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Entscheid

STBER.2024.70

Freiheitsberaubung etc.

30. Januar 2025Deutsch141 min

Parkplatz des [Einkaufszentrum] in [Ort 1] getroffen habe, habe sie ihn zunächst

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30.

Januar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

A.A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Privatklägerin

gegen

B.A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend Freiheitsberaubung

etc.

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. C.___, Staatsanwalt, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2. […], Rechtspraktikant bei der

Staatsanwaltschaft;

3. Jeannette Frech, Rechtsanwältin, unentgeltliche

Vertreterin für die Privatklägerin A.A.___;

4. A.A.___, Privatklägerin, für die Dauer

ihrer Befragung;

5. B.A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

6. Severin Bellwald, Rechtsanwalt,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;

7. Eine Zuhörerin auf der Tribüne, für die

Dauer der Befragung von A.A.___.

In Bezug auf die

vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen der

Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge

vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung

vom 29. Januar 2025, die Einvernahmeprotokolle, die Tonbandaufnahmen und die

Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt C.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023, soweit dagegen

nicht die Berufung erklärt resp. die Berufung zurückgezogen wurde, in

Rechtskraft erwachsen ist.

2. B.A.___ sei wie folgt schuldig zu

sprechen:

a.

Freiheitsberaubung,

begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.1);

b. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch,

begangen am 1. August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.3);

c. Fahren ohne Berechtigung, begangen am 1.

August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.3);

d. Beschimpfung, begangen am 4. August 2021

(Vorhalt Anklageziffer 1.4);

e. mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen

zwischen 4. August 2021 und 5. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 1.5.1 –

1.5.3);

f. mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen, begangen zwischen 4. August 2021 und 4. September 2022 (Vorhalte

Anklageziffern 1.6.1 – 1.6.6);

g. Verletzung des Schriftgeheimnisses,

begangen vom 21. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.7).

3. B.A.___ sei zu verurteilen zu

a. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28

Monaten;

b. einer unbedingten Geldstrafe von 5

Tagessätzen;

c. einer Busse von CHF 2'000.00, bei

Nichtbezahlung zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.

4. B.A.___ sei für acht Jahre des Landes

(Hoheitsgebiet der Schweiz) zu verweisen und es sei die Ausschreibung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

5. Die sichergestellten Gegenstände seien

einzuziehen und zu vernichten.

6. Über die Kosten der amtlichen

Verteidigung und Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft sei von Amtes

wegen zu befinden.

7. Die Kosten des Verfahrens seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Jeannette Frech als unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Privatklägerin A.A.___:

1. Die Berufung des B.A.___ sei

vollumfänglich abzuweisen.

2. Das Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023 sei betreffend die erfolgten

Schuldsprüche, betreffend den Zivilpunkt und betreffend die Entschädigung für

die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin zu bestätigen.

3. B.A.___ sei zu verurteilen, die Kosten

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, A.A.___, für das

vorliegende Berufungsverfahren in der Höhe der eingereichten Honorarnote zzgl.

der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu bezahlen. Zu Folge ungünstiger

finanzieller Verhältnisse des B.A.___ seien die Kosten vorerst durch den Staat

Solothurn zu bezahlen. Unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates

während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des B.A.___

erlauben.

Eventualiter: Es sei der Privatklägerin, A.A.___, zu

Folge der mit Verfügung vom 22.10.2024 für das Berufungsverfahren gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung in der Höhe der

eingereichten Honorarnote zzgl. der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung

zuzusprechen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

vollumfänglich B.A.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten und Berufungsklägers B.A.___:

1. Die folgenden Ziffern des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 (BWSAG.2022.16)

seien aufzuheben:

­ Ziffer 1, lit. a

­

Ziffer 1, lit. d

­

Ziffer 1, lit. f

(betreffend den Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6.1)

­

Ziffer 2

­

Ziffer 3

­

Ziffer 4

­

Ziffer 6

­

Ziffer 7

­

Ziffer 8 (betreffend

die Auferlegung der Kosten an B.A.___)

­

Ziffer 9 (betreffend

die Auferlegung der Kosten an B.A.___)

­

Ziffer 10 (betreffend

die Auferlegung der Kosten an B.A.___)

2. B.A.___ sei von folgenden Vorhalten

freizusprechen:

­ Freiheitsberaubung, angeblich begangen

am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 inkl. konsumierter Vorhalt der

Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 4. November 2022)

­ Beschimpfung, angeblich begangen am 4.

August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4)

­ Ungehorsam gegen amtliche Verfügung,

angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.6.1)

3. B.A.___ sei zu verurteilen zu einer

Geldstrafe von 42 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, teilweise

als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

vom 23. August 2021.

4. B.A.___ seien 32 Tage Haft an die

Geldstrafe anzurechnen.

5. Auf die Herausgabe beschlagnahmter

Gegenstände wird verzichtet.

6. Die Zivilklage der Privatklägerin sei

abzuweisen, eventualiter sei sie auf den

Zivilweg zu verweisen.

7. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ sei in der festgesetzten Höhe von

CHF 10'083.95 vom Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung

bei B.A.___ zu verzichten.

8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers

für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 26'551.30 sei

durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.A.___

im Umfang von 90 % zu verzichten.

9. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Hauptverfahrens seien im Umfang von 10 % B.A.___ aufzuerlegen und im Umfang von

90 % dem Staat Solothurn.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. PROZESSGESCHICHTE

1. Am Freitag, 6. August 2021, 22:31

Uhr, meldete D.___, Inhaber des [Restaurants] in [Ort 1], telefonisch via

Alarmzentrale, in seiner Restauranttoilette habe sich eine Frau eingeschlossen.

Diese habe ihn gebeten, die Polizei zu avisieren, da sie grosse Angst vor ihrem

Ehemann habe, der sich im Aussenbereich des Restaurants aufhalte. Gegenüber der

eintreffenden Patrouille und im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom

selben Abend, 23:45 Uhr, gab die genannte Frau, A.A.___ (Privatklägerin)

zusammengefasst an, ihr getrennt lebender Noch-Ehemann, B.A.___ (Beschuldigter

und Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet), mit

dem sie bereits mehrfach Streit gehabt habe und es auch schon zu Vorfällen

häuslicher Gewalt gekommen sei, habe sie im Verlauf des Tages kontaktiert und

habe sie wiederholt um ein Treffen gebeten. Nachdem sie sich mit ihm auf dem

Parkplatz des [Einkaufszentrum] in [Ort 1] getroffen habe, habe sie ihn zunächst

zu dessen Wohnung gefahren, um Portemonnaie und Zigaretten zu holen. Anschliessend

seien sie nach [Ort 2] zum Werkzeugdepot ihres Ehemannes, ähnlich einer Garage,

gefahren, wo er sie gegen ihren Willen eingeschlossen habe. Der Beschuldigte

habe ihr mitgeteilt, dass sie entweder beide als Paar das Depot verlassen oder

sie hier sterben würden. Als sie zweimal versucht habe zu fliehen, habe der

Beschuldigte sie jeweils gepackt und ihr beide Male eine Fuchsschwanzsäge an

den Hals gehalten (s. zum Ganzen ausführlich die Strafanzeige vom 21.12.2021,

in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 007 ff.). Gestützt auf diese Aussagen

verfügte der Pikettoffizier der Polizei Kanton Solothurn telefonisch rückwirkend

per 22:40 Uhr den Polizeigewahrsam des Beschuldigten sowie dessen schriftliche

Wegweisung und ein Rückkehrverbot für die Dauer von 14 Tagen (a.a.O., AS

009 und AS 354 ff.).

2. Am 7. August 2021 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des

Verdachts der Drohung (Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB],

SR 311.0) und der Nötigung (Art. 181 StGB), eventualiter der Freiheitsberaubung

(Art. 183 Ziff. 1 StGB, AS 249). Gestützt auf den teilweise gutgeheissenen

Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2021 (AS 368 ff.) ordnete das

Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 10. August 2021 die

Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten für die Dauer von einem Monat, d.h.

vom 10. August 2021 bis 9. September 2021, an (AS 378 ff.). Per 6. September

2021 wurde der Beschuldigte wieder aus der Haft entlassen (AS 393).

3. Im Rahmen der Ermittlungen gegen den

Beschuldigten wurde u.a. bekannt, dass es bereits am 4. August 2021 am Domizil

der Privatklägerin zu einer polizeilichen Intervention betreffend den

Beschuldigten und die Privatklägerin gekommen war. Der Beschuldigte habe ohne

Erlaubnis der Privatklägerin und trotz geltendem Kontakt- und Annäherungsverbot

unrechtmässig deren Wohnung betreten. Er habe sie als «Schlampe» bezeichnet,

habe ihr Briefe gezeigt, die er unrechtmässig aus ihrem Briefkasten gefischt

und an sich genommen habe und habe der Aufforderung ihrerseits, die Wohnung zu

verlassen, keine Folge geleistet (s. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn

vom 23.09.2021, AS 122 ff.). Im Rahmen der Ermittlungen wurde zudem bekannt,

dass der Beschuldigte am 1. August 2021 einen Lieferwagen des mit ihm

befreundeten E.___ zum Gebrauch entwendet haben soll, wobei er diesen ohnehin infolge

Entzugs des Führerausweises gar nicht hätte lenken dürfen (s. Strafanzeige

vom 12.08.2021, AS 111 ff.).

4. Nach erfolgter Entlassung aus der

Untersuchungshaft soll es am 17. September 2021 (Strafanzeige der Polizei

Kanton Solothurn vom 30.09.2021, AS 178 ff.), am 5. April 2022

(Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 01.05.2022, AS 200 ff.), am 15.

April 2022 (Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 16.04.2022, AS 218

ff.), am 14. Mai 2022 (Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom

19.06.2022, AS 238 ff.) und am 4. September 2022 (Strafanzeige Polizei Kanton Solothurn

vom 13.09.2022, AS 249.18 ff.) zudem zu weiteren unrechtmässigen

Kontaktaufnahmen seitens des Beschuldigten mit der Privatklägerin gekommen

sein.

5. Am 22. September 2022 erhob die

Staatsanwaltschaft beim zuständigen Richteramt Bucheggberg-Wasseramt (erstmals)

Anklage gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1

StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Entwendung eines Motorfahrzeugs

zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR

741.01]), Beschimpfung (Art. 177 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186

StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und

wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) (AS 001 ff.).

7. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022

sistierte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt das Verfahren gegen den

Beschuldigten und retournierte die Anklage mit den Akten an die

Staatsanwaltschaft. Dies deshalb, da in gewissen Sachverhaltsbezeichnungen der

Anklage, konkret in den Anklagepunkten 1.6.3 bis 1.6.6 [mehrfacher Ungehorsam

gegen amtliche Verfügung] noch das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt

vom 23. März 2021 betreffend Eheschutzmassnahmen (BWZPR.2020.935) anstelle des zwischenzeitlich

in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteils des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Dezember 2021 (BWZPR.2021.758) als betroffene

Verfügung genannt war, obwohl die Anklagepunkte in die Zeit nach Fällung des

Scheidungsurteils fielen. Mit Datum vom 4. November 2022 reichte die

Staatsanwaltschaft dem Gericht eine aktualisierte Anklage ein (in den Akten des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt [B-W] 001 ff.).

8. Am 2. März 2023 meldete die

unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin dem Gericht, die Privatklägerin

habe ihr per E-Mail bekannt gegeben, die Schweiz für immer verlassen zu haben

(B-W 072 ff.). Mit Verfügung vom 24. März 2024 wurde deshalb die ursprünglich

auf den 27. März 2024 angesetzte Hauptverhandlung (B-W 017 ff.) abgesetzt

(B-W 111 ff.). Da die Privatklägerin wieder in die Schweiz zurückkam, wurden

die Parteien mit Verfügung vom 20. Juni 2023 zur Hauptverhandlung neu auf

den 22. September 2023 vorgeladen (B-W 114 ff.).

9. Am 27. September 2023 fällte das

Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter mündlicher

Hauptverhandlung (B-W 166 ff.) folgendes Urteil (B-W 271 ff. [Dispositiv]

bzw. B-W 297 ff. [begründetes Urteil]):

«

1. B.A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Freiheitsberaubung, begangen am

6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1, inkl. konsumierter Vorhalt der

Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2, der Anklageschrift vom 4. November

2022),

b) Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch

(Motorfahrzeug), begangen am 1. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3),

c) Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug,

trotz Entzug des Führerausweises), begangen am 1. August 2021 (Vorhalt

Ziff. 1.3),

d) Beschimpfung, begangen am 4. August

2021 (Vorhalt Ziff. 1.4),

e) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen

in der Zeit vom 4. August 2021 bis am 5. April 2022 (Vorhalte

Ziff. 1.5.1-1.5.3),

f) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen, begangen in der Zeit vom 4. August 2021 bis am

4. September 2022 (Vorhalte Ziff. 1.6.1-1.6.6),

g) Verletzung des Schriftgeheimnisses,

begangen in der Zeit vom 21. Juli 2021 bis am 31. Juli 2021 (Vorhalt

Ziff. 1.7).

2. B.A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von

26 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen

zu je CHF 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen

Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 23. August 2021,

c) einer Busse von CHF 2'000.00,

ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom

23. August 2021.

3.

B.A.___ werden

32 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a

hiervor angerechnet.

4.

B.A.___ wird für die

Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5.

Die im Verfahren

gegen B.A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Säge (Fuchsschwanz; aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu verwerten, evtl.

zu vernichten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der

Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) dem Staat Solothurn verfällt.

6.

B.A.___ wird

verurteilt, der Privatklägerin A.A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August 2021, zu bezahlen.

7.

B.A.___ wird

verurteilt, der Privatklägerin A.A.___ Schadenersatz von CHF 71.40 zu

bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

8.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird auf CHF 10'083.95 (30,67 Stunden zu CHF 180.00 und 19,80 Stunden

zu CHF 190.00, Auslagen CHF 80.40, 7,7 % MWST CHF 720.95) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.

9.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf

CHF 26'551.30 (79,50 Stunden zu CHF 180.00

und

45,00 Stunden zu CHF 190.00,

Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'488.20 und Auslagen nicht MWST-pflichtig

CHF 328.30, 7,7 % MWST CHF 1'874.80) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang

von CHF 26'223.00 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.A.___ erlauben.

10. Die Kosten des Verfahrens,

mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 11'040.00, hat B.A.___

zu bezahlen.»

10. Mit Eingabe vom 12.

Oktober 2023 meldet der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 die Berufung an (B-W 279 ff.).

11. Nachdem dem

Beschuldigten am 26. August 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war

(B-W 351), erklärte dieser mit Schreiben vom 16. September 2024 die Berufung

(in den Akten des Obergerichts [OGer] 002 ff.). Der Beschuldigte stellt

folgende Anträge:

«

1. Die folgenden Ziffern des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-

Wasseramt vom 27. September 2023 (BWSAG.2022.16) seien aufzuheben:

­ Ziffer 1, lit. a)

­ Ziffer 1, lit. d)

­ Ziffer 1, lit. f) (betreffend den

Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6.1)

­ Ziffer 2

­ Ziffer 3

­ Ziffer 4

­ Ziffer 6

­ Ziffer 7

­ Ziffer 8, betreffend die Auferlegung der

Kosten an B.A.___

­ Ziffer 9, betreffend die Auferlegung der

Kosten an B.A.___

­ Ziffer 10, betreffend die Auferlegung

der Kosten an B.A.___

2. B.A.___ sei von folgenden Vorhalten

freizusprechen:

­ Freiheitsberaubung, angeblich begangen

am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 inkl. konsumierter Vorhalt der

Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 4. November 2022)

­

Beschimpfung,

angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4)

­

Ungehorsam gegen

amtliche Verfügung, angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.6.1.)

3. B.A.___ sei zu verurteilen zu einer

Geldstrafe von 42 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, teilweise

als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

vom 23. August 2021.

4. B.A.___ seien 32 Tage Haft an die

Geldstrafe anzurechnen.

5. Es [sei] von der Anordnung einer

Landesverweisung abzusehen.

6. Auf die Herausgabe beschlagnahmter

Gegenstände wird verzichtet.

7. Die Zivilklage der Privatklägerin sei

abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu

verweisen.

8. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ sei in der festgesetzten Höhe von

CHF 10'083.95 vom Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung

bei B.A.___ zu verzichten.

9. Das Honorar des amtlichen Verteidigers

für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 26’551.30 sei

durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.A.___

im Umfang von 90% zu verzichten.

10. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Hauptverfahrens seien im Umfang von 10% B.A.___ aufzuerlegen und im Umfang von

90% dem Staat Solothurn.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

12. Mit Eingabe vom 1.

Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht die

Anschlussberufung (OGer 010 f.). Gestellt wurden folgende Anträge:

«

1. Die Staatsanwaltschaft

stellt keinen Antrag auf Nichteintreten.

2. Sie erklärt die

Anschlussberufung.

a) Sie ficht das Urteil in

folgenden Punkten an:

­

Strafzumessung

(Ziff. 2)

­

Dauer

der Landesverweisung (Ziff. 4)

b) Sie verlangt folgende

Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:

­

Verurteilung

zu einer längeren Freiheitsstrafe

­

Anordnung

einer längeren Landeverweisung

c) Sie stellt zurzeit keine

Beweisanträge.»

13. Mit Verfügung vom 8.

November 2024 wurden die Parteien für die mündliche Verhandlung auf den 29.

Januar 2025 vor das Berufungsgericht geladen. Dabei wurde auch der von der

Privatklägerin am 5. November 2024 gestellte Antrag auf Dispensation von der Berufungsverhandlung

– mit Ausnahme ihrer Einvernahme – sowie ihr Antrag auf Vermeidung einer

direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten gutgeheissen (OGer 021 ff.).

14. Am 3. Dezember 2024

reichte das Migrationsamt dem Berufungsgericht die von Amtes wegen edierten

Migrationsakten des Beschuldigten ein (OGer 042). Diese wurden der

Privatklägerin am 9. Dezember 2024 (OGer 049) und dem Beschuldigten am 11. Dezember

2024 (OGer 051) zugestellt.

15. Am 9. Dezember 2024

liess die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin dem Berufungsgericht

einen Bericht der Psychotherapie der Privatklägerin zukommen (OGer 044 ff.).

16. Mit Verfügung vom 18.

Dezember 2024 wurde den Parteien ein aktueller Strafregisterauszug des

Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (OGer 052 ff.).

17. Am 20. Dezember 2024

reichte der amtliche Verteidiger einen Arbeitsvertrag des Beschuldigten zu den

Akten. Gleichzeitig gab der Verteidiger bekannt, über keine weiteren Belege

betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu verfügen (OGer 059

ff.). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 wurde deshalb die Frist zur

Einreichung der Einkommens- und Steuerunterlagen bis 15. Januar 2025

verlängert; dies unter Androhung der Einholung der Steuerakten von Amtes wegen

(OGer 062). Da der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 15. Januar 2025

bestätigte, weiterhin über keine finanziellen Unterlagen zu verfügen (OGer 073),

wurden mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die Steuerakten von Amtes wegen ediert

(OGer 074 ff.).

18. Am 29. Januar 2025 fand

die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 081 ff.).

Erwägungen

II. FORMELLES

A. Anwendbares Recht

1.

Per 1.

Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2.

Die

Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie

diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler

Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes

fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni

2022.

verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448

StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen

Dispositiv

der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2).

Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht,

ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,

wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat

demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit

gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren

sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,

wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

B.

Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Mit Berufungserklärung

vom 16. September 2024 (OGer 002 ff.) ficht der Beschuldigte folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom

27.09.2023 an (s. auch vorstehend I. / Ziff. 11 Ziff. 1):

­ Ziffer 1 lit. a (Schuldspruch

Freiheitsberaubung);

­

Ziffer 1 lit. d

(Schuldspruch Beschimpfung);

­

Ziffer 1 lit. f (teilweise,

betreffend den Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss

Anklageschrift Ziffer 1.6.1);

­

Ziffer 2

(Strafzumessung);

­

Ziffer 3 (Anrechnung

der ausgestandenen Untersuchungshaft an die Sanktion);

­

Ziffer 4

(Landesverweis und Ausschreibung im SIS);

­

Ziffer 6

(Genugtuung);

­

Ziffer 7

(Schadenersatz);

­

Ziffer 8 teilweise

(Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Rückforderung beim Beschuldigten

betreffend);

­

Ziffer 9 teilweise

(Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das

erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Rückforderung beim Beschuldigten

betreffend);

­

Ziffer 10

(Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten).

2. Mit Anschlussberufung vom

1. Oktober 2024 ficht die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung gemäss Ziff. 2

sowie die Dauer der Landesverweisung gemäss Ziff. 4 des erstinstanzlichen

Urteils an (OGer 010 f.).

3. In (teilweiser)

Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens

sind somit folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils:

­

Ziff. 1

lit. b (Schuldspruch wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch

[Motorfahrzeug], begangen am 01.08.2021);

­

Ziff. 1

lit. c (Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung [Motorfahrzeug, trotz

Entzug des Führerausweises], begangen am 01.08.2021);

­

Ziff. 1

lit. e (Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit

vom 04.08.2021 bis am 05.04.2022);

­

Ziff. 1

lit. f teilweise (betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfachen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 17.09.2021 bis 04.09.2022,

Anklageschrift Ziff. 1.6.2 - 1.6.6);

­

Ziff. 5

(Einziehung, Verwertung und / oder Vernichtung der im Verfahren gegen den

Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Säge [Fuchsschwanz;

aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate]);

­

Ziff. 8

teilweise (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Höhe betreffend);

­

Ziff. 9

teilweise (Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das

erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Höhe betreffend).

III. MATERIELLES

A. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

1. Allgemeines zur

Beweiswürdigung

1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person

unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt

so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3. Dabei kann sich der Richter auch

auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn

selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).

1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011

E. 1.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1).

2. Einschränkungen der

Begründungspflicht

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO

N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur

dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.H.).

3. Freiheitsberaubung und

Tätlichkeiten vom 6. August 2021

3.1. Vorhalt und

Vorbemerkung

Betreffend den dem

Beschuldigten gemachten Vorhalt der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1

StGB wird auf die Anklageschrift vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.1

B-W 002) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II.

/ Lit. A Ziff. 1.1 US 6) verwiesen. Betreffend den Vorhalt der Tätlichkeiten

i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB wird ebenfalls auf die Anklageschrift vom

4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.2 B-W 003) sowie auf die

Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Ziff. II. / Lit. A

Ziff. 1.2 US 6 f.). Da beide Vorhalte sich im Rahmen derselben Geschehnisse

ereignet haben sollen, werden diese Vorhalte nachfolgend einer gemeinsamen

Würdigung unterzogen.

3.2. Beweismittel

3.2.1. Betreffend den

Vorhalt der angeblichen Freiheitsberaubung und der Tätlichkeiten vom 6. August

2021 finden sich in den Akten nebst den in der Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 21. Dezember 2021 (AS 007 ff.) erwähnten Beweismittel insb.

folgende für die Beweiswürdigung wesentlichen Aktenstücke:

­

Einvernahme

des Beschuldigten vom 7. August 2021 (AS 067 ff.);

­ Einvernahme des

Beschuldigten vom 27. August 2021 (AS 082 ff.);

­ Einvernahme des

Beschuldigten vom 4. Oktober 2021 (AS 096 ff.);

­ Einvernahme von D.___ vom 2.

September 2021 (AS 062 ff.);

­ Einvernahme der

Privatklägerin vom 6. August 2021 (AS 040 ff.);

­ Einvernahme der

Privatklägerin vom 26. August 2021 (AS 048 ff.);

­ Einvernahme des Zeugen F.___

vom 22. September 2023 (B-W 181 ff.), betreffend das Verhältnis des

Beschuldigten und der Privatklägerin;

­ Einvernahme von G.A.___ vom

22. September 2023 (B-W 188 ff., insb. B-W 193 ff., versehentlich

bezeichnet mit 21.09.2023), betreffend das Verhältnis des Beschuldigten und der

Privatklägerin;

­ Einvernahme von H.A.___ vom

22. September 2023 (B-W 196 ff., insb. AS 202 ff., versehentlich

bezeichnet mit 21.09.2023), betreffend das Verhältnis des Beschuldigten und der

Privatklägerin;

­ Einvernahme der

Privatklägerin vom 22. September 2023 (B-W 205 ff.);

­

Letztes

Wort des Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2023 (B-W

171).

Betreffend den

Inhalt der jeweiligen Beweismittel wird infolge des vergleichsweise grossen

Umfanges derselben grundsätzlich auf die Akten verwiesen; auf eine umfassende

Wiedergabe an dieser Stelle wird verzichtet. Wo nötig, wird spezifisch auf die

jeweiligen Angaben einzugehen sein.

3.2.2. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025 machte die Privatklägerin zum Vorfall

vom 6. August 2021 zusammengefasst folgende Aussagen (für die detaillierten

Aussagen wird auf das Protokoll verwiesen, OGer 088 ff.):

Das sei so, wie es passiert sei. Er habe

ihr das alles angetan, und dafür solle er seine gerechte Strafe bekommen. Sie

lebe mit diesen Ängsten tagtäglich. Wirklich, sie habe jeden Tag Angst, dass er

sie verfolge oder er ihr etwas antue. Und sie versuche trotzdem, nach vorne zu

schauen, weil sie habe drei Kinder, die sie brauchten. Aber es sei einfach ein

wenig schwierig, manchmal. (Auf den 06.08.2021 angesprochen) An dem Tag habe er

sie sehr oft angerufen. Er habe sehr oft geschrieben, er habe Druck gemacht. Er

habe ihr versprochen und auf die Kinder geschworen, mehrmals, dass es das

letzte Mal sei, dass er mit ihr etwas besprechen wolle wegen den Kindern. Er

habe versprochen, dass er sie und die Kinder in Ruhe lasse, dass sie weiterleben

könnten, dass er sich nicht mehr melde bei ihr. Er habe ihr das wirklich

mehrmals versprochen und auf die Kinder geschworen, dass er sie in Ruhe lasse

nachher. Ja, sie habe gedacht, vielleicht meine er es wirklich so. Und so sei

es zu diesem Treffen gekommen. Sie hätten sich dort vor dem [Einkaufszentrum]

getroffen, beim Parkplatz draussen. Es sei am späteren Nachmittag, zwischen 17:15

- 17:30 Uhr, gewesen. Am Anfang sei er noch einigermassen anständig

gewesen. Dann habe es angefangen. Wieso sie jemanden Neues habe, wer das sei…

Es sei gar nicht um die Kinder gegangen. Die Kinder habe er nie erwähnt. Es sei

um sie gegangen. Irgendeinmal sei sie am Handy gewesen, und da habe er sich das

Handy geschnappt und habe es ihr nicht mehr gegeben. Und von dort aus habe er

gesagt, sie würden in diese Garage gehen, um das zu klären: «Und heute wird

alles geklärt.» Und dann seien sie dahin gegangen, und dann habe sie auf einen

weissen Plastikstuhl, so einen Gartenstuhl, sitzen dürfen. Und er sei vis-à-vis

von ihr auf einem Farbkessel gesessen. Dann habe er sie ausgefragt, welche

Typen… Er habe die ganze Zeit ihr Handy entsperren wollen, habe es vor ihr

Gesicht gehalten. Sie habe ihre Augen zugemacht, weil sie nicht gewollt habe,

dass er diese Macht bekomme, dass er das Handy und alles kontrolliere. Das habe

er dann nicht geschafft, und da habe er gesagt, dass das heute ein Ende nehme.

Also dass er sie dort umbringen wolle. Das habe er mehrmals gesagt dort, und

sie habe ihm das auch geglaubt. Er könne das. Die Aggressivität, wie er mit ihr

gesprochen und sie beleidigt habe… (fing an zu weinen). Er habe einfach

so einen Hass auf sie gehabt. Oder habe ihn vielleicht immer noch, sie wisse es

nicht, sie habe ihn nachher nicht mehr gesehen. Sie habe mehrmals versucht, ihm

zu sagen, dass sie mit den Kindern reden wolle. Sie habe nicht gewusst, welche

Uhrzeit es gewesen sei. Sie habe keine Zeitkontrolle mehr gehabt, ihr sei es

vorgekommen wie eine Ewigkeit. Sie habe sich Sorgen gemacht um sie (die

Kinder). Sie habe ihn angefleht. Sie habe ihn gebeten, dass sie wenigstens noch

einmal mit den Kindern sprechen dürfe. Aber er habe das nicht zugelassen, und

das sei für sie sehr schlimm gewesen. (Auf Nachfrage) Er habe «Nein» gesagt.

Und sie werde heute sterben, sie würden als Paar wieder hier rauskommen, sonst

sei einfach fertig heute.

Auf der linken Seite sei eine Türe

gewesen. Und da habe sie versucht, als er abgelenkt gewesen sei… Aber sie habe

keine Chance gehabt. Er habe sie einfach wieder weggerissen. Als er sie

weggerissen habe, sei sie umgefallen. Er habe es mehrmals versucht. Sie wisse

nicht mehr wie oft, aber mehrmals. Aber sie habe es nicht geschafft. Dort drin

sei es sehr dreckig, sehr trocken und staubig gewesen. Und es habe gestunken in

diesem Raum. Er habe mehrmals – sie wisse nicht mehr wie oft – die Säge an sie

gehalten und gesagt «jetzt stirbst Du einfach und es ist fertig». Sie sei froh,

sei sie noch da. Aber für sie sei es einfach sehr sehr schlimm gewesen. Er habe

einfach wissen wollen, wer es sei, mit wem sie Kontakt habe, welchen Freund sie

habe. Dort habe er einfach sehr viel Druck ausgeübt. Sie sei die grösste

Schlampe, die es gebe. Er habe sie mehrmals bedroht. Er habe dort einen Töff

gehabt, und er habe ihr gesagt, er werde diesen Töff anlassen und dann würden

sie ersticken; dann würden halt beide hier drin sterben. Aber das habe er dann

nicht gemacht.

(Auf Frage, wer auf den Treffpunkt [des

Parkplatzes des Einkaufszentrums] gekommen sei) Das wisse sie nicht mehr. (Auf

Frage, wie man nach den anschliessenden Diskussionen im Depot gelandet sei) Da

habe er ihr gesagt «so jetzt steigst du ins Auto ein und da fahren wir dahin.»

(Ob sie gefahren sei) Ja. Er habe ihr Zeug gehabt und habe ihr Handy nicht mehr

hergeben wollen. Er habe ihr gesagt, jetzt müssten sie reden und das alles klären

zusammen. Und sie müsse kommen. (Auf Frage, ob sie einfach mitgegangen sei) Sie

wisse nicht… Heute denke sie «wieso?». Sie sei wie erstarrt gewesen. Sie habe

einfach das gemacht, was er von ihr verlangt habe. Sie habe einfach auch diese

Angst gehabt. (Auf Frage nach dem Riegel) Das wisse sie nicht, weil er sei auf

der Seite gesessen, wo die Türe gewesen sei. Sie habe keine Chance gehabt. Als

sie aufgestanden sei, sei er gleich auf sie zugekommen. Sie habe sich nicht

bewegen dürfen. Sie habe auf diesem blöden Stuhl sitzen müssen und er habe sie

da wie eine Geisel gefangen gehalten (fing an zu weinen). Er habe ihr

gedroht und sie habe ihm das geglaubt, dass er sie einfach umbringe. Und sie

lebe immer noch in dieser Angst. Das sei einfach tagtäglich so. Das könne ihr

niemand nehmen. Sie müsse einfach versuchen, das Leben weiterzuleben.

(Auf Nachfrage nach der Drohung, dass er

den Töff starte) Ja, das habe er mehrmals gesagt. Dass er diesen starten werde,

dass sie erstickten.

(Auf Nachfrage, ob richtig verstanden

worden sei, dass die Fluchtversuche gescheitert seien, weil er immer schneller

gewesen sei als sie) Ja genau. Er sei sehr schnell gewesen. Sie habe gedacht,

hoffentlich schaffe sie es trotzdem. Und sie habe es probiert. Aber sie habe

keine Chance gehabt, zu entkommen. (Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe

ausgesagt, sie sei gestolpert und er habe sie nur schützen wollen) (Schüttelte

stark den Kopf) Nein, er wollte mich nie schützen. (Weinte)

(Auf Frage, ob sie bei ihren Angaben zur

Säge bleiben wolle) Absolut. Genau. Am

Anfang sei er aufgestanden und habe geschaut nach Gegenständen, die er brauchen

könnte. Er sei mehrmals an ihr gewesen, also am Hals.

(Auf Frage, wie man aus der Garage

gekommen sei) Sie habe sich immer gewehrt, als er gesagt habe, dass sie wieder

eine Familie seien, und wegen den Kindern und dass sie wieder… Sie habe das

immer verneint. Sie sei standhaft gewesen, dass sie das nicht wolle. Aber

irgendwann sei sie kaputt gewesen und habe gesehen, dass es so nicht funktioniere.

Und da habe sie gesagt, ja, sie probierten es. Und sie habe versucht, ihm

klarzumachen… Also sie habe das nicht gewollt, es sei nicht ihre Absicht

gewesen, mit ihm… Sie würde lieber sterben, als mit diesem Menschen… Er sei für

sie einfach ein Monster. Und da habe sie einfach versucht, ihm klarzumachen,

dass sie wieder eine Familie werden. Und habe ihm das so wie versprochen. Sie

habe ihm dann aber gesagt, sie möchte zuerst, dass ihr Bruder – weil ihr Bruder

sei schon bei ihr zu Hause gewesen, den ganzen Abend, weil sie abgemacht

hätten, dass er zu ihr komme. Da habe sie gesagt, sie möchte, dass ihr Bruder

noch mit ihnen rede. Dass sie ihn noch träfen. Und da habe er auch gesagt «Also

dann machen wir das so, dann gehen wir ins [Restaurant] in [Ort 1].» Dann seien

sie raus gegangen. Und dann vor dem Auto habe er sie die ganze Zeit bedrängt.

Er habe gedacht, jetzt seien sie ja wieder zusammen. Er habe sie bedrängt, er habe

sie küssen wollen. Und sie habe das immer verneint, weil sie habe das nicht

gewollt. Und irgendwann habe er ihr einfach einen Kuss auf die Lippen gegeben,

und sie sei einfach erstarrt. Sie habe diesen Kuss nicht erwidert. Für sie sei

es einfach schlimm gewesen. Sie habe das nicht gewollt. Und dann seien sie von

dort aus ins Restaurant gegangen. Sie wisse nicht, wie spät es gewesen sei, wie

lange das gewesen sei. Es sei einfach sehr lange gegangen alles. Sie seien dort

angekommen. Und dann hätten sie draussen auf der Terrasse etwas bestellt. Sie

wisse nicht mehr, was bestellt worden sei. Auf jeden Fall habe er die ganze

Zeit ihr und sein Handy bei sich gehabt. Aber sie habe sich nicht dafür gehabt,

es zu schnappen. Irgendwann, als die Getränke gekommen seien und er am Handy

etwas gemacht habe, kurz abgelenkt gewesen sei, habe sie ganz leise gesagt,

dass sie aufs WC müsse. Sie sei einfach ein wenig zügig gelaufen. Und dann sei

er nicht hinterher gekommen. Sie sei aufs WC gegangen, und auf dem Weg zum WC

habe sie einem Kellner – also jemandem, der dort gearbeitet habe – gesagt, die

Polizei solle kommen, weil er sie gegen ihren Willen festhalte. Und dann habe

sie auf dem WC gewartet. Und habe sich dort eingesperrt, bis die Polizei

gekommen sei. Es sei sehr laut gewesen. Nebenan sei die Küche gewesen, und sie

sei wieder so eingesperrt gewesen. Aber dann sei sie froh gewesen, als die

Polizei gekommen sei.

(Auf Vorhalt, ihr Ex-Mann werfe ihr vor,

alles erfunden zu haben resp. er werfe ihr vor, sie wünsche ihn am liebsten [ins

Ausland] zurück) (Schüttelte den Kopf.) Wenn jemandem so etwas

passiere, was er ihr angetan habe, dann wünsche jeder sich, dass dieser Mensch

verschwinde. Egal wo, ihm sei es egal. Er solle verschwinden, dass sie einfach

in Ruhe leben könne. Dass sie nicht Angst haben müsse, dass er sie verfolge,

dass er ihr etwas antun könnte. Dass sie einfach weiterleben könne, nachdem das

alles passiert sei. Ja, das habe sie gesagt, aber sie würde nie etwas erfinden.

Das sei alles so passiert. Sie habe das erlebt. Genau so, wie sie es gesagt

habe.

(Auf Nachfrage, ob sie etwas zu ergänzen

habe) Sie möchte einfach wirklich, sie wünsche sich, dass er seine Strafe

bekomme. Sie habe alles gesagt, was ihr passiert sei. Sie habe das alles

erlebt.

(Auf Nachfrage der

Verteidigung, ob jemand gewusst habe, dass sie sich am 06.08.2021 am Abend mit

dem Beschuldigten treffe) Nein.

3.2.3. Der Beschuldigte machte

anlässlich seiner Befragung durch das Berufungsgericht keine Angaben zur Sache

(OGer 081 ff. [Protokoll der Berufungsverhandlung] und OGer 100 ff. [Protokoll

der Einvernahme]).

3.3. Beweiswürdigung

3.3.1. Die Vorinstanz hat in

ihrem Urteil vom 27. September 2023 sämtliche Aussagen der Privatklägerin einer

detaillierten Prüfung unterzogen und sich mit den Einwänden des Beschuldigten

und dessen Verteidigung kritisch und detailliert auseinandergesetzt (Lit. II

Ziff. 2 US 7 ff.). Nachdem die Vorinstanz festgestellt hatte, in welchen

Punkten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in ihren Schilderungen

grundsätzlich einig waren und in welchen Punkten Unstimmigkeiten bestanden

(a.a.O., Ziff. 2.1 US 7 erster und zweiter Abschnitt), bezeichnete sie die

Beweismittel, auf die sie sich in ihrer weitergehenden Würdigung stützte

(a.a.O., Ziff. 2.1 US 7 dritter und vierter Abschnitt). Diese

Ausführungen können übernommen werden.

Die Vorinstanz stellte weiter

fest, dass bei der Privatklägerin kein Grund oder andere Anzeichen für falsche

Anschuldigungen erkennbar seien. Insbesondere vermöge das Argument des

Beschuldigten, die Privatklägerin habe bereits anlässlich der ersten

polizeilichen Einvernahme nur an ihren persönlichen Schuldenberg gedacht und

auf eine mögliche Ausreise des Beschuldigten [ins Ausland] hingewiesen, nicht

zu greifen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, welche darauf schliessen

liessen, die Privatklägerin habe die ganze Angelegenheit vor langer Zeit

geplant, um ihm dies dann vorhalten zu können. Vielmehr habe sie sich in einer

emotionalen Ausnahmesituation befunden, wobei der Wunsch, der Beschuldigte

würde das Land verlassen, naheliegend sei (a.a.O., Ziff. 2.2 US 8).

Darüber hinausgehend

attestierte die Vorinstanz den Äusserungen der Privatklägerin zusammengefasst

folgende Glaubhaftigkeitskriterien, wobei sie diese grösstenteils mit jeweils konkreten

Beispielen gemachter Angaben näher mit Belegen versah (a.a.O., Ziff. 2.3 US 8

ff.):

­ Die Aussagen der

Privatklägerin zum Ablauf des fraglichen Abends seien nachvollziehbar,

plausibel und in sich stimmig. Die Ausführungen seien ausführlich und konstant.

­ Die Handlung werde teilweise

sprunghaft, unstrukturiert und nicht immer durchgehend chronologisch

geschildert, ohne dabei gegen die logische Konsistenz zu verstossen (a.a.O. US

8). Im Kerngeschehen erwiesen sich die Ausführungen als gleichbleibend bzw. konstant

und widerspruchsfrei. Es sei zu keinen wesentlichen Änderungen oder

Erweiterungen ihrer Belastungen gekommen (a.a.O., US 10) In diesem Abschnitt

wurden seitens der Vorinstanz auch die Argumente der Verteidigung betreffend

Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Privatklägerin betreffend Motorrad in

der Garage (a.a.O. US 8 f.) und in Bezug auf angebliche Unstimmigkeiten

hinsichtlich Fuchsschwanzsäge (a.a.O. US 9) detailliert abgehandelt. Ebenso

wurden die beiden Fluchtversuche der Privatklägerin (a.a.O. US 10), die

Todesdrohungen (a.a.O. US 10), die Wegnahme des Mobiltelefons (a.a.O. US 10)

und der Kuss wider Willen (a.a.O. US 10 f.) einer kritischen Prüfung

unterzogen.

­ Die Privatklägerin habe

Erinnerungslücken und Ungewissheiten eingestanden (a.a.O., US 11).

­ Die Aussagen der

Privatklägerin enthielten ungewöhnliche Details (a.a.O. US 11) und sie

habe plausible Gründe genannt, weswegen sie sich mit dem Beschuldigten auf dem

Parkplatz des [Einkaufszentrums] habe treffen wollen (a.a.O. US 12).

­ In den Angaben der

Privatklägerin fänden sich Interaktions- und Gesprächsschilderungen zwischen

ihr und dem Beschuldigten (a.a.O. US 12).

­ Die Privatklägerin schildere

mehrere Dialoge (a.a.O. US 12).

­ Die von der Privatklägerin

geschilderten Drohungen wirkten speziell und authentisch (a.a.O. US 12 f.).

­ Die Privatklägerin schildere

psychische Vorgänge resp. gehabte Gefühle (a.a.O. US 13).

­ Der Beschuldigte werde nicht

über Gebühr belastet (a.a.O. US 13).

­ Seitens der Privatklägerin

sei kein Forcieren des Strafverfahrens erkennbar (a.a.O. US 13).

3.3.2. Es ist festzustellen,

dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung der gemachten Aussagen jeweils eine sorgfältige

Interpretation der Aussagen der Privatklägerin vorgenommen hat, wobei sie sich

auch auf Ungenauigkeiten, (scheinbare) Widersprüche und Auffälligkeiten in den

verschiedenen Aussagen eingehend eingelassen hat. Sie analysierte sämtliche

Vorbringen der Verteidigung und legte überzeugend dar, weswegen diese im

Endergebnis nicht zu überzeugen vermögen. Anlässlich der Verhandlung vor dem

Berufungsgericht beschränkte sich der Verteidiger – nebst allgemeiner Kritik,

wonach der Vorderrichter eine allfällige Vorbefangenheit (bzw. eine fehlende

Objektivität) gezeigt und sich eventuell von Stereotypen, wonach der

Beschuldigte der Böse sei, der seine Frau betrogen habe, habe leiten lassen –

denn auch grundsätzlich darauf, bereits einmal Vorgebrachtes noch einmal

vorzulegen und noch detaillierter auszuführen, weswegen die Angaben der

Privatklägerin nicht glaubhaft sein sollen resp. inwiefern diese zu sich selber

im Widerspruch stünden. Dabei vermochte er jedoch nicht nachzuweisen, inwiefern

die genannten Ausführungen der Vorinstanz im Endergebnis nicht ihre Richtigkeit

hätten. Diesbezüglich ist insbesondere zu folgenden, von der Verteidigung

monierten Punkten auszuführen was folgt (für die detaillierten Ausführungen der

Verteidigung ist auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in

den Akten des Obergerichts zu verweisen, OGer 136 ff.):

3.3.2.1. Motiv für

Falschbezichtigung

Nach Ansicht des

Beschuldigten sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach bei der

Privatklägerin kein Grund ersichtlich sei, den Beschuldigten falsch zu

bezichtigen, unzutreffend. Die Privatklägerin habe diesen Grund selber genannt.

So habe sie in der Befragung vom 6. August 2021 gesagt: «Mir wäre es am liebsten, dass mein Mann

einfach verschwindet. Zurück [ins Ausland], und nie mehr kommt. Es ist so

schlimm. Ich habe immer alles gemacht. Er hat mir so viele Schulden

hinterlassen, ich werde nie mehr schuldenfrei leben können.» Sie habe sich von

ihm privat und familiär, also quasi romantisch und als Familienvater, betrogen

und belogen gefühlt; sie mache ihn verantwortlich für die wirtschaftliche

Misere, ihren Schuldenberg. Es sei alles seine Schuld. Zudem passiere ihr im

vorliegenden Fall bei einer Falschaussage nichts – das habe ihr sicherlich auch

ihre Anwältin erklärt. Bereits erstinstanzlich sei zudem moniert worden, dass auch

der Zeitpunkt erstaune: Am 6. August 2021, nach der angeblichen

Freiheitsberaubung: Sie sei mit dem Tod bedroht worden, habe Angst gehabt, ihre

Kinder nicht mehr zusehen, sei diesem «Psychopathen» noch einmal knapp von der

Schippe gesprungen – und habe sich dann einzig darum Gedanken gemacht, dass sie

nie mehr schuldenfrei werde leben können. Und sie möchte, dass der Beschuldigte

zurück [ins Ausland] müsse. Das erscheine in einem so emotionalen

Ausnahmezustand beileibe nicht der erstbeste Gedanke, dass man da Schulden habe

und wo genau er zurück solle. In einer emotionalen Ausnahmesituation würde man

alles Mögliche sagen, man würde dem Täter den Tod wünschen, man würde ihn zur

Hölle wünschen. Oder so, wie sie es an der Berufungsverhandlung gesagt habe: Wenn

einem so etwas passiere, dann wünsche man sich einfach, dass der Mensch

verschwindet, egal wo. Sie habe aber gesagt, sie wünsche sich, dass er die

Schweiz verlassen müsse und zurück [ins Ausland] gehe. Also sie habe genau den

Weg beschrieben, der vorgesehen sei, wenn man eine Landesverweisung kassiere. Anlässlich

der Berufungsverhandlung habe sie zudem gesagt, ihr Wunsch sei, dass der Beschuldigte

bestraft werde. Sie habe nicht gesagt, es solle endlich aufhören, sie wünsche

sich endlich Ruhe. Sondern da seien durchaus Rachegelüste, die da geäussert worden

seien.

Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen,

als dass die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich erfolgter Belehrung der

Privatklägerin auf allfällige Rechtspflegedelikte für sich alleine genommen

nicht zu überzeugen vermag, dieser eine Motivation für eine Falschbezichtigung zur

Gänze abzuerkennen. Nimmt der Beschuldigte über diesen Punkt hinausgehend aber

an, die Privatklägerin habe die Vorhalte gegen den Beschuldigten vollumfänglich

erfunden, einzig mit dem Zweck, diesen gezielt ausser Landes zu schaffen, so

übersteigt diese Interpretation der Angaben der Privatklägerin das tatsächlich von

ihr Ausgesagte. Die Ausführungen der Privatklägerin sind in den Gesamtkontext

zu setzen. Der Abend des 6. August 2021 bildete unbestrittenermassen den

Höhepunkt einer langen Reihe von Reibereien und Streitigkeiten zwischen der Privatklägerin

und dem Beschuldigten. Nach Ansicht der Privatklägerin fühlte diese sich – um

es mit den Worten der Verteidigung zu sagen – «romantisch und als

Familienvater», aber auch wirtschaftlich belogen und betrogen, und ein weiteres

Mal kam es zu einer von ihr eigentlich nicht gewünschten Konfrontation und

darin auch zu einer Eskalation mit dem Beschuldigten. Dass sie in diesem

emotionalen Ausnahmezustand – und ein solcher ist ihr vorliegend zweifellos zu

attestieren – sich nicht nur das gerade Geschehene, sondern ihr gesamtes Leben

und damit eben auch die finanziellen Schwierigkeiten vergegenwärtigte, die ihrer

Meinung nach allein der Beschuldigte zu verantworten hatte, ist ihr nicht zu

ihrem Nachteil anzulasten. Das Gleiche gilt auch für ihr Schreiben vom 22. Juli

2020 an das Migrationsamt, in welchem sie bat, die Voraussetzungen der

Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten ordentlich zu prüfen (MISA-Akten 256).

Auch ihr Wunsch anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2021, der Beschuldigte

möge ausser Landes sein – was sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung

erneut bestätigte: Sieht die Verteidigung darin eine bemerkenswerte Aussage,

wenn sie den Beschuldigten explizit zurück [ins Ausland] und nicht in irgendein

anderes Land wünschte, so ist dies insofern zu relativieren, als dass es sich [beim

Ausland] schlicht und einfach um das Heimatland des Beschuldigten, und nicht um

irgendein Drittland handelte. Dass sie ihn im übertragenen Sinne «nach Hause»

wünschte, liegt damit auf der Hand. Für die Annahme, dass die Privatklägerin über

das Gesagte hinausgehend vor ihrem geistigen Auge auch den Weg des

Landesverweises, also konkret die benötigten Schritte des Schuldspruchs, der

Landesverweisung und der Ausschreibung derselben im SIS im Sinn hatte und diese

Schritte mit allfällig wahrheitswidrigen Aussagen einzuleiten versuchte, liegen

keine Hinweise vor. Ein Grund bzw. ein Motiv für eine Falschbezichtigung, wie

dies die Verteidigung geltend machen will, lässt sich den gemachten Aussagen

der Privatklägerin nicht entnehmen. Es bleibt im Grundsatz bei der Erkenntnis

der Vorinstanz. Die Einwände vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin nicht zu relativieren.

3.3.2.2. Treffpunkt und Ortswechsel

Nach Ansicht des Beschuldigten hätten

sich die Parteien am Abend des 6. August 2021 nach Ladenschluss auf dem

Parkplatz des [Einkaufszentrums], also in einem Industriegebiet, treffen

wollen. Das zu einem Zeitpunkt, wo die Privatklägerin dem Beschuldigten schon

vorgehalten habe, er habe sie wiederholt geschlagen, bedroht, sogar

vergewaltigt. Es gebe ein Annäherungsverbot, und es habe gerade erst zwei Tage

vorher eine Eskalation gegeben, wo sie gesagt habe, sie sei bedroht und

beschimpft worden. Es sei somit ein denkbar ungünstiger Treffpunkt, nach

Ladenschluss auf einem Industrieparkplatz eine potentiell gefährliche Person zu

treffen. Zudem sei die Wahl des Treffpunkts interessant. Anlässlich der ersten

Einvernahme vom 6. August 2021 habe die Privatklägerin dargelegt, der

Beschuldigte habe zuerst in ein Restaurant gehen wollen, sie habe aber nicht

gewollt. Das mache Sinn, wenn man davon ausgehe, dass sie nicht gewollt habe,

dass sie jemand sehe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe

sie aber ausgesagt, es sei Herr A.___ gewesen, der den Treffpunkt entschieden

habe. Dies sei ein klarer Widerspruch in den Angaben der Privatklägerin.

Weiter sei der Ortswechsel zu monieren.

Obwohl sich der Beschuldigte unmöglich benommen habe, habe die Privatklägerin

den Beschuldigten im Auto mitgenommen resp. habe sogar noch auf ihn gewartet,

als er sein Portemonnaie und seine Zigaretten im Hotelzimmer geholt habe, nur

um dann mit ihm ins Depot zu fahren. Der Beschuldigte habe immer wieder

ausgeführt, es sei Vorschlag der Privatklägerin gewesen, ins Depot zu fahren,

er habe eigentlich in die [Bar] fahren wollen. Weil sie nicht habe gesehen

werden wollen, habe sie aber das Depot bevorzugt. Wohlbemerkt sei sie die

Fahrerin gewesen; sie hätte nicht dahin fahren müssen, wo der Beschuldigte sie

(angeblich) hin dirigiert habe. Ihre Angabe anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, sie habe «fast müesse», da der Beschuldigte ihr Handy gehabt

habe, sei insb. deshalb nicht glaubhaft, weil sie das Handy zwischenzeitlich

wieder zurückerhalten habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass man unter

den gegebenen Umständen doch wohl lieber aufs Handy verzichte, als dass man

einfach so mit einem drohenden Exmann mitfahre.

In den Angaben der Privatklägerin

bestehen in Bezug auf den Umstand, wer

den Treffpunkt beim [Einkaufszentrum]

ausgewählt resp. wer das Depot als zweites Ziel nach Vornahme des Ortswechsels vorgeschlagen

hatte, tatsächlich Widersprüche. Daraus ist aber nicht zu schliessen, die

Privatklägerin sei per se unglaubwürdig resp. die Privatklägerin habe ganz

grundsätzlich unglaubhafte Angaben gemacht. In Bezug auf den Treffpunkt ist

festzustellen, dass beide Parteien im Ergebnis übereinstimmend zu Protokoll

gegeben haben, dass es zu einem Wechsel des ursprünglichen Treffpunktes

gekommen sei, weil sich die Privatklägerin nicht mit dem Beschuldigten in einem

Restaurant habe treffen wollen. Dieser Umstand resp. der Umstand, dass die

Privatklägerin einzig auf Bitten und Drängen des Beschuldigten hin überhaupt zu

einem Treffen zugestimmt hat, ist mit den übrigen, in den Akten liegenden

objektiven Beweismitteln wie insb. den vorliegenden Handyauswertungen belegt.

Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin über mehrere Stunden mit unzähligen

Nachrichten und wiederholten Kontaktversuchen massiv belästigt und sie damit

faktisch zu einem Treffen gezwungen. Die Frage, wer von beiden Beteiligten

schliesslich den finalen Treffpunkt vom Restaurant auf den Parkplatz des [Einkaufszentrums]

verlegt hatte, spielt letztendlich für die Ermittlung des massgebenden

Sachverhalts der angeklagten Freiheitsberaubung keine Rolle. Dasselbe gilt in

Bezug auf den von der Verteidigung monierten Ortswechsel: Die Privatklägerin

hat mehrfach und nachvollziehbar begründet, weswegen sie mit dem Beschuldigten

mitgefahren ist: Einerseits befand sie sich im Glauben, sie könnte ein letztes

Mal mit ihm reden, um die Streitereien endgültig zu bereinigen, andererseits

hat er sich – zumindest vorübergehend – gegen ihren Willen ihres Mobiltelefons

behändigt. Aus den Akten erhellt nicht abschliessend, ob bzw. wann genau die

Privatklägerin das Mobiltelefon wieder zurückerhalten hat, lag es doch

anlässlich der Anhaltung des Ehemannes im [Restaurant] in [Ort 1] nachweislich

bei ihm auf dem Tisch. Auf die Geschehnisse im Depot selber und damit auf die

Ermittlung des massgebenden Sachverhalts hat der Umstand, wer schlussendlich

das Depot als zweiten Gesprächsort vorgeschlagen hat, ebenfalls keinen Einfluss.

Selbst wenn es die Privatklägerin gewesen wäre, die den Treffpunkt der Garage

vorgeschlagen hätte: Der Vorschlag eines Treffpunkts ist schlicht nicht mit

einer Einwilligung in allenfalls dort stattfindende strafbare Handlungen

gleichzusetzen.

3.3.2.4. Säge

Nach Ansicht des Beschuldigten sei der

Auffassung der Vorinstanz, auch die in Bezug auf die Säge aufgedeckten

Widersprüche vermöchten an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin resp. an der

Glaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben nichts zu ändern, weil sie im

Kerngeschehen immer gleich bleibende Aussagen gemacht habe, nicht zu folgen. In

der Einvernahme vom 6. August 2021, in der Einvernahme vom 26. August 2021

und anlässlich der Berufungsverhandlung habe die Privatklägerin drei

unterschiedliche Angaben gemacht. Für sich alleine genommen seien alle drei

Schilderungen glaubhaft, jedoch könnten die jeweiligen Angaben nicht in

Übereinstimmung mit den jeweils anderen Ausführungen gebracht werden. Weiter

sei anzumerken, dass wenn man jemandem die Säge, welche einen Pistolengriff

aufweise, von hinten an den Hals halte, diese Person die glatte Seite zu spüren

bekomme, und nicht diejenige mit den Sägezähnen. Wenn die Privatklägerin

geltend mache, sie habe am Hals das kalte Metall gespürt, dann sei zudem festzustellen,

dass der Beschuldigte einen gewissen Druck hätte ausüben müssen. Davon sei beim

Beweismaterial jedoch nichts zu finden. Weder habe die Privatklägerin Kratzer

oder Rötungen aufgewiesen noch hätten an der Säge DNA-Spuren gefunden werden können.

Insgesamt seien auch hier die Angaben der Privatklägerin unsinnig.

Es trifft zu, dass sich in

Bezug auf den konkreten Einsatz der Säge – und somit beim Kerngeschehen – in den

Angaben der Privatklägerin Unstimmigkeiten finden lassen. Vorliegend ist jedoch

auch der zeitliche Kontext massgebend, in welchem die Privatklägerin die

Angaben gemacht hat. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 6. August 2021

konnte die Privatklägerin – da ziemlich unmittelbar nach den erfolgten

Geschehnissen einvernommen – noch detailliert und in freier Rede wiedergeben,

wie es zum Einsatz der Säge gekommen sei und welche Umstände sonst noch gegeben

gewesen seien: Wann genau der Beschuldigte die Säge in der Hand gehabt habe

(nach dem Packen) und von wo er die Säge genommen habe (Regal). Auch bei ihrem

zweiten Versuch, zu fliehen, habe er die Säge genommen. Anlässlich der zweiten

Einvernahme vom 26. August 2021 gestand die Privatklägerin zu, sich nicht mehr

genau zu erinnern: Sie wusste nicht mehr, wann der Beschuldigte die Säge in die

Hand nahm, von wo er sie behändigt hatte etc. Weiterhin ausdrücklich bestätigt

hat sie aber den Einsatz der Säge an sich. So bestätigte sie explizit und

unmissverständlich, dass es eine Säge gab, unter deren Einsatz er sie mehrfach

bedrohte. Dass die Privatklägerin bei der zweiten Einvernahme drei Wochen

später die Säge nicht ausdrücklich in der freien Rede wiederholte, bedeutet

nicht, dass dort keine Säge war. Ebenso tut der Umstand, dass die

Privatklägerin die detaillierten Ausführungen der ersten Einvernahme nicht im

selben Umfang auch an der zweiten Einvernahme bestätigte, der Glaubhaftigkeit

der Angaben der Geschädigten keinen Abbruch.

An dieser Auffassung

ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschuldigten nichts: Für das

Behändigen der Säge resp. das Halten der Säge an den Hals einer Person, während

man hinter dieser steht, sind beide Varianten, d.h. das Halten der gezackten

Seite wie auch das Halten der glatten Seite an den Hals des Betroffenen denkbar.

Zwar mag das Halten mit der glatten Seite voran eventuell für die Haltehand

bequemer sein; andererseits bedarf das Halten mit der gezackten Seite keine

übermässige Verrenkung des Handgelenks, sondern lediglich eine leichte Drehung

desselben. Dass der Beschuldigte gerade mit Blick darauf, dass es sich um eine

Säge handelte, denn auch explizit deren Zähne verwenden wollte, um die

Todesdrohung real wirken zu lassen, und genau deshalb die Hand drehte, ist

nicht ausgeschlossen. Im Endergebnis spielt jedoch unabhängig des Gesagten auch

der Umstand, welche Seite der Säge an den Hals der Privatklägerin gehalten

wurde, keine massgebende Rolle für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit deren

Aussagen. Wiederholt und in sich stimmig gab die Privatklägerin mehrmals zu

Protokoll, der Beschuldigte habe eine Säge an ihren Hals gehalten, um ihr damit

zu drohen.

Abschliessend ist festzuhalten,

dass auch eine Verletzung der Privatklägerin entgegen der Argumentation der

Verteidigung nicht zwingend vonnöten gewesen ist: Die Privatklägerin hat nicht

angegeben, der Beschuldigte habe mit der Säge übermässigen Druck ausgeübt, bis es

am Hals geblutet habe; sie hat ebenso wenig ausgeführt, der Beschuldigte habe

an der Säge gezogen, zugestochen oder sonst ähnliche Handlungen vorgenommen.

Die Privatklägerin hat nur und ausschliesslich festgehalten, der Beschuldigte habe

ihr die Säge an den Hals gehalten. Dass an der Säge selbst keine DNA-Spuren der

Privatklägerin festgestellt werden konnten, wirkt sich nicht negativ auf die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. Auch hier bleibt es bei den Feststellungen

der Vorinstanz, wonach die Schilderungen der Privatklägerin – unter Prüfung

sämtlicher Realitätsmerkmale – glaubhaft sind.

3.3.2.5. Weitere Punkte

Die Verteidigung monierte in

ihrem Plädoyer zahlreiche weitere Punkte: Einerseits seien die von der

Privatklägerin geschilderten Fluchtversuche sowie die von ihr geschilderten,

vom Beschuldigten angeblich begangenen Tätlichkeiten unrealistisch,

andererseits seien auch die von ihr gemachten Angaben bezüglich Motorrad

unglaubhaft. Einmal sei der von der Privatklägerin geschilderte, von ihr nicht

gewünschte Kuss des Beschuldigten noch im Depot drin erfolgt, ein anderes Mal

draussen vor dem Abfahren. Dass sie vor den ganzen Geschehnissen zudem noch auf

den Beschuldigten eingeredet habe, dass er nicht fahren dürfe, weswegen sie ans

Steuer sitzen müsse, sei ebensowenig glaubhaft wie der Umstand, dass der Beschuldigte

ihr von Gottesprophezeihungen berichtet haben solle, die ihm gesagt hätten, sie

müssten wieder eine Familie sein.

Die entsprechenden

Ausführungen beziehen sich allesamt auf vorhandene Widersprüche in den Aussagen

der Privatklägerin. Festzustellen ist jedoch, dass sich grundsätzlich alle

Angaben der Privatklägerin in den Gesamtkontext einfügen. Wenn auch einzelne

Detailgeschehen im Laufe des Verfahrens ineinander verschwimmen und einander

teilweise entgegen stehen (war der Kuss im Depot drin oder draussen? Hat der

Beschuldigte von Gott oder schwarzer Magie gesprochen?), so ist festzuhalten,

dass die Privatklägerin in Bezug auf die allgemeinen Geschehnisse vor, während

und nach dem zur Diskussion stehenden Aufenthalt im Depot grundsätzlich

konstante und gleichbleibende Angaben gemacht hat – wobei diese Angaben

wiederum mit Hilfe der in den Akten liegenden objektiven Beweismitteln gestützt

werden können.

Die Privatklägerin hat

folgenden Ablauf grundsätzlich gleichbleibend geschildert: Sie hat sich gegen

ihren Willen, mit nur scheinbarer Einwilligung, am Abend des 6. August

2021 mit dem Beschuldigten auf dem Parkplatz des [Einkaufszentrums] getroffen,

um die persönlichen Zerwürfnisse mit dem Beschuldigten ein für allemal zu

klären. Dies schlicht und einfach deshalb, weil er so lange via Mobiltelefon

gedrängt hatte, bis sie zugestimmt hat. Als die Gespräche auf dem Parkplatz mit

dem Beschuldigten nicht gefruchtet haben, ist sie mit dem Beschuldigten ins

Auto gestiegen, um mit ihm zu seinem Hotelzimmer zu fahren, wo er Zigaretten

und das Portemonnaie holte. Anschliessend ist man gemeinsam ins Depot des

Beschuldigten gefahren. In der Folge haben sich die Parteien im Depot

aufgehalten, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen die

Garage nicht verlassen liess. Er liess sie nicht telefonieren, sie durfte keine

Türe öffnen und sie durfte sich auch nicht aus der Garage wegbewegen. Ebenso

hat der Beschuldigte nach Schilderungen der Privatklägerin diese in der

gesamten Zeit im Depot wiederholt bedroht, sei es einerseits mit einer

Fuchsschwanzsäge wie auch andererseits mit verbalen Drohungen wie bspw. im

Zusammenhang mit einem Motorrad oder sonstigen Beleidigungen. Dies alles ist

konstantes Kerngeschehen, welches durch die Privatklägerin – unabhängig ihrer

einzelnen Wortwahl – wiederholt gleichbleibend geschildert und bestätigt worden

ist. Hielt die Vorinstanz in ihrer Würdigung fest, die Ausführungen der

Privatklägerin seien insgesamt nahvollziehbar, plausibel, teilweise sprunghaft,

strukturiert, nicht immer chronologisch, aber nicht gegen die logische

Konsistenz verstossend, im Kerngeschehen gleichbleibend etc., so ist dieser

Auffassung beizupflichten. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Angaben

der Privatklägerin zu ihrem Zustand mit den Schilderungen von D.___, Inhaber

des [Restaurants] in [Ort 1], decken. Die Privatklägerin habe geweint,

gezittert, und sie habe sich im ersten Moment aus Angst geweigert, die Türe zu

öffnen, als er ihr habe helfen wollen (AS 062 ff.)

Da die Ausführungen der

Verteidigung zum Nachtatverhalten (Stichwort: Allfällige Weiterführung der

Beziehung) keinen direkten Einfluss auf die Geschehnisse im Depot vom 6. August

2021 haben, ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.3.2.6.

Zusammenfassung

Im Sinne eines

Zwischenfazits ist demnach festzuhalten, dass die Angaben der Privatklägerin als

glaubhaft qualifiziert werden. Es ist – wie dies bereits die Vorinstanz gemacht

hat – auf die gemachten Angaben abzustellen.

3.3.3. Diesen glaubhaften

Aussagen der Privatklägerin stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber.

Für die Würdigung dieser

Aussagen beschränkte sich die Vorinstanz darauf, festzuhalten, sie seien weder

glaubhaft noch vermöchten sie, begründete Zweifel an den glaubhaften Aussagen

der Privatklägerin aufkommen zu lassen. Aus den Aussagen des Beschuldigten

lasse sich nichts ableiten, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin erschüttern könnte (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 2.4 US 13 f.).

Diese Auffassung ist zwar grundsätzlich zutreffend, dennoch sind diesbezüglich ein

paar wenige weitere Ausführungen angezeigt:

Werden die Ausführungen

des Beschuldigten mit der objektiven Aktenlage vergliche, wird deutlich, dass

der Beschuldigte seine eigene Rolle in den Geschehnissen des 6. August

2021 möglichst klein halten will. Wird er bspw. mit den objektiven

Erkenntnissen aus den Auswertungen der Mobiltelefone der Privatklägerin und

deren Tochter resp. mit der daraus gewonnenen Unsumme seiner Kontaktaufnahmen

konfrontiert, so meint er lediglich, das sei «normal» (Einvernahme des

Beschuldigten vom 04.10.2021, AS 096 ff., Antworten auf Fragen 32, 39, 40 und

47). «Ich habe einfach das erklärt, was ich von ihr will, dass sie das weiss

.(…) Es ist mein Recht, dass sie mir sagt, wie es den Kindern geht.» (a.a.O.,

Antwort auf Frage 40). Dass er die Privatklägerin mit 119 Nachrichten in

18 Stunden (s. diesbezüglich auch die genannte Einvernahme Frage 42) geradezu

dazu gedrängt haben könnte, sich ein letztes Mal mit ihm zu treffen, damit sie

anschliessend ihre Ruhe vor ihm hat, kann er nicht nachvollziehen. Vielmehr

legt er wiederholt dar, es sei gar erst die Idee der Privatklägerin gewesen, mit

ihm ins Depot zu fahren. Dass aber die Frage, wer schliesslich die Idee für die

Fahrt ins Depot hatte, für die Beurteilung des wesentlichen Sachverhalts nicht

relevant ist, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Auch betreffend die beiden

Fluchtversuche der Privatklägerin führt der Beschuldigte aus, er habe diese

nicht gepackt. Vielmehr sei sie beim Aufstehen und Herumlaufen in der Garage

gestolpert und er habe nach ihr gegriffen, um sie aufzufangen und ihr zu

helfen, damit sie sich nicht verletze. Dass er dabei aber im Rahmen seiner angeblichen

Hilfeleistung gerade so fest zugepackt haben soll, dass die Privatklägerin noch

am Tag nach dem Vorfall über eine Druckschmerzhaftigkeit über beiden Schultern,

über Hautunterblutungen und über Schmerzen im linken Handgelenk verfügte, erscheint

indes als unwahrscheinlich (s. diesbezüglich den Arztbericht von Dr. I.___ vom

07.08.2021 in AS 271).

Entgegen den Aussagen der

Privatklägerin, deren Angaben keinerlei Belastungseifer zu attestieren ist,

anerkennt der Beschuldigte seine eigene Rolle in den ehelichen Streitigkeiten

in keinster Weise. Er bezichtigt die Privatklägerin vielmehr, ein falsches

Spiel mit ihm zu spielen, zu intrigieren und ihn zu Unrecht zu beschuldigen;

dies einzig mit dem Ziel, ihn im Rahmen einer Landesverweisung aus dem Land

schaffen zu können. Dies lässt sich auch den umfangreich beigezogenen Akten aus

bisherigen Straf- und Zivilverfahren des Beschuldigten entnehmen, wonach er

jeweils seiner Exfrau die Schuld für sämtliche Geschehnisse anlastet. Ebenso

ist hier auf die Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren zu

verweisen, die der Privatklägerin ebenfalls ein falsches Spiel und Rachegelüste

unterstellen.

Insgesamt bleibt es damit bei den

Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschuldigten unglaubhaft

sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte sich der Beschuldigte

denn auch im Wesentlichen darauf, die im Rahmen des Vorverfahrens und vor der

Vorinstanz vorgebrachten Entgegnungen zu wiederholen und seine Ehefrau als potenzielle

Strippenzieherin im Hinblick auf einen Landesverweis zu bezichtigen. Vor

Obergericht vermochte der Beschuldigte somit keine neuen Argumente darzulegen,

welche die Auffassung und Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen

liessen. Auch hier ist vollumfänglich darauf abzustellen.

3.4.

Beweisergebnis

Für die tatsächliche Würdigung des

angeklagten Sachverhalts betreffend Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten kann wie

ausgeführt auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese überzeugt

insgesamt nicht nur mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch in

Bezug auf die detaillierte Begründung und ist umfassend zu bestätigen.

Entsprechend ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 4. November

2022 dargelegt ist, erstellt. Er ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung

zugrunde zu legen.

4. Beschimpfung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vom 4.

August 2021

4.1. Vorhalt und

Vorbemerkung

Betreffend den dem

Beschuldigten gemachten Vorhalt der Beschimpfung wird auf die Anklageschrift

vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.4 B-W 003) sowie auf die

Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Ziff. II. / Lit. C

Ziff. 1 US 18). Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt des

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB wird auf die

Anklageschrift vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.6.1 B-W 003)

sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Ziff.

II. / Lit. E Ziff. 1.1 US 22).

Da beide Vorhalte sich im

Rahmen derselben Geschehnisse ereignet haben sollen, werden diese nachfolgend

gemeinsam einer Würdigung unterzogen.

4.2. Beweismittel

4.2.1. Betreffend die

Vorhalte der angeblichen Beschimpfung und des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen vom 4. August 2021 finden sich in den Akten folgende Beweismittel:

­

Einvernahme

des Beschuldigten vom 7. August 2021 (AS 067 ff., insb. AS 077 ff., und AS 152

ff.);

­

Strafanzeige

der Polizei Kanton Solothurn vom 23. September 2021 (AS 122 ff.).;

­

Strafantrag

der Privatklägerin vom 4. August 2021 (AS 126 f.);

­

Trennungsvereinbarung

vom 16. März 2021 (AS 128 ff.) bzw. Urteil des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 (AS 134 ff.);

­

Einvernahme

der Privatklägerin vom 9. August 2021 (AS 142 ff.);

­

Einvernahme

von J.___ vom 11. August 2021 (AS 148 ff.);

­

Einvernahme

des Beschuldigten vom 2. September 2021 (AS 167 ff.);

­

Einvernahme

der Privatklägerin vom 22. September 2023 (AS 205 ff.);

­

Einvernahme

der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025

(OGer 088 ff.).

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nicht zu den

Vorhalten vom 4. August 2021 befragt, weswegen die erstinstanzliche Befragung

nicht als Beweismittel herangezogen wird (B-W 205 ff.).

Betreffend den Inhalt der vorstehend

genannten Beweismittel wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Ergänzend

dazu wurden die für die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts wesentlichen

Angaben der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. August 2021

(AS 142 ff.) bereits im erstinstanzlichen Urteil zusammengefasst (s. diesbezüglich

das Urteil der Vorinstanz Lit. C / Ziff. 2.2. Erster Absatz Seite [US] 18 f.).

Darauf ist zu verweisen.

Sofern die sich weiter in den Vorakten

befindlichen Beweismittel von Relevanz sein werden, wird darauf zurückzukommen

sein.

4.2.2. Anlässlich der mündlichen

Verhandlung vor dem Berufungsgericht bringt die Privatklägerin betreffend die

Vorfälle vom 4. August 2021 Folgendes vor (OGer 088 ff.):

Er (der Beschuldigte) sei so oft zu

ihnen nach Hause gekommen. Ganz genau könne sie sich nicht erinnern. Er sei so

oft gekommen, und plötzlich sei er einfach bei ihnen zu Hause gewesen. Sie

hätten im Parterre gewohnt. Wenn die Kinder draussen und die Türe offen gewesen

sei – plötzlich sei er drin gewesen. Es sei so oft passiert, dass er sie

einfach beobachtet habe und reingekommen sei. Aber genau könne sie sich

wirklich nicht mehr erinnern. (Auf Frage, ob es bei seinem Auftauchen um eine

Übergabe oder eine Besuchsregelung der Kinder gegangen oder ob er einfach so

gekommen sei) Nein, er sei einfach so gekommen. (Also ohne, dass es konkret

abgemacht gewesen wäre?) Nein. (Auf Frage, der Beschuldigte soll sie im Verlauf

des Gesprächs mit dem Wort «Schlampe» beschimpft haben) (Nickte deutlich) Ja,

nicht nur das, sondern ganz schlimme Wörter. Sie sei eine schlechte Mutter, wie

sie ihr Leben weiterführen könne ohne hin. Sie sei die «grösste Schlampe»,

wirklich wortwörtlich. Und ja… die Kinder seien anwesend gewesen. Er habe sie

vor den Kindern so angeschrien. (Ob das Wort so gefallen sei) Ja, auf jeden

Fall. Mehrmals. (Ob es noch etwas gebe, das sie zum Vorfall vom 04.08.2021

sagen möchte) Sie könne sich erinnern, dass er bei ihrem Schlafzimmer gewesen

sei. Sie habe erst nachher gemerkt, dass er sie aufgenommen habe. Das habe er

nachher auch gesagt; sie sei kurz am Telefon gewesen und er habe gesagt, er

habe sie aufgenommen im Schlafzimmer. Sie habe das Fenster gekippt gehabt. Und

sie habe ihn nicht gesehen, weil es dunkel gewesen sei. Und sie sei nach vorne

gegangen, auf den Balkon, die Terrasse, und da sei er plötzlich gekommen und

habe sie beleidigt. Was sie für eine sei und so, und das Wort sei nachher

gefallen. Dann sei es nicht mehr gegangen. Der Streit sei weitergegangen, bis

die Polizei gekommen sei.

(Auf Nachfrage der Verteidigung, wer am

4. August 2021 alles in der Wohnung gewesen sei) Ihre Kinder und sie. Aber

genau könne sie sich nicht mehr erinnern. Aber auf jeden Fall ihre Kinder und

sie. (Auf Nachfrage der Verteidigung, ob das Annäherungsverbot gegenüber dem

Beschuldigten am 4. August 2021 Geltung gehabt habe?) Ja. (Auf Nachfrage

der Verteidigung, ob sie daran jemals Zweifel gehabt habe, dass das Geltung

gehabt haben könnte) Nein.

3.2.3. Der Beschuldigte machte

anlässlich seiner Befragung durch das Berufungsgericht keine Angaben zur Sache

(OGer 081 ff. [Protokoll der Berufungsverhandlung] und OGer 100 ff. [Protokoll

der Einvernahme]).

4.3. Beweiswürdigung

4.3.1. Mit seinen Angaben im

Vorverfahren gesteht der Beschuldigte grundsätzlich zu, sich am 4. August 2021 ans

Domizil der Privatklägerin begeben und dieses, ohne von der Privatklägerin dazu

aufgefordert worden zu sein, via Freisitztüre betreten zu haben. Dies u.a. mit

dem Ziel, der Geschädigten Fragen zu stellen. Weiter gesteht der Beschuldigte

grundsätzlich zu, im Besitz mehrerer Briefe gewesen zu sein, die er sich in der

Ferienabwesenheit der Privatklägerin aus ihrem Briefkasten genommen bzw. die er

unrechtmässig geöffnet hatte – der diesbezüglich erstinstanzlich ausgesprochene

Schuldspruch wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Ziff. 1 lit. g des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23.09.2023) ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen (s. vorstehende Ausführungen in Ziff.

II. / Ziff. 3). Der Beschuldigte führte aus, dass es im Zusammenhang mit jenen

Briefen und dem gestörten Beziehungsverhältnis zwischen den getrennt lebenden

Ehegatten zum Streit zwischen ihnen gekommen sei, weil sich die Privatklägerin

geweigert habe, ihn mit den Kindern in Kontakt treten zu lassen, weil diese

sich geweigert habe, ihre Briefe, die sich in seinem Besitz befanden, bei ihm

abzuholen und weil er den Verdacht gehabt und sie damit konfrontiert habe, sie

habe ihn betrogen und sie habe etwas mit anderen Männern. Schliesslich gestand

der Beschuldigte zu, dass er sich geweigert hatte, trotz entsprechender

Aufforderung der Privatklägerin deren Grundstück wieder zu verlassen. Auch hier

ist der diesbezügliche Schuldspruch des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 27. September 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 1

lit. e des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23.09.2023

sowie vorstehende Ausführungen in Ziff. II. / Ziff. 3). Damit

bestätigt der Beschuldigte praktisch sämtliche der von der Privatklägerin

geschilderten äusseren Umstände der Geschehnisse vom 4. August 2021. Diese

decken sich im Übrigen auch vollumfänglich mit den Angaben des ebenfalls vor

Ort anwesenden Bruders der Privatklägerin in seiner Aussage vom 11. August

2021 (AS 148 ff., s. diesbezüglich auch nachfolgende Ausführungen).

3.3.2. Über die genannten Punkte

hinausgehend schilderte die Privatklägerin konkrete Details, wonach der

Beschuldigte – erst einmal bei ihr in der Wohnung eingedrungen – sie

angeschrien habe mit den Worten «do si dini Briefe wo nid bisch cho hole». Der

Beschuldigte habe sie beschimpft und beleidigt. Er habe ihr gesagt, sie sei für

ihn eine schlechte Ehefrau, sie sei eine schlechte Mutter und sie telefoniere

mit anderen Männern. Zudem habe er sie beleidigt sowie ihr gesagt, sie sei eine

Schlampe und sie hätte ihn während der Ehe belogen und betrogen. Auch zwei der

fünf Kinder hätten mitbekommen, dass er sie angeschrien und beschimpft habe.

Sie hätten sich ruhig verhalten und sich eher zurückgezogen. Gesagt hätten sie

nichts. Der Beschuldigte habe ihr Handy aus ihren Händen entrissen und

geschrien «jetzt wosch nume aui Nachrichte und Arüef vo dene angere Manne lösche».

Sie habe ihn mehrmals aufgefordert, ihr ihr Handy zurückzugeben. Nach längerem

hin und her habe er dieses zurückgegeben, woraufhin sie die Polizei angerufen

habe, denn der Beschuldigte dürfe sie eigentlich nicht einfach so kontaktieren

und sich ihr annähern (s. die Einvernahme vom 09.08.2021, AS 142 ff.).

Diese Angaben werden durch den Bruder

der Privatklägerin, J.___, bestätigt. Zusammengefasst bringt dieser vor, er sei

zu seiner Schwester gefahren, wobei diese, als sie ihn gesehen habe, schon die

Freisitztüre geöffnet habe, damit er eintreten könne. Als er auf der Terrasse

gewesen sei, sei sogleich der Beschuldigte gekommen und in die Wohnung

gelaufen. Er (der Beschuldigte) habe gesagt: «Gut kommst du. Es gibt was zu

klären. Meine Frau, deine Schwester, telefoniert mit anderen Männern.» Er habe

ihm gesagt, dass die Privatklägerin nicht mehr seine Frau sei. Sie sei seine

Schwester, und auch wenn sie mit einem anderen Mann telefoniere, das gehe ihn

nichts an. Ihn (den Bruder) interessiere dies jedoch nicht. Das gehe ihn (den

Bruder) auch nichts an. Auch wenn es so wäre. Seine Schwester habe zu ihm (dem

Beschuldigten) gesagt, dass er gehen solle. Dass er hier nichts verloren habe.

Er habe ihr Natel genommen und habe zeitgleich gesagt, dass sie ihm das Handy

geben soll. Er wolle die Anrufe sehen. Dann sei er (der Bruder) auch etwas laut

geworden und habe ihm gesagt, dass er seiner Schwester ihr Natel zurückgeben

soll. Das habe er (der Beschuldigte) dann auch gemacht. Er (der Beschuldigte)

habe gesagt, was er (der Bruder) gesagt habe. Er (der Bruder) glaube, dass es

gut gewesen sei, dass er (der Bruder) dort gewesen sei. Es hätte sonst

eskalieren können. Denn er traue ihm mittlerweile alles zu. Im Nachhinein hätte

er ihn nicht nach Hause bringen sollen. Er (der Beschuldigte) habe auf ihn

eingeredet und so habe er ihn rumgekriegt. Er (der Bruder) sei der Meinung

gewesen, dass es vielleicht besser wäre, wenn er (der Beschuldigte) weggehe.

Deshalb habe er ihn gefahren. Aber jetzt bereue er es ein wenig (Einvernahme

vom 11.08.2021, AS 148 ff., Antwort auf Frage 1). Weiter bestätigt der

Bruder, dass die Kinder noch wach gewesen seien (a.a.O., Antwort auf Frage 2).

Auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beschuldigt habe, dass sie etwas

mit einem anderen Mann haben soll, sie ihn angeblich betrogen habe und er ihr

gegenüber auch Beschimpfungen geäussert habe (a.a.O., Antworten auf die Fragen

3, 4 und 5) sowie dass der Beschuldigte das Handy der Privatklägerin habe sehen

wollen (a.a.O., Antwort auf Frage 3). Der Beschuldigte sei eher angespannt

gewesen, hässig, genervt (a.a.O., Antwort auf Frage 7). Der Beschuldigte

habe zur Privatklägerin gesagt, dass er einen Fehler gemacht hätte, mit ihr

Kinder zu haben (a.a.O., Antwort auf Frage 4). Ob er ihr irgendwelche

«schlämperlige» gesagt habe, wisse er nicht mehr (a.a.O., Antwort auf Frage 5).

Zusammenfassend ist damit festzustellen,

dass die Angaben der Privatklägerin zu den Geschehnissen vom 4. August 2021

glaubhaft und überzeugend sind sowie dass diese Angaben ihre Stütze in den

Aussagen eines weiteren Anwesenden finden. Es kann somit auf die Ausführungen

der ersten Instanz in ihrem Urteil abgestellt werden, welche zum selben

Ergebnis gekommen ist (Lit. C / Ziff. 2.2 zweiter und dritter Absatz US

19).

4.3.3. Die Bestreitungen des

Beschuldigten sind dagegen wenig überzeugend. So sind seine Angaben zunächst

grundsätzlich sehr pauschaler Natur. Anlässlich seiner Einvernahme vom 9.

August 2021 (AS 077 ff.) schilderte er beispielsweise zwar seine Beweggründe,

weswegen er zur Geschädigten gefahren ist (er wollte die Privatklägerin auf die

Post ansprechen und er wollte die Kinder sehen); es fällt jedoch auf, dass er

hier zu den tatsächlichen Geschehnissen keinen konkreten Bezug herstellen konnte.

So konnte er bspw. keine Angaben zu Gesprächsinhalten machen, keine Gefühle

beschreiben, die bei ihm aufgetreten sein sollen etc. Vielmehr beschränkte er

sich darauf, ohne weitergehende Schilderung vorzubringen, die Geschädigte habe

aus heiterem Himmel die Polizei gerufen, ohne dass er ihr etwas gesagt habe (so

ausdrücklich Antwort auf Frage 64, a.a.O. AS 077, aber auch Antwort auf Frage 69).

Er habe sie lediglich «verdächtigt» – jeder Mann mache das und eigentlich sei

alles kein Problem gewesen (Antwort auf Frage 65). Anlässlich der Einvernahme

vom 2. September 2021 hielt der Beschuldigte dann zwar an seinen Ausführungen

fest, wonach alles ein Missverständnis gewesen sei; hier legt er jedoch entgegen

der bisherigen Einvernahme neu unter Darstellung konkreter Gesprächsinhalte

dar, wie er sich mit der Geschädigten und später auch mit deren Bruder

unterhalten haben will und was angeblich tatsächlich geschehen sein soll. Neu

eingebracht wurde hier auch die Version, man habe sich, als man sich nicht

einig geworden sei, zusammen mit dem Bruder auf den Balkon begeben, um die

Sache zu besprechen, damit die Kinder es nicht mitbekommen (a.a.O., Antwort auf

Frage 3, AS 169). Dabei habe ihm die Privatklägerin gesagt, sie habe die

Polizei gerufen, da sie ihm das Leben schwer machen wolle, wobei er gesagt

habe, er werde gehen, wenn sie das wolle (a.a.O., s. auch Antwort auf Frage

36). Weder die Privatklägerin noch der Bruder der Privatklägerin schilderten indes

eine Verschiebung der Geschehnisse auf den Balkon, um die Kinder zu schützen;

ebensowenig, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten geäussert

habe, sie werde ihm das Leben schwer machen. Dass der Beschuldigte denn auch trotz

Aufforderung der Privatklägerin deren Domizil nicht verlassen hat, obwohl er

dies angeblich in Aussicht gestellt habe, ist aktenkundig belegt.

Auch die Ausführungen der Verteidigung

vor Obergericht vermögen an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern. Die

Privatklägerin bestätigte vor erster Instanz ihre bisherigen Angaben. Auf

Vorhalt der Verletzung des Kontakt- und Annäherungsverbots am 4. August 2021

bestätigte die Privatklägerin zudem explizit, der Beschuldigte habe sie als

Schlampe betitelt (AS 209, Z. 167 ff.). Weiter ist festzustellen, dass die

Privatklägerin auf Nachfrage des Vorsitzenden anlässlich der

Berufungsverhandlung explizit bestätigte, dass der Beschuldigte sie als

Schlampe beschimpft hatte und sie diesbezüglich ergänzte, der Beschuldigte habe

sie sogar mehrfach beschimpft. Der Beschuldigte hatte vor der ersten wie auch

vor der zweiten Instanz damit mehrfach die Möglichkeit, sich mit den Vorhalten

der Privatklägerin im Detail auseinander zu setzen und seine

Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Das Konfrontationsrecht wurde genügend

gewahrt. Dass sie sich im Gesamtkontext der zahlreichen Vorfälle und

polizeilichen Interventionen im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr

daran erinnern konnte, ob ihr Bruder an genau jenem Abend des 4. August

2021 ebenfalls vor Ort anwesend war, ist denn auch durchaus nachvollziehbar und

vermag sich nicht auf die Beweiswürdigung auszuwirken.

4.3.4. Insgesamt ist damit auf die

Angaben der Privatklägerin und ihres Bruders abzustellen. Erstere hat die

Aussage bzw. die Verwendung des Wortes Schlampe anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung

ausdrücklich bekräftigt. Das Argument, wonach der Bruder der Privatklägerin

sich nicht mehr erinnern konnte, ob der Beschuldigte im Rahmen des Streits mit

der Privatklägerin auch explizit das Wort «Schlampe» benutzt habe, wie dies die

Verteidigung vorbringt, vermag demgegenüber nicht zu greifen. Der Bruder der

Privatklägerin bestätigte wiederholt und unmissverständlich, dass der

Beschuldigte seine Schwester mehrfach lautstark beschimpft und ihr mehrfach

vorgeworfen habe, sie habe etwas mit anderen Männern, sie habe ihn betrogen

etc. Dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch das Schimpfwort Schlampe

benutzt hatte, überzeugt. Dass der Bruder dagegen eine Woche, nachdem der

Vorfall spätabends stattgefunden hat, den genauen Wortlaut der wortreichen

Vorhalte des Beschuldigten nicht mehr im Detail zu bestätigten vermochte, ist demgegenüber

nicht erstaunlich und infolge Zeitablaufs nur natürlich und nachvollziehbar.

Der Bruder der Privatklägerin belastet den Beschuldigten auch nicht über

Gebühr, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht.

4.4. Beweisergebnis

4.4.1. Betreffend den Vorhalt der

Beschimpfung ist damit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 4. November

2022, Ziffer 1.4., erstellt. Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin

als Schlampe. Ob die Äusserung des Beschuldigten auch den Straftatbestand der

Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB zu erfüllen vermag, wird im Rahmen der

rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

4.4.2. Gemäss Trennungsvereinbarung vom

16. März 2021 resp. gemäss Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom

23. März 2021, mit welchem die Trennungsvereinbarung vom 16. März 2021

genehmigt und zum Urteil erhoben war, galt im Tatzeitpunkt Folgendes (Ziff. 8

AS 136):

«Das mit Verfügung vom 17. November 2020

superprovisorisch angeordnete und mit Verfügung vom 4. Januar 2021 bestätigte

Annäherungs- und Kontaktverbot wird in Bezug auf die Ehefrau bestätigt und für

die Dauer des Getrenntlebens aufrechterhalten. Ausgenommen davon ist der

Kontakt in Bezug auf die Übergaben der gemeinsamen und vorehelichen Kinder im

Rahmen des persönlichen Kontaktes.»

Der Beschuldigte betrat am 4. August

2021 trotz des bestehenden Kontakt- und Annäherungsverbots das Domizil der

Geschädigten, ohne dass diese ihre Einwilligung erteilt hätte und ohne dass es

um die Übergabe der Kinder gegangen wäre. Auch betreffend den Vorhalt des

Ungehorsams gegen amtliche Verfügung ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift

vom 4. November 2022, Ziff. 1.6.1., erstellt.

Ob sich der Beschuldigte dabei, wie dies

von der Verteidigung geltend gemacht wird, in einem Verbotsirrtum befunden hat,

wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

B. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung

Unter Verweis auf vorstehende

Ausführungen zur Beschränkung der Begründungspflicht (Ziff. III. / Lit A Ziff.

2) und in entsprechender Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die

rechtlichen Anforderungen an die Straftatbestände der Freiheitsberaubung i.S.v.

Art. 183 Ziff. 1 StGB, der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, der

Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB auf die Ausführungen der ersten Instanz (Ziff.

II. / Lit. A Ziff. 3.1 lit. a US 14 f. [Freiheitsberaubung], Ziff. II. / Lit. A

Ziff. 3.1 lit. b US 15 [Tätlichkeiten]), Ziff. II / Lit. C Ziff. 3 US 19 f.

[Beschimpfung] und Ziff. 2 / Lit. E Ziff. 3.1 US 24 [Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen]) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die einschlägige

Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Auf einzelne Aspekte ist im

Rahmen der Subsumtion einzugehen.

2. Subsumtion betreffend Freiheitsberaubung

Art. 183 Ziff. 1 StGB

2.1. Objektiver Tatbestand

Im Rahmen der Beurteilung des objektiven

Tatbestandes der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Abs. 1 StGB anerkannte

die Vorinstanz als vom Beschuldigten ein-gesetzte Tatmittel einerseits ein

mechanisches Mittel (das Verschliessen der Eingangstüre) wie auch ein

psychisches Mittel (die Drohung mit dem Tod, sollte man nicht wieder zueinander

kommen) sowie ein physisches Mittel (Mittel der Gewalt, zweimalige Hinderung,

aus dem Depot zu kommen, dies durch Packen an den Oberarmen, das zu Boden Reissen

und das Halten einer Fuchsschwanzsäge an den Hals). Die Privatklägerin habe

sich zunächst dem Willen des Beschuldigten beugen müssen, damit sie den Tatort

verlassen und später im Restaurant habe Hilfe beanspruchen können

(s. Ziff. II. / Lit. A Ziff. 3.2 US 16). Mit der Dauer von rund

einer Stunde sei auch in zeitlicher Hinsicht das Erfordernis an eine genügende

Zeitspanne für die Annahme einer Freiheitsberaubung gegeben (a.a.O.).

Dieser Auffassung ist zu folgen. Gemäss

vorstehend erstelltem Sachverhalt wurde mit Verschliessen der Türe des Depots

wie auch mit mehrmaligem körperlichem Festhalten trotz ausdrücklich verbal und

physisch geäusserten Willens der Privatklägerin, die Garage verlassen zu wollen,

dieser die Möglichkeit genommen, sich von diesem Ort fortzubewegen. Der

Beschuldigte versuchte für rund eine Stunde, sich mit der Geschädigten über

deren gescheiterte Beziehung und über das Verhältnis zu den Kindern zu einigen,

womit auch das zeitliche Erfordernis an die Annahme einer Freiheitsberaubung

ohne Weiteres vorliegt. Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung i.S.v.

Art. 183 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

2.2. Subjektiver Tatbestand

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.

Dem Beschuldigten ging es einzig und alleine darum, die Privatklägerin von

seinem Willen zu überzeugen. Er versuchte sie so lange zu bearbeiten, bis diese

seinem Willen nachgab. Eine Alternative – ausser ihrer beider Tod – gab es für

den Beschuldigten nicht. Wie ernst er die Todesdrohung tatsächlich gemeint hat,

mag schlussendlich dahingestellt bleiben; mindestens aber war er sich vollends

bewusst, welchen Druck diese Drohung auf die Privatklägerin auszuüben vermochte.

Auch der subjektive Tatbestand der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Abs. 1

StGB kann damit nicht ernsthaft bestritten werden.

2.3. Rechtfertigungs- oder

Schuldausschliessungsgründe

Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder

Schuldausschlussgründe ersichtlich; entsprechendes wurde vom Beschuldigten denn

auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der

Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB, begangen am 6. August 2021,

schuldig gemacht.

3. Subsumtion betreffend Tätlichkeiten

Art. 126 Abs. 1 StGB

3.1. Objektiver Tatbestand

Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt

hat der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal an den Oberarmen gepackt und

diese zu Boden gerissen, wobei diese gemäss Arzt nach dem Vorfall über unspezifische

Verletzungen wie eine Druckschmerzhaftigkeit über beiden Schultern, über

Hautunterblutungen und über Schmerzen im linken Handgelenk verfügte. Der

Auffassung der Vorinstanz, wonach diese Einwirkungen auf den Körper der

Privatklägerin ohne Zweifel das allgemein übliche und gesellschaftlich

geduldete Mass überschritten haben, diese jedoch keine Verletzungen im Sinne

der Strafnorm der Körperverletzung zur Folge hatten (Ziff. II. / Lit. A

Ziff. 3.2. lit. b US 17) ist beizupflichten.

3.2. Subjektiver Tatbestand

Ergänzend zu den

Ausführungen der Vorinstanz ist hier ausdrücklich festzuhalten, dass der

Beschuldigte bei seinen Handlungen vorsätzlich agierte. Von einem zweimaligen

Packen infolge der Hilfestellung bei einem Sturz, wie dies der Beschuldigte

vorbringt, kann aus genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Vielmehr

handelte der Beschuldigte einzig und allein mit dem Ziel, die Privatklägerin am

Verlassen des Depots zu hindern. Nebst dem objektiven Tatbestand der

Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Ziff. 1 StGB ist demnach auch vom Bestehen

des subjektiven Tatbestandes auszugehen.

3.3. Rechtfertigungs- oder

Schuldausschliessungsgründe

Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder

Schuldausschlussgründe ersichtlich; entsprechendes wurde vom Beschuldigten denn

auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen

Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Ziff. 1 StGB, begangen am 6. August 2021,

schuldig gemacht.

3.4. Konkurrenz zum Tatbestand der

Freiheitsberaubung

Die Tätlichkeiten wurden im Rahmen der

Freiheitsberaubung begangen. Es bestand damit ein unmittelbarer Zusammenhang

mit der Gewalttat. Die mehrfachen Tätlichkeiten vom 6. August 2021 sind demnach

– in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 3.2. lit. b

US 17) – von der Freiheitsberaubung konsumiert. Es hat kein separater

Freispruch zu erfolgen, sondern nur ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung.

4. Subsumtion betreffend Beschimpfung

Art. 177 Abs. 1 StGB

4.1. Objektiver Tatbestand

Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt

hat der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen ihrer Auseinandersetzung vom 4.

August 2021 als «Schlampe» bezeichnet – dies vor dem Hintergrund, dass er die Privatklägerin

mehrfach bezichtigte, ihn betrogen sowie Affären gehabt zu haben.

Durch Verwendung des genannten Wortes

hat der Beschuldigte die Geschädigte klar und unmissverständlich negativ

verhaftet. Dass er dabei den von ihm vermuteten promiskuitiven, d.h. an der

sexuellen Lust mit häufig wechselnden Geschlechtspartner orientierten

Lebenswandel seiner Ehefrau bezeichnen wollte, stützt sich auf die Angaben der

Privatklägerin und ihres Bruders. Dies stützt sich überdies auch auf die

Angaben des Beschuldigten, gibt er doch selbst zu, die Privatklägerin der

Untreue bezichtigt zu haben. Das Wort «Schlampe» kann demnach nicht in anderem

Zusammenhang als dem genannten gesehen werden.

Der objektive Tatbestand der

Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Ein gültiger

Strafantrag liegt vor (AS 126 f.).

4.2. Subjektiver Tatbestand

Auch der subjektive Tatbestand der

Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte

handelte direktvorsätzlich und in vollem Bewusstsein, dass er die

Privatklägerin mit dieser Äusserung in ihrer Ehre verletzt.

4.3. Rechtfertigungs- oder

Schuldausschliessungsgründe

Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder

Schuldausschlussgründe ersichtlich; entsprechendes wurde vom Beschuldigten denn

auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der Beschimpfung

i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 4. August 2021, schuldig gemacht.

5. Subsumtion betreffend Ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen Art. 292 StGB

5.1. Objektiver Tatbestand

Am 4. August 2021 begab sich der

Beschuldigte trotz des bestehenden Kontakt- und Annäherungsverbots gemäss

Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 in die

Wohnung der Geschädigten an der [Adresse] in [Ort 2]. Der Beschuldigte betrat

das Grundstück der Privatklägerin ohne deren Zustimmung und verstiess so gegen

das geltende Verbot. Der objektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB ist erfüllt.

5.2. Subjektiver Tatbestand /

Verbotsirrtum

5.2.1. Rechtliches

Der subjektive Tatbestand des

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB setzt das

Wissen um die Verfügung und die Strafe bei Nichtbefolgung voraus (Stefan

Trechsel/Hans Vest, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 292 N 5 ff., N 10 f. und N 13).

Vorliegend macht der Beschuldigte das

Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB geltend (s. diesbezüglich

die detaillierten Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung, OGer 136 ff.). Zusammengefasst

handelt dabei nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht

wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so

mildert das Gericht die Strafe.

Diesbezüglich ist vorerst zu prüfen, ob

sich der Täter überhaupt in einem Verbotsirrtum befand. Die Gründe für diesen

Irrtum bleiben dabei unerheblich. Ist von einem Irrtum auszugehen, folgt

jedenfalls die Strafmilderung. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der

Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre. Wird die Vermeidbarkeit bejaht, so

bleibt der Täter wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe ist

aber nach Art. 48a StGB zu mildern (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in

Basler Kommentar zum Strafrecht, BSK StGB/JStG 4. Auflage 2019, Art. 21 N

12a und N 24, je m.w.Verw.). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist

nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner

laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung

widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu

tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation

seines Verhaltens kennt (BGE 148 IV 298 E. 7.6 m.w.Verw.).

5.2.2. Subsumtion

Der Beschuldigte brachte wiederholt vor,

uneingeschränkt davon ausgegangen zu sein, dass das gegen ihn verfügte Kontakt-

und Annäherungsverbot zur Privatklägerin mit Urteil des Richteramtes von

Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 vollständig aufgehoben worden sei. Sein

damaliger Anwalt (gemeint ist RA Patrick Hasler) habe ihm dies auch so gesagt,

resp. er habe dies so verstanden. Zur weiteren Begründung, wie er zu dieser

Annahme gelangt sei, ist auf die umfassenden Ausführungen des Beschuldigten

bzw. dessen amtlichen Verteidigers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie

auch auf die umfangreichen Vorbringen der Verteidigung vor zweiter Instanz zu

verweisen.

Diese Angaben des Beschuldigten scheinen

zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar, halten aber insbesondere mit Blick

auf die Chronologie der Geschehnisse und der in den Akten befindlichen

objektiven Belege einer genaueren Überprüfung nicht stand. Zu Beginn der

Streitigkeiten bestand zwischen den Parteien ein Kontakt- und

Annäherungsverbot; dies sowohl in Bezug auf die Kinder wie auch zur

Privatklägerin selbst. Im Eheschutzentscheid vom 20. April 2021 wurde das

vormals superprovisorisch verfügte Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber den

Kindern vollständig und per sofort aufgehoben. Betreffend die Privatklägerin

wurde es grundsätzlich aufrechterhalten bzw. lediglich insoweit eingeschränkt, als

dass der Kontakt für die Übergabe der Kinder gestattet wurde. Diese

Trennungsvereinbarung und damit auch die lediglich teilweise, die Kinder

betreffende Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots wurde dem

Beschuldigten mit Hilfe einer Dolmetscherin einlässlich und vollständig

übersetzt. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Unterschrift der

Dolmetscherin und des Beschuldigten in den Akten des Eheschutzverfahrens

(unpaginiert, pdf-Seite 166) zu verweisen, wie auch auf die Ausführungen des

Gerichtspräsidenten, wonach die genannte Vereinbarung «Punkt für Punkt»

durchgegangen werde (a.a.O., pdf.-Seite 167). Dem Beschuldigten war somit die

Geltung des Verbots bewusst.

Weiter ist nicht anzunehmen, dass der damalige

Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Hasler, diesem klaren Regelungen

des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 falsch

erklärt hat. Der Beschuldigte wurde sowohl vom Bruder der Privatklägerin wie

auch von der Privatklägerin mehrfach, u.a. selbst am 4. August 2021,

darauf aufmerksam gemacht, er dürfe sich ihr nicht nähern; er habe hier nichts

verloren, wenn es nicht um die Übergabe der Kinder gehe. Dass es im Übrigen bei

Konfrontation der Privatklägerin mit der Briefpost und dem «Sehenwollen der

Kinder» (s. hier die Einvernahme vom 02.09.2021, AS 167 ff.) denn auch

gerade nicht um eine Übergabe der Kinder ging, ist offensichtlich. So sagte der

Beschuldigte aus: «Ich habe das zu ihr gesagt. Ich sagte diese Sachen. Dass sie

mich mit den Kindern in Ruhe lassen soll, dass sie nicht jedes Mal die Polizei

anrufen soll, wenn ich die Kinder besuche.» (Einvernahme vom 02.09.2021, AS

175). Die Privatklägerin reagierte somit mehrfach mit derselben Reaktion, wenn

sich der Beschuldigte näherte: Sie rief die Polizei. Dem Beschuldigten war

somit zweifellos klar, dass das von ihm gezeigte Verhalten an jenem Abend nicht

korrekt war und dass er die Privatklägerin nicht so hätte bedrängen dürfen, wie

er dies getan hat.

Zusammengefasst befand sich der

Beschuldigte folglich nicht in einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB. Auch

der subjektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v.

Art. 292 StGB ist damit gegeben.

5.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe

Es sind keine (weiteren)

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte

hat sich somit auch des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 4.

August 2021, schuldig gemacht.

C. Strafzumessung

1. Rechtliches

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff

des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

1.2. Bei der

Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise

der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB

ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche

Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten

oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden

beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit

Hinweisen).

1.3. Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die

sogenannte retrospektive Konkurrenz. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht

die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert

vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die

schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die

Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte

angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich

gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste

Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist

diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips

zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der

Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe

und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit

bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für

diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der

Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten

Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.

In einem neueren Entscheid vom 27.

Dezember 2018 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018) hat das Bundesgericht

die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz

modifiziert. Hat der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren Verurteilung

wegen anderer Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren Verurteilung

begangen, so ist für letztere eine eigenständige Strafe auszusprechen. Für die

vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei

Gleichartigkeit der Strafen) unter Anwendung des Asperationsprinzips eine

Zusatzstrafe zur früheren Strafe (Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist

die für die nach der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene

Strafe mit der Zusatzstrafe zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei

Gleichartigkeit der Strafen).

1.4. Das Gericht ist bei der Begründung

der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und

zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter

Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten

angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend

oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer

Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und

Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des

Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen

Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung

massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss

ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit

Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung

mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des

Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.4).

Das Bundesgericht drängt vermehrt

darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch

begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom

07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E.

3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren

(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 -

20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand

der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann

sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des

Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in

Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.5. Der allgemeine Teil des

Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und

Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz

bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen

Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten

hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht

der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.

1.6. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten

Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli

/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Das Gericht kann den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Für eine Freiheitsstrafe von mehr als drei

Jahren ist folglich neben dem bedingten auch der teilbedingte Vollzug

ausgeschlossen.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Wahl

der Strafart und Festlegung als Zusatzstrafe

2.1.1. Vorweg

kann festgehalten werden, dass für die Delikte des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB und für die Verletzung des

Schriftgeheimnisses i.S.v. Art. 179 StGB als Sanktion einzig eine Busse

ausgesprochen werden kann. Für diese Delikte erübrigen sich Ausführungen

betreffend die Wahl der Strafart; diese ist von Gesetzes wegen vorgegeben.

Mit Urteil der

Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 wurde nebst

der ausgesprochenen Geldstrafe eine Ordnungsbusse ausgesprochen, weshalb dieses

Urteil für die vorliegend bloss mit Busse bedrohten Delikte der Verletzung des

Schriftgeheimnisses und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

unbeachtlich bleibt. Diese Delikte wurden aber vor der Verurteilung des

Beschuldigten durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023

begangen. Entsprechend ist die vorliegend auszusprechende Busse als teilweise

Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni

2023 auszusprechen.

2.1.2. Das

Delikt der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB wird mit Geldstrafe bis zu

90 Tagessätzen bestraft. Auch hier erübrigen sich infolge Festlegung der

Sanktionsart im Gesetz weitere Ausführungen.

Vorliegend

wurde die Tat, begangen am 4. August 2021, vor den Verurteilungen des

Beschuldigten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August

2021 wie auch vor seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons

Solothurn vom 28. Juni 2023 begangen, womit grundsätzlich ein Fall der

retrospektiven Konkurrenz vorliegt. In Anwendung vorstehender gemachter

Ausführungen betreffend die Grundsätze zur Bildung von Zusatzstrafen (insb.

betreffend Gleichheit der Sanktionen, s. vorstehend Ziff. III. / Lit. C Ziff.

1.3) ist die vorliegend für die Beschimpfung auszusprechende Geldstrafe

teilweise als Zusatzstrafe zu beiden Urteilen auszusprechen.

2.1.3. Für die

vorliegend zu sanktionierende Freiheitsberaubung kann, wie dies auch die

Vorinstanz korrekt erkannt hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen

(Ziff. III. / Ziff. 2 US 35). Dabei ist Folgendes anzumerken: Der Beschuldigte

hat die Freiheitsberaubung vom 6. August 2021 vor seiner Verurteilung durch die

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 wie auch vor

seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 28. Juni

2023 begangen, womit ein Fall der retrospektiven Konkurrenz vorliegt. Da der Beschuldigte

mit jenen Urteilen aber zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann die

Strafe für die Freiheitsberaubung nicht als Zusatzstrafe zu jenen Urteilen

ausgesprochen werden. Diesbezüglich ist erneut auf vorstehende Ausführungen zu

den rechtlichen Grundlagen der Zusatzstrafe hinzuweisen (s. vorstehend Ziff.

III. / Lit. C Ziff. 1.3).

2.1.3. Detaillierte

Ausführungen betreffend Wahl der Strafart für die Sanktionierung der übrigen in

Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche durch die erste Instanz erübrigen sich.

Wie nachfolgend zu bestätigen sein wird, hat die Vorinstanz in ihrer

Strafzumessung die relevanten Punkte der jeweiligen Umstände (Tatschwere,

Vorleben, kriminelle Energie, Vorstrafen, fehlende Zweckmässigkeit und

schlechte Legalprognose) korrekt berücksichtigt und damit die richtige

Sanktionsart gewählt. Für die Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Fahrens eines

Motorfahrzeugs ohne Berechtigung trotz Entzug des Führerausweises ist deshalb

auch vorliegend bei der Bildung einer Gesamtstrafe die Sanktion der

Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

2.2. Bemessung

der Freiheitsstrafe

2.2.1.

Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung

Vorliegend ist

die Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB das schwerste begangene

Delikt. Im Gesetz wird die Freiheitsberaubung mit einer Freiheitsstrafe von bis

zu fünf Jahren (oder Geldstrafe) bestraft.

In Bezug auf

die objektive Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführungen der ersten

Instanz verwiesen werden (Ziff. III. / Ziff. 2.2. lit. a US 36 f.). Der

Beschuldigte hielt die Privatklägerin während einer gewissen Zeitdauer, konkret

für rund eine Stunde, gegen ihren Willen in einer verschlossenen Garage fest;

dies unter Anwendung von physischer wie psychischer Gewalt. Als die

Privatklägerin das Depot verlassen wollte, wurde der Beschuldigte

handgreiflich. Der Beschuldigte nahm der Privatklägerin das Mobiltelefon weg

und brachte sie so um die Möglichkeit, Hilfe zu rufen und der Situation

entfliehen zu können. Der Beschuldigte hielt der Privatklägerin zweimal eine

Säge an den Hals und bedrohte sie direkt mit dem Tod. Auch wenn im Vergleich

mit anderen Freiheitsberaubungen schlimmere Taten vorstellbar sind – bspw. hat

der Beschuldigte die Privatklägerin nicht gefesselt, sie trug keine physischen

Verletzungen davon, sie wurde nicht tagelang festgehalten etc. – darf die

objektive Schwere der Tat nicht kleingeredet werden. Der Beschuldigte wollte

offensichtlich um jeden Preis seinen eigenen Willen hinsichtlich der Beziehung

zur Privatklägerin durchsetzen und griff zu rabiaten Mitteln. Die

Privatklägerin litt Todesängste und ging davon aus, ihre Kinder nicht mehr

lebend zu sehen. Es hätte weitaus mildere Mittel gegeben, das gesetzte Ziel

einer Versöhnung mit der Privatklägerin zu erreichen bzw. es zumindest zu

versuchen. Ebenso dauerte es eine gewisse Zeitspanne, in welcher der

Beschuldigte unaufhörlich auf die Privatklägerin einzureden versuchte, was die

Belastung für das Opfer noch zusätzlich erhöhte. Die Entschlossenheit,

Hartnäckigkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten bei der Tatausführung

zeigte sich unmissverständlich.

Auch in Bezug auf die subjektive

Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O.

Ziff. 2.2. lit. b US 37). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine

Beweggründe waren rein egoistischer Natur: Er wollte die Privatklägerin dazu

bewegen, wieder zu ihm zurückzukehren – ob sie das denn wollte oder nicht. Zu

Gunsten des Beschuldigten ist hier jedoch anzumerken, dass keine Hinweise

vorliegen, wonach der Beschuldigte seine Tat von langer Hand geplant hätte.

Zudem ist anzumerken, dass der Beschuldigte alleine handelte, dass er nicht von

Beginn an bewaffnet war, sondern dass er sich erst bei Gelegenheit eines

Gegenstandes im Depot behändigte und dass er gegenüber der Privatklägerin – wie

bereits erwähnt – keine übermässige Gewalt anwendete, auch wenn der psychische

Druck nicht zu unterschätzen war.

Das Tatverschulden für die

Freiheitsberaubung kann damit nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Es liegt

– auch im Vergleich mit anderen Fällen des Obergerichts – insgesamt an der

Grenze des ersten Drittels zum zweiten Drittel des Strafrahmens. Dies führt zu

einer Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung von 20 Monaten.

2.2.2.

Asperation der weiteren Delikte

Wie vorstehend

bereits erwähnt, sind für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche

betreffend Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug, Ziff. 1

lit. b des erstinstanzlichen Urteils) und des Fahrens ohne Berechtigung trotz

Entzug des Führerausweises (Ziff. 1 lit. c des erstinstanzlichen Urteils)

weitere Freiheitsstrafen auszusprechen.

Entwendung

eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug)

Gemäss rechtkräftig

gewordenem, erstinstanzlichem Schuldspruch entwendete der Beschuldigte am 1.

August 2021, in der Zeit zwischen ca. 13:30 Uhr und 16:43 Uhr, in [Ort 3] einen

Lieferwagen seines Arbeitgebers und Freundes, um damit nach [Ort 4] zu fahren, ohne

im Besitz eines entsprechenden Führerausweises zu sein (Entzug seit dem 15.06.2018).

Die Vorinstanz

erkannte hier zu Recht, dass es sich zwar um einen einmaligen Vorfall handelte,

der nur kurz andauerte, es aber auch nicht lediglich um ein Umparkieren des

Fahrzeugs ging. Zudem handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Zu

Gunsten des Beschuldigten ist einzig zu berücksichtigen, dass er das Delikt

scheinbar nur beging, um seine Kinder abholen zu können, da der ihn

üblicherweise zu den Besuchstreffen fahrende Freund – der Inhaber jenes

Lieferwagens – abwesend war (Einvernahme vom 01.08.2021, AS 111 ff.). Das

Verschulden des Beschuldigten ist damit insgesamt im ersten Drittel des

Strafrahmens anzusetzen. Da sich der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren bewegt (Art. 94 Abs. 1 li. a SVG), rechtfertigt sich hier eine

Sanktion von insgesamt 1 Monat, asperiert ½ Monat.

Fahren ohne

Berechtigung (Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises)

Das Fahren trotz Ausweisentzug zieht aus

administrativer Sicht deutlich schwerwiegendere Folgen nach sich als ein

«blosses» Fahren ohne Ausweis: Ersteres gilt als schwere Widerhandlung gegen

die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG,

s. Adrian Bussmann, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014,

Art. 95 N 41).

Der Beschuldigte hat nachweislich

einmalig am 1. August 2021 einen Personenwagen geführt, obwohl ihm seit dem 15.

Juni 2018 der Führerausweis entzogen worden war. Hauptbeweggrund des

Beschuldigten war, seine Kinder abzuholen (Einvernahme vom 01.08.2021, AS 111

ff.). Der Beschuldigte zeigte damit nicht ein gänzlich egoistisches und

rücksichtsloses Verhalten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es

ursprünglich guten Grund gab, dem Beschuldigten den Führerausweis zu entziehen,

womit er mit dieser Fahrt eine erhebliche Gefährdung weiterer

Verkehrsteilnehmer wie insbesondere auch seiner Kinder, die er abzuholen

gedachte, in Kauf nahm. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

mehrfach einschlägig vorbestraft ist, womit ihm unterstellt werden darf, um die

Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gewusst zu haben. Das Verschulden des

Beschuldigten ist insgesamt im ersten Drittel des Strafrahmens anzusetzen. Unter

Berücksichtigung, dass der Strafrahmen des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v.

Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sich zu einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren bewegt,

ist hier eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, asperiert 1 ½ Monaten,

festzusetzen.

Mehrfacher

Hausfriedensbruch

Die Vorinstanz

verwies hier darauf, dass der Beschuldigte die Delikte stets zum Nachteil der

Privatklägerin verübt habe. Der Beschuldigte habe bei allen Delikten gegen das

geltende Kontakt- und Annäherungsverbot verstossen. So habe er sich in der

Wohnung der Privatklägerin und auf deren umfriedeten Grundstück resp. auf deren

Freisitz aufgehalten. Dabei habe er die Wohnung trotz Aufforderung nicht

verlassen, habe kniend bei einem Fenster versucht, in die Wohnung der

Privatklägerin zu schauen oder habe gegen die Scheibe der Freisitztüre

geklopft. Was die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs und die Verwerflichkeit

des Handelns anbelange, so erhelle, dass es sich dabei um spontane Aktionen

gehandelt habe. Das mache das Vorgehen jedoch nicht weniger verwerflich. Der

Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Die Taten seien zweifelsohne

vermeidbar gewesen. Das Verschulden sei insgesamt als leicht zu qualifizieren.

Angemessen erscheine eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate, asperiert

um einen Monat.

Diese

Ausführungen sind zwar grundsätzlich zutreffend, im Endergebnis gehen sie aber

zu wenig weit. Die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung des

Verschuldens mit zwei Monaten – welche einer Einordnung im Strafrahmen im

untersten Bereich des ersten Drittels entsprechen – ist als zu tief zu

qualifizieren. Berücksichtigt werden muss, dass der Beschuldigte nicht nur

einmalig, sondern mehrfach gehandelt hat. Er hat sich trotz ausdrücklich

entgegenstehendem und mehrfach explizit geäussertem Willen und trotz des bestehenden

Kontakt- und Annäherungs-verbots wiederholt zur Privatklägerin begeben und ihr

Domizil nicht mehr verlassen, obwohl sie dies ausdrücklich gefordert hat. Das

aufdringliche Verhalten des Beschuldigten belästigte die Privatklägerin. Der so

entstandene psychische Druck darf nicht unterschätzt werden: Sie musste

jederzeit und überall damit rechnen, der Beschuldigte werde ihr Domizil wieder

betreten resp. dieses nicht wieder verlassen, auch wenn sie dies wünschte. Die

Einsatzstrafe gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs ist

deshalb zwar tatsächlich noch im ersten Drittel des Strafrahmens anzusetzen,

aber in dessen mittleren Bereich. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von

drei Jahren (Art. 186 StGB) und der mehrfachen Tatbegehung ist eine

Freiheitsstrafe von 6 Monaten, asperiert 3 Monate, festzusetzen.

Zwischenfazit

Im Rahmen der

Tatkomponenten ist für die Delikte der Freiheitsberaubung, der Entwendung eines

Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung und des mehrfachen

Hausfriedensbruchs eine Einsatzstrafe von insgesamt 25 Monaten Freiheitsstrafe

festzusetzen.

2.2.3.

Täterkomponenten

2.2.3.1. In

Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die

diesbezügliche Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden

(Ziff. III. / Ziff. 2.2 lit. d US 38 f.). Die Darstellungen finden ihre

Stütze in den Akten, weswegen sie zu übernehmen sind.

Zusammengefasst

ist das Vorleben des Beschuldigten sehr durchzogen. Aus den biographischen

Daten ergeben sich zwar einige Anhaltspunkte für schwierige Verhältnisse. Ohne

die Umstände bagatellisieren zu wollen, ist eine Beurteilung derselben zu

Gunsten oder zu Ungunsten des Beschuldigten vorliegend verwehrt. Den Akten

lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass es dem Beschuldigten aus

persönlichen Gründen verunmöglicht oder sonderlich erschwert gewesen wäre, sich

rechtskonform zu verhalten. Auf die Strafzumessung des Beschuldigten wirkt sich

dies insgesamt somit neutral aus.

Straferhöhend

zu berücksichtigen sind jedoch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

Der Beschuldigte macht aktuell geltend, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,

diesbezüglich reicht er auch einen Arbeitsvertrag zu den Akten. Dieser ist

jedoch ohne Unterschrift, und auch Belege zum Nachweis, dass tatsächlich ein

Einkommen erzielt wird, wie bspw. Lohnabrechnungen, blieben aus. Macht der

Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es sei ihm nicht

bewusst gewesen, dass er solche Dokumente einreichen müsse, ist dies

insbesondere mit Blick auf das Bestehen einer amtlichen Verteidigung, bei der

die Belege eingefordert worden sind, unglaubhaft. Unabhängig davon ist ebenso unglaubhaft,

dass ein Arbeitnehmer, der erst seit ein paar wenigen Wochen seine

Arbeitsstelle angetreten hat, bereits wieder mehrere Wochen bezahlten Urlaub

erhält, um sich um seine angeblich kranke Schwester im Ausland zu kümmern. Die

berufliche Situation des Beschuldigten ist damit mehr als fragwürdig. Hinzu

kommt, dass dieser sich – selbst wenn dem Beschuldigten ein festes berufliches

Engagement zugestanden würde – offenkundig um behördliche Anordnungen foutiert.

Der Beschuldigte bezahlt keine Krankenkassenprämien, er bezahlt keine Bussen,

er füllt keine Steuererklärung aus und er bezahlt auch keine Steuern. Der

Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten spricht Bände. Gemäss eigenen

Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung sei er sich bewusst, dass er sich

beim Betreibungsamt hinsichtlich einer Lohnpfändung zu melden habe – doch

meldet er sich trotz angeblich mehrmonatiger Arbeitstätigkeit nicht beim Amt. Mangels

gültiger Wohnadresse musste er bereits im Amtsblatt publiziert werden.

Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte zugestandenermassen trotz

entsprechender gerichtlicher Verpflichtung keinerlei Unterhalt an seine Familie

bezahlt. Von seinen zahlreichen strafrechtlichen bisherigen Verurteilungen will

er allesamt nichts mitbekommen haben. Insgesamt wirken sich all diese Faktoren

negativ auf die Strafzumessung aus.

2.2.3.2. Strafschärfend

sind weiter die Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Gemäss Auszug

aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. Dezember 2024 ist der

Beschuldigte bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

­

Urteil der

Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel, vom 18. Juni

2015: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes und Verletzung der

Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Busse CHF 60.00; 18

Tagessätze Geldstrafe [unbedingt] à CHF 90.00);

­ Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2017: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Erschleichen von Ausweisen oder

Bewilligungen für den Strassenverkehr i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Erschleichen

von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes (mehrfacher Versuch) (Busse CHF 800.00; 80 Tagessätze

Geldstrafe [bedingt] zu CHF 70.00, als Teilzusatzstrafe zum Grundurteil

vom 18.06.2015 [Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel]);

­ Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Freiburg vom 15. Mai 2019: Führen eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes, Fälschung von Ausweisen (30 Tages-sätze Geldstrafe

[unbedingt] zu CHF 70.00, die Geldstrafe des Urteils der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2017 wurde nicht widerrufen);

­ Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland vom 24. Februar 2020: Führen eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes (30 Tagessätze Geldstrafe [unbedingt] zu CHF 60.00);

­ Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 17. Februar 2021: Sachbeschädigung, Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen (20 Tagessätze [unbedingt] zu CHF 60.00, Busse CHF

200.00).

­ Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Freiburg vom 6. Mai 2021: Rechtswidriger Aufenthalt i.S. des BG über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausübung einer

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S. des BG über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (180 Tages-sätze Geldstrafe [unbedingt] zu

CHF 60.00);

­ Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland vom 23. August 2021: Führen eines Motorfahrzeugs trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes (70 Tagessätze Geldstrafe [unbedingt] zu CHF 50.00,

Busse CHF 40.00);

­ Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 28. Juni 2023: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes,

Drohung, Drohung (begangen als Ehegatte), Tätlichkeiten (mehrfache Begehung)

(90 Tagessätze Geldstrafe [unbedingt] zu CHF 20.00, Busse CHF 100.00,

Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, Zusatzstrafe zum Grundurteil vom 17. Februar 2021

[Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn]).

Die Vorinstanz

anerkennt hier eine wiederholte Delinquenz trotz ergangener Verurteilungen bzw.

eine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit (a.a.O. US 39). Dem ist

beizupflichten. Der Beschuldigte wurde wiederholt und unablässig darauf

hingewiesen, dass er mit seinem Verhalten weiterhin strafrechtlich in

Erscheinung tritt. Dennoch liess er es nicht dabei bewenden. Dabei steigerte er

sein Verhalten derart, dass es schliesslich in einer Freiheitsberaubung zum

Nachteil seiner Ehefrau mündete, einzig weil diese nicht mehr den Beziehungswillen

an den Tag legte, wie er sich dies gewünscht hätte.

2.2.3.3. Betreffend

Nachtatverhalten ist auszuführen, dass der Beschuldigte sämtliche Vorhalte

konstant bestreitet. Dies ist jedoch sein gutes Recht als Beschuldigter und

darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Positiv anzufügen ist einzig, dass sich

der Beschuldigte in jüngster Zeit daran zu halten scheint, die Privatklägerin

in Ruhe zu lassen. Dies ist jedoch nichts anderes als das, was von ihm erwartet

werden darf. Rein in Bezug auf das Strafmass hat das Verhalten des

Beschuldigten so oder anders keinen Einfluss.

2.2.3.4. Im

Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten

insgesamt negativ auf die Strafzumessung des Beschuldigten auswirken. In

Berücksichtigung vorstehend gemachter Ausführungen rechtfertigt sich eine

Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt vier Monate. Es resultiert damit eine

Strafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe.

2.2.4. Landesverweisung

Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets ist

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wie sich aus den nachfolgenden

Ausführungen ergibt (vgl. Ziff. IV.) für acht Jahre

des Landes verwiesen wird. Diese

Massnahme hat in erster Linie pönalen Charakter. Aus Sicht des Betroffenen

handelt es sich hierbei um die eigentliche Strafe. Dies ist deshalb bei der

Hauptsanktion leicht strafmindernd (im Umfang von zwei Monaten) zu

berücksichtigen. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten.

2.2.5. Vollzug

Unter Verweis auf vorstehende rechtliche

Ausführungen zu Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB (Ziff. III. / Lit. C

Ziff. 1.6) ist Folgendes festzuhalten:

Der Beschuldigte verzeichnet mehrere

Vorstrafen und es muss von einer klaren Schlechtprognose ausgegangen werden.

Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt schon mehrfach Bussen und unbedingte

Geldstrafen zu bezahlen. Dies hielt ihn jedoch nicht vor erneuter Delinquenz

ab. Selbst der mehrfache Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen hatte keine

abschreckende Wirkung (MISA-Akten 576 ff. und 591 ff.). Es ist demnach nicht

davon auszugehen, dass eine erneute Sanktion dieser Art oder eine bedingte

Freiheitsstrafe irgendeine prägende Wirkung auf ihn haben könnte. Der

Beschuldigte zeigt weder Reue noch Einsicht, bestreitet er die Tat doch bis zum

Schluss. Über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse ist wenig bekannt. Aktenkundig

ist demgegenüber, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, für die Behörden

erreichbar zu sein. Sowohl im Obergerichtsverfahren wie auch vor dem

Betreibungsamt war die Adresse des Beschuldigten veraltet bzw. unbekannt,

weswegen der Verteidiger des Beschuldigten kontaktiert (Obergericht) resp. amtlich

publiziert (Betreibungsamt, s. diesbezüglich das Amtsblatt des Kantons

Solothurn Nr. 6 / 10.01.2025) werden musste. Bereits im

Scheidungsverfahren war Thema, dass der Beschuldigte sich nicht für die

eingesetzte Beiständin, welche bei der Einhaltung der Betreuungsregelung für

die Kinder hätte helfen sollen, zur Verfügung hielt (s. hier beispielhaft in

den Akten des Ehescheidungsverfahrens, unpaginiert, Gesuch der Privatklägerin

vom 06.09.2021, pdf-Seite 17). Auch das derzeit nicht zu Beanstandungen führende

Verhalten gegenüber seiner Exfrau – soweit überhaupt Kontakt besteht – genügt nicht,

um von etwas Anderem als der grundsätzlichen Unbelehrbarkeit und

grundsätzlicher Unwilligkeit des Beschuldigten auszugehen. Es ist eine

ungünstige Prognose zu stellen. Es ist somit ein vollständig unbedingter

Vollzug der Strafe anzuordnen.

2.2.6. Fazit

Der Beschuldigte ist zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen; dies unter

Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen (06.08.2021 –

06.09.2021).

2.3. Bemessung der Geldstrafe

2.3.1. Der Beschuldigte hat die

Beschimpfung vom 4. August 2021 vor seiner Verurteilung durch die Regionale

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 wie auch vor seiner

Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023

begangen. Es liegt somit ein Fall der retrospektiven Konkurrenz vor. Es ist

eine teilweise Zusatzstrafe zu den genannten Urteilen auszusprechen.

2.3.2. Ist eine Zusatzstrafe

auszusprechen, hat sich das Gericht zuerst zu fragen, welche Strafe es im Falle

einer gleichzeitigen Verurteilung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. In

casu sind dabei folgende Überlegungen anzubringen:

­

Mit Urteil der

Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 wurde der

Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes sowie wegen

Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie zu einer Busse von CHF

40.00 verurteilt. Die Kriterien der genauen Strafzumessung sind den Akten nicht

zu entnehmen. Die Strafzumessung an sich erscheint jedoch im Endergebnis verhältnismässig

und ist in die vorliegende Beurteilung zu übernehmen.

­ Mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 28. Juni 2023 (STBER.2022.57) wurde der Beschuldigte wegen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, wegen Drohung, wegen Drohung

(begangen als Ehegatte) sowie wegen Tätlichkeiten (mehrfache Begehung) zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00 sowie zu einer Busse von CHF

100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verurteilt.

Wird in die

genannten Strafzumessungen eine Bestrafung wegen Beschimpfung hypothetisch

hinzugerechnet, so kann diese im Endergebnis nur marginal ausfallen. Als

schwerste Straftat ist weiterhin die Drohung gemäss Urteil des Obergerichts vom

28. Juni 2023 anzusehen. Ermessensweise ist davon auszugehen, dass für die

Beschimpfung mit «Schlampe», für welche gemäss Strafrahmen von Art. 177 StGB

einzig eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen ausgesprochen werden darf,

eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen

gewesen wäre. Dies aus folgenden Gründen:

Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt

und rechtlicher Würdigung hat sich der Beschuldigte der Beschimpfung i.S.v.

Art. 177 StGB schuldig gemacht, indem er die Privatklägerin am 4. August 2021

im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung als «Schlampe» bezeichnete. Unter

Verweis auch auf die Etymologie des Wortes ist die objektive Tatschwere gerade

noch als leicht, auf der Grenze zu mittelschwer, zu definieren. Der Vorinstanz

ist insofern zuzustimmen, als dass die Beziehung zwischen den Ehegatten bereits

seit längerer Zeit belastet gewesen ist; nichtsdestotrotz resultiert daraus

keine Rechtfertigung oder Billigung von Beschimpfungen.

Zur subjektiven Tatschwere lässt sich

festhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Es mag

zutreffen, dass die in Frage stehende Äusserung auf Frust, Ärger und ein

subjektives Ungerechtigkeitsempfinden des Beschuldigten gegenüber seiner

Ehefrau zurückzuführen gewesen sein dürfte, wie dies die erste Instanz annahm

(Ziff. III. / Ziff. 2.3 US 40); nichtsdestotrotz darf nicht vergessen gehen,

dass es sich bei der Betroffenen um die Mutter seiner drei Kinder resp. um die

Stiefmutter zweiter weiterer seiner Kinder handelt. Seine Beweggründe waren

rein egoistischer Natur. Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere kommt das

Verschulden somit im mittleren Bereich des Strafrahmens zu liegen.

Es ist eine Einsatzstrafe von 30

Tagessätzen festzusetzen. Die Täterkomponenten wurden bereits berücksichtigt,

weswegen diese nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung der Einsatzstrafe führen.

Von den genannten 30 Tagessätzen wären ermessensweise

15 Tagessätze zur Asperation gelangt. Unter Einbezug der beiden zu

berücksichtigenden Grundurteile hätte somit eine Geldstrafe von 175 Tagessätzen

resultiert. Unter Abzug der bereits ausgesprochenen Grundstrafen von 90 resp.

70 Tagessätzen resultiert damit für die Beschimpfung eine Zusatzstrafe von 15

Tagessätzen Geldstrafe.

2.3.3. Ein Tagessatz beträgt in der

Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht

kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es

kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies

vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte hat anlässlich seiner

Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung angegeben, er verdiene CHF

4'700.00 pro Monat. Gemäss der dem Gericht vorliegenden Steuerveranlagung für

die Steuerperiode 2023 verfügte der Beschuldigte für das Jahr 2023 über ein

Nettoeinkommen von CHF 53'000.00; monatlich netto somit CHF 4'077.00. Wird auf

diesen Betrag ein Pauschalabzug von 25 % für Steuern, Krankenkasse etc.

abgezogen (wenn er sie denn regelmässig bezahlt), so ergibt dies einen

Tagessatz von CHF 100.00. Mangels effektiver Bezahlung werden die

Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte an seine Familie zu leisten hätte,

nicht zu seinen Gunsten in die Berechnung mit einbezogen.

2.4.

Bemessung der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe

Zur Begründung der Strafzumessung für

die verbliebenen Übertretungen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen und der Verletzung des Schriftgeheimnisses kann vorab auf die

Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. III. / Ziff. 2.4 US 40 f.) verwiesen

werden. Diese hielt Folgendes fest:

«Der Beschuldigte hat

sich trotz des geltenden Kontakt- und Annäherungsverbots gemäss Urteil des

Richteramtes Bucheggberg - Wasseramt vom 23. März 2023

(BWZPR.2020.935) u.a. in die Wohnung der Privatklägerin begeben, ihr Grundstück

resp. ihren Freisitz betreten, versuchte durch ein Fenster in die Wohnung der

Privatklägerin zu schauen, klopfte gegen die Scheibe der Freisitztüre oder rief

die Privatklägerin via WhatsApp mehrfach an. Im Weiteren behändigte der

Beschuldigte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, mehrere verschlossene

Briefsendungen der Privatklägerin und öffnete diese in der Folge und nahm von

deren Inhalt Kenntnis. Zu weiteren Auswirkungen ist es nicht gekommen.

Besonderheiten sind keine zu erkennen. Insgesamt gesehen erscheint eine Busse

von CHF 2'000.00 für die sechs von ihm verübten Delikte bezüglich des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und dem Delikt der Verletzung

des Schriftgeheimnisses dem Verschulden des Beschuldigten – in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB – als angemessen. Die

für den Fall der Nichtbezahlung der Busse festzulegende Ersatzfreiheitsstrafe

erweist sich mit 20 Tagen als angemessen.»

Diesen Ausführungen ist

grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Die Vorinstanz hat sämtliche wesentlichen

Umstände mit Bedacht berücksichtigt und in ihre Beurteilung mit einbezogen. Die

von der ersten Instanz ausgefällte Busse ist verhältnismässig, auch unter

Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz angemessen und auch vorliegend

entsprechend auszufällen. Ebenso nicht zu beanstanden ist die erstinstanzliche

Umrechnung der auszusprechenden Busse in 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (a.a.O.

US 41).

Demnach ist der

Beschuldigte zu einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu 20 Tagen

Freiheitsstrafe, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023 zu verurteilen.

IV. LANDESVERWEISUNG / AUSSCHREIBUNG IM SCHENGENER

INFORMATIONSSYSTEM SIS

A. Landesverweisung

1. Rechtliches

1.1. Das Gericht verweist den Ausländer,

der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis

lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 –

15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur

«ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass

sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.

Härtefallklausel).

1.2. Die Härtefallklausel von Art. 66a

Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs.

2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1).

Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung

restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

1.3. Ob ein Härtefall vorliegt,

entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach

einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz

anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung

vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; BGE 144 IV 332 E.

3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit

Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; BGE 144 IV 332 E.

3.3.2). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

(BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 09.12.2022 E.

3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des

Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der

Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

[VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 02.06.2021 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019

vom 10.03.2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von

in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen,

indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in

aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib

in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind.

Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen.

Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene

Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; BGE 144 IV 332

E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 03.02.2022 E. 2.3.2

mit Hinweis).

1.4. Von einem schweren persönlichen

Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff

von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das

in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022

vom 09.12.2022 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 02.06.2021

E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13

BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des

Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil

des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 01.09.2023 E. 1.4.2). Der sich hier

aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist,

wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung

gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits

auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).

1.5. Berührt die Landesverweisung

Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8

Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen.

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der

Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 03.10.2022 E. 1.3.5;

Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2021 vom 08.06.2022 E. 2.3.3; je mit

Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8

EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im

Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen

in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären

Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR

M.M. gegen die Schweiz vom 08.12.2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteil 6B_162/2023

vom 01.09.2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

2. Subsumtion

In casu hat die Vorinstanz das Vorliegen

eines Härtefalls verneint (a.a.O. Ziff. 2 US 43 f.), was durch den

Beschuldigten insofern bestritten wird, als dass er geltend macht, die Trennung

von seiner Familie wäre eine grosse Härte. Zusammengefasst bringt er vor, dass

im Falle einer Landesverweisung der Kontakt zu seiner Familie, konkret seinen

minderjährigen Kindern, verunmöglicht werde. Es ist deshalb – insbesondere

unter Verweis auf die aktenkundigen Migrationsakten des Beschuldigten – eine erneute

Härtefallprüfung vorzunehmen. Diesbezüglich sind folgende Ausführungen

angezeigt:

­

Anwesenheitsdauer: Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum]

im [Ausland] geboren. Er besuchte dort acht Jahre die obligatorische Schule. Er

reiste erstmals [im Jahr 1999] in die Schweiz ein und stellte [im Jahr 1999] ein

Asylgesuch. Dieses wurde abgewiesen, woraufhin der Beschuldigte [in Jahr 1999]

aus der Schweiz in sein Heimatland zurückreiste. Im April 2011 lernte er die Privatklägerin,

die im Besitz des Schweizer Bürgerrechts ist, über das Internet kennen. Im Mai

2011 ging er mit ihr eine Liebesbeziehung ein. [Im Jahr 2013] heiratete er die

Privatklägerin. [Im Jahr 2013] reiste er im Alter von 29 Jahren im Rahmen

des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein. Anschliessend wurde ihm die

Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche mehrmals verlängert wurde. Das aktuelle

Verlängerungsgesuch vom [Jahr 2018] ist ausstehend.

Der

Beschuldigte befindet sich somit erst seit knapp 12 Jahren in der Schweiz.

Seine prägende Jugendzeit und seine Adoleszenzphase hat er nicht in der

Schweiz, sondern im Ausland verbracht. Ebenfalls verfügt er über keine

Niederlassungsbewilligung, sondern über eine Aufenthaltsbewilligung, deren

Status sich derzeit in Abklärung befindet. Für weitergehende, noch

detailliertere Ausführungen kann hier ergänzend auf den Bericht des

Migrationsamtes vom 3. Februar 2022 (MISA-Akten 402 ff.) verwiesen werden.

­ Familiäre Verhältnisse: Aus der Ehe mit der Privatklägerin

gingen drei Kinder hervor: K.A.___ ([Geburtsdatum]), L.A.___ ([Geburtsdatum])

und M.A.___ ([Geburtsdatum]). Zwei weitere Kinder aus erster Ehe des

Beschuldigten – G.A.___ ([Geburtsdatum]) und H.A.___ ([Geburtsdatum]) – lebten

eine Zeitlang im gleichen Haushalt. Die Ehe zwischen dem Beschuldigten und der

Privatklägerin war mit Problemen behaftet, woraufhin sie sich [im Jahr 2021]

gerichtlich trennten und [im Jahr 2021] die Ehe schliesslich geschieden wurde.

Die drei gemeinsamen Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge

belassen und unter die alleinige Obhut der Privatklägerin gestellt. Zudem

wurden die beiden Kinder des Beschuldigten aus erster Ehe zunächst als

Pflegekinder bei der Privatklägerin platziert. Anlässlich des

Eheschutzverfahrens wurde ein Annäherungs- und Kontaktverbot in Bezug auf alle

fünf Kinder und die Privatklägerin ausgesprochen; im Scheidungsurteil wurde das

Verbot in Bezug auf die Privatklägerin aufrechterhalten. Anfang des Jahres 2022

verweigerten die beiden vorehelichen Kinder des Beschuldigten, den Vater zu

sehen, während die gemeinsamen drei Kinder die Besuche wahrnahmen. Aufgrund der

Inhaftierung des Beschuldigten wurden im Juni 2022 die Besuche komplett

eingestellt. Nach seiner Entlassung gestaltete sich die Umsetzung der Besuche noch

schwieriger als zuvor. Die familiäre Situation spitzte sich so zu, dass die

beiden vorehelichen Kinder des Beschuldigten Ende des Jahres 2022 plötzlich aufgrund

anscheinender Differenzen nicht mehr bei der Pflegemutter resp. Privatklägerin

wohnen wollten und sich von ihr abwandten, woraufhin sie zum Beschuldigten

zogen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung schilderten der Beschuldigte und die Privatklägerin die

derzeitige familiäre Situation dahingehend, als dass die drei gemeinsamen

Kinder weiter bei der Privatklägerin wohnen. Das Besuchsrecht wird derzeit von

den zwei Mädchen L.A.___ und M.A.___ mehr schlecht als recht und vom Jungen K.A.___

gar nicht wahrgenommen. Die beiden vorehelichen Kinder des Beschuldigten,

welche beide in Kürze ihren Lehrabschluss haben werden, sind mittlerweile (G.A.___)

resp. in wenigen Monaten (H.A.___) volljährig. Sie leben weiterhin beim Beschuldigten

in der Wohnung – da dieser aber unter der Woche in [Ort 5] weilt und teilweise auch

für mehrere Wochen ins Ausland reist, leben sie faktisch alleine. Der

Beschuldigte hat keine feste Partnerin und lebt grundsätzlich ebenfalls alleine

bzw. bei seiner Familie in [Ort 5].

Gemäss seinen Angaben an

der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zwei Brüder und eine Schwester in

der Schweiz, sowie Cousinen und einen Cousin 2. Grades. Er und seine Töchter

seien immer in Kontakt mit der Familie. Im [Ausland] habe er eine Schwester.

Diese habe er schon erwähnt, das sei diejenige, die krank sei. Sie habe selber

eine Familie, sei verheiratet, habe zwei Kinder. Sie führe ihr eigenes Leben.

Es gebe keine weiteren Verwandten [im Ausland]. Er reise einmal im Jahr [ins

Ausland], wegen der Krankheit der Schwester sei es vorgekommen, dass er zweimal

gegangen sei.

Für die Prüfung, ob die

vorstehend geschilderten Umstände einen Härtefall im Sinne der Bestimmung zur

Landesverweisung zu begründen vermögen, ist zu definieren, ob das Recht des

Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 BV betroffen ist. Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis

gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit

ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3, BGE 144 I 1 E 6.1, je

mit Hinweisen). Diesbezüglich ist (unter Verweis auf die vorstehend gemachten

rechtlichen Ausführungen) vorliegend Folgendes festzustellen:

­

Der Beschuldigte ist

seit mehreren Jahren von seiner Ehefrau geschieden. Die Beziehung fällt somit

nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.

­ Die Beziehung des Beschuldigten zu

seinen beiden vorehelichen Kindern mag grundsätzlich zwar vorhanden sein,

nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass die beiden Töchter mittlerweile

volljährig geworden sind – bzw. es im September diesen Jahres noch werden – und

bereits jetzt auf eigenen Beinen stehen. Im Zeitpunkt der Entlassung des

Beschuldigten aus der Haft werden damit beide vorehelichen Kinder volljährig

sein. Sie wohnen zudem bereits seit mehreren Monaten grundsätzlich alleine

resp. nur noch auf dem Papier mit dem Beschuldigten zusammen. Sie bilden nicht

mehr Teil der Kernfamilie und fallen somit nicht mehr in den Schutzbereich von

Art. 8 EMRK.

­ Die Beziehung des Beschuldigten zu

seinen in der Schweiz lebenden drei minderjährigen Kindern könnte grundsätzlich

in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Gestützt auf vorstehende

Ausführungen ist jedoch festzustellen, dass vorliegend keine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung existiert. Grundsätzlich verfügt der

Beschuldigte zwar über die Möglichkeit eines begleiteten Besuchsrechts, die

ehemaligen Ehegatten geben jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung

übereinstimmend zu Protokoll, dass dieses derzeit – aus diversesten Gründen –

nicht ernsthaft wahrgenommen werde. Der Versuch der Privatklägerin und der KESB

auf Durchsetzung dieses Rechts ist stark mit Konflikten behaftet. Einmal sei

scheinbar der Beistand wochenlang krank gewesen, dann sei der Beschuldigte

selber wochenlang im Ausland gewesen, letztens habe der Beschuldigte das Recht

nicht wahrnehmen können, weil die Privatklägerin behauptet habe, er habe die

Grippe gehabt – wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung in seiner

Befragung dann sich selber widersprach und vorbrachte, er habe tatsächlich die

Grippe gehabt. Der Sohn K.A.___ verweigert nach wie vor die Wahrnehmung des

Besuchsrechts vollumfänglich. Bringt der Beschuldigte anlässlich der

Berufungsverhandlung vor, er müsse in der Schweiz blieben, da er seine Kinder

«aufziehen, in die Schule begleiten, die Ausbildung begleiten, bis sie mal

verheiratet sind und ein eigenes Leben führen können», das sei seine «Pflicht

als Vater», so ist festzustellen, dass dies vorliegend in keinster Weise

umgesetzt wird. Die Beziehung zu den drei gemeinsamen, noch minderjährigen

Kindern mit der Privatklägerin ist mit grossen Problemen belastet. Nach wie vor

liegt die alleinige Obhut über die drei Kinder bei der Privatklägerin. Der

Beschuldigte bezahlt die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht an die

Kindsmutter. Vor diesem Hintergrund sind seine Beteuerungen, wie stark ihm das

Kindeswohl am Herzen liege, deutlich zu relativieren. Die Kernfamilie des

Beschuldigten ist demnach offensichtlich nicht mehr intakt, auch nicht

bezüglich seiner Kinder mit der Privatklägerin. Eine Betroffenheit von Art. 8

EMRK liegt damit trotz existierender Familienverhältnisse in der Schweiz nicht

vor.

Demgegenüber ist festzustellen,

dass der Beschuldigte engen Kontakt zu seiner Familie [ins Ausland] hat. Werden

die Migrationsakten konsultiert, finden sich regelmässige Ein- und Ausreisen

ins Heimatland. Beispielsweise im April 2024 erhielt er letztmals aus

familiären Gründen für zwei Wochen ein Visum [fürs Ausland] (in den Akten des

Migrationsamtes [MISA-Akten] 571 ff.); ebenso bereits für den 20. Dezember 2023

bis 20. Januar 2024 (MISA-Akten 559) oder für den 10. Februar 2023 bis 10. März

2023 (MISA-Akten 503). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er denn auch

vor, im Winter 24/25 für vier Wochen [im Ausland] gewesen zu sein.

­ Arbeits- und Ausbildungssituation: Im Vorfeld der mündlichen

Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag zu den

Akten. Dieser ist jedoch mit keiner Unterschrift versehen, weder auf Seiten des

Arbeitgebers noch auf Seiten des Beschuldigten. Ebenso wenig belegt der

Beschuldigte anderweitig allfällige Lohneinnahmen. Der Beschuldigte verfügt

hier somit nicht über ein glaubhaft dargelegtes berufliches Umfeld, welches zu

seinen Gunsten berücksichtigt werden müsste. Ebenso ist zu konstatieren, dass

der Beschuldigte bislang mehrfach arbeitslos und stellensuchend war.

Demgegenüber war der Beschuldigte [im Ausland] 12 Jahre als

Lastwagenchauffeur und als Gipser im Familienbetrieb tätig. In der Schweiz

konnte er zudem Erfahrungen als Pizzaiolo, als Maler sowie als Hilfsarbeiter im

Handwerker- bzw. Baugewerbe sammeln, wobei er eine gewisse Zeit auch einer

selbständigen Erwerbstätigkeit als Maler und Gipser nachging. Dem Beschuldigten

ist demnach grundsätzlich möglich, in seinem Heimatland das bisherige

berufliche Umfeld erneut zu betreten.

­ Entwicklung der Persönlichkeit: Der Beschuldigte ist noch während des laufenden

Strafverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Solothurn (Verfahrens-Nummer STBER.2022.57)

erneut straffällig geworden. Obwohl er mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass

sein Verhalten nicht akzeptabel sei, ist er erneut rückfällig geworden. Das

negative und übergriffige Verhalten des Beschuldigten hat erst aufgehört,

nachdem die Privatklägerin nach unbekannter Adresse weggezogen ist. Weiterhin

ist das Verhältnis zu seinen Kindern mit Problemen belastet, was sich

insbesondere daran zeigt, dass er scheinbar während den ohnehin kaum

stattfindenden Besuchen seiner Kinder die Kindsmutter schlecht zu machen

versucht – so auch an der Berufungsverhandlung. Von einer überaus positiven

Persönlichkeitsentwicklung, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht

würde, kann nicht gesprochen werden.

­ Grad der Integration und

Reintegrationschancen im Heimatland:

Wie bereits erwähnt, erlebte der Beschuldigte seine Jugendjahre und die junge

Adoleszenz [im Ausland]. [Die Fremdsprache] ist seine Muttersprache und er

versteht sie fliessend in Wort und Schrift. Wie vorstehend ebenfalls bereits

erwähnt, verfügt der Beschuldigte über lange berufliche Erfahrung im Ausland,

an die er nahtlos anknüpfen kann. Demgegenüber spricht der Beschuldigte trotz

jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz kein Deutsch. Er ist sowohl in

sprachlicher wie auch in sozialer, kultureller und persönlicher Hinsicht kaum

integriert. Ebenso präsentiert sich seine finanzielle Lage als ausserordentlich

schlecht: Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. Januar 2025 (OGer 066

ff.) verfügt über nicht weniger als sieben Seiten und beinhaltet diverse

eingeleitete Betreibungen sowie mehrere Pfändungen und Verlustscheine – und

dies erst seit dem 15. Januar 2020. In den letzten 20 Jahren kam es zu

insgesamt 73 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 178'949.73. Den

alltäglichen Verpflichtungen von Krankenkasse, Steuern etc., kommt der

Beschuldigte nicht nach. Infolge Nichtbezahlung von auferlegten Bussen und

Geldstrafen musste der Beschuldigte bereits mehrere Monate in Haft (s.

beispielhaft den Vollzugsauftrag / die Einweisungsverfügung vom 22.05.2024,

MISA-Akten 591 ff., sowie den Bericht zur vorläufigen Festnahme der Polizei

Kanton Solothurn vom 23.04.2024, MISA-Akten 576 ff.). Gemäss Schreiben der

Einwohnergemeinde [Ort 4], [Regionaler Sozialdienst], vom 12. März 2024 bezog der

Beschuldigte seit dem 1. Februar 2024 finanzielle Unterstützung der Gemeinde

(MISA-Akten 567). Bereits vorgängig bezog der Beschuldigte hohe Summen an

Sozialhilfe (beispielhaft MISA-Akten 445 ff.). Die hiesige Rechtsordnung ist dem

Beschuldigten nicht vertraut; im Gegenteil ist er mehrfach vorbestraft. Damit

ist er hier keineswegs derart verwurzelt, dass ein Verlassen der Schweiz für

ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Hinweise auf unüberwindbare

Hindernisse bei der Reintegration in sein Heimatland sind den Akten keine zu

entnehmen.

Zusammengefasst kann dem Beschuldigten

vor dem geschilderten Hintergrund somit kein persönlicher Härtefall zugestanden

werden.

Mangels eines schweren persönlichen

Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Abwägung des privaten Interesses

des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen

Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 7B_181/2022

vom 27.09.2023 E. 5.4.1, 6B_1385/2021 vom 29.08.2023 E. 2.5 und 6B_487/2021 vom

03.02.2023 E. 5.7.5). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle

bemerkt, dass, selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen

wäre, vorliegend die vom Bundesgericht in seinem Urteil 7B_236/2022 vom

27. Oktober 2023 zu berücksichtigende «Zweijahresregel» heranzuziehen wäre.

Demgemäss bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des

Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer

Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit

einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteil

7B_236/2022 vom 27.10.2023 E.2.3.5). Vorliegend fällt das Privatinteresse des

Beschuldigten aufgrund seiner mangelnden Verwurzelung in der Schweiz und der

intakten (Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering

aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten.

Vorliegend wird die Freiheitsberaubung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe

von 27 Monaten geahndet, was auf eine nicht unerhebliche Schwere schliessen

lässt. Daraus folgt in Anbetracht der «Zweijahresregel» ein beträchtliches

öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Ausserordentliche

Umstände sind in der hier interessierenden Fallkonstellation keine auszumachen.

Insgesamt wäre daher von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer

Landesverweisung ausgehen.

3. Die Dauer der obligatorischen

Landesverweisung beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer

Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021

vom 05.12.2022 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021

E. 4.3 mit Hinweisen). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig

sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK);

Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 05.12.2022 E. 4.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob

überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private

Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der

Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat

daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären

Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in

der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts

6B_1079/2022 vom 08.02.2023 E. 9.2.1, Urteil des Bundesgerichts

6B_445/2021 vom 06.09.2021 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom

27.05.2021 E. 6.2.1).

Der Beschuldigte hat u.a. mit der

Freiheitsberaubung eine schwerwiegende Tat verübt; durch mehrere Verurteilungen

zu unbedingten Strafen hat er sich nicht beeindrucken lassen und zeigt

keinerlei Einsicht. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des

Beschuldigten ist damit vergleichsweise hoch und eine Bindung des Beschuldigten

an die Schweiz demgegenüber kaum vorhanden. Bei der Dauer der Landesverweisung

ist somit zu berücksichtigen, dass die privaten Interessen an einem Verbleib in

der Schweiz grundsätzlich als gering zu werten sind. Hingegen besteht – wie

oben erwähnt – ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung. Mit Blick

auf das Ausmass des Verschuldens und die auszusprechende (unbedingte)

Freiheitsstrafe von 27 Monaten rechtfertigt sich eine Landesverweisung für

die Dauer von acht Jahren.

B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

SIS

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Mit Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die

Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der

zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung, ABl. L 381 vom 28.12.2006)

legten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union fest, dass

ein sog. «Schengener Informationssystem der zweiten Generation» («SIS II»

oder auch weiterhin «SIS») eingerichtet wird. Dieses SIS II hat zum Ziel, nach

Massgabe der genannten Verordnung anhand der über dieses System mitgeteilten

Informationen ein hohes Mass an Sicherheit für die Europäische Union,

einschliesslich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie des

Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gewährleisten

(s. Art. 1 und Art. 2 SIS-II-Verordnung).

1.2. Gemäss Vor-Erwägung Satz 1 der

SIS-II-Verordnung enthält das SIS Ausschreibungen zur Einreise- oder

Aufenthaltsverweigerung. Die Zulässigkeit der Ausschreibung von

Drittstaatangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener

Informationssystem beurteilt sich vorliegend nach den Bestimmungen von Art. 20

ff. SIS-II-Verordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt,

dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller

Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d

i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das

Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom

23.03.2016). Die übrigen Schengen-Staaten können die

Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder

Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen

indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch

Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten

wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche

ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a

StGB), nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 m.w.Verw., u.a. auf das Urteil

des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29.08.2019 E. 3.3).

1.3. Ausschreibungen im Schengener

Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung

verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die

Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.

Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und

Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer

Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder

Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer

individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Eine

Ausschreibung ist insbesondere gerechtfertigt bei einem Drittstaatangehörigen,

der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung) oder bei einem Drittstaatangehörigen, gegen den ein

begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder

gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedsstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS II-Verordnung).

Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben im Sinne einer

Präzisierung festgehalten, dass die Bestimmung von Art. 24 Ziff. 2

lit. a SIS-II-Verordnung weder eine (konkrete) Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer

Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist,

verlangt. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand, dessen der

Betroffene verurteilt wurde, eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von

einem Jahr oder mehr vorsieht. So wurde bspw. vom Bundesverwaltungsgericht die

Zulässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS bei einer

Verurteilung der betroffenen Person wegen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1

StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF

700.00 bejaht, dies mit dem Hinweis, die Straftat erfülle den von Art. 24 Abs.

2 lit. a SIS II-Verordnung verlangten Schweregrad «bei Weitem» (BGE 147 IV 340

E. 4.4.1 m.Verw.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7594-2014 vom

14.04.2016). Gemäss Bundesgericht ist indes im Sinne einer kumulativen

Voraussetzung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2

SIS-II-Verordnung, s. zum Ganzen stellvertretend das Urteil des Bundesgerichts

6B_1178/2019 vom 10.03.2021, insb. E. 4.3 m.w.Verw., u.a. auf BGE 146 IV 42

betreffend die grundsätzlichen Voraussetzungen der Ausschreibung).

Was konkret unter den Begriff der

«Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 lit.

a SIS II-Verordnung zu subsumieren ist, wird in der Lehre und Rechtsprechung

kontrovers diskutiert. Für die Darstellung von Fallbeispielen gemäss

Bundesverwaltungsgericht kann an dieser Stelle stellvertretend auf die

zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 2. Februar

2022 (Urteilsseite 12 ff.) und auf das differenzierte Urteil des

Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 sowie den BGE 147 IV 340, E. 4.4

ff. (jeweils mit weiteren Hinweisen) verwiesen werden. Auf eine detaillierte

Wiederholung sämtlicher Ausführungen der Vorinstanz ist an dieser Stelle zu

verzichten. Im Sinne eines gemeinsamen Nenners sind gemäss Bundesgericht an die

Annahme einer solchen Gefahr zumindest keine allzu hohen Anforderungen zu

stellen. Die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

setzt im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nicht zwingend eine Straftat

von einer besonderen Schwere voraus. Nicht verlangt wird denn auch, dass das

individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige

und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste m.Verw.a. E. 4.4 – E. 4.8).

2. Subsumtion

Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung kann ohne

Einschränkungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. IV. /

Ziff. 3.2 US 45) verwiesen werden. Beim Beschuldigten ist keine positive

Entwicklung auszumachen. Zusätzlich zu seiner bisherigen mehrfachen, teilweise

umfangreichen Delinquenz ist er vorliegend neu zu einer Freiheitsstrafe von 27

Monaten, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 2'000.00

zu verurteilen. Mit seinem Verhalten stellt der Beschuldigte unweigerlich eine

Gefahr für die hiesige Rechtsordnung und damit für die öffentliche Sicherheit

der Schweiz dar. Die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze zur

Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS sind damit erfüllt. Auch die

weiteren Umstände beim Beschuldigten wie insb. die persönlichen und familiären

Verhältnisse geben zu keinen anderweitigen Schlussfolgerungen Anlass. Die

Ausschreibung der auszusprechenden Landesverweisung im Schengener

Informationssystem SIS ist demnach anzuordnen. Diese Ausschreibung gilt auch

für sämtliche Alias-Namen von B.A.___.

V. ZIVILFORDERUNGEN

A. Rechtliches

Die Vorinstanz hat die rechtlichen

Grundlagen betreffend Zivilforderungen zutreffend dargelegt (Ziff. VI. / Ziff.

1 US 46 f.). Darauf kann verwiesen werden.

B. Genugtuung

1. Im vorliegenden Fall hat die erste

Instanz der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zugesprochen. Die

von der Vorinstanz diesbezüglich getätigten Überlegungen (Ziff. VI. / Ziff.

2.1. US 47), welche grundsätzlich allesamt zutreffend sind, umfassen jedoch nur

einen Teil der Kriterien, die vorliegend mit in die Bemessung der Höhe der

Genugtuung einzubeziehen sind.

2. Seit Ergehen des erstinstanzlichen

Urteils tritt mittlerweile erschwerend hinzu, dass sich die Privatklägerin zur

Bewältigung ihrer fortbestehenden Belastungssituation psychologische

Unterstützung holen musste. Der Bericht der Psychotherapie bei P.___ vom 27.

November 2024 beschreibt nebst der Zusammenfassung der von der Privatklägerin

geschilderten Symptome wie Überforderung, ständige Ängste, Verfolgungsgefühlen,

finanzielle Sorgen, Gedankenkarussell etc. (OGer 045 ff., Ziff. 1) die

Diagnosen einer Angst- sowie einer depressiven Störung (Hausarzt) bzw. die

Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (a.a.O., Ziff. 2). Dazu

kommen weitere Symptome wie Intrusionen und Dissoziationen, psychosomatischen

Symptomen wie Schmerzen im und am ganzen Körper, Herzrasen, Zittern, Anspannung

mit Unruhe, Ein- und Durchschlafstörungen, übermässige Wachsamkeit,

Schreckhaftigkeit, Flashbacks etc. (a.a.O. Ziff. 4). Die Privatklägerin habe

sich kaum ausser Haus getraut, sie habe an einem erheblichen Mangel an

Selbstvertrauen gelitten; dazu kämen Lustlosigkeit und Motivationsmangel,

welche die Erledigung des ganz normalen Alltags mit drei Kindern im

(Vor-)Schulalter zur riesigen Herausforderung machten. Es seien in den letzten

Monaten Schritte in eine günstige Richtung auszumachen, sie habe wieder an

Selbstbewusstsein und Lebensqualität gewinnen können; der Alltag mit den

Kindern funktioniere gut, es sei eine gewisse Normalität eingekehrt. Den

Kindern gehe es in der Schule gut. Als immer wieder belastend erlebe sie die

begleiteten Besuchsrechte ihres Exmannes. Der Sohn verweigere den Kontakt mit

dem Vater, die beiden Töchter träfen ihn in der Regel alle zwei Wochen, seien

danach aber sehr aufgewühlt. Sie erzählten, dass der Vater sie über sie selber,

über die Mutter und über die Wohnsituation ausfragen würde (a.a.O., Ziff. 5).

Die jetzige Verhandlung habe sie getriggert, und es sei zu Flashbacks gekommen

(a.a.O. Ziff. 5 letzter Abschnitt). Die Belastungssituation der Geschädigten

ist damit noch gravierender als bislang angenommen.

3. Vorliegend ist jedoch das

Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen (s. zu dessen Bedeutung und Umfang statt

vieler den BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 und E. 1.5.3). Der Beschuldigte beschränkte

seine Berufung auf die Anfechtung mehrerer Schuldsprüche und der

Strafzumessung, wobei er die Abweisung der Zivilforderungen (und eine neue

Kostenverteilung) beantragte. Im Rahmen der Anschlussberufung beschränkte die

Staatsanwaltschaft ihre Anträge auf die Ausfällung einer höheren

Freiheitsstrafe und einer längeren Landesverweisung. Seitens der Privatklägerin

blieb das erstinstanzliche Urteil unangefochten. Vor diesem Hintergrund bleibt es

dem Berufungsgericht verwehrt, eine höhere Genugtuung zuzusprechen, als dies

das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt in seinem Urteil vom 27. September

2023 gemacht hat. Es bleibt bei einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zzgl. einem

Zins von 5 % seit dem Verletzungszeitpunkt, d.h. seit dem 6. August 2021.

C. Schadenersatz

1. Unter Verweis auf die Erklärung der

Privatklägerin über einen Schadenersatz von CHF 71.40 hielt die Vorinstanz

zusammengefasst fest, der Beschuldigte sei wegen mehrerer Delikte zum Nachteil

der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Für den in diesem Zusammenhang

entstandenen Schaden habe der Beschuldigte vollumfänglich aufzukommen. Die der

Privatklägerin mit dem vorliegenden Strafverfahren entstandenen Reisespesen

erschienen im geltend gemachten Betrag von CHF 71.40 ausgewiesen.

2. Auf diese Ausführungen ist

abzustellen. Die Privatklägerin hat nachgewiesen, inwiefern im unmittelbarem

Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ihr welche Aufwendungen

entstanden sind. Daraus folgend hat die erste Instanz verständlich und

nachvollziehbar dargelegt, dass die geltend gemachten Reisekosten in der Höhe

von insgesamt CHF 71.40 als Folge der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten

zu betrachten sind. Die

Argumente der Vorinstanz finden ihre Stütze in den Akten und lassen sich ohne

weiteres nachvollziehen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin einen

Schadenersatz in geltend gemachter Höhe zu bezahlen.

3. Auch auf die Ausführungen der ersten

Instanz betreffend Verweisung der darüber hinausgehenden Forderung betreffend

Haftbarmachung für allfällige Behandlungs- und Heilungskosten auf den Zivilweg (a.a.O.

US 49) ist abzustellen. Die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin war

bereits seit längerer Zeit konfliktbehaftet, ebenso die Beziehung zwischen den

Ehegatten und den Kindern sowie diejenige zwischen den Kindern selbst. Es kann im

heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob und wenn ja in

welchem Umfang die entstandenen Behandlungs- und Heilungskosten rein als Folge

der vorliegend zu beurteilenden Taten zu betrachten sind. Die Forderung ist

deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.

VI. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu

bestätigen.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollumfänglich; die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer

Anschlussberufung. Die gegen den Beschuldigten auszusprechende Sanktion wird von

26 Monaten auf 27 Monate Freiheitsstrafe bzw. von 5 Tagessätzen Geldstrafe auf

15 Tagessätze Geldstrafe erhöht, die Busse von CHF 2'000.00 wird bestätigt. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des

zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die

Urteilsgebühr wird ermessensweise auf CHF 12'000.00 festgesetzt. Zusammen mit

den angefallenen Auslagen von CHF 250.00 hat der Beschuldigte demnach für

das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von CHF 12'250.00 zu bezahlen.

3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

der Privatklägerin macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen

Arbeitsaufwand von insgesamt 14.08 Stunden à CHF 190.00 geltend. Dies ist

marginal dahingehend zu korrigieren, als dass – betreffend die Leistung vom 17.

Oktober 2023 – recte 0.1 Stunden noch zum alten Tarif, d.h. zu CHF 180.00 zu

entschädigen sind; dies mit einem altrechtlichen MwSt.-Satz von 7.7 %. Zu den

verbleibenden (gerundet) 14 Stunden (à CHF 190.00 mit MwSt.-Satz 8.1 %)

hinzuzurechnen sind sodann 4.5 Stunden für die Berufungsverhandlung und 0.75

Stunden für die Urteilseröffnung sowie Auslagen von CHF 4.40 (ebenfalls mit

einem MwSt.-Satz von 8.1 %). Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin berechnet sich somit wie folgt:

Bis 31.12.2023

Betreff

Menge

Ansatz

Total

Honorar

0.1 h

CHF 180.00

CHF 18.00

MwSt.

7.7 %

CHF 1.40

CHF 19.40

Ab 01.01.2024

Betreff

Menge

Ansatz

Total

Honorar

14.0

h

HV

4.5

h

UE

0.75

h

19.25 h

CHF

190.00

CHF

3'657.50

Auslagen

CHF

4.40

MwSt.

CHF

296.60

CHF 3'958.50

CHF 3'977.90

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

wird auf CHF 3'977.90 festgesetzt. Sie ist zufolge ungünstiger Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

3. Der amtliche Verteidiger,

Rechtsanwalt Severin Bellwald, macht in seiner Honorarnote für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 25.25 Stunden geltend. Dies

ist angemessen. Hinzuzurechnen sind 4.5 Stunden für die Berufungsverhandlung

und 0.75 Stunden für die Urteilseröffnung. Es resultiert somit ein zu

entschädigender Aufwand von 30.5 Stunden à CHF 190.00. Hinzuzurechnen sind CHF

249.00 an Auslagen sowie CHF 489.55 an MwSt. (8.1 % von CHF 6'044.00). Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird demnach auf CHF 6'533.55

festgesetzt. Sie ist infolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4. Ausgangsgemäss ist keine Genugtuung

auszurichten.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49

Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 66a Abs. 1 lit. g

StGB, Art. 24 SIS-II-Verordnung, Art. 69 StGB, Art. 106 StGB, Art. 177

Abs. 1 StGB, Art. 179 StGB, Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB,

Art. 292 StGB, Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, Art 95 Abs. 1 lit. b SVG,

Art. 41 OR, Art. 49 OR, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO,

Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391

Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c

Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 B.A.___ sich schuldig gemacht hat

a. der

Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug), begangen am 1. August

2021 (Ziff. 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom

27.09.2023);

b. des

Fahrens ohne Berechtigung (Motorfahrzeug), trotz Entzug des Führer-ausweises),

begangen am 1. August 2021 (Ziff. 1 lit. c des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 27.09.2023);

c. des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 4. August 2021 bis am

5. April 2022 (Ziff. 1 lit. e des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023);

d. des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 17.

September 2021 bis 4. September 2022 (teilweise Ziff. 1 lit. f des Urteils

des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023);

e. der

Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2021 bis

am 31. Juli 2021 (Ziff. 1 lit. g des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023)

2. B.A.___ hat sich zudem wie folgt

schuldig gemacht:

a. Freiheitsberaubung,

begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 inkl. konsumierter Vorhalt der

Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 04.11.2022);

b. Beschimpfung,

begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4 der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 04.11.2022);

c. Ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen, begangen am 4. August 2021 (Vorhalt 1.6.1 der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 04.11.2022).

3. B.A.___ wird verurteilt zu:

a. einer Freiheitsstrafe von 27

Monaten;

b. einer

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.00, teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August

2021 und zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023;

c. einer

Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als

Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni

2023.

4. B.A.___ werden 32 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit a vorstehend angerechnet.

5. B.A.___ wird für die Dauer von acht

Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für alle

Alias-Namen von B.A.___.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 wird

die im Verfahren gegen B.A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Säge

(Fuchsschwanz; aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate)

eingezogen. Sie ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton

Solothurn zu verwerten, evtl. zu vernichten, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten)

dem Staat Solothurn verfällt.

7. B.A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin A.A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich 5 % Zins

seit dem 6. August 2021, zu bezahlen.

8. B.A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin A.A.___ Schadenersatz von CHF 71.40 zu bezahlen. Die darüber

hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

8 Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023

wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

A.A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 10'083.95 (CHF 80.40, 7.7 % MwSt. CHF 720.95) festgesetzt und zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn

bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.

10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

9 Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

26'551.30 (79.50 Stunden à CHF 180.00 und 45.00 Stunden à CHF 190.00, Auslagen

MwSt.-pflichtig CHF 1'488.20 und Auslagen nicht MwSt.-pflichtig CHF 328.30, 7.7

% MwSt. CHF 1'874.80) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.

11. B.A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total

CHF 11'040.00, zu bezahlen.

12. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'977.90 (Honorar CHF 18.00 [0.1 Stunden à CHF

180.00] mit 7.7 % MwSt. CHF 1.40], Honorar CHF 3'657.50 [19.25 Stunden à

CHF 190.00] mit Auslagen CHF 4.40 und 8.1 % MwSt. CHF 296.60) festgesetzt

und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat

Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.

13. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 6'533.55 (Honorar CHF 5'795.00 [30.5 Stunden à

CHF 190.00] mit Auslagen CHF 249.00 und MwSt. CHF 489.55) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. B.A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF

12'250.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Schenker