STBER.2024.63
Mehrfache harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz] sowie tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen sowie Besitz]) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB); Gewaltdarstellungen (Besitz
16. April 2025Deutsch60 min
Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen der
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Schmid,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Mehrfache
harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz] sowie tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen sowie Anbieten, Überlassen
und Zugänglichmachen sowie Besitz]) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie Art. 197
Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB); Gewaltdarstellungen (Besitz) (Art. 135 Abs. 1bis
aStGB)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, als
Beschuldigter und Berufungskläger;
2.
Rechtsanwalt Marc
Schmid,
als privater Vertreter des Beschuldigten.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme sowie in Bezug auf die vom
Verteidiger vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das
Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung) sowie
die schriftlich eingereichten Plädoyernotiz inkl. der Anträge des Verteidigers
in den Akten verwiesen.
Es stellt und begründet folgende Anträge:
Rechtsanwalt Schmid für
den Beschuldigten und Berufungskläger:
1.
Die
erstinstanzlichen Verurteilungen seien vollumfänglich aufzuheben, namentlich:
a.
Mehrfache harte
Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen
sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen]);
b.
Mehrfache harte
Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz]; tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen [Besitz]);
c.
Gewaltdarstellung
(Besitz).
2.
Der Beschuldigte sei
von allen Vorwürfen freizusprechen.
3.
Die Anordnung der
Bewährungshilfe und die erteilte Weisung, sich einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, seien aufzuheben.
4.
Das lebenslängliche
Verbot, einer beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit,
die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, nachzugehen, sei
aufzuheben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 17.
Mai 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen der
Verbreitung harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) (Aktenseite
[AS] 111). Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine Meldung der Kantonspolizei
Bern vom 23. Februar 2023, die mit einem Child Protection System (CPS)
festgestellt habe, dass von einer dem Beschuldigten gehörenden IP-Adresse im
Peer-to-Peer-Netzwerk Dateien mit kinderpornografischem Inhalt heruntergeladen
und geteilt worden seien (AS 006 ff.).
2. Am 24. Mai 2023 wurden
die Wohnung des Beschuldigten, ein von ihm gemieteter externer Raum sowie eine
angemietete Garage durchsucht und mehrere elektronische Geräte und Datenträger
sichergestellt (AS 019 ff.).
3. Am 2. Juni 2023 wurde
der Beschuldigte polizeilich einvernommen (AS 082 ff.). Am 23. August 2023
folgte eine zweite Einvernahme (AS 098 ff.).
4. Die Anklageschrift an
das Richteramt Dorneck-Thierstein datiert vom 12. März 2024 (AS unpaginiert,
vor 001).
5. Am 17. Juni 2024
fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache harte
Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen
sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen]), begangen in der Zeit vom 29.
Dezember 2021 bis am 30. Januar 2023,
b) mehrfache harte
Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz]; tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen [Besitz]), begangen in der Zeit vom 28. Dezember
2021 bis am bis am 24. Mai 2023,
c) Gewaltdarstellungen
(Besitz), begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2013 bis am 24. Mai 2023.
2. A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.00 verurteilt, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Für die Dauer der
Probezeit wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet und es wird ihm die Weisung
erteilt, sich während der Dauer der Probezeit einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies die
Fachperson(en) und die Vollzugsbehörde als notwendig erachten.
4. A.___ wird
lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
5. Folgende im Verfahren
gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) 1 Festplatte Hitachi,
HDD, 5K750-500 (Objekt-Nr. I-23-049.20B)
b) 1 Festplatte Seagate,
Barracuda, ST3320820A (Objekt-Nr. I-23-049.04A)
c) 1 Festplatte Samsung,
SSD, 840 EVO (Objekt-Nr. I-23-049.02A).
6. A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF
3'000.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine
Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich
die Urteilsgebühr um CHF 700.00, womit die gesamten Kosten CHF 2'300.00
betragen.
6. Gegen dieses Urteil
meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Juni 2024 die Berufung an. Nach
Zustellung des begründeten Urteils am 14. August 2024 erklärte der Beschuldigte
gleichentags die Berufung (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 1). Er ficht das
Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch sowie die
Kostenübernahme durch den Staat. Für den Fall einer Verurteilung sei auf das
Berufsverbot zu verzichten und von der Bewährungshilfe abzusehen.
7. Mit Eingabe vom 22.
August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und
die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren, in Erwartung des begründeten
Urteils des Obergerichts.
8. Der Verteidiger des
Beschuldigten stellte am 22. August 2024 den Beweisantrag, es sei ein
technisches Gutachten zu erstellen (ASB 15 f.). Der Beweisantrag wurde mit
Verfügung vom 22. Oktober 2024 in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
Kantonspolizei Solothurn aufgefordert wurde, einen Nachtragsrapport betreffend
die Eingabe des Verteidigers einzureichen (ASB 20 f.).
9. Mit Schreiben vom 18.
September 2024 teilte der Verteidiger mit, der Beschuldigte wünsche eine
mündliche Berufungsverhandlung (ASB 19).
10. Am 4. November 2024 erfolgte
die Vorladung zur Berufungsverhandlung (ASB 22 ff.).
11. Nach Zustellung des
Nachtragsrapports vom 4. November 2024 (ASB 28 ff.) beantragte der Beschuldigte
die Zustellung der dem Bericht zugrunde liegenden Daten, damit diese einem
externen Gutachter zur Verfügung gestellt werden könnten (ASB 42). Nach
Konkretisierung der gewünschten Datenträger wurde die Kantonspolizei Solothurn
mit Verfügung vom 27. Januar 2025 aufgefordert, die verlangten Datenträger zu
kopieren und der Verteidiger ermächtigt, diese der ausgewählten Firma zwecks
forensischer Prüfung bzw. Analyse zu übergeben (ASB 47 f.). Mit Verfügung vom
10. Februar 2025 wurden die Datenträger dem Verteidiger zugestellt (ASB 58).
12. Am 26. März 2025
gingen die schriftlichen Plädoyernotizen des Verteidigers ein (ASB 80 ff.).
13. Mit Verfügung vom 31.
März 2025 wurde die Kantonspolizei Solothurn nochmals aufgefordert, die nun zusätzlich
verlangten Datenträger zu kopieren und der Verteidiger ermächtigt, diese der
ausgewählten Firma zwecks forensischer Prüfung bzw. Analyse zu übergeben (ASB
92 f.). Mit Verfügung vom 7. April 2025 wurden die Datenträger dem Verteidiger
zugestellt (ASB 96).
14. Die
Berufungsverhandlung fand am 16. April 2025 statt. Anlässlich der Verhandlung
reichte der Verteidiger u.a. einen Kurzbericht der B.___ AG (ASB 104 f.) sowie
deren Korrektur seiner Plädoyernotizen (ASB 106 ff.) ein.
Erwägungen
II.
Formelles
1.
Anwendbares Recht
Per
1.
Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der
Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 17.
Juni 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Anklagegrundsatz
2.1
Die Verteidigung
bringt vor, der Sachverhalt in der Anklageschrift sei nicht hinreichend
bestimmt. Die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten vor, er habe sich der
mehrfachen harten Pornografie schuldig gemacht, indem er über das
Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P) Filesharing Netzwerk E-Donkey vorsätzlich mehrfach
ungeprüfte Downloads von insgesamt 20 pornografischen Erzeugnissen
(kinderpornografische Videos, exkl. Duplikate) getätigt habe. Die in der
Anklageschrift genannten 20 pornografischen Erzeugnisse würden nicht näher
beschrieben. Lediglich würden drei Videos als Beispiele genannt. Unklar bleibe,
welche konkreten Downloads pornografischer Erzeugnisse der Beschuldigte
getätigt haben solle, was konkret zu sehen sei, ob es sich tatsächlich um kinderpornografische
Videos handle und wie sich diese angeklagten Downloads, von gegebenenfalls
anderen Downloads, abgrenzen liessen. Der Beschuldigte könne sich nicht
effektiv verteidigen, wenn er nicht wisse, was ihm konkret vorgeworfen werde.
Es liege somit ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz und auch den Anspruch
des Beschuldigten auf rechtliches Gehör vor. Dem Beschuldigten seien in der
Einvernahme vom 2. Juni 2023 fünf Standbilder vorgelegt worden. Drei dieser
Standbilder würden in der Anklage als Beispielvideos genannt. Verurteilt worden
sei der Beschuldigte jedoch für 20 pornografische Erzeugnisse, die er
hergestellt, angeboten, überlassen und zugänglich gemacht haben solle. Was auf
den weiteren 17 Erzeugnissen zu sehen sein solle, bleibe offen und versage
jegliche Überprüfung. Ein konkreter Vorwurf sei daher nicht gegeben und es liege
ein Verstoss gegen Art. 9 StGB vor.
2.2
Nach dem
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2.
und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E.
1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss
die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt
ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass
die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie
beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich
in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen,
erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu
werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2.
Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21.
Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person
klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte
und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen
darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache
des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
2.3
Aus dem
Anklagesachverhalt geht in casu klar hervor, welche Verhaltensweisen dem
Beschuldigten zur Last gelegt werden, nämlich das Herunterladen bzw.
elektronische Beschaffen (Herstellen), dadurch der elektronische Besitz sowie
Konsum und das zur Verfügung stellen bzw. Zugänglichmachen (Anbieten, Überlassen
und Zugänglichmachen) harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen). Es wird auch hinreichend klar festgehalten, wie viele Videos
mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen ihm zur Last gelegt
werden. Ihm wurden anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2023 diverse
Bildausschnitte vorgelegt (AS 087 ff.). Er wurde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass es sich um eine kleine Auswahl an Ausschnitten der mit seiner
IP-Adresse in Verbindung gebrachten Videos handle. Es versteht sich von selbst,
dass in Verfahren betreffend verbotene Pornografie, die nicht selten enorme
Massen an Dateien umfassen, nicht jedes einzelne Bild oder Video der
beschuldigten Person im Rahmen einer Einvernahme vorgelegt werden muss. Die
entsprechenden Video-Dateien sind Teil der Akten (USB-Stick AS 018, Ordner
«Kinderpornografie»). Diese wurden dem Verteidiger mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2023 (AS 129.4 ff.) zur Einsicht zugestellt.
Der Beschuldigte und sein Verteidiger hatten ohne Weiteres die Möglichkeit, die
Dateien selbst zu sichten, womit der Beschuldigte auch inhaltlich Kenntnis der
Videos hatte. Für den Beschuldigten war klar ersichtlich, welche Vorwürfe
Gegenstand der Anklage bilden. Er verfügt über alle notwendigen Informationen,
um sich hinreichend verteidigen zu können. Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes ist zu verneinen.
III.
Vorhalte
A.
Mehrfache harte
Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen
sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen]) (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und
Abs. 5 Satz 2 StGB)
1.
Vorhalt gemäss
Anklageschrift Ziffer 1
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen harten
Pornografie gemäss Art. 197
Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht zu haben: «begangen in
der Zeit vom 29. Dezember 2021 bis am 30. Januar 2023 (festgestellter Zeitraum
durch das «Child Protection System» [CPS]), in [Ort 1], [Adresse 1] (ehemaliges
Wohndomizil des Beschuldigten) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte über
seinen Internetanschluss mit der IP-Adresse […] über
das Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P) Filesharing Netzwerk E-Donkey (client: eMule) vorsätzlich
mehrfach ungeprüfte Downloads von insgesamt mindestens 20 pornografischen
Erzeugnissen (kinderpornografische Videos; exkl. Duplikate) tätigte und somit
in Kauf nahm, dass er damit auch verbotene pornografische Erzeugnisse
herunterlud bzw. elektronisch beschaffte und dadurch auch elektronisch besass
sowie konsumierte. Der Beschuldigte hat zudem im Wissen, dass es sich um ein
Peer-to-Peer-Netzwerk handelte, auch In Kauf genommen, dass Dritte sich
entsprechende Dateien im Rahmen des vorgenannten Peer-to-Peer-Netzwerks
(Filesharing) ab seinem Computer beschaffen können, womit er Dateien anderen
Usern zur Verfügung stellte resp. zugänglich machte.
Die
Videos mit kinderpornografischem Inhalt zeigen deutlich im Schutzalter stehende
Knaben und Mädchen, die sexuelle Handlungen an sich, untereinander und mit
Erwachsenen vornehmen (z.B. sexuelle Berührungen, orale sexuelle Handlungen,
Geschlechtsverkehr, manuelle Penetration). Dabei rücken die Videos auch
menschliche Geschlechtsteile unter übermässiger Betonung des Genitalbereichs
aufdringlich in den Vordergrund.
Es
handelt sich beispielsweise um folgende Videos (vgl. den Bericht der
Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung, vom 23. Februar 2023 sowie den
dazugehörigen Datenträger):
-
03A3DE87B807C936DC5F2EB8FEDEF44B.avi
(ein offensichtlich minderjähriges Mädchen sowie ein offensichtlich
minderjähriger Knabe fassen sich gegenseitig im Genitalbereich an);
-
7BB9903888FFF05C06CCA7932B12BC08.mp4
(eine erwachsene Frau praktiziert Oralverkehr an einem offensichtlich
minderjährigen Knaben);
-
8B9DCC218904DC161AEAA6470739AFE1.avi
(ein offensichtlich minderjähriges Mädchen sowie ein offensichtlich
minderjähriger Knabe fassen sich selbst und sich gegenseitig im Genitalbereich
an. Zu einem späteren Zeitpunkt wird das minderjährige Mädchen vom minderjährigen
Knaben penetriert.»
2.
Beweismittel
2.1
Objektive
Beweismittel
2.1.1
Dem Bericht der
Kantonspolizei (KAPO) Bern vom 23. Februar 2023 (AS 006 ff.) kann entnommen
werden, dass durch das CPS (Child Protection System) habe festgestellt werden
können, dass im Zeitraum zwischen dem 29. Dezember 2021 und dem 30. Januar
2023.
mehrere Dateien mit kinderpornografischem Inhalt im Peer-to-Peer-Netzwerk
eDonkey heruntergeladen und geteilt worden seien. Beim Nutzer der dabei
verwendeten IP-Adresse handle es sich gemäss IRC-Abklärungen um den
Beschuldigten. CPS sei ein System zur Überwachung offener Peer-to-Peer
Netzwerke. CPS sei von einer NGO in Florida (USA) entwickelt worden. Die
gesammelten öffentlichen Daten erlaubten eine Auflistung von IP-Adressen
und/oder den User-Flashwerten (auch GUID genannt) von Schweizer Nutzern, die
unter Verdacht stünden, Dateien mit kinderpornografischem Inhalt zu teilen. CPS
ermögliche es mit der Applikation ShareazaLE, die Dateien einer verdächtigen
Person, die den Inhalt ihrer Dateien weiteren Nutzern zur Verfügung stelle,
herunterzuladen. Die Applikation ShareazaLE sei eine Version von Shareaza, die
speziell für die Strafverfolgungsbehörde entwickelt worden sei. Sie
ermögliche die Verbindung zur Download-Quelle (dem Computer der verdächtigen
Person) und veranschauliche auf diese Weise die Zuwiderhandlung. Der Fachbereich
Spezialeinsätze nutze ShareazaLE, um eine Verbindung zu
Peer-to-Peer-Netzwerken herzustellen und von einer Download-Quelle Dateien
herunterzuladen, die von Ermittlern weltweit gemäss ihrer Gesetzgebung als
«Child notable» (Dateien mit kinderpornografischem Inhalt) kategorisiert würden.
Nachdem eine Fileübersicht (Excel CSV) des betroffenen GUID und/oder IP-Adresse
heruntergeladen worden sei, kontrolliere der Fachbereich Spezialeinsätze, ob
sich darunter mindestens eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt gemäss
Art. 197 Abs. 4 StGB befinde. Der Bericht liste alle mit dem Fall verbundenen
Informationen auf: Wann sei die verdächtige Person zum ersten und letzten Mal
im CPS auffällig geworden; die Anzahl der einzelnen Dateien, die von CPS
festgestellt worden seien (nach Kategorien klassiert, siehe Excel CSV); die rot
markierten Bereiche seien bei der KAPO Bern nach NDHS 1 klassifizierte Erzeugnisse
(siehe Excel CSV processed); die verschiedenen IP-Adressen des Benutzers; habe
ein «Browse» erfolgreich stattgefunden oder nicht (ein «Browse» sei eine
Anfrage eines Benutzers mit dem Ziel, Inhalte zu teilen; hierbei gehe es darum,
eine Liste der geteilten Dateien eines P2P-Nutzers in Erfahrung zu bringen; wenn
der «Browse-Modus» eines Nutzers aktiviert sei, stelle dessen Computer unter
anderem die Liste der in Echtzeit geteilten Dateien sowie des genutzten
Clients, die IP-Adresse und GUID zur Verfügung; wenn besagter Modus deaktiviert
sei oder der Computer des Verdächtigen andere Prioritäten setze, gebe es keinen
«Browse»; manche P2P-Clients aktivierten diese Option standardmässig); die
Liste der heruntergeladenen Dateien mit dem Datum des Downloads, Hashwerten, Dateigrösse
und -name sowie Information darüber, ob die Dateien teilweise heruntergeladen worden
seien. Die durchgeführten Ermittlungen und Abklärungen im P2P-Netzwerk hätten
ergeben, dass zum Zeitpunkt des Anbietens der kinderpornografischen Dateien,
die IP-Adresse gemäss IRC-Report an A.___, geb. […], [Ort 1], [Adresse 1],
vergeben gewesen sei. Diese IP-Adresse gehöre zum Provider der […] AG.
Der dem Bericht beiliegenden
Liste (AS 009.1 ff.) ist zu entnehmen, dass an der IP-Adresse […] diverse
Dateien mit als Kinderpornografie qualifiziertem Inhalt (rot markiert, 20
Dateien [ohne Duplikate]) sowie mit Präferenzindikatoren (gelb markiert, 3
Dateien) im Netzwerk nachgewiesen werden konnten.
2.1.2
Der Bericht zur
forensischen Datensicherung und Auswertung vom 25. Juli 2023 (AS 043 ff.) hält
fest, welche Datenträger ausgewertet wurden. Gemäss der Auswertung hätten die
von der KAPO Bern gemeldeten Dateien und die drei GUIDs (Globally Unique
Identifier; zur eindeutigen Identifizierung der Softwarekomponente) der
eMule-Installationen auf keinem der Datenträger gefunden werden können. Auf dem
Laptop Asus (1-23-049.02 und 1-23-049.03) seien zwei vom Benutzer nutzbare
Partitionen (Partition 4 und 6) eingerichtet. Auf der Partition 4 seien zwei
Benutzer («C.___» und «D.___») eingerichtet. Im Papierkorb der
Windows-Installation auf Partition 4 sei eine Videodatei mit verbotenem kinderpornografischem
Material gefunden worden. Der Original-Dateiname laute «(PHANT) - Mom latina en
casa pobre mama y besa sensualmente a su hijo.mp4». Die Datei sei am 28.
Dezember 2021 gespeichert bzw. vermutlich heruntergeladen worden. Durch die
Löschung bzw. das Verschieben in den Papierkorb sei ein neuer Zeitstempel mit
Datum 13. November 2022 generiert worden. An diesem Tag sei die Datei scheinbar
gelöscht worden. Wenn eine Datei in Windows in den Papierkorb verschoben werde,
erhalte sie von Windows intern automatisch einen neuen Namen (hier «$R172B6Y.mp4»).
Zusätzlich seien auf beiden Partitionen (4 und 6) Fragmente von Ausdrücken der
Kinderpornografie gefunden worden, wie «pthc», «preteen», «pedomom», «incest», «12yo»
oder «14yo». Die Dateiendungen dieser Dateifragmente (.mpg, .wmv, .avi, .mp4) liessen
auf Videodateien schliessen. Die Dateien selbst seien jedoch nicht mehr
vorhanden bzw. deren Inhalt habe nicht eingesehen werden können. Auch könne
angenommen werden, dass eine eMule-Installation auf der Partition 4 unter dem
Benutzer «C.___» in der Vergangenheit vorhanden gewesen sei. Es seien Fragmente
von Pfadangaben gefunden worden; C:\Users\C.___\Downloads\eMule\lncoming und
D:\eMule0.50a. Der Ordner «Incoming» bezeichne dabei das Verzeichnis, wo fertig
heruntergeladene Dateien hin geschoben würden. Dieser Ordner bzw. dessen Inhalt
werde zusätzlich geteilt und zum Hochladen bzw. Weiterverbreiten verwendet.
Auf dem Computer Eigenbau
(I-23-049.20) auf einer eingebauten, aber nicht angeschlossenen Festplatte
(I-23-049.20B) sei am 4. Oktober 2015 eine Sicherung eines iPhone 5 erstellt
bzw. abgespeichert worden. Das iPhone trage den Namen «E.___ iPhone» und habe
die Nummer +41 […]. Im Ordner «iPhone Foto» auf dem Desktop des Benutzerverzeichnisses
(C:\Users\H.___\Desktop\iPhone Foto) seien je zwei Videos mit
tierpornografischem Inhalt und verbotener Gewalt am 9. Dezember 2013
abgespeichert worden. Dieselben Videos seien auch im Papierkorb/Recycle Bin des
Benutzers mit der SID «[…]» gefunden worden. Die Abkürzung SID stehe für
Security Identifier, eine einzigartige Zeichenfolge, die Windows automatisch
jedem Computer, jedem Benutzer und jeder Gruppe zuweise, um das jeweilige
Objekt eindeutig zu identifizieren. Die SID sei unveränderlich und bleibe auch
gleich, wenn das Objekt selbst (also zum Beispiel der Benutzer) umbenannt
werde. Die oben genannte SID sei dem Benutzer «H.___» (der einzige
eingerichtete Windows-Benutzer) zugeordnet. Der Name «E.___» sei abseits vom
oben genannten iPhone auch an weiteren Orten aufgetaucht. So sei die
E-Mailadresse «E.___@hotmail.com» als Apple Account, und der Skype-Benutzername
«E.___» auf dem System hinterlegt. Die E-Mailadresse «[...]@hotmail.com» sei
überdies in der Windows Mail-Applikation konfiguriert. Es seien an diese
Adresse empfangene Nachrichten mit dem Betreffs-Inhalt «E.___» gefunden worden.
Daraus lasse sich ableiten, dass besagte E-Mailadresse «E.___» gehöre. Auch sei
im Google Chrome-Browser die vermeintliche Wohnadresse von E.___ ([Adresse 1], [Ort
2]) in der Auto-Vervollständigung hinterlegt. Es sei davon auszugehen, dass E.___
früher als Haupt-Benutzerin mit dieser Windows-Installation gearbeitet habe.
Weitere aktive Windows-Benutzer seien nicht eingerichtet. Ansonsten seien keine
Daten vom Beschuldigten oder anderweitig verdächtiges Material gefunden worden.
Die beiden Festplatten
I-23-049.20C und I-23-049.20D seien als sogenannte «Dynamische Datenträger»
konfiguriert und zu einer einzigen Partition bzw. als ein einziges Laufwerk
zusammengefasst worden. In Windows würden beide Festplatten also nicht separat,
sondern als eine Einheit betrachtet und angezeigt. Dieses Laufwerk werde
aktuell als Datenablage mit unverdächtigen Dateien genutzt. Es hätte jedoch
eine grosse Anzahl verdächtiger Datei- und Ordnerfragmente gefunden werden
können, die darauf hindeuten würden, dass einer dieser beiden Datenträger
früher von Windows-Installationen genutzt worden sei. Diese Fragmente seien in
Speicherbereichen vorhanden, die im bestehenden Dateisystem als frei geführt
seien. Das heisse, die Ordner/Dateien seien nicht mehr vorhanden und der Inhalt
könne nicht eingesehen werden. In einer der früheren Windows-Installationen
seien die beiden Benutzerprofile «F.___» und «G.___» eingerichtet gewesen. Im
Downloads Ordner des Benutzers «G.___» seien Spuren einer Installations-Datei
für eMule (C:\Users\G.___\Downloads\emule048a.exe) und ein zugehöriges
Help-File (C:\Users\G.___\Downloads\emule. 1031.chm) gefunden worden. Im
Windows-Startmenü seien die Dateien «emule.Ink» und «emule.com.url»
ersichtlich. Die *.Ink-Datei stelle eine Datei-Verknüpfung dar und der
Speicherort im Windows-Startmenü (C:\ProgramData\Microsoft\Windows\Start
Menu\Programs) weise darauf hin, dass eMule installiert gewesen sei. Zusätzlich
seien Fragmente von Ausdrücken der Kinderpornografie gefunden worden, wie «pthc»,
«preteen», «lolita», «underage» oder «pedo». Es hätten auch Anzeichen von
Cookies entdeckt werden können. Cookies seien kleine Textdateien, die über eine
besuchte Webseite auf dem lokalen Computer erstellt werden könnten. Die
besagten Cookies hätten die Namen «G.___@tgp.my-preteens.com», «G.___@elite-preteens.com»
und «G.___@ preteen-portal.com» getragen. Es könne davon ausgegangen werden,
dass mittels des Windows-Benutzers «G.___» auf diese Websites zugegriffen
worden sei. Zum Namen «G.___» seien keine Informationen zur Person gefunden
worden, sondern nur die oben aufgeführten Fragmente. Weiter sei eine
Yahoo-Suchmaschinenanfrage mit den Begriffen «preteen+lolita+pics» durchgeführt
und eine Torrent-Website «http://www.nowtorrents.com/torrents/pedo-pics-real-pthc-lolita-underage-pr
eteen-babyshvid.htmr» aufgerufen worden. Torrents würden zum Filesharing
genutzt, also zum Austausch grosser Datenmengen über das Web. Ob hier die
eigentliche Datei heruntergeladen worden sei, sei nicht ersichtlich.
Im Ordner «C:\Backup\WORK\Brennen(Old)\Util» der externen Festplatte I-23-049.4A
seien zwei ehemals existierende bzw. gelöschte Videos mit tierpornografischem
Inhalt gefunden worden (Wäää.mpg und Nicht Möglich aber Wahr.mpg). Diese beiden
Dateien seien nicht durch anderen Inhalt überschrieben worden und hätten somit
vollständig wiederhergestellt bzw. abgespielt werden können. Die beiden
Videodateien stammten aus dem August 2005. Weiter seien Verweise auf ehemals
existierende Videodateien mit Namen wie «Animal Sex» und «Beastiality» gefunden
worden. Hier seien die eigentlichen Dateien jedoch durch anderen Inhalt auf der
Festplatte bereits überschrieben worden und seien nicht mehr abspielbar.
2.1.3
Der Nachtragsrapport
vom 20. Dezember 2023 (AS 110.1 ff.) hält zu den vom Verteidiger gestellten
Fragen vom 6. November 2023 (AS 129.9 ff.) Folgendes fest: Vom Anschluss des
Beschuldigten seien via P2P-Netzwerk kinderpornografische Darstellungen
verbreitet worden. Es stelle sich die Frage, warum der Beschuldigte wahllos
Inhalte fremder USB-Sticks auf seine Festplatte kopieren sollte, ohne diese
zeitnah zu prüfen. Die technische Aussage, dass grössere Videodateien nicht
direkt von qualitativ minderwertigen, sprich langsamen, USB-Sticks abgespielt
werden könnten, könnten sie nicht bestätigen. Das besagte Video weise nur eine Dateigrösse von
5.14
MB auf. Ein Video dieser Grösse stelle kaum Anforderungen an die Leistungsfähigkeit
des jeweiligen Computers/USB-Sticks und könne grundsätzlich problemlos von
Geräten auch älteren Baujahres verzögerungsfrei abgespielt werden. Beim Begriff
«PHANT» im Dateinamen handle es sich um ein Label für Kinderpornografie, aber
es sei klar, dass dies nur derjenige wissen könne, der sich damit beschäftige.
Das Video sei gar nicht effektiv aus dem Dateisystem gelöscht worden, sondern
habe noch im Papierkorb gelegen. Das Video könne also vom User auf Knopfdruck
wiederhergestellt werden. Ferner vermöge die Darstellung des Beschuldigten
nicht zu erklären, warum an zahlreichen Stellen auf der Festplatte Dateinamen
von Videos mit eindeutig kinderpornografischen Begriffen gefunden worden seien.
Ausserdem sei festgestellt worden, dass tatsächlich die gesuchte P2P-Software
eMule installiert gewesen sei. Die Polizei teile grundsätzlich die
Feststellungen des Verteidigers, dass es nicht beweisbar sei, dass diese Videos
dem Beschuldigten gehörten. Auch wenn es eher unwahrscheinlich erscheine, dass
jemand seinen Ordner \Backup\WORK\ an einer LAN-Party mit anderen geteilt haben
solle. Es stehe fest, dass die Videos im einzigen Benutzerprofil namens «H.___»
gespeichert seien (auf dem Desktop und im Papierkorb). Weiter sei ersichtlich,
dass mindestens E.___ diese Festplatte benutzt zu haben scheine. Es könne
forensisch nicht überprüft werden, wer effektiv alles an dem Computer
gearbeitet habe. Es seien jedoch keinerlei Hinweise gefunden worden, dass der
Beschuldigte irgendetwas damit zu tun gehabt hätte, bis auf die Tatsache, dass
die Festplatte in seinem Computer eingebaut sei und die beiden Videos direkt in
einem Ordner auf dem Desktop gelegen hätten und damit recht einfach zugänglich seien.
Es stimme, dass die beiden Datenträger 20C und 20D zu einem Volume verbunden seien.
Zwar sei es möglich, dass die alten Daten von anderen Personen stammen würden,
es sei damit jedoch nicht bewiesen. Diese Daten könnten auch von einer früheren
Nutzung durch den Beschuldigten stammen. Die Suche nach «preteen+lolita+pics»
zeige tatsächlich nicht, ob aufgrund dieser Suche effektiv eine entsprechende
Datei heruntergeladen worden sei. Allerdings zeige sie, dass mit dieser
Festplatte zumindest versucht worden sei, sich entsprechende Dateien zu
beschaffen. Es könne technisch nicht bewiesen werden, dass die «verdächtigen
Tätigkeiten» auf diesem PC tatsächlich vom Beschuldigten ausgeübt worden seien.
Effektiv seien die enthaltenen Festplatten aber in dessen Besitz und mindestens
die beiden Videos auf dem Desktop wären einfach auffindbar gewesen. Die
Feststellungen der Polizei seien v.a. im Zusammenhang mit der gemeldeten
Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen via P2P vom Anschluss des Beschuldigten
aus relevant, da mit diesen Festplatten nachweislich sowohl die P2P-Software
eMule verwendet als auch nach Kinderpornografie gesucht und entsprechende Websites
besucht worden seien. Es seien eindeutig vom Anschluss des Beschuldigten aus
kinderpornografische Darstellungen via P2P-Software verbreitet worden.
Ungeachtet, ob der Beschuldigte dies getan habe, widerspreche die Tatsache,
dass nichts gefunden worden sei, nicht den von der KAPO Bern dokumentierten Tatsachen.
Die Durchsuchung sei rund 4 Monate später erfolgt, sodass leicht verständlich
sei, dass die zur Tatzeit verwendeten Geräte oder Darstellungen nicht mehr
vorgefunden worden seien. Insbesondere auch, da der Beschuldigte gemäss eigenen
Angaben gerne an den Computersystemen herumbastle. Weiter habe gerade ein
teilweiser Umzug an einen neuen Lagerstandort stattgefunden. Und schliesslich sei
dem Beschuldigten auch das Geschäftslaptop, an dessen Passwort er sich nicht
mehr habe erinnern können, aus Verhältnismässigkeitsgründen belassen worden. Die
Verwendung als Minecraft-Server könne unmöglich als entlastende Erklärung
hinzugezogen werden. Alleine dadurch könnten keine verbotenen Darstellungen auf
den Computer gelangt (und dann noch zusätzlich via P2P-Software verbreitet
worden sein). Das Minecraft-Serverprogramm stelle übers Internet
Minecraft-Spielern Welten zur Verfügung. Die Spieler könnten dadurch keine
Dateien irgendwo auf dem Computer speichern.
2.1.4
Der Nachtragsrapport
vom 4. November 2024 (ASB 28 ff.) hält zu den vom Verteidiger mit Eingabe vom
22.
August 2024 gestellten Fragen fest, der im Schreiben des Verteidigers
genannte PC mit dem User «CCB» (PC Eigenbau) habe eine aktive
Windows-Installation auf der Festplatte 20A. Der einzige User sei «CCB». Die
Festplatte 20B sei nicht eingesteckt gewesen und auf dem Festplattenverbund
20C/20D kein Windows installiert, sondern nur eine Datenablage vorhanden. Es
reiche nicht, dass der Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden
sei. U.a. müsse der Fernzugriff in den Einstellungen explizit erlaubt werden.
Auf dem PC sei der RDP Zugriff gemäss Registry (Windows-Datenbank für
Einstellungen) deaktiviert. Infolgedessen sei eine Fern-Anmeldung am einzigen
Benutzerkonto «CCB» nicht möglich. Die RDP Verbindung sei auch beim Windows auf
der ausgesteckten Festplatte 20B deaktiviert. Die letzten Änderungen stammten
dort überdies vom 22. September 2022, also vor Ende des Tatzeitraums. Auf
Festplatte 20C seien zwei gelöschte Windows-Ordner vorhanden, die aber schon in
den Jahren 2007 und 2012 gelöscht worden seien. Eine Anmeldung – ob lokal oder
aus der Ferne – wäre nur beim aktuell gestarteten Windows möglich, was hier
nicht möglich sei, da diese Windows-Installationen gelöscht seien. Stattdessen
sei beim PC das installierte Fernwartungsprogramm TeamViewer gefunden worden.
Auf der Festplatte 20A seien diverse Verbindungen von TeamViewer festgestellt
worden. Die Verbindungslog seien in «TeamViewer 1» und «TeamViewer 2»
zusammengestellt worden. Bei den ersten beiden Einträgen in «TeamViewer 2» sei
zudem ersichtlich, dass der Computername des Gegenübers DESKT0P-[…] laute.
Dabei handelt es sich offensichtlich um einen automatisch bei der Installation
von Windows vergebenen Namen, nicht einen selbst gewählten. Bei allen anderen
Einträgen laute der Computername […]. […] sei aber (auch) der Computername der
Windows-Installation auf Festplatte 20A. Zudem laute der Computername der
Windows-Installation auf Festplatte 06B (PC Eigenbau «[…]») DESKTOP-[…].
Zusätzlich sei auf Festplatte 02A (Laptop Asus) ein Verbindungslog der
Spieleplattform Steam gefunden. Durch eine solche Verbindung könnten auf dem
einen PC installierte Spiele auf einem anderen PC im lokalen Netzwerk gespielt
werden. Im Log sei ersichtlich, dass am 31. Januar 2021 ebenfalls zum PC
mit dem Computernamen DESKT0P-[…] eine Verbindung bestanden habe. Dahinter sei
sogar dessen IP-Adresse sichtbar: […]. Dabei handle es sich um eine sog.
Private IP-Adresse. Private IP-Adressen könnten ausschliesslich im lokalen
Netzwerk verwendet werden. Das beweise, dass sich der Computer DESKT0P-[…] im
gleichen lokalen Netzwerk befunden habe wie der Laptop Asus. Zusammengefasst
lasse sich sagen, dass die TeamViewer-Verbindungen nicht von fremden Personen
benutzt worden sein dürften. Sowieso hätte der lokale User TeamViewer installieren
müssen. Ohne zusätzliche Tools sei das aus der Ferne nicht möglich. Notabene
sei TeamViewer kein Tool, welches vorzugsweise von Hackern verwendet werde. Im
aktuellen Fall erscheine es doch eher naheliegend, dass eben gerade der
Beschuldigte den PC in der Garage von zuhause aus habe steuern wollen. Es sei
keine weitere Software für Remote-Verbindungen gefunden worden. Am 31. Oktober
2024.
sei ein kompletter Viren-Scan des PC-lmages 20A durchgeführt worden. Dabei
seien keinerlei Viren, Hacker-Tools (Backdoors) etc. gefunden worden. Da der
Scan offline durchgeführt worden sei, habe eine im Windows installierte Malware
nicht die Möglichkeit, sich vor dem Virenscanner zu verstecken. Überdies sei
der PC vor rund 1 1/2 Jahren sichergestellt worden, sodass durchaus davon
auszugehen sei, dass eine damals noch nicht bekannte Malware am heutigen Tag
erkannt werden müsste.
2.2
Aussagen des
Beschuldigten
2.2.1
Anlässlich der
Einvernahme vom 2. Juni 2023 (AS 082 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er
sei über die Vorwürfe gegen ihn schockiert. Er habe mittels
Peer-to-Peer(P2P)-Netzwerk eine Windows 95 Kopie heruntergeladen. Der Name sei
etwas wie eDonkey. Das sei schon länger her. Er habe das Netzwerk auf dem
Computer in der Halle genutzt. Die Nutzung sei nur durch ihn vorgesehen
gewesen, in der Theorie habe ihn aber jeder nutzen können, der in die Halle
gekommen sei. Der Computer sei passwortgeschützt. Er wisse nicht, ob er ihn
immer gesperrt habe. Das Passwort habe niemand sonst gekannt. Das P2P-Netzwerk
habe er nicht auf anderen Geräten verwendet. Der Beschuldigte verneinte Videos
und/oder Bilder mit kinderpornografischem Inhalt aus dem P2P-Netzwerk
heruntergeladen, angeboten oder gespeichert zu haben. An der [Strasse] nutze er
WLan und Festnetz. Der Anschluss sei passwortgeschützt. Er selbst habe das
Passwort nie herausgegeben, aber sein Kollege. Es sei dort bekannt gewesen, aber
er könne es nicht bestätigen. Er habe nur alte Windows-Versionen über das Netzwerk
heruntergeladen, sonst nichts. Er verneinte, die ihm als Standbilder gezeigten
Videos zu kennen, besessen, heruntergeladen oder verbreitet zu haben. Er habe
nie nach verbotener Pornografie gesucht. Er habe auf dem Computer an der [Strasse]
legale Pornografie konsumiert, aber nicht via P2P-Netzwerk. Er konsumiere keine
Kinderpornografie. Normalerweise sperre er den Computer schon. Aber er könne es
auch einmal vergessen haben. Diverse Personen hätten einen Schlüssel. Niemand
ausser ihm kenne das Passwort des Computers. Es könne nicht sein, dass auf den
sichergestellten Geräten verbotene Pornografie gespeichert sei.
2.2.2
An der Einvernahme
vom 23. August 2023 (AS 098 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe so in den
Jahren 1999 bis 2000 ein eMule-Profil besessen, um alte Software
herunterzuladen. Er habe vielleicht auch einmal einen Kinofilm heruntergeladen.
Er habe auch schon unbestellte Dateien erhalten, aber alles harmlos. Der Laptop
Asus gehöre ihm. Er habe ihn vom [Zentrum], wo er gearbeitet habe, übernehmen
können. Beide Laptops seien ursprünglich von dort, sie wären sonst entsorgt,
verschenkt oder verkauft worden. Den Asus-Laptop besitze er seit 2021. Damals
habe er gekündigt und einige Computer mitnehmen dürfen. Er benutze den Laptop
zum Spielen und um Filme zu schauen. Vor Oktober 2021, als er den Laptop nach
Hause genommen habe, habe er den Kunden des [Zentrums] zur Verfügung gestanden.
An den drei genannten Adressen habe niemand Zugriff gehabt. Er habe an diesem
Laptop eine neue Festplatte eingebaut. Das Profil «C.___» benutze er, «D.___»
habe er für seine Partnerin eingerichtet. Mit diesem Laptop habe er nie eMule
benutzt. Er habe das Windows zurückgesetzt, als er den Laptop nach Hause
genommen habe. Davon, dass aufgrund von gefundenen Fragmenten
kinderpornografische Filme gespeichert gewesen sein müssen, wisse er nichts.
Den darauf gefundenen Film mit kinderpornografischem Inhalt kenne er nicht, er
habe ihn nicht heruntergeladen oder anderen zur Verfügung gestellt. Zu den auf
einer seiner externen Festplatten gefundenen Filmen mit tierpornografischem
Inhalt sagte er lediglich «keine Ahnung» und bestritt ebenfalls jede Handlung
damit. Den selbst zusammengebauten Computer besitze er seit etwa 2010. Er habe
manchmal etwas ein- und ausgebaut. Er nutze ihn als Minecraft-Server. Der sei
ständig im Internet. Wenn er in der Halle gewesen sei, habe er damit Bauteile
bestellt oder im Internet recherchiert. An der [Strasse] hätten viele Leute
Zugriff auf den PC. Dieser sei permanent gelaufen und am Internet angeschlossen
gewesen. Er habe das so eingerichtet, dass er von extern auf diesem Computer
Minecraft spielen könne. Er habe aus Spass vier Festplatten eingebaut. Diese
seien nicht neu gekauft, sondern sie wären weggegeben oder -geworfen worden. E.___
habe ihm einen kaputten Laptop gegeben. Es sei möglich, dass er von diesem
Laptop eine Windows-Version auf die Festplatte kopiert habe. Von den Videos in
einem entsprechenden Ordner wisse er nichts. «G.___» sei ein Kollege, der
früher Material in seiner Halle gelagert habe. Er (der Beschuldigte) habe
dieses brauchen können. Er wisse nicht, ob er Festplatten von ihm verbaut habe.
Zu den Fragmenten von Ausdrücken von Kinderpornografie wisse er nichts. Er sei
nicht pädophil. Er stehe nicht auf Filme mit Tieren. Gewaltdarstellungen
interessierten ihn nicht.
2.2.3
Vor der Vorinstanz
sagte der Beschuldigte betreffend Vorhalt 1 aus, er habe das nicht gemacht. Er
habe das P2P-Netzwerk vor etwa 20 Jahren benutzt für den Download von Windows-Versionen.
Seither habe er es nicht mehr benutzt. Es sei für ihn schwierig
nachzuvollziehen, wer diese Downloads getätigt haben könnte. Er sei nicht oft
in der Halle gewesen. Er habe keine Zeit gehabt. Er habe seinen Mitmieter
rauswerfen müssen. Er habe auch Mieter drin gehabt. Er sei daran gewesen, die
Halle abzustossen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass jemand etwas manipuliert
habe. Die Leute der [Firma] hätten Zutritt gehabt, wie auch die Untermieter.
Von einem Nachbarn wisse er, dass er das WIFI-Passwort gewusst habe. Er wisse
nicht, wo das überall herumgegangen sei und wem sein Mitmieter das Passwort
gegeben habe. Alle seine Computer seien passwortgeschützt, ausser er habe
vergessen den Computer zu sperren. Zum eMule-Profil sagte er aus, das sei
damals wie ein Client gewesen. Man habe sich nur verbinden müssen. Er wisse
nicht, ob sich das geändert habe. Als er das Windows heruntergeladen habe,
hätten andere die Daten auch laden können. Die eingebaute Festplatte (auf der
zwei tierpornografische Videos gefunden worden seien) habe er zur Sicherung des
Computers von E.___ verwendet. Sie habe ihn gebeten, die Daten rüberzuladen.
Sie habe sie aber nie abgeholt und er habe es dann vergessen. Zum
kinderpornografischen Video auf dem Asus Laptop gab er an, er habe einen Laptop
gebraucht, um diverse USB-Sticks auszuprobieren. Er habe von den Kongressen
Präsentationen gesammelt. Die Sticks seien liegengeblieben oder sonst gefunden
worden. Auch von Mitmietern habe er USB-Sticks erhalten und G.___ habe ihm
alles hinterlassen. Den genauen Zeitpunkt der Mitnahme des Laptops wisse er
nicht mehr, er habe per 1. Dezember 2021 gekündigt und angefangen, Sachen zu
sammeln und angefragt, was er mitnehmen könne. Er habe das System
zurückgesetzt. Spätestens ab 1. Dezember 2021 sei der Laptop nicht mehr im [Zentrum]
genutzt worden. Er vermute, das Video sei beim Überprüfen der Sticks auf den
Laptop gelangt. Das Video sei ihm nicht aufgefallen. Ein Jahr später habe er
alles gelöscht. Die Gewaltvideos stammten vom selben Datenträger von E.___.
Diese Art von Video habe er nicht gesehen. Er habe keine Erklärung für die
Feststellung des CPS. Er habe den Verdacht, es komme alles aus der Ecke von «G.___».
Dieser habe auch im [Zentrum] gearbeitet. Er habe nie verbotene Pornografie
gesucht, heruntergeladen, konsumiert oder weiterverbreitet.
2.2.4
Vor Obergericht (ASB
127.
ff.) sagte der Beschuldigte aus, G.___ sei ein guter Freund gewesen, mit
dem er zusammengearbeitet habe. Er sei auch sein Mitmieter der Halle gewesen. G.___
habe seine Sachen in seiner Halle lagern dürfen. Er denke, dort sei der Hund
begraben. Auch aufgrund der Ergebnisse der Forensik sei sein Fokus stark auf G.___
geschwenkt. Er denke, dort sei etwas passiert. G.___ sei Techniker, er habe das
Wissen und könne mit Computern umgehen. G.___ sei ein Stammtechniker im [Zentrum]
und als Freelancer immer wieder dort angestellt gewesen. Er habe auf alles
Zugriff gehabt. Die Laptops würden von verschiedenen Personen bedient und auf
der administrativen Ebene hätten alle das gleiche Passwort gehabt. Das sei G.___
auch bewusst gewesen. Das eingereichte Foto zeige G.___ mit ihm und einem
weiteren Freund am [Tagung]. Die dort tätigen Personen hätten grosses Vertrauen
genossen und sich frei bewegen können. Die B.___ AG habe auf einem Laptop, den
er von ihm und vom [Zentrum] habe, solche Begriffe gefunden. Er habe dann die
Ferienfotos von G.___ darauf entdeckt. Also müsse dieser das Ding in den
Fingern gehabt haben. Die Begriffe hätten auch alle einen Datumsstempel aus den
Jahren 2013 und 2014, der letzte 2022. 2012 oder 2013 habe G.___ bei ihnen
angefangen. Er habe ja auch Zugriff auf die Halle gehabt, er habe einen
Schlüssel gehabt. Es wäre für ihn ohne weiteres möglich gewesen, dort so etwas
auszuführen. Er wolle ihm nicht die Schuld geben, er wisse es ja nicht, aber er
tendiere in diese Richtung. Sicher mit dem Handy habe G.___ den Internetzugang
genutzt. Auch auf seinen Computer habe jeder, der es gekannt habe, Zugang
gehabt. Er habe den Computer aus dem Büro mitgenommen und daran herumgebastelt.
Das Windows habe er belassen. Da sei auch der Micro Torrent drauf gewesen. Das
Internetpasswort sei nicht restriktiv gehandhabt worden. Oben in der Halle habe
es einen CBD-Anbauer gehabt, der habe es ihm auch abgeluchst. Er habe keinen
Kontakt mehr zu G.___. Bis Ende 2022 habe dieser sich noch ab und zu gemeldet,
wenn er in der Schweiz gewesen sei. Seit dem Vorfall wolle er nichts mehr mit
ihm zu tun haben. Er habe ihm noch gesagt, er müsse sein Zeug aus der Halle
holen, das sei im Jahr 2023 gewesen. Der Laptop, auf dem das Video mit
sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gefunden worden sei, habe er aus dem
Zentrum. Es sei einer, der aussortiert worden sei. Zuerst sei er in der Halle
gewesen. Damit habe er die Sticks geprüft, da ein Virus oder so darauf nicht
tragisch gewesen wäre, es sei nicht sein Hauptcomputer, mit dem er zuhause
arbeite. Er habe viele Sticks auch von G.___ gehabt. Er habe kein Interesse
mehr gehabt, die Sticks durchzusehen und alles gelöscht. Normalerweise lösche
er komplett, nicht über den Papierkorb. Auch das Spanisch sei für ihn ein
Hinweis, da G.___ nicht nur Portugiesisch gesprochen habe. Die Dateien auf den
Sticks seien zahlreich gewesen. Darum habe er es gesammelt und gedacht, er sehe
es durch, wenn er Zeit habe. Auf dem PC sei es einfacher das durchzuschauen.
Sicherheitsüberlegungen habe er sich nicht gemacht, dieser Laptop sei ihm nicht
wichtig gewesen. Betreffend die verbotenen Videos, die man auf der Festplatte
mit dem Backup von Frau E.___ gefunden habe: er kenne Frau E.___. Er habe ihren
Laptop reparieren wollen. Sie habe die auf die Festplatte geladenen Daten
abholen wollen. Er habe mit der Festplatte dann etwas ausprobieren wollen, er
habe ja nicht gewusst was drauf sei. Er habe sie dann eingebaut gelassen, damit
er sie nicht aus Versehen wegwerfe. Er habe ihre privaten Fotos nicht
durchsehen wollen. Er habe in der Halle auch Untermieter gehabt. G.___ habe den
Schlüssel noch gehabt, auch als er nicht mehr in der Schweiz gewesen sei. Ein
Onkel habe dann auch seine Sachen geholt. Betreffend die Verwendung von eMule
gab er an, er habe früher eDonkey genutzt. eMule sei kein Netzwerk, sondern ein
client. Im Tatzeitraum habe er ein P2P-Netzwerk benutzt, aber Micro Torrent und
nicht eMule.
3.
Beweiswürdigung
3.1
Allgemeines
3.1.1
Gemäss der in
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in
Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person
Dispositiv
unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung
der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet
die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu
beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als
Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich
der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
3.1.2 Das Gericht folgt bei
seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die
Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art
des Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen,
welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich
Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und
sachliche (Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu
den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von
Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben
Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern
vielmehr der Gesamteindruck (d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die
Überzeugungskraft) massgebend.
3.2 Konkrete
Beweiswürdigung
3.2.1 Der Bericht der KAPO
Bern und die daraus hervorgehenden Erkenntnisse sind grundsätzlich
unbestritten. Es erfolgten nachweislich von der IP-Adresse, die auf den
Beschuldigten registriert war, Downloads verbotener Pornografie in einem
P2P-Netzwerk. Dass es sich bei den Videos um tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen handelt, ist durch die aktenkundigen Videodateien
ebenfalls erstellt. Es handelt sich dabei um 18 Videos im entsprechenden
Dateiordner. Auf der dem Bericht der KAPO Bern beiliegenden Liste sind zwar 20
Dateien entsprechend markiert (rot), da sich aber nur 18 Dateien überprüfen
lassen, ist vorliegend – entgegen der Anklageschrift, die von mindestens 20
Dateien ausgeht – nur von 18 Dateien mit verbotener Pornografie auszugehen.
3.2.2 Fraglich bleibt, ob
diese Downloads dem Beschuldigten nachzuweisen sind. Zwar war die IP-Adresse an
der [Strasse] in [Ort 1] auf den Beschuldigten registriert und dieser war
unbestritten zum Tatzeitpunkt Mieter eines Lagerraums an der genannten Adresse.
Jedoch liefert die IP-Adresse noch keinen Aufschluss über das verwendete Gerät.
Keines der 18 Videos, die via P2P-Netzwerk heruntergeladen wurden, konnte auf
einem der Geräte des Beschuldigten gefunden werden. Auch die dazugehörigen
GUID-Nummern konnten in keinem Datenträger nachgewiesen werden. Der
Beschuldigte teilte seinen Internetzugang gemäss seinen Aussagen mit einem
Mitmieter, der das Passwort auch weitergegeben haben könnte. Da es sich um
einen Lagerraum handelte, den der Beschuldigte mit anderen Personen teilte, ist
es nicht abwegig, dass das WLan-Passwort auch anderen Personen bekannt war und
diese den Internetzugang des Beschuldigten nutzten. Dies bestätigt auch seine
Aussage vor Obergericht, wonach ihm andere Mieter das Passwort abgeschwatzt
hätten. Die Vorinstanz tat die Aussagen des Beschuldigten vorschnell pauschal
als Schutzbehauptungen ab. Seine Aussagen zu diesem Vorhalt waren grundsätzlich
konstant. Dass er ein P2P-Netzwerk nutzte, stritt er nie ab und Spuren des
eMule-Client dessen konnten auch auf dem Computer Eigenbau und dem Laptop Asus nachgewiesen
werden. Einzig über den Nutzungszeitraum des Netzwerks eDonkey – über welches
die Downloads erfolgten – machte er zunächst widersprüchliche Aussagen. In der
ersten Einvernahme sagte er aus, der Download der alten Windows-Version sei
ein, vielleicht auch zwei Jahre her. In den späteren Einvernahmen (Polizei und
Vorinstanz) gab er jeweils an, es sei rund 20 Jahre her. Vor Obergericht
erklärte er, die Fragen zuvor missverständlich beantwortet zu haben. Er habe
eDonkey zu Schulzeiten genutzt, was lange her sei, im Tatzeitraum habe er ein
anderes P2P genutzt, Micro Torrent. Wofür er den Client genutzt habe, gab er
dagegen immer gleich an, nämlich zum Download von alten Windows-Versionen. Bei
eDonkey handelt es sich sodann um ein weitum bekanntes P2P-Netzwerk. Es wurden
Fragmente von Suchen mit einschlägigen Stichwörtern («preteen» etc.) auf dem
Asus Laptop wie auch dem Computer Eigenbau gefunden. Diese lassen sich zeitlich
jedoch nicht einordnen und der Laptop Asus wurde durch den Beschuldigten nicht
neu gekauft, sondern stammte von seinem früheren Arbeitsort im [Zentrum]. Es
lässt sich nicht ausschliessen, dass entsprechende Suchen mit dem Laptop zuvor
oder auch durch eine andere Person getätigt wurden; zumal der Beschuldigte den
Laptop gemäss dem Nutzerprofil «D.___» zusammen mit seiner Partnerin nutzte.
Der eMule-Client und die Fragmente mit Präferenzindikatoren auf dem Computer
Eigenbau wurden auf einer Festplatte festgestellt, die der Beschuldigte
ebenfalls nicht neu gekauft hatte. Darauf fanden sich zahlreiche Hinweise auf
einen «G.___» (AS 049), weshalb auch die Möglichkeit besteht, dass dieser «G.___»
entsprechende Suchen getätigt hat und nicht der Beschuldigte. «G.___» hatte
gemäss Aussage des Beschuldigten denn auch bis ins Jahr 2023, als die Halle
aufgelöst wurde, mittels eigenem Schlüssel Zugang zu dieser. Dies fällt in den
Tatzeitraum von Dezember 2021 bis Januar 2023. Die Aussagen des Beschuldigten
vor Obergericht sind überzeugend. Er bemühte sich, die für ihn unangenehme
Situation zu erklären und seine Aussagen werden durch die objektiven
Beweismittel unterstrichen. Die Möglichkeit eines Fernzugriffs ist gemäss
Nachtragsrapport vom 4. November 2024 ausgeschlossen. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Downloads von einem Gerät des
Beschuldigten getätigt wurden, da keinerlei Spuren dieser Videos auf seinen
Geräten gefunden werden konnten. Dass er diese, wenn überhaupt, selbst getätigt
habe, ist ebenfalls nicht erstellt. Ihm zu unterstellen, er hätte sie nach dem
Download endgültig löschen können, geht insbesondere in Anbetracht anderer
Dateien, die wiederhergestellt werden konnten, zu weit. Dasselbe gilt für den
Hinweis der Polizei bezüglich des Geschäftslaptops des Beschuldigten. Dieser
wurde nicht beschlagnahmt und ausgewertet, weshalb jegliche Spekulationen
diesen betreffend gänzlich unbeachtlich sind. Es lässt sich im Ergebnis nicht
rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschuldigte selbst die Downloads getätigt
hat. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist nicht erstellt und der Beschuldigte von
diesem Vorhalt freizusprechen.
B.
Mehrfache harte Pornografie
(sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz] und tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen [Besitz]) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB)
a. Sexuelle Handlungen mit
Tieren
1. Vorhalt gemäss
Anklageschrift Ziffer 2a
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten Folgendes vor: «begangen bis am 24. Mai
2023 (Datum der Sicherstellung der elektronischen Geräte), in [Ort 3], [Adresse
2] (Garage des Beschuldigten) und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte zwei
Videodateien, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, auf dem
eigens gebauten Computer mit dem Gehäuse «Sharkoon» (Objekt-Nr. I-23-049.20)
bzw. auf der darin eingebauten Festplatte «Hitachi, HDD, 5K750-500» (Objekt-Nr.
I-23-049.20B) besass.
Konkret zeigen die Videos
einerseits sexuelle Handlungen einer unbekannten weiblichen Person mit einem
Pferd (die Frau befriedigt das Pferd oral) und andererseits sexuelle Handlungen
einer unbekannten männlichen Person mit einem Huhn (der Mann übt
Geschlechtsverkehr mit einem Huhn aus bzw. penetriert mit seinem Penis ein
Huhn).»
2. Beweiswürdigung
2.1 Für die Beweismittel
kann vollumfänglich auf die Ausführungen hiervor zum ersten Vorhalt (III.A.2.)
verwiesen werden.
2.2 Betreffend den
Vorhalt des Besitzes von Tierpornografie ist festzuhalten, dass die beiden
Videodateien unbestritten auf dem Computer Eigenbau des Beschuldigten und
innerhalb dessen auf einer Festplatte (I-23-049.20B) gefunden wurden. Wiederum
streitet der Beschuldigte jede Kenntnis der Videos ab. Die beiden Videos wurden
im Ordner «iPhone Foto» auf dem Desktop des Benutzer-Verzeichnisses (C:\Users\H.___\Desktop\iPhone
Foto) gefunden. Zudem konnten die Videos auch im Papierkorb/Recycle Bin des
Benutzers gefunden werden. Auf der Festplatte befand sich eine Sicherung eines
iPhone 5, mit dem Namen «E.___s iPhone». Der Name «E.___» tauchte auf dieser
Festplatte mehrfach auf: So ist die E-Mailadresse «E.___@hotmail.com» als Apple
Account und der Skype-Benutzername «E.___» auf dem System hinterlegt. Ebenfalls
ist die E-Mailadresse «[...]@hotmail.com», die ebenfalls «E.___» gehört, in der
Windows Mail-Applikation konfiguriert. Im Google Chrome-Browser ist zudem die
vermeintliche Wohnadresse von E.___ in der Auto-Vervollständigung hinterlegt.
Der Bericht der Auswertung kommt sodann zum Schluss, dass E.___ früher als
Hauptbenutzerin dieser Windows-Installation fungiert habe. Ein anderer Benutzer
oder Daten des Beschuldigten seien nicht gefunden worden. Bei E.___ handelt es
sich um eine reale Person. Ihr konnte die zum iPhone-Backup auf der Festplatte
gehörende Nummer zugeordnet werden (AS 005). Auch der Beschuldigte gab an, dass
er E.___ kenne. Vor Obergericht sagte er aus, er habe ihren defekten Laptop
reparieren wollen. Er habe die Daten auf eine Festplatte geladen. Diese habe er
in den Computer verbaut, da sie zu den anderen hätte passen sollen. Er habe sie
danach nicht wieder ausgebaut, um sie nicht aus Versehen wegzuwerfen. Die
Dateien habe er sich nie angesehen, das wäre ihm voyeuristisch erschienen.
2.3 Der Fundort der
Dateien im Ordner «iPhone Foto» und ein dazugehöriges iPhone-Backup von E.___
deuten darauf hin, dass die Videos sich in deren Besitz auf ihrem iPhone
befanden und – wie der Beschuldigte schlüssig erklärte – durch ein altes Gerät
von ihr zum Beschuldigten gelangt sind. Nichtsdestotrotz befanden sich die
beiden Dateien auf einem Gerät im Besitz des Beschuldigten. Der Sachverhalt
gemäss Anklage ist damit grundsätzlich erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Allgemeine
Ausführungen zu Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB
3.1.1 Wer pornografische
Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art
oder pornografische Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit
Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr
bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht,
erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst sie beschafft oder besitzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die
Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB). Wer pornografische Schriften, Ton- oder
Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische
Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum
eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische
Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen
tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5).
3.1.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der allgemeine Begriff der Pornografie
zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet
darauf angelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum andern ist
erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und
emotionalen Bezügen gelöst wird, dass die jeweilige Person als ein blosses
Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das
sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund
gerückt (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.4.2
mit Hinweis auf BGE 144 II 233 E. 8.2.3 S. 242 und BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 S. 66).
3.1.3 Abs. 4 und 5 verbieten
die sogenannte harte Pornografie, die gemäss dem vorgenannten
Gesetzeswortlaut gegeben ist, wenn zum pornografischen Charakter mindestens eines
von vier abschliessend aufgeführten Merkmale hinzukommt, nämlich die
Beteiligung von Tieren, der Einsatz von Gewalttätigkeiten sowie der nicht
tatsächliche Einbezug von Minderjährigen und der tatsächliche Einbezug von
Minderjährigen (Stefan Trechsel/Carlo
Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, St. Gallen/Zürich 2021, Art.
197 StGB N 10).
3.1.4 Erfasst werden gemäss
Art. 197 Abs. 4 StGB zunächst einmal umfassend alle Verhaltensweisen auf der
Anbieterseite («herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist,
ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt [und] zugänglich macht»). Über die
Tathandlungsvarianten «erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie
beschafft oder besitzt» werden zusätzlich auch Verhaltensweisen erfasst, die
theoretisch sowohl von einem reinen Konsumenten als auch vom Anbieter
verwirklicht werden können. Bei einem reinen Konsumenten, der also nur seinen
eigenen Konsum vorbereitet, kommt Abs. 4 allerdings nicht zur Anwendung, weil
hier der privilegierende Tatbestand von Abs. 5 (mit einer herabgesetzten
Strafobergrenze) vorgeht (Wolfang Wohlers
in: AJP 4/2020: Strafbarkeit des Umgangs mit Kinderpornografie, S. 393; ebenso Bernhard Isenring / Martin A. Kessler
in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 197 StGB N 49; vgl. in Bezug auf
diese Abgrenzung auch die kantonale Rechtsprechung: STBER.2020.98 und
STBER.2020.66).
3.1.5 In subjektiver
Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist und im
Hinblick auf die Wissenskomponente des Vorsatzes keine exakten juristischen
Kenntnisse erforderlich sind. Es reicht aus, dass der Beschuldigte den
(kinder-)pornografischen Gehalt der Darstellung laienhaft (sog. Parallelwertung
in der Laiensphäre) nachvollzogen hat (Wolfgang
Wohlers in: AJP 4/2020, S. 393 mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 6B_229/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.2).
3.1.6 Bei der
Tatbestandsvariante des Besitzes wird auf der subjektiven Seite primär der
Wille vorausgesetzt, den pornografischen Inhalt in der eigenen Verfügungsmacht
zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen (Isenring / Kessler, a.a.O., Art. 197 N 52l). Gemäss BGE 137 IV 208 manifestiert seinen Besitzeswillen, wer um die automatische
Speicherung der strafbaren pornografischen Daten weiss und diese im Nachgang an
eine Internetsitzung nicht löscht, selbst wenn er nicht mehr darauf
zurückgreift. Allerdings ist bei der Bejahung des subjektiven Tatbestandes des
Besitzes von pornografischen Dateien im Cache-Speicher Zurückhaltung geboten.
Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des
Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter
nach Art. 197 Ziff. 4 StGB ausser Betracht. Ob
er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall
zu entscheiden. Hinweise darauf können sich beispielsweise aus der Änderung der
automatischen Internet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache-Viewer
bzw. Cache-Reader, der manuellen Löschung des Cache-Speichers, dem Nachweis
eines Offline-Zugriffs oder aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen im
Zusammenhang mit Computern und Internet ergeben (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2).
3.2 Konkrete Würdigung
Die beiden Videos
zeigen unbestrittenermassen verbotene Tierpornografie. Fraglich ist, ob der
Beschuldigte durch den erstellten Sachverhalt die Tatbestandsvariante des
Besitzes erfüllt hat. Gemäss Beweisergebnis dürften die beiden Videodateien
nicht vom Beschuldigten stammen, sondern mutmasslich von E.___s iPhone, und
wurden durch den Beschuldigten auf seinem Datenträger gesichert. Die Videos
wurden am 9. Dezember 2013 abgespeichert, die iPhone-Sicherung stammt vom 4.
Oktober 2015. Zudem befanden sich die Dateien auch im Papierkorb, wurden
demnach auch gelöscht, wann lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Die Videos
wurden mit dem Backup des iPhones abgespeichert und befanden sich – wie das
gesamte Backup – danach auf dem Gerät des Beschuldigten. Hinweise, dass er sich
das Video angesehen hätte oder dieses mit Absicht behielt, um es sich später
ansehen zu können, bestehen keine. Es scheint eher wahrscheinlich, dass er –
ohne Kenntnis des Inhalts der Videos – die Daten von E.___ behielt bzw. es
unterliess, diese vollständig zu löschen. Dies entspricht auch den glaubhaften
Aussagen des Beschuldigten selbst, der – was ohne Weiteres nachvollziehbar
erscheint – sich keine privaten Fotos seiner Bekannten anschauen wollte. Auch
stimmt seine Aussage mit den objektiven Beweismitteln überein, war doch die
fragliche Festplatte zwar verbaut, aber nicht angeschlossen. Auch diesen
Umstand erklärte der Beschuldigte vor Obergericht schlüssig. Er gab zudem
glaubhaft an, dass es sich nicht um eine neue Festplatte handelte, sondern
eine, die er von irgendwoher hatte. Es stellt sich die Frage, ob das Nicht-Löschen
bei Übernahme eines fremden Datenträgers bereits einen strafbaren Besitz
begründen kann. Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Beschuldigte sammelt
Computer und bastelt mit diesen auch herum. In seinem Besitz befinden sich
zahlreiche Datenträger unterschiedlichster Herkunft. Es trifft zu, dass der
Beschuldigte über ein ausgeprägteres als dem Durchschnittsbürger anzulastendes
Fachwissen betreffend Computer verfügt. Dass er aber sämtliche Datenträger, die
er erhält, nach verbotenem Material durchforstet, kann auch von ihm nicht
verlangt werden. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass er bei E.___ davon
hätte ausgehen müssen, diese habe allenfalls verbotene Daten abgespeichert. Umso
mehr, als der eigentliche Sinn und Zweck darin bestand, ihre Daten von einem
defekten Gerät zu sichern und ihr zurückzugeben. Es mag etwas naiv erscheinen,
Datenträger von hier und da zusammenzusuchen, ohne diese gründlich zu
bereinigen bzw. zu löschen oder Daten von anderen Personen einfach
aufzubewahren, ohne genaue Kenntnis deren Inhalts. Aus diesem Versäumnis jedoch
auf einen Vorsatz zum Besitz von verbotener Pornografie zu schliessen, geht zu
weit. Der Tatbestand ist somit nicht erfüllt und der Beschuldigte von diesem
Vorhalt freizusprechen.
b. Tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen
1. Vorhalt gemäss
Anklageschrift Ziffer 2b
Die Staatsanwaltschaft wirft
dem Beschuldigten Folgendes vor: «begangen in der Zeit vom 28. Dezember 2021
(Zeitpunkt des Herunterladens des Videos) bis am 13. November 2022 (Datum
der Löschung des Videos), in [Ort 1], [Adresse 3] (Wohndomizil des
Beschuldigten) und evtl., anderswo, indem der Beschuldigte ein Video, welches
tatsächliche sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen zum Inhalt hat (eine
minderjährige männliche Person wird von einer erwachsenen weiblichen Person oral
befriedigt), auf den Laptop ASUS (Objekt-Nr. 1-23-049.02) bzw. auf die darin
eingebaute Festplatte «Samsung, SSD, 840 EVO» (Objekt-Nr. 1-23-049.02A)
herunterlud und speicherte (und somit herstellte), wodurch er dieses besass.»
2. Beweiswürdigung
2.1 Für die Darstellung
der Beweismittel kann vollumfänglich auf die Ausführungen hiervor zum ersten
Vorhalt (III.A.2.) verwiesen werden.
2.2 Das fragliche Video wurde
auf dem Laptop Asus des Beschuldigten auf einer eingebauten Festplatte
(I-23-049.02A) gefunden. Dort befand sich die Datei im Papierkorb der
Windows-Installation. Die Datei wurde am 28. Dezember 2021 gespeichert bzw.
vermutlich heruntergeladen und am 13. November 2022 gelöscht. Der Sachverhalt
gemäss Anklage ist damit grundsätzlich erstellt.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Für die allgemeinen
Ausführungen zu Art. 197 Abs. 4 und 5 kann auf die vorstehenden Erwägungen (III.B.a.3.1)
verwiesen werden.
3.2 Auch betreffend
diesen Anklagevorhalt stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte sich des
strafbaren Besitzes von verbotener Pornografie schuldig gemacht hat. Dass es
sich beim betreffenden Video um verbotene Pornografie (tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen) handelt, wird auch vom Beschuldigten nicht
bestritten.
3.3 Vor der Vorinstanz
sagte der Beschuldigte aus, er habe den Laptop Asus gebraucht, um diverse
USB-Sticks auszuprobieren, die er bei seiner Arbeit im [Zentrum] oder in der
Halle von seinen Mitmietern gefunden und gesammelt habe. Er habe dann geschaut,
ob sie noch funktionieren würden und ob etwas Interessantes drauf sei. Er habe
die Inhalte der Sticks aus dem [Zentrum] auf den Laptop geladen und den Laptop
nach Hause genommen. Dann habe er ihn nicht mehr benutzt und es auch vergessen.
Etwa ein Jahr später habe er sich die Daten angeschaut und alles gelöscht. Das
Video sei ihm aber nicht aufgefallen. Vor Obergericht sagte er aus, der Laptop stamme aus dem [Zentrum],
seinem früheren Arbeitsort, wo er ihn gratis habe mitnehmen können. Es handle
sich nicht um seinen Hauptlaptop, den er zu Hause nutze. Deshalb habe er diesen
auch verwendet, um diverse USB-Sticks durchzusehen, da ihm ein Schaden an
diesem Laptop nicht geschmerzt hätte. Durch seine wiederum glaubhaften
Aussagen, die zum Gesamtbild passen, und dadurch, dass es sich nicht um seinen
persönlichen Laptop, den er regelmässig nutzt, handelt, erscheint auch das von
der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar gewertete Vorgehen der Speicherung
aller Dateien auf dem Laptop weniger erstaunlich. Dem Beschuldigten ist
zuzustimmen, dass das Durchsehen zahlreicher Dateien, die sich bereits alle am
gleichen Ort befinden, womöglich einfacher ist, als jeden USB-Stick anzuhängen.
Dies wäre grundsätzlich möglich gewesen, wie die Polizei in ihrem Nachtragsrapport erklärte, wonach
auch grössere Dateien problemlos direkt vom Stick abgespielt werden können (AS
110.1). Der Beschuldigte gab sodann an, er lösche Dateien eigentlich nicht über
den Papierkorb, sondern endgültig. Dies erscheint auch glaubhaft, riskiert er
mit dieser Aussage schliesslich den Vorwurf, er sei in der Lage, Dateien
unauffindbar zu beseitigen.
Auf demselben Laptop
wurden Fragmente
von Ausdrücken der Kinderpornografie gefunden, die darauf schliessen lassen,
dass weitere Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt vorhanden waren, was
– wie die Vorinstanz bereits festhielt – auf entsprechende Präferenzen
hindeutet. Diesbezüglich ist wiederum der Erhalt des Laptops von Belang: Der
Beschuldigte gibt an, er habe ihn aus dem [Zentrum] mitnehmen können. Zuvor sei
er dort verwendet worden. Alle dort hätten auf administrativer Ebene das
gleiche Passwort und damit Zugang zu allen Geräten gehabt. Es kann daher nicht
ausgeschlossen werden, dass die Fragmente durch jemand anderen auf das Gerät
gelangten. Dies wird unterstrichen durch die Tatsache, dass sich im Laptop eine
Speicherkarte (I-23-049.02B) befand. Darauf wurde keine verbotene Pornografie
gefunden, weshalb sich der Bericht der forensischen Datensicherung und
Auswertung nicht weiter dazu äussert. Der von der Verteidigung veranlasste
Bericht der B.___ AG führt aber aus, dass sich auf dieser Speicherkarte eine
Fotosammlung von «G.___» («G.___») befinde. Das deutet darauf hin, dass der
Laptop von «G.___» genutzt wurde. Den Blick weg vom Beschuldigten und hin zu «G.___»
lenkt denn auch die Tatsache, dass die auf anderen Datenträgern gefundenen
Fragmente von Kinderpornografie (Datenträger I-23-049.20C und I-23-049.20D)
durch die Polizei in ihrem Bericht mit Cookies in Verbindung gebracht wurden,
die ebenfalls den Namen «G.___» enthielten (AS 049). Es erscheint nicht
abwegig, dass «G.___» entsprechende Suchen und Downloads getätigt haben könnte
und deshalb auch das vorliegend fragliche Video aus seinem Wirkungskreis
stammen könnte.
Im Gegensatz zu den
anderen festgestellten Videos mit verbotenem pornografischem Inhalt fand sich
das vorliegende Video nicht in einem Ordner, der eindeutig nicht dem
Beschuldigten zuzuordnen wäre, sondern auf seinem PC, den er und offensichtlich
zumindest zeitweise auch seine Partnerin – für die er das Profil «D.___»
eingerichtet hat – nutzten. Zudem deutet wie zuvor ausgeführt einiges auf eine
Nutzung durch «G.___» hin. Der Laptop war zum Zeitpunkt der Speicherung des
Videos nach eigenen Aussagen des Beschuldigten bereits in dessen Besitz (ab
Oktober 2021, Speicherung am 28. Dezember 2021), womit eine Speicherung durch einen
anderen Benutzer jedoch nicht ausgeschlossen werden kann.
Im Ergebnis kann aufgrund
der vorliegenden Beweise und Indizien nicht rechtsgenüglich davon ausgegangen
werden, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Video hatte und es bewusst nicht
löschte, sondern es ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass er sich nicht
bewusst war, dass das Video sich auf seinem Datenträger befand. Es stellt sich
somit an dieser Stelle wiederum – wie betreffend den vorhergehenden
Vorhalt – die Frage, ob dadurch bereits ein Besitz begründet ist. Dies ist
unter Verweis auf die vorherigen Erwägungen ebenfalls zu verneinen. Der
Beschuldigte ist damit auch von diesem Vorhalt freizusprechen.
C.
Gewaltdarstellungen
(Besitz; Art. 135 Abs. 1bis aStGB)
1. Vorhalt gemäss
Anklageschrift Ziffer 3
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor: «begangen
(soweit nicht verjährt) in der Zeit vom 9. Dezember 2013 (Zeitpunkt der
Speicherung des Videos) bis am 24. Mai 2023 (Datum der Sicherstellung der
elektronischen Geräte), in [Ort 3], [Adresse 2] (Garage des Beschuldigten) und evtl.,
anderswo, indem der Beschuldigte folgende Videodateien, die, ohne
schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame
Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellen und dabei die
elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, auf dem eigens
gebauten Computer mit dem Gehäuse «Sharkoon» (Objekt-Nr. 1-23-049.20) bzw. dem
darin eingebauten Datenträger «Hitachi, HDD, 5K750-500» (Objekt-Nr.
I-23-049.20B) besass;
- zwei unbekannten männlichen Personen
wird von einer weiteren unbekannten Person mittels einer Kettensäge der Kopf
abgetrennt;
- eine erwachsene Person liegt
blutüberströmt und mit durchtrenntem Torso auf der Strasse, wobei sich der
Unterkörper seitlich neben dem abgetrennten Oberkörper befindet.»
2. Beweiswürdigung
Es kann an dieser
Stelle auf die Ausführungen unter Ziffer III.B.2. verwiesen werden. Auch die
beiden Videodateien mit Gewaltdarstellungen wurden an denselben Stellen
aufgefunden wie die beiden Videos mit Tierpornografie. Das dazu Gesagte gilt
somit auch für die Videos von Gewaltdarstellungen. Auch diese Videos befanden
sich auf einem Datenträger im Besitz des Beschuldigten, womit der Sachverhalt
gemäss Anklage grundsätzlich erstellt ist.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Per 1. Juli 2023 trat
eine revidierte Fassung von Art. 135 StGB in Kraft. Es stellt sich deshalb die
Frage des anwendbaren Rechts. Nach Art. 135 Abs. 1bis aStGB wurde
der Besitz von Gewaltdarstellungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe bestraft. Nach neuem Recht wird gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB der
Besitz ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bestraft. Die neue Strafnorm ist folglich nicht milder als die alte.
Entsprechend ist gemäss dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) Art.
135 Abs. 1bis aStGB in der früher gültigen Fassung anzuwenden.
3.2 Gemäss Art. 135 aStGB
wird, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder
Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert
zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich
darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise
verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt,
anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach
Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen,
erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt
(Abs. 1bis).
Die Rechtsprechung
und Lehre zum Besitz gemäss Art. 197 StGB ist analog auch in Bezug auf Art. 135
Abs. 1bis aStGB anwendbar. Es kann auf die diesbezüglichen
Ausführungen verwiesen werden.
3.3 Der Inhalt der beiden
Videodateien ist vorliegend nicht strittig. Es stellt sich dieselbe Frage wie
in Bezug auf die Videos mit Tierpornografie. Die Dateien mit
Gewaltdarstellungen befanden sich am gleichen Speicherort wie die anderen
beiden Videodateien. Es hat damit auch für sie zu gelten, dass durch den
Sachverhalt kein Vorsatz des Beschuldigten begründet werden kann und es kann
auf die Ausführungen zum anderen Vorhalt (III.B.a.) verwiesen werden. Auch von
diesem Vorhalt ist der Beschuldigte damit freizusprechen.
IV.
Einziehung und
Löschung der Daten
1. Der Beschuldigte
wurde zwar von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen, es handelt sich aber bei
den gefundenen Dateien unbestritten um verbotene Pornografie, weshalb die
entsprechenden Datenträger dennoch einzuziehen und zu vernichten sind (Art. 197
Abs. 6 i.V.m. Art. 69 StGB). Es liegt im Übrigen kein anderslautender Antrag
der Verteidigung vor.
2. Zudem sind die forensisch gesicherten
Daten der Mobile-Forensik, Fallnummer M-23-163-01, sowie der IT-Forensik,
IT-Fallnummer I-23-049, nach Rechtskraft dieses Urteils zu löschen. Die Polizei
Kanton Solothurn ist deshalb anzuweisen, dies nach Rechtskraft vorzunehmen.
V.
Kosten und
Entschädigungen
1. Verfahrenskosten
1.1 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner
Berufung komplett und wird von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen. Sämtliche
Kosten (erstinstanzliches Verfahren CHF 3’000.00 und Berufungsverfahren
CHF 4'000.00) gehen daher zulasten des Staates Solothurn.
1.2 Auch die Kosten des privaten Gutachtens
durch die B.___ AG, von CHF 3'026.80 (inkl. MwSt.) gehen zu Lasten des
Staates Solothurn. Es handelt sich zwar um ein Privatgutachten, jedoch ist dessen
Einholung den notwendigen Verteidigungskosten zuzuordnen.
2. Entschädigung
2.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Vertreter
des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marc Schmid, eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Der für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemacht Aufwand
von 23,42 Stunden erweist sich gerade noch als angemessen. Jedoch kann der
geforderte Stundenansatz von CHF 390.00 nicht zugesprochen werden. Gemäss
Praxis der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist dieser auf
maximal CHF 280.00 festzusetzen, es sei denn, es liege ein komplexer Fall vor.
Auch vorliegend ist auf diesen Ansatz abzustellen, da nur sehr zurückhaltend
ein höherer Tarif zugesprochen wird. Der Fall erwies sich zwar nicht als sehr
einfach, doch der Verteidiger holte sich die benötigte technische Unterstützung
durch eine externe Firma, weshalb sich kein höherer Stundenansatz rechtfertigt
und dieser auch nicht begründet wurde. Im Weiteren sind die Aufwände bis zum
31. Dezember 2023 mit dem alten Mehrwertsteuersatz von 7,7 % und die
Aufwendungen ab 1. Januar 2024 mit 8,1 % zu vergüten. Prozentuale Büropauschalen sind gemäss
Praxis der Strafkammer des Obergerichts nicht vorgesehen, da die effektiven
Auslagen zu vergüten sind. Ein Betrag von CHF 270.00 erscheint aber angemessen.
Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 7'374.25 (Honorar für 23,42
Stunden zu CHF 280.00 pro Stunde von CHF 6’557.60, Auslagen von
CHF 270.00, MwSt. zu 7,7 % auf CHF 1'610.00 von CHF 124.00,
MwSt. zu 8,1 % auf CHF 5'217.60 von CHF 422.65).
2.2 Für das Berufungsverfahren macht der
Verteidiger einen Aufwand von 30.67 Stunden geltend. Dies erweist sich als
überhöht. Die Verhandlung dauerte lediglich rund 1,75 Stunden und es wurde auf
eine mündliche Eröffnung verzichtet. Daher sind zwei Stunden zu streichen. Am
26. Februar 2025 macht Rechtsanwalt Schmid 15 Minuten geltend für das
Zurücksenden von USB-Sticks, dies ist als Kanzleiaufwand zu werten und zu
streichen. Dasselbe gilt für die 15 Minuten für das Rücksenden von Akten am 13.
März 2025. Im Weiteren wurden insgesamt 16,25 Stunden für die Ausarbeitung
des Plädoyers geltend gemacht. Im Anbetracht des Umfangs des Plädoyers und im
Vergleich mit dem Parteivortrag vor der Vorinstanz ist dies deutlich überhöht,
weshalb sich eine Kürzung um vier Stunden rechtfertigt. Die vorherigen
Ausführungen zur Büropauschale gelten auch hier, weshalb ein ermessensweiser
Betrag von CHF 280.00 für die Auslagen zu vergüten ist. Ebenfalls ist der
Stundenansatz – wie zuvor erwähnt – auf CHF 280.00 zu kürzen. Damit
resultiert eine Entschädigung von CHF 7'618.50 (Honorar für 24,17 Stunden
zu CHF 280.00 pro Stunde von CHF 6'767.60, Auslagen von
CHF 280.00, MwSt. zu 8,1 % auf CHF 7'047.60 von CHF 570.90).
Demnach wird in Anwendung von Art. 197
Abs. 6 i.V.m Art. 69 StGB; Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 StPO
erkannt:
1.
A.___ wird von
folgenden Vorhalten freigesprochen:
a)
mehrfache harte
Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen
sowie Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen]), begangen in der Zeit vom
29. Dezember 2021 bis am 30. Januar 2023,
b)
mehrfache harte
Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren [Besitz]; tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen [Besitz]), begangen in der Zeit vom 28. Dezember
2021 bis am bis am 24. Mai 2023,
c) Gewaltdarstellungen (Besitz), begangen
in der Zeit vom 9. Dezember 2013 bis am 24. Mai 2023.
2.
Folgende im
Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a)
1 Festplatte
Hitachi, HDD, 5K750-500 (Objekt-Nr. I-23-049.20B);
b)
1 Festplatte
Seagate, Barracuda, ST3320820A (Objekt-Nr. I-23-049.04A);
c) 1 Festplatte Samsung, SSD, 840 EVO
(Objekt-Nr. I-23-049.02A).
3. Die Polizei Kanton Solothurn wird
angewiesen, die forensisch gesicherten Daten der Mobile-Forensik, Fallnummer
M-23-163-01, sowie der IT-Forensik, IT-Fallnummer I-23-049, nach Rechtskraft
dieses Urteils zu löschen.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren wird
dem privaten Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Marc Schmid, zulasten des
Staates Solothurn eine Entschädigung von CHF 7'374.25 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach
Rechtskraft des Urteils).
5. Für das Berufungsverfahren wird dem
privaten Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Marc Schmid, zulasten des Staates
Solothurn eine Entschädigung von CHF 7'618.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach
Rechtskraft des Urteils).
6. Die Kosten des privaten Gutachtens durch
die B.___ AG, von CHF 3'026.80 (inkl. MwSt.) gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
7. Sämtliche Kosten (erstinstanzliches
Verfahren CHF 3’000.00 und Berufungsverfahren CHF 4'000.00) gehen zulasten
des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid