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Entscheid

STBER.2024.56

versuchte vorsätzliche Tötung etc.

27. Mai 2025Deutsch186 min

dem C.___ (nachfolgend: Privatkläger) an seinem Domizil an der [Adresse] in [Ort

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 27. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner, Vorsitz

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung etc.

Es erscheinen zur

Verhandlung vom 26./27. Mai 2025 vor Obergericht:

1. Staatsanwältin B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

2. A.___ (vorgeführt), als Beschuldigter

und Berufungskläger,

3. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten,

4. C.___, als Privatkläger,

5. Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

als Vertreterin des Privatklägers, in Begleitung einer Rechtspraktikantin,

6. [Dolmetscher 1], als Somalisch-Dolmetscher,

7. [Dolmetscher 2], als Tigrinya-Dolmetscher,

8. […], Rechtspraktikantin des

Obergerichts,

9. Sachbearbeiter der Kantonspolizei

Solothurn (nur am 27.5.2025).

Zudem erscheinen diverse Zuschauer und

Zuschauerinnen sowie eine Pressevertreterin.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die Einvernahmen des Privatklägers und des Beschuldigten

sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft, der Vertretung des

Privatklägers und der amtlichen Verteidigung vorgebrachten Begründungen der

Anträge wird auf das Verfahrensprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.

Tonaufnahmen), die schriftlich eingereichten Plädoyernotizen der amtlichen

Verteidigung und der Vertreterin der Privatklägerin sowie die Mitschrift des

Plädoyers von Staatsanwältin B.___ (inkl. Tonaufnahme) in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft:

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu

sprechen im Sinne der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen

Diebstahls, versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand,

mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung,

Nichtgewährends des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr als Fahrradlenker,

Fahrens unter Drogeneinfluss mit motorlosem Fahrzeug, Fahrens mit Fahrrad ohne

Licht, Verteitelung der Blutprobe als Führer eines motorlosen Fahrzeugs und

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu

-

einer Freiheitsstrafe von 6

½ Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner

Jura-Seeland vom 9. September 2020;

-

einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen à CHF 10.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. September 2020;

-

einer Übertretungsbusse in

der Höhe von CHF 300.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei

Tagen im Falle der Nichtbezahlung.

3. Die vom Beschuldigten am 10. September

2020 sowie in der Zeit vom 6. November 2020 bis zum 6. Dezember 2021

(total 397 Tage) entstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten an die

Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit

dem 6. Dezember 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4. Zur Sicherung des Strafvollzug sei gegen

den Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen.

5. Es sei eine stationäre therapeutische

Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen.

6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss

vorstehender Ziff. 2 sei zu Gunsten der Massnahme gemäss Ziff. 5 aufzuschieben.

7. Der Beschuldigte sei für die Dauer von

15 Jahren des Landes zu verweisen.

8. Die Landesverweisung betreffend den

Beschuldigten sei im SIS auszuschreiben.

9. Folgende mit Verfügung vom 29. April

2022 beschlagnahmten Gegenstände seien in Anwendung von Art. 69 StGB

einzuziehen und zu vernichten bzw., soweit sie nicht zur Tat gebraucht worden

sind oder deliktischen Inhalt aufweisen, zu Handen wem Rechtens auszuhändigen:

10. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, sei durch das erkennende Gericht

festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem

Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse

zulassen.

11. Die Verfahrenskosten, inklusive der

Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien dem Beschuldigten zur

Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker für den Privatkläger:

1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage

schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten,

dem Privatkläger CHF 750.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2022 und CHF

152.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Februar 2023 als Schadenersatz zu

bezahlen und es sei der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger für inskünftig

aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem

Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.

3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten,

dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5

% seit 27. Oktober 2020 zu bezahlen.

4. Es sei die edierte Kostennote der

Vertreterin des Privatklägers für das Berufungsverfahren zu genehmigen und der

Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der

eingereichten Honorarnote zu verpflichten.

5. Es sei der Beschuldigte zur Übernahme

der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu verpflichten.

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi für den Beschuldigten und

Berufungskläger:

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von

Urteilsdispositiv Ziff. 2 bis 5 von Schuld, Strafe und Massnahme vollumfänglich

freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen der Privatkläger

seien in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 12 bis 15 allesamt abzuweisen,

jedenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Dem Beschuldigten seien in Abänderung

von Urteilsdispositiv Ziff. 10 die beschlagnahmten Gegenstände wieder

auszuhändigen.

4. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus

dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und der Antrag auf Anordnung von

Sicherheitshaft entsprechend abzuweisen.

5. Dem Beschuldigten sei vom Staat eine

Genugtuung wegen unschuldig erlittener Haft in gerichtlich zu bestimmender Höhe

auszurichten.

6. Es sei das Honorar der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote

festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.

7. Es seien die erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu

nehmen.

__________

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. In der Nacht von Montag auf Dienstag,

26./27. Oktober 2020 ereignete sich in der Zeit nach 01:00 Uhr ein Vorfall, bei

dem C.___ (nachfolgend: Privatkläger) an seinem Domizil an der [Adresse] in [Ort

1] eine Stichverletzung am Rücken unterhalb des linken Schulterblatts erlitt.

Im Rahmen der Ermittlungen konnten unter anderem diverse DNA-Spuren gesichert

werden, welche zur Identifikation von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter)

führten (vgl. Strafanzeige vom 21. September 2021, Aktenseiten

Staatsanwaltschaft [AS] 013 ff.).

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 3.

November 2020 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung und liess ihn zur Verhaftung ausschreiben (AS 693 und 717).

Am 6. November 2020 wurde der Beschuldigte durch die Kantonspolizei Bern in

einer Kollektivunterkunft für Asylbewerber in [Ort 2] festgenommen und ins

Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt (AS 720 ff.). Dem Beschuldigten

wurde Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger beigeordnet und das

Haftgericht ordnete Untersuchungshaft an (AS 734 ff.).

2. In der Folge konstituierte sich der

Privatkläger als Straf- und Zivilkläger und ihm wurde Rechtsanwältin Sabrina

Palermo als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (AS 1090 ff., 0230,

1105 ff., 1119, 1105 f., 1109 ff.).

3. Zwischen Anfang November 2020 und

Anfang Januar 2021 fanden verschiedene Einvernahmen mit dem Privatkläger, dem

Beschuldigten sowie diversen weiteren Personen statt (AS 220 ff.).

4. Gestützt auf eine entsprechende

Gerichtsstandsanfrage wurde am 18. Januar 2021 der Gerichtsstand bezüglich

einer im Kanton Bern gegen den Beschuldigten wegen verschiedenster Vorhalte

laufenden Strafuntersuchung anerkannt und die im Kanton Solothurn laufende

Strafuntersuchung auf die entsprechenden Tatbestände ausgedehnt (vgl.

Verfügung, AS 1183 ff. und 698 f.).

5. Ebenfalls am 18. Januar 2021

beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, [Ort 3], mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des

Beschuldigten (AS 1898 ff., 1904 ff.). Das Gutachten wurde – nach einer

Vorabstellungnahme mit Empfehlung zum weiteren Vorgehen vom 10. März 2021 – am

12. Juli 2021 vorgelegt (AS 1922 ff. und 1997 ff.).

6. Am 29. Juni 2021 wurde in der Wohnung

des Privatklägers eine parteiöffentliche Tatrekonstruktion durchgeführt. Zudem

wurden Stationen auf der vor dem Vorfall zurückgelegten Wegstrecke aufgesucht

(AS 315 ff.).

7. Am 22. April 2022 erging eine

ausführliche Eröffnungsverfügung und es wurde der Abschluss der Untersuchung in

Aussicht gestellt sowie Gelegenheit zur Antragstellung eingeräumt, wobei in der

Folge auf das Stellen von Anträgen verzichtet wurde (AS 700 ff., 1229 f., 1177,

1127).

8. Am 8. Juni 2022 erhob die zuständige

Staatsanwältin beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt (nachfolgend:

Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 111 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), versuchter schwerer Körperverletzung, evtl.

versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand, Art. 122

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),

mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfacher Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfacher

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen, Art. 19 Abs. 1 lit.

c, d und g BetmG), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfacher

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG), Widerhandlung

gegen das Epidemiengesetz (Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung

und bestimmten Personengruppen, Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG), mehrfacher

Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortrittsrechts als

Fahrradlenker, Fahren ohne Licht als Fahrradlenker, Art. 90 Abs. 1 SVG),

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (als Fahrradlenker, Art. 92 Abs. 1 SVG),

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss als Fahrradlenker, Art.

91 Abs. 1 lit. c SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Blutprobe, als Fahrradlenker, Art. 91a Abs. 2 SVG) und

mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Art.

19a Ziff. 1 BetmG) (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [ASBW],

Register Anklage).

9. Am 22. Februar 2023 fand ein

erster Teil der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt, wobei der

Beschuldigte die Zuführung zur Hauptverhandlung verweigerte (ASBW 112 und 155).

Die Befragung des Privatklägers erfolgte daher in Abwesenheit des Beschuldigten,

jedoch in Anwesenheit und mit Einverständnis des amtlichen Verteidigers (ASBW

145 ff.). Zudem fand eine eingehende Diskussion mit dem Sachverständigen statt

(vgl. Verhandlungsprotokoll, AS 114 ff.). In der Folge wurde vom Amtsgericht

beschlossen, den Abspruch zu verschieben, um im Rahmen eines Aufenthalts des

Beschuldigten auf der Sicherheitsabteilung einer forensisch-psychiatrischen

Klinik weitere Erkenntnisse zur diagnostischen Einschätzung und zu möglichen

Behandlungsansätzen zu gewinnen sowie gestützt darauf ein Ergänzungsgutachten

durch den Sachverständigen erstellen zu lassen (AS 120 f.).

10. Am 24. Februar 2023 erging durch die

Vorinstanz ein Beschluss, mit dem der Beschuldigte für einen Aufenthalt von

mindestens vier Wochen in die [Forensisch-Psychiatrische Station] eingewiesen

wurde, wobei der Eintritt am 22. März 2023 erfolgte (ASBW 161 ff.). Per 14.

April 2023 wurde der Aufenthalt des Beschuldigten durch die Klinik vorzeitig

beendet (ASBW 193 ff., 200 ff.). Am 2. Juni 2023 wurde ein

Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben, welches am 23. August 2023

vorgelegt wurde (AS 273 ff.).

11. Am 25. September 2023 fand der

zweite Teil der Hauptverhandlung statt, in dessen Rahmen die Befragungen des

Beschuldigten und des Sachverständigen erfolgten, wobei die Befragung des

Beschuldigten mangels inhaltlicher Einlassung vorzeitig abgebrochen und dieser aufgrund

seines Verhaltens und Zustands ins Untersuchungsgefängnis zurückgeführt wurde (vgl.

Verhandlungsprotokoll und Einvernahmeprotokolle, ASBW 334 ff., 360 ff., 368

ff.).

Die Vorinstanz beschloss im Rahmen

dieses zweiten Teils der Hauptverhandlung zudem vorfrageweise, das

Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz

(Anklageziffer 9) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Anklageziffer 15.2) zufolge Verjährung einzustellen (Urteilsseite Vorinstanz

[US] 3).

12. Am 26. September 2023 eröffnete die

Vorinstanz mündlich folgendes Urteil, welches dem amtlichen Verteidiger zudem

am 5. Oktober 2024 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (ASBW 434 ff.):

«

1.

A.___ wird vom

Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Übertretung), angeblich

begangen am 6. Oktober 2020, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne

Ausscheidung von Kosten freigesprochen (Vorhalt Ziff. 11 der

Anklageschrift vom 8. Juni 2022).

2.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) versuchte vorsätzliche Tötung, begangen

am 27. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 1),

b) mehrfacher Diebstahl, begangen in der

Zeit zwischen dem 1. und 31. März 2020 und begangen bzw. festgestellt am 11.

Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 2.1 und 2.2),

c) versuchte einfache Körperverletzung (mit

gefährlichem Gegenstand), begangen am 25. August 2020 (Vorhalt Ziff. 3),

d) mehrfache Hinderung einer Amtshandlung,

begangen in der Zeit vom 3. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte

Ziff. 4.1 bis 4.5),

e) mehrfache Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 24.

September 2021 (Vorhalte Ziff. 5.1 bis 5.4),

f)

mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit

vom 28. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte Ziff. 6.1 bis 6.3),

g) mehrfache Beschimpfung, begangen in der

Zeit vom 3. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte Ziff. 7.1 bis

7.3),

h) mehrfache Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung, begangen in der Zeit vom 3. August bis am 11. Oktober 2020

(Vorhalte Ziff. 8.1 bis 8.7),

i)

mehrfache Verletzung

der Verkehrsregeln (Übertretungen, Nichtgewähren des Vortrittsrechts und Fahren

ohne Licht als Fahrradlenker), begangen in der Zeit vom 6. bis am 11. Oktober

2020 (Vorhalte Ziff. 10 und 13),

j)

Fahren in

fahrunfähigem Zustand (Übertretung, unter Drogeneinfluss als Fahrradlenker),

begangen am 11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 12),

k) Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Übertretung, als Fahrradlenker), begangen am

11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 14),

l)

mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der

Zeit vom 26. September bis am 6. November 2020 (Vorhalte Ziff. 15.1 und

15.2).

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6

Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen

Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020,

b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen

Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020,

c) einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4.

A.___ werden 1'057

Tage Haft und vorzeitiger Vollzug an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3

lit. a hiervor angerechnet.

5.

Es wird eine

stationäre therapeutische Behandlung für A.___ angeordnet.

6.

A.___ wird zur

Sicherung des Sanktionenvollzugs im vorzeitigen Strafvollzug belassen.

7.

A.___ wird für die

Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.

Die folgenden im

Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden C.___

nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach

Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu

machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine

Vernichtung der Gegenstände zur Folge (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate):

a) T-Shirt, Marke we, schwarz-weiss,

b) Trainerhose, Marke Divided, schwarz,

c) Schuhe, Marke Vty, grau,

d) Jacke, Marke Divided.

9.

Die folgenden im

Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden

diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (alles aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):

a) Schuhe, Marke Nike, schwarz,

b) Jeanshose, Marke Projekt Paris,

dunkelgrau,

c) Trainerjacke, Marke Crivit, schwarz-rot,

d) T-Shirt, Marke Surecrew, grün-schwarz,

e) Shorts/Unterwäsche, Marke Urban Classics,

grau-schwarz,

f)

Socken, schwarz,

g) Mobiltelefon Wiko Y81, inkl. SIM-Karte.

10.

Die folgenden im

Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden

eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu

vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein

allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a) Taschenmesser, silbrig,

b) Küchenmesser, schwarzer Griff,

c)

Mountain-Bike,

Marke Cube Bikes.

11.

Der bei A.___

sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 80.00 wird freigegeben und ist nach

Rechtskraft des Urteils der Kantonspolizei Bern zurückzuerstatten (GK-Nr. […],

Elcosafe Nr. […], Kontakt: [...]@police.be.ch; auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

12.

A.___ wird

verurteilt, C.___ CHF 750.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April

2022, und CHF 152.45, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Februar

2023, als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird A.___ gegenüber C.___ bei

einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der inskünftig

aus und im Zusammenhang mit der Straftat vom 27. Oktober 2020 anfallenden

Kosten verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den

Zivilweg verwiesen.

13.

A.___ wird

verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 12'000.00, zuzüglich Zins zu

5 % seit 27. Oktober 2020, zu bezahlen. Die darüber hinausgehende

Forderung wird abgewiesen.

14.

A.___ wird

verurteilt, E.___ eine Genugtuung von CHF 100.00 zu bezahlen. Die darüber

hinausgehende Forderung wird abgewiesen.

15.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Sabrina

Palermo-Walker, wird auf CHF 14'199.00 (34,88 Stunden zu

CHF 180.00 und 31,49 Stunden zu CHF 190.00, inkl.

mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 477.60, 7,7 % MWST von

CHF 980.90 und nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von

CHF 479.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits

geleisteten Akontozahlung von CHF 9'000.00 verbleibt eine Restanz von

CHF 5'199.00 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 3'913.15 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw.

CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MWST von CHF 279.75), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

16.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf

CHF 41'187.15 (105,17 Stunden zu CHF 180.00, 92,17 Stunden

zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 1'800.85 und 7,7 % MWST

von CHF 2'944.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen

von insgesamt CHF 30'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 11'187.15

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 41'028.15 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total

CHF 53'390.00, hat A.___ zu bezahlen.»

13. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte form- und fristgerecht mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 die

Berufung anmelden (ASBW 157).

14. Das schriftlich begründete Urteil

(ASBW 484 ff.) wurde den Parteien am 16. Juli 2024 zugestellt (ASBW 619 ff.).

15. Mit Berufungserklärung vom 19. Juli

2024 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 2 ff.) liess der Beschuldigte folgende

Punkte des erstinstanzlichen Urteils anfechten: sämtliche Schuldsprüche gemäss

Ziffer 2 lit. a-l, das Strafmass gemäss Ziffer 3 lit. a-c, die Anrechnung der

ausgestandenen Haft gemäss Ziffer 4, die Anordnung einer stationären therapeutischen

Behandlung gemäss Ziffer 5, die Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung gemäss

Ziffer 7, die Einziehungen gemäss Ziffer 10, die Rückerstattung des sichergestellten

Bargeldbetrages an die Kantonspolizei Bern gemäss Ziffer 11, die Verurteilung

zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuungen sowie den

Rückforderungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin gemäss Ziffern 12-15, die Kostenfolgen mit

Ausnahme des zugesprochenen Honorars der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer

17.

Beantragt wird ein vollumfänglicher

Freispruch, die Abweisung bzw. Verweisung auf den Zivilweg der

Zivilforderungen, die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die

Ausrichtung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

16. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 15).

17. Der Privatkläger C.___ verzichtete

mit Eingabe vom 20. August 2024 ebenfalls auf eine Anschlussberufung,

beantragte jedoch die unentgeltliche Rechtspflege auch für das

Berufungsverfahren (ASB 17). Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde das

entsprechende Gesuch abgewiesen (ASB 81 f.).

18. Am 23. Mai 2025 stellte die

Vertreterin des Privatklägers C.___ den Antrag,

dieser sei im Nachgang zu seiner Befragung von der weiteren Teilnahme an der

Hauptverhandlung zu dispensieren. Zudem werde darum ersucht, von einer direkten

Konfrontation mit dem Beschuldigten abzusehen. Die Anträge wurden im Rahmen der

Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2025 vorfrageweise gutgeheissen.

Erwägungen

II. Vorbemerkungen

1.

Anwendbares Recht

1.1

Per 1. Januar 2024

trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es

stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich

vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber

nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht

vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach

neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält

Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von

den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

1.2

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen

Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen

Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende

Änderung des Gesetzes meint.

1.3 Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

1.4 Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende

Recht zur Anwendung gelangt.

2. Prozessökonomie

Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen

ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die

erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,

2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt

ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den

vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.

1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

Das vorliegende Urteil folgt in Aufbau

und Struktur dem Urteil der Vorinstanz. Die grosse Anzahl Vorhalte lässt es aus

Gründen der Übersichtlichkeit sinnvoll erscheinen, die einzelnen Vorhalte ebenfalls

jeweils unter Einbezug der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung

abschliessend zu behandeln.

III. Umfang des Berufungsverfahrens

1. Rechtskräftige vorfrageweise

Einstellungen durch die Vorinstanz

Die vorfrageweise Einstellung des

Verfahrens zufolge Verjährung in Bezug auf folgende Vorhalte der Anklageschrift

(US 3) ist in Rechtskraft erwachsen:

-

Widerhandlung gegen das

Epidemiengesetz (Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und

bestimmten Personengruppen) im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG

i.V.m Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage, angeblich begangen am 28.

August 2020 (Vorhalt Ziff. 9 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022),

-

mehrfache Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG

(Übertretungen), soweit die Zeit vor dem 26. September 2020 betroffen ist

(Vorhalt Ziff. 15.2).

2. Rechtskräftiger Freispruch

Der Freispruch vom Vorhalt des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall (Übertretung), angeblich begangen am 6. Oktober 2020,

(Vorhalt Ziff. 11 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022) ist in Rechtskraft

erwachsen.

3. Weitere rechtskräftige Punkte

In Rechtskraft erwachsen sind zudem

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziffer 8: Herausgabe

diverser Gegenstände an C.___

-

Ziffer 9: Herausgabe

diverser Gegenstände an A.___

-

Ziffer 15 teilweise: Höhe

Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin

-

Ziffer 16 teilweise: Höhe

Honorar amtliche Verteidigung

IV. Formelle Einwendungen

1. Verwertbarkeit von Einvernahmen –

Vorhalt Ziffer 3

1.1 Der Beschuldigte lässt bezüglich

Anklagevorhalt Ziff. 3 einwenden, die Aussagen der Mitbewohner seien nicht

verwertbar. Diese seien polizeilich als Auskunftspersonen befragt worden. Dabei

sei der Verfahrensgegenstand einleitend jeweils mit «Drohung und versuchter

Körperverletzung» bezeichnet worden. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO gälten

bei der Befragung von Auskunftspersonen die gleichen Regeln wie bei der

Befragung von beschuldigten Personen. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO sei

die zu befragende Person vor der Einvernahme exakt darauf hinzuweisen, welche

Straftaten Gegenstand des Verfahrens bildeten. Vorliegend seien die

Auskunftspersonen nicht darüber orientiert worden, dass gegen den Beschuldigten

wegen versuchter schwerer Körperverletzung oder wegen einfacher

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ermittelt werde. Es sei ihnen

lediglich mitgeteilt worden, dass wegen versuchter Körperverletzung ermittelt

werde. Weil den zu befragenden Auskunftspersonen der Verfahrensgegenstand nicht

präzise genug eröffnet worden sei, seien deren Einvernahmen von Gesetzes wegen

als nicht verwertbar zu qualifizieren.

1.2 Der Einwand ist unberechtigt. Es

kann dazu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im

erstinstanzlichen Urteil (US 13 ff.) verwiesen werden. Die Polizei befragt eine

Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als

Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). Die polizeiliche Auskunftsperson gemäss

Art. 179 Abs. 1 StPO stellt eine Auskunftsperson «sui generis» dar (BSK StPO-Kerner, Art. 179 StPO N 2, mit

Verweisen). Die Regelung von Art. 180 Abs. 1 StPO, die ein

Aussageverweigerungsrecht sowie insbesondere eine sinngemässe Geltung der

Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person vorsieht, ist auf

Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b bis g StPO beschränkt. Auf die

Einvernahmen der Auskunftspersonen im vorliegenden Fall war Art. 180 Abs. 1

StPO bzw. der dortige Verweis auf die Bestimmungen über die Einvernahme der

beschuldigten Person und damit auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht

anwendbar. Aber selbst wenn Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO anwendbar wäre,

erscheint die durch die Polizei vorgenommene Orientierung über die dem

Beschuldigten vorgehaltenen Straftaten – Drohung und versuchte

Körperverletzung, begangen am 25. August 2020, ca. 18:00 Uhr, in [Ort 5], [Adresse]

– als ausreichend. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein dem

aktuellen Verfahrensstand entsprechend möglichst präziser Lebenssachverhalt und

der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorzuhalten, nicht aber bereits die genaue

rechtliche Würdigung (vgl. u.a. Urteile 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 2.2,

6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3). Da die genaueren Umstände durch

die Befragungen damals erst noch zu eruieren waren, ist die Bezeichnung des

Deliktsvorwurfs mit versuchter Körperverletzung statt mit versuchter schwerer

Körperverletzung oder einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

nicht zu beanstanden.

2. Beweisergänzungen /

Konfrontationsanspruch – verschiedene Vorhalte

2.1 Der Beschuldigte lässt bei diversen

Vorhalten (Vorhalte Ziff. 4.1, 5.1, 7.1, 7.2, 4.2, 4.3, 6.1, 4.4, 4.5,

6.3, 7.3, 5.2, 6.2, 12, 13, 14, 15.1) einwenden, es existierten nur

Wahrnehmungsberichte und Anzeigenrapporte der Polizei. Es seien keine

förmlichen Einvernahmen durchgeführt worden, was sich nicht zulasten des

Beschuldigten auswirken dürfe.

2.2 Es kann auch hier vollumfänglich auf

die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz (US 15 f.) verwiesen werden. Feststellungen

von Polizeiangehörigen in Berichten und Rapporten bzw. die Polizeirapporte

gelten nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Beweismittel.

Polizeirapporte sind ein taugliches Beweismittel unabhängig davon, ob die

rapportierenden beziehungsweise die an der Feststellung des rapportierten

Vorgangs beteiligten Polizeiangehörigen als Zeugen befragt wurden. Die

beschuldigte Person kann den Strafbehörden nicht vorwerfen, die rapportierenden

bzw. die den Bericht erstattenden Polizeiangehörigen nicht vorgeladen zu haben,

wenn sie selbst keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. u.a. Urteile

6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021

E. 5.2, 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 9.2.1). Hätte der

Beschuldigte die in den Berichten enthaltenen eigenen Wahrnehmungen der

Polizeiangehörigen bzw. die weiteren Angaben persönlich in Zweifel ziehen

wollen, hätte er im Rahmen der Voruntersuchung ausreichend Gelegenheit gehabt,

Anträge auf Durchführung von Konfrontationseinvernahmen zu stellen (vgl.

zuletzt Verfügung, AS 1229 f.).

Gleiches gilt bei Vorhalt Ziff. 3

bezüglich der Einvernahmen der damaligen Mitbewohner F.___ und G.___ (vgl.

Protokolle, 449 ff., 454 ff.) und bei Vorhalt Ziff. 10 hinsichtlich der

Erstbefragungen von H.___ und I.___ im Rahmen der Tatbestandsaufnahme bei einem

Verkehrsunfall (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll, AS 639 ff.). Wie bereits aus

Sicht der Vorinstanz bezüglich erstinstanzlicher Hauptverhandlung, erschien

auch aus Sicht des Berufungsgerichts mit Blick auf die gesamte Beweislage eine

Befragung der rapportierenden Polizeiangehörigen bzw. eine erneute Befragung

der weiteren Personen für die Urteilsfällung als nicht erforderlich (vgl. Art.

343 bzw. 389 StPO). Entsprechend hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch

im Berufungsverfahren eine Befragung bzw. Konfrontation von Amtes wegen

erfolgen müssen. Der Beschuldigte hätte vielmehr entsprechende Anträge stellen

müssen, wenn er von seinem Recht auf Konfrontation hätte Gebrauch machen

wollen. Dies hat er nicht getan, was als Verzicht auf das Konfrontationsrecht

zu werten ist.

V. Anklagevorhalte

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das

Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn

unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen

der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den

verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art.

32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen

Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,

wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn

eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht

ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit

nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt

werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der

Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich

widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine

Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind.

Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die

Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei

sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse

gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von

(prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird

zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:

Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können

(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B.

anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen

Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung

betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese

erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie

verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen

Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer

entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten

vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung

prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den

Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

Der In-dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine

Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen

Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen

und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je

nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt

werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das

Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der

feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene

Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die

In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel

folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus

denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E.

2.2.3.2 mit Hinweisen).

Eine tatbestandsmässige, zum

Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das

Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft

zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei

vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen

freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als

Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem

Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine

Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die

offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam

– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E.

2.2.3.4 mit Hinweisen).

1.2 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts

der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse

durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale

hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der

Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist

gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,

wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,

Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,

Wider­spruchs­freiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen

(Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von

Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher

Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt

jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe

Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich

höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der

Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter

vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die

Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht

und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht

verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen

primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen

Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E.

2.5).

Zu berücksichtigen ist, dass eine

beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer

im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der

Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren

Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,

eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die

Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein

taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie

wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und

unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur

Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit

und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für

Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,

Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

- Ein unschuldiger

Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die

Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt

beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts

der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu

aufgefordert zu werden.

- Ein schuldiger Beschuldigter

erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt

zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,

unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet

schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und

spricht nicht spontan über seine Unschuld.

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen

trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen

plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und

6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2. Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl.

versuchte schwere Körperverletzung

2.1 Anklagevorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der

Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111

StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte schwere Körperverletzung

(Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 27. Oktober 2020, zwischen

ca. 01:17 Uhr und ca. 01:42 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus

(Alterssiedlung), 2.5-Zimmerwohnung, 1. Obergeschoss, Wohnung Nr. 1, zum

Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte versuchte, den Geschädigten durch

einen Stich in den Rücken zu töten, wobei er den Tod des Geschädigten

herbeiführen wollte bzw. mindestens in Kauf nahm. Da der Erfolg - der Tod des

Geschädigten - nicht eintrat, blieb es beim Versuch.

Konkret versuchte der Beschuldigte

zuerst, via das offenstehende Fenster neben der Wohnungstüre in die Wohnung des

Geschädigten einzudringen. Der Geschädigte, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im

Korridor befand und beabsichtigte, sich von der Küche her, wo er Wasser geholt

hatte, zum Schlafen ins Wohnzimmer zu begeben, hörte Geräusche und hielt

Nachschau. Er erblickte den Beschuldigten, welcher im Zuge war, durch das

Fenster seine Wohnung zu betreten. Der Geschädigte behändigte einen Besen und

versuchte mittels Schlägen gegen den Beschuldigten, diesen vom

ungerechtfertigten Eindringen in die Wohnung abzuhalten. Als sich der

Geschädigte vom Beschuldigten abwandte und das Zimmer verliess, um einen

anderen, der Abwehr dienenden Gegenstand zu holen, drang der Beschuldigte durch

das Fenster in die Wohnung des Geschädigten ein, folgte diesem und stach ihm

einmalig mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich einem Messer, unterhalb des

linken Schulterblattes in den Rücken. Anschliessend verliess der Beschuldigte unter

Mitnahme des scharfen Gegenstandes, mutmasslich einem Messer, auf unbekanntem

Weg die Wohnung des Geschädigten und flüchtete in unbekannter Richtung.

Gemäss Arztberichten von Dr. med. J.___

vom 27. Oktober 2020 und vom 24. Februar 2022, erlitt der Geschädigte folgende

Verletzungen: unterhalb des linken Schulterblattes, auf Höhe des 7.

Brustwirbels, eine klaffende, ca. 1 cm lange Hautverletzung mit glattem

Wundrand und einer Wundtiefe von ca. 3 cm. Der Stichkanal gelangte bis in den

Pleuraspalt (Hohlraum zwischen Lunge und Brustwand) und führte zu einer

Lufteintragung und einem Bluterguss.

In der Tiefe der Stichverletzung liegt

die Lunge, die durch den Stich, wäre die Waffe tiefer eingedrungen, hätte

verletzt werden können, wobei sich auch die Gefahr eines Pneumothorax hätte

ergeben können. Darüber hinaus befinden sich in den Zwischenrippenräumen immer

eine Vene, eine Arterie und ein Nerv, wobei namentlich die Arterie im

Verletzungsfall zu einem erheblichen, lebensgefährlichen Blutverlust führen

kann.

Aufgrund des Vorgehens des

Beschuldigten, insbesondere des trotz der vorgängigen Abwehrversuche des

Geschädigten unter Ausnutzung des Überraschungsmoments und von hinten

ausgeführten heftigen Stichs in den Rücken (gefährliche Region), ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten töten wollte oder den Tod

zumindest für möglich hielt, aber dennoch handelte, diesen also in Kauf nahm.

Da der Geschädigte nicht verstorben ist, blieb es beim Versuch.

Zum Eventualitervorhalt:

Sollte das erkennende Gericht die

Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine versuchte vorsätzliche Tötung

handelt, so wird dem Beschuldigten eventualiter eine versuchte schwere

Körperverletzung vorgeworfen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte den Geschädigten körperlich schädigen und lebensgefährlich

verletzen, d.h. den Geschädigten in einen Zustand versetzen wollte, in dem sich

die ihm bekannte Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur

ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird, ihn also schwer verletzen

oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen

Gesundheit des Geschädigten verursachen wollte, beziehungsweise eine schwere

Verletzung im beschriebenen Sinn zumindest für möglich hielt, aber dennoch

handelte, weil er diese in Kauf nahm. Da der Geschädigte vorliegend nicht

schwer (im Sinne des Gesetzes) verletzt wurde, ist es beim Versuch geblieben.»

2.2 Beweiswürdigung

2.2.1 Aussagen des Privatklägers

Die Vorinstanz hat die Aussagen des

Privatklägers in ihrem Urteil (S. 23- 32) ausführlich dargelegt und gewürdigt,

worauf vorab verwiesen werden kann.

2.2.1.1 Mit der Vorinstanz ist

festzuhalten, dass in Bezug auf die Erstangaben des Privatklägers gegenüber

Polizei, Rettungsdienst und Spitalpersonal von erheblichen sprachlichen

Verständigungsschwierigkeiten auszugehen ist. Dies zeigte sich bereits sehr

deutlich im Rahmen der telefonischen Meldung des Privatklägers an die

Alarmzentrale um 02:15 Uhr, als es kaum gelang, zu eruieren, was genau das

Problem war und wo sich der Privatkläger genau befand (vgl. Strafanzeige, AS

016). Entsprechende Verständigungsprobleme gab es anschliessend auch mit dem

Rettungsdienst, nachdem dieser bei der Liegenschaft, in welcher sich die

Wohnung des Privatklägers befindet, eingetroffen war. Im Einsatzprotokoll vom

27. Oktober 2020 ist die schwierige Kommunikation mehrfach erwähnt (AS 096 und

098). Die starke Sprachbarriere ist auch in den Berichten des [Spitals] aus der

Tatnacht erwähnt (AS 101 und 103). Aus den verschiedenen aufgeführten

Erstangaben des Privatklägers ergibt sich jedoch klar, dass dieser von Anfang

an konstant angab, von einem ihm nicht bekannten Angreifer ohne vorhergehende

Auseinandersetzung in seiner Wohnung mit einem Messer angegriffen worden zu

sein. Dies entspricht denn auch der Information, welche der aufgebotene

Pikett-Fahnder der Pikett-Staatsanwältin telefonisch um 03:45 Uhr angab (AS

656, vgl. auch Strafanzeige AS 018). In einem weiteren Telefonat gab der

Pikett-Fahnder der Pikett-Staatsanwältin gegenüber an, das Opfer habe der

Polizei den Schlüssel zu seiner Wohnung übergeben, es handle sich um ein

2-Zimmer-Logis im 1. Stock/Hochparterre in der Alterssiedlung, er lebe alleine,

auf der Matratze im Wohnzimmer seien Bluttropfen festgestellt worden, sonst sei

kein Blut gesichtet worden, weder vor der Wohnung noch vor dem MFH, auf

Nachfrage habe das Opfer angegeben, der Vorfall sei in der Wohnung passiert,

der andere sei über den Balkon in seine Wohnung gekommen, er wisse nicht, um

wen es sich beim Täter handle (AS 656, vgl. auch Strafanzeige AS 018).

Der Privatkläger hat damit bezogen auf

das Kerngeschehen von Beginn weg angegeben, er sei in seiner Wohnung von einem

ihm nicht bekannten Angreifer mit einem Messer angegriffen worden. Zudem

erwähnte er auch den doch speziellen Weg des Angreifers über den Balkon gleich

zu Beginn. Insofern ist der Vermerk im Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes

(AS 096), der Patient gebe an, vor ca. einer Stunde von einem unbekannten

Angreifer «in der nähe der eigenen Wohnung (wahrscheinlich drausse, vermutung

RD)» angegriffen worden zu sein, nicht geeignet, relevante Widersprüche in den

Aussagen des Privatklägers zu belegen.

2.2.1.2 In der ersten polizeilichen

Einvernahme vom 28. Oktober 2020 (AS 207 ff.) gab der Privatkläger in Bezug auf

das Tatgeschehen an, er sei in seiner Wohnung angegriffen worden. Er könne

nicht sagen, von wem er angegriffen worden sei. Er sei zuvor draussen am

Spazieren gewesen und in seine Wohnung gekommen. Er sei bereits auf der

Strasse, in der Nähe einer Tankstelle ([Autogarage]), auf diesen Mann

getroffen, welcher ihn nach einem Schlafplatz gefragt habe («sleeping»). Das

habe er abgelehnt. Er sei auf der Hauptstrasse von [Ort 6] nach [Ort 1]

weitergegangen, der Mann habe ihn verfolgt. Im Quartier sei er dann einen Umweg

gegangen. Ob der Mann ihn da noch verfolgt habe, wisse er nicht, er habe aber

den Verdacht gehabt. Der Mann sei durch das Schlafzimmer-Fenster in seine

Wohnung gekommen und habe ihn angegriffen; das Fenster liege neben der

Wohnungstür. Das Fenster sei offen gewesen, der Mann habe jedoch den Rollladen

beschädigen müssen, da dieser unten gewesen sei. Der Mann habe eine schwarze

Kapuzenjacke getragen. Er denke, dass dieser grösser als er selbst gewesen sei.

Er sei sehr dunkelhäutig gewesen, schon ein Afrikaner, aber kein Eritreer.

Dieser Mann, der ihn gefragt habe, habe ihn verfolgt, deshalb gehe er davon

aus, dass es derselbe Mann gewesen sein müsse, der dann in seine Wohnung gekommen

sei. Es sei sehr schnell gegangen in der Wohnung. Der Mann habe ihn

angegriffen, er sei zu Boden gefallen und schon sei dieser verschwunden. Als

der Mann durch das Fenster eingedrungen sei, sei er in der Küche gewesen. Er

habe Wasser getrunken. Er habe dann im Wohnzimmer schlafen gehen wollen, dort

habe er sein Bett. Als er angegriffen worden sei, habe er sofort Probleme mit

der Atmung gehabt. Er habe nicht gesehen, auf welchem Weg der Mann die Wohnung

verlassen habe. Er denke, dass dieser durch die Tür rausgegangen sei. Dieser

habe kein Wort gesprochen. Er selbst habe noch einen Besen behändigt. Er habe

sich dann nicht darauf geachtet, ob der Mann mit ihm gesprochen habe, er habe

Schmerzen gehabt. Der Mann sei direkt in die Wohnung gekommen, habe ihn angegriffen

und sei sofort wieder gegangen. Er habe dreimal geschrien, aber niemand sei zu

Hilfe gekommen. Es sei ihm dann schlecht gegangen. Vorher sei ihm dieser Mann

nicht schon einmal begegnet. Er habe die Nummer des Notrufs nicht gewusst,

daher habe er so lange gewartet. Die Nummer habe er dann über einen Freund

herausgefunden, den er angerufen habe.

2.2.1.3 In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 4. November 2020 (AS 220 ff.) gab der Privatkläger zu

Protokoll, er sei damals nach der Schule noch an der Aare gewesen und sei noch

in [Ort 6] herumspaziert, dann sei er nach Hause gegangen. Auf dem Weg habe ihn

dieser Mann verfolgt. Den Mann habe er in der Nähe der [Sprachschule] bzw. der [Autogarage]

getroffen. Er sei dann um ca. 01:00 Uhr zu Hause in seiner Wohnung

angegriffen worden. Er sei zuvor in [Ort 6] auch noch im [Club] gewesen. Zu

Hause habe er die Jacke noch getragen. Er habe Wasser genommen; er sei auf dem

Weg ins Wohnzimmer gewesen. Nur sein Freund K.___ komme gelegentlich zu ihm zu

Besuch. Er habe damals einen Besen behändigt. Er habe die Geräusche draussen

gehört, als der Mann gekommen sei. Als er angegriffen worden sei, habe er an

der Seite Schmerzen gehabt und es sei ihm nicht gut gegangen. Er sei in einer

gebeugten Haltung gewesen und es sei ihm sehr schlecht gegangen. Er kenne den

Täter nicht. Er habe mit dem Täter kein Taxi genommen. Es gehe um sein Leben,

der Täter habe versucht, ihn auszulöschen. Er schaue sich nach diesem um.

2.2.1.4 Anlässlich einer weiteren

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 10. November 2020 (AS 229 ff.) sagte

der Privatkläger aus, er habe bei den beiden vorherigen Einvernahmen starke

Schmerzen gehabt, deshalb sei er nicht ganz klar im Kopf gewesen. Es könne daher

sein, dass es da auch Fehler gegeben habe. Es gehe ihm immer noch schlecht, er

könne weder schlafen noch regelmässig essen. (Auf Vorhalt des Namens des

Beschuldigten:) Dieser Name sei ihm nicht bekannt. (Auf Vorlage dreier Fotos

des Beschuldigten:) Diese Person habe er gesehen. Er habe diesen Mann einmal am

Bahnhof getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er hätte keinen Platz zum Schlafen,

und habe gefragt, ob er mit ihm gehen könne. Er habe ok gesagt und sie seien

mit dem Taxi gefahren; dieser habe dann aber kein Geld gehabt, um die Fahrt zu

bezahlen. Sie seien mit dem Taxifahrer zu einem Postomaten gegangen, der Mann

habe jedoch kein Geld auf dem Konto gehabt. Da er selbst auch kein Geld gehabt

habe, habe er dem Taxifahrer sein Handy als Depot gegeben. Später habe L.___

dem Taxifahrer CHF 40.00 bezahlt. Das sei jetzt mehr als einen Monat her.

Als der Mann durch das Fenster reingekommen sei, habe er einen Stock genommen,

um sich zu wehren. Es sei aber schnell gegangen und da sei er verwirrt gewesen.

Später, nach der Einvernahme hier, habe er sich dann überlegt, dass er diese

Person anzeigen sollte; er habe diesen Mann in Verdacht (zeigt auf Fotos des

Beschuldigten), dass es sich bei ihm um den Angreifer handeln könnte. Er habe

auch nach dessen Adresse gesucht, um ihn den Behörden zu melden. Er sei beinahe

tot gewesen und bis jetzt gehe es ihm nicht gut. Bei der Taxifahrt habe der

Mann auf dem Foto (der Beschuldigte) keinen Namen genannt. Er habe mit diesem

Mitleid gehabt, weil er keinen Platz zum Schlafen gehabt habe. Deshalb habe er

ihn mitgenommen. Sie seien da nicht bis zu ihm nach Hause gefahren. Als sie auf

der Strasse gewesen seien und festgestellt hätten, dass dieser kein Geld gehabt

habe, habe der Taxifahrer sie zur Post gefahren. Der Mann habe seine Karte

eingesteckt und die sei dann im Automaten geblieben. Der Taxifahrer und er

hätten diesen dann beim Automaten zurückgelassen und der Taxifahrer habe ihn

nach Hause gefahren. Der Taxifahrer habe die Polizei rufen wollen, er habe ihm

aber sein Handy als Depot gegeben und habe ihm gesagt, er werde ihm am Montag

das Geld bringen. Der Mann sei da nicht in seiner Wohnung gewesen. Sie hätten

miteinander auf Englisch gesprochen. Er habe diesen am nächsten Tag noch einmal

gesehen und ihm gesagt, er solle ihm das Taxigeld zahlen. Damals sei der

Taxifahrer noch nicht bezahlt worden und sein Handy sei noch bei diesem

deponiert gewesen. Streit habe es da nicht gegeben. Der Mann auf dem Foto, der

Beschuldigte, sei nie in seiner Wohnung gewesen. (Auf Hinweis, dass DNA-Spuren

vom Beschuldigten in seiner Wohnung gefunden worden seien:) Ob das heisse, dass

dieser der Täter sei? (Auf Vermerk, dass das insbesondere heisse, dass er in

der Wohnung gewesen sei:) Nein, dieser sei nie in seiner Wohnung gewesen. (Auf

Frage, ob die Person bei der [Autogarage] der Beschuldigte gewesen sei:) Er sei

damals nach Hause gerannt und sei an dem Mann vorbeigelaufen. Er sei sich nicht

sicher, aber er könnte es gewesen sein. Er habe sich nach der Einvernahme hier

überlegt, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt haben könnte. Sein

Verdacht sei zwar nicht hundert Prozent, jedoch etwa 50 Prozent. Deshalb habe

er auch nach ihm und seiner Adresse gesucht.

2.2.1.5 In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 19. November 2020 (AS 240 ff.) gab der Privatkläger zu

Protokoll, auf dem Heimweg sei der Mann hinter ihm hergekommen. Er sei dann

einen anderen Weg und nach Hause gegangen. In der Wohnung habe er vor dem

Zubettgehen Wasser holen wollen. Dann habe er ein Geräusch gehört. Das Fenster

sei offen gewesen. Der Mann sei einfach durch das Fenster reingekommen. Er habe

versucht, diesen mit einem Stock zu schlagen. Dann habe dieser ihn mit dem

Messer gestochen. Den Mann, den er vor der Einvernahme auf der Bildübertragung

gesehen habe (der Beschuldigte), habe er einmal mit dem Taxi heimgebracht. Er

habe diesen da gefragt, ob er Geld habe und für das Taxi zahle, dann würde er

ihn nach Hause mitnehmen. Dieser sei dann aber nicht neben seinem Haus oder auf

der Strasse gewesen. Der Mann habe dann gesagt, er habe kein Geld, deshalb

hätten sie zum Postomaten fahren müssen. Die Postcard sei nicht wieder aus dem

Automaten rausgekommen. Dann habe er gesagt, sie gingen jetzt. Sie hätten dann

im Taxi gesessen und der Mann habe nicht weggehen wollen, er habe ihn aus dem

Taxi gezogen (wird in der Befragung so vorgezeigt). Der Taxifahrer und er seien

dann losgefahren. Er habe dem Taxischauffeur gesagt, er habe gerade kein Geld.

Er habe dann sein Telefon gegeben und danach Frau L.___ gesagt, sie solle ihm

Geld geben. Das sei alles früher gewesen, nicht an dem Tag, als er verletzt

worden sei. Dieser Mann habe nicht bei ihm übernachtet und sei auch nicht bei

ihm in der Wohnung gewesen. Dieser sei noch nie bei ihm gewesen und habe noch

nie bei ihm übernachtet. Den Mann von der Bildübertragung kenne er nicht, er

habe ihn einfach während der Taxi-Geschichte gesehen und habe ihm auch im

Nachhinein gesagt, dass er das Geld zurückzahlen solle. Der Mann von der

Bildübertragung sei der gleiche Mann wie letztes Mal auf den Fotos. Er habe

vermutet, dass dieser Mann der Angreifer gewesen sein könne, weil er ja keine

anderen Feinde habe; er habe auch mehrmals mit ihm wegen des Geldes gesprochen.

Damals seien sie mit dem Taxi nicht bis zu seiner Wohnung gefahren. Aber der

Mann habe die Strasse gesehen, wo sie eine Kurve mache (wird in der Befragung

so vorgezeigt). Dort habe er diesem gesagt, er solle das bezahlen. (Auf Frage,

wie er sich die DNA-Spuren des Beschuldigten in seiner Wohnung erkläre:) Wenn

man das gefunden habe, dann sei dieser derjenige, der ihn verletzt habe. Er sei

verletzt worden und sei nun so wie behindert.

2.2.1.6 Am 29. Juni 2021 fand zudem eine

Tatrekonstruktion am Domizil des Privatklägers statt (AS 315 ff.). Dabei wurden

die verschiedenen Szenen nach seinen Angaben vor Ort nachgestellt und fotografiert

sowie die Aussagen des Privatklägers pro Szene laufend protokolliert.

Zur Szene 1 – dem Heimweg – machte der

Privatkläger zusammengefasst folgende Aussagen: Der Mann (mit der schwarzen

Jacke) sei hinter ihm gegangen. Er sei einfach weitergelaufen. Der Mann habe

ihn dann weiter oben angesprochen. An dieser Stelle habe er registriert, dass

der Mann ihm nachgegangen sei (Bild Nr. 1, AS 327). Der Mann habe ihn nach

der Garage, weiter oben Richtung [Ort 1], angesprochen. Der Mann habe ihn nicht

angesprochen, er selbst habe sich einfach umgedreht, habe zu diesem etwas

gesagt und sei weitergegangen. (Auf Nachfrage:) Er selbst habe nichts gesagt,

nur geschaut. (Auf Nachfrage:) Er selbst habe sich hier umgedreht und habe ihn

angeschaut, gesprochen habe niemand von ihnen. Er sei einfach unsicher geworden

und sei weitergegangen (Bilder Nr. 2 und 3, AS 328 f.). Es sei nicht dazu

gekommen, dass jemand gesprochen habe. Irgendeinmal vor dem Vorfall habe dieser

Mann zu ihm «sleeping, sleeping» gesagt. Er habe diesen dann gefragt, ob er das

Taxi bezahle. Dieser habe es dann nicht bezahlt und er habe sein Handy

abgegeben müssen. L.___ habe es dann schliesslich bezahlt. Bei diesem früheren

Vorfall mit dem Taxi habe der Beschuldigte «sleeping, sleeping» gesagt. Dieser

habe da einfach bei ihm übernachten wollen. Er habe ihm gesagt, wenn er für das

Taxi zahle, könne er bei ihm übernachten. Das sei aber früher gewesen, bevor

dieser ihn geschlagen habe. Ja, es sei der gleiche Abend gewesen, als er den

Mann mit der schwarzen Jacke hier hinter sich festgestellt habe und es dann zur

Verletzung gekommen sei. An dem Abend habe er den Mann nicht erkannt.

Zum weiteren Ablauf in der Wohnung

(Szene 2) gab der Privakläger an, in der Wohnung sei er zuerst in sein

Schlafzimmer gegangen (Wohnzimmer mit seinem Bett) und habe sich hingesetzt

(Bild Nr. 4, AS 330). Dann habe er schlafen und aber vorher noch Wasser holen

wollen. Da habe er Geräusche gehört. (Unter Behändigung eines Besens) Er habe

noch so schlagen wollen (macht Schlagbewegung mit dem Besen). Als er mit dem

Wasser unterwegs gewesen sei (geholt beim Wasserhahn in der Küche), habe er das

Geräusch gehört. Dann habe er das Wasser in die Küche zurückgestellt, habe den

Besen genommen und sei in das Zimmer (Schlafzimmer neben dem Eingang)

reingegangen (Bilder Nr. 5 bis 12, AS 331 ff.). Er habe jemanden von draussen

reinkommen sehen. Er sei mit dem Besen in das Schlafzimmer reingegangen. Er

habe nur den Kopf des Mannes gesehen, wie er von draussen habe reinkommen

wollen. Er habe diesen geschlagen und habe danach noch den anderen Besen holen

wollen. Er habe noch etwas holen wollen, um diesen zu schlagen, dann sei er

verletzt worden. Der Mann sei von hinten gekommen, er habe ihn nur gespürt.

Nach dem Stich habe er nicht gesehen, wie dieser weggegangen sei. Er habe nicht

atmen können und sei dann in sein Schlafzimmer (Wohnzimmer) gegangen. Er habe

nicht geschaut, er sei umgefallen. Er habe nicht gesehen, dass der Mann

Richtung Balkon gegangen wäre. Er sei im Gang verletzt worden und sei hier

gesessen. Er sei dann in sein Schlafzimmer (Wohnzimmer) gegangen und alsdann

noch in das andere Zimmer (Schlafzimmer neben Eingang) und habe sich da im

Spiegel angeschaut. Da habe er gesehen, dass er verletzt worden sei. Von da sei

er dann zurück in sein Schlafzimmer gegangen (Wohnzimmer) und habe dann die

Ambulanz angerufen. Er habe gewartet, er habe Schmerzen gehabt (Bilder Nr. 13

bis 29, AS 339 ff.).

2.2.1.7 Im Rahmen der Befragung vor der

Vorinstanz am 22. Februar 2023 (ASBW 145 ff.) sagte der Privatkläger aus, das

Fenster sei damals offen gewesen, als er in der Wohnung gewesen sei. Da habe er

dann Geräusche gehört. Bevor das da passiert sei, habe er diesen Mann zuvor

einmal am Bahnhof getroffen. Dieser habe gefragt, ob er bei ihm schlafen könne.

Er habe gesagt, wenn er das Taxi zahlen könne, könne er zu ihm schlafen kommen.

Der Mann habe gesagt, er zahle. Das Taxi habe sie dann heimgefahren. Der Mann

habe dann Geld abheben wollen; der Automat habe seine Karte verschluckt. Das

sei in [Ort 1] in der Nähe der Migros passiert, beim Bankomaten. Der Mann habe

den Taxifahrer nicht zahlen können. Der Mann habe dann nicht aus dem Taxi

aussteigen wollen. Er habe diesen zwingen müssen herauszukommen. Weil er den

Taxifahrer nicht haben bezahlen können, habe er diesem sein Handy gegeben. L.___

habe dann dem Taxifahrer 40 Franken gegeben und dieser habe sein Handy

zurückgegeben. Etwa 1 bis 2 Monate später habe er dem Mann eines Tages gesagt,

er solle ihm die 40 Franken zurückzahlen, als er diesen irgendwo getroffen habe

in der Stadt. Der Mann habe es ihm nicht zurückgegeben. Als er aber an einem

Tag am Heimgehen gewesen sei, habe ihn dieser verfolgt. Er wisse nicht, wer die

Person gewesen sei, aber jemand habe ihn verfolgt und sei dann zu ihm hineingekommen.

Dann sei es passiert. Der Mann sei über das Fenster hineingekommen, weil das

Fenster nicht so hoch sei. Es sei warm gewesen, daher habe er das Fenster offen

gehabt. Der Mann sei durch das Fenster hineingekommen. Dieser sei über den

Balkon bzw. eine Wand (tiefe Mauer) gekommen. Er habe diese Person, die durch

das Fenster in seine Wohnung habe kommen wollen, nicht erkannt. Das Licht habe

im Zimmer mit dem Fenster nicht gebrannt. Es sei dunkel gewesen. Nur in der

Küche sei Licht gewesen, in den Zimmern habe es kein Licht gehabt. Ja, die

Person, die mit ihm im Taxi gewesen sei, sei jene Person, die durch das Fenster

habe einsteigen wollen, weil man ja die Fingerabdrücke dieses Mannes gefunden

habe. Es müsse dieser Mann sein, er habe sonst keine andere Person gehabt, die

ihn hasse. Er habe ja die 40 Franken von ihm verlangt. Das sei diese Person.

Als er gesehen habe, dass die Person mit ihrem Kopf durch das Fenster drinnen

gewesen sei, habe er einen Besen genommen und habe da draufgeschlagen. Als der

Besen dann gebrochen sei, habe er sich gedreht. Danach wisse er es nicht mehr,

dann sei er verletzt gewesen. Ja, es sei dunkel gewesen. Als er geschlagen oder

gestochen worden sei, da wisse er nicht mehr, wie die Person hinausgegangen

sei. Er schlafe normalerweise im Wohnzimmer. Als er aus dem Schlafzimmer

Geräusche gehört habe, sei er dann ins Schlafzimmer hineingegangen, dort sei es

passiert. Nachdem der Besenstiel gebrochen sei, habe er abhauen wollen, weil

jemand in seine Wohnung eingedrungen sei. Er habe eigentlich durch die Tür

hinausgehen wollen. Er habe dann aber gemerkt, dass er verletzt sei. Dann habe

er sich herumgedreht und sei umgefallen.

2.2.1.8 Vor Obergericht bestätigte der

Privatkläger seine bisherigen Aussagen sowohl zum Kerngeschehen in der Wohnung

als auch zur früheren Taxifahrt. Er sei nach Hause gekommen und habe dann in

der Wohnung plötzlich ein Geräusch gehört. Er habe auf die eindringende Person

mit dem Besen eingeschlagen. Er habe dann weggewollt und sei von hinten mit

einem Messer in den Rücken gestochen worden. Er habe dann einen Kollegen

angerufen wegen der Ambulanz. Den Mann in der Wohnung habe er nicht erkannt.

Einmal früher habe er den Mann am Bahnhof getroffen, dieser habe bei ihm

schlafen wollen. Dieser hätte dann das Taxi zahlen sollen, aber der Automat

habe die Bankkarte eingezogen. Er habe dann dem Taxifahrer sein Handy gegeben.

Der Taxifahrer habe nur ihn nach Hause gefahren. Er habe wegen der Verletzung

viele Schmerzen und nehme auch heute noch Schmerzmittel. Er habe auch immer

noch Angst in der Wohnung. Eine Therapie habe er nicht gemacht, Frau L.___

helfe ihm.

2.2.1.9 Die Vorinstanz hat zutreffend

dargelegt (US 30 ff.), dass es vor allem in den ersten Einvernahmen des

Privatklägers zu einigen widersprüchlichen Angaben kam. Diese betreffen indes

in erster Linie Nebensächlichkeiten wie seine eigene Kleidung zum Tatzeitpunkt,

den Grund für seinen vorgängigen Aufenthalt ausserhalb der Wohnung oder den

Zeitpunkt der ersten Begegnung mit dem Beschuldigten. In diesem Zusammenhang

ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sich die Kommunikation aufgrund der

sprachlichen Barrieren, aber auch der beschränkten intellektuellen Fähigkeiten

des Privatklägers nachweislich schwierig gestaltete. Festzuhalten ist indes,

dass die Angaben des Privatklägers zum eigentlichen Kerngeschehen (Heimkehr in

die Wohnung, Wahrnehmung von Geräuschen aufgrund des Eindringens des

dunkelhäutigen Verfolgers durch das Fenster im Schlafzimmer, Behändigen eines

Besens mit Abwehrversuchen, schneller Angriff von hinten mit Stichverletzung in

den Rücken und sofortiges Verlassen der Wohnung durch den Angreifer) von Beginn

weg konstant, plausibel und stimmig erscheinen. Dasselbe gilt auch für die

Angaben im Zusammenhang mit der früheren Taxifahrt und den damaligen Problemen

mit der Bezahlung des Taxifahrers. Auch erwähnte der Privatkläger von Anfang an

jeweils den Besen bzw. Stock, mit welchem er den Beschuldigten geschlagen habe.

Ebenso gab der Privatkläger durchgehend an, dass der Beschuldigte weder im

Nachgang zur früheren Taxifahrt noch zu einem sonstigen Zeitpunkt je bei ihm in

der Wohnung war.

Wie auch die Vorinstanz festhielt (US

31), fällt zudem auf, dass der Privatkläger das Tatgeschehen anlässlich der

Tatrekonstruktion in seiner Wohnung durchaus logisch konsistent und ausführlich

bildlich darzustellen und detailliert und unter konkreter Schilderung von

Interaktionen, eigenen psychischen Vorgängen und Nebensächlichkeiten mit Worten

zu beschreiben vermochte. Entsprechend nachvollziehbar und überzeugend

erscheinen denn auch die damaligen Ablaufdarstellungen und -beschreibungen. Es

ist durchaus nachvollziehbar, dass das konkrete Nachstellen der Abläufe am

Originaltatort für den Privatkläger deutlich einfacher gewesen sein dürfte, als

die lediglich verbale Schilderung via Dolmetscher im Rahmen einer normalen

Einvernahme.

Festzustellen ist im Übrigen auch, dass

der Privatkläger den Beschuldigten von Beginn weg nie unnötig belastete.

Vielmehr gab er anfänglich an, dass er den dunkelhäutigen Mann, den er sowohl

auf dem Heimweg mitten in der Nacht als auch anschliessend beim Eindringen in

die Wohnung mit übergezogener Kapuze jeweils nur kurz wahrnahm, nicht klar habe

erkennen können. Erst nach und nach fiel dann sein Verdacht auf den

Beschuldigten, der ihm aufgrund der früheren nächtlichen Taxifahrt und von

einer weiteren Begegnung nur oberflächlich bekannt war. Erst als er von den

DNA-Spuren erfahren hatte, verdichtete sich sein Verdacht schliesslich zur

Überzeugung. Es ist auch absolut nachvollziehbar, dass das Vorliegen eines

objektiven Beweismittels – die DNA-Spuren des Beschuldigten – es dem

Privatkläger deutlich leichter machte, seinen Verdacht bezüglich Täterschaft

gegenüber den Strafverfolgungsbehörden klar zu äussern. Ein Motiv für eine

Falschbeschuldigung ist nirgends erkennbar.

Zusammenfassend ist als Zwischenfazit in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des

Privatklägers als erlebnisbasiert und demgemäss als glaubhaft einzustufen sind.

2.2.2 Aussagen des Beschuldigten

2.2.2.1 Der Beschuldigte wurde erstmals

nach seiner vorläufigen Festnahme am 6. November 2020 durch die

Staatsanwaltschaft befragt (AS 737 ff.). Er gab an, er sei letztes Jahr das

letzte Mal in [Ort 6] und Umgebung gewesen, in [Ort 1] sei er noch nie gewesen.

Den Privatkläger wollte er auf dem vorgelegten Foto nicht erkennen, auch dessen

Name sagte ihm nichts. Ebensowenig wollte er das Gebäude mit der Wohnung des

Privatklägers auf Vorlage eines Fotos erkennen und gab an, nie dort gewesen zu

sein. In der Tatnacht sei er in [Ort 7] in seiner Wohnung gewesen. Die

sichergestellten Spuren mit seiner DNA konnte er sich nicht erklären und

wiederholte, nicht dort gewesen zu sein.

2.2.2.2 Ab der zweiten

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2020 (AS 270 ff.)

beschränkte sich der Beschuldigte mehr oder weniger darauf zu fordern, dass der

Fall beendet werde und er ein Haus, einen Lamborghini und Geld in der Höhe von

einer Million wolle.

2.2.2.3. So gab er auch in der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2020 (AS 284) auf Vorhalt

der Aussagen des Privatklägers zu Protokoll, der Mann habe gesagt, dass er

nichts über ihn wisse, dann sei der Fall beendet. Für die gefundenen DNA-Spuren

hatte er keine Erklärung, er sei nie dort gewesen. Die Gelegenheit, sich weiter

zu äussern, nutzte er insofern, als er lediglich weitere Forderungen betreffend

Abschluss des Falls, Erhalt von Geld, Freilassung, ein Auto, ein Zuhause in

Hasle-Rüegsau und einen Pass stellte. Wenn der Privatkläger ihn nicht kenne,

dann gebe es keinen Fall.

2.2.2.4 Auch in der polizeilichen

Einvernahme vom 8. Januar 2021 (AS 292 ff.) verlangte der Beschuldigte zunächst

erneut die Beendigung des Falls und danach ein Flugzeug, einen Ferrari und

9'200 bzw. 92 Millionen. Angesprochen auf den Tatvorwurf gab er an, er wisse es

nicht. Er kenne diese Person nicht und auch diese Person kenne ihn nicht, es

gebe keine Zeugen von diesem Vorfall, damit sei es beendet. Das sei nicht seine

DNA, er wisse es nicht. Er kenne den Privatkläger nicht und auch dieser kenne

ihn nicht und es gebe keine Zeugen, keinen Beweis. Sie würden sich nicht kennen

und somit endeten diese Fragen hier. Die Antwort erledige sich hier, weil sie

sich nicht kennen würden. Er kenne diese Person nicht. Er wolle, dass der Fall

beendet werde. Auch der Taxifahrer kenne ihn nicht und auch er kenne diesen

nicht. Nach weiteren absurden Forderungen nach Freilassung, Flugzeug, zwei

Ferraris, zwei Mercedes und 9'200 Millionen, forderte er erneut mehrfach, dass

der Fall beendet werde. Er müsse raus, weil ihn hier kein Problem festhalte.

2.2.2.5 Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 573 ff.)

wurden dem Beschuldigten die Schilderungen des Privatklägers anlässlich der

Tatrekonstruktion vorgehalten. Auf Frage, ob ihm das bekannt vorkomme, meinte

er, egal ob er es gemacht habe oder nicht, er sei sechs Monate im Gefängnis

gewesen und wolle diese Sache jetzt abschliessen. Dieser Fall sei

abgeschlossen, so oder so. Das Auffinden seiner DNA beim fraglichen Fenster

konnte er sich wiederum nicht erklären. Weiter gab er an, er habe seine Zeit

abgesessen in Bezug auf diesen Fall. Er sei hart bestraft worden. Er wolle das

abschliessen. Auf entsprechende Frage erklärte er erneut, nicht zu wissen, wie

es sein könne, dass seine DNA beim Fenster und beim Wasserablauf am Balkon der

Wohnung habe sichergestellt werden können. Auf die Fragen zu den anderen

Vorhalten gab er wiederholt zu Protokoll, von diesen Vorfällen nichts zu

wissen. Er wisse nur von dem Fall mit dem Messer, von dem Fall, durch den er

sechs Monate bekommen habe. Er wisse nur etwas über den Fall mit C.___, das sei

jetzt aber abgeschlossen.

2.2.2.6 Die Befragung des Beschuldigten

im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASBW 363 ff.) gestaltete sich

schwierig. Sie war gezeichnet von wiederholtem Ins-Wort-Fallen, fehlender

konkreter Beantwortung gestellter Fragen, repetitiver und gedanklich

eingeengter Schilderung seiner Vorstellungen und Wünsche sowie teilweisen

Äusserungen in zunehmender Lautstärke und Äusserungen von Lauten, begleitet von

leichten bis stärkeren Schlägen mit den Handfesseln auf den Tisch. Konfrontiert

mit der Zusammenfassung des Sachverhalts erklärte der Beschuldigte, der Herr,

der erwähnt worden sei, sei ein einfacherer Mensch. Dieser sei ländlich geprägt

und er sei damals aber von ihm weggegangen. Der Vorhalt stimme nicht. Dieser

Herr sei dann gekommen und habe angegeben, dass er (der Beschuldigte) nichts

gemacht habe. Es sei jemand gekommen, der für diesen übersetzt habe, und dieser

habe dann gesagt, dass er (der Beschuldigte) nichts mit ihm gemacht habe. Er

habe nichts mit diesem gemacht. Angesprochen auf die gemeinsame Taxifahrt mit

dem Privatkläger meinte er, das sei alles abgeschlossen, das sei früher

gewesen; das sei alles abgeschlossen. Ein Übersetzer sei da gewesen und es habe

geheissen, er könne gehen. Der Privatkläger sei gekommen und habe gesagt, dass

alles annulliert worden sei, dass nichts passiert sei.

2.2.2.7 Vor Obergericht gab der

Beschuldigte zu Protokoll, er kenne diesen Mann, der vorhin befragt worden sei,

nicht. Er habe diese Person nicht angegriffen. Er wisse nicht, wo dieser wohne.

Die DNA-Spuren in der Wohnung hätten mit diesem Mann zu tun.

2.2.2.8 Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten sich auf ein konsequentes,

jedoch pauschales Bestreiten beschränken. Zu den vorgehaltenen Aussagen und

objektiven Beweismitteln wie den gesicherten DNA-Spuren äusserte er sich nicht

oder bestritt diese einfach pauschal. Mit zunehmender Verfahrensdauer stellte

er sich auf den Standpunkt, er habe seine Zeit nun abgesessen, der Fall sei

abgeschlossen. Angaben, welche geeignet wären, auch nur ansatzweise Zweifel an

den glaubhaften Aussagen des Privatklägers aufkommen zu lassen, sind über

sämtliche Befragungen hinweg nirgends auszumachen.

2.2.3 Aussagen weiterer Personen

2.2.3.1 M.___

Der Ablauf und die Umstände der vom

Privatkläger geschilderten gemeinsamen Taxifahrt mit dem Beschuldigten vom 16.

Oktober 2020, welche im Übrigen auch durch eine Quittung belegt ist (AS 45

ff.), wurden vom ermittelten Taxifahrer M.___ in dessen Einvernahme vom 27.

November 2020 (AS 297) vollumfänglich bestätigt. Dieser konnte sich auch an die

vom Privatkläger geschilderten Probleme im Zusammenhang mit der Bezahlung der

Taxifahrt erinnern. Weiter erkannte M.___ anlässlich der im Rahmen der

Einvernahme durchgeführten Fotowahlkonfrontation den Privatkläger mit zumindest

90-prozentiger und den Beschuldigten mit zumindest 80-prozentiger Sicherheit.

Nach dem Einschalten der Videoübertragung erkannte er den Beschuldigten

schliesslich sogar eindeutig als den zweiten Fahrgast, der am Postomaten kein

Geld beziehen konnte und der beim Postomaten zurückgelassen wurde. Den einen

habe er bei der Post zurückgelassen, den anderen habe er bis zu seinem Zuhause

gefahren. Es kann auf die entsprechende Einvernahme und die ausführlichen

diesbezüglichen Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (US 34 f.) verwiesen

werden.

2.2.3.2 L.___

Gemäss den Aussagen von L.___ vom 2.

November 2020 (AS 249 ff.) begleitet sie den Privatkläger seit längerer Zeit

auf freiwilliger Basis. Sie machte unter anderem Angaben zu dessen

Persönlichkeit und zum Bildungsstand, aus denen sich in Stichworten

zusammengefasst folgendes Bild ergibt: schlechte Deutschkenntnisse,

Lernschwierigkeiten, Analphabetismus, gutes Gedächtnis, Gutmütigkeit,

intellektuelle Defizite, zieht bei Auseinandersetzungen den Kürzeren, sehr

sensibel, nachdenklich, musste strafrechtlich schon den Kopf für andere hinhalten,

Fluchtgeschichte, Albträume, körperliche Beschwerden usw. Sie bestätigte zudem

die Angaben des Privatklägers im Zusammenhang mit der Taxifahrt und den

Schwierigkeiten rund um die Bezahlung. L.___ schilderte auch, was ihr der

Privatkläger im Zusammenhang mit dem Messerangriff berichtet hatte.

Festzuhalten ist also, dass L.___ ihre

Angaben nicht auf eine eigene Wahrnehmung der Geschehnisse abstützen kann. Sie

gab einzig zu Protokoll, was ihr der Beschuldigte berichtet habe. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Kommunikation zwischen L.___ und dem Beschuldigten

mit vergleichbaren Schwierigkeiten behaftet gewesen sein dürfte, wie die

Kommunikation ohne Dolmetscher zwischen dem Beschuldigten und den

Ersteinsatzkräfte von Rettungsdienst und Polizei. Es fällt auf, dass L.___ in

Bezug auf die angebliche Übernachtung des Unbekannten nicht genügend zwischen

der Nacht der Taxifahrt und der Tatnacht differenzierte (vgl. Fragen 11-14). So

sagte sie auf die Frage 11, welche sich auf die Nacht der Taxifahrt bezog, sie

könne bestätigen, dass der Unbekannte beim Privatkläger übernachtet habe. Aus

der Antwort auf Frage 13 geht jedoch hervor, dass der Unbekannte nur einmal

beim Privatkläger übernachtet haben soll. Dieser habe im Schlafzimmer

übernachtet und dann in der Nacht den Privatkläger angegriffen, als dieser in

der Küche Wasser geholt habe. L.___ war also offenbar der Meinung, der

Unbekannte habe in der Tatnacht selber beim Beschuldigten übernachtet, was aber

von keinem Beteiligten geltend gemacht wird und auch nicht mit dem Ablauf

gemäss Tatrekonstruktion übereinstimmt. Insoweit kann also aus den Aussagen von

L.___ nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe bereits vor der Tatnacht

einmal beim Privatkläger übernachtet (was das Vorhandensein der DNA-Spuren

erklären könnte).

2.2.3.3 N.___

Zu den Aussagen von N.___ kann

grundsätzlich auf das entsprechende Einvernahmeprotokoll (AS 256 ff.) und die

diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (US 32 f.) verwiesen werden. Er

bestätigte, vom Privatkläger am 27. Oktober 2020 um 01:53 Uhr angerufen

worden zu sein, wobei dieser erklärt habe, dass es ihm nicht gut gehe und er

für ihn die Ambulanz anrufen solle. Auf Frage, was los sei, habe dieser gesagt,

er sei mit einem Messer in den Rücken gestochen worden, es gehe ihm schlecht,

er habe Schmerzen, er sei am Sterben. Da er selbst die Nummer der Ambulanz

nicht gewusst habe, habe er diese bei einer anderen Person erfragen und später

dem Privatkläger mitteilen wollen, da sei dessen Handy aber abgestellt gewesen.

Er habe diesem eigentlich nicht geglaubt, da er immer wieder in Probleme

gerate. Am nächsten Tag habe er den Privatkläger in der [Bar] angetroffen. Da

habe ihm dieser gesagt, zwei Eritreer hätten ihn gestochen und hätten ihm dann

8'000 Franken geboten, wenn er dies nicht der Polizei melden würde. Weiter habe

dieser ihn noch gefragt, ob er das richtig gemacht habe, die 8'000 Franken

anzunehmen. Er glaube ihm diese Story nicht.

N.___ bestätigte im Grundsatz die

Angaben des Privatklägers zur Stichverletzung in den Rücken und zum Erfragen

der Nummer der Ambulanz bei Kollegen. Hingegen sind die Angaben zur Täterschaft

der zwei Eritreer und dem Angebot von 8'000 Franken «Schweigegeld», die der

Privatkläger angeblich gemacht haben soll, kaum sachdienlich und lassen sich

nicht mit den übrigen Erkenntnissen in Einklang bringen. Es kann in diesem

Zusammenhang auf die Erwägungen der Vorinstanz (US 32 f.) verwiesen werden. Der

Privatkläger hatte bereits um 02:15 Uhr und damit relativ kurze Zeit nach dem

Vorfall – der sich zwischen 01:17 und 01:42 Uhr abgespielt haben musste – die

Polizei angerufen, nachdem es ihm nicht gelungen war, mittels verschiedener

Anrufe bzw. Anrufversuche bei seinen Bekannten ab 01:42 Uhr die Nummer der

Ambulanz in Erfahrung zu bringen (vgl. Anzeige, AS 022, 025, Auszug

Mobiltelefonauswertung, AS 982 ff.). Zudem erwähnte er bereits in seinen ersten

Aussagen gegenüber dem Rettungsdienst, dem Arzt, dem Pflegepersonal und der

Polizei immer nur einen einzelnen Täter, der ihn mit dem Messer angegriffen

habe. Die Version mit zwei Tätern, welche gestochen und ihm unmittelbar

anschliessend «Schweigegeld» in der Höhe von 8'000 Franken angeboten haben

sollen – nota bene während sich der verletzte Privatkläger aufgrund der

sogleich wahrgenommenen Schwierigkeiten beim Atmen und der festgestellten

Blutung in Todesgefahr wähnte und die Ambulanz benötigte –, erscheint nicht

ansatzweise nachvollziehbar und ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der

Angaben des Privatklägers in Frage zu stellen. Dies hat umso mehr zu gelten,

als der Privatkläger die CHF 8'000 gemäss den Aussagen von N.___ angeblich

ja sogar angenommen haben soll, diese jedoch weder beim Privatkläger selber

noch in dessen Wohnung gefunden werden konnten. Es ist nicht vorstellbar, dass

der schwerverletzte Privatkläger zwischen der angeblichen Annahme des Geldes

und dem Eintreffen des Rettungsdienstes das Geld noch irgendwo sicher versteckt

haben soll.

2.2.4 Weitere Beweismittel

2.2.4.1 Rechtsmedizinische Berichte

Am 27. Oktober 2020 fand durch Dr. med. J.___

vom Rechtsmedizinischen Dienst der Solothurner Spitäler AG eine

rechtsmedizinische Untersuchung des Privatklägers statt (AS 093 ff.). Diese kam

zu folgendem Ergebnis: In der körperlichen Untersuchung hätten sich bis auf

eine Hautverletzung am Rücken keine erkennbaren Läsionen gefunden. Am Rücken

habe sich links, etwas unterhalb des Schulterblatts, ungefähr in der

Verlängerung der Schulterblattspitze, eine klaffende, 1 cm lange Hautverletzung

mit glattem Wundrand gefunden. Bedingt durch die Hautspannung seien beide

Wund-Enden abgerundet und die Wunde klaffend gewesen. An dem wirbelsäulenseitig

gelegenen Wund-Ende habe sich ansatzweise an der unteren Seite ein Ansatz einer

Auszipfelung erkennen lassen. Sondierbare Tiefe ca. 3 cm, der Stichkanal

scheine schräg verlaufen zu sein. Die Verletzungsmorphologie sei vereinbar mit

dem Folgezustand einer scharfen Gewalteinwirkung (Stich). Die Verletzung habe –

gemäss den klinischen Untersuchungsbefunden – zu keiner Verletzung der Lunge

geführt. Ein relevanter Blutverlust sei nicht eingetreten. In der Tiefe der

Stichverletzung liege die Lunge. Die Brustwand dürfte in diesem Bereich wenige

cm (deutlich <5cm) dick sein. Der Privatkläger sei von sehr schlanker

Statur. Eine Selbstbeibringung an dieser Lokalisation sei schlecht vorstellbar.

Infolge der Verletzung habe somit keine akute Lebensgefahr bestanden. Eine

solche wäre auch nicht eingetreten, wenn keine ärztliche Untersuchung erfolgt

wäre. Es habe eine Starrkrampfimpfung verabreicht werden müssen. Die Wunde sei

in Lokalanästhesie verschlossen und Schmerzmittel seien abgegeben worden. Die

Arbeitsunfähigkeit sei von sehr beschränkter Dauer (gar keine bis wenige Tage,

je nach Tätigkeit). Folgeschäden seien nach der allgemeinen Lebenserfahrung

zurzeit keine absehbar.

Im ergänzenden Bericht von Dr. med. J.___

vom 24. Februar 2022 (AS 157 ff.) ist Folgendes festgehalten: Informationen aus

den zur Verfügung gestellten Unterlagen: Dem Bericht vom 10. November 2021

des [Spitals] sei zu entnehmen, dass die Wunde auf der Notfallstation versorgt

worden sei. Hierauf sei eine stationäre Aufnahme zur Überwachung und Analgesie

erfolgt. Im CT Thorax hätten ein Pleuraerguss links dorsobasal sowie ein

diskreter Lufteinschluss im Bereich des linksseitigen Hemithorax imponiert, am

ehesten durch einen durch die Stichverletzung verursachten Lufteintrag. Am

Folgetag sei ein Kontrollröntgen durchgeführt worden, wobei sich eine komplette

Regredienz des linksseitigen Pleuraergusses gezeigt habe. Der Privatkläger sei

beschwerdefrei gewesen, sodass er am 28. Oktober 2020 in einem guten

Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Die vorliegenden Laborwerte

(Blutentnahme vom 27.10.2020, 03:20 Uhr) ergäben sodann keine Hinweise auf

einen relevanten Blutverlust, das Hämoglobin und der Hämatokrit, die

stellvertretend für die Blutmenge genommen werden könnten, seien im Normbereich

gewesen.

Beurteilung: Wie dem zitierten Bericht

zu entnehmen sei, sei der Privatkläger hospitalisiert worden, um ihn klinisch

zu überwachen bzw. bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sofort

aktiv werden zu können. Anlass dazu dürften die Luftansammlung und der

Pleuraerguss gewesen sein. Pleuraerguss bedeute, dass sich im Hohlraum zwischen

Lunge und Brustwand Flüssigkeit angesammelt habe; es handle sich eigentlich

nicht um einen Hohlraum, sondern einen Spaltraum, weil die Lunge infolge des

Unterdrucks im «Hohlraum» an der Brustwand «klebe». Dieser Unterdruck erlaube,

dass die Lunge gedehnt werde, wenn die Brustwand gedehnt werde. Durch dieses

Dehnen werde Luft in die Lunge angesaugt. Sammle sich Flüssigkeit in diesem

Spaltraum an, spreche man von einem «Erguss». Der Ausdruck sage nichts über die

Natur der Flüssigkeit aus. Es könne sich um Entzündungssekret handeln (bei

einer Lungenentzündung), um eine serum-ähnliche Substanz (bei Herzversagen)

oder eben um Blut bei einer Verletzung der Brustwand. Im vorliegenden Fall sei

der Erguss am nächsten Tag bereits rückgängig gewesen. Zu Beginn sei auch Luft

in diesem Spaltraum festgestellt worden. Luft im Spaltraum / Pleuraspalt könne

dazu führen, dass der erwähnte zur Lungenausdehnung essenzielle Unterdruck

zerfalle und die Lunge somit die Atembewegungen des Brustkorbs nicht mehr

mitmache. Man spreche da von einem Pneumothorax. Ein komplettes Kollabieren

(und Versagen) eines Lungenflügels sei zwar selten, gefährlich sei ein

Pneumothorax allerdings dann, wenn anlässlich einer Lungenverletzung Luft in

den Spaltraum eindringe, dann aber nicht nach aussen in die Umgebungsluft

entweichen könne. Es bestehe das Risiko, dass sich eine Luftansammlung im

Spaltraum / Pleuraspalt bilde, die die Lunge allmählich verdränge und zu einer

massiven, lebensgefährlichen Atembehinderung führe. Diesen Vorgang nenne man

Spannungspneumothorax. Was auch immer die Ursache für die Luftansammlung beim

Privatkläger gewesen sei, ein Spannungspneumothorax habe sich nicht entwickelt

und der Pleuraerguss sei auch nicht grösser geworden. Damit sei die Verletzung

der Brustwand komplikationslos abgelaufen. Anlass für eine Ergänzung seines

früheren Berichts gäben die zur Verfügung gestellten Unterlagen daher nicht.

Hinweise für eine Lebensgefahr hätten sich auch daraus nicht ergeben.

Beantwortung der Fragen:

Änderungen aufgrund der

Krankenunterlagen: Es hätten sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben.

Lebenswichtige Strukturen (Organe,

grosse Blutgefässe) in der Nähe der Verletzung / Gefahr bei (geringfügig)

abweichendem Stichkanal: In den Zwischenrippenräumen fänden sich immer eine

Vene, eine Arterie und ein Nerv. Namentlich die Arterie könne im

Verletzungsfall zu einem erheblichen Blutverlust führen. Die Gefässe lägen

jeweils am Unterrand der nächstoberen Rippe. Eines dieser Gefässe (oder

Verästelungen) dürfte als Quelle für die beschriebene Flüssigkeitsansammlung in

Frage kommen. Diese Strukturen seien zwar nicht lebenswichtig, hingegen könne

ein Durchtrennen gerade der Arterie unter Umständen zu einem erheblichen,

schwer kontrollierbaren und somit lebensgefährlichen Blutverlust führen. Der

Stichkanal dürfte bis in den Pleuraspalt gelangt sein und zu einer

Lufteintragung und einem Bluterguss (Pleuraerguss) geführt haben. Die Gefahr

eines Pneumothorax (Kollabieren der Lunge) bzw. eines komplikationsgeladenen

Spannungspneumothorax hätte dann bestanden, wenn das Lungengewebe derart

angestochen worden wäre (der Stich also tiefer gelangt wäre), dass ein

kontinuierliches Austreten von Luft in den Lungenspaltraum mit Aufbau eines

Überdrucks eingetreten wäre. Ein derartiger Überdruck in der einen Brusthöhle

(die beiden Brusthöhlen seien beim Menschen getrennt) behindere die Atmung (der

eine Lungenflügel werde nicht mehr belüftet) und könne im Extremfall sogar das

Herz und die Gefässe verdrängen bzw. mechanisch verhindern. Diese Komplikation

sei vorliegend aber weder eingetreten noch habe sie sich abgezeichnet. Die

Lunge sei zweifelsohne ein lebenswichtiges Organ; sie wäre zwar durch einen

einzelnen Stich nicht unwiederbringlich verletzt worden; der erläuterte nicht

eingetretene Mechanismus könne jedoch in eine lebensgefährliche Situation

münden.

Weitere Bemerkungen / Feststellungen:

Die vorhandenen Daten vom Computertomogramm erlaubten es, Messungen

durchzuführen. Damit könne u.a. die Brustwanddicke eingegrenzt werden. Beim

nachfolgend festgehaltenen Bild handle es sich um ein einzelnes Schichtbild aus

dem Computertomogramm. Es sei die Höhe unterhalb der Schulterblattspitze, also

die Region der Einstichstelle gewählt worden. Das in die Software integrierte

Messinstrument ergebe einen Wert von 26,5 mm für die Dicke der

Brustkorbwand im Bereich der Stichverletzung an ihrer (im Liegen!) dünnsten

Stelle. Das erlaube den Rückschluss, dass die Thoraxwand beim Privatkläger je

nach Lokalisation minimal 3 cm oder weniger dick sei (die Dicke hänge natürlich

auch von der Position der Person ab und wohl auch davon, ob ein- oder

ausgeatmet werde). Dies sei im Verhältnis auf den Hinweis zu sehen, dass

beispielsweise die Schneide eines Standard-Victorinox-Taschenmessers 6 cm lang

sei.

Auch die rechtsmedizinischen

Untersuchungen bestätigen demnach die Angaben des Privatklägers zum

Tatgeschehen vollumfänglich.

2.2.4.2 Gesicherte Spuren

2.2.4.2.1 Zu den gesicherten Spuren kann

auf die entsprechenden Berichte und Fotos in den Akten verwiesen werden (vgl.

Spurenbericht inkl. Beilagen, AS 060 ff., Fotos, AS 169 ff., Aktennotiz und

Plan zu den Spuren, AS 058 f.).

2.2.4.2.2 Vor dem nordseitig gelegenen

Fenster des Schlafzimmers – das sich links neben der Wohnungstür befindet und

vom Privatkläger als Einstiegsort bezeichnet wurde – fanden sich bei

heruntergelassenem Lamellen-Rollo auf dem Betonboden zwei dazu gehörende Plastikhalterungen

(vgl. Bericht mit Fotos, AS 061, 170 bis 173).

Auf dem äusseren Fenstersims konnte ein

Teilschuhsohlenabdruck festgestellt, in der Folge aber nicht einem Schuh

zugeordnet werden (vgl. Bericht mit Fotos, AS 061, 065, 173 bis 174). Nach

dem Öffnen des Lamellen-Rollos wurden am äusseren Fensterrahmen sowie am

äusseren Glas Handabdruckspuren ohne verwertbare Papillarlinien festgestellt

(vgl. Bericht mit Fotos, AS 062, 175 f.). Auf dem inneren Fenstersims des

Schlafzimmers konnten zwei unterschiedliche Teilabdrücke von Schuhsohlen

gesichert werden. Ein Teilabdruck konnte den zur Tatzeit getragenen Schuhen des

Privatklägers zugeordnet werden. Der zweite Teilabdruck entspricht dem gleichen

Profilmuster wie der Teilabdruck auf dem äusseren Sims und konnte entsprechend

ebenfalls nicht einem Schuh zugeordnet werden (vgl. Bericht mit Foto, AS 062,

065, 189).

Auf der Unterkante des Lamellen-Rollos

fand sich ein komplexes DNA-Mischprofil, zu welchem mehr als zwei Personen

beigetragen haben. Der Beschuldigte und der Privatkläger können dabei als

Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden (vgl. Bericht mit Foto, AS 064,

173). Ab der Handabdruckspur auf dem Fensterrahmen konnte ein DNA-Mischprofil

gesichert werden, in welchem als Hauptprofil das DNA-Profil des Beschuldigten

enthalten ist; das DNA-Profil des Privatklägers ist darin nicht enthalten (vgl.

Bericht mit Foto, AS 064, 175). Ab der Aussenseite des Glases konnte ein

DNA-Mischprofil gewonnen werden, in welchem das Hauptprofil mit dem DNA-Profil

des Beschuldigten übereinstimmt; das Nebenprofil ist nicht interpretierbar

(vgl. Bericht mit Foto, AS 064, 176).

2.2.4.2.3 Beim südseitig gelegenen

Balkon, der an das Wohnzimmer angrenzt, konnten frische Spuren festgestellt

werden. So fanden sich an der Betoneinrahmung (Blumentrog) Abriebspuren am Moos

und in der Betoneinrahmung hinuntergedrückter Kleebewuchs; am Metallgeländer

hafteten überdies frische (noch grüne) Teile eines oder mehrerer abgerissener

Kleeblätter an (vgl. Bericht mit Fotos, AS 062, 177 bis 180). Auf dem

vorstehenden Wasserablaufrohr des Balkons konnte ein DNA-Mischprofil gesichert

werden, in welchem als Hauptprofil das DNA-Profil des Beschuldigten enthalten

ist; das Nebenprofil ist nicht interpretierbar (vgl. Bericht mit Fotos,

AS 065, 178). Auf dem Balkongeländer fand sich ein komplexes

DNA-Mischprofil, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen haben. Das

Hauptprofil stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein. Der

Privatkläger kann als Mitspurengeber des komplexen Nebenprofils nicht

ausgeschlossen werden (vgl. Bericht mit Foto, AS 065, 180).

2.2.4.2.4 Auf der Matratze des Bettes im

Wohnzimmer fanden sich im Bereich des Kopfteils Blutanhaftungen. Aus der

Spurensicherung ab der Matratze bzw. den Flecken resultierte ein

DNA-Mischprofil, in welchem das Hauptprofil mit dem DNA-Profil des

Privatklägers übereinstimmt (vgl. Bericht mit Fotos, AS 062, 065, 182 f., 185

f.). Auf dem Sofa lag zudem unter deponierten Kleidern eine gebrauchte

Einwegschutzmaske (Mundschutz / Covid-19). Das Hauptprofil des festgestellten

Mischprofils stammt dabei vom Privatkläger; das Nebenprofil ist nicht

interpretierbar (vgl. Bericht mit Foto, AS 062, 065, 184).

2.2.4.2.5 Auf dem Bett im Schlafzimmer

lag eine weitere gebrauchte Einwegschutzmaske, wobei ein Bändel gerissen war

(vgl. Spurenträgerauflistung, AS 068). Auch bei dieser Maske wurde ein

Mischprofil festgestellt. Das Hauptprofil stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten

überein; das Nebenprofil ist nicht interpretierbar (vgl. Bericht mit

Fotos, AS 062, 065, 188 bis 190).

2.2.4.2.6 Das vom Privatkläger getragene

T-Shirt und die getragene Jacke wiesen jeweils im oberen linken Rückenbereich

eine rund 17 mm lange Beschädigung auf und waren mit blutverdächtigen

Anhaftungen versehen (vgl. Bericht mit Fotos, AS 065 f., 200 bis 203).

2.2.4.2.7 Aus den diversen gesicherten

Spuren lassen sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (US 40 f.) folgende

Schlüsse ziehen:

Die Spuren im Bereich des

Schlafzimmerfensters – bestehend aus abgerissenen Plastikhalterungen des

Lamellen-Rollos, Handabdrücken auf dem Fensterrahmen und der Aussenseite des

Glases, Teilabdrücken von Schuhsohlen auf dem inneren und äusseren Fenstersims

sowie DNA-Spuren auf der Unterkannte des Rollos – stimmen mit den Angaben des

Privatklägers überein, wonach der in die Wohnung eindringende Mann das

Lamellen-Rollo gewaltsam nach oben gedrückt habe und dann durch das

unverschlossene Fenster hindurch in die Wohnung eingestiegen sei. Das in den

Mischprofilen ab dem Fensterrahmen und der Aussenseite des Glases als

Hauptprofil festgestellte DNA-Profil des Beschuldigten belegt weiter dessen

physischen Kontakt mit dem Schlafzimmerfenster und deutet mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass es sich beim Mann, der in die Wohnung

einstieg, um ihn handelte.

Die festgestellten frischen Spuren im

Bereich des Balkons – Abriebspuren am Moos, hinuntergedrückter Kleebewuchs und

frische Kleeanhaftungen – sind ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich eine

Person kurz zuvor – und damit aller Wahrscheinlichkeit nach in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem Vorfall – in diesem Bereich zu schaffen machte. Die

Kleeanhaftungen am Metallgeländer, die vom Kleebewuchs in der Betoneinrahmung

(Blumentrog) stammen dürften, lassen weiter den Schluss zu, dass sie durch ein Hochklettern

von ausserhalb über die Betoneinrahmung und das Metallgeländer auf den Balkon übertragen

wurden. Dabei bot sich das vorstehende Wasserablaufrohr als Kletterhilfe an.

Ausgehend vom Szenario, dass die Person versucht haben dürfte, über den Balkon

in die Wohnung einzudringen, es nach den Angaben des Privatklägers aber nicht

zu einem Eindringen auf diesem Weg kam, dürfte die Person danach auch wieder

hinuntergeklettert sein, um den Balkon zu verlassen. Das in den Mischprofilen

ab dem Wasserablaufrohr und ab dem Balkongeländer als Hauptprofil festgestellte

DNA-Profil des Beschuldigten belegt auch hier den physischen Kontakt und deutet

mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass es sich bei der Person, die

auf den Balkon kletterte, um ihn handelte.

Die auf der Matratze des Bettes im

Wohnzimmer gefundenen Blutspuren mit dem DNA-Profil des Privatklägers als

Hauptprofil bestätigen dessen Angaben, wonach er sich nach dem Angriff verletzt

auf sein Bett gelegt habe.

Bezüglich der auf dem Bett im

Schlafzimmer aufgefundenen Einwegschutzmaske ist festzuhalten, dass im

entsprechenden DNA-Mischprofil als Hauptprofil das DNA-Profil des Beschuldigten

festgestellt wurde. Dies belegt klar dessen physischen Kontakt mit der Maske

und lässt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf ein entsprechendes Tragen durch

diesen schliessen. Es deutet mit einiger Wahrscheinlichkeit auch darauf hin,

dass sich der Beschuldigte in diesem Raum aufgehalten hat. Ebenso ist ohne

Weiteres vorstellbar, dass der Beschuldigte die Maske, an welcher zudem ein

Bändel gerissen war, in diesem Zimmer im Rahmen des Vorfalls verlor. Wie sie

letztlich an ihren Fundort auf dem Bett gelangte, ist vorliegend nicht

relevant.

Die Beschädigungen und Blutanhaftungen

am T-Shirt und an der Jacke des Privatklägers bestätigen schliesslich, dass

dieser die fraglichen Kleidungsstücke trug, als er die Stichverletzung erlitt.

2.2.5 Weiteres

2.2.5.1 Mit der Vorinstanz (US 41) ist

festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, dass auf den beim Beschuldigten

anlässlich der Anhaltung am 6. November 2020 – also zehn Tage später – sichergestellten

Messern das DNA-Profil des Privatklägers nicht vorhanden bzw. nicht nachweisbar

war, nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt. So könnte das

Tatmesser zwischenzeitlich ohne Weiters gereinigt oder auch entsorgt worden

sein.

2.2.5.2 Nachdem die Mobiltelefonnummer

des Beschuldigten zwischen dem 10. September 2020 und dem 3. November 2020

nachweislich gar nicht verwendet wurde, ist offensichtlich, dass sich aus den

rückwirkend erhobenen Randdaten auch gar keine Antennenstandorte und damit

Anhaltspunkte für einen Aufenthalt im Raum [Ort 1] in der Tatnacht ergeben

können. Entsprechend lassen die Daten auch nicht den Schluss zu, der

Beschuldigte habe sich in der Tatnacht gar nicht in [Ort 1] aufgehalten (vgl.

US 41).

2.2.6 Abschliessende Würdigung

Zusammenfassend lässt sich in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhalten, dass der Privatkläger zum

eigentlichen Kerngeschehen im Zusammenhang mit der Stichverletzung, aber auch

in Bezug auf die Taxifahrt und die Nichtanwesenheit des Beschuldigten in der

Wohnung vor dem Tatzeitpunkt konstant, nachvollziehbar und in sich stimmig

aussagte. Insbesondere seine Angaben im Rahmen der Tatrekonstruktion erscheinen

ausgesprochen erlebnisbasiert und damit entsprechend glaubhaft. Sie werden

überdies in relevanten Teilen durch die Angaben von L.___ und vom Taxifahrer M.___

bestätigt. Auch die gerichtsmedizinisch festgestellten Verletzungen und die

gesicherten Spuren bestätigen die Angaben des Privatklägers vollumfänglich.

Die verschiedenen sichergestellten

DNA-Spuren des Beschuldigten an im Zusammenhang mit dem vom Privatkläger

geschilderten Tatablauf relevanten Orten lassen schliesslich keinen anderen

Schluss zu, als dass es sich bei ihm um den Täter handelt. Die Angaben des

Beschuldigten im Rahmen seiner Befragungen sind nicht einmal im Ansatz

geeignet, die ihn belastenden Momente auf irgendwelche Weise zu entkräften oder

zu relativieren.

Der gesamte Vorfall muss sich angesichts

der Beweislage daher wie vom Privatkläger durchgehend geschildert zugetragen

haben und die Täterschaft des Beschuldigten ist ohne jeden vernünftigen Zweifel

als nachgewiesen anzusehen. Der vorgehaltene Sachverhalt gemäss Anklageschrift

hat damit als erstellt zu gelten.

2.2 Rechtliche Würdigung

2.2.1 Allgemeines

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen

der Straftatbestände der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB und der

schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sowie des Versuchs nach Art. 22

StGB in ihrem Urteil (US 42 f.) detailliert dargelegt, worauf vollumfänglich

verwiesen werden kann.

2.2.2 Im Konkreten

Wie unter Ziffer 2.2.4.1 hievor

dargelegt, erlitt der Privatkläger eine Stichverletzung unterhalb des linken

Schulterblatts auf der Höhe des 7. Brustwirbels. Die Hautverletzung war ca. 1

cm lang mit glattem Wundrand, die Wundtiefe lag bei ca. 3 cm. Der Stichkanal

reichte bis in den Pleuraspalt (Hohlraum zwischen Lunge und Brustwand) und es

kam zu einer Lufteintragung und einem Bluterguss.

Diese Verletzung führte nicht zum Tod

und auch nicht zu einer akuten Lebensgefahr, ebensowenig zu einem relevanten

Blutverlust oder zu einer Verletzung der Lunge. Es fehlt folglich in objektiver

Hinsicht jeweils am tatbestandsmässig vorausgesetzten Erfolg des Todeseintritts

bzw. des Eintritts einer schweren Körperverletzung. Entsprechend kann nur eine

versuchte Tatbegehung in Betracht kommen.

Der Vorinstanz ist jedoch vollumfänglich

zuzustimmen, dass das Handeln des Beschuldigten ohne Weiteres auch eine

tödliche oder potenziell tödliche Verletzung (bei nicht rechtzeitiger

medizinischer Intervention) hätte zur Folge haben können. Der Beschuldigte

versuchte, während ihm der Privatkläger mit einem Besenstiel auf den Kopf

schlug, weiter durch das Fenster des Schlafzimmers in die Wohnung einzudringen.

Als sich der Privatkläger von ihm abwandte und durch das Zimmer in Richtung

Gang ging, um einen weiteren Gegenstand zu behändigen, da der Besenstiel

gebrochen war, stieg er schliesslich in die Wohnung ein und folgte dem

Privatkläger. Nachdem dieser nach rechts in den Gang hinausgetreten war, stach

er unvermittelt von hinten einmal auf dessen Rücken ein und verliess

anschliessend die Wohnung, während der Privatkläger zusammensackte. Im

Schlafzimmer war es dabei dunkel und auch im Wohnzimmer und im Gang brannte

kein Licht, einzig von der linksseitig gelegenen Küche her drang etwas Licht in

den Gang. Im Moment des Stichs waren der Beschuldigte und auch der Privatkläger

in Bewegung und der Beschuldigte bewegte sich nach dem Eindringen aus dem

dunklen Raum in den nur wenig beleuchteten Gang. Es lag folglich ein

dynamisches Geschehen bei Dunkelheit bzw. schlechten Lichtverhältnissen vor, in

welchem der konkrete Ort des Stichs gegen den Privatkläger durch den

Beschuldigten – wenn überhaupt – nur sehr begrenzt zu steuern war. Nur schon

bei einer plötzlichen Bewegung oder einer Abdrehung des Körpers durch den

Privatkläger hätte ohne Weiteres auch der Hals oder die Vorderseite des

Oberkörpers, beispielsweise die Herzregion, getroffen werden können. Schon eine

lediglich sehr geringe Abweichung des Stichkanals beim erfolgten Stich in den

Rücken hätte überdies zu einer Durchtrennung der im Zwischenrippenraum

gelegenen Arterie und damit zu einem erheblichen, schwer kontrollierbaren und

somit lebensgefährlichen Blutverlust führen können. Nicht zu kontrollieren war zudem

insbesondere auch die Eindringtiefe des Stichs. Nach der Durchtrennung der

Jacke und des T-Shirts (vgl. Fotos AS 200 ff.) drang der scharfe Gegengestand –

mutmasslich ein Messer – rund 3 cm in den Körper des Privatklägers ein. Der

Gegenstand muss dabei vorne scharf zugespitzt gewesen sein, ansonsten nach dem

vorgängigen Durchdringen der Jacke und des T-Shirts kaum eine solche Eindringtiefe

zu erreichen gewesen wäre. Die Überwindung des Widerstands der Kleidung und der

Haut setzte notwendigerweise einen entsprechenden Kraftaufwand bzw. eine

entsprechende Intensität des Stichs voraus, womit die Eindringtiefe – nota bene

im Rahmen eines dynamischen Geschehens – unmöglich gezielt gesteuert bzw.

dosiert werden konnte. Der Stich hätte folglich ohne Weiteres auch tiefer in

den Körper eindringen können, womit die unmittelbar angrenzende Lunge getroffen

worden wäre. Dies hätte zu einem Pneumothorax bzw. einem komplikationsgeladenen

Spannungspneumothorax und damit zu einer lebensgefährlichen Situation führen

können, die einen schnellstmöglichen medizinischen Eingriff zur Abwendung der

Lebensgefahr bzw. des Todeseintritts erfordert hätte. In diesem Zusammenhang

ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Stich aus der

Wohnung flüchtete und nicht etwa dem Privatkläger medizinische Ersthilfe

leistete bzw. den Rettungsdienst alarmierte. Der Privatkläger war nach dem

Stich vielmehr völlig auf sich alleine gestellt und es gelang ihm erst nach

einigen Schwierigkeiten, die Rettungskräfte zu alarmieren. Die Dicke der

Thoraxwand wurde beim sehr schlanken Privatkläger zudem je nach Lokalisation

minimal 3 cm oder weniger dick gemessen. Entsprechend offensichtlich ist, dass

bereits mit der 6 cm langen Klinge eines Standard-Victorinox-Taschenmessers lebensgefährliche

Verletzungen hätten verursacht werden können. Es war letztlich reiner Zufall,

dass es durch den vom Beschuldigten ausgeführten Stich zu keiner tödlichen oder

potenziell tödlichen Verletzung des Privatklägers kam.

Diese Feststellung steht im Übrigen auch

im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Einsatz von Messern,

welche regelmässig betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in

aller Regel einen Tötungsversuch darstelle (vgl. z.B. 6B_927/2019 E. 3.2). Auch

das Berufungsgericht hatte sich in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen mit

Messerstichen in den Oberkörper von Menschen zu befassen und diese als

versuchte vorsätzliche Tötung eingestuft (vgl. z.B. STBER.2022.49 m.w.H.).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz

(US 45 f.) ist in subjektiver Hinsicht von Eventualvorsatz auszugehen. Der

Beschuldigte versetzte dem Privatkläger einen einmaligen Stich und flüchtete in

der Folge sofort aus der Wohnung. Ihm musste jedoch klar gewesen sein, dass ein

Stich mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich einem Messer, in den

Oberkörper bzw. den Rücken eines Menschen angesichts der im Brustkorb liegenden

lebenswichtigen Strukturen (Organe, grosse Blutgefässe) ohne Weiteres zum Tod

führen kann. Die Sorgfaltsmissachtung war äusserst gravierend und das Risiko

eines tödlichen Verlaufs aufgrund der fehlenden Kontrollierbarkeit der

Tathandlung entsprechend hoch. Unklar bleibt das Motiv. Der Privatkläger wollte

den Beschuldigten in der ersten Phase durch Schläge mit einem Besenstiel vom

Eindringen in die Wohnung abhalten. Als der Privatkläger den Raum verliess, um

einen anderen Abwehrgegenstand zu holen, drang der Beschuldigte dann in die

Wohnung ein, verfolgte den Privatkläger im Dunkeln und stach unvermittelt von

hinten in dessen Rücken, wobei der Stich Jacke und T-Shirt durchdrang und 3 cm

tief in den Körper eindrang. Am ehesten dürfte der Beschuldigte aus Wut über

die Abwehrhandlungen des Privatklägers auf diesen losgegangen sein. Führt

jemand unter diesen Voraussetzungen und mit der entsprechenden Kraft einen

Stich in den Rücken eines Menschen aus, ist ohne Zweifel anzunehmen, dass er das

Zufügen einer tödlichen oder potenziell tödlichen Verletzung für möglich hält und

auch in Kauf nimmt. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der vorsätzlichen

Tötung im Sinne einer zumindest eventualvorsätzlichen Begehung ist daher zu

bejahen, wobei ein vollendeter Versuch vorliegt. Hinweise auf privilegierende

oder qualifizierende Merkmale bestehen keine.

Klar zu verneinen ist eine

Notwehrsituation. Der Privatkläger versuchte, den Beschuldigten durch Schläge

mit einem Besenstiel vom Eindringen in die Wohnung abzuhalten. Dies war

gerechtfertigt, da er sich dagegen wehren durfte, dass ein Unbekannter mitten

in der Nacht durch ein Fenster in seine Wohnung einzudringen versuchte. Aber

selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte sich gegen die

Schläge mit dem Besenstiel unmittelbar hätte zur Wehr setzen dürfen, lag im

Zeitpunkt des Stichs definitiv keine Notwehrsituation mehr vor. Der

Privatkläger hatte vielmehr aufgehört mit dem Besenstiel zu schlagen und sich

aus dem Raum begeben, um einen anderen Gegenstand zu holen. Statt sich

zurückzuziehen und die Eindringversuche aufzugeben, nutzte der Beschuldigte die

Gelegenheit, um in die Wohnung zu klettern, dem Privatkläger im Dunkeln zu

folgen und ihm unvermittelt einen Stich in den Rücken zu versetzen. Damit

scheidet auch die Annahme eines extensiven Notwehrexzesses aus. Besteht keine

Notwehrsituation, so kann es auch keinen Exzess der inexistenten Notwehr geben

(BSK StGB-Niggli/Göhlich, Art. 16

N 6).

Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe liegen demnach keine vor. Der Beschuldigte ist der

versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs.

1 StGB, begangen am 27. Oktober 2020, schuldig zu sprechen.

3. Mehrfacher Diebstahl

3.1 Anklagevorhalt

Dem Beschuldigten werden in Ziffer 2 der

Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:

«Mehrfacher Diebstahl (Art 139 Ziff. 1

StGB)

2.1 begangen

in der Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2020, in [Ort 4], [Adresse],

Mehrfamilienhaus (Wohnung Asyl-Wohngemeinschaft), zum Nachteil von O.___, indem

der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das

sich auf dem Bett am Laden befindende Mobiltelefon des Geschädigten, Samsung

Galaxy 9, schwarz, samt SIM-Karte (Rufnummer […]), im Wert von ca. CHF 900.00,

entwendete und zur Aneignung wegnahm,

2.2 begangen

zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt an unbekanntem Ort, festgestellt

am 11. Oktober 2020, um ca. 20:15 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Vorplatz

Kulturzentrum «Reitschule», zum Nachteil eines unbekannten Geschädigten, indem

der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das

Fahrrad Cube Aim, VIN: […], grau, im Wert von ca. CHF 800.00, entwendete und

zur Aneignung wegnahm.»

3.2 Beweiswürdigung

3.2.1 Vorhalt Ziffer 2.1

Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt

und führte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2020 (AS 407) aus, das

stimme nicht, er werde von O.___ und den anderen Personen beschuldigt, weil er

bei einer Auseinandersetzung am 23. April 2020 in der Asyl-Wohngemeinschaft –

bei der es um den vorgehaltenen Diebstahl des Mobiltelefons gegangen sei –

verletzt worden sei und er so vom Opfer zum Täter gemacht werden solle. Die

Vorinstanz hat in ihrem Urteil (S. 47 f.) die äusserst widersprüchlichen

Aussagen des Beschuldigten im Detail dargelegt. Darauf kann vollumfänglich

verwiesen werden. So präsentierte er beispielsweise immer wieder neue Versionen

zum Grund seiner Verletzungen an den Fingern. Zuerst sollten sie von einem

hölzernen Gegenstand stammen, dann von einer Glasscheibe, in welche er mit O.___

gefallen sei und schliesslich vom Einsatz einer Glasscherbe durch O.___. Ebenso

widersprüchlich waren seine Aussagen zu einem angeblichen Messerangriff durch O.___.

Vielmehr wurde der Beschuldigte offenbar selbst zweimal mit einem Messer in der

Hand gesehen, was in der folge zu einer Gefährdungsmeldung bei der KESB führte.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 547 ff.) wollte der Beschuldigte dann

schliesslich weder von einer Auseinandersetzung noch vom erhobenen

Diebstahlsvorwurf etwas wissen.

Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu

Protokoll, er habe das nicht gemacht.

Die Aussagen von O.___ zum Diebstahl

seines Mobiltelefons erscheinen auf der anderen Seite plausibel,

nachvollziehbar und stimmig. Sie erweisen sich überdies als detailreich und

enthalten auch weitere Realkennzeichen (z.B. Interaktionsschilderungen). Es

kann dazu auf die Einvernahme vom 18. Mai 2020 (AS 390 ff.) verwiesen werden. Er

schilderte, wie der Beschuldigte das Telefon an sich genommen habe, als sie im

gleichen Zimmer geschlafen hätten. Er habe auch dreimal seine eigene Nummer

angerufen und der Beschuldigte habe jedes Mal den Anruf entgegengenommen. Die

Aussagen bestätigte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9.

November 2021 (AS 397 ff.). In beiden Einvernahmen sagte O.___ zudem aus, der

Beschuldigte habe am gleichen Tag ein Mobiltelefon eines Gasts seiner Nachbarn in

der Unterkunft gestohlen. Für die Rückgabe habe er dann Geld verlangt. Der Gast

sei Geld holen gegangen und habe bezahlt. Dasselbe habe der Beschuldigte bei

seinem Mitbewohner P.___ gemacht. Auch diese Aussagen sind plausibel,

nachvollziehbar und passen ins Bild. Die Aussagen von O.___ werden zudem durch

die Aussagen von Q.___ (AS 380 ff.) und P.___ (AS 383 ff.) gestützt.

Mit Verweis auf die entsprechenden

Erwägungen der Vorinstanz (US 49 f.) kann der angeklagt Sachverhalt als

erstellt gelten.

3.2.2 Vorhalt Ziffer 2.2

Der Beschuldigte bestritt auch diesen

Vorhalt und gab in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 (AS 543

ff., vgl. auch Strafanzeige AS 651 ff.) an, er habe das Fahrrad (Jugendfahrrad

Cube Aim) gratis bekommen; dieses sei in Bern auf der Strasse mit

"gratis" angeschrieben gewesen. Irgendwelche nähere Ausführungen zum

Ort in Bern, wo dies gewesen sein solle, konnte er allerdings nicht machen.

Auf Vorhalt, dass das offensichtlich

nicht sein Fahrrad gewesen sei, und auf die Frage, woher er es gehabt habe,

erklärte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8.

Oktober 2021 (AS 582), er habe kein Fahrrad, er wisse es nicht (AS 582, Z. 432

bis 435). Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, er sei nicht mit einem

Fahrrad gefahren.

Es ist vorliegend unklar, wann, wo und

unter welchen Umständen der Beschuldigte das Fahrrad behändigte. Das Fahrrad

war auch nicht als gestohlen gemeldet. Dazu kommt, dass sich der Neupreis eines

Jugendfahrrads der Marke Cube, Modell AIM, gemäss aktueller Internetrecherche

bei ca. CHF 600.00 bis 800.00 bewegt. Als Deliktsbetrag wurde demnach in der

Strafanzeige einfach der Neupreis eingesetzt. Offenbar war jedoch trotz

festgehaltenem «guten Allgemeinzustand» die Fahrradkette stark gebraucht und

verrostet, was auf ein entsprechendes Alter hindeutet. Es ist daher fraglich,

ob der Zeitwert des Fahrrades zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle noch über CHF

300.00, also der Grenze zum geringfügigen Diebstahl als Antragsdelikt, lag.

Damit

lässt sich dem Beschuldigten zum einen der Diebstahl als solches nicht

rechtsgenüglich nachweisen, zum anderen erscheint ein Zeitwert des Fahrrades

und damit ein Deliktswert von mehr als CHF 300.00 fraglich. Bezüglich

geringfügigen Diebstahls fehlt es überdies am Strafantrag. Der Beschuldigte ist

daher vom Vorhalt des Diebstahls freizusprechen.

3.3 Rechtliche Würdigung

3.3.1 Zu den rechtlichen Voraussetzungen

des Tatbestands des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB kann vollumfänglich

auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 50 f.) verwiesen werden.

3.3.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt nahm

der Beschuldigte ein fremdes Mobiltelefon an sich. Die entsprechende Wegnahme

erfüllt den objektiven Tatbestand des Diebstahls. In subjektiver Hinsicht sind

zudem ein entsprechender Vorsatz, ein Aneignungswille und eine unrechtmässige

Bereicherungsabsicht ohne Weiteres zu bejahen.

Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Demzufolge ist der Beschuldigte

des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Versuchte schwere Körperverletzung,

evtl. versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)

4.1 Anklagevorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der

Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Versuchte schwere Körperverletzung

(Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl., versuchte einfache

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 i. V. m. Art. 22

Abs. 1 StGB)

begangen am 25. August 2020, um ca.

18:00 Uhr, in [Ort 5], [Adresse], Mehrfamilienhaus (Wohnung

Asyl-Wohngemeinschaft), zum Nachteil von R.___, indem der Beschuldigte im

Verlauf einer anfänglich verbalen Auseinandersetzung ein Messer (mutmasslich

ein Küchenmesser mit Holzgriff und eine Klingenlänge von ca. 7 bis 8 cm) aus

seiner Hose nahm und mit diesem in der Hand vorsätzlich den Geschädigten auf

eine Distanz von ca. 50 cm einmalig zu schlagen versuchte, wobei die

Messerklinge nach vorne gerichtet war. Nur weil der Geschädigte einen Schritt

zurückwich, verfehlte der Schlag mit dem Messer in der Hand sein Ziel und die

Finger der Schlaghand trafen lediglich noch den rechten Arm des Geschädigten.

Wäre der Geschädigte nicht sogleich zurückgewichen, hätte ihn der Schlag mit

dem Messer mutmasslich am Bauch getroffen und er wäre lebensgefährlich verletzt

worden. So aber blieb es lediglich beim Versuch.

Zum Eventualitervorhalt:

Sollte das erkennende Gericht die

Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine versuchte schwere

Körperverletzung handelt, so wird dem Beschuldigten eventualiter eine versuchte

einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel vorgeworfen. In diesem

Fall ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten körperlich

schädigen und verletzen wollte bzw. eine solche Verletzung zumindest für

möglich hielt, aber dennoch handelte, weil er diese in Kauf nahm. Da der

Geschädigte vorliegend nicht verletzt wurde, ist es beim Versuch geblieben.»

4.2 Beweiswürdigung

4.2.1 Aussagen R.___

Bezüglich der Aussagen von R.___ kann

vorab auf die detaillierten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 52

ff.) verwiesen werden. Dieser gab in der polizeilichen Einvernahme vom 28.

August 2020 (AS 436 ff.) zusammengefasst an, der Beschuldigte habe am 23.

August 2020 ihn und zwei Mitbewohner beschuldigt, seine Schuhe gestohlen zu

haben. Zudem habe er sie beleidigt und den Abfallsack aus der Küche in der

Wohnung herumgeworfen. Sie hätten versucht, ihn zu beruhigen, er habe aber

weitergemacht. Er sei dann zu diesem gegangen und habe mit ihm geredet. Dann

habe dieser ihn mit der Hand geschlagen (vorgezeigte Bewegung: Schlag mit der

offenen Hand von der Seite gegen den Hals unterhalb der Wange). Als der

Beschuldigte ihn geschlagen habe, seien gleich die Mitbewohner zu ihnen

gekommen. Der Beschuldigte habe in der Wohnung immer ein Messer dabei. Wenn er

in die Küche gehe, auf die Toilette gehe oder im Wohnzimmer sei, er habe immer

irgendein Messer dabei, welches er in der Hose trage. Er habe diesen dann

gefragt, warum er ihn schlage. In dem Moment habe dieser ein Messer aus seiner

Hose genommen und direkt damit gegen ihn geschlagen. Er habe dessen Hand an

seiner Seite gespürt. Er habe wirklich Angst gehabt. Als er dessen Hand gespürt

habe, habe er gedacht, dass er mit dem Messer getroffen worden sei. Er sei dann

von diesem weg- und aus dem Wohnzimmer auf den Balkon gegangen. Von dort aus

habe er die Polizei angerufen. Der Beschuldigte habe das Messer mit der Klinge

nach vorne in seiner rechten Hand gehalten, dann habe er es geschwungen (vorgezeigte

Bewegung: Schwingen des Arms horizontal vor dem Körper). Er habe gesehen, dass

dieser das Messer hervorgenommen habe und sei sofort einen Schritt nach hinten

gegangen. In dem Moment habe er die Finger von dessen Hand, mit welcher er das

Messer gehalten habe, an seiner rechten Seite gespürt. Er habe seinen rechten

Arm gehoben und der Beschuldigte habe mit seiner Hand, mit dem Messer in der

Hand, gegen seinen Arm geschlagen. Erst da sei der Schwung zum Stillstand

gekommen. Der Schlag gegen seinen Arm habe ihn geschmerzt. Wenn er nicht

zurückgewichen wäre, hätte der Beschuldigte ihn in den Bauch getroffen. Er und

seine beiden Mitbewohner seien sofort weggerannt und er sei dann auf den Balkon

gegangen. Der Kollege des Beschuldigten sei danach sofort gegangen und auch der

Beschuldigte sei kurz vor dem Eintreffen der Polizei gegangen. Das vom

Beschuldigten verwendete Messer habe so ausgesehen, wie das Messer, das die

Polizei in dessen Zimmer gesehen habe (Messer mit Holzgriff und einer Klinge

von ca. 7 bis 8 cm). Seit dem Einzug von seinen Mitbewohnern und ihm in die

Wohngemeinschaft am 11. Juni 2020 sei es die ganze Zeit immer wieder zu Streit

mit dem Beschuldigten gekommen. Wenn sie die Wohnung gesäubert hätten, mache er

sie in fünf Minuten wieder schmutzig. Wenn sie für kurze Zeit ihr Essen in den

Pfannen gelassen hätten, habe er den Kochherd aufgedreht und dann sei ihr Essen

angebrannt; das habe er sicher schon viermal gemacht. Es sei nicht möglich, mit

ihm zu sprechen. Immer wenn sie es versuchten, werde er sofort wütend und es

gebe Streit. Er sei nicht normal im Kopf, spreche viel mit sich selbst und

fange, wenn er allein im Zimmer sei, an zu lachen; er lache mit sich selbst.

Etwas stimme nicht mit ihm. Der Beschuldigte komme erst um ca. 01:00 bis 02:00

Uhr morgens nach Hause. Zumeist komme er mit Kollegen, dann sprächen und

lachten sie zusammen, seien sehr laut und kochten in der Küche. Das störe sie.

Der Beschuldigte und seine Kollegen rauchten auch Marihuana und Haschisch. Er

möge diesen Geschmack nicht. Der Beschuldigte habe viele Messer; er nehme

verschiedene Messer aus der Küche. Dieser sage immer, er werde sie umbringen.

Das nehme er ernst. Er habe Angst vor dem Beschuldigten. Immer, wenn dieser zu

Hause sei, habe er Angst. Er denke, dieser sei nicht normal im Kopf. Wenn er in

sein Zimmer gehe, um zu schlafen, schliesse er seine Tür; er schaue immer, ob

sie auch wirklich geschlossen sei. Seit dem Vorfall vom 25. August 2020 gingen

sie dem Beschuldigten aus dem Weg. Es sei seither nicht mehr zu einem solchen

Zwischenfall gekommen. Er könne nicht mehr allein in die Wohnung gehen. Es

traue sich keiner von ihnen mehr allein in die Wohnung. Sie träfen sich nach

der Schule am Bahnhof oder sonst irgendwo und gingen gemeinsam in die Wohnung.

Wenn sie zu dritt seien, hätten sie weniger Angst, dann könnten sie einander

helfen. Allein mit dem Beschuldigten könnten sie sich nicht in der Wohnung

aufhalten.

R.___ bestätigte diese Aussagen im

Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2021 (AS 443

ff.) im Wesentlichen und machte wiederum nachvollziehbare und detailreiche

Ausführungen. Zusätzlich führte er noch aus, dass sein Unterarm und der Unterarm

des Beschuldigten im Rahmen der durch diesen ausgeführten Bewegung kreuzweise

übereinander zu liegen gekommen seien – dies im Sinne einer Blockade des

schwingenden Unterarms des Beschuldigten durch seinen eigenen Unterarm. Der

Beschuldigte habe zwar sie als Gruppe angegriffen, aber dieser habe ihn

speziell mit einem Messer stechen wollen.

4.2.2 Aussagen Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall

und sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2020 (AS 459 ff.)

aus, es habe keinen Streit gegeben. Er habe nichts gemacht. Er habe kein Messer

genommen. Sie hätten nur diskutiert. Sie seien wie Brüder gewesen; wenn sie

Probleme hätten, würden sie zusammen reden. Wenn seine Mitbewohner gesagt

hätten, er habe ein Messer behändigt, könne er das nicht erklären; vielleicht

hätten sie gelogen. Sie hätten über das Putzen diskutiert; ihm sei vorgeworfen

worden, dass er zu wenig putze.

In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 575 ff.) wollte der Beschuldigte vom

gesamten Vorfall nichts mehr wissen.

Vor Obergericht gab der Beschuldigte

einzig an, es gebe keine Person, die er angegriffen habe.

4.2.3 Aussagen weiterer Personen

Die Aussagen von R.___ werden durch die

Angaben seiner Mitbewohner G.___ und F.___ in den polizeilichen Einvernahmen

vom 28. August (AS 455 ff.) bzw. 2. September 2020 (AS 450 ff.) generell und

insbesondere auch betreffend Kerngeschehen – Frage des Beschuldigten nach

seinen Schuhen, Aufkommen eines Streits, zunächst ein einfacher Schlag bzw.

eine Ohrfeige gegen R.___, danach Ergreifen und Einsatz eines Messers mittels

einer Schwung- bzw. Schlagbewegung gegen R.___ – eindeutig bestätigt. In den

vorinstanzlichen Erwägungen (US 54 f.) wird zudem zurecht darauf hingewiesen,

dass kleinere Abweichungen in den Angaben durchaus normal seien und eben gerade

gegen eine einstudierte Geschichte, um dem Beschuldigten zu schaden, sprechen

würden.

4.2.4 Würdigung der Aussagen

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz

hat der angeklagte Sachverhalt angesichts der als absolut glaubhaft

einzuschätzenden Angaben von R.___, die zudem durch die Schilderungen seiner

Mitbewohner eindeutig bestätigt werden, als erstellt zu gelten.

4.3 Rechtliche Würdigung

4.3.1 Für die allgemeinen

Voraussetzungen der Tatbestände der schweren Körperverletzung nach Art. 122

StGB und der einfachen bzw. qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss

Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB sowie des Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB kann

vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 55 f.)

4.3.2 Der Beschuldigte führte eine

Armbewegung mit einem nach vorne gerichteten Messer – mutmasslich einem

Küchenmesser mit einer ca. 7 bis 8 cm langen Klinge – in Richtung des

Oberkörpers von R.___ aus. Dieser wurde nicht verletzt, da er einen Schritt

zurückweichen und zudem mittels Anhebens des Unterarms den Unterarm des

Beschuldigten blockieren konnte. Da jedoch nicht klar ist, in welchem Winkel

und mit welcher Intensität er vom Messer getroffen worden wäre, muss

offenbleiben, ob er auf eine Weise in der Bauchgegend getroffen worden wäre,

dass eine lebensgefährliche Verletzung resultiert hätte. Insbesondere ist auch

eine Stichbewegung gegen den Oberkörper nicht erstellt. Klar ist hingegen, dass

der Einsatz eines nach vorne gerichteten Messers mit einer ca. 7 bis 8 cm

langen Klinge gegen den Oberkörper einer Person angesichts des fraglos

gegebenen Verletzungsrisikos grundsätzlich ohne Weiteres den objektiven

Tatbestand einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

erfüllt. Da es zu keiner Verletzung kam, liegt ein Versuch vor. In subjektiver

Hinsicht lässt die konkrete Ausgangslage keinen anderen Schluss zu, als dass

der Beschuldigte R.___ mit dem Messer verletzen wollte. Er handelte damit

vorsätzlich.

Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist wegen

versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) im Sinne

von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

zu verurteilen.

5. Mehrfache Hinderung einer

Amtshandlung

5.1 Anklagevorhalt

Dem

Beschuldigten werden in Ziffer 4 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende

strafbare Handlungen vorgeworfen:

«Mehrfache

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

4.1 begangen

am 3. August 2020, in der Zeit von ca. 19:55 Uhr bis ca. 20:25 Uhr, in Bern,

Neubrückstrasse / Bollwerk, Toilettenanlage Schützenmatte und Hodlerstrasse 6,

Polizeiwache «Waisenhaus», indem der Beschuldigte anlässlich einer

Personenkontrolle den Kontrollort trotz der unmissverständlichen verbalen

Aufforderung der Polizeibeamtin, stehen zu bleiben («stopp Polizei, stopp

Police» Rufe), verliess und davonlief. Schliesslich, nachdem die Polizeibeamtin

den Beschuldigten einholen konnte, setzte sich dieser der Anhaltung körperlich

zur Wehr, in einer späteren Phase der Kontrolle, auf dem Polizeiposten «Waisenhaus»,

weigerte sich der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung durch den

zuständigen Polizeibeamten, seine Hände aus den Hosen und hinter seinen Rücken

zu nehmen. Der Beschuldigte musste schliesslich ans Schliesszeug genommen

werden, wobei dies nur unter heftiger Gegenwehr des Beschuldigten und unter

Beizug weiterer Polizeibeamter erfolgen konnte. Somit hinderte er die

ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer

Amtsbefugnisse.

4.2 begangen

am 3. September 2020, um 15:15 Uhr, in Burgdorf, Dunantstrasse 1, Polizeiwache

Burgdorf, indem der Beschuldigte sich gegenüber Polizisten der Kantonspolizei

Bern vehement physisch dagegen wehrte, sich der für die erkennungsdienstliche

Nacherfassung notwendigen AFIS-Überprüfung (Identitätsüberprüfung mittels

Fingerabdruck) zu unterziehen. Aufgrund der körperlichen Gegenwehr des

Beschuldigten gelang es den Polizeibeamten nicht, dessen Fingerspitzen auf den

Scanner zu halten, so dass die AFIS-Überprüfung und damit die erkennungsdienstliche

Nacherfassung letztlich nicht durchgeführt werden konnten. Somit hinderte er

die ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer

Amtsbefugnisse.

4.3 begangen

am 28. August 2020, um 22:15 Uhr, im Zug Nr. 2841, auf der Strecke von Bern

nach Burgdorf, resp. in Burgdorf, Bahnhof SBB, Wartesaal bei Perron 2, indem

der Beschuldigte sich anlässlich der Kontrolle durch die Patrouille der

Transportpolizei weigerte, Angaben zu seiner Person zu machen. Als der Zug beim

Bahnhof Burgdorf eintraf und die beiden Transportpolizisten beabsichtigten, die

Personalien des Beschuldigten ausserhalb des Zuges aufzunehmen, weigerte sich

dieser, den Zug zu verlassen, weswegen er aus dem Zug begleitet werden musste.

Ausserhalb des Zuges, auf dem Perron 2, verweigerte der Beschuldigte noch immer

seine Kooperationsbereitschaft, weswegen er am Arm geführt zum Wartesaal

verbracht wurde, wo er letztlich zwecks Feststellung der Identität einer

Patrouille der Kantonspolizei Bern übergeben wurde. Durch sein Verhalten

hinderte er die ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im

Bereich ihrer Amtsbefugnisse.

4.4 begangen

am 27. September 2020, um 06:40 Uhr, in Bern, [Adresse], Südeingang, Höhe

Restaurant «[…]», indem der Beschuldigte sich weigerte, den Anweisungen von

Polizisten der Kantonspolizei Bern Folge zu leisten, die ihn zwecks

Durchführung einer Personenkotrolle aufforderten, seine dunkle Sonnenbrille

abzulegen, sich auszuweisen und seine Hände sichtbar zu zeigen und nicht in

seinem Umhang zu verstecken. Als die beiden Polizisten versuchten, den

Beschuldigten zwecks Transports auf die Polizeiwache zu arretieren, fuchtelte

der Beschuldigte mit seinen Armen und versuchte, den einen Polizeibeamten von

sich wegzustossen, um seine Anhaltung zu verhindern. Schliesslich wurde der

Beschuldigte wegen seines unkooperativen und renitenten Verhaltens zu Boden

geführt und es wurde ihm unter Gegenwehr (Versperren der Arme) die

Handfesselung angelegt. Auf der Polizeiwache angekommen, weigerte sich der

Beschuldigte nach wie vor, den Aufforderungen der Polizisten Folge zu leisten,

so dass es zu einem Gerangel kam. Des Weiteren verweigerte er auch die

Durchführung eines Drogenschnelltestes. Durch sein Verhalten hinderte er die

ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer

Amtsbefugnisse.

4.5 begangen

am 28. September 2020, um 21:30 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 2,

Toilettenanlage, indem der Beschuldigte beim Erblicken von Polizisten, die ihn

einer Personenkontrolle unterziehen wollten, sogleich die Flucht ergriff, in

Richtung Bollwerk bis zum Bahnhof rannte und schliesslich versuchte, sich im

RBS-Zug in Richtung Solothurn zu verstecken, um sich so der Kontrolle zu

entziehen. Durch sein Verhalten hinderte er die ausführenden Polizisten an der

Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer Amtsbefugnisse.»

5.2 Beweiswürdigung

5.2.1 Vorhalt 4.1

Der Vorhalt wird vom Beschuldigten

bestritten. Er will weder die Stopp-Polizei-Rufe gehört haben, noch sich

körperlich zur Wehr gesetzt oder sich Anweisungen widersetzt haben, noch sich

gegen das Anlegen der Handfesseln gewehrt haben (AS 483 ff.). Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wollte er von nichts wissen (AS 577). Vor

Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht.

Zum Sachverhalt kann vollumfänglich auf

den Wahrnehmungsbericht der Polizeibeamtin S.___ vom 31. August 2020 (AS 466

f.) und die Ausführungen des Polizeibeamten E.___ im Anzeigenrapport vom 17.

September 2020 (AS 462 ff.) verwiesen werden. Die dortigen Angaben erscheinen

plausibel, nachvollziehbar und stimmig. Das Verhalten des Beschuldigten wird in

sachlicher Weise beschrieben. Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt

betrachtet werden.

5.2.2 Vorhalt 4.2

Auch dieser Vorhalt ist bestritten. In

der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte der

Beschuldigte nichts darüber wissen (AS 576 f.). Vor Obergericht gab der

Beschuldigte an, das stimme nicht.

Zum Sachverhalt kann auf den

Anzeigenrapport vom 7. September 2020 (AS 428) verwiesen werden. Nach der

polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2020 soll sich der Beschuldigte

gegen die anschliessende Identitätsprüfung mittels Fingerabdruck derart

körperlich zur Wehr gesetzt haben, dass diese nicht habe durchgeführt werden

können. Dabei sperrte sich der Beschuldigte gemäss der Darstellung im Anzeigenrapport

nicht nur körperlich gegen die beabsichtigte Erfassung der Fingerabdrücke,

sondern wurde aggressiv und begann die Polizeibeamten anzuschreien, weshalb er

zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Es bestehen

keinerlei Anhaltspunkte, dass die Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen

sollten. Der vorgehaltene Sachverhalt kann demgemäss als erstellt gelten.

5.2.3 Vorhalt 4.3

Auch dieser Vorhalt ist vom

Beschuldigten bestritten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8.

Oktober 2021 (AS 578) wollte er von einer Kontrolle durch die Transportpolizei

am 28. August 2020 im Zug von Bern nach Burgdorf und seinem dortigen Verhalten

gar nichts wissen. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht.

Zum Sachverhalt kann auf den

Anzeigenrapport vom 21. September 2020 (AS 486 f.) verwiesen werden Das

Verhalten des Beschuldigten (Verweigerung Personenangaben sowie Weigerungen,

den Zug zu verlassen und dann zum Wartesaal zu gehen, wodurch er aus dem Zug

und zum Wartesaal geführt werden musste), führte dazu, dass dieser einer

Patrouille der Kantonspolizei Bern übergeben werden musste, was die Intensität

des Verhaltens verdeutlicht. Bei der nachfolgenden Effektenkontrolle fanden

sich beim Beschuldigten 1,2 Gramm Kokaingemisch (AS 501 f.). Auch hier sind

keinerlei Gründe auszumachen, die Darstellung im Rapport in Frage zu stellen,

womit der vorgehaltene Sachverhalt als erstellt angesehen werden kann.

5.2.4 Vorhalt 4.4

Auch dieser Vorhalt wird vom

Beschuldigten bestritten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme

vom 8. Oktober 2021 (AS 580) wollte der Beschuldigte nichts davon wissen, dass

er am 27. September 2020 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle beim

Südeingang des Bahnhofs in Bern und anschliessend auf der Polizeiwache die

Befolgung verschiedener Anweisungen verweigert und sich auch körperlich

widersetzt habe. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht.

Zum Sachverhalt kann auf den

Anzeigenrapport vom 27. September 2020 (AS 609 ff.) verwiesen werden. Im Zuge

der beabsichtigten Überführung auf die Polizeiwache musste der Beschuldigte

gemäss Anzeigenrapport aufgrund seiner Abwehr (Umherfuchteln mit den Armen,

Versuche den Polizeibeamten von sich wegzustossen) zu Boden geführt und in

Handfesseln gelegt werden. Dies veranschaulicht das unkooperative Verhalten des

Beschuldigten, welches sich dann auf der Polizeiwache fortsetzte. Der

vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt gelten.

5.2.5 Vorhalt 4.5

Dieser Vorhalt ist ebenfalls bestritten.

Auch diesbezüglich wollte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 580) von nichts wissen. Vor Obergericht gab

der Beschuldigte an, das stimme nicht.

Zum Sachverhalt kann auf den

Anzeigenrapport vom 5. Oktober 2020 (AS 622 ff.) verwiesen werden. Einmal mehr

besteht auch hier kein Anlass, die Angaben in Frage zu stellen. Im Rahmen der

auf der Polizeiwache durchgeführten Kontrolle bzw. Leibesvisitation wurden

schliesslich 3 Kugeln Kokaingemisch zu insgesamt 2,4 Gramm (brutto)

vorgefunden. Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt angesehen werden.

5.3 Rechtliche Würdigung

5.3.1 Für die allgemeinen

Voraussetzungen des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art.

286 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 62 f.)

5.3.2 Bezüglich Vorhalt Ziffer 4.5 ist

festzuhalten, dass dem Beschuldigten einzig vorgeworfen wird, vor der Polizei

geflüchtet zu sein, als er diese erblickt habe. Dabei handelt es sich um eine

straflose Selbstbegünstigung, welche den Tatbestand der Hinderung einer

Amtshandlung nicht erfüllt. Straflos bleibt, wer die Flucht ergreift, bevor

sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt; der Flüchtige kommt in

diesem Fall der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den Ablauf einer amtlichen

Handlung einzugreifen (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Der Beschuldigte ist daher in

Bezug auf den Vorhalt 4.5 vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung

freizusprechen.

5.3.3 Bei den angeklagten Vorhalten gemäss

Ziffer 4.1 bis 4.4 ging es jeweils um polizeiliche Kontrollen sowie in einem

Fall um eine Identitätsüberprüfung mittels Fingerabdruck – also immer um laufende

Amtshandlungen in der jeweiligen Kompetenz der Polizei. Der Beschuldigte

behinderte mit seinem Verhalten (Fluchtversuch, körperliche Gegenwehr bzw.

Widerstand) jeweils die reibungslose Durchführung der Amtshandlung bzw.

verhinderte diese komplett. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist

festzuhalten, dass dem Beschuldigten angesichts seiner zahlreichen Behörden-

und Polizeikontakte zweifelsohne bewusst sein musste, dass den Anweisungen der

Polizei grundsätzlich Folge zu leisten bzw. mit Sicherheit nicht aktiven

Widerstand zu leisten hat. Dies gilt auch für den Fall, dass er im Einzelfall

eine konkrete Anweisung nicht auf Anhieb verstanden haben sollte. In diesem

Fall wäre passives Verhalten bzw. Nachfragen die adäquate Reaktion und nicht

querulatorischer aktiver Widerstand.

Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist der mehrfachen

Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.

6. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte

6.1 Anklagevorhalte

Dem Beschuldigten werden in Ziffer 5 der

Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:

«Mehrfache Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)

5.1 begangen

am 3. August 2020, in der Zeit von ca. 19:55 Uhr bis ca. 20:25 Uhr, in Bern,

Neubrückstrasse / Bollwerk, Toilettenanlage Schützenmatte, zum Nachteil von S.___,

indem der Beschuldigte anlässlich einer Personenkontrolle einen Kopfstoss gegen

den Kopf der Geschädigten ausführte. Dieser Kopfstoss ging ins Leere, da die

Geschädigte reaktionsschnell einen Schritt nach hinten machte und dem Angriff

des Beschuldigten dergestalt ausweichen konnte.

5.2 begangen

am 16. September 2020, um ca. 21:40 Uhr, in Bern, Waisenhausplatz 32,

Polizeiwache «Waisenhaus», zum Nachteil von T.___ und U.___, indem der

Beschuldigte im Rahmen einer Leibesvisitation mit seinem Bein gegen die

Geschädigten trat und diese jeweils an deren Oberschenkeln traf.

5.3 begangen

am 7. April 2021, um ca. 18:30 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23,

Untersuchungsgefängnis, Zelle Nr. […], zum Nachteil von V.___, indem der

Beschuldigte der Geschädigten in deren Funktion als Betreuerin im

Untersuchungsgefängnis Solothurn durch die Klappe in der Zellentüre hin durch

unvermittelt mit seiner rechten, flachen Hand heftig gegen das Gesicht schlug

und sie an ihrer linken Wangenseite traf.

5.4 begangen

am 24. September 2021, um ca. 10:45 Uhr, in Olten, Rötzmattstrasse 133,

Untersuchungsgefängnis, Zelle Nr. […], zum Nachteil von W.___, indem der

Beschuldigte dem Geschädigten in dessen Funktion als Betreuer im

Untersuchungsgefängnis mit der geballten Faust ins Gesicht schlug und dessen

Nase traf.»

6.2 Beweiswürdigung

6.2.1 Vorhalt 5.1

Der Vorhalt wurde vom Beschuldigten in

der polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2020 (AS 484) bestritten. In der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 577) wollte

er davon nichts mehr wissen. Vor Obergericht gab der

Beschuldigte an, das sei alles gelogen.

Der Vorfall ereignete sich im

Zusammenhang mit der Kontrolle gemäss Vorhalt 4.1 der Anklageschrift. Es kann

auf die Erwägungen hievor in diesem Zusammenhang verwiesen werden. Der

Sachverhalt geht aus dem Wahrnehmungsbericht vom 31. August 2020 (AS 466)

und dem Anzeigenrapport vom 17. September 2020 (AS 462) hervor. Der

vorgehaltene Kopfstoss gegen den Kopf der Polizeibeamtin S.___ am 3. August

2020 in Bern bei der Toilettenanlage Schützenmatte, welcher ins Leere gegangen ist,

da diese rechtzeitig nach hinten ausweichen konnte, hat damit als erstellt zu

gelten.

6.2.2 Vorhalt 5.2

In der polizeilichen Einvernahme vom 16.

September 2020 (AS 607 f.) bestritt der Beschuldigte den Vorhalt. Anlässlich

der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 579) wollte er

davon nichts wissen. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das sei alles

gelogen.

Zum Sachverhalt kann auf die

Wahrnehmungsberichte der beteiligten Polizeibeamten vom 16. September 2020 (AS

589 f., 591 f., 593 f.) und den Anzeigenrapport vom 26. Oktober 2020 (AS

586 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte soll am 16. September 2020 in

Bern auf der Polizeiwache Waisenhaus im Rahmen einer Leibesvisitation mit

seinem Bein gegen die Polizeibeamten T.___ und U.___ getreten und diese jeweils

an einem Oberschenkel getroffen haben. Die in den Wahrnehmungsberichten

enthaltenen Angaben erweisen sich allesamt als plausibel, nachvollziehbar und

stimmig. Es wird der gleiche Vorfall beschrieben, womit nicht erstaunt, dass die

Angaben inhaltlich ähnlich erscheinen. Ein bewusstes Abstimmen oder Aggravieren

ist nicht erkennbar. Dass insgesamt drei Polizeibeamte notwendig waren, um beim

Beschuldigten, der das Ausziehen der Hose verweigerte und sich aggressiv

zeigte, die Leibesvisitation vorzunehmen und ihn hierfür zu Boden zu führen,

wobei dies darin mündete, dass er wegen seines Verhaltens in Handschellen

gelegt werden musste, passt im Übrigen nahtlos ins Bild seines regelmässigen

Verhaltens. Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten sind nicht geeignet,

den Vorhalt zu entkräften. Der Sachverhalt gemäss Anklage hat als erstellt zu

gelten.

6.2.3 Vorhalt 5.3

Gemäss staatsanwaltschaftlicher

Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 582) wollte der Beschuldigte nichts davon

wissen, am 7. April 2021 im Untersuchungsgefängnis Solothurn die Betreuerin V.___

beim Einziehen des Essgeschirrs durch die Klappe in der Zellentür hindurch mit

der flachen rechten Hand heftig gegen die linke Wange geschlagen zu haben. Vor

Obergericht gab der Beschuldigte an, das sei alles gelogen.

Die von der Betreuerin in der

polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2021 (AS 549) gemachten Aussagen

erscheinen plausibel, nachvollziehbar und stimmig. Es ist keinerlei Grund

ersichtlich, weshalb der Darstellung nicht gefolgt werden sollte. Der Sachverhalt

kann als erstellt gelten.

6.2.4 Vorhalt 5.4

Auch dieser Vorhalt ist bestritten.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS

582) wollte der Beschuldigte nichts davon wissen. Vor Obergericht gab der

Beschuldigte an, das sei alles gelogen.

Zum Sachverhalt kann auf den Kurzbericht

der Pflegefachfrau im Untersuchungsgefängnis Olten (AS 561) und die

polizeiliche Einvernahme von W.___ vom 6. Oktober 2021 (AS 562 ff.) verwiesen

werden. Die im Bericht beschriebenen aufgeschwollenen Nasenschleimhäute, eine

nasale Sprechweise und eine "verstopfte" Nase sowie ein Spannen der

Nackenmuskulatur lassen sich ohne Weiteres mit einem Schlag gegen die Nase

vereinbaren. Es bestehen auch in diesem Fall keinerlei Anhaltspunkte, dass die

Angaben im Bericht und in der Einvernahme nicht den Tatsachen entsprechen

sollten. Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt betrachtet werden.

6.3 Rechtliche Würdigung

6.3.1 Für die allgemeinen

Voraussetzungen des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 66 f.).

6.3.2 Der Beschuldigte wurde jeweils

gegenüber einer oder mehreren Amtspersonen im Rahmen einer Amtshandlung, die in

den jeweiligen Befugnissen lag, tätlich – sei es durch einen Kopfstoss, einen

Tritt, eine Ohrfeige oder einen Faustschlag. Die objektiven Tatbestandselemente

liegen damit jeweils vor. Dies hat auch bezüglich des Vorhalts Ziff. 5.1 zu gelten,

bei dem die Polizeibeamtin dem Kopfstoss gerade noch auszuweichen vermochte. Es

liegt auch in diesem Fall ein vollendeter tätlicher Angriff vor. Der Vorsatz

steht angesichts der gezielten Handlungen ausser Frage.

Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte ist der

mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1

StGB schuldig zu sprechen.

7. Mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Vergehen)

7.1 Anklagevorhalte

Dem Beschuldigten werden in Ziffer 6 der

Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:

«Mehrfaches Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG)

6.1 begangen

bzw. festgestellt am 28. August 2020, um 22:30 Uhr, in Burgdorf, Bahnhofstrasse

44, Bahnhof SBB, indem der Beschuldigte unbefugt Kokain (brutto 1.2 g) und eine

Marihuanablüte (brutto 1.7 g) auf sich trug und besass.

6.2 begangen

bzw. festgestellt am 10. September 2020, um ca. 17:15 Uhr, in Bern,

Neubrückstrasse 6, Vorplatz Reitschule, indem der Beschuldigte einem verdeckten

Fahnder der Kantonspolizei Bern unbefugt Kokain (brutto 1.3 g) für CHF 90.00

verkaufte sowie indem er Kokain (brutto 1.4 g) unbefugt und zum Zwecke des

Verkaufs auf sich trug und besass.

6.3 begangen

bzw. festgestellt am 28. September 2020, um 21:30 Uhr, in Bern, Bahnhofplatz,

Polizeiwache «Bahnhof», indem der Beschuldigte unbefugt Kokain (brutto 2.4 g)

auf sich trug und besass.»

7.2 Beweiswürdigung

7.2.1 Vorhalt 6.1

Der fragliche Vorhalt ist bestritten.

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2020 (AS 460) gab der

Beschuldigte an, nichts dazu sagen zu können. Er konsumiere kein Kokain oder

Marihuana. Er wisse es nicht; er könne sich nicht daran erinnern. Er wisse

nicht, woher er das Kokain bzw. Marihuana gehabt habe. In der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 576) wollte er

ebenso nichts davon wissen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

wurde von Seiten des Beschuldigten vorgebracht, die Betäubungsmittel hätten von

dem im Zug anwesenden Kollegen gestammt und seien ihm vor der Anhaltung durch

diesen in die Hosentasche gestopft worden (vgl. ASBW 415 f.). Vor Obergericht

gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Vorhalt stimme nicht.

Wie sich aus dem entsprechenden Rapport

(AS 501 f.) ergibt, wurden im Rahmen der polizeilichen Anhaltung und

Effektenkontrolle am 28. August 2020 – im Anschluss an den Vorfall mit der

Transportpolizei im Bahnhof in Burgdorf (Vorhalt Ziff. 4.3) – beim

Beschuldigten 1,2 Gramm Kokaingemisch (brutto, eine Kugel) und 1,7 Gramm

Marihuana (brutto) gefunden.

Der Vorinstanz (US 68) ist zuzustimmen,

dass die erstmals an der Hauptverhandlung vorgebrachte Darstellung bzw.

Sachverhaltsvariante abwegig erscheint und als tatsachenwidrige

Schutzbehauptung zu werten ist. Im Übrigen wurden beim Beschuldigten auch in

anderen Fällen Betäubungsmittel sichergestellt. Der vorgehaltene Sachverhalt

kann demnach als erstellt gelten.

7.2.2 Vorhalt 6.2

Auch dieser Vorhalt ist bestritten. Der

Beschuldigte wusste in der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2022 (AS

527 f.) nichts dazu zu sagen. Gleiches gilt für die staatsanwaltschaftliche

Einvernahme von 8. Oktober 2021 (AS 579). Vor Obergericht gab der Beschuldigte

zu Protokoll, der Vorhalt stimme nicht.

Neben dem Anzeigenrapport (AS 503 ff.)

liegt zum vorgehaltenen Verkauf einer Kugel Kokaingemisch an einen verdeckten

Fahnder ein Einsatzbericht des verdeckten Fahnders vor (AS 515 f.). Die

Ausführungen erweisen sich als sachlich, plausibel, nachvollziehbar und

eindeutig. Der verdeckte Fahnder konnte den Beschuldigten (bezeichnet als

Zielperson) gegenüber den weiteren involvierten Polizeibeamten eindeutig

bezeichnen, worauf dieser angehalten wurde. Eine Verwechslung ist unter diesen

Umständen auszuschliessen. Der Beschuldigte trug bei seiner Anhaltung noch zwei

der drei durch den verdeckten Fahnder im Rahmen des Verkaufsgeschäfts an ihn

übergebenen Noten (im Wert von CHF 50.00 und CHF 20.00) sowie eine

weitere Kugel Kokaingemisch auf sich; dabei waren die übergebenen Noten zuvor

durch die Polizei dokumentiert worden. Die fehlende dritte Note über

CHF 20.00 lässt sich mit einem zwischenzeitlich erfolgten Kauf eines

Kaffees erklären, den der Beschuldigte bei seiner Anhaltung in den Händen hielt,

worauf er dann noch über CHF 16.25 (bzw. insgesamt CHF 86.25)

verfügte (vgl. Rapport, AS 504 f., Foto der Noten, AS 524). Dass auch die

zweite Kugel Kokaingemisch für den Verkauf bestimmt war, ist bei dieser

Ausgangslage ohne Weiteres anzunehmen. Der vorgehaltene Sachverhalt kann damit

als erstellt betrachtet werden.

7.2.3 Vorhalt 6.3

Auch dieser Vorhalt ist bestritten. Gegenüber

den Polizeibeamten erklärte der Beschuldigte damals lediglich, täglich Kokain

zu konsumieren (vgl. Rapport, AS 622 ff.). In der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte er von der

Kontrolle nichts wissen, auch auf die Frage nach seinem Betäubungsmittelkonsum

liess er sich kaum ein (AS 580). Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu

Protokoll, der Vorhalt stimme nicht.

Beim Beschuldigten wurden im

Zusammenhang mit der Kontrolle gemäss Anklagevorhalt Ziffer 4.5 insgesamt 2,4

Gramm Kokaingemisch (brutto, ein Minigrip mit drei Kugeln) gefunden. Nachdem

erstellt ist, dass der Beschuldigte als sog. «Chügeli-Dealer» tätig war (vgl.

Vorhalt 6.2), und er zudem keine konkreten Angaben im Zusammenhang mit einem

tatsächlichen Besitz zum Eigenkonsum machte, ist auch in diesem Fall davon

auszugehen, dass er das Kokain zum Zwecke des Verkaufs auf sich trug. Der

vorgehaltene Sachverhalt kann demzufolge als erstellt angesehen werden.

7.3 Rechtliche Würdigung

7.3.1 Art. 19 Abs. 1 BetmG stellt u.a.

folgende Handlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, soweit

diese unbefugt erfolgen: Veräussern, Verordnen, anderweitiges Verschaffen oder

Inverkehrbringen (lit. c); Besitzen, Aufbewahren, Erwerben oder

anderweitiges Erlangen (lit. d); Anstalten-Treffen zu einer Widerhandlung

nach den lit. a bis f (lit. g).

7.3.2 Mit dem Verkauf von Kokaingemisch

durch den Beschuldigten bzw. dem Besitz zum Zwecke des Verkaufs

(Anstaltentreffen) im Rahmen der zuvor beschriebenen Sachverhalte ist der

objektive Tatbestand jeweils erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist fraglos von

vorsätzlichem Handeln auszugehen.

Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen

mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19

Abs. 1 BetmG (Vergehen) zu verurteilen.

8. Mehrfache Beschimpfung

8.1 Anklagevorhalte

Dem Beschuldigten werden in Ziffer 7 der

Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:

«Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1

StGB)

7.1 begangen

am 3. August 2020, um ca. 19:55 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse /Bollwerk,

Toilettenanlage Schützenmatte, zum Nachteil von S.___ und E.___, indem der

Beschuldigte den Geschädigten, als sie im Patrouillenfahrzeug an ihm

vorbeifuhren, mit beiden Händen den ausgestreckten Mittelfinger zeigte und sie

so in ihrer Ehre verletzte.

7.2 begangen

am 4. August 2020, um ca. 11:30 Uhr, in Bern, Hodlerstrasse 6, Seiteneingang

Polizeiwache «Waisenhaus», zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte

gegenüber dem Geschädigten erneut den Mittelfinger ausstreckte und diesen so in

dessen Ehre verletzte.

7.3 begangen

am 28. September 2020, um 22:05 Uhr, in Bern, Bahnhofareal, Gleis 9, Zug, zum

Nachteil von X.___, indem der Beschuldigte gegen über dem Geschädigten den

Mittelfinger ausstreckte und diesen so in dessen Ehre verletzte.»

8.2 Beweiswürdigung

8.2.1 Vorhalt 7.1

Der Vorhalt ist bestritten. Es kann auf

die polizeiliche Einvernahme vom 4. August 2020 (AS 483) und die

staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 577) verwiesen

werden. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht, er sei immer

anständig gegenüber Beamten.

Der Vorhalt hängt zusammen mit den Anklagevorhalten

4.1 und 5.1 (Vorfall vom 3. August 2020). Es kann wiederum auf den

Wahrnehmungsbericht vom 31. August 2020 (AS 466 f.) und den Anzeigenrapport vom

17. September 2020 (AS 462 ff.) verwiesen werden. Es sind keine Gründe

ersichtlich, welche zu Zweifeln an den Feststellungen der Polizei – Ausstrecken

des Mittelfingers mit beiden Händen in Richtung des vorbeifahrenden

Patrouillenfahrzeug – führen würden. Der vorgehaltene Sachverhalt kann

demzufolge als erstellt gelten.

8.2.2 Vorhalt 7.2

Auch dieser Vorhalt ist bestritten. Auch

dieser Vorhalt hängt mit dem Vorfall vom 3. August 2020 zusammen

(Anklagevorhalte 4.1, 5.1 und 7.1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte der Beschuldigte einmal mehr nichts mehr

dazu wissen (AS 577). Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme

nicht, er sei immer anständig gegenüber Beamten.

Es kann wiederum auf den Anzeigenrapport

vom 17. September 2020 (AS 462 ff.) verwiesen werden. Es sind keine Gründe

ersichtlich, welche zu Zweifeln an den Feststellungen der Polizei – Zeigen des

Mittelfingers gegenüber dem Polizeibeamten im Rahmen der Entlassung des

Beschuldigten beim Weggehen von der Polizeiwache Waisenhaus in Bern am 4.

August 2020 – führen würden. Der vorgehaltene Sachverhalt kann demzufolge als

erstellt gelten.

8.2.3 Vorhalt 7.3

Dieser Vorhalt ist ebenfalls bestritten.

In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte der

Beschuldigte nichts davon wissen (AS 580). Der Vorhalt hängt zusammen mit dem

Vorfall vom 28. September 2020 (Anklagevorhalt 4.5). Vor Obergericht gab der

Beschuldigte an, das stimme nicht, er sei immer anständig gegenüber Beamten.

Betreffend Sachverhalt kann auf den

Anzeigenrapport vom 5. Oktober 2020 (AS 622) verwiesen werden. Auch in

diesem Fall besteht keine Veranlassung an den Angaben der Polizei – Zeigen des

Mittelfingers gegenüber dem Polizeibeamten aus dem Zug nach der Kontrolle – zu

zweifeln. Folglich kann der vorgehaltene Sachverhalt auch in diesem Fall als

erstellt angesehen werden.

8.3 Rechtliche Würdigung

8.3.1 Eine Beschimpfung nach Art. 177

Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise als nach den Art. 173 ff.

StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre

angreift. Die Bestrafung setzt einen Strafantrag voraus.

8.3.2 Das Ausstrecken eines

Mittelfingers gegenüber einer Person stellt eine ehrverletzende Gebärde dar,

womit der Tatbestand bei den fraglichen Sachverhalten in objektiver Hinsicht

jeweils erfüllt ist. Der Beschuldigte wusste überdies, was das Ausstrecken des

Mittelfingers bedeutet (vgl. Protokoll EV Staatsanwaltschaft, AS 581). Er

handelte demnach vorsätzlich.

Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe sind nicht auszumachen. Zudem liegen in sämtlichen

Fällen entsprechende Strafantragsformulare vor (AS 468 f., 470 f., 625 f.). Der

Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1

StGB schuldig zu sprechen.

9. Mehrfache Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung

9.1 Anklagevorhalte

Dem Beschuldigten werden in Ziffer 8 der

Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:

«Mehrfache Missachtung einer Ein- oder

Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG)

8.1 begangen

bzw. festgestellt am 3. August 2020, um ca. 19:55 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse

/ Bollwerk, Toilettenanlage Schützenmatte, indem sich der Beschuldigte trotz

gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt

der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der

Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der

Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.

8.2 begangen

bzw. festgestellt am 2. September 2020, um 20:05 Uhr, in Bern, Schützenmatte,

indem sich der Beschuldigte trotz gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April

2020 für das Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von

zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst

Kanton Bern, in der Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.

8.3 begangen

bzw. festgestellt am 10. September 2020, um ca. 17:15 Uhr, in Bern,

Neubrückstrasse 6, Vorplatz Reitschule, indem sich der Beschuldigte trotz

gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt

der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der

Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der

Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.

8.4 begangen

bzw. festgestellt am 16. September 2020, um 21:20 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse

6, Einmündung Engehaldenstrasse, indem sich der Beschuldigte trotz gültiger

Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt der

Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung,

ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der Innenstadt der

Gemeinde Bern aufhielt.

8.5 begangen

bzw. festgestellt am 27. September 2020, um 06:40 Uhr, in Bern, Bahnhofplatz

10, Südeingang, Höhe Restaurant «[…]», indem sich der Beschuldigte trotz

gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt

der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der

Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der

Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.

8.6 begangen

bzw. festgestellt am 28. September 2020, um 21:30 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse

2, Toilettenanlage, indem sich der Beschuldigte trotz gültiger

Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt der

Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung,

ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der Innenstadt der

Gemeinde Bern aufhielt.

8.7 begangen

bzw. festgestellt am 11. Oktober 2020, um ca. 20:15 Uhr, in Bern,

Neubrückstrasse 6, Vorplatz Kulturzentrum «Reitschule», indem sich der

Beschuldigte trotz gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das

Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren

ab Eröffnung der Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern,

in der Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.»

9.2 Beweiswürdigung

Vom Beschuldigten nicht bestritten wird

in diesem Zusammenhang seine Anwesenheit an den entsprechenden Orten. In der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 577 ff.) wollte

der Beschuldigte zu den Vorhaltungen jeweils nichts wissen. Im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte geltend machen, die

Ausgrenzungsverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 20. April

2020 sei ihm nie in einer ihm verständlichen Sprache – Englisch oder Somali –

eröffnet bzw. erklärt worden (ASBW 421 f.). Vor Obergericht gab der

Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Ausgrenzung immer eingehalten.

Vorab ist festzuhalten, dass die

jeweilige Anwesenheit des Beschuldigten in Bern nach Erlass der

Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 betreffend die Innenstadt der Gemeinde

Bern für die Dauer von 2 Jahren ab 27. April 2020 gestützt auf die dokumentierten

polizeilichen Feststellungen ohne Weiteres als erstellt gelten kann (vgl.

Rapporte bzw. Berichte, AS 462 ff., 466 f., 488 f., 503 ff., 515 f., 586 ff.,

589 f., 591 f., 593 f., 609 ff., 622 ff., 651 ff., 530 ff.,

Ausgrenzungsverfügung, u.a. AS 476 ff., inkl. Plan, 492 ff, inkl. farbiger

Plan, bzw. 1677 ff., Ausschreibungsbegehren, u.a. AS 472 f. bzw. 1692 f.).

Die per Einschreiben versandte

Ausgrenzungsverfügung war vom Beschuldigten vor den Aufenthalten in Bern

persönlich entgegengenommen worden. Auf dem Rückschein findet sich seine

Unterschrift. Die Retournierung an den Migrationsdienst des Kantons Bern fand

am 27. April 2020 statt; die Zustellung an den Beschuldigten dürfte gemäss den

Poststempeln am 24. April 2020 erfolgt sein (vgl. Rückschein, u.a. AS 474

f., 497 f. bzw. 1688 f.).

Dem Beschuldigten war zudem am 16. April

2020 das rechtliche Gehör auf Englisch gewährt worden, wobei dieser auf eine

Stellungnahme verzichtet und seine Unterschrift auf dem entsprechenden

polizeilichen Dokument verweigert hatte (vgl. Dokument Gewährung rechtliches

Gehör, AS 1686 f.). Er wusste also, dass ihm eine Ausgrenzung des

Migrationsdienstes des Kantons Bern drohte, als er die Ausgrenzungsverfügung

vom 20. April 2020 zugestellt erhielt. Kurz zuvor, am 30. März und

1. April 2020, war ihm überdies schon zu einer anderen beabsichtigten bzw.

in der Folge ausgefertigten Ausgrenzungsverfügung vom 1. April 2020 für die

Städte Biel, Brügg und Nidau das rechtliche Gehör gewährt worden. Am 30. März

2020 hatte er dabei die in Betracht gezogene Ausgrenzung, welche ihm auch auf

Englisch in Aussicht gestellt worden war, ausdrücklich zur Kenntnis genommen

und das polizeiliche Dokument unterschrieben gehabt. Am 1. April 2020 hatte er

dazu inhaltlich Stellung genommen, indem er angegeben hatte, er habe eine

Wohnung in Bern und werde den Kanton Bern sicher nicht verlassen; er werde

nicht nach Luzern zurückkehren; nach Biel werde er auf jeden Fall zurückkehren,

das sei seine Stadt. Die Unterzeichnung des Dokuments wie auch des Empfangs der

Ausgrenzungsverfügung vom 1. April 2020 hatte er dann verweigert (vgl.

Unterlagen, AS 1670 f.,1659 f., 1663 ff. bzw. 1394 f., 1375 f.,

1377 ff., 1351).

Aus der erwähnten Stellungnahme vom

1. April 2020 wird deutlich, dass der Beschuldigte die Bedeutung einer

Ausgrenzung durchaus verstanden und wohl nicht zuletzt aus diesem Grund die

Unterschrift auf der Ausgrenzungsverfügung vom 1. April 2020 für die

Städte Biel, Brügg und Nidau verweigerte hatte. Dass die ihm in der Folge

zugestellte Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 dann die Innenstadt der

Gemeinde Bern betraf, musste ihm aufgrund des nach einem Vorfall im Zug nach

Bern in der Stadt Bern gewährten rechtlichen Gehörs und dem der

Ausgrenzungsverfügung beigelegten Plan der Innenstadt von Bern klar gewesen

sein (vgl. Plan, u.a. AS 481 bzw. 498).

Im Vorfeld der vorgehaltenen Aufenthalte

in Bern war der Beschuldigte überdies in weitere polizeiliche Kontrollen in der

Innenstadt von Bern geraten, bei denen der Verstoss gegen die Ausgrenzung Thema

gewesen und ihm die Ausgrenzungsverfügung mit dem Plan der Innenstadt von Bern

nochmal ausgehändigt worden war – so am 30. April, 8. Mai und 16. Mai 2020, wobei er eine

Unterzeichnung jeweils verweigert hatte. In diesem Zusammenhang hatte er am 30.

April 2020 gegenüber den Polizeibeamten angegeben, von der Ausgrenzungsverfügung

gewusst zu haben; er wolle sich jedoch auch weiterhin in der Innenstadt von

Bern aufhalten, um Freunde zu treffen. In der nachfolgenden polizeilichen

Einvernahme hatte er dann auf Vorhalt, er sei für die Innenstadt Bern mit einer

Ausgrenzungsverfügung belegt worden, und Frage, weshalb er sich trotzdem hier

in Bern aufgehalten habe, u.a. erklärt, er wolle dort nur chillen, er wisse

nicht, weshalb er diese Ausgrenzung habe (vgl. Rapport und weitere Unterlagen,

AS 1442 f., 1444 ff., Einvernahme, AS 1452).

Am 8. Mai 2020 hatte er gegenüber

den Polizeibeamten gemeint, er wisse, dass er sich nicht in Bern aufhalten

dürfe; da er sich keiner Schuld bewusst sei, werde er sich weiterhin in Bern

aufhalten (vgl. Rapport und Ausgrenzungsverfügung mit Plan, AS 1456 f., 1464

ff.). Auch am 16. Mai 2020 hatte er angegeben, von der Ausgrenzung gewusst zu

haben; er werde sich auch weiterhin in der Innenstadt aufhalten (vgl. Rapport,

AS 1472 f., Ausgrenzungsverfügung mit Plan, AS 1474 ff.).

Zudem war die Ausgrenzung selbstredend

auch bei jeder Kontrolle bzw. Anhaltung ab dem 3. August 2020 Thema (vgl. u.a.

Einvernahmen, AS 484, Z. 115 bis 117, AS 499 f., Z. 18 bis 39, AS 528, Z.

81 bis 92, AS 607, Z. 27 bis 47, AS 543, Z. 41 bis 43, Rapport, AS 623).

Die Ausgrenzungsverfügung vom 20. April

2020 war dem Beschuldigten also rechtsgültig eröffnet worden und er wusste

auch, um was es ging. Die vorgehaltenen Sachverhalte sind damit erstellt.

9.3 Rechtliche Würdigung

9.3.1 Art. 119 Abs. 1 AIG handelt

zuwider, wer eine Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt.

9.3.2 Der Beschuldigte hielt sich

jeweils trotz der mit Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für die

Innenstadt der Gemeinde Bern angeordneten und ihm bekannten Ausgrenzung jeweils

unberechtigt dort auf. Der objektive und subjektive Tatbestand ist klar

erfüllt.

Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte ist der

mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG

schuldig zu sprechen.

10. Verletzung der Verkehrsregeln

(Nichtgewähren des Vortrittsrechts)

10.1 Anklagevorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 10 der

Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Nichtgewähren des Vortritts beim

Einfügen in den Verkehr als Fahrradlenker (Art. 14 Abs. 1 VRV. Art. 15 Abs.

3 VRV, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG)

begangen am 6. Oktober 2020, um 17:10

Uhr, in Bärau, Bäraustrasse, Höhe Liegenschaft Bäraustrasse 18a, von Langnau in

Fahrtrichtung Bärau, zum Nachteil von H.___, indem der Beschuldigte

unvorsichtig, ohne seine Geschwindigkeit zu mässigen und für die geschädigte

PKW-Lenkerin unvorhersehbar, auf seinem Fahrrad fahrend ab dem Vorplatz der

Liegenschaft Bäraustrasse 18a auf die Hauptstrasse einfuhr, dabei die vortrittsberechtigte

PKW-Lenkerin an deren Fahrt behinderte und letztlich eine Kollision mit

Sachschaden am PKW von H.___ in der Höhe von ca. CHF 1'500.00 verursachte.»

10.2 Beweiswürdigung

Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall.

Bei der Unfallaufnahme vor Ort gab er an, mit dem Fahrrad von Langnau nach

Bärau gefahren zu sein, wo er vom Auto angefahren worden sei (AS 643). In der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte er von

diesem Vorfall nichts mehr wissen (vgl. AS 581). Vor Obergericht sagte der

Beschuldigte aus, was ihm vorgeworfen werde, stimme nicht.

Sowohl die Personenwagenlenkerin als

auch eine Zeugin, welche vor ihrem Domizil zum Unfallzeitpunkt am Rauchen war,

haben angegeben, der Beschuldigte sei mit seinem Fahrrad von der Strasse zuerst

nach rechts auf einen Vorplatz gefahren. Plötzlich sei er vom Vorplatz

unvermittelt wieder nach links in die Hauptstrasse eingebogen und vor den PW

der Lenkerin gefahren. Die Personenwagenlenkerin, die Zeugin und der

Beschuldigte waren beim Eintreffen der Polizei alle am Unfallort anwesend und

wurden vor Ort zwischen 18:00 und 18:30 Uhr befragt. Bei den Direktbeteiligten

wurde zudem ein Atemalkoholtest durchgeführt. Es kann dazu auf den

Anzeigerapport vom 27. Oktober 2020 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll (AS 637 ff.)

verwiesen werden. Aufgrund der klaren und übereinstimmenden Aussagen der

PW-Lenkerin und der Zeugin kann der Sachverhalt als erstellt gelten.

10.3 Rechtliche Würdigung

10.3.1 Art. 36 Abs. 4 SVG legt fest,

dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere

Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Gemäss Art. 14

Abs. 1 VRV darf, wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den

Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Nach Art. 15 Abs. 3 VRV

muss ein Fahrzeugführer, der aus Fabrik‑, Hof- oder Garagenausfahrten, aus

Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein

Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen

den Vortritt gewähren. Art. 90 Abs. 1 SVG stellt die Verletzung von

Verkehrsregeln unter Strafe.

10.3.2 Der Beschuldigte fuhr mit seinem

Fahrrad, nachdem er zuerst von der Strasse auf einen Vorplatz gefahren war,

unvermittelt von diesem Vorplatz wieder zurück auf die Strasse direkt vor den

PW von H.___. Dadurch hat er deren Vortrittsrecht verletzt und sie in der Fahrt

behindert. Der objektive Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln ist damit

erfüllt, angesichts des konkreten Ablaufs ist von mindestens eventualvorsätzlichem

Handeln auszugehen.

Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Der Beschuldigte ist wegen Verletzung

der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretung, Nichtgewähren

des Vortrittsrechts als Fahrradlenker) zu verurteilen.

11. Fahren in fahrunfähigem Zustand

(unter Drogeneinfluss)

11.1 Anklagevorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 12 der

Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Fahren unter Drogeneinfluss mit

motorlosem Fahrzeug (Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV

Art. 31 Abs. 2 SVG. Art. 55 Abs.

7 SVG und Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG)

begangen am 11. Oktober 2020, um ca.

20:15 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Vorplatz Kulturzentrum «Reitschule»,

indem der Beschuldigte unter Einfluss der Substanzen THC und Benzodiazepin ein

Fahrrad lenkte.»

11.2 Beweiswürdigung

Der Vorhalt wird vom Beschuldigten

bestritten. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 (AS 543 f.)

machte er geltend, nicht derjenige gewesen zu sein, der zuvor bei der

Reitschule in Bern das Fahrrad bestiegen und versucht habe, sich vom

Kontrollort zu entfernen. Er wollte auch keine Drogen konsumiert oder

Medikamente eingenommen haben. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

8. Oktober 2021 wollte er vom Vorfall nichts mehr wissen (AS 581).

Zum Sachverhalt kann auf den

Anzeigerapport vom 1. Dezember 2020 (AS 651 ff.) sowie das Protokoll bei

Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 11. Oktober 2020 (AS 531 f.) und das

Dokument vom 11. Oktober 2020 mit den Ergebnissen des Drogen-Schnelltests (AS

530) verwiesen werden. Aus den Ausführungen im Anzeigerapport geht der

zeitliche Ablauf der Kontrolle klar hervor. Der Beschuldigte war mit einem für

seine Körpergrösse deutlich zu kleinen Jugendfahrrad unterwegs und hatte

offenbar Mühe, damit schnell zu fahren. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte,

dass es nicht der Beschuldigte gewesen sein könnte, der das Fahrrad gelenkt

hatte. Die dokumentierten Ergebnisse des Drogen-Schnelltests sprechen zwar für einen

entsprechenden Konsum von Betäubungsmitteln. Aufgrund der Weigerung des

Beschuldigten konnte in der Folge jedoch die von der Staatsanwaltschaft

angeordnete Blutentnahme nicht durchgeführt werden. Der Beschuldigte wurde

daher auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit angezeigt und angeklagt (Anklagevorhalt 14). Lediglich aufgrund

der Resultate des Schnelltests ist der vorliegend angeklagte Sachverhalt nicht

rechtsgenüglich erstellt und es hat ein Freispruch zu ergehen.

12. Verletzung der Verkehrsregeln

(Fahren ohne Licht)

12.1 Anklagevorhalt

Dem

Beschuldigten wird in Ziffer 13 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende

strafbare Handlung vorgeworfen:

«Fahren mit Fahrrad ohne Licht, nachts

bei unbeleuchteter Strasse (Art. 30 Abs. 1 VRV und Art. 41 Abs. 1 SVG und Art.

90 Abs. 1 SVG

begangen am 11. Oktober 2020, um ca.

20:15 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Vorplatz Kulturzentrum «Reitschule»,

indem der Beschuldigte mit einem Fahrrad fuhr, das trotz der längst begonnenen

Abenddämmerung und dementsprechend schwachen Lichtverhältnissen keine

Beleuchtung aufwies, (weder ein Front- noch ein Rücklicht).»

12.2 Beweiswürdigung

Der Vorfall hängt mit den

Anklagevorhalten 2.2, 12, 14 und 15.1 zusammen und ist bestritten. In der

polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 (AS 543 f.) machte er geltend,

nicht derjenige gewesen zu sein, der zuvor bei der Reitschule in Bern das Fahrrad

bestiegen und versucht habe, sich vom Kontrollort zu entfernen. In der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte er vom Vorfall

nichts mehr wissen (AS 581). Vor Obergericht sagte der Beschuldigte dazu, er

sei gar nicht mit dem Fahrrad unterwegs gewesen.

Zum Sachverhalt kann auf den

Anzeigerapport vom 1. Dezember 2020 (AS 651 ff.) verwiesen werden. Aus den

Ausführungen im Anzeigerapport geht der zeitliche Ablauf der Kontrolle klar

hervor. Der Beschuldigte war mit einem für seine Körpergrösse deutlich zu kleinen

Jugendfahrrad unterwegs und hatte offenbar Mühe, damit schnell zu fahren. Es

bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es nicht der Beschuldigte gewesen sein

könnte, der das Fahrrad gelenkt hatte. Der Sachverhalt kann als erstellt

gelten.

12.3 Rechtliche Würdigung

12.3.1 Art. 41 Abs. 1 SVG legt fest,

dass motorlose Fahrzeuge vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie

bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein müssen. Art. 30 Abs. 1 VRV

bestimmt zusätzlich, dass die für die Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu

verwenden sind. Art. 90 Abs. 1 SVG stellt die Verletzung von Verkehrsregeln

unter Strafe.

12.3.2 Der Beschuldigte fuhr am 11.

Oktober 2020 um 20:15 Uhr mit dem Fahrrad auf einem öffentlich zugänglichen,

aber nicht beleuchteten Vorplatz ohne Licht. Um diese Jahreszeit hatte zum

fraglichen Zeitpunkt die Abenddämmerung längst eingesetzt bzw. war in die Nacht

übergegangen. Der objektive Tatbestand ist demgemäss erfüllt. Vorsätzliches

Handeln steht sodann ausser Frage, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben

ist.

Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte ist wegen

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretung,

Fahren ohne Licht als Fahrradlenker) zu verurteilen.

13. Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Blutprobe)

13.1 Anklagevorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 14 der

Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Vereitelung der Blutprobe als Führer

eines motorlosen Fahrzeuges (Art. 55 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a SVG und Art.

91a Abs. 2 SVG)

begangen am 11. Oktober 2020, nach 20:15

Uhr, in Bern, Brunnadernstrasse 42, Polizeiwache «Ostring», indem der

Beschuldigte nach einem positiv verlaufenen Drogenschnelltest auf die

Substanzen THC und Benzodiazepine, nach Fahren mit einem Fahrrad, vorsätzlich

die Blutprobe verwehrte, obwohl diese staatsanwaltschaftlich angeordnet worden

war.»

13.2 Beweiswürdigung

Der Beschuldigte will vom Ganzen auch

hier nichts wissen (vgl. staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober

2021, AS 581 f.). Auch vor Obergericht gab er an, davon keine Ahnung zu haben.

Es kann auf den Anzeigenrapport vom 1.

Dezember 2020 (AS 651) sowie das Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom

11. Oktober 2020 (AS 532) verwiesen werden. Die Weigerung, eine Blutprobe

abzugeben, wurde vom Beschuldigten überdies bereits im Rahmen der polizeilichen

Einvernahme vom 11. Oktober 2020 klar deponiert (AS 544, Z. 83 bis 90): «Nein,

ich habe keine Zeit mehr und gebe keine Blutprobe ab.», «Das ist mir egal. Ich

gebe keine Blutprobe ab.». Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt

betrachtet werden.

13.3 Rechtliche Würdigung

13.3.1 Art. 55 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a

SVG regeln die Vorgehensweise bei Anzeichen auf Fahrunfähigkeit, die nicht auf

Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, so u.a. die Anordnung einer Blutprobe. Als

Führer eines motorlosen Fahrzeugs handelt Art. 91a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1

SVG zuwider, wer Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt,

indem er sich u.a. vorsätzlich einer angeordneten Blutprobe widersetzt.

13.3.2 Mit der vom Beschuldigten nach

der Fahrradfahrt vorgenommenen Weigerung, sich einer Blutprobe zu unterziehen,

die gestützt auf die bestehenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund des

Einflusses von THC und Benzodiazepinen staatsanwaltschaftlich angeordnet worden

war (durch Staatsanwältin Miriam Hans), ist der objektive Tatbestand gegeben.

Vorsätzliches Handeln ist dabei angesichts der kategorischen Widersetzung klar

zu bejahen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

Rechtfertigungs- oder

Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist somit der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a

Abs. 2 SVG (Übertretung, als Fahrradlenker) schuldig zu sprechen.

14. Mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen)

14.1 Anklagevorhalte

Dem Beschuldigten werden in Ziffer 15

der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:

«Mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)

15.1 begangen

zu unbekannter Zeit an unbekanntem Ort, festgestellt am 11. Oktober 2020, um

ca. 20:15 Uhr, in Bern, Brunnadernstrasse 42, Polizeiwache «Ostring», indem der

Beschuldigte unbefugt Marihuana und Benzodiazepine konsumiert hatte.

15.2 begangen

in der Zeit vom 8. Juni 2019 (frühere Vorfälle sind verjährt) bis zum 6. November

2020, in Bern, Schafhausen und anderswo, indem der Beschuldigte jeweils in

unregelmässigen Abständen Kokain konsumierte.»

14.2 Beweiswürdigung

Betreffend Vorhalt Ziffer 15.1 kann auf

Ziffer 11 hievor verwiesen werden. Es liegt lediglich ein Schnelltest vor,

welcher positiv auf THC und Benzodiazepine reagierte. Entsprechende Substanzen

wurden beim Beschuldigten nicht gefunden. Der Beschuldigte bestritt anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 (AS 543) den Konsum von

Marihuana und Medikamenten. Weitergehende Abklärungen oder Untersuchungen

liegen nicht vor. Dieser einzelne Konsum kann daher nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen werden. Da der Beschuldigte nachfolgend aber ohnehin im

Zusammenhang mit seinem wiederholten Betäubungsmittelkonsum zwischen dem

26. September 2020 und dem 6. November 2020 wegen mehrfacher Übertretung

schuldig zu sprechen ist, hat in Bezug auf den Vorhalt Ziffer 15.1 kein separater

Freispruch zu erfolgen.

Betreffend Vorhalt 15.2 ist vorab

festzuhalten, dass der vorgehaltene Konsum aufgrund der Verjährung nur noch den

Zeitraum zwischen 26. September 2020 und 6. November 2020 betrifft (US

84). Für diesen Zeitraum liegt eine Haaranalyse vor, welche den Konsum von

Kokain bestätigt (AS 52 ff.). Der Konsum wurde in zwei von drei untersuchten

Haarsegmenten bestätigt, wobei das dritte Segment den Zeitraum betrifft, in

welchem der Beschuldigte bereits in Haft war. Zudem gab der Beschuldigte

gegenüber der Polizei selber an, Kokain zu konsumieren (vgl. Rapport, AS 622

ff.).

14.3 Rechtliche Würdigung

Gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstösst

u.a., wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert.

Der Konsum von Betäubungsmitteln durch

den Beschuldigten erfolgte unbefugt, womit der objektive Tatbestand zu bejahen

ist. In subjektiver Hinsicht steht vorsätzliches Handeln ausser Frage. Der

subjektive Tatbestand ist folglich ebenso erfüllt.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe

liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Übertretungen),

begangen in der Zeit vom 26. September bis am 6. November 2020, schuldig zu

erkennen.

15. Zusammenfassung

15.1 Freisprüche

-

Diebstahl, begangen bzw.

festgestellt am 11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 2.2),

-

Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 28. September 2020 (Vorhalt Ziff. 4.5),

-

Fahren in fahrunfähigem

Zustand (Übertretung, unter Drogeneinfluss als Fahrradlenker), begangen am 11.

Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 12).

15.2 Schuldsprüche

-

versuchte vorsätzliche

Tötung, begangen am 27. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 1),

-

Diebstahl, begangen in der

Zeit zwischen dem 1. und 31. März 2020 (Vorhalt Ziff. 2.1),

-

versuchte einfache

Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), begangen am 25. August 2020

(Vorhalt Ziff. 3),

-

mehrfache Hinderung einer

Amtshandlung, begangen in der Zeit vom 3. August bis am 27. September 2020

(Vorhalte Ziff. 4.1 bis 4.4),

-

mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis

am 24. September 2021 (Vorhalte Ziff. 5.1 bis 5.4),

-

mehrfache Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit vom 28.

August bis am 28. September 2020 (Vorhalte Ziff. 6.1 bis 6.3),

-

mehrfache Beschimpfung,

begangen in der Zeit vom 3. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte

Ziff. 7.1 bis 7.3),

-

mehrfache Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung, begangen in der Zeit vom 3. August bis am 11.

Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 8.1 bis 8.7),

-

mehrfache Verletzung der

Verkehrsregeln (Übertretungen, Nichtgewähren des Vortrittsrechts und Fahren

ohne Licht als Fahrradlenker), begangen in der Zeit vom 6. bis am 11. Oktober

2020 (Vorhalte Ziff. 10 und 13),

-

Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Übertretung, als Fahrradlenker), begangen

am 11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 14),

-

mehrfache Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 26.

September bis am 6. November 2020 (Vorhalte Ziff. 15.2).

VI. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht,

den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden

Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 85 ff.). Darauf ist zur

Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Strafrahmen und Wahl der Strafart

2.1.1 Eine vorsätzliche Tötung nach Art.

111 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Es

handelt sich bei diesem Tatbestand somit um ein Verbrechen.

Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB

ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bedroht und

demnach ebenfalls ein Verbrechen.

Die Straftaten der einfachen

Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1

i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie der

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG sind mit

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedrohte Vergehen.

Auch die Delikte der Hinderung einer

Amtshandlung nach Art. 286 StGB und der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB

sind Vergehen, sehen jedoch ausschliesslich eine Bestrafung mit einer

Geldstrafe vor. Bei der Hinderung der Amtshandlung beträgt das gesetzlich

festgelegte Strafmaximum dabei 30 Tagessätze und bei einer Beschimpfung 90

Tagessätze.

Die Straftaten der Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, der Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (als Fahrradlenker) gemäss Art. 91a Abs. 2

SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne

von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sind mit Busse bedrohte Übertretungen.

2.1.2 Soweit die Strafdrohung der

vorliegend zu beurteilenden Delikte neben einer Freiheitsstrafe auch eine

Geldstrafe vorsieht (Verbrechen und schwere Vergehen), lässt sich bereits an

dieser Stelle festhalten, dass jeweils nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in

Betracht fallen kann. Für die fraglichen Delikte hat eine Geldstrafe mit Blick

auf die Zweckmässigkeit der Sanktion aus spezialpräventiven Überlegungen zum

vornherein auszuscheiden, ist der Beschuldigte doch schon mehrfach und

teilweise einschlägig vorbestraft, weshalb – neben seinem psychischen Zustand –

allein schon deswegen nicht davon auszugehen ist, dass ihn die Ausfällung einer

Geldstrafe von weiterer Delinquenz abhalten könnte.

2.2 Teilweise Zusatzstrafen

2.2.1 Der Beschuldigte wurde mit

Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland vom

9. September 2020 wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hehlerei, Diebstahls,

Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen

und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00

verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Für Einzelheiten wird

auf die Akten verwiesen (vgl. AS 1247 ff. und 1338 ff.). Die Begehungsdaten

eines Teils der vorliegend neu zu beurteilenden Delikte liegen vor dieser

Verurteilung. Dadurch ergibt sich bei Gleichartigkeit der Strafen die

Konstellation von teilweisen Zusatzstrafen zu diesem früheren Urteil.

Dies betrifft folgende mit einer

Freiheitsstrafe bedrohten Delikte gemäss Anlageschrift:

-

Diebstahl gemäss Ziff. 2.1,

-

versuchte einfache

Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) gemäss Ziff. 3,

-

Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte gemäss Ziff. 5.1,

-

Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) gemäss Ziff. 6.1,

-

mehrfache Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung gemäss Ziff. 8.1 und 8.2.

Ebenfalls als Zusatzstrafen auszufällen

sind folgende lediglich mit einer Geldstrafe bedrohten Delikte gemäss

Anklageschrift:

-

mehrfache Hinderung einer

Amtshandlung gemäss Ziff. 4.1 bis 4.3,

-

mehrfache Beschimpfung

gemäss Ziff. 7.1 und 7.2.

2.2.2 Sämtliche übrigen Delikte wurden

nach Erlass des Strafbefehls der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner

Jura – Seeland vom 9. September 2020 begangen und sind daher nicht

als Zusatzstrafe auszufällen.

Dabei handelt es sich bei der versuchten

vorsätzlichen Tötung gemäss Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift um das schwerste

Delikt, für welches als Einsatzstrafe aufgrund der Strafdrohung

(Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahre) selbst unter Berücksichtigung

von Strafmilderungsgründen nur eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt

werden kann. Für die weiteren Delikte nach dem 9. September 2020, welche mit

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind (mehrfache Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 5.2 bis 5.4, mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 6.2 und 6.3 sowie

mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Ziff. 8.3 bis 8.7) sind die

Strafen bzw. Erhöhungen im Sinne einer Gesamtfreiheitstrafe festzulegen

(asperationsweise Erhöhungen der Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche

Tötung).

Dasselbe Vorgehen gilt für diejenigen

Delikte, welche lediglich mit einer Geldstrafe bedroht sind (Hinderung einer

Amtshandlung gemäss Ziff. 4.4 sowie Beschimpfung gemäss Ziff. 7.3).

2.3 Bemessung der Freiheitsstrafe

2.3.1 Tatkomponenten

2.3.1.1 Bei den nach dem Strafbefehl vom

9. September 2020 begangenen Delikten stellt die versuchte vorsätzliche Tötung

(Anklageziffer 1) die schwerste Tat dar, welche gleichzeitig auch das

hochwertigste Rechtsgut betrifft. Zwar führte die dem Privatkläger zugefügte

Stichverletzung nicht zu dessen Tod, das Risiko für eine tödliche oder

potenziell tödliche Verletzung war jedoch hoch. Dass die zugefügte Verletzung

nicht tödlich endete, war letztlich nur dem Zufall zu verdanken, konnte der

Beschuldigte doch im Rahmen des gegen den Oberkörper des Privatklägers

ausgeführten Stichs weder die genaue Eindringstelle noch die Eindringtiefe des

verwendeten scharfen Gegenstands, mutmasslich des Messers, kontrollieren. Die resultierende

Verletzung (Hautverletzung unterhalb des linken Schulterblatts von ca. 1 cm Breite

mit einer Wundtiefe von ca. 3 cm, wobei der Stichkanal bis in den Pleuraspalt

gelangte und zu einer Lufteintragung und einem Bluterguss führte) entspricht in

rechtlicher Hinsicht einer einfachen Körperverletzung. Der Privatkläger bekam

unmittelbar nach dem Zufügen der Stichverletzung Schwierigkeiten beim Atmen,

litt unter erheblichen Schmerzen und wähnte sich in Todesgefahr. Nach dem

kurzen Spitalaufenthalt verspürte er noch während eines längeren Zeitraums

Schmerzen, welche auch heute noch auftreten. Zudem ist sein Sicherheitsgefühl bis

heute erheblich beeinträchtigt, wurde er doch in seinen eigenen vier Wänden

angegriffen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass

der Beschuldigte die Tat nicht geplant haben dürfte, sondern diese wohl eine

spontane Reaktion auf die Abwehrhandlungen des Privatklägers gegen das

Eindringen in die Wohnung gewesen sein dürfte. Gleichwohl erscheint das

Vorgehen als rücksichtslos und hinterhältig – der Angriff gegen den

Privatkläger erfolgte in der Dunkelheit überraschend von hinten und nicht

während einer laufenden Auseinandersetzung. Der Beschuldigte hätte auch ohne

Weiteres von einem Eindringen in die Wohnung absehen können, nachdem er

realisierte, dass sich der Privatkläger dagegen zu Wehr setzte. Stattdessen

folgte er dem Privatkläger hartnäckig und stach unvermittelt auf ihn ein.

Danach entfernte er sich und überliess den Privatkläger seinem Schicksal. Die

objektive Tatschwere ist unter den vorliegenden Voraussetzungen im Grenzbereich

von einem leichten zu einem mittelschweren Verschulden einzuordnen.

2.3.1.2 Der Beschuldigte handelte

eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.

Das Motiv dürfte in der Wut gegenüber dem Privatkläger liegen, nachdem dieser

ihn mit Schlägen am Eindringen in die Wohnung zu hindern versuchte. Letztlich

ist aber allein der Beschuldigte für diese Ausgangslage verantwortlich. Die

subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit lediglich leicht mindernd auf das

Verschulden aus. Das Tatverschulden ist im Grenzbereich vom leichten zum

mittleren Verschulden anzusiedeln.

2.3.1.3 In Anbetracht der Strafdrohung

einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahren führt dies zu einer

hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Jahren für das vollendete Delikt (vor

Berücksichtigung der reduzierten Schuldfähigkeit).

2.3.1.4 Laut dem psychiatrischen

Ergänzungsgutachten von Dr. med. D.___ vom 11. August 2023 lag bezüglich des

hier interessierenden Vorfalls als Folge der beim Beschuldigten gegebenen

psychischen Störung von erheblicher Schwere eine in mindestens leichtem bis

höchstens mittelschwerem Ausmass eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bei

wahrscheinlich weitgehend erhaltener Einsichtsfähigkeit vor (ASBW 311 f.). Es ist

folglich – sowohl für die vorliegende Tat als auch für die übrigen strafbaren

Handlungen – von einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der

Schuldfähigkeit auszugehen. Dies führt zu einer merklichen Reduktion des

Verschuldens, womit dieses nur noch als leicht, etwa in der Mitte des Bereichs

liegend, einzuordnen ist. Angemessen erscheint demnach eine Reduktion auf eine

Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

2.3.1.5 Vorliegend kam es zudem nicht

zum Eintritt des Todes des Privatklägers, es liegt vielmehr ein vollendeter

Versuch vor. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass es

letztlich reiner Zufall war, dass der Privatkläger nicht tödlich verletzt

wurde. Dies führt abschliessend – vor Berücksichtigung der asperationsweisen

Erhöhung für die weiteren Delikte sowie der Täterkomponenten – zu einer Einsatzstrafe

von 5 Jahren.

2.3.1.6 Für die weiteren mit einer

Freiheitstrafe zu sanktionierenden Delikte ist die Einsatzstrafe

asperationsweise zu erhöhen.

Dabei handelt es sich zum einen um die

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 5.2

bis 5.4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorfälle alle ein

ähnliches Muster zeigen und nicht zu bagatellisieren sind. Andererseits sind

sie angesichts der möglichen Bandbreite mit Blick auf die Gewaltanwendung noch

als leicht – in der Mitte des unteren Strafrahmendrittels liegend –

einzustufen. Die einzelnen Vorfälle wären jeweils mit einer Freiheitsstrafe von

2 Monaten zu sanktionieren, unter Berücksichtigung der verminderten

Schuldfähigkeit mit 40 Tagen. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung

von jeweils 20 Tagen, total 60 Tage, als angemessen.

Bezüglich der beiden Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz ist festzuhalten, dass es sich um jeweils sehr

geringe Mengen handelte. Entsprechend wiegt das Verschulden leicht. Ausgehend

von einer Freiheitsstrafe von jeweils 30 Tagen, reduziert auf jeweils 20 Tage

aufgrund verminderter Schuldfähigkeit, ergibt sich eine Erhöhung um jeweils 10

Tage, insgesamt 20 Tage.

Die wiederholten Missachtungen der

Ausgrenzung (Anklageziffer 8.3 bis 8.7) zeigen erneut die hartnäckige

Gleichgültigkeit, mit welcher der Beschuldigte der Rechtsordnung begegnet. Das

Verschulden wiegt dennoch verhältnismässig leicht. Im Einzelfall wäre jeweils

eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen, unter Berücksichtigung der

verminderten Schuldfähigkeit 20 Tage. Asperationsweise hat eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um jeweils 10 Tage, total 50 Tage, zu erfolgen.

Dies führt für die nach der Verurteilung

vom 9. September 2020 begangen strafbaren Handlungen – vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten – zu einem Strafmass von 5 Jahren und 130 Tagen.

2.3.1.7 In einem weiteren Schritt ist

nun die Zusatzstrafe für die vor der Verurteilung vom 9. September 2020

begangen Straftaten zu bemessen.

Dabei stellt der Diebstahl gemäss

Anklageziffer 2.1 – im Vergleich zu den Delikten der früheren Verurteilung – unter

den Delikten mit der schwersten Strafdrohung das konkret schwerste Delikt dar (das

Ersturteil sanktionierte ebenfalls einen Diebstahl und eine Hehlerei, aber mit

Deliktsgut von tieferem Wert). Der Wert des Deliktsguts mit ca. CHF 900.00

liegt indes immer noch in einem relativ tiefen Bereich. Der Beschuldigte

handelte klar vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, was sich aber als

deliktstypisch erweist. Das Verschulden ist noch als leicht, an der unteren

Grenze des fraglichen Bereichs liegend, zu werten, womit eine Freiheitsstrafe

von 2 Monaten als angemessen erschiene. Als Folge der beeinträchtigen

Steuerungsfähigkeit bei wahrscheinlich weitgehend erhaltener Fähigkeit zur

Unrechtseinsicht wird das leichte Verschulden entsprechend reduziert, woraus

sich eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen als Einsatzstrafe ergibt.

Unter den weiteren Delikten stellt die

versuchte einfache Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) zum

Nachteil eines damaligen Mitbewohners des Beschuldigten gemäss Vorhalt Ziff. 3 die

schwerste Straftat dar. Es ist einzig auf die Ausweichbewegung des

Angegriffenen zurückzuführen, dass die in Richtung von dessen Oberkörper

ausgeführte Bewegung mit einem nach vorn gerichteten Messer zu keiner

Verletzung führte. Auch hier zeigt sich die Unberechenbarkeit, Unbeherrschtheit

und sehr grosse Gewaltbereitschaft des Beschuldigten, ging dem Angriff doch

lediglich eine Diskussion über sein inadäquates Verhalten innerhalb der

Wohngemeinschaft voraus. Es ist von direktem Vorsatz auszugehen und das Motiv

dürfte letztlich in der Kritik des Mitbewohners zu suchen sein, welche der

Beschuldigte nicht akzeptieren wollte. Das Verschulden liegt an der oberen

Grenze des unteren Strafrahmendrittels, was einer hypothetischen Freiheitsstrafe

von 12 Monaten entspricht. Die verminderte Schuldfähigkeit führt zu einer Reduktion

auf 8 Monate, eine weitere Reduktion ergibt sich aufgrund des vollendeten

Versuchs. Das resultierende Strafmass von 6 Monaten führt zu einer verhältnismässig

strengen asperationsweisen Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate (120 Tage),

um eine übermässige Bevorteilung durch den Umstand, dass der – im konkreten

Fall deutlich leichter wiegende – Diebstahl aufgrund der höheren abstrakten

Strafdrohung das einsatzstrafenrelevante Delikt darstellt, auszugleichen.

Der Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 5.1 ist in Anbetracht des Ausmasses

der Gewaltausübung und der Umstände des Vorgehens sowie mit Blick auf die

Spannbreite der möglich scheinenden Deliktsausprägungen verschuldensmässig noch

als leicht, in der Mitte des unteren Strafrahmendrittels, einzustufen. Es wäre

auch in diesem Fall grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten

angemessen. Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ergibt sich

wiederum eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen, wobei asperationsweise eine weitere

Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tage zu erfolgen hat.

Die zeitlich in die Phase vor dem 9.

September 2020 fallende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch

den Besitz von Kokaingemisch zum Zwecke des Verkaufs gemäss Vorhalt Ziff. 6.1

wiegt aufgrund der relativ kleinen Menge ebenfalls noch leicht. Die auch hier

grundsätzlich angemessene Freiheitsstrafe von 30 Tagen ist infolge der

verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf 20 Tage zu reduzieren.

Im Sinne der Asperation ist letztlich eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe

um 10 Tage angezeigt.

Das Verschulden der weiteren

Missachtungen der Ausgrenzung betreffend die Innenstadt von Bern gemäss den Anklageziffern

8.1 und 8.2 ist auch hier als leicht einzuschätzen. Bei einer angemessen

erscheinenden Freiheitsstrafe von jeweils 30 Tagen und einer Reduktion auf

jeweils 20 Tage zufolge der verminderten Schuldfähigkeit resultiert

asperationsweise jeweils eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage

bzw. insgesamt um 20 Tage.

Für die Festlegung der Zusatzstrafe für

die vor dem 9. September 2020 begangenen Delikte ist von der Einsatzstrafe von

40 Tagen für den Diebstahl gemäss Anklageziffer 2.1 auszugehen. Diese ist für

die weiteren Delikte um total 170 Tage zu erhöhen (120 Tage, 20 Tage, 10 Tage, 20

Tage). Bezüglich der Grundstrafe aus dem Ersturteil von 100 Tagen erscheint

sodann eine asperationsweise Berücksichtigung mit 50 Tagen angemessen, womit

eine hypothetische Gesamtstrafe von 260 Tagen resultiert. Nach Abzug der

Grundstrafe von 100 Tagen gemäss Strafbefehl vom 9. September 2020 verbleibt

als Zusatzstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte bezogen auf die

Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 160 Tagen.

2.3.2 Täterkomponenten

Bezüglich Täterkomponenten kann vorab

auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 98 ff.) verwiesen werden.

Die Lebensumstände in Somalia sowie die Umstände der Reise in die Schweiz sind

weitestgehend nicht objektivier- bzw. überprüfbar, dürften aber wohl schwierig

gewesen sein. Der Beschuldigte wurde im Asylverfahren mit Entscheid vom

24. Oktober 2017 vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung

aufgrund der Sicherheitslage im Heimatland zum damaligen Zeitpunkt als nicht

zumutbar eingeschätzt wurde; der Kanton Bern wurde dabei mit der Umsetzung

beauftragt (vgl. Unterlagen des Staatssekretariats für Migration, AS 1845 ff.,

Entscheid, AS 1883 ff.). Während der bisherigen Dauer des Aufenthalts in der

Schweiz trat der Beschuldigte immer wieder in strafrechtlich relevanter Weise

in Erscheinung. So kam es wiederholt zu ausgefällten Bussen und zum Vollzug von

Ersatzfreiheitsstrafen (vgl. u.a. Unterlagen Staatsanwaltschaft und

Migrationsdienst Kanton Bern, AS 1332 f., AS 1630 bis 1637, 1727 bis 1730).

Neben Anzeigenrapporten kam es bei der Kantonspolizei Bern zudem zu zahlreichen

Journaleinträgen in Zusammenhang mit dem Beschuldigten (vgl. Unterlagen, AS

1300 ff.). Weiter erfolgten wegen seines Verhaltens Umplatzierungen und

Gefährdungsmeldungen (vgl. Unterlagen Migrationsdienst und KESB Kanton Bern, AS

1551 ff., 1801 ff., 1810 ff.). Der Beschuldigte ist zudem mehrfach wegen

einschlägiger Delikte wie Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Hehlerei, Diebstahl und Beschimpfung

vorbestraft (ASBW 104 ff.). Die entsprechenden Verurteilungen haben

offensichtlich keinerlei abschreckende Wirkung entfaltet, hat der Beschuldigte

doch in den genau gleichen Deliktsfeldern nahtlos weiterdelinquiert. Die

einschlägigen Vorstrafen haben sich entsprechend straferhöhend auszuwirken.

Zu den persönlichen Verhältnissen lässt

sich festhalten, dass es dem Beschuldigten offensichtlich nicht gelingt, ein

einigermassen geordnetes Leben zu führen. Als vorläufig Aufgenommener hat er

zwar Anrecht auf Sozialhilfeleistungen und ihm wurde eine Unterkunft

zugewiesen. Er war jedoch offenbar nicht in der Lage, einen einigermassen

strukturierten Tagesablauf zu etablieren. Stattdessen entwickelten sich

zunehmend psychische Auffälligkeiten im Verhalten, was mit zu den zahlreichen

strafbaren Handlungen geführt haben dürfte. Verschärfend dürfte sich zudem der

Konsum von Betäubungsmitteln, Alkohol und Medikamenten ausgewirkt haben. Auch

wenn die persönliche Situation zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten sicher

schwierig gewesen sein dürfte, steht sie letztlich in keinem direkten

Zusammenhang und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Was das Verhalten im Strafverfahren

angeht, so fällt insbesondere die nahtlose Fortsetzung der Delinquenz nach den

jeweiligen Kontakten mit der Polizei (Anhaltungen, Einvernahmen etc.)

ausgesprochen negativ auf. Sogar während der Untersuchungshaft kam es noch

zweimal zu strafbaren Handlungen gegenüber dem Gefängnispersonal. Auch diese

Umstände sind straferhöhend zu berücksichtigen.

Die aktuellen Verhältnisse gestalten

sich aufgrund der psychisch auffälligen Situation des Beschuldigten und den

damit verbundenen Platzierungsproblemen im vorzeitigen Vollzug als schwierig. Solange

kein rechtskräftiges Urteil besteht, scheint es offenbar nahezu unmöglich zu

sein, einen adäquaten Therapieplatz für die Umsetzung der Massnahme zu finden.

Dies führt zu regelmässigen Umplatzierungen und Einweisungen in nicht

spezialisierte Einrichtungen bzw. Anstalten. In Bezug auf die

Strafempfindlichkeit ergeben sich daraus indes keine relevanten Faktoren.

Zusammenfassend erscheint für die

erneute Delinquenz trotz Vorstrafen und die Fortsetzung der Delinquenz während

des Verfahrens bzw. auch noch in Untersuchungshaft insgesamt eine Erhöhung um 130

Tage als angemessen.

2.3.3 Strafmass Freiheitsstrafe

Wie dargelegt, ergibt sich eine

Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 130 Tagen für die nach dem Urteil vom 9.

September 2020 begangenen Delikte und eine Freiheitsstrafe von 160 Tagen als

Zusatzstrafe für die vorher begangenen Delikte. Es resultiert damit eine

Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 290 Tagen. Diese ist aufgrund der

Täterkomponenten um 130 Tage zu erhöhen, was eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren

und 2 Monaten ergibt. Die Strafe gilt teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9.

September 2020. Die Frage eines bedingten oder teilbedingten Vollzuges stellt

sich bei dieser Strafhöhe nicht. In Anbetracht der fortwährenden Delinquenz und

der psychischen Situation ist dem Beschuldigten aber ohnehin eine schlechte

Prognose zu stellen.

2.4 Bemessung der Geldstrafe

2.4.1 Tatkomponenten

2.4.1.1 Bei der Bemessung der Geldstrafe

ist analog der Strafzumessung bezüglich Freiheitsstrafe vorzugehen. Unter den

nach dem Urteil vom 9. September 2020 begangen und mit einer Geldstrafe zu

sanktionierenden strafbaren Handlungen ist die Beschimpfung gemäss Anklageziffer

7.3 das schwerste Delikt. Das Zeigen des Mittelfingers war klar vorsätzlich,

das Motiv offenbar das schlichte Bedürfnis, den Unmut über die Polizeikontrolle

zu bekunden und die Polizeibeamten abzuwerten. Innerhalb der Spannbreite der

denkbaren Handlungen ist das Verschulden im unteren Drittel anzusiedeln.

Angemessen wären 15 Tagessätze, welche aufgrund der verminderten

Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze zu reduzieren sind.

2.4.1.2 Bezüglich der Hinderungen einer

Amtshandlung ist der Vorhalt gemäss Anklageziffer 4.4, bei welchem es zweimal

zu einem Gerangel kam, gravierend. Innerhalb des Strafrahmens wiegt das

Verschulden entsprechend schwer. Damit erscheinen 25 Tagessätze als angemessen.

Die verminderte Schuldfähigkeit führt zu einer Reduktion auf 16 Tagessätze.

Asperationsweise ist die Einsatzstrafe in der Folge um 8 Tagessätze zu erhöhen.

2.4.1.3 Damit resultiert aus der

festgelegten Einsatzstrafe und den asperationsweisen Erhöhungen eine Geldstrafe

von 18 Tagessätzen für die nach dem 9. September 2020 begangenen Taten.

2.4.1.4 Bei den vor der Verurteilung vom

9. September 2020 begangenen Delikten, für welche eine Zusatzstrafe auszufällen

ist, ist bezüglich Einsatzstrafe vom Vorhalt gemäss Anklageziffer 7.1

auszugehen. Auch hier geht es um das Ausstrecken des Mittelfingers gegenüber

der Polizei. Die Tat erfolgte klar vorsätzlich und ohne jeden Anlass; sie

diente offenbar lediglich dazu, den generellen Unmut gegenüber der Polizei

kundzutun und diese mittels primitiver Geste abzuwerten. Das Verschulden ist im

unteren Drittel anzusiedeln und führt zu einem Strafmass von 15 Tagessätzen.

Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit ist von einer Reduktion auf 10

Tagessätze als Einsatzstrafe auszugehen.

Die Beschimpfung gemäss Anklageziffer

7.2 ist vergleichbar mit dem Vorhalt gemäss Anklageziffer 7.3 und beinhaltet

wiederum das Zeigen des Mittelfingers gegenüber einem Polizeibeamten nach

Durchführung einer Einvernahme und Entlassung des Beschuldigten. Auch in diesem

Fall ist von 15 Tagesätzen auszugehen, welche aufgrund verminderter

Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze zu reduzieren sind. Asperationsweise ergibt

sich eine Erhöhung um 5 Tagessätze.

Dazu kommen die mehrfachen Hinderungen

einer Amtshandlung gemäss Anklageziffern 4.1 bis 4.3. Als gravierendster

Vorfall erscheint hier Ziffer 4.1: Der Beschuldigte leistete zweimal

körperliche Gegenwehr, wobei beim zweiten Mal der Beizug weiterer

Polizeibeamter nötig war und es in der Folge zu einer polizeilichen Festnahme

kam. Innerhalb des Strafrahmens ist hier von der Maximalstrafe von 30

Tagessätzen auszugehen, reduziert auf 20 Tagessätze aufgrund verminderter

Schuldfähigkeit und unter Anrechnung von 10 Tagessätzen im Rahmen der

Asperation. Der Vorfall gemäss Anklageziffer 4.2 ist verschuldensmässig im

mittleren Bereich anzusiedeln, womit von einer Strafe von 20 Tagessätzen

auszugehen ist. Vorab reduziert aufgrund verminderter Schuldfähigkeit auf 14

Tagessätze ist die asperationsweise Erhöhung auf 7 Tagessätze festzulegen. Betreffend

Vorhalt Ziffer 4.3 erscheinen grundsätzlich 15 Tagessätze als angemessen. Diese

sind jedoch auch hier aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit auf 10

Tagessätze zu reduzieren. Im Rahmen der Asperation ist schliesslich eine

Erhöhung um 5 Tagessätze vorzunehmen. Insgesamt ergibt sich damit für die

mehrfachen Hinderungen einer Amtshandlung eine asperationsweise Erhöhung um

total 22 Tagessätze.

Für die Festlegung der Anzahl Tagessätze

als Zusatzstrafe für die vor dem 9. September 2020 begangenen Delikte ist, wie

erwähnt, von der Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen für die Beschimpfung gemäss

Anklageziffer 7.1 auszugehen. Diese ist für die weiteren Delikte um total 27

Tagessätze zu erhöhen. Hinsichtlich der Grundstrafe aus dem Ersturteil von 10

Tagessätzen erscheint eine asperationsweise Berücksichtigung mit 5 Tagessätzen

als angemessen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von total 42

Tagessätzen. Nach Abzug der bereits ausgefällten Grundstrafe von 10 Tagessätzen

verbleibt damit als Zusatzstrafe für die vor dem 9. September 2020

begangenen Delikte bezogen auf die Tatkomponenten eine Geldstrafe von 32

Tagessätzen.

2.4.2 Täterkomponenten

Bezüglich Täterkomponenten kann auf die

entsprechenden Ausführungen bei der Bemessung der Freiheitsstrafe verwiesen

werden. Auch hier hat sich die erneute Delinquenz trotz einer Vorstrafe und

insbesondere die Fortsetzung der Delinquenz während des laufenden Verfahrens

straferhöhend auszuwirken. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 10 Tagessätze.

2.4.3 Strafmass Geldstrafe

Wie dargelegt, ergibt sich eine Geldstrafe

in der Höhe von 18 Tagessätzen für die nach dem Urteil vom 9. September 2020

begangenen Delikte und eine Geldstrafe in der Höhe von 32 Tagessätzen als

Zusatzstrafe für die vorher begangenen Delikte. Es resultiert damit eine Geldstrafe

von 50 Tagessätzen. Diese ist aufgrund der Täterkomponenten um 10 Tagessätze zu

erhöhen, was eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ergibt. Die Strafe gilt

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner

Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020. Angesichts der

Inhaftierung des Beschuldigten und der aufgrund der psychischen Situation kaum

gegebenen Aussicht, im Vollzug einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können, die

zu einem Lohn führen könnte, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 zu

bemessen. Die Prognosestellung fällt hier nicht anders aus als bei der Freiheitsstrafe,

womit die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.

2.5 Busse

Die verschiedenen Widerhandlungen gegen

das Strassenverkehrsgesetz wurden jeweils als Fahrradlenker begangen und sind

nicht als sonderlich gravierend zu werten. Dasselbe gilt für den

Betäubungsmittelkonsum. Auch hier ist bei der Verschuldensbewertung jeweils der

leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Die erneute

Delinquenz trotz des strafrechtlich getrübten Vorlebens und insbesondere deren

Fortsetzung während des laufenden Verfahrens sind wiederum in geringem Ausmass

straferhöhend zu berücksichtigen. Letztlich erweisen sich insgesamt gesehen

eine Busse von CHF 250.00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen als

angemessen.

2.6 Verletzung Beschleunigungsgebot

Der Beschuldigte liess im Rahmen der

Berufungsverhandlung eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass während des gesamten Vorverfahrens bis zum

Zeitpunkt des zweiten Teils der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 26.

September 2023 keine längeren Phasen erkennbar sind, in welchen das Verfahren

unbegründet ruhte. Dem Beschuldigten wurde das erstinstanzliche Urteil zudem

mündlich eröffnet und begründet. Er befand sich folglich bis zum Vorliegen des

schriftlich begründeten Urteils nicht im Ungewissen. Festzuhalten ist hingegen,

dass die Dauer von rund 10 Monaten für die Begründung des schriftlichen Urteils

deutlich über der Ordnungsfrist von 60 bzw. in Ausnahmefällen 90 Tagen gemäss

Art. 84 Abs. 4 StPO liegt. Es ist demnach eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

festzustellen, welche zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate und

einer Reduktion der Geldstrafe um 5 Tagessätze führt.

2.7 Anrechnung der Haft und des

vorzeitigen Vollzugs

Der Beschuldigte wurde am 3. August 2020

und am 10. September 2020 vorläufig festgenommen. Am 6. November 2020 erfolgte

seine Verhaftung. In der Folge war er in Untersuchungshaft. Seit dem 6.

Dezember 2021 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Rapporte und

Verfügung, AS 1721 ff., 714 ff., 720 ff., 879 f.). Dies ergibt insgesamt einer

Dauer von 1666 Tagen, welche dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

anzurechnen ist.

2.8 Zusammenfassung

Die dargelegten Erwägungen führen zusammengefasst

zu nachstehenden Ergebnissen:

Der Beschuldigte ist wie folgt zu

verurteilen:

a)

Freiheitsstrafe von

6 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen

Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland vom 9. September 2020,

b)

Geldstrafe von 55

Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland vom

9. September 2020,

c)

Busse von CHF 250.00,

ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

An die Freiheitsstrafe sind dem

Beschuldigten 1666 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug anzurechnen.

Die Anordnung der Sicherheitshaft

erfolgt mit separatem Beschluss vom 27. Mai 2025.

Für eine Zusprechung der vom

Beschuldigten beantragten Genugtuung für die bis anhin ausgestandene Haft

bleibt angesichts der ausgefällten Strafe kein Raum.

VII.

Anordnung einer Massnahme

1. Allgemeines

Zu den allgemeinen rechtlichen

Ausführungen und zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme kann

vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (US

104 ff.) verwiesen werden.

2. Im Konkreten

2.1 Forensisch-psychiatrischer Gutachten

und ergänzende Ausführungen

2.1.1 Im vorliegenden Verfahren wurde

Dr. med. D.___ – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Schwerpunkttitelträger FMH für Forensische Psychiatrie und zertifizierter

Forensischer Psychiater der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische

Psychiatrie, mit diversen fachlichen Einschätzungen und Gutachten beauftragt.

Er erstattete eine Vorabstellungnahme vom 10. März 2021 sowie ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 12. Juli 2021 und ein

forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 11. August 2023 über den

Beschuldigten. Zudem machte er ergänzende Ausführungen anlässlich des ersten

und zweiten Teils der Hauptverhandlung (vgl. Vorabstellungnahme, AS 1922 ff.,

Gutachten, AS 1997 ff., Verhandlungsprotokoll, ASBW 114 ff.,

Ergänzungsgutachten, ASBW 273 ff., Befragungsprotokoll, ASBW 368 ff.).

2.1.2 Für den Inhalt der Gutachten und

Stellungnahmen kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen

Urteil (US 108 ff.) und die aufgeführten Aktenstücke verwiesen werden. Insbesondere

das Ergänzungsgutachten sowie die gutachterliche Stellungnahme im Rahmen des

zweiten Teils der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind noch nicht einmal

zwei Jahre alt und damit entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung im

Berufungsverfahren nicht veraltet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere

darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht darum geht, beispielsweise auf der

Basis eines früheren Gutachtens nun neu nachträglich eine Massnahme anzuordnen.

Vielmehr beziehen sich sämtliche gutachterlichen Feststellungen direkt auf den hier

zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Zudem sind seit dem Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinerlei zwischenzeitliche Entwicklungen

oder Ereignisse erkennbar, welche geeignet wären, irgendwelche Zweifel an den

bisherigen gutachterlichen Feststellungen aufkommen zu lassen.

Zusammengefasst kommt der Gutachter in

seinen jüngsten Einschätzungen zum Schluss, dass eine schwere kombinierte

Persönlichkeitsstörung, die psychosenah sei, oder differenzialdiagnostisch auch

eine schizotype Störung, die nicht klassische Symptome der Schizophrenie habe,

jedoch auch gekennzeichnet sei durch «bizarre» Verhaltensweisen, die der

Beschuldigte hier, aber auch im Verlauf der Untersuchungshaft und des

Strafvollzugs an den Tag lege, im Raum stehe. Dies sei in einer

fachpsychiatrischen Institution genauer abzuklären und anschliessend müsse ein

individueller Behandlungsplan entwickelt werden. Das Störungsbild sei

grundsätzlich behandelbar mit psychiatrischen Mitteln. Das Problem sei

vorliegend, dass dies bis anhin im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs noch gar nie

richtig versucht worden sei, sondern der Beschuldigte sei jeweils rasch wieder

in ein Gefängnis zurückgebracht worden. Im Vollzug einer Massnahme nach Art. 59

StGB würde es sehr schwer werden, überhaupt eine Institution zu finden, die

bereit wäre, eine entsprechende Therapie durchzuführen bzw. dies mindestens zu

versuchen. Entgegen der im Gutachten aus dem Jahr 2021 noch als aussichtslos

beurteilten Massnahmenempfehlung beurteilte der Gutachter die Situation im

Ergänzungsgutachten sowie in seinen Einschätzungen im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung anders. Vor der Vorinstanz kam er zur

Einschätzung, er könne jetzt jedenfalls noch nicht feststellen, dass die derzeitige

Unbehandelbarkeit dauerhaft sein sollte, wie bei einer geistigen Behinderung,

sondern solche schwierigen Fälle gäbe es immer wieder mal in der forensischen

Psychiatrie und in den allermeisten Fällen sei es dann im Lauf der Zeit doch

gelungen, einen kleinen Zugang, eine kleine Tür zu öffnen. Dies habe ihn

veranlasst, von der im Gutachten von 2021 noch als aussichtslos beurteilten

Massnahmenempfehlung abzuweichen, hin zur Empfehlung im Ergänzungsgutachten. Es

brauche sicher eine Probebehandlung von einem Jahr in einer spezialisierten

Institution, um feststellen zu können, ob zumindest eine minimale

psychiatrische Behandelbarkeit herstellbar sei oder ob nach dem einen Jahr von

den Behandlungsverantwortlichen doch eine dauerhafte Unbehandelbarkeit

festgestellt werden müsste; dann müsste die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit

aufgehoben werden.

2.2 Würdigung

Mit der Vorinstanz ist übereinstimmend

festzustellen, dass gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen unabhängig

von der gegenwärtig noch nicht möglichen exakten diagnostischen Klassifizierung

– angesichts des niedrigen, psychosenahen psychischen Struktur- und

Funktionsniveaus und der daraus resultierenden deutlichen Einschränkungen in

den Fähigkeiten zum adäquaten Selbstmanagement und zur realitätsgerechten

Sozialanpassung – in jedem Fall eine psychische Störung von erheblicher Schwere

vorliegt. Demnach ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne

des Massnahmenrechts zu bejahen.

Zudem standen die verübten Straftaten

(Verbrechen und Vergehen) mit dem komplexen psychischen

Störungsbild klarerweise in Zusammenhang und das Störungsbild besteht

offenkundig auch weiterhin fort.

Weiter ist auch in Anbetracht der

aktuellen Situation des Beschuldigten von einem ausgesprochen hohen Risiko für

erneute Straftaten im gesamten Spektrum der bisherigen Delinquenz auszugehen,

so insbesondere auch für neuerliche Gewalthandlungen, welche ohne Weiteres –

z.B. bei erneutem Einsatz eines scharfen Gegenstands bzw. Messers – auch zu

tödlichen Verletzungen führen können. Die Gefährlichkeitsprognose fällt demnach

sehr ungünstig aus.

Eine Strafe allein ist folglich nicht

geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, sondern

die zusätzliche Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme erweist sich als

notwendig.

Nach gutachterlicher Einschätzung sind

die vorliegende schwere psychische Störung und die Neigung zu schädlichem

Substanzkonsum mit psychiatrischen Mitteln im Rahmen einer stationären

therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 StGB grundsätzlich behandelbar und

die Kriminalitätsrisiken dürften sich dadurch auch verringern lassen. Eine

Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ist damit zu bejahen. Daneben

besteht zweifellos aber auch ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an

dessen Sicherung im Sinne der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB.

Schwieriger zu beantworten sind im

aktuellen Zeitpunkt die Fragen nach der Behandlungsfähigkeit und der

erfolgversprechenden Durchführbarkeit einer stationären therapeutischen

Behandlung gemäss Art. 59 StGB. Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist nicht

von einer grundsätzlichen Unbehandelbarkeit auszugehen. Die Problematik im

vorliegenden Fall besteht zum einen darin, dass der Beschuldigte bis jetzt

einer Behandlung nicht wirklich zugängig war – was indes gerade auf seinen

psychischen Zustand zurückzuführen sein dürfte – und dass es bis anhin auch

noch nie zu einem länger dauernden, intensiven Behandlungsversuch kam, welcher

Rückschlüsse auf die tatsächliche Behandelbarkeit zuliesse. Es kann dazu

beispielsweise auf den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom

10. April 2025 (ASB 84 ff.) verwiesen werden, in welchem die Vollzugsorte seit

der Verhaftung aufgeführt sind. Der Beschuldigte wurde seit dem 6. November

2020 bis zur Berufungsverhandlung insgesamt 20 Mal umplatziert. Bei den

Vollzugsorten handelte es sich dabei grösstenteils um Untersuchungsgefängnisse

oder Sicherheitsabteilungen von Vollzugsanstalten. Es kam lediglich zweimal zu

kurzen Aufenthalten von jeweils drei bis vier Wochen in der [Forensisch-Psychiatrischen

Station].

Wie aus der Aktennotiz vom 1. Mai 2025

(ASB 98) hervorgeht, besteht gemäss Straf- und Massnahmenvollzug das Problem in

erster Linie darin, dass die Anordnung der Massnahme noch nicht rechtskräftig ist

und sich deshalb viele Anstalten bzw. Institutionen nicht für eine Aufnahme im

Rahmen eines vorzeitigen Vollzugs bereit erklären. In der [Strafanstalt], wohin

der Beschuldigte Anfang Oktober 2024 verlegt wurde, scheint es bis Ende 2024

zunehmend besser gelaufen sein, weil er in dieser Phase offenbar auch die verordneten

Medikamente regelmässig eingenommen hat. Ende Jahr verschlechterte sich die

Situation wieder und der Beschuldigte nahm die Medikamente nicht mehr ein.

Deshalb wurde er Mitte März 2025 im Rahmen eines sog. Time-Outs auf die [Forensisch-Psychiatrische

Akutstation] verlegt und medikamentös wieder eingestellt. Eine eigentliche

Therapie fand dort allerdings nicht statt. Nach Einschätzung des

Fallverantwortlichen beim Straf- und Massnahmenvollzug gestalte sich die Suche

nach einer geeigneten Platzierung leichter, sobald ein rechtskräftiges Urteil

vorliege. Man müsse es dann in einer geeigneten Einrichtung einfach über einen

längeren Zeitraum versuchen, oft würde eine Therapie dann plötzlich greifen. Den

Beilagen zur Aktennotiz vom 1. Mai 2025 ist ausserdem zu entnehmen, dass es

beim Beschuldigten – obwohl noch nie über einen längeren Zeitraum ein

eigentlicher Therapieversuch stattfand – offenbar durchaus Phasen gibt, in

welchen sich sein psychischer Zustand stabilisiert. So geht aus der Aktennotiz

des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. Januar 2025 (ASB 100) hervor, dass

der Beschuldigte in der [Strafanstalt], wo er sich ab dem 8. Oktober 2024

befand, seit dem 21. Dezember 2024 die Medikamente verweigerte, sich zurückzog

und apathisch und unhygienisch wurde; vorher war er in der Gruppe über eine

gewisse Zeit jedoch offenbar relativ gut führbar. Auch aus der ärztlichen

Anmeldung für die [forensisch-psychiatrische Station] vom 12. Februar 2025 (ASB

101 ff.) geht hervor, dass sich der Zustand des Beschuldigten nach Absetzen der

Medikamente (hier ist als Zeitpunkt Ende November 2024 erwähnt) verschlechterte

und sich dieser psychotisch verhielt. Seit dem Time-Out auf der [Station],

welches vom 12. März 2025 bis am 11. April 2025 dauerte, befindet sich der

Beschuldigte wieder im Untersuchungsgefängnis Olten. Gemäss Führungsbericht vom

19. Mai 2025 (ASB 110 f.) sei der Beschuldigte derzeit nicht gruppenfähig und

sehr betreuungsintensiv. Gegenüber dem Personal sei er anständig, aber

distanziert und sehr schwierig einzuschätzen. Er melde sich mehrmals täglich

via Zellenruf und stelle immer wieder dieselben alltäglichen Fragen betreffend

Ablauf Kiosk, Telefonieren und Spazieren. Es sei nicht klar, ob er absichtlich

immer wieder nachfrage oder dies unbewusst mache. Zu Disziplinierungen sei es

bisher nicht gekommen. Er habe keine sozialen Kontakte, ausser zu seinem

Anwalt. Den Spazierhof nutze er regelmässig und gerne. Er sei nur schwer

einzuschätzen. In der Gruppe sei er schnell überfordert. Da man nie wisse, wie

er reagiere, spaziere er alleine, die Verschiebungen erfolgten immer in

Begleitung von mindestens zwei Betreuern. Die Zellenordnung und die

Körperhygiene entsprächen nicht immer den Erwartungen, er gebe sich aber Mühe.

Er führe oft Selbstgespräche, singe oder schreie in der Zelle. Im Vergleich zum

früheren Aufenthalt vom 18. Mai 2021 bis am 13. Dezember 2021 zeige er insofern

ein deutlich verbessertes Verhalten, als er die Benutzung des Lifts nicht mehr

verweigere und auf Beleidigungen gegenüber dem Personal verzichte.

Es ist damit festzustellen, dass beim

Beschuldigten unter entsprechender medikamentöser Einstellung durchaus

phasenweise bzw. in der Tendenz spürbare Verbesserungen des psychischen Zustands

erkennbar sind – dies nota bene ohne dass es bis anhin über die medikamentösen

Einstellungen hinaus je zu ernsthaften Therapieversuchen gekommen wäre. Die

jüngsten Entwicklungen deuten zudem darauf hin, dass sich beim Beschuldigten

eine minimale Therapiebereitschaft entwickelt hat. So nimmt er zwischenzeitlich

die Medikamente regelmässig und auch sein gesamtes Verhalten im Rahmen der

Berufungsverhandlung war von massiv weniger Renitenz und auffälligem Verhalten

geprägt als noch vor erster Instanz. Er selber gab zudem im Rahmen der

Befragung vor Obergericht an, dass er grundsätzlich bereit sei, sich helfen zu

lassen. Es kann damit zumindest von einer minimalen Therapiewilligkeit

ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8.

Januar 2024, E. 2.7.5). Angesichts der gegenwärtigen Ausgangslage scheint es

durchaus möglich, dass es in einer geeigneten Institution und auf der Basis

einer regelmässigen und überwachten Medikation gelingen könnte, in

therapeutischer Hinsicht den Zugang zum Beschuldigten zu finden. Damit wäre im

positiven Falle eine Behandlungsfähigkeit mit entsprechender Störungseinsicht

und Behandlungsmotivation zu erreichen, worauf mit der Zeit bei entsprechender

psychischer Stabilisierung und Entwicklung eine störungsspezifische und

risikoorientierte Behandlung durchgeführt werden kann, welche neben der

voraussichtlich notwendigen psychiatrischen Medikation das hohe Rückfallrisiko

weiter wird senken können. Neben der Erforderlichkeit ist damit auch die

Geeignetheit einer stationären therapeutischen Behandlung des Beschuldigten zur

Senkung des hohen Rückfallrisikos zu bejahen. Forensisch-psychiatrische

Kliniken, die die angezeigte Behandlung einleiten und durchführen können, sind

gemäss gutachterlicher Einschätzung vorhanden, wobei vorliegend das Zentrum für

Stationäre Forensische Therapie der PUK Zürich in Rheinau im Vordergrund stehen

dürfte.

Die

Massnahme erscheint auch verhältnismässig im engeren Sinne. Sie beinhaltet zwar

einen schweren Eingriff in Form des Freiheitsentzugs, ist jedoch im

vorliegenden Fall angesichts der Behandlungsbedürftigkeit zwingend notwendig.

Der Beschuldigte hat bereits zweimal Leute mit Messern bzw. scharfen

Gegenständen angegriffen und tendiert in Anbetracht der zahlreichen übrigen

Verurteilungen ganz offensichtlich dazu, sehr leicht die Beherrschung zu

verlieren und mit Gewaltanwendung zu reagieren, sobald etwas nicht in seinem

Sinne abläuft. Dabei ist er in der Vergangenheit auch nicht vor

Gewaltanwendungen gegenüber Polizeiangehörigen zurückgeschreckt. Es besteht

unter diesen Umständen weiterhin ein hohes Risiko für schwere Gewalttaten und

damit klarerweise ein überwiegendes Sicherheitsinteresse der Gesellschaft. Die

Verhältnismässigkeit ist aber auch mit Blick auf die auszusprechende

mehrjährige Freiheitsstrafe – nach Berücksichtigung von leicht- bis

mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit und versuchter Tatbegehung beim

Hauptdelikt – zu bejahen. Die Massnahme stellt für den Beschuldigten letztlich

die einzige Chance dar, mit Blick auf die Zukunft im Leben irgendwie Fuss zu

fassen und den Weg in ein selbständiges, eigenverantwortliches und deliktfreies

Leben zu finden. Sollte sich keinerlei Verbesserung erzielen lassen und die

Massnahme sich als undurchführbar erweisen, stünde letztlich als Alternative –

vorbehältlich der erfolgreichen Durchsetzung der auszusprechenden

Landesverweisung – lediglich noch die Verwahrung im Raum, deren Anordnung es in

Anbetracht des noch sehr jungen Alters des Beschuldigten wenn immer möglich zu

verhindern gilt.

Damit lässt sich in Übereinstimmung mit

der Vorinstanz zusammenfassend feststellen, dass eine Senkung des hohen

Rückfallrisikos des Beschuldigten mit einem weniger schweren

Grundrechtseingriff als nicht realisierbar erscheint. Als Alternative stünde

vielmehr eine Verwahrung im Raum, welche einen gravierenderen Eingriff

darstellen würde. Es ist somit eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss

Art. 59 StGB anzuordnen, mit dem Ziel, vorab zum einen eine psychische

Stabilisierung und zum anderen eine Störungseinsicht und eine Einsicht in die

Notwendigkeit der Behandlung zu erreichen und in der Folge durch eine

störungsspezifische und risikoorientierte Behandlung längerfristig die

Legalprognose zu verbessern. Dabei ist, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat,

in Abweichung von der gutachterlichen Empfehlung nicht lediglich eine

«Probebehandlung» anzuordnen, sondern die Massnahme ist in Anbetracht der

voraussichtlich längeren notwendigen Dauer unbefristet anzuordnen. Sollte sich

letztlich nach längeren ernsthaften und sachgerechten Therapieversuchen aus

medizinisch-psychiatrischer Einschätzung eine Unbehandelbarkeit herausstellen, wird

das weitere Vorgehen im dannzumaligen Zeitpunkt zu prüfen sein. Sollte sich die

auszusprechende Landesverweisung aufgrund der Lage in Somalia als nicht

durchführbar erweisen, wäre im äussersten Fall im Rahmen eines gerichtlichen

Nachverfahrens nach Art. 62c Abs. 4 StGB die Anordnung einer Verwahrung zu

prüfen.

2.3 Fazit

Es ist für den Beschuldigten eine

stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Zur

Sicherung des Sanktionenvollzugs ist er im vorzeitigen Strafvollzug zu

belassen. Der Vollzug der stationären therapeutischen Behandlung geht dem

Vollzug der Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen vor, die Freiheitsstrafe gilt

während der Dauer der Massnahme als aufgeschoben.

VIII. Landesverweisung

1. Allgemeines

Betreffend allgemeine Ausführungen zur

Landesverweisung und zur SIS-Ausschreibung sowie zu den rechtlichen

Voraussetzungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im

erstinstanzlichen Urteil (US 121 ff.) verwiesen werden.

2. Im Konkreten

Der Beschuldigte ist somalischer

Staatsbürger und damit ausländischer Staatsangehöriger. Es erfolgt vorliegend

eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Dabei handelt es sich

um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, welche unabhängig von

der Höhe der Strafe zu einer obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von

5 – 15 Jahren führt.

Der Beschuldigte reiste im Jahr 2017 in

die Schweiz ein, wobei über Grund und Umstände seiner Einreise wenig bekannt

ist. Die Flüchtlingseigenschaft wurde im Asylverfahren mit Entscheid vom 24.

Oktober 2017 (AS 1883 ff.) verneint. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und eine

Wegweisung verfügt. Gleichzeitig erfolgte eine vorläufige Aufnahme, weil der

Vollzug der Wegweisung aufgrund der damaligen Sicherheitslage in Somalia als nicht

zumutbar eingeschätzt wurde. Der seitherige Aufenthalt des Beschuldigten in der

Schweiz ist geprägt von problematischem und strafrechtlich relevantem

Verhalten. Bereits Mitte 2018 kam es zu einer ersten Verurteilung wegen

Hinderung einer Amtshandlung (ASBW 104 ff.). Es folgten weitere Verurteilungen

wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie ab Frühling 2020

die diversen Delikte, welche mit Strafbefehl vom 9. September 2020 mit 100

Tagen Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe sanktioniert wurden. Im

Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass er möglichst

rasch raus und das Land verlassen wolle (ASBW 360 ff.). Ein schwerer

persönlicher Härtefall des Beschuldigten liegt unter den gegebenen Umständen

nicht einmal im Ansatz vor. Zum einen liegt ein solcher bei Personen ohne

Aufenthaltsstatus (bzw. bei lediglich vorübergehender Aufnahme) in der Schweiz

in der Regel ohnehin nicht vor, zum anderen sprechen seine kurze

Anwesenheitsdauer in der Schweiz bis zur Verhaftung, die vollständig fehlende

Integration, aber auch die nicht vorhandene berufliche und familiäre Bindung gegen

die Annahme eines Härtefalls (vgl. dazu Praxiskommentar StGB, Art. 66a, N 6,

m.w.H.). In Bezug auf die gesundheitliche Situation ist festzuhalten, dass mit

der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme die psychischen

Probleme des ansonsten körperlich gesunden und noch jungen Beschuldigten

behandelt werden sollen. Insofern ist im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von

definitiven schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen auszugehen, welche im

Heimatland nicht adäquat behandelt werden könnten und damit bereits jetzt ein

Vollzugshindernis für eine Landesverweisung darstellen würden. Mit der

Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die gegenwärtige Sicherheitslage in

Somalia für den hier zu treffenden Entscheid kein relevantes Kriterium sein

kann, allein schon, weil der Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung

ungewiss ist bzw. es bis dahin voraussichtlich noch längere Zeit gehen wird und

unklar ist, wie sich dannzumal die Lage präsentieren wird. So hatte sich auch

das Bundesgericht im Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 mit der

Landesverweisung eines somalischen Staatsangehörigen zu befassen und hielt

betreffend die Frage allfälliger Vollzugshindernisse aufgrund der allgemeinen

Situation im Land in E. 4.4.7 fest: «Es lässt sich denn auch nicht mit

hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Lage in Somalia bis zur

Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug entwickeln wird. Deshalb

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Landesverweisung im jetzigen

Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Es bleibt daran

zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand

der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und

dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und

Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder

erst als Prognose Eingang gefunden haben (...)». Insofern sind also im

heutigen Zeitpunkt vorliegend keine allfälligen aktuell bestehenden

Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB zu berücksichtigen. Sollten

solche zum Zeitpunkt des Vollzugs vorliegen bzw. geltend gemacht werden, werden

sie von der Vollzugsbehörden zu prüfen sein. Zusammenfassend bleibt

festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zum einen nicht auf eine

Flüchtlingseigenschaft berufen kann und zum anderen jegliche Abwägung zu

Ungunsten seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz ausfallen (fehlende

berufliche und familiäre Bindung, fehlende Integration, kein sonstiger näherer

Bezug zur Schweiz, kein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, wiederholte

Delinquenz, schwere Gewaltdelinquenz, hohe Rückfallgefahr). Die

Landesverweisung ist folglich anzuordnen. Die Dauer der Landesverweisung ist

angesichts des Ausmasses des Verschuldens, der Schwere der Delinquenz, des

Sicherungszwecks der Massnahme und des zu verneinenden näheren Bezugs zur

Schweiz auf die maximale Dauer von 15 Jahren festzulegen.

Weiter ist mit Blick auf die Interessen

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch eine Ausschreibung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen; ein

Einreisehindernis für den Schengen-Raum stellt denn auch keine besondere Härte

für den Beschuldigten dar, da er nicht EU-Bürger ist und keine

Aufenthaltsberechtigung in einem EU-Land bzw. keinerlei Beziehung zu einem

Schengen-Staat hat. Zudem wird vorliegend ein Strafmass von deutlich über zwölf

Monaten ausgefällt und der Beschuldigte stellt sowohl in der Schweiz als auch

im gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung dar.

Der Beschuldigte ist damit für die Dauer

von 15 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung ist im

Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

IX. Sicherstellungen

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt

das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die

Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder

bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn

diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die

öffentliche Ordnung gefährden.

2. Der Beschuldigte hat die Einziehung

von zwei Messern und einem Fahrrad gemäss Ziffer 10 des erstinstanzlichen

Urteils angefochten. Zudem wehrt er sich gegen die Rückerstattung des

sichergestellten Bargeldbetrages von CHF 80.00 an die Kantonspolizei Bern.

3. Bei den beiden Messern besteht ein

deliktischer Bezug, weshalb diese einzuziehen sind. Nachdem bezüglich des

angeklagten Diebstahls des Jugendfahrrades Cube ein Freispruch erfolgte, ist

dieses dem Beschuldigten herauszugeben. Falls innert 10 Tagen seit Rechtskraft

des Urteils keine Herausgabe verlangt und das Fahrrad abgeholt wird, wird Verzicht

angenommen und das Fahrrad der Vernichtung bzw. Verwertung zugeführt.

4. Im vorliegenden Strafverfahren wurde

beim Beschuldigten ein Bargeldbetrag von CHF 80.00 sichergestellt, der aus

einem vorangegangenen Verkauf von Kokain an einen verdeckten Fahnder der

Kantonspolizei Bern stammte. Die Kantonspolizei Bern ersucht um Rückgabe des

Geldes (vgl. Anzeige, AS 503 ff.; Vorhalt Ziff. 6.2). Der fragliche Betrag

ist dementsprechend freizugeben und nach Rechtskraft des Urteils der

Kantonspolizei Bern zurückzuerstatten (GK-Nr. […], Elcosafe Nr. […],

Kontakt: [...]@police.be.ch; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

X. Zivilforderungen

1. Allgemeines

Zu den allgemeinen Voraussetzungen von

Schadenersatz und Genugtuung kann vollumfänglich auf die Ausführungen im

erstinstanzlichen Urteil (US 125 f.) verwiesen werden.

2. Im Konkreten

2.1 Privatkläger Vorhalt Ziffer 1

2.1.1 Der Privatkläger C.___ stellte im

erstinstanzlichen Verfahren folgende Forderungen: Haftbarkeit für künftige

Kosten bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach; Schadenersatz

von CHF 902.45, zuzüglich Zins von 5 % seit wann rechtens; Genugtuung

von CHF 15'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung

wurde vom Privatkläger nicht angefochten, womit im Berufungsverfahren nur über

die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von maximal CHF 12'000.00 zu befinden

ist.

2.1.2 Betreffend konkreten Schadenersatz

geht es zum einen um eine Behandlung im TCM-Behandlungszentrum [Ort 1] in der

Höhe von CHF 750.00 (Akupunktur aufgrund körperlicher Beschwerden in

Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall, Rechnung vom 1. April 2022,

weitergeleitet von der Opferhilfe, vgl. Belege, ASBW 138, 142). Die zweite

Forderung betrifft die Kosten einer ärztlichen Konsultation bei Dr. med. Y.___,

Solothurn, von CHF 152.45 (körperliche Beschwerden und depressive

Verstimmung in Zusammenhang mit dem Vorfall, Rechnung vom 13. Februar

2023, vgl. Belege, ASBW 137, 143 f.). Bei beiden Forderungen handelt es

sich um ausgewiesene Kosten, welche dem Privatkläger aufgrund der vom

Beschuldigten begangen Straftat entstanden sind. Entsprechend ist der

Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger CHF 750.00, zuzüglich Zins

zu 5 % seit 1. April 2022, und CHF 152.45, zuzüglich Zins zu 5 %

seit 13. Februar 2023, als Schadenersatz zu bezahlen.

2.1.3 Der Privatkläger beantragt zudem

die Feststellung der Haftbarkeit des Beschuldigten für sämtliche zukünftigen

Kosten, welche im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung stehen bzw. auf

diese zurückzuführen sind. Für diese Kosten hat der Beschuldigte grundsätzlich

ebenfalls vollumfänglich aufzukommen. Da der Schaden im jetzigen Zeitpunkt noch

nicht abschätzbar ist, ist der Beschuldigte vorerst gegenüber dem Privatkläger

bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der inskünftig

aus und im Zusammenhang mit der Straftat vom 27. Oktober 2020 anfallenden

Kosten zu verpflichten. Der Privatkläger ist zur Ausmittlung der Schadenshöhe

auf den Zivilweg zu verweisen.

2.1.4 Die Voraussetzungen für die

Zusprechung einer Genugtuung an den Privatläger sind vorliegend zweifelsohne

erfüllt. Die schwerwiegende Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung mit

der eingetretenen Körperverletzung hat den Privatkläger in physischer und

insbesondere psychischer Hinsicht erheblich getroffen. Das überfallartige

gewaltsame Ereignis mit hinterrücks zugefügter Stichverletzung in seiner

Wohnung führte sogleich zu Schwierigkeiten beim Atmen, einer Blutung und

erheblichen Schmerzen und löste eine Todesangst aus. Die Stichverletzung musste

medizinisch versorgt werden, der Spitalaufenthalt war aber nur von kurzer

Dauer. Während längerer Zeit verspürte der Privatkläger zeitweise noch

Schmerzen und auch heute nimmt er gelegentlich noch solche wahr. Er verlor

zudem sein Sicherheitsgefühl, litt anfänglich unter Schlaflosigkeit und

Angstzuständen, konnte eine Zeit lang nicht in seiner Wohnung übernachten,

entwickelte ein Misstrauen gegenüber Menschen und fühlte sich insgesamt gesehen

beeinträchtigt. Bis heute hat er zudem mit Ängsten in der eigenen Wohnung zu

kämpfen. Therapeutische Hilfe hat er bisher nicht in Anspruch genommen. Ein

Selbst- oder Mitverschulden des Privatklägers ist nirgends erkennbar. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich – auch im Vergleich zu anderen

vergleichbaren Fällen – eine Genugtuung von CHF 12'000.00 als angemessen,

welche seit dem Ereigniszeitpunkt mit einem Zins von 5 % zu verzinsen ist.

Demgemäss ist der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung

von CHF 12'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2020, zu

bezahlen.

2.2 Privatkläger Vorhalte Ziffer 7.1 und

7.2

2.2.1 Der Privatkläger E.___ erhebt

betreffend die Sachverhalte der mehrfachen Beschimpfung (Vorhalte Ziff. 7.1 und

7.2) eine Genugtuungsforderung von CHF 200.00. Zur Begründung wurden keine

Ausführungen gemacht. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung

wurde vom Privatkläger E.___ nicht angefochten, womit im Berufungsverfahren nur

über die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von maximal CHF 100.00 zu

befinden ist.

2.2.2 Der Beschuldigte zeigte dem

Privatkläger E.___ in seiner Funktion als Polizeibeamter zweimalig den

ausgestreckten Mittelfinger. Die durch diese Beschimpfungen erlittene Unbill

ist nicht zu bagatellisieren. Die Unverfrorenheit gegenüber der ausgeübten

staatlichen Autorität und der persönlichen Integrität als Mensch überschritt

das zu erduldende Mass. Als angemessen erweist sich unter Berücksichtigung der

bekannten Faktoren eine Genugtuung von CHF 100.00. Demnach ist der

Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von

CHF 100.00 zu bezahlen.

XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

Im Berufungsverfahren kam es lediglich

zu drei Freisprüchen in Nebenpunkten, wobei es sich bei zwei um Übertretungen

handelte. Das Strafmass fiel lediglich minimal tiefer aus, die Hauptsanktion

der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme wurde bestätigt.

Folglich ist auch der Kostenentscheid der Vorinstanz betreffend

erstinstanzliches Verfahren zu bestätigen.

1.2 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe

der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers C.___

durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker von gesamthaft CHF 14'199.00,

abzüglich Akontozahlung von CHF 9'000.00, verbleibend CHF 5'199.00, ist in

Rechtskraft erwachsen.

Der Schuldspruch wurde in Bezug auf

diesen Anklagevorhalt vollumfänglich bestätigt. In Übereinstimmung mit dem

erstinstanzlichen Urteil bleibt damit der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin vorbehalten, wobei der Beschuldigte erstattungspflichtig wird,

sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin beläuft sich auf die

Differenz zum vollen Honorar. Unter Berücksichtigung des praxisgemäss

anzuwendenden Stundenansatzes von CHF 230.00 / CHF 250.00,

welcher sich auch vorliegend als angemessen erweist, ergeben sich

CHF 3'913.15 (inkl. MwSt. zu 7,7 % von CHF 279.75).

1.3 Amtliche Verteidigung

Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe

der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, von

insgesamt CHF 41'187.15, abzüglich Akontozahlung von CHF 30'000.00, verbleibend

CHF 11'187.15, ist in Rechtskraft erwachsen.

Nachdem es im Berufungsverfahren

lediglich zu drei Freisprüchen bezüglich unbedeutenden Nebendelikten kam und

das Strafmass lediglich minimal gesenkt wurde, ist das erstinstanzliche Urteil

bezüglich des Vorbehalts des Rückforderungsanspruchs des Staates während 10

Jahren im Umfang von CHF 41'028.15 (ohne Dolmetscherkosten), sofern es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid

erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für

das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der

angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

2.1.2 Die Berufung des Beschuldigten war

insofern erfolgreich, dass drei Freisprüche in Nebenpunkten erfolgten und die

ausgefällte Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und die Busse jeweils leicht tiefer

ausfielen. Es erscheint demnach als gerechtfertigt, dem Beschuldigten die

Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF

14'000.00, total CHF 15'500.00, lediglich im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 13'950.00,

aufzuerlegen. Die restlichen 10 % entfallen auf den Staat.

2.2 Parteientschädigung

2.2.1 Aufgrund der finanziellen

Situation des Privatklägers C.___ wurde im Berufungsverfahren mit Verfügung vom

8. April 2025 (ASB 81 f.) sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen. Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person allerdings nach Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf

angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie

obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO

kostenpflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft hat ihre

Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu

belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den

Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

2.2.2 Die Vertreterin des Privatklägers

macht für die Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote vom

26. Mai 2025 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 15.74

Stunden (exklusive Berufungsverhandlung) geltend. Der Aufwand in Zusammenhang

mit der Opferhilfe (17. April 2025 1 h, 24. April 2025 0.17 h, 29. April 2025

0.17 h) von total 1.34 Stunden ist zu streichen, der geltend gemachte Aufwand scheint

aber ansonsten angemessen. Die Honorarnote ist sodann um 3.5 Stunden für die

Berufungsverhandlung sowie 0.5 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung zu

ergänzen. Insgesamt resultiert damit unter Berücksichtigung der Kürzung sowie

Ergänzung des Aufwands bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ein Honorar

von CHF 4'600.00. Die Vertreterin des Privatklägers macht ausserdem

pauschal Auslagen in der Höhe von CHF 182.00 geltend. Gemäss telefonischer

Nachfrage soll es sich dabei um eine Pauschale von 4 % des Honorars (inkl.

MwSt.) handeln, welche üblicherweise geltend gemacht und von den Gerichten auch

zugesprochen werde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass prozentuale

Büropauschalen weder nach kantonalem Gebührentarif noch gemäss Praxis der

Strafkammer des Obergerichts vorgesehen sind, da die effektiven Auslagen zu

vergüten sind. Die Auslagen der Vertreterin des Privatklägers werden daher –

auch im direkten Vergleich mit den detailliert ausgewiesenen Auslagen des

amtlichen Verteidigers – auf pauschal CHF 100.00 festgesetzt. Hinzu kommt 7,7 %

bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer von total CHF 335.30. Damit resultiert eine

Entschädigung von CHF 5'080.30 (Honorar CHF 4'600.00, Auslagen

CHF 100.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 105.00, entsprechend CHF 8.09, sowie

8,1% MwSt. auf CHF 4'595.00, entsprechend CHF 372.20). In diesem Umfang ist dem

Privatkläger C.___ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO eine

Parteientschädigung zuzusprechen, welche der Beschuldigte mit Blick auf den

Verfahrensausgang zu bezahlen hat.

2.3 Amtliche Verteidigung

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

26. Mai 2025 reichte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi seine Honorarnote ein. Diese

setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem Aufwand von 29.75 Stunden à CHF

190.00, entsprechend CHF 5'652.50, Auslagen von CHF 215.80, Dolmetscherkosten

von CHF 157.20 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 195.37, entsprechend CHF 15.05,

bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 5'672.95, entsprechend CHF 459.50, zusammen. Die

Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich zu

vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (3.5 Stunden) sowie die

mündliche Urteilseröffnung (0.5 Stunden). Die Entschädigung für Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'321.60 (Honorar

CHF 6'412.50, Auslagen CHF 215.80 sowie Dolmetscherkosten CHF 157.20, 7,7

% MwSt. auf CHF 195.37, entsprechend CHF 15.05, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF

6'432.92, entsprechend CHF 521.05) festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 6'447.95 (ohne Dolmetscherkosten),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2,

Art. 51, Art. 59, Art. 66a Abs. 1 lit. a, Art. 69, Art. 106, Art. 111 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1, Art.

177 Abs. 1, Art. 285 Ziff. 1, Art. 286 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g,

Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 119 Abs. 1 AIG; Art. 36 Abs. 4, Art. 41

Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 und 3 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 2 SVG;

Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 VRV; Art. 126

Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 135, Art. 138 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art.

405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Abs. 3 lit. b und Abs. 4, Art.

428 Abs. 1 und 3, Art. 433 StPO; Art. 41 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 OR

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26.

September 2023 wurde A.___ vom Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall, angeblich begangen am 6. Oktober 2020, freigesprochen (AnklS.

Ziff. 11).

2. A.___ wird zudem wie folgt

freigesprochen:

a)

Diebstahl, angeblich begangen

bzw. festgestellt am 11. Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 2.2),

b)

Hinderung einer

Amtshandlung, angeblich begangen am 28. September 2020 (AnklS. Ziff. 4.5),

c) Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter

Drogeneinfluss mit motorlosem Fahrzeug), angeblich begangen am 11. Oktober 2020

(AnklS. Ziff. 12).

3. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchte vorsätzliche Tötung, begangen

am 27. Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 1),

b) Diebstahl, begangen in

der Zeit vom 1. März 2020 bis am 31. März 2020 (AnklS. Ziff. 2.1),

c) versuchte einfache

Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), begangen am 25. August 2020

(AnklS. Ziff. 3),

d) mehrfache Hinderung

einer Amtshandlung, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 27.

September 2020 (AnklS. Ziff. 4.1 bis 4.4),

e) mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis

am 24. September 2021 (AnklS. Ziff. 5),

f)

mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen bzw.

festgestellt in der Zeit vom 28. August 2020 bis am 28. September 2020 (AnklS.

Ziff. 6),

g) mehrfache Beschimpfung,

begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 28. September 2020 (AnklS. Ziff.

7),

h) mehrfache Missachtung

der Ein- oder Ausgrenzung, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 11.

Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 8),

i)

mehrfache

einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortrittsrechts

sowie Fahren ohne Licht als Fahrradlenker, begangen am 6. Oktober 2020 und am

11. Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 10 und 13),

j)

Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. Oktober

2020 (AnklS. Ziff. 14),

k) mehrfache Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 26.

September 2020 bis am 6. November 2020 (AnklS. Ziff. 15.2),

4. Es wird festgestellt,

dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Freiheitsstrafe

von 6 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen

Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020,

b) einer Geldstrafe von 55

Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September

2020,

c) einer Busse von

CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. A.___ werden 1666 Tage

Haft und vorzeitiger Vollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Für A.___ wird eine

stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

8. Es wird festgestellt,

dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem

Beschluss vom 27. Mai 2025 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden

hat.

9. A.___ wird für die

Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

10. Das im Verfahren gegen A.___

sichergestellte und beschlagnahmte Mountain-Bike, Marke Cube Bikes, wird nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei

innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim

Gericht geltend zu machen ist. Ohne ein solches Begehren wird Verzicht

angenommen und der Gegenstand ist durch die Polizei zu vernichten bzw. zu

verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der

Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

11.

Folgende

im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände

werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu

vernichten:

a)

Taschenmesser,

silbrig,

b) Küchenmesser, schwarzer

Griff.

12. Der im Verfahren gegen A.___

bei diesem sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 80.00 wird freigegeben

und ist nach Rechtskraft des Urteils der Kantonspolizei Bern zurückzuerstatten

(GK-Nr. […], Elcosafe Nr. […], Kontakt: [...]@police.be.ch; auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

13. A.___ wird verurteilt, C.___

CHF 750.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2022 sowie CHF 152.45 zuzüglich 5 %

Zins seit 13. Februar 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird A.___

gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz

der inskünftig aus und im Zusammenhang mit der Straftat vom 27. Oktober 2020

anfallenden Kosten verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der

Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

14.

A.___

wird wie folgt zur Bezahlung von Genugtuung verurteilt:

a) C.___: CHF 12'000.00, zuzüglich 5 % Zins

seit dem 27. Oktober 2020;

b)

E.___: CHF 100.00.

15. a) Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 26. September 2023 wurde die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Sabrina Palermo-Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 14'199.00 (34,88 Stunden zu CHF 180.00 und 31,49 Stunden zu CHF

190.00, inkl. mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 477.60, 7,7 % MwSt. von

CHF 980.90 und nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 479.00)

festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom

Staat Solothurn bezahlt. Nach Abzug der bereits gezahlten Akontozahlung von CHF

9'000.00 verblieb eine Restanz von CHF 5'199.00 (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

3'913.15 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CH 250.00 pro

Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. von CHF 279.75), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

b) A.___ hat C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'080.30 (Honorar CHF

4'600.00, Auslagen CHF 100.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 105.00, entsprechend

CHF 8.09, sowie 8,1% MwSt. auf CHF 4'595.00, entsprechend CHF 372.20) zu

bezahlen.

16. a) Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 26. September 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 41'187.15 (105,17 Stunden zu CHF 180.00, 92,17 Stunden zu CHF 190.00,

inkl. Auslagen von CHF 1'800.85 und 7,7 % MwSt. von CHF 2'944.65)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Nach Abzug

der bereits gezahlten Akontozahlungen von insgesamt CHF 30'000.00 verblieb eine

Restanz von CHF 11'187.15 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

Vorbehalten bleit der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

41'028.15 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

b) Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'321.60 (Honorar CHF 6'412.50,

Auslagen CHF 215.80 sowie Dolmetscherkosten CHF 157.20, 7,7 % MwSt. auf

CHF 195.37, entsprechend CHF 15.05, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 6'432.92,

entsprechend CHF 521.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleit der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90

%, entsprechend CHF 6'447.95 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17. a) Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12’000.00, total CHF 53'390.00,

hat A.___ zu bezahlen.

b) Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total CHF

15'500.00, hat A.___ im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 13'950.00, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Wächter