STBER.2024.72
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
21. Mai 2025Deutsch36 min
Verhandlung gewünscht sei. Er beantragte zudem die Befragung des Polizisten B.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Lüthi
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es
erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 21. Mai
2025:
-
A.___
als Beschuldigter und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt
Daniel Helfenfinger als privater Verteidiger des Beschuldigten;
-
B.___
als Zeuge.
Rechtsanwalt Daniel
Helfenfinger stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten und
Berufungsklägers die folgenden Anträge (Aktenseiten Berufungsgericht
[ASB] 098):
1. A.___ sei von Ziffer
1.1 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch
Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts des Strafbefehls
vom 3. Januar 2023, freizusprechen, wobei auch die Ziffer 2
aufzuheben sei.
2. Das Strafmass sei an
den Vorwurf von Ziffer 1.2 Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12
Jahren entsprechend anzupassen. Gemäss Anhang 1, Ziffer 312.1
Ordnungsbussenverordnung entspricht dies einer Busse von CHF 60.00. Auf
die Busse ist indes im Rahmen einer Strafbefreiung nach Art. 54 StGB wegen
des gesamten Verfahrens, der Verfahrensdauer und der damit verknüpften
Betroffenheit meines Mandanten zu verzichten.
3. A.___ sei eine
Entschädigung von CHF 500.00 zu Lasten des Staates zuzusprechen.
4. A.___ seien die
Parteikosten für das Verfahren vor der Strafbehörde, der 1. Instanz sowie der
Berufungsinstanz gemäss Kostennoten zu vergüten.
5. Die Gerichts- und
Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
In Bezug auf den Ablauf
der Berufungsverhandlung, die Einvernahmen des Beschuldigten sowie des Zeugen B.___
und die vom Verteidiger vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das
Verhandlungsprotokoll (ASB 071 ff.), die Einvernahmeprotokolle (ASB 075
ff., inkl. Tonaufnahmen [ASB 111]) sowie die schriftlich eingereichten
Anträge und Plädoyernotizen in den Akten verwiesen (ASB 089 ff.).
Damit endet
der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück. Der Beschuldigte verzichtet auf eine mündliche
Urteilseröffnung. Das Urteil wird gleichentags dem amtlichen Verteidiger durch
den Gerichtsschreiber mündlich mitgeteilt.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
verurteilte A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit
Strafbefehl vom 3. Januar 2023 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
innerorts sowie Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von
CHF 360.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe,
sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 (Aktenseiten
Staatsanwaltschaft / Richteramt Dorneck-Thierstein [AS] 016 f.).
2. Am 16. Januar 2023
erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (AS 020).
3. Am
25. Januar 2023 zeigte Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger der
Staatsanwaltschaft an, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner
Interessen beauftragt hat (AS 023).
4. Nachdem
die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten diverse Unterlagen und Beweismittel
zur Einsicht bzw. zum Behalt zugestellt hatte, hielt die Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 29. November 2023 am angefochtenen Strafbefehl fest und
überwies diesen mit den Akten dem Gerichtspräsidium Dorneck-Thierstein zum
Entscheid (AS 047 f.).
5. Die Amtsgerichtspräsidentin
von Dorneck-Thierstein (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 30. April 2024
folgendes Strafurteil (AS 093 ff.):
1. A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) grobe Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 17. November 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 des
Strafbefehls),
b)
Mitführen
eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren, begangen am 17. November
2022 (Vorhalt Ziff. 1.2).
2. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer
Busse von CHF 360.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 860.00,
zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die
Urteilsgebühr um CHF 250.00, womit die gesamten Kosten CHF 610.00 betragen.
6. Gegen dieses Urteil liess
der Beschuldigte am 15. Mai 2024 die Berufung anmelden (AS 098).
Nach Erhalt des motivierten Urteils (AS 102 ff.) liess er mit Eingabe
vom 16. September 2024 die Berufung erklären (ASB 002 ff.). Das
Urteil wird hinsichtlich der Urteilsziffern 1.a), 2. und 3. angefochten.
Konkret verlangt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der groben
Verletzung der Verkehrsregeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Staates (ASB 002 ff.).
7. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 auf
eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
(ASB 011).
8. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024
wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Berufung – ohne
gegenteiligen Bericht – im schriftlichen Verfahren zu behandeln (ASB 014).
9. Am 26. November 2024
liess der Beschuldigte mitteilen, dass die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gewünscht sei. Er beantragte zudem die Befragung des Polizisten B.___
als Zeugen (ASB 021).
10. Mit Verfügung vom
20. Dezember 2024 wurde der Antrag der Verteidigung, es sei der Zeuge
B.___ anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen, gutgeheissen
(ASB 025).
11. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025
wurden der Beschuldigte, dessen Verteidiger und B.___ als Zeuge zur
Berufungsverhandlung auf den 21. Mai 2025 vorgeladen (ASB 026
f.).
Erwägungen
II.
Formelles
1.
Anwendbares Recht
Per
1.
Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der
Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 30. April 2024
fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen
ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die
erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,
2020, N 10 zu Art. 82 StPO).
3.
Umfang der Berufung
Der Beschuldigte
beschränkte seine Berufung auf die Urteilsziffern 1.a), 2. und 3., weshalb der
Schuldspruch gemäss Urteilsziffer 1.b) wegen Mitführens eines nicht gesicherten
Kindes unter 12 Jahren, begangen am 17. November 2022 (Vorhalt Strafbefehl
Ziff. 1.2), in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen gilt das vorinstanzliche
Urteil als angefochten.
III. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Ziffer 1.1 des Strafbefehls
vor, sich am 17. November 2022 um 11:43 Uhr auf der Grellingerstrasse in [Ort
2], Fahrtrichtung Grellingen, der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
gemacht zu haben, indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Seat, [amtliches
Kennzeichen], innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach
Abzug der Toleranz um 27 km/h überschritten haben soll. Durch sein Verhalten
soll der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig
gehandelt haben AS 016).
2.
Allgemeines zur
Beweiswürdigung
2.1
Nach Art. 10 Abs. 3
StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert
den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»;
Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)). Sie verbietet es, bei der rechtlichen
Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,
wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn
eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht
ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit
nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden;
abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).
2.2
Auf die Frage,
welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen
sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das
Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den
Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz
keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen
sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und
umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das
Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und
nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen
halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern
auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie
wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die
Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur
Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das
Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin
beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer
Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können
(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen
(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von
methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende
Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen
Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.
Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach
ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum.
Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende
Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die
Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht
einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E.
2.2.3.1
mit Hinweisen).
2.3
Der
In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer
uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen
Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das
Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert
erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit
Unsicherheiten behaftet bleiben.
2.4
Das Beweisergebnis
kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden
Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene
Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die
In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der
Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel
folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus
denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E.
2.2.3.2
mit Hinweisen).
2.5
Eine
tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich
Dispositiv
festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des
Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung
ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld
des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des
In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung
des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel
ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung
ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die
offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
2.6 Indizien
(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten
Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht
anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).
3. Beweismittel
3.1 Objektive
Beweismittel
3.1.1
Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser
In den Akten befindet
sich das «Geschwindigkeitsmess-Protokoll - Laser» (AS 030). Die beiden
Polizisten, C.___ als Bediener, Protokollführer und Anhalter/Zeuge und B.___
als Anhalter/Zeuge, haben am 17. November 2022 von 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr an
der Grellingerstrasse in [Ort 2] eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Als
höchstzulässige Geschwindigkeit wurde im Protokoll 50 km/h und als
Auslöse-Geschwindigkeit 64 km/h angegeben. Die METAS-Nummer des Messgeräts Tru
Cam LTI lautet 454283. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass um 11:43 Uhr das
Fahrzeug der Marke Seat mit Kontrollnummer [amtliches Kennzeichen] mit einer
Geschwindigkeit von 80 km/h gemessen wurde. Diese Angaben decken sich
vollständig mit dem Polizeirapport vom 1. Dezember 2022 (AS 008
ff.).
3.1.2 Eichzertifikat
Nr. 258-39298
Gemäss Eichzertifikat
Nr. 258-39298 wurde das Lasergeschwindigkeitsmessgerät Kl 1 «Las Tec LTI 20-20
TruCAM II, S.-Nr. TC006993, METAS 454283» am 1. November 2022 gemäss
den vom METAS bei der Bauartprüfung festgelegten Eichvorschriften geprüft. Das
Zertifikat bestätigt, dass das Messmittel die gesetzlichen Anforderungen
erfüllt und es unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden darf. Die
Eichung ist bis am 30. November 2023 gültig, solange das Messmittel den
rechtlichen Anforderungen entspricht und keine Sicherungsmechanismen verletzt
sind oder messrelevante Teile repariert wurden (AS 031).
3.1.3 Zertifikat von C.___
In den Akten befindet
sich zudem ein Zertifikat, gemäss welchem C.___ am Bedienerkurs für den Laser
LTI TruCam 20/20 am 3. August 2011 teilgenommen hat und er die erforderlichen
theoretischen und praktischen Fachkenntnisse besitzt, welche für die
Einrichtung, Bedienung und Wartung des TruCam 20/20 notwendig sind
(AS 032).
3.1.4 Video der
Geschwindigkeitsmessung
Auf dem Video der
Geschwindigkeitsmessung (AS 38) ist ein entgegenkommendes Fahrzeug der Marke
Seat mit dem Kennzeichen [amtliches Kennzeichen] erkennbar. Im Zeitpunkt der
Lasermessung erscheint ein weiss-rotes Kreuz auf dem Fahrzeug sowie
verschiedene Angaben, unter anderem der Zeitpunkt (Date: 11/17/2022, Time:
11:43:58), der Standort (Loc: 4208 Grellingerstrasse), die
Höchstgeschwindigkeit (Speed Limit: 50 km/h), die gemessene
Geschwindigkeit (Speed. 80 km/h [APP]) und die Distanz (Distance: 137.8 m). Die
Aufnahme ist vor und nach der Messung teilweise leicht verschwommen, im
Zeitpunkt der Messung liegt aber eine scharfe Aufnahme mit guter Qualität vor
(AS 039).
3.2 Subjektive
Beweismittel
Als (subjektive)
Beweismittel liegen dem Berufungsgericht die Aussagen des Beschuldigten und des
Polizisten B.___ vor. Sie sind nachfolgend zu würdigen.
3.2.1 Aussagen des
Beschuldigten
3.2.1.1 Anlässlich der
Ersteinvernahme am 17. November 2022 vor Ort in [Ort 2] hat der Beschuldigte
ausgesagt, er habe mit seinem 3-jährigen Sohn zu ihrem im Bau befindlichen Haus
an den [Weg] fahren wollen. Er sei mit dem Kopf nicht bei der Sache gewesen und
habe gar nicht bemerkt, dass er so schnell gefahren sei. Er sei etwas in Eile
gewesen, weil er die anderen Kinder habe abholen wollen (AS 010).
3.2.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 30. April 2024 führte der Beschuldigte aus, er habe die
Geschwindigkeit nicht im Blick gehabt, weshalb er nicht wisse, mit welcher
Geschwindigkeit er unterwegs gewesen sei. Er sei von der Polizei angehalten
worden. Er sei viel mit Fahrzeugen unterwegs. Er sei im Militär Motorfahrer gewesen
und bei der Stützpunktfeuerwehr [Ort 1] fahre er mit grossen Fahrzeugen. Er
habe die Geschwindigkeit normalerweise etwa im Griff, also er spüre, wie
schnell er ungefähr fahre. Er habe dort schon gesagt, ihm sei nicht
aufgefallen, dass er 80 km/h bzw. 77 km/h nach Abzug gefahren sein solle. Er
habe dort noch gesagt, es sei ihm nicht bewusst gewesen. Der Polizist habe ihm
dort gesagt, er habe ihn mit dieser Geschwindigkeit gemessen. Er habe sich da
keine grossen Gedanken gemacht. Er habe erst später überlegt, ob das auf dieser
Strecke überhaupt sein könne. Es sei die Strecke von der Schule von [Ort 2] zu
seinem Haus.
Er habe das Gefühl
gehabt, es könne fast nicht sein. Es sei wirklich recht schnell auf diesem
Stück. Links sei ein Industriegebäude. Er habe mit seinem Anwalt das
Beweismaterial eingefordert und diese Bilder angeschaut. Er habe das Gefühl, es
könne fast nicht sein, dass er so extrem schnell gefahren sei auf dieser
Strecke. Aber er habe es nicht gesehen. Man sehe es auch auf dem Bild, er halte
das Lenkrad und unten rechts sei er auf dem Schaltknüppel. Er habe die Hand so
gehalten, dass er nicht auf den Tacho gesehen habe. Darum wisse er es nicht. Er
habe versucht, es mit einer Excel-Berechnung mit dem Halteweg und einer Formel
zu plausibilisieren. Nach seinen Überlegungen hätte er fast eine Vollbremsung
machen müssen, damit er in diesem Zeitraum noch hätte reagieren können, um auf
Höhe der Polizisten noch stehenbleiben zu können. Dann wäre sein Sohn, der in
der Mitte der Sitzbank gesessen sei, auch nach vorne gekommen. (Auf Frage, ob
auf dem besagten Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
gegolten habe) Ja, und er habe darum gewusst. Die Strasse sei leicht
abschüssig. (Auf Frage, wie die Wetter- und Strassenverhältnisse gewesen
seien?) Die Strassenverhältnisse seien sehr ruhig gewesen. Er habe vor sich,
soweit er wisse, kein Auto gehabt. Vom Wetter her wisse er noch, dass es
trocken gewesen sei. Es habe nicht geregnet, als er ausgestiegen sei. Es sei
normale Sicht gewesen, nicht irgendwie bewölkt oder neblig. Er habe
grundsätzlich freie Bahn gehabt (AS 078 ff.).
3.2.1.3 Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er und seine Frau hätten
damals ein Haus in [Ort 2] gebaut. Sie hätten noch in Zwingen gewohnt. Die Kinder
seien bereits in [Ort 2] zur Schule gegangen. An diesem Tag sei er von der
Schule herkommend die Strasse runter in Richtung Haus gefahren, um den
Baufortschritt anzuschauen. Er habe sein jüngstes Kind dabei gehabt. Er habe
nicht auf den Tacho geschaut, aber er habe ein sehr gutes Empfinden. Er habe
das Gespür, wie schnell man fahre, vom Militär her und von der Feuerwehr. Er
sei auf der besagten Strecke gefahren. Ihm sei aufgefallen, dass ihm zwei Autos
entgegengekommen seien. Und ihm sei aufgefallen, dass auf der rechten Seite auf
dem Wendeplatz ein PW gestanden sei. Er sei sich mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit sicher, dass das Auto in seine Richtung geschaut habe,
parallel zur Strasse, und nicht frontal in einem rechten Winkel zur Strasse
gestanden sei. Als er langsam in die Nähe gekommen sei, sei jemand
rausgesprungen, an die Strasse gestanden und habe mit der Hand oben gewinkt.
Dann habe er gebremst und sei ziemlich auf der Höhe von ihnen zum Stillstand
gekommen. Er habe dann gesehen, dass es ein Polizist gewesen sei. Er habe
gleich anhalten können und sei auch nicht rückwärts gefahren. Dann sei Herr B.___
um das Auto gekommen und habe ihn gesehen. Dann sei gleich Herr C.___ gekommen
und es habe geheissen, es sei eine Kontrolle. Er sei dann ausgestiegen. Dann
habe Herr C.___ den Ausweis verlangt, ins Auto geschaut und die Befragung
gemacht. Herr C.___ habe ihm gesagt, er habe ihn anscheinend gemessen mit
mindestens 90 km/h auf dem Tacho. Dann habe er, der Beschuldigte, ihm gesagt,
er würde das sehr komisch finden. Die Geschwindigkeit spüre man. Das könne er
sich bis heute nicht vorstellen. Ihm sei bewusst gewesen, dass auf diesem
Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gegolten habe. Die
Wetter- und Strassenverhältnisse seien gut gewesen. Es sei frisch gewesen. Man
habe gute Sicht gehabt. Es habe nicht geregnet, es sei trocken gewesen. (Auf
Frage, ob er an diesem Tag in Eile gewesen sei?) Seine Kollegen würden sagen, er
sei immer gestresst. Es sei viel los gewesen an diesem Tag. Aber er habe nicht
pressieren müssen. Er sei nicht gestresst gewesen, habe aber viel im Kopf
gehabt. (Auf Vorhalt, in der ersten Einvernahme habe er gesagt, er sei nicht
bei der Sache gewesen und habe nicht gemerkt, dass er so schnell gefahren sei)
Ja, das sei anlässlich der ersten Einvernahme gewesen. Herr C.___ habe ihn
damit konfrontiert. Er habe erbost gewirkt in dem Moment. Er sei einfach
erschrocken. Mit «Kopf nicht bei der Sache» habe er gemeint, dass er den Tacho
nicht gesehen habe, dass er nicht gemerkt habe, wie schnell er fahre. Er hätte
sagen sollen, er habe nicht gemerkt, dass er so schnell gefahren sein solle. Es
sei für ihn nicht verständlich, warum er einen «90er» auf dem Tacho gehabt
haben solle. (Auf Frage, wie die Aufgabenteilung unter den Polizisten gewesen
sei?) Das Polizeiauto habe in seine Richtung geschaut. Dann sei die
Beifahrertüre aufgegangen und Herr C.___ sei ausgestiegen und habe das
Handzeichen gemacht. Ihm sei beim Bremsen aufgefallen, dass Herr B.___ auf der
anderen Seite mit der Kelle in der Hand gekommen sei. Die erste Instanz habe
das auch falsch verstanden. Reagiert habe er auf das Handzeichen von Herrn C.___,
der näher bei der Strasse gewesen sei, und nicht auf das von Herrn B.___
(ASB 082 ff.)
3.2.2 Aussagen von B.___
Vor Berufungsgericht wurde
der Polizist B.___ als Zeuge einvernommen. Er führte aus, er habe damals zwei
Monate vor diesem Vorfall die Polizeischule abgeschlossen. Er sei mit
Feldweibel C.___, das sei der Fachverantwortliche Verkehr, auf Patrouille
gewesen. Er (C.___) habe die Berechtigung, die Laserpistole anzuwenden. Dieser habe
ihm die Region gezeigt, die Orte, an denen es viele Übertretungen bzw.
Reklamationen gebe. Dann seien sie auf den Ausstellplatz in [Ort 2] gefahren,
das sei mal ein Steinbruch gewesen oder so. Das sei im «80er» Bereich gewesen. Herr
C.___ sei Beifahrer gewesen. Er sei Fahrer gewesen und habe das Fahrzeug
frontal zur Strasse, in einem rechten Winkel (zur Fahrbahn), hingestellt, damit
sie auf beide Seiten hätten wegfahren können. Herr C.___ habe die Laserpistole
über ihn drüber durch seine (B.___) Seitenscheibe in Richtung [Ort 2] Zentrum gerichtet
und habe gelasert. Seine (B.___) Aufgabe sei es gewesen, das Auto anzuhalten,
wenn es zu schnell gekommen sei. Dann habe ihm sein Kollege gesagt, «ui, jetzt
kommt einer.» Das Auto sei recht zügig gekommen und er habe pressieren müssen. Er
habe aus dem Auto rausrennen müssen und habe die Kelle fast nicht erwischt. Er
sei sich im Zusammenhang mit der Anhaltung nicht ganz sicher, ob der
Beschuldigte sogar noch ein bisschen weiter gefahren sei oder ob er direkt
angehalten habe. Das könne er nicht mehr sagen. Er wisse noch, dass es ein
ziemlicher Stress gewesen sei, aus dem Auto auszusteigen und das Auto
anzuhalten. Dann habe er wie gewohnt die Verkehrskontrolle anfangen wollen. Er
sei ums Auto gegangen und habe nach dem Ausweis fragen wollen. Da habe er festgestellt,
dass es A.___ sei. Das habe er dem Kollegen gesagt und sie hätten gleich
abgetauscht. Er habe der Sache aus dem Weg gehen wollen. Der Beschuldigte habe damals
noch in der gleichen Region gearbeitet, wie er gewohnt habe. Er habe nicht auf
Konfrontationskurs gehen wollen, deshalb habe der Kollege die Kontrolle übernommen.
(Auf Frage, wie die Aufgabenteilung unter den Polizisten gewesen sei?) Das sei
ganz einfach. Er sei damals noch PJ, d.h. «Praxisjährler» nach der
Polizeischule gewesen. Er sei Fahrer gewesen und den Rest habe Herr C.___
gemacht. Für die Laseranwendung brauche es eine Schulung, die habe er (B.___) damals
wie heute nicht gehabt. Das seien Spezialisten, welche die Laserpistole
anwenden würden. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Autos anzuhalten sowie die
Befragung und Rapportierung zu machen (ASB 071 ff.).
4. Konkrete
Beweiswürdigung
4.1 Es ist
unbestritten, dass der Beschuldigte am 17. November 2022 um 11:43 Uhr mit
seinem Personenwagen Seat, Kennzeichen [amtliches Kennzeichen], auf der Grellingerstrasse
in [Ort 2] in Richtung Grellingen fuhr, von einer Polizeipatrouille einer
Geschwindigkeitsmessung unterzogen und im Anschluss von dieser zu einer
Verkehrskontrolle angehalten wurde. Ebenso ist unbestritten, dass auf besagter
Strecke eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h galt.
4.2 Bestritten ist
einzig, ob der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der
Toleranz von 3 km/h um 27 km/h überschritten hat. Die objektiven Beweismittel
lassen keinen anderen Schluss zu. Das für die Geschwindigkeitsmessung
eingesetzte Lasergeschwindigkeitsmessgerät Tru Cam LTI mit der Kennzeichnung
454283 ist am 1. November 2022, mithin unmittelbar vor dem inkriminierten
Vorfall, nach den vom Eidgenössischen Institut für Metrologie, METAS,
festgelegten Vorschriften geeicht worden (AS 031). Da die Gültigkeit der
Eichung ein Jahr beträgt, hat die Laserpistole im Zeitpunkt der Messung eine
gültige Eichung aufgewiesen und durfte somit für amtliche Messungen und
Bildaufzeichnungen zum fraglichen Zeitpunkt eingesetzt werden. Aus dem
«Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser» sowie dem Video aus der eingebauten
Digitalkamera, die das Geschehen in HD-Qualität aufzeichnete, ergibt sich, dass
an der vorgehaltenen Geschwindigkeit von 77 km/h (nach Abzug der Toleranz von 3
km/h) keine vernünftigen Zweifel bestehen. Im Weiteren war der Polizist C.___,
der die Laserpistole betätigte, auch zur Bedienung dieses Messgeräts befugt,
was in seinem Zertifikat (AS 32) ausdrücklich bestätigt wird. Aus den gesamten
Umständen steht ausser Frage, dass die Messung von 77 km/h verlässlich ist. Es
liegen keine Hinweise vor, dass das Messgerät nicht korrekt funktioniert hätte
oder die Messung nicht korrekt durchgeführt worden wäre.
4.3 Die Aussagen von B.___
zeichnen sich durch eine hohe Anzahl an Realkennzeichen aus und erscheinen
glaubhaft. Das Tatgeschehen bzw. die Verkehrskontrolle schilderte er in sich
schlüssig und mit grossem Detailreichtum. So konnte er sich beispielsweise noch
daran erinnern, dass der Ausstellplatz, an dem die Kontrolle stattgefunden hat,
ein ehemaliger Steinbruch gewesen ist. Zudem betonte er mehrmals schlüssig,
dass er das Polizeifahrzeug frontal zur Strasse, in einem rechten Winkel zur
Fahrbahn, hingestellt habe, damit sie auf beide Seiten hätten wegfahren können.
Seine Aussagen sind deutlich und fallen durch eine hohe Anschaulichkeit auf. So
sagte er beispielsweise aus, der Beschuldigte sei so zügig in ihre Richtung
gefahren, dass Herr C.___ gesagt habe, «ui, jetzt kommt einer.» Besonders
sticht hervor, dass B.___ den genauen Ablauf der Verkehrskontrolle ausführlich
und stimmig wiedergab, so u.a. wie genau Herr C.___ die Laserpistole gehalten
hat (über Herrn B.___ drüber, durch dessen Seitenscheibe), wie die
Aufgabenteilung unter den Polizisten gewesen ist, wie er pressieren musste, als
sie das zügige Auto des Beschuldigten kommen sahen, wie er die Kelle fast nicht
erwischt hätte, weil er habe rausrennen müssen, wie Herr C.___ die Kontrolle
durchgeführt hat, nachdem Herr B.___ gesehen hatte, dass es sich um einen
Feuerwehrkollegen gehandelt hat etc. Er schilderte Einzelheiten, die per se
unnötig erscheinen, so beispielsweise, dass er zwei Monate vor der Kontrolle
die Polizeischule abgeschlossen habe. Er erwähnte eigene, gefühlsbezogene
Abläufe: So schilderte er, dass er mit dem Beschuldigten nicht auf
Konfrontationskurs habe gehen wollen und deshalb mit Herrn C.___ gewechselt
habe. Der Inhalt seiner Aussagen wirkt spontan; er gab diverse Male
Erinnerungs- bzw. Wissenslücken zu. Es ist sodann kein Belastungseifer
erkennbar.
Die Aussagen von B.___ können
vor diesem Hintergrund als sehr glaubhaft eingestuft werden.
4.4 Der Beschuldigte indes
ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein
Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine
Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Seinen Ausführungen
lässt sich aber ohnehin wenig Glaubhaftes abgewinnen. Sie beinhalten pauschale
Bestreitungen des Vorgeworfenen. Der Beschuldigte unterliess es auch nicht, in
den Befragungen zu betonen, dass er ein gesetzestreuer Mensch sei (Er habe das
Gefühl, es könne fast nicht sein, dass er so extrem schnell gefahren sei auf
dieser Strecke; er sei im Militär Motorfahrer gewesen und sei bei der
Stützpunktfeuerwehr [Ort 1], mit den grossen Fahrzeugen habe er die
Geschwindigkeit normalerweise im Griff, also er spüre, wie schnell er ungefähr
fahre). Sodann begab er sich in die Opferrolle und stellte Mutmassungen auf,
die jeglicher Grundlage entbehren. So äusserte er die Vermutung, die
eingesetzten Polizeibeamten hätten zum Zeitpunkt der Messung bereits
unmittelbar vor dem Dienstschluss gestanden und seien daher gedanklich
möglicherweise bereits mit dem Arbeitsende befasst gewesen. Aus dem
Messprotokoll ergibt sich indes, dass die Geschwindigkeitskontrolle im Zeitraum
von 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr durchgeführt wurde und die Messung des
Personenwagens des Beschuldigten um 11:43 Uhr erfolgte. Selbst für den Fall,
dass die Messung erst kurz vor 12:00 Uhr erfolgt wäre, liesse sich aus diesem
Umstand allein keinerlei Rückschluss auf eine mangelnde Verlässlichkeit der
Messung bzw. der Arbeit der beiden Polizisten ziehen. Die Argumentation geht
auch fehl, da die Arbeitsschicht gemäss den glaubhaften Aussagen von B.___ von
6:00 Uhr bis 14:00 Uhr dauerte und daher das Ende der Schicht nicht unmittelbar
bevorstand (ASB 079). Auch wird geltend gemacht, das Protokoll sei sehr
unsorgfältig ausgefüllt worden, obwohl es hierfür keinerlei objektive Gründe
gibt. Alle erforderlichen Angaben wurden leserlich ausgefüllt. Sodann ist der
Einwand, dass die Messung gemäss Protokoll nicht von Polizist C.___, sondern
von Polizist B.___ durchgeführt worden sei, aufgrund der glaubhaften Aussagen
von B.___ schlicht nicht zutreffend (ASB 077 ff.). Es ist ein deutlicher
Belastungseifer zu erkennen. Die Ausführungen zum Kernsachverhalt, so
insbesondere seine Excel-Berechnung mit dem Halteweg und einer Formel zur Plausibilisierung,
sind teilweise nicht nachvollziehbar und ausweichend. In der Excel-Berechnung
geht der Beschuldigte von der Prämisse aus, der Polizist C.___ habe sowohl die
Geschwindigkeitsmessung durchgeführt als auch den Beschuldigten selbst
angehalten. Daher bezieht er bei der Berechnung der Haltestrecke auch den
restlichen Teil des Videomaterials, das Aussteigen C.___s aus dem Dienstfahrzeug
sowie die Reaktionszeit und den Bremsweg des Beschuldigten mit ein. Diese
Annahme entbehrt jedoch jeglicher Plausibilität und steht im Widerspruch sowohl
zu den glaubhaften Aussagen von B.___ (ASB 077 ff.) als auch zum
Geschwindigkeitsmessprotokoll. Die Vorstellung, dass ein einzelner Polizist
sowohl die Messung als auch die Anhaltung eines Fahrzeuglenkers vornehmen
könnte, insbesondere in einer Situation mit mehreren eingesetzten Beamten, ist
lebensfremd und nicht glaubhaft. Ausserdem wurde diese These von B.___
anlässlich der Berufungsverhandlung widerlegt (ASB 077).
Die Aussagen des
Beschuldigten erscheinen vor diesem Hintergrund unglaubhaft, ihnen kann kein
überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden. Auf der anderen Seite
sind die Aussagen des Zeugen sehr glaubhaft.
4.5 Nach dem soeben
Ausgeführten ist der gemäss Ziffer 1.1 des Strafbefehls vom 3. Januar 2023
zugrundeliegende Sachverhalt erstellt.
4.6 Daran vermögen die
Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu
ändern.
4.6.1 Zunächst wird
vorgebracht, das Zertifikat, gemäss welchem C.___ am Bedienerkurs für den
Laser LTI TruCam 20/20 am 3. August 2011 teilgenommen habe und die
erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse besitze, welche für
die Einrichtung, Bedienung und Wartung des TruCam 20/20 notwendig seien, sei
auf C.___ mit «d» und nicht C.___ mit «t» ausgestellt worden. Es gebe mithin
keinen Beweis, dass C.___ mit «t» im Zeitpunkt der Messung über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt habe.
Dieser Argumentation
kann nicht gefolgt werden, handelt es sich doch um einen offensichtlichen
Rechtschreibefehler im Zertifikat. Daraus einen Rückschluss auf die
Sorgfältigkeit der Arbeitsweise von C.___ zu ziehen, wäre verfehlt. Bei der Verkehrskontrolle
war offenkundig C.___, Fachverantwortlicher Verkehr, anwesend. Dieser verfügt
über die notwendigen Kompetenzen, die Laserpistole zu bedienen und die Messung
korrekt durchzuführen. B.___ bestätigte anlässlich der Einvernahme zweimal,
dass Herr C.___ sehr gewissenhaft und korrekt arbeite (ASB 080 f.). Es
liegen keine Hinweise vor, dass das Messgerät nicht korrekt funktioniert hätte
oder die Messung nicht korrekt durchgeführt worden wäre.
4.6.2 Weiter wird
geltend gemacht, in den Akten seien weder eine Videoaufnahme der Inbetriebnahme
des Messgeräts noch die Bedienungsanleitung des Geräts vorhanden. Es liege
mithin keine amtliche und damit verwertbare Messung vor.
Es ist zwar zutreffend,
dass die genannten Dokumente sich nicht in den Akten befinden. Das ändert indes
nichts daran, dass auf die Messung ohne weiteres objektiv abgestellt werden
kann. Wie hiervor erwähnt, lassen das Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser,
das Eichzertifikat, das Anwendungszertifikat sowie das Video der
Geschwindigkeitsmessung keine vernünftigen Zweifel an der Messung zu. Weder die
fehlende Videoaufnahme der Inbetriebnahme des Messgeräts noch die Bedienungsanleitung
des Geräts vermöchten das Beweisergebnis zu erschüttern.
4.6.3 Schliesslich
reicht die Verteidigung vor Berufungsgericht eine neue Version der
Plausibilitätsprüfung ins Recht. Sie macht geltend, aufgrund dieser sei
erstellt, dass der Beschuldigte gar nicht mit der angeblich gemessenen
Geschwindigkeit habe unterwegs sein können.
Dem ist
entgegenzuhalten, dass – wie bereits hiervor unter Ziffer 4.4 erwähnt – bei der
Berechnung von falschen Prämissen ausgegangen wird. Die
Plausibilitätsberechnung geht in unzutreffender Weise davon aus, dass das
Polizeiauto parallel zur Strasse gestanden ist und C.___ sowohl die Messung als
auch die Anhaltung vorgenommen hat. Es ist aufgrund der glaubhaften Aussagen
von B.___ hingegen davon auszugehen, dass er das Polizeifahrzeug frontal und
direkt zur Strasse, in einem rechten Winkel, hingestellt hat, damit er auf
beide Seiten hätte wegfahren können (ASB 077, 080). Weiter ist es als erstellt
zu erachten, dass C.___ die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und B.___ die
Anhaltung vorgenommen hat (ASB 077). Im Hinblick auf diese Grundlage ist
die errechnete Zeit von mindestens drei Sekunden vom Türöffnen bis zum
Haltezeichen deutlich zu lang. Zudem kam die Situation nicht unvermutet auf die
beiden Polizisten zu. Wie erwähnt, hat C.___ zu B.___ gesagt, «ui, jetzt kommt
einer.» Sie konnten sich mithin schon früher auf ein Aussteigen vorbereiten. Die
Plausibilitätsprüfung ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Ihr kann
kein überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden.
IV. Rechtliche
Würdigung
1. Allgemeines
1.1 Wer Verkehrsregeln
verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2
SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Der objektive
Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter
eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und
dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen
Verkehrsvorschriften gehören unter anderem jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).
1.2 Subjektiv erfordert
der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie
schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden.
Dieses ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit
auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen
bestehen, also bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2.). Wenn
der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit im
Grundsatz aber nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn
das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf
Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund
der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines
Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.
Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch
bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern
nicht besondere Gegenindizien vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in: Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2015, Art. 90 N 69 f.).
1.3 Im Bereich der
Überschreitung der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat
das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es
die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft.
Werden diese Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der
konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen.
Differenziert wird grundsätzlich lediglich nach der Art der Strasse, auf der
die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht (vgl. BGE 122 IV 173). Demnach
begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder
mehr (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 475 E. 2a; je mit Hinweisen), auf einer
nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr und innerorts
um 25 km/h oder mehr überschreitet. Diese Grenzwerte liegen jeweils 10 km/h
über den Höchstwerten, nach denen noch eine Sanktionierung nach dem
Ordnungsbussengesetz in Frage kommt. Die Differenzierungen basieren vorwiegend
auf den für die jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen.
Dieser starre Schematismus wird ganz punktuell über den subjektiven Tatbestand
durchbrochen (vgl. nachfolgend). Eine Änderung dieser schematischen Praxis hat
das Bundesgericht mehrfach abgelehnt (bspw. Urteil 6B_292/2013 vom 15. Juli
2013, Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h; vgl. auch Urteile 6B_104/2012
vom 26. September 2012 E. 2.2 und 6B_568/2012 vom 16. November 2012 E. 1.3 mit
Hinweisen. Damit habe sich eine langjährige, einheitliche und konstante Praxis
etabliert. Die schematische Rechtsprechung habe zu einer grossen
Rechtssicherheit geführt.).
1.4 In subjektiver
Hinsicht sind bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h
(oder mehr) nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung «grundsätzlich» erfüllt.
Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen eines objektiv
schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil 1C_144/2011, E.
3.3.). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber nicht gänzlich von der
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 72).
Das Bundesgericht hatte wiederholt Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen
zu beurteilen, in welchen sich die Frage nach der Schwere der
Verkehrsregelverletzung stellte (Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG). Nach seiner
generellen Rechtsprechung muss die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit
streng gehandhabt werden. Der Richter darf nicht unbesehen von der objektiven
auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG
schliessen (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1).
Das Bundesgericht wertete
die weit überwiegende Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den
objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver
Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche die
Geschwindigkeitsübertretung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen
(bspw. Urteile 6B_236/2022 vom 5. September 2022, E. 2.4: 6B_1039/2021 vom 14.
Januar 2022, E. 1.4.3; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom
13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015
vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine Gegenindizien vorliegen (Urteil
6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1 mit Hinweis). Im jüngeren Urteil
6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022, E. 1.3.1, wird namentlich erneut
festgehalten, dass gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine
besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung sind.
2. Subsumption
2.1 Mit der
Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 27 km/h innerorts hat der Beschuldigte
den bundesgerichtlich festgesetzten Schwellenwert für die Bejahung des
objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG erreicht, weshalb gestützt auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorlag.
Eine konkrete Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern ist nicht
erforderlich. Dass gute Sicht-, Strassen- und Witterungsbedingungen vorlagen,
ändert gemäss Bundesgericht an der Subsumption nichts. Entsprechend der klaren
und konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand
von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
2.2 Eine
Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h (oder mehr) innerorts erfüllt
grundsätzlich nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch
in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen einer groben
Verkehrsregelverletzung. Es stellt sich einzig die Frage, ob es Umstände gibt,
die das Verhalten des Beschuldigten ausnahmsweise in einem milderen Licht
erscheinen lassen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich bzw. werden vom
Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Im Gegenteil, dass die Überschreitung
innerorts passiert ist, im Personenwagen ein dreieinhalbjähriges Kind sass und
dem Beschuldigten die Strecke und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt
waren, wirken sich erschwerend aus. Auch wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon
auszugehen ist, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewusst vorgenommen
hat, hat er diese durch das Nichtkontrollieren des Tachos doch in Kauf genommen
und sich rücksichtslos verhalten.
2.3 Der Beschuldigte
ist der schweren Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG
schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat
den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden
Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urteilsseiten [US] 9 ff.). Darauf
ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im
Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz
hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung ausgefällte Geldstrafe von 20
Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren, jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist. Die Einkommens- und
Vermögenssituation des Beschuldigten hat sich indes gemäss den eingereichten Steuerunterlagen
(ASB 039 ff.) und seinen Aussagen vor Berufungsgericht (ASB 086 ff.) seit
der erstinstanzlichen Verhandlung dahingehend verändert, dass von einem monatlichen
Nettoeinkommen von CHF 6'111.00 auszugehen ist. Nach Berücksichtigung eines
Pauschalabzugs von 20 % sowie von Unterstützungsabzügen von 15 % für
die Ehefrau sowie 37.50 % für die Kinder gibt dies ein massgebliches
monatliches Einkommen von CHF 2'322.18 oder einen Tagessatz von abgerundet CHF 70.00.
Der nunmehr leicht höhere Tagessatz verstösst nicht gegen das
Verschlechterungsverbot, da die Vorinstanz von der neuen Einkommenssituation
keine Kenntnis haben konnte.
2. Ferner ist die
ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 300.00 bzw. die Busse von
CHF 60.00 für das Mitführen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren
als angemessen zu taxieren.
3. Der Beschuldigte
bringt vor Berufungsgericht – wie bereits vor Vorinstanz – vor, das
Beschleunigungsgebot sei verletzt worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Weder
bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Vorinstanz oder beim Berufungsgericht
ist eine solche Verletzung ersichtlich. Das Verfahren ist zu keinem Zeitpunkt
ungerechtfertigt stillgelegen. Es wird denn auch vonseiten der Verteidigung keine
konkrete Verletzung geltend gemacht.
VI. Kosten und
Entschädigungen
1. Erstinstanzliches
Verfahren
Bei diesem
Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid
zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten im
Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 1’500.00 festzusetzen. Die Auslagen
belaufen sich auf CHF 150.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen sind.
2.2 Der Beschuldigte
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e
contrario).
Demnach wird in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art.
3a Abs. 1 und 4, Art. 4a Abs. 1 lit. a, Art. 96 VRV; Art. 34, Art. 42 Abs. 1
und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 335 ff., Art. 356, Art. 398
ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
A.___ hat sich
gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.b) des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein vom 30. April 2024 des Mitführens eines nicht
gesicherten Kindes unter 12 Jahren, begangen am 17. November 2022, schuldig
gemacht (Vorhalt Strafbefehl Ziff. 1.2).
2. A.___ hat sich der groben Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 17. November 2022, schuldig gemacht (Vorhalt
Strafbefehl Ziff. 1.1).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 360.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00 und
Auslagen von CHF 60.00, total CHF 860.00, zu bezahlen.
5. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00 und Auslagen
von CHF 150.00, total CHF 1’650.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_675/2025 vom 27. Februar
2026 bestätigt.