STBER.2024.60
Nötigung, einfache Körperverletzung (begangen am Ehegatten) und wiederholte Tätlichkeiten (begangen am Ehegatten)
14. Mai 2025Deutsch76 min
(05.01.2018) bzw. seit der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz (29.01.2018)
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Mai 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Trösch,
Privatklägerin
gegen
B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Nötigung,
einfache Körperverletzung (begangen am Ehegatten) und wiederholte Tätlichkeiten
(begangen am Ehegatten)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Simon Bloch, privater
Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___;
3. A.___, Privatklägerin (für die Dauer
ihrer Befragung);
4. Claudia Trösch, Rechtsanwältin,
unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A.___;
5. […], Dolmetscherin Arabisch;
6. Zwei Angehörige der Polizei Kanton
Solothurn (für die Dauer der Befragung der Privatklägerin);
7. Vater der Privatklägerin, auf der
Tribüne (für die Dauer der Befragung der Privatklägerin).
In Bezug auf die
vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen der
Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge
vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung
vom 14. Mai 2025, die Einvernahmeprotokolle, die Tonbandaufnahmen und die
Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen des Parteivortrags stellt und
begründet Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Privatklägerin A.___ keine ausformulierten Anträge. Zusammengefasst
beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten, die
Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten sowie die Bezahlung einer
angemessenen Entschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote.
Rechtsanwalt Simon Bloch als privater Verteidiger des
Beschuldigten und Berufungsklägers B.___ stellt im Rahmen des Parteivortrags
folgende Anträge:
1. Es sei festzuhalten, dass Ziffer 1 des
angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
2. B.___ sei von Schuld und Strafe
vollumfänglich freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen sei.
3. Die Zivilforderungen seien
vollumfänglich abzuweisen.
4. Der Antrag der Privatklägerin auf
Zahlung einer Parteientschädigung durch den Beschuldigten sei abzuweisen.
5. B.___ seien die Aufwendungen seiner
Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren gemäss den Honorarnoten zu entschädigen, zzgl. des Aufwandes für die
Hauptverhandlung.
6. Die Kosten des Verfahrens seien
ermessensweise dem Kanton Solothurn und der Privatklägerin aufzuerlegen.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. PROZESSGESCHICHTE
1. Am 14. Februar 2022 begab sich A.___
(Privatklägerin) auf den Regionenposten der Kantonspolizei Solothurn in Olten
und erstattete Anzeige gegen ihren Ehemann B.___ (Beschuldigter und
Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet). Gemäss
Angaben der Privatklägerin soll der Beschuldigte sie seit der Anerkennung ihrer
nach islamischem Recht im Libanon vollzogenen Hochzeit in der Schweiz
(05.01.2018) bzw. seit der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz (29.01.2018)
regelmässig geschlagen, geschubst oder stark festgehalten haben. Darüber hinaus
soll der Beschuldigte die Geschädigte zwischen dem 1. Juli 2018 und dem
31. August 2018 an den Haaren gerissen und sie so vom Wohnzimmer durch den
Flur bis in die Küche gezogen haben. Die Privatklägerin gab weiter an, seit dem
19. Januar 2022 aus der gemeinsamen Wohnung auszogen zu sein und seither
bei ihren Eltern zu leben (s. für die detaillierten Angaben die Strafanzeige
der Polizei Kanton Solothurn vom 08.06.2022, in den Akten der
Staatsanwaltschaft und des Richteramtes Olten-Gösgen [AS] 001 ff. sowie die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.09.2022 in AS 042 ff.).
2. Am 2. August 2022 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des
Verdachts der Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[StGB]), der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der
Ehe oder bis zu einem Jahr nach Scheidung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB) und
der (wiederholten) Tätlichkeiten zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, vgl.
AS 040 f.).
3. Am 13. September 2022 erliess die
Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten
und verurteilte ihn in Anwendung der vorstehend genannten Straftatbestände zu
einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren), einer Busse von CHF 400.00 (bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe) und zur Tragung der
Verfahrenskosten von total CHF 400.00 (AS 045 ff.).
4. Mit Verfügung vom 16. September 2022
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend
wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe oder bis
zu einem Jahr nach Scheidung betreffend die Tatzeit vom 29. Januar 2018 bis 15.
September 2019 (mehrfaches Schubsen und Schlagen, Ohrfeigen) sowie vom 1. Juli
2018 bis 31. August 2018 (Ziehen an den Haaren durch die Wohnung) infolge
Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht an die Hand (AS 043 ff.).
5. Mit Eingabe vom 16. September 2022
(Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 19.09.2022) erhob der private
Verteidiger des Beschuldigten namens und im Auftrag des Beschuldigten
Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2022
(AS 050). Die Begründung der Einsprache erfolgte mit Eingabe vom 21. Oktober
2022 (AS 073 ff.).
6. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022
hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies
diesen zusammen mit den Akten zur Beurteilung an das zuständige
Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid (in den Akten der Staatsanwaltschaft
und des Gerichts, unpaginiert).
7. Am 22. Januar 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen nach durchgeführter mündlicher
Hauptverhandlung vom 15. Januar 2024 (AS 182 ff.) folgendes Urteil (AS 257 ff.
[Dispositiv] bzw. AS 269 ff. [begründetes Urteil]):
1. Das Strafverfahren gegen B.___ wegen
Tätlichkeiten (wiederholt, begangen am Ehegatten), angeblich begangen vor dem
22. Januar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3. des Strafbefehls), wird zufolge Verjährung
eingestellt.
2.
B.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) Nötigung, begangen zwischen dem 1. Juni
2021 und dem 31. August 2021 (Vorhalt 1.1. des Strafbefehls),
b) einfache Körperverletzung, begangen am
21. Februar 2018 (Vorhalt 1.2. des Strafbefehls),
c) Tätlichkeiten (wiederholt, begangen am
Ehegatten), begangen zwischen dem 22. Januar 2021 und dem 31. Juli 2021
(Vorhalt 1.3. des Strafbefehls).
3. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu
je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. B.___ wird verurteilt, A.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Genugtuung von CHF 500.00,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Juli 2021, zu bezahlen. Die darüber
hinausgehende Forderung wird abgewiesen.
5. B.___
wird gegenüber A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, für den durch die von ihm
begangenen Straftaten verursachten Schaden haftbar erklärt.
6. B.___ hat der Privatklägerin A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Parteientschädigung von
CHF 3'701.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
7. Dem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt
Simon Bloch, wird unter Vorbehalt der Abrechnung mit B.___, eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 700.65 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
8. Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin
Claudia Trösch, wird auf CHF 3'525.80 (Honorar CHF 3'209.10, Auslagen
CHF 55.80, 7,7% MwSt. auf CHF 890.30 [entsprechend CHF 68.55],
8,1% MwSt. auf CHF 2'374.60 [entsprechend CHF 192.35]) festgesetzt und ist
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn
zu zahlen, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
90%, somit CHF 3'173.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
9. Die Kosten des Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'084.80, sind zu
90% (CHF 1'876.30) durch B.___ zu übernehmen. Im Übrigen gehen die Kosten
zulasten des Staates Solothurn. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF
1'584.80 bzw. die Restforderung gegenüber B.___ CHF 1'426.30 (90%)
betragen.
8. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024
meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 22. Januar 2024 die Berufung an (AS 266).
9. Nachdem dem Beschuldigten am 23. Juli
2024 das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 298), erklärte dieser mit
Schreiben vom 12. August 2024 die Berufung (in den Akten des Obergerichts
[OGer] 001 ff.) Konkret wurde Folgendes erklärt:
«Das Urteil wird in folgenden Punkten
angefochten
a.
Schuldsprüche
Schuldspruch wegen
Nötigung (Ziff. 2.a des Urteils)
Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung (Ziff. 2.b des Urteils)
Schuldspruch wegen Tätlichkeiten
(Ziff. 2.c des Urteils)
b. Verurteilungen
Verurteilung zur
Bezahlung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (Ziff. 3.a des Urteils)
Verurteilung zur
Bezahlung einer Busse von CHF 200.00 (Ziff. 3.b des
Urteils)
Verurteilung zur
Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 (Ziff. 4 des Urteils)
Haftbarkeitserklärung
gegenüber A.___ (Ziffer 5 des Urteils)
Verurteilung zur
Bezahlung einer Parteientschädigung an A.___ (Ziff. 6 des Urteils)
c. Verfahrenskosten
Auferlegung der Verfahrenskosten im
Umfang von 90% an B.___ (Ziff. 9 des Urteils).»
11. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie
auch die Privatklägerin verzichteten auf die Einreichung einer
Anschlussberufung (OGer 008 ff. und OGer 010 ff.). Mit Eingabe vom 2. September
2024 beantragte die Privatklägerin jedoch die Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege, was ihr mit Verfügung vom 8. Oktober 2024
bewilligt worden ist (OGer 020 ff.).
12. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024
teilte die Privatklägerin mit, dass anlässlich der Berufungsverhandlung keine
direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten gewünscht werde, weswegen um
Anordnung entsprechender Schutzmassnahmen ersucht werde. Ebenfalls bat die
Vertreterin der Privatklägerin zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin für
die Verhandlung einen Anfahrtsweg von ca. zwei Stunden vor sich habe, weswegen
ersucht werde, die Verhandlung auf einen Nachmittag anzusetzen (OGer 021 f.).
13. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024
wurde der Antrag auf Verschiebung der Verhandlung auf den Nachmittag (recte:
Ansetzung der Verhandlung erst am Nachmittag) abgewiesen (OGer 023).
14. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024
wurden die Parteien auf den 14. Mai 2025 für die Verhandlung vor das
Berufungsgericht geladen. Die Privatklägerin wurde – mit Ausnahme ihrer Einvernahme – von
der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. Den Parteien wurde
mitgeteilt, dass die direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten vermieden
werde (OGer 024 ff.).
15. Mit Verfügung vom 14. März
2025 wurde den Parteien ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten zur
Kenntnis gebracht (OGer 036 f.); mit Verfügung vom 20. März 2025 wurde dem
privaten Verteidiger des Beschuldigten eine Kopie des
Betreibungsregisterauszugs des Beschuldigten zugestellt (OGer 042 ff.).
16. Am 28. März 2025 reichte der
Beschuldigte dem Gericht Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse
ein (Lohnausweis 2023, Lohnausweis 2024 und Auszug aus dem Betreibungsregister
[OGer 046 ff.]).
17. Am 14. Mai 2024 fand die Verhandlung
vor dem Berufungsgericht statt (OGer 056 ff.).
Erwägungen
II. FORMELLES
A. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem
Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest,
dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil
am 22. Januar 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1.
Mit Berufungserklärung vom 12. August
2024.
(OGer 001 ff.) ficht der Beschuldigte die Schuldsprüche (Ziff. 2 lit. a –
c des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen [nachfolgend auch
als erstinstanzliches Urteil bezeichnet), die Strafzumessung (Ziff. 3 lit. a),
die Genugtuung (Ziff. 4), die Haftbarerklärung (Ziff. 5), die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die Privatklägerin (Ziff. 6) und die Auferlegung der
Kosten (Ziff. 9) an (s. auch vorstehend in der Prozessgeschichte).
2.
Seitens des Beschuldigten nicht
explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet
die durch die erste Instanz an den privaten Verteidiger des Beschuldigten
zugesprochene reduzierte Parteientschädigung (Ziff. 7 Dispositiv).
Wird die beschuldigte Person ganz oder
teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat
sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer
Aufwendungen für eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim
Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung
und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Wird der Beschuldigte vorliegend wie
Dispositiv
beantragt freigesprochen, hat er demnach Anspruch auf eine nicht nur
reduzierte, sondern eine vollständige Parteientschädigung auch für das
erstinstanzliche Verfahren, wobei der Anspruch von Amtes wegen geprüft wird.
Obwohl nicht explizit angefochten, ist Ziff. 7 des erstinstanzlichen
Dispositivs somit ebenfalls zu überprüfen.
3. Seitens des Beschuldigten ebenfalls nicht
explizit angefochten, aber dennoch Teil des vorliegenden Urteils bildet der
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten betreffend die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin. Ziffer 8 des
erstinstanzlichen Urteils ist damit lediglich teilweise in Rechtskraft
erwachsen (s. nachfolgend).
4. In (teilweiser) Rechtskraft erwachsen
und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit einzig folgende
Punkte des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1: Einstellung des Strafverfahrens
gegen den Beschuldigten wegen wiederholter Tätlichkeiten (am Ehegatten),
angeblich begangen vor dem 22. Januar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3. des Strafbefehls
vom 13.09.2022) zufolge Eintritts der Verjährung;
Ziff. 8 (teilweise): Festlegung der
Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin
(soweit deren Höhe betreffend).
C. Verletzung Anklageprinzip
1. Vorhalt der wiederholten Tätlichkeiten
Ziff. 1.3. der Anklageschrift vom 13. September 2022
1.1. Die Verteidigung moniert – wie
bereits vor erster Instanz – die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die
Anklageschrift in Form des Strafbefehls vom 13. September 2022 entspreche
nicht den Anforderungen gemäss Art. 325 StPO. Der Anklagegrundsatz verlange,
dass die der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten klar und genau
bezeichnet werden, insbesondere hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Folgen. Damit solle
sichergestellt werden, dass der Beschuldigte seine Verteidigung effektiv
vorbereiten könne. Der Strafbefehl vermöge diesem Anspruch nicht gerecht zu werden.
Dem Beschuldigten werde vorgeworfen,
zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 31. Dezember 2021 in regelmässigen
Abständen insgesamt vier bis fünf Mal Tätlichkeiten begangen zu haben. Diese
Taten seien als eine Auswahl von Möglichkeiten formuliert: Schubsen, stark
festhalten und/oder Ohrfeigen. Die Kombination aus einem ausgedehnten Zeitraum,
einer geschätzten Anzahl und mehreren hypothetischen Handlungsvarianten lasse
jegliche Individualisierung vermissen. Solche Formulierungen verstiessen sowohl
gegen die Umgrenzungs- als auch gegen die Informationsfunktion der Anklage. Der
Beschuldigte könne nicht nachvollziehen, was er wann, wo und in welcher Weise
gemacht haben solle. Damit werde seine Verteidigung in unzulässiger Weise
beschränkt.
Dazu komme, dass ein
Teil der in Ziffer 1.3. genannten Vorwürfe bereits verjährt sei. Übertretungen
verjährten nach drei Jahren. Der Vorderrichter habe zutreffend festgestellt,
dass Handlungen vor dem 22. Januar 2021 nicht mehr verfolgt werden dürfen.
Damit reduziere sich der anklagerelevante Zeitraum auf den Zeitraum nach dem
22. Januar 2021. Aber auch für diesen Zeitraum fehle es an der Bestimmtheit,
die für die Anklage vorausgesetzt sei. Weder sei klar, wie viele Vorfälle
innerhalb dieses Zeitraums gemeint seien, noch sei konkretisiert, welche
Handlungen gemeint seien. Die Privatklägerin habe nicht sagen können, was denn
genau vor dem 22. Januar 2021 und was nachher vorgefallen sein solle. Die
Verteidigung könne einen solch diffusen und unbestimmten Vorwurf nicht gezielt
entkräften. Und genau dort liege die Krux des Anklagegrundsatzes. Wenn der
Beschuldigte nicht genau wisse, wegen welchem Vorfall in welchem Zeitraum er
beschuldigt werde, könne er sich nicht hinreichend verteidigen.
Die
Bundesgerichtspraxis betone wiederholt, dass bei
Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen umso strengere Anforderungen an die
Anklage zu stellen seien. Das Urteil BGE 140 IV 188 hebe in E. 1.3. hervor,
dass die Beschuldigte nicht Gefahr laufen dürfe, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Aber
genau das sei hier passiert. Und deshalb halte die Verteidigung mit allem
Nachdruck fest: Die Anklageschrift-Ziffer 1.3. verletze den Anklagegrundsatz.
Es sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass alle Vorwürfe
bereits verjährt seien. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen
Tätlichkeiten, angeblich begangen zwischen dem 22. Januar 2021 und dem 31. Juli
2021, sei zwingend einzustellen.
1.2. Die Vertreterin
der Privatklägerin bringt diesbezüglich vor, es komme – gerade im Bereich von
wiederholter häuslicher Gewalt – oft vor, dass eine Anzeige erst lange Zeit
nach der Tat, oft sogar erst nach der Trennung, eingereicht werde. Die
zeitlichen Verhältnisse liessen sich in solch einem Fall oft nicht mehr genau
rekonstruieren, weshalb in der Praxis die Angabe eines bestimmten Zeitraums im
Rahmen der Anklageschrift ausreiche. Dies entspreche auch der konstanten und
umfassenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema, welche klar
festhalte, dass in solchen Fällen dem Akkusationsprinzip Genüge getan sei, wenn
Zeit und Ort der Handlungen lediglich approximativ umschrieben seien.
Insbesondere bei Fällen, die häufig vorgekommen seien, gerade im familiären
Bereich, könne nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch
geführt werde. Bei Delikten im häuslichen Bereich über einen längeren Zeitraum
sei es typisch, dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die
betroffene Person schwierig sei. Das habe man auch an der Berufungsverhandlung
gehört: Der Privatklägerin sei es ein Anliegen, das Verfahren abzuschliessen,
damit sie sich nicht mehr damit auseinander-setzen müsse. Die Anforderungen an
den Anklagegrundsatz seien in solchen Fällen nicht hoch anzusetzen. Zwar habe
der Zeitraum in der Anklageschrift nicht auf ganz bestimmte Daten festgesetzt
werden können, es gehe daraus aber mit genügender Bestimmtheit hervor, was dem
Beschuldigten vorgeworfen werde. Die Anklage lege zunächst allgemein dar,
welchen Handlungen der Angeklagte beschuldigt werde. Als Tatort werde klar die
Wohnung der Ehegatten in [Ort 1] oder [Ort 2] angegeben, unter Nennung der
konkreten Zimmer. Die Tatumstände und Tathandlungen seien klar umschrieben.
Somit sei für den Beschuldigten auch ganz klar erkennbar, was er falsch gemacht
habe. Er habe mehrfach Gelegenheit gehabt, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen
und er könne sich zu den festgehaltenen Vorwürfen auch ohne weiteres
verteidigen, das habe man bis jetzt auch schon gesehen. Die Vorwürfe seien so
umschrieben, dass eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden
Taten möglich sei. Das vermöge die relative zeitliche Unbestimmtheit in der
Anklage klar aufzuwiegen. Der Anklagegrundsatz sei vorliegend folglich in
keinem Fall verletzt (m.Verw.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2013 vom
04.07.2013, E. 1.2.).
In keinem Fall als
entscheidend habe das Bundesgericht sodann erachtet, ob sich der Beschuldigte
bei genauerer Bestimmtheit effektiv ein Alibi beschaffen könne oder ob er sich
an den Zeitraum erinnere. Im Entscheid 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3.,
habe es hierzu festgehalten, dass dies oftmals schon nach kurzer Frist nicht
mehr der Fall sei. Selbst bei einem Zeitraum von wenigen Monaten könne ein
Beschuldigter nie lückenlos nachweisen, wo er sich befunden habe. Zudem habe
das Bundesgericht Bezeichnungen wie «zwischen September und November» mit
Angabe des Jahres und des genauen Tatortes als zureichend erachtet. Im Übrigen
verweist die Vertreterin auf die hierzu bereits ergangenen Ausführungen der
Vor-instanz, welche nicht zu beanstanden seien.
1.3. Anlässlich Replik
und Duplik halten beide Parteien an ihren Ausführungen fest.
1.4. Wird der
Strafbefehl vom 13. September 2022, konkret Ziff. 1.3. lit. b, konsultiert, so
ist festzustellen, dass dieser einen approximativen Zeitraum («im Zeitraum vom
1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2021»), einen Tatort («[Ort 2], [Adresse]), eine
geschädigte Person («zum Nachteil von A.___», «seine Ehefrau»), eine
Beschreibung der vorgehaltenen Tathandlungen («geschubst, stark festgehalten
und/oder geohrfeigt»), die vorgehaltene Anzahl der Tathandlungen («in
regelmässigen Abständen [total ca. vier bis fünf Mal]») sowie den eingetretenen
Erfolg («Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte das allgemein übliche Mass
einer physischen Einwirkung überschritten») beinhaltet. Damit sind – in
Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Vertreterin der
Privatklägerin – sämtliche in Art. 325 (lit. f) StPO genannten Voraussetzungen
an den Inhalt der Anklageschrift erfüllt. Auch mit einer lediglich
approximativen Angabe der jeweiligen Umstände wird dem Akkusationsprinzip
Genüge getan (s. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2013 vom
04.07.2013, E. 1.2.) Verlangt der Beschuldigte über eine über die gewählte Formulierung
hinausgehende, noch spezifischere Eingrenzung der Tatumstände wie insbesondere
eine genauere Benennung der einzelnen Tattage, so verwechselt er die Frage nach
der Einhaltung des Anklagegrundsatzes mit der Frage nach der potentiellen
Beweisbarkeit der gemachten Vorhalte. Der Geschädigten selbst ist aufgrund der
mutmasslich zahlreichen Geschehnisse nicht zumutbar, die Geschehnisse zeitlich
und sachlich näher einzugrenzen, als sie dies bislang getan hat. Die
Privatklägerin hatte über die geschilderten Vorfälle nicht Buch zu führen; hatte
sie doch nicht bereits im Vorfeld zu vermuten, zu einem späteren Zeitpunkt in
einem Gerichtsverfahren darüber Aussagen tätigen zu müssen. Somit war es auch
der Staatsanwaltschaft verwehrt, die gemachten Vorhalte genauer einzugrenzen
(s. diesbezüglich erneut das Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2013 vom
04.07.2013). Ebenfalls liegt kein Anwendungsfall wie in BGE 140 IV 188 vor, wo
der Beschuldigte erst anlässlich der Hauptverhandlung mit neuen Vorhalten
konfrontiert worden war. Ob und wenn ja in welchem Ausmass in casu die dem
Beschuldigten gemachten Vorhalte im Endeffekt tatsächlich erstellt bzw. welche
Tätlichkeiten dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden können, wird
demnach eine Frage der Beweiswürdigung sein. Eine effektive Verteidigung war
und ist dem Beschuldigten jederzeit möglich. Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
2. Vorhalt der Nötigung Ziff. 1.1. der
Anklageschrift vom 13. September 2022
2.1. Im Rahmen seines
mündlichen Parteivortrags vor dem Berufungsgericht bringt der amtliche
Verteidiger weiter vor, auch hinsichtlich des Vorhalts der Nötigung sei der
Anklagegrundsatz verletzt. Die zeitliche Einordnung des Vorfalles sei unklar
(2020 oder Sommer 2021); ebenso dessen zeitliche Dauer (fehlende Angaben der
Privatklägerin) oder dessen objektive Umschreibung (wo war der Schlüssel, wie
hat der Beschuldigte der Privatklägerin den Schlüssel abgenommen etc.). Es
werde kein konkreter Tatvorwurf gemacht, sondern es liege vielmehr eine
Vermischung von Gefühlen, Interpretationen und retrospektiven Bewertungen vor.
Dem Akkusationsprinzip sei unter diesen Umständen nicht Genüge getan.
2.2. Zur Begründung,
weshalb diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag, ist auf vorstehende Ausführungen
(Ziff. II. / Lit. B Ziff. 1.4.), insb. die darin erwähnte bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wie auch auf die Ausführungen der Vertreterin der
Privatklägerin zu verweisen. Der Strafbefehl vom 13. September 2023 umschreibt
den angeblichen Tatzeitpunkt («Sommer 2021, abends»), den Tatort («[Ort 2], [Adresse]»,
«in der seinerzeitigen ehelichen Wohnung [im 3. Obergeschoss]»), die
geschädigte Person («zum Nachteil von A.___»), die Tathandlung («indem der
Beschuldigte seine Ehefrau A.___ […] eingeschlossen hat», «indem er sie mittels
Schlüsselentnahme daran hinderte, die Wohnungstüre aufzuschliessen bzw. die
Wohnung zu verlassen») und den Erfolg («womit diese dulden musste, die Wohnung
nicht verlassen zu können»). Ebenfalls umschrieben ist der dem Beschuldigten
gemachte Vorwurf des subjektiven Tatbestands («Ihre Handlungs- und
Willensfreiheit wurde durch den Beschuldigten wissentlich und willentlich
eingeschränkt (…)»). Damit sind sämtliche wesentlichen Punkte gemäss Art. 325
StPO erfüllt, auch wenn hier seitens der Staatsanwaltschaft erneut nur eine
approximative Zeitangabe gemacht werden konnte. Ob die gemachten Vorhalte
beweismässig erstellt werden können, wird auch hier Frage der Beweiswürdigung
sein.
3. Vorhalt der
einfachen Körperverletzung Ziff. 1.2. der Anklageschrift vom 13. September 2022
3.1. Der amtliche
Verteidiger rügt zudem, betreffend den Vorhalt der einfachen Körperverletzung
gemäss Ziffer 1.2. der Anklageschrift vom 13. September 2022 stelle sich die
Frage, ob die Parteien überhaupt vom selben Vorfall sprächen. Die Privatklägerin
habe wiederholt – auch anlässlich der Einvernahme vor dem Berufungsgericht –
betont, es sei ihr kleiner Finger (der «letzte» Finger) verletzt gewesen. Der
Strafbefehl und die Anklageschrift sprächen aber nur vom Handgelenk. Dies sei
ein nicht von der Hand zu weisender Widerspruch, der nicht zu einer
Verurteilung führen dürfe.
3.2. Vorliegend trifft
zu, dass der Strafbefehl vom 13. September 2022 unter Ziff. 1.2. vom
«Handgelenk» spricht. Der Strafbefehl erwähnt aber auch, dass die
Privatklägerin Schmerzen am sog. Ramus Superficialis-Nerv der linken Hand
erlitten habe. Dieser Nerv verläuft über die Finger via Handgelenk bis in den
Unterarm. Dass die Anklageschrift ausschliesslich vom «Handgelenk» und nicht
auch von den Fingern und allenfalls vom Unterarm spricht, ist damit als
allfällige sprachliche Ungenauigkeit zu definieren; diese fehlende Präzisierung
fällt aber nicht derart gravierend aus, als dass daraus eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes resultieren würde. Welche Handlung der Beschuldigte
vorgenommen und welche Verletzung die Privatklägerin durch das angebliche
Handeln des Beschuldigten erlitten haben soll, ist dem Strafbefehl vom
13. September 2022 in genügender Konkretheit zu entnehmen. Ob die
Privatklägerin und der Beschuldigte in ihren Aussagen tatsächlich von
unterschiedlichen Vorfällen ausgehen, wie dies die Verteidigung vorbringt, wird
im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein. Betreffend den vorliegenden
Vorwurf liegt jedenfalls keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
III. MATERIELLES
A. Beweiswürdigung
1. Rechtliches
1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person
unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2. Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3. Dabei kann sich der Richter auch
auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn
selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).
1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011
E. 1.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1).
1.5. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO
N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur
dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.H.).
2. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
2.1. Nötigung (Art. 181 StGB, Vorhalt
Ziff. 1.1)
2.1.1. Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten
gemachten Vorhalt der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB wird auf den Strafbefehl
vom 13. September 2022 (AS 045 ff.) sowie auf die Ausführungen der ersten
Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II. / Ziff. 1.1 Urteilsseite [US
] 3) verwiesen.
2.1.2. Beweismittel
2.1.2.1. Betreffend den Vorhalt der
Nötigung, angeblich begangen im «Sommer 2021» (Strafbefehl 13.09.2022) bzw. dem
1. Juni 2021 und dem 31. August 2021 (erstinstanzliches Urteil ), finden sich
in den Akten nebst den in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 8.
Juni 2022 (AS 001 ff.) genannten Beweismitteln wie dem Strafantrag der
Privatklägerin (AS 007 f.), der Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Februar 2022
(AS 021 ff.) und der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Mai 2022 (AS 209
ff.) weiter die Einvernahmen der Parteien anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 15. Januar 2024 (AS 197 ff. und AS 209 ff.). Für den
Inhalt der genannten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Wo nötig, wird
vertieft darauf eingegangen.
2.1.2.2. Ergänzend zu diesen
Beweismitteln, welche sich in den vorbestehenden Akten befinden, sind neu die
Angaben der Parteien vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025 hielt die Privatklägerin dabei zusammengefasst
Folgendes fest (für die detaillierten Ausführungen wird auf das Protokoll in
den Akten des Obergerichts verwiesen, OGer 062 ff.):
In dieser Wohnung [gemeint ist [Ort 2]]
habe es mehrmals Streit gegeben. Einmal davon hätten sie Streit gehabt, aber
sie könne den Grund nicht mehr sagen. Es sei lange her, sie könne sich nicht
erinnern. Aber sie wisse noch, dass er sie damals dort bedroht habe. Sie hätten
gestritten. Sie habe zu ihren Eltern gehen wollen. Dann habe er sie bedroht,
dass wenn sie rausgehen würde, er sich scheiden lassen würde – islamisch halt.
Das sei bei ihnen so in der Religion: Wenn ein Mann das mündlich erwähne, dass
er sich scheide, dann sei sie offiziell nicht mehr seine Frau. Und dann habe
sie natürlich auch Angst gehabt und sei zu Hause geblieben. Und dann habe er
die Wohnung verschlossen mit dem Schlüssel und ihr den Schlüssel weggenommen.
(Auf Frage, was er gesagt habe) Er habe sie bedroht und ihr wortwörtlich gesagt
«Wenn Du rausgehst, kannst Du nicht mehr zurückkommen. Und dann scheiden wir
uns.». Das sei ganz deutlich gewesen, und auf Arabisch. (Auf Frage nach der
zeitlichen Einordnung) Im Sommer 2021. So zwischen Juni Juli ungefähr. (Auf
Frage, wie lange sie in dieser Wohnung eingeschlossen gewesen sei) Das sei nur
in dieser Situation gewesen, an diesem Tag. (Auf Nachfrage nach einer genaueren
Angabe) Das könne sie nicht genau sagen. Das wisse sie nicht. (Ob er etwas zu
ihr gesagt habe, als er die Wohnung wieder geöffnet habe?) Nein.
Sie habe bis heute psychische Schäden
von den Vorfällen. (Auf Nachfrage, wie das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei) Sie
hätten gar keinen Kontakt mehr. Also seit sie sich getrennt habe und zu ihren
Eltern gegangen sei, hätten sie gar keinen Kontakt. Nach der Trennung habe sie
ein Jahr lang im gleichen Gebäude arbeiten müssen, wo er gearbeitet habe. Sie
wisse nicht, ob er noch dort sei. Dort hätten sie sich fast jeden Tag gesehen,
hätten aber keinen Kontakt gehabt. Sie könne sich noch erinnern – sie wisse die
Zeit nicht mehr genau: Sein Chef sei ein Kollege ihres Vaters gewesen, und von
dem hätten sie auch den Platz gemietet für den Autohandel. Und der Chef habe
Geburtstag gehabt, und er (der Chef) habe angeboten, dass sie Kuchen essen gehe
mit ihm. Und sie sei am gleichen Tisch gesessen, wie er (der Beschuldigte),
aber sie hätten keinen Kontakt gehabt. Sie hätten auch zusammen geredet oder
so. Sie sei nur für ihn – also den Chef – gegangen, und das sei es gewesen. Und
seither hätten sie gar keinen Kontakt. Auch in ihrer Heimat: Ihre Scheidung sei
abgelaufen mit ihrem Anwalt und seinem Anwalt. Und bis heute könne sie ihre
Scheidung hier in der Schweiz nicht einreichen. Also im Libanon sei es so: Sie
könne ihre Scheidungsurkunde nicht beglaubigen. Weil sie hätten bei der
islamischen Hochzeit eine Vereinbarung in ihrem Hochzeitsvertrag gemacht, wo er
ihr Geld schulde, wenn sie sich scheiden liessen. Das Urteil vom Gericht dort,
wo sie auch eine Anzeige gemacht habe für die Scheidung und die häusliche
Gewalt, sei dann sieben Monate später gekommen. Sie habe gewonnen, er sei
verurteilt worden. Jetzt weigere er sich, die Schulden zu zahlen. Das habe
einen Zusammenhang mit ihrer Scheidungsurkunde. Weil es sei wie ein Gericht
offen. Und er habe natürlich Angst, dass wenn sie die Scheidung in der Schweiz
einreiche, er seinen Aufenthalt verliere. Weil er sei ja in die Schweiz
gekommen wegen ihr. Bis heute könne sie ihre Scheidung in der Schweiz nicht
einreichen wegen ihm. Sie sei immer noch gebunden. Sei es jetzt islamisch oder
in der Schweiz: Sie könne ihr Leben nicht weiterführen, weil alles einen
Zusammenhang habe.
(Auf Vorhalt, sie habe nach Ansicht
Ihres Ehemannes alles nur erfunden, weil er keine Kinder zeugen könne resp.
weil er nicht bereit sei, sich im Libanon von ihr scheiden zu lassen) Sie habe
die ganze Geschichte im Januar 2024 schon erwähnt. Sie habe keine Energie, das
Gleiche nochmals zu sagen. Sie sage nur, sie habe alle ärztlichen Berichte, wie
lange sie schon wisse, dass er keine Kinder bekomme. Und wie lange sie danach
noch bei ihm geblieben sei. Und sie habe sich nicht getrennt von ihm, weil er
keine Kinder zeugen könne, sondern wegen dieser ganzen häuslichen Gewalt, die
sie nicht mehr habe aushalten können. Plus noch der Vorfall, der entstanden sei
von seiner Familie. Und das wisse das Gericht. Sie möchte auch nicht mehr über
das sprechen. Das alles habe einen Zusammenhang. Und für sie sei das einfach
genug gewesen. Sie habe nicht mehr bei ihm bleiben wollen, und niemand könne
sie dazu zwingen. Sie habe das auch nicht erfunden, weil er sich nicht habe
scheiden lassen wollen. Weil mit seinem Einverständnis oder ohne, sie habe sich
in ihrem Heimatland scheiden lassen können. Wie es auch passiert sei. Sie
hätten ihm über DSL (gemeint ist wohl DHL, Anm. der Gerichtsschreiberin)
eine Einladung geschickt und er sei nicht gekommen. Er habe sich verweigert,
mehrmals. Und dann habe es eine Vollmacht seines Anwalts gehabt. Und dann sei
die Scheidung rausgekommen. Und sie habe auch vor Gericht gehen müssen, drei
Mal. Auch vor Obergericht. Sie habe auch aussagen müssen. Und dort habe sie das
Urteil bekommen, er sei verurteilt worden. Und dann habe sie ihre Scheidung
bekommen. Also nach diesen Sitzungen, diesem Obergericht, wo sie habe aussagen
müssen.
(Auf Frage zu den angeblich seitens des
Schwiegervaters angedrohten Konsequenzen, ob sie dazu etwas sagen wolle) Nein.
(Auf den Geldbetrag, der ihr gemäss der
libanesischen Scheidung zugesprochen worden sei, angesprochen; ob sie diesen
schon erhalten habe) Bis jetzt noch nicht.
(Ob sie in der Schweiz gerichtlich
getrennt sei) Ihre Anwältin habe ihm (dem Beschuldigten) damals
Scheidungsunterlagen geschickt, und er habe es verweigert, das zu
unterschreiben. Hier könne sie sich nicht scheiden lassen, gerichtlich, weil
die Heirat im Libanon gewesen sei. Über die Botschaft. Und sie habe das
Migrationsamt auch angerufen, und sie hätten ihr bestätigt, dass das Verfahren
so entstehen müsse. Dass sie dort die Scheidungsurkunde beglaubigen lassen
müsse mit anderen Dokumenten, die sie verlangten. Dann werde das der Schweizer
Botschaft im Libanon geschickt, und dann werde das automatisch hier
eingereicht. Weil hier seien sie ja schon länger als zwei Jahre getrennt. Also
die Scheidung sollte dann automatisch ausgeführt werden. Aber eben: Es sei bei
ihr gebunden. Weil er ihr das Geld nicht zahle und sie die Scheidung nicht
beglaubigen lassen könne, im Aussenministerium, könne sie es nicht der
Botschaft schicken. Sie wisse nicht, welche Gedanken er sich mache. Er könne in
der Schweiz bleiben, ihr sei das egal ob er bleibe oder gehe. Sie wolle einfach
ihre Ruhe haben, sie wolle einfach ihren Weg gehen. Sie wolle einfach ihr Leben
weiterführen. Sie möchte auch mal wieder eine Familie gründen, heiraten. Das gehe
alles nicht. Und wenn das nicht gehe, könne ihr Leben nicht einfach so
weitergehen. Sie müsse das abschliessen können mit ihm. Sie wolle auch nicht,
dass ihr Name mit ihm erwähnt werde. Sie wolle einfach: Jeder solle seinen Weg
gehen. (Ob sie Unterhalt vom Beschuldigten bekomme) Nein.
(Auf Frage des amtlichen Verteidigers,
wie viel Geld ihr aus dieser libanesischen Scheidung zugesprochen worden sei)
18'000.00 Dollar. (Wo sich der Schlüssel befunden habe, als ihr Mann ihr den
Schlüssel weggenommen habe) Sie wisse es gar nicht. Sie hätten ihn aufgehängt
an der Türe und er habe ihn weggenommen, glaube sie. Sie wisse es gar nicht
mehr sicher. (Auf den Widerspruch angesprochen, sie habe einerseits gesagt, ihr
Mann habe ihr mit der Scheidung gedroht, wenn sie das Haus verlasse versus sie
habe die Wohnung nicht verlassen können, weil sie verschlossen gewesen sei) Am
Anfang habe sie gehen wollen. Sie habe ihm gedroht, dass sie zu ihren Eltern
gehe. Und er habe natürlich Angst gehabt, dass sie zu ihnen gehe und ihnen das
sage. Und dann habe er ihr gedroht, dass wenn sie gehe, er sich scheiden lasse.
Und er habe dann auch den Schlüssel genommen. Irgendwie hätte sie ja auch
schreien oder Hilfe holen können von den Nachbarn. Er habe den Schlüssel
genommen und er habe sie bedroht. Und natürlich sei sie dann auch nicht mehr
gegangen.
2.1.2.3. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025 hielt der Beschuldigte zusammengefasst
Folgendes fest (für die detaillierten Ausführungen wird auf das Protokoll in
den Akten des Obergerichts verwiesen, OGer 071 ff.):
Er bestreite die Aussagen seiner Frau.
(Auf Frage nach dem Vorhalt der Nötigung) Das sei nicht passiert. Sie (die
Privatklägerin) habe immer einen Schlüssel dabei. Sie habe gearbeitet. Sie habe
immer rein und raus gekonnt, wie sie gewollt habe. Und am Wochenende: Entweder
seien sie zusammen Ausflüge machen gegangen, oder mit ihrer Familie. Sie hätten
immer etwas unternommen. (Auf Frage, weshalb die Privatklägerin so etwas
erfinden sollte) Damit sie einfach einen Grund finde, ihn schlecht zu machen.
(Auf Nachfrage) Das sei nicht die Wahrheit, sie erfinde das alles. Sie mache
das extra. (Auf Nachfrage) Sie mache es so, dass sie unschuldig sei. Dass sie
ein Opfer sei. (Also habe es den Vorfall nie gegeben?) Nein.
(Als Nachtrag) Nach der Trennung hätten
sie ein Jahr im gleichen Gebäude gearbeitet. Damals habe er eine Überraschung
gemacht für die Person, die Geburtstag gehabt habe. Sie (die Privatklägerin)
habe gewusst, dass er dort gewesen sei. Sie sei trotzdem gekommen, sie habe
teilgenommen. Sie widerspreche sich selber. An einem privaten Geburtstag sei
sie dabei gewesen, habe sich keine Sorgen gemacht, aber hier habe sie ihn nicht
sehen wollen.
(Als Nachtrag) Der Hauptgrund seien die
Kinder gewesen. Und sie habe die Scheidung eingereicht im Libanon, aus
finanziellen Gründen. Damit sie Geld bekomme. Wenn es nicht ums Geld gehe, dann
hätte sie das Scheidungsverfahren via Schweiz gemacht, und nicht im Libanon.
Und das sei ihre Bedingung gewesen, das habe sie schon gesagt. Dass die
Scheidung im Libanon geschehe, bevor in der Schweiz.
(Seitens des amtlichen Verteidigers auf
die islamische Scheidung angesprochen) Bei der islamischen Heirat gebe es einen
Vorschuss und einen Nachschuss beim Heiratsvertrag. Und das Gericht wisse ja:
Im Libanon sei man mit dem Geld korrupt, man könne alles machen, und sie habe
mit dem Korrupten den Betrag vom Richter verlangen können. (Auf Nachfrage der
Referentin, ob die Höhe der Entschädigungs-zahlung für die libanesische
Scheidung nicht bereits im Heiratsvertrag festgelegt worden sei) Doch, doch,
das sei schon drin, aber der Richter könne nicht einfach den Betrag, der stehe,
genehmigen. Erstens müsse man ihn begründen, und anhand der Gründe gebe es
manchmal gar nichts oder nur die Hälfte. Und ihr Grund sei einfach gewesen,
dass er keine Kinder zeugen könne. Und sie habe auch andere Sachen gesagt, dass
er das genehmigt habe. Und bei der Scheidung sage der Richter nicht «ok du
willst scheiden, gut ist». Der Richter müsse beide Parteien anhören. Dass er
kein Kind zeugen könne, sei kein Scheidungsgrund, deswegen habe sie andere Aussagen
gemacht, dass der Richter diesen Entscheid getroffen habe.
(Auf die Scheidung im Libanon
angesprochen) Es sei offiziell. Im Libanon seien sie geschieden, die Scheidung
habe stattgefunden. (Weshalb dann die Probleme seien, dass man sich in der
Schweiz nicht scheiden lassen könne?) Das wisse er nicht.
2.1.3. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
Der Beschuldigte bestreitet nach wie
vor, im Sommer 2021 seine Ehefrau in die seinerzeitige eheliche Wohnung im
dritten Stock eingeschlossen zu haben. Es sind somit die Angaben der
Privatklägerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
Die Vorinstanz hält betreffend Glaubhaftigkeit
der Angaben der Privatklägerin fest, die von ihr im Laufe des Verfahrens vor
den Behörden deponierten Angaben seien grundsätzlich konstant. Seien
Widersprüche vorhanden, beträfen diese vordergründig die zeitliche Einordnung
der Geschehnisse. Es seien Erinnerungslücken zugestanden worden. Die Vorfälle
seien im freien Bericht ungeordnet und nicht strikte chronologisch geschildert
worden. Es seien ungefragt konkrete Interaktionsschilderungen und
Gesprächsinhalte wiedergegeben worden. Die Privatklägerin habe über eigene
psychische Vorgänge berichtet. Aggravierungstendenzen oder überwiegender Belastungseifer
seien in ihren Aussagen nicht erkennbar. Teilweise werde der Beschuldigte sogar
entlastet bzw. teilweise belaste sich die Privatklägerin selber, wie auch die
Verteidigung eingesteht (s. zum Ganzen Ziff. II. / Ziff. 1.3.2 f. US 6 ff.
des erstinstanzlichen Urteils). Darüber hinausgehend widmete sich die Vorinstanz
im Detail den Argumenten der Verteidigung betreffend das angebliches Motiv der
Privatklägerin (Zeugungsunfähigkeit des Beschuldigten, US 7), betreffend
die angebliche Drohung des Schwiegervaters mit Konsequenzen (US 8) und dem angeblich
zu grossem Zeitabstand zwischen den Geschehnissen und der Anzeigenerstattung (ebenfalls
US 8). Unter Zugrundelegung der jeweiligen Angaben der Beteiligten gelangte die
Vorinstanz abschliessend zum Beweisergebnis, dass der anklageschriftliche
Sachverhalt erstellt resp. dass dieser der nachfolgenden rechtlichen Würdigung
zugrunde zu legen sei.
Diese Ausführungen der Vorinstanz finden
ihre Stütze in den Akten, weswegen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne
Einschränkungen auf sie verwiesen werden kann.
Die Privatklägerin hat in beiden im Rahmen
des Vorverfahrens erfolgten Einvernahmen grundsätzlich konstant und ohne wesentliche
Abweichungen stringent und nachvollziehbar geschildert, wie resp. unter welchen
Umständen es zum angeklagten Sachverhalt gekommen ist. Die Privatklägerin hält
dabei nicht nur grundsätzlich an den geschilderten Geschehnissen fest, sondern sie
setzt diese auch wiederholt mit weiteren Elementen wie mit Gesprächsinhalten
(s. bspw. insb. AS 026 mit wörtlicher Wiedergabe der erfolgten Drohung und AS
027), mit Zeitangaben («im Sommer 21, als wir zum letzten Mal eine tätliche
Auseinandersetzung hatten.» in AS 026) oder mit diversen weiteren Details
(in welcher Sprache gesprochen wurde [Arabisch], ebenfalls AS 026) in
einen tieferen Kontext. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat die
Privatklägerin die gemachten Angaben ein weiteres Mal ausdrücklich bestätigt. Die
von der Vorinstanz getroffenen, detaillierten Feststellungen betreffend
Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin vermögen somit zu überzeugen.
An dieser Auffassung ändert auch das
Vorbringen des Verteidigers im Rahmen seines Plädoyers, die Privatklägerin habe
bislang nicht geschildert, in welcher Art und Weise der Beschuldigte ihr den
Schlüssel für die Wohnung abgenommen habe, nichts. Es spielt keine Rolle, dass
die Privatklägerin bislang keine detaillierten Angaben gemacht hat, denn die
Vorgehensweise der Wegnahme des Schlüssels war bislang schlicht nicht
Gegenstand der beiden mit der Privatklägerin durchgeführten Einvernahmen. Vor
dem Berufungsgericht führte sie auf die entsprechenden Fragen der Verteidigung
neu aus, sie wisse nicht, wie der Beschuldigte genau den Schlüssel an sich
genommen habe. Dieser sei normalerweise am Schlüsselbrett gehangen, und sie
gehe davon aus, dass er ihn von dort genommen habe. Diese Angaben sind in sich
stimmig und nachvollziehbar. Mehr ist nicht zu fordern. Die Privatklägerin hat
insb. nie geltend gemacht, der Beschuldigte habe ihr den Schlüssel im Rahmen
der Auseinandersetzung allenfalls physisch aus den Händen genommen, oder er
habe ihr den Schlüssel allenfalls aus einer Handtasche entwendet oder
ähnliches. Diesbezüglich wäre für sie notwendig gewesen, weitere Angaben zu
machen. Hier geltend gemacht wurde aber einzig und ausschliesslich, der
Beschuldigte habe den Wohnungsschlüssel aus ihrem Zugriffsbereich entzogen. Entsprechend
hat sie ihre Aussagen auf diesen Punkt beschränkt. Sie hat offengelegt, die Art
der Wegnahme nicht zu kennen. Sie hat ihre Auffassung verständlich und
nachvollziehbar dargelegt, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
spricht. Dass sie nicht darlegen konnte, wann genau der Beschuldigte den
Schlüssel wieder ans Brett gehängt hat bzw. dass sie damit nicht genau sagen
konnte, wie lange die Nötigung angedauert hat, spricht denn auch – in
Nachachtung der logischen Konsistenz – für ihre Glaubwürdigkeit als gegen
diese.
Demgegenüber sind die vom Beschuldigten
gemachten Angaben vor dem Berufungsgericht wenig überzeugend resp. teilweise
sogar nachweislich unzutreffend. Wie bereits im Vorverfahren bleibt es auch im
Berufungsverfahren bei zahlreichen pauschalen Bestreitungen resp. Vorbringen
seitens des Beschuldigten, die Privatklägerin bezichtige ihn alleine deshalb
verschiedener strafbarer Handlungen, weil er keine Kinder zeugen könne, weil er
sich nicht im Libanon scheiden lassen wolle und weil ihm deswegen vom
Schwiegervater Konsequenzen angedroht worden seien (s. diesbezüglich
bereits die Angaben in der Einvernahme vom 23.05.2022, AS 037). Weswegen diesen
Argumentationslinien nicht zu folgen ist, wurde von der Vorinstanz bereits
detailliert dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird. Die Privatklägerin ist
nachweislich auch beim Beschuldigten geblieben, als sie bereits um dessen Zeugungsunfähigkeit
wusste. Ebenso ist die Scheidung im Libanon – auch gemäss Angaben des
Beschuldigten – bereits ausgesprochen; wenn auch (mangels Zahlung der
Entschädigung) noch nicht vollständig vollzogen. Zudem kann der Beschuldigte
auch sich selbst nicht alles erklären: Darauf angesprochen, weshalb seine Frau
die gemachten Vorhalte erfinden sollte, führt der Beschuldigte bspw. aus, seine
Frau mache dies, damit sie «unschuldig» wirke. Auf wen und weshalb genau die
Ehefrau unschuldig wirken sollte, bleibt jedoch unklar. Später in der Befragung
führt der Beschuldigte aus, das Scheidungsverfahren im Libanon habe mit
Korruption zu tun – nur um sodann auf die entsprechende Frage der Referentin
zuzugestehen, dass der Betrag, der ihm mit jenem libanesischen Urteil zur
Zahlung auferlegt wurde, schon bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung im
Heiratsvertrag vereinbart worden war. Im Rahmen des letzten Wortes ergänzte der
Beschuldigte seinen bisherigen eigenen Angaben diametral entgegenstehend sogar,
der vertragsmässig resp. gerichtlich zugesprochene Scheidungsbetrag sei von ihm
bezahlt worden, einfach in der falschen Währung, nämlich in libanesischen Lira
statt US-Dollar, wie sie es eigentlich gewünscht habe. Damit bekräftigt er die
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er zeitgleich ausführt, ihr ausschliessliches
Ziel sei die Erhältlichmachung der finanziellen Ausgleichszahlung.
Vor diesem Hintergrund vermögen die
Ausführungen der Vorinstanz betreffend das Fehlen eines allfälligen Motivs bei
der Privatklägerin für Falschbezichtigungen gegen den Beschuldigten resp. deren
Darstellungen betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschuldigten im Endergebnis zu überzeugen. In seiner Befragung vor Obergericht
vermochte der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz
unzutreffend sein sollten resp. aus welchen Gründen man zu einem anderen Beweisergebnis
gelangen müsste, als dies vorliegend der Fall ist. Es ist vom Sachverhalt
gemäss Ziff. 1.1. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13. September
2022 auszugehen.
2.2. Einfache Körperverletzung (Art. 123
Ziff. 2 Abs. 4 StGB)
2.2.1. Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten
gemachen Vorhalt der einfachen Körperverletzung (begangen am Ehegatten) i.S.v.
Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB wird auf den Strafbefehl vom 13. September 2022
(AS 045 ff.) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil
(Ziff. II. / Ziff. 2.1 US 11) verwiesen.
2.2.2. Beweismittel
Betreffend den Vorhalt der einfachen
Körperverletzung finden sich in den Akten mehrere Beweismittel:
Berichte des [Kantonsspitals] vom 16.
März 2018, 5. April 2018 und 19. April 2018 (AS 013 ff.);
Polizeiliche Einvernahme der
Privatklägerin vom 14. Februar 2022 (AS 021 ff.);
Gerichtliche Einvernahme der
Privatklägerin vom 15. Januar 2024 (AS 197 ff.);
Polizeiliche Einvernahme des
Beschuldigten vom 23. Mai 2022 (AS 030 ff.);
Gerichtliche Einvernahme des
Beschuldigten vom 15. Januar 2024 (AS 209 ff.).
Für die Inhalte der jeweiligen
Beweismittel wird auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der
ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II. / Ziff. 2.2.1 US 11 ff.) verwiesen.
Wo nötig, wird vertieft darauf eingegangen.
Ergänzend zu diesen Beweismitteln aus
dem Vorverfahren sind neu die Angaben der Parteien vor dem Berufungsgericht zu
berücksichtigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025
hielt die Privatklägerin dabei zusammengefasst Folgendes fest (OGer 062 ff.):
Das sei im Februar 2018 gewesen. Sie
hätten gestritten, und er habe sie an der linken Hand, am Handgelenk,
geschlagen. Das habe ihr so weh getan, dass sie zum Arzt habe gehen müssen. Sie
habe danach Ergotherapie machen müssen und sei arbeitsunfähig gewesen. (Auf
Frage, ob sie noch wisse, welche Verletzungen sie davongetragen habe) Es sei an
der linken Hand gewesen, am letzten Finger, eine Verletzung. (Auf Frage, ob sie
noch wisse, wie lange sie arbeitsunfähig gewesen sei) Etwa zwei drei Monate,
glaube sie. (Auf Vorhalt der Angaben ihres Ehemannes, die Verletzung sei aus
einem Spiel entstanden; sie hätten Händedrücken gespielt und er sei blöd an
ihrem Ring angekommen; es sei nicht so schlimm gewesen, dass sie habe zum Arzt
gehen müssen) Das stimme nicht. Sie hätten sich gestritten und er habe sie
darauf geschlagen. Sie wisse es noch genau. Es sei nicht der Ringfinger
gewesen, sondern der letzte Finger. Sie habe auch nie einen Ring dort gehabt.
Er sei total am Lügen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
14. Mai 2025 hielt der Beschuldigte zusammengefasst Folgendes fest (OGer 071
ff.):
Das sei ein Spiel gewesen, das sie immer
gemachten hätten. Sie hätten das immer miteinander gespielt. Es sei wie ein
Unfall passiert. Es sei mehr gewesen als sonst. Sie habe das extra genutzt, um
sich bei der IV anmelden zu können, damit sie eine Entschädigung bekomme. (Auf
Vorhalt, dass man IV erst nach einer gewissen Zeit bekomme) Nein, sorry, nicht
IV, Krankenkasse. Normalerweise, wenn man arbeitsunfähig sei, bekomme man Geld
von der Krankentaggeldversicherung. Und sie habe bei ihrem Vater gearbeitet, und
sie könne alles selber steuern und sie könne alles einreichen bei der Firma.
(Auf Vorhalt der ärztlichen Dokumentation der Verletzungen) Nein, wie gesagt:
Es sei nur ein Spiel gewesen, und es habe schon mehr sein können, als sie immer
gespielt hätten. Aber sie habe ein sehr gutes Schauspiel gemacht. Sie wisse,
wie sie das machen müsse. Sie habe das sehr gut gemacht, damit sie
Krankentaggeld bekomme. Sie habe ein richtiges Schauspiel gespielt. (Auf
nochmaligen Vorhalt der Dokumentation) Sei es nachvollziehbar, dass man hier
verletzt werde, ausser wenn man jemanden packe? Das sei ein Spiel gewesen. Sie
hätten sich immer so gepackt. Das sei immer ihr Spiel gewesen. Das sei nicht
gewesen, weil jemand gepackt habe. (Auf nochmalige Nachfrage, ob es seiner
Ansicht nach wirklich aus einem Spiel entstanden sei) Natürlich.
2.2.3. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
In ihrem Entscheid prüft die Vorinstanz
unter detaillierter Darlegung ihrer Überlegungen das Vorbringen des
Beschuldigten, die Verletzung der Privatklägerin sei im Spiel entstanden, auf
seine Plausibilität. Dabei gelangt sie aus mehreren Gründen zum Schluss, dass
sich die Geschehnisse nicht wie vom Beschuldigten behauptet zugetragen haben
können. Die Vorinstanz hielt fest, die aktenkundig dokumentierte Verletzung der
Privatklägerin könne nicht anders entstanden sein als wie von ihr geschildert,
d.h. nicht anders als vom Beschuldigten im Rahmen eines Ehestreits verursacht.
Dieser Auffassung der Vorinstanz ist
zuzustimmen. Die Privatklägerin hat grundsätzlich glaubhaft, in sich stimmig
und nachvollziehbar dargelegt, wie es zur Verletzung an ihrem Handgelenk
gekommen ist resp. weshalb sie sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben
musste. Bereits anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2022 brachte sie
vor, der Beschuldigte habe sie «im Februar 2018» «so fest am Handgelenk
[gehalten], dass [sie] dieses mehrere Tage nicht bewegen konnte.» Sie habe
einen Unfallbericht machen und eine Schiene tragen müssen (a.a.O., AS 023). Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Januar 2024 führte sie ergänzend
aus, die Hand sei geschwollen gewesen und sie habe sehr starke Schmerzen
gehabt; sie sei zur Ergotherapie gegangen und es habe eine Schiene gegeben (AS
200). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie ihre bisherigen Vorbringen
ein weiteres Mal bekräftigt, wobei sie anlässlich ihrer Schilderung der
erlittenen Verletzung mit ihrer zweiten Hand auf ihre äussere Handkante der
betroffenen Hand zeigte. In ihren Äusserungen hat sie zudem nachvollziehbar
dargelegt, weswegen sie gegenüber den behandelnden Ärzten einen falschen Grund
für den tatsächlichen Hergang der Verletzung angegeben hatte. Die Verletzungen
wie insb. auch der Umstand, dass sie eine Schiene tragen musste, sind zudem ärztlich
dokumentiert (AS 013 ff.).
Der Beschuldigte demgegenüber vermag
nichts zu seiner Entlastung vorzubringen als die wiederholte Behauptung, die
Verletzung sei im Spiel entstanden und er habe eigentlich nur den Ring der
Privatklägerin berührt – wobei dies nicht so schlimm gewesen sei, dass sie zum
Arzt hätte gehen müssen (EV 23.05.2022, AS 034) bzw. dass es beim Spielen von
«Händedrücken» geschehen sei (EV 15.01.2022, AS 212 f.). Weswegen diese
Argumentation nicht zu greifen vermag, wurde jedoch bereits durch die
Vorinstanz detailliert und abschliessend dargelegt. Dem ist nichts
hinzuzufügen.
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung
vermag der Beschuldigte nichts vorzubringen, was die Argumentation der
Vorinstanz umzustossen vermöchte. Neu dargebracht wurde seitens der
Verteidigung das Argument, es sei fraglich, ob der Beschuldigte und die
Privatklägerin überhaupt vom gleichen Vorfall sprechen würden. Ärztlich
dokumentiert ist aber einzig ein Vorfall vom Februar 2018; es gibt nicht
mehrere Vorfälle, die hätten durcheinandergebracht werden können – insbesondere
keinen Vorfall, in welchem dokumentiert ein Ringfinger verletzt worden wäre. Die
von der Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen können ohne Weiteres mit
den ärztlichen Berichten in Übereinstimmung gebracht werden. Aus demselben
Grund vermag denn auch die Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin
habe im Rahmen ihrer ärztlichen Untersuchung nicht angegeben, dass die
Verletzung vom Beschuldigten stamme, nicht zu greifen. Wäre die Privatklägerin
tatsächlich wie vom Beschuldigten behauptet lediglich im Spiel verletzt worden,
hätte sie schlicht keinen Grund gehabt, zu lügen und sich selber die Schuld am
Unfall zu geben. Vielmehr hat sie gemäss ihren eigenen Angaben – zeitlich nur
gerade mal knapp drei Wochen nach der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz
– gedacht, sie liebe ihn und sie könne bei ihm bleiben. Wie es zur Falschangabe
betreffend Ursache der Verletzung gekommen ist, hat sie demnach nachvollziehbar
dargelegt. Die von der Privatklägerin geltend gemachte Liebe ist im Übrigen
auch der Argumentation der Verteidigung, wonach es viel zu lange gedauert habe,
bis überhaupt Anzeige eingereicht worden sei, entgegenzustellen.
Weitere Argumente wurden seitens des
Beschuldigten oder seiner Verteidigung keine eingebracht. Der nachfolgenden
rechtlichen Würdigung ist demnach der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2. des Strafbefehls
vom 13. September 2022 zugrunde zu legen.
2.3. Wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126
Abs. 2 lit. b StGB)
2.3.1. Vorhalt
Betreffend den Vorhalt der wiederholten
Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl Ziff. 1.3. lit. a (der Beschuldigte habe der
Privatklägerin anlässlich eines Streits in der Küche einen leichten Schlag
gegen deren Körper versetzt) erachtete die Vorinstanz den zur Last gelegten
Sachverhalt als nicht erstellt.
Darauf ist vorliegend abzustellen, da
ein Schuldspruch infolge Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin
ausgeschlossen wäre.
Betreffend den dem Beschuldigten
gemachten, verbleibenden Vorhalt der wiederholten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126
Abs. 2 lit. b StGB wird auf den Strafbefehl vom 13. September 2022 (AS 045 ff.)
sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II. /
Ziff. 3.4 US 16) verwiesen.
2.3.2. Beweismittel
Betreffend den Vorhalt der wiederholten
Tätlichkeiten, angeblich begangen im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Juli
2021 (Strafbefehl 13.09.2022, Ziff. 1.3. lit. b) bzw. seit 22. Januar
2021 und 31. Juli 2021 (erstinstanzliches Urteil, infolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung) finden sich in den Akten folgende Beweismittel:
Polizeiliche Einvernahme der
Privatklägerin vom 14. Februar 2022 (AS 021 ff.);
Gerichtliche Einvernahme der
Privatklägerin vom 15. Januar 2024 (AS 197 ff.);
Polizeiliche Einvernahme des
Beschuldigten vom 23. Mai 2022 (AS 030 ff.) ff.);
Gerichtliche Einvernahme des
Beschuldigten vom 15. Januar 2024 (AS 209 ff.).
Für den Inhalt der genannten
Beweismittel wird auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der
ersten Instanz (Ziff. II. / Ziff. 3.5.1. US 16 ff.) verwiesen. Wo nötig, wird
vertieft darauf eingegangen.
Betreffend den Vorhalt der wiederholten
Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl Ziff. 1.3. lit. b (der Beschuldigte habe vom
01.10.2019 [resp. infolge Verjährung seit 22.01.2021] bis 31.07.2021 die
Privatklägerin in regelmässigen Abständen, total vier bis fünf Mal, geschubst,
stark festgehalten und/oder geohrfeigt) hielt die Privatklägerin anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025 zusammengefasst Folgendes fest (OGer 062
ff.):
In der Wohnung, in [Ort 2], sei das auch
passiert. Auch Ohrfeigen seien dort passiert. Sie könne nicht mehr sagen wann
genau. Es sei 2021 gewesen, von Anfang Jahr bis Juni. In dem Rahmen seien
mehrfach Streitereien und Vorfälle passiert. Wie erwähnt mehrmals mit Bedrohung
und mehrmals mit Ohrfeigen, Schubsen. Diese Vorfälle seien in dieser Wohnung
passiert. Das mit dem Handgelenk sei in [Ort 1] im 2018 gewesen. (Auf Nachfrage
der zeitlichen Einordnung) Eben wie vorhin erwähnt, es sei in der Küche in [Ort
2] gewesen. Genaue Uhrzeit oder Tag könne sie nicht erwähnen, es sei zwischen
Januar und vielleicht so Mai gewesen. Sie wisse es nicht mehr, es sei schon so
lange her. Es sei nicht so, dass es sie noch jeden Tag beschäftige, dass sie
noch wisse, welcher Zeitpunkt es genau gewesen sei. Mehr könne sie nicht dazu
sagen. (Auf Frage, ob sie bleibende Schäden davongetragen habe) Also
körperliche Schäden habe sie keine, einfach psychische.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
14. Mai 2025 hielt der Beschuldigte betreffend den Vorhalt der wiederholten
Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl Ziff. 1.3. lit. b zusammengefasst
Folgendes fest (OGer 071 ff.):
Nein, das sei nie
passiert. Umgekehrt sogar. Sie hätten ein sehr schönes Leben gehabt. Und sie
hätten nie eine Tätlichkeit gehabt, nie. (Auf Nachfrage) Seine Ehefrau habe das
alles erfunden, weil er nicht fruchtbar sei. Er könne kein Kind zeugen und das
sei das Hauptproblem. Sie wolle sich als Opfer darstellen. Sie mache das extra,
damit sie sich unschuldig darstelle. Das erste und letzte Problem sei aber,
dass er kein Kind zeugen könne. Er habe drei Operationen hinter sich, und das
alles nur, damit er Kinder haben könne. Die Operationen seien sehr schwere
Operationen gewesen, mit viel Leid. Für einen Mann seien solche Operationen
noch viel schwieriger. Es sei physisch wie psychisch schmerzhaft gewesen. Und
er habe das alles gemacht, weil er seine Frau geliebt und für sie ein Kind
gewollt habe. Und sei es möglich, dass er mit so einem Menschen das alles gemacht
habe, und er trotzdem mit ihr eine Familie gründen wolle? Sei das überhaupt
möglich? (Ob er seine Ehefrau jemals gestossen habe) Nein. (Ob er die Privatklägerin
jemals geohrfeigt habe) Auf keinen Fall. (Ob er sie jemals geschlagen habe)
Nie. (Ob er sich mit seiner Ehefrau gestritten habe) Das sei kein Streit in dem
Sinne gewesen, sondern einfach normale Diskussion zwischen jedem Ehepaar. Aber
es sei nie zu Gewalt oder einer Tätlichkeit geworden. (Auf Vorhalt, nach Angabe
seiner Frau habe es schon angefangen, als er im Januar 2018 in die Schweiz
gekommen sei; es habe immer wieder Pausen gegeben, aber eigentlich sei es
regelmässig gewesen) Das stimme gar nicht. Es sei umgekehrt gewesen. Sie hätten
ein schönes Leben gehabt. Bzw. zwischen seiner Familie und ihrer Familie sei es
auch sehr gut gewesen. Natürlich hätten sie beide sehr gerne Kinder gewollt.
Und einfach immer Ausflüge, Reisen gemacht und eine schöne Zeit miteinander
verbracht. (Auf Frage, ob die Privatklägerin demnach alles erfunden habe) Das
habe sie alles gemacht als Folge ihres Vaters. Das heisse, der Vater habe sie
so überredet.
2.3.3. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
Unter Würdigung der Aussagen der
Privatklägerin, welche sie als nach wie vor glaubhaft einstuft, kommt die
Vorinstanz in dubio für des Beschuldigten zum Schluss, dass es nach Januar 2021
zu mindestens einer Tätlichkeit gekommen ist – einem Schubsen durch den
Beschuldigten. Die weiteren Tätlichkeiten seien zeitlich nicht mehr näher
eingrenzbar, weswegen davon auszugehen sei, diese seien verjährt. Aufgrund der
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei aber erstellt, dass sich diese
wiederholten Fälle von häuslicher Gewalt tatsächlich ereignet hätten (s. zum
Ganzen Ziff. II. / Ziff. 3.5.2. US 17).
Dieser Auffassung der Vorinstanz ist
grundsätzlich zu folgen. Wie bereits ausgeführt sind die Aussagen der
Privatklägerin als glaubhaft einzustufen. Sie hat – soweit sie sich noch
erinnern konnte – mehrfach detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass es
seitens des Beschuldigten zu mehreren Tätlichkeiten zu ihrem Nachteil gekommen
ist. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin bestätigt,
dass es seitens des Beschuldigten zu wiederholten Vorfällen zu ihrem Nachteil
gekommen sei.
Die Problematik besteht vorliegend
darin, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorhalte sich – mit
Ausnahme des einen Vorhalts, welcher sich gemäss der mehrfach geäusserten,
übereinstimmenden zeitlichen Einordnung durch die Privatklägerin im «Im Juni
oder Juli 2021» (EV 14.02.2022, AS 025, s. diesbezüglich auch die Vorbringen
anlässlich der Berufungsverhandlung) zugetragen hat – zeitlich nicht näher
einordnen lassen. Weder liegen bestimmte Angaben der Privatklägerin vor, welche
die gemachten Vorhalte einen zeitlichen Konnex zu äusseren Umständen aufweisen
liessen (bspw. «es hatte Schnee draussen» oder «es waren 30 Grad draussen»
etc.), noch liegen – im Gegensatz bspw. zur vorstehenden einfachen
Körperverletzung – objektive Beweismittel wie bspw. Arztberichte oder ähnliches
in den Akten, welche eine zeitliche Einordnung ermöglichen würden. In dubio pro
reo ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese Handlungen – sofern sie
tatsächlich erstellbar wären – ohnehin als verjährt zu erachten sind.
Betreffend den verbleibenden Vorhalt des
einen Schubsens durch den Beschuldigten ist unter Verweis auf die Ausführungen
der Vorinstanz auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen. Diese hat klar
zu Protokoll gegeben, dass es «im Juni oder Juli 2021» «[wie beim Vorhalt
gemäss Ziff. 1.3. lit a der Anklageschrift] auch in der Küche» zu einem
Festhalten bzw. einem anschliessenden Schubsen des Beschuldigten gekommen ist,
wobei er ihr danach keine Ohrfeige gegeben habe (EV 14.02.2022,
AS 025, s. auch die Bestätigung anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung in AS 201 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin
die gemachten Vorhalte ein weiteres Mal ohne Einschränkung bekräftigt (s.
vorstehende Ausführungen). Die Privatklägerin setzte dabei sämtliche gemachten
Vorhalte in einen nachvollziehbaren, in sich stimmigen zeitlichen Ablauf –
Corona 2020, Erkrankung Anfang 2021, die Nötigung im Sommer 2021, die allerletzte
Tätlichkeit ebenfalls im Sommer 2021, anschliessend die Auseinandersetzung in
der Familie betreffend Schwängerung der Privatklägerin Herbst / Winter 2021 /
2022 und schliesslich die Trennung im Frühling 2022. Mit dieser zeitlichen
Differenzierung der jeweiligen Vorhalte zeichnet die Privatklägerin einen
äusserlichen Rahmen der Geschehnisse. Die Angaben der Privatklägerin sind
insgesamt glaubhaft.
Der Beschuldigte dagegen beschränkt sich
auch hier auf wortreiche Beteuerungen, wonach er und die Privatklägerin ein
gutes Leben gehabt hätten. Sie hätten viele Ausflüge und Reisen gemacht, und auch
die Familien seien gut miteinander ausgekommen. Mit seinen Angaben verkennt der
Beschuldigte jedoch, dass auch mit dem Nachweis eines grundsätzlich «guten
Lebens» kein Nachweis erbracht ist, dass es in der betroffenen Beziehung nicht
zu allfällig strafrechtlich relevanten Handlungen gekommen ist. Diesbezüglich ist
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vertreterin der Privatklägerin in ihren
Parteivorträgen zu verweisen. Dem Beschuldigten gelingt insgesamt nicht, die
glaubhaften Vorbringen der Privatklägerin zu entkräften.
Auch die weiteren Argumente der
Verteidigung vermögen nicht zu überzeugen. Moniert die Verteidigung eine
handschriftliche Protokollkorrektur seitens der fallführenden Staatsanwältin,
so ist anzufügen, dass sich aufgrund der Würdigung sämtlicher sonstiger Angaben
der Privatklägerin zeigt, dass es sich bei der korrigierten Angabe des Jahres
«2020» um einen reinen Verschrieb handelt. Mit ihrer handschriftlichen
Korrektur auf «2021» hat die Staatsanwältin somit keine «Protokoll-Manipulation»,
wie es die Verteidigung bezeichnet, sondern vielmehr eine Protokoll-Berichtigung
vorgenommen. Eine Verletzung der Prinzipien eines fairen Verfahrens i.S.v.
Art. 29 BV und Art. 6 EMRK, wie dies seitens der Verteidigung moniert
worden war, liegt nicht vor.
Ob das genannte Schubsen als Tätlichkeit
bzw. – wenn ja – als (wiederholte) Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB oder als (einfache) Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs.
1 StGB zu würdigen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung
näher auszuführen sein. So oder anders ist – mit entsprechender Anpassung der
Anzahl Vorhalte – auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 13. September
2022 abzustellen.
B. Rechtliche Würdigung
1. Subsumtion betreffend Nötigung Art. 181
StGB
In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist
vorliegend sowohl für die rechtlichen Anforderungen an den objektiven und den
subjektiven Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (Ziff. II. /
Lit. 1.4.1. US 10) wie auch für die konkrete Subsumtion (Ziff. II. / Ziff.
1.4.2 US 10 f.) auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
Gemäss erstelltem Beweisergebnis hat der
Beschuldigte seine Ehefrau im Rahmen eines Streits in der ehelichen Wohnung
eingeschlossen und ihr den Schlüssel aus ihrem Verfügungsbereich weggenommen.
Einerseits wurde sie somit mittels unrechtmässigen Einsperrens unfreiwillig in
ihrer Handlungsfreiheit beschränkt; andererseits wurde sie dazu genötigt, zu
dulden, trotz entgegenstehendem Willen in der gemeinsamen Wohnung verbleiben zu
müssen. Mit der Vorinstanz (US 10 f.) ist davon auszugehen, dass dieser Vorgang
nicht lediglich wenige Sekunden andauerte, sondern mindestens einige Minuten
umfasste.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Verteidigung, es sei nicht an
der Vorinstanz zu bestimmen, dass der Vorgang an sich insgesamt zehn Minuten
gedauert habe, ins Leere greift. Entgegen der Argumentation des Beschuldigten
sprach die Vorinstanz nicht von zehn Minuten für den vorliegenden Fall, sondern
sie deutete darauf hin, dass das Bundesgericht eine Dauer von zehn Minuten als
genügend erachtete. Vorliegend ist der objektive Tatbestand mit der Annahme,
dass es nicht lediglich um wenige Sekunden ging, ohne Weiteres erfüllt. Zudem
handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, womit auch der subjektive
Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder
Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich somit der
Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, begangen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31.
August 2021, schuldig gemacht.
2. Subsumtion betreffend einfache
Körperverletzung Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB
Auch betreffend die einfache
Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten kann in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz (Ziff. II / Ziff.
2.3.1. US 14 [rechtliche Anforderungen] und Ziff. II. / Ziff. 2.3.2 US 14
[Subsumtion]) verwiesen werden.
Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt
hat der Beschuldigte am 21. Februar 2018 das Handgelenk der Privatklägerin,
welche zum damaligen Zeitpunkt noch mit ihm verheiratet war, stark festgehalten
und zusätzlich so stark darauf eingeschlagen, dass diese sich deswegen in
ärztliche Behandlung begeben musste und sie das Handgelenk für mehrere Tage
nicht bewegen konnte. Sie erlitt Schmerzen am sog. Ramus Superficialis-Nerv der
linken Hand und war ereignisbedingt mind. bis am 19. April 2018 zu 50 %
arbeitsunfähig. Die vorliegende Verletzung ging – wie dies auch die Vorinstanz
richtigerweise festhielt – klar über das Mass einer blossen Tätlichkeit i.S.v.
Art. 126 StGB hinaus, wobei betreffend das andere Ende der Skala das Mass zur
Bejahung einer schweren Körperverletzung jedoch noch nicht überschritten wurde.
Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt.
Zudem handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich, womit auch der
subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder
Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich somit der
einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2
Abs. 4 StGB schuldig gemacht.
3. Subsumtion betreffend wiederholte
Tätlichkeiten Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB
Gemäss vorstehend erstelltem
Beweisergebnis hat der Beschuldigte seine Ehefrau im Zeitraum vom 22. Januar
2021 bis 31. Juli 2021 – soweit nicht verjährt – einmal geschubst. Er hat sie
weder geschlagen noch ihr sonst wie darüber hinausgehende Gewalt angetan. Mit
der Vorinstanz (Ziff. II. / Ziff. 3.6.2. US 18, s. diesbezüglich auch die
rechtlichen Anforderungen an den Straftatbestand der Tätlichkeit in Ziff. II. /
Ziff. 3.6.1. US 18) ist davon auszugehen, dass das genannte Schubsen im
Zusammenhang mit einem ehelichen Streit stand und somit gezielt erfolgte. Das
Schubsen war geeignet, bei der Privatklägerin eine (wenn auch nur vorübergehende)
Störung ihres Wohlbefindens herbeizuführen. Weiter ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Beschuldigte (direkt)vorsätzlich handelte. Sowohl der
objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Tätlichkeiten (zum Nachteil
eines Ehegatten) ist damit erfüllt.
Entgegen der Argumentation der
Vorinstanz ist nicht von einer wiederholten Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB auszugehen, sondern es bleibt bei einer einfachen
Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB. Das genannte Schubsen fand zwar
mutmasslich nebst weiteren Tätlichkeiten statt – gemäss vorstehend gemachten
Ausführungen wie auch gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen
Urteils ist jedoch festzustellen, dass die weiteren zur Anklage gebrachten
Tätlichkeiten allesamt der Verjährung unterlegen sind. Es hat somit lediglich
ein Schuldspruch wegen einer einfachen Tätlichkeit zu erfolgen.
C. Strafzumessung
1. Rechtliches
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff
des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen
Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
1.2. Bei der
Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise
der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB
ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
1.3. Das Gericht ist bei der Begründung
der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und
zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter
Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten
angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend
oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer
Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und
Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des
Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen
Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung
massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss
ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit
Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung
mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des
Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.4).
Das Bundesgericht drängt vermehrt
darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch
begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom
07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E.
3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren
(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 -
20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand
der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann
sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des
Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in
Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.4. Der allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und
Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz
bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen
Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten
hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht
der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.
1.5. Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung
grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne
Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil
die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation
mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei
der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt
für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen
ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).
Im soeben
erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner
früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs.
1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der
konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall
die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es
könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten
zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse
Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil
6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Wahl
der Strafart
Sowohl die
Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB wie auch die einfache Körperverletzung i.S.v.
Art. 123 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2
StPO kommt für beide Delikte jedoch nur die Verhängung einer Geldstrafe in
Betracht. Für den Straftatbestand der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB
erübrigen sich Ausführungen betreffend Wahl der Strafart; für diese ist von
Gesetzes wegen einzig eine Busse vorgesehen.
2.2. Bemessung der Geldstrafe
2.2.1. Einsatzstrafe für die einfache
Körperverletzung
Vorliegend ist die einfache
Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB das schwerste begangene Delikt. Im Gesetz
wird die einfache Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die
Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt
deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Betreffend die objektive Tatschwere ist
auszuführen, dass die Privatklägerin aufgrund des Handelns des Beschuldigten an
der linken Hand verletzt wurde. Gemäss Bericht des [Spitals]Balter vom 19. März
2018 erlitt die Privatklägerin eine Kollateralbandläsion des ulnaren
Metacarpophalangealgelenks Dig. V links, wobei sie über persistierende
Schmerzen verfügte und eine gewisse Zeit arbeitsunfähig war (AS 013 ff.).
Gemäss Bericht des [Spitals] vom 6. April 2018 wies die Privatklägerin nach
erfolgtem Trauma eine Neuralgie des Ramus superficialis nervi ularis der Hand
links auf. Die Privatklägerin hatte weiterhin Schmerzen, insb. mit
Berührungssensibilität der ulnaren Handkante (AS 016 ff.). Die
Arbeitsunfähigkeit betrug 100 % bis 5. April 2018 (AS 014) resp. 50 % ab 6.
April 2018 (AS 017) und 0 % per 19. April 2018 (AS 019). Eine Zeitlang fiel ihr
schwer, Waschlappen auszuwinden oder schwere Flaschen zu öffnen (AS 020). Sonstige
Verletzungen oder Brüche wurden – mit Ausnahme einer nicht näher definierbaren
Hirnerschütterung von Ende Mai 2018, welche nicht im Zusammenhang mit der
Körperverletzung vom Januar 2018 stand – keine festgestellt. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, über keine
Schmerzen im Handgelenk mehr zu verfügen (AS 198; es gehe der Hand «sehr gut»).
Auch anlässlich der Befragung vor dem Berufungsgericht erwähnt die
Privatklägerin keine Schmerzen (OGer 061 ff.). Objektiv liegt somit eine
gewisse Tatschwere vor, wobei aber auch sicherlich schwerere Verletzungen im
Bereich des Möglichen gewesen wären.
Gemäss erstelltem Beweisergebnis
befanden sich die Ehegatten im Streit, als der Beschuldigte handgreiflich
wurde, die Privatklägerin festhielt und ihr auf die Hand schlug. Betreffend die
subjektive Tatschwere ist somit festzuhalten, dass es dem Beschuldigten
grundsätzlich egal war, ob er die Privatklägerin an der Hand verletzte resp.
dass er dies zumindest in Kauf nahm. Subjektiv ist somit von einer gewissen
Schwere der Tathandlung auszugehen.
Zusammengefasst wiegt das Verschulden
des Beschuldigten nicht allzu schwer. Wie dies auch die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, ist das Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens
anzuordnen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60
Tagessätzen erscheint angemessen und ist zu übernehmen.
2.2.2. Asperation der Nötigung
In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist
die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung für die Sanktionierung der
Nötigung angemessen zu erhöhen.
Die Vorinstanz anerkannte hier zu Recht,
dass die Einschränkungen der Willensbildung und das Handeln der Privatklägerin
in Anbetracht aller möglichen Tatbegehungsvarianten nicht in erheblichem Masse
beschränkt war. Die Tat dauerte höchstens wenige Minuten und die Privatklägerin
war nicht noch anderweitig in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die
objektive Tatschwere wiegt damit grundsätzlich noch leicht.
Subjektiv ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass die Tat in der ehelichen Gemeinschaft in der gemeinsamen
Wohnung und damit in einem besonders geschützten Bereich begangen wurde, wobei
der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere wiegt
damit um einiges schwerer.
Zusammengefasst liegt das Verschulden
des Beschuldigten im ersten Drittel des Strafrahmens. Es ist mit der Vorinstanz
übereinstimmend eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen angezeigt. In
Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die einfache
Körperverletzung somit um 20 Tagessätze zu erhöhen.
2.2.3. Täterkomponenten
Betreffend die Täterkomponenten des
Beschuldigten ist den Akten nichts zu entnehmen, was besonders ins Gewicht
fallen würde resp. strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen wäre.
Der Beschuldigte hält sich seit gut sieben Jahren in der Schweiz auf und ist
bisher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er steht finanziell auf
eigenen Beinen, ist insbesondere nicht von der Sozialhilfe abhängig. Er geht
einer Erwerbstätigkeit nach und hat mit Ausnahme der Forderungen der
Privatklägerin keine ersichtlichen Verbindlichkeiten, die er nicht erfüllen
würde. Betreffend Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die
Vorhalte zwar gänzlich bestreitet, dies ist jedoch sein gutes Recht als
Beschuldigter und darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Insgesamt sind die
Täterkomponenten neutral zu berücksichtigen.
2.2.4. Höhe des Tagessatzes
Ein Tagessatz beträgt in der Regel
mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den
Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die
maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es
bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Gemäss vorliegenden Lohnausweisen des
Beschuldigten für die Jahre 2023 und 2024 wies er einen Nettolohn von jeweils
CHF 61'000.00 (2023) resp. CHF 60'000.00 (2024) aus, was zumindest betreffend
das Jahr 2024 einem monatlichen Nettolohn von rund CHF 4'487.85 (ohne 13.
Monatslohn) entspricht. In Berücksichtigung der üblichen Abzüge für
Krankenkasse und Steuern (30 %) ergibt dies einen Tagessatz von CHF 100.00. Da
die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes auf Dokumenten basiert, die der ersten
Instanz noch nicht vorgelegen haben, widerspricht die Festlegung des
Tagessatzes auf diese Höhe nicht dem Verschlechterungsverbot i.S.v.
Art. 391 Abs. 2 StPO.
2.2.5. Vollzug
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft
und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass aus präventiven Gründen eine
unbedingte Strafe nötig wäre. Es ist beim Beschuldigten von einer guten
Prognose auszugehen, weswegen die Strafe bedingt ausgesprochen werden kann. Die
Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen.
2.2.6. Zwischenfazit
Für die Straftatbestände der Nötigung
und der einfachen Körperverletzung ist dem Beschuldigten eine Sanktion von insgesamt
80 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 100.00 aufzuerlegen.
2.3. Bemessung der Busse für die
wiederholten Tätlichkeiten
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so
ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das
Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt
wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei
Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und
Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
Vorliegend ist in dubio pro reo von
einem einmaligen Schubsen der Privatklägerin durch den Beschuldigten
auszugehen. Unter Berücksichtigung des nicht allzu schweren Verschuldens des Beschuldigten
ist eine Busse von CHF 200.00, wie sie die Vorinstanz festgelegt hat, als
angemessen zu bezeichnen; sie infolge des geltenden Verschlechterungsverbots
i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht erhöht werden könnte. Die
vorinstanzlich festgenommene Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage
entspricht der gängigen Praxis, weswegen sie ebenfalls zu bestätigen ist.
2.4. Fazit
Der Beschuldigte wird zu einer
Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse
von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen,
verurteilt.
IV. ZIVILFORDERUNG UND HAFTBARMACHUNG
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen
Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen korrekt dargelegt
(US 22 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Die Privatklägerin beantragte vor erster
Instanz eine Genugtuung von CHF 3'000.00. Das erstinstanzliche Gericht hat
ihr eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Juli 2021
zugesprochen. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wurde abgewiesen
(Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). Für den von ihm durch die begangenen
Taten verursachten Schaden wurde der Beschuldigte für haftbar erklärt (Ziff. 5
des erstinstanzlichen Urteils).
3. Gestützt auf das vorliegende
Beweisergebnis ist erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund der
strafrechtlichen Handlungen des Beschuldigten in ihren Rechten verletzt worden
ist. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte derart fest auf die linke
Hand der Privatklägerin einschlug, dass diese objektiv nachweisliche
Verletzungen erlitt, die sie ärztlich behandeln lassen musste und sie einige
Zeit arbeitsunfähig war. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich im
Vergleich mit weiteren Fällen der Körperverletzung um einen vergleichsweise
leichten Eingriff in die körperliche Integrität und die Persönlichkeitsrechte
des Opfers handelte. Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von CHF
500.00 erscheint auch im Vergleich mit anderen Fällen des Obergerichts
angemessen. Sie könnte aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots i.S.v.
Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht höher angesetzt werden.
Aus den genannten Gründen ist auch die
Haftbarkeit des Beschuldigten dem Grundsatz nach zu bestätigen.
V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu
bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollumfänglich. Die gegen den Beschuldigten verhängten
Schuldsprüche und die von der ersten Instanz ausgesprochenen Sanktionen werden
vollumfänglich bestätigt, resp. einzig betreffend die Höhe des Tagessatzes an
die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst.
Es rechtfertigt sich daher, dem
Beschuldigten auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich
aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr wird ermessensweise auf CHF 3'000.00
festgesetzt. Zusammen mit den angefallenen Auslagen von CHF 300.00 hat der
Beschuldigte demnach für das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von
CHF 3'300.00 zu bezahlen.
3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Privatklägerin macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen
Arbeitsaufwand von insgesamt 15.52 Stunden à CHF 190.00 sowie Auslagen von
CHF 86.30 geltend. Dies ist grundsätzlich angemessen. Anzupassen ist die
Honorarnote einzig an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (2.5 Stunden
statt 3.0 Stunden); zudem sind infolge telefonischer Bekanntgabe des
Dispositivs durch die Gerichtsschreiberin die geltend gemachten Aufwendungen
für die Urteilseröffnung zu streichen (1.0 Stunden Honorar, 1.25 Stunden
Honorar für Hin- und Rückweg Olten-Solothurn sowie die Auslagen für das
Bahnbillet Olten-Solothurn retour [CHF 17.20]. Zu entschädigen sind somit
insgesamt 12.77 Stunden Aufwand à CHF 190.00, ausmachend CHF 2'426.30 an Honorar;
dies zuzüglich Auslagen von CHF 69.10 und MwSt. von CHF 202.15 (8.1 % auf
das Zwischentotal von CHF 2'495.40); insgesamt total CHF 2'697.55.
Die Entschädigung ist zufolge
ungünstiger Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. Wie erwähnt unterliegt der
Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig. Es wird ihm deshalb keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs.
1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB,
Art. 106 StGB, Art. 109 StGB, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB, Art,
126 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 41 OR, Art. 49 OR, Art. 82 Abs. 4
StPO, Art. 122 ff. StPO, Art. 138 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO,
Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, §
146 lit. c Gebührentarif, § 158 Gebührentarif
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 22. Januar 2024 wurde das Strafverfahren gegen B.___ wegen
Tätlichkeiten (wiederholt, begangen am Ehegatten), angeblich begangen vor dem
22. Januar 2021 (Vorhalt Ziffer 1.3. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft
vom 13.09.2022) zufolge Verjährung eingestellt.
2. B.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Nötigung,
begangen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. August 2021 (Vorhalt 1.1. des
Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2022);
b) einfache
Körperverletzung, begangen am 21. Februar 2018 (Vorhalt
Ziffer 1.2. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2022);
c) Tätlichkeit,
begangen zwischen dem 22. Januar 2021 und dem 31. Juli 2021 (Vorhalt Ziffer
1.3. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2022).
3. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;
b) einer
Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Tagen.
4. B.___ wird verurteilt, A.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich
5 % Zins seit dem 31. Juli 2021, zu bezahlen. Die darüber hinausgehende
Forderung wird abgewiesen.
5. B.___ wird gegenüber A.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, für den durch die von ihm begangenen
Straftaten verursachten Schaden bei einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz
nach für haftbar erklärt.
6. B.___ hat A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Trösch, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'701.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. Dem privaten Verteidiger von B.___,
Rechtsanwalt Simon Bloch, wird unter Vorbehalt der Abrechnung mit B.___ für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 700.65
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 22. Januar 2024
wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___,
Rechtsanwältin Claudia Trösch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
3'525.80 (Honorar CHF 3'209.10, Auslagen CHF 55.80, 7.7 % MwSt. auf CHF
890.00 [entsprechend 68.55] und 8.1 % MwSt. auf CHF 2'374.60 [entsprechend CHF
192.35]) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von 90 %,
somit CHF 3'173.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
9. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00,
ausmachend CHF 2'084.80, im Umfang von 90 % (entsprechend CHF 1'876.30) zu
übernehmen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn.
10. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 2'697.55 (Honorar CHF 2'426.30 [12.77 Stunden à CHF
190.00], Auslagen CHF 69.10 und 8.1 % MwSt. auf CHF 2'495.40 [CHF 202.15])
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. B.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
3'300.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Schenker