Lexipedia

Entscheid

STBER.2024.65

einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung

13. August 2025Deutsch40 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Dominik Brändli,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend einfache

Körperverletzung, versuchte Nötigung

Es erscheinen am 13.

August 2025, 08:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger,

2. Rechtsanwalt Dominik Brändli, privater

Verteidiger.

Rechtsanwalt Brändli gibt seine

Plädoyernotizen inkl. Anträge zu den Akten und stellt und begründet

anschliessend folgende Anträge:

1.

Der

Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Der

Beschuldigte sei für seine Aufwände in der Strafuntersuchung und vor dem

erstinstanzlichen Gericht mit CHF 6'266.20 zu entschädigen.

3.

Die

Privatklägerin habe ihre Kosten selbst zu tragen.

4.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5.

Der

Beschuldigte sei für das Berufungsverfahren mit CHF 5'659.35 zu entschädigen.

6.

Die

Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu

nehmen.

Im Übrigen wird auf das separate

Verhandlungsprotokoll vom 13. August 2025 verwiesen.

----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (im Folgenden der Beschuldigte)

wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16.

Januar 2023 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, dies unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren

(Aktenseiten 565 f. [im Folgenden AS 565 f.]).

2. Gegen diesen Strafbefehl liess der

Beschuldigte mit Schreiben vom 27. Januar 2023 Einsprache erheben (AS 568

f.). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 überwies der zuständige Staatsanwalt die

Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen den

Beschuldigten erhobenen Vorhalte, unter Festhaltung am angefochtenen

Strafbefehl.

3. Am 11. März 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 784 ff.):

«

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) einfache Körperverletzung, begangen am

4. Juli 2020,

b) versuchte Nötigung, begangen am 4. Juli

2020.

2.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3.

A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

A.___ hat der

Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schuppisser, Zürich,

eine Parteientschädigung von pauschal CHF 350.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

5.

A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 905.00,

zu bezahlen.»

4. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte mit Schreiben vom 20. März 2024 die Berufung an (AS 781). Die

Berufungserklärung datiert vom 2. September 2024. Angefochten werden die

Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils. Verlangt wird ein umfassender Freispruch

unter Kostenauflage zulasten des Staates. Die Privatklägerin habe die Kosten

ihrer Vertretung selbst zu tragen, der Beschuldige sei für seine Aufwände im

Strafverfahren zu entschädigen. Ihm sei für das obergerichtliche Verfahren eine

Genugtuung zuzusprechen (wobei dieser letztere Antrag in der

Berufungsverhandlung nicht mehr gestellt wurde).

5. Mit

Stellungnahme vom 4. September 2024 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die

Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren (Akten Obergericht S. 18).

6. Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz

(Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots) wurde nicht

angefochten. Sie ist mithin in Rechtskraft erwachsen.

7. Mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. November 2024 wurden der

Beschuldigte, sein Verteidiger, die Privatklägerin und ihr Rechtsvertreter

sowie ein Bosnisch-Dolmetscher zur Berufungsverhandlung vom 13. August 2025

vorgeladen (Akten Obergericht S. 20 ff.).

8. Am 27. März

2025 ging ein Schreiben der Privatklägerin B.___ ein. Sie habe die Vorladung

erhalten, könne aber an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen, da sie seit

mehreren Jahren in Bosnien-Herzegowina lebe und arbeite. Aufgrund ihrer

beruflichen Verpflichtungen und der Kosten, welche durch eine Anreise in die

Schweiz anfielen, könne sie nicht kommen. Sie möchte auch den Beschuldigten

nicht sehen, nach all dem, was er ihr angetan habe. Sie schlage vor, dass all

ihre bisherigen Aussagen im Verfahren zu berücksichtigen seien und der

Beschuldigte entsprechend der Anklage bestraft werde.

9. Mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. April 2025 wurde die Eingabe der

Privatklägerin ihrem Vertreter, Rechtsanwalt Urs Schuppisser, zur

gutscheinenden Verwendung zugestellt.

10. Mit Schreiben vom

22. Juli 2025 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf

entsprechende Anfrage mit, dass ihr Verfahren gegen A.___ nach wie vor hängig

und ein Erledigungsdatum noch nicht absehbar sei.

11. Mit Verfügung des

Vizepräsidenten vom 22. Juli 2025 wurde beim Strafgericht Basel-Landschaft das

Urteil gegen den Beschuldigten vom 2. Februar 2022 eingeholt (samt Akten).

12. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 11. August 2025 wurde die Privatklägerin auf

entsprechendes Gesuch hin von der Erscheinungspflicht an der

Berufungsverhandlung dispensiert.

13. Die

Berufungsverhandlung fand am 13. August 2025 statt. Der Vertreter der

Privatklägerin, Rechtsanwalt Urs Schuppisser wurde, nachdem er trotz gehöriger

Vorladung nicht zur Verhandlung erschien, im Rahmen eines Telefonanrufs auf

entsprechendes Gesuch hin mündlich vom persönlichen Erscheinen dispensiert.

Erwägungen

II.

Anwendbares Prozessrecht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem

Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest,

dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Die Vorinstanz fällte ihr

Urteil am 11. März 2024. Es ist daher das neue Recht anwendbar.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Vorhalte

Im Strafbefehl vom 16.

Januar 2023, welcher vorliegend die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten

Folgendes vorgeworfen:

Mehrfache einfache Körperverletzung

(Vorhalt 1.1),

angeblich begangen am 4. Juli 2020, ca.

18:00 Uhr, in [Ort], [Strasse], im Fahrzeug auf einem Parkplatz, indem der

Beschuldigte die Geschädigte B.___ vorsätzlich mehrfach an deren Körper

verletzt habe. Konkret habe er der Geschädigten nach einer verbalen

Auseinandersetzung mit dem Handrücken auf die Nase geschlagen, sie an den

Haaren gepackt und sie nach unten gezogen. Anschliessend habe er ihr mit dem

Ellbogen auf den Rücken geschlagen. Die Geschädigte habe dadurch eine

Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der mittleren und oberen Brustwirbelsäule

erlitten (vgl. Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Juli

2020).

Versuchte Nötigung

(Vorhalt 1.2),

angeblich begangen am 4.

Juli 2020, ca. 18:00 Uhr, in [Ort], [Strasse], damaliges Domizil der

Geschädigten, indem der Beschuldigte die Geschädigte B.___ durch Androhung

ernstlicher Nachteile versucht habe zu nötigen, etwas zu tun. Konkret habe er

von der Geschädigten im Zuge einer Auseinandersetzung deren Mobiltelefon

verlangt. Weiter habe er die Geschädigte aufgefordert, dieses zu entsperren,

was die Geschädigte jedoch abgelehnt habe, da sie gefürchtet habe, der

Beschuldigte würde ihren Handyinhalt löschen. In der Folge habe der

Beschuldigte der Geschädigten gedroht, er werde ihr das Handy auf den Kopf

schlagen, sollte sie es nicht entsperren, wodurch sowohl das Handy als auch ihr

Kopf kaputtgehen würden. Da die Geschädigte ihr Mobiltelefon nicht entsperrt

habe, sei es bei einem Versuch geblieben.

2.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete die Vorhalte gestützt

auf die Aussagen der Privatklägerin und weitere Beweismittel (Chat-Nachrichten,

Untersuchungsbericht des Spitals Flawil) als erstellt (Urteilsseite [US] 11).

3.

Vorhalt 1.1

Es liegen zu diesem Vorhalt mehrere

objektive und subjektive Beweismittel vor. Es sind dies der

Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Juli 2020 (AS 304 f.),

die fotografischen Aufnahmen der von der Polizei am 6. Juli 2020 festgestellten

Hämatome der Privatklägerin (AS 48 ff.), Chat-Nachrichten der Privatklägerin an

den Beschuldigten (AS 58 f.) sowie die Aussagen der Privatklägerin und des

Beschuldigten.

3.1.1

Gemäss Untersuchungsbericht des

Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Juli 2020 wurde bei der Privatklägerin

Folgendes diagnostiziert (AS 304 f.):

- Kontusion Nase, DD Nasenfraktur vom

04.07.2020

- nach tätlichem Angriff

- Kontusion mittlere und obere BWS vom

04.07.2020

Frau B.___ sei selbst vorstellig

geworden und berichte, vor vier Tagen von ihrem Freund geschlagen worden zu

sein. «Schlag mit der Rückhand gegen Nase und mit Ellbogen gegen BWS. Jetzt

Vorstellung mit persistierenden Schmerzen im Bereich Nasenwurzel sowie über

oberer und mittlerer BWS. Bewusstlos sei sie nicht gewesen, keine weiteren

Schmerzlokalisationen. Anzeige bei der Polizei sei erstattet worden, sie wohne

jetzt bei einer Freundin. Keine relevanten Nebendiagnosen, keine Fixmedikation.

Keine Allergien».

Es folgen Ausführungen zum Status bzw.

Kurzstatus:

«AZ gut, GCS 15, normales Gangbild.

Pupillen isokor und lichtreagibel. Okkulomotorik unauffällig. Hirnnerven

grobkursorisch intakt. Kraft sowie Berührungssensibilität OE und UE intakt.

Kopf: Subtil nach rechts gebogene Nase, anamnestisch neu. Hämatom über

Nasenrücken, ca. 2x2cm messend mit intakter Haut. Druckdolenz ebenda. Wenig

Druckdolenz über Nasenwurzel, keine Druckdolenz über den übrigen ossären

Strukturen des Neuro- und Viszerokraniums, insbesondere nicht über Maxilla oder

Arcus zygomaticus. Nasenhöhle frei von Blut, kein Septumhämatom. Nasenatmung

beidseits frei. Zahnokklusion schmerzfrei und mit regelrechtem Alignement.

HWS: Keine Druckdolenz über Proc.

spinosi oder Paravertebral. Frei beweglich in allen Ebenen, bei Flexion

schmerzprovokation paravertebral links über oberer BWS. Kein axialer Stauchungsschmerz.

Keine Hämatome am Hals.

BWS: Keine Hämatome. Diffuse Druckdolenz

über den Proc. spinosi der oberen und mittleren BWS, wenig Drude paravertebral

links. Keine Druckdolenz über den angrenzenden Rippen, kein Thoraxkompressions-

oder Sternumdruckschmerz.

LWS: Keine Druck- oder Klopfdolenz.

Röntgen BWS ap/lat: Keine Frakturen

abgrenzbar, keine Höhengeminderten Wirbelkörper. Regelrechtes Alignement der

Wirbelsäule.»

3.1.2

Zwei Tage vor der ärztlichen

Untersuchung im Kantonsspital St. Gallen meldete sich die Privatklägerin am 6.

Juli 2020 bei der Polizei (Aarau Stützpunkt Süd). Dabei stellte die Polizei

fest, die Privatklägerin sei an der Nase verletzt und klage über

Rückenschmerzen (AS 30 und 35). Es wurden Fotos erstellt (AS 49 – 53). Auf den

Fotos ist u.a. die Nase der Privatklägerin abgebildet, welche ein starkes

Hämatom aufweist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (US 4) kann davon

ausgegangen werden, dass diese Fotos am 6. Juli 2020 erstellt worden sind. Die

Fotodokumentation enthält zwar den Vermerk «Erstellungsdatum 31.8.2020», doch

ist dies auch das Datum des Polizeirapports. Es ist davon auszugehen, das

Erstellungsdatum beziehe sich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Rapports.

Die Fotodokumentation weist denn auch denselben Sachbearbeiter wie der

Polizeirapport auf (Kpl C.___, AS 29 ff.); Fotoaufnahmen von akuten

Verletzungen werden von der Polizei regelmässig zum Anzeigezeitpunkt gemacht

und nicht irgendwann später, wenn der Polizeirapport abgefasst wird. Die

Privatklägerin war denn auch zwischen dem 6. Juli 2020 und dem 31. August 2020

nicht mehr bei der Polizei, so dass ohne Weiteres davon auszugehen ist, die

Fotos seien am 6. Juli 2020 erstellt worden.

(Die von der Privatklägerin zu den Akten

gegebenen Fotos (AS 307 ff.) sind unscharf und es ist nicht ersichtlich, wann

diese aufgenommen wurden. Sie sind bei der Beweiswürdigung nicht zu

berücksichtigen.)

3.1.3

Am 4. Juli 2020 schrieb die

Privatklägerin dem Beschuldigten um 20:26 Uhr «Meine Nase jetzt ist alles rote

und Blut kommt … ich denke du mir inne kaputt gemacht» (AS 59). Am folgenden

Tag schrieb sie ihm um die Mittagszeit «Ich habe viel Schmerz ich kann nicht

aufstehen … meine rucke ist kaputt und Nase auch viele Schmerzen alles blau

ist» (AS 58). Am Abend schrieb sie ihm dann, «Ich habe viel Schmerz ich kann

nicht mehr». Der Beschuldigte reagierte jeweils nicht auf diese Nachrichten.

3.1.4

Die dargelegten objektiven

Beweismittel fügen sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu einem

Gesamtbild zusammen: Bei der Privatklägerin wurde im Rahmen ihres Arztbesuchs

vom 8. Juli 2020 eine Nasenfraktur und eine Kontusion der Wirbelsäule diagnostiziert.

Aufgrund des von der Polizei am 6. Juli 2020 dokumentierten starken Hämatoms

auf der Nase kann als erstellt gelten, dass die Privatklägerin diese

Nasenfraktur bereits am 6. Juli 2020 hatte, so auch die Kontusion der

Wirbelsäule, auch wenn diese nicht fotografisch dokumentiert werden konnte. Weiter

legen die erwähnten Textnachrichten der Privatklägerin an den Beschuldigten

nahe, dass sie bereits am 4. Juli 2020 abends eine schmerzende Nase hatte, die

sich rot bzw. blau verfärbte, und nicht mehr aufstehen konnte, weil ihr Rücken

schmerzte. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist mithin hinreichend

erstellt, dass die Privatklägerin am 4. Juli 2020 eine Nasenbeinfraktur und

eine Kontusion der Wirbelsäule erlitt.

3.2.1

Was die Darlegung der subjektiven

Beweismittel anbelangt, kann weitgehend auf das vorinstanzliche Urteil

verwiesen werden. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beteiligten

detailliert und umfassend zusammen. Darauf kann vorab verwiesen werden (US 5

f., 7 – 10). Ergänzend ist zu bemerken, dass die Einvernahmen allesamt

verwertbar sind. Dem Anspruch auf Konfrontation wurde mit der Einvernahme der

Privatklägerin als Auskunftsperson vom 27. September 2021, welche in

Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers erfolgte, Genüge getan.

3.2.2

Die Privatklägerin wurde insgesamt

zweimal als Auskunftsperson befragt. In ihrer ersten polizeilichen Einvernahme

vom 6. Juli 2020 (AS 256 ff.) führte sie betreffend den Vorfall im Auto im

Wesentlichen aus, sie habe am 4. Juli 2020 (ein Samstag) den Beschuldigten nach

dem Einkauf im Auto gefragt, ob er eine andere Frau habe, worauf dieser sie mit

dem Handrücken auf die Nase geschlagen habe, anschliessend an den Haaren nach

unten gezogen und mit dem Ellenbogen auf den Rücken geschlagen habe. Am 6. Juli 2020 sei sie dann zu ihm gegangen und habe ihn

wegen der starken Rückenschmerzen um Hilfe fragen wollen. Er habe ihr gesagt,

sie solle «abfahren». Da habe sie gedacht, dass sie den Vorfall nun wirklich

der Polizei melden werde.

In der Befragung vom 27. September 2021 (AS

275.

ff.) schilderte sie das Kerngeschehen gleich wie in der ersten Einvernahme.

Zusätzlich schilderte sie, dass sie dem Beschuldigten später geschrieben habe,

weil sie Schmerzen gehabt habe. Er habe ihr aber nicht geantwortet. Sie sei

dann am Montag zu ihm ins Geschäft gegangen, damit er ihr Schmerzmittel

beschaffe. Er habe ihr dann zwei Optionen unterbreitet, entweder solle sie nach

Hause schlafen gehen oder «abfahren». Sie sei gegangen und habe zur Polizei

gehen wollen. Er habe sie verfolgt. Aus Angst habe sie zu Rennen begonnen, im

Park habe sie eine Frau gesehen. Sie habe die Frau darum gebeten, die Polizei

zu rufen. Letztere Aussage wird durch den Polizeirapport vom 31. August 2020

untermauert, dem zu entnehmen ist, dass die Meldung telefonisch von einer Frau

namens D.___ einging (AS 30). Aufgrund des aktenkundigen Chats ist auch

verifiziert, dass der Beschuldigte der Privatklägerin auf ihre Nachrichten, sie

habe Schmerzen etc., nicht antwortete. Es erscheint nachvollziehbar, dass die

Privatklägerin wegen dieser «Funkstille» schliesslich beim Beschuldigten

vorbeiging, um ihn auf diese Weise mit ihren Schmerzen zu konfrontieren.

Die Privatklägerin sagte hinsichtlich

des Vorhalts 1.1 beide Male differenziert und konstant aus. Dass sie erst zwei

Tage nach dem Vorfall zur Polizei ging, ist nachvollziehbar. Zuerst gelangte

sie an den Beschuldigten, um Hilfe zu kriegen. Erst nachdem dieser sie kalten

Herzens vor den Kopf stiess, als sie ihn am Montag, den 6. Juli 2020

aufsuchte, entschied sie sich, den Vorfall der Polizei zu melden. Der von ihr

geschilderte Handlungsablauf im Auto ist realistisch (Schlagen mit dem

Handrücken auf die Nase, Runterziehen an den Haaren mit der linken Hand, Schlag

mit dem rechten Ellenbogen in den Rücken). Die Aussagen der Privatklägerin sind

glaubhaft und werden durch die dargelegten objektiven Beweismittel untermauert.

3.2.3

Der Beschuldigte wurde insgesamt

viermal befragt, zweimal von der Polizei (am 20.8.2020 [AS 266 ff.] und am

28.9.2021

[AS 320 ff.]), einmal von der Vorinstanz (AS 766 ff.) und einmal vom

Berufungsgericht. Bezüglich der polizeilichen Befragungen und derjenigen durch

die Vorinstanz kann, wie erwähnt, auf die entsprechenden Wiedergaben im

vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 7-10).

In der Berufungsverhandlung vom 13.

August 2025 bestritt er den Vorhalt wiederum. Wegen der Mittelkonsole des

Passat Combi sei dies gar nicht möglich gewesen. Die Privatklägerin habe

scharfe Nägel gehabt und ihn damit von oben runter gekratzt. Sie habe ihn mit

einer anderen Frau in den sozialen Medien getroffen und gesagt, sie mache ihn

deshalb fertig. Sie habe ihn x-Mal bedroht. Er habe sich nur mit dem rechten

Arm verteidigt und sie weggeschubst. Dann sei er ausgestiegen und habe die zwei

Einkaufstaschen nach oben getragen. Sie sei im Auto geblieben. Als er wieder

beim Auto gewesen sei, habe er sie wieder aufgefordert auszusteigen. Sie sei

aber im Auto geblieben.

Auf Frage, wie er sich konkret gegen sie

verteidigt habe: Er habe sie mit der rechten Hand geschubst (zeigt eine

Armbewegung mit dem Handrücken in Bewegungsrichtung). Auf Frage, wie stark die

Bewegung auf einer Skala von 1 – 10 gewesen sei: Er nehme an Stärke 5, «fünf

sicher». Auf Frage, ob man bei dieser mittleren Stärke von einem Schlag

sprechen könne: Nein, er mache Sport (Fitness) und kenne das. Er kenne die

Gewichte. Er habe zum Anwärmen auch schon Boxsäcke geschlagen. Es sei kein

Schlag gewesen. Er könne nicht einen Menschen schlagen. Er habe eine Tochter

und könnte sich innerlich nicht akzeptieren, wenn er das machen würde. Auf

Frage, wie denn seiner Meinung nach die Verletzungen entstanden seien, welche

die Privatklägerin gemäss Bericht des Spitals erlitten habe (Nasenbruch und

Kontusion der Wirbelsäule): Er wisse es nicht. Sie hätten ja harten Sex gehabt

und sie sei auch glücklich gewesen – er wisse nicht, an welchem Tag sie ins

Spital gegangen sei. Auf Frage, ob die Verletzungen beim harten Sex entstanden

sein könnten: Nein, das könne nicht sein. Am Montag sei sie dann zu ihm ins

Geschäft gekommen und sei ganz normal gewesen. Wenn sie Schmerzen gehabt hätte,

hätte sie wohl nicht von [Ort] nach Aarau laufen können. Auf Frage, ob die

Nasenverletzung allenfalls durch sein Schüpfen mit dem Handrücken verursacht worden

sei: Nein, dazu sei die Bewegung nicht stark genug gewesen. Er habe ja auch

nicht mit der Faust die Bewegung gemacht, sondern nur mit der Hand.

Die Aussagen des Beschuldigten decken

sich in Bezug auf das Rahmengeschehen mit denjenigen der Privatklägerin. Sie

seien am 4. Juli 2020 einkaufen gegangen. Sie seien danach im Auto gesessen und

die Privatklägerin habe ihn auf eine andere Frau angesprochen. Der Beschuldigte

gab auch zu, mit der rechten Hand eine Bewegung in Richtung der Privatklägerin

gemacht zu haben, auch wenn er nicht von einem Schlag sprechen wollte. Auch er

führte aus, am Montag habe sie ihn dann im Geschäft aufgesucht, er habe mit ihr

aber nicht sprechen wollen. Sie habe dann gesagt, sie gehe zur Polizei und er

sei noch nach aussen getreten, als sie gegangen sei.

Es fällt auf, dass der Beschuldigte den

Sachverhalt betreffend den Vorfall im Auto so weit zugibt, als es ihn nicht

direkt belastet. Im Übrigen will er nicht Täter, sondern Opfer der

Privatklägerin gewesen sein. Diese habe ihn gekratzt und er habe sich nur

dagegen verteidigen wollen. Wie es aber zum Nasenbruch gekommen ist, den die

Privatklägerin erlitten hat, kann er dabei nicht erklären. Es kann

ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin den Nasenbruch und die

Kontusion der Wirbelsäule später selber zugefügt hat, diese Verletzungen beim

gemeinsamen Sex oder durch eine Dritttäterschaft verursacht worden sind, was

denn auch nicht geltend gemacht wird. Der Beschuldigte verneinte vor dem

Berufungsgericht sogar explizit die Frage, ob die Verletzungen allenfalls beim

Sexualverkehr entstanden seien.

Die Aussagen des Beschuldigten zum

Kerngeschehen sind mithin nicht stringent, jedoch aber diejenigen der

Privatklägerin: Mit dem Handrücken habe er sie ins Gesicht geschlagen, mit der

linken Hand an den Haaren heruntergezogen und mit dem rechten Ellenbogen sodann

auf den Rücken geschlagen. Dies ist – angesichts der Sitzpositionen im Auto –

anatomisch stimmig und entspricht einem Bewegungsablauf, der geeignet ist,

jemanden innert Sekunden gezielt zu malträtieren. Die Privatklägerin schilderte

diesen Handlungsablauf konstant, detailliert und nachvollziehbar. Demgegenüber

blieb der Beschuldigte bezüglich des Handlungsablaufs vage. In der ersten

Einvernahme vom 20. August 2020 will er mit seiner rechten Hand versucht

haben, sie zu stoppen. Er habe versucht, mit seiner Hand ihre Hände von sich

weg zu halten. Am 28. September 2021 will er Panik gehabt und ihre Hände nicht

bei sich gewollt haben. Er habe sich schützen wollen und habe dann seine rechte

Hand nach rechts bewegt und so habe er sie berührt. Am 11. März 2024

brachte er schliesslich vor, wegen der Mittelkonsole in seinem Auto könne es

gar nicht so gewesen sein, wie es die Privatklägerin geschildert habe. Er wäre

schon gar nicht erst zu ihr rübergekommen. Auf die Frage, wie es denn zu den

Verletzungen gekommen sei, sagte er aus, er habe bei der Privatklägerin keine

Verletzungen feststellen können, auch am drauffolgenden Montag nicht, als sie

zu ihm ins Geschäft gekommen sei. Dabei handelt es sich nachweislich um eine

Schutzbehauptung, wies die Privatklägerin doch die entsprechenden Verletzungen

auf, als sie am Montag unmittelbar nach Verlassen des Geschäfts des

Beschuldigten zur Polizei ging, was im Polizeirapport entsprechend dokumentiert

ist. Der Beschuldigte konnte die Verletzungen der Privatklägerin nicht

ansatzweise erklären, was denn aufgrund des von ihm geschilderten

Handlungsablaufs auch nicht erstaunt. Dieser ist mit dem Verletzungsbild nicht

vereinbar. Erst vor dem Berufungsgericht gab er schliesslich an, gegen die

Privatklägerin eine Handbewegung mit dem rechten Handrücken gemacht zu haben.

Die Bewegung sei aber nicht genug stark gewesen, um als Schlag eingestuft zu

werden. Abgesehen davon, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten

Mal zugab, eine Bewegung mit dem rechten Handrücken von immerhin sicher

mittlerer Stärke in Richtung Privatklägerin gemacht zu haben, womit er auch

seinen bisherigen Aussagen klar widersprach, behauptet er weiterhin, sein

Verhalten sei nicht kausal gewesen für die Verletzungen der Privatklägerin. Es

ist aber auffallend, wie nahe seine Schilderung dieser Bewegung an die

Schilderungen der Privatklägerin herankommen, was zusätzlich für die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht. Nur eben der

Verletzungserfolg wird weiterhin vehement bestritten, vor dem Berufungsgericht

nunmehr mit dem fadenscheinigen Argument, die Privatklägerin hätte mit solchen

Verletzungen am Montag wohl kaum von [Ort] nach Aarau laufen können. Der

Beschuldigte bestreitet also nach wie vor, dass die Privatklägerin im Rahmen

der Auseinandersetzung verletzt worden ist. Im Widerspruch dazu führt er aber auf

entsprechende Frage aus, seine Handbewegung habe auf einer Skala von 1 – 10 «sicher»

die Stärke 5 aufgewiesen, eine Stärke, die objektiv betrachtet durchaus

geeignet ist, einem Opfer die Nase zu brechen. Diesbezüglich ist auch zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte sehr kräftig ist und nach eigenen

Aussagen bisweilen auch Boxsäcke schlägt. Die Verteidigung schliesst denn vor

dem Berufungsgericht auch nicht mehr aus, dass der Nasenbruch durch diese

Handbewegung des Beschuldigten verursacht worden sein könnte.

Die Aussagen des Beschuldigten zum

Kerngeschehen sind nicht glaubhaft und widersprüchlich. Nicht gehört werden

kann auch sein Einwand, das ganze Geschehen wäre schon wegen der Mittelkonsole

nicht möglich gewesen. Abgesehen davon, dass es sich nach eigenen Aussagen um

einen VW Passat Combi und mithin nicht etwa um ein Sportauto, sondern ein Auto

mit einer Mittelkonsole normalen Ausmasses handelte, erschliesst es sich

generell nicht, weshalb das vorgeworfene Verhalten wegen einer Mittelkonsole

nicht möglich gewesen sein soll, zumal man sich aus dem Führersitz auch

heraushieven kann, um noch näher an die beifahrende Person heranzukommen.

Bei einem Strukturvergleich der Aussagen

des Beschuldigten zum Kerngeschehen und zum Rahmengeschehen zeigt sich, dass er

zum Kerngeschehen nur sehr knapp und nie von sich aus geschildert hat, wie es

denn gelaufen sein soll. In krassem Unterschied dazu holte er zum

Rahmengeschehen jeweils weit aus und machte endlose Ausführungen, insbesondere

dazu, weshalb seiner Meinung nach eigentlich nicht sie, sondern er das Opfer

gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind als

Schutzbehauptungen zu werten.

Die Verteidigung wandte im Wesentlichen

ein:

-

Die Privatklägerin habe

selbst zugegeben, ein eifersüchtiger Mensch zu sein. Sie habe somit ein Motiv

gehabt, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu beschuldigen, als sich dieser

einer anderen Frau zugewandt habe (AS 755).

Mit diesem

Argument vermag die Verteidigung nicht zu begründen, weshalb die Privatklägerin

die dokumentierten Verletzungen erlitten hat, wobei eine Selbstzufügung oder

Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist Eifersucht in

Beziehungen kein abnormes Verhalten, welches ohne Weiteres als gesichertes

Motiv für eine Falschaussage eingestuft werden kann.

-

Die Privatklägerin habe den

Beschuldigten weiterer Übergriffe beschuldigt, bezüglich derer schliesslich

eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei. Sie habe diese angeblichen

Übergriffe erst am 6. Juli 2020 angezeigt, weil sie vor dem Beschuldigten

angeblich Angst gehabt habe (AS 756).

Die Privatklägerin hat den

Beschuldigten in der Einvernahme vom 6. Juli 2020 in der Tat weiterer

Tätlichkeiten bezichtigt, bezüglich derer die Strafantragsfrist jedoch bereits

abgelaufen war, weshalb das Verfahren diesbezüglich nicht weiterverfolgt wurde

(AS 560). Daraus kann nichts zu Lasten der Privatklägerin abgeleitet werden. Es

kann ihr auch nicht vorgehalten werden, die Tätlichkeiten jeweils nicht sofort

angezeigt zu haben. Es war ihr Entscheid, angebliche Tätlichkeiten während der

Beziehung hinzunehmen oder anzuzeigen.

-

Die Privatklägerin habe

wahrheitswidrig ausgesagt, sie habe am 4. Juli 2020 niemanden anderen gehabt,

weshalb sie dem Beschuldigten wegen der Schmerzen geschrieben habe. Wie dem

Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Juli 2020 zu entnehmen

sei, habe sie aber nach dem Vorfall bei einer Freundin gewohnt und somit auch

noch eine andere Bezugsperson gehabt (AS 756, Verweis auf AS 304).

Die

Privatklägerin wurde in der zweiten Einvernahme gefragt, weshalb sie dem

Beschuldigten nach dem angeblichen Übergriff noch geschrieben habe. Sie habe

niemanden anderes gehabt und habe wegen der Schmerzen Hilfe gesucht. Diese

Unstimmigkeit in den Aussagen der Privatklägerin betrifft jedoch nicht das

Kerngeschehen und vermag nicht ihre glaubhaften Aussagen zum Kerngeschehen in

Zweifel zu ziehen. Es ist im Übrigen durchaus vorstellbar, dass sie sich an den

Beschuldigten statt an die Freundin wandte, weil sie den Beschuldigten in der

Verantwortung sah, ihr zu helfen, und/oder weil sie unmittelbar nach dem

Vorfall Hemmungen hatte, ihre Freundin über den Vorfall zu informieren, weil

sie sich ja noch nicht vom Beschuldigten getrennt hatte.

-

Die Privatklägerin habe

sich widersprochen, indem sie in der ersten Einvernahme ausgesagt habe, am

Montag den Beschuldigten zu Hause aufgesucht zu haben. In der zweiten

Einvernahme habe sie ausgesagt, sie habe diesen im Geschäft aufgesucht (AS

756).

Die Privatklägerin sagte

in der ersten Einvernahme diesbezüglich aus: «Heute ging ich zu ihm und wollte

ihn um Hilfe fragen, weil ich so starke Rückenschmerzen habe. Er sagte dann zu

mir, ich soll abfahren und stiess mich zur Wohnung hinaus» (AS 264). In

Abweichung davon sprach sie in der zweiten Einvernahme dann vom Geschäft des

Beschuldigten. Dieser Widerspruch betrifft aber nicht das Kerngeschehen und ist

auch nicht schwerwiegend. Die diesbezügliche Kernaussage war, dass sie am

Montag den Beschuldigten aufsuchte, und diesbezüglich war ihre Aussage konstant

und im Übrigen gleichlautend wie die Aussage des Beschuldigten.

-

Der Untersuchungsbericht

des Kantonsspitals St. Gallen sei erst vier Tage nach dem angeblichen Vorfall

erstellt worden, weshalb er keine natürliche Kausalität zwischen den Diagnosen

und dem Vorfall nachzuweisen vermöge (AS 757).

Wie in der Beweiswürdigung

dargelegt, ist der Untersuchungsbericht nicht isoliert zu würdigen, sondern

zusammen mit den Fotoaufnahmen und Feststellungen der Polizei sowie den

Chatnachrichten der Privatklägerin; zusammen mit diesen weiteren Sachbeweisen

ergibt sich sehr wohl eine natürliche Kausalität zwischen den Diagnosen des

Spitals und dem Vorfall vom 4. Juli 2020.

-

Im Polizeibericht sei

nichts vermerkt von einer verletzten Nase der Privatklägerin.

Dieser Einwand ist

aktenwidrig: Die Polizei vermerkte am 6. Juli 2020, das Opfer habe ein Hämatom

an der Nase aufgewiesen und habe über Rückenschmerzen geklagt (AS 30).

-

Die Privatklägerin habe bei

der parteiöffentlichen (zweiten) Einvernahme Fingernägel gehabt, welche gefühlt

länger als die Daumen des Verteidigers gewesen seien.

Im Gegensatz zu den

fraglichen Beobachtungen der Verteidigung ist auf dem Polizeifoto auf

Aktenseite 51 ein eher kurz gehaltener Fingernagel der Privatklägerin zu sehen;

dies zwei Tage nach dem Vorfall. Aus der Beobachtung der Verteidigung im Jahr

2021.

kann also nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Privatklägerin habe

immer und mithin auch am 4. Juli 2020 lange Fingernägel gehabt; das Foto vom 6.

Juli 2020 legt eher nahe, dass dies nicht so gewesen ist.

-

Weder die Anklägerin noch

ein Gericht habe die Privatklägerin einvernommen und von ihrer Art daher keinen

unmittelbaren Eindruck gewinnen können.

Der Einwand

trifft zu. Da aber die Privatklägerin im Kerngeschehen konstant aussagte und –

jedenfalls betreffend Vorhalt 1.1 – auch objektive Beweismittel vorliegen, welche

die Aussagen der Privatklägerin stützen, konnte auf die Gewinnung des

unmittelbaren Eindrucks der Privatklägerin verzichtet werden.

-

Es tue sich die Frage auf,

ob man mit einer frisch gebrochenen Nase noch einen «Blowjob» ausführen könne, zu

welchem es später in der Wohnung unbestrittenermassen noch gekommen sei.

In der Tat ist

es für Aussenstehende schwer nachvollziehbar, dass es nach dem Streit im Auto

noch zu einem intensiven Sexualverkehr inkl. «Blowjob» kam. Knochenbrüche

schmerzen aber typischerweise nicht von Anfang an, sondern erst nach einiger

Zeit. Somit ist es durchaus möglich, dass die Privatklägerin zur Zeit des

Sexualverkehrs noch gar keine oder aber weniger starke Schmerzen verspürte und

mit ihren Reizen bzw. dem Blowjob den Beschuldigten zurückgewinnen wollte.

-

Der Beschuldigte habe kein

Motiv gehabt, die Privatklägerin zu schlagen, wogegen die Privatklägerin wegen

der Frauengeschichte des Beschuldigten durchaus ein Motiv gehabt habe, diesen

wahrheitswidrig zu beschuldigen, um ihm zu schaden.

Dem Einwand

ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte sehr wohl ein Motiv hatte, ging es

doch offensichtlich um eine andere Frau, auf welche ihn die Privatklägerin

ansprach, was ihm lästig war. Abgesehen davon dürfte er das Schlagen nicht

geplant haben.

Der Vorhalt 1.1 ist gestützt auf die

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, den Untersuchungsbericht des Spitals

Flawil, die Fotoaufnahmen der Polizei und deren Rapport sowie die dargelegten Chatnachrichten

der Privatklägerin an den Beschuldigten erstellt.

4.

Vorhalt 1.2

4.1

Zunehmend chaotisch ging es offenbar

vor der Wohnungstür und in der Wohnung zu und her, dies sowohl nach den

Aussagen der Privatklägerin als auch nach denjenigen des Beschuldigten.

Einigkeit besteht hinsichtlich des Umstandes, dass die Privatklägerin die Tür

von innen verschloss und der Beschuldigte mehrmals Einlass forderte und an die

Tür klopfte, worauf ihn die Privatklägerin schliesslich eintreten liess. Beide

sagten aus, der Beschuldigte habe auch über einen Schlüssel verfügt. Die

Privatklägerin hatte ihren Schlüssel von innen aber im Schlüsselloch vertikal gestellt,

so dass er die Tür nicht öffnen konnte. Die Privatklägerin moniert, es sei dem

Beschuldigten wahrscheinlich darum gegangen, ihr Handy in den Griff zu

bekommen, um Inhalte zu löschen. Gemäss dem Beschuldigten habe die

Privatklägerin mit ihm unbedingt sexuell verkehren wollen. Sie hingegen will

sich aus Angst vor dem Beschuldigten auf Sex eingelassen haben, aus Angst vor

ihm habe sie ihn auch in die Wohnung eintreten lassen. Es scheint hier um ein

für Aussenstehende kaum durchschaubares Beziehungsproblem gegangen zu sein,

welches sich aus der vorangehenden Szene im Auto ergeben hat.

Der Beschuldigte führte in der

Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 dazu aus, der Vorhalt stimme nicht. Er

habe nicht mit Handys zu tun. Sie hätten gechillt und Sex gehabt. Wenn er dies

gewollt hätte, hätte er nach dem Sex ihr Handy ganz einfach nehmen können. (Auf

Frage, weshalb die Privatklägerin entsprechend ausgesagt habe) Sie wolle ihm

Schaden zufügen, vielleicht auch mit einer Geldstrafe. Vielleicht wolle sie

Geld verlangen von ihm. (Auf Frage, ob er nochmals schildern könne, was sich in

der Wohnung zugetragen habe) Er sei reingegangen und habe sie gefragt, wie es

ihr gehe. Sie habe gesagt, es gehe ihr gut. Er habe sie umarmt, sie ihn auch,

und sie habe ihm ein Küsschen gegeben. Dann habe er sie gefragt, ob sie Sex

wolle, und dann hätten sie Sex gehabt, sicher eine Stunde lang. Danach sei er

noch so 15 – 20 Minuten geblieben, habe Wasser getrunken und sei dann

weggegangen.

4.2

Die Privatklägerin schilderte den

dem Beschuldigten vorgehaltenen und von ihm bestrittenen Kernsachverhalt

zweimal unterschiedlich. In der Einvernahme vom 6. Juli 2020 führte

sie aus, sie habe sich in ihr Zimmer zurückgezogen und er sei zu ihr gekommen.

Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er sei in die Stube gegangen

und habe ihr ihr Handy gebracht. Er habe ihr gesagt, sie solle es entsperren.

Sie habe gesagt, das mache sie nicht. Sie denke, er hätte sonst auf dem Handy

einfach alles gelöscht. Er habe dann gesagt, wenn sie das Handy nicht

entsperre, schlage er es an ihren Kopf und dann würde beides, also ihr Handy

und ihr Kopf, kaputtgehen. Sie habe aus dem Zimmer flüchten wollen, doch er

habe sie gepackt und auf das Bett gedrückt (AS 260 f.).

In der Einvernahme vom 27. September

2021.

schilderte sie, sie sei im Schlafzimmer gewesen und auf dem Bett gesessen,

mit den Händen vor dem Kopf bzw. vor dem Gesicht. Sie habe Schmerzen an ihrer

Nase gehabt. Er habe nach ihrer Verletzung gesucht. Er habe ihr Telefon nehmen

wollen, aber sie habe es ihm nicht geben wollen. Er habe ihr Telefon gesucht.

Er habe gesagt, wenn sie ihm das Telefon nicht gebe, werde er es selber nehmen

und es auf ihrem Kopf kaputtmachen/brechen (AS 288). Auf Vorhalt ihrer

ersten Aussage vom 6. Juli 2020 behauptete sie, bereits damals entsprechend

ihrer aktuellen Aussage den Vorfall geschildert zu haben (AS 290 auf Frage

91), was aber nicht zutrifft. Ein Missverständnis bei der ersten Befragung kann

nahezu ausgeschlossen werden, erfolgte diese doch in Anwesenheit eines

Dolmetschers.

In der ersten Einvernahme soll also der

Beschuldigte ihr Telefon behändigt und ihr gebracht haben, damit sie es

entsperre, in der zweiten Einvernahme will er von ihr die Übergabe des Telefons

verlangt haben. Einmal soll er mit Gewalt gedroht haben, um die Entsperrung des

Telefons zu erreichen, einmal soll die Androhung der Gewalt die Übergabe des

Telefons zum Ziel gehabt haben. Einmal will er ihr das Telefon gebracht haben,

einmal will er dessen Herausgabe gefordert haben. Die Privatklägerin sagte in

dieser Angelegenheit nicht konstant aus und verwirrte zudem mit ihrer Aussage

vom 27. September 2021, sie habe ihm eigentlich die Tür aufgemacht, weil

er ihr gedroht habe, ihr Telefon aufmachen zu wollen, ihr Telefon nehmen und

auf ihrem Kopf kaputtmachen zu wollen (AS 290 auf Frage 89), wogegen sie zuvor

und danach aussagte, sie habe die Tür geöffnet, weil er ihr gesagt habe, er

werde die Tür andernfalls aufbrechen/kaputtmachen (AS 290 auf Frag 87 und 90).

Es macht keinen Sinn, jemanden die Tür zu öffnen, wenn er einem androht, das

Handy über den Kopf zu schlagen. Der Vorhalt betreffend die versuchte Nötigung

kann gestützt auf diese nicht konstanten und teils nicht nachvollziehbaren

Aussagen der Privatklägerin nicht als erstellt erachtet werden. Die

diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin sind zwar durchaus individuell

geprägt, nicht aber konstant und teils nicht schlüssig. Es liegen zum Vorhalt

1.2

auch keine Sachbeweise vor.

Der Beschuldigte ist somit vom Vorhalt

der versuchten Nötigung freizusprechen.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Es kann

vorab auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum Tatbestand der

einfachen Körperverletzung verwiesen werden (US 11 f.).

2.

Die

Nasenfraktur und die Wirbelsäule-Kontusion sind in objektiver Hinsicht mit der

Vorinstanz als einfache Körperverletzungen einzustufen. Beizustimmen ist der

Vor­instanz auch, wenn sie in subjektiver Hinsicht lediglich von einem

Tatentschluss ausging (US 12). Es liegt zumindest Eventualvorsatz vor, da der

Beschuldigte aufgrund seiner Handlungen diese Verletzungserfolge in Kauf nahm. Ein

gültiger Strafantrag liegt vor.

Seitens der

Verteidigung wird geltend gemacht, selbst wenn man im (unbestrittenen)

Verhalten des Beschuldigten eine einfache Körperverletzung sehen würde, so wäre

aufgrund der Abwehr des Kratzens und Schubsens seitens der Privatklägerin eine

rechtfertigende Notwehrhandlung anzunehmen. Dabei geht die Verteidigung aber

von einem anderen Sachverhalt als das Berufungsgericht aus. Die Privatklägerin

bestritt konstant, den Beschuldigten angegriffen zu haben. Es handelt sich hierbei

um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten. Wie dargelegt, kann auch nicht

davon ausgegangen werden, die Privatklägerin habe stets lange bzw. scharfe

Fingernägel gehabt. So hat sie am 6. Juli 2020, als die Polizeifotos

gemacht wurden, eher kurze Nägel gehabt; dies notabene einiges zeitnaher zum

Vorfall vom 4. Juli 2020 als es die parteiöffentliche Einvernahme vom

27.

September 2021 war, in deren Rahmen die Verteidigung die überlangen

Fingernägel der Privatklägerin feststellte.

Der

Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu

bestrafen.

V.

Strafzumessung

1.

Allgemeine

Ausführungen

Es kann auf

die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden

(US 13 f.).

2.

Konkrete

Strafzumessung

2.1

Art. 123

Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder eine

Geldstrafe vor. Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend

ausschliesslich eine Geldstrafe in Frage.

2.2

Die

Vorinstanz legte für die einfache Körperverletzung eine Einsatzgeldstrafe von

120.

Tagessätzen fest (US 14). Dabei berücksichtigte sie bezüglich der

objektiven Tatschwere, dass beide Verletzungen zu erheblichen Schmerzen

führten, die Geschädigte einen Arzt aufsuchen musste und eine Therapie mittels

Schmerzmedikation benötigte. Sie erwog zutreffend, dass der zweite Schlag auf

den Rücken bloss darauf ausgerichtet war, der Geschädigten nach dem Schlag ins

Gesicht noch mehr Schmerzen zuzufügen, erfolgte dieser doch, als die

Geschädigte bereits wehrlos war. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der

Beschuldigte mit der einen Tat gleich zwei Körperverletzungen verursachte. Die

Verletzungen waren keine Bagatellen, aber auch nicht besonders schwerwiegend.

Es von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Wie erwähnt, ist in

subjektiver Hinsicht zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Die von der

Vorinstanz für die einfache Körperverletzung festgelegte hypothetische Einsatzgeldstrafe

von 120 Tagessätzen erscheint angemessen.

2.3

Täterkomponente

Der

Beschuldigte ist geschieden, hat den Aufenthaltsstatus C und arbeitet

selbständigerwerbend. Er führt ein Mobiltelefon-Geschäft mit einer Vertretung des

Mobilfunk-Providers […]. Er verdient gemäss eingereichten Belegen monatlich

rund CHF 5'500.00 netto. Er hat für zwei Kinder Unterhaltspflichten, wohnt

alleine und hat bei seiner Ex-Schwiegermutter CHF 45'000.00 Schulden; Geld,

welches er gemäss eigenen Angaben für die Geschäftsgründung verwendete. Seit

2024.

könne er der Ex-Schwiegermutter keine Rückzahlungen mehr leisten, auch die

Steuern könne er seit 2024 nicht mehr bezahlen. Er besitzt ein Haus in der

Türkei (Antalya).

Die Vorstrafe

vom 26. April 2018 fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte

wurde damals vom Gerichtspräsidium Aarau wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu

einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00 (bedingt vollziehbar,

Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 2'400.00 verurteilt.

In den Akten der Migrationsbehörde des

Kantons Aargau findet sich ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 23. Juli 2018. Der Beschuldigte wurde wegen Überschreitens der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Busse von CHF 400.00

verurteilt (AS 636). In den Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau

findet sich im Weiteren ein Urteil des Strafgerichtspräsidiums von

Basel-Landschaft vom 15. Januar 2019. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die

gewerbsmässigen Wetten zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (AS 621 ff.).

In den genannten Akten findet sich zudem ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Lenzburg-Aarau vom 14. September 2020. Es erfolgte ein Schuldspruch wegen

Verstosses gegen das BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AS

597). Es handelt sich dabei zwar nur um Übertretungen, doch zeigt sich, dass

der Beschuldigte in verschiedenen Rechtsgebieten gegen das Gesetz verstiess. Er

weist eine Tendenz auf, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten, was leicht

straferhöhend zu berücksichtigen ist. Im Kanton Aargau läuft zur Zeit gegen den

Beschuldigten noch ein hängiges Strafverfahren wegen Unterlassung der

Buchführung. Es gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung. Die

Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich einzustufen.

Insgesamt

wirkt sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus. Eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um 15 Tagessätze auf 135 Tagessätze erscheint angemessen.

2.4

Mit der

Vorinstanz hat infolge der erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots

eine Strafreduktion um rund ¼ der Strafe zu erfolgen. Es resultiert eine

Geldstrafe von 100 Tagessätzen und mithin die von der Vorinstanz ausgefällte

Strafe. Dies rechtfertigt sich trotz des teilweise erfolgten Freispruchs, da

das Berufungsgericht die Täterkomponente als leicht straferhöhend einstuft,

wogegen die Vorinstanz von einer sich neutral auswirkenden Täterkomponente

ausging.

2.5

Zusatzstrafenbildung

Hat das

Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen

einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der

Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren

Taten gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Am 2. Februar 2022

verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft den Beschuldigten wegen Vergehens

gegen das BG über Geldspiele zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF

30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der

Schuldspruch erfolgte für die Tatzeit vom 2. Januar 2017 bis 29. März 2017. Der

Beschuldigte betrieb in diesem Zeitraum in Liestal einen Gamer-Club, ohne die

dafür notwendige Konzession zu besitzen. Er hatte vier Glücksspielautomaten

aufgestellt und erzielte damit einen Gewinn von mindestens CHF 5'178.00 (Akten

Strafgericht Basel-Landschaft S. 85 und 197). Es ist vorliegend eine

Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszufällen.

Die Zusatzstrafe ist die infolge

Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden

Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss

Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige

Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden

Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu

schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten

Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und

herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die

mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des

konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die

höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen

Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E.

5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E.

2.2; Ackermann, a.a.O., N. 116 zu Art. 49 StGB; Günther Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; ders.,

Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen;

anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149).

Es ist zu unterscheiden, ob die

Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat

enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der

neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der

(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die

Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu

beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die

Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende

Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu

beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die

Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits

Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 272

E. 2.4.4)

Vorliegend

sind die mit dem Grundurteil und dem heutigen Entscheid beurteilten Delikte mit

derselben Strafdrohung belegt (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und Art. 123 Ziff. 1 StGB:

Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe). Konkret wiegt die heute

beurteilte Tat leicht schwerer, so dass die dafür festgelegte Strafe um die

Grundstrafe angemessen zu erhöhen ist. Da es sich bei der Grundstrafe bereits

um eine Zusatzstrafe mit der entsprechend erfolgten Asperation handelte,

erscheint es angemessen, die Grundstrafe nur in geringem Umfang von ca. 20 %

bzw. um 20 Tagessätze rechnerisch zu reduzieren. Entsprechend resultiert

eine Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen. Abzüglich der rechtskräftig

Dispositiv

festgesetzten Grundstrafe von 90 Tagessätzen resultiert demnach eine Strafe

von 80 Tagessätzen Geldstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 2. Februar 2022.

2.6

Tagessatzhöhe

Der Beschuldigte reichte

im Berufungsverfahren zur Dokumentation seiner wirtschaftlichen Verhältnisse

einzig drei Lohnabrechnungen (Mai – Juli 2025) sowie eine Saldoübersicht von

drei UBS-Konti per 1. Juli 2025 ein. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft

sich gemäss Lohnabrechnungen auf rund CHF 5'500.00. Er lebt, wie bei der

Täterkomponente erwähnt, alleine und ist nach wie vor für zwei Kinder

unterhaltspflichtig. Dementsprechend ist ihm ein Pauschalabzug von 30 % und

Unterstützungsbeiträge von 15 % für das erste und von 12.5 % für das zweite

Kind zu gewähren. Es resultiert ein Tages-Betrag von CHF 93.04 bzw. ein

Tagessatz von abgerundet CHF 90.00.

2.7 Der

bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren ist aufgrund des

Verschlechterungsverbots ohne nähere Prüfung zu gewähren.

VI. Kosten

und Entschädigung

1. Kosten

Der Beschuldigte wurde im

Berufungsverfahren von einem Vorhalt freigesprochen. Bezüglich des anderen

Vorhalts wurde der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt. Dementsprechend hat

er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte zu bezahlen. Auch die

Kosten des Berufungsverfahrens hat er zur Hälfte zu tragen (hälftiges

Obsiegen/Unterliegen). Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Für

das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt.

Konkret werden die Verfahrenskosten

demnach wie folgt auferlegt:

A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 905.00, zur Hälfte zu bezahlen (entsprechend CHF 452.50). Im Übrigen

gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF

2'150.00, zur Hälfte zu bezahlen (entspr. CHF 1'075.00). Im Übrigen gehen die

Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.

2. Entschädigungen

2.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschuldigte der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs

Schuppisser, für das erstinstanzliche Verfahren eine im Umfang von 50 %

reduzierte Parteientschädigung, konkret CHF 175.00 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer), zu bezahlen.

Für das zweitinstanzliche Verfahren

beantragte die Privatklägerin keine Parteientschädigung.

2.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschuldigte für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren Anspruch auf

je eine im Umfang von 50 % reduzierte Parteientschädigung.

Die vor erster Instanz eingereichte Honorarnote

findet sich auf Aktenseite 764 f. Rechtsanwalt Brändli macht darin einen

Arbeitsaufwand von 18.67 Stunden geltend. Eine Kürzung um 0.75 Stunden ist

bezüglich des Kostenpunkts vom 11. März 2024 vorzunehmen (HV Richteramt

Olten inkl. An- und Rückfahrt total 2.25 statt 3 Stunden [HV 1.25 h, Fahrten 2 x

30 min.]). Es resultieren 17.92 Stunden. Die Barauslagen sind nach Rücksprache

mit Rechtsanwalt Brändli ebenfalls zu kürzen (für Fotokopien werden ohne

jegliche Rechnungsdetails CHF 750.50 geltend gemacht, Halbierung des Betrages).

Die volle Parteientschädigung beträgt somit CHF 5'899.70 (Honorar bei

einem Stundenansatz CHF 280.00 beläuft sich auf CHF 5'017.60, Auslagen CHF

440.05, Mehrwertsteuer CHF 442.05). Demnach wird A.___, v.d. Rechtsanwalt

Dominik Brändli, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von total CHF 2'949.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwalt Brändli in seiner Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 18.22

Stunden geltend. Er ging dabei von einer Dauer der Berufungsverhandlung inkl.

An- und Rückfahrt von sechs Stunden aus. Da die Berufungsverhandlung nur zwei

Stunden dauerte, wird dieser Kostenpunkt (inkl. Zeit für telefonische

Mitteilung des Urteils) auf 4.5 Stunden gekürzt. Für das Studium des

begründeten Berufungsurteils werden in der Honorarnote 1.5 Stunden

veranschlagt. Da der Fall nicht umfangreich ist, wird dieser Kostenpunkt

praxisgemäss auf eine Stunde gekürzt. Mithin wird die Honorarnote um total zwei

Stunden gekürzt. Es resultieren 16.22 Stunden. Die volle Parteientschädigung

beträgt somit CHF 5'023.75 (Honorar CHF 4'541.60, Auslagen CHF 105.70,

Mehrwertsteuer CHF 376.45). Demnach wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Dominik

Brändli, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

total CHF 2'511.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

3. Genugtuung

Im Gegensatz

zum erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte vor zweiter Instanz

keine Genugtuung mehr.

Art. 123

Ziff. 1, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Ziff. 2 StGB;

Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

A.___ wird vom

Vorhalt der versuchten Nötigung freigesprochen.

2.

A.___ hat sich wegen

einfacher Körperverletzung, begangen am 4. Juli 2020, schuldig

gemacht.

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 11. März 2024 wurde von der Vorinstanz festgestellt, dass in

diesem Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4.

A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; als Zusatzstrafe zum

Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2022.

5.

A.___ hat der

Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schuppisser, für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF

175.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.

A.___, v.d.

Rechtsanwalt Dominik Brändli, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von total CHF 2'949.85 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

7.

A.___, v.d.

Rechtsanwalt Dominik Brändli, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von total CHF 2'511.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

8.

A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 905.00, zur Hälfte zu bezahlen (entsprechend CHF 452.50). Im Übrigen gehen

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

9.

A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF

2'150.00, zur Hälfte zu bezahlen (entspr. CHF 1'075.00). Im Übrigen gehen die

Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Fröhlicher