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Entscheid

STBER.2024.60

Nötigung, einfache Körperverletzung (begangen am Ehegatten) und wiederholte Tätlichkeiten (begangen am Ehegatten)

14. Mai 2025Deutsch76 min

(05.01.2018) bzw. seit der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz (29.01.2018)

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. Mai 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia

Trösch,

Privatklägerin

gegen

B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Simon Bloch,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Nötigung,

einfache Körperverletzung (begangen am Ehegatten) und wiederholte Tätlichkeiten

(begangen am Ehegatten)

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. B.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt Simon Bloch, privater

Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___;

3. A.___, Privatklägerin (für die Dauer

ihrer Befragung);

4. Claudia Trösch, Rechtsanwältin,

unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A.___;

5. […], Dolmetscherin Arabisch;

6. Zwei Angehörige der Polizei Kanton

Solothurn (für die Dauer der Befragung der Privatklägerin);

7. Vater der Privatklägerin, auf der

Tribüne (für die Dauer der Befragung der Privatklägerin).

In Bezug auf die

vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen der

Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge

vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung

vom 14. Mai 2025, die Einvernahmeprotokolle, die Tonbandaufnahmen und die

Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen des Parteivortrags stellt und

begründet Rechtsanwältin Claudia Trösch als unentgeltliche Rechtsbeiständin

der Privatklägerin A.___ keine ausformulierten Anträge. Zusammengefasst

beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten, die

Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten sowie die Bezahlung einer

angemessenen Entschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote.

Rechtsanwalt Simon Bloch als privater Verteidiger des

Beschuldigten und Berufungsklägers B.___ stellt im Rahmen des Parteivortrags

folgende Anträge:

1. Es sei festzuhalten, dass Ziffer 1 des

angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

2. B.___ sei von Schuld und Strafe

vollumfänglich freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen sei.

3. Die Zivilforderungen seien

vollumfänglich abzuweisen.

4. Der Antrag der Privatklägerin auf

Zahlung einer Parteientschädigung durch den Beschuldigten sei abzuweisen.

5. B.___ seien die Aufwendungen seiner

Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren gemäss den Honorarnoten zu entschädigen, zzgl. des Aufwandes für die

Hauptverhandlung.

6. Die Kosten des Verfahrens seien

ermessensweise dem Kanton Solothurn und der Privatklägerin aufzuerlegen.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. PROZESSGESCHICHTE

1. Am 14. Februar 2022 begab sich A.___

(Privatklägerin) auf den Regionenposten der Kantonspolizei Solothurn in Olten

und erstattete Anzeige gegen ihren Ehemann B.___ (Beschuldigter und

Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet). Gemäss

Angaben der Privatklägerin soll der Beschuldigte sie seit der Anerkennung ihrer

nach islamischem Recht im Libanon vollzogenen Hochzeit in der Schweiz

(05.01.2018) bzw. seit der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz (29.01.2018)

regelmässig geschlagen, geschubst oder stark festgehalten haben. Darüber hinaus

soll der Beschuldigte die Geschädigte zwischen dem 1. Juli 2018 und dem

31. August 2018 an den Haaren gerissen und sie so vom Wohnzimmer durch den

Flur bis in die Küche gezogen haben. Die Privatklägerin gab weiter an, seit dem

19. Januar 2022 aus der gemeinsamen Wohnung auszogen zu sein und seither

bei ihren Eltern zu leben (s. für die detaillierten Angaben die Strafanzeige

der Polizei Kanton Solothurn vom 08.06.2022, in den Akten der

Staatsanwaltschaft und des Richteramtes Olten-Gösgen [AS] 001 ff. sowie die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.09.2022 in AS 042 ff.).

2. Am 2. August 2022 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des

Verdachts der Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

[StGB]), der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der

Ehe oder bis zu einem Jahr nach Scheidung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB) und

der (wiederholten) Tätlichkeiten zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe

oder bis zu einem Jahr nach Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB, vgl.

AS 040 f.).

3. Am 13. September 2022 erliess die

Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten

und verurteilte ihn in Anwendung der vorstehend genannten Straftatbestände zu

einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren), einer Busse von CHF 400.00 (bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe) und zur Tragung der

Verfahrenskosten von total CHF 400.00 (AS 045 ff.).

4. Mit Verfügung vom 16. September 2022

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Beschuldigten betreffend

wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe oder bis

zu einem Jahr nach Scheidung betreffend die Tatzeit vom 29. Januar 2018 bis 15.

September 2019 (mehrfaches Schubsen und Schlagen, Ohrfeigen) sowie vom 1. Juli

2018 bis 31. August 2018 (Ziehen an den Haaren durch die Wohnung) infolge

Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht an die Hand (AS 043 ff.).

5. Mit Eingabe vom 16. September 2022

(Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 19.09.2022) erhob der private

Verteidiger des Beschuldigten namens und im Auftrag des Beschuldigten

Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2022

(AS 050). Die Begründung der Einsprache erfolgte mit Eingabe vom 21. Oktober

2022 (AS 073 ff.).

6. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022

hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies

diesen zusammen mit den Akten zur Beurteilung an das zuständige

Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid (in den Akten der Staatsanwaltschaft

und des Gerichts, unpaginiert).

7. Am 22. Januar 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen nach durchgeführter mündlicher

Hauptverhandlung vom 15. Januar 2024 (AS 182 ff.) folgendes Urteil (AS 257 ff.

[Dispositiv] bzw. AS 269 ff. [begründetes Urteil]):

1. Das Strafverfahren gegen B.___ wegen

Tätlichkeiten (wiederholt, begangen am Ehegatten), angeblich begangen vor dem

22. Januar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3. des Strafbefehls), wird zufolge Verjährung

eingestellt.

2.

B.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Nötigung, begangen zwischen dem 1. Juni

2021 und dem 31. August 2021 (Vorhalt 1.1. des Strafbefehls),

b) einfache Körperverletzung, begangen am

21. Februar 2018 (Vorhalt 1.2. des Strafbefehls),

c) Tätlichkeiten (wiederholt, begangen am

Ehegatten), begangen zwischen dem 22. Januar 2021 und dem 31. Juli 2021

(Vorhalt 1.3. des Strafbefehls).

3. B.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu

je CHF 90.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. B.___ wird verurteilt, A.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Genugtuung von CHF 500.00,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Juli 2021, zu bezahlen. Die darüber

hinausgehende Forderung wird abgewiesen.

5. B.___

wird gegenüber A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, für den durch die von ihm

begangenen Straftaten verursachten Schaden haftbar erklärt.

6. B.___ hat der Privatklägerin A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Parteientschädigung von

CHF 3'701.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

7. Dem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt

Simon Bloch, wird unter Vorbehalt der Abrechnung mit B.___, eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 700.65 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

8. Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin

Claudia Trösch, wird auf CHF 3'525.80 (Honorar CHF 3'209.10, Auslagen

CHF 55.80, 7,7% MwSt. auf CHF 890.30 [entsprechend CHF 68.55],

8,1% MwSt. auf CHF 2'374.60 [entsprechend CHF 192.35]) festgesetzt und ist

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn

zu zahlen, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

90%, somit CHF 3'173.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

9. Die Kosten des Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'084.80, sind zu

90% (CHF 1'876.30) durch B.___ zu übernehmen. Im Übrigen gehen die Kosten

zulasten des Staates Solothurn. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF

1'584.80 bzw. die Restforderung gegenüber B.___ CHF 1'426.30 (90%)

betragen.

8. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024

meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 22. Januar 2024 die Berufung an (AS 266).

9. Nachdem dem Beschuldigten am 23. Juli

2024 das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 298), erklärte dieser mit

Schreiben vom 12. August 2024 die Berufung (in den Akten des Obergerichts

[OGer] 001 ff.) Konkret wurde Folgendes erklärt:

«Das Urteil wird in folgenden Punkten

angefochten

a.

Schuldsprüche

­

Schuldspruch wegen

Nötigung (Ziff. 2.a des Urteils)

­

Schuldspruch wegen

einfacher Körperverletzung (Ziff. 2.b des Urteils)

­

Schuldspruch wegen Tätlichkeiten

(Ziff. 2.c des Urteils)

b. Verurteilungen

­

Verurteilung zur

Bezahlung einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (Ziff. 3.a des Urteils)

­

Verurteilung zur

Bezahlung einer Busse von CHF 200.00 (Ziff. 3.b des

Urteils)

­

Verurteilung zur

Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 (Ziff. 4 des Urteils)

­

Haftbarkeitserklärung

gegenüber A.___ (Ziffer 5 des Urteils)

­

Verurteilung zur

Bezahlung einer Parteientschädigung an A.___ (Ziff. 6 des Urteils)

c. Verfahrenskosten

­ Auferlegung der Verfahrenskosten im

Umfang von 90% an B.___ (Ziff. 9 des Urteils).»

11. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie

auch die Privatklägerin verzichteten auf die Einreichung einer

Anschlussberufung (OGer 008 ff. und OGer 010 ff.). Mit Eingabe vom 2. September

2024 beantragte die Privatklägerin jedoch die Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege, was ihr mit Verfügung vom 8. Oktober 2024

bewilligt worden ist (OGer 020 ff.).

12. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024

teilte die Privatklägerin mit, dass anlässlich der Berufungsverhandlung keine

direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten gewünscht werde, weswegen um

Anordnung entsprechender Schutzmassnahmen ersucht werde. Ebenfalls bat die

Vertreterin der Privatklägerin zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin für

die Verhandlung einen Anfahrtsweg von ca. zwei Stunden vor sich habe, weswegen

ersucht werde, die Verhandlung auf einen Nachmittag anzusetzen (OGer 021 f.).

13. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024

wurde der Antrag auf Verschiebung der Verhandlung auf den Nachmittag (recte:

Ansetzung der Verhandlung erst am Nachmittag) abgewiesen (OGer 023).

14. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024

wurden die Parteien auf den 14. Mai 2025 für die Verhandlung vor das

Berufungsgericht geladen. Die Privatklägerin wurde – mit Ausnahme ihrer Einvernahme – von

der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. Den Parteien wurde

mitgeteilt, dass die direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten vermieden

werde (OGer 024 ff.).

15. Mit Verfügung vom 14. März

2025 wurde den Parteien ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten zur

Kenntnis gebracht (OGer 036 f.); mit Verfügung vom 20. März 2025 wurde dem

privaten Verteidiger des Beschuldigten eine Kopie des

Betreibungsregisterauszugs des Beschuldigten zugestellt (OGer 042 ff.).

16. Am 28. März 2025 reichte der

Beschuldigte dem Gericht Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse

ein (Lohnausweis 2023, Lohnausweis 2024 und Auszug aus dem Betreibungsregister

[OGer 046 ff.]).

17. Am 14. Mai 2024 fand die Verhandlung

vor dem Berufungsgericht statt (OGer 056 ff.).

Erwägungen

II. FORMELLES

A. Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem

Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest,

dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil

am 22. Januar 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

B. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1.

Mit Berufungserklärung vom 12. August

2024.

(OGer 001 ff.) ficht der Beschuldigte die Schuldsprüche (Ziff. 2 lit. a –

c des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen [nachfolgend auch

als erstinstanzliches Urteil bezeichnet), die Strafzumessung (Ziff. 3 lit. a),

die Genugtuung (Ziff. 4), die Haftbarerklärung (Ziff. 5), die Zusprechung einer

Parteientschädigung an die Privatklägerin (Ziff. 6) und die Auferlegung der

Kosten (Ziff. 9) an (s. auch vorstehend in der Prozessgeschichte).

2.

Seitens des Beschuldigten nicht

explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet

die durch die erste Instanz an den privaten Verteidiger des Beschuldigten

zugesprochene reduzierte Parteientschädigung (Ziff. 7 Dispositiv).

Wird die beschuldigte Person ganz oder

teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat

sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer

Aufwendungen für eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim

Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung

und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Wird der Beschuldigte vorliegend wie

Dispositiv

beantragt freigesprochen, hat er demnach Anspruch auf eine nicht nur

reduzierte, sondern eine vollständige Parteientschädigung auch für das

erstinstanzliche Verfahren, wobei der Anspruch von Amtes wegen geprüft wird.

Obwohl nicht explizit angefochten, ist Ziff. 7 des erstinstanzlichen

Dispositivs somit ebenfalls zu überprüfen.

3. Seitens des Beschuldigten ebenfalls nicht

explizit angefochten, aber dennoch Teil des vorliegenden Urteils bildet der

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten betreffend die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin. Ziffer 8 des

erstinstanzlichen Urteils ist damit lediglich teilweise in Rechtskraft

erwachsen (s. nachfolgend).

4. In (teilweiser) Rechtskraft erwachsen

und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit einzig folgende

Punkte des erstinstanzlichen Urteils:

­ Ziff. 1: Einstellung des Strafverfahrens

gegen den Beschuldigten wegen wiederholter Tätlichkeiten (am Ehegatten),

angeblich begangen vor dem 22. Januar 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3. des Strafbefehls

vom 13.09.2022) zufolge Eintritts der Verjährung;

­ Ziff. 8 (teilweise): Festlegung der

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin

(soweit deren Höhe betreffend).

C. Verletzung Anklageprinzip

1. Vorhalt der wiederholten Tätlichkeiten

Ziff. 1.3. der Anklageschrift vom 13. September 2022

1.1. Die Verteidigung moniert – wie

bereits vor erster Instanz – die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die

Anklageschrift in Form des Strafbefehls vom 13. September 2022 entspreche

nicht den Anforderungen gemäss Art. 325 StPO. Der Anklagegrundsatz verlange,

dass die der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten klar und genau

bezeichnet werden, insbesondere hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Folgen. Damit solle

sichergestellt werden, dass der Beschuldigte seine Verteidigung effektiv

vorbereiten könne. Der Strafbefehl vermöge diesem Anspruch nicht gerecht zu werden.

Dem Beschuldigten werde vorgeworfen,

zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 31. Dezember 2021 in regelmässigen

Abständen insgesamt vier bis fünf Mal Tätlichkeiten begangen zu haben. Diese

Taten seien als eine Auswahl von Möglichkeiten formuliert: Schubsen, stark

festhalten und/oder Ohrfeigen. Die Kombination aus einem ausgedehnten Zeitraum,

einer geschätzten Anzahl und mehreren hypothetischen Handlungsvarianten lasse

jegliche Individualisierung vermissen. Solche Formulierungen verstiessen sowohl

gegen die Umgrenzungs- als auch gegen die Informationsfunktion der Anklage. Der

Beschuldigte könne nicht nachvollziehen, was er wann, wo und in welcher Weise

gemacht haben solle. Damit werde seine Verteidigung in unzulässiger Weise

beschränkt.

Dazu komme, dass ein

Teil der in Ziffer 1.3. genannten Vorwürfe bereits verjährt sei. Übertretungen

verjährten nach drei Jahren. Der Vorderrichter habe zutreffend festgestellt,

dass Handlungen vor dem 22. Januar 2021 nicht mehr verfolgt werden dürfen.

Damit reduziere sich der anklagerelevante Zeitraum auf den Zeitraum nach dem

22. Januar 2021. Aber auch für diesen Zeitraum fehle es an der Bestimmtheit,

die für die Anklage vorausgesetzt sei. Weder sei klar, wie viele Vorfälle

innerhalb dieses Zeitraums gemeint seien, noch sei konkretisiert, welche

Handlungen gemeint seien. Die Privatklägerin habe nicht sagen können, was denn

genau vor dem 22. Januar 2021 und was nachher vorgefallen sein solle. Die

Verteidigung könne einen solch diffusen und unbestimmten Vorwurf nicht gezielt

entkräften. Und genau dort liege die Krux des Anklagegrundsatzes. Wenn der

Beschuldigte nicht genau wisse, wegen welchem Vorfall in welchem Zeitraum er

beschuldigt werde, könne er sich nicht hinreichend verteidigen.

Die

Bundesgerichtspraxis betone wiederholt, dass bei

Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen umso strengere Anforderungen an die

Anklage zu stellen seien. Das Urteil BGE 140 IV 188 hebe in E. 1.3. hervor,

dass die Beschuldigte nicht Gefahr laufen dürfe, erst an der

Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Aber

genau das sei hier passiert. Und deshalb halte die Verteidigung mit allem

Nachdruck fest: Die Anklageschrift-Ziffer 1.3. verletze den Anklagegrundsatz.

Es sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass alle Vorwürfe

bereits verjährt seien. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen

Tätlichkeiten, angeblich begangen zwischen dem 22. Januar 2021 und dem 31. Juli

2021, sei zwingend einzustellen.

1.2. Die Vertreterin

der Privatklägerin bringt diesbezüglich vor, es komme – gerade im Bereich von

wiederholter häuslicher Gewalt – oft vor, dass eine Anzeige erst lange Zeit

nach der Tat, oft sogar erst nach der Trennung, eingereicht werde. Die

zeitlichen Verhältnisse liessen sich in solch einem Fall oft nicht mehr genau

rekonstruieren, weshalb in der Praxis die Angabe eines bestimmten Zeitraums im

Rahmen der Anklageschrift ausreiche. Dies entspreche auch der konstanten und

umfassenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema, welche klar

festhalte, dass in solchen Fällen dem Akkusationsprinzip Genüge getan sei, wenn

Zeit und Ort der Handlungen lediglich approximativ umschrieben seien.

Insbesondere bei Fällen, die häufig vorgekommen seien, gerade im familiären

Bereich, könne nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch

geführt werde. Bei Delikten im häuslichen Bereich über einen längeren Zeitraum

sei es typisch, dass eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die

betroffene Person schwierig sei. Das habe man auch an der Berufungsverhandlung

gehört: Der Privatklägerin sei es ein Anliegen, das Verfahren abzuschliessen,

damit sie sich nicht mehr damit auseinander-setzen müsse. Die Anforderungen an

den Anklagegrundsatz seien in solchen Fällen nicht hoch anzusetzen. Zwar habe

der Zeitraum in der Anklageschrift nicht auf ganz bestimmte Daten festgesetzt

werden können, es gehe daraus aber mit genügender Bestimmtheit hervor, was dem

Beschuldigten vorgeworfen werde. Die Anklage lege zunächst allgemein dar,

welchen Handlungen der Angeklagte beschuldigt werde. Als Tatort werde klar die

Wohnung der Ehegatten in [Ort 1] oder [Ort 2] angegeben, unter Nennung der

konkreten Zimmer. Die Tatumstände und Tathandlungen seien klar umschrieben.

Somit sei für den Beschuldigten auch ganz klar erkennbar, was er falsch gemacht

habe. Er habe mehrfach Gelegenheit gehabt, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen

und er könne sich zu den festgehaltenen Vorwürfen auch ohne weiteres

verteidigen, das habe man bis jetzt auch schon gesehen. Die Vorwürfe seien so

umschrieben, dass eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden

Taten möglich sei. Das vermöge die relative zeitliche Unbestimmtheit in der

Anklage klar aufzuwiegen. Der Anklagegrundsatz sei vorliegend folglich in

keinem Fall verletzt (m.Verw.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2013 vom

04.07.2013, E. 1.2.).

In keinem Fall als

entscheidend habe das Bundesgericht sodann erachtet, ob sich der Beschuldigte

bei genauerer Bestimmtheit effektiv ein Alibi beschaffen könne oder ob er sich

an den Zeitraum erinnere. Im Entscheid 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3.,

habe es hierzu festgehalten, dass dies oftmals schon nach kurzer Frist nicht

mehr der Fall sei. Selbst bei einem Zeitraum von wenigen Monaten könne ein

Beschuldigter nie lückenlos nachweisen, wo er sich befunden habe. Zudem habe

das Bundesgericht Bezeichnungen wie «zwischen September und November» mit

Angabe des Jahres und des genauen Tatortes als zureichend erachtet. Im Übrigen

verweist die Vertreterin auf die hierzu bereits ergangenen Ausführungen der

Vor-instanz, welche nicht zu beanstanden seien.

1.3. Anlässlich Replik

und Duplik halten beide Parteien an ihren Ausführungen fest.

1.4. Wird der

Strafbefehl vom 13. September 2022, konkret Ziff. 1.3. lit. b, konsultiert, so

ist festzustellen, dass dieser einen approximativen Zeitraum («im Zeitraum vom

1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2021»), einen Tatort («[Ort 2], [Adresse]), eine

geschädigte Person («zum Nachteil von A.___», «seine Ehefrau»), eine

Beschreibung der vorgehaltenen Tathandlungen («geschubst, stark festgehalten

und/oder geohrfeigt»), die vorgehaltene Anzahl der Tathandlungen («in

regelmässigen Abständen [total ca. vier bis fünf Mal]») sowie den eingetretenen

Erfolg («Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte das allgemein übliche Mass

einer physischen Einwirkung überschritten») beinhaltet. Damit sind – in

Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Vertreterin der

Privatklägerin – sämtliche in Art. 325 (lit. f) StPO genannten Voraussetzungen

an den Inhalt der Anklageschrift erfüllt. Auch mit einer lediglich

approximativen Angabe der jeweiligen Umstände wird dem Akkusationsprinzip

Genüge getan (s. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2013 vom

04.07.2013, E. 1.2.) Verlangt der Beschuldigte über eine über die gewählte Formulierung

hinausgehende, noch spezifischere Eingrenzung der Tatumstände wie insbesondere

eine genauere Benennung der einzelnen Tattage, so verwechselt er die Frage nach

der Einhaltung des Anklagegrundsatzes mit der Frage nach der potentiellen

Beweisbarkeit der gemachten Vorhalte. Der Geschädigten selbst ist aufgrund der

mutmasslich zahlreichen Geschehnisse nicht zumutbar, die Geschehnisse zeitlich

und sachlich näher einzugrenzen, als sie dies bislang getan hat. Die

Privatklägerin hatte über die geschilderten Vorfälle nicht Buch zu führen; hatte

sie doch nicht bereits im Vorfeld zu vermuten, zu einem späteren Zeitpunkt in

einem Gerichtsverfahren darüber Aussagen tätigen zu müssen. Somit war es auch

der Staatsanwaltschaft verwehrt, die gemachten Vorhalte genauer einzugrenzen

(s. diesbezüglich erneut das Urteil des Bundesgerichts 6B_379/2013 vom

04.07.2013). Ebenfalls liegt kein Anwendungsfall wie in BGE 140 IV 188 vor, wo

der Beschuldigte erst anlässlich der Hauptverhandlung mit neuen Vorhalten

konfrontiert worden war. Ob und wenn ja in welchem Ausmass in casu die dem

Beschuldigten gemachten Vorhalte im Endeffekt tatsächlich erstellt bzw. welche

Tätlichkeiten dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden können, wird

demnach eine Frage der Beweiswürdigung sein. Eine effektive Verteidigung war

und ist dem Beschuldigten jederzeit möglich. Eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.

2. Vorhalt der Nötigung Ziff. 1.1. der

Anklageschrift vom 13. September 2022

2.1. Im Rahmen seines

mündlichen Parteivortrags vor dem Berufungsgericht bringt der amtliche

Verteidiger weiter vor, auch hinsichtlich des Vorhalts der Nötigung sei der

Anklagegrundsatz verletzt. Die zeitliche Einordnung des Vorfalles sei unklar

(2020 oder Sommer 2021); ebenso dessen zeitliche Dauer (fehlende Angaben der

Privatklägerin) oder dessen objektive Umschreibung (wo war der Schlüssel, wie

hat der Beschuldigte der Privatklägerin den Schlüssel abgenommen etc.). Es

werde kein konkreter Tatvorwurf gemacht, sondern es liege vielmehr eine

Vermischung von Gefühlen, Interpretationen und retrospektiven Bewertungen vor.

Dem Akkusationsprinzip sei unter diesen Umständen nicht Genüge getan.

2.2. Zur Begründung,

weshalb diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag, ist auf vorstehende Ausführungen

(Ziff. II. / Lit. B Ziff. 1.4.), insb. die darin erwähnte bundesgerichtliche

Rechtsprechung, wie auch auf die Ausführungen der Vertreterin der

Privatklägerin zu verweisen. Der Strafbefehl vom 13. September 2023 umschreibt

den angeblichen Tatzeitpunkt («Sommer 2021, abends»), den Tatort («[Ort 2], [Adresse]»,

«in der seinerzeitigen ehelichen Wohnung [im 3. Obergeschoss]»), die

geschädigte Person («zum Nachteil von A.___»), die Tathandlung («indem der

Beschuldigte seine Ehefrau A.___ […] eingeschlossen hat», «indem er sie mittels

Schlüsselentnahme daran hinderte, die Wohnungstüre aufzuschliessen bzw. die

Wohnung zu verlassen») und den Erfolg («womit diese dulden musste, die Wohnung

nicht verlassen zu können»). Ebenfalls umschrieben ist der dem Beschuldigten

gemachte Vorwurf des subjektiven Tatbestands («Ihre Handlungs- und

Willensfreiheit wurde durch den Beschuldigten wissentlich und willentlich

eingeschränkt (…)»). Damit sind sämtliche wesentlichen Punkte gemäss Art. 325

StPO erfüllt, auch wenn hier seitens der Staatsanwaltschaft erneut nur eine

approximative Zeitangabe gemacht werden konnte. Ob die gemachten Vorhalte

beweismässig erstellt werden können, wird auch hier Frage der Beweiswürdigung

sein.

3. Vorhalt der

einfachen Körperverletzung Ziff. 1.2. der Anklageschrift vom 13. September 2022

3.1. Der amtliche

Verteidiger rügt zudem, betreffend den Vorhalt der einfachen Körperverletzung

gemäss Ziffer 1.2. der Anklageschrift vom 13. September 2022 stelle sich die

Frage, ob die Parteien überhaupt vom selben Vorfall sprächen. Die Privatklägerin

habe wiederholt – auch anlässlich der Einvernahme vor dem Berufungsgericht –

betont, es sei ihr kleiner Finger (der «letzte» Finger) verletzt gewesen. Der

Strafbefehl und die Anklageschrift sprächen aber nur vom Handgelenk. Dies sei

ein nicht von der Hand zu weisender Widerspruch, der nicht zu einer

Verurteilung führen dürfe.

3.2. Vorliegend trifft

zu, dass der Strafbefehl vom 13. September 2022 unter Ziff. 1.2. vom

«Handgelenk» spricht. Der Strafbefehl erwähnt aber auch, dass die

Privatklägerin Schmerzen am sog. Ramus Superficialis-Nerv der linken Hand

erlitten habe. Dieser Nerv verläuft über die Finger via Handgelenk bis in den

Unterarm. Dass die Anklageschrift ausschliesslich vom «Handgelenk» und nicht

auch von den Fingern und allenfalls vom Unterarm spricht, ist damit als

allfällige sprachliche Ungenauigkeit zu definieren; diese fehlende Präzisierung

fällt aber nicht derart gravierend aus, als dass daraus eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes resultieren würde. Welche Handlung der Beschuldigte

vorgenommen und welche Verletzung die Privatklägerin durch das angebliche

Handeln des Beschuldigten erlitten haben soll, ist dem Strafbefehl vom

13. September 2022 in genügender Konkretheit zu entnehmen. Ob die

Privatklägerin und der Beschuldigte in ihren Aussagen tatsächlich von

unterschiedlichen Vorfällen ausgehen, wie dies die Verteidigung vorbringt, wird

im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein. Betreffend den vorliegenden

Vorwurf liegt jedenfalls keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.

III. MATERIELLES

A. Beweiswürdigung

1. Rechtliches

1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person

unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3. Dabei kann sich der Richter auch

auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn

selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).

1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011

E. 1.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1).

1.5. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO

N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur

dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.H.).

2. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

2.1. Nötigung (Art. 181 StGB, Vorhalt

Ziff. 1.1)

2.1.1. Vorhalt

Betreffend den dem Beschuldigten

gemachten Vorhalt der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB wird auf den Strafbefehl

vom 13. September 2022 (AS 045 ff.) sowie auf die Ausführungen der ersten

Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II. / Ziff. 1.1 Urteilsseite [US

] 3) verwiesen.

2.1.2. Beweismittel

2.1.2.1. Betreffend den Vorhalt der

Nötigung, angeblich begangen im «Sommer 2021» (Strafbefehl 13.09.2022) bzw. dem

1. Juni 2021 und dem 31. August 2021 (erstinstanzliches Urteil ), finden sich

in den Akten nebst den in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 8.

Juni 2022 (AS 001 ff.) genannten Beweismitteln wie dem Strafantrag der

Privatklägerin (AS 007 f.), der Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Februar 2022

(AS 021 ff.) und der Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Mai 2022 (AS 209

ff.) weiter die Einvernahmen der Parteien anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 15. Januar 2024 (AS 197 ff. und AS 209 ff.). Für den

Inhalt der genannten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Wo nötig, wird

vertieft darauf eingegangen.

2.1.2.2. Ergänzend zu diesen

Beweismitteln, welche sich in den vorbestehenden Akten befinden, sind neu die

Angaben der Parteien vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025 hielt die Privatklägerin dabei zusammengefasst

Folgendes fest (für die detaillierten Ausführungen wird auf das Protokoll in

den Akten des Obergerichts verwiesen, OGer 062 ff.):

In dieser Wohnung [gemeint ist [Ort 2]]

habe es mehrmals Streit gegeben. Einmal davon hätten sie Streit gehabt, aber

sie könne den Grund nicht mehr sagen. Es sei lange her, sie könne sich nicht

erinnern. Aber sie wisse noch, dass er sie damals dort bedroht habe. Sie hätten

gestritten. Sie habe zu ihren Eltern gehen wollen. Dann habe er sie bedroht,

dass wenn sie rausgehen würde, er sich scheiden lassen würde – islamisch halt.

Das sei bei ihnen so in der Religion: Wenn ein Mann das mündlich erwähne, dass

er sich scheide, dann sei sie offiziell nicht mehr seine Frau. Und dann habe

sie natürlich auch Angst gehabt und sei zu Hause geblieben. Und dann habe er

die Wohnung verschlossen mit dem Schlüssel und ihr den Schlüssel weggenommen.

(Auf Frage, was er gesagt habe) Er habe sie bedroht und ihr wortwörtlich gesagt

«Wenn Du rausgehst, kannst Du nicht mehr zurückkommen. Und dann scheiden wir

uns.». Das sei ganz deutlich gewesen, und auf Arabisch. (Auf Frage nach der

zeitlichen Einordnung) Im Sommer 2021. So zwischen Juni Juli ungefähr. (Auf

Frage, wie lange sie in dieser Wohnung eingeschlossen gewesen sei) Das sei nur

in dieser Situation gewesen, an diesem Tag. (Auf Nachfrage nach einer genaueren

Angabe) Das könne sie nicht genau sagen. Das wisse sie nicht. (Ob er etwas zu

ihr gesagt habe, als er die Wohnung wieder geöffnet habe?) Nein.

Sie habe bis heute psychische Schäden

von den Vorfällen. (Auf Nachfrage, wie das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei) Sie

hätten gar keinen Kontakt mehr. Also seit sie sich getrennt habe und zu ihren

Eltern gegangen sei, hätten sie gar keinen Kontakt. Nach der Trennung habe sie

ein Jahr lang im gleichen Gebäude arbeiten müssen, wo er gearbeitet habe. Sie

wisse nicht, ob er noch dort sei. Dort hätten sie sich fast jeden Tag gesehen,

hätten aber keinen Kontakt gehabt. Sie könne sich noch erinnern – sie wisse die

Zeit nicht mehr genau: Sein Chef sei ein Kollege ihres Vaters gewesen, und von

dem hätten sie auch den Platz gemietet für den Autohandel. Und der Chef habe

Geburtstag gehabt, und er (der Chef) habe angeboten, dass sie Kuchen essen gehe

mit ihm. Und sie sei am gleichen Tisch gesessen, wie er (der Beschuldigte),

aber sie hätten keinen Kontakt gehabt. Sie hätten auch zusammen geredet oder

so. Sie sei nur für ihn – also den Chef – gegangen, und das sei es gewesen. Und

seither hätten sie gar keinen Kontakt. Auch in ihrer Heimat: Ihre Scheidung sei

abgelaufen mit ihrem Anwalt und seinem Anwalt. Und bis heute könne sie ihre

Scheidung hier in der Schweiz nicht einreichen. Also im Libanon sei es so: Sie

könne ihre Scheidungsurkunde nicht beglaubigen. Weil sie hätten bei der

islamischen Hochzeit eine Vereinbarung in ihrem Hochzeitsvertrag gemacht, wo er

ihr Geld schulde, wenn sie sich scheiden liessen. Das Urteil vom Gericht dort,

wo sie auch eine Anzeige gemacht habe für die Scheidung und die häusliche

Gewalt, sei dann sieben Monate später gekommen. Sie habe gewonnen, er sei

verurteilt worden. Jetzt weigere er sich, die Schulden zu zahlen. Das habe

einen Zusammenhang mit ihrer Scheidungsurkunde. Weil es sei wie ein Gericht

offen. Und er habe natürlich Angst, dass wenn sie die Scheidung in der Schweiz

einreiche, er seinen Aufenthalt verliere. Weil er sei ja in die Schweiz

gekommen wegen ihr. Bis heute könne sie ihre Scheidung in der Schweiz nicht

einreichen wegen ihm. Sie sei immer noch gebunden. Sei es jetzt islamisch oder

in der Schweiz: Sie könne ihr Leben nicht weiterführen, weil alles einen

Zusammenhang habe.

(Auf Vorhalt, sie habe nach Ansicht

Ihres Ehemannes alles nur erfunden, weil er keine Kinder zeugen könne resp.

weil er nicht bereit sei, sich im Libanon von ihr scheiden zu lassen) Sie habe

die ganze Geschichte im Januar 2024 schon erwähnt. Sie habe keine Energie, das

Gleiche nochmals zu sagen. Sie sage nur, sie habe alle ärztlichen Berichte, wie

lange sie schon wisse, dass er keine Kinder bekomme. Und wie lange sie danach

noch bei ihm geblieben sei. Und sie habe sich nicht getrennt von ihm, weil er

keine Kinder zeugen könne, sondern wegen dieser ganzen häuslichen Gewalt, die

sie nicht mehr habe aushalten können. Plus noch der Vorfall, der entstanden sei

von seiner Familie. Und das wisse das Gericht. Sie möchte auch nicht mehr über

das sprechen. Das alles habe einen Zusammenhang. Und für sie sei das einfach

genug gewesen. Sie habe nicht mehr bei ihm bleiben wollen, und niemand könne

sie dazu zwingen. Sie habe das auch nicht erfunden, weil er sich nicht habe

scheiden lassen wollen. Weil mit seinem Einverständnis oder ohne, sie habe sich

in ihrem Heimatland scheiden lassen können. Wie es auch passiert sei. Sie

hätten ihm über DSL (gemeint ist wohl DHL, Anm. der Gerichtsschreiberin)

eine Einladung geschickt und er sei nicht gekommen. Er habe sich verweigert,

mehrmals. Und dann habe es eine Vollmacht seines Anwalts gehabt. Und dann sei

die Scheidung rausgekommen. Und sie habe auch vor Gericht gehen müssen, drei

Mal. Auch vor Obergericht. Sie habe auch aussagen müssen. Und dort habe sie das

Urteil bekommen, er sei verurteilt worden. Und dann habe sie ihre Scheidung

bekommen. Also nach diesen Sitzungen, diesem Obergericht, wo sie habe aussagen

müssen.

(Auf Frage zu den angeblich seitens des

Schwiegervaters angedrohten Konsequenzen, ob sie dazu etwas sagen wolle) Nein.

(Auf den Geldbetrag, der ihr gemäss der

libanesischen Scheidung zugesprochen worden sei, angesprochen; ob sie diesen

schon erhalten habe) Bis jetzt noch nicht.

(Ob sie in der Schweiz gerichtlich

getrennt sei) Ihre Anwältin habe ihm (dem Beschuldigten) damals

Scheidungsunterlagen geschickt, und er habe es verweigert, das zu

unterschreiben. Hier könne sie sich nicht scheiden lassen, gerichtlich, weil

die Heirat im Libanon gewesen sei. Über die Botschaft. Und sie habe das

Migrationsamt auch angerufen, und sie hätten ihr bestätigt, dass das Verfahren

so entstehen müsse. Dass sie dort die Scheidungsurkunde beglaubigen lassen

müsse mit anderen Dokumenten, die sie verlangten. Dann werde das der Schweizer

Botschaft im Libanon geschickt, und dann werde das automatisch hier

eingereicht. Weil hier seien sie ja schon länger als zwei Jahre getrennt. Also

die Scheidung sollte dann automatisch ausgeführt werden. Aber eben: Es sei bei

ihr gebunden. Weil er ihr das Geld nicht zahle und sie die Scheidung nicht

beglaubigen lassen könne, im Aussenministerium, könne sie es nicht der

Botschaft schicken. Sie wisse nicht, welche Gedanken er sich mache. Er könne in

der Schweiz bleiben, ihr sei das egal ob er bleibe oder gehe. Sie wolle einfach

ihre Ruhe haben, sie wolle einfach ihren Weg gehen. Sie wolle einfach ihr Leben

weiterführen. Sie möchte auch mal wieder eine Familie gründen, heiraten. Das gehe

alles nicht. Und wenn das nicht gehe, könne ihr Leben nicht einfach so

weitergehen. Sie müsse das abschliessen können mit ihm. Sie wolle auch nicht,

dass ihr Name mit ihm erwähnt werde. Sie wolle einfach: Jeder solle seinen Weg

gehen. (Ob sie Unterhalt vom Beschuldigten bekomme) Nein.

(Auf Frage des amtlichen Verteidigers,

wie viel Geld ihr aus dieser libanesischen Scheidung zugesprochen worden sei)

18'000.00 Dollar. (Wo sich der Schlüssel befunden habe, als ihr Mann ihr den

Schlüssel weggenommen habe) Sie wisse es gar nicht. Sie hätten ihn aufgehängt

an der Türe und er habe ihn weggenommen, glaube sie. Sie wisse es gar nicht

mehr sicher. (Auf den Widerspruch angesprochen, sie habe einerseits gesagt, ihr

Mann habe ihr mit der Scheidung gedroht, wenn sie das Haus verlasse versus sie

habe die Wohnung nicht verlassen können, weil sie verschlossen gewesen sei) Am

Anfang habe sie gehen wollen. Sie habe ihm gedroht, dass sie zu ihren Eltern

gehe. Und er habe natürlich Angst gehabt, dass sie zu ihnen gehe und ihnen das

sage. Und dann habe er ihr gedroht, dass wenn sie gehe, er sich scheiden lasse.

Und er habe dann auch den Schlüssel genommen. Irgendwie hätte sie ja auch

schreien oder Hilfe holen können von den Nachbarn. Er habe den Schlüssel

genommen und er habe sie bedroht. Und natürlich sei sie dann auch nicht mehr

gegangen.

2.1.2.3. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025 hielt der Beschuldigte zusammengefasst

Folgendes fest (für die detaillierten Ausführungen wird auf das Protokoll in

den Akten des Obergerichts verwiesen, OGer 071 ff.):

Er bestreite die Aussagen seiner Frau.

(Auf Frage nach dem Vorhalt der Nötigung) Das sei nicht passiert. Sie (die

Privatklägerin) habe immer einen Schlüssel dabei. Sie habe gearbeitet. Sie habe

immer rein und raus gekonnt, wie sie gewollt habe. Und am Wochenende: Entweder

seien sie zusammen Ausflüge machen gegangen, oder mit ihrer Familie. Sie hätten

immer etwas unternommen. (Auf Frage, weshalb die Privatklägerin so etwas

erfinden sollte) Damit sie einfach einen Grund finde, ihn schlecht zu machen.

(Auf Nachfrage) Das sei nicht die Wahrheit, sie erfinde das alles. Sie mache

das extra. (Auf Nachfrage) Sie mache es so, dass sie unschuldig sei. Dass sie

ein Opfer sei. (Also habe es den Vorfall nie gegeben?) Nein.

(Als Nachtrag) Nach der Trennung hätten

sie ein Jahr im gleichen Gebäude gearbeitet. Damals habe er eine Überraschung

gemacht für die Person, die Geburtstag gehabt habe. Sie (die Privatklägerin)

habe gewusst, dass er dort gewesen sei. Sie sei trotzdem gekommen, sie habe

teilgenommen. Sie widerspreche sich selber. An einem privaten Geburtstag sei

sie dabei gewesen, habe sich keine Sorgen gemacht, aber hier habe sie ihn nicht

sehen wollen.

(Als Nachtrag) Der Hauptgrund seien die

Kinder gewesen. Und sie habe die Scheidung eingereicht im Libanon, aus

finanziellen Gründen. Damit sie Geld bekomme. Wenn es nicht ums Geld gehe, dann

hätte sie das Scheidungsverfahren via Schweiz gemacht, und nicht im Libanon.

Und das sei ihre Bedingung gewesen, das habe sie schon gesagt. Dass die

Scheidung im Libanon geschehe, bevor in der Schweiz.

(Seitens des amtlichen Verteidigers auf

die islamische Scheidung angesprochen) Bei der islamischen Heirat gebe es einen

Vorschuss und einen Nachschuss beim Heiratsvertrag. Und das Gericht wisse ja:

Im Libanon sei man mit dem Geld korrupt, man könne alles machen, und sie habe

mit dem Korrupten den Betrag vom Richter verlangen können. (Auf Nachfrage der

Referentin, ob die Höhe der Entschädigungs-zahlung für die libanesische

Scheidung nicht bereits im Heiratsvertrag festgelegt worden sei) Doch, doch,

das sei schon drin, aber der Richter könne nicht einfach den Betrag, der stehe,

genehmigen. Erstens müsse man ihn begründen, und anhand der Gründe gebe es

manchmal gar nichts oder nur die Hälfte. Und ihr Grund sei einfach gewesen,

dass er keine Kinder zeugen könne. Und sie habe auch andere Sachen gesagt, dass

er das genehmigt habe. Und bei der Scheidung sage der Richter nicht «ok du

willst scheiden, gut ist». Der Richter müsse beide Parteien anhören. Dass er

kein Kind zeugen könne, sei kein Scheidungsgrund, deswegen habe sie andere Aussagen

gemacht, dass der Richter diesen Entscheid getroffen habe.

(Auf die Scheidung im Libanon

angesprochen) Es sei offiziell. Im Libanon seien sie geschieden, die Scheidung

habe stattgefunden. (Weshalb dann die Probleme seien, dass man sich in der

Schweiz nicht scheiden lassen könne?) Das wisse er nicht.

2.1.3. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

Der Beschuldigte bestreitet nach wie

vor, im Sommer 2021 seine Ehefrau in die seinerzeitige eheliche Wohnung im

dritten Stock eingeschlossen zu haben. Es sind somit die Angaben der

Privatklägerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.

Die Vorinstanz hält betreffend Glaubhaftigkeit

der Angaben der Privatklägerin fest, die von ihr im Laufe des Verfahrens vor

den Behörden deponierten Angaben seien grundsätzlich konstant. Seien

Widersprüche vorhanden, beträfen diese vordergründig die zeitliche Einordnung

der Geschehnisse. Es seien Erinnerungslücken zugestanden worden. Die Vorfälle

seien im freien Bericht ungeordnet und nicht strikte chronologisch geschildert

worden. Es seien ungefragt konkrete Interaktionsschilderungen und

Gesprächsinhalte wiedergegeben worden. Die Privatklägerin habe über eigene

psychische Vorgänge berichtet. Aggravierungstendenzen oder überwiegender Belastungseifer

seien in ihren Aussagen nicht erkennbar. Teilweise werde der Beschuldigte sogar

entlastet bzw. teilweise belaste sich die Privatklägerin selber, wie auch die

Verteidigung eingesteht (s. zum Ganzen Ziff. II. / Ziff. 1.3.2 f. US 6 ff.

des erstinstanzlichen Urteils). Darüber hinausgehend widmete sich die Vorinstanz

im Detail den Argumenten der Verteidigung betreffend das angebliches Motiv der

Privatklägerin (Zeugungsunfähigkeit des Beschuldigten, US 7), betreffend

die angebliche Drohung des Schwiegervaters mit Konsequenzen (US 8) und dem angeblich

zu grossem Zeitabstand zwischen den Geschehnissen und der Anzeigenerstattung (ebenfalls

US 8). Unter Zugrundelegung der jeweiligen Angaben der Beteiligten gelangte die

Vorinstanz abschliessend zum Beweisergebnis, dass der anklageschriftliche

Sachverhalt erstellt resp. dass dieser der nachfolgenden rechtlichen Würdigung

zugrunde zu legen sei.

Diese Ausführungen der Vorinstanz finden

ihre Stütze in den Akten, weswegen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne

Einschränkungen auf sie verwiesen werden kann.

Die Privatklägerin hat in beiden im Rahmen

des Vorverfahrens erfolgten Einvernahmen grundsätzlich konstant und ohne wesentliche

Abweichungen stringent und nachvollziehbar geschildert, wie resp. unter welchen

Umständen es zum angeklagten Sachverhalt gekommen ist. Die Privatklägerin hält

dabei nicht nur grundsätzlich an den geschilderten Geschehnissen fest, sondern sie

setzt diese auch wiederholt mit weiteren Elementen wie mit Gesprächsinhalten

(s. bspw. insb. AS 026 mit wörtlicher Wiedergabe der erfolgten Drohung und AS

027), mit Zeitangaben («im Sommer 21, als wir zum letzten Mal eine tätliche

Auseinandersetzung hatten.» in AS 026) oder mit diversen weiteren Details

(in welcher Sprache gesprochen wurde [Arabisch], ebenfalls AS 026) in

einen tieferen Kontext. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat die

Privatklägerin die gemachten Angaben ein weiteres Mal ausdrücklich bestätigt. Die

von der Vorinstanz getroffenen, detaillierten Feststellungen betreffend

Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin vermögen somit zu überzeugen.

An dieser Auffassung ändert auch das

Vorbringen des Verteidigers im Rahmen seines Plädoyers, die Privatklägerin habe

bislang nicht geschildert, in welcher Art und Weise der Beschuldigte ihr den

Schlüssel für die Wohnung abgenommen habe, nichts. Es spielt keine Rolle, dass

die Privatklägerin bislang keine detaillierten Angaben gemacht hat, denn die

Vorgehensweise der Wegnahme des Schlüssels war bislang schlicht nicht

Gegenstand der beiden mit der Privatklägerin durchgeführten Einvernahmen. Vor

dem Berufungsgericht führte sie auf die entsprechenden Fragen der Verteidigung

neu aus, sie wisse nicht, wie der Beschuldigte genau den Schlüssel an sich

genommen habe. Dieser sei normalerweise am Schlüsselbrett gehangen, und sie

gehe davon aus, dass er ihn von dort genommen habe. Diese Angaben sind in sich

stimmig und nachvollziehbar. Mehr ist nicht zu fordern. Die Privatklägerin hat

insb. nie geltend gemacht, der Beschuldigte habe ihr den Schlüssel im Rahmen

der Auseinandersetzung allenfalls physisch aus den Händen genommen, oder er

habe ihr den Schlüssel allenfalls aus einer Handtasche entwendet oder

ähnliches. Diesbezüglich wäre für sie notwendig gewesen, weitere Angaben zu

machen. Hier geltend gemacht wurde aber einzig und ausschliesslich, der

Beschuldigte habe den Wohnungsschlüssel aus ihrem Zugriffsbereich entzogen. Entsprechend

hat sie ihre Aussagen auf diesen Punkt beschränkt. Sie hat offengelegt, die Art

der Wegnahme nicht zu kennen. Sie hat ihre Auffassung verständlich und

nachvollziehbar dargelegt, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen

spricht. Dass sie nicht darlegen konnte, wann genau der Beschuldigte den

Schlüssel wieder ans Brett gehängt hat bzw. dass sie damit nicht genau sagen

konnte, wie lange die Nötigung angedauert hat, spricht denn auch – in

Nachachtung der logischen Konsistenz – für ihre Glaubwürdigkeit als gegen

diese.

Demgegenüber sind die vom Beschuldigten

gemachten Angaben vor dem Berufungsgericht wenig überzeugend resp. teilweise

sogar nachweislich unzutreffend. Wie bereits im Vorverfahren bleibt es auch im

Berufungsverfahren bei zahlreichen pauschalen Bestreitungen resp. Vorbringen

seitens des Beschuldigten, die Privatklägerin bezichtige ihn alleine deshalb

verschiedener strafbarer Handlungen, weil er keine Kinder zeugen könne, weil er

sich nicht im Libanon scheiden lassen wolle und weil ihm deswegen vom

Schwiegervater Konsequenzen angedroht worden seien (s. diesbezüglich

bereits die Angaben in der Einvernahme vom 23.05.2022, AS 037). Weswegen diesen

Argumentationslinien nicht zu folgen ist, wurde von der Vorinstanz bereits

detailliert dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird. Die Privatklägerin ist

nachweislich auch beim Beschuldigten geblieben, als sie bereits um dessen Zeugungsunfähigkeit

wusste. Ebenso ist die Scheidung im Libanon – auch gemäss Angaben des

Beschuldigten – bereits ausgesprochen; wenn auch (mangels Zahlung der

Entschädigung) noch nicht vollständig vollzogen. Zudem kann der Beschuldigte

auch sich selbst nicht alles erklären: Darauf angesprochen, weshalb seine Frau

die gemachten Vorhalte erfinden sollte, führt der Beschuldigte bspw. aus, seine

Frau mache dies, damit sie «unschuldig» wirke. Auf wen und weshalb genau die

Ehefrau unschuldig wirken sollte, bleibt jedoch unklar. Später in der Befragung

führt der Beschuldigte aus, das Scheidungsverfahren im Libanon habe mit

Korruption zu tun – nur um sodann auf die entsprechende Frage der Referentin

zuzugestehen, dass der Betrag, der ihm mit jenem libanesischen Urteil zur

Zahlung auferlegt wurde, schon bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung im

Heiratsvertrag vereinbart worden war. Im Rahmen des letzten Wortes ergänzte der

Beschuldigte seinen bisherigen eigenen Angaben diametral entgegenstehend sogar,

der vertragsmässig resp. gerichtlich zugesprochene Scheidungsbetrag sei von ihm

bezahlt worden, einfach in der falschen Währung, nämlich in libanesischen Lira

statt US-Dollar, wie sie es eigentlich gewünscht habe. Damit bekräftigt er die

Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er zeitgleich ausführt, ihr ausschliessliches

Ziel sei die Erhältlichmachung der finanziellen Ausgleichszahlung.

Vor diesem Hintergrund vermögen die

Ausführungen der Vorinstanz betreffend das Fehlen eines allfälligen Motivs bei

der Privatklägerin für Falschbezichtigungen gegen den Beschuldigten resp. deren

Darstellungen betreffend die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Beschuldigten im Endergebnis zu überzeugen. In seiner Befragung vor Obergericht

vermochte der Beschuldigte nicht darzulegen, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz

unzutreffend sein sollten resp. aus welchen Gründen man zu einem anderen Beweisergebnis

gelangen müsste, als dies vorliegend der Fall ist. Es ist vom Sachverhalt

gemäss Ziff. 1.1. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13. September

2022 auszugehen.

2.2. Einfache Körperverletzung (Art. 123

Ziff. 2 Abs. 4 StGB)

2.2.1. Vorhalt

Betreffend den dem Beschuldigten

gemachen Vorhalt der einfachen Körperverletzung (begangen am Ehegatten) i.S.v.

Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB wird auf den Strafbefehl vom 13. September 2022

(AS 045 ff.) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil

(Ziff. II. / Ziff. 2.1 US 11) verwiesen.

2.2.2. Beweismittel

Betreffend den Vorhalt der einfachen

Körperverletzung finden sich in den Akten mehrere Beweismittel:

­ Berichte des [Kantonsspitals] vom 16.

März 2018, 5. April 2018 und 19. April 2018 (AS 013 ff.);

­ Polizeiliche Einvernahme der

Privatklägerin vom 14. Februar 2022 (AS 021 ff.);

­ Gerichtliche Einvernahme der

Privatklägerin vom 15. Januar 2024 (AS 197 ff.);

­ Polizeiliche Einvernahme des

Beschuldigten vom 23. Mai 2022 (AS 030 ff.);

­ Gerichtliche Einvernahme des

Beschuldigten vom 15. Januar 2024 (AS 209 ff.).

Für die Inhalte der jeweiligen

Beweismittel wird auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der

ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II. / Ziff. 2.2.1 US 11 ff.) verwiesen.

Wo nötig, wird vertieft darauf eingegangen.

Ergänzend zu diesen Beweismitteln aus

dem Vorverfahren sind neu die Angaben der Parteien vor dem Berufungsgericht zu

berücksichtigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025

hielt die Privatklägerin dabei zusammengefasst Folgendes fest (OGer 062 ff.):

Das sei im Februar 2018 gewesen. Sie

hätten gestritten, und er habe sie an der linken Hand, am Handgelenk,

geschlagen. Das habe ihr so weh getan, dass sie zum Arzt habe gehen müssen. Sie

habe danach Ergotherapie machen müssen und sei arbeitsunfähig gewesen. (Auf

Frage, ob sie noch wisse, welche Verletzungen sie davongetragen habe) Es sei an

der linken Hand gewesen, am letzten Finger, eine Verletzung. (Auf Frage, ob sie

noch wisse, wie lange sie arbeitsunfähig gewesen sei) Etwa zwei drei Monate,

glaube sie. (Auf Vorhalt der Angaben ihres Ehemannes, die Verletzung sei aus

einem Spiel entstanden; sie hätten Händedrücken gespielt und er sei blöd an

ihrem Ring angekommen; es sei nicht so schlimm gewesen, dass sie habe zum Arzt

gehen müssen) Das stimme nicht. Sie hätten sich gestritten und er habe sie

darauf geschlagen. Sie wisse es noch genau. Es sei nicht der Ringfinger

gewesen, sondern der letzte Finger. Sie habe auch nie einen Ring dort gehabt.

Er sei total am Lügen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

14. Mai 2025 hielt der Beschuldigte zusammengefasst Folgendes fest (OGer 071

ff.):

Das sei ein Spiel gewesen, das sie immer

gemachten hätten. Sie hätten das immer miteinander gespielt. Es sei wie ein

Unfall passiert. Es sei mehr gewesen als sonst. Sie habe das extra genutzt, um

sich bei der IV anmelden zu können, damit sie eine Entschädigung bekomme. (Auf

Vorhalt, dass man IV erst nach einer gewissen Zeit bekomme) Nein, sorry, nicht

IV, Krankenkasse. Normalerweise, wenn man arbeitsunfähig sei, bekomme man Geld

von der Krankentaggeldversicherung. Und sie habe bei ihrem Vater gearbeitet, und

sie könne alles selber steuern und sie könne alles einreichen bei der Firma.

(Auf Vorhalt der ärztlichen Dokumentation der Verletzungen) Nein, wie gesagt:

Es sei nur ein Spiel gewesen, und es habe schon mehr sein können, als sie immer

gespielt hätten. Aber sie habe ein sehr gutes Schauspiel gemacht. Sie wisse,

wie sie das machen müsse. Sie habe das sehr gut gemacht, damit sie

Krankentaggeld bekomme. Sie habe ein richtiges Schauspiel gespielt. (Auf

nochmaligen Vorhalt der Dokumentation) Sei es nachvollziehbar, dass man hier

verletzt werde, ausser wenn man jemanden packe? Das sei ein Spiel gewesen. Sie

hätten sich immer so gepackt. Das sei immer ihr Spiel gewesen. Das sei nicht

gewesen, weil jemand gepackt habe. (Auf nochmalige Nachfrage, ob es seiner

Ansicht nach wirklich aus einem Spiel entstanden sei) Natürlich.

2.2.3. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

In ihrem Entscheid prüft die Vorinstanz

unter detaillierter Darlegung ihrer Überlegungen das Vorbringen des

Beschuldigten, die Verletzung der Privatklägerin sei im Spiel entstanden, auf

seine Plausibilität. Dabei gelangt sie aus mehreren Gründen zum Schluss, dass

sich die Geschehnisse nicht wie vom Beschuldigten behauptet zugetragen haben

können. Die Vorinstanz hielt fest, die aktenkundig dokumentierte Verletzung der

Privatklägerin könne nicht anders entstanden sein als wie von ihr geschildert,

d.h. nicht anders als vom Beschuldigten im Rahmen eines Ehestreits verursacht.

Dieser Auffassung der Vorinstanz ist

zuzustimmen. Die Privatklägerin hat grundsätzlich glaubhaft, in sich stimmig

und nachvollziehbar dargelegt, wie es zur Verletzung an ihrem Handgelenk

gekommen ist resp. weshalb sie sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben

musste. Bereits anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2022 brachte sie

vor, der Beschuldigte habe sie «im Februar 2018» «so fest am Handgelenk

[gehalten], dass [sie] dieses mehrere Tage nicht bewegen konnte.» Sie habe

einen Unfallbericht machen und eine Schiene tragen müssen (a.a.O., AS 023). Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Januar 2024 führte sie ergänzend

aus, die Hand sei geschwollen gewesen und sie habe sehr starke Schmerzen

gehabt; sie sei zur Ergotherapie gegangen und es habe eine Schiene gegeben (AS

200). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie ihre bisherigen Vorbringen

ein weiteres Mal bekräftigt, wobei sie anlässlich ihrer Schilderung der

erlittenen Verletzung mit ihrer zweiten Hand auf ihre äussere Handkante der

betroffenen Hand zeigte. In ihren Äusserungen hat sie zudem nachvollziehbar

dargelegt, weswegen sie gegenüber den behandelnden Ärzten einen falschen Grund

für den tatsächlichen Hergang der Verletzung angegeben hatte. Die Verletzungen

wie insb. auch der Umstand, dass sie eine Schiene tragen musste, sind zudem ärztlich

dokumentiert (AS 013 ff.).

Der Beschuldigte demgegenüber vermag

nichts zu seiner Entlastung vorzubringen als die wiederholte Behauptung, die

Verletzung sei im Spiel entstanden und er habe eigentlich nur den Ring der

Privatklägerin berührt – wobei dies nicht so schlimm gewesen sei, dass sie zum

Arzt hätte gehen müssen (EV 23.05.2022, AS 034) bzw. dass es beim Spielen von

«Händedrücken» geschehen sei (EV 15.01.2022, AS 212 f.). Weswegen diese

Argumentation nicht zu greifen vermag, wurde jedoch bereits durch die

Vorinstanz detailliert und abschliessend dargelegt. Dem ist nichts

hinzuzufügen.

Auch anlässlich der Berufungsverhandlung

vermag der Beschuldigte nichts vorzubringen, was die Argumentation der

Vorinstanz umzustossen vermöchte. Neu dargebracht wurde seitens der

Verteidigung das Argument, es sei fraglich, ob der Beschuldigte und die

Privatklägerin überhaupt vom gleichen Vorfall sprechen würden. Ärztlich

dokumentiert ist aber einzig ein Vorfall vom Februar 2018; es gibt nicht

mehrere Vorfälle, die hätten durcheinandergebracht werden können – insbesondere

keinen Vorfall, in welchem dokumentiert ein Ringfinger verletzt worden wäre. Die

von der Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen können ohne Weiteres mit

den ärztlichen Berichten in Übereinstimmung gebracht werden. Aus demselben

Grund vermag denn auch die Argumentation der Verteidigung, die Privatklägerin

habe im Rahmen ihrer ärztlichen Untersuchung nicht angegeben, dass die

Verletzung vom Beschuldigten stamme, nicht zu greifen. Wäre die Privatklägerin

tatsächlich wie vom Beschuldigten behauptet lediglich im Spiel verletzt worden,

hätte sie schlicht keinen Grund gehabt, zu lügen und sich selber die Schuld am

Unfall zu geben. Vielmehr hat sie gemäss ihren eigenen Angaben – zeitlich nur

gerade mal knapp drei Wochen nach der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz

– gedacht, sie liebe ihn und sie könne bei ihm bleiben. Wie es zur Falschangabe

betreffend Ursache der Verletzung gekommen ist, hat sie demnach nachvollziehbar

dargelegt. Die von der Privatklägerin geltend gemachte Liebe ist im Übrigen

auch der Argumentation der Verteidigung, wonach es viel zu lange gedauert habe,

bis überhaupt Anzeige eingereicht worden sei, entgegenzustellen.

Weitere Argumente wurden seitens des

Beschuldigten oder seiner Verteidigung keine eingebracht. Der nachfolgenden

rechtlichen Würdigung ist demnach der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2. des Strafbefehls

vom 13. September 2022 zugrunde zu legen.

2.3. Wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126

Abs. 2 lit. b StGB)

2.3.1. Vorhalt

Betreffend den Vorhalt der wiederholten

Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl Ziff. 1.3. lit. a (der Beschuldigte habe der

Privatklägerin anlässlich eines Streits in der Küche einen leichten Schlag

gegen deren Körper versetzt) erachtete die Vorinstanz den zur Last gelegten

Sachverhalt als nicht erstellt.

Darauf ist vorliegend abzustellen, da

ein Schuldspruch infolge Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin

ausgeschlossen wäre.

Betreffend den dem Beschuldigten

gemachten, verbleibenden Vorhalt der wiederholten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126

Abs. 2 lit. b StGB wird auf den Strafbefehl vom 13. September 2022 (AS 045 ff.)

sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II. /

Ziff. 3.4 US 16) verwiesen.

2.3.2. Beweismittel

Betreffend den Vorhalt der wiederholten

Tätlichkeiten, angeblich begangen im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Juli

2021 (Strafbefehl 13.09.2022, Ziff. 1.3. lit. b) bzw. seit 22. Januar

2021 und 31. Juli 2021 (erstinstanzliches Urteil, infolge Eintritts der

Verfolgungsverjährung) finden sich in den Akten folgende Beweismittel:

­ Polizeiliche Einvernahme der

Privatklägerin vom 14. Februar 2022 (AS 021 ff.);

­ Gerichtliche Einvernahme der

Privatklägerin vom 15. Januar 2024 (AS 197 ff.);

­ Polizeiliche Einvernahme des

Beschuldigten vom 23. Mai 2022 (AS 030 ff.) ff.);

­ Gerichtliche Einvernahme des

Beschuldigten vom 15. Januar 2024 (AS 209 ff.).

Für den Inhalt der genannten

Beweismittel wird auf die Akten sowie die zusammenfassenden Ausführungen der

ersten Instanz (Ziff. II. / Ziff. 3.5.1. US 16 ff.) verwiesen. Wo nötig, wird

vertieft darauf eingegangen.

Betreffend den Vorhalt der wiederholten

Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl Ziff. 1.3. lit. b (der Beschuldigte habe vom

01.10.2019 [resp. infolge Verjährung seit 22.01.2021] bis 31.07.2021 die

Privatklägerin in regelmässigen Abständen, total vier bis fünf Mal, geschubst,

stark festgehalten und/oder geohrfeigt) hielt die Privatklägerin anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2025 zusammengefasst Folgendes fest (OGer 062

ff.):

In der Wohnung, in [Ort 2], sei das auch

passiert. Auch Ohrfeigen seien dort passiert. Sie könne nicht mehr sagen wann

genau. Es sei 2021 gewesen, von Anfang Jahr bis Juni. In dem Rahmen seien

mehrfach Streitereien und Vorfälle passiert. Wie erwähnt mehrmals mit Bedrohung

und mehrmals mit Ohrfeigen, Schubsen. Diese Vorfälle seien in dieser Wohnung

passiert. Das mit dem Handgelenk sei in [Ort 1] im 2018 gewesen. (Auf Nachfrage

der zeitlichen Einordnung) Eben wie vorhin erwähnt, es sei in der Küche in [Ort

2] gewesen. Genaue Uhrzeit oder Tag könne sie nicht erwähnen, es sei zwischen

Januar und vielleicht so Mai gewesen. Sie wisse es nicht mehr, es sei schon so

lange her. Es sei nicht so, dass es sie noch jeden Tag beschäftige, dass sie

noch wisse, welcher Zeitpunkt es genau gewesen sei. Mehr könne sie nicht dazu

sagen. (Auf Frage, ob sie bleibende Schäden davongetragen habe) Also

körperliche Schäden habe sie keine, einfach psychische.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

14. Mai 2025 hielt der Beschuldigte betreffend den Vorhalt der wiederholten

Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl Ziff. 1.3. lit. b zusammengefasst

Folgendes fest (OGer 071 ff.):

Nein, das sei nie

passiert. Umgekehrt sogar. Sie hätten ein sehr schönes Leben gehabt. Und sie

hätten nie eine Tätlichkeit gehabt, nie. (Auf Nachfrage) Seine Ehefrau habe das

alles erfunden, weil er nicht fruchtbar sei. Er könne kein Kind zeugen und das

sei das Hauptproblem. Sie wolle sich als Opfer darstellen. Sie mache das extra,

damit sie sich unschuldig darstelle. Das erste und letzte Problem sei aber,

dass er kein Kind zeugen könne. Er habe drei Operationen hinter sich, und das

alles nur, damit er Kinder haben könne. Die Operationen seien sehr schwere

Operationen gewesen, mit viel Leid. Für einen Mann seien solche Operationen

noch viel schwieriger. Es sei physisch wie psychisch schmerzhaft gewesen. Und

er habe das alles gemacht, weil er seine Frau geliebt und für sie ein Kind

gewollt habe. Und sei es möglich, dass er mit so einem Menschen das alles gemacht

habe, und er trotzdem mit ihr eine Familie gründen wolle? Sei das überhaupt

möglich? (Ob er seine Ehefrau jemals gestossen habe) Nein. (Ob er die Privatklägerin

jemals geohrfeigt habe) Auf keinen Fall. (Ob er sie jemals geschlagen habe)

Nie. (Ob er sich mit seiner Ehefrau gestritten habe) Das sei kein Streit in dem

Sinne gewesen, sondern einfach normale Diskussion zwischen jedem Ehepaar. Aber

es sei nie zu Gewalt oder einer Tätlichkeit geworden. (Auf Vorhalt, nach Angabe

seiner Frau habe es schon angefangen, als er im Januar 2018 in die Schweiz

gekommen sei; es habe immer wieder Pausen gegeben, aber eigentlich sei es

regelmässig gewesen) Das stimme gar nicht. Es sei umgekehrt gewesen. Sie hätten

ein schönes Leben gehabt. Bzw. zwischen seiner Familie und ihrer Familie sei es

auch sehr gut gewesen. Natürlich hätten sie beide sehr gerne Kinder gewollt.

Und einfach immer Ausflüge, Reisen gemacht und eine schöne Zeit miteinander

verbracht. (Auf Frage, ob die Privatklägerin demnach alles erfunden habe) Das

habe sie alles gemacht als Folge ihres Vaters. Das heisse, der Vater habe sie

so überredet.

2.3.3. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

Unter Würdigung der Aussagen der

Privatklägerin, welche sie als nach wie vor glaubhaft einstuft, kommt die

Vorinstanz in dubio für des Beschuldigten zum Schluss, dass es nach Januar 2021

zu mindestens einer Tätlichkeit gekommen ist – einem Schubsen durch den

Beschuldigten. Die weiteren Tätlichkeiten seien zeitlich nicht mehr näher

eingrenzbar, weswegen davon auszugehen sei, diese seien verjährt. Aufgrund der

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei aber erstellt, dass sich diese

wiederholten Fälle von häuslicher Gewalt tatsächlich ereignet hätten (s. zum

Ganzen Ziff. II. / Ziff. 3.5.2. US 17).

Dieser Auffassung der Vorinstanz ist

grundsätzlich zu folgen. Wie bereits ausgeführt sind die Aussagen der

Privatklägerin als glaubhaft einzustufen. Sie hat – soweit sie sich noch

erinnern konnte – mehrfach detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass es

seitens des Beschuldigten zu mehreren Tätlichkeiten zu ihrem Nachteil gekommen

ist. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin bestätigt,

dass es seitens des Beschuldigten zu wiederholten Vorfällen zu ihrem Nachteil

gekommen sei.

Die Problematik besteht vorliegend

darin, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorhalte sich – mit

Ausnahme des einen Vorhalts, welcher sich gemäss der mehrfach geäusserten,

übereinstimmenden zeitlichen Einordnung durch die Privatklägerin im «Im Juni

oder Juli 2021» (EV 14.02.2022, AS 025, s. diesbezüglich auch die Vorbringen

anlässlich der Berufungsverhandlung) zugetragen hat – zeitlich nicht näher

einordnen lassen. Weder liegen bestimmte Angaben der Privatklägerin vor, welche

die gemachten Vorhalte einen zeitlichen Konnex zu äusseren Umständen aufweisen

liessen (bspw. «es hatte Schnee draussen» oder «es waren 30 Grad draussen»

etc.), noch liegen – im Gegensatz bspw. zur vorstehenden einfachen

Körperverletzung – objektive Beweismittel wie bspw. Arztberichte oder ähnliches

in den Akten, welche eine zeitliche Einordnung ermöglichen würden. In dubio pro

reo ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese Handlungen – sofern sie

tatsächlich erstellbar wären – ohnehin als verjährt zu erachten sind.

Betreffend den verbleibenden Vorhalt des

einen Schubsens durch den Beschuldigten ist unter Verweis auf die Ausführungen

der Vorinstanz auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen. Diese hat klar

zu Protokoll gegeben, dass es «im Juni oder Juli 2021» «[wie beim Vorhalt

gemäss Ziff. 1.3. lit a der Anklageschrift] auch in der Küche» zu einem

Festhalten bzw. einem anschliessenden Schubsen des Beschuldigten gekommen ist,

wobei er ihr danach keine Ohrfeige gegeben habe (EV 14.02.2022,

AS 025, s. auch die Bestätigung anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung in AS 201 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin

die gemachten Vorhalte ein weiteres Mal ohne Einschränkung bekräftigt (s.

vorstehende Ausführungen). Die Privatklägerin setzte dabei sämtliche gemachten

Vorhalte in einen nachvollziehbaren, in sich stimmigen zeitlichen Ablauf –

Corona 2020, Erkrankung Anfang 2021, die Nötigung im Sommer 2021, die allerletzte

Tätlichkeit ebenfalls im Sommer 2021, anschliessend die Auseinandersetzung in

der Familie betreffend Schwängerung der Privatklägerin Herbst / Winter 2021 /

2022 und schliesslich die Trennung im Frühling 2022. Mit dieser zeitlichen

Differenzierung der jeweiligen Vorhalte zeichnet die Privatklägerin einen

äusserlichen Rahmen der Geschehnisse. Die Angaben der Privatklägerin sind

insgesamt glaubhaft.

Der Beschuldigte dagegen beschränkt sich

auch hier auf wortreiche Beteuerungen, wonach er und die Privatklägerin ein

gutes Leben gehabt hätten. Sie hätten viele Ausflüge und Reisen gemacht, und auch

die Familien seien gut miteinander ausgekommen. Mit seinen Angaben verkennt der

Beschuldigte jedoch, dass auch mit dem Nachweis eines grundsätzlich «guten

Lebens» kein Nachweis erbracht ist, dass es in der betroffenen Beziehung nicht

zu allfällig strafrechtlich relevanten Handlungen gekommen ist. Diesbezüglich ist

vollumfänglich auf die Ausführungen der Vertreterin der Privatklägerin in ihren

Parteivorträgen zu verweisen. Dem Beschuldigten gelingt insgesamt nicht, die

glaubhaften Vorbringen der Privatklägerin zu entkräften.

Auch die weiteren Argumente der

Verteidigung vermögen nicht zu überzeugen. Moniert die Verteidigung eine

handschriftliche Protokollkorrektur seitens der fallführenden Staatsanwältin,

so ist anzufügen, dass sich aufgrund der Würdigung sämtlicher sonstiger Angaben

der Privatklägerin zeigt, dass es sich bei der korrigierten Angabe des Jahres

«2020» um einen reinen Verschrieb handelt. Mit ihrer handschriftlichen

Korrektur auf «2021» hat die Staatsanwältin somit keine «Protokoll-Manipulation»,

wie es die Verteidigung bezeichnet, sondern vielmehr eine Protokoll-Berichtigung

vorgenommen. Eine Verletzung der Prinzipien eines fairen Verfahrens i.S.v.

Art. 29 BV und Art. 6 EMRK, wie dies seitens der Verteidigung moniert

worden war, liegt nicht vor.

Ob das genannte Schubsen als Tätlichkeit

bzw. – wenn ja – als (wiederholte) Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. Abs. 1

i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB oder als (einfache) Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs.

1 StGB zu würdigen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung

näher auszuführen sein. So oder anders ist – mit entsprechender Anpassung der

Anzahl Vorhalte – auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 13. September

2022 abzustellen.

B. Rechtliche Würdigung

1. Subsumtion betreffend Nötigung Art. 181

StGB

In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist

vorliegend sowohl für die rechtlichen Anforderungen an den objektiven und den

subjektiven Tatbestand der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (Ziff. II. /

Lit. 1.4.1. US 10) wie auch für die konkrete Subsumtion (Ziff. II. / Ziff.

1.4.2 US 10 f.) auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

Gemäss erstelltem Beweisergebnis hat der

Beschuldigte seine Ehefrau im Rahmen eines Streits in der ehelichen Wohnung

eingeschlossen und ihr den Schlüssel aus ihrem Verfügungsbereich weggenommen.

Einerseits wurde sie somit mittels unrechtmässigen Einsperrens unfreiwillig in

ihrer Handlungsfreiheit beschränkt; andererseits wurde sie dazu genötigt, zu

dulden, trotz entgegenstehendem Willen in der gemeinsamen Wohnung verbleiben zu

müssen. Mit der Vorinstanz (US 10 f.) ist davon auszugehen, dass dieser Vorgang

nicht lediglich wenige Sekunden andauerte, sondern mindestens einige Minuten

umfasste.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Verteidigung, es sei nicht an

der Vorinstanz zu bestimmen, dass der Vorgang an sich insgesamt zehn Minuten

gedauert habe, ins Leere greift. Entgegen der Argumentation des Beschuldigten

sprach die Vorinstanz nicht von zehn Minuten für den vorliegenden Fall, sondern

sie deutete darauf hin, dass das Bundesgericht eine Dauer von zehn Minuten als

genügend erachtete. Vorliegend ist der objektive Tatbestand mit der Annahme,

dass es nicht lediglich um wenige Sekunden ging, ohne Weiteres erfüllt. Zudem

handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, womit auch der subjektive

Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder

Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte hat sich somit der

Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, begangen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31.

August 2021, schuldig gemacht.

2. Subsumtion betreffend einfache

Körperverletzung Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB

Auch betreffend die einfache

Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten kann in Anwendung von Art. 82

Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz (Ziff. II / Ziff.

2.3.1. US 14 [rechtliche Anforderungen] und Ziff. II. / Ziff. 2.3.2 US 14

[Subsumtion]) verwiesen werden.

Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt

hat der Beschuldigte am 21. Februar 2018 das Handgelenk der Privatklägerin,

welche zum damaligen Zeitpunkt noch mit ihm verheiratet war, stark festgehalten

und zusätzlich so stark darauf eingeschlagen, dass diese sich deswegen in

ärztliche Behandlung begeben musste und sie das Handgelenk für mehrere Tage

nicht bewegen konnte. Sie erlitt Schmerzen am sog. Ramus Superficialis-Nerv der

linken Hand und war ereignisbedingt mind. bis am 19. April 2018 zu 50 %

arbeitsunfähig. Die vorliegende Verletzung ging – wie dies auch die Vorinstanz

richtigerweise festhielt – klar über das Mass einer blossen Tätlichkeit i.S.v.

Art. 126 StGB hinaus, wobei betreffend das andere Ende der Skala das Mass zur

Bejahung einer schweren Körperverletzung jedoch noch nicht überschritten wurde.

Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist damit erfüllt.

Zudem handelte der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich, womit auch der

subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder

Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte hat sich somit der

einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2

Abs. 4 StGB schuldig gemacht.

3. Subsumtion betreffend wiederholte

Tätlichkeiten Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB

Gemäss vorstehend erstelltem

Beweisergebnis hat der Beschuldigte seine Ehefrau im Zeitraum vom 22. Januar

2021 bis 31. Juli 2021 – soweit nicht verjährt – einmal geschubst. Er hat sie

weder geschlagen noch ihr sonst wie darüber hinausgehende Gewalt angetan. Mit

der Vorinstanz (Ziff. II. / Ziff. 3.6.2. US 18, s. diesbezüglich auch die

rechtlichen Anforderungen an den Straftatbestand der Tätlichkeit in Ziff. II. /

Ziff. 3.6.1. US 18) ist davon auszugehen, dass das genannte Schubsen im

Zusammenhang mit einem ehelichen Streit stand und somit gezielt erfolgte. Das

Schubsen war geeignet, bei der Privatklägerin eine (wenn auch nur vorübergehende)

Störung ihres Wohlbefindens herbeizuführen. Weiter ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass der Beschuldigte (direkt)vorsätzlich handelte. Sowohl der

objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Tätlichkeiten (zum Nachteil

eines Ehegatten) ist damit erfüllt.

Entgegen der Argumentation der

Vorinstanz ist nicht von einer wiederholten Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1

i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB auszugehen, sondern es bleibt bei einer einfachen

Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB. Das genannte Schubsen fand zwar

mutmasslich nebst weiteren Tätlichkeiten statt – gemäss vorstehend gemachten

Ausführungen wie auch gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen

Urteils ist jedoch festzustellen, dass die weiteren zur Anklage gebrachten

Tätlichkeiten allesamt der Verjährung unterlegen sind. Es hat somit lediglich

ein Schuldspruch wegen einer einfachen Tätlichkeit zu erfolgen.

C. Strafzumessung

1. Rechtliches

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff

des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

1.2. Bei der

Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise

der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB

ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

1.3. Das Gericht ist bei der Begründung

der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und

zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter

Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten

angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend

oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer

Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und

Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des

Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen

Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung

massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss

ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit

Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung

mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des

Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.4).

Das Bundesgericht drängt vermehrt

darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch

begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom

07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E.

3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren

(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 -

20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand

der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann

sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des

Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in

Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.4. Der allgemeine Teil des

Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und

Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz

bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen

Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten

hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht

der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.

1.5. Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammen­hang

verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung

grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne

Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil

die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation

mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei

der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt

für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen

ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).

Im soeben

erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner

früheren Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs.

1 StGB im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der

konkreten Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall

die Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es

könne eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten

zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse

Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet sei, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil

6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Wahl

der Strafart

Sowohl die

Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB wie auch die einfache Körperverletzung i.S.v.

Art. 123 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2

StPO kommt für beide Delikte jedoch nur die Verhängung einer Geldstrafe in

Betracht. Für den Straftatbestand der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB

erübrigen sich Ausführungen betreffend Wahl der Strafart; für diese ist von

Gesetzes wegen einzig eine Busse vorgesehen.

2.2. Bemessung der Geldstrafe

2.2.1. Einsatzstrafe für die einfache

Körperverletzung

Vorliegend ist die einfache

Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB das schwerste begangene Delikt. Im Gesetz

wird die einfache Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die

Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt

deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).

Betreffend die objektive Tatschwere ist

auszuführen, dass die Privatklägerin aufgrund des Handelns des Beschuldigten an

der linken Hand verletzt wurde. Gemäss Bericht des [Spitals]Balter vom 19. März

2018 erlitt die Privatklägerin eine Kollateralbandläsion des ulnaren

Metacarpophalangealgelenks Dig. V links, wobei sie über persistierende

Schmerzen verfügte und eine gewisse Zeit arbeitsunfähig war (AS 013 ff.).

Gemäss Bericht des [Spitals] vom 6. April 2018 wies die Privatklägerin nach

erfolgtem Trauma eine Neuralgie des Ramus superficialis nervi ularis der Hand

links auf. Die Privatklägerin hatte weiterhin Schmerzen, insb. mit

Berührungssensibilität der ulnaren Handkante (AS 016 ff.). Die

Arbeitsunfähigkeit betrug 100 % bis 5. April 2018 (AS 014) resp. 50 % ab 6.

April 2018 (AS 017) und 0 % per 19. April 2018 (AS 019). Eine Zeitlang fiel ihr

schwer, Waschlappen auszuwinden oder schwere Flaschen zu öffnen (AS 020). Sonstige

Verletzungen oder Brüche wurden – mit Ausnahme einer nicht näher definierbaren

Hirnerschütterung von Ende Mai 2018, welche nicht im Zusammenhang mit der

Körperverletzung vom Januar 2018 stand – keine festgestellt. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, über keine

Schmerzen im Handgelenk mehr zu verfügen (AS 198; es gehe der Hand «sehr gut»).

Auch anlässlich der Befragung vor dem Berufungsgericht erwähnt die

Privatklägerin keine Schmerzen (OGer 061 ff.). Objektiv liegt somit eine

gewisse Tatschwere vor, wobei aber auch sicherlich schwerere Verletzungen im

Bereich des Möglichen gewesen wären.

Gemäss erstelltem Beweisergebnis

befanden sich die Ehegatten im Streit, als der Beschuldigte handgreiflich

wurde, die Privatklägerin festhielt und ihr auf die Hand schlug. Betreffend die

subjektive Tatschwere ist somit festzuhalten, dass es dem Beschuldigten

grundsätzlich egal war, ob er die Privatklägerin an der Hand verletzte resp.

dass er dies zumindest in Kauf nahm. Subjektiv ist somit von einer gewissen

Schwere der Tathandlung auszugehen.

Zusammengefasst wiegt das Verschulden

des Beschuldigten nicht allzu schwer. Wie dies auch die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, ist das Verschulden im unteren Drittel des Strafrahmens

anzuordnen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60

Tagessätzen erscheint angemessen und ist zu übernehmen.

2.2.2. Asperation der Nötigung

In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist

die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung für die Sanktionierung der

Nötigung angemessen zu erhöhen.

Die Vorinstanz anerkannte hier zu Recht,

dass die Einschränkungen der Willensbildung und das Handeln der Privatklägerin

in Anbetracht aller möglichen Tatbegehungsvarianten nicht in erheblichem Masse

beschränkt war. Die Tat dauerte höchstens wenige Minuten und die Privatklägerin

war nicht noch anderweitig in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die

objektive Tatschwere wiegt damit grundsätzlich noch leicht.

Subjektiv ist mit der Vorinstanz

festzustellen, dass die Tat in der ehelichen Gemeinschaft in der gemeinsamen

Wohnung und damit in einem besonders geschützten Bereich begangen wurde, wobei

der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Tatschwere wiegt

damit um einiges schwerer.

Zusammengefasst liegt das Verschulden

des Beschuldigten im ersten Drittel des Strafrahmens. Es ist mit der Vorinstanz

übereinstimmend eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen angezeigt. In

Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die einfache

Körperverletzung somit um 20 Tagessätze zu erhöhen.

2.2.3. Täterkomponenten

Betreffend die Täterkomponenten des

Beschuldigten ist den Akten nichts zu entnehmen, was besonders ins Gewicht

fallen würde resp. strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen wäre.

Der Beschuldigte hält sich seit gut sieben Jahren in der Schweiz auf und ist

bisher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er steht finanziell auf

eigenen Beinen, ist insbesondere nicht von der Sozialhilfe abhängig. Er geht

einer Erwerbstätigkeit nach und hat mit Ausnahme der Forderungen der

Privatklägerin keine ersichtlichen Verbindlichkeiten, die er nicht erfüllen

würde. Betreffend Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die

Vorhalte zwar gänzlich bestreitet, dies ist jedoch sein gutes Recht als

Beschuldigter und darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Insgesamt sind die

Täterkomponenten neutral zu berücksichtigen.

2.2.4. Höhe des Tagessatzes

Ein Tagessatz beträgt in der Regel

mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den

Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die

maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es

bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen

und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Gemäss vorliegenden Lohnausweisen des

Beschuldigten für die Jahre 2023 und 2024 wies er einen Nettolohn von jeweils

CHF 61'000.00 (2023) resp. CHF 60'000.00 (2024) aus, was zumindest betreffend

das Jahr 2024 einem monatlichen Nettolohn von rund CHF 4'487.85 (ohne 13.

Monatslohn) entspricht. In Berücksichtigung der üblichen Abzüge für

Krankenkasse und Steuern (30 %) ergibt dies einen Tagessatz von CHF 100.00. Da

die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes auf Dokumenten basiert, die der ersten

Instanz noch nicht vorgelegen haben, widerspricht die Festlegung des

Tagessatzes auf diese Höhe nicht dem Verschlechterungsverbot i.S.v.

Art. 391 Abs. 2 StPO.

2.2.5. Vollzug

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft

und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass aus präventiven Gründen eine

unbedingte Strafe nötig wäre. Es ist beim Beschuldigten von einer guten

Prognose auszugehen, weswegen die Strafe bedingt ausgesprochen werden kann. Die

Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen.

2.2.6. Zwischenfazit

Für die Straftatbestände der Nötigung

und der einfachen Körperverletzung ist dem Beschuldigten eine Sanktion von insgesamt

80 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 100.00 aufzuerlegen.

2.3. Bemessung der Busse für die

wiederholten Tätlichkeiten

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so

ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das

Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt

wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei

Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und

Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die

Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

Vorliegend ist in dubio pro reo von

einem einmaligen Schubsen der Privatklägerin durch den Beschuldigten

auszugehen. Unter Berücksichtigung des nicht allzu schweren Verschuldens des Beschuldigten

ist eine Busse von CHF 200.00, wie sie die Vorinstanz festgelegt hat, als

angemessen zu bezeichnen; sie infolge des geltenden Verschlechterungsverbots

i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht erhöht werden könnte. Die

vorinstanzlich festgenommene Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage

entspricht der gängigen Praxis, weswegen sie ebenfalls zu bestätigen ist.

2.4. Fazit

Der Beschuldigte wird zu einer

Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse

von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen,

verurteilt.

IV. ZIVILFORDERUNG UND HAFTBARMACHUNG

1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen

Voraussetzungen für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen korrekt dargelegt

(US 22 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

2. Die Privatklägerin beantragte vor erster

Instanz eine Genugtuung von CHF 3'000.00. Das erstinstanzliche Gericht hat

ihr eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Juli 2021

zugesprochen. Die darüber hinausgehende Genugtuungsforderung wurde abgewiesen

(Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). Für den von ihm durch die begangenen

Taten verursachten Schaden wurde der Beschuldigte für haftbar erklärt (Ziff. 5

des erstinstanzlichen Urteils).

3. Gestützt auf das vorliegende

Beweisergebnis ist erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund der

strafrechtlichen Handlungen des Beschuldigten in ihren Rechten verletzt worden

ist. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte derart fest auf die linke

Hand der Privatklägerin einschlug, dass diese objektiv nachweisliche

Verletzungen erlitt, die sie ärztlich behandeln lassen musste und sie einige

Zeit arbeitsunfähig war. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich im

Vergleich mit weiteren Fällen der Körperverletzung um einen vergleichsweise

leichten Eingriff in die körperliche Integrität und die Persönlichkeitsrechte

des Opfers handelte. Die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von CHF

500.00 erscheint auch im Vergleich mit anderen Fällen des Obergerichts

angemessen. Sie könnte aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots i.S.v.

Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin nicht höher angesetzt werden.

Aus den genannten Gründen ist auch die

Haftbarkeit des Beschuldigten dem Grundsatz nach zu bestätigen.

V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu

bestätigen.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollumfänglich. Die gegen den Beschuldigten verhängten

Schuldsprüche und die von der ersten Instanz ausgesprochenen Sanktionen werden

vollumfänglich bestätigt, resp. einzig betreffend die Höhe des Tagessatzes an

die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst.

Es rechtfertigt sich daher, dem

Beschuldigten auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich

aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr wird ermessensweise auf CHF 3'000.00

festgesetzt. Zusammen mit den angefallenen Auslagen von CHF 300.00 hat der

Beschuldigte demnach für das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von

CHF 3'300.00 zu bezahlen.

3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

der Privatklägerin macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen

Arbeitsaufwand von insgesamt 15.52 Stunden à CHF 190.00 sowie Auslagen von

CHF 86.30 geltend. Dies ist grundsätzlich angemessen. Anzupassen ist die

Honorarnote einzig an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (2.5 Stunden

statt 3.0 Stunden); zudem sind infolge telefonischer Bekanntgabe des

Dispositivs durch die Gerichtsschreiberin die geltend gemachten Aufwendungen

für die Urteilseröffnung zu streichen (1.0 Stunden Honorar, 1.25 Stunden

Honorar für Hin- und Rückweg Olten-Solothurn sowie die Auslagen für das

Bahnbillet Olten-Solothurn retour [CHF 17.20]. Zu entschädigen sind somit

insgesamt 12.77 Stunden Aufwand à CHF 190.00, ausmachend CHF 2'426.30 an Honorar;

dies zuzüglich Auslagen von CHF 69.10 und MwSt. von CHF 202.15 (8.1 % auf

das Zwischentotal von CHF 2'495.40); insgesamt total CHF 2'697.55.

Die Entschädigung ist zufolge

ungünstiger Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4. Wie erwähnt unterliegt der

Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig. Es wird ihm deshalb keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 36 StGB, Art. 42 Abs.

1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB,

Art. 106 StGB, Art. 109 StGB, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB, Art,

126 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 41 OR, Art. 49 OR, Art. 82 Abs. 4

StPO, Art. 122 ff. StPO, Art. 138 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO,

Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, §

146 lit. c Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 22. Januar 2024 wurde das Strafverfahren gegen B.___ wegen

Tätlichkeiten (wiederholt, begangen am Ehegatten), angeblich begangen vor dem

22. Januar 2021 (Vorhalt Ziffer 1.3. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft

vom 13.09.2022) zufolge Verjährung eingestellt.

2. B.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Nötigung,

begangen zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. August 2021 (Vorhalt 1.1. des

Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2022);

b) einfache

Körperverletzung, begangen am 21. Februar 2018 (Vorhalt

Ziffer 1.2. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2022);

c) Tätlichkeit,

begangen zwischen dem 22. Januar 2021 und dem 31. Juli 2021 (Vorhalt Ziffer

1.3. des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2022).

3. B.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;

b) einer

Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Tagen.

4. B.___ wird verurteilt, A.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich

5 % Zins seit dem 31. Juli 2021, zu bezahlen. Die darüber hinausgehende

Forderung wird abgewiesen.

5. B.___ wird gegenüber A.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, für den durch die von ihm begangenen

Straftaten verursachten Schaden bei einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz

nach für haftbar erklärt.

6. B.___ hat A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Claudia Trösch, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'701.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7. Dem privaten Verteidiger von B.___,

Rechtsanwalt Simon Bloch, wird unter Vorbehalt der Abrechnung mit B.___ für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 700.65

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

8. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 22. Januar 2024

wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___,

Rechtsanwältin Claudia Trösch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

3'525.80 (Honorar CHF 3'209.10, Auslagen CHF 55.80, 7.7 % MwSt. auf CHF

890.00 [entsprechend 68.55] und 8.1 % MwSt. auf CHF 2'374.60 [entsprechend CHF

192.35]) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von 90 %,

somit CHF 3'173.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

9. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00,

ausmachend CHF 2'084.80, im Umfang von 90 % (entsprechend CHF 1'876.30) zu

übernehmen. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn.

10. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 2'697.55 (Honorar CHF 2'426.30 [12.77 Stunden à CHF

190.00], Auslagen CHF 69.10 und 8.1 % MwSt. auf CHF 2'495.40 [CHF 202.15])

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. B.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

3'300.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Schenker