STBER.2024.59
mehrfache Veruntreuung, mehrfach versuchte Veruntreuung; mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan
23. Juli 2025Deutsch78 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,
Privatberufungskläger
gegen
1. A.A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
2. B.A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschuldigte
betreffend mehrfache Veruntreuung, mehrfache versuchte
Veruntreuung, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafanzeige vom 10. Juli 2012
beantragte Rechtsanwalt Hans M. Weltert namens und im Auftrag von C.___
(nachfolgend: Privatkläger), gegen A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter 1) sei
eine Untersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), eventualiter
Diebstahls (Art. 139 StGB), zu eröffnen (Aktenseiten Verfahren STA.2012.2576
[nachfolgend AS] 001 ff.). Ebenfalls am 10. Juli 2012 erstattete der Vertreter
des Privatklägers Strafanzeige gegen die Ehefrau des Beschuldigten 1, B.A.___
(nachfolgend: Beschuldigte 2), und beantragte, gegen die Beschuldigte 2 sei
eine Untersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), eventualiter Betrug (Art.
146 StGB), und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zu eröffnen (AS
030 ff.).
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 16. Juli 2012 eine
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff.
1 StGB), evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), sowie gegen die Beschuldigte
2 wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), evtl. Betrug (Art. 146 Abs. 1
StGB), subevtl. ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
StGB; AS 1359). Gleichentags wurde eine Durchsuchung der Wohnräume der
Beschuldigten angeordnet (AS 1422 ff.).
3. Am 16. September 2015 erliess die
Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung (AS 1362
ff.).
4. Mit Verfügung vom 3. März 2016 bzw.
5. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung in
Aussicht, mit teilweiser Einstellung betreffend das Verfahren gegen die
Beschuldigte 2 (AS 1627 f., 1664 f.). Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 10.
Oktober 2016 wurde das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 schliesslich wegen
Veruntreuung von CHF 207'421.30 eingestellt (AS 1390 ff.).
5. Am 25. Oktober 2016 erging wiederum
eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung seitens der Staatsanwaltschaft
(AS 1367 ff.).
6. Am 3. Februar 2017 fand bei der
Staatsanwaltschaft eine Vergleichsverhandlung zwischen den Beschuldigten und
dem Privatkläger statt. Anlässlich dieser Verhandlung konnte keine Einigung
erzielt werden (AS 1388 ff.).
7. Am 18. Juli 2018 erfolgte letztmals eine
bereinigte Eröffnungsverfügung. Gegen den Beschuldigten 1 wurde eine
Untersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), teilweise
versucht begangen (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sowie
mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
eröffnet. Betreffend die Beschuldigte 2 wurde eine Untersuchung wegen
mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) sowie gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1
StGB) eröffnet (AS 1372 ff.).
8. Mit Strafbefehl vom 9. August 2018
wurde der Beschuldigte 1 wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchter Veruntreuung
sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 130.00, einer Busse von CHF
1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur
Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (AS 1398 ff.). Ebenfalls mit
Strafbefehl vom 9. August 2018 wurde die Beschuldigte 2 wegen mehrfacher
Veruntreuung sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen,
einer Busse von CHF 1'000.00 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten
verurteilt (AS 1408 ff.). Mit Schreiben vom 23. August 2018 erhob die Verteidigung
dagegen fristgerecht Einsprache (AS 1404 f., 1414 f.).
9. Am 6. August 2019 verfügte die
Staatsanwaltschaft die Sistierung der Untersuchung beide Beschuldigten
betreffend, um den Ausgang des parallellaufenden Strafverfahrens STA.2019.2885
abzuwarten (AS 1417 f.).
10. Mit Anklageschrift vom 5. Oktober
2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die
Beschuldigten schliesslich Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung, evtl.
versuchte Veruntreuung, versuchter Veruntreuung in echter Konkurrenz zu
Veruntreuung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Beschuldigter 1
betreffend) sowie wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigte 2
betreffend) (AS 00001 ff.).
11. Am 10. Juni 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen nach durchgeführter Hauptverhandlung vom
7. Juni 2024 folgendes Urteil (Aktenseiten Verfahren OGSPR.2022.126
[nachfolgend ASOG] 00227 ff.):
1. A.A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) mehrfache Veruntreuung, evtl. teilweise
versuchte Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von 1. Juni 2011
bis am 5. April 2012 (Ziff. A.1 der Anklageschrift vom 5. Oktober
2022),
b)
versuchte
Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis am 5.
April 2012 (AnklS-Ziff. A.2).
2.
A.A.___ hat sich der
mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln
(Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung), begangen am
2. Juli 2015 und 13. August 2015, schuldig gemacht
(AnklS-Ziff. A.3).
3. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Luzern vom 30. Juni 2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Busse von
CHF 1’200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, als Zusatzstrafe
zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 30. Juni 2022.
4. B.A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) mehrfache Veruntreuung, angeblich
begangen in der Zeit vom 19. April 2011 bis am 5. April 2012
(AnklS-Ziff. B.1),
b)
mehrfacher
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in
der Zeit vom 17. April 2011 bis am 26. Juli 2011 (AnklS-Ziff. B.2).
5.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
6.
Die Zivilforderungen
von C.___ gegenüber A.A.___ und B.A.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.
7.
B.A.___ wird
zulasten des Staates Solothurn eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich
Zins zu 5 % seit 10. Juli 2012 zugesprochen, auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.
8.
Der Antrag von A.A.___
auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
9.
Dem privaten
Verteidiger von A.A.___ und B.A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird eine
Entschädigung von CHF 55'174.85 (inkl. Auslagen und MwSt. [8,0% MwSt. von
CHF 2'244.40, 7,7 % MwSt. von CHF 1'231.85 und 8,1 % MwSt.
von CHF 797.70]) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
10. An die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'139.70, hat A.A.___
CHF 291.50 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates
Solothurn.
12. Der Privatkläger liess gegen dieses
Urteil mit Schreiben vom 14. Juni 2024 die Berufung anmelden (ASOG 00238). Am 26.
Juli 2024 wurde seinem Vertreter das begründete Urteil zugestellt (ASOG 00269).
13. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärte der Vertreter des Privatklägers am 14. August 2024
die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2024.59 [nachfolgend ASB] 2 ff.).
Es seien die Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit. a und b sowie Ziff. 6 des
Urteils vom 10. Juni 2024 aufzuheben. Zudem wurde beantragt, es sei das
schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO anzuordnen, dem Privatkläger Frist
zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung zu setzen sowie die «amtliche
Verteidigung» mit dem Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsvertreter zu
gewähren. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschuldigten, eventualiter des Staates.
14. Mit Stellungnahme vom 19. August
2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf
Nichteintreten, verzichte auf eine Anschlussberufung sowie die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 12).
15. Mit Eingabe vom 20. August 2024
stellte der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, den
Antrag, es sei auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten. Dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers (ASB 13 f.).
16. Mit Stellungnahme vom 11. Oktober
2024 stellte der Vertreter des Privatklägers die Anträge, der
Nichteintretensantrag der Verteidigung der Beschuldigten sei abzuweisen, die
Anträge der Berufungserklärung vom 14. August 2024 seien gutzuheissen, dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten,
eventualiter des Staates (ASB 21 f.).
17. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2024
wurde beschlossen, dass auf die Berufung des Privatklägers eingetreten und
dessen Gesuch um «amtliche Verteidigung» abgewiesen werde. Ebenso wurde
mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu
behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht innert 14 Tagen seit Empfang des
Entscheids werde angenommen, die Beschuldigten seien mit diesem Vorgehen
einverstanden (ASB 24 ff.).
18. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025
wurde festgestellt, dass seitens der Beschuldigten innert Frist keine Einwände
gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens geltend gemacht wurden,
weshalb das schriftliche Verfahren angeordnet wurde. Darüber hinaus wurde dem
Vertreter des Privatklägers Frist bis 22. Januar 2025 zur Einreichung
einer Berufungsbegründung gesetzt (ASB 32).
19. Mit Eingabe vom 5. März 2025 reichte
der Vertreter des Privatklägers die Berufungsbegründung ein. Er bestätigte die
bereits gestellten Anträge bzw. beantragte, in Abänderung des bisherigen
Antrags um amtliche Verteidigung, dem Privatkläger sei die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren (ASB 43 ff.).
20. In ihrer Stellungnahme vom 20. März
2025 beantragte die Verteidigung, die Anträge des Privatklägers seien
vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (ASB 59 ff.).
21. Mit Eingabe vom 26. März 2025
reichte der Vertreter des Privatklägers das von dessen Beiständin ausgefüllte URP-Gesuch
samt Beilagen zu den Akten (ASB 78 ff.).
22. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde
dem Privatkläger zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege Frist gesetzt zur Einreichung weiterer Unterlagen (ASB 137). Auf
teilweise Gutheissung eines entsprechenden, verspätet eingereichten Gesuchs hin
wurde die Frist am 2. Juni 2025 abermals erstreckt (ASB 178 f.). Mit Eingabe
vom 13. Juni 2025 reichte der Vertreter des Privatklägers weitere Unterlagen zu
den Akten (ASB 180 ff.).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die
Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält
Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen
erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt
werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 10. Juni 2024
fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege
2.1
Rechtliche
Grundlagen
Gemäss Art.
136.
Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise
die unentgeltliche Rechtspflege: der Privatklägerschaft für die Durchsetzung
ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a); dem Opfer für die
Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die
unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von
Verfahrenskosten (lit. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies
zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist
(lit. c).
Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche
Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft damit prinzipiell auf Fälle
beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Wenn sich die
Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche
Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da
der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird
(BGer 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3). Die Kosten werden ab dem
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernommen; es besteht grundsätzlich kein
Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt zunächst
ein Gesuch des Privatklägers voraus. Sie wird nicht von Amtes
wegen erteilt. Das Gesuch ist zu begründen. Der Gesuchsteller
hat insbesondere die Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über
den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. Das Gesuch kann jederzeit gestellt
werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist
die Bedürftigkeit der Privatklägerschaft bzw. des Opfers. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in
der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel
beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach
der gesamten wirtschaftlichen Situation (d. h. finanzielle
Verpflichtungen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse) des
Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Zu
berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen,
insbesondere jene des Ehegatten. Der Gesuchsteller trägt grundsätzlich die
Beweislast der eigenen Bedürftigkeit. Art. 136 Abs. 1 lit. a
bzw. lit. b StPO verlangt ferner, dass die Zivilklage der
Privatklägerschaft bzw. die Strafklage des Opfers nicht
aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das
Begehren als nicht aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer
sind als die Verlustgefahren. Massgebend im vorliegenden Kontext ist es, ob
eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich
bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum
Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage bzw. (als Opfer) der Strafklage
entschliessen würde. Die Prozesschancen sind ex ante und aufgrund
einer summarischen Prüfung zu beurteilen. Je schwieriger und je umstrittener
die sich zu stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden
Gewinnaussichten auszugehen (Goran
Mazzucchelli/Mario Postizi, Basler Kommentar Schweizerische
Strafprozessordnung [nachfolgend BSK StPO], 3. Auflage 2023, Art. 136 StPO N 2,
8.
ff., 12, 14). Für
die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 136 Abs. 2
lit. c StPO) wird zusätzlich verlangt, dass die anwaltliche
Vertretung sich als notwendig erweist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt – was die Notwendigkeit der
Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene
juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von
Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und
allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen.
Durchschnittsbürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als
Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der
Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten
Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf
dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre
Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation sowie ihr
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (BGer 1B_639/2021 vom 10. März 2022 E.
3.
).
2.2
Konkrete Beurteilung
2.2.1
Mit Erklärungen vom 5. Januar 2015
konstituierte sich der Privatkläger beide Beschuldigten betreffend sowohl im
Straf- wie auch im Zivilpunkt als Partei (AS 896 ff.). Mit Eingabe vom 26. März
2025.
reichte der Vertreter des Privatklägers das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege samt Beilagen ein (ASB 78 ff.). Bereits im Rahmen der
Berufungserklärung wurde das Gesuch gestellt, dem Privatkläger sei die
«amtliche Verteidigung» zu gewähren (ASB 3). Das Gesuch wurde mit Beschluss vom
3.
Dezember 2024 abgewiesen, da es sich beim Privatkläger nicht um eine
beschuldigte Person handelt (ASB 28). Für den Zeitpunkt, ab wann die allfällige
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, darf aber dennoch dieses erste Gesuch
als massgebend erachtet werden, da es sich dabei um einen sinngemässen Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege gehandelt haben dürfte.
2.2.2
Der Privatkläger verfügt gemäss
den eingereichten Rentenbescheinigungen über ein monatliches Nettoeinkommen von
total CHF 4'308.00 (ASB 181 ff.). Diesem steht folgender zivilprozessualer
Zwangsbedarf gegenüber:
Grundbetrag CHF
1'200.00
Zivilprozessualer Zuschlag 20 % CHF
240.00
Miete CHF
1’400.00
Prämie KVG (CHF 492.55 inkl. monatliche
Abzahlung von CHF 209.75) CHF
702.30
Laufende Steuern CHF
440.00
Besondere Krankheitskosten
(Betreuungskosten) CHF 600.00
Total CHF
4'582.00
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang,
dass auf der Passivseite nur effektiv bestehende und tatsächlich bezahlte
Schuldverpflichtungen berücksichtigt werden. Es reicht daher nicht aus, wenn
der Gesuchsteller bestehende Schulden wie z.B. aufgelaufene
Unterhaltsverpflichtungen, Wohnkosten oder Krankenversicherungsprämien
nachweist. Vielmehr hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass er die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel für die Begleichung der bestehenden Schulden
verwendet; andernfalls kann davon ausgegangen werden, dass er sie zur Bestreitung
der Prozesskosten einsetzen kann (Daniel
Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im
Zivilprozess, 1. Auflage 2019, S. 50 f.). Aus dem Klientenkontoauszug der
Berufsbeistandschaft Bezirk Laufenburg vom 21. März 2025 geht hervor, dass dem
Privatkläger monatlich nebst der KVG-Prämie von CHF 492.55 jeweils zusätzlich
CHF 209.75 abgezogen werden (ASB 82). Bei letzterem Betrag handelt es sich um
aufgelaufene Krankenkassenprämien, die monatlich abbezahlt und direkt dem
Klientenkonto des Privatklägers belastet werden. Der Nachweis der effektiven
Bezahlung dieser Schuldverpflichtung ist damit erbracht. Bei den laufenden
Steuern geht das Gericht überdies zu Gunsten des Privatklägers von einem
höheren als dem geltend gemachten Betrag von ca. CHF 300.00 aus, da
die voraussichtliche Steuerbelastung für das Jahr 2025 gemäss einer groben
Steuerberechnung höher ausfallen und bei ca. CHF 440.00 liegen dürfte. Gestützt
auf die von der Beiständin eingereichte Vereinbarung vom 9. Mai 2025 werden dem
Privatkläger zudem monatliche Auslagen in Höhe von CHF 600.00 für ein privates
Hilfspaket angerechnet (ASB 168 f.).
Bei monatlichen Einnahmen von insgesamt
CHF 4'308.00 resultiert damit ein Manko von CHF -274.00 pro Monat
bzw. CHF -3'292.00 im Jahr. Über Vermögen, welches hier zu berücksichtigen
wäre und dem Privatkläger erlauben würde, die für das Berufungsverfahren
anfallenden Kosten zu decken, verfügt er nicht. Der Privatkläger könnte die
Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten folglich nur erbringen,
wenn er die Mittel angreifen würde, die er zur Deckung seines Grundbedarfs
benötigt. Die Mittellosigkeit des Privatklägers ist damit belegt.
2.2.3
Gestützt auf die Akten sowie insbesondere
den Schlussbericht der Anklageschrift vom 5. Oktober 2022 widersprechen
sich die Aussagen der Beschuldigten sowie des Privatklägers diametral. Was die
Prozesschancen anbelangt, kommt das Gericht daher ex ante betrachtet gestützt
auf eine summarische Prüfung zum Schluss, dass die Erfolgsaussichten als etwa
gleich gross wie das Risiko einer Niederlage eingeschätzt werden müssen und die
Straf- sowie die Zivilklage damit nicht von vornherein aussichtslos erscheinen,
insgesamt also von genügenden Gewinnaussichten auszugehen ist.
2.2.4
Was
letztlich die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung anbelangt, ist
Folgendes zu sagen: Der Sachverhalt weist zwar aus juristischer Sicht keine
komplexen Fragen auf. In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt allerdings
komplex und schwer überschaubar. Die Strafanzeige wurde im Jahr 2012
eingereicht, das Verfahren dauert mithin seit gut 13 Jahren. Der Vertreter des
Privatklägers unterliess es zwar, über dessen jetzigen Gesundheitszustand
Ausführungen zu machen, weshalb der Privatkläger aufgrund eines fehlenden
rechtsgenüglichen Nachweises bezüglich einer allenfalls nach wie vor
bestehenden Alkoholabhängigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, was die
Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung bestärken würde. Dennoch ist
in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Privatkläger offenbar verbeiständet
ist sowie eine IV-Rente bezieht (ASB 97, 168 f., 181 ff.). Es ist nicht davon
auszugehen, dass der Privatkläger in der Lage wäre, seine Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche eigenständig geltend zu machen und seine Interessen als
Geschädigter wahrzunehmen. Insgesamt betrachtet erreicht der vorliegende Fall denn
auch einen Schwierigkeitsgrad, der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
aufgrund der Komplexität des Falles ausnahmsweise als notwendig erscheinen
lässt. Nach dem Gesagten kommt das Berufungsgericht daher zum Schluss, dass
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Notwendigkeit der Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bejaht werden muss.
2.2.5
Das Gesuch des Privatklägers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Hans
M. Weltert als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird damit für das
Berufungsverfahren vollständig gutgeheissen.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1.
Rechtskraft
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft
das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten.
1.1
In Rechtskraft erwachsen sind
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1 lit. b: Freispruch
vom Vorwurf der versuchten Veruntreuung
-
Ziff. 2: Schuldspruch wegen
mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln
-
Ziff. 8: Abweisung der
Genugtuungsforderung
1.2
Gegenstand des Berufungsverfahrens
sind somit:
-
Ziff. 1 lit. a: Freispruch
vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung, evtl. teilweisen versuchten
Veruntreuung
-
Ziff. 3: Strafmass
-
Ziff. 4: Freisprüche von
den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung sowie des mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
-
Ziff. 5: Verletzung des
Beschleunigungsgebots
-
Ziff. 6: Verweis der
Zivilforderungen auf den Zivilweg
-
Ziff. 7: Genugtuung
-
Ziff. 9: Parteientschädigung
-
Ziff. 10: Verfahrenskosten
In diesem Zusammenhang gilt es zu
erwähnen, dass vom Vertreter des Privatklägers lediglich die Ziff. 1 lit. a, 4
sowie 6 des erstinstanzlichen Urteils explizit angefochten wurden. Bei dieser
Ausgangslage sind jedoch die Ziff. 3, 5, 7, 9 und 10 von Amtes wegen zu prüfen.
2.
Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit die
folgenden Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 5. Oktober 2022 zu
beurteilen:
A. A.A.___
1.
Mehrfache Veruntreuung (Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB), evtl. versuchte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betreffend AZ 1.2.
1.1
begangen im Juni 2011, in [Ort 1], [Adresse],
[Metalloberflächenveredler], und eventuell anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler],
[Ort 1], indem der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleiter der
Firma [Metalloberflächenveredler] den Erlös aus dem Verkauf von 40 kg bis 50 kg
Pulverbeschichtung im Wert von CHF 320.00 bis CHF 400.00 bar bezog und
unrechtmässig für private Zwecke verwendete. Durch die private Verwendung
schädigte der Beschuldigte C.___ bzw. dessen Einzelunternehmen im Vermögen und bereicherte
sich selbst unrechtmässig.
Konkret brachte der Mitarbeiter D.___ im
Juni 2011 zweimal im Auftrag des Beschuldigten 20 kg bis 25 kg
Pulverbeschichtung auf die Autobahnraststätte Neuenkirch und übergab diese
einem Car-Chauffeur. Diese Lieferung von insgesamt 40 kg bis 50 kg
Pulverbeschichtung ging an die Firma E.___ in Bosnien. Eine Zahlung von der
Firma E.___ ist jedoch auf den Firmenkonten der [Metalloberflächenveredler] nie
eingegangen.
1.2
begangen ca. zwischen Februar 2012
und dem 05.04.2012, in [Ort 1], [Adresse], [Metalloberflächenveredler], und
eventuell anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler], [Ort
1], indem der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleiter der [Metalloberflächenveredler]
einen Auftrag für die Firma F.___ erledigte und den daraus stammenden Erlös bar
bezog und unrechtmässig für private Zwecke verwendete.
Konkret hatte der Beschuldigte im Namen
der Firma [Metalloberflächenveredler] im Februar 2012 für die Firma F.___
diverse Arbeiten im Wert von CHF 6'000.00 ausgeführt. A.A.___ sprach am 5.
April 2012 bei besagter Firma vor und liess sich die CHF 6'000.00 bar auszahlen
bzw. versuchte, sich die CHF 6'000.00 bar auszahlen zu lassen.
Zum Eventualitervorhalt:
Sollte das erkennende Gericht zum
Schluss gelangen, dass eine Auszahlung der CHF 6'000.- nicht erfolgt ist,
ist von Versuch auszugehen.
1.3
begangen in der Zeit von 2010 bis
2012, in [Ort 1], [Adresse], [Metalloberflächenveredler], und eventuell
anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler], [Ort 1], indem
der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleiter der Firma [Metalloberflächenveredler]
mindestens 120 kg Pulver (Farbe) der Marke KABE (Wert ca. CHF 8.- bis CHF 10.-
pro kg) bezog und unrechtmässig für private Zwecke verwendete. Durch die
private Verwendung schädigte der Beschuldigte C.___ bzw. dessen
Einzelunternehmen im Vermögen und bereicherte sich selbst bzw. andere
unrechtmässig.
Konkret brachte der Mitarbeiter G.___ im
Auftrag des Beschuldigten während obgenannter Zeit bei ca. 4 Fahrten Pulver
(Farbe) der Marke KABE zu der [Tankstelle,] bei der Raststätte Neuenkirch und
übergab diese einem Chauffeur eines Reisebusses. Eine diesbezügliche Zahlung
ist jedoch auf den Firmenkonten der [Metalloberflächenveredler] nie
eingegangen.
1.4
begangen ca. im März 2012, in [Ort
1], [Adresse], [Metalloberflächenveredler], und eventuell anderswo, zum
Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler], [Ort 1], indem der
Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleiter der Firma [Metalloberflächenveredler]
einen Karton Pulver der Marke Ripol schwarz transparent (Menge 20 kg) bezog und
unrechtmässig für private Zwecke verwendete. Durch die private Verwendung
schädigte der Beschuldigte C.___ bzw. dessen Einzelunternehmen im Vermögen und
bereicherte sich selbst bzw. andere unrechtmässig.
Konkret brachte der Mitarbeiter H.___
während obgenannter Zeit einen Karton Pulver der Marke Ripol schwarz
transparent (Menge 20 kg) an die Raststätte Kölliken und übergab diese einem
Car-Chauffeur der Firma I.___ Reisen. Eine diesbezügliche Zahlung ist jedoch
auf den Firmenkonten der [Metalloberflächenveredler] nie eingegangen.
B. B.A.___
1.
Mehrfache Veruntreuung (Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
1.1
begangen zwischen dem 12.01.2012,
11:52 Uhr, und dem 05.04.2012, 13:32 Uhr, in Aarau, [Adresse], [Bank 1],
Bankschalter, und eventuell anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler],
[Ort 1], indem die zeichnungsberechtigte Beschuldigte im erwähnten Zeitraum vom
Geschäftskonto Nr. […] der Firma [Metalloberflächenveredler] am Schalter der [Bank
1] unter mehreren Malen insgesamt CHF 16'200.00 in Bar bezog und unrechtmässig
für private Zwecke verwendete. Die Beschuldigte tätigte insgesamt neun einzelne
Bezüge je in der Höhe zwischen CHF 1’200.00 bis CHF 3'000.00. Dabei handelt es
sich um folgende Bezüge:
·
12.01
, 11:52
Uhr, CHF 2'000.00
·
30.01
, 11:27
Uhr, CHF 3'000.00
·
10.02
, 10:36
Uhr, CHF 1’500.00
·
21.02
, 11:02
Uhr, CHF 1'500.00
·
09.03
, 11:29
Uhr, CHF 1'200.00
·
16.03
, 10:52
Uhr, CHF 2'000.00
·
21.03
, 14:40
Uhr, CHF 1'500.00
·
02.04
, 13:47
Uhr, CHF 1'500.00
·
05.04
, 13:32
Uhr, CHF 2'000.00.
1.2
begangen zwischen dem 19.04.2011
und dem 02.08.2011, in Bosnien und in Aarau, und eventuell anderswo, zum
Nachteil von C.___, indem die Beschuldigte mit der EC-Karte des Geschädigten
von dessen Privatkonto Nr. […] bei der [Bank 2] mittels mehrerer Barbezüge
insgesamt CHF 3'184.30 abhob und diese Bezüge für eigene Zwecke
verwendete.
C.___ hatte der Beschuldigten seine
EC-Karte nur und ausschliesslich dafür anvertraut, um die für die Bezahlung
seiner privaten Rechnungen notwendigen Barbezüge zu tätigen und ihm bei Bedarf
Bargeld aushändigen zu können. Die Beschuldigte hingegen bezog während ihren
Ferien in Bosnien Geld am Bankomaten in der Landeswährung BAM und EURO, welches
sie unrechtmässig für private Zwecke verwendete, und bezahlte in der Schweiz mit
besagter Bankkarte private Einkäufe in den Filialen [Modegeschäft 1] und [Modegeschäft
2] in Aarau.
2.
Mehrfacher betrügerischer Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), evtl, gewerbsmässiger
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB)
begangen in der Zeit von 17. April 2011,
14:02 Uhr, bis 26. Juli 2011, 16:33 Uhr, in Bijeijina, Bosnien-Herzegowina,
Bankomaten, und in Aarau, [Adresse], [Modegeschäft 1], sowie in Aarau, [Adresse],
[Modegeschäft 2], und eventuell anderswo, zum Nachteil des Geschädigten C.___,
in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, indem die Beschuldigte in
Kenntnis des PIN-Codes, den der Geschädigte ihr zuvor anvertraut hatte, ohne
dessen Kenntnis und damit unbefugt mit dessen EC-Karte lautend auf das
Privatkonto des Geschädigten Nr. […] bei der [Bank 2] (bei diesen Buchungen
wurde das Konto des Geschädigten in der Schweiz belastet [Erfolgsort]), an
Bankomaten unbefugt div. Summen Bargeld (BAM, Landeswährung von Bosnien) bezog
beziehungsweise in kurzer Abfolge in Aarau eine Kleider- und Schuhrechnung
bezahlte, womit der Geschädigte im Umfang des bezogenen Geldes, nämlich total
CHF 3'184.30, am Vermögen geschädigt wurde.
Dabei handelt es sich um folgende
Bezüge:
·
17.04
, 14:02
Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 338.65;
·
20.04
, 13:11
Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 673.95;
·
23.04
, 10:26
Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 338.80;
·
06.06
, 17:54
Uhr, Kleiderkauf Aarau, [Modegeschäft 1], CHF 265.30;
·
06.06
, 18:03
Uhr, Schuhkauf Aarau, [Modegeschäft 2], CHF 149.00;
·
11.06
, 10:27
Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 634.75;
·
26.07
, 16:33
Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 604.95;
· 27.07.2011, 07:40 Uhr, Bargeldbezug,
Wechselstube Bosnien-Herzegowina, CHF 178.90.
Zum Eventualitervorhalt (Gewerbsmässigkeit):
Aufgrund der Häufigkeit der Delikte im vorgenannten
Zeitraum, der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der
fraglichen Art sowie angesichts der damit angestrebten Einkünfte ist
eventualiter davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte darauf eingerichtet
hatte, u.a. auch mit deliktischen Handlungen ihre Lebenshaltung zumindest
mitzufinanzieren, womit die Beschuldigte die betrügerischen Missbräuche einer
Datenverarbeitungsanlage nach der Art eines Berufes bzw. gewerbsmässig ausübte.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3
StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche
immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit
wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden,
da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt
verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit
des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin
nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf
die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143
IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).
1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf
nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden,
es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann
gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar
widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede
entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit
kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht
jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und
stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6,6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E.
2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).
2. Einschränkung der Begründungspflicht
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils
Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und
Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die
Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet
(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).
3. Strittiger Sachverhalt
3.1 Vorhalte Beschuldigter 1
3.1.1 Pulverlieferungen (AnklS. lit. A.
Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4)
Unbestritten und aufgrund der Akten
erstellt ist, dass die drei Chauffeure D.___, G.___ sowie H.___ zu den
fraglichen Zeitpunkten für das Einzelunternehmen [Metalloberflächenveredler]
tätig waren. Gemäss den Aussagen, den schriftlichen und eigenhändig
unterzeichneten Bestätigungen der Chauffeure sowie den Aussagen des
Beschuldigten 1 kann ebenfalls als erstellt gelten, dass die Pulverlieferungen
an die Autobahnraststätten Neuenkirch und Kölliken tatsächlich stattfanden und
die Chauffeure bei der Ablieferung jeweils kein Geld für das Pulver bekamen. Ebenso
wird nicht bestritten und kann gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der
Beteiligten als erstellt gelten, dass das sich im Lager der Firma befindende
Pulver im Deliktszeitraum für alle Mitarbeiter zugänglich war und keine
Kontrolle über die Ein- und Ausgänge bestand. Der Beschuldigte 1 macht
allerdings geltend, als Geschäftsleiter stets im Wissen und im Auftrag des
Privatklägers und damit im Auftrag der Firma gehandelt zu haben. So sei der
Privatkläger auch über sämtliche Pulverlieferungen, welche offizielle Aufträge gewesen
seien, im Bilde gewesen. Er bestreitet, den Erlös aus dem Verkauf des Pulvers
für private Zwecke verwendet und sich damit unrechtmässig bereichert bzw. die
Firma dadurch am Vermögen geschädigt zu haben.
3.1.2 Zahlung der Firma F.___ (AnklS.
lit. A. Ziff. 1.2)
Unbestritten und aufgrund der Akten
erstellt ist zudem, dass die Firma [Metalloberflächenveredler] für die Firma F.___
einen Auftrag erledigte und deshalb ein noch zu begleichender Betrag in Höhe
von CHF 6'000.00 bestand. Nicht in Abrede gestellt wird seitens des
Beschuldigten 1 zudem, dass er den Inhaber der F.___, J.___, anlässlich eines
Besuchs in dessen Firma an die Bezahlung des ausstehenden Betrags erinnert und
diesen aufgefordert habe, die Begleichung vorzunehmen. Aufgrund der
übereinstimmenden Aussagen von J.___ wie auch dem Beschuldigten 1 kann auch als
erstellt gelten, dass an besagtem Tag allerdings kein Geld floss, da J.___
nicht liquid war. Der Beschuldigte 1 bestreitet, darauf beharrt zu haben, sich
den genannten Betrag bar auszahlen zu lassen, um den Erlös unrechtmässig für
private Zwecke verwenden zu können.
3.2 Vorhalte Beschuldigte 2
3.2.1 Bargeldbezüge ab Geschäftskonto
der [Metalloberflächenveredler] (AnklS. lit. B. Ziff. 1.1)
Von der Beschuldigten 2 wird nicht in
Abrede gestellt, die vorgeworfenen insgesamt CHF 16'200.00 am Schalter der [Bank
1] vom Geschäftskonto Nr. […] der Firma [Metalloberflächenveredler] tatsächlich
bezogen zu haben. Sie bestreitet allerdings, die getätigten Barbezüge
anschliessend unrechtmässig für private Zwecke verwendet zu haben. Vielmehr
habe sie stets im Auftrag und Wissen des Privatklägers gehandelt und das Geld
für ihn bzw. die Firma ausgegeben.
3.2.2 Zahlungen bzw. Bargeldbezüge ab
Privatkonto des Privatklägers (AnklS. lit. B. Ziff. 1.2 und 2)
Unbestritten ist, dass die Beschuldigte 2
mit der EC-Karte des Privatklägers von dessen Privatkonto Nr. […] bei der [Bank
2] mittels mehrerer Barbezüge während ihrer Ferien in Bosnien an Bankomaten
Geld bezog sowie in der Schweiz mit der Karte private Kleider- und
Schuheinkäufe tätigte, dies alles im Wert von total CHF 3'184.00.
Unbestrittenermassen erhielt die Beschuldigte 2 die EC-Karte vorgängig vom
Privatkläger. Während der Privatkläger aussagt, er habe ihr die Karte
ausschliesslich zur Begleichung seiner Rechnungen sowie dafür gegeben, dass sie
ihm bei Bedarf habe Bargeld aushändigen können, macht die Beschuldigte 2
allerdings wiederum geltend, diese Bezüge bzw. Zahlungen stets im Wissen des
Privatklägers bzw. mit dessen Erlaubnis getätigt zu haben, da der Privatkläger
bei ihr Schulden gehabt habe. Sie bestreitet, den Privatkläger am Vermögen
geschädigt zu haben.
3.3 Obwohl die Beschuldigten jegliche
Schuld und die ihnen vorgeworfenen Tatbestände von sich weisen, sind die
Sachverhalte zu grossen Teilen unbestritten und aufgrund der Akten erstellt.
Bezüglich den strittigen Sachverhaltsaspekten ist der angeklagte Sachverhalt
nachfolgend zu beweisen. Im Folgenden ist somit eine Beweiswürdigung
vorzunehmen sowie der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen.
4. Beweismittel
In den Akten finden sich zahlreiche
Einvernahmen, Bestätigungen, Schreiben, Belege, Kontoauszüge und sonstige
Beweismittel. Betreffend den Inhalt der jeweiligen Beweismittel wird infolge
des vergleichsweisen grossen Umfangs derselben sowie der Tatsache, dass das
Berufungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zu grossen Teilen
beipflichtet, grundsätzlich auf die Akten verwiesen; auf eine umfassende
Wiedergabe an dieser Stelle wird verzichtet. Wo nötig, wird spezifisch auf die
jeweiligen Aussagen / Angaben einzugehen sein.
5. Beweiswürdigung
5.1 Vorhalte Beschuldigter 1
5.1.1 Pulverlieferungen (AnklS. lit. A.
Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4)
Der Vertreter des Privatklägers bringt
vor Berufungsgericht vor, entgegen der Vorinstanz sei der Privatkläger vor
seinem längeren stationären Aufenthalt vom Januar 2012 bis April 2012 aufgrund
seiner schweren Alkoholabhängigkeit eben gerade nicht viel in der Firma
anwesend und damit auch nicht über die Vorgänge in der Firma informiert
gewesen. Aktenkundig und damit belegt ist allerdings einzig ein Aufenthalt in
der [Klinik] vom 13. Februar 2012 bis am 30. Juli 2012 (AS 149). Gestützt
auf die Aussagen des Privatklägers selbst sowie jene der beiden Beschuldigten
und anderen Mitarbeitern ist allerdings davon auszugehen, dass der Privatkläger
schon lange vor dem stationären Aufenthalt im Jahr 2012 mit Alkoholproblemen zu
kämpfen hatte, die nicht von heute auf morgen gekommen sein dürften. Aufgrund
seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit und den damit zusammenhängenden
gesundheitlichen Problemen ist es wahrscheinlich, dass der Privatkläger auch
schon früher, sprich vor dem belegten stationären Aufenthalt, gesundheitsbedingt
immer mal wieder abwesend bzw. sich für kurze Zeit in Kliniken/Spitälern aufgehalten
haben dürfte. So sagte die Beschuldigte 2 bspw. aus, der Privatkläger sei in
diversen Kliniken/Spitälern gewesen: Königsfelden, St. Urban, Forel-Klinik,
Hasel und Kantonsspital Zug (AS 1272). Auch der Beschuldigte 1 gab zu
Protokoll, es habe keine Klinik in der Schweiz gegeben, die sie nicht
ausprobiert hätten (ASOG 00183). Nichtsdestotrotz muss hier dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass sich der Privatkläger und die Beschuldigten
dazumal schon seit ca. 15 Jahren kannten, der Beschuldigte 1 und der
Privatkläger auch schon vorher zusammenarbeiteten und sie auch in privater
Hinsicht zusammen verkehrten. Wann genau der Privatkläger in den anderen
Kliniken gewesen sein soll, ob während des Deliktzeitraums (2010 – 2012) oder
in den Jahren vorher, ist schlicht unbekannt und wie bereits erwähnt nicht
belegt. So sagte der Beschuldigte 1 bspw. aus, er habe täglichen Kontakt mit
dem Privatkläger gehabt und sei ihn mindestens zweimal pro Woche besuchen
gegangen; dies sei die letzten sieben Jahre so gewesen (AS 269). Wäre der
Privatkläger tatsächlich im Deliktzeitraum gesundheitsbedingt noch mehr in
Kliniken und Spitälern und damit abwesend gewesen, kann davon ausgegangen
werden, dass er diese Abwesenheiten belegt hätte, da dies in seinem Interesse
wäre. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Privatkläger
vor seinem stationären Aufenthalt im Jahr 2012 im hier interessierenden
Deliktzeitraum grundsätzlich in der Firma anwesend war.
Für die Zeiten, in welchen der
Privatkläger also regelmässig in der Firma war, darf mit der Vorinstanz mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass er als Firmeninhaber
in das Tagesgeschäft involviert und darüber informiert war. Gemäss den
übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten sowie diverser Mitarbeiter muss
aber auch davon ausgegangen werden, dass selbst wenn der Privatkläger
gesundheitsbedingt abwesend war, wie es anlässlich des stationären Aufenthalts
vom 13. Februar 2012 bis 30. Juli 2012 der Fall war, er als
Geschäftsinhaber der [Metalloberflächenveredler] über den Geschäftsgang stets
informiert wurde. So wurden ihm von den Beschuldigten sowie diversen
Mitarbeitern jeweils Unterlagen gebracht und es wurde, wenn immer nötig (teils
mehrmals täglich), mit ihm telefoniert (z.B. AS 186, 912 f., 933; ASOG 00166,
00178, 00192). Der Beschuldigte 1 sagte dabei konstant aus, der Privatkläger
habe über alles, was er gemacht habe, Bescheid gewusst. Er habe täglich mehrmals
mit dem Privatkläger Kontakt gehabt, je nachdem, was habe erledigt werden
müssen: Entweder telefonisch oder er, seine Frau oder ein Mitarbeiter seien bei
ihm vorbeigegangen, um Unterlagen zu bringen. Sie hätten ihm alles gebracht, es
sei nichts versteckt gewesen und es sei nie etwas ohne sein Wissen gemacht
worden (z.B. AS 255, 269, 1204; ASOG 00185). Zudem sagte der Privatkläger
selbst aus, als er in längerer stationärer Behandlung gewesen sei, habe er in
der Regel am Samstag Urlaub bekommen und sei in die Firma gegangen. Gegen Ende
dieser Zeit sei er jeden Samstag dort gewesen, vorher vielleicht alle zwei
Wochen. Zusätzlich habe er bei wichtigen Terminen auch werktags Urlaub erhalten.
Für technische Fragen oder sonstige Unklarheiten sei er aber zur Verfügung
gestanden (AS 137, 141). Gemäss den Aussagen diverser Mitarbeiter schien man in
der Firma generell grundsätzlich darüber im Bilde gewesen zu sein, dass die
Firma manchmal auch unverarbeitetes Pulver an Kunden lieferte, was ebenfalls
dafür spricht, dass dies nicht im Geheimen getätigt wurde. Insbesondere wussten
auch die jeweiligen Chauffeure Bescheid, dass sie Pulver lieferten (z.B. AS
175, 184, 192, 908, 1276; ASOG 00167). G.___ sagte gar aus, er habe dem
Privatkläger einmal gesagt, dass er ein paar Mal Farbe «dort» gebracht habe und
dieser habe gesagt: «Ja, ist gut.» H.___ gab zu Protokoll, er habe nicht das
Gefühl gehabt, etwas «Verstecktes» zu tun (AS 195). In diesem Zusammenhang ist
insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass der Chauffeur D.___, der im Juni
2011 zweimal Pulver an die Autobahnraststätte Neuenkirch brachte, der
Mitbewohner und ein Kollege des Privatklägers war, der von diesem in die Firma
gebracht wurde (z.B. AS 178, 1205; ASOG 00186, 00194). Gemäss den Aussagen von G.___
denke er, zwischen den beiden habe eine sehr gute Beziehung bestanden (ASOG
00169). Hätte der Beschuldigte 1 die Pulverlieferung vor dem Privatkläger
geheim halten wollen, hätte er diese beiden Lieferungen wohl nicht einer dem
Privatkläger nahestehenden Person, sondern viel mehr jemand anderem übertragen
oder die Lieferung gar selbst ausgeführt.
Der Beschuldigte 1 konnte denn auch
nachvollziehbare und plausible Informationen zu den jeweiligen
Pulverlieferungen geben, wobei er auch hier betonte, stets in Absprache mit dem
Privatkläger gehandelt zu haben. So sei das Pulver an eine «Tochterfirma» der
Firma K.___ aus Reiden, welche eine gute Kundin der [Metalloberflächenveredler]
gewesen sei, aus Kostengründen mittels Reisebussen nach Bosnien geliefert
worden. Die Firma K.___ habe dieses Pulver vorerst bei ihnen bestellt. Er habe
diesbezüglich mit dem Privatkläger gesprochen und es sei festgelegt worden,
wieviel man pro Kilo verlangen werde. Alles, was über die K.___ gelaufen sei,
sei dieser Firma in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden. Später,
was die hier interessierenden Pulverlieferungen betrifft, habe der Kontakt dann
direkt über die Firma E.___ in Bosnien, welche den Transport des Pulvers ab der
Autobahnraststätte organisiert habe, stattgefunden. Alle Papiere über die
Bestellungen seien jeweils auf dem Tisch in der Firma gelegen, der Privatkläger
habe alles gesehen und gewusst. Bei jeder Lieferung sei ein Einzahlungsschein
dabei gewesen. Die Frage, weshalb sich in den Akten keine entsprechenden
Rechnungskopien befinden würden, beantwortete er wie folgt: «Das müssen sie
Herr C.___ fragen.» Nach der zweiten oder dritten Lieferung habe er gestoppt,
weil nicht bezahlt worden sei. Er habe mitgeteilt, dass erst wieder geliefert
werde, sobald bezahlt werde. Auf Nachfrage des Grundes für die Nichtbezahlung
habe man ihm mitgeteilt, der Buschauffeur habe die Farbe nicht verzollt. Als er
mit dem Privatkläger darüber diskutiert habe, habe dieser gesagt, er müsse die
Firma K.___ informieren, dass die Firma in Bosnien nicht zahle. Einen Tag,
nachdem er die Firma K.___ angerufen habe, habe ihn die Firma aus Bosnien
angerufen und gesagt, dass dies möglichst schnell erledigt werde. Anfangs
Dezember 2011 sei dann jemand vorbeigekommen und habe Geld in einem Couvert
gebracht. Im Fall von H.___ habe er aber noch keine Rechnung erstellt und es
sei folglich noch kein Geld gekommen, da er am gleichen Abend in die Ferien
gegangen sei und dann nach seinen Ferien aufgrund der fristlosen Kündigung gar
nicht mehr dort gearbeitet habe. Nicht ganz klar ist, ob der Kunde hier
ebenfalls die Firma E.___ war oder eine andere. So sprach der Beschuldigte 1
von einem Kunden, der ihn aus Serbien angerufen und 1,5 – 2 kg von einer Farbe
gebraucht habe, um Muster zu machen. Die Farbennummer sei ihm (Beschuldigter 1)
nicht bekannt gewesen. Nachdem er sich aber bei diversen Firmen und Lieferanten
schlau gemacht habe, habe er die Farbe gefunden und den Kunden in Serbien
angerufen, dass die Farbe nun bei ihm in der Firma sei. Der Grund, warum er das
alles organisiert habe, sei gewesen, dass sie von diesem Kunden dann Aufträge
für CHF 150’000.00 bis 200’000.00 erhalten hätten, wenn das Material gut
gewesen wäre. Der Kunde aus Serbien habe dann wiederum den Transport ab
Autobahnraststätte organisiert. Der Kunde habe schliesslich wegen der Bezahlung
gefragt. Er habe ihm geantwortet, er könne direkt in die Firma kommen und da
bezahlen. Wenn er nicht da sei, sei L.___ da (AS 248 ff., 253 ff., 1200 ff.). Ebenfalls
nach den Rechnungskopien gefragt, antwortete die Beschuldigte 2, diese seien
entweder gelöscht oder entfernt worden. Sie habe diese quartalsweise dem
Buchhalter gegeben. Sie seien immer ausgedruckt und im Ordner abgelegt worden.
Wo diese geblieben seien, wisse sie nicht. Sie habe nach ihren Ferien keinen
Zutritt zur Firma mehr gehabt. Es seien offizielle Aufträge gewesen und es
seien Belege gemacht worden. Es sei immer ein Lieferschein mit dem
Einzahlungsschein mit dem Pulver mitgegangen. Das habe der Chauffeur dabei
haben müssen, nur schon wegen dem Zoll. Lieferungen und Rechnungen habe immer
sie selbst gemacht (AS 1276 f., 1280).
Auch M.___ der Firma K.___, welcher die
Aussagen des Beschuldigten 1 in den Kernpunkten stützte, bestätigte die
Pulverlieferungen an die Firma E.___ in Bosnien. Seine Aussagen sind ein
weiteres Indiz, dass der Beschuldigte 1 im Namen und Auftrag der Firma
handelte. So sagte M.___ aus, dass sie der Firma E.___ im Jahr 2010 einen
Grossauftrag erteilt hätten, welchen diese Firma zu ihrer Zufriedenheit
erledigt habe. Sie hätten daraufhin der Firma E.___ einen weiteren kleineren
Auftrag erteilt. Die E.___ habe ihnen mitgeteilt, dass sie allenfalls nicht
mehr über genügend Beschichtungspulver verfügen würden und hätten die K.___
gebeten, ihr 20 kg bis 40 kg dieses Pulvers zu senden. Die E.___ habe das
Problem gehabt, dass ihr Lieferant in Bosnien ihnen keine solchen kleinen
Mengen geliefert habe. Also sei N.___ von der K.___ das Pulver direkt beim
Beschuldigten 1 in [Ort 1] holen gegangen. Den Transport nach Bosnien mittels
Car habe auch N.___ organisiert. Dies sei die einzige solche Lieferung gewesen,
später habe es keine solchen mehr gegeben. Die E.___ habe zu einem späteren
Zeitpunkt angerufen, um weiteres Pulver zu erhalten. Man habe ihnen gesagt, sie
sollten nun direkt mit [Metalloberflächenveredler] verhandeln (AS 242).
Insgesamt und gestützt auf die
vorstehenden Ausführungen erscheint die Aussage des Privatklägers, er habe
nichts von den Pulverlieferungen gewusst, doch eher unglaubhaft. Vielmehr kann
davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger Kenntnis davon hatte, dass
seine Firma ab und an unverarbeitetes Pulver an Kunden lieferte,
einschliesslich jener Lieferungen, die während des stationären Aufenthalts im
Jahr 2012 stattfanden. Hätte der Beschuldigte 1 die Pulverlieferungen
tatsächlich im Versteckten getätigt bzw. geheim halten wollen, ist davon
auszugehen, dass er das Pulver höchstpersönlich an die Autobahnraststätten
gebracht hätte, ohne weitere Personen und damit Zeugen zu involvieren, die dem
Privatkläger jederzeit etwas hätten erzählen können. Der Beschuldigte 1 hatte
jederzeit Zugang zum Lager und hätte damit auch samstags oder sonntags Zugang
gehabt bzw. etwas stehlen können. Auch wusste die K.___ über die
Pulverlieferungen Bescheid bzw. war sie gar jene, die diese Lieferungen
überhaupt erst ins Rollen brachte und initiierte. Als sehr gute Kundin der [Metalloberflächenveredler]
hätte somit jederzeit die Gefahr bestanden, dass der Privatkläger etwas von der
K.___ erfahren hätte, wäre dies hinter seinem Rücken passiert.
Somit stellt sich die Frage, ob der
Beschuldigte 1 trotz Kenntnis und Genehmigung des Privatklägers den Erlös der
Pulverlieferungen nicht der Firma zuführte, sondern an sich nahm, um ihn für
private Zwecke zu verwenden. Hierzu ist festzustellen, dass sich in den Akten
keinerlei Anhaltspunkte befinden, die dies belegen würden. So stellte die Vorinstanz
korrekterweise fest, dass keine ungewöhnlichen Einzahlungen auf den Konti der
Beschuldigten festgestellt werden konnten (vgl. Kontoauszüge, Ordner 6 Verfahren
STA.2012.2576) und die Tatsache, dass sie in diesem Zeitraum die offenen
Betreibungen tilgen konnten, schlicht an ihren guten Löhnen gelegen haben
könnte. Die Beschuldigte 2 erklärte in diesem Zusammenhang, sie hätten dies
nicht nötig gehabt. Ihr Einkommen sei CHF 13'000.00 gewesen bzw. hätten sie und
ihr Mann zu diesem Zeitpunkt netto CHF 12'500.00 verdient. Neben dem Job bei
der [Metalloberflächenveredler] habe sie noch für die Firma O.___ Wohnungen
gezeigt oder administrative Tätigkeiten ausgeführt; sie habe dadurch monatlich
zusätzlich CHF 1'500.00 verdient. Es sei zu den Betreibungen gekommen, da sie
2005 ihre Tochter bekommen und in der Folge zwei Jahre nicht gearbeitet habe.
Danach habe sie zwei Jahre keinen Job gehabt. Sie hätten vorher mal einen
Kredit aufgenommen, und da sie dann eben für eine gewisse Zeit nicht gearbeitet
habe, habe sich die Rückzahlung etwas verzögert (AS 1266, 1273). Auch der
Beschuldigte 1 gab zu Protokoll, er und seine Frau hätten genug verdient,
nämlich monatlich CHF 13'500.00 (AS 281, 1202).
Als die Beschuldigten nach ihren Ferien
in die Firma [Metalloberflächenveredler] zurückkehren wollten, erhielten sie
die fristlose Kündigung und durften die Firma nicht mehr betreten. Daraufhin
wurde seitens der Beschuldigten ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen den
Privatkläger als Beklagten eingeleitet, mit welchem sich die Beschuldigten
gegen die aus ihrer Sicht unrechtmässigen Kündigungen wehren wollen. Dieses
Zivilverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden
Strafverfahrens sistiert, da der Ausgang des Strafverfahrens für denjenigen des
Zivilverfahrens entscheidend sein dürfte. Eine Veruntreuung von mehreren
CHF 1'000.00 würde eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Hätten die
Beschuldigten tatsächlich Gelder des Privatklägers bzw. dessen Firma
veruntreut, ist eher nicht davon auszugehen, dass sie durch ein Zivilverfahren
zusätzlich auf die Sache aufmerksam machen würden. Wahrscheinlicher wäre
vielmehr, dass sie die Kündigungen einfach hingenommen hätten, in der Hoffnung,
der Privatkläger würde es gut sein lassen und keine Strafanzeige einreichen.
Die Argumentation des Vertreters des
Privatklägers, das vertrauenswürdige Verhältnis sei entgegen der Vorinstanz
nicht Gegenargument, sondern eben gerade die Grundlage dafür gewesen, dass die
Beschuldigten den Privatkläger überhaupt so hinters Licht hätten führen und
seine Situation schamlos ausnützen können, ist durchaus nachvollziehbar. Obwohl
derartige Machenschaften aufgrund des jahrelangen entgegengebrachten Vertrauens
grundsätzlich einfacher auszuüben wären, darf aber nicht ausser Acht gelassen
werden, dass die Beschuldigten und der Privatkläger offenbar beabsichtigten,
zusammen eine AG zu gründen und deshalb Geld brauchten. Der Privatkläger
erwähnte dieses Vorhaben auch den Mitarbeitern gegenüber (z.B. AS 1208, 1277; ASOG
00168, 00179, 00186). Aktenkundig ist zudem ein Antragsformular der [Bank 3]
vom 4. April 2012 für ein Kapitaleinzahlungskonto zufolge Firmengründung der [Metalloberflächenveredler]
AG, in welchem u.a. sowohl der Privatkläger wie auch der Beschuldigte 1 als
Gesellschafter aufgeführt sind (AS 263). Vor diesem Hintergrund würde es
überhaupt keinen Sinn machen, den Privatkläger bzw. dessen Firma in den Ruin zu
treiben, hatte man doch ein gemeinsames Ziel vor Augen. Gemäss Arbeitsvertrag
vom 18. Mai 2010 wurde zudem vereinbart, dass dem Beschuldigten 1 eine
Umsatzbeteiligung an der Firma im Umfang von 30 % vom Nettoumsatz im Jahr
zuteil komme (Art. 14 Besondere Vereinbarung, AS 029). Der Vertreter des
Privatklägers macht geltend, dieser letzte Absatz sei so nie vom Privatkläger
gewollt bzw. sei dieser ihm untergejubelt worden. Dies sei denn auch nie so
gelebt worden (AS 024). Die Beschuldigte 2 stellte dabei klar, dass sie den
Vertrag vorbereitet und der Privatkläger sich diesen dann angeschaut habe. Es
handle sich um eine Gewinnbeteiligung von 30 % (nicht eine Umsatzbeteiligung),
wobei dieser Artikel 14 nicht erst im Nachhinein, als der Privatkläger schon
unterschrieben habe, eingesetzt und vom Privatkläger so vorgegeben worden sei. L.___
habe den genau gleichen Vertrag, aber mit 10 % Beteiligung erhalten (AS 282). Ob
der Arbeitsvertrag allenfalls gefälscht wurde, ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens. Die Beteiligung gemäss Arbeitsvertrag wäre allerdings ein weiteres
Indiz dafür, dass es nicht im Interesse des Beschuldigten 1 gewesen sein
dürfte, der Firma [Metalloberflächenveredler] zu schaden.
Der Vertreter des Privatklägers macht
vor Berufungsgericht geltend, entgegen der Vorinstanz seien die
Pulverlieferungen nicht als offizielle Aufträge während den regulären
Arbeitszeiten ausgeführt worden. Während weder den Einvernahmen von D.___ noch H.___
hierzu etwas zu entnehmen ist, führte G.___ aus, drei Transporte habe er
während der Arbeitszeit ausgeführt, den letzten schon im Feierabend (AS 187).
Anlässlich einer späteren Einvernahme gab er zu Protokoll, es sei jeweils auf
dem Heimweg gewesen. D.___ wohne in Luzern, er in Zug. Es sei aber immer ein
offizieller Auftrag des Beschuldigten 1 gewesen (AS 911). Vor der Erstinstanz
machte er geltend, es sei entweder zwischen der Arbeitszeit oder, weil er in
dieser Zeit in Zug gewohnt habe, nach der Arbeitszeit gewesen, meistens aber
bei der Arbeit (ASOG 00167). Aufgrund der nicht ganz deckungsgleichen Aussagen
von G.___ bleibt unklar, wann die Aufträge jeweils effektiv ausgeführt wurden
bzw. ist davon auszugehen, dass die Pulverlieferungen zu verschiedenen
Zeitpunkten sowohl während wie auch nach der Arbeitszeit getätigt wurden, höchstwahrscheinlich
dann, wenn halt die Reisebusse jeweils nach Bosnien fuhren. Die Argumentation,
die Lieferungen teils nach der Arbeit ausgeführt zu haben, da die Raststätten
quasi auf dem Heimweg gelegen hätten, macht allerdings durchaus Sinn und es ist
nicht ersichtlich, inwiefern dies gegen den Beschuldigten 1 verwendet werden
sollte.
Dass die Firma [Metalloberflächenveredler]
zudem Barzahlungen von Kunden entgegennahm, dürfte auch nichts
Aussergewöhnliches gewesen sein. So sagte bspw. G.___ aus, er kenne vier Firmen,
die bar bezahlt hätten: «P.___ so etwas. Dann Firma Q.___. (…) R.___ GmbH oder
AG, ich weiss nicht, ob es diese noch gibt. Die vierte… Der Name weiss ich
nicht mehr, eine in Zug.» (AS 908) Auch der Beschuldigte 1 gab zu
Protokoll, es habe ein paar Kunden gegeben, die bar bezahlt hätten. Dies seien
die kleinen Firmen, die mit Metall gearbeitet hätten, gewesen. Als Beispiel
nannte er Q.___ sowie P.___. P.___ habe immer bar bezahlt. Dies sei mit dem
Privatkläger so abgemacht gewesen. Auch die Firma ELAS habe einmal für das
Pulver direkt Geld in die Firma gebracht (AS 1206 ff.). Auf entsprechende
Nachfrage, ob Barzahlungen üblich gewesen seien, sagte auch die Beschuldigte 2
aus, dass Barzahlungen erfolgt seien bzw. habe es diese schon gegeben (AS
1278). L.___ bestätigte ausserdem anlässlich seiner Einvernahme sowie
schriftlich, dass am 27. April 2012 ein Couvert, in welchem sich CHF 3'000.00
befunden hätten, durch den Chef der P.___ übergeben worden sei (AS 020, 1074
f.).
Fraglich ist, was mit den Barzahlungen
jeweils geschah. Ob diese korrekt verbucht wurden, lässt sich mit der
Vorinstanz den Akten nicht entnehmen. Der Vertreter des Privatklägers macht vor
Berufungsgericht geltend, die Verwendung von Schwarzarbeitern könne nicht
nachgewiesen werden und falls doch, könne sie nicht als Schutzbehauptung
herangezogen werden. Der Beschuldigte 1 sagte diesbezüglich aus, es hätten
mehrfach Personen als Schwarzarbeiter bei der Firma [Metalloberflächenveredler]
gearbeitet. Der Privatkläger habe ihnen die Mitarbeiter geschickt, am Anfang
hätten sie nicht gewusst, dass diese nicht hätten arbeiten dürfen. Für
Personalfragen und Einstellungen sei ausschliesslich der Privatkläger zuständig
gewesen; nur mit dessen Einwilligung seien folglich Personen eingestellt oder
entlassen worden. Viele der Mitarbeiter hätten keinen Arbeitsvertrag gehabt, es
sei alles nur auf mündlicher Basis mit dem Privatkläger gewesen. Sie hätten
Ende Monat die Stundenrapporte abgegeben und seien bar auf die Hand bezahlt
worden. Er habe Spesenbelege unterschrieben, das Geld hierfür sei ihm aber nie
ausbezahlt worden. Auch bei einigen anderen Mitarbeitern sei dies der Fall
gewesen. Das Bargeld sei in die Firmenkasse im Büro gekommen. Das Geld sei
verwendet worden, um Schwarzarbeiter zu bezahlen (AS 1103 f., 1207, 1215). Auch
die Beschuldigte 2 sagte aus, auf Anraten des Treuhänders hätten sie alle Spesenauszahlungen
unterschreiben müssen, der Privatkläger habe das Geld aber dann gebraucht, um
Schwarzarbeiter zu bezahlen. Dies sei so vom Privatkläger angeordnet worden, um
Steuern zu sparen. Man könne nicht einfach Geld ab dem Konto nehmen, ohne den
Gebrauch zu belegen. Da die Beträge im Kassabuch zu hoch gewesen seien, meist
über CHF 2'000.00, habe sich der Treuhänder gefragt, warum sie dafür keine
Belege hätten und für was der Privatkläger das Geld brauche. Als sie mal
erwähnt habe, dass das Geld für Schwarzarbeiter gebraucht werde, habe der
Treuhänder gesagt, er habe das nicht gehört und wolle davon nichts wissen. Dann
müsse sie einfach «C.___» schreiben und fertig. Für was sie das Geld, welches
sie geholt habe, jeweils gebraucht habe, stehe im Kassabuch. Manchmal für das,
was da drauf stehe, manchmal für Schwarzarbeiter und manchmal für Barzahlungen
von Kunden. Das Geld habe man in die Schublade gelegt «für das hier», wobei sie
auf die Präsenzrapporte zeigte und damit Schwarzarbeit gemeint haben dürfte (AS
1278). Die Schwarzarbeiter hätten zw. CHF 250.00 – CHF 300.00 pro Tag
verdient. Manchmal seien es zwei bis vier Leute pro Monat gewesen, das sei viel
Geld (AS 279, 1268 f.; ASOG 00194). G.___ sagte aus, es habe verschiedene
Methoden gegeben, wie die Schwarzarbeiter ausbezahlt worden seien. Meist von
Geldern der Kundschaft, die schwarz bezahlt hätten. Teilweise seien sie über
Spesen bezahlt worden, die die anderen Mitarbeiter unterschrieben und nie
ausbezahlt erhalten hätten. Es sei auch vorgekommen, dass er Mitarbeiter von
seinem Konto aus bezahlt habe und das Geld dann ausbezahlt erhalten habe. Er
selbst habe dort auch mal einen Monat schwarz gearbeitet. Auf die Frage,
inwiefern die Schwarzarbeit einen Zusammenhang mit dem vorliegenden
Strafverfahren habe, antwortete er: «Weil das einfach klar ist, wohin das Geld
von dieser Firma gegangen ist. Ich selbst bin Zeuge davon, dass das Geld,
welches abgeliefert wurde, weitergeleitet wurde, an die Mitarbeiter, welche
schwarz gearbeitet haben.» Für Lieferungen sei Bargeld bezahlt und davon die
Schwarzarbeiter bezahlt worden. Er wisse dies, weil auch sein Cousin dort
schwarz gearbeitet habe. Es seien viele Schwarzarbeiter gewesen. Diese seien
immer bar auf die Hand bezahlt worden (AS 914, 916, 1090 f.; ASOG 00170). Auch L.___
bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass Schwarzarbeiter beschäftigt
worden seien. Diese seien vom Privatkläger eingestellt worden, dieser habe sie
jeweils vorbeigebracht. Er wisse aber nicht, ob sie einen Arbeitsvertrag gehabt
hätten und wie sie bezahlt worden seien (AS 933; ASOG 00179). Das
Strafverfahren gegen den Privatkläger sowie G.___ wegen Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung bzw. wegen Ausübung einer
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wurde zwar eingestellt, da G.___ während
seiner gesamten Erwerbstätigkeit bei der [Metalloberflächenveredler] zur
Erwerbstätigkeit berechtigt war. Die im Rahmen der Einvernahmen genannten
weiteren Namen ausländischer Angestellten konnten mangels weitergehender
Angaben nicht eruiert werden. Der Tatbestand der Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung durch den Privatkläger konnte
bei dieser Ausgangslage nicht rechtsgenüglich bewiesen werden (AS 1173 ff.). Gestützt
auf die obgenannten übereinstimmenden Aussagen von diversen Zeugen wie auch den
Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass die [Metalloberflächenveredler]
durchaus Schwarzarbeiter beschäftigte, diese jeweils durch den Privatkläger
gebracht und mit Schwarzgeldern bezahlt wurden. Dabei muss mit der Vorinstanz
offen gelassen werden, was konkret unter dem Begriff Schwarzarbeit verstanden
werden kann (Arbeitnehmende ohne Bewilligung, nicht gemeldete Arbeitnehmende
oder lediglich Arbeitnehmende ohne Arbeitsvertrag) und ob mit der Beschäftigung
dieser sog. Schwarzarbeiter folglich effektiv ein strafbares Handeln vorlag. Es
ist der Vorinstanz aber beizupflichten, wenn sie die Erklärung, dass das
Bargeld zur Bezahlung von diesen Schwarzarbeitern verwendet wurde, als
nachvollziehbar erklärt. Die Aussagen der Mitarbeiter sind denn auch sehr
glaubhaft. Im Übrigen wurde die Schwarzarbeit vom Privatkläger selbst nicht
bestritten. Danach gefragt, ob der Beschuldigte 1 immer ordentlich angemeldet
gewesen sei und legal in der Firma gearbeitet habe, gab er zur Antwort: «Dazu
will ich nichts sagen. Dies hat nichts mit diesem Verfahren zu tun.» (AS 165)
Der Vertreter des Privatklägers führte im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung diesbezüglich überdies aus, die Beschuldigten hätten gewusst,
dass der Privatkläger etwas mache, das nicht gehe. Als faktische
Geschäftsleitung hätte man ihn warnen und die Kündigung androhen müssen (ASOG
00151). Dies dürfte einer indirekten Bestätigung der Schwarzarbeit gleichkommen
bzw. wurde seitens der Privatklägerschaft gar bestätigt, dass Schwarzgeld an
Mitarbeiter ausbezahlt wurde. Schwarzgeld und die Bezahlung der Schwarzarbeiter
dürfte auch als Erklärung herangezogen werden, weshalb Aufträge oft nur
mündlich abliefen bzw. keine Belege existierten – man wollte vermeiden,
Beweismittel zu schaffen. Die Vorinstanz führte aus, es habe von den
Beschuldigten nicht erwartet werden können, dass sie aufgrund der Schwarzarbeit
hätten aktiv werden müssen. Sie seien nicht Geschäftsinhaber gewesen und hätten
diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz gehabt. Diesen Ausführungen ist
beizupflichten.
Als Beweisergebnis ist demnach Folgendes
festzustellen: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Pulverlieferungen im
Wissen und mit Genehmigung des Privatklägers stattfanden und der Beschuldigte 1
somit im Auftrag der Firma [Metalloberflächenveredler] handelte. Obwohl es insgesamt
den Anschein erweckt, dass in der Firma nicht immer alles mit rechten Dingen
zuging (Beschäftigung von Schwarzarbeitern, Entgegennahme von Schwarzgeld, Fälschung
von Belegen, fehlende Quittungen, oft nur mündliche Abmachungen etc.), kann dem
Beschuldigten 1 nicht nachgewiesen werden, dass er das Geld für eigene
Zwecke verwendete und damit die Firma am Vermögen schädigte. Im Ergebnis kann
festgehalten werden, dass der Sachverhalt in der Anklageschrift nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Der Beschuldigte 1 ist deshalb von
der mehrfachen Veruntreuung gemäss Anklageziff. lit. A. Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4
freizusprechen.
5.1.2 Zahlung der Firma F.___ (AnklS.
lit. A. Ziff. 1.2)
Aktenkundig ist eine schriftliche
Bestätigung vom 27. Juni 2012 der Firma F.___, in welcher Folgendes
festgehalten wird: «Hiermit bestätige ich das Herr A.A.___ auf eine
Barzahlung der ausgeführten Arbeiten gedrängt hat. Am 5. April kam Herr A.A.___
vorbei und hat das Geld verlangt. Leider hatte ich im Moment das Nötige Geld
nicht und Herr A.A.___ wollte dann wissen wann er das bekommt. Wir haben dann
vereinbart das ich den Betrag von 6000.- bezahlen werde sobald ich das Geld
habe.» (AS 019) Anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2012 bestätigte J.___
zwar, dieses Schreiben unterschrieben zu haben, revidierte seine Aussage aber
dahingehend, als dass der Beschuldigte 1, der persönlich zu ihm gekommen sei,
seine neue Firma besichtigt und ihn auf den Ausstand aufmerksam gemacht und
gemeint habe, dass es gut wäre, wenn er die Summe bis Anfangs April 2012
begleichen könne. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, er könne den Betrag auch bar
bezahlen. Er (H.___) habe ihn wissen lassen, dass er derzeit nicht in der Lage
sei, den Betrag zu bezahlen. Er habe auch schon vorher Kontakt zur Firma [Metalloberflächenveredler]
gehabt. Manchmal habe er Farbe oder Karton benötigt und dann halt angerufen.
Auch bei diesem Auftrag habe er mit der Firma Kontakt aufgenommen und die
Initiative ergriffen. Es sei ihm nicht komisch vorgekommen, dass der
Beschuldigte 1 eine Barzahlung erwähnt habe, da es ihm nicht so eine Rolle
gespielt habe, wie er bezahle. Der Beschuldigte 1 hätte ihm auch keine
besonderen Konditionen oder Rabatte gewährt, falls er damit einverstanden
gewesen wäre. Der Beschuldigte 1 habe normal darauf reagiert, als er erfahren
habe, dass er ihm den Betrag nicht habe bar auszahlen können, er sei nicht
enttäuscht gewesen. Es gebe keinen schriftlichen Auftrag, dies sei mündlich
abgelaufen. Er habe auch nie eine Rechnung erhalten und habe diesen Betrag
entsprechend nicht bezahlt. Er kenne den Privatkläger schon sehr lange und gut.
Auf die Frage, wer die Bestätigung vom 27. Juni 2012 angefertigt habe, sagte
er: «Dies wurde mir vonseiten der Firma [Metalloberflächenveredler] per Fax
übermittelt.» (AS 210 ff.)
Unbestritten ist, dass der Betrag durch J.___
an besagtem Tag nicht bar ausbezahlt und gemäss den Aussagen des Privatklägers
schliesslich dann zu einem späteren Zeitpunkt der Firma [Metalloberflächenveredler]
überwiesen wurde (AS 140, 165). Es ist der Vorinstanz vollumfänglich
beizupflichten, dass die Aussagen von J.___ aber in keinster Weise auf ein
Drängen seitens des Beschuldigten 1 schliessen lassen. Vielmehr geht aus den
Aussagen hervor, dass der Beschuldigte 1 ihm anbot, die Bezahlung entweder gleich
bar oder aber später mit Angabe einer Zahlungsfrist zu tätigen. Aber auch die
Tatsache, dass der Beschuldigte 1 die Möglichkeit, in bar zu zahlen, angeboten
haben soll, erscheint nicht abwegig. So wurde bereits erläutert, dass
Barzahlungen in der Firma nichts Ungewöhnliches und gar an der Tagesordnung gewesen
sein dürften (vgl. Ziff. IV. 5.1.1 vorstehend). Der Beschuldigte 1 schilderte,
wie es dazu kam, dass er zu J.___ ging. So habe er J.___ im Auftrag des
Privatklägers angerufen, um einen Termin zu vereinbaren. Damit er ihn habe
fragen können, warum er nicht bezahlt habe und ihm habe mitteilen können, dass
es neue Preise gebe für Arbeiten, die sie erledigen würden. Er sei also in die
Firma F.___ gegangen und habe ihm gesagt, er sei unter Druck wegen des
Privatklägers. Er solle ihm so schnell wie möglich die Rechnung begleichen. Sie
hätten alle offenen Rechnungen bezahlt haben wollen, damit sie die Einzelfirma
in eine AG hätten umwandeln können. Es sei ein normaler Auftrag gewesen, es
gebe aber keine schriftliche Auftragsbestätigung. Sie würden sich schon lange
kennen, J.___ habe sieben oder acht Jahre für den Privatkläger gearbeitet (AS 261).
Die Beschuldigte 2 sagte Ähnliches aus: Sie hätten schauen müssen, dass alle
bezahlen, weil das Vorhaben gewesen sei, eine AG zu gründen. Der Beschuldigte 1
habe ihn wahrscheinlich angerufen und gesagt, er solle die Rechnung bezahlen.
Dies sei seine sowie die Aufgabe des Privatklägers gewesen. Die Frage, ob es
möglich sei, dass der Beschuldigte 1 dort vor Ort gewesen sei, bejahte sie (AS
1277 f.).
Die Aussagen der Beschuldigten
erscheinen insgesamt als glaubhaft. So konnten sie nachvollziehbar erklären,
dass die geplante Umstrukturierung in eine AG der Grund dafür war, dass die
Beschuldigten Geld von Kunden eintreiben mussten. Dass der Plan tatsächlich
war, die Firma in eine AG umzuwandeln, wurde ebenfalls bereits vorstehend
erläutert und kann als erstellt gelten (vgl. Ziff. IV. 5.1.1). Das Verhalten
des Beschuldigten 1 wäre aber auch ohne dieses Vorhaben nicht als ungewöhnlich
zu erachten, da es zum Aufgabenbereich eines Geschäftsleiters gehören dürfte,
säumige Kunden zu mahnen, und Barzahlungen – wie bereits ausgeführt – nichts
Aussergewöhnliches waren. Auch die Tatsache, dass keine schriftliche
Auftragsbestätigung und keine Rechnung existieren, könnte wie bereits
vorstehend unter Ziff. IV 5.1.1 erläutert mit der Schwarzarbeit in Zusammenhang
gebracht werden, da man keine Beweismittel schaffen wollte. Komisch mutet
überdies an, dass die Firma [Metalloberflächenveredler] gemäss den glaubhaften
Aussagen von J.___ ihm die Bestätigung vom 27. Juni 2012 in vorgefertigter Form
per Fax übermittelt haben soll.
Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz als
Beweisergebnis festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Beschuldigte 1 auf eine Barzahlung drängte. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Beschuldigte 1 im Namen und Auftrag der Firma [Metalloberflächenveredler]
im Zusammenhang mit dem Vorhaben der geplanten Umstrukturierung die Bezahlung
offener Rechnung vorantreiben wollte und dem Kunden dabei die Möglichkeit
offenliess, gleich bar zu bezahlen. Dem Beschuldigten 1 kann nicht nachgewiesen
werden, dass er die CHF 6'000.00 unrechtmässig für private Zwecke verwenden
wollte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift lässt sich nicht rechtsgenüglich
erstellen, weshalb der Beschuldigte 1 vom Vorhalt der Veruntreuung gemäss
Anklageziffer lit. A Ziff. 1.2 freizusprechen ist.
5.2 Vorhalte Beschuldigte 2
5.2.1 Bargeldbezüge ab Geschäftskonto
der [Metalloberflächenveredler] (AnklS. lit. B. Ziff. 1.1)
Die vorliegend zu beurteilenden Bezüge
wurden mit Ausnahme der ersten drei Bezüge (12.1., 30.1. und 10.2.2012) während
des nachgewiesenen stationären Aufenthalts des Privatklägers getätigt. Mit
Bezug auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. IV. 5.1.1 muss auch hier
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger sowohl vor wie
auch während seines stationären Aufenthalts über das Firmengeschehen laufend
informiert war sowie insbesondere auch Einblick in die Kontoauszüge der Firma
hatte.
Die Beschuldigte 2 sagte aus, es gebe
ein Kassabuch, aus welchem hervorgehe, wieviel sie monatlich abgehoben habe.
Wieso sie jeweils Geld geholt habe bzw. für was das jeweils gebraucht worden
sei, stehe da drin. Manchmal für das, was da effektiv draufstehe, manchmal auch
für Schwarzarbeiter, für Barzahlungen an Kunden und manchmal sei ein Teil an
den Privatkläger abgegeben worden (AS 273, 1268). Dass Schwarzarbeit in der
Firma betrieben wurde, konnte dem Privatkläger in strafrechtlicher Hinsicht
zwar nicht nachgewiesen werden, dennoch wurde bereits vorstehend unter Ziff.
IV. 5.1.1 ausgeführt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass in der Firma [Metalloberflächenveredler]
Schwarzarbeit betrieben wurde. Die Schwarzarbeiter wurden dabei hauptsächlich
entweder mit dem bezogenen Bargeld, mit Schwarzgeld oder aber Geldern von pro
forma ausgefüllten angeblichen Spesenzahlungen an Mitarbeiter bar auf die Hand
bezahlt. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten 2 waren dies bis zu vier Leute
im Monat, welche pro Tag CHF 250.00 – CHF 300.00 verdient hätten (ASOG 00192).
Entsprechend musste zwangsläufig genügend Bargeld in der Firmenkasse vorhanden
sein. Aktenkundig sind denn auch diverse Belege, aus welchen hervor geht, dass
Arbeiter auch schon vorher bar ausbezahlt wurden (AS 1226 ff.). Dies bestätigte
auch die Beschuldigte 2, indem sie aussagte, dieses Vorgehen sei auch
schon vorher so angewendet worden, also nicht erst im Januar und Februar 2012
(AS 273). Auch scheint es üblich gewesen zu sein, den Mitarbeitern bei Bedarf
Vorschüsse auszubezahlen, was ebenfalls die Notwendigkeit mit sich brachte,
stets Bargeld da zu haben. So hätten ihr die Mitarbeiter immer im Voraus
gesagt, wie viel Vorschuss sie benötigt hätten, weshalb sie gewusst habe, wie
viel sie jeweils habe holen müssen (AS 273, 1269). Aktenkundig ist bspw., dass G.___
am 10. Februar 2012 CHF 500.00 und S.___ am 16. Februar 2012 CHF 1'000.00
als Lohnvorschüsse ausbezahlt wurden (AS 064 f.). Der Lohn (gemeint sein dürfte
jener der Schwarzarbeiter) sei ausserdem nicht zwingend Ende Monat ausbezahlt
worden, vielmehr hätten die einfach gearbeitet und irgendwann sei das einfach
ausbezahlt worden (AS 1270). Die Aussagen der Beschuldigten 2 sind glaubhaft, konnte
sie doch nachvollziehbar erklären, wieso stets grössere Summen an Bargeld in
der Firmenkasse sein mussten. Die Beschuldigte 2 gab ausserdem zu Protokoll,
bis am 12. Januar 2012 seien Betriebsferien gewesen (AS 271 ff.). Dass sie
folglich am Tag, an welchem der Betrieb wieder aufgenommen wurde, Bargeld bezog,
um eine gewisse Summe in der Kasse zu haben, ist ebenfalls nachvollziehbar.
Die Beschuldigte 2 ist gemäss ihren
eigenen Aussagen gelernte Detailhandelsfachfrau. Sie sei nicht als Buchhalterin
ausgebildet und habe keine entsprechenden Vorkenntnisse/Erfahrungen (AS 274).
Inwiefern der Vertreter des Privatklägers darauf kommt, die Beschuldigte 2 habe
unbestrittenermassen einmal gelernt, wie eine Buchführung korrekterweise zu
führen sei, erschliesst sich dem Gericht nicht. Auf Vorhalt, die Bargeldbezüge
seien im Kassabuch nicht als Einnahmen verbucht worden und somit sei das Geld
nicht der Kasse beigelegt worden, konnte die Beschuldigte 2 nachvollziehbar
darlegen, wie sie vorging. So sei der Anfangssaldo jeweils das gewesen, was
abgehoben worden sei. Sie habe die Barbezüge also nicht in der Spalte Einnahmen
eingetragen, sondern alle Belege der Barbezüge für Januar/Februar 2012 bis 16.
März 2012 zusammengezählt und die jeweiligen Summen dann als Anfangssaldo bei
den beiden Monaten eingetragen. Was Ende Monat übrig geblieben sei, sei zu
Beginn des nächsten Monats auf diesen Monat übertragen worden. Beim Januar 2012
seien CHF 994.00 in der Kasse geblieben, diese seien zu Beginn des nächsten
Monats wieder beim Anfangssaldo dazugerechnet worden. Für den März 2012 habe es
noch gar kein Kassabuch gegeben, das habe sie nach den Ferien machen wollen.
Die Formularvorlage der Kassabuchführung habe sie von der [Treuhandfirma] zur
Verfügung gestellt erhalten, diese sei ihr nicht gross erklärt worden. Am
Anfang habe ihr eigentlich gar niemand erklärt, wie sie das Kassabuch führen
solle. Sie habe es nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Etwa zwei bis drei
Monate vor der Kündigung habe ihr das Treuhandbüro gesagt, dass sie das eben so
machen solle. Bis dahin habe sie ihr eigenes System, welches sie sich im Excel
erarbeitet habe, gehabt (AS 273 f., 1268; ASOG 00195). Auch der Privatkläger
selbst sagte auf entsprechende Frage aus, die letzte Bilanz sei im Dezember
2011 erstellt worden. Diese habe der Treuhänder kontrolliert. Er habe ihm sowie
der Beschuldigten 2 gesagt, dass es dringend notwendig sei, ein Kassabuch zu
führen (AS 163). Es ist also davon auszugehen, dass die Kassabuchführung erst
ab Januar 2012 eingeführt wurde, was wiederum die Aussagen der Beschuldigten 2,
sie habe vorher ein anderes System gehabt und der Treuhänder habe ihr gesagt,
dass sie dies jetzt so machen solle, stützt. Mit der Vorinstanz lässt sich
gestützt auf die vorhandenen Belege insgesamt der Schluss ziehen, dass das von
der Beschuldigten 2 dargelegte System, auch wenn dies nicht einer korrekten
Buchführung entspricht, für die Monate Januar 2012 und Februar 2012
nachvollzogen werden kann und sie sämtliches bezogenes Bargeld aufführte. In
diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein Bargeldbezug vom 16. Januar
2012 in Höhe von CHF 2'000.00 fälschlicherweise in der Anklageschrift
nicht aufgelistet wurde (AS 076). Zusammen mit den anderen beiden Barbezügen im
Januar in Höhe von CHF 2'000.00 sowie CHF 3'000.00 ergibt sich der
Anfangssaldo von insgesamt CHF 7'000.00, welchen die Beschuldigte 2 damit
in korrekter Höhe für den Januar 2012 im Kassabuch auflistete (AS 063). Bezüglich
dem Kassabuch für den Februar 2012 kann festgestellt werden, dass die
Beschuldigte 2 dabei Barbezüge bis und mit denjenigen berücksichtigte, welche
sie am 9. März 2012 tätigte, total CHF 4'200.00. Dieser Betrag plus
der übrig gebliebene Betrag vom Vormonat in Höhe von CHF 994.05 ergibt einen
Gesamtbetrag von CHF 5’194.05. Der Anfangssaldo für Februar 2012 lautete gemäss
der Beschuldigten 2 allerdings CHF 5'094.05, womit eine Differenz von
CHF 100.00 festzustellen ist (AS 079). Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang aber, dass die Beschuldigte 2 das Kassabuch gemäss ihren Aussagen
noch nicht fertiggestellt hatte, dies nach ihren Ferien tun wollte, jedoch aufgrund
der fristlosen Kündigung nicht mehr dazu kam. Auch sagte die Beschuldigte 2
aus, sie habe das Kassabuch samt Belegen jeweils dem Treuhandbüro monatlich zur
Überprüfung senden müssen (AS 274). Es ist davon auszugehen, dass das
Treuhandbüro diesen (Rechnungs-)Fehler bemerkt hätte.
Im Übrigen kann wiederum auf die
Ausführungen in Ziff. IV. 5.1.1 vorstehend verwiesen werden, worin bereits
dargelegt wurde, wieso nicht davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten der
Firma Schaden zufügen wollten (Gewinnbeteiligung, AG-Gründung).
Zusammenfassend liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor und es kann nicht nachgewiesen werden, dass die
Beschuldigte 2 das bezogene Bargeld für private Zwecke verwendete. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass das Geld im Namen und Auftrag der Firma verwendet wurde.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit nicht rechtsgenüglich erstellt,
weshalb die Beschuldigte 2 vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss
Anklageziffer lit. B. Ziff. 1.1 freizusprechen ist.
5.2.2 Zahlungen bzw. Bargeldbezüge ab
Privatkonto des Privatklägers (AnklS. lit. B. Ziff. 1.2 und 2)
Es ist unbestritten, dass die EC-Karte
des Privatklägers schon seit geraumer Zeit im Besitze der Beschuldigten 2 war. Der
Privatkläger gab diesbezüglich zu Protokoll, die Beschuldigte 2 habe den
Auftrag gehabt, mit seiner EC-Karte seine privaten Rechnungen zu bezahlen und
wenn er bspw. am Wochenende frei gehabt und Geld benötigt habe, habe er sie
angerufen und beauftragt, ihm das Geld zu beziehen. Er habe das Geld entweder
direkt in der Firma von ihr oder dem Beschuldigten 1 erhalten (samstags), oder
sie oder andere Mitarbeiter hätten es ihm in die Klinik gebracht, wenn er diese
nicht habe verlassen dürfen. Die Beschuldigte 2 habe keine Erlaubnis gehabt,
die Bezüge in Höhe von CHF 3'184.30 zu tätigen. Sie habe ihm aber gesagt, dass
sie ihm mehrfach Geld «aus dem eigenen Sack» habe geben müssen. Sie habe
mitgeteilt, dass sie diese Beträge zusammenfasse und er habe dann am Schluss
einen Sammelbeleg unterschrieben, damit sie das Geld wieder habe holen können.
Auch die Frage, ob er in die Firma angerufen und gesagt habe, dass er unbedingt
Kleider brauche, bejahte er. Ebenso, dass es vorgekommen sei, dass er in die
Firma angerufen habe und nach Essen und Alkohol verlangt habe (AS 162, 164).
Der Privatkläger selbst bestätigte mit seinen Aussagen also, gewusst zu haben,
dass er der Beschuldigten 2 Geld schuldete, da sie ihm mitgeteilt habe,
mehrfach Geld «aus ihrem eigenen Sack» gegeben zu haben. Die Beschuldigte 2
konnte denn auch glaubhaft erklären, wie diese Schulden jeweils entstanden. Sie
gab zu Protokoll, der Privatkläger habe ihnen die EC-Karte überlassen, mit der
Einwilligung diese zu benutzen, weil er ihnen Geld geschuldet habe. Immer wenn
der Privatkläger in die Firma gekommen sei, habe sie ihm nämlich Geld geben
müssen. Manchmal habe er vorher angerufen und mitgeteilt, wieviel er benötigt
habe. Die Zeitspanne sei z.T. sehr kurz gewesen, nur etwa eine Stunde vorher.
Dies sei für sie stressig gewesen, weil sie ja nach Aarau zur Bank gemusst
habe. Wenn die Beträge nicht höher als CHF 150.00 – CHF 300.00 gewesen seien,
habe sie darum in der Firma direkt bei den Angestellten und/oder bei sich die
Summe gesammelt, um den Weg nach Aarau zu sparen. Sie habe dem Privatkläger
also Geld «aus ihrem eigenen Sack» übergeben. Sie habe immer Geld bereit haben
müssen. Dies sei in der Woche so zwei bis drei Mal vorgekommen. Sogar am
Bahnhof habe sie ihm Geld geben müssen, immer und immer wieder. Alles, was sie
bei sich im Portemonnaie gehabt habe. Das, was sie ihm gegeben habe, habe sie sich
immer wieder zurückgeholt, sobald genügend Geld auf dem Konto gewesen sei. Wenn
der Privatkläger nicht in die Firma habe kommen können, habe er telefoniert und
diese Summen von CHF 100.00 bis CHF 300.00 verlangt. Dann hätten sie dies
direkt auch aus ihrem Eigentum genommen und ihm gebracht. In der Klink habe es
ausserdem immer wieder geheissen, man solle ihm Hemden und Parfüm bringen. Sie
habe den Privatkläger auch oft zu (neuen) Kunden begleitet und sei mit ihrem
privaten PW an die jeweiligen Treffpunkte gefahren. Pro Tag habe sie sicher 150
bis 300 km zurückgelegt. Diese Autospesen wie auch andere Bargeldauslagen habe
er ihr nicht vergütet. Er habe mit ihr dann mündlich vereinbart, dass sie ihre
Umtriebe ab seinem Privatkonto über die EC-Karte beziehen könne, sobald
genügend Geld drauf sei. Sie hätten das Geld dann erst viel später beziehen
können. Sie habe immer auf ein Blatt geschrieben, wie viele Kilometer sie
gefahren sei, wie viel Geld sie ihm gegeben habe etc. Das Konto sei meistens im
Minus gewesen. Oft sei sie am Schalter gewesen und habe nichts abheben können.
Deshalb habe sich das manchmal zusammengesammelt (AS 274 ff., 1274 ff.;
ASOG 00191 ff.). Dass der Privatkläger damit Schulden bei der Beschuldigten 2
hatte, kann mit der Vorinstanz als erstellt gelten. Aber auch, dass der
Privatkläger diese Schulden anerkannte, kann als erstellt gelten, hätte er
sonst nicht gemäss seinen eigenen Aussagen jeweils Sammelbelege, damit sie das
Geld dann wieder habe holen können, unterschrieben. Diese Aussage sowie
insbesondere auch die Tatsache, dass die Beschuldigte 2 im Besitze der
Bankkarte des Privatklägers war – dieser notabene keine eigene Bankkarte bei
sich hatte – lässt darauf schliessen, dass es die Absicht des Privatklägers
gewesen sein dürfte, dass sich die Beschuldigte 2 die geschuldeten Beträge
selbstständig von seinem Konto zurückholte. Die Beschuldigte bejahte denn auch
die explizite Frage, ob sie die offenen Beträge von seinem Konto beziehen
durfte, er habe ihr dies so gesagt (ASOG 00193). Vor diesem Hintergrund
erscheint es denn auch nicht abwegig, dass die Beschuldigte 2 die EC-Karte
dafür benutzte, Bargeldbezüge während ihrer Ferien sowie Zahlungen in
Geschäften zu tätigen. Wie sonst sich die Beschuldigte 2 das Geld hätte holen
können, erschliesst sich dem Gericht nicht. Eine bspw. schriftliche Abmachung,
in welcher Form die Beschuldigte 2 sich das Geld zurückholen durfte, ist nicht
aktenkundig und es wurde vom Privatkläger diesbezüglich auch nichts ausgesagt.
An dieser Stelle sei ausserdem erwähnt,
dass sämtliche Bargeldbezüge in Bosnien sowie auch die beiden Einkäufe in den
Geschäften im Jahr 2011 stattfanden, und damit in einer Zeit, in der der
Beschuldigte regelmässig in der Firma anwesend gewesen sein dürfte und über das
Firmengeschehen informiert war (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziff. IV.
5.1.1). Es ist davon auszugehen, dass er damit Einblick in sämtliche
Unterlagen, wozu auch seine privaten Kontoauszüge gehörten, hatte. Die
Beschuldigte 2 gab diesbezüglich zu Protokoll, der Privatkläger habe die
Kontoauszüge bekommen und ihre Bezüge in Bosnien sicher gesehen – er habe alles
gewusst. Sie habe mehrfach in Bosnien Geld bezogen, da es ihnen gezielt wichtig
gewesen sei, die Ausstände des Privatklägers endlich erhalten zu können. Sie
hätten einfach immer wieder probiert, manchmal sei nichts gegangen. Sie hätten
damals auch darüber gesprochen und sie habe ihn darüber informiert, dass sie
das Geld von den noch ausstehenden Schulden abgezogen habe. Dies sei bereits
vorher mit ihm besprochen worden. Nach diesen Ferien sei der Privatkläger zu
ihnen nach Hause gekommen und sie hätten eine Abrechnung mittels «Zetteli»
vollzogen. Auch die Kleider- und Schuhkäufe habe sie von diesen Schulden in
Abzug gebracht. Sie habe immer so Fresszettel geschrieben, damit sie es ihm
habe zeigen können. Sie habe ihm gesagt, dass sie das dann nehmen werde. Er
habe nur gesagt: «Jaja, nimm das nur.» Die Bezüge seien nicht zu ihrem
persönlichen Vorteil oder zum Schaden des Privatklägers gewesen. Sie sei doch
nicht so blöd und kaufe im [Modegeschäft 1] ein bzw. tätige Barbezüge in
Bosnien, wenn er dies nicht hätte wissen dürfen. Vielmehr wäre sie diesfalls
einfach in der Schweiz zur Bank und hätte Bargeld abgehoben. Er habe sie im
Jahr 2012 rausgeschmissen. Somit hätte er ein Jahr lang nicht bemerkt, dass in
Bosnien Geld bezogen und diese Schuh- und Kleidereinkäufe getätigt worden
seien. Er habe die Belege ganz sicher gesehen (AS 275 f., 1274 f; ASOG 00193).
Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang korrekterweise aus, dass die
Bargeldbezüge in Bosnien gar auf mehreren Kontoauszügen ersichtlich und
aufgrund ihres speziellen Charakters sehr auffallend gewesen seien. Ebenso hätten
die beiden Bezahlungen in einem Kleider- sowie Schuhgeschäft aufgrund der
sonstigen Zahlungen auffallenden Charakter gehabt. Diesen Ausführungen ist zu
folgen. Die Bargeldbezüge sowie die Einkäufe in den Schuh- bzw.
Kleidergeschäften waren im Vergleich zu den übrigen Bewegungen auf dem Konto
derart auffällig, dass den Aussagen der Beschuldigten 2, hätte sie es
verheimlichen wollen, hätte sie einfach bei der Bank Bargeld bezogen,
beizupflichten ist. Es ist davon auszugehen, dass, hätte die Beschuldigte 2
dies verbergen wollen, sie es nicht so offensichtlich gemacht hätte. Ebenfalls
ist anzunehmen, dass wenn man jemand anderem die Bankkarte überlässt, die
monatlichen Kontoauszüge dann umso mehr angeschaut bzw. überprüft werden. Insgesamt
kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der
Privatkläger die Zahlungen in den Kontoauszügen seines Privatkontos gesehen
haben musste und genehmigte.
Zu guter Letzt werden die Aussagen der
Beschuldigten 2 von jenen des Beschuldigten 1 gestützt. So sagte dieser aus,
der Privatkläger habe sich jeden Tag Geld von ihnen ausgeliehen: CHF 100.00,
CHF 200.00, CHF 300.00. So habe die Beschuldigte 2 ihm auch privates Geld
übergeben. Sie sei zuständig gewesen für ihn, «Zum seine Wünsche ausfüllen.»
Sie habe für ihn Parfüm, Hosen, Pyjamas, einfach alles für ihn privat gekauft,
habe seine Rechnungen bezahlt. Auf die Frage, ob der Privatkläger gesagt haben
soll, das Geld, welches er schuldig gewesen sei, könne die Beschuldigte 2 mit
der EC-Karte des Privatklägers von dessen Konto beziehen, antwortete er: «Ja,
das war schon immer so.» (AS 1212) Der Privatkläger habe alles gewusst, jeden
Monat den Kontoauszug erhalten und angeschaut (ASOG 00185).
Als Beweisergebnis kann demnach
Folgendes festgehalten werden: Es kann davon ausgegangen werden, dass die
Beschuldigte 2 mit der EC-Karte des Privatklägers ab dessen Privatkonto einerseits
keine unrechtmässigen Barbezüge in den Fremdwährungen BAM und Euro,
andererseits nicht unrechtmässig in einem Kleider- sowie einem Schuhgeschäft
Einkäufe tätigte. Vielmehr kann als erstellt gelten, dass der Privatkläger von
den jeweiligen Barbezügen sowie den Einkäufen in den Geschäften wusste und
diese genehmigte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit nicht
erstellt. Die Beschuldigte 2 ist somit von den Vorwürfen der mehrfachen
Veruntreuung gemäss Anklageziffer lit. B. Ziff. 1.2 sowie des mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageziffer
lit. B. Ziff. 2 freizusprechen.
VII. Strafzumessung
Da der erstinstanzliche Schuldspruch der
mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Beschuldigten 1
in Rechtskraft erwuchs und damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens war, hätte
er nur insofern bei der Strafzumessung im Rahmen des Asperationsprinzips berücksichtigt
werden müssen, wenn vor Berufungsgericht seinerseits Schuldsprüche erfolgt
wären. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich allerdings Ausführungen
zur Strafzumessung und zur Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. ist auf
das erstinstanzliche Urteil zu verweisen.
VIII. Zivilforderungen
Die Vorinstanz legte dar, dass das
Prozessführungsrecht im Konkursverfahren auf Rechtsanwalt Hans M. Weltert und T.___
übertragen worden sei. Sie wies darauf hin, dass unklar sei, ob diese Abtretung
zwischenzeitlich annulliert worden sei oder nicht. Ohne Kenntnis der
Prozessführungsbefugnis könne der Anspruch materiell nicht geprüft werden.
Entsprechend seien die Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg zu
verweisen (Urteilsseite 19). In seiner Berufungsbegründung äussert sich der
Vertreter des Privatklägers nicht dazu, ob die Abtretung der in diesem
Strafverfahren geltend gemachten Forderungen an Rechtsanwalt Hans M. Weltert
sowie T.___ von der Konkursverwaltung zwischenzeitlich annulliert wurde oder
nicht. Entsprechend fehlt auch ein Nachweis einer solchen Annullierung. Der
Vertreter führt lediglich aus, der Beschuldigte sei der Prozessberechtigte, da
er der persönlich Betroffene und Geschädigte sei (ASB 53). Mit der Vorinstanz
ist festzuhalten, dass ohne Kenntnis der Prozessführungsbefugnis der Anspruch
materiell nicht geprüft werden kann. Es kann vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Zivilforderungen des
Privatklägers sind deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
IX. Kosten-, Entschädigungs- und
Genugtuungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten-, Entschädigungs- sowie Genugtuungsentscheid (Ziff. 7,
9 und 10 des erstinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird.
2.2.2 Vor dem Hintergrund, dass die
Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil nicht anfochten und die
Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete, beruht die
Durchführung des obergerichtlichen Verfahrens einzig auf der Berufung des
Privatklägers, welche erfolglos war. Im Ergebnis hat damit grundsätzlich der
Privatkläger die Kosten zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 1'200.00, total CHF 1'360.00, allerdings zu Lasten des Staates
Solothurn.
2.2 Parteientschädigung / Unentgeltliche
Rechtspflege
2.2.1 Beschuldigte
2.2.1.1 Wird die beschuldigte Person
ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie
eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach
dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der
Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die
Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der
Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten
durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
2.2.1.2 Der Verteidiger der beiden
Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, macht gemäss eingereichter
Honorarnote vom 15. Mai 2025 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von
total 20.1 Stunden à CHF 280.00 geltend. Des Weiteren setzt sich die Kostennote
aus Auslagen von CHF 158.60 sowie 8,1 % MwSt. von CHF 468.70 zusammen.
Damit resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'255.30 (ASB 171
ff.). Die Honorarnote erscheint angemessen – insbesondere auch im direkten
Vergleich mit der Kostennote des Vertreters des Privatklägers, der für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung von total CHF 9'604.00 geltend macht
(ASB 163). Im Umfang von CHF 6'255.30 ist den Beschuldigten dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar
durch den Staat Solothurn.
2.2.2 Privatkläger
2.2.2.1 Die
Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt,
wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen
und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird.
Der Privatkläger unterliegt im
Berufungsverfahren sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt. Er hat damit analog
dem erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
2.2.2.2 Dem Gesuch des Privatklägers um Ernennung von Rechtsanwalt
Hans M. Weltert als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde für das
Berufungsverfahren allerdings entsprochen. Die Honorarnote des unentgeltlichen
Rechtsbeistands weist einen Arbeitsaufwand von insgesamt 38,97 Stunden
aus. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit der
Berufungserklärung vom 14. August 2024 gestellt. Da die Kosten grundsätzlich ab
dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernommen werden, wird die Position
«Entwurf Berufungserklärung, weitere Recherche Beweisrecht» vom 13. August 2024
noch berücksichtigt, alle sonstigen Positionen, welche vor diesem Datum
datieren, können nicht berücksichtigt werden und die Honorarnote ist entsprechend
zu kürzen. Die Honorarnote ist ausserdem um diverse weitere Positionen wie
Versandarbeiten, Fristerstreckungsgesuche, Dossiereröffnungs- sowie
-verwaltungsarbeiten, bei welchen es sich um sog. Kanzleiaufwand handelt und welche
nicht zu vergüten sind, zu kürzen (ASB 164 f.). Im Übrigen erscheint die
Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands angemessen und es kann ihr
entsprochen werden. Der Aufwand beläuft sich entsprechend auf insgesamt 31.16 Stunden
für das Berufungsverfahren. Dieser ist mit je CHF 190.00 pro Stunde,
ausmachend CHF 5'920.40, zu entgelten. Der Vertreter des Privatklägers
macht ausserdem eine Auslagenpauschale von 3 % in der Höhe von CHF 256.55
sowie Porto von CHF 76.15, total Auslagen von CHF 332.70 geltend. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass prozentuale Büropauschalen weder nach
kantonalem Gebührentarif noch gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts
vorgesehen sind, da die effektiven Auslagen zu vergüten sind. Die Auslagen des
Vertreters des Privatklägers werden daher – auch im direkten Vergleich mit den
detailliert ausgewiesenen Auslagen des Verteidigers der Beschuldigten – auf
pauschal CHF 150.00 festgesetzt. Hinzu kommt 8,1 % Mehrwertsteuer von total CHF 491.70.
Damit resultiert eine Entschädigung von CHF 6'562.10. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege ist sie vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Privatkläger, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers erlauben.
__________
Demnach wird in Anwendung von
-
Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und
4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106 StGB; Art. 27
Abs. 1, Art. 32, Art. 34 Abs. 4, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a, Art. 12 Abs. 1
VRV; Art. 5, Art. 126 Abs. 2, Art. 406 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428
Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (A.A.___)
-
Art. 126 Abs. 2, Art. 406
Abs. 2, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO (B.A.___)
erkannt:
I.
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 wurde A.A.___ vom Vorhalt der versuchten
Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis am
5. April 2012 (AnklS. lit. A Ziff. 2), freigesprochen.
2.
A.A.___ wird zudem vom
Vorhalt der mehrfachen Veruntreuung, evtl. versuchten Veruntreuung, betreffend
lit. A Ziff. 1.2, angeblich begangen in der Zeit von 1. Juni 2011 bis am
5. April 2012 (AnklS. lit. A Ziff. 1), freigesprochen.
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 hat sich A.A.___ der mehrfachen groben
Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung,
Abstandsunterschreitung), begangen am 2. Juli 2015 und am 13. August
2015, schuldig gemacht (AnklS. lit. A Ziff. 3).
4. A.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Luzern vom 30. Juni 2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Busse von
CHF 1’200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 30. Juni 2022.
5. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
B.A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) mehrfache Veruntreuung, angeblich
begangen in der Zeit vom 19. April 2011 bis am 5. April 2012 (AnklS. lit. B
Ziff. 1),
b)
mehrfacher
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in
der Zeit vom 17. April 2011 bis am 26. Juli 2011 (AnklS. lit. B Ziff.
2).
III.
Die Zivilforderungen von C.___ gegenüber
A.A.___ und B.A.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.
IV.
1.
B.A.___ wird zulasten des Staates Solothurn
eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit
10. Juli 2012 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 wird der Antrag von A.A.___ auf
Zusprechung einer Genugtuung abgewiesen.
3.
a) A.A.___ und
B.A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 55'174.85
(inkl. Auslagen und MwSt. [8,0% MwSt. von CHF 2'244.40, 7,7 % MwSt.
von CHF 1'231.85 und 8,1 % MwSt. von CHF 797.70]) zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
b) A.A.___ und B.A.___, verteidigt durch
Rechtsanwalt Oliver Wächter, Olten, wird für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 6'255.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
4.
Die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Hans M. Weltert, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'562.10 (Honorar
CHF 5’920.40, Auslagen CHF 150.00, 8.1 % MwSt. CHF 491.70)
festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von C.___ vom
Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.
5.
a) Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00,
total CHF 4'139.70, hat A.A.___ im Umfang von CHF 291.50 zu
bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
b) Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00,
total CHF 1'360.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Wächter