STBER.2024.58
sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie
31. März 2025Deutsch105 min
(Aktenseiten [nachfolgend: AS] 011 ff.) entnommen werden kann, meldete sich C.___,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 31. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,
Privatanschlussberufungsklägerin
gegen
B.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend sexuelle
Handlungen mit einem Kind, Pornografie
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht am 31. März 2025:
1. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger
2. Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten
3. Rechtsanwalt Samuel Durrer, Vertreter
der Privatanschlussberufungsklägerin A.___.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten und die vorgebrachten
Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll und das
Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahme) sowie die Plädoyernotizen und den
Minutenauszug des Gerichtsschreibers in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Rechtsanwalt Durrer:
1. Es sei festzustellen,
dass Ziff. 1 b des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. B.___ sei der
versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen am 1. Januar 2022 z.N.
von A.___, schuldig zu sprechen.
3. Er sei zu einer
angemessenen Strafe zu verurteilen.
4. B.___ sei zu
verurteilen, A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
5. B.___ sei zu
verpflichten, A.___ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren gemäss
der Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu entschädigen.
6. B.___ sei zu
verpflichten, A.___ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren gemäss
der Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu entschädigen.
7. B.___ sei zur Tragung
der Verfahrenskosten zu verpflichten.
8. Die übrigen Verfügungen
seien zu treffen.
Rechtsanwalt Bellwald:
1. Die folgenden Ziffern
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April
2023 seien aufzuheben:
-
Ziffer
1 lit. a)
-
Ziffer
2
-
Ziffer
3
-
Ziffer
6 (betreffend Auferlegung der Kosten an B.___)
-
Ziffer
7 (betreffend Auferlegung der Kosten an B.___)
2. B.___ sei vom Vorhalt
der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen.
3. B.___ sei zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu
verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit
von zwei Jahren.
4. Von der Anordnung eines
lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sei abzusehen.
5. Die Anschlussberufung
der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.
6. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von 20% von B.___ und im Umfang
von 80% vom Staat Solothurn zu bezahlen.
7. Das Honorar des
amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt
CHF 9'875.95 sei durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die
Rückforderung bei B.___ im Umfang von 80% zu verzichten.
8. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 7. März 2022
(Aktenseiten [nachfolgend: AS] 011 ff.) entnommen werden kann, meldete sich C.___,
der Vater von A.___ (nachfolgend: Privatklägerin), am Samstag, 1. Januar 2022,
um 13:31 Uhr, telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn
(nachfolgend: Polizei) und setzte folgende Meldung ab (AS 012): «Ich habe hier
einen Pädophilen an der Bushaltestelle. Er hat meiner minderjährigen Tochter
Penisbilder geschickt. Jetzt geht er weg und ich folge ihm. Ich brauche
dringend eine Patrouille, sonst passiert hier was.»
2. Gestützt auf diese Meldung rückte die
Polizei nach [Ort 1] aus. Nach Einleitung einer Nahfahndung konnte B.___
(nachfolgend: Beschuldigter) schliesslich in einem Waldstück zwischen Halten
und Heinrichswil angehalten werden. Der Beschuldigte gab gegenüber der
Patrouille mündlich an, sich mit der Privatklägerin beim Bahnhof Solothurn
getroffen zu haben und gemeinsam mit ihr nach [Ort 1] gefahren zu sein. Die
Privatklägerin habe sich bei ihm gemeldet und gesagt, dass sie eine Party
machen werde und er ebenfalls kommen solle. Die Privatklägerin sei nur eine
Kollegin von ihm (AS 012 f.).
3. In der Folge wurde auf Verfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Mobiltelefon
des Beschuldigten (Samsung Galaxy A12) durch die Polizei sichergestellt (AS 013,
126) und anschliessend ausgewertet.
4. Mit Eröffnungsverfügung vom 1. Januar
2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine
Strafuntersuchung betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art.
187 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Pornografie (Art. 197 StGB) (AS 121).
5. Ebenfalls am 1. Januar 2022 wurde
Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
eingesetzt (AS 187). Gleichentags wurde der Beschuldigte in Anwesenheit der
amtlichen Verteidigung durch die Polizei einvernommen (AS 071 ff.).
6. Am 5. Januar 2022 wurde die
Privatklägerin parteiöffentlich befragt (Videoeinvernahme, AS 070).
Gleichentags wurden auch die Mobiltelefone (Samsung Galaxy S7 und Nokia 2.4 [s.
hinsichtlich der Bezeichnung dieses Geräts Ziffer IV./2.3.1.2 hiernach]) der
Privatklägerin sichergestellt und in der Folge ausgewertet (AS 133 ff.).
7. Die Privatklägerin stellte am 5.
Januar 2022 Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS
019). Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 liess die Privatklägerin durch ihre damalige
Rechtsanwältin, Rita Karli, erklären, sie konstituiere sich auch als Zivilklägerin
(AS 148).
8. Am 3. Februar 2022 wurde der
Beschuldigte im Beisein seines amtlichen Verteidigers erneut von der Polizei
(delegierte Einvernahme der Staatsanwaltschaft) und am 17. Mai 2022 vom
zuständigen Staatsanwalt befragt (AS 079 ff. und 088 ff.).
9. Mit Anklageschrift (nachfolgend:
AnklS) vom 28. September 2022 (AS 001 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft gegen
den Beschuldigten Anklage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen
versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB).
10. Mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2022
wurde die Hauptverhandlung auf den 6. April 2023 angesetzt (Aktenseiten
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend ASBW] 007 f.).
11. Die Hauptverhandlung vor dem Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt fand am 6. April 2023 statt (das Protokoll der
Hauptverhandlung datiert zwar vom 4. April 2023 [ASBW 045], die
Verhandlung fand allerdings am 6. April 2023 statt [vgl. ASBW 049, 057,
058, 059, 070, 071 ff., 074). Am 6. April 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (ASBW 085 ff.):
1. B.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchte
sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen am 1. Januar 2022 (Vorhalt Ziff. 1
der Anklageschrift vom 28. September 2022),
b) mehrfache
Pornografie, begangen in der Zeit vom 27. bis am 30. Dezember 2021 (Vorhalt
Ziff. 2).
2. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
7 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
3. B.___ wird lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
4. Die Genugtuungsforderung von A.___
gegenüber B.___ wird abgewiesen.
5. Der Antrag der Privatklägerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr
eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen, wird
abgewiesen.
6. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf
CHF 9'875.95 (CHF 5'445.00 Honorar bis 31. Dezember 2022 zu
CHF 180.00 pro Stunde und CHF 3'277.50 Honorar ab 1. Januar 2023
zu CHF 190.00 pro Stunde, Auslagen CHF 447.40, MWST CHF 706.05)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
7. Die Kosten des Verfahrens,
mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'240.00, hat B.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit B.___
CHF 2'640.00 zu bezahlen hat.
12. Mit Eingabe vom 28. April 2023
meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASBW 093).
13. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 7. August 2024 die
Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 2 f.). Diese
richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit
einem Kind (Ziffer 1 lit. a des Urteils der Vorinstanz), die Strafzumessung
(Ziffer 2), das lebenslängliche Tätigkeitsverbot (Ziffer 3) sowie gegen den
Rückforderungsvorbehalt (Ziffer 6 teilweise) und die Kostenauferlegung (Ziffer
7). Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorhalt der versuchten
sexuellen Handlungen mit einem Kind, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, den Verzicht auf die
Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots, die Kostenauferlegung auf
den Beschuldigten im Umfang von lediglich 20 % sowie den Verzicht auf die
Rückforderung im Umfang von 80 %, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
14. Mit Eingabe vom 12. August 2024
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auch auf eine
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 10).
15. Am 2. September 2024 liess die
Privatklägerin Anschlussberufung erheben (ASB 12). Letztere richtet sich gegen
die Abweisung der Genugtuungsforderung (Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz)
und einer Parteientschädigung an die Privatklägerin (Ziffer 5) durch die
Vorinstanz. Die Privatklägerin beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zur
Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 und einer
Parteientschädigung (gemäss Honorarnote) an die Privatklägerin, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
16. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 7. Oktober 2024 wurden die Parteien zur
Berufungsverhandlung auf den 31. März 2025 vorgeladen (ASB 19 f.).
Erwägungen
II. Anwendbares Recht/Übergangsbestimmungen
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die
Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich
somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor
Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach
diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
Dispositiv
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber
insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell
zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für
Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448
StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft
tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,
nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im
Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen
nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO
vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen
auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige
Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem
Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil
nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende
Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch
für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in
Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein
Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des
Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens,
bestrittene Vorhalte
1. Rechtskraft
Das erstinstanzliche Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2023 erwuchs wie
folgt in Rechtskraft:
-
bezüglich des Schuldspruchs
wegen mehrfacher Pornografie, begangen in der Zeit vom 27. bis am 30. Dezember
2021 (Ziffer 1 lit. b des Urteils der Vorinstanz),
-
und betreffend die Höhe der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziffer 6 teilweise).
2. Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit folgende
Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 28. September 2022 zu beurteilen:
Versuchte sexuelle Handlungen mit einem
Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 1. Januar 2022, zwischen ca.
12:54 Uhr bis ca. 13:30 Uhr, in Solothurn, Region Hauptbahnhof und
anschliessend in [Ort 1], [Adresse], privater Partyraum der Liegenschaft, bzw.
auf dem Weg von Solothurn nach [Ort 1], zum Nachteil der [im Jahr 2008]
geborenen A.___. Der Beschuldigte traf sich mit der noch nicht 16-jährigen
Geschädigten in der Absicht, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu
solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen, wobei er um das Alter
des Mädchens wusste und vorsätzlich handelte.
Am 1. Januar 2022 begab sich der
Beschuldigte von seinem Wohnort mit dem Bus zum Hauptbahnhof Solothurn, wo er
sich zwischen 12:54 und 12:59 Uhr mit der Geschädigten traf. Im Anschluss
begaben sich die beiden mit dem Bus nach [Ort 1], wo die Geschädigte mit ihrem
Vater wohnt. Dort begleitete der Beschuldigte die Geschädigte in einen privaten
Partyraum, womit er den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur
Tatbestandsverwirklichung machte, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gab,
zumal er aufgrund des Chatverlaufs vom 30. Dezember 2021 («wesch sex»
[14:23:19, UTC+1] / «ja» [14:23.38, UTC+1], vgl. auch den weiteren Verlauf)
damit rechnete, dass A.___ zumindest mit gewissen sexuellen Handlungen
einverstanden war und er zu solchen ohne weitere Zwischenschritte übergehen
konnte. Zu entsprechenden Zwecken führte der Beschuldigte auch ein Kondom mit
sich.
Als ihr Vater Nachschau hielt, hiess die
Geschädigte den Beschuldigten, sich zu verstecken. Noch bevor es zu
irgendwelchen sexuellen Handlungen kommen konnte, entdeckte der Vater der
Geschädigten den Beschuldigten und forderte diesen auf, die Örtlichkeit zu
verlassen, weshalb es beim Versuch von sexuellen Handlungen mit einem Kind
blieb.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur
Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in
dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer
Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die
Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36
ff., 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten
günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen
und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte
wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber
genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009
E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts
von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt.
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und
der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte
machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das
im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung
der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,
dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese
Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in
Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,
dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3
mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das
Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit
von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei
besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
6B_165/2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie
hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende
Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie
können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten
helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen
– Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in:
forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver
Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in
Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S.
315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Mithilfe der Realkennzeichen kann die
Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das
Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer
Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und
der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die
Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen
dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen,
Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie
die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung
mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen
können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug
zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das
Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht
aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten
Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist
somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person
vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche
massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst
wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden
kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit
beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und
Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine
Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob
bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen
(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital
Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im
Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine
Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie):
- Ein
unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch
und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich
des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen
Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein
schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so
wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit
verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf
irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine
Unschuld.
2. Konkrete Beweiswürdigung
2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82
StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur
dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Strittiger Sachverhalt
Grundsätzlich ist der Anklagesachverhalt
weitgehend erstellt und seitens des Beschuldigten unbestritten. So ist (heute)
unbestritten, dass der Beschuldigte die noch nicht 16-jährige Privatklägerin am
30. Dezember 2021 via WhatsApp-Chat unverblümt fragte, ob sie Sex wolle, was
die Privatklägerin bejahte. Im Weiteren ist unter den Parteien unbestritten,
dass sich der Beschuldigte am 1. Januar 2022 von seinem Wohnort mit dem Bus zum
Hauptbahnhof Solothurn begab, wo er sich mit der Privatklägerin traf, und dass
die beiden anschliessend zusammen mit dem Bus von Solothurn nach [Ort 1] fuhren,
wo die Privatklägerin mit ihrem Vater wohnte. Ebenfalls unbestritten ist, dass
der Beschuldigte die Privatklägerin dort in einen privaten Partyraum (Hobbyraum)
begleitete, wo er in der Folge vom Vater der Privatklägerin – nachdem diese den
Beschuldigten hiess, sich zu verstecken – entdeckt und weggeschickt wurde. Zu
sexuellen Handlungen ist es nicht gekommen. Schliesslich ist ebenfalls
unbestritten, dass der Beschuldigte Kondome (in der Anklage ist von lediglich
einem Kondom die Rede) mitführte und wusste, dass die Privatklägerin zu diesem
Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war.
Bestritten – und daher nachfolgend zu
prüfen – ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht seitens des Beschuldigten einzig,
dass er sich mit der Privatklägerin in der Absicht traf, mit ihr sexuelle
Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche
einzubeziehen, bzw. dass er diesbezüglich vorsätzlich handelte, und dass er das
Kondom zum Zwecke sexueller Handlungen mit der Privatklägerin mitführte.
Bestritten – in rechtlicher Hinsicht – ist folglich auch, dass der Beschuldigte
den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung gemacht
habe, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, zumal er aufgrund des
Chatverlaufs vom 30. Dezember 2021 («wesch sex») damit gerechnet habe, dass die
Privatklägerin zumindest mit gewissen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen
sei und er zu solchen ohne weitere Zwischenschritte habe übergehen können.
2.3 Objektive Beweismittel
2.3.1 Auswertung Mobiltelefone
2.3.1.1 Mobiltelefon des Beschuldigten
Wie der Strafanzeige vom 7. März 2022
entnommen werden kann, konnten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Samsung
Galaxy A12) keine Telefonanrufe oder Nachrichten (Chats) zwischen dem
Beschuldigten und der Privatklägerin ermittelt werden (AS 015). Allerdings konnten
zahlreiche Bilder des Geschlechtsteils des Beschuldigten auf dessen
Mobiltelefon festgestellt werden (AS 017).
2.3.1.2 Mobiltelefone der Privatklägerin
Während die Auswertung des Mobiltelefons
Samsung Galaxy S7 keine relevanten Hinweise lieferte (AS 016), konnten auf dem
Mobiltelefon Nokia 2.4 (AS 016, 038 f.; in den Akten wird dieses Gerät
teilweise auch als «Nokia TA-1270» [AS 038, 132] bzw. «Nokia TA-120» [AS 135]
bezeichnet, wobei die Rufnummer [[…]] übereinstimmt) verschiedene Kontakte
zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin festgestellt werden. So
wurden ab dem 24. September 2021 insbesondere zahlreiche WhatsApp-Nachrichten
ausgetauscht, wobei 19 davon wieder gelöscht wurden (AS 039 ff.). Bei den
gelöschten Nachrichten handelt es sich um Sprachnachrichten, welche mittels
WhatsApp verschickt worden waren. Der Inhalt dieser Sprachnachrichten ist
unbekannt (AS 017).
Zwischen dem 28. Dezember 2021 und
dem 1. Januar 2022 fand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin folgender
WhatsApp-Verlauf statt (AS 049 ff.; wortwörtlich wiedergegeben, eine neue
Uhrzeit wird nur dann angeben, wenn ein Abstand von mehr als ein paar wenigen Minuten
zur letzten Nachricht besteht):
Datum
Beschuldigter
Privatklägerin
28.12.2021
17:42 Uhr
Hoi A.___
17:57 Uhr
Wie gehs du willst mich als freund
18:59 Uhr
Hallo
29.12.2021
14:53 Uhr
Hoi A.___
Wie gehs dir
14:58 Uhr
Gut dir
15:03 Uhr
Danke
Ja es muss
Kiss
Was
Was machs so
[leere Datei]
[leere Datei]
Schreib mir geht mir einfacher
Ok für dich
Hab ich was falsch es gesagt
?
15:10 Uhr
Nei
15:22 Uhr
Bisch noch da
[Smiley]
Alles gut bei dir
Hallo
15:55 Uhr
Ja bin bei einem Freund
16:37 Uhr
Frag
An dich
Eine ernste frage an dich
18:09 Uhr
Hei
Bisch noch da
23:53 Uhr
Bisch noch da
30.12.2021
08:09 Uhr
Morge
09:26 Uhr
[gelöscht vom Absender]
12:09 Uhr
Alles gut bei dir
13:17 Uhr
Hallo
13:54 Uhr
Bisch da
Hallo
14:21 Uhr
Du ader jetzt auch
Ja
Frag
Ja
Wesch sex
Ja
Wenn
Ich weiss nicht
Sofort
Wie Meinst du so Forst
Meine jetzt
Wie jetzt
[Penisbild mit Waldboden]
Willst jetzt sex
Ja ader wie
Wo wohnst du
Hast dort wald
Ich wohne in [Ort 2] aber auch in [Ort
1] und nein ich glaube hat keinen wald
Wo bist du morgen
Noch in [Ort 2] und etwa am Abend bin
ich dann bei einer Kollegin
OK
Hesch lust morgen
Hesch lust morgen
Ja oder nein
Kiss
14:50 Uhr
Am 1.januar geht dir
16:49 Uhr
Alles klar bei dir
31.12.2021
10:45 Uhr
Gute morge
01.01.2022
00:18 Uhr
[Meme-Bild, unscharf]
11:21 Uhr
Hallo bisch da
Idde
11:30 Uhr
Ich warte bei der RBS seite
Gut
12:37 Uhr
Bisch da
12:51 Uhr
Hi
Bisch scho am Bahnhof
Ja
Bin ich
Wo bist du
Wart ruhmli
Du
Was??
Wo bist du
[Foto-Bild]
Da
2.3.2 Videoaufzeichnungen Buslinie 1
Den Akten lassen sich vier Videoaufzeichnungen
der Buslinie 1 vom 1. Januar 2022 entnehmen (AS 069). Darauf ist zu sehen, wie
der Beschuldigte und die Privatklägerin am 1. Januar 2022 um 13:00:37 Uhr (Privatklägerin)
bzw. um 13:00:39 Uhr (Beschuldigter) den Bus der Buslinie 1 betreten und sich
in ein Viererabteil setzen, wo sie in der Folge während der Fahrt zwischendurch
zusammen sprechen (das Gesprochene ist nicht zu hören). Um 13:14:39 Uhr
verlassen beide den Bus gemeinsam. Körperkontakte bzw. Berührungen zwischen dem
Beschuldigten und der Privatklägerin sind auf den Videoaufzeichnungen keine auszumachen.
2.4 Subjektive Beweismittel
Als subjektive Beweismittel liegen dem
Berufungsgericht die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten vor. Diese
sind – hinsichtlich des Bestreitens seitens des Beschuldigten, sich mit der
Privatklägerin in der Absicht getroffen zu haben, mit ihr sexuelle Handlungen
vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen – nachfolgend
zu würdigen.
2.4.1 Aussagen der Privatklägerin
2.4.1.1 Einvernahme (Videobefragung) vom
5. Januar 2022 (AS 070)
Die Privatklägerin A.___ wurde am 5.
Januar 2022 einvernommen, wobei die Befragung aufgezeichnet wurde. Dabei sagte die
Privatklägerin zusammengefasst Folgendes aus (s. diesbezüglich auch den Bericht
vom 12. Januar 2022, AS 024 ff.):
Die Privatklägerin gab zu Protokoll, sie
habe mit ihrer Kollegin bzw. Ex-Freundin geschrieben. Diese habe sie
(Privatklägerin) gefragt, ob es ihr (Privatklägerin) etwas ausmachen würde,
wenn sie mit ihr (Privatklägerin) und B.___ einen «Dreier» hätte. Sie
(Privatklägerin) habe gedacht «Nein», aber ihre (Privatklägerin) Finger hätten
«OK» geschrieben. Sie (Privatklägerin) habe dies eigentlich nicht gewollt. Sie (Privatklägerin)
habe dann gesagt, ok, sie wolle einmal mit ihm «chli» Kontakt aufnehmen. Sie
(Privatklägerin) habe sie dann gefragt, ob sie ihr (Privatklägerin) seinen Instagram-Account
schicken könne. Dies habe sie (Kollegin bzw. Ex-Freundin) gemacht. Dann hätten
sie angefangen zu schreiben, «so ganz normal». Dann habe es halt «e chli»
angefangen. Sie (Privatklägerin) habe eigentlich «nid mau würk» etwas von ihm
gewollt, sie habe dies nur ihrer Ex-Freundin bzw. Kollegin zulieb gemacht. Auf
Frage, wie es dann weitergegangen sei, führte die Privatklägerin aus, er habe
ihr (Privatklägerin) dann Nacktbilder geschickt. Sie sei dann einfach nur «verstarrt»
und habe sich gefragt, warum er Nacktbilder schicke, man könne doch einfach nur
ganz normalen Kontakt haben. Sie (Privatklägerin) verstehe «das Züg» jeweils
bei den Männern nicht. Sie verzweifle langsam ab denen. Er habe dann von ihr
auch verlangt, aber sie habe ihm lediglich normale Bilder geschickt, weil sie
keine Nacktbilder habe schicken wollen. Sie habe aus Fehlern gelernt. Sie habe
dann mit ihm («B.___») abgemacht, dies obwohl sie eigentlich gar nicht gewollt
habe. Eigentlich habe sie mit D.___ abgemacht, aber diese sei dann nicht
gekommen. B.___ habe nicht gewusst, dass D.___ auch gekommen wäre. D.___ sei
nicht gekommen. Sie (Privatklägerin) habe D.___ angerufen und sie gefragt, ob
sie jetzt noch komme. Diese habe gesagt «Nein», aber sie (Privatklägerin) habe
nicht mehr verstanden, wo D.___ zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Man habe
einfach im Hintergrund Musik gehört. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei,
gab die Privatklägerin zu Protokoll, ihr Vater habe ihn dann gesehen und
rausgeschickt. Ihr Vater habe den Beschuldigten dann bei der Bushaltestelle glaublich
an die Wand gedrückt, habe ihn gepackt und ihn auf die «Schwanzbilder»
angesprochen. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er sei dies nicht gewesen,
dies sei sein Bruder gewesen. Er (Beschuldigter) sei dann «ab», ihr Vater sei
diesem hinterher und habe die Polizei angerufen.
Auf Frage führte die Privatklägerin aus,
bei ihrer besten Kollegin handle es sich um «[Kurzform von E.___]», eigentlich
heisse diese E.___. Sie (E.___) habe früher immer ein Junge werden wollen. Sie
(E.___) sei jetzt mit B.___ zusammen. Sie habe B.___ an der HESO 2021 schon
einmal gesehen. Er sei ihr damals mega lieb vorgekommen, aber seit er ihr
geschrieben habe nicht mehr. Auf Frage, seit wann sie B.___ kenne, gab die
Privatklägerin zu Protokoll, sie wisse es nicht mehr genau, es sei irgendwann
im Jahr 2021 gewesen. Auf Frage, wann sie «[Kurzform von E.___]» bezüglich des
lnstagram-Accounts von B.___ angefragt habe, antwortete die Privatklägerin,
dies sei an einem Dienstag gewesen, «letscht Zischtig esch das gsi». Er arbeite
irgendwo in [einem Unternehmen]. An der HESO habe sie (Privatklägerin) seine
Telefonnummer erhalten. Auf WhatsApp hätten sie (Privatklägerin und
Beschuldigter) selten bis nie geschrieben. Auf Frage, wie es weitergegangen
sei, nachdem sie den lnstagram-Account von B.___ erhalten habe, führte die
Privatklägerin aus, sie habe ihm geschrieben und ihn gefragt, was dies
eigentlich solle. Er habe dann zurückgeschrieben, sie habe erst am Abend
geantwortet. Die Unterhaltung sei über Instagram geführt worden. Danach
gefragt, was sie unter «letscht Zischtig» verstehe, sagte die Privatklägerin
aus, es sei nach Weihnachten gewesen. Ihr Freund habe damals Schluss gemacht.
Auf Frage, worüber sie sich mit dem Beschuldigten auf Instagram unterhalten
habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, genau wisse sie dies nicht mehr. Am
Anfang hätten sie einfach so «Hi», «Hi, wie goht’s?» geschrieben. Danach habe
es glaublich angefangen. Auf Frage, was angefangen habe, antwortete die
Privatklägerin: «Ebe do mite Böuder». Danach gefragt, von wie vielen Bildern
sie (Privatklägerin) spreche, gab diese zu Protokoll, sie wisse dies nicht
mehr, es seien ein paar gewesen. Mehr als zwei seien es gewesen. Auf Frage, was
auf diesen Bildern zu sehen gewesen sei, gab die Privatklägerin zur Antwort: «Ehm,
haut si Penis […]». Ansonsten habe man noch den Hintergrund gesehen. lm
Hintergrund sei einmal ein Wald zu sehen gewesen, einmal habe man im
Hintergrund eine Art Holzbank gesehen. Weiter sei ein Bild «irgendwie deheime»
gewesen. Auf Frage, wie sie zu diesen Bildern gekommen sei, gab die
Privatklägerin zu Protokoll, er habe diese geschickt. Er habe zuerst Bilder von
ihr gewollt, aber sie habe dies nicht gewollt. Danach habe er geschickt. Er
habe ihr die Bilder via lnstagram und eines via WhatsApp geschickt. Warum sie
die Bilder erhalten habe, wisse sie auch nicht. Sie habe sich nicht wirklich
wohl gefühlt dabei. Sie habe B.___ nur «normale» Bilder geschickt, solche von
ihrem Gesicht. Er habe von ihr andere Bilder verlangt. Die Bilder, welche sie
ihm geschickt habe, seien schon etwas älter; sie habe ihm diese per lnstagram
geschickt. Auf Frage, wie B.___ auf die ihm geschickten Bilder reagiert habe,
führte die Privatklägerin aus, er habe sich «irgendwie atörnt gfühlet», «und eg
ha eifach näbebi eifach praktisch fasch kotzt». Auf Frage, wie sie gemerkt
habe, dass er sich angetörnt gefühlt habe, antwortete die Privatklägerin, er habe
geschrieben «sexy». Wie könne ein 36-Jähriger ein 13-jähriges Mädchen schön
finden? Danach gefragt, wie es dann weitergegangen sei, gab die Privatklägerin
zu Protokoll, eigentlich habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm gewollt, aber er
habe ihr immer wieder geschrieben. Sie habe in Ruhe gelassen werden wollen und
er habe sie genervt. Aber sie habe ihm einfach normal weitergeschrieben. Die
erwähnte Unterhaltung habe auf lnstagram stattgefunden.
Zum Treffen am 1. Januar 2022 sei es
gekommen, weil B.___ gefragt habe, ob sie sich treffen möchten. Sie habe
eigentlich keinen Bock gehabt, habe aber trotzdem «ja» geschrieben. Sie hätten
sich am Bahnhof getroffen und seien «hei gange». Sie seien nach Hause in den
Partyraum gegangen. Wenige Minuten später sei ihr Vater runtergekommen und habe
in den Partyraum geblickt. Er sei dort gestanden. Er (Vater) sei hässig
geworden und habe ihn (Beschuldigter) rausgeworfen. Auf Frage gab die
Privatklägerin an, sie hätten sich am Bahnhof Solothurn bei den Taxis
getroffen. Ihr Vater habe sie zum Bahnhof Solothurn gebracht. Sie hätten
glaublich um 13:00 Uhr beim Bahnhof Solothurn abgemacht. Als sie ihn
(Beschuldigter) gesehen habe, habe sie gedacht «Scheisse, e gsehne, e wott hei,
e wott go». Er (Beschuldigter) habe sie (Privatklägerin) gefragt, ob sie noch
irgendetwas kaufen wolle, sie habe dies verneint. Danach seien sie nach Hause
gegangen. Während der Busfahrt habe sie mit ihm praktisch nichts gesprochen. Sie
habe dann gedacht «Scheisse, was mach e hie eigentlech?». Sie seien vom
Bahnhof Solothurn mit dem Bus zu ihr nach [Ort 1] gefahren und seien dort in
einen Partyraum. Diesen Partyraum hätten sie gemietet. Es habe zwei Räume. Der
Partyraum sei etwa so gross wie ihr Zimmer. Dort hätten sie Sportsachen, einen
TV, ein Sofa, einen Tisch, alles Mögliche. Auf Frage gab die Privatklägerin zu
Protokoll, sie (Privatklägerin) und «dä B.___» seien in den Partyraum gegangen.
Danach gefragt, wie lange sie im Partyraum gewesen seien, bis ihr Vater reingekommen
sei, gab die Privatklägerin zuerst zu Protokoll, sie habe keine Ahnung.
Vielleicht fünf, zehn Minuten. Sie habe ihm zuerst einmal den ganzen Partyraum
gezeigt. Ihr Vater habe B.___ dann gebeten, rauszugehen, was B.___ in der Folge
gemacht habe. Danach gefragt, wie sie (Privatklägerin) reagiert habe, als ihr
Vater habe reinkommen wollen, antwortete die Privatklägerin, sie habe ihrem
Vater gesagt, er müsse nicht hineinkommen, D.___ sei hier, er solle rausgehen. Er
(Vater) habe dann um die Ecke geschaut und habe ihn gesehen. Sie habe gedacht
«shit», aber gleichzeitig auch «Ja, du hesch ne gseh», «irgendwie beides».
Darauf angesprochen, sie
(Privatklägerin) habe ganz am Anfang gesagt, dass noch jemand anderes gekommen
wäre, führte die Privatklägerin aus, dabei habe es sich um D.___ gehandelt. D.___
sei ebenfalls eine Kollegin von ihr. Diese sei am besagten Tag nicht gekommen. D.___
habe geschrieben, sie komme etwas später, sie (Privatklägerin) solle doch schon
mal nach Hause gehen, sie (D.___) komme dann später nach. Sie seien dann zu Hause
gewesen, sie (D.___) sei immer noch nicht da gewesen. Sie (Privatklägerin) sei schon
im Bad gewesen, ihr Vater sei auch noch nicht zuhause gewesen. Sie
(Privatklägerin) habe D.___ dann angerufen und gefragt, ob sie jetzt noch komme
oder nicht. D.___ habe dies verneint und irgendetwas von ihrem Vater gesagt.
Ihr Vater sei in der Zwischenzeit weg gewesen, um ihn zu verfolgen. Sie
(Privatklägerin) habe sich zu diesem Zeitpunkt im Bad eingeschlossen.
Auf Frage, wann ihr Vater die fraglichen
Bilder auf ihrem Mobiltelefon gesehen habe, führte die Privatklägerin aus, dies
sei gewesen, nachdem ihr Vater ihn «usegschosse» habe. Ihr Vater habe ihr
Mobiltelefon verlangt, sie habe es zuerst nicht hergeben wollen. Ihr Vater habe
die Bilder dann gesehen und habe gesagt «er schickt der Nacktböuder». Sie habe
gedacht «ohh Scheisse».
Angesprochen auf das Bild eines Penis
und danach gefragt, wie sie davon ausgehen könne, dass es sich dabei um den
Penis von B.___ handle, antwortete die Privatklägerin, sie wisse auch nicht;
man habe doch nicht von einem fremden Mann Penisbilder auf seinem Mobiltelefon,
dies wäre komisch. Auf Frage, ob man sonst noch etwas sehe, womit der fragliche
Penis B.___ zugeordnet werden könnte, gab die Privatklägerin zur Antwort: «…Ned
wörklech, aber er het eifach ou no es Wixvideo gschickt.» Darauf sehe man
seinen Penis und sein Bad. Es seien auch seine Hand, das WC, der Boden und ein
gelb-oranger Teppich zu sehen.
Auf Frage, was sie ihrem Vater, der sie
mit dem Auto an den Bahnhof gefahren habe, erzählt hatte, weshalb sie nach
Solothurn gehe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe gesagt, sie habe
mit D.___ abgemacht und würde dort auf diese warten. Dies sei auch nicht
gelogen gewesen. Körperliche Kontakte zwischen dem Beschuldigten und ihr
verneinte die Privatklägerin ausdrücklich.
Danach gefragt, mit wem sie über das
Vorgefallene gesprochen habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe nur mit
«Kollegen» darüber gesprochen, mit F.___, D.___, zwei «Mitschüelere» von ihr,
mit G.___. Auf Frage, weshalb sie diesen davon erzählt habe, führte die
Privatklägerin aus, weil sie wisse, dass sie diesen vertrauen könne und diese
nichts weitererzählen würden. Sie und D.___ würden sich gegenseitig helfen.
Dies sei auch der Fall gewesen, als sie (Privatklägerin) sich habe ritzen
wollen. F.___ könne sie vertrauen, weil sie diese bereits gekannt habe, als sie
(Privatklägerin) ein kleines Kind gewesen sei.
Auf die Frage nach sexuellen Erfahrungen
gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe schon geküsst, Sex habe sie aber
noch nie gehabt.
Die Aussagen der Privatklägerin auf die
Frage nach dem «Dreier», den sie ganz zu Beginn der Befragung erwähnt habe, können
aufgrund eines Tonunterbruchs im Video um 14:35:34 Uhr (s. dazu auch AS 027)
nicht vollständig wiedergegeben werden. Um 14:36:05 Uhr ist der Tonunterbruch
beendet. Sie
(Privatklägerin) wolle keinen «Dreier». Wenn sie ihr erstes Mal habe, wolle sie
«einzu», noch keinen «Dreier». Und sie sei noch nicht bereit. Die Frage nach
dem «Dreier» habe «[Kurzform von E.___]» gestellt, ihre Ex.
Auf Ergänzungsfragen machte die
Privatklägerin folgende Aussagen: Sie habe in der Vergangenheit – inklusive des
Beschuldigten – von «öppe villicht vier» Männern Penisbilder erhalten. Ein paar
dieser Männer habe sie nicht einmal wirklich gekannt. Auf Instagram gebe es
auch Leute, die seien einfach crazy und würden Kinder einfach Penisbilder
schicken. Einer habe von ihr (Privatklägerin) und ihrer Schwester ein Nacktbild
gewollt. Danach gefragt, was sie mit B.___ und D.___ an besagtem Tag (Treffen
mit B.___) habe unternehmen wollen, gab die Privatklägerin zur Antwort, sie
habe «eigentlech ganz normau eifach nume Party» machen wollen («eifach mau d
Sou useloh», «eifach nume Party, Party, Party, überau Party»). Darunter
verstehe sie alles auf die Seite zu räumen, mega laut Musik zu hören und
«eifach abdance». Dass D.___ definitiv nicht mehr komme, habe sie erst
erfahren, als der Beschuldigte bereits weg gewesen sei. Sie sei zu diesem
Zeitpunkt im Bad gewesen. Auf Frage, weshalb sie mit B.___ in den Partyraum
runter gegangenen sei, führte die Privatklägerin aus, dies sei gewesen, weil D.___
gesagt habe, dass sie (Privatklägerin) dort auf sie (D.___) warten solle. Sie
(Privatklägerin) solle schon mal die Musik laufen lassen, sie (D.___) würde
dann noch kommen. D.___ sei dann aber nicht mehr gekommen. Bevor ihr Vater in
den Partyraum gekommen sei, hätten sie nicht wirklich etwas gemacht
(«umegstange»), sie (Privatklägerin) habe den Fernseher einschalten wollen,
dies habe sie glaublich auch getan, sie wisse es nicht mehr. Er sei noch am
Handy gewesen. Dann sei der Vater halt schon reingekommen. Der Partyraum
befinde sich unten im Keller des Mehrfamilienhauses, wo sie wohnhaft sei. Konfrontiert
mit ihrer Aussage, wonach sie (Privatklägerin) zu ihrem Vater gesagt habe, als
dieser zum Partyraum gekommen sei, D.___ sei hier, obgleich B.___ dort gewesen
sei, und danach gefragt, weshalb sie dies gesagt habe, gab die Privatklägerin
zu Protokoll, sie habe Angst vor der Reaktion ihres Vaters («öhh, was macht hie
e Maa?») gehabt. Sie habe Angst gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie
durch ihren Vater bestraft werde. Sie (Privatklägerin) könne nicht sagen, warum
sie es trotzdem gemacht habe. Die von B.___ erhaltenen Bilder habe sie einfach
angeschaut, mehr habe sie nicht gemacht. Gefragt nach dem Zustand des Penis auf
dem Bild gab die Privatklägerin zu Protokoll: «Ab und zue e Ständer, ab und zue
ned, haut so». Die Bilder habe sie deshalb nicht gelöscht, weil dies so nicht
möglich sei. Sie habe zwei Handys und zwei Tablets. Ein Handy habe sie von der
Mutter und eines vom Vater. Zu B.___ habe sie mit beiden Handys Kontakt gehabt
(«bi WhatsApp ufem Vater, bi Instagram bider Mueter»).
2.4.2 Aussagen des Beschuldigten
2.4.2.1 Vorverfahren
Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren dreimal
befragt, konkret am 1. Januar 2022 (AS 071 ff.), am 3. Februar 2022 (parteiöffentliche
[delegierte] Einvernahme, AS 079 ff.) sowie am 17. Mai 2022 (parteiöffentliche
[staatsanwaltschaftliche] Einvernahme [Videobefragung], AS 088 ff., 115). Die
Vorinstanz hat die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten ausführlich und
zutreffend wiedergegeben (Urteil der Vorinstanz, Ziffern III./2.1, 2.4 und 2.5).
Darauf kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden, zumal vom
Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht wird, die Aussagen seien
unzutreffend wiedergegeben worden.
Im Sinne einer Zusammenfassung der
fraglichen Aussagen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – konfrontiert mit
den Vorhalten, er habe sich mit der Privatklägerin verabredet, um mit dieser
sexuelle Handlungen zu vollziehen, und er habe der Privatklägerin zu einem
früheren Zeitpunkt Bilder mit pornographischem Inhalt gesendet – aussagte, die
Privatklägerin habe ihm geschrieben, er solle nach Solothurn kommen. Dies habe
er auch gemacht (getroffen hätten sie sich um 13:00 Uhr beim Hauptbahnhof in
Solothurn). Sie seien zusammen mit dem Bus nach [Ort 1] gefahren, die
Privatklägerin habe an ihrem Wohnort in den Partyraum gehen wollen. Die
Privatklägerin habe gesagt, es würden noch andere Kolleginnen von ihr kommen.
Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin Sexuelles im Sinn gehabt habe.
Er habe angenommen, dass sie bei der Privatklägerin einen gemütlichen
Partyabend machen würden. Er sei dann vom Vater der Privatklägerin weggewiesen
worden. Den Grund für das Treffen habe er nicht genau gekannt; er habe vorher
nicht wissen können, worum es gehe oder gegangen wäre. Er habe sich eigentlich
mit der Privatklägerin gar nicht treffen wollen. Er habe auch nicht gewusst,
dass die Privatklägerin zu sich nach Hause in diesen Partyraum gewollt habe. Er
wisse auch nicht, was passiert wäre, wenn der Vater der Privatklägerin nicht
interveniert hätte («Was soll ich gross sagen, heute passiert schon huere vöu…
ich weiss auch nicht, was passiert wäre. Heute muss man huere ufpasse.. ob sie
mir etwas zu trinken angeboten hätte, ich weiss auch nicht…», AS 074). Er habe
nie die Absicht gehabt, mit der Privatklägerin sexuellen Kontakt zu haben. Die
Kondome, die er dabei gehabt habe, seien noch von der Silvesternacht gewesen.
Er kenne die Privatklägerin von einer Arbeitskollegin her, als sie letztes Jahr
an der HESO gewesen seien. Wie er (von seiner Arbeitskollegin E.___ [Cousine
von A.___]) mitbekommen habe, sei die Privatklägerin zwischen 14 und 16 Jahre
alt (in der Einvernahme vom 17. Mai 2022 führte der Beschuldigte diesbezüglich
aus, sie habe gesagt, «dass sie mittlerweile 14 Jahre alt sei» [AS 094], er
habe gewusst, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sei). Er habe per WhatsApp oder
Snapchat fast jeden Tag mit der Privatklägerin kommuniziert. Er habe der
Privatklägerin klar und deutlich gesagt, dass er nichts von ihr wolle. Die
Privatklägerin habe ihm geschrieben, dass sie Interesse an ihm habe, er habe
ihr klar und deutlich gesagt, wie alt er sei. Es habe seinerseits nie eine
Anfrage für ein Treffen am 1. Januar 2022 oder davor gegeben. Die
Privatklägerin habe ihn nach Sex gefragt (schriftlich, nach der HESO). Er habe
die Privatklägerin nie nach Sex gefragt («Nein, nie, absolut nie.», AS 081),
wobei der Beschuldigte dies – nachdem ihm ein Auszug des Chatverlaufs zwischen
ihm und der Privatklägerin vorgelegt wurde (AS 082, 085) – dann doch einräumte
(«Ja was soll ich gross dazu sagen. Ja das ist richtig, dass es meine
Natelnummer ist sehe ich ja. Was ich dabei überlegt habe, weiss ich auch nicht,
dass ich wohl viel zu schnell getippt habe, ja.», AS 082). In der Einvernahme
vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte diesbezüglich ergänzend zu Protokoll, die
Privatklägerin habe die ganze Zeit wegen Sex geschrieben, er habe «nein»
gesagt; er habe gedacht, dass er dies ausnahmsweise einmal von sich aus
schreibe, um zu schauen, wie die Privatklägerin darauf reagiere und was dann
von ihr komme. Der Beschuldigte bestritt, Pläne für den weiteren Verlauf des
Treffens (mit der Privatklägerin) gehabt zu haben. Im Partyraum sei er ca. fünf
Minuten gewesen. Was darin hätte passieren sollen, wisse er nicht. Sie
(Privatklägerin) habe ihm gesagt, dass noch Kolleginnen von ihr kämen. Er habe
versucht, sich im Partyraum zu verstecken, weil die Privatklägerin ihm dies
gesagt habe. Er habe immer Kondome dabei. Er sei einmal mit K.O.-Tropfen
abgefüllt worden und sei bei einer fremden Person – mit Handschellen ans Bett
gefesselt – erwacht. Seit damals habe er immer Kondome dabei. Von
Minderjährigen fühle er sich nicht angezogen.
Hinsichtlich des Vorhalts der Pornografie
gab der Beschuldigte in der ersten Einvernahme zu Protokoll, die Privatklägerin
habe ihn immer wieder gefragt. Dann habe er wahrscheinlich etwas schreiben
wollen und sei aus Versehen auf die Kamera gekommen. Als er wieder habe
schreiben wollen, habe er gesehen, dass es schon weg sei. Er habe wohl nicht
gemerkt, dass die Kamera noch offen gewesen sei. Er sei damals aus der Dusche
gekommen. Das Bild sei im Badezimmer entstanden, er habe dieses per WhatsApp
geschickt. In der zweiten Einvernahme räumte der Beschuldigte dann auch den
Versand eines zweiten Bildes an die Privatklägerin ein, auf welchem sein Penis
zu sehen ist («Ja, das sind meine Schuhe.», «Das mit dem Bad, dass ich vorher
gesagt habe, das stimmt. Weil sie mehrfach wieder gestürmt hat, ist dann das
Bild hier im Wald auch noch entstanden.», AS 082). Er habe das fragliche Bild
geschickt, weil die Privatklägerin immer wieder bzw. «eine Ewigkeit lang» (AS 096)
gestürmt habe. Es tue ihm auch leid. Weil die Privatklägerin nicht aufgehört
habe zu stürmen, habe er ihr das zweite Bild (dasjenige vom Wald) auch noch
geschickt.
2.4.2.2 Hauptverhandlung vom 6. April
2023 (ASBW 049 ff.)
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen
Aussagen. Er räumte das Versenden von Penisbildern an die Privatklägerin ein.
Es tue ihm leid, es sei ein grosser Fehler gewesen. Es werde nicht mehr vorkommen.
Auf Frage, warum er am 1. Januar 2022 zur Privatklägerin gegangen sei, führte
er zusammengefasst aus, sie habe sich mit ihm treffen wollen, um zu reden. Er
habe gesagt, also gut, dann komme er halt. Danach gefragt, ob er neben dem
Reden gerne auch noch Sex mit der Privatklägerin gehabt hätte, gab er zu
Protokoll, er wüsste nicht warum. Kondome habe er dabeigehabt (noch von der
Silvesternacht her), vor Jahren habe er ein schlimmes Silvestererlebnis gehabt.
Er sei damals mit K.O.-Tropfen abgefüllt worden und sei am nächsten Tag mit
Handschellen befestigt gewesen. Er habe keine Erinnerung gehabt, was passiert
sei. Später habe er mitbekommen, dass seine Ex schwanger sei. Seither gehe es
ihm nicht mehr aus dem Kopf. Wenn er an einer Party sei, nehme er etwas mit.
Man wisse heute ja nie.
2.4.2.3 Berufungsverhandlung vom 31.
März 2025 (ASB 68 ff.)
An der Berufungsverhandlung bezeichnete
der Beschuldigte das, was passiert ist, als «totale Scheissidee». Er gab weiter
an, sie (die Privatklägerin) habe ihn mehrmals gefragt, ob sie sich treffen
könnten, sie wolle mit ihm reden. Das Treffen am 1. Januar 2022 sei noch
in der Silvesternacht am 31.12.2021 vereinbart worden, noch vor Mitternacht. Er
habe dann zuerst nicht gewollt, sei aber schliesslich doch nach Solothurn
gefahren. Am Bahnhof Solothurn hätten sie 15 bis 20 Minuten diskutiert, ob sie
nach [Ort 1] gehen wollten. Er habe mehrfach gesagt, er wolle nicht, sie
könnten auch vor Ort reden. Er sei dann trotzdem mit ihr nach [Ort 1] gefahren.
Dort seien sie in den Hobbyraum gegangen. Sie habe gesagt, er solle sich
verstecken, was er gemacht habe. Dann sei ihr Vater gekommen und habe ihn
rausgeschickt. Er sei dann Richtung Bushaltestelle gegangen und habe dort den
Bus genommen. An einer Haltestelle, er wisse nicht mehr an welcher, habe er
dann den Bus wieder verlassen und sei durch den Wald gegangen, wo kurz darauf
die Polizei gekommen sei. Seine Frau habe ihn angerufen, wohl erst als er den
Bus schon wieder verlassen habe. Er habe durch den Wald heimlaufen wollen, er
mache das viel.
2.5 Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
2.5.1 Würdigung der Aussagen der
Privatklägerin
Wie bereits ausgeführt, ist der Anklagesachverhalt
weitgehend erstellt und seitens des Beschuldigten unbestritten (Chatverlauf,
Treffen in Solothurn, Busfahrt nach [Ort 1], Begleitung in einen privaten
Party- bzw. Hobbyraum, Wissen bezüglich des Alters der Privatklägerin,
Mitführen eines Kondoms), entsprechend blieben auch die Aussagen der
Privatklägerin – sowohl bezüglich des Rahmen- als auch betreffend das
Kerngeschehen – durch den Beschuldigten weitgehend unbestritten. Er widersprach
zwar der Privatklägerin in gewissen Punkten insofern, als er bspw. bestritt,
der Privatklägerin ein «Wix-Video» geschickt zu haben oder mit E.___ ein Paar zu
sein, oder indem er zu Protokoll gab, die Privatklägerin habe ihm ein
Oben-ohne-Bild und später noch Bilder vom «Unterteil» (nackt) geschickt. Dies
ist jedoch für die Beurteilung des Anklagesachverhalts im Zusammenhang mit dem
Vorhalt der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind kaum von Relevanz. Soweit
der Beschuldigte bestreitet, sich mit der Privatklägerin in der Absicht getroffen
zu haben, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten
oder sie in solche einzubeziehen, bzw. soweit er bestreitet, das fragliche
Kondom zu diesem Zwecke mitgeführt zu haben, lassen sich den Aussagen der
Privatklägerin kaum relevante Ausführungen entnehmen, die (aussagepsychologisch)
zu würdigen wären. Die Privatklägerin gab zwar zu Protokoll, der Beschuldigte
habe ihr Nacktbilder geschickt – hierfür wurde er rechtskräftig verurteilt –
und habe von ihr solche verlangt. Die Frage nach Sex («wesch sex») und die darauffolgenden
Fragen und Bemühungen durch den Beschuldigten erwähnte die Privatklägerin hingegen
nicht. Ebenso wenig äusserte sie sich zur (vermuteten) Absicht des
Beschuldigten in Bezug auf das Treffen vom 1. Januar 2022.
2.5.2 Würdigung der Aussagen des
Beschuldigten
2.5.2.1 Der Beschuldigte bestreitet,
sich mit der Privatklägerin deshalb getroffen zu haben, um mit ihr sexuelle
Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche
einzubeziehen, bzw. zu diesem Zweck ein Kondom mitgeführt zu haben. Er macht
u.a. geltend, die Privatklägerin habe gesagt, es würden noch andere Kolleginnen
von ihr kommen, er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin Sexuelles im
Sinn gehabt habe, und er habe angenommen, dass sie bei der Privatklägerin einen
gemütlichen Partyabend verbringen würden, wobei an dieser Stelle auf das
bereits Gesagte und insbesondere auf Ziffer IV./2.4.2 hiervor verwiesen werden
kann. Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Treffens vom 1. Januar 2022
sind aus nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft.
2.5.2.2 Vorab ist – auch wenn dieser
Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist – festzuhalten, dass der Beschuldigte
bereits hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen Pornografie (Versenden von
Bildern seines Geschlechtsteils) seine Aussagen mehrfach anpasste und wiederholt
nicht die Wahrheit sagte. So sprach er in diesem Zusammenhang zuerst
(Einvernahme vom 1. Januar 2022) von einem Versehen. Er machte geltend, er habe
wahrscheinlich etwas schreiben wollen und sei dann aus Versehen auf die Kamera
gekommen. Er habe die Kamera ausschalten wollen und sei in diesem Moment auf
den falschen Knopf gekommen. Er habe es (das betreffende Bild) eigentlich gar
nicht schicken wollen. Später sagte der Beschuldigte dazu, es tue ihm leid, es
sei ein grosser Fehler gewesen und werde nicht mehr vorkommen. Von einem
angeblichen Versehen war keine Rede mehr.
Die Frage, ob er – abgesehen vom
fraglichen Bild – weitere Bilder an die Privatklägerin verschickt habe,
verneinte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme ausdrücklich. In der zweiten
Einvernahme räumte er – nach Vorhalt eines entsprechenden Bildes – dann das
Versenden eines zweiten Bildes, auf dem sein Penis ersichtlich ist, ein (AS
082).
2.5.2.3 Zum Treffen vom 1. Januar 2022
gab der Beschuldigte in der ersten Einvernahme zu Protokoll (AS 073), er habe
nicht genau gewusst, was der Grund für das Treffen gewesen sei. Er habe vorher
nicht wissen können, worum es gehe oder gegangen wäre. Auf Frage, mit welcher
Absicht er sich mit der Privatklägerin getroffen habe, sagte der Beschuldigte
aus, er habe sich mit der Privatklägerin eigentlich gar nicht treffen wollen. Diese
Aussagen widersprechen den Akten diametral, worauf sogleich zurückzukommen sein
wird.
In der zweiten Einvernahme antwortete
der Beschuldigte auf die Frage, ob es seinerseits (ebenfalls) eine Anfrage für
ein Treffen am 1. Januar 2022 oder davor gegeben habe: «Nein, nie, auch nicht
vorgängig.» (AS 080). Im Weiteren bestritt der Beschuldigte in der Einvernahme
vom 3. Februar 2022 vehement, die Privatklägerin einmal nach Sex gefragt zu
haben («Nein, nie, absolut nie.», AS 081). Auch diese Aussagen entsprechen
mitnichten der Wahrheit und werden durch die Akten in aller Deutlichkeit
widerlegt, wie nun aufzuzeigen ist.
2.5.2.4 Der unter Ziffer IV./2.3.1.2
hiervor wiedergegebenen Konversation zwischen dem Beschuldigten und der
Privatklägerin via WhatsApp (AS 049 ff.) kann entnommen werden, dass der
Beschuldigte die Privatklägerin am 28. Dezember 2021 fragte, wie es ihr
gehe und ob sie ihn als Freund wolle. Darauf und auf das nachgeschobene «Hallo»
ging die Privatklägerin nicht ein. Am Tag darauf (29. Dezember 2021)
kontaktierte der Beschuldigte die Privatklägerin wieder («Hoi A.___», «Wie gehs
dir»). Nachdem diese reagierte («Gut dir»), schrieb der Beschuldigte zurück
(«Danke», «Ja es muss», «Kiss»), worauf die Privatklägerin «Was» schrieb. Auf
Frage des Beschuldigten, was sie so mache, schickte die Privatklägerin zwei
Sprachnachrichten, deren Inhalt nicht bekannt ist, worauf der Beschuldigte der
Privatklägerin mitteilte, sie solle ihm schreiben («Schreib mir geht mir
einfacher», «OK für dich»). Als die Privatklägerin nicht postwendend reagierte,
fragte der Beschuldigte sogleich nach, ob er etwas Falsches gesagt habe, worauf
die Privatklägerin rund fünf Minuten später mit «Nei» antwortete. In der Folge
hakte der Beschuldigte nach («Bisch noch da», Smiley, «Alles gut bei dir»,
«Hallo»), worauf die Privatklägerin dem Beschuldigten rund eine halbe Stunde
später mitteilte, sie sei bei einem Freund. Rund 40 Minuten später schrieb der
Beschuldigte «Frag», «An dich», «Eine ernste frage an dich». Da die
Privatklägerin darauf nicht reagierte, fragte der Beschuldigte rund eineinhalb
Stunden später («Hei», «Bisch noch da») und dann nochmals kurz vor Mitternacht
(«Bisch noch da») nach. Die Privatklägerin antwortete nicht mehr. Am nächsten
Morgen (30. Dezember 2021) kontaktierte der Beschuldigte die Privatklägerin
abermals («Morge»). Aufgrund fehlender Reaktion seitens der Privatklägerin
schrieb der Beschuldigte dieser im Verlaufe des Tages weitere Nachrichten
(«Alles gut bei dir», «Hallo», «Bisch da», «Hallo»). Knapp eine halbe Stunde
nach den letzten beiden Nachrichten des Beschuldigten schrieb die
Privatklägerin zurück («Du ader jetzt auch»), worauf der Beschuldigte
unverzüglich mit «Ja» und «Frag» reagierte. Als die Privatklägerin – ebenfalls
postwendend – ihrerseits mit «Ja» antwortete, fragte der Beschuldigte die
Privatklägerin rund eine Minute später «wesch sex». Nachdem die Privatklägerin
dies sogleich bejahte, fragte er umgehend «Wenn». Auf die Antwort der
Privatklägerin («ich weiss nicht») schrieb der Beschuldigte «sofort», worauf
sie fragte, wie er dies meine («Wie Meinst du so Forst»), was er mit «Meine
jetzt» beantwortete. Auf Nachfrage durch die Privatklägerin («Wie jetzt»)
schickte der Beschuldigte der Privatklägerin ein Bild seines Penis und fragte
diese: «Willst jetzt sex». Als sie dies bejahte («Ja ader wie»), fragte der
Beschuldigte die Privatklägerin, wo sie wohne und ob es dort einen Wald gebe.
Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten hierauf mit, sie wohne in [Ort 2],
aber auch in [Ort 1], und nein, sie glaube, es gebe dort keinen Wald. Sogleich
fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, wo sie morgen sei, worauf diese
antwortete, sie sei noch in [Ort 2] und «etwa» am Abend dann bei einer
Kollegin. Hierauf fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, ob sie morgen
Lust habe («Hesch lust morgen»). Als die Privatklägerin darauf nicht
unverzüglich reagierte, fragte der Beschuldigte rund zwei Minuten später nach
(«Hesch lust morgen», «Ja oder nein», «Kiss»). Die Privatklägerin antwortete
nicht, weshalb der Beschuldigte diese in der Folge fragte, ob es ihr am 1. Januar
gehe. Nachdem die Privatklägerin abermals nicht reagierte, fragte der
Beschuldigte rund zwei Stunden später nach, ob bei ihr alles klar sei. Die
Privatklägerin schrieb an diesem Tag jedoch nicht mehr zurück. Am nächsten Tag
(31. Dezember 2021) kontaktierte der Beschuldigte die Privatklägerin wieder
(«Gute morge»). Am 1. Januar 2022 schickte der Beschuldigte der Privatklägerin
um 00:18 Uhr ein Bild (Meme), dessen Inhalt nicht genau zu erkennen ist, und
schrieb ihr dann um 11:21 Uhr («Hallo bisch da», «Idde») und um 11:30 Uhr («Ich
warte bei der RBS seite», «Gut»). In der Folge kam es zwischen dem
Beschuldigten und der Privatklägerin unbestrittenermassen zum Treffen am
Bahnhof in Solothurn, wobei kurz zuvor noch Nachrichten ausgetauscht wurden
(«Bisch da», «Hi» etc.).
Nach dem Gesagten ist in aller
Deutlichkeit belegt, dass die Initiative für das fragliche Treffen – entgegen
seinen Aussagen – klarerweise vom Beschuldigten ausging und dieser die
Privatklägerin lediglich deshalb treffen wollte, um mit ihr Sex zu haben. Wenn
die Privatklägerin nicht (unverzüglich) antwortete, was mehrfach vorkam, fragte
er jeweils beharrlich nach. Er suchte den Kontakt zur Privatklägerin und fragte
am 30. Dezember 2021 gezielt nach Sex – vermutlich hätte der Beschuldigte
bereits einen Tag früher (am 29. Dezember 2021) nach Sex fragen wollen («Frag»,
«An dich», «Eine ernste frage an dich»), worauf die Privatklägerin indes nicht
reagierte. Der Beschuldigte war offensichtlich darauf fokussiert, sich
raschestmöglich mit der Privatklägerin zu verabreden, um mit ihr sexuelle
Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche
einzubeziehen – dies nach Möglichkeit in einem Wald in der Nähe des Wohnortes
der Privatklägerin. Dabei ging der Beschuldigte sehr zielgerichtet vor. Als die
Privatklägerin seine Frage «wesch sex» bejahte, drängte der Beschuldigte
umgehend auf ein baldiges Treffen («Wenn», «sofort», «Meine jetzt», Penisbild,
«Willst jetzt sex»). Als der Beschuldigte aufgrund der Antworten der
Privatklägerin erkannte, dass sich Sex noch am gleichen Tag (am 30. Dezember
2021) wohl nicht würde realisieren lassen, fragte er die Privatklägerin, ob sie
morgen Lust habe bzw. ob es ihr am 1. Januar gehe. Er war klarerweise die
treibende Kraft, suchte Sex mit der Privatklägerin und wollte diese deshalb
raschestmöglich treffen, was er durch das Versenden eines Bildes seines Penis
zusätzlich verdeutlichte. Dass der besagten Konversation nicht entnommen werden
kann, wann der Beschuldigte und die Privatklägerin das Treffen vom 1. Januar 2022
schliesslich konkret vereinbarten, ändert daran nichts. An der
obergerichtlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, das Treffen sei in der
Silvesternacht vereinbart worden. Aus den Akten geht klar hervor, dass es vor
dem vom Beschuldigten beabsichtigten und initiierten Treffen ausschliesslich um
Sex ging. Dies war insbesondere auch der Fall, als der Beschuldigte die
Privatklägerin am 30. Dezember 2021 fragte, ob sie morgen Lust habe bzw. ob es
ihr am 1. Januar gehe («Hesch lust morgen», «Hesch lust morgen», «Ja oder
nein», «Kiss», «Am 1.januar geht dir»). Etwas anderes interessierte den
Beschuldigten offensichtlich nicht.
2.5.2.5 Die Behauptungen des
Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin Sexuelles im Sinn
gehabt habe, bzw. er habe angenommen, dass sie bei ihr einen gemütlichen
Partyabend verbringen würden, widersprechen den Akten klar und müssen nach dem
Gesagten als blosse Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Bezeichnend ist in
diesem Zusammenhang auch die Aussage des Beschuldigten in der Einvernahme vom
1. Januar 2022, als er gefragt wurde, was seiner Ansicht nach passiert wäre,
hätte der Vater der Privatklägerin nicht interveniert (AS 074). Der
Beschuldigte sagte Folgendes aus: «Was soll ich gross sagen, heute passiert
schon huere vöu... ich weiss auch nicht, was passiert wäre. Heute muss man
huere ufpasse..». Diese Aussage ist mit der Behauptung des Beschuldigten, er
sei von einem gemütlichen Partyabend ausgegangen, schlicht nicht in Einklang zu
bringen.
Dasselbe gilt für die Aussage des
Beschuldigten, wonach er – nachdem der Vater der Privatklägerin zu ihm gesagt
habe, er würde die Polizei anrufen – einen Telefonanruf (offenbar von seiner
Frau) erhalten habe, wegen der Geräusche vom Verkehr etwas weggegangen sei (AS
072, 105) und in der Folge in Richtung Wald abgebogen habe, damit er seine Frau
besser verstehe (AS 105). Dass sich der Beschuldigte in den Wald begab, wo er schliesslich
im Rahmen einer Nahfahndung durch die Polizei im Waldstück zwischen Halten und
Heinrichswil lokalisiert und angehalten werden konnte (AS 012), ist
unbestritten (AS 105). Sein Verhalten kann aber mit dem fraglichen Anruf seiner
Frau nicht erklärt werden, hätte der Beschuldigte doch während seines
Fussmarschs lange vor dem Erreichen des betreffenden Waldstücks eine
geräuscharme Umgebung vorgefunden. Viel eher ist zu vermuten, dass er sich deshalb
in den Wald begab, weil der Vater der Privatklägerin – nach Aussage des
Beschuldigten – davon sprach, die Polizei anzurufen. So oder anders hätte sich
der Beschuldigte kaum veranlasst gesehen, in und durch den Wald zu gehen, hätte
er lediglich einen gemütlichen Partyabend mit der Privatklägerin verbringen
wollen. Von der allenfalls beigezogenen Polizei hätte er diesfalls nichts zu
befürchten gehabt. An der obergerichtlichen Verhandlung präsentierte der
Beschuldigte noch einmal eine andere Variante: Er sei nach Verlassen des
Partyraums in den Bus gestiegen und dann an einer Haltestelle wieder
ausgestiegen und durch den Wald gelaufen. Der Anruf seiner Frau sei wohl nach
Verlassen des Busses eingetroffen. Durch diese neue Variante, er sei in [Ort 1]
in den Bus gestiegen, verwickelt sich der Beschuldigte in weitere Widersprüche,
die sich zu seinen bisherigen Aussagen ergeben und die seine Aussagen
zusätzlich unglaubhaft machen.
2.5.2.6 Nachdem der Beschuldigte in der
Einvernahme vom 3. Februar 2022 – wie bereits ausgeführt – noch ausdrücklich
bestritt, die Privatklägerin nach Sex gefragt zu haben («Nein, nie, absolut nie.»,
AS 081), räumte er dies – nach Vorhalt eines Auszugs des Chatverlaufs – in der
Folge ein. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, er wisse auch nicht,
was er dabei überlegt habe, er habe wohl viel zu schnell getippt. Nachdem die
Privatklägerin ihm mehrfach geschrieben habe, habe er gar nicht viel überlegt
und gedacht, er schreibe das mal und wolle sehen, wie sie darauf reagiere; ob
sie danach immer noch schreibe und stürme (AS 082, 101). Auch diese
(Schutz-)Behauptungen des Beschuldigten widersprechen den Akten und
insbesondere dem WhatsApp-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und der
Privatklägerin zwischen dem 28. Dezember 2021 und dem 1. Januar 2022,
wobei auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann.
2.5.2.7 Unbehelflich ist auch der
Einwand des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17.
Mai 2022 auf die Frage, wieso er derartige Inhalte mit einem noch nicht
vierzehnjährigen Mädchen schreibe, als er zu Protokoll gab, er habe damals ja
noch nicht gewusst, wie alt die Privatklägerin sei (AS 102). So führte der
Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt in derselben Einvernahme aus, E.___
habe ihm an der HESO – mithin lange vor der fraglichen Konversation – gesagt,
wie alt die Privatklägerin sei (AS 093 f.). Es sei ihm bekannt gewesen, dass
die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt sei. Vom Gesichtsausdruck und vom
Körper her habe er schon gesehen, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sei (AS 094).
Seine spätere Aussage, wonach er damals noch nicht gewusst habe, wie alt die
Privatklägerin sei, steht demzufolge eindeutig im Widerspruch zu seinen
früheren Aussagen. Abermals handelt es sich diesbezüglich um eine blosse Schutzbehauptung.
2.5.2.8 Der Beschuldigte macht im
Weiteren geltend, die Privatklägerin habe gesagt, es würden noch andere
Kolleginnen von ihr kommen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin,
deren Aussagen detailliert, logisch konsistent bzw. in sich schlüssig,
authentisch, individuell geprägt und plausibel sind, durch den Beschuldigten
weitgehend gar nicht bestritten wurden und – im Gegensatz zu jenen des
Beschuldigten – durch die Akten gestützt werden, in diesem Zusammenhang glaubhaft
aussagte, eigentlich habe sie mit D.___ abgemacht, aber diese sei dann nicht
gekommen. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass D.___ auch gekommen wäre.
Eine – abgesehen von D.___ – weitere Person, die noch hätte kommen sollen,
erwähnte die Privatklägerin nicht. Vielmehr führte sie darauf angesprochen, sie
habe (ganz am Anfang) gesagt, dass noch jemand anderes gekommen wäre, aus,
dabei habe es sich um D.___ gehandelt. Insofern ist gestützt auf die
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte
nicht gewusst hat, dass D.___ auch hätte kommen sollen. Er wusste, als er sich
mit der Privatklägerin traf, auch nicht, dass die Privatklägerin mit ihm und D.___
lediglich hätte Party machen wollen. Wenn er davon überhaupt erfahren hat, ist
aufgrund auch seiner Aussagen in der Einvernahme vom 17. Mai 2022 davon
auszugehen, dass er erst im Partyraum davon erfahren hat, gab er doch in einer
chronologischen Erzählung an, sie seien Richtung [Ort 1] und zu ihr in den
Partyraum gegangen. Sie habe gesagt, dass noch Kolleginnen kommen würden. Er
habe sich gefragt, weshalb sie noch Kolleginnen bei sich haben wolle, da sie ja
mit ihm habe sprechen wollen (AS 094).
2.5.2.9 Dass der Beschuldigte zum
Zeitpunkt des fraglichen Treffens ein Kondom (bzw. Kondome) dabeihatte, ist
unbestritten. Er brachte diesbezüglich vor, die fraglichen Kondome habe er noch
von der Silvesternacht gehabt, er sei an einer Silvesterparty gewesen. Er habe
vergessen, diese aus der Hose zu nehmen. Er habe immer Kondome dabei. Er habe
einmal ein schlimmes Silvestererlebnis gehabt. Er sei damals mit K.O.-Tropfen
abgefüllt worden und bei einer fremden Person, mit Handschellen ans Bett
gefesselt, erwacht. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten kaum Sinn ergeben
und keineswegs nachvollziehbar ist, inwiefern Kondome ihn vor K.O.-Tropfen
(oder vor einem allfälligen Missbrauch nach deren Konsum) schützen sollten,
kann offenbleiben, ob der Beschuldigte die fraglichen Kondome noch von der
Silvesternacht her hatte oder diese erst am 1. Januar 2022 einpackte. So oder
anders hatte er zum Zeitpunkt des Treffens mit der Privatklägerin ein Kondom
(bzw. Kondome) dabei, wozu es keinen Grund gegeben hätte, wäre lediglich ein
gemütlicher Partyabend vereinbart gewesen bzw. bevorgestanden. Dass der
Beschuldigte – wie er dies behauptet – vergessen hatte, die Kondome aus der
Hose zu nehmen, bevor er sich mit der Privatklägerin traf, ist nicht anzunehmen,
zumal er die Kondome – er sprach von mehreren – in seiner Hose bemerkt haben
dürfte. Vielmehr wollte der Beschuldigte, wie bereits festgehalten, Sex mit der
Privatklägerin. Zu diesem Zweck führte er das Kondom mit.
2.5.2.10 Abschliessend ist festzuhalten,
dass sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin nach übereinstimmenden
Aussagen lediglich ca. fünf Minuten im Partyraum aufgehalten hat, wobei die
Privatklägerin ihm nach ihren Aussagen zuerst den ganzen Partyraum zeigte.
2.5.3 Fazit
Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten,
dass die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Treffens vom 1. Januar 2022
nicht glaubhaft sind. Auf diese kann nicht abgestellt werden. Vielmehr ist
gestützt auf die Akten und insbesondere den WhatsApp-Verlauf zwischen dem
Beschuldigten und der Privatklägerin zwischen dem 28. Dezember 2021 und
dem 1. Januar 2022 erstellt, dass sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin
in der Absicht traf, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu
verleiten oder sie in solche einzubeziehen, wobei er zu diesem Zweck ein Kondom
(bzw. Kondome) mitführte. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt seitens des
Beschuldigten nicht bestritten.
V. Rechtliche Würdigung
1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird
bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt
(Abs. 1), es zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine
sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3).
1.1 Gemäss Rechtsprechung lassen sich
sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB nach der
Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv
eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die
Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat,
an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem
äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen.
Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten
Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen
erscheinen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf
Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In
Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit
relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter
bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom
6.6.2011 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt
sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam
für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität
und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen
sind (Urteile 6B_777/2009 vom 25.3.2010 E. 4.3; Urteil 6S.355/2006 vom
7.12.2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt
bereits das Betasten der Geschlechtsorgane.
Die Tatbestandsvariante der Vornahme
einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen
dem Kind und dem Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob der Täter eine
aktive oder eine passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Stefan
Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 187
StGB N 7, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom
7.10.2014 E. 3.4).
1.2 Verleitung zu einer sexuellen
Handlung liegt vor, wenn das Kind veranlasst wird, sich am eigenen Körper (BGer
6B.702/2009), mit einer Drittperson (SJZ 61 [1965] Nr. 83) oder mit einem Tier
sexuell zu betätigen. Dabei kommt es – im Gegensatz zur Vornahme – zu keinem
Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Es sind nur solche Handlungen gemeint,
die das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier
vornimmt. Dies bedeutet, dass es aufgrund einer erfolgten psychischen
Einwirkung des Täters sexuelle Manipulationen vornehmen muss (Philipp Maier,
Basler Kommentar [BSK StGB], 4. Auflage, 2019, Art. 187 StGB N 13). Wer ein
Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv
aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, verleitet dieses zu
einer sexuellen Handlung (BGE 131 IV 75, BGer 6S.378/1998).
1.3 Der Begriff «Einbeziehen» entspricht
der Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind. Der Täter macht das Kind
gezielt zum Zeugen seiner sexuellen Handlungen und behandelt es dadurch als
Sexualobjekt (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT I § 7 N 16; BGer 6B.159/2018 E.
3.3). Das Opfer muss die sexuelle Handlung als äusseren Vorgang, z.B. die
Masturbation des Täters, tatsächlich (unmittelbar) wahrnehmen (BGE 129 IV 168,
SJZ 67 [1971] Nr. 44; Wiprächtiger ZStrR 125 [2007] 284), visuell oder auch nur
akustisch (BGer 6B.702/2009 E. 4.5, RS 1964 Nr. 41), und der Vorsatz des Täters
muss sich auf diese Wahrnehmung richten (BGE 129 IV 168, RS 1943 Nr. 300, RS
1983 Nr. 474, RJN 1986 93). Da für alle Tatvarianten von Art. 187 Abs. 1 StGB
dieselben Strafdrohungen gelten, erfordert auch der Tatbestand des Einbeziehens
eine Verhaltensweise von einiger Erheblichkeit («mithin eine ähnlich intensive
Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme
oder der Verleitung», BGE 129 IV 168 E. 3.2).
1.4 Der subjektive Tatbestand erfordert
Vorsatz, grundsätzlich genügt Eventualdolus (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa,
a.a.O., Art. 187 N 11; BGer 6P.123/2006 E. 4.1).
2. Der Versuch ist in Art. 22 StGB
geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; je mit
Hinweisen). Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen
haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab,
aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen. Versuch ist auch
gegeben bei eventualvorsätzlichem Verhalten.
Nach der Rechtsprechung gehört zur «Ausführung»
der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf
dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt
darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen
äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder
verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit
Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr
blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung
zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3). Die Formel
des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur
über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen
lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung
darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes
vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der
Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat
ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die
Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit
welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des
Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen BGE 131 IV 100 E. 7.2.1, mit
Hinweisen).
Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen
mit einem Kind hat die Rechtsprechung Versuch bereits angenommen, wenn der
Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller
Handlungen aufgefordert hat (BGE 80 IV 173 E. 2; Stefania Suter-Zürcher, Die
Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss.
Zürich 2003, S. 164 mit weiteren Hinweisen). Ein unmittelbares Ansetzen zur
Begehung der Tat liegt auch schon vor, wenn der Täter das Kind, mit dem er
gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehmen will, an einen zur Vornahme
der Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seinen Vorstellungen
ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen körperlichen Kontakt
aufnehmen will. Will der Täter die sexuellen Handlungen aber auf freiwilliger
Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch
durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene
Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der
Versuch erst damit (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2; Stefania Suter-Zürcher, a.a.O., S.
164; Thomas Hillenkamp, Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Berlin
2003, § 22 N. 107; vgl. auch Claus Roxin, Strafrecht, Allg. Teil, Bd. II,
München 2003, § 29 N. 167 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann
der letzte entscheidende Schritt und damit der Beginn des Versuchs auch bereits
darin liegen, dass der Täter zur Tat entschlossen an den vereinbarten
Treffpunkt gereist ist und sich dort eingefunden hat, nachdem der Täter dem
vermeintlichen Opfer unverblümt sein sexuelles Ansinnen angetragen hatte (BGE 131 IV 100 E. 8.2).
3. Subsumtion
Zu sexuellen Handlungen kam es
vorliegend nicht. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten
sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht hat.
3.1 Der Beschuldigte bestreitet, den
letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung
gemacht zu haben, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. So liess er
vor erster Instanz und auch vor dem Berufungsgericht ausführen, es sei nicht
unmittelbar nach dem Treffen zum sexuellen Kontakt gekommen. Die Privatklägerin
und der Beschuldigte hätten sich von Solothurn nach [Ort 1] begeben und hätten
sich dann während fünf bis zehn Minuten im Hobbyraum aufgehalten, wobei sie
«nicht wirklich etwas gemacht hätten». Die Privatklägerin habe den Fernseher
eingeschaltet und der Beschuldigte habe auf dem Handy rumgetippt. Warum sie
nichts gemacht hätten, habe die Privatklägerin auch gleich beantwortet. So sei
eigentlich geplant gewesen, dass D.___ dazu komme und sie zusammen Party
machten. Anders als im Entscheid des Bundesgerichts BGE 131 IV 100 hätte es
beim Treffen nicht oder zumindest nicht ohne weitere Schritte zum sexuellen
Kontakt kommen sollen. Wäre der letzte entscheidende Schritt, von dem es in der
Regel kein Zurück mehr gibt, bereits getan gewesen, wäre es unmittelbar nach
dem Betreten des Hobbyraumes zu sexuellen Handlungen gekommen.
3.2 Nach dem Beweisergebnis ist
erstellt, dass der Beschuldigte die damals 13-jährige Privatklägerin am 30.
Dezember 2021 via WhatsApp-Chat unverblümt fragte, ob sie Sex wolle, was diese
bejahte, worauf er umgehend auf ein baldiges Treffen drängte. Dies
verdeutlichte der Beschuldigte durch das Versenden eines Bildes seines Penis an
die Privatklägerin zusätzlich. Als er in der Folge erkannte, dass sich Sex mit
der Privatklägerin noch am gleichen Tag (am 30. Dezember 2021) wohl nicht würde
realisieren lassen, fragte er diese, ob sie morgen Lust habe bzw. ob es ihr am
1. Januar gehe. Am 1. Januar 2022 traf sich der Beschuldigte sodann mit der
Privatklägerin in Solothurn. Anschliessend fuhr er mit ihr mit dem Bus nach [Ort
1], wo er die Privatklägerin in einen privaten Party- bzw. Hobbyraum begleitete.
Der Beschuldigte führte ein Kondom (bzw. Kondome) mit und wusste, dass die
Privatklägerin zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war.
3.3 Der zwischen den beiden geführte
Chat war seitens des Beschuldigten ausschliesslich auf die Verabredung eines
Treffens zwecks Vornahme sexueller Handlungen ausgerichtet. Die Privatklägerin
bejahte die Fragen des Beschuldigten, ob sie Sex wolle («Wesch sex», «Willst
jetzt sex»), ausdrücklich. Der Beschuldigte war entschlossen und darauf
fokussiert, entsprechende Handlungen – auf freiwilliger Basis – raschestmöglich
und an einem geeigneten Ort – am 30. Dezember 2021 fragte er die Privatklägerin
in diesem Zusammenhang, ob es in der Nähe ihres Wohnortes Wald gebe – in die
Tat umzusetzen. Dafür schlug er ihr ein konkretes Datum (1. Januar) vor, wobei
es am 1. Januar 2022 dann auch zum Treffen kam. Eine Vorbesprechung
zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin war nicht beabsichtigt,
stimmte Letztere dem Ansinnen des Beschuldigten doch – zumindest vordergründig
– bereits zwei Tage zuvor per WhatsApp zu. Da sich die Privatklägerin nicht nur
auf den Chat mit dem Beschuldigten, sondern auch auf die darauffolgende Zusammenkunft
einliess, gab es aus Sicht des Beschuldigten keinerlei Veranlassung anzunehmen,
die Privatklägerin hätte sich in der Zwischenzeit von Sex mit ihm distanziert. Insofern
konnte der Beschuldigte die Zusage zum Treffen am 1. Januar 2022 nur als
Zustimmung zur Vornahme sexueller Handlungen auslegen. Die Privatklägerin
erschien sodann tatsächlich am vereinbarten Treffpunkt, worauf sich die beiden
gemeinsam nach [Ort 1] begaben, wo der Beschuldigte die Privatklägerin in den
fraglichen Partyraum begleitete. An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass
sich der Beschuldigte und die Privatklägerin nach übereinstimmenden Aussagen
für 13:00 Uhr beim Bahnhof Solothurn verabredet hatten. Aus der Tatsache, dass
die beiden in Solothurn bereits um 13:00:37 Uhr bzw. 13:00:39 Uhr den Bus nach [Ort
1] betraten, ist zu schliessen, dass zwischen dem Beschuldigten und der
Privatklägerin am Bahnhof in Solothurn sicher kein längeres Gespräch bezüglich
des weiteren Vorgehens stattfand. Eine Diskussion darüber in Solothurn mit
einer Dauer von 15 bis 20 Minuten, wie es der Beschuldigte an der
obergerichtlichen Verhandlung behauptete, kann es schon alleine wegen dem
Zeitablauf nicht gegeben haben. Vielmehr dürfte bereits im Vorfeld vereinbart gewesen
sein, dass sie sich nach dem Treffen in Solothurn sogleich nach [Ort 1] in den privaten
Partyraum (Hobbyraum) begeben würden. Dies taten sie dann auch. Dort
angekommen, wartete der Beschuldigte nach eigenen Aussagen zuerst vor dem
Eingang, während die Privatklägerin in der Zwischenzeit nach unten in den
Partyraum gegangen sei, wieder hinaufgekommen sei und gesagt habe, er könne
jetzt herunterkommen. Die Privatklägerin habe die obere und auch die untere
Türe geschlossen. Die Tat hätte insofern in diesem Partyraum ungestört ihren
Fortgang nehmen können, hätte nicht der Vater der Privatklägerin interveniert, und
hätte – zumindest nach den Vorstellungen des Beschuldigten – ohne weitere
Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandsmässigen Handlungen eingemündet.
Daraus ergibt sich die erforderliche Tatnähe, d.h. der enge örtliche und
zeitliche Zusammenhang zur Tatbestandserfüllung und die Einwirkung auf den
Rechtskreis des Opfers. Unter diesen Umständen stellt das Eintreffen des zur
Tat entschlossenen Beschuldigten am vereinbarten Treffpunkt verbunden mit der
unmittelbar darauf folgenden Weiterreise nach [Ort 1] und der Begleitung in den
privaten Partyraum nach seinen Vorstellungen vom Ablauf der Tat die letzte
Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dar,
nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin zuvor unverblümt sein sexuelles
Ansinnen angetragen hatte. Nach seinen Vorstellungen wollte er im fraglichen
Party- bzw. Hobbyraum ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen
körperlichen Kontakt aufnehmen.
Wenn die Verteidigung vorbringt, es sei
nicht unmittelbar nach dem Treffen zum sexuellen Kontakt gekommen, ist dem
entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Treffpunkt in Solothurn unverzüglich
mit der Privatklägerin nach [Ort 1] in den fraglichen Partyraum weiterreiste,
wo es in der Folge – zumindest nach den Vorstellungen des Beschuldigten – ohne
weitere Zwischenschritte unmittelbar zu den tatbestandsmässigen Handlungen
gekommen wäre bzw. hätte kommen sollen. In seiner Vorstellung waren keine weiteren
Schritte mehr geplant oder notwendig, um mit der Privatklägerin die in Aussicht
gestandenen sexuellen Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder
sie in solche einzubeziehen. Dass es nicht bereits in den ersten wenigen
Minuten nach dem Eintreffen im Party- bzw. Hobbyraum tatsächlich zu sexuellen
Handlungen kam, ändert daran nichts. Zum einen wollte die Privatklägerin entsprechende
Handlungen wohl gar nicht, was der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt indes nicht
wusste, zum andern befanden sich die beiden bis zur Intervention durch den
Vater der Privatklägerin lediglich rund fünf Minuten dort, wobei die
Privatklägerin dem Beschuldigten nach deren Aussagen zuerst den ganzen
Partyraum zeigte. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin den Fernseher eingeschaltet
habe und der Beschuldigte noch am Handy gewesen sei, worauf auch schon der
Vater reingekommen sei, kann nicht geschlossen werden, dass es – zumindest nach
den Vorstellungen des Beschuldigten – nicht in den nächsten Augenblicken und
ohne weitere Zwischenschritte zu sexuellen Handlungen gekommen wäre bzw. hätte
kommen sollen.
In Bezug auf das Vorbringen der
Verteidigung, nach Aussage der Privatklägerin sei eigentlich geplant gewesen,
dass D.___ dazu komme und sie zusammen Party machten, ist gestützt auf die
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nochmals festzuhalten, dass der
Beschuldigte gar nicht gewusst hat, dass D.___ auch hätte kommen sollen bzw.
die Privatklägerin mit ihm und D.___ lediglich hätte Party machen wollen. So
gab der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – auf die Frage, mit welcher
Absicht er sich mit der Privatklägerin getroffen habe, zu Protokoll, er habe
sich eigentlich gar nicht mit ihr treffen wollen, was nachweislich nicht der
Wahrheit entspricht. Die Privatklägerin habe das Treffen gewollt, nicht er. Der
Beschuldigte machte nie geltend, er habe lediglich Party machen wollen.
Vielmehr sagte der Beschuldigte, der unbestritten ein Kondom (bzw. Kondome)
mitführte, aus, er habe den Grund für das Treffen nicht genau gekannt; er habe
vorher nicht wissen können, worum es gehe oder gegangen wäre. Was im Partyraum
hätte passieren sollen, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, was passiert wäre,
wenn der Vater der Privatklägerin nicht interveniert hätte («Was soll ich gross
sagen, heute passiert schon huere vöu… ich weiss auch nicht, was passiert wäre.
Heute muss man huere ufpasse.. ob sie mir etwas zu trinken angeboten hätte, ich
weiss auch nicht…»). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte
im Partyraum erfahren hat, dass noch eine Kollegin kommen sollte, war zu diesem
Zeitpunkt die Schwelle zum Versuch nach der Rechtsprechung bereits
überschritten. Der Beschuldigte hat – wenn überhaupt – erst davon erfahren,
dass die Privatklägerin auch eine Kollegin eingeladen hatte, nachdem er sich
bereits mit ihr getroffen hatte. Der Point of no Return war bereits mit dem
Eintreffen in Solothurn, spätestens aber beim Eintreffen in [Ort 1]
überschritten.
3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend
festzuhalten, dass der zur Tat entschlossene Beschuldigte durch sein Eintreffen
am vereinbarten Treffpunkt verbunden mit der unmittelbar darauf folgenden
Weiterreise nach [Ort 1] und der Begleitung in den privaten Partyraum den
letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung
gemacht hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, zumal er aufgrund
des Chatverlaufs vom 30. Dezember 2021 damit gerechnet hat, dass die
Privatklägerin zumindest mit gewissen sexuellen Handlungen einverstanden war
und er zu solchen ohne weitere Zwischenschritte übergehen konnte. Er wusste
auch, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war.
Der Beschuldigte hat sämtliche
subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert. Er ist der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im
Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil von A.___,
schuldig zu sprechen ist.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben
wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betreffend im
Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,
ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen.
Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von
finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des
Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll
die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr
geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden
können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige
Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden
müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral
zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans
Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht
bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des
Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis).
1.6 Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das
gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.
Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Das Mass der
zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,
andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E
1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1). Die Reduktion der Strafe wird
mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg
und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E.
1b).
1.7 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.
3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021
vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das
Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der
in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG
angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige
Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die
nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und
Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241
(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung
der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle,
gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2).
Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021
fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines
Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige
Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe
festzusetzen. Im konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden,
für welche je eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die
drei Einheitsstrafen zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der
Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei
mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich
eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen
lasse.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss hervorgehen,
welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und
welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.
1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex
mitior, Art. 2 StGB).
2.1.2 Art. 187 Ziff. 1 StGB hat mit der
Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024, bezüglich
seines Wortlauts eine marginale Änderung erfahren, blieb ansonsten und
insbesondere hinsichtlich der Strafandrohung indes unverändert. Der
Straftatbestand der Pornografie – der Beschuldigte wurde rechtskräftig wegen
mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB verurteilt – ist unverändert
geblieben. Insofern ist vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.2 Strafrahmen und Wahl der Strafart
2.2.1 Der Strafrahmen der sexuellen
Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) beläuft sich auf Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, jener der Pornografie (Art. 197 Abs. 1
StGB) auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es stellt sich
somit in Bezug auf beide Tatbestände die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe).
2.2.2 Wie das Bundesgericht in seinem
Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022
E. 2.3.1 ausgeführt hat, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld-
oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass
des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der
Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der
Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe,
ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer
Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E.
3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo
verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das
entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden
Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat
einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss
auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe
und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2).
Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen
und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
In seinem Entscheid 6B_93/2022 hielt das
Bundesgericht ausdrücklich fest, nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine
Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter
Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Zu den
schwersten Straftaten, die prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht
durch die Geldstrafe zu sanktionieren seien, zählten grundsätzlich die
sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187
Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen dürfe nicht
bagatellisiert werden (E. 1.3.8).
2.2.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die
versuchten sexuellen Handlungen mit der damals 13-jährigen Privatklägerin (Art.
187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eine schwere Straftat darstellen.
Diesbezüglich erschiene eine Geldstrafe nach dem Gesagten per se als
unzweckmässig, zumal die Tat damit bagatellisiert würde. Entsprechend ist hier
eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.2.3.2 Hinsichtlich der mehrfachen
Pornografie ist zu konstatieren, dass die angeklagten Taten zeitlich und
insbesondere auch sachlich sehr eng miteinander verknüpft sind. So beging der
Beschuldigte die Pornografiedelikte (Versenden von Penisbildern) in der Zeit
vom 27. bis am 30. Dezember 2021, die versuchten sexuellen Handlungen mit einem
Kind am 1. Januar 2022. Die Pornografiedelikte waren ausschliesslich darauf
ausgerichtet, die im Schutzalter stehende Privatklägerin dergestalt zu
beeinflussen, dass er mit dieser – wenn möglich – sexuelle Handlungen vornehmen
könnte. Insofern waren die vom Beschuldigten begangenen Pornografiedelikte
quasi Mittel zum Zweck. Überschneidungen ergeben sich schliesslich auch mit
Blick auf den Schutzzweck der jeweiligen Norm: Art. 187 StGB soll Kinder unter
16 Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen, weil sie deren
körperliche und seelische Entwicklung schädigen könnten (BGE 98 IV 202, 120 IV
196, 143 IV 9 E. 3.1 f., BGer 6B.215/2013). Der Jugendschutz bzw. der Schutz
einer «ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen» steht
auch bei Art. 197 StGB im Vordergrund (BGE 128 IV 25 E. 3a, 131 IV 19).
Was die Kriterien der präventiven
Effizienz und der Zweckmässigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte im Strafregister nicht verzeichnet ist. Gleichzeitig muss indes bemerkt
werden, dass der Beschuldigte, dessen gutes Recht es ist, die versuchten
sexuellen Handlungen mit einem Kind zu bestreiten, seine Taten und gerade auch die
Pornografiedelikte stark bagatellisiert, was durchaus prognoserelevant ist. So
gab er zwar zu Protokoll, es tue ihm leid, betonte indes, er habe die
inkriminierten Bilder nur deshalb geschickt, weil die Privatklägerin nicht
aufgehört habe zu stürmen. Angesichts dieser Uneinsichtigkeit und des sehr
engen Zusammenhangs zwischen den versuchten sexuellen Handlungen und den
Pornografiedelikten erschiene für Letztere eine Geldstrafe als unzweckmässig.
Im vorliegenden Fall darf auch die mehrfache Pornografie nicht bagatellisiert
werden, zumal das mehrfache Versenden von Penisbildern ausschliesslich die
Förderung von geplanten sexuellen Handlungen mit einem 13-jährigen Mädchen zum
Zweck hatte. Eine blosse Geldstrafe vermöchte das Verschulden im konkreten
Einzelfall nicht in äquivalenter Weise zu sanktionieren. Vielmehr drängt sich
eine Gesamtfreiheitsstrafe auf.
Der Berücksichtigung der Auswirkungen
einer allfälligen Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten und sein soziales
Umfeld kommt im Rahmen der Wahl der Strafart gegenüber den Kriterien der
Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der
Prävention bloss untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts
6B_658/2021, E. 2.3.2). Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten,
dass ein unbedingter Vollzug aufgrund des Verschlechterungsverbots
grundsätzlich nicht in Frage kommt, worauf zurückzukommen sein wird.
Nach dem Gesagten ist eine
Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.
2.3 Bildung der Gesamtstrafe
2.3.1 Tatkomponenten
2.3.1.1 Versuchte sexuelle Handlungen
mit einem Kind
2.3.1.1.1 Die schwerste Straftat stellen
im vorliegenden Fall die versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind zum
Nachteil der Privatklägerin am 1. Januar 2022 dar. Wie ausgeführt, ist zuerst
eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten
vollendete Delikt auszusprechen.
2.3.1.1.2 Der Beschuldigte war der klare
Initiator des Treffens vom 1. Januar 2022. Er suchte den Kontakt zur
Privatklägerin, fragte jeweils beharrlich nach, wenn diese nicht (unverzüglich)
antwortete, fragte am 30. Dezember 2021 gezielt nach Sex und war darauf
fokussiert, sich raschestmöglich mit der Privatklägerin zu verabreden, um mit
ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in
solche einzubeziehen. Zwar stimmte die Privatklägerin dem Ansinnen des
Beschuldigten, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, zumindest vordergründig
zu. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte sehr zielgerichtet vorging
und umgehend auf ein baldiges Treffen drängte, als die Privatklägerin seine
Frage «wesch sex» bejahte. Die sexuellen Handlungen waren geplant. Aufgrund des
vorgängigen Chatverlaufs und des Mitführens des Kondoms ist davon auszugehen,
dass seitens des Beschuldigten nicht nur bspw. Zungenküsse, das Berühren an den
Geschlechtsteilen oder das Einführen eines Fingers in die Scheide der
Privatklägerin geplant war, sondern (auch) Geschlechtsverkehr im Sinne des
Einführens des Penis. Bei Letzterem handelt es sich um die objektiv
schwerwiegendste sexuelle Handlung mit Kindern. Gleichzeitig muss konstatiert
werden, dass diese – zumindest in der Vorstellung des Beschuldigten – von
gegenseitigem Einvernehmen getragen war. Zudem sind noch schwerwiegendere sexuelle Handlungen mit
Kindern (ohne Nötigung) mit jüngeren Kindern vorstellbar. Zwischen den beiden Beteiligten bestand
keine Liebesbeziehung, sie kannten sich fast gar nicht; der Beschuldigte war ausschliesslich
auf Sex mit dem im Schutzalter stehenden Mädchen aus. Er war zum fraglichen
Zeitpunkt 36 Jahre alt. Die Privatklägerin war zur Tatzeit 13 Jahre alt und
hatte nach eigenen Angaben vorher keine sexuellen Erfahrungen. Der
Altersunterschied war insofern sehr gross. Ob es nach dem 1. Januar 2022 zu
weiteren Treffen gekommen wäre, kann offenbleiben. Die Privatklägerin hat kurzfristig
keine therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. An der Berufungsverhandlung
wurde ein Protokoll der Standortbestimmung vom 19. November 2024 der [Fachstelle]
eingereicht, aus dem hervorgeht, dass die Privatklägerin [in einer Institution
für betreutes Wohnen] platziert worden sei. Die Beiständin führte darin aus,
sie denke, A.___ könne es [in der Institution für betreutes Wohnen] schaffen
und werde wieder zu sich finden. Im andern Fall bestehe ein Plan B darin,
dass A.___ stationär in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. [Name einer
geschlossenen Einrichtung]) untergebracht werde. Es ist somit offensichtlich,
dass die Privatklägerin im Moment Probleme hat, es ist aber nicht erwiesen,
dass sich die Probleme aus dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kausal
ergeben haben.
Das objektive Tatverschulden ist nach
dem Gesagten im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens
anzusiedeln.
2.3.1.1.3 Zur subjektiven
Tatschwere ist auszuführen, dass der
Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich egoistischer Natur war, was jedoch
deliktstypisch ist. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen
Bedürfnisse, ohne dass er sich für die Bedürfnisse der Geschädigten
interessiert hätte. Er wusste, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt
war, und handelte mit direktem Vorsatz.
Der Beschuldigte ist hörbehindert. Den
IV-Akten kann entnommen werden, dass die Intelligenz bzw. kognitiven
Fähigkeiten des Beschuldigten «an der untersten Grenze der Norm» bzw. «an der
unteren Normgrenze» einzustufen sind. Hinweise darauf, dass deswegen die
Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt
gewesen sein sollte, was strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sind den Akten
nicht zu entnehmen. Es sind auch sonst keine Einschränkungen der
Entscheidungsfreiheit auszumachen. Der Beschuldigte kann die Tragweite seiner
Handlungen erfassen, konnte er doch bspw. auch eine Ehe schliessen. Er besitzt
Urteils- und Schuldfähigkeit.
Unter Berücksichtigung der subjektiven
Tatschwere ist von einem leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Der
grosse Altersunterschied und der aufgrund des mitgebrachten Kondoms drohende
Geschlechtsverkehr lassen das Delikt schwerwiegender als von der Vorinstanz
beurteilt erscheinen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten erschiene
für die vollendete sexuelle Handlung mit einem Kind – vor Berücksichtigung der
Täterkomponente – angemessen.
2.3.1.1.4 Der eigentliche Taterfolg, die
sexuelle Handlung mit einem Kind, ist nicht eingetreten. Es liegt mithin
lediglich eine versuchte Tatbegehung vor, was strafmildernd zu berücksichtigen
ist. Dabei ist von einem unvollendeten Versuch auszugehen. Hinsichtlich der
Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ist festzuhalten, dass diese nicht
besonders gross war, wobei aber das Ausbleiben des Erfolgs nicht etwa der
Verdienst des Beschuldigten ist, sondern auf die Intervention des Vaters der
Privatklägerin zurückzuführen ist. Eine gewisse Nähe zum tatbestandsmässigen
Erfolg war aber zweifellos gegeben. Bezüglich der tatsächlichen Folgen der Tat ist
wenig bekannt, therapeutische Hilfe nahm die Privatklägerin vorerst keine in
Anspruch. Dass die folgenden Probleme der Privatklägerin auf den vorliegenden
Sachverhalt beruhen, ist nicht bewiesen. Insofern ist die hypothetische
Einsatzstrafe um knapp einen Drittel auf elf Monate Freiheitsstrafe zu
reduzieren.
2.3.1.2 Mehrfache Pornografie
Der Beschuldigte schickte der
Privatklägerin zweimal ein Foto seines Penis, mithin Fotos mit pornografischem
Inhalt. Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte mindestens eine Aufnahme
unaufgefordert schickte. Dabei handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Zu
beachten ist an dieser Stelle, dass der Versand der beiden Fotos – wie
ausgeführt – in einem sehr engen sachlichen Zusammenhang und in zeitlicher Nähe zum bereits
beurteilten Delikt stattgefunden hat.
Diesem Umstand ist bei
der Vornahme der Asperation Rechnung zu tragen, was für eine grosszügige
Anwendung des Asperationsprinzips spricht.
Es ist insgesamt von einem leichten
Verschulden auszugehen. Grosszügig asperiert ist die Freiheitsstrafe mit der
Vorinstanz um einen Monat zu erhöhen.
2.3.1.3 Vor Berücksichtigung der
Täterkomponente beträgt die Gesamtstrafe damit 12 Monate Freiheitsstrafe.
2.3.2 Täterkomponente
Wie den IV-Akten zu entnehmen ist,
besuchte der Beschuldigte die Einführungsklasse in [Ort 3], danach die Klein-
und Werkklasse. Er arbeitet in [einem Unternehmen] zu 100%, wobei seine
Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Seine Intelligenz ist «an der
untersten Grenze der Norm» bzw. «an der unteren Normgrenze» einzustufen. Der
Beschuldigte zeigte sich im Verfahren kooperativ, von echter Einsicht und Reue
kann aber nicht gesprochen werden. Im Gegenteil scheint er seine Delikte nach
wie vor zu bagatellisieren. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht
verzeichnet. Dies ist – wie auch die übrigen Täterkomponenten – neutral zu
gewichten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.
Aufgrund der reduzierten intellektuellen
Fähigkeiten erscheint es im konkreten Einzelfall angemessen, die
Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz um zwei Monate zu reduzieren.
2.3.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen
weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art.
5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die
Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot
verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu
behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Vorliegend ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen
Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 6. April 2023 (ASBW 047)
und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 18. Juli 2024 (ASBW 096
ff.) ist, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einen
besonders aufwändigen Fall handelt, mit gut 15 Monaten deutlich zu lang. Immerhin
kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil
dem Beschuldigten am 6. April 2023 mündlich und kurze Zeit danach auch im
Dispositiv eröffnet wurde, womit er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung
über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen war. Zur Abgeltung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine weitere Reduktion der
Freiheitsstrafe um zwei Monate auf acht Monate vorzunehmen.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.
2.3.4 Ergebnis
Im Ergebnis wäre der Beschuldigte zu
einer Freiheitstrafe von acht Monaten zu verurteilen. Aufgrund des vorliegend zu
beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es indes bei der vorinstanzlich
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten.
2.4 Vollzugsform
Diese Strafe ist bedingt auszusprechen,
eine andere Vollzugsform ist aufgrund des Verschlechterungsverbots
grundsätzlich ausgeschlossen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
VII. Tätigkeitsverbot
Hinsichtlich des Tätigkeitsverbots kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf
Urteilsseite (US) 27 ff. verwiesen werden. Der Beschuldigte hat vorliegend eine
Katalogtat nach Art. 67 Abs. 3 StGB begangen. Damit ist grundsätzlich ein
Tätigkeitsverbot auszusprechen. Es handelt sich vorliegend keinesfalls um einen
besonders leichten Fall, wobei diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen
werden kann. So ist hinsichtlich der versuchten sexuellen Handlungen mit einem
Kind von einem leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Für die
Anwendung von Art. 67 Abs. 4bis StGB besteht kein Raum. Dem
Beschuldigten muss daher zwingend lebenslänglich jede berufliche und jede
organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu
Minderjährigen umfasst, verboten werden.
VIII. Zivilforderung der Privatklägerin
1. Allgemeine Ausführungen betreffend
Genugtuung
Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich
für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere
der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin
nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine
Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf
nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt
werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den
Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der
immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven
Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer
nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt
werden (BGE 132 II 117E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
2. Subsumtion
Die Privatklägerin beantragte vor erster
Instanz und nun auch im Berufungsverfahren eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zu
Lasten des Beschuldigten. Erstinstanzlich wurde ihre Genugtuungsforderung
abgewiesen.
Der Beschuldigte schickte der Privatklägerin
zwei sogenannte Dick-Pics (Bilder seines Penis) und traf sich mit ihr in der
Absicht, sexuelle Handlungen vorzunehmen, wobei zum Glück – objektiv betrachtet
– aufgrund des Einschreitens des Vaters der Privatklägerin kein körperlicher
Übergriff geschah. Eine Beeinträchtigung der sexuellen Integrität der Privatklägerin
ist zu bejahen, ist doch im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen als Folge der
Lebenserfahrung vermutungsweise vom Eintritt einer immateriellen Unbill
auszugehen (vgl. Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, N 709 S. 203).
Bereits das unaufgeforderte Zuschicken von Penisbildern kann auf eine
durchschnittliche Dreizehnjährige verstörend wirken. Wird zudem noch von einem
knapp dreimal so alten Mann immer wieder nach Sex gefragt und zu einem Treffen
gedrängt, ist das aussergewöhnlich. Es macht die Sache auch nicht besser, wenn
es noch andere Männer gibt, die meinen, sie müssten Dick-Pics an eine Dreizehnjährige
verschicken. Dies darf nicht als Entschuldigung dienen und auch nicht dazu
führen, dass dies als «normal» und weniger schlimm angesehen wird. Dreizehnjährige
sind in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung zu schützen. Das Zuschicken von
Dick-Pics zusammen mit dem vereinbarten und durchgeführten Treffen im
Partyraum, in dem die dreizehnjährige Privatklägerin alleine mit einem fast
dreimal so alten Mann war und wusste, dass dieser sexuelle Handlungen vornehmen
will, führt dazu, dass vorliegend eine Schwere der Verletzung erreicht ist, die
eine Genugtuung rechtfertigt. Allerdings handelt es sich aufgrund des
unvollendeten Versuchs nicht um einen sehr schweren Eingriff in ihre sexuelle
Integrität. Der Beschuldigte nutzte bspw. kein besonderes Vertrauensverhältnis
aus und es kam zu keinen sexuellen Handlungen. Festzuhalten ist jedoch, dass
die Privatklägerin mit 13 Jahren noch ein Kind und damit nicht in der Lage war,
das Erlebte wie eine ältere, erfahrenere Frau zu verarbeiten. Es ist unklar, ob
und inwiefern die Privatklägerin in ihrer sexuellen Entwicklung tatsächlich
beeinträchtigt wurde. Direkt nach der Tat hat die Privatklägerin keine psychologische
bzw. therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. An der obergerichtlichen
Verhandlung wurde dann aktenkundig, dass sie Probleme hat und [in einer
Institution für betreutes Wohnen] platziert worden ist. Es ist zwar nicht
erwiesen, dass die Handlungen des Beschuldigten ursächlich für die Probleme der
Privatklägerin waren, sie haben aber sicherlich auch nicht zu einer ungestörten
Entwicklung beigetragen. Die vom Vertreter der Privatklägerin vor der
Vorinstanz geltend gemachten Auswirkungen des Vorfalls – Gedankenkreisen,
Selbstvorwürfe, wach im Bett liegen, in der Folge Konzentrationsprobleme und
schlechte Leistungen in der Schule, Mühe, Vertrauen ins andere Geschlecht zu
fassen, Störung des Urvertrauens – sind nicht mess- und objektivierbar, womit
sie unter dem Strich unbelegte Parteibehauptungen darstellen. Im Vergleich zu
anderen Fällen mit sexuellen Handlungen ist im vorliegenden Fall eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 angemessen, welche der Beschuldigte der
Privatklägerin für die Zustellung der Dick-Pics und die versuchten sexuellen
Handlungen mit einem Kind zu bezahlen hat. Dabei ist bei der Höhe zu
berücksichtigen, dass es eben zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Honorar amtliche Verteidigung
1.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die
amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das
urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2).
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton
die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen
der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei
der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids
verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).
1.2 Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wurde von der Vorinstanz
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'875.95 (CHF 5'445.00
Honorar bis 31. Dezember 2022 zu CHF 180.00 pro Stunde und
CHF 3'277.50 Honorar ab 1. Januar 2023 zu CHF 190.00 pro Stunde,
Auslagen CHF 447.40, MWST CHF 706.05) festgesetzt. Die Höhe der
Entschädigung wurde nicht angefochten, weshalb es dabei bleibt. Zufolge
amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat zu zahlen. Da es bei den
Schuldsprüchen und dem Tätigkeitsverbot bleibt, ist der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
1.3 Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das
obergerichtliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote plus 2.5
Stunden für die Berufungsverhandlung sowie Urteilseröffnung auf CHF 3'646.30 (CHF 3'182.50 Honorar, Auslagen
CHF 190.70, MWST CHF 273.10) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Da die Berufung des Beschuldigten
erfolglos ist und es bei den Schuldsprüchen und dem Tätigkeitsverbot bleibt,
ist der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren vorzubehalten,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
2. Parteientschädigung an Privatklägerin
2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der
beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im
Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn
im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im
Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,
soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden
und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die
Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu
beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,
so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach
§ 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt das Gericht die Entschädigung der Rechtsbeiständin
der Privatklägerin nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Das Gericht gibt den Parteien vor
dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote.
2.2 Die Privatklägerin ist mit ihrer
Forderung nach Verurteilung und Zusprechung einer Genugtuung und einer
Entschädigung durchgedrungen. Dass die Genugtuung schlussendlich etwas tiefer
als gefordert ausfällt, liegt im Ermessen des Gerichts und führte nicht zu
Mehraufwand bei den Parteien. Es ist der Privatklägerin somit eine volle
Parteientschädigung zuzusprechen, die der Beschuldigte zu bezahlen hat. In der
bei der Vorinstanz eingereichten Honorarnote (ASBW 070) wurde durch den
Vertreter der Privatklägerin der Aufwand für die Hauptverhandlung mit drei
Stunden geschätzt. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz wurden bei der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers vier Stunden für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung eingerechnet (US 33), so dass die
Entschädigung für die Hauptverhandlung ebenfalls mit vier Stunden zu berechnen
ist. Zu der eingereichten Honorarnote in der Höhe von CHF 3'937.10 (inkl. 14:55
Stunden Honorar, Spesen und MWST) ist somit eine Stunde à CHF 250.00 (plus
19.25 MWST) hinzuzuzählen, was eine Entschädigung von CHF 4'206.35 ergibt (CHF
3'799.15 Honorar, CHF 106.45 Spesen, CHF 300.75 MWST 7.7%), was noch als
angemessen erscheint und zu entschädigen ist. Der Beschuldigte hat der
Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, für das
erstinstanzliche Verfahren somit eine Parteientschädigung von CHF 4'206.35 zu
bezahlen.
2.3 Auch im Berufungsverfahren ist die
Privatanschlussberufungsklägerin mit der Anschlussberufung fast vollständig
durchgedrungen, indem ihr eine volle Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren wie auch eine Genugtuung zugesprochen wurde. Dass
die Genugtuung schlussendlich etwas tiefer als gefordert ausfällt, liegt im
Ermessen des Gerichts und führte nicht zu Mehraufwand bei den Parteien. Es ist
somit gerechtfertigt, der Privatklägerin eine volle Parteientschädigung auch
für das Berufungsverfahren zuzusprechen, die der Beschuldigte zu bezahlen hat.
Es wird gemäss der eingereichten Honorarnote ein Aufwand von 12:10 Stunden
geltend gemacht, wobei die Berufungsverhandlung mit drei Stunden geschätzt
wurde. Diese dauerte aber nur zwei Stunden, weshalb der Aufwand um eine Stunde
zu kürzen ist. Auf der anderen Seite ist zusätzlich noch eine Viertelstunde zu
entschädigen für die telefonische Urteilseröffnung. Dies ergibt schliesslich
einen zu entschädigenden Aufwand von 11:25 Stunden à CHF 260.00, was mit Spesen
von CHF 94.90 und MWST 8.1% von CHF 248.20 total eine Entschädigung
von CHF 3'312.30 ergibt. Der Beschuldigte hat somit der Privatanschlussberufungsklägerin
für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'312.30 zu bezahlen.
3. Kosten
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang mit
Verurteilung des Beschuldigten ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.00, total CHF 3'240.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen
(Art. 426 Abs. 1 StPO).
3.2 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten war
erfolglos. Es blieb bei den Verurteilungen sowie dem Tätigkeitsverbot. Die akzessorische
Anschlussberufung der Privatklägerin hingegen war zum grössten Teil
erfolgreich: Es wurde eine volle Parteientschädigung im vorinstanzlichen
Verfahren sowie eine Genugtuung zugesprochen. Dass die Genugtuung
schlussendlich etwas tiefer als gefordert ausfällt, liegt im Ermessen des
Gerichts und führte nicht zu Mehraufwand beim Gericht oder den Parteien. Es
rechtfertigt sich dadurch keine Kostenausscheidung zu Lasten der
Privatklägerin. Der Beschuldigte hat somit sämtliche Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total mit Auslagen CHF
4'160.00, zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 197 Abs.
1 StGB; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 67 Abs. 3 StGB; Art. 5, Art. 126 Abs. 1
lit. a, Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und
Art. 429 ff. StPO erkannt:
1. B.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchte
sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen am 1. Januar 2022 (Vorhalt Ziff. 1
der Anklageschrift vom 28. September 2022),
b) gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1b) des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2023 der mehrfachen Pornografie, begangen in
der Zeit vom 27. bis am 30. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 2).
2. Es wird festgestellt, dass im
Strafverfahren gegen B.___ das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
7 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
4. B.___ wird lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
5. B.___ hat A.___ eine Genugtuung in der
Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
6. B.___ hat A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Samuel Durrer, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 4'206.35 zu bezahlen.
7. B.___ hat A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Samuel Durrer, für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'312.30 zu bezahlen.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'875.95 (CHF 5'445.00 Honorar bis
31. Dezember 2022 zu CHF 180.00 pro Stunde und CHF 3'277.50 Honorar
ab 1. Januar 2023 zu CHF 190.00 pro Stunde, Auslagen CHF 447.40,
MWST CHF 706.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
9. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'646.30 (CHF 3'182.50 Honorar,
Auslagen CHF 190.70, MWST CHF 273.10) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
10. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00,
total CHF 3'240.00, hat B.___ zu bezahlen.
11. Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total mit
Auslagen CHF 4'160.00, hat B.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Haussener