STBER.2024.70
Freiheitsberaubung etc.
30. Januar 2025Deutsch141 min
Parkplatz des [Einkaufszentrum] in [Ort 1] getroffen habe, habe sie ihn zunächst
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30.
Januar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
A.A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Privatklägerin
gegen
B.A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Freiheitsberaubung
etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. C.___, Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
2. […], Rechtspraktikant bei der
Staatsanwaltschaft;
3. Jeannette Frech, Rechtsanwältin, unentgeltliche
Vertreterin für die Privatklägerin A.A.___;
4. A.A.___, Privatklägerin, für die Dauer
ihrer Befragung;
5. B.A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
6. Severin Bellwald, Rechtsanwalt,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;
7. Eine Zuhörerin auf der Tribüne, für die
Dauer der Befragung von A.A.___.
In Bezug auf die
vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen der
Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge
vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung
vom 29. Januar 2025, die Einvernahmeprotokolle, die Tonbandaufnahmen und die
Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt C.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023, soweit dagegen
nicht die Berufung erklärt resp. die Berufung zurückgezogen wurde, in
Rechtskraft erwachsen ist.
2. B.A.___ sei wie folgt schuldig zu
sprechen:
a.
Freiheitsberaubung,
begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.1);
b. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch,
begangen am 1. August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.3);
c. Fahren ohne Berechtigung, begangen am 1.
August 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.3);
d. Beschimpfung, begangen am 4. August 2021
(Vorhalt Anklageziffer 1.4);
e. mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen
zwischen 4. August 2021 und 5. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 1.5.1 –
1.5.3);
f. mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen, begangen zwischen 4. August 2021 und 4. September 2022 (Vorhalte
Anklageziffern 1.6.1 – 1.6.6);
g. Verletzung des Schriftgeheimnisses,
begangen vom 21. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 (Vorhalt Anklageziffer 1.7).
3. B.A.___ sei zu verurteilen zu
a. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28
Monaten;
b. einer unbedingten Geldstrafe von 5
Tagessätzen;
c. einer Busse von CHF 2'000.00, bei
Nichtbezahlung zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.
4. B.A.___ sei für acht Jahre des Landes
(Hoheitsgebiet der Schweiz) zu verweisen und es sei die Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
5. Die sichergestellten Gegenstände seien
einzuziehen und zu vernichten.
6. Über die Kosten der amtlichen
Verteidigung und Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft sei von Amtes
wegen zu befinden.
7. Die Kosten des Verfahrens seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Jeannette Frech als unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Privatklägerin A.A.___:
1. Die Berufung des B.A.___ sei
vollumfänglich abzuweisen.
2. Das Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023 sei betreffend die erfolgten
Schuldsprüche, betreffend den Zivilpunkt und betreffend die Entschädigung für
die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin zu bestätigen.
3. B.A.___ sei zu verurteilen, die Kosten
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, A.A.___, für das
vorliegende Berufungsverfahren in der Höhe der eingereichten Honorarnote zzgl.
der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung zu bezahlen. Zu Folge ungünstiger
finanzieller Verhältnisse des B.A.___ seien die Kosten vorerst durch den Staat
Solothurn zu bezahlen. Unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates
während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des B.A.___
erlauben.
Eventualiter: Es sei der Privatklägerin, A.A.___, zu
Folge der mit Verfügung vom 22.10.2024 für das Berufungsverfahren gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung in der Höhe der
eingereichten Honorarnote zzgl. der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung
zuzusprechen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
vollumfänglich B.A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten und Berufungsklägers B.A.___:
1. Die folgenden Ziffern des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 (BWSAG.2022.16)
seien aufzuheben:
Ziffer 1, lit. a
Ziffer 1, lit. d
Ziffer 1, lit. f
(betreffend den Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6.1)
Ziffer 2
Ziffer 3
Ziffer 4
Ziffer 6
Ziffer 7
Ziffer 8 (betreffend
die Auferlegung der Kosten an B.A.___)
Ziffer 9 (betreffend
die Auferlegung der Kosten an B.A.___)
Ziffer 10 (betreffend
die Auferlegung der Kosten an B.A.___)
2. B.A.___ sei von folgenden Vorhalten
freizusprechen:
Freiheitsberaubung, angeblich begangen
am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 inkl. konsumierter Vorhalt der
Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 4. November 2022)
Beschimpfung, angeblich begangen am 4.
August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4)
Ungehorsam gegen amtliche Verfügung,
angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.6.1)
3. B.A.___ sei zu verurteilen zu einer
Geldstrafe von 42 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, teilweise
als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 23. August 2021.
4. B.A.___ seien 32 Tage Haft an die
Geldstrafe anzurechnen.
5. Auf die Herausgabe beschlagnahmter
Gegenstände wird verzichtet.
6. Die Zivilklage der Privatklägerin sei
abzuweisen, eventualiter sei sie auf den
Zivilweg zu verweisen.
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ sei in der festgesetzten Höhe von
CHF 10'083.95 vom Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung
bei B.A.___ zu verzichten.
8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers
für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 26'551.30 sei
durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.A.___
im Umfang von 90 % zu verzichten.
9. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens seien im Umfang von 10 % B.A.___ aufzuerlegen und im Umfang von
90 % dem Staat Solothurn.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. PROZESSGESCHICHTE
1. Am Freitag, 6. August 2021, 22:31
Uhr, meldete D.___, Inhaber des [Restaurants] in [Ort 1], telefonisch via
Alarmzentrale, in seiner Restauranttoilette habe sich eine Frau eingeschlossen.
Diese habe ihn gebeten, die Polizei zu avisieren, da sie grosse Angst vor ihrem
Ehemann habe, der sich im Aussenbereich des Restaurants aufhalte. Gegenüber der
eintreffenden Patrouille und im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom
selben Abend, 23:45 Uhr, gab die genannte Frau, A.A.___ (Privatklägerin)
zusammengefasst an, ihr getrennt lebender Noch-Ehemann, B.A.___ (Beschuldigter
und Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter bezeichnet), mit
dem sie bereits mehrfach Streit gehabt habe und es auch schon zu Vorfällen
häuslicher Gewalt gekommen sei, habe sie im Verlauf des Tages kontaktiert und
habe sie wiederholt um ein Treffen gebeten. Nachdem sie sich mit ihm auf dem
Parkplatz des [Einkaufszentrum] in [Ort 1] getroffen habe, habe sie ihn zunächst
zu dessen Wohnung gefahren, um Portemonnaie und Zigaretten zu holen. Anschliessend
seien sie nach [Ort 2] zum Werkzeugdepot ihres Ehemannes, ähnlich einer Garage,
gefahren, wo er sie gegen ihren Willen eingeschlossen habe. Der Beschuldigte
habe ihr mitgeteilt, dass sie entweder beide als Paar das Depot verlassen oder
sie hier sterben würden. Als sie zweimal versucht habe zu fliehen, habe der
Beschuldigte sie jeweils gepackt und ihr beide Male eine Fuchsschwanzsäge an
den Hals gehalten (s. zum Ganzen ausführlich die Strafanzeige vom 21.12.2021,
in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 007 ff.). Gestützt auf diese Aussagen
verfügte der Pikettoffizier der Polizei Kanton Solothurn telefonisch rückwirkend
per 22:40 Uhr den Polizeigewahrsam des Beschuldigten sowie dessen schriftliche
Wegweisung und ein Rückkehrverbot für die Dauer von 14 Tagen (a.a.O., AS
009 und AS 354 ff.).
2. Am 7. August 2021 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des
Verdachts der Drohung (Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB],
SR 311.0) und der Nötigung (Art. 181 StGB), eventualiter der Freiheitsberaubung
(Art. 183 Ziff. 1 StGB, AS 249). Gestützt auf den teilweise gutgeheissenen
Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2021 (AS 368 ff.) ordnete das
Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 10. August 2021 die
Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten für die Dauer von einem Monat, d.h.
vom 10. August 2021 bis 9. September 2021, an (AS 378 ff.). Per 6. September
2021 wurde der Beschuldigte wieder aus der Haft entlassen (AS 393).
3. Im Rahmen der Ermittlungen gegen den
Beschuldigten wurde u.a. bekannt, dass es bereits am 4. August 2021 am Domizil
der Privatklägerin zu einer polizeilichen Intervention betreffend den
Beschuldigten und die Privatklägerin gekommen war. Der Beschuldigte habe ohne
Erlaubnis der Privatklägerin und trotz geltendem Kontakt- und Annäherungsverbot
unrechtmässig deren Wohnung betreten. Er habe sie als «Schlampe» bezeichnet,
habe ihr Briefe gezeigt, die er unrechtmässig aus ihrem Briefkasten gefischt
und an sich genommen habe und habe der Aufforderung ihrerseits, die Wohnung zu
verlassen, keine Folge geleistet (s. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn
vom 23.09.2021, AS 122 ff.). Im Rahmen der Ermittlungen wurde zudem bekannt,
dass der Beschuldigte am 1. August 2021 einen Lieferwagen des mit ihm
befreundeten E.___ zum Gebrauch entwendet haben soll, wobei er diesen ohnehin infolge
Entzugs des Führerausweises gar nicht hätte lenken dürfen (s. Strafanzeige
vom 12.08.2021, AS 111 ff.).
4. Nach erfolgter Entlassung aus der
Untersuchungshaft soll es am 17. September 2021 (Strafanzeige der Polizei
Kanton Solothurn vom 30.09.2021, AS 178 ff.), am 5. April 2022
(Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 01.05.2022, AS 200 ff.), am 15.
April 2022 (Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 16.04.2022, AS 218
ff.), am 14. Mai 2022 (Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom
19.06.2022, AS 238 ff.) und am 4. September 2022 (Strafanzeige Polizei Kanton Solothurn
vom 13.09.2022, AS 249.18 ff.) zudem zu weiteren unrechtmässigen
Kontaktaufnahmen seitens des Beschuldigten mit der Privatklägerin gekommen
sein.
5. Am 22. September 2022 erhob die
Staatsanwaltschaft beim zuständigen Richteramt Bucheggberg-Wasseramt (erstmals)
Anklage gegen den Beschuldigten wegen Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1
StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR
741.01]), Beschimpfung (Art. 177 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186
StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und
wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) (AS 001 ff.).
7. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022
sistierte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt das Verfahren gegen den
Beschuldigten und retournierte die Anklage mit den Akten an die
Staatsanwaltschaft. Dies deshalb, da in gewissen Sachverhaltsbezeichnungen der
Anklage, konkret in den Anklagepunkten 1.6.3 bis 1.6.6 [mehrfacher Ungehorsam
gegen amtliche Verfügung] noch das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt
vom 23. März 2021 betreffend Eheschutzmassnahmen (BWZPR.2020.935) anstelle des zwischenzeitlich
in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteils des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Dezember 2021 (BWZPR.2021.758) als betroffene
Verfügung genannt war, obwohl die Anklagepunkte in die Zeit nach Fällung des
Scheidungsurteils fielen. Mit Datum vom 4. November 2022 reichte die
Staatsanwaltschaft dem Gericht eine aktualisierte Anklage ein (in den Akten des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt [B-W] 001 ff.).
8. Am 2. März 2023 meldete die
unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin dem Gericht, die Privatklägerin
habe ihr per E-Mail bekannt gegeben, die Schweiz für immer verlassen zu haben
(B-W 072 ff.). Mit Verfügung vom 24. März 2024 wurde deshalb die ursprünglich
auf den 27. März 2024 angesetzte Hauptverhandlung (B-W 017 ff.) abgesetzt
(B-W 111 ff.). Da die Privatklägerin wieder in die Schweiz zurückkam, wurden
die Parteien mit Verfügung vom 20. Juni 2023 zur Hauptverhandlung neu auf
den 22. September 2023 vorgeladen (B-W 114 ff.).
9. Am 27. September 2023 fällte das
Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter mündlicher
Hauptverhandlung (B-W 166 ff.) folgendes Urteil (B-W 271 ff. [Dispositiv]
bzw. B-W 297 ff. [begründetes Urteil]):
«
1. B.A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Freiheitsberaubung, begangen am
6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1, inkl. konsumierter Vorhalt der
Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2, der Anklageschrift vom 4. November
2022),
b) Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch
(Motorfahrzeug), begangen am 1. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.3),
c) Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug,
trotz Entzug des Führerausweises), begangen am 1. August 2021 (Vorhalt
Ziff. 1.3),
d) Beschimpfung, begangen am 4. August
2021 (Vorhalt Ziff. 1.4),
e) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen
in der Zeit vom 4. August 2021 bis am 5. April 2022 (Vorhalte
Ziff. 1.5.1-1.5.3),
f) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen, begangen in der Zeit vom 4. August 2021 bis am
4. September 2022 (Vorhalte Ziff. 1.6.1-1.6.6),
g) Verletzung des Schriftgeheimnisses,
begangen in der Zeit vom 21. Juli 2021 bis am 31. Juli 2021 (Vorhalt
Ziff. 1.7).
2. B.A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von
26 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen
zu je CHF 30.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 23. August 2021,
c) einer Busse von CHF 2'000.00,
ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom
23. August 2021.
3.
B.A.___ werden
32 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a
hiervor angerechnet.
4.
B.A.___ wird für die
Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5.
Die im Verfahren
gegen B.A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Säge (Fuchsschwanz; aufbewahrt
bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu verwerten, evtl.
zu vernichten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der
Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) dem Staat Solothurn verfällt.
6.
B.A.___ wird
verurteilt, der Privatklägerin A.A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. August 2021, zu bezahlen.
7.
B.A.___ wird
verurteilt, der Privatklägerin A.A.___ Schadenersatz von CHF 71.40 zu
bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
8.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird auf CHF 10'083.95 (30,67 Stunden zu CHF 180.00 und 19,80 Stunden
zu CHF 190.00, Auslagen CHF 80.40, 7,7 % MWST CHF 720.95) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
9.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf
CHF 26'551.30 (79,50 Stunden zu CHF 180.00
und
45,00 Stunden zu CHF 190.00,
Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'488.20 und Auslagen nicht MWST-pflichtig
CHF 328.30, 7,7 % MWST CHF 1'874.80) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang
von CHF 26'223.00 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
10. Die Kosten des Verfahrens,
mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total CHF 11'040.00, hat B.A.___
zu bezahlen.»
10. Mit Eingabe vom 12.
Oktober 2023 meldet der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 die Berufung an (B-W 279 ff.).
11. Nachdem dem
Beschuldigten am 26. August 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war
(B-W 351), erklärte dieser mit Schreiben vom 16. September 2024 die Berufung
(in den Akten des Obergerichts [OGer] 002 ff.). Der Beschuldigte stellt
folgende Anträge:
«
1. Die folgenden Ziffern des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-
Wasseramt vom 27. September 2023 (BWSAG.2022.16) seien aufzuheben:
Ziffer 1, lit. a)
Ziffer 1, lit. d)
Ziffer 1, lit. f) (betreffend den
Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.6.1)
Ziffer 2
Ziffer 3
Ziffer 4
Ziffer 6
Ziffer 7
Ziffer 8, betreffend die Auferlegung der
Kosten an B.A.___
Ziffer 9, betreffend die Auferlegung der
Kosten an B.A.___
Ziffer 10, betreffend die Auferlegung
der Kosten an B.A.___
2. B.A.___ sei von folgenden Vorhalten
freizusprechen:
Freiheitsberaubung, angeblich begangen
am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 inkl. konsumierter Vorhalt der
Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 4. November 2022)
Beschimpfung,
angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4)
Ungehorsam gegen
amtliche Verfügung, angeblich begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.6.1.)
3. B.A.___ sei zu verurteilen zu einer
Geldstrafe von 42 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, teilweise
als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 23. August 2021.
4. B.A.___ seien 32 Tage Haft an die
Geldstrafe anzurechnen.
5. Es [sei] von der Anordnung einer
Landesverweisung abzusehen.
6. Auf die Herausgabe beschlagnahmter
Gegenstände wird verzichtet.
7. Die Zivilklage der Privatklägerin sei
abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu
verweisen.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ sei in der festgesetzten Höhe von
CHF 10'083.95 vom Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung
bei B.A.___ zu verzichten.
9. Das Honorar des amtlichen Verteidigers
für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 26’551.30 sei
durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei B.A.___
im Umfang von 90% zu verzichten.
10. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens seien im Umfang von 10% B.A.___ aufzuerlegen und im Umfang von
90% dem Staat Solothurn.
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
12. Mit Eingabe vom 1.
Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft frist- und formgerecht die
Anschlussberufung (OGer 010 f.). Gestellt wurden folgende Anträge:
«
1. Die Staatsanwaltschaft
stellt keinen Antrag auf Nichteintreten.
2. Sie erklärt die
Anschlussberufung.
a) Sie ficht das Urteil in
folgenden Punkten an:
Strafzumessung
(Ziff. 2)
Dauer
der Landesverweisung (Ziff. 4)
b) Sie verlangt folgende
Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:
Verurteilung
zu einer längeren Freiheitsstrafe
Anordnung
einer längeren Landeverweisung
c) Sie stellt zurzeit keine
Beweisanträge.»
13. Mit Verfügung vom 8.
November 2024 wurden die Parteien für die mündliche Verhandlung auf den 29.
Januar 2025 vor das Berufungsgericht geladen. Dabei wurde auch der von der
Privatklägerin am 5. November 2024 gestellte Antrag auf Dispensation von der Berufungsverhandlung
– mit Ausnahme ihrer Einvernahme – sowie ihr Antrag auf Vermeidung einer
direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten gutgeheissen (OGer 021 ff.).
14. Am 3. Dezember 2024
reichte das Migrationsamt dem Berufungsgericht die von Amtes wegen edierten
Migrationsakten des Beschuldigten ein (OGer 042). Diese wurden der
Privatklägerin am 9. Dezember 2024 (OGer 049) und dem Beschuldigten am 11. Dezember
2024 (OGer 051) zugestellt.
15. Am 9. Dezember 2024
liess die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin dem Berufungsgericht
einen Bericht der Psychotherapie der Privatklägerin zukommen (OGer 044 ff.).
16. Mit Verfügung vom 18.
Dezember 2024 wurde den Parteien ein aktueller Strafregisterauszug des
Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (OGer 052 ff.).
17. Am 20. Dezember 2024
reichte der amtliche Verteidiger einen Arbeitsvertrag des Beschuldigten zu den
Akten. Gleichzeitig gab der Verteidiger bekannt, über keine weiteren Belege
betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu verfügen (OGer 059
ff.). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 wurde deshalb die Frist zur
Einreichung der Einkommens- und Steuerunterlagen bis 15. Januar 2025
verlängert; dies unter Androhung der Einholung der Steuerakten von Amtes wegen
(OGer 062). Da der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 15. Januar 2025
bestätigte, weiterhin über keine finanziellen Unterlagen zu verfügen (OGer 073),
wurden mit Verfügung vom 16. Januar 2025 die Steuerakten von Amtes wegen ediert
(OGer 074 ff.).
18. Am 29. Januar 2025 fand
die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 081 ff.).
Erwägungen
II. FORMELLES
A. Anwendbares Recht
1.
Per 1.
Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2.
Die
Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie
diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler
Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes
fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni
2022.
verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448
StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen
Dispositiv
der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2).
Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht,
ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) herangezogen
werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat
demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit
gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren
sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,
wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen
Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
B.
Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Mit Berufungserklärung
vom 16. September 2024 (OGer 002 ff.) ficht der Beschuldigte folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom
27.09.2023 an (s. auch vorstehend I. / Ziff. 11 Ziff. 1):
Ziffer 1 lit. a (Schuldspruch
Freiheitsberaubung);
Ziffer 1 lit. d
(Schuldspruch Beschimpfung);
Ziffer 1 lit. f (teilweise,
betreffend den Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss
Anklageschrift Ziffer 1.6.1);
Ziffer 2
(Strafzumessung);
Ziffer 3 (Anrechnung
der ausgestandenen Untersuchungshaft an die Sanktion);
Ziffer 4
(Landesverweis und Ausschreibung im SIS);
Ziffer 6
(Genugtuung);
Ziffer 7
(Schadenersatz);
Ziffer 8 teilweise
(Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Rückforderung beim Beschuldigten
betreffend);
Ziffer 9 teilweise
(Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das
erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Rückforderung beim Beschuldigten
betreffend);
Ziffer 10
(Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten).
2. Mit Anschlussberufung vom
1. Oktober 2024 ficht die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung gemäss Ziff. 2
sowie die Dauer der Landesverweisung gemäss Ziff. 4 des erstinstanzlichen
Urteils an (OGer 010 f.).
3. In (teilweiser)
Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens
sind somit folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1
lit. b (Schuldspruch wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch
[Motorfahrzeug], begangen am 01.08.2021);
Ziff. 1
lit. c (Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung [Motorfahrzeug, trotz
Entzug des Führerausweises], begangen am 01.08.2021);
Ziff. 1
lit. e (Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit
vom 04.08.2021 bis am 05.04.2022);
Ziff. 1
lit. f teilweise (betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 17.09.2021 bis 04.09.2022,
Anklageschrift Ziff. 1.6.2 - 1.6.6);
Ziff. 5
(Einziehung, Verwertung und / oder Vernichtung der im Verfahren gegen den
Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Säge [Fuchsschwanz;
aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate]);
Ziff. 8
teilweise (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Höhe betreffend);
Ziff. 9
teilweise (Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das
erstinstanzliche Verfahren, soweit deren Höhe betreffend).
III. MATERIELLES
A. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
1. Allgemeines zur
Beweiswürdigung
1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person
unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2. Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3. Dabei kann sich der Richter auch
auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn
selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).
1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011
E. 1.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1).
2. Einschränkungen der
Begründungspflicht
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO
N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur
dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.H.).
3. Freiheitsberaubung und
Tätlichkeiten vom 6. August 2021
3.1. Vorhalt und
Vorbemerkung
Betreffend den dem
Beschuldigten gemachten Vorhalt der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1
StGB wird auf die Anklageschrift vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.1
B-W 002) sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil (Ziff. II.
/ Lit. A Ziff. 1.1 US 6) verwiesen. Betreffend den Vorhalt der Tätlichkeiten
i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB wird ebenfalls auf die Anklageschrift vom
4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.2 B-W 003) sowie auf die
Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Ziff. II. / Lit. A
Ziff. 1.2 US 6 f.). Da beide Vorhalte sich im Rahmen derselben Geschehnisse
ereignet haben sollen, werden diese Vorhalte nachfolgend einer gemeinsamen
Würdigung unterzogen.
3.2. Beweismittel
3.2.1. Betreffend den
Vorhalt der angeblichen Freiheitsberaubung und der Tätlichkeiten vom 6. August
2021 finden sich in den Akten nebst den in der Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn vom 21. Dezember 2021 (AS 007 ff.) erwähnten Beweismittel insb.
folgende für die Beweiswürdigung wesentlichen Aktenstücke:
Einvernahme
des Beschuldigten vom 7. August 2021 (AS 067 ff.);
Einvernahme des
Beschuldigten vom 27. August 2021 (AS 082 ff.);
Einvernahme des
Beschuldigten vom 4. Oktober 2021 (AS 096 ff.);
Einvernahme von D.___ vom 2.
September 2021 (AS 062 ff.);
Einvernahme der
Privatklägerin vom 6. August 2021 (AS 040 ff.);
Einvernahme der
Privatklägerin vom 26. August 2021 (AS 048 ff.);
Einvernahme des Zeugen F.___
vom 22. September 2023 (B-W 181 ff.), betreffend das Verhältnis des
Beschuldigten und der Privatklägerin;
Einvernahme von G.A.___ vom
22. September 2023 (B-W 188 ff., insb. B-W 193 ff., versehentlich
bezeichnet mit 21.09.2023), betreffend das Verhältnis des Beschuldigten und der
Privatklägerin;
Einvernahme von H.A.___ vom
22. September 2023 (B-W 196 ff., insb. AS 202 ff., versehentlich
bezeichnet mit 21.09.2023), betreffend das Verhältnis des Beschuldigten und der
Privatklägerin;
Einvernahme der
Privatklägerin vom 22. September 2023 (B-W 205 ff.);
Letztes
Wort des Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2023 (B-W
171).
Betreffend den
Inhalt der jeweiligen Beweismittel wird infolge des vergleichsweise grossen
Umfanges derselben grundsätzlich auf die Akten verwiesen; auf eine umfassende
Wiedergabe an dieser Stelle wird verzichtet. Wo nötig, wird spezifisch auf die
jeweiligen Angaben einzugehen sein.
3.2.2. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025 machte die Privatklägerin zum Vorfall
vom 6. August 2021 zusammengefasst folgende Aussagen (für die detaillierten
Aussagen wird auf das Protokoll verwiesen, OGer 088 ff.):
Das sei so, wie es passiert sei. Er habe
ihr das alles angetan, und dafür solle er seine gerechte Strafe bekommen. Sie
lebe mit diesen Ängsten tagtäglich. Wirklich, sie habe jeden Tag Angst, dass er
sie verfolge oder er ihr etwas antue. Und sie versuche trotzdem, nach vorne zu
schauen, weil sie habe drei Kinder, die sie brauchten. Aber es sei einfach ein
wenig schwierig, manchmal. (Auf den 06.08.2021 angesprochen) An dem Tag habe er
sie sehr oft angerufen. Er habe sehr oft geschrieben, er habe Druck gemacht. Er
habe ihr versprochen und auf die Kinder geschworen, mehrmals, dass es das
letzte Mal sei, dass er mit ihr etwas besprechen wolle wegen den Kindern. Er
habe versprochen, dass er sie und die Kinder in Ruhe lasse, dass sie weiterleben
könnten, dass er sich nicht mehr melde bei ihr. Er habe ihr das wirklich
mehrmals versprochen und auf die Kinder geschworen, dass er sie in Ruhe lasse
nachher. Ja, sie habe gedacht, vielleicht meine er es wirklich so. Und so sei
es zu diesem Treffen gekommen. Sie hätten sich dort vor dem [Einkaufszentrum]
getroffen, beim Parkplatz draussen. Es sei am späteren Nachmittag, zwischen 17:15
- 17:30 Uhr, gewesen. Am Anfang sei er noch einigermassen anständig
gewesen. Dann habe es angefangen. Wieso sie jemanden Neues habe, wer das sei…
Es sei gar nicht um die Kinder gegangen. Die Kinder habe er nie erwähnt. Es sei
um sie gegangen. Irgendeinmal sei sie am Handy gewesen, und da habe er sich das
Handy geschnappt und habe es ihr nicht mehr gegeben. Und von dort aus habe er
gesagt, sie würden in diese Garage gehen, um das zu klären: «Und heute wird
alles geklärt.» Und dann seien sie dahin gegangen, und dann habe sie auf einen
weissen Plastikstuhl, so einen Gartenstuhl, sitzen dürfen. Und er sei vis-à-vis
von ihr auf einem Farbkessel gesessen. Dann habe er sie ausgefragt, welche
Typen… Er habe die ganze Zeit ihr Handy entsperren wollen, habe es vor ihr
Gesicht gehalten. Sie habe ihre Augen zugemacht, weil sie nicht gewollt habe,
dass er diese Macht bekomme, dass er das Handy und alles kontrolliere. Das habe
er dann nicht geschafft, und da habe er gesagt, dass das heute ein Ende nehme.
Also dass er sie dort umbringen wolle. Das habe er mehrmals gesagt dort, und
sie habe ihm das auch geglaubt. Er könne das. Die Aggressivität, wie er mit ihr
gesprochen und sie beleidigt habe… (fing an zu weinen). Er habe einfach
so einen Hass auf sie gehabt. Oder habe ihn vielleicht immer noch, sie wisse es
nicht, sie habe ihn nachher nicht mehr gesehen. Sie habe mehrmals versucht, ihm
zu sagen, dass sie mit den Kindern reden wolle. Sie habe nicht gewusst, welche
Uhrzeit es gewesen sei. Sie habe keine Zeitkontrolle mehr gehabt, ihr sei es
vorgekommen wie eine Ewigkeit. Sie habe sich Sorgen gemacht um sie (die
Kinder). Sie habe ihn angefleht. Sie habe ihn gebeten, dass sie wenigstens noch
einmal mit den Kindern sprechen dürfe. Aber er habe das nicht zugelassen, und
das sei für sie sehr schlimm gewesen. (Auf Nachfrage) Er habe «Nein» gesagt.
Und sie werde heute sterben, sie würden als Paar wieder hier rauskommen, sonst
sei einfach fertig heute.
Auf der linken Seite sei eine Türe
gewesen. Und da habe sie versucht, als er abgelenkt gewesen sei… Aber sie habe
keine Chance gehabt. Er habe sie einfach wieder weggerissen. Als er sie
weggerissen habe, sei sie umgefallen. Er habe es mehrmals versucht. Sie wisse
nicht mehr wie oft, aber mehrmals. Aber sie habe es nicht geschafft. Dort drin
sei es sehr dreckig, sehr trocken und staubig gewesen. Und es habe gestunken in
diesem Raum. Er habe mehrmals – sie wisse nicht mehr wie oft – die Säge an sie
gehalten und gesagt «jetzt stirbst Du einfach und es ist fertig». Sie sei froh,
sei sie noch da. Aber für sie sei es einfach sehr sehr schlimm gewesen. Er habe
einfach wissen wollen, wer es sei, mit wem sie Kontakt habe, welchen Freund sie
habe. Dort habe er einfach sehr viel Druck ausgeübt. Sie sei die grösste
Schlampe, die es gebe. Er habe sie mehrmals bedroht. Er habe dort einen Töff
gehabt, und er habe ihr gesagt, er werde diesen Töff anlassen und dann würden
sie ersticken; dann würden halt beide hier drin sterben. Aber das habe er dann
nicht gemacht.
(Auf Frage, wer auf den Treffpunkt [des
Parkplatzes des Einkaufszentrums] gekommen sei) Das wisse sie nicht mehr. (Auf
Frage, wie man nach den anschliessenden Diskussionen im Depot gelandet sei) Da
habe er ihr gesagt «so jetzt steigst du ins Auto ein und da fahren wir dahin.»
(Ob sie gefahren sei) Ja. Er habe ihr Zeug gehabt und habe ihr Handy nicht mehr
hergeben wollen. Er habe ihr gesagt, jetzt müssten sie reden und das alles klären
zusammen. Und sie müsse kommen. (Auf Frage, ob sie einfach mitgegangen sei) Sie
wisse nicht… Heute denke sie «wieso?». Sie sei wie erstarrt gewesen. Sie habe
einfach das gemacht, was er von ihr verlangt habe. Sie habe einfach auch diese
Angst gehabt. (Auf Frage nach dem Riegel) Das wisse sie nicht, weil er sei auf
der Seite gesessen, wo die Türe gewesen sei. Sie habe keine Chance gehabt. Als
sie aufgestanden sei, sei er gleich auf sie zugekommen. Sie habe sich nicht
bewegen dürfen. Sie habe auf diesem blöden Stuhl sitzen müssen und er habe sie
da wie eine Geisel gefangen gehalten (fing an zu weinen). Er habe ihr
gedroht und sie habe ihm das geglaubt, dass er sie einfach umbringe. Und sie
lebe immer noch in dieser Angst. Das sei einfach tagtäglich so. Das könne ihr
niemand nehmen. Sie müsse einfach versuchen, das Leben weiterzuleben.
(Auf Nachfrage nach der Drohung, dass er
den Töff starte) Ja, das habe er mehrmals gesagt. Dass er diesen starten werde,
dass sie erstickten.
(Auf Nachfrage, ob richtig verstanden
worden sei, dass die Fluchtversuche gescheitert seien, weil er immer schneller
gewesen sei als sie) Ja genau. Er sei sehr schnell gewesen. Sie habe gedacht,
hoffentlich schaffe sie es trotzdem. Und sie habe es probiert. Aber sie habe
keine Chance gehabt, zu entkommen. (Auf Vorhalt, der Beschuldigte habe
ausgesagt, sie sei gestolpert und er habe sie nur schützen wollen) (Schüttelte
stark den Kopf) Nein, er wollte mich nie schützen. (Weinte)
(Auf Frage, ob sie bei ihren Angaben zur
Säge bleiben wolle) Absolut. Genau. Am
Anfang sei er aufgestanden und habe geschaut nach Gegenständen, die er brauchen
könnte. Er sei mehrmals an ihr gewesen, also am Hals.
(Auf Frage, wie man aus der Garage
gekommen sei) Sie habe sich immer gewehrt, als er gesagt habe, dass sie wieder
eine Familie seien, und wegen den Kindern und dass sie wieder… Sie habe das
immer verneint. Sie sei standhaft gewesen, dass sie das nicht wolle. Aber
irgendwann sei sie kaputt gewesen und habe gesehen, dass es so nicht funktioniere.
Und da habe sie gesagt, ja, sie probierten es. Und sie habe versucht, ihm
klarzumachen… Also sie habe das nicht gewollt, es sei nicht ihre Absicht
gewesen, mit ihm… Sie würde lieber sterben, als mit diesem Menschen… Er sei für
sie einfach ein Monster. Und da habe sie einfach versucht, ihm klarzumachen,
dass sie wieder eine Familie werden. Und habe ihm das so wie versprochen. Sie
habe ihm dann aber gesagt, sie möchte zuerst, dass ihr Bruder – weil ihr Bruder
sei schon bei ihr zu Hause gewesen, den ganzen Abend, weil sie abgemacht
hätten, dass er zu ihr komme. Da habe sie gesagt, sie möchte, dass ihr Bruder
noch mit ihnen rede. Dass sie ihn noch träfen. Und da habe er auch gesagt «Also
dann machen wir das so, dann gehen wir ins [Restaurant] in [Ort 1].» Dann seien
sie raus gegangen. Und dann vor dem Auto habe er sie die ganze Zeit bedrängt.
Er habe gedacht, jetzt seien sie ja wieder zusammen. Er habe sie bedrängt, er habe
sie küssen wollen. Und sie habe das immer verneint, weil sie habe das nicht
gewollt. Und irgendwann habe er ihr einfach einen Kuss auf die Lippen gegeben,
und sie sei einfach erstarrt. Sie habe diesen Kuss nicht erwidert. Für sie sei
es einfach schlimm gewesen. Sie habe das nicht gewollt. Und dann seien sie von
dort aus ins Restaurant gegangen. Sie wisse nicht, wie spät es gewesen sei, wie
lange das gewesen sei. Es sei einfach sehr lange gegangen alles. Sie seien dort
angekommen. Und dann hätten sie draussen auf der Terrasse etwas bestellt. Sie
wisse nicht mehr, was bestellt worden sei. Auf jeden Fall habe er die ganze
Zeit ihr und sein Handy bei sich gehabt. Aber sie habe sich nicht dafür gehabt,
es zu schnappen. Irgendwann, als die Getränke gekommen seien und er am Handy
etwas gemacht habe, kurz abgelenkt gewesen sei, habe sie ganz leise gesagt,
dass sie aufs WC müsse. Sie sei einfach ein wenig zügig gelaufen. Und dann sei
er nicht hinterher gekommen. Sie sei aufs WC gegangen, und auf dem Weg zum WC
habe sie einem Kellner – also jemandem, der dort gearbeitet habe – gesagt, die
Polizei solle kommen, weil er sie gegen ihren Willen festhalte. Und dann habe
sie auf dem WC gewartet. Und habe sich dort eingesperrt, bis die Polizei
gekommen sei. Es sei sehr laut gewesen. Nebenan sei die Küche gewesen, und sie
sei wieder so eingesperrt gewesen. Aber dann sei sie froh gewesen, als die
Polizei gekommen sei.
(Auf Vorhalt, ihr Ex-Mann werfe ihr vor,
alles erfunden zu haben resp. er werfe ihr vor, sie wünsche ihn am liebsten [ins
Ausland] zurück) (Schüttelte den Kopf.) Wenn jemandem so etwas
passiere, was er ihr angetan habe, dann wünsche jeder sich, dass dieser Mensch
verschwinde. Egal wo, ihm sei es egal. Er solle verschwinden, dass sie einfach
in Ruhe leben könne. Dass sie nicht Angst haben müsse, dass er sie verfolge,
dass er ihr etwas antun könnte. Dass sie einfach weiterleben könne, nachdem das
alles passiert sei. Ja, das habe sie gesagt, aber sie würde nie etwas erfinden.
Das sei alles so passiert. Sie habe das erlebt. Genau so, wie sie es gesagt
habe.
(Auf Nachfrage, ob sie etwas zu ergänzen
habe) Sie möchte einfach wirklich, sie wünsche sich, dass er seine Strafe
bekomme. Sie habe alles gesagt, was ihr passiert sei. Sie habe das alles
erlebt.
(Auf Nachfrage der
Verteidigung, ob jemand gewusst habe, dass sie sich am 06.08.2021 am Abend mit
dem Beschuldigten treffe) Nein.
3.2.3. Der Beschuldigte machte
anlässlich seiner Befragung durch das Berufungsgericht keine Angaben zur Sache
(OGer 081 ff. [Protokoll der Berufungsverhandlung] und OGer 100 ff. [Protokoll
der Einvernahme]).
3.3. Beweiswürdigung
3.3.1. Die Vorinstanz hat in
ihrem Urteil vom 27. September 2023 sämtliche Aussagen der Privatklägerin einer
detaillierten Prüfung unterzogen und sich mit den Einwänden des Beschuldigten
und dessen Verteidigung kritisch und detailliert auseinandergesetzt (Lit. II
Ziff. 2 US 7 ff.). Nachdem die Vorinstanz festgestellt hatte, in welchen
Punkten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in ihren Schilderungen
grundsätzlich einig waren und in welchen Punkten Unstimmigkeiten bestanden
(a.a.O., Ziff. 2.1 US 7 erster und zweiter Abschnitt), bezeichnete sie die
Beweismittel, auf die sie sich in ihrer weitergehenden Würdigung stützte
(a.a.O., Ziff. 2.1 US 7 dritter und vierter Abschnitt). Diese
Ausführungen können übernommen werden.
Die Vorinstanz stellte weiter
fest, dass bei der Privatklägerin kein Grund oder andere Anzeichen für falsche
Anschuldigungen erkennbar seien. Insbesondere vermöge das Argument des
Beschuldigten, die Privatklägerin habe bereits anlässlich der ersten
polizeilichen Einvernahme nur an ihren persönlichen Schuldenberg gedacht und
auf eine mögliche Ausreise des Beschuldigten [ins Ausland] hingewiesen, nicht
zu greifen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, welche darauf schliessen
liessen, die Privatklägerin habe die ganze Angelegenheit vor langer Zeit
geplant, um ihm dies dann vorhalten zu können. Vielmehr habe sie sich in einer
emotionalen Ausnahmesituation befunden, wobei der Wunsch, der Beschuldigte
würde das Land verlassen, naheliegend sei (a.a.O., Ziff. 2.2 US 8).
Darüber hinausgehend
attestierte die Vorinstanz den Äusserungen der Privatklägerin zusammengefasst
folgende Glaubhaftigkeitskriterien, wobei sie diese grösstenteils mit jeweils konkreten
Beispielen gemachter Angaben näher mit Belegen versah (a.a.O., Ziff. 2.3 US 8
ff.):
Die Aussagen der
Privatklägerin zum Ablauf des fraglichen Abends seien nachvollziehbar,
plausibel und in sich stimmig. Die Ausführungen seien ausführlich und konstant.
Die Handlung werde teilweise
sprunghaft, unstrukturiert und nicht immer durchgehend chronologisch
geschildert, ohne dabei gegen die logische Konsistenz zu verstossen (a.a.O. US
8). Im Kerngeschehen erwiesen sich die Ausführungen als gleichbleibend bzw. konstant
und widerspruchsfrei. Es sei zu keinen wesentlichen Änderungen oder
Erweiterungen ihrer Belastungen gekommen (a.a.O., US 10) In diesem Abschnitt
wurden seitens der Vorinstanz auch die Argumente der Verteidigung betreffend
Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Privatklägerin betreffend Motorrad in
der Garage (a.a.O. US 8 f.) und in Bezug auf angebliche Unstimmigkeiten
hinsichtlich Fuchsschwanzsäge (a.a.O. US 9) detailliert abgehandelt. Ebenso
wurden die beiden Fluchtversuche der Privatklägerin (a.a.O. US 10), die
Todesdrohungen (a.a.O. US 10), die Wegnahme des Mobiltelefons (a.a.O. US 10)
und der Kuss wider Willen (a.a.O. US 10 f.) einer kritischen Prüfung
unterzogen.
Die Privatklägerin habe
Erinnerungslücken und Ungewissheiten eingestanden (a.a.O., US 11).
Die Aussagen der
Privatklägerin enthielten ungewöhnliche Details (a.a.O. US 11) und sie
habe plausible Gründe genannt, weswegen sie sich mit dem Beschuldigten auf dem
Parkplatz des [Einkaufszentrums] habe treffen wollen (a.a.O. US 12).
In den Angaben der
Privatklägerin fänden sich Interaktions- und Gesprächsschilderungen zwischen
ihr und dem Beschuldigten (a.a.O. US 12).
Die Privatklägerin schildere
mehrere Dialoge (a.a.O. US 12).
Die von der Privatklägerin
geschilderten Drohungen wirkten speziell und authentisch (a.a.O. US 12 f.).
Die Privatklägerin schildere
psychische Vorgänge resp. gehabte Gefühle (a.a.O. US 13).
Der Beschuldigte werde nicht
über Gebühr belastet (a.a.O. US 13).
Seitens der Privatklägerin
sei kein Forcieren des Strafverfahrens erkennbar (a.a.O. US 13).
3.3.2. Es ist festzustellen,
dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung der gemachten Aussagen jeweils eine sorgfältige
Interpretation der Aussagen der Privatklägerin vorgenommen hat, wobei sie sich
auch auf Ungenauigkeiten, (scheinbare) Widersprüche und Auffälligkeiten in den
verschiedenen Aussagen eingehend eingelassen hat. Sie analysierte sämtliche
Vorbringen der Verteidigung und legte überzeugend dar, weswegen diese im
Endergebnis nicht zu überzeugen vermögen. Anlässlich der Verhandlung vor dem
Berufungsgericht beschränkte sich der Verteidiger – nebst allgemeiner Kritik,
wonach der Vorderrichter eine allfällige Vorbefangenheit (bzw. eine fehlende
Objektivität) gezeigt und sich eventuell von Stereotypen, wonach der
Beschuldigte der Böse sei, der seine Frau betrogen habe, habe leiten lassen –
denn auch grundsätzlich darauf, bereits einmal Vorgebrachtes noch einmal
vorzulegen und noch detaillierter auszuführen, weswegen die Angaben der
Privatklägerin nicht glaubhaft sein sollen resp. inwiefern diese zu sich selber
im Widerspruch stünden. Dabei vermochte er jedoch nicht nachzuweisen, inwiefern
die genannten Ausführungen der Vorinstanz im Endergebnis nicht ihre Richtigkeit
hätten. Diesbezüglich ist insbesondere zu folgenden, von der Verteidigung
monierten Punkten auszuführen was folgt (für die detaillierten Ausführungen der
Verteidigung ist auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in
den Akten des Obergerichts zu verweisen, OGer 136 ff.):
3.3.2.1. Motiv für
Falschbezichtigung
Nach Ansicht des
Beschuldigten sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach bei der
Privatklägerin kein Grund ersichtlich sei, den Beschuldigten falsch zu
bezichtigen, unzutreffend. Die Privatklägerin habe diesen Grund selber genannt.
So habe sie in der Befragung vom 6. August 2021 gesagt: «Mir wäre es am liebsten, dass mein Mann
einfach verschwindet. Zurück [ins Ausland], und nie mehr kommt. Es ist so
schlimm. Ich habe immer alles gemacht. Er hat mir so viele Schulden
hinterlassen, ich werde nie mehr schuldenfrei leben können.» Sie habe sich von
ihm privat und familiär, also quasi romantisch und als Familienvater, betrogen
und belogen gefühlt; sie mache ihn verantwortlich für die wirtschaftliche
Misere, ihren Schuldenberg. Es sei alles seine Schuld. Zudem passiere ihr im
vorliegenden Fall bei einer Falschaussage nichts – das habe ihr sicherlich auch
ihre Anwältin erklärt. Bereits erstinstanzlich sei zudem moniert worden, dass auch
der Zeitpunkt erstaune: Am 6. August 2021, nach der angeblichen
Freiheitsberaubung: Sie sei mit dem Tod bedroht worden, habe Angst gehabt, ihre
Kinder nicht mehr zusehen, sei diesem «Psychopathen» noch einmal knapp von der
Schippe gesprungen – und habe sich dann einzig darum Gedanken gemacht, dass sie
nie mehr schuldenfrei werde leben können. Und sie möchte, dass der Beschuldigte
zurück [ins Ausland] müsse. Das erscheine in einem so emotionalen
Ausnahmezustand beileibe nicht der erstbeste Gedanke, dass man da Schulden habe
und wo genau er zurück solle. In einer emotionalen Ausnahmesituation würde man
alles Mögliche sagen, man würde dem Täter den Tod wünschen, man würde ihn zur
Hölle wünschen. Oder so, wie sie es an der Berufungsverhandlung gesagt habe: Wenn
einem so etwas passiere, dann wünsche man sich einfach, dass der Mensch
verschwindet, egal wo. Sie habe aber gesagt, sie wünsche sich, dass er die
Schweiz verlassen müsse und zurück [ins Ausland] gehe. Also sie habe genau den
Weg beschrieben, der vorgesehen sei, wenn man eine Landesverweisung kassiere. Anlässlich
der Berufungsverhandlung habe sie zudem gesagt, ihr Wunsch sei, dass der Beschuldigte
bestraft werde. Sie habe nicht gesagt, es solle endlich aufhören, sie wünsche
sich endlich Ruhe. Sondern da seien durchaus Rachegelüste, die da geäussert worden
seien.
Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen,
als dass die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich erfolgter Belehrung der
Privatklägerin auf allfällige Rechtspflegedelikte für sich alleine genommen
nicht zu überzeugen vermag, dieser eine Motivation für eine Falschbezichtigung zur
Gänze abzuerkennen. Nimmt der Beschuldigte über diesen Punkt hinausgehend aber
an, die Privatklägerin habe die Vorhalte gegen den Beschuldigten vollumfänglich
erfunden, einzig mit dem Zweck, diesen gezielt ausser Landes zu schaffen, so
übersteigt diese Interpretation der Angaben der Privatklägerin das tatsächlich von
ihr Ausgesagte. Die Ausführungen der Privatklägerin sind in den Gesamtkontext
zu setzen. Der Abend des 6. August 2021 bildete unbestrittenermassen den
Höhepunkt einer langen Reihe von Reibereien und Streitigkeiten zwischen der Privatklägerin
und dem Beschuldigten. Nach Ansicht der Privatklägerin fühlte diese sich – um
es mit den Worten der Verteidigung zu sagen – «romantisch und als
Familienvater», aber auch wirtschaftlich belogen und betrogen, und ein weiteres
Mal kam es zu einer von ihr eigentlich nicht gewünschten Konfrontation und
darin auch zu einer Eskalation mit dem Beschuldigten. Dass sie in diesem
emotionalen Ausnahmezustand – und ein solcher ist ihr vorliegend zweifellos zu
attestieren – sich nicht nur das gerade Geschehene, sondern ihr gesamtes Leben
und damit eben auch die finanziellen Schwierigkeiten vergegenwärtigte, die ihrer
Meinung nach allein der Beschuldigte zu verantworten hatte, ist ihr nicht zu
ihrem Nachteil anzulasten. Das Gleiche gilt auch für ihr Schreiben vom 22. Juli
2020 an das Migrationsamt, in welchem sie bat, die Voraussetzungen der
Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten ordentlich zu prüfen (MISA-Akten 256).
Auch ihr Wunsch anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2021, der Beschuldigte
möge ausser Landes sein – was sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung
erneut bestätigte: Sieht die Verteidigung darin eine bemerkenswerte Aussage,
wenn sie den Beschuldigten explizit zurück [ins Ausland] und nicht in irgendein
anderes Land wünschte, so ist dies insofern zu relativieren, als dass es sich [beim
Ausland] schlicht und einfach um das Heimatland des Beschuldigten, und nicht um
irgendein Drittland handelte. Dass sie ihn im übertragenen Sinne «nach Hause»
wünschte, liegt damit auf der Hand. Für die Annahme, dass die Privatklägerin über
das Gesagte hinausgehend vor ihrem geistigen Auge auch den Weg des
Landesverweises, also konkret die benötigten Schritte des Schuldspruchs, der
Landesverweisung und der Ausschreibung derselben im SIS im Sinn hatte und diese
Schritte mit allfällig wahrheitswidrigen Aussagen einzuleiten versuchte, liegen
keine Hinweise vor. Ein Grund bzw. ein Motiv für eine Falschbezichtigung, wie
dies die Verteidigung geltend machen will, lässt sich den gemachten Aussagen
der Privatklägerin nicht entnehmen. Es bleibt im Grundsatz bei der Erkenntnis
der Vorinstanz. Die Einwände vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin nicht zu relativieren.
3.3.2.2. Treffpunkt und Ortswechsel
Nach Ansicht des Beschuldigten hätten
sich die Parteien am Abend des 6. August 2021 nach Ladenschluss auf dem
Parkplatz des [Einkaufszentrums], also in einem Industriegebiet, treffen
wollen. Das zu einem Zeitpunkt, wo die Privatklägerin dem Beschuldigten schon
vorgehalten habe, er habe sie wiederholt geschlagen, bedroht, sogar
vergewaltigt. Es gebe ein Annäherungsverbot, und es habe gerade erst zwei Tage
vorher eine Eskalation gegeben, wo sie gesagt habe, sie sei bedroht und
beschimpft worden. Es sei somit ein denkbar ungünstiger Treffpunkt, nach
Ladenschluss auf einem Industrieparkplatz eine potentiell gefährliche Person zu
treffen. Zudem sei die Wahl des Treffpunkts interessant. Anlässlich der ersten
Einvernahme vom 6. August 2021 habe die Privatklägerin dargelegt, der
Beschuldigte habe zuerst in ein Restaurant gehen wollen, sie habe aber nicht
gewollt. Das mache Sinn, wenn man davon ausgehe, dass sie nicht gewollt habe,
dass sie jemand sehe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe
sie aber ausgesagt, es sei Herr A.___ gewesen, der den Treffpunkt entschieden
habe. Dies sei ein klarer Widerspruch in den Angaben der Privatklägerin.
Weiter sei der Ortswechsel zu monieren.
Obwohl sich der Beschuldigte unmöglich benommen habe, habe die Privatklägerin
den Beschuldigten im Auto mitgenommen resp. habe sogar noch auf ihn gewartet,
als er sein Portemonnaie und seine Zigaretten im Hotelzimmer geholt habe, nur
um dann mit ihm ins Depot zu fahren. Der Beschuldigte habe immer wieder
ausgeführt, es sei Vorschlag der Privatklägerin gewesen, ins Depot zu fahren,
er habe eigentlich in die [Bar] fahren wollen. Weil sie nicht habe gesehen
werden wollen, habe sie aber das Depot bevorzugt. Wohlbemerkt sei sie die
Fahrerin gewesen; sie hätte nicht dahin fahren müssen, wo der Beschuldigte sie
(angeblich) hin dirigiert habe. Ihre Angabe anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, sie habe «fast müesse», da der Beschuldigte ihr Handy gehabt
habe, sei insb. deshalb nicht glaubhaft, weil sie das Handy zwischenzeitlich
wieder zurückerhalten habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass man unter
den gegebenen Umständen doch wohl lieber aufs Handy verzichte, als dass man
einfach so mit einem drohenden Exmann mitfahre.
In den Angaben der Privatklägerin
bestehen in Bezug auf den Umstand, wer
den Treffpunkt beim [Einkaufszentrum]
ausgewählt resp. wer das Depot als zweites Ziel nach Vornahme des Ortswechsels vorgeschlagen
hatte, tatsächlich Widersprüche. Daraus ist aber nicht zu schliessen, die
Privatklägerin sei per se unglaubwürdig resp. die Privatklägerin habe ganz
grundsätzlich unglaubhafte Angaben gemacht. In Bezug auf den Treffpunkt ist
festzustellen, dass beide Parteien im Ergebnis übereinstimmend zu Protokoll
gegeben haben, dass es zu einem Wechsel des ursprünglichen Treffpunktes
gekommen sei, weil sich die Privatklägerin nicht mit dem Beschuldigten in einem
Restaurant habe treffen wollen. Dieser Umstand resp. der Umstand, dass die
Privatklägerin einzig auf Bitten und Drängen des Beschuldigten hin überhaupt zu
einem Treffen zugestimmt hat, ist mit den übrigen, in den Akten liegenden
objektiven Beweismitteln wie insb. den vorliegenden Handyauswertungen belegt.
Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin über mehrere Stunden mit unzähligen
Nachrichten und wiederholten Kontaktversuchen massiv belästigt und sie damit
faktisch zu einem Treffen gezwungen. Die Frage, wer von beiden Beteiligten
schliesslich den finalen Treffpunkt vom Restaurant auf den Parkplatz des [Einkaufszentrums]
verlegt hatte, spielt letztendlich für die Ermittlung des massgebenden
Sachverhalts der angeklagten Freiheitsberaubung keine Rolle. Dasselbe gilt in
Bezug auf den von der Verteidigung monierten Ortswechsel: Die Privatklägerin
hat mehrfach und nachvollziehbar begründet, weswegen sie mit dem Beschuldigten
mitgefahren ist: Einerseits befand sie sich im Glauben, sie könnte ein letztes
Mal mit ihm reden, um die Streitereien endgültig zu bereinigen, andererseits
hat er sich – zumindest vorübergehend – gegen ihren Willen ihres Mobiltelefons
behändigt. Aus den Akten erhellt nicht abschliessend, ob bzw. wann genau die
Privatklägerin das Mobiltelefon wieder zurückerhalten hat, lag es doch
anlässlich der Anhaltung des Ehemannes im [Restaurant] in [Ort 1] nachweislich
bei ihm auf dem Tisch. Auf die Geschehnisse im Depot selber und damit auf die
Ermittlung des massgebenden Sachverhalts hat der Umstand, wer schlussendlich
das Depot als zweiten Gesprächsort vorgeschlagen hat, ebenfalls keinen Einfluss.
Selbst wenn es die Privatklägerin gewesen wäre, die den Treffpunkt der Garage
vorgeschlagen hätte: Der Vorschlag eines Treffpunkts ist schlicht nicht mit
einer Einwilligung in allenfalls dort stattfindende strafbare Handlungen
gleichzusetzen.
3.3.2.4. Säge
Nach Ansicht des Beschuldigten sei der
Auffassung der Vorinstanz, auch die in Bezug auf die Säge aufgedeckten
Widersprüche vermöchten an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin resp. an der
Glaubhaftigkeit der von ihr gemachten Angaben nichts zu ändern, weil sie im
Kerngeschehen immer gleich bleibende Aussagen gemacht habe, nicht zu folgen. In
der Einvernahme vom 6. August 2021, in der Einvernahme vom 26. August 2021
und anlässlich der Berufungsverhandlung habe die Privatklägerin drei
unterschiedliche Angaben gemacht. Für sich alleine genommen seien alle drei
Schilderungen glaubhaft, jedoch könnten die jeweiligen Angaben nicht in
Übereinstimmung mit den jeweils anderen Ausführungen gebracht werden. Weiter
sei anzumerken, dass wenn man jemandem die Säge, welche einen Pistolengriff
aufweise, von hinten an den Hals halte, diese Person die glatte Seite zu spüren
bekomme, und nicht diejenige mit den Sägezähnen. Wenn die Privatklägerin
geltend mache, sie habe am Hals das kalte Metall gespürt, dann sei zudem festzustellen,
dass der Beschuldigte einen gewissen Druck hätte ausüben müssen. Davon sei beim
Beweismaterial jedoch nichts zu finden. Weder habe die Privatklägerin Kratzer
oder Rötungen aufgewiesen noch hätten an der Säge DNA-Spuren gefunden werden können.
Insgesamt seien auch hier die Angaben der Privatklägerin unsinnig.
Es trifft zu, dass sich in
Bezug auf den konkreten Einsatz der Säge – und somit beim Kerngeschehen – in den
Angaben der Privatklägerin Unstimmigkeiten finden lassen. Vorliegend ist jedoch
auch der zeitliche Kontext massgebend, in welchem die Privatklägerin die
Angaben gemacht hat. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 6. August 2021
konnte die Privatklägerin – da ziemlich unmittelbar nach den erfolgten
Geschehnissen einvernommen – noch detailliert und in freier Rede wiedergeben,
wie es zum Einsatz der Säge gekommen sei und welche Umstände sonst noch gegeben
gewesen seien: Wann genau der Beschuldigte die Säge in der Hand gehabt habe
(nach dem Packen) und von wo er die Säge genommen habe (Regal). Auch bei ihrem
zweiten Versuch, zu fliehen, habe er die Säge genommen. Anlässlich der zweiten
Einvernahme vom 26. August 2021 gestand die Privatklägerin zu, sich nicht mehr
genau zu erinnern: Sie wusste nicht mehr, wann der Beschuldigte die Säge in die
Hand nahm, von wo er sie behändigt hatte etc. Weiterhin ausdrücklich bestätigt
hat sie aber den Einsatz der Säge an sich. So bestätigte sie explizit und
unmissverständlich, dass es eine Säge gab, unter deren Einsatz er sie mehrfach
bedrohte. Dass die Privatklägerin bei der zweiten Einvernahme drei Wochen
später die Säge nicht ausdrücklich in der freien Rede wiederholte, bedeutet
nicht, dass dort keine Säge war. Ebenso tut der Umstand, dass die
Privatklägerin die detaillierten Ausführungen der ersten Einvernahme nicht im
selben Umfang auch an der zweiten Einvernahme bestätigte, der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Geschädigten keinen Abbruch.
An dieser Auffassung
ändern auch die weiteren Vorbringen des Beschuldigten nichts: Für das
Behändigen der Säge resp. das Halten der Säge an den Hals einer Person, während
man hinter dieser steht, sind beide Varianten, d.h. das Halten der gezackten
Seite wie auch das Halten der glatten Seite an den Hals des Betroffenen denkbar.
Zwar mag das Halten mit der glatten Seite voran eventuell für die Haltehand
bequemer sein; andererseits bedarf das Halten mit der gezackten Seite keine
übermässige Verrenkung des Handgelenks, sondern lediglich eine leichte Drehung
desselben. Dass der Beschuldigte gerade mit Blick darauf, dass es sich um eine
Säge handelte, denn auch explizit deren Zähne verwenden wollte, um die
Todesdrohung real wirken zu lassen, und genau deshalb die Hand drehte, ist
nicht ausgeschlossen. Im Endergebnis spielt jedoch unabhängig des Gesagten auch
der Umstand, welche Seite der Säge an den Hals der Privatklägerin gehalten
wurde, keine massgebende Rolle für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit deren
Aussagen. Wiederholt und in sich stimmig gab die Privatklägerin mehrmals zu
Protokoll, der Beschuldigte habe eine Säge an ihren Hals gehalten, um ihr damit
zu drohen.
Abschliessend ist festzuhalten,
dass auch eine Verletzung der Privatklägerin entgegen der Argumentation der
Verteidigung nicht zwingend vonnöten gewesen ist: Die Privatklägerin hat nicht
angegeben, der Beschuldigte habe mit der Säge übermässigen Druck ausgeübt, bis es
am Hals geblutet habe; sie hat ebenso wenig ausgeführt, der Beschuldigte habe
an der Säge gezogen, zugestochen oder sonst ähnliche Handlungen vorgenommen.
Die Privatklägerin hat nur und ausschliesslich festgehalten, der Beschuldigte habe
ihr die Säge an den Hals gehalten. Dass an der Säge selbst keine DNA-Spuren der
Privatklägerin festgestellt werden konnten, wirkt sich nicht negativ auf die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aus. Auch hier bleibt es bei den Feststellungen
der Vorinstanz, wonach die Schilderungen der Privatklägerin – unter Prüfung
sämtlicher Realitätsmerkmale – glaubhaft sind.
3.3.2.5. Weitere Punkte
Die Verteidigung monierte in
ihrem Plädoyer zahlreiche weitere Punkte: Einerseits seien die von der
Privatklägerin geschilderten Fluchtversuche sowie die von ihr geschilderten,
vom Beschuldigten angeblich begangenen Tätlichkeiten unrealistisch,
andererseits seien auch die von ihr gemachten Angaben bezüglich Motorrad
unglaubhaft. Einmal sei der von der Privatklägerin geschilderte, von ihr nicht
gewünschte Kuss des Beschuldigten noch im Depot drin erfolgt, ein anderes Mal
draussen vor dem Abfahren. Dass sie vor den ganzen Geschehnissen zudem noch auf
den Beschuldigten eingeredet habe, dass er nicht fahren dürfe, weswegen sie ans
Steuer sitzen müsse, sei ebensowenig glaubhaft wie der Umstand, dass der Beschuldigte
ihr von Gottesprophezeihungen berichtet haben solle, die ihm gesagt hätten, sie
müssten wieder eine Familie sein.
Die entsprechenden
Ausführungen beziehen sich allesamt auf vorhandene Widersprüche in den Aussagen
der Privatklägerin. Festzustellen ist jedoch, dass sich grundsätzlich alle
Angaben der Privatklägerin in den Gesamtkontext einfügen. Wenn auch einzelne
Detailgeschehen im Laufe des Verfahrens ineinander verschwimmen und einander
teilweise entgegen stehen (war der Kuss im Depot drin oder draussen? Hat der
Beschuldigte von Gott oder schwarzer Magie gesprochen?), so ist festzuhalten,
dass die Privatklägerin in Bezug auf die allgemeinen Geschehnisse vor, während
und nach dem zur Diskussion stehenden Aufenthalt im Depot grundsätzlich
konstante und gleichbleibende Angaben gemacht hat – wobei diese Angaben
wiederum mit Hilfe der in den Akten liegenden objektiven Beweismitteln gestützt
werden können.
Die Privatklägerin hat
folgenden Ablauf grundsätzlich gleichbleibend geschildert: Sie hat sich gegen
ihren Willen, mit nur scheinbarer Einwilligung, am Abend des 6. August
2021 mit dem Beschuldigten auf dem Parkplatz des [Einkaufszentrums] getroffen,
um die persönlichen Zerwürfnisse mit dem Beschuldigten ein für allemal zu
klären. Dies schlicht und einfach deshalb, weil er so lange via Mobiltelefon
gedrängt hatte, bis sie zugestimmt hat. Als die Gespräche auf dem Parkplatz mit
dem Beschuldigten nicht gefruchtet haben, ist sie mit dem Beschuldigten ins
Auto gestiegen, um mit ihm zu seinem Hotelzimmer zu fahren, wo er Zigaretten
und das Portemonnaie holte. Anschliessend ist man gemeinsam ins Depot des
Beschuldigten gefahren. In der Folge haben sich die Parteien im Depot
aufgehalten, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen die
Garage nicht verlassen liess. Er liess sie nicht telefonieren, sie durfte keine
Türe öffnen und sie durfte sich auch nicht aus der Garage wegbewegen. Ebenso
hat der Beschuldigte nach Schilderungen der Privatklägerin diese in der
gesamten Zeit im Depot wiederholt bedroht, sei es einerseits mit einer
Fuchsschwanzsäge wie auch andererseits mit verbalen Drohungen wie bspw. im
Zusammenhang mit einem Motorrad oder sonstigen Beleidigungen. Dies alles ist
konstantes Kerngeschehen, welches durch die Privatklägerin – unabhängig ihrer
einzelnen Wortwahl – wiederholt gleichbleibend geschildert und bestätigt worden
ist. Hielt die Vorinstanz in ihrer Würdigung fest, die Ausführungen der
Privatklägerin seien insgesamt nahvollziehbar, plausibel, teilweise sprunghaft,
strukturiert, nicht immer chronologisch, aber nicht gegen die logische
Konsistenz verstossend, im Kerngeschehen gleichbleibend etc., so ist dieser
Auffassung beizupflichten. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Angaben
der Privatklägerin zu ihrem Zustand mit den Schilderungen von D.___, Inhaber
des [Restaurants] in [Ort 1], decken. Die Privatklägerin habe geweint,
gezittert, und sie habe sich im ersten Moment aus Angst geweigert, die Türe zu
öffnen, als er ihr habe helfen wollen (AS 062 ff.)
Da die Ausführungen der
Verteidigung zum Nachtatverhalten (Stichwort: Allfällige Weiterführung der
Beziehung) keinen direkten Einfluss auf die Geschehnisse im Depot vom 6. August
2021 haben, ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.3.2.6.
Zusammenfassung
Im Sinne eines
Zwischenfazits ist demnach festzuhalten, dass die Angaben der Privatklägerin als
glaubhaft qualifiziert werden. Es ist – wie dies bereits die Vorinstanz gemacht
hat – auf die gemachten Angaben abzustellen.
3.3.3. Diesen glaubhaften
Aussagen der Privatklägerin stehen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber.
Für die Würdigung dieser
Aussagen beschränkte sich die Vorinstanz darauf, festzuhalten, sie seien weder
glaubhaft noch vermöchten sie, begründete Zweifel an den glaubhaften Aussagen
der Privatklägerin aufkommen zu lassen. Aus den Aussagen des Beschuldigten
lasse sich nichts ableiten, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin erschüttern könnte (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 2.4 US 13 f.).
Diese Auffassung ist zwar grundsätzlich zutreffend, dennoch sind diesbezüglich ein
paar wenige weitere Ausführungen angezeigt:
Werden die Ausführungen
des Beschuldigten mit der objektiven Aktenlage vergliche, wird deutlich, dass
der Beschuldigte seine eigene Rolle in den Geschehnissen des 6. August
2021 möglichst klein halten will. Wird er bspw. mit den objektiven
Erkenntnissen aus den Auswertungen der Mobiltelefone der Privatklägerin und
deren Tochter resp. mit der daraus gewonnenen Unsumme seiner Kontaktaufnahmen
konfrontiert, so meint er lediglich, das sei «normal» (Einvernahme des
Beschuldigten vom 04.10.2021, AS 096 ff., Antworten auf Fragen 32, 39, 40 und
47). «Ich habe einfach das erklärt, was ich von ihr will, dass sie das weiss
.(…) Es ist mein Recht, dass sie mir sagt, wie es den Kindern geht.» (a.a.O.,
Antwort auf Frage 40). Dass er die Privatklägerin mit 119 Nachrichten in
18 Stunden (s. diesbezüglich auch die genannte Einvernahme Frage 42) geradezu
dazu gedrängt haben könnte, sich ein letztes Mal mit ihm zu treffen, damit sie
anschliessend ihre Ruhe vor ihm hat, kann er nicht nachvollziehen. Vielmehr
legt er wiederholt dar, es sei gar erst die Idee der Privatklägerin gewesen, mit
ihm ins Depot zu fahren. Dass aber die Frage, wer schliesslich die Idee für die
Fahrt ins Depot hatte, für die Beurteilung des wesentlichen Sachverhalts nicht
relevant ist, wurde vorstehend bereits ausgeführt. Auch betreffend die beiden
Fluchtversuche der Privatklägerin führt der Beschuldigte aus, er habe diese
nicht gepackt. Vielmehr sei sie beim Aufstehen und Herumlaufen in der Garage
gestolpert und er habe nach ihr gegriffen, um sie aufzufangen und ihr zu
helfen, damit sie sich nicht verletze. Dass er dabei aber im Rahmen seiner angeblichen
Hilfeleistung gerade so fest zugepackt haben soll, dass die Privatklägerin noch
am Tag nach dem Vorfall über eine Druckschmerzhaftigkeit über beiden Schultern,
über Hautunterblutungen und über Schmerzen im linken Handgelenk verfügte, erscheint
indes als unwahrscheinlich (s. diesbezüglich den Arztbericht von Dr. I.___ vom
07.08.2021 in AS 271).
Entgegen den Aussagen der
Privatklägerin, deren Angaben keinerlei Belastungseifer zu attestieren ist,
anerkennt der Beschuldigte seine eigene Rolle in den ehelichen Streitigkeiten
in keinster Weise. Er bezichtigt die Privatklägerin vielmehr, ein falsches
Spiel mit ihm zu spielen, zu intrigieren und ihn zu Unrecht zu beschuldigen;
dies einzig mit dem Ziel, ihn im Rahmen einer Landesverweisung aus dem Land
schaffen zu können. Dies lässt sich auch den umfangreich beigezogenen Akten aus
bisherigen Straf- und Zivilverfahren des Beschuldigten entnehmen, wonach er
jeweils seiner Exfrau die Schuld für sämtliche Geschehnisse anlastet. Ebenso
ist hier auf die Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren zu
verweisen, die der Privatklägerin ebenfalls ein falsches Spiel und Rachegelüste
unterstellen.
Insgesamt bleibt es damit bei den
Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschuldigten unglaubhaft
sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte sich der Beschuldigte
denn auch im Wesentlichen darauf, die im Rahmen des Vorverfahrens und vor der
Vorinstanz vorgebrachten Entgegnungen zu wiederholen und seine Ehefrau als potenzielle
Strippenzieherin im Hinblick auf einen Landesverweis zu bezichtigen. Vor
Obergericht vermochte der Beschuldigte somit keine neuen Argumente darzulegen,
welche die Auffassung und Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend erscheinen
liessen. Auch hier ist vollumfänglich darauf abzustellen.
3.4.
Beweisergebnis
Für die tatsächliche Würdigung des
angeklagten Sachverhalts betreffend Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten kann wie
ausgeführt auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese überzeugt
insgesamt nicht nur mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch in
Bezug auf die detaillierte Begründung und ist umfassend zu bestätigen.
Entsprechend ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 4. November
2022 dargelegt ist, erstellt. Er ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung
zugrunde zu legen.
4. Beschimpfung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vom 4.
August 2021
4.1. Vorhalt und
Vorbemerkung
Betreffend den dem
Beschuldigten gemachten Vorhalt der Beschimpfung wird auf die Anklageschrift
vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.4 B-W 003) sowie auf die
Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Ziff. II. / Lit. C
Ziff. 1 US 18). Betreffend den dem Beschuldigten gemachten Vorhalt des
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB wird auf die
Anklageschrift vom 4. November 2022 (B-W 001 ff., Ziff. 1.6.1 B-W 003)
sowie auf die Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil verwiesen (Ziff.
II. / Lit. E Ziff. 1.1 US 22).
Da beide Vorhalte sich im
Rahmen derselben Geschehnisse ereignet haben sollen, werden diese nachfolgend
gemeinsam einer Würdigung unterzogen.
4.2. Beweismittel
4.2.1. Betreffend die
Vorhalte der angeblichen Beschimpfung und des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen vom 4. August 2021 finden sich in den Akten folgende Beweismittel:
Einvernahme
des Beschuldigten vom 7. August 2021 (AS 067 ff., insb. AS 077 ff., und AS 152
ff.);
Strafanzeige
der Polizei Kanton Solothurn vom 23. September 2021 (AS 122 ff.).;
Strafantrag
der Privatklägerin vom 4. August 2021 (AS 126 f.);
Trennungsvereinbarung
vom 16. März 2021 (AS 128 ff.) bzw. Urteil des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 (AS 134 ff.);
Einvernahme
der Privatklägerin vom 9. August 2021 (AS 142 ff.);
Einvernahme
von J.___ vom 11. August 2021 (AS 148 ff.);
Einvernahme
des Beschuldigten vom 2. September 2021 (AS 167 ff.);
Einvernahme
der Privatklägerin vom 22. September 2023 (AS 205 ff.);
Einvernahme
der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Januar 2025
(OGer 088 ff.).
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nicht zu den
Vorhalten vom 4. August 2021 befragt, weswegen die erstinstanzliche Befragung
nicht als Beweismittel herangezogen wird (B-W 205 ff.).
Betreffend den Inhalt der vorstehend
genannten Beweismittel wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Ergänzend
dazu wurden die für die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts wesentlichen
Angaben der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. August 2021
(AS 142 ff.) bereits im erstinstanzlichen Urteil zusammengefasst (s. diesbezüglich
das Urteil der Vorinstanz Lit. C / Ziff. 2.2. Erster Absatz Seite [US] 18 f.).
Darauf ist zu verweisen.
Sofern die sich weiter in den Vorakten
befindlichen Beweismittel von Relevanz sein werden, wird darauf zurückzukommen
sein.
4.2.2. Anlässlich der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht bringt die Privatklägerin betreffend die
Vorfälle vom 4. August 2021 Folgendes vor (OGer 088 ff.):
Er (der Beschuldigte) sei so oft zu
ihnen nach Hause gekommen. Ganz genau könne sie sich nicht erinnern. Er sei so
oft gekommen, und plötzlich sei er einfach bei ihnen zu Hause gewesen. Sie
hätten im Parterre gewohnt. Wenn die Kinder draussen und die Türe offen gewesen
sei – plötzlich sei er drin gewesen. Es sei so oft passiert, dass er sie
einfach beobachtet habe und reingekommen sei. Aber genau könne sie sich
wirklich nicht mehr erinnern. (Auf Frage, ob es bei seinem Auftauchen um eine
Übergabe oder eine Besuchsregelung der Kinder gegangen oder ob er einfach so
gekommen sei) Nein, er sei einfach so gekommen. (Also ohne, dass es konkret
abgemacht gewesen wäre?) Nein. (Auf Frage, der Beschuldigte soll sie im Verlauf
des Gesprächs mit dem Wort «Schlampe» beschimpft haben) (Nickte deutlich) Ja,
nicht nur das, sondern ganz schlimme Wörter. Sie sei eine schlechte Mutter, wie
sie ihr Leben weiterführen könne ohne hin. Sie sei die «grösste Schlampe»,
wirklich wortwörtlich. Und ja… die Kinder seien anwesend gewesen. Er habe sie
vor den Kindern so angeschrien. (Ob das Wort so gefallen sei) Ja, auf jeden
Fall. Mehrmals. (Ob es noch etwas gebe, das sie zum Vorfall vom 04.08.2021
sagen möchte) Sie könne sich erinnern, dass er bei ihrem Schlafzimmer gewesen
sei. Sie habe erst nachher gemerkt, dass er sie aufgenommen habe. Das habe er
nachher auch gesagt; sie sei kurz am Telefon gewesen und er habe gesagt, er
habe sie aufgenommen im Schlafzimmer. Sie habe das Fenster gekippt gehabt. Und
sie habe ihn nicht gesehen, weil es dunkel gewesen sei. Und sie sei nach vorne
gegangen, auf den Balkon, die Terrasse, und da sei er plötzlich gekommen und
habe sie beleidigt. Was sie für eine sei und so, und das Wort sei nachher
gefallen. Dann sei es nicht mehr gegangen. Der Streit sei weitergegangen, bis
die Polizei gekommen sei.
(Auf Nachfrage der Verteidigung, wer am
4. August 2021 alles in der Wohnung gewesen sei) Ihre Kinder und sie. Aber
genau könne sie sich nicht mehr erinnern. Aber auf jeden Fall ihre Kinder und
sie. (Auf Nachfrage der Verteidigung, ob das Annäherungsverbot gegenüber dem
Beschuldigten am 4. August 2021 Geltung gehabt habe?) Ja. (Auf Nachfrage
der Verteidigung, ob sie daran jemals Zweifel gehabt habe, dass das Geltung
gehabt haben könnte) Nein.
3.2.3. Der Beschuldigte machte
anlässlich seiner Befragung durch das Berufungsgericht keine Angaben zur Sache
(OGer 081 ff. [Protokoll der Berufungsverhandlung] und OGer 100 ff. [Protokoll
der Einvernahme]).
4.3. Beweiswürdigung
4.3.1. Mit seinen Angaben im
Vorverfahren gesteht der Beschuldigte grundsätzlich zu, sich am 4. August 2021 ans
Domizil der Privatklägerin begeben und dieses, ohne von der Privatklägerin dazu
aufgefordert worden zu sein, via Freisitztüre betreten zu haben. Dies u.a. mit
dem Ziel, der Geschädigten Fragen zu stellen. Weiter gesteht der Beschuldigte
grundsätzlich zu, im Besitz mehrerer Briefe gewesen zu sein, die er sich in der
Ferienabwesenheit der Privatklägerin aus ihrem Briefkasten genommen bzw. die er
unrechtmässig geöffnet hatte – der diesbezüglich erstinstanzlich ausgesprochene
Schuldspruch wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Ziff. 1 lit. g des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23.09.2023) ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen (s. vorstehende Ausführungen in Ziff.
II. / Ziff. 3). Der Beschuldigte führte aus, dass es im Zusammenhang mit jenen
Briefen und dem gestörten Beziehungsverhältnis zwischen den getrennt lebenden
Ehegatten zum Streit zwischen ihnen gekommen sei, weil sich die Privatklägerin
geweigert habe, ihn mit den Kindern in Kontakt treten zu lassen, weil diese
sich geweigert habe, ihre Briefe, die sich in seinem Besitz befanden, bei ihm
abzuholen und weil er den Verdacht gehabt und sie damit konfrontiert habe, sie
habe ihn betrogen und sie habe etwas mit anderen Männern. Schliesslich gestand
der Beschuldigte zu, dass er sich geweigert hatte, trotz entsprechender
Aufforderung der Privatklägerin deren Grundstück wieder zu verlassen. Auch hier
ist der diesbezügliche Schuldspruch des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 27. September 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 1
lit. e des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23.09.2023
sowie vorstehende Ausführungen in Ziff. II. / Ziff. 3). Damit
bestätigt der Beschuldigte praktisch sämtliche der von der Privatklägerin
geschilderten äusseren Umstände der Geschehnisse vom 4. August 2021. Diese
decken sich im Übrigen auch vollumfänglich mit den Angaben des ebenfalls vor
Ort anwesenden Bruders der Privatklägerin in seiner Aussage vom 11. August
2021 (AS 148 ff., s. diesbezüglich auch nachfolgende Ausführungen).
3.3.2. Über die genannten Punkte
hinausgehend schilderte die Privatklägerin konkrete Details, wonach der
Beschuldigte – erst einmal bei ihr in der Wohnung eingedrungen – sie
angeschrien habe mit den Worten «do si dini Briefe wo nid bisch cho hole». Der
Beschuldigte habe sie beschimpft und beleidigt. Er habe ihr gesagt, sie sei für
ihn eine schlechte Ehefrau, sie sei eine schlechte Mutter und sie telefoniere
mit anderen Männern. Zudem habe er sie beleidigt sowie ihr gesagt, sie sei eine
Schlampe und sie hätte ihn während der Ehe belogen und betrogen. Auch zwei der
fünf Kinder hätten mitbekommen, dass er sie angeschrien und beschimpft habe.
Sie hätten sich ruhig verhalten und sich eher zurückgezogen. Gesagt hätten sie
nichts. Der Beschuldigte habe ihr Handy aus ihren Händen entrissen und
geschrien «jetzt wosch nume aui Nachrichte und Arüef vo dene angere Manne lösche».
Sie habe ihn mehrmals aufgefordert, ihr ihr Handy zurückzugeben. Nach längerem
hin und her habe er dieses zurückgegeben, woraufhin sie die Polizei angerufen
habe, denn der Beschuldigte dürfe sie eigentlich nicht einfach so kontaktieren
und sich ihr annähern (s. die Einvernahme vom 09.08.2021, AS 142 ff.).
Diese Angaben werden durch den Bruder
der Privatklägerin, J.___, bestätigt. Zusammengefasst bringt dieser vor, er sei
zu seiner Schwester gefahren, wobei diese, als sie ihn gesehen habe, schon die
Freisitztüre geöffnet habe, damit er eintreten könne. Als er auf der Terrasse
gewesen sei, sei sogleich der Beschuldigte gekommen und in die Wohnung
gelaufen. Er (der Beschuldigte) habe gesagt: «Gut kommst du. Es gibt was zu
klären. Meine Frau, deine Schwester, telefoniert mit anderen Männern.» Er habe
ihm gesagt, dass die Privatklägerin nicht mehr seine Frau sei. Sie sei seine
Schwester, und auch wenn sie mit einem anderen Mann telefoniere, das gehe ihn
nichts an. Ihn (den Bruder) interessiere dies jedoch nicht. Das gehe ihn (den
Bruder) auch nichts an. Auch wenn es so wäre. Seine Schwester habe zu ihm (dem
Beschuldigten) gesagt, dass er gehen solle. Dass er hier nichts verloren habe.
Er habe ihr Natel genommen und habe zeitgleich gesagt, dass sie ihm das Handy
geben soll. Er wolle die Anrufe sehen. Dann sei er (der Bruder) auch etwas laut
geworden und habe ihm gesagt, dass er seiner Schwester ihr Natel zurückgeben
soll. Das habe er (der Beschuldigte) dann auch gemacht. Er (der Beschuldigte)
habe gesagt, was er (der Bruder) gesagt habe. Er (der Bruder) glaube, dass es
gut gewesen sei, dass er (der Bruder) dort gewesen sei. Es hätte sonst
eskalieren können. Denn er traue ihm mittlerweile alles zu. Im Nachhinein hätte
er ihn nicht nach Hause bringen sollen. Er (der Beschuldigte) habe auf ihn
eingeredet und so habe er ihn rumgekriegt. Er (der Bruder) sei der Meinung
gewesen, dass es vielleicht besser wäre, wenn er (der Beschuldigte) weggehe.
Deshalb habe er ihn gefahren. Aber jetzt bereue er es ein wenig (Einvernahme
vom 11.08.2021, AS 148 ff., Antwort auf Frage 1). Weiter bestätigt der
Bruder, dass die Kinder noch wach gewesen seien (a.a.O., Antwort auf Frage 2).
Auch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beschuldigt habe, dass sie etwas
mit einem anderen Mann haben soll, sie ihn angeblich betrogen habe und er ihr
gegenüber auch Beschimpfungen geäussert habe (a.a.O., Antworten auf die Fragen
3, 4 und 5) sowie dass der Beschuldigte das Handy der Privatklägerin habe sehen
wollen (a.a.O., Antwort auf Frage 3). Der Beschuldigte sei eher angespannt
gewesen, hässig, genervt (a.a.O., Antwort auf Frage 7). Der Beschuldigte
habe zur Privatklägerin gesagt, dass er einen Fehler gemacht hätte, mit ihr
Kinder zu haben (a.a.O., Antwort auf Frage 4). Ob er ihr irgendwelche
«schlämperlige» gesagt habe, wisse er nicht mehr (a.a.O., Antwort auf Frage 5).
Zusammenfassend ist damit festzustellen,
dass die Angaben der Privatklägerin zu den Geschehnissen vom 4. August 2021
glaubhaft und überzeugend sind sowie dass diese Angaben ihre Stütze in den
Aussagen eines weiteren Anwesenden finden. Es kann somit auf die Ausführungen
der ersten Instanz in ihrem Urteil abgestellt werden, welche zum selben
Ergebnis gekommen ist (Lit. C / Ziff. 2.2 zweiter und dritter Absatz US
19).
4.3.3. Die Bestreitungen des
Beschuldigten sind dagegen wenig überzeugend. So sind seine Angaben zunächst
grundsätzlich sehr pauschaler Natur. Anlässlich seiner Einvernahme vom 9.
August 2021 (AS 077 ff.) schilderte er beispielsweise zwar seine Beweggründe,
weswegen er zur Geschädigten gefahren ist (er wollte die Privatklägerin auf die
Post ansprechen und er wollte die Kinder sehen); es fällt jedoch auf, dass er
hier zu den tatsächlichen Geschehnissen keinen konkreten Bezug herstellen konnte.
So konnte er bspw. keine Angaben zu Gesprächsinhalten machen, keine Gefühle
beschreiben, die bei ihm aufgetreten sein sollen etc. Vielmehr beschränkte er
sich darauf, ohne weitergehende Schilderung vorzubringen, die Geschädigte habe
aus heiterem Himmel die Polizei gerufen, ohne dass er ihr etwas gesagt habe (so
ausdrücklich Antwort auf Frage 64, a.a.O. AS 077, aber auch Antwort auf Frage 69).
Er habe sie lediglich «verdächtigt» – jeder Mann mache das und eigentlich sei
alles kein Problem gewesen (Antwort auf Frage 65). Anlässlich der Einvernahme
vom 2. September 2021 hielt der Beschuldigte dann zwar an seinen Ausführungen
fest, wonach alles ein Missverständnis gewesen sei; hier legt er jedoch entgegen
der bisherigen Einvernahme neu unter Darstellung konkreter Gesprächsinhalte
dar, wie er sich mit der Geschädigten und später auch mit deren Bruder
unterhalten haben will und was angeblich tatsächlich geschehen sein soll. Neu
eingebracht wurde hier auch die Version, man habe sich, als man sich nicht
einig geworden sei, zusammen mit dem Bruder auf den Balkon begeben, um die
Sache zu besprechen, damit die Kinder es nicht mitbekommen (a.a.O., Antwort auf
Frage 3, AS 169). Dabei habe ihm die Privatklägerin gesagt, sie habe die
Polizei gerufen, da sie ihm das Leben schwer machen wolle, wobei er gesagt
habe, er werde gehen, wenn sie das wolle (a.a.O., s. auch Antwort auf Frage
36). Weder die Privatklägerin noch der Bruder der Privatklägerin schilderten indes
eine Verschiebung der Geschehnisse auf den Balkon, um die Kinder zu schützen;
ebensowenig, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten geäussert
habe, sie werde ihm das Leben schwer machen. Dass der Beschuldigte denn auch trotz
Aufforderung der Privatklägerin deren Domizil nicht verlassen hat, obwohl er
dies angeblich in Aussicht gestellt habe, ist aktenkundig belegt.
Auch die Ausführungen der Verteidigung
vor Obergericht vermögen an den vorstehenden Ausführungen nichts zu ändern. Die
Privatklägerin bestätigte vor erster Instanz ihre bisherigen Angaben. Auf
Vorhalt der Verletzung des Kontakt- und Annäherungsverbots am 4. August 2021
bestätigte die Privatklägerin zudem explizit, der Beschuldigte habe sie als
Schlampe betitelt (AS 209, Z. 167 ff.). Weiter ist festzustellen, dass die
Privatklägerin auf Nachfrage des Vorsitzenden anlässlich der
Berufungsverhandlung explizit bestätigte, dass der Beschuldigte sie als
Schlampe beschimpft hatte und sie diesbezüglich ergänzte, der Beschuldigte habe
sie sogar mehrfach beschimpft. Der Beschuldigte hatte vor der ersten wie auch
vor der zweiten Instanz damit mehrfach die Möglichkeit, sich mit den Vorhalten
der Privatklägerin im Detail auseinander zu setzen und seine
Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Das Konfrontationsrecht wurde genügend
gewahrt. Dass sie sich im Gesamtkontext der zahlreichen Vorfälle und
polizeilichen Interventionen im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr
daran erinnern konnte, ob ihr Bruder an genau jenem Abend des 4. August
2021 ebenfalls vor Ort anwesend war, ist denn auch durchaus nachvollziehbar und
vermag sich nicht auf die Beweiswürdigung auszuwirken.
4.3.4. Insgesamt ist damit auf die
Angaben der Privatklägerin und ihres Bruders abzustellen. Erstere hat die
Aussage bzw. die Verwendung des Wortes Schlampe anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung
ausdrücklich bekräftigt. Das Argument, wonach der Bruder der Privatklägerin
sich nicht mehr erinnern konnte, ob der Beschuldigte im Rahmen des Streits mit
der Privatklägerin auch explizit das Wort «Schlampe» benutzt habe, wie dies die
Verteidigung vorbringt, vermag demgegenüber nicht zu greifen. Der Bruder der
Privatklägerin bestätigte wiederholt und unmissverständlich, dass der
Beschuldigte seine Schwester mehrfach lautstark beschimpft und ihr mehrfach
vorgeworfen habe, sie habe etwas mit anderen Männern, sie habe ihn betrogen
etc. Dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch das Schimpfwort Schlampe
benutzt hatte, überzeugt. Dass der Bruder dagegen eine Woche, nachdem der
Vorfall spätabends stattgefunden hat, den genauen Wortlaut der wortreichen
Vorhalte des Beschuldigten nicht mehr im Detail zu bestätigten vermochte, ist demgegenüber
nicht erstaunlich und infolge Zeitablaufs nur natürlich und nachvollziehbar.
Der Bruder der Privatklägerin belastet den Beschuldigten auch nicht über
Gebühr, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht.
4.4. Beweisergebnis
4.4.1. Betreffend den Vorhalt der
Beschimpfung ist damit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 4. November
2022, Ziffer 1.4., erstellt. Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin
als Schlampe. Ob die Äusserung des Beschuldigten auch den Straftatbestand der
Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB zu erfüllen vermag, wird im Rahmen der
rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
4.4.2. Gemäss Trennungsvereinbarung vom
16. März 2021 resp. gemäss Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom
23. März 2021, mit welchem die Trennungsvereinbarung vom 16. März 2021
genehmigt und zum Urteil erhoben war, galt im Tatzeitpunkt Folgendes (Ziff. 8
AS 136):
«Das mit Verfügung vom 17. November 2020
superprovisorisch angeordnete und mit Verfügung vom 4. Januar 2021 bestätigte
Annäherungs- und Kontaktverbot wird in Bezug auf die Ehefrau bestätigt und für
die Dauer des Getrenntlebens aufrechterhalten. Ausgenommen davon ist der
Kontakt in Bezug auf die Übergaben der gemeinsamen und vorehelichen Kinder im
Rahmen des persönlichen Kontaktes.»
Der Beschuldigte betrat am 4. August
2021 trotz des bestehenden Kontakt- und Annäherungsverbots das Domizil der
Geschädigten, ohne dass diese ihre Einwilligung erteilt hätte und ohne dass es
um die Übergabe der Kinder gegangen wäre. Auch betreffend den Vorhalt des
Ungehorsams gegen amtliche Verfügung ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift
vom 4. November 2022, Ziff. 1.6.1., erstellt.
Ob sich der Beschuldigte dabei, wie dies
von der Verteidigung geltend gemacht wird, in einem Verbotsirrtum befunden hat,
wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
B. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung
Unter Verweis auf vorstehende
Ausführungen zur Beschränkung der Begründungspflicht (Ziff. III. / Lit A Ziff.
2) und in entsprechender Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die
rechtlichen Anforderungen an die Straftatbestände der Freiheitsberaubung i.S.v.
Art. 183 Ziff. 1 StGB, der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, der
Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB und des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB auf die Ausführungen der ersten Instanz (Ziff.
II. / Lit. A Ziff. 3.1 lit. a US 14 f. [Freiheitsberaubung], Ziff. II. / Lit. A
Ziff. 3.1 lit. b US 15 [Tätlichkeiten]), Ziff. II / Lit. C Ziff. 3 US 19 f.
[Beschimpfung] und Ziff. 2 / Lit. E Ziff. 3.1 US 24 [Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen]) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die einschlägige
Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Auf einzelne Aspekte ist im
Rahmen der Subsumtion einzugehen.
2. Subsumtion betreffend Freiheitsberaubung
Art. 183 Ziff. 1 StGB
2.1. Objektiver Tatbestand
Im Rahmen der Beurteilung des objektiven
Tatbestandes der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Abs. 1 StGB anerkannte
die Vorinstanz als vom Beschuldigten ein-gesetzte Tatmittel einerseits ein
mechanisches Mittel (das Verschliessen der Eingangstüre) wie auch ein
psychisches Mittel (die Drohung mit dem Tod, sollte man nicht wieder zueinander
kommen) sowie ein physisches Mittel (Mittel der Gewalt, zweimalige Hinderung,
aus dem Depot zu kommen, dies durch Packen an den Oberarmen, das zu Boden Reissen
und das Halten einer Fuchsschwanzsäge an den Hals). Die Privatklägerin habe
sich zunächst dem Willen des Beschuldigten beugen müssen, damit sie den Tatort
verlassen und später im Restaurant habe Hilfe beanspruchen können
(s. Ziff. II. / Lit. A Ziff. 3.2 US 16). Mit der Dauer von rund
einer Stunde sei auch in zeitlicher Hinsicht das Erfordernis an eine genügende
Zeitspanne für die Annahme einer Freiheitsberaubung gegeben (a.a.O.).
Dieser Auffassung ist zu folgen. Gemäss
vorstehend erstelltem Sachverhalt wurde mit Verschliessen der Türe des Depots
wie auch mit mehrmaligem körperlichem Festhalten trotz ausdrücklich verbal und
physisch geäusserten Willens der Privatklägerin, die Garage verlassen zu wollen,
dieser die Möglichkeit genommen, sich von diesem Ort fortzubewegen. Der
Beschuldigte versuchte für rund eine Stunde, sich mit der Geschädigten über
deren gescheiterte Beziehung und über das Verhältnis zu den Kindern zu einigen,
womit auch das zeitliche Erfordernis an die Annahme einer Freiheitsberaubung
ohne Weiteres vorliegt. Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung i.S.v.
Art. 183 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.
2.2. Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.
Dem Beschuldigten ging es einzig und alleine darum, die Privatklägerin von
seinem Willen zu überzeugen. Er versuchte sie so lange zu bearbeiten, bis diese
seinem Willen nachgab. Eine Alternative – ausser ihrer beider Tod – gab es für
den Beschuldigten nicht. Wie ernst er die Todesdrohung tatsächlich gemeint hat,
mag schlussendlich dahingestellt bleiben; mindestens aber war er sich vollends
bewusst, welchen Druck diese Drohung auf die Privatklägerin auszuüben vermochte.
Auch der subjektive Tatbestand der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Abs. 1
StGB kann damit nicht ernsthaft bestritten werden.
2.3. Rechtfertigungs- oder
Schuldausschliessungsgründe
Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder
Schuldausschlussgründe ersichtlich; entsprechendes wurde vom Beschuldigten denn
auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der
Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB, begangen am 6. August 2021,
schuldig gemacht.
3. Subsumtion betreffend Tätlichkeiten
Art. 126 Abs. 1 StGB
3.1. Objektiver Tatbestand
Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt
hat der Beschuldigte die Privatklägerin zweimal an den Oberarmen gepackt und
diese zu Boden gerissen, wobei diese gemäss Arzt nach dem Vorfall über unspezifische
Verletzungen wie eine Druckschmerzhaftigkeit über beiden Schultern, über
Hautunterblutungen und über Schmerzen im linken Handgelenk verfügte. Der
Auffassung der Vorinstanz, wonach diese Einwirkungen auf den Körper der
Privatklägerin ohne Zweifel das allgemein übliche und gesellschaftlich
geduldete Mass überschritten haben, diese jedoch keine Verletzungen im Sinne
der Strafnorm der Körperverletzung zur Folge hatten (Ziff. II. / Lit. A
Ziff. 3.2. lit. b US 17) ist beizupflichten.
3.2. Subjektiver Tatbestand
Ergänzend zu den
Ausführungen der Vorinstanz ist hier ausdrücklich festzuhalten, dass der
Beschuldigte bei seinen Handlungen vorsätzlich agierte. Von einem zweimaligen
Packen infolge der Hilfestellung bei einem Sturz, wie dies der Beschuldigte
vorbringt, kann aus genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Vielmehr
handelte der Beschuldigte einzig und allein mit dem Ziel, die Privatklägerin am
Verlassen des Depots zu hindern. Nebst dem objektiven Tatbestand der
Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Ziff. 1 StGB ist demnach auch vom Bestehen
des subjektiven Tatbestandes auszugehen.
3.3. Rechtfertigungs- oder
Schuldausschliessungsgründe
Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder
Schuldausschlussgründe ersichtlich; entsprechendes wurde vom Beschuldigten denn
auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen
Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Ziff. 1 StGB, begangen am 6. August 2021,
schuldig gemacht.
3.4. Konkurrenz zum Tatbestand der
Freiheitsberaubung
Die Tätlichkeiten wurden im Rahmen der
Freiheitsberaubung begangen. Es bestand damit ein unmittelbarer Zusammenhang
mit der Gewalttat. Die mehrfachen Tätlichkeiten vom 6. August 2021 sind demnach
– in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Ziff. II. / Lit. A Ziff. 3.2. lit. b
US 17) – von der Freiheitsberaubung konsumiert. Es hat kein separater
Freispruch zu erfolgen, sondern nur ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung.
4. Subsumtion betreffend Beschimpfung
Art. 177 Abs. 1 StGB
4.1. Objektiver Tatbestand
Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt
hat der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen ihrer Auseinandersetzung vom 4.
August 2021 als «Schlampe» bezeichnet – dies vor dem Hintergrund, dass er die Privatklägerin
mehrfach bezichtigte, ihn betrogen sowie Affären gehabt zu haben.
Durch Verwendung des genannten Wortes
hat der Beschuldigte die Geschädigte klar und unmissverständlich negativ
verhaftet. Dass er dabei den von ihm vermuteten promiskuitiven, d.h. an der
sexuellen Lust mit häufig wechselnden Geschlechtspartner orientierten
Lebenswandel seiner Ehefrau bezeichnen wollte, stützt sich auf die Angaben der
Privatklägerin und ihres Bruders. Dies stützt sich überdies auch auf die
Angaben des Beschuldigten, gibt er doch selbst zu, die Privatklägerin der
Untreue bezichtigt zu haben. Das Wort «Schlampe» kann demnach nicht in anderem
Zusammenhang als dem genannten gesehen werden.
Der objektive Tatbestand der
Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Ein gültiger
Strafantrag liegt vor (AS 126 f.).
4.2. Subjektiver Tatbestand
Auch der subjektive Tatbestand der
Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte
handelte direktvorsätzlich und in vollem Bewusstsein, dass er die
Privatklägerin mit dieser Äusserung in ihrer Ehre verletzt.
4.3. Rechtfertigungs- oder
Schuldausschliessungsgründe
Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder
Schuldausschlussgründe ersichtlich; entsprechendes wurde vom Beschuldigten denn
auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit der Beschimpfung
i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 4. August 2021, schuldig gemacht.
5. Subsumtion betreffend Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen Art. 292 StGB
5.1. Objektiver Tatbestand
Am 4. August 2021 begab sich der
Beschuldigte trotz des bestehenden Kontakt- und Annäherungsverbots gemäss
Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 in die
Wohnung der Geschädigten an der [Adresse] in [Ort 2]. Der Beschuldigte betrat
das Grundstück der Privatklägerin ohne deren Zustimmung und verstiess so gegen
das geltende Verbot. Der objektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB ist erfüllt.
5.2. Subjektiver Tatbestand /
Verbotsirrtum
5.2.1. Rechtliches
Der subjektive Tatbestand des
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB setzt das
Wissen um die Verfügung und die Strafe bei Nichtbefolgung voraus (Stefan
Trechsel/Hans Vest, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 292 N 5 ff., N 10 f. und N 13).
Vorliegend macht der Beschuldigte das
Vorliegen eines Verbotsirrtums i.S.v. Art. 21 StGB geltend (s. diesbezüglich
die detaillierten Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung, OGer 136 ff.). Zusammengefasst
handelt dabei nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht
wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so
mildert das Gericht die Strafe.
Diesbezüglich ist vorerst zu prüfen, ob
sich der Täter überhaupt in einem Verbotsirrtum befand. Die Gründe für diesen
Irrtum bleiben dabei unerheblich. Ist von einem Irrtum auszugehen, folgt
jedenfalls die Strafmilderung. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der
Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre. Wird die Vermeidbarkeit bejaht, so
bleibt der Täter wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe ist
aber nach Art. 48a StGB zu mildern (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, in
Basler Kommentar zum Strafrecht, BSK StGB/JStG 4. Auflage 2019, Art. 21 N
12a und N 24, je m.w.Verw.). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist
nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner
laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung
widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu
tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation
seines Verhaltens kennt (BGE 148 IV 298 E. 7.6 m.w.Verw.).
5.2.2. Subsumtion
Der Beschuldigte brachte wiederholt vor,
uneingeschränkt davon ausgegangen zu sein, dass das gegen ihn verfügte Kontakt-
und Annäherungsverbot zur Privatklägerin mit Urteil des Richteramtes von
Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 vollständig aufgehoben worden sei. Sein
damaliger Anwalt (gemeint ist RA Patrick Hasler) habe ihm dies auch so gesagt,
resp. er habe dies so verstanden. Zur weiteren Begründung, wie er zu dieser
Annahme gelangt sei, ist auf die umfassenden Ausführungen des Beschuldigten
bzw. dessen amtlichen Verteidigers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie
auch auf die umfangreichen Vorbringen der Verteidigung vor zweiter Instanz zu
verweisen.
Diese Angaben des Beschuldigten scheinen
zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar, halten aber insbesondere mit Blick
auf die Chronologie der Geschehnisse und der in den Akten befindlichen
objektiven Belege einer genaueren Überprüfung nicht stand. Zu Beginn der
Streitigkeiten bestand zwischen den Parteien ein Kontakt- und
Annäherungsverbot; dies sowohl in Bezug auf die Kinder wie auch zur
Privatklägerin selbst. Im Eheschutzentscheid vom 20. April 2021 wurde das
vormals superprovisorisch verfügte Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber den
Kindern vollständig und per sofort aufgehoben. Betreffend die Privatklägerin
wurde es grundsätzlich aufrechterhalten bzw. lediglich insoweit eingeschränkt, als
dass der Kontakt für die Übergabe der Kinder gestattet wurde. Diese
Trennungsvereinbarung und damit auch die lediglich teilweise, die Kinder
betreffende Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots wurde dem
Beschuldigten mit Hilfe einer Dolmetscherin einlässlich und vollständig
übersetzt. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Unterschrift der
Dolmetscherin und des Beschuldigten in den Akten des Eheschutzverfahrens
(unpaginiert, pdf-Seite 166) zu verweisen, wie auch auf die Ausführungen des
Gerichtspräsidenten, wonach die genannte Vereinbarung «Punkt für Punkt»
durchgegangen werde (a.a.O., pdf.-Seite 167). Dem Beschuldigten war somit die
Geltung des Verbots bewusst.
Weiter ist nicht anzunehmen, dass der damalige
Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Hasler, diesem klaren Regelungen
des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2021 falsch
erklärt hat. Der Beschuldigte wurde sowohl vom Bruder der Privatklägerin wie
auch von der Privatklägerin mehrfach, u.a. selbst am 4. August 2021,
darauf aufmerksam gemacht, er dürfe sich ihr nicht nähern; er habe hier nichts
verloren, wenn es nicht um die Übergabe der Kinder gehe. Dass es im Übrigen bei
Konfrontation der Privatklägerin mit der Briefpost und dem «Sehenwollen der
Kinder» (s. hier die Einvernahme vom 02.09.2021, AS 167 ff.) denn auch
gerade nicht um eine Übergabe der Kinder ging, ist offensichtlich. So sagte der
Beschuldigte aus: «Ich habe das zu ihr gesagt. Ich sagte diese Sachen. Dass sie
mich mit den Kindern in Ruhe lassen soll, dass sie nicht jedes Mal die Polizei
anrufen soll, wenn ich die Kinder besuche.» (Einvernahme vom 02.09.2021, AS
175). Die Privatklägerin reagierte somit mehrfach mit derselben Reaktion, wenn
sich der Beschuldigte näherte: Sie rief die Polizei. Dem Beschuldigten war
somit zweifellos klar, dass das von ihm gezeigte Verhalten an jenem Abend nicht
korrekt war und dass er die Privatklägerin nicht so hätte bedrängen dürfen, wie
er dies getan hat.
Zusammengefasst befand sich der
Beschuldigte folglich nicht in einem Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB. Auch
der subjektive Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v.
Art. 292 StGB ist damit gegeben.
5.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe
Es sind keine (weiteren)
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte
hat sich somit auch des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 4.
August 2021, schuldig gemacht.
C. Strafzumessung
1. Rechtliches
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff
des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen
Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
1.2. Bei der
Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise
der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB
ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche
Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten
oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden
beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit
Hinweisen).
1.3. Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die
sogenannte retrospektive Konkurrenz. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht
die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert
vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die
schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die
Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte
angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich
gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste
Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist
diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips
zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der
Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe
und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit
bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für
diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der
Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten
Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem neueren Entscheid vom 27.
Dezember 2018 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018) hat das Bundesgericht
die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz
modifiziert. Hat der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren Verurteilung
wegen anderer Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren Verurteilung
begangen, so ist für letztere eine eigenständige Strafe auszusprechen. Für die
vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei
Gleichartigkeit der Strafen) unter Anwendung des Asperationsprinzips eine
Zusatzstrafe zur früheren Strafe (Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist
die für die nach der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene
Strafe mit der Zusatzstrafe zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei
Gleichartigkeit der Strafen).
1.4. Das Gericht ist bei der Begründung
der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und
zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter
Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten
angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend
oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer
Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und
Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des
Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen
Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung
massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss
ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit
Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung
mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des
Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.4).
Das Bundesgericht drängt vermehrt
darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch
begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom
07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E.
3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren
(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 -
20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand
der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann
sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des
Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in
Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.5. Der allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und
Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz
bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen
Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten
hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht
der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.
1.6. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der
bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der
Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten
Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli
/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Das Gericht kann den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Für eine Freiheitsstrafe von mehr als drei
Jahren ist folglich neben dem bedingten auch der teilbedingte Vollzug
ausgeschlossen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Wahl
der Strafart und Festlegung als Zusatzstrafe
2.1.1. Vorweg
kann festgehalten werden, dass für die Delikte des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB und für die Verletzung des
Schriftgeheimnisses i.S.v. Art. 179 StGB als Sanktion einzig eine Busse
ausgesprochen werden kann. Für diese Delikte erübrigen sich Ausführungen
betreffend die Wahl der Strafart; diese ist von Gesetzes wegen vorgegeben.
Mit Urteil der
Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 wurde nebst
der ausgesprochenen Geldstrafe eine Ordnungsbusse ausgesprochen, weshalb dieses
Urteil für die vorliegend bloss mit Busse bedrohten Delikte der Verletzung des
Schriftgeheimnisses und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
unbeachtlich bleibt. Diese Delikte wurden aber vor der Verurteilung des
Beschuldigten durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023
begangen. Entsprechend ist die vorliegend auszusprechende Busse als teilweise
Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni
2023 auszusprechen.
2.1.2. Das
Delikt der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB wird mit Geldstrafe bis zu
90 Tagessätzen bestraft. Auch hier erübrigen sich infolge Festlegung der
Sanktionsart im Gesetz weitere Ausführungen.
Vorliegend
wurde die Tat, begangen am 4. August 2021, vor den Verurteilungen des
Beschuldigten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August
2021 wie auch vor seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons
Solothurn vom 28. Juni 2023 begangen, womit grundsätzlich ein Fall der
retrospektiven Konkurrenz vorliegt. In Anwendung vorstehender gemachter
Ausführungen betreffend die Grundsätze zur Bildung von Zusatzstrafen (insb.
betreffend Gleichheit der Sanktionen, s. vorstehend Ziff. III. / Lit. C Ziff.
1.3) ist die vorliegend für die Beschimpfung auszusprechende Geldstrafe
teilweise als Zusatzstrafe zu beiden Urteilen auszusprechen.
2.1.3. Für die
vorliegend zu sanktionierende Freiheitsberaubung kann, wie dies auch die
Vorinstanz korrekt erkannt hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen
(Ziff. III. / Ziff. 2 US 35). Dabei ist Folgendes anzumerken: Der Beschuldigte
hat die Freiheitsberaubung vom 6. August 2021 vor seiner Verurteilung durch die
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 wie auch vor
seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 28. Juni
2023 begangen, womit ein Fall der retrospektiven Konkurrenz vorliegt. Da der Beschuldigte
mit jenen Urteilen aber zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann die
Strafe für die Freiheitsberaubung nicht als Zusatzstrafe zu jenen Urteilen
ausgesprochen werden. Diesbezüglich ist erneut auf vorstehende Ausführungen zu
den rechtlichen Grundlagen der Zusatzstrafe hinzuweisen (s. vorstehend Ziff.
III. / Lit. C Ziff. 1.3).
2.1.3. Detaillierte
Ausführungen betreffend Wahl der Strafart für die Sanktionierung der übrigen in
Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche durch die erste Instanz erübrigen sich.
Wie nachfolgend zu bestätigen sein wird, hat die Vorinstanz in ihrer
Strafzumessung die relevanten Punkte der jeweiligen Umstände (Tatschwere,
Vorleben, kriminelle Energie, Vorstrafen, fehlende Zweckmässigkeit und
schlechte Legalprognose) korrekt berücksichtigt und damit die richtige
Sanktionsart gewählt. Für die Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Fahrens eines
Motorfahrzeugs ohne Berechtigung trotz Entzug des Führerausweises ist deshalb
auch vorliegend bei der Bildung einer Gesamtstrafe die Sanktion der
Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.
2.2. Bemessung
der Freiheitsstrafe
2.2.1.
Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung
Vorliegend ist
die Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB das schwerste begangene
Delikt. Im Gesetz wird die Freiheitsberaubung mit einer Freiheitsstrafe von bis
zu fünf Jahren (oder Geldstrafe) bestraft.
In Bezug auf
die objektive Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführungen der ersten
Instanz verwiesen werden (Ziff. III. / Ziff. 2.2. lit. a US 36 f.). Der
Beschuldigte hielt die Privatklägerin während einer gewissen Zeitdauer, konkret
für rund eine Stunde, gegen ihren Willen in einer verschlossenen Garage fest;
dies unter Anwendung von physischer wie psychischer Gewalt. Als die
Privatklägerin das Depot verlassen wollte, wurde der Beschuldigte
handgreiflich. Der Beschuldigte nahm der Privatklägerin das Mobiltelefon weg
und brachte sie so um die Möglichkeit, Hilfe zu rufen und der Situation
entfliehen zu können. Der Beschuldigte hielt der Privatklägerin zweimal eine
Säge an den Hals und bedrohte sie direkt mit dem Tod. Auch wenn im Vergleich
mit anderen Freiheitsberaubungen schlimmere Taten vorstellbar sind – bspw. hat
der Beschuldigte die Privatklägerin nicht gefesselt, sie trug keine physischen
Verletzungen davon, sie wurde nicht tagelang festgehalten etc. – darf die
objektive Schwere der Tat nicht kleingeredet werden. Der Beschuldigte wollte
offensichtlich um jeden Preis seinen eigenen Willen hinsichtlich der Beziehung
zur Privatklägerin durchsetzen und griff zu rabiaten Mitteln. Die
Privatklägerin litt Todesängste und ging davon aus, ihre Kinder nicht mehr
lebend zu sehen. Es hätte weitaus mildere Mittel gegeben, das gesetzte Ziel
einer Versöhnung mit der Privatklägerin zu erreichen bzw. es zumindest zu
versuchen. Ebenso dauerte es eine gewisse Zeitspanne, in welcher der
Beschuldigte unaufhörlich auf die Privatklägerin einzureden versuchte, was die
Belastung für das Opfer noch zusätzlich erhöhte. Die Entschlossenheit,
Hartnäckigkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten bei der Tatausführung
zeigte sich unmissverständlich.
Auch in Bezug auf die subjektive
Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O.
Ziff. 2.2. lit. b US 37). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine
Beweggründe waren rein egoistischer Natur: Er wollte die Privatklägerin dazu
bewegen, wieder zu ihm zurückzukehren – ob sie das denn wollte oder nicht. Zu
Gunsten des Beschuldigten ist hier jedoch anzumerken, dass keine Hinweise
vorliegen, wonach der Beschuldigte seine Tat von langer Hand geplant hätte.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschuldigte alleine handelte, dass er nicht von
Beginn an bewaffnet war, sondern dass er sich erst bei Gelegenheit eines
Gegenstandes im Depot behändigte und dass er gegenüber der Privatklägerin – wie
bereits erwähnt – keine übermässige Gewalt anwendete, auch wenn der psychische
Druck nicht zu unterschätzen war.
Das Tatverschulden für die
Freiheitsberaubung kann damit nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Es liegt
– auch im Vergleich mit anderen Fällen des Obergerichts – insgesamt an der
Grenze des ersten Drittels zum zweiten Drittel des Strafrahmens. Dies führt zu
einer Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung von 20 Monaten.
2.2.2.
Asperation der weiteren Delikte
Wie vorstehend
bereits erwähnt, sind für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche
betreffend Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug, Ziff. 1
lit. b des erstinstanzlichen Urteils) und des Fahrens ohne Berechtigung trotz
Entzug des Führerausweises (Ziff. 1 lit. c des erstinstanzlichen Urteils)
weitere Freiheitsstrafen auszusprechen.
Entwendung
eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug)
Gemäss rechtkräftig
gewordenem, erstinstanzlichem Schuldspruch entwendete der Beschuldigte am 1.
August 2021, in der Zeit zwischen ca. 13:30 Uhr und 16:43 Uhr, in [Ort 3] einen
Lieferwagen seines Arbeitgebers und Freundes, um damit nach [Ort 4] zu fahren, ohne
im Besitz eines entsprechenden Führerausweises zu sein (Entzug seit dem 15.06.2018).
Die Vorinstanz
erkannte hier zu Recht, dass es sich zwar um einen einmaligen Vorfall handelte,
der nur kurz andauerte, es aber auch nicht lediglich um ein Umparkieren des
Fahrzeugs ging. Zudem handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Zu
Gunsten des Beschuldigten ist einzig zu berücksichtigen, dass er das Delikt
scheinbar nur beging, um seine Kinder abholen zu können, da der ihn
üblicherweise zu den Besuchstreffen fahrende Freund – der Inhaber jenes
Lieferwagens – abwesend war (Einvernahme vom 01.08.2021, AS 111 ff.). Das
Verschulden des Beschuldigten ist damit insgesamt im ersten Drittel des
Strafrahmens anzusetzen. Da sich der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren bewegt (Art. 94 Abs. 1 li. a SVG), rechtfertigt sich hier eine
Sanktion von insgesamt 1 Monat, asperiert ½ Monat.
Fahren ohne
Berechtigung (Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises)
Das Fahren trotz Ausweisentzug zieht aus
administrativer Sicht deutlich schwerwiegendere Folgen nach sich als ein
«blosses» Fahren ohne Ausweis: Ersteres gilt als schwere Widerhandlung gegen
die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG,
s. Adrian Bussmann, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014,
Art. 95 N 41).
Der Beschuldigte hat nachweislich
einmalig am 1. August 2021 einen Personenwagen geführt, obwohl ihm seit dem 15.
Juni 2018 der Führerausweis entzogen worden war. Hauptbeweggrund des
Beschuldigten war, seine Kinder abzuholen (Einvernahme vom 01.08.2021, AS 111
ff.). Der Beschuldigte zeigte damit nicht ein gänzlich egoistisches und
rücksichtsloses Verhalten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es
ursprünglich guten Grund gab, dem Beschuldigten den Führerausweis zu entziehen,
womit er mit dieser Fahrt eine erhebliche Gefährdung weiterer
Verkehrsteilnehmer wie insbesondere auch seiner Kinder, die er abzuholen
gedachte, in Kauf nahm. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
mehrfach einschlägig vorbestraft ist, womit ihm unterstellt werden darf, um die
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gewusst zu haben. Das Verschulden des
Beschuldigten ist insgesamt im ersten Drittel des Strafrahmens anzusetzen. Unter
Berücksichtigung, dass der Strafrahmen des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v.
Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sich zu einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren bewegt,
ist hier eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, asperiert 1 ½ Monaten,
festzusetzen.
Mehrfacher
Hausfriedensbruch
Die Vorinstanz
verwies hier darauf, dass der Beschuldigte die Delikte stets zum Nachteil der
Privatklägerin verübt habe. Der Beschuldigte habe bei allen Delikten gegen das
geltende Kontakt- und Annäherungsverbot verstossen. So habe er sich in der
Wohnung der Privatklägerin und auf deren umfriedeten Grundstück resp. auf deren
Freisitz aufgehalten. Dabei habe er die Wohnung trotz Aufforderung nicht
verlassen, habe kniend bei einem Fenster versucht, in die Wohnung der
Privatklägerin zu schauen oder habe gegen die Scheibe der Freisitztüre
geklopft. Was die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs und die Verwerflichkeit
des Handelns anbelange, so erhelle, dass es sich dabei um spontane Aktionen
gehandelt habe. Das mache das Vorgehen jedoch nicht weniger verwerflich. Der
Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt. Die Taten seien zweifelsohne
vermeidbar gewesen. Das Verschulden sei insgesamt als leicht zu qualifizieren.
Angemessen erscheine eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate, asperiert
um einen Monat.
Diese
Ausführungen sind zwar grundsätzlich zutreffend, im Endergebnis gehen sie aber
zu wenig weit. Die von der Vorinstanz vorgenommene Einschätzung des
Verschuldens mit zwei Monaten – welche einer Einordnung im Strafrahmen im
untersten Bereich des ersten Drittels entsprechen – ist als zu tief zu
qualifizieren. Berücksichtigt werden muss, dass der Beschuldigte nicht nur
einmalig, sondern mehrfach gehandelt hat. Er hat sich trotz ausdrücklich
entgegenstehendem und mehrfach explizit geäussertem Willen und trotz des bestehenden
Kontakt- und Annäherungs-verbots wiederholt zur Privatklägerin begeben und ihr
Domizil nicht mehr verlassen, obwohl sie dies ausdrücklich gefordert hat. Das
aufdringliche Verhalten des Beschuldigten belästigte die Privatklägerin. Der so
entstandene psychische Druck darf nicht unterschätzt werden: Sie musste
jederzeit und überall damit rechnen, der Beschuldigte werde ihr Domizil wieder
betreten resp. dieses nicht wieder verlassen, auch wenn sie dies wünschte. Die
Einsatzstrafe gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs ist
deshalb zwar tatsächlich noch im ersten Drittel des Strafrahmens anzusetzen,
aber in dessen mittleren Bereich. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von
drei Jahren (Art. 186 StGB) und der mehrfachen Tatbegehung ist eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten, asperiert 3 Monate, festzusetzen.
Zwischenfazit
Im Rahmen der
Tatkomponenten ist für die Delikte der Freiheitsberaubung, der Entwendung eines
Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs eine Einsatzstrafe von insgesamt 25 Monaten Freiheitsstrafe
festzusetzen.
2.2.3.
Täterkomponenten
2.2.3.1. In
Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die
diesbezügliche Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden
(Ziff. III. / Ziff. 2.2 lit. d US 38 f.). Die Darstellungen finden ihre
Stütze in den Akten, weswegen sie zu übernehmen sind.
Zusammengefasst
ist das Vorleben des Beschuldigten sehr durchzogen. Aus den biographischen
Daten ergeben sich zwar einige Anhaltspunkte für schwierige Verhältnisse. Ohne
die Umstände bagatellisieren zu wollen, ist eine Beurteilung derselben zu
Gunsten oder zu Ungunsten des Beschuldigten vorliegend verwehrt. Den Akten
lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass es dem Beschuldigten aus
persönlichen Gründen verunmöglicht oder sonderlich erschwert gewesen wäre, sich
rechtskonform zu verhalten. Auf die Strafzumessung des Beschuldigten wirkt sich
dies insgesamt somit neutral aus.
Straferhöhend
zu berücksichtigen sind jedoch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.
Der Beschuldigte macht aktuell geltend, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
diesbezüglich reicht er auch einen Arbeitsvertrag zu den Akten. Dieser ist
jedoch ohne Unterschrift, und auch Belege zum Nachweis, dass tatsächlich ein
Einkommen erzielt wird, wie bspw. Lohnabrechnungen, blieben aus. Macht der
Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es sei ihm nicht
bewusst gewesen, dass er solche Dokumente einreichen müsse, ist dies
insbesondere mit Blick auf das Bestehen einer amtlichen Verteidigung, bei der
die Belege eingefordert worden sind, unglaubhaft. Unabhängig davon ist ebenso unglaubhaft,
dass ein Arbeitnehmer, der erst seit ein paar wenigen Wochen seine
Arbeitsstelle angetreten hat, bereits wieder mehrere Wochen bezahlten Urlaub
erhält, um sich um seine angeblich kranke Schwester im Ausland zu kümmern. Die
berufliche Situation des Beschuldigten ist damit mehr als fragwürdig. Hinzu
kommt, dass dieser sich – selbst wenn dem Beschuldigten ein festes berufliches
Engagement zugestanden würde – offenkundig um behördliche Anordnungen foutiert.
Der Beschuldigte bezahlt keine Krankenkassenprämien, er bezahlt keine Bussen,
er füllt keine Steuererklärung aus und er bezahlt auch keine Steuern. Der
Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten spricht Bände. Gemäss eigenen
Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung sei er sich bewusst, dass er sich
beim Betreibungsamt hinsichtlich einer Lohnpfändung zu melden habe – doch
meldet er sich trotz angeblich mehrmonatiger Arbeitstätigkeit nicht beim Amt. Mangels
gültiger Wohnadresse musste er bereits im Amtsblatt publiziert werden.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte zugestandenermassen trotz
entsprechender gerichtlicher Verpflichtung keinerlei Unterhalt an seine Familie
bezahlt. Von seinen zahlreichen strafrechtlichen bisherigen Verurteilungen will
er allesamt nichts mitbekommen haben. Insgesamt wirken sich all diese Faktoren
negativ auf die Strafzumessung aus.
2.2.3.2. Strafschärfend
sind weiter die Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Gemäss Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. Dezember 2024 ist der
Beschuldigte bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Urteil der
Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel, vom 18. Juni
2015: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes und Verletzung der
Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Busse CHF 60.00; 18
Tagessätze Geldstrafe [unbedingt] à CHF 90.00);
Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2017: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Erschleichen von Ausweisen oder
Bewilligungen für den Strassenverkehr i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Erschleichen
von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes (mehrfacher Versuch) (Busse CHF 800.00; 80 Tagessätze
Geldstrafe [bedingt] zu CHF 70.00, als Teilzusatzstrafe zum Grundurteil
vom 18.06.2015 [Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Biel]);
Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Freiburg vom 15. Mai 2019: Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes, Fälschung von Ausweisen (30 Tages-sätze Geldstrafe
[unbedingt] zu CHF 70.00, die Geldstrafe des Urteils der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2017 wurde nicht widerrufen);
Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 24. Februar 2020: Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes (30 Tagessätze Geldstrafe [unbedingt] zu CHF 60.00);
Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 17. Februar 2021: Sachbeschädigung, Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen (20 Tagessätze [unbedingt] zu CHF 60.00, Busse CHF
200.00).
Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Freiburg vom 6. Mai 2021: Rechtswidriger Aufenthalt i.S. des BG über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausübung einer
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S. des BG über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (180 Tages-sätze Geldstrafe [unbedingt] zu
CHF 60.00);
Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 23. August 2021: Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes (70 Tagessätze Geldstrafe [unbedingt] zu CHF 50.00,
Busse CHF 40.00);
Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 28. Juni 2023: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes,
Drohung, Drohung (begangen als Ehegatte), Tätlichkeiten (mehrfache Begehung)
(90 Tagessätze Geldstrafe [unbedingt] zu CHF 20.00, Busse CHF 100.00,
Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, Zusatzstrafe zum Grundurteil vom 17. Februar 2021
[Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn]).
Die Vorinstanz
anerkennt hier eine wiederholte Delinquenz trotz ergangener Verurteilungen bzw.
eine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit (a.a.O. US 39). Dem ist
beizupflichten. Der Beschuldigte wurde wiederholt und unablässig darauf
hingewiesen, dass er mit seinem Verhalten weiterhin strafrechtlich in
Erscheinung tritt. Dennoch liess er es nicht dabei bewenden. Dabei steigerte er
sein Verhalten derart, dass es schliesslich in einer Freiheitsberaubung zum
Nachteil seiner Ehefrau mündete, einzig weil diese nicht mehr den Beziehungswillen
an den Tag legte, wie er sich dies gewünscht hätte.
2.2.3.3. Betreffend
Nachtatverhalten ist auszuführen, dass der Beschuldigte sämtliche Vorhalte
konstant bestreitet. Dies ist jedoch sein gutes Recht als Beschuldigter und
darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Positiv anzufügen ist einzig, dass sich
der Beschuldigte in jüngster Zeit daran zu halten scheint, die Privatklägerin
in Ruhe zu lassen. Dies ist jedoch nichts anderes als das, was von ihm erwartet
werden darf. Rein in Bezug auf das Strafmass hat das Verhalten des
Beschuldigten so oder anders keinen Einfluss.
2.2.3.4. Im
Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten
insgesamt negativ auf die Strafzumessung des Beschuldigten auswirken. In
Berücksichtigung vorstehend gemachter Ausführungen rechtfertigt sich eine
Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt vier Monate. Es resultiert damit eine
Strafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe.
2.2.4. Landesverweisung
Im Rahmen des sog. Sanktionenpakets ist
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt (vgl. Ziff. IV.) für acht Jahre
des Landes verwiesen wird. Diese
Massnahme hat in erster Linie pönalen Charakter. Aus Sicht des Betroffenen
handelt es sich hierbei um die eigentliche Strafe. Dies ist deshalb bei der
Hauptsanktion leicht strafmindernd (im Umfang von zwei Monaten) zu
berücksichtigen. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten.
2.2.5. Vollzug
Unter Verweis auf vorstehende rechtliche
Ausführungen zu Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB (Ziff. III. / Lit. C
Ziff. 1.6) ist Folgendes festzuhalten:
Der Beschuldigte verzeichnet mehrere
Vorstrafen und es muss von einer klaren Schlechtprognose ausgegangen werden.
Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt schon mehrfach Bussen und unbedingte
Geldstrafen zu bezahlen. Dies hielt ihn jedoch nicht vor erneuter Delinquenz
ab. Selbst der mehrfache Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen hatte keine
abschreckende Wirkung (MISA-Akten 576 ff. und 591 ff.). Es ist demnach nicht
davon auszugehen, dass eine erneute Sanktion dieser Art oder eine bedingte
Freiheitsstrafe irgendeine prägende Wirkung auf ihn haben könnte. Der
Beschuldigte zeigt weder Reue noch Einsicht, bestreitet er die Tat doch bis zum
Schluss. Über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse ist wenig bekannt. Aktenkundig
ist demgegenüber, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, für die Behörden
erreichbar zu sein. Sowohl im Obergerichtsverfahren wie auch vor dem
Betreibungsamt war die Adresse des Beschuldigten veraltet bzw. unbekannt,
weswegen der Verteidiger des Beschuldigten kontaktiert (Obergericht) resp. amtlich
publiziert (Betreibungsamt, s. diesbezüglich das Amtsblatt des Kantons
Solothurn Nr. 6 / 10.01.2025) werden musste. Bereits im
Scheidungsverfahren war Thema, dass der Beschuldigte sich nicht für die
eingesetzte Beiständin, welche bei der Einhaltung der Betreuungsregelung für
die Kinder hätte helfen sollen, zur Verfügung hielt (s. hier beispielhaft in
den Akten des Ehescheidungsverfahrens, unpaginiert, Gesuch der Privatklägerin
vom 06.09.2021, pdf-Seite 17). Auch das derzeit nicht zu Beanstandungen führende
Verhalten gegenüber seiner Exfrau – soweit überhaupt Kontakt besteht – genügt nicht,
um von etwas Anderem als der grundsätzlichen Unbelehrbarkeit und
grundsätzlicher Unwilligkeit des Beschuldigten auszugehen. Es ist eine
ungünstige Prognose zu stellen. Es ist somit ein vollständig unbedingter
Vollzug der Strafe anzuordnen.
2.2.6. Fazit
Der Beschuldigte ist zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen; dies unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen (06.08.2021 –
06.09.2021).
2.3. Bemessung der Geldstrafe
2.3.1. Der Beschuldigte hat die
Beschimpfung vom 4. August 2021 vor seiner Verurteilung durch die Regionale
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 wie auch vor seiner
Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023
begangen. Es liegt somit ein Fall der retrospektiven Konkurrenz vor. Es ist
eine teilweise Zusatzstrafe zu den genannten Urteilen auszusprechen.
2.3.2. Ist eine Zusatzstrafe
auszusprechen, hat sich das Gericht zuerst zu fragen, welche Strafe es im Falle
einer gleichzeitigen Verurteilung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. In
casu sind dabei folgende Überlegungen anzubringen:
Mit Urteil der
Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August 2021 wurde der
Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes sowie wegen
Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie zu einer Busse von CHF
40.00 verurteilt. Die Kriterien der genauen Strafzumessung sind den Akten nicht
zu entnehmen. Die Strafzumessung an sich erscheint jedoch im Endergebnis verhältnismässig
und ist in die vorliegende Beurteilung zu übernehmen.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 28. Juni 2023 (STBER.2022.57) wurde der Beschuldigte wegen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, wegen Drohung, wegen Drohung
(begangen als Ehegatte) sowie wegen Tätlichkeiten (mehrfache Begehung) zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.00 sowie zu einer Busse von CHF
100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verurteilt.
Wird in die
genannten Strafzumessungen eine Bestrafung wegen Beschimpfung hypothetisch
hinzugerechnet, so kann diese im Endergebnis nur marginal ausfallen. Als
schwerste Straftat ist weiterhin die Drohung gemäss Urteil des Obergerichts vom
28. Juni 2023 anzusehen. Ermessensweise ist davon auszugehen, dass für die
Beschimpfung mit «Schlampe», für welche gemäss Strafrahmen von Art. 177 StGB
einzig eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen ausgesprochen werden darf,
eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen
gewesen wäre. Dies aus folgenden Gründen:
Gemäss vorstehend erstelltem Sachverhalt
und rechtlicher Würdigung hat sich der Beschuldigte der Beschimpfung i.S.v.
Art. 177 StGB schuldig gemacht, indem er die Privatklägerin am 4. August 2021
im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung als «Schlampe» bezeichnete. Unter
Verweis auch auf die Etymologie des Wortes ist die objektive Tatschwere gerade
noch als leicht, auf der Grenze zu mittelschwer, zu definieren. Der Vorinstanz
ist insofern zuzustimmen, als dass die Beziehung zwischen den Ehegatten bereits
seit längerer Zeit belastet gewesen ist; nichtsdestotrotz resultiert daraus
keine Rechtfertigung oder Billigung von Beschimpfungen.
Zur subjektiven Tatschwere lässt sich
festhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Es mag
zutreffen, dass die in Frage stehende Äusserung auf Frust, Ärger und ein
subjektives Ungerechtigkeitsempfinden des Beschuldigten gegenüber seiner
Ehefrau zurückzuführen gewesen sein dürfte, wie dies die erste Instanz annahm
(Ziff. III. / Ziff. 2.3 US 40); nichtsdestotrotz darf nicht vergessen gehen,
dass es sich bei der Betroffenen um die Mutter seiner drei Kinder resp. um die
Stiefmutter zweiter weiterer seiner Kinder handelt. Seine Beweggründe waren
rein egoistischer Natur. Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere kommt das
Verschulden somit im mittleren Bereich des Strafrahmens zu liegen.
Es ist eine Einsatzstrafe von 30
Tagessätzen festzusetzen. Die Täterkomponenten wurden bereits berücksichtigt,
weswegen diese nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung der Einsatzstrafe führen.
Von den genannten 30 Tagessätzen wären ermessensweise
15 Tagessätze zur Asperation gelangt. Unter Einbezug der beiden zu
berücksichtigenden Grundurteile hätte somit eine Geldstrafe von 175 Tagessätzen
resultiert. Unter Abzug der bereits ausgesprochenen Grundstrafen von 90 resp.
70 Tagessätzen resultiert damit für die Beschimpfung eine Zusatzstrafe von 15
Tagessätzen Geldstrafe.
2.3.3. Ein Tagessatz beträgt in der
Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht
kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es
kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies
vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte hat anlässlich seiner
Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung angegeben, er verdiene CHF
4'700.00 pro Monat. Gemäss der dem Gericht vorliegenden Steuerveranlagung für
die Steuerperiode 2023 verfügte der Beschuldigte für das Jahr 2023 über ein
Nettoeinkommen von CHF 53'000.00; monatlich netto somit CHF 4'077.00. Wird auf
diesen Betrag ein Pauschalabzug von 25 % für Steuern, Krankenkasse etc.
abgezogen (wenn er sie denn regelmässig bezahlt), so ergibt dies einen
Tagessatz von CHF 100.00. Mangels effektiver Bezahlung werden die
Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte an seine Familie zu leisten hätte,
nicht zu seinen Gunsten in die Berechnung mit einbezogen.
2.4.
Bemessung der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe
Zur Begründung der Strafzumessung für
die verbliebenen Übertretungen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen und der Verletzung des Schriftgeheimnisses kann vorab auf die
Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. III. / Ziff. 2.4 US 40 f.) verwiesen
werden. Diese hielt Folgendes fest:
«Der Beschuldigte hat
sich trotz des geltenden Kontakt- und Annäherungsverbots gemäss Urteil des
Richteramtes Bucheggberg - Wasseramt vom 23. März 2023
(BWZPR.2020.935) u.a. in die Wohnung der Privatklägerin begeben, ihr Grundstück
resp. ihren Freisitz betreten, versuchte durch ein Fenster in die Wohnung der
Privatklägerin zu schauen, klopfte gegen die Scheibe der Freisitztüre oder rief
die Privatklägerin via WhatsApp mehrfach an. Im Weiteren behändigte der
Beschuldigte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, mehrere verschlossene
Briefsendungen der Privatklägerin und öffnete diese in der Folge und nahm von
deren Inhalt Kenntnis. Zu weiteren Auswirkungen ist es nicht gekommen.
Besonderheiten sind keine zu erkennen. Insgesamt gesehen erscheint eine Busse
von CHF 2'000.00 für die sechs von ihm verübten Delikte bezüglich des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und dem Delikt der Verletzung
des Schriftgeheimnisses dem Verschulden des Beschuldigten – in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB – als angemessen. Die
für den Fall der Nichtbezahlung der Busse festzulegende Ersatzfreiheitsstrafe
erweist sich mit 20 Tagen als angemessen.»
Diesen Ausführungen ist
grundsätzlich nichts hinzuzufügen. Die Vorinstanz hat sämtliche wesentlichen
Umstände mit Bedacht berücksichtigt und in ihre Beurteilung mit einbezogen. Die
von der ersten Instanz ausgefällte Busse ist verhältnismässig, auch unter
Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz angemessen und auch vorliegend
entsprechend auszufällen. Ebenso nicht zu beanstanden ist die erstinstanzliche
Umrechnung der auszusprechenden Busse in 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (a.a.O.
US 41).
Demnach ist der
Beschuldigte zu einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu 20 Tagen
Freiheitsstrafe, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023 zu verurteilen.
IV. LANDESVERWEISUNG / AUSSCHREIBUNG IM SCHENGENER
INFORMATIONSSYSTEM SIS
A. Landesverweisung
1. Rechtliches
1.1. Das Gericht verweist den Ausländer,
der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis
lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 –
15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur
«ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass
sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.
Härtefallklausel).
1.2. Die Härtefallklausel von Art. 66a
Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs.
2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1).
Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3. Ob ein Härtefall vorliegt,
entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach
einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz
anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; BGE 144 IV 332 E.
3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit
Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; BGE 144 IV 332 E.
3.3.2). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 09.12.2022 E.
3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der
persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des
Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der
Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1077/2020 vom 02.06.2021 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019
vom 10.03.2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von
in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen,
indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in
aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib
in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind.
Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen.
Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene
Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; BGE 144 IV 332
E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 03.02.2022 E. 2.3.2
mit Hinweis).
1.4. Von einem schweren persönlichen
Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff
von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das
in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022
vom 09.12.2022 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2020 vom 02.06.2021
E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13
BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des
Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil
des Bundesgerichts 6B_162/2023 vom 01.09.2023 E. 1.4.2). Der sich hier
aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist,
wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung
gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).
1.5. Berührt die Landesverweisung
Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8
Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen.
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der
Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 03.10.2022 E. 1.3.5;
Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2021 vom 08.06.2022 E. 2.3.3; je mit
Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8
EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im
Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen
in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR
M.M. gegen die Schweiz vom 08.12.2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteil 6B_162/2023
vom 01.09.2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
2. Subsumtion
In casu hat die Vorinstanz das Vorliegen
eines Härtefalls verneint (a.a.O. Ziff. 2 US 43 f.), was durch den
Beschuldigten insofern bestritten wird, als dass er geltend macht, die Trennung
von seiner Familie wäre eine grosse Härte. Zusammengefasst bringt er vor, dass
im Falle einer Landesverweisung der Kontakt zu seiner Familie, konkret seinen
minderjährigen Kindern, verunmöglicht werde. Es ist deshalb – insbesondere
unter Verweis auf die aktenkundigen Migrationsakten des Beschuldigten – eine erneute
Härtefallprüfung vorzunehmen. Diesbezüglich sind folgende Ausführungen
angezeigt:
Anwesenheitsdauer: Der Beschuldigte wurde am [Geburtsdatum]
im [Ausland] geboren. Er besuchte dort acht Jahre die obligatorische Schule. Er
reiste erstmals [im Jahr 1999] in die Schweiz ein und stellte [im Jahr 1999] ein
Asylgesuch. Dieses wurde abgewiesen, woraufhin der Beschuldigte [in Jahr 1999]
aus der Schweiz in sein Heimatland zurückreiste. Im April 2011 lernte er die Privatklägerin,
die im Besitz des Schweizer Bürgerrechts ist, über das Internet kennen. Im Mai
2011 ging er mit ihr eine Liebesbeziehung ein. [Im Jahr 2013] heiratete er die
Privatklägerin. [Im Jahr 2013] reiste er im Alter von 29 Jahren im Rahmen
des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein. Anschliessend wurde ihm die
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche mehrmals verlängert wurde. Das aktuelle
Verlängerungsgesuch vom [Jahr 2018] ist ausstehend.
Der
Beschuldigte befindet sich somit erst seit knapp 12 Jahren in der Schweiz.
Seine prägende Jugendzeit und seine Adoleszenzphase hat er nicht in der
Schweiz, sondern im Ausland verbracht. Ebenfalls verfügt er über keine
Niederlassungsbewilligung, sondern über eine Aufenthaltsbewilligung, deren
Status sich derzeit in Abklärung befindet. Für weitergehende, noch
detailliertere Ausführungen kann hier ergänzend auf den Bericht des
Migrationsamtes vom 3. Februar 2022 (MISA-Akten 402 ff.) verwiesen werden.
Familiäre Verhältnisse: Aus der Ehe mit der Privatklägerin
gingen drei Kinder hervor: K.A.___ ([Geburtsdatum]), L.A.___ ([Geburtsdatum])
und M.A.___ ([Geburtsdatum]). Zwei weitere Kinder aus erster Ehe des
Beschuldigten – G.A.___ ([Geburtsdatum]) und H.A.___ ([Geburtsdatum]) – lebten
eine Zeitlang im gleichen Haushalt. Die Ehe zwischen dem Beschuldigten und der
Privatklägerin war mit Problemen behaftet, woraufhin sie sich [im Jahr 2021]
gerichtlich trennten und [im Jahr 2021] die Ehe schliesslich geschieden wurde.
Die drei gemeinsamen Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge
belassen und unter die alleinige Obhut der Privatklägerin gestellt. Zudem
wurden die beiden Kinder des Beschuldigten aus erster Ehe zunächst als
Pflegekinder bei der Privatklägerin platziert. Anlässlich des
Eheschutzverfahrens wurde ein Annäherungs- und Kontaktverbot in Bezug auf alle
fünf Kinder und die Privatklägerin ausgesprochen; im Scheidungsurteil wurde das
Verbot in Bezug auf die Privatklägerin aufrechterhalten. Anfang des Jahres 2022
verweigerten die beiden vorehelichen Kinder des Beschuldigten, den Vater zu
sehen, während die gemeinsamen drei Kinder die Besuche wahrnahmen. Aufgrund der
Inhaftierung des Beschuldigten wurden im Juni 2022 die Besuche komplett
eingestellt. Nach seiner Entlassung gestaltete sich die Umsetzung der Besuche noch
schwieriger als zuvor. Die familiäre Situation spitzte sich so zu, dass die
beiden vorehelichen Kinder des Beschuldigten Ende des Jahres 2022 plötzlich aufgrund
anscheinender Differenzen nicht mehr bei der Pflegemutter resp. Privatklägerin
wohnen wollten und sich von ihr abwandten, woraufhin sie zum Beschuldigten
zogen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung schilderten der Beschuldigte und die Privatklägerin die
derzeitige familiäre Situation dahingehend, als dass die drei gemeinsamen
Kinder weiter bei der Privatklägerin wohnen. Das Besuchsrecht wird derzeit von
den zwei Mädchen L.A.___ und M.A.___ mehr schlecht als recht und vom Jungen K.A.___
gar nicht wahrgenommen. Die beiden vorehelichen Kinder des Beschuldigten,
welche beide in Kürze ihren Lehrabschluss haben werden, sind mittlerweile (G.A.___)
resp. in wenigen Monaten (H.A.___) volljährig. Sie leben weiterhin beim Beschuldigten
in der Wohnung – da dieser aber unter der Woche in [Ort 5] weilt und teilweise auch
für mehrere Wochen ins Ausland reist, leben sie faktisch alleine. Der
Beschuldigte hat keine feste Partnerin und lebt grundsätzlich ebenfalls alleine
bzw. bei seiner Familie in [Ort 5].
Gemäss seinen Angaben an
der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zwei Brüder und eine Schwester in
der Schweiz, sowie Cousinen und einen Cousin 2. Grades. Er und seine Töchter
seien immer in Kontakt mit der Familie. Im [Ausland] habe er eine Schwester.
Diese habe er schon erwähnt, das sei diejenige, die krank sei. Sie habe selber
eine Familie, sei verheiratet, habe zwei Kinder. Sie führe ihr eigenes Leben.
Es gebe keine weiteren Verwandten [im Ausland]. Er reise einmal im Jahr [ins
Ausland], wegen der Krankheit der Schwester sei es vorgekommen, dass er zweimal
gegangen sei.
Für die Prüfung, ob die
vorstehend geschilderten Umstände einen Härtefall im Sinne der Bestimmung zur
Landesverweisung zu begründen vermögen, ist zu definieren, ob das Recht des
Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV betroffen ist. Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis
gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3, BGE 144 I 1 E 6.1, je
mit Hinweisen). Diesbezüglich ist (unter Verweis auf die vorstehend gemachten
rechtlichen Ausführungen) vorliegend Folgendes festzustellen:
Der Beschuldigte ist
seit mehreren Jahren von seiner Ehefrau geschieden. Die Beziehung fällt somit
nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.
Die Beziehung des Beschuldigten zu
seinen beiden vorehelichen Kindern mag grundsätzlich zwar vorhanden sein,
nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass die beiden Töchter mittlerweile
volljährig geworden sind – bzw. es im September diesen Jahres noch werden – und
bereits jetzt auf eigenen Beinen stehen. Im Zeitpunkt der Entlassung des
Beschuldigten aus der Haft werden damit beide vorehelichen Kinder volljährig
sein. Sie wohnen zudem bereits seit mehreren Monaten grundsätzlich alleine
resp. nur noch auf dem Papier mit dem Beschuldigten zusammen. Sie bilden nicht
mehr Teil der Kernfamilie und fallen somit nicht mehr in den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK.
Die Beziehung des Beschuldigten zu
seinen in der Schweiz lebenden drei minderjährigen Kindern könnte grundsätzlich
in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Gestützt auf vorstehende
Ausführungen ist jedoch festzustellen, dass vorliegend keine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung existiert. Grundsätzlich verfügt der
Beschuldigte zwar über die Möglichkeit eines begleiteten Besuchsrechts, die
ehemaligen Ehegatten geben jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung
übereinstimmend zu Protokoll, dass dieses derzeit – aus diversesten Gründen –
nicht ernsthaft wahrgenommen werde. Der Versuch der Privatklägerin und der KESB
auf Durchsetzung dieses Rechts ist stark mit Konflikten behaftet. Einmal sei
scheinbar der Beistand wochenlang krank gewesen, dann sei der Beschuldigte
selber wochenlang im Ausland gewesen, letztens habe der Beschuldigte das Recht
nicht wahrnehmen können, weil die Privatklägerin behauptet habe, er habe die
Grippe gehabt – wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung in seiner
Befragung dann sich selber widersprach und vorbrachte, er habe tatsächlich die
Grippe gehabt. Der Sohn K.A.___ verweigert nach wie vor die Wahrnehmung des
Besuchsrechts vollumfänglich. Bringt der Beschuldigte anlässlich der
Berufungsverhandlung vor, er müsse in der Schweiz blieben, da er seine Kinder
«aufziehen, in die Schule begleiten, die Ausbildung begleiten, bis sie mal
verheiratet sind und ein eigenes Leben führen können», das sei seine «Pflicht
als Vater», so ist festzustellen, dass dies vorliegend in keinster Weise
umgesetzt wird. Die Beziehung zu den drei gemeinsamen, noch minderjährigen
Kindern mit der Privatklägerin ist mit grossen Problemen belastet. Nach wie vor
liegt die alleinige Obhut über die drei Kinder bei der Privatklägerin. Der
Beschuldigte bezahlt die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht an die
Kindsmutter. Vor diesem Hintergrund sind seine Beteuerungen, wie stark ihm das
Kindeswohl am Herzen liege, deutlich zu relativieren. Die Kernfamilie des
Beschuldigten ist demnach offensichtlich nicht mehr intakt, auch nicht
bezüglich seiner Kinder mit der Privatklägerin. Eine Betroffenheit von Art. 8
EMRK liegt damit trotz existierender Familienverhältnisse in der Schweiz nicht
vor.
Demgegenüber ist festzustellen,
dass der Beschuldigte engen Kontakt zu seiner Familie [ins Ausland] hat. Werden
die Migrationsakten konsultiert, finden sich regelmässige Ein- und Ausreisen
ins Heimatland. Beispielsweise im April 2024 erhielt er letztmals aus
familiären Gründen für zwei Wochen ein Visum [fürs Ausland] (in den Akten des
Migrationsamtes [MISA-Akten] 571 ff.); ebenso bereits für den 20. Dezember 2023
bis 20. Januar 2024 (MISA-Akten 559) oder für den 10. Februar 2023 bis 10. März
2023 (MISA-Akten 503). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte er denn auch
vor, im Winter 24/25 für vier Wochen [im Ausland] gewesen zu sein.
Arbeits- und Ausbildungssituation: Im Vorfeld der mündlichen
Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte einen Arbeitsvertrag zu den
Akten. Dieser ist jedoch mit keiner Unterschrift versehen, weder auf Seiten des
Arbeitgebers noch auf Seiten des Beschuldigten. Ebenso wenig belegt der
Beschuldigte anderweitig allfällige Lohneinnahmen. Der Beschuldigte verfügt
hier somit nicht über ein glaubhaft dargelegtes berufliches Umfeld, welches zu
seinen Gunsten berücksichtigt werden müsste. Ebenso ist zu konstatieren, dass
der Beschuldigte bislang mehrfach arbeitslos und stellensuchend war.
Demgegenüber war der Beschuldigte [im Ausland] 12 Jahre als
Lastwagenchauffeur und als Gipser im Familienbetrieb tätig. In der Schweiz
konnte er zudem Erfahrungen als Pizzaiolo, als Maler sowie als Hilfsarbeiter im
Handwerker- bzw. Baugewerbe sammeln, wobei er eine gewisse Zeit auch einer
selbständigen Erwerbstätigkeit als Maler und Gipser nachging. Dem Beschuldigten
ist demnach grundsätzlich möglich, in seinem Heimatland das bisherige
berufliche Umfeld erneut zu betreten.
Entwicklung der Persönlichkeit: Der Beschuldigte ist noch während des laufenden
Strafverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Solothurn (Verfahrens-Nummer STBER.2022.57)
erneut straffällig geworden. Obwohl er mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass
sein Verhalten nicht akzeptabel sei, ist er erneut rückfällig geworden. Das
negative und übergriffige Verhalten des Beschuldigten hat erst aufgehört,
nachdem die Privatklägerin nach unbekannter Adresse weggezogen ist. Weiterhin
ist das Verhältnis zu seinen Kindern mit Problemen belastet, was sich
insbesondere daran zeigt, dass er scheinbar während den ohnehin kaum
stattfindenden Besuchen seiner Kinder die Kindsmutter schlecht zu machen
versucht – so auch an der Berufungsverhandlung. Von einer überaus positiven
Persönlichkeitsentwicklung, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht
würde, kann nicht gesprochen werden.
Grad der Integration und
Reintegrationschancen im Heimatland:
Wie bereits erwähnt, erlebte der Beschuldigte seine Jugendjahre und die junge
Adoleszenz [im Ausland]. [Die Fremdsprache] ist seine Muttersprache und er
versteht sie fliessend in Wort und Schrift. Wie vorstehend ebenfalls bereits
erwähnt, verfügt der Beschuldigte über lange berufliche Erfahrung im Ausland,
an die er nahtlos anknüpfen kann. Demgegenüber spricht der Beschuldigte trotz
jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz kein Deutsch. Er ist sowohl in
sprachlicher wie auch in sozialer, kultureller und persönlicher Hinsicht kaum
integriert. Ebenso präsentiert sich seine finanzielle Lage als ausserordentlich
schlecht: Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. Januar 2025 (OGer 066
ff.) verfügt über nicht weniger als sieben Seiten und beinhaltet diverse
eingeleitete Betreibungen sowie mehrere Pfändungen und Verlustscheine – und
dies erst seit dem 15. Januar 2020. In den letzten 20 Jahren kam es zu
insgesamt 73 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 178'949.73. Den
alltäglichen Verpflichtungen von Krankenkasse, Steuern etc., kommt der
Beschuldigte nicht nach. Infolge Nichtbezahlung von auferlegten Bussen und
Geldstrafen musste der Beschuldigte bereits mehrere Monate in Haft (s.
beispielhaft den Vollzugsauftrag / die Einweisungsverfügung vom 22.05.2024,
MISA-Akten 591 ff., sowie den Bericht zur vorläufigen Festnahme der Polizei
Kanton Solothurn vom 23.04.2024, MISA-Akten 576 ff.). Gemäss Schreiben der
Einwohnergemeinde [Ort 4], [Regionaler Sozialdienst], vom 12. März 2024 bezog der
Beschuldigte seit dem 1. Februar 2024 finanzielle Unterstützung der Gemeinde
(MISA-Akten 567). Bereits vorgängig bezog der Beschuldigte hohe Summen an
Sozialhilfe (beispielhaft MISA-Akten 445 ff.). Die hiesige Rechtsordnung ist dem
Beschuldigten nicht vertraut; im Gegenteil ist er mehrfach vorbestraft. Damit
ist er hier keineswegs derart verwurzelt, dass ein Verlassen der Schweiz für
ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Hinweise auf unüberwindbare
Hindernisse bei der Reintegration in sein Heimatland sind den Akten keine zu
entnehmen.
Zusammengefasst kann dem Beschuldigten
vor dem geschilderten Hintergrund somit kein persönlicher Härtefall zugestanden
werden.
Mangels eines schweren persönlichen
Härtefalls erübrigt sich grundsätzlich eine Abwägung des privaten Interesses
des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen
Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 7B_181/2022
vom 27.09.2023 E. 5.4.1, 6B_1385/2021 vom 29.08.2023 E. 2.5 und 6B_487/2021 vom
03.02.2023 E. 5.7.5). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle
bemerkt, dass, selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen
wäre, vorliegend die vom Bundesgericht in seinem Urteil 7B_236/2022 vom
27. Oktober 2023 zu berücksichtigende «Zweijahresregel» heranzuziehen wäre.
Demgemäss bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des
Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer
Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit
einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (vgl. Urteil
7B_236/2022 vom 27.10.2023 E.2.3.5). Vorliegend fällt das Privatinteresse des
Beschuldigten aufgrund seiner mangelnden Verwurzelung in der Schweiz und der
intakten (Wieder-)Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering
aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten.
Vorliegend wird die Freiheitsberaubung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 27 Monaten geahndet, was auf eine nicht unerhebliche Schwere schliessen
lässt. Daraus folgt in Anbetracht der «Zweijahresregel» ein beträchtliches
öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten. Ausserordentliche
Umstände sind in der hier interessierenden Fallkonstellation keine auszumachen.
Insgesamt wäre daher von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer
Landesverweisung ausgehen.
3. Die Dauer der obligatorischen
Landesverweisung beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer
Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021
vom 05.12.2022 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021
E. 4.3 mit Hinweisen). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig
sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK);
Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 05.12.2022 E. 4.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob
überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private
Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der
Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat
daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären
Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in
der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts
6B_1079/2022 vom 08.02.2023 E. 9.2.1, Urteil des Bundesgerichts
6B_445/2021 vom 06.09.2021 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom
27.05.2021 E. 6.2.1).
Der Beschuldigte hat u.a. mit der
Freiheitsberaubung eine schwerwiegende Tat verübt; durch mehrere Verurteilungen
zu unbedingten Strafen hat er sich nicht beeindrucken lassen und zeigt
keinerlei Einsicht. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des
Beschuldigten ist damit vergleichsweise hoch und eine Bindung des Beschuldigten
an die Schweiz demgegenüber kaum vorhanden. Bei der Dauer der Landesverweisung
ist somit zu berücksichtigen, dass die privaten Interessen an einem Verbleib in
der Schweiz grundsätzlich als gering zu werten sind. Hingegen besteht – wie
oben erwähnt – ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung. Mit Blick
auf das Ausmass des Verschuldens und die auszusprechende (unbedingte)
Freiheitsstrafe von 27 Monaten rechtfertigt sich eine Landesverweisung für
die Dauer von acht Jahren.
B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
SIS
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Mit Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung, ABl. L 381 vom 28.12.2006)
legten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union fest, dass
ein sog. «Schengener Informationssystem der zweiten Generation» («SIS II»
oder auch weiterhin «SIS») eingerichtet wird. Dieses SIS II hat zum Ziel, nach
Massgabe der genannten Verordnung anhand der über dieses System mitgeteilten
Informationen ein hohes Mass an Sicherheit für die Europäische Union,
einschliesslich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie des
Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gewährleisten
(s. Art. 1 und Art. 2 SIS-II-Verordnung).
1.2. Gemäss Vor-Erwägung Satz 1 der
SIS-II-Verordnung enthält das SIS Ausschreibungen zur Einreise- oder
Aufenthaltsverweigerung. Die Zulässigkeit der Ausschreibung von
Drittstaatangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener
Informationssystem beurteilt sich vorliegend nach den Bestimmungen von Art. 20
ff. SIS-II-Verordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt,
dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller
Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d
i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom
23.03.2016). Die übrigen Schengen-Staaten können die
Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten
wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche
ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a
StGB), nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 m.w.Verw., u.a. auf das Urteil
des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29.08.2019 E. 3.3).
1.3. Ausschreibungen im Schengener
Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung
verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die
Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.
Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer
Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder
Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer
individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Eine
Ausschreibung ist insbesondere gerechtfertigt bei einem Drittstaatangehörigen,
der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung) oder bei einem Drittstaatangehörigen, gegen den ein
begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder
gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedsstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS II-Verordnung).
Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben im Sinne einer
Präzisierung festgehalten, dass die Bestimmung von Art. 24 Ziff. 2
lit. a SIS-II-Verordnung weder eine (konkrete) Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer
Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist,
verlangt. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand, dessen der
Betroffene verurteilt wurde, eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von
einem Jahr oder mehr vorsieht. So wurde bspw. vom Bundesverwaltungsgericht die
Zulässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS bei einer
Verurteilung der betroffenen Person wegen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1
StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF
700.00 bejaht, dies mit dem Hinweis, die Straftat erfülle den von Art. 24 Abs.
2 lit. a SIS II-Verordnung verlangten Schweregrad «bei Weitem» (BGE 147 IV 340
E. 4.4.1 m.Verw.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7594-2014 vom
14.04.2016). Gemäss Bundesgericht ist indes im Sinne einer kumulativen
Voraussetzung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2
SIS-II-Verordnung, s. zum Ganzen stellvertretend das Urteil des Bundesgerichts
6B_1178/2019 vom 10.03.2021, insb. E. 4.3 m.w.Verw., u.a. auf BGE 146 IV 42
betreffend die grundsätzlichen Voraussetzungen der Ausschreibung).
Was konkret unter den Begriff der
«Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 lit.
a SIS II-Verordnung zu subsumieren ist, wird in der Lehre und Rechtsprechung
kontrovers diskutiert. Für die Darstellung von Fallbeispielen gemäss
Bundesverwaltungsgericht kann an dieser Stelle stellvertretend auf die
zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 2. Februar
2022 (Urteilsseite 12 ff.) und auf das differenzierte Urteil des
Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 sowie den BGE 147 IV 340, E. 4.4
ff. (jeweils mit weiteren Hinweisen) verwiesen werden. Auf eine detaillierte
Wiederholung sämtlicher Ausführungen der Vorinstanz ist an dieser Stelle zu
verzichten. Im Sinne eines gemeinsamen Nenners sind gemäss Bundesgericht an die
Annahme einer solchen Gefahr zumindest keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen. Die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
setzt im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nicht zwingend eine Straftat
von einer besonderen Schwere voraus. Nicht verlangt wird denn auch, dass das
individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige
und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste m.Verw.a. E. 4.4 – E. 4.8).
2. Subsumtion
Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung kann ohne
Einschränkungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. IV. /
Ziff. 3.2 US 45) verwiesen werden. Beim Beschuldigten ist keine positive
Entwicklung auszumachen. Zusätzlich zu seiner bisherigen mehrfachen, teilweise
umfangreichen Delinquenz ist er vorliegend neu zu einer Freiheitsstrafe von 27
Monaten, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 2'000.00
zu verurteilen. Mit seinem Verhalten stellt der Beschuldigte unweigerlich eine
Gefahr für die hiesige Rechtsordnung und damit für die öffentliche Sicherheit
der Schweiz dar. Die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze zur
Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS sind damit erfüllt. Auch die
weiteren Umstände beim Beschuldigten wie insb. die persönlichen und familiären
Verhältnisse geben zu keinen anderweitigen Schlussfolgerungen Anlass. Die
Ausschreibung der auszusprechenden Landesverweisung im Schengener
Informationssystem SIS ist demnach anzuordnen. Diese Ausschreibung gilt auch
für sämtliche Alias-Namen von B.A.___.
V. ZIVILFORDERUNGEN
A. Rechtliches
Die Vorinstanz hat die rechtlichen
Grundlagen betreffend Zivilforderungen zutreffend dargelegt (Ziff. VI. / Ziff.
1 US 46 f.). Darauf kann verwiesen werden.
B. Genugtuung
1. Im vorliegenden Fall hat die erste
Instanz der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zugesprochen. Die
von der Vorinstanz diesbezüglich getätigten Überlegungen (Ziff. VI. / Ziff.
2.1. US 47), welche grundsätzlich allesamt zutreffend sind, umfassen jedoch nur
einen Teil der Kriterien, die vorliegend mit in die Bemessung der Höhe der
Genugtuung einzubeziehen sind.
2. Seit Ergehen des erstinstanzlichen
Urteils tritt mittlerweile erschwerend hinzu, dass sich die Privatklägerin zur
Bewältigung ihrer fortbestehenden Belastungssituation psychologische
Unterstützung holen musste. Der Bericht der Psychotherapie bei P.___ vom 27.
November 2024 beschreibt nebst der Zusammenfassung der von der Privatklägerin
geschilderten Symptome wie Überforderung, ständige Ängste, Verfolgungsgefühlen,
finanzielle Sorgen, Gedankenkarussell etc. (OGer 045 ff., Ziff. 1) die
Diagnosen einer Angst- sowie einer depressiven Störung (Hausarzt) bzw. die
Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (a.a.O., Ziff. 2). Dazu
kommen weitere Symptome wie Intrusionen und Dissoziationen, psychosomatischen
Symptomen wie Schmerzen im und am ganzen Körper, Herzrasen, Zittern, Anspannung
mit Unruhe, Ein- und Durchschlafstörungen, übermässige Wachsamkeit,
Schreckhaftigkeit, Flashbacks etc. (a.a.O. Ziff. 4). Die Privatklägerin habe
sich kaum ausser Haus getraut, sie habe an einem erheblichen Mangel an
Selbstvertrauen gelitten; dazu kämen Lustlosigkeit und Motivationsmangel,
welche die Erledigung des ganz normalen Alltags mit drei Kindern im
(Vor-)Schulalter zur riesigen Herausforderung machten. Es seien in den letzten
Monaten Schritte in eine günstige Richtung auszumachen, sie habe wieder an
Selbstbewusstsein und Lebensqualität gewinnen können; der Alltag mit den
Kindern funktioniere gut, es sei eine gewisse Normalität eingekehrt. Den
Kindern gehe es in der Schule gut. Als immer wieder belastend erlebe sie die
begleiteten Besuchsrechte ihres Exmannes. Der Sohn verweigere den Kontakt mit
dem Vater, die beiden Töchter träfen ihn in der Regel alle zwei Wochen, seien
danach aber sehr aufgewühlt. Sie erzählten, dass der Vater sie über sie selber,
über die Mutter und über die Wohnsituation ausfragen würde (a.a.O., Ziff. 5).
Die jetzige Verhandlung habe sie getriggert, und es sei zu Flashbacks gekommen
(a.a.O. Ziff. 5 letzter Abschnitt). Die Belastungssituation der Geschädigten
ist damit noch gravierender als bislang angenommen.
3. Vorliegend ist jedoch das
Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen (s. zu dessen Bedeutung und Umfang statt
vieler den BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 und E. 1.5.3). Der Beschuldigte beschränkte
seine Berufung auf die Anfechtung mehrerer Schuldsprüche und der
Strafzumessung, wobei er die Abweisung der Zivilforderungen (und eine neue
Kostenverteilung) beantragte. Im Rahmen der Anschlussberufung beschränkte die
Staatsanwaltschaft ihre Anträge auf die Ausfällung einer höheren
Freiheitsstrafe und einer längeren Landesverweisung. Seitens der Privatklägerin
blieb das erstinstanzliche Urteil unangefochten. Vor diesem Hintergrund bleibt es
dem Berufungsgericht verwehrt, eine höhere Genugtuung zuzusprechen, als dies
das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt in seinem Urteil vom 27. September
2023 gemacht hat. Es bleibt bei einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zzgl. einem
Zins von 5 % seit dem Verletzungszeitpunkt, d.h. seit dem 6. August 2021.
C. Schadenersatz
1. Unter Verweis auf die Erklärung der
Privatklägerin über einen Schadenersatz von CHF 71.40 hielt die Vorinstanz
zusammengefasst fest, der Beschuldigte sei wegen mehrerer Delikte zum Nachteil
der Privatklägerin schuldig zu sprechen. Für den in diesem Zusammenhang
entstandenen Schaden habe der Beschuldigte vollumfänglich aufzukommen. Die der
Privatklägerin mit dem vorliegenden Strafverfahren entstandenen Reisespesen
erschienen im geltend gemachten Betrag von CHF 71.40 ausgewiesen.
2. Auf diese Ausführungen ist
abzustellen. Die Privatklägerin hat nachgewiesen, inwiefern im unmittelbarem
Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ihr welche Aufwendungen
entstanden sind. Daraus folgend hat die erste Instanz verständlich und
nachvollziehbar dargelegt, dass die geltend gemachten Reisekosten in der Höhe
von insgesamt CHF 71.40 als Folge der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten
zu betrachten sind. Die
Argumente der Vorinstanz finden ihre Stütze in den Akten und lassen sich ohne
weiteres nachvollziehen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin einen
Schadenersatz in geltend gemachter Höhe zu bezahlen.
3. Auch auf die Ausführungen der ersten
Instanz betreffend Verweisung der darüber hinausgehenden Forderung betreffend
Haftbarmachung für allfällige Behandlungs- und Heilungskosten auf den Zivilweg (a.a.O.
US 49) ist abzustellen. Die Ehe des Beschuldigten und der Privatklägerin war
bereits seit längerer Zeit konfliktbehaftet, ebenso die Beziehung zwischen den
Ehegatten und den Kindern sowie diejenige zwischen den Kindern selbst. Es kann im
heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob und wenn ja in
welchem Umfang die entstandenen Behandlungs- und Heilungskosten rein als Folge
der vorliegend zu beurteilenden Taten zu betrachten sind. Die Forderung ist
deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.
VI. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu
bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollumfänglich; die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer
Anschlussberufung. Die gegen den Beschuldigten auszusprechende Sanktion wird von
26 Monaten auf 27 Monate Freiheitsstrafe bzw. von 5 Tagessätzen Geldstrafe auf
15 Tagessätze Geldstrafe erhöht, die Busse von CHF 2'000.00 wird bestätigt. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des
zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die
Urteilsgebühr wird ermessensweise auf CHF 12'000.00 festgesetzt. Zusammen mit
den angefallenen Auslagen von CHF 250.00 hat der Beschuldigte demnach für
das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von CHF 12'250.00 zu bezahlen.
3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Privatklägerin macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen
Arbeitsaufwand von insgesamt 14.08 Stunden à CHF 190.00 geltend. Dies ist
marginal dahingehend zu korrigieren, als dass – betreffend die Leistung vom 17.
Oktober 2023 – recte 0.1 Stunden noch zum alten Tarif, d.h. zu CHF 180.00 zu
entschädigen sind; dies mit einem altrechtlichen MwSt.-Satz von 7.7 %. Zu den
verbleibenden (gerundet) 14 Stunden (à CHF 190.00 mit MwSt.-Satz 8.1 %)
hinzuzurechnen sind sodann 4.5 Stunden für die Berufungsverhandlung und 0.75
Stunden für die Urteilseröffnung sowie Auslagen von CHF 4.40 (ebenfalls mit
einem MwSt.-Satz von 8.1 %). Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin berechnet sich somit wie folgt:
Bis 31.12.2023
Betreff
Menge
Ansatz
Total
Honorar
0.1 h
CHF 180.00
CHF 18.00
MwSt.
7.7 %
CHF 1.40
CHF 19.40
Ab 01.01.2024
Betreff
Menge
Ansatz
Total
Honorar
14.0
h
HV
4.5
h
UE
0.75
h
19.25 h
CHF
190.00
CHF
3'657.50
Auslagen
CHF
4.40
MwSt.
CHF
296.60
CHF 3'958.50
CHF 3'977.90
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
wird auf CHF 3'977.90 festgesetzt. Sie ist zufolge ungünstiger Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
3. Der amtliche Verteidiger,
Rechtsanwalt Severin Bellwald, macht in seiner Honorarnote für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 25.25 Stunden geltend. Dies
ist angemessen. Hinzuzurechnen sind 4.5 Stunden für die Berufungsverhandlung
und 0.75 Stunden für die Urteilseröffnung. Es resultiert somit ein zu
entschädigender Aufwand von 30.5 Stunden à CHF 190.00. Hinzuzurechnen sind CHF
249.00 an Auslagen sowie CHF 489.55 an MwSt. (8.1 % von CHF 6'044.00). Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird demnach auf CHF 6'533.55
festgesetzt. Sie ist infolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. Ausgangsgemäss ist keine Genugtuung
auszurichten.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49
Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 66a Abs. 1 lit. g
StGB, Art. 24 SIS-II-Verordnung, Art. 69 StGB, Art. 106 StGB, Art. 177
Abs. 1 StGB, Art. 179 StGB, Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB,
Art. 292 StGB, Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, Art 95 Abs. 1 lit. b SVG,
Art. 41 OR, Art. 49 OR, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO,
Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391
Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c
Gebührentarif, § 158 Gebührentarif
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 B.A.___ sich schuldig gemacht hat
a. der
Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Motorfahrzeug), begangen am 1. August
2021 (Ziff. 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom
27.09.2023);
b. des
Fahrens ohne Berechtigung (Motorfahrzeug), trotz Entzug des Führer-ausweises),
begangen am 1. August 2021 (Ziff. 1 lit. c des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 27.09.2023);
c. des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 4. August 2021 bis am
5. April 2022 (Ziff. 1 lit. e des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023);
d. des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen in der Zeit vom 17.
September 2021 bis 4. September 2022 (teilweise Ziff. 1 lit. f des Urteils
des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023);
e. der
Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen in der Zeit vom 21. Juli 2021 bis
am 31. Juli 2021 (Ziff. 1 lit. g des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 27.09.2023)
2. B.A.___ hat sich zudem wie folgt
schuldig gemacht:
a. Freiheitsberaubung,
begangen am 6. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.1 inkl. konsumierter Vorhalt der
Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 04.11.2022);
b. Beschimpfung,
begangen am 4. August 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4 der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 04.11.2022);
c. Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen, begangen am 4. August 2021 (Vorhalt 1.6.1 der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 04.11.2022).
3. B.A.___ wird verurteilt zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 27
Monaten;
b. einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.00, teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. August
2021 und zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2023;
c. einer
Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni
2023.
4. B.A.___ werden 32 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit a vorstehend angerechnet.
5. B.A.___ wird für die Dauer von acht
Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für alle
Alias-Namen von B.A.___.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023 wird
die im Verfahren gegen B.A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Säge
(Fuchsschwanz; aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate)
eingezogen. Sie ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton
Solothurn zu verwerten, evtl. zu vernichten, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten)
dem Staat Solothurn verfällt.
7. B.A.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin A.A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich 5 % Zins
seit dem 6. August 2021, zu bezahlen.
8. B.A.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin A.A.___ Schadenersatz von CHF 71.40 zu bezahlen. Die darüber
hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
8 Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023
wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
A.A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 10'083.95 (CHF 80.40, 7.7 % MwSt. CHF 720.95) festgesetzt und zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat Solothurn
bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
9 Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. September 2023
wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten,
Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
26'551.30 (79.50 Stunden à CHF 180.00 und 45.00 Stunden à CHF 190.00, Auslagen
MwSt.-pflichtig CHF 1'488.20 und Auslagen nicht MwSt.-pflichtig CHF 328.30, 7.7
% MwSt. CHF 1'874.80) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
11. B.A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'000.00, total
CHF 11'040.00, zu bezahlen.
12. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'977.90 (Honorar CHF 18.00 [0.1 Stunden à CHF
180.00] mit 7.7 % MwSt. CHF 1.40], Honorar CHF 3'657.50 [19.25 Stunden à
CHF 190.00] mit Auslagen CHF 4.40 und 8.1 % MwSt. CHF 296.60) festgesetzt
und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von B.A.___ vom Staat
Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.A.___ erlauben.
13. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 6'533.55 (Honorar CHF 5'795.00 [30.5 Stunden à
CHF 190.00] mit Auslagen CHF 249.00 und MwSt. CHF 489.55) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. B.A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF
12'250.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Schenker