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Entscheid

STBER.2024.61

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz

9. April 2025Deutsch20 min

Lebensmittelgesetzes (SR 817.0; LMG) und Art. 28 Abs. 1 lit. c des Tierschutzgesetzes

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Michael Ritter,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2023 wurde A.___

(im Folgenden der Beschuldigte) gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a des

Lebensmittelgesetzes (SR 817.0; LMG) und Art. 28 Abs. 1 lit. c des Tierschutzgesetzes

(SR 455; TschG) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.00,

ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Akten Vorinstanz S. 34

f. [im Folgenden: AS 34 f.]).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache (AS 36). In der Folge holte die

Staatsanwaltschaft beim Veterinärdienst des Kantons Solothurn eine

Stellungnahme ein, welche am 8. Februar 2024 einging (AS 44 f.).

3. Am 9. Februar 2024 erliess die

Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl (AS 47 ff.), gegen welchen

der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. Februar 2024 Einsprache erheben liess

(AS 51).

4. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024

überwies die zuständige Untersuchungsbeamtin die Akten an das Gerichtspräsidium

von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten gemachten Vorhalte (AS

53 f.).

5. Am 17. Juni 2024 fand die

erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Gleichentags fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 115 ff.):

«

1.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a)

unerlaubter Umgang

mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, begangen am 22. Mai 2023, in [Ort

2];

b)

Missachtung der

Vorschriften über die Tierhaltung, begangen während unbekannter Zeit, in [Ort

1], festgestellt am 22. Mai 2023 in [Ort 2].

2.

A.___ wird zu einer

Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1’100.00, hat der Beschuldigte zu

tragen.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 400.00, womit die

gesamten Kosten CHF 700.00 betragen.»

6. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Juni 2024 die Berufung an (AS 121). Die

Berufungserklärung datiert vom 5. August 2024. Es wird ein umfassender

Freispruch beantragt. Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz seien dem

Staat aufzuerlegen, dem Beschuldigten sei zu Lasten des Staates eine

Parteientschädigung zuzusprechen (Akten Obergericht S. 1 ff. [im Folgenden OG-1

ff.].

7. Mit Stellungnahme vom 12. August 2024

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag

auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

(OG-33).

8. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 22. August 2024 wurde dem Beschuldigten bis 5.

September 2024 Frist gesetzt zur allfälligen Stellungnahme zur vorgesehenen

Anordnung des schriftlichen Verfahrens (OG-35). Innerhalb einmal erstreckter

Frist teilte der Beschuldigte sein Einverständnis mit dem schriftlichen

Verfahren mit (OG-38).

9. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 23. September 2024 wurde das schriftliche Verfahren

angeordnet und dem Beschuldigten bis 14. Oktober 2024 Frist gesetzt zur

allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung (OG-39).

10. Die entsprechende Berufungsbegründung

ging innert zweimal erstreckter Frist am 14. November 2024 ein (OG-44 ff.).

Erwägungen

II. Anwendbares Verfahrensrecht

1.

Per 1. Januar 2024 trat

die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) StPO in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Art.

448.

StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der

Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein

Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel

dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden.

2.

Die allgemeinen

Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen

zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts

Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art.

448.

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes

vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich

das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

3.

Vorliegend wurde der angefochtene

Entscheid am 17. Juni 2024 und mithin nach Inkrafttreten der neuen

Dispositiv

Verfahrensbestimmungen gefällt. Demnach ist das neue Recht anzuwenden.

III. Prozessuales

1. Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht

werden.

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen

oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht

Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn

sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits

dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)

Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100

E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht

hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

2. Der Beschuldigte lässt eine Verletzung

des Anklageprinzips und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

rügen (Berufungsbegründung vom 13.11.2024 S. 3 ff.).

2.1. Verletzung des Anklagegrundsatzes

2.1.1 Der Beschuldigte lässt einwenden,

im Strafbefehl vom 9. Februar 2024, welcher hier die Anklage bilde, werde ihm

eine Verletzung der Vorschriften über die Tierhaltung, begangen in [Ort 3], [Adresse],

vorgeworfen. Die Vorinstanz habe ihn zu einer entsprechenden Widerhandlung,

begangen in [Ort 1], verurteilt und bemerkt, es handle sich in der Anklage bei

der Angabe des Tatortes um einen offensichtlichen Verschrieb. Er habe keine

Verbindung zu [Ort 3] und es sei nicht zulässig, die Anklage auf einen in der

Anklage nicht enthaltenen Ort auszudehnen und ihn, den Beschuldigten,

entsprechend zu verurteilen.

2.1.2 Im Weiteren werde ihm ein Verstoss

gegen das Lebensmittelgesetz bzw. gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung

über Schlachten und Fleischkontrolle (SR 817.190; VSFK) vorgeworfen. Die

Anklage enthalte jedoch keinerlei Ausführungen zu Art. 7 Abs. 1 lit. c VSFK,

weshalb eine Verurteilung nach dieser Bestimmung nicht zulässig sei.

2.2 Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO

bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten

Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und

Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2

BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9

Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion).

Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der

angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau

weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten

rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig

vorbereiten kann. Das Bundesgericht hielt im erst kürzlich ergangenen Entscheid

6B_1353/2023 vom 6. November 2024 (E. 3.3.1) mit Verweis auf seine Rechtsprechung

erneut fest, solange klar sei, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person

vorgeworfen werde, könne auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu

führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen dürfe. Die nähere Begründung der

Anklage erfolge an Schranken; es sei Sache des Gerichts, den Sachverhalt

verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63

E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).

Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).

Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten

verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen

Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über

den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023

vom 6.11.2024 E. 3.3.1 mit Verweis auf Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023

E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022

E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).

2.3 Es ist zwar in der Tat nicht

rühmlich, dass die Staatsanwaltschaft sowohl im ersten wie auch im zweiten

Strafbefehl betreffend die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz einen

Tatort nannte ([Ort 3]), mit dem der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht in

Verbindung steht. Wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, schliesst

jedoch eine fehlerhafte Anklage nicht per se einen Schuldspruch aus, wenn, wie

vorliegend, klar ist, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Beschuldigte

soll gemäss Anklage zwei Ochsen und ein Rind ungenügend gepflegt haben, so dass

diese übermässig verschmutzt gewesen seien. Die Tiere hätten insbesondere

Rollen an der Brustunterseiten, teilweise auch am Oberschenkel und am

Vorderfusswurzelgelenk aufgewiesen, was dann bei der Anlieferung beim [Schlachthof]

in [Ort 2] am 22. Mai 2023 festgestellt worden sei. In der Anklage wurden

sodann die Kontrollnummern der Tiere genannt, so dass dem Beschuldigten klar

sein musste, um welche Tiere es sich handelte. Es war für den Beschuldigten

allenfalls ärgerlich, mit einem unkorrekten Tatort in Verbindung gebracht zu

werden. Dass er sich aufgrund des Fehlers aber nicht gebührend gegen den

Vorhalt verteidigen konnte, ist nicht ersichtlich – im Gegenteil. Er legte zwar

nicht im Vorverfahren, wohl aber dann vor erster Instanz dar, dass er seine

Tierhaltung in [Ort 1] und nicht in [Ort 3] habe, was die Vorinstanz dann

entsprechend in ihrem Beweisergebnis festhielt. Bei der unkorrekten Angabe des

Tatorts in der Anklage handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Es

liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.

Nicht zu hören ist auch der Einwand, die

Anklage enthalte keinerlei Ausführungen zu Art. 7 Abs. 1 lit. c VSFK. Nach

dieser Bestimmung hat der Halter von Tieren, die zum Schlachten bestimmt sind,

dafür zu sorgen, dass diese ohne offensichtliche Verunreinigungen zum

Schlachten gebracht werden. In der Anklageziffer 1.1 wird umschrieben, wie der

Beschuldigte zwei Ochsen und ein Rind, die übermässig verschmutzt gewesen

seien, zur Schlachtung angeliefert habe, wobei im Detail ausgeführt wird, in

welcher Art die Tiere verschmutzt gewesen seien. Die betreffende Bestimmung

(Art. 7 Abs. 1 lit. c VSFK) wird im Rahmen der für den Strafbefehl anwendbaren

Bestimmungen genannt. Der Einwand der Verteidigung ist nicht nachvollziehbar

und hiermit widerlegt.

3. Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör

Die Verteidigung macht geltend,

dem Beschuldigten hätte am Tag der Anlieferung der Tiere beim Schlachthof, am

22. Mai 2023, das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, so dass dieser sich

vor Ort zum Zustand der noch lebenden Tiere hätte äussern können. Weil dies

nicht getan worden sei, seien sämtliche Beweise, welche nach dem Schlachten

erhoben worden seien, widerrechtlich und unverwertbar (Berufungsbegründung

Seite 7 Ziff. 5.5).

Nach Art. 147 Abs. 1 StPO

haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft

und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.

Demgegenüber besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren und mithin vor der

Verfahrenseröffnung noch kein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht, es sei denn, die

Polizei ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichts (insb. BGE 139 IV 25 E. 2.1) gilt eine

Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem

Straffall befasst und selber erste Untersuchungshandlungen vornimmt.

Vorliegend war am 22. Mai

2023 noch kein Strafverfahren eröffnet worden und es bestand mithin noch kein

Mitwirkungsrecht des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft befasste sich erst

viel später, konkret am 18. September 2023, mit dem Fall, als sie die

Strafuntersuchung eröffnete und der Polizei einen Ermittlungsauftrag gemäss

Art. 312 StPO erteilte. Die Polizei hat den Beschuldigten in der Folge zu den

Vorwürfen befragt und ihm somit sein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht korrekt

gewährt. Der Einwand ist nicht stichhaltig.

IV. Sachverhalt und

Beweiswürdigung

1. Vorhalte

Im Strafbefehl vom 9. Februar 2024,

welcher vorliegend die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes

vorgeworfen:

Unerlaubter Umgang

mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, angeblich begangen am 22. Mai

2023, in [Ort 2], [Schlachthof], indem der Beschuldigte zwei übermässig

verschmutzte Ochsen und ein Rind (CH[…], CH[…], CH[…]) zur Schlachtung angeliefert

habe. Das Tier mit der Nummer CH[…] habe eine Verschmutzung am rechten

Vorderfussgelenk, an der Brust- und Bauchunterseite bis kurz vor das Euter,

sowie grosse dicke Rollen am linken Oberschenkel aufgewiesen. Das Tier mit der

Nummer CH[…] habe Verschmutzungen mit Rollen an der Brustunterseite

aufgewiesen. Das Tier mit der Nummer CH[…] habe Verschmutzungen mit grossen

dicken Rollen an der Brustunterseite aufgewiesen. Teilweise habe Stroh an den

Rollen geklebt und das rechte Vorderfusswurzelgelenk sei stark mit verklebtem

Stroh verschmutzt gewesen. Die Tiere seien in diesem Zustand angeliefert worden,

obwohl Tiere vorschriftsgemäss ohne offensichtliche Verunreinigungen zum

Schlachten gebracht werden müssten. Gemäss Stellungnahme des Veterinärdiensts

vom 7. Februar 2024 liege kein schwerer Fall vor, jedoch hätten die Tiere

nicht den Anforderungen an die Sauberkeit von Schlachttieren entsprochen.

Missachtung der

Vorschriften über die Tierhaltung, angeblich begangen während unbekannter Zeit,

in [Ort 3], [Adresse], festgestellt am 22. Mai 2023, in [Ort 2], [Schlachthof],

indem der Beschuldigte Vorschriften betreffend Tierhaltung missachtet habe.

Konkret seien während einer unbekannten Zeit zwei Ochsen und ein Rind (Kontrollnummern

CH[…], CH[…], CH[…]) ungenügend gepflegt worden, so dass diese übermässig

verschmutzt gewesen seien. Die Tiere hätten insbesondere Rollen an den

Brustunterseiten, teilweise auch am Oberschenkel und am Vorderfusswurzelgelenk

aufgewiesen.

2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführte, liess der Beschuldigte am 22. Mai 2023 unbestrittenermassen zwei

Ochsen und ein Rind im [Schlachthof] in [Ort 2] anliefern. Der Beschuldigte

bestreitet aber, die Tiere in verschmutztem Zustand aufgeladen und anliefern

lassen zu haben. Dies hätte der Transporteur gar nicht zugelassen. Allenfalls

seien die Verunreinigungen während des Transports entstanden. Da die

Dokumentation der Tiere erst nach der Schlachtung erfolgt sei, könne auch nicht

festgestellt werden, in welchem Zustand sich die Tiere vor der Schlachtung befunden

hätten. Anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2023 erklärte der

Beschuldigte auf Vorhalt der Fotos der geschlachteten Tiere, aus seiner Sicht

seien die Tiere nicht übermässig verschmutzt (AS 15, Antwort auf Frage 15).

Der Beschuldigte zeigt nicht auf,

inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten. Er setzt

dem vorinstanzlichen Urteil vielmehr in erster Linie seine eigene Sicht der

Dinge entgegen. Die drei Tiere wiesen gemäss dem von der Vorinstanz als Zeuge

befragten Amtstierarzt B.___ Kotrollen auf, welche nicht kurzfristig entstanden

sind, sondern sich zumindest über einen Zeitraum von mehreren Tagen bis Wochen

entwickelt haben. Die vorliegend dokumentierten Verschmutzungen seien dicke

Krusten, welche nicht vom Transport stammen könnten, sondern schon mehrerer

Tage oder Wochen alt seien. Auffallend sei auch, dass gleich alle drei vom

Beschuldigten angelieferten Tiere diese dicken Krusten aufgewiesen hätten. Es

ist nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb die Vorinstanz, welche ihr

Beweisergebnis insbesondere auf diese Zeugenaussage stützte, in Willkür

verfallen sein soll.

Die Verunreinigungen sind dokumentiert

und durch den sachverständigen Zeugen B.___ fachkundig eingeordnet worden.

Seine Einschätzung lässt sich auch seitens des Gerichts nachvollziehen. Die

dokumentierten Verschmutzungen (AS 26 – 28) sehen dick, verklebt und

ausgetrocknet aus, wogegen erst jüngst entstandene Verschmutzungen eher feucht,

schmierig oder staubig aussehen. Dass solche Verschmutzungen auf dem

einstündigen Transport entstehen könnten, ist gänzlich auszuschliessen (AS 22).

Für die Argumentation des Beschuldigten bleibt bei dieser Sachlage kein Raum.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Verwechslung der Tiere

mit anderen angelieferten aufgrund der vorhandenen Kontrollnummern der Tiere

ausgeschlossen werden kann. Eine entsprechende Verwechslung wird denn auch

nicht geltend gemacht. Es gibt kein plausibles Alternativszenario. Die Tiere müssen

sich die Verschmutzungen im Betrieb des Beschuldigten in [Ort 1] zugezogen

haben und wurden im Schlachtbetrieb in [Ort 2] am 22. Mai 2023 festgestellt.

Es kann im Weiteren umfassend auf die

Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt verwiesen werden (Urteilsseiten 8 –

10).

2.2 Die Verteidigung wendet im

Wesentlichen ein, wären die drei Tiere tatsächlich übermässig verschmutzt

gewesen, hätten sie nicht geschlachtet werden dürfen. Fakt sei aber, dass sie

geschlachtet worden seien. Der Zeuge B.___ habe die drei Tiere im Übrigen nie

lebendig gesehen, sondern diese nur anhand von Fotos beurteilt. Deshalb sei nur

der Zeuge C.___ massgebend, der den Betrieb des Beschuldigten eine Woche vor

dem Schlachthof in einwandfreiem Zustand angetroffen habe.

Der Verteidigung ist entgegenzuhalten,

dass Art. 8 VSFK, der die Schlachtverbote regelt, verschmutzte Tiere nicht als

Grund für ein Schlachtverbot nennt. Aus dem Umstand, dass die Tiere

geschlachtet wurden, kann somit nicht geschlossen werden, sie seien nicht

verschmutzt gewesen. Die Fotoaufnahmen bei der Schlachtung (AS 26 – 28) zeigen

im Übrigen deutlich sichtbar erhebliche Verschmutzungen, wie sie in der Anklage

umschrieben werden. Dass der Zeuge B.___ die Tiere nicht lebend gesehen hat,

sondern aufgrund der Fotoaufnahmen beurteilt hat, ändert nichts an der

Beweiskraft seiner Aussagen. Er beurteilte die Tiere anhand der Aufnahmen,

welche sein Amtskollege von den Tieren zu Beweiszwecken gemacht hat, und der

Zeuge B.___ hat diese Beweisstücke fachkundig erläutert.

Was genau im Rahmen der Labelkontrolle, welche durch den Zeugen C.___ –

entgegen seinen Angaben – angemeldet erfolgte, kontrolliert wurde, ist unklar,

aber im vorliegenden Fall auch nicht relevant. Selbst wenn er die Haltung und

den Zustand der Tiere am Kontrolltag (15.5.2023) überprüft hätte, so bedeutet

dies nicht, dass er jedes einzelne Tier auf Verschmutzungen untersucht hätte. Im

Übrigen schliesst eine beanstandungsfreie Kontrolle selbstverständlich nicht

aus, dass in der Folgewoche Verschmutzungen entstehen und vor dem Verladen der

Tiere nicht beseitigt werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die vorinstanzliche Beweiswürdigung keineswegs willkürlich ist. Es ist demnach

auf ihre Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung abzustellen.

V. Rechtliche Würdigung

1. Widerhandlung gegen das

Lebensmittelgesetz

1.1 Nach Artikel 64 Absatz 1 lit. a des

LMG wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich Lebensmittel

oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder

in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht

entsprechen. Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln

produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die

menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zur Täuschung Anlass geben

(Art. 8 LMG). Wer Tiere hält, die zum Schlachten bestimmt sind, hat dafür zu

sorgen, dass diese ohne offensichtliche Verunreinigungen zum Schlachten

gebracht werden (Art. 7 VSFK).

1.2 Die Verteidigung wendet gegen den

Schuldspruch der Vorinstanz ein, das Lebensmittelgesetz sei nicht auf lebende

Tiere anwendbar. Art. 4 Abs. 3 lit. b LMG schliesse die Anwendbarkeit dieses

Gesetzes auf lebende Tiere ausdrücklich aus.

1.3 Nach Art. 4 Abs. 3 lit. b LMG gelten

u.a. nicht als Lebensmittel lebende Tiere, soweit sie nicht für das

Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind. Das

Bundesgericht setzte sich im Urteil 6B_652/2011 vom 30. Januar 2012 mit

einem vergleichbaren Fall auseinander. Es erwog im Wesentlichen, der

Geltungsbereich des LMG umfasse gemäss der bundesrätlichen Botschaft den ganzen

«Lebensweg» eines Lebensmittels, vom Anbau von Pflanzen bzw. von der Mast von

Tieren bis zur Abgabe des Endproduktes an die Konsumenten. Das Gesetz beziehe

sich insbesondere auf Fleisch- und Fleischerzeugnisse. Gemäss Art. 7 Abs. 1 LMG

(neu Art. 8 LMG) müssten Tiere, soweit sie zum Herstellen von

Lebensmitteln verwendet würden, so beschaffen sein, dass die entsprechenden

Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährdeten. Art. 37 LMG

(neu

Art. 44 LMG) ermächtige den Bundesrat zum Erlass von

Ausführungsvorschriften. Solche seien u.a. in der VSFK enthalten. Wer Tiere

halte, die zum Schlachten bestimmt seien, habe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK

(neu Art. 7 Abs. 1 lit. c VSFK) dafür zu sorgen, dass diese ohne

offensichtliche Verunreinigungen zum Schlachten gebracht würden. Die amtliche

Kontrolle entbinde den Tierhalter nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

Dies müsse auch für den Schlachtprozess gelten, obwohl es sich bei der

Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Sinne von Art. 27 ff. VSFK nicht um

eine blosse Stichprobenkontrolle handle. Die Pflicht, Tiere gereinigt zum

Schlachthof zu bringen, ergebe sich daher aus dem LMG und den dazu ergangenen

Ausführungsbestimmungen (E 1.3). Lebende Tiere seien zwar keine Lebensmittel.

Ein Lebensmittel entstehe erst durch die Schlachtung. Dennoch sei der Umgang

mit lebenden Tieren vom Anwendungsbereich von Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG (neu

Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG) nicht ausgenommen, nachdem die

Bestimmung ausdrücklich auch die Herstellung von Lebensmitteln erfasse. Unter

Herstellen im Sinne des LMG würden alle Fabrikationsprozesse, Herstellungs- und

Verarbeitungsvorgänge, das Schlachten sowie die vorgelagerten Produktionsstufen

in der Landwirtschaft verstanden (BBl 1989 917). Das Bundesgericht erachtete

den ergangenen Freispruch der Vorinstanz als bundesrechtswidrig (E. 1.4).

Es gibt keinen Grund, vorliegend von dieser

bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen (entsprechend auch Entscheid

6B_635/2012 vom 14.3.2013). Der Entscheid erging zwar noch vor der Revision des

Lebensmittelgesetzes. Das am 1. Mai 2017 in Kraft getretene

revidierte Gesetz enthält aber auch entsprechende Bestimmungen. Sie wurden

obenstehend in Klammern und kursiv aufgeführt. (Das Lebensmittelgesetz wurde

totalrevidiert, da – so in der Botschaft vermerkt – der Handel mit

Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen heute grenz-überschreitend erfolge und

die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erleichtert werde, wenn die Schweiz

an den Systemen der Lebensmittel- und der übrigen Produktesicherheit der

Europäischen Union teilnehme. Voraussetzung hierfür sei unter anderem die

Angleichung der Vorschriften über diese Produkte.)

Das Anliefern der verschmutzten Tiere

verstiess auch vorliegend gegen das Lebensmittelgesetz. Der Beschuldigte

erfüllte den objektiven Tatbestand von Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG. Die

Verschmutzungen waren augenfällig und konnten so auch dem Beschuldigten nicht

entgangen sein. Es ist mit der Vorinstanz von einem eventual-vorsätzlichen

Vorgehen auszugehen. Der Beschuldigte hat sich wegen Widerhandlung gegen das

Lebensmittelgesetz schuldig gemacht.

2. Widerhandlung gegen das

Tierschutzgesetz

Es kann auf die allgemeinen und

konkreten Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 12 f. verwiesen werden. Mit

der Vorinstanz ist von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat sich

wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gemacht, begangen

während unbekannter Zeit, festgestellt am 22. Mai 2023.

VI. Strafzumessung

Die Verteidigung äussert sich nicht zur

Strafzumessung der Vorinstanz. Diese ging von einem sehr leichten Verschulden

aus und verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 200.00,

ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, was jedenfalls nicht zu hoch

bemessen ist. Infolge des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist eine

höhere Strafe ausgeschlossen. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist zu

bestätigen.

VII. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu

bezahlen. Diese belaufen sich für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF

1'100.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00

festgelegt. Zuzüglich der allgemeinen Kosten belaufen sich die Kosten des

Berufungsverfahrens auf total CHF 1'250.00.

Die Entschädigungsbegehren des

Beschuldigten werden abgewiesen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG; Art. 7 Abs. 1 lit. c VSFK; Art.

28 Abs. 1 lit. a TSchG; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff.,

Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

Übertretung des

Lebensmittelgesetzes, begangen am 22. Mai 2023,

Missachtung der

Vorschriften über die Tierhaltung, begangen während unbekannter Zeit,

festgestellt am 22. Mai 2023.

2. A.___ wird zu einer Busse von CHF

200.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

3. Die Entschädigungsbegehren von A.___

werden abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1’100.00,

zu tragen.

5. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00,

zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Fröhlicher