STBER.2024.61
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz
9. April 2025Deutsch20 min
Lebensmittelgesetzes (SR 817.0; LMG) und Art. 28 Abs. 1 lit. c des Tierschutzgesetzes
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 9. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2023 wurde A.___
(im Folgenden der Beschuldigte) gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a des
Lebensmittelgesetzes (SR 817.0; LMG) und Art. 28 Abs. 1 lit. c des Tierschutzgesetzes
(SR 455; TschG) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.00,
ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Akten Vorinstanz S. 34
f. [im Folgenden: AS 34 f.]).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache (AS 36). In der Folge holte die
Staatsanwaltschaft beim Veterinärdienst des Kantons Solothurn eine
Stellungnahme ein, welche am 8. Februar 2024 einging (AS 44 f.).
3. Am 9. Februar 2024 erliess die
Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl (AS 47 ff.), gegen welchen
der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. Februar 2024 Einsprache erheben liess
(AS 51).
4. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024
überwies die zuständige Untersuchungsbeamtin die Akten an das Gerichtspräsidium
von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten gemachten Vorhalte (AS
53 f.).
5. Am 17. Juni 2024 fand die
erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Gleichentags fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 115 ff.):
«
1.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a)
unerlaubter Umgang
mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, begangen am 22. Mai 2023, in [Ort
2];
b)
Missachtung der
Vorschriften über die Tierhaltung, begangen während unbekannter Zeit, in [Ort
1], festgestellt am 22. Mai 2023 in [Ort 2].
2.
A.___ wird zu einer
Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1’100.00, hat der Beschuldigte zu
tragen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 400.00, womit die
gesamten Kosten CHF 700.00 betragen.»
6. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Juni 2024 die Berufung an (AS 121). Die
Berufungserklärung datiert vom 5. August 2024. Es wird ein umfassender
Freispruch beantragt. Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz seien dem
Staat aufzuerlegen, dem Beschuldigten sei zu Lasten des Staates eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Akten Obergericht S. 1 ff. [im Folgenden OG-1
ff.].
7. Mit Stellungnahme vom 12. August 2024
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag
auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
(OG-33).
8. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 22. August 2024 wurde dem Beschuldigten bis 5.
September 2024 Frist gesetzt zur allfälligen Stellungnahme zur vorgesehenen
Anordnung des schriftlichen Verfahrens (OG-35). Innerhalb einmal erstreckter
Frist teilte der Beschuldigte sein Einverständnis mit dem schriftlichen
Verfahren mit (OG-38).
9. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 23. September 2024 wurde das schriftliche Verfahren
angeordnet und dem Beschuldigten bis 14. Oktober 2024 Frist gesetzt zur
allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung (OG-39).
10. Die entsprechende Berufungsbegründung
ging innert zweimal erstreckter Frist am 14. November 2024 ein (OG-44 ff.).
Erwägungen
II. Anwendbares Verfahrensrecht
1.
Per 1. Januar 2024 trat
die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) StPO in
Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Art.
448.
StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der
Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein
Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel
dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden.
2.
Die allgemeinen
Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen
zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts
Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art.
448.
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich
das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
3.
Vorliegend wurde der angefochtene
Entscheid am 17. Juni 2024 und mithin nach Inkrafttreten der neuen
Dispositiv
Verfahrensbestimmungen gefällt. Demnach ist das neue Recht anzuwenden.
III. Prozessuales
1. Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht
werden.
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht
Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn
sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits
dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)
Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100
E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht
hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
2. Der Beschuldigte lässt eine Verletzung
des Anklageprinzips und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
rügen (Berufungsbegründung vom 13.11.2024 S. 3 ff.).
2.1. Verletzung des Anklagegrundsatzes
2.1.1 Der Beschuldigte lässt einwenden,
im Strafbefehl vom 9. Februar 2024, welcher hier die Anklage bilde, werde ihm
eine Verletzung der Vorschriften über die Tierhaltung, begangen in [Ort 3], [Adresse],
vorgeworfen. Die Vorinstanz habe ihn zu einer entsprechenden Widerhandlung,
begangen in [Ort 1], verurteilt und bemerkt, es handle sich in der Anklage bei
der Angabe des Tatortes um einen offensichtlichen Verschrieb. Er habe keine
Verbindung zu [Ort 3] und es sei nicht zulässig, die Anklage auf einen in der
Anklage nicht enthaltenen Ort auszudehnen und ihn, den Beschuldigten,
entsprechend zu verurteilen.
2.1.2 Im Weiteren werde ihm ein Verstoss
gegen das Lebensmittelgesetz bzw. gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung
über Schlachten und Fleischkontrolle (SR 817.190; VSFK) vorgeworfen. Die
Anklage enthalte jedoch keinerlei Ausführungen zu Art. 7 Abs. 1 lit. c VSFK,
weshalb eine Verurteilung nach dieser Bestimmung nicht zulässig sei.
2.2 Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO
bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten
Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9
Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion).
Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der
angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau
weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten
rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig
vorbereiten kann. Das Bundesgericht hielt im erst kürzlich ergangenen Entscheid
6B_1353/2023 vom 6. November 2024 (E. 3.3.1) mit Verweis auf seine Rechtsprechung
erneut fest, solange klar sei, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person
vorgeworfen werde, könne auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu
führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen dürfe. Die nähere Begründung der
Anklage erfolge an Schranken; es sei Sache des Gerichts, den Sachverhalt
verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63
E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten
verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen
Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über
den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023
vom 6.11.2024 E. 3.3.1 mit Verweis auf Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023
E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022
E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
2.3 Es ist zwar in der Tat nicht
rühmlich, dass die Staatsanwaltschaft sowohl im ersten wie auch im zweiten
Strafbefehl betreffend die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz einen
Tatort nannte ([Ort 3]), mit dem der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht in
Verbindung steht. Wie in den allgemeinen Ausführungen dargelegt, schliesst
jedoch eine fehlerhafte Anklage nicht per se einen Schuldspruch aus, wenn, wie
vorliegend, klar ist, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Beschuldigte
soll gemäss Anklage zwei Ochsen und ein Rind ungenügend gepflegt haben, so dass
diese übermässig verschmutzt gewesen seien. Die Tiere hätten insbesondere
Rollen an der Brustunterseiten, teilweise auch am Oberschenkel und am
Vorderfusswurzelgelenk aufgewiesen, was dann bei der Anlieferung beim [Schlachthof]
in [Ort 2] am 22. Mai 2023 festgestellt worden sei. In der Anklage wurden
sodann die Kontrollnummern der Tiere genannt, so dass dem Beschuldigten klar
sein musste, um welche Tiere es sich handelte. Es war für den Beschuldigten
allenfalls ärgerlich, mit einem unkorrekten Tatort in Verbindung gebracht zu
werden. Dass er sich aufgrund des Fehlers aber nicht gebührend gegen den
Vorhalt verteidigen konnte, ist nicht ersichtlich – im Gegenteil. Er legte zwar
nicht im Vorverfahren, wohl aber dann vor erster Instanz dar, dass er seine
Tierhaltung in [Ort 1] und nicht in [Ort 3] habe, was die Vorinstanz dann
entsprechend in ihrem Beweisergebnis festhielt. Bei der unkorrekten Angabe des
Tatorts in der Anklage handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Es
liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
Nicht zu hören ist auch der Einwand, die
Anklage enthalte keinerlei Ausführungen zu Art. 7 Abs. 1 lit. c VSFK. Nach
dieser Bestimmung hat der Halter von Tieren, die zum Schlachten bestimmt sind,
dafür zu sorgen, dass diese ohne offensichtliche Verunreinigungen zum
Schlachten gebracht werden. In der Anklageziffer 1.1 wird umschrieben, wie der
Beschuldigte zwei Ochsen und ein Rind, die übermässig verschmutzt gewesen
seien, zur Schlachtung angeliefert habe, wobei im Detail ausgeführt wird, in
welcher Art die Tiere verschmutzt gewesen seien. Die betreffende Bestimmung
(Art. 7 Abs. 1 lit. c VSFK) wird im Rahmen der für den Strafbefehl anwendbaren
Bestimmungen genannt. Der Einwand der Verteidigung ist nicht nachvollziehbar
und hiermit widerlegt.
3. Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör
Die Verteidigung macht geltend,
dem Beschuldigten hätte am Tag der Anlieferung der Tiere beim Schlachthof, am
22. Mai 2023, das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, so dass dieser sich
vor Ort zum Zustand der noch lebenden Tiere hätte äussern können. Weil dies
nicht getan worden sei, seien sämtliche Beweise, welche nach dem Schlachten
erhoben worden seien, widerrechtlich und unverwertbar (Berufungsbegründung
Seite 7 Ziff. 5.5).
Nach Art. 147 Abs. 1 StPO
haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft
und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.
Demgegenüber besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren und mithin vor der
Verfahrenseröffnung noch kein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht, es sei denn, die
Polizei ermittelt im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts (insb. BGE 139 IV 25 E. 2.1) gilt eine
Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem
Straffall befasst und selber erste Untersuchungshandlungen vornimmt.
Vorliegend war am 22. Mai
2023 noch kein Strafverfahren eröffnet worden und es bestand mithin noch kein
Mitwirkungsrecht des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft befasste sich erst
viel später, konkret am 18. September 2023, mit dem Fall, als sie die
Strafuntersuchung eröffnete und der Polizei einen Ermittlungsauftrag gemäss
Art. 312 StPO erteilte. Die Polizei hat den Beschuldigten in der Folge zu den
Vorwürfen befragt und ihm somit sein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht korrekt
gewährt. Der Einwand ist nicht stichhaltig.
IV. Sachverhalt und
Beweiswürdigung
1. Vorhalte
Im Strafbefehl vom 9. Februar 2024,
welcher vorliegend die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes
vorgeworfen:
–
Unerlaubter Umgang
mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, angeblich begangen am 22. Mai
2023, in [Ort 2], [Schlachthof], indem der Beschuldigte zwei übermässig
verschmutzte Ochsen und ein Rind (CH[…], CH[…], CH[…]) zur Schlachtung angeliefert
habe. Das Tier mit der Nummer CH[…] habe eine Verschmutzung am rechten
Vorderfussgelenk, an der Brust- und Bauchunterseite bis kurz vor das Euter,
sowie grosse dicke Rollen am linken Oberschenkel aufgewiesen. Das Tier mit der
Nummer CH[…] habe Verschmutzungen mit Rollen an der Brustunterseite
aufgewiesen. Das Tier mit der Nummer CH[…] habe Verschmutzungen mit grossen
dicken Rollen an der Brustunterseite aufgewiesen. Teilweise habe Stroh an den
Rollen geklebt und das rechte Vorderfusswurzelgelenk sei stark mit verklebtem
Stroh verschmutzt gewesen. Die Tiere seien in diesem Zustand angeliefert worden,
obwohl Tiere vorschriftsgemäss ohne offensichtliche Verunreinigungen zum
Schlachten gebracht werden müssten. Gemäss Stellungnahme des Veterinärdiensts
vom 7. Februar 2024 liege kein schwerer Fall vor, jedoch hätten die Tiere
nicht den Anforderungen an die Sauberkeit von Schlachttieren entsprochen.
–
Missachtung der
Vorschriften über die Tierhaltung, angeblich begangen während unbekannter Zeit,
in [Ort 3], [Adresse], festgestellt am 22. Mai 2023, in [Ort 2], [Schlachthof],
indem der Beschuldigte Vorschriften betreffend Tierhaltung missachtet habe.
Konkret seien während einer unbekannten Zeit zwei Ochsen und ein Rind (Kontrollnummern
CH[…], CH[…], CH[…]) ungenügend gepflegt worden, so dass diese übermässig
verschmutzt gewesen seien. Die Tiere hätten insbesondere Rollen an den
Brustunterseiten, teilweise auch am Oberschenkel und am Vorderfusswurzelgelenk
aufgewiesen.
2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte, liess der Beschuldigte am 22. Mai 2023 unbestrittenermassen zwei
Ochsen und ein Rind im [Schlachthof] in [Ort 2] anliefern. Der Beschuldigte
bestreitet aber, die Tiere in verschmutztem Zustand aufgeladen und anliefern
lassen zu haben. Dies hätte der Transporteur gar nicht zugelassen. Allenfalls
seien die Verunreinigungen während des Transports entstanden. Da die
Dokumentation der Tiere erst nach der Schlachtung erfolgt sei, könne auch nicht
festgestellt werden, in welchem Zustand sich die Tiere vor der Schlachtung befunden
hätten. Anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2023 erklärte der
Beschuldigte auf Vorhalt der Fotos der geschlachteten Tiere, aus seiner Sicht
seien die Tiere nicht übermässig verschmutzt (AS 15, Antwort auf Frage 15).
Der Beschuldigte zeigt nicht auf,
inwiefern diese Erwägungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten. Er setzt
dem vorinstanzlichen Urteil vielmehr in erster Linie seine eigene Sicht der
Dinge entgegen. Die drei Tiere wiesen gemäss dem von der Vorinstanz als Zeuge
befragten Amtstierarzt B.___ Kotrollen auf, welche nicht kurzfristig entstanden
sind, sondern sich zumindest über einen Zeitraum von mehreren Tagen bis Wochen
entwickelt haben. Die vorliegend dokumentierten Verschmutzungen seien dicke
Krusten, welche nicht vom Transport stammen könnten, sondern schon mehrerer
Tage oder Wochen alt seien. Auffallend sei auch, dass gleich alle drei vom
Beschuldigten angelieferten Tiere diese dicken Krusten aufgewiesen hätten. Es
ist nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb die Vorinstanz, welche ihr
Beweisergebnis insbesondere auf diese Zeugenaussage stützte, in Willkür
verfallen sein soll.
Die Verunreinigungen sind dokumentiert
und durch den sachverständigen Zeugen B.___ fachkundig eingeordnet worden.
Seine Einschätzung lässt sich auch seitens des Gerichts nachvollziehen. Die
dokumentierten Verschmutzungen (AS 26 – 28) sehen dick, verklebt und
ausgetrocknet aus, wogegen erst jüngst entstandene Verschmutzungen eher feucht,
schmierig oder staubig aussehen. Dass solche Verschmutzungen auf dem
einstündigen Transport entstehen könnten, ist gänzlich auszuschliessen (AS 22).
Für die Argumentation des Beschuldigten bleibt bei dieser Sachlage kein Raum.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Verwechslung der Tiere
mit anderen angelieferten aufgrund der vorhandenen Kontrollnummern der Tiere
ausgeschlossen werden kann. Eine entsprechende Verwechslung wird denn auch
nicht geltend gemacht. Es gibt kein plausibles Alternativszenario. Die Tiere müssen
sich die Verschmutzungen im Betrieb des Beschuldigten in [Ort 1] zugezogen
haben und wurden im Schlachtbetrieb in [Ort 2] am 22. Mai 2023 festgestellt.
Es kann im Weiteren umfassend auf die
Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt verwiesen werden (Urteilsseiten 8 –
10).
2.2 Die Verteidigung wendet im
Wesentlichen ein, wären die drei Tiere tatsächlich übermässig verschmutzt
gewesen, hätten sie nicht geschlachtet werden dürfen. Fakt sei aber, dass sie
geschlachtet worden seien. Der Zeuge B.___ habe die drei Tiere im Übrigen nie
lebendig gesehen, sondern diese nur anhand von Fotos beurteilt. Deshalb sei nur
der Zeuge C.___ massgebend, der den Betrieb des Beschuldigten eine Woche vor
dem Schlachthof in einwandfreiem Zustand angetroffen habe.
Der Verteidigung ist entgegenzuhalten,
dass Art. 8 VSFK, der die Schlachtverbote regelt, verschmutzte Tiere nicht als
Grund für ein Schlachtverbot nennt. Aus dem Umstand, dass die Tiere
geschlachtet wurden, kann somit nicht geschlossen werden, sie seien nicht
verschmutzt gewesen. Die Fotoaufnahmen bei der Schlachtung (AS 26 – 28) zeigen
im Übrigen deutlich sichtbar erhebliche Verschmutzungen, wie sie in der Anklage
umschrieben werden. Dass der Zeuge B.___ die Tiere nicht lebend gesehen hat,
sondern aufgrund der Fotoaufnahmen beurteilt hat, ändert nichts an der
Beweiskraft seiner Aussagen. Er beurteilte die Tiere anhand der Aufnahmen,
welche sein Amtskollege von den Tieren zu Beweiszwecken gemacht hat, und der
Zeuge B.___ hat diese Beweisstücke fachkundig erläutert.
Was genau im Rahmen der Labelkontrolle, welche durch den Zeugen C.___ –
entgegen seinen Angaben – angemeldet erfolgte, kontrolliert wurde, ist unklar,
aber im vorliegenden Fall auch nicht relevant. Selbst wenn er die Haltung und
den Zustand der Tiere am Kontrolltag (15.5.2023) überprüft hätte, so bedeutet
dies nicht, dass er jedes einzelne Tier auf Verschmutzungen untersucht hätte. Im
Übrigen schliesst eine beanstandungsfreie Kontrolle selbstverständlich nicht
aus, dass in der Folgewoche Verschmutzungen entstehen und vor dem Verladen der
Tiere nicht beseitigt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die vorinstanzliche Beweiswürdigung keineswegs willkürlich ist. Es ist demnach
auf ihre Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung abzustellen.
V. Rechtliche Würdigung
1. Widerhandlung gegen das
Lebensmittelgesetz
1.1 Nach Artikel 64 Absatz 1 lit. a des
LMG wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich Lebensmittel
oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder
in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht
entsprechen. Wer Tiere oder Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln
produziert, muss sie so produzieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die
menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zur Täuschung Anlass geben
(Art. 8 LMG). Wer Tiere hält, die zum Schlachten bestimmt sind, hat dafür zu
sorgen, dass diese ohne offensichtliche Verunreinigungen zum Schlachten
gebracht werden (Art. 7 VSFK).
1.2 Die Verteidigung wendet gegen den
Schuldspruch der Vorinstanz ein, das Lebensmittelgesetz sei nicht auf lebende
Tiere anwendbar. Art. 4 Abs. 3 lit. b LMG schliesse die Anwendbarkeit dieses
Gesetzes auf lebende Tiere ausdrücklich aus.
1.3 Nach Art. 4 Abs. 3 lit. b LMG gelten
u.a. nicht als Lebensmittel lebende Tiere, soweit sie nicht für das
Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind. Das
Bundesgericht setzte sich im Urteil 6B_652/2011 vom 30. Januar 2012 mit
einem vergleichbaren Fall auseinander. Es erwog im Wesentlichen, der
Geltungsbereich des LMG umfasse gemäss der bundesrätlichen Botschaft den ganzen
«Lebensweg» eines Lebensmittels, vom Anbau von Pflanzen bzw. von der Mast von
Tieren bis zur Abgabe des Endproduktes an die Konsumenten. Das Gesetz beziehe
sich insbesondere auf Fleisch- und Fleischerzeugnisse. Gemäss Art. 7 Abs. 1 LMG
(neu Art. 8 LMG) müssten Tiere, soweit sie zum Herstellen von
Lebensmitteln verwendet würden, so beschaffen sein, dass die entsprechenden
Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährdeten. Art. 37 LMG
(neu
Art. 44 LMG) ermächtige den Bundesrat zum Erlass von
Ausführungsvorschriften. Solche seien u.a. in der VSFK enthalten. Wer Tiere
halte, die zum Schlachten bestimmt seien, habe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c VSFK
(neu Art. 7 Abs. 1 lit. c VSFK) dafür zu sorgen, dass diese ohne
offensichtliche Verunreinigungen zum Schlachten gebracht würden. Die amtliche
Kontrolle entbinde den Tierhalter nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.
Dies müsse auch für den Schlachtprozess gelten, obwohl es sich bei der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Sinne von Art. 27 ff. VSFK nicht um
eine blosse Stichprobenkontrolle handle. Die Pflicht, Tiere gereinigt zum
Schlachthof zu bringen, ergebe sich daher aus dem LMG und den dazu ergangenen
Ausführungsbestimmungen (E 1.3). Lebende Tiere seien zwar keine Lebensmittel.
Ein Lebensmittel entstehe erst durch die Schlachtung. Dennoch sei der Umgang
mit lebenden Tieren vom Anwendungsbereich von Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG (neu
Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG) nicht ausgenommen, nachdem die
Bestimmung ausdrücklich auch die Herstellung von Lebensmitteln erfasse. Unter
Herstellen im Sinne des LMG würden alle Fabrikationsprozesse, Herstellungs- und
Verarbeitungsvorgänge, das Schlachten sowie die vorgelagerten Produktionsstufen
in der Landwirtschaft verstanden (BBl 1989 917). Das Bundesgericht erachtete
den ergangenen Freispruch der Vorinstanz als bundesrechtswidrig (E. 1.4).
Es gibt keinen Grund, vorliegend von dieser
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen (entsprechend auch Entscheid
6B_635/2012 vom 14.3.2013). Der Entscheid erging zwar noch vor der Revision des
Lebensmittelgesetzes. Das am 1. Mai 2017 in Kraft getretene
revidierte Gesetz enthält aber auch entsprechende Bestimmungen. Sie wurden
obenstehend in Klammern und kursiv aufgeführt. (Das Lebensmittelgesetz wurde
totalrevidiert, da – so in der Botschaft vermerkt – der Handel mit
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen heute grenz-überschreitend erfolge und
die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erleichtert werde, wenn die Schweiz
an den Systemen der Lebensmittel- und der übrigen Produktesicherheit der
Europäischen Union teilnehme. Voraussetzung hierfür sei unter anderem die
Angleichung der Vorschriften über diese Produkte.)
Das Anliefern der verschmutzten Tiere
verstiess auch vorliegend gegen das Lebensmittelgesetz. Der Beschuldigte
erfüllte den objektiven Tatbestand von Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG. Die
Verschmutzungen waren augenfällig und konnten so auch dem Beschuldigten nicht
entgangen sein. Es ist mit der Vorinstanz von einem eventual-vorsätzlichen
Vorgehen auszugehen. Der Beschuldigte hat sich wegen Widerhandlung gegen das
Lebensmittelgesetz schuldig gemacht.
2. Widerhandlung gegen das
Tierschutzgesetz
Es kann auf die allgemeinen und
konkreten Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 12 f. verwiesen werden. Mit
der Vorinstanz ist von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hat sich
wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gemacht, begangen
während unbekannter Zeit, festgestellt am 22. Mai 2023.
VI. Strafzumessung
Die Verteidigung äussert sich nicht zur
Strafzumessung der Vorinstanz. Diese ging von einem sehr leichten Verschulden
aus und verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 200.00,
ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, was jedenfalls nicht zu hoch
bemessen ist. Infolge des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist eine
höhere Strafe ausgeschlossen. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist zu
bestätigen.
VII. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu
bezahlen. Diese belaufen sich für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF
1'100.00. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00
festgelegt. Zuzüglich der allgemeinen Kosten belaufen sich die Kosten des
Berufungsverfahrens auf total CHF 1'250.00.
Die Entschädigungsbegehren des
Beschuldigten werden abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG; Art. 7 Abs. 1 lit. c VSFK; Art.
28 Abs. 1 lit. a TSchG; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff.,
Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
–
Übertretung des
Lebensmittelgesetzes, begangen am 22. Mai 2023,
–
Missachtung der
Vorschriften über die Tierhaltung, begangen während unbekannter Zeit,
festgestellt am 22. Mai 2023.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF
200.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3. Die Entschädigungsbegehren von A.___
werden abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1’100.00,
zu tragen.
5. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00,
zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Fröhlicher