STBER.2024.56
versuchte vorsätzliche Tötung etc.
27. Mai 2025Deutsch186 min
dem C.___ (nachfolgend: Privatkläger) an seinem Domizil an der [Adresse] in [Ort
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner, Vorsitz
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vom 26./27. Mai 2025 vor Obergericht:
1. Staatsanwältin B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
2. A.___ (vorgeführt), als Beschuldigter
und Berufungskläger,
3. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten,
4. C.___, als Privatkläger,
5. Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
als Vertreterin des Privatklägers, in Begleitung einer Rechtspraktikantin,
6. [Dolmetscher 1], als Somalisch-Dolmetscher,
7. [Dolmetscher 2], als Tigrinya-Dolmetscher,
8. […], Rechtspraktikantin des
Obergerichts,
9. Sachbearbeiter der Kantonspolizei
Solothurn (nur am 27.5.2025).
Zudem erscheinen diverse Zuschauer und
Zuschauerinnen sowie eine Pressevertreterin.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die Einvernahmen des Privatklägers und des Beschuldigten
sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft, der Vertretung des
Privatklägers und der amtlichen Verteidigung vorgebrachten Begründungen der
Anträge wird auf das Verfahrensprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl.
Tonaufnahmen), die schriftlich eingereichten Plädoyernotizen der amtlichen
Verteidigung und der Vertreterin der Privatklägerin sowie die Mitschrift des
Plädoyers von Staatsanwältin B.___ (inkl. Tonaufnahme) in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft:
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu
sprechen im Sinne der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen
Diebstahls, versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand,
mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung,
Nichtgewährends des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr als Fahrradlenker,
Fahrens unter Drogeneinfluss mit motorlosem Fahrzeug, Fahrens mit Fahrrad ohne
Licht, Verteitelung der Blutprobe als Führer eines motorlosen Fahrzeugs und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu
-
einer Freiheitsstrafe von 6
½ Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Berner
Jura-Seeland vom 9. September 2020;
-
einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen à CHF 10.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. September 2020;
-
einer Übertretungsbusse in
der Höhe von CHF 300.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei
Tagen im Falle der Nichtbezahlung.
3. Die vom Beschuldigten am 10. September
2020 sowie in der Zeit vom 6. November 2020 bis zum 6. Dezember 2021
(total 397 Tage) entstandene Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten an die
Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit
dem 6. Dezember 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
4. Zur Sicherung des Strafvollzug sei gegen
den Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen.
5. Es sei eine stationäre therapeutische
Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss
vorstehender Ziff. 2 sei zu Gunsten der Massnahme gemäss Ziff. 5 aufzuschieben.
7. Der Beschuldigte sei für die Dauer von
15 Jahren des Landes zu verweisen.
8. Die Landesverweisung betreffend den
Beschuldigten sei im SIS auszuschreiben.
9. Folgende mit Verfügung vom 29. April
2022 beschlagnahmten Gegenstände seien in Anwendung von Art. 69 StGB
einzuziehen und zu vernichten bzw., soweit sie nicht zur Tat gebraucht worden
sind oder deliktischen Inhalt aufweisen, zu Handen wem Rechtens auszuhändigen:
10. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, sei durch das erkennende Gericht
festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem
Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse
zulassen.
11. Die Verfahrenskosten, inklusive der
Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien dem Beschuldigten zur
Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker für den Privatkläger:
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage
schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten,
dem Privatkläger CHF 750.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2022 und CHF
152.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Februar 2023 als Schadenersatz zu
bezahlen und es sei der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger für inskünftig
aus und im Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem
Grundsatz nach bei einer Haftungsquote von 100 % für haftpflichtig zu erklären.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten,
dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5
% seit 27. Oktober 2020 zu bezahlen.
4. Es sei die edierte Kostennote der
Vertreterin des Privatklägers für das Berufungsverfahren zu genehmigen und der
Beschuldigte zur Entrichtung einer Parteientschädigung in Höhe der
eingereichten Honorarnote zu verpflichten.
5. Es sei der Beschuldigte zur Übernahme
der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zu verpflichten.
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi für den Beschuldigten und
Berufungskläger:
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von
Urteilsdispositiv Ziff. 2 bis 5 von Schuld, Strafe und Massnahme vollumfänglich
freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen der Privatkläger
seien in Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 12 bis 15 allesamt abzuweisen,
jedenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Dem Beschuldigten seien in Abänderung
von Urteilsdispositiv Ziff. 10 die beschlagnahmten Gegenstände wieder
auszuhändigen.
4. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus
dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und der Antrag auf Anordnung von
Sicherheitshaft entsprechend abzuweisen.
5. Dem Beschuldigten sei vom Staat eine
Genugtuung wegen unschuldig erlittener Haft in gerichtlich zu bestimmender Höhe
auszurichten.
6. Es sei das Honorar der amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote
festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.
7. Es seien die erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu
nehmen.
__________
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. In der Nacht von Montag auf Dienstag,
26./27. Oktober 2020 ereignete sich in der Zeit nach 01:00 Uhr ein Vorfall, bei
dem C.___ (nachfolgend: Privatkläger) an seinem Domizil an der [Adresse] in [Ort
1] eine Stichverletzung am Rücken unterhalb des linken Schulterblatts erlitt.
Im Rahmen der Ermittlungen konnten unter anderem diverse DNA-Spuren gesichert
werden, welche zur Identifikation von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter)
führten (vgl. Strafanzeige vom 21. September 2021, Aktenseiten
Staatsanwaltschaft [AS] 013 ff.).
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 3.
November 2020 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und liess ihn zur Verhaftung ausschreiben (AS 693 und 717).
Am 6. November 2020 wurde der Beschuldigte durch die Kantonspolizei Bern in
einer Kollektivunterkunft für Asylbewerber in [Ort 2] festgenommen und ins
Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt (AS 720 ff.). Dem Beschuldigten
wurde Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger beigeordnet und das
Haftgericht ordnete Untersuchungshaft an (AS 734 ff.).
2. In der Folge konstituierte sich der
Privatkläger als Straf- und Zivilkläger und ihm wurde Rechtsanwältin Sabrina
Palermo als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (AS 1090 ff., 0230,
1105 ff., 1119, 1105 f., 1109 ff.).
3. Zwischen Anfang November 2020 und
Anfang Januar 2021 fanden verschiedene Einvernahmen mit dem Privatkläger, dem
Beschuldigten sowie diversen weiteren Personen statt (AS 220 ff.).
4. Gestützt auf eine entsprechende
Gerichtsstandsanfrage wurde am 18. Januar 2021 der Gerichtsstand bezüglich
einer im Kanton Bern gegen den Beschuldigten wegen verschiedenster Vorhalte
laufenden Strafuntersuchung anerkannt und die im Kanton Solothurn laufende
Strafuntersuchung auf die entsprechenden Tatbestände ausgedehnt (vgl.
Verfügung, AS 1183 ff. und 698 f.).
5. Ebenfalls am 18. Januar 2021
beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, [Ort 3], mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des
Beschuldigten (AS 1898 ff., 1904 ff.). Das Gutachten wurde – nach einer
Vorabstellungnahme mit Empfehlung zum weiteren Vorgehen vom 10. März 2021 – am
12. Juli 2021 vorgelegt (AS 1922 ff. und 1997 ff.).
6. Am 29. Juni 2021 wurde in der Wohnung
des Privatklägers eine parteiöffentliche Tatrekonstruktion durchgeführt. Zudem
wurden Stationen auf der vor dem Vorfall zurückgelegten Wegstrecke aufgesucht
(AS 315 ff.).
7. Am 22. April 2022 erging eine
ausführliche Eröffnungsverfügung und es wurde der Abschluss der Untersuchung in
Aussicht gestellt sowie Gelegenheit zur Antragstellung eingeräumt, wobei in der
Folge auf das Stellen von Anträgen verzichtet wurde (AS 700 ff., 1229 f., 1177,
1127).
8. Am 8. Juni 2022 erhob die zuständige
Staatsanwältin beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt (nachfolgend:
Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 111 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), versuchter schwerer Körperverletzung, evtl.
versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand, Art. 122
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bzw. Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen, Art. 19 Abs. 1 lit.
c, d und g BetmG), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfacher
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG), Widerhandlung
gegen das Epidemiengesetz (Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung
und bestimmten Personengruppen, Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG), mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Vortrittsrechts als
Fahrradlenker, Fahren ohne Licht als Fahrradlenker, Art. 90 Abs. 1 SVG),
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (als Fahrradlenker, Art. 92 Abs. 1 SVG),
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss als Fahrradlenker, Art.
91 Abs. 1 lit. c SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Blutprobe, als Fahrradlenker, Art. 91a Abs. 2 SVG) und
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Art.
19a Ziff. 1 BetmG) (Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [ASBW],
Register Anklage).
9. Am 22. Februar 2023 fand ein
erster Teil der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt, wobei der
Beschuldigte die Zuführung zur Hauptverhandlung verweigerte (ASBW 112 und 155).
Die Befragung des Privatklägers erfolgte daher in Abwesenheit des Beschuldigten,
jedoch in Anwesenheit und mit Einverständnis des amtlichen Verteidigers (ASBW
145 ff.). Zudem fand eine eingehende Diskussion mit dem Sachverständigen statt
(vgl. Verhandlungsprotokoll, AS 114 ff.). In der Folge wurde vom Amtsgericht
beschlossen, den Abspruch zu verschieben, um im Rahmen eines Aufenthalts des
Beschuldigten auf der Sicherheitsabteilung einer forensisch-psychiatrischen
Klinik weitere Erkenntnisse zur diagnostischen Einschätzung und zu möglichen
Behandlungsansätzen zu gewinnen sowie gestützt darauf ein Ergänzungsgutachten
durch den Sachverständigen erstellen zu lassen (AS 120 f.).
10. Am 24. Februar 2023 erging durch die
Vorinstanz ein Beschluss, mit dem der Beschuldigte für einen Aufenthalt von
mindestens vier Wochen in die [Forensisch-Psychiatrische Station] eingewiesen
wurde, wobei der Eintritt am 22. März 2023 erfolgte (ASBW 161 ff.). Per 14.
April 2023 wurde der Aufenthalt des Beschuldigten durch die Klinik vorzeitig
beendet (ASBW 193 ff., 200 ff.). Am 2. Juni 2023 wurde ein
Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben, welches am 23. August 2023
vorgelegt wurde (AS 273 ff.).
11. Am 25. September 2023 fand der
zweite Teil der Hauptverhandlung statt, in dessen Rahmen die Befragungen des
Beschuldigten und des Sachverständigen erfolgten, wobei die Befragung des
Beschuldigten mangels inhaltlicher Einlassung vorzeitig abgebrochen und dieser aufgrund
seines Verhaltens und Zustands ins Untersuchungsgefängnis zurückgeführt wurde (vgl.
Verhandlungsprotokoll und Einvernahmeprotokolle, ASBW 334 ff., 360 ff., 368
ff.).
Die Vorinstanz beschloss im Rahmen
dieses zweiten Teils der Hauptverhandlung zudem vorfrageweise, das
Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz
(Anklageziffer 9) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Anklageziffer 15.2) zufolge Verjährung einzustellen (Urteilsseite Vorinstanz
[US] 3).
12. Am 26. September 2023 eröffnete die
Vorinstanz mündlich folgendes Urteil, welches dem amtlichen Verteidiger zudem
am 5. Oktober 2024 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (ASBW 434 ff.):
«
1.
A.___ wird vom
Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Übertretung), angeblich
begangen am 6. Oktober 2020, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne
Ausscheidung von Kosten freigesprochen (Vorhalt Ziff. 11 der
Anklageschrift vom 8. Juni 2022).
2.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) versuchte vorsätzliche Tötung, begangen
am 27. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 1),
b) mehrfacher Diebstahl, begangen in der
Zeit zwischen dem 1. und 31. März 2020 und begangen bzw. festgestellt am 11.
Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 2.1 und 2.2),
c) versuchte einfache Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand), begangen am 25. August 2020 (Vorhalt Ziff. 3),
d) mehrfache Hinderung einer Amtshandlung,
begangen in der Zeit vom 3. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte
Ziff. 4.1 bis 4.5),
e) mehrfache Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 24.
September 2021 (Vorhalte Ziff. 5.1 bis 5.4),
f)
mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit
vom 28. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte Ziff. 6.1 bis 6.3),
g) mehrfache Beschimpfung, begangen in der
Zeit vom 3. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte Ziff. 7.1 bis
7.3),
h) mehrfache Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung, begangen in der Zeit vom 3. August bis am 11. Oktober 2020
(Vorhalte Ziff. 8.1 bis 8.7),
i)
mehrfache Verletzung
der Verkehrsregeln (Übertretungen, Nichtgewähren des Vortrittsrechts und Fahren
ohne Licht als Fahrradlenker), begangen in der Zeit vom 6. bis am 11. Oktober
2020 (Vorhalte Ziff. 10 und 13),
j)
Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Übertretung, unter Drogeneinfluss als Fahrradlenker),
begangen am 11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 12),
k) Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Übertretung, als Fahrradlenker), begangen am
11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 14),
l)
mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der
Zeit vom 26. September bis am 6. November 2020 (Vorhalte Ziff. 15.1 und
15.2).
3.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6
Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen
Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020,
b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen
Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020,
c) einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4.
A.___ werden 1'057
Tage Haft und vorzeitiger Vollzug an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3
lit. a hiervor angerechnet.
5.
Es wird eine
stationäre therapeutische Behandlung für A.___ angeordnet.
6.
A.___ wird zur
Sicherung des Sanktionenvollzugs im vorzeitigen Strafvollzug belassen.
7.
A.___ wird für die
Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8.
Die folgenden im
Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden C.___
nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach
Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu
machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine
Vernichtung der Gegenstände zur Folge (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate):
a) T-Shirt, Marke we, schwarz-weiss,
b) Trainerhose, Marke Divided, schwarz,
c) Schuhe, Marke Vty, grau,
d) Jacke, Marke Divided.
9.
Die folgenden im
Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden
diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (alles aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate):
a) Schuhe, Marke Nike, schwarz,
b) Jeanshose, Marke Projekt Paris,
dunkelgrau,
c) Trainerjacke, Marke Crivit, schwarz-rot,
d) T-Shirt, Marke Surecrew, grün-schwarz,
e) Shorts/Unterwäsche, Marke Urban Classics,
grau-schwarz,
f)
Socken, schwarz,
g) Mobiltelefon Wiko Y81, inkl. SIM-Karte.
10.
Die folgenden im
Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände werden
eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu
vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein
allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und
Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
a) Taschenmesser, silbrig,
b) Küchenmesser, schwarzer Griff,
c)
Mountain-Bike,
Marke Cube Bikes.
11.
Der bei A.___
sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 80.00 wird freigegeben und ist nach
Rechtskraft des Urteils der Kantonspolizei Bern zurückzuerstatten (GK-Nr. […],
Elcosafe Nr. […], Kontakt: [...]@police.be.ch; auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
12.
A.___ wird
verurteilt, C.___ CHF 750.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April
2022, und CHF 152.45, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Februar
2023, als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird A.___ gegenüber C.___ bei
einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der inskünftig
aus und im Zusammenhang mit der Straftat vom 27. Oktober 2020 anfallenden
Kosten verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird C.___ auf den
Zivilweg verwiesen.
13.
A.___ wird
verurteilt, C.___ eine Genugtuung von CHF 12'000.00, zuzüglich Zins zu
5 % seit 27. Oktober 2020, zu bezahlen. Die darüber hinausgehende
Forderung wird abgewiesen.
14.
A.___ wird
verurteilt, E.___ eine Genugtuung von CHF 100.00 zu bezahlen. Die darüber
hinausgehende Forderung wird abgewiesen.
15.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Sabrina
Palermo-Walker, wird auf CHF 14'199.00 (34,88 Stunden zu
CHF 180.00 und 31,49 Stunden zu CHF 190.00, inkl.
mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 477.60, 7,7 % MWST von
CHF 980.90 und nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von
CHF 479.00) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits
geleisteten Akontozahlung von CHF 9'000.00 verbleibt eine Restanz von
CHF 5'199.00 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 3'913.15 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw.
CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MWST von CHF 279.75), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
16.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf
CHF 41'187.15 (105,17 Stunden zu CHF 180.00, 92,17 Stunden
zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 1'800.85 und 7,7 % MWST
von CHF 2'944.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlungen
von insgesamt CHF 30'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 11'187.15
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 41'028.15 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
17.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total
CHF 53'390.00, hat A.___ zu bezahlen.»
13. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte form- und fristgerecht mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 die
Berufung anmelden (ASBW 157).
14. Das schriftlich begründete Urteil
(ASBW 484 ff.) wurde den Parteien am 16. Juli 2024 zugestellt (ASBW 619 ff.).
15. Mit Berufungserklärung vom 19. Juli
2024 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 2 ff.) liess der Beschuldigte folgende
Punkte des erstinstanzlichen Urteils anfechten: sämtliche Schuldsprüche gemäss
Ziffer 2 lit. a-l, das Strafmass gemäss Ziffer 3 lit. a-c, die Anrechnung der
ausgestandenen Haft gemäss Ziffer 4, die Anordnung einer stationären therapeutischen
Behandlung gemäss Ziffer 5, die Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung gemäss
Ziffer 7, die Einziehungen gemäss Ziffer 10, die Rückerstattung des sichergestellten
Bargeldbetrages an die Kantonspolizei Bern gemäss Ziffer 11, die Verurteilung
zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuungen sowie den
Rückforderungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin gemäss Ziffern 12-15, die Kostenfolgen mit
Ausnahme des zugesprochenen Honorars der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer
17.
Beantragt wird ein vollumfänglicher
Freispruch, die Abweisung bzw. Verweisung auf den Zivilweg der
Zivilforderungen, die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die
Ausrichtung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
16. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 15).
17. Der Privatkläger C.___ verzichtete
mit Eingabe vom 20. August 2024 ebenfalls auf eine Anschlussberufung,
beantragte jedoch die unentgeltliche Rechtspflege auch für das
Berufungsverfahren (ASB 17). Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde das
entsprechende Gesuch abgewiesen (ASB 81 f.).
18. Am 23. Mai 2025 stellte die
Vertreterin des Privatklägers C.___ den Antrag,
dieser sei im Nachgang zu seiner Befragung von der weiteren Teilnahme an der
Hauptverhandlung zu dispensieren. Zudem werde darum ersucht, von einer direkten
Konfrontation mit dem Beschuldigten abzusehen. Die Anträge wurden im Rahmen der
Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2025 vorfrageweise gutgeheissen.
Erwägungen
II. Vorbemerkungen
1.
Anwendbares Recht
1.1
Per 1. Januar 2024
trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in
Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es
stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich
vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber
nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht
vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach
neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält
Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von
den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
1.2
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO
für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung
«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit
noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.
Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen
Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen
Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende
Änderung des Gesetzes meint.
1.3 Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
1.4 Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende
Recht zur Anwendung gelangt.
2. Prozessökonomie
Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen
ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die
erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,
2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt
ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den
vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.
1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
Das vorliegende Urteil folgt in Aufbau
und Struktur dem Urteil der Vorinstanz. Die grosse Anzahl Vorhalte lässt es aus
Gründen der Übersichtlichkeit sinnvoll erscheinen, die einzelnen Vorhalte ebenfalls
jeweils unter Einbezug der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung
abschliessend zu behandeln.
III. Umfang des Berufungsverfahrens
1. Rechtskräftige vorfrageweise
Einstellungen durch die Vorinstanz
Die vorfrageweise Einstellung des
Verfahrens zufolge Verjährung in Bezug auf folgende Vorhalte der Anklageschrift
(US 3) ist in Rechtskraft erwachsen:
-
Widerhandlung gegen das
Epidemiengesetz (Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und
bestimmten Personengruppen) im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EPG
i.V.m Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage, angeblich begangen am 28.
August 2020 (Vorhalt Ziff. 9 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022),
-
mehrfache Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG
(Übertretungen), soweit die Zeit vor dem 26. September 2020 betroffen ist
(Vorhalt Ziff. 15.2).
2. Rechtskräftiger Freispruch
Der Freispruch vom Vorhalt des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall (Übertretung), angeblich begangen am 6. Oktober 2020,
(Vorhalt Ziff. 11 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022) ist in Rechtskraft
erwachsen.
3. Weitere rechtskräftige Punkte
In Rechtskraft erwachsen sind zudem
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziffer 8: Herausgabe
diverser Gegenstände an C.___
-
Ziffer 9: Herausgabe
diverser Gegenstände an A.___
-
Ziffer 15 teilweise: Höhe
Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin
-
Ziffer 16 teilweise: Höhe
Honorar amtliche Verteidigung
IV. Formelle Einwendungen
1. Verwertbarkeit von Einvernahmen –
Vorhalt Ziffer 3
1.1 Der Beschuldigte lässt bezüglich
Anklagevorhalt Ziff. 3 einwenden, die Aussagen der Mitbewohner seien nicht
verwertbar. Diese seien polizeilich als Auskunftspersonen befragt worden. Dabei
sei der Verfahrensgegenstand einleitend jeweils mit «Drohung und versuchter
Körperverletzung» bezeichnet worden. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO gälten
bei der Befragung von Auskunftspersonen die gleichen Regeln wie bei der
Befragung von beschuldigten Personen. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO sei
die zu befragende Person vor der Einvernahme exakt darauf hinzuweisen, welche
Straftaten Gegenstand des Verfahrens bildeten. Vorliegend seien die
Auskunftspersonen nicht darüber orientiert worden, dass gegen den Beschuldigten
wegen versuchter schwerer Körperverletzung oder wegen einfacher
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ermittelt werde. Es sei ihnen
lediglich mitgeteilt worden, dass wegen versuchter Körperverletzung ermittelt
werde. Weil den zu befragenden Auskunftspersonen der Verfahrensgegenstand nicht
präzise genug eröffnet worden sei, seien deren Einvernahmen von Gesetzes wegen
als nicht verwertbar zu qualifizieren.
1.2 Der Einwand ist unberechtigt. Es
kann dazu vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil (US 13 ff.) verwiesen werden. Die Polizei befragt eine
Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als
Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). Die polizeiliche Auskunftsperson gemäss
Art. 179 Abs. 1 StPO stellt eine Auskunftsperson «sui generis» dar (BSK StPO-Kerner, Art. 179 StPO N 2, mit
Verweisen). Die Regelung von Art. 180 Abs. 1 StPO, die ein
Aussageverweigerungsrecht sowie insbesondere eine sinngemässe Geltung der
Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person vorsieht, ist auf
Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b bis g StPO beschränkt. Auf die
Einvernahmen der Auskunftspersonen im vorliegenden Fall war Art. 180 Abs. 1
StPO bzw. der dortige Verweis auf die Bestimmungen über die Einvernahme der
beschuldigten Person und damit auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht
anwendbar. Aber selbst wenn Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO anwendbar wäre,
erscheint die durch die Polizei vorgenommene Orientierung über die dem
Beschuldigten vorgehaltenen Straftaten – Drohung und versuchte
Körperverletzung, begangen am 25. August 2020, ca. 18:00 Uhr, in [Ort 5], [Adresse]
– als ausreichend. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein dem
aktuellen Verfahrensstand entsprechend möglichst präziser Lebenssachverhalt und
der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorzuhalten, nicht aber bereits die genaue
rechtliche Würdigung (vgl. u.a. Urteile 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 2.2,
6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.3). Da die genaueren Umstände durch
die Befragungen damals erst noch zu eruieren waren, ist die Bezeichnung des
Deliktsvorwurfs mit versuchter Körperverletzung statt mit versuchter schwerer
Körperverletzung oder einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
nicht zu beanstanden.
2. Beweisergänzungen /
Konfrontationsanspruch – verschiedene Vorhalte
2.1 Der Beschuldigte lässt bei diversen
Vorhalten (Vorhalte Ziff. 4.1, 5.1, 7.1, 7.2, 4.2, 4.3, 6.1, 4.4, 4.5,
6.3, 7.3, 5.2, 6.2, 12, 13, 14, 15.1) einwenden, es existierten nur
Wahrnehmungsberichte und Anzeigenrapporte der Polizei. Es seien keine
förmlichen Einvernahmen durchgeführt worden, was sich nicht zulasten des
Beschuldigten auswirken dürfe.
2.2 Es kann auch hier vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz (US 15 f.) verwiesen werden. Feststellungen
von Polizeiangehörigen in Berichten und Rapporten bzw. die Polizeirapporte
gelten nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Beweismittel.
Polizeirapporte sind ein taugliches Beweismittel unabhängig davon, ob die
rapportierenden beziehungsweise die an der Feststellung des rapportierten
Vorgangs beteiligten Polizeiangehörigen als Zeugen befragt wurden. Die
beschuldigte Person kann den Strafbehörden nicht vorwerfen, die rapportierenden
bzw. die den Bericht erstattenden Polizeiangehörigen nicht vorgeladen zu haben,
wenn sie selbst keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. u.a. Urteile
6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021
E. 5.2, 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 9.2.1). Hätte der
Beschuldigte die in den Berichten enthaltenen eigenen Wahrnehmungen der
Polizeiangehörigen bzw. die weiteren Angaben persönlich in Zweifel ziehen
wollen, hätte er im Rahmen der Voruntersuchung ausreichend Gelegenheit gehabt,
Anträge auf Durchführung von Konfrontationseinvernahmen zu stellen (vgl.
zuletzt Verfügung, AS 1229 f.).
Gleiches gilt bei Vorhalt Ziff. 3
bezüglich der Einvernahmen der damaligen Mitbewohner F.___ und G.___ (vgl.
Protokolle, 449 ff., 454 ff.) und bei Vorhalt Ziff. 10 hinsichtlich der
Erstbefragungen von H.___ und I.___ im Rahmen der Tatbestandsaufnahme bei einem
Verkehrsunfall (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll, AS 639 ff.). Wie bereits aus
Sicht der Vorinstanz bezüglich erstinstanzlicher Hauptverhandlung, erschien
auch aus Sicht des Berufungsgerichts mit Blick auf die gesamte Beweislage eine
Befragung der rapportierenden Polizeiangehörigen bzw. eine erneute Befragung
der weiteren Personen für die Urteilsfällung als nicht erforderlich (vgl. Art.
343 bzw. 389 StPO). Entsprechend hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch
im Berufungsverfahren eine Befragung bzw. Konfrontation von Amtes wegen
erfolgen müssen. Der Beschuldigte hätte vielmehr entsprechende Anträge stellen
müssen, wenn er von seinem Recht auf Konfrontation hätte Gebrauch machen
wollen. Dies hat er nicht getan, was als Verzicht auf das Konfrontationsrecht
zu werten ist.
V. Anklagevorhalte
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das
Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn
unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den
verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art.
32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen
Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,
wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn
eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht
ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit
nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt
werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der
Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich
widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine
Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind.
Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die
Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei
sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse
gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von
(prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des
tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird
zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:
Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach
tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können
(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B.
anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen
Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung
betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese
erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie
verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen
Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer
entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten
vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung
prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den
Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine
Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen
Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen
und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je
nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt
werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das
Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der
feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene
Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die
In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der
Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel
folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus
denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E.
2.2.3.2 mit Hinweisen).
Eine tatbestandsmässige, zum
Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das
Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft
zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei
vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen
freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als
Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem
Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine
Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die
offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam
– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E.
2.2.3.4 mit Hinweisen).
1.2 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts
der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse
durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale
hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist
gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,
wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,
Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,
Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen
(Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von
Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher
Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt
jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe
Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich
höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der
Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter
vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die
Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht
und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht
verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen
primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen
Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E.
2.5).
Zu berücksichtigen ist, dass eine
beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer
im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der
Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren
Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,
eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die
Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein
taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie
wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und
unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur
Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit
und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für
Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,
Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger
Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die
Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt
beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts
der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu
aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter
erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt
zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,
unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet
schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und
spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen
trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen
plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene
Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu
werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und
6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2. Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl.
versuchte schwere Körperverletzung
2.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der
Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchte schwere Körperverletzung
(Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 27. Oktober 2020, zwischen
ca. 01:17 Uhr und ca. 01:42 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Mehrfamilienhaus
(Alterssiedlung), 2.5-Zimmerwohnung, 1. Obergeschoss, Wohnung Nr. 1, zum
Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte versuchte, den Geschädigten durch
einen Stich in den Rücken zu töten, wobei er den Tod des Geschädigten
herbeiführen wollte bzw. mindestens in Kauf nahm. Da der Erfolg - der Tod des
Geschädigten - nicht eintrat, blieb es beim Versuch.
Konkret versuchte der Beschuldigte
zuerst, via das offenstehende Fenster neben der Wohnungstüre in die Wohnung des
Geschädigten einzudringen. Der Geschädigte, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im
Korridor befand und beabsichtigte, sich von der Küche her, wo er Wasser geholt
hatte, zum Schlafen ins Wohnzimmer zu begeben, hörte Geräusche und hielt
Nachschau. Er erblickte den Beschuldigten, welcher im Zuge war, durch das
Fenster seine Wohnung zu betreten. Der Geschädigte behändigte einen Besen und
versuchte mittels Schlägen gegen den Beschuldigten, diesen vom
ungerechtfertigten Eindringen in die Wohnung abzuhalten. Als sich der
Geschädigte vom Beschuldigten abwandte und das Zimmer verliess, um einen
anderen, der Abwehr dienenden Gegenstand zu holen, drang der Beschuldigte durch
das Fenster in die Wohnung des Geschädigten ein, folgte diesem und stach ihm
einmalig mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich einem Messer, unterhalb des
linken Schulterblattes in den Rücken. Anschliessend verliess der Beschuldigte unter
Mitnahme des scharfen Gegenstandes, mutmasslich einem Messer, auf unbekanntem
Weg die Wohnung des Geschädigten und flüchtete in unbekannter Richtung.
Gemäss Arztberichten von Dr. med. J.___
vom 27. Oktober 2020 und vom 24. Februar 2022, erlitt der Geschädigte folgende
Verletzungen: unterhalb des linken Schulterblattes, auf Höhe des 7.
Brustwirbels, eine klaffende, ca. 1 cm lange Hautverletzung mit glattem
Wundrand und einer Wundtiefe von ca. 3 cm. Der Stichkanal gelangte bis in den
Pleuraspalt (Hohlraum zwischen Lunge und Brustwand) und führte zu einer
Lufteintragung und einem Bluterguss.
In der Tiefe der Stichverletzung liegt
die Lunge, die durch den Stich, wäre die Waffe tiefer eingedrungen, hätte
verletzt werden können, wobei sich auch die Gefahr eines Pneumothorax hätte
ergeben können. Darüber hinaus befinden sich in den Zwischenrippenräumen immer
eine Vene, eine Arterie und ein Nerv, wobei namentlich die Arterie im
Verletzungsfall zu einem erheblichen, lebensgefährlichen Blutverlust führen
kann.
Aufgrund des Vorgehens des
Beschuldigten, insbesondere des trotz der vorgängigen Abwehrversuche des
Geschädigten unter Ausnutzung des Überraschungsmoments und von hinten
ausgeführten heftigen Stichs in den Rücken (gefährliche Region), ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten töten wollte oder den Tod
zumindest für möglich hielt, aber dennoch handelte, diesen also in Kauf nahm.
Da der Geschädigte nicht verstorben ist, blieb es beim Versuch.
Zum Eventualitervorhalt:
Sollte das erkennende Gericht die
Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine versuchte vorsätzliche Tötung
handelt, so wird dem Beschuldigten eventualiter eine versuchte schwere
Körperverletzung vorgeworfen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte den Geschädigten körperlich schädigen und lebensgefährlich
verletzen, d.h. den Geschädigten in einen Zustand versetzen wollte, in dem sich
die ihm bekannte Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur
ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird, ihn also schwer verletzen
oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen
Gesundheit des Geschädigten verursachen wollte, beziehungsweise eine schwere
Verletzung im beschriebenen Sinn zumindest für möglich hielt, aber dennoch
handelte, weil er diese in Kauf nahm. Da der Geschädigte vorliegend nicht
schwer (im Sinne des Gesetzes) verletzt wurde, ist es beim Versuch geblieben.»
2.2 Beweiswürdigung
2.2.1 Aussagen des Privatklägers
Die Vorinstanz hat die Aussagen des
Privatklägers in ihrem Urteil (S. 23- 32) ausführlich dargelegt und gewürdigt,
worauf vorab verwiesen werden kann.
2.2.1.1 Mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass in Bezug auf die Erstangaben des Privatklägers gegenüber
Polizei, Rettungsdienst und Spitalpersonal von erheblichen sprachlichen
Verständigungsschwierigkeiten auszugehen ist. Dies zeigte sich bereits sehr
deutlich im Rahmen der telefonischen Meldung des Privatklägers an die
Alarmzentrale um 02:15 Uhr, als es kaum gelang, zu eruieren, was genau das
Problem war und wo sich der Privatkläger genau befand (vgl. Strafanzeige, AS
016). Entsprechende Verständigungsprobleme gab es anschliessend auch mit dem
Rettungsdienst, nachdem dieser bei der Liegenschaft, in welcher sich die
Wohnung des Privatklägers befindet, eingetroffen war. Im Einsatzprotokoll vom
27. Oktober 2020 ist die schwierige Kommunikation mehrfach erwähnt (AS 096 und
098). Die starke Sprachbarriere ist auch in den Berichten des [Spitals] aus der
Tatnacht erwähnt (AS 101 und 103). Aus den verschiedenen aufgeführten
Erstangaben des Privatklägers ergibt sich jedoch klar, dass dieser von Anfang
an konstant angab, von einem ihm nicht bekannten Angreifer ohne vorhergehende
Auseinandersetzung in seiner Wohnung mit einem Messer angegriffen worden zu
sein. Dies entspricht denn auch der Information, welche der aufgebotene
Pikett-Fahnder der Pikett-Staatsanwältin telefonisch um 03:45 Uhr angab (AS
656, vgl. auch Strafanzeige AS 018). In einem weiteren Telefonat gab der
Pikett-Fahnder der Pikett-Staatsanwältin gegenüber an, das Opfer habe der
Polizei den Schlüssel zu seiner Wohnung übergeben, es handle sich um ein
2-Zimmer-Logis im 1. Stock/Hochparterre in der Alterssiedlung, er lebe alleine,
auf der Matratze im Wohnzimmer seien Bluttropfen festgestellt worden, sonst sei
kein Blut gesichtet worden, weder vor der Wohnung noch vor dem MFH, auf
Nachfrage habe das Opfer angegeben, der Vorfall sei in der Wohnung passiert,
der andere sei über den Balkon in seine Wohnung gekommen, er wisse nicht, um
wen es sich beim Täter handle (AS 656, vgl. auch Strafanzeige AS 018).
Der Privatkläger hat damit bezogen auf
das Kerngeschehen von Beginn weg angegeben, er sei in seiner Wohnung von einem
ihm nicht bekannten Angreifer mit einem Messer angegriffen worden. Zudem
erwähnte er auch den doch speziellen Weg des Angreifers über den Balkon gleich
zu Beginn. Insofern ist der Vermerk im Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes
(AS 096), der Patient gebe an, vor ca. einer Stunde von einem unbekannten
Angreifer «in der nähe der eigenen Wohnung (wahrscheinlich drausse, vermutung
RD)» angegriffen worden zu sein, nicht geeignet, relevante Widersprüche in den
Aussagen des Privatklägers zu belegen.
2.2.1.2 In der ersten polizeilichen
Einvernahme vom 28. Oktober 2020 (AS 207 ff.) gab der Privatkläger in Bezug auf
das Tatgeschehen an, er sei in seiner Wohnung angegriffen worden. Er könne
nicht sagen, von wem er angegriffen worden sei. Er sei zuvor draussen am
Spazieren gewesen und in seine Wohnung gekommen. Er sei bereits auf der
Strasse, in der Nähe einer Tankstelle ([Autogarage]), auf diesen Mann
getroffen, welcher ihn nach einem Schlafplatz gefragt habe («sleeping»). Das
habe er abgelehnt. Er sei auf der Hauptstrasse von [Ort 6] nach [Ort 1]
weitergegangen, der Mann habe ihn verfolgt. Im Quartier sei er dann einen Umweg
gegangen. Ob der Mann ihn da noch verfolgt habe, wisse er nicht, er habe aber
den Verdacht gehabt. Der Mann sei durch das Schlafzimmer-Fenster in seine
Wohnung gekommen und habe ihn angegriffen; das Fenster liege neben der
Wohnungstür. Das Fenster sei offen gewesen, der Mann habe jedoch den Rollladen
beschädigen müssen, da dieser unten gewesen sei. Der Mann habe eine schwarze
Kapuzenjacke getragen. Er denke, dass dieser grösser als er selbst gewesen sei.
Er sei sehr dunkelhäutig gewesen, schon ein Afrikaner, aber kein Eritreer.
Dieser Mann, der ihn gefragt habe, habe ihn verfolgt, deshalb gehe er davon
aus, dass es derselbe Mann gewesen sein müsse, der dann in seine Wohnung gekommen
sei. Es sei sehr schnell gegangen in der Wohnung. Der Mann habe ihn
angegriffen, er sei zu Boden gefallen und schon sei dieser verschwunden. Als
der Mann durch das Fenster eingedrungen sei, sei er in der Küche gewesen. Er
habe Wasser getrunken. Er habe dann im Wohnzimmer schlafen gehen wollen, dort
habe er sein Bett. Als er angegriffen worden sei, habe er sofort Probleme mit
der Atmung gehabt. Er habe nicht gesehen, auf welchem Weg der Mann die Wohnung
verlassen habe. Er denke, dass dieser durch die Tür rausgegangen sei. Dieser
habe kein Wort gesprochen. Er selbst habe noch einen Besen behändigt. Er habe
sich dann nicht darauf geachtet, ob der Mann mit ihm gesprochen habe, er habe
Schmerzen gehabt. Der Mann sei direkt in die Wohnung gekommen, habe ihn angegriffen
und sei sofort wieder gegangen. Er habe dreimal geschrien, aber niemand sei zu
Hilfe gekommen. Es sei ihm dann schlecht gegangen. Vorher sei ihm dieser Mann
nicht schon einmal begegnet. Er habe die Nummer des Notrufs nicht gewusst,
daher habe er so lange gewartet. Die Nummer habe er dann über einen Freund
herausgefunden, den er angerufen habe.
2.2.1.3 In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 4. November 2020 (AS 220 ff.) gab der Privatkläger zu
Protokoll, er sei damals nach der Schule noch an der Aare gewesen und sei noch
in [Ort 6] herumspaziert, dann sei er nach Hause gegangen. Auf dem Weg habe ihn
dieser Mann verfolgt. Den Mann habe er in der Nähe der [Sprachschule] bzw. der [Autogarage]
getroffen. Er sei dann um ca. 01:00 Uhr zu Hause in seiner Wohnung
angegriffen worden. Er sei zuvor in [Ort 6] auch noch im [Club] gewesen. Zu
Hause habe er die Jacke noch getragen. Er habe Wasser genommen; er sei auf dem
Weg ins Wohnzimmer gewesen. Nur sein Freund K.___ komme gelegentlich zu ihm zu
Besuch. Er habe damals einen Besen behändigt. Er habe die Geräusche draussen
gehört, als der Mann gekommen sei. Als er angegriffen worden sei, habe er an
der Seite Schmerzen gehabt und es sei ihm nicht gut gegangen. Er sei in einer
gebeugten Haltung gewesen und es sei ihm sehr schlecht gegangen. Er kenne den
Täter nicht. Er habe mit dem Täter kein Taxi genommen. Es gehe um sein Leben,
der Täter habe versucht, ihn auszulöschen. Er schaue sich nach diesem um.
2.2.1.4 Anlässlich einer weiteren
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 10. November 2020 (AS 229 ff.) sagte
der Privatkläger aus, er habe bei den beiden vorherigen Einvernahmen starke
Schmerzen gehabt, deshalb sei er nicht ganz klar im Kopf gewesen. Es könne daher
sein, dass es da auch Fehler gegeben habe. Es gehe ihm immer noch schlecht, er
könne weder schlafen noch regelmässig essen. (Auf Vorhalt des Namens des
Beschuldigten:) Dieser Name sei ihm nicht bekannt. (Auf Vorlage dreier Fotos
des Beschuldigten:) Diese Person habe er gesehen. Er habe diesen Mann einmal am
Bahnhof getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er hätte keinen Platz zum Schlafen,
und habe gefragt, ob er mit ihm gehen könne. Er habe ok gesagt und sie seien
mit dem Taxi gefahren; dieser habe dann aber kein Geld gehabt, um die Fahrt zu
bezahlen. Sie seien mit dem Taxifahrer zu einem Postomaten gegangen, der Mann
habe jedoch kein Geld auf dem Konto gehabt. Da er selbst auch kein Geld gehabt
habe, habe er dem Taxifahrer sein Handy als Depot gegeben. Später habe L.___
dem Taxifahrer CHF 40.00 bezahlt. Das sei jetzt mehr als einen Monat her.
Als der Mann durch das Fenster reingekommen sei, habe er einen Stock genommen,
um sich zu wehren. Es sei aber schnell gegangen und da sei er verwirrt gewesen.
Später, nach der Einvernahme hier, habe er sich dann überlegt, dass er diese
Person anzeigen sollte; er habe diesen Mann in Verdacht (zeigt auf Fotos des
Beschuldigten), dass es sich bei ihm um den Angreifer handeln könnte. Er habe
auch nach dessen Adresse gesucht, um ihn den Behörden zu melden. Er sei beinahe
tot gewesen und bis jetzt gehe es ihm nicht gut. Bei der Taxifahrt habe der
Mann auf dem Foto (der Beschuldigte) keinen Namen genannt. Er habe mit diesem
Mitleid gehabt, weil er keinen Platz zum Schlafen gehabt habe. Deshalb habe er
ihn mitgenommen. Sie seien da nicht bis zu ihm nach Hause gefahren. Als sie auf
der Strasse gewesen seien und festgestellt hätten, dass dieser kein Geld gehabt
habe, habe der Taxifahrer sie zur Post gefahren. Der Mann habe seine Karte
eingesteckt und die sei dann im Automaten geblieben. Der Taxifahrer und er
hätten diesen dann beim Automaten zurückgelassen und der Taxifahrer habe ihn
nach Hause gefahren. Der Taxifahrer habe die Polizei rufen wollen, er habe ihm
aber sein Handy als Depot gegeben und habe ihm gesagt, er werde ihm am Montag
das Geld bringen. Der Mann sei da nicht in seiner Wohnung gewesen. Sie hätten
miteinander auf Englisch gesprochen. Er habe diesen am nächsten Tag noch einmal
gesehen und ihm gesagt, er solle ihm das Taxigeld zahlen. Damals sei der
Taxifahrer noch nicht bezahlt worden und sein Handy sei noch bei diesem
deponiert gewesen. Streit habe es da nicht gegeben. Der Mann auf dem Foto, der
Beschuldigte, sei nie in seiner Wohnung gewesen. (Auf Hinweis, dass DNA-Spuren
vom Beschuldigten in seiner Wohnung gefunden worden seien:) Ob das heisse, dass
dieser der Täter sei? (Auf Vermerk, dass das insbesondere heisse, dass er in
der Wohnung gewesen sei:) Nein, dieser sei nie in seiner Wohnung gewesen. (Auf
Frage, ob die Person bei der [Autogarage] der Beschuldigte gewesen sei:) Er sei
damals nach Hause gerannt und sei an dem Mann vorbeigelaufen. Er sei sich nicht
sicher, aber er könnte es gewesen sein. Er habe sich nach der Einvernahme hier
überlegt, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt haben könnte. Sein
Verdacht sei zwar nicht hundert Prozent, jedoch etwa 50 Prozent. Deshalb habe
er auch nach ihm und seiner Adresse gesucht.
2.2.1.5 In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 19. November 2020 (AS 240 ff.) gab der Privatkläger zu
Protokoll, auf dem Heimweg sei der Mann hinter ihm hergekommen. Er sei dann
einen anderen Weg und nach Hause gegangen. In der Wohnung habe er vor dem
Zubettgehen Wasser holen wollen. Dann habe er ein Geräusch gehört. Das Fenster
sei offen gewesen. Der Mann sei einfach durch das Fenster reingekommen. Er habe
versucht, diesen mit einem Stock zu schlagen. Dann habe dieser ihn mit dem
Messer gestochen. Den Mann, den er vor der Einvernahme auf der Bildübertragung
gesehen habe (der Beschuldigte), habe er einmal mit dem Taxi heimgebracht. Er
habe diesen da gefragt, ob er Geld habe und für das Taxi zahle, dann würde er
ihn nach Hause mitnehmen. Dieser sei dann aber nicht neben seinem Haus oder auf
der Strasse gewesen. Der Mann habe dann gesagt, er habe kein Geld, deshalb
hätten sie zum Postomaten fahren müssen. Die Postcard sei nicht wieder aus dem
Automaten rausgekommen. Dann habe er gesagt, sie gingen jetzt. Sie hätten dann
im Taxi gesessen und der Mann habe nicht weggehen wollen, er habe ihn aus dem
Taxi gezogen (wird in der Befragung so vorgezeigt). Der Taxifahrer und er seien
dann losgefahren. Er habe dem Taxischauffeur gesagt, er habe gerade kein Geld.
Er habe dann sein Telefon gegeben und danach Frau L.___ gesagt, sie solle ihm
Geld geben. Das sei alles früher gewesen, nicht an dem Tag, als er verletzt
worden sei. Dieser Mann habe nicht bei ihm übernachtet und sei auch nicht bei
ihm in der Wohnung gewesen. Dieser sei noch nie bei ihm gewesen und habe noch
nie bei ihm übernachtet. Den Mann von der Bildübertragung kenne er nicht, er
habe ihn einfach während der Taxi-Geschichte gesehen und habe ihm auch im
Nachhinein gesagt, dass er das Geld zurückzahlen solle. Der Mann von der
Bildübertragung sei der gleiche Mann wie letztes Mal auf den Fotos. Er habe
vermutet, dass dieser Mann der Angreifer gewesen sein könne, weil er ja keine
anderen Feinde habe; er habe auch mehrmals mit ihm wegen des Geldes gesprochen.
Damals seien sie mit dem Taxi nicht bis zu seiner Wohnung gefahren. Aber der
Mann habe die Strasse gesehen, wo sie eine Kurve mache (wird in der Befragung
so vorgezeigt). Dort habe er diesem gesagt, er solle das bezahlen. (Auf Frage,
wie er sich die DNA-Spuren des Beschuldigten in seiner Wohnung erkläre:) Wenn
man das gefunden habe, dann sei dieser derjenige, der ihn verletzt habe. Er sei
verletzt worden und sei nun so wie behindert.
2.2.1.6 Am 29. Juni 2021 fand zudem eine
Tatrekonstruktion am Domizil des Privatklägers statt (AS 315 ff.). Dabei wurden
die verschiedenen Szenen nach seinen Angaben vor Ort nachgestellt und fotografiert
sowie die Aussagen des Privatklägers pro Szene laufend protokolliert.
Zur Szene 1 – dem Heimweg – machte der
Privatkläger zusammengefasst folgende Aussagen: Der Mann (mit der schwarzen
Jacke) sei hinter ihm gegangen. Er sei einfach weitergelaufen. Der Mann habe
ihn dann weiter oben angesprochen. An dieser Stelle habe er registriert, dass
der Mann ihm nachgegangen sei (Bild Nr. 1, AS 327). Der Mann habe ihn nach
der Garage, weiter oben Richtung [Ort 1], angesprochen. Der Mann habe ihn nicht
angesprochen, er selbst habe sich einfach umgedreht, habe zu diesem etwas
gesagt und sei weitergegangen. (Auf Nachfrage:) Er selbst habe nichts gesagt,
nur geschaut. (Auf Nachfrage:) Er selbst habe sich hier umgedreht und habe ihn
angeschaut, gesprochen habe niemand von ihnen. Er sei einfach unsicher geworden
und sei weitergegangen (Bilder Nr. 2 und 3, AS 328 f.). Es sei nicht dazu
gekommen, dass jemand gesprochen habe. Irgendeinmal vor dem Vorfall habe dieser
Mann zu ihm «sleeping, sleeping» gesagt. Er habe diesen dann gefragt, ob er das
Taxi bezahle. Dieser habe es dann nicht bezahlt und er habe sein Handy
abgegeben müssen. L.___ habe es dann schliesslich bezahlt. Bei diesem früheren
Vorfall mit dem Taxi habe der Beschuldigte «sleeping, sleeping» gesagt. Dieser
habe da einfach bei ihm übernachten wollen. Er habe ihm gesagt, wenn er für das
Taxi zahle, könne er bei ihm übernachten. Das sei aber früher gewesen, bevor
dieser ihn geschlagen habe. Ja, es sei der gleiche Abend gewesen, als er den
Mann mit der schwarzen Jacke hier hinter sich festgestellt habe und es dann zur
Verletzung gekommen sei. An dem Abend habe er den Mann nicht erkannt.
Zum weiteren Ablauf in der Wohnung
(Szene 2) gab der Privakläger an, in der Wohnung sei er zuerst in sein
Schlafzimmer gegangen (Wohnzimmer mit seinem Bett) und habe sich hingesetzt
(Bild Nr. 4, AS 330). Dann habe er schlafen und aber vorher noch Wasser holen
wollen. Da habe er Geräusche gehört. (Unter Behändigung eines Besens) Er habe
noch so schlagen wollen (macht Schlagbewegung mit dem Besen). Als er mit dem
Wasser unterwegs gewesen sei (geholt beim Wasserhahn in der Küche), habe er das
Geräusch gehört. Dann habe er das Wasser in die Küche zurückgestellt, habe den
Besen genommen und sei in das Zimmer (Schlafzimmer neben dem Eingang)
reingegangen (Bilder Nr. 5 bis 12, AS 331 ff.). Er habe jemanden von draussen
reinkommen sehen. Er sei mit dem Besen in das Schlafzimmer reingegangen. Er
habe nur den Kopf des Mannes gesehen, wie er von draussen habe reinkommen
wollen. Er habe diesen geschlagen und habe danach noch den anderen Besen holen
wollen. Er habe noch etwas holen wollen, um diesen zu schlagen, dann sei er
verletzt worden. Der Mann sei von hinten gekommen, er habe ihn nur gespürt.
Nach dem Stich habe er nicht gesehen, wie dieser weggegangen sei. Er habe nicht
atmen können und sei dann in sein Schlafzimmer (Wohnzimmer) gegangen. Er habe
nicht geschaut, er sei umgefallen. Er habe nicht gesehen, dass der Mann
Richtung Balkon gegangen wäre. Er sei im Gang verletzt worden und sei hier
gesessen. Er sei dann in sein Schlafzimmer (Wohnzimmer) gegangen und alsdann
noch in das andere Zimmer (Schlafzimmer neben Eingang) und habe sich da im
Spiegel angeschaut. Da habe er gesehen, dass er verletzt worden sei. Von da sei
er dann zurück in sein Schlafzimmer gegangen (Wohnzimmer) und habe dann die
Ambulanz angerufen. Er habe gewartet, er habe Schmerzen gehabt (Bilder Nr. 13
bis 29, AS 339 ff.).
2.2.1.7 Im Rahmen der Befragung vor der
Vorinstanz am 22. Februar 2023 (ASBW 145 ff.) sagte der Privatkläger aus, das
Fenster sei damals offen gewesen, als er in der Wohnung gewesen sei. Da habe er
dann Geräusche gehört. Bevor das da passiert sei, habe er diesen Mann zuvor
einmal am Bahnhof getroffen. Dieser habe gefragt, ob er bei ihm schlafen könne.
Er habe gesagt, wenn er das Taxi zahlen könne, könne er zu ihm schlafen kommen.
Der Mann habe gesagt, er zahle. Das Taxi habe sie dann heimgefahren. Der Mann
habe dann Geld abheben wollen; der Automat habe seine Karte verschluckt. Das
sei in [Ort 1] in der Nähe der Migros passiert, beim Bankomaten. Der Mann habe
den Taxifahrer nicht zahlen können. Der Mann habe dann nicht aus dem Taxi
aussteigen wollen. Er habe diesen zwingen müssen herauszukommen. Weil er den
Taxifahrer nicht haben bezahlen können, habe er diesem sein Handy gegeben. L.___
habe dann dem Taxifahrer 40 Franken gegeben und dieser habe sein Handy
zurückgegeben. Etwa 1 bis 2 Monate später habe er dem Mann eines Tages gesagt,
er solle ihm die 40 Franken zurückzahlen, als er diesen irgendwo getroffen habe
in der Stadt. Der Mann habe es ihm nicht zurückgegeben. Als er aber an einem
Tag am Heimgehen gewesen sei, habe ihn dieser verfolgt. Er wisse nicht, wer die
Person gewesen sei, aber jemand habe ihn verfolgt und sei dann zu ihm hineingekommen.
Dann sei es passiert. Der Mann sei über das Fenster hineingekommen, weil das
Fenster nicht so hoch sei. Es sei warm gewesen, daher habe er das Fenster offen
gehabt. Der Mann sei durch das Fenster hineingekommen. Dieser sei über den
Balkon bzw. eine Wand (tiefe Mauer) gekommen. Er habe diese Person, die durch
das Fenster in seine Wohnung habe kommen wollen, nicht erkannt. Das Licht habe
im Zimmer mit dem Fenster nicht gebrannt. Es sei dunkel gewesen. Nur in der
Küche sei Licht gewesen, in den Zimmern habe es kein Licht gehabt. Ja, die
Person, die mit ihm im Taxi gewesen sei, sei jene Person, die durch das Fenster
habe einsteigen wollen, weil man ja die Fingerabdrücke dieses Mannes gefunden
habe. Es müsse dieser Mann sein, er habe sonst keine andere Person gehabt, die
ihn hasse. Er habe ja die 40 Franken von ihm verlangt. Das sei diese Person.
Als er gesehen habe, dass die Person mit ihrem Kopf durch das Fenster drinnen
gewesen sei, habe er einen Besen genommen und habe da draufgeschlagen. Als der
Besen dann gebrochen sei, habe er sich gedreht. Danach wisse er es nicht mehr,
dann sei er verletzt gewesen. Ja, es sei dunkel gewesen. Als er geschlagen oder
gestochen worden sei, da wisse er nicht mehr, wie die Person hinausgegangen
sei. Er schlafe normalerweise im Wohnzimmer. Als er aus dem Schlafzimmer
Geräusche gehört habe, sei er dann ins Schlafzimmer hineingegangen, dort sei es
passiert. Nachdem der Besenstiel gebrochen sei, habe er abhauen wollen, weil
jemand in seine Wohnung eingedrungen sei. Er habe eigentlich durch die Tür
hinausgehen wollen. Er habe dann aber gemerkt, dass er verletzt sei. Dann habe
er sich herumgedreht und sei umgefallen.
2.2.1.8 Vor Obergericht bestätigte der
Privatkläger seine bisherigen Aussagen sowohl zum Kerngeschehen in der Wohnung
als auch zur früheren Taxifahrt. Er sei nach Hause gekommen und habe dann in
der Wohnung plötzlich ein Geräusch gehört. Er habe auf die eindringende Person
mit dem Besen eingeschlagen. Er habe dann weggewollt und sei von hinten mit
einem Messer in den Rücken gestochen worden. Er habe dann einen Kollegen
angerufen wegen der Ambulanz. Den Mann in der Wohnung habe er nicht erkannt.
Einmal früher habe er den Mann am Bahnhof getroffen, dieser habe bei ihm
schlafen wollen. Dieser hätte dann das Taxi zahlen sollen, aber der Automat
habe die Bankkarte eingezogen. Er habe dann dem Taxifahrer sein Handy gegeben.
Der Taxifahrer habe nur ihn nach Hause gefahren. Er habe wegen der Verletzung
viele Schmerzen und nehme auch heute noch Schmerzmittel. Er habe auch immer
noch Angst in der Wohnung. Eine Therapie habe er nicht gemacht, Frau L.___
helfe ihm.
2.2.1.9 Die Vorinstanz hat zutreffend
dargelegt (US 30 ff.), dass es vor allem in den ersten Einvernahmen des
Privatklägers zu einigen widersprüchlichen Angaben kam. Diese betreffen indes
in erster Linie Nebensächlichkeiten wie seine eigene Kleidung zum Tatzeitpunkt,
den Grund für seinen vorgängigen Aufenthalt ausserhalb der Wohnung oder den
Zeitpunkt der ersten Begegnung mit dem Beschuldigten. In diesem Zusammenhang
ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sich die Kommunikation aufgrund der
sprachlichen Barrieren, aber auch der beschränkten intellektuellen Fähigkeiten
des Privatklägers nachweislich schwierig gestaltete. Festzuhalten ist indes,
dass die Angaben des Privatklägers zum eigentlichen Kerngeschehen (Heimkehr in
die Wohnung, Wahrnehmung von Geräuschen aufgrund des Eindringens des
dunkelhäutigen Verfolgers durch das Fenster im Schlafzimmer, Behändigen eines
Besens mit Abwehrversuchen, schneller Angriff von hinten mit Stichverletzung in
den Rücken und sofortiges Verlassen der Wohnung durch den Angreifer) von Beginn
weg konstant, plausibel und stimmig erscheinen. Dasselbe gilt auch für die
Angaben im Zusammenhang mit der früheren Taxifahrt und den damaligen Problemen
mit der Bezahlung des Taxifahrers. Auch erwähnte der Privatkläger von Anfang an
jeweils den Besen bzw. Stock, mit welchem er den Beschuldigten geschlagen habe.
Ebenso gab der Privatkläger durchgehend an, dass der Beschuldigte weder im
Nachgang zur früheren Taxifahrt noch zu einem sonstigen Zeitpunkt je bei ihm in
der Wohnung war.
Wie auch die Vorinstanz festhielt (US
31), fällt zudem auf, dass der Privatkläger das Tatgeschehen anlässlich der
Tatrekonstruktion in seiner Wohnung durchaus logisch konsistent und ausführlich
bildlich darzustellen und detailliert und unter konkreter Schilderung von
Interaktionen, eigenen psychischen Vorgängen und Nebensächlichkeiten mit Worten
zu beschreiben vermochte. Entsprechend nachvollziehbar und überzeugend
erscheinen denn auch die damaligen Ablaufdarstellungen und -beschreibungen. Es
ist durchaus nachvollziehbar, dass das konkrete Nachstellen der Abläufe am
Originaltatort für den Privatkläger deutlich einfacher gewesen sein dürfte, als
die lediglich verbale Schilderung via Dolmetscher im Rahmen einer normalen
Einvernahme.
Festzustellen ist im Übrigen auch, dass
der Privatkläger den Beschuldigten von Beginn weg nie unnötig belastete.
Vielmehr gab er anfänglich an, dass er den dunkelhäutigen Mann, den er sowohl
auf dem Heimweg mitten in der Nacht als auch anschliessend beim Eindringen in
die Wohnung mit übergezogener Kapuze jeweils nur kurz wahrnahm, nicht klar habe
erkennen können. Erst nach und nach fiel dann sein Verdacht auf den
Beschuldigten, der ihm aufgrund der früheren nächtlichen Taxifahrt und von
einer weiteren Begegnung nur oberflächlich bekannt war. Erst als er von den
DNA-Spuren erfahren hatte, verdichtete sich sein Verdacht schliesslich zur
Überzeugung. Es ist auch absolut nachvollziehbar, dass das Vorliegen eines
objektiven Beweismittels – die DNA-Spuren des Beschuldigten – es dem
Privatkläger deutlich leichter machte, seinen Verdacht bezüglich Täterschaft
gegenüber den Strafverfolgungsbehörden klar zu äussern. Ein Motiv für eine
Falschbeschuldigung ist nirgends erkennbar.
Zusammenfassend ist als Zwischenfazit in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des
Privatklägers als erlebnisbasiert und demgemäss als glaubhaft einzustufen sind.
2.2.2 Aussagen des Beschuldigten
2.2.2.1 Der Beschuldigte wurde erstmals
nach seiner vorläufigen Festnahme am 6. November 2020 durch die
Staatsanwaltschaft befragt (AS 737 ff.). Er gab an, er sei letztes Jahr das
letzte Mal in [Ort 6] und Umgebung gewesen, in [Ort 1] sei er noch nie gewesen.
Den Privatkläger wollte er auf dem vorgelegten Foto nicht erkennen, auch dessen
Name sagte ihm nichts. Ebensowenig wollte er das Gebäude mit der Wohnung des
Privatklägers auf Vorlage eines Fotos erkennen und gab an, nie dort gewesen zu
sein. In der Tatnacht sei er in [Ort 7] in seiner Wohnung gewesen. Die
sichergestellten Spuren mit seiner DNA konnte er sich nicht erklären und
wiederholte, nicht dort gewesen zu sein.
2.2.2.2 Ab der zweiten
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2020 (AS 270 ff.)
beschränkte sich der Beschuldigte mehr oder weniger darauf zu fordern, dass der
Fall beendet werde und er ein Haus, einen Lamborghini und Geld in der Höhe von
einer Million wolle.
2.2.2.3. So gab er auch in der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. November 2020 (AS 284) auf Vorhalt
der Aussagen des Privatklägers zu Protokoll, der Mann habe gesagt, dass er
nichts über ihn wisse, dann sei der Fall beendet. Für die gefundenen DNA-Spuren
hatte er keine Erklärung, er sei nie dort gewesen. Die Gelegenheit, sich weiter
zu äussern, nutzte er insofern, als er lediglich weitere Forderungen betreffend
Abschluss des Falls, Erhalt von Geld, Freilassung, ein Auto, ein Zuhause in
Hasle-Rüegsau und einen Pass stellte. Wenn der Privatkläger ihn nicht kenne,
dann gebe es keinen Fall.
2.2.2.4 Auch in der polizeilichen
Einvernahme vom 8. Januar 2021 (AS 292 ff.) verlangte der Beschuldigte zunächst
erneut die Beendigung des Falls und danach ein Flugzeug, einen Ferrari und
9'200 bzw. 92 Millionen. Angesprochen auf den Tatvorwurf gab er an, er wisse es
nicht. Er kenne diese Person nicht und auch diese Person kenne ihn nicht, es
gebe keine Zeugen von diesem Vorfall, damit sei es beendet. Das sei nicht seine
DNA, er wisse es nicht. Er kenne den Privatkläger nicht und auch dieser kenne
ihn nicht und es gebe keine Zeugen, keinen Beweis. Sie würden sich nicht kennen
und somit endeten diese Fragen hier. Die Antwort erledige sich hier, weil sie
sich nicht kennen würden. Er kenne diese Person nicht. Er wolle, dass der Fall
beendet werde. Auch der Taxifahrer kenne ihn nicht und auch er kenne diesen
nicht. Nach weiteren absurden Forderungen nach Freilassung, Flugzeug, zwei
Ferraris, zwei Mercedes und 9'200 Millionen, forderte er erneut mehrfach, dass
der Fall beendet werde. Er müsse raus, weil ihn hier kein Problem festhalte.
2.2.2.5 Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 573 ff.)
wurden dem Beschuldigten die Schilderungen des Privatklägers anlässlich der
Tatrekonstruktion vorgehalten. Auf Frage, ob ihm das bekannt vorkomme, meinte
er, egal ob er es gemacht habe oder nicht, er sei sechs Monate im Gefängnis
gewesen und wolle diese Sache jetzt abschliessen. Dieser Fall sei
abgeschlossen, so oder so. Das Auffinden seiner DNA beim fraglichen Fenster
konnte er sich wiederum nicht erklären. Weiter gab er an, er habe seine Zeit
abgesessen in Bezug auf diesen Fall. Er sei hart bestraft worden. Er wolle das
abschliessen. Auf entsprechende Frage erklärte er erneut, nicht zu wissen, wie
es sein könne, dass seine DNA beim Fenster und beim Wasserablauf am Balkon der
Wohnung habe sichergestellt werden können. Auf die Fragen zu den anderen
Vorhalten gab er wiederholt zu Protokoll, von diesen Vorfällen nichts zu
wissen. Er wisse nur von dem Fall mit dem Messer, von dem Fall, durch den er
sechs Monate bekommen habe. Er wisse nur etwas über den Fall mit C.___, das sei
jetzt aber abgeschlossen.
2.2.2.6 Die Befragung des Beschuldigten
im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASBW 363 ff.) gestaltete sich
schwierig. Sie war gezeichnet von wiederholtem Ins-Wort-Fallen, fehlender
konkreter Beantwortung gestellter Fragen, repetitiver und gedanklich
eingeengter Schilderung seiner Vorstellungen und Wünsche sowie teilweisen
Äusserungen in zunehmender Lautstärke und Äusserungen von Lauten, begleitet von
leichten bis stärkeren Schlägen mit den Handfesseln auf den Tisch. Konfrontiert
mit der Zusammenfassung des Sachverhalts erklärte der Beschuldigte, der Herr,
der erwähnt worden sei, sei ein einfacherer Mensch. Dieser sei ländlich geprägt
und er sei damals aber von ihm weggegangen. Der Vorhalt stimme nicht. Dieser
Herr sei dann gekommen und habe angegeben, dass er (der Beschuldigte) nichts
gemacht habe. Es sei jemand gekommen, der für diesen übersetzt habe, und dieser
habe dann gesagt, dass er (der Beschuldigte) nichts mit ihm gemacht habe. Er
habe nichts mit diesem gemacht. Angesprochen auf die gemeinsame Taxifahrt mit
dem Privatkläger meinte er, das sei alles abgeschlossen, das sei früher
gewesen; das sei alles abgeschlossen. Ein Übersetzer sei da gewesen und es habe
geheissen, er könne gehen. Der Privatkläger sei gekommen und habe gesagt, dass
alles annulliert worden sei, dass nichts passiert sei.
2.2.2.7 Vor Obergericht gab der
Beschuldigte zu Protokoll, er kenne diesen Mann, der vorhin befragt worden sei,
nicht. Er habe diese Person nicht angegriffen. Er wisse nicht, wo dieser wohne.
Die DNA-Spuren in der Wohnung hätten mit diesem Mann zu tun.
2.2.2.8 Zusammenfassend lässt sich
festhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten sich auf ein konsequentes,
jedoch pauschales Bestreiten beschränken. Zu den vorgehaltenen Aussagen und
objektiven Beweismitteln wie den gesicherten DNA-Spuren äusserte er sich nicht
oder bestritt diese einfach pauschal. Mit zunehmender Verfahrensdauer stellte
er sich auf den Standpunkt, er habe seine Zeit nun abgesessen, der Fall sei
abgeschlossen. Angaben, welche geeignet wären, auch nur ansatzweise Zweifel an
den glaubhaften Aussagen des Privatklägers aufkommen zu lassen, sind über
sämtliche Befragungen hinweg nirgends auszumachen.
2.2.3 Aussagen weiterer Personen
2.2.3.1 M.___
Der Ablauf und die Umstände der vom
Privatkläger geschilderten gemeinsamen Taxifahrt mit dem Beschuldigten vom 16.
Oktober 2020, welche im Übrigen auch durch eine Quittung belegt ist (AS 45
ff.), wurden vom ermittelten Taxifahrer M.___ in dessen Einvernahme vom 27.
November 2020 (AS 297) vollumfänglich bestätigt. Dieser konnte sich auch an die
vom Privatkläger geschilderten Probleme im Zusammenhang mit der Bezahlung der
Taxifahrt erinnern. Weiter erkannte M.___ anlässlich der im Rahmen der
Einvernahme durchgeführten Fotowahlkonfrontation den Privatkläger mit zumindest
90-prozentiger und den Beschuldigten mit zumindest 80-prozentiger Sicherheit.
Nach dem Einschalten der Videoübertragung erkannte er den Beschuldigten
schliesslich sogar eindeutig als den zweiten Fahrgast, der am Postomaten kein
Geld beziehen konnte und der beim Postomaten zurückgelassen wurde. Den einen
habe er bei der Post zurückgelassen, den anderen habe er bis zu seinem Zuhause
gefahren. Es kann auf die entsprechende Einvernahme und die ausführlichen
diesbezüglichen Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (US 34 f.) verwiesen
werden.
2.2.3.2 L.___
Gemäss den Aussagen von L.___ vom 2.
November 2020 (AS 249 ff.) begleitet sie den Privatkläger seit längerer Zeit
auf freiwilliger Basis. Sie machte unter anderem Angaben zu dessen
Persönlichkeit und zum Bildungsstand, aus denen sich in Stichworten
zusammengefasst folgendes Bild ergibt: schlechte Deutschkenntnisse,
Lernschwierigkeiten, Analphabetismus, gutes Gedächtnis, Gutmütigkeit,
intellektuelle Defizite, zieht bei Auseinandersetzungen den Kürzeren, sehr
sensibel, nachdenklich, musste strafrechtlich schon den Kopf für andere hinhalten,
Fluchtgeschichte, Albträume, körperliche Beschwerden usw. Sie bestätigte zudem
die Angaben des Privatklägers im Zusammenhang mit der Taxifahrt und den
Schwierigkeiten rund um die Bezahlung. L.___ schilderte auch, was ihr der
Privatkläger im Zusammenhang mit dem Messerangriff berichtet hatte.
Festzuhalten ist also, dass L.___ ihre
Angaben nicht auf eine eigene Wahrnehmung der Geschehnisse abstützen kann. Sie
gab einzig zu Protokoll, was ihr der Beschuldigte berichtet habe. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Kommunikation zwischen L.___ und dem Beschuldigten
mit vergleichbaren Schwierigkeiten behaftet gewesen sein dürfte, wie die
Kommunikation ohne Dolmetscher zwischen dem Beschuldigten und den
Ersteinsatzkräfte von Rettungsdienst und Polizei. Es fällt auf, dass L.___ in
Bezug auf die angebliche Übernachtung des Unbekannten nicht genügend zwischen
der Nacht der Taxifahrt und der Tatnacht differenzierte (vgl. Fragen 11-14). So
sagte sie auf die Frage 11, welche sich auf die Nacht der Taxifahrt bezog, sie
könne bestätigen, dass der Unbekannte beim Privatkläger übernachtet habe. Aus
der Antwort auf Frage 13 geht jedoch hervor, dass der Unbekannte nur einmal
beim Privatkläger übernachtet haben soll. Dieser habe im Schlafzimmer
übernachtet und dann in der Nacht den Privatkläger angegriffen, als dieser in
der Küche Wasser geholt habe. L.___ war also offenbar der Meinung, der
Unbekannte habe in der Tatnacht selber beim Beschuldigten übernachtet, was aber
von keinem Beteiligten geltend gemacht wird und auch nicht mit dem Ablauf
gemäss Tatrekonstruktion übereinstimmt. Insoweit kann also aus den Aussagen von
L.___ nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe bereits vor der Tatnacht
einmal beim Privatkläger übernachtet (was das Vorhandensein der DNA-Spuren
erklären könnte).
2.2.3.3 N.___
Zu den Aussagen von N.___ kann
grundsätzlich auf das entsprechende Einvernahmeprotokoll (AS 256 ff.) und die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (US 32 f.) verwiesen werden. Er
bestätigte, vom Privatkläger am 27. Oktober 2020 um 01:53 Uhr angerufen
worden zu sein, wobei dieser erklärt habe, dass es ihm nicht gut gehe und er
für ihn die Ambulanz anrufen solle. Auf Frage, was los sei, habe dieser gesagt,
er sei mit einem Messer in den Rücken gestochen worden, es gehe ihm schlecht,
er habe Schmerzen, er sei am Sterben. Da er selbst die Nummer der Ambulanz
nicht gewusst habe, habe er diese bei einer anderen Person erfragen und später
dem Privatkläger mitteilen wollen, da sei dessen Handy aber abgestellt gewesen.
Er habe diesem eigentlich nicht geglaubt, da er immer wieder in Probleme
gerate. Am nächsten Tag habe er den Privatkläger in der [Bar] angetroffen. Da
habe ihm dieser gesagt, zwei Eritreer hätten ihn gestochen und hätten ihm dann
8'000 Franken geboten, wenn er dies nicht der Polizei melden würde. Weiter habe
dieser ihn noch gefragt, ob er das richtig gemacht habe, die 8'000 Franken
anzunehmen. Er glaube ihm diese Story nicht.
N.___ bestätigte im Grundsatz die
Angaben des Privatklägers zur Stichverletzung in den Rücken und zum Erfragen
der Nummer der Ambulanz bei Kollegen. Hingegen sind die Angaben zur Täterschaft
der zwei Eritreer und dem Angebot von 8'000 Franken «Schweigegeld», die der
Privatkläger angeblich gemacht haben soll, kaum sachdienlich und lassen sich
nicht mit den übrigen Erkenntnissen in Einklang bringen. Es kann in diesem
Zusammenhang auf die Erwägungen der Vorinstanz (US 32 f.) verwiesen werden. Der
Privatkläger hatte bereits um 02:15 Uhr und damit relativ kurze Zeit nach dem
Vorfall – der sich zwischen 01:17 und 01:42 Uhr abgespielt haben musste – die
Polizei angerufen, nachdem es ihm nicht gelungen war, mittels verschiedener
Anrufe bzw. Anrufversuche bei seinen Bekannten ab 01:42 Uhr die Nummer der
Ambulanz in Erfahrung zu bringen (vgl. Anzeige, AS 022, 025, Auszug
Mobiltelefonauswertung, AS 982 ff.). Zudem erwähnte er bereits in seinen ersten
Aussagen gegenüber dem Rettungsdienst, dem Arzt, dem Pflegepersonal und der
Polizei immer nur einen einzelnen Täter, der ihn mit dem Messer angegriffen
habe. Die Version mit zwei Tätern, welche gestochen und ihm unmittelbar
anschliessend «Schweigegeld» in der Höhe von 8'000 Franken angeboten haben
sollen – nota bene während sich der verletzte Privatkläger aufgrund der
sogleich wahrgenommenen Schwierigkeiten beim Atmen und der festgestellten
Blutung in Todesgefahr wähnte und die Ambulanz benötigte –, erscheint nicht
ansatzweise nachvollziehbar und ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der
Angaben des Privatklägers in Frage zu stellen. Dies hat umso mehr zu gelten,
als der Privatkläger die CHF 8'000 gemäss den Aussagen von N.___ angeblich
ja sogar angenommen haben soll, diese jedoch weder beim Privatkläger selber
noch in dessen Wohnung gefunden werden konnten. Es ist nicht vorstellbar, dass
der schwerverletzte Privatkläger zwischen der angeblichen Annahme des Geldes
und dem Eintreffen des Rettungsdienstes das Geld noch irgendwo sicher versteckt
haben soll.
2.2.4 Weitere Beweismittel
2.2.4.1 Rechtsmedizinische Berichte
Am 27. Oktober 2020 fand durch Dr. med. J.___
vom Rechtsmedizinischen Dienst der Solothurner Spitäler AG eine
rechtsmedizinische Untersuchung des Privatklägers statt (AS 093 ff.). Diese kam
zu folgendem Ergebnis: In der körperlichen Untersuchung hätten sich bis auf
eine Hautverletzung am Rücken keine erkennbaren Läsionen gefunden. Am Rücken
habe sich links, etwas unterhalb des Schulterblatts, ungefähr in der
Verlängerung der Schulterblattspitze, eine klaffende, 1 cm lange Hautverletzung
mit glattem Wundrand gefunden. Bedingt durch die Hautspannung seien beide
Wund-Enden abgerundet und die Wunde klaffend gewesen. An dem wirbelsäulenseitig
gelegenen Wund-Ende habe sich ansatzweise an der unteren Seite ein Ansatz einer
Auszipfelung erkennen lassen. Sondierbare Tiefe ca. 3 cm, der Stichkanal
scheine schräg verlaufen zu sein. Die Verletzungsmorphologie sei vereinbar mit
dem Folgezustand einer scharfen Gewalteinwirkung (Stich). Die Verletzung habe –
gemäss den klinischen Untersuchungsbefunden – zu keiner Verletzung der Lunge
geführt. Ein relevanter Blutverlust sei nicht eingetreten. In der Tiefe der
Stichverletzung liege die Lunge. Die Brustwand dürfte in diesem Bereich wenige
cm (deutlich <5cm) dick sein. Der Privatkläger sei von sehr schlanker
Statur. Eine Selbstbeibringung an dieser Lokalisation sei schlecht vorstellbar.
Infolge der Verletzung habe somit keine akute Lebensgefahr bestanden. Eine
solche wäre auch nicht eingetreten, wenn keine ärztliche Untersuchung erfolgt
wäre. Es habe eine Starrkrampfimpfung verabreicht werden müssen. Die Wunde sei
in Lokalanästhesie verschlossen und Schmerzmittel seien abgegeben worden. Die
Arbeitsunfähigkeit sei von sehr beschränkter Dauer (gar keine bis wenige Tage,
je nach Tätigkeit). Folgeschäden seien nach der allgemeinen Lebenserfahrung
zurzeit keine absehbar.
Im ergänzenden Bericht von Dr. med. J.___
vom 24. Februar 2022 (AS 157 ff.) ist Folgendes festgehalten: Informationen aus
den zur Verfügung gestellten Unterlagen: Dem Bericht vom 10. November 2021
des [Spitals] sei zu entnehmen, dass die Wunde auf der Notfallstation versorgt
worden sei. Hierauf sei eine stationäre Aufnahme zur Überwachung und Analgesie
erfolgt. Im CT Thorax hätten ein Pleuraerguss links dorsobasal sowie ein
diskreter Lufteinschluss im Bereich des linksseitigen Hemithorax imponiert, am
ehesten durch einen durch die Stichverletzung verursachten Lufteintrag. Am
Folgetag sei ein Kontrollröntgen durchgeführt worden, wobei sich eine komplette
Regredienz des linksseitigen Pleuraergusses gezeigt habe. Der Privatkläger sei
beschwerdefrei gewesen, sodass er am 28. Oktober 2020 in einem guten
Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Die vorliegenden Laborwerte
(Blutentnahme vom 27.10.2020, 03:20 Uhr) ergäben sodann keine Hinweise auf
einen relevanten Blutverlust, das Hämoglobin und der Hämatokrit, die
stellvertretend für die Blutmenge genommen werden könnten, seien im Normbereich
gewesen.
Beurteilung: Wie dem zitierten Bericht
zu entnehmen sei, sei der Privatkläger hospitalisiert worden, um ihn klinisch
zu überwachen bzw. bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sofort
aktiv werden zu können. Anlass dazu dürften die Luftansammlung und der
Pleuraerguss gewesen sein. Pleuraerguss bedeute, dass sich im Hohlraum zwischen
Lunge und Brustwand Flüssigkeit angesammelt habe; es handle sich eigentlich
nicht um einen Hohlraum, sondern einen Spaltraum, weil die Lunge infolge des
Unterdrucks im «Hohlraum» an der Brustwand «klebe». Dieser Unterdruck erlaube,
dass die Lunge gedehnt werde, wenn die Brustwand gedehnt werde. Durch dieses
Dehnen werde Luft in die Lunge angesaugt. Sammle sich Flüssigkeit in diesem
Spaltraum an, spreche man von einem «Erguss». Der Ausdruck sage nichts über die
Natur der Flüssigkeit aus. Es könne sich um Entzündungssekret handeln (bei
einer Lungenentzündung), um eine serum-ähnliche Substanz (bei Herzversagen)
oder eben um Blut bei einer Verletzung der Brustwand. Im vorliegenden Fall sei
der Erguss am nächsten Tag bereits rückgängig gewesen. Zu Beginn sei auch Luft
in diesem Spaltraum festgestellt worden. Luft im Spaltraum / Pleuraspalt könne
dazu führen, dass der erwähnte zur Lungenausdehnung essenzielle Unterdruck
zerfalle und die Lunge somit die Atembewegungen des Brustkorbs nicht mehr
mitmache. Man spreche da von einem Pneumothorax. Ein komplettes Kollabieren
(und Versagen) eines Lungenflügels sei zwar selten, gefährlich sei ein
Pneumothorax allerdings dann, wenn anlässlich einer Lungenverletzung Luft in
den Spaltraum eindringe, dann aber nicht nach aussen in die Umgebungsluft
entweichen könne. Es bestehe das Risiko, dass sich eine Luftansammlung im
Spaltraum / Pleuraspalt bilde, die die Lunge allmählich verdränge und zu einer
massiven, lebensgefährlichen Atembehinderung führe. Diesen Vorgang nenne man
Spannungspneumothorax. Was auch immer die Ursache für die Luftansammlung beim
Privatkläger gewesen sei, ein Spannungspneumothorax habe sich nicht entwickelt
und der Pleuraerguss sei auch nicht grösser geworden. Damit sei die Verletzung
der Brustwand komplikationslos abgelaufen. Anlass für eine Ergänzung seines
früheren Berichts gäben die zur Verfügung gestellten Unterlagen daher nicht.
Hinweise für eine Lebensgefahr hätten sich auch daraus nicht ergeben.
Beantwortung der Fragen:
Änderungen aufgrund der
Krankenunterlagen: Es hätten sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben.
Lebenswichtige Strukturen (Organe,
grosse Blutgefässe) in der Nähe der Verletzung / Gefahr bei (geringfügig)
abweichendem Stichkanal: In den Zwischenrippenräumen fänden sich immer eine
Vene, eine Arterie und ein Nerv. Namentlich die Arterie könne im
Verletzungsfall zu einem erheblichen Blutverlust führen. Die Gefässe lägen
jeweils am Unterrand der nächstoberen Rippe. Eines dieser Gefässe (oder
Verästelungen) dürfte als Quelle für die beschriebene Flüssigkeitsansammlung in
Frage kommen. Diese Strukturen seien zwar nicht lebenswichtig, hingegen könne
ein Durchtrennen gerade der Arterie unter Umständen zu einem erheblichen,
schwer kontrollierbaren und somit lebensgefährlichen Blutverlust führen. Der
Stichkanal dürfte bis in den Pleuraspalt gelangt sein und zu einer
Lufteintragung und einem Bluterguss (Pleuraerguss) geführt haben. Die Gefahr
eines Pneumothorax (Kollabieren der Lunge) bzw. eines komplikationsgeladenen
Spannungspneumothorax hätte dann bestanden, wenn das Lungengewebe derart
angestochen worden wäre (der Stich also tiefer gelangt wäre), dass ein
kontinuierliches Austreten von Luft in den Lungenspaltraum mit Aufbau eines
Überdrucks eingetreten wäre. Ein derartiger Überdruck in der einen Brusthöhle
(die beiden Brusthöhlen seien beim Menschen getrennt) behindere die Atmung (der
eine Lungenflügel werde nicht mehr belüftet) und könne im Extremfall sogar das
Herz und die Gefässe verdrängen bzw. mechanisch verhindern. Diese Komplikation
sei vorliegend aber weder eingetreten noch habe sie sich abgezeichnet. Die
Lunge sei zweifelsohne ein lebenswichtiges Organ; sie wäre zwar durch einen
einzelnen Stich nicht unwiederbringlich verletzt worden; der erläuterte nicht
eingetretene Mechanismus könne jedoch in eine lebensgefährliche Situation
münden.
Weitere Bemerkungen / Feststellungen:
Die vorhandenen Daten vom Computertomogramm erlaubten es, Messungen
durchzuführen. Damit könne u.a. die Brustwanddicke eingegrenzt werden. Beim
nachfolgend festgehaltenen Bild handle es sich um ein einzelnes Schichtbild aus
dem Computertomogramm. Es sei die Höhe unterhalb der Schulterblattspitze, also
die Region der Einstichstelle gewählt worden. Das in die Software integrierte
Messinstrument ergebe einen Wert von 26,5 mm für die Dicke der
Brustkorbwand im Bereich der Stichverletzung an ihrer (im Liegen!) dünnsten
Stelle. Das erlaube den Rückschluss, dass die Thoraxwand beim Privatkläger je
nach Lokalisation minimal 3 cm oder weniger dick sei (die Dicke hänge natürlich
auch von der Position der Person ab und wohl auch davon, ob ein- oder
ausgeatmet werde). Dies sei im Verhältnis auf den Hinweis zu sehen, dass
beispielsweise die Schneide eines Standard-Victorinox-Taschenmessers 6 cm lang
sei.
Auch die rechtsmedizinischen
Untersuchungen bestätigen demnach die Angaben des Privatklägers zum
Tatgeschehen vollumfänglich.
2.2.4.2 Gesicherte Spuren
2.2.4.2.1 Zu den gesicherten Spuren kann
auf die entsprechenden Berichte und Fotos in den Akten verwiesen werden (vgl.
Spurenbericht inkl. Beilagen, AS 060 ff., Fotos, AS 169 ff., Aktennotiz und
Plan zu den Spuren, AS 058 f.).
2.2.4.2.2 Vor dem nordseitig gelegenen
Fenster des Schlafzimmers – das sich links neben der Wohnungstür befindet und
vom Privatkläger als Einstiegsort bezeichnet wurde – fanden sich bei
heruntergelassenem Lamellen-Rollo auf dem Betonboden zwei dazu gehörende Plastikhalterungen
(vgl. Bericht mit Fotos, AS 061, 170 bis 173).
Auf dem äusseren Fenstersims konnte ein
Teilschuhsohlenabdruck festgestellt, in der Folge aber nicht einem Schuh
zugeordnet werden (vgl. Bericht mit Fotos, AS 061, 065, 173 bis 174). Nach
dem Öffnen des Lamellen-Rollos wurden am äusseren Fensterrahmen sowie am
äusseren Glas Handabdruckspuren ohne verwertbare Papillarlinien festgestellt
(vgl. Bericht mit Fotos, AS 062, 175 f.). Auf dem inneren Fenstersims des
Schlafzimmers konnten zwei unterschiedliche Teilabdrücke von Schuhsohlen
gesichert werden. Ein Teilabdruck konnte den zur Tatzeit getragenen Schuhen des
Privatklägers zugeordnet werden. Der zweite Teilabdruck entspricht dem gleichen
Profilmuster wie der Teilabdruck auf dem äusseren Sims und konnte entsprechend
ebenfalls nicht einem Schuh zugeordnet werden (vgl. Bericht mit Foto, AS 062,
065, 189).
Auf der Unterkante des Lamellen-Rollos
fand sich ein komplexes DNA-Mischprofil, zu welchem mehr als zwei Personen
beigetragen haben. Der Beschuldigte und der Privatkläger können dabei als
Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden (vgl. Bericht mit Foto, AS 064,
173). Ab der Handabdruckspur auf dem Fensterrahmen konnte ein DNA-Mischprofil
gesichert werden, in welchem als Hauptprofil das DNA-Profil des Beschuldigten
enthalten ist; das DNA-Profil des Privatklägers ist darin nicht enthalten (vgl.
Bericht mit Foto, AS 064, 175). Ab der Aussenseite des Glases konnte ein
DNA-Mischprofil gewonnen werden, in welchem das Hauptprofil mit dem DNA-Profil
des Beschuldigten übereinstimmt; das Nebenprofil ist nicht interpretierbar
(vgl. Bericht mit Foto, AS 064, 176).
2.2.4.2.3 Beim südseitig gelegenen
Balkon, der an das Wohnzimmer angrenzt, konnten frische Spuren festgestellt
werden. So fanden sich an der Betoneinrahmung (Blumentrog) Abriebspuren am Moos
und in der Betoneinrahmung hinuntergedrückter Kleebewuchs; am Metallgeländer
hafteten überdies frische (noch grüne) Teile eines oder mehrerer abgerissener
Kleeblätter an (vgl. Bericht mit Fotos, AS 062, 177 bis 180). Auf dem
vorstehenden Wasserablaufrohr des Balkons konnte ein DNA-Mischprofil gesichert
werden, in welchem als Hauptprofil das DNA-Profil des Beschuldigten enthalten
ist; das Nebenprofil ist nicht interpretierbar (vgl. Bericht mit Fotos,
AS 065, 178). Auf dem Balkongeländer fand sich ein komplexes
DNA-Mischprofil, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen haben. Das
Hauptprofil stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein. Der
Privatkläger kann als Mitspurengeber des komplexen Nebenprofils nicht
ausgeschlossen werden (vgl. Bericht mit Foto, AS 065, 180).
2.2.4.2.4 Auf der Matratze des Bettes im
Wohnzimmer fanden sich im Bereich des Kopfteils Blutanhaftungen. Aus der
Spurensicherung ab der Matratze bzw. den Flecken resultierte ein
DNA-Mischprofil, in welchem das Hauptprofil mit dem DNA-Profil des
Privatklägers übereinstimmt (vgl. Bericht mit Fotos, AS 062, 065, 182 f., 185
f.). Auf dem Sofa lag zudem unter deponierten Kleidern eine gebrauchte
Einwegschutzmaske (Mundschutz / Covid-19). Das Hauptprofil des festgestellten
Mischprofils stammt dabei vom Privatkläger; das Nebenprofil ist nicht
interpretierbar (vgl. Bericht mit Foto, AS 062, 065, 184).
2.2.4.2.5 Auf dem Bett im Schlafzimmer
lag eine weitere gebrauchte Einwegschutzmaske, wobei ein Bändel gerissen war
(vgl. Spurenträgerauflistung, AS 068). Auch bei dieser Maske wurde ein
Mischprofil festgestellt. Das Hauptprofil stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten
überein; das Nebenprofil ist nicht interpretierbar (vgl. Bericht mit
Fotos, AS 062, 065, 188 bis 190).
2.2.4.2.6 Das vom Privatkläger getragene
T-Shirt und die getragene Jacke wiesen jeweils im oberen linken Rückenbereich
eine rund 17 mm lange Beschädigung auf und waren mit blutverdächtigen
Anhaftungen versehen (vgl. Bericht mit Fotos, AS 065 f., 200 bis 203).
2.2.4.2.7 Aus den diversen gesicherten
Spuren lassen sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (US 40 f.) folgende
Schlüsse ziehen:
Die Spuren im Bereich des
Schlafzimmerfensters – bestehend aus abgerissenen Plastikhalterungen des
Lamellen-Rollos, Handabdrücken auf dem Fensterrahmen und der Aussenseite des
Glases, Teilabdrücken von Schuhsohlen auf dem inneren und äusseren Fenstersims
sowie DNA-Spuren auf der Unterkannte des Rollos – stimmen mit den Angaben des
Privatklägers überein, wonach der in die Wohnung eindringende Mann das
Lamellen-Rollo gewaltsam nach oben gedrückt habe und dann durch das
unverschlossene Fenster hindurch in die Wohnung eingestiegen sei. Das in den
Mischprofilen ab dem Fensterrahmen und der Aussenseite des Glases als
Hauptprofil festgestellte DNA-Profil des Beschuldigten belegt weiter dessen
physischen Kontakt mit dem Schlafzimmerfenster und deutet mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass es sich beim Mann, der in die Wohnung
einstieg, um ihn handelte.
Die festgestellten frischen Spuren im
Bereich des Balkons – Abriebspuren am Moos, hinuntergedrückter Kleebewuchs und
frische Kleeanhaftungen – sind ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich eine
Person kurz zuvor – und damit aller Wahrscheinlichkeit nach in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Vorfall – in diesem Bereich zu schaffen machte. Die
Kleeanhaftungen am Metallgeländer, die vom Kleebewuchs in der Betoneinrahmung
(Blumentrog) stammen dürften, lassen weiter den Schluss zu, dass sie durch ein Hochklettern
von ausserhalb über die Betoneinrahmung und das Metallgeländer auf den Balkon übertragen
wurden. Dabei bot sich das vorstehende Wasserablaufrohr als Kletterhilfe an.
Ausgehend vom Szenario, dass die Person versucht haben dürfte, über den Balkon
in die Wohnung einzudringen, es nach den Angaben des Privatklägers aber nicht
zu einem Eindringen auf diesem Weg kam, dürfte die Person danach auch wieder
hinuntergeklettert sein, um den Balkon zu verlassen. Das in den Mischprofilen
ab dem Wasserablaufrohr und ab dem Balkongeländer als Hauptprofil festgestellte
DNA-Profil des Beschuldigten belegt auch hier den physischen Kontakt und deutet
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass es sich bei der Person, die
auf den Balkon kletterte, um ihn handelte.
Die auf der Matratze des Bettes im
Wohnzimmer gefundenen Blutspuren mit dem DNA-Profil des Privatklägers als
Hauptprofil bestätigen dessen Angaben, wonach er sich nach dem Angriff verletzt
auf sein Bett gelegt habe.
Bezüglich der auf dem Bett im
Schlafzimmer aufgefundenen Einwegschutzmaske ist festzuhalten, dass im
entsprechenden DNA-Mischprofil als Hauptprofil das DNA-Profil des Beschuldigten
festgestellt wurde. Dies belegt klar dessen physischen Kontakt mit der Maske
und lässt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf ein entsprechendes Tragen durch
diesen schliessen. Es deutet mit einiger Wahrscheinlichkeit auch darauf hin,
dass sich der Beschuldigte in diesem Raum aufgehalten hat. Ebenso ist ohne
Weiteres vorstellbar, dass der Beschuldigte die Maske, an welcher zudem ein
Bändel gerissen war, in diesem Zimmer im Rahmen des Vorfalls verlor. Wie sie
letztlich an ihren Fundort auf dem Bett gelangte, ist vorliegend nicht
relevant.
Die Beschädigungen und Blutanhaftungen
am T-Shirt und an der Jacke des Privatklägers bestätigen schliesslich, dass
dieser die fraglichen Kleidungsstücke trug, als er die Stichverletzung erlitt.
2.2.5 Weiteres
2.2.5.1 Mit der Vorinstanz (US 41) ist
festzuhalten, dass sich aus dem Umstand, dass auf den beim Beschuldigten
anlässlich der Anhaltung am 6. November 2020 – also zehn Tage später – sichergestellten
Messern das DNA-Profil des Privatklägers nicht vorhanden bzw. nicht nachweisbar
war, nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt. So könnte das
Tatmesser zwischenzeitlich ohne Weiters gereinigt oder auch entsorgt worden
sein.
2.2.5.2 Nachdem die Mobiltelefonnummer
des Beschuldigten zwischen dem 10. September 2020 und dem 3. November 2020
nachweislich gar nicht verwendet wurde, ist offensichtlich, dass sich aus den
rückwirkend erhobenen Randdaten auch gar keine Antennenstandorte und damit
Anhaltspunkte für einen Aufenthalt im Raum [Ort 1] in der Tatnacht ergeben
können. Entsprechend lassen die Daten auch nicht den Schluss zu, der
Beschuldigte habe sich in der Tatnacht gar nicht in [Ort 1] aufgehalten (vgl.
US 41).
2.2.6 Abschliessende Würdigung
Zusammenfassend lässt sich in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhalten, dass der Privatkläger zum
eigentlichen Kerngeschehen im Zusammenhang mit der Stichverletzung, aber auch
in Bezug auf die Taxifahrt und die Nichtanwesenheit des Beschuldigten in der
Wohnung vor dem Tatzeitpunkt konstant, nachvollziehbar und in sich stimmig
aussagte. Insbesondere seine Angaben im Rahmen der Tatrekonstruktion erscheinen
ausgesprochen erlebnisbasiert und damit entsprechend glaubhaft. Sie werden
überdies in relevanten Teilen durch die Angaben von L.___ und vom Taxifahrer M.___
bestätigt. Auch die gerichtsmedizinisch festgestellten Verletzungen und die
gesicherten Spuren bestätigen die Angaben des Privatklägers vollumfänglich.
Die verschiedenen sichergestellten
DNA-Spuren des Beschuldigten an im Zusammenhang mit dem vom Privatkläger
geschilderten Tatablauf relevanten Orten lassen schliesslich keinen anderen
Schluss zu, als dass es sich bei ihm um den Täter handelt. Die Angaben des
Beschuldigten im Rahmen seiner Befragungen sind nicht einmal im Ansatz
geeignet, die ihn belastenden Momente auf irgendwelche Weise zu entkräften oder
zu relativieren.
Der gesamte Vorfall muss sich angesichts
der Beweislage daher wie vom Privatkläger durchgehend geschildert zugetragen
haben und die Täterschaft des Beschuldigten ist ohne jeden vernünftigen Zweifel
als nachgewiesen anzusehen. Der vorgehaltene Sachverhalt gemäss Anklageschrift
hat damit als erstellt zu gelten.
2.2 Rechtliche Würdigung
2.2.1 Allgemeines
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen
der Straftatbestände der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB und der
schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sowie des Versuchs nach Art. 22
StGB in ihrem Urteil (US 42 f.) detailliert dargelegt, worauf vollumfänglich
verwiesen werden kann.
2.2.2 Im Konkreten
Wie unter Ziffer 2.2.4.1 hievor
dargelegt, erlitt der Privatkläger eine Stichverletzung unterhalb des linken
Schulterblatts auf der Höhe des 7. Brustwirbels. Die Hautverletzung war ca. 1
cm lang mit glattem Wundrand, die Wundtiefe lag bei ca. 3 cm. Der Stichkanal
reichte bis in den Pleuraspalt (Hohlraum zwischen Lunge und Brustwand) und es
kam zu einer Lufteintragung und einem Bluterguss.
Diese Verletzung führte nicht zum Tod
und auch nicht zu einer akuten Lebensgefahr, ebensowenig zu einem relevanten
Blutverlust oder zu einer Verletzung der Lunge. Es fehlt folglich in objektiver
Hinsicht jeweils am tatbestandsmässig vorausgesetzten Erfolg des Todeseintritts
bzw. des Eintritts einer schweren Körperverletzung. Entsprechend kann nur eine
versuchte Tatbegehung in Betracht kommen.
Der Vorinstanz ist jedoch vollumfänglich
zuzustimmen, dass das Handeln des Beschuldigten ohne Weiteres auch eine
tödliche oder potenziell tödliche Verletzung (bei nicht rechtzeitiger
medizinischer Intervention) hätte zur Folge haben können. Der Beschuldigte
versuchte, während ihm der Privatkläger mit einem Besenstiel auf den Kopf
schlug, weiter durch das Fenster des Schlafzimmers in die Wohnung einzudringen.
Als sich der Privatkläger von ihm abwandte und durch das Zimmer in Richtung
Gang ging, um einen weiteren Gegenstand zu behändigen, da der Besenstiel
gebrochen war, stieg er schliesslich in die Wohnung ein und folgte dem
Privatkläger. Nachdem dieser nach rechts in den Gang hinausgetreten war, stach
er unvermittelt von hinten einmal auf dessen Rücken ein und verliess
anschliessend die Wohnung, während der Privatkläger zusammensackte. Im
Schlafzimmer war es dabei dunkel und auch im Wohnzimmer und im Gang brannte
kein Licht, einzig von der linksseitig gelegenen Küche her drang etwas Licht in
den Gang. Im Moment des Stichs waren der Beschuldigte und auch der Privatkläger
in Bewegung und der Beschuldigte bewegte sich nach dem Eindringen aus dem
dunklen Raum in den nur wenig beleuchteten Gang. Es lag folglich ein
dynamisches Geschehen bei Dunkelheit bzw. schlechten Lichtverhältnissen vor, in
welchem der konkrete Ort des Stichs gegen den Privatkläger durch den
Beschuldigten – wenn überhaupt – nur sehr begrenzt zu steuern war. Nur schon
bei einer plötzlichen Bewegung oder einer Abdrehung des Körpers durch den
Privatkläger hätte ohne Weiteres auch der Hals oder die Vorderseite des
Oberkörpers, beispielsweise die Herzregion, getroffen werden können. Schon eine
lediglich sehr geringe Abweichung des Stichkanals beim erfolgten Stich in den
Rücken hätte überdies zu einer Durchtrennung der im Zwischenrippenraum
gelegenen Arterie und damit zu einem erheblichen, schwer kontrollierbaren und
somit lebensgefährlichen Blutverlust führen können. Nicht zu kontrollieren war zudem
insbesondere auch die Eindringtiefe des Stichs. Nach der Durchtrennung der
Jacke und des T-Shirts (vgl. Fotos AS 200 ff.) drang der scharfe Gegengestand –
mutmasslich ein Messer – rund 3 cm in den Körper des Privatklägers ein. Der
Gegenstand muss dabei vorne scharf zugespitzt gewesen sein, ansonsten nach dem
vorgängigen Durchdringen der Jacke und des T-Shirts kaum eine solche Eindringtiefe
zu erreichen gewesen wäre. Die Überwindung des Widerstands der Kleidung und der
Haut setzte notwendigerweise einen entsprechenden Kraftaufwand bzw. eine
entsprechende Intensität des Stichs voraus, womit die Eindringtiefe – nota bene
im Rahmen eines dynamischen Geschehens – unmöglich gezielt gesteuert bzw.
dosiert werden konnte. Der Stich hätte folglich ohne Weiteres auch tiefer in
den Körper eindringen können, womit die unmittelbar angrenzende Lunge getroffen
worden wäre. Dies hätte zu einem Pneumothorax bzw. einem komplikationsgeladenen
Spannungspneumothorax und damit zu einer lebensgefährlichen Situation führen
können, die einen schnellstmöglichen medizinischen Eingriff zur Abwendung der
Lebensgefahr bzw. des Todeseintritts erfordert hätte. In diesem Zusammenhang
ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Stich aus der
Wohnung flüchtete und nicht etwa dem Privatkläger medizinische Ersthilfe
leistete bzw. den Rettungsdienst alarmierte. Der Privatkläger war nach dem
Stich vielmehr völlig auf sich alleine gestellt und es gelang ihm erst nach
einigen Schwierigkeiten, die Rettungskräfte zu alarmieren. Die Dicke der
Thoraxwand wurde beim sehr schlanken Privatkläger zudem je nach Lokalisation
minimal 3 cm oder weniger dick gemessen. Entsprechend offensichtlich ist, dass
bereits mit der 6 cm langen Klinge eines Standard-Victorinox-Taschenmessers lebensgefährliche
Verletzungen hätten verursacht werden können. Es war letztlich reiner Zufall,
dass es durch den vom Beschuldigten ausgeführten Stich zu keiner tödlichen oder
potenziell tödlichen Verletzung des Privatklägers kam.
Diese Feststellung steht im Übrigen auch
im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Einsatz von Messern,
welche regelmässig betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in
aller Regel einen Tötungsversuch darstelle (vgl. z.B. 6B_927/2019 E. 3.2). Auch
das Berufungsgericht hatte sich in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen mit
Messerstichen in den Oberkörper von Menschen zu befassen und diese als
versuchte vorsätzliche Tötung eingestuft (vgl. z.B. STBER.2022.49 m.w.H.).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
(US 45 f.) ist in subjektiver Hinsicht von Eventualvorsatz auszugehen. Der
Beschuldigte versetzte dem Privatkläger einen einmaligen Stich und flüchtete in
der Folge sofort aus der Wohnung. Ihm musste jedoch klar gewesen sein, dass ein
Stich mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich einem Messer, in den
Oberkörper bzw. den Rücken eines Menschen angesichts der im Brustkorb liegenden
lebenswichtigen Strukturen (Organe, grosse Blutgefässe) ohne Weiteres zum Tod
führen kann. Die Sorgfaltsmissachtung war äusserst gravierend und das Risiko
eines tödlichen Verlaufs aufgrund der fehlenden Kontrollierbarkeit der
Tathandlung entsprechend hoch. Unklar bleibt das Motiv. Der Privatkläger wollte
den Beschuldigten in der ersten Phase durch Schläge mit einem Besenstiel vom
Eindringen in die Wohnung abhalten. Als der Privatkläger den Raum verliess, um
einen anderen Abwehrgegenstand zu holen, drang der Beschuldigte dann in die
Wohnung ein, verfolgte den Privatkläger im Dunkeln und stach unvermittelt von
hinten in dessen Rücken, wobei der Stich Jacke und T-Shirt durchdrang und 3 cm
tief in den Körper eindrang. Am ehesten dürfte der Beschuldigte aus Wut über
die Abwehrhandlungen des Privatklägers auf diesen losgegangen sein. Führt
jemand unter diesen Voraussetzungen und mit der entsprechenden Kraft einen
Stich in den Rücken eines Menschen aus, ist ohne Zweifel anzunehmen, dass er das
Zufügen einer tödlichen oder potenziell tödlichen Verletzung für möglich hält und
auch in Kauf nimmt. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der vorsätzlichen
Tötung im Sinne einer zumindest eventualvorsätzlichen Begehung ist daher zu
bejahen, wobei ein vollendeter Versuch vorliegt. Hinweise auf privilegierende
oder qualifizierende Merkmale bestehen keine.
Klar zu verneinen ist eine
Notwehrsituation. Der Privatkläger versuchte, den Beschuldigten durch Schläge
mit einem Besenstiel vom Eindringen in die Wohnung abzuhalten. Dies war
gerechtfertigt, da er sich dagegen wehren durfte, dass ein Unbekannter mitten
in der Nacht durch ein Fenster in seine Wohnung einzudringen versuchte. Aber
selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte sich gegen die
Schläge mit dem Besenstiel unmittelbar hätte zur Wehr setzen dürfen, lag im
Zeitpunkt des Stichs definitiv keine Notwehrsituation mehr vor. Der
Privatkläger hatte vielmehr aufgehört mit dem Besenstiel zu schlagen und sich
aus dem Raum begeben, um einen anderen Gegenstand zu holen. Statt sich
zurückzuziehen und die Eindringversuche aufzugeben, nutzte der Beschuldigte die
Gelegenheit, um in die Wohnung zu klettern, dem Privatkläger im Dunkeln zu
folgen und ihm unvermittelt einen Stich in den Rücken zu versetzen. Damit
scheidet auch die Annahme eines extensiven Notwehrexzesses aus. Besteht keine
Notwehrsituation, so kann es auch keinen Exzess der inexistenten Notwehr geben
(BSK StGB-Niggli/Göhlich, Art. 16
N 6).
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe liegen demnach keine vor. Der Beschuldigte ist der
versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB, begangen am 27. Oktober 2020, schuldig zu sprechen.
3. Mehrfacher Diebstahl
3.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten werden in Ziffer 2 der
Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfacher Diebstahl (Art 139 Ziff. 1
StGB)
2.1 begangen
in der Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2020, in [Ort 4], [Adresse],
Mehrfamilienhaus (Wohnung Asyl-Wohngemeinschaft), zum Nachteil von O.___, indem
der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das
sich auf dem Bett am Laden befindende Mobiltelefon des Geschädigten, Samsung
Galaxy 9, schwarz, samt SIM-Karte (Rufnummer […]), im Wert von ca. CHF 900.00,
entwendete und zur Aneignung wegnahm,
2.2 begangen
zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt an unbekanntem Ort, festgestellt
am 11. Oktober 2020, um ca. 20:15 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Vorplatz
Kulturzentrum «Reitschule», zum Nachteil eines unbekannten Geschädigten, indem
der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das
Fahrrad Cube Aim, VIN: […], grau, im Wert von ca. CHF 800.00, entwendete und
zur Aneignung wegnahm.»
3.2 Beweiswürdigung
3.2.1 Vorhalt Ziffer 2.1
Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt
und führte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2020 (AS 407) aus, das
stimme nicht, er werde von O.___ und den anderen Personen beschuldigt, weil er
bei einer Auseinandersetzung am 23. April 2020 in der Asyl-Wohngemeinschaft –
bei der es um den vorgehaltenen Diebstahl des Mobiltelefons gegangen sei –
verletzt worden sei und er so vom Opfer zum Täter gemacht werden solle. Die
Vorinstanz hat in ihrem Urteil (S. 47 f.) die äusserst widersprüchlichen
Aussagen des Beschuldigten im Detail dargelegt. Darauf kann vollumfänglich
verwiesen werden. So präsentierte er beispielsweise immer wieder neue Versionen
zum Grund seiner Verletzungen an den Fingern. Zuerst sollten sie von einem
hölzernen Gegenstand stammen, dann von einer Glasscheibe, in welche er mit O.___
gefallen sei und schliesslich vom Einsatz einer Glasscherbe durch O.___. Ebenso
widersprüchlich waren seine Aussagen zu einem angeblichen Messerangriff durch O.___.
Vielmehr wurde der Beschuldigte offenbar selbst zweimal mit einem Messer in der
Hand gesehen, was in der folge zu einer Gefährdungsmeldung bei der KESB führte.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 547 ff.) wollte der Beschuldigte dann
schliesslich weder von einer Auseinandersetzung noch vom erhobenen
Diebstahlsvorwurf etwas wissen.
Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu
Protokoll, er habe das nicht gemacht.
Die Aussagen von O.___ zum Diebstahl
seines Mobiltelefons erscheinen auf der anderen Seite plausibel,
nachvollziehbar und stimmig. Sie erweisen sich überdies als detailreich und
enthalten auch weitere Realkennzeichen (z.B. Interaktionsschilderungen). Es
kann dazu auf die Einvernahme vom 18. Mai 2020 (AS 390 ff.) verwiesen werden. Er
schilderte, wie der Beschuldigte das Telefon an sich genommen habe, als sie im
gleichen Zimmer geschlafen hätten. Er habe auch dreimal seine eigene Nummer
angerufen und der Beschuldigte habe jedes Mal den Anruf entgegengenommen. Die
Aussagen bestätigte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9.
November 2021 (AS 397 ff.). In beiden Einvernahmen sagte O.___ zudem aus, der
Beschuldigte habe am gleichen Tag ein Mobiltelefon eines Gasts seiner Nachbarn in
der Unterkunft gestohlen. Für die Rückgabe habe er dann Geld verlangt. Der Gast
sei Geld holen gegangen und habe bezahlt. Dasselbe habe der Beschuldigte bei
seinem Mitbewohner P.___ gemacht. Auch diese Aussagen sind plausibel,
nachvollziehbar und passen ins Bild. Die Aussagen von O.___ werden zudem durch
die Aussagen von Q.___ (AS 380 ff.) und P.___ (AS 383 ff.) gestützt.
Mit Verweis auf die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz (US 49 f.) kann der angeklagt Sachverhalt als
erstellt gelten.
3.2.2 Vorhalt Ziffer 2.2
Der Beschuldigte bestritt auch diesen
Vorhalt und gab in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 (AS 543
ff., vgl. auch Strafanzeige AS 651 ff.) an, er habe das Fahrrad (Jugendfahrrad
Cube Aim) gratis bekommen; dieses sei in Bern auf der Strasse mit
"gratis" angeschrieben gewesen. Irgendwelche nähere Ausführungen zum
Ort in Bern, wo dies gewesen sein solle, konnte er allerdings nicht machen.
Auf Vorhalt, dass das offensichtlich
nicht sein Fahrrad gewesen sei, und auf die Frage, woher er es gehabt habe,
erklärte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8.
Oktober 2021 (AS 582), er habe kein Fahrrad, er wisse es nicht (AS 582, Z. 432
bis 435). Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, er sei nicht mit einem
Fahrrad gefahren.
Es ist vorliegend unklar, wann, wo und
unter welchen Umständen der Beschuldigte das Fahrrad behändigte. Das Fahrrad
war auch nicht als gestohlen gemeldet. Dazu kommt, dass sich der Neupreis eines
Jugendfahrrads der Marke Cube, Modell AIM, gemäss aktueller Internetrecherche
bei ca. CHF 600.00 bis 800.00 bewegt. Als Deliktsbetrag wurde demnach in der
Strafanzeige einfach der Neupreis eingesetzt. Offenbar war jedoch trotz
festgehaltenem «guten Allgemeinzustand» die Fahrradkette stark gebraucht und
verrostet, was auf ein entsprechendes Alter hindeutet. Es ist daher fraglich,
ob der Zeitwert des Fahrrades zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle noch über CHF
300.00, also der Grenze zum geringfügigen Diebstahl als Antragsdelikt, lag.
Damit
lässt sich dem Beschuldigten zum einen der Diebstahl als solches nicht
rechtsgenüglich nachweisen, zum anderen erscheint ein Zeitwert des Fahrrades
und damit ein Deliktswert von mehr als CHF 300.00 fraglich. Bezüglich
geringfügigen Diebstahls fehlt es überdies am Strafantrag. Der Beschuldigte ist
daher vom Vorhalt des Diebstahls freizusprechen.
3.3 Rechtliche Würdigung
3.3.1 Zu den rechtlichen Voraussetzungen
des Tatbestands des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB kann vollumfänglich
auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 50 f.) verwiesen werden.
3.3.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt nahm
der Beschuldigte ein fremdes Mobiltelefon an sich. Die entsprechende Wegnahme
erfüllt den objektiven Tatbestand des Diebstahls. In subjektiver Hinsicht sind
zudem ein entsprechender Vorsatz, ein Aneignungswille und eine unrechtmässige
Bereicherungsabsicht ohne Weiteres zu bejahen.
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Demzufolge ist der Beschuldigte
des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Versuchte schwere Körperverletzung,
evtl. versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)
4.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 3 der
Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Versuchte schwere Körperverletzung
(Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl., versuchte einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 i. V. m. Art. 22
Abs. 1 StGB)
begangen am 25. August 2020, um ca.
18:00 Uhr, in [Ort 5], [Adresse], Mehrfamilienhaus (Wohnung
Asyl-Wohngemeinschaft), zum Nachteil von R.___, indem der Beschuldigte im
Verlauf einer anfänglich verbalen Auseinandersetzung ein Messer (mutmasslich
ein Küchenmesser mit Holzgriff und eine Klingenlänge von ca. 7 bis 8 cm) aus
seiner Hose nahm und mit diesem in der Hand vorsätzlich den Geschädigten auf
eine Distanz von ca. 50 cm einmalig zu schlagen versuchte, wobei die
Messerklinge nach vorne gerichtet war. Nur weil der Geschädigte einen Schritt
zurückwich, verfehlte der Schlag mit dem Messer in der Hand sein Ziel und die
Finger der Schlaghand trafen lediglich noch den rechten Arm des Geschädigten.
Wäre der Geschädigte nicht sogleich zurückgewichen, hätte ihn der Schlag mit
dem Messer mutmasslich am Bauch getroffen und er wäre lebensgefährlich verletzt
worden. So aber blieb es lediglich beim Versuch.
Zum Eventualitervorhalt:
Sollte das erkennende Gericht die
Auffassung vertreten, dass es sich nicht um eine versuchte schwere
Körperverletzung handelt, so wird dem Beschuldigten eventualiter eine versuchte
einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel vorgeworfen. In diesem
Fall ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Geschädigten körperlich
schädigen und verletzen wollte bzw. eine solche Verletzung zumindest für
möglich hielt, aber dennoch handelte, weil er diese in Kauf nahm. Da der
Geschädigte vorliegend nicht verletzt wurde, ist es beim Versuch geblieben.»
4.2 Beweiswürdigung
4.2.1 Aussagen R.___
Bezüglich der Aussagen von R.___ kann
vorab auf die detaillierten Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 52
ff.) verwiesen werden. Dieser gab in der polizeilichen Einvernahme vom 28.
August 2020 (AS 436 ff.) zusammengefasst an, der Beschuldigte habe am 23.
August 2020 ihn und zwei Mitbewohner beschuldigt, seine Schuhe gestohlen zu
haben. Zudem habe er sie beleidigt und den Abfallsack aus der Küche in der
Wohnung herumgeworfen. Sie hätten versucht, ihn zu beruhigen, er habe aber
weitergemacht. Er sei dann zu diesem gegangen und habe mit ihm geredet. Dann
habe dieser ihn mit der Hand geschlagen (vorgezeigte Bewegung: Schlag mit der
offenen Hand von der Seite gegen den Hals unterhalb der Wange). Als der
Beschuldigte ihn geschlagen habe, seien gleich die Mitbewohner zu ihnen
gekommen. Der Beschuldigte habe in der Wohnung immer ein Messer dabei. Wenn er
in die Küche gehe, auf die Toilette gehe oder im Wohnzimmer sei, er habe immer
irgendein Messer dabei, welches er in der Hose trage. Er habe diesen dann
gefragt, warum er ihn schlage. In dem Moment habe dieser ein Messer aus seiner
Hose genommen und direkt damit gegen ihn geschlagen. Er habe dessen Hand an
seiner Seite gespürt. Er habe wirklich Angst gehabt. Als er dessen Hand gespürt
habe, habe er gedacht, dass er mit dem Messer getroffen worden sei. Er sei dann
von diesem weg- und aus dem Wohnzimmer auf den Balkon gegangen. Von dort aus
habe er die Polizei angerufen. Der Beschuldigte habe das Messer mit der Klinge
nach vorne in seiner rechten Hand gehalten, dann habe er es geschwungen (vorgezeigte
Bewegung: Schwingen des Arms horizontal vor dem Körper). Er habe gesehen, dass
dieser das Messer hervorgenommen habe und sei sofort einen Schritt nach hinten
gegangen. In dem Moment habe er die Finger von dessen Hand, mit welcher er das
Messer gehalten habe, an seiner rechten Seite gespürt. Er habe seinen rechten
Arm gehoben und der Beschuldigte habe mit seiner Hand, mit dem Messer in der
Hand, gegen seinen Arm geschlagen. Erst da sei der Schwung zum Stillstand
gekommen. Der Schlag gegen seinen Arm habe ihn geschmerzt. Wenn er nicht
zurückgewichen wäre, hätte der Beschuldigte ihn in den Bauch getroffen. Er und
seine beiden Mitbewohner seien sofort weggerannt und er sei dann auf den Balkon
gegangen. Der Kollege des Beschuldigten sei danach sofort gegangen und auch der
Beschuldigte sei kurz vor dem Eintreffen der Polizei gegangen. Das vom
Beschuldigten verwendete Messer habe so ausgesehen, wie das Messer, das die
Polizei in dessen Zimmer gesehen habe (Messer mit Holzgriff und einer Klinge
von ca. 7 bis 8 cm). Seit dem Einzug von seinen Mitbewohnern und ihm in die
Wohngemeinschaft am 11. Juni 2020 sei es die ganze Zeit immer wieder zu Streit
mit dem Beschuldigten gekommen. Wenn sie die Wohnung gesäubert hätten, mache er
sie in fünf Minuten wieder schmutzig. Wenn sie für kurze Zeit ihr Essen in den
Pfannen gelassen hätten, habe er den Kochherd aufgedreht und dann sei ihr Essen
angebrannt; das habe er sicher schon viermal gemacht. Es sei nicht möglich, mit
ihm zu sprechen. Immer wenn sie es versuchten, werde er sofort wütend und es
gebe Streit. Er sei nicht normal im Kopf, spreche viel mit sich selbst und
fange, wenn er allein im Zimmer sei, an zu lachen; er lache mit sich selbst.
Etwas stimme nicht mit ihm. Der Beschuldigte komme erst um ca. 01:00 bis 02:00
Uhr morgens nach Hause. Zumeist komme er mit Kollegen, dann sprächen und
lachten sie zusammen, seien sehr laut und kochten in der Küche. Das störe sie.
Der Beschuldigte und seine Kollegen rauchten auch Marihuana und Haschisch. Er
möge diesen Geschmack nicht. Der Beschuldigte habe viele Messer; er nehme
verschiedene Messer aus der Küche. Dieser sage immer, er werde sie umbringen.
Das nehme er ernst. Er habe Angst vor dem Beschuldigten. Immer, wenn dieser zu
Hause sei, habe er Angst. Er denke, dieser sei nicht normal im Kopf. Wenn er in
sein Zimmer gehe, um zu schlafen, schliesse er seine Tür; er schaue immer, ob
sie auch wirklich geschlossen sei. Seit dem Vorfall vom 25. August 2020 gingen
sie dem Beschuldigten aus dem Weg. Es sei seither nicht mehr zu einem solchen
Zwischenfall gekommen. Er könne nicht mehr allein in die Wohnung gehen. Es
traue sich keiner von ihnen mehr allein in die Wohnung. Sie träfen sich nach
der Schule am Bahnhof oder sonst irgendwo und gingen gemeinsam in die Wohnung.
Wenn sie zu dritt seien, hätten sie weniger Angst, dann könnten sie einander
helfen. Allein mit dem Beschuldigten könnten sie sich nicht in der Wohnung
aufhalten.
R.___ bestätigte diese Aussagen im
Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2021 (AS 443
ff.) im Wesentlichen und machte wiederum nachvollziehbare und detailreiche
Ausführungen. Zusätzlich führte er noch aus, dass sein Unterarm und der Unterarm
des Beschuldigten im Rahmen der durch diesen ausgeführten Bewegung kreuzweise
übereinander zu liegen gekommen seien – dies im Sinne einer Blockade des
schwingenden Unterarms des Beschuldigten durch seinen eigenen Unterarm. Der
Beschuldigte habe zwar sie als Gruppe angegriffen, aber dieser habe ihn
speziell mit einem Messer stechen wollen.
4.2.2 Aussagen Beschuldigter
Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall
und sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2020 (AS 459 ff.)
aus, es habe keinen Streit gegeben. Er habe nichts gemacht. Er habe kein Messer
genommen. Sie hätten nur diskutiert. Sie seien wie Brüder gewesen; wenn sie
Probleme hätten, würden sie zusammen reden. Wenn seine Mitbewohner gesagt
hätten, er habe ein Messer behändigt, könne er das nicht erklären; vielleicht
hätten sie gelogen. Sie hätten über das Putzen diskutiert; ihm sei vorgeworfen
worden, dass er zu wenig putze.
In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 575 ff.) wollte der Beschuldigte vom
gesamten Vorfall nichts mehr wissen.
Vor Obergericht gab der Beschuldigte
einzig an, es gebe keine Person, die er angegriffen habe.
4.2.3 Aussagen weiterer Personen
Die Aussagen von R.___ werden durch die
Angaben seiner Mitbewohner G.___ und F.___ in den polizeilichen Einvernahmen
vom 28. August (AS 455 ff.) bzw. 2. September 2020 (AS 450 ff.) generell und
insbesondere auch betreffend Kerngeschehen – Frage des Beschuldigten nach
seinen Schuhen, Aufkommen eines Streits, zunächst ein einfacher Schlag bzw.
eine Ohrfeige gegen R.___, danach Ergreifen und Einsatz eines Messers mittels
einer Schwung- bzw. Schlagbewegung gegen R.___ – eindeutig bestätigt. In den
vorinstanzlichen Erwägungen (US 54 f.) wird zudem zurecht darauf hingewiesen,
dass kleinere Abweichungen in den Angaben durchaus normal seien und eben gerade
gegen eine einstudierte Geschichte, um dem Beschuldigten zu schaden, sprechen
würden.
4.2.4 Würdigung der Aussagen
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
hat der angeklagte Sachverhalt angesichts der als absolut glaubhaft
einzuschätzenden Angaben von R.___, die zudem durch die Schilderungen seiner
Mitbewohner eindeutig bestätigt werden, als erstellt zu gelten.
4.3 Rechtliche Würdigung
4.3.1 Für die allgemeinen
Voraussetzungen der Tatbestände der schweren Körperverletzung nach Art. 122
StGB und der einfachen bzw. qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss
Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB sowie des Versuchs im Sinne von Art. 22 StGB kann
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 55 f.)
4.3.2 Der Beschuldigte führte eine
Armbewegung mit einem nach vorne gerichteten Messer – mutmasslich einem
Küchenmesser mit einer ca. 7 bis 8 cm langen Klinge – in Richtung des
Oberkörpers von R.___ aus. Dieser wurde nicht verletzt, da er einen Schritt
zurückweichen und zudem mittels Anhebens des Unterarms den Unterarm des
Beschuldigten blockieren konnte. Da jedoch nicht klar ist, in welchem Winkel
und mit welcher Intensität er vom Messer getroffen worden wäre, muss
offenbleiben, ob er auf eine Weise in der Bauchgegend getroffen worden wäre,
dass eine lebensgefährliche Verletzung resultiert hätte. Insbesondere ist auch
eine Stichbewegung gegen den Oberkörper nicht erstellt. Klar ist hingegen, dass
der Einsatz eines nach vorne gerichteten Messers mit einer ca. 7 bis 8 cm
langen Klinge gegen den Oberkörper einer Person angesichts des fraglos
gegebenen Verletzungsrisikos grundsätzlich ohne Weiteres den objektiven
Tatbestand einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
erfüllt. Da es zu keiner Verletzung kam, liegt ein Versuch vor. In subjektiver
Hinsicht lässt die konkrete Ausgangslage keinen anderen Schluss zu, als dass
der Beschuldigte R.___ mit dem Messer verletzen wollte. Er handelte damit
vorsätzlich.
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist wegen
versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) im Sinne
von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
zu verurteilen.
5. Mehrfache Hinderung einer
Amtshandlung
5.1 Anklagevorhalt
Dem
Beschuldigten werden in Ziffer 4 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende
strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfache
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
4.1 begangen
am 3. August 2020, in der Zeit von ca. 19:55 Uhr bis ca. 20:25 Uhr, in Bern,
Neubrückstrasse / Bollwerk, Toilettenanlage Schützenmatte und Hodlerstrasse 6,
Polizeiwache «Waisenhaus», indem der Beschuldigte anlässlich einer
Personenkontrolle den Kontrollort trotz der unmissverständlichen verbalen
Aufforderung der Polizeibeamtin, stehen zu bleiben («stopp Polizei, stopp
Police» Rufe), verliess und davonlief. Schliesslich, nachdem die Polizeibeamtin
den Beschuldigten einholen konnte, setzte sich dieser der Anhaltung körperlich
zur Wehr, in einer späteren Phase der Kontrolle, auf dem Polizeiposten «Waisenhaus»,
weigerte sich der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung durch den
zuständigen Polizeibeamten, seine Hände aus den Hosen und hinter seinen Rücken
zu nehmen. Der Beschuldigte musste schliesslich ans Schliesszeug genommen
werden, wobei dies nur unter heftiger Gegenwehr des Beschuldigten und unter
Beizug weiterer Polizeibeamter erfolgen konnte. Somit hinderte er die
ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer
Amtsbefugnisse.
4.2 begangen
am 3. September 2020, um 15:15 Uhr, in Burgdorf, Dunantstrasse 1, Polizeiwache
Burgdorf, indem der Beschuldigte sich gegenüber Polizisten der Kantonspolizei
Bern vehement physisch dagegen wehrte, sich der für die erkennungsdienstliche
Nacherfassung notwendigen AFIS-Überprüfung (Identitätsüberprüfung mittels
Fingerabdruck) zu unterziehen. Aufgrund der körperlichen Gegenwehr des
Beschuldigten gelang es den Polizeibeamten nicht, dessen Fingerspitzen auf den
Scanner zu halten, so dass die AFIS-Überprüfung und damit die erkennungsdienstliche
Nacherfassung letztlich nicht durchgeführt werden konnten. Somit hinderte er
die ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer
Amtsbefugnisse.
4.3 begangen
am 28. August 2020, um 22:15 Uhr, im Zug Nr. 2841, auf der Strecke von Bern
nach Burgdorf, resp. in Burgdorf, Bahnhof SBB, Wartesaal bei Perron 2, indem
der Beschuldigte sich anlässlich der Kontrolle durch die Patrouille der
Transportpolizei weigerte, Angaben zu seiner Person zu machen. Als der Zug beim
Bahnhof Burgdorf eintraf und die beiden Transportpolizisten beabsichtigten, die
Personalien des Beschuldigten ausserhalb des Zuges aufzunehmen, weigerte sich
dieser, den Zug zu verlassen, weswegen er aus dem Zug begleitet werden musste.
Ausserhalb des Zuges, auf dem Perron 2, verweigerte der Beschuldigte noch immer
seine Kooperationsbereitschaft, weswegen er am Arm geführt zum Wartesaal
verbracht wurde, wo er letztlich zwecks Feststellung der Identität einer
Patrouille der Kantonspolizei Bern übergeben wurde. Durch sein Verhalten
hinderte er die ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im
Bereich ihrer Amtsbefugnisse.
4.4 begangen
am 27. September 2020, um 06:40 Uhr, in Bern, [Adresse], Südeingang, Höhe
Restaurant «[…]», indem der Beschuldigte sich weigerte, den Anweisungen von
Polizisten der Kantonspolizei Bern Folge zu leisten, die ihn zwecks
Durchführung einer Personenkotrolle aufforderten, seine dunkle Sonnenbrille
abzulegen, sich auszuweisen und seine Hände sichtbar zu zeigen und nicht in
seinem Umhang zu verstecken. Als die beiden Polizisten versuchten, den
Beschuldigten zwecks Transports auf die Polizeiwache zu arretieren, fuchtelte
der Beschuldigte mit seinen Armen und versuchte, den einen Polizeibeamten von
sich wegzustossen, um seine Anhaltung zu verhindern. Schliesslich wurde der
Beschuldigte wegen seines unkooperativen und renitenten Verhaltens zu Boden
geführt und es wurde ihm unter Gegenwehr (Versperren der Arme) die
Handfesselung angelegt. Auf der Polizeiwache angekommen, weigerte sich der
Beschuldigte nach wie vor, den Aufforderungen der Polizisten Folge zu leisten,
so dass es zu einem Gerangel kam. Des Weiteren verweigerte er auch die
Durchführung eines Drogenschnelltestes. Durch sein Verhalten hinderte er die
ausführenden Polizisten an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer
Amtsbefugnisse.
4.5 begangen
am 28. September 2020, um 21:30 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 2,
Toilettenanlage, indem der Beschuldigte beim Erblicken von Polizisten, die ihn
einer Personenkontrolle unterziehen wollten, sogleich die Flucht ergriff, in
Richtung Bollwerk bis zum Bahnhof rannte und schliesslich versuchte, sich im
RBS-Zug in Richtung Solothurn zu verstecken, um sich so der Kontrolle zu
entziehen. Durch sein Verhalten hinderte er die ausführenden Polizisten an der
Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer Amtsbefugnisse.»
5.2 Beweiswürdigung
5.2.1 Vorhalt 4.1
Der Vorhalt wird vom Beschuldigten
bestritten. Er will weder die Stopp-Polizei-Rufe gehört haben, noch sich
körperlich zur Wehr gesetzt oder sich Anweisungen widersetzt haben, noch sich
gegen das Anlegen der Handfesseln gewehrt haben (AS 483 ff.). Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wollte er von nichts wissen (AS 577). Vor
Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht.
Zum Sachverhalt kann vollumfänglich auf
den Wahrnehmungsbericht der Polizeibeamtin S.___ vom 31. August 2020 (AS 466
f.) und die Ausführungen des Polizeibeamten E.___ im Anzeigenrapport vom 17.
September 2020 (AS 462 ff.) verwiesen werden. Die dortigen Angaben erscheinen
plausibel, nachvollziehbar und stimmig. Das Verhalten des Beschuldigten wird in
sachlicher Weise beschrieben. Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt
betrachtet werden.
5.2.2 Vorhalt 4.2
Auch dieser Vorhalt ist bestritten. In
der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte der
Beschuldigte nichts darüber wissen (AS 576 f.). Vor Obergericht gab der
Beschuldigte an, das stimme nicht.
Zum Sachverhalt kann auf den
Anzeigenrapport vom 7. September 2020 (AS 428) verwiesen werden. Nach der
polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2020 soll sich der Beschuldigte
gegen die anschliessende Identitätsprüfung mittels Fingerabdruck derart
körperlich zur Wehr gesetzt haben, dass diese nicht habe durchgeführt werden
können. Dabei sperrte sich der Beschuldigte gemäss der Darstellung im Anzeigenrapport
nicht nur körperlich gegen die beabsichtigte Erfassung der Fingerabdrücke,
sondern wurde aggressiv und begann die Polizeibeamten anzuschreien, weshalb er
zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Es bestehen
keinerlei Anhaltspunkte, dass die Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen
sollten. Der vorgehaltene Sachverhalt kann demgemäss als erstellt gelten.
5.2.3 Vorhalt 4.3
Auch dieser Vorhalt ist vom
Beschuldigten bestritten. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8.
Oktober 2021 (AS 578) wollte er von einer Kontrolle durch die Transportpolizei
am 28. August 2020 im Zug von Bern nach Burgdorf und seinem dortigen Verhalten
gar nichts wissen. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht.
Zum Sachverhalt kann auf den
Anzeigenrapport vom 21. September 2020 (AS 486 f.) verwiesen werden Das
Verhalten des Beschuldigten (Verweigerung Personenangaben sowie Weigerungen,
den Zug zu verlassen und dann zum Wartesaal zu gehen, wodurch er aus dem Zug
und zum Wartesaal geführt werden musste), führte dazu, dass dieser einer
Patrouille der Kantonspolizei Bern übergeben werden musste, was die Intensität
des Verhaltens verdeutlicht. Bei der nachfolgenden Effektenkontrolle fanden
sich beim Beschuldigten 1,2 Gramm Kokaingemisch (AS 501 f.). Auch hier sind
keinerlei Gründe auszumachen, die Darstellung im Rapport in Frage zu stellen,
womit der vorgehaltene Sachverhalt als erstellt angesehen werden kann.
5.2.4 Vorhalt 4.4
Auch dieser Vorhalt wird vom
Beschuldigten bestritten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
vom 8. Oktober 2021 (AS 580) wollte der Beschuldigte nichts davon wissen, dass
er am 27. September 2020 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle beim
Südeingang des Bahnhofs in Bern und anschliessend auf der Polizeiwache die
Befolgung verschiedener Anweisungen verweigert und sich auch körperlich
widersetzt habe. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht.
Zum Sachverhalt kann auf den
Anzeigenrapport vom 27. September 2020 (AS 609 ff.) verwiesen werden. Im Zuge
der beabsichtigten Überführung auf die Polizeiwache musste der Beschuldigte
gemäss Anzeigenrapport aufgrund seiner Abwehr (Umherfuchteln mit den Armen,
Versuche den Polizeibeamten von sich wegzustossen) zu Boden geführt und in
Handfesseln gelegt werden. Dies veranschaulicht das unkooperative Verhalten des
Beschuldigten, welches sich dann auf der Polizeiwache fortsetzte. Der
vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt gelten.
5.2.5 Vorhalt 4.5
Dieser Vorhalt ist ebenfalls bestritten.
Auch diesbezüglich wollte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 580) von nichts wissen. Vor Obergericht gab
der Beschuldigte an, das stimme nicht.
Zum Sachverhalt kann auf den
Anzeigenrapport vom 5. Oktober 2020 (AS 622 ff.) verwiesen werden. Einmal mehr
besteht auch hier kein Anlass, die Angaben in Frage zu stellen. Im Rahmen der
auf der Polizeiwache durchgeführten Kontrolle bzw. Leibesvisitation wurden
schliesslich 3 Kugeln Kokaingemisch zu insgesamt 2,4 Gramm (brutto)
vorgefunden. Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt angesehen werden.
5.3 Rechtliche Würdigung
5.3.1 Für die allgemeinen
Voraussetzungen des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art.
286 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (US 62 f.)
5.3.2 Bezüglich Vorhalt Ziffer 4.5 ist
festzuhalten, dass dem Beschuldigten einzig vorgeworfen wird, vor der Polizei
geflüchtet zu sein, als er diese erblickt habe. Dabei handelt es sich um eine
straflose Selbstbegünstigung, welche den Tatbestand der Hinderung einer
Amtshandlung nicht erfüllt. Straflos bleibt, wer die Flucht ergreift, bevor
sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt; der Flüchtige kommt in
diesem Fall der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den Ablauf einer amtlichen
Handlung einzugreifen (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3). Der Beschuldigte ist daher in
Bezug auf den Vorhalt 4.5 vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung
freizusprechen.
5.3.3 Bei den angeklagten Vorhalten gemäss
Ziffer 4.1 bis 4.4 ging es jeweils um polizeiliche Kontrollen sowie in einem
Fall um eine Identitätsüberprüfung mittels Fingerabdruck – also immer um laufende
Amtshandlungen in der jeweiligen Kompetenz der Polizei. Der Beschuldigte
behinderte mit seinem Verhalten (Fluchtversuch, körperliche Gegenwehr bzw.
Widerstand) jeweils die reibungslose Durchführung der Amtshandlung bzw.
verhinderte diese komplett. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist
festzuhalten, dass dem Beschuldigten angesichts seiner zahlreichen Behörden-
und Polizeikontakte zweifelsohne bewusst sein musste, dass den Anweisungen der
Polizei grundsätzlich Folge zu leisten bzw. mit Sicherheit nicht aktiven
Widerstand zu leisten hat. Dies gilt auch für den Fall, dass er im Einzelfall
eine konkrete Anweisung nicht auf Anhieb verstanden haben sollte. In diesem
Fall wäre passives Verhalten bzw. Nachfragen die adäquate Reaktion und nicht
querulatorischer aktiver Widerstand.
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist der mehrfachen
Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.
6. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte
6.1 Anklagevorhalte
Dem Beschuldigten werden in Ziffer 5 der
Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfache Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB)
5.1 begangen
am 3. August 2020, in der Zeit von ca. 19:55 Uhr bis ca. 20:25 Uhr, in Bern,
Neubrückstrasse / Bollwerk, Toilettenanlage Schützenmatte, zum Nachteil von S.___,
indem der Beschuldigte anlässlich einer Personenkontrolle einen Kopfstoss gegen
den Kopf der Geschädigten ausführte. Dieser Kopfstoss ging ins Leere, da die
Geschädigte reaktionsschnell einen Schritt nach hinten machte und dem Angriff
des Beschuldigten dergestalt ausweichen konnte.
5.2 begangen
am 16. September 2020, um ca. 21:40 Uhr, in Bern, Waisenhausplatz 32,
Polizeiwache «Waisenhaus», zum Nachteil von T.___ und U.___, indem der
Beschuldigte im Rahmen einer Leibesvisitation mit seinem Bein gegen die
Geschädigten trat und diese jeweils an deren Oberschenkeln traf.
5.3 begangen
am 7. April 2021, um ca. 18:30 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23,
Untersuchungsgefängnis, Zelle Nr. […], zum Nachteil von V.___, indem der
Beschuldigte der Geschädigten in deren Funktion als Betreuerin im
Untersuchungsgefängnis Solothurn durch die Klappe in der Zellentüre hin durch
unvermittelt mit seiner rechten, flachen Hand heftig gegen das Gesicht schlug
und sie an ihrer linken Wangenseite traf.
5.4 begangen
am 24. September 2021, um ca. 10:45 Uhr, in Olten, Rötzmattstrasse 133,
Untersuchungsgefängnis, Zelle Nr. […], zum Nachteil von W.___, indem der
Beschuldigte dem Geschädigten in dessen Funktion als Betreuer im
Untersuchungsgefängnis mit der geballten Faust ins Gesicht schlug und dessen
Nase traf.»
6.2 Beweiswürdigung
6.2.1 Vorhalt 5.1
Der Vorhalt wurde vom Beschuldigten in
der polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2020 (AS 484) bestritten. In der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 577) wollte
er davon nichts mehr wissen. Vor Obergericht gab der
Beschuldigte an, das sei alles gelogen.
Der Vorfall ereignete sich im
Zusammenhang mit der Kontrolle gemäss Vorhalt 4.1 der Anklageschrift. Es kann
auf die Erwägungen hievor in diesem Zusammenhang verwiesen werden. Der
Sachverhalt geht aus dem Wahrnehmungsbericht vom 31. August 2020 (AS 466)
und dem Anzeigenrapport vom 17. September 2020 (AS 462) hervor. Der
vorgehaltene Kopfstoss gegen den Kopf der Polizeibeamtin S.___ am 3. August
2020 in Bern bei der Toilettenanlage Schützenmatte, welcher ins Leere gegangen ist,
da diese rechtzeitig nach hinten ausweichen konnte, hat damit als erstellt zu
gelten.
6.2.2 Vorhalt 5.2
In der polizeilichen Einvernahme vom 16.
September 2020 (AS 607 f.) bestritt der Beschuldigte den Vorhalt. Anlässlich
der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 579) wollte er
davon nichts wissen. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das sei alles
gelogen.
Zum Sachverhalt kann auf die
Wahrnehmungsberichte der beteiligten Polizeibeamten vom 16. September 2020 (AS
589 f., 591 f., 593 f.) und den Anzeigenrapport vom 26. Oktober 2020 (AS
586 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte soll am 16. September 2020 in
Bern auf der Polizeiwache Waisenhaus im Rahmen einer Leibesvisitation mit
seinem Bein gegen die Polizeibeamten T.___ und U.___ getreten und diese jeweils
an einem Oberschenkel getroffen haben. Die in den Wahrnehmungsberichten
enthaltenen Angaben erweisen sich allesamt als plausibel, nachvollziehbar und
stimmig. Es wird der gleiche Vorfall beschrieben, womit nicht erstaunt, dass die
Angaben inhaltlich ähnlich erscheinen. Ein bewusstes Abstimmen oder Aggravieren
ist nicht erkennbar. Dass insgesamt drei Polizeibeamte notwendig waren, um beim
Beschuldigten, der das Ausziehen der Hose verweigerte und sich aggressiv
zeigte, die Leibesvisitation vorzunehmen und ihn hierfür zu Boden zu führen,
wobei dies darin mündete, dass er wegen seines Verhaltens in Handschellen
gelegt werden musste, passt im Übrigen nahtlos ins Bild seines regelmässigen
Verhaltens. Die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten sind nicht geeignet,
den Vorhalt zu entkräften. Der Sachverhalt gemäss Anklage hat als erstellt zu
gelten.
6.2.3 Vorhalt 5.3
Gemäss staatsanwaltschaftlicher
Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 582) wollte der Beschuldigte nichts davon
wissen, am 7. April 2021 im Untersuchungsgefängnis Solothurn die Betreuerin V.___
beim Einziehen des Essgeschirrs durch die Klappe in der Zellentür hindurch mit
der flachen rechten Hand heftig gegen die linke Wange geschlagen zu haben. Vor
Obergericht gab der Beschuldigte an, das sei alles gelogen.
Die von der Betreuerin in der
polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2021 (AS 549) gemachten Aussagen
erscheinen plausibel, nachvollziehbar und stimmig. Es ist keinerlei Grund
ersichtlich, weshalb der Darstellung nicht gefolgt werden sollte. Der Sachverhalt
kann als erstellt gelten.
6.2.4 Vorhalt 5.4
Auch dieser Vorhalt ist bestritten.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS
582) wollte der Beschuldigte nichts davon wissen. Vor Obergericht gab der
Beschuldigte an, das sei alles gelogen.
Zum Sachverhalt kann auf den Kurzbericht
der Pflegefachfrau im Untersuchungsgefängnis Olten (AS 561) und die
polizeiliche Einvernahme von W.___ vom 6. Oktober 2021 (AS 562 ff.) verwiesen
werden. Die im Bericht beschriebenen aufgeschwollenen Nasenschleimhäute, eine
nasale Sprechweise und eine "verstopfte" Nase sowie ein Spannen der
Nackenmuskulatur lassen sich ohne Weiteres mit einem Schlag gegen die Nase
vereinbaren. Es bestehen auch in diesem Fall keinerlei Anhaltspunkte, dass die
Angaben im Bericht und in der Einvernahme nicht den Tatsachen entsprechen
sollten. Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt betrachtet werden.
6.3 Rechtliche Würdigung
6.3.1 Für die allgemeinen
Voraussetzungen des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 66 f.).
6.3.2 Der Beschuldigte wurde jeweils
gegenüber einer oder mehreren Amtspersonen im Rahmen einer Amtshandlung, die in
den jeweiligen Befugnissen lag, tätlich – sei es durch einen Kopfstoss, einen
Tritt, eine Ohrfeige oder einen Faustschlag. Die objektiven Tatbestandselemente
liegen damit jeweils vor. Dies hat auch bezüglich des Vorhalts Ziff. 5.1 zu gelten,
bei dem die Polizeibeamtin dem Kopfstoss gerade noch auszuweichen vermochte. Es
liegt auch in diesem Fall ein vollendeter tätlicher Angriff vor. Der Vorsatz
steht angesichts der gezielten Handlungen ausser Frage.
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte ist der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1
StGB schuldig zu sprechen.
7. Mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Vergehen)
7.1 Anklagevorhalte
Dem Beschuldigten werden in Ziffer 6 der
Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfaches Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG)
6.1 begangen
bzw. festgestellt am 28. August 2020, um 22:30 Uhr, in Burgdorf, Bahnhofstrasse
44, Bahnhof SBB, indem der Beschuldigte unbefugt Kokain (brutto 1.2 g) und eine
Marihuanablüte (brutto 1.7 g) auf sich trug und besass.
6.2 begangen
bzw. festgestellt am 10. September 2020, um ca. 17:15 Uhr, in Bern,
Neubrückstrasse 6, Vorplatz Reitschule, indem der Beschuldigte einem verdeckten
Fahnder der Kantonspolizei Bern unbefugt Kokain (brutto 1.3 g) für CHF 90.00
verkaufte sowie indem er Kokain (brutto 1.4 g) unbefugt und zum Zwecke des
Verkaufs auf sich trug und besass.
6.3 begangen
bzw. festgestellt am 28. September 2020, um 21:30 Uhr, in Bern, Bahnhofplatz,
Polizeiwache «Bahnhof», indem der Beschuldigte unbefugt Kokain (brutto 2.4 g)
auf sich trug und besass.»
7.2 Beweiswürdigung
7.2.1 Vorhalt 6.1
Der fragliche Vorhalt ist bestritten.
Bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2020 (AS 460) gab der
Beschuldigte an, nichts dazu sagen zu können. Er konsumiere kein Kokain oder
Marihuana. Er wisse es nicht; er könne sich nicht daran erinnern. Er wisse
nicht, woher er das Kokain bzw. Marihuana gehabt habe. In der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 576) wollte er
ebenso nichts davon wissen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
wurde von Seiten des Beschuldigten vorgebracht, die Betäubungsmittel hätten von
dem im Zug anwesenden Kollegen gestammt und seien ihm vor der Anhaltung durch
diesen in die Hosentasche gestopft worden (vgl. ASBW 415 f.). Vor Obergericht
gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Vorhalt stimme nicht.
Wie sich aus dem entsprechenden Rapport
(AS 501 f.) ergibt, wurden im Rahmen der polizeilichen Anhaltung und
Effektenkontrolle am 28. August 2020 – im Anschluss an den Vorfall mit der
Transportpolizei im Bahnhof in Burgdorf (Vorhalt Ziff. 4.3) – beim
Beschuldigten 1,2 Gramm Kokaingemisch (brutto, eine Kugel) und 1,7 Gramm
Marihuana (brutto) gefunden.
Der Vorinstanz (US 68) ist zuzustimmen,
dass die erstmals an der Hauptverhandlung vorgebrachte Darstellung bzw.
Sachverhaltsvariante abwegig erscheint und als tatsachenwidrige
Schutzbehauptung zu werten ist. Im Übrigen wurden beim Beschuldigten auch in
anderen Fällen Betäubungsmittel sichergestellt. Der vorgehaltene Sachverhalt
kann demnach als erstellt gelten.
7.2.2 Vorhalt 6.2
Auch dieser Vorhalt ist bestritten. Der
Beschuldigte wusste in der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2022 (AS
527 f.) nichts dazu zu sagen. Gleiches gilt für die staatsanwaltschaftliche
Einvernahme von 8. Oktober 2021 (AS 579). Vor Obergericht gab der Beschuldigte
zu Protokoll, der Vorhalt stimme nicht.
Neben dem Anzeigenrapport (AS 503 ff.)
liegt zum vorgehaltenen Verkauf einer Kugel Kokaingemisch an einen verdeckten
Fahnder ein Einsatzbericht des verdeckten Fahnders vor (AS 515 f.). Die
Ausführungen erweisen sich als sachlich, plausibel, nachvollziehbar und
eindeutig. Der verdeckte Fahnder konnte den Beschuldigten (bezeichnet als
Zielperson) gegenüber den weiteren involvierten Polizeibeamten eindeutig
bezeichnen, worauf dieser angehalten wurde. Eine Verwechslung ist unter diesen
Umständen auszuschliessen. Der Beschuldigte trug bei seiner Anhaltung noch zwei
der drei durch den verdeckten Fahnder im Rahmen des Verkaufsgeschäfts an ihn
übergebenen Noten (im Wert von CHF 50.00 und CHF 20.00) sowie eine
weitere Kugel Kokaingemisch auf sich; dabei waren die übergebenen Noten zuvor
durch die Polizei dokumentiert worden. Die fehlende dritte Note über
CHF 20.00 lässt sich mit einem zwischenzeitlich erfolgten Kauf eines
Kaffees erklären, den der Beschuldigte bei seiner Anhaltung in den Händen hielt,
worauf er dann noch über CHF 16.25 (bzw. insgesamt CHF 86.25)
verfügte (vgl. Rapport, AS 504 f., Foto der Noten, AS 524). Dass auch die
zweite Kugel Kokaingemisch für den Verkauf bestimmt war, ist bei dieser
Ausgangslage ohne Weiteres anzunehmen. Der vorgehaltene Sachverhalt kann damit
als erstellt betrachtet werden.
7.2.3 Vorhalt 6.3
Auch dieser Vorhalt ist bestritten. Gegenüber
den Polizeibeamten erklärte der Beschuldigte damals lediglich, täglich Kokain
zu konsumieren (vgl. Rapport, AS 622 ff.). In der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte er von der
Kontrolle nichts wissen, auch auf die Frage nach seinem Betäubungsmittelkonsum
liess er sich kaum ein (AS 580). Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu
Protokoll, der Vorhalt stimme nicht.
Beim Beschuldigten wurden im
Zusammenhang mit der Kontrolle gemäss Anklagevorhalt Ziffer 4.5 insgesamt 2,4
Gramm Kokaingemisch (brutto, ein Minigrip mit drei Kugeln) gefunden. Nachdem
erstellt ist, dass der Beschuldigte als sog. «Chügeli-Dealer» tätig war (vgl.
Vorhalt 6.2), und er zudem keine konkreten Angaben im Zusammenhang mit einem
tatsächlichen Besitz zum Eigenkonsum machte, ist auch in diesem Fall davon
auszugehen, dass er das Kokain zum Zwecke des Verkaufs auf sich trug. Der
vorgehaltene Sachverhalt kann demzufolge als erstellt angesehen werden.
7.3 Rechtliche Würdigung
7.3.1 Art. 19 Abs. 1 BetmG stellt u.a.
folgende Handlungen in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, soweit
diese unbefugt erfolgen: Veräussern, Verordnen, anderweitiges Verschaffen oder
Inverkehrbringen (lit. c); Besitzen, Aufbewahren, Erwerben oder
anderweitiges Erlangen (lit. d); Anstalten-Treffen zu einer Widerhandlung
nach den lit. a bis f (lit. g).
7.3.2 Mit dem Verkauf von Kokaingemisch
durch den Beschuldigten bzw. dem Besitz zum Zwecke des Verkaufs
(Anstaltentreffen) im Rahmen der zuvor beschriebenen Sachverhalte ist der
objektive Tatbestand jeweils erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist fraglos von
vorsätzlichem Handeln auszugehen.
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
Abs. 1 BetmG (Vergehen) zu verurteilen.
8. Mehrfache Beschimpfung
8.1 Anklagevorhalte
Dem Beschuldigten werden in Ziffer 7 der
Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1
StGB)
7.1 begangen
am 3. August 2020, um ca. 19:55 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse /Bollwerk,
Toilettenanlage Schützenmatte, zum Nachteil von S.___ und E.___, indem der
Beschuldigte den Geschädigten, als sie im Patrouillenfahrzeug an ihm
vorbeifuhren, mit beiden Händen den ausgestreckten Mittelfinger zeigte und sie
so in ihrer Ehre verletzte.
7.2 begangen
am 4. August 2020, um ca. 11:30 Uhr, in Bern, Hodlerstrasse 6, Seiteneingang
Polizeiwache «Waisenhaus», zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte
gegenüber dem Geschädigten erneut den Mittelfinger ausstreckte und diesen so in
dessen Ehre verletzte.
7.3 begangen
am 28. September 2020, um 22:05 Uhr, in Bern, Bahnhofareal, Gleis 9, Zug, zum
Nachteil von X.___, indem der Beschuldigte gegen über dem Geschädigten den
Mittelfinger ausstreckte und diesen so in dessen Ehre verletzte.»
8.2 Beweiswürdigung
8.2.1 Vorhalt 7.1
Der Vorhalt ist bestritten. Es kann auf
die polizeiliche Einvernahme vom 4. August 2020 (AS 483) und die
staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 577) verwiesen
werden. Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme nicht, er sei immer
anständig gegenüber Beamten.
Der Vorhalt hängt zusammen mit den Anklagevorhalten
4.1 und 5.1 (Vorfall vom 3. August 2020). Es kann wiederum auf den
Wahrnehmungsbericht vom 31. August 2020 (AS 466 f.) und den Anzeigenrapport vom
17. September 2020 (AS 462 ff.) verwiesen werden. Es sind keine Gründe
ersichtlich, welche zu Zweifeln an den Feststellungen der Polizei – Ausstrecken
des Mittelfingers mit beiden Händen in Richtung des vorbeifahrenden
Patrouillenfahrzeug – führen würden. Der vorgehaltene Sachverhalt kann
demzufolge als erstellt gelten.
8.2.2 Vorhalt 7.2
Auch dieser Vorhalt ist bestritten. Auch
dieser Vorhalt hängt mit dem Vorfall vom 3. August 2020 zusammen
(Anklagevorhalte 4.1, 5.1 und 7.1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte der Beschuldigte einmal mehr nichts mehr
dazu wissen (AS 577). Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, das stimme
nicht, er sei immer anständig gegenüber Beamten.
Es kann wiederum auf den Anzeigenrapport
vom 17. September 2020 (AS 462 ff.) verwiesen werden. Es sind keine Gründe
ersichtlich, welche zu Zweifeln an den Feststellungen der Polizei – Zeigen des
Mittelfingers gegenüber dem Polizeibeamten im Rahmen der Entlassung des
Beschuldigten beim Weggehen von der Polizeiwache Waisenhaus in Bern am 4.
August 2020 – führen würden. Der vorgehaltene Sachverhalt kann demzufolge als
erstellt gelten.
8.2.3 Vorhalt 7.3
Dieser Vorhalt ist ebenfalls bestritten.
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte der
Beschuldigte nichts davon wissen (AS 580). Der Vorhalt hängt zusammen mit dem
Vorfall vom 28. September 2020 (Anklagevorhalt 4.5). Vor Obergericht gab der
Beschuldigte an, das stimme nicht, er sei immer anständig gegenüber Beamten.
Betreffend Sachverhalt kann auf den
Anzeigenrapport vom 5. Oktober 2020 (AS 622) verwiesen werden. Auch in
diesem Fall besteht keine Veranlassung an den Angaben der Polizei – Zeigen des
Mittelfingers gegenüber dem Polizeibeamten aus dem Zug nach der Kontrolle – zu
zweifeln. Folglich kann der vorgehaltene Sachverhalt auch in diesem Fall als
erstellt angesehen werden.
8.3 Rechtliche Würdigung
8.3.1 Eine Beschimpfung nach Art. 177
Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise als nach den Art. 173 ff.
StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre
angreift. Die Bestrafung setzt einen Strafantrag voraus.
8.3.2 Das Ausstrecken eines
Mittelfingers gegenüber einer Person stellt eine ehrverletzende Gebärde dar,
womit der Tatbestand bei den fraglichen Sachverhalten in objektiver Hinsicht
jeweils erfüllt ist. Der Beschuldigte wusste überdies, was das Ausstrecken des
Mittelfingers bedeutet (vgl. Protokoll EV Staatsanwaltschaft, AS 581). Er
handelte demnach vorsätzlich.
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe sind nicht auszumachen. Zudem liegen in sämtlichen
Fällen entsprechende Strafantragsformulare vor (AS 468 f., 470 f., 625 f.). Der
Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1
StGB schuldig zu sprechen.
9. Mehrfache Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung
9.1 Anklagevorhalte
Dem Beschuldigten werden in Ziffer 8 der
Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfache Missachtung einer Ein- oder
Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG)
8.1 begangen
bzw. festgestellt am 3. August 2020, um ca. 19:55 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse
/ Bollwerk, Toilettenanlage Schützenmatte, indem sich der Beschuldigte trotz
gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt
der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der
Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der
Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.
8.2 begangen
bzw. festgestellt am 2. September 2020, um 20:05 Uhr, in Bern, Schützenmatte,
indem sich der Beschuldigte trotz gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April
2020 für das Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von
zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst
Kanton Bern, in der Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.
8.3 begangen
bzw. festgestellt am 10. September 2020, um ca. 17:15 Uhr, in Bern,
Neubrückstrasse 6, Vorplatz Reitschule, indem sich der Beschuldigte trotz
gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt
der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der
Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der
Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.
8.4 begangen
bzw. festgestellt am 16. September 2020, um 21:20 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse
6, Einmündung Engehaldenstrasse, indem sich der Beschuldigte trotz gültiger
Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt der
Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung,
ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der Innenstadt der
Gemeinde Bern aufhielt.
8.5 begangen
bzw. festgestellt am 27. September 2020, um 06:40 Uhr, in Bern, Bahnhofplatz
10, Südeingang, Höhe Restaurant «[…]», indem sich der Beschuldigte trotz
gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt
der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der
Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der
Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.
8.6 begangen
bzw. festgestellt am 28. September 2020, um 21:30 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse
2, Toilettenanlage, indem sich der Beschuldigte trotz gültiger
Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das Gebiet der Innenstadt der
Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren ab Eröffnung der Verfügung,
ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern, in der Innenstadt der
Gemeinde Bern aufhielt.
8.7 begangen
bzw. festgestellt am 11. Oktober 2020, um ca. 20:15 Uhr, in Bern,
Neubrückstrasse 6, Vorplatz Kulturzentrum «Reitschule», indem sich der
Beschuldigte trotz gültiger Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für das
Gebiet der Innenstadt der Gemeinde Bern, gültig für die Dauer von zwei Jahren
ab Eröffnung der Verfügung, ausgestellt durch den Migrationsdienst Kanton Bern,
in der Innenstadt der Gemeinde Bern aufhielt.»
9.2 Beweiswürdigung
Vom Beschuldigten nicht bestritten wird
in diesem Zusammenhang seine Anwesenheit an den entsprechenden Orten. In der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 (AS 577 ff.) wollte
der Beschuldigte zu den Vorhaltungen jeweils nichts wissen. Im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte geltend machen, die
Ausgrenzungsverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 20. April
2020 sei ihm nie in einer ihm verständlichen Sprache – Englisch oder Somali –
eröffnet bzw. erklärt worden (ASBW 421 f.). Vor Obergericht gab der
Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Ausgrenzung immer eingehalten.
Vorab ist festzuhalten, dass die
jeweilige Anwesenheit des Beschuldigten in Bern nach Erlass der
Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 betreffend die Innenstadt der Gemeinde
Bern für die Dauer von 2 Jahren ab 27. April 2020 gestützt auf die dokumentierten
polizeilichen Feststellungen ohne Weiteres als erstellt gelten kann (vgl.
Rapporte bzw. Berichte, AS 462 ff., 466 f., 488 f., 503 ff., 515 f., 586 ff.,
589 f., 591 f., 593 f., 609 ff., 622 ff., 651 ff., 530 ff.,
Ausgrenzungsverfügung, u.a. AS 476 ff., inkl. Plan, 492 ff, inkl. farbiger
Plan, bzw. 1677 ff., Ausschreibungsbegehren, u.a. AS 472 f. bzw. 1692 f.).
Die per Einschreiben versandte
Ausgrenzungsverfügung war vom Beschuldigten vor den Aufenthalten in Bern
persönlich entgegengenommen worden. Auf dem Rückschein findet sich seine
Unterschrift. Die Retournierung an den Migrationsdienst des Kantons Bern fand
am 27. April 2020 statt; die Zustellung an den Beschuldigten dürfte gemäss den
Poststempeln am 24. April 2020 erfolgt sein (vgl. Rückschein, u.a. AS 474
f., 497 f. bzw. 1688 f.).
Dem Beschuldigten war zudem am 16. April
2020 das rechtliche Gehör auf Englisch gewährt worden, wobei dieser auf eine
Stellungnahme verzichtet und seine Unterschrift auf dem entsprechenden
polizeilichen Dokument verweigert hatte (vgl. Dokument Gewährung rechtliches
Gehör, AS 1686 f.). Er wusste also, dass ihm eine Ausgrenzung des
Migrationsdienstes des Kantons Bern drohte, als er die Ausgrenzungsverfügung
vom 20. April 2020 zugestellt erhielt. Kurz zuvor, am 30. März und
1. April 2020, war ihm überdies schon zu einer anderen beabsichtigten bzw.
in der Folge ausgefertigten Ausgrenzungsverfügung vom 1. April 2020 für die
Städte Biel, Brügg und Nidau das rechtliche Gehör gewährt worden. Am 30. März
2020 hatte er dabei die in Betracht gezogene Ausgrenzung, welche ihm auch auf
Englisch in Aussicht gestellt worden war, ausdrücklich zur Kenntnis genommen
und das polizeiliche Dokument unterschrieben gehabt. Am 1. April 2020 hatte er
dazu inhaltlich Stellung genommen, indem er angegeben hatte, er habe eine
Wohnung in Bern und werde den Kanton Bern sicher nicht verlassen; er werde
nicht nach Luzern zurückkehren; nach Biel werde er auf jeden Fall zurückkehren,
das sei seine Stadt. Die Unterzeichnung des Dokuments wie auch des Empfangs der
Ausgrenzungsverfügung vom 1. April 2020 hatte er dann verweigert (vgl.
Unterlagen, AS 1670 f.,1659 f., 1663 ff. bzw. 1394 f., 1375 f.,
1377 ff., 1351).
Aus der erwähnten Stellungnahme vom
1. April 2020 wird deutlich, dass der Beschuldigte die Bedeutung einer
Ausgrenzung durchaus verstanden und wohl nicht zuletzt aus diesem Grund die
Unterschrift auf der Ausgrenzungsverfügung vom 1. April 2020 für die
Städte Biel, Brügg und Nidau verweigerte hatte. Dass die ihm in der Folge
zugestellte Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 dann die Innenstadt der
Gemeinde Bern betraf, musste ihm aufgrund des nach einem Vorfall im Zug nach
Bern in der Stadt Bern gewährten rechtlichen Gehörs und dem der
Ausgrenzungsverfügung beigelegten Plan der Innenstadt von Bern klar gewesen
sein (vgl. Plan, u.a. AS 481 bzw. 498).
Im Vorfeld der vorgehaltenen Aufenthalte
in Bern war der Beschuldigte überdies in weitere polizeiliche Kontrollen in der
Innenstadt von Bern geraten, bei denen der Verstoss gegen die Ausgrenzung Thema
gewesen und ihm die Ausgrenzungsverfügung mit dem Plan der Innenstadt von Bern
nochmal ausgehändigt worden war – so am 30. April, 8. Mai und 16. Mai 2020, wobei er eine
Unterzeichnung jeweils verweigert hatte. In diesem Zusammenhang hatte er am 30.
April 2020 gegenüber den Polizeibeamten angegeben, von der Ausgrenzungsverfügung
gewusst zu haben; er wolle sich jedoch auch weiterhin in der Innenstadt von
Bern aufhalten, um Freunde zu treffen. In der nachfolgenden polizeilichen
Einvernahme hatte er dann auf Vorhalt, er sei für die Innenstadt Bern mit einer
Ausgrenzungsverfügung belegt worden, und Frage, weshalb er sich trotzdem hier
in Bern aufgehalten habe, u.a. erklärt, er wolle dort nur chillen, er wisse
nicht, weshalb er diese Ausgrenzung habe (vgl. Rapport und weitere Unterlagen,
AS 1442 f., 1444 ff., Einvernahme, AS 1452).
Am 8. Mai 2020 hatte er gegenüber
den Polizeibeamten gemeint, er wisse, dass er sich nicht in Bern aufhalten
dürfe; da er sich keiner Schuld bewusst sei, werde er sich weiterhin in Bern
aufhalten (vgl. Rapport und Ausgrenzungsverfügung mit Plan, AS 1456 f., 1464
ff.). Auch am 16. Mai 2020 hatte er angegeben, von der Ausgrenzung gewusst zu
haben; er werde sich auch weiterhin in der Innenstadt aufhalten (vgl. Rapport,
AS 1472 f., Ausgrenzungsverfügung mit Plan, AS 1474 ff.).
Zudem war die Ausgrenzung selbstredend
auch bei jeder Kontrolle bzw. Anhaltung ab dem 3. August 2020 Thema (vgl. u.a.
Einvernahmen, AS 484, Z. 115 bis 117, AS 499 f., Z. 18 bis 39, AS 528, Z.
81 bis 92, AS 607, Z. 27 bis 47, AS 543, Z. 41 bis 43, Rapport, AS 623).
Die Ausgrenzungsverfügung vom 20. April
2020 war dem Beschuldigten also rechtsgültig eröffnet worden und er wusste
auch, um was es ging. Die vorgehaltenen Sachverhalte sind damit erstellt.
9.3 Rechtliche Würdigung
9.3.1 Art. 119 Abs. 1 AIG handelt
zuwider, wer eine Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt.
9.3.2 Der Beschuldigte hielt sich
jeweils trotz der mit Ausgrenzungsverfügung vom 20. April 2020 für die
Innenstadt der Gemeinde Bern angeordneten und ihm bekannten Ausgrenzung jeweils
unberechtigt dort auf. Der objektive und subjektive Tatbestand ist klar
erfüllt.
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte ist der
mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG
schuldig zu sprechen.
10. Verletzung der Verkehrsregeln
(Nichtgewähren des Vortrittsrechts)
10.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 10 der
Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Nichtgewähren des Vortritts beim
Einfügen in den Verkehr als Fahrradlenker (Art. 14 Abs. 1 VRV. Art. 15 Abs.
3 VRV, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG)
begangen am 6. Oktober 2020, um 17:10
Uhr, in Bärau, Bäraustrasse, Höhe Liegenschaft Bäraustrasse 18a, von Langnau in
Fahrtrichtung Bärau, zum Nachteil von H.___, indem der Beschuldigte
unvorsichtig, ohne seine Geschwindigkeit zu mässigen und für die geschädigte
PKW-Lenkerin unvorhersehbar, auf seinem Fahrrad fahrend ab dem Vorplatz der
Liegenschaft Bäraustrasse 18a auf die Hauptstrasse einfuhr, dabei die vortrittsberechtigte
PKW-Lenkerin an deren Fahrt behinderte und letztlich eine Kollision mit
Sachschaden am PKW von H.___ in der Höhe von ca. CHF 1'500.00 verursachte.»
10.2 Beweiswürdigung
Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall.
Bei der Unfallaufnahme vor Ort gab er an, mit dem Fahrrad von Langnau nach
Bärau gefahren zu sein, wo er vom Auto angefahren worden sei (AS 643). In der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte er von
diesem Vorfall nichts mehr wissen (vgl. AS 581). Vor Obergericht sagte der
Beschuldigte aus, was ihm vorgeworfen werde, stimme nicht.
Sowohl die Personenwagenlenkerin als
auch eine Zeugin, welche vor ihrem Domizil zum Unfallzeitpunkt am Rauchen war,
haben angegeben, der Beschuldigte sei mit seinem Fahrrad von der Strasse zuerst
nach rechts auf einen Vorplatz gefahren. Plötzlich sei er vom Vorplatz
unvermittelt wieder nach links in die Hauptstrasse eingebogen und vor den PW
der Lenkerin gefahren. Die Personenwagenlenkerin, die Zeugin und der
Beschuldigte waren beim Eintreffen der Polizei alle am Unfallort anwesend und
wurden vor Ort zwischen 18:00 und 18:30 Uhr befragt. Bei den Direktbeteiligten
wurde zudem ein Atemalkoholtest durchgeführt. Es kann dazu auf den
Anzeigerapport vom 27. Oktober 2020 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll (AS 637 ff.)
verwiesen werden. Aufgrund der klaren und übereinstimmenden Aussagen der
PW-Lenkerin und der Zeugin kann der Sachverhalt als erstellt gelten.
10.3 Rechtliche Würdigung
10.3.1 Art. 36 Abs. 4 SVG legt fest,
dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, andere
Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Gemäss Art. 14
Abs. 1 VRV darf, wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den
Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Nach Art. 15 Abs. 3 VRV
muss ein Fahrzeugführer, der aus Fabrik‑, Hof- oder Garagenausfahrten, aus
Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein
Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen
den Vortritt gewähren. Art. 90 Abs. 1 SVG stellt die Verletzung von
Verkehrsregeln unter Strafe.
10.3.2 Der Beschuldigte fuhr mit seinem
Fahrrad, nachdem er zuerst von der Strasse auf einen Vorplatz gefahren war,
unvermittelt von diesem Vorplatz wieder zurück auf die Strasse direkt vor den
PW von H.___. Dadurch hat er deren Vortrittsrecht verletzt und sie in der Fahrt
behindert. Der objektive Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln ist damit
erfüllt, angesichts des konkreten Ablaufs ist von mindestens eventualvorsätzlichem
Handeln auszugehen.
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Der Beschuldigte ist wegen Verletzung
der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretung, Nichtgewähren
des Vortrittsrechts als Fahrradlenker) zu verurteilen.
11. Fahren in fahrunfähigem Zustand
(unter Drogeneinfluss)
11.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 12 der
Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Fahren unter Drogeneinfluss mit
motorlosem Fahrzeug (Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV
Art. 31 Abs. 2 SVG. Art. 55 Abs.
7 SVG und Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG)
begangen am 11. Oktober 2020, um ca.
20:15 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Vorplatz Kulturzentrum «Reitschule»,
indem der Beschuldigte unter Einfluss der Substanzen THC und Benzodiazepin ein
Fahrrad lenkte.»
11.2 Beweiswürdigung
Der Vorhalt wird vom Beschuldigten
bestritten. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 (AS 543 f.)
machte er geltend, nicht derjenige gewesen zu sein, der zuvor bei der
Reitschule in Bern das Fahrrad bestiegen und versucht habe, sich vom
Kontrollort zu entfernen. Er wollte auch keine Drogen konsumiert oder
Medikamente eingenommen haben. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
8. Oktober 2021 wollte er vom Vorfall nichts mehr wissen (AS 581).
Zum Sachverhalt kann auf den
Anzeigerapport vom 1. Dezember 2020 (AS 651 ff.) sowie das Protokoll bei
Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 11. Oktober 2020 (AS 531 f.) und das
Dokument vom 11. Oktober 2020 mit den Ergebnissen des Drogen-Schnelltests (AS
530) verwiesen werden. Aus den Ausführungen im Anzeigerapport geht der
zeitliche Ablauf der Kontrolle klar hervor. Der Beschuldigte war mit einem für
seine Körpergrösse deutlich zu kleinen Jugendfahrrad unterwegs und hatte
offenbar Mühe, damit schnell zu fahren. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte,
dass es nicht der Beschuldigte gewesen sein könnte, der das Fahrrad gelenkt
hatte. Die dokumentierten Ergebnisse des Drogen-Schnelltests sprechen zwar für einen
entsprechenden Konsum von Betäubungsmitteln. Aufgrund der Weigerung des
Beschuldigten konnte in der Folge jedoch die von der Staatsanwaltschaft
angeordnete Blutentnahme nicht durchgeführt werden. Der Beschuldigte wurde
daher auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit angezeigt und angeklagt (Anklagevorhalt 14). Lediglich aufgrund
der Resultate des Schnelltests ist der vorliegend angeklagte Sachverhalt nicht
rechtsgenüglich erstellt und es hat ein Freispruch zu ergehen.
12. Verletzung der Verkehrsregeln
(Fahren ohne Licht)
12.1 Anklagevorhalt
Dem
Beschuldigten wird in Ziffer 13 der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende
strafbare Handlung vorgeworfen:
«Fahren mit Fahrrad ohne Licht, nachts
bei unbeleuchteter Strasse (Art. 30 Abs. 1 VRV und Art. 41 Abs. 1 SVG und Art.
90 Abs. 1 SVG
begangen am 11. Oktober 2020, um ca.
20:15 Uhr, in Bern, Neubrückstrasse 6, Vorplatz Kulturzentrum «Reitschule»,
indem der Beschuldigte mit einem Fahrrad fuhr, das trotz der längst begonnenen
Abenddämmerung und dementsprechend schwachen Lichtverhältnissen keine
Beleuchtung aufwies, (weder ein Front- noch ein Rücklicht).»
12.2 Beweiswürdigung
Der Vorfall hängt mit den
Anklagevorhalten 2.2, 12, 14 und 15.1 zusammen und ist bestritten. In der
polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 (AS 543 f.) machte er geltend,
nicht derjenige gewesen zu sein, der zuvor bei der Reitschule in Bern das Fahrrad
bestiegen und versucht habe, sich vom Kontrollort zu entfernen. In der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober 2021 wollte er vom Vorfall
nichts mehr wissen (AS 581). Vor Obergericht sagte der Beschuldigte dazu, er
sei gar nicht mit dem Fahrrad unterwegs gewesen.
Zum Sachverhalt kann auf den
Anzeigerapport vom 1. Dezember 2020 (AS 651 ff.) verwiesen werden. Aus den
Ausführungen im Anzeigerapport geht der zeitliche Ablauf der Kontrolle klar
hervor. Der Beschuldigte war mit einem für seine Körpergrösse deutlich zu kleinen
Jugendfahrrad unterwegs und hatte offenbar Mühe, damit schnell zu fahren. Es
bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es nicht der Beschuldigte gewesen sein
könnte, der das Fahrrad gelenkt hatte. Der Sachverhalt kann als erstellt
gelten.
12.3 Rechtliche Würdigung
12.3.1 Art. 41 Abs. 1 SVG legt fest,
dass motorlose Fahrzeuge vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie
bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein müssen. Art. 30 Abs. 1 VRV
bestimmt zusätzlich, dass die für die Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu
verwenden sind. Art. 90 Abs. 1 SVG stellt die Verletzung von Verkehrsregeln
unter Strafe.
12.3.2 Der Beschuldigte fuhr am 11.
Oktober 2020 um 20:15 Uhr mit dem Fahrrad auf einem öffentlich zugänglichen,
aber nicht beleuchteten Vorplatz ohne Licht. Um diese Jahreszeit hatte zum
fraglichen Zeitpunkt die Abenddämmerung längst eingesetzt bzw. war in die Nacht
übergegangen. Der objektive Tatbestand ist demgemäss erfüllt. Vorsätzliches
Handeln steht sodann ausser Frage, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben
ist.
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe sind nicht zu erkennen. Der Beschuldigte ist wegen
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Übertretung,
Fahren ohne Licht als Fahrradlenker) zu verurteilen.
13. Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Blutprobe)
13.1 Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 14 der
Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Vereitelung der Blutprobe als Führer
eines motorlosen Fahrzeuges (Art. 55 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a SVG und Art.
91a Abs. 2 SVG)
begangen am 11. Oktober 2020, nach 20:15
Uhr, in Bern, Brunnadernstrasse 42, Polizeiwache «Ostring», indem der
Beschuldigte nach einem positiv verlaufenen Drogenschnelltest auf die
Substanzen THC und Benzodiazepine, nach Fahren mit einem Fahrrad, vorsätzlich
die Blutprobe verwehrte, obwohl diese staatsanwaltschaftlich angeordnet worden
war.»
13.2 Beweiswürdigung
Der Beschuldigte will vom Ganzen auch
hier nichts wissen (vgl. staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Oktober
2021, AS 581 f.). Auch vor Obergericht gab er an, davon keine Ahnung zu haben.
Es kann auf den Anzeigenrapport vom 1.
Dezember 2020 (AS 651) sowie das Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom
11. Oktober 2020 (AS 532) verwiesen werden. Die Weigerung, eine Blutprobe
abzugeben, wurde vom Beschuldigten überdies bereits im Rahmen der polizeilichen
Einvernahme vom 11. Oktober 2020 klar deponiert (AS 544, Z. 83 bis 90): «Nein,
ich habe keine Zeit mehr und gebe keine Blutprobe ab.», «Das ist mir egal. Ich
gebe keine Blutprobe ab.». Der vorgehaltene Sachverhalt kann als erstellt
betrachtet werden.
13.3 Rechtliche Würdigung
13.3.1 Art. 55 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a
SVG regeln die Vorgehensweise bei Anzeichen auf Fahrunfähigkeit, die nicht auf
Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, so u.a. die Anordnung einer Blutprobe. Als
Führer eines motorlosen Fahrzeugs handelt Art. 91a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1
SVG zuwider, wer Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt,
indem er sich u.a. vorsätzlich einer angeordneten Blutprobe widersetzt.
13.3.2 Mit der vom Beschuldigten nach
der Fahrradfahrt vorgenommenen Weigerung, sich einer Blutprobe zu unterziehen,
die gestützt auf die bestehenden Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund des
Einflusses von THC und Benzodiazepinen staatsanwaltschaftlich angeordnet worden
war (durch Staatsanwältin Miriam Hans), ist der objektive Tatbestand gegeben.
Vorsätzliches Handeln ist dabei angesichts der kategorischen Widersetzung klar
zu bejahen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Rechtfertigungs- oder
Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. Der Beschuldigte ist somit der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a
Abs. 2 SVG (Übertretung, als Fahrradlenker) schuldig zu sprechen.
14. Mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen)
14.1 Anklagevorhalte
Dem Beschuldigten werden in Ziffer 15
der Anklageschrift vom 8. Juni 2022 folgende strafbare Handlungen vorgeworfen:
«Mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)
15.1 begangen
zu unbekannter Zeit an unbekanntem Ort, festgestellt am 11. Oktober 2020, um
ca. 20:15 Uhr, in Bern, Brunnadernstrasse 42, Polizeiwache «Ostring», indem der
Beschuldigte unbefugt Marihuana und Benzodiazepine konsumiert hatte.
15.2 begangen
in der Zeit vom 8. Juni 2019 (frühere Vorfälle sind verjährt) bis zum 6. November
2020, in Bern, Schafhausen und anderswo, indem der Beschuldigte jeweils in
unregelmässigen Abständen Kokain konsumierte.»
14.2 Beweiswürdigung
Betreffend Vorhalt Ziffer 15.1 kann auf
Ziffer 11 hievor verwiesen werden. Es liegt lediglich ein Schnelltest vor,
welcher positiv auf THC und Benzodiazepine reagierte. Entsprechende Substanzen
wurden beim Beschuldigten nicht gefunden. Der Beschuldigte bestritt anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 (AS 543) den Konsum von
Marihuana und Medikamenten. Weitergehende Abklärungen oder Untersuchungen
liegen nicht vor. Dieser einzelne Konsum kann daher nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden. Da der Beschuldigte nachfolgend aber ohnehin im
Zusammenhang mit seinem wiederholten Betäubungsmittelkonsum zwischen dem
26. September 2020 und dem 6. November 2020 wegen mehrfacher Übertretung
schuldig zu sprechen ist, hat in Bezug auf den Vorhalt Ziffer 15.1 kein separater
Freispruch zu erfolgen.
Betreffend Vorhalt 15.2 ist vorab
festzuhalten, dass der vorgehaltene Konsum aufgrund der Verjährung nur noch den
Zeitraum zwischen 26. September 2020 und 6. November 2020 betrifft (US
84). Für diesen Zeitraum liegt eine Haaranalyse vor, welche den Konsum von
Kokain bestätigt (AS 52 ff.). Der Konsum wurde in zwei von drei untersuchten
Haarsegmenten bestätigt, wobei das dritte Segment den Zeitraum betrifft, in
welchem der Beschuldigte bereits in Haft war. Zudem gab der Beschuldigte
gegenüber der Polizei selber an, Kokain zu konsumieren (vgl. Rapport, AS 622
ff.).
14.3 Rechtliche Würdigung
Gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstösst
u.a., wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert.
Der Konsum von Betäubungsmitteln durch
den Beschuldigten erfolgte unbefugt, womit der objektive Tatbestand zu bejahen
ist. In subjektiver Hinsicht steht vorsätzliches Handeln ausser Frage. Der
subjektive Tatbestand ist folglich ebenso erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe
liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Übertretungen),
begangen in der Zeit vom 26. September bis am 6. November 2020, schuldig zu
erkennen.
15. Zusammenfassung
15.1 Freisprüche
-
Diebstahl, begangen bzw.
festgestellt am 11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 2.2),
-
Hinderung einer
Amtshandlung, begangen am 28. September 2020 (Vorhalt Ziff. 4.5),
-
Fahren in fahrunfähigem
Zustand (Übertretung, unter Drogeneinfluss als Fahrradlenker), begangen am 11.
Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 12).
15.2 Schuldsprüche
-
versuchte vorsätzliche
Tötung, begangen am 27. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 1),
-
Diebstahl, begangen in der
Zeit zwischen dem 1. und 31. März 2020 (Vorhalt Ziff. 2.1),
-
versuchte einfache
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), begangen am 25. August 2020
(Vorhalt Ziff. 3),
-
mehrfache Hinderung einer
Amtshandlung, begangen in der Zeit vom 3. August bis am 27. September 2020
(Vorhalte Ziff. 4.1 bis 4.4),
-
mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis
am 24. September 2021 (Vorhalte Ziff. 5.1 bis 5.4),
-
mehrfache Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit vom 28.
August bis am 28. September 2020 (Vorhalte Ziff. 6.1 bis 6.3),
-
mehrfache Beschimpfung,
begangen in der Zeit vom 3. August bis am 28. September 2020 (Vorhalte
Ziff. 7.1 bis 7.3),
-
mehrfache Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung, begangen in der Zeit vom 3. August bis am 11.
Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 8.1 bis 8.7),
-
mehrfache Verletzung der
Verkehrsregeln (Übertretungen, Nichtgewähren des Vortrittsrechts und Fahren
ohne Licht als Fahrradlenker), begangen in der Zeit vom 6. bis am 11. Oktober
2020 (Vorhalte Ziff. 10 und 13),
-
Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Übertretung, als Fahrradlenker), begangen
am 11. Oktober 2020 (Vorhalt Ziff. 14),
-
mehrfache Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 26.
September bis am 6. November 2020 (Vorhalte Ziff. 15.2).
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht,
den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden
Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 85 ff.). Darauf ist zur
Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Strafrahmen und Wahl der Strafart
2.1.1 Eine vorsätzliche Tötung nach Art.
111 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Es
handelt sich bei diesem Tatbestand somit um ein Verbrechen.
Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB
ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bedroht und
demnach ebenfalls ein Verbrechen.
Die Straftaten der einfachen
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG sowie der
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG sind mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedrohte Vergehen.
Auch die Delikte der Hinderung einer
Amtshandlung nach Art. 286 StGB und der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB
sind Vergehen, sehen jedoch ausschliesslich eine Bestrafung mit einer
Geldstrafe vor. Bei der Hinderung der Amtshandlung beträgt das gesetzlich
festgelegte Strafmaximum dabei 30 Tagessätze und bei einer Beschimpfung 90
Tagessätze.
Die Straftaten der Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, der Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (als Fahrradlenker) gemäss Art. 91a Abs. 2
SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne
von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sind mit Busse bedrohte Übertretungen.
2.1.2 Soweit die Strafdrohung der
vorliegend zu beurteilenden Delikte neben einer Freiheitsstrafe auch eine
Geldstrafe vorsieht (Verbrechen und schwere Vergehen), lässt sich bereits an
dieser Stelle festhalten, dass jeweils nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in
Betracht fallen kann. Für die fraglichen Delikte hat eine Geldstrafe mit Blick
auf die Zweckmässigkeit der Sanktion aus spezialpräventiven Überlegungen zum
vornherein auszuscheiden, ist der Beschuldigte doch schon mehrfach und
teilweise einschlägig vorbestraft, weshalb – neben seinem psychischen Zustand –
allein schon deswegen nicht davon auszugehen ist, dass ihn die Ausfällung einer
Geldstrafe von weiterer Delinquenz abhalten könnte.
2.2 Teilweise Zusatzstrafen
2.2.1 Der Beschuldigte wurde mit
Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland vom
9. September 2020 wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hehlerei, Diebstahls,
Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen
und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00
verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Für Einzelheiten wird
auf die Akten verwiesen (vgl. AS 1247 ff. und 1338 ff.). Die Begehungsdaten
eines Teils der vorliegend neu zu beurteilenden Delikte liegen vor dieser
Verurteilung. Dadurch ergibt sich bei Gleichartigkeit der Strafen die
Konstellation von teilweisen Zusatzstrafen zu diesem früheren Urteil.
Dies betrifft folgende mit einer
Freiheitsstrafe bedrohten Delikte gemäss Anlageschrift:
-
Diebstahl gemäss Ziff. 2.1,
-
versuchte einfache
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) gemäss Ziff. 3,
-
Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte gemäss Ziff. 5.1,
-
Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) gemäss Ziff. 6.1,
-
mehrfache Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung gemäss Ziff. 8.1 und 8.2.
Ebenfalls als Zusatzstrafen auszufällen
sind folgende lediglich mit einer Geldstrafe bedrohten Delikte gemäss
Anklageschrift:
-
mehrfache Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Ziff. 4.1 bis 4.3,
-
mehrfache Beschimpfung
gemäss Ziff. 7.1 und 7.2.
2.2.2 Sämtliche übrigen Delikte wurden
nach Erlass des Strafbefehls der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner
Jura – Seeland vom 9. September 2020 begangen und sind daher nicht
als Zusatzstrafe auszufällen.
Dabei handelt es sich bei der versuchten
vorsätzlichen Tötung gemäss Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift um das schwerste
Delikt, für welches als Einsatzstrafe aufgrund der Strafdrohung
(Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahre) selbst unter Berücksichtigung
von Strafmilderungsgründen nur eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt
werden kann. Für die weiteren Delikte nach dem 9. September 2020, welche mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind (mehrfache Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 5.2 bis 5.4, mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 6.2 und 6.3 sowie
mehrfache Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Ziff. 8.3 bis 8.7) sind die
Strafen bzw. Erhöhungen im Sinne einer Gesamtfreiheitstrafe festzulegen
(asperationsweise Erhöhungen der Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche
Tötung).
Dasselbe Vorgehen gilt für diejenigen
Delikte, welche lediglich mit einer Geldstrafe bedroht sind (Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Ziff. 4.4 sowie Beschimpfung gemäss Ziff. 7.3).
2.3 Bemessung der Freiheitsstrafe
2.3.1 Tatkomponenten
2.3.1.1 Bei den nach dem Strafbefehl vom
9. September 2020 begangenen Delikten stellt die versuchte vorsätzliche Tötung
(Anklageziffer 1) die schwerste Tat dar, welche gleichzeitig auch das
hochwertigste Rechtsgut betrifft. Zwar führte die dem Privatkläger zugefügte
Stichverletzung nicht zu dessen Tod, das Risiko für eine tödliche oder
potenziell tödliche Verletzung war jedoch hoch. Dass die zugefügte Verletzung
nicht tödlich endete, war letztlich nur dem Zufall zu verdanken, konnte der
Beschuldigte doch im Rahmen des gegen den Oberkörper des Privatklägers
ausgeführten Stichs weder die genaue Eindringstelle noch die Eindringtiefe des
verwendeten scharfen Gegenstands, mutmasslich des Messers, kontrollieren. Die resultierende
Verletzung (Hautverletzung unterhalb des linken Schulterblatts von ca. 1 cm Breite
mit einer Wundtiefe von ca. 3 cm, wobei der Stichkanal bis in den Pleuraspalt
gelangte und zu einer Lufteintragung und einem Bluterguss führte) entspricht in
rechtlicher Hinsicht einer einfachen Körperverletzung. Der Privatkläger bekam
unmittelbar nach dem Zufügen der Stichverletzung Schwierigkeiten beim Atmen,
litt unter erheblichen Schmerzen und wähnte sich in Todesgefahr. Nach dem
kurzen Spitalaufenthalt verspürte er noch während eines längeren Zeitraums
Schmerzen, welche auch heute noch auftreten. Zudem ist sein Sicherheitsgefühl bis
heute erheblich beeinträchtigt, wurde er doch in seinen eigenen vier Wänden
angegriffen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
der Beschuldigte die Tat nicht geplant haben dürfte, sondern diese wohl eine
spontane Reaktion auf die Abwehrhandlungen des Privatklägers gegen das
Eindringen in die Wohnung gewesen sein dürfte. Gleichwohl erscheint das
Vorgehen als rücksichtslos und hinterhältig – der Angriff gegen den
Privatkläger erfolgte in der Dunkelheit überraschend von hinten und nicht
während einer laufenden Auseinandersetzung. Der Beschuldigte hätte auch ohne
Weiteres von einem Eindringen in die Wohnung absehen können, nachdem er
realisierte, dass sich der Privatkläger dagegen zu Wehr setzte. Stattdessen
folgte er dem Privatkläger hartnäckig und stach unvermittelt auf ihn ein.
Danach entfernte er sich und überliess den Privatkläger seinem Schicksal. Die
objektive Tatschwere ist unter den vorliegenden Voraussetzungen im Grenzbereich
von einem leichten zu einem mittelschweren Verschulden einzuordnen.
2.3.1.2 Der Beschuldigte handelte
eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.
Das Motiv dürfte in der Wut gegenüber dem Privatkläger liegen, nachdem dieser
ihn mit Schlägen am Eindringen in die Wohnung zu hindern versuchte. Letztlich
ist aber allein der Beschuldigte für diese Ausgangslage verantwortlich. Die
subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit lediglich leicht mindernd auf das
Verschulden aus. Das Tatverschulden ist im Grenzbereich vom leichten zum
mittleren Verschulden anzusiedeln.
2.3.1.3 In Anbetracht der Strafdrohung
einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahren führt dies zu einer
hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Jahren für das vollendete Delikt (vor
Berücksichtigung der reduzierten Schuldfähigkeit).
2.3.1.4 Laut dem psychiatrischen
Ergänzungsgutachten von Dr. med. D.___ vom 11. August 2023 lag bezüglich des
hier interessierenden Vorfalls als Folge der beim Beschuldigten gegebenen
psychischen Störung von erheblicher Schwere eine in mindestens leichtem bis
höchstens mittelschwerem Ausmass eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bei
wahrscheinlich weitgehend erhaltener Einsichtsfähigkeit vor (ASBW 311 f.). Es ist
folglich – sowohl für die vorliegende Tat als auch für die übrigen strafbaren
Handlungen – von einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der
Schuldfähigkeit auszugehen. Dies führt zu einer merklichen Reduktion des
Verschuldens, womit dieses nur noch als leicht, etwa in der Mitte des Bereichs
liegend, einzuordnen ist. Angemessen erscheint demnach eine Reduktion auf eine
Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
2.3.1.5 Vorliegend kam es zudem nicht
zum Eintritt des Todes des Privatklägers, es liegt vielmehr ein vollendeter
Versuch vor. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass es
letztlich reiner Zufall war, dass der Privatkläger nicht tödlich verletzt
wurde. Dies führt abschliessend – vor Berücksichtigung der asperationsweisen
Erhöhung für die weiteren Delikte sowie der Täterkomponenten – zu einer Einsatzstrafe
von 5 Jahren.
2.3.1.6 Für die weiteren mit einer
Freiheitstrafe zu sanktionierenden Delikte ist die Einsatzstrafe
asperationsweise zu erhöhen.
Dabei handelt es sich zum einen um die
mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 5.2
bis 5.4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorfälle alle ein
ähnliches Muster zeigen und nicht zu bagatellisieren sind. Andererseits sind
sie angesichts der möglichen Bandbreite mit Blick auf die Gewaltanwendung noch
als leicht – in der Mitte des unteren Strafrahmendrittels liegend –
einzustufen. Die einzelnen Vorfälle wären jeweils mit einer Freiheitsstrafe von
2 Monaten zu sanktionieren, unter Berücksichtigung der verminderten
Schuldfähigkeit mit 40 Tagen. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung
von jeweils 20 Tagen, total 60 Tage, als angemessen.
Bezüglich der beiden Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz ist festzuhalten, dass es sich um jeweils sehr
geringe Mengen handelte. Entsprechend wiegt das Verschulden leicht. Ausgehend
von einer Freiheitsstrafe von jeweils 30 Tagen, reduziert auf jeweils 20 Tage
aufgrund verminderter Schuldfähigkeit, ergibt sich eine Erhöhung um jeweils 10
Tage, insgesamt 20 Tage.
Die wiederholten Missachtungen der
Ausgrenzung (Anklageziffer 8.3 bis 8.7) zeigen erneut die hartnäckige
Gleichgültigkeit, mit welcher der Beschuldigte der Rechtsordnung begegnet. Das
Verschulden wiegt dennoch verhältnismässig leicht. Im Einzelfall wäre jeweils
eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen angemessen, unter Berücksichtigung der
verminderten Schuldfähigkeit 20 Tage. Asperationsweise hat eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um jeweils 10 Tage, total 50 Tage, zu erfolgen.
Dies führt für die nach der Verurteilung
vom 9. September 2020 begangen strafbaren Handlungen – vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten – zu einem Strafmass von 5 Jahren und 130 Tagen.
2.3.1.7 In einem weiteren Schritt ist
nun die Zusatzstrafe für die vor der Verurteilung vom 9. September 2020
begangen Straftaten zu bemessen.
Dabei stellt der Diebstahl gemäss
Anklageziffer 2.1 – im Vergleich zu den Delikten der früheren Verurteilung – unter
den Delikten mit der schwersten Strafdrohung das konkret schwerste Delikt dar (das
Ersturteil sanktionierte ebenfalls einen Diebstahl und eine Hehlerei, aber mit
Deliktsgut von tieferem Wert). Der Wert des Deliktsguts mit ca. CHF 900.00
liegt indes immer noch in einem relativ tiefen Bereich. Der Beschuldigte
handelte klar vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, was sich aber als
deliktstypisch erweist. Das Verschulden ist noch als leicht, an der unteren
Grenze des fraglichen Bereichs liegend, zu werten, womit eine Freiheitsstrafe
von 2 Monaten als angemessen erschiene. Als Folge der beeinträchtigen
Steuerungsfähigkeit bei wahrscheinlich weitgehend erhaltener Fähigkeit zur
Unrechtseinsicht wird das leichte Verschulden entsprechend reduziert, woraus
sich eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen als Einsatzstrafe ergibt.
Unter den weiteren Delikten stellt die
versuchte einfache Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) zum
Nachteil eines damaligen Mitbewohners des Beschuldigten gemäss Vorhalt Ziff. 3 die
schwerste Straftat dar. Es ist einzig auf die Ausweichbewegung des
Angegriffenen zurückzuführen, dass die in Richtung von dessen Oberkörper
ausgeführte Bewegung mit einem nach vorn gerichteten Messer zu keiner
Verletzung führte. Auch hier zeigt sich die Unberechenbarkeit, Unbeherrschtheit
und sehr grosse Gewaltbereitschaft des Beschuldigten, ging dem Angriff doch
lediglich eine Diskussion über sein inadäquates Verhalten innerhalb der
Wohngemeinschaft voraus. Es ist von direktem Vorsatz auszugehen und das Motiv
dürfte letztlich in der Kritik des Mitbewohners zu suchen sein, welche der
Beschuldigte nicht akzeptieren wollte. Das Verschulden liegt an der oberen
Grenze des unteren Strafrahmendrittels, was einer hypothetischen Freiheitsstrafe
von 12 Monaten entspricht. Die verminderte Schuldfähigkeit führt zu einer Reduktion
auf 8 Monate, eine weitere Reduktion ergibt sich aufgrund des vollendeten
Versuchs. Das resultierende Strafmass von 6 Monaten führt zu einer verhältnismässig
strengen asperationsweisen Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate (120 Tage),
um eine übermässige Bevorteilung durch den Umstand, dass der – im konkreten
Fall deutlich leichter wiegende – Diebstahl aufgrund der höheren abstrakten
Strafdrohung das einsatzstrafenrelevante Delikt darstellt, auszugleichen.
Der Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 5.1 ist in Anbetracht des Ausmasses
der Gewaltausübung und der Umstände des Vorgehens sowie mit Blick auf die
Spannbreite der möglich scheinenden Deliktsausprägungen verschuldensmässig noch
als leicht, in der Mitte des unteren Strafrahmendrittels, einzustufen. Es wäre
auch in diesem Fall grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten
angemessen. Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ergibt sich
wiederum eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen, wobei asperationsweise eine weitere
Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tage zu erfolgen hat.
Die zeitlich in die Phase vor dem 9.
September 2020 fallende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch
den Besitz von Kokaingemisch zum Zwecke des Verkaufs gemäss Vorhalt Ziff. 6.1
wiegt aufgrund der relativ kleinen Menge ebenfalls noch leicht. Die auch hier
grundsätzlich angemessene Freiheitsstrafe von 30 Tagen ist infolge der
verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf 20 Tage zu reduzieren.
Im Sinne der Asperation ist letztlich eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe
um 10 Tage angezeigt.
Das Verschulden der weiteren
Missachtungen der Ausgrenzung betreffend die Innenstadt von Bern gemäss den Anklageziffern
8.1 und 8.2 ist auch hier als leicht einzuschätzen. Bei einer angemessen
erscheinenden Freiheitsstrafe von jeweils 30 Tagen und einer Reduktion auf
jeweils 20 Tage zufolge der verminderten Schuldfähigkeit resultiert
asperationsweise jeweils eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage
bzw. insgesamt um 20 Tage.
Für die Festlegung der Zusatzstrafe für
die vor dem 9. September 2020 begangenen Delikte ist von der Einsatzstrafe von
40 Tagen für den Diebstahl gemäss Anklageziffer 2.1 auszugehen. Diese ist für
die weiteren Delikte um total 170 Tage zu erhöhen (120 Tage, 20 Tage, 10 Tage, 20
Tage). Bezüglich der Grundstrafe aus dem Ersturteil von 100 Tagen erscheint
sodann eine asperationsweise Berücksichtigung mit 50 Tagen angemessen, womit
eine hypothetische Gesamtstrafe von 260 Tagen resultiert. Nach Abzug der
Grundstrafe von 100 Tagen gemäss Strafbefehl vom 9. September 2020 verbleibt
als Zusatzstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte bezogen auf die
Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 160 Tagen.
2.3.2 Täterkomponenten
Bezüglich Täterkomponenten kann vorab
auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 98 ff.) verwiesen werden.
Die Lebensumstände in Somalia sowie die Umstände der Reise in die Schweiz sind
weitestgehend nicht objektivier- bzw. überprüfbar, dürften aber wohl schwierig
gewesen sein. Der Beschuldigte wurde im Asylverfahren mit Entscheid vom
24. Oktober 2017 vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung
aufgrund der Sicherheitslage im Heimatland zum damaligen Zeitpunkt als nicht
zumutbar eingeschätzt wurde; der Kanton Bern wurde dabei mit der Umsetzung
beauftragt (vgl. Unterlagen des Staatssekretariats für Migration, AS 1845 ff.,
Entscheid, AS 1883 ff.). Während der bisherigen Dauer des Aufenthalts in der
Schweiz trat der Beschuldigte immer wieder in strafrechtlich relevanter Weise
in Erscheinung. So kam es wiederholt zu ausgefällten Bussen und zum Vollzug von
Ersatzfreiheitsstrafen (vgl. u.a. Unterlagen Staatsanwaltschaft und
Migrationsdienst Kanton Bern, AS 1332 f., AS 1630 bis 1637, 1727 bis 1730).
Neben Anzeigenrapporten kam es bei der Kantonspolizei Bern zudem zu zahlreichen
Journaleinträgen in Zusammenhang mit dem Beschuldigten (vgl. Unterlagen, AS
1300 ff.). Weiter erfolgten wegen seines Verhaltens Umplatzierungen und
Gefährdungsmeldungen (vgl. Unterlagen Migrationsdienst und KESB Kanton Bern, AS
1551 ff., 1801 ff., 1810 ff.). Der Beschuldigte ist zudem mehrfach wegen
einschlägiger Delikte wie Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Hehlerei, Diebstahl und Beschimpfung
vorbestraft (ASBW 104 ff.). Die entsprechenden Verurteilungen haben
offensichtlich keinerlei abschreckende Wirkung entfaltet, hat der Beschuldigte
doch in den genau gleichen Deliktsfeldern nahtlos weiterdelinquiert. Die
einschlägigen Vorstrafen haben sich entsprechend straferhöhend auszuwirken.
Zu den persönlichen Verhältnissen lässt
sich festhalten, dass es dem Beschuldigten offensichtlich nicht gelingt, ein
einigermassen geordnetes Leben zu führen. Als vorläufig Aufgenommener hat er
zwar Anrecht auf Sozialhilfeleistungen und ihm wurde eine Unterkunft
zugewiesen. Er war jedoch offenbar nicht in der Lage, einen einigermassen
strukturierten Tagesablauf zu etablieren. Stattdessen entwickelten sich
zunehmend psychische Auffälligkeiten im Verhalten, was mit zu den zahlreichen
strafbaren Handlungen geführt haben dürfte. Verschärfend dürfte sich zudem der
Konsum von Betäubungsmitteln, Alkohol und Medikamenten ausgewirkt haben. Auch
wenn die persönliche Situation zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten sicher
schwierig gewesen sein dürfte, steht sie letztlich in keinem direkten
Zusammenhang und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen.
Was das Verhalten im Strafverfahren
angeht, so fällt insbesondere die nahtlose Fortsetzung der Delinquenz nach den
jeweiligen Kontakten mit der Polizei (Anhaltungen, Einvernahmen etc.)
ausgesprochen negativ auf. Sogar während der Untersuchungshaft kam es noch
zweimal zu strafbaren Handlungen gegenüber dem Gefängnispersonal. Auch diese
Umstände sind straferhöhend zu berücksichtigen.
Die aktuellen Verhältnisse gestalten
sich aufgrund der psychisch auffälligen Situation des Beschuldigten und den
damit verbundenen Platzierungsproblemen im vorzeitigen Vollzug als schwierig. Solange
kein rechtskräftiges Urteil besteht, scheint es offenbar nahezu unmöglich zu
sein, einen adäquaten Therapieplatz für die Umsetzung der Massnahme zu finden.
Dies führt zu regelmässigen Umplatzierungen und Einweisungen in nicht
spezialisierte Einrichtungen bzw. Anstalten. In Bezug auf die
Strafempfindlichkeit ergeben sich daraus indes keine relevanten Faktoren.
Zusammenfassend erscheint für die
erneute Delinquenz trotz Vorstrafen und die Fortsetzung der Delinquenz während
des Verfahrens bzw. auch noch in Untersuchungshaft insgesamt eine Erhöhung um 130
Tage als angemessen.
2.3.3 Strafmass Freiheitsstrafe
Wie dargelegt, ergibt sich eine
Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 130 Tagen für die nach dem Urteil vom 9.
September 2020 begangenen Delikte und eine Freiheitsstrafe von 160 Tagen als
Zusatzstrafe für die vorher begangenen Delikte. Es resultiert damit eine
Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 290 Tagen. Diese ist aufgrund der
Täterkomponenten um 130 Tage zu erhöhen, was eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren
und 2 Monaten ergibt. Die Strafe gilt teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9.
September 2020. Die Frage eines bedingten oder teilbedingten Vollzuges stellt
sich bei dieser Strafhöhe nicht. In Anbetracht der fortwährenden Delinquenz und
der psychischen Situation ist dem Beschuldigten aber ohnehin eine schlechte
Prognose zu stellen.
2.4 Bemessung der Geldstrafe
2.4.1 Tatkomponenten
2.4.1.1 Bei der Bemessung der Geldstrafe
ist analog der Strafzumessung bezüglich Freiheitsstrafe vorzugehen. Unter den
nach dem Urteil vom 9. September 2020 begangen und mit einer Geldstrafe zu
sanktionierenden strafbaren Handlungen ist die Beschimpfung gemäss Anklageziffer
7.3 das schwerste Delikt. Das Zeigen des Mittelfingers war klar vorsätzlich,
das Motiv offenbar das schlichte Bedürfnis, den Unmut über die Polizeikontrolle
zu bekunden und die Polizeibeamten abzuwerten. Innerhalb der Spannbreite der
denkbaren Handlungen ist das Verschulden im unteren Drittel anzusiedeln.
Angemessen wären 15 Tagessätze, welche aufgrund der verminderten
Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze zu reduzieren sind.
2.4.1.2 Bezüglich der Hinderungen einer
Amtshandlung ist der Vorhalt gemäss Anklageziffer 4.4, bei welchem es zweimal
zu einem Gerangel kam, gravierend. Innerhalb des Strafrahmens wiegt das
Verschulden entsprechend schwer. Damit erscheinen 25 Tagessätze als angemessen.
Die verminderte Schuldfähigkeit führt zu einer Reduktion auf 16 Tagessätze.
Asperationsweise ist die Einsatzstrafe in der Folge um 8 Tagessätze zu erhöhen.
2.4.1.3 Damit resultiert aus der
festgelegten Einsatzstrafe und den asperationsweisen Erhöhungen eine Geldstrafe
von 18 Tagessätzen für die nach dem 9. September 2020 begangenen Taten.
2.4.1.4 Bei den vor der Verurteilung vom
9. September 2020 begangenen Delikten, für welche eine Zusatzstrafe auszufällen
ist, ist bezüglich Einsatzstrafe vom Vorhalt gemäss Anklageziffer 7.1
auszugehen. Auch hier geht es um das Ausstrecken des Mittelfingers gegenüber
der Polizei. Die Tat erfolgte klar vorsätzlich und ohne jeden Anlass; sie
diente offenbar lediglich dazu, den generellen Unmut gegenüber der Polizei
kundzutun und diese mittels primitiver Geste abzuwerten. Das Verschulden ist im
unteren Drittel anzusiedeln und führt zu einem Strafmass von 15 Tagessätzen.
Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit ist von einer Reduktion auf 10
Tagessätze als Einsatzstrafe auszugehen.
Die Beschimpfung gemäss Anklageziffer
7.2 ist vergleichbar mit dem Vorhalt gemäss Anklageziffer 7.3 und beinhaltet
wiederum das Zeigen des Mittelfingers gegenüber einem Polizeibeamten nach
Durchführung einer Einvernahme und Entlassung des Beschuldigten. Auch in diesem
Fall ist von 15 Tagesätzen auszugehen, welche aufgrund verminderter
Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze zu reduzieren sind. Asperationsweise ergibt
sich eine Erhöhung um 5 Tagessätze.
Dazu kommen die mehrfachen Hinderungen
einer Amtshandlung gemäss Anklageziffern 4.1 bis 4.3. Als gravierendster
Vorfall erscheint hier Ziffer 4.1: Der Beschuldigte leistete zweimal
körperliche Gegenwehr, wobei beim zweiten Mal der Beizug weiterer
Polizeibeamter nötig war und es in der Folge zu einer polizeilichen Festnahme
kam. Innerhalb des Strafrahmens ist hier von der Maximalstrafe von 30
Tagessätzen auszugehen, reduziert auf 20 Tagessätze aufgrund verminderter
Schuldfähigkeit und unter Anrechnung von 10 Tagessätzen im Rahmen der
Asperation. Der Vorfall gemäss Anklageziffer 4.2 ist verschuldensmässig im
mittleren Bereich anzusiedeln, womit von einer Strafe von 20 Tagessätzen
auszugehen ist. Vorab reduziert aufgrund verminderter Schuldfähigkeit auf 14
Tagessätze ist die asperationsweise Erhöhung auf 7 Tagessätze festzulegen. Betreffend
Vorhalt Ziffer 4.3 erscheinen grundsätzlich 15 Tagessätze als angemessen. Diese
sind jedoch auch hier aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit auf 10
Tagessätze zu reduzieren. Im Rahmen der Asperation ist schliesslich eine
Erhöhung um 5 Tagessätze vorzunehmen. Insgesamt ergibt sich damit für die
mehrfachen Hinderungen einer Amtshandlung eine asperationsweise Erhöhung um
total 22 Tagessätze.
Für die Festlegung der Anzahl Tagessätze
als Zusatzstrafe für die vor dem 9. September 2020 begangenen Delikte ist, wie
erwähnt, von der Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen für die Beschimpfung gemäss
Anklageziffer 7.1 auszugehen. Diese ist für die weiteren Delikte um total 27
Tagessätze zu erhöhen. Hinsichtlich der Grundstrafe aus dem Ersturteil von 10
Tagessätzen erscheint eine asperationsweise Berücksichtigung mit 5 Tagessätzen
als angemessen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von total 42
Tagessätzen. Nach Abzug der bereits ausgefällten Grundstrafe von 10 Tagessätzen
verbleibt damit als Zusatzstrafe für die vor dem 9. September 2020
begangenen Delikte bezogen auf die Tatkomponenten eine Geldstrafe von 32
Tagessätzen.
2.4.2 Täterkomponenten
Bezüglich Täterkomponenten kann auf die
entsprechenden Ausführungen bei der Bemessung der Freiheitsstrafe verwiesen
werden. Auch hier hat sich die erneute Delinquenz trotz einer Vorstrafe und
insbesondere die Fortsetzung der Delinquenz während des laufenden Verfahrens
straferhöhend auszuwirken. Angemessen erscheint eine Erhöhung um 10 Tagessätze.
2.4.3 Strafmass Geldstrafe
Wie dargelegt, ergibt sich eine Geldstrafe
in der Höhe von 18 Tagessätzen für die nach dem Urteil vom 9. September 2020
begangenen Delikte und eine Geldstrafe in der Höhe von 32 Tagessätzen als
Zusatzstrafe für die vorher begangenen Delikte. Es resultiert damit eine Geldstrafe
von 50 Tagessätzen. Diese ist aufgrund der Täterkomponenten um 10 Tagessätze zu
erhöhen, was eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ergibt. Die Strafe gilt
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner
Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020. Angesichts der
Inhaftierung des Beschuldigten und der aufgrund der psychischen Situation kaum
gegebenen Aussicht, im Vollzug einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu können, die
zu einem Lohn führen könnte, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 zu
bemessen. Die Prognosestellung fällt hier nicht anders aus als bei der Freiheitsstrafe,
womit die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.
2.5 Busse
Die verschiedenen Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz wurden jeweils als Fahrradlenker begangen und sind
nicht als sonderlich gravierend zu werten. Dasselbe gilt für den
Betäubungsmittelkonsum. Auch hier ist bei der Verschuldensbewertung jeweils der
leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Die erneute
Delinquenz trotz des strafrechtlich getrübten Vorlebens und insbesondere deren
Fortsetzung während des laufenden Verfahrens sind wiederum in geringem Ausmass
straferhöhend zu berücksichtigen. Letztlich erweisen sich insgesamt gesehen
eine Busse von CHF 250.00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen als
angemessen.
2.6 Verletzung Beschleunigungsgebot
Der Beschuldigte liess im Rahmen der
Berufungsverhandlung eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass während des gesamten Vorverfahrens bis zum
Zeitpunkt des zweiten Teils der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 26.
September 2023 keine längeren Phasen erkennbar sind, in welchen das Verfahren
unbegründet ruhte. Dem Beschuldigten wurde das erstinstanzliche Urteil zudem
mündlich eröffnet und begründet. Er befand sich folglich bis zum Vorliegen des
schriftlich begründeten Urteils nicht im Ungewissen. Festzuhalten ist hingegen,
dass die Dauer von rund 10 Monaten für die Begründung des schriftlichen Urteils
deutlich über der Ordnungsfrist von 60 bzw. in Ausnahmefällen 90 Tagen gemäss
Art. 84 Abs. 4 StPO liegt. Es ist demnach eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festzustellen, welche zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe um 2 Monate und
einer Reduktion der Geldstrafe um 5 Tagessätze führt.
2.7 Anrechnung der Haft und des
vorzeitigen Vollzugs
Der Beschuldigte wurde am 3. August 2020
und am 10. September 2020 vorläufig festgenommen. Am 6. November 2020 erfolgte
seine Verhaftung. In der Folge war er in Untersuchungshaft. Seit dem 6.
Dezember 2021 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Rapporte und
Verfügung, AS 1721 ff., 714 ff., 720 ff., 879 f.). Dies ergibt insgesamt einer
Dauer von 1666 Tagen, welche dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen ist.
2.8 Zusammenfassung
Die dargelegten Erwägungen führen zusammengefasst
zu nachstehenden Ergebnissen:
Der Beschuldigte ist wie folgt zu
verurteilen:
a)
Freiheitsstrafe von
6 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen
Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland vom 9. September 2020,
b)
Geldstrafe von 55
Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland vom
9. September 2020,
c)
Busse von CHF 250.00,
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
An die Freiheitsstrafe sind dem
Beschuldigten 1666 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug anzurechnen.
Die Anordnung der Sicherheitshaft
erfolgt mit separatem Beschluss vom 27. Mai 2025.
Für eine Zusprechung der vom
Beschuldigten beantragten Genugtuung für die bis anhin ausgestandene Haft
bleibt angesichts der ausgefällten Strafe kein Raum.
VII.
Anordnung einer Massnahme
1. Allgemeines
Zu den allgemeinen rechtlichen
Ausführungen und zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme kann
vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (US
104 ff.) verwiesen werden.
2. Im Konkreten
2.1 Forensisch-psychiatrischer Gutachten
und ergänzende Ausführungen
2.1.1 Im vorliegenden Verfahren wurde
Dr. med. D.___ – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Schwerpunkttitelträger FMH für Forensische Psychiatrie und zertifizierter
Forensischer Psychiater der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische
Psychiatrie, mit diversen fachlichen Einschätzungen und Gutachten beauftragt.
Er erstattete eine Vorabstellungnahme vom 10. März 2021 sowie ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 12. Juli 2021 und ein
forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 11. August 2023 über den
Beschuldigten. Zudem machte er ergänzende Ausführungen anlässlich des ersten
und zweiten Teils der Hauptverhandlung (vgl. Vorabstellungnahme, AS 1922 ff.,
Gutachten, AS 1997 ff., Verhandlungsprotokoll, ASBW 114 ff.,
Ergänzungsgutachten, ASBW 273 ff., Befragungsprotokoll, ASBW 368 ff.).
2.1.2 Für den Inhalt der Gutachten und
Stellungnahmen kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil (US 108 ff.) und die aufgeführten Aktenstücke verwiesen werden. Insbesondere
das Ergänzungsgutachten sowie die gutachterliche Stellungnahme im Rahmen des
zweiten Teils der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind noch nicht einmal
zwei Jahre alt und damit entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung im
Berufungsverfahren nicht veraltet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht darum geht, beispielsweise auf der
Basis eines früheren Gutachtens nun neu nachträglich eine Massnahme anzuordnen.
Vielmehr beziehen sich sämtliche gutachterlichen Feststellungen direkt auf den hier
zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Zudem sind seit dem Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinerlei zwischenzeitliche Entwicklungen
oder Ereignisse erkennbar, welche geeignet wären, irgendwelche Zweifel an den
bisherigen gutachterlichen Feststellungen aufkommen zu lassen.
Zusammengefasst kommt der Gutachter in
seinen jüngsten Einschätzungen zum Schluss, dass eine schwere kombinierte
Persönlichkeitsstörung, die psychosenah sei, oder differenzialdiagnostisch auch
eine schizotype Störung, die nicht klassische Symptome der Schizophrenie habe,
jedoch auch gekennzeichnet sei durch «bizarre» Verhaltensweisen, die der
Beschuldigte hier, aber auch im Verlauf der Untersuchungshaft und des
Strafvollzugs an den Tag lege, im Raum stehe. Dies sei in einer
fachpsychiatrischen Institution genauer abzuklären und anschliessend müsse ein
individueller Behandlungsplan entwickelt werden. Das Störungsbild sei
grundsätzlich behandelbar mit psychiatrischen Mitteln. Das Problem sei
vorliegend, dass dies bis anhin im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs noch gar nie
richtig versucht worden sei, sondern der Beschuldigte sei jeweils rasch wieder
in ein Gefängnis zurückgebracht worden. Im Vollzug einer Massnahme nach Art. 59
StGB würde es sehr schwer werden, überhaupt eine Institution zu finden, die
bereit wäre, eine entsprechende Therapie durchzuführen bzw. dies mindestens zu
versuchen. Entgegen der im Gutachten aus dem Jahr 2021 noch als aussichtslos
beurteilten Massnahmenempfehlung beurteilte der Gutachter die Situation im
Ergänzungsgutachten sowie in seinen Einschätzungen im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung anders. Vor der Vorinstanz kam er zur
Einschätzung, er könne jetzt jedenfalls noch nicht feststellen, dass die derzeitige
Unbehandelbarkeit dauerhaft sein sollte, wie bei einer geistigen Behinderung,
sondern solche schwierigen Fälle gäbe es immer wieder mal in der forensischen
Psychiatrie und in den allermeisten Fällen sei es dann im Lauf der Zeit doch
gelungen, einen kleinen Zugang, eine kleine Tür zu öffnen. Dies habe ihn
veranlasst, von der im Gutachten von 2021 noch als aussichtslos beurteilten
Massnahmenempfehlung abzuweichen, hin zur Empfehlung im Ergänzungsgutachten. Es
brauche sicher eine Probebehandlung von einem Jahr in einer spezialisierten
Institution, um feststellen zu können, ob zumindest eine minimale
psychiatrische Behandelbarkeit herstellbar sei oder ob nach dem einen Jahr von
den Behandlungsverantwortlichen doch eine dauerhafte Unbehandelbarkeit
festgestellt werden müsste; dann müsste die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit
aufgehoben werden.
2.2 Würdigung
Mit der Vorinstanz ist übereinstimmend
festzustellen, dass gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen unabhängig
von der gegenwärtig noch nicht möglichen exakten diagnostischen Klassifizierung
– angesichts des niedrigen, psychosenahen psychischen Struktur- und
Funktionsniveaus und der daraus resultierenden deutlichen Einschränkungen in
den Fähigkeiten zum adäquaten Selbstmanagement und zur realitätsgerechten
Sozialanpassung – in jedem Fall eine psychische Störung von erheblicher Schwere
vorliegt. Demnach ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne
des Massnahmenrechts zu bejahen.
Zudem standen die verübten Straftaten
(Verbrechen und Vergehen) mit dem komplexen psychischen
Störungsbild klarerweise in Zusammenhang und das Störungsbild besteht
offenkundig auch weiterhin fort.
Weiter ist auch in Anbetracht der
aktuellen Situation des Beschuldigten von einem ausgesprochen hohen Risiko für
erneute Straftaten im gesamten Spektrum der bisherigen Delinquenz auszugehen,
so insbesondere auch für neuerliche Gewalthandlungen, welche ohne Weiteres –
z.B. bei erneutem Einsatz eines scharfen Gegenstands bzw. Messers – auch zu
tödlichen Verletzungen führen können. Die Gefährlichkeitsprognose fällt demnach
sehr ungünstig aus.
Eine Strafe allein ist folglich nicht
geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, sondern
die zusätzliche Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme erweist sich als
notwendig.
Nach gutachterlicher Einschätzung sind
die vorliegende schwere psychische Störung und die Neigung zu schädlichem
Substanzkonsum mit psychiatrischen Mitteln im Rahmen einer stationären
therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 StGB grundsätzlich behandelbar und
die Kriminalitätsrisiken dürften sich dadurch auch verringern lassen. Eine
Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten ist damit zu bejahen. Daneben
besteht zweifellos aber auch ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an
dessen Sicherung im Sinne der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB.
Schwieriger zu beantworten sind im
aktuellen Zeitpunkt die Fragen nach der Behandlungsfähigkeit und der
erfolgversprechenden Durchführbarkeit einer stationären therapeutischen
Behandlung gemäss Art. 59 StGB. Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist nicht
von einer grundsätzlichen Unbehandelbarkeit auszugehen. Die Problematik im
vorliegenden Fall besteht zum einen darin, dass der Beschuldigte bis jetzt
einer Behandlung nicht wirklich zugängig war – was indes gerade auf seinen
psychischen Zustand zurückzuführen sein dürfte – und dass es bis anhin auch
noch nie zu einem länger dauernden, intensiven Behandlungsversuch kam, welcher
Rückschlüsse auf die tatsächliche Behandelbarkeit zuliesse. Es kann dazu
beispielsweise auf den Vollzugsauftrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom
10. April 2025 (ASB 84 ff.) verwiesen werden, in welchem die Vollzugsorte seit
der Verhaftung aufgeführt sind. Der Beschuldigte wurde seit dem 6. November
2020 bis zur Berufungsverhandlung insgesamt 20 Mal umplatziert. Bei den
Vollzugsorten handelte es sich dabei grösstenteils um Untersuchungsgefängnisse
oder Sicherheitsabteilungen von Vollzugsanstalten. Es kam lediglich zweimal zu
kurzen Aufenthalten von jeweils drei bis vier Wochen in der [Forensisch-Psychiatrischen
Station].
Wie aus der Aktennotiz vom 1. Mai 2025
(ASB 98) hervorgeht, besteht gemäss Straf- und Massnahmenvollzug das Problem in
erster Linie darin, dass die Anordnung der Massnahme noch nicht rechtskräftig ist
und sich deshalb viele Anstalten bzw. Institutionen nicht für eine Aufnahme im
Rahmen eines vorzeitigen Vollzugs bereit erklären. In der [Strafanstalt], wohin
der Beschuldigte Anfang Oktober 2024 verlegt wurde, scheint es bis Ende 2024
zunehmend besser gelaufen sein, weil er in dieser Phase offenbar auch die verordneten
Medikamente regelmässig eingenommen hat. Ende Jahr verschlechterte sich die
Situation wieder und der Beschuldigte nahm die Medikamente nicht mehr ein.
Deshalb wurde er Mitte März 2025 im Rahmen eines sog. Time-Outs auf die [Forensisch-Psychiatrische
Akutstation] verlegt und medikamentös wieder eingestellt. Eine eigentliche
Therapie fand dort allerdings nicht statt. Nach Einschätzung des
Fallverantwortlichen beim Straf- und Massnahmenvollzug gestalte sich die Suche
nach einer geeigneten Platzierung leichter, sobald ein rechtskräftiges Urteil
vorliege. Man müsse es dann in einer geeigneten Einrichtung einfach über einen
längeren Zeitraum versuchen, oft würde eine Therapie dann plötzlich greifen. Den
Beilagen zur Aktennotiz vom 1. Mai 2025 ist ausserdem zu entnehmen, dass es
beim Beschuldigten – obwohl noch nie über einen längeren Zeitraum ein
eigentlicher Therapieversuch stattfand – offenbar durchaus Phasen gibt, in
welchen sich sein psychischer Zustand stabilisiert. So geht aus der Aktennotiz
des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. Januar 2025 (ASB 100) hervor, dass
der Beschuldigte in der [Strafanstalt], wo er sich ab dem 8. Oktober 2024
befand, seit dem 21. Dezember 2024 die Medikamente verweigerte, sich zurückzog
und apathisch und unhygienisch wurde; vorher war er in der Gruppe über eine
gewisse Zeit jedoch offenbar relativ gut führbar. Auch aus der ärztlichen
Anmeldung für die [forensisch-psychiatrische Station] vom 12. Februar 2025 (ASB
101 ff.) geht hervor, dass sich der Zustand des Beschuldigten nach Absetzen der
Medikamente (hier ist als Zeitpunkt Ende November 2024 erwähnt) verschlechterte
und sich dieser psychotisch verhielt. Seit dem Time-Out auf der [Station],
welches vom 12. März 2025 bis am 11. April 2025 dauerte, befindet sich der
Beschuldigte wieder im Untersuchungsgefängnis Olten. Gemäss Führungsbericht vom
19. Mai 2025 (ASB 110 f.) sei der Beschuldigte derzeit nicht gruppenfähig und
sehr betreuungsintensiv. Gegenüber dem Personal sei er anständig, aber
distanziert und sehr schwierig einzuschätzen. Er melde sich mehrmals täglich
via Zellenruf und stelle immer wieder dieselben alltäglichen Fragen betreffend
Ablauf Kiosk, Telefonieren und Spazieren. Es sei nicht klar, ob er absichtlich
immer wieder nachfrage oder dies unbewusst mache. Zu Disziplinierungen sei es
bisher nicht gekommen. Er habe keine sozialen Kontakte, ausser zu seinem
Anwalt. Den Spazierhof nutze er regelmässig und gerne. Er sei nur schwer
einzuschätzen. In der Gruppe sei er schnell überfordert. Da man nie wisse, wie
er reagiere, spaziere er alleine, die Verschiebungen erfolgten immer in
Begleitung von mindestens zwei Betreuern. Die Zellenordnung und die
Körperhygiene entsprächen nicht immer den Erwartungen, er gebe sich aber Mühe.
Er führe oft Selbstgespräche, singe oder schreie in der Zelle. Im Vergleich zum
früheren Aufenthalt vom 18. Mai 2021 bis am 13. Dezember 2021 zeige er insofern
ein deutlich verbessertes Verhalten, als er die Benutzung des Lifts nicht mehr
verweigere und auf Beleidigungen gegenüber dem Personal verzichte.
Es ist damit festzustellen, dass beim
Beschuldigten unter entsprechender medikamentöser Einstellung durchaus
phasenweise bzw. in der Tendenz spürbare Verbesserungen des psychischen Zustands
erkennbar sind – dies nota bene ohne dass es bis anhin über die medikamentösen
Einstellungen hinaus je zu ernsthaften Therapieversuchen gekommen wäre. Die
jüngsten Entwicklungen deuten zudem darauf hin, dass sich beim Beschuldigten
eine minimale Therapiebereitschaft entwickelt hat. So nimmt er zwischenzeitlich
die Medikamente regelmässig und auch sein gesamtes Verhalten im Rahmen der
Berufungsverhandlung war von massiv weniger Renitenz und auffälligem Verhalten
geprägt als noch vor erster Instanz. Er selber gab zudem im Rahmen der
Befragung vor Obergericht an, dass er grundsätzlich bereit sei, sich helfen zu
lassen. Es kann damit zumindest von einer minimalen Therapiewilligkeit
ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8.
Januar 2024, E. 2.7.5). Angesichts der gegenwärtigen Ausgangslage scheint es
durchaus möglich, dass es in einer geeigneten Institution und auf der Basis
einer regelmässigen und überwachten Medikation gelingen könnte, in
therapeutischer Hinsicht den Zugang zum Beschuldigten zu finden. Damit wäre im
positiven Falle eine Behandlungsfähigkeit mit entsprechender Störungseinsicht
und Behandlungsmotivation zu erreichen, worauf mit der Zeit bei entsprechender
psychischer Stabilisierung und Entwicklung eine störungsspezifische und
risikoorientierte Behandlung durchgeführt werden kann, welche neben der
voraussichtlich notwendigen psychiatrischen Medikation das hohe Rückfallrisiko
weiter wird senken können. Neben der Erforderlichkeit ist damit auch die
Geeignetheit einer stationären therapeutischen Behandlung des Beschuldigten zur
Senkung des hohen Rückfallrisikos zu bejahen. Forensisch-psychiatrische
Kliniken, die die angezeigte Behandlung einleiten und durchführen können, sind
gemäss gutachterlicher Einschätzung vorhanden, wobei vorliegend das Zentrum für
Stationäre Forensische Therapie der PUK Zürich in Rheinau im Vordergrund stehen
dürfte.
Die
Massnahme erscheint auch verhältnismässig im engeren Sinne. Sie beinhaltet zwar
einen schweren Eingriff in Form des Freiheitsentzugs, ist jedoch im
vorliegenden Fall angesichts der Behandlungsbedürftigkeit zwingend notwendig.
Der Beschuldigte hat bereits zweimal Leute mit Messern bzw. scharfen
Gegenständen angegriffen und tendiert in Anbetracht der zahlreichen übrigen
Verurteilungen ganz offensichtlich dazu, sehr leicht die Beherrschung zu
verlieren und mit Gewaltanwendung zu reagieren, sobald etwas nicht in seinem
Sinne abläuft. Dabei ist er in der Vergangenheit auch nicht vor
Gewaltanwendungen gegenüber Polizeiangehörigen zurückgeschreckt. Es besteht
unter diesen Umständen weiterhin ein hohes Risiko für schwere Gewalttaten und
damit klarerweise ein überwiegendes Sicherheitsinteresse der Gesellschaft. Die
Verhältnismässigkeit ist aber auch mit Blick auf die auszusprechende
mehrjährige Freiheitsstrafe – nach Berücksichtigung von leicht- bis
mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit und versuchter Tatbegehung beim
Hauptdelikt – zu bejahen. Die Massnahme stellt für den Beschuldigten letztlich
die einzige Chance dar, mit Blick auf die Zukunft im Leben irgendwie Fuss zu
fassen und den Weg in ein selbständiges, eigenverantwortliches und deliktfreies
Leben zu finden. Sollte sich keinerlei Verbesserung erzielen lassen und die
Massnahme sich als undurchführbar erweisen, stünde letztlich als Alternative –
vorbehältlich der erfolgreichen Durchsetzung der auszusprechenden
Landesverweisung – lediglich noch die Verwahrung im Raum, deren Anordnung es in
Anbetracht des noch sehr jungen Alters des Beschuldigten wenn immer möglich zu
verhindern gilt.
Damit lässt sich in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zusammenfassend feststellen, dass eine Senkung des hohen
Rückfallrisikos des Beschuldigten mit einem weniger schweren
Grundrechtseingriff als nicht realisierbar erscheint. Als Alternative stünde
vielmehr eine Verwahrung im Raum, welche einen gravierenderen Eingriff
darstellen würde. Es ist somit eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss
Art. 59 StGB anzuordnen, mit dem Ziel, vorab zum einen eine psychische
Stabilisierung und zum anderen eine Störungseinsicht und eine Einsicht in die
Notwendigkeit der Behandlung zu erreichen und in der Folge durch eine
störungsspezifische und risikoorientierte Behandlung längerfristig die
Legalprognose zu verbessern. Dabei ist, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat,
in Abweichung von der gutachterlichen Empfehlung nicht lediglich eine
«Probebehandlung» anzuordnen, sondern die Massnahme ist in Anbetracht der
voraussichtlich längeren notwendigen Dauer unbefristet anzuordnen. Sollte sich
letztlich nach längeren ernsthaften und sachgerechten Therapieversuchen aus
medizinisch-psychiatrischer Einschätzung eine Unbehandelbarkeit herausstellen, wird
das weitere Vorgehen im dannzumaligen Zeitpunkt zu prüfen sein. Sollte sich die
auszusprechende Landesverweisung aufgrund der Lage in Somalia als nicht
durchführbar erweisen, wäre im äussersten Fall im Rahmen eines gerichtlichen
Nachverfahrens nach Art. 62c Abs. 4 StGB die Anordnung einer Verwahrung zu
prüfen.
2.3 Fazit
Es ist für den Beschuldigten eine
stationäre therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Zur
Sicherung des Sanktionenvollzugs ist er im vorzeitigen Strafvollzug zu
belassen. Der Vollzug der stationären therapeutischen Behandlung geht dem
Vollzug der Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen vor, die Freiheitsstrafe gilt
während der Dauer der Massnahme als aufgeschoben.
VIII. Landesverweisung
1. Allgemeines
Betreffend allgemeine Ausführungen zur
Landesverweisung und zur SIS-Ausschreibung sowie zu den rechtlichen
Voraussetzungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil (US 121 ff.) verwiesen werden.
2. Im Konkreten
Der Beschuldigte ist somalischer
Staatsbürger und damit ausländischer Staatsangehöriger. Es erfolgt vorliegend
eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Dabei handelt es sich
um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, welche unabhängig von
der Höhe der Strafe zu einer obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von
5 – 15 Jahren führt.
Der Beschuldigte reiste im Jahr 2017 in
die Schweiz ein, wobei über Grund und Umstände seiner Einreise wenig bekannt
ist. Die Flüchtlingseigenschaft wurde im Asylverfahren mit Entscheid vom 24.
Oktober 2017 (AS 1883 ff.) verneint. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und eine
Wegweisung verfügt. Gleichzeitig erfolgte eine vorläufige Aufnahme, weil der
Vollzug der Wegweisung aufgrund der damaligen Sicherheitslage in Somalia als nicht
zumutbar eingeschätzt wurde. Der seitherige Aufenthalt des Beschuldigten in der
Schweiz ist geprägt von problematischem und strafrechtlich relevantem
Verhalten. Bereits Mitte 2018 kam es zu einer ersten Verurteilung wegen
Hinderung einer Amtshandlung (ASBW 104 ff.). Es folgten weitere Verurteilungen
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie ab Frühling 2020
die diversen Delikte, welche mit Strafbefehl vom 9. September 2020 mit 100
Tagen Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe sanktioniert wurden. Im
Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, dass er möglichst
rasch raus und das Land verlassen wolle (ASBW 360 ff.). Ein schwerer
persönlicher Härtefall des Beschuldigten liegt unter den gegebenen Umständen
nicht einmal im Ansatz vor. Zum einen liegt ein solcher bei Personen ohne
Aufenthaltsstatus (bzw. bei lediglich vorübergehender Aufnahme) in der Schweiz
in der Regel ohnehin nicht vor, zum anderen sprechen seine kurze
Anwesenheitsdauer in der Schweiz bis zur Verhaftung, die vollständig fehlende
Integration, aber auch die nicht vorhandene berufliche und familiäre Bindung gegen
die Annahme eines Härtefalls (vgl. dazu Praxiskommentar StGB, Art. 66a, N 6,
m.w.H.). In Bezug auf die gesundheitliche Situation ist festzuhalten, dass mit
der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme die psychischen
Probleme des ansonsten körperlich gesunden und noch jungen Beschuldigten
behandelt werden sollen. Insofern ist im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von
definitiven schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen auszugehen, welche im
Heimatland nicht adäquat behandelt werden könnten und damit bereits jetzt ein
Vollzugshindernis für eine Landesverweisung darstellen würden. Mit der
Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die gegenwärtige Sicherheitslage in
Somalia für den hier zu treffenden Entscheid kein relevantes Kriterium sein
kann, allein schon, weil der Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung
ungewiss ist bzw. es bis dahin voraussichtlich noch längere Zeit gehen wird und
unklar ist, wie sich dannzumal die Lage präsentieren wird. So hatte sich auch
das Bundesgericht im Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 mit der
Landesverweisung eines somalischen Staatsangehörigen zu befassen und hielt
betreffend die Frage allfälliger Vollzugshindernisse aufgrund der allgemeinen
Situation im Land in E. 4.4.7 fest: «Es lässt sich denn auch nicht mit
hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Lage in Somalia bis zur
Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug entwickeln wird. Deshalb
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Landesverweisung im jetzigen
Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Es bleibt daran
zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand
der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und
dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und
Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder
erst als Prognose Eingang gefunden haben (...)». Insofern sind also im
heutigen Zeitpunkt vorliegend keine allfälligen aktuell bestehenden
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB zu berücksichtigen. Sollten
solche zum Zeitpunkt des Vollzugs vorliegen bzw. geltend gemacht werden, werden
sie von der Vollzugsbehörden zu prüfen sein. Zusammenfassend bleibt
festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zum einen nicht auf eine
Flüchtlingseigenschaft berufen kann und zum anderen jegliche Abwägung zu
Ungunsten seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz ausfallen (fehlende
berufliche und familiäre Bindung, fehlende Integration, kein sonstiger näherer
Bezug zur Schweiz, kein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, wiederholte
Delinquenz, schwere Gewaltdelinquenz, hohe Rückfallgefahr). Die
Landesverweisung ist folglich anzuordnen. Die Dauer der Landesverweisung ist
angesichts des Ausmasses des Verschuldens, der Schwere der Delinquenz, des
Sicherungszwecks der Massnahme und des zu verneinenden näheren Bezugs zur
Schweiz auf die maximale Dauer von 15 Jahren festzulegen.
Weiter ist mit Blick auf die Interessen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch eine Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen; ein
Einreisehindernis für den Schengen-Raum stellt denn auch keine besondere Härte
für den Beschuldigten dar, da er nicht EU-Bürger ist und keine
Aufenthaltsberechtigung in einem EU-Land bzw. keinerlei Beziehung zu einem
Schengen-Staat hat. Zudem wird vorliegend ein Strafmass von deutlich über zwölf
Monaten ausgefällt und der Beschuldigte stellt sowohl in der Schweiz als auch
im gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dar.
Der Beschuldigte ist damit für die Dauer
von 15 Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung ist im
Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
IX. Sicherstellungen
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt
das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die
Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden.
2. Der Beschuldigte hat die Einziehung
von zwei Messern und einem Fahrrad gemäss Ziffer 10 des erstinstanzlichen
Urteils angefochten. Zudem wehrt er sich gegen die Rückerstattung des
sichergestellten Bargeldbetrages von CHF 80.00 an die Kantonspolizei Bern.
3. Bei den beiden Messern besteht ein
deliktischer Bezug, weshalb diese einzuziehen sind. Nachdem bezüglich des
angeklagten Diebstahls des Jugendfahrrades Cube ein Freispruch erfolgte, ist
dieses dem Beschuldigten herauszugeben. Falls innert 10 Tagen seit Rechtskraft
des Urteils keine Herausgabe verlangt und das Fahrrad abgeholt wird, wird Verzicht
angenommen und das Fahrrad der Vernichtung bzw. Verwertung zugeführt.
4. Im vorliegenden Strafverfahren wurde
beim Beschuldigten ein Bargeldbetrag von CHF 80.00 sichergestellt, der aus
einem vorangegangenen Verkauf von Kokain an einen verdeckten Fahnder der
Kantonspolizei Bern stammte. Die Kantonspolizei Bern ersucht um Rückgabe des
Geldes (vgl. Anzeige, AS 503 ff.; Vorhalt Ziff. 6.2). Der fragliche Betrag
ist dementsprechend freizugeben und nach Rechtskraft des Urteils der
Kantonspolizei Bern zurückzuerstatten (GK-Nr. […], Elcosafe Nr. […],
Kontakt: [...]@police.be.ch; auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
X. Zivilforderungen
1. Allgemeines
Zu den allgemeinen Voraussetzungen von
Schadenersatz und Genugtuung kann vollumfänglich auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil (US 125 f.) verwiesen werden.
2. Im Konkreten
2.1 Privatkläger Vorhalt Ziffer 1
2.1.1 Der Privatkläger C.___ stellte im
erstinstanzlichen Verfahren folgende Forderungen: Haftbarkeit für künftige
Kosten bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach; Schadenersatz
von CHF 902.45, zuzüglich Zins von 5 % seit wann rechtens; Genugtuung
von CHF 15'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung
wurde vom Privatkläger nicht angefochten, womit im Berufungsverfahren nur über
die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von maximal CHF 12'000.00 zu befinden
ist.
2.1.2 Betreffend konkreten Schadenersatz
geht es zum einen um eine Behandlung im TCM-Behandlungszentrum [Ort 1] in der
Höhe von CHF 750.00 (Akupunktur aufgrund körperlicher Beschwerden in
Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall, Rechnung vom 1. April 2022,
weitergeleitet von der Opferhilfe, vgl. Belege, ASBW 138, 142). Die zweite
Forderung betrifft die Kosten einer ärztlichen Konsultation bei Dr. med. Y.___,
Solothurn, von CHF 152.45 (körperliche Beschwerden und depressive
Verstimmung in Zusammenhang mit dem Vorfall, Rechnung vom 13. Februar
2023, vgl. Belege, ASBW 137, 143 f.). Bei beiden Forderungen handelt es
sich um ausgewiesene Kosten, welche dem Privatkläger aufgrund der vom
Beschuldigten begangen Straftat entstanden sind. Entsprechend ist der
Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger CHF 750.00, zuzüglich Zins
zu 5 % seit 1. April 2022, und CHF 152.45, zuzüglich Zins zu 5 %
seit 13. Februar 2023, als Schadenersatz zu bezahlen.
2.1.3 Der Privatkläger beantragt zudem
die Feststellung der Haftbarkeit des Beschuldigten für sämtliche zukünftigen
Kosten, welche im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung stehen bzw. auf
diese zurückzuführen sind. Für diese Kosten hat der Beschuldigte grundsätzlich
ebenfalls vollumfänglich aufzukommen. Da der Schaden im jetzigen Zeitpunkt noch
nicht abschätzbar ist, ist der Beschuldigte vorerst gegenüber dem Privatkläger
bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz der inskünftig
aus und im Zusammenhang mit der Straftat vom 27. Oktober 2020 anfallenden
Kosten zu verpflichten. Der Privatkläger ist zur Ausmittlung der Schadenshöhe
auf den Zivilweg zu verweisen.
2.1.4 Die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Genugtuung an den Privatläger sind vorliegend zweifelsohne
erfüllt. Die schwerwiegende Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung mit
der eingetretenen Körperverletzung hat den Privatkläger in physischer und
insbesondere psychischer Hinsicht erheblich getroffen. Das überfallartige
gewaltsame Ereignis mit hinterrücks zugefügter Stichverletzung in seiner
Wohnung führte sogleich zu Schwierigkeiten beim Atmen, einer Blutung und
erheblichen Schmerzen und löste eine Todesangst aus. Die Stichverletzung musste
medizinisch versorgt werden, der Spitalaufenthalt war aber nur von kurzer
Dauer. Während längerer Zeit verspürte der Privatkläger zeitweise noch
Schmerzen und auch heute nimmt er gelegentlich noch solche wahr. Er verlor
zudem sein Sicherheitsgefühl, litt anfänglich unter Schlaflosigkeit und
Angstzuständen, konnte eine Zeit lang nicht in seiner Wohnung übernachten,
entwickelte ein Misstrauen gegenüber Menschen und fühlte sich insgesamt gesehen
beeinträchtigt. Bis heute hat er zudem mit Ängsten in der eigenen Wohnung zu
kämpfen. Therapeutische Hilfe hat er bisher nicht in Anspruch genommen. Ein
Selbst- oder Mitverschulden des Privatklägers ist nirgends erkennbar. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz erweist sich – auch im Vergleich zu anderen
vergleichbaren Fällen – eine Genugtuung von CHF 12'000.00 als angemessen,
welche seit dem Ereigniszeitpunkt mit einem Zins von 5 % zu verzinsen ist.
Demgemäss ist der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung
von CHF 12'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2020, zu
bezahlen.
2.2 Privatkläger Vorhalte Ziffer 7.1 und
7.2
2.2.1 Der Privatkläger E.___ erhebt
betreffend die Sachverhalte der mehrfachen Beschimpfung (Vorhalte Ziff. 7.1 und
7.2) eine Genugtuungsforderung von CHF 200.00. Zur Begründung wurden keine
Ausführungen gemacht. Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung
wurde vom Privatkläger E.___ nicht angefochten, womit im Berufungsverfahren nur
über die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von maximal CHF 100.00 zu
befinden ist.
2.2.2 Der Beschuldigte zeigte dem
Privatkläger E.___ in seiner Funktion als Polizeibeamter zweimalig den
ausgestreckten Mittelfinger. Die durch diese Beschimpfungen erlittene Unbill
ist nicht zu bagatellisieren. Die Unverfrorenheit gegenüber der ausgeübten
staatlichen Autorität und der persönlichen Integrität als Mensch überschritt
das zu erduldende Mass. Als angemessen erweist sich unter Berücksichtigung der
bekannten Faktoren eine Genugtuung von CHF 100.00. Demnach ist der
Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von
CHF 100.00 zu bezahlen.
XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Im Berufungsverfahren kam es lediglich
zu drei Freisprüchen in Nebenpunkten, wobei es sich bei zwei um Übertretungen
handelte. Das Strafmass fiel lediglich minimal tiefer aus, die Hauptsanktion
der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme wurde bestätigt.
Folglich ist auch der Kostenentscheid der Vorinstanz betreffend
erstinstanzliches Verfahren zu bestätigen.
1.2 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe
der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers C.___
durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker von gesamthaft CHF 14'199.00,
abzüglich Akontozahlung von CHF 9'000.00, verbleibend CHF 5'199.00, ist in
Rechtskraft erwachsen.
Der Schuldspruch wurde in Bezug auf
diesen Anklagevorhalt vollumfänglich bestätigt. In Übereinstimmung mit dem
erstinstanzlichen Urteil bleibt damit der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin vorbehalten, wobei der Beschuldigte erstattungspflichtig wird,
sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. Der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin beläuft sich auf die
Differenz zum vollen Honorar. Unter Berücksichtigung des praxisgemäss
anzuwendenden Stundenansatzes von CHF 230.00 / CHF 250.00,
welcher sich auch vorliegend als angemessen erweist, ergeben sich
CHF 3'913.15 (inkl. MwSt. zu 7,7 % von CHF 279.75).
1.3 Amtliche Verteidigung
Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe
der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, von
insgesamt CHF 41'187.15, abzüglich Akontozahlung von CHF 30'000.00, verbleibend
CHF 11'187.15, ist in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem es im Berufungsverfahren
lediglich zu drei Freisprüchen bezüglich unbedeutenden Nebendelikten kam und
das Strafmass lediglich minimal gesenkt wurde, ist das erstinstanzliche Urteil
bezüglich des Vorbehalts des Rückforderungsanspruchs des Staates während 10
Jahren im Umfang von CHF 41'028.15 (ohne Dolmetscherkosten), sofern es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid
erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für
das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der
angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
2.1.2 Die Berufung des Beschuldigten war
insofern erfolgreich, dass drei Freisprüche in Nebenpunkten erfolgten und die
ausgefällte Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und die Busse jeweils leicht tiefer
ausfielen. Es erscheint demnach als gerechtfertigt, dem Beschuldigten die
Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF
14'000.00, total CHF 15'500.00, lediglich im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 13'950.00,
aufzuerlegen. Die restlichen 10 % entfallen auf den Staat.
2.2 Parteientschädigung
2.2.1 Aufgrund der finanziellen
Situation des Privatklägers C.___ wurde im Berufungsverfahren mit Verfügung vom
8. April 2025 (ASB 81 f.) sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen. Die Privatklägerschaft hat gegenüber
der beschuldigten Person allerdings nach Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO
kostenpflichtig ist (lit. b). Die Privatklägerschaft hat ihre
Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu
belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den
Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
2.2.2 Die Vertreterin des Privatklägers
macht für die Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote vom
26. Mai 2025 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 15.74
Stunden (exklusive Berufungsverhandlung) geltend. Der Aufwand in Zusammenhang
mit der Opferhilfe (17. April 2025 1 h, 24. April 2025 0.17 h, 29. April 2025
0.17 h) von total 1.34 Stunden ist zu streichen, der geltend gemachte Aufwand scheint
aber ansonsten angemessen. Die Honorarnote ist sodann um 3.5 Stunden für die
Berufungsverhandlung sowie 0.5 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung zu
ergänzen. Insgesamt resultiert damit unter Berücksichtigung der Kürzung sowie
Ergänzung des Aufwands bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ein Honorar
von CHF 4'600.00. Die Vertreterin des Privatklägers macht ausserdem
pauschal Auslagen in der Höhe von CHF 182.00 geltend. Gemäss telefonischer
Nachfrage soll es sich dabei um eine Pauschale von 4 % des Honorars (inkl.
MwSt.) handeln, welche üblicherweise geltend gemacht und von den Gerichten auch
zugesprochen werde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass prozentuale
Büropauschalen weder nach kantonalem Gebührentarif noch gemäss Praxis der
Strafkammer des Obergerichts vorgesehen sind, da die effektiven Auslagen zu
vergüten sind. Die Auslagen der Vertreterin des Privatklägers werden daher –
auch im direkten Vergleich mit den detailliert ausgewiesenen Auslagen des
amtlichen Verteidigers – auf pauschal CHF 100.00 festgesetzt. Hinzu kommt 7,7 %
bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer von total CHF 335.30. Damit resultiert eine
Entschädigung von CHF 5'080.30 (Honorar CHF 4'600.00, Auslagen
CHF 100.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 105.00, entsprechend CHF 8.09, sowie
8,1% MwSt. auf CHF 4'595.00, entsprechend CHF 372.20). In diesem Umfang ist dem
Privatkläger C.___ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO eine
Parteientschädigung zuzusprechen, welche der Beschuldigte mit Blick auf den
Verfahrensausgang zu bezahlen hat.
2.3 Amtliche Verteidigung
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
26. Mai 2025 reichte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi seine Honorarnote ein. Diese
setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem Aufwand von 29.75 Stunden à CHF
190.00, entsprechend CHF 5'652.50, Auslagen von CHF 215.80, Dolmetscherkosten
von CHF 157.20 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 195.37, entsprechend CHF 15.05,
bzw. 8,1 % MwSt. auf CHF 5'672.95, entsprechend CHF 459.50, zusammen. Die
Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich zu
vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (3.5 Stunden) sowie die
mündliche Urteilseröffnung (0.5 Stunden). Die Entschädigung für Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'321.60 (Honorar
CHF 6'412.50, Auslagen CHF 215.80 sowie Dolmetscherkosten CHF 157.20, 7,7
% MwSt. auf CHF 195.37, entsprechend CHF 15.05, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF
6'432.92, entsprechend CHF 521.05) festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 6'447.95 (ohne Dolmetscherkosten),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 41 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2,
Art. 51, Art. 59, Art. 66a Abs. 1 lit. a, Art. 69, Art. 106, Art. 111 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 139 Ziff. 1, Art.
177 Abs. 1, Art. 285 Ziff. 1, Art. 286 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g,
Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 119 Abs. 1 AIG; Art. 36 Abs. 4, Art. 41
Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 und 3 lit. a, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 2 SVG;
Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 VRV; Art. 126
Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 135, Art. 138 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art.
405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Abs. 3 lit. b und Abs. 4, Art.
428 Abs. 1 und 3, Art. 433 StPO; Art. 41 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 OR
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26.
September 2023 wurde A.___ vom Vorhalt des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall, angeblich begangen am 6. Oktober 2020, freigesprochen (AnklS.
Ziff. 11).
2. A.___ wird zudem wie folgt
freigesprochen:
a)
Diebstahl, angeblich begangen
bzw. festgestellt am 11. Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 2.2),
b)
Hinderung einer
Amtshandlung, angeblich begangen am 28. September 2020 (AnklS. Ziff. 4.5),
c) Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter
Drogeneinfluss mit motorlosem Fahrzeug), angeblich begangen am 11. Oktober 2020
(AnklS. Ziff. 12).
3. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchte vorsätzliche Tötung, begangen
am 27. Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 1),
b) Diebstahl, begangen in
der Zeit vom 1. März 2020 bis am 31. März 2020 (AnklS. Ziff. 2.1),
c) versuchte einfache
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), begangen am 25. August 2020
(AnklS. Ziff. 3),
d) mehrfache Hinderung
einer Amtshandlung, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 27.
September 2020 (AnklS. Ziff. 4.1 bis 4.4),
e) mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis
am 24. September 2021 (AnklS. Ziff. 5),
f)
mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen bzw.
festgestellt in der Zeit vom 28. August 2020 bis am 28. September 2020 (AnklS.
Ziff. 6),
g) mehrfache Beschimpfung,
begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 28. September 2020 (AnklS. Ziff.
7),
h) mehrfache Missachtung
der Ein- oder Ausgrenzung, begangen in der Zeit vom 3. August 2020 bis am 11.
Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 8),
i)
mehrfache
einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortrittsrechts
sowie Fahren ohne Licht als Fahrradlenker, begangen am 6. Oktober 2020 und am
11. Oktober 2020 (AnklS. Ziff. 10 und 13),
j)
Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. Oktober
2020 (AnklS. Ziff. 14),
k) mehrfache Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen in der Zeit vom 26.
September 2020 bis am 6. November 2020 (AnklS. Ziff. 15.2),
4. Es wird festgestellt,
dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
5. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe
von 6 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen
Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September 2020,
b) einer Geldstrafe von 55
Tagessätzen zu je CHF 10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland, Biel, vom 9. September
2020,
c) einer Busse von
CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. A.___ werden 1666 Tage
Haft und vorzeitiger Vollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Für A.___ wird eine
stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.
8. Es wird festgestellt,
dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem
Beschluss vom 27. Mai 2025 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden
hat.
9. A.___ wird für die
Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
10. Das im Verfahren gegen A.___
sichergestellte und beschlagnahmte Mountain-Bike, Marke Cube Bikes, wird nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei
innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim
Gericht geltend zu machen ist. Ohne ein solches Begehren wird Verzicht
angenommen und der Gegenstand ist durch die Polizei zu vernichten bzw. zu
verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der
Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
11.
Folgende
im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände
werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu
vernichten:
a)
Taschenmesser,
silbrig,
b) Küchenmesser, schwarzer
Griff.
12. Der im Verfahren gegen A.___
bei diesem sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 80.00 wird freigegeben
und ist nach Rechtskraft des Urteils der Kantonspolizei Bern zurückzuerstatten
(GK-Nr. […], Elcosafe Nr. […], Kontakt: [...]@police.be.ch; auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
13. A.___ wird verurteilt, C.___
CHF 750.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2022 sowie CHF 152.45 zuzüglich 5 %
Zins seit 13. Februar 2023 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird A.___
gegenüber C.___ bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz nach zum Ersatz
der inskünftig aus und im Zusammenhang mit der Straftat vom 27. Oktober 2020
anfallenden Kosten verpflichtet. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der
Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
14.
A.___
wird wie folgt zur Bezahlung von Genugtuung verurteilt:
a) C.___: CHF 12'000.00, zuzüglich 5 % Zins
seit dem 27. Oktober 2020;
b)
E.___: CHF 100.00.
15. a) Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 26. September 2023 wurde die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Sabrina Palermo-Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 14'199.00 (34,88 Stunden zu CHF 180.00 und 31,49 Stunden zu CHF
190.00, inkl. mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 477.60, 7,7 % MwSt. von
CHF 980.90 und nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 479.00)
festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom
Staat Solothurn bezahlt. Nach Abzug der bereits gezahlten Akontozahlung von CHF
9'000.00 verblieb eine Restanz von CHF 5'199.00 (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
3'913.15 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CH 250.00 pro
Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. von CHF 279.75), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) A.___ hat C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'080.30 (Honorar CHF
4'600.00, Auslagen CHF 100.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 105.00, entsprechend
CHF 8.09, sowie 8,1% MwSt. auf CHF 4'595.00, entsprechend CHF 372.20) zu
bezahlen.
16. a) Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 26. September 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 41'187.15 (105,17 Stunden zu CHF 180.00, 92,17 Stunden zu CHF 190.00,
inkl. Auslagen von CHF 1'800.85 und 7,7 % MwSt. von CHF 2'944.65)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Nach Abzug
der bereits gezahlten Akontozahlungen von insgesamt CHF 30'000.00 verblieb eine
Restanz von CHF 11'187.15 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
Vorbehalten bleit der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
41'028.15 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
b) Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'321.60 (Honorar CHF 6'412.50,
Auslagen CHF 215.80 sowie Dolmetscherkosten CHF 157.20, 7,7 % MwSt. auf
CHF 195.37, entsprechend CHF 15.05, sowie 8,1 % MwSt. auf CHF 6'432.92,
entsprechend CHF 521.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleit der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90
%, entsprechend CHF 6'447.95 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17. a) Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12’000.00, total CHF 53'390.00,
hat A.___ zu bezahlen.
b) Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total CHF
15'500.00, hat A.___ im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 13'950.00, zu
bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Wächter