichen Einvernahme, als er auf die
Frage, woher die Anklagebestandteile stammten, ausführte, dass N.___ alles
besorgt habe und er diesem hierfür CHF 15'000.00 übergeben habe. In der
Einvernahme vom folgenden Tag wollte G.___ sodann nicht mehr wissen, wer die
Gegenstände habe liefern lassen bzw. die Lieferung organisiert habe. Im
Gegensatz zu seinen früheren Aussagen hatte er auch keine Ahnung mehr, woher
die Anlagebestandteile stammten. Auch räumte er erst auf Vorhalt der Quittungen
(AS 643) ein, selber Bestandteile für die Anlage gekauft zu haben.
-
Die sichergestellten
Quittungen lassen sodann seine Aussage, wonach N.___ ihm gesagt habe, dass die
«Shops» keine Quittungen ausstellen würden, weshalb auch er (G.___) keine
Unterlagen habe, wenig glaubhaft erscheinen. Die Quittungen zeigen im Übrigen
auch, dass G.___ am 13. Dezember 2019 für über EUR 900.00 in einem
Baugeschäft eingekauft hatte, was darauf hindeutet, dass an diesem von ihm
bezeichneten Einzugstag nicht nur die unbekannten Männer eine Ladung Erde
mitbrachten, sondern auch er bereits Bestandteile für die Anlage lieferte.
-
Weiter fällt auch auf, dass
G.___ zunächst noch angab, die rund CHF 5'000.00 im Zusammenhang mit dem
Kauf von Anlagebestandteilen erhalten zu haben, in der darauf folgenden
Einvernahme jedoch angab, das Geld aus «Goodwill» für die Miete erhalten zu
haben, nachdem die erste Ernte misslungen war.
-
G.___ gab in der gleichen
Einvernahme zunächst an, er hätte «lediglich» 40 % des Gewinns erhalten,
da er – im Gegensatz zu A.A.______ – die Arbeit nicht habe machen müssen,
andererseits antwortete er auf eine spätere Frage, mit CHF 15'000.00 bis
CHF 20'000.00 pro Ernte gerechnet zu haben, wobei eine komplette Ernte
schätzungsweise CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 ergeben hätte. In der
darauffolgenden Einvernahme korrigierte er dies Aussage und gab an, er hätte
CHF 10'000.00 pro Ernte erhalten sollen. Im Gegensatz zu seiner
Erstaussage, wonach «N.___» 60 % des Gewinns erhalten hätte, stellte er
sich in dieser Einvernahme zudem auf den Standpunkt, nicht zu wissen, wieviel «N.___»
erhalten hätte.
-
Während G.___ in seiner
ersten Einvernahme noch die Vermutung äusserte, dass es sich bei den
Stecklingen um CBD-Hanf gehandelt habe, da sie anders ausgesehen hätten als die
zweiten Pflanzen, schien er sich in der Einvernahme vom Folgetag sicher, dass
nach der Einrichtung die CBD-Pflanzen gesetzt worden seien. Im Gegensatz dazu
verneinte er vor der Vorinstanz die Frage, ob die Pflanzen anders ausgesehen
hätten.
-
Widersprüchlich erscheint
auch die Aussage anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2020, wonach
er einerseits bei der Einrichtung des Raumes nur ab und zu dabei gewesen sein
will, meistens aber nicht, andererseits jedoch zu wissen scheint, dass «N.___»
sehr oft dabei gewesen sei.
Im Ergebnis weisen
die Aussagen von G.___ doch gewisse Realkennzeichen sowie einen hohen
Detailierungsgrad auf. Teilweise werden sie auch durch objektive Beweismittel
gestützt, so etwa, dass der Beschuldigte in [Ort 5] eine Indoor-Anlage betrieb,
dieser insbesondere in der Aufbauphase viel vor Ort war, aber auch, dass G.___
selber Anlagebestandteile gekauft hatte. Die Widersprüche und Ungereimtheiten
beziehen sich sodann auch hauptsächlich auf seinen eigenen Tatbeitrag. G.___
scheint offensichtlich darum bemüht, sich selber in ein gutes Licht zu rücken,
während er die Verantwortung für seine Tat auf den Beschuldigten abzuschieben
scheint. Denn entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nimmt er den
Beschuldigten nicht in Schutz, indem er angibt, dieser sei ein «lieber Siech»
(AS 301) oder ein «angenehmer, spassiger Typ» (AS 304). Im Gegenteil,
belastet seinen Geschäftspartner massiv, indem er aussagt, dieser sei der
Initiator gewesen, habe den Raum und die Indoor-Anlage organisiert sowie Dritte
instruiert, welche sich um die Anlage gekümmert hätten, während er selber
lediglich den Raum gemietet und hin und wieder die Pflanzen gegossen habe. Er
belastet sich auch nicht selber, wenn er angibt, die Anlage habe zu 50 %
ihm gehört, behauptet er doch gleichzeitig, von einer CBD-Produktion
ausgegangen zu sein.
Alles in allen entsteht der Eindruck, G.___
versuchte, seinen Tatbeitrag möglichst herunterzuspielen, um seine eigene
Verantwortung an der Tat gering zu halten. So ergibt es auch wenig Sinn, dass die
neuen Pflanzen regelmässig von unbekannten Personen gegossen wurden und er
derart lange nicht in [Ort 4] gewesen sein will, dass diese Pflanzen
zwischenzeitlich 10 cm wachsen konnten, er jedoch gleichzeitig die
Ansprechperson des Unbekannten gewesen sein soll, um über das Stadium der
Pflanzen Auskunft zu geben.
3.2.6 Nichtsdestotrotz enthalten
seine Aussagen auch einen wahren Kern, so etwa, dass der Beschuldigte nicht nur
sein Berater, sondern sein Partner beim Betrieb der Anlage gewesen sein soll.
Einerseits waren die Aussagen von G.___ diesbezüglich konstant, wonach der
Beschuldigte die Männer mitgebracht hatte, welche beim Aufbau der Anlage
mithalfen, was auch unter dem Aspekt, dass der Beschuldigte bereits über eine
Indoor-Anlage verfügte, glaubhaft erscheint. Andererseits war der Beschuldigte
in der Zeit vom 14. Dezember 2019 bis zum 26. Dezember 2019 täglich vor
Ort und ab Januar 2020 bis zu seiner Verhaftung immer noch regelmässig, wobei
er gemäss den Ergebnissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation teilweise
auch mehrmals am gleichen Tag den Antennenstandrot an der [Strasse] in [Ort 4]
verzeichnete (so etwa am 3. und 10. Februar 2020; AS 701). Die
Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, aufgrund seines
eigenen florierenden Geschäftes nur sehr wenig Zeit für die Berater- bzw.
Vermittlertätigkeit übrig gehabt zu haben und seinen Aufwand auf ein Minimum
reduziert zu haben, stehen dazu im Widerspruch und sind daher nicht glaubhaft. Dass
der Beschuldigte ohne finanzielle Gegenleistung und lediglich mit der Aussicht,
G.___ das produzierte CBD-Hanf abkaufen zu können, derart viel Zeit und darüber
hinaus personelle Ressourcen zur Verfügung stellte, erscheint wenig überzeugend.
3.2.7 Auf die
Aussagen von G.___ ist ebenfalls abzustellen, wenn er ausführt, die von der
Polizei sichergestellten Hanfpflanzen seien nicht von ihm gesetzt worden,
sondern von einer Drittperson. G.___ hat konstant ausgesagt, dass weitere
Personen in den Aufbau und den Betrieb der Anlage involviert waren. Es
erscheint auch weniger wahrscheinlich, dass G.___, welcher im Gegensatz zum
Beschuldigten keine Erfahrung beim Anbau der Hanfpflanze hatte, nach dem
Missraten der ersten Ernte und in Abwesenheit des Beschuldigten, ohne die
Mithilfe anderer Personen die neuen Pflanzen setzte. Entsprechend ist gestützt
auf seine Aussagen davon auszugehen, dass die neuen Hanfpflanzen im März 2020
tatsächlich nicht von ihm, sondern von Dritten gesetzt worden sind. Dass
weitere Personen in den Betrieb der Anlage involviert waren, deren Handlungen
sich der Beschuldigte anzurechnen lassen hat, kann diesem hingegen – wie
erwähnt – nicht vorgeworfen werden. In diesem Punkt ist der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift somit nicht erstellt.
3.2.8 Doch selbst wenn die
Anklageschrift dem Beschuldigten vorwerfen würde, die Indoor-Anlage mithilfe
dieser Drittpersonen betrieben zu haben, wäre fraglich, ob ihm deren Handlungen
nach seiner Verhaftung angerechnet werden könnten. Die Mittäterschaft verlangt
in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der oder gar Herrschaft
über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch eine massgebliche Beteiligung
an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen
(vgl. Marc Forster in:
Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch
[nachfolgend: BSK StGB], 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 24 N 8).
Diesbezüglich ist relevant, was der Beschuldigte und G.___ hinsichtlich der
ersten Anpflanzung im Februar 2020 besprochen haben bzw. was hierbei effektiv
angepflanzt wurde.
3.2.8.1 Objektive Beweismittel, die belegen,
dass es sich bereits bei diesen Pflanzen um Drogenhanf handelte, bestehen
keine. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, wenn sie ausführt, dass auch
die zweite Anpflanzung des Drogenhanfs unter der Mitverantwortung von A.A.______
stattgefunden habe (US 23). Worauf sie die Annahme stützt, ist nicht
ersichtlich. In Bezug auf G.___ hielt sie fest, dass diesem spätestens mit der
erneuten Anpflanzung von Hanfpflanzen durch unbekannte Drittpersonen
unmissverständlich die Möglichkeit vor Augen geführt worden sei, dass es sich
dabei um Drogenhanf handle. Die Vorinstanz lässt damit die Möglichkeit offen,
dass G.___ im Zeitpunkt der ersten Anpflanzung tatsächlich von einer Produktion
von CBD-Hanf ausgegangen war, er jedoch in Bezug auf die sichergestellten
Hanfpflanzen zumindest eventualvorsätzlich handelte. Auf diese Ausführungen
kann verwiesen werden (vgl. US 26). Die Tatumstände erscheinen von Beginn
an dubios, wenn G.___ ausführt, weder den Namen noch die Adresse oder
Telefonnummer seines Geschäftspartners gewusst zu haben. Auch wurde bereits
ausgeführt, dass G.___ offensichtlich bemüht ist, seinen Tatbeitrag
herunterzuspielen, weshalb diesbezüglich nicht unbesehen auf seine Aussagen
abgestellt werden kann. Wenn dieser ausführt, in der vom Beschuldigten in [Ort
5] betriebenen Indoor-Anlage eine Hanfblüte mitgenommen und getestet zu haben,
kann ihm jedoch geglaubt werden. Dass der Beschuldigte in [Ort 5] tatsächlich
eine CBD-Anlage betrieb, ist erwiesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er G.___
diese legale Anlage zeigen sollte, nur um ihn anschliessende dazu zu überreden,
die illegale Anlage in einem auf dessen Namen gemieteten Raum zu betreiben. G.___s
Aussagen blieben diesbezüglich auch konstant, wonach er eine Hanfblüte
mitgenommen und getestet habe, was er selbst Jahre später vor der Vorinstanz
noch bestätigen konnte. Ein solches Verhalten ergäbe kaum Sinn, wäre in [Ort 4]
von Anfang an über die Produktion von THC-haltigem Marihuana gesprochen worden.
3.2.8.2 Gestützt auf die vorhandenen
Beweismittel lässt sich damit einzig erstellen, dass der Beschuldigte in [Ort
5] eine Indoor-Anlage zum Anbau von CBD-Hanf betrieb, diese seinem künftigen
Geschäftspartner zeigte und mit diesem zusammen in [Ort 4] ebenfalls eine
Indoor-Anlage aufbaute. Gestützt auf den Umstand, dass der Beschuldigte
tatsächlich eine legale Indoor-Anlage betrieb, sowie die Aussagen von G.___
erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass in [Ort 4] zu Beginn tatsächlich
über den Anbau von CBD-Hanf gesprochen wurde. Ob im Februar 2020 CBD-Hanf
gesetzt wurde, sei dies, um G.___ in seiner Annahme zu bekräftigen oder um die
Produktion allenfalls zu testen, oder ob auch der Beschuldigte eine CBD-Anlage
plante und erst nach seiner Verhaftung auf die Produktion von THC-haltigem
Marihuana umgestellt wurde, lässt sich letztlich nicht ermitteln. In dubio pro
reo muss davon ausgegangen werden, dass die erste Anpflanzung keinen Drogenhanf
betraf. Entsprechend kann dem Beschuldigten jedoch auch nicht nachgewiesen
werden, an der Entschlussfassung oder Planung der illegalen Produktion ab März
2020 beteiligt gewesen zu sein. Dass er vermutlich derjenige war, welcher den
unbekannten Personen die Kontaktdaten von G.___ (Snapchat-Name) weitergeleitet
und diesen einen Schlüssel zur Indoor-Anlage zur Verfügung gestellt hatte,
ändert daran nichts. Gestützt auf die Aussagen von G.___ waren diese
unbekannten Personen bereits in der Anfangsphase involviert, indem sie sich um
den Aufbau und die Bewässerung kümmerten, weshalb sie sinnvollerweise bereits
zu diesem Zeitpunkt über die Schlüssel zu den Mieträumlichkeiten und allenfalls
auch schon über die Kontaktdaten von G.___ verfügten. Seine in dieser Hinsicht
verharmlosenden Aussagen lassen es nicht zu, zu ermitteln, ab wann er mit den
unbekannten Personen in Kontakt stand.
3.2.9 Zusammenfassend kann dem
Beschuldigten gestützt auf die Anklageschrift nicht vorgeworfen werden, im März
2020 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit unbekannten Drittpersonen
THC-haltige Pflanzen gesetzt und dadurch unbefugt eine Hanf-Indoor-Anlage betrieben
zu haben. Doch selbst bei einer verbesserten Anklageschrift, könnte dem
Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, bei der Entschlussfassung oder Planung
der illegalen Hanf-Indoor-Anlage beteiligt gewesen zu sein. Gestützt auf das
Beweisergebnis ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass zu Beginn über den
Anbau von CBD-Hanf gesprochen wurde. Wann und von wem der Entschluss gefasst
wurde, auf die Produktion von THC-haltigem Marihuana zu wechseln, lässt sich
nicht ermitteln. Auch bei einer verbesserten Anklageschrift hätte somit ein
Freispruch zu ergehen.
3.2.10 Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift ist damit nicht erstellt. Entsprechend hat ein Freispruch zu
erfolgen.
VII. Strafzumessung
1.
Allgemeine
Grundsätze
Die Vorinstanz hat in Ziffer VII./A. die
Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt (US 27 f.). Darauf kann
verwiesen werden.
2.
Wahl der Strafart
Art. 19 Abs. 1 BetmG sieht für
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit dem Wegfall des Schuldspruchs wegen
des Betriebs der Indooranlage rechtfertigt sich vorliegend mit Blick auf das
objektive Tatverschulden keine Freiheitsstrafe mehr. Es ist daher eine
Geldstrafe auszusprechen.
3.
Tatkomponente
Im Rahmen der Tatkomponente ist zunächst
zu beachten, dass es sich bei dem vom Beschuldigten besessenen Marihuana um
eine sogenannte «weiche» Droge handelt. Das Sucht- und Gefährdungspotential von
Cannabis ist im Vergleich zu den «harten» Drogen gering (Urteil des
Bundesgerichts 6S.231/2005 vom 21. September 2005 E 2.2). Der
nachgewiesene THC-Gehalt von 11.3 und 19.9 % liegt im Durchschnitt (vgl.
und ist somit nicht ausserordentlich hoch. Auch wiegt der Unrechtsgehalt beim
Erwerb, Lagern und Besitzen von Betäubungsmitteln tiefer als bei den anderen
von Art. 19 Abs. 1 BemtG erfassten Tathandlungen wie Drogenerzeugung,
Drogeneinfuhr und insbesondere das Inverkehrsetzen (vgl. Gustav Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz
[BetmG], Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, Art. 19
N 18). Der Beschuldigte traf zwar Anstalten zur späteren Veräusserung,
jedoch kam es noch zu keiner Weitergabehandlung und damit zu keiner konkreten
Gefährdung des geschützten Rechtsgutes der Volksgesundheit, was jedoch
lediglich auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen ist. In Bezug auf
die festgestellte Menge von insgesamt 2'203 Gramm ist festzuhalten, dass diese
sicher nicht mehr als gering bezeichnet werden kann. Sie ist jedoch auch nicht
besonders gross.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Eine
Suchterkrankung lag nicht vor, weshalb nicht von einer Beschaffungskriminalität
auszugehen ist. Die Tat wäre damit auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
Aufgrund der Tatkomponente ist im
Ergebnis auf ein leichtes Verschulden zu schliessen. Die von der Vorinstanz
vorgesehene Einsatzstrafe von drei Monaten bzw. 90 Tagessätzen erweist
sich als angemessen.
4.
Täterkomponente
Das Vorleben des Beschuldigten weist keine
Besonderheiten auf, die strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen
wären. Auch die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Unter dem
Aspekt des Nachtatverhaltens ist dem aktuellen Strafregisterauszug folgendes zu
entnehmen: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
29. August 2023 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen
oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von
5 Tagesätzen zu je CHF 60.00 verurteilt. Seit dem erstinstanzlichen
Urteil kam sodann eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
i.S. des SVG hinzu, wobei dem Beschuldigten eine Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 sowie eine Busse von
CHF 1'000.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, auferlegt wurde. Das
im Strafregisterauszug aufgeführte hängige Verfahren wegen Beschimpfung wurde
hingegen gemäss Auskunft des Richteramtes Thal-Gäu zwischenzeitlich zufolge
Rückzugs des Strafantrages rechtskräftig eingestellt.
Die genannten Verurteilungen erweisen
sich zwar als nicht einschlägig. Die wiederholte Delinquenz während laufendem
Strafverfahren hat sich jedoch leicht straferhöhend auszuwirken, konkret im
Umfang von 15 Tagessätzen.
Aufgrund des Nachtatverhaltens wirkt
sich die Täterkomponenten somit insgesamt negativ aus. Die Einsatzstrafe von
90 Tagessätzen ist um 15 Tagessätze zu erhöhen, woraus eine Geldstrafe von
105 Tagessätzen resultiert.
5.
Beschleunigungsgebot
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen
weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art.
5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die
Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot
verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu
behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Mit der Vorinstanz ist eine Verletzung
des Beschleunigungsgebotes festzustellen. Das Strafverfahren gegen A.A.______
wurde am 28. Februar 2020 eröffnet und gestaltete sich nicht übermässig
kompliziert. Die notwendigen polizeilichen Ermittlungen und Befragung
sämtlicher Auskunftspersonen und Beschuldigten waren schnell vorgenommen. Vom
16. September 2020 bis zum 12. Februar 2021 ruhte das Verfahren während
fünf Monaten ohne ersichtlichen Grund. Am 23. Juli 2021 wurden die
Beschuldigten sodann zur Schlusseinvernahme vorgeladen, welche am 1. Oktober
2021 durchgeführt werden konnte. Bis zum Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen
Gericht dauerte das Verfahren bereits 3.5 Jahre, wobei zwischen dem
25. Januar 2022 und dem 23. Februar 2023, mithin während
13 Monaten, erneut keine Verfahrenshandlungen auszumachen sind. Vor der
Vorinstanz wurde das Verfahren sodann beförderlich geführt, so dass das
erstinstanzliche Urteil bereits nach sieben Monaten ergehen konnte. Auch im
Berufungsverfahren ist keine weitere Verzögerung ersichtlich.
Der überlangen Verfahrensdauer ist mit
einer Strafreduktion von 10 Tagessätzen Rechnung zu tragen. Somit ist im
Ergebnis eine Geldstrafe von 95 Tagessätzen auszusprechen.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist formell im Urteilsdispositiv festzuhalten.
6.
Zusatzstrafenbildung
6.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die
der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist,
so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer
bestraft wird, als wenn die strafbaren Taten gleichzeitig beurteilt worden
wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Die vorliegend beurteilte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde am 27. Februar 2020 und somit vor
Ergehen der bei der Täterkomponente aufgeführten rechtskräftigen Verurteilungen
begangen. Da der Beschuldigte mit den genannten Strafbefehlen ebenfalls zu
einer Geldstrafe verurteilt wurde, ist vorliegend eine Zusatzstrafe zu diesen
Urteilen zu bilden.
6.2 Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation
mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um
bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs.
2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe
und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen
nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe
bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe
bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles
verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste
ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen
Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E.
5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E.
2.2; BSK StGB – Ackermann, Art. 49
N 186; Günther Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl.
2011; Günther Stratenwerth, Erneut
zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders
noch: BGE 69 IV 145 S. 149).
Es ist zu unterscheiden, ob die
Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat
enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der
neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der
(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder
Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde,
ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation
eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für
die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe
(BGE 142 IV 272 E. 2.4.4).
Da vorliegend sämtliche Straftatbestände
den gleichen Strafrahmen aufweisen (Art. 97 Abs. 1 SVG, Art. 90
Abs. 2 SVG, Art. 19 Abs. 1 BetmG: Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe), ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe
geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen,
die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (BSK StGB – Ackermann, Art. 49 N 116).
Entsprechend ist die vorliegend für das Vergehen gegen das BetmG festgelegte
Geldstrafe von 95 Tagessätzen zur Abgeltung der bereits abgeurteilten
Delikte hypothetisch zu erhöhen. Eine Asperation von insgesamt
20 Tagessätzen erscheint dabei angemessen, was zu einer hypothetischen
Gesamtstrafe von 115 Tagessätzen führt. Abzüglich der bereits
ausgesprochenen 35 Tagessätze, beläuft sich die Zusatzstrafe somit auf 80 Tagessätze
Geldstrafe.
7.
Tagessatzhöhe
Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum.
Der Beschuldigte erzielt gemäss eigenen
Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung mit seinem Garagenbetrieb ein jährliches
Einkommen zwischen CHF 60'000.00 und CHF 70'000.00, wobei zugunsten
des Beschuldigten auf den tieferen Wert abzustellen ist. Daraus resultiert ein
monatliches Einkommen von CHF 5'000.00 bzw. netto CHF 4'500.00. Für
Steuern und Krankenkasse ist ein Pauschalabzug von 30 % zu
berücksichtigen, woraus ein Tagessatz von CHF 100.00 resultiert.
8.
Vollzug
Da sich weder die Vorstrafen noch die
neuen Delikte gemäss aktuellem Strafregisterauszug als einschlägig erweisen,
kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer minimalen
Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.
9.
Anrechnung der
Untersuchungshaft
Dem Beschuldigten ist in Anwendung von
Art. 51 StGB die vom 28. Februar 2020 bis zum 13. Mai 2020
ausgestandene Haft, somit 76 Tage, an die Geldstrafe anzurechnen, womit
eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 100.00 verbleibt.
Zufolge Schuldspruchs und Anrechnung der
Haft an die Geldstrafe besteht kein Raum für eine Entschädigung. Das
Entschädigungsbegehren ist entsprechend abzuweisen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches
Verfahren
1.1 Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 28'000.00, aus. Von diesem Betrag sind gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer V./5. des erstinstanzlichen Urteils D.A.___ CHF 3'540.50
(3/4 der auf ihn entfallenden Kosten von CHF 4'720.67) und G.___
CHF 9'229.50 (sämtliche der auf ihn entfallenden Kosten) auferlegt worden.
Ebenfalls rechtskräftig ist der Kostenanteil, welcher D.A.___ betrifft, jedoch
zufolge Verfahrenseinstellung zulasten des Staates ausgeschieden wurde,
ausmachend 1/4 von CHF 4'720.67, somit CHF 1'180.17.
1.2 Die verbleibenden Verfahrenskosten
von CHF 14'049.83 hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des
Freispruchs gemäss Urteilsziffer II./1. im Umfang von 9/10, ausmachend
abgerundet CHF 12'644.80, dem Beschuldigten auferlegt. Mit vorliegendem Urteil
wird der Beschuldigte von einem weiteren Vorhalt freigesprochen. Mit Verweis
auf die Kostenzusammenstellung der Staatsanwaltschaft und unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass ein grosser Anteil der auf den
Beschuldigten entfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Hanf-Indoor-Anlage
entstanden sind (Entsorgung der Anlage, Analyse der Betäubungsmittel etc.),
rechtfertigt sich, dem Beschuldigten insgesamt 1/3 der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 4'683.30. Im Übrigen gehen
die Kosten zu Lasten des Staates.
1.3 Die zugesprochene Entschädigung an
die ehemalige amtliche Verteidigung von A.A.______ ist – soweit die Höhe
betreffend – in Rechtskraft erwachsen. Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 1/3, ausmachend
CHF 963.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.______
erlauben.
1.4 Vor der Vorinstanz erhielt der
Beschuldigte eine Parteientschädigung von CHF 2'490.70 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zugesprochen, was 10 % des geltend gemachten Honorars von
CHF 24'907.00 entspricht. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf 2/3 des geltend
gemachten Honorars festzusetzen. Diese Entschädigung ist in Anwendung des
revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO der Verteidigung direkt zuzusprechen
und kann entsprechend nicht mit dem von A.A.______ zu bezahlenden Anteil an den
Verfahrenskosten verrechnet werden.
1.4.1 Der Beschuldigte wurde vom
28. Februar 2020 bis zum 18. März 2020 privat von Rechtsanwalt
Severin Bellwald verteidigt (AS 811, 814). Die Honorarnote des ehemaligen
privaten Verteidigers wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
eingereicht und belief sich auf CHF 4'367.00.00 (AS 1001). Dieser
Aufwand erscheint angemessen. Dem ehemaligen privaten Verteidiger wird demnach
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'911.35 (2/3 von
CHF 4'367.00) zugesprochen.
1.4.2 Der private Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Adrian Blättler, machte im erstinstanzlichen
Verfahren einen Arbeitsaufwand von 83.7 Stunden geltend (AS 1002 ff.).
Hierzu sind folgende Bemerkungen angezeigt:
Für die Zeit vom 6. April 2020 bis
zum 14. April 2020 wird einen Aufwand von 6.01 Stunden geltend. In
diesem Zeitraum war der Beschuldigte amtlich durch Rechtsanwalt Bellwald
vertreten und dieser wurde entsprechend entschädigt (AS 830). Der Aufwand
ist entsprechend nicht gerechtfertigt und um fünf Stunden zu kürzen. Im
Weiteren wird unter diversen Positionen ein Aufwand für die Korrespondenz mit «A.A.___»
geltend gemacht (konkret am 21.4.2020, 22.4.2020, 23.4.2020, 24.4.2020,
29.4.2020, 30.4.2020, 5.5.2020, 7.5.2020, 12.5.2020 sowie 13.5.2020). Auffällig
ist, dass diese Korrespondenz mit der Haftentlassung des Beschuldigten am
13. Mai 2020 endete, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei A.A.___
um ein Familienmitglied des Beschuldigten handelt, konkret um den Bruder F.A.___.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese ausgiebige Korrespondenz zur Ausübung
der Verfahrensrechte des Beschuldigten notwendig ist. Da mit den genannten
Positionen jeweils noch andere Aufwendungen erfasst wurden, ist eine Reduktion
von ermessensweise zwei Stunden vorzunehmen. Schliesslich wird für die
Ausarbeitung des Plädoyers sowie das dazugehörige Aktenstudium insgesamt ein
Aufwand von 17.51 Stunden geltend gemacht (vgl. Positionen vom 15.4.2024,
18.4.2024, 19.4.2024, 22.4.2024, 23.4.2024, 24.4.2024, 25.4.2024, 26.4.2024
sowie 29.4.2024). Auch unter der Berücksichtigung, dass einige Positionen
zusätzliche Aufwendungen (Korrespondenzen) erfassen, erscheint dieser Aufwand
für das insgesamt 18-seitige Plädoyer zu hoch, zumal während des gesamten
Mandats bereits zahlreiche Positionen Aufwand für das Aktenstudium erfassen. Es
rechtfertigt sich eine Kürzung von vier Stunden.
Im Übrigen erscheint die Honorarnote des
Rechtsvertreters angemessen. Insgesamt ergibt sich somit ein Zeitaufwand von
72.70 Stunden, welcher zu einem Stundenansatz von CHF 220.00,
ausmachend CHF 15'994.00, zu entschädigen ist. Zuzüglich Auslagen von
CHF 626.20, 7.7 % MwSt. auf CHF 9'059.20 (38.95 Stunden à
CHF 220.00, Auslagen CHF 490.20), ausmachend CHF 697.55, sowie
8.1 % auf CHF 7'561.00 (33.75 Stunden à CHF 220.00,
Auslagen CHF 136.00), ausmachend CHF 612.45, beläuft sich die
Entschädigung auf insgesamt CHF 17'930.20. Rechtsanwalt Adrian Blättler
wird demnach für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 11'953.45 zugesprochen.
2.
Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte erreicht im
Berufungsverfahren einen Freispruch und eine wesentlich mildere Strafe.
Entsprechend hat er als grösstenteils obsiegende Partei in Anwendung von
Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'350.00, im Umfang von
1/3, total somit CHF 1'450.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten
zulasten des Staates Solothurn.
2.2 Parteientschädigung
Rechtsanwalt Adrian Blättler macht für
das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung) einen Aufwand von
23.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Hinzurechnen ist der
Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden
sowie die Wegzeit von 3.5 Stunden, was einen Gesamtaufwand von
29.5 Stunden ergibt. Bei den geltend gemachten Auslagen von CHF 24.00
sind zudem die Reisespesen von CHF 130.90 (2 x 93.5 km à CHF 0.70) zu
addieren. Zuzüglich 8.1 % MwSt. auf CHF 6'644.90, ausmachend
CHF 538.20, beläuft sich die Entschädigung somit auf CHF 7'183.10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist Rechtsanwalt Adrian Blättler für
das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 4'788.75 auszubezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 lit. b, Art. 19 Abs. 1 lit. d, Art. 19
Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; Art.
34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 51, Art.
69 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398
ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. StPO erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer II./1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. Mai 2024 wird A.A.______
vom Vorhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen
in der Zeit vom 10. November 2018 bis am 19. November 2018 (Vorhalt
Ziff. 2 lit. c der Anklageschrift), freigesprochen.
2. A.A.______ wird zudem freigesprochen vom
Vorhalt des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in
der Zeit vom 16. Dezember 2019 bis am 29. April 2020 (Vorhalt
Ziff. 2 lit. b der Anklageschrift).
3. A.A.______ hat sich des Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, begangen und festgestellt am 27. Februar 2020
(Vorhalt Ziff. 2 lit. a der Anklageschrift), schuldig gemacht.
4. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
5. A.A.______ wird zu einer Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. August 2023 sowie vom
21. August 2025, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
6. A.A.______ werden 76 Tage Haft an die
Geldstrafe angerechnet, womit eine Geldstrafe von 4 Tagessätze zu je
CHF 100.00 verbleibt.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV des
erstinstanzlichen Urteils sind folgende im Verfahren beschlagnahmte Gegenstände
einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
vernichten:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
3
Jungpflanzen Hanf (ohne Blütenstände)
Asservate Kapo Solothurn
3
Pflanzen Hanf frisch (mit
Blütenständen)
Asservate Kapo Solothurn
3
Pflanzen Hanf frisch (mit
Blütenständen)
Asservate Kapo Solothurn
1.18 Gramm
Hanf
(getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
472 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
226 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
300 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
157 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
493 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
497 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
873 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
85 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
273 Gramm
Hanf (getrocknete Hanfblüten)
Asservate Kapo Solothurn
8. Der Antrag von A.A.______ auf
Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
in Höhe von CHF 15'200.00 (zzgl. Zins zu 5 %) wird abgewiesen.
9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
V./4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers von A.A.______, Rechtsanwalt Severin Bellwald, auf
CHF 2'891.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/3,
somit CHF 963.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.______
erlauben.
10. Für das erstinstanzliche Verfahren wird
dem ehemaligen privaten Verteidiger von A.A.______, Rechtsanwalt Severin
Bellwald, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'911.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
11. Für das erstinstanzliche Verfahren wird
dem privaten Verteidiger von A.A.___, Rechtsanwalt Adrian Blättler, eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 11'953.45 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
12. Für das Berufungsverfahren wird dem
privaten Verteidiger von A.A.______, Rechtsanwalt Adrian Blättler, eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'788.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
13. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
V./5 des erstinstanzlichen Urteils sind von den erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 28'000.00, D.A.___ CHF 3'540.50, G.___ CHF 9'229.50 und dem
Staat Solothurn CHF 1'180.17 auferlegt worden.
Von den verbleibenden Verfahrenskosten
von CHF 14'049.83 hat A.A.______ CHF 4'683.30 zu bezahlen. Im Übrigen
gehen die Kosten zulasten des Staates.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'350.00, hat A.A.______
zu 1/3, somit CHF 1'450.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten
zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Graf