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Entscheid

STBER.2024.59

mehrfache Veruntreuung, mehrfach versuchte Veruntreuung; mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, evtl. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

3. Dezember 2024Deutsch3 min

wurde vom Vorhalt der mehrfachen Veruntreuung (Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen

Source so.ch

SOG 2025 Nr. 2

Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO: Werden vom

Privatberufungskläger in der schriftlichen Berufungserklärung erstinstanzlich

ausgesprochene Freisprüche angefochten, so genügt die Bezeichnung der

angefochtenen Freisprüche den Anforderungen gemäss Art. 399 lit. b StPO, wonach

anzugeben ist, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird.

Ein gleichzeitiger ausformulierter Antrag, dass in der Sache Schuldsprüche

verlangt werden, ist nicht notwendig. Ebenso genügt die Anfechtung der

erstinstanzlich verfügten Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg,

sofern sich ein Konnex der betroffenen Zivilforderungen mit den angefochtenen

Frei- bzw. beantragten Schuldsprüchen unmissverständlich aus den Akten ergibt.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 wurde ein

Beschuldigter u.a. vom Vorhalt der mehrfachen Veruntreuung (evtl. der teilweise

versuchten Veruntreuung) sowie der versuchten Veruntreuung freigesprochen

(Ziff. 1 lit. a und lit b. des erstinstanzlichen Urteils). Die Mitbeschuldigte

wurde vom Vorhalt der mehrfachen Veruntreuung (Ziff. 4 lit. a des erstinstanzlichen

Urteils) sowie vom Vorhalt des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

(evtl. gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage) freigesprochen (Ziff. 4 lit. a und lit. b des

erstinstanzlichen Urteils). Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg

verwiesen (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils). Mit Berufungserklärung

stellte der Privatberufungskläger die Anträge, es seien «Die Ziff. 1 lit. a,

Ziff. 4 lit. a, Ziff. 4 lit. b und Ziff. 6 des Urteils vom 10. Juni 2024

(…) aufzuheben.» Konkret ausformulierte Anträge erfolgten nicht. Die

Verteidigung der beiden Beschuldigten stellte in der Folge den Antrag, mangels

genügender Substantiierung der Berufungserklärung sei auf die Berufung nicht

einzutreten.

Aus den

Erwägungen:

Erwägungen

«2. Im

vorliegenden Fall verlangt der Privatkläger die Aufhebung der Freisprüche

betreffend Vorhalte, in denen er als Geschädigter in der Anklageschrift

aufgeführt ist. Indem er die Freisprüche angefochten hat und die Aufhebung der

Freisprüche verlangt, ergibt sich zweifelsfrei, dass mit der Berufung die

Verurteilung der Beschuldigten in diesen Punkten verlangt wird. Die Anfechtung

der Freisprüche wird auch ausdrücklich in den Bemerkungen in Ziff. 4 der

Berufungserklärung genannt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit vom

zitierten Bundesgerichtsentscheid 7B_539/2023, in dem Schuldsprüche angefochten

waren und Interpretationsspielraum bestand, was genau verlangt wurde (ob

Freispruch oder nur eine andere rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen

Sachverhalts). Im vorliegenden Fall besteht kein Interpretationsspielraum: Wer

als Privatberufungskläger Freisprüche von Beschuldigten anficht, in denen er

als Geschädigter in der Anklageschrift aufgeführt ist, kann nur Schuldsprüche

mit der Berufung in den aufgeführten Punkten verlangen. Es ist somit auf die

Berufung des Privatberufungsklägers in Bezug auf die angefochtenen Freisprüche

(Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit. a und Ziff. 4 lit. b des angefochtenen Urteils)

einzutreten.

3.

Dasselbe

gilt hinsichtlich der Zivilforderungen. Wird in der Berufungserklärung

zeitgleich die Aufhebung von Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils betreffend

die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg gefordert, so kann dies

nicht anders ausgelegt werden, als dass an der grundsätzlichen Geltendmachung

von Zivilforderungen weiterhin festgehalten wird. Dass eine Bezifferung deren

exakter Höhe nicht erfolgt ist, ändert daran nichts. Ebenso ändert sich nichts

aufgrund des Umstandes, dass keine genaue Ausscheidung erfolgt ist, welche

Zivilansprüche weiterhin gefordert werden: Aus den Akten ergibt sich, dass im

Zusammenhang mit dem erfolgten Freispruch gemäss Ziff. 1 lit. b des

erstinstanzlichen Urteils (versuchte Veruntreuung, angeblich begangen [durch

den Beschuldigten]) im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gar nie

Zivilforderungen gestellt worden sind. Die geltend gemachte Anfechtung bezieht

sich damit von vornherein nur auf die für die Ziff. 1 lit. a, Ziff. 4 lit.

a und Ziff. 4 lit. b geforderten Schuldsprüche. Die Berufungserklärung ist

damit auch in diesem Punkt unmissverständlich.

4.

(…)

5.

Auf die

Berufung des Privatberufungsklägers ist somit einzutreten. (…)»

Obergericht,

Strafkammer, Entscheid vom 3. Dezember 2024 (STBER.2024.59)

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