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Entscheid

STBER.2024.72

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

21. Mai 2025Deutsch36 min

Verhandlung gewünscht sei. Er beantragte zudem die Befragung des Polizisten B.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Lüthi

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es

erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 21. Mai

2025:

-

A.___

als Beschuldigter und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt

Daniel Helfenfinger als privater Verteidiger des Beschuldigten;

-

B.___

als Zeuge.

Rechtsanwalt Daniel

Helfenfinger stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten und

Berufungsklägers die folgenden Anträge (Aktenseiten Berufungsgericht

[ASB] 098):

1. A.___ sei von Ziffer

1.1 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch

Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts des Strafbefehls

vom 3. Januar 2023, freizusprechen, wobei auch die Ziffer 2

aufzuheben sei.

2. Das Strafmass sei an

den Vorwurf von Ziffer 1.2 Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12

Jahren entsprechend anzupassen. Gemäss Anhang 1, Ziffer 312.1

Ordnungsbussenverordnung entspricht dies einer Busse von CHF 60.00. Auf

die Busse ist indes im Rahmen einer Strafbefreiung nach Art. 54 StGB wegen

des gesamten Verfahrens, der Verfahrensdauer und der damit verknüpften

Betroffenheit meines Mandanten zu verzichten.

3. A.___ sei eine

Entschädigung von CHF 500.00 zu Lasten des Staates zuzusprechen.

4. A.___ seien die

Parteikosten für das Verfahren vor der Strafbehörde, der 1. Instanz sowie der

Berufungsinstanz gemäss Kostennoten zu vergüten.

5. Die Gerichts- und

Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

In Bezug auf den Ablauf

der Berufungsverhandlung, die Einvernahmen des Beschuldigten sowie des Zeugen B.___

und die vom Verteidiger vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das

Verhandlungsprotokoll (ASB 071 ff.), die Einvernahmeprotokolle (ASB 075

ff., inkl. Tonaufnahmen [ASB 111]) sowie die schriftlich eingereichten

Anträge und Plädoyernotizen in den Akten verwiesen (ASB 089 ff.).

Damit endet

der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück. Der Beschuldigte verzichtet auf eine mündliche

Urteilseröffnung. Das Urteil wird gleichentags dem amtlichen Verteidiger durch

den Gerichtsschreiber mündlich mitgeteilt.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

verurteilte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit

Strafbefehl vom 3. Januar 2023 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

innerorts sowie Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von

CHF 360.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe,

sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 (Aktenseiten

Staatsanwaltschaft / Richteramt Dorneck-Thierstein [AS] 016 f.).

2. Am 16. Januar 2023

erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 020).

3. Am

25. Januar 2023 zeigte Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger der

Staatsanwaltschaft an, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner

Interessen beauftragt hat (AS 023).

4. Nachdem

die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten diverse Unterlagen und Beweismittel

zur Einsicht bzw. zum Behalt zugestellt hatte, hielt die Staatsanwaltschaft mit

Verfügung vom 29. November 2023 am angefochtenen Strafbefehl fest und

überwies diesen mit den Akten dem Gerichtspräsidium Dorneck-Thierstein zum

Entscheid (AS 047 f.).

5. Die Amtsgerichtspräsidentin

von Dorneck-Thierstein (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 30. April 2024

folgendes Strafurteil (AS 093 ff.):

1. A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) grobe Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 17. November 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 des

Strafbefehls),

b)

Mitführen

eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren, begangen am 17. November

2022 (Vorhalt Ziff. 1.2).

2. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer

Busse von CHF 360.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 860.00,

zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Urteilsgebühr um CHF 250.00, womit die gesamten Kosten CHF 610.00 betragen.

6. Gegen dieses Urteil liess

der Beschuldigte am 15. Mai 2024 die Berufung anmelden (AS 098).

Nach Erhalt des motivierten Urteils (AS 102 ff.) liess er mit Eingabe

vom 16. September 2024 die Berufung erklären (ASB 002 ff.). Das

Urteil wird hinsichtlich der Urteilsziffern 1.a), 2. und 3. angefochten.

Konkret verlangt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der groben

Verletzung der Verkehrsregeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Staates (ASB 002 ff.).

7. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 auf

eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

(ASB 011).

8. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024

wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Berufung – ohne

gegenteiligen Bericht – im schriftlichen Verfahren zu behandeln (ASB 014).

9. Am 26. November 2024

liess der Beschuldigte mitteilen, dass die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung gewünscht sei. Er beantragte zudem die Befragung des Polizisten B.___

als Zeugen (ASB 021).

10. Mit Verfügung vom

20. Dezember 2024 wurde der Antrag der Verteidigung, es sei der Zeuge

B.___ anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen, gutgeheissen

(ASB 025).

11. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025

wurden der Beschuldigte, dessen Verteidiger und B.___ als Zeuge zur

Berufungsverhandlung auf den 21. Mai 2025 vorgeladen (ASB 026

f.).

Erwägungen

II.

Formelles

1.

Anwendbares Recht

Per

1.

Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der

Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für

Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 30. April 2024

fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen

ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die

erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,

2020, N 10 zu Art. 82 StPO).

3.

Umfang der Berufung

Der Beschuldigte

beschränkte seine Berufung auf die Urteilsziffern 1.a), 2. und 3., weshalb der

Schuldspruch gemäss Urteilsziffer 1.b) wegen Mitführens eines nicht gesicherten

Kindes unter 12 Jahren, begangen am 17. November 2022 (Vorhalt Strafbefehl

Ziff. 1.2), in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen gilt das vorinstanzliche

Urteil als angefochten.

III. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Ziffer 1.1 des Strafbefehls

vor, sich am 17. November 2022 um 11:43 Uhr auf der Grellingerstrasse in [Ort

2], Fahrtrichtung Grellingen, der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

gemacht zu haben, indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Seat, [amtliches

Kennzeichen], innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach

Abzug der Toleranz um 27 km/h überschritten haben soll. Durch sein Verhalten

soll der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmer hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig

gehandelt haben AS 016).

2.

Allgemeines zur

Beweiswürdigung

2.1

Nach Art. 10 Abs. 3

StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage

aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert

den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»;

Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)). Sie verbietet es, bei der rechtlichen

Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,

wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn

eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht

ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit

nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden;

abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

2.2

Auf die Frage,

welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen

sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das

Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den

Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz

keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen

sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und

umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das

Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und

nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen

halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern

auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie

wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die

Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur

Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das

Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin

beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer

Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können

(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen

(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von

methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende

Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen

Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.

Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach

ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum.

Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende

Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die

Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht

einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E.

2.2.3.1

mit Hinweisen).

2.3

Der

In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer

uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen

Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das

Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert

erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit

Unsicherheiten behaftet bleiben.

2.4

Das Beweisergebnis

kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden

Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene

Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die

In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel

folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus

denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E.

2.2.3.2

mit Hinweisen).

2.5

Eine

tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich

Dispositiv

festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des

Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung

ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld

des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des

In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung

des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel

ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung

ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die

offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

2.6 Indizien

(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht

anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

3. Beweismittel

3.1 Objektive

Beweismittel

3.1.1

Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser

In den Akten befindet

sich das «Geschwindigkeitsmess-Protokoll - Laser» (AS 030). Die beiden

Polizisten, C.___ als Bediener, Protokollführer und Anhalter/Zeuge und B.___

als Anhalter/Zeuge, haben am 17. November 2022 von 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr an

der Grellingerstrasse in [Ort 2] eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Als

höchstzulässige Geschwindigkeit wurde im Protokoll 50 km/h und als

Auslöse-Geschwindigkeit 64 km/h angegeben. Die METAS-Nummer des Messgeräts Tru

Cam LTI lautet 454283. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass um 11:43 Uhr das

Fahrzeug der Marke Seat mit Kontrollnummer [amtliches Kennzeichen] mit einer

Geschwindigkeit von 80 km/h gemessen wurde. Diese Angaben decken sich

vollständig mit dem Polizeirapport vom 1. Dezember 2022 (AS 008

ff.).

3.1.2 Eichzertifikat

Nr. 258-39298

Gemäss Eichzertifikat

Nr. 258-39298 wurde das Lasergeschwindigkeitsmessgerät Kl 1 «Las Tec LTI 20-20

TruCAM II, S.-Nr. TC006993, METAS 454283» am 1. November 2022 gemäss

den vom METAS bei der Bauartprüfung festgelegten Eichvorschriften geprüft. Das

Zertifikat bestätigt, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen

erfüllt und es unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden darf. Die

Eichung ist bis am 30. November 2023 gültig, solange das Messmittel den

rechtlichen Anforderungen entspricht und keine Sicherungsmechanismen verletzt

sind oder messrelevante Teile repariert wurden (AS 031).

3.1.3 Zertifikat von C.___

In den Akten befindet

sich zudem ein Zertifikat, gemäss welchem C.___ am Bedienerkurs für den Laser

LTI TruCam 20/20 am 3. August 2011 teilgenommen hat und er die erforderlichen

theoretischen und praktischen Fachkenntnisse besitzt, welche für die

Einrichtung, Bedienung und Wartung des TruCam 20/20 notwendig sind

(AS 032).

3.1.4 Video der

Geschwindigkeitsmessung

Auf dem Video der

Geschwindigkeitsmessung (AS 38) ist ein entgegenkommendes Fahrzeug der Marke

Seat mit dem Kennzeichen [amtliches Kennzeichen] erkennbar. Im Zeitpunkt der

Lasermessung erscheint ein weiss-rotes Kreuz auf dem Fahrzeug sowie

verschiedene Angaben, unter anderem der Zeitpunkt (Date: 11/17/2022, Time:

11:43:58), der Standort (Loc: 4208 Grellingerstrasse), die

Höchstgeschwindigkeit (Speed Limit: 50 km/h), die gemessene

Geschwindigkeit (Speed. 80 km/h [APP]) und die Distanz (Distance: 137.8 m). Die

Aufnahme ist vor und nach der Messung teilweise leicht verschwommen, im

Zeitpunkt der Messung liegt aber eine scharfe Aufnahme mit guter Qualität vor

(AS 039).

3.2 Subjektive

Beweismittel

Als (subjektive)

Beweismittel liegen dem Berufungsgericht die Aussagen des Beschuldigten und des

Polizisten B.___ vor. Sie sind nachfolgend zu würdigen.

3.2.1 Aussagen des

Beschuldigten

3.2.1.1 Anlässlich der

Ersteinvernahme am 17. November 2022 vor Ort in [Ort 2] hat der Beschuldigte

ausgesagt, er habe mit seinem 3-jährigen Sohn zu ihrem im Bau befindlichen Haus

an den [Weg] fahren wollen. Er sei mit dem Kopf nicht bei der Sache gewesen und

habe gar nicht bemerkt, dass er so schnell gefahren sei. Er sei etwas in Eile

gewesen, weil er die anderen Kinder habe abholen wollen (AS 010).

3.2.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 30. April 2024 führte der Beschuldigte aus, er habe die

Geschwindigkeit nicht im Blick gehabt, weshalb er nicht wisse, mit welcher

Geschwindigkeit er unterwegs gewesen sei. Er sei von der Polizei angehalten

worden. Er sei viel mit Fahrzeugen unterwegs. Er sei im Militär Motorfahrer gewesen

und bei der Stützpunktfeuerwehr [Ort 1] fahre er mit grossen Fahrzeugen. Er

habe die Geschwindigkeit normalerweise etwa im Griff, also er spüre, wie

schnell er ungefähr fahre. Er habe dort schon gesagt, ihm sei nicht

aufgefallen, dass er 80 km/h bzw. 77 km/h nach Abzug gefahren sein solle. Er

habe dort noch gesagt, es sei ihm nicht bewusst gewesen. Der Polizist habe ihm

dort gesagt, er habe ihn mit dieser Geschwindigkeit gemessen. Er habe sich da

keine grossen Gedanken gemacht. Er habe erst später überlegt, ob das auf dieser

Strecke überhaupt sein könne. Es sei die Strecke von der Schule von [Ort 2] zu

seinem Haus.

Er habe das Gefühl

gehabt, es könne fast nicht sein. Es sei wirklich recht schnell auf diesem

Stück. Links sei ein Industriegebäude. Er habe mit seinem Anwalt das

Beweismaterial eingefordert und diese Bilder angeschaut. Er habe das Gefühl, es

könne fast nicht sein, dass er so extrem schnell gefahren sei auf dieser

Strecke. Aber er habe es nicht gesehen. Man sehe es auch auf dem Bild, er halte

das Lenkrad und unten rechts sei er auf dem Schaltknüppel. Er habe die Hand so

gehalten, dass er nicht auf den Tacho gesehen habe. Darum wisse er es nicht. Er

habe versucht, es mit einer Excel-Berechnung mit dem Halteweg und einer Formel

zu plausibilisieren. Nach seinen Überlegungen hätte er fast eine Vollbremsung

machen müssen, damit er in diesem Zeitraum noch hätte reagieren können, um auf

Höhe der Polizisten noch stehenbleiben zu können. Dann wäre sein Sohn, der in

der Mitte der Sitzbank gesessen sei, auch nach vorne gekommen. (Auf Frage, ob

auf dem besagten Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

gegolten habe) Ja, und er habe darum gewusst. Die Strasse sei leicht

abschüssig. (Auf Frage, wie die Wetter- und Strassenverhältnisse gewesen

seien?) Die Strassenverhältnisse seien sehr ruhig gewesen. Er habe vor sich,

soweit er wisse, kein Auto gehabt. Vom Wetter her wisse er noch, dass es

trocken gewesen sei. Es habe nicht geregnet, als er ausgestiegen sei. Es sei

normale Sicht gewesen, nicht irgendwie bewölkt oder neblig. Er habe

grundsätzlich freie Bahn gehabt (AS 078 ff.).

3.2.1.3 Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er und seine Frau hätten

damals ein Haus in [Ort 2] gebaut. Sie hätten noch in Zwingen gewohnt. Die Kinder

seien bereits in [Ort 2] zur Schule gegangen. An diesem Tag sei er von der

Schule herkommend die Strasse runter in Richtung Haus gefahren, um den

Baufortschritt anzuschauen. Er habe sein jüngstes Kind dabei gehabt. Er habe

nicht auf den Tacho geschaut, aber er habe ein sehr gutes Empfinden. Er habe

das Gespür, wie schnell man fahre, vom Militär her und von der Feuerwehr. Er

sei auf der besagten Strecke gefahren. Ihm sei aufgefallen, dass ihm zwei Autos

entgegengekommen seien. Und ihm sei aufgefallen, dass auf der rechten Seite auf

dem Wendeplatz ein PW gestanden sei. Er sei sich mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit sicher, dass das Auto in seine Richtung geschaut habe,

parallel zur Strasse, und nicht frontal in einem rechten Winkel zur Strasse

gestanden sei. Als er langsam in die Nähe gekommen sei, sei jemand

rausgesprungen, an die Strasse gestanden und habe mit der Hand oben gewinkt.

Dann habe er gebremst und sei ziemlich auf der Höhe von ihnen zum Stillstand

gekommen. Er habe dann gesehen, dass es ein Polizist gewesen sei. Er habe

gleich anhalten können und sei auch nicht rückwärts gefahren. Dann sei Herr B.___

um das Auto gekommen und habe ihn gesehen. Dann sei gleich Herr C.___ gekommen

und es habe geheissen, es sei eine Kontrolle. Er sei dann ausgestiegen. Dann

habe Herr C.___ den Ausweis verlangt, ins Auto geschaut und die Befragung

gemacht. Herr C.___ habe ihm gesagt, er habe ihn anscheinend gemessen mit

mindestens 90 km/h auf dem Tacho. Dann habe er, der Beschuldigte, ihm gesagt,

er würde das sehr komisch finden. Die Geschwindigkeit spüre man. Das könne er

sich bis heute nicht vorstellen. Ihm sei bewusst gewesen, dass auf diesem

Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gegolten habe. Die

Wetter- und Strassenverhältnisse seien gut gewesen. Es sei frisch gewesen. Man

habe gute Sicht gehabt. Es habe nicht geregnet, es sei trocken gewesen. (Auf

Frage, ob er an diesem Tag in Eile gewesen sei?) Seine Kollegen würden sagen, er

sei immer gestresst. Es sei viel los gewesen an diesem Tag. Aber er habe nicht

pressieren müssen. Er sei nicht gestresst gewesen, habe aber viel im Kopf

gehabt. (Auf Vorhalt, in der ersten Einvernahme habe er gesagt, er sei nicht

bei der Sache gewesen und habe nicht gemerkt, dass er so schnell gefahren sei)

Ja, das sei anlässlich der ersten Einvernahme gewesen. Herr C.___ habe ihn

damit konfrontiert. Er habe erbost gewirkt in dem Moment. Er sei einfach

erschrocken. Mit «Kopf nicht bei der Sache» habe er gemeint, dass er den Tacho

nicht gesehen habe, dass er nicht gemerkt habe, wie schnell er fahre. Er hätte

sagen sollen, er habe nicht gemerkt, dass er so schnell gefahren sein solle. Es

sei für ihn nicht verständlich, warum er einen «90er» auf dem Tacho gehabt

haben solle. (Auf Frage, wie die Aufgabenteilung unter den Polizisten gewesen

sei?) Das Polizeiauto habe in seine Richtung geschaut. Dann sei die

Beifahrertüre aufgegangen und Herr C.___ sei ausgestiegen und habe das

Handzeichen gemacht. Ihm sei beim Bremsen aufgefallen, dass Herr B.___ auf der

anderen Seite mit der Kelle in der Hand gekommen sei. Die erste Instanz habe

das auch falsch verstanden. Reagiert habe er auf das Handzeichen von Herrn C.___,

der näher bei der Strasse gewesen sei, und nicht auf das von Herrn B.___

(ASB 082 ff.)

3.2.2 Aussagen von B.___

Vor Berufungsgericht wurde

der Polizist B.___ als Zeuge einvernommen. Er führte aus, er habe damals zwei

Monate vor diesem Vorfall die Polizeischule abgeschlossen. Er sei mit

Feldweibel C.___, das sei der Fachverantwortliche Verkehr, auf Patrouille

gewesen. Er (C.___) habe die Berechtigung, die Laserpistole anzuwenden. Dieser habe

ihm die Region gezeigt, die Orte, an denen es viele Übertretungen bzw.

Reklamationen gebe. Dann seien sie auf den Ausstellplatz in [Ort 2] gefahren,

das sei mal ein Steinbruch gewesen oder so. Das sei im «80er» Bereich gewesen. Herr

C.___ sei Beifahrer gewesen. Er sei Fahrer gewesen und habe das Fahrzeug

frontal zur Strasse, in einem rechten Winkel (zur Fahrbahn), hingestellt, damit

sie auf beide Seiten hätten wegfahren können. Herr C.___ habe die Laserpistole

über ihn drüber durch seine (B.___) Seitenscheibe in Richtung [Ort 2] Zentrum gerichtet

und habe gelasert. Seine (B.___) Aufgabe sei es gewesen, das Auto anzuhalten,

wenn es zu schnell gekommen sei. Dann habe ihm sein Kollege gesagt, «ui, jetzt

kommt einer.» Das Auto sei recht zügig gekommen und er habe pressieren müssen. Er

habe aus dem Auto rausrennen müssen und habe die Kelle fast nicht erwischt. Er

sei sich im Zusammenhang mit der Anhaltung nicht ganz sicher, ob der

Beschuldigte sogar noch ein bisschen weiter gefahren sei oder ob er direkt

angehalten habe. Das könne er nicht mehr sagen. Er wisse noch, dass es ein

ziemlicher Stress gewesen sei, aus dem Auto auszusteigen und das Auto

anzuhalten. Dann habe er wie gewohnt die Verkehrskontrolle anfangen wollen. Er

sei ums Auto gegangen und habe nach dem Ausweis fragen wollen. Da habe er festgestellt,

dass es A.___ sei. Das habe er dem Kollegen gesagt und sie hätten gleich

abgetauscht. Er habe der Sache aus dem Weg gehen wollen. Der Beschuldigte habe damals

noch in der gleichen Region gearbeitet, wie er gewohnt habe. Er habe nicht auf

Konfrontationskurs gehen wollen, deshalb habe der Kollege die Kontrolle übernommen.

(Auf Frage, wie die Aufgabenteilung unter den Polizisten gewesen sei?) Das sei

ganz einfach. Er sei damals noch PJ, d.h. «Praxisjährler» nach der

Polizeischule gewesen. Er sei Fahrer gewesen und den Rest habe Herr C.___

gemacht. Für die Laseranwendung brauche es eine Schulung, die habe er (B.___) damals

wie heute nicht gehabt. Das seien Spezialisten, welche die Laserpistole

anwenden würden. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Autos anzuhalten sowie die

Befragung und Rapportierung zu machen (ASB 071 ff.).

4. Konkrete

Beweiswürdigung

4.1 Es ist

unbestritten, dass der Beschuldigte am 17. November 2022 um 11:43 Uhr mit

seinem Personenwagen Seat, Kennzeichen [amtliches Kennzeichen], auf der Grellingerstrasse

in [Ort 2] in Richtung Grellingen fuhr, von einer Polizeipatrouille einer

Geschwindigkeitsmessung unterzogen und im Anschluss von dieser zu einer

Verkehrskontrolle angehalten wurde. Ebenso ist unbestritten, dass auf besagter

Strecke eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h galt.

4.2 Bestritten ist

einzig, ob der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der

Toleranz von 3 km/h um 27 km/h überschritten hat. Die objektiven Beweismittel

lassen keinen anderen Schluss zu. Das für die Geschwindigkeitsmessung

eingesetzte Lasergeschwindigkeitsmessgerät Tru Cam LTI mit der Kennzeichnung

454283 ist am 1. November 2022, mithin unmittelbar vor dem inkriminierten

Vorfall, nach den vom Eidgenössischen Institut für Metrologie, METAS,

festgelegten Vorschriften geeicht worden (AS 031). Da die Gültigkeit der

Eichung ein Jahr beträgt, hat die Laserpistole im Zeitpunkt der Messung eine

gültige Eichung aufgewiesen und durfte somit für amtliche Messungen und

Bildaufzeichnungen zum fraglichen Zeitpunkt eingesetzt werden. Aus dem

«Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser» sowie dem Video aus der eingebauten

Digitalkamera, die das Geschehen in HD-Qualität aufzeichnete, ergibt sich, dass

an der vorgehaltenen Geschwindigkeit von 77 km/h (nach Abzug der Toleranz von 3

km/h) keine vernünftigen Zweifel bestehen. Im Weiteren war der Polizist C.___,

der die Laserpistole betätigte, auch zur Bedienung dieses Messgeräts befugt,

was in seinem Zertifikat (AS 32) ausdrücklich bestätigt wird. Aus den gesamten

Umständen steht ausser Frage, dass die Messung von 77 km/h verlässlich ist. Es

liegen keine Hinweise vor, dass das Messgerät nicht korrekt funktioniert hätte

oder die Messung nicht korrekt durchgeführt worden wäre.

4.3 Die Aussagen von B.___

zeichnen sich durch eine hohe Anzahl an Realkennzeichen aus und erscheinen

glaubhaft. Das Tatgeschehen bzw. die Verkehrskontrolle schilderte er in sich

schlüssig und mit grossem Detailreichtum. So konnte er sich beispielsweise noch

daran erinnern, dass der Ausstellplatz, an dem die Kontrolle stattgefunden hat,

ein ehemaliger Steinbruch gewesen ist. Zudem betonte er mehrmals schlüssig,

dass er das Polizeifahrzeug frontal zur Strasse, in einem rechten Winkel zur

Fahrbahn, hingestellt habe, damit sie auf beide Seiten hätten wegfahren können.

Seine Aussagen sind deutlich und fallen durch eine hohe Anschaulichkeit auf. So

sagte er beispielsweise aus, der Beschuldigte sei so zügig in ihre Richtung

gefahren, dass Herr C.___ gesagt habe, «ui, jetzt kommt einer.» Besonders

sticht hervor, dass B.___ den genauen Ablauf der Verkehrskontrolle ausführlich

und stimmig wiedergab, so u.a. wie genau Herr C.___ die Laserpistole gehalten

hat (über Herrn B.___ drüber, durch dessen Seitenscheibe), wie die

Aufgabenteilung unter den Polizisten gewesen ist, wie er pressieren musste, als

sie das zügige Auto des Beschuldigten kommen sahen, wie er die Kelle fast nicht

erwischt hätte, weil er habe rausrennen müssen, wie Herr C.___ die Kontrolle

durchgeführt hat, nachdem Herr B.___ gesehen hatte, dass es sich um einen

Feuerwehrkollegen gehandelt hat etc. Er schilderte Einzelheiten, die per se

unnötig erscheinen, so beispielsweise, dass er zwei Monate vor der Kontrolle

die Polizeischule abgeschlossen habe. Er erwähnte eigene, gefühlsbezogene

Abläufe: So schilderte er, dass er mit dem Beschuldigten nicht auf

Konfrontationskurs habe gehen wollen und deshalb mit Herrn C.___ gewechselt

habe. Der Inhalt seiner Aussagen wirkt spontan; er gab diverse Male

Erinnerungs- bzw. Wissenslücken zu. Es ist sodann kein Belastungseifer

erkennbar.

Die Aussagen von B.___ können

vor diesem Hintergrund als sehr glaubhaft eingestuft werden.

4.4 Der Beschuldigte indes

ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein

Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine

Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Seinen Ausführungen

lässt sich aber ohnehin wenig Glaubhaftes abgewinnen. Sie beinhalten pauschale

Bestreitungen des Vorgeworfenen. Der Beschuldigte unterliess es auch nicht, in

den Befragungen zu betonen, dass er ein gesetzestreuer Mensch sei (Er habe das

Gefühl, es könne fast nicht sein, dass er so extrem schnell gefahren sei auf

dieser Strecke; er sei im Militär Motorfahrer gewesen und sei bei der

Stützpunktfeuerwehr [Ort 1], mit den grossen Fahrzeugen habe er die

Geschwindigkeit normalerweise im Griff, also er spüre, wie schnell er ungefähr

fahre). Sodann begab er sich in die Opferrolle und stellte Mutmassungen auf,

die jeglicher Grundlage entbehren. So äusserte er die Vermutung, die

eingesetzten Polizeibeamten hätten zum Zeitpunkt der Messung bereits

unmittelbar vor dem Dienstschluss gestanden und seien daher gedanklich

möglicherweise bereits mit dem Arbeitsende befasst gewesen. Aus dem

Messprotokoll ergibt sich indes, dass die Geschwindigkeitskontrolle im Zeitraum

von 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr durchgeführt wurde und die Messung des

Personenwagens des Beschuldigten um 11:43 Uhr erfolgte. Selbst für den Fall,

dass die Messung erst kurz vor 12:00 Uhr erfolgt wäre, liesse sich aus diesem

Umstand allein keinerlei Rückschluss auf eine mangelnde Verlässlichkeit der

Messung bzw. der Arbeit der beiden Polizisten ziehen. Die Argumentation geht

auch fehl, da die Arbeitsschicht gemäss den glaubhaften Aussagen von B.___ von

6:00 Uhr bis 14:00 Uhr dauerte und daher das Ende der Schicht nicht unmittelbar

bevorstand (ASB 079). Auch wird geltend gemacht, das Protokoll sei sehr

unsorgfältig ausgefüllt worden, obwohl es hierfür keinerlei objektive Gründe

gibt. Alle erforderlichen Angaben wurden leserlich ausgefüllt. Sodann ist der

Einwand, dass die Messung gemäss Protokoll nicht von Polizist C.___, sondern

von Polizist B.___ durchgeführt worden sei, aufgrund der glaubhaften Aussagen

von B.___ schlicht nicht zutreffend (ASB 077 ff.). Es ist ein deutlicher

Belastungseifer zu erkennen. Die Ausführungen zum Kernsachverhalt, so

insbesondere seine Excel-Berechnung mit dem Halteweg und einer Formel zur Plausibilisierung,

sind teilweise nicht nachvollziehbar und ausweichend. In der Excel-Berechnung

geht der Beschuldigte von der Prämisse aus, der Polizist C.___ habe sowohl die

Geschwindigkeitsmessung durchgeführt als auch den Beschuldigten selbst

angehalten. Daher bezieht er bei der Berechnung der Haltestrecke auch den

restlichen Teil des Videomaterials, das Aussteigen C.___s aus dem Dienstfahrzeug

sowie die Reaktionszeit und den Bremsweg des Beschuldigten mit ein. Diese

Annahme entbehrt jedoch jeglicher Plausibilität und steht im Widerspruch sowohl

zu den glaubhaften Aussagen von B.___ (ASB 077 ff.) als auch zum

Geschwindigkeitsmessprotokoll. Die Vorstellung, dass ein einzelner Polizist

sowohl die Messung als auch die Anhaltung eines Fahrzeuglenkers vornehmen

könnte, insbesondere in einer Situation mit mehreren eingesetzten Beamten, ist

lebensfremd und nicht glaubhaft. Ausserdem wurde diese These von B.___

anlässlich der Berufungsverhandlung widerlegt (ASB 077).

Die Aussagen des

Beschuldigten erscheinen vor diesem Hintergrund unglaubhaft, ihnen kann kein

überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden. Auf der anderen Seite

sind die Aussagen des Zeugen sehr glaubhaft.

4.5 Nach dem soeben

Ausgeführten ist der gemäss Ziffer 1.1 des Strafbefehls vom 3. Januar 2023

zugrundeliegende Sachverhalt erstellt.

4.6 Daran vermögen die

Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu

ändern.

4.6.1 Zunächst wird

vorgebracht, das Zertifikat, gemäss welchem C.___ am Bedienerkurs für den

Laser LTI TruCam 20/20 am 3. August 2011 teilgenommen habe und die

erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse besitze, welche für

die Einrichtung, Bedienung und Wartung des TruCam 20/20 notwendig seien, sei

auf C.___ mit «d» und nicht C.___ mit «t» ausgestellt worden. Es gebe mithin

keinen Beweis, dass C.___ mit «t» im Zeitpunkt der Messung über die notwendigen

fachlichen Qualifikationen verfügt habe.

Dieser Argumentation

kann nicht gefolgt werden, handelt es sich doch um einen offensichtlichen

Rechtschreibefehler im Zertifikat. Daraus einen Rückschluss auf die

Sorgfältigkeit der Arbeitsweise von C.___ zu ziehen, wäre verfehlt. Bei der Verkehrskontrolle

war offenkundig C.___, Fachverantwortlicher Verkehr, anwesend. Dieser verfügt

über die notwendigen Kompetenzen, die Laserpistole zu bedienen und die Messung

korrekt durchzuführen. B.___ bestätigte anlässlich der Einvernahme zweimal,

dass Herr C.___ sehr gewissenhaft und korrekt arbeite (ASB 080 f.). Es

liegen keine Hinweise vor, dass das Messgerät nicht korrekt funktioniert hätte

oder die Messung nicht korrekt durchgeführt worden wäre.

4.6.2 Weiter wird

geltend gemacht, in den Akten seien weder eine Videoaufnahme der Inbetriebnahme

des Messgeräts noch die Bedienungsanleitung des Geräts vorhanden. Es liege

mithin keine amtliche und damit verwertbare Messung vor.

Es ist zwar zutreffend,

dass die genannten Dokumente sich nicht in den Akten befinden. Das ändert indes

nichts daran, dass auf die Messung ohne weiteres objektiv abgestellt werden

kann. Wie hiervor erwähnt, lassen das Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser,

das Eichzertifikat, das Anwendungszertifikat sowie das Video der

Geschwindigkeitsmessung keine vernünftigen Zweifel an der Messung zu. Weder die

fehlende Videoaufnahme der Inbetriebnahme des Messgeräts noch die Bedienungsanleitung

des Geräts vermöchten das Beweisergebnis zu erschüttern.

4.6.3 Schliesslich

reicht die Verteidigung vor Berufungsgericht eine neue Version der

Plausibilitätsprüfung ins Recht. Sie macht geltend, aufgrund dieser sei

erstellt, dass der Beschuldigte gar nicht mit der angeblich gemessenen

Geschwindigkeit habe unterwegs sein können.

Dem ist

entgegenzuhalten, dass – wie bereits hiervor unter Ziffer 4.4 erwähnt – bei der

Berechnung von falschen Prämissen ausgegangen wird. Die

Plausibilitätsberechnung geht in unzutreffender Weise davon aus, dass das

Polizeiauto parallel zur Strasse gestanden ist und C.___ sowohl die Messung als

auch die Anhaltung vorgenommen hat. Es ist aufgrund der glaubhaften Aussagen

von B.___ hingegen davon auszugehen, dass er das Polizeifahrzeug frontal und

direkt zur Strasse, in einem rechten Winkel, hingestellt hat, damit er auf

beide Seiten hätte wegfahren können (ASB 077, 080). Weiter ist es als erstellt

zu erachten, dass C.___ die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und B.___ die

Anhaltung vorgenommen hat (ASB 077). Im Hinblick auf diese Grundlage ist

die errechnete Zeit von mindestens drei Sekunden vom Türöffnen bis zum

Haltezeichen deutlich zu lang. Zudem kam die Situation nicht unvermutet auf die

beiden Polizisten zu. Wie erwähnt, hat C.___ zu B.___ gesagt, «ui, jetzt kommt

einer.» Sie konnten sich mithin schon früher auf ein Aussteigen vorbereiten. Die

Plausibilitätsprüfung ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Ihr kann

kein überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden.

IV. Rechtliche

Würdigung

1. Allgemeines

1.1 Wer Verkehrsregeln

verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2

SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Der objektive

Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter

eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und

dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen

Verkehrsvorschriften gehören unter anderem jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).

1.2 Subjektiv erfordert

der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie

schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden.

Dieses ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit

auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen

bestehen, also bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2.). Wenn

der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit im

Grundsatz aber nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn

das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf

Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund

der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines

Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.

Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch

bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern

nicht besondere Gegenindizien vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in: Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen

2015, Art. 90 N 69 f.).

1.3 Im Bereich der

Überschreitung der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat

das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es

die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft.

Werden diese Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der

konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen.

Differenziert wird grundsätzlich lediglich nach der Art der Strasse, auf der

die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht (vgl. BGE 122 IV 173). Demnach

begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder

mehr (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 475 E. 2a; je mit Hinweisen), auf einer

nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr und innerorts

um 25 km/h oder mehr überschreitet. Diese Grenzwerte liegen jeweils 10 km/h

über den Höchstwerten, nach denen noch eine Sanktionierung nach dem

Ordnungsbussengesetz in Frage kommt. Die Differenzierungen basieren vorwiegend

auf den für die jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen.

Dieser starre Schematismus wird ganz punktuell über den subjektiven Tatbestand

durchbrochen (vgl. nachfolgend). Eine Änderung dieser schematischen Praxis hat

das Bundesgericht mehrfach abgelehnt (bspw. Urteil 6B_292/2013 vom 15. Juli

2013, Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h; vgl. auch Urteile 6B_104/2012

vom 26. September 2012 E. 2.2 und 6B_568/2012 vom 16. November 2012 E. 1.3 mit

Hinweisen. Damit habe sich eine langjährige, einheitliche und konstante Praxis

etabliert. Die schematische Rechtsprechung habe zu einer grossen

Rechtssicherheit geführt.).

1.4 In subjektiver

Hinsicht sind bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h

(oder mehr) nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die

Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung «grundsätzlich» erfüllt.

Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen eines objektiv

schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil 1C_144/2011, E.

3.3.). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber nicht gänzlich von der

Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 72).

Das Bundesgericht hatte wiederholt Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen

zu beurteilen, in welchen sich die Frage nach der Schwere der

Verkehrsregelverletzung stellte (Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG). Nach seiner

generellen Rechtsprechung muss die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit

streng gehandhabt werden. Der Richter darf nicht unbesehen von der objektiven

auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG

schliessen (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1).

Das Bundesgericht wertete

die weit überwiegende Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den

objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver

Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche die

Geschwindigkeitsübertretung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen

(bspw. Urteile 6B_236/2022 vom 5. September 2022, E. 2.4: 6B_1039/2021 vom 14.

Januar 2022, E. 1.4.3; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom

13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015

vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit

subjektiv zu bejahen sein, sofern keine Gegenindizien vorliegen (Urteil

6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1 mit Hinweis). Im jüngeren Urteil

6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022, E. 1.3.1, wird namentlich erneut

festgehalten, dass gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine

besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung sind.

2. Subsumption

2.1 Mit der

Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 27 km/h innerorts hat der Beschuldigte

den bundesgerichtlich festgesetzten Schwellenwert für die Bejahung des

objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG erreicht, weshalb gestützt auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorlag.

Eine konkrete Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern ist nicht

erforderlich. Dass gute Sicht-, Strassen- und Witterungsbedingungen vorlagen,

ändert gemäss Bundesgericht an der Subsumption nichts. Entsprechend der klaren

und konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand

von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

2.2 Eine

Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h (oder mehr) innerorts erfüllt

grundsätzlich nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch

in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen einer groben

Verkehrsregelverletzung. Es stellt sich einzig die Frage, ob es Umstände gibt,

die das Verhalten des Beschuldigten ausnahmsweise in einem milderen Licht

erscheinen lassen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich bzw. werden vom

Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Im Gegenteil, dass die Überschreitung

innerorts passiert ist, im Personenwagen ein dreieinhalbjähriges Kind sass und

dem Beschuldigten die Strecke und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt

waren, wirken sich erschwerend aus. Auch wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon

auszugehen ist, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst vorgenommen

hat, hat er diese durch das Nichtkontrollieren des Tachos doch in Kauf genommen

und sich rücksichtslos verhalten.

2.3 Der Beschuldigte

ist der schweren Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG

schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat

den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden

Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urteilsseiten [US] 9 ff.). Darauf

ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im

Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz

hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung ausgefällte Geldstrafe von 20

Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

zwei Jahren, jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist. Die Einkommens- und

Vermögenssituation des Beschuldigten hat sich indes gemäss den eingereichten Steuerunterlagen

(ASB 039 ff.) und seinen Aussagen vor Berufungsgericht (ASB 086 ff.) seit

der erstinstanzlichen Verhandlung dahingehend verändert, dass von einem monatlichen

Nettoeinkommen von CHF 6'111.00 auszugehen ist. Nach Berücksichtigung eines

Pauschalabzugs von 20 % sowie von Unterstützungsabzügen von 15 % für

die Ehefrau sowie 37.50 % für die Kinder gibt dies ein massgebliches

monatliches Einkommen von CHF 2'322.18 oder einen Tagessatz von abgerundet CHF 70.00.

Der nunmehr leicht höhere Tagessatz verstösst nicht gegen das

Verschlechterungsverbot, da die Vorinstanz von der neuen Einkommenssituation

keine Kenntnis haben konnte.

2. Ferner ist die

ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 300.00 bzw. die Busse von

CHF 60.00 für das Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren

als angemessen zu taxieren.

3. Der Beschuldigte

bringt vor Berufungsgericht – wie bereits vor Vorinstanz – vor, das

Beschleunigungsgebot sei verletzt worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Weder

bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Vorinstanz oder beim Berufungsgericht

ist eine solche Verletzung ersichtlich. Das Verfahren ist zu keinem Zeitpunkt

ungerechtfertigt stillgelegen. Es wird denn auch vonseiten der Verteidigung keine

konkrete Verletzung geltend gemacht.

VI. Kosten und

Entschädigungen

1. Erstinstanzliches

Verfahren

Bei diesem

Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid

zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten im

Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 1’500.00 festzusetzen. Die Auslagen

belaufen sich auf CHF 150.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens

aufzuerlegen sind.

2.2 Der Beschuldigte

hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e

contrario).

Demnach wird in Anwendung von

Art. 32 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art.

3a Abs. 1 und 4, Art. 4a Abs. 1 lit. a, Art. 96 VRV; Art. 34, Art. 42 Abs. 1

und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 335 ff., Art. 356, Art. 398

ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

A.___ hat sich

gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.b) des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein vom 30. April 2024 des Mitführens eines nicht

gesicherten Kindes unter 12 Jahren, begangen am 17. November 2022, schuldig

gemacht (Vorhalt Strafbefehl Ziff. 1.2).

2. A.___ hat sich der groben Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 17. November 2022, schuldig gemacht (Vorhalt

Strafbefehl Ziff. 1.1).

3. A.___ wird verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF 360.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00 und

Auslagen von CHF 60.00, total CHF 860.00, zu bezahlen.

5. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00 und Auslagen

von CHF 150.00, total CHF 1’650.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_675/2025 vom 27. Februar

2026 bestätigt.