STBER.2024.65
einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung
13. August 2025Deutsch40 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Dominik Brändli,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend einfache
Körperverletzung, versuchte Nötigung
Es erscheinen am 13.
August 2025, 08:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger,
2. Rechtsanwalt Dominik Brändli, privater
Verteidiger.
Rechtsanwalt Brändli gibt seine
Plädoyernotizen inkl. Anträge zu den Akten und stellt und begründet
anschliessend folgende Anträge:
1.
Der
Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Der
Beschuldigte sei für seine Aufwände in der Strafuntersuchung und vor dem
erstinstanzlichen Gericht mit CHF 6'266.20 zu entschädigen.
3.
Die
Privatklägerin habe ihre Kosten selbst zu tragen.
4.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5.
Der
Beschuldigte sei für das Berufungsverfahren mit CHF 5'659.35 zu entschädigen.
6.
Die
Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu
nehmen.
Im Übrigen wird auf das separate
Verhandlungsprotokoll vom 13. August 2025 verwiesen.
----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (im Folgenden der Beschuldigte)
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16.
Januar 2023 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 verurteilt, dies unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren
(Aktenseiten 565 f. [im Folgenden AS 565 f.]).
2. Gegen diesen Strafbefehl liess der
Beschuldigte mit Schreiben vom 27. Januar 2023 Einsprache erheben (AS 568
f.). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 überwies der zuständige Staatsanwalt die
Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen den
Beschuldigten erhobenen Vorhalte, unter Festhaltung am angefochtenen
Strafbefehl.
3. Am 11. März 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 784 ff.):
«
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) einfache Körperverletzung, begangen am
4. Juli 2020,
b) versuchte Nötigung, begangen am 4. Juli
2020.
2.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
A.___ hat der
Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schuppisser, Zürich,
eine Parteientschädigung von pauschal CHF 350.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
5.
A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 905.00,
zu bezahlen.»
4. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte mit Schreiben vom 20. März 2024 die Berufung an (AS 781). Die
Berufungserklärung datiert vom 2. September 2024. Angefochten werden die
Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils. Verlangt wird ein umfassender Freispruch
unter Kostenauflage zulasten des Staates. Die Privatklägerin habe die Kosten
ihrer Vertretung selbst zu tragen, der Beschuldige sei für seine Aufwände im
Strafverfahren zu entschädigen. Ihm sei für das obergerichtliche Verfahren eine
Genugtuung zuzusprechen (wobei dieser letztere Antrag in der
Berufungsverhandlung nicht mehr gestellt wurde).
5. Mit
Stellungnahme vom 4. September 2024 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die
Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren (Akten Obergericht S. 18).
6. Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz
(Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots) wurde nicht
angefochten. Sie ist mithin in Rechtskraft erwachsen.
7. Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. November 2024 wurden der
Beschuldigte, sein Verteidiger, die Privatklägerin und ihr Rechtsvertreter
sowie ein Bosnisch-Dolmetscher zur Berufungsverhandlung vom 13. August 2025
vorgeladen (Akten Obergericht S. 20 ff.).
8. Am 27. März
2025 ging ein Schreiben der Privatklägerin B.___ ein. Sie habe die Vorladung
erhalten, könne aber an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen, da sie seit
mehreren Jahren in Bosnien-Herzegowina lebe und arbeite. Aufgrund ihrer
beruflichen Verpflichtungen und der Kosten, welche durch eine Anreise in die
Schweiz anfielen, könne sie nicht kommen. Sie möchte auch den Beschuldigten
nicht sehen, nach all dem, was er ihr angetan habe. Sie schlage vor, dass all
ihre bisherigen Aussagen im Verfahren zu berücksichtigen seien und der
Beschuldigte entsprechend der Anklage bestraft werde.
9. Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. April 2025 wurde die Eingabe der
Privatklägerin ihrem Vertreter, Rechtsanwalt Urs Schuppisser, zur
gutscheinenden Verwendung zugestellt.
10. Mit Schreiben vom
22. Juli 2025 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf
entsprechende Anfrage mit, dass ihr Verfahren gegen A.___ nach wie vor hängig
und ein Erledigungsdatum noch nicht absehbar sei.
11. Mit Verfügung des
Vizepräsidenten vom 22. Juli 2025 wurde beim Strafgericht Basel-Landschaft das
Urteil gegen den Beschuldigten vom 2. Februar 2022 eingeholt (samt Akten).
12. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 11. August 2025 wurde die Privatklägerin auf
entsprechendes Gesuch hin von der Erscheinungspflicht an der
Berufungsverhandlung dispensiert.
13. Die
Berufungsverhandlung fand am 13. August 2025 statt. Der Vertreter der
Privatklägerin, Rechtsanwalt Urs Schuppisser wurde, nachdem er trotz gehöriger
Vorladung nicht zur Verhandlung erschien, im Rahmen eines Telefonanrufs auf
entsprechendes Gesuch hin mündlich vom persönlichen Erscheinen dispensiert.
Erwägungen
II.
Anwendbares Prozessrecht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem
Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest,
dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Die Vorinstanz fällte ihr
Urteil am 11. März 2024. Es ist daher das neue Recht anwendbar.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Vorhalte
Im Strafbefehl vom 16.
Januar 2023, welcher vorliegend die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten
Folgendes vorgeworfen:
Mehrfache einfache Körperverletzung
(Vorhalt 1.1),
angeblich begangen am 4. Juli 2020, ca.
18:00 Uhr, in [Ort], [Strasse], im Fahrzeug auf einem Parkplatz, indem der
Beschuldigte die Geschädigte B.___ vorsätzlich mehrfach an deren Körper
verletzt habe. Konkret habe er der Geschädigten nach einer verbalen
Auseinandersetzung mit dem Handrücken auf die Nase geschlagen, sie an den
Haaren gepackt und sie nach unten gezogen. Anschliessend habe er ihr mit dem
Ellbogen auf den Rücken geschlagen. Die Geschädigte habe dadurch eine
Nasenbeinfraktur sowie eine Kontusion der mittleren und oberen Brustwirbelsäule
erlitten (vgl. Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Juli
2020).
Versuchte Nötigung
(Vorhalt 1.2),
angeblich begangen am 4.
Juli 2020, ca. 18:00 Uhr, in [Ort], [Strasse], damaliges Domizil der
Geschädigten, indem der Beschuldigte die Geschädigte B.___ durch Androhung
ernstlicher Nachteile versucht habe zu nötigen, etwas zu tun. Konkret habe er
von der Geschädigten im Zuge einer Auseinandersetzung deren Mobiltelefon
verlangt. Weiter habe er die Geschädigte aufgefordert, dieses zu entsperren,
was die Geschädigte jedoch abgelehnt habe, da sie gefürchtet habe, der
Beschuldigte würde ihren Handyinhalt löschen. In der Folge habe der
Beschuldigte der Geschädigten gedroht, er werde ihr das Handy auf den Kopf
schlagen, sollte sie es nicht entsperren, wodurch sowohl das Handy als auch ihr
Kopf kaputtgehen würden. Da die Geschädigte ihr Mobiltelefon nicht entsperrt
habe, sei es bei einem Versuch geblieben.
2.
Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die Vorhalte gestützt
auf die Aussagen der Privatklägerin und weitere Beweismittel (Chat-Nachrichten,
Untersuchungsbericht des Spitals Flawil) als erstellt (Urteilsseite [US] 11).
3.
Vorhalt 1.1
Es liegen zu diesem Vorhalt mehrere
objektive und subjektive Beweismittel vor. Es sind dies der
Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Juli 2020 (AS 304 f.),
die fotografischen Aufnahmen der von der Polizei am 6. Juli 2020 festgestellten
Hämatome der Privatklägerin (AS 48 ff.), Chat-Nachrichten der Privatklägerin an
den Beschuldigten (AS 58 f.) sowie die Aussagen der Privatklägerin und des
Beschuldigten.
3.1.1
Gemäss Untersuchungsbericht des
Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Juli 2020 wurde bei der Privatklägerin
Folgendes diagnostiziert (AS 304 f.):
- Kontusion Nase, DD Nasenfraktur vom
04.07.2020
- nach tätlichem Angriff
- Kontusion mittlere und obere BWS vom
04.07.2020
Frau B.___ sei selbst vorstellig
geworden und berichte, vor vier Tagen von ihrem Freund geschlagen worden zu
sein. «Schlag mit der Rückhand gegen Nase und mit Ellbogen gegen BWS. Jetzt
Vorstellung mit persistierenden Schmerzen im Bereich Nasenwurzel sowie über
oberer und mittlerer BWS. Bewusstlos sei sie nicht gewesen, keine weiteren
Schmerzlokalisationen. Anzeige bei der Polizei sei erstattet worden, sie wohne
jetzt bei einer Freundin. Keine relevanten Nebendiagnosen, keine Fixmedikation.
Keine Allergien».
Es folgen Ausführungen zum Status bzw.
Kurzstatus:
«AZ gut, GCS 15, normales Gangbild.
Pupillen isokor und lichtreagibel. Okkulomotorik unauffällig. Hirnnerven
grobkursorisch intakt. Kraft sowie Berührungssensibilität OE und UE intakt.
Kopf: Subtil nach rechts gebogene Nase, anamnestisch neu. Hämatom über
Nasenrücken, ca. 2x2cm messend mit intakter Haut. Druckdolenz ebenda. Wenig
Druckdolenz über Nasenwurzel, keine Druckdolenz über den übrigen ossären
Strukturen des Neuro- und Viszerokraniums, insbesondere nicht über Maxilla oder
Arcus zygomaticus. Nasenhöhle frei von Blut, kein Septumhämatom. Nasenatmung
beidseits frei. Zahnokklusion schmerzfrei und mit regelrechtem Alignement.
HWS: Keine Druckdolenz über Proc.
spinosi oder Paravertebral. Frei beweglich in allen Ebenen, bei Flexion
schmerzprovokation paravertebral links über oberer BWS. Kein axialer Stauchungsschmerz.
Keine Hämatome am Hals.
BWS: Keine Hämatome. Diffuse Druckdolenz
über den Proc. spinosi der oberen und mittleren BWS, wenig Drude paravertebral
links. Keine Druckdolenz über den angrenzenden Rippen, kein Thoraxkompressions-
oder Sternumdruckschmerz.
LWS: Keine Druck- oder Klopfdolenz.
Röntgen BWS ap/lat: Keine Frakturen
abgrenzbar, keine Höhengeminderten Wirbelkörper. Regelrechtes Alignement der
Wirbelsäule.»
3.1.2
Zwei Tage vor der ärztlichen
Untersuchung im Kantonsspital St. Gallen meldete sich die Privatklägerin am 6.
Juli 2020 bei der Polizei (Aarau Stützpunkt Süd). Dabei stellte die Polizei
fest, die Privatklägerin sei an der Nase verletzt und klage über
Rückenschmerzen (AS 30 und 35). Es wurden Fotos erstellt (AS 49 – 53). Auf den
Fotos ist u.a. die Nase der Privatklägerin abgebildet, welche ein starkes
Hämatom aufweist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (US 4) kann davon
ausgegangen werden, dass diese Fotos am 6. Juli 2020 erstellt worden sind. Die
Fotodokumentation enthält zwar den Vermerk «Erstellungsdatum 31.8.2020», doch
ist dies auch das Datum des Polizeirapports. Es ist davon auszugehen, das
Erstellungsdatum beziehe sich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Rapports.
Die Fotodokumentation weist denn auch denselben Sachbearbeiter wie der
Polizeirapport auf (Kpl C.___, AS 29 ff.); Fotoaufnahmen von akuten
Verletzungen werden von der Polizei regelmässig zum Anzeigezeitpunkt gemacht
und nicht irgendwann später, wenn der Polizeirapport abgefasst wird. Die
Privatklägerin war denn auch zwischen dem 6. Juli 2020 und dem 31. August 2020
nicht mehr bei der Polizei, so dass ohne Weiteres davon auszugehen ist, die
Fotos seien am 6. Juli 2020 erstellt worden.
(Die von der Privatklägerin zu den Akten
gegebenen Fotos (AS 307 ff.) sind unscharf und es ist nicht ersichtlich, wann
diese aufgenommen wurden. Sie sind bei der Beweiswürdigung nicht zu
berücksichtigen.)
3.1.3
Am 4. Juli 2020 schrieb die
Privatklägerin dem Beschuldigten um 20:26 Uhr «Meine Nase jetzt ist alles rote
und Blut kommt … ich denke du mir inne kaputt gemacht» (AS 59). Am folgenden
Tag schrieb sie ihm um die Mittagszeit «Ich habe viel Schmerz ich kann nicht
aufstehen … meine rucke ist kaputt und Nase auch viele Schmerzen alles blau
ist» (AS 58). Am Abend schrieb sie ihm dann, «Ich habe viel Schmerz ich kann
nicht mehr». Der Beschuldigte reagierte jeweils nicht auf diese Nachrichten.
3.1.4
Die dargelegten objektiven
Beweismittel fügen sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu einem
Gesamtbild zusammen: Bei der Privatklägerin wurde im Rahmen ihres Arztbesuchs
vom 8. Juli 2020 eine Nasenfraktur und eine Kontusion der Wirbelsäule diagnostiziert.
Aufgrund des von der Polizei am 6. Juli 2020 dokumentierten starken Hämatoms
auf der Nase kann als erstellt gelten, dass die Privatklägerin diese
Nasenfraktur bereits am 6. Juli 2020 hatte, so auch die Kontusion der
Wirbelsäule, auch wenn diese nicht fotografisch dokumentiert werden konnte. Weiter
legen die erwähnten Textnachrichten der Privatklägerin an den Beschuldigten
nahe, dass sie bereits am 4. Juli 2020 abends eine schmerzende Nase hatte, die
sich rot bzw. blau verfärbte, und nicht mehr aufstehen konnte, weil ihr Rücken
schmerzte. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist mithin hinreichend
erstellt, dass die Privatklägerin am 4. Juli 2020 eine Nasenbeinfraktur und
eine Kontusion der Wirbelsäule erlitt.
3.2.1
Was die Darlegung der subjektiven
Beweismittel anbelangt, kann weitgehend auf das vorinstanzliche Urteil
verwiesen werden. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beteiligten
detailliert und umfassend zusammen. Darauf kann vorab verwiesen werden (US 5
f., 7 – 10). Ergänzend ist zu bemerken, dass die Einvernahmen allesamt
verwertbar sind. Dem Anspruch auf Konfrontation wurde mit der Einvernahme der
Privatklägerin als Auskunftsperson vom 27. September 2021, welche in
Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers erfolgte, Genüge getan.
3.2.2
Die Privatklägerin wurde insgesamt
zweimal als Auskunftsperson befragt. In ihrer ersten polizeilichen Einvernahme
vom 6. Juli 2020 (AS 256 ff.) führte sie betreffend den Vorfall im Auto im
Wesentlichen aus, sie habe am 4. Juli 2020 (ein Samstag) den Beschuldigten nach
dem Einkauf im Auto gefragt, ob er eine andere Frau habe, worauf dieser sie mit
dem Handrücken auf die Nase geschlagen habe, anschliessend an den Haaren nach
unten gezogen und mit dem Ellenbogen auf den Rücken geschlagen habe. Am 6. Juli 2020 sei sie dann zu ihm gegangen und habe ihn
wegen der starken Rückenschmerzen um Hilfe fragen wollen. Er habe ihr gesagt,
sie solle «abfahren». Da habe sie gedacht, dass sie den Vorfall nun wirklich
der Polizei melden werde.
In der Befragung vom 27. September 2021 (AS
275.
ff.) schilderte sie das Kerngeschehen gleich wie in der ersten Einvernahme.
Zusätzlich schilderte sie, dass sie dem Beschuldigten später geschrieben habe,
weil sie Schmerzen gehabt habe. Er habe ihr aber nicht geantwortet. Sie sei
dann am Montag zu ihm ins Geschäft gegangen, damit er ihr Schmerzmittel
beschaffe. Er habe ihr dann zwei Optionen unterbreitet, entweder solle sie nach
Hause schlafen gehen oder «abfahren». Sie sei gegangen und habe zur Polizei
gehen wollen. Er habe sie verfolgt. Aus Angst habe sie zu Rennen begonnen, im
Park habe sie eine Frau gesehen. Sie habe die Frau darum gebeten, die Polizei
zu rufen. Letztere Aussage wird durch den Polizeirapport vom 31. August 2020
untermauert, dem zu entnehmen ist, dass die Meldung telefonisch von einer Frau
namens D.___ einging (AS 30). Aufgrund des aktenkundigen Chats ist auch
verifiziert, dass der Beschuldigte der Privatklägerin auf ihre Nachrichten, sie
habe Schmerzen etc., nicht antwortete. Es erscheint nachvollziehbar, dass die
Privatklägerin wegen dieser «Funkstille» schliesslich beim Beschuldigten
vorbeiging, um ihn auf diese Weise mit ihren Schmerzen zu konfrontieren.
Die Privatklägerin sagte hinsichtlich
des Vorhalts 1.1 beide Male differenziert und konstant aus. Dass sie erst zwei
Tage nach dem Vorfall zur Polizei ging, ist nachvollziehbar. Zuerst gelangte
sie an den Beschuldigten, um Hilfe zu kriegen. Erst nachdem dieser sie kalten
Herzens vor den Kopf stiess, als sie ihn am Montag, den 6. Juli 2020
aufsuchte, entschied sie sich, den Vorfall der Polizei zu melden. Der von ihr
geschilderte Handlungsablauf im Auto ist realistisch (Schlagen mit dem
Handrücken auf die Nase, Runterziehen an den Haaren mit der linken Hand, Schlag
mit dem rechten Ellenbogen in den Rücken). Die Aussagen der Privatklägerin sind
glaubhaft und werden durch die dargelegten objektiven Beweismittel untermauert.
3.2.3
Der Beschuldigte wurde insgesamt
viermal befragt, zweimal von der Polizei (am 20.8.2020 [AS 266 ff.] und am
28.9.2021
[AS 320 ff.]), einmal von der Vorinstanz (AS 766 ff.) und einmal vom
Berufungsgericht. Bezüglich der polizeilichen Befragungen und derjenigen durch
die Vorinstanz kann, wie erwähnt, auf die entsprechenden Wiedergaben im
vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 7-10).
In der Berufungsverhandlung vom 13.
August 2025 bestritt er den Vorhalt wiederum. Wegen der Mittelkonsole des
Passat Combi sei dies gar nicht möglich gewesen. Die Privatklägerin habe
scharfe Nägel gehabt und ihn damit von oben runter gekratzt. Sie habe ihn mit
einer anderen Frau in den sozialen Medien getroffen und gesagt, sie mache ihn
deshalb fertig. Sie habe ihn x-Mal bedroht. Er habe sich nur mit dem rechten
Arm verteidigt und sie weggeschubst. Dann sei er ausgestiegen und habe die zwei
Einkaufstaschen nach oben getragen. Sie sei im Auto geblieben. Als er wieder
beim Auto gewesen sei, habe er sie wieder aufgefordert auszusteigen. Sie sei
aber im Auto geblieben.
Auf Frage, wie er sich konkret gegen sie
verteidigt habe: Er habe sie mit der rechten Hand geschubst (zeigt eine
Armbewegung mit dem Handrücken in Bewegungsrichtung). Auf Frage, wie stark die
Bewegung auf einer Skala von 1 – 10 gewesen sei: Er nehme an Stärke 5, «fünf
sicher». Auf Frage, ob man bei dieser mittleren Stärke von einem Schlag
sprechen könne: Nein, er mache Sport (Fitness) und kenne das. Er kenne die
Gewichte. Er habe zum Anwärmen auch schon Boxsäcke geschlagen. Es sei kein
Schlag gewesen. Er könne nicht einen Menschen schlagen. Er habe eine Tochter
und könnte sich innerlich nicht akzeptieren, wenn er das machen würde. Auf
Frage, wie denn seiner Meinung nach die Verletzungen entstanden seien, welche
die Privatklägerin gemäss Bericht des Spitals erlitten habe (Nasenbruch und
Kontusion der Wirbelsäule): Er wisse es nicht. Sie hätten ja harten Sex gehabt
und sie sei auch glücklich gewesen – er wisse nicht, an welchem Tag sie ins
Spital gegangen sei. Auf Frage, ob die Verletzungen beim harten Sex entstanden
sein könnten: Nein, das könne nicht sein. Am Montag sei sie dann zu ihm ins
Geschäft gekommen und sei ganz normal gewesen. Wenn sie Schmerzen gehabt hätte,
hätte sie wohl nicht von [Ort] nach Aarau laufen können. Auf Frage, ob die
Nasenverletzung allenfalls durch sein Schüpfen mit dem Handrücken verursacht worden
sei: Nein, dazu sei die Bewegung nicht stark genug gewesen. Er habe ja auch
nicht mit der Faust die Bewegung gemacht, sondern nur mit der Hand.
Die Aussagen des Beschuldigten decken
sich in Bezug auf das Rahmengeschehen mit denjenigen der Privatklägerin. Sie
seien am 4. Juli 2020 einkaufen gegangen. Sie seien danach im Auto gesessen und
die Privatklägerin habe ihn auf eine andere Frau angesprochen. Der Beschuldigte
gab auch zu, mit der rechten Hand eine Bewegung in Richtung der Privatklägerin
gemacht zu haben, auch wenn er nicht von einem Schlag sprechen wollte. Auch er
führte aus, am Montag habe sie ihn dann im Geschäft aufgesucht, er habe mit ihr
aber nicht sprechen wollen. Sie habe dann gesagt, sie gehe zur Polizei und er
sei noch nach aussen getreten, als sie gegangen sei.
Es fällt auf, dass der Beschuldigte den
Sachverhalt betreffend den Vorfall im Auto so weit zugibt, als es ihn nicht
direkt belastet. Im Übrigen will er nicht Täter, sondern Opfer der
Privatklägerin gewesen sein. Diese habe ihn gekratzt und er habe sich nur
dagegen verteidigen wollen. Wie es aber zum Nasenbruch gekommen ist, den die
Privatklägerin erlitten hat, kann er dabei nicht erklären. Es kann
ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin den Nasenbruch und die
Kontusion der Wirbelsäule später selber zugefügt hat, diese Verletzungen beim
gemeinsamen Sex oder durch eine Dritttäterschaft verursacht worden sind, was
denn auch nicht geltend gemacht wird. Der Beschuldigte verneinte vor dem
Berufungsgericht sogar explizit die Frage, ob die Verletzungen allenfalls beim
Sexualverkehr entstanden seien.
Die Aussagen des Beschuldigten zum
Kerngeschehen sind mithin nicht stringent, jedoch aber diejenigen der
Privatklägerin: Mit dem Handrücken habe er sie ins Gesicht geschlagen, mit der
linken Hand an den Haaren heruntergezogen und mit dem rechten Ellenbogen sodann
auf den Rücken geschlagen. Dies ist – angesichts der Sitzpositionen im Auto –
anatomisch stimmig und entspricht einem Bewegungsablauf, der geeignet ist,
jemanden innert Sekunden gezielt zu malträtieren. Die Privatklägerin schilderte
diesen Handlungsablauf konstant, detailliert und nachvollziehbar. Demgegenüber
blieb der Beschuldigte bezüglich des Handlungsablaufs vage. In der ersten
Einvernahme vom 20. August 2020 will er mit seiner rechten Hand versucht
haben, sie zu stoppen. Er habe versucht, mit seiner Hand ihre Hände von sich
weg zu halten. Am 28. September 2021 will er Panik gehabt und ihre Hände nicht
bei sich gewollt haben. Er habe sich schützen wollen und habe dann seine rechte
Hand nach rechts bewegt und so habe er sie berührt. Am 11. März 2024
brachte er schliesslich vor, wegen der Mittelkonsole in seinem Auto könne es
gar nicht so gewesen sein, wie es die Privatklägerin geschildert habe. Er wäre
schon gar nicht erst zu ihr rübergekommen. Auf die Frage, wie es denn zu den
Verletzungen gekommen sei, sagte er aus, er habe bei der Privatklägerin keine
Verletzungen feststellen können, auch am drauffolgenden Montag nicht, als sie
zu ihm ins Geschäft gekommen sei. Dabei handelt es sich nachweislich um eine
Schutzbehauptung, wies die Privatklägerin doch die entsprechenden Verletzungen
auf, als sie am Montag unmittelbar nach Verlassen des Geschäfts des
Beschuldigten zur Polizei ging, was im Polizeirapport entsprechend dokumentiert
ist. Der Beschuldigte konnte die Verletzungen der Privatklägerin nicht
ansatzweise erklären, was denn aufgrund des von ihm geschilderten
Handlungsablaufs auch nicht erstaunt. Dieser ist mit dem Verletzungsbild nicht
vereinbar. Erst vor dem Berufungsgericht gab er schliesslich an, gegen die
Privatklägerin eine Handbewegung mit dem rechten Handrücken gemacht zu haben.
Die Bewegung sei aber nicht genug stark gewesen, um als Schlag eingestuft zu
werden. Abgesehen davon, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten
Mal zugab, eine Bewegung mit dem rechten Handrücken von immerhin sicher
mittlerer Stärke in Richtung Privatklägerin gemacht zu haben, womit er auch
seinen bisherigen Aussagen klar widersprach, behauptet er weiterhin, sein
Verhalten sei nicht kausal gewesen für die Verletzungen der Privatklägerin. Es
ist aber auffallend, wie nahe seine Schilderung dieser Bewegung an die
Schilderungen der Privatklägerin herankommen, was zusätzlich für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht. Nur eben der
Verletzungserfolg wird weiterhin vehement bestritten, vor dem Berufungsgericht
nunmehr mit dem fadenscheinigen Argument, die Privatklägerin hätte mit solchen
Verletzungen am Montag wohl kaum von [Ort] nach Aarau laufen können. Der
Beschuldigte bestreitet also nach wie vor, dass die Privatklägerin im Rahmen
der Auseinandersetzung verletzt worden ist. Im Widerspruch dazu führt er aber auf
entsprechende Frage aus, seine Handbewegung habe auf einer Skala von 1 – 10 «sicher»
die Stärke 5 aufgewiesen, eine Stärke, die objektiv betrachtet durchaus
geeignet ist, einem Opfer die Nase zu brechen. Diesbezüglich ist auch zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte sehr kräftig ist und nach eigenen
Aussagen bisweilen auch Boxsäcke schlägt. Die Verteidigung schliesst denn vor
dem Berufungsgericht auch nicht mehr aus, dass der Nasenbruch durch diese
Handbewegung des Beschuldigten verursacht worden sein könnte.
Die Aussagen des Beschuldigten zum
Kerngeschehen sind nicht glaubhaft und widersprüchlich. Nicht gehört werden
kann auch sein Einwand, das ganze Geschehen wäre schon wegen der Mittelkonsole
nicht möglich gewesen. Abgesehen davon, dass es sich nach eigenen Aussagen um
einen VW Passat Combi und mithin nicht etwa um ein Sportauto, sondern ein Auto
mit einer Mittelkonsole normalen Ausmasses handelte, erschliesst es sich
generell nicht, weshalb das vorgeworfene Verhalten wegen einer Mittelkonsole
nicht möglich gewesen sein soll, zumal man sich aus dem Führersitz auch
heraushieven kann, um noch näher an die beifahrende Person heranzukommen.
Bei einem Strukturvergleich der Aussagen
des Beschuldigten zum Kerngeschehen und zum Rahmengeschehen zeigt sich, dass er
zum Kerngeschehen nur sehr knapp und nie von sich aus geschildert hat, wie es
denn gelaufen sein soll. In krassem Unterschied dazu holte er zum
Rahmengeschehen jeweils weit aus und machte endlose Ausführungen, insbesondere
dazu, weshalb seiner Meinung nach eigentlich nicht sie, sondern er das Opfer
gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sind als
Schutzbehauptungen zu werten.
Die Verteidigung wandte im Wesentlichen
ein:
-
Die Privatklägerin habe
selbst zugegeben, ein eifersüchtiger Mensch zu sein. Sie habe somit ein Motiv
gehabt, den Beschuldigten wahrheitswidrig zu beschuldigen, als sich dieser
einer anderen Frau zugewandt habe (AS 755).
Mit diesem
Argument vermag die Verteidigung nicht zu begründen, weshalb die Privatklägerin
die dokumentierten Verletzungen erlitten hat, wobei eine Selbstzufügung oder
Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen ist Eifersucht in
Beziehungen kein abnormes Verhalten, welches ohne Weiteres als gesichertes
Motiv für eine Falschaussage eingestuft werden kann.
-
Die Privatklägerin habe den
Beschuldigten weiterer Übergriffe beschuldigt, bezüglich derer schliesslich
eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei. Sie habe diese angeblichen
Übergriffe erst am 6. Juli 2020 angezeigt, weil sie vor dem Beschuldigten
angeblich Angst gehabt habe (AS 756).
Die Privatklägerin hat den
Beschuldigten in der Einvernahme vom 6. Juli 2020 in der Tat weiterer
Tätlichkeiten bezichtigt, bezüglich derer die Strafantragsfrist jedoch bereits
abgelaufen war, weshalb das Verfahren diesbezüglich nicht weiterverfolgt wurde
(AS 560). Daraus kann nichts zu Lasten der Privatklägerin abgeleitet werden. Es
kann ihr auch nicht vorgehalten werden, die Tätlichkeiten jeweils nicht sofort
angezeigt zu haben. Es war ihr Entscheid, angebliche Tätlichkeiten während der
Beziehung hinzunehmen oder anzuzeigen.
-
Die Privatklägerin habe
wahrheitswidrig ausgesagt, sie habe am 4. Juli 2020 niemanden anderen gehabt,
weshalb sie dem Beschuldigten wegen der Schmerzen geschrieben habe. Wie dem
Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 8. Juli 2020 zu entnehmen
sei, habe sie aber nach dem Vorfall bei einer Freundin gewohnt und somit auch
noch eine andere Bezugsperson gehabt (AS 756, Verweis auf AS 304).
Die
Privatklägerin wurde in der zweiten Einvernahme gefragt, weshalb sie dem
Beschuldigten nach dem angeblichen Übergriff noch geschrieben habe. Sie habe
niemanden anderes gehabt und habe wegen der Schmerzen Hilfe gesucht. Diese
Unstimmigkeit in den Aussagen der Privatklägerin betrifft jedoch nicht das
Kerngeschehen und vermag nicht ihre glaubhaften Aussagen zum Kerngeschehen in
Zweifel zu ziehen. Es ist im Übrigen durchaus vorstellbar, dass sie sich an den
Beschuldigten statt an die Freundin wandte, weil sie den Beschuldigten in der
Verantwortung sah, ihr zu helfen, und/oder weil sie unmittelbar nach dem
Vorfall Hemmungen hatte, ihre Freundin über den Vorfall zu informieren, weil
sie sich ja noch nicht vom Beschuldigten getrennt hatte.
-
Die Privatklägerin habe
sich widersprochen, indem sie in der ersten Einvernahme ausgesagt habe, am
Montag den Beschuldigten zu Hause aufgesucht zu haben. In der zweiten
Einvernahme habe sie ausgesagt, sie habe diesen im Geschäft aufgesucht (AS
756).
Die Privatklägerin sagte
in der ersten Einvernahme diesbezüglich aus: «Heute ging ich zu ihm und wollte
ihn um Hilfe fragen, weil ich so starke Rückenschmerzen habe. Er sagte dann zu
mir, ich soll abfahren und stiess mich zur Wohnung hinaus» (AS 264). In
Abweichung davon sprach sie in der zweiten Einvernahme dann vom Geschäft des
Beschuldigten. Dieser Widerspruch betrifft aber nicht das Kerngeschehen und ist
auch nicht schwerwiegend. Die diesbezügliche Kernaussage war, dass sie am
Montag den Beschuldigten aufsuchte, und diesbezüglich war ihre Aussage konstant
und im Übrigen gleichlautend wie die Aussage des Beschuldigten.
-
Der Untersuchungsbericht
des Kantonsspitals St. Gallen sei erst vier Tage nach dem angeblichen Vorfall
erstellt worden, weshalb er keine natürliche Kausalität zwischen den Diagnosen
und dem Vorfall nachzuweisen vermöge (AS 757).
Wie in der Beweiswürdigung
dargelegt, ist der Untersuchungsbericht nicht isoliert zu würdigen, sondern
zusammen mit den Fotoaufnahmen und Feststellungen der Polizei sowie den
Chatnachrichten der Privatklägerin; zusammen mit diesen weiteren Sachbeweisen
ergibt sich sehr wohl eine natürliche Kausalität zwischen den Diagnosen des
Spitals und dem Vorfall vom 4. Juli 2020.
-
Im Polizeibericht sei
nichts vermerkt von einer verletzten Nase der Privatklägerin.
Dieser Einwand ist
aktenwidrig: Die Polizei vermerkte am 6. Juli 2020, das Opfer habe ein Hämatom
an der Nase aufgewiesen und habe über Rückenschmerzen geklagt (AS 30).
-
Die Privatklägerin habe bei
der parteiöffentlichen (zweiten) Einvernahme Fingernägel gehabt, welche gefühlt
länger als die Daumen des Verteidigers gewesen seien.
Im Gegensatz zu den
fraglichen Beobachtungen der Verteidigung ist auf dem Polizeifoto auf
Aktenseite 51 ein eher kurz gehaltener Fingernagel der Privatklägerin zu sehen;
dies zwei Tage nach dem Vorfall. Aus der Beobachtung der Verteidigung im Jahr
2021.
kann also nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Privatklägerin habe
immer und mithin auch am 4. Juli 2020 lange Fingernägel gehabt; das Foto vom 6.
Juli 2020 legt eher nahe, dass dies nicht so gewesen ist.
-
Weder die Anklägerin noch
ein Gericht habe die Privatklägerin einvernommen und von ihrer Art daher keinen
unmittelbaren Eindruck gewinnen können.
Der Einwand
trifft zu. Da aber die Privatklägerin im Kerngeschehen konstant aussagte und –
jedenfalls betreffend Vorhalt 1.1 – auch objektive Beweismittel vorliegen, welche
die Aussagen der Privatklägerin stützen, konnte auf die Gewinnung des
unmittelbaren Eindrucks der Privatklägerin verzichtet werden.
-
Es tue sich die Frage auf,
ob man mit einer frisch gebrochenen Nase noch einen «Blowjob» ausführen könne, zu
welchem es später in der Wohnung unbestrittenermassen noch gekommen sei.
In der Tat ist
es für Aussenstehende schwer nachvollziehbar, dass es nach dem Streit im Auto
noch zu einem intensiven Sexualverkehr inkl. «Blowjob» kam. Knochenbrüche
schmerzen aber typischerweise nicht von Anfang an, sondern erst nach einiger
Zeit. Somit ist es durchaus möglich, dass die Privatklägerin zur Zeit des
Sexualverkehrs noch gar keine oder aber weniger starke Schmerzen verspürte und
mit ihren Reizen bzw. dem Blowjob den Beschuldigten zurückgewinnen wollte.
-
Der Beschuldigte habe kein
Motiv gehabt, die Privatklägerin zu schlagen, wogegen die Privatklägerin wegen
der Frauengeschichte des Beschuldigten durchaus ein Motiv gehabt habe, diesen
wahrheitswidrig zu beschuldigen, um ihm zu schaden.
Dem Einwand
ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte sehr wohl ein Motiv hatte, ging es
doch offensichtlich um eine andere Frau, auf welche ihn die Privatklägerin
ansprach, was ihm lästig war. Abgesehen davon dürfte er das Schlagen nicht
geplant haben.
Der Vorhalt 1.1 ist gestützt auf die
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, den Untersuchungsbericht des Spitals
Flawil, die Fotoaufnahmen der Polizei und deren Rapport sowie die dargelegten Chatnachrichten
der Privatklägerin an den Beschuldigten erstellt.
4.
Vorhalt 1.2
4.1
Zunehmend chaotisch ging es offenbar
vor der Wohnungstür und in der Wohnung zu und her, dies sowohl nach den
Aussagen der Privatklägerin als auch nach denjenigen des Beschuldigten.
Einigkeit besteht hinsichtlich des Umstandes, dass die Privatklägerin die Tür
von innen verschloss und der Beschuldigte mehrmals Einlass forderte und an die
Tür klopfte, worauf ihn die Privatklägerin schliesslich eintreten liess. Beide
sagten aus, der Beschuldigte habe auch über einen Schlüssel verfügt. Die
Privatklägerin hatte ihren Schlüssel von innen aber im Schlüsselloch vertikal gestellt,
so dass er die Tür nicht öffnen konnte. Die Privatklägerin moniert, es sei dem
Beschuldigten wahrscheinlich darum gegangen, ihr Handy in den Griff zu
bekommen, um Inhalte zu löschen. Gemäss dem Beschuldigten habe die
Privatklägerin mit ihm unbedingt sexuell verkehren wollen. Sie hingegen will
sich aus Angst vor dem Beschuldigten auf Sex eingelassen haben, aus Angst vor
ihm habe sie ihn auch in die Wohnung eintreten lassen. Es scheint hier um ein
für Aussenstehende kaum durchschaubares Beziehungsproblem gegangen zu sein,
welches sich aus der vorangehenden Szene im Auto ergeben hat.
Der Beschuldigte führte in der
Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 dazu aus, der Vorhalt stimme nicht. Er
habe nicht mit Handys zu tun. Sie hätten gechillt und Sex gehabt. Wenn er dies
gewollt hätte, hätte er nach dem Sex ihr Handy ganz einfach nehmen können. (Auf
Frage, weshalb die Privatklägerin entsprechend ausgesagt habe) Sie wolle ihm
Schaden zufügen, vielleicht auch mit einer Geldstrafe. Vielleicht wolle sie
Geld verlangen von ihm. (Auf Frage, ob er nochmals schildern könne, was sich in
der Wohnung zugetragen habe) Er sei reingegangen und habe sie gefragt, wie es
ihr gehe. Sie habe gesagt, es gehe ihr gut. Er habe sie umarmt, sie ihn auch,
und sie habe ihm ein Küsschen gegeben. Dann habe er sie gefragt, ob sie Sex
wolle, und dann hätten sie Sex gehabt, sicher eine Stunde lang. Danach sei er
noch so 15 – 20 Minuten geblieben, habe Wasser getrunken und sei dann
weggegangen.
4.2
Die Privatklägerin schilderte den
dem Beschuldigten vorgehaltenen und von ihm bestrittenen Kernsachverhalt
zweimal unterschiedlich. In der Einvernahme vom 6. Juli 2020 führte
sie aus, sie habe sich in ihr Zimmer zurückgezogen und er sei zu ihr gekommen.
Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er sei in die Stube gegangen
und habe ihr ihr Handy gebracht. Er habe ihr gesagt, sie solle es entsperren.
Sie habe gesagt, das mache sie nicht. Sie denke, er hätte sonst auf dem Handy
einfach alles gelöscht. Er habe dann gesagt, wenn sie das Handy nicht
entsperre, schlage er es an ihren Kopf und dann würde beides, also ihr Handy
und ihr Kopf, kaputtgehen. Sie habe aus dem Zimmer flüchten wollen, doch er
habe sie gepackt und auf das Bett gedrückt (AS 260 f.).
In der Einvernahme vom 27. September
2021.
schilderte sie, sie sei im Schlafzimmer gewesen und auf dem Bett gesessen,
mit den Händen vor dem Kopf bzw. vor dem Gesicht. Sie habe Schmerzen an ihrer
Nase gehabt. Er habe nach ihrer Verletzung gesucht. Er habe ihr Telefon nehmen
wollen, aber sie habe es ihm nicht geben wollen. Er habe ihr Telefon gesucht.
Er habe gesagt, wenn sie ihm das Telefon nicht gebe, werde er es selber nehmen
und es auf ihrem Kopf kaputtmachen/brechen (AS 288). Auf Vorhalt ihrer
ersten Aussage vom 6. Juli 2020 behauptete sie, bereits damals entsprechend
ihrer aktuellen Aussage den Vorfall geschildert zu haben (AS 290 auf Frage
91), was aber nicht zutrifft. Ein Missverständnis bei der ersten Befragung kann
nahezu ausgeschlossen werden, erfolgte diese doch in Anwesenheit eines
Dolmetschers.
In der ersten Einvernahme soll also der
Beschuldigte ihr Telefon behändigt und ihr gebracht haben, damit sie es
entsperre, in der zweiten Einvernahme will er von ihr die Übergabe des Telefons
verlangt haben. Einmal soll er mit Gewalt gedroht haben, um die Entsperrung des
Telefons zu erreichen, einmal soll die Androhung der Gewalt die Übergabe des
Telefons zum Ziel gehabt haben. Einmal will er ihr das Telefon gebracht haben,
einmal will er dessen Herausgabe gefordert haben. Die Privatklägerin sagte in
dieser Angelegenheit nicht konstant aus und verwirrte zudem mit ihrer Aussage
vom 27. September 2021, sie habe ihm eigentlich die Tür aufgemacht, weil
er ihr gedroht habe, ihr Telefon aufmachen zu wollen, ihr Telefon nehmen und
auf ihrem Kopf kaputtmachen zu wollen (AS 290 auf Frage 89), wogegen sie zuvor
und danach aussagte, sie habe die Tür geöffnet, weil er ihr gesagt habe, er
werde die Tür andernfalls aufbrechen/kaputtmachen (AS 290 auf Frag 87 und 90).
Es macht keinen Sinn, jemanden die Tür zu öffnen, wenn er einem androht, das
Handy über den Kopf zu schlagen. Der Vorhalt betreffend die versuchte Nötigung
kann gestützt auf diese nicht konstanten und teils nicht nachvollziehbaren
Aussagen der Privatklägerin nicht als erstellt erachtet werden. Die
diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin sind zwar durchaus individuell
geprägt, nicht aber konstant und teils nicht schlüssig. Es liegen zum Vorhalt
1.2
auch keine Sachbeweise vor.
Der Beschuldigte ist somit vom Vorhalt
der versuchten Nötigung freizusprechen.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Es kann
vorab auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum Tatbestand der
einfachen Körperverletzung verwiesen werden (US 11 f.).
2.
Die
Nasenfraktur und die Wirbelsäule-Kontusion sind in objektiver Hinsicht mit der
Vorinstanz als einfache Körperverletzungen einzustufen. Beizustimmen ist der
Vorinstanz auch, wenn sie in subjektiver Hinsicht lediglich von einem
Tatentschluss ausging (US 12). Es liegt zumindest Eventualvorsatz vor, da der
Beschuldigte aufgrund seiner Handlungen diese Verletzungserfolge in Kauf nahm. Ein
gültiger Strafantrag liegt vor.
Seitens der
Verteidigung wird geltend gemacht, selbst wenn man im (unbestrittenen)
Verhalten des Beschuldigten eine einfache Körperverletzung sehen würde, so wäre
aufgrund der Abwehr des Kratzens und Schubsens seitens der Privatklägerin eine
rechtfertigende Notwehrhandlung anzunehmen. Dabei geht die Verteidigung aber
von einem anderen Sachverhalt als das Berufungsgericht aus. Die Privatklägerin
bestritt konstant, den Beschuldigten angegriffen zu haben. Es handelt sich hierbei
um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten. Wie dargelegt, kann auch nicht
davon ausgegangen werden, die Privatklägerin habe stets lange bzw. scharfe
Fingernägel gehabt. So hat sie am 6. Juli 2020, als die Polizeifotos
gemacht wurden, eher kurze Nägel gehabt; dies notabene einiges zeitnaher zum
Vorfall vom 4. Juli 2020 als es die parteiöffentliche Einvernahme vom
27.
September 2021 war, in deren Rahmen die Verteidigung die überlangen
Fingernägel der Privatklägerin feststellte.
Der
Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu
bestrafen.
V.
Strafzumessung
1.
Allgemeine
Ausführungen
Es kann auf
die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden
(US 13 f.).
2.
Konkrete
Strafzumessung
2.1
Art. 123
Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder eine
Geldstrafe vor. Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend
ausschliesslich eine Geldstrafe in Frage.
2.2
Die
Vorinstanz legte für die einfache Körperverletzung eine Einsatzgeldstrafe von
120.
Tagessätzen fest (US 14). Dabei berücksichtigte sie bezüglich der
objektiven Tatschwere, dass beide Verletzungen zu erheblichen Schmerzen
führten, die Geschädigte einen Arzt aufsuchen musste und eine Therapie mittels
Schmerzmedikation benötigte. Sie erwog zutreffend, dass der zweite Schlag auf
den Rücken bloss darauf ausgerichtet war, der Geschädigten nach dem Schlag ins
Gesicht noch mehr Schmerzen zuzufügen, erfolgte dieser doch, als die
Geschädigte bereits wehrlos war. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der
Beschuldigte mit der einen Tat gleich zwei Körperverletzungen verursachte. Die
Verletzungen waren keine Bagatellen, aber auch nicht besonders schwerwiegend.
Es von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Wie erwähnt, ist in
subjektiver Hinsicht zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Die von der
Vorinstanz für die einfache Körperverletzung festgelegte hypothetische Einsatzgeldstrafe
von 120 Tagessätzen erscheint angemessen.
2.3
Täterkomponente
Der
Beschuldigte ist geschieden, hat den Aufenthaltsstatus C und arbeitet
selbständigerwerbend. Er führt ein Mobiltelefon-Geschäft mit einer Vertretung des
Mobilfunk-Providers […]. Er verdient gemäss eingereichten Belegen monatlich
rund CHF 5'500.00 netto. Er hat für zwei Kinder Unterhaltspflichten, wohnt
alleine und hat bei seiner Ex-Schwiegermutter CHF 45'000.00 Schulden; Geld,
welches er gemäss eigenen Angaben für die Geschäftsgründung verwendete. Seit
2024.
könne er der Ex-Schwiegermutter keine Rückzahlungen mehr leisten, auch die
Steuern könne er seit 2024 nicht mehr bezahlen. Er besitzt ein Haus in der
Türkei (Antalya).
Die Vorstrafe
vom 26. April 2018 fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte
wurde damals vom Gerichtspräsidium Aarau wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00 (bedingt vollziehbar,
Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 2'400.00 verurteilt.
In den Akten der Migrationsbehörde des
Kantons Aargau findet sich ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 23. Juli 2018. Der Beschuldigte wurde wegen Überschreitens der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Busse von CHF 400.00
verurteilt (AS 636). In den Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau
findet sich im Weiteren ein Urteil des Strafgerichtspräsidiums von
Basel-Landschaft vom 15. Januar 2019. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die
gewerbsmässigen Wetten zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (AS 621 ff.).
In den genannten Akten findet sich zudem ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau vom 14. September 2020. Es erfolgte ein Schuldspruch wegen
Verstosses gegen das BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AS
597). Es handelt sich dabei zwar nur um Übertretungen, doch zeigt sich, dass
der Beschuldigte in verschiedenen Rechtsgebieten gegen das Gesetz verstiess. Er
weist eine Tendenz auf, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten, was leicht
straferhöhend zu berücksichtigen ist. Im Kanton Aargau läuft zur Zeit gegen den
Beschuldigten noch ein hängiges Strafverfahren wegen Unterlassung der
Buchführung. Es gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung. Die
Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich einzustufen.
Insgesamt
wirkt sich die Täterkomponente leicht straferhöhend aus. Eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um 15 Tagessätze auf 135 Tagessätze erscheint angemessen.
2.4
Mit der
Vorinstanz hat infolge der erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots
eine Strafreduktion um rund ¼ der Strafe zu erfolgen. Es resultiert eine
Geldstrafe von 100 Tagessätzen und mithin die von der Vorinstanz ausgefällte
Strafe. Dies rechtfertigt sich trotz des teilweise erfolgten Freispruchs, da
das Berufungsgericht die Täterkomponente als leicht straferhöhend einstuft,
wogegen die Vorinstanz von einer sich neutral auswirkenden Täterkomponente
ausging.
2.5
Zusatzstrafenbildung
Hat das
Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Taten gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Am 2. Februar 2022
verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft den Beschuldigten wegen Vergehens
gegen das BG über Geldspiele zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF
30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der
Schuldspruch erfolgte für die Tatzeit vom 2. Januar 2017 bis 29. März 2017. Der
Beschuldigte betrieb in diesem Zeitraum in Liestal einen Gamer-Club, ohne die
dafür notwendige Konzession zu besitzen. Er hatte vier Glücksspielautomaten
aufgestellt und erzielte damit einen Gewinn von mindestens CHF 5'178.00 (Akten
Strafgericht Basel-Landschaft S. 85 und 197). Es ist vorliegend eine
Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszufällen.
Die Zusatzstrafe ist die infolge
Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden
Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss
Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige
Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden
Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu
schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten
Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und
herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die
mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des
konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die
höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen
Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E.
5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E.
2.2; Ackermann, a.a.O., N. 116 zu Art. 49 StGB; Günther Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; ders.,
Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen;
anders noch: BGE 69 IV 145 S. 149).
Es ist zu unterscheiden, ob die
Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat
enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der
neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der
(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die
Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu
beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die
Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende
Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu
beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die
Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits
Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 272
E. 2.4.4)
Vorliegend
sind die mit dem Grundurteil und dem heutigen Entscheid beurteilten Delikte mit
derselben Strafdrohung belegt (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS und Art. 123 Ziff. 1 StGB:
Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe). Konkret wiegt die heute
beurteilte Tat leicht schwerer, so dass die dafür festgelegte Strafe um die
Grundstrafe angemessen zu erhöhen ist. Da es sich bei der Grundstrafe bereits
um eine Zusatzstrafe mit der entsprechend erfolgten Asperation handelte,
erscheint es angemessen, die Grundstrafe nur in geringem Umfang von ca. 20 %
bzw. um 20 Tagessätze rechnerisch zu reduzieren. Entsprechend resultiert
eine Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen. Abzüglich der rechtskräftig
Dispositiv
festgesetzten Grundstrafe von 90 Tagessätzen resultiert demnach eine Strafe
von 80 Tagessätzen Geldstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 2. Februar 2022.
2.6
Tagessatzhöhe
Der Beschuldigte reichte
im Berufungsverfahren zur Dokumentation seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
einzig drei Lohnabrechnungen (Mai – Juli 2025) sowie eine Saldoübersicht von
drei UBS-Konti per 1. Juli 2025 ein. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft
sich gemäss Lohnabrechnungen auf rund CHF 5'500.00. Er lebt, wie bei der
Täterkomponente erwähnt, alleine und ist nach wie vor für zwei Kinder
unterhaltspflichtig. Dementsprechend ist ihm ein Pauschalabzug von 30 % und
Unterstützungsbeiträge von 15 % für das erste und von 12.5 % für das zweite
Kind zu gewähren. Es resultiert ein Tages-Betrag von CHF 93.04 bzw. ein
Tagessatz von abgerundet CHF 90.00.
2.7 Der
bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren ist aufgrund des
Verschlechterungsverbots ohne nähere Prüfung zu gewähren.
VI. Kosten
und Entschädigung
1. Kosten
Der Beschuldigte wurde im
Berufungsverfahren von einem Vorhalt freigesprochen. Bezüglich des anderen
Vorhalts wurde der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt. Dementsprechend hat
er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte zu bezahlen. Auch die
Kosten des Berufungsverfahrens hat er zur Hälfte zu tragen (hälftiges
Obsiegen/Unterliegen). Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates. Für
das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt.
Konkret werden die Verfahrenskosten
demnach wie folgt auferlegt:
A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 905.00, zur Hälfte zu bezahlen (entsprechend CHF 452.50). Im Übrigen
gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF
2'150.00, zur Hälfte zu bezahlen (entspr. CHF 1'075.00). Im Übrigen gehen die
Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.
2. Entschädigungen
2.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschuldigte der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Schuppisser, für das erstinstanzliche Verfahren eine im Umfang von 50 %
reduzierte Parteientschädigung, konkret CHF 175.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer), zu bezahlen.
Für das zweitinstanzliche Verfahren
beantragte die Privatklägerin keine Parteientschädigung.
2.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschuldigte für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren Anspruch auf
je eine im Umfang von 50 % reduzierte Parteientschädigung.
Die vor erster Instanz eingereichte Honorarnote
findet sich auf Aktenseite 764 f. Rechtsanwalt Brändli macht darin einen
Arbeitsaufwand von 18.67 Stunden geltend. Eine Kürzung um 0.75 Stunden ist
bezüglich des Kostenpunkts vom 11. März 2024 vorzunehmen (HV Richteramt
Olten inkl. An- und Rückfahrt total 2.25 statt 3 Stunden [HV 1.25 h, Fahrten 2 x
30 min.]). Es resultieren 17.92 Stunden. Die Barauslagen sind nach Rücksprache
mit Rechtsanwalt Brändli ebenfalls zu kürzen (für Fotokopien werden ohne
jegliche Rechnungsdetails CHF 750.50 geltend gemacht, Halbierung des Betrages).
Die volle Parteientschädigung beträgt somit CHF 5'899.70 (Honorar bei
einem Stundenansatz CHF 280.00 beläuft sich auf CHF 5'017.60, Auslagen CHF
440.05, Mehrwertsteuer CHF 442.05). Demnach wird A.___, v.d. Rechtsanwalt
Dominik Brändli, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von total CHF 2'949.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
Für das Berufungsverfahren macht
Rechtsanwalt Brändli in seiner Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 18.22
Stunden geltend. Er ging dabei von einer Dauer der Berufungsverhandlung inkl.
An- und Rückfahrt von sechs Stunden aus. Da die Berufungsverhandlung nur zwei
Stunden dauerte, wird dieser Kostenpunkt (inkl. Zeit für telefonische
Mitteilung des Urteils) auf 4.5 Stunden gekürzt. Für das Studium des
begründeten Berufungsurteils werden in der Honorarnote 1.5 Stunden
veranschlagt. Da der Fall nicht umfangreich ist, wird dieser Kostenpunkt
praxisgemäss auf eine Stunde gekürzt. Mithin wird die Honorarnote um total zwei
Stunden gekürzt. Es resultieren 16.22 Stunden. Die volle Parteientschädigung
beträgt somit CHF 5'023.75 (Honorar CHF 4'541.60, Auslagen CHF 105.70,
Mehrwertsteuer CHF 376.45). Demnach wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Dominik
Brändli, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
total CHF 2'511.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
3. Genugtuung
Im Gegensatz
zum erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte vor zweiter Instanz
keine Genugtuung mehr.
Art. 123
Ziff. 1, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Ziff. 2 StGB;
Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
A.___ wird vom
Vorhalt der versuchten Nötigung freigesprochen.
2.
A.___ hat sich wegen
einfacher Körperverletzung, begangen am 4. Juli 2020, schuldig
gemacht.
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 11. März 2024 wurde von der Vorinstanz festgestellt, dass in
diesem Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; als Zusatzstrafe zum
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Februar 2022.
5.
A.___ hat der
Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schuppisser, für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF
175.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.
A.___, v.d.
Rechtsanwalt Dominik Brändli, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von total CHF 2'949.85 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
7.
A.___, v.d.
Rechtsanwalt Dominik Brändli, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von total CHF 2'511.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
8.
A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 905.00, zur Hälfte zu bezahlen (entsprechend CHF 452.50). Im Übrigen gehen
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
9.
A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF
2'150.00, zur Hälfte zu bezahlen (entspr. CHF 1'075.00). Im Übrigen gehen die
Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Fröhlicher