Lexipedia

Entscheid

STBER.2024.63

Mehrfache harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz] sowie tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen sowie Besitz]) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB); Gewaltdarstellungen (Besitz

16. April 2025Deutsch60 min

Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen der

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Marc Schmid,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Mehrfache

harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz] sowie tatsächliche

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen sowie Anbieten, Überlassen

und Zugänglichmachen sowie Besitz]) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie Art. 197

Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB); Gewaltdarstellungen (Besitz) (Art. 135 Abs. 1bis

aStGB)

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___, als

Beschuldigter und Berufungskläger;

2.

Rechtsanwalt Marc

Schmid,

als privater Vertreter des Beschuldigten.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme sowie in Bezug auf die vom

Verteidiger vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das

Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung) sowie

die schriftlich eingereichten Plädoyernotiz inkl. der Anträge des Verteidigers

in den Akten verwiesen.

Es stellt und begründet folgende Anträge:

Rechtsanwalt Schmid für

den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.

Die

erstinstanzlichen Verurteilungen seien vollumfänglich aufzuheben, namentlich:

a.

Mehrfache harte

Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen

sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen]);

b.

Mehrfache harte

Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz]; tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen [Besitz]);

c.

Gewaltdarstellung

(Besitz).

2.

Der Beschuldigte sei

von allen Vorwürfen freizusprechen.

3.

Die Anordnung der

Bewährungshilfe und die erteilte Weisung, sich einer ambulanten

psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, seien aufzuheben.

4.

Das lebenslängliche

Verbot, einer beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit,

die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, nachzugehen, sei

aufzuheben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 17.

Mai 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen der

Verbreitung harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) (Aktenseite

[AS] 111). Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine Meldung der Kantonspolizei

Bern vom 23. Februar 2023, die mit einem Child Protection System (CPS)

festgestellt habe, dass von einer dem Beschuldigten gehörenden IP-Adresse im

Peer-to-Peer-Netzwerk Dateien mit kinderpornografischem Inhalt heruntergeladen

und geteilt worden seien (AS 006 ff.).

2. Am 24. Mai 2023 wurden

die Wohnung des Beschuldigten, ein von ihm gemieteter externer Raum sowie eine

angemietete Garage durchsucht und mehrere elektronische Geräte und Datenträger

sichergestellt (AS 019 ff.).

3. Am 2. Juni 2023 wurde

der Beschuldigte polizeilich einvernommen (AS 082 ff.). Am 23. August 2023

folgte eine zweite Einvernahme (AS 098 ff.).

4. Die Anklageschrift an

das Richteramt Dorneck-Thierstein datiert vom 12. März 2024 (AS unpaginiert,

vor 001).

5. Am 17. Juni 2024

fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil:

1. A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) mehrfache harte

Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen

sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen]), begangen in der Zeit vom 29.

Dezember 2021 bis am 30. Januar 2023,

b) mehrfache harte

Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz]; tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen [Besitz]), begangen in der Zeit vom 28. Dezember

2021 bis am bis am 24. Mai 2023,

c) Gewaltdarstellungen

(Besitz), begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2013 bis am 24. Mai 2023.

2. A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.00 verurteilt, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Für die Dauer der

Probezeit wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet und es wird ihm die Weisung

erteilt, sich während der Dauer der Probezeit einer ambulanten

psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die

Fachperson(en) und die Vollzugsbehörde als notwendig erachten.

4. A.___ wird

lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

5. Folgende im Verfahren

gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a) 1 Festplatte Hitachi,

HDD, 5K750-500 (Objekt-Nr. I-23-049.20B)

b) 1 Festplatte Seagate,

Barracuda, ST3320820A (Objekt-Nr. I-23-049.04A)

c) 1 Festplatte Samsung,

SSD, 840 EVO (Objekt-Nr. I-23-049.02A).

6. A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF

3'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine

Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich

die Urteilsgebühr um CHF 700.00, womit die gesamten Kosten CHF 2'300.00

betragen.

6. Gegen dieses Urteil

meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Juni 2024 die Berufung an. Nach

Zustellung des begründeten Urteils am 14. August 2024 erklärte der Beschuldigte

gleichentags die Berufung (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 1). Er ficht das

Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch sowie die

Kostenübernahme durch den Staat. Für den Fall einer Verurteilung sei auf das

Berufsverbot zu verzichten und von der Bewährungshilfe abzusehen.

7. Mit Eingabe vom 22.

August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und

die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren, in Erwartung des begründeten

Urteils des Obergerichts.

8. Der Verteidiger des

Beschuldigten stellte am 22. August 2024 den Beweisantrag, es sei ein

technisches Gutachten zu erstellen (ASB 15 f.). Der Beweisantrag wurde mit

Verfügung vom 22. Oktober 2024 in dem Sinne gutgeheissen, als dass die

Kantonspolizei Solothurn aufgefordert wurde, einen Nachtragsrapport betreffend

die Eingabe des Verteidigers einzureichen (ASB 20 f.).

9. Mit Schreiben vom 18.

September 2024 teilte der Verteidiger mit, der Beschuldigte wünsche eine

mündliche Berufungsverhandlung (ASB 19).

10. Am 4. November 2024 erfolgte

die Vorladung zur Berufungsverhandlung (ASB 22 ff.).

11. Nach Zustellung des

Nachtragsrapports vom 4. November 2024 (ASB 28 ff.) beantragte der Beschuldigte

die Zustellung der dem Bericht zugrunde liegenden Daten, damit diese einem

externen Gutachter zur Verfügung gestellt werden könnten (ASB 42). Nach

Konkretisierung der gewünschten Datenträger wurde die Kantonspolizei Solothurn

mit Verfügung vom 27. Januar 2025 aufgefordert, die verlangten Datenträger zu

kopieren und der Verteidiger ermächtigt, diese der ausgewählten Firma zwecks

forensischer Prüfung bzw. Analyse zu übergeben (ASB 47 f.). Mit Verfügung vom

10. Februar 2025 wurden die Datenträger dem Verteidiger zugestellt (ASB 58).

12. Am 26. März 2025

gingen die schriftlichen Plädoyernotizen des Verteidigers ein (ASB 80 ff.).

13. Mit Verfügung vom 31.

März 2025 wurde die Kantonspolizei Solothurn nochmals aufgefordert, die nun zusätzlich

verlangten Datenträger zu kopieren und der Verteidiger ermächtigt, diese der

ausgewählten Firma zwecks forensischer Prüfung bzw. Analyse zu übergeben (ASB

92 f.). Mit Verfügung vom 7. April 2025 wurden die Datenträger dem Verteidiger

zugestellt (ASB 96).

14. Die

Berufungsverhandlung fand am 16. April 2025 statt. Anlässlich der Verhandlung

reichte der Verteidiger u.a. einen Kurzbericht der B.___ AG (ASB 104 f.) sowie

deren Korrektur seiner Plädoyernotizen (ASB 106 ff.) ein.

Erwägungen

II.

Formelles

1.

Anwendbares Recht

Per

1.

Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der

Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für

Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 17.

Juni 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2.

Anklagegrundsatz

2.1

Die Verteidigung

bringt vor, der Sachverhalt in der Anklageschrift sei nicht hinreichend

bestimmt. Die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten vor, er habe sich der

mehrfachen harten Pornografie schuldig gemacht, indem er über das

Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P) Filesharing Netzwerk E-Donkey vorsätzlich mehrfach

ungeprüfte Downloads von insgesamt 20 pornografischen Erzeugnissen

(kinderpornografische Videos, exkl. Duplikate) getätigt habe. Die in der

Anklageschrift genannten 20 pornografischen Erzeugnisse würden nicht näher

beschrieben. Lediglich würden drei Videos als Beispiele genannt. Unklar bleibe,

welche konkreten Downloads pornografischer Erzeugnisse der Beschuldigte

getätigt haben solle, was konkret zu sehen sei, ob es sich tatsächlich um kinderpornografische

Videos handle und wie sich diese angeklagten Downloads, von gegebenenfalls

anderen Downloads, abgrenzen liessen. Der Beschuldigte könne sich nicht

effektiv verteidigen, wenn er nicht wisse, was ihm konkret vorgeworfen werde.

Es liege somit ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz und auch den Anspruch

des Beschuldigten auf rechtliches Gehör vor. Dem Beschuldigten seien in der

Einvernahme vom 2. Juni 2023 fünf Standbilder vorgelegt worden. Drei dieser

Standbilder würden in der Anklage als Beispielvideos genannt. Verurteilt worden

sei der Beschuldigte jedoch für 20 porno­grafische Erzeugnisse, die er

hergestellt, angeboten, überlassen und zugänglich gemacht haben solle. Was auf

den weiteren 17 Erzeugnissen zu sehen sein solle, bleibe offen und versage

jegliche Überprüfung. Ein konkreter Vorwurf sei daher nicht gegeben und es liege

ein Verstoss gegen Art. 9 StGB vor.

2.2

Nach dem

Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.

2.

und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]).

Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten

Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu

umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend

konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der

Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E.

1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss

die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt

ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass

die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie

beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich

in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen,

erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu

werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2.

Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21.

Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person

klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte

und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen

darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache

des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

2.3

Aus dem

Anklagesachverhalt geht in casu klar hervor, welche Verhaltensweisen dem

Beschuldigten zur Last gelegt werden, nämlich das Herunterladen bzw.

elektronische Beschaffen (Herstellen), dadurch der elektronische Besitz sowie

Konsum und das zur Verfügung stellen bzw. Zugänglichmachen (Anbieten, Überlassen

und Zugänglichmachen) harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen). Es wird auch hinreichend klar festgehalten, wie viele Videos

mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ihm zur Last gelegt

werden. Ihm wurden anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2023 diverse

Bildausschnitte vorgelegt (AS 087 ff.). Er wurde ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass es sich um eine kleine Auswahl an Ausschnitten der mit seiner

IP-Adresse in Verbindung gebrachten Videos handle. Es versteht sich von selbst,

dass in Verfahren betreffend verbotene Pornografie, die nicht selten enorme

Massen an Dateien umfassen, nicht jedes einzelne Bild oder Video der

beschuldigten Person im Rahmen einer Einvernahme vorgelegt werden muss. Die

entsprechenden Video-Dateien sind Teil der Akten (USB-Stick AS 018, Ordner

«Kinderpornografie»). Diese wurden dem Verteidiger mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2023 (AS 129.4 ff.) zur Einsicht zugestellt.

Der Beschuldigte und sein Verteidiger hatten ohne Weiteres die Möglichkeit, die

Dateien selbst zu sichten, womit der Beschuldigte auch inhaltlich Kenntnis der

Videos hatte. Für den Beschuldigten war klar ersichtlich, welche Vorwürfe

Gegenstand der Anklage bilden. Er verfügt über alle notwendigen Informationen,

um sich hinreichend verteidigen zu können. Eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes ist zu verneinen.

III.

Vorhalte

A.

Mehrfache harte

Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen

sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen]) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und

Abs. 5 Satz 2 StGB)

1.

Vorhalt gemäss

Anklageschrift Ziffer 1

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen harten

Pornografie gemäss Art. 197

Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht zu haben: «begangen in

der Zeit vom 29. Dezember 2021 bis am 30. Januar 2023 (festgestellter Zeitraum

durch das «Child Protection System» [CPS]), in [Ort 1], [Adresse 1] (ehemaliges

Wohndomizil des Beschuldigten) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte über

seinen Internetanschluss mit der IP-Adresse […] über

das Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P) Filesharing Netzwerk E-Donkey (client: eMule) vorsätzlich

mehrfach ungeprüfte Downloads von insgesamt mindestens 20 pornografischen

Erzeugnissen (kinderpornografische Videos; exkl. Duplikate) tätigte und somit

in Kauf nahm, dass er damit auch verbotene pornografische Erzeugnisse

herunterlud bzw. elektronisch beschaffte und dadurch auch elektronisch besass

sowie konsumierte. Der Beschuldigte hat zudem im Wissen, dass es sich um ein

Peer-to-Peer-Netzwerk handelte, auch In Kauf genommen, dass Dritte sich

entsprechende Dateien im Rahmen des vorgenannten Peer-to-Peer-Netzwerks

(Filesharing) ab seinem Computer beschaffen können, womit er Dateien anderen

Usern zur Verfügung stellte resp. zugänglich machte.

Die

Videos mit kinderpornografischem Inhalt zeigen deutlich im Schutzalter stehende

Knaben und Mädchen, die sexuelle Handlungen an sich, untereinander und mit

Erwachsenen vornehmen (z.B. sexuelle Berührungen, orale sexuelle Handlungen,

Geschlechtsverkehr, manuelle Penetration). Dabei rücken die Videos auch

menschliche Geschlechtsteile unter übermässiger Betonung des Genitalbereichs

aufdringlich in den Vordergrund.

Es

handelt sich beispielsweise um folgende Videos (vgl. den Bericht der

Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, vom 23. Februar 2023 sowie den

dazugehörigen Datenträger):

-

03A3DE87B807C936DC5F2EB8FEDEF44B.avi

(ein offensichtlich minderjähriges Mädchen sowie ein offensichtlich

minderjähriger Knabe fassen sich gegenseitig im Genitalbereich an);

-

7BB9903888FFF05C06CCA7932B12BC08.mp4

(eine erwachsene Frau praktiziert Oralverkehr an einem offensichtlich

minderjährigen Knaben);

-

8B9DCC218904DC161AEAA6470739AFE1.avi

(ein offensichtlich minderjähriges Mädchen sowie ein offensichtlich

minderjähriger Knabe fassen sich selbst und sich gegenseitig im Genitalbereich

an. Zu einem späteren Zeitpunkt wird das minderjährige Mädchen vom minderjährigen

Knaben penetriert.»

2.

Beweismittel

2.1

Objektive

Beweismittel

2.1.1

Dem Bericht der

Kantonspolizei (KAPO) Bern vom 23. Februar 2023 (AS 006 ff.) kann entnommen

werden, dass durch das CPS (Child Protection System) habe festgestellt werden

können, dass im Zeitraum zwischen dem 29. Dezember 2021 und dem 30. Januar

2023.

mehrere Dateien mit kinderpornografischem Inhalt im Peer-to-Peer-Netzwerk

eDonkey heruntergeladen und geteilt worden seien. Beim Nutzer der dabei

verwendeten IP-Adresse handle es sich gemäss IRC-Abklärungen um den

Beschuldigten. CPS sei ein System zur Überwachung offener Peer-to-Peer

Netzwerke. CPS sei von einer NGO in Florida (USA) entwickelt worden. Die

gesammelten öffentlichen Daten erlaubten eine Auflistung von IP-Adressen

und/oder den User-Flashwerten (auch GUID genannt) von Schweizer Nutzern, die

unter Verdacht stünden, Dateien mit kinderpornografischem Inhalt zu teilen. CPS

ermögliche es mit der Applikation ShareazaLE, die Dateien einer verdächtigen

Person, die den Inhalt ihrer Dateien weiteren Nutzern zur Verfügung stelle,

herunterzuladen. Die Applikation ShareazaLE sei eine Version von Shareaza, die

speziell für die Straf­ver­folgungs­behörde entwickelt worden sei. Sie

ermögliche die Verbindung zur Download-Quelle (dem Computer der verdächtigen

Person) und veranschauliche auf diese Weise die Zuwiderhandlung. Der Fachbereich

Spezialeinsätze nutze Shareaza­LE, um eine Verbindung zu

Peer-to-Peer-Netzwerken herzustellen und von einer Download-Quelle Dateien

herunterzuladen, die von Ermittlern weltweit gemäss ihrer Gesetzgebung als

«Child notable» (Dateien mit kinderpornografischem Inhalt) kategorisiert würden.

Nachdem eine Fileübersicht (Excel CSV) des betroffenen GUID und/oder IP-Adresse

heruntergeladen worden sei, kontrolliere der Fachbereich Spezialeinsätze, ob

sich darunter mindestens eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt gemäss

Art. 197 Abs. 4 StGB befinde. Der Bericht liste alle mit dem Fall verbundenen

Informationen auf: Wann sei die verdächtige Person zum ersten und letzten Mal

im CPS auffällig geworden; die Anzahl der einzelnen Dateien, die von CPS

festgestellt worden seien (nach Kategorien klassiert, siehe Excel CSV); die rot

markierten Bereiche seien bei der KAPO Bern nach NDHS 1 klassifizierte Erzeugnisse

(siehe Excel CSV processed); die verschiedenen IP-Adressen des Benutzers; habe

ein «Browse» erfolgreich stattgefunden oder nicht (ein «Browse» sei eine

Anfrage eines Benutzers mit dem Ziel, Inhalte zu teilen; hierbei gehe es darum,

eine Liste der geteilten Dateien eines P2P-Nutzers in Erfahrung zu bringen; wenn

der «Browse-Modus» eines Nutzers aktiviert sei, stelle dessen Computer unter

anderem die Liste der in Echtzeit geteilten Dateien sowie des genutzten

Clients, die IP-Adresse und GUID zur Verfügung; wenn besagter Modus deaktiviert

sei oder der Computer des Verdächtigen andere Prioritäten setze, gebe es keinen

«Browse»; manche P2P-Clients aktivierten diese Option standardmässig); die

Liste der heruntergeladenen Dateien mit dem Datum des Downloads, Hashwerten, Dateigrösse

und -name sowie Information darüber, ob die Dateien teilweise heruntergeladen worden

seien. Die durchgeführten Ermittlungen und Abklärungen im P2P-Netzwerk hätten

ergeben, dass zum Zeitpunkt des Anbietens der kinderpornografischen Dateien,

die IP-Adresse gemäss IRC-Report an A.___, geb. […], [Ort 1], [Adresse 1],

vergeben gewesen sei. Diese IP-Adresse gehöre zum Provider der […] AG.

Der dem Bericht beiliegenden

Liste (AS 009.1 ff.) ist zu entnehmen, dass an der IP-Adresse […] diverse

Dateien mit als Kinderpornografie qualifiziertem Inhalt (rot markiert, 20

Dateien [ohne Duplikate]) sowie mit Präferenzindikatoren (gelb markiert, 3

Dateien) im Netzwerk nachgewiesen werden konnten.

2.1.2

Der Bericht zur

forensischen Datensicherung und Auswertung vom 25. Juli 2023 (AS 043 ff.) hält

fest, welche Datenträger ausgewertet wurden. Gemäss der Auswertung hätten die

von der KAPO Bern gemeldeten Dateien und die drei GUIDs (Globally Unique

Identifier; zur eindeutigen Identifizierung der Software­kompo­nente) der

eMule-Installationen auf keinem der Datenträger gefunden werden können. Auf dem

Laptop Asus (1-23-049.02 und 1-23-049.03) seien zwei vom Benutzer nutzbare

Partitionen (Partition 4 und 6) eingerichtet. Auf der Partition 4 seien zwei

Benutzer («C.___» und «D.___») eingerichtet. Im Papierkorb der

Windows-Installation auf Partition 4 sei eine Videodatei mit verbotenem kinderpornografischem

Material gefunden worden. Der Original-Dateiname laute «(PHANT) - Mom latina en

casa pobre mama y besa sensualmente a su hijo.mp4». Die Datei sei am 28.

Dezember 2021 gespeichert bzw. vermutlich heruntergeladen worden. Durch die

Löschung bzw. das Verschieben in den Papierkorb sei ein neuer Zeitstempel mit

Datum 13. November 2022 generiert worden. An diesem Tag sei die Datei scheinbar

gelöscht worden. Wenn eine Datei in Windows in den Papierkorb verschoben werde,

erhalte sie von Windows intern automatisch einen neuen Namen (hier «$R172B6Y.mp4»).

Zusätzlich seien auf beiden Partitionen (4 und 6) Fragmente von Ausdrücken der

Kinderpornografie gefunden worden, wie «pthc», «preteen», «pedomom», «incest», «12yo»

oder «14yo». Die Dateiendungen dieser Dateifragmente (.mpg, .wmv, .avi, .mp4) liessen

auf Videodateien schliessen. Die Dateien selbst seien jedoch nicht mehr

vorhanden bzw. deren Inhalt habe nicht eingesehen werden können. Auch könne

angenommen werden, dass eine eMule-Installation auf der Partition 4 unter dem

Benutzer «C.___» in der Vergangenheit vorhanden gewesen sei. Es seien Fragmente

von Pfadangaben gefunden worden; C:\Users\C.___\Downloads\eMule\lncoming und

D:\eMule0.50a. Der Ordner «Incoming» bezeichne dabei das Verzeichnis, wo fertig

heruntergeladene Dateien hin geschoben würden. Dieser Ordner bzw. dessen Inhalt

werde zusätzlich geteilt und zum Hochladen bzw. Weiterverbreiten verwendet.

Auf dem Computer Eigenbau

(I-23-049.20) auf einer eingebauten, aber nicht angeschlossenen Festplatte

(I-23-049.20B) sei am 4. Oktober 2015 eine Sicherung eines iPhone 5 erstellt

bzw. abgespeichert worden. Das iPhone trage den Namen «E.___ iPhone» und habe

die Nummer +41 […]. Im Ordner «iPhone Foto» auf dem Desktop des Benutzerverzeichnisses

(C:\Users\H.___\Desktop\iPhone Foto) seien je zwei Videos mit

tierpornografischem Inhalt und verbotener Gewalt am 9. Dezember 2013

abgespeichert worden. Dieselben Videos seien auch im Papierkorb/Recycle Bin des

Benutzers mit der SID «[…]» gefunden worden. Die Abkürzung SID stehe für

Security Identifier, eine einzigartige Zeichenfolge, die Windows automatisch

jedem Computer, jedem Benutzer und jeder Gruppe zuweise, um das jeweilige

Objekt eindeutig zu identifizieren. Die SID sei unveränderlich und bleibe auch

gleich, wenn das Objekt selbst (also zum Beispiel der Benutzer) umbenannt

werde. Die oben genannte SID sei dem Benutzer «H.___» (der einzige

eingerichtete Windows-Benutzer) zugeordnet. Der Name «E.___» sei abseits vom

oben genannten iPhone auch an weiteren Orten aufgetaucht. So sei die

E-Mailadresse «E.___@hotmail.com» als Apple Account, und der Skype-Benutzername

«E.___» auf dem System hinterlegt. Die E-Mailadresse «[...]@hotmail.com» sei

überdies in der Windows Mail-App­likation konfiguriert. Es seien an diese

Adresse empfangene Nachrichten mit dem Betreffs-Inhalt «E.___» gefunden worden.

Daraus lasse sich ableiten, dass besagte E-Mailadresse «E.___» gehöre. Auch sei

im Google Chrome-Browser die vermeintliche Wohnadresse von E.___ ([Adresse 1], [Ort

2]) in der Auto-Vervollständigung hinterlegt. Es sei davon auszugehen, dass E.___

früher als Haupt-Benutzerin mit dieser Windows-Installation gearbeitet habe.

Weitere aktive Windows-Benutzer seien nicht eingerichtet. Ansonsten seien keine

Daten vom Beschuldigten oder anderweitig verdächtiges Material gefunden worden.

Die beiden Festplatten

I-23-049.20C und I-23-049.20D seien als sogenannte «Dynamische Datenträger»

konfiguriert und zu einer einzigen Partition bzw. als ein einziges Laufwerk

zusammengefasst worden. In Windows würden beide Festplatten also nicht separat,

sondern als eine Einheit betrachtet und angezeigt. Dieses Laufwerk werde

aktuell als Datenablage mit unverdächtigen Dateien genutzt. Es hätte jedoch

eine grosse Anzahl verdächtiger Datei- und Ordnerfragmente gefunden werden

können, die darauf hindeuten würden, dass einer dieser beiden Datenträger

früher von Windows-Installationen genutzt worden sei. Diese Fragmente seien in

Speicherbereichen vorhanden, die im bestehenden Dateisystem als frei geführt

seien. Das heisse, die Ordner/Dateien seien nicht mehr vorhanden und der Inhalt

könne nicht eingesehen werden. In einer der früheren Windows-Installationen

seien die beiden Benutzerprofile «F.___» und «G.___» eingerichtet gewesen. Im

Downloads Ordner des Benutzers «G.___» seien Spuren einer Installations-Datei

für eMule (C:\Users\G.___\Downloads\emule048a.exe) und ein zugehöriges

Help-File (C:\Users\G.___\Downloads\emule. 1031.chm) gefunden worden. Im

Windows-Startmenü seien die Dateien «emule.Ink» und «emule.com.url»

ersichtlich. Die *.Ink-Datei stelle eine Datei-Verknüpfung dar und der

Speicherort im Windows-Startmenü (C:\ProgramData\Microsoft\Windows\Start

Menu\Programs) weise darauf hin, dass eMule installiert gewesen sei. Zusätzlich

seien Fragmente von Ausdrücken der Kinderpornografie gefunden worden, wie «pthc»,

«preteen», «lolita», «under­age» oder «pedo». Es hätten auch Anzeichen von

Cookies entdeckt werden können. Cookies seien kleine Textdateien, die über eine

besuchte Webseite auf dem lokalen Computer erstellt werden könnten. Die

besagten Cookies hätten die Namen «G.___@tgp.my-preteens.com», «G.___@elite-preteens.com»

und «G.___@ preteen-portal.com» getragen. Es könne davon ausgegangen werden,

dass mittels des Windows-Benutzers «G.___» auf diese Websites zugegriffen

worden sei. Zum Namen «G.___» seien keine Informationen zur Person gefunden

worden, sondern nur die oben aufgeführten Fragmente. Weiter sei eine

Yahoo-Suchmaschinenanfrage mit den Begriffen «preteen+lolita+pics» durchgeführt

und eine Torrent-Web­site «http://www.nowtorrents.com/torrents/pedo-pics-real-pthc-lolita-underage-pr

eteen-babyshvid.htmr» aufgerufen worden. Torrents würden zum Filesharing

genutzt, also zum Austausch grosser Datenmengen über das Web. Ob hier die

eigentliche Datei heruntergeladen worden sei, sei nicht ersichtlich.

Im Ordner «C:\Backup\WORK\Brennen(Old)\Util» der externen Festplatte I-23-049.4A

seien zwei ehemals existierende bzw. gelöschte Videos mit tier­porno­grafischem

Inhalt gefunden worden (Wäää.mpg und Nicht Möglich aber Wahr.mpg). Diese beiden

Dateien seien nicht durch anderen Inhalt überschrieben worden und hätten somit

vollständig wiederhergestellt bzw. abgespielt werden können. Die beiden

Videodateien stammten aus dem August 2005. Weiter seien Verweise auf ehemals

existierende Videodateien mit Namen wie «Animal Sex» und «Beastiality» gefunden

worden. Hier seien die eigentlichen Dateien jedoch durch anderen Inhalt auf der

Festplatte bereits überschrieben worden und seien nicht mehr abspielbar.

2.1.3

Der Nachtragsrapport

vom 20. Dezember 2023 (AS 110.1 ff.) hält zu den vom Verteidiger gestellten

Fragen vom 6. November 2023 (AS 129.9 ff.) Folgendes fest: Vom Anschluss des

Beschuldigten seien via P2P-Netzwerk kinderpornografische Darstellungen

verbreitet worden. Es stelle sich die Frage, warum der Beschuldigte wahllos

Inhalte fremder USB-Sticks auf seine Festplatte kopieren sollte, ohne diese

zeitnah zu prüfen. Die technische Aussage, dass grössere Videodateien nicht

direkt von qualitativ minderwertigen, sprich langsamen, USB-Sticks abgespielt

werden könnten, könnten sie nicht bestätigen. Das besagte Video weise nur eine Dateigrösse von

5.14

MB auf. Ein Video dieser Grösse stelle kaum Anforderungen an die Leistungsfähigkeit

des jeweiligen Computers/USB-Sticks und könne grundsätzlich problemlos von

Geräten auch älteren Baujahres verzögerungsfrei abgespielt werden. Beim Begriff

«PHANT» im Dateinamen handle es sich um ein Label für Kinderpornografie, aber

es sei klar, dass dies nur derjenige wissen könne, der sich damit beschäftige.

Das Video sei gar nicht effektiv aus dem Dateisystem gelöscht worden, sondern

habe noch im Papierkorb gelegen. Das Video könne also vom User auf Knopfdruck

wiederhergestellt werden. Ferner vermöge die Darstellung des Beschuldigten

nicht zu erklären, warum an zahlreichen Stellen auf der Festplatte Dateinamen

von Videos mit eindeutig kinderpornografischen Begriffen gefunden worden seien.

Ausserdem sei festgestellt worden, dass tatsächlich die gesuchte P2P-Software

eMule installiert gewesen sei. Die Polizei teile grundsätzlich die

Feststellungen des Verteidigers, dass es nicht beweisbar sei, dass diese Videos

dem Beschuldigten gehörten. Auch wenn es eher unwahrscheinlich erscheine, dass

jemand seinen Ordner \Backup\WORK\ an einer LAN-Party mit anderen geteilt haben

solle. Es stehe fest, dass die Videos im einzigen Benutzerprofil namens «H.___»

gespeichert seien (auf dem Desktop und im Papierkorb). Weiter sei ersichtlich,

dass mindestens E.___ diese Festplatte benutzt zu haben scheine. Es könne

forensisch nicht überprüft werden, wer effektiv alles an dem Computer

gearbeitet habe. Es seien jedoch keinerlei Hinweise gefunden worden, dass der

Beschuldigte irgendetwas damit zu tun gehabt hätte, bis auf die Tatsache, dass

die Festplatte in seinem Computer eingebaut sei und die beiden Videos direkt in

einem Ordner auf dem Desktop gelegen hätten und damit recht einfach zugänglich seien.

Es stimme, dass die beiden Datenträger 20C und 20D zu einem Volume verbunden seien.

Zwar sei es möglich, dass die alten Daten von anderen Personen stammen würden,

es sei damit jedoch nicht bewiesen. Diese Daten könnten auch von einer früheren

Nutzung durch den Beschuldigten stammen. Die Suche nach «preteen+lolita+pics»

zeige tatsächlich nicht, ob aufgrund dieser Suche effektiv eine entsprechende

Datei heruntergeladen worden sei. Allerdings zeige sie, dass mit dieser

Festplatte zumindest versucht worden sei, sich entsprechende Dateien zu

beschaffen. Es könne technisch nicht bewiesen werden, dass die «verdächtigen

Tätigkeiten» auf diesem PC tatsächlich vom Beschuldigten ausgeübt worden seien.

Effektiv seien die enthaltenen Festplatten aber in dessen Besitz und mindestens

die beiden Videos auf dem Desktop wären einfach auffindbar gewesen. Die

Feststellungen der Polizei seien v.a. im Zusammenhang mit der gemeldeten

Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen via P2P vom Anschluss des Beschuldigten

aus relevant, da mit diesen Festplatten nachweislich sowohl die P2P-Software

eMule verwendet als auch nach Kinderpornografie gesucht und entsprechende Websites

besucht worden seien. Es seien eindeutig vom Anschluss des Beschuldigten aus

kinderpornografische Darstellungen via P2P-Software verbreitet worden.

Ungeachtet, ob der Beschuldigte dies getan habe, widerspreche die Tatsache,

dass nichts gefunden worden sei, nicht den von der KAPO Bern dokumentierten Tatsachen.

Die Durchsuchung sei rund 4 Monate später erfolgt, sodass leicht verständlich

sei, dass die zur Tatzeit verwendeten Geräte oder Darstellungen nicht mehr

vorgefunden worden seien. Insbesondere auch, da der Beschuldigte gemäss eigenen

Angaben gerne an den Computersystemen herumbastle. Weiter habe gerade ein

teilweiser Umzug an einen neuen Lagerstandort stattgefunden. Und schliesslich sei

dem Beschuldigten auch das Geschäftslaptop, an dessen Passwort er sich nicht

mehr habe erinnern können, aus Verhältnismässigkeitsgründen belassen worden. Die

Verwendung als Minecraft-Server könne unmöglich als entlastende Erklärung

hinzugezogen werden. Alleine dadurch könnten keine verbotenen Darstellungen auf

den Computer gelangt (und dann noch zusätzlich via P2P-Software verbreitet

worden sein). Das Minecraft-Serverprogramm stelle übers Internet

Minecraft-Spielern Welten zur Verfügung. Die Spieler könnten dadurch keine

Dateien irgendwo auf dem Computer speichern.

2.1.4

Der Nachtragsrapport

vom 4. November 2024 (ASB 28 ff.) hält zu den vom Verteidiger mit Eingabe vom

22.

August 2024 gestellten Fragen fest, der im Schreiben des Verteidigers

genannte PC mit dem User «CCB» (PC Eigenbau) habe eine aktive

Windows-Installation auf der Festplatte 20A. Der einzige User sei «CCB». Die

Festplatte 20B sei nicht eingesteckt gewesen und auf dem Festplattenverbund

20C/20D kein Windows installiert, sondern nur eine Datenablage vorhanden. Es

reiche nicht, dass der Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden

sei. U.a. müsse der Fernzugriff in den Einstellungen explizit erlaubt werden.

Auf dem PC sei der RDP Zugriff gemäss Registry (Windows-Datenbank für

Einstellungen) deaktiviert. Infolgedessen sei eine Fern-Anmeldung am einzigen

Benutzerkonto «CCB» nicht möglich. Die RDP Verbindung sei auch beim Windows auf

der ausgesteckten Festplatte 20B deaktiviert. Die letzten Änderungen stammten

dort überdies vom 22. September 2022, also vor Ende des Tatzeitraums. Auf

Festplatte 20C seien zwei gelöschte Windows-Ordner vorhanden, die aber schon in

den Jahren 2007 und 2012 gelöscht worden seien. Eine Anmeldung – ob lokal oder

aus der Ferne – wäre nur beim aktuell gestarteten Windows möglich, was hier

nicht möglich sei, da diese Windows-Installationen gelöscht seien. Stattdessen

sei beim PC das installierte Fernwartungsprogramm TeamViewer gefunden worden.

Auf der Festplatte 20A seien diverse Verbindungen von TeamViewer festgestellt

worden. Die Verbindungslog seien in «TeamViewer 1» und «TeamViewer 2»

zusammengestellt worden. Bei den ersten beiden Einträgen in «TeamViewer 2» sei

zudem ersichtlich, dass der Computername des Gegenübers DESKT0P-[…] laute.

Dabei handelt es sich offensichtlich um einen automatisch bei der Installation

von Windows vergebenen Namen, nicht einen selbst gewählten. Bei allen anderen

Einträgen laute der Computername […]. […] sei aber (auch) der Computername der

Windows-Installation auf Festplatte 20A. Zudem laute der Computername der

Windows-Installation auf Festplatte 06B (PC Eigenbau «[…]») DESKTOP-[…].

Zusätzlich sei auf Festplatte 02A (Laptop Asus) ein Verbindungslog der

Spieleplattform Steam gefunden. Durch eine solche Verbindung könnten auf dem

einen PC installierte Spiele auf einem anderen PC im lokalen Netzwerk gespielt

werden. Im Log sei ersichtlich, dass am 31. Januar 2021 ebenfalls zum PC

mit dem Computernamen DESKT0P-[…] eine Verbindung bestanden habe. Dahinter sei

sogar dessen IP-Adresse sichtbar: […]. Dabei handle es sich um eine sog.

Private IP-Adresse. Private IP-Adressen könnten ausschliesslich im lokalen

Netzwerk verwendet werden. Das beweise, dass sich der Computer DESKT0P-[…] im

gleichen lokalen Netzwerk befunden habe wie der Laptop Asus. Zusammengefasst

lasse sich sagen, dass die TeamViewer-Verbindungen nicht von fremden Personen

benutzt worden sein dürften. Sowieso hätte der lokale User TeamViewer installieren

müssen. Ohne zusätzliche Tools sei das aus der Ferne nicht möglich. Notabene

sei TeamViewer kein Tool, welches vorzugsweise von Hackern verwendet werde. Im

aktuellen Fall erscheine es doch eher naheliegend, dass eben gerade der

Beschuldigte den PC in der Garage von zuhause aus habe steuern wollen. Es sei

keine weitere Software für Remote-Verbindungen gefunden worden. Am 31. Oktober

2024.

sei ein kompletter Viren-Scan des PC-lmages 20A durchgeführt worden. Dabei

seien keinerlei Viren, Hacker-Tools (Backdoors) etc. gefunden worden. Da der

Scan offline durchgeführt worden sei, habe eine im Windows installierte Malware

nicht die Möglichkeit, sich vor dem Virenscanner zu verstecken. Überdies sei

der PC vor rund 1 1/2 Jahren sichergestellt worden, sodass durchaus davon

auszugehen sei, dass eine damals noch nicht bekannte Malware am heutigen Tag

erkannt werden müsste.

2.2

Aussagen des

Beschuldigten

2.2.1

Anlässlich der

Einvernahme vom 2. Juni 2023 (AS 082 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er

sei über die Vorwürfe gegen ihn schockiert. Er habe mittels

Peer-to-Peer(P2P)-Netzwerk eine Windows 95 Kopie heruntergeladen. Der Name sei

etwas wie eDonkey. Das sei schon länger her. Er habe das Netzwerk auf dem

Computer in der Halle genutzt. Die Nutzung sei nur durch ihn vorgesehen

gewesen, in der Theorie habe ihn aber jeder nutzen können, der in die Halle

gekommen sei. Der Computer sei passwortgeschützt. Er wisse nicht, ob er ihn

immer gesperrt habe. Das Passwort habe niemand sonst gekannt. Das P2P-Netzwerk

habe er nicht auf anderen Geräten verwendet. Der Beschuldigte verneinte Videos

und/oder Bilder mit kinderpornografischem Inhalt aus dem P2P-Netzwerk

heruntergeladen, angeboten oder gespeichert zu haben. An der [Strasse] nutze er

WLan und Festnetz. Der An­schluss sei passwortgeschützt. Er selbst habe das

Passwort nie herausgegeben, aber sein Kollege. Es sei dort bekannt gewesen, aber

er könne es nicht bestätigen. Er habe nur alte Windows-Versionen über das Netzwerk

heruntergeladen, sonst nichts. Er verneinte, die ihm als Standbilder gezeigten

Videos zu kennen, besessen, heruntergeladen oder verbreitet zu haben. Er habe

nie nach verbotener Pornografie gesucht. Er habe auf dem Computer an der [Strasse]

legale Pornografie konsumiert, aber nicht via P2P-Netzwerk. Er konsumiere keine

Kinderpornografie. Normalerweise sperre er den Computer schon. Aber er könne es

auch einmal vergessen haben. Diverse Personen hätten einen Schlüssel. Niemand

ausser ihm kenne das Passwort des Computers. Es könne nicht sein, dass auf den

sichergestellten Geräten verbotene Pornografie gespeichert sei.

2.2.2

An der Einvernahme

vom 23. August 2023 (AS 098 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe so in den

Jahren 1999 bis 2000 ein eMule-Profil besessen, um alte Software

herunterzuladen. Er habe vielleicht auch einmal einen Kinofilm heruntergeladen.

Er habe auch schon unbestellte Dateien erhalten, aber alles harmlos. Der Laptop

Asus gehöre ihm. Er habe ihn vom [Zentrum], wo er gearbeitet habe, übernehmen

können. Beide Laptops seien ursprünglich von dort, sie wären sonst entsorgt,

verschenkt oder verkauft worden. Den Asus-Laptop besitze er seit 2021. Damals

habe er gekündigt und einige Computer mitnehmen dürfen. Er benutze den Laptop

zum Spielen und um Filme zu schauen. Vor Oktober 2021, als er den Laptop nach

Hause genommen habe, habe er den Kunden des [Zentrums] zur Verfügung gestanden.

An den drei genannten Adressen habe niemand Zugriff gehabt. Er habe an diesem

Laptop eine neue Festplatte eingebaut. Das Profil «C.___» benutze er, «D.___»

habe er für seine Partnerin eingerichtet. Mit diesem Laptop habe er nie eMule

benutzt. Er habe das Windows zurückgesetzt, als er den Laptop nach Hause

genommen habe. Davon, dass aufgrund von gefundenen Fragmenten

kinderpornografische Filme gespeichert gewesen sein müssen, wisse er nichts.

Den darauf gefundenen Film mit kinderpornografischem Inhalt kenne er nicht, er

habe ihn nicht heruntergeladen oder anderen zur Verfügung gestellt. Zu den auf

einer seiner externen Festplatten gefundenen Filmen mit tierpornografischem

Inhalt sagte er lediglich «keine Ahnung» und bestritt ebenfalls jede Handlung

damit. Den selbst zusammengebauten Computer besitze er seit etwa 2010. Er habe

manchmal etwas ein- und ausgebaut. Er nutze ihn als Minecraft-Server. Der sei

ständig im Internet. Wenn er in der Halle gewesen sei, habe er damit Bauteile

bestellt oder im Internet recherchiert. An der [Strasse] hätten viele Leute

Zugriff auf den PC. Dieser sei permanent gelaufen und am Internet angeschlossen

gewesen. Er habe das so eingerichtet, dass er von extern auf diesem Computer

Minecraft spielen könne. Er habe aus Spass vier Festplatten eingebaut. Diese

seien nicht neu gekauft, sondern sie wären weggegeben oder -geworfen worden. E.___

habe ihm einen kaputten Laptop gegeben. Es sei möglich, dass er von diesem

Laptop eine Windows-Version auf die Festplatte kopiert habe. Von den Videos in

einem entsprechenden Ordner wisse er nichts. «G.___» sei ein Kollege, der

früher Material in seiner Halle gelagert habe. Er (der Beschuldigte) habe

dieses brauchen können. Er wisse nicht, ob er Festplatten von ihm verbaut habe.

Zu den Fragmenten von Ausdrücken von Kinderpornografie wisse er nichts. Er sei

nicht pädophil. Er stehe nicht auf Filme mit Tieren. Gewaltdarstellungen

interessierten ihn nicht.

2.2.3

Vor der Vorinstanz

sagte der Beschuldigte betreffend Vorhalt 1 aus, er habe das nicht gemacht. Er

habe das P2P-Netzwerk vor etwa 20 Jahren benutzt für den Download von Windows-Versionen.

Seither habe er es nicht mehr benutzt. Es sei für ihn schwierig

nachzuvollziehen, wer diese Downloads getätigt haben könnte. Er sei nicht oft

in der Halle gewesen. Er habe keine Zeit gehabt. Er habe seinen Mitmieter

rauswerfen müssen. Er habe auch Mieter drin gehabt. Er sei daran gewesen, die

Halle abzustossen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass jemand etwas manipuliert

habe. Die Leute der [Firma] hätten Zutritt gehabt, wie auch die Untermieter.

Von einem Nachbarn wisse er, dass er das WIFI-Passwort gewusst habe. Er wisse

nicht, wo das überall herumgegangen sei und wem sein Mitmieter das Passwort

gegeben habe. Alle seine Computer seien passwortgeschützt, ausser er habe

vergessen den Computer zu sperren. Zum eMule-Profil sagte er aus, das sei

damals wie ein Client gewesen. Man habe sich nur verbinden müssen. Er wisse

nicht, ob sich das geändert habe. Als er das Windows heruntergeladen habe,

hätten andere die Daten auch laden können. Die eingebaute Festplatte (auf der

zwei tierpornografische Videos gefunden worden seien) habe er zur Sicherung des

Computers von E.___ verwendet. Sie habe ihn gebeten, die Daten rüberzuladen.

Sie habe sie aber nie abgeholt und er habe es dann vergessen. Zum

kinderpornografischen Video auf dem Asus Laptop gab er an, er habe einen Laptop

gebraucht, um diverse USB-Sticks auszuprobieren. Er habe von den Kongressen

Präsentationen gesammelt. Die Sticks seien liegengeblieben oder sonst gefunden

worden. Auch von Mitmietern habe er USB-Sticks erhalten und G.___ habe ihm

alles hinterlassen. Den genauen Zeitpunkt der Mitnahme des Laptops wisse er

nicht mehr, er habe per 1. Dezember 2021 gekündigt und angefangen, Sachen zu

sammeln und angefragt, was er mitnehmen könne. Er habe das System

zurückgesetzt. Spätestens ab 1. Dezember 2021 sei der Laptop nicht mehr im [Zentrum]

genutzt worden. Er vermute, das Video sei beim Überprüfen der Sticks auf den

Laptop gelangt. Das Video sei ihm nicht aufgefallen. Ein Jahr später habe er

alles gelöscht. Die Gewaltvideos stammten vom selben Datenträger von E.___.

Diese Art von Video habe er nicht gesehen. Er habe keine Erklärung für die

Feststellung des CPS. Er habe den Verdacht, es komme alles aus der Ecke von «G.___».

Dieser habe auch im [Zentrum] gearbeitet. Er habe nie verbotene Pornografie

gesucht, heruntergeladen, konsumiert oder weiterverbreitet.

2.2.4

Vor Obergericht (ASB

127.

ff.) sagte der Beschuldigte aus, G.___ sei ein guter Freund gewesen, mit

dem er zusammengearbeitet habe. Er sei auch sein Mitmieter der Halle gewesen. G.___

habe seine Sachen in seiner Halle lagern dürfen. Er denke, dort sei der Hund

begraben. Auch aufgrund der Ergebnisse der Forensik sei sein Fokus stark auf G.___

geschwenkt. Er denke, dort sei etwas passiert. G.___ sei Techniker, er habe das

Wissen und könne mit Computern umgehen. G.___ sei ein Stammtechniker im [Zentrum]

und als Freelancer immer wieder dort angestellt gewesen. Er habe auf alles

Zugriff gehabt. Die Laptops würden von verschiedenen Personen bedient und auf

der administrativen Ebene hätten alle das gleiche Passwort gehabt. Das sei G.___

auch bewusst gewesen. Das eingereichte Foto zeige G.___ mit ihm und einem

weiteren Freund am [Tagung]. Die dort tätigen Personen hätten grosses Vertrauen

genossen und sich frei bewegen können. Die B.___ AG habe auf einem Laptop, den

er von ihm und vom [Zentrum] habe, solche Begriffe gefunden. Er habe dann die

Ferienfotos von G.___ darauf entdeckt. Also müsse dieser das Ding in den

Fingern gehabt haben. Die Begriffe hätten auch alle einen Datumsstempel aus den

Jahren 2013 und 2014, der letzte 2022. 2012 oder 2013 habe G.___ bei ihnen

angefangen. Er habe ja auch Zugriff auf die Halle gehabt, er habe einen

Schlüssel gehabt. Es wäre für ihn ohne weiteres möglich gewesen, dort so etwas

auszuführen. Er wolle ihm nicht die Schuld geben, er wisse es ja nicht, aber er

tendiere in diese Richtung. Sicher mit dem Handy habe G.___ den Internetzugang

genutzt. Auch auf seinen Computer habe jeder, der es gekannt habe, Zugang

gehabt. Er habe den Computer aus dem Büro mitgenommen und daran herumgebastelt.

Das Windows habe er belassen. Da sei auch der Micro Torrent drauf gewesen. Das

Internetpasswort sei nicht restriktiv gehandhabt worden. Oben in der Halle habe

es einen CBD-Anbauer gehabt, der habe es ihm auch abgeluchst. Er habe keinen

Kontakt mehr zu G.___. Bis Ende 2022 habe dieser sich noch ab und zu gemeldet,

wenn er in der Schweiz gewesen sei. Seit dem Vorfall wolle er nichts mehr mit

ihm zu tun haben. Er habe ihm noch gesagt, er müsse sein Zeug aus der Halle

holen, das sei im Jahr 2023 gewesen. Der Laptop, auf dem das Video mit

sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gefunden worden sei, habe er aus dem

Zentrum. Es sei einer, der aussortiert worden sei. Zuerst sei er in der Halle

gewesen. Damit habe er die Sticks geprüft, da ein Virus oder so darauf nicht

tragisch gewesen wäre, es sei nicht sein Hauptcomputer, mit dem er zuhause

arbeite. Er habe viele Sticks auch von G.___ gehabt. Er habe kein Interesse

mehr gehabt, die Sticks durchzusehen und alles gelöscht. Normalerweise lösche

er komplett, nicht über den Papierkorb. Auch das Spanisch sei für ihn ein

Hinweis, da G.___ nicht nur Portugiesisch gesprochen habe. Die Dateien auf den

Sticks seien zahlreich gewesen. Darum habe er es gesammelt und gedacht, er sehe

es durch, wenn er Zeit habe. Auf dem PC sei es einfacher das durchzuschauen.

Sicherheitsüberlegungen habe er sich nicht gemacht, dieser Laptop sei ihm nicht

wichtig gewesen. Betreffend die verbotenen Videos, die man auf der Festplatte

mit dem Backup von Frau E.___ gefunden habe: er kenne Frau E.___. Er habe ihren

Laptop reparieren wollen. Sie habe die auf die Festplatte geladenen Daten

abholen wollen. Er habe mit der Festplatte dann etwas ausprobieren wollen, er

habe ja nicht gewusst was drauf sei. Er habe sie dann eingebaut gelassen, damit

er sie nicht aus Versehen wegwerfe. Er habe ihre privaten Fotos nicht

durchsehen wollen. Er habe in der Halle auch Untermieter gehabt. G.___ habe den

Schlüssel noch gehabt, auch als er nicht mehr in der Schweiz gewesen sei. Ein

Onkel habe dann auch seine Sachen geholt. Betreffend die Verwendung von eMule

gab er an, er habe früher eDonkey genutzt. eMule sei kein Netzwerk, sondern ein

client. Im Tatzeitraum habe er ein P2P-Netzwerk benutzt, aber Micro Torrent und

nicht eMule.

3.

Beweiswürdigung

3.1

Allgemeines

3.1.1

Gemäss der in

Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in

Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person

Dispositiv

unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung

der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet

die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu

beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als

Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich

der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

3.1.2 Das Gericht folgt bei

seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die

Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art

des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen,

welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich

Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und

sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu

den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von

Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben

Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern

vielmehr der Gesamteindruck (d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die

Überzeugungskraft) massgebend.

3.2 Konkrete

Beweiswürdigung

3.2.1 Der Bericht der KAPO

Bern und die daraus hervorgehenden Erkenntnisse sind grundsätzlich

unbestritten. Es erfolgten nachweislich von der IP-Adresse, die auf den

Beschuldigten registriert war, Downloads verbotener Pornografie in einem

P2P-Netzwerk. Dass es sich bei den Videos um tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Min­der­jährigen handelt, ist durch die aktenkundigen Videodateien

ebenfalls erstellt. Es handelt sich dabei um 18 Videos im entsprechenden

Dateiordner. Auf der dem Bericht der KAPO Bern beiliegenden Liste sind zwar 20

Dateien entsprechend markiert (rot), da sich aber nur 18 Dateien überprüfen

lassen, ist vorliegend – entgegen der Anklageschrift, die von mindestens 20

Dateien ausgeht – nur von 18 Dateien mit verbotener Pornografie auszugehen.

3.2.2 Fraglich bleibt, ob

diese Downloads dem Beschuldigten nachzuweisen sind. Zwar war die IP-Adresse an

der [Strasse] in [Ort 1] auf den Beschuldigten registriert und dieser war

unbestritten zum Tatzeitpunkt Mieter eines Lagerraums an der genannten Adresse.

Jedoch liefert die IP-Adresse noch keinen Aufschluss über das verwendete Gerät.

Keines der 18 Videos, die via P2P-Netzwerk heruntergeladen wurden, konnte auf

einem der Geräte des Beschuldigten gefunden werden. Auch die dazugehörigen

GUID-Nummern konnten in keinem Datenträger nachgewiesen werden. Der

Beschuldigte teilte seinen Internetzugang gemäss seinen Aussagen mit einem

Mitmieter, der das Passwort auch weitergegeben haben könnte. Da es sich um

einen Lagerraum handelte, den der Beschuldigte mit anderen Personen teilte, ist

es nicht abwegig, dass das WLan-Passwort auch anderen Personen bekannt war und

diese den Internetzugang des Beschuldigten nutzten. Dies bestätigt auch seine

Aussage vor Obergericht, wonach ihm andere Mieter das Passwort abgeschwatzt

hätten. Die Vorinstanz tat die Aussagen des Beschuldigten vorschnell pauschal

als Schutzbehauptungen ab. Seine Aussagen zu diesem Vorhalt waren grundsätzlich

konstant. Dass er ein P2P-Netzwerk nutzte, stritt er nie ab und Spuren des

eMule-Client dessen konnten auch auf dem Computer Eigenbau und dem Laptop Asus nachgewiesen

werden. Einzig über den Nutzungszeitraum des Netzwerks eDonkey – über welches

die Downloads erfolgten – machte er zunächst widersprüchliche Aussagen. In der

ersten Einvernahme sagte er aus, der Download der alten Windows-Version sei

ein, vielleicht auch zwei Jahre her. In den späteren Einvernahmen (Polizei und

Vorinstanz) gab er jeweils an, es sei rund 20 Jahre her. Vor Obergericht

erklärte er, die Fragen zuvor missverständlich beantwortet zu haben. Er habe

eDonkey zu Schulzeiten genutzt, was lange her sei, im Tatzeitraum habe er ein

anderes P2P genutzt, Micro Torrent. Wofür er den Client genutzt habe, gab er

dagegen immer gleich an, nämlich zum Download von alten Windows-Versionen. Bei

eDonkey handelt es sich sodann um ein weitum bekanntes P2P-Netzwerk. Es wurden

Fragmente von Suchen mit einschlägigen Stichwörtern («preteen» etc.) auf dem

Asus Laptop wie auch dem Computer Eigenbau gefunden. Diese lassen sich zeitlich

jedoch nicht einordnen und der Laptop Asus wurde durch den Beschuldigten nicht

neu gekauft, sondern stammte von seinem früheren Arbeitsort im [Zentrum]. Es

lässt sich nicht ausschliessen, dass entsprechende Suchen mit dem Laptop zuvor

oder auch durch eine andere Person getätigt wurden; zumal der Beschuldigte den

Laptop gemäss dem Nutzerprofil «D.___» zusammen mit seiner Partnerin nutzte.

Der eMule-Client und die Fragmente mit Präferenzindikatoren auf dem Computer

Eigenbau wurden auf einer Festplatte festgestellt, die der Beschuldigte

ebenfalls nicht neu gekauft hatte. Darauf fanden sich zahlreiche Hinweise auf

einen «G.___» (AS 049), weshalb auch die Möglichkeit besteht, dass dieser «G.___»

entsprechende Suchen getätigt hat und nicht der Beschuldigte. «G.___» hatte

gemäss Aussage des Beschuldigten denn auch bis ins Jahr 2023, als die Halle

aufgelöst wurde, mittels eigenem Schlüssel Zugang zu dieser. Dies fällt in den

Tatzeitraum von Dezember 2021 bis Januar 2023. Die Aussagen des Beschuldigten

vor Obergericht sind überzeugend. Er bemühte sich, die für ihn unangenehme

Situation zu erklären und seine Aussagen werden durch die objektiven

Beweismittel unterstrichen. Die Möglichkeit eines Fernzugriffs ist gemäss

Nachtragsrapport vom 4. November 2024 ausgeschlossen. Dies ändert jedoch nichts

daran, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Downloads von einem Gerät des

Beschuldigten getätigt wurden, da keinerlei Spuren dieser Videos auf seinen

Geräten gefunden werden konnten. Dass er diese, wenn überhaupt, selbst getätigt

habe, ist ebenfalls nicht erstellt. Ihm zu unterstellen, er hätte sie nach dem

Download endgültig löschen können, geht insbesondere in Anbetracht anderer

Dateien, die wiederhergestellt werden konnten, zu weit. Dasselbe gilt für den

Hinweis der Polizei bezüglich des Geschäftslaptops des Beschuldigten. Dieser

wurde nicht beschlagnahmt und ausgewertet, weshalb jegliche Spekulationen

diesen betreffend gänzlich unbeachtlich sind. Es lässt sich im Ergebnis nicht

rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte selbst die Downloads getätigt

hat. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist nicht erstellt und der Beschuldigte von

diesem Vorhalt freizusprechen.

B.

Mehrfache harte Pornografie

(sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz] und tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen [Besitz]) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB)

a. Sexuelle Handlungen mit

Tieren

1. Vorhalt gemäss

Anklageschrift Ziffer 2a

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Folgendes vor: «begangen bis am 24. Mai

2023 (Datum der Sicherstellung der elektronischen Geräte), in [Ort 3], [Adresse

2] (Garage des Beschuldigten) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte zwei

Videodateien, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, auf dem

eigens gebauten Computer mit dem Gehäuse «Sharkoon» (Objekt-Nr. I-23-049.20)

bzw. auf der darin eingebauten Festplatte «Hitachi, HDD, 5K750-500» (Objekt-Nr.

I-23-049.20B) besass.

Konkret zeigen die Videos

einerseits sexuelle Handlungen einer unbekannten weiblichen Person mit einem

Pferd (die Frau befriedigt das Pferd oral) und andererseits sexuelle Handlungen

einer unbekannten männlichen Person mit einem Huhn (der Mann übt

Geschlechtsverkehr mit einem Huhn aus bzw. penetriert mit seinem Penis ein

Huhn).»

2. Beweiswürdigung

2.1 Für die Beweismittel

kann vollumfänglich auf die Ausführungen hiervor zum ersten Vorhalt (III.A.2.)

verwiesen werden.

2.2 Betreffend den

Vorhalt des Besitzes von Tierpornografie ist festzuhalten, dass die beiden

Videodateien unbestritten auf dem Computer Eigenbau des Be­schul­digten und

innerhalb dessen auf einer Festplatte (I-23-049.20B) gefunden wurden. Wiederum

streitet der Beschuldigte jede Kenntnis der Videos ab. Die beiden Videos wurden

im Ordner «iPhone Foto» auf dem Desktop des Benutzer-Verzeichnisses (C:\Users\H.___\Desktop\iPhone

Foto) gefunden. Zudem konnten die Videos auch im Papierkorb/Recycle Bin des

Benutzers gefunden werden. Auf der Festplatte befand sich eine Sicherung eines

iPhone 5, mit dem Namen «E.___s iPhone». Der Name «E.___» tauchte auf dieser

Festplatte mehrfach auf: So ist die E-Mailadresse «E.___@hotmail.com» als Apple

Account und der Skype-Benutzername «E.___» auf dem System hinterlegt. Ebenfalls

ist die E-Mailadresse «[...]@hotmail.com», die ebenfalls «E.___» gehört, in der

Windows Mail-Applikation konfiguriert. Im Google Chrome-Browser ist zudem die

vermeintliche Wohnadresse von E.___ in der Auto-Vervollständigung hinterlegt.

Der Bericht der Auswertung kommt sodann zum Schluss, dass E.___ früher als

Hauptbenutzerin dieser Windows-Installation fungiert habe. Ein anderer Benutzer

oder Daten des Beschuldigten seien nicht gefunden worden. Bei E.___ handelt es

sich um eine reale Person. Ihr konnte die zum iPhone-Backup auf der Festplatte

gehörende Nummer zugeordnet werden (AS 005). Auch der Beschuldigte gab an, dass

er E.___ kenne. Vor Obergericht sagte er aus, er habe ihren defekten Laptop

reparieren wollen. Er habe die Daten auf eine Festplatte geladen. Diese habe er

in den Computer verbaut, da sie zu den anderen hätte passen sollen. Er habe sie

danach nicht wieder ausgebaut, um sie nicht aus Versehen wegzuwerfen. Die

Dateien habe er sich nie angesehen, das wäre ihm voyeuristisch erschienen.

2.3 Der Fundort der

Dateien im Ordner «iPhone Foto» und ein dazugehöriges iPhone-Backup von E.___

deuten darauf hin, dass die Videos sich in deren Besitz auf ihrem iPhone

befanden und – wie der Beschuldigte schlüssig erklärte – durch ein altes Gerät

von ihr zum Beschuldigten gelangt sind. Nichtsdestotrotz befanden sich die

beiden Dateien auf einem Gerät im Besitz des Beschuldigten. Der Sachverhalt

gemäss Anklage ist damit grundsätzlich erstellt.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Allgemeine

Ausführungen zu Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB

3.1.1 Wer pornografische

Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art

oder pornografische Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit

Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr

bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht,

erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst sie beschafft oder besitzt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die

Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB). Wer pornografische Schriften, Ton- oder

Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische

Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum

eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische

Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen

tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5).

3.1.2 Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der allgemeine Begriff der Pornografie

zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet

darauf angelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum andern ist

erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und

emotionalen Bezügen gelöst wird, dass die jeweilige Person als ein blosses

Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das

sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund

gerückt (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.4.2

mit Hinweis auf BGE 144 II 233 E. 8.2.3 S. 242 und BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 S. 66).

3.1.3 Abs. 4 und 5 verbieten

die sogenannte harte Pornografie, die gemäss dem vorgenannten

Gesetzeswortlaut gegeben ist, wenn zum pornografischen Charakter mindestens eines

von vier abschliessend aufgeführten Merkmale hinzukommt, nämlich die

Beteiligung von Tieren, der Einsatz von Gewalttätigkeiten sowie der nicht

tatsächliche Einbezug von Minderjährigen und der tatsächliche Einbezug von

Minderjährigen (Stefan Trechsel/Carlo

Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, St. Gallen/Zürich 2021, Art.

197 StGB N 10).

3.1.4 Erfasst werden gemäss

Art. 197 Abs. 4 StGB zunächst einmal umfassend alle Verhaltensweisen auf der

Anbieterseite («herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist,

ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt [und] zugänglich macht»). Über die

Tathandlungsvarianten «erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie

beschafft oder besitzt» werden zusätzlich auch Verhaltensweisen erfasst, die

theoretisch sowohl von einem reinen Konsumenten als auch vom Anbieter

verwirklicht werden können. Bei einem reinen Konsumenten, der also nur seinen

eigenen Konsum vorbereitet, kommt Abs. 4 allerdings nicht zur Anwendung, weil

hier der privilegierende Tatbestand von Abs. 5 (mit einer herabgesetzten

Strafobergrenze) vorgeht (Wolfang Wohlers

in: AJP 4/2020: Strafbarkeit des Umgangs mit Kinderpornografie, S. 393; ebenso Bernhard Isenring / Martin A. Kessler

in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 197 StGB N 49; vgl. in Bezug auf

diese Abgrenzung auch die kantonale Rechtsprechung: STBER.2020.98 und

STBER.2020.66).

3.1.5 In subjektiver

Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist und im

Hinblick auf die Wissenskomponente des Vorsatzes keine exakten juristischen

Kenntnisse erforderlich sind. Es reicht aus, dass der Beschuldigte den

(kinder-)pornografischen Gehalt der Darstellung laienhaft (sog. Parallelwertung

in der Laiensphäre) nachvollzogen hat (Wolfgang

Wohlers in: AJP 4/2020, S. 393 mit Hinweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 6B_229/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.2).

3.1.6 Bei der

Tatbestandsvariante des Besitzes wird auf der subjektiven Seite primär der

Wille vorausgesetzt, den pornografischen Inhalt in der eigenen Ver­fügungs­macht

zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen (Isenring / Kessler, a.a.O., Art. 197 N 52l). Gemäss BGE 137 IV 208 manifestiert seinen Besitzeswillen, wer um die automatische

Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an

eine Internetsitzung nicht löscht, selbst wenn er nicht mehr darauf

zurückgreift. Allerdings ist bei der Bejahung des subjektiven Tatbestandes des

Besitzes von pornografischen Dateien im Cache-Speicher Zurückhaltung geboten.

Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des

Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter

nach Art. 197 Ziff. 4 StGB ausser Betracht. Ob

er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall

zu entscheiden. Hinweise darauf können sich beispielsweise aus der Änderung der

automatischen Internet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache-Viewer

bzw. Cache-Reader, der manuellen Löschung des Cache-Speichers, dem Nachweis

eines Offline-Zugriffs oder aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen im

Zusammenhang mit Computern und Internet ergeben (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2).

3.2 Konkrete Würdigung

Die beiden Videos

zeigen unbestrittenermassen verbotene Tierpornografie. Fraglich ist, ob der

Beschuldigte durch den erstellten Sachverhalt die Tatbestandsvariante des

Besitzes erfüllt hat. Gemäss Beweisergebnis dürften die beiden Videodateien

nicht vom Beschuldigten stammen, sondern mutmasslich von E.___s iPhone, und

wurden durch den Beschuldigten auf seinem Datenträger gesichert. Die Videos

wurden am 9. Dezember 2013 abgespeichert, die iPhone-Sicherung stammt vom 4.

Oktober 2015. Zudem befanden sich die Dateien auch im Papierkorb, wurden

demnach auch gelöscht, wann lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Die Videos

wurden mit dem Backup des iPhones abgespeichert und befanden sich – wie das

gesamte Backup – danach auf dem Gerät des Beschuldigten. Hinweise, dass er sich

das Video angesehen hätte oder dieses mit Absicht behielt, um es sich später

ansehen zu können, bestehen keine. Es scheint eher wahrscheinlich, dass er –

ohne Kenntnis des Inhalts der Videos – die Daten von E.___ behielt bzw. es

unterliess, diese vollständig zu löschen. Dies entspricht auch den glaubhaften

Aussagen des Beschuldigten selbst, der – was ohne Weiteres nachvollziehbar

erscheint – sich keine privaten Fotos seiner Bekannten anschauen wollte. Auch

stimmt seine Aussage mit den objektiven Beweismitteln überein, war doch die

fragliche Festplatte zwar verbaut, aber nicht angeschlossen. Auch diesen

Umstand erklärte der Beschuldigte vor Obergericht schlüssig. Er gab zudem

glaubhaft an, dass es sich nicht um eine neue Festplatte handelte, sondern

eine, die er von irgendwoher hatte. Es stellt sich die Frage, ob das Nicht-Löschen

bei Übernahme eines fremden Datenträgers bereits einen strafbaren Besitz

begründen kann. Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Beschuldigte sammelt

Computer und bastelt mit diesen auch herum. In seinem Besitz befinden sich

zahlreiche Datenträger unterschiedlichster Herkunft. Es trifft zu, dass der

Beschuldigte über ein ausgeprägteres als dem Durchschnittsbürger anzulastendes

Fachwissen betreffend Computer verfügt. Dass er aber sämtliche Datenträger, die

er erhält, nach verbotenem Material durchforstet, kann auch von ihm nicht

verlangt werden. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass er bei E.___ davon

hätte ausgehen müssen, diese habe allenfalls verbotene Daten abgespeichert. Umso

mehr, als der eigentliche Sinn und Zweck darin bestand, ihre Daten von einem

defekten Gerät zu sichern und ihr zurückzugeben. Es mag etwas naiv erscheinen,

Datenträger von hier und da zusammenzusuchen, ohne diese gründlich zu

bereinigen bzw. zu löschen oder Daten von anderen Personen einfach

aufzubewahren, ohne genaue Kenntnis deren Inhalts. Aus diesem Versäumnis jedoch

auf einen Vorsatz zum Besitz von verbotener Pornografie zu schliessen, geht zu

weit. Der Tatbestand ist somit nicht erfüllt und der Beschuldigte von diesem

Vorhalt freizusprechen.

b. Tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen

1. Vorhalt gemäss

Anklageschrift Ziffer 2b

Die Staatsanwaltschaft wirft

dem Beschuldigten Folgendes vor: «begangen in der Zeit vom 28. Dezember 2021

(Zeitpunkt des Herunterladens des Videos) bis am 13. November 2022 (Datum

der Löschung des Videos), in [Ort 1], [Adresse 3] (Wohndomizil des

Beschuldigten) und evtl., anderswo, indem der Beschuldigte ein Video, welches

tatsächliche sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen zum Inhalt hat (eine

minderjährige männliche Person wird von einer erwachsenen weiblichen Person oral

befriedigt), auf den Laptop ASUS (Objekt-Nr. 1-23-049.02) bzw. auf die darin

eingebaute Festplatte «Samsung, SSD, 840 EVO» (Objekt-Nr. 1-23-049.02A)

herunterlud und speicherte (und somit herstellte), wodurch er dieses besass.»

2. Beweiswürdigung

2.1 Für die Darstellung

der Beweismittel kann vollumfänglich auf die Ausführungen hiervor zum ersten

Vorhalt (III.A.2.) verwiesen werden.

2.2 Das fragliche Video wurde

auf dem Laptop Asus des Beschuldigten auf einer eingebauten Festplatte

(I-23-049.02A) gefunden. Dort befand sich die Datei im Papierkorb der

Windows-Installation. Die Datei wurde am 28. Dezember 2021 gespeichert bzw.

vermutlich heruntergeladen und am 13. November 2022 gelöscht. Der Sachverhalt

gemäss Anklage ist damit grundsätzlich erstellt.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Für die allgemeinen

Ausführungen zu Art. 197 Abs. 4 und 5 kann auf die vorstehenden Erwägungen (III.B.a.3.1)

verwiesen werden.

3.2 Auch betreffend

diesen Anklagevorhalt stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte sich des

strafbaren Besitzes von verbotener Pornografie schuldig gemacht hat. Dass es

sich beim betreffenden Video um verbotene Pornografie (tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen) handelt, wird auch vom Beschuldigten nicht

bestritten.

3.3 Vor der Vorinstanz

sagte der Beschuldigte aus, er habe den Laptop Asus gebraucht, um diverse

USB-Sticks auszuprobieren, die er bei seiner Arbeit im [Zentrum] oder in der

Halle von seinen Mitmietern gefunden und gesammelt habe. Er habe dann geschaut,

ob sie noch funktionieren würden und ob etwas Interessantes drauf sei. Er habe

die Inhalte der Sticks aus dem [Zentrum] auf den Laptop geladen und den Laptop

nach Hause genommen. Dann habe er ihn nicht mehr benutzt und es auch vergessen.

Etwa ein Jahr später habe er sich die Daten angeschaut und alles gelöscht. Das

Video sei ihm aber nicht aufgefallen. Vor Obergericht sagte er aus, der Laptop stamme aus dem [Zentrum],

seinem früheren Arbeitsort, wo er ihn gratis habe mitnehmen können. Es handle

sich nicht um seinen Hauptlaptop, den er zu Hause nutze. Deshalb habe er diesen

auch verwendet, um diverse USB-Sticks durchzusehen, da ihm ein Schaden an

diesem Laptop nicht geschmerzt hätte. Durch seine wiederum glaubhaften

Aussagen, die zum Gesamtbild passen, und dadurch, dass es sich nicht um seinen

persönlichen Laptop, den er regelmässig nutzt, handelt, erscheint auch das von

der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar gewertete Vorgehen der Speicherung

aller Dateien auf dem Laptop weniger erstaunlich. Dem Beschuldigten ist

zuzustimmen, dass das Durchsehen zahlreicher Dateien, die sich bereits alle am

gleichen Ort befinden, womöglich einfacher ist, als jeden USB-Stick anzuhängen.

Dies wäre grundsätzlich möglich gewesen, wie die Polizei in ihrem Nachtragsrapport erklärte, wonach

auch grössere Dateien problemlos direkt vom Stick abgespielt werden können (AS

110.1). Der Beschuldigte gab sodann an, er lösche Dateien eigentlich nicht über

den Papierkorb, sondern endgültig. Dies erscheint auch glaubhaft, riskiert er

mit dieser Aussage schliesslich den Vorwurf, er sei in der Lage, Dateien

unauffindbar zu beseitigen.

Auf demselben Laptop

wurden Fragmente

von Ausdrücken der Kinderpornografie gefunden, die darauf schliessen lassen,

dass weitere Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt vorhanden waren, was

– wie die Vorinstanz bereits festhielt – auf entsprechende Präferenzen

hindeutet. Diesbezüglich ist wiederum der Erhalt des Laptops von Belang: Der

Beschuldigte gibt an, er habe ihn aus dem [Zentrum] mitnehmen können. Zuvor sei

er dort verwendet worden. Alle dort hätten auf administrativer Ebene das

gleiche Passwort und damit Zugang zu allen Geräten gehabt. Es kann daher nicht

ausgeschlossen werden, dass die Fragmente durch jemand anderen auf das Gerät

gelangten. Dies wird unterstrichen durch die Tatsache, dass sich im Laptop eine

Speicherkarte (I-23-049.02B) befand. Darauf wurde keine verbotene Pornografie

gefunden, weshalb sich der Bericht der forensischen Datensicherung und

Auswertung nicht weiter dazu äussert. Der von der Verteidigung veranlasste

Bericht der B.___ AG führt aber aus, dass sich auf dieser Speicherkarte eine

Fotosammlung von «G.___» («G.___») befinde. Das deutet darauf hin, dass der

Laptop von «G.___» genutzt wurde. Den Blick weg vom Beschuldigten und hin zu «G.___»

lenkt denn auch die Tatsache, dass die auf anderen Datenträgern gefundenen

Fragmente von Kinderpornografie (Datenträger I-23-049.20C und I-23-049.20D)

durch die Polizei in ihrem Bericht mit Cookies in Verbindung gebracht wurden,

die ebenfalls den Namen «G.___» enthielten (AS 049). Es erscheint nicht

abwegig, dass «G.___» entsprechende Suchen und Downloads getätigt haben könnte

und deshalb auch das vorliegend fragliche Video aus seinem Wirkungskreis

stammen könnte.

Im Gegensatz zu den

anderen festgestellten Videos mit verbotenem pornografischem Inhalt fand sich

das vorliegende Video nicht in einem Ordner, der eindeutig nicht dem

Beschuldigten zuzuordnen wäre, sondern auf seinem PC, den er und offensichtlich

zumindest zeitweise auch seine Partnerin – für die er das Profil «D.___»

eingerichtet hat – nutzten. Zudem deutet wie zuvor ausgeführt einiges auf eine

Nutzung durch «G.___» hin. Der Laptop war zum Zeitpunkt der Speicherung des

Videos nach eigenen Aussagen des Beschuldigten bereits in dessen Besitz (ab

Oktober 2021, Speicherung am 28. Dezember 2021), womit eine Speicherung durch einen

anderen Benutzer jedoch nicht ausgeschlossen werden kann.

Im Ergebnis kann aufgrund

der vorliegenden Beweise und Indizien nicht rechtsgenüglich davon ausgegangen

werden, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Video hatte und es bewusst nicht

löschte, sondern es ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass er sich nicht

bewusst war, dass das Video sich auf seinem Datenträger befand. Es stellt sich

somit an dieser Stelle wiederum – wie betreffend den vorhergehenden

Vorhalt – die Frage, ob dadurch bereits ein Besitz begründet ist. Dies ist

unter Verweis auf die vorherigen Erwägungen ebenfalls zu verneinen. Der

Beschuldigte ist damit auch von diesem Vorhalt freizusprechen.

C.

Gewaltdarstellungen

(Besitz; Art. 135 Abs. 1bis aStGB)

1. Vorhalt gemäss

Anklageschrift Ziffer 3

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor: «begangen

(soweit nicht verjährt) in der Zeit vom 9. Dezember 2013 (Zeitpunkt der

Speicherung des Videos) bis am 24. Mai 2023 (Datum der Sicherstellung der

elektronischen Geräte), in [Ort 3], [Adresse 2] (Garage des Beschuldigten) und evtl.,

anderswo, indem der Beschuldigte folgende Videodateien, die, ohne

schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame

Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellen und dabei die

elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, auf dem eigens

gebauten Computer mit dem Gehäuse «Sharkoon» (Objekt-Nr. 1-23-049.20) bzw. dem

darin eingebauten Datenträger «Hitachi, HDD, 5K750-500» (Objekt-Nr.

I-23-049.20B) besass;

- zwei unbekannten männlichen Personen

wird von einer weiteren unbekannten Person mittels einer Kettensäge der Kopf

abgetrennt;

- eine erwachsene Person liegt

blutüberströmt und mit durchtrenntem Torso auf der Strasse, wobei sich der

Unterkörper seitlich neben dem abgetrennten Oberkörper befindet.»

2. Beweiswürdigung

Es kann an dieser

Stelle auf die Ausführungen unter Ziffer III.B.2. verwiesen werden. Auch die

beiden Videodateien mit Gewaltdarstellungen wurden an denselben Stellen

aufgefunden wie die beiden Videos mit Tierpornografie. Das dazu Gesagte gilt

somit auch für die Videos von Gewaltdarstellungen. Auch diese Videos befanden

sich auf einem Datenträger im Besitz des Beschuldigten, womit der Sachverhalt

gemäss Anklage grundsätzlich erstellt ist.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Per 1. Juli 2023 trat

eine revidierte Fassung von Art. 135 StGB in Kraft. Es stellt sich deshalb die

Frage des anwendbaren Rechts. Nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB wurde

der Besitz von Gewaltdarstellungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

Geldstrafe bestraft. Nach neuem Recht wird gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB der

Besitz ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

bestraft. Die neue Strafnorm ist folglich nicht milder als die alte.

Entsprechend ist gemäss dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) Art.

135 Abs. 1bis aStGB in der früher gültigen Fassung anzuwenden.

3.2 Gemäss Art. 135 aStGB

wird, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder

Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert

zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich

darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise

verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt,

anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach

Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen,

erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt

(Abs. 1bis).

Die Rechtsprechung

und Lehre zum Besitz gemäss Art. 197 StGB ist analog auch in Bezug auf Art. 135

Abs. 1bis aStGB anwendbar. Es kann auf die diesbezüglichen

Ausführungen verwiesen werden.

3.3 Der Inhalt der beiden

Videodateien ist vorliegend nicht strittig. Es stellt sich dieselbe Frage wie

in Bezug auf die Videos mit Tierpornografie. Die Dateien mit

Gewaltdarstellungen befanden sich am gleichen Speicherort wie die anderen

beiden Videodateien. Es hat damit auch für sie zu gelten, dass durch den

Sachverhalt kein Vorsatz des Beschuldigten begründet werden kann und es kann

auf die Ausführungen zum anderen Vorhalt (III.B.a.) verwiesen werden. Auch von

diesem Vorhalt ist der Beschuldigte damit freizusprechen.

IV.

Einziehung und

Löschung der Daten

1. Der Beschuldigte

wurde zwar von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen, es handelt sich aber bei

den gefundenen Dateien unbestritten um verbotene Pornografie, weshalb die

entsprechenden Datenträger dennoch einzuziehen und zu vernichten sind (Art. 197

Abs. 6 i.V.m. Art. 69 StGB). Es liegt im Übrigen kein anderslautender Antrag

der Verteidigung vor.

2. Zudem sind die forensisch gesicherten

Daten der Mobile-Forensik, Fallnummer M-23-163-01, sowie der IT-Forensik,

IT-Fallnummer I-23-049, nach Rechtskraft dieses Urteils zu löschen. Die Polizei

Kanton Solothurn ist deshalb anzuweisen, dies nach Rechtskraft vorzunehmen.

V.

Kosten und

Entschädigungen

1. Verfahrenskosten

1.1 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner

Berufung komplett und wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. Sämtliche

Kosten (erstinstanzliches Verfahren CHF 3’000.00 und Berufungsverfahren

CHF 4'000.00) gehen daher zulasten des Staates Solothurn.

1.2 Auch die Kosten des privaten Gutachtens

durch die B.___ AG, von CHF 3'026.80 (inkl. MwSt.) gehen zu Lasten des

Staates Solothurn. Es handelt sich zwar um ein Privatgutachten, jedoch ist dessen

Einholung den notwendigen Verteidigungskosten zuzuordnen.

2. Entschädigung

2.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Vertreter

des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marc Schmid, eine Parteientschädigung

zuzusprechen. Der für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemacht Aufwand

von 23,42 Stunden erweist sich gerade noch als angemessen. Jedoch kann der

geforderte Stundenansatz von CHF 390.00 nicht zugesprochen werden. Gemäss

Praxis der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist dieser auf

maximal CHF 280.00 festzusetzen, es sei denn, es liege ein komplexer Fall vor.

Auch vorliegend ist auf diesen Ansatz abzustellen, da nur sehr zurückhaltend

ein höherer Tarif zugesprochen wird. Der Fall erwies sich zwar nicht als sehr

einfach, doch der Verteidiger holte sich die benötigte technische Unterstützung

durch eine externe Firma, weshalb sich kein höherer Stundenansatz rechtfertigt

und dieser auch nicht begründet wurde. Im Weiteren sind die Aufwände bis zum

31. Dezember 2023 mit dem alten Mehrwertsteuersatz von 7,7 % und die

Aufwendungen ab 1. Januar 2024 mit 8,1 % zu vergüten. Prozentuale Büropauschalen sind gemäss

Praxis der Strafkammer des Obergerichts nicht vorgesehen, da die effektiven

Auslagen zu vergüten sind. Ein Betrag von CHF 270.00 erscheint aber angemessen.

Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 7'374.25 (Honorar für 23,42

Stunden zu CHF 280.00 pro Stunde von CHF 6’557.60, Auslagen von

CHF 270.00, MwSt. zu 7,7 % auf CHF 1'610.00 von CHF 124.00,

MwSt. zu 8,1 % auf CHF 5'217.60 von CHF 422.65).

2.2 Für das Berufungsverfahren macht der

Verteidiger einen Aufwand von 30.67 Stunden geltend. Dies erweist sich als

überhöht. Die Verhandlung dauerte lediglich rund 1,75 Stunden und es wurde auf

eine mündliche Eröffnung verzichtet. Daher sind zwei Stunden zu streichen. Am

26. Februar 2025 macht Rechtsanwalt Schmid 15 Minuten geltend für das

Zurücksenden von USB-Sticks, dies ist als Kanzlei­aufwand zu werten und zu

streichen. Dasselbe gilt für die 15 Minuten für das Rücksenden von Akten am 13.

März 2025. Im Weiteren wurden insgesamt 16,25 Stunden für die Ausarbeitung

des Plädoyers geltend gemacht. Im Anbetracht des Umfangs des Plädoyers und im

Vergleich mit dem Parteivortrag vor der Vorinstanz ist dies deutlich überhöht,

weshalb sich eine Kürzung um vier Stunden rechtfertigt. Die vorherigen

Ausführungen zur Büropauschale gelten auch hier, weshalb ein ermessensweiser

Betrag von CHF 280.00 für die Auslagen zu vergüten ist. Ebenfalls ist der

Stunden­ansatz – wie zuvor erwähnt – auf CHF 280.00 zu kürzen. Damit

resultiert eine Entschädigung von CHF 7'618.50 (Honorar für 24,17 Stunden

zu CHF 280.00 pro Stunde von CHF 6'767.60, Auslagen von

CHF 280.00, MwSt. zu 8,1 % auf CHF 7'047.60 von CHF 570.90).

Demnach wird in Anwendung von Art. 197

Abs. 6 i.V.m Art. 69 StGB; Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 StPO

erkannt:

1.

A.___ wird von

folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)

mehrfache harte

Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen

sowie Anbieten, Überlassen und Zu­gäng­lich­machen]), begangen in der Zeit vom

29. Dezember 2021 bis am 30. Januar 2023,

b)

mehrfache harte

Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz]; tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen [Besitz]), begangen in der Zeit vom 28. Dezember

2021 bis am bis am 24. Mai 2023,

c) Gewaltdarstellungen (Besitz), begangen

in der Zeit vom 9. Dezember 2013 bis am 24. Mai 2023.

2.

Folgende im

Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a)

1 Festplatte

Hitachi, HDD, 5K750-500 (Objekt-Nr. I-23-049.20B);

b)

1 Festplatte

Seagate, Barracuda, ST3320820A (Objekt-Nr. I-23-049.04A);

c) 1 Festplatte Samsung, SSD, 840 EVO

(Objekt-Nr. I-23-049.02A).

3. Die Polizei Kanton Solothurn wird

angewiesen, die forensisch gesicherten Daten der Mobile-Forensik, Fallnummer

M-23-163-01, sowie der IT-Forensik, IT-Fallnummer I-23-049, nach Rechtskraft

dieses Urteils zu löschen.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren wird

dem privaten Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Marc Schmid, zulasten des

Staates Solothurn eine Entschädigung von CHF 7'374.25 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach

Rechtskraft des Urteils).

5. Für das Berufungsverfahren wird dem

privaten Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Marc Schmid, zulasten des Staates

Solothurn eine Entschädigung von CHF 7'618.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach

Rechtskraft des Urteils).

6. Die Kosten des privaten Gutachtens durch

die B.___ AG, von CHF 3'026.80 (inkl. MwSt.) gehen zu Lasten des Staates

Solothurn.

7. Sämtliche Kosten (erstinstanzliches

Verfahren CHF 3’000.00 und Berufungsverfahren CHF 4'000.00) gehen zulasten

des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid