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Entscheid

STBER.2024.58

sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie

31. März 2025Deutsch105 min

(Aktenseiten [nachfolgend: AS] 011 ff.) entnommen werden kann, meldete sich C.___,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 31. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,

Privatanschlussberufungsklägerin

gegen

B.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend sexuelle

Handlungen mit einem Kind, Pornografie

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht am 31. März 2025:

1. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger

2. Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten

3. Rechtsanwalt Samuel Durrer, Vertreter

der Privatanschlussberufungsklägerin A.___.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten und die vorgebrachten

Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll und das

Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufnahme) sowie die Plädoyernotizen und den

Minutenauszug des Gerichtsschreibers in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Rechtsanwalt Durrer:

1. Es sei festzustellen,

dass Ziff. 1 b des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. B.___ sei der

versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen am 1. Januar 2022 z.N.

von A.___, schuldig zu sprechen.

3. Er sei zu einer

angemessenen Strafe zu verurteilen.

4. B.___ sei zu

verurteilen, A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

5. B.___ sei zu

verpflichten, A.___ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren gemäss

der Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu entschädigen.

6. B.___ sei zu

verpflichten, A.___ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren gemäss

der Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu entschädigen.

7. B.___ sei zur Tragung

der Verfahrenskosten zu verpflichten.

8. Die übrigen Verfügungen

seien zu treffen.

Rechtsanwalt Bellwald:

1. Die folgenden Ziffern

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April

2023 seien aufzuheben:

-

Ziffer

1 lit. a)

-

Ziffer

2

-

Ziffer

3

-

Ziffer

6 (betreffend Auferlegung der Kosten an B.___)

-

Ziffer

7 (betreffend Auferlegung der Kosten an B.___)

2. B.___ sei vom Vorhalt

der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen.

3. B.___ sei zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu

verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit

von zwei Jahren.

4. Von der Anordnung eines

lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sei abzusehen.

5. Die Anschlussberufung

der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

6. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von 20% von B.___ und im Umfang

von 80% vom Staat Solothurn zu bezahlen.

7. Das Honorar des

amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt

CHF 9'875.95 sei durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die

Rückforderung bei B.___ im Umfang von 80% zu verzichten.

8. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Wie der Strafanzeige vom 7. März 2022

(Aktenseiten [nachfolgend: AS] 011 ff.) entnommen werden kann, meldete sich C.___,

der Vater von A.___ (nachfolgend: Privatklägerin), am Samstag, 1. Januar 2022,

um 13:31 Uhr, telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn

(nachfolgend: Polizei) und setzte folgende Meldung ab (AS 012): «Ich habe hier

einen Pädophilen an der Bushaltestelle. Er hat meiner minderjährigen Tochter

Penisbilder geschickt. Jetzt geht er weg und ich folge ihm. Ich brauche

dringend eine Patrouille, sonst passiert hier was.»

2. Gestützt auf diese Meldung rückte die

Polizei nach [Ort 1] aus. Nach Einleitung einer Nahfahndung konnte B.___

(nachfolgend: Beschuldigter) schliesslich in einem Waldstück zwischen Halten

und Heinrichswil angehalten werden. Der Beschuldigte gab gegenüber der

Patrouille mündlich an, sich mit der Privatklägerin beim Bahnhof Solothurn

getroffen zu haben und gemeinsam mit ihr nach [Ort 1] gefahren zu sein. Die

Privatklägerin habe sich bei ihm gemeldet und gesagt, dass sie eine Party

machen werde und er ebenfalls kommen solle. Die Privatklägerin sei nur eine

Kollegin von ihm (AS 012 f.).

3. In der Folge wurde auf Verfügung der

Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Mobiltelefon

des Beschuldigten (Samsung Galaxy A12) durch die Polizei sichergestellt (AS 013,

126) und anschliessend ausgewertet.

4. Mit Eröffnungsverfügung vom 1. Januar

2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine

Strafuntersuchung betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art.

187 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Pornografie (Art. 197 StGB) (AS 121).

5. Ebenfalls am 1. Januar 2022 wurde

Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

eingesetzt (AS 187). Gleichentags wurde der Beschuldigte in Anwesenheit der

amtlichen Verteidigung durch die Polizei einvernommen (AS 071 ff.).

6. Am 5. Januar 2022 wurde die

Privatklägerin parteiöffentlich befragt (Videoeinvernahme, AS 070).

Gleichentags wurden auch die Mobiltelefone (Samsung Galaxy S7 und Nokia 2.4 [s.

hinsichtlich der Bezeichnung dieses Geräts Ziffer IV./2.3.1.2 hiernach]) der

Privatklägerin sichergestellt und in der Folge ausgewertet (AS 133 ff.).

7. Die Privatklägerin stellte am 5.

Januar 2022 Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS

019). Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 liess die Privatklägerin durch ihre damalige

Rechtsanwältin, Rita Karli, erklären, sie konstituiere sich auch als Zivilklägerin

(AS 148).

8. Am 3. Februar 2022 wurde der

Beschuldigte im Beisein seines amtlichen Verteidigers erneut von der Polizei

(delegierte Einvernahme der Staatsanwaltschaft) und am 17. Mai 2022 vom

zuständigen Staatsanwalt befragt (AS 079 ff. und 088 ff.).

9. Mit Anklageschrift (nachfolgend:

AnklS) vom 28. September 2022 (AS 001 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft gegen

den Beschuldigten Anklage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen

versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB).

10. Mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Dezember 2022

wurde die Hauptverhandlung auf den 6. April 2023 angesetzt (Aktenseiten

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend ASBW] 007 f.).

11. Die Hauptverhandlung vor dem Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt fand am 6. April 2023 statt (das Protokoll der

Hauptverhandlung datiert zwar vom 4. April 2023 [ASBW 045], die

Verhandlung fand allerdings am 6. April 2023 statt [vgl. ASBW 049, 057,

058, 059, 070, 071 ff., 074). Am 6. April 2023 fällte der Amtsgerichtspräsident

von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (ASBW 085 ff.):

1. B.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchte

sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen am 1. Januar 2022 (Vorhalt Ziff. 1

der Anklageschrift vom 28. September 2022),

b) mehrfache

Pornografie, begangen in der Zeit vom 27. bis am 30. Dezember 2021 (Vorhalt

Ziff. 2).

2. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

7 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

3. B.___ wird lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

4. Die Genugtuungsforderung von A.___

gegenüber B.___ wird abgewiesen.

5. Der Antrag der Privatklägerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr

eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen, wird

abgewiesen.

6. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf

CHF 9'875.95 (CHF 5'445.00 Honorar bis 31. Dezember 2022 zu

CHF 180.00 pro Stunde und CHF 3'277.50 Honorar ab 1. Januar 2023

zu CHF 190.00 pro Stunde, Auslagen CHF 447.40, MWST CHF 706.05)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

7. Die Kosten des Verfahrens,

mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 3'240.00, hat B.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit B.___

CHF 2'640.00 zu bezahlen hat.

12. Mit Eingabe vom 28. April 2023

meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASBW 093).

13. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 7. August 2024 die

Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 2 f.). Diese

richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit

einem Kind (Ziffer 1 lit. a des Urteils der Vorinstanz), die Strafzumessung

(Ziffer 2), das lebenslängliche Tätigkeitsverbot (Ziffer 3) sowie gegen den

Rückforderungsvorbehalt (Ziffer 6 teilweise) und die Kostenauferlegung (Ziffer

7). Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorhalt der versuchten

sexuellen Handlungen mit einem Kind, die Verurteilung zu einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, den Verzicht auf die

Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots, die Kostenauferlegung auf

den Beschuldigten im Umfang von lediglich 20 % sowie den Verzicht auf die

Rückforderung im Umfang von 80 %, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

14. Mit Eingabe vom 12. August 2024

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auch auf eine

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 10).

15. Am 2. September 2024 liess die

Privatklägerin Anschlussberufung erheben (ASB 12). Letztere richtet sich gegen

die Abweisung der Genugtuungsforderung (Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz)

und einer Parteientschädigung an die Privatklägerin (Ziffer 5) durch die

Vorinstanz. Die Privatklägerin beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zur

Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 und einer

Parteientschädigung (gemäss Honorarnote) an die Privatklägerin, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

16. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 7. Oktober 2024 wurden die Parteien zur

Berufungsverhandlung auf den 31. März 2025 vorgeladen (ASB 19 f.).

Erwägungen

II. Anwendbares Recht/Übergangsbestimmungen

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die

Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich

somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor

Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach

diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

Dispositiv

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448

StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft

tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor,

nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im

Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen

nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO

vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene

Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen

auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige

Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem

Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil

nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende

Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch

für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in

Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein

Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des

Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens,

bestrittene Vorhalte

1. Rechtskraft

Das erstinstanzliche Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2023 erwuchs wie

folgt in Rechtskraft:

-

bezüglich des Schuldspruchs

wegen mehrfacher Pornografie, begangen in der Zeit vom 27. bis am 30. Dezember

2021 (Ziffer 1 lit. b des Urteils der Vorinstanz),

-

und betreffend die Höhe der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziffer 6 teilweise).

2. Bestrittene Vorhalte

Das Berufungsgericht hat somit folgende

Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 28. September 2022 zu beurteilen:

Versuchte sexuelle Handlungen mit einem

Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 1. Januar 2022, zwischen ca.

12:54 Uhr bis ca. 13:30 Uhr, in Solothurn, Region Hauptbahnhof und

anschliessend in [Ort 1], [Adresse], privater Partyraum der Liegenschaft, bzw.

auf dem Weg von Solothurn nach [Ort 1], zum Nachteil der [im Jahr 2008]

geborenen A.___. Der Beschuldigte traf sich mit der noch nicht 16-jährigen

Geschädigten in der Absicht, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu

solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen, wobei er um das Alter

des Mädchens wusste und vorsätzlich handelte.

Am 1. Januar 2022 begab sich der

Beschuldigte von seinem Wohnort mit dem Bus zum Hauptbahnhof Solothurn, wo er

sich zwischen 12:54 und 12:59 Uhr mit der Geschädigten traf. Im Anschluss

begaben sich die beiden mit dem Bus nach [Ort 1], wo die Geschädigte mit ihrem

Vater wohnt. Dort begleitete der Beschuldigte die Geschädigte in einen privaten

Partyraum, womit er den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur

Tatbestandsverwirklichung machte, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gab,

zumal er aufgrund des Chatverlaufs vom 30. Dezember 2021 («wesch sex»

[14:23:19, UTC+1] / «ja» [14:23.38, UTC+1], vgl. auch den weiteren Verlauf)

damit rechnete, dass A.___ zumindest mit gewissen sexuellen Handlungen

einverstanden war und er zu solchen ohne weitere Zwischenschritte übergehen

konnte. Zu entsprechenden Zwecken führte der Beschuldigte auch ein Kondom mit

sich.

Als ihr Vater Nachschau hielt, hiess die

Geschädigte den Beschuldigten, sich zu verstecken. Noch bevor es zu

irgendwelchen sexuellen Handlungen kommen konnte, entdeckte der Vater der

Geschädigten den Beschuldigten und forderte diesen auf, die Örtlichkeit zu

verlassen, weshalb es beim Versuch von sexuellen Handlungen mit einem Kind

blieb.

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur

Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in

dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36

ff., 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten

günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen

und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte

wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber

genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009

E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts

von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt.

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und

der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte

machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das

im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,

dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese

Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in

Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,

dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3

mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das

Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit

von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei

besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts

6B_165/2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie

hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung

auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende

Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie

können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten

helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen

– Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in:

forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver

Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in

Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S.

315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

Mithilfe der Realkennzeichen kann die

Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das

Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer

Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und

der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die

Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen

dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen,

Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie

die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung

mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen

können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug

zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das

Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht

aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten

Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist

somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person

vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche

massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst

wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden

kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit

beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und

Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine

Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob

bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen

(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital

Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie):

- Ein

unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch

und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich

des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen

Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

- Ein

schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so

wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit

verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf

irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine

Unschuld.

2. Konkrete Beweiswürdigung

2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82

StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur

dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Strittiger Sachverhalt

Grundsätzlich ist der Anklagesachverhalt

weitgehend erstellt und seitens des Beschuldigten unbestritten. So ist (heute)

unbestritten, dass der Beschuldigte die noch nicht 16-jährige Privatklägerin am

30. Dezember 2021 via WhatsApp-Chat unverblümt fragte, ob sie Sex wolle, was

die Privatklägerin bejahte. Im Weiteren ist unter den Parteien unbestritten,

dass sich der Beschuldigte am 1. Januar 2022 von seinem Wohnort mit dem Bus zum

Hauptbahnhof Solothurn begab, wo er sich mit der Privatklägerin traf, und dass

die beiden anschliessend zusammen mit dem Bus von Solothurn nach [Ort 1] fuhren,

wo die Privatklägerin mit ihrem Vater wohnte. Ebenfalls unbestritten ist, dass

der Beschuldigte die Privatklägerin dort in einen privaten Partyraum (Hobbyraum)

begleitete, wo er in der Folge vom Vater der Privatklägerin – nachdem diese den

Beschuldigten hiess, sich zu verstecken – entdeckt und weggeschickt wurde. Zu

sexuellen Handlungen ist es nicht gekommen. Schliesslich ist ebenfalls

unbestritten, dass der Beschuldigte Kondome (in der Anklage ist von lediglich

einem Kondom die Rede) mitführte und wusste, dass die Privatklägerin zu diesem

Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war.

Bestritten – und daher nachfolgend zu

prüfen – ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht seitens des Beschuldigten einzig,

dass er sich mit der Privatklägerin in der Absicht traf, mit ihr sexuelle

Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche

einzubeziehen, bzw. dass er diesbezüglich vorsätzlich handelte, und dass er das

Kondom zum Zwecke sexueller Handlungen mit der Privatklägerin mitführte.

Bestritten – in rechtlicher Hinsicht – ist folglich auch, dass der Beschuldigte

den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung gemacht

habe, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, zumal er aufgrund des

Chatverlaufs vom 30. Dezember 2021 («wesch sex») damit gerechnet habe, dass die

Privatklägerin zumindest mit gewissen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen

sei und er zu solchen ohne weitere Zwischenschritte habe übergehen können.

2.3 Objektive Beweismittel

2.3.1 Auswertung Mobiltelefone

2.3.1.1 Mobiltelefon des Beschuldigten

Wie der Strafanzeige vom 7. März 2022

entnommen werden kann, konnten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten (Samsung

Galaxy A12) keine Telefonanrufe oder Nachrichten (Chats) zwischen dem

Beschuldigten und der Privatklägerin ermittelt werden (AS 015). Allerdings konnten

zahlreiche Bilder des Geschlechtsteils des Beschuldigten auf dessen

Mobiltelefon festgestellt werden (AS 017).

2.3.1.2 Mobiltelefone der Privatklägerin

Während die Auswertung des Mobiltelefons

Samsung Galaxy S7 keine relevanten Hinweise lieferte (AS 016), konnten auf dem

Mobiltelefon Nokia 2.4 (AS 016, 038 f.; in den Akten wird dieses Gerät

teilweise auch als «Nokia TA-1270» [AS 038, 132] bzw. «Nokia TA-120» [AS 135]

bezeichnet, wobei die Rufnummer [[…]] übereinstimmt) verschiedene Kontakte

zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin festgestellt werden. So

wurden ab dem 24. September 2021 insbesondere zahlreiche WhatsApp-Nachrichten

ausgetauscht, wobei 19 davon wieder gelöscht wurden (AS 039 ff.). Bei den

gelöschten Nachrichten handelt es sich um Sprachnachrichten, welche mittels

WhatsApp verschickt worden waren. Der Inhalt dieser Sprachnachrichten ist

unbekannt (AS 017).

Zwischen dem 28. Dezember 2021 und

dem 1. Januar 2022 fand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin folgender

WhatsApp-Verlauf statt (AS 049 ff.; wortwörtlich wiedergegeben, eine neue

Uhrzeit wird nur dann angeben, wenn ein Abstand von mehr als ein paar wenigen Minuten

zur letzten Nachricht besteht):

Datum

Beschuldigter

Privatklägerin

28.12.2021

17:42 Uhr

Hoi A.___

17:57 Uhr

Wie gehs du willst mich als freund

18:59 Uhr

Hallo

29.12.2021

14:53 Uhr

Hoi A.___

Wie gehs dir

14:58 Uhr

Gut dir

15:03 Uhr

Danke

Ja es muss

Kiss

Was

Was machs so

[leere Datei]

[leere Datei]

Schreib mir geht mir einfacher

Ok für dich

Hab ich was falsch es gesagt

?

15:10 Uhr

Nei

15:22 Uhr

Bisch noch da

[Smiley]

Alles gut bei dir

Hallo

15:55 Uhr

Ja bin bei einem Freund

16:37 Uhr

Frag

An dich

Eine ernste frage an dich

18:09 Uhr

Hei

Bisch noch da

23:53 Uhr

Bisch noch da

30.12.2021

08:09 Uhr

Morge

09:26 Uhr

[gelöscht vom Absender]

12:09 Uhr

Alles gut bei dir

13:17 Uhr

Hallo

13:54 Uhr

Bisch da

Hallo

14:21 Uhr

Du ader jetzt auch

Ja

Frag

Ja

Wesch sex

Ja

Wenn

Ich weiss nicht

Sofort

Wie Meinst du so Forst

Meine jetzt

Wie jetzt

[Penisbild mit Waldboden]

Willst jetzt sex

Ja ader wie

Wo wohnst du

Hast dort wald

Ich wohne in [Ort 2] aber auch in [Ort

1] und nein ich glaube hat keinen wald

Wo bist du morgen

Noch in [Ort 2] und etwa am Abend bin

ich dann bei einer Kollegin

OK

Hesch lust morgen

Hesch lust morgen

Ja oder nein

Kiss

14:50 Uhr

Am 1.januar geht dir

16:49 Uhr

Alles klar bei dir

31.12.2021

10:45 Uhr

Gute morge

01.01.2022

00:18 Uhr

[Meme-Bild, unscharf]

11:21 Uhr

Hallo bisch da

Idde

11:30 Uhr

Ich warte bei der RBS seite

Gut

12:37 Uhr

Bisch da

12:51 Uhr

Hi

Bisch scho am Bahnhof

Ja

Bin ich

Wo bist du

Wart ruhmli

Du

Was??

Wo bist du

[Foto-Bild]

Da

2.3.2 Videoaufzeichnungen Buslinie 1

Den Akten lassen sich vier Videoaufzeichnungen

der Buslinie 1 vom 1. Januar 2022 entnehmen (AS 069). Darauf ist zu sehen, wie

der Beschuldigte und die Privatklägerin am 1. Januar 2022 um 13:00:37 Uhr (Privatklägerin)

bzw. um 13:00:39 Uhr (Beschuldigter) den Bus der Buslinie 1 betreten und sich

in ein Viererabteil setzen, wo sie in der Folge während der Fahrt zwischendurch

zusammen sprechen (das Gesprochene ist nicht zu hören). Um 13:14:39 Uhr

verlassen beide den Bus gemeinsam. Körperkontakte bzw. Berührungen zwischen dem

Beschuldigten und der Privatklägerin sind auf den Videoaufzeichnungen keine auszumachen.

2.4 Subjektive Beweismittel

Als subjektive Beweismittel liegen dem

Berufungsgericht die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten vor. Diese

sind – hinsichtlich des Bestreitens seitens des Beschuldigten, sich mit der

Privatklägerin in der Absicht getroffen zu haben, mit ihr sexuelle Handlungen

vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche einzubeziehen – nachfolgend

zu würdigen.

2.4.1 Aussagen der Privatklägerin

2.4.1.1 Einvernahme (Videobefragung) vom

5. Januar 2022 (AS 070)

Die Privatklägerin A.___ wurde am 5.

Januar 2022 einvernommen, wobei die Befragung aufgezeichnet wurde. Dabei sagte die

Privatklägerin zusammengefasst Folgendes aus (s. diesbezüglich auch den Bericht

vom 12. Januar 2022, AS 024 ff.):

Die Privatklägerin gab zu Protokoll, sie

habe mit ihrer Kollegin bzw. Ex-Freundin geschrieben. Diese habe sie

(Privatklägerin) gefragt, ob es ihr (Privatklägerin) etwas ausmachen würde,

wenn sie mit ihr (Privatklägerin) und B.___ einen «Dreier» hätte. Sie

(Privatklägerin) habe gedacht «Nein», aber ihre (Privatklägerin) Finger hätten

«OK» geschrieben. Sie (Privatklägerin) habe dies eigentlich nicht gewollt. Sie (Privatklägerin)

habe dann gesagt, ok, sie wolle einmal mit ihm «chli» Kontakt aufnehmen. Sie

(Privatklägerin) habe sie dann gefragt, ob sie ihr (Privatklägerin) seinen Instagram-Account

schicken könne. Dies habe sie (Kollegin bzw. Ex-Freundin) gemacht. Dann hätten

sie angefangen zu schreiben, «so ganz normal». Dann habe es halt «e chli»

angefangen. Sie (Privatklägerin) habe eigentlich «nid mau würk» etwas von ihm

gewollt, sie habe dies nur ihrer Ex-Freundin bzw. Kollegin zulieb gemacht. Auf

Frage, wie es dann weitergegangen sei, führte die Privatklägerin aus, er habe

ihr (Privatklägerin) dann Nacktbilder geschickt. Sie sei dann einfach nur «verstarrt»

und habe sich gefragt, warum er Nacktbilder schicke, man könne doch einfach nur

ganz normalen Kontakt haben. Sie (Privatklägerin) verstehe «das Züg» jeweils

bei den Männern nicht. Sie verzweifle langsam ab denen. Er habe dann von ihr

auch verlangt, aber sie habe ihm lediglich normale Bilder geschickt, weil sie

keine Nacktbilder habe schicken wollen. Sie habe aus Fehlern gelernt. Sie habe

dann mit ihm («B.___») abgemacht, dies obwohl sie eigentlich gar nicht gewollt

habe. Eigentlich habe sie mit D.___ abgemacht, aber diese sei dann nicht

gekommen. B.___ habe nicht gewusst, dass D.___ auch gekommen wäre. D.___ sei

nicht gekommen. Sie (Privatklägerin) habe D.___ angerufen und sie gefragt, ob

sie jetzt noch komme. Diese habe gesagt «Nein», aber sie (Privatklägerin) habe

nicht mehr verstanden, wo D.___ zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Man habe

einfach im Hintergrund Musik gehört. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei,

gab die Privatklägerin zu Protokoll, ihr Vater habe ihn dann gesehen und

rausgeschickt. Ihr Vater habe den Beschuldigten dann bei der Bushaltestelle glaublich

an die Wand gedrückt, habe ihn gepackt und ihn auf die «Schwanzbilder»

angesprochen. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er sei dies nicht gewesen,

dies sei sein Bruder gewesen. Er (Beschuldigter) sei dann «ab», ihr Vater sei

diesem hinterher und habe die Polizei angerufen.

Auf Frage führte die Privatklägerin aus,

bei ihrer besten Kollegin handle es sich um «[Kurzform von E.___]», eigentlich

heisse diese E.___. Sie (E.___) habe früher immer ein Junge werden wollen. Sie

(E.___) sei jetzt mit B.___ zusammen. Sie habe B.___ an der HESO 2021 schon

einmal gesehen. Er sei ihr damals mega lieb vorgekommen, aber seit er ihr

geschrieben habe nicht mehr. Auf Frage, seit wann sie B.___ kenne, gab die

Privatklägerin zu Protokoll, sie wisse es nicht mehr genau, es sei irgendwann

im Jahr 2021 gewesen. Auf Frage, wann sie «[Kurzform von E.___]» bezüglich des

lnstagram-Accounts von B.___ angefragt habe, antwortete die Privatklägerin,

dies sei an einem Dienstag gewesen, «letscht Zischtig esch das gsi». Er arbeite

irgendwo in [einem Unternehmen]. An der HESO habe sie (Privatklägerin) seine

Telefonnummer erhalten. Auf WhatsApp hätten sie (Privatklägerin und

Beschuldigter) selten bis nie geschrieben. Auf Frage, wie es weitergegangen

sei, nachdem sie den lnstagram-Account von B.___ erhalten habe, führte die

Privatklägerin aus, sie habe ihm geschrieben und ihn gefragt, was dies

eigentlich solle. Er habe dann zurückgeschrieben, sie habe erst am Abend

geantwortet. Die Unterhaltung sei über Instagram geführt worden. Danach

gefragt, was sie unter «letscht Zischtig» verstehe, sagte die Privatklägerin

aus, es sei nach Weihnachten gewesen. Ihr Freund habe damals Schluss gemacht.

Auf Frage, worüber sie sich mit dem Beschuldigten auf Instagram unterhalten

habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, genau wisse sie dies nicht mehr. Am

Anfang hätten sie einfach so «Hi», «Hi, wie goht’s?» geschrieben. Danach habe

es glaublich angefangen. Auf Frage, was angefangen habe, antwortete die

Privatklägerin: «Ebe do mite Böuder». Danach gefragt, von wie vielen Bildern

sie (Privatklägerin) spreche, gab diese zu Protokoll, sie wisse dies nicht

mehr, es seien ein paar gewesen. Mehr als zwei seien es gewesen. Auf Frage, was

auf diesen Bildern zu sehen gewesen sei, gab die Privatklägerin zur Antwort: «Ehm,

haut si Penis […]». Ansonsten habe man noch den Hintergrund gesehen. lm

Hintergrund sei einmal ein Wald zu sehen gewesen, einmal habe man im

Hintergrund eine Art Holzbank gesehen. Weiter sei ein Bild «irgendwie deheime»

gewesen. Auf Frage, wie sie zu diesen Bildern gekommen sei, gab die

Privatklägerin zu Protokoll, er habe diese geschickt. Er habe zuerst Bilder von

ihr gewollt, aber sie habe dies nicht gewollt. Danach habe er geschickt. Er

habe ihr die Bilder via lnstagram und eines via WhatsApp geschickt. Warum sie

die Bilder erhalten habe, wisse sie auch nicht. Sie habe sich nicht wirklich

wohl gefühlt dabei. Sie habe B.___ nur «normale» Bilder geschickt, solche von

ihrem Gesicht. Er habe von ihr andere Bilder verlangt. Die Bilder, welche sie

ihm geschickt habe, seien schon etwas älter; sie habe ihm diese per lnstagram

geschickt. Auf Frage, wie B.___ auf die ihm geschickten Bilder reagiert habe,

führte die Privatklägerin aus, er habe sich «irgendwie atörnt gfühlet», «und eg

ha eifach näbebi eifach praktisch fasch kotzt». Auf Frage, wie sie gemerkt

habe, dass er sich angetörnt gefühlt habe, antwortete die Privatklägerin, er habe

geschrieben «sexy». Wie könne ein 36-Jähriger ein 13-jähriges Mädchen schön

finden? Danach gefragt, wie es dann weitergegangen sei, gab die Privatklägerin

zu Protokoll, eigentlich habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm gewollt, aber er

habe ihr immer wieder geschrieben. Sie habe in Ruhe gelassen werden wollen und

er habe sie genervt. Aber sie habe ihm einfach normal weitergeschrieben. Die

erwähnte Unterhaltung habe auf lnstagram stattgefunden.

Zum Treffen am 1. Januar 2022 sei es

gekommen, weil B.___ gefragt habe, ob sie sich treffen möchten. Sie habe

eigentlich keinen Bock gehabt, habe aber trotzdem «ja» geschrieben. Sie hätten

sich am Bahnhof getroffen und seien «hei gange». Sie seien nach Hause in den

Partyraum gegangen. Wenige Minuten später sei ihr Vater runtergekommen und habe

in den Partyraum geblickt. Er sei dort gestanden. Er (Vater) sei hässig

geworden und habe ihn (Beschuldigter) rausgeworfen. Auf Frage gab die

Privatklägerin an, sie hätten sich am Bahnhof Solothurn bei den Taxis

getroffen. Ihr Vater habe sie zum Bahnhof Solothurn gebracht. Sie hätten

glaublich um 13:00 Uhr beim Bahnhof Solothurn abgemacht. Als sie ihn

(Beschuldigter) gesehen habe, habe sie gedacht «Scheisse, e gsehne, e wott hei,

e wott go». Er (Beschuldigter) habe sie (Privatklägerin) gefragt, ob sie noch

irgendetwas kaufen wolle, sie habe dies verneint. Danach seien sie nach Hause

gegangen. Während der Busfahrt habe sie mit ihm praktisch nichts gesprochen. Sie

habe dann gedacht «Scheisse, was mach e hie eigentlech?». Sie seien vom

Bahnhof Solothurn mit dem Bus zu ihr nach [Ort 1] gefahren und seien dort in

einen Partyraum. Diesen Partyraum hätten sie gemietet. Es habe zwei Räume. Der

Partyraum sei etwa so gross wie ihr Zimmer. Dort hätten sie Sportsachen, einen

TV, ein Sofa, einen Tisch, alles Mögliche. Auf Frage gab die Privatklägerin zu

Protokoll, sie (Privatklägerin) und «dä B.___» seien in den Partyraum gegangen.

Danach gefragt, wie lange sie im Partyraum gewesen seien, bis ihr Vater reingekommen

sei, gab die Privatklägerin zuerst zu Protokoll, sie habe keine Ahnung.

Vielleicht fünf, zehn Minuten. Sie habe ihm zuerst einmal den ganzen Partyraum

gezeigt. Ihr Vater habe B.___ dann gebeten, rauszugehen, was B.___ in der Folge

gemacht habe. Danach gefragt, wie sie (Privatklägerin) reagiert habe, als ihr

Vater habe reinkommen wollen, antwortete die Privatklägerin, sie habe ihrem

Vater gesagt, er müsse nicht hineinkommen, D.___ sei hier, er solle rausgehen. Er

(Vater) habe dann um die Ecke geschaut und habe ihn gesehen. Sie habe gedacht

«shit», aber gleichzeitig auch «Ja, du hesch ne gseh», «irgendwie beides».

Darauf angesprochen, sie

(Privatklägerin) habe ganz am Anfang gesagt, dass noch jemand anderes gekommen

wäre, führte die Privatklägerin aus, dabei habe es sich um D.___ gehandelt. D.___

sei ebenfalls eine Kollegin von ihr. Diese sei am besagten Tag nicht gekommen. D.___

habe geschrieben, sie komme etwas später, sie (Privatklägerin) solle doch schon

mal nach Hause gehen, sie (D.___) komme dann später nach. Sie seien dann zu Hause

gewesen, sie (D.___) sei immer noch nicht da gewesen. Sie (Privatklägerin) sei schon

im Bad gewesen, ihr Vater sei auch noch nicht zuhause gewesen. Sie

(Privatklägerin) habe D.___ dann angerufen und gefragt, ob sie jetzt noch komme

oder nicht. D.___ habe dies verneint und irgendetwas von ihrem Vater gesagt.

Ihr Vater sei in der Zwischenzeit weg gewesen, um ihn zu verfolgen. Sie

(Privatklägerin) habe sich zu diesem Zeitpunkt im Bad eingeschlossen.

Auf Frage, wann ihr Vater die fraglichen

Bilder auf ihrem Mobiltelefon gesehen habe, führte die Privatklägerin aus, dies

sei gewesen, nachdem ihr Vater ihn «usegschosse» habe. Ihr Vater habe ihr

Mobiltelefon verlangt, sie habe es zuerst nicht hergeben wollen. Ihr Vater habe

die Bilder dann gesehen und habe gesagt «er schickt der Nacktböuder». Sie habe

gedacht «ohh Scheisse».

Angesprochen auf das Bild eines Penis

und danach gefragt, wie sie davon ausgehen könne, dass es sich dabei um den

Penis von B.___ handle, antwortete die Privatklägerin, sie wisse auch nicht;

man habe doch nicht von einem fremden Mann Penisbilder auf seinem Mobiltelefon,

dies wäre komisch. Auf Frage, ob man sonst noch etwas sehe, womit der fragliche

Penis B.___ zugeordnet werden könnte, gab die Privatklägerin zur Antwort: «…Ned

wörklech, aber er het eifach ou no es Wixvideo gschickt.» Darauf sehe man

seinen Penis und sein Bad. Es seien auch seine Hand, das WC, der Boden und ein

gelb-oranger Teppich zu sehen.

Auf Frage, was sie ihrem Vater, der sie

mit dem Auto an den Bahnhof gefahren habe, erzählt hatte, weshalb sie nach

Solothurn gehe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe gesagt, sie habe

mit D.___ abgemacht und würde dort auf diese warten. Dies sei auch nicht

gelogen gewesen. Körperliche Kontakte zwischen dem Beschuldigten und ihr

verneinte die Privatklägerin ausdrücklich.

Danach gefragt, mit wem sie über das

Vorgefallene gesprochen habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe nur mit

«Kollegen» darüber gesprochen, mit F.___, D.___, zwei «Mitschüelere» von ihr,

mit G.___. Auf Frage, weshalb sie diesen davon erzählt habe, führte die

Privatklägerin aus, weil sie wisse, dass sie diesen vertrauen könne und diese

nichts weitererzählen würden. Sie und D.___ würden sich gegenseitig helfen.

Dies sei auch der Fall gewesen, als sie (Privatklägerin) sich habe ritzen

wollen. F.___ könne sie vertrauen, weil sie diese bereits gekannt habe, als sie

(Privatklägerin) ein kleines Kind gewesen sei.

Auf die Frage nach sexuellen Erfahrungen

gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe schon geküsst, Sex habe sie aber

noch nie gehabt.

Die Aussagen der Privatklägerin auf die

Frage nach dem «Dreier», den sie ganz zu Beginn der Befragung erwähnt habe, können

aufgrund eines Tonunterbruchs im Video um 14:35:34 Uhr (s. dazu auch AS 027)

nicht vollständig wiedergegeben werden. Um 14:36:05 Uhr ist der Tonunterbruch

beendet. Sie

(Privatklägerin) wolle keinen «Dreier». Wenn sie ihr erstes Mal habe, wolle sie

«einzu», noch keinen «Dreier». Und sie sei noch nicht bereit. Die Frage nach

dem «Dreier» habe «[Kurzform von E.___]» gestellt, ihre Ex.

Auf Ergänzungsfragen machte die

Privatklägerin folgende Aussagen: Sie habe in der Vergangenheit – inklusive des

Beschuldigten – von «öppe villicht vier» Männern Penisbilder erhalten. Ein paar

dieser Männer habe sie nicht einmal wirklich gekannt. Auf Instagram gebe es

auch Leute, die seien einfach crazy und würden Kinder einfach Penisbilder

schicken. Einer habe von ihr (Privatklägerin) und ihrer Schwester ein Nacktbild

gewollt. Danach gefragt, was sie mit B.___ und D.___ an besagtem Tag (Treffen

mit B.___) habe unternehmen wollen, gab die Privatklägerin zur Antwort, sie

habe «eigentlech ganz normau eifach nume Party» machen wollen («eifach mau d

Sou useloh», «eifach nume Party, Party, Party, überau Party»). Darunter

verstehe sie alles auf die Seite zu räumen, mega laut Musik zu hören und

«eifach abdance». Dass D.___ definitiv nicht mehr komme, habe sie erst

erfahren, als der Beschuldigte bereits weg gewesen sei. Sie sei zu diesem

Zeitpunkt im Bad gewesen. Auf Frage, weshalb sie mit B.___ in den Partyraum

runter gegangenen sei, führte die Privatklägerin aus, dies sei gewesen, weil D.___

gesagt habe, dass sie (Privatklägerin) dort auf sie (D.___) warten solle. Sie

(Privatklägerin) solle schon mal die Musik laufen lassen, sie (D.___) würde

dann noch kommen. D.___ sei dann aber nicht mehr gekommen. Bevor ihr Vater in

den Partyraum gekommen sei, hätten sie nicht wirklich etwas gemacht

(«umegstange»), sie (Privatklägerin) habe den Fernseher einschalten wollen,

dies habe sie glaublich auch getan, sie wisse es nicht mehr. Er sei noch am

Handy gewesen. Dann sei der Vater halt schon reingekommen. Der Partyraum

befinde sich unten im Keller des Mehrfamilienhauses, wo sie wohnhaft sei. Konfrontiert

mit ihrer Aussage, wonach sie (Privatklägerin) zu ihrem Vater gesagt habe, als

dieser zum Partyraum gekommen sei, D.___ sei hier, obgleich B.___ dort gewesen

sei, und danach gefragt, weshalb sie dies gesagt habe, gab die Privatklägerin

zu Protokoll, sie habe Angst vor der Reaktion ihres Vaters («öhh, was macht hie

e Maa?») gehabt. Sie habe Angst gehabt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie

durch ihren Vater bestraft werde. Sie (Privatklägerin) könne nicht sagen, warum

sie es trotzdem gemacht habe. Die von B.___ erhaltenen Bilder habe sie einfach

angeschaut, mehr habe sie nicht gemacht. Gefragt nach dem Zustand des Penis auf

dem Bild gab die Privatklägerin zu Protokoll: «Ab und zue e Ständer, ab und zue

ned, haut so». Die Bilder habe sie deshalb nicht gelöscht, weil dies so nicht

möglich sei. Sie habe zwei Handys und zwei Tablets. Ein Handy habe sie von der

Mutter und eines vom Vater. Zu B.___ habe sie mit beiden Handys Kontakt gehabt

(«bi WhatsApp ufem Vater, bi Instagram bider Mueter»).

2.4.2 Aussagen des Beschuldigten

2.4.2.1 Vorverfahren

Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren dreimal

befragt, konkret am 1. Januar 2022 (AS 071 ff.), am 3. Februar 2022 (parteiöffentliche

[delegierte] Einvernahme, AS 079 ff.) sowie am 17. Mai 2022 (parteiöffentliche

[staatsanwaltschaftliche] Einvernahme [Videobefragung], AS 088 ff., 115). Die

Vorinstanz hat die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten ausführlich und

zutreffend wiedergegeben (Urteil der Vorinstanz, Ziffern III./2.1, 2.4 und 2.5).

Darauf kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden, zumal vom

Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht wird, die Aussagen seien

unzutreffend wiedergegeben worden.

Im Sinne einer Zusammenfassung der

fraglichen Aussagen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – konfrontiert mit

den Vorhalten, er habe sich mit der Privatklägerin verabredet, um mit dieser

sexuelle Handlungen zu vollziehen, und er habe der Privatklägerin zu einem

früheren Zeitpunkt Bilder mit pornographischem Inhalt gesendet – aussagte, die

Privatklägerin habe ihm geschrieben, er solle nach Solothurn kommen. Dies habe

er auch gemacht (getroffen hätten sie sich um 13:00 Uhr beim Hauptbahnhof in

Solothurn). Sie seien zusammen mit dem Bus nach [Ort 1] gefahren, die

Privatklägerin habe an ihrem Wohnort in den Partyraum gehen wollen. Die

Privatklägerin habe gesagt, es würden noch andere Kolleginnen von ihr kommen.

Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin Sexuelles im Sinn gehabt habe.

Er habe angenommen, dass sie bei der Privatklägerin einen gemütlichen

Partyabend machen würden. Er sei dann vom Vater der Privatklägerin weggewiesen

worden. Den Grund für das Treffen habe er nicht genau gekannt; er habe vorher

nicht wissen können, worum es gehe oder gegangen wäre. Er habe sich eigentlich

mit der Privatklägerin gar nicht treffen wollen. Er habe auch nicht gewusst,

dass die Privatklägerin zu sich nach Hause in diesen Partyraum gewollt habe. Er

wisse auch nicht, was passiert wäre, wenn der Vater der Privatklägerin nicht

interveniert hätte («Was soll ich gross sagen, heute passiert schon huere vöu…

ich weiss auch nicht, was passiert wäre. Heute muss man huere ufpasse.. ob sie

mir etwas zu trinken angeboten hätte, ich weiss auch nicht…», AS 074). Er habe

nie die Absicht gehabt, mit der Privatklägerin sexuellen Kontakt zu haben. Die

Kondome, die er dabei gehabt habe, seien noch von der Silvesternacht gewesen.

Er kenne die Privatklägerin von einer Arbeitskollegin her, als sie letztes Jahr

an der HESO gewesen seien. Wie er (von seiner Arbeitskollegin E.___ [Cousine

von A.___]) mitbekommen habe, sei die Privatklägerin zwischen 14 und 16 Jahre

alt (in der Einvernahme vom 17. Mai 2022 führte der Beschuldigte diesbezüglich

aus, sie habe gesagt, «dass sie mittlerweile 14 Jahre alt sei» [AS 094], er

habe gewusst, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sei). Er habe per WhatsApp oder

Snapchat fast jeden Tag mit der Privatklägerin kommuniziert. Er habe der

Privatklägerin klar und deutlich gesagt, dass er nichts von ihr wolle. Die

Privatklägerin habe ihm geschrieben, dass sie Interesse an ihm habe, er habe

ihr klar und deutlich gesagt, wie alt er sei. Es habe seinerseits nie eine

Anfrage für ein Treffen am 1. Januar 2022 oder davor gegeben. Die

Privatklägerin habe ihn nach Sex gefragt (schriftlich, nach der HESO). Er habe

die Privatklägerin nie nach Sex gefragt («Nein, nie, absolut nie.», AS 081),

wobei der Beschuldigte dies – nachdem ihm ein Auszug des Chatverlaufs zwischen

ihm und der Privatklägerin vorgelegt wurde (AS 082, 085) – dann doch einräumte

(«Ja was soll ich gross dazu sagen. Ja das ist richtig, dass es meine

Natelnummer ist sehe ich ja. Was ich dabei überlegt habe, weiss ich auch nicht,

dass ich wohl viel zu schnell getippt habe, ja.», AS 082). In der Einvernahme

vom 17. Mai 2022 gab der Beschuldigte diesbezüglich ergänzend zu Protokoll, die

Privatklägerin habe die ganze Zeit wegen Sex geschrieben, er habe «nein»

gesagt; er habe gedacht, dass er dies ausnahmsweise einmal von sich aus

schreibe, um zu schauen, wie die Privatklägerin darauf reagiere und was dann

von ihr komme. Der Beschuldigte bestritt, Pläne für den weiteren Verlauf des

Treffens (mit der Privatklägerin) gehabt zu haben. Im Partyraum sei er ca. fünf

Minuten gewesen. Was darin hätte passieren sollen, wisse er nicht. Sie

(Privatklägerin) habe ihm gesagt, dass noch Kolleginnen von ihr kämen. Er habe

versucht, sich im Partyraum zu verstecken, weil die Privatklägerin ihm dies

gesagt habe. Er habe immer Kondome dabei. Er sei einmal mit K.O.-Tropfen

abgefüllt worden und sei bei einer fremden Person – mit Handschellen ans Bett

gefesselt – erwacht. Seit damals habe er immer Kondome dabei. Von

Minderjährigen fühle er sich nicht angezogen.

Hinsichtlich des Vorhalts der Pornografie

gab der Beschuldigte in der ersten Einvernahme zu Protokoll, die Privatklägerin

habe ihn immer wieder gefragt. Dann habe er wahrscheinlich etwas schreiben

wollen und sei aus Versehen auf die Kamera gekommen. Als er wieder habe

schreiben wollen, habe er gesehen, dass es schon weg sei. Er habe wohl nicht

gemerkt, dass die Kamera noch offen gewesen sei. Er sei damals aus der Dusche

gekommen. Das Bild sei im Badezimmer entstanden, er habe dieses per WhatsApp

geschickt. In der zweiten Einvernahme räumte der Beschuldigte dann auch den

Versand eines zweiten Bildes an die Privatklägerin ein, auf welchem sein Penis

zu sehen ist («Ja, das sind meine Schuhe.», «Das mit dem Bad, dass ich vorher

gesagt habe, das stimmt. Weil sie mehrfach wieder gestürmt hat, ist dann das

Bild hier im Wald auch noch entstanden.», AS 082). Er habe das fragliche Bild

geschickt, weil die Privatklägerin immer wieder bzw. «eine Ewigkeit lang» (AS 096)

gestürmt habe. Es tue ihm auch leid. Weil die Privatklägerin nicht aufgehört

habe zu stürmen, habe er ihr das zweite Bild (dasjenige vom Wald) auch noch

geschickt.

2.4.2.2 Hauptverhandlung vom 6. April

2023 (ASBW 049 ff.)

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen

Aussagen. Er räumte das Versenden von Penisbildern an die Privatklägerin ein.

Es tue ihm leid, es sei ein grosser Fehler gewesen. Es werde nicht mehr vorkommen.

Auf Frage, warum er am 1. Januar 2022 zur Privatklägerin gegangen sei, führte

er zusammengefasst aus, sie habe sich mit ihm treffen wollen, um zu reden. Er

habe gesagt, also gut, dann komme er halt. Danach gefragt, ob er neben dem

Reden gerne auch noch Sex mit der Privatklägerin gehabt hätte, gab er zu

Protokoll, er wüsste nicht warum. Kondome habe er dabeigehabt (noch von der

Silvesternacht her), vor Jahren habe er ein schlimmes Silvestererlebnis gehabt.

Er sei damals mit K.O.-Tropfen abgefüllt worden und sei am nächsten Tag mit

Handschellen befestigt gewesen. Er habe keine Erinnerung gehabt, was passiert

sei. Später habe er mitbekommen, dass seine Ex schwanger sei. Seither gehe es

ihm nicht mehr aus dem Kopf. Wenn er an einer Party sei, nehme er etwas mit.

Man wisse heute ja nie.

2.4.2.3 Berufungsverhandlung vom 31.

März 2025 (ASB 68 ff.)

An der Berufungsverhandlung bezeichnete

der Beschuldigte das, was passiert ist, als «totale Scheissidee». Er gab weiter

an, sie (die Privatklägerin) habe ihn mehrmals gefragt, ob sie sich treffen

könnten, sie wolle mit ihm reden. Das Treffen am 1. Januar 2022 sei noch

in der Silvesternacht am 31.12.2021 vereinbart worden, noch vor Mitternacht. Er

habe dann zuerst nicht gewollt, sei aber schliesslich doch nach Solothurn

gefahren. Am Bahnhof Solothurn hätten sie 15 bis 20 Minuten diskutiert, ob sie

nach [Ort 1] gehen wollten. Er habe mehrfach gesagt, er wolle nicht, sie

könnten auch vor Ort reden. Er sei dann trotzdem mit ihr nach [Ort 1] gefahren.

Dort seien sie in den Hobbyraum gegangen. Sie habe gesagt, er solle sich

verstecken, was er gemacht habe. Dann sei ihr Vater gekommen und habe ihn

rausgeschickt. Er sei dann Richtung Bushaltestelle gegangen und habe dort den

Bus genommen. An einer Haltestelle, er wisse nicht mehr an welcher, habe er

dann den Bus wieder verlassen und sei durch den Wald gegangen, wo kurz darauf

die Polizei gekommen sei. Seine Frau habe ihn angerufen, wohl erst als er den

Bus schon wieder verlassen habe. Er habe durch den Wald heimlaufen wollen, er

mache das viel.

2.5 Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

2.5.1 Würdigung der Aussagen der

Privatklägerin

Wie bereits ausgeführt, ist der Anklagesachverhalt

weitgehend erstellt und seitens des Beschuldigten unbestritten (Chatverlauf,

Treffen in Solothurn, Busfahrt nach [Ort 1], Begleitung in einen privaten

Party- bzw. Hobbyraum, Wissen bezüglich des Alters der Privatklägerin,

Mitführen eines Kondoms), entsprechend blieben auch die Aussagen der

Privatklägerin – sowohl bezüglich des Rahmen- als auch betreffend das

Kerngeschehen – durch den Beschuldigten weitgehend unbestritten. Er widersprach

zwar der Privatklägerin in gewissen Punkten insofern, als er bspw. bestritt,

der Privatklägerin ein «Wix-Video» geschickt zu haben oder mit E.___ ein Paar zu

sein, oder indem er zu Protokoll gab, die Privatklägerin habe ihm ein

Oben-ohne-Bild und später noch Bilder vom «Unterteil» (nackt) geschickt. Dies

ist jedoch für die Beurteilung des Anklagesachverhalts im Zusammenhang mit dem

Vorhalt der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind kaum von Relevanz. Soweit

der Beschuldigte bestreitet, sich mit der Privatklägerin in der Absicht getroffen

zu haben, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten

oder sie in solche einzubeziehen, bzw. soweit er bestreitet, das fragliche

Kondom zu diesem Zwecke mitgeführt zu haben, lassen sich den Aussagen der

Privatklägerin kaum relevante Ausführungen entnehmen, die (aussagepsychologisch)

zu würdigen wären. Die Privatklägerin gab zwar zu Protokoll, der Beschuldigte

habe ihr Nacktbilder geschickt – hierfür wurde er rechtskräftig verurteilt –

und habe von ihr solche verlangt. Die Frage nach Sex («wesch sex») und die darauffolgenden

Fragen und Bemühungen durch den Beschuldigten erwähnte die Privatklägerin hingegen

nicht. Ebenso wenig äusserte sie sich zur (vermuteten) Absicht des

Beschuldigten in Bezug auf das Treffen vom 1. Januar 2022.

2.5.2 Würdigung der Aussagen des

Beschuldigten

2.5.2.1 Der Beschuldigte bestreitet,

sich mit der Privatklägerin deshalb getroffen zu haben, um mit ihr sexuelle

Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche

einzubeziehen, bzw. zu diesem Zweck ein Kondom mitgeführt zu haben. Er macht

u.a. geltend, die Privatklägerin habe gesagt, es würden noch andere Kolleginnen

von ihr kommen, er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin Sexuelles im

Sinn gehabt habe, und er habe angenommen, dass sie bei der Privatklägerin einen

gemütlichen Partyabend verbringen würden, wobei an dieser Stelle auf das

bereits Gesagte und insbesondere auf Ziffer IV./2.4.2 hiervor verwiesen werden

kann. Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Treffens vom 1. Januar 2022

sind aus nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft.

2.5.2.2 Vorab ist – auch wenn dieser

Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist – festzuhalten, dass der Beschuldigte

bereits hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen Pornografie (Versenden von

Bildern seines Geschlechtsteils) seine Aussagen mehrfach anpasste und wiederholt

nicht die Wahrheit sagte. So sprach er in diesem Zusammenhang zuerst

(Einvernahme vom 1. Januar 2022) von einem Versehen. Er machte geltend, er habe

wahrscheinlich etwas schreiben wollen und sei dann aus Versehen auf die Kamera

gekommen. Er habe die Kamera ausschalten wollen und sei in diesem Moment auf

den falschen Knopf gekommen. Er habe es (das betreffende Bild) eigentlich gar

nicht schicken wollen. Später sagte der Beschuldigte dazu, es tue ihm leid, es

sei ein grosser Fehler gewesen und werde nicht mehr vorkommen. Von einem

angeblichen Versehen war keine Rede mehr.

Die Frage, ob er – abgesehen vom

fraglichen Bild – weitere Bilder an die Privatklägerin verschickt habe,

verneinte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme ausdrücklich. In der zweiten

Einvernahme räumte er – nach Vorhalt eines entsprechenden Bildes – dann das

Versenden eines zweiten Bildes, auf dem sein Penis ersichtlich ist, ein (AS

082).

2.5.2.3 Zum Treffen vom 1. Januar 2022

gab der Beschuldigte in der ersten Einvernahme zu Protokoll (AS 073), er habe

nicht genau gewusst, was der Grund für das Treffen gewesen sei. Er habe vorher

nicht wissen können, worum es gehe oder gegangen wäre. Auf Frage, mit welcher

Absicht er sich mit der Privatklägerin getroffen habe, sagte der Beschuldigte

aus, er habe sich mit der Privatklägerin eigentlich gar nicht treffen wollen. Diese

Aussagen widersprechen den Akten diametral, worauf sogleich zurückzukommen sein

wird.

In der zweiten Einvernahme antwortete

der Beschuldigte auf die Frage, ob es seinerseits (ebenfalls) eine Anfrage für

ein Treffen am 1. Januar 2022 oder davor gegeben habe: «Nein, nie, auch nicht

vorgängig.» (AS 080). Im Weiteren bestritt der Beschuldigte in der Einvernahme

vom 3. Februar 2022 vehement, die Privatklägerin einmal nach Sex gefragt zu

haben («Nein, nie, absolut nie.», AS 081). Auch diese Aussagen entsprechen

mitnichten der Wahrheit und werden durch die Akten in aller Deutlichkeit

widerlegt, wie nun aufzuzeigen ist.

2.5.2.4 Der unter Ziffer IV./2.3.1.2

hiervor wiedergegebenen Konversation zwischen dem Beschuldigten und der

Privatklägerin via WhatsApp (AS 049 ff.) kann entnommen werden, dass der

Beschuldigte die Privatklägerin am 28. Dezember 2021 fragte, wie es ihr

gehe und ob sie ihn als Freund wolle. Darauf und auf das nachgeschobene «Hallo»

ging die Privatklägerin nicht ein. Am Tag darauf (29. Dezember 2021)

kontaktierte der Beschuldigte die Privatklägerin wieder («Hoi A.___», «Wie gehs

dir»). Nachdem diese reagierte («Gut dir»), schrieb der Beschuldigte zurück

(«Danke», «Ja es muss», «Kiss»), worauf die Privatklägerin «Was» schrieb. Auf

Frage des Beschuldigten, was sie so mache, schickte die Privatklägerin zwei

Sprachnachrichten, deren Inhalt nicht bekannt ist, worauf der Beschuldigte der

Privatklägerin mitteilte, sie solle ihm schreiben («Schreib mir geht mir

einfacher», «OK für dich»). Als die Privatklägerin nicht postwendend reagierte,

fragte der Beschuldigte sogleich nach, ob er etwas Falsches gesagt habe, worauf

die Privatklägerin rund fünf Minuten später mit «Nei» antwortete. In der Folge

hakte der Beschuldigte nach («Bisch noch da», Smiley, «Alles gut bei dir»,

«Hallo»), worauf die Privatklägerin dem Beschuldigten rund eine halbe Stunde

später mitteilte, sie sei bei einem Freund. Rund 40 Minuten später schrieb der

Beschuldigte «Frag», «An dich», «Eine ernste frage an dich». Da die

Privatklägerin darauf nicht reagierte, fragte der Beschuldigte rund eineinhalb

Stunden später («Hei», «Bisch noch da») und dann nochmals kurz vor Mitternacht

(«Bisch noch da») nach. Die Privatklägerin antwortete nicht mehr. Am nächsten

Morgen (30. Dezember 2021) kontaktierte der Beschuldigte die Privatklägerin

abermals («Morge»). Aufgrund fehlender Reaktion seitens der Privatklägerin

schrieb der Beschuldigte dieser im Verlaufe des Tages weitere Nachrichten

(«Alles gut bei dir», «Hallo», «Bisch da», «Hallo»). Knapp eine halbe Stunde

nach den letzten beiden Nachrichten des Beschuldigten schrieb die

Privatklägerin zurück («Du ader jetzt auch»), worauf der Beschuldigte

unverzüglich mit «Ja» und «Frag» reagierte. Als die Privatklägerin – ebenfalls

postwendend – ihrerseits mit «Ja» antwortete, fragte der Beschuldigte die

Privatklägerin rund eine Minute später «wesch sex». Nachdem die Privatklägerin

dies sogleich bejahte, fragte er umgehend «Wenn». Auf die Antwort der

Privatklägerin («ich weiss nicht») schrieb der Beschuldigte «sofort», worauf

sie fragte, wie er dies meine («Wie Meinst du so Forst»), was er mit «Meine

jetzt» beantwortete. Auf Nachfrage durch die Privatklägerin («Wie jetzt»)

schickte der Beschuldigte der Privatklägerin ein Bild seines Penis und fragte

diese: «Willst jetzt sex». Als sie dies bejahte («Ja ader wie»), fragte der

Beschuldigte die Privatklägerin, wo sie wohne und ob es dort einen Wald gebe.

Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten hierauf mit, sie wohne in [Ort 2],

aber auch in [Ort 1], und nein, sie glaube, es gebe dort keinen Wald. Sogleich

fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, wo sie morgen sei, worauf diese

antwortete, sie sei noch in [Ort 2] und «etwa» am Abend dann bei einer

Kollegin. Hierauf fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, ob sie morgen

Lust habe («Hesch lust morgen»). Als die Privatklägerin darauf nicht

unverzüglich reagierte, fragte der Beschuldigte rund zwei Minuten später nach

(«Hesch lust morgen», «Ja oder nein», «Kiss»). Die Privatklägerin antwortete

nicht, weshalb der Beschuldigte diese in der Folge fragte, ob es ihr am 1. Januar

gehe. Nachdem die Privatklägerin abermals nicht reagierte, fragte der

Beschuldigte rund zwei Stunden später nach, ob bei ihr alles klar sei. Die

Privatklägerin schrieb an diesem Tag jedoch nicht mehr zurück. Am nächsten Tag

(31. Dezember 2021) kontaktierte der Beschuldigte die Privatklägerin wieder

(«Gute morge»). Am 1. Januar 2022 schickte der Beschuldigte der Privatklägerin

um 00:18 Uhr ein Bild (Meme), dessen Inhalt nicht genau zu erkennen ist, und

schrieb ihr dann um 11:21 Uhr («Hallo bisch da», «Idde») und um 11:30 Uhr («Ich

warte bei der RBS seite», «Gut»). In der Folge kam es zwischen dem

Beschuldigten und der Privatklägerin unbestrittenermassen zum Treffen am

Bahnhof in Solothurn, wobei kurz zuvor noch Nachrichten ausgetauscht wurden

(«Bisch da», «Hi» etc.).

Nach dem Gesagten ist in aller

Deutlichkeit belegt, dass die Initiative für das fragliche Treffen – entgegen

seinen Aussagen – klarerweise vom Beschuldigten ausging und dieser die

Privatklägerin lediglich deshalb treffen wollte, um mit ihr Sex zu haben. Wenn

die Privatklägerin nicht (unverzüglich) antwortete, was mehrfach vorkam, fragte

er jeweils beharrlich nach. Er suchte den Kontakt zur Privatklägerin und fragte

am 30. Dezember 2021 gezielt nach Sex – vermutlich hätte der Beschuldigte

bereits einen Tag früher (am 29. Dezember 2021) nach Sex fragen wollen («Frag»,

«An dich», «Eine ernste frage an dich»), worauf die Privatklägerin indes nicht

reagierte. Der Beschuldigte war offensichtlich darauf fokussiert, sich

raschestmöglich mit der Privatklägerin zu verabreden, um mit ihr sexuelle

Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in solche

einzubeziehen – dies nach Möglichkeit in einem Wald in der Nähe des Wohnortes

der Privatklägerin. Dabei ging der Beschuldigte sehr zielgerichtet vor. Als die

Privatklägerin seine Frage «wesch sex» bejahte, drängte der Beschuldigte

umgehend auf ein baldiges Treffen («Wenn», «sofort», «Meine jetzt», Penisbild,

«Willst jetzt sex»). Als der Beschuldigte aufgrund der Antworten der

Privatklägerin erkannte, dass sich Sex noch am gleichen Tag (am 30. Dezember

2021) wohl nicht würde realisieren lassen, fragte er die Privatklägerin, ob sie

morgen Lust habe bzw. ob es ihr am 1. Januar gehe. Er war klarerweise die

treibende Kraft, suchte Sex mit der Privatklägerin und wollte diese deshalb

raschestmöglich treffen, was er durch das Versenden eines Bildes seines Penis

zusätzlich verdeutlichte. Dass der besagten Konversation nicht entnommen werden

kann, wann der Beschuldigte und die Privatklägerin das Treffen vom 1. Januar 2022

schliesslich konkret vereinbarten, ändert daran nichts. An der

obergerichtlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, das Treffen sei in der

Silvesternacht vereinbart worden. Aus den Akten geht klar hervor, dass es vor

dem vom Beschuldigten beabsichtigten und initiierten Treffen ausschliesslich um

Sex ging. Dies war insbesondere auch der Fall, als der Beschuldigte die

Privatklägerin am 30. Dezember 2021 fragte, ob sie morgen Lust habe bzw. ob es

ihr am 1. Januar gehe («Hesch lust morgen», «Hesch lust morgen», «Ja oder

nein», «Kiss», «Am 1.januar geht dir»). Etwas anderes interessierte den

Beschuldigten offensichtlich nicht.

2.5.2.5 Die Behauptungen des

Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin Sexuelles im Sinn

gehabt habe, bzw. er habe angenommen, dass sie bei ihr einen gemütlichen

Partyabend verbringen würden, widersprechen den Akten klar und müssen nach dem

Gesagten als blosse Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Bezeichnend ist in

diesem Zusammenhang auch die Aussage des Beschuldigten in der Einvernahme vom

1. Januar 2022, als er gefragt wurde, was seiner Ansicht nach passiert wäre,

hätte der Vater der Privatklägerin nicht interveniert (AS 074). Der

Beschuldigte sagte Folgendes aus: «Was soll ich gross sagen, heute passiert

schon huere vöu... ich weiss auch nicht, was passiert wäre. Heute muss man

huere ufpasse..». Diese Aussage ist mit der Behauptung des Beschuldigten, er

sei von einem gemütlichen Partyabend ausgegangen, schlicht nicht in Einklang zu

bringen.

Dasselbe gilt für die Aussage des

Beschuldigten, wonach er – nachdem der Vater der Privatklägerin zu ihm gesagt

habe, er würde die Polizei anrufen – einen Telefonanruf (offenbar von seiner

Frau) erhalten habe, wegen der Geräusche vom Verkehr etwas weggegangen sei (AS

072, 105) und in der Folge in Richtung Wald abgebogen habe, damit er seine Frau

besser verstehe (AS 105). Dass sich der Beschuldigte in den Wald begab, wo er schliesslich

im Rahmen einer Nahfahndung durch die Polizei im Waldstück zwischen Halten und

Heinrichswil lokalisiert und angehalten werden konnte (AS 012), ist

unbestritten (AS 105). Sein Verhalten kann aber mit dem fraglichen Anruf seiner

Frau nicht erklärt werden, hätte der Beschuldigte doch während seines

Fussmarschs lange vor dem Erreichen des betreffenden Waldstücks eine

geräuscharme Umgebung vorgefunden. Viel eher ist zu vermuten, dass er sich deshalb

in den Wald begab, weil der Vater der Privatklägerin – nach Aussage des

Beschuldigten – davon sprach, die Polizei anzurufen. So oder anders hätte sich

der Beschuldigte kaum veranlasst gesehen, in und durch den Wald zu gehen, hätte

er lediglich einen gemütlichen Partyabend mit der Privatklägerin verbringen

wollen. Von der allenfalls beigezogenen Polizei hätte er diesfalls nichts zu

befürchten gehabt. An der obergerichtlichen Verhandlung präsentierte der

Beschuldigte noch einmal eine andere Variante: Er sei nach Verlassen des

Partyraums in den Bus gestiegen und dann an einer Haltestelle wieder

ausgestiegen und durch den Wald gelaufen. Der Anruf seiner Frau sei wohl nach

Verlassen des Busses eingetroffen. Durch diese neue Variante, er sei in [Ort 1]

in den Bus gestiegen, verwickelt sich der Beschuldigte in weitere Widersprüche,

die sich zu seinen bisherigen Aussagen ergeben und die seine Aussagen

zusätzlich unglaubhaft machen.

2.5.2.6 Nachdem der Beschuldigte in der

Einvernahme vom 3. Februar 2022 – wie bereits ausgeführt – noch ausdrücklich

bestritt, die Privatklägerin nach Sex gefragt zu haben («Nein, nie, absolut nie.»,

AS 081), räumte er dies – nach Vorhalt eines Auszugs des Chatverlaufs – in der

Folge ein. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, er wisse auch nicht,

was er dabei überlegt habe, er habe wohl viel zu schnell getippt. Nachdem die

Privatklägerin ihm mehrfach geschrieben habe, habe er gar nicht viel überlegt

und gedacht, er schreibe das mal und wolle sehen, wie sie darauf reagiere; ob

sie danach immer noch schreibe und stürme (AS 082, 101). Auch diese

(Schutz-)Behauptungen des Beschuldigten widersprechen den Akten und

insbesondere dem WhatsApp-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und der

Privatklägerin zwischen dem 28. Dezember 2021 und dem 1. Januar 2022,

wobei auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann.

2.5.2.7 Unbehelflich ist auch der

Einwand des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17.

Mai 2022 auf die Frage, wieso er derartige Inhalte mit einem noch nicht

vierzehnjährigen Mädchen schreibe, als er zu Protokoll gab, er habe damals ja

noch nicht gewusst, wie alt die Privatklägerin sei (AS 102). So führte der

Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt in derselben Einvernahme aus, E.___

habe ihm an der HESO – mithin lange vor der fraglichen Konversation – gesagt,

wie alt die Privatklägerin sei (AS 093 f.). Es sei ihm bekannt gewesen, dass

die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt sei. Vom Gesichtsausdruck und vom

Körper her habe er schon gesehen, dass sie noch nicht 16 Jahre alt sei (AS 094).

Seine spätere Aussage, wonach er damals noch nicht gewusst habe, wie alt die

Privatklägerin sei, steht demzufolge eindeutig im Widerspruch zu seinen

früheren Aussagen. Abermals handelt es sich diesbezüglich um eine blosse Schutzbehauptung.

2.5.2.8 Der Beschuldigte macht im

Weiteren geltend, die Privatklägerin habe gesagt, es würden noch andere

Kolleginnen von ihr kommen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Privatklägerin,

deren Aussagen detailliert, logisch konsistent bzw. in sich schlüssig,

authentisch, individuell geprägt und plausibel sind, durch den Beschuldigten

weitgehend gar nicht bestritten wurden und – im Gegensatz zu jenen des

Beschuldigten – durch die Akten gestützt werden, in diesem Zusammenhang glaubhaft

aussagte, eigentlich habe sie mit D.___ abgemacht, aber diese sei dann nicht

gekommen. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass D.___ auch gekommen wäre.

Eine – abgesehen von D.___ – weitere Person, die noch hätte kommen sollen,

erwähnte die Privatklägerin nicht. Vielmehr führte sie darauf angesprochen, sie

habe (ganz am Anfang) gesagt, dass noch jemand anderes gekommen wäre, aus,

dabei habe es sich um D.___ gehandelt. Insofern ist gestützt auf die

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte

nicht gewusst hat, dass D.___ auch hätte kommen sollen. Er wusste, als er sich

mit der Privatklägerin traf, auch nicht, dass die Privatklägerin mit ihm und D.___

lediglich hätte Party machen wollen. Wenn er davon überhaupt erfahren hat, ist

aufgrund auch seiner Aussagen in der Einvernahme vom 17. Mai 2022 davon

auszugehen, dass er erst im Partyraum davon erfahren hat, gab er doch in einer

chronologischen Erzählung an, sie seien Richtung [Ort 1] und zu ihr in den

Partyraum gegangen. Sie habe gesagt, dass noch Kolleginnen kommen würden. Er

habe sich gefragt, weshalb sie noch Kolleginnen bei sich haben wolle, da sie ja

mit ihm habe sprechen wollen (AS 094).

2.5.2.9 Dass der Beschuldigte zum

Zeitpunkt des fraglichen Treffens ein Kondom (bzw. Kondome) dabeihatte, ist

unbestritten. Er brachte diesbezüglich vor, die fraglichen Kondome habe er noch

von der Silvesternacht gehabt, er sei an einer Silvesterparty gewesen. Er habe

vergessen, diese aus der Hose zu nehmen. Er habe immer Kondome dabei. Er habe

einmal ein schlimmes Silvestererlebnis gehabt. Er sei damals mit K.O.-Tropfen

abgefüllt worden und bei einer fremden Person, mit Handschellen ans Bett

gefesselt, erwacht. Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten kaum Sinn ergeben

und keineswegs nachvollziehbar ist, inwiefern Kondome ihn vor K.O.-Tropfen

(oder vor einem allfälligen Missbrauch nach deren Konsum) schützen sollten,

kann offenbleiben, ob der Beschuldigte die fraglichen Kondome noch von der

Silvesternacht her hatte oder diese erst am 1. Januar 2022 einpackte. So oder

anders hatte er zum Zeitpunkt des Treffens mit der Privatklägerin ein Kondom

(bzw. Kondome) dabei, wozu es keinen Grund gegeben hätte, wäre lediglich ein

gemütlicher Partyabend vereinbart gewesen bzw. bevorgestanden. Dass der

Beschuldigte – wie er dies behauptet – vergessen hatte, die Kondome aus der

Hose zu nehmen, bevor er sich mit der Privatklägerin traf, ist nicht anzunehmen,

zumal er die Kondome – er sprach von mehreren – in seiner Hose bemerkt haben

dürfte. Vielmehr wollte der Beschuldigte, wie bereits festgehalten, Sex mit der

Privatklägerin. Zu diesem Zweck führte er das Kondom mit.

2.5.2.10 Abschliessend ist festzuhalten,

dass sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin nach übereinstimmenden

Aussagen lediglich ca. fünf Minuten im Partyraum aufgehalten hat, wobei die

Privatklägerin ihm nach ihren Aussagen zuerst den ganzen Partyraum zeigte.

2.5.3 Fazit

Als Beweisergebnis ist demnach festzuhalten,

dass die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des Treffens vom 1. Januar 2022

nicht glaubhaft sind. Auf diese kann nicht abgestellt werden. Vielmehr ist

gestützt auf die Akten und insbesondere den WhatsApp-Verlauf zwischen dem

Beschuldigten und der Privatklägerin zwischen dem 28. Dezember 2021 und

dem 1. Januar 2022 erstellt, dass sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin

in der Absicht traf, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu

verleiten oder sie in solche einzubeziehen, wobei er zu diesem Zweck ein Kondom

(bzw. Kondome) mitführte. Im Übrigen ist der Anklagesachverhalt seitens des

Beschuldigten nicht bestritten.

V. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird

bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt

(Abs. 1), es zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine

sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3).

1.1 Gemäss Rechtsprechung lassen sich

sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB nach der

Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv

eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die

Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat,

an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem

äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen.

Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten

Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen

erscheinen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf

Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In

Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit

relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter

bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom

6.6.2011 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt

sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam

für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität

und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen

sind (Urteile 6B_777/2009 vom 25.3.2010 E. 4.3; Urteil 6S.355/2006 vom

7.12.2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt

bereits das Betasten der Geschlechtsorgane.

Die Tatbestandsvariante der Vornahme

einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen

dem Kind und dem Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob der Täter eine

aktive oder eine passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Stefan

Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 187

StGB N 7, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom

7.10.2014 E. 3.4).

1.2 Verleitung zu einer sexuellen

Handlung liegt vor, wenn das Kind veranlasst wird, sich am eigenen Körper (BGer

6B.702/2009), mit einer Drittperson (SJZ 61 [1965] Nr. 83) oder mit einem Tier

sexuell zu betätigen. Dabei kommt es – im Gegensatz zur Vornahme – zu keinem

Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Es sind nur solche Handlungen gemeint,

die das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier

vornimmt. Dies bedeutet, dass es aufgrund einer erfolgten psychischen

Einwirkung des Täters sexuelle Manipulationen vornehmen muss (Philipp Maier,

Basler Kommentar [BSK StGB], 4. Auflage, 2019, Art. 187 StGB N 13). Wer ein

Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv

aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, verleitet dieses zu

einer sexuellen Handlung (BGE 131 IV 75, BGer 6S.378/1998).

1.3 Der Begriff «Einbeziehen» entspricht

der Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind. Der Täter macht das Kind

gezielt zum Zeugen seiner sexuellen Handlungen und behandelt es dadurch als

Sexualobjekt (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT I § 7 N 16; BGer 6B.159/2018 E.

3.3). Das Opfer muss die sexuelle Handlung als äusseren Vorgang, z.B. die

Masturbation des Täters, tatsächlich (unmittelbar) wahrnehmen (BGE 129 IV 168,

SJZ 67 [1971] Nr. 44; Wiprächtiger ZStrR 125 [2007] 284), visuell oder auch nur

akustisch (BGer 6B.702/2009 E. 4.5, RS 1964 Nr. 41), und der Vorsatz des Täters

muss sich auf diese Wahrnehmung richten (BGE 129 IV 168, RS 1943 Nr. 300, RS

1983 Nr. 474, RJN 1986 93). Da für alle Tatvarianten von Art. 187 Abs. 1 StGB

dieselben Strafdrohungen gelten, erfordert auch der Tatbestand des Einbeziehens

eine Verhaltensweise von einiger Erheblichkeit («mithin eine ähnlich intensive

Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme

oder der Verleitung», BGE 129 IV 168 E. 3.2).

1.4 Der subjektive Tatbestand erfordert

Vorsatz, grundsätzlich genügt Eventualdolus (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa,

a.a.O., Art. 187 N 11; BGer 6P.123/2006 E. 4.1).

2. Der Versuch ist in Art. 22 StGB

geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; je mit

Hinweisen). Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen

haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab,

aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen. Versuch ist auch

gegeben bei eventualvorsätzlichem Verhalten.

Nach der Rechtsprechung gehört zur «Ausführung»

der Tat jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf

dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt

darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen

äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder

verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit

Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr

blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung

zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3). Die Formel

des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur

über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen

lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung

darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes

vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der

Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat

ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die

Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit

welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des

Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen BGE 131 IV 100 E. 7.2.1, mit

Hinweisen).

Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen

mit einem Kind hat die Rechtsprechung Versuch bereits angenommen, wenn der

Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller

Handlungen aufgefordert hat (BGE 80 IV 173 E. 2; Stefania Suter-Zürcher, Die

Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss.

Zürich 2003, S. 164 mit weiteren Hinweisen). Ein unmittelbares Ansetzen zur

Begehung der Tat liegt auch schon vor, wenn der Täter das Kind, mit dem er

gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehmen will, an einen zur Vornahme

der Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seinen Vorstellungen

ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen körperlichen Kontakt

aufnehmen will. Will der Täter die sexuellen Handlungen aber auf freiwilliger

Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch

durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene

Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der

Versuch erst damit (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2; Stefania Suter-Zürcher, a.a.O., S.

164; Thomas Hillenkamp, Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Berlin

2003, § 22 N. 107; vgl. auch Claus Roxin, Strafrecht, Allg. Teil, Bd. II,

München 2003, § 29 N. 167 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann

der letzte entscheidende Schritt und damit der Beginn des Versuchs auch bereits

darin liegen, dass der Täter zur Tat entschlossen an den vereinbarten

Treffpunkt gereist ist und sich dort eingefunden hat, nachdem der Täter dem

vermeintlichen Opfer unverblümt sein sexuelles Ansinnen angetragen hatte (BGE 131 IV 100 E. 8.2).

3. Subsumtion

Zu sexuellen Handlungen kam es

vorliegend nicht. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten

sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht hat.

3.1 Der Beschuldigte bestreitet, den

letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung

gemacht zu haben, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. So liess er

vor erster Instanz und auch vor dem Berufungsgericht ausführen, es sei nicht

unmittelbar nach dem Treffen zum sexuellen Kontakt gekommen. Die Privatklägerin

und der Beschuldigte hätten sich von Solothurn nach [Ort 1] begeben und hätten

sich dann während fünf bis zehn Minuten im Hobbyraum aufgehalten, wobei sie

«nicht wirklich etwas gemacht hätten». Die Privatklägerin habe den Fernseher

eingeschaltet und der Beschuldigte habe auf dem Handy rumgetippt. Warum sie

nichts gemacht hätten, habe die Privatklägerin auch gleich beantwortet. So sei

eigentlich geplant gewesen, dass D.___ dazu komme und sie zusammen Party

machten. Anders als im Entscheid des Bundesgerichts BGE 131 IV 100 hätte es

beim Treffen nicht oder zumindest nicht ohne weitere Schritte zum sexuellen

Kontakt kommen sollen. Wäre der letzte entscheidende Schritt, von dem es in der

Regel kein Zurück mehr gibt, bereits getan gewesen, wäre es unmittelbar nach

dem Betreten des Hobbyraumes zu sexuellen Handlungen gekommen.

3.2 Nach dem Beweisergebnis ist

erstellt, dass der Beschuldigte die damals 13-jährige Privatklägerin am 30.

Dezember 2021 via WhatsApp-Chat unverblümt fragte, ob sie Sex wolle, was diese

bejahte, worauf er umgehend auf ein baldiges Treffen drängte. Dies

verdeutlichte der Beschuldigte durch das Versenden eines Bildes seines Penis an

die Privatklägerin zusätzlich. Als er in der Folge erkannte, dass sich Sex mit

der Privatklägerin noch am gleichen Tag (am 30. Dezember 2021) wohl nicht würde

realisieren lassen, fragte er diese, ob sie morgen Lust habe bzw. ob es ihr am

1. Januar gehe. Am 1. Januar 2022 traf sich der Beschuldigte sodann mit der

Privatklägerin in Solothurn. Anschliessend fuhr er mit ihr mit dem Bus nach [Ort

1], wo er die Privatklägerin in einen privaten Party- bzw. Hobbyraum begleitete.

Der Beschuldigte führte ein Kondom (bzw. Kondome) mit und wusste, dass die

Privatklägerin zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war.

3.3 Der zwischen den beiden geführte

Chat war seitens des Beschuldigten ausschliesslich auf die Verabredung eines

Treffens zwecks Vornahme sexueller Handlungen ausgerichtet. Die Privatklägerin

bejahte die Fragen des Beschuldigten, ob sie Sex wolle («Wesch sex», «Willst

jetzt sex»), ausdrücklich. Der Beschuldigte war entschlossen und darauf

fokussiert, entsprechende Handlungen – auf freiwilliger Basis – raschestmöglich

und an einem geeigneten Ort – am 30. Dezember 2021 fragte er die Privatklägerin

in diesem Zusammenhang, ob es in der Nähe ihres Wohnortes Wald gebe – in die

Tat umzusetzen. Dafür schlug er ihr ein konkretes Datum (1. Januar) vor, wobei

es am 1. Januar 2022 dann auch zum Treffen kam. Eine Vorbesprechung

zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin war nicht beabsichtigt,

stimmte Letztere dem Ansinnen des Beschuldigten doch – zumindest vordergründig

– bereits zwei Tage zuvor per WhatsApp zu. Da sich die Privatklägerin nicht nur

auf den Chat mit dem Beschuldigten, sondern auch auf die darauffolgende Zusammenkunft

einliess, gab es aus Sicht des Beschuldigten keinerlei Veranlassung anzunehmen,

die Privatklägerin hätte sich in der Zwischenzeit von Sex mit ihm distanziert. Insofern

konnte der Beschuldigte die Zusage zum Treffen am 1. Januar 2022 nur als

Zustimmung zur Vornahme sexueller Handlungen auslegen. Die Privatklägerin

erschien sodann tatsächlich am vereinbarten Treffpunkt, worauf sich die beiden

gemeinsam nach [Ort 1] begaben, wo der Beschuldigte die Privatklägerin in den

fraglichen Partyraum begleitete. An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass

sich der Beschuldigte und die Privatklägerin nach übereinstimmenden Aussagen

für 13:00 Uhr beim Bahnhof Solothurn verabredet hatten. Aus der Tatsache, dass

die beiden in Solothurn bereits um 13:00:37 Uhr bzw. 13:00:39 Uhr den Bus nach [Ort

1] betraten, ist zu schliessen, dass zwischen dem Beschuldigten und der

Privatklägerin am Bahnhof in Solothurn sicher kein längeres Gespräch bezüglich

des weiteren Vorgehens stattfand. Eine Diskussion darüber in Solothurn mit

einer Dauer von 15 bis 20 Minuten, wie es der Beschuldigte an der

obergerichtlichen Verhandlung behauptete, kann es schon alleine wegen dem

Zeitablauf nicht gegeben haben. Vielmehr dürfte bereits im Vorfeld vereinbart gewesen

sein, dass sie sich nach dem Treffen in Solothurn sogleich nach [Ort 1] in den privaten

Partyraum (Hobbyraum) begeben würden. Dies taten sie dann auch. Dort

angekommen, wartete der Beschuldigte nach eigenen Aussagen zuerst vor dem

Eingang, während die Privatklägerin in der Zwischenzeit nach unten in den

Partyraum gegangen sei, wieder hinaufgekommen sei und gesagt habe, er könne

jetzt herunterkommen. Die Privatklägerin habe die obere und auch die untere

Türe geschlossen. Die Tat hätte insofern in diesem Partyraum ungestört ihren

Fortgang nehmen können, hätte nicht der Vater der Privatklägerin interveniert, und

hätte – zumindest nach den Vorstellungen des Beschuldigten – ohne weitere

Zwischenschritte unmittelbar in die tatbestandsmässigen Handlungen eingemündet.

Daraus ergibt sich die erforderliche Tatnähe, d.h. der enge örtliche und

zeitliche Zusammenhang zur Tatbestandserfüllung und die Einwirkung auf den

Rechtskreis des Opfers. Unter diesen Umständen stellt das Eintreffen des zur

Tat entschlossenen Beschuldigten am vereinbarten Treffpunkt verbunden mit der

unmittelbar darauf folgenden Weiterreise nach [Ort 1] und der Begleitung in den

privaten Partyraum nach seinen Vorstellungen vom Ablauf der Tat die letzte

Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung dar,

nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin zuvor unverblümt sein sexuelles

Ansinnen angetragen hatte. Nach seinen Vorstellungen wollte er im fraglichen

Party- bzw. Hobbyraum ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen

körperlichen Kontakt aufnehmen.

Wenn die Verteidigung vorbringt, es sei

nicht unmittelbar nach dem Treffen zum sexuellen Kontakt gekommen, ist dem

entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte nach dem Treffpunkt in Solothurn unverzüglich

mit der Privatklägerin nach [Ort 1] in den fraglichen Partyraum weiterreiste,

wo es in der Folge – zumindest nach den Vorstellungen des Beschuldigten – ohne

weitere Zwischenschritte unmittelbar zu den tatbestandsmässigen Handlungen

gekommen wäre bzw. hätte kommen sollen. In seiner Vorstellung waren keine weiteren

Schritte mehr geplant oder notwendig, um mit der Privatklägerin die in Aussicht

gestandenen sexuellen Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder

sie in solche einzubeziehen. Dass es nicht bereits in den ersten wenigen

Minuten nach dem Eintreffen im Party- bzw. Hobbyraum tatsächlich zu sexuellen

Handlungen kam, ändert daran nichts. Zum einen wollte die Privatklägerin entsprechende

Handlungen wohl gar nicht, was der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt indes nicht

wusste, zum andern befanden sich die beiden bis zur Intervention durch den

Vater der Privatklägerin lediglich rund fünf Minuten dort, wobei die

Privatklägerin dem Beschuldigten nach deren Aussagen zuerst den ganzen

Partyraum zeigte. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin den Fernseher eingeschaltet

habe und der Beschuldigte noch am Handy gewesen sei, worauf auch schon der

Vater reingekommen sei, kann nicht geschlossen werden, dass es – zumindest nach

den Vorstellungen des Beschuldigten – nicht in den nächsten Augenblicken und

ohne weitere Zwischenschritte zu sexuellen Handlungen gekommen wäre bzw. hätte

kommen sollen.

In Bezug auf das Vorbringen der

Verteidigung, nach Aussage der Privatklägerin sei eigentlich geplant gewesen,

dass D.___ dazu komme und sie zusammen Party machten, ist gestützt auf die

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nochmals festzuhalten, dass der

Beschuldigte gar nicht gewusst hat, dass D.___ auch hätte kommen sollen bzw.

die Privatklägerin mit ihm und D.___ lediglich hätte Party machen wollen. So

gab der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – auf die Frage, mit welcher

Absicht er sich mit der Privatklägerin getroffen habe, zu Protokoll, er habe

sich eigentlich gar nicht mit ihr treffen wollen, was nachweislich nicht der

Wahrheit entspricht. Die Privatklägerin habe das Treffen gewollt, nicht er. Der

Beschuldigte machte nie geltend, er habe lediglich Party machen wollen.

Vielmehr sagte der Beschuldigte, der unbestritten ein Kondom (bzw. Kondome)

mitführte, aus, er habe den Grund für das Treffen nicht genau gekannt; er habe

vorher nicht wissen können, worum es gehe oder gegangen wäre. Was im Partyraum

hätte passieren sollen, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, was passiert wäre,

wenn der Vater der Privatklägerin nicht interveniert hätte («Was soll ich gross

sagen, heute passiert schon huere vöu… ich weiss auch nicht, was passiert wäre.

Heute muss man huere ufpasse.. ob sie mir etwas zu trinken angeboten hätte, ich

weiss auch nicht…»). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte

im Partyraum erfahren hat, dass noch eine Kollegin kommen sollte, war zu diesem

Zeitpunkt die Schwelle zum Versuch nach der Rechtsprechung bereits

überschritten. Der Beschuldigte hat – wenn überhaupt – erst davon erfahren,

dass die Privatklägerin auch eine Kollegin eingeladen hatte, nachdem er sich

bereits mit ihr getroffen hatte. Der Point of no Return war bereits mit dem

Eintreffen in Solothurn, spätestens aber beim Eintreffen in [Ort 1]

überschritten.

3.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend

festzuhalten, dass der zur Tat entschlossene Beschuldigte durch sein Eintreffen

am vereinbarten Treffpunkt verbunden mit der unmittelbar darauf folgenden

Weiterreise nach [Ort 1] und der Begleitung in den privaten Partyraum den

letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung

gemacht hat, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, zumal er aufgrund

des Chatverlaufs vom 30. Dezember 2021 damit gerechnet hat, dass die

Privatklägerin zumindest mit gewissen sexuellen Handlungen einverstanden war

und er zu solchen ohne weitere Zwischenschritte übergehen konnte. Er wusste

auch, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war.

Der Beschuldigte hat sämtliche

subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert. Er ist der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im

Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Nachteil von A.___,

schuldig zu sprechen ist.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben

wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betreffend im

Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,

ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen.

Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von

finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des

Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll

die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr

geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden

können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige

Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden

müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral

zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans

Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht

bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des

Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis).

1.6 Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das

gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.

Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Das Mass der

zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,

andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E

1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1). Die Reduktion der Strafe wird

mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg

und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E.

1b).

1.7 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021

vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das

Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der

in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG

angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige

Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die

nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und

Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241

(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung

der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle,

gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2).

Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021

fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines

Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige

Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe

festzusetzen. Im konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden,

für welche je eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die

drei Einheitsstrafen zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der

Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei

mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich

eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen

lasse.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss hervorgehen,

welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und

welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB).

2.1.2 Art. 187 Ziff. 1 StGB hat mit der

Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024, bezüglich

seines Wortlauts eine marginale Änderung erfahren, blieb ansonsten und

insbesondere hinsichtlich der Strafandrohung indes unverändert. Der

Straftatbestand der Pornografie – der Beschuldigte wurde rechtskräftig wegen

mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB verurteilt – ist unverändert

geblieben. Insofern ist vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

2.2 Strafrahmen und Wahl der Strafart

2.2.1 Der Strafrahmen der sexuellen

Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) beläuft sich auf Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, jener der Pornografie (Art. 197 Abs. 1

StGB) auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es stellt sich

somit in Bezug auf beide Tatbestände die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe

oder Freiheitsstrafe).

2.2.2 Wie das Bundesgericht in seinem

Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022

E. 2.3.1 ausgeführt hat, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld-

oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass

des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der

Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der

Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe,

ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer

Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E.

3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo

verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das

entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden

Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat

einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss

auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe

und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2).

Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen

und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

In seinem Entscheid 6B_93/2022 hielt das

Bundesgericht ausdrücklich fest, nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine

Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter

Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Zu den

schwersten Straftaten, die prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht

durch die Geldstrafe zu sanktionieren seien, zählten grundsätzlich die

sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187

Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen dürfe nicht

bagatellisiert werden (E. 1.3.8).

2.2.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die

versuchten sexuellen Handlungen mit der damals 13-jährigen Privatklägerin (Art.

187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eine schwere Straftat darstellen.

Diesbezüglich erschiene eine Geldstrafe nach dem Gesagten per se als

unzweckmässig, zumal die Tat damit bagatellisiert würde. Entsprechend ist hier

eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

2.2.3.2 Hinsichtlich der mehrfachen

Pornografie ist zu konstatieren, dass die angeklagten Taten zeitlich und

insbesondere auch sachlich sehr eng miteinander verknüpft sind. So beging der

Beschuldigte die Pornografiedelikte (Versenden von Penisbildern) in der Zeit

vom 27. bis am 30. Dezember 2021, die versuchten sexuellen Handlungen mit einem

Kind am 1. Januar 2022. Die Pornografiedelikte waren ausschliesslich darauf

ausgerichtet, die im Schutzalter stehende Privatklägerin dergestalt zu

beeinflussen, dass er mit dieser – wenn möglich – sexuelle Handlungen vornehmen

könnte. Insofern waren die vom Beschuldigten begangenen Pornografiedelikte

quasi Mittel zum Zweck. Überschneidungen ergeben sich schliesslich auch mit

Blick auf den Schutzzweck der jeweiligen Norm: Art. 187 StGB soll Kinder unter

16 Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen, weil sie deren

körperliche und seelische Entwicklung schädigen könnten (BGE 98 IV 202, 120 IV

196, 143 IV 9 E. 3.1 f., BGer 6B.215/2013). Der Jugendschutz bzw. der Schutz

einer «ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen» steht

auch bei Art. 197 StGB im Vordergrund (BGE 128 IV 25 E. 3a, 131 IV 19).

Was die Kriterien der präventiven

Effizienz und der Zweckmässigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte im Strafregister nicht verzeichnet ist. Gleichzeitig muss indes bemerkt

werden, dass der Beschuldigte, dessen gutes Recht es ist, die versuchten

sexuellen Handlungen mit einem Kind zu bestreiten, seine Taten und gerade auch die

Pornografiedelikte stark bagatellisiert, was durchaus prognoserelevant ist. So

gab er zwar zu Protokoll, es tue ihm leid, betonte indes, er habe die

inkriminierten Bilder nur deshalb geschickt, weil die Privatklägerin nicht

aufgehört habe zu stürmen. Angesichts dieser Uneinsichtigkeit und des sehr

engen Zusammenhangs zwischen den versuchten sexuellen Handlungen und den

Pornografiedelikten erschiene für Letztere eine Geldstrafe als unzweckmässig.

Im vorliegenden Fall darf auch die mehrfache Pornografie nicht bagatellisiert

werden, zumal das mehrfache Versenden von Penisbildern ausschliesslich die

Förderung von geplanten sexuellen Handlungen mit einem 13-jährigen Mädchen zum

Zweck hatte. Eine blosse Geldstrafe vermöchte das Verschulden im konkreten

Einzelfall nicht in äquivalenter Weise zu sanktionieren. Vielmehr drängt sich

eine Gesamtfreiheitsstrafe auf.

Der Berücksichtigung der Auswirkungen

einer allfälligen Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten und sein soziales

Umfeld kommt im Rahmen der Wahl der Strafart gegenüber den Kriterien der

Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der

Prävention bloss untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts

6B_658/2021, E. 2.3.2). Gleichwohl ist der Vollständigkeit halber festzuhalten,

dass ein unbedingter Vollzug aufgrund des Verschlechterungsverbots

grundsätzlich nicht in Frage kommt, worauf zurückzukommen sein wird.

Nach dem Gesagten ist eine

Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.

2.3 Bildung der Gesamtstrafe

2.3.1 Tatkomponenten

2.3.1.1 Versuchte sexuelle Handlungen

mit einem Kind

2.3.1.1.1 Die schwerste Straftat stellen

im vorliegenden Fall die versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind zum

Nachteil der Privatklägerin am 1. Januar 2022 dar. Wie ausgeführt, ist zuerst

eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten

vollendete Delikt auszusprechen.

2.3.1.1.2 Der Beschuldigte war der klare

Initiator des Treffens vom 1. Januar 2022. Er suchte den Kontakt zur

Privatklägerin, fragte jeweils beharrlich nach, wenn diese nicht (unverzüglich)

antwortete, fragte am 30. Dezember 2021 gezielt nach Sex und war darauf

fokussiert, sich raschestmöglich mit der Privatklägerin zu verabreden, um mit

ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, sie zu solchen zu verleiten oder sie in

solche einzubeziehen. Zwar stimmte die Privatklägerin dem Ansinnen des

Beschuldigten, mit ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, zumindest vordergründig

zu. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte sehr zielgerichtet vorging

und umgehend auf ein baldiges Treffen drängte, als die Privatklägerin seine

Frage «wesch sex» bejahte. Die sexuellen Handlungen waren geplant. Aufgrund des

vorgängigen Chatverlaufs und des Mitführens des Kondoms ist davon auszugehen,

dass seitens des Beschuldigten nicht nur bspw. Zungenküsse, das Berühren an den

Geschlechtsteilen oder das Einführen eines Fingers in die Scheide der

Privatklägerin geplant war, sondern (auch) Geschlechtsverkehr im Sinne des

Einführens des Penis. Bei Letzterem handelt es sich um die objektiv

schwerwiegendste sexuelle Handlung mit Kindern. Gleichzeitig muss konstatiert

werden, dass diese – zumindest in der Vorstellung des Beschuldigten – von

gegenseitigem Einvernehmen getragen war. Zudem sind noch schwerwiegendere sexuelle Handlungen mit

Kindern (ohne Nötigung) mit jüngeren Kindern vorstellbar. Zwischen den beiden Beteiligten bestand

keine Liebesbeziehung, sie kannten sich fast gar nicht; der Beschuldigte war ausschliesslich

auf Sex mit dem im Schutzalter stehenden Mädchen aus. Er war zum fraglichen

Zeitpunkt 36 Jahre alt. Die Privatklägerin war zur Tatzeit 13 Jahre alt und

hatte nach eigenen Angaben vorher keine sexuellen Erfahrungen. Der

Altersunterschied war insofern sehr gross. Ob es nach dem 1. Januar 2022 zu

weiteren Treffen gekommen wäre, kann offenbleiben. Die Privatklägerin hat kurzfristig

keine therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. An der Berufungsverhandlung

wurde ein Protokoll der Standortbestimmung vom 19. November 2024 der [Fachstelle]

eingereicht, aus dem hervorgeht, dass die Privatklägerin [in einer Institution

für betreutes Wohnen] platziert worden sei. Die Beiständin führte darin aus,

sie denke, A.___ könne es [in der Institution für betreutes Wohnen] schaffen

und werde wieder zu sich finden. Im andern Fall bestehe ein Plan B darin,

dass A.___ stationär in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. [Name einer

geschlossenen Einrichtung]) untergebracht werde. Es ist somit offensichtlich,

dass die Privatklägerin im Moment Probleme hat, es ist aber nicht erwiesen,

dass sich die Probleme aus dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kausal

ergeben haben.

Das objektive Tatverschulden ist nach

dem Gesagten im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens

anzusiedeln.

2.3.1.1.3 Zur subjektiven

Tatschwere ist auszuführen, dass der

Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich egoistischer Natur war, was jedoch

deliktstypisch ist. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen

Bedürfnisse, ohne dass er sich für die Bedürfnisse der Geschädigten

interessiert hätte. Er wusste, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt

war, und handelte mit direktem Vorsatz.

Der Beschuldigte ist hörbehindert. Den

IV-Akten kann entnommen werden, dass die Intelligenz bzw. kognitiven

Fähigkeiten des Beschuldigten «an der untersten Grenze der Norm» bzw. «an der

unteren Normgrenze» einzustufen sind. Hinweise darauf, dass deswegen die

Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt

gewesen sein sollte, was strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sind den Akten

nicht zu entnehmen. Es sind auch sonst keine Einschränkungen der

Entscheidungsfreiheit auszumachen. Der Beschuldigte kann die Tragweite seiner

Handlungen erfassen, konnte er doch bspw. auch eine Ehe schliessen. Er besitzt

Urteils- und Schuldfähigkeit.

Unter Berücksichtigung der subjektiven

Tatschwere ist von einem leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Der

grosse Altersunterschied und der aufgrund des mitgebrachten Kondoms drohende

Geschlechtsverkehr lassen das Delikt schwerwiegender als von der Vorinstanz

beurteilt erscheinen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten erschiene

für die vollendete sexuelle Handlung mit einem Kind – vor Berücksichtigung der

Täterkomponente – angemessen.

2.3.1.1.4 Der eigentliche Taterfolg, die

sexuelle Handlung mit einem Kind, ist nicht eingetreten. Es liegt mithin

lediglich eine versuchte Tatbegehung vor, was strafmildernd zu berücksichtigen

ist. Dabei ist von einem unvollendeten Versuch auszugehen. Hinsichtlich der

Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ist festzuhalten, dass diese nicht

besonders gross war, wobei aber das Ausbleiben des Erfolgs nicht etwa der

Verdienst des Beschuldigten ist, sondern auf die Intervention des Vaters der

Privatklägerin zurückzuführen ist. Eine gewisse Nähe zum tatbestandsmässigen

Erfolg war aber zweifellos gegeben. Bezüglich der tatsächlichen Folgen der Tat ist

wenig bekannt, therapeutische Hilfe nahm die Privatklägerin vorerst keine in

Anspruch. Dass die folgenden Probleme der Privatklägerin auf den vorliegenden

Sachverhalt beruhen, ist nicht bewiesen. Insofern ist die hypothetische

Einsatzstrafe um knapp einen Drittel auf elf Monate Freiheitsstrafe zu

reduzieren.

2.3.1.2 Mehrfache Pornografie

Der Beschuldigte schickte der

Privatklägerin zweimal ein Foto seines Penis, mithin Fotos mit pornografischem

Inhalt. Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte mindestens eine Aufnahme

unaufgefordert schickte. Dabei handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Zu

beachten ist an dieser Stelle, dass der Versand der beiden Fotos – wie

ausgeführt – in einem sehr engen sachlichen Zusammenhang und in zeitlicher Nähe zum bereits

beurteilten Delikt stattgefunden hat.

Diesem Umstand ist bei

der Vornahme der Asperation Rechnung zu tragen, was für eine grosszügige

Anwendung des Asperationsprinzips spricht.

Es ist insgesamt von einem leichten

Verschulden auszugehen. Grosszügig asperiert ist die Freiheitsstrafe mit der

Vorinstanz um einen Monat zu erhöhen.

2.3.1.3 Vor Berücksichtigung der

Täterkomponente beträgt die Gesamtstrafe damit 12 Monate Freiheitsstrafe.

2.3.2 Täterkomponente

Wie den IV-Akten zu entnehmen ist,

besuchte der Beschuldigte die Einführungsklasse in [Ort 3], danach die Klein-

und Werkklasse. Er arbeitet in [einem Unternehmen] zu 100%, wobei seine

Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Seine Intelligenz ist «an der

untersten Grenze der Norm» bzw. «an der unteren Normgrenze» einzustufen. Der

Beschuldigte zeigte sich im Verfahren kooperativ, von echter Einsicht und Reue

kann aber nicht gesprochen werden. Im Gegenteil scheint er seine Delikte nach

wie vor zu bagatellisieren. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht

verzeichnet. Dies ist – wie auch die übrigen Täterkomponenten – neutral zu

gewichten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.

Aufgrund der reduzierten intellektuellen

Fähigkeiten erscheint es im konkreten Einzelfall angemessen, die

Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz um zwei Monate zu reduzieren.

2.3.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen

weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art.

5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die

Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot

verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu

behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens

ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

Vorliegend ist eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen

Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 6. April 2023 (ASBW 047)

und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 18. Juli 2024 (ASBW 096

ff.) ist, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einen

besonders aufwändigen Fall handelt, mit gut 15 Monaten deutlich zu lang. Immerhin

kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil

dem Beschuldigten am 6. April 2023 mündlich und kurze Zeit danach auch im

Dispositiv eröffnet wurde, womit er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung

über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen war. Zur Abgeltung der

Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine weitere Reduktion der

Freiheitsstrafe um zwei Monate auf acht Monate vorzunehmen.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots

ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.

2.3.4 Ergebnis

Im Ergebnis wäre der Beschuldigte zu

einer Freiheitstrafe von acht Monaten zu verurteilen. Aufgrund des vorliegend zu

beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es indes bei der vorinstanzlich

ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten.

2.4 Vollzugsform

Diese Strafe ist bedingt auszusprechen,

eine andere Vollzugsform ist aufgrund des Verschlechterungsverbots

grundsätzlich ausgeschlossen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

VII. Tätigkeitsverbot

Hinsichtlich des Tätigkeitsverbots kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf

Urteilsseite (US) 27 ff. verwiesen werden. Der Beschuldigte hat vorliegend eine

Katalogtat nach Art. 67 Abs. 3 StGB begangen. Damit ist grundsätzlich ein

Tätigkeitsverbot auszusprechen. Es handelt sich vorliegend keinesfalls um einen

besonders leichten Fall, wobei diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen

werden kann. So ist hinsichtlich der versuchten sexuellen Handlungen mit einem

Kind von einem leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Für die

Anwendung von Art. 67 Abs. 4bis StGB besteht kein Raum. Dem

Beschuldigten muss daher zwingend lebenslänglich jede berufliche und jede

organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu

Minderjährigen umfasst, verboten werden.

VIII. Zivilforderung der Privatklägerin

1. Allgemeine Ausführungen betreffend

Genugtuung

Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern

die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich

für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere

der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin

nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine

Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf

nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt

werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den

Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der

immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven

Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer

nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt

werden (BGE 132 II 117E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

2. Subsumtion

Die Privatklägerin beantragte vor erster

Instanz und nun auch im Berufungsverfahren eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zu

Lasten des Beschuldigten. Erstinstanzlich wurde ihre Genugtuungsforderung

abgewiesen.

Der Beschuldigte schickte der Privatklägerin

zwei sogenannte Dick-Pics (Bilder seines Penis) und traf sich mit ihr in der

Absicht, sexuelle Handlungen vorzunehmen, wobei zum Glück – objektiv betrachtet

– aufgrund des Einschreitens des Vaters der Privatklägerin kein körperlicher

Übergriff geschah. Eine Beeinträchtigung der sexuellen Integrität der Privatklägerin

ist zu bejahen, ist doch im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen als Folge der

Lebenserfahrung vermutungsweise vom Eintritt einer immateriellen Unbill

auszugehen (vgl. Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, N 709 S. 203).

Bereits das unaufgeforderte Zuschicken von Penisbildern kann auf eine

durchschnittliche Dreizehnjährige verstörend wirken. Wird zudem noch von einem

knapp dreimal so alten Mann immer wieder nach Sex gefragt und zu einem Treffen

gedrängt, ist das aussergewöhnlich. Es macht die Sache auch nicht besser, wenn

es noch andere Männer gibt, die meinen, sie müssten Dick-Pics an eine Dreizehnjährige

verschicken. Dies darf nicht als Entschuldigung dienen und auch nicht dazu

führen, dass dies als «normal» und weniger schlimm angesehen wird. Dreizehnjährige

sind in ihrer ungestörten sexuellen Entwicklung zu schützen. Das Zuschicken von

Dick-Pics zusammen mit dem vereinbarten und durchgeführten Treffen im

Partyraum, in dem die dreizehnjährige Privatklägerin alleine mit einem fast

dreimal so alten Mann war und wusste, dass dieser sexuelle Handlungen vornehmen

will, führt dazu, dass vorliegend eine Schwere der Verletzung erreicht ist, die

eine Genugtuung rechtfertigt. Allerdings handelt es sich aufgrund des

unvollendeten Versuchs nicht um einen sehr schweren Eingriff in ihre sexuelle

Integrität. Der Beschuldigte nutzte bspw. kein besonderes Vertrauensverhältnis

aus und es kam zu keinen sexuellen Handlungen. Festzuhalten ist jedoch, dass

die Privatklägerin mit 13 Jahren noch ein Kind und damit nicht in der Lage war,

das Erlebte wie eine ältere, erfahrenere Frau zu verarbeiten. Es ist unklar, ob

und inwiefern die Privatklägerin in ihrer sexuellen Entwicklung tatsächlich

beeinträchtigt wurde. Direkt nach der Tat hat die Privatklägerin keine psychologische

bzw. therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. An der obergerichtlichen

Verhandlung wurde dann aktenkundig, dass sie Probleme hat und [in einer

Institution für betreutes Wohnen] platziert worden ist. Es ist zwar nicht

erwiesen, dass die Handlungen des Beschuldigten ursächlich für die Probleme der

Privatklägerin waren, sie haben aber sicherlich auch nicht zu einer ungestörten

Entwicklung beigetragen. Die vom Vertreter der Privatklägerin vor der

Vorinstanz geltend gemachten Auswirkungen des Vorfalls – Gedankenkreisen,

Selbstvorwürfe, wach im Bett liegen, in der Folge Konzentrationsprobleme und

schlechte Leistungen in der Schule, Mühe, Vertrauen ins andere Geschlecht zu

fassen, Störung des Urvertrauens – sind nicht mess- und objektivierbar, womit

sie unter dem Strich unbelegte Parteibehauptungen darstellen. Im Vergleich zu

anderen Fällen mit sexuellen Handlungen ist im vorliegenden Fall eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 angemessen, welche der Beschuldigte der

Privatklägerin für die Zustellung der Dick-Pics und die versuchten sexuellen

Handlungen mit einem Kind zu bezahlen hat. Dabei ist bei der Höhe zu

berücksichtigen, dass es eben zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Honorar amtliche Verteidigung

1.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die

amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das

urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2).

Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton

die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen

der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei

der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids

verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).

1.2 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wurde von der Vorinstanz

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'875.95 (CHF 5'445.00

Honorar bis 31. Dezember 2022 zu CHF 180.00 pro Stunde und

CHF 3'277.50 Honorar ab 1. Januar 2023 zu CHF 190.00 pro Stunde,

Auslagen CHF 447.40, MWST CHF 706.05) festgesetzt. Die Höhe der

Entschädigung wurde nicht angefochten, weshalb es dabei bleibt. Zufolge

amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung vom Staat zu zahlen. Da es bei den

Schuldsprüchen und dem Tätigkeitsverbot bleibt, ist der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren vorzubehalten, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

1.3 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das

obergerichtliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote plus 2.5

Stunden für die Berufungsverhandlung sowie Urteilseröffnung auf CHF 3'646.30 (CHF 3'182.50 Honorar, Auslagen

CHF 190.70, MWST CHF 273.10) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Da die Berufung des Beschuldigten

erfolglos ist und es bei den Schuldsprüchen und dem Tätigkeitsverbot bleibt,

ist der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren vorzubehalten,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

2. Parteientschädigung an Privatklägerin

2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der

beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im

Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn

im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im

Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,

soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden

und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die

Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu

beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,

so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach

§ 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt das Gericht die Entschädigung der Rechtsbeiständin

der Privatklägerin nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Das Gericht gibt den Parteien vor

dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote.

2.2 Die Privatklägerin ist mit ihrer

Forderung nach Verurteilung und Zusprechung einer Genugtuung und einer

Entschädigung durchgedrungen. Dass die Genugtuung schlussendlich etwas tiefer

als gefordert ausfällt, liegt im Ermessen des Gerichts und führte nicht zu

Mehraufwand bei den Parteien. Es ist der Privatklägerin somit eine volle

Parteientschädigung zuzusprechen, die der Beschuldigte zu bezahlen hat. In der

bei der Vor­in­stanz eingereichten Honorarnote (ASBW 070) wurde durch den

Vertreter der Privatklägerin der Aufwand für die Hauptverhandlung mit drei

Stunden geschätzt. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz wurden bei der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers vier Stunden für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung eingerechnet (US 33), so dass die

Entschädigung für die Hauptverhandlung ebenfalls mit vier Stunden zu berechnen

ist. Zu der eingereichten Honorarnote in der Höhe von CHF 3'937.10 (inkl. 14:55

Stunden Honorar, Spesen und MWST) ist somit eine Stunde à CHF 250.00 (plus

19.25 MWST) hinzuzuzählen, was eine Entschädigung von CHF 4'206.35 ergibt (CHF

3'799.15 Honorar, CHF 106.45 Spesen, CHF 300.75 MWST 7.7%), was noch als

angemessen erscheint und zu entschädigen ist. Der Beschuldigte hat der

Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, für das

erstinstanzliche Verfahren somit eine Parteientschädigung von CHF 4'206.35 zu

bezahlen.

2.3 Auch im Berufungsverfahren ist die

Privatanschlussberufungsklägerin mit der Anschlussberufung fast vollständig

durchgedrungen, indem ihr eine volle Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren wie auch eine Genugtuung zugesprochen wurde. Dass

die Genugtuung schlussendlich etwas tiefer als gefordert ausfällt, liegt im

Ermessen des Gerichts und führte nicht zu Mehraufwand bei den Parteien. Es ist

somit gerechtfertigt, der Privatklägerin eine volle Parteientschädigung auch

für das Berufungsverfahren zuzusprechen, die der Beschuldigte zu bezahlen hat.

Es wird gemäss der eingereichten Honorarnote ein Aufwand von 12:10 Stunden

geltend gemacht, wobei die Berufungsverhandlung mit drei Stunden geschätzt

wurde. Diese dauerte aber nur zwei Stunden, weshalb der Aufwand um eine Stunde

zu kürzen ist. Auf der anderen Seite ist zusätzlich noch eine Viertelstunde zu

entschädigen für die telefonische Urteilseröffnung. Dies ergibt schliesslich

einen zu entschädigenden Aufwand von 11:25 Stunden à CHF 260.00, was mit Spesen

von CHF 94.90 und MWST 8.1% von CHF 248.20 total eine Entschädigung

von CHF 3'312.30 ergibt. Der Beschuldigte hat somit der Privatanschlussberufungsklägerin

für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'312.30 zu bezahlen.

3. Kosten

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang mit

Verurteilung des Beschuldigten ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu

bestätigen. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.00, total CHF 3'240.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen

(Art. 426 Abs. 1 StPO).

3.2 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten war

erfolglos. Es blieb bei den Verurteilungen sowie dem Tätigkeitsverbot. Die akzessorische

Anschlussberufung der Privatklägerin hingegen war zum grössten Teil

erfolgreich: Es wurde eine volle Parteientschädigung im vorinstanzlichen

Verfahren sowie eine Genugtuung zugesprochen. Dass die Genugtuung

schlussendlich etwas tiefer als gefordert ausfällt, liegt im Ermessen des

Gerichts und führte nicht zu Mehraufwand beim Gericht oder den Parteien. Es

rechtfertigt sich dadurch keine Kostenausscheidung zu Lasten der

Privatklägerin. Der Beschuldigte hat somit sämtliche Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total mit Auslagen CHF

4'160.00, zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 197 Abs.

1 StGB; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 50 und Art. 67 Abs. 3 StGB; Art. 5, Art. 126 Abs. 1

lit. a, Art. 135, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und

Art. 429 ff. StPO erkannt:

1. B.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchte

sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen am 1. Januar 2022 (Vorhalt Ziff. 1

der Anklageschrift vom 28. September 2022),

b) gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1b) des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2023 der mehrfachen Pornografie, begangen in

der Zeit vom 27. bis am 30. Dezember 2021 (Vorhalt Ziff. 2).

2. Es wird festgestellt, dass im

Strafverfahren gegen B.___ das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

7 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

4. B.___ wird lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

5. B.___ hat A.___ eine Genugtuung in der

Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

6. B.___ hat A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Samuel Durrer, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 4'206.35 zu bezahlen.

7. B.___ hat A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Samuel Durrer, für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'312.30 zu bezahlen.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'875.95 (CHF 5'445.00 Honorar bis

31. Dezember 2022 zu CHF 180.00 pro Stunde und CHF 3'277.50 Honorar

ab 1. Januar 2023 zu CHF 190.00 pro Stunde, Auslagen CHF 447.40,

MWST CHF 706.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'646.30 (CHF 3'182.50 Honorar,

Auslagen CHF 190.70, MWST CHF 273.10) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

10. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00,

total CHF 3'240.00, hat B.___ zu bezahlen.

11. Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total mit

Auslagen CHF 4'160.00, hat B.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Haussener