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Entscheid

STBER.2024.66

Brandstiftung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, Gewalt und Beschimpfung gegen Behörden und Beamte, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten etc.

19. August 2025Deutsch187 min

Berufungsgericht führte der Beschuldigte zu den einzelnen Vorhalten folgendes aus:

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 19. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,

Privatanschlussberufungskläger

gegen

B.B.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Christof Egli,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Brandstiftung,

mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, Gewalt und Beschimpfung gegen

Behörden und Beamte, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache

Tätlichkeiten etc.

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

[…], Staatsanwalt, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

eine Untersuchungsbeamtin (bis zur

Mittagspause),

B.B.___, als Beschuldigter und

Berufungskläger,

Rechtsanwalt Christof Egli, als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten,

Rechtsanwältin Franziska

Ryser-Zwygart, als Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers A.___,

C.___, als Zeuge (für die Dauer

seiner Befragung),

D.___, als Zeuge (für die Dauer

seiner Befragung),

E.___, als Zeuge (für die Dauer

seiner Befragung),

F.___, als Zeugin (für die Dauer ihrer

Befragung),

der Partner der Zeugin F.___ (für

die Dauer ihrer Befragung),

G.___, als Zeuge (für die Dauer

seiner Befragung),

zwei Beamte der Kantonspolizei

Solothurn,

zwei Stagiers,

drei Medienvertreter.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die

von der Staatsanwaltschaft, der Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers

und dem Verteidiger vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das

Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufzeichnungen)

sowie die schriftlich eingereichten Plädoyernotizen inkl. der Anträge in den

Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt […] für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin:

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024, soweit dagegen nicht die

Berufung erklärt resp. die Berufung zurückgezogen wurde, in Rechtskraft

erwachsen ist.

2. B.B.___ sei wie folgt schuldig zu

sprechen:

a. Brandstiftung, begangen am 4. Mai 2022

(Vorhalt Anklageziffer 1);

b. mehrfache Sachbeschädigung, teilweise

mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 25.

Februar 2022 und dem 25. März 2023 (Vorhalt Anklageziffern 2.1. bis 2.28.);

c. mehrfache Drohung, begangen in der Zeit

zwischen dem 14. Februar 2022 und dem 6. März 2023 (Vorhalt Anklageziffern 3.1.

bis 3.8.);

d. mehrfache Beschimpfung, begangen in der

Zeit zwischen dem 24. März 2022 und dem 20 April 2022 (Vorhalt Anklageziffern

4.1. bis 4.3.);

e. Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, begangen am 16. November 2022 (Vorhalt Anklageziffer 5.);

f. einfache Körperverletzung, begangen am

6. März 2023 (Vorhalt Anklageziffer 6.5.);

g. mehrfache versuchte einfache

Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 27. Februar 2023 und dem

14. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 6.1.-6.4. und 6.6.-6.7.);

h. mehrfache Tätlichkeiten, begangen am 20.

April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 7.1.-7.2.);

i.

mehrfache

Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums, begangen in der Zeit

zwischen dem 26. Januar 2022 und dem 24. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern

8.1.-8.2.),

j.

Ungehorsam gegen die

Polizei, begangen am 1. Oktober 2022 (Vorhalt Anklageziffer 9.).

3. Es sei die bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 40 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 25. Januar 2022 (STA.2022.437) zu widerrufen.

4. Auf den Widerruf der beiden bedingten

Geldstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15.

April 2020 (ST.2020.343) sowie der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Januar

2021 (STA.2020.5257) sei zu verzichten.

5. Er sei zu verurteilen zu

a. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 63

Monaten.

b. einer unbedingten Geldstrafe von 50

Tagessätzen;

c. einer Busse von CHF 2'000.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.

6. Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug

sei an die Strafe anzurechnen.

7. Es sei vollzugsbegleitend eine ambulante

therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

8. Der Beschuldigte sei für 10 Jahre des

Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) zu verwiesen.

9. Über die Kosten der amtlichen

Verteidigung sowie die Entschädigungen der Privatklägerschaft sei von Amtes

wegen zu befinden.

10. Die Kosten des Verfahrens seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwältin

Ryser-Zwygart für den

Privatanschlussberufungskläger:

A)

Zur

Berufungserklärung des Beschuldigten vom 19. August 2024

1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten

vom 19. August 2024 gegen Ziff. 2 lit. b) betreffend AZ 2.16 und gegen

Ziff. 14 des Urteils des Amtsgereichts von Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei

abzuweisen.

2. Ziff. 2 lit.b) betreffend AZ 2.16 des

Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei zu bestätigen.

3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher

Sachbeschädigung, (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 8. Mai 2022 in der Zeit

zwischen 11 :00 Uhr und 19:03 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz,

z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte mittels Fusstritten die linke

Fahrertür, die rechte Beifahrertür sowie die linke und rechte Karosserie hinten

an den Türen des Personenwagens Volvo C30, weiss, [amtliches Kennzeichen],

beschädigte und durch dieses Verhalten einen Sachschaden in der Höhe von CHF

7'551.05 verursachte, schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Anklageschrift:

Vorhalt 2.16.).

4. Ziff. 14 des Urteils des Amtsgerichts

Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei zu bestätigen.

5. B.B.___ habe dem Privatkläger A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

6. Der Beschuldigte habe die

Verfahrenskosten vor dem Obergericht Strafkammer zu bezahlen und dem

Privatkläger für das Verfahren vor dem Obergericht Strafkammer eine

Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertreterin zu bezahlen.

B)

Zur

Anschlussberufung vom 5. September 2025

1. Ziff 13 lit c des Urteils des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 22.02.2024 sei aufzuheben.

2. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger

Schadenersatz von CHF 7'551.05 oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.

Eventualiter sei die Forderung auf dem Zivilweg zu verweisen.

3.

Der Beschuldigte

habe die Verfahrenskosten vor dem Obergericht Strafkammer zu bezahlen und dem

Privatkläger für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren vor dem

Obergericht Strafkammer eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner

Rechtsvertreterin zu bezahlen.

Rechtsanwalt Egli für

den Beschuldigten und Berufungskläger:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom

22. Februar 2024 sei betreffend die Dispositiv-Ziff. 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11,

14 und 16 aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei vollumfänglich

freizusprechen.

3. Der dem Berufungskläger mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 gewährte

bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 70.- sei

nicht zu widerrufen.

4. Dem Beschuldigten sei aufgrund des

Freiheitsentzugs in der Zeit vom 9. Mai 2022 bis 8. August 2022 eine Genugtuung

in der Höhe von Fr. 13'800.- zzgl. Zins zu 5 % seit 9. Mai 2022 sowie in der

Zeit vom 28. März 2023 bis 20. August 2025 eine Genugtuung in der Höhe von

Fr. 131'550.- zzgl. Zins zu 5 % seit 28. März 2023 zuzusprechen.

5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien

dem Berufungskläger mit Ausnahme des Steins (KT-Nr. 22.02664) herauszugeben.

6. Die Zivilforderungen der Privatkläger H.___,

Kanton Solothurn, [Versicherung 1], [Versicherung 2] und [Versicherung 3] seien

abzuweisen, eventualiter seien die Privatkläger mit ihren Zivilforderungen auf

den Zivilweg zu verweisen.

7. A.___ sei keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

8. Die Anschlussberufung des

Anschlussberufungsklägers A.___ sei abzuweisen.

9.

Die Kosten des

Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Berufungskläger sei für

die amtliche Verteidigung zu entschädigen (zzgl. MWST).

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. In Bezug auf die Prozessgeschichte bis

zur Anklageerhebung wird auf die umfassenden Erwägungen im Urteil des

Amtsgerichts von Thal-Gäu (nachfolgend Vorinstanz) verwiesen (Akten der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie der Vorinstanz [nachfolgend:

Vorakten], pag. 2809 ff. bzw. Urteil der Vorinstanz,

S. 3 ff.).

2. Mit Anklageschrift vom

20. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen B.B.___

(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Brandstiftung, mehrfacher Sachbeschädigung,

teilweise mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung,

mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten,

mehrfacher Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums und Ungehorsams

gegen die Polizei (Vorakten, pag. 001 ff. bzw. pag. 2495 ff.).

3. Am 22. Februar 2024 fand die mündliche

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt. Das Gericht brachte betreffend den

Vorhalt gemäss Anklageziffer 6.5. einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich

dessen Würdigung als vollendete einfache Körperverletzung vor (Vorakten,

pag. 2703 ff.).

4. Gleichentags fällte die Vorinstanz

folgendes Urteil (Vorakten, pag. 2720 ff. [Dispositiv] bzw. 2807 ff.

[begründetes Urteil]):

1. B.B.___ wird vom Vorhalt der

Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2022, freigesprochen

[Vorhalt AZ 2.7.].

2. B.B.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Brandstiftung,

begangen am 4. Mai 2022 [Vorhalt AZ 1.],

b) mehrfache

Sachbeschädigung, teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, begangen

in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 25. März 2023

[Vorhalte AZ 2.1.-2.6. und 2.8.-2.28.],

c) mehrfache

Drohung, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2022 und dem

6. März 2023 [Vorhalte AZ 3.1.-3.8.],

d) mehrfache

Beschimpfung, begangen in der Zeit zwischen dem 24. März 2022 und dem

20. April 2022 [Vorhalte AZ 4.1.-4.3.],

e) Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2022

[Vorhalt AZ 5.],

f) einfache

Körperverletzung, begangen am 6. März 2023 [Vorhalt AZ 6.5.],

g) mehrfache

versuchte einfache Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem

27. Februar 2023 und dem 14. März 2023 [Vorhalte AZ 6.1.-6.4. und

6.6.-6.7.],

h) mehrfache

Tätlichkeiten, begangen am 20. April 2022 [Vorhalte AZ 7.1.-7.2.],

i) mehrfache

Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums, begangen in der Zeit

zwischen dem 26. Januar 2022 und dem 24. April 2022 [Vorhalte AZ

8.1.-8.2.],

j) Ungehorsam

gegen die Polizei, begangen am 1. Oktober 2022 [Vorhalt AZ 9.].

3. Der B.B.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 für eine

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug

wird widerrufen.

4. Die B.B.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 für eine Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 für eine

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten

Vollzüge werden nicht widerrufen.

5. B.B.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 63 Monaten,

b) einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe unter

Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

25. Januar 2022),

c) einer

Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

20 Tagen.

6. B.B.___ werden 424 Tage Haft (9.

Mai 2022 bis 8.0 August 2022 und 28. März 2023 bis 22. Februar 2024) an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Zur Sicherung des Straf- und

Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird

gegen B.B.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 6 Monate, d.h. bis am

29. August 2024, angeordnet.

8. Für B.B.___ wird vollzugsbegleitend eine

ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

9. B.B.___ wird für die Dauer von 10 Jahren

des Landes verwiesen.

10. Folgende sichergestellten Gegenstände

werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei

Kanton Solothurn zu vernichten:

Objekt

Befindet

sich bei

Mobiltelefon

iPhone A1688 (HD-Nr. 1)

Polizei

Kanton Solothurn

Mobiltelefon

iPhone A1778 (HD-Nr. 7)

Polizei

Kanton Solothurn

Ein

Stein (KT-Nr. 22.02664)

Polizei

Kanton Solothurn

Flasche

Meliseptol Rapid (HD-Nr. 5)

Polizei

Kanton Solothurn

Flasche

Ethanol (HD-Nr. 15)

Polizei

Kanton Solothurn

Bunsenbrenner,

Silvermatch (HD-Nr. 12)

Polizei

Kanton Solothurn

Gasflasche

Tycoon premium (HD-Nr. 13)

Polizei

Kanton Solothurn

11. B.B.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Schadenersatz verurteilt:

a) H.___:

CHF 993.35

b) Polizei

Kanton Solothurn: CHF 1'864.05

c) [Versicherung

1]: CHF 1'154.50 (Schaden Nr. 317.306. 671.01 [Geschädigter: I.___])

d) [Versicherung

2]:

· CHF 827.15 (Schaden Nr. [...]

[Geschädigter: I.___])

· CHF 452'450.00

(CHF 416'450.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: J.___ Holzbau AG];

CHF 36'000.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: K.___ AG])

e) [Versicherung

3]: CHF 213'654.70

12. Folgende Zivilforderungen gegenüber B.B.___

werden abgewiesen:

a) [Versicherung

1]: CHF 505.65 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter: L.___])

b) L.___:

CHF 300.00 und CHF 300.00 (Schadenersatz und Genugtuung)

13. Folgende Privatkläger werden zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a) M.___:

CHF 2'000.00 (Genugtuung)

b) N.___:

CHF 1'000.00 (Genugtuung)

c) A.___:

CHF 7'551.05 (Schadenersatz)

d) [Versicherung

1]: CHF 556.10 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter I.___])

e) O.___

AG: CHF 7'116.00 (Schadenersatz)

f) P.___

AG: CHF 6'789.00 (Schadenersatz)

14. B.B.___ hat dem Privatkläger A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

15. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von B.B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, wird

auf CHF 27'229.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits

geleisteten Akontozahlung von CHF 11'000.00 (Verfügung vom 6. März

2023) verbleibt eine Restanz von CHF 16'229.60 (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von

CHF 7'723.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

16. Die Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 40'200.00, hat B.B.___

zu

bezahlen.

5. Mit Eingabe vom 7. März 2024 meldete der

Beschuldigte gegen das Urteil der Vorinstanz die Berufung an und ersuchte

gleichzeitig um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts (Vorakten, pag.

2759).

6. Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde

dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Vorakten, pag. 2774).

7. Mit Eingabe vom 25. März 2024 ersuchte

die bisherige amtliche Verteidigerin um Entlassung aus dem Mandat (Vorakten,

pag. 2778).

8. Mit Eingabe vom 2. April 2024 ersuchte

Rechtsanwalt Christof Egli um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten (Vorakten, pag. 2780).

9. Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde

die bisherige amtliche Verteidigerin aus ihrem Mandat entlassen und

Rechtsanwalt Christof Egli mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten

beauftragt (Vorakten, pag. 2793).

10. Der Beschuldigte liess das Urteil der

Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 19. August 2024 teilweise, d.h.

betreffend die Ziffern 2 (Schuldsprüche), 3 (Widerruf), 5 (Strafe), 6

(Anrechnung Haft), 8 (Ambulante Massnahme), 9 (Landesverweis), 10

(Einziehungen), 11 (Schadenersatz), 14 (Parteientschädigung), 16 (Verfahrens­kosten),

anfechten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Frei­spruch

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, die Ab­weisung der

Zivilforderungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Privatklägerschaft sowie eine Entschädigung für zu Unrecht entstandenen Frei­heits­entzug

und eine Genuugtuung von CHF 150.00 pro Hafttag zuzüglich Zins seit Fest­nahme

(Akten des Obergerichts [nachfolgend: Akten OG], pag. 1 ff.). Gleichzeitig

stellte er mehrere Beweisanträge.

11. Mit Stellungnahme vom 26. August 2024

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Akten OG, pag.

43).

12. Mit Eingabe vom 5. September 2024

erklärte A.___ [nachfolgend: Privatberufungskläger] die Anschlussberufung. Er

verlangt die Aufhebung der Ziffer 13 lit. c des Urteils der

Vorinstanz und beantragt zusammengefasst die Zusprechung von Schadenersatz von

CHF 7’551.05 oder nach richterlichem Ermessen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (Akten OG, pag. 52 ff.).

13. Die Polizei des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Polizei) verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2024 auf eine

Anschlussberufung (Akten OG, pag. 64). Die übrigen Privatkläger liessen sich

nicht vernehmen.

14. Mit Eingabe vom 17. September 2024 reichte

die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ihre Honorarnote ein

(Akten OG, pag. 65 f.).

15. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024

reichte die Polizei einen Nachtragsrapport betreffend die Auswertung der

beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten inkl. Kostenzusammenstellung

ein (Akten OG, pag. 72 ff.).

16. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024

wurde über die Beweisanträge des Beschuldigten entschieden (Akten OG, pag.

82 ff.).

17. Mit Nachtragsrapport vom 9. Januar 2025 erläuterte

der zuständige Mitarbeiter der Polizei, wie die Zeitbestimmung der

Videoaufnahmen und die Erhebung der Videodateien erfolgten (Akten OG, pag.

108 f.).

18. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurden

die Parteien und die Zeugen rechtsgenüglich zur angesetzten Berufungsverhandlung

vorgeladen (Akten OG, pag. 123 ff.).

19. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde

bestätigt, dass eine direkte Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und F.___

vermieden wird (Akten OG, pag. 160).

20. Am 30. Juni 2025 wurde den Parteien

mitgeteilt, dass die Migrationsakten des Beschuldigten beim Obergericht

eingegangen sind (Akten OG, pag. 166). Gestützt auf das Gesuch des amtlichen

Verteidigers vom 4. Juli 2025 (Akten OG, pag. 167) wurden ihm diese am 7. Juli

2025 zur Verfügung gestellt (Akten OG, pag. 168).

21. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde den

Parteien mitgeteilt, dass anstelle von Oberrichter Stefan Hagmann Oberrichterin

Barbara Obrecht Steiner an der Hauptverhandlung vom 18. August 2025 teilnehmen

wird.

22. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wurden

der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger je eine Kopie des

Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) […] vom

13. Juli 2025 (Akten OG, pag. 170 ff.) und des Strafregisterauszugs

vom 23. Juli 2025 (Akten OG, pag. 174 ff.) zugestellt (Akten OG, pag.

178).

23. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wurde

die Polizei aufgefordert, dem Berufungsgericht die von der Polizei

sichergestellten Originalvideodateien zuzustellen. Gleichzeitig wurden die

Parteien über die Vorladung des zuständigen Polizisten informiert (Akten OG,

pag.179 f.).

Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 übermittelte die

Polizei einen USB-Stick der Polizei mit den Originalvideodateien der [Elektrizitätsversorgung]

und des [Schulhauses] sowie einen Ausschnitt der Aufnahmen der J.___ Holzbau AG

(Akten OG, pag. 181).

24. Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurden

die Parteien über den Eingang der Videodateien informiert (Akten OG, pag. 182).

Gleichentags erfolgte die Vorladung des Polizisten G.___.

25. Mit Verfügung vom 13. August 2025 wurde

dem Verteidiger der USB-Stick der Polizei mit den Originalvideoaufnahmen zur

Einsichtnahme zugestellt (Akten OG, pag. 186 f.).

26. Mit Eingabe vom 16. August 2025 reichte

der Verteidiger diverse Unterlagen aus den IV-Akten des Beschuldigten ein

(Akten OG, pag. 189 ff.).

27. Am 18./19. August 2025 fand die

Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (Akten OG, pag. 232 ff.). Zu Beginn

der Verhandlung wurden die Parteien darüber informiert, dass sich das

Berufungsgericht die teilweise Würdigung der angeklagten versuchten

Körperverletzungen gemäss Anklageziffer 6 als Tätlichkeiten i.S.v.

Art. 126 StGB vorbehält. Die Urteilseröffnung erfolgte am 20. August 2025.

Der als Auskunftsperson, evtl. Zeuge, vorgeladene Q.___ blieb der

Berufungsverhandlung unentschuldigt fern.

II.

Formelles

A. Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem

Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass

für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil

am 22. Februar 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

B. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das

Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.

2. Mit Berufungserklärung vom 19. August

2024 (Akten OG, pag.

1 ff.) ficht der Beschuldigte die Ziffern 2 (Schuldsprüche), 3 (Widerruf),

5 (Strafe), 6 (Anrechnung Haft), 8 (Ambulante Massnahme), 9 (Landesverweis), 10

(Einziehungen), 11 (Schaden­ersatz), 14 (Parteientschädigung), 16

(Verfahrenskosten) des erstinstanzlichen Urteils an (vgl. zu den Anträgen die

vorstehende Prozessgeschichte).

3. Seitens des Beschuldigten nicht

explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden

der Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

vom 15. April 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar

2021 für eine Geldstrafe vom 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten

Vollzüge. Diese Punkte bilden Teil der Strafzumessung. Sie unterliegen – da die

Strafzumessung angefochten wurde – damit ebenfalls der richterlichen

Überprüfungsbefugnis.

4. Seitens des Beschuldigten ebenfalls

nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des vorliegenden

Berufungsverfahrens ist weiter der Rückforderungsvorbehalt des Staates für die

Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin gemäss Ziffer 15 des

erstinstanzlichen Urteils. Diese Ziffer ist somit lediglich teilweise in

Rechtskraft erwachsen (vgl. nachfolgend).

5. Der Privatberufungskläger seinerseits

ficht die Ziffer 13 lit. c des Urteils der Vorinstanz an.

6. In (teilweise) Rechtskraft erwachsen

und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende

Punkte des erstinstanzlichen Urteils:

­ Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der Sachbeschädigung,

angeblich begangen am 27. April 2022 (Vorhalt Ziff. 2.7 der

Anklageschrift);

­ Ziff. 12: Abweisung der Zivilforderungen

der [Versicherung 1] (lit. a) und von L.___ (lit. b);

­ Ziff. 13 (teilweise): Verweis auf den

Zivilweg der Zivilforderungen von M.___ (lit. a), N.___ (lit. b), der [Versicherung

1] (lit. d), der O.___ AG (lit. e) und der P.___ AG (lit. f);

­ Ziff. 15 (teilweise): Festlegung der

Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten

(soweit deren Höhe betreffend).

7. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel Niggli/ Marianne Heer/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung /

Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 82 StPO N 13). Bei

strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in

Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

C. Formelle Rügen

1. In formeller Hinsicht bringt die

Verteidigung sinngemäss vor,

die Aussagen der Geschädigten seien zufolge fehlender Konfrontation unverwertbar.

Da die vom Berufungsgericht einvernommenen Zeugen sich nicht an den Wortlaut

erinnern konnten, seien deren Aussagen nicht verwertbar.

2. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt

sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die

Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer

Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2;

129 I 151 E. 4.2; je m.w.H.). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die

einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur

Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April

2025 E. 3.1.2; je m.w.H.). Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf

eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten

verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345

E. 1.6.3.2 m.H.). Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer

späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

macht (vgl. Urteil des EGMR Vidgen gegen die Niederlande vom 10. Juli 2012 [Nr.

29353/06] § 47; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2 und E. 3.4

m.H.). Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich

die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten

erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. Urteile 6B_14/2021 vom

28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; je m.w.H.).

Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben

wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer

Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend

zurückgegriffen werden (Urteile 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1;

6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je m.w.H.). Denn die Frage, ob bei

widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in

Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,

betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil

des Bundesgericht 7B_1347/2024, 7B_1348/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3, mit

Verweis auf BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 m.w.H.).

Auf Antrag des Verteidigers in der

Berufungserklärung wurden die Geschädigten F.___, E.___ und D.___ an der

Berufungsverhandlung im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers

einvernommen. Zwar konnten sie sich nach über drei Jahren nicht mehr an den genauen

Wortlaut der jeweiligen ihnen gegenüber gemachten Drohungen erinnern, sie haben

jedoch inhaltliche Angaben gemacht und sich dazu geäussert, wie sie die

Drohungen damals auffassten. Sie haben sich damit auf die Befragung

eingelassen. Ihre Aussagen sind verwertbar. Ebenfalls verwertbar sind die

Aussagen der Geschädigten N.___, R.R.___, S.___, T.___, U.___ und M.___. Mit

diesen wurden bereits im Untersuchungsverfahren Konfrontationseinvernahmen

durchgeführt. Die Rüge der Verteidigung ist folglich unbegründet.

Demgegenüber erschien Q.___ trotz

gehöriger Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung, womit es an einer

parteiöffentlichen Einvernahme fehlt. Seine im Untersuchungsverfahren gemachten

Aussagen sind unter den vorliegenden Umständen nicht verwertbar.

Die übrigen Rügen sind nachfolgend bei

den jeweiligen Vorhalten zu prüfen.

III.

Vorhalt der Brandstiftung

1. Der Vorhalt

gemäss Ziff. 1 der

Anklageschrift lautet wie folgt:

«1. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

begangen am 4. Mai 2022, um ca. 21:30

Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Lagerhalle, z.Nt. der J.___ Holzbau AG resp. der J.___

Immobilien AG und weiterer Geschädigter (u.a. [Versicherung 2], [Versicherung

3]), indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich zum Schaden eines

andern und unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst

verursachte.

Konkret begab sich der Beschuldigte von

Osten her zum Gelände der J.___ Holzbau AG, kletterte dort über einen 2.10

Meter hohen Zaun, welcher das Areal umgibt, begab sich in der Folge zur offenen

Lagerhalle, welche sich im Nordteil des Betriebsareals befindet, und entfachte

dort auf unbekannte Art und Weise, unter Zuhilfenahme einer unbekannten

Feuerquelle, mutmasslich mit einem Bunsenbrenner, ein Feuer am in der

Lagerhalle befindlichen Material (Paletten mit Pressholzplatten, umwickelt mit

Plastikfolie und Karton). Im Anschluss kletterte er wieder über den Zaun und

entfernte sich in östliche Richtung vom Tatort.

Aufgrund des durch den Beschuldigten

verursachten Feuers, entfachte sich ein Brand, welcher sich innert weniger

Minuten auf die gesamte Lagerhalle ausbreitete. Der Brand musste in der Folge

durch die Feuerwehr gelöscht werden. Durch den Brand entstand ein Sachschaden

in der Höhe von insgesamt

ca. CHF 642'450.00 (ca. CHF

452'450.00.00 Leistungen [Versicherung 2] betr. J.___ Holzbau AG und ca. CHF

190'000.00 am Gebäude gemäss Schätzung Gebäudeversicherung), den der

Beschuldigte mit seinem Verhalten mindestens billigend in Kauf nahm.»

2. Formelles

2.1 Die Verteidigung rügt eine

Verletzung des Anklageprinzips betreffend den Vorhalt der Brandstiftung, der gänzlich

unbestimmt festhalte, das Feuer sei auf unbekannte Art und Weise unter

Zuhilfenahme einer unbekannten Feuerquelle entfacht worden.

2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und

Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO).

Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132

E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3, je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt

der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Die Anklageschrift hat die vorgeworfenen

Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen möglichst kurz,

aber genau zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist,

dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie

beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich

in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen,

erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu

werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015

vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;

6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Solange

für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird,

kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu

keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an

den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich

festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom

14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

2.3 Die von der Verteidigung

vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift verfängt nicht. In Bezug auf die dem

Beschuldigten vorgeworfene Brandstiftung wird der Vorhalt ausführlich

abgehandelt. Aus der Anklageschrift geht einwandfrei hervor, an welchem Ort, zu

welchem Zeitpunkt und welche Tathandlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt

werden, konkret das Entfachen eines Feuers am in der Lagerhalle befindlichen

Material, mutmasslich mit einem Bunsenbrenner. Dass das Tatwerkzeug nicht

abschliessend bzw. die konkrete Art der Anzündung nicht umschrieben ist, ändert

nichts daran, dass der Beschuldigte klar wusste, wogegen er sich wehren muss.

Das zeigen auch die Ausführungen des Beschuldigten sowie der Verteidigung vor

erster und zweiter Instanz unmissverständlich. Die Verteidigungsrechte wurden

nicht geschmälert. Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungs- wie auch ihre

Informationsfunktion. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3. Beweismittel und Beweiswürdigung

Das Gericht

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der

Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das

Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3

StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche

immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass

bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar,

nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet

worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel

bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist

nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim

Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien,

welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf

eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel

offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf

den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler:

Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit

Hinweisen).

Nachfolgend werden die wichtigsten

Beweismittel umschrieben und gewürdigt:

3.1 Videoaufnahmen

3.1.1 Vom Tatabend konnten die Aufnahmen

der Videoüberwachung von drei Orten am bzw. in der unmittelbaren Nähe zum

Tatort gesichert werden.

Dies sind einerseits Aufnahmen der

Überwachungskamera auf der nordwestlichen Seite des Areals der J.___ Immobilien

AG (Unternehmens-Identifikationsnummer [UID]: CHE-[…]) respektive der J.___

Holzbau AG (UID: CHE-[…]; nachfolgend: J.__) selbst (DVD in den Vorakten, pag. 118).

Sie erfasst den nördlichen Bereich der Lagerhallen an der [Strasse] (westliche

Halle) und […] (östliche Halle, wo der Brand ausbrauch). Andererseits gibt es

Aufnahmen der Überwachungskamera der [Elektrizitätsversorgung] (nachfolgend: [Elektrizitätsversorgung]),

die sich an der [Strasse], westlich der vom Brand betroffenen Lagerhallen, befindet,

und der Überwachungskamera des Fahrradunterstandes des [Schulhauses] (nachfolgend:

Schulhaus) am [Weg], der rund 100 Meter vom Tatort entfernt ist

(USB-Datenträger in den Akten OG, pag. 181).

3.1.2 Der Verteidiger bestreitet die

Verwertbarkeit der Videoaufnahmen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

führte er aus, die Videoaufnahmen stammten von einer privaten

Überwachungskamera, welche neben dem eigenen Firmengelände auch den

öffentlichen Bereich überwacht und aufgezeichnet habe.

Die Strafprozessordnung regelt nur die

Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber

nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln.

Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel

ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile

6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2;

6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153;

je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur

verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten

erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für

deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie

bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die

Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO

zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Urteil des

Bundesgerichts 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3

m.w.H.). Diese Verwertungsregeln gelten auch für staatliche Stellen, die keine

Strafverfolgungsbehörden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024,

6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 226 E.

2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B 1288/2019 vom 21. Dezember 2020).

Es ist unbestritten, dass es sich bei

den Videoaufnahmen der Überwachungskameras der J.___, der angrenzenden

Liegenschaft der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses um nicht von den

Strafverfolgungsbehörden erhobene Beweise handelt.

Ob die hier interessierenden

Videoüberwachungsanlagen den Anforderungen von § 16bis des

Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Solothurn (InfoDG; BGS 114.1)

genügten, kann offenbleiben. Selbst wenn der Grundsatz der Transparenz

verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers

durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt, wie nachfolgend

aufgezeigt wird (vgl. auch 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4).

Ob diese Beweise rechtmässig erlangt

worden sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Aufnahmen selbst im

Fall ihrer rechtswidrigen Erstellung strafprozessual verwertbar wären, weil die

Strafbehörden sie rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der

Straftat deren Verwertung gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO erlaubt:

Dem Beschuldigten wird Brandstiftung

nach Art. 221 Abs. 1 StGB und damit ein (gemeingefährliches) Verbrechen zum

Vorwurf gemacht. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher

überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private

Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt

(BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Im Raum steht die Verursachung eines Feuers, welches

sich innert kurzer Zeit in einer gesamten Lagerhalle ausbreitete und durch die

Feuerwehr gelöscht werden musste. Der verursachte Sach­schaden betrug über CHF

600'000.00. Mithin handelt es sich um eine schwere Straftat.

Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass die Videoaufnahmen der J.___ und der

[Elektrizitätsversorgung] in erster Linie das jeweilige Firmengelände, jene des

Schulhauses primär den Fahrradunterstand und damit ebenfalls das betreffende

Gelände gefilmt haben und damit einhergehend jeweils nur ein kurzer bzw.

kleiner Abschnitt der Neben- bzw. Quartierstrasse miteinsehbar war. Wenn

überhaupt, dann lag hinsichtlich des Mitfilmens dieser allgemein zugänglichen

und für die Öffentlichkeit einsehbaren Orte ein nur leichter Eingriff in die

Privatsphäre des Beschuldigten vor. Bei der J.___ und der [Elektrizitätsversorgung]

begab sich der Beschuldigte sodann selbst auf das private Grundstück und nahm

damit die Aufnahme insoweit in Kauf. In Abwägung aller Aspekte ergibt sich ein

deutlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber

dem Interesse des Beschuldigten an seiner Privatsphäre.

Im Übrigen hätten die fraglichen

Beweismittel gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts für die

Strafverfolgungsbehörde entgegen dem Beschuldigten auch hypothetisch erlangt

werden können. Relevant sind die Aufzeichnungen kurz vor, während und nach dem

Übersteigen des 2.1 Meter hohen Zauns und dem Eindringen der Täterschaft auf

das Gelände der J.___ sowie nach dem Verlassen des Geländes. Dabei kommt es

nicht darauf an, ob vor den Videoaufzeichnungen ein konkreter Tatverdacht bestanden

hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn

der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom

9. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweis).

Die Aufnahmen sind verwertbar.

3.1.3 Der Verteidiger stellt in der

Berufungserklärung in Frage, ob es sich bei den in den Vorakten befindlichen

Videos effektiv um die sichergestellten unveränderten Originalvideodateien

handelt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

führte der Verteidiger dann sinngemäss aus, die Sicherung der Videoaufnahmen

der J.___ sei nicht dokumentiert, die mehrfachen Übertragungen seien nicht

manipulationsgeschützt erfolgt, die beteiligten Personen seien unbekannt. Zudem

wird moniert, die Videoaufnahmen seien nie formell beschlagnahmt worden.

Bei der sich in den Vorakten

befindlichen Videodatei der J.___ («[Strasse]_20220504200740_

20220504210740.mp4» auf DVD, Vorakten, pag. 118) ist angesichts der Speicherung

gemäss Metadaten in der Tatnacht zu erkennen, dass es sich dabei um die

sichergestellte Originaldatei handelt. Der zuständige Sachbearbeiter erwähnte

in der Einvernahme des Vertreters der J.___ sodann, dass der Polizei bereits

anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 4. Mai 2022 Videodateien der J.___

Holzbau AG zur Verfügung gestellt wurden (Vorakten, pag. 149, Frage 31).

Demgegenüber sind die sich in den Vorakten (pag. 118) befindlichen Videodateien

der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses offensichtlich nicht die von

der Polizei am 9. Mai 2022 sichergestellten Originaldateien, sondern teilweise

zwecks besserer Sichtbarkeit näher gezoomte Ausschnitte der Aufnahmen. Die

Originaldatei des Schulhauses befindet sich bereits in den Vorakten (pag. 119).

Dass auch die Originaldatei der [Elektrizitätsversorgung] von Beginn an bei der

Polizei vorhanden war, ist daran erkennbar, dass dem Beschuldigten in seiner

Einvernahme vom 10. Mai 2022 Print-Screens davon vorgelegt wurden

(Vorakten, pag. 166 f.). Die von der Kantonspolizei gemäss

Nachtragsrapport vom 9. Januar 2025 sichergestellten Originalaufnahmen der [Elektrizitätsversorgung]

und des Schulhauses wurden gestützt auf die Verfügung des Gerichts vom 30. Juli

2025 von der Polizei ab der Polizeidatenbank auf einen mobilen Datenträger

gespeichert und dem Obergericht mit Eingabe vom 31. Juli 2025 übermittelt,

worüber die Parteien informiert wurden. Dem Verteidiger wurde der mobile

Datenträger mit Verfügung vom 13. August 2025 auch zur Einsicht

zugestellt.

Der Zeuge G.___ erklärte anlässlich der

Berufungsverhandlung, er könne bestätigen, dass es sich bei den im August 2025

eingereichten Dateien um die Originaldateien handle.

Am Tatabend wurde sodann durch Wm W.___

/ Kpl X.___ zusammen mit Y.___, einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer

der J.___ Holzbau AG, eine Videoaufnahme der Überwachungskamera Nordseite ([Strasse])

gesichtet bzw. die Sicherung veranlasst (Brandmeldung vom 10. Mai 2022,

Vorakten, pag. 52).

Auch der Zeuge C.___ bestätigte in

seiner Befragung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich, dass er die Aufnahmen

der J.___ bereits am 4. Mai 2022 gesichtet habe.

Gemäss Journaleintrag vom 4. Mai 2022

rückte die Pikettstaatsanwältin vor Ort aus. Ein weiterer Eintrag der

Staatsanwältin vom 4. Mai 2022, mithin vom Tatabend, lautet wie folgt: «Erste

Ermittlungen weisen klar auf eine Brandstiftung hin. Auf Videoaufnahmen ist

eine männliche Person erkennbar, die neben dem Brandort über den Zaun klettert

und diesen nach ungefähr drei Minuten wieder verlässt. Andere Brandursachen

sind im jetzigen Zeitpunkt nicht als wahrscheinlich einzustufen. Das Feuer

brach in einer Lagerhalle aus, zu Personenschäden kam es nicht.» (Vorakten,

pag. 979).

Eine formelle Beschlagnahme der

Videoaufnahmen war nicht erforderlich, da die Betroffenen die Videoaufnahmen

freiwillig herausgegeben haben, was sich bei der J.___ aus der Einvernahme von deren

Verwaltungsratspräsidenten ergibt (Vorakten, pag. 149). Das Schreiben

«Herausgabe von Aufzeichnungen aus Überwachungskameras», welches gemäss

Schlussrapport (Vorakten, pag. 14) den Besitzern der Videoaufnahmen

ausgehändigt wurde, ist aktenkundig (Vorakten, pag. 121). Im Übrigen liegt ein

Hausdurchsuchungsbefehl für die J.___ in den Akten (Vorakten, pag. 1035).

Dasselbe Geschehen, wie bereits am

Tatabend von der zuständigen Staatsanwältin geschildert, ist auf dem

aktenkundigen, in der Tatnacht gesicherten Video der J.___ ersichtlich. Für

eine mangelhafte Sicherstellung oder Veränderung der Original-Videodateien gibt

es keinerlei Hinweise, solche werden auch von der Verteidigung nicht

konkretisiert, weshalb die entsprechenden Rügen – inklusive der Rügen

betreffend Hashwert – unbegründet sind.

3.1.4 Die Verteidigung hat in der

Berufungserklärung die fehlende Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Einordnung

der drei Videoaufnahmen gerügt.

Dies war insoweit gerechtfertigt, als

dass aufgrund des Fehlens der Originaldatei des Videos der [Elektrizitätsversorgung]

in den Vorakten, die Zeit- und Datumsangaben dieser Aufnahme nicht vollständig

bzw. nur anhand der aktenkundigen Print-Screens (Vorakten, pag. 166 f.) überprüfbar

waren. Der Nachtragsrapport der Polizei vom 9. Januar 2025 zeigt

nachvollziehbar auf, dass der Zeitabgleich mittels eines Vergleichs der

Liveaufnahmen mit der Echtzeit erfolgte. Dass dieser Zeitabgleich wie im

Rapport umschrieben korrekt ist, lässt sich auch anhand der nun aktenkundigen

drei Originalvideodateien mit den jeweiligen Videozeitangaben und dem darauf

ersichtlichen Geschehen nachprüfen.

Das Areal der EVE liegt direkt neben dem

Areal der J.___. Dieser Weg ist auch zu Fuss innert weniger Sekunden

zurückgelegt. Der Weg vom Areal der J.___ bis zum rund 100 Meter entfernten Fahrradunterstand

des Schulhauses wird von Google Maps zu Fuss mit rund einer Minute angegeben.

Alle Videoaufnahmen datieren vom 4. Mai

2022. Es herrscht Dämmerlicht. Dass es sich bei den Videoaufnahmen um Aufnahmen

desselben Abends bzw. desselben Tatzeitraums handelt, lässt sich auch aufgrund

des Inhalts leicht erkennen. Auf der Videoaufnahme der [Elektrizitätsversorgung]

läuft die verdächtige Person in Richtung J.___ Areal, wo sie dann auch auf der

entsprechenden Videoaufnahme erscheint. Auf der Video-aufnahme der J.___ sind

die verdächtige Person und rund 30 Sekunden danach eine Person auf einem

weissen Trottinett auf der [Strasse] in westliche Richtung gehend bzw. fahrend

ersichtlich. Dieselbe verdächtige Person läuft auf der [Strasse] vor der

Überwachungskamera des Schulhauses vorbei, bloss ca. sechs Sekunden später

erscheint auch die Person auf dem weissen Trottinett auf den Aufnahmen, was

angesichts der Distanz zwischen den zwei Orten und der auf der Videoaufnahme

der J.___ gut erkennbaren höheren Geschwindigkeit des Trottinettfahrers auch

zeitlich übereinstimmt.

Die zuständige Staatsanwältin stellte

einen solchen Zeitabgleich in Bezug auf das Video der J.___, welches auch

aufgrund des Erscheinens der Feuerwehr auf der Aufnahme zeitlich bestimmt

werden kann, bereits am 6. Mai 2022 an «Errechnete Tatzeit (nach Bereinigung

der Unstimmigkeiten auf der Uhr der Überwachungskamera): 4.5.2022 21.29.36 Uhr

bis 21.31.32 Uhr» (Vorakten, pag. 980).

Die gestützt auf den Videoinhalt

errechnete Zeit stimmt mit dem gemäss Nachtragsrapport angestellten

Echtzeitabgleich der drei Videodateien überein. Plausibilisieren lässt sich

dies auch mit den zahlreichen Meldungen des Brandes bei der Alarmzentrale

(Audioaufnahmen und Anruferliste ab DVD, Vorakten, pag. 144, vgl. auch

Brandmeldung, Vorakten, pag. 049 und 052).

Folglich wird nachfolgend bei der

Videoaufnahme der EVE eine Zeitkorrektur von plus 47 Minuten, bei der

Videoaufnahme der J.___ von plus 51 Minuten und 47 Sekunden vorgenommen

(entsprechend Vorakten, pag. 016).

3.1.5 Auf den Videoaufnahmen der [Elektrizitätsversorgung]

(USB-Stick, Akten OG, pag. 181) ist in der Nacht des 4. Mai 2022 um

21:28:17 Uhr (Zeit gemäss Video 20:41:17 Uhr) eine männliche Person zu

sehen. Der Mann ist ca. 35-45 Jahre alt, schlank, ca. 175-185 cm

gross. Er hat erkennbar kurze dunkle Haare, wobei seitlich und am Hinterkopf

die Kopfhaut sichtbar ist. Er trägt eine dunkle Jacke, Hose und Schuhe. Die

fragliche Person nähert sich von Westen herkommend dem Zauntor der [Elektrizitätsversorgung]

und blickt gleichzeitig in dieselbe Richtung, bevor sich die Person rasch

abwendet und auf der [Strasse] in Richtung Osten, d.h. in Richtung des Geländes

der J.___, weggeht. Um 21:28:21 Uhr (Zeit gemäss Video 20:41:21 Uhr)

verlässt die Person den Aufnahmebereich der Überwachungskamera der [Elektrizitätsversorgung].

Zirka zehn Sekunden später, d.h.

gleichentags um 21:28:31 Uhr (Zeit gemäss Video 20:36:44 Uhr)

erscheint auf der Aufzeichnung der J.___ («[Strasse]_20220504200740_

20220504210740.mp4» auf DVD, Vorakten, pag. 118) eine männliche Person mit

denselben Signalementen, die in östliche Richtung auf der [Strasse] zuerst dem

Zaun der J.___ entlangläuft und dabei immer wieder in die offenen Lagerhallen

(bestehend aus einer östlichen und westlichen Lagerhalle, […] und […]) blickt (vgl.

auch Vorakten, pag. 0050). Kurz vor Ende des Zauns dreht die männliche

Person um, läuft in die entgegengesetzte Richtung wieder einige Schritte dem

Zaun entlang, nimmt dann vorne etwas aus ihrer Hose hervor und verstaut den

Gegenstand vorne in ihrer Jacke. Daraufhin dreht sich die Person nochmals um,

läuft dann noch einmal ein paar Schritte in östlicher Richtung dem Zaun

entlang, ehe sie mit zwei Schritten Anlauf ohne grosse Mühe über den Zaun

klettert (21:29:17 bis 21:29:23 Uhr; Zeit gemäss Video 20:37:30 bis

20:37:36), erneut die Jacke öffnet, etwas daraus hervornimmt (21:29:26 bis

21:29:30 Uhr; Zeit gemäss Video 20:37:39 bis 20:37:43 Uhr) und sich danach

direkt in die östliche Lagerhalle begibt (21:29:37 Uhr; Zeit gemäss Video

20:37:50 Uhr). Zwei Minuten später (21:31:32 Uhr; Zeit gemäss Video

20:39:45 Uhr) tritt die gleiche Person dann raschen Schrittes wieder aus

der östlichen Lagerhalle ([Strasse]) hinaus, geht direkt zum Zaun und klettert

abermals ohne grosse Mühe über denselben (21:31:37 Uhr; Zeit gemäss Video

20:39:50 Uhr). Schliesslich entfernt sich die Person auf der [Strasse] in westliche

Richtung gehend aus dem Aufnahmebereich der Überwachungskamera (21:31:57 Uhr;

Zeit gemäss Video 20:40:10 Uhr). Zwölf Minuten danach (21:44:01 Uhr;

Zeit gemäss Video 20:52:14 Uhr) ist ein Flackern auf den Aufnahmen der J.___ deutlich

ersichtlich, und wenige Sekunden später lodert das Feuer unübersehbar.

Schliesslich erscheint wiederum zehn Minuten später (21:54:34 Uhr; Zeit gemäss

Video 21:02:47 Uhr) die Feuerwehr auf dem Video der Rückseite des J.___ Areals.

Auf den Videoaufnahmen des Schulhauses (USB-Stick,

Akten OG, pag. 181) ist ersichtlich, wie wiederum eine Person mit denselben

Signalementen wie auf den beiden anderen Videoaufnahmen um 21:32:57 Uhr,

d.h. eine Minute nachdem sie aus dem Aufnahmebereich der Kamera der J.___ lief,

zügigen Schrittes auf der [Strasse] in nördliche Richtung geht, bevor sie um

21:33:28 Uhr aus dem Aufnahmebereich der Kamera des Schulhauses verschwindet.

3.2 Brandmeldungen

Zwischen 21:46 Uhr und 22:15 Uhr gingen

insgesamt 27 Brandmeldungen ein. Die erste Brandmeldung erfolgte um 21:46:51 Uhr

(Audioaufnahmen und Anruferliste ab DVD, Vorakten, pag. 144, vgl. auch

Brandmeldung vom 10. Mai 2022, Vorakten, pag. 049 ff.).

3.3 Fotos

In den Akten befinden sich Fotos des

Brandes (Vorakten, pag. 093 ff.) wie auch Fotos, welche die Brandzone bzw.

den Brandherd im nördlichen Teil der östlichen Lagerhalle ([Strasse]), ca. fünf

bis zehn Meter nach dem Eingang von Norden her, dokumentieren (Vorakten pag. 108 ff.).

3.4 Amteiärztliche Untersuchung und

Fotos des Beschuldigten

Anlässlich der körperlichen Untersuchung

des Beschuldigten am 9. Mai 2022 stellte der Amteiarzt die folgenden

Verletzungen fest (Vorakten, pag. 90):

-

«Am Rücken linksseitige

querverlaufende ca 2 cm lange und 1.5mm breite fibrinbelegte Wunde, Alter 5-7

Tage. Könnte von einer Verbrennung herrühren.

-

Am rechten Schienbein vorne

ca 6 cm lange längsverlaufende oberflächliche verkrustete Narbe, ebenfalls 5-7

Tage alt. Am ehesten als Folge einer Schürfung an einer Mauer oder einem Zaun

herrührend.

-

Am linken Schienbein

oberhalb des Knöchels ca 1.5 cm lange, schräg verlaufende verkrustete Wunde,

Alter 5-7 Tage. Auch hier am ehesten Schürfung an einer Mauer oder Kontusion

mit einem harten Gegenstand.

Der übrige Körper zeigte keine

Verletzungen, insbesondere waren Kopf und Hände unversehrt und zeigten keine

Brandverletzungen.»

Die Verletzungen wurden vom

kriminaltechnischen Dienst der Polizei fotografisch dokumentiert (Vorakten,

pag. 091 f., 131 f.).

3.5 Hausdurchsuchungen und

Sicherstellungen

Beim Beschuldigten wurden anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2022 diverse Gegenstände sichergestellt (Anordnung

Hausdurchsuchung, Vorakten, pag. 1038, Durchsuchungsprotokoll mit

Verzeichnis, Vorakten, pag. 1041 ff.). Darunter befanden sich neben

Mobiltelefonen insbesondere auch Kleidungsstücke und ein Bunsenbrenner mit zwei

Butangaskartuschen, wovon eine angebrochen war (vgl. auch Fotos der Wohnung und

Gegenstände, Vorakten, pag. 133 ff.).

3.6 Polizeiberichte

3.6.1 Strafanzeige

In der Strafanzeige vom 12. Juli 2022

werden verschiedene Brandursachen vertieft geprüft, bevor der Schluss gezogen

wird, dass eine andere Brandursache als eine vorsätzliche Dritteinwirkung

ausgeschlossen werden könne (Vorakten, pag. 041 ff.).

Der zuständige Brandermittler C.___

sagte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht aus, die

Brandursache werde nach dem Ausschlussverfahren ermittelt. Es sei nicht auf

gewisse Stoffe (Brandbeschleuniger) untersucht worden. Diese liessen sich bei

einem längeren Brand wie dem vorliegenden auch nicht mehr nachweisen, da sie

vollständig verbrennen würden. Anhand der Brandspuren auf Gegenständen lasse

sich feststellen, ob ein Brand in deren Innern oder von aussen gewirkt habe. Im

Übrigen kann auf das entsprechende Einvernahmeprotokoll verwiesen werden (Akten

OG, pag. 239 ff.).

3.6.2 Spurenbericht

Der Spurenbericht vom 24. August 2022

bestätigt, dass die DNA-Spurenauswertung keine verwertbaren Resultate lieferte.

Gemäss Auswertungen des Instituts für Rechtsmedizin in Basel war bei zwei der

DNA-Spuren kein DNA-Profil erstellbar, aus zwei der DNA-Spuren konnte zwar ein

DNA-Profil erstellt werden, dieses war jedoch nicht interpretierbar (Vorakten,

pag. 068 ff.).

3.6.3 Schlussbericht

Im Schlussbericht vom 24. Mai 2022,

visiert am 15. Februar 2023, werden sämtliche Erkenntnisse aus den

polizeilichen Ermittlungen zusammengefasst (Vorakten, pag. 013 ff.).

Im Erledigungsrapport vom 30. Januar 2023 sind ergänzend die betreffend den

Vorhalt der Brandstiftung sichergestellten Gegenstände aufgelistet (Vorakten,

pag. 037 ff.).

3.6.4 Wahrnehmungsberichte und

Einvernahmen von Polizisten

Die Polizisten Z.___, A.z.___ und C.y.___

hatten bereits vor dem Brand vom 4. Mai 2022 Kontakt mit dem Beschuldigten. Sie

schildern in ihren Wahrnehmungsberichten vom 13. Mai 2022 den vorgängigen

Kontakt mit dem Beschuldigten. Nach der Sichtung der Videoaufnahmen von der

Nacht vom 4. Mai 2022 bestätigen und begründen sie, dass bzw. weshalb es

sich ihrer Meinung nach bei der auf den Aufnahmen ersichtlichen Person um den

Beschuldigten handle (Vorakten, pag. 062 f., pag. 064 f.).

Der für den Brand vom 4. Mai 2022

zuständige polizeiliche Sachbearbeiter, G.___, wurde am 6. Juli 2023 als Zeuge

einvernommen (Vorakten, 953 ff.). Auf Vorhalt des Videos der J.___,

erklärte er, darauf sei eine Person mit dunklen Haaren, die hinten etwas nach

oben geschnitten seien. Die Person sei im Oberkörper etwas steif. «Ganz ehrlich

aufgrund des Videos könnte ich nicht eindeutig sagen, dass es Herr B.B.___ ist.

Es gibt natürlich bessere Videos.» Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des Schulhauses

und der [Elektrizitätsversorgung] erklärte er, die gleiche Person zu sehen,

welche man vorhin auf dem anderen Video gesehen habe. Er wisse das, weil er die

Videoauswertungen gemacht habe. Dieser Standort sei etwas westlicher. Die

zeitliche Abfolge sei auch übereinstimmend. Man sehe, dass die Haare wiederum

«nach ufe gschorret» und die Hand ein wenig «verchrampft» sei. Das erste Video

sei nach dem Ganzen beim Schulhaus über den Bach ca. 100 Meter entfernt und

dieselbe Person laufe mutmasslich zu seinem Wohndomizil. Als er Sachbearbeiter

nach dem Brand geworden sei, habe er Herr B.B.___ nicht gekannt. Die Anhaltung

sei passiert, nachdem andere Polizisten ihn erkannt hätten. Heute sei er

felsenfest überzeugt, nachdem er mit ihm zu tun gehabt habe, dass dies der

Beschuldigte sei (Vorakten, pag. 957).

Der Polizist D.x.___ konnte den

Beschuldigten und sein Verhalten nach dessen Anhaltung über einen längeren

Zeitraum (Formalitäten, Hausdurchsuchung, körperliche Untersuchung etc.)

beobachten. Mit allgemeinem Bericht vom 11. Mai 2022 (Vorakten, pag.

055 ff.) und Wahrnehmungsbericht vom 13. Mai 2022 (Vorakten, pag.

066 f.) begründete er ausführlich, weshalb es sich seiner Meinung nach bei

der auf den Videoaufnahmen von der Tatnacht ersichtlichen Person um den

Beschuldigten handelt. In der Zeugeneinvernahme vom 6. Juli 2023 bestätigte D.x.___

seine zuvor gemachte Einschätzung und führt aus, dass man auf dem Video der J.___

das Gesicht des Täters nicht gut sehe, aber man sehe seine Haltung, seine

Bewegungen und aus seiner Sicht seine körperliche Fitness. Gestützt auf die

Videos der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses sehe man es am besten,

dass es die gleiche Person sei. Man sehe auch das Gesicht besser und die Haare.

Also den Haaransatz mit der fast kahlen Hinterkopffrisur. Auch die auffallenden

Bewegungen. Er habe die ärztliche Untersuchung mit ihm mitgemacht und die

Hausdurchsuchung. Er habe ihn vorher nicht gekannt. Er habe einen rechten

Eindruck gemacht. Er sei immer in einer angespannten körperlichen Haltung gewesen

bei der Untersuchung, aber auch bei der Hausdurchsuchung. Auch im gesicherten

Wartebereich habe er ebenfalls diese Haltung gehabt. Er habe eine Bewegungsart,

welche auffällig sei. Er sei auch am Oberkörper trainiert. Er sei sich dadurch

sicher, ihn auf den Videos so zu erkennen (Vorakten, pag. 962 ff.,

965 f.).

Der am 6. Juli 2023 als Zeuge

einvernommene Polizist E.w.___ erklärte auf Vorhalt des Videos der J.___, dass

er zu 80 bis 85 Prozent davon ausgehe, dass das Herr B.B.___ sei. (Weshalb er

das so genau sagen könne) Seine Art wie er laufe, mit diesen Fäusten und den

leicht abwinkelten Armen. So sei er ihm immer begegnet in den Fällen. Er kenne

sonst niemanden, welcher sich so gebe (Vorakten, pag. 970 ff., 973).

3.6 Einvernahmen J.J.___

Der Vertreter der J.___, J.J.___

bestätigte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 1. Juni 2022,

dass er die Person auf dem Video nicht erkannt habe. Ihm sei aber aufgefallen,

dass die Person ruhig weggegangen und nicht davongerannt sei. Die Person sei

nicht hektisch und auch nicht unsicher gewesen. Dies sei ihm speziell

vorgekommen. Auf Vorhalt des Namens des Beschuldigten und den Ausführungen

wonach dieser als Beschuldigter im Untersuchungsgefängnis sei, erklärte J.J.___,

der Name sagt ihm etwas, aber er kenne diese Person nicht persönlich. Er wisse,

dass diese Person wohl im Gebäude der [Bank] wohne und evtl. mal im [Fussballclub]

gewesen sei. Er sei aber nie ein Kunde von ihnen (J.___) gewesen oder habe bei

ihnen gearbeitet. Auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten bestätigte er, er

habe diese Person schon beiläufig gesehen, jedoch noch nie mit ihm gesprochen.

Er habe weder bei ihnen gearbeitet noch etwas von ihnen gemietet (Vorakten,

pag. 145 ff., 150).

3.7 Einvernahmen des Beschuldigten

Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai

2022 verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich seine Aussage, so auch zu

Fragen zu seinen vom Amteiarzt festgestellten Verletzungen und zu den

anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen (Bunsenbrenner

mit zwei Butangasflaschen, wovon eine angebraucht etc.). Auf Vorhalt von

Standbildern der Videoüberwachung im Eingangsbereich der [Energieversorgung] und

Vorhalt, dass Angehörige der Polizei Kanton Solothurn, welche mit ihm bereits

zu tun gehabt hätten, ihn auf diesen Bildern erkennen würden, erklärte der

Beschuldigte «Interessiert mich nicht», worauf er sich wiederum auf sein

Aussageverweigerungsrecht berief, bevor er dann ergänzte «Also das bin nicht

ich». Auf Vorhalt von Standbildern der Videoüberwachung auf der Nordseite des

Holzlagers der Firma J.___ Holzbau AG und dem Vorwurf, dass er es sei, der über

den Zaun klettere, erklärte der Beschuldigte: «Ich erkenne mich nicht». Auf

Vorhalt der Standbilder der Videoüberwachung des Schulhauses machte er dann

wiederum von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Vorakten, pag.

156 ff.). Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom

gleichen Tag erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts

wegen Brandstiftung «Ich war das nicht» (Vorakten, pag. 1090 ff., 1093).

Bei der Befragung zur Person vom 8. Juni 2022 erklärte der Beschuldigte

betreffend Brandstiftung und Sachbeschädigung «Ich will dazu nichts sagen... Ich

war dies nicht.» «Ich habe gar nichts gemacht.» (Vorakten, pag. 1767 ff.,

1771). Weitere Einvernahmen zum Vorhalt konnten aufgrund des Verhaltens des

Beschuldigten bzw. dessen Weigerung teilzunehmen nicht durchgeführt werden

(Vorakten, pag. 022 f.). Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 verzichtete die

damalige Verteidigung im Namen des Beschuldigten ausdrücklich auf eine

Schlusseinvernahme (Vorakten, pag. 1621).

Anlässlich der Berufungsverhandlung

erklärte der Beschuldigte, er wolle sich nicht dazu äussern (Akten OG, pag.

265).

4. Abschliessende Würdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

4.1 Es gibt zwar

keinen DNA-Beweis für eine Täterschaft des Beschuldigten. Das Fehlen von DNA

bzw. das Fehlen von identifizierbaren DNA-Spuren schliesst – entgegen der

Vorbringen der Verteidigung – den Kontakt einer Person mit dem Spurenträger

nicht aus. Denn ob auf einem Spurenträger DNA-Spuren gefunden werden und ob

diese interpretierbar sind, ist von mehreren Umständen abhängig (so

insbesondere der Beschaffenheit des Gegenstandes, den klimatischen Bedingungen,

der Art und Weise der Spurensicherung etc.).

4.2 Da der Beschuldigte unweit des

Tatortes wohnte, ist nicht erkennbar, was aus einer von der Verteidigung als

Beweismassnahme ins Feld geführten, rückwirkenden Randdatenerhebung

(Antennensuchlauf) hätte verwertbar sein sollen.

4.3 Demgegenüber liegen zahlreiche Beweise

bzw. Indizien und Umstände vor, die es erlauben, die Geschehnisse, die einen

zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten ermöglichen, zu

rekonstruieren:

Als erstes und gewichtigstes Beweismittel

sind die Videoaufnahmen zu werten. Angesichts des zeitlichen Ablaufs liegt auf

der Hand, dass der Brand durch die auf den Videos ersichtliche Person entfacht

worden ist. Eine andere Brandursache als eine vorsätzliche Tathandlung konnte

denn auch von den Brandermittlern ausgeschlossen werden (vgl. Strafanzeige vom

12. Juli 2022, pag. 0041 ff. sowie Einvernahme des Zeugen C.___). Dies

überzeugt. Der Brand ist in genau in der Lagerhalle ausgebrochen, die durch die

fragliche Person auf den Videoaufnahmen mit einem Gegenstand in der Hand

betreten wird. Die alternative Hypothese der Verteidigung eines von einem

Passanten weggeworfenen glimmenden Zigarettenstummels lässt sich aufgrund des

Ausgangspunktes des Feuers im Innern, d.h. fünf bis zehn Meter vom Eingang der

Lagerhalle entfernt, zusammen mit der Tatsache, dass in einem solchen Fall auf

der Videoaufnahme der J.___ eine Wurfbewegung eines Passanten erfasst sein

müsste, aber auch aufgrund des damals feuchten Wetters mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen.

Auch die Beanstandungen der

Verteidigung, wonach keine weiteren Abklärungen zur Brandursache gemacht worden

seien, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der zuständige

Brandermittler erklärte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht

nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall keine weiteren Abklärungen

angebracht waren und auch nicht zu weiteren Erkenntnissen geführt hätten, weil

die Brandursache nicht in jedem Fall labortechnisch nachweisbar ist. Das

angewandte Ausschlussverfahren entspricht zudem dem Standartvorgehen bei

Brandermittlungen. Die notwendigen Abklärungen wurden gemacht und einzelne

Gegenstände wie bspw. die Lampe in der Brandwerkstatt untersucht. Die

Verteidigung vermochte nicht darzulegen, dass das angewandte Vorgehen unsachgemäss

gewesen wäre. Es kann im Übrigen auf die Verfügung vom 18. Dezember 2024

verwiesen werden, mit der die Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen wurden.

Sämtliche Signalemente der besagten

Person stimmen mit dem Aussehen des Beschuldigten überein. Darüber hinaus ist auf

den Videos auch eine spezielle Körperhaltung und Gangart der fraglichen Person erkennbar,

die mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimmt. Dies wird einerseits in den

Wahrnehmungsberichten der Mitarbeiter des Polizeicorps bestätigt, andererseits

konnte sich – wie bereits zuvor die Vorinstanz – auch das Berufungsgericht

anlässlich der Berufungsverhandlung einen eigenen Eindruck davon verschaffen.

Daran ändert die Anfrage beim FOR betreffend Ganganalyse (Vorakten, pag. 17)

nichts. Die Wahrnehmungen beschränken sich nicht auf die Gangart, sondern ergeben

sich auf das Ganze auf den Aufnahmen ersichtliche: das Aussehen, die teilweise

sichtbaren Gesichtszüge, die Frisur, die Körperhaltung, insbesondere den

angespannten Oberkörper, die geballten Fäuste wie auch das an den Tag gelegte Verhalten.

Ohnehin ist unklar, ob dem FOR für die Anfrage die Originalvideoaufnahmen oder

bloss die sich in den Vorakten befindlichen gezoomten Aufnahmen mit

schlechterer Auflösung zugestellt wurden.

4.4 Keines der weiteren Beweismittel

vermag den Beschuldigten zu entlasten. Vielmehr sprechen sämtliche vorgenannten

Beweismittel im Sinne von Indizien für eine Täterschaft durch den

Beschuldigten: Insbesondere wies der Beschuldigte Verletzungen auf, die mit dem

Übersteigen des Zauns vereinbar sind. Der bei ihm sichergestellte Bunsenbrenner

mit angebrochener Gaskartusche ist vereinbar mit dem Gegenstand, welchen die

fragliche Person aus der Hose hervornimmt, für die Übersteigung des Zauns in

der Jacke verstaut und soweit ersichtlich vor dem Betreten der Lagerhalle

wieder hervornimmt. Obwohl es sich dabei bloss um ein sehr schwaches Indiz

handelt, konnte anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten auch dunkle,

derjenigen auf den Videoaufnahmen entsprechende Kleidung gefunden werden. Der

Beschuldigte wohnte im Zeitpunkt des Vorfalls in der Nähe des Tatorts. Er

wohnte damals an der [Strasse] in [Ort 1], welche von der Lagerhalle

der J.___, je nach Route, 400 m bzw. via [Strasse] 500 m entfernt ist, was

gemäss Google Maps einem Fussweg von sechs bis sieben Minuten entspricht.

Insgesamt ist für das Berufungsgericht

gestützt auf die zahlreichen Indizien zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei

der auf das Grundstück der J.___ eindringenden Täterschaft um den Beschuldigten

handelt und dieser den kurz nach Verlassen sichtbaren Brand der Lagerhalle

verursacht hat. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass sich der

Beschuldigte auf der Überwachungskamera der J.___ nicht eindeutig

identifizieren lässt, ist dies doch allein auf die Qualität der Videoaufnahme

zurückzuführen. Auf den Aufnahmen der [Elektrizitätsversorgung] jedenfalls ist

der Beschuldigte klar erkennbar. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen das

gewonnene Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Er bestreitet die Tatvorwürfe

bzw. äussert sich nicht dazu. Ein Alibi oder einen alternativen Ablauf des

Tatabends bringt er nicht vor.

Schliesslich moniert der Verteidiger,

der Beschuldigte sei aktenkundiger Raucher. Er erachtet eine Brandverursachung

durch einen Funken aus einem Feuerzeug, aus einer Zigarette oder einer

weggeworfenen Zigarettenkippe – mithin eine fahrlässige Brandverursachung – als

nicht ausgeschlossen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es beim damals feuchten

Wetter äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass eine Zigarettenkippe das sich

bereits wenige Minuten nach dem Verlassen der Halle rasch ausbreitende und

stark lodernde Feuer hätte verursachen können. Der Beschuldigte trug

offensichtlich einen mittelgrossen länglichen Gegenstand auf sich und nahm

diesen vor dem Eintreten in die Halle hervor. Auch dass der Beschuldigte über

einen 2,1 Meter hohen Zaun steigen würde, um dann innerhalb von weniger als zwei

Minuten eine Zigarette zu rauchen, erscheint schlicht lebensfremd.

4.5 Zusammengefasst ist gestützt auf die

Gesamtheit der vorgenannten Indizien und Umstände die Täterschaft des

Beschuldigten und der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift

erstellt.

5. Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz hat eine zutreffende

rechtliche Würdigung vorgenommen (Urteil Vorinstanz, S. 11 f.), darauf

kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich der Brandstiftung nach Art.

221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

IV.

Mehrfache

Sachbeschädigung, teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung sowie

mehrfache Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums

1. Die vom Berufungsgericht zu

beurteilenden Vorhalte

gemäss den Ziffern 2 und 8 der Anklageschrift

lauten wie folgt:

«2. Mehrfache Sachbeschädigung (Art.

144 Abs. 1 StGB) teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144

Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 172ter StGB)

2.1. begangen in der Zeit zwischen dem

25. Februar 2022, um 17:30 Uhr, und dem 27. Februar 2022, um 10:00 Uhr, in [Ort

1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten

durch F.w.___, indem der Beschuldigte an der Glas-Eingangstür des

Polizeipostens mit einem wasserfesten Filzstift (schwarz) «F.T.P. Fuck you As»

schrieb. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden

in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.

2.2. begangen am 10. März 2022, zwischen

02:58 Uhr und 03:02 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der

Beschuldigte am parkierten Fahrzeug der Geschädigten, Volvo V70, [amtliches

Kennzeichen], mit einem unbekannten Gegenstand sämtliche Reifen zerstach. Durch

dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte an den Reifen (Winterreifen

Nokian 225/50 R17) einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt ca. CHF 600.00.

2.3. begangen in der Zeit zwischen dem

17. März 2022, um 17:30 Uhr, und dem 18. März 2022, um 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___,

indem der Beschuldigte an der Glas-Eingangstür des Polizeipostens mit einem wasserfesten

Filzstift (schwarz) «F.T.P. Fuck you As» schrieb. Durch dieses Verhalten

verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von

ca. CHF 100.00.

2.4. begangen in der Zeit zwischen dem

31. März 2022, um 17:30 Uhr, und dem 1. April 2022, um 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___,

indem der Beschuldigte an der Glas-Eingangstür des Polizeipostens mit einem

wasserfesten Filzstift (schwarz) «F.T.P. Fuck you As» schrieb. Durch dieses

Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen

Höhe von ca. CHF 100.00.

2.5. begangen zu einem unbekannten

Zeitpunkt, zwischen dem 9. März 2022 und dem 9. April 2022, in [Ort 1], [Strasse],

z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte auf unbekannte Art und Weise das

Bügelschloss des Kellerabteils der Geschädigten beschädigte, so dass dieses

mittels Schlüssel nicht mehr geöffnet werden konnte. Durch dieses Verhalten

verursachte der Beschuldigte am Bügelschloss einen Sachschaden in der

geringfügigen Höhe von ca. CHF 10.00.

2.6. begangen in der Zeit zwischen dem

23. April 2022, um 17:00 Uhr, und dem 25. April 2022, um 07:15 Uhr, in [Ort 1],

[Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte mit einem

unbekannten spitzen Gegenstand einen Pneu des Personenwagens BMW D, [amtliches

Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte

einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 350.00.

2.7. […]

2.8. begangen in der Zeit zwischen dem

1. Mai 2022, um 19:00 Uhr, und dem 2. Mai 2022, um 08:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___,

indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren

rechten Pneu des Personenwagens Volvo S, [amtliches Kennzeichen], zerstach.

Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der

geringfügigen Höhe von CHF 150.00.

2.9. begangen am 4. Mai 2022, in der

Zeit zwischen 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt.

der G.u.___ AG, vertreten durch H.t.___, indem der Beschuldigte mit einem

unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren linken Pneu des Personenwagens

Renault F Zoe, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten

verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von

CHF 150.00.

2.10. begangen in der Zeit zwischen dem

5. Mai 2022, 12:00 Uhr, und dem 6. Mai 2022, 10:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

Unterstand, z.Nt. von I.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein die

Motorhaube des Personenwagens BMW D X3, [amtliches Kennzeichen], und durch den Aufprall

auf der Motorhaube das Glasfenster des Windfangs beschädigte. Durch dieses

Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF

1'383.25 (CHF 827.15 Leistung [Versicherung 2], CHF 556.10 Leistung [Versicherung

1]).

2.11. begangen in der Zeit zwischen dem

5. Mai 2022, 17:30 Uhr, und dem 6. Mai 2022, 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

Parkplatz, z.Nt. der G.u.___ AG, vertreten durch H.t.___, indem der

Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den vorderen rechten Pneu

des Personenwagens Renault F Megane, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch

dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der

geringfügigen Höhe von CHF 150.00.

2.12. begangen in der Zeit zwischen dem

5. Mai 2022, 17:30 Uhr, und dem 6. Mai 2022, 07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___,

indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren

linken Pneu des Personenwagens Seat E Leon [amtliches Kennzeichen], zerstach.

Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der

geringfügigen Höhe von CHF 150.00.

2.13. begangen in der Zeit zwischen dem

5. Mai 2022, 18:00 Uhr, und dem 8. Mai 2022, 12:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

Aussenparkplatz, z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten Gegenstand

die vordere rechte Seitentür des Personenwagens BMW D, [amtliches Kennzeichen],

beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden

in der Höhe von CHF 993.75.

2.14. begangen am 6. Mai 2022, ca. 02:51

Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. der P.___ AG, vertreten durch I.s.___, indem

der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand an insgesamt 15 Personenwagen

total 27 Pneus zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte

einen Sachschaden in der Höhe von CHF 6'789.00.

2.15. begangen in der Zeit zwischen dem

7. Mai 2022, ca. 13:00 Uhr, und dem 8. Mai 2022, ca. 08:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

Carport Unterstand, z.Nt. von I.___, indem der Beschuldigte mit einem

unbekannten spitzen Gegenstand den vorderen linken Pneu des Personenwagens BMW

D X3, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der

Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 250.00.

2.16. begangen am 8. Mai 2022, in der

Zeit zwischen 11:00 Uhr und 19:03 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz,

z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte mittels Fusstritten die linke

Fahrertür, die rechte Beifahrertür sowie die linke und rechte Karosserie hinten

an den Türen des Personenwagens Volvo S, [amtliches Kennzeichen], beschädigte.

Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der

Höhe von CHF 7'551.05.

2.17. begangen am 9. Mai 2022, in der

Zeit zwischen 05:20 Uhr und 06:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten,

z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der

Beschuldigte mit einem Stein die Glas-Eingangstür des Polizeipostens

beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen

Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 3'000.00.

2.18. begangen in der Zeit zwischen dem

30. September 2022, 15:00 Uhr, und dem 9. Oktober 2022, 16:30 Uhr, in [Ort

1], [Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von J.r.___, indem der Beschuldigte mit

einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren rechten Pneu des

Personenwagens BMW D, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten

verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 400.00.

2.19. begangen am 1. Oktober 2022, um

04:40 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. von K.q.___, indem der

Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand alle vier Pneus des

Personenwagens Skoda Z Octavia, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses

Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca.

CHF 1 '600.00.

2.20. begangen am 1. Oktober 2022, um

04:40 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton

Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte mit einem

unbekannten spitzen Gegenstand alle vier Pneus des Personenwagens Volvo S, [amtliches

Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte

einen Sachschaden in der Höhe von CHF 971.90.

2.21. begangen in der Zeit zwischen dem

19. Oktober 2022, 21:30 Uhr, und dem 20. Oktober 2022, 06:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], O.___ AG,

z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem der Beschuldigte die

Fensterfronten der Verkaufsräume der Firma O.___ AG mit einem weissen Marker

beschmierte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen

Sachschaden in der Höhe von CHF 697.35.

2.22. begangen in der Zeit zwischen dem

27. Oktober 2022, 19:00 Uhr, und dem 28. Oktober 2022, 06:50 Uhr, in [Ort

1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem

der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand einen Pneu hinten

rechts am Lieferwagen Renault F Kangoo [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch

dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der

geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.

2.23. begangen in der Zeit zwischen dem

27. Oktober 2022, 19:00 Uhr, und dem 28. Oktober 2022, 06:50 Uhr, in [Ort

1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem

der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand einen Pneu hinten

links am Lieferwagen Renault F Kangoo, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch

dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der

geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.

2.24. begangen am 29. Oktober 2022, in

der Zeit zwischen 11 :00 Uhr und 12:10 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

Mehrfamilienhaus, z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein das

Fenster auf der Nordseite der Liegenschaft im 1. OG einschlug und beschädigte.

Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der

geringfügigen Höhe von ca. CHF 200.00.

2.25. begangen in der Zeit zwischen dem

15. November 2022, 17:00 Uhr, und dem 16. November 2022, 06:45 Uhr, in [Ort

1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem

der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand drei Pneus am

Lieferwagen Renault F Kangoo, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses

Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF

616.00.

2.26. begangen am 16. November 2022, um

01:07 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___,

indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand alle vier Pneu

des Lieferwagens Renault F Kangoo, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch

dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von

616.00.

2.27. begangen am 5. März 2023, zwischen

ca. 14:29 Uhr und 14:33 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von R.R.___ und Lp.R.___,

indem der Beschuldigte den Motoradhelm sowie das Elektro-Kleinmotorrad, Luxxon,

der Geschädigten, im Rahmen einer gewaltsamen Auseinandersetzung (vgl. Ziff.

6.4.) beschädigte. Konkret entstand ein Schaden am Helm durch einen Schlag des

Beschuldigten dagegen, eine Beschädigung des rechten Aussenspiegels sowie

mehrere Kratzer am Chassis des Elektro-Kleinmotorrades durch dessen Umfallen infolge

des Angriffs durch den Beschuldigten. Durch dieses Verhalten verursachte der

Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 500.00.

2.28. begangen in der Zeit zwischen dem

24. März 2023, 19:00 Uhr, und dem 25. März 2023, 10:50 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

z.Nt. der M.o.___ AG, indem der Beschuldigte mittels Steinwurfs auf der

Südseite des Gebäudes das östliche Schaufenster einschlug. Durch dieses

Verhalten verursachte der Beschuldigte am Schaufenster einen Sachschaden in der

Höhe von insgesamt ca. CHF 6'000.00.»

«8. Mehrfache Verunreinigung

öffentlichen und fremden Eigentums (§ 8 Abs. 1 EG StGB)

8.1. begangen in der Zeit zwischen dem

26. Januar 2022, 17:30 Uhr, und dem 27. Januar 2022, 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___,

indem der Beschuldigte Eier gegen die Glas-Eingangstür warf und die Notrufsäule

mit Schnee bewarf und damit vorsätzlich fremdes Eigentum verunreinigte.

8.2. begangen in der Zeit zwischen dem

23. April 2022, 22:00 Uhr, und dem 24. April 2022, 08:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___,

indem der Beschuldigte die Glas-Eingangstür mit einer unbekannten Flüssigkeit,

evtl. Speichel, beschmierte und damit vorsätzlich fremdes Eigentum

verunreinigte.»

2. Beweismittel und Beweiswürdigung

2.1 Delikte

Die Sachbeschädigungen und geringfügigen

Sachbeschädigungen gemäss den Ziffern 2.1 bis 2.6 und 2.8 bis 2.28 der

Anklageschrift wie auch die Verunreinigungen gemäss Ziffer 8 der Anklageschrift

sind in den Akten umfassend dokumentiert (Vorakten, pag. 250 ff.) und

können als erstellt erachtet werden.

Die Mehrheit der vorgehaltenen

Sachbeschädigungen und geringfügigen Sachbeschädigungen betrifft zerstochene

Pneus diverser Fahrzeuge, wobei teilweise gleichzeitig mehrere Fahrzeuge

betroffen waren (15 Anklageziffern [nachfolgend: AZ]; AZ 2.2, 2.6, 2.8, 2.9,

2.11, 2.12, 2.14, 2.15, 2.18-2.20, 2.22, 2.23, 2.25, 2.26). Weitere vier

Beschädigungen betrafen ebenfalls Fahrzeuge (mit einem unbekannten Gegenstand,

mittels Fusstritten, sowie einmal unter Verwendung eines Steins; AZ 2.10, 2.13,

2.16, 2.27). Neben dieser Beschädigung eines Fahrzeugs erfolgten drei weitere

Sachbeschädigungen unter Verwendung eines Steins (AZ 2.17, 2.24, 2.28). Eine

Beschädigung betraf ein Kellerschloss in der vom Beschuldigten bewohnten

Liegenschaft (AZ 2.5). Insgesamt drei Mal wurde auf der Glas-Eingangstüre des

Polizeiposten [Ort 1] mit schwarzem wasserfestem Filzstift «F.T.P. Fuck you As»

geschrieben (AZ 2.1, 2.3, 2.4). Zwei weitere Verschmutzungen betrafen ebenfalls

die Eingangstür des Polizeiposten (AZ 8.1, 8.2). Zudem wurde einmal die

Fensterfront der O.___ AG mit einem weissen Filzstift verschmiert (AZ 2.21).

Geschädigte der Sachbeschädigungen und

geringfügigen Sachbeschädigungen waren grossmehrheitlich die Polizei oder

Mitarbeiter der Polizei. Daneben wurden insbesondere die O.___ AG bzw. deren

Mitarbeiter sowie die Nachbarin des Beschuldigten und der damalige Partner der

Ex-Frau des Beschuldigten mehrfach geschädigt. Die Deliktssumme beläuft sich im

Totalen auf CHF 33'628.30.

2.2 Deliktszeitraum

Dem Beschuldigten werden insgesamt 27

Sachbeschädigungen, davon 9 geringfügige Sachbeschädigungen, vorgeworfen. Diese

sollen sich ab dem 25. Februar 2022 bis zum 9. Mai 2022 und vom 30. September 2022

bis am 24. März 2023 ereignet haben. In der Zwischenzeit, d.h. zwischen dem 10.

Mai 2022 bis Mitte September 2022, kam es zu keinen ähnlichen oder

gleichgelagerten Sachbeschädigungen (Vorakten, pag. 059, 026, 1211).

Der Beschuldigte befand sich ab 9. Mai

2022 bis am 8. August 2022 in Haft und im Anschluss bis am 2. September in der [Psychiatrischen

Klinik] (Vorakten, pag. 026, 1847). Am 28. März 2023 wurde er erneut in

Haft genommen (Vorakten, pag. 1401 ff.).

2.3 Deliktsorte

Die Delikte wurden alle in [Ort 1]

begangen. Der Beschuldigte wohnte bis Ende September 2022 an der [Strasse] in [Ort

1]. Ab Oktober 2022 wohnte er am [Strasse] in [Ort 1]. Ein Delikt in der Nacht

vom 6. Mai 2022, welches mehrere Fahrzeuge betraf, ereignete sich ca. 730 Meter

Luftlinie bzw. auf der Strasse 900 Meter vom damaligen Wohnort des

Beschuldigten entfernt, was einem Fussweg von 12 Minuten entspricht. Sämtliche

übrigen Deliktsorte befanden sich innerhalb eines Radius von maximal 400 Metern

zum jeweiligen Wohnort des Beschuldigten. Folglich lagen sämtliche Deliktsorte

in Gehdistanz zum jeweiligen Wohnort des Beschuldigten.

2.4 DNA-Spuren

Die Auswertung der DNA-Spur der

Verunreinigung vom 23./24. April 2022 gemäss Ziffer 8.2 der Anklageschrift

ergab eine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten (Vorakten, pag. 273 f.,

462 ff.). Folglich ist erweisen, dass der Beschuldigte, diese Tat verübt

hat.

Auch für die Beschädigung des

Schaufensters durch einen Stein vom 24./25. März 2023 gemäss Ziffer 2.28

der Anklageschrift liegt ein DNA-Hit des Beschuldigten vor (Vorakten, pag. 945

ff., 947 ff.). Somit ist die Täterschaft des Beschuldigten auch in Bezug

auf diese Tat erstellt.

Die Verteidigung rügt, die Probeentnahme

der DNA sei nicht dokumentiert. Diese Rüge ist unbegründet. Die Sicherstellung

des Steins und dessen Übermittlung an den Kriminaltechnischen Dienst der

Polizei (nachfolgend: KTD) sind in der Strafanzeige umschrieben (Vorakten, pag.

945 ff.). Die Untersuchung durch den KTD und das Ergebnis der

DNA-Auswertung sind im Untersuchungsbericht festgehalten (Vorakten, pag.

947 ff.).

2.5 Videoaufnahmen

In Bezug auf die Vorhalte gemäss Anklageziffer

2.2 zum Nachteil der Nachbarin des Beschuldigten sowie gemäss Anklageziffern 2.26

und 2.22 beide zum Nachteil der O.___ AG gibt es Videoaufnahmen.

2.5.1 Die Verteidigung rügt die

Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen.

Die Videoaufnahme des Bancomaten der [Bank]

(Vorakten, pag. 187) wurden mit Verfügung vom 10. März 2022 formell

beschlagnahmt (Vorakten, pag. 185). Nach ständiger Rechtsprechung sind von

Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen verwertbar (Urteil

7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 4, mit Hinweisen). Im Übrigen wohnte

der Beschuldigte in der Liegenschaft und wusste somit mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Bancomat videoüberwacht ist.

Die weiteren Videoaufnahmen stammen von

der O.___ AG (Vorakten, pag. 120). Diese dienen der Überwachung der privaten

Parkplätze bzw. des Grundstücks der O.___ AG.

Auch hier ist unbestritten, dass es sich

bei den Videoaufnahmen um nicht von den Strafverfolgungsbehörden erhobene

Beweise handelt. Zwar kann vorliegend nicht nachgewiesen werden, ob die

Überwachung mittels Videoaufnahmen erkennbar war (vgl. zur Erkennbarkeit:

Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023, E.1.6). Ob die

spezifischen Videoüberwachungsanlagen den Anforderungen von § 16bis

InfoDG genügten, kann aber auch hier offenbleiben. Selbst wenn der Grundsatz

der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des

Beschwerdeführers durch ein überwiegendes öffentliches Interesse

gerechtfertigt.

Zwar ist der Deliktsbetrag der einzelnen

Sachbeschädigungs-Delikte zumeist nicht übermässig hoch, jedoch liegt der

Gesamtbetrag der Sachbeschädigungen bei über CHF 33'000.00. Weiter ist

nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte auch beim Brand einen

zusätzlichen Sachschaden von über CHF 600'000.00 verursacht hat. Vorliegend

ist nicht auf die einzelnen Taten, sondern die Gesamtumstände abzustellen. Aufgrund

der Vielzahl der Taten ist von einen hinreichenden Deliktschwere auszugehen.

Die Serie von Sachbeschädigungen in [Ort 1] liess auf die gleiche Täterschaft

schliessen und hatte einen nicht unerheblichen Einfluss auf das

Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit.

Die zuständige Staatsanwältin hat

gestützt auf die erneuten Sachbeschädigungen im Oktober 2022 am 15. November

2022 eine Observation des Beschuldigten angeordnet. Darin wurde explizit

festgehalten, dass die Ergebnisse der Observation soweit möglich durch Bild-

und Tonaufnahmen zu dokumentieren seien (Vorakten, pag. 1080). Wäre die

angeordnete Observation bereits gleichentags durchgeführt worden, so hätten die

Strafbehörden die Videoaufnahmen, welche nun von der O.___ AG stammen, selbst

erstellt. Zudem zeugt die angeordnete Observation ebenfalls von der Schwere der

Deliktserie.

Im Ergebnis sind die Aufnahmen gestützt

auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar (vgl. auch vorstehend zur Verwertbarkeit

der Aufnahmen betreffend Brand, vorstehend Ziff. III E. 3.1.2).

2.5.2 Die Videoaufnahme vom 10. März

2022 (AZ 2.2) dokumentiert, wie eine männliche Person in einer dunklen Jacke

und hellen Jeans das Gebäude an der [Strasse] verlässt. Im Gebäude befanden

sich damals einzig die [Bank] [Ort 1] im Erdgeschoss sowie zwei Wohnungen im

1. OG, eine bewohnt vom Beschuldigten und eine bewohnt von der

geschädigten Nachbarin. Wenig später ist ersichtlich, wie die fragliche Person

die Reifen des infrage stehenden Fahrzeugs zersticht und kurz darauf wieder ins

Gebäude tritt (DVD, Vorakten, pag. 188). Auch wenn sich der Vorfall mitten in

der Nacht abspielte (zwischen 02:58 Uhr und 03:02 Uhr, siehe

pag. 0179) und die männliche Person auf dem Video nicht zweifelsfrei

erkannt werden kann, ist anhand der Signalemente davon auszugehen, dass es sich

beim Täter um den Beschuldigten handelt.

Am 28. März 2022 sagte die Geschädigte F.___

aus, neben ihr wohne nur der Beschuldigte in der Liegenschaft. Die Person, die

sich an ihrem Auto zu schaffen mache, verlasse das Gebäude und betrete es

anschliessend wieder. Daher müsse es sich um den Beschuldigten handeln. Auch

wenn man ihn auf den Videoaufnahmen nicht eindeutig erkenne, aufgrund der

Körperhaltung und wie er sich bewege, müsse es der Beschuldigte sein.

Betreffend das Bügelschloss ihres

Kellerabteils gab die Geschädigte am 11. April 2022 an, sie gehe davon aus,

dass dies der Beschuldigte gewesen sei, gesehen habe sie ihn aber nicht. Bevor

sie die Beschädigung am 9. April 2022 festgestellt habe, sei sie etwa

einen Monat nicht im Keller gewesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

(Akten OG, pag. 249 ff.) gab die Geschädigte an, man erkenne den Beschuldigten,

seinen Schritt, seine Gestalt, seine Person auf dem Video. Betreffend das

Kellerschloss führte sie aus, dieses sei verstopft worden. Sonst sei niemand im

Haus gewesen, ausser Bankleute und die Security, die bis 17:00 Uhr dort gewesen

seien. Wann er es gemacht habe, wisse sie nicht, sie gehe nicht jeden Tag in

den Keller. Sie, der Beschuldigte und die Leute der Bank hätten Zugang zum

Keller. Ihr Partner habe einen Schlüssel, er gehe ohne sie aber nie in den

Keller.

Der Täter muss denn auch einen Schlüssel

zur Liegenschaft besessen haben. Hierfür kommt ausser der Geschädigten und der [Bank],

bei welcher zu dieser Uhrzeit kaum jemand gearbeitet haben dürfte, schlicht nur

noch der Beschuldigte infrage, weshalb seine Täterschaft (AK 2.2) erstellt ist.

2.5.3 Die Videoaufnahmen vom 27./28. Oktober

2022 (AZ 2.22) zeigen eindeutig den Beschuldigten beim Zerstechen von Pneus

bzw. beim anschliessenden Weggehen (Vorakten, pag. 120, 421). Der

Beschuldigte trägt dabei eine schwarze Jacke, graue Hosen und weisse

Turnschuhe.

2.5.4 Auf der Videoaufzeichnung vom

16. November 2022 (AZ 2.26) ist ersichtlich, wie eine Person mit den

Signalementen des Beschuldigten und denselben Kleidern an der Kleinfeldstrasse

alle vier Pneus eines Lieferwagens zersticht (Vorakten, pag. 120,

pag. 457 f.). Es regnet und die fragliche Person hält einen schwarzen

Regenschirm, während sie einen Gegenstand, mutmasslich ein Messer, hervornimmt

und sich dann zu allen vier Pneus begibt und jeweils mit dem Gegenstand in den

Pneu sticht, bevor sie sich wieder aus dem Aufnahmebereich der Kamera entfernt.

Eine weitere Aufnahme zeigt, wie die fragliche Person vom Tatort wegrennt.

2.6 Hausdurchsuchungen

Bei der Hausdurchsuchung vom 16.

November 2022 um 10:20 Uhr wurde am Wohndomizil des Beschuldigten ein zur

Videoaufzeichnung der O.___ AG vom gleichen Tag passender nasser Regenschirm

vorgefunden und sichergestellt (Vorakten, pag. 1063 ff.). Gemäss den

übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten der an der Hausdurchsuchung beteiligten

Polizisten bezeichnete der Vater des Beschuldigten diesen als Eigentümer und

Nutzer des schwarzen Regenschirms (Vorakten, pag. 582 f. und 584 f.).

Gleichzeitig konnten zu den Videoaufzeichnungen passende Kleidungsstücke

(Jacke, Hose, Schuhe) sichergestellt werden. Angesichts dieser Gesamtumstände

ist die Täterschaft des Beschuldigten (AZ 2.26) zweifelsfrei erstellt.

Darüber hinaus wurde anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 ein weisser Lackstiftmarker

sichergestellt, da zuvor, in der Nacht vom 19./20. Oktober 2022, die

Fensterfront der O.___ AG mit einem weissen Filzstift verschmiert worden war

(Vorakten, pag. 408 ff.).

Anlässlich der Hausdurchsuchung beim

Beschuldigten am 9. Mai 2022 wurden unter anderem drei Paar Schuhe

sichergestellt (Durchsuchungsprotokoll mit Verzeichnis, Vorakten, pag.

1041 ff.). Gemäss Untersuchungsbericht vom 14. Juni 2022 (Vorakten, pag.

472 f.) konnte betreffend den beim Beschuldigten sichergestellten Schuh

Nike Lunarion Gr. 45, Leder, violett/weiss, eine Muster- und

Grössenübereinstimmung mit dem ab dem am 8. Mai 2022 beschädigten Fahrzeug

gesicherten Schuhabdruck (Vorakten, 357 ff.) festgestellt werden. Es wird

zudem ausgeführt, dass es sich dabei um einen äusserst seltenen Schuh handelt. Damit

ist die Täterschaft des Beschuldigten auch in Bezug auf diese Tat (AZ 2.16) nachgewiesen.

2.7 Untersuchungsbericht (Formspuren)

betreffend Pneubeschädigungen

Die aus diesen beiden videodokumentierten

Taten vom 27./28. Oktober 2022 und 16. November 2022 zum Nachteil der O.___

AG stammenden Einstichspuren an den Pneu wurden sodann mit diversen weiteren

Einstichspuren, welche ebenfalls aus Vorfällen mit zerstochenen Autoreifen in [Ort

1] stammten, anhand ihrer Form und Ausprägung verglichen. Sämtliche

untersuchten Spuren konnten mit diesen Referenzspuren der Taten, bei denen die

Täterschaft des Beschuldigten insb. aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist,

in Verbindung gebracht werden. Das heisst, es konnten nicht nur hinsichtlich

der weiteren Vorfälle vom 27./28. Oktober 2022 (AZ 2.23) und vom

15./16. November 2022 (AZ 2.25) zum Nachteil der O.___ AG, sondern auch

hinsichtlich der Vorfälle

- vom 1./2. Mai .2022 und

5./6. Mai 2022 zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn (AZ 2.8 und

2.12),

- vom 5./6. Mai 2022 zum Nachteil der

P.___ AG (AZ 2.14),

- vom 7./8. Mai 2022 zum Nachteil von

I.___ (AZ 2.15),

- vom 1. Oktober 2022 zum Nachteil

von K.q.___ (AZ 2.19) und

-

in der Zeit zwischen

dem 30. September und dem 9. Oktober 2022 zum Nachteil von J.r.___

(AZ 2.18)

derartige Übereinstimmungen ausgemacht

werden, dass die genannten Vorfälle «spurenkundlich miteinander in Verbindung

gebracht werden» können (pag. 469 ff.). Somit ist bei all diesen Vorfällen

von der gleichen Täterschaft, d.h. von der Täterschaft des Beschuldigten,

auszugehen.

Die von der Verteidigung erstmals im

Plädoyer vor dem Berufungsgericht vorgebrachte Rüge vermag nicht substantiiert

aufzuzeigen, was beim Formspurenabgleich nicht korrekt abgelaufen sein soll.

Entsprechende Beweisanträge beispielsweise auf detailliertere Ausführungen der

getätigten Untersuchungen, Ausdrucke der Ergebnisse des 3-D-Druckers oder

weitergehende Abklärungen wurden auch nie gestellt.

2.8 Meldung bei der Alarmzentrale

Am Samstag, 1. Oktober 2022 um 04:50

Uhr, meldete eine Auskunftsperson telefonisch via Alarmzentrale, dass er soeben

auf seiner Videokamera habe beobachten können, wie der Typ, welcher schon vor

einiger Zeit diverse Sachbeschädigungen in [Ort 1] begangen habe, beim

Parkplatz der Polizei bei diversen Fahrzeugen die Pneus aufgeschlitzt habe und

nun zu Fuss in Richtung Schule weitergegangen sei.

Die Auskunftsperson gab an, dass es sich

beim Täter um den Beschuldigten handle. Nachdem diese der Polizeipatrouille telefonisch

die Signalemente inkl. Kleidung (eine beige Hose und weisse Turnschuhe)

mitgeteilt hatte, konnten die Polizisten, die den Beschuldigten zuvor nicht

kannten, diesen gestützt auf die Umschreibung durch die Auskunftsperson

anhalten (Vorakten, pag. 385 ff.). Folglich ist die Täterschaft des

Beschuldigten nicht nur in Bezug auf die (bereits gestützt auf den

Formspurenvergleich diesem zugeordneten) Handlungen derselben Nacht zum

Nachteil von K.q.___ (AZ 2.19) sondern auch diejenigen zum Nachteil der Polizei

(AZ 2.20) erwiesen.

Die Verteidigung rügt im Plädoyer vor

dem Berufungsgericht erstmals, der meldende Anwohner sei unbekannt und eine Konfrontation

habe nie stattgefunden. Der Name wie auch die Personalien der Auskunftsperson

sind aktenkundig (Vorakten, pag. 385 ff.). Eine Konfrontation ist denn

auch nie verlangt worden, wäre mithin verwirkt. Ohnehin ist keine formelle

Aussage in den Akten. Entsprechend geht die Rüge ins Leere.

2.9 Einvernahmen des Beschuldigten

Anlässlich seiner Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme vom 10. Mai 2022 (Vorakten, pag. 1090 ff.)

verweigerte der Beschuldigte weitgehend die Aussage. Auf Vorhalt von voneinander

unabhängigen Drohungen gegenüber der Nachbarin und einer weiteren Person

erklärte der Beschuldigte: «Die spinnen beide. Das sind beides durchgeknallte

Junkies und Dealers. Fuck you.

Ich habe das nicht zu Ihnen

gesagt. Nur, dass Sie das wissen und zum Klarstellen.».

Anlässlich der Einvernahme vom 16.

November 2022 auf Vorhalt des Videos der O.___ AG vom gleichen Tag, lachte der

Beschuldigte, bevor er erklärte «Das bin nicht ich auf dem Video.». Zu den

weiteren Fragen und Vorhalten betreffend Sachbeschädigungen und Schmierereien,

wollte der Beschuldigte sich nicht mehr äussern bzw. erklärte, davon nichts zu

wissen (Vorakten, pag. 507 ff.). Auf Frage, was er damit habe sagen wollen,

dass er den Einvernehmenden bereits am Anfang der Hausdurchsuchung angeschrien

habe und gesagt habe, dass er sich seinen Finger in den Arsch stecken solle,

antwortete der Beschuldigte «Schau zuerst dein Charakter. lg ha dr gseit, du

Arschloch hesch e scheiss Charakter und das wüsse dini Mitarbeiter au»

(Vorakten, pag. 513).

In der Einvernahme vom 30. November 2023

wollte sich der Beschuldigte zu den Vorhalten nicht äussern, bestritt seine

Täterschaft oder gab an, nichts davon zu wissen (Vorakten, pag. 529 ff.).

Einzig auf Vorhalt des Schuhabdrucks äusserte sich der Beschuldigte inhaltlich

und gab an, er glaube nicht, dass er die einzige Person auf dieser Welt sei,

welche diesen Schuh habe (Vorakten, pag. 534).

Anlässlich der Berufungsverhandlung

wollte sich der Beschuldigte zu den einzelnen Vorhalten nicht äussern oder er

sagte schlicht, er sei das nicht gewesen. Ansonsten beschränkte er sich auf

Kritik an der Vorgehensweise der Polizei bei der Spurensicherung und

Ermittlung. Betreffend den Vorfall mit dem Schaufenster der M.o.___ AG erklärte

er die DNA-Spuren am Stein so, dass er dort früher einmal einen Stein angefasst

habe, als er diesen zur Seite geschoben habe.

3. Abschliessende Würdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

3.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher

Umstände, der vorhandenen Beweismittel, der Deliktsausführung und der

Deliktsarten, der zeitlichen Zusammenhänge, räum­lichen Nähe aber auch der

Geschädigten und nicht zuletzt des vom Beschuldigten an den Tag gelegten

Verhaltens ist – mit Ausnahme zweier Vorhalte (AZ 2.5 und 8.1) – von der

Täterschaft des Beschuldigten gemäss der Ziffern 2 und 8 der Anklageschrift auszugehen

(AZ 2.1-2.4, 2.6, 2.8-2.28 und AZ 8.2):

3.2 Der Sachverhalt gemäss Ziffer 2.2

der Anklage zum Nachteil von F.___ ist hinlänglich erstellt. Demgegenüber lässt

sich der Sachverhalt gemäss Ziffer 2.5 der Anklage, d.h. die Beschädigung des

Bügelschlosses am Kellerabteil derselben Geschädigten, und die diesbezügliche Täterschaft

des Beschuldigten nicht erstellen. Zwar sind die Aussagen der Geschädigten dazu

glaubhaft. Jedoch ist die Art der Beschädigung unklar und in den Akten in

keiner Weise dokumentiert. Zudem hatten gemäss den Aussagen der Geschädigten an

der Berufungsverhandlung neben ihr und dem Beschuldigten grundsätzlich auch ihr

Partner sowie die Bankangestellten Zugang zu den Kellerräumlichkeiten. Es hat

somit ein Freispruch betreffend den Vorhalt gemäss Anklageziffer 2.5 zu ergehen.

3.3 In Bezug auf die Sachverhalte zum

Nachteil von H.___ bestreitet der Beschuldigte die Sachverhalte pauschal bzw.

macht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Beschuldigte hatte zu H.___

– wie auch zu seiner damaligen Nachbarin – schon längere Zeit ein angespanntes

Verhältnis. Dieser war während einiger Zeit der neue Partner der Ex-Frau des

Beschuldigten. Bereits im September 2021 kam es zu zwei Vorfällen, am Morgen

des 29. Oktobers 2022 kam es ebenfalls zu einem Zusammentreffen (Vorakten, pag.

025, 435, 443f.). Es gibt keine Gründe, an den entsprechenden Ausführungen der

Polizei und des Geschädigten zu zweifeln. Bei den dokumentierten Vorfällen in

der Zeit zwischen dem 23. April 2022 und dem 25. April 2022 (AZ 2.6),

in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2022 und dem 8. Mai 2022 (AZ 2.13)

und am 29. Oktober 2022 (AZ 2.24) zum Nachteil von H.___ (Vorakten, pag.

260 ff., 323 ff., 434 ff.) ist angesichts derselben Art und

Ausführung (AZ 2.6: Pneu zerstochen, AZ 2.13: Seitentüre beschädigt, AZ 2.24:

Fenster mittels Stein eingeschlagen), aber auch angesichts der zeitlichen und

örtlichen Nähe zu den weiteren dem Beschuldigten zuzuschreibenden

Sachbeschädigungen von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.

3.4 Der Beschuldigte hat, wie bereits

erwogen, mehrfach die Polizei und deren Mitarbeiter geschädigt, indem er Pneus

zerstach. Davor hatte der Beschuldigte in der Nacht vom 23./24. April 2022 die

Eingangstüre des Polizeiposten verschmutzt, was aufgrund der DNA-Analyse

erwiesen ist. Zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 1. April 2022 wurde

mit einem schwarzen Marker mehrfach «F.D.P. Fuck you As» (AZ 2.1, 2.3, 2.4) auf

die Glaseingangstür geschrieben (Vorakten, pag. 250 ff.). Wie erwogen,

verwendete der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2022

gegenüber dem einvernehmenden Polizisten die Worte «Fuck you.». Dass diese

Worte an den Polizisten gerichtet waren, zeigen seine nachfolgenden Worte «Ich

habe das nicht zu Ihnen gesagt. Nur, dass Sie das wissen und zum Klarstellen.»

(Vorakten, pag. 1093). Daneben wird in den Akten ein Vorfall am 20. April 2022

erwähnt, bei welchem der Beschuldigte einen Polizisten mit «Fuck you As»

bezeichnet haben soll, sowie ein Vorfall von Anfang März 2022, wonach eine

Besucherin der damaligen Nachbarin des Beschuldigten nach dem Besuch denselben

Schriftzug auf ihrem Auto vorgefunden habe (Vorakten, pag. 059, pag. 1809). Weitere

dahingehende Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Polizei sowie

gegenüber Geschädigten sind aktenkundig (vgl. auch nachfolgende Erwägungen zu

AZ 4.1 und 5). Der rapportierende Polizist führt in seiner E-Mail vom 10. Mai

2022 an die zuständige Staatsanwältin zusätzlich aus, dass bis zur Festnahme

des Beschuldigten weitere Schmierereien an Glasfenstern – wenn auch mit weissem

Schriftzug – im Dorf festgestellt worden seien (Vorakten, pag. 059). Unter

diesen Gesamtumständen ist betreffend die drei Sachverhalte (AZ 2.1, 2.3, 2.4)

von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Dasselbe gilt für die

Beschädigung der Glaseingangstüre des Polizeipostens mittels Steins am 9. Mai

2022 (AZ 2.17.). Der Beschuldigte hat unter anderem im Herbst 2022

erwiesenermassen einen Stein eingesetzt, um eine Glasscheibe zu beschädigen (AZ

2.28, vgl. vorstehende Ausführungen zu den DNA-Spuren).

3.5 Wie die Polizei wurde auch die O.___

AG mehrfach vom Beschuldigten heimgesucht. Zwar gibt es bei den als erstes bei

der O.___ AG festgestellten Schmierereien mit weissem Marker an der

Fensterfront vom 19. Oktober 2022 im Gegensatz zu den Pneubeschädigungen keinen

Videobeweis. Es handelt sich jedoch wie erwogen um ein Vorgehen, welches der

Beschuldigte – wie oben umschrieben – auch an der Glasfront des Polizeipostens

offenbarte, bevor er zu den Pneubeschädigungen etc. überging. Bereits im Mai

2022 wurden Schmierereien mit weisser Farbe rapportiert (Vorakten, pag. 059). Als

wenn auch schwaches Indiz ist zudem der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16.

November 2022 sichergestellte weisse Marker zu deuten. Aufgrund des zeitlichen

Ablaufs sowie der örtlichen und sachlichen Nähe ist auch bei diesem Vorhalt (AZ

2.21) von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.

3.6 Die Vorfälle zum Nachteil von I.___ ereigneten

sich am 5. sowie 7. Mai 2022 an der [Strasse]. In diesem Zeitraum war der

Beschuldigte vermehrt aktiv. In Bezug auf die Beschädigung eines Pneus (AZ 2.15)

vom 7. Mai 2022 ist die Täterschaft des Beschuldigten bereits bestätigt (vgl.

vorstehende Ausführungen zum Untersuchungsbericht [Formspuren]). Sodann ist

aufgrund DNA-Nachweises erstellt, dass der Beschuldigte einen Stein verwendete,

um andernorts eine Glasscheibe zu beschädigen (AZ 2.28). Auch die Beschädigung einer

Vielzahl von Fahrzeugen durch den Beschuldigten ist erstellt. Aufgrund der

zeitlichen und räumlichen Nähe, aber auch der dem Beschuldigten entsprechenden

Vorgehensweise ist von dessen Täterschaft auch betreffend den Sachverhalt vom

5./6. Mai 2022 (AZ 2.10) auszugehen. Dies gilt umso mehr als in demselben

Tatzeitraum vom 5./6. Mai 2022 (AZ 2.11) und tags zuvor (AZ 2.9) auf der direkt

gegenüberliegenden Strassenseite, bei der G.u.___ AG (neu: […] AG) an der [Strasse],

ebenfalls Fahrzeuge beschädigt wurden. Dabei handelte es sich zwar um

zerstochene Pneus, bei allen drei Vorfällen handelt es sich jedoch um

Beschädigungen an Fahrzeugen und um Vorgehensweisen, die dem Beschuldigten

vertraut sind. Es ist folglich bei allen drei Delikten von einer Täterschaft

des Beschuldigten auszugehen.

3.7 Schliesslich kann auch die

Sachbeschädigung zum Nachteil von R.R.___ und Lp.R.___ vom 5. März 2023 (AZ

2.27) bzw. deren Verursachung durch den Beschuldigten als erstellt erachtet

werden. Diese entstand – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – anlässlich

einer Auseinandersetzung des Geschädigten, R.R.___, mit dem Beschuldigten,

wobei R.R.___ den ihm zuvor unbekannten Beschuldigten identifizierte (Vorakten,

pag. 708 ff., insb. 730, 739, 748 und 752).

3.8 In Bezug auf den Vorhalt der

Verschmutzungen in der Nacht vom 26./27. Januar 2022 (AZ 8.1) bestehen gewisse

Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Zwar war die Tat wie viele der

weiteren Taten gegen die Polizei gerichtet. Die Tat erfolgte jedoch knapp einen

Monat vor den weiteren Taten und die Vorgehensweise war anders. Es kann nicht

ausgeschlossen werden, dass in dieser Nacht eine andere Person ihren Unmut

gegenüber der Polizei ausgelassen hat und für den Wurf der Eier gegen die

Eingangstüre und von Schnee gegen die Notrufsäule verantwortlich ist.

Entsprechend ist der Beschuldigte in dubio pro reo von diesem Vorhalt (AZ 8.1)

freizusprechen.

3.9 Zusammengefasst sind gestützt auf

die Gesamtheit der vorgenannten Beweismittel, Indizien und Umstände die

Täterschaft des Beschuldigten und die Sachverhalte gemäss den Ziffern AZ

2.1-2.4, 2.6, 2.8-2.28 und 8.2 der Anklageschrift erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

Hinsichtlich der Tatbestände der

Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung nach

Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB und der Verunreinigung

öffentlichen und fremden Eigentums nach §8 Abs. 1 EG StGB, kann auf die in

jeder Hinsicht zutreffenden rechtlichen Würdigungen der Vorinstanz (Urteil

Vorinstanz, S. 21-24 und S. 44) verwiesen werden.

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen

Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen geringfügigen

Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB

und der Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums nach §8 Abs. 1 EG

StGB schuldig gemacht.

V.

Mehrfache

Drohung und mehrfache Beschimpfung

1. Vorhalte

Die Vorhalte

gemäss den Ziffern 3

und 4 der Anklageschrift lauten wie folgt:

«3. Mehrfache Drohung (Art. 180 StGB)

3.1. begangen am 14. Februar 2022, um

ca. 07:53 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte

seine Wohnungstüre öffnete und seiner damaligen Nachbarin mit den Worten «du

bist eine tote Frau» drohte, indem er dies in das Treppenhaus schrie. Durch

seine Aussage versetzte er die Geschädigte in Angst und Schrecken.

3.2. begangen am 17. Februar 2022, um

ca. 02:22 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte

seine Wohnungstüre öffnete und seiner damaligen Nachbarin mit den Worten «du

bist eine tote Frau» drohte, indem er dies in das Treppenhaus schrie. Durch

seine Aussage versetzte er die Geschädigte in Angst und Schrecken.

3.3. begangen am 24. März 2022, um ca.

13:20 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte beim

Hintereingang der [Bank] wartete, als er den Geschädigte[n] sah, auf diesen

zuging (bis auf eine Distanz von ca. 10 bis 15 cm), diesen anschrie und mit den

Worten «Schieb dir doch den Kaffee in den Arsch du Arschloch» und «Ich mache

dich kaputt du Arschloch» drohte. Durch sein Verhalten und seine Aussage

versetzte er den Geschädigten in Angst und Schrecken.

3.4. begangen am 4. April 2022, um ca.

01 :00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte

seine Wohnungstüre öffnete und seiner damaligen Nachbarin mit den Worten «Diese

Woche kommt die italienische Mafia und wird alle umbringen, Puto Puta» drohte,

indem er dies in das Treppenhaus schrie. Durch seine Aussage versetzte er die

Geschädigte in Angst und Schrecken.

3.5. begangen am 20. April 2022, um ca.

07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von Q.___, indem der Beschuldigte aus

dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und

diesem mit den Worten «Ich mache dich kaputt du Wixxer» und «Ich poliere dir

die Fresse» drohte. Durch sein Verhalten und seine Aussage versetzte er den

Geschädigten in Angst und Schrecken.

3.6. begangen am 20. April 2022, um ca.

07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von D.___, indem der Beschuldigte aus

dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und

diesem mit den Worten «Ich mache dich kaputt du Wixxer» und «Ich poliere dir

die Fresse» drohte. Durch sein Verhalten und seine Aussage versetzte er den

Geschädigten in Angst und Schrecken.

3.7. begangen am 5. März 2023, zwischen

ca. 14:29 Uhr und 14:33 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von R.R.___, indem

der Beschuldigte dem Geschädigten nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung

(vgl. Ziff. 6.4.) mit den Worten «Deine Kinder sind tot» drohte. Durch sein

aggressives Verhalten und seine Aussage versetzte er den Geschädigten in Angst

und Schrecken.

3.8. begangen am 6. März 2023, um ca.

12:20 Uhr, in [Ort 2], [Strasse], z.Nt. von N.___, indem der Beschuldigte dem

Geschädigten nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung (vgl. Ziff. 6.5.) mit

den Worten «Ich werde dich umbringen und auch deine Familie» drohte. Durch sein

aggressive[s] Verhalten und seine Aussage versetzte er den Geschädigten in

Angst und Schrecken.

4. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177

StGB)

4.1. begangen am 24. März 2022, um ca.

13:20 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte beim

Hintereingang der [Bank] wartete, als er den Geschädigte[n] sah auf diesen

zuging (bis auf eine Distanz von ca. 10 bis 15 cm), diesen anschrie und mit den

Worten «Schieb dir doch den Kaffee in den Arsch du Arschloch» und «Ich mache

dich kaputt du Arschloch» beschimpfte, wodurch er den Geschädigten in seiner

Ehre angriff.

4.2. begangen am 20. April 2022, um ca.

07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von Q.___, indem der Beschuldigte aus

dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und

diesen mit den Worten «Ich mache dich kaputt du Wixxer» beschimpfte, wodurch er

den Geschädigten in seiner Ehre angriff.

4.3. begangen am 20. April 2022, um ca.

07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von D.___, indem der Beschuldigte aus

dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und

diesen mit den Worten «Ich mache dich kaputt du Wixxer» beschimpfte, wodurch er

den Geschädigten in seiner Ehre angriff.»

2. Beweismittel und Beweiswürdigung

2.1 Allgemeines zur Würdigung von

Aussagen

Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der

Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse

durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale

hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der

Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist

gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,

wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,

Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,

Wider­spruchs­freiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen

(Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von

Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher

Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt

jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe

Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich

höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der

Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter

vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die

Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht

verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen

primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen

Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009

E. 2.5).

Zu berücksichtigen ist,

dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw.

einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter

Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der

Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte

Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu

verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in

aller Regel kein taug­liches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der

Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum

Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna

Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat

im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom

Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,

Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

-

Ein unschuldiger

Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die

Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt

beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts

der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu

aufgefordert zu werden.

- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt

demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu

Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,

unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet

schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und

spricht nicht spontan über seine Unschuld.

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen

trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen

plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und

6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2.2 Im Konkreten

Betreffend die Vorhalte der mehrfachen

Drohung und der mehrfachen Beschimpfung liegen einzig die Aussagen der

Geschädigten vor. Der Beschuldigte hat von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch gemacht bzw. keine sachbezogenen Aussagen zu den Vorhalten gemacht

(vgl. Erwägungen dazu oben, vgl. zudem Vorakten, pag. 210 ff., 220 ff.

bzw. 246 ff.).

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem

Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte, er wolle nichts dazu sagen oder das

stimme nicht. Betreffend Vorhalt zum Nachteil von E.___ gab er zuerst wiederum

an, nichts dazu sagen zu wollen, bevor er es sich anders überlegte und sagte «warum

geht er auf mich zu und fragt mich etwas? Ich kenn ihn gar nicht! […] Und fragt

mich nach Kaffee, warum fragt der mich nach Kaffee?». Zum Vorhalt betreffend D.___

und Q.___ sagte er lediglich, die Aussage von D.___ vor dem Obergericht, das

mit der Kopfnuss, stimme nicht, in den Akten stehe etwas anderes.

2.3 Aussagen von F.___

Wie bereits ausgeführt, wohnte F.___ im

hier interessierenden Zeitraum in derselben Liegenschaft an der [Strasse] wie

der Beschuldigte. Der Beschuldigte hatte bereits seit längerem einen Konflikt

mit seiner damaligen Nachbarin, wurde er doch bereits mit Strafbefehl vom

25. Januar 2022 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung

gegenüber dieser und ihrem Partner sowie wegen Tätlichkeiten gegenüber ihrem

Partner verurteilt (pag. 1363 ff.).

Anlässlich ihrer Einvernahme vom 14.

März 2022 erklärte F.___, sie habe schon einmal eine Anzeige gegen den

Beschuldigten eingereicht wegen mehrfacher Drohung, Beschimpfung und

Tätlichkeit. Die Staatsanwaltschaft Solothurn habe diesbezüglich am 25. Januar 2022

einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Sie habe der Polizei einen

Brief geschickt, in welchem der Vorfall (die Drohungen) dokumentiert sei. Am

14. Februar 2022 um 07:53 Uhr habe der Beschuldigte im Treppenhaus «du bist

eine tote Frau» geschrien. In diesem Haus seien lediglich zwei Wohnungen. Sie

und der Beschuldigte seien die einzigen Mieter. Somit habe er mit dieser

Drohung nur sie meinen können. Das zweite Mal sei am 17. Februar 2022 um 02:22

Uhr gewesen. Der Beschuldigte habe wieder laut im Treppenhaus geschrien: «Du

bist eine tote Frau!» von dieser Aussage habe sie eine Tonaufnahme. Er sei gut

darauf zu hören. Sie habe Angst und fühle sich nicht mehr sicher. Sie gab an,

zu hoffen, dass die erneuten Anzeigen eine Besserung bringen würden und sie

wieder ihren Frieden habe. Sie wolle ihm nicht schaden, sie glaube, der

Beschuldigte brauche Hilfe (Vorakten, pag. 222 ff.).

In der Einvernahme vom 11. April 2022 gab

F.___ an, sie sei am 3. April 2022 kurz vor 23:00 Uhr zurück nach Hause

gekommen. Praktisch zeitgleich sei auch der Beschuldigte nach Hause gekommen.

Er sei vor ihr hineingegangen. Vielleicht ca. eine Stunde später habe er etwas

in den Gang hinausgeschrien, sie habe es aber nicht verstanden. Später habe es

an ihrer Türe geläutet, sie habe gemerkt, dass er unruhig und mehrmals die

Treppe hinauf und hinunter gegangen sei. Das sei ihr verdächtig vorgekommen.

Sie habe dann ihr Natel auf Aufnahmemodus im Gang vor ihrem Schlafzimmer platziert

und sei ins Bett gegangen. Plötzlich sei sie erwacht, weil der Beschuldigte im

Treppenhaus herumgeschrien habe. Sie habe auf der Aufnahme hören können, wie er

gesagt habe: «Diese Woche kommt die italienische Mafia und wird alle umbringen,

Puto Puta!». Danach sei es ruhig gewesen, deshalb habe sie die Polizei nicht

mehr alarmiert und erstatte nun nachträglich eine Anzeige. Sie wisse nicht, wie

sie diese Drohung des Beschuldigten deuten solle. Sie habe Angst und es

erschrecke sie, sie wisse auch nicht, ob er tatsächlich etwas mit der Mafia zu

tun habe. Es sei mühsam mit so jemandem in der gleichen Liegenschaft zu wohnen.

Es gehe sehr lange bis etwas gehe. Sie denke, dass dieser Mann Hilfe brauche

(Vorakten, pag. 192 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung

führte F.___ aus, was sie damals aufgeschrieben habe (Vorakten, pag. 218 ff.),

sei Tatsache. Es habe schon im August 2021 angefangen. Die Aggressivität des

Beschuldigten habe ihr Angst gemacht, als er angefangen habe, Pneus zu

zerschneiden. Sie habe nachts nicht mehr schlafen können. Es sei extrem für sie

gewesen.

2.4 Aussagen von E.___

E.___ war im Zeitpunkt des Vorfalls

Securitymitarbeiter bei der [Bank] in [Ort 1], die im selben Gebäude

untergebracht ist, in welchem der Beschuldigte damals wohnte. In der

Einvernahme vom 28. März 2022 erklärte E.___, er sei am 24. März 2022 um

ca. 13:20 Uhr von der Mittagspause zurückgekommen. Beim Hintereingang der [Bank]

an der [Strasse] habe bereits der Beschuldigte gewartet. Als dieser ihn gesehen

habe, sei er auf ihn zugekommen und sei ganz nah zu ihm hin gestanden, er sei

mit seinem Kopf bis auf ca. 10 - 15 cm an seinen Kopf herangekommen. Er

(der Beschuldigte) habe ihn sofort angeschrien und gesagt, «Was hast du gewollt

– es Kafi!». Er habe dies mit «nein sicher nicht» verneint, worauf er (der

Beschuldigte) ihm zur Antwort gegeben habe: «Schieb dir doch den Café in den

Arsch du Arschloch». Er habe noch «Ich mache dich kaputt du Arschloch!»

geschrien. Daraufhin sei er (der Beschuldigte) dann zurück in die Liegenschaft

an der [Strasse] gegangen. Er sehe ihn ab und zu. Bis jetzt sei eigentlich nie

etwas vorgefallen. Beim Vorfall habe er einen zornigen Blick gehabt und sich

auch auf die Lippen gebissen. Die Situation sei bedrohlich gewesen und habe ihm

Angst gemacht. Seit dem Vorfall habe die [Bank] die Security aufgestockt, sie

seien jetzt immer zu zweit. Drei Mitarbeiter der [Bank] hätten den Vorfall

mithören bzw. beobachten können (Vorakten, pag. 207 f.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung

(Akten OG, pag. 246 ff.) bestätigte E.___, dass der Beschuldigte ganz nah an

ihn herangetreten sei und etwas betreffend Kaffee gesagt habe, dabei habe er

geschäumt vor Wut und sei wirklich in seine Intimzone gekommen. An den genauen

Wortlaut erinnere er sich nicht mehr, das sei zu lange her. Die Situation

alleine sei schon bedrohlich gewesen. Was er bei der Polizei gesagt habe, sei

korrekt.

2.5 Aussagen von D.___

D.___ führte in seiner Einvernahme vom

20. April 2020 aus, er und sein Kollege Q.___ hätten am Morgen mit den

Malerarbeiten an der Fassade begonnen. Q.___ sei einen Stock über ihm gewesen

und habe bereits angefangen. Er sei auf der Höhe, wo dieser Typ wohne, gewesen.

Als er habe anfangen wollen, habe dieser ihn gesehen und sei aus seinem Fenster

auf das Gerüst gesprungen. Er sei dann direkt vor ihm gestanden, habe ihn laut

angeschrien und sei ausser sich vor Wut gewesen. Er habe ihm sofort gesagt,

dass sie hier streichen müssten und nichts an seinem Fenster machen würden.

Dieser habe ihm immer wieder gesagt, dass er ihm die Fresse polieren werde. Er

habe ihn auch immer mehr an die Wand gedrängt. Er habe ihn nicht angefasst, er

sei halt einfach auf ihn zugelaufen. «Mein Herz raste zu diesem Zeitpunkt, ich

hatte grosse Angst.». Als er ihn angeschrien habe, habe er eine starke

Alkoholfahne riechen können. Danach sei dann sein Kollege hinuntergekommen. Der

Typ sei dann sofort zu seinem Kollegen und sei ebenfalls sehr nahe zu ihm

hingestanden, so etwa Auge um Auge. Q.___ habe ihm dann anständig und ruhig

erklärt, dass sie hier am Streichen seien und er sie doch einfach ihre Arbeit

machen lassen solle. Er (der Beschuldigte) habe aber immer nur die zwei

gleichen Sätze gesagt, dass er sie schlagen werde und dass es ihm scheiss egal

sei. Etwas anderes habe er von ihm nicht gehört. Er sei immer näher auf seinen Kollegen

zu gegangen und er glaube, er habe Q.___ dann eine Kopfnuss gegeben. Q.___ habe

ihn dann weggestossen, worauf er wieder auf ihn habe losgehen wollen. Er selbst

habe ihn dann an den Schultern gehalten und zurückgezogen. Dabei habe er (der

Beschuldigte) sich umgedreht und ihm mit der Faust in den Oberkörper geschlagen.

Das sei dann alles sehr schnell gegangen und er habe auch nicht mehr alles

bildlich vor Augen. Q.___ habe ihn dann nochmals weggestossen, wobei der Typ

beinahe vom Gerüst gefallen sei. Q.___ habe ihn dann am Arm festgehalten.

Danach seien Q.___ und er weggegangen. Sie hätten sich gar nicht mehr sicher

gefühlt. Eine Schlägerei auf dem Gerüst, das gehe ja gar nicht.

Er könne es nicht genau sagen, aber er

(der Beschuldigte) habe ihm sicher mehr als drei Mal mit den Fäusten in den Oberkörper

geschlagen. Da er zum Glück nicht habe ausholen können, habe er nicht genügend

Kraft gehabt, um ihn zu verletzen. Sonst habe er nicht auf ihn eingeschlagen

oder so. Er (der Beschuldigte) habe mehrfach gesagt, dass er ihm seine Fresse

polieren werde. Er habe auch immer wieder gesagt, dass er sie kaputt machen

werde. Er nehme diese Drohungen sehr ernst. Er habe ja am Tag zuvor die Abdeckung

weggerissen. Er habe ihn angeschrien und gesagt, er würde ihm «die Fresse

polieren». Er habe damit gedroht, ihn vom Gerüst zu stossen.

Einen Tag später komme er nach draussen

auf das Gerüst und habe ihn nach hinten gedrängt. Er habe ja jetzt auch

zugeschlagen, also gehe er davon aus, wenn er ihn nochmals sehe, er wieder auf ihn

los gehen werde. Sie hätten intern auch beschlossen, dass sie nicht mehr alleine

auf dem Gerüst seien, sondern immer zu zweit (Vorakten, pag. 242 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung

(Akten OG, pag. 253 ff.) gab D.___ an, er sei mit Q.___, seinem

Arbeitskollegen, an der Fassade gewesen. Als sie vor dem Fenster des

Beschuldigten gewesen seien, sei dieser auf das Gerüst gesprungen und habe sie

verbal und körperlich bedroht. Es sei zu einer Kopfnuss gegen den Q.___

gekommen. Sie hätten dann versucht, den Beschuldigten wegzudrängen, er sei

zwischen der Fassade und dem Gerüst heruntergefallen und sie hätten ihn wieder

heraufziehen müssen. An die genauen Worte des Beschuldigten erinnere er sich

nicht. Es sei beängstigend gewesen und er sei bedroht worden. Ernsthaft

verletzt sei niemand worden. Einen sichtlichen Auslöser habe es nicht gegeben.

2.6 Aussagen von R.R.___

R.R.___ erklärte anlässlich seiner

Ersteinvernahme am 5. März 2023, er sei um 14:15 Uhr mit seinem Roller von sich

zuhause los und habe ins Geschäft fahren wollen. Als er einen schwarz

gekleideten Fussgänger passiert habe, habe dieser ihm ohne Vorwarnung in den

Roller gekickt. Bevor er gekickt habe, habe er voll an den Helm geschlagen, so

dass er (R.R.___) fast umgefallen sei. Nach diesem Angriff habe er den Roller

gewendet und sei der Person nachgefahren. Er habe gefragt, wo das Problem sei

und was los sei. Daraufhin habe die Person wieder an den Roller gekickt und mit

den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Er habe ihn mehrmals auf die Brust

geschlagen und habe ihn auf den Kopf schlagen wollen. Er (R.R.___) habe

versucht, sich mit den Armen zu schützen und sei auf dem Roller am Boden

gelegen. Plötzlich habe die Person aufgehört und sei davongelaufen. Er (R.R.___)

habe zu seinen Kindern geschrien, sie sollen die Polizei alarmieren. Er sei ihm

nachgefahren, habe ihn aber im Quartier verloren. Als er an seinem Haus

vorbeigegangen sei, habe er gesagt «Du Arschloch, dini Chind sind tod». Sein

Nachbar sei ihm zu Hilfe geeilt. Er habe den ganzen Vorfall gehört und

mitbekommen. Ergänzend umschrieb R.R.___, es handle sich um eine schlanke,

muskulöse männliche Person mit trainiertem Oberkörper, 180 bis 190 cm gross,

20-30 Jahre alt, kurzes schwarzes Haar, weisse Hautfarbe, mit schwarzer

Kleidung und grauen Adidas-Joggingschuhen. Er würde ihn wiedererkennen

(Vorakten, pag. 721 ff.).

In der Einvernahme vom Folgetag, 6. März

2023, gab R.R.___ an, er habe mit seinen Jungs zu Hause etwas gebastelt. Dazu

hätten sie noch etwas Draht gebraucht. Einen solchen habe er noch im Magazin

seiner Firma gehabt, welches sich ca. 500 Meter von seinem Domizil entfernt

befinde. Er habe seine Lederjacke angezogen, den Helm geholt und sein

Elektro-Kleinmotorrad bereitgestellt, weil es den ganzen Winter stillgestanden

sei. Nachdem er losgefahren sei, habe der Akku noch mit einer grünen Lampe

angezeigt, dass Leistung vorhanden gewesen sei. Als er aber dann ca. nach 40 Metern

habe Hang aufwärtsfahren wollen, sei der Akku rapide abgefallen und habe auf

einmal rot geleuchtet. Er habe sich noch gedacht, hoffentlich habe er noch

genügend Akku für seine kurze Fahrt. Er habe anschliessend die Betriebsleistung

von der Stufe drei auf die Stufe eins geschaltet. Das bedeute, dass das

Kleinmotorrad zwar viel Kraft habe, aber auch langsamer und somit Akku schonend

fahre. So sei er mit ca. 5 km/h den Hang hinaufgefahren und habe dabei ab und

zu auf sein Display geschaut. Dabei habe er im Augenwinkel feststellen können,

dass ihm ein Mann entgegengekommen sei. Gerade als er wieder vom Display auf

die Strasse geschaut habe, habe er sehen können, wie dieser Mann in einem

schnellen Gang, aber nicht rennend, auf ihn zugekommen sei. Als nächstes habe

der Mann ausgeholt und ihm mit der flachen Hand gegen den Helm geschlagen.

Ausserdem habe er versucht, dann den Helm zu fassen und ihm diesen auszuziehen.

Da er (R.R.___) aber den Helmriemen verschlossen gehabt habe, sei ihm das nicht

gelungen. Der Mann habe aber trotzdem an seinem Helm festgehalten. Als er

gemerkt habe, dass der Helm nicht «abkam», habe er ihm gegen den linken

Oberschenkel getreten. Dabei habe er aber grösstenteils den Sitz des Kleinmotorrades

getroffen. Trotzdem sei er (R.R.___) infolgedessen mit dem Kleinmotorrad auf

der rechten Seite zu Boden gefallen. Das ganz sei so schnell gegangen. Er habe

das Gefühl, dass der Mann ihn wie eine Art ausgelacht habe. Der Mann sei dann

in einem schnellen Schritt davongelaufen. Er sei aber immer noch nicht gerannt.

Er (R.R.___) habe sein Kleinmotorrad aufgestellt und sei dem Mann nachgefahren.

Kurz vor seinem Domizil habe er (R.R.___) angehalten und habe dem Mann, der ca.

20 Meter entfernt gewesen sei, nachgerufen, was das genau hätte sein sollen.

Der Mann habe sich dann umgedreht und sei wiederum sehr schnell auf ihn

zugekommen. Er würde sogar sagen, dass er gerannt sei. Auch das sei so schnell

geschehen, dass er kaum habe reagieren können, bis der Mann bei ihm gewesen sei.

Dieser habe sofort angefangen, ihn zu schlagen und zu treten. Dadurch sei er (R.R.___)

wieder zu Boden gefallen. Der Mann habe aber nicht von ihm abgelassen. Er habe

auf ihn eingeschlagen und getreten und versucht ihm den Helm vom Kopf ziehen,

was nicht gelungen sei. Wie oft ihn der Mann geschlagen habe, könne er nicht

mehr sagen. Es sei aber sicher wiederholt gewesen. Er habe ihn am Kopf resp.

Helm, am Oberkörper links und am Rücken getroffen. Er habe versucht sich zu

schützen, indem er sein Arme vor den Kopf gehalten habe. Dabei habe er immer

wieder geschrien, dass man die Polizei rufen solle. Nachdem er das zum ca.

fünften Mal wiederholt habe, habe der Mann von ihm abgelassen und sei wieder in

einem schnellen Schritt weggegangen. Der Mann habe nichts zu ihm gesagt,

während er auf ihn eingeschlagen habe. Nach einem kleinen Stück habe sich der

Mann zu ihm umgedreht und gesagt, «Deine Kinder sind tot». Wie er das gesagt hab

oder in welchem Dialekt, könne er nicht mehr sagen. Er habe sein Kleinmotorrad

ein weiteres Mal aufgestellt und sei dem Mann in einem Abstand von ca. 150

Meter gefolgt. Er habe einfach wissen wollen, was das mit seinen Kindern sollte.

Der Mann habe gesehen, dass er ihn verfolgt habe. Er sei dann eine Treppe hinabgegangen,

welche in eine andere Strasse geführt habe, er habe mit seinem Kleinmotorrad

einen Umweg fahren müssen und den Mann nicht mehr finden können. Seit dem

Vorfall habe er Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens. Ansonsten habe er

keine Verletzungen davongetragen. Er kennen den Mann nicht und habe ihn zuvor

noch nie gesehen (Vorakten, pag. 724 ff.). In der Fotokonfrontation

identifizierte R.R.___ den Beschuldigten als Täter (Vorakten, pag. 730 ff.,

739).

Anlässlich der Einvernahme vom 25. April

2023 erklärte R.R.___, er habe auch heute Mühe mit diesem Vorfall. Er sei

geschockt. Er habe Respekt oder Angst betreffend die Drohung durch den

Beschuldigten. Er sei von zu Hause mit einem Roller zu sich ins Geschäft gefahren,

um etwas zu holen. Er habe einen Elektro-Roller dabeigehabt, einen Helm

angezogen und sei von seinem Hausplatz losgefahren. Nach ca. 50 Metern sei

ihm ein Mann entgegengekommen, als er in seine Richtung gefahren sei. Dieser

habe ihm gegen den Helm geschlagen. Ob er ihn getreten oder geschlagen habe, wisse

er nicht mehr. Das Ganze komme auch jetzt gerade wieder hoch. Er möchte gerade

die Augen nicht schliessen. Er denke, er habe ihn zuerst mit der flachen Hand

geschlagen. Im Weiteren schilderte R.R.___ den Vorfall erneut und

übereinstimmend mit den zuvor gemachten Aussagen. Er bestätigte erneut, dass

der Beschuldigte beim Weggehen dann diese «schreckliche» Drohung, «Deine Kinder

sind tot», gesagt habe (Vorakten, pag. 740 ff.). Auch anlässlich der

zweiten Fotokonfrontation erkannte R.R.___ den Beschuldigten als Täter

(Vorakten, pag. 748 ff., 752).

2.7 Aussagen von N.___

In der Einvernahme vom 6. März 2023 führte

N.___ aus, er habe mit seinem Lastwagen dort an der [Strasse] in [Ort 2] bei

der evangelisch-reformierten Kirche angehalten, um dort über Mittag etwas zu

essen. Er gehe hie und da zum Mittagessen mit dem Lastwagen dorthin, weil es dort

ruhig sei. Er habe heute gerade zurück zu seinem Lastwagen gewollt, als er

plötzlich von diesem Mann angesprochen worden sei. Der Mann sei ca. 3-4 m

entfernt von ihm auf dem Trottoir gewesen. Er habe zu ihm gesagt: «Darf ich

etwas fragen». Der Mann habe Mundart gesprochen. Er selbst sei leicht abgedreht

gewesen und habe die Tür vom Lastwagen halboffen gehabt. Er habe «ja» zu dem

Mann gesagt und die Tür geschlossen. Dann habe er sich etwas in die Richtung

des Mannes gedreht, als dieser bereits bei ihm gestanden sei und ohne etwas Weiteres

zu sagen auf ihn eingeschlagen habe. Der Mann habe einmal geschlagen und sei

dann sehr schnell weggegangen. Dann so ca. drei bis vier Meter entfernt, habe sich

der Mann nochmals umgedreht und zu ihm gesagt «Ich werde dich umbringen und

auch deine Familie». Dann sei der Mann weiter in die nächste Nebenstrasse

gelaufen. Er habe versucht ihm zu folgen, um ein Foto von ihm zu machen. Er

habe ihm auch gerufen, dass er zur Polizei gehen werde. Dann habe der Mann

begonnen zu rennen und sei verschwunden. Er habe nur noch Fotos von hinten

machen können. Er habe einmal mit der rechten Faust gegen seine linke

Kopfhälfte etwa oberhalb des Ohrs geschlagen. Der Schlag sei so fest gewesen,

dass er wenig gestolpert sei und seine Filzstifte aus den Hosentaschen gefallen

seien. Er spüre zwar auch aktuell immer noch den Schmerz im Kopf. Aber er

denke, dass er nicht verletzt sei. Das Gesagte habe er als klare Bedrohung

wahrgenommen. Er müsse sagen, dass ihm dies eigentlich noch näher gehe als der

Schlag zum Kopf. Der Mann habe diesen komischen Blick gehabt, dass er mit allem

rechne. Er müsse ehrlich sagen, er habe Angst (Vorakten, pag. 768 ff.).

In der anschliessenden Fotokonfrontation

erkannte N.___ den Beschuldigten eindeutig als den Mann, der ihn gleichentags

«zu Kopf geschlagen» habe (Vorakten, pag. 775 ff., 784).

In der Einvernahme vom 9. Mai 2023 bestätigte

N.___, beim Vorfall eine Hirnerschütterung erlitten zu haben. Die Schmerzen

seien am ersten Tag nicht so schlimm gewesen. Darum sei er nicht zum Arzt

gegangen. Aber danach sei es schlimmer geworden, ihm sei immer übel geworden,

wenn er sich bewegt habe, und er habe sich stark konzentrieren müssen, wenn er

über etwas habe nachdenken wollen. Er habe in dieser Zeit auch nicht arbeiten

können. Er habe dann aber Medikamente bekommen. Er sei vom 8. bis 17. März 2023

krankgeschrieben gewesen. Er beschrieb den Vorfall erneut. Er sei in [Ort 2] an

der [Strasse] gewesen und habe eine Pause gemacht. Er habe seinen Lkw

abgeschlossen und habe ein Sandwich bei der dortigen Kirche gegessen.

Anschliessend sei er zum Lkw und habe die Fahrertür geöffnet, aber nur ein

bisschen. Dann sei er von einem Mann auf der anderen Strassenseite angesprochen

worden. Dieser habe gesagt: «Darf ich sie etwas fragen?» Er habe mit «ja»

geantwortet, die Fahrertüre wieder geschlossen und sich zu dem Mann umgedreht.

Da habe der Mann auch schon geschlagen. Durch den Schlag sei er gegen den Lkw

geschleudert worden und dadurch nicht zu Boden gefallen. Seine

Arbeitsutensilien, welche er in seiner Hosentasche gehabt habe, seien aber alle

auf dem Boden gelegen, so heftig sei der Schlag gewesen. Der Mann habe sich

dann sehr rasch von ihm entfernt. Dann habe er auf einmal angehalten, sich

umgedreht und gesagt, dass er «mich töten werde und dass er meine Familie töten

werde». Der Schlag allein sei schon ein riesiger Schock für ihn gewesen, aber

jetzt sei er auch noch bedroht worden. Das sei noch schlimmer gewesen. Er sei

geschockt gewesen und habe nicht verstanden, warum jemand ihn und seine Familie

töten wolle. Deshalb habe er von dem Mann Fotos machen wollen. Also sei er dem

Mann gefolgt und habe ein paar Fotos von ihm gemacht. Die Fotos würden den Mann

von hinten zeigen. Er habe sie schon der Polizei übergeben (Vorakten, pag. 785 ff.).

In der darauffolgenden Fotokonfrontation

identifizierte N.___ den Beschuldigten erneut als Täter (Vorakten, pag.

792 ff., 796).

3. Abschliessende Würdigung der Beweise und

rechtserheblicher Sachverhalt

Die oben dargelegten Aussagen der

Geschädigten erscheinen äusserst glaubhaft. Die mehrfachen Aussagen der

Geschädigten R.R.___ und N.___ sind anschaulich, detailliert, widerspruchsfrei

und äusserst authentisch. Auch wenn die weiteren teilweise relativ knappen

Einvernahmen keine umfassende Aussagenwürdigung zulassen, so gibt es keinerlei

Zweifel daran, dass alle Geschädigten wahre Vorfälle mit dem Beschuldigten

schildern. Einerseits beinhalten sämtliche Aussagen eine Vielzahl von

Realitätskriterien (Sprunghafte Schilderungen ohne Verletzung der logischen

Konsistenz, ausgefallene Details etc.), anderseits gibt es keinerlei Hinweise

aber auch keine Motive für eine Falschbeschuldigung. Mehrere Geschädigten

nennen Zeugen. Die meisten der Geschädigten kannten den Beschuldigten vor den

jeweiligen Vorfällen nicht. Trotzdem konnten auch diese, so insbesondere R.R.___

und N.___, ihn eindeutig identifizieren. Auch gibt es auffallende Parallelen in

den Schilderungen der Geschädigten anlässlich der verschiedenen Vorfälle, etwa,

dass der Angriff oder die Drohung aus dem Nichts heraus unvermittelt erfolgte,

oder dass der Täter nicht davonrannte, sondern bloss rasch wegging, oder etwa,

dass der Täter ausser der Drohung nichts sagte. Auch die ausgesprochenen

Drohungen sind jeweils bei mehreren Geschädigten ähnlich, es geht um

«kaputtmachen», «die Fresse polieren» oder «umbringen» bzw. «tot sein». So

schildern R.R.___ und N.___ unabhängig voneinander an einem bzw. dem

darauffolgenden Tag vorgefallene Drohungen. Die jeweilige Todesdrohung war bei

beiden (auch) gegen die Familie gerichtet. Keine der Aussagen der Geschädigten beinhaltet

übermässige Belastungen, vielmehr entlasten die meisten Geschädigten den

Beschuldigten in ihren Aussagen, indem sie beispielsweise angeben, trotz

tätlicher Auseinandersetzung nicht verletzt worden zu sein, «nur» eine Beule

davongetragen zu haben etc. Der Beschuldigte seinerseits beschränkt sich

darauf, die Taten abzustreiten oder die Aussage zu verweigern. Vor

Berufungsgericht hob der Beschuldigte hervor, dass die Aussage des Geschädigten

D.___ nicht mit den Akten übereinstimme. Auf die Frage, ob er auf das Gerüst

gegangen sei, erklärte er, er wolle nichts dazu sagen, das stimme nicht.

D.___ hatte anlässlich der Einvernahme

vom 20. April 2022 (pag. 243 f.) von «wir» und «uns»

gesprochen und klar und deutlich ausgesagt, dass nicht nur er, sondern auch Q.___

mit denselben Worten bedroht worden seien. Auch vor Berufungsgericht bestätigte

er, dass er und sein Kollege Q.___ vom Beschuldigten verbal und körperlich

bedroht worden seien. Somit sind die vorgehaltenen Drohungen gemäss

Anklageziffer 3.5 und 3.6 gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.___

erstellt.

Etwas anderes gilt für die vorgehaltenen

Beschimpfungen (AZ 4.2 und 4.3), angeblich begangen zum Nachteil von D.___ und Q.___.

Die Aussagen von Q.___ sind nicht verwertbar (vgl. vorstehend Ziff. II. E. C.2.).

D.___ konnte sich bereits anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei nicht

an eine Beschimpfung erinnern. Auch anlässlich der Befragung vor Obergericht konnte

er sich nicht an den Wortlaut der Äusserungen des Beschuldigten erinnern und

äusserte sich nicht zu irgendwelchen Beschimpfungen. Zu den Vorhalten der

Beschimpfung zum Nachteil von Q.___ und D.___ gibt es somit keine bzw. keine

verwertbaren Aussagen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte von diesen Vorhalten

freizusprechen.

Die Rüge der Verteidigung, die

Geschädigte F.___ habe geschlafen und die Äusserungen des Beschuldigten gar

nicht oder wenn überhaupt erst nachträglich wahrgenommen, geht fehl. Die

Geschädigte hat die Drohung wahrgenommen. Sie und der Beschuldigte haben eine

stark belastete Vorgeschichte mit Drohungen, Tätlichkeiten gegen den Partner

und zerstochenen Autoreifen. Das Argument, die Tonaufnahme sei unzulässig,

verfängt nicht, da die Geschädigte ihre eigene Wohnung abgehört hat und nicht

etwa das Treppenhaus. Dass der Beschuldigte dermassen laut herumschrie, dass er

in der Wohnung der Geschädigten zu hören war, war ihm aus früheren solchen

Vorfällen bekannt. Er musste in dieser Lautstärke zweifellos damit rechnen, von

ihr gehört zu werden. Sie hätte ihn auch problemlos selbst hören können. Damit

nahm der Beschuldigte mit den Rufen ins Treppenhaus in Kauf, die Geschädigte F.___

zu bedrohen bzw. dass diese die Worte hört und als Drohung auffasst.

Entsprechend ist der Vorhalt erstellt.

Die Verteidigung rügt im Weiteren eine Suggestivfrage

bei der Einvernahme vom 11. April 2022 (Vorakten, pag. 193). Der

Polizeibeamte fragte die Geschädigte «macht Ihnen diese Drohung Angst?», was

tatsächlich suggestiv wirken kann. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die

Geschädigte bereits zuvor mehrere Drohungen durch den Beschuldigten angezeigt

und die dadurch bei ihr ausgelöste Angst thematisiert hatte und sie zudem ein

Tagebuch mit Anmerkungen einreichte. Daher ist die Suggestivfrage unbeachtlich.

Vor Obergericht wurde ihr eine offene Frage gestellt, die sie gleich beantwortete.

Der Geschädigte E.___ bestätigte vor

Obergericht, dass seine früheren Aussagen zutreffend seien, auch wenn er sich

nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern konnte. Seine Aussagen sind

glaubhaft. Der Beschuldigte selbst bestätigte das Aufeinandertreffen und einen

Wortwechsel betreffend Kaffee. Die Vorhalte sind erstellt.

Das Berufungsgericht hat keine Zweifel

daran, dass sich die Vorfälle wie von den jeweiligen Geschädigten geschildert

zugetragen haben und die entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten gegenüber

den Geschädigten erfolgt sind. Die Sachverhalte gemäss den Ziffern 3

(3.1-3.8) und 4.1 der Anklageschrift sind erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz hat die rechtlichen

Grundlagen korrekt erörtert und eine zutreffende rechtliche Würdigung

vorgenommen (Urteil Vorinstanz, S. 48), darauf kann verwiesen werden. Betreffend

den Geschädigten E.___ ist festzuhalten, dass Drohung und Beschimpfung

unterschiedliche Rechtsgüter schützen, es besteht Idealkonkurrenz. Die Rüge der

Verteidigung, die Beschimpfung gehe in der Drohung auf, ist daher unzutreffend.

Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung nach Art. 180 StGB wie

auch der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig gemacht.

VI.

Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift

1. Vorhalt

Der Vorhalt

gemäss Ziff. 5 der

Anklageschrift lautet wie folgt:

«5. Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte (Art. 285 StGB)

begangen am 16. November 2022, um ca.

10:20 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Domizil des Beschuldigten, z.Nt. von G.___,

indem der Beschuldigte den Mitarbeiter der Polizei durch Gewalt und Drohung an

einer Handlung (Hausdurchsuchung) hinderte, welche innerhalb seiner

Amtsbefugnisse lag. Konkret führte die Polizei am 16. November 2022, am Domizil

des Beschuldigten, eine Hausdurchsuchung mit anschliessender Einvernahme auf dem

Polizeiposten durch. Anlässlich der Hausdurchsuchung beschimpfte der Beschuldigte

den Geschädigten als «verdammtes Arschloch», mit den Worten «steck Dir de

Finger i Arsch» sowie «halt d'Schnorre» (Verzicht auf Strafantrag wegen

Beschimpfung) und bedrohte diesen mit den Worten «Du wersch scho no gseh, was

passiert». Zudem versuchte der Beschuldigte, unmittelbar nach der Drohung,

tätlich auf den Geschädigten loszugehen, indem er von seinem Stuhl aufstand,

auf den Geschädigten zulief und seine Hände in die Höhe nahm (Kampfhaltung),

was schliesslich durch das Eingreifen des Vaters des Beschuldigten verhindert

werden konnte. Durch dieses Verhalten hinderte der Beschuldigte die Polizei

zumindest vorübergehend an einer Handlung, welche für den Beschuldigte

erkennbar innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag.»

2. Anklageprinzip

Die Verteidigung rügt eine Verletzung

des Anklagegrundsatzes. Einerseits sei der Anklageschrift nicht mit

hinreichender Klarheit zu entnehmen, was dem Beschuldigten zur Last gelegt

werde. Es sei unklar, ob dies eine Drohung oder ein tätlicher Angriff und

dadurch die Hinderung einer Amtshandlung sei, weil in der Anklage auch stehe,

der Beschuldigte habe den Mitarbeiter der Polizei durch Gewalt und Drohung an

einer Handlung (Hausdurchsuchung) gehindert.

Die Anklageschrift hat die vorgeworfenen

Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen möglichst kurz,

aber genau zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht

ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Zum Schutz der Verteidigungsrechte

der beschuldigten Person und zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entscheidend

ist, dass die beschuldigte Person weiss, welche konkreten Handlungen ihr

vorgehalten werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie

sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr

laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert

zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3

und 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437). Ungenauigkeiten hinsichtlich Zeit-, Orts- oder Personenangaben müssen

aber nicht zwingend den Anklagegrundsatz verletzen. Solange für die

beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann

auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu

keinem Schuldspruch kommen darf.

Entgegen der Rüge der Verteidigung ist

der angeklagte Sachverhalt unmissverständlich und klar umschrieben. Zwar hält

die Anklage einleitend die Hinderung eines Mitarbeiters der Polizei an einer

Handlung (Hausdurchsuchung) durch «Gewalt und Drohung» fest. Anschliessend

werden jedoch die konkret vorgeworfenen Handlungen, das Aussprechen einer

Drohung inklusive Wortlaut, gefolgt von einem Versuch eines tätlichen Angriffs

durch Aufstehen von einem Stuhl sowie ein auf den Geschädigten Zulaufen und

Einnahme einer Kampfstellung, umschrieben. Schliesslich wird festgehalten, dass

der Beschuldigte durch diese konkreten Handlungen den Geschädigten zumindest

vorübergehend an einer Amtshandlung gehindert haben soll. Im Übrigen nicht

relevant für die Beurteilung des zugrundeliegenden Vorwurfs ist, ob der

Beschuldigte die rechte Hand oder beide Hände erhoben haben soll. Der konkrete

Vorwurf war dem Beschuldigten wie auch dessen amtlichen Verteidiger durchwegs

klar. Die Subsumtion unter Art. 285 StGB liegt in der Kompetenz des Gerichts.

Die von der Verteidigung im Plädoyer gemachten Ausführungen zeigen, dass der

Beschuldigte sich hinreichend verteidigen konnte. Auch das rechtliche Gehör ist

gewahrt. Folglich liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.

3. Beweismittel, Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

Die an der Hausdurchsuchung vom 16.

November 2022 involvierten Polizisten haben den Vorfall übereinstimmend

geschildert (D.x.___: Vorakten, pag. 582 f., 962 ff., 964 f.; N.m.___:

Vorakten, pag. 584 f.; G.___: Vorakten, pag. 589 ff., 953 ff., 955 f.).

Sie hatten sich offensichtlich darum bemüht, eine Eskalation zu verhindern und

sich ruhig zu verhalten. Dies hinderte den Beschuldigten jedoch nicht daran,

ausfällig zu werden.

Anlässlich der gleichentags

durchgeführten Einvernahme vom 16. November 2022 konfrontierte der betroffene

Polizist den Beschuldigten mit seinem Verhalten anlässlich der

Hausdurchsuchung. Auf Frage, was er damit habe sagen wollen, dass er den

Einvernehmenden bereits am Anfang der Hausdurchsuchung angeschrien habe und

gesagt habe, dass er sich seinen Finger in den Arsch stecken solle, antwortete

der Beschuldigte «Schau zuerst dein Charakter. lg ha dr gseit, du Arschloch

hesch e scheiss Charakter und das wüsse dini Mitarbeiter au» (Vorakten, pag.

513). Auf die weiteren Fragen erklärte der Beschuldigte, er sage nichts mehr

dazu, «Ich habe den Grund dafür genannt», «…ich habe meine Sache gesagt du

Arschloch.», bzw. verneinte, solche Äusserungen oder Drohungen gemacht zu

haben. In der Einvernahme vom 20. Februar 2023 zu diesem Vorhalt erklärte der

Beschuldigte, er wolle nichts dazu sagen, es sei ja gar nichts passiert, also

er habe nichts machen wollen, er habe keine Drohung gemacht (Vorakten, pag.

594 ff.). Sein Verhalten und seine Äusserungen anlässlich der Einvernahme

vom 16. November 2022 im Anschluss an die erfolgte Hausdurchsuchung zeigt, dass

der Beschuldigte gegenüber dem betroffenen Polizisten durchaus aufgebracht und

auch aggressiv war, der damals anwesende Verteidiger musste ihn denn auch

beruhigen. Wenn der Verteidiger am Schluss der Einvernahme anmerken liess, der

Einvernehmende «wirkte betreffend das Verhalten des Beschuldigten anlässlich

der Hausdurchsuchung äusserst emotional und gereizt», so spricht dies dafür,

dass eben etwas Aussergewöhnliches bzw. Gravierenderes vorgefallen ist. Da keine

Korrektur des Protokolls verlangt wurde, ist dieses als wortgetreu zu

betrachten. Der Beschuldigte selbst lass das Einvernahmeprotokoll ebenfalls,

ohne etwas zu beanstanden. Da die Tür zum Einvernahmeraum offenstand, konnten

auch die anderen Polizisten die Einvernahme mitverfolgen. Folglich zeigt gerade

auch das vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme an den Tag gelegte Verhalten,

dass anlässlich der Hausdurchsuchung sehr wohl etwas vorgefallen sein muss.

Trotz der doch mehrfachen Beschimpfungen

des Beschuldigten verzichtete der betroffene Polizist auf eine Anzeige, weshalb

einzig das Offizialdelikt zur Anklage gelangte. Der Verzicht auf eine Anzeige

wegen der Beschimpfungen spricht gegen ein übermässiges Belasten.

Ergänzend kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz zum rechtserheblichen Sachverhalt verwiesen werden

(Urteil Vorinstanz, S. 32 f.).

Das Berufungsgericht hat gestützt auf

die gesamten Umstände, die Wahrnehmungsberichte und Aussagen der an der

Hausdurchsuchung beteiligten Polizisten keine Zweifel, dass sich der

Sachverhalt am 16. November 2022 (AZ 5) wie angeklagt ereignet hat.

4. Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz hat den Tatbestand der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB

dargelegt und erläutert. Darauf wie auch auf die die umfassende und in jeder

Hinsicht zutreffende rechtliche Würdigung kann verwiesen werden (Urteil

Vorinstanz, S. 33 ff.).

Ergänzend ist festzuhalten, dass der

Drohung mit versuchter Tätlichkeit von Seiten des Beschuldigten zudem dadurch

Nachdruck verschafft wird, dass der Vater des Beschuldigten eingriff und diesen

anschrie und ihm eine Ohrfeige verpasste, wodurch der Beschuldigte sich

schliesslich beruhigte. Dass sein Vater ein Eingreifen als erforderlich

erachtete, zeigt, dass doch eine sehr bedrohliche Situation vorlag. Die

Protokollierung der Hausdurchsuchung stellt klar einen Teil der Amtshandlung

dar.

Der Schuldspruch wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ist zu bestätigen.

VII.

Mehrfache

versuchte einfache Körperverletzung sowie mehrfache Tätlichkeiten

1. Vorhalte

Die Vorhalte

gemäss Ziff. 6 und 7

der Anklageschrift lauten wie folgt:

«6. Mehrfache versuchte einfache

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

6.1. begangen am 27. Februar 2023, um

15:15 Uhr, in [Ort 3], [Strasse], in der Nähe des Schulhauses auf dem

Nachhauseweg des Geschädigten, z.Nt. von U.___ (geb. [im Jahr 2011]), indem der

Beschuldigte am Geschädigten vorbeijoggte und diesem dann von hinten mit dem

Ellenbogen an den Hinterkopf schlug. Durch dieses Verhalten versuchte der

Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu verletzen. Aufgrund des

unvermittelten Schlages gegen den Kopf, während des Vorbeijoggens, nahm der

Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in Kauf.

6.2. begangen am 28. Februar 2023,

zwischen 15:15 Uhr und 15:20 Uhr, in [Ort 3], [Strasse], z.Nt. von U.___ (geb. [im

Jahr 2011]), indem sich der Beschuldigte zum Schulhof begab, den Geschädigten

zunächst anstarrte, diesen dann zu sich rief und ihm unvermittelt mit der

rechten flachen Hand eine Ohrfeige auf die linke Wange verpasste. Durch dieses

Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu verletzen.

Aufgrund des unvermittelten Schlages gegen den Kopf nahm der Beschuldigte eine

Körperverletzung mindestens in Kauf.

6.3. begangen am 28. Februar 2023, um

16:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], [Einkaufszentrum], z.Nt. von S.___, indem

sich der Beschuldigte zum [Einkaufszentrum] begab, auf die sitzende Geschädigte

zulief und dieser unvermittelt mit der rechten flachen Hand einen Schlag auf

die linke Gesichtshälfte verpasste. Durch dieses Verhalten versuchte der

Beschuldigte, die Geschädigte am Kopf zu verletzen. Aufgrund des unvermittelten

Schlages gegen den Kopf nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens

in Kauf.

6.4. begangen am 5. März 2023, zwischen

ca. 14:29 Uhr und 14:33 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von R.R.___, indem

der Beschuldigte dem mit einem Elektro-Kleinmotorrad vorbeifahrenden

Geschädigten mit der flachen Hand gegen dessen Helm schlug. Zudem versuchte der

Beschuldigte, dem Geschädigten den Helm auszuziehen und trat ihm gegen den

linken Oberschenkel, wodurch der Geschädigte zu Boden fiel. Als der Geschädigte

den Beschuldigten im Anschluss zur Rede stellen wollte, drehte sich der Beschuldigte

um, lief auf den Geschädigten zu und trat diesen mehrfach, wodurch der

Geschädigte erneut zu Boden fiel. Danach schlug der Beschuldigte den

Geschädigten mehrfach gegen den Helm, an den Oberkörper und an den Rücken.

Durch dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten zu

verletzen. Aufgrund des unvermittelten und mehrfachen Schlagens gegen den Kopf

(Helm) und Körper des Geschädigten nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung

mindestens in Kauf.

6.5. begangen am 6. März 2023, um ca.

12:20 Uhr, in [Ort 2], [Strasse], z.Nt. von N.___, indem sich der Beschuldigte

dem Geschädigten unbemerkt näherte, diesen ansprach und ihm anschliessend

unvermittelt mit der rechten Faust gegen die linke Kopfhälfte schlug. Der

Geschädigte erlitt durch den Schlag eine Gehirnerschütterung. Durch dieses

Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu verletzen.

Aufgrund des unvermittelten Schlages gegen den Kopf nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung

mindestens in Kauf.

6.6. begangen am 6. März 2023, zwischen

ca. 11 :45 Uhr und 12:00 Uhr, in [Ort 3], [Strasse], z.Nt. von M.___ (geb. [im

Jahr 2012]), indem der Beschuldigte am Geschädigten vorbeirannte und diesem von

hinten, mutmasslich mit der flachen Hand, gegen den Hinterkopf schlug. Durch

dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu

verletzen. Aufgrund des unvermittelten Schlages gegen den Kopf, während des Vorbeirennens,

nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in Kauf.

6.7. begangen am 14. März 2023, zwischen

ca. 12:00 Uhr und 13:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], [Einkaufszentrum], z.Nt.

von T.___, indem sich der Beschuldigte zum [Einkaufszentrum] begab, von hinten

auf den sitzenden Geschädigten zulief und diesem mit der Faust einen Schlag auf

den Hinterkopf verpasste. Durch dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte,

den Geschädigten am Kopf zu verletzen. Aufgrund des unvermittelten Schlages von

hinten gegen den Kopf nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in

Kauf.»

«7. Mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126

Abs. 1 StGB)

7.1. begangen am 20. April 2022, um ca.

07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von Q.___, indem der Beschuldigte aus

dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und

diesem mit der Faust einmal auf den Hinterkopf schlug. Durch dieses Verhalten

verübte der Beschuldigte am Geschädigten eine Tätlichkeit, welche keine

Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatte.

7.2. begangen am 20. April 2022, um ca.

07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von D.___, indem der Beschuldigte aus

dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und

diesem mehrfach mit der Faust gegen den Oberkörper schlug. Durch dieses

Verhalten verübte der Beschuldigte am Geschädigten Tätlichkeiten, welche keine

Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten.»

2. Formelles

Die Verteidigung rügt, die Videos vor

und im [Einkaufszentrum] seien, wie die übrigen privaten Aufnahmen, nicht

verwertbar. Es kann an dieser Stelle auf die vorherigen Erwägungen zur

Verwertbarkeit von Videoaufnahmen verwiesen werden (vorstehend Ziff. II. E. 3.2.1).

Ob die Videoüberwachung des [Einkaufszentrum]s den daten­schutz­recht­lichen

Anforderungen genügte, kann auch hier offen bleiben. Selbst wenn der Grundsatz

der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des

Beschuldigten durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt. Die

Videoüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen

Einkaufszentrum. Das Sicherheitsinteresse überwiegt eindeutig die persönlichen

Interessen des Beschuldigten (siehe dazu Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar

2023 E.3.2.3 und 2.4, nicht publiziert in BGE 149 IV 153). Die Videos sind

verwertbar.

3. Beweismittel, Beweiswürdigung und

Sachverhalt

Sachverhalt

3.1 Der Beschuldigte selbst erklärte

anlässlich seiner Einvernahme vom 16. März 2023 zu den vorgenannten Vorhalten

stets, er sage nichts dazu (Vorakten, pag. 926 ff.).

In seiner Einvernahme vor dem

Berufungsgericht führte der Beschuldigte zu den einzelnen Vorhalten folgendes aus:

Betreffend U.___ sei nicht Ellenbogen gestanden, sondern etwas anderes. Und

dieser habe gesagt, er könne sich nicht erinnern, ob er (der Beschuldigte) das

gewesen sei. Er sei das nicht gewesen. Zum Vorhalt betreffend D.___ und Q.___

sagte der Beschuldigte, D.___ spreche von einer Kopfnuss, dies stimme aber

nicht mit den Akten überein. Ansonsten beschränkte sich der Beschuldigte

darauf, keine Aussagen machen zu wollen.

3.2 Es kann auf die vorstehenden

Ausführungen bei den Vorhalten der mehrfachen Drohung verwiesen werden

(vorstehend Ziff. V, E. 2.5 und 3). D.___ führte in seiner Aussage vom 20.

April 2022 glaubhaft aus, dass der Beschuldigte ihm mehrmals mit den Fäusten in

den Oberkörper geschlagen habe. Anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung

bestätigte er, er sei körperlich bedroht worden, es sei zu einer Kopfnuss gegen

Q.___ gekommen und sie hätten den Beschuldigten von sich weggedrängt. Ernsthaft

verletzt worden seien sie nicht. Dies entspricht im Wesentlichen seiner

früheren Aussage. Gestützt darauf ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 7.2.

zum Nachteil von D.___ als erstellt zu erachten.

Demgegenüber ist der Sachverhalt gemäss

Anklageziffer 7.1 zum Nachteil von Q.___ nicht erstellt. D.___ hat in seinen

Aussagen zwar von Tätlichkeiten gegen Q.___ gesprochen. Er meinte jedoch, es

sei ein Kopfstoss gewesen. Vorgeworfen ist dem Beschuldigten jedoch ein

Faustschlag an den Hinterkopf. Ein solcher ist nicht erstellt. Es hat

diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.

3.3 Betreffend die Sachverhalte gemäss

Anklageziffern 6.4 zum Nachteil von R.R.___ und 6.5 zum Nachteil von N.___ kann

auf die vorstehenden Ausführungen bei den Vorhalten der mehrfachen Drohung und

mehrfachen Beschimpfung verwiesen werden (vorstehend Ziff. V, E. 2.6 und 2.7). Der

Geschädigte N.___ erlitt gemäss den aktenkundigen Arztberichten eine

Gehirnerschütterung (Vorakten, pag. 758 ff., 766 f.). Es gibt

keine Gründe, an der Korrektheit der gestellten Diagnose zu zweifeln, die

umschriebenen Symptome sprechen klar für eine Gehirnerschütterung. Auch R.R.___

erlitt Verletzungen am Ellenbogen, die während mehreren Wochen Schmerzen

verursachten. Zudem sind die Beschädigungen am Roller und am Helm von R.R.___

fotografisch dokumentiert (Vorakten, pag. 708 ff., 718 ff.). Die

jeweiligen Aussagen der beiden Geschädigten sind detailliert, konsistent,

widerspruchsfrei und äusserst glaubhaft (vgl. auch Urteil Vorinstanz, S. 38).

Der Beschuldigte äussert sich – wie dargelegt – nicht dazu. Folglich erachtet

das Berufungsgericht diese Sachverhalte (AZ 6.4 und AZ 6.5) entsprechend

der Anklageschrift als erstellt.

3.4 Ebenfalls erstellt sind die

Sachverhalte gemäss den Anklageziffern 6.3 zum Nachteil von S.___ und 6.7 zum

Nachteil von T.___. Bei diesen Vorhalten liegen neben den glaubhaften Aussagen

der Geschädigten (Einvernahmen von S.___ vom 2. März 2023, Vorakten, pag. 676 ff.,

und vom 25. April 2023, Vorakten, pag. 690 ff., sowie ihre zweimalige

Identifizierung des Beschuldigten als möglichen Täter, Vorakten, pag.

681 ff., 689 und 698 ff., 702; Einvernahme von T.___ vom 15. März

2023, Vorakten, pag. 856 ff., und vom 21. April 2023, Vorakten, pag. 870 ff.,

sowie seine zweimalige Identifizierung des Beschuldigten als möglichen Täter,

Vorakten, pag. 681 ff, 689 und 698 ff., 702) insbesondere auch

Videoaufnahmen des [Einkaufszentrums] vor, welche die Vorfälle dokumentieren

und die Täterschaft des Beschuldigten, der bei beiden Vorfällen insbesondere

dieselben Schuhe trug, zweifelsfrei beweisen (betreffend S.___: DVD, Vorakten,

674, 978, Foto, Vorakten, pag. 675, vgl. auch insb. auch Wahrnehmungsberichte

und Aussagen von Polizisten, Vorakten, pag. 598 ff., 957 f., 966, 973;

betreffend T.___: DVD, Vorakten 854, 978, vgl. auch Aussagen von Polizisten,

Vorakten, pag. 957, 966, 973). Die passenden schwarz-weissen Nike-Schuhe und

passende Kleidung konnten dann auch anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28.

März 2023 beim Beschuldigten gefunden werden (Vorakten, pag. 1074 sowie Fotos

im Ordner «S.___. Rap. 1311204, USB-Stick, Vorakten, pag. 978). Es kann auf

diese Beweismittel wie auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

(Urteil Vorinstanz, S. 37 f.) verweisen werden.

3.5 Schliesslich sind drei Vorhalte zum

Nachteil der beiden Schüler U.___ (geb. [im Jahr 2011]; AZ 6.1. und 6.2.)

und M.___ (geb. [im Jahr 2012]; AZ 6.6.) angeklagt. Beide Schüler

berichten jeweils wiederholt glaubhaft und in sich stimmig über das

Vorgefallene. Beide schildern unabhängig voneinander jeweils – in der Nähe des

Schulhauses [Ort 3] – vom ihnen unbekannten Täter tätlich angegangen worden zu

sein.

3.5.1 Betreffend Vorfall vom 27. Februar

2023 führte der Geschädigte U.___ aus, als sie nach der Schule auf dem Trottoir

gegangen seien, sei ein Mann von hinten gekommen, sei dann «einfach in uns

hinein gerannt», habe ihn mit seinem Ellenbogen an seinem Hinterkopf getroffen

und sei dann wieder zurück zur Schule. Nachdem der Mann ihn angerempelt hätte,

habe er «ou sorry» gesagt. Betreffend Vorfall vom Folgetag, dem

28. Februar 2023 schilderte U.___, dieser Mann sei auch beim Veloständer

gestanden. Er habe seine Arme vor der Brust verschränkt und habe sie aus dem

Augenwinkel angeschaut. Er habe ihn (U.___) dann zu sich gerufen, er habe

gesagt «Hey ich muss kurz mit dir reden.» und da habe er ihm (U.___) eine

Ohrfeige verpasst. Er habe ihn einmal mit der flachen rechten Hand geschlagen

und sei wieder weggegangen. Er (U.___) habe angefangen zu weinen, weil er auch

sehr erschrocken sei. Auf die Frage, aus welchem Grund der Mann das gemacht

habe, erklärte U.___, er sei von einem Schulkameraden die ganze Zeit

angerempelt worden und das habe ihn genervt. Als dieser Mann ihn angerempelt

habe, habe er zuerst gedacht, es sei dieser Kollege und dann habe er (U.___) gesagt,

«Fick dich». Er wisse jetzt nicht, ob es das sein könnte (Vorakten, pag.

623 ff.).

In der Konfrontationseinvernahme vom 26.

April 2023 erklärte U.___, er sei mit seinen zwei Schulkameraden zu dritt auf

dem Trottoir nebeneinander gelaufen, er selbst sei in der Mitte gewesen. Da sei

ein Mann joggend von hinten auf sie zugekommen und durch sie hindurch gejoggt.

Als der Mann an ihnen vorbei gejoggt sei, habe er ihn angerempelt. Der Mann sei

so irgendwie wie gestolpert und habe dann aber auch Entschuldigung gesagt. Dann

sei er weitergejoggt. Am Folgetag nach der Schule seien sie zum Veloständer

gegangen. Dort habe er dann wieder den Mann vom Vortag gesehen. Der Mann habe

dann gefragt, «Darf ich kurz mit Dir reden?». Als er zu ihm (dem Mann) gegangen

sei, habe dieser ihm eine Ohrfeige gegeben. Der Mann habe ihn einmal mit der

flachen rechten offenen Hand geschlagen und seine linke Gesichtsseite

getroffen. Als der Mann ihn am Vortag angerempelt habe, habe er zuerst gedacht

es wäre ein Schulkollege, der ihn anremple. Darum habe er «Fick dich» gesagt.

Er wisse nun nicht, ob der Mann deswegen sauer auf ihn gewesen sei (Vorakten,

pag. 651 ff.).

3.5.2 Auch M.___ schildert einen

einzigen Schlag beim Vorbeirennen (von vorne kommend) des ihm unbekannten

Täters. Er beschrieb anlässlich seiner zwei Einvernahmen vom 7. März und 26.

April 2023, wie der Mann ihm am 6. März 2023 nach dem Vorbeigehen mutmasslich

mit der flachen Hand (M.___) gegen den Hinterkopf geschlagen und sich dann

entfernt habe (Vorakten, pag. 810 ff. und pag. 828 ff.).

3.5.3 Zwar konnten die Geschädigten den

Beschuldigten in den jeweiligen Fotowahlkonfrontationen nicht eindeutig

erkennen. Auf dem von N.___ erstellten Foto, welches den Beschuldigten nach der

Tat gegen N.___ von hinten beim Weglaufen zeigt, konnte M.___, der den

Beschuldigten nur von hinten gesehen hat, diesen anhand der Statur, der Haare

und der Jacke eindeutig identifizieren (EV M.___ vom 26. April 2023,

Vorakten, pag. 834 und 846; vgl. auch EV M.___ vom 7. März 2023

Vorakten, pag. 814 und 827). Sodann passen die geschilderten

Vorgehensweisen, insbesondere das unvermittelte Zuschlagen gegen ihm unbekannte

Personen beim Vorbeigehen, zu den vom Beschuldigten anlässlich der weiteren

Vorfälle gezeigten Vorgehen. Die Vorfälle ereigneten sich sodann am 27. und

28. Februar 2023 (U.___) respektive am 6. März 2023 (M.___), mithin

zu einer Zeit, in der der Beschuldigte auch nachweislich gegen S.___

(28. Februar 2023) und N.___ (6. März 2023, [Strasse] in [Ort 2])

tätlich wurde. Der Vorfall zum Nachteil von N.___ ereignete sich sodann nur

wenige Minuten nach dem Vorfall zum Nachteil von M.___, wobei die beiden

Tatorte bloss ca. 10 Gehminuten auseinander liegen. Die Vorfälle zum Nachteil

der beiden Schüler ereigneten sich an einem Ort (in der Nähe des Schulhauses [Ort

3]), wo sich der Beschuldigte zugegebenermassen regelmässig aufhält bzw. sich

aufhielt, da seine Tochter in [Ort 3] zur Schule geht und er diese regelmässig

dort abholte (Einvernahme des Beschuldigten vom 16. März 2023, Vorakten,

pag. 928 und 937). Andere Schüler umschrieben den Täter dann auch als den

Vater von P.B.___ (Vorakten, pag. 614 ff.).

3.5.4 Der Geschädigte U.___ schildert

zwei Mal übereinstimmend und glaubhaft, dass der Mann, d.h. der Beschuldigte, ihn

am 27. Februar 2023 mit dem Ellenbogen bzw. der Schulter angerempelt habe.

Gleichzeitig schilderte er aber auch, dass dieser sich danach entschuldigt habe

und dass er irgendwie gestolpert sei. Entsprechend ist davon auszugehen, dass

der Beschuldigte den Geschädigten am 27. Februar 2023 nicht tätlich

angehen wollte. Damit lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (AZ 6.1)

nicht erstellen. Es fehlt an einem Vorsatz im strafrechtlichen Sinne und es hat

betreffend die Anklageziffer 6.1 ein Freispruch zu ergehen.

Ganz anders ist der Vorfall vom 28.

Februar 2023 zu werten. Der Geschädigte zeigte glaubhaft auf, wie er vom

Beschuldigten angesprochen und zu sich gerufen wurde, von diesem dann

unvermittelt geohrfeigt worden ist. Folglich ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer

6.2 erstellt. Dasselbe gilt für den Vorfall vom 6. März 2023 zum Nachteil des

Geschädigten M.___, gestützt auf seine übereinstimmenden und glaubhaften

Aussagen, ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 6.6 als erstellt zu

erachten.

4. Rechtliche Würdigung

Betreffend den Tatbestand der einfachen

Körperverletzung sowie den Tatbestand der Tätlichkeiten kann auf die korrekten

Ausführungen der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 40 f.) verwiesen

werden.

Der Vorhalt zum Nachteil von N.___ ist als

einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Er erlitt eine Gehirnerschütterung

mit einer Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen, was definitiv nicht mehr eine

Tätlichkeit darstellt, sondern den objektiven Tatbestand einer einfachen

Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte hat ihn

angesprochen und damit veranlasst, dass dieser sich ihm zuwandte. Indem der

Beschuldigte dem stehenden Geschädigten mit voller Wucht mit der Faust gegen

den Kopf schlug, hat er eine einfache Körperverletzung zumindest in Kauf

genommen.

Der Beschuldigte traktierte R.R.___

mehrfach mit Fäusten und Füssen. Dass neben den Schmerzen keine grösseren

Verletzungen verursacht wurden, ist alleine dem Zufall sowie der Tatsache

geschuldet, dass R.R.___ einen Helm trug, den ihm der Beschuldigte trotz

mehrerer Versuche nicht abnehmen konnte. Mit dem mehrfachen und wiederholten

tätlichen Angriff nahm der Beschuldigte eine einfache Körperverletzung in Kauf.

Folglich hat er sich der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123

Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von R.R.___ schuldig gemacht.

Demgegenüber gibt es betreffend die

übrigen Vorhalte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die

Verursachung einer einfachen Körperverletzung in Kauf genommen hätte. Zwar sind

auch einzelne Schläge von einer gewissen Stärke gerade gegen den Kopf durchaus

geeignet, eine einfache Körperverletzung zu verursachen, wie der Vorfall zum

Nachteil von N.___ anschaulich zeigt. Jedoch ist zu Gunsten des Beschuldigten

aufgrund der Gesamtumstände von blossen Tätlichkeiten auszugehen. Der

Beschuldigte kennt Ohrfeigen aus eigener Erfahrung. Er hat es jeweils bei einem

Schlag bewenden lassen. Er hat die Schläge insoweit dosiert, als dass er die

betroffene Geschädigte S.___ und die Kinder nur mit der flachen Hand geschlagen

hat. Beim Geschädigten T.___ ist zwar davon auszugehen, dass der Schlag mit der

Faust ausgeführt wurde, der Beschuldigte lief jedoch nicht direkt auf den

sitzenden Geschädigten zu, sondern machte einen Ausfallschritt in seine

Richtung. So erlitt der Geschädigte auch keine Verletzungen, sondern hatte

einzig ein vorübergehendes Unwohlsein zu vergegenwärtigen. Folglich ist bei

diesem Schlag gegen unten zu Gunsten des Beschuldigten nicht von einer vollen

Intensität auszugehen, weshalb er ebenfalls als blosse Tätlichkeit zu würdigen

ist. Dass der Beschuldigte auch bei den Tätlichkeiten vorsätzlich handelte,

zeigte sich gerade daran, dass er die Art der Schläge den Adressaten

entsprechend anpasste.

Ob betreffend die Handlungen gegenüber

dem Geschädigten D.___ auch der Tatbestand der versuchten einfachen

Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt

wäre, kann offenbleiben zumal betreffend den Vorfall vom 20. April 2022 einzig

Tätlichkeiten angeklagt sind und der Beschuldigte von der Vorinstanz einzig

deswegen verurteilt wurde. Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist in jedem Fall

zweifelsfrei erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Da der

Beschuldigte D.___ tätlich anging, hat er sich auch ihm gegenüber der

Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Zusammengefasst hat sich der

Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 StGB, der

versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 22

StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art 126 Abs. 1 StGB schuldig

gemacht.

VIII. Ungehorsam gegen die Polizei

1. Vorhalt

Der Vorhalt

gemäss Ziff. 9 der

Anklageschrift lautet wie folgt:

«9. Ungehorsam gegen die Polizei (§ 31 EG StGB)

begangen am 1. Oktober 2022, um 05:15

Uhr, in [Ort 1], [Strasse], anlässlich Anhaltung, indem der Beschuldigte der

Aufforderung der Polizei, sich auf den Boden zu legen, nicht nachkam.»

Erwägungen

2.

Beweismittel, Beweiswürdigung und

Sachverhalt

Gemäss Strafanzeige vom 29. Oktober 2022

ging bei der Alarmzentrale am 1. Oktober 2022 eine Meldung ein (vgl. dazu

vorstehend Ziff. IV. E. 2.8). Die daraufhin ausgerückten Polizisten konnten den

vom Melder als Täter identifizierten Beschuldigten gestützt auf dessen

Beschreibung im Bereich der [Strasse], ca. 10 Meter von der Eingangstüre

seines damaligen Wohndomizils an der [Strasse] entfernt, feststellen. Der

Beschuldigte konnte schliesslich durch die Patrouille auf Höhe des [Café]

eingeholt und angesprochen werden. Auf mehrfaches Anrufen mit «Halt Polizei,

ufe Bode, ufe Bode», reagierte der Beschuldigte nicht, weshalb die ausgerückten

Polizisten ihn an seinem rechten Oberarm ergriffen und zu Boden führten. Auf

Frage, weshalb er sich gegenüber der polizeilichen Anweisung ungehorsam

verhalten hatte, gab der Beschuldigte gemäss den Ausführungen in der

Strafanzeige an, die Polizei solle doch selber auf den Boden liegen (Vorakten,

pag. 571 ff.).

Der Beschuldigte selbst hat sich – bis

auf die Antwort gegenüber der Polizei, wonach die Polizei doch selber auf den

Boden liegen solle – zu diesem Vorhalt nicht geäussert. Anlässlich der

Einvernahme vor dem Berufungsgericht machte er wiederum von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Das Berufungsgericht hat keinerlei

Zweifel, dass sich der Vorfall entsprechend der Umschreibung in Ziffer 9 der

Anklageschrift ereignete. Der Sachverhalt ist folglich erstellt.

3.

Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter

den relevanten rechtlichen Bestimmungen § 31 des Gesetzes über das

kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(EG StGB, BGS 311.1), § 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11)

sowie Art. 215 Abs. 1 StPO zutreffend subsumiert. Es kann auf die

entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 45).

Ergänzend ist festzuhalten, dass die

Polizisten bei der zweifelsohne begründeten Anhaltung davon ausgehen mussten,

dass der Beschuldigte mit einem Messer oder einem anderen spitzen Gegenstand

bewaffnet war, da er gemäss der eingegangenen Meldung kurz davor die Pneus

mehrerer Fahrzeuge aufgeschlitzt hatte. Umso mehr war die Aufforderung, sich

auf den Boden zu legen, gerechtfertigt und zum Schutz der Polizisten auch

erforderlich. Der Beschuldigte hat die Aufforderung offensichtlich wahrgenommen

und verstanden, ansonsten hätte er den Polizisten wohl kaum die genannte

Antwort gegeben. Mit dem Nichtbefolgen der klaren Anweisungen der Polizisten

hat sich der Beschuldigte des Ungehorsams gegen die Polizei nach § 31 EG StGB

schuldig gemacht.

IX.

Strafzumessung

1.

Allgemeine Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche

Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten

oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden

beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit

Hinweisen).

1.3

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundes­gericht­licher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammen­hang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tages­sätzen zufolge Asperation mehrerer

Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der

Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für

alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist

(BGE 144 IV 217 E. 3.6.).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E.

2.4.2.; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3).

1.4

Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das

gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.

Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern.

Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,

andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009,

E. 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E. 2.4.1). Die Reduktion

der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der

tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat

war (BGE 121 IV 49 E. 1b).

Im Entscheid schützte das Bundesgericht

das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs

Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG

angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige

Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die

nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und

Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241

(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung

der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren

solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen

(E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom

30.

September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung

wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere

gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine

Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der

Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei

mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich

eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen

lasse.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss hervorgehen,

welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und

welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Forensisch-psychiatrisches Gutachten

Der Beschuldigte wurde von Dr. med. Q.l.___

begutachtet. Mit Gutachten vom 31. August 2022 (Vorakten, pag. 1931 ff.)

gelangte Dr. med Q.l.___ zum Schluss, die beim Beschuldigten vorliegende

kombinierte Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik lasse sich vorläufig

(bei unsicherer Datenlage) den folgenden psychiatrischen Diagnosen (gemäss

ICD-10) zuordnen (Vorakten, pag. 1987):

-

Ausgeprägte

Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen,

emotional-instabilen (impulsiven) und paranoiden Zügen (Z73.1), Verdacht auf

kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61);

-

Aktenanamnestisch bekannte

langjährige polyvalente Suchtmittelproblematik in Form einer Opiatabhängigkeit

mit Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22) sowie

einer Neigung zum schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (F19.1)

mit kokaininduzierter Psychose im Jahr 2010 (F14.5);

-

Status nach akuter

Belastungsreaktion (F43.0) mit Fremdaggression gegenüber Ex-Ehefrau und Tochter

im August 2021.

2.1.1

Eine vollständige

Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten schloss der

Gutachter aus. Er erwog, eine störungsbedingte vollständige Aufhebung der

Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) zu irgendeinem

Tatzeitpunkt könne beim Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht mit hoher

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da im Ablauf sämtlicher Taten nicht

erkennbar oder auch nur zu vermuten sei, dass er zu irgendeinem Tatzeitpunkt

störungsbedingt in seiner Realitätsanpassung, seinem Urteilsvermögen, seiner

Willensbildung oder auch in seiner grundsätzlichen Verhaltenskontrolle

erheblich (d.h. mindestens schwergradig) beeinträchtigt gewesen sein könnte

(Vorakten, pag. 2007).

2.1.2

Demgegenüber schloss er eine

eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht aus: Die – mit den dissozialen,

narzisstischen, emotional-instabilen (impulsiven) und paranoiden

Störungsanteilen des Beschuldigten einhergehenden (und möglicherweise durch

zusätzlichen Substanzkonsum verstärkten) – psychischen Beeinträchtigungen

hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht seine Fähigkeit zur Einsicht in der

Unrecht der Taten eingeschränkt; sie seien allerdings durchaus geeignet, seine

Fähigkeit zur angemessenen, einsichtsorientierten Verhaltenskontrolle zu beein­träch­tigen,

insbesondere wenn der Beschuldigte in einen affektiven Erregungszustand gerate,

wie dies vor allem bei den ihm vorgeworfenen diversen Fällen von

Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeit angenommen werden

könne. Diese erkennbar affektgetragenen und wutgeprägten verbalen und

physischen Gewalthandlungen imponierten – anders als bei der relativ besonnen

und geordnet ausgeführten Brandstiftung – als spontan-impulsive,

überschiessende Affektreaktion mit Durchbruch enormer Kränkungswut im Kontext

einer interaktionellen Konfliktsituation (bei gleichzeitig nur begrenzter

Konfliktfähigkeit des Beschuldigten sowie eingeschränkten Fähigkeiten zur

angemessenen Selbstwert- und Affektregulation und zur situationsadäquaten Impuls-

und Verhaltenskontrolle). Diese Tathandlungen seien zwar nicht direkt von

seinen narzisstischen, emotional instabilen (impulsiven) und paranoiden

Persönlichkeitsanteilen in einem kausalen, verhaltensdeterminierenden Sinne

verursacht worden, dürften jedoch zumindest indirekt durch sie begünstigt

worden sein. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht erscheine daher die Annahme

gerechtfertigt, dass der Beschuldigte bei Begehung dieser Taten nicht in seiner

Einsichtsfähigkeit, jedoch in seiner Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19

Abs. 2 StGB) eingeschränkt gewesen sein könnte.

Bezüglich der dem Beschuldigten

vorgeworfenen Brandstiftung lasse sich hingegen nicht erkennen oder auch nur

vermuten, dass er sich zur Tatzeit in einer heftigen, von ihm nur noch

eingeschränkt zu kontrollierenden affektiven Erregung befunden haben könnte.

Allerdings dürften auch in diesem Fall die Entwicklung der Tatmotivation wie

auch die Tatausführung durch seine dissozialen, narzisstischen, paranoiden und

fanatischen (und weniger durch seine emotional instabilen)

Persönlichkeitsanteile begünstigt, jedoch nicht in einem kausalen,

verhaltensdeterminierenden Sinne verursacht worden sein. Aus gutachterlicher

Sicht erscheine daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschuldigte zur

Tatzeit am 4. Mai 2022 ebenfalls in seiner Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19

Abs. 2 StGB) beeinträchtigt gewesen sein könnte (Vorakten, pag. 2008).

2.1.3

Zusammenfassend erwog der

Gutachter, bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Brandstiftung vom

4.

Mai 2022 liesse sich aus gutachterlicher Sicht – bei erhaltener Fähigkeit

zur Unrechtseinsicht – allenfalls eine leichtgradige Verminderung seiner

Steuerungsfähigkeit begründen, auch wenn dies aufgrund fehlender Auskünfte des

Beschuldigten bezüglich seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit und des

deshalb nicht zu rekonstruierenden psychopathologischen Tatzeitbefundes nicht

sicher festgestellt werden könne.

Bezüglich der weiteren, ihm

vorgeworfenen Taten (mehrfache Drohung und Beschimpfung sowie

Sachbeschädigungen und Tätlichkeiten) erscheine – im Hinblick darauf, dass sich

der Beschuldigte in diesen Tatsituationen vermutlich in einem (von ihm nur noch

eingeschränkt zu kontrollierenden) affektiven Erregungszustand befunden habe –

die Annahme einer leichtgradigen (bis höchstens mittelgradigen)

Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit begründen, auch wenn dies ebenfalls

nicht genauer belegt werden könne.

Dass beim Beschuldigten zu irgendeinem

Tatzeitpunkt eine noch stärkere (mittel- oder gar schwergradige)

störungsbedingte Beeinträchtigung seiner Verhaltenskontrolle und damit seiner

Steuerungsfähigkeit gekommen sein könnte, könne – angesichts seiner im Ablauf

sämtlicher Taten noch erkennbar erhaltenen Fähigkeiten zu einem adäquaten

Realitätsbezug, zur Willensbildung und zur Handlungssteuerung – nicht belegt

oder auch nur als wahrscheinlich angenommen werden (Vorakten, pag. 2009).

2.1.4

Diese Schlussfolgerungen des

Gutachters überzeugen. Das Gutachten berücksichtigt die gesamten relevanten

Umstände und begründet ausführlich, weshalb für die Brandstiftung wohl von

einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei den übrigen Delikten von

einer leicht- bis höchstens mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit

auszugehen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S.

51.

ff.) ist zu Gunsten des Beschuldigten von einer leichtgradig

verminderten Schuldfähigkeit bei der Brandstiftung, bei den übrigen Delikten

von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.

2.1.5

Das Gutachten geht von einem hohen

Rückfallrisiko aus: Beim Beschuldigten müsse von einer relativ hohen

Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bezüglich neuerlicher Gewalthandlungen

von der Art und Schwere der ihm aktuell vorgeworfenen Delikte ausgegangen

werden. Zu erwarten seien vor allem erneute spontan-impulsive wie auch

planmässig-gezielte Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Nachbarschaft oder

anderer Personen in einer interaktionellen Konfliktsituation wie auch zum

Nachteil von Repräsentanten des Polizei- und Justizsystems oder allgemein der

Gesellschaft, dies in Form von Drohungen, Beschimpfungen, Beleidigungen,

Einschüchterungen und anderen nötigenden Handlungen sowie in Form von

Sachbeschädigungen (z.B. von Gegenständen, welche vom Beschuldigten als

Repräsentanz seines Feindbildes angesehen würden, wie Fahrzeuge und Gebäude der

Polizei, Reifen von Autos oder andere persönliche Sachen seiner Konfliktgegner,

u.U. auch noch gravierendere Sachbeschädigungen mit hohem Sachschaden von der

Art der ihm vorgeworfenen Brandstiftung), aber auch in Form von physischen

Angriffen und Tätlichkeiten bis hin zu Körperverletzungen.

Die Ausführungsgefahr, d.h. die

Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen und planmässigen Ausführung der vom

Beschuldigten angedrohten Gewalthandlungen (z.B. Todesdrohungen gegenüber

seiner Nachbarin und deren persönlichem Umfeld oder allgemein Drohungen in

Richtung Polizei) erscheine gegenwärtig weniger hoch, sie sei jedoch – nicht

zuletzt im Hinblick auf die sich in letzter Zeit abzeichnende Progression

bezüglich Tatfrequenz und Tatschwere – ebenfalls als grundsätzlich gegeben bzw.

als moderat erhöht einzuschätzen, zumal sein angespanntes Verhältnis zu seiner

Nachbarin einerseits und zu Polizei, Justiz und Psychiatrie und allgemein zur

Gesellschaft andererseits sowie seine damit in Zusammenhang stehende

aufgestaute Kränkungswut sich durch das laufende Strafverfahren und die (von

ihm als Unrecht und Kränkung empfundene) Untersuchungshaft eher noch weiter verstärkt

haben dürften.

2.1.6

Auch die Schlussfolgerungen

betreffend Rückfall- und Ausführungsgefahr sind nachvollziehbar und als

zutreffend zu werten. Die nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft

fortgeführte Delinquenz des Beschuldigten zeigt anschaulich, dass die Einschätzung

des Gutachtens, wonach es durchaus auch zu gravierenderen Delikten kommen könne,

korrekt ist. Es ist folglich von einer hohen Rückfallgefahr für erneute

gleichartige Delikte sowie einer moderat erhöhten Ausführungsgefahr für die

angedrohten Delikte auszugehen.

2.2

Widerruf

Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Die Vorinstanz verzichtete auf einen

Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April

2020.

und des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

28.

Januar 2021 jeweils gewährten bedingten Vollzugs für die jeweilige

Geldstrafe. In Beachtung des Verschlechterungsverbots ist dies zu bestätigen.

Der Beschuldigte wurde mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 wegen

Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu einer

Geldstrafe von 40 Tagesssätzen zu je CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 150.00

verurteilt. Für die Geldstrafe wurde ihm der bedingte Vollzug bei einer

Probezeit von drei Jahren gewährt. Trotz dieser erneuten Verurteilung liess

sich der Beschuldigte nicht davon abhalten, weiter einschlägig zu delinquieren.

Dabei ist zusätzlich eine Zunahme der Schwere der Taten auszumachen. Die

Delinquenz des Beschuldigten erstreckt sich über mehrere Monate, zuweilen

beging der Beschuldigte mehrere Delikte an einem Tag und an mehreren

aufeinanderfolgenden Tagen (Anfang Mai 2022). Ihm muss eindeutig eine schlechte

Prognose gestellt werden. Ergänzend kann auf die entsprechenden Erwägungen im

erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 46 f.). Folglich

ist der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2022 gewährte

bedingte Vollzug zu widerrufen. Für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 25. Januar 2022 geahndeten Delikte ist zusammen mit der

vorliegend zu sanktionierenden Beschimpfung in sinngemässer Anwendung von Art. 49

StGB eine Gesamtgeldstrafe auszufällen.

2.3

Strafart

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil

6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführte, beurteilt sich

die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,

gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.

3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion

gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des

Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft

und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel

der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134

IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in

Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden,

sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu

berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des

Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der

Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit

Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei

in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das

Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das

Gericht anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher

zu begründen (Abs. 2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Faktoren

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.).

Bei der Brandstiftung nach Art. 221 Abs.

1.

StGB handelt es sich um ein Verbrechen, für welches von Gesetzes wegen einzig

eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist.

Hinsichtlich der mehrfachen

Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung nach

Art. 123 StGB sowie der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123

Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung nach Art. 180 StGB sowie

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB ist – wie

vorgängig bei der Prüfung des Widerrufs ausgeführt – eine schlechte Prognose zu

stellen. Die Vielzahl der Delikte gegen das Strafgesetzbuch sind zeitlich und

sachlich eng miteinander verknüpft. Bei keinem der vorgenannten Delikte ist

eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den

Beschuldigten einzuwirken. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbart er eine

kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Der

Beschuldigte liess sich selbst von der Untersuchungshaft und dem

anschliessenden Klinikaufenthalt nicht beeindrucken und delinquierte nach

seiner Entlassung erneut bzw. wiederholt. Bereits das Gutachten von Dr. med.

Q.l.___ vom 31. August 2022 ging von einer relativ hohen Fortsetzungs- bzw.

Wiederholungsgefahr aus (Gutachten S. 61, 67, Vorakten, pag. 1992 ff.). Auch

angesichts seiner Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheint eine

Geldstrafe als unzweckmässig. Übermässige Einwirkungen der Anordnung einer

Freiheitsstrafe auf das soziale Umfeld des Beschuldigten, da kaum vorhanden,

sind vorliegend keine ersichtlich. Dementsprechend ist für die genannten

Delikte der mehrfachen Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten

einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte nachfolgend eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

Für die Beschimpfung nach Art. 177 StGB ist

von Gesetzes wegen einzig eine Geldstrafe vorgesehen. Entsprechend ist für

diese und die vom Widerruf betroffenen Delikte des Urteils der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 eine

Gesamtgeldstrafe auszufällen.

Schliesslich ist für die übrigen

Delikte, d.h. die mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigungen nach Art. 144

Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, die mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126

StGB, die Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums nach § 8 EG StGB

sowie den Ungehorsam gegen die Polizei nach § 31 EG StGB, eine Busse

auszusprechen.

2.4

Freiheitsstrafe

2.4.1

Strafrahmen

Der Strafrahmen für die Brandstiftung

nach Art. 221 Abs. 1 StGB ist Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahre.

2.4.2

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

In Bezug auf die Tatkomponente ist in

objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Grossbrand

verursachte. Zwar betraf der am Abend gelegte Brand offene Lagerräumlichkeiten,

in denen sich um diese Tageszeit auch keine Personen aufhielten, und nicht etwa

ein bewohntes Gebäude. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte in einem Lager mit

Holz- und Holzwerkstoffen ein Feuer gelegt, welches relativ rasch zum Brand der

gesamten östlichen Lagerhalle der J.___ führte und trotz rascher Alarmierung

der Feuerwehr dann auch auf die westlich angrenzende Lagerhalle übergriff. Um

den aus dem Handeln des Beschuldigten resultierenden Grossbrand unter Kontrolle

zu bringen und letztlich löschen zu können, standen die Feuerwehren aus drei

Ortschaften mit 60 Personen im Einsatz. Durch den Brand entstand ein

Sachschaden von CHF 666'104.70. Dass mit dem Grossbrand auch eine Gemeingefahr

geschaffen wurde, zeigt sich daran, dass die Gefahr bestand, dass das

unkontrollierte Feuer auch auf die südlich angrenzende Lagerhalle oder auch auf

das nordöstlich angrenzende Wohngebäude hätte übergreifen können. Es muss auch

dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass ein in einem mit Holz und

Holzwerkstoffen gefüllten Lager gelegter Brand mit hoher Wahrscheinlichkeit zu

einem Grossbrand führen würde, der nicht mehr kontrollierbar ist. In

subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich

handelte. Er hatte eigens zur Brandlegung eine ent­sprech­en­de Feuerquelle,

mutmasslich den bei ihm sichergestellten Bunsenbrenner, mitgeführt, überstieg

den Zaun, legte das Feuer und entfernte sich danach vom Tatort. Die Beweggründe

des Beschuldigten liegen mangels Aussagen desselben im Dunkeln. Auch gemäss

Gutachten, wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, sich

rechtskonform zu verhalten, war doch seine Einsicht ins Unrecht nicht

eingeschränkt. Insgesamt wäre das Tatverschulden des Beschuldigten unter

Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente an der Grenze

zwischen dem leichten und mittleren Verschulden anzusiedeln. Entsprechend wäre die

Einsatzstrafe auf 60 Monate festzusetzen. Aufgrund der im Tatzeitpunkt

vorliegenden leichtgradigen Verminder­ung der Schuldfähigkeit reduziert sich

das Verschulden. Unter deren Berücksichtigung erscheint eine Einsatzstrafe von 45

Monate angemessen.

2.4.3

Asperation für die weiteren Delikte

In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist

die Einsatzstrafe für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.

2.4.3.1

Sachbeschädigungen

Der Beschuldigte beging innert weniger

Monate – aufgeteilt in die zwei Zeiträume Frühjahr 2022 und Herbst/Winter 2022 –

anlässlich von 26 Vorfällen eine Vielzahl von Sachbeschädigungen, wobei es sich

bei 11 Sachbeschädigungen um geringfügige Vermögensdelikte handelte, weshalb

diese als Übertretungen mit Busse zu ahnden sind. Bei den 15 Sachbeschädigungen

mit höheren Sachschäden, beläuft sich der Schaden auf insgesamt über CHF 33'000.00,

wobei die Schäden der einzelnen Delikte zwischen CHF 400.00 und rund CHF

7'500.00 stark variierten, jedoch nicht übermässig hoch waren. Es handelte sich

grossmehrheitlich um Pneustiche oder Schmierereien, welche isoliert betrachtet

zweifelsohne am unteren Ende der möglichen Palette an Sachbeschädigungen

einzuordnen sind. Die Sachbeschädigungen richteten sich sowohl gegen den Staat

(Polizei Kanton Solothurn) als auch gegen mehrere juristische und natürliche

Personen. Der Beschuldigte agierte gegen einige der Geschädigten mehrfach. Subjektiv

handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, wobei es dem Beschuldigten in

erster Linie darum gegangen sein dürfte, seinen Unmut gegenüber ihm unliebsamen

Personen wie seiner Nachbarin, dem zeitweilig neuen Partner seiner Ex-Frau, der

Polizei und deren Angehörigen oder auch dem für die Videoaufnahmen zuständigen

Unternehmen kundzutun und diese zu drangsalieren. Er schädigte daneben jedoch

auch ihm unbekannte Personen, ohne ersichtliches Motiv. Dem Beschuldigten wäre

es durchaus möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. In Bezug auf die

Schwere der einzelnen Sachbeschädigungen ist festzuhalten, dass es sich bei der

Beschädigung von insgesamt 27 Pneus an 15 Personenwagen am 7. Mai 2022 (AZ

2.14) und der Beschädigung der Türen und Karosserie des Fahrzeuges von A.___ am

8.

Mai 2022 (AZ 2.16) um die vergleichsweise schwersten Sachbeschädigungen

handelte. Für diese erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von je 3.5

Monaten als angemessen. Leicht weniger schwer wiegen die Beschädigungen von

Glasfenstern und -türen mit einem Stein, auch wenn teilweise die Schadenshöhe

vergleichbar ist (AZ 2.10, 2.17, 2.28), für welche eine hypo­thetische

Einsatzstrafe von 2.5 Monaten angemessen erschiene. Bei den Sachbeschädigungen,

die jeweils mehrere Pneus oder die Beschädigung einer einzelnen Türe eines

Fahrzeugs betrafen (AZ 2.2, 2.13, 2.19, 2.20, 2.25, 2.26) wie auch die zum

Nachteil von R.R.___ und Lp.R.___ begangene Sachbeschädigung, bei welcher zu

Gunsten des Beschuldigten bloss von Eventualvorsatz, jedoch mit vergleichsweise

höherer Gewalteinwirkung (AZ 2.27), auszugehen ist, erschiene eine

hypothetische Einsatzstrafe von je 1.5 Monaten angebracht. Für die im Vergleich

dazu am wenigsten schwerwiegenden Sachbeschädigungen, bei denen der

Beschuldigte je einen Pneu zerstochen oder die Glasfront verschmiert hat (AZ

2.6, 2.18, 2.21), erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat

dem Verschulden angemessen. Zusammengefasst ergäbe sich für die

Sachbeschädigungen eine Freiheitsstrafe von gesamthaft 28 Monaten. Bei einer

hälftigen Asperation und unter Berücksichtigung einer mittelgradig

beeinträchtigten Schuldfähigkeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um

insgesamt 7 Monate angemessen.

2.4.3.2

Drohungen

Der Beschuldigte hat sich in insgesamt

acht Fällen der Drohung schuldig gemacht. Diese richteten sich an sechs

verschiedene, ihm teilweise gänzlich unbekannte Personen und umfassten

Todesdrohungen gegenüber den Geschädigten allein und/oder deren Familien,

mithin die am schwersten wiegenden Drohungen überhaupt. Der Beschuldigte trat

sehr aggressiv auf und hat seinen Drohungen gegenüber Q.___, D.___, R.R.___ und

N.___, welche der Beschuldigte allesamt nicht kannte, mit tätlichen Angriffen Nachdruck

verliehen. Auch F.___ musste die Drohungen des ihrer Ansicht nach

unberechenbaren Beschuldigten wegen der gegenüber ihrem Partner bereits

manifestierten Tätlichkeiten ernst nehmen. Sämtliche Opfer äusserten sich

dahingehend, dass sie vor dem Beschuldigten grosse Angst hätten, ihm alles

zutrauten und/oder ihn nicht einschätzen könnten (vgl. insb. EV R.R.___

[pag. 0724 ff. und 0740 ff.] und N.___ [pag. 0769 ff. und 0785 ff.], bei

welchen sich die Drohung (auch) gegen ihre Familie richtete). Dies kann

angesichts des Umstandes, dass sie den Beschuldigten überhaupt nicht kannten,

bzw. nicht einschätzen konnten, ohne weiteres nachvollzogen werden. Der

Beschuldigte handelte alsdann direktvorsätzlich, in der Absicht, das Gegenüber

maximal einzuschüchtern, was ihm denn auch gelang. Zwar ist zu berücksichtigen,

dass sich der Beschuldigte mit F.___ bereits seit längerem im Streit befand. Dies

vermag die Taten jedoch angesichts der wiederholten schwerwiegenden Drohungen

nicht erheblich zu relativieren. Dass der Beschuldigte Q.___ und D.___ bereits

zuvor aufgrund einer Meinungsverschiedenheit um den Fassadenanstrich gedroht

hatte, hat keinen mindernden Einfluss auf die Schwere der Drohung. Dem

Zusammenhang mit den weiteren Delikten ist mit einer grosszügigeren Asperation

Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte hätte sich zweifelsfrei rechtskonform

verhalten können. Nach dem Gesagten wäre für die Drohungen gegen R.R.___ und N.___

eine hypothetische Einsatzstrafe von je 9 Monaten angemessen, für die übrigen

Drohungen, welche alle in etwa gleich schwer wiegen, wäre eine hypothetische Einsatzstrafe

von je 6 Monaten festzusetzen. Zu asperieren ist mit ½ Monat bei drei Delikten

(AZ 3.7, 3.8, 3.3), die für sich selbst stehen bzw. erst im Nachgang zu einer

anderen Tat erfolgten, und mit 1/3 bei den übrigen fünf

Delikten, bei denen ein gewisser Konnex besteht bzw. die Wiederholungen

darstellen. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten

Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe für die Drohungen um insgesamt 11 Monate

zu erhöhen.

2.4.3.3

Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte

Beim Vorfall zum Nachteil eines

Polizisten ist zu berücksichtigen, dass die ausgesprochene Drohung, wonach

dieser schon noch sehen werde, was passiere, im Zusammenhang mit dem Aufstehen

und dem raschen Zugehen auf den betroffenen Polizisten doch nicht als ganz

leichte Drohung anzusehen ist. Relevant ist dabei auch, dass alleine aufgrund

der raschen Intervention des Vaters des Beschuldigten keine weiteren Handlungen

des Beschuldigten erfolgten, nahm der Beschuldigte doch deutlich eine

Kampfhaltung ein. Die Unterbrechung bzw. die Behinderung der Amtshandlung

hingegen war äusserst kurz. Der Beschuldigte wollte sein Gegenüber wohl, da

dieser auf seine vorgängigen Provokationen nicht reagierte, mittels Gesten

einschüchtern. Er handelte mit direktem Vorsatz. Die hypothetische

Einsatzstrafe wäre auf 4 Monate festzusetzen. Asperiert und unter

Berücksichtigung der mittelgradig beeinträchtigen Schuldfähigkeit erscheint für

das Delikt der Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um einen Monat als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

2.4.3.4

Vollendete und versuchte einfache Körperverletzungen

Sodann ist eine Asperation für die vom

Beschuldigten begangene vollendete und die versuchte einfache Körperverletzung vorzunehmen.

Diese erfolgten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Dabei griff der

Beschuldigte zwei verschiedene, ihm unbekannte und von ihm – soweit ersichtlich

– willkürlich ausgesuchte Personen an. Im Gegensatz zur tätlichen

Auseinandersetzung mit R.R.___ bestand die Tathandlung des Beschuldigten gegen N.___

aus «bloss» einem Schlag. Dieser Schlag war äusserst heftig, kam unvermittelt

und aus dem Nichts heraus und war gegen den Kopf gerichtet. Die bei N.___ aus dem

Schlag resultierende Gehirnerschütterung ist dabei angesichts der denkbaren

einfachen Körperverletzungen im unteren Bereich anzuordnen. R.R.___ befand sich

auf einem, wenn auch langsam fahrenden Roller, als er vom Beschuldigten

angegriffen wurde. Dass er trotz mehrerer Schläge schlussendlich keine den

Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllenden Verletzungen erlitt, war

bloss dem Zufall zu verdanken. Doch hatte er während einer gewissen Zeit

Schmerzen zu vergegenwärtigen. Die Schläge sind noch am unteren Rand der

denkbaren einfachen Körperverletzungen anzusiedeln. Dabei waren die effektiv

resultierenden Schäden beider Taten auch aufgrund der Tatsache, dass sich die

Geschädigten beide in Bewegung befanden – N.___ drehte sich gegen den

Beschuldigten, R.R.___ fuhr auf dem Roller –, für den Beschuldigten nicht

vorhersehbar. Subjektiv nahm der Beschuldigte jeweils zumindest eine einfache

Körperverletzung – wie eben eine Gehirnerschütterung – in Kauf, wobei er die

Schläge gegen den Kopf und bei R.R.___ auch gegen den Körper selbstredend

bewusst und gewollt ausgeführt hat. Über das Motiv schweigt er. Eine besonders

schwerwiegende Tat ist nicht auszumachen, weshalb eine hypothetische

Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf je 4 Monate festzusetzen wäre.

Unter Berücksichtigung, dass es bei R.R.___ beim Versuch blieb, wäre insoweit

eine Strafe von 3 Monaten angezeigt, was eine hypothetische Einsatzstrafe von

insgesamt 7 Monaten ergibt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und

der mittelgradig verminderten Schuld­fähigkeit erscheint eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um weitere 1.5 Monate als angemessen.

2.4.3.5

Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert damit

eine Freiheitsstrafe von 65.5 Monaten respektive 5 Jahren und 5.5 Monaten.

2.4.4

Täterkomponente

Der Beschuldigte verweigerte bisher

Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Anlässlich der

Berufungsverhandlung reichte er einen Auszug aus den IV-Akten ein. Daraus ist

ersichtlich, dass dem Beschuldigten eine volle IV-Rente zugesprochen wurde.

Auch ein Lebenslauf ist in den Unterlagen enthalten. Daraus lässt sich aber

nichts entnehmen, was an dieser Stelle relevant wäre. Aktenkundig ist weiter,

dass der Beschuldigte am [Geb. Datum] in [Ort 4] geboren ist und seither über

eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er ist geschieden und hat eine […]

Tochter, die bei der Ex-Frau lebt. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass

der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung seit längerem ohne Arbeit war und dass

er Schulden hat, weshalb die KESB im Jahr 2023 aktiv wurde. Die persönlichen

Verhältnisse sind als neutral zu werten.

Der Beschuldigte ist mehrfach

vorbestraft. In seinem aktuellen Strafregisterauszug sind drei Verurteilungen

ausgewiesen (Akten OG, pag. 174 ff.). Diese mitunter einschlägigen Vorstrafen,

welche innert bloss 2 Jahren erfolgten, sind straferhöhend zu gewichten. Deutlich

straferhöhend zu berücksichtigen ist die während der laufenden

Strafuntersuchung fortgesetzte Delinquenz des Beschuldigten. Dieser hat sich

von der vom 9. Mai 2022 bis 8. August 2022 andauernden Untersuchungshaft

und der anschliessenden fürsorgerischen Unterbringung bis am 2. September 2022 nicht

beeindrucken lassen. Er hat bereits innerhalb des ersten Monats nach seiner

Entlassung nicht nur gleiche, sondern auch noch schwerer wiegende Delikte,

teilweise gegenüber ihm unbekannten und willkürlich ausgewählten Personen

begangen, was denn auch zur erneuten Inhaftierung führte. Neutral zu gewichten

ist, dass der Beschuldigte seine Mitwirkung am Verfahren weitgehend verweigerte

und von seinem Aussageweigerungsrecht Gebrauch machte. Entsprechend zeigt der

Beschuldigte aber auch weder Einsicht noch Reue. Eine besondere

Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten schliesslich keine auszumachen. Entsprechend

den vorstehend dargelegten Umständen ist die Täterkomponente klar straferhöhend

zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe ist um 6.5 Monate zu erhöhen, womit

schlussendlich eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten respektive von 6 Jahren

resultiert. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bleibt es bei

der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 63 Monaten bzw. 5

Jahren und 3 Monaten.

Mit Grundsatzurteil 6B_1218/2023 vom 7.

Mai 2025 (zur Publikation vorgesehen; E. 5.3, insb. E. 5.3.4) bestätigte

das Bundesgericht, dass die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei

der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu

berücksichtigen bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der

eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen sei (vgl. Urteile 6B_855/2023

vom 15. Juli 2024 E. 2.11; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1).

Entsprechend bleibt die auszusprechende Landesverweisung – entgegen der

bisherigen Praxis des Berufungsgerichts – bei der Strafzumessung

unberücksichtigt.

2.4.5

Anrechnung ausgestandene Haft

Die vom Beschuldigten vom 9. Mai 2022

bis 8. August 2022 sowie vom 28. März 2023 bis am 18. März 2024 ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 19. März

2024.

im vorzeitigen Strafvollzug, was ebenfalls anzurechnen ist.

2.5

Geldstrafe

In Anwendung von Art. 46

Abs. 1 StGB ist für die Beschimpfung zusammen mit der mehrfachen

Beschimpfung und mehrfachen Drohung gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der

Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe»

auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat – also

die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung – nach den

Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend

ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus

ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» und die neu zu

beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann

das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten

Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung

Rechnung tragen (BGE 145 IV 146).

Der Beschuldigte beschimpfte E.___

zweimal als «Arschloch», womit er seine Verachtung ihm gegenüber kundtat.

Angesichts der möglichen Palette an Beschimpfungen ist der vom Beschuldigten

verwendete Ausdruck zweifelsohne im untersten Bereich anzusiedeln. Das

Verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu erachten. Die Einsatzstrafe ist unter

Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze

festzusetzen. Die vorstehend widerrufene Vorstrafe von 40 Tagessätzen

(Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022)

ist mit 30 Tagessätzen zu aspirieren, womit eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen

Geldstrafe resultiert, was angemessen erscheint. Der Tagessatz ist in Anwendung

von Art. 34 StGB unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf dem gesetzlichen Minimum

von CHF 10.00 festzusetzen.

2.6

Busse

Schliesslich ist für die übrigen

Delikte, d.h. 11-malige geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache Tätlichkeiten,

die Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums sowie den Ungehorsam

gegen die Polizei, eine Busse von insgesamt CHF 2'000.00 zu verhängen. Für

den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bestimmt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

3.

Fazit

Zusammengefasst wird der Beschuldigte zu

einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen

zu je CHF 10.00 (Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022) sowie zu

einer Busse von CHF 2'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu

20.

Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

4.

Sicherheitshaft

Zwecks Sicherung des Vollzugs wird

gegenüber dem Beschuldigten mit separatem Beschluss die Sicherheitshaft,

vollziehbar unter dem bisherigen Regime des vorzeitigen Strafvollzugs,

angeordnet.

X.

Ambulante

Massnahme

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine

Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr

weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

erfordert (lit. b), und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64

erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit

ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf

die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

ist (Abs. 2). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer

Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der

Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert

sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des

Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher

Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c)

(Abs. 3).

1.2

Die Anordnung einer ambulanten

Behandlung nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung und

deren Zusammenhang mit der Straftat (Abs. 1 lit. a) sowie die Erwartung,

mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen (Abs. 1 lit.

b). Im Gegensatz zur stationären Massnahme reicht bei einer ambulanten

Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine Übertretung

aus. Die ambulante Behandlung dauert längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit

der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre (Abs. 4).

2.

Im Konkreten

2.1

Der forensisch-psychiatrische

Gutachter Dr. med. Q.l.___ attestierte dem Beschuldigten eine kombinierte

Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik (Vorakten, pag. 1963 f.).

Er ordnete diese «vorläufig (bei unsicherer Datenlage)» folgenden

psychiatrischen Diagnosen (gemäss ICD-10) zu:

-

Ausgeprägte

Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen,

emotional-instabilen (impulsiven) und paranoiden Zügen (Z73.1), Verdacht auf

kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61).

-

Aktenanamnestisch bekannte

langjährige polyvalente Suchtmittelproblematik in Form einer Opiatabhängigkeit

mit Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22) sowie

einer Neigung zum schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (F19.1)

mit kokaininduzierter Psychose im Jahr 2010 (F14.5).

-

Status nach akuter

Belastungsreaktion (F43.0) mit Fremdaggression gegenüber Ex-Ehefrau und Tochter

im August 2021.

Das Gutachten folgert, es

müsse nach klinisch-forensischer Einschätzung beim Beschuldigten – angesichts

eindeutiger persönlichkeitsgebundener Risikovariablen, d.h. vor allem seiner

dissozialen, narzisstischen, leicht kränkbaren, emotional instabilen und

paranoiden (misstrauisch-feindseligen und fanatischen) Persönlichkeitsanteile

sowie einer aktenanamnestisch bekannten langjährigen Suchtmittelproblematik –

von einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit von sowohl spontan-impulsiven

als auch planmässig-gezielten Gewalthandlungen von der Art und Schwere seiner

bisher­igen Delinquenz ausgegangen werden, z.B. zum Nachteil seines

unmittelbaren Wohnumfeldes (Nachbarin), seiner Ex-Ehefrau oder anderer Personen

in einer interaktionellen Konfliktsituation wie auch zum Nachteil von

Repräsentanten des Polizei- und Justizsystems oder anderer staatlicher

Institutionen oder allgemein der Gesellschaft. Die Gefahr der planmässigen

Ausführung der vom Beschuldigten angedrohten Gewalthandlungen (z.B. bezüglich

der Todesdrohungen gegenüber seiner Nachbarin und deren persönlichem Umfeld)

erscheine beim gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisstand eher weniger

wahrscheinlich, könne jedoch – abhängig vom weiteren klinischen Verlauf seiner

Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik wie auch von den konkreten

Tatumständen und allgemein seiner Lebenssituation – ebenfalls nicht

ausgeschlossen werden.

Bezüglich Massnahme führt

der Gutachter sodann das Folgende aus: Gerade dissoziale, narzisstische und

paranoide Persönlichkeitsanteile seien erfahrungsgemäss nur sehr schwer

therapeutisch beeinflussbar, weshalb die Behandlungsprognose im vorliegenden

Fall eher skeptisch zu beurteilen sei. Der Beschuldigte habe weder eine

selbstkritische Störungseinsicht noch eine tatsächliche und auf einem eigenen

Leidensdruck beruhende (intrinsische) Therapie- und Veränderungsmotivation

erkennen lassen. Allerdings habe sich der Beschuldigte bis anhin offenbar noch

keiner umfassenderen (über eine Opiat-Substitution hinausgehende) und breiter

angelegten störungsspezifischen und risikoorientierten psychiatrischen

Behandlung unterzogen, insofern die grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten

noch nicht vollständig ausgeschöpft seien und es auch nicht ausgeschlossen

erscheine, dass er doch noch zu einer Mitarbeit an psychiatrischen Massnahmen

motiviert werden könnte, weshalb zumindest ein Behandlungsversuch nicht von vornherein

aussichtslos erscheine. Sodann seien beim Beschuldigten aus gutachterlicher

Sicht derzeit keine anderen risikomindernden Interventionsmöglichkeiten

erkennbar, mit welchen der Gefahr erneuter einschlägiger Wiederholungstaten

wirksam begegnet werden könnte. Abschliessend erachtet der Gutachter eine

ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB noch am ehesten als zweckmässig und

geeignet. Eine alleinige gerichtliche Weisung zur Therapie sei indessen

aufgrund des weniger verbindlichen bzw. zu wenig verpflichtenden Charakters und

der konkreten Gefahr, dass sich der Beschuldigte der notwendigen

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Begleitung und damit auch

der Auseinandersetzung mit seiner persönlichkeitsgebundenen Disposition zu

spontan-impulsiven bzw. reaktiven Gewalthandlungen entziehe, nicht ausreichend.

Grundsätzlich käme auch eine stationäre therapeutische Massnahme in Betracht,

zu welcher der Beschuldigte jedoch mangels Störungseinsicht und nicht zuletzt

auch wegen seines offenbar tief verwurzelten Ressentiments gegenüber

psychiatrischen und anderen staatlichen Institutionen mit hoher

Wahrscheinlichkeit nicht motiviert wäre, sondern in einem solchen stationären

Rahmen voraussichtlich ein kaum zu überwindendes Verweigerungs- oder

Widerstandsverhalten (mit heftigem antitherapeutischem Agieren bis hin zum

Sprengen des therapeutischen Settings) zeigen würde, sodass eine stationäre

Massnahmenbehandlung – bei ohnehin nur begrenzten therapeutischen

Einflussmöglichkeiten in diesem Setting – wahrscheinlich kaum

erfolgsversprechend durchführbar wäre.

2.2

Vorliegend

hat das Gericht lediglich über die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu

befinden. Eine stationäre Massnahme – wie noch vor der ersten Instanz

thematisiert – ist aufgrund des Verschlechterungsverbotes nun keine Option

mehr. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind die Voraussetzungen für eine

ambulante Massnahme offensichtlich erfüllt. Der Beschuldigte leidet an einer

schweren psychischen Störung. Diese steht im Zusammenhang mit der Delinquenz

(vgl. vorstehend, Ziff. X E. 2.1) und bedarf grundsätzlich einer Behandlung.

Die Wiederholungsgefahr wird vom Gutachter als hoch eingestuft, sowohl

betreffend spontan-impulsiven als auch planmässig-gezielten Gewalthandlungen

von der Art und Schwere seiner bisherigen Delinquenz. Der Gutachter stuft die

Ausführungsgefahr hinsichtlich der vom Beschuldigten angedrohten

Gewalthandlungen als weniger hoch, doch noch immer gegeben und moderat erhöht

ein. Es ist von einer deutlich belasteten Legalprognose auszugehen. Der

Gutachter schliesst sodann nicht aus, dass sich der Beschuldigte doch noch zu

einer Mitarbeit an einer ambulanten therapeutischen Massnahme motivieren lässt,

auch wenn bisher keine Störungseinsicht erkennbar war. Es sind keinerlei Gründe

ersichtlich, dieser Beurteilung des Gutachters nicht zu folgen, weshalb eine

ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen ist. Diese ist vollzugsbegleitend

durchzuführen. Ein ausnahmsweiser Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der

ambulanten Massnahme fällt ausser Betracht.

Die Rüge der Verteidigung, das

Gutachten sei veraltet und stelle keine schwere psychische Störung fest, ist

unbegründet. Die IV hat die vom Gutachter gestellten Diagnosen weitgehend bestätigt.

Der Beschuldigte selbst, hat gegenüber der IV angegeben, dass er

Wahnvorstellungen habe, die Fachärzte hätten ihm eine Schizophrenie

diagnostiziert. Haupteinschränkend sei weiterhin eine schwankende psychische

Befindlichkeit, mit Antriebsschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen,

Tagesmüdigkeit, gedrückte Stimmungslage und Durchschlafstörungen. Bezüglich der

Schizophrenie höre er gelegentlich Stimmen und sehe auch Personen / Gestalten,

welche gut gesinnt seien, aber auch «böse» sein könnten (Akten OG, pag. 216).

Auch wenn die Persönlichkeitsstörung nur bedingt beeinflussbar ist, so ist die

Schizophrenie bzw. deren Symptome behandelbar. Bisherige kurzzeitige

Behandlungen konnten zumindest eine gewisse Stabilisierung bewirken. Die

Notwendigkeit der Behandlung des Beschuldigten ergibt sich auch aus der

Stellungnahme von Dr. med. Q.l.___ und Dr. med. S.k.___ vom 4. Dezember 2023

(Vorakten, pag. 2539 f.). Sodann ging auch die IV in ihrer Einschätzung

von einer möglichen positiven Veränderung aus (Rentenüberprüfung).

Sollte die ambulante Massnahme nicht

greifen, so müsste – wie von Dr. med. Q.l.___ und Dr. med. S.k.___ mit

Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 (Vorakten, pag. 2539 f.) empfohlen –

die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme in einer geschlossenen

psychiatrischen Einrichtung (beispielsweise forensische [Station]) geprüft

werden.

XI.

Landesverweisung

1.

Im vorliegenden Fall

hat sich der Beschuldigte der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB

schuldig gemacht. Damit liegt eine Anlasstat für die sogenannte obligatorische

Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB). Für

die rechtlichen Anforderungen an die obligatorische Landesverweisung kann

stellvertretend auf die detaillierten Ausführungen der ersten Instanz (Ziff.

VII. / Ziff. 1 ff. Urteilsseite [US] 62 ff.) verwiesen werden. Demzufolge ist

der Beschuldigte als italienischer Staatsbürger grundsätzlich des Landes zu

verweisen. Es ist aber zu prüfen, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten

einen besonders schweren Härtefall bedeuten würde. Weiter ist der besonderen

Situation Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren

wurde (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).

2.1

Den Akten

lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seit der Geburt in der Schweiz lebt

und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Seine Eltern und der Bruder

leben ebenfalls in der Schweiz. Der Beschuldigte ist geschieden und Vater einer

[…]-jährigen Tochter. Er verweigerte im gesamten Verfahren die Aussage, auch

zur Person, weshalb wenig über sein Leben in der Schweiz bekannt ist. Gemäss

dem Amtsbericht des Migrationsamts Solothurn (MISA) vom 27. September 2023

(MISA Akten, S. 284 f.) waren als Berufe beim Beschuldigten Service EBA-Lehrling,

Lagerist und Erwerbslosigkeit verzeichnet. Der neu eingereichte Lebenslauf zeigt

diverse Anstellungen, überwiegend als Lagerist. Auch gegenüber dem Gutachter

gab er an, als Lagerist gearbeitet zu haben. Dem Beschuldigten wurde per 1.

August 2023 eine 100%-Invalidenrente zugesprochen. Diese ist aufgrund der

aktuellen Inhaftierung jedoch bis auf Weiteres sistiert (Vorbescheid vom 29.

Juni 2023, Vorakten, pag. 2650 f. sowie Mitteilung vom 12. Oktober

2023, Vorakten, pag. 2652 f.). Es ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte vor dem Umzug zu seinen Eltern bzw. der Übernahme durch den Vater,

seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst regelte. Dem

Entscheid der Kindes- und Erwach­senen­schutzbehörde (KESB) vom 13. Juni 2023

(Vorakten, pag. 1762 ff.) betreffend die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft lässt sich dann folgendes entnehmen: Der Beschuldigte

lebe nach dem Verlust seiner Wohnung (Exmissionsverfahren) seit November 2022

wieder bei seinen Eltern und sei aufgrund seiner gesundheitlichen

Einschränkungen auf deren Unterstützung angewiesen. Namentlich erledige sein

Vater die finanziellen und administrativen Belange. So habe er z.B. die Post

verarbeitet, wo nötig Ratenzahlungen vereinbart und insbesondere auch

finanzielle Hilfe geleistet. Aufgrund der familiären Unterstützung sei zuerst

auf die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme verzichtet

worden. Nach Mitteilung des Vaters, dass er die notwendige Unterstützung nicht

mehr leisten könne, wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung zur Vertretung in den Bereichen Administration und Finanzen

errichtet. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Unterstützung

durch die Eltern.

2.2

Der

Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft: Er wurde mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3

Jahren, und einer Busse von CHF 800.00 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 28. Januar 2021 wurde er zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen

zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und

einer Busse von CHF 1’400.00 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration) und

Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises verurteilt. Und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 25. Januar 2022 wurde der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten,

mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung schuldig gesprochen und zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (Vorakten,

pag. 1363 ff.). Nach dem erstinstanzlichen Urteil erging zudem eine neue

Strafanzeige vom 9. Juli 2024 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte. Dies nach einem Vorfall im Untersuchungsgefängnis Solothurn, bei dem

der Beschuldigte Mitarbeiter tätlich und verbal angegangen habe (MISA Akten, S.

310.

ff./ Vorakten, pag. 2644 f.).

2.3

Die Tochter des Beschuldigten lebte

vor der Inhaftierung nicht mit ihm zusammen, sondern bei der Kindsmutter. Wie

sich die genaue Beziehung zwischen Vater und Tochter darstellt, ist mangels

Angaben des Beschuldigten nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich, dass am

Samstag, 4. August 2021, 14:28 Uhr, bei der Polizei die Meldung einging, wonach

die Ex-Frau des Beschuldigten ihre […]-jährige Tochter habe abholen wollen,

worauf der Beschuldigte sich mit der Tochter in seiner Wohnung eingeschlossen

und der Ex-Frau eine Sprachnachricht geschickt haben soll, wonach er alle

umbringen werde. Gestützt darauf rückten mehrere Patrouillen der Polizei Kanton

Solothurn vor Ort aus. Da der Beschuldigte weder auf Klingeln noch auf Klopfen

reagierte, wurde die Wohnungstüre aufgebrochen und der Beschuldigte mit seiner

Tochter in der Wohnung angetroffen. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten

wurde ein Arzt beigezogen, der betreffend den Beschuldigten eine fürsorgerische

Unterbringung anordnete (Vorakten, pag. 1808). Weiter ist aktenkundig, dass die

Tochter des Beschuldigten bzw. deren Mutter für sie mit Schreiben vom 6. März

2024.

um eine Dauerbesuchsbewilligung beim Beschuldigten ersuchte (Vorakten,

pag. 2763). Dieses Ersuchen erfolgte folglich erst nach dem erst­instanz­lichen

Urteil und der ausgesprochenen Landesverweisung, obwohl sich der Beschuldigte

ab dem 28. März 2023 mithin bereits beinahe ein Jahr in Haft befand. Es kann

davon ausgegangen werden, dass es zuvor nicht zu Besuchen kam. Dem

Vollzugsbericht vom 13. Juli 2025 (Vorakten, pag. 170 ff.) kann sodann

entnommen werden, dass seit der Verlegung in den vorzeitigen Strafvollzug in

der JVA Solothurn regelmässige Besuche der Tochter sowie der Eltern des

Beschuldigten stattfinden. Dies bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der

Berufungsverhandlung.

2.4

Dem

Vollzugsbericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte noch immer in

der Interventionsstufe geführt wird und nicht im Normalvollzug. Eine

Integration in den Normalvollzug erscheine möglicherweise unerreichbar. Die

Fortschritte des Beschuldigten in diese Richtung seien minim. Zumindest sei es

gelungen, ihn zu stabilisieren und ihn nicht in die Defensive zu drängen mit

der Gefahr einer Überforderungsdynamik. Im engmaschigen Setting sei der

Beschuldigte aktuell gut führbar. An diesem Setting könne er sich orientieren

und ihm werde Stabilität vermittelt. Anträge auf Aufhebung dieser Massnahme

seien keine erfolgt. Der Beschuldigte imponiere im Vollzugsalltag zwar

weiterhin mit zwanghaften Verhalten, aber die Zusammenarbeit funktioniere. Der

Fokus liege daher weiterhin darauf, an der Vertrauensbasis zu arbeiten mit dem

Ziel, das engmaschige Setting der Interventionsstufe irgendwann lockern und

aufheben zu können. Der Beschuldigte weigere sich, einer Arbeit nachzugehen,

und habe kommuniziert, dass er in der JVA nie arbeiten werde. Er erscheine

isoliert und zeige keinerlei Zugänglichkeit und Interesse an einem sozialen

Austausch. Er kommuniziere nur rudimentär und gerate bei gängigen Prozedere in

Rage und baue sich drohend vor Mitarbeitern auf.

2.5

Gemäss dem

psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2022 (Vorakten, pag. 1932 ff.)

leidet der Beschuldigte an einer schweren psychischen Erkrankung (ausgeprägte

Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen,

emotional-instabilen [impulsiven] und paranoiden Zügen [ICD-10 Z73.1], mit

Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F61]). Es muss von

einer hohen Wiederholungsgefahr von sowohl spontan-impulsiven als auch

planmässig-gezielten Gewalthandlungen von der Art und Schwere seiner bisherigen

Delinquenz ausgegangen werden. Die Ausführungsgefahr hinsichtlich der vom

Beschuldigten angedrohten Gewalthandlungen erscheint gemäss Gutachter im

Zeitpunkt des Gutachtens als weniger hoch, dennoch grundsätzlich gegeben und

moderat erhöht. Es ist von einer deutlich belasteten Legalprognose auszugehen.

Der Beschuldigte zeigt im Übrigen keinerlei Störungseinsicht. Aktuell nimmt er

keine Medikamente und ist in keiner Therapie. Mit diesem Urteil wird eine

vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet (vgl. die vorstehenden

Erwägungen unter Ziff. VI.).

3.1

Der

Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und hat hierzulande sein gesamtes Leben

verbracht. Alleine aufgrund dessen ist jedoch noch nicht von einem schweren

persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Ob der

Beschuldigte im Rahmen von Ferienaufenthalten regelmässig in sein Heimatland

gereist ist, ist nicht bekannt. Ebenfalls ergibt sich aus den Akten nicht, ob

er dort über Verwandte verfügt. Seine nahen Verwandten leben alle in der

Schweiz, so seine Eltern, bei denen er vor der Verhaftung wieder gelebt hat,

sein Bruder und auch seine Tochter.

3.2

In wirtschaftlicher Hinsicht hat

sich der Beschuldigte in der Schweiz kaum integriert: Er hat eine EBA-Lehre im

Restaurationsbereich abgeschlossen. Zeitweise hat er als Lagerist gearbeitet.

In diesem Bereich hat er einen Kurs in Lagerbewirtschaftung und eine Ausbildung

zum Bedienen von Kranen gemacht und einen Ausweis zum Führen von Gabelstaplern

erworben. Daneben war er aber auch längere Zeit erwerbslos (Vorakten, pag. 1818;

IV-Akten, Akten OG, pag. 190 ff.). Vor der Verhaftung befand er sich gemäss Angaben

gegenüber dem Gutachter auf Stellensuche. Zudem hat er seit längerem Schulden.

Aufgrund unbezahlter Rechnungen und Betreibungen wurde per 13. Juni 2023 eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art.

395.

ZGB errichtet (Vorakten, pag. 1762 ff., 1764 sowie pag. 1818, 1824).

Mittlerweile wurde dem Beschuldigten eine IV-Rente zugesprochen (Vorakten, pag.

2650.

f., pag. 2652 f.). Die mangelnde Integration dürfte auch

dem Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln, vornehmlich Kokain, geschuldet

sein. Aber auch eine soziale Integration in die Gesellschaft in der Schweiz ist

kaum auszumachen: Er pflegte auch vor der Anhaltung soweit ersichtlich nur

Kontakte mit der Familie und ist in keinem Verein. Aktivitäten, die auf eine Verwurzelung

im gesellschaftlichen Leben hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Sodann

hielt die Verteidigung im Plädoyer selbst fest, dass der Beschuldigte ausser zu

seiner Familie (Tochter, Eltern und Bruder) zu niemandem Kontakt pflege. Der

Beschuldigte machte sich zudem wiederholt strafbar. Ein Härtefall aufgrund des

langen Aufenthaltes in der Schweiz (seit Geburt) liegt mangels guter

Integration nicht vor.

3.3

Ob der Beschuldigte zu

Italien eine persönliche Beziehung hat, ist – wie bereits erwähnt – nicht

bekannt, ebenso wenig, ob er dort nahe Verwandte hat. Aktenkundig ist

jedenfalls, dass der Vater des Beschuldigten diesen anlässlich des Vorfalls vom

16.

November 2022 auf Italienisch anschrie, er solle sich beruhigen. Folglich

ist davon auszugehen, dass die Familiensprache Italienisch ist und der

Beschuldigte diese Sprache dementsprechend beherrscht. Dem neu eingereichten

Lebenslauf des Beschuldigten kann entnommen werden, dass er Italienisch auch als

seine Muttersprache erachtet (Vorakten, pag. 591, 956, 125, vgl. auch Akten OG,

pag. 198). Er gab vor Obergericht an, mit seinen Eltern und der Tochter auch

Italienisch zu sprechen. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass ihm

nicht nur die Sprache, sondern auch die Kultur und die Gepflogenheiten des

Heimatlandes durch seine Eltern vermittelt wurden. Eine Integration in Italien

erscheint nicht als wesentlich schwerer als in der Schweiz und liegt jedenfalls

im Bereich des Zumutbaren. Auch aus seinem Gesundheitszustand kann der Beschul­digte

nichts anderes ableiten, kann das Störungsbild des Beschuldigten doch auch in

Italien, einem EU-Staat, behandelt werden. Ein Bezug der ihm zugesprochenen

IV-Rente ist auch in Italien möglich. Dass er bei einer Rückkehr nach Italien

wieder in eine Drogenabhängigkeit abrutschen könnte, erscheint nicht

wahrscheinlicher, als dass ihm dies auch in der Schweiz passieren könnte.

Schliesslich ist der Beschuldigte seit einigen Jahren clean und auch die Haft

hat keinen Rückfall verursacht. Gegebenenfalls, d.h. sofern sein

gesundheitlicher Zustand dies zulässt, kann er mit seinem Wissen und seinen

Fertigkeiten, die er sich in den Bereichen Restauration und

Lagerbewirtschaftung angeeignet hat, auch in Italien einer Erwerbstätigkeit

nachgehen. Hinsichtlich seiner Tochter ist bei einer Landesverweisung keine

Verletzung des Kerngehaltes von Art. 8 EMRK feststellbar. Eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinem Kind (Kernfamilie) ist nicht

erkennbar. Aus den Akten ist die genaue Ausgestaltung des Besuchsrechts vor der

Verhaftung nicht ersichtlich. Ein solches scheint aber gemäss den Angaben im

Gutachten zeitweise im üblichen Rahmen (Wochenenden) bestanden zu haben. Eine

Besuchsbewilligung wurde sodann erst nach dem erstinstanzlichen Urteil

beantragt, weshalb seit rund einem Jahr regelmässige Besuche stattfinden. Ob

der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist, ist ebenfalls

unklar. Aufgrund der wiederholten Erwerbslosigkeit und der Schulden ist aber

nicht davon auszugehen. Eine nahe gelebte Beziehung liegt nicht vor. Seine

Verantwortung für die Tochter hielt den Beschuldigten auch nicht von seiner

mannigfaltigen Delinquenz ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3.

April 2020 E. 1.2.2). Nicht von entscheidender Bedeutung ist in diesem

Zusammenhang auch seine Ursprungsfamilie (Urteile des Bundesgerichts

6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3),

bei der er zuletzt wieder wohnte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist

nicht erkennbar. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an,

nicht nur mit seinen Eltern, sondern auch mit seiner Tochter teilweise auf

Italienisch zu kommunizieren. Persönliche Kontakte können mit den modernen

Kommunikationsmitteln sowie mit Besuchen der Tochter und der anderen nahen

Verwandten in Italien aufrecht erhalten werden, handelt es sich schliesslich um

ein Nachbarland der Schweiz. Einen schweren persönlichen Härtefall vermag auch

dies nicht zu begründen.

3.

Im Ergebnis ist ein schwerer

persönlicher Härtefall unter Würdigung aller Umstände zu verneinen, auch wenn

der Beschuldigte aufgrund seiner Geburt in der Schweiz, seiner Tochter und

seines Gesundheitszustandes erhebliche Interessen am Verbleib in der Schweiz

hat.

4.

Und selbst bei der Annahme eines

Härtefalles wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib

in der Schweiz überwiegen würde. Der Beschuldigte beging eine schwere Straftat

und wurde wiederholt straffällig. Mehrere Delikte richteten sich gegen die

körperliche Integrität mehrerer Personen. Eine Einsicht in eigene Problem- oder

Störungsbereiche in seiner Persönlichkeit, in eigene Anteile am

Konfliktgeschehen oder auch grundsätzlich in eigenes Fehlverhalten lässt er

nicht erkennen. Dementsprechend sind auch keine Schuldgefühle, keine Reue,

keine Opferempathie und keine Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme

bezüglich des eigenen Fehlverhaltens erkennbar. Der Beschuldigte hat sodann

nichts aus seinen Taten gelernt, sondern schiebt weiterhin jegliche

Verantwortung von sich und zeigt auch im Strafvollzug teils aggressive Muster.

Die Legalprognose ist sehr belastet.

Damit geht auch die Rüge der

Verteidigung, es sei nebst den innerstaatlichen Vorschriften auch das

Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten, fehl. Aufgrund der

stark belasteten Legalprognose und den massiven öffentlichen Interessen an Sicherheit

und Ordnung sind die diesbezüglichen Vorgaben ebenfalls klar erfüllt. Im

Übrigen erhielt der Beschuldigte sein Aufenthaltsrecht nicht gestützt auf das

FZA, sondern durch seine Geburt in der Schweiz bzw. seine Eltern. Er kann sich

folglich vorliegend gar nicht auf das FZA stützen, hat er von diesem

schliesslich nie Gebrauch gemacht.

Entgegen der Verteidigung ist auch die

bestehende Erkrankung und die anlässlich der Taten bestehende verminderte

Schuldfähigkeit kein Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. statt vieler

Urteile des BGer 6B_143/2025 vom 29. April 2025 sowie 6B_1218/2023 vom 7. Mai

2025).

Dispositiv

5. Zusammenfassend erweist sich demnach

eine Landesverweisung als angezeigt. Definitive Vollzugshindernisse bestehen

aktuell keine. Mit Blick auf die Schwere und der Anzahl der Taten und die

vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer

von 10 Jahren.

XII.

Beschlagnahmen

1. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das

Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die

Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder

bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn

diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die

öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass

die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden

(Abs. 2).

2. Die beim Beschuldigten

sichergestellten Mobiltelefone stehen in keinem Zusammenhang zu den von ihm

verübten Taten. Sie sind ihm auszuhändigen. Demgegenüber sind die übrigen

Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen.

XIII. Zivilforderungen

1. Für die allgemeinen Ausführungen kann

wiederum auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff. IX, S. 66 ff.)

verwiesen werden.

2.1 Zufolge der Bestätigung der entsprechenden

Schuldsprüche sind die von der ersten Instanz zugesprochenen Zivilforderungen

zugunsten von H.___ (Vorakten, pag. 1680), der Polizei Kanton Solothurn

(Vorakten, pag. 1658 ff.), der [Versicherung 1] (Geschädigter: I.___

[Vorakten, pag. 1696 f.]), der [Versicherung 2] (Geschädigte: I.___, J.___

Holzbau AG und K.___ AG [Vorakten, pag. 1698 ff.]), der [Versicherung 3] (Vorakten,

pag. 2616), der O.___ AG (Vorakten, pag. 1705) und der P.___ (Vorakten,

pag. 1709) ebenfalls zu bestätigen. Es kann auf die diesbezüglichen

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dasselbe gilt für die auf den

Zivilweg verwiesenen Forderungen (Urteilsziffern 13 lit. a,b,d,e und f der

Vorinstanz), die im Berufungsverfahren nicht angefochten sind.

2.2 Betreffend A.___ verwies die

Vorinstanz seine Zivilforderung auf den Zivilweg. Dies mit der Begründung, es

liege nur eine Offerte und keine Rechnung vor, weshalb der Schaden in der

geltend gemachten Höhe von CHF 7'551.05 nicht bewiesen sei. Die

Vertreterin des Privatklägers A.___ erhob aufgrund dessen Anschlussberufung mit

dem Antrag, den Schadenersatz in der beantragten Höhe zuzusprechen.

Der Argumentation der Vorinstanz kann

nicht gefolgt werden. Der Einwand der Vertreterin, der Privatkläger wolle nicht

zuerst selbst die CHF 7'551.05 in die Reparatur investieren, da der

Beschuldigte womöglich nicht in der Lage sein werde, den Betrag aufzubringen,

ist berechtigt. Der Beschuldigte ist zufolge des Schuldspruchs für den am

Fahrzeug des Privatklägers entstandenen Schaden verantwortlich und damit

grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Da keine Versicherung – weder des

Privatklägers noch des Beschuldigten – für eine mutwillige Beschädigung

aufkommt, wie die Vertreterin zu Recht vorgebracht hat, müsste der Privatkläger

den beachtlichen Betrag selbst aufbringen, ohne zu wissen, ob er ihn je vom

Beschuldigten erhalten wird. Er bliebe damit letztlich auf den Kosten sitzen,

was nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmungen zum Schadenersatz entspricht.

Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Schadenersatz für

Reparaturkosten zugesprochen werden, die sodann gar nicht ausgeführt werden

(Urteil 4D_103/2010 vom 14. März 2011 E. 5). Die eingereichte Offerte ist

detailliert und stammt von einem Fachmann (Vorakten, pag. 1628 ff.). Die

Kosten erscheinen zudem in einem realistischen Rahmen für die notwendigen

Reparaturen. Dem Privatkläger ist deshalb Schadenersatz im geltend gemachten

Betrag von CHF 7'551.05 zuzusprechen.

XIV. Ordnungsbusse

1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen

wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert

ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde

unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und

soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von

Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht

oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies

polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

Die Verfahrensleitung kann Personen, die

den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende

Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestrafen (Art.

64 Abs. 1 StPO).

2. Q.___ blieb der Berufungsverhandlung

vom 18. August 2025 trotz gehöriger Vorladung vom 22. Januar 2025 (zugestellt

am 30. Januar 2025) unentschuldigt fern. Er reichte

keinerlei Begründung oder Belege für die Absenz ein, sondern meldete sich

überhaupt nicht. Es rechtfertigt sich daher, Q.___ in Anwendung von Art. 205

Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF

100.00 festzulegen.

XV.

Kosten und

Entschädigungen

1. Erstinstanzlichen Verfahren

1.1 Die Schuldsprüche der Vorinstanz

wurden überwiegend bestätigt. Es erfolgten mehrere Freisprüche sowie leichter

wiegende Würdigungen, weshalb sich eine Kostenauflage zulasten des

Beschuldigten im Umfang von 90 % rechtfertigt. Die restlichen 10 % trägt der

Staat.

1.2 Ebenfalls können die

Parteientschädigung des Privatberufungsklägers und die weiteren Entschädigungen

bestätigt werden. Als Folge der Kostenverteilung beträgt der Rückforderungsanspruch

zulasten des Beschuldigten aber jeweils nur 90 %.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Verfahrenskosten von CHF 13'500.00

mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 gehen ebenfalls zu 90 %,

ausmachend CHF 12'150.00, zulasten des Beschuldigten.

2.2 Entschädigungen

2.1 Die vormalige amtliche Verteidigerin

des Beschuldigten, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, macht für das

Berufungsverfahren einen Aufwand von 2.41 Stunden geltend. In Anbetracht

dessen, dass ihr von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren eine

Stunde für Abschlussarbeiten vergütet wurde (Vorakten, pag. 2691), ist der

erneut geltend gemachte Aufwand von 0.5 Stunden für Abschlussarbeiten zu

streichen. Die vormalige amtliche Verteidigerin hatte kaum noch Aufwand im

Berufungsverfahren und der Fallabschluss ist innert der bereits entschädigten

Stunde möglich. Die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin wird

daher auf CHF 417.95 (1.91 Stunden zu je CHF 190.00, Auslagen von

CHF 23.75 und MwSt. von CHF 31.30) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch im Umfang von 90 %.

2.2 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Christof Egli, wies einen Gesamtaufwand von 68.7

Stunden aus. Darin noch nicht enthalten sind die Dauer der Berufungsverhandlung

und der mündlichen Urteilseröffnung, die sich auf 6.25 Stunden belaufen.

Ansonsten ist der geltend gemachte Aufwand angemessen, weshalb ihm insgesamt

74.95 Stunden zu vergüten sind. Entgegen der Honorarnote ist dabei der

Stundenansatz von CHF 190.00 (statt 180.00) anzuwenden. Zu korrigieren

sind die Fahrspesen, die der Verteidiger mit CHF 0.80 pro Kilometer berechnet

hat, während im Kanton Solothurn CHF 0.70 vergütet werden. Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers wird somit auf CHF 15'963.10 (74.95 Stunden zu

je CHF 190.00, Auslagen von CHF 526.50 und MwSt. von CHF 1'196.10)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn

während 10 Jahren im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 14'366.80,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

2.3 Der Privatberufungskläger obsiegte

mit seiner Berufung, weshalb ihm, bzw. seiner Vertreterin, auch für das

Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen ist. Diese ist durch die

Staatskasse zu bezahlen. Die Vertreterin des Privatberufungsklägers, Rechtsanwältin

Franziska Ryser-Zwygart, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 17.02

Stunden geltend, was massiv überhöht ist. Zwar hat sie mit vier Stunden die

Dauer der Berufungsverhandlung mit Urteilseröffnung zu tief geschätzt, betrug

dieser effektiv 6.25 Stunden. Der Gesamtaufwand steht jedoch in keinem

Verhältnis zur einfachen Thematik, die die Vertreterin noch darzulegen hatte.

Die Offerte blieb dieselbe wie bereits vor der Vorinstanz. Die Vertreterin

machte in ihrem sehr weitschweifigen Plädoyer nicht nur sich immer

wiederholende Ausführungen, sondern auch zu vorliegend völlig irrelevanten

Rechtsgebieten. Eine angemessene Vertretung wäre mit weitaus weniger Aufwand

problemlos möglich gewesen. Dem Privatkläger ist deshalb eine Parteientschädigung

von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 123

Ziff. 1, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 144

Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 177

Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 221 Abs. 1, Art. 285

Ziff. 1 StGB; § 8, § 31 EG StGB; Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art.

40 f., Art. 46 Abs. 1 - 3, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,

Art. 63, Art. 66a, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135,

Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1

und 3, Art. 433 StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 (nachfolgend:

Urteil der Vorinstanz) wird B.B.___ freigesprochen vom Vorhalt der

Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2022 (Vorhalt

Anklageziffer 2.7.).

2. B.B.___ wird zudem von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

a) geringfügige Sachbeschädigung, angeblich

begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 9. März 2022 und dem 9.

April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 2.5.),

b) mehrfache Beschimpfung, angeblich

begangen am 20. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 4.2.-4.3.),

c) versuchte einfache Körperverletzung,

angeblich begangen am 27. Februar 2023 (Vorhalt Anklageziffer 6.1.),

d) Tätlichkeit, angeblich begangen am

20. April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 7.1.),

e) Verunreinigung öffentlichen und fremden

Eigentums, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2022 und dem

27. Januar 2022 (Vorhalt Anklageziffer 8.1.).

3. B.B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) Brandstiftung,

begangen am 4. Mai 2022 (Vorhalt Anklageziffer 1.),

b) mehrfache

Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 10. März 2022 und dem

25. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 2.2., 2.6., 2.10., 2.13.-2.14.,

2.16.-2.21. und 2.25.-2.28.),

c) mehrfache

geringfügige Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem

25. Februar 2022 und dem 29. Oktober 2022 (Vorhalte Anklageziffern

2.1., 2.3.-2.4., 2.8.-2.9., 2.11.-2.12., 2.15. und 2.22.-2.24.),

d) mehrfache

Drohung, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2022 und dem

6. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 3.1.-3.8.),

e) Beschimpfung,

begangen am 24. März 2022 (Vorhalt Anklageziffer 4.1.),

f) Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2022

(Vorhalt Anklageziffer 5.),

g) einfache

Körperverletzung, begangen am 6. März 2023 (Vorhalt Anklageziffer 6.5.),

h) versuchte

einfache Körperverletzung, begangen am 5. März 2023 (Vorhalt Anklageziffer

6.4.),

i) mehrfache

Tätlichkeiten, begangen in der Zeit zwischen dem 28. Februar 2023 und dem

14. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 6.2.-6.3. und 6.6.-6.7.) und am 20.

April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 7.2),

j) Verunreinigung

öffentlichen und fremden Eigentums, begangen in der Zeit zwischen dem 23. April

2022 und dem 24. April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 8.2.),

k) Ungehorsam

gegen die Polizei, begangen am 1. Oktober 2022 (Vorhalt Anklageziffer 9.).

4. Der B.B.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 für eine

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug

wird widerrufen.

5. Die B.B.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 für eine Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 für eine

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten

Vollzüge werden nicht widerrufen.

6. B.B.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 63 Monaten,

b) einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe unter

Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

25. Januar 2022),

c) einer

Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

20 Tagen.

7. B.B.___ werden 968 Tage Haft (9. Mai 2022

bis 8. August 2022, 28. März 2023 bis 18. März 2024 und 19. März 2024 bis

19. August 2025) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

8. Zur Sicherung des Straf- und

Massnahmenvollzugs wird gegen B.B.___ mit separatem Beschluss vom 19.

August 2025 Sicherheitshaft angeordnet.

9. Für B.B.___ wird

vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

10. B.B.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des

Landes verwiesen.

11. Folgende sichergestellten Gegenstände

sind nach Rechtskraft des Urteils an B.B.___ herauszugeben:

Objekt

Befindet sich bei

Mobiltelefon iPhone

A1688 (HD-Nr. 1)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon iPhone

A1778 (HD-Nr. 7)

Polizei Kanton Solothurn

Innert 10 Tagen nach Erhalt des

Urteilsdispositivs ist der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen.

Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und der Gegenstand ist durch

die Polizei zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

12. Folgende sichergestellten Gegenstände

werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei

Kanton Solothurn zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

Ein Stein (KT-Nr.

22.02664)

Polizei Kanton Solothurn

Flasche Meliseptol Rapid

(HD-Nr. 5)

Polizei Kanton Solothurn

Flasche Ethanol (HD-Nr.

15)

Polizei Kanton Solothurn

Bunsenbrenner,

Silvermatch (HD-Nr. 12)

Polizei Kanton Solothurn

Gasflasche Tycoon

premium (HD-Nr. 13)

Polizei Kanton Solothurn

13. B.B.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Schadenersatz verurteilt:

a) H.___:

CHF 993.35

b) Polizei

Kanton Solothurn: CHF 1'864.05

c) [Versicherung

1]: CHF 1'154.50 (Schaden Nr. 317.306. 671.01 [Geschädigter: I.___])

d) [Versicherung

2]:

· CHF 827.15 (Schaden Nr. [...]

[Geschädigter: I.___])

· CHF 452'450.00

(CHF 416'450.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: J.___ Holzbau AG];

CHF 36'000.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: K.___ AG])

e) [Versicherung

3]: CHF 213'654.70

f) A.___:

CHF 7'551.05

14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

Urteils der Vorinstanz werden folgende Zivilforderungen gegenüber B.B.___

abgewiesen:

a) [Versicherung

1]: CHF 505.65 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter: L.___])

b) L.___:

CHF 300.00 und CHF 300.00 (Schadenersatz und Genugtuung)

15. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

13 des Urteils der Vorinstanz werden folgende Privatkläger zur Geltendmachung

ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a) M.___:

CHF 2'000.00 (Genugtuung)

b) N.___:

CHF 1'000.00 (Genugtuung)

c) [Versicherung

1]: CHF 556.10 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter I.___])

d) O.___

AG: CHF 7'116.00 (Schadenersatz)

e) P.___ AG:

CHF 6'789.00 (Schadenersatz)

16. Der Zeuge Q.___ wird

wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 19. August

2025 zu einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 verurteilt.

17. B.B.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

18. Dem Privatkläger A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, wird für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

19. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

15 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen

Verteidigerin von B.B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, im

erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 27'229.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während

10 Jahren im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 24'506.65, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

20. Die Entschädigung der vormaligen

amtlichen Verteidigerin von B.B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, ,

im Berufungsverfahren wird auf CHF 417.95 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn

während 10 Jahren im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 376.15, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

21. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Christof Egli, , im

Berufungsverfahren wird auf CHF 15'963.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn

während 10 Jahren im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 14'366.80,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

22. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 40'200.00, hat B.B.___

im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 36'180.00, zu bezahlen. Den Rest trägt der

Staat.

23. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 13'500.00, hat B.B.___

im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 12'150.00, zu bezahlen. Den Rest trägt der

Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Schmid