STBER.2024.66
Brandstiftung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, Gewalt und Beschimpfung gegen Behörden und Beamte, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten etc.
19. August 2025Deutsch187 min
Berufungsgericht führte der Beschuldigte zu den einzelnen Vorhalten folgendes aus:
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. August 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Privatanschlussberufungskläger
gegen
B.B.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Christof Egli,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Brandstiftung,
mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, Gewalt und Beschimpfung gegen
Behörden und Beamte, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache
Tätlichkeiten etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
[…], Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
eine Untersuchungsbeamtin (bis zur
Mittagspause),
B.B.___, als Beschuldigter und
Berufungskläger,
Rechtsanwalt Christof Egli, als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten,
Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart, als Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers A.___,
C.___, als Zeuge (für die Dauer
seiner Befragung),
D.___, als Zeuge (für die Dauer
seiner Befragung),
E.___, als Zeuge (für die Dauer
seiner Befragung),
F.___, als Zeugin (für die Dauer ihrer
Befragung),
der Partner der Zeugin F.___ (für
die Dauer ihrer Befragung),
G.___, als Zeuge (für die Dauer
seiner Befragung),
zwei Beamte der Kantonspolizei
Solothurn,
zwei Stagiers,
drei Medienvertreter.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die
von der Staatsanwaltschaft, der Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers
und dem Verteidiger vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das
Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufzeichnungen)
sowie die schriftlich eingereichten Plädoyernotizen inkl. der Anträge in den
Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt […] für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024, soweit dagegen nicht die
Berufung erklärt resp. die Berufung zurückgezogen wurde, in Rechtskraft
erwachsen ist.
2. B.B.___ sei wie folgt schuldig zu
sprechen:
a. Brandstiftung, begangen am 4. Mai 2022
(Vorhalt Anklageziffer 1);
b. mehrfache Sachbeschädigung, teilweise
mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 25.
Februar 2022 und dem 25. März 2023 (Vorhalt Anklageziffern 2.1. bis 2.28.);
c. mehrfache Drohung, begangen in der Zeit
zwischen dem 14. Februar 2022 und dem 6. März 2023 (Vorhalt Anklageziffern 3.1.
bis 3.8.);
d. mehrfache Beschimpfung, begangen in der
Zeit zwischen dem 24. März 2022 und dem 20 April 2022 (Vorhalt Anklageziffern
4.1. bis 4.3.);
e. Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, begangen am 16. November 2022 (Vorhalt Anklageziffer 5.);
f. einfache Körperverletzung, begangen am
6. März 2023 (Vorhalt Anklageziffer 6.5.);
g. mehrfache versuchte einfache
Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 27. Februar 2023 und dem
14. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 6.1.-6.4. und 6.6.-6.7.);
h. mehrfache Tätlichkeiten, begangen am 20.
April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 7.1.-7.2.);
i.
mehrfache
Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums, begangen in der Zeit
zwischen dem 26. Januar 2022 und dem 24. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern
8.1.-8.2.),
j.
Ungehorsam gegen die
Polizei, begangen am 1. Oktober 2022 (Vorhalt Anklageziffer 9.).
3. Es sei die bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 40 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 25. Januar 2022 (STA.2022.437) zu widerrufen.
4. Auf den Widerruf der beiden bedingten
Geldstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15.
April 2020 (ST.2020.343) sowie der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Januar
2021 (STA.2020.5257) sei zu verzichten.
5. Er sei zu verurteilen zu
a. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 63
Monaten.
b. einer unbedingten Geldstrafe von 50
Tagessätzen;
c. einer Busse von CHF 2'000.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.
6. Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug
sei an die Strafe anzurechnen.
7. Es sei vollzugsbegleitend eine ambulante
therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
8. Der Beschuldigte sei für 10 Jahre des
Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) zu verwiesen.
9. Über die Kosten der amtlichen
Verteidigung sowie die Entschädigungen der Privatklägerschaft sei von Amtes
wegen zu befinden.
10. Die Kosten des Verfahrens seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin
Ryser-Zwygart für den
Privatanschlussberufungskläger:
A)
Zur
Berufungserklärung des Beschuldigten vom 19. August 2024
1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten
vom 19. August 2024 gegen Ziff. 2 lit. b) betreffend AZ 2.16 und gegen
Ziff. 14 des Urteils des Amtsgereichts von Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei
abzuweisen.
2. Ziff. 2 lit.b) betreffend AZ 2.16 des
Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei zu bestätigen.
3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher
Sachbeschädigung, (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 8. Mai 2022 in der Zeit
zwischen 11 :00 Uhr und 19:03 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz,
z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte mittels Fusstritten die linke
Fahrertür, die rechte Beifahrertür sowie die linke und rechte Karosserie hinten
an den Türen des Personenwagens Volvo C30, weiss, [amtliches Kennzeichen],
beschädigte und durch dieses Verhalten einen Sachschaden in der Höhe von CHF
7'551.05 verursachte, schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Anklageschrift:
Vorhalt 2.16.).
4. Ziff. 14 des Urteils des Amtsgerichts
Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei zu bestätigen.
5. B.B.___ habe dem Privatkläger A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
6. Der Beschuldigte habe die
Verfahrenskosten vor dem Obergericht Strafkammer zu bezahlen und dem
Privatkläger für das Verfahren vor dem Obergericht Strafkammer eine
Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertreterin zu bezahlen.
B)
Zur
Anschlussberufung vom 5. September 2025
1. Ziff 13 lit c des Urteils des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 22.02.2024 sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger
Schadenersatz von CHF 7'551.05 oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.
Eventualiter sei die Forderung auf dem Zivilweg zu verweisen.
3.
Der Beschuldigte
habe die Verfahrenskosten vor dem Obergericht Strafkammer zu bezahlen und dem
Privatkläger für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren vor dem
Obergericht Strafkammer eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner
Rechtsvertreterin zu bezahlen.
Rechtsanwalt Egli für
den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom
22. Februar 2024 sei betreffend die Dispositiv-Ziff. 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11,
14 und 16 aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei vollumfänglich
freizusprechen.
3. Der dem Berufungskläger mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 gewährte
bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 70.- sei
nicht zu widerrufen.
4. Dem Beschuldigten sei aufgrund des
Freiheitsentzugs in der Zeit vom 9. Mai 2022 bis 8. August 2022 eine Genugtuung
in der Höhe von Fr. 13'800.- zzgl. Zins zu 5 % seit 9. Mai 2022 sowie in der
Zeit vom 28. März 2023 bis 20. August 2025 eine Genugtuung in der Höhe von
Fr. 131'550.- zzgl. Zins zu 5 % seit 28. März 2023 zuzusprechen.
5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien
dem Berufungskläger mit Ausnahme des Steins (KT-Nr. 22.02664) herauszugeben.
6. Die Zivilforderungen der Privatkläger H.___,
Kanton Solothurn, [Versicherung 1], [Versicherung 2] und [Versicherung 3] seien
abzuweisen, eventualiter seien die Privatkläger mit ihren Zivilforderungen auf
den Zivilweg zu verweisen.
7. A.___ sei keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
8. Die Anschlussberufung des
Anschlussberufungsklägers A.___ sei abzuweisen.
9.
Die Kosten des
Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Berufungskläger sei für
die amtliche Verteidigung zu entschädigen (zzgl. MWST).
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. In Bezug auf die Prozessgeschichte bis
zur Anklageerhebung wird auf die umfassenden Erwägungen im Urteil des
Amtsgerichts von Thal-Gäu (nachfolgend Vorinstanz) verwiesen (Akten der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie der Vorinstanz [nachfolgend:
Vorakten], pag. 2809 ff. bzw. Urteil der Vorinstanz,
S. 3 ff.).
2. Mit Anklageschrift vom
20. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen B.B.___
(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Brandstiftung, mehrfacher Sachbeschädigung,
teilweise mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung,
mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten,
mehrfacher Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums und Ungehorsams
gegen die Polizei (Vorakten, pag. 001 ff. bzw. pag. 2495 ff.).
3. Am 22. Februar 2024 fand die mündliche
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt. Das Gericht brachte betreffend den
Vorhalt gemäss Anklageziffer 6.5. einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich
dessen Würdigung als vollendete einfache Körperverletzung vor (Vorakten,
pag. 2703 ff.).
4. Gleichentags fällte die Vorinstanz
folgendes Urteil (Vorakten, pag. 2720 ff. [Dispositiv] bzw. 2807 ff.
[begründetes Urteil]):
1. B.B.___ wird vom Vorhalt der
Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2022, freigesprochen
[Vorhalt AZ 2.7.].
2. B.B.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Brandstiftung,
begangen am 4. Mai 2022 [Vorhalt AZ 1.],
b) mehrfache
Sachbeschädigung, teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, begangen
in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 25. März 2023
[Vorhalte AZ 2.1.-2.6. und 2.8.-2.28.],
c) mehrfache
Drohung, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2022 und dem
6. März 2023 [Vorhalte AZ 3.1.-3.8.],
d) mehrfache
Beschimpfung, begangen in der Zeit zwischen dem 24. März 2022 und dem
20. April 2022 [Vorhalte AZ 4.1.-4.3.],
e) Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2022
[Vorhalt AZ 5.],
f) einfache
Körperverletzung, begangen am 6. März 2023 [Vorhalt AZ 6.5.],
g) mehrfache
versuchte einfache Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem
27. Februar 2023 und dem 14. März 2023 [Vorhalte AZ 6.1.-6.4. und
6.6.-6.7.],
h) mehrfache
Tätlichkeiten, begangen am 20. April 2022 [Vorhalte AZ 7.1.-7.2.],
i) mehrfache
Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums, begangen in der Zeit
zwischen dem 26. Januar 2022 und dem 24. April 2022 [Vorhalte AZ
8.1.-8.2.],
j) Ungehorsam
gegen die Polizei, begangen am 1. Oktober 2022 [Vorhalt AZ 9.].
3. Der B.B.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 für eine
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug
wird widerrufen.
4. Die B.B.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 für eine Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 für eine
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten
Vollzüge werden nicht widerrufen.
5. B.B.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 63 Monaten,
b) einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe unter
Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
25. Januar 2022),
c) einer
Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
20 Tagen.
6. B.B.___ werden 424 Tage Haft (9.
Mai 2022 bis 8.0 August 2022 und 28. März 2023 bis 22. Februar 2024) an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Zur Sicherung des Straf- und
Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird
gegen B.B.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 6 Monate, d.h. bis am
29. August 2024, angeordnet.
8. Für B.B.___ wird vollzugsbegleitend eine
ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
9. B.B.___ wird für die Dauer von 10 Jahren
des Landes verwiesen.
10. Folgende sichergestellten Gegenstände
werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei
Kanton Solothurn zu vernichten:
Objekt
Befindet
sich bei
Mobiltelefon
iPhone A1688 (HD-Nr. 1)
Polizei
Kanton Solothurn
Mobiltelefon
iPhone A1778 (HD-Nr. 7)
Polizei
Kanton Solothurn
Ein
Stein (KT-Nr. 22.02664)
Polizei
Kanton Solothurn
Flasche
Meliseptol Rapid (HD-Nr. 5)
Polizei
Kanton Solothurn
Flasche
Ethanol (HD-Nr. 15)
Polizei
Kanton Solothurn
Bunsenbrenner,
Silvermatch (HD-Nr. 12)
Polizei
Kanton Solothurn
Gasflasche
Tycoon premium (HD-Nr. 13)
Polizei
Kanton Solothurn
11. B.B.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Schadenersatz verurteilt:
a) H.___:
CHF 993.35
b) Polizei
Kanton Solothurn: CHF 1'864.05
c) [Versicherung
1]: CHF 1'154.50 (Schaden Nr. 317.306. 671.01 [Geschädigter: I.___])
d) [Versicherung
2]:
· CHF 827.15 (Schaden Nr. [...]
[Geschädigter: I.___])
· CHF 452'450.00
(CHF 416'450.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: J.___ Holzbau AG];
CHF 36'000.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: K.___ AG])
e) [Versicherung
3]: CHF 213'654.70
12. Folgende Zivilforderungen gegenüber B.B.___
werden abgewiesen:
a) [Versicherung
1]: CHF 505.65 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter: L.___])
b) L.___:
CHF 300.00 und CHF 300.00 (Schadenersatz und Genugtuung)
13. Folgende Privatkläger werden zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) M.___:
CHF 2'000.00 (Genugtuung)
b) N.___:
CHF 1'000.00 (Genugtuung)
c) A.___:
CHF 7'551.05 (Schadenersatz)
d) [Versicherung
1]: CHF 556.10 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter I.___])
e) O.___
AG: CHF 7'116.00 (Schadenersatz)
f) P.___
AG: CHF 6'789.00 (Schadenersatz)
14. B.B.___ hat dem Privatkläger A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
15. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von B.B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, wird
auf CHF 27'229.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits
geleisteten Akontozahlung von CHF 11'000.00 (Verfügung vom 6. März
2023) verbleibt eine Restanz von CHF 16'229.60 (auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von
CHF 7'723.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.B.___ erlauben.
16. Die Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 40'200.00, hat B.B.___
zu
bezahlen.
5. Mit Eingabe vom 7. März 2024 meldete der
Beschuldigte gegen das Urteil der Vorinstanz die Berufung an und ersuchte
gleichzeitig um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts (Vorakten, pag.
2759).
6. Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde
dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Vorakten, pag. 2774).
7. Mit Eingabe vom 25. März 2024 ersuchte
die bisherige amtliche Verteidigerin um Entlassung aus dem Mandat (Vorakten,
pag. 2778).
8. Mit Eingabe vom 2. April 2024 ersuchte
Rechtsanwalt Christof Egli um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten (Vorakten, pag. 2780).
9. Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde
die bisherige amtliche Verteidigerin aus ihrem Mandat entlassen und
Rechtsanwalt Christof Egli mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten
beauftragt (Vorakten, pag. 2793).
10. Der Beschuldigte liess das Urteil der
Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 19. August 2024 teilweise, d.h.
betreffend die Ziffern 2 (Schuldsprüche), 3 (Widerruf), 5 (Strafe), 6
(Anrechnung Haft), 8 (Ambulante Massnahme), 9 (Landesverweis), 10
(Einziehungen), 11 (Schadenersatz), 14 (Parteientschädigung), 16 (Verfahrenskosten),
anfechten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, die Abweisung der
Zivilforderungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Privatklägerschaft sowie eine Entschädigung für zu Unrecht entstandenen Freiheitsentzug
und eine Genuugtuung von CHF 150.00 pro Hafttag zuzüglich Zins seit Festnahme
(Akten des Obergerichts [nachfolgend: Akten OG], pag. 1 ff.). Gleichzeitig
stellte er mehrere Beweisanträge.
11. Mit Stellungnahme vom 26. August 2024
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Akten OG, pag.
43).
12. Mit Eingabe vom 5. September 2024
erklärte A.___ [nachfolgend: Privatberufungskläger] die Anschlussberufung. Er
verlangt die Aufhebung der Ziffer 13 lit. c des Urteils der
Vorinstanz und beantragt zusammengefasst die Zusprechung von Schadenersatz von
CHF 7’551.05 oder nach richterlichem Ermessen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (Akten OG, pag. 52 ff.).
13. Die Polizei des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Polizei) verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2024 auf eine
Anschlussberufung (Akten OG, pag. 64). Die übrigen Privatkläger liessen sich
nicht vernehmen.
14. Mit Eingabe vom 17. September 2024 reichte
die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ihre Honorarnote ein
(Akten OG, pag. 65 f.).
15. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024
reichte die Polizei einen Nachtragsrapport betreffend die Auswertung der
beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten inkl. Kostenzusammenstellung
ein (Akten OG, pag. 72 ff.).
16. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024
wurde über die Beweisanträge des Beschuldigten entschieden (Akten OG, pag.
82 ff.).
17. Mit Nachtragsrapport vom 9. Januar 2025 erläuterte
der zuständige Mitarbeiter der Polizei, wie die Zeitbestimmung der
Videoaufnahmen und die Erhebung der Videodateien erfolgten (Akten OG, pag.
108 f.).
18. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurden
die Parteien und die Zeugen rechtsgenüglich zur angesetzten Berufungsverhandlung
vorgeladen (Akten OG, pag. 123 ff.).
19. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde
bestätigt, dass eine direkte Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und F.___
vermieden wird (Akten OG, pag. 160).
20. Am 30. Juni 2025 wurde den Parteien
mitgeteilt, dass die Migrationsakten des Beschuldigten beim Obergericht
eingegangen sind (Akten OG, pag. 166). Gestützt auf das Gesuch des amtlichen
Verteidigers vom 4. Juli 2025 (Akten OG, pag. 167) wurden ihm diese am 7. Juli
2025 zur Verfügung gestellt (Akten OG, pag. 168).
21. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass anstelle von Oberrichter Stefan Hagmann Oberrichterin
Barbara Obrecht Steiner an der Hauptverhandlung vom 18. August 2025 teilnehmen
wird.
22. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wurden
der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger je eine Kopie des
Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) […] vom
13. Juli 2025 (Akten OG, pag. 170 ff.) und des Strafregisterauszugs
vom 23. Juli 2025 (Akten OG, pag. 174 ff.) zugestellt (Akten OG, pag.
178).
23. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wurde
die Polizei aufgefordert, dem Berufungsgericht die von der Polizei
sichergestellten Originalvideodateien zuzustellen. Gleichzeitig wurden die
Parteien über die Vorladung des zuständigen Polizisten informiert (Akten OG,
pag.179 f.).
Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 übermittelte die
Polizei einen USB-Stick der Polizei mit den Originalvideodateien der [Elektrizitätsversorgung]
und des [Schulhauses] sowie einen Ausschnitt der Aufnahmen der J.___ Holzbau AG
(Akten OG, pag. 181).
24. Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurden
die Parteien über den Eingang der Videodateien informiert (Akten OG, pag. 182).
Gleichentags erfolgte die Vorladung des Polizisten G.___.
25. Mit Verfügung vom 13. August 2025 wurde
dem Verteidiger der USB-Stick der Polizei mit den Originalvideoaufnahmen zur
Einsichtnahme zugestellt (Akten OG, pag. 186 f.).
26. Mit Eingabe vom 16. August 2025 reichte
der Verteidiger diverse Unterlagen aus den IV-Akten des Beschuldigten ein
(Akten OG, pag. 189 ff.).
27. Am 18./19. August 2025 fand die
Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (Akten OG, pag. 232 ff.). Zu Beginn
der Verhandlung wurden die Parteien darüber informiert, dass sich das
Berufungsgericht die teilweise Würdigung der angeklagten versuchten
Körperverletzungen gemäss Anklageziffer 6 als Tätlichkeiten i.S.v.
Art. 126 StGB vorbehält. Die Urteilseröffnung erfolgte am 20. August 2025.
Der als Auskunftsperson, evtl. Zeuge, vorgeladene Q.___ blieb der
Berufungsverhandlung unentschuldigt fern.
II.
Formelles
A. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem
Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass
für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil
am 22. Februar 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das
Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2. Mit Berufungserklärung vom 19. August
2024 (Akten OG, pag.
1 ff.) ficht der Beschuldigte die Ziffern 2 (Schuldsprüche), 3 (Widerruf),
5 (Strafe), 6 (Anrechnung Haft), 8 (Ambulante Massnahme), 9 (Landesverweis), 10
(Einziehungen), 11 (Schadenersatz), 14 (Parteientschädigung), 16
(Verfahrenskosten) des erstinstanzlichen Urteils an (vgl. zu den Anträgen die
vorstehende Prozessgeschichte).
3. Seitens des Beschuldigten nicht
explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden
der Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
vom 15. April 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar
2021 für eine Geldstrafe vom 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten
Vollzüge. Diese Punkte bilden Teil der Strafzumessung. Sie unterliegen – da die
Strafzumessung angefochten wurde – damit ebenfalls der richterlichen
Überprüfungsbefugnis.
4. Seitens des Beschuldigten ebenfalls
nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens ist weiter der Rückforderungsvorbehalt des Staates für die
Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin gemäss Ziffer 15 des
erstinstanzlichen Urteils. Diese Ziffer ist somit lediglich teilweise in
Rechtskraft erwachsen (vgl. nachfolgend).
5. Der Privatberufungskläger seinerseits
ficht die Ziffer 13 lit. c des Urteils der Vorinstanz an.
6. In (teilweise) Rechtskraft erwachsen
und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende
Punkte des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der Sachbeschädigung,
angeblich begangen am 27. April 2022 (Vorhalt Ziff. 2.7 der
Anklageschrift);
Ziff. 12: Abweisung der Zivilforderungen
der [Versicherung 1] (lit. a) und von L.___ (lit. b);
Ziff. 13 (teilweise): Verweis auf den
Zivilweg der Zivilforderungen von M.___ (lit. a), N.___ (lit. b), der [Versicherung
1] (lit. d), der O.___ AG (lit. e) und der P.___ AG (lit. f);
Ziff. 15 (teilweise): Festlegung der
Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten
(soweit deren Höhe betreffend).
7. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel Niggli/ Marianne Heer/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung /
Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 82 StPO N 13). Bei
strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in
Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
C. Formelle Rügen
1. In formeller Hinsicht bringt die
Verteidigung sinngemäss vor,
die Aussagen der Geschädigten seien zufolge fehlender Konfrontation unverwertbar.
Da die vom Berufungsgericht einvernommenen Zeugen sich nicht an den Wortlaut
erinnern konnten, seien deren Aussagen nicht verwertbar.
2. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt
sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die
Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer
Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2;
129 I 151 E. 4.2; je m.w.H.). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die
einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur
Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April
2025 E. 3.1.2; je m.w.H.). Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf
eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten
verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345
E. 1.6.3.2 m.H.). Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer
späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
macht (vgl. Urteil des EGMR Vidgen gegen die Niederlande vom 10. Juli 2012 [Nr.
29353/06] § 47; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2 und E. 3.4
m.H.). Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich
die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten
erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. Urteile 6B_14/2021 vom
28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; je m.w.H.).
Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben
wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer
Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend
zurückgegriffen werden (Urteile 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1;
6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je m.w.H.). Denn die Frage, ob bei
widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in
Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,
betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil
des Bundesgericht 7B_1347/2024, 7B_1348/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3, mit
Verweis auf BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 m.w.H.).
Auf Antrag des Verteidigers in der
Berufungserklärung wurden die Geschädigten F.___, E.___ und D.___ an der
Berufungsverhandlung im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers
einvernommen. Zwar konnten sie sich nach über drei Jahren nicht mehr an den genauen
Wortlaut der jeweiligen ihnen gegenüber gemachten Drohungen erinnern, sie haben
jedoch inhaltliche Angaben gemacht und sich dazu geäussert, wie sie die
Drohungen damals auffassten. Sie haben sich damit auf die Befragung
eingelassen. Ihre Aussagen sind verwertbar. Ebenfalls verwertbar sind die
Aussagen der Geschädigten N.___, R.R.___, S.___, T.___, U.___ und M.___. Mit
diesen wurden bereits im Untersuchungsverfahren Konfrontationseinvernahmen
durchgeführt. Die Rüge der Verteidigung ist folglich unbegründet.
Demgegenüber erschien Q.___ trotz
gehöriger Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung, womit es an einer
parteiöffentlichen Einvernahme fehlt. Seine im Untersuchungsverfahren gemachten
Aussagen sind unter den vorliegenden Umständen nicht verwertbar.
Die übrigen Rügen sind nachfolgend bei
den jeweiligen Vorhalten zu prüfen.
III.
Vorhalt der Brandstiftung
1. Der Vorhalt
gemäss Ziff. 1 der
Anklageschrift lautet wie folgt:
«1. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)
begangen am 4. Mai 2022, um ca. 21:30
Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Lagerhalle, z.Nt. der J.___ Holzbau AG resp. der J.___
Immobilien AG und weiterer Geschädigter (u.a. [Versicherung 2], [Versicherung
3]), indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich zum Schaden eines
andern und unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst
verursachte.
Konkret begab sich der Beschuldigte von
Osten her zum Gelände der J.___ Holzbau AG, kletterte dort über einen 2.10
Meter hohen Zaun, welcher das Areal umgibt, begab sich in der Folge zur offenen
Lagerhalle, welche sich im Nordteil des Betriebsareals befindet, und entfachte
dort auf unbekannte Art und Weise, unter Zuhilfenahme einer unbekannten
Feuerquelle, mutmasslich mit einem Bunsenbrenner, ein Feuer am in der
Lagerhalle befindlichen Material (Paletten mit Pressholzplatten, umwickelt mit
Plastikfolie und Karton). Im Anschluss kletterte er wieder über den Zaun und
entfernte sich in östliche Richtung vom Tatort.
Aufgrund des durch den Beschuldigten
verursachten Feuers, entfachte sich ein Brand, welcher sich innert weniger
Minuten auf die gesamte Lagerhalle ausbreitete. Der Brand musste in der Folge
durch die Feuerwehr gelöscht werden. Durch den Brand entstand ein Sachschaden
in der Höhe von insgesamt
ca. CHF 642'450.00 (ca. CHF
452'450.00.00 Leistungen [Versicherung 2] betr. J.___ Holzbau AG und ca. CHF
190'000.00 am Gebäude gemäss Schätzung Gebäudeversicherung), den der
Beschuldigte mit seinem Verhalten mindestens billigend in Kauf nahm.»
2. Formelles
2.1 Die Verteidigung rügt eine
Verletzung des Anklageprinzips betreffend den Vorhalt der Brandstiftung, der gänzlich
unbestimmt festhalte, das Feuer sei auf unbekannte Art und Weise unter
Zuhilfenahme einer unbekannten Feuerquelle entfacht worden.
2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132
E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3, je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt
der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Die Anklageschrift hat die vorgeworfenen
Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen möglichst kurz,
aber genau zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist,
dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie
beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich
in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen,
erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu
werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015
vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;
6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Solange
für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird,
kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu
keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an
den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich
festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom
14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
2.3 Die von der Verteidigung
vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift verfängt nicht. In Bezug auf die dem
Beschuldigten vorgeworfene Brandstiftung wird der Vorhalt ausführlich
abgehandelt. Aus der Anklageschrift geht einwandfrei hervor, an welchem Ort, zu
welchem Zeitpunkt und welche Tathandlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt
werden, konkret das Entfachen eines Feuers am in der Lagerhalle befindlichen
Material, mutmasslich mit einem Bunsenbrenner. Dass das Tatwerkzeug nicht
abschliessend bzw. die konkrete Art der Anzündung nicht umschrieben ist, ändert
nichts daran, dass der Beschuldigte klar wusste, wogegen er sich wehren muss.
Das zeigen auch die Ausführungen des Beschuldigten sowie der Verteidigung vor
erster und zweiter Instanz unmissverständlich. Die Verteidigungsrechte wurden
nicht geschmälert. Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungs- wie auch ihre
Informationsfunktion. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3. Beweismittel und Beweiswürdigung
Das Gericht
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der
Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das
Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3
StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche
immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass
bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar,
nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet
worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel
bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist
nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim
Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien,
welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf
eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel
offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf
den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit
Hinweisen).
Nachfolgend werden die wichtigsten
Beweismittel umschrieben und gewürdigt:
3.1 Videoaufnahmen
3.1.1 Vom Tatabend konnten die Aufnahmen
der Videoüberwachung von drei Orten am bzw. in der unmittelbaren Nähe zum
Tatort gesichert werden.
Dies sind einerseits Aufnahmen der
Überwachungskamera auf der nordwestlichen Seite des Areals der J.___ Immobilien
AG (Unternehmens-Identifikationsnummer [UID]: CHE-[…]) respektive der J.___
Holzbau AG (UID: CHE-[…]; nachfolgend: J.__) selbst (DVD in den Vorakten, pag. 118).
Sie erfasst den nördlichen Bereich der Lagerhallen an der [Strasse] (westliche
Halle) und […] (östliche Halle, wo der Brand ausbrauch). Andererseits gibt es
Aufnahmen der Überwachungskamera der [Elektrizitätsversorgung] (nachfolgend: [Elektrizitätsversorgung]),
die sich an der [Strasse], westlich der vom Brand betroffenen Lagerhallen, befindet,
und der Überwachungskamera des Fahrradunterstandes des [Schulhauses] (nachfolgend:
Schulhaus) am [Weg], der rund 100 Meter vom Tatort entfernt ist
(USB-Datenträger in den Akten OG, pag. 181).
3.1.2 Der Verteidiger bestreitet die
Verwertbarkeit der Videoaufnahmen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
führte er aus, die Videoaufnahmen stammten von einer privaten
Überwachungskamera, welche neben dem eigenen Firmengelände auch den
öffentlichen Bereich überwacht und aufgezeichnet habe.
Die Strafprozessordnung regelt nur die
Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber
nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln.
Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel
ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile
6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2;
6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153;
je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur
verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten
erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für
deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie
bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die
Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO
zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Urteil des
Bundesgerichts 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3
m.w.H.). Diese Verwertungsregeln gelten auch für staatliche Stellen, die keine
Strafverfolgungsbehörden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024,
6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 226 E.
2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B 1288/2019 vom 21. Dezember 2020).
Es ist unbestritten, dass es sich bei
den Videoaufnahmen der Überwachungskameras der J.___, der angrenzenden
Liegenschaft der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses um nicht von den
Strafverfolgungsbehörden erhobene Beweise handelt.
Ob die hier interessierenden
Videoüberwachungsanlagen den Anforderungen von § 16bis des
Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Solothurn (InfoDG; BGS 114.1)
genügten, kann offenbleiben. Selbst wenn der Grundsatz der Transparenz
verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers
durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt, wie nachfolgend
aufgezeigt wird (vgl. auch 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4).
Ob diese Beweise rechtmässig erlangt
worden sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Aufnahmen selbst im
Fall ihrer rechtswidrigen Erstellung strafprozessual verwertbar wären, weil die
Strafbehörden sie rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der
Straftat deren Verwertung gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO erlaubt:
Dem Beschuldigten wird Brandstiftung
nach Art. 221 Abs. 1 StGB und damit ein (gemeingefährliches) Verbrechen zum
Vorwurf gemacht. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher
überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private
Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt
(BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Im Raum steht die Verursachung eines Feuers, welches
sich innert kurzer Zeit in einer gesamten Lagerhalle ausbreitete und durch die
Feuerwehr gelöscht werden musste. Der verursachte Sachschaden betrug über CHF
600'000.00. Mithin handelt es sich um eine schwere Straftat.
Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass die Videoaufnahmen der J.___ und der
[Elektrizitätsversorgung] in erster Linie das jeweilige Firmengelände, jene des
Schulhauses primär den Fahrradunterstand und damit ebenfalls das betreffende
Gelände gefilmt haben und damit einhergehend jeweils nur ein kurzer bzw.
kleiner Abschnitt der Neben- bzw. Quartierstrasse miteinsehbar war. Wenn
überhaupt, dann lag hinsichtlich des Mitfilmens dieser allgemein zugänglichen
und für die Öffentlichkeit einsehbaren Orte ein nur leichter Eingriff in die
Privatsphäre des Beschuldigten vor. Bei der J.___ und der [Elektrizitätsversorgung]
begab sich der Beschuldigte sodann selbst auf das private Grundstück und nahm
damit die Aufnahme insoweit in Kauf. In Abwägung aller Aspekte ergibt sich ein
deutlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber
dem Interesse des Beschuldigten an seiner Privatsphäre.
Im Übrigen hätten die fraglichen
Beweismittel gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts für die
Strafverfolgungsbehörde entgegen dem Beschuldigten auch hypothetisch erlangt
werden können. Relevant sind die Aufzeichnungen kurz vor, während und nach dem
Übersteigen des 2.1 Meter hohen Zauns und dem Eindringen der Täterschaft auf
das Gelände der J.___ sowie nach dem Verlassen des Geländes. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob vor den Videoaufzeichnungen ein konkreter Tatverdacht bestanden
hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn
der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom
9. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweis).
Die Aufnahmen sind verwertbar.
3.1.3 Der Verteidiger stellt in der
Berufungserklärung in Frage, ob es sich bei den in den Vorakten befindlichen
Videos effektiv um die sichergestellten unveränderten Originalvideodateien
handelt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
führte der Verteidiger dann sinngemäss aus, die Sicherung der Videoaufnahmen
der J.___ sei nicht dokumentiert, die mehrfachen Übertragungen seien nicht
manipulationsgeschützt erfolgt, die beteiligten Personen seien unbekannt. Zudem
wird moniert, die Videoaufnahmen seien nie formell beschlagnahmt worden.
Bei der sich in den Vorakten
befindlichen Videodatei der J.___ («[Strasse]_20220504200740_
20220504210740.mp4» auf DVD, Vorakten, pag. 118) ist angesichts der Speicherung
gemäss Metadaten in der Tatnacht zu erkennen, dass es sich dabei um die
sichergestellte Originaldatei handelt. Der zuständige Sachbearbeiter erwähnte
in der Einvernahme des Vertreters der J.___ sodann, dass der Polizei bereits
anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 4. Mai 2022 Videodateien der J.___
Holzbau AG zur Verfügung gestellt wurden (Vorakten, pag. 149, Frage 31).
Demgegenüber sind die sich in den Vorakten (pag. 118) befindlichen Videodateien
der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses offensichtlich nicht die von
der Polizei am 9. Mai 2022 sichergestellten Originaldateien, sondern teilweise
zwecks besserer Sichtbarkeit näher gezoomte Ausschnitte der Aufnahmen. Die
Originaldatei des Schulhauses befindet sich bereits in den Vorakten (pag. 119).
Dass auch die Originaldatei der [Elektrizitätsversorgung] von Beginn an bei der
Polizei vorhanden war, ist daran erkennbar, dass dem Beschuldigten in seiner
Einvernahme vom 10. Mai 2022 Print-Screens davon vorgelegt wurden
(Vorakten, pag. 166 f.). Die von der Kantonspolizei gemäss
Nachtragsrapport vom 9. Januar 2025 sichergestellten Originalaufnahmen der [Elektrizitätsversorgung]
und des Schulhauses wurden gestützt auf die Verfügung des Gerichts vom 30. Juli
2025 von der Polizei ab der Polizeidatenbank auf einen mobilen Datenträger
gespeichert und dem Obergericht mit Eingabe vom 31. Juli 2025 übermittelt,
worüber die Parteien informiert wurden. Dem Verteidiger wurde der mobile
Datenträger mit Verfügung vom 13. August 2025 auch zur Einsicht
zugestellt.
Der Zeuge G.___ erklärte anlässlich der
Berufungsverhandlung, er könne bestätigen, dass es sich bei den im August 2025
eingereichten Dateien um die Originaldateien handle.
Am Tatabend wurde sodann durch Wm W.___
/ Kpl X.___ zusammen mit Y.___, einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer
der J.___ Holzbau AG, eine Videoaufnahme der Überwachungskamera Nordseite ([Strasse])
gesichtet bzw. die Sicherung veranlasst (Brandmeldung vom 10. Mai 2022,
Vorakten, pag. 52).
Auch der Zeuge C.___ bestätigte in
seiner Befragung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich, dass er die Aufnahmen
der J.___ bereits am 4. Mai 2022 gesichtet habe.
Gemäss Journaleintrag vom 4. Mai 2022
rückte die Pikettstaatsanwältin vor Ort aus. Ein weiterer Eintrag der
Staatsanwältin vom 4. Mai 2022, mithin vom Tatabend, lautet wie folgt: «Erste
Ermittlungen weisen klar auf eine Brandstiftung hin. Auf Videoaufnahmen ist
eine männliche Person erkennbar, die neben dem Brandort über den Zaun klettert
und diesen nach ungefähr drei Minuten wieder verlässt. Andere Brandursachen
sind im jetzigen Zeitpunkt nicht als wahrscheinlich einzustufen. Das Feuer
brach in einer Lagerhalle aus, zu Personenschäden kam es nicht.» (Vorakten,
pag. 979).
Eine formelle Beschlagnahme der
Videoaufnahmen war nicht erforderlich, da die Betroffenen die Videoaufnahmen
freiwillig herausgegeben haben, was sich bei der J.___ aus der Einvernahme von deren
Verwaltungsratspräsidenten ergibt (Vorakten, pag. 149). Das Schreiben
«Herausgabe von Aufzeichnungen aus Überwachungskameras», welches gemäss
Schlussrapport (Vorakten, pag. 14) den Besitzern der Videoaufnahmen
ausgehändigt wurde, ist aktenkundig (Vorakten, pag. 121). Im Übrigen liegt ein
Hausdurchsuchungsbefehl für die J.___ in den Akten (Vorakten, pag. 1035).
Dasselbe Geschehen, wie bereits am
Tatabend von der zuständigen Staatsanwältin geschildert, ist auf dem
aktenkundigen, in der Tatnacht gesicherten Video der J.___ ersichtlich. Für
eine mangelhafte Sicherstellung oder Veränderung der Original-Videodateien gibt
es keinerlei Hinweise, solche werden auch von der Verteidigung nicht
konkretisiert, weshalb die entsprechenden Rügen – inklusive der Rügen
betreffend Hashwert – unbegründet sind.
3.1.4 Die Verteidigung hat in der
Berufungserklärung die fehlende Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Einordnung
der drei Videoaufnahmen gerügt.
Dies war insoweit gerechtfertigt, als
dass aufgrund des Fehlens der Originaldatei des Videos der [Elektrizitätsversorgung]
in den Vorakten, die Zeit- und Datumsangaben dieser Aufnahme nicht vollständig
bzw. nur anhand der aktenkundigen Print-Screens (Vorakten, pag. 166 f.) überprüfbar
waren. Der Nachtragsrapport der Polizei vom 9. Januar 2025 zeigt
nachvollziehbar auf, dass der Zeitabgleich mittels eines Vergleichs der
Liveaufnahmen mit der Echtzeit erfolgte. Dass dieser Zeitabgleich wie im
Rapport umschrieben korrekt ist, lässt sich auch anhand der nun aktenkundigen
drei Originalvideodateien mit den jeweiligen Videozeitangaben und dem darauf
ersichtlichen Geschehen nachprüfen.
Das Areal der EVE liegt direkt neben dem
Areal der J.___. Dieser Weg ist auch zu Fuss innert weniger Sekunden
zurückgelegt. Der Weg vom Areal der J.___ bis zum rund 100 Meter entfernten Fahrradunterstand
des Schulhauses wird von Google Maps zu Fuss mit rund einer Minute angegeben.
Alle Videoaufnahmen datieren vom 4. Mai
2022. Es herrscht Dämmerlicht. Dass es sich bei den Videoaufnahmen um Aufnahmen
desselben Abends bzw. desselben Tatzeitraums handelt, lässt sich auch aufgrund
des Inhalts leicht erkennen. Auf der Videoaufnahme der [Elektrizitätsversorgung]
läuft die verdächtige Person in Richtung J.___ Areal, wo sie dann auch auf der
entsprechenden Videoaufnahme erscheint. Auf der Video-aufnahme der J.___ sind
die verdächtige Person und rund 30 Sekunden danach eine Person auf einem
weissen Trottinett auf der [Strasse] in westliche Richtung gehend bzw. fahrend
ersichtlich. Dieselbe verdächtige Person läuft auf der [Strasse] vor der
Überwachungskamera des Schulhauses vorbei, bloss ca. sechs Sekunden später
erscheint auch die Person auf dem weissen Trottinett auf den Aufnahmen, was
angesichts der Distanz zwischen den zwei Orten und der auf der Videoaufnahme
der J.___ gut erkennbaren höheren Geschwindigkeit des Trottinettfahrers auch
zeitlich übereinstimmt.
Die zuständige Staatsanwältin stellte
einen solchen Zeitabgleich in Bezug auf das Video der J.___, welches auch
aufgrund des Erscheinens der Feuerwehr auf der Aufnahme zeitlich bestimmt
werden kann, bereits am 6. Mai 2022 an «Errechnete Tatzeit (nach Bereinigung
der Unstimmigkeiten auf der Uhr der Überwachungskamera): 4.5.2022 21.29.36 Uhr
bis 21.31.32 Uhr» (Vorakten, pag. 980).
Die gestützt auf den Videoinhalt
errechnete Zeit stimmt mit dem gemäss Nachtragsrapport angestellten
Echtzeitabgleich der drei Videodateien überein. Plausibilisieren lässt sich
dies auch mit den zahlreichen Meldungen des Brandes bei der Alarmzentrale
(Audioaufnahmen und Anruferliste ab DVD, Vorakten, pag. 144, vgl. auch
Brandmeldung, Vorakten, pag. 049 und 052).
Folglich wird nachfolgend bei der
Videoaufnahme der EVE eine Zeitkorrektur von plus 47 Minuten, bei der
Videoaufnahme der J.___ von plus 51 Minuten und 47 Sekunden vorgenommen
(entsprechend Vorakten, pag. 016).
3.1.5 Auf den Videoaufnahmen der [Elektrizitätsversorgung]
(USB-Stick, Akten OG, pag. 181) ist in der Nacht des 4. Mai 2022 um
21:28:17 Uhr (Zeit gemäss Video 20:41:17 Uhr) eine männliche Person zu
sehen. Der Mann ist ca. 35-45 Jahre alt, schlank, ca. 175-185 cm
gross. Er hat erkennbar kurze dunkle Haare, wobei seitlich und am Hinterkopf
die Kopfhaut sichtbar ist. Er trägt eine dunkle Jacke, Hose und Schuhe. Die
fragliche Person nähert sich von Westen herkommend dem Zauntor der [Elektrizitätsversorgung]
und blickt gleichzeitig in dieselbe Richtung, bevor sich die Person rasch
abwendet und auf der [Strasse] in Richtung Osten, d.h. in Richtung des Geländes
der J.___, weggeht. Um 21:28:21 Uhr (Zeit gemäss Video 20:41:21 Uhr)
verlässt die Person den Aufnahmebereich der Überwachungskamera der [Elektrizitätsversorgung].
Zirka zehn Sekunden später, d.h.
gleichentags um 21:28:31 Uhr (Zeit gemäss Video 20:36:44 Uhr)
erscheint auf der Aufzeichnung der J.___ («[Strasse]_20220504200740_
20220504210740.mp4» auf DVD, Vorakten, pag. 118) eine männliche Person mit
denselben Signalementen, die in östliche Richtung auf der [Strasse] zuerst dem
Zaun der J.___ entlangläuft und dabei immer wieder in die offenen Lagerhallen
(bestehend aus einer östlichen und westlichen Lagerhalle, […] und […]) blickt (vgl.
auch Vorakten, pag. 0050). Kurz vor Ende des Zauns dreht die männliche
Person um, läuft in die entgegengesetzte Richtung wieder einige Schritte dem
Zaun entlang, nimmt dann vorne etwas aus ihrer Hose hervor und verstaut den
Gegenstand vorne in ihrer Jacke. Daraufhin dreht sich die Person nochmals um,
läuft dann noch einmal ein paar Schritte in östlicher Richtung dem Zaun
entlang, ehe sie mit zwei Schritten Anlauf ohne grosse Mühe über den Zaun
klettert (21:29:17 bis 21:29:23 Uhr; Zeit gemäss Video 20:37:30 bis
20:37:36), erneut die Jacke öffnet, etwas daraus hervornimmt (21:29:26 bis
21:29:30 Uhr; Zeit gemäss Video 20:37:39 bis 20:37:43 Uhr) und sich danach
direkt in die östliche Lagerhalle begibt (21:29:37 Uhr; Zeit gemäss Video
20:37:50 Uhr). Zwei Minuten später (21:31:32 Uhr; Zeit gemäss Video
20:39:45 Uhr) tritt die gleiche Person dann raschen Schrittes wieder aus
der östlichen Lagerhalle ([Strasse]) hinaus, geht direkt zum Zaun und klettert
abermals ohne grosse Mühe über denselben (21:31:37 Uhr; Zeit gemäss Video
20:39:50 Uhr). Schliesslich entfernt sich die Person auf der [Strasse] in westliche
Richtung gehend aus dem Aufnahmebereich der Überwachungskamera (21:31:57 Uhr;
Zeit gemäss Video 20:40:10 Uhr). Zwölf Minuten danach (21:44:01 Uhr;
Zeit gemäss Video 20:52:14 Uhr) ist ein Flackern auf den Aufnahmen der J.___ deutlich
ersichtlich, und wenige Sekunden später lodert das Feuer unübersehbar.
Schliesslich erscheint wiederum zehn Minuten später (21:54:34 Uhr; Zeit gemäss
Video 21:02:47 Uhr) die Feuerwehr auf dem Video der Rückseite des J.___ Areals.
Auf den Videoaufnahmen des Schulhauses (USB-Stick,
Akten OG, pag. 181) ist ersichtlich, wie wiederum eine Person mit denselben
Signalementen wie auf den beiden anderen Videoaufnahmen um 21:32:57 Uhr,
d.h. eine Minute nachdem sie aus dem Aufnahmebereich der Kamera der J.___ lief,
zügigen Schrittes auf der [Strasse] in nördliche Richtung geht, bevor sie um
21:33:28 Uhr aus dem Aufnahmebereich der Kamera des Schulhauses verschwindet.
3.2 Brandmeldungen
Zwischen 21:46 Uhr und 22:15 Uhr gingen
insgesamt 27 Brandmeldungen ein. Die erste Brandmeldung erfolgte um 21:46:51 Uhr
(Audioaufnahmen und Anruferliste ab DVD, Vorakten, pag. 144, vgl. auch
Brandmeldung vom 10. Mai 2022, Vorakten, pag. 049 ff.).
3.3 Fotos
In den Akten befinden sich Fotos des
Brandes (Vorakten, pag. 093 ff.) wie auch Fotos, welche die Brandzone bzw.
den Brandherd im nördlichen Teil der östlichen Lagerhalle ([Strasse]), ca. fünf
bis zehn Meter nach dem Eingang von Norden her, dokumentieren (Vorakten pag. 108 ff.).
3.4 Amteiärztliche Untersuchung und
Fotos des Beschuldigten
Anlässlich der körperlichen Untersuchung
des Beschuldigten am 9. Mai 2022 stellte der Amteiarzt die folgenden
Verletzungen fest (Vorakten, pag. 90):
-
«Am Rücken linksseitige
querverlaufende ca 2 cm lange und 1.5mm breite fibrinbelegte Wunde, Alter 5-7
Tage. Könnte von einer Verbrennung herrühren.
-
Am rechten Schienbein vorne
ca 6 cm lange längsverlaufende oberflächliche verkrustete Narbe, ebenfalls 5-7
Tage alt. Am ehesten als Folge einer Schürfung an einer Mauer oder einem Zaun
herrührend.
-
Am linken Schienbein
oberhalb des Knöchels ca 1.5 cm lange, schräg verlaufende verkrustete Wunde,
Alter 5-7 Tage. Auch hier am ehesten Schürfung an einer Mauer oder Kontusion
mit einem harten Gegenstand.
Der übrige Körper zeigte keine
Verletzungen, insbesondere waren Kopf und Hände unversehrt und zeigten keine
Brandverletzungen.»
Die Verletzungen wurden vom
kriminaltechnischen Dienst der Polizei fotografisch dokumentiert (Vorakten,
pag. 091 f., 131 f.).
3.5 Hausdurchsuchungen und
Sicherstellungen
Beim Beschuldigten wurden anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2022 diverse Gegenstände sichergestellt (Anordnung
Hausdurchsuchung, Vorakten, pag. 1038, Durchsuchungsprotokoll mit
Verzeichnis, Vorakten, pag. 1041 ff.). Darunter befanden sich neben
Mobiltelefonen insbesondere auch Kleidungsstücke und ein Bunsenbrenner mit zwei
Butangaskartuschen, wovon eine angebrochen war (vgl. auch Fotos der Wohnung und
Gegenstände, Vorakten, pag. 133 ff.).
3.6 Polizeiberichte
3.6.1 Strafanzeige
In der Strafanzeige vom 12. Juli 2022
werden verschiedene Brandursachen vertieft geprüft, bevor der Schluss gezogen
wird, dass eine andere Brandursache als eine vorsätzliche Dritteinwirkung
ausgeschlossen werden könne (Vorakten, pag. 041 ff.).
Der zuständige Brandermittler C.___
sagte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht aus, die
Brandursache werde nach dem Ausschlussverfahren ermittelt. Es sei nicht auf
gewisse Stoffe (Brandbeschleuniger) untersucht worden. Diese liessen sich bei
einem längeren Brand wie dem vorliegenden auch nicht mehr nachweisen, da sie
vollständig verbrennen würden. Anhand der Brandspuren auf Gegenständen lasse
sich feststellen, ob ein Brand in deren Innern oder von aussen gewirkt habe. Im
Übrigen kann auf das entsprechende Einvernahmeprotokoll verwiesen werden (Akten
OG, pag. 239 ff.).
3.6.2 Spurenbericht
Der Spurenbericht vom 24. August 2022
bestätigt, dass die DNA-Spurenauswertung keine verwertbaren Resultate lieferte.
Gemäss Auswertungen des Instituts für Rechtsmedizin in Basel war bei zwei der
DNA-Spuren kein DNA-Profil erstellbar, aus zwei der DNA-Spuren konnte zwar ein
DNA-Profil erstellt werden, dieses war jedoch nicht interpretierbar (Vorakten,
pag. 068 ff.).
3.6.3 Schlussbericht
Im Schlussbericht vom 24. Mai 2022,
visiert am 15. Februar 2023, werden sämtliche Erkenntnisse aus den
polizeilichen Ermittlungen zusammengefasst (Vorakten, pag. 013 ff.).
Im Erledigungsrapport vom 30. Januar 2023 sind ergänzend die betreffend den
Vorhalt der Brandstiftung sichergestellten Gegenstände aufgelistet (Vorakten,
pag. 037 ff.).
3.6.4 Wahrnehmungsberichte und
Einvernahmen von Polizisten
Die Polizisten Z.___, A.z.___ und C.y.___
hatten bereits vor dem Brand vom 4. Mai 2022 Kontakt mit dem Beschuldigten. Sie
schildern in ihren Wahrnehmungsberichten vom 13. Mai 2022 den vorgängigen
Kontakt mit dem Beschuldigten. Nach der Sichtung der Videoaufnahmen von der
Nacht vom 4. Mai 2022 bestätigen und begründen sie, dass bzw. weshalb es
sich ihrer Meinung nach bei der auf den Aufnahmen ersichtlichen Person um den
Beschuldigten handle (Vorakten, pag. 062 f., pag. 064 f.).
Der für den Brand vom 4. Mai 2022
zuständige polizeiliche Sachbearbeiter, G.___, wurde am 6. Juli 2023 als Zeuge
einvernommen (Vorakten, 953 ff.). Auf Vorhalt des Videos der J.___,
erklärte er, darauf sei eine Person mit dunklen Haaren, die hinten etwas nach
oben geschnitten seien. Die Person sei im Oberkörper etwas steif. «Ganz ehrlich
aufgrund des Videos könnte ich nicht eindeutig sagen, dass es Herr B.B.___ ist.
Es gibt natürlich bessere Videos.» Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des Schulhauses
und der [Elektrizitätsversorgung] erklärte er, die gleiche Person zu sehen,
welche man vorhin auf dem anderen Video gesehen habe. Er wisse das, weil er die
Videoauswertungen gemacht habe. Dieser Standort sei etwas westlicher. Die
zeitliche Abfolge sei auch übereinstimmend. Man sehe, dass die Haare wiederum
«nach ufe gschorret» und die Hand ein wenig «verchrampft» sei. Das erste Video
sei nach dem Ganzen beim Schulhaus über den Bach ca. 100 Meter entfernt und
dieselbe Person laufe mutmasslich zu seinem Wohndomizil. Als er Sachbearbeiter
nach dem Brand geworden sei, habe er Herr B.B.___ nicht gekannt. Die Anhaltung
sei passiert, nachdem andere Polizisten ihn erkannt hätten. Heute sei er
felsenfest überzeugt, nachdem er mit ihm zu tun gehabt habe, dass dies der
Beschuldigte sei (Vorakten, pag. 957).
Der Polizist D.x.___ konnte den
Beschuldigten und sein Verhalten nach dessen Anhaltung über einen längeren
Zeitraum (Formalitäten, Hausdurchsuchung, körperliche Untersuchung etc.)
beobachten. Mit allgemeinem Bericht vom 11. Mai 2022 (Vorakten, pag.
055 ff.) und Wahrnehmungsbericht vom 13. Mai 2022 (Vorakten, pag.
066 f.) begründete er ausführlich, weshalb es sich seiner Meinung nach bei
der auf den Videoaufnahmen von der Tatnacht ersichtlichen Person um den
Beschuldigten handelt. In der Zeugeneinvernahme vom 6. Juli 2023 bestätigte D.x.___
seine zuvor gemachte Einschätzung und führt aus, dass man auf dem Video der J.___
das Gesicht des Täters nicht gut sehe, aber man sehe seine Haltung, seine
Bewegungen und aus seiner Sicht seine körperliche Fitness. Gestützt auf die
Videos der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses sehe man es am besten,
dass es die gleiche Person sei. Man sehe auch das Gesicht besser und die Haare.
Also den Haaransatz mit der fast kahlen Hinterkopffrisur. Auch die auffallenden
Bewegungen. Er habe die ärztliche Untersuchung mit ihm mitgemacht und die
Hausdurchsuchung. Er habe ihn vorher nicht gekannt. Er habe einen rechten
Eindruck gemacht. Er sei immer in einer angespannten körperlichen Haltung gewesen
bei der Untersuchung, aber auch bei der Hausdurchsuchung. Auch im gesicherten
Wartebereich habe er ebenfalls diese Haltung gehabt. Er habe eine Bewegungsart,
welche auffällig sei. Er sei auch am Oberkörper trainiert. Er sei sich dadurch
sicher, ihn auf den Videos so zu erkennen (Vorakten, pag. 962 ff.,
965 f.).
Der am 6. Juli 2023 als Zeuge
einvernommene Polizist E.w.___ erklärte auf Vorhalt des Videos der J.___, dass
er zu 80 bis 85 Prozent davon ausgehe, dass das Herr B.B.___ sei. (Weshalb er
das so genau sagen könne) Seine Art wie er laufe, mit diesen Fäusten und den
leicht abwinkelten Armen. So sei er ihm immer begegnet in den Fällen. Er kenne
sonst niemanden, welcher sich so gebe (Vorakten, pag. 970 ff., 973).
3.6 Einvernahmen J.J.___
Der Vertreter der J.___, J.J.___
bestätigte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 1. Juni 2022,
dass er die Person auf dem Video nicht erkannt habe. Ihm sei aber aufgefallen,
dass die Person ruhig weggegangen und nicht davongerannt sei. Die Person sei
nicht hektisch und auch nicht unsicher gewesen. Dies sei ihm speziell
vorgekommen. Auf Vorhalt des Namens des Beschuldigten und den Ausführungen
wonach dieser als Beschuldigter im Untersuchungsgefängnis sei, erklärte J.J.___,
der Name sagt ihm etwas, aber er kenne diese Person nicht persönlich. Er wisse,
dass diese Person wohl im Gebäude der [Bank] wohne und evtl. mal im [Fussballclub]
gewesen sei. Er sei aber nie ein Kunde von ihnen (J.___) gewesen oder habe bei
ihnen gearbeitet. Auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten bestätigte er, er
habe diese Person schon beiläufig gesehen, jedoch noch nie mit ihm gesprochen.
Er habe weder bei ihnen gearbeitet noch etwas von ihnen gemietet (Vorakten,
pag. 145 ff., 150).
3.7 Einvernahmen des Beschuldigten
Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai
2022 verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich seine Aussage, so auch zu
Fragen zu seinen vom Amteiarzt festgestellten Verletzungen und zu den
anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen (Bunsenbrenner
mit zwei Butangasflaschen, wovon eine angebraucht etc.). Auf Vorhalt von
Standbildern der Videoüberwachung im Eingangsbereich der [Energieversorgung] und
Vorhalt, dass Angehörige der Polizei Kanton Solothurn, welche mit ihm bereits
zu tun gehabt hätten, ihn auf diesen Bildern erkennen würden, erklärte der
Beschuldigte «Interessiert mich nicht», worauf er sich wiederum auf sein
Aussageverweigerungsrecht berief, bevor er dann ergänzte «Also das bin nicht
ich». Auf Vorhalt von Standbildern der Videoüberwachung auf der Nordseite des
Holzlagers der Firma J.___ Holzbau AG und dem Vorwurf, dass er es sei, der über
den Zaun klettere, erklärte der Beschuldigte: «Ich erkenne mich nicht». Auf
Vorhalt der Standbilder der Videoüberwachung des Schulhauses machte er dann
wiederum von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Vorakten, pag.
156 ff.). Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom
gleichen Tag erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts
wegen Brandstiftung «Ich war das nicht» (Vorakten, pag. 1090 ff., 1093).
Bei der Befragung zur Person vom 8. Juni 2022 erklärte der Beschuldigte
betreffend Brandstiftung und Sachbeschädigung «Ich will dazu nichts sagen... Ich
war dies nicht.» «Ich habe gar nichts gemacht.» (Vorakten, pag. 1767 ff.,
1771). Weitere Einvernahmen zum Vorhalt konnten aufgrund des Verhaltens des
Beschuldigten bzw. dessen Weigerung teilzunehmen nicht durchgeführt werden
(Vorakten, pag. 022 f.). Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 verzichtete die
damalige Verteidigung im Namen des Beschuldigten ausdrücklich auf eine
Schlusseinvernahme (Vorakten, pag. 1621).
Anlässlich der Berufungsverhandlung
erklärte der Beschuldigte, er wolle sich nicht dazu äussern (Akten OG, pag.
265).
4. Abschliessende Würdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
4.1 Es gibt zwar
keinen DNA-Beweis für eine Täterschaft des Beschuldigten. Das Fehlen von DNA
bzw. das Fehlen von identifizierbaren DNA-Spuren schliesst – entgegen der
Vorbringen der Verteidigung – den Kontakt einer Person mit dem Spurenträger
nicht aus. Denn ob auf einem Spurenträger DNA-Spuren gefunden werden und ob
diese interpretierbar sind, ist von mehreren Umständen abhängig (so
insbesondere der Beschaffenheit des Gegenstandes, den klimatischen Bedingungen,
der Art und Weise der Spurensicherung etc.).
4.2 Da der Beschuldigte unweit des
Tatortes wohnte, ist nicht erkennbar, was aus einer von der Verteidigung als
Beweismassnahme ins Feld geführten, rückwirkenden Randdatenerhebung
(Antennensuchlauf) hätte verwertbar sein sollen.
4.3 Demgegenüber liegen zahlreiche Beweise
bzw. Indizien und Umstände vor, die es erlauben, die Geschehnisse, die einen
zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten ermöglichen, zu
rekonstruieren:
Als erstes und gewichtigstes Beweismittel
sind die Videoaufnahmen zu werten. Angesichts des zeitlichen Ablaufs liegt auf
der Hand, dass der Brand durch die auf den Videos ersichtliche Person entfacht
worden ist. Eine andere Brandursache als eine vorsätzliche Tathandlung konnte
denn auch von den Brandermittlern ausgeschlossen werden (vgl. Strafanzeige vom
12. Juli 2022, pag. 0041 ff. sowie Einvernahme des Zeugen C.___). Dies
überzeugt. Der Brand ist in genau in der Lagerhalle ausgebrochen, die durch die
fragliche Person auf den Videoaufnahmen mit einem Gegenstand in der Hand
betreten wird. Die alternative Hypothese der Verteidigung eines von einem
Passanten weggeworfenen glimmenden Zigarettenstummels lässt sich aufgrund des
Ausgangspunktes des Feuers im Innern, d.h. fünf bis zehn Meter vom Eingang der
Lagerhalle entfernt, zusammen mit der Tatsache, dass in einem solchen Fall auf
der Videoaufnahme der J.___ eine Wurfbewegung eines Passanten erfasst sein
müsste, aber auch aufgrund des damals feuchten Wetters mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen.
Auch die Beanstandungen der
Verteidigung, wonach keine weiteren Abklärungen zur Brandursache gemacht worden
seien, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der zuständige
Brandermittler erklärte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht
nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall keine weiteren Abklärungen
angebracht waren und auch nicht zu weiteren Erkenntnissen geführt hätten, weil
die Brandursache nicht in jedem Fall labortechnisch nachweisbar ist. Das
angewandte Ausschlussverfahren entspricht zudem dem Standartvorgehen bei
Brandermittlungen. Die notwendigen Abklärungen wurden gemacht und einzelne
Gegenstände wie bspw. die Lampe in der Brandwerkstatt untersucht. Die
Verteidigung vermochte nicht darzulegen, dass das angewandte Vorgehen unsachgemäss
gewesen wäre. Es kann im Übrigen auf die Verfügung vom 18. Dezember 2024
verwiesen werden, mit der die Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen wurden.
Sämtliche Signalemente der besagten
Person stimmen mit dem Aussehen des Beschuldigten überein. Darüber hinaus ist auf
den Videos auch eine spezielle Körperhaltung und Gangart der fraglichen Person erkennbar,
die mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimmt. Dies wird einerseits in den
Wahrnehmungsberichten der Mitarbeiter des Polizeicorps bestätigt, andererseits
konnte sich – wie bereits zuvor die Vorinstanz – auch das Berufungsgericht
anlässlich der Berufungsverhandlung einen eigenen Eindruck davon verschaffen.
Daran ändert die Anfrage beim FOR betreffend Ganganalyse (Vorakten, pag. 17)
nichts. Die Wahrnehmungen beschränken sich nicht auf die Gangart, sondern ergeben
sich auf das Ganze auf den Aufnahmen ersichtliche: das Aussehen, die teilweise
sichtbaren Gesichtszüge, die Frisur, die Körperhaltung, insbesondere den
angespannten Oberkörper, die geballten Fäuste wie auch das an den Tag gelegte Verhalten.
Ohnehin ist unklar, ob dem FOR für die Anfrage die Originalvideoaufnahmen oder
bloss die sich in den Vorakten befindlichen gezoomten Aufnahmen mit
schlechterer Auflösung zugestellt wurden.
4.4 Keines der weiteren Beweismittel
vermag den Beschuldigten zu entlasten. Vielmehr sprechen sämtliche vorgenannten
Beweismittel im Sinne von Indizien für eine Täterschaft durch den
Beschuldigten: Insbesondere wies der Beschuldigte Verletzungen auf, die mit dem
Übersteigen des Zauns vereinbar sind. Der bei ihm sichergestellte Bunsenbrenner
mit angebrochener Gaskartusche ist vereinbar mit dem Gegenstand, welchen die
fragliche Person aus der Hose hervornimmt, für die Übersteigung des Zauns in
der Jacke verstaut und soweit ersichtlich vor dem Betreten der Lagerhalle
wieder hervornimmt. Obwohl es sich dabei bloss um ein sehr schwaches Indiz
handelt, konnte anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten auch dunkle,
derjenigen auf den Videoaufnahmen entsprechende Kleidung gefunden werden. Der
Beschuldigte wohnte im Zeitpunkt des Vorfalls in der Nähe des Tatorts. Er
wohnte damals an der [Strasse] in [Ort 1], welche von der Lagerhalle
der J.___, je nach Route, 400 m bzw. via [Strasse] 500 m entfernt ist, was
gemäss Google Maps einem Fussweg von sechs bis sieben Minuten entspricht.
Insgesamt ist für das Berufungsgericht
gestützt auf die zahlreichen Indizien zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei
der auf das Grundstück der J.___ eindringenden Täterschaft um den Beschuldigten
handelt und dieser den kurz nach Verlassen sichtbaren Brand der Lagerhalle
verursacht hat. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass sich der
Beschuldigte auf der Überwachungskamera der J.___ nicht eindeutig
identifizieren lässt, ist dies doch allein auf die Qualität der Videoaufnahme
zurückzuführen. Auf den Aufnahmen der [Elektrizitätsversorgung] jedenfalls ist
der Beschuldigte klar erkennbar. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen das
gewonnene Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Er bestreitet die Tatvorwürfe
bzw. äussert sich nicht dazu. Ein Alibi oder einen alternativen Ablauf des
Tatabends bringt er nicht vor.
Schliesslich moniert der Verteidiger,
der Beschuldigte sei aktenkundiger Raucher. Er erachtet eine Brandverursachung
durch einen Funken aus einem Feuerzeug, aus einer Zigarette oder einer
weggeworfenen Zigarettenkippe – mithin eine fahrlässige Brandverursachung – als
nicht ausgeschlossen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es beim damals feuchten
Wetter äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass eine Zigarettenkippe das sich
bereits wenige Minuten nach dem Verlassen der Halle rasch ausbreitende und
stark lodernde Feuer hätte verursachen können. Der Beschuldigte trug
offensichtlich einen mittelgrossen länglichen Gegenstand auf sich und nahm
diesen vor dem Eintreten in die Halle hervor. Auch dass der Beschuldigte über
einen 2,1 Meter hohen Zaun steigen würde, um dann innerhalb von weniger als zwei
Minuten eine Zigarette zu rauchen, erscheint schlicht lebensfremd.
4.5 Zusammengefasst ist gestützt auf die
Gesamtheit der vorgenannten Indizien und Umstände die Täterschaft des
Beschuldigten und der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift
erstellt.
5. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat eine zutreffende
rechtliche Würdigung vorgenommen (Urteil Vorinstanz, S. 11 f.), darauf
kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich der Brandstiftung nach Art.
221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
IV.
Mehrfache
Sachbeschädigung, teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung sowie
mehrfache Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums
1. Die vom Berufungsgericht zu
beurteilenden Vorhalte
gemäss den Ziffern 2 und 8 der Anklageschrift
lauten wie folgt:
«2. Mehrfache Sachbeschädigung (Art.
144 Abs. 1 StGB) teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144
Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 172ter StGB)
2.1. begangen in der Zeit zwischen dem
25. Februar 2022, um 17:30 Uhr, und dem 27. Februar 2022, um 10:00 Uhr, in [Ort
1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten
durch F.w.___, indem der Beschuldigte an der Glas-Eingangstür des
Polizeipostens mit einem wasserfesten Filzstift (schwarz) «F.T.P. Fuck you As»
schrieb. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden
in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.
2.2. begangen am 10. März 2022, zwischen
02:58 Uhr und 03:02 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der
Beschuldigte am parkierten Fahrzeug der Geschädigten, Volvo V70, [amtliches
Kennzeichen], mit einem unbekannten Gegenstand sämtliche Reifen zerstach. Durch
dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte an den Reifen (Winterreifen
Nokian 225/50 R17) einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt ca. CHF 600.00.
2.3. begangen in der Zeit zwischen dem
17. März 2022, um 17:30 Uhr, und dem 18. März 2022, um 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___,
indem der Beschuldigte an der Glas-Eingangstür des Polizeipostens mit einem wasserfesten
Filzstift (schwarz) «F.T.P. Fuck you As» schrieb. Durch dieses Verhalten
verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von
ca. CHF 100.00.
2.4. begangen in der Zeit zwischen dem
31. März 2022, um 17:30 Uhr, und dem 1. April 2022, um 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___,
indem der Beschuldigte an der Glas-Eingangstür des Polizeipostens mit einem
wasserfesten Filzstift (schwarz) «F.T.P. Fuck you As» schrieb. Durch dieses
Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen
Höhe von ca. CHF 100.00.
2.5. begangen zu einem unbekannten
Zeitpunkt, zwischen dem 9. März 2022 und dem 9. April 2022, in [Ort 1], [Strasse],
z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte auf unbekannte Art und Weise das
Bügelschloss des Kellerabteils der Geschädigten beschädigte, so dass dieses
mittels Schlüssel nicht mehr geöffnet werden konnte. Durch dieses Verhalten
verursachte der Beschuldigte am Bügelschloss einen Sachschaden in der
geringfügigen Höhe von ca. CHF 10.00.
2.6. begangen in der Zeit zwischen dem
23. April 2022, um 17:00 Uhr, und dem 25. April 2022, um 07:15 Uhr, in [Ort 1],
[Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte mit einem
unbekannten spitzen Gegenstand einen Pneu des Personenwagens BMW D, [amtliches
Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte
einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 350.00.
2.7. […]
2.8. begangen in der Zeit zwischen dem
1. Mai 2022, um 19:00 Uhr, und dem 2. Mai 2022, um 08:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___,
indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren
rechten Pneu des Personenwagens Volvo S, [amtliches Kennzeichen], zerstach.
Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der
geringfügigen Höhe von CHF 150.00.
2.9. begangen am 4. Mai 2022, in der
Zeit zwischen 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt.
der G.u.___ AG, vertreten durch H.t.___, indem der Beschuldigte mit einem
unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren linken Pneu des Personenwagens
Renault F Zoe, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten
verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von
CHF 150.00.
2.10. begangen in der Zeit zwischen dem
5. Mai 2022, 12:00 Uhr, und dem 6. Mai 2022, 10:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
Unterstand, z.Nt. von I.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein die
Motorhaube des Personenwagens BMW D X3, [amtliches Kennzeichen], und durch den Aufprall
auf der Motorhaube das Glasfenster des Windfangs beschädigte. Durch dieses
Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF
1'383.25 (CHF 827.15 Leistung [Versicherung 2], CHF 556.10 Leistung [Versicherung
1]).
2.11. begangen in der Zeit zwischen dem
5. Mai 2022, 17:30 Uhr, und dem 6. Mai 2022, 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
Parkplatz, z.Nt. der G.u.___ AG, vertreten durch H.t.___, indem der
Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den vorderen rechten Pneu
des Personenwagens Renault F Megane, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch
dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der
geringfügigen Höhe von CHF 150.00.
2.12. begangen in der Zeit zwischen dem
5. Mai 2022, 17:30 Uhr, und dem 6. Mai 2022, 07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___,
indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren
linken Pneu des Personenwagens Seat E Leon [amtliches Kennzeichen], zerstach.
Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der
geringfügigen Höhe von CHF 150.00.
2.13. begangen in der Zeit zwischen dem
5. Mai 2022, 18:00 Uhr, und dem 8. Mai 2022, 12:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
Aussenparkplatz, z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten Gegenstand
die vordere rechte Seitentür des Personenwagens BMW D, [amtliches Kennzeichen],
beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden
in der Höhe von CHF 993.75.
2.14. begangen am 6. Mai 2022, ca. 02:51
Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. der P.___ AG, vertreten durch I.s.___, indem
der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand an insgesamt 15 Personenwagen
total 27 Pneus zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte
einen Sachschaden in der Höhe von CHF 6'789.00.
2.15. begangen in der Zeit zwischen dem
7. Mai 2022, ca. 13:00 Uhr, und dem 8. Mai 2022, ca. 08:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
Carport Unterstand, z.Nt. von I.___, indem der Beschuldigte mit einem
unbekannten spitzen Gegenstand den vorderen linken Pneu des Personenwagens BMW
D X3, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der
Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 250.00.
2.16. begangen am 8. Mai 2022, in der
Zeit zwischen 11:00 Uhr und 19:03 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz,
z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte mittels Fusstritten die linke
Fahrertür, die rechte Beifahrertür sowie die linke und rechte Karosserie hinten
an den Türen des Personenwagens Volvo S, [amtliches Kennzeichen], beschädigte.
Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der
Höhe von CHF 7'551.05.
2.17. begangen am 9. Mai 2022, in der
Zeit zwischen 05:20 Uhr und 06:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten,
z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der
Beschuldigte mit einem Stein die Glas-Eingangstür des Polizeipostens
beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen
Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 3'000.00.
2.18. begangen in der Zeit zwischen dem
30. September 2022, 15:00 Uhr, und dem 9. Oktober 2022, 16:30 Uhr, in [Ort
1], [Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von J.r.___, indem der Beschuldigte mit
einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren rechten Pneu des
Personenwagens BMW D, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten
verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 400.00.
2.19. begangen am 1. Oktober 2022, um
04:40 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. von K.q.___, indem der
Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand alle vier Pneus des
Personenwagens Skoda Z Octavia, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses
Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca.
CHF 1 '600.00.
2.20. begangen am 1. Oktober 2022, um
04:40 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton
Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte mit einem
unbekannten spitzen Gegenstand alle vier Pneus des Personenwagens Volvo S, [amtliches
Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte
einen Sachschaden in der Höhe von CHF 971.90.
2.21. begangen in der Zeit zwischen dem
19. Oktober 2022, 21:30 Uhr, und dem 20. Oktober 2022, 06:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], O.___ AG,
z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem der Beschuldigte die
Fensterfronten der Verkaufsräume der Firma O.___ AG mit einem weissen Marker
beschmierte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen
Sachschaden in der Höhe von CHF 697.35.
2.22. begangen in der Zeit zwischen dem
27. Oktober 2022, 19:00 Uhr, und dem 28. Oktober 2022, 06:50 Uhr, in [Ort
1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem
der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand einen Pneu hinten
rechts am Lieferwagen Renault F Kangoo [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch
dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der
geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.
2.23. begangen in der Zeit zwischen dem
27. Oktober 2022, 19:00 Uhr, und dem 28. Oktober 2022, 06:50 Uhr, in [Ort
1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem
der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand einen Pneu hinten
links am Lieferwagen Renault F Kangoo, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch
dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der
geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.
2.24. begangen am 29. Oktober 2022, in
der Zeit zwischen 11 :00 Uhr und 12:10 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
Mehrfamilienhaus, z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein das
Fenster auf der Nordseite der Liegenschaft im 1. OG einschlug und beschädigte.
Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der
geringfügigen Höhe von ca. CHF 200.00.
2.25. begangen in der Zeit zwischen dem
15. November 2022, 17:00 Uhr, und dem 16. November 2022, 06:45 Uhr, in [Ort
1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem
der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand drei Pneus am
Lieferwagen Renault F Kangoo, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses
Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF
616.00.
2.26. begangen am 16. November 2022, um
01:07 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___,
indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand alle vier Pneu
des Lieferwagens Renault F Kangoo, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch
dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von
616.00.
2.27. begangen am 5. März 2023, zwischen
ca. 14:29 Uhr und 14:33 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von R.R.___ und Lp.R.___,
indem der Beschuldigte den Motoradhelm sowie das Elektro-Kleinmotorrad, Luxxon,
der Geschädigten, im Rahmen einer gewaltsamen Auseinandersetzung (vgl. Ziff.
6.4.) beschädigte. Konkret entstand ein Schaden am Helm durch einen Schlag des
Beschuldigten dagegen, eine Beschädigung des rechten Aussenspiegels sowie
mehrere Kratzer am Chassis des Elektro-Kleinmotorrades durch dessen Umfallen infolge
des Angriffs durch den Beschuldigten. Durch dieses Verhalten verursachte der
Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 500.00.
2.28. begangen in der Zeit zwischen dem
24. März 2023, 19:00 Uhr, und dem 25. März 2023, 10:50 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
z.Nt. der M.o.___ AG, indem der Beschuldigte mittels Steinwurfs auf der
Südseite des Gebäudes das östliche Schaufenster einschlug. Durch dieses
Verhalten verursachte der Beschuldigte am Schaufenster einen Sachschaden in der
Höhe von insgesamt ca. CHF 6'000.00.»
«8. Mehrfache Verunreinigung
öffentlichen und fremden Eigentums (§ 8 Abs. 1 EG StGB)
8.1. begangen in der Zeit zwischen dem
26. Januar 2022, 17:30 Uhr, und dem 27. Januar 2022, 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___,
indem der Beschuldigte Eier gegen die Glas-Eingangstür warf und die Notrufsäule
mit Schnee bewarf und damit vorsätzlich fremdes Eigentum verunreinigte.
8.2. begangen in der Zeit zwischen dem
23. April 2022, 22:00 Uhr, und dem 24. April 2022, 08:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___,
indem der Beschuldigte die Glas-Eingangstür mit einer unbekannten Flüssigkeit,
evtl. Speichel, beschmierte und damit vorsätzlich fremdes Eigentum
verunreinigte.»
2. Beweismittel und Beweiswürdigung
2.1 Delikte
Die Sachbeschädigungen und geringfügigen
Sachbeschädigungen gemäss den Ziffern 2.1 bis 2.6 und 2.8 bis 2.28 der
Anklageschrift wie auch die Verunreinigungen gemäss Ziffer 8 der Anklageschrift
sind in den Akten umfassend dokumentiert (Vorakten, pag. 250 ff.) und
können als erstellt erachtet werden.
Die Mehrheit der vorgehaltenen
Sachbeschädigungen und geringfügigen Sachbeschädigungen betrifft zerstochene
Pneus diverser Fahrzeuge, wobei teilweise gleichzeitig mehrere Fahrzeuge
betroffen waren (15 Anklageziffern [nachfolgend: AZ]; AZ 2.2, 2.6, 2.8, 2.9,
2.11, 2.12, 2.14, 2.15, 2.18-2.20, 2.22, 2.23, 2.25, 2.26). Weitere vier
Beschädigungen betrafen ebenfalls Fahrzeuge (mit einem unbekannten Gegenstand,
mittels Fusstritten, sowie einmal unter Verwendung eines Steins; AZ 2.10, 2.13,
2.16, 2.27). Neben dieser Beschädigung eines Fahrzeugs erfolgten drei weitere
Sachbeschädigungen unter Verwendung eines Steins (AZ 2.17, 2.24, 2.28). Eine
Beschädigung betraf ein Kellerschloss in der vom Beschuldigten bewohnten
Liegenschaft (AZ 2.5). Insgesamt drei Mal wurde auf der Glas-Eingangstüre des
Polizeiposten [Ort 1] mit schwarzem wasserfestem Filzstift «F.T.P. Fuck you As»
geschrieben (AZ 2.1, 2.3, 2.4). Zwei weitere Verschmutzungen betrafen ebenfalls
die Eingangstür des Polizeiposten (AZ 8.1, 8.2). Zudem wurde einmal die
Fensterfront der O.___ AG mit einem weissen Filzstift verschmiert (AZ 2.21).
Geschädigte der Sachbeschädigungen und
geringfügigen Sachbeschädigungen waren grossmehrheitlich die Polizei oder
Mitarbeiter der Polizei. Daneben wurden insbesondere die O.___ AG bzw. deren
Mitarbeiter sowie die Nachbarin des Beschuldigten und der damalige Partner der
Ex-Frau des Beschuldigten mehrfach geschädigt. Die Deliktssumme beläuft sich im
Totalen auf CHF 33'628.30.
2.2 Deliktszeitraum
Dem Beschuldigten werden insgesamt 27
Sachbeschädigungen, davon 9 geringfügige Sachbeschädigungen, vorgeworfen. Diese
sollen sich ab dem 25. Februar 2022 bis zum 9. Mai 2022 und vom 30. September 2022
bis am 24. März 2023 ereignet haben. In der Zwischenzeit, d.h. zwischen dem 10.
Mai 2022 bis Mitte September 2022, kam es zu keinen ähnlichen oder
gleichgelagerten Sachbeschädigungen (Vorakten, pag. 059, 026, 1211).
Der Beschuldigte befand sich ab 9. Mai
2022 bis am 8. August 2022 in Haft und im Anschluss bis am 2. September in der [Psychiatrischen
Klinik] (Vorakten, pag. 026, 1847). Am 28. März 2023 wurde er erneut in
Haft genommen (Vorakten, pag. 1401 ff.).
2.3 Deliktsorte
Die Delikte wurden alle in [Ort 1]
begangen. Der Beschuldigte wohnte bis Ende September 2022 an der [Strasse] in [Ort
1]. Ab Oktober 2022 wohnte er am [Strasse] in [Ort 1]. Ein Delikt in der Nacht
vom 6. Mai 2022, welches mehrere Fahrzeuge betraf, ereignete sich ca. 730 Meter
Luftlinie bzw. auf der Strasse 900 Meter vom damaligen Wohnort des
Beschuldigten entfernt, was einem Fussweg von 12 Minuten entspricht. Sämtliche
übrigen Deliktsorte befanden sich innerhalb eines Radius von maximal 400 Metern
zum jeweiligen Wohnort des Beschuldigten. Folglich lagen sämtliche Deliktsorte
in Gehdistanz zum jeweiligen Wohnort des Beschuldigten.
2.4 DNA-Spuren
Die Auswertung der DNA-Spur der
Verunreinigung vom 23./24. April 2022 gemäss Ziffer 8.2 der Anklageschrift
ergab eine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten (Vorakten, pag. 273 f.,
462 ff.). Folglich ist erweisen, dass der Beschuldigte, diese Tat verübt
hat.
Auch für die Beschädigung des
Schaufensters durch einen Stein vom 24./25. März 2023 gemäss Ziffer 2.28
der Anklageschrift liegt ein DNA-Hit des Beschuldigten vor (Vorakten, pag. 945
ff., 947 ff.). Somit ist die Täterschaft des Beschuldigten auch in Bezug
auf diese Tat erstellt.
Die Verteidigung rügt, die Probeentnahme
der DNA sei nicht dokumentiert. Diese Rüge ist unbegründet. Die Sicherstellung
des Steins und dessen Übermittlung an den Kriminaltechnischen Dienst der
Polizei (nachfolgend: KTD) sind in der Strafanzeige umschrieben (Vorakten, pag.
945 ff.). Die Untersuchung durch den KTD und das Ergebnis der
DNA-Auswertung sind im Untersuchungsbericht festgehalten (Vorakten, pag.
947 ff.).
2.5 Videoaufnahmen
In Bezug auf die Vorhalte gemäss Anklageziffer
2.2 zum Nachteil der Nachbarin des Beschuldigten sowie gemäss Anklageziffern 2.26
und 2.22 beide zum Nachteil der O.___ AG gibt es Videoaufnahmen.
2.5.1 Die Verteidigung rügt die
Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen.
Die Videoaufnahme des Bancomaten der [Bank]
(Vorakten, pag. 187) wurden mit Verfügung vom 10. März 2022 formell
beschlagnahmt (Vorakten, pag. 185). Nach ständiger Rechtsprechung sind von
Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen verwertbar (Urteil
7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 4, mit Hinweisen). Im Übrigen wohnte
der Beschuldigte in der Liegenschaft und wusste somit mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Bancomat videoüberwacht ist.
Die weiteren Videoaufnahmen stammen von
der O.___ AG (Vorakten, pag. 120). Diese dienen der Überwachung der privaten
Parkplätze bzw. des Grundstücks der O.___ AG.
Auch hier ist unbestritten, dass es sich
bei den Videoaufnahmen um nicht von den Strafverfolgungsbehörden erhobene
Beweise handelt. Zwar kann vorliegend nicht nachgewiesen werden, ob die
Überwachung mittels Videoaufnahmen erkennbar war (vgl. zur Erkennbarkeit:
Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023, E.1.6). Ob die
spezifischen Videoüberwachungsanlagen den Anforderungen von § 16bis
InfoDG genügten, kann aber auch hier offenbleiben. Selbst wenn der Grundsatz
der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des
Beschwerdeführers durch ein überwiegendes öffentliches Interesse
gerechtfertigt.
Zwar ist der Deliktsbetrag der einzelnen
Sachbeschädigungs-Delikte zumeist nicht übermässig hoch, jedoch liegt der
Gesamtbetrag der Sachbeschädigungen bei über CHF 33'000.00. Weiter ist
nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte auch beim Brand einen
zusätzlichen Sachschaden von über CHF 600'000.00 verursacht hat. Vorliegend
ist nicht auf die einzelnen Taten, sondern die Gesamtumstände abzustellen. Aufgrund
der Vielzahl der Taten ist von einen hinreichenden Deliktschwere auszugehen.
Die Serie von Sachbeschädigungen in [Ort 1] liess auf die gleiche Täterschaft
schliessen und hatte einen nicht unerheblichen Einfluss auf das
Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit.
Die zuständige Staatsanwältin hat
gestützt auf die erneuten Sachbeschädigungen im Oktober 2022 am 15. November
2022 eine Observation des Beschuldigten angeordnet. Darin wurde explizit
festgehalten, dass die Ergebnisse der Observation soweit möglich durch Bild-
und Tonaufnahmen zu dokumentieren seien (Vorakten, pag. 1080). Wäre die
angeordnete Observation bereits gleichentags durchgeführt worden, so hätten die
Strafbehörden die Videoaufnahmen, welche nun von der O.___ AG stammen, selbst
erstellt. Zudem zeugt die angeordnete Observation ebenfalls von der Schwere der
Deliktserie.
Im Ergebnis sind die Aufnahmen gestützt
auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar (vgl. auch vorstehend zur Verwertbarkeit
der Aufnahmen betreffend Brand, vorstehend Ziff. III E. 3.1.2).
2.5.2 Die Videoaufnahme vom 10. März
2022 (AZ 2.2) dokumentiert, wie eine männliche Person in einer dunklen Jacke
und hellen Jeans das Gebäude an der [Strasse] verlässt. Im Gebäude befanden
sich damals einzig die [Bank] [Ort 1] im Erdgeschoss sowie zwei Wohnungen im
1. OG, eine bewohnt vom Beschuldigten und eine bewohnt von der
geschädigten Nachbarin. Wenig später ist ersichtlich, wie die fragliche Person
die Reifen des infrage stehenden Fahrzeugs zersticht und kurz darauf wieder ins
Gebäude tritt (DVD, Vorakten, pag. 188). Auch wenn sich der Vorfall mitten in
der Nacht abspielte (zwischen 02:58 Uhr und 03:02 Uhr, siehe
pag. 0179) und die männliche Person auf dem Video nicht zweifelsfrei
erkannt werden kann, ist anhand der Signalemente davon auszugehen, dass es sich
beim Täter um den Beschuldigten handelt.
Am 28. März 2022 sagte die Geschädigte F.___
aus, neben ihr wohne nur der Beschuldigte in der Liegenschaft. Die Person, die
sich an ihrem Auto zu schaffen mache, verlasse das Gebäude und betrete es
anschliessend wieder. Daher müsse es sich um den Beschuldigten handeln. Auch
wenn man ihn auf den Videoaufnahmen nicht eindeutig erkenne, aufgrund der
Körperhaltung und wie er sich bewege, müsse es der Beschuldigte sein.
Betreffend das Bügelschloss ihres
Kellerabteils gab die Geschädigte am 11. April 2022 an, sie gehe davon aus,
dass dies der Beschuldigte gewesen sei, gesehen habe sie ihn aber nicht. Bevor
sie die Beschädigung am 9. April 2022 festgestellt habe, sei sie etwa
einen Monat nicht im Keller gewesen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
(Akten OG, pag. 249 ff.) gab die Geschädigte an, man erkenne den Beschuldigten,
seinen Schritt, seine Gestalt, seine Person auf dem Video. Betreffend das
Kellerschloss führte sie aus, dieses sei verstopft worden. Sonst sei niemand im
Haus gewesen, ausser Bankleute und die Security, die bis 17:00 Uhr dort gewesen
seien. Wann er es gemacht habe, wisse sie nicht, sie gehe nicht jeden Tag in
den Keller. Sie, der Beschuldigte und die Leute der Bank hätten Zugang zum
Keller. Ihr Partner habe einen Schlüssel, er gehe ohne sie aber nie in den
Keller.
Der Täter muss denn auch einen Schlüssel
zur Liegenschaft besessen haben. Hierfür kommt ausser der Geschädigten und der [Bank],
bei welcher zu dieser Uhrzeit kaum jemand gearbeitet haben dürfte, schlicht nur
noch der Beschuldigte infrage, weshalb seine Täterschaft (AK 2.2) erstellt ist.
2.5.3 Die Videoaufnahmen vom 27./28. Oktober
2022 (AZ 2.22) zeigen eindeutig den Beschuldigten beim Zerstechen von Pneus
bzw. beim anschliessenden Weggehen (Vorakten, pag. 120, 421). Der
Beschuldigte trägt dabei eine schwarze Jacke, graue Hosen und weisse
Turnschuhe.
2.5.4 Auf der Videoaufzeichnung vom
16. November 2022 (AZ 2.26) ist ersichtlich, wie eine Person mit den
Signalementen des Beschuldigten und denselben Kleidern an der Kleinfeldstrasse
alle vier Pneus eines Lieferwagens zersticht (Vorakten, pag. 120,
pag. 457 f.). Es regnet und die fragliche Person hält einen schwarzen
Regenschirm, während sie einen Gegenstand, mutmasslich ein Messer, hervornimmt
und sich dann zu allen vier Pneus begibt und jeweils mit dem Gegenstand in den
Pneu sticht, bevor sie sich wieder aus dem Aufnahmebereich der Kamera entfernt.
Eine weitere Aufnahme zeigt, wie die fragliche Person vom Tatort wegrennt.
2.6 Hausdurchsuchungen
Bei der Hausdurchsuchung vom 16.
November 2022 um 10:20 Uhr wurde am Wohndomizil des Beschuldigten ein zur
Videoaufzeichnung der O.___ AG vom gleichen Tag passender nasser Regenschirm
vorgefunden und sichergestellt (Vorakten, pag. 1063 ff.). Gemäss den
übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten der an der Hausdurchsuchung beteiligten
Polizisten bezeichnete der Vater des Beschuldigten diesen als Eigentümer und
Nutzer des schwarzen Regenschirms (Vorakten, pag. 582 f. und 584 f.).
Gleichzeitig konnten zu den Videoaufzeichnungen passende Kleidungsstücke
(Jacke, Hose, Schuhe) sichergestellt werden. Angesichts dieser Gesamtumstände
ist die Täterschaft des Beschuldigten (AZ 2.26) zweifelsfrei erstellt.
Darüber hinaus wurde anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 ein weisser Lackstiftmarker
sichergestellt, da zuvor, in der Nacht vom 19./20. Oktober 2022, die
Fensterfront der O.___ AG mit einem weissen Filzstift verschmiert worden war
(Vorakten, pag. 408 ff.).
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim
Beschuldigten am 9. Mai 2022 wurden unter anderem drei Paar Schuhe
sichergestellt (Durchsuchungsprotokoll mit Verzeichnis, Vorakten, pag.
1041 ff.). Gemäss Untersuchungsbericht vom 14. Juni 2022 (Vorakten, pag.
472 f.) konnte betreffend den beim Beschuldigten sichergestellten Schuh
Nike Lunarion Gr. 45, Leder, violett/weiss, eine Muster- und
Grössenübereinstimmung mit dem ab dem am 8. Mai 2022 beschädigten Fahrzeug
gesicherten Schuhabdruck (Vorakten, 357 ff.) festgestellt werden. Es wird
zudem ausgeführt, dass es sich dabei um einen äusserst seltenen Schuh handelt. Damit
ist die Täterschaft des Beschuldigten auch in Bezug auf diese Tat (AZ 2.16) nachgewiesen.
2.7 Untersuchungsbericht (Formspuren)
betreffend Pneubeschädigungen
Die aus diesen beiden videodokumentierten
Taten vom 27./28. Oktober 2022 und 16. November 2022 zum Nachteil der O.___
AG stammenden Einstichspuren an den Pneu wurden sodann mit diversen weiteren
Einstichspuren, welche ebenfalls aus Vorfällen mit zerstochenen Autoreifen in [Ort
1] stammten, anhand ihrer Form und Ausprägung verglichen. Sämtliche
untersuchten Spuren konnten mit diesen Referenzspuren der Taten, bei denen die
Täterschaft des Beschuldigten insb. aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist,
in Verbindung gebracht werden. Das heisst, es konnten nicht nur hinsichtlich
der weiteren Vorfälle vom 27./28. Oktober 2022 (AZ 2.23) und vom
15./16. November 2022 (AZ 2.25) zum Nachteil der O.___ AG, sondern auch
hinsichtlich der Vorfälle
- vom 1./2. Mai .2022 und
5./6. Mai 2022 zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn (AZ 2.8 und
2.12),
- vom 5./6. Mai 2022 zum Nachteil der
P.___ AG (AZ 2.14),
- vom 7./8. Mai 2022 zum Nachteil von
I.___ (AZ 2.15),
- vom 1. Oktober 2022 zum Nachteil
von K.q.___ (AZ 2.19) und
-
in der Zeit zwischen
dem 30. September und dem 9. Oktober 2022 zum Nachteil von J.r.___
(AZ 2.18)
derartige Übereinstimmungen ausgemacht
werden, dass die genannten Vorfälle «spurenkundlich miteinander in Verbindung
gebracht werden» können (pag. 469 ff.). Somit ist bei all diesen Vorfällen
von der gleichen Täterschaft, d.h. von der Täterschaft des Beschuldigten,
auszugehen.
Die von der Verteidigung erstmals im
Plädoyer vor dem Berufungsgericht vorgebrachte Rüge vermag nicht substantiiert
aufzuzeigen, was beim Formspurenabgleich nicht korrekt abgelaufen sein soll.
Entsprechende Beweisanträge beispielsweise auf detailliertere Ausführungen der
getätigten Untersuchungen, Ausdrucke der Ergebnisse des 3-D-Druckers oder
weitergehende Abklärungen wurden auch nie gestellt.
2.8 Meldung bei der Alarmzentrale
Am Samstag, 1. Oktober 2022 um 04:50
Uhr, meldete eine Auskunftsperson telefonisch via Alarmzentrale, dass er soeben
auf seiner Videokamera habe beobachten können, wie der Typ, welcher schon vor
einiger Zeit diverse Sachbeschädigungen in [Ort 1] begangen habe, beim
Parkplatz der Polizei bei diversen Fahrzeugen die Pneus aufgeschlitzt habe und
nun zu Fuss in Richtung Schule weitergegangen sei.
Die Auskunftsperson gab an, dass es sich
beim Täter um den Beschuldigten handle. Nachdem diese der Polizeipatrouille telefonisch
die Signalemente inkl. Kleidung (eine beige Hose und weisse Turnschuhe)
mitgeteilt hatte, konnten die Polizisten, die den Beschuldigten zuvor nicht
kannten, diesen gestützt auf die Umschreibung durch die Auskunftsperson
anhalten (Vorakten, pag. 385 ff.). Folglich ist die Täterschaft des
Beschuldigten nicht nur in Bezug auf die (bereits gestützt auf den
Formspurenvergleich diesem zugeordneten) Handlungen derselben Nacht zum
Nachteil von K.q.___ (AZ 2.19) sondern auch diejenigen zum Nachteil der Polizei
(AZ 2.20) erwiesen.
Die Verteidigung rügt im Plädoyer vor
dem Berufungsgericht erstmals, der meldende Anwohner sei unbekannt und eine Konfrontation
habe nie stattgefunden. Der Name wie auch die Personalien der Auskunftsperson
sind aktenkundig (Vorakten, pag. 385 ff.). Eine Konfrontation ist denn
auch nie verlangt worden, wäre mithin verwirkt. Ohnehin ist keine formelle
Aussage in den Akten. Entsprechend geht die Rüge ins Leere.
2.9 Einvernahmen des Beschuldigten
Anlässlich seiner Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme vom 10. Mai 2022 (Vorakten, pag. 1090 ff.)
verweigerte der Beschuldigte weitgehend die Aussage. Auf Vorhalt von voneinander
unabhängigen Drohungen gegenüber der Nachbarin und einer weiteren Person
erklärte der Beschuldigte: «Die spinnen beide. Das sind beides durchgeknallte
Junkies und Dealers. Fuck you.
Ich habe das nicht zu Ihnen
gesagt. Nur, dass Sie das wissen und zum Klarstellen.».
Anlässlich der Einvernahme vom 16.
November 2022 auf Vorhalt des Videos der O.___ AG vom gleichen Tag, lachte der
Beschuldigte, bevor er erklärte «Das bin nicht ich auf dem Video.». Zu den
weiteren Fragen und Vorhalten betreffend Sachbeschädigungen und Schmierereien,
wollte der Beschuldigte sich nicht mehr äussern bzw. erklärte, davon nichts zu
wissen (Vorakten, pag. 507 ff.). Auf Frage, was er damit habe sagen wollen,
dass er den Einvernehmenden bereits am Anfang der Hausdurchsuchung angeschrien
habe und gesagt habe, dass er sich seinen Finger in den Arsch stecken solle,
antwortete der Beschuldigte «Schau zuerst dein Charakter. lg ha dr gseit, du
Arschloch hesch e scheiss Charakter und das wüsse dini Mitarbeiter au»
(Vorakten, pag. 513).
In der Einvernahme vom 30. November 2023
wollte sich der Beschuldigte zu den Vorhalten nicht äussern, bestritt seine
Täterschaft oder gab an, nichts davon zu wissen (Vorakten, pag. 529 ff.).
Einzig auf Vorhalt des Schuhabdrucks äusserte sich der Beschuldigte inhaltlich
und gab an, er glaube nicht, dass er die einzige Person auf dieser Welt sei,
welche diesen Schuh habe (Vorakten, pag. 534).
Anlässlich der Berufungsverhandlung
wollte sich der Beschuldigte zu den einzelnen Vorhalten nicht äussern oder er
sagte schlicht, er sei das nicht gewesen. Ansonsten beschränkte er sich auf
Kritik an der Vorgehensweise der Polizei bei der Spurensicherung und
Ermittlung. Betreffend den Vorfall mit dem Schaufenster der M.o.___ AG erklärte
er die DNA-Spuren am Stein so, dass er dort früher einmal einen Stein angefasst
habe, als er diesen zur Seite geschoben habe.
3. Abschliessende Würdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
3.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände, der vorhandenen Beweismittel, der Deliktsausführung und der
Deliktsarten, der zeitlichen Zusammenhänge, räumlichen Nähe aber auch der
Geschädigten und nicht zuletzt des vom Beschuldigten an den Tag gelegten
Verhaltens ist – mit Ausnahme zweier Vorhalte (AZ 2.5 und 8.1) – von der
Täterschaft des Beschuldigten gemäss der Ziffern 2 und 8 der Anklageschrift auszugehen
(AZ 2.1-2.4, 2.6, 2.8-2.28 und AZ 8.2):
3.2 Der Sachverhalt gemäss Ziffer 2.2
der Anklage zum Nachteil von F.___ ist hinlänglich erstellt. Demgegenüber lässt
sich der Sachverhalt gemäss Ziffer 2.5 der Anklage, d.h. die Beschädigung des
Bügelschlosses am Kellerabteil derselben Geschädigten, und die diesbezügliche Täterschaft
des Beschuldigten nicht erstellen. Zwar sind die Aussagen der Geschädigten dazu
glaubhaft. Jedoch ist die Art der Beschädigung unklar und in den Akten in
keiner Weise dokumentiert. Zudem hatten gemäss den Aussagen der Geschädigten an
der Berufungsverhandlung neben ihr und dem Beschuldigten grundsätzlich auch ihr
Partner sowie die Bankangestellten Zugang zu den Kellerräumlichkeiten. Es hat
somit ein Freispruch betreffend den Vorhalt gemäss Anklageziffer 2.5 zu ergehen.
3.3 In Bezug auf die Sachverhalte zum
Nachteil von H.___ bestreitet der Beschuldigte die Sachverhalte pauschal bzw.
macht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Beschuldigte hatte zu H.___
– wie auch zu seiner damaligen Nachbarin – schon längere Zeit ein angespanntes
Verhältnis. Dieser war während einiger Zeit der neue Partner der Ex-Frau des
Beschuldigten. Bereits im September 2021 kam es zu zwei Vorfällen, am Morgen
des 29. Oktobers 2022 kam es ebenfalls zu einem Zusammentreffen (Vorakten, pag.
025, 435, 443f.). Es gibt keine Gründe, an den entsprechenden Ausführungen der
Polizei und des Geschädigten zu zweifeln. Bei den dokumentierten Vorfällen in
der Zeit zwischen dem 23. April 2022 und dem 25. April 2022 (AZ 2.6),
in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2022 und dem 8. Mai 2022 (AZ 2.13)
und am 29. Oktober 2022 (AZ 2.24) zum Nachteil von H.___ (Vorakten, pag.
260 ff., 323 ff., 434 ff.) ist angesichts derselben Art und
Ausführung (AZ 2.6: Pneu zerstochen, AZ 2.13: Seitentüre beschädigt, AZ 2.24:
Fenster mittels Stein eingeschlagen), aber auch angesichts der zeitlichen und
örtlichen Nähe zu den weiteren dem Beschuldigten zuzuschreibenden
Sachbeschädigungen von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.
3.4 Der Beschuldigte hat, wie bereits
erwogen, mehrfach die Polizei und deren Mitarbeiter geschädigt, indem er Pneus
zerstach. Davor hatte der Beschuldigte in der Nacht vom 23./24. April 2022 die
Eingangstüre des Polizeiposten verschmutzt, was aufgrund der DNA-Analyse
erwiesen ist. Zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 1. April 2022 wurde
mit einem schwarzen Marker mehrfach «F.D.P. Fuck you As» (AZ 2.1, 2.3, 2.4) auf
die Glaseingangstür geschrieben (Vorakten, pag. 250 ff.). Wie erwogen,
verwendete der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2022
gegenüber dem einvernehmenden Polizisten die Worte «Fuck you.». Dass diese
Worte an den Polizisten gerichtet waren, zeigen seine nachfolgenden Worte «Ich
habe das nicht zu Ihnen gesagt. Nur, dass Sie das wissen und zum Klarstellen.»
(Vorakten, pag. 1093). Daneben wird in den Akten ein Vorfall am 20. April 2022
erwähnt, bei welchem der Beschuldigte einen Polizisten mit «Fuck you As»
bezeichnet haben soll, sowie ein Vorfall von Anfang März 2022, wonach eine
Besucherin der damaligen Nachbarin des Beschuldigten nach dem Besuch denselben
Schriftzug auf ihrem Auto vorgefunden habe (Vorakten, pag. 059, pag. 1809). Weitere
dahingehende Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Polizei sowie
gegenüber Geschädigten sind aktenkundig (vgl. auch nachfolgende Erwägungen zu
AZ 4.1 und 5). Der rapportierende Polizist führt in seiner E-Mail vom 10. Mai
2022 an die zuständige Staatsanwältin zusätzlich aus, dass bis zur Festnahme
des Beschuldigten weitere Schmierereien an Glasfenstern – wenn auch mit weissem
Schriftzug – im Dorf festgestellt worden seien (Vorakten, pag. 059). Unter
diesen Gesamtumständen ist betreffend die drei Sachverhalte (AZ 2.1, 2.3, 2.4)
von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Dasselbe gilt für die
Beschädigung der Glaseingangstüre des Polizeipostens mittels Steins am 9. Mai
2022 (AZ 2.17.). Der Beschuldigte hat unter anderem im Herbst 2022
erwiesenermassen einen Stein eingesetzt, um eine Glasscheibe zu beschädigen (AZ
2.28, vgl. vorstehende Ausführungen zu den DNA-Spuren).
3.5 Wie die Polizei wurde auch die O.___
AG mehrfach vom Beschuldigten heimgesucht. Zwar gibt es bei den als erstes bei
der O.___ AG festgestellten Schmierereien mit weissem Marker an der
Fensterfront vom 19. Oktober 2022 im Gegensatz zu den Pneubeschädigungen keinen
Videobeweis. Es handelt sich jedoch wie erwogen um ein Vorgehen, welches der
Beschuldigte – wie oben umschrieben – auch an der Glasfront des Polizeipostens
offenbarte, bevor er zu den Pneubeschädigungen etc. überging. Bereits im Mai
2022 wurden Schmierereien mit weisser Farbe rapportiert (Vorakten, pag. 059). Als
wenn auch schwaches Indiz ist zudem der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16.
November 2022 sichergestellte weisse Marker zu deuten. Aufgrund des zeitlichen
Ablaufs sowie der örtlichen und sachlichen Nähe ist auch bei diesem Vorhalt (AZ
2.21) von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.
3.6 Die Vorfälle zum Nachteil von I.___ ereigneten
sich am 5. sowie 7. Mai 2022 an der [Strasse]. In diesem Zeitraum war der
Beschuldigte vermehrt aktiv. In Bezug auf die Beschädigung eines Pneus (AZ 2.15)
vom 7. Mai 2022 ist die Täterschaft des Beschuldigten bereits bestätigt (vgl.
vorstehende Ausführungen zum Untersuchungsbericht [Formspuren]). Sodann ist
aufgrund DNA-Nachweises erstellt, dass der Beschuldigte einen Stein verwendete,
um andernorts eine Glasscheibe zu beschädigen (AZ 2.28). Auch die Beschädigung einer
Vielzahl von Fahrzeugen durch den Beschuldigten ist erstellt. Aufgrund der
zeitlichen und räumlichen Nähe, aber auch der dem Beschuldigten entsprechenden
Vorgehensweise ist von dessen Täterschaft auch betreffend den Sachverhalt vom
5./6. Mai 2022 (AZ 2.10) auszugehen. Dies gilt umso mehr als in demselben
Tatzeitraum vom 5./6. Mai 2022 (AZ 2.11) und tags zuvor (AZ 2.9) auf der direkt
gegenüberliegenden Strassenseite, bei der G.u.___ AG (neu: […] AG) an der [Strasse],
ebenfalls Fahrzeuge beschädigt wurden. Dabei handelte es sich zwar um
zerstochene Pneus, bei allen drei Vorfällen handelt es sich jedoch um
Beschädigungen an Fahrzeugen und um Vorgehensweisen, die dem Beschuldigten
vertraut sind. Es ist folglich bei allen drei Delikten von einer Täterschaft
des Beschuldigten auszugehen.
3.7 Schliesslich kann auch die
Sachbeschädigung zum Nachteil von R.R.___ und Lp.R.___ vom 5. März 2023 (AZ
2.27) bzw. deren Verursachung durch den Beschuldigten als erstellt erachtet
werden. Diese entstand – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – anlässlich
einer Auseinandersetzung des Geschädigten, R.R.___, mit dem Beschuldigten,
wobei R.R.___ den ihm zuvor unbekannten Beschuldigten identifizierte (Vorakten,
pag. 708 ff., insb. 730, 739, 748 und 752).
3.8 In Bezug auf den Vorhalt der
Verschmutzungen in der Nacht vom 26./27. Januar 2022 (AZ 8.1) bestehen gewisse
Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Zwar war die Tat wie viele der
weiteren Taten gegen die Polizei gerichtet. Die Tat erfolgte jedoch knapp einen
Monat vor den weiteren Taten und die Vorgehensweise war anders. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass in dieser Nacht eine andere Person ihren Unmut
gegenüber der Polizei ausgelassen hat und für den Wurf der Eier gegen die
Eingangstüre und von Schnee gegen die Notrufsäule verantwortlich ist.
Entsprechend ist der Beschuldigte in dubio pro reo von diesem Vorhalt (AZ 8.1)
freizusprechen.
3.9 Zusammengefasst sind gestützt auf
die Gesamtheit der vorgenannten Beweismittel, Indizien und Umstände die
Täterschaft des Beschuldigten und die Sachverhalte gemäss den Ziffern AZ
2.1-2.4, 2.6, 2.8-2.28 und 8.2 der Anklageschrift erstellt.
4. Rechtliche Würdigung
Hinsichtlich der Tatbestände der
Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung nach
Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB und der Verunreinigung
öffentlichen und fremden Eigentums nach §8 Abs. 1 EG StGB, kann auf die in
jeder Hinsicht zutreffenden rechtlichen Würdigungen der Vorinstanz (Urteil
Vorinstanz, S. 21-24 und S. 44) verwiesen werden.
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen
Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen geringfügigen
Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB
und der Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums nach §8 Abs. 1 EG
StGB schuldig gemacht.
V.
Mehrfache
Drohung und mehrfache Beschimpfung
1. Vorhalte
Die Vorhalte
gemäss den Ziffern 3
und 4 der Anklageschrift lauten wie folgt:
«3. Mehrfache Drohung (Art. 180 StGB)
3.1. begangen am 14. Februar 2022, um
ca. 07:53 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte
seine Wohnungstüre öffnete und seiner damaligen Nachbarin mit den Worten «du
bist eine tote Frau» drohte, indem er dies in das Treppenhaus schrie. Durch
seine Aussage versetzte er die Geschädigte in Angst und Schrecken.
3.2. begangen am 17. Februar 2022, um
ca. 02:22 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte
seine Wohnungstüre öffnete und seiner damaligen Nachbarin mit den Worten «du
bist eine tote Frau» drohte, indem er dies in das Treppenhaus schrie. Durch
seine Aussage versetzte er die Geschädigte in Angst und Schrecken.
3.3. begangen am 24. März 2022, um ca.
13:20 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte beim
Hintereingang der [Bank] wartete, als er den Geschädigte[n] sah, auf diesen
zuging (bis auf eine Distanz von ca. 10 bis 15 cm), diesen anschrie und mit den
Worten «Schieb dir doch den Kaffee in den Arsch du Arschloch» und «Ich mache
dich kaputt du Arschloch» drohte. Durch sein Verhalten und seine Aussage
versetzte er den Geschädigten in Angst und Schrecken.
3.4. begangen am 4. April 2022, um ca.
01 :00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte
seine Wohnungstüre öffnete und seiner damaligen Nachbarin mit den Worten «Diese
Woche kommt die italienische Mafia und wird alle umbringen, Puto Puta» drohte,
indem er dies in das Treppenhaus schrie. Durch seine Aussage versetzte er die
Geschädigte in Angst und Schrecken.
3.5. begangen am 20. April 2022, um ca.
07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von Q.___, indem der Beschuldigte aus
dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und
diesem mit den Worten «Ich mache dich kaputt du Wixxer» und «Ich poliere dir
die Fresse» drohte. Durch sein Verhalten und seine Aussage versetzte er den
Geschädigten in Angst und Schrecken.
3.6. begangen am 20. April 2022, um ca.
07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von D.___, indem der Beschuldigte aus
dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und
diesem mit den Worten «Ich mache dich kaputt du Wixxer» und «Ich poliere dir
die Fresse» drohte. Durch sein Verhalten und seine Aussage versetzte er den
Geschädigten in Angst und Schrecken.
3.7. begangen am 5. März 2023, zwischen
ca. 14:29 Uhr und 14:33 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von R.R.___, indem
der Beschuldigte dem Geschädigten nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung
(vgl. Ziff. 6.4.) mit den Worten «Deine Kinder sind tot» drohte. Durch sein
aggressives Verhalten und seine Aussage versetzte er den Geschädigten in Angst
und Schrecken.
3.8. begangen am 6. März 2023, um ca.
12:20 Uhr, in [Ort 2], [Strasse], z.Nt. von N.___, indem der Beschuldigte dem
Geschädigten nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung (vgl. Ziff. 6.5.) mit
den Worten «Ich werde dich umbringen und auch deine Familie» drohte. Durch sein
aggressive[s] Verhalten und seine Aussage versetzte er den Geschädigten in
Angst und Schrecken.
4. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177
StGB)
4.1. begangen am 24. März 2022, um ca.
13:20 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte beim
Hintereingang der [Bank] wartete, als er den Geschädigte[n] sah auf diesen
zuging (bis auf eine Distanz von ca. 10 bis 15 cm), diesen anschrie und mit den
Worten «Schieb dir doch den Kaffee in den Arsch du Arschloch» und «Ich mache
dich kaputt du Arschloch» beschimpfte, wodurch er den Geschädigten in seiner
Ehre angriff.
4.2. begangen am 20. April 2022, um ca.
07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von Q.___, indem der Beschuldigte aus
dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und
diesen mit den Worten «Ich mache dich kaputt du Wixxer» beschimpfte, wodurch er
den Geschädigten in seiner Ehre angriff.
4.3. begangen am 20. April 2022, um ca.
07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von D.___, indem der Beschuldigte aus
dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und
diesen mit den Worten «Ich mache dich kaputt du Wixxer» beschimpfte, wodurch er
den Geschädigten in seiner Ehre angriff.»
2. Beweismittel und Beweiswürdigung
2.1 Allgemeines zur Würdigung von
Aussagen
Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts der
Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse
durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale
hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist
gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,
wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,
Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,
Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen
(Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von
Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher
Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt
jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe
Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich
höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der
Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter
vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die
Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht
verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen
primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen
Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009
E. 2.5).
Zu berücksichtigen ist,
dass eine beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw.
einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter
Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der
Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte
Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu
verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in
aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der
Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum
Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna
Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat
im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom
Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,
Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
-
Ein unschuldiger
Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die
Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt
beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts
der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu
aufgefordert zu werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter erzählt
demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu
Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,
unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet
schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und
spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen
trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen
plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene
Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu
werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und
6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2.2 Im Konkreten
Betreffend die Vorhalte der mehrfachen
Drohung und der mehrfachen Beschimpfung liegen einzig die Aussagen der
Geschädigten vor. Der Beschuldigte hat von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch gemacht bzw. keine sachbezogenen Aussagen zu den Vorhalten gemacht
(vgl. Erwägungen dazu oben, vgl. zudem Vorakten, pag. 210 ff., 220 ff.
bzw. 246 ff.).
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem
Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte, er wolle nichts dazu sagen oder das
stimme nicht. Betreffend Vorhalt zum Nachteil von E.___ gab er zuerst wiederum
an, nichts dazu sagen zu wollen, bevor er es sich anders überlegte und sagte «warum
geht er auf mich zu und fragt mich etwas? Ich kenn ihn gar nicht! […] Und fragt
mich nach Kaffee, warum fragt der mich nach Kaffee?». Zum Vorhalt betreffend D.___
und Q.___ sagte er lediglich, die Aussage von D.___ vor dem Obergericht, das
mit der Kopfnuss, stimme nicht, in den Akten stehe etwas anderes.
2.3 Aussagen von F.___
Wie bereits ausgeführt, wohnte F.___ im
hier interessierenden Zeitraum in derselben Liegenschaft an der [Strasse] wie
der Beschuldigte. Der Beschuldigte hatte bereits seit längerem einen Konflikt
mit seiner damaligen Nachbarin, wurde er doch bereits mit Strafbefehl vom
25. Januar 2022 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung
gegenüber dieser und ihrem Partner sowie wegen Tätlichkeiten gegenüber ihrem
Partner verurteilt (pag. 1363 ff.).
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 14.
März 2022 erklärte F.___, sie habe schon einmal eine Anzeige gegen den
Beschuldigten eingereicht wegen mehrfacher Drohung, Beschimpfung und
Tätlichkeit. Die Staatsanwaltschaft Solothurn habe diesbezüglich am 25. Januar 2022
einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Sie habe der Polizei einen
Brief geschickt, in welchem der Vorfall (die Drohungen) dokumentiert sei. Am
14. Februar 2022 um 07:53 Uhr habe der Beschuldigte im Treppenhaus «du bist
eine tote Frau» geschrien. In diesem Haus seien lediglich zwei Wohnungen. Sie
und der Beschuldigte seien die einzigen Mieter. Somit habe er mit dieser
Drohung nur sie meinen können. Das zweite Mal sei am 17. Februar 2022 um 02:22
Uhr gewesen. Der Beschuldigte habe wieder laut im Treppenhaus geschrien: «Du
bist eine tote Frau!» von dieser Aussage habe sie eine Tonaufnahme. Er sei gut
darauf zu hören. Sie habe Angst und fühle sich nicht mehr sicher. Sie gab an,
zu hoffen, dass die erneuten Anzeigen eine Besserung bringen würden und sie
wieder ihren Frieden habe. Sie wolle ihm nicht schaden, sie glaube, der
Beschuldigte brauche Hilfe (Vorakten, pag. 222 ff.).
In der Einvernahme vom 11. April 2022 gab
F.___ an, sie sei am 3. April 2022 kurz vor 23:00 Uhr zurück nach Hause
gekommen. Praktisch zeitgleich sei auch der Beschuldigte nach Hause gekommen.
Er sei vor ihr hineingegangen. Vielleicht ca. eine Stunde später habe er etwas
in den Gang hinausgeschrien, sie habe es aber nicht verstanden. Später habe es
an ihrer Türe geläutet, sie habe gemerkt, dass er unruhig und mehrmals die
Treppe hinauf und hinunter gegangen sei. Das sei ihr verdächtig vorgekommen.
Sie habe dann ihr Natel auf Aufnahmemodus im Gang vor ihrem Schlafzimmer platziert
und sei ins Bett gegangen. Plötzlich sei sie erwacht, weil der Beschuldigte im
Treppenhaus herumgeschrien habe. Sie habe auf der Aufnahme hören können, wie er
gesagt habe: «Diese Woche kommt die italienische Mafia und wird alle umbringen,
Puto Puta!». Danach sei es ruhig gewesen, deshalb habe sie die Polizei nicht
mehr alarmiert und erstatte nun nachträglich eine Anzeige. Sie wisse nicht, wie
sie diese Drohung des Beschuldigten deuten solle. Sie habe Angst und es
erschrecke sie, sie wisse auch nicht, ob er tatsächlich etwas mit der Mafia zu
tun habe. Es sei mühsam mit so jemandem in der gleichen Liegenschaft zu wohnen.
Es gehe sehr lange bis etwas gehe. Sie denke, dass dieser Mann Hilfe brauche
(Vorakten, pag. 192 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung
führte F.___ aus, was sie damals aufgeschrieben habe (Vorakten, pag. 218 ff.),
sei Tatsache. Es habe schon im August 2021 angefangen. Die Aggressivität des
Beschuldigten habe ihr Angst gemacht, als er angefangen habe, Pneus zu
zerschneiden. Sie habe nachts nicht mehr schlafen können. Es sei extrem für sie
gewesen.
2.4 Aussagen von E.___
E.___ war im Zeitpunkt des Vorfalls
Securitymitarbeiter bei der [Bank] in [Ort 1], die im selben Gebäude
untergebracht ist, in welchem der Beschuldigte damals wohnte. In der
Einvernahme vom 28. März 2022 erklärte E.___, er sei am 24. März 2022 um
ca. 13:20 Uhr von der Mittagspause zurückgekommen. Beim Hintereingang der [Bank]
an der [Strasse] habe bereits der Beschuldigte gewartet. Als dieser ihn gesehen
habe, sei er auf ihn zugekommen und sei ganz nah zu ihm hin gestanden, er sei
mit seinem Kopf bis auf ca. 10 - 15 cm an seinen Kopf herangekommen. Er
(der Beschuldigte) habe ihn sofort angeschrien und gesagt, «Was hast du gewollt
– es Kafi!». Er habe dies mit «nein sicher nicht» verneint, worauf er (der
Beschuldigte) ihm zur Antwort gegeben habe: «Schieb dir doch den Café in den
Arsch du Arschloch». Er habe noch «Ich mache dich kaputt du Arschloch!»
geschrien. Daraufhin sei er (der Beschuldigte) dann zurück in die Liegenschaft
an der [Strasse] gegangen. Er sehe ihn ab und zu. Bis jetzt sei eigentlich nie
etwas vorgefallen. Beim Vorfall habe er einen zornigen Blick gehabt und sich
auch auf die Lippen gebissen. Die Situation sei bedrohlich gewesen und habe ihm
Angst gemacht. Seit dem Vorfall habe die [Bank] die Security aufgestockt, sie
seien jetzt immer zu zweit. Drei Mitarbeiter der [Bank] hätten den Vorfall
mithören bzw. beobachten können (Vorakten, pag. 207 f.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung
(Akten OG, pag. 246 ff.) bestätigte E.___, dass der Beschuldigte ganz nah an
ihn herangetreten sei und etwas betreffend Kaffee gesagt habe, dabei habe er
geschäumt vor Wut und sei wirklich in seine Intimzone gekommen. An den genauen
Wortlaut erinnere er sich nicht mehr, das sei zu lange her. Die Situation
alleine sei schon bedrohlich gewesen. Was er bei der Polizei gesagt habe, sei
korrekt.
2.5 Aussagen von D.___
D.___ führte in seiner Einvernahme vom
20. April 2020 aus, er und sein Kollege Q.___ hätten am Morgen mit den
Malerarbeiten an der Fassade begonnen. Q.___ sei einen Stock über ihm gewesen
und habe bereits angefangen. Er sei auf der Höhe, wo dieser Typ wohne, gewesen.
Als er habe anfangen wollen, habe dieser ihn gesehen und sei aus seinem Fenster
auf das Gerüst gesprungen. Er sei dann direkt vor ihm gestanden, habe ihn laut
angeschrien und sei ausser sich vor Wut gewesen. Er habe ihm sofort gesagt,
dass sie hier streichen müssten und nichts an seinem Fenster machen würden.
Dieser habe ihm immer wieder gesagt, dass er ihm die Fresse polieren werde. Er
habe ihn auch immer mehr an die Wand gedrängt. Er habe ihn nicht angefasst, er
sei halt einfach auf ihn zugelaufen. «Mein Herz raste zu diesem Zeitpunkt, ich
hatte grosse Angst.». Als er ihn angeschrien habe, habe er eine starke
Alkoholfahne riechen können. Danach sei dann sein Kollege hinuntergekommen. Der
Typ sei dann sofort zu seinem Kollegen und sei ebenfalls sehr nahe zu ihm
hingestanden, so etwa Auge um Auge. Q.___ habe ihm dann anständig und ruhig
erklärt, dass sie hier am Streichen seien und er sie doch einfach ihre Arbeit
machen lassen solle. Er (der Beschuldigte) habe aber immer nur die zwei
gleichen Sätze gesagt, dass er sie schlagen werde und dass es ihm scheiss egal
sei. Etwas anderes habe er von ihm nicht gehört. Er sei immer näher auf seinen Kollegen
zu gegangen und er glaube, er habe Q.___ dann eine Kopfnuss gegeben. Q.___ habe
ihn dann weggestossen, worauf er wieder auf ihn habe losgehen wollen. Er selbst
habe ihn dann an den Schultern gehalten und zurückgezogen. Dabei habe er (der
Beschuldigte) sich umgedreht und ihm mit der Faust in den Oberkörper geschlagen.
Das sei dann alles sehr schnell gegangen und er habe auch nicht mehr alles
bildlich vor Augen. Q.___ habe ihn dann nochmals weggestossen, wobei der Typ
beinahe vom Gerüst gefallen sei. Q.___ habe ihn dann am Arm festgehalten.
Danach seien Q.___ und er weggegangen. Sie hätten sich gar nicht mehr sicher
gefühlt. Eine Schlägerei auf dem Gerüst, das gehe ja gar nicht.
Er könne es nicht genau sagen, aber er
(der Beschuldigte) habe ihm sicher mehr als drei Mal mit den Fäusten in den Oberkörper
geschlagen. Da er zum Glück nicht habe ausholen können, habe er nicht genügend
Kraft gehabt, um ihn zu verletzen. Sonst habe er nicht auf ihn eingeschlagen
oder so. Er (der Beschuldigte) habe mehrfach gesagt, dass er ihm seine Fresse
polieren werde. Er habe auch immer wieder gesagt, dass er sie kaputt machen
werde. Er nehme diese Drohungen sehr ernst. Er habe ja am Tag zuvor die Abdeckung
weggerissen. Er habe ihn angeschrien und gesagt, er würde ihm «die Fresse
polieren». Er habe damit gedroht, ihn vom Gerüst zu stossen.
Einen Tag später komme er nach draussen
auf das Gerüst und habe ihn nach hinten gedrängt. Er habe ja jetzt auch
zugeschlagen, also gehe er davon aus, wenn er ihn nochmals sehe, er wieder auf ihn
los gehen werde. Sie hätten intern auch beschlossen, dass sie nicht mehr alleine
auf dem Gerüst seien, sondern immer zu zweit (Vorakten, pag. 242 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung
(Akten OG, pag. 253 ff.) gab D.___ an, er sei mit Q.___, seinem
Arbeitskollegen, an der Fassade gewesen. Als sie vor dem Fenster des
Beschuldigten gewesen seien, sei dieser auf das Gerüst gesprungen und habe sie
verbal und körperlich bedroht. Es sei zu einer Kopfnuss gegen den Q.___
gekommen. Sie hätten dann versucht, den Beschuldigten wegzudrängen, er sei
zwischen der Fassade und dem Gerüst heruntergefallen und sie hätten ihn wieder
heraufziehen müssen. An die genauen Worte des Beschuldigten erinnere er sich
nicht. Es sei beängstigend gewesen und er sei bedroht worden. Ernsthaft
verletzt sei niemand worden. Einen sichtlichen Auslöser habe es nicht gegeben.
2.6 Aussagen von R.R.___
R.R.___ erklärte anlässlich seiner
Ersteinvernahme am 5. März 2023, er sei um 14:15 Uhr mit seinem Roller von sich
zuhause los und habe ins Geschäft fahren wollen. Als er einen schwarz
gekleideten Fussgänger passiert habe, habe dieser ihm ohne Vorwarnung in den
Roller gekickt. Bevor er gekickt habe, habe er voll an den Helm geschlagen, so
dass er (R.R.___) fast umgefallen sei. Nach diesem Angriff habe er den Roller
gewendet und sei der Person nachgefahren. Er habe gefragt, wo das Problem sei
und was los sei. Daraufhin habe die Person wieder an den Roller gekickt und mit
den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Er habe ihn mehrmals auf die Brust
geschlagen und habe ihn auf den Kopf schlagen wollen. Er (R.R.___) habe
versucht, sich mit den Armen zu schützen und sei auf dem Roller am Boden
gelegen. Plötzlich habe die Person aufgehört und sei davongelaufen. Er (R.R.___)
habe zu seinen Kindern geschrien, sie sollen die Polizei alarmieren. Er sei ihm
nachgefahren, habe ihn aber im Quartier verloren. Als er an seinem Haus
vorbeigegangen sei, habe er gesagt «Du Arschloch, dini Chind sind tod». Sein
Nachbar sei ihm zu Hilfe geeilt. Er habe den ganzen Vorfall gehört und
mitbekommen. Ergänzend umschrieb R.R.___, es handle sich um eine schlanke,
muskulöse männliche Person mit trainiertem Oberkörper, 180 bis 190 cm gross,
20-30 Jahre alt, kurzes schwarzes Haar, weisse Hautfarbe, mit schwarzer
Kleidung und grauen Adidas-Joggingschuhen. Er würde ihn wiedererkennen
(Vorakten, pag. 721 ff.).
In der Einvernahme vom Folgetag, 6. März
2023, gab R.R.___ an, er habe mit seinen Jungs zu Hause etwas gebastelt. Dazu
hätten sie noch etwas Draht gebraucht. Einen solchen habe er noch im Magazin
seiner Firma gehabt, welches sich ca. 500 Meter von seinem Domizil entfernt
befinde. Er habe seine Lederjacke angezogen, den Helm geholt und sein
Elektro-Kleinmotorrad bereitgestellt, weil es den ganzen Winter stillgestanden
sei. Nachdem er losgefahren sei, habe der Akku noch mit einer grünen Lampe
angezeigt, dass Leistung vorhanden gewesen sei. Als er aber dann ca. nach 40 Metern
habe Hang aufwärtsfahren wollen, sei der Akku rapide abgefallen und habe auf
einmal rot geleuchtet. Er habe sich noch gedacht, hoffentlich habe er noch
genügend Akku für seine kurze Fahrt. Er habe anschliessend die Betriebsleistung
von der Stufe drei auf die Stufe eins geschaltet. Das bedeute, dass das
Kleinmotorrad zwar viel Kraft habe, aber auch langsamer und somit Akku schonend
fahre. So sei er mit ca. 5 km/h den Hang hinaufgefahren und habe dabei ab und
zu auf sein Display geschaut. Dabei habe er im Augenwinkel feststellen können,
dass ihm ein Mann entgegengekommen sei. Gerade als er wieder vom Display auf
die Strasse geschaut habe, habe er sehen können, wie dieser Mann in einem
schnellen Gang, aber nicht rennend, auf ihn zugekommen sei. Als nächstes habe
der Mann ausgeholt und ihm mit der flachen Hand gegen den Helm geschlagen.
Ausserdem habe er versucht, dann den Helm zu fassen und ihm diesen auszuziehen.
Da er (R.R.___) aber den Helmriemen verschlossen gehabt habe, sei ihm das nicht
gelungen. Der Mann habe aber trotzdem an seinem Helm festgehalten. Als er
gemerkt habe, dass der Helm nicht «abkam», habe er ihm gegen den linken
Oberschenkel getreten. Dabei habe er aber grösstenteils den Sitz des Kleinmotorrades
getroffen. Trotzdem sei er (R.R.___) infolgedessen mit dem Kleinmotorrad auf
der rechten Seite zu Boden gefallen. Das ganz sei so schnell gegangen. Er habe
das Gefühl, dass der Mann ihn wie eine Art ausgelacht habe. Der Mann sei dann
in einem schnellen Schritt davongelaufen. Er sei aber immer noch nicht gerannt.
Er (R.R.___) habe sein Kleinmotorrad aufgestellt und sei dem Mann nachgefahren.
Kurz vor seinem Domizil habe er (R.R.___) angehalten und habe dem Mann, der ca.
20 Meter entfernt gewesen sei, nachgerufen, was das genau hätte sein sollen.
Der Mann habe sich dann umgedreht und sei wiederum sehr schnell auf ihn
zugekommen. Er würde sogar sagen, dass er gerannt sei. Auch das sei so schnell
geschehen, dass er kaum habe reagieren können, bis der Mann bei ihm gewesen sei.
Dieser habe sofort angefangen, ihn zu schlagen und zu treten. Dadurch sei er (R.R.___)
wieder zu Boden gefallen. Der Mann habe aber nicht von ihm abgelassen. Er habe
auf ihn eingeschlagen und getreten und versucht ihm den Helm vom Kopf ziehen,
was nicht gelungen sei. Wie oft ihn der Mann geschlagen habe, könne er nicht
mehr sagen. Es sei aber sicher wiederholt gewesen. Er habe ihn am Kopf resp.
Helm, am Oberkörper links und am Rücken getroffen. Er habe versucht sich zu
schützen, indem er sein Arme vor den Kopf gehalten habe. Dabei habe er immer
wieder geschrien, dass man die Polizei rufen solle. Nachdem er das zum ca.
fünften Mal wiederholt habe, habe der Mann von ihm abgelassen und sei wieder in
einem schnellen Schritt weggegangen. Der Mann habe nichts zu ihm gesagt,
während er auf ihn eingeschlagen habe. Nach einem kleinen Stück habe sich der
Mann zu ihm umgedreht und gesagt, «Deine Kinder sind tot». Wie er das gesagt hab
oder in welchem Dialekt, könne er nicht mehr sagen. Er habe sein Kleinmotorrad
ein weiteres Mal aufgestellt und sei dem Mann in einem Abstand von ca. 150
Meter gefolgt. Er habe einfach wissen wollen, was das mit seinen Kindern sollte.
Der Mann habe gesehen, dass er ihn verfolgt habe. Er sei dann eine Treppe hinabgegangen,
welche in eine andere Strasse geführt habe, er habe mit seinem Kleinmotorrad
einen Umweg fahren müssen und den Mann nicht mehr finden können. Seit dem
Vorfall habe er Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens. Ansonsten habe er
keine Verletzungen davongetragen. Er kennen den Mann nicht und habe ihn zuvor
noch nie gesehen (Vorakten, pag. 724 ff.). In der Fotokonfrontation
identifizierte R.R.___ den Beschuldigten als Täter (Vorakten, pag. 730 ff.,
739).
Anlässlich der Einvernahme vom 25. April
2023 erklärte R.R.___, er habe auch heute Mühe mit diesem Vorfall. Er sei
geschockt. Er habe Respekt oder Angst betreffend die Drohung durch den
Beschuldigten. Er sei von zu Hause mit einem Roller zu sich ins Geschäft gefahren,
um etwas zu holen. Er habe einen Elektro-Roller dabeigehabt, einen Helm
angezogen und sei von seinem Hausplatz losgefahren. Nach ca. 50 Metern sei
ihm ein Mann entgegengekommen, als er in seine Richtung gefahren sei. Dieser
habe ihm gegen den Helm geschlagen. Ob er ihn getreten oder geschlagen habe, wisse
er nicht mehr. Das Ganze komme auch jetzt gerade wieder hoch. Er möchte gerade
die Augen nicht schliessen. Er denke, er habe ihn zuerst mit der flachen Hand
geschlagen. Im Weiteren schilderte R.R.___ den Vorfall erneut und
übereinstimmend mit den zuvor gemachten Aussagen. Er bestätigte erneut, dass
der Beschuldigte beim Weggehen dann diese «schreckliche» Drohung, «Deine Kinder
sind tot», gesagt habe (Vorakten, pag. 740 ff.). Auch anlässlich der
zweiten Fotokonfrontation erkannte R.R.___ den Beschuldigten als Täter
(Vorakten, pag. 748 ff., 752).
2.7 Aussagen von N.___
In der Einvernahme vom 6. März 2023 führte
N.___ aus, er habe mit seinem Lastwagen dort an der [Strasse] in [Ort 2] bei
der evangelisch-reformierten Kirche angehalten, um dort über Mittag etwas zu
essen. Er gehe hie und da zum Mittagessen mit dem Lastwagen dorthin, weil es dort
ruhig sei. Er habe heute gerade zurück zu seinem Lastwagen gewollt, als er
plötzlich von diesem Mann angesprochen worden sei. Der Mann sei ca. 3-4 m
entfernt von ihm auf dem Trottoir gewesen. Er habe zu ihm gesagt: «Darf ich
etwas fragen». Der Mann habe Mundart gesprochen. Er selbst sei leicht abgedreht
gewesen und habe die Tür vom Lastwagen halboffen gehabt. Er habe «ja» zu dem
Mann gesagt und die Tür geschlossen. Dann habe er sich etwas in die Richtung
des Mannes gedreht, als dieser bereits bei ihm gestanden sei und ohne etwas Weiteres
zu sagen auf ihn eingeschlagen habe. Der Mann habe einmal geschlagen und sei
dann sehr schnell weggegangen. Dann so ca. drei bis vier Meter entfernt, habe sich
der Mann nochmals umgedreht und zu ihm gesagt «Ich werde dich umbringen und
auch deine Familie». Dann sei der Mann weiter in die nächste Nebenstrasse
gelaufen. Er habe versucht ihm zu folgen, um ein Foto von ihm zu machen. Er
habe ihm auch gerufen, dass er zur Polizei gehen werde. Dann habe der Mann
begonnen zu rennen und sei verschwunden. Er habe nur noch Fotos von hinten
machen können. Er habe einmal mit der rechten Faust gegen seine linke
Kopfhälfte etwa oberhalb des Ohrs geschlagen. Der Schlag sei so fest gewesen,
dass er wenig gestolpert sei und seine Filzstifte aus den Hosentaschen gefallen
seien. Er spüre zwar auch aktuell immer noch den Schmerz im Kopf. Aber er
denke, dass er nicht verletzt sei. Das Gesagte habe er als klare Bedrohung
wahrgenommen. Er müsse sagen, dass ihm dies eigentlich noch näher gehe als der
Schlag zum Kopf. Der Mann habe diesen komischen Blick gehabt, dass er mit allem
rechne. Er müsse ehrlich sagen, er habe Angst (Vorakten, pag. 768 ff.).
In der anschliessenden Fotokonfrontation
erkannte N.___ den Beschuldigten eindeutig als den Mann, der ihn gleichentags
«zu Kopf geschlagen» habe (Vorakten, pag. 775 ff., 784).
In der Einvernahme vom 9. Mai 2023 bestätigte
N.___, beim Vorfall eine Hirnerschütterung erlitten zu haben. Die Schmerzen
seien am ersten Tag nicht so schlimm gewesen. Darum sei er nicht zum Arzt
gegangen. Aber danach sei es schlimmer geworden, ihm sei immer übel geworden,
wenn er sich bewegt habe, und er habe sich stark konzentrieren müssen, wenn er
über etwas habe nachdenken wollen. Er habe in dieser Zeit auch nicht arbeiten
können. Er habe dann aber Medikamente bekommen. Er sei vom 8. bis 17. März 2023
krankgeschrieben gewesen. Er beschrieb den Vorfall erneut. Er sei in [Ort 2] an
der [Strasse] gewesen und habe eine Pause gemacht. Er habe seinen Lkw
abgeschlossen und habe ein Sandwich bei der dortigen Kirche gegessen.
Anschliessend sei er zum Lkw und habe die Fahrertür geöffnet, aber nur ein
bisschen. Dann sei er von einem Mann auf der anderen Strassenseite angesprochen
worden. Dieser habe gesagt: «Darf ich sie etwas fragen?» Er habe mit «ja»
geantwortet, die Fahrertüre wieder geschlossen und sich zu dem Mann umgedreht.
Da habe der Mann auch schon geschlagen. Durch den Schlag sei er gegen den Lkw
geschleudert worden und dadurch nicht zu Boden gefallen. Seine
Arbeitsutensilien, welche er in seiner Hosentasche gehabt habe, seien aber alle
auf dem Boden gelegen, so heftig sei der Schlag gewesen. Der Mann habe sich
dann sehr rasch von ihm entfernt. Dann habe er auf einmal angehalten, sich
umgedreht und gesagt, dass er «mich töten werde und dass er meine Familie töten
werde». Der Schlag allein sei schon ein riesiger Schock für ihn gewesen, aber
jetzt sei er auch noch bedroht worden. Das sei noch schlimmer gewesen. Er sei
geschockt gewesen und habe nicht verstanden, warum jemand ihn und seine Familie
töten wolle. Deshalb habe er von dem Mann Fotos machen wollen. Also sei er dem
Mann gefolgt und habe ein paar Fotos von ihm gemacht. Die Fotos würden den Mann
von hinten zeigen. Er habe sie schon der Polizei übergeben (Vorakten, pag. 785 ff.).
In der darauffolgenden Fotokonfrontation
identifizierte N.___ den Beschuldigten erneut als Täter (Vorakten, pag.
792 ff., 796).
3. Abschliessende Würdigung der Beweise und
rechtserheblicher Sachverhalt
Die oben dargelegten Aussagen der
Geschädigten erscheinen äusserst glaubhaft. Die mehrfachen Aussagen der
Geschädigten R.R.___ und N.___ sind anschaulich, detailliert, widerspruchsfrei
und äusserst authentisch. Auch wenn die weiteren teilweise relativ knappen
Einvernahmen keine umfassende Aussagenwürdigung zulassen, so gibt es keinerlei
Zweifel daran, dass alle Geschädigten wahre Vorfälle mit dem Beschuldigten
schildern. Einerseits beinhalten sämtliche Aussagen eine Vielzahl von
Realitätskriterien (Sprunghafte Schilderungen ohne Verletzung der logischen
Konsistenz, ausgefallene Details etc.), anderseits gibt es keinerlei Hinweise
aber auch keine Motive für eine Falschbeschuldigung. Mehrere Geschädigten
nennen Zeugen. Die meisten der Geschädigten kannten den Beschuldigten vor den
jeweiligen Vorfällen nicht. Trotzdem konnten auch diese, so insbesondere R.R.___
und N.___, ihn eindeutig identifizieren. Auch gibt es auffallende Parallelen in
den Schilderungen der Geschädigten anlässlich der verschiedenen Vorfälle, etwa,
dass der Angriff oder die Drohung aus dem Nichts heraus unvermittelt erfolgte,
oder dass der Täter nicht davonrannte, sondern bloss rasch wegging, oder etwa,
dass der Täter ausser der Drohung nichts sagte. Auch die ausgesprochenen
Drohungen sind jeweils bei mehreren Geschädigten ähnlich, es geht um
«kaputtmachen», «die Fresse polieren» oder «umbringen» bzw. «tot sein». So
schildern R.R.___ und N.___ unabhängig voneinander an einem bzw. dem
darauffolgenden Tag vorgefallene Drohungen. Die jeweilige Todesdrohung war bei
beiden (auch) gegen die Familie gerichtet. Keine der Aussagen der Geschädigten beinhaltet
übermässige Belastungen, vielmehr entlasten die meisten Geschädigten den
Beschuldigten in ihren Aussagen, indem sie beispielsweise angeben, trotz
tätlicher Auseinandersetzung nicht verletzt worden zu sein, «nur» eine Beule
davongetragen zu haben etc. Der Beschuldigte seinerseits beschränkt sich
darauf, die Taten abzustreiten oder die Aussage zu verweigern. Vor
Berufungsgericht hob der Beschuldigte hervor, dass die Aussage des Geschädigten
D.___ nicht mit den Akten übereinstimme. Auf die Frage, ob er auf das Gerüst
gegangen sei, erklärte er, er wolle nichts dazu sagen, das stimme nicht.
D.___ hatte anlässlich der Einvernahme
vom 20. April 2022 (pag. 243 f.) von «wir» und «uns»
gesprochen und klar und deutlich ausgesagt, dass nicht nur er, sondern auch Q.___
mit denselben Worten bedroht worden seien. Auch vor Berufungsgericht bestätigte
er, dass er und sein Kollege Q.___ vom Beschuldigten verbal und körperlich
bedroht worden seien. Somit sind die vorgehaltenen Drohungen gemäss
Anklageziffer 3.5 und 3.6 gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.___
erstellt.
Etwas anderes gilt für die vorgehaltenen
Beschimpfungen (AZ 4.2 und 4.3), angeblich begangen zum Nachteil von D.___ und Q.___.
Die Aussagen von Q.___ sind nicht verwertbar (vgl. vorstehend Ziff. II. E. C.2.).
D.___ konnte sich bereits anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei nicht
an eine Beschimpfung erinnern. Auch anlässlich der Befragung vor Obergericht konnte
er sich nicht an den Wortlaut der Äusserungen des Beschuldigten erinnern und
äusserte sich nicht zu irgendwelchen Beschimpfungen. Zu den Vorhalten der
Beschimpfung zum Nachteil von Q.___ und D.___ gibt es somit keine bzw. keine
verwertbaren Aussagen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte von diesen Vorhalten
freizusprechen.
Die Rüge der Verteidigung, die
Geschädigte F.___ habe geschlafen und die Äusserungen des Beschuldigten gar
nicht oder wenn überhaupt erst nachträglich wahrgenommen, geht fehl. Die
Geschädigte hat die Drohung wahrgenommen. Sie und der Beschuldigte haben eine
stark belastete Vorgeschichte mit Drohungen, Tätlichkeiten gegen den Partner
und zerstochenen Autoreifen. Das Argument, die Tonaufnahme sei unzulässig,
verfängt nicht, da die Geschädigte ihre eigene Wohnung abgehört hat und nicht
etwa das Treppenhaus. Dass der Beschuldigte dermassen laut herumschrie, dass er
in der Wohnung der Geschädigten zu hören war, war ihm aus früheren solchen
Vorfällen bekannt. Er musste in dieser Lautstärke zweifellos damit rechnen, von
ihr gehört zu werden. Sie hätte ihn auch problemlos selbst hören können. Damit
nahm der Beschuldigte mit den Rufen ins Treppenhaus in Kauf, die Geschädigte F.___
zu bedrohen bzw. dass diese die Worte hört und als Drohung auffasst.
Entsprechend ist der Vorhalt erstellt.
Die Verteidigung rügt im Weiteren eine Suggestivfrage
bei der Einvernahme vom 11. April 2022 (Vorakten, pag. 193). Der
Polizeibeamte fragte die Geschädigte «macht Ihnen diese Drohung Angst?», was
tatsächlich suggestiv wirken kann. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die
Geschädigte bereits zuvor mehrere Drohungen durch den Beschuldigten angezeigt
und die dadurch bei ihr ausgelöste Angst thematisiert hatte und sie zudem ein
Tagebuch mit Anmerkungen einreichte. Daher ist die Suggestivfrage unbeachtlich.
Vor Obergericht wurde ihr eine offene Frage gestellt, die sie gleich beantwortete.
Der Geschädigte E.___ bestätigte vor
Obergericht, dass seine früheren Aussagen zutreffend seien, auch wenn er sich
nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern konnte. Seine Aussagen sind
glaubhaft. Der Beschuldigte selbst bestätigte das Aufeinandertreffen und einen
Wortwechsel betreffend Kaffee. Die Vorhalte sind erstellt.
Das Berufungsgericht hat keine Zweifel
daran, dass sich die Vorfälle wie von den jeweiligen Geschädigten geschildert
zugetragen haben und die entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten gegenüber
den Geschädigten erfolgt sind. Die Sachverhalte gemäss den Ziffern 3
(3.1-3.8) und 4.1 der Anklageschrift sind erstellt.
4. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat die rechtlichen
Grundlagen korrekt erörtert und eine zutreffende rechtliche Würdigung
vorgenommen (Urteil Vorinstanz, S. 48), darauf kann verwiesen werden. Betreffend
den Geschädigten E.___ ist festzuhalten, dass Drohung und Beschimpfung
unterschiedliche Rechtsgüter schützen, es besteht Idealkonkurrenz. Die Rüge der
Verteidigung, die Beschimpfung gehe in der Drohung auf, ist daher unzutreffend.
Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung nach Art. 180 StGB wie
auch der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig gemacht.
VI.
Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift
1. Vorhalt
Der Vorhalt
gemäss Ziff. 5 der
Anklageschrift lautet wie folgt:
«5. Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (Art. 285 StGB)
begangen am 16. November 2022, um ca.
10:20 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Domizil des Beschuldigten, z.Nt. von G.___,
indem der Beschuldigte den Mitarbeiter der Polizei durch Gewalt und Drohung an
einer Handlung (Hausdurchsuchung) hinderte, welche innerhalb seiner
Amtsbefugnisse lag. Konkret führte die Polizei am 16. November 2022, am Domizil
des Beschuldigten, eine Hausdurchsuchung mit anschliessender Einvernahme auf dem
Polizeiposten durch. Anlässlich der Hausdurchsuchung beschimpfte der Beschuldigte
den Geschädigten als «verdammtes Arschloch», mit den Worten «steck Dir de
Finger i Arsch» sowie «halt d'Schnorre» (Verzicht auf Strafantrag wegen
Beschimpfung) und bedrohte diesen mit den Worten «Du wersch scho no gseh, was
passiert». Zudem versuchte der Beschuldigte, unmittelbar nach der Drohung,
tätlich auf den Geschädigten loszugehen, indem er von seinem Stuhl aufstand,
auf den Geschädigten zulief und seine Hände in die Höhe nahm (Kampfhaltung),
was schliesslich durch das Eingreifen des Vaters des Beschuldigten verhindert
werden konnte. Durch dieses Verhalten hinderte der Beschuldigte die Polizei
zumindest vorübergehend an einer Handlung, welche für den Beschuldigte
erkennbar innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag.»
2. Anklageprinzip
Die Verteidigung rügt eine Verletzung
des Anklagegrundsatzes. Einerseits sei der Anklageschrift nicht mit
hinreichender Klarheit zu entnehmen, was dem Beschuldigten zur Last gelegt
werde. Es sei unklar, ob dies eine Drohung oder ein tätlicher Angriff und
dadurch die Hinderung einer Amtshandlung sei, weil in der Anklage auch stehe,
der Beschuldigte habe den Mitarbeiter der Polizei durch Gewalt und Drohung an
einer Handlung (Hausdurchsuchung) gehindert.
Die Anklageschrift hat die vorgeworfenen
Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen möglichst kurz,
aber genau zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht
ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Zum Schutz der Verteidigungsrechte
der beschuldigten Person und zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entscheidend
ist, dass die beschuldigte Person weiss, welche konkreten Handlungen ihr
vorgehalten werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie
sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr
laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert
zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3
und 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437). Ungenauigkeiten hinsichtlich Zeit-, Orts- oder Personenangaben müssen
aber nicht zwingend den Anklagegrundsatz verletzen. Solange für die
beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann
auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu
keinem Schuldspruch kommen darf.
Entgegen der Rüge der Verteidigung ist
der angeklagte Sachverhalt unmissverständlich und klar umschrieben. Zwar hält
die Anklage einleitend die Hinderung eines Mitarbeiters der Polizei an einer
Handlung (Hausdurchsuchung) durch «Gewalt und Drohung» fest. Anschliessend
werden jedoch die konkret vorgeworfenen Handlungen, das Aussprechen einer
Drohung inklusive Wortlaut, gefolgt von einem Versuch eines tätlichen Angriffs
durch Aufstehen von einem Stuhl sowie ein auf den Geschädigten Zulaufen und
Einnahme einer Kampfstellung, umschrieben. Schliesslich wird festgehalten, dass
der Beschuldigte durch diese konkreten Handlungen den Geschädigten zumindest
vorübergehend an einer Amtshandlung gehindert haben soll. Im Übrigen nicht
relevant für die Beurteilung des zugrundeliegenden Vorwurfs ist, ob der
Beschuldigte die rechte Hand oder beide Hände erhoben haben soll. Der konkrete
Vorwurf war dem Beschuldigten wie auch dessen amtlichen Verteidiger durchwegs
klar. Die Subsumtion unter Art. 285 StGB liegt in der Kompetenz des Gerichts.
Die von der Verteidigung im Plädoyer gemachten Ausführungen zeigen, dass der
Beschuldigte sich hinreichend verteidigen konnte. Auch das rechtliche Gehör ist
gewahrt. Folglich liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
3. Beweismittel, Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
Die an der Hausdurchsuchung vom 16.
November 2022 involvierten Polizisten haben den Vorfall übereinstimmend
geschildert (D.x.___: Vorakten, pag. 582 f., 962 ff., 964 f.; N.m.___:
Vorakten, pag. 584 f.; G.___: Vorakten, pag. 589 ff., 953 ff., 955 f.).
Sie hatten sich offensichtlich darum bemüht, eine Eskalation zu verhindern und
sich ruhig zu verhalten. Dies hinderte den Beschuldigten jedoch nicht daran,
ausfällig zu werden.
Anlässlich der gleichentags
durchgeführten Einvernahme vom 16. November 2022 konfrontierte der betroffene
Polizist den Beschuldigten mit seinem Verhalten anlässlich der
Hausdurchsuchung. Auf Frage, was er damit habe sagen wollen, dass er den
Einvernehmenden bereits am Anfang der Hausdurchsuchung angeschrien habe und
gesagt habe, dass er sich seinen Finger in den Arsch stecken solle, antwortete
der Beschuldigte «Schau zuerst dein Charakter. lg ha dr gseit, du Arschloch
hesch e scheiss Charakter und das wüsse dini Mitarbeiter au» (Vorakten, pag.
513). Auf die weiteren Fragen erklärte der Beschuldigte, er sage nichts mehr
dazu, «Ich habe den Grund dafür genannt», «…ich habe meine Sache gesagt du
Arschloch.», bzw. verneinte, solche Äusserungen oder Drohungen gemacht zu
haben. In der Einvernahme vom 20. Februar 2023 zu diesem Vorhalt erklärte der
Beschuldigte, er wolle nichts dazu sagen, es sei ja gar nichts passiert, also
er habe nichts machen wollen, er habe keine Drohung gemacht (Vorakten, pag.
594 ff.). Sein Verhalten und seine Äusserungen anlässlich der Einvernahme
vom 16. November 2022 im Anschluss an die erfolgte Hausdurchsuchung zeigt, dass
der Beschuldigte gegenüber dem betroffenen Polizisten durchaus aufgebracht und
auch aggressiv war, der damals anwesende Verteidiger musste ihn denn auch
beruhigen. Wenn der Verteidiger am Schluss der Einvernahme anmerken liess, der
Einvernehmende «wirkte betreffend das Verhalten des Beschuldigten anlässlich
der Hausdurchsuchung äusserst emotional und gereizt», so spricht dies dafür,
dass eben etwas Aussergewöhnliches bzw. Gravierenderes vorgefallen ist. Da keine
Korrektur des Protokolls verlangt wurde, ist dieses als wortgetreu zu
betrachten. Der Beschuldigte selbst lass das Einvernahmeprotokoll ebenfalls,
ohne etwas zu beanstanden. Da die Tür zum Einvernahmeraum offenstand, konnten
auch die anderen Polizisten die Einvernahme mitverfolgen. Folglich zeigt gerade
auch das vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme an den Tag gelegte Verhalten,
dass anlässlich der Hausdurchsuchung sehr wohl etwas vorgefallen sein muss.
Trotz der doch mehrfachen Beschimpfungen
des Beschuldigten verzichtete der betroffene Polizist auf eine Anzeige, weshalb
einzig das Offizialdelikt zur Anklage gelangte. Der Verzicht auf eine Anzeige
wegen der Beschimpfungen spricht gegen ein übermässiges Belasten.
Ergänzend kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zum rechtserheblichen Sachverhalt verwiesen werden
(Urteil Vorinstanz, S. 32 f.).
Das Berufungsgericht hat gestützt auf
die gesamten Umstände, die Wahrnehmungsberichte und Aussagen der an der
Hausdurchsuchung beteiligten Polizisten keine Zweifel, dass sich der
Sachverhalt am 16. November 2022 (AZ 5) wie angeklagt ereignet hat.
4. Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat den Tatbestand der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB
dargelegt und erläutert. Darauf wie auch auf die die umfassende und in jeder
Hinsicht zutreffende rechtliche Würdigung kann verwiesen werden (Urteil
Vorinstanz, S. 33 ff.).
Ergänzend ist festzuhalten, dass der
Drohung mit versuchter Tätlichkeit von Seiten des Beschuldigten zudem dadurch
Nachdruck verschafft wird, dass der Vater des Beschuldigten eingriff und diesen
anschrie und ihm eine Ohrfeige verpasste, wodurch der Beschuldigte sich
schliesslich beruhigte. Dass sein Vater ein Eingreifen als erforderlich
erachtete, zeigt, dass doch eine sehr bedrohliche Situation vorlag. Die
Protokollierung der Hausdurchsuchung stellt klar einen Teil der Amtshandlung
dar.
Der Schuldspruch wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ist zu bestätigen.
VII.
Mehrfache
versuchte einfache Körperverletzung sowie mehrfache Tätlichkeiten
1. Vorhalte
Die Vorhalte
gemäss Ziff. 6 und 7
der Anklageschrift lauten wie folgt:
«6. Mehrfache versuchte einfache
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
6.1. begangen am 27. Februar 2023, um
15:15 Uhr, in [Ort 3], [Strasse], in der Nähe des Schulhauses auf dem
Nachhauseweg des Geschädigten, z.Nt. von U.___ (geb. [im Jahr 2011]), indem der
Beschuldigte am Geschädigten vorbeijoggte und diesem dann von hinten mit dem
Ellenbogen an den Hinterkopf schlug. Durch dieses Verhalten versuchte der
Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu verletzen. Aufgrund des
unvermittelten Schlages gegen den Kopf, während des Vorbeijoggens, nahm der
Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in Kauf.
6.2. begangen am 28. Februar 2023,
zwischen 15:15 Uhr und 15:20 Uhr, in [Ort 3], [Strasse], z.Nt. von U.___ (geb. [im
Jahr 2011]), indem sich der Beschuldigte zum Schulhof begab, den Geschädigten
zunächst anstarrte, diesen dann zu sich rief und ihm unvermittelt mit der
rechten flachen Hand eine Ohrfeige auf die linke Wange verpasste. Durch dieses
Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu verletzen.
Aufgrund des unvermittelten Schlages gegen den Kopf nahm der Beschuldigte eine
Körperverletzung mindestens in Kauf.
6.3. begangen am 28. Februar 2023, um
16:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], [Einkaufszentrum], z.Nt. von S.___, indem
sich der Beschuldigte zum [Einkaufszentrum] begab, auf die sitzende Geschädigte
zulief und dieser unvermittelt mit der rechten flachen Hand einen Schlag auf
die linke Gesichtshälfte verpasste. Durch dieses Verhalten versuchte der
Beschuldigte, die Geschädigte am Kopf zu verletzen. Aufgrund des unvermittelten
Schlages gegen den Kopf nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens
in Kauf.
6.4. begangen am 5. März 2023, zwischen
ca. 14:29 Uhr und 14:33 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von R.R.___, indem
der Beschuldigte dem mit einem Elektro-Kleinmotorrad vorbeifahrenden
Geschädigten mit der flachen Hand gegen dessen Helm schlug. Zudem versuchte der
Beschuldigte, dem Geschädigten den Helm auszuziehen und trat ihm gegen den
linken Oberschenkel, wodurch der Geschädigte zu Boden fiel. Als der Geschädigte
den Beschuldigten im Anschluss zur Rede stellen wollte, drehte sich der Beschuldigte
um, lief auf den Geschädigten zu und trat diesen mehrfach, wodurch der
Geschädigte erneut zu Boden fiel. Danach schlug der Beschuldigte den
Geschädigten mehrfach gegen den Helm, an den Oberkörper und an den Rücken.
Durch dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten zu
verletzen. Aufgrund des unvermittelten und mehrfachen Schlagens gegen den Kopf
(Helm) und Körper des Geschädigten nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung
mindestens in Kauf.
6.5. begangen am 6. März 2023, um ca.
12:20 Uhr, in [Ort 2], [Strasse], z.Nt. von N.___, indem sich der Beschuldigte
dem Geschädigten unbemerkt näherte, diesen ansprach und ihm anschliessend
unvermittelt mit der rechten Faust gegen die linke Kopfhälfte schlug. Der
Geschädigte erlitt durch den Schlag eine Gehirnerschütterung. Durch dieses
Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu verletzen.
Aufgrund des unvermittelten Schlages gegen den Kopf nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung
mindestens in Kauf.
6.6. begangen am 6. März 2023, zwischen
ca. 11 :45 Uhr und 12:00 Uhr, in [Ort 3], [Strasse], z.Nt. von M.___ (geb. [im
Jahr 2012]), indem der Beschuldigte am Geschädigten vorbeirannte und diesem von
hinten, mutmasslich mit der flachen Hand, gegen den Hinterkopf schlug. Durch
dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte, den Geschädigten am Kopf zu
verletzen. Aufgrund des unvermittelten Schlages gegen den Kopf, während des Vorbeirennens,
nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in Kauf.
6.7. begangen am 14. März 2023, zwischen
ca. 12:00 Uhr und 13:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], [Einkaufszentrum], z.Nt.
von T.___, indem sich der Beschuldigte zum [Einkaufszentrum] begab, von hinten
auf den sitzenden Geschädigten zulief und diesem mit der Faust einen Schlag auf
den Hinterkopf verpasste. Durch dieses Verhalten versuchte der Beschuldigte,
den Geschädigten am Kopf zu verletzen. Aufgrund des unvermittelten Schlages von
hinten gegen den Kopf nahm der Beschuldigte eine Körperverletzung mindestens in
Kauf.»
«7. Mehrfache Tätlichkeiten (Art. 126
Abs. 1 StGB)
7.1. begangen am 20. April 2022, um ca.
07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von Q.___, indem der Beschuldigte aus
dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und
diesem mit der Faust einmal auf den Hinterkopf schlug. Durch dieses Verhalten
verübte der Beschuldigte am Geschädigten eine Tätlichkeit, welche keine
Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatte.
7.2. begangen am 20. April 2022, um ca.
07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von D.___, indem der Beschuldigte aus
dem Fenster auf das Baugerüst trat, als der Geschädigte die Fassade strich, und
diesem mehrfach mit der Faust gegen den Oberkörper schlug. Durch dieses
Verhalten verübte der Beschuldigte am Geschädigten Tätlichkeiten, welche keine
Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten.»
2. Formelles
Die Verteidigung rügt, die Videos vor
und im [Einkaufszentrum] seien, wie die übrigen privaten Aufnahmen, nicht
verwertbar. Es kann an dieser Stelle auf die vorherigen Erwägungen zur
Verwertbarkeit von Videoaufnahmen verwiesen werden (vorstehend Ziff. II. E. 3.2.1).
Ob die Videoüberwachung des [Einkaufszentrum]s den datenschutzrechtlichen
Anforderungen genügte, kann auch hier offen bleiben. Selbst wenn der Grundsatz
der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des
Beschuldigten durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt. Die
Videoüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen
Einkaufszentrum. Das Sicherheitsinteresse überwiegt eindeutig die persönlichen
Interessen des Beschuldigten (siehe dazu Urteil 6B_1133/2021 vom 1. Februar
2023 E.3.2.3 und 2.4, nicht publiziert in BGE 149 IV 153). Die Videos sind
verwertbar.
3. Beweismittel, Beweiswürdigung und
Sachverhalt
Sachverhalt
3.1 Der Beschuldigte selbst erklärte
anlässlich seiner Einvernahme vom 16. März 2023 zu den vorgenannten Vorhalten
stets, er sage nichts dazu (Vorakten, pag. 926 ff.).
In seiner Einvernahme vor dem
Berufungsgericht führte der Beschuldigte zu den einzelnen Vorhalten folgendes aus:
Betreffend U.___ sei nicht Ellenbogen gestanden, sondern etwas anderes. Und
dieser habe gesagt, er könne sich nicht erinnern, ob er (der Beschuldigte) das
gewesen sei. Er sei das nicht gewesen. Zum Vorhalt betreffend D.___ und Q.___
sagte der Beschuldigte, D.___ spreche von einer Kopfnuss, dies stimme aber
nicht mit den Akten überein. Ansonsten beschränkte sich der Beschuldigte
darauf, keine Aussagen machen zu wollen.
3.2 Es kann auf die vorstehenden
Ausführungen bei den Vorhalten der mehrfachen Drohung verwiesen werden
(vorstehend Ziff. V, E. 2.5 und 3). D.___ führte in seiner Aussage vom 20.
April 2022 glaubhaft aus, dass der Beschuldigte ihm mehrmals mit den Fäusten in
den Oberkörper geschlagen habe. Anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung
bestätigte er, er sei körperlich bedroht worden, es sei zu einer Kopfnuss gegen
Q.___ gekommen und sie hätten den Beschuldigten von sich weggedrängt. Ernsthaft
verletzt worden seien sie nicht. Dies entspricht im Wesentlichen seiner
früheren Aussage. Gestützt darauf ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 7.2.
zum Nachteil von D.___ als erstellt zu erachten.
Demgegenüber ist der Sachverhalt gemäss
Anklageziffer 7.1 zum Nachteil von Q.___ nicht erstellt. D.___ hat in seinen
Aussagen zwar von Tätlichkeiten gegen Q.___ gesprochen. Er meinte jedoch, es
sei ein Kopfstoss gewesen. Vorgeworfen ist dem Beschuldigten jedoch ein
Faustschlag an den Hinterkopf. Ein solcher ist nicht erstellt. Es hat
diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen.
3.3 Betreffend die Sachverhalte gemäss
Anklageziffern 6.4 zum Nachteil von R.R.___ und 6.5 zum Nachteil von N.___ kann
auf die vorstehenden Ausführungen bei den Vorhalten der mehrfachen Drohung und
mehrfachen Beschimpfung verwiesen werden (vorstehend Ziff. V, E. 2.6 und 2.7). Der
Geschädigte N.___ erlitt gemäss den aktenkundigen Arztberichten eine
Gehirnerschütterung (Vorakten, pag. 758 ff., 766 f.). Es gibt
keine Gründe, an der Korrektheit der gestellten Diagnose zu zweifeln, die
umschriebenen Symptome sprechen klar für eine Gehirnerschütterung. Auch R.R.___
erlitt Verletzungen am Ellenbogen, die während mehreren Wochen Schmerzen
verursachten. Zudem sind die Beschädigungen am Roller und am Helm von R.R.___
fotografisch dokumentiert (Vorakten, pag. 708 ff., 718 ff.). Die
jeweiligen Aussagen der beiden Geschädigten sind detailliert, konsistent,
widerspruchsfrei und äusserst glaubhaft (vgl. auch Urteil Vorinstanz, S. 38).
Der Beschuldigte äussert sich – wie dargelegt – nicht dazu. Folglich erachtet
das Berufungsgericht diese Sachverhalte (AZ 6.4 und AZ 6.5) entsprechend
der Anklageschrift als erstellt.
3.4 Ebenfalls erstellt sind die
Sachverhalte gemäss den Anklageziffern 6.3 zum Nachteil von S.___ und 6.7 zum
Nachteil von T.___. Bei diesen Vorhalten liegen neben den glaubhaften Aussagen
der Geschädigten (Einvernahmen von S.___ vom 2. März 2023, Vorakten, pag. 676 ff.,
und vom 25. April 2023, Vorakten, pag. 690 ff., sowie ihre zweimalige
Identifizierung des Beschuldigten als möglichen Täter, Vorakten, pag.
681 ff., 689 und 698 ff., 702; Einvernahme von T.___ vom 15. März
2023, Vorakten, pag. 856 ff., und vom 21. April 2023, Vorakten, pag. 870 ff.,
sowie seine zweimalige Identifizierung des Beschuldigten als möglichen Täter,
Vorakten, pag. 681 ff, 689 und 698 ff., 702) insbesondere auch
Videoaufnahmen des [Einkaufszentrums] vor, welche die Vorfälle dokumentieren
und die Täterschaft des Beschuldigten, der bei beiden Vorfällen insbesondere
dieselben Schuhe trug, zweifelsfrei beweisen (betreffend S.___: DVD, Vorakten,
674, 978, Foto, Vorakten, pag. 675, vgl. auch insb. auch Wahrnehmungsberichte
und Aussagen von Polizisten, Vorakten, pag. 598 ff., 957 f., 966, 973;
betreffend T.___: DVD, Vorakten 854, 978, vgl. auch Aussagen von Polizisten,
Vorakten, pag. 957, 966, 973). Die passenden schwarz-weissen Nike-Schuhe und
passende Kleidung konnten dann auch anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28.
März 2023 beim Beschuldigten gefunden werden (Vorakten, pag. 1074 sowie Fotos
im Ordner «S.___. Rap. 1311204, USB-Stick, Vorakten, pag. 978). Es kann auf
diese Beweismittel wie auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
(Urteil Vorinstanz, S. 37 f.) verweisen werden.
3.5 Schliesslich sind drei Vorhalte zum
Nachteil der beiden Schüler U.___ (geb. [im Jahr 2011]; AZ 6.1. und 6.2.)
und M.___ (geb. [im Jahr 2012]; AZ 6.6.) angeklagt. Beide Schüler
berichten jeweils wiederholt glaubhaft und in sich stimmig über das
Vorgefallene. Beide schildern unabhängig voneinander jeweils – in der Nähe des
Schulhauses [Ort 3] – vom ihnen unbekannten Täter tätlich angegangen worden zu
sein.
3.5.1 Betreffend Vorfall vom 27. Februar
2023 führte der Geschädigte U.___ aus, als sie nach der Schule auf dem Trottoir
gegangen seien, sei ein Mann von hinten gekommen, sei dann «einfach in uns
hinein gerannt», habe ihn mit seinem Ellenbogen an seinem Hinterkopf getroffen
und sei dann wieder zurück zur Schule. Nachdem der Mann ihn angerempelt hätte,
habe er «ou sorry» gesagt. Betreffend Vorfall vom Folgetag, dem
28. Februar 2023 schilderte U.___, dieser Mann sei auch beim Veloständer
gestanden. Er habe seine Arme vor der Brust verschränkt und habe sie aus dem
Augenwinkel angeschaut. Er habe ihn (U.___) dann zu sich gerufen, er habe
gesagt «Hey ich muss kurz mit dir reden.» und da habe er ihm (U.___) eine
Ohrfeige verpasst. Er habe ihn einmal mit der flachen rechten Hand geschlagen
und sei wieder weggegangen. Er (U.___) habe angefangen zu weinen, weil er auch
sehr erschrocken sei. Auf die Frage, aus welchem Grund der Mann das gemacht
habe, erklärte U.___, er sei von einem Schulkameraden die ganze Zeit
angerempelt worden und das habe ihn genervt. Als dieser Mann ihn angerempelt
habe, habe er zuerst gedacht, es sei dieser Kollege und dann habe er (U.___) gesagt,
«Fick dich». Er wisse jetzt nicht, ob es das sein könnte (Vorakten, pag.
623 ff.).
In der Konfrontationseinvernahme vom 26.
April 2023 erklärte U.___, er sei mit seinen zwei Schulkameraden zu dritt auf
dem Trottoir nebeneinander gelaufen, er selbst sei in der Mitte gewesen. Da sei
ein Mann joggend von hinten auf sie zugekommen und durch sie hindurch gejoggt.
Als der Mann an ihnen vorbei gejoggt sei, habe er ihn angerempelt. Der Mann sei
so irgendwie wie gestolpert und habe dann aber auch Entschuldigung gesagt. Dann
sei er weitergejoggt. Am Folgetag nach der Schule seien sie zum Veloständer
gegangen. Dort habe er dann wieder den Mann vom Vortag gesehen. Der Mann habe
dann gefragt, «Darf ich kurz mit Dir reden?». Als er zu ihm (dem Mann) gegangen
sei, habe dieser ihm eine Ohrfeige gegeben. Der Mann habe ihn einmal mit der
flachen rechten offenen Hand geschlagen und seine linke Gesichtsseite
getroffen. Als der Mann ihn am Vortag angerempelt habe, habe er zuerst gedacht
es wäre ein Schulkollege, der ihn anremple. Darum habe er «Fick dich» gesagt.
Er wisse nun nicht, ob der Mann deswegen sauer auf ihn gewesen sei (Vorakten,
pag. 651 ff.).
3.5.2 Auch M.___ schildert einen
einzigen Schlag beim Vorbeirennen (von vorne kommend) des ihm unbekannten
Täters. Er beschrieb anlässlich seiner zwei Einvernahmen vom 7. März und 26.
April 2023, wie der Mann ihm am 6. März 2023 nach dem Vorbeigehen mutmasslich
mit der flachen Hand (M.___) gegen den Hinterkopf geschlagen und sich dann
entfernt habe (Vorakten, pag. 810 ff. und pag. 828 ff.).
3.5.3 Zwar konnten die Geschädigten den
Beschuldigten in den jeweiligen Fotowahlkonfrontationen nicht eindeutig
erkennen. Auf dem von N.___ erstellten Foto, welches den Beschuldigten nach der
Tat gegen N.___ von hinten beim Weglaufen zeigt, konnte M.___, der den
Beschuldigten nur von hinten gesehen hat, diesen anhand der Statur, der Haare
und der Jacke eindeutig identifizieren (EV M.___ vom 26. April 2023,
Vorakten, pag. 834 und 846; vgl. auch EV M.___ vom 7. März 2023
Vorakten, pag. 814 und 827). Sodann passen die geschilderten
Vorgehensweisen, insbesondere das unvermittelte Zuschlagen gegen ihm unbekannte
Personen beim Vorbeigehen, zu den vom Beschuldigten anlässlich der weiteren
Vorfälle gezeigten Vorgehen. Die Vorfälle ereigneten sich sodann am 27. und
28. Februar 2023 (U.___) respektive am 6. März 2023 (M.___), mithin
zu einer Zeit, in der der Beschuldigte auch nachweislich gegen S.___
(28. Februar 2023) und N.___ (6. März 2023, [Strasse] in [Ort 2])
tätlich wurde. Der Vorfall zum Nachteil von N.___ ereignete sich sodann nur
wenige Minuten nach dem Vorfall zum Nachteil von M.___, wobei die beiden
Tatorte bloss ca. 10 Gehminuten auseinander liegen. Die Vorfälle zum Nachteil
der beiden Schüler ereigneten sich an einem Ort (in der Nähe des Schulhauses [Ort
3]), wo sich der Beschuldigte zugegebenermassen regelmässig aufhält bzw. sich
aufhielt, da seine Tochter in [Ort 3] zur Schule geht und er diese regelmässig
dort abholte (Einvernahme des Beschuldigten vom 16. März 2023, Vorakten,
pag. 928 und 937). Andere Schüler umschrieben den Täter dann auch als den
Vater von P.B.___ (Vorakten, pag. 614 ff.).
3.5.4 Der Geschädigte U.___ schildert
zwei Mal übereinstimmend und glaubhaft, dass der Mann, d.h. der Beschuldigte, ihn
am 27. Februar 2023 mit dem Ellenbogen bzw. der Schulter angerempelt habe.
Gleichzeitig schilderte er aber auch, dass dieser sich danach entschuldigt habe
und dass er irgendwie gestolpert sei. Entsprechend ist davon auszugehen, dass
der Beschuldigte den Geschädigten am 27. Februar 2023 nicht tätlich
angehen wollte. Damit lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift (AZ 6.1)
nicht erstellen. Es fehlt an einem Vorsatz im strafrechtlichen Sinne und es hat
betreffend die Anklageziffer 6.1 ein Freispruch zu ergehen.
Ganz anders ist der Vorfall vom 28.
Februar 2023 zu werten. Der Geschädigte zeigte glaubhaft auf, wie er vom
Beschuldigten angesprochen und zu sich gerufen wurde, von diesem dann
unvermittelt geohrfeigt worden ist. Folglich ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer
6.2 erstellt. Dasselbe gilt für den Vorfall vom 6. März 2023 zum Nachteil des
Geschädigten M.___, gestützt auf seine übereinstimmenden und glaubhaften
Aussagen, ist auch der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 6.6 als erstellt zu
erachten.
4. Rechtliche Würdigung
Betreffend den Tatbestand der einfachen
Körperverletzung sowie den Tatbestand der Tätlichkeiten kann auf die korrekten
Ausführungen der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S. 40 f.) verwiesen
werden.
Der Vorhalt zum Nachteil von N.___ ist als
einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Er erlitt eine Gehirnerschütterung
mit einer Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen, was definitiv nicht mehr eine
Tätlichkeit darstellt, sondern den objektiven Tatbestand einer einfachen
Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte hat ihn
angesprochen und damit veranlasst, dass dieser sich ihm zuwandte. Indem der
Beschuldigte dem stehenden Geschädigten mit voller Wucht mit der Faust gegen
den Kopf schlug, hat er eine einfache Körperverletzung zumindest in Kauf
genommen.
Der Beschuldigte traktierte R.R.___
mehrfach mit Fäusten und Füssen. Dass neben den Schmerzen keine grösseren
Verletzungen verursacht wurden, ist alleine dem Zufall sowie der Tatsache
geschuldet, dass R.R.___ einen Helm trug, den ihm der Beschuldigte trotz
mehrerer Versuche nicht abnehmen konnte. Mit dem mehrfachen und wiederholten
tätlichen Angriff nahm der Beschuldigte eine einfache Körperverletzung in Kauf.
Folglich hat er sich der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123
Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von R.R.___ schuldig gemacht.
Demgegenüber gibt es betreffend die
übrigen Vorhalte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die
Verursachung einer einfachen Körperverletzung in Kauf genommen hätte. Zwar sind
auch einzelne Schläge von einer gewissen Stärke gerade gegen den Kopf durchaus
geeignet, eine einfache Körperverletzung zu verursachen, wie der Vorfall zum
Nachteil von N.___ anschaulich zeigt. Jedoch ist zu Gunsten des Beschuldigten
aufgrund der Gesamtumstände von blossen Tätlichkeiten auszugehen. Der
Beschuldigte kennt Ohrfeigen aus eigener Erfahrung. Er hat es jeweils bei einem
Schlag bewenden lassen. Er hat die Schläge insoweit dosiert, als dass er die
betroffene Geschädigte S.___ und die Kinder nur mit der flachen Hand geschlagen
hat. Beim Geschädigten T.___ ist zwar davon auszugehen, dass der Schlag mit der
Faust ausgeführt wurde, der Beschuldigte lief jedoch nicht direkt auf den
sitzenden Geschädigten zu, sondern machte einen Ausfallschritt in seine
Richtung. So erlitt der Geschädigte auch keine Verletzungen, sondern hatte
einzig ein vorübergehendes Unwohlsein zu vergegenwärtigen. Folglich ist bei
diesem Schlag gegen unten zu Gunsten des Beschuldigten nicht von einer vollen
Intensität auszugehen, weshalb er ebenfalls als blosse Tätlichkeit zu würdigen
ist. Dass der Beschuldigte auch bei den Tätlichkeiten vorsätzlich handelte,
zeigte sich gerade daran, dass er die Art der Schläge den Adressaten
entsprechend anpasste.
Ob betreffend die Handlungen gegenüber
dem Geschädigten D.___ auch der Tatbestand der versuchten einfachen
Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt
wäre, kann offenbleiben zumal betreffend den Vorfall vom 20. April 2022 einzig
Tätlichkeiten angeklagt sind und der Beschuldigte von der Vorinstanz einzig
deswegen verurteilt wurde. Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist in jedem Fall
zweifelsfrei erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Da der
Beschuldigte D.___ tätlich anging, hat er sich auch ihm gegenüber der
Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Zusammengefasst hat sich der
Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 StGB, der
versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 22
StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art 126 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht.
VIII. Ungehorsam gegen die Polizei
1. Vorhalt
Der Vorhalt
gemäss Ziff. 9 der
Anklageschrift lautet wie folgt:
«9. Ungehorsam gegen die Polizei (§ 31 EG StGB)
begangen am 1. Oktober 2022, um 05:15
Uhr, in [Ort 1], [Strasse], anlässlich Anhaltung, indem der Beschuldigte der
Aufforderung der Polizei, sich auf den Boden zu legen, nicht nachkam.»
Erwägungen
2.
Beweismittel, Beweiswürdigung und
Sachverhalt
Gemäss Strafanzeige vom 29. Oktober 2022
ging bei der Alarmzentrale am 1. Oktober 2022 eine Meldung ein (vgl. dazu
vorstehend Ziff. IV. E. 2.8). Die daraufhin ausgerückten Polizisten konnten den
vom Melder als Täter identifizierten Beschuldigten gestützt auf dessen
Beschreibung im Bereich der [Strasse], ca. 10 Meter von der Eingangstüre
seines damaligen Wohndomizils an der [Strasse] entfernt, feststellen. Der
Beschuldigte konnte schliesslich durch die Patrouille auf Höhe des [Café]
eingeholt und angesprochen werden. Auf mehrfaches Anrufen mit «Halt Polizei,
ufe Bode, ufe Bode», reagierte der Beschuldigte nicht, weshalb die ausgerückten
Polizisten ihn an seinem rechten Oberarm ergriffen und zu Boden führten. Auf
Frage, weshalb er sich gegenüber der polizeilichen Anweisung ungehorsam
verhalten hatte, gab der Beschuldigte gemäss den Ausführungen in der
Strafanzeige an, die Polizei solle doch selber auf den Boden liegen (Vorakten,
pag. 571 ff.).
Der Beschuldigte selbst hat sich – bis
auf die Antwort gegenüber der Polizei, wonach die Polizei doch selber auf den
Boden liegen solle – zu diesem Vorhalt nicht geäussert. Anlässlich der
Einvernahme vor dem Berufungsgericht machte er wiederum von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Das Berufungsgericht hat keinerlei
Zweifel, dass sich der Vorfall entsprechend der Umschreibung in Ziffer 9 der
Anklageschrift ereignete. Der Sachverhalt ist folglich erstellt.
3.
Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter
den relevanten rechtlichen Bestimmungen § 31 des Gesetzes über das
kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(EG StGB, BGS 311.1), § 34 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11)
sowie Art. 215 Abs. 1 StPO zutreffend subsumiert. Es kann auf die
entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 45).
Ergänzend ist festzuhalten, dass die
Polizisten bei der zweifelsohne begründeten Anhaltung davon ausgehen mussten,
dass der Beschuldigte mit einem Messer oder einem anderen spitzen Gegenstand
bewaffnet war, da er gemäss der eingegangenen Meldung kurz davor die Pneus
mehrerer Fahrzeuge aufgeschlitzt hatte. Umso mehr war die Aufforderung, sich
auf den Boden zu legen, gerechtfertigt und zum Schutz der Polizisten auch
erforderlich. Der Beschuldigte hat die Aufforderung offensichtlich wahrgenommen
und verstanden, ansonsten hätte er den Polizisten wohl kaum die genannte
Antwort gegeben. Mit dem Nichtbefolgen der klaren Anweisungen der Polizisten
hat sich der Beschuldigte des Ungehorsams gegen die Polizei nach § 31 EG StGB
schuldig gemacht.
IX.
Strafzumessung
1.
Allgemeine Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Marc Thommen in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche
Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten
oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden
beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit
Hinweisen).
1.3
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer
Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der
Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für
alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist
(BGE 144 IV 217 E. 3.6.).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E.
2.4.2.; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3).
1.4
Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das
gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.
Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern.
Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,
andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009,
E. 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E. 2.4.1). Die Reduktion
der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der
tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat
war (BGE 121 IV 49 E. 1b).
Im Entscheid schützte das Bundesgericht
das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs
Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG
angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige
Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die
nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und
Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241
(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung
der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 StGB sanktionieren
solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen
(E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom
30.
September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung
wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere
gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine
Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der
Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei
mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich
eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen
lasse.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss hervorgehen,
welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und
welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Forensisch-psychiatrisches Gutachten
Der Beschuldigte wurde von Dr. med. Q.l.___
begutachtet. Mit Gutachten vom 31. August 2022 (Vorakten, pag. 1931 ff.)
gelangte Dr. med Q.l.___ zum Schluss, die beim Beschuldigten vorliegende
kombinierte Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik lasse sich vorläufig
(bei unsicherer Datenlage) den folgenden psychiatrischen Diagnosen (gemäss
ICD-10) zuordnen (Vorakten, pag. 1987):
-
Ausgeprägte
Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen,
emotional-instabilen (impulsiven) und paranoiden Zügen (Z73.1), Verdacht auf
kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61);
-
Aktenanamnestisch bekannte
langjährige polyvalente Suchtmittelproblematik in Form einer Opiatabhängigkeit
mit Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22) sowie
einer Neigung zum schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (F19.1)
mit kokaininduzierter Psychose im Jahr 2010 (F14.5);
-
Status nach akuter
Belastungsreaktion (F43.0) mit Fremdaggression gegenüber Ex-Ehefrau und Tochter
im August 2021.
2.1.1
Eine vollständige
Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten schloss der
Gutachter aus. Er erwog, eine störungsbedingte vollständige Aufhebung der
Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) zu irgendeinem
Tatzeitpunkt könne beim Beschuldigten aus gutachterlicher Sicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da im Ablauf sämtlicher Taten nicht
erkennbar oder auch nur zu vermuten sei, dass er zu irgendeinem Tatzeitpunkt
störungsbedingt in seiner Realitätsanpassung, seinem Urteilsvermögen, seiner
Willensbildung oder auch in seiner grundsätzlichen Verhaltenskontrolle
erheblich (d.h. mindestens schwergradig) beeinträchtigt gewesen sein könnte
(Vorakten, pag. 2007).
2.1.2
Demgegenüber schloss er eine
eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht aus: Die – mit den dissozialen,
narzisstischen, emotional-instabilen (impulsiven) und paranoiden
Störungsanteilen des Beschuldigten einhergehenden (und möglicherweise durch
zusätzlichen Substanzkonsum verstärkten) – psychischen Beeinträchtigungen
hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht seine Fähigkeit zur Einsicht in der
Unrecht der Taten eingeschränkt; sie seien allerdings durchaus geeignet, seine
Fähigkeit zur angemessenen, einsichtsorientierten Verhaltenskontrolle zu beeinträchtigen,
insbesondere wenn der Beschuldigte in einen affektiven Erregungszustand gerate,
wie dies vor allem bei den ihm vorgeworfenen diversen Fällen von
Sachbeschädigung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeit angenommen werden
könne. Diese erkennbar affektgetragenen und wutgeprägten verbalen und
physischen Gewalthandlungen imponierten – anders als bei der relativ besonnen
und geordnet ausgeführten Brandstiftung – als spontan-impulsive,
überschiessende Affektreaktion mit Durchbruch enormer Kränkungswut im Kontext
einer interaktionellen Konfliktsituation (bei gleichzeitig nur begrenzter
Konfliktfähigkeit des Beschuldigten sowie eingeschränkten Fähigkeiten zur
angemessenen Selbstwert- und Affektregulation und zur situationsadäquaten Impuls-
und Verhaltenskontrolle). Diese Tathandlungen seien zwar nicht direkt von
seinen narzisstischen, emotional instabilen (impulsiven) und paranoiden
Persönlichkeitsanteilen in einem kausalen, verhaltensdeterminierenden Sinne
verursacht worden, dürften jedoch zumindest indirekt durch sie begünstigt
worden sein. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht erscheine daher die Annahme
gerechtfertigt, dass der Beschuldigte bei Begehung dieser Taten nicht in seiner
Einsichtsfähigkeit, jedoch in seiner Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19
Abs. 2 StGB) eingeschränkt gewesen sein könnte.
Bezüglich der dem Beschuldigten
vorgeworfenen Brandstiftung lasse sich hingegen nicht erkennen oder auch nur
vermuten, dass er sich zur Tatzeit in einer heftigen, von ihm nur noch
eingeschränkt zu kontrollierenden affektiven Erregung befunden haben könnte.
Allerdings dürften auch in diesem Fall die Entwicklung der Tatmotivation wie
auch die Tatausführung durch seine dissozialen, narzisstischen, paranoiden und
fanatischen (und weniger durch seine emotional instabilen)
Persönlichkeitsanteile begünstigt, jedoch nicht in einem kausalen,
verhaltensdeterminierenden Sinne verursacht worden sein. Aus gutachterlicher
Sicht erscheine daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschuldigte zur
Tatzeit am 4. Mai 2022 ebenfalls in seiner Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19
Abs. 2 StGB) beeinträchtigt gewesen sein könnte (Vorakten, pag. 2008).
2.1.3
Zusammenfassend erwog der
Gutachter, bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Brandstiftung vom
4.
Mai 2022 liesse sich aus gutachterlicher Sicht – bei erhaltener Fähigkeit
zur Unrechtseinsicht – allenfalls eine leichtgradige Verminderung seiner
Steuerungsfähigkeit begründen, auch wenn dies aufgrund fehlender Auskünfte des
Beschuldigten bezüglich seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit und des
deshalb nicht zu rekonstruierenden psychopathologischen Tatzeitbefundes nicht
sicher festgestellt werden könne.
Bezüglich der weiteren, ihm
vorgeworfenen Taten (mehrfache Drohung und Beschimpfung sowie
Sachbeschädigungen und Tätlichkeiten) erscheine – im Hinblick darauf, dass sich
der Beschuldigte in diesen Tatsituationen vermutlich in einem (von ihm nur noch
eingeschränkt zu kontrollierenden) affektiven Erregungszustand befunden habe –
die Annahme einer leichtgradigen (bis höchstens mittelgradigen)
Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit begründen, auch wenn dies ebenfalls
nicht genauer belegt werden könne.
Dass beim Beschuldigten zu irgendeinem
Tatzeitpunkt eine noch stärkere (mittel- oder gar schwergradige)
störungsbedingte Beeinträchtigung seiner Verhaltenskontrolle und damit seiner
Steuerungsfähigkeit gekommen sein könnte, könne – angesichts seiner im Ablauf
sämtlicher Taten noch erkennbar erhaltenen Fähigkeiten zu einem adäquaten
Realitätsbezug, zur Willensbildung und zur Handlungssteuerung – nicht belegt
oder auch nur als wahrscheinlich angenommen werden (Vorakten, pag. 2009).
2.1.4
Diese Schlussfolgerungen des
Gutachters überzeugen. Das Gutachten berücksichtigt die gesamten relevanten
Umstände und begründet ausführlich, weshalb für die Brandstiftung wohl von
einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei den übrigen Delikten von
einer leicht- bis höchstens mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit
auszugehen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz, S.
51.
ff.) ist zu Gunsten des Beschuldigten von einer leichtgradig
verminderten Schuldfähigkeit bei der Brandstiftung, bei den übrigen Delikten
von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.
2.1.5
Das Gutachten geht von einem hohen
Rückfallrisiko aus: Beim Beschuldigten müsse von einer relativ hohen
Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bezüglich neuerlicher Gewalthandlungen
von der Art und Schwere der ihm aktuell vorgeworfenen Delikte ausgegangen
werden. Zu erwarten seien vor allem erneute spontan-impulsive wie auch
planmässig-gezielte Gewalthandlungen zum Nachteil seiner Nachbarschaft oder
anderer Personen in einer interaktionellen Konfliktsituation wie auch zum
Nachteil von Repräsentanten des Polizei- und Justizsystems oder allgemein der
Gesellschaft, dies in Form von Drohungen, Beschimpfungen, Beleidigungen,
Einschüchterungen und anderen nötigenden Handlungen sowie in Form von
Sachbeschädigungen (z.B. von Gegenständen, welche vom Beschuldigten als
Repräsentanz seines Feindbildes angesehen würden, wie Fahrzeuge und Gebäude der
Polizei, Reifen von Autos oder andere persönliche Sachen seiner Konfliktgegner,
u.U. auch noch gravierendere Sachbeschädigungen mit hohem Sachschaden von der
Art der ihm vorgeworfenen Brandstiftung), aber auch in Form von physischen
Angriffen und Tätlichkeiten bis hin zu Körperverletzungen.
Die Ausführungsgefahr, d.h. die
Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen und planmässigen Ausführung der vom
Beschuldigten angedrohten Gewalthandlungen (z.B. Todesdrohungen gegenüber
seiner Nachbarin und deren persönlichem Umfeld oder allgemein Drohungen in
Richtung Polizei) erscheine gegenwärtig weniger hoch, sie sei jedoch – nicht
zuletzt im Hinblick auf die sich in letzter Zeit abzeichnende Progression
bezüglich Tatfrequenz und Tatschwere – ebenfalls als grundsätzlich gegeben bzw.
als moderat erhöht einzuschätzen, zumal sein angespanntes Verhältnis zu seiner
Nachbarin einerseits und zu Polizei, Justiz und Psychiatrie und allgemein zur
Gesellschaft andererseits sowie seine damit in Zusammenhang stehende
aufgestaute Kränkungswut sich durch das laufende Strafverfahren und die (von
ihm als Unrecht und Kränkung empfundene) Untersuchungshaft eher noch weiter verstärkt
haben dürften.
2.1.6
Auch die Schlussfolgerungen
betreffend Rückfall- und Ausführungsgefahr sind nachvollziehbar und als
zutreffend zu werten. Die nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft
fortgeführte Delinquenz des Beschuldigten zeigt anschaulich, dass die Einschätzung
des Gutachtens, wonach es durchaus auch zu gravierenderen Delikten kommen könne,
korrekt ist. Es ist folglich von einer hohen Rückfallgefahr für erneute
gleichartige Delikte sowie einer moderat erhöhten Ausführungsgefahr für die
angedrohten Delikte auszugehen.
2.2
Widerruf
Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Die Vorinstanz verzichtete auf einen
Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April
2020.
und des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
28.
Januar 2021 jeweils gewährten bedingten Vollzugs für die jeweilige
Geldstrafe. In Beachtung des Verschlechterungsverbots ist dies zu bestätigen.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 wegen
Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu einer
Geldstrafe von 40 Tagesssätzen zu je CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 150.00
verurteilt. Für die Geldstrafe wurde ihm der bedingte Vollzug bei einer
Probezeit von drei Jahren gewährt. Trotz dieser erneuten Verurteilung liess
sich der Beschuldigte nicht davon abhalten, weiter einschlägig zu delinquieren.
Dabei ist zusätzlich eine Zunahme der Schwere der Taten auszumachen. Die
Delinquenz des Beschuldigten erstreckt sich über mehrere Monate, zuweilen
beging der Beschuldigte mehrere Delikte an einem Tag und an mehreren
aufeinanderfolgenden Tagen (Anfang Mai 2022). Ihm muss eindeutig eine schlechte
Prognose gestellt werden. Ergänzend kann auf die entsprechenden Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil Vorinstanz, S. 46 f.). Folglich
ist der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2022 gewährte
bedingte Vollzug zu widerrufen. Für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 25. Januar 2022 geahndeten Delikte ist zusammen mit der
vorliegend zu sanktionierenden Beschimpfung in sinngemässer Anwendung von Art. 49
StGB eine Gesamtgeldstrafe auszufällen.
2.3
Strafart
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil
6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführte, beurteilt sich
die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,
gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.
3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion
gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des
Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft
und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel
der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134
IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in
Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden,
sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu
berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des
Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der
Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit
Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei
in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das
Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das
Gericht anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher
zu begründen (Abs. 2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Faktoren
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.).
Bei der Brandstiftung nach Art. 221 Abs.
1.
StGB handelt es sich um ein Verbrechen, für welches von Gesetzes wegen einzig
eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist.
Hinsichtlich der mehrfachen
Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung nach
Art. 123 StGB sowie der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123
Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung nach Art. 180 StGB sowie
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB ist – wie
vorgängig bei der Prüfung des Widerrufs ausgeführt – eine schlechte Prognose zu
stellen. Die Vielzahl der Delikte gegen das Strafgesetzbuch sind zeitlich und
sachlich eng miteinander verknüpft. Bei keinem der vorgenannten Delikte ist
eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den
Beschuldigten einzuwirken. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbart er eine
kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Der
Beschuldigte liess sich selbst von der Untersuchungshaft und dem
anschliessenden Klinikaufenthalt nicht beeindrucken und delinquierte nach
seiner Entlassung erneut bzw. wiederholt. Bereits das Gutachten von Dr. med.
Q.l.___ vom 31. August 2022 ging von einer relativ hohen Fortsetzungs- bzw.
Wiederholungsgefahr aus (Gutachten S. 61, 67, Vorakten, pag. 1992 ff.). Auch
angesichts seiner Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheint eine
Geldstrafe als unzweckmässig. Übermässige Einwirkungen der Anordnung einer
Freiheitsstrafe auf das soziale Umfeld des Beschuldigten, da kaum vorhanden,
sind vorliegend keine ersichtlich. Dementsprechend ist für die genannten
Delikte der mehrfachen Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten
einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte nachfolgend eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Für die Beschimpfung nach Art. 177 StGB ist
von Gesetzes wegen einzig eine Geldstrafe vorgesehen. Entsprechend ist für
diese und die vom Widerruf betroffenen Delikte des Urteils der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 eine
Gesamtgeldstrafe auszufällen.
Schliesslich ist für die übrigen
Delikte, d.h. die mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigungen nach Art. 144
Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, die mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126
StGB, die Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums nach § 8 EG StGB
sowie den Ungehorsam gegen die Polizei nach § 31 EG StGB, eine Busse
auszusprechen.
2.4
Freiheitsstrafe
2.4.1
Strafrahmen
Der Strafrahmen für die Brandstiftung
nach Art. 221 Abs. 1 StGB ist Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 20 Jahre.
2.4.2
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
In Bezug auf die Tatkomponente ist in
objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Grossbrand
verursachte. Zwar betraf der am Abend gelegte Brand offene Lagerräumlichkeiten,
in denen sich um diese Tageszeit auch keine Personen aufhielten, und nicht etwa
ein bewohntes Gebäude. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte in einem Lager mit
Holz- und Holzwerkstoffen ein Feuer gelegt, welches relativ rasch zum Brand der
gesamten östlichen Lagerhalle der J.___ führte und trotz rascher Alarmierung
der Feuerwehr dann auch auf die westlich angrenzende Lagerhalle übergriff. Um
den aus dem Handeln des Beschuldigten resultierenden Grossbrand unter Kontrolle
zu bringen und letztlich löschen zu können, standen die Feuerwehren aus drei
Ortschaften mit 60 Personen im Einsatz. Durch den Brand entstand ein
Sachschaden von CHF 666'104.70. Dass mit dem Grossbrand auch eine Gemeingefahr
geschaffen wurde, zeigt sich daran, dass die Gefahr bestand, dass das
unkontrollierte Feuer auch auf die südlich angrenzende Lagerhalle oder auch auf
das nordöstlich angrenzende Wohngebäude hätte übergreifen können. Es muss auch
dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass ein in einem mit Holz und
Holzwerkstoffen gefüllten Lager gelegter Brand mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
einem Grossbrand führen würde, der nicht mehr kontrollierbar ist. In
subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich
handelte. Er hatte eigens zur Brandlegung eine entsprechende Feuerquelle,
mutmasslich den bei ihm sichergestellten Bunsenbrenner, mitgeführt, überstieg
den Zaun, legte das Feuer und entfernte sich danach vom Tatort. Die Beweggründe
des Beschuldigten liegen mangels Aussagen desselben im Dunkeln. Auch gemäss
Gutachten, wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, sich
rechtskonform zu verhalten, war doch seine Einsicht ins Unrecht nicht
eingeschränkt. Insgesamt wäre das Tatverschulden des Beschuldigten unter
Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente an der Grenze
zwischen dem leichten und mittleren Verschulden anzusiedeln. Entsprechend wäre die
Einsatzstrafe auf 60 Monate festzusetzen. Aufgrund der im Tatzeitpunkt
vorliegenden leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert sich
das Verschulden. Unter deren Berücksichtigung erscheint eine Einsatzstrafe von 45
Monate angemessen.
2.4.3
Asperation für die weiteren Delikte
In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist
die Einsatzstrafe für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.
2.4.3.1
Sachbeschädigungen
Der Beschuldigte beging innert weniger
Monate – aufgeteilt in die zwei Zeiträume Frühjahr 2022 und Herbst/Winter 2022 –
anlässlich von 26 Vorfällen eine Vielzahl von Sachbeschädigungen, wobei es sich
bei 11 Sachbeschädigungen um geringfügige Vermögensdelikte handelte, weshalb
diese als Übertretungen mit Busse zu ahnden sind. Bei den 15 Sachbeschädigungen
mit höheren Sachschäden, beläuft sich der Schaden auf insgesamt über CHF 33'000.00,
wobei die Schäden der einzelnen Delikte zwischen CHF 400.00 und rund CHF
7'500.00 stark variierten, jedoch nicht übermässig hoch waren. Es handelte sich
grossmehrheitlich um Pneustiche oder Schmierereien, welche isoliert betrachtet
zweifelsohne am unteren Ende der möglichen Palette an Sachbeschädigungen
einzuordnen sind. Die Sachbeschädigungen richteten sich sowohl gegen den Staat
(Polizei Kanton Solothurn) als auch gegen mehrere juristische und natürliche
Personen. Der Beschuldigte agierte gegen einige der Geschädigten mehrfach. Subjektiv
handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, wobei es dem Beschuldigten in
erster Linie darum gegangen sein dürfte, seinen Unmut gegenüber ihm unliebsamen
Personen wie seiner Nachbarin, dem zeitweilig neuen Partner seiner Ex-Frau, der
Polizei und deren Angehörigen oder auch dem für die Videoaufnahmen zuständigen
Unternehmen kundzutun und diese zu drangsalieren. Er schädigte daneben jedoch
auch ihm unbekannte Personen, ohne ersichtliches Motiv. Dem Beschuldigten wäre
es durchaus möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. In Bezug auf die
Schwere der einzelnen Sachbeschädigungen ist festzuhalten, dass es sich bei der
Beschädigung von insgesamt 27 Pneus an 15 Personenwagen am 7. Mai 2022 (AZ
2.14) und der Beschädigung der Türen und Karosserie des Fahrzeuges von A.___ am
8.
Mai 2022 (AZ 2.16) um die vergleichsweise schwersten Sachbeschädigungen
handelte. Für diese erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von je 3.5
Monaten als angemessen. Leicht weniger schwer wiegen die Beschädigungen von
Glasfenstern und -türen mit einem Stein, auch wenn teilweise die Schadenshöhe
vergleichbar ist (AZ 2.10, 2.17, 2.28), für welche eine hypothetische
Einsatzstrafe von 2.5 Monaten angemessen erschiene. Bei den Sachbeschädigungen,
die jeweils mehrere Pneus oder die Beschädigung einer einzelnen Türe eines
Fahrzeugs betrafen (AZ 2.2, 2.13, 2.19, 2.20, 2.25, 2.26) wie auch die zum
Nachteil von R.R.___ und Lp.R.___ begangene Sachbeschädigung, bei welcher zu
Gunsten des Beschuldigten bloss von Eventualvorsatz, jedoch mit vergleichsweise
höherer Gewalteinwirkung (AZ 2.27), auszugehen ist, erschiene eine
hypothetische Einsatzstrafe von je 1.5 Monaten angebracht. Für die im Vergleich
dazu am wenigsten schwerwiegenden Sachbeschädigungen, bei denen der
Beschuldigte je einen Pneu zerstochen oder die Glasfront verschmiert hat (AZ
2.6, 2.18, 2.21), erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat
dem Verschulden angemessen. Zusammengefasst ergäbe sich für die
Sachbeschädigungen eine Freiheitsstrafe von gesamthaft 28 Monaten. Bei einer
hälftigen Asperation und unter Berücksichtigung einer mittelgradig
beeinträchtigten Schuldfähigkeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um
insgesamt 7 Monate angemessen.
2.4.3.2
Drohungen
Der Beschuldigte hat sich in insgesamt
acht Fällen der Drohung schuldig gemacht. Diese richteten sich an sechs
verschiedene, ihm teilweise gänzlich unbekannte Personen und umfassten
Todesdrohungen gegenüber den Geschädigten allein und/oder deren Familien,
mithin die am schwersten wiegenden Drohungen überhaupt. Der Beschuldigte trat
sehr aggressiv auf und hat seinen Drohungen gegenüber Q.___, D.___, R.R.___ und
N.___, welche der Beschuldigte allesamt nicht kannte, mit tätlichen Angriffen Nachdruck
verliehen. Auch F.___ musste die Drohungen des ihrer Ansicht nach
unberechenbaren Beschuldigten wegen der gegenüber ihrem Partner bereits
manifestierten Tätlichkeiten ernst nehmen. Sämtliche Opfer äusserten sich
dahingehend, dass sie vor dem Beschuldigten grosse Angst hätten, ihm alles
zutrauten und/oder ihn nicht einschätzen könnten (vgl. insb. EV R.R.___
[pag. 0724 ff. und 0740 ff.] und N.___ [pag. 0769 ff. und 0785 ff.], bei
welchen sich die Drohung (auch) gegen ihre Familie richtete). Dies kann
angesichts des Umstandes, dass sie den Beschuldigten überhaupt nicht kannten,
bzw. nicht einschätzen konnten, ohne weiteres nachvollzogen werden. Der
Beschuldigte handelte alsdann direktvorsätzlich, in der Absicht, das Gegenüber
maximal einzuschüchtern, was ihm denn auch gelang. Zwar ist zu berücksichtigen,
dass sich der Beschuldigte mit F.___ bereits seit längerem im Streit befand. Dies
vermag die Taten jedoch angesichts der wiederholten schwerwiegenden Drohungen
nicht erheblich zu relativieren. Dass der Beschuldigte Q.___ und D.___ bereits
zuvor aufgrund einer Meinungsverschiedenheit um den Fassadenanstrich gedroht
hatte, hat keinen mindernden Einfluss auf die Schwere der Drohung. Dem
Zusammenhang mit den weiteren Delikten ist mit einer grosszügigeren Asperation
Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte hätte sich zweifelsfrei rechtskonform
verhalten können. Nach dem Gesagten wäre für die Drohungen gegen R.R.___ und N.___
eine hypothetische Einsatzstrafe von je 9 Monaten angemessen, für die übrigen
Drohungen, welche alle in etwa gleich schwer wiegen, wäre eine hypothetische Einsatzstrafe
von je 6 Monaten festzusetzen. Zu asperieren ist mit ½ Monat bei drei Delikten
(AZ 3.7, 3.8, 3.3), die für sich selbst stehen bzw. erst im Nachgang zu einer
anderen Tat erfolgten, und mit 1/3 bei den übrigen fünf
Delikten, bei denen ein gewisser Konnex besteht bzw. die Wiederholungen
darstellen. Unter Berücksichtigung der mittelgradig verminderten
Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe für die Drohungen um insgesamt 11 Monate
zu erhöhen.
2.4.3.3
Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte
Beim Vorfall zum Nachteil eines
Polizisten ist zu berücksichtigen, dass die ausgesprochene Drohung, wonach
dieser schon noch sehen werde, was passiere, im Zusammenhang mit dem Aufstehen
und dem raschen Zugehen auf den betroffenen Polizisten doch nicht als ganz
leichte Drohung anzusehen ist. Relevant ist dabei auch, dass alleine aufgrund
der raschen Intervention des Vaters des Beschuldigten keine weiteren Handlungen
des Beschuldigten erfolgten, nahm der Beschuldigte doch deutlich eine
Kampfhaltung ein. Die Unterbrechung bzw. die Behinderung der Amtshandlung
hingegen war äusserst kurz. Der Beschuldigte wollte sein Gegenüber wohl, da
dieser auf seine vorgängigen Provokationen nicht reagierte, mittels Gesten
einschüchtern. Er handelte mit direktem Vorsatz. Die hypothetische
Einsatzstrafe wäre auf 4 Monate festzusetzen. Asperiert und unter
Berücksichtigung der mittelgradig beeinträchtigen Schuldfähigkeit erscheint für
das Delikt der Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um einen Monat als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
2.4.3.4
Vollendete und versuchte einfache Körperverletzungen
Sodann ist eine Asperation für die vom
Beschuldigten begangene vollendete und die versuchte einfache Körperverletzung vorzunehmen.
Diese erfolgten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Dabei griff der
Beschuldigte zwei verschiedene, ihm unbekannte und von ihm – soweit ersichtlich
– willkürlich ausgesuchte Personen an. Im Gegensatz zur tätlichen
Auseinandersetzung mit R.R.___ bestand die Tathandlung des Beschuldigten gegen N.___
aus «bloss» einem Schlag. Dieser Schlag war äusserst heftig, kam unvermittelt
und aus dem Nichts heraus und war gegen den Kopf gerichtet. Die bei N.___ aus dem
Schlag resultierende Gehirnerschütterung ist dabei angesichts der denkbaren
einfachen Körperverletzungen im unteren Bereich anzuordnen. R.R.___ befand sich
auf einem, wenn auch langsam fahrenden Roller, als er vom Beschuldigten
angegriffen wurde. Dass er trotz mehrerer Schläge schlussendlich keine den
Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllenden Verletzungen erlitt, war
bloss dem Zufall zu verdanken. Doch hatte er während einer gewissen Zeit
Schmerzen zu vergegenwärtigen. Die Schläge sind noch am unteren Rand der
denkbaren einfachen Körperverletzungen anzusiedeln. Dabei waren die effektiv
resultierenden Schäden beider Taten auch aufgrund der Tatsache, dass sich die
Geschädigten beide in Bewegung befanden – N.___ drehte sich gegen den
Beschuldigten, R.R.___ fuhr auf dem Roller –, für den Beschuldigten nicht
vorhersehbar. Subjektiv nahm der Beschuldigte jeweils zumindest eine einfache
Körperverletzung – wie eben eine Gehirnerschütterung – in Kauf, wobei er die
Schläge gegen den Kopf und bei R.R.___ auch gegen den Körper selbstredend
bewusst und gewollt ausgeführt hat. Über das Motiv schweigt er. Eine besonders
schwerwiegende Tat ist nicht auszumachen, weshalb eine hypothetische
Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf je 4 Monate festzusetzen wäre.
Unter Berücksichtigung, dass es bei R.R.___ beim Versuch blieb, wäre insoweit
eine Strafe von 3 Monaten angezeigt, was eine hypothetische Einsatzstrafe von
insgesamt 7 Monaten ergibt. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und
der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um weitere 1.5 Monate als angemessen.
2.4.3.5
Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert damit
eine Freiheitsstrafe von 65.5 Monaten respektive 5 Jahren und 5.5 Monaten.
2.4.4
Täterkomponente
Der Beschuldigte verweigerte bisher
Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Anlässlich der
Berufungsverhandlung reichte er einen Auszug aus den IV-Akten ein. Daraus ist
ersichtlich, dass dem Beschuldigten eine volle IV-Rente zugesprochen wurde.
Auch ein Lebenslauf ist in den Unterlagen enthalten. Daraus lässt sich aber
nichts entnehmen, was an dieser Stelle relevant wäre. Aktenkundig ist weiter,
dass der Beschuldigte am [Geb. Datum] in [Ort 4] geboren ist und seither über
eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er ist geschieden und hat eine […]
Tochter, die bei der Ex-Frau lebt. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass
der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung seit längerem ohne Arbeit war und dass
er Schulden hat, weshalb die KESB im Jahr 2023 aktiv wurde. Die persönlichen
Verhältnisse sind als neutral zu werten.
Der Beschuldigte ist mehrfach
vorbestraft. In seinem aktuellen Strafregisterauszug sind drei Verurteilungen
ausgewiesen (Akten OG, pag. 174 ff.). Diese mitunter einschlägigen Vorstrafen,
welche innert bloss 2 Jahren erfolgten, sind straferhöhend zu gewichten. Deutlich
straferhöhend zu berücksichtigen ist die während der laufenden
Strafuntersuchung fortgesetzte Delinquenz des Beschuldigten. Dieser hat sich
von der vom 9. Mai 2022 bis 8. August 2022 andauernden Untersuchungshaft
und der anschliessenden fürsorgerischen Unterbringung bis am 2. September 2022 nicht
beeindrucken lassen. Er hat bereits innerhalb des ersten Monats nach seiner
Entlassung nicht nur gleiche, sondern auch noch schwerer wiegende Delikte,
teilweise gegenüber ihm unbekannten und willkürlich ausgewählten Personen
begangen, was denn auch zur erneuten Inhaftierung führte. Neutral zu gewichten
ist, dass der Beschuldigte seine Mitwirkung am Verfahren weitgehend verweigerte
und von seinem Aussageweigerungsrecht Gebrauch machte. Entsprechend zeigt der
Beschuldigte aber auch weder Einsicht noch Reue. Eine besondere
Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten schliesslich keine auszumachen. Entsprechend
den vorstehend dargelegten Umständen ist die Täterkomponente klar straferhöhend
zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe ist um 6.5 Monate zu erhöhen, womit
schlussendlich eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten respektive von 6 Jahren
resultiert. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bleibt es bei
der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 63 Monaten bzw. 5
Jahren und 3 Monaten.
Mit Grundsatzurteil 6B_1218/2023 vom 7.
Mai 2025 (zur Publikation vorgesehen; E. 5.3, insb. E. 5.3.4) bestätigte
das Bundesgericht, dass die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei
der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu
berücksichtigen bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der
eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen sei (vgl. Urteile 6B_855/2023
vom 15. Juli 2024 E. 2.11; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1).
Entsprechend bleibt die auszusprechende Landesverweisung – entgegen der
bisherigen Praxis des Berufungsgerichts – bei der Strafzumessung
unberücksichtigt.
2.4.5
Anrechnung ausgestandene Haft
Die vom Beschuldigten vom 9. Mai 2022
bis 8. August 2022 sowie vom 28. März 2023 bis am 18. März 2024 ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 19. März
2024.
im vorzeitigen Strafvollzug, was ebenfalls anzurechnen ist.
2.5
Geldstrafe
In Anwendung von Art. 46
Abs. 1 StGB ist für die Beschimpfung zusammen mit der mehrfachen
Beschimpfung und mehrfachen Drohung gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der
Gesamtstrafenbildung hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe»
auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat – also
die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung – nach den
Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend
ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus
ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» und die neu zu
beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann
das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten
Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung
Rechnung tragen (BGE 145 IV 146).
Der Beschuldigte beschimpfte E.___
zweimal als «Arschloch», womit er seine Verachtung ihm gegenüber kundtat.
Angesichts der möglichen Palette an Beschimpfungen ist der vom Beschuldigten
verwendete Ausdruck zweifelsohne im untersten Bereich anzusiedeln. Das
Verschulden ist insgesamt als sehr leicht zu erachten. Die Einsatzstrafe ist unter
Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit auf 10 Tagessätze
festzusetzen. Die vorstehend widerrufene Vorstrafe von 40 Tagessätzen
(Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022)
ist mit 30 Tagessätzen zu aspirieren, womit eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen
Geldstrafe resultiert, was angemessen erscheint. Der Tagessatz ist in Anwendung
von Art. 34 StGB unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf dem gesetzlichen Minimum
von CHF 10.00 festzusetzen.
2.6
Busse
Schliesslich ist für die übrigen
Delikte, d.h. 11-malige geringfügige Sachbeschädigung, mehrfache Tätlichkeiten,
die Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums sowie den Ungehorsam
gegen die Polizei, eine Busse von insgesamt CHF 2'000.00 zu verhängen. Für
den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bestimmt (Art. 106 Abs. 2 StGB).
3.
Fazit
Zusammengefasst wird der Beschuldigte zu
einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je CHF 10.00 (Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022) sowie zu
einer Busse von CHF 2'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu
20.
Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
4.
Sicherheitshaft
Zwecks Sicherung des Vollzugs wird
gegenüber dem Beschuldigten mit separatem Beschluss die Sicherheitshaft,
vollziehbar unter dem bisherigen Regime des vorzeitigen Strafvollzugs,
angeordnet.
X.
Ambulante
Massnahme
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine
Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr
weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert (lit. b), und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64
erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit
ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf
die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist (Abs. 2). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer
Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der
Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert
sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des
Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher
Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c)
(Abs. 3).
1.2
Die Anordnung einer ambulanten
Behandlung nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung und
deren Zusammenhang mit der Straftat (Abs. 1 lit. a) sowie die Erwartung,
mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen (Abs. 1 lit.
b). Im Gegensatz zur stationären Massnahme reicht bei einer ambulanten
Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine Übertretung
aus. Die ambulante Behandlung dauert längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit
der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre (Abs. 4).
2.
Im Konkreten
2.1
Der forensisch-psychiatrische
Gutachter Dr. med. Q.l.___ attestierte dem Beschuldigten eine kombinierte
Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik (Vorakten, pag. 1963 f.).
Er ordnete diese «vorläufig (bei unsicherer Datenlage)» folgenden
psychiatrischen Diagnosen (gemäss ICD-10) zu:
-
Ausgeprägte
Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen,
emotional-instabilen (impulsiven) und paranoiden Zügen (Z73.1), Verdacht auf
kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61).
-
Aktenanamnestisch bekannte
langjährige polyvalente Suchtmittelproblematik in Form einer Opiatabhängigkeit
mit Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22) sowie
einer Neigung zum schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (F19.1)
mit kokaininduzierter Psychose im Jahr 2010 (F14.5).
-
Status nach akuter
Belastungsreaktion (F43.0) mit Fremdaggression gegenüber Ex-Ehefrau und Tochter
im August 2021.
Das Gutachten folgert, es
müsse nach klinisch-forensischer Einschätzung beim Beschuldigten – angesichts
eindeutiger persönlichkeitsgebundener Risikovariablen, d.h. vor allem seiner
dissozialen, narzisstischen, leicht kränkbaren, emotional instabilen und
paranoiden (misstrauisch-feindseligen und fanatischen) Persönlichkeitsanteile
sowie einer aktenanamnestisch bekannten langjährigen Suchtmittelproblematik –
von einer hohen Wiederholungswahrscheinlichkeit von sowohl spontan-impulsiven
als auch planmässig-gezielten Gewalthandlungen von der Art und Schwere seiner
bisherigen Delinquenz ausgegangen werden, z.B. zum Nachteil seines
unmittelbaren Wohnumfeldes (Nachbarin), seiner Ex-Ehefrau oder anderer Personen
in einer interaktionellen Konfliktsituation wie auch zum Nachteil von
Repräsentanten des Polizei- und Justizsystems oder anderer staatlicher
Institutionen oder allgemein der Gesellschaft. Die Gefahr der planmässigen
Ausführung der vom Beschuldigten angedrohten Gewalthandlungen (z.B. bezüglich
der Todesdrohungen gegenüber seiner Nachbarin und deren persönlichem Umfeld)
erscheine beim gegenwärtigen gutachterlichen Erkenntnisstand eher weniger
wahrscheinlich, könne jedoch – abhängig vom weiteren klinischen Verlauf seiner
Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik wie auch von den konkreten
Tatumständen und allgemein seiner Lebenssituation – ebenfalls nicht
ausgeschlossen werden.
Bezüglich Massnahme führt
der Gutachter sodann das Folgende aus: Gerade dissoziale, narzisstische und
paranoide Persönlichkeitsanteile seien erfahrungsgemäss nur sehr schwer
therapeutisch beeinflussbar, weshalb die Behandlungsprognose im vorliegenden
Fall eher skeptisch zu beurteilen sei. Der Beschuldigte habe weder eine
selbstkritische Störungseinsicht noch eine tatsächliche und auf einem eigenen
Leidensdruck beruhende (intrinsische) Therapie- und Veränderungsmotivation
erkennen lassen. Allerdings habe sich der Beschuldigte bis anhin offenbar noch
keiner umfassenderen (über eine Opiat-Substitution hinausgehende) und breiter
angelegten störungsspezifischen und risikoorientierten psychiatrischen
Behandlung unterzogen, insofern die grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten
noch nicht vollständig ausgeschöpft seien und es auch nicht ausgeschlossen
erscheine, dass er doch noch zu einer Mitarbeit an psychiatrischen Massnahmen
motiviert werden könnte, weshalb zumindest ein Behandlungsversuch nicht von vornherein
aussichtslos erscheine. Sodann seien beim Beschuldigten aus gutachterlicher
Sicht derzeit keine anderen risikomindernden Interventionsmöglichkeiten
erkennbar, mit welchen der Gefahr erneuter einschlägiger Wiederholungstaten
wirksam begegnet werden könnte. Abschliessend erachtet der Gutachter eine
ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB noch am ehesten als zweckmässig und
geeignet. Eine alleinige gerichtliche Weisung zur Therapie sei indessen
aufgrund des weniger verbindlichen bzw. zu wenig verpflichtenden Charakters und
der konkreten Gefahr, dass sich der Beschuldigte der notwendigen
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Begleitung und damit auch
der Auseinandersetzung mit seiner persönlichkeitsgebundenen Disposition zu
spontan-impulsiven bzw. reaktiven Gewalthandlungen entziehe, nicht ausreichend.
Grundsätzlich käme auch eine stationäre therapeutische Massnahme in Betracht,
zu welcher der Beschuldigte jedoch mangels Störungseinsicht und nicht zuletzt
auch wegen seines offenbar tief verwurzelten Ressentiments gegenüber
psychiatrischen und anderen staatlichen Institutionen mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht motiviert wäre, sondern in einem solchen stationären
Rahmen voraussichtlich ein kaum zu überwindendes Verweigerungs- oder
Widerstandsverhalten (mit heftigem antitherapeutischem Agieren bis hin zum
Sprengen des therapeutischen Settings) zeigen würde, sodass eine stationäre
Massnahmenbehandlung – bei ohnehin nur begrenzten therapeutischen
Einflussmöglichkeiten in diesem Setting – wahrscheinlich kaum
erfolgsversprechend durchführbar wäre.
2.2
Vorliegend
hat das Gericht lediglich über die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu
befinden. Eine stationäre Massnahme – wie noch vor der ersten Instanz
thematisiert – ist aufgrund des Verschlechterungsverbotes nun keine Option
mehr. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sind die Voraussetzungen für eine
ambulante Massnahme offensichtlich erfüllt. Der Beschuldigte leidet an einer
schweren psychischen Störung. Diese steht im Zusammenhang mit der Delinquenz
(vgl. vorstehend, Ziff. X E. 2.1) und bedarf grundsätzlich einer Behandlung.
Die Wiederholungsgefahr wird vom Gutachter als hoch eingestuft, sowohl
betreffend spontan-impulsiven als auch planmässig-gezielten Gewalthandlungen
von der Art und Schwere seiner bisherigen Delinquenz. Der Gutachter stuft die
Ausführungsgefahr hinsichtlich der vom Beschuldigten angedrohten
Gewalthandlungen als weniger hoch, doch noch immer gegeben und moderat erhöht
ein. Es ist von einer deutlich belasteten Legalprognose auszugehen. Der
Gutachter schliesst sodann nicht aus, dass sich der Beschuldigte doch noch zu
einer Mitarbeit an einer ambulanten therapeutischen Massnahme motivieren lässt,
auch wenn bisher keine Störungseinsicht erkennbar war. Es sind keinerlei Gründe
ersichtlich, dieser Beurteilung des Gutachters nicht zu folgen, weshalb eine
ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen ist. Diese ist vollzugsbegleitend
durchzuführen. Ein ausnahmsweiser Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der
ambulanten Massnahme fällt ausser Betracht.
Die Rüge der Verteidigung, das
Gutachten sei veraltet und stelle keine schwere psychische Störung fest, ist
unbegründet. Die IV hat die vom Gutachter gestellten Diagnosen weitgehend bestätigt.
Der Beschuldigte selbst, hat gegenüber der IV angegeben, dass er
Wahnvorstellungen habe, die Fachärzte hätten ihm eine Schizophrenie
diagnostiziert. Haupteinschränkend sei weiterhin eine schwankende psychische
Befindlichkeit, mit Antriebsschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen,
Tagesmüdigkeit, gedrückte Stimmungslage und Durchschlafstörungen. Bezüglich der
Schizophrenie höre er gelegentlich Stimmen und sehe auch Personen / Gestalten,
welche gut gesinnt seien, aber auch «böse» sein könnten (Akten OG, pag. 216).
Auch wenn die Persönlichkeitsstörung nur bedingt beeinflussbar ist, so ist die
Schizophrenie bzw. deren Symptome behandelbar. Bisherige kurzzeitige
Behandlungen konnten zumindest eine gewisse Stabilisierung bewirken. Die
Notwendigkeit der Behandlung des Beschuldigten ergibt sich auch aus der
Stellungnahme von Dr. med. Q.l.___ und Dr. med. S.k.___ vom 4. Dezember 2023
(Vorakten, pag. 2539 f.). Sodann ging auch die IV in ihrer Einschätzung
von einer möglichen positiven Veränderung aus (Rentenüberprüfung).
Sollte die ambulante Massnahme nicht
greifen, so müsste – wie von Dr. med. Q.l.___ und Dr. med. S.k.___ mit
Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 (Vorakten, pag. 2539 f.) empfohlen –
die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme in einer geschlossenen
psychiatrischen Einrichtung (beispielsweise forensische [Station]) geprüft
werden.
XI.
Landesverweisung
1.
Im vorliegenden Fall
hat sich der Beschuldigte der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht. Damit liegt eine Anlasstat für die sogenannte obligatorische
Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB). Für
die rechtlichen Anforderungen an die obligatorische Landesverweisung kann
stellvertretend auf die detaillierten Ausführungen der ersten Instanz (Ziff.
VII. / Ziff. 1 ff. Urteilsseite [US] 62 ff.) verwiesen werden. Demzufolge ist
der Beschuldigte als italienischer Staatsbürger grundsätzlich des Landes zu
verweisen. Es ist aber zu prüfen, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten
einen besonders schweren Härtefall bedeuten würde. Weiter ist der besonderen
Situation Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren
wurde (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
2.1
Den Akten
lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seit der Geburt in der Schweiz lebt
und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Seine Eltern und der Bruder
leben ebenfalls in der Schweiz. Der Beschuldigte ist geschieden und Vater einer
[…]-jährigen Tochter. Er verweigerte im gesamten Verfahren die Aussage, auch
zur Person, weshalb wenig über sein Leben in der Schweiz bekannt ist. Gemäss
dem Amtsbericht des Migrationsamts Solothurn (MISA) vom 27. September 2023
(MISA Akten, S. 284 f.) waren als Berufe beim Beschuldigten Service EBA-Lehrling,
Lagerist und Erwerbslosigkeit verzeichnet. Der neu eingereichte Lebenslauf zeigt
diverse Anstellungen, überwiegend als Lagerist. Auch gegenüber dem Gutachter
gab er an, als Lagerist gearbeitet zu haben. Dem Beschuldigten wurde per 1.
August 2023 eine 100%-Invalidenrente zugesprochen. Diese ist aufgrund der
aktuellen Inhaftierung jedoch bis auf Weiteres sistiert (Vorbescheid vom 29.
Juni 2023, Vorakten, pag. 2650 f. sowie Mitteilung vom 12. Oktober
2023, Vorakten, pag. 2652 f.). Es ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte vor dem Umzug zu seinen Eltern bzw. der Übernahme durch den Vater,
seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst regelte. Dem
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 13. Juni 2023
(Vorakten, pag. 1762 ff.) betreffend die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft lässt sich dann folgendes entnehmen: Der Beschuldigte
lebe nach dem Verlust seiner Wohnung (Exmissionsverfahren) seit November 2022
wieder bei seinen Eltern und sei aufgrund seiner gesundheitlichen
Einschränkungen auf deren Unterstützung angewiesen. Namentlich erledige sein
Vater die finanziellen und administrativen Belange. So habe er z.B. die Post
verarbeitet, wo nötig Ratenzahlungen vereinbart und insbesondere auch
finanzielle Hilfe geleistet. Aufgrund der familiären Unterstützung sei zuerst
auf die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme verzichtet
worden. Nach Mitteilung des Vaters, dass er die notwendige Unterstützung nicht
mehr leisten könne, wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung zur Vertretung in den Bereichen Administration und Finanzen
errichtet. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Unterstützung
durch die Eltern.
2.2
Der
Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft: Er wurde mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3
Jahren, und einer Busse von CHF 800.00 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 28. Januar 2021 wurde er zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen
zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und
einer Busse von CHF 1’400.00 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration) und
Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises verurteilt. Und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 25. Januar 2022 wurde der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten,
mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung schuldig gesprochen und zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 150.00 verurteilt (Vorakten,
pag. 1363 ff.). Nach dem erstinstanzlichen Urteil erging zudem eine neue
Strafanzeige vom 9. Juli 2024 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte. Dies nach einem Vorfall im Untersuchungsgefängnis Solothurn, bei dem
der Beschuldigte Mitarbeiter tätlich und verbal angegangen habe (MISA Akten, S.
310.
ff./ Vorakten, pag. 2644 f.).
2.3
Die Tochter des Beschuldigten lebte
vor der Inhaftierung nicht mit ihm zusammen, sondern bei der Kindsmutter. Wie
sich die genaue Beziehung zwischen Vater und Tochter darstellt, ist mangels
Angaben des Beschuldigten nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich, dass am
Samstag, 4. August 2021, 14:28 Uhr, bei der Polizei die Meldung einging, wonach
die Ex-Frau des Beschuldigten ihre […]-jährige Tochter habe abholen wollen,
worauf der Beschuldigte sich mit der Tochter in seiner Wohnung eingeschlossen
und der Ex-Frau eine Sprachnachricht geschickt haben soll, wonach er alle
umbringen werde. Gestützt darauf rückten mehrere Patrouillen der Polizei Kanton
Solothurn vor Ort aus. Da der Beschuldigte weder auf Klingeln noch auf Klopfen
reagierte, wurde die Wohnungstüre aufgebrochen und der Beschuldigte mit seiner
Tochter in der Wohnung angetroffen. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten
wurde ein Arzt beigezogen, der betreffend den Beschuldigten eine fürsorgerische
Unterbringung anordnete (Vorakten, pag. 1808). Weiter ist aktenkundig, dass die
Tochter des Beschuldigten bzw. deren Mutter für sie mit Schreiben vom 6. März
2024.
um eine Dauerbesuchsbewilligung beim Beschuldigten ersuchte (Vorakten,
pag. 2763). Dieses Ersuchen erfolgte folglich erst nach dem erstinstanzlichen
Urteil und der ausgesprochenen Landesverweisung, obwohl sich der Beschuldigte
ab dem 28. März 2023 mithin bereits beinahe ein Jahr in Haft befand. Es kann
davon ausgegangen werden, dass es zuvor nicht zu Besuchen kam. Dem
Vollzugsbericht vom 13. Juli 2025 (Vorakten, pag. 170 ff.) kann sodann
entnommen werden, dass seit der Verlegung in den vorzeitigen Strafvollzug in
der JVA Solothurn regelmässige Besuche der Tochter sowie der Eltern des
Beschuldigten stattfinden. Dies bestätigte der Beschuldigte auch anlässlich der
Berufungsverhandlung.
2.4
Dem
Vollzugsbericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte noch immer in
der Interventionsstufe geführt wird und nicht im Normalvollzug. Eine
Integration in den Normalvollzug erscheine möglicherweise unerreichbar. Die
Fortschritte des Beschuldigten in diese Richtung seien minim. Zumindest sei es
gelungen, ihn zu stabilisieren und ihn nicht in die Defensive zu drängen mit
der Gefahr einer Überforderungsdynamik. Im engmaschigen Setting sei der
Beschuldigte aktuell gut führbar. An diesem Setting könne er sich orientieren
und ihm werde Stabilität vermittelt. Anträge auf Aufhebung dieser Massnahme
seien keine erfolgt. Der Beschuldigte imponiere im Vollzugsalltag zwar
weiterhin mit zwanghaften Verhalten, aber die Zusammenarbeit funktioniere. Der
Fokus liege daher weiterhin darauf, an der Vertrauensbasis zu arbeiten mit dem
Ziel, das engmaschige Setting der Interventionsstufe irgendwann lockern und
aufheben zu können. Der Beschuldigte weigere sich, einer Arbeit nachzugehen,
und habe kommuniziert, dass er in der JVA nie arbeiten werde. Er erscheine
isoliert und zeige keinerlei Zugänglichkeit und Interesse an einem sozialen
Austausch. Er kommuniziere nur rudimentär und gerate bei gängigen Prozedere in
Rage und baue sich drohend vor Mitarbeitern auf.
2.5
Gemäss dem
psychiatrischen Gutachten vom 31. August 2022 (Vorakten, pag. 1932 ff.)
leidet der Beschuldigte an einer schweren psychischen Erkrankung (ausgeprägte
Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen, narzisstischen,
emotional-instabilen [impulsiven] und paranoiden Zügen [ICD-10 Z73.1], mit
Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F61]). Es muss von
einer hohen Wiederholungsgefahr von sowohl spontan-impulsiven als auch
planmässig-gezielten Gewalthandlungen von der Art und Schwere seiner bisherigen
Delinquenz ausgegangen werden. Die Ausführungsgefahr hinsichtlich der vom
Beschuldigten angedrohten Gewalthandlungen erscheint gemäss Gutachter im
Zeitpunkt des Gutachtens als weniger hoch, dennoch grundsätzlich gegeben und
moderat erhöht. Es ist von einer deutlich belasteten Legalprognose auszugehen.
Der Beschuldigte zeigt im Übrigen keinerlei Störungseinsicht. Aktuell nimmt er
keine Medikamente und ist in keiner Therapie. Mit diesem Urteil wird eine
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet (vgl. die vorstehenden
Erwägungen unter Ziff. VI.).
3.1
Der
Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und hat hierzulande sein gesamtes Leben
verbracht. Alleine aufgrund dessen ist jedoch noch nicht von einem schweren
persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Ob der
Beschuldigte im Rahmen von Ferienaufenthalten regelmässig in sein Heimatland
gereist ist, ist nicht bekannt. Ebenfalls ergibt sich aus den Akten nicht, ob
er dort über Verwandte verfügt. Seine nahen Verwandten leben alle in der
Schweiz, so seine Eltern, bei denen er vor der Verhaftung wieder gelebt hat,
sein Bruder und auch seine Tochter.
3.2
In wirtschaftlicher Hinsicht hat
sich der Beschuldigte in der Schweiz kaum integriert: Er hat eine EBA-Lehre im
Restaurationsbereich abgeschlossen. Zeitweise hat er als Lagerist gearbeitet.
In diesem Bereich hat er einen Kurs in Lagerbewirtschaftung und eine Ausbildung
zum Bedienen von Kranen gemacht und einen Ausweis zum Führen von Gabelstaplern
erworben. Daneben war er aber auch längere Zeit erwerbslos (Vorakten, pag. 1818;
IV-Akten, Akten OG, pag. 190 ff.). Vor der Verhaftung befand er sich gemäss Angaben
gegenüber dem Gutachter auf Stellensuche. Zudem hat er seit längerem Schulden.
Aufgrund unbezahlter Rechnungen und Betreibungen wurde per 13. Juni 2023 eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art.
395.
ZGB errichtet (Vorakten, pag. 1762 ff., 1764 sowie pag. 1818, 1824).
Mittlerweile wurde dem Beschuldigten eine IV-Rente zugesprochen (Vorakten, pag.
2650.
f., pag. 2652 f.). Die mangelnde Integration dürfte auch
dem Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln, vornehmlich Kokain, geschuldet
sein. Aber auch eine soziale Integration in die Gesellschaft in der Schweiz ist
kaum auszumachen: Er pflegte auch vor der Anhaltung soweit ersichtlich nur
Kontakte mit der Familie und ist in keinem Verein. Aktivitäten, die auf eine Verwurzelung
im gesellschaftlichen Leben hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Sodann
hielt die Verteidigung im Plädoyer selbst fest, dass der Beschuldigte ausser zu
seiner Familie (Tochter, Eltern und Bruder) zu niemandem Kontakt pflege. Der
Beschuldigte machte sich zudem wiederholt strafbar. Ein Härtefall aufgrund des
langen Aufenthaltes in der Schweiz (seit Geburt) liegt mangels guter
Integration nicht vor.
3.3
Ob der Beschuldigte zu
Italien eine persönliche Beziehung hat, ist – wie bereits erwähnt – nicht
bekannt, ebenso wenig, ob er dort nahe Verwandte hat. Aktenkundig ist
jedenfalls, dass der Vater des Beschuldigten diesen anlässlich des Vorfalls vom
16.
November 2022 auf Italienisch anschrie, er solle sich beruhigen. Folglich
ist davon auszugehen, dass die Familiensprache Italienisch ist und der
Beschuldigte diese Sprache dementsprechend beherrscht. Dem neu eingereichten
Lebenslauf des Beschuldigten kann entnommen werden, dass er Italienisch auch als
seine Muttersprache erachtet (Vorakten, pag. 591, 956, 125, vgl. auch Akten OG,
pag. 198). Er gab vor Obergericht an, mit seinen Eltern und der Tochter auch
Italienisch zu sprechen. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass ihm
nicht nur die Sprache, sondern auch die Kultur und die Gepflogenheiten des
Heimatlandes durch seine Eltern vermittelt wurden. Eine Integration in Italien
erscheint nicht als wesentlich schwerer als in der Schweiz und liegt jedenfalls
im Bereich des Zumutbaren. Auch aus seinem Gesundheitszustand kann der Beschuldigte
nichts anderes ableiten, kann das Störungsbild des Beschuldigten doch auch in
Italien, einem EU-Staat, behandelt werden. Ein Bezug der ihm zugesprochenen
IV-Rente ist auch in Italien möglich. Dass er bei einer Rückkehr nach Italien
wieder in eine Drogenabhängigkeit abrutschen könnte, erscheint nicht
wahrscheinlicher, als dass ihm dies auch in der Schweiz passieren könnte.
Schliesslich ist der Beschuldigte seit einigen Jahren clean und auch die Haft
hat keinen Rückfall verursacht. Gegebenenfalls, d.h. sofern sein
gesundheitlicher Zustand dies zulässt, kann er mit seinem Wissen und seinen
Fertigkeiten, die er sich in den Bereichen Restauration und
Lagerbewirtschaftung angeeignet hat, auch in Italien einer Erwerbstätigkeit
nachgehen. Hinsichtlich seiner Tochter ist bei einer Landesverweisung keine
Verletzung des Kerngehaltes von Art. 8 EMRK feststellbar. Eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinem Kind (Kernfamilie) ist nicht
erkennbar. Aus den Akten ist die genaue Ausgestaltung des Besuchsrechts vor der
Verhaftung nicht ersichtlich. Ein solches scheint aber gemäss den Angaben im
Gutachten zeitweise im üblichen Rahmen (Wochenenden) bestanden zu haben. Eine
Besuchsbewilligung wurde sodann erst nach dem erstinstanzlichen Urteil
beantragt, weshalb seit rund einem Jahr regelmässige Besuche stattfinden. Ob
der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist, ist ebenfalls
unklar. Aufgrund der wiederholten Erwerbslosigkeit und der Schulden ist aber
nicht davon auszugehen. Eine nahe gelebte Beziehung liegt nicht vor. Seine
Verantwortung für die Tochter hielt den Beschuldigten auch nicht von seiner
mannigfaltigen Delinquenz ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3.
April 2020 E. 1.2.2). Nicht von entscheidender Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang auch seine Ursprungsfamilie (Urteile des Bundesgerichts
6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3),
bei der er zuletzt wieder wohnte. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist
nicht erkennbar. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an,
nicht nur mit seinen Eltern, sondern auch mit seiner Tochter teilweise auf
Italienisch zu kommunizieren. Persönliche Kontakte können mit den modernen
Kommunikationsmitteln sowie mit Besuchen der Tochter und der anderen nahen
Verwandten in Italien aufrecht erhalten werden, handelt es sich schliesslich um
ein Nachbarland der Schweiz. Einen schweren persönlichen Härtefall vermag auch
dies nicht zu begründen.
3.
Im Ergebnis ist ein schwerer
persönlicher Härtefall unter Würdigung aller Umstände zu verneinen, auch wenn
der Beschuldigte aufgrund seiner Geburt in der Schweiz, seiner Tochter und
seines Gesundheitszustandes erhebliche Interessen am Verbleib in der Schweiz
hat.
4.
Und selbst bei der Annahme eines
Härtefalles wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib
in der Schweiz überwiegen würde. Der Beschuldigte beging eine schwere Straftat
und wurde wiederholt straffällig. Mehrere Delikte richteten sich gegen die
körperliche Integrität mehrerer Personen. Eine Einsicht in eigene Problem- oder
Störungsbereiche in seiner Persönlichkeit, in eigene Anteile am
Konfliktgeschehen oder auch grundsätzlich in eigenes Fehlverhalten lässt er
nicht erkennen. Dementsprechend sind auch keine Schuldgefühle, keine Reue,
keine Opferempathie und keine Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme
bezüglich des eigenen Fehlverhaltens erkennbar. Der Beschuldigte hat sodann
nichts aus seinen Taten gelernt, sondern schiebt weiterhin jegliche
Verantwortung von sich und zeigt auch im Strafvollzug teils aggressive Muster.
Die Legalprognose ist sehr belastet.
Damit geht auch die Rüge der
Verteidigung, es sei nebst den innerstaatlichen Vorschriften auch das
Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten, fehl. Aufgrund der
stark belasteten Legalprognose und den massiven öffentlichen Interessen an Sicherheit
und Ordnung sind die diesbezüglichen Vorgaben ebenfalls klar erfüllt. Im
Übrigen erhielt der Beschuldigte sein Aufenthaltsrecht nicht gestützt auf das
FZA, sondern durch seine Geburt in der Schweiz bzw. seine Eltern. Er kann sich
folglich vorliegend gar nicht auf das FZA stützen, hat er von diesem
schliesslich nie Gebrauch gemacht.
Entgegen der Verteidigung ist auch die
bestehende Erkrankung und die anlässlich der Taten bestehende verminderte
Schuldfähigkeit kein Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. statt vieler
Urteile des BGer 6B_143/2025 vom 29. April 2025 sowie 6B_1218/2023 vom 7. Mai
2025).
Dispositiv
5. Zusammenfassend erweist sich demnach
eine Landesverweisung als angezeigt. Definitive Vollzugshindernisse bestehen
aktuell keine. Mit Blick auf die Schwere und der Anzahl der Taten und die
vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Dauer
von 10 Jahren.
XII.
Beschlagnahmen
1. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das
Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die
Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass
die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden
(Abs. 2).
2. Die beim Beschuldigten
sichergestellten Mobiltelefone stehen in keinem Zusammenhang zu den von ihm
verübten Taten. Sie sind ihm auszuhändigen. Demgegenüber sind die übrigen
Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen.
XIII. Zivilforderungen
1. Für die allgemeinen Ausführungen kann
wiederum auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff. IX, S. 66 ff.)
verwiesen werden.
2.1 Zufolge der Bestätigung der entsprechenden
Schuldsprüche sind die von der ersten Instanz zugesprochenen Zivilforderungen
zugunsten von H.___ (Vorakten, pag. 1680), der Polizei Kanton Solothurn
(Vorakten, pag. 1658 ff.), der [Versicherung 1] (Geschädigter: I.___
[Vorakten, pag. 1696 f.]), der [Versicherung 2] (Geschädigte: I.___, J.___
Holzbau AG und K.___ AG [Vorakten, pag. 1698 ff.]), der [Versicherung 3] (Vorakten,
pag. 2616), der O.___ AG (Vorakten, pag. 1705) und der P.___ (Vorakten,
pag. 1709) ebenfalls zu bestätigen. Es kann auf die diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dasselbe gilt für die auf den
Zivilweg verwiesenen Forderungen (Urteilsziffern 13 lit. a,b,d,e und f der
Vorinstanz), die im Berufungsverfahren nicht angefochten sind.
2.2 Betreffend A.___ verwies die
Vorinstanz seine Zivilforderung auf den Zivilweg. Dies mit der Begründung, es
liege nur eine Offerte und keine Rechnung vor, weshalb der Schaden in der
geltend gemachten Höhe von CHF 7'551.05 nicht bewiesen sei. Die
Vertreterin des Privatklägers A.___ erhob aufgrund dessen Anschlussberufung mit
dem Antrag, den Schadenersatz in der beantragten Höhe zuzusprechen.
Der Argumentation der Vorinstanz kann
nicht gefolgt werden. Der Einwand der Vertreterin, der Privatkläger wolle nicht
zuerst selbst die CHF 7'551.05 in die Reparatur investieren, da der
Beschuldigte womöglich nicht in der Lage sein werde, den Betrag aufzubringen,
ist berechtigt. Der Beschuldigte ist zufolge des Schuldspruchs für den am
Fahrzeug des Privatklägers entstandenen Schaden verantwortlich und damit
grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Da keine Versicherung – weder des
Privatklägers noch des Beschuldigten – für eine mutwillige Beschädigung
aufkommt, wie die Vertreterin zu Recht vorgebracht hat, müsste der Privatkläger
den beachtlichen Betrag selbst aufbringen, ohne zu wissen, ob er ihn je vom
Beschuldigten erhalten wird. Er bliebe damit letztlich auf den Kosten sitzen,
was nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmungen zum Schadenersatz entspricht.
Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Schadenersatz für
Reparaturkosten zugesprochen werden, die sodann gar nicht ausgeführt werden
(Urteil 4D_103/2010 vom 14. März 2011 E. 5). Die eingereichte Offerte ist
detailliert und stammt von einem Fachmann (Vorakten, pag. 1628 ff.). Die
Kosten erscheinen zudem in einem realistischen Rahmen für die notwendigen
Reparaturen. Dem Privatkläger ist deshalb Schadenersatz im geltend gemachten
Betrag von CHF 7'551.05 zuzusprechen.
XIV. Ordnungsbusse
1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen
wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert
ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde
unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und
soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von
Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht
oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies
polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Die Verfahrensleitung kann Personen, die
den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende
Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestrafen (Art.
64 Abs. 1 StPO).
2. Q.___ blieb der Berufungsverhandlung
vom 18. August 2025 trotz gehöriger Vorladung vom 22. Januar 2025 (zugestellt
am 30. Januar 2025) unentschuldigt fern. Er reichte
keinerlei Begründung oder Belege für die Absenz ein, sondern meldete sich
überhaupt nicht. Es rechtfertigt sich daher, Q.___ in Anwendung von Art. 205
Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF
100.00 festzulegen.
XV.
Kosten und
Entschädigungen
1. Erstinstanzlichen Verfahren
1.1 Die Schuldsprüche der Vorinstanz
wurden überwiegend bestätigt. Es erfolgten mehrere Freisprüche sowie leichter
wiegende Würdigungen, weshalb sich eine Kostenauflage zulasten des
Beschuldigten im Umfang von 90 % rechtfertigt. Die restlichen 10 % trägt der
Staat.
1.2 Ebenfalls können die
Parteientschädigung des Privatberufungsklägers und die weiteren Entschädigungen
bestätigt werden. Als Folge der Kostenverteilung beträgt der Rückforderungsanspruch
zulasten des Beschuldigten aber jeweils nur 90 %.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Verfahrenskosten von CHF 13'500.00
mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 gehen ebenfalls zu 90 %,
ausmachend CHF 12'150.00, zulasten des Beschuldigten.
2.2 Entschädigungen
2.1 Die vormalige amtliche Verteidigerin
des Beschuldigten, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, macht für das
Berufungsverfahren einen Aufwand von 2.41 Stunden geltend. In Anbetracht
dessen, dass ihr von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren eine
Stunde für Abschlussarbeiten vergütet wurde (Vorakten, pag. 2691), ist der
erneut geltend gemachte Aufwand von 0.5 Stunden für Abschlussarbeiten zu
streichen. Die vormalige amtliche Verteidigerin hatte kaum noch Aufwand im
Berufungsverfahren und der Fallabschluss ist innert der bereits entschädigten
Stunde möglich. Die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin wird
daher auf CHF 417.95 (1.91 Stunden zu je CHF 190.00, Auslagen von
CHF 23.75 und MwSt. von CHF 31.30) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch im Umfang von 90 %.
2.2 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Christof Egli, wies einen Gesamtaufwand von 68.7
Stunden aus. Darin noch nicht enthalten sind die Dauer der Berufungsverhandlung
und der mündlichen Urteilseröffnung, die sich auf 6.25 Stunden belaufen.
Ansonsten ist der geltend gemachte Aufwand angemessen, weshalb ihm insgesamt
74.95 Stunden zu vergüten sind. Entgegen der Honorarnote ist dabei der
Stundenansatz von CHF 190.00 (statt 180.00) anzuwenden. Zu korrigieren
sind die Fahrspesen, die der Verteidiger mit CHF 0.80 pro Kilometer berechnet
hat, während im Kanton Solothurn CHF 0.70 vergütet werden. Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers wird somit auf CHF 15'963.10 (74.95 Stunden zu
je CHF 190.00, Auslagen von CHF 526.50 und MwSt. von CHF 1'196.10)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn
während 10 Jahren im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 14'366.80,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.
2.3 Der Privatberufungskläger obsiegte
mit seiner Berufung, weshalb ihm, bzw. seiner Vertreterin, auch für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen ist. Diese ist durch die
Staatskasse zu bezahlen. Die Vertreterin des Privatberufungsklägers, Rechtsanwältin
Franziska Ryser-Zwygart, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 17.02
Stunden geltend, was massiv überhöht ist. Zwar hat sie mit vier Stunden die
Dauer der Berufungsverhandlung mit Urteilseröffnung zu tief geschätzt, betrug
dieser effektiv 6.25 Stunden. Der Gesamtaufwand steht jedoch in keinem
Verhältnis zur einfachen Thematik, die die Vertreterin noch darzulegen hatte.
Die Offerte blieb dieselbe wie bereits vor der Vorinstanz. Die Vertreterin
machte in ihrem sehr weitschweifigen Plädoyer nicht nur sich immer
wiederholende Ausführungen, sondern auch zu vorliegend völlig irrelevanten
Rechtsgebieten. Eine angemessene Vertretung wäre mit weitaus weniger Aufwand
problemlos möglich gewesen. Dem Privatkläger ist deshalb eine Parteientschädigung
von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 123
Ziff. 1, Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 144
Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 177
Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 221 Abs. 1, Art. 285
Ziff. 1 StGB; § 8, § 31 EG StGB; Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art.
40 f., Art. 46 Abs. 1 - 3, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,
Art. 63, Art. 66a, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135,
Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1
und 3, Art. 433 StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 (nachfolgend:
Urteil der Vorinstanz) wird B.B.___ freigesprochen vom Vorhalt der
Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2022 (Vorhalt
Anklageziffer 2.7.).
2. B.B.___ wird zudem von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
a) geringfügige Sachbeschädigung, angeblich
begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 9. März 2022 und dem 9.
April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 2.5.),
b) mehrfache Beschimpfung, angeblich
begangen am 20. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 4.2.-4.3.),
c) versuchte einfache Körperverletzung,
angeblich begangen am 27. Februar 2023 (Vorhalt Anklageziffer 6.1.),
d) Tätlichkeit, angeblich begangen am
20. April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 7.1.),
e) Verunreinigung öffentlichen und fremden
Eigentums, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2022 und dem
27. Januar 2022 (Vorhalt Anklageziffer 8.1.).
3. B.B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Brandstiftung,
begangen am 4. Mai 2022 (Vorhalt Anklageziffer 1.),
b) mehrfache
Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 10. März 2022 und dem
25. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 2.2., 2.6., 2.10., 2.13.-2.14.,
2.16.-2.21. und 2.25.-2.28.),
c) mehrfache
geringfügige Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem
25. Februar 2022 und dem 29. Oktober 2022 (Vorhalte Anklageziffern
2.1., 2.3.-2.4., 2.8.-2.9., 2.11.-2.12., 2.15. und 2.22.-2.24.),
d) mehrfache
Drohung, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2022 und dem
6. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 3.1.-3.8.),
e) Beschimpfung,
begangen am 24. März 2022 (Vorhalt Anklageziffer 4.1.),
f) Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2022
(Vorhalt Anklageziffer 5.),
g) einfache
Körperverletzung, begangen am 6. März 2023 (Vorhalt Anklageziffer 6.5.),
h) versuchte
einfache Körperverletzung, begangen am 5. März 2023 (Vorhalt Anklageziffer
6.4.),
i) mehrfache
Tätlichkeiten, begangen in der Zeit zwischen dem 28. Februar 2023 und dem
14. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 6.2.-6.3. und 6.6.-6.7.) und am 20.
April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 7.2),
j) Verunreinigung
öffentlichen und fremden Eigentums, begangen in der Zeit zwischen dem 23. April
2022 und dem 24. April 2022 (Vorhalt Anklageziffer 8.2.),
k) Ungehorsam
gegen die Polizei, begangen am 1. Oktober 2022 (Vorhalt Anklageziffer 9.).
4. Der B.B.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 für eine
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug
wird widerrufen.
5. Die B.B.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 für eine Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 für eine
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten
Vollzüge werden nicht widerrufen.
6. B.B.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 63 Monaten,
b) einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe unter
Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
25. Januar 2022),
c) einer
Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
20 Tagen.
7. B.B.___ werden 968 Tage Haft (9. Mai 2022
bis 8. August 2022, 28. März 2023 bis 18. März 2024 und 19. März 2024 bis
19. August 2025) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
8. Zur Sicherung des Straf- und
Massnahmenvollzugs wird gegen B.B.___ mit separatem Beschluss vom 19.
August 2025 Sicherheitshaft angeordnet.
9. Für B.B.___ wird
vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
10. B.B.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des
Landes verwiesen.
11. Folgende sichergestellten Gegenstände
sind nach Rechtskraft des Urteils an B.B.___ herauszugeben:
Objekt
Befindet sich bei
Mobiltelefon iPhone
A1688 (HD-Nr. 1)
Polizei Kanton Solothurn
Mobiltelefon iPhone
A1778 (HD-Nr. 7)
Polizei Kanton Solothurn
Innert 10 Tagen nach Erhalt des
Urteilsdispositivs ist der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen.
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und der Gegenstand ist durch
die Polizei zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in
die Staatskasse fällt.
12. Folgende sichergestellten Gegenstände
werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei
Kanton Solothurn zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
Ein Stein (KT-Nr.
22.02664)
Polizei Kanton Solothurn
Flasche Meliseptol Rapid
(HD-Nr. 5)
Polizei Kanton Solothurn
Flasche Ethanol (HD-Nr.
15)
Polizei Kanton Solothurn
Bunsenbrenner,
Silvermatch (HD-Nr. 12)
Polizei Kanton Solothurn
Gasflasche Tycoon
premium (HD-Nr. 13)
Polizei Kanton Solothurn
13. B.B.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Schadenersatz verurteilt:
a) H.___:
CHF 993.35
b) Polizei
Kanton Solothurn: CHF 1'864.05
c) [Versicherung
1]: CHF 1'154.50 (Schaden Nr. 317.306. 671.01 [Geschädigter: I.___])
d) [Versicherung
2]:
· CHF 827.15 (Schaden Nr. [...]
[Geschädigter: I.___])
· CHF 452'450.00
(CHF 416'450.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: J.___ Holzbau AG];
CHF 36'000.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: K.___ AG])
e) [Versicherung
3]: CHF 213'654.70
f) A.___:
CHF 7'551.05
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
Urteils der Vorinstanz werden folgende Zivilforderungen gegenüber B.B.___
abgewiesen:
a) [Versicherung
1]: CHF 505.65 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter: L.___])
b) L.___:
CHF 300.00 und CHF 300.00 (Schadenersatz und Genugtuung)
15. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
13 des Urteils der Vorinstanz werden folgende Privatkläger zur Geltendmachung
ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) M.___:
CHF 2'000.00 (Genugtuung)
b) N.___:
CHF 1'000.00 (Genugtuung)
c) [Versicherung
1]: CHF 556.10 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter I.___])
d) O.___
AG: CHF 7'116.00 (Schadenersatz)
e) P.___ AG:
CHF 6'789.00 (Schadenersatz)
16. Der Zeuge Q.___ wird
wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 19. August
2025 zu einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 verurteilt.
17. B.B.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
18. Dem Privatkläger A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, wird für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
19. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
15 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen
Verteidigerin von B.B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, im
erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 27'229.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während
10 Jahren im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 24'506.65, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.
20. Die Entschädigung der vormaligen
amtlichen Verteidigerin von B.B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, ,
im Berufungsverfahren wird auf CHF 417.95 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn
während 10 Jahren im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 376.15, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.
21. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.B.___, Rechtsanwalt Christof Egli, , im
Berufungsverfahren wird auf CHF 15'963.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn
während 10 Jahren im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 14'366.80,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.
22. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 40'200.00, hat B.B.___
im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 36'180.00, zu bezahlen. Den Rest trägt der
Staat.
23. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 13'500.00, hat B.B.___
im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 12'150.00, zu bezahlen. Den Rest trägt der
Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Schmid