STBER.2024.73
sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
10. November 2025Deutsch150 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 10. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend sexuelle
Handlungen mit Kindern etc.
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren
behandelt.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Wie der
Strafanzeige vom 16. November 2022 (Aktenseite [nachfolgend: AS] 006 ff.)
entnommen werden kann, kontrollierte die Kantonspolizei Solothurn am
28. Mai 2022 um ca. 04:00 Uhr anlässlich der ordentlichen
Patrouillentätigkeit in [Ort 1] das Fahrzeug von B.___. Auf dem Beifahrersitz
sass ihr Sohn und auf der Rückbank ihr Pflegekind, C.___ (nachfolgend:
Privatklägerin). Vor Ort zeigte sich, dass die Privatklägerin um diese Uhrzeit
noch im Ausgang war, was die Polizei dazu veranlasste, beim Polizeiposten [Ort
1] mit dieser ein Gespräch unter vier Augen zu führen. Dabei gab die
Privatklägerin sinngemäss an, sie sei mit einer Kollegin namens D.___ in [Ort
2] durch einen ca. 40-jährigen Mann namens A.___ abgeholt und nach [Ort 1]
chauffiert worden. Dort hätten sie sich in einem Partyraum im Untergeschoss
aufgehalten, welcher sich im selben Gebäude wie [der Laden] befinde. A.___ habe
dann die Privatklägerin unsittlich angefasst bzw. sexuell belästigt. Zudem soll
A.___ sowohl ihr als auch der Kollegin verschiedene alkoholische Getränke
abgeben haben.
2. Gestützt auf diese Angaben begab
sich die Polizeipatrouille zusammen mit B.___ und der Privatklägerin zum
Regionenposten Solothurn, wo eine Spurensicherung erfolgte sowie relevante
Kleidungsstücke sichergestellt wurden. Weiter wurde die Pikett leistende
Staatsanwältin über die bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Erkenntnisse
orientiert und mit ihr das weitere Vorgehen besprochen.
3. Gleichentags wurde B.___ durch
die Polizei befragt (AS 068 ff.). Zudem wurden mit der Privatklägerin und D.___
Videoeinvernahmen durchgeführt (AS 074 ff.). Ebenfalls am 28. Mai 2022
unterzeichneten die Privatklägerin und ihre Mutter, E.___, einen Strafantrag
gegen unbekannte Täterschaft wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände
(AS 014 f.).
4. Mit Verfügung vom 29. Mai
2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine
Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller
Handlungen mit einem Kind (aArt. 187 Ziff. 1 StGB; AS 144). Am
30. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft eine Ausdehnungsverfügung
betreffend Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136
StGB; AS 145).
5. Am 31. Mai 2022 wurde ein
Vorführungsbefehl gegen den Beschuldigten erlassen und eine Durchsuchung seiner
Wohnräume angeordnet (AS 148 f.).
6. Am 2. Juni 2022 wurde
Rechtsanwalt Konrad Jeker als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
eingesetzt (AS 182). Gleichentags wurde der Beschuldigte in Anwesenheit
der amtlichen Verteidigung durch die Polizei befragt.
7. Am 29. Juni 2022 wurde mit der
Privatklägerin unter Gewährung der Teilnahmerechte eine zweite Videoeinvernahme
durchgeführt (AS 097 ff.). Mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte sie
zudem, sich als Zivil- und Strafklägerin am Strafverfahren zu beteiligen
(AS 017). Tags darauf, am 30. Juni 2022, teilte Rechtsanwältin
Melania Lupi Thomann mit, von der Privatklägerin und deren Mutter mit der
Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein (AS 170 f.).
8. Mit Anklageschrift (nachfolgend:
AnklS) vom 2. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den
Beschuldigten Anklage beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen sexueller
Handlungen mit Kindern (aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
sexueller Belästigung (aArt. 198 StGB), Verabreichens
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB) sowie Fahrens in
angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG).
9. Am 7. Dezember 2023 erliess
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil
(Aktenseite Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 073 ff.):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) sexuelle Handlungen mit Kindern,
begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am 28. Mai 2022
(1 Kind, Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift vom
2. Juni 2023),
a) sexuelle Belästigungen, begangen in der
Zeit vom 27. Mai 2022 bis am 28. Mai 2022 (Vorhalt
Ziff. 2),
b) Verabreichen gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am
28. Mai 2022 (Vorhalt Ziff. 3),
c) Fahren in angetrunkenem Zustand
(Motorfahrzeug, Übertretung), begangen am 30. Oktober 2022 (Vorhalt
Ziff. 4).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von
8 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern vom 28. Juli 2022, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
a) einer Busse von CHF 1'200.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen, teilweise als
Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern vom
28. Juli 2022 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
2. August 2023.
3. Von einer Landesverweisung gegenüber A.___
wird abgesehen.
4. A.___ wird lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
5. A.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 3'500.00, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 28. Mai 2022, zu bezahlen.
6. A.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin C.___ Schadenersatz von CHF 333.20 zu bezahlen. Die darüber
hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. A.___ hat der Privatklägerin C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, eine Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren von CHF 6'272.10 (Honorar
CHF 5'684.00, Auslagen CHF 139.70, 7,7 % MWST CHF 448.40)
zu bezahlen.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird auf CHF 4'187.35
(5 Stunden zu CHF 180.00, 12,24 Stunden zu CHF 190.00,
5,5 Stunden zu CHF 90.00, Auslagen CHF 167.40, 7,7 % MWST
CHF 299.35) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
9. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 4'765.00, hat A.___ zu
bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich
die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit A.___ CHF 4'165.00 zu bezahlen
hat.
10. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 form- und fristgerecht die
Berufung anmelden (ASBW 081).
11. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 19. September 2024 die
Berufung. Mit seiner Berufungserklärung ficht er das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Aktenseite Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 002).
12. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2024 auf eine Anschlussberufung
und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 013).
13. Seitens der Privatklägerin wurde mit
Eingabe vom 10. Oktober 2024 ebenfalls auf eine Anschlussberufung
verzichtet (ASB 016).
14. Mit Verfügung vom
23. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die
Voraussetzungen für die Fortführung der amtlichen Verteidigung im
Berufungsverfahren neu zu prüfen seien, und ihm Frist gesetzt, um seine
finanzielle Situation zu dokumentieren (ASB 018 f.).
15. Mit Eingabe vom 19. November
2024 liess der Beschuldigte eine Stellungnahme einreichen, weshalb aus seiner
Sicht weiterhin von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen sei. Belege
zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden nicht
eingereicht (ASB 022 f.).
16. Da der Beschuldigte es auch
innert gesetzter Nachfrist unterliess, seiner Mitwirkungspflicht im Hinblick
auf die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b
StPO nachzukommen, wurde die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom
10. Januar 2025 androhungsgemäss widerrufen, nachdem auch kein Fall
notwendiger Verteidigung mehr vorlag (ASB 024 ff.).
17. Mit Verfügung vom
19. Februar 2025 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte seit dem
10. Januar 2025 privat durch Rechtsanwalt Konrad Jeker vertreten wird
(ASB 034).
18. Mit Verfügung vom 20. März
2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem die Parteien keine
Einwände dagegen erhoben hatten, und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung
einer Berufungsbegründung gesetzt (ASB 041).
19. Die Berufungsbegründung datiert
vom 24. April 2025 und enthält folgende Anträge (ASB 066 ff.):
1. A.___ sei von sämtlichen Anklagepunkten
gemäss Anklageschrift vom 2. Juni 2023 freizusprechen.
2. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventuell
auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien unter Bestätigung der nicht angefochtenen Entschädigung der
amtlichen Verteidigung von CHF 4'187.35 ohne Rückforderungsanspruch der
Staatskasse aufzuerlegen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
nach den gesetzlichen Vorschriften zu liquidieren.
5. A.___ seien die Kosten der Verteidigung
im Berufungsverfahren in der Höhe der nachzureichenden Kostennote zu ersetzen,
zahlbar durch den Kanton Solothurn.
20. Die Privatklägerin liess mit
Stellungnahme vom 23. Mai 2025 die vollumfängliche Abweisung der Berufung
beantragen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Beschuldigten (ASB 077 ff.). Dieser replizierte mit Eingabe vom
24. Juni 2025 (ASB 087 f.).
Erwägungen
II.
Vorbemerkungen
1.
Anwendbares Recht
1.1
Am 1. Januar 2024 trat die
Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
Das erstinstanzliche Urteil wurde somit vor Inkrafttreten der neuen
Bestimmungen gefällt, wohingegen das Berufungsurteil erst nach Inkrafttreten
der Revision ergeht. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, welches Recht
vorliegend zur Anwendung gelangt.
Die per 1. Januar 2024 in Kraft
getretenen Änderungen enthalten keine Regelung betreffend das Übergangsrecht.
Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO (Allgemeine
Verfahrensbestimmungen – Anwendbares Recht) werden Verfahren, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit
die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Eine solche Bestimmung
stellt Art. 453 StPO für das Rechtsmittelverfahren dar. Absatz 1 dieser
Bestimmung hält fest, dass, wenn ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von
den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
Die Thematik des Übergangsrechts wurde
in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, weshalb sich daraus keine
Erkenntnisse ableiten lassen. Der Basler Kommentar zur Strafprozessordnung hält
diesbezüglich fest, dass darauf hinzuweisen ist, dass in der vom Parlament am
17.
Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art.
448.
StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten (Moritz Oehen
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2023
[nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 N 2). Diese Formulierung ist jedoch
insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell
zur Anwendung gelangt oder Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren
Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle
hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes
sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, wonach Rechtsmittel
gegen einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällten Entscheid nach
bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es
würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so
auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011
gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues
Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht Art. 453 StPO aber
gerade vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt worden
ist. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis. So
müssten zum Beispiel die Privatkläger mit unentgeltlicher Rechtspflege in allen
hängigen Berufungsverfahren aufgrund von Art. 136 Abs. 3 nStPO – soweit noch
nicht geschehen – noch einen Antrag für die unentgeltliche Rechtspflege
stellen, um diese im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Ein weiteres
Beispiel ist bei der Entschädigung des Beschuldigten zu finden. So würde der
Beschuldigte benachteiligt werden, wenn diesem erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen worden ist, auf dessen Berufung hin die
Entschädigung nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dann jedoch dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht und der angefochtene Teil nach
neuem Recht ergeht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408
StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird.
Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren und
somit auch im Rechtsmittelverfahren gilt. Des Weiteren kann auch Art. 2 Abs. 1
StGB herangezogen werden, wonach nach diesem Gesetz – gemeint ist jeweils die entsprechende
Änderung des Gesetzes – beurteilt wird, wer nach dessen Inkrafttreten ein
Verbrechen oder Vergehen begeht.
1.2 Aufgrund der obstehenden
Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Übergangsbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO zur Anwendung gelangen, wenn zu einer neuen Änderung der StPO
keine separaten Übergangsbestimmungen erlassen werden. Dies ist bei der per 1.
Januar 2024 in Kraft getretenen Revision nicht der Fall. Folglich gilt nach
Art. 448 Abs. 1 StPO grundsätzlich das neue Recht, sofern die weiteren
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Da jedoch Art. 453
Abs. 1 StPO für Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide, welche vor
Inkrafttreten des neuen Gesetzes gefällt wurden, die Anwendung des alten Rechts
vorbehält, sind für das vorliegende Verfahren die Bestimmungen der bis am 31.
Dezember 2023 geltenden StPO anwendbar.
2.
Prozessökonomie
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils
Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und
Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die
Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet
(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).
III.
Gegenstand
des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1.
Rechtskraft
Mit Berufungserklärung vom
19. September 2024 wurde das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Dezember 2023 vollumfänglich angefochten. Teilweise
in Rechtskraft erwachsen ist damit einzig Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils (Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers).
2.
Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit folgende
Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 2. Juni 2023 zu beurteilen:
AnklS Ziffer 1: Sexuelle Handlungen mit
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022,
ca. 23:00 Uhr, bis am 28. Mai 2022, ca. 03:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], im
Lift sowie auf dem Weg zum Hobbyraum, zum Nachteil von C.___ (geb. [im Jahr]
2007), indem der Beschuldigte mit der 14-jährigen Geschädigten, im Wissen um
deren tatsächliches Alter, vorsätzlich sexuelle Handlungen vornahm. Der
Beschuldigte holte die Geschädigte, sowie deren Freundin, D.___, in [Ort 2] mit
dem Auto ab und brachte sie in den Hobbyraum in [Ort 1], [Strasse], wo er den
beiden alkoholische Getränke zum Konsum überliess, welche diese auch tranken
(vgl. Ziff. 3). Nachdem sich der Beschuldigte mit der Geschädigten unterhalten
hatte, gab letztere dem Beschuldigten zu erkennen, dass sie auf die Toilette
gehen müsse. Die Geschädigte stieg daraufhin mit dem Beschuldigten in den Lift,
um damit in die obere Etage zu fahren. Im Lift sprach der Beschuldigte die
Geschädigte auf ihre Brüste an und fragte sie, ob sie einen Push-up-BH trage.
Anschliessend berührte er ihre Brust durch den BH hindurch. Danach ging die
Geschädigte alleine auf die Toilette. Als sie mit dem Beschuldigten gemeinsam
zurück zum Hobbyraum lief, berührte der Beschuldigte die Geschädigte unter dem
BH an den Brüsten.
AnklS Ziffer 2: Sexuelle Belästigung
(Art. 198 StGB)
begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022,
ca. 23:00 Uhr, bis am 28. Mai 2022, ca. 03:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], im
Hobbyraum, im Lift bzw. auf dem Weg zum Hobbyraum, zum Nachteil von C.___ (geb.
[im Jahr] 2007). Nachdem die Geschädigte gemeinsam mit dem Beschuldigten in
dessen Hobbyraum angekommen war und von diesem alkoholische Getränke zum Konsum
erhalten hatte (vgl. Ziff. 3), unterhielt sie sich mit ihm. Dann fasste er der
Geschädigten an den linken Oberschenkel, oberhalb des Knies sowie an den linken
Arm. Anschliessend lenkte der Beschuldigte bewusst das Thema auf sexuelle
Belange, wobei er die Geschädigte fragte, wie oft sie sich selbst befriedigen
würde. Weiter fragte er sie nach der idealen Penisgrösse und machte dahingehend
Andeutungen, dass sein Penis 32 cm lang sei und ob sie diesen ausprobieren
wolle. Als die Geschädigte mit dem Beschuldigten nach dem Toilettengang den
Lift betrat (vgl. Ziff. 1), schob er ihren BH zur Seite und sagte zu ihr, dass
sie grosse Brüste habe. Zudem sagte er zu ihr, dass ihre Brüste sicher ein C
oder D Cup seien und dass er auf grosse Nippel stehe. Durch seine Äusserungen
bzw. seine Handlungen belästigte er die Geschädigte in sexueller Weise tätlich
und mit Worten.
AnklS Ziffer 3: Verabreichen
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB)
begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022,
ca. 23:00 Uhr, bis am 28. Mai 2022, ca. 03:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse],
Hobbyraum, zum Nachteil von C.___ (geb. [im Jahr] 2007) und D.___ (geb. [im
Jahr] 2006), in dem der Beschuldigte, im Wissen um deren tatsächliches Alter,
der 14-jährigen C.___ und der 15-jährigen D.___ vorsätzlich hochprozentige
alkoholische Getränke, konkret Schokoladenlikör der Marke «Mozart» sowie Wodka
mit Red Bull zum Konsum zur Verfügung stellte, welche ihre Gesundheit gefährden
konnte. Beide Geschädigten tranken den Alkohol und spürten dessen Wirkung,
wobei C.___ durch den Alkoholkonsum Erinnerungslücken und
Gleichgewichtsstörungen sowie ein getrübtes Urteilsvermögen hatte.
AnklS Ziffer 4: Fahren in angetrunkenem
Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs.
6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)
begangen und festgestellt am 30. Oktober
2022, um 04:55 Uhr, in Oensingen, [Strasse], indem der Beschuldigte in
angetrunkenem Zustand den Personenwagen Renault Megane, [amtliches Kennzeichen],
lenkte. Der Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.3 mg/l.
IV. Formelle Einwände des Beschuldigten
1.
Verwertbarkeit der
Videobefragungen (AnklS Ziff. 1 – 3)
1.1 Der Beschuldigte bringt im
Zusammenhang mit Anklageziffern 1 – 3 vor, die Videoeinvernahme der
Privatklägerin sei gemäss Polizeibericht vom 13. Juni 2022 durch die
Staatsanwaltschaft verfügt worden. Die Teilnahmerechte seien dabei nicht
gewährt worden, womit die erste Videobefragung, welche Grundlage für die zweite
gewesen sei, gestützt auf Art. 147 StPO nicht verwertbar sei. Aufgrund der
nicht dokumentierten Ersteinvernahme sei den Strafbehörden von Anfang an
bekannt gewesen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten bezichtige. Die
Vorinstanz argumentiere aktenwidrig, wenn sie ausführe, die Staatsanwaltschaft
habe die beiden Videoeinvernahmen «an die Polizei delegiert resp. als Weisung
ins polizeiliche Ermittlungsverfahren angeordnet» (AS 137). Bei dieser
Weisung handle es sich gemäss Journal um die Befragung des «zweiten Mädchens».
Abgesehen davon sei angesichts des materiellen Eröffnungsbegriffs von Anfang an
klar gewesen, dass mit der Orientierung der Staatsanwaltschaft die Untersuchung
nach Art. 308 StPO als eröffnet gegolten habe, zumal auch sofort
Zwangsmassnahmen angeordnet worden seien. Der Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147
StPO dürfe nicht dadurch vereitelt werden, dass die Untersuchung hinausgezögert
werde, obwohl die Staatsanwaltschaft bereits über die schwere Straftat
informiert sei. Indem die Vorinstanz ganz wesentlich auf die erste
Videoeinvernahme abstelle, die gemäss Polizeibericht eigentlich bereits die
zweite Einvernahme gewesen sei, habe sie Bundesrecht verletzt.
1.2 Die Privatklägerin hält dem
entgegen, im Zeitpunkt der Meldung an die Staatsanwaltschaft sei nicht bekannt
gewesen, wer der Beschuldigte sei. Auch habe kein hinreichender Tatverdacht
bestanden. Dieser habe erst nach der Einvernahme der Privatklägerin vorgelegen.
Die Einvernahme wäre jedoch selbst dann verwertbar, wenn die Strafuntersuchung
bereits eröffnet gewesen wäre. In Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO
habe der Beschuldigte kein Teilnahmerecht, da zu diesem Zeitpunkt die übrigen
Beweise – insbesondere die Befragung von D.___ – noch nicht erhoben gewesen und
der Beschuldigte selbst noch nicht befragt worden sei.
1.3 Gemäss Art. 147
Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht
fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1,
Art. 108, Art. 146 Abs.4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO).
Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmung
von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet
werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1, Urteil
6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; mit Hinweisen).
Vor Eröffnung einer Untersuchung durch
die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei
Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von
Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind
die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147
Abs. 1 StPO e contrario). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung
Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den
Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch
die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt,
dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im
Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend
zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, Urteil
6B_1078/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_14/2021 vom
28. Juli 2021 E. 1.3.3.; je mit Hinweisen).
1.4 Vorliegend wurde das Strafverfahren
gegen den Beschuldigten formell am 29. Mai 2022 und somit nach der
durchgeführten Videoeinvernahme der Privatklägerin eröffnet (AS 144). Wie
dem Journaleintrag vom 28. Mai 2022 entnommen werden kann, ging der
Einvernahme indes eine Orientierung der Staatsanwaltschaft voraus.
Unbestrittenermassen erfolgte diese Meldung in Anwendung von Art. 307
Abs. 1 StPO, wonach die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über
schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse informiert.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO führt diese Orientierung
zwingend zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Ein hinreichender Tatverdacht
(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) ist hierfür nicht erforderlich. Die
Voraussetzungen von Art. 309 Abs. 1 StPO sind alternativer Natur (BSK
StPO – Vogelsang, Art. 309
N 21). Doch müsste sich auch ein Verdacht gemäss
lit. a der Bestimmung lediglich auf eine konkrete Straftat und eine
konkrete Person richten, ohne dass die Person namentlich bekannt ist. Für die
Verfahrenseröffnung gegen Unbekannt reicht es, wenn die Täterschaft im
weitesten Sinne bestimmbar ist, d.h. ein Täterprofil vorliegt und der Kreis der
potentiellen Täter eingeschränkt ist. Alles andere, wie die Tatumstände oder
konkrete Tatbeteiligung des Verdächtigten, wird erst im Verlaufe der
Untersuchung aufgearbeitet, und muss im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht
genauer bestimmt sein (BSK StPO – Vogelsang,
Art. 309 N 28).
1.5 Wann die formelle
Eröffnung in zeitlicher Hinsicht zu erfolgen hat, ist in der Lehre umstritten. Die
herrschende Lehre geht jedoch davon aus, dass es in Bezug auf die Frage, ob
eine Untersuchung als eröffnet gilt, nicht darauf ankommen kann, wann sich die
Staatsanwaltschaft schlussendlich zum Erlass einer Eröffnungsverfügung
entschliesst, und nimmt einen materiellen Eröffnungsbegriff an (BSK StPO – Vogelsang, Art. 309 N 8; zu
den unterschiedlichen Lehrmeinungen vgl. BSK StPO – Simmler / Markwalder, Art. 307 N 4).
Auch das Bundesgericht betont, dass nicht die formelle Eröffnung massgeblich
ist, sondern wann eine Untersuchung hätte eröffnet werden müssen. Demnach gilt
die Strafuntersuchung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem
Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die
Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4
m.w.H.). Dass eine Orientierung i.S.v. Art. 307 Abs. 2 gar automatisch zu
einer materiellen Eröffnung des Untersuchungsverfahrens führt, wie dies einige
Autoren fordern (vgl. BSK StPO – Simmler / Markwalder
Art. 307 N 4), ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nicht
zu entnehmen.
1.6 Die Frage, ob durch die Orientierung
der Staatsanwaltschaft sowie deren Weisungen, das «zweite Mädchen»
einzuvernehmen und die Mobiltelefone der Mädchen sicherzustellen (AS 137),
das Untersuchungsverfahren materiell eröffnet wurde, kann vorliegend offen
bleiben. Denn als unzutreffend erweist sich die Behauptung der Verteidigung,
die Person des Beschuldigten sei bereits vor der ersten Videoeinvernahme hinreichend
bekannt gewesen. Das «Gespräch unter vier Augen», welches die Verteidigung als
Ersteinvernahme bezeichnet, stellt in tatsächlicher Hinsicht eine formlose
Befragung dar, welche die Polizei im Rahmen ihrer Vorermittlungstätigkeit vornahm.
Die Erkenntnisse aus solchen Vorermittlungen bilden Feststellungen i.S.v.
Art. 306 Abs. 1 StPO, auf deren Grundlage entschieden wird, ob
überhaupt ein Verfahren zu eröffnen ist (vgl. auch BSK StPO – Galella / Rhyner,
Art. 306 N 8). Gestützt auf diese Ermittlungen bestanden zwar
Hinweise auf die Täterschaft. So handle es sich beim potentiellen Täter gemäss
dem Polizeirapport sowie dem Journaleintrag der Staatsanwaltschaft um einen ca.
40-jährigen Mann namens A.___, welcher in [Ort 1] wohnhaft sei und Zugang zu
einem Partyraum im Untergeschoss des «[Ladengebäudes]» habe (AS 009,
AS 137). Die Identität des Beschuldigten stand jedoch erst nach den ersten
Einvernahmen fest, wie aus dem Journaleintrag vom 29. Mai 2022 hervorgeht
(AS 138). Dass gestützt auf die ersten Angaben der Privatklägerin die
Identität des Beschuldigten nicht hinreichend bestimmt werden konnte, zeigt
sich im Übrigen bereits aus dem Umstand, dass sich der am Tag ihrer Einvernahme
ausgefüllte Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft richtete (AS 014). Entsprechend
ist nicht zu beanstanden, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten formell
erst am 29. Mai 2022 eröffnet wurde, diente dies doch offensichtlich nicht
der Umgehung der Teilnahmerechte des Beschuldigten. Solche standen ihm mangels
Kenntnis seiner Identität vor der Einvernahme der Privatklägerin nicht zu. Die
Einvernahme ist entsprechend verwertbar.
2. Die Verteidigung sieht weiter
Art. 343 Abs. 3 StPO verletzt, indem die Vorinstanz den Beschuldigten
ohne unmittelbare Einvernahme der Privatklägerin verurteilte, was bei einem
Vieraugendelikt unverzichtbar sei. Auch dieser Einwand erweist sich als
unbegründet.
Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt
das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern
die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig
erscheint. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in
entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation
entsteht. Bei Personalbeweisen erweist sich die erneute Beweisabnahme dann als
notwendig, wenn das Urteil nicht nur vom Inhalt der Aussage einer Person
abhängt, sondern in entscheidender Weise von ihrem Aussageverhalten.
Deliktsbezogene Umstände können dabei massgebend sein, etwa dass einer
beschuldigten Person schwere Delikte gegen Leib und Leben oder gegen die
sexuelle Integrität vorgeworfen werden, die Aussagen des Opfers praktisch das
einzige direkte Beweismittel darstellen (Aussage gegen Aussage) und dem (bisher
zu wenig dokumentierten) Aussageverhalten des Opfers entscheidende Bedeutung
zukommt (BSK StPO – Wiprächtiger,
Art. 343 N 19 ff.).
Im Gegensatz zu dem von der Verteidigung
zitierten Entscheid des Luzerner Kantonsgericht (LGVE 2023 II Nr. 6) wurde
das Opfer im vorliegenden Verfahren bereits zwei Mal einvernommen. Seine
Aussagen können daher in einer Konstanzanalyse hinsichtlich Auslassungen,
Ergänzungen und Widersprüche überprüft werden. Beide Einvernahmen wurden zudem
auf Video aufgezeichnet, wodurch sich die erste Instanz – wie im Übrigen auch
das Berufungsgericht – einen unmittelbaren Eindruck über die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Privatklägerin machen kann. Ebenfalls wurden die Teilnahme-
und Konfrontationsrechte des Beschuldigten anlässlich der zweiten Einvernahme
gewahrt, weshalb sich auch unter diesem Aspekt keine weitere Einvernahme
aufdrängte. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass Einvernahmen für Opfer von
sexuellen Übergriffen besonders belastend wirken und kindliche Opfer deshalb
gestützt auf die Schutzbestimmung von Art. 154 Abs. 4 lit. b
StPO nicht mehr als zwei Mal einvernommen werden sollen, ist der Verzicht auf
eine weitere Einvernahme durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
2.
Einwendungen
betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand
2.1 Wie bereits vor der Vorinstanz lässt
der Beschuldigte durch seine Verteidigung vorbringen, es fehle am Beweis einer
gesetzeskonformen Messung (Art. 11 Abs. 4 und 5 der Verordnung über
die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV,
SR 741.013]). Nach Anhang 1.10 der Messmittelverordnung müsse das Ergebnis
angezeigt werden können (Sichtanzeige oder Papierausdruck). Dies sei, wie jede
andere Ermittlungshandlung in einem Strafverfahren, zu dokumentieren, was hier
nicht zutreffe. Weiter sei der Beschuldigte nicht auf sein
Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen worden, weshalb die angebliche
Bestätigung des Messwerts durch den Beschuldigten nicht verwertbar sei
(Art. 158 Abs. 2 StPO).
2.2. Hinsichtlich der theoretischen
Ausführungen kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (nachfolgend:
US) 6 ff. verwiesen werden. Der Beschuldigte lässt vor dem Berufungsgericht
zurecht nicht mehr vorbringen, seine Angaben im Protokoll bei Verdacht auf
Fahrunfähigkeit betreffend das Trinkende (AS 135 f.) seien mangels
Hinweises auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht verwertbar. Hingegen rügt er
in diesem Zusammenhang die Verwertbarkeit seiner Anerkennung des Messwertes. Beide
Einwände erweisen sich als unbegründet.
2.3 Zutreffend ist, dass die
Angaben von beschuldigten Personen gegenüber Kontrollbehörden beweisrechtlich
nur verwertbar sind, wenn diese auf das «Nemo tenetur-Prinzip» hingewiesen
wurden, wobei ein Hinweis auf den Inhalt von Art. 158 StPO genügt.
Hingegen besteht – im Unterschied zum allgemeinen Polizei- und Strafprozessrecht
– eine voraussetzungslose Duldungspflicht der Fahrzeugführer und
Unfallbeteiligten von Alkoholproben, wie auch der Beschuldigte nicht bestreitet
und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde (Silvan Fahrni / Stefan Heimgartner, in:
Niggli / Probst / Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Freiburg 2014 [nachfolgend: BSK SVG], Art. 55
N 1 und 46). Ob der Beschuldigte Angaben zum Trinkende macht oder nicht,
ändert nichts am Umstand, dass er die Atemalkoholprobe über sich zu ergehen
lassen hat, andernfalls eine Blutprobe angeordnet wird. Die Angaben dienen nicht
dem Nachweis der Alkoholisierung, sondern lediglich der korrekten Durchführung
der Probe, da die gemessenen Werte vor Ablauf der 20-minütigen Wartezeit nicht
mit der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration korrespondieren und – aufgrund
der noch im Mund vorhandenen Alkoholdämpfe der alkoholischen Flüssigkeit –
einen zu hohen Wert ergeben (BSK SVG – Silvan
Fahrni / Stefan Heimgartner, Art. 55 N 14).
Beweisrechtlich relevant ist der gemessene Alkoholwert, der vom Beschuldigten
in der Folge anerkannt werden kann, wobei eine allfällige Verweigerung wiederum
die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat.
2.4 Die Angaben des Beschuldigten
im Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit dienen somit nicht dazu,
dem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachzuweisen, sondern
die Korrektheit des Messverfahrens sicherzustellen. Unter diesem Aspekt ist ein
Hinweis auf Art. 158 StPO nicht erforderlich und die Angaben im
Polizeiprotokoll entsprechend verwertbar.
2.5 Was die Korrektheit des
Messverfahrens anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Mit dieser ist festzuhalten, dass die Atemalkoholprobe gemäss
Polizeiprotokoll mit einem Atemalkoholgerät (Testgerät) durchgeführt wurde,
wobei zwei Messungen vorgenommen wurden, die nicht mehr als 0,05 mg/l
voneinander abwichen. Die Durchführung einer Atemalkoholprobe mit einem
Messgerät oder die Anordnung einer Blutprobe war entsprechend nicht
erforderlich. Da sich die Atemalkoholkonzentration auf mehr als 0,25 mg/l, aber
weniger als 0,40 mg/l belief, konnte der tiefere Wert von 0,30 mg/l vom
Beschuldigten mit dem Hinweis, dass die Anerkennung des Resultats die
Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat, anerkannt
werden. Die Messung wurde somit gesetzeskonform durchgeführt. Anhaltspunkte
dafür, dass das verwendete Testgerät nicht den Anforderungen der
Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und der entsprechenden
Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
erfüllen (Art. 11 Abs. 4 Strassenverkehrsverordnung), bestehen nicht. Wie
die Verteidigung darauf kommt, dass das verwendete Testgerät die Ergebnisse
nicht anzeigen konnte (mittels Sichtanzeige oder eines Papierausdrucks), ist
nicht ersichtlich. Das Testgerät verfügte offensichtlich über die Möglichkeit,
dass Messergebnis direkt auf dem Instrument abzulesen. Die Ergebnisse der
beiden Messungen wurden auf dem Polizeiprotokoll notiert und damit für das
Strafverfahren dokumentiert. Auch dieser Einwand der Verteidigung erweist sich
damit als unbegründet.
V.
Beweiswürdigung
und Sachverhalt
1.
Grundsätze
der Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in
dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer
Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die
Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36
ff., 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten
günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen
und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte
wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber
genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009
E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts
von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt.
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und
der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte
machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das
im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung
der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen,
dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese
Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in
Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese,
dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3
mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das
Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit
von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei
besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
6B_165/2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie
hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende
Fachbeiträge verwiesen werden: Revital
Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer, Wie können
aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten
helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin
Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der
Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S.
368 ff.; Susanna Niehaus, Zur
Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der
Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.;
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna
Tavor [Hrsg.], Zürich / St.Gallen 2017, Einführung in die
Aussagepsychologie, S. 17 ff.).
Mithilfe der Realkennzeichen kann die
Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das
Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer
Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und
der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die
Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen
dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen,
Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie
die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung
mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen
können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug
zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das
Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht
aus (vgl. Ludewig / Tavor / Baumer,
AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten
Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist
somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person
vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche
massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst
wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden
kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit
beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und
Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine
Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob
bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen
(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna
Tavor [Hrsg.], Zürich / St.Gallen 2017, Einführung in die
Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im
Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine
Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphna
Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten,
Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.
Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität
St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein
unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch
und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich
des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen
Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein
schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so
wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit
verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf
irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine
Unschuld.
2.
Sexuelle
Handlungen mit Kindern / sexuelle Belästigung (AnklS Ziff. 1 und 2)
Der Beschuldigte machte während des gesamten
Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Durch seinen Verteidiger
lässt er den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift dargetan ist,
bestreiten. Wie bei solchen Vier-Augen-Delikten üblich, stellen daher die
Aussagen der Privatklägerin das zentrale Beweismittel dar, weshalb diese im
Folgenden darzulegen und unter Beizug der weiteren vorhandenen Beweismittel zu
würdigen sind.
2.1. Beweismittel
2.1.1 Aussagen der Privatklägerin
2.1.1.1 Die Privatklägerin wurde am
28. Mai 2022 erstmalig einvernommen. Die Einvernahme wurde mit zwei
Videokameras aufgenommen. Die entsprechenden Aufzeichnungen befinden sich in
den Akten (AS 083). Die Privatklägerin machte dabei folgende Aussagen zu
den Vorwürfen gegen den Beschuldigten:
Auf die Frage, was sie am Freitag gemacht habe,
führte die Privatklägerin aus, ihre Kollegin (D.___) habe sie angerufen und
erzählt, sie habe etwas für sie geplant. Es werde «mega» cool. Sie solle
einfach schnell kommen. Sie (die Privatklägerin) sei dann gegangen. (Um welche
Zeit das ungefähr gewesen sei?) 21:00 Uhr. (Wie es weitergegangen sei?) Sie sei
bei ihr gewesen. Sie (D.___) habe erzählt, dass sie abgeholt würden. Von einem
Mann. Dieser habe einen Club. In diesen wären sie heute Abend (28. Mai
2022) gegangen. (Ob sie mehr dazu sagen könne?) Sie
hätten sich «parat» gemacht. Sie (D.___) habe ihn gekannt, weil ihre Kollegin (F.___),
die an dem Abend auch gekommen sei, an ihrem Geburtstag in diesen Club
gegangen sei. Die seien befreundet. Sie (D.___) habe ihn dann gefragt und sie
hätten gehen dürfen. Um 23:00 Uhr habe er sie abgeholt. Er sei «mega» nett
gewesen. Sie (D.___) habe gesagt, er sei 30 Jahre alt oder so und «mega»
lustig, wie ein Typ in ihrem Alter. Sie seien dort gesessen und er habe
gefragt, wie alt sie seien. Er habe gesagt, dass sie morgen in seinen Club
kommen könnten, ohne zu bezahlen. Sie würden freien Alkohol bekommen und
müssten auch nichts bezahlen. «Da denkt man sich natürlich so: Cool. In unserem
Alter.» Dann seien sie nach [Ort 1]. Dort sei [ein Laden]. Er sei ins Parkhaus hinuntergefahren.
Er habe einen Raum gemietet. «Er hat auch ganz in der Nähe gewohnt in dem… Ich
weiss nicht genau, was es ist.» Aber er habe auch dort gewohnt. Sie seien in
einen Raum reingekommen. Es sei noch ein anderer Mann dort gewesen. Es sei ein
DJ gewesen. Sie hätten sich hingesetzt und er habe ihnen Alkohol gegeben. «Dann
ist ihre (D.___s) Kollegin gekommen und sie haben beide angefangen zu singen,
weil die eine Sängerin ist.» Die beiden seien weg und sie (die Privatklägerin)
sei mit ihm allein gewesen. Also sie seien halt «so mega nahe» beieinander
gesessen und er habe angefangen zu reden. Also er habe «halt» irgendwie auf ihr
Handy geschaut und gesehen, dass ihr jemand einen «mega» langen Text
geschrieben habe. Er habe gefragt, ob sie verliebt sei. Sie habe nein gesagt.
Es sei einfach jemand, der ihr am Herzen liege, und sie mache sich Sorgen um
diese Person. Er habe gefragt, wieso sie sich Sorgen mache, und sie habe ein
wenig erzählt, wie es ihr früher gegangen sei und dass sie gerne für andere
Leute da sei. Er habe gesagt, er sei früher Psychologe gewesen und er höre ihr
«mega» gerne zu. Dann habe er erzählt, dass seine Mutter gestorben sei, als er
jung gewesen sei. Sie hätten darüber gesprochen, dass man dankbar sein soll,
für das, was man habe. «Also wirklich eigentlich voll schön, mit jemanden so
offen sprechen zu können. Dann hat er mich plötzlich… Ich weiss nicht, wie es
darauf kam. Ich hatte auch schon ein wenig getrunken.» Sie könne sich nicht
ganz genau an alles erinnern, was er gesagt habe. «Dann hat er so… Ah stimmt,
wir sind auch noch… Also er hat von Anfang an sehr nahen Körperkontakt gehabt.»
Er habe ihr schon beim Aussteigen die Hand hingehalten und er habe sie auch
immer so gehalten (hält die Hände vor ihren Bauch) und sie zu sich
herangerissen. Also nicht fest, einfach so «komm jetzt». Dann seien sie
gesessen. «Jetzt bin ich wieder beim Sofa.» Sie seien auf dem Sofa gewesen. Sie
wisse es nicht, auf einmal hätten sie über ihre Ex-Freunde gesprochen und über
Frauen, wie sie dazu stehe. Er habe immer mehr angefangen, in diese Richtung zu
gehen, auf was sie stehe und so. Sie hätte da schon abblocken sollen. Aber es
sei gewesen, wie wenn sie mit einem guten Kollegen darüber reden würde. Sie
habe ein wenig erzählt. Dann habe er erzählt. Plötzlich habe er angefangen, was
die perfekte Grösse sei für «dort unten». Sie habe gesagt: «Ich weiss doch
nicht. 17 cm oder so.» Er habe gefragt, wie sie 32 cm finde. «Ich so: Ja, das
geht doch gar nicht.» Er habe gesagt: «Doch, doch. Möchtest du ausprobieren?»
Sie habe nein gesagt. Dann habe er so an ihr Bein «glängt» (fasst sich an den
Oberschenkel). Aber sie habe sich gedacht, der sei einfach so. Es gäbe ja
Menschen, die «voll so Körperkontakt und so» seien.
(Nach längerem Überlegen) Er habe aufs WC gehen
wollen. Er habe immer so Beispiele gebracht, wenn sie jetzt Sex haben würden
und so. Er habe gesagt: «Könntest du …» Sie verstehe nicht genau, was er damit
gemeint habe, aber «irgendwie ob ich seinen Schwanz irgendwie nehmen kann oder
so, dass er aufs WC gehen kann. Ob ich schnell mitkomme.» Sie habe gesagt,
nein, das müsse er selber erledigen. Sie könne ja nicht für ihn aufs WC gehen.
Er sei gegangen. Sie habe schon ein wenig getrunken gehabt und gemerkt, dass
sie unbedingt aufs WC gehen müsse, sonst hätte sie sich in die Hose gemacht. Sie
dachte, ob sie ihn wirklich fragen solle, weil sie dafür in seine Wohnung
müsste. Dafür müsse man mit dem Lift in den ersten Stock. Die anderen hätten
noch gesungen und sie habe sich gedacht, sie lasse die jetzt einfach. Denn er
sei nicht so gross. Sie habe sich gedacht, wenn, dann könne sie ihm schon eine
geben, wenn etwas ganz Schlimmes passieren würde. Sie sei raus und habe
gemerkt: «Scheisse, ich bin doch ein wenig betrunken. Ich bin so hin und her
gedingselt.» Sie habe es ihm gesagt und er habe sie festgehalten und gefragt,
ob es gehe, ob sie bei ihm oben «pennen» wolle. Sie habe gesagt, nein, es sei
gut. (Die Privatklägerin überlegt wiederum lange) Sie seien in den Lift. Er
habe gesagt, sie habe ja «voll» grosse Brüste. Sie habe gefragt, ob das jetzt
gut oder schlecht sei. Er habe gesagt: «Das ist voll gut. Kann ich mal schauen,
ob es ein Push-up ist?» Dann habe er ihr so «da ine glängt, so derzwüsche»
(zeigt mit der rechten Hand auf die linke Brust), um zu schauen, wie viel
«Dings» es habe. Keine Ahnung, sie habe gesagt: «Mach halt schnell.» Sie wisse
nicht, ob er in diesem Moment schon ihre Brüste angefasst habe. Das wisse sie
jetzt nicht genau. Dann sei sie aufs WC gegangen. Sie sei ein wenig sitzen
geblieben und habe überlegt, was sie jetzt mache. Sie habe sich gedacht, es sei
eine blöde Situation. Dann sei sie wieder raus. Sie seien wieder in den Lift.
(Überlegt lange) Sie glaube, dann habe er so «ine glängt» und einfach so
berührt (deutet mit der linken Hand einen Griff an die rechte Brust an). Sie
habe es zugelassen und einfach nichts gemacht. Er habe sie (die Brüste) so
angeschaut und einen Kommentar darüber gemacht. Dann seien sie zum Glück wieder
rein. Sie habe ihre Kollegin gefragt, ob sie schnell reden könnten, der habe ihr
«grad ad Möbs glängt». Da sei ihre andere Kollegin (F.___) gekommen und habe
gesagt, das sei nicht das erste Mal. Er habe das schon bei jemand anderem
gemacht. Also bei ihrer Cousine. Die sei 15 Jahre alt. F.___, so heisse die,
die ihn gut kenne, habe gesagt, sie solle einfach nicht mehr alleine aufs WC
gehen. Sie sei jetzt bei ihr. Die andere (D.___) habe gesagt, sie (die
Privatklägerin) sei selber schuld, wenn sie mit ihm über so Sachen rede. Dann
habe sie (D.___) sich einfach zu ihm gesetzt und mit ihm angefangen zu reden.
Sie (die Privatklägerin) habe sich gefragt: «Du bist doch meine Kollegin. Du
kannst dich doch jetzt nicht neben den setzen?» Dann habe er wieder so… Also
sie (D.___) habe ihr gesagt, es sei nichts passiert. Aber sie wisse es nicht,
weil er habe wieder gleich angefangen, wie bei ihr, «so huere uf verständlech
mache», dass er alles «gecheckt» habe im Leben und helfen könne. Sie habe sich
dann woanders hingesetzt und sei in dem Moment auch nicht mehr wichtig gewesen,
weil er ja die andere gehabt habe. F.___ sei gegangen und sie (die
Privatklägerin) habe gedacht, sie gehe schnell raus, um zu telefonieren. Denn
er hätte sie nach Hause gefahren und er habe ja auch getrunken. Er habe schon
angedeutet, dass sie bei ihm «pennen» könnten. Das habe sie nicht gewollt. Sie
habe kurz jemanden in Deutschland angerufen, weil sie mit dieser gut reden
könne und sie sehr offen sei. Dann habe sie der Mutter eines Kollegen
angerufen, die zum Glück ran gegangen sei. Sie habe gefragt, ob sie sie abholen
könne. Sie habe sich verabschiedet und gesagt, sie müsse gehen, jemand habe sie
verpetzt. Sie seien gekommen und dann habe sie die Polizei angehalten. Sie
hätten sie gefragt, was sie um 3:00 Uhr draussen mache, «mit Ausschnitt und so».
Es sei schon ein wenig gefährlich gewesen.
(Ob ihr sonst noch etwas in den Sinn komme?) Er
habe auch vorgeschlagen, dass sie in seinen Whirlpool gingen. Nackt. Er habe es
als Spass verkauft. Aber sie sei sich jetzt nicht mehr so sicher, ob es ein
Spass gewesen sei.
(Ob sie seinen Namen kenne?) A.___. (Ob sie
sonst noch etwas über ihn wisse? Sie habe gesagt, er sei 30 Jahre alt) Es sei
rausgekommen, dass er 43 Jahre alt sei. (Wie das rausgekommen sei?) F.___ habe
es ihr erzählt. Sie wisse nicht, wie die andere drauf gekommen sei, dass er 30
Jahre alt sei. (Ob die andere Kollegin D.___ sei?) Ja, das sei ihre Kollegin. F.___
sei die Kollegin von D.___. Mit der habe sie nicht viel zu tun. (Ob sie sonst
noch etwas über A.___ wisse?) Sie wisse einfach, dass er einen Club habe. Sie
habe vorhin auch seinen Instagramm-Account gefunden. Und sie wisse einfach,
dass er dort bei [dem Laden] wohne. (Ob sie ihn vorher schon einmal gesehen
habe?) Nein, sie habe nur von diesem Club gehört. (Wie der Club heisse?) [Name
des Clubs]. (Ob der auch in [Ort 1] sei?) Nein, das glaube sie nicht. (Ob sie
wisse, wo?) Nein, nicht ganz genau.
(Wie er sie abgeholt habe?) Mit dem Auto. (Ob
sie wisse, was für ein Auto?) Nein, sie glaube, es sei ein graues oder beiges
gewesen. (Ob sie die Marke gesehen habe?) Sie habe sich nicht geachtet. (Ob sie
die Autonummer wisse?) Nein, sie sei einfach eingestiegen. (Wieviele Personen
sie im Auto gewesen seien?) Zu dritt, D.___, sie und er. (Ob sie nochmals
beschreiben könne, wohin sie in [Ort 1] gefahren seien?) In der Nähe [des
Ladens], oder daneben. Sie wisse nicht, ob es das gleiche Gebäude sei.
Auf entsprechende Aufforderung hin zeichnet die
Privatklägerin den Ort und die Anfahrtsrichtung auf dem vorgelegten Ausdruck
von Google Maps ein (Beilage 1 zur Einvernahme).
(Ob sie den Raum genauer beschreiben könne?)
Beim Parkhaus habe es eine Türe, die zu einem Gang führe. Dort gehe man weiter
wie in einen Keller. Es sei wie eine Disco, aber es seien nur fünf Personen da
gewesen. (Ob sie die fünf Personen aufzählen könne?) Sie, D.___, F.___, A.___
und der andere Mann. Sie wisse seinen Namen nicht mehr. (Wer schon dort gewesen
sei, als sie zu dritt gekommen seien?) Der DJ, der Musik gemacht habe. Sie
seien reingekommen und seien dann zu viert gewesen. Dann hätten sie noch F.___
abgeholt. (Wo sie F.___ abgeholt hätten?) An einer Bushaltestelle.
(Was sie in dem Raum gemacht hätten?) Sie
hätten sich hingesetzt und er habe ihnen einen Schokoladenlikör gegeben. Sie
habe nicht getanzt. Sie seien gesessen. Dann hätten sie eben F.___ geholt.
Dazwischen seien sie, so glaube sie, zwei Mal aufs WC gegangen. Einmal mit D.___
und einmal eben alleine mit dem Mann.
(Ob sie noch anderen Alkohol getrunken habe?)
Er habe ihr und der Kollegin noch «Wodka mit Energy» gegeben. Sie glaube, sie
habe zwei oder mehr gehabt. Sie wisse es nicht mehr so genau. (Wie sie sich
durch den Alkohol gefühlt habe?) Ein wenig benebelt. In dem Moment sei es ihr
nicht so aufgefallen, weil sie gesessen sei. Aber jetzt merke sie es, weil sie
nicht mehr alles genau wisse. Als sie aufgestanden sei, habe sie es schon
gemerkt, dass sie nicht mehr gerade stehen könne.
(In welcher Position sie beim Gespräch mit A.___
gewesen seien?) Ihre Schultern seien nahe beieinander gewesen. Sie hätten sich
in die Augen geschaut und geredet. (Ob sie ihn angefasst habe oder er sie?) Er
habe sie «aglängt». Sie habe ihn nie «aglängt». Auf die Frage, wie genau er sie
angefasst habe, zeigt die Privatklägerin vor, wie der Beschuldigte sie am
Oberarm gestreichelt und am Oberschenkel (oberhalb des Knies) berührt habe. (Ob
dann die Situation gekommen sei, als sie aufs WC gegangen seien?) Nein, er habe
angefangen, das Gesprächsthema zum Sexuellen zu wechseln. Dann habe er
angefangen, dass er aufs WC wolle, und sie habe nein gesagt. Später habe sie
aber gehen müssen und habe gefragt, ob sie gehen könne. Da sei er mitgekommen.
(Was genau alles Thema gewesen sei, als er über das Sexuelle gesprochen habe?)
Ab wann es ihr weh tue oder so. Und ob 32 cm viel seien. Man habe schon
gemerkt, dass er damit meine, er habe 32 cm. Da habe sie gemerkt, dass es doch
nicht «so ein Kollege» sei. (Wie sie sich dabei gefühlt habe?) Sie habe gar
nichts gefühlt. Sie sei einfach dort gesessen und habe geredet. (Ob sie das
Gefühl gehabt habe, dass er erregt gewesen sei, als er die Sachen erzählt
habe?) Ja, sonst hätte er ja nicht so Sachen gesagt. (Ob sie das sonst noch
irgendwie gemerkt habe?) Sie glaube, er habe sich ein wenig an den «Schwanz»
gefasst. (Überlegt) Ja, habe er. Sie habe nicht so hingeschaut. Das mache man
ja nicht. Auf die Frage, ob sie es genauer beschreiben könne, legt sie den
linken Fuss auf den rechten Oberschenkel und erklärt, dass er die ganze Zeit
«so» gemacht habe bei sich, wobei sie einen Griff an die Genitalien andeutet.
(Ob er die Hand drauf gelassen habe?) Ja. (Ob er Bewegungen gemacht habe?)
Nein, sie glaube nicht. Sie habe wirklich nicht darauf geschaut. Sie habe zu
den anderen geschaut, weil sie so schön gesungen hätten und nicht auf seine
Hand.
(Auf die Situation vor dem WC angesprochen, als
er sie nach ihren Brüsten gefragt habe) Ja, er habe auch gefragt, wie gross sie
seien. (Ob sie erzählen könne, wie die Situation bei der Berührung gewesen
sei?) Er habe einfach gefragt, ob er schnell könne. Sie habe gesagt: «Ja, ja,
du kannst schon schnell schauen.» (Ob das im Lift gewesen sei?) Ja. (Wie er
reagiert habe, als sie gesagt habe, dass er schnell schauen könne?) Er habe
dann einfach gemacht. (Ob er die Brüste angefasst habe oder ob sie die
Situation meine, als er ihren BH angeschaut habe?) Er habe einfach so
dazwischen «glängt». Sie wisse nicht, ob er da schon ihre Brüste angefasst
habe. Sie glaube schon, weil sie irgendwie in Erinnerung habe, dass sie gedacht
habe: «Oh, jetzt hat so ein alter Sack mich angefasst. Das ist komisch» Dann
sei sie aufs WC. (Ob er sie beim ersten Mal länger angefasst habe?) Sie glaube,
das erste Mal sei nicht so lang gewesen, vielleicht fünf Sekunden oder so. Beim
zweiten Mal, auf dem Rückweg, habe er es länger gemacht. «Er hat den BH so…
(zeigt mit der Hand, wie er den BH zur Seite zog) und wollte meine Brüste
anschauen.» (Ob auf dem WC noch etwas gewesen sei?) Nein, er habe nicht
geklopft oder so. (Ob sie in der Wohnung sonst noch etwas gemacht habe?) Beim
ersten Mal habe er ihnen noch seinen Hund und seinen Whirlpool gezeigt. Beim zweiten
Mal habe sie einfach gefragt, ob sie wieder zurück gehen könnten. Er habe davor
noch gefragt, ob sie sich hinlegen möchte, weil sie ein wenig betrunken gewesen
sei. (Wie lange sie in der Wohnung gewesen sei?) Vier bis sechs Minuten. (Und
beim ersten Mal?) Ein wenig länger. Da habe sie ja noch nicht so schnell wieder
raus gehen wollen.
(Als sie mit dem Lift wieder runter seien, sei
es zur Situation gekommen, als er ihr nochmals an die Brüste gefasst habe?) Ja,
aber da habe er ihr wirklich an die Brüste gefasst. Das wisse sie noch. (Ob sie
das nochmals beschreiben könne?) Sie wisse nicht mehr, ob er genau gefragt habe.
Er habe einfach so «aglängt» und sie (die Brüste) so angeschaut und irgendetwas
von Nippeln und so gesagt. Dann seien sie den Weg runter. (Wo die Szene genau
stattgefunden habe?) Im Lift und auf dem Weg durchs Parkhaus zu diesem Raum. (Sie
habe von Anschauen gesprochen. Wie es dazu gekommen sei, dass er habe schauen
können?) Sie habe einen Ausschnitt getragen und da habe man einfach «so» machen
können mit dem BH (zeigt es nochmals vor), dann habe man schon etwas gesehen.
(Einfach den Ausschnitt wegmachen oder auch den BH?) Den BH. Er habe «so»
runterzogen (zeigt es nochmals vor, indem sie den Ausschnitt ihres Pullovers
etwas zur Seite zieht). (Ob sie das Anfassen beschreiben könne?) Sie wisse
nicht, wie lange der Weg gewesen sei. Er habe einfach «so» gemacht (fast sich
mit der linken Hand an die rechte Brust) und dann so gedrückt. (Habe er einmal
gedrückt oder mehrmals?) Sie glaube, er habe noch ihre Nippel angefasst. Sie
glaube, er habe nicht so fest gedrückt. Er habe einfach «so» gemacht (zeigt
eine Griffbewegung). (Ob er mit der ganzen Hand zugepackt habe oder sie mit
einem Finger berührt habe?) Nein, mit der Hand. (Ob es ihr wehgetan habe?)
Nein. (Ob es beide Brüste gewesen seien?) Ja. (Wie sie reagiert habe?) Sie habe
es über sich ergehen lassen und sie habe sich dann gefreut, rein zu gehen und
ihr (D.___) das zu sagen, einfach früher zu gehen, weil sie sich in dem Moment
auch nicht mehr wohl gefühlt habe. (Ob er noch etwas dazu gesagt habe, als er
ihre Brüste angefasst habe?) Er habe gesagt, die seien sicher D oder C oder so
und dass er nicht auf grosse Nippel stehe. Solche Sachen.
(Ob sie gemerkt habe, wie er sich gefühlt habe,
als er ihr an die Brüste gefasst habe?) Eigentlich nicht. (Wie es gewesen sei,
als sie wieder im Raum gewesen seien?) Sie glaube, er habe es ein wenig
gemerkt, denn er habe dann gar nichts mehr gemacht. Sie hätten zu dritt
draussen geredet. F.___ habe ihr geschrieben. (Auf Frage) Sie, D.___ und F.___
hätten zusammen gesprochen. F.___ habe gesagt, dass er das auch bei ihrer
Cousine gemacht habe. (Ob sie dann wieder rein gegangen sei?) Ja. (Wie die
Situation danach gewesen sei?) Sie sei so weit weg auf dem Sofa… Nein, zuerst
sei sie mit F.___ rauf zum Pult. Sie (F.___) habe Musik «abgla» und er habe
einen Remix gemacht. Sie habe zugeschaut. D.___ sei mit «dem» am Reden gewesen
und habe ihren Spass gehabt. Sie glaube, sie (D.___) habe auch noch ein wenig
«gsoffe» und Shisha hätten sie auch noch geraucht. Irgendwann sei F.___ zurück
und sie (die Privatklägerin) sei halt auch zurück. Dann habe F.___ gehen müssen
und sie seien zu viert gewesen. Sie habe sich gedacht, das lasse sie sich jetzt
nicht mehr gefallen und sei einfach raus gegangen. (Ob sie nicht mehr rein
sei?) Doch sie hätte nochmals rein gehen müssen, um ihre Tasche zu holen.
(Wie alt die anderen gewesen seien?) D.___ sei
15 Jahre alt, F.___ sei 18 geworden. Der DJ sei schwer zu schätzen. Ca. 30 oder
40 Jahre alt. (Ob sie alle Alkohol konsumiert hätten?) F.___ glaube sie nicht
so fest. Die vertrage aber auch mehr. Die anderen aber schon. A.___ sei auch
betrunken gewesen. Das habe man gemerkt. (Wem der Alkohol gehört habe?) Sie
glaube A.___. (Ob er ihnen gebracht habe oder sie geholt hätten?) Er habe
gebracht und immer nachgeschenkt. (Ob sie etwas hätten bezahlen müssen?) Nein,
sie wären ja auch gratis in den Club reingekommen. (Ob er gesagt habe, wieso er
so grosszügig mit ihnen sei?) Nein, aber D.___ habe erzählt, dass er ihr
geschrieben habe, wie schön sie sei und sie solle unbedingt mal wieder kommen.
(Ob er sie mal gefragt habe, wie alt sie seien?) Ja, das habe er auch von
Anfang an gefragt. Er habe auch gesagt, dass sie älter aussehe als 14 Jahre.
(Auf Frage) Sie habe ihn nie nach dem Alter gefragt. Sie gehe nach F.___, dass
er 43 Jahre alt sei, weil diese ihn ja kenne. (Wann er nach dem Alter gefragt
habe?) Im Auto. (Ob sie das Alter ehrlich angegeben habe?) Ja. (Ob sie ihm
einen Ausweis gezeigt habe?) Nein. (Woher F.___ ihn kenne?) Er sei der beste
Freund des Vaters. Das habe ihr D.___ erzählt.
(Wie A.___ auf ihr Alter reagiert habe?) Ganz
normal, wie man halt reagiere. «Ah, okay.» (Wie lange er ihr beim zweiten Mal
an die Brüste gefasst habe?) Eine Minute. Vielleicht etwas weniger (Eine Minute
am Stück?) Also er habe schon im Lift ein wenig, dann später auf dem Weg.
(Somit zwei Mal?) Sie wisse es nicht. Er habe es zwei Mal gemacht und das
zweite Mal sei etwas länger gewesen (Was «etwas länger» heisse?) Ca. 45
Sekunden oder eine Minute. (Somit ungefähr drei Mal? Zwei Mal kürzer und einmal
etwas länger?) Ja. (Ob er jeweils an beide Brüste gefasst habe?) Immer nur an
eine. (In jeder Situation an eine Brust?) Ja. (Ob sie ihm gezeigt habe, dass
ihr die Berührungen nicht gefallen?) Sie wisse es nicht. Sie habe einfach ja
gesagt, aber nichts «dergliche» gemacht. Sie habe nicht gesagt: «Das ist jetzt
geil.» Sie habe gesagt, dass sie mit ihren Brüsten unzufrieden sei, als er es
gemacht habe. (Wie er reagiert habe?) Er habe irgendetwas «gelabert» von
Brustgrösse. (Ob er einmal seinen Penis gezeigt habe?) Nein. (Ob sie mal
gesehen habe, dass sein Penis erigiert gewesen sei?) Sie habe nicht so genau
drauf geschaut. (Ob er sie mal konkret nach Sex gefragt habe?) Sie wisse nicht,
wenn er frage, ob 32 cm in sie hineinpassen würden und das anscheinend
seine Grösse sei… Es habe schon ein wenig so «getönt». (Ob er konkret gefragt
habe, ob sie Sex mit ihm wolle?) Nein, aber Andeutungen gemacht. (Wo genau er
sie am Bein berührt habe?) Sie glaube hier vorne (fasst sich mit der linken Hand
an den Oberschenkel über dem Knie). Er habe so zusammengedrückt. (Ob er zum
Intimbereich gekommen sei?) Nein.
(Wie sehr sie der Alkohol beeinträchtigt habe?)
«Scho chli.» (Wie sich das geäussert habe?) Der Kopf sei nicht ganz da gewesen.
Das Gleichgewicht sei nicht ganz da gewesen. Das Urteilungsvermögen auch nicht.
2.1.1.2 Am 29. Juni 2022 wurde die
Privatklägerin erneut einvernommen und die Einvernahme wiederum auf Video
aufgezeichnet (AS 102).
Auf die Aufforderung hin, nochmals zu erzählen,
was sie erlebt habe, schreibt die Privatklägerin einleitend sowohl ihren als
auch den Namen ihrer Kollegin D.___ auf ein Blatt Papier, wobei sie erwähnt,
nicht zu wissen, ob D.___ jetzt noch ihre Kollegin sei. Zum Tatabend berichtet
die Privatklägerin, sie glaube, es sei an einem Freitag gewesen. D.___ habe
angerufen und gesagt, sie habe etwas geplant, damit es nicht langweilig werde. (Die
Privatklägerin schreibt weitere Namen auf). G.___ sei ihr Ex-Freund und auch
der Ex-Freund von D.___. Seine Schwester F.___ habe ein Singstudio und sie
könnten dort singen gehen und würden auch abgeholt werden. Sie (F.___) habe
gesagt, dass sie am Samstagabend in einen Club gehen könnten. Sie würden gratis
reinkommen und Alkohol bekommen. Sie (die Privatklägerin) sei eigentlich nicht
so. Sie habe gedacht, es sei eine neue Erfahrung. Am Abend hätten sie sich
fertig gemacht. Sie habe ein wenig Ausschnitt angehabt, weil sie F.___ habe
zeigen wollen, dass sie schöner geworden sei, damit diese es G.___ erzähle und
dieser am Samstag vielleicht mitkäme und sie vielleicht wieder zusammenkommen
würden. Sie habe einen Ausschnitt getragen und eine sehr enge Hose von D.___.
Sie (D.___) habe ein wenig von dem Mann erzählt, der sie abholen komme. Diesen
habe sie an der Geburtstagsparty von F.___ kennengelernt. Sein Name sei A.___
und er habe einen Club. Deswegen würden sie am Samstag in den Club reinkommen.
Er sei «mega» nett, «voll cool» und «chillig druf». Das Singstudio sei bei ihm.
Ca. um 23:00 Uhr oder 23:30 Uhr sei er mit dem Auto gekommen. Sie hätten
draussen gewartet. Er habe sie sofort umarmt, obwohl er sie nicht gekannt habe.
Sie dachte, der sei eigentlich «voll» sympathisch. Sie hätten sich ins Auto
gesetzt und er habe gefragt, wie sie heisse, wie alt sie sei. Sie habe ihm auch
gesagt, dass sie 14 Jahre alt sei. Er habe gefragt, ob sie schon Erfahrungen
hätten «mit Party». (Die Privatklägerin schreibt den Namen des Beschuldigten
auf das Papier). Offenbar heisse er ja A.___. Es sei schnell raus gekommen,
dass D.___ viel mehr der Partymensch sei und sie (die Privatklägerin) eigentlich
gar nicht. Sie habe sich ein wenig dafür geschämt, weil er einen Club habe und
sie die einzige gewesen sei, die keine Erfahrung damit habe. Sie habe es
sympathisch gefunden, dass er sie nicht ausschlossen habe. Es passiere
meistens, wenn sich zwei Menschen kennen würden, dass der Dritte ausgeschlossen
würde. Er habe sie trotzdem immer Sachen gefragt. Das habe sie «mega» nett
gefunden. Sie hätten über den Club gesprochen, dass sie morgen selber dorthin
kommen müssten. Er habe gesagt, sie könnten aber auch bei ihm übernachten. Sie
hätten gesagt, das würde nicht gehen. Sie hätten ja gar keine Sachen mitgenommen.
Dann seien sie nach [Ort 1]. Er sei in [einen Laden] runter gefahren. Er habe
auch dort gewohnt. Also nicht [im Laden]. Der Parkplatz sei dort unten. Er habe
dort einen Raum gemietet, wo sie rein seien. F.___ sei später gekommen. Es sei
wie ein kleiner Club gewesen. Sonst sei nur noch ein Mann dort gewesen. Aber
vorne habe es ein DJ-Pult gehabt und gegenüber ein Sofa. Daneben seien zwei
Automaten voll mit Alkohol gewesen. An der Wand auf der Seite sei ein Bild mit
einer Stripperin gewesen. Er habe gesagt, das sei seine Ex-Freundin. Das hätten
sie und D.___ «mega krass» gefunden. Er habe ihr auch aus dem Auto geholfen,
also ihr die Hand gereicht und sie habe gedacht: «Gentleman». Er sei schon die
ganze Zeit «so auf Körperkontakt» gewesen. Aber sie habe noch nicht so weit
gedacht. Er habe auch ziemlich viel geraucht. Er habe ihnen sofort Alkohol
angeboten, so einen Schokoladenlikör. Es habe wie Schokolade geschmeckt, aber
einfach mit Alkohol. Sie wisse nicht, ob F.___ schon da gewesen sei. Sie hätten
sie ja noch abgeholt. Irgendwie habe es eine neue Runde gegeben mit Alkohol.
Wodka mit Red Bull gemischt. Er habe gefragt, ob sie noch aufs WC möchten. Sie
wisse auch nicht, ob das gewesen sei, bevor F.___ gekommen sei oder nachher.
Auf jeden Fall seien sie und D.___ mit ihm rauf. Sie wisse nicht mehr genau, wo
die Wohnung gewesen sei. Es habe einen Whirlpool gehabt. Er habe gesagt, sie
könnten dort baden. Sie hätten gesagt, sie hätten kein Schwimmzeug dabei. Er
habe geantwortet, sie könnten ja nackt. Das mache doch keinen Unterschied. Sie
hätten gedacht, es sei ein Spass. Beim WC habe er sie so gezogen (zieht mit der
rechten Hand an ihrem linken Arm), aber nicht fest. Wieder unten sei F.___
schon da gewesen oder sie hätten sie abgeholt. Das wisse sie nicht mehr so genau.
F.___ könne «mega» gut singen. D.___ und sie (F.___) seien dann nach vorne, um
zu singen, und sie (die Privatklägerin) und er seien zurückgeblieben. «Wir
haben eh schon mega… ah, der DJ-Mann sass auch noch bei uns.» Der habe aber
nichts gemacht. Er habe auch nicht so gut Deutsch gekonnt. Daher habe sie nicht
viel mit ihm reden können. Sie seien «mega» nahe beieinander gesessen. Dann
habe sie mit dem Kollegen über das Handy geschrieben, da es diesem nicht gut
gegangen sei. Er (der Beschuldigte) habe auf ihr Handy geschaut und gefragt, ob
sie in ihn (den Kollegen) verliebt sei. Sie habe nein gesagt. Es sei einfach
ein guter Kollege und wenn es ihm nicht gut gehe, möchte sie doch mit ihm
sprechen und ihn unterstützen. Er habe gesagt, das mache man doch nicht, wenn
man nicht verliebt sei. Sie habe geantwortet, doch. Sie habe dann erzählt. Sie
habe ihm auch sehr schnell vertraut. Er habe gesagt, dass er Psychologe sei und
er sie komplett verstehe. Er habe plötzlich angefangen, von einem Typen zu
sprechen, der sehr wichtig sei in der Psychologie. Sie habe überhaupt nicht
verstanden, was er damit meine. Das könne auch am Alkohol gelegen haben. Es
habe für sie einfach keinen Sinn ergeben. Sie hätten über Eltern gesprochen. Er
habe gesagt, dass seine Mutter gestorben sei, was ihr sehr leid getan habe.
Dann hätten sie es vom Singlesein gehabt. Sie wisse nicht, wie der Wandel
gekommen sei, weil sie wirklich ein «mega» gutes Gespräch gehabt hätten.
Plötzlich habe er gewechselt und gefragt, was sie mache, wenn sie alleine sei.
Dann habe er sie gefragt, wie oft sie sich «einen runterhole». Heutzutage
würden das die Typen in ihrem Alter halt fragen. Sie habe dann keinen
Unterschied mehr gesehen. Sie habe nicht gewusst, wie alt er gewesen sei. Sie
hätte ihn so 30- oder 35-jährig geschätzt. Er habe sich auch nicht verhalten
wie Männer in seinem Alter. Er habe angefangen, sie komische Fragen zu stellen.
Sie habe gedacht, jetzt werde es doch ein wenig komisch. Er habe angefangen,
über Sexualität zu sprechen und wie es Frauen machen würden. Sie hätten über
die Scherenstellung gesprochen. Dann habe er sie gefragt, was die ideale
«Schwanzgrösse» sei. Sie habe eine Grösse genannt. Er habe gefragt, was mit
32 cm sei. Es sei einfach komisch gewesen, weil sie ja schon «gecheckt»
habe, dass er über seine eigene Grösse habe sprechen wollen. Aber das sei ja
gar nicht möglich und das habe sie ihm auch gesagt. Sie wisse nicht, was er
darauf gesagt habe. Sie wisse nicht, ob er Andeutungen gemacht habe. Sie
erinnere sich nicht mehr so gut daran. Er habe gesagt, dass er aufs WC müsse,
ob sie mitkommen wolle. Sie könne ja… Das habe sie auch nicht genau «gecheckt»,
was er damit habe sagen wollen. «Du kannst es ja für mich machen.» Sie wisse
nicht, was er damit gemeint habe. Sie habe gesagt: «Du musst ja aufs WC, nicht
ich.» Er sei dann gegangen. Dann habe sie gemerkt, dass sie aufs WC müsse, aber
sie habe nicht zu F.___ und D.___ gewollt, weil sie nicht wie eine Dramaqueen habe
rüberkommen wollen. D.___ habe sich schon zuvor genervt, als sie mit ihr aufs
WC habe gehen müssen. Sie habe sie nicht nochmals nerven wollen, weil diese
gerade am Singen gewesen sei und beide in ihrem Element gewesen seien. Er sei
zurückgekommen und sie habe ihm gesagt, dass sie auch schnell aufs WC müsse.
Sie sei aufgestanden. Vom [Laden]-Parkplatz gäbe es einen kleinen Gang, um in
diesen Raum zu kommen. Sie seien den Gang entlanggelaufen und sie habe gemerkt,
dass sie nicht mehr gut stehen könne. Sie vertrage auch nicht viel Alkohol. Sie
habe gesagt, sie sei wirklich betrunken. Also nicht so fest. Aber sie habe das
Gleichgewicht nicht mehr gehabt. Er habe sie festgehalten und gesagt: «Alles
gut. Ich bin ja da.» Sie seien in den Lift rein. Er habe gesagt, sie habe schon
noch grosse Brüste. Sie habe «okay» oder «merci» gesagt. Sie könne sich auch
nicht mehr daran erinnern. Er habe gefragt, ob er schauen könne, ob es ein
Push-up sei. Sie habe nicht gewusst, wie er das meine, wie er das schauen
wolle. Sie habe Ja gesagt. Es sei komisch gewesen, dass ein Mann sie das frage.
Sie hätte das nicht gedacht. Sie habe schon gewusst, dass es das gäbe, aber
nicht, dass das jetzt zu ihr kommen würde. Sie habe einfach ja gesagt und er
habe ihr einfach so in den BH «ineglängt, also so unge dra». Das sei ein wenig
unerwartet gekommen. Dann seien sie raus und sie sei bei ihm aufs WC. Sie wisse
nicht, wo er hin sei. Sie sei aufs WC und habe gehofft: «Lass jetzt nichts
Schlimmeres passieren. Ich muss jetzt nur noch den Weg nach unten schaffen.
Dann kommt es gut.» Sie sei wieder raus. Er habe gefragt, ob sie sich schnell
hinlegen möchte, weil sie betrunken sei. Sie habe nein gesagt. Sie seien wieder
in den Lift. «Das Problem ist: Ich habe nicht mehr so Bilder vor Augen, was
dann gewesen ist. Aber ich hatte einfach so einen Gedanken. Er hat mir an die
rechte Brust gefasst. Aber ich habe kein Bild mehr dazu, wirklich.» Sie wisse
einfach, dass es passiert sei. Sie wisse nicht wie oft. Sie glaube, letztes Mal
habe sie drei Mal gesagt. Sie könne aber auch nicht sagen, wie lange oder wie
oft. Sie wisse es nicht mehr. Sie wisse einfach, sie seien wieder zu dem Raum
gelaufen und er habe gefragt, ob er etwas schauen könne. «Und dann habe ich
halt auch wieder ja gesagt.» Dann habe er einfach den BH zur Seite gemacht
(zeigt es vor). Er habe etwas zu ihren Brüsten gesagt. Es sei einfach komisch
gewesen. Er habe irgendwas zu den Nippeln gesagt, breite Nippel oder so. «Der
ist doch irgendwie… ich weiss doch nicht, wie alt der genau ist. Aber der kann
mich doch nicht mit anderen Frauen vergleichen, mit denen er im Bett war. Ich
bin doch gar nicht in dem Alter.» Sie seien rein gegangen und sie habe D.___
erzählt, dass er ihr gerade an die Brüste «glängt» habe. Und sie hab gefragt:
«Wirklich? Oder hast du dir das du dir das jetzt nur ein wenig eingebildet und
er ist aus Versehen so drüber?» Sie habe gesagt, er habe ja darunter «glängt».
Sie (D.___) habe das F.___ erzählt. Diese habe dann mit ihr darüber geredet. F.___
sei in dem Moment viel mehr für sie da gewesen als D.___. Das sei schon sehr
verletzend gewesen. Sie kenne D.___ schon «mega» lange. F.___ habe ihr Handy
genommen, um mit ihr zu kommuniziere. F.___ habe geschrieben, es sei auch bei
ihrer Cousine passiert. Er habe es auch bei der gemacht. Sie hätten draussen
miteinander gesprochen. Sie glaube, es sei ihm auch aufgefallen, dass etwas
nicht gut sei. Sie (F.___) habe gesagt, er sei schon so lange alleine. Er habe
ihr (der Privatklägerin) ja erzählt, wie lange er ungefähr alleine sei, so
sieben Monate. Sie finde das keine Entschuldigung. Sieben Monate sei nicht
lange. Sie glaube, die Cousine heisse H.___. Sie wisse es nicht mehr ganz
genau. Diese habe nein gesagt. Da habe er auch aufgehört und sie seien auch
noch befreundet. D.___ habe gesagt, er habe ihr auch geschrieben, wie schön sie
sei und dass sie immer vorbeikommen könne. Aber ihr würde das nicht passieren,
weil sie nein sagen könne. Sie habe geantwortet, sie könne ja auch nichts
dafür. Es sei sein Fehler. Er sei der Erwachsene. Später habe F.___ noch etwas
gesagt, was sie zum Denken angeregt habe: «Du musst auch wirklich nein sagen,
sonst hört er nicht auf.» Oder möchte immer mehr. Das habe ihr das Gefühl
gegeben, dass es noch einen anderen Vorfall gegeben haben müsse. Die Cousine
habe ja nein gesagt. Sonst hätte sie das ja nicht gewusst. Das sei aber nur
eine Vermutung.
Sie sei weg von ihm gegangen bzw. zum DJ-Pult
und habe dort etwas gemacht. Später seien sie zurück und D.___ habe angefangen,
mit dem zu reden. Sie habe die Befürchtung gehabt, dass er jetzt das genau
gleiche mache wie bei ihr. F.___ sei dann gegangen. Sie (die Privatklägerin)
sei raus und habe einer Kollegin ihrer Mutter in Deutschland angerufen. Sie habe
sie gefragt, was sie jetzt machen solle. Sie habe nicht mehr dort bleiben
wollen und der Typ sollte sie noch nach Hause fahren, sei aber betrunken. Und sie
möchte auch nicht mit dem nach Hause fahren. Sie habe das komisch gefunden und
sie habe auch nicht dort übernachten wollen. Sie habe Angst gehabt, dass sie
dann dort bleiben müsse. Sie (die Freundin) habe ihr gesagt, sie solle ein Taxi
nehmen. Aber sie habe nicht genug Geld gehabt. Sie habe dann der Mutter ihres
Kollegen angerufen, wo sie auch wohne. Diese habe zum Glück abgenommen. Sie
habe gesagt, sie komme sie abholen. Sie habe sich drinnen verabschiedet und
gesagt, sie sei «verpetzt» worden und müsse jetzt gehen. D.___ sei dann wütend
auf sie gewesen, weil sie gegangen sei oder sie alleine gelassen worden sei.
Sie wisse es nicht. 30 Minuten später seien sie dann gekommen.
(Auf den Körperkontakt angesprochen) Er habe
sie die ganze Zeit «aglängt» und bei ihnen eingehängt, ihre Haare angefasst,
sie gezogen und er sei «mega» nahe bei ihr gesessen. (Was für komische Fragen
er gestellt habe?) Fragen über ihr Sexualleben. (Nach Beispielen gefragt) Er
habe gefragt, in welcher Position sie es am liebsten habe. Er habe von seinen
Erfahrungen gesprochen, auf was sie stehe und über ihre Vorlieben. (Wie sie auf
die Fragen geantwortet habe?) Sie habe es gesagt. (Wie er sie auf dem Weg zum
Lift gehalten habe, als sie den Alkohol gespürt habe?) Er habe einfach den Arm
um ihre Schultern gelegt.
(Wie sie im Lift zueinander gestanden seien?)
Sie sei links von ihm gestanden. (Ob sie nochmals beschreiben könne, wie er ihr
an die Brust gefasst habe?) Sie glaube, er sei mit dieser Hand gekommen (hebt
die rechte Hand) und habe einfach «ine glängt». Auf die Frage, von wo er
reingefasst habe, führt die Privatklägerin ihre rechte Hand über ihre linke
Brust an den oberen BH-Ansatz. (Wie genau er die Brust angefasst habe?) Beim
ersten Mal habe er nicht wirklich ihre Brust angefasst. (Was er dann angefasst
habe?) Den BH, um zu schauen, ob da Push-up drin sei. (Wie es dann beim
Runtergehen gewesen sei?) Das Problem sei, sie wisse es wirklich nicht mehr.
Sie habe keine Bilder. Sie wisse nur noch, dass sie den Gedanken gehabt habe,
dass es passiert sei und es ihre rechte Brust gewesen sei. Aber sie wisse
nicht, wie er zu ihr gestanden sei. Sie denke, links, weil es mehr Sinn mache,
wenn er ihr an die rechte Brust gefasst habe. Aber sie könne es nicht mehr
genau sagen. (Ob sie noch etwas wisse?) Sie wisse einfach, dass sie wieder
zurück zum Raum gegangen seien und er da wirklich «so zur Seite gezogen» (zeigt
die Bewegung vor) und geschaut habe. (Wen er zur Seite gezogen habe?) Er habe
den BH zur Seite gezogen. (Wie lange er das gemacht habe?) 30 Sekunden. Sie
wisse es nicht. (Wie er ihn zur Seite gezogen habe?) Das sei ja einfacher
gewesen wegen des Ausschnittes. (Ob das der Moment gewesen sei, bevor sie
wieder in den Raum reingegangen seien) Ungefähr. Er habe noch etwas gesagt und
dann seien sie erst reingegangen.
(Wie sie zum Schokoladenlikör gekommen sei?) Den
habe er ihr gegeben. (Wie sie zum Wodka mit Red Bull gekommen sei?) Auch durch
ihn. (Was sie dafür bezahlt habe?) Nichts. Wie gesagt, hätte er sie sogar
gratis in den Club gelassen. (Weshalb sie Alkohol bekommen hätten?) Das wisse
sie nicht. (Wie sie reagiert habe, als er ihr den Schokoladenlikör gegeben
habe?) Sie habe sich bedankt. Es sei ein «mega krasser» Behälter gewesen, so
goldig, und es sei auch noch «mega» fein gewesen. Sie seien beide beeindruckt
gewesen. (Was sie sonst noch getrunken habe?) Sie wisse nicht wieviel Wodka.
Sie glaube nicht, dass es so viel gewesen sei. Vielleicht zwei bis drei Runden
hätten sie alle getrunken. Zur Ausnüchterung habe er ihr dann Red Bull gegeben.
(Aus welchem Behälter sie den Schokoladenlikör getrunken habe?) Das wisse sie
nicht mehr. Es sei, glaube sie, goldig gewesen, da, wo der Schokoladenlikör
drin gewesen sei. (Ob er das irgendwo reingetan habe?) In ein Glas. Es habe
auch ausgesehen, wie Schokolade. (Und den Wodka Red Bull habe sie wie
getrunken?) Aus einem Becher. Sie glaube, aus dem gleichen. (Was A.___ alles
getrunken habe?) Sie glaube, Red Bull mit Wodka. Sie wisse nur, dass er neben
ihr gesessen sei und die ganze Zeit gefragt habe, wieso sie nicht etwas trinke
oder nicht mehr nehme. Er habe mehr getrunken als sie und das habe man auch
gemerkt. (Woran sie das gemerkt habe?) Am Blick. Wenn Betrunkene einem
anschauen, hätten sie so ein Blick, und er habe den gehabt, nicht mehr so klar.
(Welchen ersten Eindruck sie von A.___ gehabt
habe?) Sie habe ihn als lustigen, offenen und sympathischen Menschen erlebt im
Auto. Auch als er sie umarmt habe. Er sei nicht viel grösser als sie. Er habe
so grüne Augen und blonde Haare. (Ob sie seit dem Vorfall Kontakt mit ihm
gehabt habe?) Nein. (Was sie heute von ihm halte?) Sie denke, dass sie nicht
die erste gewesen sei und er definitiv gewusst habe, was er mache. Er habe auch
gewusst, wie er es schaffe, schnell Vertrauen zu ihr zu gewinnen.
Auf das vorgehaltene Fotoblatt hin
(AS 103) zeigt die Privatklägerin auf das obere Bild und gibt an, so habe
der Behälter des Schokoladenlikörs ausgesehen.
(Ob sie bezüglich der zweiten Situation, bei
welcher sie kein Bild mehr habe, ein Gefühl beschreiben könne?) Beim ersten Mal
sei es einfach ein Übertreten ihrer Privatsphäre gewesen. Sie habe es nicht
erwartet, dass er das damit meine und er es einfach mache. Beim zweiten Mal
(überlegt lange) habe sie vielleicht ein Gefühl gehabt. Aber wenn sie sich
jetzt erinnere, sei da einfach nichts. Es sei definitiv nicht schön gewesen.
(Was sie denke, was gewesen sei beim zweiten Mal?) Sie denke schon, dass er sie
davor gefragt habe. Aber sie erinnere sich auch nicht mehr an das. Er habe ihr
einfach an die Brust gefasst, an die rechte. Das wisse sie einfach noch, dass
es die rechte war. Einfach in dem Lift. Sie wisse nicht, wie lange man mit dem
Lift fahre. Vielleicht eine Minute. Ausserhalb des Lifts habe er sie auch noch
ein wenig «ghebt». (Wieso sie sagen könne, dass es die rechte Brust gewesen
sei?) «Weil ich das in meinem Kopf… genau in dem Moment habe ich gedacht… ich
habe einfach… Scheisse, jetzt hat mir… es ist ja nicht jemand, den ich liebe.
Es ist so ein Mann, der mir einfach an die Brüste fasst. Das hätte ich nicht
gedacht, dass mir das passiert. (…) Man erwartet ja nicht, dass einem das
selber passiert. Ich war in dem Moment wie im Schock, dass er das gemacht hat
und ich das einfach zulasse und nicht gecheckt habe, auf was er eigentlich raus
will und es eigentlich von Anfang an klar gewesen ist. Wieso hätte er sonst – D.___
wäre ja jetzt genug alt, aber trotzdem – so junge Mädchen in einen Club
reingelassen, gratis.»
(Ob es in der dritten Situation, als er den BH
weggezogen habe, zu einer Berührung der Brust gekommen sei?) Sie glaube nicht.
Sie glaube, sie habe sich auch ein wenig abgedreht. Sie habe sich sehr unsicher
gefühlt in dem Moment. Es sei nicht schön gewesen, dass jemand das so bewertet.
(Wie gross die Behälter gewesen seien, aus
denen sie Alkohol getrunken habe?) Ihre Hand habe ungefähr darum gepasst. Es
sei kein grosses Glas gewesen. Etwas höher als der Becher, den sie vor sich
habe. (Ob sie den Schokoladenlikör auch aus so einem Glas getrunken habe?) Ja,
das sei durchsichtig gewesen. Es habe für sie ja wie Schokolade ausgesehen.
Daher habe sie es ja gesehen. Das habe er nicht so voll gemacht, weil sei
glaube, das sei auch teuer. Es habe für einen Schluck gereicht. (Wie viel
Schokoladenlikör sie getrunken habe?) Einmal. Er habe ihnen dann nicht mehr
gegeben. (Ob sie den Wodka und das Red Bull separat erhalten habe oder ob es
schon gemischt gewesen sei?) Gemischt. Das Glas sei ein klein wenig grösser
gewesen als der Becher vor ihr. (Wieviel Wodka Red Bull sie getrunken habe?)
Sie glaube, zwei bis drei.
(Ob sie schon Erfahrung mit Alkohol gehabt
habe?) Sie sei vielleicht zwei Mal in ihrem Leben wirklich betrunken gewesen.
Ansonsten nicht. Sie vertrage auch nicht so viel. (Ob Herr A.___ ihr das
Getränk in die Hand gegeben habe oder wie sie in den Besitz des Getränkes
gekommen sei?) Beim Schokoladenlikör habe sie, glaube sie, das Glas gehalten,
und er habe eingeschenkt. Das andere habe er einfach für alle auf den Tisch
gestellt und sie hätten getrunken.
2.1.2 Aussagen von D.___
2.1.2.1 Die am Tatabend anwesende D.___ wurde
am 29. Mai 2022 ebenfalls polizeilich einvernommen, wobei auch ihre
Befragung auf Video aufgezeichnet wurde (AS 094). Zusammengefasst sagte
sie dabei folgendes aus:
Danach gefragt, was sie
über das Auffahrtswochenende gemacht habe, führte die Auskunftsperson in Bezug
auf den Tatabend aus, sie habe am Freitagabend entschieden, mit C.___, F.___,
einem DJ und A.___, der Manager vom [Club], in ein Studio zu gehen, um zu
singen. Das sei in [Ort 1].
(Ob sie wisse, weshalb sie heute hier sei?)
Nein. Sie habe keine Ahnung. Sie habe sich 1000 Theorien überlegt. (Ob sie
zum Abend im Studio mehr ausführen könne, wie das abgelaufen sei?) A.___ sei
sie um 23:00 Uhr abholen kommen. Sie hätten sich «parat» gemacht und seien dann
gefahren. Sie seien dort angekommen, seien runter und hätten noch den DJ
getroffen. Der sei ein «mega» sympathischer Mensch. Also es seien beide «mega»
sympathische Menschen. Sie habe unbedingt so einen Alkohol probieren wollen.
Der habe einen Schokoladengeschmack gehabt. Dann hätten sie auch Wodka
erhalten. Sie habe ihm gesagt, er soll wenig reinmachen. Erstens vertrage sie
es nicht gut und zweitens habe sie es nicht so gerne. C.___ habe auch ein wenig
getrunken. Dann seien sie zuerst rauf zu ihm aufs WC, weil sie aufs WC habe
gehen müssen. Dort hätten sie noch seinen Hund gesehen. Sie habe noch seinen
Whirlpool sehen wollen. Dann seien sie wieder runter ins Studio und F.___ sei
gekommen. Diese seien sie bei der Bushaltestelle abholen gegangen. Sie habe
auch Alkohol gehabt, Wodka mit Red Bull. Nachher seien sie und F.___ auf die
Idee gekommen zu singen. C.___ sei kurz mit A.___ rauf zu ihm aufs WC gegangen.
Nachher sei sie runter gekommen, habe sie so angeschaut und gefragt, ob sie
kurz reden könnten. Sie habe erzählt, er habe ihr an die «Titten glängt». Sie (D.___)
habe gefragt: «Was?» Sie sei zuerst einmal «voll» im Schock gewesen, weil sie
das nicht von ihm erwartet habe. Sie seien kurz mit F.___ nach draussen, um zu
reden. Sie (die Privatklägerin) habe gesagt, er sei unter den BH. Das habe sie (D.___)
so wütend gemacht, dass sie ihn darauf angesprochen habe. Sie habe ihm gesagt:
«A.___, wieso machst du das? Das ist eine Minderjährige. Du bist 42 Jahre
alt. So etwas macht man nicht.» Er habe gesagt, sie habe ihn auf Dirty Talk und
Sexpositionen angesprochen. Das könne sie noch glauben. Denn C.___ sei eine,
die Männer «anreize», auch ältere. Das sei nicht zum ersten Mal so. Sie kenne
sie jetzt schon länger und sie hätten immer wieder Streit wegen solcher Sachen.
Sie sage immer wieder: «Komm wir gehen in einen Club und dann ficken wir dort.»
Sie (der Beschuldigte und die Privatklägerin) hätten über Push-ups gesprochen. C.___
habe gesagt, sie habe voll die «Grossen», sie habe Grösse C. Sie habe
einen Ausschnitt getragen. Das sehe man dann auch. Er kenne sich auch aus. Er
sei 42 Jahr alt. Dann habe er «schiins» gefragt, ob er an den Push-up fassen dürfe.
Er habe sie gefragt. Sie habe gesagt: «Ja, mach nur.» Sie (D.___) habe ihr
gesagt, das sei seine Schuld. Das mache man nicht bei einer Minderjährigen. Das
sei ihre Meinung. Aber sie (die Privatklägerin) hätte eine Grenze setzen und nein
sagen können. Es sei dann geklärt gewesen. Sie habe sie (die Privatklägerin)
gefragt, ob es okay sei für sie. Sie (die Privatklägerin) habe gefragt, ob sie
bald gehen könnten. Sie (D.___) habe noch bleiben und singen wollen. Sie (die
Privatklägerin) habe das akzeptiert. F.___ sei dann einmal gegangen. C.___ habe
auf einmal gesagt, ihre Kollegin rufe an, und sei raus gegangen, um zu
telefonieren. Sie und A.___ seien «voll im Flow» gewesen, also «mega» am Reden
und der DJ auch. C.___ sei reingekommen und habe gesagt, sie gehe nach Hause.
Eine Kollegin hole sie ab. Sie (D.___) habe nachgefragt, ob sie sicher sei und
nicht doch mit ihnen nach Hause wolle, was C.___ verneint habe. Sie habe ihre
Tasche genommen und sei gegangen. Sie (D.___) habe ihr gesagt, sie solle
schreiben, wenn sie zu Hause ankomme. Sie habe sich aber nicht gemeldet. A.___
habe sie dann auch bald darauf nach Hause gefahren. Sie (die Privatklägerin) hätte
noch fünf Minuten bleiben können, dann wäre sie zusammen nach Hause. Um
03:30 Uhr seien sie losgefahren. Sie hätten miteinander geredet. Sie habe
ihn auch zu diesem Thema gefragt, «weil es hat mich einfach… ich habe selber
gesagt, du bist einfach blöd. Geh nicht auf Minderjährige. Such dir ältere.» Er
habe es dann eingesehen. Er habe sich auch selber «mega» aufgeregt. C.___ habe
einfach angefangen «zu schnure». Sie habe auch einen Ausschnitt getragen und
das reize vielleicht ältere Männer. Zu Hause habe sie C.___ geschrieben und
gefragt, wo sie sei. Diese habe ihre Frage komplett ignoriert und schrieb nur,
ob alles gut sei, ob sie gut zu Hause angekommen sei und «schlaf gut». Heute
habe sie ihr (der Privatklägerin) wieder geschrieben, wo sie sei. «Alles gut.»
(Ob ihr sonst noch etwas in den Sinn komme?)
Nein, nur dass C.___ nach «dem» immer komischer geworden sei.
Auf entsprechende Frage, gibt D.___ an, sie und
C.___ seien von A.___ um 22:45 Uhr mit dem Auto abgeholt worden. Sie seien nach
[Ort 1] zu dem Studio. Beim Kreisel habe es links [einen Laden]. Dort seien sie
in die Tiefgarage. Oben wohne er und unten sei das Studio.
Auf entsprechende Aufforderung hin zeichnet die
Auskunftsperson [der Laden] und den Anfahrtsweg auf dem vorgelegten Ausdruck
von Google Maps ein (Beilage 1) ein. Auf der Beilage 2 markierte sie sodann die
Einfahrt der Tiefgarage, wobei sie angab, sich nicht ganz sicher zu sein.
(Was passiert sei, nachdem sie in die
Tiefgarage gefahren seien?) Sie sei selber ausgestiegen. C.___ habe er die Hand
gegeben und gesagt: «Schöne Ladies.» Vielleicht habe sie (die Privatklägerin)
es komisch gefunden, aber sie (D.___) kenne ihn so. Sie sei ein Mensch, sie
könne bei ihm Grenzen setzen. Wenn ihr etwas nicht passe, sage sie: «Wieso
sagst du das?» Er habe ihre Hand genommen und sie so umgedreht. Dann seien sie
ins Studio gegangen.
Auf die Frage, ob sie etwas zu den weiter
anwesenden Personen sagen könne, sagt D.___ in Bezug auf den Beschuldigten, er
sei Kroate, spreche aber auch Schweizerdeutsch. Er sei für sie wie ein
Zweitvater. Für sie sei es ein «mega» sympathischer Mensch. Sie habe nichts
gegen ihn oder so. Darum habe sie sich wegen gestern gefragt, wieso er das
gemacht habe.
(Ob er ihr Alter wisse?) Ja, auf jeden Fall.
(Ob er sie gefragt habe?) Sie habe ihn damals an F.___s Geburtstagsparty
getroffen und er habe sogleich gefragt, wie alt sie sei, weshalb sie rauche. Er
habe gefragt, seit wann sie rauche. Sie habe ihm geantwortet, seit sie 12 Jahre
alt sei, woraufhin er gesagt habe: «Schäm dich.» C.___ kenne er durch sie. Sie
habe er im Auto gefragt, wie alt sie sei. Er habe gesagt: «Mit was für
Minderjährigen hänge ich hier rum.»
Auf die Frage, ob sie mitbekommen habe, was C.___
mit ihm geredet oder gemacht habe, als sie selber mit F.___ am Singen gewesen
sei, schüttelt die Auskunftsperson den Kopf. (Was C.___ gesagt habe, als sie
vom WC zurückgekommen und mit ihr habe sprechen wollen?) Dass er sie an den
«Titten» angefasst habe, so in den BH «ineglängt» habe (zeigt es mit der Hand
vor). (Ob sie das gesehen habe?) Nein. Er sei eben auch so ein Mensch. Er lege
seine Hand auf ihren Oberschenkel, aber sie kenne ihn so. Und wenn ihr etwas
nicht passe, dann sage sie ihm: «Hör auf.» (Ob er sich ihr gegenüber schon
einmal angenähert habe?) Nein. (Ob er schon mal Andeutungen gemacht habe?) Er
sage einfach immer, wie schön sie sei. Das sage er aber auch zu einer F.___,
wie «bombenmässig» sie aussehe.
Während die Einvernehmende die nächste Frage
überlegt, erwähnt D.___, dass sie immer noch nicht wisse, weshalb sie heute
hier sei.
(Auf die Frage, welchen Alkohol sie konsumiert
hätten?) Puren Wodka mit Red Bull und Eiswürfeln drin. (Wie sie zu dem Alkohol
gekommen seien?) A.___. Dort unten könne man sich bedienen. Sie hätte sich auch
bedienen können. (Was der Alkohol mit ihr gemacht habe? Ob sie es gespürt
habe?) Nein, nur einmal habe sie kurz gedacht, sie sei angetrunken. Aber es sei
dann nicht so gewesen. Es sei ihr nur kurz schwindlig geworden. Sie sei «voll»
da gewesen. Sie könne sich noch an alles erinnern.
Nach der Pause gibt die Auskunftsperson von
sich aus an, es seien ihr noch ein paar Sachen in den Sinn gekommen. Sie hätten
ja Alkohol erhalten. Sie müsse sich korrigieren, dass sie in einem Moment etwas
gespürt habe, als sie etwas doppelt so laut gehört habe oder sich gedacht habe,
sie kippe gleich. Dann habe sie den Alkohol nicht weitergetrunken. Sie habe
nicht noch mehr angetrunken sein wollen. C.___ sei aber recht schnell im
Trinken gewesen. Die habe das «chönne abeläre». Aber sie wisse nicht, ob diese etwas
gespürt habe. Heute hätten sie vorgehabt, zu ihm in den Club zu gehen. Sie
hätten auch bei ihm übernachten können, aber sie habe nein gesagt. Er hätte sie
heimfahren sollen. Aber nach dem gestrigen Abend habe sie gedacht, sie lasse es
lieber mit dem Club.
(Ob C.___ betrunken gewesen sei?) Nein. Sie sei
ihr ganz normal vorgekommen. Vielleicht sei sie ein wenig komischer geworden,
nachdem das passiert sei mit dem Anfassen. Sie sei ihr nicht betrunken
vorgekommen.
(Ob C.___ mehr Details erzählt habe, wie das
mit dem Anfassen stattgefunden habe?) Im Lift. Sie hätten angeblich über Push-ups
gesprochen und C.___ habe gesagt, sie habe «voll die Grossen», Grösse C und er
habe das nicht geglaubt. «Schins» habe er gefragt, ob er anfassen dürfe. Dann
sei er ihr «schins» unter den BH. C.___ habe gesagt: «Ja, mach nur.» Auf die
Frage, ob C.___ noch von weiteren Vorfällen erzählt habe, schüttelt die
Auskunftsperson den Kopf. (Ob sie erzählt habe, wie sie sich gefühlt habe?) Nein.
Sie habe sie (die Privatklägerin) gefragt, ob ihr jetzt unwohl sei. Diese habe
gesagt, es sei alles gut.
(Danach gefragt, ob sie A.___ direkt darauf
angesprochen habe) Eigentlich habe C.___ gesagt, sie solle ihn nicht darauf
ansprechen. Es habe sie einfach «hässig» gemacht, wieso man ihre Kollegin
anfassen müsse. Okay, sie habe ja gesagt, aber sie sei minderjährig. Es sei
doch klar, dass man nicht frage. Sie habe ihn darauf angesprochen, da habe er
sich «mega» aufgeregt. Er habe sich selber hinterfragt, warum. Weil er jetzt «Lämpen» bekomme, wenn das rauskomme. Sie
habe ihm gesagt, er habe es selber «verbockt». (Wie er das hinterfragt habe?)
«Wieso habe ich das jetzt gemacht. Richtiger Bullshit.»
(Darauf angesprochen, dass C.___ im Ausgang
auch schon ältere Männer angereizt habe) Nein, nicht im Ausgang. Sondern auch
sonst, wenn sie unterwegs gewesen seien. Sie habe auch einmal behauptet, sie
stehe auf «mega» ältere Männer, Hauptsache sie bekomme einen Sugardaddy ab. Sie
habe auch ältere angeschrieben «Hoi, was machsch, wie geits, schick mou es
Schwanzbild» und so Sachen. (Ob sie mitbekommen habe, wie sie das gemacht
habe?) Nein, sie habe immer wieder darüber geredet. (Ob das regelmässig
vorgekommen sei?) Nein, nicht regelmässig. Aber es sei schon vorgekommen.
(Ob ihr noch etwas in den Sinn komme?) Sie habe
das Gefühl gehabt, als sie heute aufgestanden sei, irgendetwas sei falsch. Sie
vergesse immer wieder Sachen und möge sich nicht an alles erinnern. (Woher das
komme?) Vom Alkohol (Also von der Menge?) Wohl von der Menge. Aber sie habe
nicht viel gehabt. (Wie sie es sich erkläre?) Keine Ahnung, der Tag sei schon
so komisch. Sie frage sich, sei das real oder nicht. Sie habe die ganze Zeit so
ein schlappes Gefühl und habe keine Lust. (Seit wann?) Seit gestern. (Ob sie es
sich erklären könne?) Wohl wegen des Alkohols.
2.1.2.2 Auch D.___ wurde durch die Polizei ein
zweites Mal mittels Videobefragung einvernommen (AS 107 ff.).
Zusammengefasst machte sie dabei folgende Aussagen:
(Auf die Aufforderung hin, nochmals zu
erzählen, was sie mitbekommen habe) Sie glaube, es sei an einen Freitag
gewesen. C.___ und sie hätten sich entschieden, in der Nacht wegzusehen. Sie
habe F.___ angerufen, welche ihr gesagt habe, dass sie zu A.___ ins Studio
gehe, um zu singen. Sie habe gefragt, ob sie und C.___ mit dürften. A.___ sei
um 22:45 Uhr bei ihnen gewesen und habe sie nach [Ort 1] zu sich ins Studio
gefahren. Nachdem sie das Studio gesehen hätten, hätten sie F.___ bei der
Bushaltestelle abgeholt. Sie seien zurück ins Studio und dann habe es
angefangen. Sie hätten ein wenig Alkohol gehabt. Sie wisse nicht mehr welchen.
Aber sie habe sehr wenig genommen, weil sie gemerkt habe, dass ihr «sturm»
geworden sei. C.___ habe recht schnell getrunken. Das wisse sie. Sie und F.___
hätten dann gesungen, während A.___ und C.___ «recht ins Gespräch» gekommen
seien. Sie hätten über Verschiedenes geredet, wo sie sich jetzt auch so denke,
sie finde es nicht okay, dass sie über so Sachen geredet haben. Sie wisse
nicht, wie alt A.___ sei. So um die 40 Jahre. Sie hätten über Dirty Talk und
Sexpositionen gesprochen. C.___ habe aufs WC gehen müssen. Dazu habe man in die
Wohnung von A.___ gehen müssen. C.___ sei kurz allein mit ihm gegangen. Sie
wisse nicht, wie lange sie weg gewesen sei. Vielleicht fünf Minuten. Sie finde
nicht lange. Währenddessen seien sie und F.___ am Singen gewesen. Als sie
zurückgekommen sei, habe sie (die Privatklägerin) sie so komisch angesehen und
gesagt: «D.___, komm schnell.» Sie habe gefragt, was los sei. Sie habe gesagt,
er habe sie an den Brüsten «aglängt». Sie sei erstmals schockiert gewesen, weil
sie das von A.___ nicht erwartet habe. Sie habe C.___ gesagt, sie möchte A.___
darauf ansprechen, was das Ganze soll. C.___ habe nein gesagt, sie solle es
nicht machen. Da habe sie es anfangs sein lassen. Sie hätten es dann F.___
erzählt, weil F.___ mal etwas ähnliches passiert sei mit ihrer Cousine. Das sei
schon länger her. F.___ und C.___ seien dann singen gegangen. Es habe sie
irgendwie «hässig» gemacht. Daher habe sie A.___ darauf angesprochen. A.___
habe erzählt, C.___ habe ihm im Lift gesagt, sie habe «voll» die grossen
Brüste. Sie habe «voll» mit ihren Brüsten angegeben und gesagt: «Schau mal der
Push-up. Ich trage Push-up C.» Da habe A.___ gefragt, ob er mal anfassen dürfe,
um zu schauen, ob es echt sei und habe es so «aglängt», weil sie halt ja gesagt
habe. Sie habe C.___ auch gefragt, ob sie ja gesagt habe. C.___ habe gelacht
und gesagt, sie habe ja gesagt. Sie habe C.___ gesagt, dass sie blöd sei, weil
sie auch nein hätte sagen können, dann hätte er sie nicht angefasst. Sie habe A.___
gefragt, ob er sie angefasst hätte, wenn sie nein gesagt hätte. Er habe gesagt,
sicher nicht. Sie habe es dann sein lassen. Komischerweise sei es später
geworden, 3:00 Uhr. Plötzlich habe C.___ gesagt, sie gehe kurz mit einer
Kollegin telefonieren. Sie sei «voll» schockiert zurückgekommen und habe
gesagt, sie gehe nach Hause. Eine Kollegin hole sie ab. Sie (die
Privatklägerin) sei dann gegangen. Später habe A.___ sie (D.___) nach Hause
gefahren. Irgendwie habe sie sich auch unwohl gefühlt, aber sie habe ihm
vertraut. Ein zweites Mal würde sie so etwas nicht machen, also mit einem Mann,
den sie nicht richtig kenne, hin und her fahren.
(Auf Frage) Der DJ sei schon vor Ort gewesen. A.___
habe sie alleine abgeholt. (Nach der Örtlichkeit gefragt, wo sie gesungen
hätten) [Beim Laden] [Ort 1] habe es eine Einstellhalle für Autos. Dort unten
habe es verschiedene Türe. Durch eine käme man zu diesem Raum. Dort habe es ein
Sofa, einen Kühlschrank und vorne eine Bühne zum Singen.
(Was für Alkohol sie getrunken hätten?) Das
wisse sie nicht mehr. (Wie sie zum Alkohol gekommen seien) A.___. Dort unten
habe es auch recht viel Alkohol. Er habe gefragt, ob sie etwas möchten und sie
hätten beide ja gesagt. Es hätte auch normale Getränke gehabt. (Ob sie wisse,
wieviel sie getrunken habe?) Es sei ein Glas gewesen, das ungefähr so gefüllt
gewesen sei, noch mit Eiswürfeln drin (zeigt mit den Fingern die Grösse und die
Füllmenge an). Sie habe weniger als die Hälfte getrunken. Es sei starker
Alkohol gewesen. Es könne auch gut sein, dass es Wodka pur gewesen sei, aber
sie wolle nichts Falsches sagen. (Wer die Getränke zubereitet habe?) A.___.
(Was C.___ ihr genau erzählt habe?) Ob sie kurz
mit ihr raus komme. (Wer dabei alles anwesend gewesen sei?) A.___ sei sehr nahe
bei ihr gesessen, aber sie habe es leise gesagt. (Ob es sonst noch jemand
mitbekommen habe?) Nein. Also als sie es erzählt habe, seien sie mit F.___
zusammen draussen am Reden gewesen. (Was genau C.___ erzählt habe?) Einfach,
dass er sie an den Brüsten «aglängt» habe. (Was sie darunter verstanden habe?)
Sie habe sie gefragt, wie, worauf sie (die Privatklägerin) es ihr gezeigt habe,
dass er in den BH rein sei (macht die Berührung vor) und daran gezogen habe, an
der Brust. (Ob sie sich dazu ein Bild habe machen können?) Ja. (Ob sie dieses
Bild beschreiben könne?) Sie seien im Lift gewesen. A.___ habe sie gefragt – C.___
habe ja «schins» mit ihren Brüsten angegeben – ob er anfassen dürfe, um zu
schauen, ob es echt sei. Sie wisse es nicht. Sie habe von beiden Seiten etwas
anderes gehört. Er habe gesagt, er habe sie wirklich nur kurz an der Brust
unten angefasst, und sie habe gesagt, er sei wirklich rein. Darum wisse sie
nicht, wem sie glauben soll. (Wie die Variante von C.___ gewesen sei?) Dass er
mit der Hand in den BH rein sei. (Und die Variante von A.___?) Dass er nur kurz
unten am BH-Korb angefasst habe. (Ob sie sagen könne, wann es zeitlich gewesen
sei?) Nein. (Darauf angesprochen, dass C.___ plötzlich gesagt habe, sie müsse
gehen) C.___ habe gesagt, ihre Kollegin habe angerufen, sie gehe kurz raus, um
zu telefonieren. Es sei nicht lange gegangen. Nach 10 Minuten sei sie gekommen
und habe gesagt, sie gehe jetzt nach Hause. Es sei ca. 03:00 Uhr gewesen. (Wie
viel nach dem Vorfall das etwa gewesen sei?) Ca. eine halbe Stunde. (Wie sie
sich verabschiedet habe?) Gar nicht. (Wieso sie früher habe gehen wollen?) Sie
wisse es nicht.
(Woher bzw. seit wann sie A.___ kenne?) Etwa
ein bis zwei Monate, bevor das in [Ort 1] gewesen sei, sei sie von F.___ zur
Geburtstagsparty eingeladen worden. Es hiess, die DJs des [Clubs] würden
kommen. Das seien A.___ und sein Kollege. Sie habe rauchen gehen wollen. A.___
habe sie da zum ersten Mal angesprochen und sei mit ein paar anderen Kollegen
und Kolleginnen mitgekommen. Er habe gefragt, weshalb sie alle rauchen würden.
Er habe gesagt, sie sollten sich schämen, dass sie in dem Alter rauchen. (Auf
Frage) Das sei in diesem Jahr gewesen. (Ob sie A.___ beschreiben könne?) Er sei
ein recht sympathischer Mensch gewesen. Jetzt habe sie keinen Kontakt mehr zu
ihm. Dazwischen habe sie sich gedacht, er habe halt keine Frau und keine
Freundin und suche sich die Liebe bei anderen Personen. Sie habe sich immer
wieder gefragt, weshalb er auf Minderjährige eingehe. Zwischendurch sei er so
einer gewesen «du bist voll schön» und so. Sie habe sich bedankt, aber auch
gesagt, es sei jetzt gut, sie sei noch minderjährig. Aber sonst sei er ein sehr
herzvoller Mensch. Sie hätte das nicht von ihm erwartet.
(Weshalb sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe?)
Er schreibe ihr nicht mehr und durch die ganze Sache habe sie gedacht, sie
brauche es nicht. Sie sei noch zu jung für so was. (Ob sie seither mit F.___
Kontakt gehabt habe?) Ja. (Ob sie nochmals über die Situation gesprochen
hätten?) Nein.
(Nach dem Alkohol gefragt und wie diesbezüglich
der Zustand von A.___ gewesen sei?) Nachdem sie ihn wegen des «Brustanfassens»
angesprochen habe, sei er komisch geworden. Er sei «rächt hässig» gewesen und
habe sich gefragt, warum er das gemacht habe. Aber so angetrunken sei er nicht
gewesen. Er sei ihr recht normal vorgekommen. (Was er alles getrunken habe?)
Keine Ahnung.
(Wie der Kontakt zu C.___ heute sei?) Sie
hätten keinen Kontakt mehr. (Wieso nicht?) Weil sie immer wieder Probleme wegen
solcher Sachen gehabt hätten. Diese Sache sei für sie nicht unnötig. Sie könne
es komplett verstehen. Sie wäre auch zur Polizei gegangen, wenn sie sich belästigt
gefühlt hätte. Aber es hätte immer wieder Streitereien und Kontaktabbrüche
gegeben wegen unnötiger Sachen. Sie finde, sie brauche das nicht.
(Wie der Zustand von C.___ an diesem Abend
gewesen sei?) Sie habe sich zwischendurch gefragt, ob sie angetrunken gewesen
sei. Sie habe auf sie nicht so gewirkt. Es sei bei ihr wohl mehr der Schock
gewesen. (Anhand von was sie das habe beurteilen können?) Sie sei plötzlich so
still geworden und habe nicht mehr viel gesprochen. (Was C.___ an diesem Abend
getragen habe?) Ihre engen blauen Jeans, ein Oberteil mit «recht» tiefem
Ausschnitt, man sehe wirklich alles, mit langen Armen und bauchfrei.
(Wie das Verhältnis zwischen C.___ und A.___
vor dem Vorfall gewesen sei?) Ganz gut. Sie hätten viel miteinander gesprochen.
Was genau sie gesprochen hätten, wisse sie nicht. (Und nach dem Vorfall?) Das
wisse sie nicht.
Auf das vorgehaltene Foto hin (AS 113),
erklärt D.___, dies seien die Gläser gewesen, wenn sie sich nicht täusche. Sie
hätten noch anderen Alkohol probiert, den sie habe probieren wollen. Der habe
nach Schokolade geschmeckt. Das sei der hier (zeigt auf das obere der
vorgehaltenen Bilder). (Was in den Gläsern sei, die man auf dem Foto sehe?) Sie
sehe einfach, dass Red Bull drin sei. Sie glaube, es sei Wodka pur mit Red Bull
gewesen. Das habe bei ihr eine starke Wirkung.
(Ob A.___ ihr und C.___ den Alkohol angeboten
habe?) Er habe gefragt, ob sie Alkohol möchten. (Was sie darauf gesagt haben?)
Ja.
(Was C.___ zu ihr gesagt habe?) Ob sie kurz
zusammen reden könnten. (Wie es weitergegangen sei?) Sie habe gefragt, was los
sei, worauf C.___ es ihr gesagt habe. Sie habe gefragt, ob sie es F.___ sagen
dürfe. Dann seien sie kurz zu dritt nach draussen, um zu reden. (Wo A.___
gewesen sei, als C.___ sie angesprochen habe?) Direkt daneben. (Wieviel er von
dem Gespräch mitbekommen habe?) Gar nichts, sie hätten geflüstert. (Wann sie
erfahren habe, was genau vorgefallen sei?) Als sie zusammen draussen gewesen
sei. Vorher habe sie einfach gesagt, er habe sie an den Brüsten «aglängt». (Wie
es weitergegangen sei, nachdem C.___ es erzählt hatte?) Sie seien wieder rein,
hätten sich hingesetzt und F.___ und C.___ seien singen gegangen. Da habe sie A.___
darauf angesprochen. Danach habe sich C.___ wieder hingesetzt und sei dann telefonieren
gegangen. (Ob sie mit den Worten von C.___ sagen könne, was diese gesagt habe?)
Eben, dass er sie an den Brüsten angefasst habe. (Ob das alles gewesen sei?)
Sie habe einfach erklärt, wie. F.___ und sie hätten gesagt, sie hätte einfach nein
sagen können, weil er sie «schins» gefragt habe. (Was sie denke, wie sich C.___
in dem Moment gefühlt habe, als sie es erzählt habe?) Sie habe gelacht. Sie
glaube, da habe sie es noch nicht so «gecheckt». (Wann der Moment gewesen sei,
als C.___ ruhig geworden sei?) Direkt nachdem sie reingekommen und sich
hingesetzt hätten. Sie sei direkt ans Handy gegangen. (Weshalb C.___ gelacht
habe?) Das wisse sie nicht. (Wie ernst sie es genommen habe?) In diesem Moment
nicht so ernst, weil C.___ sie schon viel angelogen habe. Sie habe sich
gefragt, ob C.___ wieder etwas erfinde oder ob es wahr sei. (Wann sich ihre
Meinung geändert habe?) Erst als die Polizei angerufen habe. (Wie A.___
reagiert habe, als sie ihn darauf angesprochen habe?) Er sei «hässig» worden,
dass er sie überhaupt gefragt habe. Er habe sich hinterfragt.
2.1.3 Einvernahme von B.___
B.___ wurde am 28. Mai 2022 polizeilich
einvernommen (AS 068 ff.), wobei sie angab, um ca. 03:00 Uhr von der
Privatklägerin angerufen worden zu sein. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie in
Solothurn sei. Sie habe einen verängstigten Eindruck gemacht. Sie habe die
Privatklägerin gefragt, was sie in Solothurn mache. Diese habe ihr geantwortet,
ein Mann habe sie mit dem Auto mitgenommen, und gefragt, wie schnell sie kommen
könne. Mehr habe sie nicht gesagt. Sie habe sich von der Privatklägerin den Standort
via WhatsApp schicken lassen. Es sei dort beim Kreisel [beim Laden] gewesen.
Sie sei dann dort hingefahren. Die Privatklägerin habe sie gesehen und sei
eingestiegen. Sie habe dann wieder nach Hause fahren wollen, sei aber kurze
Zeit später von der Polizei angehalten worden. Sie sei gefragt worden, weshalb
sie so langsam fahre, und sie habe gesagt, dass sie die Privatklägerin abgeholt
habe. Die Polizistin habe dann mit der Privatklägerin gesprochen. Sie wisse
nicht, was sie gesprochen hätten, aber sie habe gesehen, dass die
Privatklägerin panische Angst gehabt habe und es schien, diese habe Angst
gehabt, etwas zu sagen.
2.1.4 Hausdurchsuchung
Anlässlich der am 2. Juni 2022
durchgeführten Hausdurchsuchung, wurden in dem vom Beschuldigten gemieteten
Hobbyraum an der [Strasse] in [Ort 1] zwei Fotografien erstellte, welche sowohl
der Privatklägerin als auch D.___ im Rahmen ihrer Einvernahmen vorgelegt wurden
und sich als Beilage zu den jeweiligen Befragungen in den Akten befindet
(AS 103, 113). Dabei zeigt das obere Foto einen Kühlschrank, welcher neben
mehreren Flaschen Bier und weiteren Getränken eine goldene Flasche Mozart Gold
Chocolate Cream enthält. Auf dem unteren Bild sind mehrere Gläser, teilweise
gefüllt mit unbekanntem Inhalt, sowie zwei geöffnete Dosen Red Bull erkennbar.
2.1.5 Mobiltelefon der Geschädigten
Der Auswertung des Mobiltelefons der
Geschädigten lässt sich einzig ein WhatsApp-Verkehr zwischen ihr und D.___
entnehmen (AS 19 ff.). Demnach teilte sie dieser am 27. Mai 2022 um
21:07:54 Uhr mit, dass sie nun los gehe. Am 28. Mai 2022 um 03:20:13 Uhr
ist sodann ein Anruf an diese über WhatsApp verzeichnet. Ab 04:11 Uhr
folgen sodann mehrere Anrufversuche durch D.___. Um 04:54:26 Uhr erkundigte
sich die Privatklägerin, ob D.___ immer noch «dort» sei, was diese verneinte. Dagegen
bejahte sie die folgende Frage «hett er di hei bracht».
2.1.6 Mobiltelefon von D.___
Neben dem soeben erwähnten WhatsApp-Verkehr mit
der Geschädigten (AS 27 ff.) ergab die Auswertung des Mobiltelefons von D.___,
dass diese am 27. Mai 2022 um 20:58:39 Uhr den Kontakt «[…]~A.___» anrief,
mit welchem sie ein 74-sekündiges Gespräch führte. Um 21:08:56 Uhr erfolgte ein
erneuter Anruf, welcher 86 Sekunden dauerte. Um 22:45:38 Uhr rief derselbe
Kontakt D.___ an, wobei das Gespräch 18 Sekunden dauerte (AS 37).
Wie sodann der Strafanzeige entnommen werden
kann, teilte D.___ am 27. Mai 2022 um 22:25 Uhr per
WhatsApp-Sprachnachricht ihrem Kontakt «Maa Cousinee» mit, dass A.___ unterwegs
sei und um etwa 22:45 Uhr bei ihr ankomme. Hierauf gab der Kontakt ihr –
ebenfalls per Sprachnachricht – den Ratschlag, dass man vorher noch auf die
Toilette gehen solle, da es unten keine Toilette gäbe und man sonst in seine
Wohnung gehen müsse. Um 22:48 Uhr gab D.___ bekannt, dass sie losgegangen seien,
worauf «Ma Cousinee» mit «Oo geil mi bus chunt erst i 10 Min» reagierte
(AS 11, 42). Um 23:11:28 Uhr teilte D.___ sodann mit, dass sie in [Ort 1] seien
(AS 43 f.).
Am 28. Mai 2022 um 03:34:51 schrieb D.___
an «Maa Cousinee», dass sie nun alleine mit A.___ fahre, da die Privatklägerin
einfach gegangen sei. Um 11:28:42 Uhr fragte «Maa Cousinee»: «Gäu du hesch ne
druf aa gsproche wäg däm was passiert ish». D.___ antwortete mit «Jaa» und «amk
die macht mer 100 proboeme». Nachdem sie «Maa Cousinee sodann darüber
informiert hatte, dass sie zur Polizei gehen müsse, schrieb sie um 11:33:56 Uhr:
«eif chindishh sie het ja ihm gseit leng ahh er ish nimau under bh het er
gseit». Um 11:34:09 Uhr schrieb sie sodann: «wiu sie ihn uf dirty talk het
ahgaproxhw» (AS 44 ff.)
2.1.7 Mobiltelefon des Beschuldigten
Der Auswertung des Mobiltelefons des
Beschuldigten liess sich entnehmen, dass dieser um 22:21:50 Uhr die Applikation
Apple Maps verwendete. Der Timeline sind sodann Koordinaten zu entnehmen,
welche mit der Wohnadresse des Beschuldigten an der [Strasse] in [Ort 1] [[Koordinaten]]
sowie mit jener des Vaters von D.___ an der [Strasse] in [Ort 2] [[Koordinaten]]
übereinstimmen (AS 57).
2.1.8 Spurenauswertung
Der von der Geschädigten getragene BH wurde
noch in der Tatnacht spurentechnisch behandelt. Sowohl aus der DNA-Spur ab dem
Innenbereich des BHs als auch ab dessen Aussenbereich konnte durch das IRM
Basel ein komplexes DNA-Mischprofil erstellt werden, bei welchem das weibliche
DNA-Hauptprofil mit dem von der Privatklägerin erstellten Vergleichsprofil
übereinstimmte. Das erstellte Y-STR-Mischprofil war hingegen nicht
interpretierbar (AS 58 ff.).
2.2 Beweiswürdigung
2.2.1 Vorbemerkungen
Gestützt auf die aufgeführten Beweismittel ist
erstellt, dass der Beschuldigte am 27. Mai 2022 um ca. 22:45 Uhr die
Privatklägerin sowie D.___ in [Ort 2] abholte und diese nach [Ort 1] an die [Strasse]
fuhr, wo sie sich in dem vom Beschuldigten gemieteten Keller aufhielten, bis
die Privatklägerin um ca. 03:00 Uhr B.___ anrief, welche sie in der Folge
abholte. Die Auswertung der Mobiltelefone sowie die übereinstimmenden Aussagen
von D.___ und der Privatklägerin lassen keinen anderen Schluss zu. Ebenso
konnten diese die Örtlichkeiten nicht nur präzise lokalisieren, sondern auch beschreiben.
Schliesslich konnte der von beiden erwähnte Schokoladenlikör anlässlich der
Hausdurchsuchung festgestellt werden.
Für das angeklagte Kerngeschehen, nämlich die
sexuellen Handlungen und die sexuelle Belästigung, bestehen hingegen keine
objektiven Beweismittel. Insbesondere können die fehlenden DNA-Spuren auf dem
BH der Privatklägerin entgegen der Behauptung des Verteidigers nicht beweisen,
dass keine Berührung stattgefunden hat. Ob auf einem sichergestellten
Gegenstand DNA-Spuren gefunden werden, ist von den Umständen abhängig (so
insbesondere der Beschaffenheit des Gegenstandes, den klimatische Bedingungen,
der Art und Weise der Spurensicherung etc.). Das Fehlen von DNA schliesst daher
den Kontakt einer Person mit dem Spurenträger nicht aus.
Neben der Privatklägerin konnten sodann keine
weiteren Personen direkte Wahrnehmungen betreffend das Kerngeschehen machen. Deren
Aussagen können – wie auch die weiter vorhandenen Beweismittel – lediglich als
Indizien herangezogen werden und allenfalls Aufschluss über die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Privatklägerin geben.
2.2.2 Würdigung der Aussagen der
Privatklägerin
2.2.2.1 Die Verteidigung bemängelt, die
Vorinstanz habe sich nicht mit der Behauptung in der Anklage
auseinandergesetzt, dass die Privatklägerin von Erinnerungslücken,
Gleichgewichtsstörungen sowie einem getrübtes Urteilsvermögen berichtet habe
(vgl. AnklS Ziff. 3). Alles, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen und an der Glaubwürdigkeit ihrer Person in der durchaus delikaten
Situation bei der polizeilichen Anhaltung erwecken könnte, scheine die
Vorinstanz auszublenden.
2.2.2.2 Soweit die Verteidigung damit die
Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin in Frage stellt, ist ihr insoweit
zuzustimmen, als diese in der Tat durch psychotrope Substanzen beeinträchtigt
werden kann. Dabei gilt es indes zu berücksichtigen, dass es bei der
Aussagetüchtigkeit nicht um die Frage geht, ob eine Aussage über das Ereignis
fehlerfrei ist (Aussagegenauigkeit) oder ob sie glaubhaft ist
(Glaubhaftigkeit), sondern lediglich um die grundsätzliche kognitive Fähigkeit
des Zeugen, eine verwertbare Aussage zu produzieren (Aussagepsychologie für
die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital
Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.],
Zürich / St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie,
S. 55). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Privatklägerin mag unter dem
Einfluss von Alkohol gestanden und dessen Auswirkungen gespürt haben. Ihre
Aussagen zur fraglichen Nacht weisen jedoch – sowohl bezüglich des
Kerngeschehens als auch bezüglich der Nebenumstände – eine hohe Erzähldichte
auf, wobei sie nicht nur über beide Einvernahmen hinweg weitgehend konstant
blieben, sondern auch eine hohe Übereinstimmung mit den Aussagen von D.___
aufwiesen. Die Privatklägerin war somit trotz des Alkoholkonsums offensichtlich
in der Lage, den in Frage stehenden Sachverhalt wahrzunehmen und sich
weitgehend daran zu erinnern. Gewisse Erinnerungslücken sind zwar vorhanden und
dürften auch auf Alkoholkonsum zurückzuführen sein. Diese reichen jedoch nicht
aus, um die Aussagetüchtigkeit zu verneinen.
Inwieweit sich die in der Anklage umschriebenen
Erinnerungslücken, Gleichgewichtsstörungen und das getrübte Urteilsvermögen auf
die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, welche ohnehin nicht Gegenstand der
aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet, auswirkt, ist nicht
ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht weiter dargetan.
2.2.2.3 Was die «delikate Situation» bei der
polizeilichen Anhaltung betrifft, welche bei der Geschädigten in der Tat zu
einer gewissen Erklärungsnot geführt haben dürfte, gilt es zunächst die
Aussageentstehung und -entwicklung einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Hinsichtlich der Aussageentstehung gilt es dabei
zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin die Vorwürfe nicht erstmalig
gegenüber der Polizei erwähnte, sondern bereits kurz nach dem angeblichen
Vorfall gegenüber ihrer Kollegin D.___, wie auch diese in ihrer Einvernahme
bestätigte. Dabei ging die Privatklägerin von sich aus auf ihre Freundin zu,
wobei sie dieser gegenüber lediglich ausführte, dass der Beschuldigte sie (unter
dem BH) an den Brüsten angefasst habe. Suggestive Einflüsse sind dabei nicht
erkennbar. Gegenüber der Polizei wurden die sexuellen Übergriffe demgegenüber
weitaus detaillierter dargetan, wobei sich die Privatklägerin zu den
Berührungen an der Brust zusammengefasst wie folgt äusserte:
-
Gemäss
ihrer ersten Einvernahme habe der Beschuldigte im Lift zu ihr gesagt, dass sie
«voll» grosse Brüste habe, und gefragt, ob er schauen könne, ob es ein Push-up
sei, woraufhin die Privatklägerin geantwortet habe «Ja, mach halt schnell.» Er
habe dann dazwischen «glängt», um zu sehen, wie viel Stoff es habe, wobei die
Privatklägerin in der Einvernahme mit der rechten Hand auf die linke Brust
zeigte und einräumte, nicht sicher zu sein, ob er in diesem Moment schon ihre
Brüste angefasst habe. Sie glaube aber schon, weil sie gedacht habe: «Jetzt hat
so ein alter Sack meine Brüste angefasst.» Nachdem sie auf der Toilette gewesen
sei, seien sie wieder in den Lift. Sie glaube, dann habe er so «ine glängt» und
einfach so berührt, wobei die Privatklägerin mit der linken Hand einen Griff an
die rechte Brust andeutete. Er habe die Brüste angeschaut und einen Kommentar
darüber gemacht.
Nach der Dauer der
Berührung gefragt, sagte die Privatklägerin aus, das erste Mal sei nicht so
lange gewesen, vielleicht fünf Sekunden. Beim zweiten Mal, auf dem Rückweg,
habe er es länger gemacht. Er habe den BH zur Seite gezogen und ihre Brüste
angeschaut. Als sie mit dem Lift nach unten seien, habe er ihr wirklich an die
Brüste gefasst. Das wisse sie noch. Sie wisse nicht mehr, ob er gefragt habe.
Er habe die Brüste angefasst, angeschaut und irgendetwas von Nippeln gesagt.
Diese Szene habe sich im Lift und auf dem Weg durch das Parkhaus zugetragen.
Auf die Frage, ob sie das Anfassen beschreiben könne, führte sie aus, sie wisse
nicht, wie lange der Weg gewesen sei. Er habe so gedrückt, wobei sich die
Privatklägerin in der Einvernahme erneut mit der linken Hand an die rechte
Brust griff. Sie glaube, er habe noch ihre Nippel angefasst und gesagt, ihre
Brüste seien sicher Grösse D oder C, und dass er nicht auf grosse Nippel stehe.
Nach der Dauer der
zweiten Berührung gefragt, erklärt die Privatklägerin, es habe eine Minute,
vielleicht etwas weniger gedauert. Also er habe schon im Lift ein wenig, dann
später auf dem Weg. Auf die Frage, ob es somit zwei Mal gewesen sei, antwortete
sie, sie wisse es nicht. Er habe es zwei Mal gemacht und das zweite Mal sei
etwas länger gewesen, ca. 45 Sekunden oder eine Minute. Die Frage, ob es
somit ungefähr drei Mal gewesen sei (zwei Mal kürzer und einmal etwas länger),
bejahte die Privatklägerin.
-
In
der zweiten Einvernahme führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe
ihr im Lift gesagt, dass sie «schon noch» grosse Brüste habe und gefragt, ob er
schauen könne, ob es ein Push-up sei. Sie habe ja gesagt und er habe ihr in den
BH «ine glängt». Er habe den BH angefasst, nicht die Brust, um zu schauen, ob
da Push-up drin sei. Nach der Toilette seien sie wieder in den Lift, wobei sie
keine Bilder mehr vor Augen habe. Sie habe nur noch den Gedanken, dass er ihr
im Lift an die rechte Brust gefasst habe. Sie wisse einfach, dass es passiert
sei, aber nicht, wie oft oder wie lange. Sie glaube, das letzte Mal habe sie
drei Mal gesagt. Sie wisse einfach, sie seien wieder zu dem Raum gelaufen und
er habe gefragt, ob er etwas schauen könne, wobei sie wieder ja gesagt habe. Er
habe den BH zur Seite gemacht und etwas zu ihren Brüsten gesagt, irgendetwas zu
den Nippeln – breite Nippel oder so. Dann seien sie wieder rein.
Sie wisse nicht mehr,
wie er im Lift (nach unten) zu ihr gestanden sei. Sie denke links, weil es mehr
Sinn mache, wenn er ihr an die rechte Brust gefasst habe. Aber sie könne es
nicht mehr sagen. Sie wisse einfach, dass sie wieder zurück zum Raum gegangen
seien und er da wirklich den BH zur Seite gezogen und geschaut habe, vielleicht
30 Sekunden lang. Er habe noch etwas gesagt und dann seien sie erst
reingegangen.
Die Entwicklung der Aussage zeigt, dass der
Kernvorwurf, wonach der Beschuldigte sie an der Brust berührt haben soll, unverändert
blieb. Eine Übersteigerung ist nicht auszumachen. Vielmehr wurde der
Hauptvorwurf über beide Einvernahmen hinweg in freier Rede detaillierter
dargelegt und bezüglich der einzelnen Szenarien differenziert beziehungsweise
relativiert, indem die Privatklägerin einräumte, der Beschuldigte habe sie
teilweise «lediglich» über dem BH angefasst. Die Frage, ob es insgesamt somit
zu drei Vorfällen gekommen sei, wirkt zwar suggestiv, insbesondere, da die
Privatklägerin von sich aus nie konkret bezifferte, wie oft der Beschuldigte
sie an der Brust berührt haben soll, und gerade in der zweiten Einvernahme
diesbezüglich Unsicherheiten einräumte. Sie beschrieb jedoch jeweils konstant,
dass der Beschuldigte sie im Lift nach oben nach dem Push-up-BH gefragt und
diesen anschliessend berührt habe. Auch bezüglich des Rückweges sprach sie
stets davon, dass der Beschuldigte sowohl ihre Brust berührt als auch
angeschaut habe, indem er ihren BH zur Seite gezogen habe, wobei sie erst auf
entsprechende Frage präzisierte, dass sich diese Szene einerseits im Lift, andererseits
auf dem Weg durchs Parkhaus in den Raum zugetragen habe. Ihre
Aussagen blieben dabei sehr konstant. Auch ist kein Belastungseifer
erkennbar. Im Gegenteil verzichtet die Privatklägerin an mehreren Stellen auf
eine (naheliegende) Mehrbelastung. So verneinte sie die Frage, ob ihr die
Berührung an der Brust wehgetan habe, ob der Beschuldigte konkret gefragt habe,
ob sie Sex mit ihm wolle, oder ob er bei der Berührung des Oberschenkels zum
Intimbereich gekommen sei. Im Ergebnis sprechen die Entstehungsgeschichte der
Aussage sowie deren Entwicklung mit der fehlenden Aggravation und dem fehlenden
Belastungseifer gegen das Vorliegen suggestiver Bedingungen.
2.2.2.4 Schliesslich
ist nach dem Motiv für eine Falschbezichtigung zu fragen. Dabei fällt auf, dass
die Privatklägerin grundsätzlich sehr positiv über den Beschuldigten spricht
(beispielsweise: Es sei «voll schön», mit jemandem so offen zu sprechen; er sei
«mega» nett, «voll» cool, «chillig» drauf und eigentlich «voll» sympathisch)
und plante, am folgenden Abend in dessen Club zu gehen, wie auch D.___
bestätigte. Durch die Anzeige bei der Polizei wurde dieser Plan zunichte
gemacht, was eher gegen eine Falschanschuldigung spricht. Gestützt auf die
Aussagen von D.___ erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass die
Privatklägerin gegenüber ihrer Freundin prahlen wollte, indem sie angab, der
Beschuldigte habe sie an den Brüsten berührt. Nachdem sie offensichtlich von
deren Reaktion enttäuscht war und im weiteren Verlauf der Nacht vom
Beschuldigten auch nicht mehr beachtet wurde, wäre denkbar, dass sie die Party
beleidigt verliess und die Geschichte gegenüber der Polizei zum Anlass nahm, um
sich selbst zu entlasten, nachdem sie im Rahmen des Vier-Augen-Gesprächs in
eine Art Rechtfertigungsnot geraten war.
2.2.2.5 Es gilt daher im Folgenden zu prüfen,
ob die Privatklägerin eine solche Aussage auch ohne Erlebnisbezug hätte machen
können. Dabei ist in Bezug auf die Aussagequalität festzustellen, dass ihre
Aussagen eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen. Die Privatklägerin
erzählt weitgehend in freier Rede, was in der Tatnacht geschah, wobei ihre
Aussagen insbesondere auch in Bezug auf das Kerngeschehen – wie bereits erwähnt
– weitgehend konstant, detailliert, in sich schlüssig und individuell geprägt
bleiben. Die Handlungen werden zum Teil auch sprunghaft und nicht chronologisch
geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird. Die
Privatklägerin gibt auch konstant ausgefallene Details bezüglich das
Kerngeschehen wieder (beispielsweise: der Beschuldigte habe sie gefragt, was
die perfekte Penisgrösse sei und wie sie 32 cm finde; er habe ihre Brüste
angeschaut und irgendetwas von Nippeln gesagt; sie hätten über die
Scherenstellung gesprochen; er habe einen Whirlpool gehabt und angeboten, dass
sie nackt baden könnten). Sie gab ausserdem Einzelheiten wieder, die
nebensächlich erscheinen (beispielsweise: der Beschuldigte habe im Auto
gefragt, wie alt sie seien; er habe ihr beim Aussteigen die Hand gehalten; er
sei schon die ganze Zeit «so auf Körperkontakt» gewesen). Es werden auch
unverstandene Handlungselemente wiedergegeben (beispielswiese: Er habe gesagt,
dass er aufs WC müsse, ob sie mitkommen wolle. Sie könne ja… Das habe sie auch
nicht genau «gecheckt», was er damit habe sagen wollen. Sie könne es ja für ihn
machen. Sie wisse nicht, was er damit gemeint habe). Die Privatklägerin räumte
jedoch auch Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein, so zum Beispiel, dass sie
nicht mehr wisse, ob F.___ schon da gewesen sei, als sie den Schokoladenlikör
getrunken hätten, oder (auf die Frage, ob er sie konkret nach Sex gefragt habe),
dass sie es nicht wisse. Wenn er frage, ob 32 cm in sie hineinpassen
würden und das anscheinend seine Grösse sei, habe es schon ein wenig so
«getönt». Auffällig erscheint dabei die Erinnerungslücke in Bezug auf die
konkrete sexuelle Handlung. So gab die Privatklägerin in ihrer ersten
Einvernahme unumwunden zu, nicht mehr zu wissen, ob der Beschuldigte ihr
anlässlich des ersten Szenarios (im Lift nach oben) tatsächlich an die Brust
gefasst habe. Anlässlich der zweiten Einvernahme räumte sie weiter ein,
bezüglich des zweiten Szenarios (im Lift nach unten) keine Bilder mehr vor
Augen zu haben, sondern lediglich noch den Gedanken, dass er ihr an die rechte
Brust gefasst habe. Sie wisse einfach, dass es passiert sei, aber nicht wie
oft. Sie glaube, letztes Mal habe sie drei Mal gesagt. Sie könne aber nicht
sagen, wie lange oder wie oft. Für die Privatklägerin wäre es ein Leichtes
gewesen, zu behaupten, der Beschuldigte habe sie bei beiden Gelegenheiten mit
Gewissheit (unter dem BH) an der Brust berührt. Stattdessen macht die
Privatklägerin in hohem Masse Unsicherheiten deutlich und stellt mit dem
Hinweis, D.___ habe sie gefragt, ob sie sich das ein wenig eingebildet habe
oder es ein Versehen gewesen sei, die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage in
Frage. Beides wäre von einer absichtlich falsch aussagenden Person nicht zu
erwarten. Dabei fällt auf, dass es im Verlaufe der beiden Einvernahmen zu einer
Abschwächung der Vorwürfe kommt. So sagte die Privatklägerin in der zweiten
Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie im Lift nach oben lediglich am BH
berührt. Während sich die Privatklägerin sodann in der ersten Einvernahme noch
sicher war, dass der Beschuldigte sie bei der Rückkehr in den Raum an der Brust
angefasst hatte, konnte sie dies in der zweiten Einvernahme – wie erwähnt –
nicht mehr bestätigen.
Ebenfalls bereits erwähnt wurde, dass die
Privatklägerin an mehreren Stellen auf eine naheliegende Mehrbelastung
verzichtete. Stattdessen entlastete sie den Beschuldigten sogar, indem sie
angibt, dieser habe sie gefragt, ob er schauen könne, ob es ein Push-up sei
bzw. ob er etwas schauen könne. Gleichzeitig belastet sie sich selber stark,
wenn sie ausführt, sie habe bei beiden Berührungen ja gesagt. Auch mit weiteren
Aussagen (sie hätte schon abblocken sollen, als er immer mehr angefangen habe,
in diese Richtung zu gehen, auf was sie stehe und so) zeigt sie sich
selbstkritisch und räumt eigene Fehler ein. Die Aussagen der Privatklägerin
weisen sodann raum-zeitliche Verknüpfungen (so unterschied die Privatklägerin
jeweils, welche Berührung sich wo und in welcher Abfolge zugetragen habe) sowie
Interaktionsschilderungen auf (beispielsweise soll der Beschuldigte auf dem Weg
zurück in den Kellerraum ihre Brüste angeschaut haben, indem er ihr Oberteil
und ihren BH zur Seite gezogen habe, was leicht gewesen sei, da sie einen
Ausschnitt getragen habe). Lediglich zwei Widersprüche sind dabei ersichtlich.
So führte die Privatklägerin in der ersten Einvernahme auf die Frage, ob sie
das Anfassen beschreiben könne, aus, sie wisse nicht, wie lange der Weg gewesen
sei; er habe einfach so gedrückt. Gestützt auf diese Aussage wäre davon auszugehen,
dass sich der Griff an die Brust auf dem Weg durchs Parkhaus zugetragen habe.
Demgegenüber geht aus ihren übrigen Aussagen wiederholt hervor, dass das
Anfassen der Brust im Lift (auf der Fahrt nach unten) stattgefunden habe,
während der Beschuldigte auf dem Rückweg die Brüste angeschaut habe. Auch
erwähnt die Privatklägerin das Anfassen konstant vor dem Anschauen, wobei sie nach
Letzterem den Raum wieder betreten haben sollen. Des Weiteren führte die
Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme mehrfach aus, dass der Beschuldigte
etwas über ihre Brustwarzen gesagt habe, als er diese bzw. die Brust berührt
habe. Demgegenüber soll der Beschuldigte gemäss ihrer zweiten Einvernahme etwas
zu ihren Brustwarzen gesagt haben («breite Nippel oder so»), als sie zurück zum
Raum gegangen seien. Diese einzelnen Widersprüche vermögen an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nichts zu ändern.
Auch Gesprächsinhalte werden konstant wiedergegeben.
So unterschied die Privatklägerin jeweils, wie der Beschuldigte sie auf dem Weg
nach oben nach dem Push-up gefragt und gesagt habe, sie habe «voll» grosse
Brüste, während er auf dem Rückweg ihre Brustwarzen kommentiert bzw. erwähnt
habe, dass er nicht auf grosse Nippel stehe.
Schliesslich schilderte die Privatklägerin auch
Gefühle und eigene psychische Vorgänge (beispielsweise: sie habe gemerkt, dass
es doch nicht «so ein Kollege» sei; beim ersten Mal sei es einfach ein
Übertreten ihrer Privatsphäre gewesen; sie habe es über sich ergehen lassen und
sich gefreut, wieder rein zu gehen; sie habe sich in dem Moment nicht mehr wohl
gefühlt; sie sei in dem Moment wie im Schock gewesen, dass er das gemacht und
sie es einfach zugelassen bzw. nicht «gecheckt» habe, auf was er eigentlich hinaus
wolle; sie habe sich [in der dritten Situation] sehr unsicher gefühlt; es sei
nicht schön gewesen, dass jemand das so bewerte) sowie Gefühle bzw. vermutete
Gedanken des Beschuldigten (beispielsweise: sie glaube, er habe es ein wenig
gemerkt, denn er habe dann gar nichts mehr gemacht; es sei ihm aufgefallen,
dass etwas nicht gut sei; er habe gewusst, wie er es schaffe, schnell Vertrauen
zu ihr zu gewinnen).
2.2.2.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten,
dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realkennzeichen und
damit eine hohe Qualität aufweisen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
sprechen jedoch auch die weiteren Beweismittel. Zu beachten ist vorliegend
insbesondere die Aussage von D.___, gemäss welcher der Beschuldigte ihr
gegenüber zugegeben habe, die Privatklägerin kurz unten am BH-Korb berührt zu
haben. Die Annahme, die Vorwürfe gegen den Beschuldigten seien frei erfunden,
würde somit bedingen, dass auch D.___ lügt. Dies erscheint wenig
wahrscheinlich. D.___ sprach durchwegs positiv über den Beschuldigten, auch
wenn sie dessen Verhalten gegenüber der Privatklägerin nicht guthiess. Sie
beschrieb ihn mehrfach als «mega sympathischen» und herzvollen Menschen und
bezeichnete ihn gar als Zweitvater. Währenddessen rückte sie ihre Freundin in
ein eher schlechtes Licht, indem sie ausführte, diese wolle Männer «anreizen»,
suche einen Sugardaddy und frage ältere Männer nach «Schwanzbildern». D.___
sagte weiter aus, nicht zu wissen, ob sie dem Beschuldigten glauben solle oder
der Privatklägerin. Diese habe sie schon viel angelogen und sie habe sich
gefragt, ob die Privatklägerin wieder etwas erfinde oder ob es wahr sei. Bei
einer Falschaussage würde sie die Aussagen ihrer Freundin kaum in Zweifel ziehen.
Vielmehr wäre zu erwarten, dass sie deren Vorwürfe bestätigt, indem sie etwa
angibt, der Beschuldigte habe ihr gegenüber zugegeben, die Privatklägerin unter
dem BH berührt zu haben. Gleiches gilt für den WhatsApp-Verkehr zwischen D.___
und «Maa Cousine», wobei es sich bei Letzterer offensichtlich um die am
Tatabend ebenfalls anwesende F.___ handelt. Darin bestätigte D.___, was sie
wenige Stunden später auch gegenüber der Polizei ausführte, nämlich, dass der
Beschuldigte ihr gegenüber angegeben habe, lediglich den BH berührt zu haben
und die Privatklägerin ihn dazu aufgefordert habe. Überhaupt erscheint
fraglich, weshalb D.___ gegenüber F.___ lügen sollte. Hierzu hätte sie nur
Anlass gehabt, hätte sie erwartet, dass ihr Mobiltelefon in der Folge
ausgewertet wird. Davon ist kaum auszugehen.
2.2.2.7 Unter zusätzlicher Berücksichtigung der
Aussagen von D.___ sowie der zitierten Chatverläufe lässt sich die Annahme
einer frei erfundenen Falschaussage verwerfen. Es verbleibt die Hypothese, dass
es zwar zu einer Berührung des BHs der Privatklägerin kam und deren Aussagen
somit teilweise erlebnisbasiert sind, es jedoch in der Folge zu einer
Aggravation bzw. gezielten Mehrbelastung kam. Auch diese Annahme erweist sich
jedoch gestützt auf die obigen Ausführungen als nicht haltbar. Die
Privatklägerin hätte gegenüber der Polizei eine – verglichen mit der Erzählung
gegenüber ihrer Freundin – weitaus umfangreichere Geschichte erfinden, diese
Lüge in ihrem Gedächtnis abspeichern und einen Monat später weitgehend konstant
wiedergeben müssen. In Anbetracht der erwähnten Realkennzeichen ist von einer
hohen Aussagequalität auszugehen, welche nur bei einen Erlebnisbezug zu
erwarten ist. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich daher als
glaubhaft.
2.2.2.8 Dass die Privatklägerin anlässlich der
zweiten Einvernahme angab, bezüglich des zweiten Vorfalls im Lift keine Bilder
mehr vor Augen zu haben, ändert daran nichts. In der tatnäheren Einvernahme
konnte sie noch mit Gewissheit angeben, dass der Beschuldigte ihr bei der Fahrt
mit dem Lift nach unten an die Brust gefasst hatte. Dabei zeigte sie bereits
bei der erstmaligen Erwähnung dieser Szene in freier Rede spontan einen Griff
an ihre rechte Brust an, was sie später wiederholte, während dem sie bezüglich
der ersten Berührung spontan auf ihre linke Brust zeigte. In der folgenden
Einvernahme konnte sie sodann bestätigen, dass es die rechte Brust war und sich
die Szene im Lift zugetragen hatte.
2.2.2.9 Was die erste Szene im Lift anbelangt,
so war sich die Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme noch unsicher,
ob die Berührung über oder unter dem BH stattfand, wobei sie eher glaubte, er
habe tatsächlich ihre Brüste berührt. Anlässlich der zweiten Einvernahme sagte
sie hingegen aus, der Beschuldigte habe in dieser Situation lediglich ihren BH
berührt. In dubio pro reo ist entsprechend davon auszugehen, dass die Berührung
beim ersten Mal über dem BH stattfand.
2.2.2.10 Gestützt hierauf ist der Sachverhalt
gemäss Anklageschrift – mit nachfolgender Präzisierung – als erstellt zu
erachten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug
auf AnklS Ziff. 2 zur Privatklägerin u.a. sagte, dass er nicht auf
grosse Nippel stehe. Hinsichtlich AnklS Ziff. 1 und 2 ist sodann gestützt
auf die obigen Erwägungen davon auszugehen, dass die Berührung der Brust im
Lift (nach dem Toilettengang) erfolgte, während der Beschuldigte auf dem
Rückweg den BH der Privatklägerin zur Seite zog. Entgegen der Anklageschrift
(Ziffer 2) erfolgte auch der Kommentar über die Brustwarzen anlässlich der
Berührung der Brust. Es ist hierbei auf die tatnähere Einvernahme abzustellen,
anlässlich welcher die Privatklägerin diesen Ablauf mehrfach so schilderte.
Anlässlich der zweiten Einvernahme gab die Privatklägerin an, bezüglich der
Berührung der Brust keine Bilder mehr im Kopf zu haben. An den Kommentar zu
ihren Brustwarzen (Er habe etwas zu den Nippeln gesagt. Breite Nippel oder so)
konnte sie sich jedoch offenbar noch erinnern und brachte diesen lediglich in
einen falschen Zusammenhang.
3.
Verabreichen
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
3.1 Es kann vorab auf
die obige Zusammenfassung sowie Würdigung der Aussagen verwiesen werden. Die
Aussagen der Privatklägerin erweisen sich wiederum als konstant, detailliert
und insgesamt glaubhaft. Darüber hinaus stimmen sie mit jenen von D.___ überein,
welche – wie erwähnt – keinen Anlass für eine Falschbezichtigung hatte. Auch
belastete sie den Beschuldigten nicht über Gebühr. Im Gegenteil erwähnte sie
den Alkohol in ihrem freien Bericht lediglich beiläufig, wobei sie ausführte,
sie habe unbedingt den Alkohol mit Schokoladengeschmack probieren wollen. Dass
es der Beschuldigte war, welcher den Alkohol ausgeschenkt hatte, erwähnte sie
erst auf konkrete Frage hin, wobei sie sogleich ergänzt, dass sie sich auch
selbst hätten bedienen können. Die fehlende Belastung des Beschuldigten sowie
die eigene Selbstbelastung sprechen als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussage.
3.2 Dass die
Geschädigten Alkohol getrunken hatten, scheint sodann auch nicht bestritten.
Die Verteidigung macht hingegen geltend, der Tatbestand wäre nicht – wie
angeklagt – durch vorsätzliches Tun («zur Verfügung stellen») erfüllt worden,
sondern allenfalls durch Unterlassen, was nicht angeklagt und mangels
Garantenstellung nicht strafbar wäre.
3.3 D.___ wendete zwar
ein, dass sie sich auch selbst hätten bedienen können. Aus ihren Aussagen geht
jedoch klar hervor, dass sie dies nicht taten, sondern sie durch den
Beschuldigten zum Alkohol gekommen sind. Er habe die Getränke auch zubereitet
und sie habe ihm gesagt, er soll wenig reinmachen. Nichts anderes geht aus den
Aussagen der Privatklägerin hervor (Er habe ihnen Alkohol gegeben; er habe
ihnen einen Schokoladenlikör gegeben; er habe ihr und der Kollegin noch «Wodka
mit Energy» gegeben; er habe den Schokoladenlikör eingeschenkt). Auch wenn sie
in ihrer zweiten Einvernahme präzisiert, dass der Beschuldigte den Wodka mit
Red Bull gemischt einfach für alle auf den Tisch gestellt habe, stellt diese
Handlung ein aktives Tun dar.
3.4 Der Einwand der
Verteidigung erweist sich damit als unbegründet. Gleich verhält es sich mit
deren Vorbringen, wonach der Beschuldigte angesichts der Aufmachung und
insbesondere des Verhaltens der angeblich geschädigten Personen nicht um deren
Alter gewusst habe. Die Aussagen der Privatklägerin, welche in beiden
Einvernahmen gleichlautend (und in freier Rede) ausführte, der Beschuldigte
habe sie bereits im Auto nach ihrem Alter gefragt, sind auch in diesem Punkt
als glaubhaft zu erachten und werden im Übrigen durch die glaubhaften Aussagen
von D.___ gestützt. Diese konnte nicht nur bestätigen, dass der Beschuldigt um
ihr Alter wusste, sondern konnte dies darüber hinaus in eine Geschichte
einbetten, welche sie anlässlich ihrer zweiten Einvernahme wiederholte.
Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift ist damit erstellt.
4.
Fahren
in angetrunkenem Zustand
Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Die Angaben des Beschuldigten, insbesondere dessen
Anerkennung des Messwertes, erweist sich als verwertbar. Die Atemalkoholprobe
wurde gesetzeskonform durchgeführt und deren Ergebnisse für das Strafverfahren
protokolliert. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
VI. Rechtliche Würdigung
1.
Anwendbares Recht
Hat ein Täter vor Inkrafttreten des
neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind Die Rückwirkung des
milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder
milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung
nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob
das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach
einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall.
Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht
(hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach
welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1).
Per 1. Juli 2024 trat die Revision des
Strafgesetzbuches betreffend das Sexualstrafrecht in Kraft (Bundesgesetz über
eine Revision des Sexualstrafrechts vom 16. Juni 2023, BBl 2023 1521). Die
vorliegend zu beurteilenden Delikte soll der Beschuldigte am 27. Mai 2022
und damit vor der Revision begangen haben. Allerdings sind die vorliegend
relevanten Strafbestimmungen bei der Änderung vom 1. Juli 2024 im Wortlaut
unverändert geblieben. Das neue Sanktionenrecht ist somit nicht milder, weshalb
das bisherige Recht zur Anwendung gelangt.
2.
Sexuelle Handlungen
mit Kindern (AnklS Ziff. 1)
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zu aArt. 187
Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 18
ff. verwiesen werden. Die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen sind
klarerweise als sexuelle Handlungen zu taxieren (vgl. auch Philipp Maier in: Basler Kommentar,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Freiburg / Luzern 2018 [nachfolgend:
BSK StGB], Art. 187 N 11, wonach die Berührung der nackten Brust einer
Jugendlichen [auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern] sowie der
spürbare oder lang anhaltende Griff an die Brust einer Jugendlichen über den
Kleidern als sexuelle Handlung gilt). Die Verteidigung wendet sich in ihrer
Berufungsbegründung auch nicht gegen die rechtliche Würdigung. Soweit sie in
Zusammenhang mit AnklS Ziff. 3 vorbringt, der Beschuldigte habe nicht um
das Alter der Privatklägerin gewusst, kann auf die Ausführungen unter
E. V.3 verwiesen werden. Damit ist neben dem objektiven auch der
subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt und
der Beschuldigte ist entsprechend wegen sexuellen Handlungen mit Kindern
schuldig zu sprechen.
3.
Sexuelle Belästigung
(AnklS Ziff. 2)
3.1 Bezüglich der theoretischen
Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Belästigung kann vorab auf die Erwägungen
der Vorinstanz (US 20 f.) verwiesen werden.
3.2 Dem Beschuldigten wird zunächst
vorgeworfen, die Privatklägerin verbal belästigt zu haben, indem er das
Gesprächsthema bewusst auf sexuelle Belange richtete, wobei er die
Privatklägerin fragte, wie oft sie sich selbst befriedigen würde und was aus
ihrer Sicht die ideale Penisgrösse sei. Des Weiteren machte er dahingehend
Andeutungen, dass sein Penis 32 cm lang sei und ob sie dies ausprobieren
wolle.
Im Folgenden separat zu beurteilen ist
die Äusserung des Beschuldigten, dass er nicht auf grosse Nippel stehe, da
diese räumlich wie auch zeitlich nicht im gleichen Zusammenhang steht.
Die an die Privatklägerin gerichteten
Äusserungen weisen objektiv klarerweise einen Sexualbezug auf, was insbesondere
mit Blick auf das jugendliche Alter der Privatklägerin als vulgär und
unangemessen zu werten ist. Zu berücksichtigen ist jedoch im Weiteren, dass das
Merkmal der Belästigung praxisgemäss gerade im Umstand der Nichteinwilligung
zum Ausdruck kommt. Bei der Beurteilung der Worte ist ferner in Betracht zu
ziehen, ob es dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung ohne
Weiteres zu entziehen (BSK StGB – Isenring,
Art. 198 N 22).
Die Privatklägerin gab zwar an, dass sie
die an sie gerichteten Fragen des Beschuldigten als komisch empfand und sie
gemerkt habe, dass es doch nicht «so ein Kollege» sei. Doch wie sie weiter
ausführte, sei es für sie gleichzeitig so gewesen, wie wenn sie mit einem guten
Kollegen darüber sprechen würde. Auch betreffend die Frage des Beschuldigten,
was sie mache, wenn sie alleine sei, bzw. wie sie sich «einen runterhole», gab
sie gegenüber der Einvernehmenden an, Typen in ihrem Alter würden das halt
fragen. Sie habe da keinen Unterschied mehr gesehen. Er habe sich nicht
Verhalten wie Männer in seinem Alter. Auch aus ihren weiteren Aussagen geht
hervor, dass sie sich durch die Fragen nicht belästigt fühlte. So habe sie auf
seine Frage, worauf sie stehe, ein wenig erzählt und dann habe er erzählt.
Weiter gab sie an, sie hätten miteinander über die Scherenstellung
gesprochen. Auf die Frage der Einvernehmenden, was sie gefühlt habe, als der
Beschuldigte über Penisgrössen gesprochen habe, antwortete sie, sie habe gar
nichts gefühlt. Sie habe einfach dort gesessen und geredet.
Auch wenn die später erfolgten sexuellen
Handlungen die expliziten und unverblümten Äusserungen des Beschuldigten mit
Blick auf das Alter der Privatklägerin nochmals unangemessener erscheinen
lassen und auch die Privatklägerin rückwirkend betrachtet angab, dass sie da
bereits hätte abblocken sollen, geht aus ihren Ausführungen doch hervor, dass
sie im Tatzeitpunkt dem Gespräch zustimmte, selbst wenn sie die an sie
gerichteten Fragen und Andeutungen teilweise als komisch empfand. Kommt hinzu,
dass sich die Privatklägerin dem Gespräch auch jederzeit hätte entziehen
können, indem sie sich zu ihren Kolleginnen begeben hätte. Dies tat sie jedoch
selbst dann nicht, als der Beschuldigte das Gespräch auf seine Penisgrösse
richtete und fragte, ob sie dies ausprobieren wolle. Dies lässt ebenfalls
darauf schliessen, dass sie sich durch den Beschuldigten nicht belästigt fühlte
und sie in das Gespräch einwilligte, womit es am Merkmal der Belästigung fehlt.
In Bezug auf die erwähnten verbalen Äusserungen ist der Tatbestand von
aArt. 189 StGB somit nicht erfüllt.
3.3 Anders ist die Situation in
Bezug auf die tätliche Belästigung (Beiseiteschieben des BHs) zu beurteilen. Die
Privatklägerin mag auf die Frage des Beschuldigten hin, ob er mal schauen
könne, eingewilligt haben. Diesbezüglich sind jedoch die Gesamtumstände
mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin – nachdem er
sie bereits auf dem Weg in seine Wohnung über dem BH an der Brust berührt hatte
– unmittelbar zuvor unter dem BH an der Brust berührt. Wie die Privatklägerin
ausführte, sei sie schockiert gewesen, einerseits weil der Beschuldigte das
gemacht hatte, andererseits weil sie es einfach zugelassen hatte. Wie sie
ausführte, habe sie sich in einer blöden Situation gefühlt und die Handlungen
des Beschuldigten über sich ergehen lassen. Auch bezüglich der angeklagten
tätlichen Belästigung gab sie an, dass sie sich ein wenig abgedreht und in dem
Moment sehr unsicher gefühlt habe. Diese Umstände lassen darauf schliessen,
dass die Privatklägerin von der Frage des Beschuldigten, ob er mal schauen
könne, überrumpelt und dessen Handeln für sie unerwünscht war. Dass das
Beiseiteziehen des BHs einen sexuellen Bezug aufweist, bedarf keiner weiteren
Erläuterung.
Die Privatklägerin war deutlich
alkoholisiert, was sie dem Beschuldigten zuvor mitgeteilt hatte und für diesen
aufgrund der Gleichgewichtsstörungen auch klar erkennbar war. Diesen Umstand
wie auch ihr junges Alter nutzte er aus, als er sie fragte, ob er «mal schauen»
könne, im Bewusstsein, dass sie sich – wie bereits zuvor gegen die sexuellen
Handlungen – nicht wehren würde. Gestützt auf diese Gesamtumstände konnte der
Beschuldigte nicht ernsthaft davon ausgehen, die Privatklägerin sei mit seiner
Berührung einverstanden. Vielmehr nahm er zumindest in Kauf, dass er die
Privatklägerin mit seinem Verhalten belästigte. Neben dem objektiven ist damit
auch der subjektive Tatbestand von aArt. 198 StGB erfüllt.
3.4 Gleiches
hat für die weiter zu beurteilende verbale Äusserung zu gelten. Der
Beschuldigte äusserte im Zusammenhang mit der Berührung der Brust, dass er
nicht auf grosse Nippel stehe. Aus den Ausführungen der Privatklägerin geht
klar hervor, dass sie diese Aussage empörte («Ich weiss doch nicht, wie alt der
genau ist. Aber der kann mich doch nicht mit anderen Frauen vergleichen, mit
denen er im Bett war.»; «Es ist nicht schön, dass jemand das so wertet.»).
Damit ist auch im Zusammenhang mit dieser verbalen Äusserung von einer
sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB auszugehen.
Entsprechend diesen Ausführungen ist der
Beschuldigte mit der Vorinstanz der sexuellen Belästigung nach aArt. 198
StGB schuldig zu sprechen.
4.
Verabreichen
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (AnklS Ziff. 3)
4.1 In Bezug auf die rechtliche
Würdigung kann vorab auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (US 22 f.).
4.2 Gestützt auf die obigen Ausführungen
ist erstellt, dass die beiden Geschädigten am 27. Mai 2022 im Hobbyraum
des Beschuldigten hochprozentige alkoholische Getränke (Schokoladenlikör sowie Wodka
mit Red Bull) tranken, welche ihnen vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt
wurden. Was die verabreichte Menge anbelangt, sind der Anklageschrift keine
konkreten Angaben zu entnehmen, welche es erlauben würden, zu beurteilen, ob
vorliegend eine gesundheitsgefährdende Dosis vorlag. Gemäss den Angaben der
Privatklägerin, habe der ausgeschenkte Schokoladenlikör für einen Schluck
gereicht. Auch D.___ führte aus, dass sie diesen lediglich probiert hätten. Es
ist entsprechend von einer geringen Menge auszugehen. Bezüglich des Wodkas mit
Red Bull gab die Privatklägerin an, dass dieser in einem Glas serviert worden
sei, welches etwas höher gewesen sei, als der Becher, welchen sie (während der
Einvernahme) vor sich habe, was mit den Angaben von D.___ (vgl.
Videoeinvernahme von D.___ vom 1. Juli 2022 von Min.14:34:27 an) und den
Fotos in den Akten (AS 103) übereinstimmt. Dies lässt auf ein
Fassungsvermögen von 1.5 – 2 dl schliessen. Gemäss D.___ habe sie dem
Beschuldigten gesagt, er solle wenig Wodka reinmachen. Sie habe weniger als die
Hälfte getrunken, wobei das Getränk noch Eiswürfel enthalten habe. Demgegenüber
gab die Privatklägerin an, ungefähr zwei bis drei Runden des Mischgetränkes
ausgeschenkt erhalten zu haben, wobei ihren Aussagen keine konkreten Angaben
über das Mischverhältnis entnommen werden kann. Sie glaube jedoch, dass es
nicht viel Wodka gewesen sei. Zugunsten des Beschuldigten ist daher auch
bezüglich des Wodkas von einer geringen Menge und lediglich zwei abgegeben
Mischgetränken auszugehen.
4.3 Die konkrete Menge des konsumierten
Alkohols lässt sich gestützt auf diese Ausführungen nicht abschliessend
beurteilen. Sie kann jedoch aus nachfolgenden Gründen offen blieben. Denn
zumindest ist gestützt auf die Angaben der Geschädigten nicht von einer Menge
auszugehen, welche geeignet erscheint, eine wenn auch nur vorübergehende
gesundheitliche Schädigung im Ausmass einer einfachen Körperverletzung (wie
etwa eine längere Bewusstlosigkeit oder Alkoholvergiftung) herbeizuführen. Zwar
gaben beide Geschädigte an, den Alkohol gespürt zu haben, wobei es bei der
Privatklägerin erwiesenermassen zu Erinnerungslücken und
Gleichgewichtsstörungen kam. Von einem schweren Alkoholrausch, welcher
ebenfalls tatbestandsmässig wäre (Gunhild
Godenzi in: Wohlers / Godenzi / Schlegel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Auflage 2024,
Art. 136 N 1), kann jedoch nicht gesprochen werden. Die bloss
einmalige Verabreichung des Alkohols war auch nicht geeignet, eine (künftige)
Alkoholabhängigkeit zu fördern, wie dies bei einer wiederholten Abgabe der Fall
wäre.
4.4 Der objektive Tatbestand von
Art. 136 StGB ist somit nicht erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte
vom Vorhalt des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
freizusprechen.
5.
Fahren in
angetrunkenem Zustand (AnklS Ziff. 4)
Zur rechtlichen Würdigung kann
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 23
ff.). Demnach hat sich der Beschuldigte des Fahrens in angetrunkenem Zustand
mit einem Motorfahrzeug schuldig gemacht.
VII. Strafzumessung
1.
Allgemeine
Ausführungen
Das Amtsgericht hat auf US 25 ff.
die Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden.
2.
Wahl der
Sanktionsart
2.1 Der Beschuldigte ist gestützt
auf die vorstehenden Ausführungen der sexuellen Handlungen mit Kindern (aArt. 187
Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der sexuellen Belästigung (aArt. 198 StGB)
sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1
lit. a SVG) schuldig zu sprechen. Während die Strafdrohung von
Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB neben der Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, sind die sexuelle Belästigung
und das Fahren in angetrunkenem Zustand als Übertretungen formuliert und entsprechend
mit Busse zu ahnden.
2.2 Die Vorinstanz erwog, dass
angesichts der kriminellen Energie und der Vorstrafen des Beschuldigten nur
eine Freiheitsstrafe in Betracht falle. Eine Geldstrafe bzw. eine bedingte
Freiheitsstrafe scheide mit Blick auf die Zweckmässigkeit und Legalprognose
bzw. aus spezialpräventiven Überlegungen schon von vornherein aus. Das
Verhalten des Beschuldigten zeuge von Uneinsichtigkeit sowie Unbelehrbarkeit
und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen sowie fundamentaler Rechte Dritter.
2.3 Diesen Ausführungen kann nicht
gefolgt werden. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte während laufendem
Strafverfahren delinquierte, was von einer gewissen Respektlosigkeit gegenüber
der hiesigen Rechtsordnung zeugt. Bei den Verurteilungen wegen Nichtabgabe von
ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG
(2. August 2023, 21. Januar 2025 sowie 14. Juli 2025) handelt es
sich jedoch um eher geringfügige Delikte, welche sich in Bezug auf die
vorliegend zu beurteilende Tat als nicht einschlägig erweisen. Deutlich
schwerer wiegt die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Bern vom
28. Juli 2022, mit welcher der Beschuldigte u.a. zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Allerdings erweisen sich
auch diese Delikte als nicht einschlägig. Darüber hinaus datieren sie mit Blick
auf den Begehungszeitraum bereits weit zurück. Vorstrafen, welche sich gegen
die sexuelle Integrität oder auch gegen Leib und Leben bzw. die körperliche
Unversehrtheit richten, sind dem Strafregisterauszug nicht zu entnehmen. Es ist
daher nicht ersichtlich, weshalb aus spezialpräventiven Gründen eine Geldstrafe
(bzw. eine bedingte Freiheitsstrafe, wie sie die Vorinstanz selber ausspricht)
von vornherein ausscheidet.
2.4 Gestützt hierauf erscheint
vorliegend eine Freiheitsstrafe nicht geboten, um den Beschuldigten von
weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine solche rechtfertigt sich
auch nicht angesichts der kriminellen Energie des Beschuldigten. Ohne die
Tathandlung des Beschuldigten zu bagatellisieren, ist mit Blick auf die
nachfolgenden Ausführungen noch von einem vergleichsweise geringfügigen Tatverschulden
auszugehen. Hierfür ist eine Geldstrafe als angemessene Sanktion zu erachten.
3.
Geldstrafe
3.1. Tatkomponente
Der Beschuldigte berührte die
Privatklägerin zweimal an den Brüsten, einmal durch den BH hindurch und einmal
unter dem BH. Es handelt sich dabei um wenig intensive Handlungen, welche
hinsichtlich ihrer Schwere im Vergleich zu den möglichen sexuellen Handlungen,
welche unter Art. 187 Ziff. 1 StGB fallen könnten, im untersten
Bereich zu liegen kommen. Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt 14 Jahre
alt und damit bereits relativ nahe an der Schutzaltersgrenze. Entsprechend ist
nicht von einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der ungestörten
sexuellen Entwicklung der Geschädigten auszugehen, auch wenn der Vorfall
sicherlich nicht spurlos an ihr vorbeiging. Erschwerend wirkt sich hingegen der
sehr hohe Altersunterschied von 29 Jahren aus. Auch die weiteren Tatumstände
erscheinen nicht unerheblich. Der Beschuldigte lockte die minderjährigen
Mädchen in seinen Hobbyraum mit dem Versprechen, dass sie in seinem «Studio»
singen könnten und gratis Alkohol erhielten. Vor Ort schenkte er ihnen sodann
hochprozentigen Alkohol ein. Hierauf verwickelte er die Privatklägerin in
intensive Gespräche und gab sich äusserst verständnisvoll, um ihr Vertrauen zu
gewinnen. Dabei lenkte er das Gespräch immer mehr auf sexuelle Belange, wobei
er auch nicht vor sehr expliziten Andeutungen zurückschreckte, ohne jedoch die
Privatklägerin direkt nach Sex zu fragen. Zwar stimmte die Privatklägerin den
sexuellen Handlungen (zumindest vordergründig) zu. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass das Handeln des Beschuldigten als sehr zielgerichtet bezeichnet
werden muss. Er nutzte ihr Vertrauen und ihre jugendliche Unerfahrenheit aus,
nachdem er sie zuvor durch das Verabreichen hochprozentigen Alkohols gefügig
gemacht hatte. Dass er die Privatklägerin vorgängig um Erlaubnis fragte, mag
ihn unter diesem Aspekt kaum zu entlasten.
Zur subjektiven Tatschwere ist
auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sein
Beweggrund war offensichtlich egoistischer Natur, was jedoch deliktstypisch
ist. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die Tat wäre
für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
Insgesamt ist das Verschulden noch als
sehr leicht zu bezeichnen und es erscheint eine Strafe von 150 Tagessätzen
angemessen.
3.2. Täterkomponente
Das Vorleben des Beschuldigten, wofür
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (US 31 f.),
weist keinerlei Besonderheiten auf, die strafmindernd oder straferhöhend zu
berücksichtigen wären. Wie vorgängig erwähnt, sind dem Strafregisterauszug des
Beschuldigten jedoch mehrere Einträge zu entnehmen, wobei sämtliche
Verurteilungen nach dem vorliegend zu beurteilenden Delikt erfolgten und
entsprechend unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens zu würdigen sind. Hinsichtlich
der Verurteilung vom Obergericht des Kantons Bern vom 28. Juli 2022 wurde
bereits erwähnt, dass die damit beurteilten Delikte bereits mehrere Jahre
zurückliegen und nicht einschlägig sind, weshalb sich hierfür keine
Straferhöhung rechtfertigt. Ebenfalls nicht einschlägig sind zwar die drei
weiteren Verurteilungen wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen
Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG. Die wiederholte Delinquenz
während laufenden Strafverfahrens hat sich jedoch leicht straferhöhend
auszuwirken, konkret im Umfang von 15 Tagessätzen.
Aufgrund des Nachtatverhaltens wirkt
sich die Täterkomponente somit insgesamt negativ aus. Die Einsatzstrafe ist um
15 Tagessätze zu erhöhen, was zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen
führt.
3.3. Zusatzstrafenbildung
3.3.1 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Taten gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung stellt für die
Frage, ob das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der
ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es
sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt).
Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das
rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich in
einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung
im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe
auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob
der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind.
Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbstständigen
Strafe zu ahnden. Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des
Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob später das erste Urteil (mangels
Berufung oder nach Abweisung eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige
der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation
des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss.
Massgebend ist das Datum des Ersturteils. Auf das Datum des Ersturteils ist
auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird
(BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; 129 IV 113 E. 1.3; je mit Hinweisen; Urteil
6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1).
3.3.2 Der Beschuldigte wurde am
28. Juli 2022 vom Obergericht des Kantons Bern wegen Vergehens gegen das
BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, ungetreuer
Geschäftsbesorgung durch Verletzung der Vermögensverwaltungspflichten (mit
Bereicherungsabsicht), Unterlassener Buchführung, mehrfacher Veruntreuung und
ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Verletzung der
Vermögensverwaltungspflichten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
14 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je
CHF 70.00 und einer Busse von CHF 3'500.00 verurteilt. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sprach den Beschuldigten sodann
mehrfach wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder
Kontrollschildern i.S. des SVG schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. August
2023 verurteilte sie ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise vier Tage
Freiheitsstrafe. Am 21. Januar 2025 sprach sie eine bedingte Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie eine Busse von
CHF 300.00, ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe aus. Mit Strafbefehl vom
14. Juli 2025 widerrief die Staatsanwaltschaft die bedingten Geldstrafen
vom 2. August 2023 und vom 21. Januar 2025 und verurteilte den
Beschuldigten als Gesamtstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von
50 Tages-sätzen zu je CHF 130.00.
3.3.3 Gestützt auf die zitierte
Rechtsprechung ist vorliegend keine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern vom 28. Juli 2022 zu bilden. Wie dem sich in den Akten
befindlichen Urteil der 2. Strafkammer (SK 21 251) entnommen werden
kann, erfolgte die erste Verurteilung vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau
am 20. Juni 2018 (E. I.1.). Die vorliegend zu beurteilenden sexuellen
Handlungen mit Kindern beging der Beschuldigte nach dieser Verurteilung während
laufendem Rechtsmittelverfahren. Hingegen ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2025 zu bilden.
3.3.4 Die Zusatzstrafe
ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu
beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der
Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das
Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu
beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet
die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und
nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am
schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe
abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens
infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b
S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; BSK StGB – Ackermann, Art. 49 N 186; Günther Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; Günther Stratenwerth, Erneut zur
Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch:
BGE 69 IV 145 S. 149).
Es ist zu unterscheiden, ob die
Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat
enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der
neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der
(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder
Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde,
ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation
eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für
die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe.
Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte
ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der
jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 272
E. 2.4.4)
3.3.5 Während der Tatbestand der
sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird,
ist die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern
i.S. des SVG gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG als Vergehen konzipiert
(Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe). Entsprechend bildet das
neu zu beurteilende Delikt die schwerste Tat, so dass die dafür festgelegte
Strafe um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen ist. Da es sich bei der
Geldstrafe von 50 Tagessätzen um eine Gesamtstrafe mit der entsprechend
erfolgten Asperation handelt, erscheint es angemessen, die Grundstrafe
restriktiv zu asperieren, konkret im Umfang von 40 Tagessätzen. Damit
resultiert eine Gesamtstrafe von 205 Tagessätzen. Abzüglich der bereits
ausgesprochenen 50 Tagessätzen, beläuft sich die Zusatzstrafe auf
155 Tagessätze Geldstrafe.
3.4. Tagessatzhöhe
Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte unterliess es, seine
aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation im Berufungsverfahren zu
dokumentieren. Gemäss der von Amtes wegen eingeholten Steuerakten erzielte der
Beschuldigte im Jahre 2021 bei der I.___ GmbH ein Nettoeinkommen von
CHF 32'760.00. Im Jahre 2023 gingen die Steuerbehörden von einem
Nettoeinkommen von CHF 68'000.00 aus. Dabei handelt es sich jedoch
lediglich um eine Ermessensveranlagung. Der Beschuldigte selber ging im
Erhebungsbericht vom 2. Juni 2022 von einem Nettoeinkommen von
CHF 4'500.00 als selbständig Erwerbender aus (AS 197).
Gemäss dem kantonalen
Handelsregisterauszug ist der Beschuldigte nach wie vor der Geschäftsführer und
einziger Gesellschafter der I.___ GmbH. Entsprechend ist davon auszugehen, dass
er nach wie vor ein Einkommen, wie zuletzt von ihm angegeben, erzielt.
Abzüglich eines Pauschalabzugs von 25 % für Steuern, Krankenkasse etc.,
ergibt dies einen Tagessatz von CHF 110.00.
3.5. Vollzugsform
Mit Blick auf das geltende
Verschlechterungsverbot ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit
ist mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen.
4.
Busse
4.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen
erweisen sich als nicht schlüssig, wenn sie einerseits «mit Blick auf das
Verschulden und die konkret betroffenen Rechtsgüter» die sexuelle Belästigung
als schwerste Tat und damit als Ausgangspunkt der Strafzumessung bestimmt,
andererseits für das Fahren in angetrunkenem Zustand eine deutlich höhere Busse
ausspricht (vgl. US 33). Grundsätzlich sind jedoch beide Delikte für die
Einsatzstrafe geeignet, da die Übertretungen den gleichen Strafrahmen vorsehen
(Busse bis zu CHF 10'000.00; vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB).
Gleichwohl erscheint es vorliegend sinnvoll, von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (BSK StGB
– Ackermann, Art. 49
N 116).
4.2 Entsprechend ist zunächst die
Einsatzstrafe für das Fahren in angetrunkenem Zustand zu bestimmen. Der
Beschuldigte gefährdete mit seinem Verhalten nicht nur sich selbst, sondern
auch die übrigen Verkehrsteilnehmer. Immerhin war im Tatzeitpunkt nicht mit
einem hohen Personen- und Verkehrsaufkommen zu rechnen. Insgesamt ist jedoch
noch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Im Rahmen der subjektiven
Tatkomponente wurde sodann bereits darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte
mehrfach wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder
Kontrollschildern i.S. des SVG verurteilt wurde. Dies wirkt sich im Rahmen des
Nachtatverhaltens negativ aus. Eine Busse von CHF 700.00 erscheint dem
Verschulden angemessen.
4.3 Hinsichtlich der sexuellen
Belästigung ging die Vorinstanz auf die massgeblichen objektiven und
subjektiven Tatkomponenten ein. Darauf kann verwiesen werden (US 33). Da
bezüglich der Äusserungen des Beschuldigten grösstenteils vom Einverständnis
der Privatklägerin ausgegangen und eine Belästigung daher verneint wurde,
rechtfertigt sich eine Reduktion der Bussenhöhe. Die körperliche Belästigung
wiegt vorliegend deutlich schwerer als die verbale, weshalb die Reduktion
gering auszufallen hat. Eine Busse von CHF 400.00 erscheint vorliegend dem
Verschulden angemessen. Asperationsweise erhöht sich die Einsatzstrafe um
CHF 200.00, was zu einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu
9 Tagen Freiheitsstrafe, führt.
4.4 Eine Zusatzstrafe, wie sie von der
Vorinstanz ausgesprochen wurde, ist vorliegend nicht zu bilden. Bei den im
Strafregisterauszug aufgeführten Delikten handelt es sich nicht um
Übertretungen. Die ausgesprochenen Bussen stellen damit offensichtlich
Verbindungsbussen dar. Eine gleichzeitig zu beurteilende Übertretungsbusse wäre
unabhängig von Art. 42 Abs. 4 StGB zu verhängen und entsprechend zu
einer allfälligen Verbindungsbusse zu addieren (BSK StGB – Schneider / Garré,
Art. 42 N 105; Urteil 6B_412/2010 vom 19. August 2010
E. 3), womit der Beschuldigte nicht in den Genuss des Asperationsprinzip
gekommen wäre. Entsprechend ist für die Busse keine Zusatzstrafe auszusprechen.
5. Ergebnis
Damit ist der Beschuldigte zu einer
Geldstrafe von 155 Tagessätzen à CHF 110.00 zu verurteilen, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Juli
2025, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Weiter wird er zu einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu 9 Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt.
VIII. Landesverweis
Die Vorinstanz hat von einer
obligatorischen Landesverweisung abgesehen. In Anbetracht des geltenden
Verschlechterungsverbots erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
IX. Tätigkeitsverbot
1.1 Wird jemand wegen sexuellen
Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zu einer Strafe verurteilt, so
verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte
ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen
umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). Gestützt auf Art. 67
Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen
ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen,
wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind.
Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden,
wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB
aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den
international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b).
1.2. Die Fassung von Art. 67 Abs. 3
bis Abs. 4bis StGB ist in Umsetzung der sogenannten
Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft
gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die
Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es
genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme
angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016
(nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative
Prognose voraussetzt und es nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung
der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen
wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im
privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden
Tätigkeit begangen worden ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss
das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die
Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen
Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng
ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen «besonders leichten Fall» einer
bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht
notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger
Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Mit dem Begriff
«ausnahmsweise» soll verdeutlicht werden, dass das lebenslängliche
Tätigkeitsverbot die Regel sein soll. Mit der Ausnahmebestimmung soll
insbesondere auch der Intention der Initianten der sogenannten
Pädophilen-Initiative Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben
nicht von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die
Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet
jedoch, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle
beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen,
die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn
die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6158 ff.). Damit die
Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB greift, muss ein
besonders leichter Fall vorliegen, das heisst, dieser muss in objektiver und
subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Gemäss Botschaft
ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger
Massstab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur
zurückhaltend angewendet werden soll. Zur Verdeutlichung werden in der
Botschaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von
Sexualstraftaten verstanden werden könnten (vgl. BBl 2016 6162 f.).
Insbesondere können sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Strafdrohung: Busse)
oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten
Strafdrohung, aber auch andere Sexualdelikte, sofern sie, obwohl sie einer
höheren Strafdrohung unterliegen, im konkreten Fall als eine besonders leichte
Sexualstraftat gewertet werden können. Dies gelte beispielsweise für sexuelle
Handlungen mit einem Kind mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von
wenigen Tagessätzen ausgesprochen werde. Dies insbesondere dann, wenn das
Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (Schwere der Verletzung,
Verwerflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer,
Vorleben und Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders
gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausgesprochen werde (BBl 2016
6161). Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot gestützt auf die
Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil
Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Botschaft hält dazu
fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von
der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der
Frage des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer
Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos
sei ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls
nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens. Seien die Voraussetzungen
erfüllt, so liege der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines
lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Ermessen des Gerichtes (BBl 2016 6161
f.).
1.3 Die Botschaft nennt wie einige
Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis
StGB ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und
4 StGB absehen könnte (BBl 2016 6162 f. Ziff. 2.1) : Eine 20-jährige Person hat
im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich
sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse), eine Kioskverkäuferin verkauft einem
Minderjährigen ein «Sexheftli», in einer «WhatsApp-Gruppe» von mehreren 15- bis
18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von
anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und
auf dem Mobiltelefon belassen oder eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor
der minderjährigen [recte: wohl unter 16-jährigen] Babysitterin demonstrativ «begrapscht»,
bzw. wehrt sich nicht dagegen. Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht
hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen
sind und / oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die
keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen.
1.4 Das Gericht hat sich im
Einzelfall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis
StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots
ausnahmsweise abgesehen werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren
(vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.1 –
2.5.6).
2. Mit dem Schuldspruch wegen
sexuellen Handlungen mit Kindern sind die Voraussetzungen für die Anordnung
eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB
erfüllt. Allerdings ist nachfolgend zu prüfen, ob ein besonders leichter Fall
im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt, welcher einen
Verzicht auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes zu rechtfertigen vermag.
Dies ist vorliegend zu verneinen. Dem Beschuldigten mag mangels Vorstrafen eine
günstige Legalprognose gestellt werden. Kumulativ müsste jedoch die
Voraussetzung eines besonders leichten Falles erfüllt sein. Hierzu gilt
anzumerken, dass sich im Vergleich zu den möglichen sexuellen Handlungen,
welche unter Art. 187 Ziff. 1 StGB fallen könnten, die vom
Beschuldigten vorgenommenen Handlungen zwar im unteren Bereich bewegen. Die
Tatumstände erwiesen sich jedoch als nicht unerheblich, sodass mit einer
Einsatzstrafe von 150 Tagesätzen auch keine geringfügige Strafe von
wenigen Tagesätzen ausgesprochen wurde. Im Gegensatz zu den von der Botschaft
erwähnten Beispielfällen hat der Beschuldigte vorliegend auch effektiv Hand an
einem 14-jährigen Mädchen angelegt. Ein Bezug zu Pädophilie ist damit gegeben. Selbst
wenn die Privatklägerin vorliegend (zumindest vordergründig) den sexuellen
Handlungen zugestimmt hat, sind diese Handlungen mit Blick auf den enormen
Altersunterschied nicht vergleichbar mit dem von der Botschaft aufgeführten
Beispiel einvernehmlicher sexueller Kontakte zwischen Jugendlichen bzw. jungen
Erwachsenen im Grenzalter. Der Bagatellcharakter ist damit zu verneinen. Kommt
hinzu, dass der Beschuldigte durch das Tätigkeitsverbot nicht in seiner
Lebensführung eingeschränkt wird.
Aufgrund des Gesagten ist das vom
Vorderrichter ausgesprochene lebenslängliche Tätigkeitsverbot zu bestätigen.
X.
Zivilforderung
1. Die Vorinstanz hat auch die
rechtlichen Grundlagen betreffend Zivilforderungen (Schadenersatz und
Genugtuung) auf US 37 zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.1 Der Privatklägerin wurde mit
erstinstanzlichem Urteil u.a. eine Genugtuung von CHF 3'500.00
zugesprochen zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Mai 2022. Der
Beschuldigte verlangt mit seinem Freispruch eine Abweisung der Zivilforderung
bzw. deren Verweis auf den Zivilweg. Mit der Bestätigung des Schuldspruchs ist
der grundsätzliche Anspruch der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung
offensichtlich gegeben.
2.2 Was die Höhe der Genugtuung
anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (US 38). Mit dieser ist gestützt auf die obigen Ausführungen noch
von einer leichten Eingriffsintensität auszugehen. Der Beschuldigte wandte bei
den Berührungen der Brüste keinen Zwang an und es handelte sich um einen
einmaligen Vorfall von kurzer Dauer. Fraglos war dies für Privatklägerin
unangenehm, so auch die Folgen, die sich aus diesem Vorfall ergaben, musste sie
doch zweimal eine polizeiliche Videobefragung über sich ergehen lassen. Sie
wurde von der Opferberatungsstelle in Olten anlässlich zweier Gespräche
unterstützt. Psychologische Hilfe musste sie hingegen nicht in Anspruch nehmen.
Gemäss den Ausführungen ihrer Vertreterin im Rahmen ihrer Eingabe vom
30. November 2023 (ASBW 30 ff.) konnte die Privatklägerin das
Geschehene mittels Gesprächen innerhalb der Familie und des Freundeskreises
einigermassen gut verarbeiten. Eine konstant fortbestehende Belastungssituation
oder vergleichbare negative Auswirkungen von erheblichem Ausmass sind jedoch
nicht belegt.
2.3 Gestützt
auf diese Ausführungen erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene
Genugtuung von CHF 3'500.00 in Verhältnis zu anderen Fällen strafbarer
Handlungen gegen die sexuelle Integrität als zu hoch. Zum Vergleich sei etwa
auf das Urteil vom 11. November 2021 hingewiesen, mit welchem das
Berufungsgericht einem 8-jährigen Kind eine Genugtuungssumme von
CHF 4'000.00 zusprach, nachdem der Täter diesem in die Hose gegriffen und
dessen Penis bis zur Erektion des Täters gestreichelt hatte. Das Berufungsgericht
berücksichtigte dabei den Vorbereitungsaufwand, den der Beschuldigte betrieben
hatte, um das Vertrauen des ihm nur flüchtig bekannten Opfers zu gewinnen,
sowie den Umstand, dass dieses den Vorfall dank professioneller Hilfe und einem
intakten familiären Umfeld recht gut verarbeiten konnte (STBER.2021.8,
publiziert unter: https://gerichtsentscheide.so.ch). Vergleichbarer zum
vorliegenden Fall erscheint das folgende – wenn auch etwas ältere – Urteil der
Strafkammer vom 28. Oktober 2015: Das Opfer wurde durch den Beschuldigten
sexuell belästigt, indem er dessen Überraschung ausnütze, um dieses an Gesäss
und Brust zu berühren und auf den Mund zu küssen. Eine sexuelle Nötigung wurde
zufolge Fehlens eines Nötigungsmittels verneint (STBER.2015.20).
Gestützt auf diese Ausführungen
erscheint vorliegend eine Genugtuung von CHF 1'500.00 nebst Zins zu
5 % seit dem 28. Mai 2022 den Umständen angemessen.
3. In Bezug auf die
Schadenersatzforderung kann hingegen vollumfänglich auf die Ausführungen der
Vorinstanz auf US 38 f. verwiesen werden. Nachdem der Beschuldigte auch
zweitinstanzlich wegen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen
ist, ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und der Beschuldigte zu
verurteilen, der Privatklägerin die Reiseauslagen, die ihr im Zusammenhang mit
dem vorliegenden Strafverfahren entstanden sind, zu ersetzen.
Darüberhinausgehend ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den
Zivilweg zu verweisen.
XI. Kosten und Entschädigung
1.
Kosten
1.1 Der Beschuldigte wird vom Vorhalt
des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder freigesprochen. Es
handelt sich dabei jedoch um einen wenig umfangreichen Vorhalt, weshalb es sich
rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu
90 %, ausmachend CHF 4'288.50, aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten
des Staates.
1.2 Im Berufungsverfahren erzielt der
Beschuldigte einen Freispruch und mit der Verhängung einer Geldstrafe eine
mildere Strafe als die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe. Des
Weiteren muss er der Privatklägerin eine tiefere Genugtuungssumme bezahlen. Es
rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr
von CHF 2'500.00, total CHF 2'620.00, zu 70 %, ausmachend
CHF 1'834.00, aufzuerlegen. Die restlichen 30 % (CHF 786.00)
trägt der Staat.
2.
Entschädigung
2.1 Die Privatklägerin ist im
erstinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen im Straf- und Zivilpunkt
grundsätzlich durchgedrungen, auch wenn die Zivilforderung nicht in vollem
Umfang gutgeheissen wurde. Im Berufungsverfahren wurde die zu bezahlende
Genugtuung nochmals reduziert. Entsprechend ist die erstinstanzlich zugesprochene
Entschädigung in Höhe von CHF 6'272.10 zu bestätigen und der Beschuldigte
überdies zu verurteilen, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennote, ausmachend
CHF 2'529.75 (inkl. Auslagen und Mwst.), zu bezahlen.
2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des damals
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'187.35 festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 %, ausmachend
CHF 3'768.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
2.3 Im Berufungsverfahren wurde die
amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 10. Januar 2025 widerrufen
(ASB 029). Bis zu diesem Zeitpunkt macht Rechtsanwalt Jeker einen Aufwand
von 2,16 Stunden. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Zuzüglich
Auslagen von CHF 22.90 sowie 8,1 %MwSt. auf CHF 433.30 beläuft
sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf insgesamt CHF 468.40
und ist vom Staat zur Bezahlung zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 70 %, ausmachend
CHF 327.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
2.3 Der Beschuldigte hat im
Berufungsverfahren Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang
seines Obsiegens. Der Verteidiger macht in seiner Eingabe vom 24. Juni
2025 einen Zeitaufwand von insgesamt 13,66 Stunden sowie Auslagen von
CHF 50.50 geltend. Darin enthalten sind jedoch auch die Aufwendungen,
welche bereits mit dem amtlichen Honorar entschädigt wurden. Zu streichen sind
somit sämtliche Aufwendungen, welche den Zeitraum vor dem 13. Januar 2025
betreffen. Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt CHF 3'540.90
(11.6 Stunden à CHF 280.00, Auslagen CHF 27.60 sowie
8,1 MwSt. auf CHF 3'275.60, ausmachend CHF 265.360). Dem
Beschuldigten wird demnach eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'062.30
(30 % von CHF 3'540.90) zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn.
2.4 Die dem Beschuldigten auferlegten
Verfahrenskosten von total CHF 6'122.50 (1. Instanz:
CHF 4'288.50, 2. Instanz: CHF 1'834.00) sind in Anwendung von
Art. 442 Abs. 4 aStPO mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung
von CHF 1'062.30 zu verrechnen. Der Beschuldigte schuldet dem Staat
demnach noch CHF 5'060.20.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49
Abs. 1 und Abs. 2, Art. 66a Abs. 2, Art. 67
Abs. 3 lit. b, Art. 106, aArt. 187 Ziff. 1, aArt. 198
StGB; Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91
Abs. 1 lit. a SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV; Art. 41 f.,
Art. 49 OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 335 ff.,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 416
ff. und Art. 422 ff. aStPO erkannt:
1.
A.___ wird vom
Vorhalt des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, angeblich
begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am 28. Mai 2022,
freigesprochen.
2.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
a)
der sexuellen
Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am
28. Mai 2022,
b)
der sexuellen
Belästigung, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am 28. Mai
2022,
c)
des Fahrens in
angetrunkenem Zustand, begangen am 30. Oktober 2022.
3.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von
155 Tagessätzen zu je CHF 110.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2025, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Busse von
CHF 900.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen.
4.
Von einer
Landesverweisung gegenüber A.___ wird abgesehen.
5.
A.___ wird
lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche
Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6.
A.___ wird
verurteilt, der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 1'500.00,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Mai 2022, zu bezahlen.
7.
A.___ wird
verurteilt, der Privatklägerin C.___ Schadenersatz von CHF 333.20 zu
bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
8.
A.___ hat der
Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'272.10
(Honorar CHF 5'684.00, Auslagen CHF 139.70, 7,7 % MwSt.
CHF 448.40) zu bezahlen.
9.
A.___ hat der
Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'529.75 (Honorar
CHF 2'318.40, Auslagen CHF 21.90, 7,7 % MwSt. CHF 2.60,
8,1 % MwSt. CHF 186.85) zu bezahlen.
10.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Dezember 2023 wurde die Entschädigung des
ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, auf
CHF 4'187.35 (5 Stunden zu CHF 180.00, 12,24 Stunden zu
CHF 190.00, 5,5 Stunden zu CHF 90.00, Auslagen CHF 167.40,
7,7 % MwSt. CHF 299.35) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 %, ausmachend
CHF 3'768.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
11.
Die Entschädigung des
ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 468.40 (2,16 Stunden zu
CHF 190.00, Auslagen CHF 22.90, 8,1 % MwSt. CHF 35.10)
festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates im Umfang von 70 %, ausmachend CHF 327.90, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12.
A.___, verteidigt
durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Berufungsverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'062.30 zugesprochen, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
13.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00,
total CHF 4'765.00, hat A.___ zu 90 %, ausmachend CHF 4'288.50,
zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
14.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total
CHF 2'620.00, hat A.___ zu 70 %, ausmachend CHF 1'834.00, zu
bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
15.
Die A.___
zugesprochene Parteientschädigung von CHF 1'062.30 (vgl. vorstehend
Ziff. 12) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total
CHF 6'122.50 (1. Instanz: CHF 4'288.50, 2. Instanz:
CHF 1'834.00) verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten von
CHF 5'060.20 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Graf