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Entscheid

STBER.2024.59

mehrfache Veruntreuung, mehrfach versuchte Veruntreuung; mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan

23. Juli 2025Deutsch78 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafanzeige vom 10. Juli 2012

beantragte Rechtsanwalt Hans M. Weltert namens und im Auftrag von C.___

(nachfolgend: Privatkläger), gegen A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter 1) sei

eine Untersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), eventualiter

Diebstahls (Art. 139 StGB), zu eröffnen (Aktenseiten Verfahren STA.2012.2576

[nachfolgend AS] 001 ff.). Ebenfalls am 10. Juli 2012 erstattete der Vertreter

des Privatklägers Strafanzeige gegen die Ehefrau des Beschuldigten 1, B.A.___

(nachfolgend: Beschuldigte 2), und beantragte, gegen die Beschuldigte 2 sei

eine Untersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), eventualiter Betrug (Art.

146 StGB), und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zu eröffnen (AS

030 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 16. Juli 2012 eine

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff.

1 StGB), evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), sowie gegen die Beschuldigte

2 wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), evtl. Betrug (Art. 146 Abs. 1

StGB), subevtl. ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1

StGB; AS 1359). Gleichentags wurde eine Durchsuchung der Wohnräume der

Beschuldigten angeordnet (AS 1422 ff.).

3. Am 16. September 2015 erliess die

Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung (AS 1362

ff.).

4. Mit Verfügung vom 3. März 2016 bzw.

5. August 2016 stellte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung in

Aussicht, mit teilweiser Einstellung betreffend das Verfahren gegen die

Beschuldigte 2 (AS 1627 f., 1664 f.). Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 10.

Oktober 2016 wurde das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 schliesslich wegen

Veruntreuung von CHF 207'421.30 eingestellt (AS 1390 ff.).

5. Am 25. Oktober 2016 erging wiederum

eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung seitens der Staatsanwaltschaft

(AS 1367 ff.).

6. Am 3. Februar 2017 fand bei der

Staatsanwaltschaft eine Vergleichsverhandlung zwischen den Beschuldigten und

dem Privatkläger statt. Anlässlich dieser Verhandlung konnte keine Einigung

erzielt werden (AS 1388 ff.).

7. Am 18. Juli 2018 erfolgte letztmals eine

bereinigte Eröffnungsverfügung. Gegen den Beschuldigten 1 wurde eine

Untersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), teilweise

versucht begangen (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sowie

mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)

eröffnet. Betreffend die Beschuldigte 2 wurde eine Untersuchung wegen

mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) sowie gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1

StGB) eröffnet (AS 1372 ff.).

8. Mit Strafbefehl vom 9. August 2018

wurde der Beschuldigte 1 wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchter Veruntreuung

sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 130.00, einer Busse von CHF

1'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur

Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (AS 1398 ff.). Ebenfalls mit

Strafbefehl vom 9. August 2018 wurde die Beschuldigte 2 wegen mehrfacher

Veruntreuung sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen,

einer Busse von CHF 1'000.00 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten

verurteilt (AS 1408 ff.). Mit Schreiben vom 23. August 2018 erhob die Verteidigung

dagegen fristgerecht Einsprache (AS 1404 f., 1414 f.).

9. Am 6. August 2019 verfügte die

Staatsanwaltschaft die Sistierung der Untersuchung beide Beschuldigten

betreffend, um den Ausgang des parallellaufenden Strafverfahrens STA.2019.2885

abzuwarten (AS 1417 f.).

10. Mit Anklageschrift vom 5. Oktober

2022 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die

Beschuldigten schliesslich Anklage wegen mehrfacher Veruntreuung, evtl.

versuchte Veruntreuung, versuchter Veruntreuung in echter Konkurrenz zu

Veruntreuung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Beschuldigter 1

betreffend) sowie wegen mehrfacher Veruntreuung und mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Beschuldigte 2

betreffend) (AS 00001 ff.).

11. Am 10. Juni 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen nach durchgeführter Hauptverhandlung vom

7. Juni 2024 folgendes Urteil (Aktenseiten Verfahren OGSPR.2022.126

[nachfolgend ASOG] 00227 ff.):

1. A.A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a) mehrfache Veruntreuung, evtl. teilweise

versuchte Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit von 1. Juni 2011

bis am 5. April 2012 (Ziff. A.1 der Anklageschrift vom 5. Oktober

2022),

b)

versuchte

Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis am 5.

April 2012 (AnklS-Ziff. A.2).

2.

A.A.___ hat sich der

mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln

(Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung), begangen am

2. Juli 2015 und 13. August 2015, schuldig gemacht

(AnklS-Ziff. A.3).

3. A.A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen

zu je CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Luzern vom 30. Juni 2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Busse von

CHF 1’200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, als Zusatzstrafe

zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 30. Juni 2022.

4. B.A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a) mehrfache Veruntreuung, angeblich

begangen in der Zeit vom 19. April 2011 bis am 5. April 2012

(AnklS-Ziff. B.1),

b)

mehrfacher

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in

der Zeit vom 17. April 2011 bis am 26. Juli 2011 (AnklS-Ziff. B.2).

5.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

6.

Die Zivilforderungen

von C.___ gegenüber A.A.___ und B.A.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

7.

B.A.___ wird

zulasten des Staates Solothurn eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich

Zins zu 5 % seit 10. Juli 2012 zugesprochen, auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

8.

Der Antrag von A.A.___

auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

9.

Dem privaten

Verteidiger von A.A.___ und B.A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird eine

Entschädigung von CHF 55'174.85 (inkl. Auslagen und MwSt. [8,0% MwSt. von

CHF 2'244.40, 7,7 % MwSt. von CHF 1'231.85 und 8,1 % MwSt.

von CHF 797.70]) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

10. An die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'139.70, hat A.A.___

CHF 291.50 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates

Solothurn.

12. Der Privatkläger liess gegen dieses

Urteil mit Schreiben vom 14. Juni 2024 die Berufung anmelden (ASOG 00238). Am 26.

Juli 2024 wurde seinem Vertreter das begründete Urteil zugestellt (ASOG 00269).

13. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärte der Vertreter des Privatklägers am 14. August 2024

die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2024.59 [nachfolgend ASB] 2 ff.).

Es seien die Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit. a und b sowie Ziff. 6 des

Urteils vom 10. Juni 2024 aufzuheben. Zudem wurde beantragt, es sei das

schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO anzuordnen, dem Privatkläger Frist

zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung zu setzen sowie die «amtliche

Verteidigung» mit dem Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsvertreter zu

gewähren. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschuldigten, eventualiter des Staates.

14. Mit Stellungnahme vom 19. August

2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie stelle keinen Antrag auf

Nichteintreten, verzichte auf eine Anschlussberufung sowie die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 12).

15. Mit Eingabe vom 20. August 2024

stellte der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, den

Antrag, es sei auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten. Dies unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers (ASB 13 f.).

16. Mit Stellungnahme vom 11. Oktober

2024 stellte der Vertreter des Privatklägers die Anträge, der

Nichteintretensantrag der Verteidigung der Beschuldigten sei abzuweisen, die

Anträge der Berufungserklärung vom 14. August 2024 seien gutzuheissen, dies

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten,

eventualiter des Staates (ASB 21 f.).

17. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2024

wurde beschlossen, dass auf die Berufung des Privatklägers eingetreten und

dessen Gesuch um «amtliche Verteidigung» abgewiesen werde. Ebenso wurde

mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu

behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht innert 14 Tagen seit Empfang des

Entscheids werde angenommen, die Beschuldigten seien mit diesem Vorgehen

einverstanden (ASB 24 ff.).

18. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025

wurde festgestellt, dass seitens der Beschuldigten innert Frist keine Einwände

gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens geltend gemacht wurden,

weshalb das schriftliche Verfahren angeordnet wurde. Darüber hinaus wurde dem

Vertreter des Privatklägers Frist bis 22. Januar 2025 zur Einreichung

einer Berufungsbegründung gesetzt (ASB 32).

19. Mit Eingabe vom 5. März 2025 reichte

der Vertreter des Privatklägers die Berufungsbegründung ein. Er bestätigte die

bereits gestellten Anträge bzw. beantragte, in Abänderung des bisherigen

Antrags um amtliche Verteidigung, dem Privatkläger sei die unentgeltliche

Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

gewähren (ASB 43 ff.).

20. In ihrer Stellungnahme vom 20. März

2025 beantragte die Verteidigung, die Anträge des Privatklägers seien

vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (ASB 59 ff.).

21. Mit Eingabe vom 26. März 2025

reichte der Vertreter des Privatklägers das von dessen Beiständin ausgefüllte URP-Gesuch

samt Beilagen zu den Akten (ASB 78 ff.).

22. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde

dem Privatkläger zur Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege Frist gesetzt zur Einreichung weiterer Unterlagen (ASB 137). Auf

teilweise Gutheissung eines entsprechenden, verspätet eingereichten Gesuchs hin

wurde die Frist am 2. Juni 2025 abermals erstreckt (ASB 178 f.). Mit Eingabe

vom 13. Juni 2025 reichte der Vertreter des Privatklägers weitere Unterlagen zu

den Akten (ASB 180 ff.).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die

Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält

Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen

erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt

werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 10. Juni 2024

fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2.

Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege

2.1

Rechtliche

Grundlagen

Gemäss Art.

136.

Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise

die unentgeltliche Rechtspflege: der Privatklägerschaft für die Durchsetzung

ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und

die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a); dem Opfer für die

Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die

unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von

Verfahrenskosten (lit. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies

zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist

(lit. c).

Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche

Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft damit prinzipiell auf Fälle

beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Wenn sich die

Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche

Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da

der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird

(BGer 1B_75/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.3). Die Kosten werden ab dem

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernommen; es besteht grundsätzlich kein

Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt zunächst

ein Gesuch des Privatklägers voraus. Sie wird nicht von Amtes

wegen erteilt. Das Gesuch ist zu begründen. Der Gesuchsteller

hat insbesondere die Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über

den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. Das Gesuch kann jederzeit gestellt

werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist

die Bedürftigkeit der Privatklägerschaft bzw. des Opfers. Gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in

der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel

beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie

notwendig sind.​ Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach

der gesamten wirtschaftlichen Situation (d. h. finanzielle

Verpflichtungen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse) des

Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Zu

berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen,

insbesondere jene des Ehegatten. Der Gesuchsteller trägt grundsätzlich die

Beweislast der eigenen Bedürftigkeit. Art. 136 Abs. 1 lit. a

bzw. lit. b StPO verlangt ferner, dass die Zivilklage der

Privatklägerschaft bzw. die Strafklage des Opfers nicht

aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts Prozessbegehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren

und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das

Begehren als nicht aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer

sind als die Verlustgefahren. Massgebend im vorliegenden Kontext ist es, ob

eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich

bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum

Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage bzw. (als Opfer) der Strafklage

entschliessen würde. Die Prozesschancen sind ex ante und aufgrund

einer summarischen Prüfung zu beurteilen. Je schwieriger und je umstrittener

die sich zu stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden

Gewinnaussichten auszugehen (Goran

Mazzucchelli/Mario Postizi, Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung [nachfolgend BSK StPO], 3. Auflage 2023, Art. 136 StPO N 2,

8.

ff., 12, 14). Für

die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 136 Abs. 2

lit. c StPO) wird zusätzlich verlangt, dass die anwaltliche

Vertretung sich als notwendig erweist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt – was die Notwendigkeit der

Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene

juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von

Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und

allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen.

Durchschnittsbürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als

Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der

Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten

Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf

dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre

Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation sowie ihr

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (BGer 1B­­_639/2021 vom 10. März 2022 E.

3.

).

2.2

Konkrete Beurteilung

2.2.1

Mit Erklärungen vom 5. Januar 2015

konstituierte sich der Privatkläger beide Beschuldigten betreffend sowohl im

Straf- wie auch im Zivilpunkt als Partei (AS 896 ff.). Mit Eingabe vom 26. März

2025.

reichte der Vertreter des Privatklägers das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege samt Beilagen ein (ASB 78 ff.). Bereits im Rahmen der

Berufungserklärung wurde das Gesuch gestellt, dem Privatkläger sei die

«amtliche Verteidigung» zu gewähren (ASB 3). Das Gesuch wurde mit Beschluss vom

3.

Dezember 2024 abgewiesen, da es sich beim Privatkläger nicht um eine

beschuldigte Person handelt (ASB 28). Für den Zeitpunkt, ab wann die allfällige

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, darf aber dennoch dieses erste Gesuch

als massgebend erachtet werden, da es sich dabei um einen sinngemässen Antrag

auf unentgeltliche Rechtspflege gehandelt haben dürfte.

2.2.2

Der Privatkläger verfügt gemäss

den eingereichten Rentenbescheinigungen über ein monatliches Nettoeinkommen von

total CHF 4'308.00 (ASB 181 ff.). Diesem steht folgender zivilprozessualer

Zwangsbedarf gegenüber:

Grundbetrag CHF

1'200.00

Zivilprozessualer Zuschlag 20 % CHF

240.00

Miete CHF

1’400.00

Prämie KVG (CHF 492.55 inkl. monatliche

Abzahlung von CHF 209.75) CHF

702.30

Laufende Steuern CHF

440.00

Besondere Krankheitskosten

(Betreuungskosten) CHF 600.00

Total CHF

4'582.00

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang,

dass auf der Passivseite nur effektiv bestehende und tatsächlich bezahlte

Schuldverpflichtungen berücksichtigt werden. Es reicht daher nicht aus, wenn

der Gesuchsteller bestehende Schulden wie z.B. aufgelaufene

Unterhaltsverpflichtungen, Wohnkosten oder Krankenversicherungsprämien

nachweist. Vielmehr hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass er die ihm zur

Verfügung stehenden Mittel für die Begleichung der bestehenden Schulden

verwendet; andernfalls kann davon ausgegangen werden, dass er sie zur Bestreitung

der Prozesskosten einsetzen kann (Daniel

Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im

Zivilprozess, 1. Auflage 2019, S. 50 f.). Aus dem Klientenkontoauszug der

Berufsbeistandschaft Bezirk Laufenburg vom 21. März 2025 geht hervor, dass dem

Privatkläger monatlich nebst der KVG-Prämie von CHF 492.55 jeweils zusätzlich

CHF 209.75 abgezogen werden (ASB 82). Bei letzterem Betrag handelt es sich um

aufgelaufene Krankenkassenprämien, die monatlich abbezahlt und direkt dem

Klientenkonto des Privatklägers belastet werden. Der Nachweis der effektiven

Bezahlung dieser Schuldverpflichtung ist damit erbracht. Bei den laufenden

Steuern geht das Gericht überdies zu Gunsten des Privatklägers von einem

höheren als dem geltend gemachten Betrag von ca. CHF 300.00 aus, da

die voraussichtliche Steuerbelastung für das Jahr 2025 gemäss einer groben

Steuerberechnung höher ausfallen und bei ca. CHF 440.00 liegen dürfte. Gestützt

auf die von der Beiständin eingereichte Vereinbarung vom 9. Mai 2025 werden dem

Privatkläger zudem monatliche Auslagen in Höhe von CHF 600.00 für ein privates

Hilfspaket angerechnet (ASB 168 f.).

Bei monatlichen Einnahmen von insgesamt

CHF 4'308.00 resultiert damit ein Manko von CHF -274.00 pro Monat

bzw. CHF -3'292.00 im Jahr. Über Vermögen, welches hier zu berücksichtigen

wäre und dem Privatkläger erlauben würde, die für das Berufungsverfahren

anfallenden Kosten zu decken, verfügt er nicht. Der Privatkläger könnte die

Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten folglich nur erbringen,

wenn er die Mittel angreifen würde, die er zur Deckung seines Grundbedarfs

benötigt. Die Mittellosigkeit des Privatklägers ist damit belegt.

2.2.3

Gestützt auf die Akten sowie insbesondere

den Schlussbericht der Anklageschrift vom 5. Oktober 2022 widersprechen

sich die Aussagen der Beschuldigten sowie des Privatklägers diametral. Was die

Prozesschancen anbelangt, kommt das Gericht daher ex ante betrachtet gestützt

auf eine summarische Prüfung zum Schluss, dass die Erfolgsaussichten als etwa

gleich gross wie das Risiko einer Niederlage eingeschätzt werden müssen und die

Straf- sowie die Zivilklage damit nicht von vornherein aussichtslos erscheinen,

insgesamt also von genügenden Gewinnaussichten auszugehen ist.

2.2.4

Was

letztlich die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung anbelangt, ist

Folgendes zu sagen: Der Sachverhalt weist zwar aus juristischer Sicht keine

komplexen Fragen auf. In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt allerdings

komplex und schwer überschaubar. Die Strafanzeige wurde im Jahr 2012

eingereicht, das Verfahren dauert mithin seit gut 13 Jahren. Der Vertreter des

Privatklägers unterliess es zwar, über dessen jetzigen Gesundheitszustand

Ausführungen zu machen, weshalb der Privatkläger aufgrund eines fehlenden

rechtsgenüglichen Nachweises bezüglich einer allenfalls nach wie vor

bestehenden Alkoholabhängigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, was die

Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung bestärken würde. Dennoch ist

in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Privatkläger offenbar verbeiständet

ist sowie eine IV-Rente bezieht (ASB 97, 168 f., 181 ff.). Es ist nicht davon

auszugehen, dass der Privatkläger in der Lage wäre, seine Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüche eigenständig geltend zu machen und seine Interessen als

Geschädigter wahrzunehmen. Insgesamt betrachtet erreicht der vorliegende Fall denn

auch einen Schwierigkeitsgrad, der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

aufgrund der Komplexität des Falles ausnahmsweise als notwendig erscheinen

lässt. Nach dem Gesagten kommt das Berufungsgericht daher zum Schluss, dass

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Notwendigkeit der Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bejaht werden muss.

2.2.5

Das Gesuch des Privatklägers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Hans

M. Weltert als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird damit für das

Berufungsverfahren vollständig gutgeheissen.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1.

Rechtskraft

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft

das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten.

1.1

In Rechtskraft erwachsen sind

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1 lit. b: Freispruch

vom Vorwurf der versuchten Veruntreuung

-

Ziff. 2: Schuldspruch wegen

mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln

-

Ziff. 8: Abweisung der

Genugtuungsforderung

1.2

Gegenstand des Berufungsverfahrens

sind somit:

-

Ziff. 1 lit. a: Freispruch

vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung, evtl. teilweisen versuchten

Veruntreuung

-

Ziff. 3: Strafmass

-

Ziff. 4: Freisprüche von

den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung sowie des mehrfachen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

-

Ziff. 5: Verletzung des

Beschleunigungsgebots

-

Ziff. 6: Verweis der

Zivilforderungen auf den Zivilweg

-

Ziff. 7: Genugtuung

-

Ziff. 9: Parteientschädigung

-

Ziff. 10: Verfahrenskosten

In diesem Zusammenhang gilt es zu

erwähnen, dass vom Vertreter des Privatklägers lediglich die Ziff. 1 lit. a, 4

sowie 6 des erstinstanzlichen Urteils explizit angefochten wurden. Bei dieser

Ausgangslage sind jedoch die Ziff. 3, 5, 7, 9 und 10 von Amtes wegen zu prüfen.

2.

Bestrittene Vorhalte

Das Berufungsgericht hat somit die

folgenden Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 5. Oktober 2022 zu

beurteilen:

A. A.A.___

1.

Mehrfache Veruntreuung (Art. 138

Ziff. 1 Abs. 2 StGB), evtl. versuchte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betreffend AZ 1.2.

1.1

begangen im Juni 2011, in [Ort 1], [Adresse],

[Metalloberflächenveredler], und eventuell anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler],

[Ort 1], indem der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleiter der

Firma [Metalloberflächenveredler] den Erlös aus dem Verkauf von 40 kg bis 50 kg

Pulverbeschichtung im Wert von CHF 320.00 bis CHF 400.00 bar bezog und

unrechtmässig für private Zwecke verwendete. Durch die private Verwendung

schädigte der Beschuldigte C.___ bzw. dessen Einzelunternehmen im Vermögen und bereicherte

sich selbst unrechtmässig.

Konkret brachte der Mitarbeiter D.___ im

Juni 2011 zweimal im Auftrag des Beschuldigten 20 kg bis 25 kg

Pulverbeschichtung auf die Autobahnraststätte Neuenkirch und übergab diese

einem Car-Chauffeur. Diese Lieferung von insgesamt 40 kg bis 50 kg

Pulverbeschichtung ging an die Firma E.___ in Bosnien. Eine Zahlung von der

Firma E.___ ist jedoch auf den Firmenkonten der [Metalloberflächenveredler] nie

eingegangen.

1.2

begangen ca. zwischen Februar 2012

und dem 05.04.2012, in [Ort 1], [Adresse], [Metalloberflächenveredler], und

eventuell anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler], [Ort

1], indem der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleiter der [Metalloberflächenveredler]

einen Auftrag für die Firma F.___ erledigte und den daraus stammenden Erlös bar

bezog und unrechtmässig für private Zwecke verwendete.

Konkret hatte der Beschuldigte im Namen

der Firma [Metalloberflächenveredler] im Februar 2012 für die Firma F.___

diverse Arbeiten im Wert von CHF 6'000.00 ausgeführt. A.A.___ sprach am 5.

April 2012 bei besagter Firma vor und liess sich die CHF 6'000.00 bar auszahlen

bzw. versuchte, sich die CHF 6'000.00 bar auszahlen zu lassen.

Zum Eventualitervorhalt:

Sollte das erkennende Gericht zum

Schluss gelangen, dass eine Auszahlung der CHF 6'000.- nicht erfolgt ist,

ist von Versuch auszugehen.

1.3

begangen in der Zeit von 2010 bis

2012, in [Ort 1], [Adresse], [Metalloberflächenveredler], und eventuell

anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler], [Ort 1], indem

der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleiter der Firma [Metalloberflächenveredler]

mindestens 120 kg Pulver (Farbe) der Marke KABE (Wert ca. CHF 8.- bis CHF 10.-

pro kg) bezog und unrechtmässig für private Zwecke verwendete. Durch die

private Verwendung schädigte der Beschuldigte C.___ bzw. dessen

Einzelunternehmen im Vermögen und bereicherte sich selbst bzw. andere

unrechtmässig.

Konkret brachte der Mitarbeiter G.___ im

Auftrag des Beschuldigten während obgenannter Zeit bei ca. 4 Fahrten Pulver

(Farbe) der Marke KABE zu der [Tankstelle,] bei der Raststätte Neuenkirch und

übergab diese einem Chauffeur eines Reisebusses. Eine diesbezügliche Zahlung

ist jedoch auf den Firmenkonten der [Metalloberflächenveredler] nie

eingegangen.

1.4

begangen ca. im März 2012, in [Ort

1], [Adresse], [Metalloberflächenveredler], und eventuell anderswo, zum

Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler], [Ort 1], indem der

Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsleiter der Firma [Metalloberflächenveredler]

einen Karton Pulver der Marke Ripol schwarz transparent (Menge 20 kg) bezog und

unrechtmässig für private Zwecke verwendete. Durch die private Verwendung

schädigte der Beschuldigte C.___ bzw. dessen Einzelunternehmen im Vermögen und

bereicherte sich selbst bzw. andere unrechtmässig.

Konkret brachte der Mitarbeiter H.___

während obgenannter Zeit einen Karton Pulver der Marke Ripol schwarz

transparent (Menge 20 kg) an die Raststätte Kölliken und übergab diese einem

Car-Chauffeur der Firma I.___ Reisen. Eine diesbezügliche Zahlung ist jedoch

auf den Firmenkonten der [Metalloberflächenveredler] nie eingegangen.

B. B.A.___

1.

Mehrfache Veruntreuung (Art. 138

Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

1.1

begangen zwischen dem 12.01.2012,

11:52 Uhr, und dem 05.04.2012, 13:32 Uhr, in Aarau, [Adresse], [Bank 1],

Bankschalter, und eventuell anderswo, zum Nachteil von C.___, [Metalloberflächenveredler],

[Ort 1], indem die zeichnungsberechtigte Beschuldigte im erwähnten Zeitraum vom

Geschäftskonto Nr. […] der Firma [Metalloberflächenveredler] am Schalter der [Bank

1] unter mehreren Malen insgesamt CHF 16'200.00 in Bar bezog und unrechtmässig

für private Zwecke verwendete. Die Beschuldigte tätigte insgesamt neun einzelne

Bezüge je in der Höhe zwischen CHF 1’200.00 bis CHF 3'000.00. Dabei handelt es

sich um folgende Bezüge:

·

12.01

, 11:52

Uhr, CHF 2'000.00

·

30.01

, 11:27

Uhr, CHF 3'000.00

·

10.02

, 10:36

Uhr, CHF 1’500.00

·

21.02

, 11:02

Uhr, CHF 1'500.00

·

09.03

, 11:29

Uhr, CHF 1'200.00

·

16.03

, 10:52

Uhr, CHF 2'000.00

·

21.03

, 14:40

Uhr, CHF 1'500.00

·

02.04

, 13:47

Uhr, CHF 1'500.00

·

05.04

, 13:32

Uhr, CHF 2'000.00.

1.2

begangen zwischen dem 19.04.2011

und dem 02.08.2011, in Bosnien und in Aarau, und eventuell anderswo, zum

Nachteil von C.___, indem die Beschuldigte mit der EC-Karte des Geschädigten

von dessen Privatkonto Nr. […] bei der [Bank 2] mittels mehrerer Barbezüge

insgesamt CHF 3'184.30 abhob und diese Bezüge für eigene Zwecke

verwendete.

C.___ hatte der Beschuldigten seine

EC-Karte nur und ausschliesslich dafür anvertraut, um die für die Bezahlung

seiner privaten Rechnungen notwendigen Barbezüge zu tätigen und ihm bei Bedarf

Bargeld aushändigen zu können. Die Beschuldigte hingegen bezog während ihren

Ferien in Bosnien Geld am Bankomaten in der Landeswährung BAM und EURO, welches

sie unrechtmässig für private Zwecke verwendete, und bezahlte in der Schweiz mit

besagter Bankkarte private Einkäufe in den Filialen [Modegeschäft 1] und [Modegeschäft

2] in Aarau.

2.

Mehrfacher betrügerischer Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), evtl, gewerbsmässiger

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB)

begangen in der Zeit von 17. April 2011,

14:02 Uhr, bis 26. Juli 2011, 16:33 Uhr, in Bijeijina, Bosnien-Herzegowina,

Bankomaten, und in Aarau, [Adresse], [Modegeschäft 1], sowie in Aarau, [Adresse],

[Modegeschäft 2], und eventuell anderswo, zum Nachteil des Geschädigten C.___,

in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, indem die Beschuldigte in

Kenntnis des PIN-Codes, den der Geschädigte ihr zuvor anvertraut hatte, ohne

dessen Kenntnis und damit unbefugt mit dessen EC-Karte lautend auf das

Privatkonto des Geschädigten Nr. […] bei der [Bank 2] (bei diesen Buchungen

wurde das Konto des Geschädigten in der Schweiz belastet [Erfolgsort]), an

Bankomaten unbefugt div. Summen Bargeld (BAM, Landeswährung von Bosnien) bezog

beziehungsweise in kurzer Abfolge in Aarau eine Kleider- und Schuhrechnung

bezahlte, womit der Geschädigte im Umfang des bezogenen Geldes, nämlich total

CHF 3'184.30, am Vermögen geschädigt wurde.

Dabei handelt es sich um folgende

Bezüge:

·

17.04

, 14:02

Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 338.65;

·

20.04

, 13:11

Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 673.95;

·

23.04

, 10:26

Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 338.80;

·

06.06

, 17:54

Uhr, Kleiderkauf Aarau, [Modegeschäft 1], CHF 265.30;

·

06.06

, 18:03

Uhr, Schuhkauf Aarau, [Modegeschäft 2], CHF 149.00;

·

11.06

, 10:27

Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 634.75;

·

26.07

, 16:33

Uhr, Bargeldbezug, Bijeijina, CHF 604.95;

· 27.07.2011, 07:40 Uhr, Bargeldbezug,

Wechselstube Bosnien-Herzegowina, CHF 178.90.

Zum Eventualitervorhalt (Gewerbsmässigkeit):

Aufgrund der Häufigkeit der Delikte im vorgenannten

Zeitraum, der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der

fraglichen Art sowie angesichts der damit angestrebten Einkünfte ist

eventualiter davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte darauf eingerichtet

hatte, u.a. auch mit deliktischen Handlungen ihre Lebenshaltung zumindest

mitzufinanzieren, womit die Beschuldigte die betrügerischen Missbräuche einer

Datenverarbeitungsanlage nach der Art eines Berufes bzw. gewerbsmässig ausübte.

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3

StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver

Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.

Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche

immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit

wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden,

da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt

verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit

des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin

nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage

aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf

die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143

IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3).

1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf

nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden,

es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann

gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar

widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede

entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit

kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht

jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und

stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6,6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E.

2. sowie 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.3.2).

2. Einschränkung der Begründungspflicht

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils

Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und

Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die

Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet

(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).

3. Strittiger Sachverhalt

3.1 Vorhalte Beschuldigter 1

3.1.1 Pulverlieferungen (AnklS. lit. A.

Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4)

Unbestritten und aufgrund der Akten

erstellt ist, dass die drei Chauffeure D.___, G.___ sowie H.___ zu den

fraglichen Zeitpunkten für das Einzelunternehmen [Metalloberflächenveredler]

tätig waren. Gemäss den Aussagen, den schriftlichen und eigenhändig

unterzeichneten Bestätigungen der Chauffeure sowie den Aussagen des

Beschuldigten 1 kann ebenfalls als erstellt gelten, dass die Pulverlieferungen

an die Autobahnraststätten Neuenkirch und Kölliken tatsächlich stattfanden und

die Chauffeure bei der Ablieferung jeweils kein Geld für das Pulver bekamen. Ebenso

wird nicht bestritten und kann gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der

Beteiligten als erstellt gelten, dass das sich im Lager der Firma befindende

Pulver im Deliktszeitraum für alle Mitarbeiter zugänglich war und keine

Kontrolle über die Ein- und Ausgänge bestand. Der Beschuldigte 1 macht

allerdings geltend, als Geschäftsleiter stets im Wissen und im Auftrag des

Privatklägers und damit im Auftrag der Firma gehandelt zu haben. So sei der

Privatkläger auch über sämtliche Pulverlieferungen, welche offizielle Aufträge gewesen

seien, im Bilde gewesen. Er bestreitet, den Erlös aus dem Verkauf des Pulvers

für private Zwecke verwendet und sich damit unrechtmässig bereichert bzw. die

Firma dadurch am Vermögen geschädigt zu haben.

3.1.2 Zahlung der Firma F.___ (AnklS.

lit. A. Ziff. 1.2)

Unbestritten und aufgrund der Akten

erstellt ist zudem, dass die Firma [Metalloberflächenveredler] für die Firma F.___

einen Auftrag erledigte und deshalb ein noch zu begleichender Betrag in Höhe

von CHF 6'000.00 bestand. Nicht in Abrede gestellt wird seitens des

Beschuldigten 1 zudem, dass er den Inhaber der F.___, J.___, anlässlich eines

Besuchs in dessen Firma an die Bezahlung des ausstehenden Betrags erinnert und

diesen aufgefordert habe, die Begleichung vorzunehmen. Aufgrund der

übereinstimmenden Aussagen von J.___ wie auch dem Beschuldigten 1 kann auch als

erstellt gelten, dass an besagtem Tag allerdings kein Geld floss, da J.___

nicht liquid war. Der Beschuldigte 1 bestreitet, darauf beharrt zu haben, sich

den genannten Betrag bar auszahlen zu lassen, um den Erlös unrechtmässig für

private Zwecke verwenden zu können.

3.2 Vorhalte Beschuldigte 2

3.2.1 Bargeldbezüge ab Geschäftskonto

der [Metalloberflächenveredler] (AnklS. lit. B. Ziff. 1.1)

Von der Beschuldigten 2 wird nicht in

Abrede gestellt, die vorgeworfenen insgesamt CHF 16'200.00 am Schalter der [Bank

1] vom Geschäftskonto Nr. […] der Firma [Metalloberflächenveredler] tatsächlich

bezogen zu haben. Sie bestreitet allerdings, die getätigten Barbezüge

anschliessend unrechtmässig für private Zwecke verwendet zu haben. Vielmehr

habe sie stets im Auftrag und Wissen des Privatklägers gehandelt und das Geld

für ihn bzw. die Firma ausgegeben.

3.2.2 Zahlungen bzw. Bargeldbezüge ab

Privatkonto des Privatklägers (AnklS. lit. B. Ziff. 1.2 und 2)

Unbestritten ist, dass die Beschuldigte 2

mit der EC-Karte des Privatklägers von dessen Privatkonto Nr. […] bei der [Bank

2] mittels mehrerer Barbezüge während ihrer Ferien in Bosnien an Bankomaten

Geld bezog sowie in der Schweiz mit der Karte private Kleider- und

Schuheinkäufe tätigte, dies alles im Wert von total CHF 3'184.00.

Unbestrittenermassen erhielt die Beschuldigte 2 die EC-Karte vorgängig vom

Privatkläger. Während der Privatkläger aussagt, er habe ihr die Karte

ausschliesslich zur Begleichung seiner Rechnungen sowie dafür gegeben, dass sie

ihm bei Bedarf habe Bargeld aushändigen können, macht die Beschuldigte 2

allerdings wiederum geltend, diese Bezüge bzw. Zahlungen stets im Wissen des

Privatklägers bzw. mit dessen Erlaubnis getätigt zu haben, da der Privatkläger

bei ihr Schulden gehabt habe. Sie bestreitet, den Privatkläger am Vermögen

geschädigt zu haben.

3.3 Obwohl die Beschuldigten jegliche

Schuld und die ihnen vorgeworfenen Tatbestände von sich weisen, sind die

Sachverhalte zu grossen Teilen unbestritten und aufgrund der Akten erstellt.

Bezüglich den strittigen Sachverhaltsaspekten ist der angeklagte Sachverhalt

nachfolgend zu beweisen. Im Folgenden ist somit eine Beweiswürdigung

vorzunehmen sowie der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen.

4. Beweismittel

In den Akten finden sich zahlreiche

Einvernahmen, Bestätigungen, Schreiben, Belege, Kontoauszüge und sonstige

Beweismittel. Betreffend den Inhalt der jeweiligen Beweismittel wird infolge

des vergleichsweisen grossen Umfangs derselben sowie der Tatsache, dass das

Berufungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zu grossen Teilen

beipflichtet, grundsätzlich auf die Akten verwiesen; auf eine umfassende

Wiedergabe an dieser Stelle wird verzichtet. Wo nötig, wird spezifisch auf die

jeweiligen Aussagen / Angaben einzugehen sein.

5. Beweiswürdigung

5.1 Vorhalte Beschuldigter 1

5.1.1 Pulverlieferungen (AnklS. lit. A.

Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4)

Der Vertreter des Privatklägers bringt

vor Berufungsgericht vor, entgegen der Vorinstanz sei der Privatkläger vor

seinem längeren stationären Aufenthalt vom Januar 2012 bis April 2012 aufgrund

seiner schweren Alkoholabhängigkeit eben gerade nicht viel in der Firma

anwesend und damit auch nicht über die Vorgänge in der Firma informiert

gewesen. Aktenkundig und damit belegt ist allerdings einzig ein Aufenthalt in

der [Klinik] vom 13. Februar 2012 bis am 30. Juli 2012 (AS 149). Gestützt

auf die Aussagen des Privatklägers selbst sowie jene der beiden Beschuldigten

und anderen Mitarbeitern ist allerdings davon auszugehen, dass der Privatkläger

schon lange vor dem stationären Aufenthalt im Jahr 2012 mit Alkoholproblemen zu

kämpfen hatte, die nicht von heute auf morgen gekommen sein dürften. Aufgrund

seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit und den damit zusammenhängenden

gesundheitlichen Problemen ist es wahrscheinlich, dass der Privatkläger auch

schon früher, sprich vor dem belegten stationären Aufenthalt, gesundheitsbedingt

immer mal wieder abwesend bzw. sich für kurze Zeit in Kliniken/Spitälern aufgehalten

haben dürfte. So sagte die Beschuldigte 2 bspw. aus, der Privatkläger sei in

diversen Kliniken/Spitälern gewesen: Königsfelden, St. Urban, Forel-Klinik,

Hasel und Kantonsspital Zug (AS 1272). Auch der Beschuldigte 1 gab zu

Protokoll, es habe keine Klinik in der Schweiz gegeben, die sie nicht

ausprobiert hätten (ASOG 00183). Nichtsdestotrotz muss hier dem Umstand

Rechnung getragen werden, dass sich der Privatkläger und die Beschuldigten

dazumal schon seit ca. 15 Jahren kannten, der Beschuldigte 1 und der

Privatkläger auch schon vorher zusammenarbeiteten und sie auch in privater

Hinsicht zusammen verkehrten. Wann genau der Privatkläger in den anderen

Kliniken gewesen sein soll, ob während des Deliktzeitraums (2010 – 2012) oder

in den Jahren vorher, ist schlicht unbekannt und wie bereits erwähnt nicht

belegt. So sagte der Beschuldigte 1 bspw. aus, er habe täglichen Kontakt mit

dem Privatkläger gehabt und sei ihn mindestens zweimal pro Woche besuchen

gegangen; dies sei die letzten sieben Jahre so gewesen (AS 269). Wäre der

Privatkläger tatsächlich im Deliktzeitraum gesundheitsbedingt noch mehr in

Kliniken und Spitälern und damit abwesend gewesen, kann davon ausgegangen

werden, dass er diese Abwesenheiten belegt hätte, da dies in seinem Interesse

wäre. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Privatkläger

vor seinem stationären Aufenthalt im Jahr 2012 im hier interessierenden

Deliktzeitraum grundsätzlich in der Firma anwesend war.

Für die Zeiten, in welchen der

Privatkläger also regelmässig in der Firma war, darf mit der Vorinstanz mangels

gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass er als Firmeninhaber

in das Tagesgeschäft involviert und darüber informiert war. Gemäss den

übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten sowie diverser Mitarbeiter muss

aber auch davon ausgegangen werden, dass selbst wenn der Privatkläger

gesundheitsbedingt abwesend war, wie es anlässlich des stationären Aufenthalts

vom 13. Februar 2012 bis 30. Juli 2012 der Fall war, er als

Geschäftsinhaber der [Metalloberflächenveredler] über den Geschäftsgang stets

informiert wurde. So wurden ihm von den Beschuldigten sowie diversen

Mitarbeitern jeweils Unterlagen gebracht und es wurde, wenn immer nötig (teils

mehrmals täglich), mit ihm telefoniert (z.B. AS 186, 912 f., 933; ASOG 00166,

00178, 00192). Der Beschuldigte 1 sagte dabei konstant aus, der Privatkläger

habe über alles, was er gemacht habe, Bescheid gewusst. Er habe täglich mehrmals

mit dem Privatkläger Kontakt gehabt, je nachdem, was habe erledigt werden

müssen: Entweder telefonisch oder er, seine Frau oder ein Mitarbeiter seien bei

ihm vorbeigegangen, um Unterlagen zu bringen. Sie hätten ihm alles gebracht, es

sei nichts versteckt gewesen und es sei nie etwas ohne sein Wissen gemacht

worden (z.B. AS 255, 269, 1204; ASOG 00185). Zudem sagte der Privatkläger

selbst aus, als er in längerer stationärer Behandlung gewesen sei, habe er in

der Regel am Samstag Urlaub bekommen und sei in die Firma gegangen. Gegen Ende

dieser Zeit sei er jeden Samstag dort gewesen, vorher vielleicht alle zwei

Wochen. Zusätzlich habe er bei wichtigen Terminen auch werktags Urlaub erhalten.

Für technische Fragen oder sonstige Unklarheiten sei er aber zur Verfügung

gestanden (AS 137, 141). Gemäss den Aussagen diverser Mitarbeiter schien man in

der Firma generell grundsätzlich darüber im Bilde gewesen zu sein, dass die

Firma manchmal auch unverarbeitetes Pulver an Kunden lieferte, was ebenfalls

dafür spricht, dass dies nicht im Geheimen getätigt wurde. Insbesondere wussten

auch die jeweiligen Chauffeure Bescheid, dass sie Pulver lieferten (z.B. AS

175, 184, 192, 908, 1276; ASOG 00167). G.___ sagte gar aus, er habe dem

Privatkläger einmal gesagt, dass er ein paar Mal Farbe «dort» gebracht habe und

dieser habe gesagt: «Ja, ist gut.» H.___ gab zu Protokoll, er habe nicht das

Gefühl gehabt, etwas «Verstecktes» zu tun (AS 195). In diesem Zusammenhang ist

insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass der Chauffeur D.___, der im Juni

2011 zweimal Pulver an die Autobahnraststätte Neuenkirch brachte, der

Mitbewohner und ein Kollege des Privatklägers war, der von diesem in die Firma

gebracht wurde (z.B. AS 178, 1205; ASOG 00186, 00194). Gemäss den Aussagen von G.___

denke er, zwischen den beiden habe eine sehr gute Beziehung bestanden (ASOG

00169). Hätte der Beschuldigte 1 die Pulverlieferung vor dem Privatkläger

geheim halten wollen, hätte er diese beiden Lieferungen wohl nicht einer dem

Privatkläger nahestehenden Person, sondern viel mehr jemand anderem übertragen

oder die Lieferung gar selbst ausgeführt.

Der Beschuldigte 1 konnte denn auch

nachvollziehbare und plausible Informationen zu den jeweiligen

Pulverlieferungen geben, wobei er auch hier betonte, stets in Absprache mit dem

Privatkläger gehandelt zu haben. So sei das Pulver an eine «Tochterfirma» der

Firma K.___ aus Reiden, welche eine gute Kundin der [Metalloberflächenveredler]

gewesen sei, aus Kostengründen mittels Reisebussen nach Bosnien geliefert

worden. Die Firma K.___ habe dieses Pulver vorerst bei ihnen bestellt. Er habe

diesbezüglich mit dem Privatkläger gesprochen und es sei festgelegt worden,

wieviel man pro Kilo verlangen werde. Alles, was über die K.___ gelaufen sei,

sei dieser Firma in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden. Später,

was die hier interessierenden Pulverlieferungen betrifft, habe der Kontakt dann

direkt über die Firma E.___ in Bosnien, welche den Transport des Pulvers ab der

Autobahnraststätte organisiert habe, stattgefunden. Alle Papiere über die

Bestellungen seien jeweils auf dem Tisch in der Firma gelegen, der Privatkläger

habe alles gesehen und gewusst. Bei jeder Lieferung sei ein Einzahlungsschein

dabei gewesen. Die Frage, weshalb sich in den Akten keine entsprechenden

Rechnungskopien befinden würden, beantwortete er wie folgt: «Das müssen sie

Herr C.___ fragen.» Nach der zweiten oder dritten Lieferung habe er gestoppt,

weil nicht bezahlt worden sei. Er habe mitgeteilt, dass erst wieder geliefert

werde, sobald bezahlt werde. Auf Nachfrage des Grundes für die Nichtbezahlung

habe man ihm mitgeteilt, der Buschauffeur habe die Farbe nicht verzollt. Als er

mit dem Privatkläger darüber diskutiert habe, habe dieser gesagt, er müsse die

Firma K.___ informieren, dass die Firma in Bosnien nicht zahle. Einen Tag,

nachdem er die Firma K.___ angerufen habe, habe ihn die Firma aus Bosnien

angerufen und gesagt, dass dies möglichst schnell erledigt werde. Anfangs

Dezember 2011 sei dann jemand vorbeigekommen und habe Geld in einem Couvert

gebracht. Im Fall von H.___ habe er aber noch keine Rechnung erstellt und es

sei folglich noch kein Geld gekommen, da er am gleichen Abend in die Ferien

gegangen sei und dann nach seinen Ferien aufgrund der fristlosen Kündigung gar

nicht mehr dort gearbeitet habe. Nicht ganz klar ist, ob der Kunde hier

ebenfalls die Firma E.___ war oder eine andere. So sprach der Beschuldigte 1

von einem Kunden, der ihn aus Serbien angerufen und 1,5 – 2 kg von einer Farbe

gebraucht habe, um Muster zu machen. Die Farbennummer sei ihm (Beschuldigter 1)

nicht bekannt gewesen. Nachdem er sich aber bei diversen Firmen und Lieferanten

schlau gemacht habe, habe er die Farbe gefunden und den Kunden in Serbien

angerufen, dass die Farbe nun bei ihm in der Firma sei. Der Grund, warum er das

alles organisiert habe, sei gewesen, dass sie von diesem Kunden dann Aufträge

für CHF 150’000.00 bis 200’000.00 erhalten hätten, wenn das Material gut

gewesen wäre. Der Kunde aus Serbien habe dann wiederum den Transport ab

Autobahnraststätte organisiert. Der Kunde habe schliesslich wegen der Bezahlung

gefragt. Er habe ihm geantwortet, er könne direkt in die Firma kommen und da

bezahlen. Wenn er nicht da sei, sei L.___ da (AS 248 ff., 253 ff., 1200 ff.). Ebenfalls

nach den Rechnungskopien gefragt, antwortete die Beschuldigte 2, diese seien

entweder gelöscht oder entfernt worden. Sie habe diese quartalsweise dem

Buchhalter gegeben. Sie seien immer ausgedruckt und im Ordner abgelegt worden.

Wo diese geblieben seien, wisse sie nicht. Sie habe nach ihren Ferien keinen

Zutritt zur Firma mehr gehabt. Es seien offizielle Aufträge gewesen und es

seien Belege gemacht worden. Es sei immer ein Lieferschein mit dem

Einzahlungsschein mit dem Pulver mitgegangen. Das habe der Chauffeur dabei

haben müssen, nur schon wegen dem Zoll. Lieferungen und Rechnungen habe immer

sie selbst gemacht (AS 1276 f., 1280).

Auch M.___ der Firma K.___, welcher die

Aussagen des Beschuldigten 1 in den Kernpunkten stützte, bestätigte die

Pulverlieferungen an die Firma E.___ in Bosnien. Seine Aussagen sind ein

weiteres Indiz, dass der Beschuldigte 1 im Namen und Auftrag der Firma

handelte. So sagte M.___ aus, dass sie der Firma E.___ im Jahr 2010 einen

Grossauftrag erteilt hätten, welchen diese Firma zu ihrer Zufriedenheit

erledigt habe. Sie hätten daraufhin der Firma E.___ einen weiteren kleineren

Auftrag erteilt. Die E.___ habe ihnen mitgeteilt, dass sie allenfalls nicht

mehr über genügend Beschichtungspulver verfügen würden und hätten die K.___

gebeten, ihr 20 kg bis 40 kg dieses Pulvers zu senden. Die E.___ habe das

Problem gehabt, dass ihr Lieferant in Bosnien ihnen keine solchen kleinen

Mengen geliefert habe. Also sei N.___ von der K.___ das Pulver direkt beim

Beschuldigten 1 in [Ort 1] holen gegangen. Den Transport nach Bosnien mittels

Car habe auch N.___ organisiert. Dies sei die einzige solche Lieferung gewesen,

später habe es keine solchen mehr gegeben. Die E.___ habe zu einem späteren

Zeitpunkt angerufen, um weiteres Pulver zu erhalten. Man habe ihnen gesagt, sie

sollten nun direkt mit [Metalloberflächenveredler] verhandeln (AS 242).

Insgesamt und gestützt auf die

vorstehenden Ausführungen erscheint die Aussage des Privatklägers, er habe

nichts von den Pulverlieferungen gewusst, doch eher unglaubhaft. Vielmehr kann

davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger Kenntnis davon hatte, dass

seine Firma ab und an unverarbeitetes Pulver an Kunden lieferte,

einschliesslich jener Lieferungen, die während des stationären Aufenthalts im

Jahr 2012 stattfanden. Hätte der Beschuldigte 1 die Pulverlieferungen

tatsächlich im Versteckten getätigt bzw. geheim halten wollen, ist davon

auszugehen, dass er das Pulver höchstpersönlich an die Autobahnraststätten

gebracht hätte, ohne weitere Personen und damit Zeugen zu involvieren, die dem

Privatkläger jederzeit etwas hätten erzählen können. Der Beschuldigte 1 hatte

jederzeit Zugang zum Lager und hätte damit auch samstags oder sonntags Zugang

gehabt bzw. etwas stehlen können. Auch wusste die K.___ über die

Pulverlieferungen Bescheid bzw. war sie gar jene, die diese Lieferungen

überhaupt erst ins Rollen brachte und initiierte. Als sehr gute Kundin der [Metalloberflächenveredler]

hätte somit jederzeit die Gefahr bestanden, dass der Privatkläger etwas von der

K.___ erfahren hätte, wäre dies hinter seinem Rücken passiert.

Somit stellt sich die Frage, ob der

Beschuldigte 1 trotz Kenntnis und Genehmigung des Privatklägers den Erlös der

Pulverlieferungen nicht der Firma zuführte, sondern an sich nahm, um ihn für

private Zwecke zu verwenden. Hierzu ist festzustellen, dass sich in den Akten

keinerlei Anhaltspunkte befinden, die dies belegen würden. So stellte die Vor­instanz

korrekterweise fest, dass keine ungewöhnlichen Einzahlungen auf den Konti der

Beschuldigten festgestellt werden konnten (vgl. Kontoauszüge, Ordner 6 Verfahren

STA.2012.2576) und die Tatsache, dass sie in diesem Zeitraum die offenen

Betreibungen tilgen konnten, schlicht an ihren guten Löhnen gelegen haben

könnte. Die Beschuldigte 2 erklärte in diesem Zusammenhang, sie hätten dies

nicht nötig gehabt. Ihr Einkommen sei CHF 13'000.00 gewesen bzw. hätten sie und

ihr Mann zu diesem Zeitpunkt netto CHF 12'500.00 verdient. Neben dem Job bei

der [Metalloberflächenveredler] habe sie noch für die Firma O.___ Wohnungen

gezeigt oder administrative Tätigkeiten ausgeführt; sie habe dadurch monatlich

zusätzlich CHF 1'500.00 verdient. Es sei zu den Betreibungen gekommen, da sie

2005 ihre Tochter bekommen und in der Folge zwei Jahre nicht gearbeitet habe.

Danach habe sie zwei Jahre keinen Job gehabt. Sie hätten vorher mal einen

Kredit aufgenommen, und da sie dann eben für eine gewisse Zeit nicht gearbeitet

habe, habe sich die Rückzahlung etwas verzögert (AS 1266, 1273). Auch der

Beschuldigte 1 gab zu Protokoll, er und seine Frau hätten genug verdient,

nämlich monatlich CHF 13'500.00 (AS 281, 1202).

Als die Beschuldigten nach ihren Ferien

in die Firma [Metalloberflächenveredler] zurückkehren wollten, erhielten sie

die fristlose Kündigung und durften die Firma nicht mehr betreten. Daraufhin

wurde seitens der Beschuldigten ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegen den

Privatkläger als Beklagten eingeleitet, mit welchem sich die Beschuldigten

gegen die aus ihrer Sicht unrechtmässigen Kündigungen wehren wollen. Dieses

Zivilverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden

Strafverfahrens sistiert, da der Ausgang des Strafverfahrens für denjenigen des

Zivilverfahrens entscheidend sein dürfte. Eine Veruntreuung von mehreren

CHF 1'000.00 würde eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Hätten die

Beschuldigten tatsächlich Gelder des Privatklägers bzw. dessen Firma

veruntreut, ist eher nicht davon auszugehen, dass sie durch ein Zivilverfahren

zusätzlich auf die Sache aufmerksam machen würden. Wahrscheinlicher wäre

vielmehr, dass sie die Kündigungen einfach hingenommen hätten, in der Hoffnung,

der Privatkläger würde es gut sein lassen und keine Strafanzeige einreichen.

Die Argumentation des Vertreters des

Privatklägers, das vertrauenswürdige Verhältnis sei entgegen der Vorinstanz

nicht Gegenargument, sondern eben gerade die Grundlage dafür gewesen, dass die

Beschuldigten den Privatkläger überhaupt so hinters Licht hätten führen und

seine Situation schamlos ausnützen können, ist durchaus nachvollziehbar. Obwohl

derartige Machenschaften aufgrund des jahrelangen entgegengebrachten Vertrauens

grundsätzlich einfacher auszuüben wären, darf aber nicht ausser Acht gelassen

werden, dass die Beschuldigten und der Privatkläger offenbar beabsichtigten,

zusammen eine AG zu gründen und deshalb Geld brauchten. Der Privatkläger

erwähnte dieses Vorhaben auch den Mitarbeitern gegenüber (z.B. AS 1208, 1277; ASOG

00168, 00179, 00186). Aktenkundig ist zudem ein Antragsformular der [Bank 3]

vom 4. April 2012 für ein Kapitaleinzahlungskonto zufolge Firmengründung der [Metalloberflächenveredler]

AG, in welchem u.a. sowohl der Privatkläger wie auch der Beschuldigte 1 als

Gesellschafter aufgeführt sind (AS 263). Vor diesem Hintergrund würde es

überhaupt keinen Sinn machen, den Privatkläger bzw. dessen Firma in den Ruin zu

treiben, hatte man doch ein gemeinsames Ziel vor Augen. Gemäss Arbeitsvertrag

vom 18. Mai 2010 wurde zudem vereinbart, dass dem Beschuldigten 1 eine

Umsatzbeteiligung an der Firma im Umfang von 30 % vom Nettoumsatz im Jahr

zuteil komme (Art. 14 Besondere Vereinbarung, AS 029). Der Vertreter des

Privatklägers macht geltend, dieser letzte Absatz sei so nie vom Privatkläger

gewollt bzw. sei dieser ihm untergejubelt worden. Dies sei denn auch nie so

gelebt worden (AS 024). Die Beschuldigte 2 stellte dabei klar, dass sie den

Vertrag vorbereitet und der Privatkläger sich diesen dann angeschaut habe. Es

handle sich um eine Gewinnbeteiligung von 30 % (nicht eine Umsatzbeteiligung),

wobei dieser Artikel 14 nicht erst im Nachhinein, als der Privatkläger schon

unterschrieben habe, eingesetzt und vom Privatkläger so vorgegeben worden sei. L.___

habe den genau gleichen Vertrag, aber mit 10 % Beteiligung erhalten (AS 282). Ob

der Arbeitsvertrag allenfalls gefälscht wurde, ist nicht Gegenstand dieses

Verfahrens. Die Beteiligung gemäss Arbeitsvertrag wäre allerdings ein weiteres

Indiz dafür, dass es nicht im Interesse des Beschuldigten 1 gewesen sein

dürfte, der Firma [Metalloberflächenveredler] zu schaden.

Der Vertreter des Privatklägers macht

vor Berufungsgericht geltend, entgegen der Vor­instanz seien die

Pulverlieferungen nicht als offizielle Aufträge während den regulären

Arbeitszeiten ausgeführt worden. Während weder den Einvernahmen von D.___ noch H.___

hierzu etwas zu entnehmen ist, führte G.___ aus, drei Transporte habe er

während der Arbeitszeit ausgeführt, den letzten schon im Feierabend (AS 187).

Anlässlich einer späteren Einvernahme gab er zu Protokoll, es sei jeweils auf

dem Heimweg gewesen. D.___ wohne in Luzern, er in Zug. Es sei aber immer ein

offizieller Auftrag des Beschuldigten 1 gewesen (AS 911). Vor der Erstinstanz

machte er geltend, es sei entweder zwischen der Arbeitszeit oder, weil er in

dieser Zeit in Zug gewohnt habe, nach der Arbeitszeit gewesen, meistens aber

bei der Arbeit (ASOG 00167). Aufgrund der nicht ganz deckungsgleichen Aussagen

von G.___ bleibt unklar, wann die Aufträge jeweils effektiv ausgeführt wurden

bzw. ist davon auszugehen, dass die Pulverlieferungen zu verschiedenen

Zeitpunkten sowohl während wie auch nach der Arbeitszeit getätigt wurden, höchstwahrscheinlich

dann, wenn halt die Reisebusse jeweils nach Bosnien fuhren. Die Argumentation,

die Lieferungen teils nach der Arbeit ausgeführt zu haben, da die Raststätten

quasi auf dem Heimweg gelegen hätten, macht allerdings durchaus Sinn und es ist

nicht ersichtlich, inwiefern dies gegen den Beschuldigten 1 verwendet werden

sollte.

Dass die Firma [Metalloberflächenveredler]

zudem Barzahlungen von Kunden entgegennahm, dürfte auch nichts

Aussergewöhnliches gewesen sein. So sagte bspw. G.___ aus, er kenne vier Firmen,

die bar bezahlt hätten: «P.___ so etwas. Dann Firma Q.___. (…) R.___ GmbH oder

AG, ich weiss nicht, ob es diese noch gibt. Die vierte… Der Name weiss ich

nicht mehr, eine in Zug.» (AS 908) Auch der Beschuldigte 1 gab zu

Protokoll, es habe ein paar Kunden gegeben, die bar bezahlt hätten. Dies seien

die kleinen Firmen, die mit Metall gearbeitet hätten, gewesen. Als Beispiel

nannte er Q.___ sowie P.___. P.___ habe immer bar bezahlt. Dies sei mit dem

Privatkläger so abgemacht gewesen. Auch die Firma ELAS habe einmal für das

Pulver direkt Geld in die Firma gebracht (AS 1206 ff.). Auf entsprechende

Nachfrage, ob Barzahlungen üblich gewesen seien, sagte auch die Beschuldigte 2

aus, dass Barzahlungen erfolgt seien bzw. habe es diese schon gegeben (AS

1278). L.___ bestätigte ausserdem anlässlich seiner Einvernahme sowie

schriftlich, dass am 27. April 2012 ein Couvert, in welchem sich CHF 3'000.00

befunden hätten, durch den Chef der P.___ übergeben worden sei (AS 020, 1074

f.).

Fraglich ist, was mit den Barzahlungen

jeweils geschah. Ob diese korrekt verbucht wurden, lässt sich mit der

Vorinstanz den Akten nicht entnehmen. Der Vertreter des Privatklägers macht vor

Berufungsgericht geltend, die Verwendung von Schwarzarbeitern könne nicht

nachgewiesen werden und falls doch, könne sie nicht als Schutzbehauptung

herangezogen werden. Der Beschuldigte 1 sagte diesbezüglich aus, es hätten

mehrfach Personen als Schwarzarbeiter bei der Firma [Metalloberflächenveredler]

gearbeitet. Der Privatkläger habe ihnen die Mitarbeiter geschickt, am Anfang

hätten sie nicht gewusst, dass diese nicht hätten arbeiten dürfen. Für

Personalfragen und Einstellungen sei ausschliesslich der Privatkläger zuständig

gewesen; nur mit dessen Einwilligung seien folglich Personen eingestellt oder

entlassen worden. Viele der Mitarbeiter hätten keinen Arbeitsvertrag gehabt, es

sei alles nur auf mündlicher Basis mit dem Privatkläger gewesen. Sie hätten

Ende Monat die Stundenrapporte abgegeben und seien bar auf die Hand bezahlt

worden. Er habe Spesenbelege unterschrieben, das Geld hierfür sei ihm aber nie

ausbezahlt worden. Auch bei einigen anderen Mitarbeitern sei dies der Fall

gewesen. Das Bargeld sei in die Firmenkasse im Büro gekommen. Das Geld sei

verwendet worden, um Schwarzarbeiter zu bezahlen (AS 1103 f., 1207, 1215). Auch

die Beschuldigte 2 sagte aus, auf Anraten des Treuhänders hätten sie alle Spesenauszahlungen

unterschreiben müssen, der Privatkläger habe das Geld aber dann gebraucht, um

Schwarzarbeiter zu bezahlen. Dies sei so vom Privatkläger angeordnet worden, um

Steuern zu sparen. Man könne nicht einfach Geld ab dem Konto nehmen, ohne den

Gebrauch zu belegen. Da die Beträge im Kassabuch zu hoch gewesen seien, meist

über CHF 2'000.00, habe sich der Treuhänder gefragt, warum sie dafür keine

Belege hätten und für was der Privatkläger das Geld brauche. Als sie mal

erwähnt habe, dass das Geld für Schwarzarbeiter gebraucht werde, habe der

Treuhänder gesagt, er habe das nicht gehört und wolle davon nichts wissen. Dann

müsse sie einfach «C.___» schreiben und fertig. Für was sie das Geld, welches

sie geholt habe, jeweils gebraucht habe, stehe im Kassabuch. Manchmal für das,

was da drauf stehe, manchmal für Schwarzarbeiter und manchmal für Barzahlungen

von Kunden. Das Geld habe man in die Schublade gelegt «für das hier», wobei sie

auf die Präsenzrapporte zeigte und damit Schwarzarbeit gemeint haben dürfte (AS

1278). Die Schwarzarbeiter hätten zw. CHF 250.00 – CHF 300.00 pro Tag

verdient. Manchmal seien es zwei bis vier Leute pro Monat gewesen, das sei viel

Geld (AS 279, 1268 f.; ASOG 00194). G.___ sagte aus, es habe verschiedene

Methoden gegeben, wie die Schwarzarbeiter ausbezahlt worden seien. Meist von

Geldern der Kundschaft, die schwarz bezahlt hätten. Teilweise seien sie über

Spesen bezahlt worden, die die anderen Mitarbeiter unterschrieben und nie

ausbezahlt erhalten hätten. Es sei auch vorgekommen, dass er Mitarbeiter von

seinem Konto aus bezahlt habe und das Geld dann ausbezahlt erhalten habe. Er

selbst habe dort auch mal einen Monat schwarz gearbeitet. Auf die Frage,

inwiefern die Schwarzarbeit einen Zusammenhang mit dem vorliegenden

Strafverfahren habe, antwortete er: «Weil das einfach klar ist, wohin das Geld

von dieser Firma gegangen ist. Ich selbst bin Zeuge davon, dass das Geld,

welches abgeliefert wurde, weitergeleitet wurde, an die Mitarbeiter, welche

schwarz gearbeitet haben.» Für Lieferungen sei Bargeld bezahlt und davon die

Schwarzarbeiter bezahlt worden. Er wisse dies, weil auch sein Cousin dort

schwarz gearbeitet habe. Es seien viele Schwarzarbeiter gewesen. Diese seien

immer bar auf die Hand bezahlt worden (AS 914, 916, 1090 f.; ASOG 00170). Auch L.___

bestätigte anlässlich seiner Einvernahme, dass Schwarzarbeiter beschäftigt

worden seien. Diese seien vom Privatkläger eingestellt worden, dieser habe sie

jeweils vorbeigebracht. Er wisse aber nicht, ob sie einen Arbeitsvertrag gehabt

hätten und wie sie bezahlt worden seien (AS 933; ASOG 00179). Das

Strafverfahren gegen den Privatkläger sowie G.___ wegen Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung bzw. wegen Ausübung einer

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wurde zwar eingestellt, da G.___ während

seiner gesamten Erwerbstätigkeit bei der [Metalloberflächenveredler] zur

Erwerbstätigkeit berechtigt war. Die im Rahmen der Einvernahmen genannten

weiteren Namen ausländischer Angestellten konnten mangels weitergehender

Angaben nicht eruiert werden. Der Tatbestand der Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung durch den Privatkläger konnte

bei dieser Ausgangslage nicht rechtsgenüglich bewiesen werden (AS 1173 ff.). Gestützt

auf die obgenannten übereinstimmenden Aussagen von diversen Zeugen wie auch den

Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass die [Metalloberflächenveredler]

durchaus Schwarzarbeiter beschäftigte, diese jeweils durch den Privatkläger

gebracht und mit Schwarzgeldern bezahlt wurden. Dabei muss mit der Vorinstanz

offen gelassen werden, was konkret unter dem Begriff Schwarzarbeit verstanden

werden kann (Arbeitnehmende ohne Bewilligung, nicht gemeldete Arbeitnehmende

oder lediglich Arbeitnehmende ohne Arbeitsvertrag) und ob mit der Beschäftigung

dieser sog. Schwarzarbeiter folglich effektiv ein strafbares Handeln vorlag. Es

ist der Vorinstanz aber beizupflichten, wenn sie die Erklärung, dass das

Bargeld zur Bezahlung von diesen Schwarzarbeitern verwendet wurde, als

nachvollziehbar erklärt. Die Aussagen der Mitarbeiter sind denn auch sehr

glaubhaft. Im Übrigen wurde die Schwarzarbeit vom Privatkläger selbst nicht

bestritten. Danach gefragt, ob der Beschuldigte 1 immer ordentlich angemeldet

gewesen sei und legal in der Firma gearbeitet habe, gab er zur Antwort: «Dazu

will ich nichts sagen. Dies hat nichts mit diesem Verfahren zu tun.» (AS 165)

Der Vertreter des Privatklägers führte im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung diesbezüglich überdies aus, die Beschuldigten hätten gewusst,

dass der Privatkläger etwas mache, das nicht gehe. Als faktische

Geschäftsleitung hätte man ihn warnen und die Kündigung androhen müssen (ASOG

00151). Dies dürfte einer indirekten Bestätigung der Schwarzarbeit gleichkommen

bzw. wurde seitens der Privatklägerschaft gar bestätigt, dass Schwarzgeld an

Mitarbeiter ausbezahlt wurde. Schwarzgeld und die Bezahlung der Schwarzarbeiter

dürfte auch als Erklärung herangezogen werden, weshalb Aufträge oft nur

mündlich abliefen bzw. keine Belege existierten – man wollte vermeiden,

Beweismittel zu schaffen. Die Vorinstanz führte aus, es habe von den

Beschuldigten nicht erwartet werden können, dass sie aufgrund der Schwarzarbeit

hätten aktiv werden müssen. Sie seien nicht Geschäftsinhaber gewesen und hätten

diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz gehabt. Diesen Ausführungen ist

beizupflichten.

Als Beweisergebnis ist demnach Folgendes

festzustellen: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Pulverlieferungen im

Wissen und mit Genehmigung des Privatklägers stattfanden und der Beschuldigte 1

somit im Auftrag der Firma [Metalloberflächenveredler] handelte. Obwohl es insgesamt

den Anschein erweckt, dass in der Firma nicht immer alles mit rechten Dingen

zuging (Beschäftigung von Schwarzarbeitern, Entgegennahme von Schwarzgeld, Fälschung

von Belegen, fehlende Quittungen, oft nur mündliche Abmachungen etc.), kann dem

Beschuldigten 1 nicht nachgewiesen werden, dass er das Geld für eigene

Zwecke verwendete und damit die Firma am Vermögen schädigte. Im Ergebnis kann

festgehalten werden, dass der Sachverhalt in der Anklageschrift nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Der Beschuldigte 1 ist deshalb von

der mehrfachen Veruntreuung gemäss Anklageziff. lit. A. Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4

freizusprechen.

5.1.2 Zahlung der Firma F.___ (AnklS.

lit. A. Ziff. 1.2)

Aktenkundig ist eine schriftliche

Bestätigung vom 27. Juni 2012 der Firma F.___, in welcher Folgendes

festgehalten wird: «Hiermit bestätige ich das Herr A.A.___ auf eine

Barzahlung der ausgeführten Arbeiten gedrängt hat. Am 5. April kam Herr A.A.___

vorbei und hat das Geld verlangt. Leider hatte ich im Moment das Nötige Geld

nicht und Herr A.A.___ wollte dann wissen wann er das bekommt. Wir haben dann

vereinbart das ich den Betrag von 6000.- bezahlen werde sobald ich das Geld

habe.» (AS 019) Anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2012 bestätigte J.___

zwar, dieses Schreiben unterschrieben zu haben, revidierte seine Aussage aber

dahingehend, als dass der Beschuldigte 1, der persönlich zu ihm gekommen sei,

seine neue Firma besichtigt und ihn auf den Ausstand aufmerksam gemacht und

gemeint habe, dass es gut wäre, wenn er die Summe bis Anfangs April 2012

begleichen könne. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, er könne den Betrag auch bar

bezahlen. Er (H.___) habe ihn wissen lassen, dass er derzeit nicht in der Lage

sei, den Betrag zu bezahlen. Er habe auch schon vorher Kontakt zur Firma [Metalloberflächenveredler]

gehabt. Manchmal habe er Farbe oder Karton benötigt und dann halt angerufen.

Auch bei diesem Auftrag habe er mit der Firma Kontakt aufgenommen und die

Initiative ergriffen. Es sei ihm nicht komisch vorgekommen, dass der

Beschuldigte 1 eine Barzahlung erwähnt habe, da es ihm nicht so eine Rolle

gespielt habe, wie er bezahle. Der Beschuldigte 1 hätte ihm auch keine

besonderen Konditionen oder Rabatte gewährt, falls er damit einverstanden

gewesen wäre. Der Beschuldigte 1 habe normal darauf reagiert, als er erfahren

habe, dass er ihm den Betrag nicht habe bar auszahlen können, er sei nicht

enttäuscht gewesen. Es gebe keinen schriftlichen Auftrag, dies sei mündlich

abgelaufen. Er habe auch nie eine Rechnung erhalten und habe diesen Betrag

entsprechend nicht bezahlt. Er kenne den Privatkläger schon sehr lange und gut.

Auf die Frage, wer die Bestätigung vom 27. Juni 2012 angefertigt habe, sagte

er: «Dies wurde mir vonseiten der Firma [Metalloberflächenveredler] per Fax

übermittelt.» (AS 210 ff.)

Unbestritten ist, dass der Betrag durch J.___

an besagtem Tag nicht bar ausbezahlt und gemäss den Aussagen des Privatklägers

schliesslich dann zu einem späteren Zeitpunkt der Firma [Metalloberflächenveredler]

überwiesen wurde (AS 140, 165). Es ist der Vor­instanz vollumfänglich

beizupflichten, dass die Aussagen von J.___ aber in keinster Weise auf ein

Drängen seitens des Beschuldigten 1 schliessen lassen. Vielmehr geht aus den

Aussagen hervor, dass der Beschuldigte 1 ihm anbot, die Bezahlung entweder gleich

bar oder aber später mit Angabe einer Zahlungsfrist zu tätigen. Aber auch die

Tatsache, dass der Beschuldigte 1 die Möglichkeit, in bar zu zahlen, angeboten

haben soll, erscheint nicht abwegig. So wurde bereits erläutert, dass

Barzahlungen in der Firma nichts Ungewöhnliches und gar an der Tagesordnung gewesen

sein dürften (vgl. Ziff. IV. 5.1.1 vorstehend). Der Beschuldigte 1 schilderte,

wie es dazu kam, dass er zu J.___ ging. So habe er J.___ im Auftrag des

Privatklägers angerufen, um einen Termin zu vereinbaren. Damit er ihn habe

fragen können, warum er nicht bezahlt habe und ihm habe mitteilen können, dass

es neue Preise gebe für Arbeiten, die sie erledigen würden. Er sei also in die

Firma F.___ gegangen und habe ihm gesagt, er sei unter Druck wegen des

Privatklägers. Er solle ihm so schnell wie möglich die Rechnung begleichen. Sie

hätten alle offenen Rechnungen bezahlt haben wollen, damit sie die Einzelfirma

in eine AG hätten umwandeln können. Es sei ein normaler Auftrag gewesen, es

gebe aber keine schriftliche Auftragsbestätigung. Sie würden sich schon lange

kennen, J.___ habe sieben oder acht Jahre für den Privatkläger gearbeitet (AS 261).

Die Beschuldigte 2 sagte Ähnliches aus: Sie hätten schauen müssen, dass alle

bezahlen, weil das Vorhaben gewesen sei, eine AG zu gründen. Der Beschuldigte 1

habe ihn wahrscheinlich angerufen und gesagt, er solle die Rechnung bezahlen.

Dies sei seine sowie die Aufgabe des Privatklägers gewesen. Die Frage, ob es

möglich sei, dass der Beschuldigte 1 dort vor Ort gewesen sei, bejahte sie (AS

1277 f.).

Die Aussagen der Beschuldigten

erscheinen insgesamt als glaubhaft. So konnten sie nachvollziehbar erklären,

dass die geplante Umstrukturierung in eine AG der Grund dafür war, dass die

Beschuldigten Geld von Kunden eintreiben mussten. Dass der Plan tatsächlich

war, die Firma in eine AG umzuwandeln, wurde ebenfalls bereits vorstehend

erläutert und kann als erstellt gelten (vgl. Ziff. IV. 5.1.1). Das Verhalten

des Beschuldigten 1 wäre aber auch ohne dieses Vorhaben nicht als ungewöhnlich

zu erachten, da es zum Aufgabenbereich eines Geschäftsleiters gehören dürfte,

säumige Kunden zu mahnen, und Barzahlungen – wie bereits ausgeführt – nichts

Aussergewöhnliches waren. Auch die Tatsache, dass keine schriftliche

Auftragsbestätigung und keine Rechnung existieren, könnte wie bereits

vorstehend unter Ziff. IV 5.1.1 erläutert mit der Schwarzarbeit in Zusammenhang

gebracht werden, da man keine Beweismittel schaffen wollte. Komisch mutet

überdies an, dass die Firma [Metalloberflächenveredler] gemäss den glaubhaften

Aussagen von J.___ ihm die Bestätigung vom 27. Juni 2012 in vorgefertigter Form

per Fax übermittelt haben soll.

Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz als

Beweisergebnis festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass der Beschuldigte 1 auf eine Barzahlung drängte. Es ist vielmehr davon

auszugehen, dass der Beschuldigte 1 im Namen und Auftrag der Firma [Metalloberflächenveredler]

im Zusammenhang mit dem Vorhaben der geplanten Umstrukturierung die Bezahlung

offener Rechnung vorantreiben wollte und dem Kunden dabei die Möglichkeit

offenliess, gleich bar zu bezahlen. Dem Beschuldigten 1 kann nicht nachgewiesen

werden, dass er die CHF 6'000.00 unrechtmässig für private Zwecke verwenden

wollte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift lässt sich nicht rechtsgenüglich

erstellen, weshalb der Beschuldigte 1 vom Vorhalt der Veruntreuung gemäss

Anklageziffer lit. A Ziff. 1.2 freizusprechen ist.

5.2 Vorhalte Beschuldigte 2

5.2.1 Bargeldbezüge ab Geschäftskonto

der [Metalloberflächenveredler] (AnklS. lit. B. Ziff. 1.1)

Die vorliegend zu beurteilenden Bezüge

wurden mit Ausnahme der ersten drei Bezüge (12.1., 30.1. und 10.2.2012) während

des nachgewiesenen stationären Aufenthalts des Privatklägers getätigt. Mit

Bezug auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. IV. 5.1.1 muss auch hier

grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger sowohl vor wie

auch während seines stationären Aufenthalts über das Firmengeschehen laufend

informiert war sowie insbesondere auch Einblick in die Kontoauszüge der Firma

hatte.

Die Beschuldigte 2 sagte aus, es gebe

ein Kassabuch, aus welchem hervorgehe, wieviel sie monatlich abgehoben habe.

Wieso sie jeweils Geld geholt habe bzw. für was das jeweils gebraucht worden

sei, stehe da drin. Manchmal für das, was da effektiv draufstehe, manchmal auch

für Schwarzarbeiter, für Barzahlungen an Kunden und manchmal sei ein Teil an

den Privatkläger abgegeben worden (AS 273, 1268). Dass Schwarzarbeit in der

Firma betrieben wurde, konnte dem Privatkläger in strafrechtlicher Hinsicht

zwar nicht nachgewiesen werden, dennoch wurde bereits vorstehend unter Ziff.

IV. 5.1.1 ausgeführt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass in der Firma [Metalloberflächenveredler]

Schwarzarbeit betrieben wurde. Die Schwarzarbeiter wurden dabei hauptsächlich

entweder mit dem bezogenen Bargeld, mit Schwarzgeld oder aber Geldern von pro

forma ausgefüllten angeblichen Spesenzahlungen an Mitarbeiter bar auf die Hand

bezahlt. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten 2 waren dies bis zu vier Leute

im Monat, welche pro Tag CHF 250.00 – CHF 300.00 verdient hätten (ASOG 00192).

Entsprechend musste zwangsläufig genügend Bargeld in der Firmenkasse vorhanden

sein. Aktenkundig sind denn auch diverse Belege, aus welchen hervor geht, dass

Arbeiter auch schon vorher bar ausbezahlt wurden (AS 1226 ff.). Dies bestätigte

auch die Beschuldigte 2, indem sie aussagte, dieses Vorgehen sei auch

schon vorher so angewendet worden, also nicht erst im Januar und Februar 2012

(AS 273). Auch scheint es üblich gewesen zu sein, den Mitarbeitern bei Bedarf

Vorschüsse auszubezahlen, was ebenfalls die Notwendigkeit mit sich brachte,

stets Bargeld da zu haben. So hätten ihr die Mitarbeiter immer im Voraus

gesagt, wie viel Vorschuss sie benötigt hätten, weshalb sie gewusst habe, wie

viel sie jeweils habe holen müssen (AS 273, 1269). Aktenkundig ist bspw., dass G.___

am 10. Februar 2012 CHF 500.00 und S.___ am 16. Februar 2012 CHF 1'000.00

als Lohnvorschüsse ausbezahlt wurden (AS 064 f.). Der Lohn (gemeint sein dürfte

jener der Schwarzarbeiter) sei ausserdem nicht zwingend Ende Monat ausbezahlt

worden, vielmehr hätten die einfach gearbeitet und irgendwann sei das einfach

ausbezahlt worden (AS 1270). Die Aussagen der Beschuldigten 2 sind glaubhaft, konnte

sie doch nachvollziehbar erklären, wieso stets grössere Summen an Bargeld in

der Firmenkasse sein mussten. Die Beschuldigte 2 gab ausserdem zu Protokoll,

bis am 12. Januar 2012 seien Betriebsferien gewesen (AS 271 ff.). Dass sie

folglich am Tag, an welchem der Betrieb wieder aufgenommen wurde, Bargeld bezog,

um eine gewisse Summe in der Kasse zu haben, ist ebenfalls nachvollziehbar.

Die Beschuldigte 2 ist gemäss ihren

eigenen Aussagen gelernte Detailhandelsfachfrau. Sie sei nicht als Buchhalterin

ausgebildet und habe keine entsprechenden Vorkenntnisse/Erfahrungen (AS 274).

Inwiefern der Vertreter des Privatklägers darauf kommt, die Beschuldigte 2 habe

unbestrittenermassen einmal gelernt, wie eine Buchführung korrekterweise zu

führen sei, erschliesst sich dem Gericht nicht. Auf Vorhalt, die Bargeldbezüge

seien im Kassabuch nicht als Einnahmen verbucht worden und somit sei das Geld

nicht der Kasse beigelegt worden, konnte die Beschuldigte 2 nachvollziehbar

darlegen, wie sie vorging. So sei der Anfangssaldo jeweils das gewesen, was

abgehoben worden sei. Sie habe die Barbezüge also nicht in der Spalte Einnahmen

eingetragen, sondern alle Belege der Barbezüge für Januar/Februar 2012 bis 16.

März 2012 zusammengezählt und die jeweiligen Summen dann als Anfangssaldo bei

den beiden Monaten eingetragen. Was Ende Monat übrig geblieben sei, sei zu

Beginn des nächsten Monats auf diesen Monat übertragen worden. Beim Januar 2012

seien CHF 994.00 in der Kasse geblieben, diese seien zu Beginn des nächsten

Monats wieder beim Anfangssaldo dazugerechnet worden. Für den März 2012 habe es

noch gar kein Kassabuch gegeben, das habe sie nach den Ferien machen wollen.

Die Formularvorlage der Kassabuchführung habe sie von der [Treuhandfirma] zur

Verfügung gestellt erhalten, diese sei ihr nicht gross erklärt worden. Am

Anfang habe ihr eigentlich gar niemand erklärt, wie sie das Kassabuch führen

solle. Sie habe es nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Etwa zwei bis drei

Monate vor der Kündigung habe ihr das Treuhandbüro gesagt, dass sie das eben so

machen solle. Bis dahin habe sie ihr eigenes System, welches sie sich im Excel

erarbeitet habe, gehabt (AS 273 f., 1268; ASOG 00195). Auch der Privatkläger

selbst sagte auf entsprechende Frage aus, die letzte Bilanz sei im Dezember

2011 erstellt worden. Diese habe der Treuhänder kontrolliert. Er habe ihm sowie

der Beschuldigten 2 gesagt, dass es dringend notwendig sei, ein Kassabuch zu

führen (AS 163). Es ist also davon auszugehen, dass die Kassabuchführung erst

ab Januar 2012 eingeführt wurde, was wiederum die Aussagen der Beschuldigten 2,

sie habe vorher ein anderes System gehabt und der Treuhänder habe ihr gesagt,

dass sie dies jetzt so machen solle, stützt. Mit der Vorinstanz lässt sich

gestützt auf die vorhandenen Belege insgesamt der Schluss ziehen, dass das von

der Beschuldigten 2 dargelegte System, auch wenn dies nicht einer korrekten

Buchführung entspricht, für die Monate Januar 2012 und Februar 2012

nachvollzogen werden kann und sie sämtliches bezogenes Bargeld aufführte. In

diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein Bargeldbezug vom 16. Januar

2012 in Höhe von CHF 2'000.00 fälschlicherweise in der Anklageschrift

nicht aufgelistet wurde (AS 076). Zusammen mit den anderen beiden Barbezügen im

Januar in Höhe von CHF 2'000.00 sowie CHF 3'000.00 ergibt sich der

Anfangssaldo von insgesamt CHF 7'000.00, welchen die Beschuldigte 2 damit

in korrekter Höhe für den Januar 2012 im Kassabuch auflistete (AS 063). Bezüglich

dem Kassabuch für den Februar 2012 kann festgestellt werden, dass die

Beschuldigte 2 dabei Barbezüge bis und mit denjenigen berücksichtigte, welche

sie am 9. März 2012 tätigte, total CHF 4'200.00. Dieser Betrag plus

der übrig gebliebene Betrag vom Vormonat in Höhe von CHF 994.05 ergibt einen

Gesamtbetrag von CHF 5’194.05. Der Anfangssaldo für Februar 2012 lautete gemäss

der Beschuldigten 2 allerdings CHF 5'094.05, womit eine Differenz von

CHF 100.00 festzustellen ist (AS 079). Zu berücksichtigen ist in diesem

Zusammenhang aber, dass die Beschuldigte 2 das Kassabuch gemäss ihren Aussagen

noch nicht fertiggestellt hatte, dies nach ihren Ferien tun wollte, jedoch aufgrund

der fristlosen Kündigung nicht mehr dazu kam. Auch sagte die Beschuldigte 2

aus, sie habe das Kassabuch samt Belegen jeweils dem Treuhandbüro monatlich zur

Überprüfung senden müssen (AS 274). Es ist davon auszugehen, dass das

Treuhandbüro diesen (Rechnungs-)Fehler bemerkt hätte.

Im Übrigen kann wiederum auf die

Ausführungen in Ziff. IV. 5.1.1 vorstehend verwiesen werden, worin bereits

dargelegt wurde, wieso nicht davon auszugehen ist, dass die Beschuldigten der

Firma Schaden zufügen wollten (Gewinnbeteiligung, AG-Gründung).

Zusammenfassend liegen keine

Anhaltspunkte dafür vor und es kann nicht nachgewiesen werden, dass die

Beschuldigte 2 das bezogene Bargeld für private Zwecke verwendete. Vielmehr ist

davon auszugehen, dass das Geld im Namen und Auftrag der Firma verwendet wurde.

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit nicht rechtsgenüglich erstellt,

weshalb die Beschuldigte 2 vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss

Anklageziffer lit. B. Ziff. 1.1 freizusprechen ist.

5.2.2 Zahlungen bzw. Bargeldbezüge ab

Privatkonto des Privatklägers (AnklS. lit. B. Ziff. 1.2 und 2)

Es ist unbestritten, dass die EC-Karte

des Privatklägers schon seit geraumer Zeit im Besitze der Beschuldigten 2 war. Der

Privatkläger gab diesbezüglich zu Protokoll, die Beschuldigte 2 habe den

Auftrag gehabt, mit seiner EC-Karte seine privaten Rechnungen zu bezahlen und

wenn er bspw. am Wochenende frei gehabt und Geld benötigt habe, habe er sie

angerufen und beauftragt, ihm das Geld zu beziehen. Er habe das Geld entweder

direkt in der Firma von ihr oder dem Beschuldigten 1 erhalten (samstags), oder

sie oder andere Mitarbeiter hätten es ihm in die Klinik gebracht, wenn er diese

nicht habe verlassen dürfen. Die Beschuldigte 2 habe keine Erlaubnis gehabt,

die Bezüge in Höhe von CHF 3'184.30 zu tätigen. Sie habe ihm aber gesagt, dass

sie ihm mehrfach Geld «aus dem eigenen Sack» habe geben müssen. Sie habe

mitgeteilt, dass sie diese Beträge zusammenfasse und er habe dann am Schluss

einen Sammelbeleg unterschrieben, damit sie das Geld wieder habe holen können.

Auch die Frage, ob er in die Firma angerufen und gesagt habe, dass er unbedingt

Kleider brauche, bejahte er. Ebenso, dass es vorgekommen sei, dass er in die

Firma angerufen habe und nach Essen und Alkohol verlangt habe (AS 162, 164).

Der Privatkläger selbst bestätigte mit seinen Aussagen also, gewusst zu haben,

dass er der Beschuldigten 2 Geld schuldete, da sie ihm mitgeteilt habe,

mehrfach Geld «aus ihrem eigenen Sack» gegeben zu haben. Die Beschuldigte 2

konnte denn auch glaubhaft erklären, wie diese Schulden jeweils entstanden. Sie

gab zu Protokoll, der Privatkläger habe ihnen die EC-Karte überlassen, mit der

Einwilligung diese zu benutzen, weil er ihnen Geld geschuldet habe. Immer wenn

der Privatkläger in die Firma gekommen sei, habe sie ihm nämlich Geld geben

müssen. Manchmal habe er vorher angerufen und mitgeteilt, wieviel er benötigt

habe. Die Zeitspanne sei z.T. sehr kurz gewesen, nur etwa eine Stunde vorher.

Dies sei für sie stressig gewesen, weil sie ja nach Aarau zur Bank gemusst

habe. Wenn die Beträge nicht höher als CHF 150.00 – CHF 300.00 gewesen seien,

habe sie darum in der Firma direkt bei den Angestellten und/oder bei sich die

Summe gesammelt, um den Weg nach Aarau zu sparen. Sie habe dem Privatkläger

also Geld «aus ihrem eigenen Sack» übergeben. Sie habe immer Geld bereit haben

müssen. Dies sei in der Woche so zwei bis drei Mal vorgekommen. Sogar am

Bahnhof habe sie ihm Geld geben müssen, immer und immer wieder. Alles, was sie

bei sich im Portemonnaie gehabt habe. Das, was sie ihm gegeben habe, habe sie sich

immer wieder zurückgeholt, sobald genügend Geld auf dem Konto gewesen sei. Wenn

der Privatkläger nicht in die Firma habe kommen können, habe er telefoniert und

diese Summen von CHF 100.00 bis CHF 300.00 verlangt. Dann hätten sie dies

direkt auch aus ihrem Eigentum genommen und ihm gebracht. In der Klink habe es

ausserdem immer wieder geheissen, man solle ihm Hemden und Parfüm bringen. Sie

habe den Privatkläger auch oft zu (neuen) Kunden begleitet und sei mit ihrem

privaten PW an die jeweiligen Treffpunkte gefahren. Pro Tag habe sie sicher 150

bis 300 km zurückgelegt. Diese Autospesen wie auch andere Bargeldauslagen habe

er ihr nicht vergütet. Er habe mit ihr dann mündlich vereinbart, dass sie ihre

Umtriebe ab seinem Privatkonto über die EC-Karte beziehen könne, sobald

genügend Geld drauf sei. Sie hätten das Geld dann erst viel später beziehen

können. Sie habe immer auf ein Blatt geschrieben, wie viele Kilometer sie

gefahren sei, wie viel Geld sie ihm gegeben habe etc. Das Konto sei meistens im

Minus gewesen. Oft sei sie am Schalter gewesen und habe nichts abheben können.

Deshalb habe sich das manchmal zusammengesammelt (AS 274 ff., 1274 ff.;

ASOG 00191 ff.). Dass der Privatkläger damit Schulden bei der Beschuldigten 2

hatte, kann mit der Vorinstanz als erstellt gelten. Aber auch, dass der

Privatkläger diese Schulden anerkannte, kann als erstellt gelten, hätte er

sonst nicht gemäss seinen eigenen Aussagen jeweils Sammelbelege, damit sie das

Geld dann wieder habe holen können, unterschrieben. Diese Aussage sowie

insbesondere auch die Tatsache, dass die Beschuldigte 2 im Besitze der

Bankkarte des Privatklägers war – dieser notabene keine eigene Bankkarte bei

sich hatte – lässt darauf schliessen, dass es die Absicht des Privatklägers

gewesen sein dürfte, dass sich die Beschuldigte 2 die geschuldeten Beträge

selbstständig von seinem Konto zurückholte. Die Beschuldigte bejahte denn auch

die explizite Frage, ob sie die offenen Beträge von seinem Konto beziehen

durfte, er habe ihr dies so gesagt (ASOG 00193). Vor diesem Hintergrund

erscheint es denn auch nicht abwegig, dass die Beschuldigte 2 die EC-Karte

dafür benutzte, Bargeldbezüge während ihrer Ferien sowie Zahlungen in

Geschäften zu tätigen. Wie sonst sich die Beschuldigte 2 das Geld hätte holen

können, erschliesst sich dem Gericht nicht. Eine bspw. schriftliche Abmachung,

in welcher Form die Beschuldigte 2 sich das Geld zurückholen durfte, ist nicht

aktenkundig und es wurde vom Privatkläger diesbezüglich auch nichts ausgesagt.

An dieser Stelle sei ausserdem erwähnt,

dass sämtliche Bargeldbezüge in Bosnien sowie auch die beiden Einkäufe in den

Geschäften im Jahr 2011 stattfanden, und damit in einer Zeit, in der der

Beschuldigte regelmässig in der Firma anwesend gewesen sein dürfte und über das

Firmengeschehen informiert war (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziff. IV.

5.1.1). Es ist davon auszugehen, dass er damit Einblick in sämtliche

Unterlagen, wozu auch seine privaten Kontoauszüge gehörten, hatte. Die

Beschuldigte 2 gab diesbezüglich zu Protokoll, der Privatkläger habe die

Kontoauszüge bekommen und ihre Bezüge in Bosnien sicher gesehen – er habe alles

gewusst. Sie habe mehrfach in Bosnien Geld bezogen, da es ihnen gezielt wichtig

gewesen sei, die Ausstände des Privatklägers endlich erhalten zu können. Sie

hätten einfach immer wieder probiert, manchmal sei nichts gegangen. Sie hätten

damals auch darüber gesprochen und sie habe ihn darüber informiert, dass sie

das Geld von den noch ausstehenden Schulden abgezogen habe. Dies sei bereits

vorher mit ihm besprochen worden. Nach diesen Ferien sei der Privatkläger zu

ihnen nach Hause gekommen und sie hätten eine Abrechnung mittels «Zetteli»

vollzogen. Auch die Kleider- und Schuhkäufe habe sie von diesen Schulden in

Abzug gebracht. Sie habe immer so Fresszettel geschrieben, damit sie es ihm

habe zeigen können. Sie habe ihm gesagt, dass sie das dann nehmen werde. Er

habe nur gesagt: «Jaja, nimm das nur.» Die Bezüge seien nicht zu ihrem

persönlichen Vorteil oder zum Schaden des Privatklägers gewesen. Sie sei doch

nicht so blöd und kaufe im [Modegeschäft 1] ein bzw. tätige Barbezüge in

Bosnien, wenn er dies nicht hätte wissen dürfen. Vielmehr wäre sie diesfalls

einfach in der Schweiz zur Bank und hätte Bargeld abgehoben. Er habe sie im

Jahr 2012 rausgeschmissen. Somit hätte er ein Jahr lang nicht bemerkt, dass in

Bosnien Geld bezogen und diese Schuh- und Kleidereinkäufe getätigt worden

seien. Er habe die Belege ganz sicher gesehen (AS 275 f., 1274 f; ASOG 00193).

Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang korrekterweise aus, dass die

Bargeldbezüge in Bosnien gar auf mehreren Kontoauszügen ersichtlich und

aufgrund ihres speziellen Charakters sehr auffallend gewesen seien. Ebenso hätten

die beiden Bezahlungen in einem Kleider- sowie Schuhgeschäft aufgrund der

sonstigen Zahlungen auffallenden Charakter gehabt. Diesen Ausführungen ist zu

folgen. Die Bargeldbezüge sowie die Einkäufe in den Schuh- bzw.

Kleidergeschäften waren im Vergleich zu den übrigen Bewegungen auf dem Konto

derart auffällig, dass den Aussagen der Beschuldigten 2, hätte sie es

verheimlichen wollen, hätte sie einfach bei der Bank Bargeld bezogen,

beizupflichten ist. Es ist davon auszugehen, dass, hätte die Beschuldigte 2

dies verbergen wollen, sie es nicht so offensichtlich gemacht hätte. Ebenfalls

ist anzunehmen, dass wenn man jemand anderem die Bankkarte überlässt, die

monatlichen Kontoauszüge dann umso mehr angeschaut bzw. überprüft werden. Insgesamt

kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der

Privatkläger die Zahlungen in den Kontoauszügen seines Privatkontos gesehen

haben musste und genehmigte.

Zu guter Letzt werden die Aussagen der

Beschuldigten 2 von jenen des Beschuldigten 1 gestützt. So sagte dieser aus,

der Privatkläger habe sich jeden Tag Geld von ihnen ausgeliehen: CHF 100.00,

CHF 200.00, CHF 300.00. So habe die Beschuldigte 2 ihm auch privates Geld

übergeben. Sie sei zuständig gewesen für ihn, «Zum seine Wünsche ausfüllen.»

Sie habe für ihn Parfüm, Hosen, Pyjamas, einfach alles für ihn privat gekauft,

habe seine Rechnungen bezahlt. Auf die Frage, ob der Privatkläger gesagt haben

soll, das Geld, welches er schuldig gewesen sei, könne die Beschuldigte 2 mit

der EC-Karte des Privatklägers von dessen Konto beziehen, antwortete er: «Ja,

das war schon immer so.» (AS 1212) Der Privatkläger habe alles gewusst, jeden

Monat den Kontoauszug erhalten und angeschaut (ASOG 00185).

Als Beweisergebnis kann demnach

Folgendes festgehalten werden: Es kann davon ausgegangen werden, dass die

Beschuldigte 2 mit der EC-Karte des Privatklägers ab dessen Privatkonto einerseits

keine unrechtmässigen Barbezüge in den Fremdwährungen BAM und Euro,

andererseits nicht unrechtmässig in einem Kleider- sowie einem Schuhgeschäft

Einkäufe tätigte. Vielmehr kann als erstellt gelten, dass der Privatkläger von

den jeweiligen Barbezügen sowie den Einkäufen in den Geschäften wusste und

diese genehmigte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit nicht

erstellt. Die Beschuldigte 2 ist somit von den Vorwürfen der mehrfachen

Veruntreuung gemäss Anklageziffer lit. B. Ziff. 1.2 sowie des mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageziffer

lit. B. Ziff. 2 freizusprechen.

VII. Strafzumessung

Da der erstinstanzliche Schuldspruch der

mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Beschuldigten 1

in Rechtskraft erwuchs und damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens war, hätte

er nur insofern bei der Strafzumessung im Rahmen des Asperationsprinzips berücksichtigt

werden müssen, wenn vor Berufungsgericht seinerseits Schuldsprüche erfolgt

wären. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich allerdings Ausführungen

zur Strafzumessung und zur Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. ist auf

das erstinstanzliche Urteil zu verweisen.

VIII. Zivilforderungen

Die Vorinstanz legte dar, dass das

Prozessführungsrecht im Konkursverfahren auf Rechtsanwalt Hans M. Weltert und T.___

übertragen worden sei. Sie wies darauf hin, dass unklar sei, ob diese Abtretung

zwischenzeitlich annulliert worden sei oder nicht. Ohne Kenntnis der

Prozessführungsbefugnis könne der Anspruch materiell nicht geprüft werden.

Entsprechend seien die Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg zu

verweisen (Urteilsseite 19). In seiner Berufungsbegründung äussert sich der

Vertreter des Privatklägers nicht dazu, ob die Abtretung der in diesem

Strafverfahren geltend gemachten Forderungen an Rechtsanwalt Hans M. Weltert

sowie T.___ von der Konkursverwaltung zwischenzeitlich annulliert wurde oder

nicht. Entsprechend fehlt auch ein Nachweis einer solchen Annullierung. Der

Vertreter führt lediglich aus, der Beschuldigte sei der Prozessberechtigte, da

er der persönlich Betroffene und Geschädigte sei (ASB 53). Mit der Vorinstanz

ist festzuhalten, dass ohne Kenntnis der Prozessführungsbefugnis der Anspruch

materiell nicht geprüft werden kann. Es kann vollumfänglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Zivilforderungen des

Privatklägers sind deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.

IX. Kosten-, Entschädigungs- und

Genugtuungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten-, Entschädigungs- sowie Genugtuungsentscheid (Ziff. 7,

9 und 10 des erstinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird.

2.2.2 Vor dem Hintergrund, dass die

Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil nicht anfochten und die

Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete, beruht die

Durchführung des obergerichtlichen Verfahrens einzig auf der Berufung des

Privatklägers, welche erfolglos war. Im Ergebnis hat damit grundsätzlich der

Privatkläger die Kosten zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gehen die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr

von CHF 1'200.00, total CHF 1'360.00, allerdings zu Lasten des Staates

Solothurn.

2.2 Parteientschädigung / Unentgeltliche

Rechtspflege

2.2.1 Beschuldigte

2.2.1.1 Wird die beschuldigte Person

ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie

eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach

dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der

Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die

Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der

Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten

durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

2.2.1.2 Der Verteidiger der beiden

Beschuldigten, Rechtsanwalt Oliver Wächter, macht gemäss eingereichter

Honorarnote vom 15. Mai 2025 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von

total 20.1 Stunden à CHF 280.00 geltend. Des Weiteren setzt sich die Kostennote

aus Auslagen von CHF 158.60 sowie 8,1 % MwSt. von CHF 468.70 zusammen.

Damit resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'255.30 (ASB 171

ff.). Die Honorarnote erscheint angemessen – insbesondere auch im direkten

Vergleich mit der Kostennote des Vertreters des Privatklägers, der für das

Berufungsverfahren eine Entschädigung von total CHF 9'604.00 geltend macht

(ASB 163). Im Umfang von CHF 6'255.30 ist den Beschuldigten dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar

durch den Staat Solothurn.

2.2.2 Privatkläger

2.2.2.1 Die

Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf

angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie

obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt,

wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen

und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird.

Der Privatkläger unterliegt im

Berufungsverfahren sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt. Er hat damit analog

dem erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

2.2.2.2 Dem Gesuch des Privatklägers um Ernennung von Rechtsanwalt

Hans M. Weltert als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde für das

Berufungsverfahren allerdings entsprochen. Die Honorarnote des unentgeltlichen

Rechtsbeistands weist einen Arbeitsaufwand von insgesamt 38,97 Stunden

aus. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit der

Berufungserklärung vom 14. August 2024 gestellt. Da die Kosten grundsätzlich ab

dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernommen werden, wird die Position

«Entwurf Berufungserklärung, weitere Recherche Beweisrecht» vom 13. August 2024

noch berücksichtigt, alle sonstigen Positionen, welche vor diesem Datum

datieren, können nicht berücksichtigt werden und die Honorarnote ist entsprechend

zu kürzen. Die Honorarnote ist ausserdem um diverse weitere Positionen wie

Versandarbeiten, Fristerstreckungsgesuche, Dossiereröffnungs- sowie

-verwaltungsarbeiten, bei welchen es sich um sog. Kanzleiaufwand handelt und welche

nicht zu vergüten sind, zu kürzen (ASB 164 f.). Im Übrigen erscheint die

Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands angemessen und es kann ihr

entsprochen werden. Der Aufwand beläuft sich entsprechend auf insgesamt 31.16 Stunden

für das Berufungsverfahren. Dieser ist mit je CHF 190.00 pro Stunde,

ausmachend CHF 5'920.40, zu entgelten. Der Vertreter des Privatklägers

macht ausserdem eine Auslagenpauschale von 3 % in der Höhe von CHF 256.55

sowie Porto von CHF 76.15, total Auslagen von CHF 332.70 geltend. In diesem

Zusammenhang ist festzuhalten, dass prozentuale Büropauschalen weder nach

kantonalem Gebührentarif noch gemäss Praxis der Strafkammer des Obergerichts

vorgesehen sind, da die effektiven Auslagen zu vergüten sind. Die Auslagen des

Vertreters des Privatklägers werden daher – auch im direkten Vergleich mit den

detailliert ausgewiesenen Auslagen des Verteidigers der Beschuldigten – auf

pauschal CHF 150.00 festgesetzt. Hinzu kommt 8,1 % Mehrwertsteuer von total CHF 491.70.

Damit resultiert eine Entschädigung von CHF 6'562.10. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege ist sie vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Privatkläger, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Privatklägers erlauben.

__________

Demnach wird in Anwendung von

-

Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und

4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106 StGB; Art. 27

Abs. 1, Art. 32, Art. 34 Abs. 4, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a, Art. 12 Abs. 1

VRV; Art. 5, Art. 126 Abs. 2, Art. 406 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428

Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (A.A.___)

-

Art. 126 Abs. 2, Art. 406

Abs. 2, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO (B.A.___)

erkannt:

I.

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 wurde A.A.___ vom Vorhalt der versuchten

Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis am

5. April 2012 (AnklS. lit. A Ziff. 2), freigesprochen.

2.

A.A.___ wird zudem vom

Vorhalt der mehrfachen Veruntreuung, evtl. versuchten Veruntreuung, betreffend

lit. A Ziff. 1.2, angeblich begangen in der Zeit von 1. Juni 2011 bis am

5. April 2012 (AnklS. lit. A Ziff. 1), freigesprochen.

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 hat sich A.A.___ der mehrfachen groben

Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung,

Abstandsunterschreitung), begangen am 2. Juli 2015 und am 13. August

2015, schuldig gemacht (AnklS. lit. A Ziff. 3).

4. A.A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen

zu je CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Luzern vom 30. Juni 2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Busse von

CHF 1’200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 30. Juni 2022.

5. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

II.

B.A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a) mehrfache Veruntreuung, angeblich

begangen in der Zeit vom 19. April 2011 bis am 5. April 2012 (AnklS. lit. B

Ziff. 1),

b)

mehrfacher

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen in

der Zeit vom 17. April 2011 bis am 26. Juli 2011 (AnklS. lit. B Ziff.

2).

III.

Die Zivilforderungen von C.___ gegenüber

A.A.___ und B.A.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

IV.

1.

B.A.___ wird zulasten des Staates Solothurn

eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit

10. Juli 2012 zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 wird der Antrag von A.A.___ auf

Zusprechung einer Genugtuung abgewiesen.

3.

a) A.A.___ und

B.A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 55'174.85

(inkl. Auslagen und MwSt. [8,0% MwSt. von CHF 2'244.40, 7,7 % MwSt.

von CHF 1'231.85 und 8,1 % MwSt. von CHF 797.70]) zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

b) A.A.___ und B.A.___, verteidigt durch

Rechtsanwalt Oliver Wächter, Olten, wird für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 6'255.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

4.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Hans M. Weltert, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'562.10 (Honorar

CHF 5’920.40, Auslagen CHF 150.00, 8.1 % MwSt. CHF 491.70)

festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von C.___ vom

Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

5.

a) Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00,

total CHF 4'139.70, hat A.A.___ im Umfang von CHF 291.50 zu

bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

b) Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00,

total CHF 1'360.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Wächter