STBER.2024.7
Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, Entschädigung
18. Dezember 2024Deutsch44 min
verurteilte das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein (nachfolgend: Vorinstanz) A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Amt
für Justizvollzug,
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Gesuchstellerin
und Berufungsbeklagte
gegen
1. A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Eveline Roos,
Gesuchsgegner
und Berufungskläger
2. Rechtsanwältin Eveline Roos,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Berufungsklägerin
betreffend Verlängerung
einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, Entschädigung der amtlichen
Verteidigung
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 24. Februar 2016
verurteilte das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein (nachfolgend: Vorinstanz) A.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren und schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären
Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)
auf (Akten DTSAG.2015.2, S. 1202 ff.).
2. Mit Gesuch vom 26. August 2019
beantragte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug,
(nachfolgend: Gesuchstellerin) die Verlängerung der stationären Massnahme um
drei Jahre. Mit Nachentscheid vom 20. Dezember 2019 zum Urteil vom 24. Februar
2016 verlängerte die Vorinstanz die stationäre Massnahme um zwei Jahre (vgl.
Akten DTSAG.2019.3).
3. Mit Gesuch vom 18. November 2021
beantragte die Gesuchstellerin die erneute Verlängerung der stationären
Massnahme um weitere fünf Jahre. Mit Nachentscheid vom 7. Januar 2022 zum
Urteil vom 24. Februar 2016 verlängerte die Vorinstanz die stationäre
Massnahme um weitere zwei Jahre.
Eine von der amtlichen Verteidigerin am
21. Januar 2022 erhobene Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Entscheides
(Entschädigung der amtlichen Verteidigung) wurde von der Beschwerdekammer des
Obergerichts mit Verfügung vom 5. April 2022 (BKBES.2022.14) teilweise
gutgeheissen und es wurde eine höhere Entschädigung zugesprochen (vgl. Akten
DTSAG.2021.6).
4. Mit Gesuch vom 14. November 2023
beantragte die Gesuchstellerin eine weitere Verlängerung der stationären
Massnahme um drei Jahre. Mit Nachentscheid vom 17. Januar 2024 zum Urteil vom
24. Februar 2016 verlängerte die Vorinstanz die stationäre Massnahme erneut um
zwei Jahre, beginnend ab dem 24. Februar 2025 (Aktenseiten DTSAG.2023.4 [nachfolgend:
ASDT] 2 ff., 57 ff.).
5. Gegen diesen Entscheid erklärte der
Gesuchsgegner mit Eingabe seiner amtlichen Verteidigerin vom 6. Februar 2024 fristgerecht
die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 1 ff.). Der
Gesuchsgegner beantragt, es sei auf eine Verlängerung der stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu verzichten, eventualiter sei die
Massnahme um maximal ein Jahr zu verlängern, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig stellte er den Beweisantrag, es sei von Dr.
med. B.___ ein Ergänzungsgutachten einzuholen, das sich insbesondere zur Frage
der Legalprognose äussere.
Mit separater Eingabe vom 6. Februar 2024
erklärte die amtliche Verteidigerin zudem in eigenem Namen die Berufung
bezüglich der Festsetzung ihrer Entschädigung auf CHF 4'379.80 in Ziffer 2 des
angefochtenen Entscheids (ASB 4 f.). Sie beantragt, die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin für das Verfahren vor erster Instanz sei gemäss eingereichter
Kostennote auf CHF 4'995.95 festzulegen und zufolge amtlicher Vertretung vom
Staat zu bezahlen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
6. Mit Stellungnahme vom 5. März 2024
teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die öffentliche Anklage auch im
oberinstanzlichen kantonalen Verfahren vom Amt für Justizvollzug vertreten
werde, und ersuchte darum, sie von weiteren Parteihandlungen zu dispensieren,
ihr jedoch den instanzabschliessenden Entscheid zuzustellen (ASB 16).
7. Mit Stellungnahme vom 18. März 2024
teilte die Gesuchstellerin mit, dass auf einen Antrag betreffend Nichteintreten
sowie auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und aktuell auch keine
Beweisanträge gestellt würden (ASB 19).
8. Mit Stellungnahme vom 11. April 2024
beantragte die Gesuchstellerin, der mit Berufungserklärung vom 6. Februar 2024
gestellte Beweisantrag des Gesuchsgegners auf Einholung eines
Ergänzungsgutachtens sei abzuweisen (ASB 23 ff.).
9. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wurde
den Parteien die Möglichkeit gegeben, sich zum beabsichtigten Vorgehen, sowohl
über die Berufung des Gesuchsgegners betreffend Verlängerung der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB als auch über die Berufung von Rechtsanwältin
Eveline Roos betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung im gleichen
Entscheid im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, zu äussern. Gleichzeitig
wurde der Antrag des Gesuchsgegners auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens
abgewiesen, jedoch die Einholung eines aktuellen Therapiezwischenberichts beim [Klinik]
sowie eines aktuellen Verlaufsberichts beim [Pflegezentrum] auf den
Entscheidzeitpunkt hin verfügt (ASB 28 f.).
10. Mit Eingaben vom 28. Mai 2024 (ASB 30)
und vom 5. Juni 2024 (ASB 31) erklärten sich sowohl die Gesuchstellerin als
auch der Gesuchsgegner mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens
ausdrücklich einverstanden. Entsprechend wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2024
die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (ASB 32).
11. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024
reichte die amtliche Verteidigerin die schriftliche Berufungsbegründung des
Gesuchsgegners ein (ASB 37 ff.). Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte
zudem Rechtsanwalt Konrad Jeker als bevollmächtigter Vertreter von
Rechtsanwältin Eveline Roos die schriftliche Berufungsbegründung in Bezug auf
die angefochtene Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein (ASB 49 ff.).
12. Mit Eingabe vom 2. August 2024
teilte die Gesuchstellerin mit, dass auf eine Stellungnahme zur
Berufungsbegründung betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
verzichtet werde (ASB 66). Zur schriftlichen Berufungsbegründung des Gesuchsgegners
nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom gleichen Tag Stellung (ASB 67 ff.). Zu
dieser Stellungnahme äusserte sich der Gesuchsgegner nochmals mit Eingabe vom
16. August 2024 (ASB 72 ff.).
13. Am 6. September 2024 ging der
Verlaufsbericht des [Pflegezentrums] vom 30. August 2024 ein (ASB 81 ff.). Der
Therapiezwischenbericht [der Klinik] vom 12. September 2024 ging am 16.
September 2024 ein (ASB 88 ff.).
Erwägungen
II. Materielles
1.
Per 1. Januar 2024 sind geänderte
Bestimmungen der StPO in Kraft getreten. Dabei sieht Art. 365 Abs. 3 StPO neu
vor, dass gegen einen selbständigen nachträglichen Entscheid Berufung erhoben
werden kann. Der Nachentscheid der Vorinstanz datiert vom 17. Januar 2024,
womit vorliegend die neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Entsprechend
wurde vom Gesuchsgegner auch das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO kann die
amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel
ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Entsprechend wurde von der
amtlichen Verteidigerin in eigenem Namen Berufung gegen Ziffer 2 des
Entscheides der Vorinstanz erhoben.
2.
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt nach Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel
höchstens 5 Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach 5
Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der
Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters
in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils
höchstens 5 Jahre anordnen.
Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im
Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht limitiert. Die Dauer hängt vom
Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und den Erfolgsaussichten der
Massnahme ab. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt grundsätzlich 5 Jahre, doch
kann die Massnahme wiederholt um 5 weitere Jahre verlängert werden. Dies bedarf
aber eines gerichtlichen Entscheids. Eine Begutachtung ist hierfür nicht
zwingend vorgeschrieben. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann auf ein
früheres Gutachten in Verbindung mit Therapieverlaufsberichten abgestellt
werden (BGer 6B_850/2013, Urteil vom 24.04.2013, E. 2.3.3.). Das Gericht hat
eine Verlängerung um eine konkrete Dauer vorzunehmen, auch wenn die Massnahme
auf unbestimmte Zeit angelegt ist. Mit Blick auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit sind umso strengere Anforderungen an eine Bejahung der
Erforderlichkeit der Behandlung zu stellen, je länger die Massnahme bereits
andauert. Neben der Fortführung der bisherigen Massnahme kann die Prüfung von
Alternativen in Betracht fallen, zum Beispiel der Wechsel in eine andere
therapeutische Massnahme oder gar die Anordnung der Verwahrung; zu denken ist
allenfalls auch an den Ersatz durch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme,
beispielsweise die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426
ff. ZGB (vgl. zum Ganzen BSK StGB-Heer,
Art. 59 N 93-139, N 123 ff. und 127 ff.).
Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 139
zur Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen sinngemäss
Folgendes ausgeführt: Erweise sich die Massnahme, namentlich im Hinblick auf
den psychischen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit, nach
wie vor als notwendig und geeignet, könne sie um jeweils maximal 5 Jahre
verlängert werden. Dabei sei, über die ordentliche Prüfung der Indikation der
Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu
schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter
zukomme bzw. diese besonders zu begründen sei. Eine Begutachtung durch einen
Sachverständigen sei dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (E. 2.1). Die
gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpfe mithin an
folgende Bedingungen an: Sie erfordere zunächst, dass die Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben seien, dem Täter
prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden könne (E. 2.2.1).
Sodann müsse im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB erwartet werden können, dass sich
durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen
Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse
(E. 2.3.1). Seien diese Voraussetzungen gegeben, so könne das zuständige
Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens 5 Jahre
verlängern. Aus dieser Formulierung ergebe sich zunächst, dass eine
Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB
genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen müsse
("Kann-Vorschrift"). Das Gericht habe insofern abzuwägen, ob die vom
Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme
verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermöge. Dabei
könne nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange jedoch nicht nur in Bezug auf die
Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch
hinsichtlich ihrer Dauer. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfe die Massnahme, wie
erwähnt, um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Daraus folge
unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger
als 5 Jahren in Frage komme (E. 2.4).
3.
Im vorliegenden Verfahren befinden
sich verschiedene Gutachten, Empfehlungen und Berichte in den Akten, welche Grundlage
für die Beurteilung bilden, ob die stationäre Massnahme erneut zu verlängern
ist.
3.1
Die Gesuchstellerin stützt ihren
Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme vom 14. November 2023 insbesondere
auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. August 2021 von Dr. med. B.___
(Vollzugsakten MV.2016.70, Dossier 51316 [nachfolgend: Vollzugsakten], Ordner
4, Register 4), die Empfehlung der Konkordatlichen Fachkommission zur
Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 7. August
2023.
(Vollzugsakten, Ordner 5, Register 4), den Therapiezwischenbericht [der
Klinik] vom 9. Oktober 2023 (Vollzugsakten, Ordner 5, Register 5) sowie den
Verlaufsbericht des [Pflegezentrums] vom 12. September 2023 (Vollzugsakten,
Ordner 5, Register 5).
3.2
Durch die Vorinstanz wurde zudem mit
Verfügung vom 23. November 2023 (ASDT 14) beim [Pflegezentrum] ein aktueller «Führungsbericht»
eingeholt, welcher sich in Form eines «Ergänzenden Kurzberichts vom 5. Dezember
2023.
zum Verlaufsbericht vom 12. September 2023» in den Akten befindet (ASDT
23).
3.3
Im Berufungsverfahren wurden zudem
folgende Berichte eingeholt: Verlaufsbericht des [Pflegezentrums] vom 30.
August 2024 (ASB 81 ff.) sowie Therapiezwischenbericht [der Klinik] vom 12.
September 2024 (ASB 88 ff.).
4.
Der Gutachter Dr. med. B.___ gelangte
in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2021 (a.a.O., S.
96) zusammenfassend zum Schluss, in Bezug auf die Legalprognose bzw. die
Risikoprognose müssten verschiedene Faktoren wie statistische Gruppenzuordnung,
die Schwere der zu erwartenden Delikte, die individuelle Tätercharakteristik
etc. berücksichtigt werden. Tatzeitnah sei vom damaligen Gutachter und dem
Gericht eine eher niedrige Rückfallgefahr angenommen worden. Die Legalprognose
falle aktuell – also zum Zeitpunkt des Gutachtens – etwas kritischer aus als in
den Vorgutachten, da aus seiner Sicht beim Anlassdelikt keine hochspezifische
Täter-Opfer-Beziehung vorgelegen habe und sich während des Vollzugs zahlreiche,
auch gefährliche Wutdurchbrüche ereignet hätten, welche deutlich belegten, dass
es keine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung brauche. Es sei zusammenfassend
festzustellen, dass bereits tatzeitnah von einem moderaten Risiko für schwere
Gewaltdelikte analog dem Anlassdelikt habe ausgegangen werden können. Der Gesuchsgegner
habe einerseits zu impulsivem Verhalten mit hoher Risikobereitschaft,
andererseits zu passiv-aggressiven Sabotageakten und Sachbeschädigungen
geneigt. Das Risiko für leichtere Gewaltdelikte wie Drohungen,
Sachbeschädigungen oder Tätlichkeiten sei tatzeitnah hoch gewesen. Gesamthaft
habe sich an der Legalprognose bis heute nur wenig verändert. Weiterhin müsse
aktuell – also zum Zeitpunkt des Gutachtens – von einem moderaten
Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte ausgegangen werden, da der Gesuchsgegner
weiterhin dazu neige, Konflikte nicht zu lösen, aufstauen zu lassen und
irgendwann impulsiv zu reagieren. Die Wahrscheinlichkeit für weniger
schwerwiegende Gewaltdelikte wie Drohungen, Tätlichkeiten oder
Sachbeschädigungen sei im nicht beschützenden Setting sehr hoch. Durch die
Strukturierung im beschützenden Rahmen sowie die Begleitung im Alltag könne
diese Gefahr reduziert werden. Das Rückfallrisiko für allgemeine Delinquenz wie
illegaler Waffenbesitz liege im unteren Durchschnitt. Die Behandelbarkeit zur
Senkung der Rückfallgefahr sei tatzeitnah sehr gering ausgeprägt gewesen. Daran
habe sich bis heute kaum etwas geändert. Die aktuell höhere Bereitschaft, sich
auf ein Wohnheim einzulassen, habe die Beeinflussbarkeit etwas verbessert, sie
sei aber zum Zeitpunkt der Gutachtens immer noch gering ausgeprägt.
Der Gutachter kam weiter zum Schluss,
auf Grund der Gesamtsituation müsse die Weiterführung des aktuellen Settings
empfohlen werden (a.a.O., S. 99). Das Pflegezentrum scheine eine geeignete
Institution zu sein. Dort werde der Gesuchsgegner unter anderem auch von
forensisch ausgebildeten Therapeuten betreut. Ob dieses Setting im zivil- oder
strafrechtlichen Rahmen aufrechterhalten werde, spiele eine untergeordnete
Rolle. Nach seinen Erfahrungen sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
jedoch nicht bereit bzw. in der Lage, ein solches benötigtes Setting in einen
juristischen Rahmen einzubetten. Fatal wäre es, wenn kein juristischer
Zwangsrahmen mehr aufrechterhalten werden würde. Der Gesuchsgegner benötige aus
forensisch-psychiatrischer Sicht eine langfristige Platzierung in einem
pädagogischen Wohnumfeld. Die Gestaltung des Wohn- und Lebensraums sei eine
zentrale Massnahme in der Behandlung. Daneben könne er punktuell medikamentös
behandelt werden, auch das Risikomanagement im Rahmen ambulanter
Therapiegespräche sei notwendig. Diese Massnahmen könnten im Rahmen einer
stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB umgesetzt werden (a.a.O., S. 104).
Mit der Weiterführung der Massnahme verbessere sich die Legalprognose, solange
sich der Gesuchsgegner im beschriebenen Setting befinde.
5.
Gemäss Therapiezwischenbericht [der
Klinik] vom 9. Oktober 2023, welcher sich auf den Zeitraum seit dem 17. Januar
2023.
bezieht, zeigen sich folgende deliktsrelevante Problembereiche (a.a.O., S.
91): Komplexe Persönlichkeitsproblematik aufgrund tiefgreifender emotionaler
Einschränkung, Defizite im Bereich der angemessenen Verarbeitung von negativen
Affekten, nicht vorhandene Stresstoleranz, Unfähigkeit, einen Fruststau zu
benennen und infolgedessen zu verarbeiten, mangelhaft entwickelte soziale
Konfliktlösestrategien und dadurch punktuell versagende Ärgerkontrolle. Das
Rückfallrisiko sowohl für Sachbeschädigungen wie auch Gewaltdelikte werde
massgeblich von der Lebenssituation des Gesuchsgegners bestimmt. Das momentan
geschützte Setting im [Pflegezentrum] mit einer engmaschigen Begleitung und
therapeutischen Gesprächen würden vermutlich auch weiterhin die relevanten
Faktoren sein, um einer ungünstigen Entwicklung entgegenzuwirken bzw. eine
erneute Delinquenz zu verhindern.
Das Ausmass des Risikos für zukünftige
Gewaltdelikte i.S. des Anlassdeliktes werde unter den gegebenen Bedingungen im
kontrollierten Setting als gering bis mittelgradig beurteilt, da der
Gesuchsgegner weiterhin dazu neige, Konflikte nicht zu lösen, sondern aufstauen
zu lassen und dann kurzfristig impulsiv zu reagieren (Drohungen,
Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten). Ein längerer Zeitraum ohne psychosoziale
bzw. milieutherapeutische Unterstützung und Förderung sei bereits 2015 als
kontraproduktiv betrachtet worden und diese Einschätzung könne gleichermassen
für eine Wohnsituation ohne adäquate Unterstützung übernommen werden. Als
protektive Faktoren liessen sich die vorhandene Medikamentenadhärenz sowie die
engmaschigen therapeutischen Wohnbedingungen anführen, was zu einer
Verhaltenskontrolle beitrage (a.a.O., S. 95).
Der Verlauf der Massnahme sei für den
aktuellen Beurteilungszeitraum als zufriedenstellend zu beschreiben. Es seien
in kleinen Schritten Vollzugsöffnungen durchgeführt worden. Fortdauernd würde
mit dem Gesuchsgegner Bewältigungsstrategien bei Belastungen und Stressoren und
zur Förderung seiner Alltagskompetenzen erarbeitet. Der Gesuchsgegner
präsentiere sich psychopathologisch stabil und sei nach wie vor behandlungs-
und medikamentenadhärent. Eine vollständige Remission der Erkrankung sei jedoch
aufgrund von seinen multiplen Defiziten unwahrscheinlich. Der Gesuchsgegner profitiere
aufgrund seines komplexen Erkrankungsbildes von der strukturierten Wohnform im [Pflegezentrum]
und der forensisch-psychiatrischen Behandlung. Zurzeit sei davon auszugehen,
dass eine zielgerichtete Unterstützung und Förderung des Gesuchsgegners im
Alltag langfristig betrachtet nur durch ein professionelles Umfeld (multimodale
fachliche Förderung und begleitende Therapie) zu gewährleisten sei. Grundlegend
bestehe eine angemessene und auf das Leistungsniveau angepasste Wohn- und
Beschäftigungssituation, welche zudem die Medikamenteneinnahme sichere.
Der Gesuchsgegner sei aktuell und bis
auf weiteres auf ein betreutes, haltgebendes, korrigierend rückmeldendes,
orientierendes und wertschätzendes Setting angewiesen, welches ihm
Unterstützung in der Alltagsgestaltung biete. Eine regelmässige
Medikamenteneinnahme und eine angepasste Tagesstruktur sollten weiterhin
aufrechterhalten werden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach
Art. 59 StGB nicht gegeben (a.a.O., S. 95 f.).
Ziele für den bevorstehenden
Beurteilungszeitraum seien die fortlaufende Überprüfung der medikamentösen
Einstellung (therapeutischer Wirkspiegel und fortlaufende Monitorisierung des
psychopathologischen Zustandsbildes), die Erhöhung der psychosozialen Belastbarkeit,
die Unterstützung in der Alltagsgestaltung und der Aufbau der Stressresilienz
in der Alltagsgestaltung, der Aufbau von Skills zur Impulskontrolle, die
Erhöhung der Selbständigkeit bzw. die Einplanung von Progressionen mit
individuellen Anpassungen, die Festigung der Therapie- und Medikamentenadhärenz
sowie fortlaufende Abstinenzkontrollen (a.a.O., S. 96).
Gemäss dem im Rahmen des
Berufungsverfahrens eingeholten Therapiezwischenbericht [der Klinik] vom 12.
September 2024 sei es in den Wochen zuvor zu mehreren Vorfällen von
Sachbeschädigungen (beschädigte Rollläden und ein beschädigter Wasserhahn)
gekommen, die offenbar im Zusammenhang mit dem Frustrationserleben des
Gesuchsgegners stünden (ASB 90). Dieser habe erklärt, dass die
Sachbeschädigungen scheinbar dazu gedient hätten, seine innere Anspannung zu
reduzieren oder um, wie er selbst angegeben habe, «eins auszuwischen». Auf
explizite Nachfrage habe er jedoch verneint, dass in diesen emotionalen Zuständen
fremdaggressive Vorstellungen oder Absichten vorlägen. Es wirke so, als ob das
Verhalten primär auf den Umgang mit Frustrationen zurückzuführen sei, die durch
subjektiv erlebte Ungerechtigkeiten wie verspätete Essenslieferungen oder das
Gefühl, von der Pflege übersehen zu werden, ausgelöst würden. Entsprechende
Massnahmen zur Aufarbeitung und Prävention weiterer Vorfälle seien eingeleitet
worden. Ziel sei es, dem Gesuchsgegner alternative Möglichkeiten zur
Spannungsreduktion aufzuzeigen und seine Frustrationen frühzeitig zu erkennen
und zu adressieren. Jedoch falle es ihm weiterhin schwer, seiner Anspannung
entgegenzusteuern, und es scheine, dass er ein eng strukturiertes und betreutes
Umfeld benötige, um dies langfristig zu bewältigen. Die Prävention dieses
Verhaltens, insbesondere das Stressmanagement, sei ein fortlaufendes Thema in
den Gesprächen und werde kontinuierlich geübt.
Im Beobachtungszeitraum habe sich der
Gesuchsgegner in den mindestens einmal wöchentlich stattfindenden
Therapiegesprächen durchgehend freundlich, im sozialen Kontakt zugewandt und in
grenzwertig gepflegtem körperlichen Zustand präsentiert. Er sei
bewusstseinsklar sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut
orientiert gewesen, wirke im formalen Denken aber deutlich verzögert,
überwiegend umständlich, sprunghaft und leicht ablenkbar. Psychotische Symptome
habe er glaubhaft verneint. Es habe sich bei verstärktem Frustrationserleben
ein impulsives Verhalten gezeigt, das sich in Form von Sachbeschädigungen
geäussert habe. Hinweise auf Impulsivität oder Aggression gegenüber anderen
habe es keine gegeben (ASB 92).
Die Anforderungen und Progressionsstufen
seien seit seinem Eintritt ins [Pflegezentrum] kontinuierlich an seine
Fähigkeiten angepasst worden. Aktuell sei es ihm gestattet, sich täglich zwei
Stunden unbegleitet im erweiterten Areal des Pflegezentrums aufzuhalten sowie
zweimal wöchentlich alleine ins Dorf […] zu gehen. Bei gelegentlichen
Verspätungen, die aufgrund seines eingeschränkten Zeitverständnisses aufträten,
lasse er sich gut strukturieren und akzeptiere Lösungen, um solche Situationen
in Zukunft zu vermeiden. Zudem habe er bereits an begleiteten Tagesauflügen
teilgenommen und dabei unter anderem seine Familienmitglieder treffen können
(ASB 93).
Im Rahmen der pflegetherapeutischen
Fallführung habe der Schwerpunkt auf dem Aufbau und der Festigung eines
angemessenen Krankheitsbewusstseins gelegen. Zusätzlich seien kontinuierlich
Strategien zur Stressbewältigung, Anspannungsregulation und Steigerung der
Frustrationstoleranz erarbeitet worden, um das langfristige Stressmanagement zu
fördern. Es sei fortlaufend an der Entwicklung von Bewältigungsstrategien für
Belastungen und Stressoren sowie der Förderung von Alltagskompetenzen
gearbeitet worden. Es sei jedoch anzumerken, dass kein dauerhaftes
Frustrationserleben beobachtet worden sei. Aufgrund seiner störungsbedingten
Einschränkungen und teilweise erreichten Grenzen würden diese deliktsrelevanten
Themen weiterhin kontinuierlich bearbeitet (ASB 94).
Das Ausmass des Risikos für zukünftige
Gewaltdelikte i.S. des Anlassdeliktes werde unter den gegebenen Bedingungen im
kontrollierten Setting als gering bis mittelgradig beurteilt, da der
Gesuchsgegner weiterhin dazu neige, Konflikte nicht zu lösen, sondern aufstauen
zu lassen und dann kurzfristig impulsiv zu reagieren (Drohungen,
Sachbeschädigung, Tätlichkeiten). Ein längerer Zeitraum ohne psychosoziale bzw.
milieutherapeutische Unterstützung und Förderung sei bereits in der
Vergangenheit als kontraproduktiv
betrachtet worden
und diese Einschätzung könne gleichermassen für eine Wohnsituation ohne
adäquate Unterstützung übernommen werden. Als protektive Faktoren liessen sich
die vorhandene Medikamentenadhärenz sowie die engmaschigen therapeutischen
Wohnbedingungen anführen, was zu einer Verhaltenskontrolle beitrage (ASB 95).
Für den aktuellen Beurteilungszeitraum
werde der Verlauf der Massnahme als zufriedenstellend beurteilt. Es seien
schrittweise Vollzugslockerungen vorgenommen worden. Fortlaufend würden
Bewältigungsstrategien zur Reduktion von Belastungen und Stressoren sowie zur
Förderung der Alltagskompetenzen erarbeitet. Der Gesuchsgegner zeige sich
psychopathologisch stabil und sei weiterhin behandlungs- und
medikamentenadhärent. Eine vollständige Remission seiner Erkrankung sei
aufgrund seiner multiplen Defizite jedoch als unwahrscheinlich einzustufen. Es
zeige sich, dass seine Fähigkeit zur Impulskontrolle stark von den äusseren
Rahmenbedingungen im [Pflegezentrum] abhängig sei. Er profitiere aufgrund
seines komplexen Krankheitsbildes von der strukturierten Wohnsituation sowie
der forensisch-psychiatrischen Betreuung. Es sei derzeit davon auszugehen, dass
eine langfristig erfolgreiche Unterstützung und Förderung im Alltag nur in
einem professionellen Umfeld mit multimodaler fachlicher Förderung und
begleitender Therapie gewährleistet werden könne. Die derzeitige Wohn- und
Beschäftigungssituation sei angemessen und an das Leistungsniveau angepasst,
wobei auch die regelmässige Einnahme der Medikation sichergestellt werde (ASB
95).
Auch in diesem jüngsten
Therapiezwischenbericht wird festgehalten, der Gesuchsgegner sei aktuell und
auf absehbare Zeit auf ein betreutes, stützendes, korrigierend rückmeldendes,
orientierendes und wertschätzendes Setting angewiesen, das ihm Unterstützung in
der Alltagsgestaltung biete (z.B. Rückzugsmöglichkeiten, Selbstpflege,
Problemlösung, Tagesstrukturierung, Unterstützung bei Terminen). Eine
regelmässige Medikamenteneinnahme und eine angepasste Tagesstruktur sollten
weiterhin aufrechterhalten werden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht seien
die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Massnahme gemäss
Art. 59 StGB derzeit nicht gegeben.
Die aufgeführten Ziele für den
bevorstehenden Beurteilungszeitraum decken sich mit denjenigen, welche bereits
im Therapiezwischenbericht vom 9. Oktober 2023 aufgeführt sind.
6.
Gemäss Verlaufsbericht des [Pflegezentrums]
vom 12. September 2023 wird der Gesuchsgegner als mehrheitlich zufrieden
erlebt. Er benötige aber nach wie vor viel Zeit, um seine Anliegen und
Antworten zu formulieren. Auch benötige er Unterstützung und Erinnerung in
allen Bereichen des alltäglichen Lebens, so beispielsweise beim Duschen oder beim
Einhalten der Zimmerordnung. So könne es beispielsweise vorkommen, dass er das
Duschen weiter hinausschiebe oder sich in die Dusche stelle, aber den
Duschvorgang nicht ausführe und anschliessend dem Personal erzähle, er habe
geduscht. Wenn er Hilfe benötige, könne er dies kaum äussern, werde er aber
direkt darauf angesprochen, könne er Hilfe gut annehmen (a.a.O., S. 2).
Geschildert werden aber auch
Zwischenfälle: So habe der Gesuchsgegner sich einmal während eines
Gruppenausganges selbständig von der Gruppe entfernt, weil seinem Wunsch nach
Rückkehr auf den Wohnbereich nicht unmittelbar habe entsprochen werden können.
Ein anderes Mal habe er einige Bücher, welche er ohne Absprache bestellt habe,
zurückschicken müssen, weil er sie nicht habe bezahlen können. Dies habe dazu
geführt, dass er im Nachgang einiges Geschirr, Schuhe und einen Aschenbecher
aus dem Fenster geworfen und dabei fast eine Mitarbeiterin getroffen habe,
welche sich vor dem Haus aufgehalten habe. Solche Vorfälle hätten sich in der
näheren Vergangenheit gehäuft. Bezüglich Sozialverhalten wird im Bericht
festgehalten, dass der Gesuchsgegner eher zurückgezogen lebe, zum
Betreuungsteam aber in freundlichem Kontakt stehe. Nicht erfolgreiche
Kommunikation oder direktive Aussagen vom Betreuungsteam könnten ihn frustrieren
und zu verstärktem Rückzug führen. Seine Mitbewohner konfrontiere er kaum mit
seinem Standpunkt und auch wenn ihm etwas weggenommen werde, ziehe er sich eher
zurück und reagiere später mit Zerstören oder Entsorgen von Gegenständen
(beispielsweise mit Wegwerfen einer umstrittenen Salami). Auch bei der
Gestaltung seiner Freizeitaktivitäten zeige es sich als wichtig, ihm keinen
Druck aufzuerlegen und ihm bei Bedarf seinen Rückzug zu gewähren, um bekannten
Stress-Mustern wie weiterer Rückzug oder Zerstören von Gegenständen präventiv
zu begegnen (a.a.O., S. 3).
Der Gesuchsgegner nehme an der
Aktivierung zunehmend regelmässig teil, häufig brauche er aber Motivierung.
Erste unbegleitete Ausgänge in die Cafeteria seien auf seinen Wunsch hin
zeitlich ausgedehnt worden und beanstandungslos verlaufen. Aktuell seien
Ausgänge bis zur Stufe «unbegleitet ins Dorf […]» bewilligt worden. Ausgänge
bevorzuge er alleine oder mit möglichst wenigen Mitbewohnern (a.a.O., S. 5 f.).
Seit dem Eintritt habe eine stabile
Beziehung zum Betreuungsteam aufgebaut und eine zunehmende Offenheit gegenüber
dem Team und auch dem Aktivitätsangebot festgestellt werden können. Das sehr
niedrige Leistungs- und Funktionsniveau erfordere weiterhin niederschwellige
Angebote und Betreuung sowie ein dauerhaftes Monitoring seines Zustandsbildes.
Der Gesuchsgegner habe mehrfach geäussert, dass es ihm [im Dorf] gefalle und er
zumindest für die nächsten zwei bis drei Jahre da bleiben möchte. Später würde
er in einem offeneren betreuten Wohnen – vorzugsweise in der Nähe des Wohnortes
seiner Mutter – leben wollen. Kleinschrittige Behandlungsziele seien weiterhin
der Erhalt des bestehenden, haltgebenden Settings und der Ausbau einer gewissen
Selbständigkeit sowie der Problemlöse- und Stressreduzierungskompetenz, um
deliktrelevantem Verhalten vorzubeugen. Mit der Bewilligung der unbegleiteten
Ausgänge ins Dorf […] seien zudem weitere Gelegenheiten zur Belastungserprobung
ermöglicht worden. Die Weiterführung der Massnahme werde als sinnvoll und
angemessen erachtet.
Gemäss ergänzendem Kurzbericht vom 5.
Dezember 2023 habe sich seit dem letzten Bericht vom September 2023 am
Behandlungs- und Wohnsetting wie auch an der Einschätzung und Beurteilung
nichts geändert. Mitte Oktober 2023 sei es zu einem Zwischenfall gekommen, bei
dem der Gesuchsgegner im Zimmer eines Mitbewohners Getränke an die Wand
geschüttet habe, weil er diesen verdächtigt habe, ihm Schokolade gestohlen zu
haben. Probleme gebe es zudem mit der Körperhygiene. Durch entsprechende
Erinnerungen fühle er sich bevormundet und in seiner Autonomie eingeschränkt.
Ein in diesem Zusammenhang eingeführter Wochenplan mit fixem Duschtag habe sich
bis anhin nicht bewährt. Die Hautverhältnisse hätten sich durch die
Vernachlässigung der Körperhygiene sichtlich verschlechtert. Nach anfänglichen
begleiteten Ausgängen ins Dorf habe der Gesuchsgegner ab Ende November 2023
unbegleitet ins Dorf gehen können, wobei er sich bisher zuverlässig an die
Zeitabsprachen und Abstinenzauflage gehalten habe.
Gemäss dem im Rahmen des
Berufungsverfahrens eingeholten aktuellen Verlaufsbericht vom 30. August 2024
scheint sich der Gesuchsgegner weiterhin meist wohlzufühlen und schätzt seine
mittlerweile eingeführten Ausgänge. Allerdings sei es im Laufe des Jahres zu
wiederholten Sachbeschädigungen (Fernseher, Jalousien, Wasserhahn, Auslösen des
Feueralarms) im Rahmen von Frustrationserleben gekommen. Nach wie vor fühle er
sich zudem durch die Erinnerung an die Einhaltung seiner Körperhygiene bevormundet
und in seiner Autonomie eingeschränkt. Auch unplanmässige Anrufe, Krankheiten
von Familienmitgliedern, die Entsorgung abgelaufener Lebensmittel durch das
Betreuungsteam oder Wartezeiten ausserhalb seines Wohnbereichs (in diesem
Zusammenhang habe er im Januar 2024 den Feueralarm im Eingangsbereich gedrückt)
könnten Unsicherheits- und Frustauslöser sein. Durch regelmässige
Befindlichkeits-Nachfragen und sehr genaue Absprachen werde weiteren
Zerstörungsaktivitäten Einhalt zu gebieten versucht. Nach wie vor benötige er
Unterstützung und Erinnerung in allen Bereichen des alltäglichen Lebens wie dem
Duschen oder dem Einhalten der Zimmerordnung (ASB 82).
Soweit gut scheinen die Ende 2023
eingeführten Ausgänge zu verlaufen. Ab Ende November 2023 habe der
Gesuchsgegner jeweils unbegleitet ins Dorf gekonnt. Er habe sich meist an die
Zeitabsprachen und immer an die Abstinenzauflagen gehalten. Im Frühjahr 2024
sei zweimal festgestellt worden, dass er sich ohne Abmeldung beim Personal ins
Dorf begeben habe, um einen kleineren Einkauf zu tätigen. Nach erklärenden
Gesprächen hätten sich die Vorfälle, soweit feststellbar, nicht wiederholt. Aktuell
könne er sich unbegleitet täglich bis zu zwei Stunden auf dem erweiterten Areal
bewegen und zweimal wöchentlich ins Dorf […] begeben, wobei er häufig rasch
wieder zurückkehre, ohne die Zeit voll auszuschöpfen. Andererseits sei er in
einem Fall mit einer Stunde Verspätung zurückgekommen, wobei habe festgestellt
werden können, dass er kein Zeitgefühl habe und sich der Verspätung nicht
bewusst gewesen sei. Es seien dann Massnahmen umgesetzt worden, wie das Stellen
eines Timers, genaue Vorbesprechung etc., was aktuell gut zu funktionieren
scheine. Auch diverse Ausflüge in Personalbegleitung hätten stattgefunden. Zu
einer selbständigen Planung sei der Gesuchsgegner aber weiterhin nicht in der
Lage. Ebenso hätten die Erneuerung seiner ID und die Anschaffung eines Handys
umgesetzt werden können, wobei ihm besonders Letzteres ein grosses Anliegen
gewesen sei (ASB 83 f.).
Bezüglich Sozialverhalten hält der
aktuelle Bericht fest, dass der Gesuchsteller nach wie vor viel Zeit benötige,
um Sätze zu bilden und Wünsche auszusprechen. Nicht erfolgreiche Kommunikation
oder direktive Aussagen vom Betreuungsteam könnten ihn frustrieren und zu
verstärktem Rückzug, teilweise verbunden mit Sachbeschädigungen, führen. Dabei
scheine sein Empfinden bezüglich direktiver Aussagen von seiner Tagesform
abhängig zu sein und es sei eine «Gratwanderung» für das Betreuungsteam, ihn
nicht unter Druck zu setzten, aber doch minime Hygienestandards einzufordern.
Er könne sich aber durchaus auf durch das Betreuungsteam initiierte Kompromisse
einlassen, wenn mit ihm und seinen Möglichkeiten nach Lösungen gesucht werde. Mitbewohner
konfrontiere er kaum mit seinem Standpunkt und auch wenn ihm gedroht oder etwas
weggenommen werde, ziehe er sich eher hilflos wirkend zurück oder reagiere
später mit dem Zerstören oder Wegwerfen von Gegenständen. Im aktuellen
Berichtzeitraum habe zudem mehrfach beobachtet werden können, dass der
Gesuchsgegner sich auf Tauschhandel mit Mitbewohnern eingelassen habe (Kaffee,
Süsswaren, Zigaretten). Diese kleineren Verstösse gegen die Stationsregeln
seien mit ihm besprochen worden. Von einem Mitbewohner habe er sich zeitweise
gestört gefühlt und es sei einmalig zu einem kurzen Schlagabtausch zwischen den
beiden gekommen (ASB 83).
Der Gesuchsgegner lasse sich
bereitwillig auf Therapiegespräche ein und scheine sie auch derart zu nutzen,
dass er im Alltag Erlebtes deponieren, sein Verhalten niederschwellig
reflektieren und auch kleine Fortschritte im Wahrnehmen seines Gefühlserlebens
machen könne. Wichtig sei ihm, dass die Gespräche an den vereinbarten Terminen
zuverlässig stattfänden. Die Medikamente nehme er zuverlässig unter Aufsicht
und meist auf Erinnerung durch das Pflegepersonal hin ein, wobei unklar sei,
wie gross sein Verständnis oder die verspürte Wirksamkeit seiner Medikation
sei. Die Kontakte mit Familienangehörigen seien eine stabilisierende
Unterstützung für ihn, könnten aber keine den Bedürfnissen adäquaten sozialen
Empfangsraum bilden (ASB 86).
Nachdem seit dem Eintritt ins [Pflegezentrum]
eine stabile Beziehung zum Behandlungsteam habe aufgebaut werden können, sei
eine zunehmende Offenheit gegenüber dem Team und dem Aktivitätsangebot
festzustellen. Das sehr niedrige Leistungs- und Funktionsniveau erfordere
weiterhin niederschwellige Angebote und Betreuung sowie ein dauerhaftes
Monitoring seines Zustandsbildes. Die bisherigen Belastungserprobungen,
insbesondere im Bereich der Vollzugslockerungen, seien kleinschrittig, aber
erfolgreich (ohne Überforderungserleben) umgesetzt worden. Weiterhin sollen der
Ausbau einer gewissen Selbständigkeit sowie der Problemlöse- und
Stressreduzierungskompetenz Ziele bleiben, um weiterem deliktrelevantem
Verhalten vorzubeugen. Man erachte die Weiterführung der Massnahme nach wie vor
als sinnvoll und geeignet, kleinschrittig und ohne Überforderung die erwähnten
Ziele und weitere Öffnungsschritte zu erarbeiten. Währenddessen sei seiner
näheren Umgebung ein gewisser Schutz zu bieten, da er die Konsequenzen von
zerstörerischem Verhalten im Rahmen von Frustrationserleben kaum abschätzen und
damit Mitmenschen (unabsichtlich) gefährden könne. Auch werde er langfristig
auf ein engmaschig begleitendes, auf seine Bedürfnisse Rücksicht nehmendes,
schützendes und stützendes Setting angewiesen sein (ASB 87).
7.
Der vorliegende Fall wurde von der
Gesuchstellerin der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vorgelegt, welche sich mit
schriftlicher Empfehlung vom 7. August 2023 dazu geäussert hat. Die
Fachkommission hält darin fest, bei der vom Gesuchsgegner begangenen Anlasstat
handle es sich um eine Einzeltat mit unverhältnismässig hoher Gewaltanwendung,
welche sich aus einem längerdauernden Konflikt mit dem Vater entwickelt habe.
Es liege eine hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung vor, es sei aber denkbar,
dass sich eine vergleichbare Situation mit einem anderen Opfer erneut
konstellieren könnte (z.B. im Rahmen längerdauernder, nicht entdeckter
Konflikte), weswegen dieses Kriterium vorliegend nicht als besonders günstig im
Hinblick auf die Legalprognose gewertet werden könne (a.a.O., S. 4). Die im
aktuellen Gutachten gemachten Aussagen und gestellten Diagnosen seien für die
Fachkommission nachvollziehbar. Sie erkenne beim Gesuchsgegner eine seit früher
Kindheit bestehende Hirnschädigung (mit leichter Intelligenzminderung und mit
deutlichen Verhaltensauffälligkeiten, einer organischen Persönlichkeitsstörung
und einem Defizitprofil, das einem sogenannten dysexekutiven Syndrom
entspricht) sowie eine chronische motorische Tic-Störung und damit
langanhaltende und chronifizierte Symptomatik mit Bezug zur Delinquenz (a.a.O.,
S. 5). Beim Gesuchsgegner seien wenig soziale Kompetenzen erkennbar, um ein
eigenständiges Leben ausserhalb eines hochstrukturierten Settings zu führen,
ohne dass dies risikorelevanten Stress bei ihm auslösen würde (a.a.O., S. 6).
Es sei indes eine leichte Stabilisierung und Beruhigung des Konfliktverhaltens
im aktuellen, eng betreuten und geschützten Setting festzustellen. So habe sich
das Frustrationserleben, welches vielfach in vorherigen Institutionen
festgestellt worden sei, im [Pflegezentrum] nie in gleichem Ausmass gezeigt
(a.a.O., S. 7). Nach Ansicht der Fachkommission zeige sich der Gesuchsgegner im
Rahmen seiner störungsbedingten Möglichkeiten offen im therapeutischen Prozess,
seine Fähigkeit, sich mit dem bei ihm vorliegenden Störungsbild vertieft bzw.
verhaltensrelevant auseinanderzusetzen sei aber deutlich beschränkt und
erfordere neben einem auf ihn angepassten Setting viel Zeit und
kleinschrittiges Vorgehen. Mit dem [Pflegezentrum] sei eine Institution
vorhanden, die das benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen dazu
biete (a.a.O., S. 8). Die Fachkommission erkenne ausserhalb des aktuellen
hochstrukturierten und betreuten Settings keinen deliktprotektiven sozialen Empfangsraum.
Verlässliche Kontakte, die geeignet wären, den Gesuchsgegner von erneuter
Delinquenz abzuhalten, seien nicht erkennbar. Er zeige sich im Alltag schnell
überfordert und benötige ein auf seine Bedürfnisse abgestimmtes Setting.
Positiv zu werten sei seine Bereitschaft, Unterstützung anzunehmen. Nach
Ansicht der Fachkommission werde der Gesuchsgegner längerfristig auf eine
intensive Betreuung angewiesen sein (a.a.O., S. 8). Nachdem er sich im
Vollzugssetting des [Massnahmenzentrums] und der [JVA] schnell überfordert und
in der Folge wiederholt deliktrelevantes impulsives Verhalten als Reaktion auf
Konflikte gezeigt habe, sei es im [Pflegezentrum] und unter medikamentöser
Behandlung gelungen, eine gewisse Stabilisierung und Beruhigung zu erreichen.
Nach wie vor weise er allerdings Problematiken in der Impulskontrolle, den
sozialen Fertigkeiten und erhebliche Schwierigkeiten in der Handlungsplanung
auf. Gemäss den aktuellen Unterlagen sei es ihm im aktuellen Setting aber
zuletzt gelungen, eine leichte Verbesserung in der Introspektionsfähigkeit zu
erreichen, erste Bewältigungsstrategien einzuüben und die impulsiven Ausbrüche
zu reduzieren. Angesichts des schwer ausgeprägten Störungsbildes sei davon
auszugehen, dass die Behandlung und das Einüben von Problemlöse- und
Stressreduzierungskompetenzen nur kleinschrittig möglich sei und weiterhin viel
Zeit in Anspruch nehme (a.a.O., S. 8 f.). Ohne den betreuenden und
kontrollierenden Rahmen wäre von einer hohen Wahrscheinlichkeit für neue und
ähnlich gelagerte Eskalationen auszugehen.
Zusammenfassend kommt die Fachkommission
zum Ergebnis, dass das beim Gesuchsgegner vorhandene Störungsbild mit geringer
Stresstoleranz und hoher Impulsivität, eine erneute Stress- und
Konfliktsituation, seine inadäquaten Konfliktbewältigungsstrategien sowie der
Wegfall des betreuenden und beschützenden Settings relevante Risikofaktoren zum
Zeitpunkt der Beurteilung darstellten. Nach Ansicht der Fachkommission sollte
versucht werden, die zuletzt im aktuellen Setting erreichten kleinen
Fortschritte weiter auszubauen und einzuüben, um die Verhaltensrelevanz zu
erhöhen. Angesichts des schwer ausgeprägten Störungsbildes sei davon
auszugehen, dass die Behandlung und das Einüben von Problemlöse- und
Stressreduzierungskompetenzen nur kleinschrittig möglich seien und viel Zeit in
Anspruch nehmen würden. Die Fachkommission erachte die Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung derzeit nicht für gegeben. Die bislang erreichten
Fortschritte seien nicht geeignet, die Legalprognose für ein eigenständiges
deliktfreies Leben in Freiheit wesentlich zu verbessern. Vielmehr sei
ausserhalb eines geeigneten Settings und ohne eine weitere
forensisch-psychiatrische Betreuung derzeit mit einer schnellen Überforderung
und erneuten impulsiven Ausbrüchen zu rechnen. Die Fachkommission empfehle
daher, den Gesuchsgegner nicht bedingt zu entlassen und dem zuständigen Gericht
den Antrag zu stellen, die stationäre therapeutische Behandlung um mindestens
zwei Jahre zu verlängern (a.a.O., S. 9 f.).
8.
Die Vorinstanz kommt in ihrem Urteil
gestützt auf die ihr im Urteilszeitpunkt vom 17. Januar 2024 zur Verfügung
stehenden Unterlagen zum Schluss, es könne mit allen involvierten Personen und
Stellen festgestellt werden, dass die Voraussetzungen einer bedingten
Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme noch nicht als erfüllt
zu erachten seien. Es sei davon auszugehen, dass das Rückfallrisiko bei einer
Entlassung aus der Massnahme in ein weniger oder nicht betreutes Umfeld
entsprechend ansteigen würde. Der Gesuchsgegner erweise sich nach Einschätzung
der involvierten Fachpersonen weiterhin als behandlungsbedürftig und
behandlungsfähig. Die bisher im [Pflegezentrum] gemachten Fortschritte zeigten,
dass die Erfolgsaussichten der Massnahme grundsätzlich gegeben seien, auch wenn
die Fortschritte kleinschrittig und über einen längeren Zeitraum erfolgten. Es
sei davon auszugehen, dass durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Gesuchsgegners in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werde könne. Die Voraussetzungen
Dispositiv
einer Massnahmenverlängerung im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB seien demnach
gegeben (ASDT 63 f.).
In Bezug auf die Verhältnismässigkeit
hielt die Vorinstanz fest, die stationäre therapeutische Massnahme erweise sich
nach wie vor als erforderlich. Insbesondere erscheine es zum heutigen Zeitpunkt
noch als ausgeschlossen, bereits jetzt zivilrechtliche Massnahmen an deren
Stelle treten zu lassen. Gemäss Einschätzung der involvierten Fachpersonen sei
der Gesuchsgegner bis auf weiteres auf ein betreutes, haltgebendes,
korrigierend rückmeldendes, orientierendes und wertschätzendes Setting
angewiesen, welches ihm Unterstützung in der Alltagsgestaltung biete. Eine
regelmässige Medikamenteneinnahme und eine angepasste Tagesstruktur sollten
weiterhin aufrechterhalten werden. Dies alles könne derzeit nur im Rahmen einer
strafrechtlichen stationären Massnahme nach Art. 59 StGB gewährleistet werden.
Die Art und Schwere der drohenden Straftaten bzw. die Bedeutung der gefährdeten
Rechtsgüter – insbesondere Delikte gegen die hochwertigen Rechtsgüter Leib und
Leben – sowie das Ausmass der diesbezüglichen Rückfallgefahr liessen den
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Gesuchsgegners auch nicht als
übermässig, sondern als angemessen erscheinen. Mit zunehmenden
Vollzugslockerungen werde sich im Übrigen das Ausmass der Einschränkungen
weiter verringern und nach erfolgter Installation und fortwährender Erprobung
eines langfristig tragfähigen Settings den Einschränkungen durch
zivilrechtliche Massnahmen annähern. Die Anordnung der Massnahmenverlängerung
erweise sich folglich als verhältnismässig. Die Vorinstanz erachtete eine
Verlängerung um weitere zwei Jahre als verhältnismässig. Ein kürzerer
Zeitrahmen erweise sich insbesondere mit Blick auf das rasche Stresserleben des
Gesuchsgegners nicht als angemessen. Die vergangenen Jahre hätten gezeigt, dass
die Massnahmenwirksamkeit gegeben sei, jedoch vor dem Hintergrund der
kleinschrittigen und über einen längeren Zeitraum erfolgten Fortschritte mehr
Zeit benötigt werde, um eine erfolgreiche Ablösung der strafrechtlichen durch
eine zivilrechtliche Massnahme zu erreichen (ASDT 65).
9. Der Gesuchsgegner lässt im
Berufungsverfahren vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
rügen (ASB 39 f.). Die Vorinstanz äussere sich lediglich in zwei Abschnitten
(Urteil Ziff. II. 2. lit. g und h) konkret zu den Voraussetzungen einer Verlängerung
der stationären Massnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB, die
Verhältnismässigkeitsaspekte würden unter Ziff. II. 2. lit. i und j
thematisiert. Auf die Argumentation des Gesuchsgegners im Sinne einer konkreten
inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinen einzelnen Argumenten werde dabei
jedoch nicht eingegangen.
Auch wenn die Ausführungen der
Vorinstanz eher knapp gehalten sind, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
nicht erkennbar. Es ist nicht erforderlich, dass das Gericht sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt, sondern es kann sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt
vieler: Urteil BGer 8C_626/2018, E. 4).
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auf
den Seiten 6 bis 9 konkret dargelegt, auf welche Gutachten, Berichte und
Empfehlungen sie sich abstützt und welche Erkenntnisse daraus sie für die
Beurteilung, ob die Massnahme zu verlängern ist oder nicht, für relevant hält.
Insbesondere die zum Entscheidzeitpunkt aktuellen Therapieberichte sowie die
Empfehlung der KoFako befassen sich ausführlich mit den Fragen der
Legalprognose und der Verhältnismässigkeit, also den zwei Hauptpunkten, zu
welchen sich der Gesuchsgegner in seiner schriftlichen Stellungnahme vom
10. Januar 2024 detailliert äusserte. Aus den entsprechenden Aktenstücken
geht auch im Detail hervor, wie sich die Situation seit dem Zeitpunkt der
Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens am 9. August 2021
entwickelt hat. Entsprechend befasst sich der Entscheid der Vorinstanz entgegen
der Auffassung des Gesuchsgegners durchaus mit den vom Gesuchsgegner
aufgegriffenen Aspekten des Gutachtens und setzt diese den jüngsten Entwicklungen,
wie sie in den aktuellen Berichten und Empfehlungen dargelegt werden,
gegenüber. Das rechtliche Gehör wurden damit ausreichend gewahrt.
10. Der Gesuchsgegner stützt sich in
erster Linie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. August 2021 und
stellt sich auf den Standpunkt, die diagnostizierten psychischen Störungen
seien weitgehend behandlungsresistent und relevante Verbesserungen seien auch
nach langjähriger Behandlung nicht zu erwarten. Es stelle sich damit die Frage,
ob die vorliegende Massnahme überhaupt geeignet sei, die Legalprognose zu
verbessern. Das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nötige Erfordernis,
dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme überhaupt begegnet werden könne,
mithin dass der Täter überhaupt behandlungsfähig sei bzw. länger in einem
vernünftigen Mass auf eine Verbesserung der Legalprognose hingewirkt werden könne,
sei seit längerem unklar. Es bestehe keinerlei hinreichende Wahrscheinlichkeit
einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten, sondern eine
bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr. Angesichts der bereits
langen Dauer der Massnahme lasse sich eine Verlängerung nur durch das
Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und die besondere Eignung der
Massnahme rechtfertigen, was vorliegend zweifelhaft sei. Die
Verlängerungsvoraussetzung einer ungünstigen Legalprognose sei vorliegend nicht
erfüllt (ASB 41 f.).
Bezüglich Legalprognose ist
festzuhalten, dass gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten (a.a.O., S. 96
und 105) im Jahr 2021 nach wie vor von einem moderaten Rückfallrisiko
betreffend schwere Gewaltdelikte und von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit
für weniger schwerwiegende Gewaltdelikte im nicht beschützenden Setting
auszugehen war. Aus diesem Grund wurde denn auch die Weiterführung des
aktuellen Settings empfohlen (a.a.O., S. 99).
Es mag zutreffen, dass die
Therapiemöglichkeiten in Bezug auf die einzelnen konkreten beim Gesuchsgegner
festgestellten psychischen Störungen schlecht sind. Ziel kann aber unter den
vorliegenden Voraussetzungen auch nicht eine vollständige Heilung des
Gesuchsgegners sein, sondern in erster Linie die Behandlung und das Einüben von
Problemlöse- und Stressreduzierungskompetenzen, um weiterem deliktrelevantem
Verhalten vorzubeugen (vgl. dazu auch Empfehlung KoFako, a.a.O., S. 7 f.). In
dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass in den letzten drei Jahren positive
Fortschritte zu verzeichnen sind. Es kann dazu auf die aktuellen
Therapiezwischenberichte und auch die Empfehlung der KoFako verwiesen werden.
Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. August 2021 ist denn auch
ausdrücklich festgehalten, dass der damalige Beurteilungszeitpunkt sehr
ungünstig gewählt sei, da sich der Gesuchsgegner erst seit wenigen Wochen im [Pflegezentrum]
befinde (a.a.O., S. 97). Das Gutachten bezieht sich demnach
ausschliesslich auf die Zeit vor dem Eintritt ins [Pflegezentrum], als der
Gesuchsgegner nach der Tat über mehrere Jahre [im Massnahmenzentrum]
(2015-2018) und in der [JVA] (Oktober 2018-Juni 2021) platziert war. Vergleicht
man die entsprechenden Verlaufs- bzw. Führungsberichte (zit. im Gutachten,
a.a.O., S. 15-29) mit den aktuellen Berichten betreffend Aufenthalt im [Pflegezentrum],
zeigt sich klarerweise eine positive Entwicklung seit dem dortigen Eintritt (vgl.
dazu auch Empfehlung KoFako, a.a.O., S. 8). Es kann somit festgestellt werden,
dass die laufende Massnahme im aktuellen Setting durchaus geeignet ist, zu
einer Verbesserung der Legalprognose beizutragen. Dass dies auch ganz konkret
der Fall ist, zeigt sich beispielsweise anhand der seit rund einem Jahr
gewährten Vollzugslockerungen in Form von längeren unbegleiteten Aufenthalten auf
dem Areal des Pflegezentrums und unbegleiteten Ausgängen ins Dorf […], welche
im Grossen und Ganzen gut zu funktionieren scheinen. Auf der anderen Seite wird
auch aus den jüngsten Therapie- und Verlaufsberichten deutlich, dass nach wie
vor ein grosses Behandlungsbedürfnis des Gesuchsgegners besteht, welchem mit
dem aktuellen Setting hinreichend Rechnung getragen werden kann. Hingegen
erscheint offensichtlich, dass die bis anhin erreichten Fortschritte nicht
ausreichend sind, um bereits im heutigen Zeitpunkt die Legalprognose für ein
eigenständigeres deliktfreies Leben ausserhalb der strafrechtlichen Massnahme
wesentlich zu verbessern. Nötig ist vielmehr weiterhin der kleinschrittige
Ausbau einer gewissen Selbständigkeit sowie von Problemlöse- und
Stressreduzierungskompetenzen in einem betreuenden und kontrollierenden Rahmen.
Ausserhalb eines entsprechenden Settings und ohne eine weitere
forensisch-psychiatrische Betreuung wäre ohne Zweifel mit einer schnellen
Überforderung und damit verbunden einem hohen Risiko von erneuten impulsiven
Ausbrüchen zu rechnen. Eine kurzfristige Ablösung der laufenden
strafrechtlichen Massnahme durch eine zivilrechtliche Nachfolgelösung stellt im
aktuellen Zeitpunkt keine praktikable Alternative dar. Die permanente
forensisch-psychiatrische Betreuung bzw. Therapie bildet neben der
Unterstützung hinsichtlich Alltagshandlungen ein entscheidendes Element im
Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose. Dieser spezielle
therapeutische Rahmen wäre bei einer zivilrechtlichen Massnahme, welche einen
anderen Fokus verfolgt, nicht mehr im aktuell notwendigen Umfang gewährleistet
(vgl. Protokoll Vollzugskoordinationssitzung Nr. 5 vom 7. Februar 2023, S. 9,
Ziff. 12, Vollzugsakten, Ordner 5, Register 7; Gutachten vom 09.08.2021,
a.a.O., S. 99).
Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass sich der Gesuchsgegner weiterhin als behandlungsbedürftig
und behandlungsfähig erweist, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
aus der stationären therapeutischen Massnahme noch nicht als erfüllt zu
erachten sind und durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit
der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen
begegnet werden kann.
Nach den vorstehenden Ausführungen
erweist sich die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme auch
als verhältnismässig. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass
in den letzten Monaten sukzessive Vollzugslockerungen wie unbegleitete
Ausgänge, begleitete Ausflüge oder beispielsweise auch der Erwerb eines
Mobiltelefons gewährt werden konnten. Es wird sich im kommenden Jahr zeigen, ob
die positiven Entwicklungen bzw. eine diesbezügliche Stabilisierung des
Gesuchsgegners fortgesetzt werden können. Sollte dies weiterhin der Fall sein,
wird sich die Vollzugsbehörde mit der Planung einer allfälligen Anschlusslösung
zu befassen haben. Dies wird in jedem Fall eine längere Vorlaufzeit benötigen
und voraussichtlich die Erstellung eines aktuellen Gutachtens zu umfassen
haben. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der
Verlängerung um zwei Jahre nicht zu beanstanden und erweist sich in jedem Fall als
verhältnismässig. Dies hat insbesondere auch vor dem Hintergrund zu gelten,
dass gerade angesichts der Defizite des Gesuchsgegners eine kurzfristig und
ohne dessen frühzeitigen und intensiven Einbezug vorgenommene Änderung seiner
Unterbringungs- bzw. Therapiesituation in jedem Fall zu vermeiden ist.
11. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist die für den Gesuchsgegner mit Urteil des Amtsgerichts
Dorneck-Thierstein vom 24. Februar 2016 angeordnete und mit Urteilen des
Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 20. Dezember 2019 und 7. Januar 2022 verlängerte
stationäre Massnahme um zwei Jahre, beginnend ab dem 24. Februar 2025, zu
verlängern.
III. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Da die Einleitung des erstinstanzlichen
Verfahrens auf die gesetzlich festgelegte Höchstdauer bzw. die Befristung der
Massnahme zurückging und dem Gesuchsgegner die nach wie vor gegebene
Massnahmenbedürftigkeit nicht zum Verwurf gereicht, auferlegte die Vorinstanz
die Verfahrenskosten dem Staat. Dieser Kostenentscheid ist zu bestätigen.
1.2 Entschädigung amtliche Verteidigung
1.2.1 Gemäss der im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Honorarnote machte die amtliche Verteidigerin einen
Aufwand von total 23.18 Stunden geltend (ASDT 54 f.). Die Vorinstanz erachtete
den Aufwand von 8 Stunden für die Ausarbeitung der begründeten Anträge
(Stellungnahme zu Verlängerungsantrag) als zu hoch und kürzte diesen auf 5
Stunden. Sie begründet die Kürzung damit, dass die amtliche Verteidigerin den
Gesuchsgegner bereits in den Jahren 2019 und 2021 im Rahmen der Nachverfahren
vertreten habe und ihr der Inhalt des Verfahrens damit grösstenteils bekannt
gewesen sein dürfte. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass das in den Akten
befindliche Gutachten bereits im Nachverfahren im Jahr 2021 Aktenbestandteil
gewesen sei und daher nicht im gleichen Umfang nochmal habe studiert werden
müssen. In Anbetracht des ausgewiesenen Aufwands für das Aktenstudium von 6
Stunden und des Umfangs der Stellungnahme von 6 Seiten (ohne Titelblatt und
Unterschriften) erscheine daher ein Aufwand von 5 Stunden für die Ausarbeitung
der Anträge als angemessen. Die Vorinstanz kürzte daher den Totalbetrag der
Kostennote der amtlichen Verteidigerin von den geltend gemachten
CHF 4'995.95 auf CHF 4’379.80 (ASDT 65 f.).
1.2.2 Die amtliche Verteidigerin hat,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, in eigenem Namen Berufung gegen
Ziffer 2 des Entscheides der Vorinstanz erhoben und beantragt die Zusprechung
des geltend gemachten Totalbetrages von CHF 4'995.95, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (ASB 4 f. und 49 ff.). Sie macht zusammengefasst geltend,
zum einen habe die Vorinstanz die pauschale Kürzung um 3 Stunden nicht
hinreichend begründet, zum anderen sei die Kürzung auch sachlich nicht
gerechtfertigt, da sie sich in die Akten erneut haben einlesen müssen und zudem
seit dem letzten Verlängerungsverfahren zahlreiche neue Aktenstücke
dazugekommen seien.
1.2.3 Die Kostennote vom 10. Januar 2004
(ASDT 55) weist für den 27. Dezember 2023 4 Std. und für den 3. Januar
2024 2 Std. Aktenstudium sowie für den 9. Januar 2024 6,5 Std. und für den 10.
Januar 2024 1,5 Std. Arbeiten an der Stellungnahme zum Verlängerungsantrag aus.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass seit dem letzten
Verlängerungsverfahren zwei Jahre vergangen waren und die amtliche
Verteidigerin in der Zwischenzeit nicht mit dem Fall befasst war. Es erscheint
als nachvollziehbar, dass damit ein erneutes Einlesen in die Akten nötig war. Neben
dem letzten Verlängerungsentscheid und den diesem zugrundeliegenden Gesuchen
und Stellungnahmen dürfte dies insbesondere auch das forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 9. August 2021 mit einem Umfang von 115 Seiten umfasst haben. Im
vorliegenden Verfahren kamen zudem – neben dem neuen Verlängerungsgesuch (9
Seiten) – verschiedene Berichte etc. in den Vollzugsakten hinzu, wie
beispielsweise die Empfehlung der KoFako sowie aktuelle
Therapiezwischenberichte und Verlaufsberichte, deren sorgfältiges Studium im
Rahmen des Mandates aus Sorgfaltspflichtgründen als unabdingbar erscheint. Die
Vorinstanz führt als Begründung für die Kürzung des Aufwandes für die
Ausarbeitung der Stellungnahme um 3 Stunden – neben der Vorkenntnis der Akten –
einzig an, dass bereits ein Aufwand von 6 Stunden für das Aktenstudium
ausgewiesen worden sei. In Anbetracht des Aktenumfanges sowie der Gewichtigkeit
des Verfahrens, in welchem es um die erneute Verlängerung einer bereits seit
fast zehn Jahren dauernden freiheitsentziehenden Massnahme geht, lässt sich
damit die vorgenommene Kürzung kaum sachlich nachvollziehbar begründen.
Zusammengefasst ergibt sich für Aktenstudium und Verfassen der Stellungnahme
ein Aufwand von 14 Stunden, was etwas mehr als 1,5 Arbeitstagen entspricht. Dieser
Aufwand erscheint angesichts der Komplexität und Tragweite des Falles sowie des
Aktenumfanges (inkl. Vorakten und Vollzugsakten) nicht als unangemessen. Die
amtliche Verteidigerin ist daher für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang
der geltend gemachten CHF 4'995.95 zu entschädigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Der erstinstanzliche Entscheid wurde in Bezug auf die
Verlängerung der Massnahme vollumfänglich bestätigt, womit die diesbezüglichen
Kosten des Berufungsverfahrens auf dem Gesuchsgegner erliegen.
2.1.2 Zu berücksichtigen ist indes der
Anteil, welcher auf die selbständige Berufung der amtlichen Verteidigerin betreffend
Entschädigung der amtlichen Verteidigung entfällt. Diese Berufung war
vollumfänglich erfolgreich, weshalb die damit zusammenhängenden Kosten, welche
auf einen Anteil von 20 % der Gesamtkosten festzusetzen sind, vom Staat zu
tragen sind.
2.1.3 Die gesamten Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'650.00
erliegen damit zu einem Anteil von 80 %, ausmachend CHF 1'320.00 auf dem
Beschuldigten und zu einem Anteil von 20 %, ausmachend CHF 330.00 auf dem
Staat.
2.2 Entschädigung amtliche Verteidigung
Die amtliche Verteidigerin macht für das
Berufungsverfahren einen Aufwand von 21,08 Stunden zu je CHF 190.00, ausmachend
CHF 4'005.70, Auslagen von CHF 78.70 und 8,1 % MwSt., ausmachend CHF 330.85,
geltend, was CHF 4'415.25 ergibt (ASB 109). Dabei werden für das
Ausarbeiten der Berufungsbegründung total 12,5 Std. geltend gemacht
(26.06.2024 2,5 Std., 28.06.2024 3 Std, 10.07.2024 1,5 Std., 15.07.2024 3 Std,
16.07.2024 2,5 Std.). Angesichts des Umstandes, dass sich ein nicht
unerheblicher Teil der Argumentation in der schriftlichen Berufungsbegründung
mit derjenigen in der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Stellungnahme vom 10. Januar 2024 (ASDT 46 ff.) deckt und in beiden
Dokumenten teilweise inhaltlich praktisch identische Textteile zu finden sind,
erscheint der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand gerade noch als angemessen.
Was die übrigen Positionen angeht, erscheint der geltend gemachte Aufwand als
angemessen. Die entsprechenden Kosten sind zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen.
2.3 Entschädigung Rechtsanwalt Konrad
Jeker
Die Honorarnote des Vertreters der
amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, weist für die
Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung einen Aufwand von 6 Stunden zu je CHF 190.00, ausmachend
CHF 1'140.00, und 8,1 % MwSt., ausmachend CHF 92.35, total CHF 1'232.35,
aus, was als angemessen erscheint (ASB 112). Die Entschädigung für Rechtsanwalt
Konrad Jeker ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'232.35
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und vom Staat, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 59
Abs. 4 StGB; Art. 135, Art. 365 Abs. 3, Art. 406, Art. 416 ff.,
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1. Die für A.___ mit Urteil des
Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 24. Februar 2016 angeordnete und mit
Urteilen des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 20. Dezember 2019 und 7.
Januar 2022 verlängerte stationäre Massnahme wird, beginnend ab dem 24. Februar
2025, um zwei Jahre verlängert.
2. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche
Verfahren wird auf CHF 4'995.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu
bezahlen. Auf eine Rückforderung bei A.___ wird verzichtet.
3. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 4'415.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
4. Die Entschädigung des Vertreters von
Rechtsanwältin Eveline Roos, Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 1'232.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 860.00,
gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
6. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00, total CHF 1'650.00,
im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 1'320.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu
Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Kaufmann