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Entscheid

STBER.2024.73

sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

10. November 2025Deutsch150 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 10. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend sexuelle

Handlungen mit Kindern etc.

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren

behandelt.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Wie der

Strafanzeige vom 16. November 2022 (Aktenseite [nachfolgend: AS] 006 ff.)

entnommen werden kann, kontrollierte die Kantonspolizei Solothurn am

28. Mai 2022 um ca. 04:00 Uhr anlässlich der ordentlichen

Patrouillentätigkeit in [Ort 1] das Fahrzeug von B.___. Auf dem Beifahrersitz

sass ihr Sohn und auf der Rückbank ihr Pflegekind, C.___ (nachfolgend:

Privatklägerin). Vor Ort zeigte sich, dass die Privatklägerin um diese Uhrzeit

noch im Ausgang war, was die Polizei dazu veranlasste, beim Polizeiposten [Ort

1] mit dieser ein Gespräch unter vier Augen zu führen. Dabei gab die

Privatklägerin sinngemäss an, sie sei mit einer Kollegin namens D.___ in [Ort

2] durch einen ca. 40-jährigen Mann namens A.___ abgeholt und nach [Ort 1]

chauffiert worden. Dort hätten sie sich in einem Partyraum im Untergeschoss

aufgehalten, welcher sich im selben Gebäude wie [der Laden] befinde. A.___ habe

dann die Privatklägerin unsittlich angefasst bzw. sexuell belästigt. Zudem soll

A.___ sowohl ihr als auch der Kollegin verschiedene alkoholische Getränke

abgeben haben.

2. Gestützt auf diese Angaben begab

sich die Polizeipatrouille zusammen mit B.___ und der Privatklägerin zum

Regionenposten Solothurn, wo eine Spurensicherung erfolgte sowie relevante

Kleidungsstücke sichergestellt wurden. Weiter wurde die Pikett leistende

Staatsanwältin über die bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Erkenntnisse

orientiert und mit ihr das weitere Vorgehen besprochen.

3. Gleichentags wurde B.___ durch

die Polizei befragt (AS 068 ff.). Zudem wurden mit der Privatklägerin und D.___

Videoeinvernahmen durchgeführt (AS 074 ff.). Ebenfalls am 28. Mai 2022

unterzeichneten die Privatklägerin und ihre Mutter, E.___, einen Strafantrag

gegen unbekannte Täterschaft wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände

(AS 014 f.).

4. Mit Verfügung vom 29. Mai

2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine

Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller

Handlungen mit einem Kind (aArt. 187 Ziff. 1 StGB; AS 144). Am

30. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft eine Ausdehnungsverfügung

betreffend Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136

StGB; AS 145).

5. Am 31. Mai 2022 wurde ein

Vorführungsbefehl gegen den Beschuldigten erlassen und eine Durchsuchung seiner

Wohnräume angeordnet (AS 148 f.).

6. Am 2. Juni 2022 wurde

Rechtsanwalt Konrad Jeker als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

eingesetzt (AS 182). Gleichentags wurde der Beschuldigte in Anwesenheit

der amtlichen Verteidigung durch die Polizei befragt.

7. Am 29. Juni 2022 wurde mit der

Privatklägerin unter Gewährung der Teilnahmerechte eine zweite Videoeinvernahme

durchgeführt (AS 097 ff.). Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte sie

zudem, sich als Zivil- und Strafklägerin am Strafverfahren zu beteiligen

(AS 017). Tags darauf, am 30. Juni 2022, teilte Rechtsanwältin

Melania Lupi Thomann mit, von der Privatklägerin und deren Mutter mit der

Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein (AS 170 f.).

8. Mit Anklageschrift (nachfolgend:

AnklS) vom 2. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den

Beschuldigten Anklage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen sexueller

Handlungen mit Kindern (aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),

sexueller Belästigung (aArt. 198 StGB), Verabreichens

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB) sowie Fahrens in

angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG).

9. Am 7. Dezember 2023 erliess

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil

(Aktenseite Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 073 ff.):

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) sexuelle Handlungen mit Kindern,

begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am 28. Mai 2022

(1 Kind, Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom

2. Juni 2023),

a) sexuelle Belästigungen, begangen in der

Zeit vom 27. Mai 2022 bis am 28. Mai 2022 (Vorhalt

Ziff. 2),

b) Verabreichen gesundheitsgefährdender

Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am

28. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 3),

c) Fahren in angetrunkenem Zustand

(Motorfahrzeug, Übertretung), begangen am 30. Oktober 2022 (Vorhalt

Ziff. 4).

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von

8 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des

Kantons Bern vom 28. Juli 2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

a) einer Busse von CHF 1'200.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen, teilweise als

Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern vom

28. Juli 2022 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

2. August 2023.

3. Von einer Landesverweisung gegenüber A.___

wird abgesehen.

4. A.___ wird lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

5. A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 3'500.00, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 28. Mai 2022, zu bezahlen.

6. A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin C.___ Schadenersatz von CHF 333.20 zu bezahlen. Die darüber

hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

7. A.___ hat der Privatklägerin C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, eine Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im Verfahren von CHF 6'272.10 (Honorar

CHF 5'684.00, Auslagen CHF 139.70, 7,7 % MWST CHF 448.40)

zu bezahlen.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird auf CHF 4'187.35

(5 Stunden zu CHF 180.00, 12,24 Stunden zu CHF 190.00,

5,5 Stunden zu CHF 90.00, Auslagen CHF 167.40, 7,7 % MWST

CHF 299.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

9. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 4'765.00, hat A.___ zu

bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich

die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit A.___ CHF 4'165.00 zu bezahlen

hat.

10. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 form- und fristgerecht die

Berufung anmelden (ASBW 081).

11. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 19. September 2024 die

Berufung. Mit seiner Berufungserklärung ficht er das erstinstanzliche Urteil

vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Aktenseite Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 002).

12. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2024 auf eine Anschlussberufung

und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 013).

13. Seitens der Privatklägerin wurde mit

Eingabe vom 10. Oktober 2024 ebenfalls auf eine Anschlussberufung

verzichtet (ASB 016).

14. Mit Verfügung vom

23. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die

Voraussetzungen für die Fortführung der amtlichen Verteidigung im

Berufungsverfahren neu zu prüfen seien, und ihm Frist gesetzt, um seine

finanzielle Situation zu dokumentieren (ASB 018 f.).

15. Mit Eingabe vom 19. November

2024 liess der Beschuldigte eine Stellungnahme einreichen, weshalb aus seiner

Sicht weiterhin von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen sei. Belege

zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden nicht

eingereicht (ASB 022 f.).

16. Da der Beschuldigte es auch

innert gesetzter Nachfrist unterliess, seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick

auf die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b

StPO nachzukommen, wurde die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom

10. Januar 2025 androhungsgemäss widerrufen, nachdem auch kein Fall

notwendiger Verteidigung mehr vorlag (ASB 024 ff.).

17. Mit Verfügung vom

19. Februar 2025 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte seit dem

10. Januar 2025 privat durch Rechtsanwalt Konrad Jeker vertreten wird

(ASB 034).

18. Mit Verfügung vom 20. März

2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem die Parteien keine

Einwände dagegen erhoben hatten, und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung

einer Berufungsbegründung gesetzt (ASB 041).

19. Die Berufungsbegründung datiert

vom 24. April 2025 und enthält folgende Anträge (ASB 066 ff.):

1. A.___ sei von sämtlichen Anklagepunkten

gemäss Anklageschrift vom 2. Juni 2023 freizusprechen.

2. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventuell

auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens seien unter Bestätigung der nicht angefochtenen Entschädigung der

amtlichen Verteidigung von CHF 4'187.35 ohne Rückforderungsanspruch der

Staatskasse aufzuerlegen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

nach den gesetzlichen Vorschriften zu liquidieren.

5. A.___ seien die Kosten der Verteidigung

im Berufungsverfahren in der Höhe der nachzureichenden Kostennote zu ersetzen,

zahlbar durch den Kanton Solothurn.

20. Die Privatklägerin liess mit

Stellungnahme vom 23. Mai 2025 die vollumfängliche Abweisung der Berufung

beantragen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des

Beschuldigten (ASB 077 ff.). Dieser replizierte mit Eingabe vom

24. Juni 2025 (ASB 087 f.).

Erwägungen

II.

Vorbemerkungen

1.

Anwendbares Recht

1.1

Am 1. Januar 2024 trat die

Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

Das erstinstanzliche Urteil wurde somit vor Inkrafttreten der neuen

Bestimmungen gefällt, wohingegen das Berufungsurteil erst nach Inkrafttreten

der Revision ergeht. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, welches Recht

vorliegend zur Anwendung gelangt.

Die per 1. Januar 2024 in Kraft

getretenen Änderungen enthalten keine Regelung betreffend das Übergangsrecht.

Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO (Allgemeine

Verfahrensbestimmungen – Anwendbares Recht) werden Verfahren, die bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit

die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Eine solche Bestimmung

stellt Art. 453 StPO für das Rechtsmittelverfahren dar. Absatz 1 dieser

Bestimmung hält fest, dass, wenn ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von

den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

Die Thematik des Übergangsrechts wurde

in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, weshalb sich daraus keine

Erkenntnisse ableiten lassen. Der Basler Kommentar zur Strafprozessordnung hält

diesbezüglich fest, dass darauf hinzuweisen ist, dass in der vom Parlament am

17.

Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art.

448.

StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten (Moritz Oehen

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2023

[nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 N 2). Diese Formulierung ist jedoch

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren

Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle

hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes

sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, wonach Rechtsmittel

gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheid nach

bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es

würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so

auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011

gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues

Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht Art. 453 StPO aber

gerade vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt worden

ist. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis. So

müssten zum Beispiel die Privatkläger mit unentgeltlicher Rechtspflege in allen

hängigen Berufungsverfahren aufgrund von Art. 136 Abs. 3 nStPO – soweit noch

nicht geschehen – noch einen Antrag für die unentgeltliche Rechtspflege

stellen, um diese im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Ein weiteres

Beispiel ist bei der Entschädigung des Beschuldigten zu finden. So würde der

Beschuldigte benachteiligt werden, wenn diesem erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen worden ist, auf dessen Berufung hin die

Entschädigung nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dann jedoch dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht und der angefochtene Teil nach

neuem Recht ergeht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408

StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird.

Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren und

somit auch im Rechtsmittelverfahren gilt. Des Weiteren kann auch Art. 2 Abs. 1

StGB herangezogen werden, wonach nach diesem Gesetz – gemeint ist jeweils die entsprechende

Änderung des Gesetzes – beurteilt wird, wer nach dessen Inkrafttreten ein

Verbrechen oder Vergehen begeht.

1.2 Aufgrund der obstehenden

Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Übergangsbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO zur Anwendung gelangen, wenn zu einer neuen Änderung der StPO

keine separaten Übergangsbestimmungen erlassen werden. Dies ist bei der per 1.

Januar 2024 in Kraft getretenen Revision nicht der Fall. Folglich gilt nach

Art. 448 Abs. 1 StPO grundsätzlich das neue Recht, sofern die weiteren

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Da jedoch Art. 453

Abs. 1 StPO für Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide, welche vor

Inkrafttreten des neuen Gesetzes gefällt wurden, die Anwendung des alten Rechts

vorbehält, sind für das vorliegende Verfahren die Bestimmungen der bis am 31.

Dezember 2023 geltenden StPO anwendbar.

2.

Prozessökonomie

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils

Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und

Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die

Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet

(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).

III.

Gegenstand

des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

1.

Rechtskraft

Mit Berufungserklärung vom

19. September 2024 wurde das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Dezember 2023 vollumfänglich angefochten. Teilweise

in Rechtskraft erwachsen ist damit einzig Ziffer 8 des erstinstanzlichen

Urteils (Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers).

2.

Bestrittene Vorhalte

Das Berufungsgericht hat somit folgende

Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 2. Juni 2023 zu beurteilen:

AnklS Ziffer 1: Sexuelle Handlungen mit

Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022,

ca. 23:00 Uhr, bis am 28. Mai 2022, ca. 03:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], im

Lift sowie auf dem Weg zum Hobbyraum, zum Nachteil von C.___ (geb. [im Jahr]

2007), indem der Beschuldigte mit der 14-jährigen Geschädigten, im Wissen um

deren tatsächliches Alter, vorsätzlich sexuelle Handlungen vornahm. Der

Beschuldigte holte die Geschädigte, sowie deren Freundin, D.___, in [Ort 2] mit

dem Auto ab und brachte sie in den Hobbyraum in [Ort 1], [Strasse], wo er den

beiden alkoholische Getränke zum Konsum überliess, welche diese auch tranken

(vgl. Ziff. 3). Nachdem sich der Beschuldigte mit der Geschädigten unterhalten

hatte, gab letztere dem Beschuldigten zu erkennen, dass sie auf die Toilette

gehen müsse. Die Geschädigte stieg daraufhin mit dem Beschuldigten in den Lift,

um damit in die obere Etage zu fahren. Im Lift sprach der Beschuldigte die

Geschädigte auf ihre Brüste an und fragte sie, ob sie einen Push-up-BH trage.

Anschliessend berührte er ihre Brust durch den BH hindurch. Danach ging die

Geschädigte alleine auf die Toilette. Als sie mit dem Beschuldigten gemeinsam

zurück zum Hobbyraum lief, berührte der Beschuldigte die Geschädigte unter dem

BH an den Brüsten.

AnklS Ziffer 2: Sexuelle Belästigung

(Art. 198 StGB)

begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022,

ca. 23:00 Uhr, bis am 28. Mai 2022, ca. 03:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], im

Hobbyraum, im Lift bzw. auf dem Weg zum Hobbyraum, zum Nachteil von C.___ (geb.

[im Jahr] 2007). Nachdem die Geschädigte gemeinsam mit dem Beschuldigten in

dessen Hobbyraum angekommen war und von diesem alkoholische Getränke zum Konsum

erhalten hatte (vgl. Ziff. 3), unterhielt sie sich mit ihm. Dann fasste er der

Geschädigten an den linken Oberschenkel, oberhalb des Knies sowie an den linken

Arm. Anschliessend lenkte der Beschuldigte bewusst das Thema auf sexuelle

Belange, wobei er die Geschädigte fragte, wie oft sie sich selbst befriedigen

würde. Weiter fragte er sie nach der idealen Penisgrösse und machte dahingehend

Andeutungen, dass sein Penis 32 cm lang sei und ob sie diesen ausprobieren

wolle. Als die Geschädigte mit dem Beschuldigten nach dem Toilettengang den

Lift betrat (vgl. Ziff. 1), schob er ihren BH zur Seite und sagte zu ihr, dass

sie grosse Brüste habe. Zudem sagte er zu ihr, dass ihre Brüste sicher ein C

oder D Cup seien und dass er auf grosse Nippel stehe. Durch seine Äusserungen

bzw. seine Handlungen belästigte er die Geschädigte in sexueller Weise tätlich

und mit Worten.

AnklS Ziffer 3: Verabreichen

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB)

begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022,

ca. 23:00 Uhr, bis am 28. Mai 2022, ca. 03:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],

Hobbyraum, zum Nachteil von C.___ (geb. [im Jahr] 2007) und D.___ (geb. [im

Jahr] 2006), in dem der Beschuldigte, im Wissen um deren tatsächliches Alter,

der 14-jährigen C.___ und der 15-jährigen D.___ vorsätzlich hochprozentige

alkoholische Getränke, konkret Schokoladenlikör der Marke «Mozart» sowie Wodka

mit Red Bull zum Konsum zur Verfügung stellte, welche ihre Gesundheit gefährden

konnte. Beide Geschädigten tranken den Alkohol und spürten dessen Wirkung,

wobei C.___ durch den Alkoholkonsum Erinnerungslücken und

Gleichgewichtsstörungen sowie ein getrübtes Urteilsvermögen hatte.

AnklS Ziffer 4: Fahren in angetrunkenem

Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs.

6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)

begangen und festgestellt am 30. Oktober

2022, um 04:55 Uhr, in Oensingen, [Strasse], indem der Beschuldigte in

angetrunkenem Zustand den Personenwagen Renault Megane, [amtliches Kennzeichen],

lenkte. Der Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.3 mg/l.

IV. Formelle Einwände des Beschuldigten

1.

Verwertbarkeit der

Videobefragungen (AnklS Ziff. 1 – 3)

1.1 Der Beschuldigte bringt im

Zusammenhang mit Anklageziffern 1 – 3 vor, die Videoeinvernahme der

Privatklägerin sei gemäss Polizeibericht vom 13. Juni 2022 durch die

Staatsanwaltschaft verfügt worden. Die Teilnahmerechte seien dabei nicht

gewährt worden, womit die erste Videobefragung, welche Grundlage für die zweite

gewesen sei, gestützt auf Art. 147 StPO nicht verwertbar sei. Aufgrund der

nicht dokumentierten Ersteinvernahme sei den Strafbehörden von Anfang an

bekannt gewesen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten bezichtige. Die

Vorinstanz argumentiere aktenwidrig, wenn sie ausführe, die Staatsanwaltschaft

habe die beiden Videoeinvernahmen «an die Polizei delegiert resp. als Weisung

ins polizeiliche Ermittlungsverfahren angeordnet» (AS 137). Bei dieser

Weisung handle es sich gemäss Journal um die Befragung des «zweiten Mädchens».

Abgesehen davon sei angesichts des materiellen Eröffnungsbegriffs von Anfang an

klar gewesen, dass mit der Orientierung der Staatsanwaltschaft die Untersuchung

nach Art. 308 StPO als eröffnet gegolten habe, zumal auch sofort

Zwangsmassnahmen angeordnet worden seien. Der Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147

StPO dürfe nicht dadurch vereitelt werden, dass die Untersuchung hinausgezögert

werde, obwohl die Staatsanwaltschaft bereits über die schwere Straftat

informiert sei. Indem die Vorinstanz ganz wesentlich auf die erste

Videoeinvernahme abstelle, die gemäss Polizeibericht eigentlich bereits die

zweite Einvernahme gewesen sei, habe sie Bundesrecht verletzt.

1.2 Die Privatklägerin hält dem

entgegen, im Zeitpunkt der Meldung an die Staatsanwaltschaft sei nicht bekannt

gewesen, wer der Beschuldigte sei. Auch habe kein hinreichender Tatverdacht

bestanden. Dieser habe erst nach der Einvernahme der Privatklägerin vorgelegen.

Die Einvernahme wäre jedoch selbst dann verwertbar, wenn die Strafuntersuchung

bereits eröffnet gewesen wäre. In Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO

habe der Beschuldigte kein Teilnahmerecht, da zu diesem Zeitpunkt die übrigen

Beweise – insbesondere die Befragung von D.___ – noch nicht erhoben gewesen und

der Beschuldigte selbst noch nicht befragt worden sei.

1.3 Gemäss Art. 147

Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die

Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen

Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht

fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und

Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich

vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1,

Art. 108, Art. 146 Abs.4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO).

Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmung

von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet

werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1, Urteil

6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; mit Hinweisen).

Vor Eröffnung einer Untersuchung durch

die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei

Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von

Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind

die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147

Abs. 1 StPO e contrario). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung

Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den

Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch

die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt,

dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im

Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend

zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, Urteil

6B_1078/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_14/2021 vom

28. Juli 2021 E. 1.3.3.; je mit Hinweisen).

1.4 Vorliegend wurde das Strafverfahren

gegen den Beschuldigten formell am 29. Mai 2022 und somit nach der

durchgeführten Videoeinvernahme der Privatklägerin eröffnet (AS 144). Wie

dem Journaleintrag vom 28. Mai 2022 entnommen werden kann, ging der

Einvernahme indes eine Orientierung der Staatsanwaltschaft voraus.

Unbestrittenermassen erfolgte diese Meldung in Anwendung von Art. 307

Abs. 1 StPO, wonach die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über

schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse informiert.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO führt diese Orientierung

zwingend zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Ein hinreichender Tatverdacht

(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) ist hierfür nicht erforderlich. Die

Voraussetzungen von Art. 309 Abs. 1 StPO sind alternativer Natur (BSK

StPO – Vogelsang, Art. 309

N 21). Doch müsste sich auch ein Verdacht gemäss

lit. a der Bestimmung lediglich auf eine konkrete Straftat und eine

konkrete Person richten, ohne dass die Person namentlich bekannt ist. Für die

Verfahrenseröffnung gegen Unbekannt reicht es, wenn die Täterschaft im

weitesten Sinne bestimmbar ist, d.h. ein Täterprofil vorliegt und der Kreis der

potentiellen Täter eingeschränkt ist. Alles andere, wie die Tatumstände oder

konkrete Tatbeteiligung des Verdächtigten, wird erst im Verlaufe der

Untersuchung aufgearbeitet, und muss im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht

genauer bestimmt sein (BSK StPO – Vogelsang,

Art. 309 N 28).

1.5 Wann die formelle

Eröffnung in zeitlicher Hinsicht zu erfolgen hat, ist in der Lehre umstritten. Die

herrschende Lehre geht jedoch davon aus, dass es in Bezug auf die Frage, ob

eine Untersuchung als eröffnet gilt, nicht darauf ankommen kann, wann sich die

Staatsanwaltschaft schlussendlich zum Erlass einer Eröffnungsverfügung

entschliesst, und nimmt einen materiellen Eröffnungsbegriff an (BSK StPO – Vogelsang, Art. 309 N 8; zu

den unterschiedlichen Lehrmeinungen vgl. BSK StPO – Simmler / Markwalder, Art. 307 N 4).

Auch das Bundesgericht betont, dass nicht die formelle Eröffnung massgeblich

ist, sondern wann eine Untersuchung hätte eröffnet werden müssen. Demnach gilt

die Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem

Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die

Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4

m.w.H.). Dass eine Orientierung i.S.v. Art. 307 Abs. 2 gar automatisch zu

einer materiellen Eröffnung des Untersuchungsverfahrens führt, wie dies einige

Autoren fordern (vgl. BSK StPO – Simmler / Markwalder

Art. 307 N 4), ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nicht

zu entnehmen.

1.6 Die Frage, ob durch die Orientierung

der Staatsanwaltschaft sowie deren Weisungen, das «zweite Mädchen»

einzuvernehmen und die Mobiltelefone der Mädchen sicherzustellen (AS 137),

das Untersuchungsverfahren materiell eröffnet wurde, kann vorliegend offen

bleiben. Denn als unzutreffend erweist sich die Behauptung der Verteidigung,

die Person des Beschuldigten sei bereits vor der ersten Videoeinvernahme hinreichend

bekannt gewesen. Das «Gespräch unter vier Augen», welches die Verteidigung als

Ersteinvernahme bezeichnet, stellt in tatsächlicher Hinsicht eine formlose

Befragung dar, welche die Polizei im Rahmen ihrer Vorermittlungstätigkeit vornahm.

Die Erkenntnisse aus solchen Vorermittlungen bilden Feststellungen i.S.v.

Art. 306 Abs. 1 StPO, auf deren Grundlage entschieden wird, ob

überhaupt ein Verfahren zu eröffnen ist (vgl. auch BSK StPO – Galella / Rhyner,

Art. 306 N 8). Gestützt auf diese Ermittlungen bestanden zwar

Hinweise auf die Täterschaft. So handle es sich beim potentiellen Täter gemäss

dem Polizeirapport sowie dem Journaleintrag der Staatsanwaltschaft um einen ca.

40-jährigen Mann namens A.___, welcher in [Ort 1] wohnhaft sei und Zugang zu

einem Partyraum im Untergeschoss des «[Ladengebäudes]» habe (AS 009,

AS 137). Die Identität des Beschuldigten stand jedoch erst nach den ersten

Einvernahmen fest, wie aus dem Journaleintrag vom 29. Mai 2022 hervorgeht

(AS 138). Dass gestützt auf die ersten Angaben der Privatklägerin die

Identität des Beschuldigten nicht hinreichend bestimmt werden konnte, zeigt

sich im Übrigen bereits aus dem Umstand, dass sich der am Tag ihrer Einvernahme

ausgefüllte Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft richtete (AS 014). Entsprechend

ist nicht zu beanstanden, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten formell

erst am 29. Mai 2022 eröffnet wurde, diente dies doch offensichtlich nicht

der Umgehung der Teilnahmerechte des Beschuldigten. Solche standen ihm mangels

Kenntnis seiner Identität vor der Einvernahme der Privatklägerin nicht zu. Die

Einvernahme ist entsprechend verwertbar.

2. Die Verteidigung sieht weiter

Art. 343 Abs. 3 StPO verletzt, indem die Vorinstanz den Beschuldigten

ohne unmittelbare Einvernahme der Privatklägerin verurteilte, was bei einem

Vieraugendelikt unverzichtbar sei. Auch dieser Einwand erweist sich als

unbegründet.

Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt

das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern

die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig

erscheint. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in

entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation

entsteht. Bei Personalbeweisen erweist sich die erneute Beweisabnahme dann als

notwendig, wenn das Urteil nicht nur vom Inhalt der Aussage einer Person

abhängt, sondern in entscheidender Weise von ihrem Aussageverhalten.

Deliktsbezogene Umstände können dabei massgebend sein, etwa dass einer

beschuldigten Person schwere Delikte gegen Leib und Leben oder gegen die

sexuelle Integrität vorgeworfen werden, die Aussagen des Opfers praktisch das

einzige direkte Beweismittel darstellen (Aussage gegen Aussage) und dem (bisher

zu wenig dokumentierten) Aussageverhalten des Opfers entscheidende Bedeutung

zukommt (BSK StPO – Wiprächtiger,

Art. 343 N 19 ff.).

Im Gegensatz zu dem von der Verteidigung

zitierten Entscheid des Luzerner Kantonsgericht (LGVE 2023 II Nr. 6) wurde

das Opfer im vorliegenden Verfahren bereits zwei Mal einvernommen. Seine

Aussagen können daher in einer Konstanzanalyse hinsichtlich Auslassungen,

Ergänzungen und Widersprüche überprüft werden. Beide Einvernahmen wurden zudem

auf Video aufgezeichnet, wodurch sich die erste Instanz – wie im Übrigen auch

das Berufungsgericht – einen unmittelbaren Eindruck über die Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Privatklägerin machen kann. Ebenfalls wurden die Teilnahme-

und Konfrontationsrechte des Beschuldigten anlässlich der zweiten Einvernahme

gewahrt, weshalb sich auch unter diesem Aspekt keine weitere Einvernahme

aufdrängte. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass Einvernahmen für Opfer von

sexuellen Übergriffen besonders belastend wirken und kindliche Opfer deshalb

gestützt auf die Schutzbestimmung von Art. 154 Abs. 4 lit. b

StPO nicht mehr als zwei Mal einvernommen werden sollen, ist der Verzicht auf

eine weitere Einvernahme durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

2.

Einwendungen

betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand

2.1 Wie bereits vor der Vorinstanz lässt

der Beschuldigte durch seine Verteidigung vorbringen, es fehle am Beweis einer

gesetzeskonformen Messung (Art. 11 Abs. 4 und 5 der Verordnung über

die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV,

SR 741.013]). Nach Anhang 1.10 der Messmittelverordnung müsse das Ergebnis

angezeigt werden können (Sichtanzeige oder Papierausdruck). Dies sei, wie jede

andere Ermittlungshandlung in einem Strafverfahren, zu dokumentieren, was hier

nicht zutreffe. Weiter sei der Beschuldigte nicht auf sein

Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen worden, weshalb die angebliche

Bestätigung des Messwerts durch den Beschuldigten nicht verwertbar sei

(Art. 158 Abs. 2 StPO).

2.2. Hinsichtlich der theoretischen

Ausführungen kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (nachfolgend:

US) 6 ff. verwiesen werden. Der Beschuldigte lässt vor dem Berufungsgericht

zurecht nicht mehr vorbringen, seine Angaben im Protokoll bei Verdacht auf

Fahrunfähigkeit betreffend das Trinkende (AS 135 f.) seien mangels

Hinweises auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht verwertbar. Hingegen rügt er

in diesem Zusammenhang die Verwertbarkeit seiner Anerkennung des Messwertes. Beide

Einwände erweisen sich als unbegründet.

2.3 Zutreffend ist, dass die

Angaben von beschuldigten Personen gegenüber Kontrollbehörden beweisrechtlich

nur verwertbar sind, wenn diese auf das «Nemo tenetur-Prinzip» hingewiesen

wurden, wobei ein Hinweis auf den Inhalt von Art. 158 StPO genügt.

Hingegen besteht – im Unterschied zum allgemeinen Polizei- und Strafprozessrecht

– eine voraussetzungslose Duldungspflicht der Fahrzeugführer und

Unfallbeteiligten von Alkoholproben, wie auch der Beschuldigte nicht bestreitet

und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde (Silvan Fahrni / Stefan Heimgartner, in:

Niggli / Probst / Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Freiburg 2014 [nachfolgend: BSK SVG], Art. 55

N 1 und 46). Ob der Beschuldigte Angaben zum Trinkende macht oder nicht,

ändert nichts am Umstand, dass er die Atemalkoholprobe über sich zu ergehen

lassen hat, andernfalls eine Blutprobe angeordnet wird. Die Angaben dienen nicht

dem Nachweis der Alkoholisierung, sondern lediglich der korrekten Durchführung

der Probe, da die gemessenen Werte vor Ablauf der 20-minütigen Wartezeit nicht

mit der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration korrespondieren und – aufgrund

der noch im Mund vorhandenen Alkoholdämpfe der alkoholischen Flüssigkeit –

einen zu hohen Wert ergeben (BSK SVG – Silvan

Fahrni / Stefan Heimgartner, Art. 55 N 14).

Beweisrechtlich relevant ist der gemessene Alkoholwert, der vom Beschuldigten

in der Folge anerkannt werden kann, wobei eine allfällige Verweigerung wiederum

die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat.

2.4 Die Angaben des Beschuldigten

im Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit dienen somit nicht dazu,

dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachzuweisen, sondern

die Korrektheit des Messverfahrens sicherzustellen. Unter diesem Aspekt ist ein

Hinweis auf Art. 158 StPO nicht erforderlich und die Angaben im

Polizeiprotokoll entsprechend verwertbar.

2.5 Was die Korrektheit des

Messverfahrens anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Mit dieser ist festzuhalten, dass die Atemalkoholprobe gemäss

Polizeiprotokoll mit einem Atemalkoholgerät (Testgerät) durchgeführt wurde,

wobei zwei Messungen vorgenommen wurden, die nicht mehr als 0,05 mg/l

voneinander abwichen. Die Durchführung einer Atemalkoholprobe mit einem

Messgerät oder die Anordnung einer Blutprobe war entsprechend nicht

erforderlich. Da sich die Atemalkoholkonzentration auf mehr als 0,25 mg/l, aber

weniger als 0,40 mg/l belief, konnte der tiefere Wert von 0,30 mg/l vom

Beschuldigten mit dem Hinweis, dass die Anerkennung des Resultats die

Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat, anerkannt

werden. Die Messung wurde somit gesetzeskonform durchgeführt. Anhaltspunkte

dafür, dass das verwendete Testgerät nicht den Anforderungen der

Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und der entsprechenden

Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

erfüllen (Art. 11 Abs. 4 Strassenverkehrsverordnung), bestehen nicht. Wie

die Verteidigung darauf kommt, dass das verwendete Testgerät die Ergebnisse

nicht anzeigen konnte (mittels Sichtanzeige oder eines Papierausdrucks), ist

nicht ersichtlich. Das Testgerät verfügte offensichtlich über die Möglichkeit,

dass Messergebnis direkt auf dem Instrument abzulesen. Die Ergebnisse der

beiden Messungen wurden auf dem Polizeiprotokoll notiert und damit für das

Strafverfahren dokumentiert. Auch dieser Einwand der Verteidigung erweist sich

damit als unbegründet.

V.

Beweiswürdigung

und Sachverhalt

1.

Grundsätze

der Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in

dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36

ff., 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten

günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen

und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte

wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber

genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009

E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts

von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt.

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und

der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte

machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das

im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,

dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese

Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in

Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,

dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3

mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das

Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit

von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei

besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts

6B_165/2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie

hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung

auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende

Fachbeiträge verwiesen werden: Revital

Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können

aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten

helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin

Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der

Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S.

368 ff.; Susanna Niehaus, Zur

Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von

Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der

Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.;

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna

Tavor [Hrsg.], Zürich / St.Gallen 2017, Einführung in die

Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

Mithilfe der Realkennzeichen kann die

Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das

Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer

Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und

der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die

Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen

dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen,

Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie

die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung

mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen

können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug

zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das

Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht

aus (vgl. Ludewig / Tavor / Baumer,

AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten

Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist

somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person

vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche

massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst

wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden

kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit

beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und

Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine

Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob

bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen

(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna

Tavor [Hrsg.], Zürich / St.Gallen 2017, Einführung in die

Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna

Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten,

Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.

Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität

St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

- Ein

unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch

und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich

des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen

Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

- Ein

schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so

wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit

verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf

irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine

Unschuld.

2.

Sexuelle

Handlungen mit Kindern / sexuelle Belästigung (AnklS Ziff. 1 und 2)

Der Beschuldigte machte während des gesamten

Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Durch seinen Verteidiger

lässt er den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift dargetan ist,

bestreiten. Wie bei solchen Vier-Augen-Delikten üblich, stellen daher die

Aussagen der Privatklägerin das zentrale Beweismittel dar, weshalb diese im

Folgenden darzulegen und unter Beizug der weiteren vorhandenen Beweismittel zu

würdigen sind.

2.1. Beweismittel

2.1.1 Aussagen der Privatklägerin

2.1.1.1 Die Privatklägerin wurde am

28. Mai 2022 erstmalig einvernommen. Die Einvernahme wurde mit zwei

Videokameras aufgenommen. Die entsprechenden Aufzeichnungen befinden sich in

den Akten (AS 083). Die Privatklägerin machte dabei folgende Aussagen zu

den Vorwürfen gegen den Beschuldigten:

Auf die Frage, was sie am Freitag gemacht habe,

führte die Privatklägerin aus, ihre Kollegin (D.___) habe sie angerufen und

erzählt, sie habe etwas für sie geplant. Es werde «mega» cool. Sie solle

einfach schnell kommen. Sie (die Privatklägerin) sei dann gegangen. (Um welche

Zeit das ungefähr gewesen sei?) 21:00 Uhr. (Wie es weitergegangen sei?) Sie sei

bei ihr gewesen. Sie (D.___) habe erzählt, dass sie abgeholt würden. Von einem

Mann. Dieser habe einen Club. In diesen wären sie heute Abend (28. Mai

2022) gegangen. (Ob sie mehr dazu sagen könne?) Sie

hätten sich «parat» gemacht. Sie (D.___) habe ihn gekannt, weil ihre Kollegin (F.___),

die an dem Abend auch gekommen sei, an ihrem Geburtstag in diesen Club

gegangen sei. Die seien befreundet. Sie (D.___) habe ihn dann gefragt und sie

hätten gehen dürfen. Um 23:00 Uhr habe er sie abgeholt. Er sei «mega» nett

gewesen. Sie (D.___) habe gesagt, er sei 30 Jahre alt oder so und «mega»

lustig, wie ein Typ in ihrem Alter. Sie seien dort gesessen und er habe

gefragt, wie alt sie seien. Er habe gesagt, dass sie morgen in seinen Club

kommen könnten, ohne zu bezahlen. Sie würden freien Alkohol bekommen und

müssten auch nichts bezahlen. «Da denkt man sich natürlich so: Cool. In unserem

Alter.» Dann seien sie nach [Ort 1]. Dort sei [ein Laden]. Er sei ins Parkhaus hinuntergefahren.

Er habe einen Raum gemietet. «Er hat auch ganz in der Nähe gewohnt in dem… Ich

weiss nicht genau, was es ist.» Aber er habe auch dort gewohnt. Sie seien in

einen Raum reingekommen. Es sei noch ein anderer Mann dort gewesen. Es sei ein

DJ gewesen. Sie hätten sich hingesetzt und er habe ihnen Alkohol gegeben. «Dann

ist ihre (D.___s) Kollegin gekommen und sie haben beide angefangen zu singen,

weil die eine Sängerin ist.» Die beiden seien weg und sie (die Privatklägerin)

sei mit ihm allein gewesen. Also sie seien halt «so mega nahe» beieinander

gesessen und er habe angefangen zu reden. Also er habe «halt» irgendwie auf ihr

Handy geschaut und gesehen, dass ihr jemand einen «mega» langen Text

geschrieben habe. Er habe gefragt, ob sie verliebt sei. Sie habe nein gesagt.

Es sei einfach jemand, der ihr am Herzen liege, und sie mache sich Sorgen um

diese Person. Er habe gefragt, wieso sie sich Sorgen mache, und sie habe ein

wenig erzählt, wie es ihr früher gegangen sei und dass sie gerne für andere

Leute da sei. Er habe gesagt, er sei früher Psychologe gewesen und er höre ihr

«mega» gerne zu. Dann habe er erzählt, dass seine Mutter gestorben sei, als er

jung gewesen sei. Sie hätten darüber gesprochen, dass man dankbar sein soll,

für das, was man habe. «Also wirklich eigentlich voll schön, mit jemanden so

offen sprechen zu können. Dann hat er mich plötzlich… Ich weiss nicht, wie es

darauf kam. Ich hatte auch schon ein wenig getrunken.» Sie könne sich nicht

ganz genau an alles erinnern, was er gesagt habe. «Dann hat er so… Ah stimmt,

wir sind auch noch… Also er hat von Anfang an sehr nahen Körperkontakt gehabt.»

Er habe ihr schon beim Aussteigen die Hand hingehalten und er habe sie auch

immer so gehalten (hält die Hände vor ihren Bauch) und sie zu sich

herangerissen. Also nicht fest, einfach so «komm jetzt». Dann seien sie

gesessen. «Jetzt bin ich wieder beim Sofa.» Sie seien auf dem Sofa gewesen. Sie

wisse es nicht, auf einmal hätten sie über ihre Ex-Freunde gesprochen und über

Frauen, wie sie dazu stehe. Er habe immer mehr angefangen, in diese Richtung zu

gehen, auf was sie stehe und so. Sie hätte da schon abblocken sollen. Aber es

sei gewesen, wie wenn sie mit einem guten Kollegen darüber reden würde. Sie

habe ein wenig erzählt. Dann habe er erzählt. Plötzlich habe er angefangen, was

die perfekte Grösse sei für «dort unten». Sie habe gesagt: «Ich weiss doch

nicht. 17 cm oder so.» Er habe gefragt, wie sie 32 cm finde. «Ich so: Ja, das

geht doch gar nicht.» Er habe gesagt: «Doch, doch. Möchtest du ausprobieren?»

Sie habe nein gesagt. Dann habe er so an ihr Bein «glängt» (fasst sich an den

Oberschenkel). Aber sie habe sich gedacht, der sei einfach so. Es gäbe ja

Menschen, die «voll so Körperkontakt und so» seien.

(Nach längerem Überlegen) Er habe aufs WC gehen

wollen. Er habe immer so Beispiele gebracht, wenn sie jetzt Sex haben würden

und so. Er habe gesagt: «Könntest du …» Sie verstehe nicht genau, was er damit

gemeint habe, aber «irgendwie ob ich seinen Schwanz irgendwie nehmen kann oder

so, dass er aufs WC gehen kann. Ob ich schnell mitkomme.» Sie habe gesagt,

nein, das müsse er selber erledigen. Sie könne ja nicht für ihn aufs WC gehen.

Er sei gegangen. Sie habe schon ein wenig getrunken gehabt und gemerkt, dass

sie unbedingt aufs WC gehen müsse, sonst hätte sie sich in die Hose gemacht. Sie

dachte, ob sie ihn wirklich fragen solle, weil sie dafür in seine Wohnung

müsste. Dafür müsse man mit dem Lift in den ersten Stock. Die anderen hätten

noch gesungen und sie habe sich gedacht, sie lasse die jetzt einfach. Denn er

sei nicht so gross. Sie habe sich gedacht, wenn, dann könne sie ihm schon eine

geben, wenn etwas ganz Schlimmes passieren würde. Sie sei raus und habe

gemerkt: «Scheisse, ich bin doch ein wenig betrunken. Ich bin so hin und her

gedingselt.» Sie habe es ihm gesagt und er habe sie festgehalten und gefragt,

ob es gehe, ob sie bei ihm oben «pennen» wolle. Sie habe gesagt, nein, es sei

gut. (Die Privatklägerin überlegt wiederum lange) Sie seien in den Lift. Er

habe gesagt, sie habe ja «voll» grosse Brüste. Sie habe gefragt, ob das jetzt

gut oder schlecht sei. Er habe gesagt: «Das ist voll gut. Kann ich mal schauen,

ob es ein Push-up ist?» Dann habe er ihr so «da ine glängt, so derzwüsche»

(zeigt mit der rechten Hand auf die linke Brust), um zu schauen, wie viel

«Dings» es habe. Keine Ahnung, sie habe gesagt: «Mach halt schnell.» Sie wisse

nicht, ob er in diesem Moment schon ihre Brüste angefasst habe. Das wisse sie

jetzt nicht genau. Dann sei sie aufs WC gegangen. Sie sei ein wenig sitzen

geblieben und habe überlegt, was sie jetzt mache. Sie habe sich gedacht, es sei

eine blöde Situation. Dann sei sie wieder raus. Sie seien wieder in den Lift.

(Überlegt lange) Sie glaube, dann habe er so «ine glängt» und einfach so

berührt (deutet mit der linken Hand einen Griff an die rechte Brust an). Sie

habe es zugelassen und einfach nichts gemacht. Er habe sie (die Brüste) so

angeschaut und einen Kommentar darüber gemacht. Dann seien sie zum Glück wieder

rein. Sie habe ihre Kollegin gefragt, ob sie schnell reden könnten, der habe ihr

«grad ad Möbs glängt». Da sei ihre andere Kollegin (F.___) gekommen und habe

gesagt, das sei nicht das erste Mal. Er habe das schon bei jemand anderem

gemacht. Also bei ihrer Cousine. Die sei 15 Jahre alt. F.___, so heisse die,

die ihn gut kenne, habe gesagt, sie solle einfach nicht mehr alleine aufs WC

gehen. Sie sei jetzt bei ihr. Die andere (D.___) habe gesagt, sie (die

Privatklägerin) sei selber schuld, wenn sie mit ihm über so Sachen rede. Dann

habe sie (D.___) sich einfach zu ihm gesetzt und mit ihm angefangen zu reden.

Sie (die Privatklägerin) habe sich gefragt: «Du bist doch meine Kollegin. Du

kannst dich doch jetzt nicht neben den setzen?» Dann habe er wieder so… Also

sie (D.___) habe ihr gesagt, es sei nichts passiert. Aber sie wisse es nicht,

weil er habe wieder gleich angefangen, wie bei ihr, «so huere uf verständlech

mache», dass er alles «gecheckt» habe im Leben und helfen könne. Sie habe sich

dann woanders hingesetzt und sei in dem Moment auch nicht mehr wichtig gewesen,

weil er ja die andere gehabt habe. F.___ sei gegangen und sie (die

Privatklägerin) habe gedacht, sie gehe schnell raus, um zu telefonieren. Denn

er hätte sie nach Hause gefahren und er habe ja auch getrunken. Er habe schon

angedeutet, dass sie bei ihm «pennen» könnten. Das habe sie nicht gewollt. Sie

habe kurz jemanden in Deutschland angerufen, weil sie mit dieser gut reden

könne und sie sehr offen sei. Dann habe sie der Mutter eines Kollegen

angerufen, die zum Glück ran gegangen sei. Sie habe gefragt, ob sie sie abholen

könne. Sie habe sich verabschiedet und gesagt, sie müsse gehen, jemand habe sie

verpetzt. Sie seien gekommen und dann habe sie die Polizei angehalten. Sie

hätten sie gefragt, was sie um 3:00 Uhr draussen mache, «mit Ausschnitt und so».

Es sei schon ein wenig gefährlich gewesen.

(Ob ihr sonst noch etwas in den Sinn komme?) Er

habe auch vorgeschlagen, dass sie in seinen Whirlpool gingen. Nackt. Er habe es

als Spass verkauft. Aber sie sei sich jetzt nicht mehr so sicher, ob es ein

Spass gewesen sei.

(Ob sie seinen Namen kenne?) A.___. (Ob sie

sonst noch etwas über ihn wisse? Sie habe gesagt, er sei 30 Jahre alt) Es sei

rausgekommen, dass er 43 Jahre alt sei. (Wie das rausgekommen sei?) F.___ habe

es ihr erzählt. Sie wisse nicht, wie die andere drauf gekommen sei, dass er 30

Jahre alt sei. (Ob die andere Kollegin D.___ sei?) Ja, das sei ihre Kollegin. F.___

sei die Kollegin von D.___. Mit der habe sie nicht viel zu tun. (Ob sie sonst

noch etwas über A.___ wisse?) Sie wisse einfach, dass er einen Club habe. Sie

habe vorhin auch seinen Instagramm-Account gefunden. Und sie wisse einfach,

dass er dort bei [dem Laden] wohne. (Ob sie ihn vorher schon einmal gesehen

habe?) Nein, sie habe nur von diesem Club gehört. (Wie der Club heisse?) [Name

des Clubs]. (Ob der auch in [Ort 1] sei?) Nein, das glaube sie nicht. (Ob sie

wisse, wo?) Nein, nicht ganz genau.

(Wie er sie abgeholt habe?) Mit dem Auto. (Ob

sie wisse, was für ein Auto?) Nein, sie glaube, es sei ein graues oder beiges

gewesen. (Ob sie die Marke gesehen habe?) Sie habe sich nicht geachtet. (Ob sie

die Autonummer wisse?) Nein, sie sei einfach eingestiegen. (Wieviele Personen

sie im Auto gewesen seien?) Zu dritt, D.___, sie und er. (Ob sie nochmals

beschreiben könne, wohin sie in [Ort 1] gefahren seien?) In der Nähe [des

Ladens], oder daneben. Sie wisse nicht, ob es das gleiche Gebäude sei.

Auf entsprechende Aufforderung hin zeichnet die

Privatklägerin den Ort und die Anfahrtsrichtung auf dem vorgelegten Ausdruck

von Google Maps ein (Beilage 1 zur Einvernahme).

(Ob sie den Raum genauer beschreiben könne?)

Beim Parkhaus habe es eine Türe, die zu einem Gang führe. Dort gehe man weiter

wie in einen Keller. Es sei wie eine Disco, aber es seien nur fünf Personen da

gewesen. (Ob sie die fünf Personen aufzählen könne?) Sie, D.___, F.___, A.___

und der andere Mann. Sie wisse seinen Namen nicht mehr. (Wer schon dort gewesen

sei, als sie zu dritt gekommen seien?) Der DJ, der Musik gemacht habe. Sie

seien reingekommen und seien dann zu viert gewesen. Dann hätten sie noch F.___

abgeholt. (Wo sie F.___ abgeholt hätten?) An einer Bushaltestelle.

(Was sie in dem Raum gemacht hätten?) Sie

hätten sich hingesetzt und er habe ihnen einen Schokoladenlikör gegeben. Sie

habe nicht getanzt. Sie seien gesessen. Dann hätten sie eben F.___ geholt.

Dazwischen seien sie, so glaube sie, zwei Mal aufs WC gegangen. Einmal mit D.___

und einmal eben alleine mit dem Mann.

(Ob sie noch anderen Alkohol getrunken habe?)

Er habe ihr und der Kollegin noch «Wodka mit Energy» gegeben. Sie glaube, sie

habe zwei oder mehr gehabt. Sie wisse es nicht mehr so genau. (Wie sie sich

durch den Alkohol gefühlt habe?) Ein wenig benebelt. In dem Moment sei es ihr

nicht so aufgefallen, weil sie gesessen sei. Aber jetzt merke sie es, weil sie

nicht mehr alles genau wisse. Als sie aufgestanden sei, habe sie es schon

gemerkt, dass sie nicht mehr gerade stehen könne.

(In welcher Position sie beim Gespräch mit A.___

gewesen seien?) Ihre Schultern seien nahe beieinander gewesen. Sie hätten sich

in die Augen geschaut und geredet. (Ob sie ihn angefasst habe oder er sie?) Er

habe sie «aglängt». Sie habe ihn nie «aglängt». Auf die Frage, wie genau er sie

angefasst habe, zeigt die Privatklägerin vor, wie der Beschuldigte sie am

Oberarm gestreichelt und am Oberschenkel (oberhalb des Knies) berührt habe. (Ob

dann die Situation gekommen sei, als sie aufs WC gegangen seien?) Nein, er habe

angefangen, das Gesprächsthema zum Sexuellen zu wechseln. Dann habe er

angefangen, dass er aufs WC wolle, und sie habe nein gesagt. Später habe sie

aber gehen müssen und habe gefragt, ob sie gehen könne. Da sei er mitgekommen.

(Was genau alles Thema gewesen sei, als er über das Sexuelle gesprochen habe?)

Ab wann es ihr weh tue oder so. Und ob 32 cm viel seien. Man habe schon

gemerkt, dass er damit meine, er habe 32 cm. Da habe sie gemerkt, dass es doch

nicht «so ein Kollege» sei. (Wie sie sich dabei gefühlt habe?) Sie habe gar

nichts gefühlt. Sie sei einfach dort gesessen und habe geredet. (Ob sie das

Gefühl gehabt habe, dass er erregt gewesen sei, als er die Sachen erzählt

habe?) Ja, sonst hätte er ja nicht so Sachen gesagt. (Ob sie das sonst noch

irgendwie gemerkt habe?) Sie glaube, er habe sich ein wenig an den «Schwanz»

gefasst. (Überlegt) Ja, habe er. Sie habe nicht so hingeschaut. Das mache man

ja nicht. Auf die Frage, ob sie es genauer beschreiben könne, legt sie den

linken Fuss auf den rechten Oberschenkel und erklärt, dass er die ganze Zeit

«so» gemacht habe bei sich, wobei sie einen Griff an die Genitalien andeutet.

(Ob er die Hand drauf gelassen habe?) Ja. (Ob er Bewegungen gemacht habe?)

Nein, sie glaube nicht. Sie habe wirklich nicht darauf geschaut. Sie habe zu

den anderen geschaut, weil sie so schön gesungen hätten und nicht auf seine

Hand.

(Auf die Situation vor dem WC angesprochen, als

er sie nach ihren Brüsten gefragt habe) Ja, er habe auch gefragt, wie gross sie

seien. (Ob sie erzählen könne, wie die Situation bei der Berührung gewesen

sei?) Er habe einfach gefragt, ob er schnell könne. Sie habe gesagt: «Ja, ja,

du kannst schon schnell schauen.» (Ob das im Lift gewesen sei?) Ja. (Wie er

reagiert habe, als sie gesagt habe, dass er schnell schauen könne?) Er habe

dann einfach gemacht. (Ob er die Brüste angefasst habe oder ob sie die

Situation meine, als er ihren BH angeschaut habe?) Er habe einfach so

dazwischen «glängt». Sie wisse nicht, ob er da schon ihre Brüste angefasst

habe. Sie glaube schon, weil sie irgendwie in Erinnerung habe, dass sie gedacht

habe: «Oh, jetzt hat so ein alter Sack mich angefasst. Das ist komisch» Dann

sei sie aufs WC. (Ob er sie beim ersten Mal länger angefasst habe?) Sie glaube,

das erste Mal sei nicht so lang gewesen, vielleicht fünf Sekunden oder so. Beim

zweiten Mal, auf dem Rückweg, habe er es länger gemacht. «Er hat den BH so…

(zeigt mit der Hand, wie er den BH zur Seite zog) und wollte meine Brüste

anschauen.» (Ob auf dem WC noch etwas gewesen sei?) Nein, er habe nicht

geklopft oder so. (Ob sie in der Wohnung sonst noch etwas gemacht habe?) Beim

ersten Mal habe er ihnen noch seinen Hund und seinen Whirlpool gezeigt. Beim zweiten

Mal habe sie einfach gefragt, ob sie wieder zurück gehen könnten. Er habe davor

noch gefragt, ob sie sich hinlegen möchte, weil sie ein wenig betrunken gewesen

sei. (Wie lange sie in der Wohnung gewesen sei?) Vier bis sechs Minuten. (Und

beim ersten Mal?) Ein wenig länger. Da habe sie ja noch nicht so schnell wieder

raus gehen wollen.

(Als sie mit dem Lift wieder runter seien, sei

es zur Situation gekommen, als er ihr nochmals an die Brüste gefasst habe?) Ja,

aber da habe er ihr wirklich an die Brüste gefasst. Das wisse sie noch. (Ob sie

das nochmals beschreiben könne?) Sie wisse nicht mehr, ob er genau gefragt habe.

Er habe einfach so «aglängt» und sie (die Brüste) so angeschaut und irgendetwas

von Nippeln und so gesagt. Dann seien sie den Weg runter. (Wo die Szene genau

stattgefunden habe?) Im Lift und auf dem Weg durchs Parkhaus zu diesem Raum. (Sie

habe von Anschauen gesprochen. Wie es dazu gekommen sei, dass er habe schauen

können?) Sie habe einen Ausschnitt getragen und da habe man einfach «so» machen

können mit dem BH (zeigt es nochmals vor), dann habe man schon etwas gesehen.

(Einfach den Ausschnitt wegmachen oder auch den BH?) Den BH. Er habe «so»

runterzogen (zeigt es nochmals vor, indem sie den Ausschnitt ihres Pullovers

etwas zur Seite zieht). (Ob sie das Anfassen beschreiben könne?) Sie wisse

nicht, wie lange der Weg gewesen sei. Er habe einfach «so» gemacht (fast sich

mit der linken Hand an die rechte Brust) und dann so gedrückt. (Habe er einmal

gedrückt oder mehrmals?) Sie glaube, er habe noch ihre Nippel angefasst. Sie

glaube, er habe nicht so fest gedrückt. Er habe einfach «so» gemacht (zeigt

eine Griffbewegung). (Ob er mit der ganzen Hand zugepackt habe oder sie mit

einem Finger berührt habe?) Nein, mit der Hand. (Ob es ihr wehgetan habe?)

Nein. (Ob es beide Brüste gewesen seien?) Ja. (Wie sie reagiert habe?) Sie habe

es über sich ergehen lassen und sie habe sich dann gefreut, rein zu gehen und

ihr (D.___) das zu sagen, einfach früher zu gehen, weil sie sich in dem Moment

auch nicht mehr wohl gefühlt habe. (Ob er noch etwas dazu gesagt habe, als er

ihre Brüste angefasst habe?) Er habe gesagt, die seien sicher D oder C oder so

und dass er nicht auf grosse Nippel stehe. Solche Sachen.

(Ob sie gemerkt habe, wie er sich gefühlt habe,

als er ihr an die Brüste gefasst habe?) Eigentlich nicht. (Wie es gewesen sei,

als sie wieder im Raum gewesen seien?) Sie glaube, er habe es ein wenig

gemerkt, denn er habe dann gar nichts mehr gemacht. Sie hätten zu dritt

draussen geredet. F.___ habe ihr geschrieben. (Auf Frage) Sie, D.___ und F.___

hätten zusammen gesprochen. F.___ habe gesagt, dass er das auch bei ihrer

Cousine gemacht habe. (Ob sie dann wieder rein gegangen sei?) Ja. (Wie die

Situation danach gewesen sei?) Sie sei so weit weg auf dem Sofa… Nein, zuerst

sei sie mit F.___ rauf zum Pult. Sie (F.___) habe Musik «abgla» und er habe

einen Remix gemacht. Sie habe zugeschaut. D.___ sei mit «dem» am Reden gewesen

und habe ihren Spass gehabt. Sie glaube, sie (D.___) habe auch noch ein wenig

«gsoffe» und Shisha hätten sie auch noch geraucht. Irgendwann sei F.___ zurück

und sie (die Privatklägerin) sei halt auch zurück. Dann habe F.___ gehen müssen

und sie seien zu viert gewesen. Sie habe sich gedacht, das lasse sie sich jetzt

nicht mehr gefallen und sei einfach raus gegangen. (Ob sie nicht mehr rein

sei?) Doch sie hätte nochmals rein gehen müssen, um ihre Tasche zu holen.

(Wie alt die anderen gewesen seien?) D.___ sei

15 Jahre alt, F.___ sei 18 geworden. Der DJ sei schwer zu schätzen. Ca. 30 oder

40 Jahre alt. (Ob sie alle Alkohol konsumiert hätten?) F.___ glaube sie nicht

so fest. Die vertrage aber auch mehr. Die anderen aber schon. A.___ sei auch

betrunken gewesen. Das habe man gemerkt. (Wem der Alkohol gehört habe?) Sie

glaube A.___. (Ob er ihnen gebracht habe oder sie geholt hätten?) Er habe

gebracht und immer nachgeschenkt. (Ob sie etwas hätten bezahlen müssen?) Nein,

sie wären ja auch gratis in den Club reingekommen. (Ob er gesagt habe, wieso er

so grosszügig mit ihnen sei?) Nein, aber D.___ habe erzählt, dass er ihr

geschrieben habe, wie schön sie sei und sie solle unbedingt mal wieder kommen.

(Ob er sie mal gefragt habe, wie alt sie seien?) Ja, das habe er auch von

Anfang an gefragt. Er habe auch gesagt, dass sie älter aussehe als 14 Jahre.

(Auf Frage) Sie habe ihn nie nach dem Alter gefragt. Sie gehe nach F.___, dass

er 43 Jahre alt sei, weil diese ihn ja kenne. (Wann er nach dem Alter gefragt

habe?) Im Auto. (Ob sie das Alter ehrlich angegeben habe?) Ja. (Ob sie ihm

einen Ausweis gezeigt habe?) Nein. (Woher F.___ ihn kenne?) Er sei der beste

Freund des Vaters. Das habe ihr D.___ erzählt.

(Wie A.___ auf ihr Alter reagiert habe?) Ganz

normal, wie man halt reagiere. «Ah, okay.» (Wie lange er ihr beim zweiten Mal

an die Brüste gefasst habe?) Eine Minute. Vielleicht etwas weniger (Eine Minute

am Stück?) Also er habe schon im Lift ein wenig, dann später auf dem Weg.

(Somit zwei Mal?) Sie wisse es nicht. Er habe es zwei Mal gemacht und das

zweite Mal sei etwas länger gewesen (Was «etwas länger» heisse?) Ca. 45

Sekunden oder eine Minute. (Somit ungefähr drei Mal? Zwei Mal kürzer und einmal

etwas länger?) Ja. (Ob er jeweils an beide Brüste gefasst habe?) Immer nur an

eine. (In jeder Situation an eine Brust?) Ja. (Ob sie ihm gezeigt habe, dass

ihr die Berührungen nicht gefallen?) Sie wisse es nicht. Sie habe einfach ja

gesagt, aber nichts «dergliche» gemacht. Sie habe nicht gesagt: «Das ist jetzt

geil.» Sie habe gesagt, dass sie mit ihren Brüsten unzufrieden sei, als er es

gemacht habe. (Wie er reagiert habe?) Er habe irgendetwas «gelabert» von

Brustgrösse. (Ob er einmal seinen Penis gezeigt habe?) Nein. (Ob sie mal

gesehen habe, dass sein Penis erigiert gewesen sei?) Sie habe nicht so genau

drauf geschaut. (Ob er sie mal konkret nach Sex gefragt habe?) Sie wisse nicht,

wenn er frage, ob 32 cm in sie hineinpassen würden und das anscheinend

seine Grösse sei… Es habe schon ein wenig so «getönt». (Ob er konkret gefragt

habe, ob sie Sex mit ihm wolle?) Nein, aber Andeutungen gemacht. (Wo genau er

sie am Bein berührt habe?) Sie glaube hier vorne (fasst sich mit der linken Hand

an den Oberschenkel über dem Knie). Er habe so zusammengedrückt. (Ob er zum

Intimbereich gekommen sei?) Nein.

(Wie sehr sie der Alkohol beeinträchtigt habe?)

«Scho chli.» (Wie sich das geäussert habe?) Der Kopf sei nicht ganz da gewesen.

Das Gleichgewicht sei nicht ganz da gewesen. Das Urteilungsvermögen auch nicht.

2.1.1.2 Am 29. Juni 2022 wurde die

Privatklägerin erneut einvernommen und die Einvernahme wiederum auf Video

aufgezeichnet (AS 102).

Auf die Aufforderung hin, nochmals zu erzählen,

was sie erlebt habe, schreibt die Privatklägerin einleitend sowohl ihren als

auch den Namen ihrer Kollegin D.___ auf ein Blatt Papier, wobei sie erwähnt,

nicht zu wissen, ob D.___ jetzt noch ihre Kollegin sei. Zum Tatabend berichtet

die Privatklägerin, sie glaube, es sei an einem Freitag gewesen. D.___ habe

angerufen und gesagt, sie habe etwas geplant, damit es nicht langweilig werde. (Die

Privatklägerin schreibt weitere Namen auf). G.___ sei ihr Ex-Freund und auch

der Ex-Freund von D.___. Seine Schwester F.___ habe ein Singstudio und sie

könnten dort singen gehen und würden auch abgeholt werden. Sie (F.___) habe

gesagt, dass sie am Samstagabend in einen Club gehen könnten. Sie würden gratis

reinkommen und Alkohol bekommen. Sie (die Privatklägerin) sei eigentlich nicht

so. Sie habe gedacht, es sei eine neue Erfahrung. Am Abend hätten sie sich

fertig gemacht. Sie habe ein wenig Ausschnitt angehabt, weil sie F.___ habe

zeigen wollen, dass sie schöner geworden sei, damit diese es G.___ erzähle und

dieser am Samstag vielleicht mitkäme und sie vielleicht wieder zusammenkommen

würden. Sie habe einen Ausschnitt getragen und eine sehr enge Hose von D.___.

Sie (D.___) habe ein wenig von dem Mann erzählt, der sie abholen komme. Diesen

habe sie an der Geburtstagsparty von F.___ kennengelernt. Sein Name sei A.___

und er habe einen Club. Deswegen würden sie am Samstag in den Club reinkommen.

Er sei «mega» nett, «voll cool» und «chillig druf». Das Singstudio sei bei ihm.

Ca. um 23:00 Uhr oder 23:30 Uhr sei er mit dem Auto gekommen. Sie hätten

draussen gewartet. Er habe sie sofort umarmt, obwohl er sie nicht gekannt habe.

Sie dachte, der sei eigentlich «voll» sympathisch. Sie hätten sich ins Auto

gesetzt und er habe gefragt, wie sie heisse, wie alt sie sei. Sie habe ihm auch

gesagt, dass sie 14 Jahre alt sei. Er habe gefragt, ob sie schon Erfahrungen

hätten «mit Party». (Die Privatklägerin schreibt den Namen des Beschuldigten

auf das Papier). Offenbar heisse er ja A.___. Es sei schnell raus gekommen,

dass D.___ viel mehr der Partymensch sei und sie (die Privatklägerin) eigentlich

gar nicht. Sie habe sich ein wenig dafür geschämt, weil er einen Club habe und

sie die einzige gewesen sei, die keine Erfahrung damit habe. Sie habe es

sympathisch gefunden, dass er sie nicht ausschlossen habe. Es passiere

meistens, wenn sich zwei Menschen kennen würden, dass der Dritte ausgeschlossen

würde. Er habe sie trotzdem immer Sachen gefragt. Das habe sie «mega» nett

gefunden. Sie hätten über den Club gesprochen, dass sie morgen selber dorthin

kommen müssten. Er habe gesagt, sie könnten aber auch bei ihm übernachten. Sie

hätten gesagt, das würde nicht gehen. Sie hätten ja gar keine Sachen mitgenommen.

Dann seien sie nach [Ort 1]. Er sei in [einen Laden] runter gefahren. Er habe

auch dort gewohnt. Also nicht [im Laden]. Der Parkplatz sei dort unten. Er habe

dort einen Raum gemietet, wo sie rein seien. F.___ sei später gekommen. Es sei

wie ein kleiner Club gewesen. Sonst sei nur noch ein Mann dort gewesen. Aber

vorne habe es ein DJ-Pult gehabt und gegenüber ein Sofa. Daneben seien zwei

Automaten voll mit Alkohol gewesen. An der Wand auf der Seite sei ein Bild mit

einer Stripperin gewesen. Er habe gesagt, das sei seine Ex-Freundin. Das hätten

sie und D.___ «mega krass» gefunden. Er habe ihr auch aus dem Auto geholfen,

also ihr die Hand gereicht und sie habe gedacht: «Gentleman». Er sei schon die

ganze Zeit «so auf Körperkontakt» gewesen. Aber sie habe noch nicht so weit

gedacht. Er habe auch ziemlich viel geraucht. Er habe ihnen sofort Alkohol

angeboten, so einen Schokoladenlikör. Es habe wie Schokolade geschmeckt, aber

einfach mit Alkohol. Sie wisse nicht, ob F.___ schon da gewesen sei. Sie hätten

sie ja noch abgeholt. Irgendwie habe es eine neue Runde gegeben mit Alkohol.

Wodka mit Red Bull gemischt. Er habe gefragt, ob sie noch aufs WC möchten. Sie

wisse auch nicht, ob das gewesen sei, bevor F.___ gekommen sei oder nachher.

Auf jeden Fall seien sie und D.___ mit ihm rauf. Sie wisse nicht mehr genau, wo

die Wohnung gewesen sei. Es habe einen Whirlpool gehabt. Er habe gesagt, sie

könnten dort baden. Sie hätten gesagt, sie hätten kein Schwimmzeug dabei. Er

habe geantwortet, sie könnten ja nackt. Das mache doch keinen Unterschied. Sie

hätten gedacht, es sei ein Spass. Beim WC habe er sie so gezogen (zieht mit der

rechten Hand an ihrem linken Arm), aber nicht fest. Wieder unten sei F.___

schon da gewesen oder sie hätten sie abgeholt. Das wisse sie nicht mehr so genau.

F.___ könne «mega» gut singen. D.___ und sie (F.___) seien dann nach vorne, um

zu singen, und sie (die Privatklägerin) und er seien zurückgeblieben. «Wir

haben eh schon mega… ah, der DJ-Mann sass auch noch bei uns.» Der habe aber

nichts gemacht. Er habe auch nicht so gut Deutsch gekonnt. Daher habe sie nicht

viel mit ihm reden können. Sie seien «mega» nahe beieinander gesessen. Dann

habe sie mit dem Kollegen über das Handy geschrieben, da es diesem nicht gut

gegangen sei. Er (der Beschuldigte) habe auf ihr Handy geschaut und gefragt, ob

sie in ihn (den Kollegen) verliebt sei. Sie habe nein gesagt. Es sei einfach

ein guter Kollege und wenn es ihm nicht gut gehe, möchte sie doch mit ihm

sprechen und ihn unterstützen. Er habe gesagt, das mache man doch nicht, wenn

man nicht verliebt sei. Sie habe geantwortet, doch. Sie habe dann erzählt. Sie

habe ihm auch sehr schnell vertraut. Er habe gesagt, dass er Psychologe sei und

er sie komplett verstehe. Er habe plötzlich angefangen, von einem Typen zu

sprechen, der sehr wichtig sei in der Psychologie. Sie habe überhaupt nicht

verstanden, was er damit meine. Das könne auch am Alkohol gelegen haben. Es

habe für sie einfach keinen Sinn ergeben. Sie hätten über Eltern gesprochen. Er

habe gesagt, dass seine Mutter gestorben sei, was ihr sehr leid getan habe.

Dann hätten sie es vom Singlesein gehabt. Sie wisse nicht, wie der Wandel

gekommen sei, weil sie wirklich ein «mega» gutes Gespräch gehabt hätten.

Plötzlich habe er gewechselt und gefragt, was sie mache, wenn sie alleine sei.

Dann habe er sie gefragt, wie oft sie sich «einen runterhole». Heutzutage

würden das die Typen in ihrem Alter halt fragen. Sie habe dann keinen

Unterschied mehr gesehen. Sie habe nicht gewusst, wie alt er gewesen sei. Sie

hätte ihn so 30- oder 35-jährig geschätzt. Er habe sich auch nicht verhalten

wie Männer in seinem Alter. Er habe angefangen, sie komische Fragen zu stellen.

Sie habe gedacht, jetzt werde es doch ein wenig komisch. Er habe angefangen,

über Sexualität zu sprechen und wie es Frauen machen würden. Sie hätten über

die Scherenstellung gesprochen. Dann habe er sie gefragt, was die ideale

«Schwanzgrösse» sei. Sie habe eine Grösse genannt. Er habe gefragt, was mit

32 cm sei. Es sei einfach komisch gewesen, weil sie ja schon «gecheckt»

habe, dass er über seine eigene Grösse habe sprechen wollen. Aber das sei ja

gar nicht möglich und das habe sie ihm auch gesagt. Sie wisse nicht, was er

darauf gesagt habe. Sie wisse nicht, ob er Andeutungen gemacht habe. Sie

erinnere sich nicht mehr so gut daran. Er habe gesagt, dass er aufs WC müsse,

ob sie mitkommen wolle. Sie könne ja… Das habe sie auch nicht genau «gecheckt»,

was er damit habe sagen wollen. «Du kannst es ja für mich machen.» Sie wisse

nicht, was er damit gemeint habe. Sie habe gesagt: «Du musst ja aufs WC, nicht

ich.» Er sei dann gegangen. Dann habe sie gemerkt, dass sie aufs WC müsse, aber

sie habe nicht zu F.___ und D.___ gewollt, weil sie nicht wie eine Dramaqueen habe

rüberkommen wollen. D.___ habe sich schon zuvor genervt, als sie mit ihr aufs

WC habe gehen müssen. Sie habe sie nicht nochmals nerven wollen, weil diese

gerade am Singen gewesen sei und beide in ihrem Element gewesen seien. Er sei

zurückgekommen und sie habe ihm gesagt, dass sie auch schnell aufs WC müsse.

Sie sei aufgestanden. Vom [Laden]-Parkplatz gäbe es einen kleinen Gang, um in

diesen Raum zu kommen. Sie seien den Gang entlanggelaufen und sie habe gemerkt,

dass sie nicht mehr gut stehen könne. Sie vertrage auch nicht viel Alkohol. Sie

habe gesagt, sie sei wirklich betrunken. Also nicht so fest. Aber sie habe das

Gleichgewicht nicht mehr gehabt. Er habe sie festgehalten und gesagt: «Alles

gut. Ich bin ja da.» Sie seien in den Lift rein. Er habe gesagt, sie habe schon

noch grosse Brüste. Sie habe «okay» oder «merci» gesagt. Sie könne sich auch

nicht mehr daran erinnern. Er habe gefragt, ob er schauen könne, ob es ein

Push-up sei. Sie habe nicht gewusst, wie er das meine, wie er das schauen

wolle. Sie habe Ja gesagt. Es sei komisch gewesen, dass ein Mann sie das frage.

Sie hätte das nicht gedacht. Sie habe schon gewusst, dass es das gäbe, aber

nicht, dass das jetzt zu ihr kommen würde. Sie habe einfach ja gesagt und er

habe ihr einfach so in den BH «ineglängt, also so unge dra». Das sei ein wenig

unerwartet gekommen. Dann seien sie raus und sie sei bei ihm aufs WC. Sie wisse

nicht, wo er hin sei. Sie sei aufs WC und habe gehofft: «Lass jetzt nichts

Schlimmeres passieren. Ich muss jetzt nur noch den Weg nach unten schaffen.

Dann kommt es gut.» Sie sei wieder raus. Er habe gefragt, ob sie sich schnell

hinlegen möchte, weil sie betrunken sei. Sie habe nein gesagt. Sie seien wieder

in den Lift. «Das Problem ist: Ich habe nicht mehr so Bilder vor Augen, was

dann gewesen ist. Aber ich hatte einfach so einen Gedanken. Er hat mir an die

rechte Brust gefasst. Aber ich habe kein Bild mehr dazu, wirklich.» Sie wisse

einfach, dass es passiert sei. Sie wisse nicht wie oft. Sie glaube, letztes Mal

habe sie drei Mal gesagt. Sie könne aber auch nicht sagen, wie lange oder wie

oft. Sie wisse es nicht mehr. Sie wisse einfach, sie seien wieder zu dem Raum

gelaufen und er habe gefragt, ob er etwas schauen könne. «Und dann habe ich

halt auch wieder ja gesagt.» Dann habe er einfach den BH zur Seite gemacht

(zeigt es vor). Er habe etwas zu ihren Brüsten gesagt. Es sei einfach komisch

gewesen. Er habe irgendwas zu den Nippeln gesagt, breite Nippel oder so. «Der

ist doch irgendwie… ich weiss doch nicht, wie alt der genau ist. Aber der kann

mich doch nicht mit anderen Frauen vergleichen, mit denen er im Bett war. Ich

bin doch gar nicht in dem Alter.» Sie seien rein gegangen und sie habe D.___

erzählt, dass er ihr gerade an die Brüste «glängt» habe. Und sie hab gefragt:

«Wirklich? Oder hast du dir das du dir das jetzt nur ein wenig eingebildet und

er ist aus Versehen so drüber?» Sie habe gesagt, er habe ja darunter «glängt».

Sie (D.___) habe das F.___ erzählt. Diese habe dann mit ihr darüber geredet. F.___

sei in dem Moment viel mehr für sie da gewesen als D.___. Das sei schon sehr

verletzend gewesen. Sie kenne D.___ schon «mega» lange. F.___ habe ihr Handy

genommen, um mit ihr zu kommuniziere. F.___ habe geschrieben, es sei auch bei

ihrer Cousine passiert. Er habe es auch bei der gemacht. Sie hätten draussen

miteinander gesprochen. Sie glaube, es sei ihm auch aufgefallen, dass etwas

nicht gut sei. Sie (F.___) habe gesagt, er sei schon so lange alleine. Er habe

ihr (der Privatklägerin) ja erzählt, wie lange er ungefähr alleine sei, so

sieben Monate. Sie finde das keine Entschuldigung. Sieben Monate sei nicht

lange. Sie glaube, die Cousine heisse H.___. Sie wisse es nicht mehr ganz

genau. Diese habe nein gesagt. Da habe er auch aufgehört und sie seien auch

noch befreundet. D.___ habe gesagt, er habe ihr auch geschrieben, wie schön sie

sei und dass sie immer vorbeikommen könne. Aber ihr würde das nicht passieren,

weil sie nein sagen könne. Sie habe geantwortet, sie könne ja auch nichts

dafür. Es sei sein Fehler. Er sei der Erwachsene. Später habe F.___ noch etwas

gesagt, was sie zum Denken angeregt habe: «Du musst auch wirklich nein sagen,

sonst hört er nicht auf.» Oder möchte immer mehr. Das habe ihr das Gefühl

gegeben, dass es noch einen anderen Vorfall gegeben haben müsse. Die Cousine

habe ja nein gesagt. Sonst hätte sie das ja nicht gewusst. Das sei aber nur

eine Vermutung.

Sie sei weg von ihm gegangen bzw. zum DJ-Pult

und habe dort etwas gemacht. Später seien sie zurück und D.___ habe angefangen,

mit dem zu reden. Sie habe die Befürchtung gehabt, dass er jetzt das genau

gleiche mache wie bei ihr. F.___ sei dann gegangen. Sie (die Privatklägerin)

sei raus und habe einer Kollegin ihrer Mutter in Deutschland angerufen. Sie habe

sie gefragt, was sie jetzt machen solle. Sie habe nicht mehr dort bleiben

wollen und der Typ sollte sie noch nach Hause fahren, sei aber betrunken. Und sie

möchte auch nicht mit dem nach Hause fahren. Sie habe das komisch gefunden und

sie habe auch nicht dort übernachten wollen. Sie habe Angst gehabt, dass sie

dann dort bleiben müsse. Sie (die Freundin) habe ihr gesagt, sie solle ein Taxi

nehmen. Aber sie habe nicht genug Geld gehabt. Sie habe dann der Mutter ihres

Kollegen angerufen, wo sie auch wohne. Diese habe zum Glück abgenommen. Sie

habe gesagt, sie komme sie abholen. Sie habe sich drinnen verabschiedet und

gesagt, sie sei «verpetzt» worden und müsse jetzt gehen. D.___ sei dann wütend

auf sie gewesen, weil sie gegangen sei oder sie alleine gelassen worden sei.

Sie wisse es nicht. 30 Minuten später seien sie dann gekommen.

(Auf den Körperkontakt angesprochen) Er habe

sie die ganze Zeit «aglängt» und bei ihnen eingehängt, ihre Haare angefasst,

sie gezogen und er sei «mega» nahe bei ihr gesessen. (Was für komische Fragen

er gestellt habe?) Fragen über ihr Sexualleben. (Nach Beispielen gefragt) Er

habe gefragt, in welcher Position sie es am liebsten habe. Er habe von seinen

Erfahrungen gesprochen, auf was sie stehe und über ihre Vorlieben. (Wie sie auf

die Fragen geantwortet habe?) Sie habe es gesagt. (Wie er sie auf dem Weg zum

Lift gehalten habe, als sie den Alkohol gespürt habe?) Er habe einfach den Arm

um ihre Schultern gelegt.

(Wie sie im Lift zueinander gestanden seien?)

Sie sei links von ihm gestanden. (Ob sie nochmals beschreiben könne, wie er ihr

an die Brust gefasst habe?) Sie glaube, er sei mit dieser Hand gekommen (hebt

die rechte Hand) und habe einfach «ine glängt». Auf die Frage, von wo er

reingefasst habe, führt die Privatklägerin ihre rechte Hand über ihre linke

Brust an den oberen BH-Ansatz. (Wie genau er die Brust angefasst habe?) Beim

ersten Mal habe er nicht wirklich ihre Brust angefasst. (Was er dann angefasst

habe?) Den BH, um zu schauen, ob da Push-up drin sei. (Wie es dann beim

Runtergehen gewesen sei?) Das Problem sei, sie wisse es wirklich nicht mehr.

Sie habe keine Bilder. Sie wisse nur noch, dass sie den Gedanken gehabt habe,

dass es passiert sei und es ihre rechte Brust gewesen sei. Aber sie wisse

nicht, wie er zu ihr gestanden sei. Sie denke, links, weil es mehr Sinn mache,

wenn er ihr an die rechte Brust gefasst habe. Aber sie könne es nicht mehr

genau sagen. (Ob sie noch etwas wisse?) Sie wisse einfach, dass sie wieder

zurück zum Raum gegangen seien und er da wirklich «so zur Seite gezogen» (zeigt

die Bewegung vor) und geschaut habe. (Wen er zur Seite gezogen habe?) Er habe

den BH zur Seite gezogen. (Wie lange er das gemacht habe?) 30 Sekunden. Sie

wisse es nicht. (Wie er ihn zur Seite gezogen habe?) Das sei ja einfacher

gewesen wegen des Ausschnittes. (Ob das der Moment gewesen sei, bevor sie

wieder in den Raum reingegangen seien) Ungefähr. Er habe noch etwas gesagt und

dann seien sie erst reingegangen.

(Wie sie zum Schokoladenlikör gekommen sei?) Den

habe er ihr gegeben. (Wie sie zum Wodka mit Red Bull gekommen sei?) Auch durch

ihn. (Was sie dafür bezahlt habe?) Nichts. Wie gesagt, hätte er sie sogar

gratis in den Club gelassen. (Weshalb sie Alkohol bekommen hätten?) Das wisse

sie nicht. (Wie sie reagiert habe, als er ihr den Schokoladenlikör gegeben

habe?) Sie habe sich bedankt. Es sei ein «mega krasser» Behälter gewesen, so

goldig, und es sei auch noch «mega» fein gewesen. Sie seien beide beeindruckt

gewesen. (Was sie sonst noch getrunken habe?) Sie wisse nicht wieviel Wodka.

Sie glaube nicht, dass es so viel gewesen sei. Vielleicht zwei bis drei Runden

hätten sie alle getrunken. Zur Ausnüchterung habe er ihr dann Red Bull gegeben.

(Aus welchem Behälter sie den Schokoladenlikör getrunken habe?) Das wisse sie

nicht mehr. Es sei, glaube sie, goldig gewesen, da, wo der Schokoladenlikör

drin gewesen sei. (Ob er das irgendwo reingetan habe?) In ein Glas. Es habe

auch ausgesehen, wie Schokolade. (Und den Wodka Red Bull habe sie wie

getrunken?) Aus einem Becher. Sie glaube, aus dem gleichen. (Was A.___ alles

getrunken habe?) Sie glaube, Red Bull mit Wodka. Sie wisse nur, dass er neben

ihr gesessen sei und die ganze Zeit gefragt habe, wieso sie nicht etwas trinke

oder nicht mehr nehme. Er habe mehr getrunken als sie und das habe man auch

gemerkt. (Woran sie das gemerkt habe?) Am Blick. Wenn Betrunkene einem

anschauen, hätten sie so ein Blick, und er habe den gehabt, nicht mehr so klar.

(Welchen ersten Eindruck sie von A.___ gehabt

habe?) Sie habe ihn als lustigen, offenen und sympathischen Menschen erlebt im

Auto. Auch als er sie umarmt habe. Er sei nicht viel grösser als sie. Er habe

so grüne Augen und blonde Haare. (Ob sie seit dem Vorfall Kontakt mit ihm

gehabt habe?) Nein. (Was sie heute von ihm halte?) Sie denke, dass sie nicht

die erste gewesen sei und er definitiv gewusst habe, was er mache. Er habe auch

gewusst, wie er es schaffe, schnell Vertrauen zu ihr zu gewinnen.

Auf das vorgehaltene Fotoblatt hin

(AS 103) zeigt die Privatklägerin auf das obere Bild und gibt an, so habe

der Behälter des Schokoladenlikörs ausgesehen.

(Ob sie bezüglich der zweiten Situation, bei

welcher sie kein Bild mehr habe, ein Gefühl beschreiben könne?) Beim ersten Mal

sei es einfach ein Übertreten ihrer Privatsphäre gewesen. Sie habe es nicht

erwartet, dass er das damit meine und er es einfach mache. Beim zweiten Mal

(überlegt lange) habe sie vielleicht ein Gefühl gehabt. Aber wenn sie sich

jetzt erinnere, sei da einfach nichts. Es sei definitiv nicht schön gewesen.

(Was sie denke, was gewesen sei beim zweiten Mal?) Sie denke schon, dass er sie

davor gefragt habe. Aber sie erinnere sich auch nicht mehr an das. Er habe ihr

einfach an die Brust gefasst, an die rechte. Das wisse sie einfach noch, dass

es die rechte war. Einfach in dem Lift. Sie wisse nicht, wie lange man mit dem

Lift fahre. Vielleicht eine Minute. Ausserhalb des Lifts habe er sie auch noch

ein wenig «ghebt». (Wieso sie sagen könne, dass es die rechte Brust gewesen

sei?) «Weil ich das in meinem Kopf… genau in dem Moment habe ich gedacht… ich

habe einfach… Scheisse, jetzt hat mir… es ist ja nicht jemand, den ich liebe.

Es ist so ein Mann, der mir einfach an die Brüste fasst. Das hätte ich nicht

gedacht, dass mir das passiert. (…) Man erwartet ja nicht, dass einem das

selber passiert. Ich war in dem Moment wie im Schock, dass er das gemacht hat

und ich das einfach zulasse und nicht gecheckt habe, auf was er eigentlich raus

will und es eigentlich von Anfang an klar gewesen ist. Wieso hätte er sonst – D.___

wäre ja jetzt genug alt, aber trotzdem – so junge Mädchen in einen Club

reingelassen, gratis.»

(Ob es in der dritten Situation, als er den BH

weggezogen habe, zu einer Berührung der Brust gekommen sei?) Sie glaube nicht.

Sie glaube, sie habe sich auch ein wenig abgedreht. Sie habe sich sehr unsicher

gefühlt in dem Moment. Es sei nicht schön gewesen, dass jemand das so bewertet.

(Wie gross die Behälter gewesen seien, aus

denen sie Alkohol getrunken habe?) Ihre Hand habe ungefähr darum gepasst. Es

sei kein grosses Glas gewesen. Etwas höher als der Becher, den sie vor sich

habe. (Ob sie den Schokoladenlikör auch aus so einem Glas getrunken habe?) Ja,

das sei durchsichtig gewesen. Es habe für sie ja wie Schokolade ausgesehen.

Daher habe sie es ja gesehen. Das habe er nicht so voll gemacht, weil sei

glaube, das sei auch teuer. Es habe für einen Schluck gereicht. (Wie viel

Schokoladenlikör sie getrunken habe?) Einmal. Er habe ihnen dann nicht mehr

gegeben. (Ob sie den Wodka und das Red Bull separat erhalten habe oder ob es

schon gemischt gewesen sei?) Gemischt. Das Glas sei ein klein wenig grösser

gewesen als der Becher vor ihr. (Wieviel Wodka Red Bull sie getrunken habe?)

Sie glaube, zwei bis drei.

(Ob sie schon Erfahrung mit Alkohol gehabt

habe?) Sie sei vielleicht zwei Mal in ihrem Leben wirklich betrunken gewesen.

Ansonsten nicht. Sie vertrage auch nicht so viel. (Ob Herr A.___ ihr das

Getränk in die Hand gegeben habe oder wie sie in den Besitz des Getränkes

gekommen sei?) Beim Schokoladenlikör habe sie, glaube sie, das Glas gehalten,

und er habe eingeschenkt. Das andere habe er einfach für alle auf den Tisch

gestellt und sie hätten getrunken.

2.1.2 Aussagen von D.___

2.1.2.1 Die am Tatabend anwesende D.___ wurde

am 29. Mai 2022 ebenfalls polizeilich einvernommen, wobei auch ihre

Befragung auf Video aufgezeichnet wurde (AS 094). Zusammengefasst sagte

sie dabei folgendes aus:

Danach gefragt, was sie

über das Auffahrtswochenende gemacht habe, führte die Auskunftsperson in Bezug

auf den Tatabend aus, sie habe am Freitagabend entschieden, mit C.___, F.___,

einem DJ und A.___, der Manager vom [Club], in ein Studio zu gehen, um zu

singen. Das sei in [Ort 1].

(Ob sie wisse, weshalb sie heute hier sei?)

Nein. Sie habe keine Ahnung. Sie habe sich 1000 Theorien überlegt. (Ob sie

zum Abend im Studio mehr ausführen könne, wie das abgelaufen sei?) A.___ sei

sie um 23:00 Uhr abholen kommen. Sie hätten sich «parat» gemacht und seien dann

gefahren. Sie seien dort angekommen, seien runter und hätten noch den DJ

getroffen. Der sei ein «mega» sympathischer Mensch. Also es seien beide «mega»

sympathische Menschen. Sie habe unbedingt so einen Alkohol probieren wollen.

Der habe einen Schokoladengeschmack gehabt. Dann hätten sie auch Wodka

erhalten. Sie habe ihm gesagt, er soll wenig reinmachen. Erstens vertrage sie

es nicht gut und zweitens habe sie es nicht so gerne. C.___ habe auch ein wenig

getrunken. Dann seien sie zuerst rauf zu ihm aufs WC, weil sie aufs WC habe

gehen müssen. Dort hätten sie noch seinen Hund gesehen. Sie habe noch seinen

Whirlpool sehen wollen. Dann seien sie wieder runter ins Studio und F.___ sei

gekommen. Diese seien sie bei der Bushaltestelle abholen gegangen. Sie habe

auch Alkohol gehabt, Wodka mit Red Bull. Nachher seien sie und F.___ auf die

Idee gekommen zu singen. C.___ sei kurz mit A.___ rauf zu ihm aufs WC gegangen.

Nachher sei sie runter gekommen, habe sie so angeschaut und gefragt, ob sie

kurz reden könnten. Sie habe erzählt, er habe ihr an die «Titten glängt». Sie (D.___)

habe gefragt: «Was?» Sie sei zuerst einmal «voll» im Schock gewesen, weil sie

das nicht von ihm erwartet habe. Sie seien kurz mit F.___ nach draussen, um zu

reden. Sie (die Privatklägerin) habe gesagt, er sei unter den BH. Das habe sie (D.___)

so wütend gemacht, dass sie ihn darauf angesprochen habe. Sie habe ihm gesagt:

«A.___, wieso machst du das? Das ist eine Minderjährige. Du bist 42 Jahre

alt. So etwas macht man nicht.» Er habe gesagt, sie habe ihn auf Dirty Talk und

Sexpositionen angesprochen. Das könne sie noch glauben. Denn C.___ sei eine,

die Männer «anreize», auch ältere. Das sei nicht zum ersten Mal so. Sie kenne

sie jetzt schon länger und sie hätten immer wieder Streit wegen solcher Sachen.

Sie sage immer wieder: «Komm wir gehen in einen Club und dann ficken wir dort.»

Sie (der Beschuldigte und die Privatklägerin) hätten über Push-ups gesprochen. C.___

habe gesagt, sie habe voll die «Grossen», sie habe Grösse C. Sie habe

einen Ausschnitt getragen. Das sehe man dann auch. Er kenne sich auch aus. Er

sei 42 Jahr alt. Dann habe er «schiins» gefragt, ob er an den Push-up fassen dürfe.

Er habe sie gefragt. Sie habe gesagt: «Ja, mach nur.» Sie (D.___) habe ihr

gesagt, das sei seine Schuld. Das mache man nicht bei einer Minderjährigen. Das

sei ihre Meinung. Aber sie (die Privatklägerin) hätte eine Grenze setzen und nein

sagen können. Es sei dann geklärt gewesen. Sie habe sie (die Privatklägerin)

gefragt, ob es okay sei für sie. Sie (die Privatklägerin) habe gefragt, ob sie

bald gehen könnten. Sie (D.___) habe noch bleiben und singen wollen. Sie (die

Privatklägerin) habe das akzeptiert. F.___ sei dann einmal gegangen. C.___ habe

auf einmal gesagt, ihre Kollegin rufe an, und sei raus gegangen, um zu

telefonieren. Sie und A.___ seien «voll im Flow» gewesen, also «mega» am Reden

und der DJ auch. C.___ sei reingekommen und habe gesagt, sie gehe nach Hause.

Eine Kollegin hole sie ab. Sie (D.___) habe nachgefragt, ob sie sicher sei und

nicht doch mit ihnen nach Hause wolle, was C.___ verneint habe. Sie habe ihre

Tasche genommen und sei gegangen. Sie (D.___) habe ihr gesagt, sie solle

schreiben, wenn sie zu Hause ankomme. Sie habe sich aber nicht gemeldet. A.___

habe sie dann auch bald darauf nach Hause gefahren. Sie (die Privatklägerin) hätte

noch fünf Minuten bleiben können, dann wäre sie zusammen nach Hause. Um

03:30 Uhr seien sie losgefahren. Sie hätten miteinander geredet. Sie habe

ihn auch zu diesem Thema gefragt, «weil es hat mich einfach… ich habe selber

gesagt, du bist einfach blöd. Geh nicht auf Minderjährige. Such dir ältere.» Er

habe es dann eingesehen. Er habe sich auch selber «mega» aufgeregt. C.___ habe

einfach angefangen «zu schnure». Sie habe auch einen Ausschnitt getragen und

das reize vielleicht ältere Männer. Zu Hause habe sie C.___ geschrieben und

gefragt, wo sie sei. Diese habe ihre Frage komplett ignoriert und schrieb nur,

ob alles gut sei, ob sie gut zu Hause angekommen sei und «schlaf gut». Heute

habe sie ihr (der Privatklägerin) wieder geschrieben, wo sie sei. «Alles gut.»

(Ob ihr sonst noch etwas in den Sinn komme?)

Nein, nur dass C.___ nach «dem» immer komischer geworden sei.

Auf entsprechende Frage, gibt D.___ an, sie und

C.___ seien von A.___ um 22:45 Uhr mit dem Auto abgeholt worden. Sie seien nach

[Ort 1] zu dem Studio. Beim Kreisel habe es links [einen Laden]. Dort seien sie

in die Tiefgarage. Oben wohne er und unten sei das Studio.

Auf entsprechende Aufforderung hin zeichnet die

Auskunftsperson [der Laden] und den Anfahrtsweg auf dem vorgelegten Ausdruck

von Google Maps ein (Beilage 1) ein. Auf der Beilage 2 markierte sie sodann die

Einfahrt der Tiefgarage, wobei sie angab, sich nicht ganz sicher zu sein.

(Was passiert sei, nachdem sie in die

Tiefgarage gefahren seien?) Sie sei selber ausgestiegen. C.___ habe er die Hand

gegeben und gesagt: «Schöne Ladies.» Vielleicht habe sie (die Privatklägerin)

es komisch gefunden, aber sie (D.___) kenne ihn so. Sie sei ein Mensch, sie

könne bei ihm Grenzen setzen. Wenn ihr etwas nicht passe, sage sie: «Wieso

sagst du das?» Er habe ihre Hand genommen und sie so umgedreht. Dann seien sie

ins Studio gegangen.

Auf die Frage, ob sie etwas zu den weiter

anwesenden Personen sagen könne, sagt D.___ in Bezug auf den Beschuldigten, er

sei Kroate, spreche aber auch Schweizerdeutsch. Er sei für sie wie ein

Zweitvater. Für sie sei es ein «mega» sympathischer Mensch. Sie habe nichts

gegen ihn oder so. Darum habe sie sich wegen gestern gefragt, wieso er das

gemacht habe.

(Ob er ihr Alter wisse?) Ja, auf jeden Fall.

(Ob er sie gefragt habe?) Sie habe ihn damals an F.___s Geburtstagsparty

getroffen und er habe sogleich gefragt, wie alt sie sei, weshalb sie rauche. Er

habe gefragt, seit wann sie rauche. Sie habe ihm geantwortet, seit sie 12 Jahre

alt sei, woraufhin er gesagt habe: «Schäm dich.» C.___ kenne er durch sie. Sie

habe er im Auto gefragt, wie alt sie sei. Er habe gesagt: «Mit was für

Minderjährigen hänge ich hier rum.»

Auf die Frage, ob sie mitbekommen habe, was C.___

mit ihm geredet oder gemacht habe, als sie selber mit F.___ am Singen gewesen

sei, schüttelt die Auskunftsperson den Kopf. (Was C.___ gesagt habe, als sie

vom WC zurückgekommen und mit ihr habe sprechen wollen?) Dass er sie an den

«Titten» angefasst habe, so in den BH «ineglängt» habe (zeigt es mit der Hand

vor). (Ob sie das gesehen habe?) Nein. Er sei eben auch so ein Mensch. Er lege

seine Hand auf ihren Oberschenkel, aber sie kenne ihn so. Und wenn ihr etwas

nicht passe, dann sage sie ihm: «Hör auf.» (Ob er sich ihr gegenüber schon

einmal angenähert habe?) Nein. (Ob er schon mal Andeutungen gemacht habe?) Er

sage einfach immer, wie schön sie sei. Das sage er aber auch zu einer F.___,

wie «bombenmässig» sie aussehe.

Während die Einvernehmende die nächste Frage

überlegt, erwähnt D.___, dass sie immer noch nicht wisse, weshalb sie heute

hier sei.

(Auf die Frage, welchen Alkohol sie konsumiert

hätten?) Puren Wodka mit Red Bull und Eiswürfeln drin. (Wie sie zu dem Alkohol

gekommen seien?) A.___. Dort unten könne man sich bedienen. Sie hätte sich auch

bedienen können. (Was der Alkohol mit ihr gemacht habe? Ob sie es gespürt

habe?) Nein, nur einmal habe sie kurz gedacht, sie sei angetrunken. Aber es sei

dann nicht so gewesen. Es sei ihr nur kurz schwindlig geworden. Sie sei «voll»

da gewesen. Sie könne sich noch an alles erinnern.

Nach der Pause gibt die Auskunftsperson von

sich aus an, es seien ihr noch ein paar Sachen in den Sinn gekommen. Sie hätten

ja Alkohol erhalten. Sie müsse sich korrigieren, dass sie in einem Moment etwas

gespürt habe, als sie etwas doppelt so laut gehört habe oder sich gedacht habe,

sie kippe gleich. Dann habe sie den Alkohol nicht weitergetrunken. Sie habe

nicht noch mehr angetrunken sein wollen. C.___ sei aber recht schnell im

Trinken gewesen. Die habe das «chönne abeläre». Aber sie wisse nicht, ob diese etwas

gespürt habe. Heute hätten sie vorgehabt, zu ihm in den Club zu gehen. Sie

hätten auch bei ihm übernachten können, aber sie habe nein gesagt. Er hätte sie

heimfahren sollen. Aber nach dem gestrigen Abend habe sie gedacht, sie lasse es

lieber mit dem Club.

(Ob C.___ betrunken gewesen sei?) Nein. Sie sei

ihr ganz normal vorgekommen. Vielleicht sei sie ein wenig komischer geworden,

nachdem das passiert sei mit dem Anfassen. Sie sei ihr nicht betrunken

vorgekommen.

(Ob C.___ mehr Details erzählt habe, wie das

mit dem Anfassen stattgefunden habe?) Im Lift. Sie hätten angeblich über Push-ups

gesprochen und C.___ habe gesagt, sie habe «voll die Grossen», Grösse C und er

habe das nicht geglaubt. «Schins» habe er gefragt, ob er anfassen dürfe. Dann

sei er ihr «schins» unter den BH. C.___ habe gesagt: «Ja, mach nur.» Auf die

Frage, ob C.___ noch von weiteren Vorfällen erzählt habe, schüttelt die

Auskunftsperson den Kopf. (Ob sie erzählt habe, wie sie sich gefühlt habe?) Nein.

Sie habe sie (die Privatklägerin) gefragt, ob ihr jetzt unwohl sei. Diese habe

gesagt, es sei alles gut.

(Danach gefragt, ob sie A.___ direkt darauf

angesprochen habe) Eigentlich habe C.___ gesagt, sie solle ihn nicht darauf

ansprechen. Es habe sie einfach «hässig» gemacht, wieso man ihre Kollegin

anfassen müsse. Okay, sie habe ja gesagt, aber sie sei minderjährig. Es sei

doch klar, dass man nicht frage. Sie habe ihn darauf angesprochen, da habe er

sich «mega» aufgeregt. Er habe sich selber hinterfragt, warum. Weil er jetzt «Lämpen» bekomme, wenn das rauskomme. Sie

habe ihm gesagt, er habe es selber «verbockt». (Wie er das hinterfragt habe?)

«Wieso habe ich das jetzt gemacht. Richtiger Bullshit.»

(Darauf angesprochen, dass C.___ im Ausgang

auch schon ältere Männer angereizt habe) Nein, nicht im Ausgang. Sondern auch

sonst, wenn sie unterwegs gewesen seien. Sie habe auch einmal behauptet, sie

stehe auf «mega» ältere Männer, Hauptsache sie bekomme einen Sugardaddy ab. Sie

habe auch ältere angeschrieben «Hoi, was machsch, wie geits, schick mou es

Schwanzbild» und so Sachen. (Ob sie mitbekommen habe, wie sie das gemacht

habe?) Nein, sie habe immer wieder darüber geredet. (Ob das regelmässig

vorgekommen sei?) Nein, nicht regelmässig. Aber es sei schon vorgekommen.

(Ob ihr noch etwas in den Sinn komme?) Sie habe

das Gefühl gehabt, als sie heute aufgestanden sei, irgendetwas sei falsch. Sie

vergesse immer wieder Sachen und möge sich nicht an alles erinnern. (Woher das

komme?) Vom Alkohol (Also von der Menge?) Wohl von der Menge. Aber sie habe

nicht viel gehabt. (Wie sie es sich erkläre?) Keine Ahnung, der Tag sei schon

so komisch. Sie frage sich, sei das real oder nicht. Sie habe die ganze Zeit so

ein schlappes Gefühl und habe keine Lust. (Seit wann?) Seit gestern. (Ob sie es

sich erklären könne?) Wohl wegen des Alkohols.

2.1.2.2 Auch D.___ wurde durch die Polizei ein

zweites Mal mittels Videobefragung einvernommen (AS 107 ff.).

Zusammengefasst machte sie dabei folgende Aussagen:

(Auf die Aufforderung hin, nochmals zu

erzählen, was sie mitbekommen habe) Sie glaube, es sei an einen Freitag

gewesen. C.___ und sie hätten sich entschieden, in der Nacht wegzusehen. Sie

habe F.___ angerufen, welche ihr gesagt habe, dass sie zu A.___ ins Studio

gehe, um zu singen. Sie habe gefragt, ob sie und C.___ mit dürften. A.___ sei

um 22:45 Uhr bei ihnen gewesen und habe sie nach [Ort 1] zu sich ins Studio

gefahren. Nachdem sie das Studio gesehen hätten, hätten sie F.___ bei der

Bushaltestelle abgeholt. Sie seien zurück ins Studio und dann habe es

angefangen. Sie hätten ein wenig Alkohol gehabt. Sie wisse nicht mehr welchen.

Aber sie habe sehr wenig genommen, weil sie gemerkt habe, dass ihr «sturm»

geworden sei. C.___ habe recht schnell getrunken. Das wisse sie. Sie und F.___

hätten dann gesungen, während A.___ und C.___ «recht ins Gespräch» gekommen

seien. Sie hätten über Verschiedenes geredet, wo sie sich jetzt auch so denke,

sie finde es nicht okay, dass sie über so Sachen geredet haben. Sie wisse

nicht, wie alt A.___ sei. So um die 40 Jahre. Sie hätten über Dirty Talk und

Sexpositionen gesprochen. C.___ habe aufs WC gehen müssen. Dazu habe man in die

Wohnung von A.___ gehen müssen. C.___ sei kurz allein mit ihm gegangen. Sie

wisse nicht, wie lange sie weg gewesen sei. Vielleicht fünf Minuten. Sie finde

nicht lange. Währenddessen seien sie und F.___ am Singen gewesen. Als sie

zurückgekommen sei, habe sie (die Privatklägerin) sie so komisch angesehen und

gesagt: «D.___, komm schnell.» Sie habe gefragt, was los sei. Sie habe gesagt,

er habe sie an den Brüsten «aglängt». Sie sei erstmals schockiert gewesen, weil

sie das von A.___ nicht erwartet habe. Sie habe C.___ gesagt, sie möchte A.___

darauf ansprechen, was das Ganze soll. C.___ habe nein gesagt, sie solle es

nicht machen. Da habe sie es anfangs sein lassen. Sie hätten es dann F.___

erzählt, weil F.___ mal etwas ähnliches passiert sei mit ihrer Cousine. Das sei

schon länger her. F.___ und C.___ seien dann singen gegangen. Es habe sie

irgendwie «hässig» gemacht. Daher habe sie A.___ darauf angesprochen. A.___

habe erzählt, C.___ habe ihm im Lift gesagt, sie habe «voll» die grossen

Brüste. Sie habe «voll» mit ihren Brüsten angegeben und gesagt: «Schau mal der

Push-up. Ich trage Push-up C.» Da habe A.___ gefragt, ob er mal anfassen dürfe,

um zu schauen, ob es echt sei und habe es so «aglängt», weil sie halt ja gesagt

habe. Sie habe C.___ auch gefragt, ob sie ja gesagt habe. C.___ habe gelacht

und gesagt, sie habe ja gesagt. Sie habe C.___ gesagt, dass sie blöd sei, weil

sie auch nein hätte sagen können, dann hätte er sie nicht angefasst. Sie habe A.___

gefragt, ob er sie angefasst hätte, wenn sie nein gesagt hätte. Er habe gesagt,

sicher nicht. Sie habe es dann sein lassen. Komischerweise sei es später

geworden, 3:00 Uhr. Plötzlich habe C.___ gesagt, sie gehe kurz mit einer

Kollegin telefonieren. Sie sei «voll» schockiert zurückgekommen und habe

gesagt, sie gehe nach Hause. Eine Kollegin hole sie ab. Sie (die

Privatklägerin) sei dann gegangen. Später habe A.___ sie (D.___) nach Hause

gefahren. Irgendwie habe sie sich auch unwohl gefühlt, aber sie habe ihm

vertraut. Ein zweites Mal würde sie so etwas nicht machen, also mit einem Mann,

den sie nicht richtig kenne, hin und her fahren.

(Auf Frage) Der DJ sei schon vor Ort gewesen. A.___

habe sie alleine abgeholt. (Nach der Örtlichkeit gefragt, wo sie gesungen

hätten) [Beim Laden] [Ort 1] habe es eine Einstellhalle für Autos. Dort unten

habe es verschiedene Türe. Durch eine käme man zu diesem Raum. Dort habe es ein

Sofa, einen Kühlschrank und vorne eine Bühne zum Singen.

(Was für Alkohol sie getrunken hätten?) Das

wisse sie nicht mehr. (Wie sie zum Alkohol gekommen seien) A.___. Dort unten

habe es auch recht viel Alkohol. Er habe gefragt, ob sie etwas möchten und sie

hätten beide ja gesagt. Es hätte auch normale Getränke gehabt. (Ob sie wisse,

wieviel sie getrunken habe?) Es sei ein Glas gewesen, das ungefähr so gefüllt

gewesen sei, noch mit Eiswürfeln drin (zeigt mit den Fingern die Grösse und die

Füllmenge an). Sie habe weniger als die Hälfte getrunken. Es sei starker

Alkohol gewesen. Es könne auch gut sein, dass es Wodka pur gewesen sei, aber

sie wolle nichts Falsches sagen. (Wer die Getränke zubereitet habe?) A.___.

(Was C.___ ihr genau erzählt habe?) Ob sie kurz

mit ihr raus komme. (Wer dabei alles anwesend gewesen sei?) A.___ sei sehr nahe

bei ihr gesessen, aber sie habe es leise gesagt. (Ob es sonst noch jemand

mitbekommen habe?) Nein. Also als sie es erzählt habe, seien sie mit F.___

zusammen draussen am Reden gewesen. (Was genau C.___ erzählt habe?) Einfach,

dass er sie an den Brüsten «aglängt» habe. (Was sie darunter verstanden habe?)

Sie habe sie gefragt, wie, worauf sie (die Privatklägerin) es ihr gezeigt habe,

dass er in den BH rein sei (macht die Berührung vor) und daran gezogen habe, an

der Brust. (Ob sie sich dazu ein Bild habe machen können?) Ja. (Ob sie dieses

Bild beschreiben könne?) Sie seien im Lift gewesen. A.___ habe sie gefragt – C.___

habe ja «schins» mit ihren Brüsten angegeben – ob er anfassen dürfe, um zu

schauen, ob es echt sei. Sie wisse es nicht. Sie habe von beiden Seiten etwas

anderes gehört. Er habe gesagt, er habe sie wirklich nur kurz an der Brust

unten angefasst, und sie habe gesagt, er sei wirklich rein. Darum wisse sie

nicht, wem sie glauben soll. (Wie die Variante von C.___ gewesen sei?) Dass er

mit der Hand in den BH rein sei. (Und die Variante von A.___?) Dass er nur kurz

unten am BH-Korb angefasst habe. (Ob sie sagen könne, wann es zeitlich gewesen

sei?) Nein. (Darauf angesprochen, dass C.___ plötzlich gesagt habe, sie müsse

gehen) C.___ habe gesagt, ihre Kollegin habe angerufen, sie gehe kurz raus, um

zu telefonieren. Es sei nicht lange gegangen. Nach 10 Minuten sei sie gekommen

und habe gesagt, sie gehe jetzt nach Hause. Es sei ca. 03:00 Uhr gewesen. (Wie

viel nach dem Vorfall das etwa gewesen sei?) Ca. eine halbe Stunde. (Wie sie

sich verabschiedet habe?) Gar nicht. (Wieso sie früher habe gehen wollen?) Sie

wisse es nicht.

(Woher bzw. seit wann sie A.___ kenne?) Etwa

ein bis zwei Monate, bevor das in [Ort 1] gewesen sei, sei sie von F.___ zur

Geburtstagsparty eingeladen worden. Es hiess, die DJs des [Clubs] würden

kommen. Das seien A.___ und sein Kollege. Sie habe rauchen gehen wollen. A.___

habe sie da zum ersten Mal angesprochen und sei mit ein paar anderen Kollegen

und Kolleginnen mitgekommen. Er habe gefragt, weshalb sie alle rauchen würden.

Er habe gesagt, sie sollten sich schämen, dass sie in dem Alter rauchen. (Auf

Frage) Das sei in diesem Jahr gewesen. (Ob sie A.___ beschreiben könne?) Er sei

ein recht sympathischer Mensch gewesen. Jetzt habe sie keinen Kontakt mehr zu

ihm. Dazwischen habe sie sich gedacht, er habe halt keine Frau und keine

Freundin und suche sich die Liebe bei anderen Personen. Sie habe sich immer

wieder gefragt, weshalb er auf Minderjährige eingehe. Zwischendurch sei er so

einer gewesen «du bist voll schön» und so. Sie habe sich bedankt, aber auch

gesagt, es sei jetzt gut, sie sei noch minderjährig. Aber sonst sei er ein sehr

herzvoller Mensch. Sie hätte das nicht von ihm erwartet.

(Weshalb sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe?)

Er schreibe ihr nicht mehr und durch die ganze Sache habe sie gedacht, sie

brauche es nicht. Sie sei noch zu jung für so was. (Ob sie seither mit F.___

Kontakt gehabt habe?) Ja. (Ob sie nochmals über die Situation gesprochen

hätten?) Nein.

(Nach dem Alkohol gefragt und wie diesbezüglich

der Zustand von A.___ gewesen sei?) Nachdem sie ihn wegen des «Brustanfassens»

angesprochen habe, sei er komisch geworden. Er sei «rächt hässig» gewesen und

habe sich gefragt, warum er das gemacht habe. Aber so angetrunken sei er nicht

gewesen. Er sei ihr recht normal vorgekommen. (Was er alles getrunken habe?)

Keine Ahnung.

(Wie der Kontakt zu C.___ heute sei?) Sie

hätten keinen Kontakt mehr. (Wieso nicht?) Weil sie immer wieder Probleme wegen

solcher Sachen gehabt hätten. Diese Sache sei für sie nicht unnötig. Sie könne

es komplett verstehen. Sie wäre auch zur Polizei gegangen, wenn sie sich belästigt

gefühlt hätte. Aber es hätte immer wieder Streitereien und Kontaktabbrüche

gegeben wegen unnötiger Sachen. Sie finde, sie brauche das nicht.

(Wie der Zustand von C.___ an diesem Abend

gewesen sei?) Sie habe sich zwischendurch gefragt, ob sie angetrunken gewesen

sei. Sie habe auf sie nicht so gewirkt. Es sei bei ihr wohl mehr der Schock

gewesen. (Anhand von was sie das habe beurteilen können?) Sie sei plötzlich so

still geworden und habe nicht mehr viel gesprochen. (Was C.___ an diesem Abend

getragen habe?) Ihre engen blauen Jeans, ein Oberteil mit «recht» tiefem

Ausschnitt, man sehe wirklich alles, mit langen Armen und bauchfrei.

(Wie das Verhältnis zwischen C.___ und A.___

vor dem Vorfall gewesen sei?) Ganz gut. Sie hätten viel miteinander gesprochen.

Was genau sie gesprochen hätten, wisse sie nicht. (Und nach dem Vorfall?) Das

wisse sie nicht.

Auf das vorgehaltene Foto hin (AS 113),

erklärt D.___, dies seien die Gläser gewesen, wenn sie sich nicht täusche. Sie

hätten noch anderen Alkohol probiert, den sie habe probieren wollen. Der habe

nach Schokolade geschmeckt. Das sei der hier (zeigt auf das obere der

vorgehaltenen Bilder). (Was in den Gläsern sei, die man auf dem Foto sehe?) Sie

sehe einfach, dass Red Bull drin sei. Sie glaube, es sei Wodka pur mit Red Bull

gewesen. Das habe bei ihr eine starke Wirkung.

(Ob A.___ ihr und C.___ den Alkohol angeboten

habe?) Er habe gefragt, ob sie Alkohol möchten. (Was sie darauf gesagt haben?)

Ja.

(Was C.___ zu ihr gesagt habe?) Ob sie kurz

zusammen reden könnten. (Wie es weitergegangen sei?) Sie habe gefragt, was los

sei, worauf C.___ es ihr gesagt habe. Sie habe gefragt, ob sie es F.___ sagen

dürfe. Dann seien sie kurz zu dritt nach draussen, um zu reden. (Wo A.___

gewesen sei, als C.___ sie angesprochen habe?) Direkt daneben. (Wieviel er von

dem Gespräch mitbekommen habe?) Gar nichts, sie hätten geflüstert. (Wann sie

erfahren habe, was genau vorgefallen sei?) Als sie zusammen draussen gewesen

sei. Vorher habe sie einfach gesagt, er habe sie an den Brüsten «aglängt». (Wie

es weitergegangen sei, nachdem C.___ es erzählt hatte?) Sie seien wieder rein,

hätten sich hingesetzt und F.___ und C.___ seien singen gegangen. Da habe sie A.___

darauf angesprochen. Danach habe sich C.___ wieder hingesetzt und sei dann telefonieren

gegangen. (Ob sie mit den Worten von C.___ sagen könne, was diese gesagt habe?)

Eben, dass er sie an den Brüsten angefasst habe. (Ob das alles gewesen sei?)

Sie habe einfach erklärt, wie. F.___ und sie hätten gesagt, sie hätte einfach nein

sagen können, weil er sie «schins» gefragt habe. (Was sie denke, wie sich C.___

in dem Moment gefühlt habe, als sie es erzählt habe?) Sie habe gelacht. Sie

glaube, da habe sie es noch nicht so «gecheckt». (Wann der Moment gewesen sei,

als C.___ ruhig geworden sei?) Direkt nachdem sie reingekommen und sich

hingesetzt hätten. Sie sei direkt ans Handy gegangen. (Weshalb C.___ gelacht

habe?) Das wisse sie nicht. (Wie ernst sie es genommen habe?) In diesem Moment

nicht so ernst, weil C.___ sie schon viel angelogen habe. Sie habe sich

gefragt, ob C.___ wieder etwas erfinde oder ob es wahr sei. (Wann sich ihre

Meinung geändert habe?) Erst als die Polizei angerufen habe. (Wie A.___

reagiert habe, als sie ihn darauf angesprochen habe?) Er sei «hässig» worden,

dass er sie überhaupt gefragt habe. Er habe sich hinterfragt.

2.1.3 Einvernahme von B.___

B.___ wurde am 28. Mai 2022 polizeilich

einvernommen (AS 068 ff.), wobei sie angab, um ca. 03:00 Uhr von der

Privatklägerin angerufen worden zu sein. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie in

Solothurn sei. Sie habe einen verängstigten Eindruck gemacht. Sie habe die

Privatklägerin gefragt, was sie in Solothurn mache. Diese habe ihr geantwortet,

ein Mann habe sie mit dem Auto mitgenommen, und gefragt, wie schnell sie kommen

könne. Mehr habe sie nicht gesagt. Sie habe sich von der Privatklägerin den Standort

via WhatsApp schicken lassen. Es sei dort beim Kreisel [beim Laden] gewesen.

Sie sei dann dort hingefahren. Die Privatklägerin habe sie gesehen und sei

eingestiegen. Sie habe dann wieder nach Hause fahren wollen, sei aber kurze

Zeit später von der Polizei angehalten worden. Sie sei gefragt worden, weshalb

sie so langsam fahre, und sie habe gesagt, dass sie die Privatklägerin abgeholt

habe. Die Polizistin habe dann mit der Privatklägerin gesprochen. Sie wisse

nicht, was sie gesprochen hätten, aber sie habe gesehen, dass die

Privatklägerin panische Angst gehabt habe und es schien, diese habe Angst

gehabt, etwas zu sagen.

2.1.4 Hausdurchsuchung

Anlässlich der am 2. Juni 2022

durchgeführten Hausdurchsuchung, wurden in dem vom Beschuldigten gemieteten

Hobbyraum an der [Strasse] in [Ort 1] zwei Fotografien erstellte, welche sowohl

der Privatklägerin als auch D.___ im Rahmen ihrer Einvernahmen vorgelegt wurden

und sich als Beilage zu den jeweiligen Befragungen in den Akten befindet

(AS 103, 113). Dabei zeigt das obere Foto einen Kühlschrank, welcher neben

mehreren Flaschen Bier und weiteren Getränken eine goldene Flasche Mozart Gold

Chocolate Cream enthält. Auf dem unteren Bild sind mehrere Gläser, teilweise

gefüllt mit unbekanntem Inhalt, sowie zwei geöffnete Dosen Red Bull erkennbar.

2.1.5 Mobiltelefon der Geschädigten

Der Auswertung des Mobiltelefons der

Geschädigten lässt sich einzig ein WhatsApp-Verkehr zwischen ihr und D.___

entnehmen (AS 19 ff.). Demnach teilte sie dieser am 27. Mai 2022 um

21:07:54 Uhr mit, dass sie nun los gehe. Am 28. Mai 2022 um 03:20:13 Uhr

ist sodann ein Anruf an diese über WhatsApp verzeichnet. Ab 04:11 Uhr

folgen sodann mehrere Anrufversuche durch D.___. Um 04:54:26 Uhr erkundigte

sich die Privatklägerin, ob D.___ immer noch «dort» sei, was diese verneinte. Dagegen

bejahte sie die folgende Frage «hett er di hei bracht».

2.1.6 Mobiltelefon von D.___

Neben dem soeben erwähnten WhatsApp-Verkehr mit

der Geschädigten (AS 27 ff.) ergab die Auswertung des Mobiltelefons von D.___,

dass diese am 27. Mai 2022 um 20:58:39 Uhr den Kontakt «[…]~A.___» anrief,

mit welchem sie ein 74-sekündiges Gespräch führte. Um 21:08:56 Uhr erfolgte ein

erneuter Anruf, welcher 86 Sekunden dauerte. Um 22:45:38 Uhr rief derselbe

Kontakt D.___ an, wobei das Gespräch 18 Sekunden dauerte (AS 37).

Wie sodann der Strafanzeige entnommen werden

kann, teilte D.___ am 27. Mai 2022 um 22:25 Uhr per

WhatsApp-Sprachnachricht ihrem Kontakt «Maa Cousinee» mit, dass A.___ unterwegs

sei und um etwa 22:45 Uhr bei ihr ankomme. Hierauf gab der Kontakt ihr –

ebenfalls per Sprachnachricht – den Ratschlag, dass man vorher noch auf die

Toilette gehen solle, da es unten keine Toilette gäbe und man sonst in seine

Wohnung gehen müsse. Um 22:48 Uhr gab D.___ bekannt, dass sie losgegangen seien,

worauf «Ma Cousinee» mit «Oo geil mi bus chunt erst i 10 Min» reagierte

(AS 11, 42). Um 23:11:28 Uhr teilte D.___ sodann mit, dass sie in [Ort 1] seien

(AS 43 f.).

Am 28. Mai 2022 um 03:34:51 schrieb D.___

an «Maa Cousinee», dass sie nun alleine mit A.___ fahre, da die Privatklägerin

einfach gegangen sei. Um 11:28:42 Uhr fragte «Maa Cousinee»: «Gäu du hesch ne

druf aa gsproche wäg däm was passiert ish». D.___ antwortete mit «Jaa» und «amk

die macht mer 100 proboeme». Nachdem sie «Maa Cousinee sodann darüber

informiert hatte, dass sie zur Polizei gehen müsse, schrieb sie um 11:33:56 Uhr:

«eif chindishh sie het ja ihm gseit leng ahh er ish nimau under bh het er

gseit». Um 11:34:09 Uhr schrieb sie sodann: «wiu sie ihn uf dirty talk het

ahgaproxhw» (AS 44 ff.)

2.1.7 Mobiltelefon des Beschuldigten

Der Auswertung des Mobiltelefons des

Beschuldigten liess sich entnehmen, dass dieser um 22:21:50 Uhr die Applikation

Apple Maps verwendete. Der Timeline sind sodann Koordinaten zu entnehmen,

welche mit der Wohnadresse des Beschuldigten an der [Strasse] in [Ort 1] [[Koordinaten]]

sowie mit jener des Vaters von D.___ an der [Strasse] in [Ort 2] [[Koordinaten]]

übereinstimmen (AS 57).

2.1.8 Spurenauswertung

Der von der Geschädigten getragene BH wurde

noch in der Tatnacht spurentechnisch behandelt. Sowohl aus der DNA-Spur ab dem

Innenbereich des BHs als auch ab dessen Aussenbereich konnte durch das IRM

Basel ein komplexes DNA-Mischprofil erstellt werden, bei welchem das weibliche

DNA-Hauptprofil mit dem von der Privatklägerin erstellten Vergleichsprofil

übereinstimmte. Das erstellte Y-STR-Mischprofil war hingegen nicht

interpretierbar (AS 58 ff.).

2.2 Beweiswürdigung

2.2.1 Vorbemerkungen

Gestützt auf die aufgeführten Beweismittel ist

erstellt, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2022 um ca. 22:45 Uhr die

Privatklägerin sowie D.___ in [Ort 2] abholte und diese nach [Ort 1] an die [Strasse]

fuhr, wo sie sich in dem vom Beschuldigten gemieteten Keller aufhielten, bis

die Privatklägerin um ca. 03:00 Uhr B.___ anrief, welche sie in der Folge

abholte. Die Auswertung der Mobiltelefone sowie die übereinstimmenden Aussagen

von D.___ und der Privatklägerin lassen keinen anderen Schluss zu. Ebenso

konnten diese die Örtlichkeiten nicht nur präzise lokalisieren, sondern auch beschreiben.

Schliesslich konnte der von beiden erwähnte Schokoladenlikör anlässlich der

Hausdurchsuchung festgestellt werden.

Für das angeklagte Kerngeschehen, nämlich die

sexuellen Handlungen und die sexuelle Belästigung, bestehen hingegen keine

objektiven Beweismittel. Insbesondere können die fehlenden DNA-Spuren auf dem

BH der Privatklägerin entgegen der Behauptung des Verteidigers nicht beweisen,

dass keine Berührung stattgefunden hat. Ob auf einem sichergestellten

Gegenstand DNA-Spuren gefunden werden, ist von den Umständen abhängig (so

insbesondere der Beschaffenheit des Gegenstandes, den klimatische Bedingungen,

der Art und Weise der Spurensicherung etc.). Das Fehlen von DNA schliesst daher

den Kontakt einer Person mit dem Spurenträger nicht aus.

Neben der Privatklägerin konnten sodann keine

weiteren Personen direkte Wahrnehmungen betreffend das Kerngeschehen machen. Deren

Aussagen können – wie auch die weiter vorhandenen Beweismittel – lediglich als

Indizien herangezogen werden und allenfalls Aufschluss über die Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Privatklägerin geben.

2.2.2 Würdigung der Aussagen der

Privatklägerin

2.2.2.1 Die Verteidigung bemängelt, die

Vorinstanz habe sich nicht mit der Behauptung in der Anklage

auseinandergesetzt, dass die Privatklägerin von Erinnerungslücken,

Gleichgewichtsstörungen sowie einem getrübtes Urteilsvermögen berichtet habe

(vgl. AnklS Ziff. 3). Alles, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen und an der Glaubwürdigkeit ihrer Person in der durchaus delikaten

Situation bei der polizeilichen Anhaltung erwecken könnte, scheine die

Vorinstanz auszublenden.

2.2.2.2 Soweit die Verteidigung damit die

Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin in Frage stellt, ist ihr insoweit

zuzustimmen, als diese in der Tat durch psychotrope Substanzen beeinträchtigt

werden kann. Dabei gilt es indes zu berücksichtigen, dass es bei der

Aussagetüchtigkeit nicht um die Frage geht, ob eine Aussage über das Ereignis

fehlerfrei ist (Aussagegenauigkeit) oder ob sie glaubhaft ist

(Glaubhaftigkeit), sondern lediglich um die grundsätzliche kognitive Fähigkeit

des Zeugen, eine verwertbare Aussage zu produzieren (Aussagepsychologie für

die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital

Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.],

Zürich / St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie,

S. 55). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Privatklägerin mag unter dem

Einfluss von Alkohol gestanden und dessen Auswirkungen gespürt haben. Ihre

Aussagen zur fraglichen Nacht weisen jedoch – sowohl bezüglich des

Kerngeschehens als auch bezüglich der Nebenumstände – eine hohe Erzähldichte

auf, wobei sie nicht nur über beide Einvernahmen hinweg weitgehend konstant

blieben, sondern auch eine hohe Übereinstimmung mit den Aussagen von D.___

aufwiesen. Die Privatklägerin war somit trotz des Alkoholkonsums offensichtlich

in der Lage, den in Frage stehenden Sachverhalt wahrzunehmen und sich

weitgehend daran zu erinnern. Gewisse Erinnerungslücken sind zwar vorhanden und

dürften auch auf Alkoholkonsum zurückzuführen sein. Diese reichen jedoch nicht

aus, um die Aussagetüchtigkeit zu verneinen.

Inwieweit sich die in der Anklage umschriebenen

Erinnerungslücken, Gleichgewichtsstörungen und das getrübte Urteilsvermögen auf

die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, welche ohnehin nicht Gegenstand der

aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet, auswirkt, ist nicht

ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht weiter dargetan.

2.2.2.3 Was die «delikate Situation» bei der

polizeilichen Anhaltung betrifft, welche bei der Geschädigten in der Tat zu

einer gewissen Erklärungsnot geführt haben dürfte, gilt es zunächst die

Aussageentstehung und -entwicklung einer näheren Prüfung zu unterziehen.

Hinsichtlich der Aussageentstehung gilt es dabei

zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin die Vorwürfe nicht erstmalig

gegenüber der Polizei erwähnte, sondern bereits kurz nach dem angeblichen

Vorfall gegenüber ihrer Kollegin D.___, wie auch diese in ihrer Einvernahme

bestätigte. Dabei ging die Privatklägerin von sich aus auf ihre Freundin zu,

wobei sie dieser gegenüber lediglich ausführte, dass der Beschuldigte sie (unter

dem BH) an den Brüsten angefasst habe. Suggestive Einflüsse sind dabei nicht

erkennbar. Gegenüber der Polizei wurden die sexuellen Übergriffe demgegenüber

weitaus detaillierter dargetan, wobei sich die Privatklägerin zu den

Berührungen an der Brust zusammengefasst wie folgt äusserte:

-

Gemäss

ihrer ersten Einvernahme habe der Beschuldigte im Lift zu ihr gesagt, dass sie

«voll» grosse Brüste habe, und gefragt, ob er schauen könne, ob es ein Push-up

sei, woraufhin die Privatklägerin geantwortet habe «Ja, mach halt schnell.» Er

habe dann dazwischen «glängt», um zu sehen, wie viel Stoff es habe, wobei die

Privatklägerin in der Einvernahme mit der rechten Hand auf die linke Brust

zeigte und einräumte, nicht sicher zu sein, ob er in diesem Moment schon ihre

Brüste angefasst habe. Sie glaube aber schon, weil sie gedacht habe: «Jetzt hat

so ein alter Sack meine Brüste angefasst.» Nachdem sie auf der Toilette gewesen

sei, seien sie wieder in den Lift. Sie glaube, dann habe er so «ine glängt» und

einfach so berührt, wobei die Privatklägerin mit der linken Hand einen Griff an

die rechte Brust andeutete. Er habe die Brüste angeschaut und einen Kommentar

darüber gemacht.

Nach der Dauer der

Berührung gefragt, sagte die Privatklägerin aus, das erste Mal sei nicht so

lange gewesen, vielleicht fünf Sekunden. Beim zweiten Mal, auf dem Rückweg,

habe er es länger gemacht. Er habe den BH zur Seite gezogen und ihre Brüste

angeschaut. Als sie mit dem Lift nach unten seien, habe er ihr wirklich an die

Brüste gefasst. Das wisse sie noch. Sie wisse nicht mehr, ob er gefragt habe.

Er habe die Brüste angefasst, angeschaut und irgendetwas von Nippeln gesagt.

Diese Szene habe sich im Lift und auf dem Weg durch das Parkhaus zugetragen.

Auf die Frage, ob sie das Anfassen beschreiben könne, führte sie aus, sie wisse

nicht, wie lange der Weg gewesen sei. Er habe so gedrückt, wobei sich die

Privatklägerin in der Einvernahme erneut mit der linken Hand an die rechte

Brust griff. Sie glaube, er habe noch ihre Nippel angefasst und gesagt, ihre

Brüste seien sicher Grösse D oder C, und dass er nicht auf grosse Nippel stehe.

Nach der Dauer der

zweiten Berührung gefragt, erklärt die Privatklägerin, es habe eine Minute,

vielleicht etwas weniger gedauert. Also er habe schon im Lift ein wenig, dann

später auf dem Weg. Auf die Frage, ob es somit zwei Mal gewesen sei, antwortete

sie, sie wisse es nicht. Er habe es zwei Mal gemacht und das zweite Mal sei

etwas länger gewesen, ca. 45 Sekunden oder eine Minute. Die Frage, ob es

somit ungefähr drei Mal gewesen sei (zwei Mal kürzer und einmal etwas länger),

bejahte die Privatklägerin.

-

In

der zweiten Einvernahme führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe

ihr im Lift gesagt, dass sie «schon noch» grosse Brüste habe und gefragt, ob er

schauen könne, ob es ein Push-up sei. Sie habe ja gesagt und er habe ihr in den

BH «ine glängt». Er habe den BH angefasst, nicht die Brust, um zu schauen, ob

da Push-up drin sei. Nach der Toilette seien sie wieder in den Lift, wobei sie

keine Bilder mehr vor Augen habe. Sie habe nur noch den Gedanken, dass er ihr

im Lift an die rechte Brust gefasst habe. Sie wisse einfach, dass es passiert

sei, aber nicht, wie oft oder wie lange. Sie glaube, das letzte Mal habe sie

drei Mal gesagt. Sie wisse einfach, sie seien wieder zu dem Raum gelaufen und

er habe gefragt, ob er etwas schauen könne, wobei sie wieder ja gesagt habe. Er

habe den BH zur Seite gemacht und etwas zu ihren Brüsten gesagt, irgendetwas zu

den Nippeln – breite Nippel oder so. Dann seien sie wieder rein.

Sie wisse nicht mehr,

wie er im Lift (nach unten) zu ihr gestanden sei. Sie denke links, weil es mehr

Sinn mache, wenn er ihr an die rechte Brust gefasst habe. Aber sie könne es

nicht mehr sagen. Sie wisse einfach, dass sie wieder zurück zum Raum gegangen

seien und er da wirklich den BH zur Seite gezogen und geschaut habe, vielleicht

30 Sekunden lang. Er habe noch etwas gesagt und dann seien sie erst

reingegangen.

Die Entwicklung der Aussage zeigt, dass der

Kernvorwurf, wonach der Beschuldigte sie an der Brust berührt haben soll, unverändert

blieb. Eine Übersteigerung ist nicht auszumachen. Vielmehr wurde der

Hauptvorwurf über beide Einvernahmen hinweg in freier Rede detaillierter

dargelegt und bezüglich der einzelnen Szenarien differenziert beziehungsweise

relativiert, indem die Privatklägerin einräumte, der Beschuldigte habe sie

teilweise «lediglich» über dem BH angefasst. Die Frage, ob es insgesamt somit

zu drei Vorfällen gekommen sei, wirkt zwar suggestiv, insbesondere, da die

Privatklägerin von sich aus nie konkret bezifferte, wie oft der Beschuldigte

sie an der Brust berührt haben soll, und gerade in der zweiten Einvernahme

diesbezüglich Unsicherheiten einräumte. Sie beschrieb jedoch jeweils konstant,

dass der Beschuldigte sie im Lift nach oben nach dem Push-up-BH gefragt und

diesen anschliessend berührt habe. Auch bezüglich des Rückweges sprach sie

stets davon, dass der Beschuldigte sowohl ihre Brust berührt als auch

angeschaut habe, indem er ihren BH zur Seite gezogen habe, wobei sie erst auf

entsprechende Frage präzisierte, dass sich diese Szene einerseits im Lift, andererseits

auf dem Weg durchs Parkhaus in den Raum zugetragen habe. Ihre

Aussagen blieben dabei sehr konstant. Auch ist kein Belastungseifer

erkennbar. Im Gegenteil verzichtet die Privatklägerin an mehreren Stellen auf

eine (naheliegende) Mehrbelastung. So verneinte sie die Frage, ob ihr die

Berührung an der Brust wehgetan habe, ob der Beschuldigte konkret gefragt habe,

ob sie Sex mit ihm wolle, oder ob er bei der Berührung des Oberschenkels zum

Intimbereich gekommen sei. Im Ergebnis sprechen die Entstehungsgeschichte der

Aussage sowie deren Entwicklung mit der fehlenden Aggravation und dem fehlenden

Belastungseifer gegen das Vorliegen suggestiver Bedingungen.

2.2.2.4 Schliesslich

ist nach dem Motiv für eine Falschbezichtigung zu fragen. Dabei fällt auf, dass

die Privatklägerin grundsätzlich sehr positiv über den Beschuldigten spricht

(beispielsweise: Es sei «voll schön», mit jemandem so offen zu sprechen; er sei

«mega» nett, «voll» cool, «chillig» drauf und eigentlich «voll» sympathisch)

und plante, am folgenden Abend in dessen Club zu gehen, wie auch D.___

bestätigte. Durch die Anzeige bei der Polizei wurde dieser Plan zunichte

gemacht, was eher gegen eine Falschanschuldigung spricht. Gestützt auf die

Aussagen von D.___ erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass die

Privatklägerin gegenüber ihrer Freundin prahlen wollte, indem sie angab, der

Beschuldigte habe sie an den Brüsten berührt. Nachdem sie offensichtlich von

deren Reaktion enttäuscht war und im weiteren Verlauf der Nacht vom

Beschuldigten auch nicht mehr beachtet wurde, wäre denkbar, dass sie die Party

beleidigt verliess und die Geschichte gegenüber der Polizei zum Anlass nahm, um

sich selbst zu entlasten, nachdem sie im Rahmen des Vier-Augen-Gesprächs in

eine Art Rechtfertigungsnot geraten war.

2.2.2.5 Es gilt daher im Folgenden zu prüfen,

ob die Privatklägerin eine solche Aussage auch ohne Erlebnisbezug hätte machen

können. Dabei ist in Bezug auf die Aussagequalität festzustellen, dass ihre

Aussagen eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen. Die Privatklägerin

erzählt weitgehend in freier Rede, was in der Tatnacht geschah, wobei ihre

Aussagen insbesondere auch in Bezug auf das Kerngeschehen – wie bereits erwähnt

– weitgehend konstant, detailliert, in sich schlüssig und individuell geprägt

bleiben. Die Handlungen werden zum Teil auch sprunghaft und nicht chronologisch

geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird. Die

Privatklägerin gibt auch konstant ausgefallene Details bezüglich das

Kerngeschehen wieder (beispielsweise: der Beschuldigte habe sie gefragt, was

die perfekte Penisgrösse sei und wie sie 32 cm finde; er habe ihre Brüste

angeschaut und irgendetwas von Nippeln gesagt; sie hätten über die

Scherenstellung gesprochen; er habe einen Whirlpool gehabt und angeboten, dass

sie nackt baden könnten). Sie gab ausserdem Einzelheiten wieder, die

nebensächlich erscheinen (beispielsweise: der Beschuldigte habe im Auto

gefragt, wie alt sie seien; er habe ihr beim Aussteigen die Hand gehalten; er

sei schon die ganze Zeit «so auf Körperkontakt» gewesen). Es werden auch

unverstandene Handlungselemente wiedergegeben (beispielswiese: Er habe gesagt,

dass er aufs WC müsse, ob sie mitkommen wolle. Sie könne ja… Das habe sie auch

nicht genau «gecheckt», was er damit habe sagen wollen. Sie könne es ja für ihn

machen. Sie wisse nicht, was er damit gemeint habe). Die Privatklägerin räumte

jedoch auch Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein, so zum Beispiel, dass sie

nicht mehr wisse, ob F.___ schon da gewesen sei, als sie den Schokoladenlikör

getrunken hätten, oder (auf die Frage, ob er sie konkret nach Sex gefragt habe),

dass sie es nicht wisse. Wenn er frage, ob 32 cm in sie hineinpassen

würden und das anscheinend seine Grösse sei, habe es schon ein wenig so

«getönt». Auffällig erscheint dabei die Erinnerungslücke in Bezug auf die

konkrete sexuelle Handlung. So gab die Privatklägerin in ihrer ersten

Einvernahme unumwunden zu, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte ihr

anlässlich des ersten Szenarios (im Lift nach oben) tatsächlich an die Brust

gefasst habe. Anlässlich der zweiten Einvernahme räumte sie weiter ein,

bezüglich des zweiten Szenarios (im Lift nach unten) keine Bilder mehr vor

Augen zu haben, sondern lediglich noch den Gedanken, dass er ihr an die rechte

Brust gefasst habe. Sie wisse einfach, dass es passiert sei, aber nicht wie

oft. Sie glaube, letztes Mal habe sie drei Mal gesagt. Sie könne aber nicht

sagen, wie lange oder wie oft. Für die Privatklägerin wäre es ein Leichtes

gewesen, zu behaupten, der Beschuldigte habe sie bei beiden Gelegenheiten mit

Gewissheit (unter dem BH) an der Brust berührt. Stattdessen macht die

Privatklägerin in hohem Masse Unsicherheiten deutlich und stellt mit dem

Hinweis, D.___ habe sie gefragt, ob sie sich das ein wenig eingebildet habe

oder es ein Versehen gewesen sei, die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage in

Frage. Beides wäre von einer absichtlich falsch aussagenden Person nicht zu

erwarten. Dabei fällt auf, dass es im Verlaufe der beiden Einvernahmen zu einer

Abschwächung der Vorwürfe kommt. So sagte die Privatklägerin in der zweiten

Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie im Lift nach oben lediglich am BH

berührt. Während sich die Privatklägerin sodann in der ersten Einvernahme noch

sicher war, dass der Beschuldigte sie bei der Rückkehr in den Raum an der Brust

angefasst hatte, konnte sie dies in der zweiten Einvernahme – wie erwähnt –

nicht mehr bestätigen.

Ebenfalls bereits erwähnt wurde, dass die

Privatklägerin an mehreren Stellen auf eine naheliegende Mehrbelastung

verzichtete. Stattdessen entlastete sie den Beschuldigten sogar, indem sie

angibt, dieser habe sie gefragt, ob er schauen könne, ob es ein Push-up sei

bzw. ob er etwas schauen könne. Gleichzeitig belastet sie sich selber stark,

wenn sie ausführt, sie habe bei beiden Berührungen ja gesagt. Auch mit weiteren

Aussagen (sie hätte schon abblocken sollen, als er immer mehr angefangen habe,

in diese Richtung zu gehen, auf was sie stehe und so) zeigt sie sich

selbstkritisch und räumt eigene Fehler ein. Die Aussagen der Privatklägerin

weisen sodann raum-zeitliche Verknüpfungen (so unterschied die Privatklägerin

jeweils, welche Berührung sich wo und in welcher Abfolge zugetragen habe) sowie

Interaktionsschilderungen auf (beispielsweise soll der Beschuldigte auf dem Weg

zurück in den Kellerraum ihre Brüste angeschaut haben, indem er ihr Oberteil

und ihren BH zur Seite gezogen habe, was leicht gewesen sei, da sie einen

Ausschnitt getragen habe). Lediglich zwei Widersprüche sind dabei ersichtlich.

So führte die Privatklägerin in der ersten Einvernahme auf die Frage, ob sie

das Anfassen beschreiben könne, aus, sie wisse nicht, wie lange der Weg gewesen

sei; er habe einfach so gedrückt. Gestützt auf diese Aussage wäre davon auszugehen,

dass sich der Griff an die Brust auf dem Weg durchs Parkhaus zugetragen habe.

Demgegenüber geht aus ihren übrigen Aussagen wiederholt hervor, dass das

Anfassen der Brust im Lift (auf der Fahrt nach unten) stattgefunden habe,

während der Beschuldigte auf dem Rückweg die Brüste angeschaut habe. Auch

erwähnt die Privatklägerin das Anfassen konstant vor dem Anschauen, wobei sie nach

Letzterem den Raum wieder betreten haben sollen. Des Weiteren führte die

Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme mehrfach aus, dass der Beschuldigte

etwas über ihre Brustwarzen gesagt habe, als er diese bzw. die Brust berührt

habe. Demgegenüber soll der Beschuldigte gemäss ihrer zweiten Einvernahme etwas

zu ihren Brustwarzen gesagt haben («breite Nippel oder so»), als sie zurück zum

Raum gegangen seien. Diese einzelnen Widersprüche vermögen an der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nichts zu ändern.

Auch Gesprächsinhalte werden konstant wiedergegeben.

So unterschied die Privatklägerin jeweils, wie der Beschuldigte sie auf dem Weg

nach oben nach dem Push-up gefragt und gesagt habe, sie habe «voll» grosse

Brüste, während er auf dem Rückweg ihre Brustwarzen kommentiert bzw. erwähnt

habe, dass er nicht auf grosse Nippel stehe.

Schliesslich schilderte die Privatklägerin auch

Gefühle und eigene psychische Vorgänge (beispielsweise: sie habe gemerkt, dass

es doch nicht «so ein Kollege» sei; beim ersten Mal sei es einfach ein

Übertreten ihrer Privatsphäre gewesen; sie habe es über sich ergehen lassen und

sich gefreut, wieder rein zu gehen; sie habe sich in dem Moment nicht mehr wohl

gefühlt; sie sei in dem Moment wie im Schock gewesen, dass er das gemacht und

sie es einfach zugelassen bzw. nicht «gecheckt» habe, auf was er eigentlich hinaus

wolle; sie habe sich [in der dritten Situation] sehr unsicher gefühlt; es sei

nicht schön gewesen, dass jemand das so bewerte) sowie Gefühle bzw. vermutete

Gedanken des Beschuldigten (beispielsweise: sie glaube, er habe es ein wenig

gemerkt, denn er habe dann gar nichts mehr gemacht; es sei ihm aufgefallen,

dass etwas nicht gut sei; er habe gewusst, wie er es schaffe, schnell Vertrauen

zu ihr zu gewinnen).

2.2.2.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten,

dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkennzeichen und

damit eine hohe Qualität aufweisen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen

sprechen jedoch auch die weiteren Beweismittel. Zu beachten ist vorliegend

insbesondere die Aussage von D.___, gemäss welcher der Beschuldigte ihr

gegenüber zugegeben habe, die Privatklägerin kurz unten am BH-Korb berührt zu

haben. Die Annahme, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten seien frei erfunden,

würde somit bedingen, dass auch D.___ lügt. Dies erscheint wenig

wahrscheinlich. D.___ sprach durchwegs positiv über den Beschuldigten, auch

wenn sie dessen Verhalten gegenüber der Privatklägerin nicht guthiess. Sie

beschrieb ihn mehrfach als «mega sympathischen» und herzvollen Menschen und

bezeichnete ihn gar als Zweitvater. Währenddessen rückte sie ihre Freundin in

ein eher schlechtes Licht, indem sie ausführte, diese wolle Männer «anreizen»,

suche einen Sugardaddy und frage ältere Männer nach «Schwanzbildern». D.___

sagte weiter aus, nicht zu wissen, ob sie dem Beschuldigten glauben solle oder

der Privatklägerin. Diese habe sie schon viel angelogen und sie habe sich

gefragt, ob die Privatklägerin wieder etwas erfinde oder ob es wahr sei. Bei

einer Falschaussage würde sie die Aussagen ihrer Freundin kaum in Zweifel ziehen.

Vielmehr wäre zu erwarten, dass sie deren Vorwürfe bestätigt, indem sie etwa

angibt, der Beschuldigte habe ihr gegenüber zugegeben, die Privatklägerin unter

dem BH berührt zu haben. Gleiches gilt für den WhatsApp-Verkehr zwischen D.___

und «Maa Cousine», wobei es sich bei Letzterer offensichtlich um die am

Tatabend ebenfalls anwesende F.___ handelt. Darin bestätigte D.___, was sie

wenige Stunden später auch gegenüber der Polizei ausführte, nämlich, dass der

Beschuldigte ihr gegenüber angegeben habe, lediglich den BH berührt zu haben

und die Privatklägerin ihn dazu aufgefordert habe. Überhaupt erscheint

fraglich, weshalb D.___ gegenüber F.___ lügen sollte. Hierzu hätte sie nur

Anlass gehabt, hätte sie erwartet, dass ihr Mobiltelefon in der Folge

ausgewertet wird. Davon ist kaum auszugehen.

2.2.2.7 Unter zusätzlicher Berücksichtigung der

Aussagen von D.___ sowie der zitierten Chatverläufe lässt sich die Annahme

einer frei erfundenen Falschaussage verwerfen. Es verbleibt die Hypothese, dass

es zwar zu einer Berührung des BHs der Privatklägerin kam und deren Aussagen

somit teilweise erlebnisbasiert sind, es jedoch in der Folge zu einer

Aggravation bzw. gezielten Mehrbelastung kam. Auch diese Annahme erweist sich

jedoch gestützt auf die obigen Ausführungen als nicht haltbar. Die

Privatklägerin hätte gegenüber der Polizei eine – verglichen mit der Erzählung

gegenüber ihrer Freundin – weitaus umfangreichere Geschichte erfinden, diese

Lüge in ihrem Gedächtnis abspeichern und einen Monat später weitgehend konstant

wiedergeben müssen. In Anbetracht der erwähnten Realkennzeichen ist von einer

hohen Aussagequalität auszugehen, welche nur bei einen Erlebnisbezug zu

erwarten ist. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich daher als

glaubhaft.

2.2.2.8 Dass die Privatklägerin anlässlich der

zweiten Einvernahme angab, bezüglich des zweiten Vorfalls im Lift keine Bilder

mehr vor Augen zu haben, ändert daran nichts. In der tatnäheren Einvernahme

konnte sie noch mit Gewissheit angeben, dass der Beschuldigte ihr bei der Fahrt

mit dem Lift nach unten an die Brust gefasst hatte. Dabei zeigte sie bereits

bei der erstmaligen Erwähnung dieser Szene in freier Rede spontan einen Griff

an ihre rechte Brust an, was sie später wiederholte, während dem sie bezüglich

der ersten Berührung spontan auf ihre linke Brust zeigte. In der folgenden

Einvernahme konnte sie sodann bestätigen, dass es die rechte Brust war und sich

die Szene im Lift zugetragen hatte.

2.2.2.9 Was die erste Szene im Lift anbelangt,

so war sich die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme noch unsicher,

ob die Berührung über oder unter dem BH stattfand, wobei sie eher glaubte, er

habe tatsächlich ihre Brüste berührt. Anlässlich der zweiten Einvernahme sagte

sie hingegen aus, der Beschuldigte habe in dieser Situation lediglich ihren BH

berührt. In dubio pro reo ist entsprechend davon auszugehen, dass die Berührung

beim ersten Mal über dem BH stattfand.

2.2.2.10 Gestützt hierauf ist der Sachverhalt

gemäss Anklageschrift – mit nachfolgender Präzisierung – als erstellt zu

erachten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug

auf AnklS Ziff. 2 zur Privatklägerin u.a. sagte, dass er nicht auf

grosse Nippel stehe. Hinsichtlich AnklS Ziff. 1 und 2 ist sodann gestützt

auf die obigen Erwägungen davon auszugehen, dass die Berührung der Brust im

Lift (nach dem Toilettengang) erfolgte, während der Beschuldigte auf dem

Rückweg den BH der Privatklägerin zur Seite zog. Entgegen der Anklageschrift

(Ziffer 2) erfolgte auch der Kommentar über die Brustwarzen anlässlich der

Berührung der Brust. Es ist hierbei auf die tatnähere Einvernahme abzustellen,

anlässlich welcher die Privatklägerin diesen Ablauf mehrfach so schilderte.

Anlässlich der zweiten Einvernahme gab die Privatklägerin an, bezüglich der

Berührung der Brust keine Bilder mehr im Kopf zu haben. An den Kommentar zu

ihren Brustwarzen (Er habe etwas zu den Nippeln gesagt. Breite Nippel oder so)

konnte sie sich jedoch offenbar noch erinnern und brachte diesen lediglich in

einen falschen Zusammenhang.

3.

Verabreichen

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

3.1 Es kann vorab auf

die obige Zusammenfassung sowie Würdigung der Aussagen verwiesen werden. Die

Aussagen der Privatklägerin erweisen sich wiederum als konstant, detailliert

und insgesamt glaubhaft. Darüber hinaus stimmen sie mit jenen von D.___ überein,

welche – wie erwähnt – keinen Anlass für eine Falschbezichtigung hatte. Auch

belastete sie den Beschuldigten nicht über Gebühr. Im Gegenteil erwähnte sie

den Alkohol in ihrem freien Bericht lediglich beiläufig, wobei sie ausführte,

sie habe unbedingt den Alkohol mit Schokoladengeschmack probieren wollen. Dass

es der Beschuldigte war, welcher den Alkohol ausgeschenkt hatte, erwähnte sie

erst auf konkrete Frage hin, wobei sie sogleich ergänzt, dass sie sich auch

selbst hätten bedienen können. Die fehlende Belastung des Beschuldigten sowie

die eigene Selbstbelastung sprechen als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit

ihrer Aussage.

3.2 Dass die

Geschädigten Alkohol getrunken hatten, scheint sodann auch nicht bestritten.

Die Verteidigung macht hingegen geltend, der Tatbestand wäre nicht – wie

angeklagt – durch vorsätzliches Tun («zur Verfügung stellen») erfüllt worden,

sondern allenfalls durch Unterlassen, was nicht angeklagt und mangels

Garantenstellung nicht strafbar wäre.

3.3 D.___ wendete zwar

ein, dass sie sich auch selbst hätten bedienen können. Aus ihren Aussagen geht

jedoch klar hervor, dass sie dies nicht taten, sondern sie durch den

Beschuldigten zum Alkohol gekommen sind. Er habe die Getränke auch zubereitet

und sie habe ihm gesagt, er soll wenig reinmachen. Nichts anderes geht aus den

Aussagen der Privatklägerin hervor (Er habe ihnen Alkohol gegeben; er habe

ihnen einen Schokoladenlikör gegeben; er habe ihr und der Kollegin noch «Wodka

mit Energy» gegeben; er habe den Schokoladenlikör eingeschenkt). Auch wenn sie

in ihrer zweiten Einvernahme präzisiert, dass der Beschuldigte den Wodka mit

Red Bull gemischt einfach für alle auf den Tisch gestellt habe, stellt diese

Handlung ein aktives Tun dar.

3.4 Der Einwand der

Verteidigung erweist sich damit als unbegründet. Gleich verhält es sich mit

deren Vorbringen, wonach der Beschuldigte angesichts der Aufmachung und

insbesondere des Verhaltens der angeblich geschädigten Personen nicht um deren

Alter gewusst habe. Die Aussagen der Privatklägerin, welche in beiden

Einvernahmen gleichlautend (und in freier Rede) ausführte, der Beschuldigte

habe sie bereits im Auto nach ihrem Alter gefragt, sind auch in diesem Punkt

als glaubhaft zu erachten und werden im Übrigen durch die glaubhaften Aussagen

von D.___ gestützt. Diese konnte nicht nur bestätigen, dass der Beschuldigt um

ihr Alter wusste, sondern konnte dies darüber hinaus in eine Geschichte

einbetten, welche sie anlässlich ihrer zweiten Einvernahme wiederholte.

Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift ist damit erstellt.

4.

Fahren

in angetrunkenem Zustand

Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Die Angaben des Beschuldigten, insbesondere dessen

Anerkennung des Messwertes, erweist sich als verwertbar. Die Atemalkoholprobe

wurde gesetzeskonform durchgeführt und deren Ergebnisse für das Strafverfahren

protokolliert. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

VI. Rechtliche Würdigung

1.

Anwendbares Recht

Hat ein Täter vor Inkrafttreten des

neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind Die Rückwirkung des

milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder

milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung

nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob

das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach

einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall.

Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht

(hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach

welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).

Per 1. Juli 2024 trat die Revision des

Strafgesetzbuches betreffend das Sexualstrafrecht in Kraft (Bundesgesetz über

eine Revision des Sexualstrafrechts vom 16. Juni 2023, BBl 2023 1521). Die

vorliegend zu beurteilenden Delikte soll der Beschuldigte am 27. Mai 2022

und damit vor der Revision begangen haben. Allerdings sind die vorliegend

relevanten Strafbestimmungen bei der Änderung vom 1. Juli 2024 im Wortlaut

unverändert geblieben. Das neue Sanktionenrecht ist somit nicht milder, weshalb

das bisherige Recht zur Anwendung gelangt.

2.

Sexuelle Handlungen

mit Kindern (AnklS Ziff. 1)

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zu aArt. 187

Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 18

ff. verwiesen werden. Die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen sind

klarerweise als sexuelle Handlungen zu taxieren (vgl. auch Philipp Maier in: Basler Kommentar,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Freiburg / Luzern 2018 [nachfolgend:

BSK StGB], Art. 187 N 11, wonach die Berührung der nackten Brust einer

Jugendlichen [auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern] sowie der

spürbare oder lang anhaltende Griff an die Brust einer Jugendlichen über den

Kleidern als sexuelle Handlung gilt). Die Verteidigung wendet sich in ihrer

Berufungsbegründung auch nicht gegen die rechtliche Würdigung. Soweit sie in

Zusammenhang mit AnklS Ziff. 3 vorbringt, der Beschuldigte habe nicht um

das Alter der Privatklägerin gewusst, kann auf die Ausführungen unter

E. V.3 verwiesen werden. Damit ist neben dem objektiven auch der

subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt und

der Beschuldigte ist entsprechend wegen sexuellen Handlungen mit Kindern

schuldig zu sprechen.

3.

Sexuelle Belästigung

(AnklS Ziff. 2)

3.1 Bezüglich der theoretischen

Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Belästigung kann vorab auf die Erwägungen

der Vorinstanz (US 20 f.) verwiesen werden.

3.2 Dem Beschuldigten wird zunächst

vorgeworfen, die Privatklägerin verbal belästigt zu haben, indem er das

Gesprächsthema bewusst auf sexuelle Belange richtete, wobei er die

Privatklägerin fragte, wie oft sie sich selbst befriedigen würde und was aus

ihrer Sicht die ideale Penisgrösse sei. Des Weiteren machte er dahingehend

Andeutungen, dass sein Penis 32 cm lang sei und ob sie dies ausprobieren

wolle.

Im Folgenden separat zu beurteilen ist

die Äusserung des Beschuldigten, dass er nicht auf grosse Nippel stehe, da

diese räumlich wie auch zeitlich nicht im gleichen Zusammenhang steht.

Die an die Privatklägerin gerichteten

Äusserungen weisen objektiv klarerweise einen Sexualbezug auf, was insbesondere

mit Blick auf das jugendliche Alter der Privatklägerin als vulgär und

unangemessen zu werten ist. Zu berücksichtigen ist jedoch im Weiteren, dass das

Merkmal der Belästigung praxisgemäss gerade im Umstand der Nichteinwilligung

zum Ausdruck kommt. Bei der Beurteilung der Worte ist ferner in Betracht zu

ziehen, ob es dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung ohne

Weiteres zu entziehen (BSK StGB – Isenring,

Art. 198 N 22).

Die Privatklägerin gab zwar an, dass sie

die an sie gerichteten Fragen des Beschuldigten als komisch empfand und sie

gemerkt habe, dass es doch nicht «so ein Kollege» sei. Doch wie sie weiter

ausführte, sei es für sie gleichzeitig so gewesen, wie wenn sie mit einem guten

Kollegen darüber sprechen würde. Auch betreffend die Frage des Beschuldigten,

was sie mache, wenn sie alleine sei, bzw. wie sie sich «einen runterhole», gab

sie gegenüber der Einvernehmenden an, Typen in ihrem Alter würden das halt

fragen. Sie habe da keinen Unterschied mehr gesehen. Er habe sich nicht

Verhalten wie Männer in seinem Alter. Auch aus ihren weiteren Aussagen geht

hervor, dass sie sich durch die Fragen nicht belästigt fühlte. So habe sie auf

seine Frage, worauf sie stehe, ein wenig erzählt und dann habe er erzählt.

Weiter gab sie an, sie hätten miteinander über die Scherenstellung

gesprochen. Auf die Frage der Einvernehmenden, was sie gefühlt habe, als der

Beschuldigte über Penisgrössen gesprochen habe, antwortete sie, sie habe gar

nichts gefühlt. Sie habe einfach dort gesessen und geredet.

Auch wenn die später erfolgten sexuellen

Handlungen die expliziten und unverblümten Äusserungen des Beschuldigten mit

Blick auf das Alter der Privatklägerin nochmals unangemessener erscheinen

lassen und auch die Privatklägerin rückwirkend betrachtet angab, dass sie da

bereits hätte abblocken sollen, geht aus ihren Ausführungen doch hervor, dass

sie im Tatzeitpunkt dem Gespräch zustimmte, selbst wenn sie die an sie

gerichteten Fragen und Andeutungen teilweise als komisch empfand. Kommt hinzu,

dass sich die Privatklägerin dem Gespräch auch jederzeit hätte entziehen

können, indem sie sich zu ihren Kolleginnen begeben hätte. Dies tat sie jedoch

selbst dann nicht, als der Beschuldigte das Gespräch auf seine Penisgrösse

richtete und fragte, ob sie dies ausprobieren wolle. Dies lässt ebenfalls

darauf schliessen, dass sie sich durch den Beschuldigten nicht belästigt fühlte

und sie in das Gespräch einwilligte, womit es am Merkmal der Belästigung fehlt.

In Bezug auf die erwähnten verbalen Äusserungen ist der Tatbestand von

aArt. 189 StGB somit nicht erfüllt.

3.3 Anders ist die Situation in

Bezug auf die tätliche Belästigung (Beiseiteschieben des BHs) zu beurteilen. Die

Privatklägerin mag auf die Frage des Beschuldigten hin, ob er mal schauen

könne, eingewilligt haben. Diesbezüglich sind jedoch die Gesamtumstände

mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin – nachdem er

sie bereits auf dem Weg in seine Wohnung über dem BH an der Brust berührt hatte

– unmittelbar zuvor unter dem BH an der Brust berührt. Wie die Privatklägerin

ausführte, sei sie schockiert gewesen, einerseits weil der Beschuldigte das

gemacht hatte, andererseits weil sie es einfach zugelassen hatte. Wie sie

ausführte, habe sie sich in einer blöden Situation gefühlt und die Handlungen

des Beschuldigten über sich ergehen lassen. Auch bezüglich der angeklagten

tätlichen Belästigung gab sie an, dass sie sich ein wenig abgedreht und in dem

Moment sehr unsicher gefühlt habe. Diese Umstände lassen darauf schliessen,

dass die Privatklägerin von der Frage des Beschuldigten, ob er mal schauen

könne, überrumpelt und dessen Handeln für sie unerwünscht war. Dass das

Beiseiteziehen des BHs einen sexuellen Bezug aufweist, bedarf keiner weiteren

Erläuterung.

Die Privatklägerin war deutlich

alkoholisiert, was sie dem Beschuldigten zuvor mitgeteilt hatte und für diesen

aufgrund der Gleichgewichtsstörungen auch klar erkennbar war. Diesen Umstand

wie auch ihr junges Alter nutzte er aus, als er sie fragte, ob er «mal schauen»

könne, im Bewusstsein, dass sie sich – wie bereits zuvor gegen die sexuellen

Handlungen – nicht wehren würde. Gestützt auf diese Gesamtumstände konnte der

Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgehen, die Privatklägerin sei mit seiner

Berührung einverstanden. Vielmehr nahm er zumindest in Kauf, dass er die

Privatklägerin mit seinem Verhalten belästigte. Neben dem objektiven ist damit

auch der subjektive Tatbestand von aArt. 198 StGB erfüllt.

3.4 Gleiches

hat für die weiter zu beurteilende verbale Äusserung zu gelten. Der

Beschuldigte äusserte im Zusammenhang mit der Berührung der Brust, dass er

nicht auf grosse Nippel stehe. Aus den Ausführungen der Privatklägerin geht

klar hervor, dass sie diese Aussage empörte («Ich weiss doch nicht, wie alt der

genau ist. Aber der kann mich doch nicht mit anderen Frauen vergleichen, mit

denen er im Bett war.»; «Es ist nicht schön, dass jemand das so wertet.»).

Damit ist auch im Zusammenhang mit dieser verbalen Äusserung von einer

sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB auszugehen.

Entsprechend diesen Ausführungen ist der

Beschuldigte mit der Vorinstanz der sexuellen Belästigung nach aArt. 198

StGB schuldig zu sprechen.

4.

Verabreichen

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (AnklS Ziff. 3)

4.1 In Bezug auf die rechtliche

Würdigung kann vorab auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 22 f.).

4.2 Gestützt auf die obigen Ausführungen

ist erstellt, dass die beiden Geschädigten am 27. Mai 2022 im Hobbyraum

des Beschuldigten hochprozentige alkoholische Getränke (Schokoladenlikör sowie Wodka

mit Red Bull) tranken, welche ihnen vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt

wurden. Was die verabreichte Menge anbelangt, sind der Anklageschrift keine

konkreten Angaben zu entnehmen, welche es erlauben würden, zu beurteilen, ob

vorliegend eine gesundheitsgefährdende Dosis vorlag. Gemäss den Angaben der

Privatklägerin, habe der ausgeschenkte Schokoladenlikör für einen Schluck

gereicht. Auch D.___ führte aus, dass sie diesen lediglich probiert hätten. Es

ist entsprechend von einer geringen Menge auszugehen. Bezüglich des Wodkas mit

Red Bull gab die Privatklägerin an, dass dieser in einem Glas serviert worden

sei, welches etwas höher gewesen sei, als der Becher, welchen sie (während der

Einvernahme) vor sich habe, was mit den Angaben von D.___ (vgl.

Videoeinvernahme von D.___ vom 1. Juli 2022 von Min.14:34:27 an) und den

Fotos in den Akten (AS 103) übereinstimmt. Dies lässt auf ein

Fassungsvermögen von 1.5 – 2 dl schliessen. Gemäss D.___ habe sie dem

Beschuldigten gesagt, er solle wenig Wodka reinmachen. Sie habe weniger als die

Hälfte getrunken, wobei das Getränk noch Eiswürfel enthalten habe. Demgegenüber

gab die Privatklägerin an, ungefähr zwei bis drei Runden des Mischgetränkes

ausgeschenkt erhalten zu haben, wobei ihren Aussagen keine konkreten Angaben

über das Mischverhältnis entnommen werden kann. Sie glaube jedoch, dass es

nicht viel Wodka gewesen sei. Zugunsten des Beschuldigten ist daher auch

bezüglich des Wodkas von einer geringen Menge und lediglich zwei abgegeben

Mischgetränken auszugehen.

4.3 Die konkrete Menge des konsumierten

Alkohols lässt sich gestützt auf diese Ausführungen nicht abschliessend

beurteilen. Sie kann jedoch aus nachfolgenden Gründen offen blieben. Denn

zumindest ist gestützt auf die Angaben der Geschädigten nicht von einer Menge

auszugehen, welche geeignet erscheint, eine wenn auch nur vorübergehende

gesundheitliche Schädigung im Ausmass einer einfachen Körperverletzung (wie

etwa eine längere Bewusstlosigkeit oder Alkoholvergiftung) herbeizuführen. Zwar

gaben beide Geschädigte an, den Alkohol gespürt zu haben, wobei es bei der

Privatklägerin erwiesenermassen zu Erinnerungslücken und

Gleichgewichtsstörungen kam. Von einem schweren Alkoholrausch, welcher

ebenfalls tatbestandsmässig wäre (Gunhild

Godenzi in: Wohlers / Godenzi / Schlegel,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Auflage 2024,

Art. 136 N 1), kann jedoch nicht gesprochen werden. Die bloss

einmalige Verabreichung des Alkohols war auch nicht geeignet, eine (künftige)

Alkoholabhängigkeit zu fördern, wie dies bei einer wiederholten Abgabe der Fall

wäre.

4.4 Der objektive Tatbestand von

Art. 136 StGB ist somit nicht erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte

vom Vorhalt des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

freizusprechen.

5.

Fahren in

angetrunkenem Zustand (AnklS Ziff. 4)

Zur rechtlichen Würdigung kann

vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 23

ff.). Demnach hat sich der Beschuldigte des Fahrens in angetrunkenem Zustand

mit einem Motorfahrzeug schuldig gemacht.

VII. Strafzumessung

1.

Allgemeine

Ausführungen

Das Amtsgericht hat auf US 25 ff.

die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

2.

Wahl der

Sanktionsart

2.1 Der Beschuldigte ist gestützt

auf die vorstehenden Ausführungen der sexuellen Handlungen mit Kindern (aArt. 187

Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der sexuellen Belästigung (aArt. 198 StGB)

sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1

lit. a SVG) schuldig zu sprechen. Während die Strafdrohung von

Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB neben der Geldstrafe eine

Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, sind die sexuelle Belästigung

und das Fahren in angetrunkenem Zustand als Übertretungen formuliert und entsprechend

mit Busse zu ahnden.

2.2 Die Vorinstanz erwog, dass

angesichts der kriminellen Energie und der Vorstrafen des Beschuldigten nur

eine Freiheitsstrafe in Betracht falle. Eine Geldstrafe bzw. eine bedingte

Freiheitsstrafe scheide mit Blick auf die Zweckmässigkeit und Legalprognose

bzw. aus spezialpräventiven Überlegungen schon von vornherein aus. Das

Verhalten des Beschuldigten zeuge von Uneinsichtigkeit sowie Unbelehrbarkeit

und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen sowie fundamentaler Rechte Dritter.

2.3 Diesen Ausführungen kann nicht

gefolgt werden. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte während laufendem

Strafverfahren delinquierte, was von einer gewissen Respektlosigkeit gegenüber

der hiesigen Rechtsordnung zeugt. Bei den Verurteilungen wegen Nichtabgabe von

ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG

(2. August 2023, 21. Januar 2025 sowie 14. Juli 2025) handelt es

sich jedoch um eher geringfügige Delikte, welche sich in Bezug auf die

vorliegend zu beurteilende Tat als nicht einschlägig erweisen. Deutlich

schwerer wiegt die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Bern vom

28. Juli 2022, mit welcher der Beschuldigte u.a. zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Allerdings erweisen sich

auch diese Delikte als nicht einschlägig. Darüber hinaus datieren sie mit Blick

auf den Begehungszeitraum bereits weit zurück. Vorstrafen, welche sich gegen

die sexuelle Integrität oder auch gegen Leib und Leben bzw. die körperliche

Unversehrtheit richten, sind dem Strafregisterauszug nicht zu entnehmen. Es ist

daher nicht ersichtlich, weshalb aus spezialpräventiven Gründen eine Geldstrafe

(bzw. eine bedingte Freiheitsstrafe, wie sie die Vorinstanz selber ausspricht)

von vornherein ausscheidet.

2.4 Gestützt hierauf erscheint

vorliegend eine Freiheitsstrafe nicht geboten, um den Beschuldigten von

weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine solche rechtfertigt sich

auch nicht angesichts der kriminellen Energie des Beschuldigten. Ohne die

Tathandlung des Beschuldigten zu bagatellisieren, ist mit Blick auf die

nachfolgenden Ausführungen noch von einem vergleichsweise geringfügigen Tatverschulden

auszugehen. Hierfür ist eine Geldstrafe als angemessene Sanktion zu erachten.

3.

Geldstrafe

3.1. Tatkomponente

Der Beschuldigte berührte die

Privatklägerin zweimal an den Brüsten, einmal durch den BH hindurch und einmal

unter dem BH. Es handelt sich dabei um wenig intensive Handlungen, welche

hinsichtlich ihrer Schwere im Vergleich zu den möglichen sexuellen Handlungen,

welche unter Art. 187 Ziff. 1 StGB fallen könnten, im untersten

Bereich zu liegen kommen. Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt 14 Jahre

alt und damit bereits relativ nahe an der Schutzaltersgrenze. Entsprechend ist

nicht von einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der ungestörten

sexuellen Entwicklung der Geschädigten auszugehen, auch wenn der Vorfall

sicherlich nicht spurlos an ihr vorbeiging. Erschwerend wirkt sich hingegen der

sehr hohe Altersunterschied von 29 Jahren aus. Auch die weiteren Tatumstände

erscheinen nicht unerheblich. Der Beschuldigte lockte die minderjährigen

Mädchen in seinen Hobbyraum mit dem Versprechen, dass sie in seinem «Studio»

singen könnten und gratis Alkohol erhielten. Vor Ort schenkte er ihnen sodann

hochprozentigen Alkohol ein. Hierauf verwickelte er die Privatklägerin in

intensive Gespräche und gab sich äusserst verständnisvoll, um ihr Vertrauen zu

gewinnen. Dabei lenkte er das Gespräch immer mehr auf sexuelle Belange, wobei

er auch nicht vor sehr expliziten Andeutungen zurückschreckte, ohne jedoch die

Privatklägerin direkt nach Sex zu fragen. Zwar stimmte die Privatklägerin den

sexuellen Handlungen (zumindest vordergründig) zu. Dies ändert jedoch nichts

daran, dass das Handeln des Beschuldigten als sehr zielgerichtet bezeichnet

werden muss. Er nutzte ihr Vertrauen und ihre jugendliche Unerfahrenheit aus,

nachdem er sie zuvor durch das Verabreichen hochprozentigen Alkohols gefügig

gemacht hatte. Dass er die Privatklägerin vorgängig um Erlaubnis fragte, mag

ihn unter diesem Aspekt kaum zu entlasten.

Zur subjektiven Tatschwere ist

auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sein

Beweggrund war offensichtlich egoistischer Natur, was jedoch deliktstypisch

ist. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die Tat wäre

für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

Insgesamt ist das Verschulden noch als

sehr leicht zu bezeichnen und es erscheint eine Strafe von 150 Tagessätzen

angemessen.

3.2. Täterkomponente

Das Vorleben des Beschuldigten, wofür

auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (US 31 f.),

weist keinerlei Besonderheiten auf, die strafmindernd oder straferhöhend zu

berücksichtigen wären. Wie vorgängig erwähnt, sind dem Strafregisterauszug des

Beschuldigten jedoch mehrere Einträge zu entnehmen, wobei sämtliche

Verurteilungen nach dem vorliegend zu beurteilenden Delikt erfolgten und

entsprechend unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens zu würdigen sind. Hinsichtlich

der Verurteilung vom Obergericht des Kantons Bern vom 28. Juli 2022 wurde

bereits erwähnt, dass die damit beurteilten Delikte bereits mehrere Jahre

zurückliegen und nicht einschlägig sind, weshalb sich hierfür keine

Straferhöhung rechtfertigt. Ebenfalls nicht einschlägig sind zwar die drei

weiteren Verurteilungen wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen

Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG. Die wiederholte Delinquenz

während laufenden Strafverfahrens hat sich jedoch leicht straferhöhend

auszuwirken, konkret im Umfang von 15 Tagessätzen.

Aufgrund des Nachtatverhaltens wirkt

sich die Täterkomponente somit insgesamt negativ aus. Die Einsatzstrafe ist um

15 Tagessätze zu erhöhen, was zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen

führt.

3.3. Zusatzstrafenbildung

3.3.1 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Taten gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung stellt für die

Frage, ob das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der

ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es

sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt).

Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das

rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich in

einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung

im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe

auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob

der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind.

Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbstständigen

Strafe zu ahnden. Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des

Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob später das erste Urteil (mangels

Berufung oder nach Abweisung eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige

der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation

des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss.

Massgebend ist das Datum des Ersturteils. Auf das Datum des Ersturteils ist

auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird

(BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; 129 IV 113 E. 1.3; je mit Hinweisen; Urteil

6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1).

3.3.2 Der Beschuldigte wurde am

28. Juli 2022 vom Obergericht des Kantons Bern wegen Vergehens gegen das

BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, ungetreuer

Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten (mit

Bereicherungsabsicht), Unterlassener Buchführung, mehrfacher Veruntreuung und

ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verletzung der

Vermögensverwaltungspflichten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

14 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je

CHF 70.00 und einer Busse von CHF 3'500.00 verurteilt. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sprach den Beschuldigten sodann

mehrfach wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder

Kontrollschildern i.S. des SVG schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. August

2023 verurteilte sie ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen

zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise vier Tage

Freiheitsstrafe. Am 21. Januar 2025 sprach sie eine bedingte Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie eine Busse von

CHF 300.00, ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe aus. Mit Strafbefehl vom

14. Juli 2025 widerrief die Staatsanwaltschaft die bedingten Geldstrafen

vom 2. August 2023 und vom 21. Januar 2025 und verurteilte den

Beschuldigten als Gesamtstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von

50 Tages-sätzen zu je CHF 130.00.

3.3.3 Gestützt auf die zitierte

Rechtsprechung ist vorliegend keine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern vom 28. Juli 2022 zu bilden. Wie dem sich in den Akten

befindlichen Urteil der 2. Strafkammer (SK 21 251) entnommen werden

kann, erfolgte die erste Verurteilung vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau

am 20. Juni 2018 (E. I.1.). Die vorliegend zu beurteilenden sexuellen

Handlungen mit Kindern beging der Beschuldigte nach dieser Verurteilung während

laufendem Rechtsmittelverfahren. Hingegen ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2025 zu bilden.

3.3.4 Die Zusatzstrafe

ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu

beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der

Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das

Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu

beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet

die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und

nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am

schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe

abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens

infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b

S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; BSK StGB – Ackermann, Art. 49 N 186; Günther Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; Günther Stratenwerth, Erneut zur

Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch:

BGE 69 IV 145 S. 149).

Es ist zu unterscheiden, ob die

Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat

enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der

neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der

(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder

Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde,

ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation

eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für

die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe.

Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte

ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der

jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 272

E. 2.4.4)

3.3.5 Während der Tatbestand der

sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1

StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird,

ist die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern

i.S. des SVG gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG als Vergehen konzipiert

(Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe). Entsprechend bildet das

neu zu beurteilende Delikt die schwerste Tat, so dass die dafür festgelegte

Strafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen ist. Da es sich bei der

Geldstrafe von 50 Tagessätzen um eine Gesamtstrafe mit der entsprechend

erfolgten Asperation handelt, erscheint es angemessen, die Grundstrafe

restriktiv zu asperieren, konkret im Umfang von 40 Tagessätzen. Damit

resultiert eine Gesamtstrafe von 205 Tagessätzen. Abzüglich der bereits

ausgesprochenen 50 Tagessätzen, beläuft sich die Zusatzstrafe auf

155 Tagessätze Geldstrafe.

3.4. Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte unterliess es, seine

aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation im Berufungsverfahren zu

dokumentieren. Gemäss der von Amtes wegen eingeholten Steuerakten erzielte der

Beschuldigte im Jahre 2021 bei der I.___ GmbH ein Nettoeinkommen von

CHF 32'760.00. Im Jahre 2023 gingen die Steuerbehörden von einem

Nettoeinkommen von CHF 68'000.00 aus. Dabei handelt es sich jedoch

lediglich um eine Ermessensveranlagung. Der Beschuldigte selber ging im

Erhebungsbericht vom 2. Juni 2022 von einem Nettoeinkommen von

CHF 4'500.00 als selbständig Erwerbender aus (AS 197).

Gemäss dem kantonalen

Handelsregisterauszug ist der Beschuldigte nach wie vor der Geschäftsführer und

einziger Gesellschafter der I.___ GmbH. Entsprechend ist davon auszugehen, dass

er nach wie vor ein Einkommen, wie zuletzt von ihm angegeben, erzielt.

Abzüglich eines Pauschalabzugs von 25 % für Steuern, Krankenkasse etc.,

ergibt dies einen Tagessatz von CHF 110.00.

3.5. Vollzugsform

Mit Blick auf das geltende

Verschlechterungsverbot ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit

ist mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen.

4.

Busse

4.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen

erweisen sich als nicht schlüssig, wenn sie einerseits «mit Blick auf das

Verschulden und die konkret betroffenen Rechtsgüter» die sexuelle Belästigung

als schwerste Tat und damit als Ausgangspunkt der Strafzumessung bestimmt,

andererseits für das Fahren in angetrunkenem Zustand eine deutlich höhere Busse

ausspricht (vgl. US 33). Grundsätzlich sind jedoch beide Delikte für die

Einsatzstrafe geeignet, da die Übertretungen den gleichen Strafrahmen vorsehen

(Busse bis zu CHF 10'000.00; vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB).

Gleichwohl erscheint es vorliegend sinnvoll, von derjenigen Straftat

auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (BSK StGB

– Ackermann, Art. 49

N 116).

4.2 Entsprechend ist zunächst die

Einsatzstrafe für das Fahren in angetrunkenem Zustand zu bestimmen. Der

Beschuldigte gefährdete mit seinem Verhalten nicht nur sich selbst, sondern

auch die übrigen Verkehrsteilnehmer. Immerhin war im Tatzeitpunkt nicht mit

einem hohen Personen- und Verkehrsaufkommen zu rechnen. Insgesamt ist jedoch

noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Im Rahmen der subjektiven

Tatkomponente wurde sodann bereits darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte

mehrfach wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder

Kontrollschildern i.S. des SVG verurteilt wurde. Dies wirkt sich im Rahmen des

Nachtatverhaltens negativ aus. Eine Busse von CHF 700.00 erscheint dem

Verschulden angemessen.

4.3 Hinsichtlich der sexuellen

Belästigung ging die Vorinstanz auf die massgeblichen objektiven und

subjektiven Tatkomponenten ein. Darauf kann verwiesen werden (US 33). Da

bezüglich der Äusserungen des Beschuldigten grösstenteils vom Einverständnis

der Privatklägerin ausgegangen und eine Belästigung daher verneint wurde,

rechtfertigt sich eine Reduktion der Bussenhöhe. Die körperliche Belästigung

wiegt vorliegend deutlich schwerer als die verbale, weshalb die Reduktion

gering auszufallen hat. Eine Busse von CHF 400.00 erscheint vorliegend dem

Verschulden angemessen. Asperationsweise erhöht sich die Einsatzstrafe um

CHF 200.00, was zu einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu

9 Tagen Freiheitsstrafe, führt.

4.4 Eine Zusatzstrafe, wie sie von der

Vorinstanz ausgesprochen wurde, ist vorliegend nicht zu bilden. Bei den im

Strafregisterauszug aufgeführten Delikten handelt es sich nicht um

Übertretungen. Die ausgesprochenen Bussen stellen damit offensichtlich

Verbindungsbussen dar. Eine gleichzeitig zu beurteilende Übertretungsbusse wäre

unabhängig von Art. 42 Abs. 4 StGB zu verhängen und entsprechend zu

einer allfälligen Verbindungsbusse zu addieren (BSK StGB – Schneider / Garré,

Art. 42 N 105; Urteil 6B_412/2010 vom 19. August 2010

E. 3), womit der Beschuldigte nicht in den Genuss des Asperationsprinzip

gekommen wäre. Entsprechend ist für die Busse keine Zusatzstrafe auszusprechen.

5. Ergebnis

Damit ist der Beschuldigte zu einer

Geldstrafe von 155 Tagessätzen à CHF 110.00 zu verurteilen, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Juli

2025, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Weiter wird er zu einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu 9 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt.

VIII. Landesverweis

Die Vorinstanz hat von einer

obligatorischen Landesverweisung abgesehen. In Anbetracht des geltenden

Verschlechterungsverbots erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

IX. Tätigkeitsverbot

1.1 Wird jemand wegen sexuellen

Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zu einer Strafe verurteilt, so

verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte

ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen

umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). Gestützt auf Art. 67

Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen

ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen,

wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind.

Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden,

wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB

aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den

international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b).

1.2. Die Fassung von Art. 67 Abs. 3

bis Abs. 4bis StGB ist in Umsetzung der sogenannten

Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft

gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die

Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es

genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme

angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des

Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016

(nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative

Prognose voraussetzt und es nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung

der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen

wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im

privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden

Tätigkeit begangen worden ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss

das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die

Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen

Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng

ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen «besonders leichten Fall» einer

bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht

notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger

Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Mit dem Begriff

«ausnahmsweise» soll verdeutlicht werden, dass das lebenslängliche

Tätigkeitsverbot die Regel sein soll. Mit der Ausnahmebestimmung soll

insbesondere auch der Intention der Initianten der sogenannten

Pädophilen-Initiative Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben

nicht von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die

Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet

jedoch, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle

beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen,

die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn

die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6158 ff.). Damit die

Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB greift, muss ein

besonders leichter Fall vorliegen, das heisst, dieser muss in objektiver und

subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Gemäss Botschaft

ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger

Massstab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur

zurückhaltend angewendet werden soll. Zur Verdeutlichung werden in der

Botschaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von

Sexualstraftaten verstanden werden könnten (vgl. BBl 2016 6162 f.).

Insbesondere können sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Strafdrohung: Busse)

oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 180

Tagessätzen) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten

Strafdrohung, aber auch andere Sexualdelikte, sofern sie, obwohl sie einer

höheren Strafdrohung unterliegen, im konkreten Fall als eine besonders leichte

Sexualstraftat gewertet werden können. Dies gelte beispielsweise für sexuelle

Handlungen mit einem Kind mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von

wenigen Tages­sätzen ausgesprochen werde. Dies insbesondere dann, wenn das

Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (Schwere der Verletzung,

Verwerflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer,

Vorleben und Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders

gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausgesprochen werde (BBl 2016

6161). Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot gestützt auf die

Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil

Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Botschaft hält dazu

fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von

der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der

Frage des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer

Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos

sei ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls

nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens. Seien die Voraussetzungen

erfüllt, so liege der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines

lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Ermessen des Gerichtes (BBl 2016 6161

f.).

1.3 Die Botschaft nennt wie einige

Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis

StGB ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und

4 StGB absehen könnte (BBl 2016 6162 f. Ziff. 2.1) : Eine 20-jährige Person hat

im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich

sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse), eine Kioskverkäuferin verkauft einem

Minderjährigen ein «Sexheftli», in einer «WhatsApp-Gruppe» von mehreren 15- bis

18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von

anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und

auf dem Mobiltelefon belassen oder eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor

der minderjährigen [recte: wohl unter 16-jährigen] Babysitterin demonstrativ «begrapscht»,

bzw. wehrt sich nicht dagegen. Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht

hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen

sind und / oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die

keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen.

1.4 Das Gericht hat sich im

Einzelfall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis

StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots

ausnahmsweise abgesehen werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren

(vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.1 –

2.5.6).

2. Mit dem Schuldspruch wegen

sexuellen Handlungen mit Kindern sind die Voraussetzungen für die Anordnung

eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB

erfüllt. Allerdings ist nachfolgend zu prüfen, ob ein besonders leichter Fall

im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt, welcher einen

Verzicht auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes zu rechtfertigen vermag.

Dies ist vorliegend zu verneinen. Dem Beschuldigten mag mangels Vorstrafen eine

günstige Legalprognose gestellt werden. Kumulativ müsste jedoch die

Voraussetzung eines besonders leichten Falles erfüllt sein. Hierzu gilt

anzumerken, dass sich im Vergleich zu den möglichen sexuellen Handlungen,

welche unter Art. 187 Ziff. 1 StGB fallen könnten, die vom

Beschuldigten vorgenommenen Handlungen zwar im unteren Bereich bewegen. Die

Tatumstände erwiesen sich jedoch als nicht unerheblich, sodass mit einer

Einsatzstrafe von 150 Tagesätzen auch keine geringfügige Strafe von

wenigen Tagesätzen ausgesprochen wurde. Im Gegensatz zu den von der Botschaft

erwähnten Beispielfällen hat der Beschuldigte vorliegend auch effektiv Hand an

einem 14-jährigen Mädchen angelegt. Ein Bezug zu Pädophilie ist damit gegeben. Selbst

wenn die Privatklägerin vorliegend (zumindest vordergründig) den sexuellen

Handlungen zugestimmt hat, sind diese Handlungen mit Blick auf den enormen

Altersunterschied nicht vergleichbar mit dem von der Botschaft aufgeführten

Beispiel einvernehmlicher sexueller Kontakte zwischen Jugendlichen bzw. jungen

Erwachsenen im Grenzalter. Der Bagatellcharakter ist damit zu verneinen. Kommt

hinzu, dass der Beschuldigte durch das Tätigkeitsverbot nicht in seiner

Lebensführung eingeschränkt wird.

Aufgrund des Gesagten ist das vom

Vorderrichter ausgesprochene lebenslängliche Tätigkeitsverbot zu bestätigen.

X.

Zivilforderung

1. Die Vorinstanz hat auch die

rechtlichen Grundlagen betreffend Zivilforderungen (Schadenersatz und

Genugtuung) auf US 37 zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.1 Der Privatklägerin wurde mit

erstinstanzlichem Urteil u.a. eine Genugtuung von CHF 3'500.00

zugesprochen zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Mai 2022. Der

Beschuldigte verlangt mit seinem Freispruch eine Abweisung der Zivilforderung

bzw. deren Verweis auf den Zivilweg. Mit der Bestätigung des Schuldspruchs ist

der grundsätzliche Anspruch der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung

offensichtlich gegeben.

2.2 Was die Höhe der Genugtuung

anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 38). Mit dieser ist gestützt auf die obigen Ausführungen noch

von einer leichten Eingriffsintensität auszugehen. Der Beschuldigte wandte bei

den Berührungen der Brüste keinen Zwang an und es handelte sich um einen

einmaligen Vorfall von kurzer Dauer. Fraglos war dies für Privatklägerin

unangenehm, so auch die Folgen, die sich aus diesem Vorfall ergaben, musste sie

doch zweimal eine polizeiliche Videobefragung über sich ergehen lassen. Sie

wurde von der Opferberatungsstelle in Olten anlässlich zweier Gespräche

unterstützt. Psychologische Hilfe musste sie hingegen nicht in Anspruch nehmen.

Gemäss den Ausführungen ihrer Vertreterin im Rahmen ihrer Eingabe vom

30. November 2023 (ASBW 30 ff.) konnte die Privatklägerin das

Geschehene mittels Gesprächen innerhalb der Familie und des Freundeskreises

einigermassen gut verarbeiten. Eine konstant fortbestehende Belastungssituation

oder vergleichbare negative Auswirkungen von erheblichem Ausmass sind jedoch

nicht belegt.

2.3 Gestützt

auf diese Ausführungen erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene

Genugtuung von CHF 3'500.00 in Verhältnis zu anderen Fällen strafbarer

Handlungen gegen die sexuelle Integrität als zu hoch. Zum Vergleich sei etwa

auf das Urteil vom 11. November 2021 hingewiesen, mit welchem das

Berufungsgericht einem 8-jährigen Kind eine Genugtuungssumme von

CHF 4'000.00 zusprach, nachdem der Täter diesem in die Hose gegriffen und

dessen Penis bis zur Erektion des Täters gestreichelt hatte. Das Berufungsgericht

berücksichtigte dabei den Vorbereitungsaufwand, den der Beschuldigte betrieben

hatte, um das Vertrauen des ihm nur flüchtig bekannten Opfers zu gewinnen,

sowie den Umstand, dass dieses den Vorfall dank professioneller Hilfe und einem

intakten familiären Umfeld recht gut verarbeiten konnte (STBER.2021.8,

publiziert unter: https://gerichtsentscheide.so.ch). Vergleichbarer zum

vorliegenden Fall erscheint das folgende – wenn auch etwas ältere – Urteil der

Strafkammer vom 28. Oktober 2015: Das Opfer wurde durch den Beschuldigten

sexuell belästigt, indem er dessen Überraschung ausnütze, um dieses an Gesäss

und Brust zu berühren und auf den Mund zu küssen. Eine sexuelle Nötigung wurde

zufolge Fehlens eines Nötigungsmittels verneint (STBER.2015.20).

Gestützt auf diese Ausführungen

erscheint vorliegend eine Genugtuung von CHF 1'500.00 nebst Zins zu

5 % seit dem 28. Mai 2022 den Umständen angemessen.

3. In Bezug auf die

Schadenersatzforderung kann hingegen vollumfänglich auf die Ausführungen der

Vorinstanz auf US 38 f. verwiesen werden. Nachdem der Beschuldigte auch

zweitinstanzlich wegen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen

ist, ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und der Beschuldigte zu

verurteilen, der Privatklägerin die Reiseauslagen, die ihr im Zusammenhang mit

dem vorliegenden Strafverfahren entstanden sind, zu ersetzen.

Darüberhinausgehend ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den

Zivilweg zu verweisen.

XI. Kosten und Entschädigung

1.

Kosten

1.1 Der Beschuldigte wird vom Vorhalt

des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder freigesprochen. Es

handelt sich dabei jedoch um einen wenig umfangreichen Vorhalt, weshalb es sich

rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu

90 %, ausmachend CHF 4'288.50, aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten

des Staates.

1.2 Im Berufungsverfahren erzielt der

Beschuldigte einen Freispruch und mit der Verhängung einer Geldstrafe eine

mildere Strafe als die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe. Des

Weiteren muss er der Privatklägerin eine tiefere Genugtuungssumme bezahlen. Es

rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr

von CHF 2'500.00, total CHF 2'620.00, zu 70 %, ausmachend

CHF 1'834.00, aufzuerlegen. Die restlichen 30 % (CHF 786.00)

trägt der Staat.

2.

Entschädigung

2.1 Die Privatklägerin ist im

erstinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen im Straf- und Zivilpunkt

grundsätzlich durchgedrungen, auch wenn die Zivilforderung nicht in vollem

Umfang gutgeheissen wurde. Im Berufungsverfahren wurde die zu bezahlende

Genugtuung nochmals reduziert. Entsprechend ist die erstinstanzlich zugesprochene

Entschädigung in Höhe von CHF 6'272.10 zu bestätigen und der Beschuldigte

überdies zu verurteilen, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote, ausmachend

CHF 2'529.75 (inkl. Auslagen und Mwst.), zu bezahlen.

2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des damals

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'187.35 festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 %, ausmachend

CHF 3'768.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

2.3 Im Berufungsverfahren wurde die

amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 10. Januar 2025 widerrufen

(ASB 029). Bis zu diesem Zeitpunkt macht Rechtsanwalt Jeker einen Aufwand

von 2,16 Stunden. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Zuzüglich

Auslagen von CHF 22.90 sowie 8,1 %MwSt. auf CHF 433.30 beläuft

sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf insgesamt CHF 468.40

und ist vom Staat zur Bezahlung zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 70 %, ausmachend

CHF 327.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

2.3 Der Beschuldigte hat im

Berufungsverfahren Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang

seines Obsiegens. Der Verteidiger macht in seiner Eingabe vom 24. Juni

2025 einen Zeitaufwand von insgesamt 13,66 Stunden sowie Auslagen von

CHF 50.50 geltend. Darin enthalten sind jedoch auch die Aufwendungen,

welche bereits mit dem amtlichen Honorar entschädigt wurden. Zu streichen sind

somit sämtliche Aufwendungen, welche den Zeitraum vor dem 13. Januar 2025

betreffen. Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt CHF 3'540.90

(11.6 Stunden à CHF 280.00, Auslagen CHF 27.60 sowie

8,1 MwSt. auf CHF 3'275.60, ausmachend CHF 265.360). Dem

Beschuldigten wird demnach eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'062.30

(30 % von CHF 3'540.90) zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn.

2.4 Die dem Beschuldigten auferlegten

Verfahrenskosten von total CHF 6'122.50 (1. Instanz:

CHF 4'288.50, 2. Instanz: CHF 1'834.00) sind in Anwendung von

Art. 442 Abs. 4 aStPO mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung

von CHF 1'062.30 zu verrechnen. Der Beschuldigte schuldet dem Staat

demnach noch CHF 5'060.20.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49

Abs. 1 und Abs. 2, Art. 66a Abs. 2, Art. 67

Abs. 3 lit. b, Art. 106, aArt. 187 Ziff. 1, aArt. 198

StGB; Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91

Abs. 1 lit. a SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV; Art. 41 f.,

Art. 49 OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 335 ff.,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 416

ff. und Art. 422 ff. aStPO erkannt:

1.

A.___ wird vom

Vorhalt des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, angeblich

begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am 28. Mai 2022,

freigesprochen.

2.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

a)

der sexuellen

Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am

28. Mai 2022,

b)

der sexuellen

Belästigung, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am 28. Mai

2022,

c)

des Fahrens in

angetrunkenem Zustand, begangen am 30. Oktober 2022.

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von

155 Tagessätzen zu je CHF 110.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2025, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Busse von

CHF 900.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen.

4.

Von einer

Landesverweisung gegenüber A.___ wird abgesehen.

5.

A.___ wird

lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

6.

A.___ wird

verurteilt, der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 1'500.00,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Mai 2022, zu bezahlen.

7.

A.___ wird

verurteilt, der Privatklägerin C.___ Schadenersatz von CHF 333.20 zu

bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

8.

A.___ hat der

Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für

das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'272.10

(Honorar CHF 5'684.00, Auslagen CHF 139.70, 7,7 % MwSt.

CHF 448.40) zu bezahlen.

9.

A.___ hat der

Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für

das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'529.75 (Honorar

CHF 2'318.40, Auslagen CHF 21.90, 7,7 % MwSt. CHF 2.60,

8,1 % MwSt. CHF 186.85) zu bezahlen.

10.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Dezember 2023 wurde die Entschädigung des

ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, auf

CHF 4'187.35 (5 Stunden zu CHF 180.00, 12,24 Stunden zu

CHF 190.00, 5,5 Stunden zu CHF 90.00, Auslagen CHF 167.40,

7,7 % MwSt. CHF 299.35) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 %, ausmachend

CHF 3'768.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11.

Die Entschädigung des

ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 468.40 (2,16 Stunden zu

CHF 190.00, Auslagen CHF 22.90, 8,1 % MwSt. CHF 35.10)

festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates im Umfang von 70 %, ausmachend CHF 327.90, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

A.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Berufungsverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'062.30 zugesprochen, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

13.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00,

total CHF 4'765.00, hat A.___ zu 90 %, ausmachend CHF 4'288.50,

zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

14.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total

CHF 2'620.00, hat A.___ zu 70 %, ausmachend CHF 1'834.00, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

15.

Die A.___

zugesprochene Parteientschädigung von CHF 1'062.30 (vgl. vorstehend

Ziff. 12) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total

CHF 6'122.50 (1. Instanz: CHF 4'288.50, 2. Instanz:

CHF 1'834.00) verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten von

CHF 5'060.20 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Graf