STBER.2024.59
mehrfache Veruntreuung, mehrfach versuchte Veruntreuung; mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
3. Dezember 2024Deutsch3 min
wurde vom Vorhalt der mehrfachen Veruntreuung (Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen
Source so.ch
SOG 2025 Nr. 2
Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO: Werden vom
Privatberufungskläger in der schriftlichen Berufungserklärung erstinstanzlich
ausgesprochene Freisprüche angefochten, so genügt die Bezeichnung der
angefochtenen Freisprüche den Anforderungen gemäss Art. 399 lit. b StPO, wonach
anzugeben ist, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird.
Ein gleichzeitiger ausformulierter Antrag, dass in der Sache Schuldsprüche
verlangt werden, ist nicht notwendig. Ebenso genügt die Anfechtung der
erstinstanzlich verfügten Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg,
sofern sich ein Konnex der betroffenen Zivilforderungen mit den angefochtenen
Frei- bzw. beantragten Schuldsprüchen unmissverständlich aus den Akten ergibt.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 wurde ein
Beschuldigter u.a. vom Vorhalt der mehrfachen Veruntreuung (evtl. der teilweise
versuchten Veruntreuung) sowie der versuchten Veruntreuung freigesprochen
(Ziff. 1 lit. a und lit b. des erstinstanzlichen Urteils). Die Mitbeschuldigte
wurde vom Vorhalt der mehrfachen Veruntreuung (Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen
Urteils) sowie vom Vorhalt des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(evtl. gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage) freigesprochen (Ziff. 4 lit. a und lit. b des
erstinstanzlichen Urteils). Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg
verwiesen (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils). Mit Berufungserklärung
stellte der Privatberufungskläger die Anträge, es seien «Die Ziff. 1 lit. a,
Ziff. 4 lit. a, Ziff. 4 lit. b und Ziff. 6 des Urteils vom 10. Juni 2024
(…) aufzuheben.» Konkret ausformulierte Anträge erfolgten nicht. Die
Verteidigung der beiden Beschuldigten stellte in der Folge den Antrag, mangels
genügender Substantiierung der Berufungserklärung sei auf die Berufung nicht
einzutreten.
Aus den
Erwägungen:
Erwägungen
«2. Im
vorliegenden Fall verlangt der Privatkläger die Aufhebung der Freisprüche
betreffend Vorhalte, in denen er als Geschädigter in der Anklageschrift
aufgeführt ist. Indem er die Freisprüche angefochten hat und die Aufhebung der
Freisprüche verlangt, ergibt sich zweifelsfrei, dass mit der Berufung die
Verurteilung der Beschuldigten in diesen Punkten verlangt wird. Die Anfechtung
der Freisprüche wird auch ausdrücklich in den Bemerkungen in Ziff. 4 der
Berufungserklärung genannt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit vom
zitierten Bundesgerichtsentscheid 7B_539/2023, in dem Schuldsprüche angefochten
waren und Interpretationsspielraum bestand, was genau verlangt wurde (ob
Freispruch oder nur eine andere rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen
Sachverhalts). Im vorliegenden Fall besteht kein Interpretationsspielraum: Wer
als Privatberufungskläger Freisprüche von Beschuldigten anficht, in denen er
als Geschädigter in der Anklageschrift aufgeführt ist, kann nur Schuldsprüche
mit der Berufung in den aufgeführten Punkten verlangen. Es ist somit auf die
Berufung des Privatberufungsklägers in Bezug auf die angefochtenen Freisprüche
(Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit. a und Ziff. 4 lit. b des angefochtenen Urteils)
einzutreten.
3.
Dasselbe
gilt hinsichtlich der Zivilforderungen. Wird in der Berufungserklärung
zeitgleich die Aufhebung von Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils betreffend
die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg gefordert, so kann dies
nicht anders ausgelegt werden, als dass an der grundsätzlichen Geltendmachung
von Zivilforderungen weiterhin festgehalten wird. Dass eine Bezifferung deren
exakter Höhe nicht erfolgt ist, ändert daran nichts. Ebenso ändert sich nichts
aufgrund des Umstandes, dass keine genaue Ausscheidung erfolgt ist, welche
Zivilansprüche weiterhin gefordert werden: Aus den Akten ergibt sich, dass im
Zusammenhang mit dem erfolgten Freispruch gemäss Ziff. 1 lit. b des
erstinstanzlichen Urteils (versuchte Veruntreuung, angeblich begangen [durch
den Beschuldigten]) im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gar nie
Zivilforderungen gestellt worden sind. Die geltend gemachte Anfechtung bezieht
sich damit von vornherein nur auf die für die Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit.
a und Ziff. 4 lit. b geforderten Schuldsprüche. Die Berufungserklärung ist
damit auch in diesem Punkt unmissverständlich.
4.
(…)
5.
Auf die
Berufung des Privatberufungsklägers ist somit einzutreten. (…)»
Obergericht,
Strafkammer, Entscheid vom 3. Dezember 2024 (STBER.2024.59)