STBER.2024.79
versuchte vorsätzliche Tötung etc.
24. September 2025Deutsch157 min
konkret B-W 335 – 339, nachfolgend auch als erstinstanzliches Urteil bezeichnet).
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. September 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Marti
Oberrichter Werner
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
A.A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander
Kunz,
Privatkläger
gegen
B.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Gregor Münch,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. C.___, Staatsanwältin, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.A.___, Privatkläger, ab Beginn der
Verhandlung bis zum Ende seiner Einvernahme;
3. Alexander Kunz, Rechtsanwalt,
unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers;
4. B.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
5. Gregor Münch, amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten und Berufungsklägers;
6. Lena Koch, MLaw, Substitutin von
Rechtsanwalt Gregor Münch;
7. Dr. med. D.___, Sachverständige;
8. E.___, Gefreiter der Polizei Kanton
Solothurn, Zeuge, für die Dauer seiner Einvernahme;
9. Eine Schulklasse der Kantonsschule
Solothurn, Zuschauer.
In Bezug auf die behandelten Vorfragen,
die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen des
Privatklägers, des Zeugen, des Beschuldigten und der Sachverständigen sowie die
im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate
Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. September 2025, die
Einvernahmeprotokolle, die Tonbandaufnahmen, die Plädoyernotizen sowie die
durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin C.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Anklägerin:
1. B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes.
2. B.___ sei zu verurteilen zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren sowie einer Busse von CHF
500.00, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 211 Tagen sowie der
Ersatzmassnahmen vom 17. Februar 2023 bis heute, welche zu ¼ anzurechnen seien.
3. B.___ sei zu verpflichten, eine
ambulante Suchtbehandlung zu absolvieren.
4. Die laufenden Ersatzmassnahmen seien im
bisherigen Rahmen, bis zum Beginn der Suchtbehandlung weiterzuführen.
5. Die sichergestellten Gegenstände seien
mit Ausnahme der beiden Klappmesser und des Kokains nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils den jeweils Berechtigten auszuhändigen.
6. Die sichergestellten Klappmesser und das
Kokain seien in Anwendung von Art. 69 StGB nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils zu vernichten.
7. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung durch Rechtsanwalt Gregor Münch, sei durch das Obergericht
festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem
Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse
zulassen.
8. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes
des Privatklägers, Rechtsanwalt Alexander Kunz, sei durch das Obergericht
festzusetzen und zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn
zu bezahlen.
9. Die Kosten dieses Verfahrens und des
erstinstanzlichen Verfahrens seien B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Vertreter des
Privatklägers:
1. B.___ sei im Sinne der Anklage schuldig
zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Das Urteil der Vorinstanz sei bezüglich
der Festsetzung der Genugtuung und des Schadenersatzes (Ziffer 11 und 12) zu
bestätigen.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Privatklägers sei gemäss eingereichter Kostennote
festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
zahlen. Es sei ein allfälliger Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands vorzubehalten im Umfang der Differenz zum vollen Honorar,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. U.K.u.E.F.
Rechtsanwalt Gregor Münch als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten und Berufungsklägers B.___:
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten (inkl. derjenigen
der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz von
CHF 5'350.00 und eine Genugtuung von mindestens CHF 137'100.00 zuzusprechen.
4. Die Zivilforderungen seien auf den
Zivilweg zu verweisen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. PROZESSGESCHICHTE
1. Mit Anklageschrift vom 11. März 2024
erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend
Staatsanwaltschaft) gegen B.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend
nur noch als Beschuldigter bezeichnet) Anklage wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, und Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz beim zuständigen Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
(nachfolgend Vorinstanz) (in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff. und
in den Akten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt [B-W] 001 ff.). In Bezug auf
die Prozessgeschichte bis zur Anklageerhebung kann auf die umfassenden
Erwägungen in Ziff. I / Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 verwiesen werden (B-W 332 ff.,
konkret B-W 335 – 339, nachfolgend auch als erstinstanzliches Urteil bezeichnet).
Auf eine umfassende Wiederholung an dieser Stelle wird verzichtet.
2. Das mit Verfügung der Vorinstanz vom
16. April 2024 in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten der Sachverständigen,
Dr. med. D.___ (nachfolgend Sachverständige), datiert vom 13. Mai 2024 (B-W 071
f., B-W 121 ff.).
3. Am 27. Mai 2024 fand die mündliche
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt (B-W 187 ff.).
4. Am 29. Mai 2024 fällte die Vorinstanz
folgendes Urteil (B-W 284 ff. [Dispositiv] bzw. B-W 332 ff. [begründetes
Urteil]):
1. B.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchte vorsätzliche Tötung, begangen
am 7. Juli 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 der Anklageschrift vom
11. März 2024),
b) Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen am 7. Juli 2022 (Vorhalt
Ziff. 1.2).
2. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren
und 6 Monaten,
b) einer Busse von CHF 500.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. An die Freiheitsstrafe gemäss
Ziff. 2 lit. a hiervor werden B.___ die ausgestandene Haft sowie die
angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:
a) 211 Tage Haft,
b) 117 Tage für die Ersatzmassnahmen
(1/4 der Ersatzmassnahmen vom 17. Februar 2023 bis zum 29. Mai 2024).
4. Für B.___ wird eine ambulante
Suchtbehandlung angeordnet.
5. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs
bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren werden die folgenden mit
Verfügung des Haftgerichts vom 21. März 2024 gegen B.___ angeordneten bzw.
verlängerten Ersatzmassnahmen für 5 Monate, d.h. bis am 28. Oktober
2024, weitergeführt.
6. Die folgenden im Verfahren gegen B.___
sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate) sind H.A.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:
a) Trainingshose, dunkelblau,
b) Trägerleibchen, weiss.
7. Die folgenden im Verfahren gegen B.___
sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate) sind A.A.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:
a) Teppich/Bodenbelag,
b) Kochmesser, Nicer Dicer,
c) Brotmesser, Victorinox,
d) Pullover, Switcher,
e) Herrenschuhe, weiss, Memphis,
f) Herrensocken, weiss,
g) Unterhose,
h) Pullover, hellblau, Hakra,
i) Trainerhose, weiss, Chicorée.
8. Die folgenden im Verfahren gegen B.___
sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate) sind B.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:
a) Herrenschuhe, weiss,
b) T-Shirt, gelb, Guess,
c) 3/4 Freizeithose, weiss,
d) Mobiletelefon, iPhone 12.
9. Das im Verfahren gegen B.___
sichergestellte Klappmesser "Laguiole" mit Etui und das Klappmesser
(alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden
eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton
Solothurn zu vernichten.
10. Die im Verfahren gegen B.___
beschlagnahmten 1,8 Gramm Kokain (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die
Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
11. B.___ wird verurteilt, A.A.___ eine
Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli
2022, zu bezahlen.
12. B.___ wird verurteilt, A.A.___
Schadenersatz von CHF 800.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem
7. Juli 2022, zu bezahlen.
13. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf
CHF 11'246.05 festgesetzt (34,66 Stunden zu CHF 180.00,
4,08 Stunden zu CHF 190.00, 0,59 Stunden zu CHF 90.00,
inkl. Auslagen von CHF 514.10 und 7,7 % MWST von CHF 583.75, bis
Ende 2023 sowie 13,99 Stunden zu CHF 190.00, 1 Stunde zu
CHF 95.00, inkl. Auslagen von CHF 95.30 und 8,1 % MWST von
CHF 230.85, ab 2024) und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits
geleisteten Akontozahlung von CHF 1'094.15 verbleibt eine Restanz von
CHF 10'151.90 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
14. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Julia Schwitter, wird auf
CHF 28'418.95 festgesetzt (67,93 Stunden zu CHF 180.00,
22,9 Stunden zu CHF 190.00, 10,57 Stunden zu CHF 90.00,
1,5 Stunden zu CHF 95.00, inkl. Auslagen von CHF 1'020.10 und
7,7 % MWST von CHF 1'439.30, bis Ende 2023 sowie 34,97 Stunden
zu CHF 190.00 und 0,17 Stunden zu CHF 95.00, inkl. Auslagen von
CHF 1'005.90 und 8,1 % MWST von CHF 620.95, ab 2024) und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
15. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 35'370.00, hat B.___ zu
bezahlen.
5. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 meldete
der Beschuldigte gegen das Urteil der Vor-instanz die Berufung an (B-W 300).
6. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024
wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur allfälligen Verlängerung der von
der Vorinstanz bis 28. Oktober 2024 angeordneten bzw. verlängerten
Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen (in den Akten des Obergerichts [OGer] 002).
7. Der Beschuldigte liess das Urteil der
Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 16. Oktober 2024 vollumfänglich
anfechten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch, die
Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2024 beschlagnahmten
Gegenstände (AS 860.1 f.) sowie eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Hafttag, CHF
100.00 pro Tag der Ersatzmassnahmen sowie CHF 400.00 für die
durchgeführten Zwangsmassnahmen, jeweils zuzüglich 5 % Zins, dies unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Weiter wird die Abweisung der
Zivilforderungen, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg beantragt, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (OGer 007 f). Gleichzeitig ersuchte die
bisherige amtliche Verteidigerin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (OGer 008).
8. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024
teilte Rechtsanwalt Gregor Münch seine Bereitschaft zur Übernahme der amtlichen
Verteidigung des Beschuldigten mit
(OGer 016).
9. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober
2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Anschlussberufung.
Gleichzeitig beantragte sie die Abweisung des Antrags auf Wechsel der amtlichen
Verteidigung, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (OGer
018).
10. Nach Eingang der Stellungnahmen
durch die Parteien (OGer 003 ff.) wurden mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 die
gegen den Beschuldigten angeordneten Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft für
die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert (OGer 020 ff.).
11. Mit Verfügung vom 4. November 2024
wurde die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus ihrem Mandat
entlassen und Rechtsanwalt Gregor Münch mit der amtlichen Verteidigung des
Beschuldigten beauftragt (OGer 028).
12. A.A.___ (nachfolgend Privatkläger)
verzichtete mit Eingabe vom 7. November 2024 auf die Einreichung einer
Anschlussberufung (OGer 035).
13. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024
reichte die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ihre Honorarnote
zu den Akten (OGer 040 f.).
14. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2024
ersuchte der Beschuldigte um Bewilligung von drei Wochen Ferien durch das
Berufungsgericht (OGer 043 ff.). Unter Einbezug des Einverständnisses der
Bewährungshilfe und der weiteren an den Ersatzmassnahmen beteiligten Akteure
und unter der Bedingung, dass die Abstinenzkontrolle unmittelbar nach Rückkehr
aus den Ferien erfolgt und nicht wie vom Beschuldigten beantragt erst einige
Zeit später, erklärte sich die Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts mit
dem Feriengesuch des Beschuldigten einverstanden. Die Genehmigung der Ferien
erfolgte unter ausdrücklichem Hinweis auf die uneingeschränkte Geltung der
Verpflichtung zur Alkohol- und Drogenabstinenz auch während der Ferien (OGer
052 f.).
15. Mit E-Mail vom 21. Januar 2025
informierte die Bewährungshilfe das Berufungsgericht, dass die Blutentnahme des
Beschuldigten vom 12. Januar 2025 einen erhöhten CDT-Wert gezeigt habe, was auf
einen Alkoholkonsum (während der Ferienzeit) hindeute (OGer 062 f., Befund in
OGer 066 f.).
16. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025
wurde der Beschuldigte zufolge Verstosses gegen die Alkoholabstinenzauflage
verwarnt (OGer 068 f.).
17. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025
wurden die Parteien und die Sachverständigen zur Berufungsverhandlung auf den
23. September 2025 vorgeladen (OGer 072 ff.).
18. Die für die Berufungsverhandlung
eingeholten Berichte (Bericht des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom
31.07.2025, Bericht von Dr. med. F.___ vom 18.08.2025 sowie Verlaufsbericht des
behandelnden Psychotherapeuten G.___ vom 21.08.2025) wurden den Parteien mit
jeweiliger Verfügung vom 4. August 2025 (OGer 115), 22. August 2025 (OGer 121)
und 28. August 2025 (OGer 133) zugestellt. Mit der letztgenannten Verfügung
wurde den Parteien zudem der Strafregisterauszug des Beschuldigten zugestellt.
19. Mit Eingabe vom 29. August 2025
reichte der amtliche Verteidiger Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen
des Beschuldigten ein (OGer 134 ff.).
20. Am 23. September 2025 fand die
Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 193a ff.).
Erwägungen
II. FORMELLES
1.
Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem
Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest,
dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil
am 29. Mai 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Gegenstand des Berufungsverfahrens
2.1
Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft
das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten.
2.2
Mit Berufungserklärung vom 16.
Oktober 2024 liess der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich
anfechten. Er beantragte einen Freispruch, die Herausgabe der mit Verfügung vom
7.
März 2024 beschlagnahmten Gegenstände, die Ausrichtung einer Genugtuung
sowie die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers, evtl. deren Verweisung
auf den Zivilweg; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Staates (OGer 007 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht
vom 23. September 2025 präzisierte der neue amtliche Verteidiger des
Beschuldigten auf entsprechende Nachfrage der Vorsitzenden seine Rechtsbegehren
dahingehend, dass in Bezug auf die Ziffern 6, 7 und 8 des erstinstanzlichen
Urteils keine Beschwer vorliege, weswegen die Berufung in diesen Punkten
zurückgezogen werde. Auch betreffend Ziff. 10 werde die Berufung zurückgezogen;
das beschlagnahmte Kokain sei zu vernichten. Betreffend Ziff. 13 und Ziff. 14
des erstinstanzlichen Urteils präzisierte der amtliche Verteidiger, dass
lediglich die Rückforderungsansprüche, nicht jedoch die Höhe der festgelegten
Entschädigungen, angefochten seien.
2.3
Es ist somit festzustellen, dass in
Bezug auf die Ziff. 6 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an H.A.___),
Ziff. 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an A.A.___), Ziff. 8
(Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten) und Ziff. 10
(Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Kokains) das erstinstanzliche
Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter sind die Ziff. 13 (Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers) und Ziff. 14
(Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin) teilweise, d.h. soweit
die Höhe betreffend, rechtskräftig geworden.
2.4
Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens bilden somit noch Ziff. 1 (Schuldsprüche), Ziff. 2
(Sanktion), Ziff. 3 (Anrechnung der Untersuchungshaft und der
Ersatzmassnahmen), Ziff. 4 (Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung), Ziff.
9.
(Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Messer des Beschuldigten), Ziff.
11.
(Genugtuung), Ziff. 12 (Schadenersatz) sowie Ziff. 13 und Ziff. 14 (jeweils
soweit die Rückforderung betreffend) des erstinstanzlichen Urteils. Weiter hat
das Berufungsgericht von Amtes wegen über die Kostenverteilung (Art. 428 Abs. 3
StPO) und über die Weiterführung der Ersatzmassnahmen resp. allfällig die
Anordnung von Sicherheitshaft (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils) zu
befinden. Dies ist den Parteien anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung
vom 23. September 2025 eröffnet und begründet worden, wobei keine
Einwendungen gemacht wurden.
3.
Allgemeiner Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18. August 2022
betreffend die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 21. Juli 2022
(«Wahrnehmungsbericht», AS 027 f.)
3.1
In den Akten befindet sich ein
allgemeiner Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18. August 2022 betreffend
die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 21. Juli 2022 (nachfolgend als
«Wahrnehmungsbericht» bezeichnet), verfasst vom Gfr. E.___ (AS 027 f.). Darin
wird Folgendes ausgeführt:
«Im
genannten Strafverfahren wurde B.___ ([…]), am 21.07.2022 / 06:40 Uhr, in der [Klinik],
polizeilich angehalten. Nach der Anhaltung erfolgte im Zimmer 131 von B.___
eine Hausdurchsuchung wobei B.___, nachdem ihm eröffnet wurde wonach ein
Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, mehrmals äusserte keinen A.A.___
zu kennen und zur relevanten Tatzeit gar nicht in der Region Solothurn gewesen
zu sein.
Während
der Hausdurchsuchung hatte der Schreibende eine Sicherungsfunktion und wurde
damit beauftragt auf B.___ aufzupassen. Da B.___ während der Hausdurchsuchung
anständig war, wurde ihm eine Zigarette auf dem Balkon seines Zimmers gewährt.
Während dem er eine Zigarette rauchte fragte er beim Schreibenden nach, ob er (A.A.___)
noch lebe. Der Schreibende fragte bei B.___ nach, ob mit "er" A.A.___
gemeint sei und B.___ bestätigte dies. Nachdem ihm bejaht wurde, wonach A.A.___
am Leben sei gab er gegenüber dem Schreibenden mit einem Grinsen im Gesicht
bekannt, wonach er seinen Job in diesem Fall wohl nicht richtig gemacht habe.
Danach
wurde von ihm wieder das Thema gewechselt. Durch den Schreibenden wurden keine aktive
Fragen zu dieser Aussage gestellt.
Aufgrund
der Art und Weise wie B.___ diese Frage stellte, machte es beim Schreibenden
den Eindruck wonach er und A.A.___ sich kennen würden.
Dieser
Wahrnehmungsbericht wurde auf Verlangen der Staatsanwaltschaft Solothurn
erstellt.»
3.2
Die amtliche Verteidigung brachte
im Rahmen ihres Plädoyers vor, die Einvernahme des Gfr. E.___ als Zeuge habe
keine Klärung gebracht, ob auf den Wahrnehmungsbericht der Polizei Kanton
Solothurn vom 18. August 2022 abgestellt werden dürfe. Der Zeuge habe sich an
den genauen Wortlaut des Berichts nicht mehr zu erinnern vermocht, und er habe
diesbezüglich auch nicht konkret auf den Wahrnehmungsbericht verwiesen. Weiter
habe es sich spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem Herr E.___ beim Beschuldigten
nachgefragt habe, ob er mit «er» den Privatkläger meine, um eine aktive Befragungssituation
und nicht mehr um einen Small-Talk zwischen Polizist und einer Person, dessen
Wohnung durchsucht werde, gehandelt. Es wäre nur fair gewesen, wenn der
Polizist den Beschuldigten unterbrochen und darauf hingewiesen hätte, dass er
ihn belehren müsse. Der Zeuge habe heute bestätigt, dass eine solche Belehrung
nicht erfolgt sei. Entsprechend könne auf den Wahrnehmungsbericht nicht
abgestellt werden.
3.3
Voraussetzung für die
Verwertbarkeit von belastenden Aussagen in Wahrnehmungsberichten ist die
Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). In einem ähnlich
gelagerten Fall mit Polizeirapporten verwies das Bundesstrafgericht auf eine
Erwägung des Bundesgerichts, wonach eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich
nur verwertbar ist, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens
einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Urteil
des Strafgerichts vom 13.12.2022 [SK.2022.6] E. 1.2.4.2. m.Verw.a. das Urteil
des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19.05.2014 E. 2.3.).
In casu wurde der Beschuldigte
anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 5. August
2022.
detailliert zum Inhalt des Wahrnehmungsberichts vom 18. August 2022
befragt (AS 152). Die damalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, welche
bei dieser Einvernahme anwesend war, stellte keinen Antrag auf Konfrontation
mit dem Belastungszeugen, womit sie zumindest implizit auf die Konfrontation
mit dem Zeugen verzichtete. Auf entsprechenden (neuen) Antrag der (neuen)
amtlichen Verteidigung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom
23.
September 2025 wurde der Gfr. E.___ parteiöffentlich als Zeuge zum
Inhalt seines Wahrnehmungsberichts vom 18. August 2022 befragt (OGer 206 ff.).
Der Beschuldigte wie auch die übrigen Parteien hatten somit die Möglichkeit,
dem Zeugen in direkter Konfrontation Fragen zu stellen und seine Angaben in
Zweifel zu ziehen. Das rechtliche Gehör und damit die Möglichkeit, Ergänzungsfragen
Dispositiv
zu stellen, wurde demnach gewährt.
3.4. Nicht zu überzeugen vermag das
Argument der Verteidigung, der Beschuldigte hätte durch den anwesenden
Polizisten vorgängig über seine Aussageverweigerungsrechte belehrt werden
müssen, bevor nachgefragt worden sei, ob er mit «er» den Privatkläger meine.
Entscheidend für die Begründung einer Pflicht zur Rechtsbelehrung ist, ob die
vom Beschuldigten gemachte Äusserung durch die Strafverfolgungsbehörde
provoziert wurde oder nicht (BGE 151 IV 73 E. 12.4.5. mit weiteren
Ausführungen). Dies ist vorliegend klar nicht der Fall. Im Bericht wurde
ausdrücklich vermerkt, dass seitens des beim Rauchen anwesenden Polizeibeamten E.___
keine Nachfragen auf die spontanen Äusserungen des Beschuldigten gestellt
wurden. Die Frage des Polizisten, ob er mit «er» den Privatkläger meine,
stellte keine Nachfrage im Sinne einer Einvernahmesituation dar, sondern diente
einzig der Klärung, ob die vom Beschuldigten gemachte Äusserung richtig
verstanden worden ist. Indem er dem Beschuldigten keine weiteren Fragen stellte,
hat der anwesende Polizist alle gesetzlichen Regelungen beachtet und korrekt
gehandelt.
3.5. Der Wahrnehmungsbericht der Polizei
Kanton Solothurn vom 18. August 2022 ist uneingeschränkt als Beweismittel
verwertbar. Entsprechend wurde auch durch die Verteidigung anlässlich der
Berufungsverhandlung nach erfolgter Zeugeneinvernahme keine Unverwertbarkeit
mehr geltend gemacht. Wie der Inhalt des Wahrnehmungsberichts vom 18. August
2022 konkret zu würdigen sein wird, wird nachfolgend im Rahmen der
Beweiswürdigung näher auszuführen sein. Auf die entsprechenden Einwände der
Verteidigung betreffend angeblich nur vager Zeugenaussage von Gfr. E.___
ist an dieser Stelle entsprechend nicht näher einzugehen.
4. Antrag der
Verteidigung auf Anordnung eines neuen Gutachtens und Anträge der Verteidigung
und des Privatklägers auf Unterbruch der Verhandlung
4.1. Einen Tag vor der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 23. September 2025, d.h. am 22. September 2025,
reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht eine als
aussagepsychologische Stellungnahme bezeichnetes Dokument von Dipl. Psych. I.___
vom 27. August 2025 ein. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung führte
er zur Begründung aus, er (der amtliche Verteidiger) habe eine solche Stellungnahme
in Auftrag geben müssen, weil ihn das «doch sehr auffällige» Aussageverhalten
des Privatklägers dazu gebracht habe. Aus der Stellungnahme ergebe sich, dass die
Befragungen des Privatklägers mit erheblichen Suggestionen versehen gewesen
seien, weswegen auf die Angaben des Privatklägers nicht abgestellt werden
könne.
Unter Nennung mehrerer Beispiele legt
die Verteidigung detailliert dar, weswegen ihrer Ansicht nach die Erstellung
eines Gutachtens, dieses Mal durch das Gericht in Auftrag gegeben, angezeigt
sei. Man sei sich bewusst, dass die Würdigung der Aussage Aufgabe des Gerichts
sei. Aber vorliegend seien besondere Umstände, wie sie das Bundesgericht
anerkenne, gegeben. Erstens sei der Privatkläger nachweislich unter Alkohol und
Schlafmitteln gestanden, was zu paradoxem Verhalten führen könne. Zweitens
habe schon der Rechtsmediziner des [Spitals] festgestellt, dass der Verdacht
auf eine mögliche Selbstverletzung bestehe. Der Rechtsmediziner habe die
Urteilsfähigkeit des Privatklägers ausdrücklich in Frage gestellt. Drittens sei
der Umstand, dass der Privatkläger sich selbst Verletzungen zugefügt habe, eine
Besonderheit, die die vorliegenden Geschehnisse in einen anderen Kontext setzen
würden. Viertens sei das spezielle Verhalten des Privatklägers zu Anfang des
Verfahrens als besonderer Umstand zu werten. Der Privatkläger habe keine
Sanität gewünscht, er habe seine Anrufliste gelöscht, und er habe überhaupt
keine Angaben machen wollen. Die Schilderungen des Privatklägers seien somit
von den weiteren vorliegenden Aussagen zu unterscheiden. Fünftens seien die
Angaben des Privatklägers nicht konstant. Es lägen teilweise krasse
Widersprüche vor, welche unmissverständlich eine Klärung durch eine
sachverständige Person verlangten. Es sei angezeigt, die Verhandlung
auszusetzen und ein aussagepsychologisches Gutachten anzuordnen. Der
Bundesgerichtsentscheid, welcher die Anforderungen an ein solches Gutachten
festlege, stehe dem hier nicht entgegen. Natürlich unterliege schon die
aussagepsychologische Stellungnahme einer freien Beweiswürdigung; das amtliche
Gutachten hätte aber deutlich mehr Beweiswert. Werde dem Antrag stattgegeben,
sei auch die Verhandlung zu unterbrechen.
4.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des
Privatklägers brachte dem entgegenstehend vor, die aussagepsychologische
Stellungnahme von Dipl. Psych. I.___ vom 27. August 2025 gelte erst heute mit
dem signierten Exemplar als eingereicht. Die Vorbereitungen für die
Hauptverhandlung seien am Vortag am Mittag abgeschlossen worden – die
Stellungnahme sei erst nachher eingegangen, und dies, obwohl sie von Ende August
datiere. Der Privatkläger habe somit noch keine Möglichkeit gehabt, von der
Stellungnahme Kenntnis zu nehmen. Ein 30-seitiges Gutachten, das schon lange
vorliege, erst einen Tag vor der Hauptverhandlung einzureichen, das sei eine
Zumutung und verletze die Anstandsregeln. Der Privatkläger sehe sich vor dem
Hintergrund der ihm gemachten Anschuldigungen nicht dazu in der Lage, heute
Aussagen zu machen. Es werde daher – wenn auch aus anderen Gründen als von der
Verteidigung – ebenfalls der Antrag gestellt, die Verhandlung abzubrechen und
zu vertagen. Ein Tag reiche aus, das Gutachten mit dem Privatkläger zu
besprechen. Auf eine weitergehende Stellungnahme zu den Anträgen der
Verteidigung werde verzichtet.
4.3. Die Staatsanwaltschaft bringt vor,
gegen die Aktennahme der aussagepsychologischen Stellungnahme von Dipl. Psych. I.___
vom 27. August 2025 werde nicht opponiert. Die Stellungnahme sei grundsätzlich
zum Beweis geeignet und es handle sich um ein rechtlich zulässiges
Parteigutachten. Ob es hingegen überhaupt geeignet sei, die Vorbringen des
Privatklägers tatsächlich zu widerlegen, werde stark bezweifelt. Es sei doch
ein sehr tendenziöses Parteigutachten, welches nicht auf den vollständigen
Akten basiere. Es sei nicht sehr überzeugend. Der Verfasser der Stellungnahme
gehe vom Vorliegen einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation aus. Dies
sei vorliegend aber nicht der Fall. Es lägen mehrere objektive Beweismittel in
den Akten. Dass er von einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Situation ausgehe,
sei aber nicht weiter erstaunlich, weil ihm nur die Aussagen des Privatklägers
zur Verfügung gestellt worden seien, nicht jedoch die gesamten Akten.
Letztendlich sei das Parteigutachten genau so herausgekommen, wie es sich der
Auftraggeber gewünscht habe. Besonders überzeugend scheine die Stellungnahme
trotz diverser Fachtitel jedenfalls nicht zu sein.
4.4. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache
der Gerichte. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich
nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn
bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu
beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, oder wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter Einfluss von
Drittpersonen steht (s. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2014
vom 09.04.2015 E. 1.4.2. m.w.Verw.). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht
gegeben. Der Privatkläger schien zwar im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines
Schlafmittels und Alkohol gestanden zu haben; eine allfällige Wirkung derselben
auf die Urteilsfähigkeit des Privatklägers ist aber nicht aktenkundig vermerkt.
Diesbezüglich ist ergänzend auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen. Weiter
wird im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt werden, dass das für die
Verteidigung seltsam anmutende Aussageverhalten des Privatklägers (zuerst
zurückhaltende Angaben, dann immer offenere Angaben) nicht bedeutet, dass er
unter Suggestionen gestanden wäre oder gar gelogen hätte. Es liegen jedenfalls
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass beim Privatkläger eine solche Ausgangslage
wie vom Bundesgericht beschrieben anzunehmen wäre. Der Antrag der Verteidigung
auf Erstellung eines neuen, gerichtlich angeordneten aussagepsychologischen
Gutachtens – und damit verbunden auch der Antrag auf Verschiebung der
Verhandlung – ist abzuweisen.
Unabhängig davon wurden die
eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen. Festzuhalten ist jedoch
explizit, dass dieser Umstand für sich alleine genommen noch nichts über den
Beweiswert der Unterlagen aussagt – insbesondere da der Berichtverfasser
fälschlicherweise davon ausgeht, vorliegend bestünden keine weiteren
Beweismittel als ausschliesslich die Angaben der Beteiligten. Diesbezüglich ist
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu folgen. Den Beweiswert der Stellungnahme
wie auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung wird das Gericht anlässlich
der Beweiswürdigung zu prüfen haben.
4.6. Der Antrag des Privatklägers auf
Unterbruch der Verhandlung zwecks Kenntnis-nahme der von der Verteidigung
eingereichten Stellungnahme von Dipl. Psych. I.___ vom 27. August 2025 war
demgegenüber gutzuheissen. Der Privatkläger hatte vor der Verhandlung keine
Möglichkeit, von der Stellungnahme Kenntnis nehmen zu können. Entgegen dem
gestellten Antrag auf Unterbruch für mindestens einen Tag war ein Unterbruch
von knapp 3.5 Stunden genügend, die Stellungnahme inkl. Beilagen zur Kenntnis
zu nehmen und mit dem Privatkläger zu besprechen. Die Verhandlung vom 23.
September 2025 war somit von 09:39 Uhr – 13:00 Uhr zu unterbrechen.
III. Materielles
1. Vorhalte
Die Vorhalte gemäss
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 (AS 001 ff., B-W
001 ff.) lauten wie folgt:
«1.1
Versuchte vorsätzliche
Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter versuchte
schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 7. Juli 2022, zwischen ca.
19:23 Uhr und ca. 21:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Wohnung des Geschädigten,
zum Nachteil von A.A.___, indem der Beschuldigte versuchte, den Geschädigten
mit einem Messer zu töten, evtl. schwer zu verletzen.
Nachdem der Beschuldigte sich beim
Geschädigten vorab telefonisch gemeldet und einen Besuch angekündigt hatte,
begab er sich als Beifahrer im Auto seiner Bekannten J.___ nach [Ort 1] zur
Wohnung des Geschädigten. Während J.___ vor dem Haus im Fahrzeug wartete,
empfing der Geschädigte den Beschuldigten in seiner Wohnung. Der Geschädigte
und der Beschuldigte setzten sich im Wohnzimmer und der Beschuldigte äusserte
sich zum Geschädigten dahingehend, dass er gerne eine grössere Menge Kokain von
ihm kaufen möchte, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den
Parteien kam bezüglich der Menge und dem Preis für das Kokain. In der Folge
begab sich der Geschädigte in die Küche, wobei der Beschuldigte diesem kurzum
folgte. Dort holte der Geschädigte eine kleinere Menge Kokain (ca. 4.5 Gramm)
aus der Besteckschublade. Nachdem der Geschädigte dem Beschuldigten das Kokain
überreichte, damit dieser das Kokain überprüfen bzw. daran riechen konnte,
legte der Geschädigte dieses wieder auf den Küchentresen. In der Folge drängte
der Beschuldigte den körperlich unterlegenen Geschädigten unvermittelt in eine
Ecke. Anschliessend behändigte der Beschuldigte ein selber mitgebrachtes,
aufklappbares Messer (ähnlich wie ein Taschenmesser) mit einem braunen
Handgriff und einer leicht geschwungenen Klinge, welches er öffnete und etwa
auf Brusthöhe, mit einem Abstand von ca. 10 cm und der Messerspitze gegen den
Geschädigten zeigend, gegen diesen richtete und erklärte, das Kokain behalten
bzw. mitnehmen zu wollen. Eingeschüchtert vom Verhalten des Beschuldigten
behändigte der Geschädigte daraufhin aus einer Küchenschublade sein
Küchenmesser der Marke «Nicer Dicer» und schnitt sich damit, in der Absicht,
den Beschuldigten dadurch abzuschrecken, selbst zwei Mal in den linken Unterarm.
Der Beschuldigte stach dem Geschädigten daraufhin mit dem vorerwähnten,
aufklappbaren Messer vorsätzlich einmal in den linken Brustkorb. Daraufhin
schnitt sich der Geschädigte ein weiteres Mal mit dem Messer der Marke «Nicer
Dicer» in den linken Unterarm. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten durch
den Stich mit seinem mitgebrachten Messer eine Stichwunde im Bereich der linken
Brust (1 cm breit, 1.5 cm tief unter der Haut und 4 cm langer Stichkanal) zu,
wodurch der Geschädigte eine arterielle Blutung mit Blutverlust erlitt, wobei
beim Geschädigten kein lebensbedrohlicher Zustand eingetreten ist. Sodann
behändigte der Beschuldigte das Kokain und flüchtete aus der Wohnung des
Geschädigten.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich
und wollte mit der ausgeführten Stichbewegung in den linken Thorax den
Geschädigten töten, mindestens nahm er dadurch jedoch angesichts des hohen
Risikos, lebenswichtige Organe und Gefässe, wie im Brustbereich die Lunge, die
Hauptschlagader oder gar das Herz, in Kauf, dass sein unkontrolliertes
Zustechen in den Brustbereich im Rahmen eines dynamischen Geschehens den Tod
bzw. eine lebensgefährliche Verletzung des Geschädigten zur Folge haben könnte.
Es war letztlich lediglich einem glücklichen Zufall geschuldet, dass dadurch
der Tod des Geschädigten nicht eintrat bzw. der Angriff nicht lebensgefährlich
endete und es damit beim Versuch blieb.
1.2 Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes
begangen am 7. Juli 2022, in [Ort 1], [Adresse],
indem der Beschuldigte in unmittelbarem Nachgang zum unter vorstehender Ziffer
1.1. umschriebenen Sachverhalt unbefugt eine unbestimmte Menge, mutmasslich 4.5
Gramm Kokaingemisch zwecks Eigenkonsums an sich und damit in seinen Besitz
nahm.»
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1. Rechtliches
2.1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1
der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person
unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirk-licht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende
Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren
möglichen Sachverhaltsversionen hat das Gericht auf die für den Beschuldigten
günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).
2.1.2. Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die
Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden
wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von
ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein
und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die
Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder
Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine
Tatsache bewiesen ist oder nicht. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien
stützen.
2.1.3. Das Bundesgericht hat sich in
einem Entscheid vom 23. Mai 2018 (BGE 144 IV 345) in grundlegender Weise mit
dem Grundsatz «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen befasst
und dabei u.a. Folgendes erkannt:
Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das
Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn
unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den
verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen
Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,
wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn
eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht
ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit
nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt
werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen
(E.2.2.1. m.w.Verw.).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der
Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich
widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung,
welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die
Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die
Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei
sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und
Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des
tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird
zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:
Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach
tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können
(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen
(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von
methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende
Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen
Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.
Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen
Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer
entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten
vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung
prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den
Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1. m.w.Verw.).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine
Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen
Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen
und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je
nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt
werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das
Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der
feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene
Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die
In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der
Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel
folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus
denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2.
m.w.Verw.).
Eine tatbestandsmässige, zum
Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das
Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft
zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei
vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen
freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als
Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem
Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine
Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die
offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3. m.w.Verw.).
Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam
– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt
(E. 2.2.3.4. m.w.Verw.).
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO
relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung
bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts
ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch
ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Zu
einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals
führen nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand muss im gegebenen
Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden
Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als
ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu
einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz
bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines
tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren
Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn
der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur
seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder
ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5. m.w.Verw.).
Indizien sind oft nicht von vornherein
einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario
hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie
ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie
je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel
weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative
Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein
unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen
Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines
Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die
Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese
sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore
geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende,
und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu
tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und
gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6.
m.w.Verw.).
Ist die Indizienlage widersprüchlich
oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage)
geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um
nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu
wecken. Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen
wertenden Interpretation der Indizien (E. 2.2.3.7. m.w.Verw.).
2.1.4. Bei der Prüfung des
Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte
Aussageanalyse durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände,
insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der
intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht
verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen
primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen
Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 vom
10.07.2009 E. 2.5.).
Zu berücksichtigen ist, dass eine
beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer
im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der
Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren
Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,
eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die
Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein
taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie
wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und
unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur
Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit
und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für
Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,
Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
Ein unschuldiger
Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die
Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt
beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts
der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu
aufgefordert zu werden.
Ein schuldiger
Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie
möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist
zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.
Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der
Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen
trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen
plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene
Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu
werden (vgl. Urteil des BGer 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und Urteil des
Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).
2.1.5. Einschränkungen der
Begründungspflicht
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tat-sächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 82 StPO
N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein
Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen
Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3. m.w.Verw.).
2.2. Vorbemerkung
Gemäss vorstehend wiedergegebenen, dem
Beschuldigten gemachten Vorhalten sollen sich die beiden Widerhandlungen gegen
das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und das Bundesgesetz über
die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz,
BetmG, SR 812.121) innerhalb der gleichen Geschehnisse ergeben haben.
Nachfolgend werden die gemachten Vorhalte demnach einer gemeinsamen Würdigung
unterzogen.
2.3. Beweismittel
2.3.1. Die nachfolgenden Erwägungen
stützen sich insbesondere, aber nicht ausschliesslich, auf folgende
Beweismittel:
Allgemeiner Bericht
der Polizei Kanton Solothurn vom 18. August 2022 betreffend die
Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 21. Juli 2022 («Wahrnehmungsbericht»)
(AS 027 f.);
Spurenbericht der Polizei Kanton
Solothurn vom 31. März 2023 (AS 029 ff.);
Fotodokumentation der Polizei Kanton
Solothurn vom 31. März 2023 betreffend den Tatort und den am Tatort gemachten
Feststellungen der Polizei (AS 049 ff.);
Nachtragsrapport der Polizei Kanton
Solothurn betreffend die am 18. Oktober 2022 in der Wohnung des Privatklägers
durchgeführte Tatrekonstruktion (AS 249) mit zugehöriger Fotodokumentation
der Version des Privatklägers (AS 257 ff.) und der Version des
Beschuldigten (AS 287 ff.);
Rechtsmedizinisches Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 16. Februar 2023 (AS 767
ff.);
Rechtsmedizinisches Ergänzungsgutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 8. November 2023 (AS
786 ff.);
Untersuchungsauftrag / Protokoll der
Polizei Kanton Solothurn betreffend die Blutentnahme beim Privatkläger vom 8.
Juli 2022, 01:40 Uhr (AS 1008);
Forensisch-toxikologisches Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 26. August 2022 (AS 1009
ff.);
Bericht der Interdisziplinären
Notfallstation der Solothurner Spitäler AG vom 7. Juli 2022 (AS 1079 ff.);
Fotodokumentation der Solothurner
Spitäler AG vom 7. Juli 2022 betreffend die beim Privatkläger festgestellten
Verletzungen (AS 1088 ff.);
Provisorischer Austrittsbericht der
Solothurner Spitäler AG vom 11. Juli 2022 (AS 1091 ff.);
Fragebogen bei Körperverletzungen,
ausgefüllt von Dr. med. K.___ am 13. Juli 2022 (AS 1095 ff.).
Für den Inhalt dieser Beweismittel wird
auf die Akten sowie auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem
Urteil (Ziff. II. / Lit. A. Ziff. 2.1. Urteilsseite [US] 10 ff.) verwiesen.
2.3.2. Weiter berücksichtigt werden
insbesondere die folgenden subjektiven Beweismittel:
Einvernahmen des
Privatklägers
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
vom 8. Juli 2022 (AS 073 ff.);
o Einvernahme durch die Polizei Kanton
Solothurn vom 14. Juli 2022 (AS 077 ff.);
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
vom 26. September 2022 (AS 199 ff.);
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
vom 11. Oktober 2022 (AS 222 ff.);
o Tatrekonstruktion vom 18. Oktober 2022
(AS 250 ff.);
o Einvernahme anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2024 (B-W 201 ff.).
Einvernahmen H.A.___
o Ersteinvernahme durch die Polizei Kanton
Solothurn vom 8. Juli 2022 (AS 087 ff.);
o Einvernahme durch die Polizei Kanton
Solothurn vom 14. Juli 2022 (AS 090 ff.).
Einvernahmen L.L.___
o Ersteinvernahme durch die Polizei Kanton
Solothurn vom 8. Juli 2022 (AS 106 ff.);
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
am 16. August 2022 (AS 109 ff.);
Einvernahmen M.L.___
o Ersteinvernahme durch die Polizei Kanton
Solothurn vom 8. Juli 2022 (AS 117 ff.);
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
am 16. August 2022 (AS 121 ff.) mit zugehöriger Aktennotiz der Polizei Kanton
Solothurn vom 21. Juli 2022 in AS 120);
Einvernahmen J.___
o Einvernahme durch die Polizei Kanton
Solothurn vom 12. August 2022 (AS 132 ff.) mit zugehöriger Aktennotiz der
Polizei vom 5. August 2022 (AS 130) und Vorführungsbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 (AS 131);
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
vom 26. September 2022 (AS 142 ff.);
Einvernahmen Beschuldigter
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
nach vorläufiger Festnahme vom 22. Juli 2022 (AS 355 ff.);
o Einvernahme durch die Polizei Kanton
Solothurn vom 5. August 2022 (AS 150 ff.);
o Einvernahme durch die Polizei Kanton
Solothurn vom 13. September 2022 (AS 156 ff.);
o Tatrekonstruktion vom 18. Oktober 2022
(AS 281 ff.);
o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
vom 6. November 2023 (AS 235 ff.);
o Einvernahme anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2024 (B-W 210 ff.).
Für den Inhalt dieser Beweismittel wird –
soweit deren Inhalt nicht als Teil der Beweiswürdigung wiederzugegeben ist – grundsätzlich
auf die Akten sowie die inhaltlich damit übereinstimmenden detaillierten Zusammenfassungen
der Aussagen durch die Vorinstanz in ihrem Urteil (Ziff. II / Lit. A
Ziff. 2.2., US 17 ff.) verwiesen. Dies mit Ausnahme von
Ziff. 2.2.5 lit. c betreffend die Aussage des Privatklägers am 26. September
2022, wo die Vorinstanz offensichtlich versehentlich nochmals Antworten des
Privatklägers anlässlich der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ersteinvernahme
vom 8. Juli 2022 wiedergibt und auf das entsprechende Protokoll (AS 073 ff.)
verweist. Demgegenüber erklärte der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom
26. September 2022 auf die einleitende Frage, ob aus seiner Sicht durch seine
Aussage entsprechende Nachteile zu erwarten seien, ja er habe befürchtet, dass B.___
vielleicht Rachegefühle haben könnte, das glaube er aber unterdessen nicht
mehr, daher glaube er nicht, dass ihm irgendwelche Nachteile erwachsen würden (AS
200 f.). Im Übrigen kann auch betreffend diese Einvernahme auf die Akten und deren
Wiedergabe durch die Vorinstanz verwiesen werden (AS 199 ff., Urteil
der Vorinstanz Ziff. 2.2.5. lit. d, US 023 ff.).
2.3.3. Ergänzend sind neu die Angaben
des Privatklägers (OGer 200 ff.), des Zeugen (OGer 206 ff.) und des
Beschuldigten (OGer 210 ff.) vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Für
den Inhalt der gemachten Angaben wird auf die in den Akten liegenden Protokolle
verwiesen.
3. Konkrete Beweiswürdigung
3.1. Unbestrittener Sachverhalt
Im Laufe der Strafuntersuchung wurden
die Beteiligten mit den vorstehend genannten objektiven und subjektiven
Beweismitteln konfrontiert und die Betroffenen wurden detailliert und
wiederholt zur Sache und den Angaben der Beteiligten befragt. Dabei ist insgesamt
unbestritten geblieben und durch die objektiven Beweismittel verifiziert worden,
dass es am Abend des 7. Juli 2022 zu einem – zuvor telefonisch vereinbarten –
Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Wohnung des
Privatklägers in [Ort 1] gekommen ist. Der Beschuldigte und der Privatkläger
kannten sich bereits von früher, hatten aber in den letzten ungefähr zwei
Jahren vor der Tat keinen Kontakt mehr. Der Beschuldigte meldete sich
telefonisch beim Privatkläger, und fragte ihn an, ob er ihn spontan besuchen
könne. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe er den Privatkläger kontaktiert,
um von ihm Kokain erwerben zu können – ihm, dem Beschuldigten, sei ein Entzug
bevor gestanden und er habe noch ein letztes Mal «guten Stoff» haben wollen,
von dem er gewusst habe, dass der Privatkläger ihn habe. Nach seinem Anruf beim
Privatkläger bzw. nach dessen Zusage zum angefragten Treffen kontaktierte der
Beschuldigte seine Bekannte J.___, damit diese ihn mit ihrem Auto abholte und
ihn zum Privatkläger chauffierte, weil er selber keinen Führerausweis besass.
Während der Fahrt nach [Ort 1], kurz vor
Erreichen der Wohnung des Privatklägers, rief der Privatkläger den
Beschuldigten auf dessen Mobiltelefon zurück. Er fragte ihn an, ob man das
Treffen allenfalls noch verschieben könne – er, der Privatkläger, habe bereits
ein Schlafmittel genommen und sei zu müde. Der Beschuldigte meldete, gleich da
zu sein, woraufhin der Privatkläger von seinem Versuch, das Treffen zu
verschieben, absah und in seiner Wohnung auf den Beschuldigten wartete.
In [Ort 1] angekommen, wartete J.___ in
ihrem Auto, während sich der Beschuldigte in die Wohnung des Privatklägers
begab. In Anwesenheit von H.A.___, der Ehefrau des Privatklägers, nahm der
Beschuldigte zunächst im Wohnzimmer des Privatklägers Platz, woraufhin sich der
Privatkläger in die Küche begab. Kurz nachdem der Privatkläger das Wohnzimmer
in Richtung Küche verliess, folgte ihm der Beschuldigte ebenfalls in die Küche.
Weiter sind die folgenden Einzelpunkte der
Geschehnisse von beiden Betroffenen übereinstimmend geschildert und durch die
weiteren Akten erstellt worden:
Der Privatkläger
begab sich in die Küche, um für den Beschuldigten Kokain bereitstellen zu
können.
Der Beschuldigte holte
in der Küche zu einem unbestimmten Zeitpunkt sein von ihm mitgebrachtes
Klappmesser «Laguiole» hervor, klappte es auf und ging auf den Privatkläger zu.
Der Privatkläger
nahm zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Küche ein ihm gehörendes grosses
Messer «Nicer Dicer» in die Hand und schnitt sich damit selber drei Mal in den
linken Unterarm und schrie um Hilfe.
Der Beschuldigte verliess
mitsamt seinem Klappmesser «Laguiole» eilig die Wohnung des Privatklägers und
stieg ins Auto von J.___, wobei er am rechten Daumen blutete. J.___ fuhr ihn zum
[Lokal] in [Ort 2].
Der Privatkläger
verliess mit einer stark blutenden Wunde in der Brust seine Wohnung in Richtung
Treppenhaus und schrie um Hilfe, woraufhin sich die Nachbarn L.L.___ und M.L.___
ins Treppenhaus begaben und sich um den verletzten Privatkläger kümmerten.
Der Privatkläger
wollte sich zunächst nicht in ärztliche Behandlung begeben, gab aber auf
Anraten seines Nachbarn L.L.___ nach und liess sich von diesem, nachdem er sich
selbst noch einmal in der Wohnung umgezogen hatte, ins [Spital] zur Behandlung
fahren.
Während sich der
Privatkläger durch seinen Nachbarn L.L.___ ins Spital fahren liess, putzten die
Ehefrau des Privatklägers und die Nachbarin M.L.___ die blutverschmierte
Wohnung des Privatklägers. Das Messer «Nicer Dicer» entsorgte die Ehefrau in
einem Abfallsack hinter dem Haus.
Was innerhalb der Küche genau geschah,
weshalb die beiden Beteiligten in Streit gerieten, wie es genau zur Verletzung
des Privatklägers in dessen Brustbereich kam und was mit dem sich in der Küche
befindlichen Kokain passiert ist, wurde durch die Beteiligten jeweils anders
geschildert. Das eigentliche Kerngeschehen ist damit bestritten geblieben. Es
gilt, die nachfolgenden in den Akten liegenden Beweise weiter zu würdigen.
3.2. Rechtsmedizinische Gutachten
3.2.1. Das rechtsmedizinische Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend IRM) vom 16.
Februar 2023 (AS 767 ff.) gelangte aufgrund des Verletzungsbildes der
Stichverletzung an der Brust des Privatklägers zu folgenden Schlüssen:
Es könne festgestellt werden, dass die
Stichverletzung an der Brust ausweislich der vorliegenden Krankenunterlagen auf
der Haut etwa 1 cm lang und horizontal gestellt gewesen und auf etwa 4 cm Länge
1.5 cm tief in den grossen Brustmuskel hinein verlaufen sei. Die Stichrichtung
sei dabei von links unten nach rechts oben verlaufen. Das mutmassliche
Tatwerkzeug, ein «Laguiole» Klappmesser, erscheine geeignet, diese Verletzung
verursacht zu haben, weil die Dimensionen des beschriebenen Stichkanals mit der
Grösse der Messerklinge übereinstimmten. Demgegenüber sei das Küchenmesser
«Nicer Dicer» aufgrund seiner Grösse nicht geeignet, die festgestellte
Stichverletzung verursacht zu haben.
3.2.2. Im Ergänzungsgutachten vom 8.
November 2023 (AS 786 ff.) begründen die Gutachter die Feststellungen des
Hauptgutachtens damit, dass das Messer «Nicer Dicer» bei einer Eindringtiefe
von 4 cm eine Klingenbreite von ca. 4 cm aufweise. Somit sei das Messer «Nicer
Dicer» bei 1 cm Stichbreite beim Durchstechen des Hautmantels als Tatwerkzeug
nicht geeignet. Auch die auf den Fotodokumentationen abgebildete Durchstechung
des Pullovers scheine ca. 1 cm breit zu sein und somit könne der Stich in die
Brust nicht damit verursacht worden sein. Die Verletzung an der Brust liege
prinzipiell an einer für die eigene Hand zugänglichen Körperregion. Auch ein
Durchstechen der Bekleidung sei möglich, wenn doch unüblich. Das Vermeiden
empfindlicher Körperregionen sei allgemein nachvollziehbar, aber nicht gänzlich
auszuschliessen. Zusammenfassend sei eine Selbstbeibringung möglich, aber
unwahrscheinlich.
3.2.3. Diese Ausführungen des IRM sind
nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen. Folglich ist davon auszugehen, dass
die Stichverletzung des Privatklägers im Brustbereit nicht durch das Messer
«Nicer Dicer» verursacht wurde. Weiter ist festzustellen, dass das beim
Beschuldigten sichergestellte Klappmesser «Laguiole» geeignet ist, die
festgestellte Stichverletzung zu verursachen, es mithin als Tatmesser in Frage
kommt.
3.3. Forensisch-Toxikologisches
Gutachten
3.3.1. Das forensisch-toxikologische
Gutachten IRM vom 26. August 2022 (AS 1009 ff.) hielt betreffend den Urin des
Beschuldigten ein positives Ergebnis auf Benzodiazepine und Ethylglucuronid
fest. Die gemessenen Blut-Konzentrationen von Midazolam (als Benzodiazepin in
z.B. Dormicum) plus seines aktiven Metaboliten lagen im subtherapeutischen
Bereich. Die gemessenen Konzentrationen der aktiven Metamizol-Metaboliten (z.B.
Novalgin) lagen im oberen therapeutischen Bereich. Dem ebenfalls nachgewiesenen
Koffein kam keine toxikologische Relevanz zu. Das immunchemisch positive
Ergebnis der Urinprobe auf Ethylglucuronid lieferte Hinweise auf eine
Alkoholaufnahme, wobei diese bis zu mehreren Tagen hätte zurückliegen können.
Da im Blut kein Ethanol mehr nachweisbar war, war eine Alkoholisierung
zumindest für den Zeitpunkt der Blutentnahme auszuschliessen. Hinweise, die für
eine Aufnahme von weiteren, im beauftragten Untersuchungsumfang erfassbaren,
körperfremden Substanzen sprechen, wurden nicht festgestellt.
3.3.2. Diese Ergebnisse des
forensisch-toxikologischen Gutachtens des IRM vom 26. August 2022 können
grundsätzlich in Einklang gebracht werden mit den weiteren in den Akten
liegenden Beweismitteln. Mit dem Beschuldigten wurde am Tatabend des 7. Juli
2022, ca. 22:50 Uhr, d.h. ca. drei Stunden nach dem Vorfall, durch die Polizei
Kanton Solothurn ein Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser zeigte einen Wert von
0.23 mg/l (AS 010). Dies deckt sich mit der Angabe des Privatklägers auf der
Notfallstation, wonach er an diesem Tag ca. einen Liter Bier getrunken habe.
Weiter deckt sich der nicht allzu hohe Atemalkoholwert mit der Tatsache, dass nur
wenige Zeit später im Blutentnahmezeitpunkt bereits keine Alkoholisierung mehr
festgestellt werden konnte. Es ist somit zusammengefasst davon auszugehen, dass
der Privatkläger im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol stand. Ob
dieser, wie von der Verteidigung berechnet, aufgrund der Rückrechnung vom
Entnahmezeitpunkt bis zur Tat unter Berücksichtigung der gerichtsnotorischen
rund 0.1 - 0.2 Gewichtspromille pro Stunde tatsächlich auf genau 0.8
Gewichtspromille zu liegen kommt, wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer
geltend macht, kann offen bleiben. So oder anders ist festzustellen, dass die
Alkoholisierung des Privatklägers nur leicht war.
3.3.3. Weiter deckt sich die
Feststellung des forensisch-toxikologischen Gutachtens mit den in den Akten
liegenden weiteren Beweismitteln, was die Wirkung des Schlafmittels anbelangt.
Der Privatkläger führte mehrfach aus, vor dem Treffen eine halbe Tablette
Dormicum genommen zu haben. Eine zeitliche Angabe konnte er dazu nicht mehr
machen.
Gemäss Akten rief der Privatkläger den
Beschuldigten um 19:46 Uhr an mit der Bitte, das Treffen zu verschieben, da er
bereits ein Schlafmittel genommen habe (AS 013). Somit ist davon
auszugehen, dass der Privatkläger das Schlafmittel spätestens zu diesem
Zeitpunkt hin eingenommen hatte. Da die Halbwertszeit eines Dormicum bei 1.5
Stunden bis 2.5 Stunden (bei gesunden Menschen, bei Leberkranken teilweise
mehr) liegt (s. diesbezüglich die entsprechenden Auszüge des compendium) und
somit vergleichsweise kurz ausfällt, erscheint nachvollziehbar, dass der
Privatkläger mehrere Stunden später im Zeitpunkt der Blutentnahme, d.h. am 8.
Juli 2022 um 01:40 Uhr (AS 1008), lediglich noch unter der Wirkung von
Metamizol, d.h. eines Schmerzmittels, stand. In welchem Ausmass der
Privatkläger im Zeitpunkt der Tat, d.h. mehrere Stunden vor dem Test, noch
unter der Wirkung des Dormicum stand und inwiefern er von diesem – allenfalls
auch in Kombination mit dem Alkohol – beeinflusst worden sein könnte, kann
dagegen nicht rechtsgenüglich erstellt werden.
3.3.4. Kritisierte die Verteidigung in
ihrem Plädoyer, der Untersuchungsauftrag der Polizei Kanton Solothurn (AS 1008)
sei erst am 12. Juli 2022 ausgefüllt worden und weise keinen Namen eines Arztes
oder einer Ärztin auf, die das Blut entnommen habe, so vermag dies am Beweisergebnis
nichts zu ändern. Dem Journal der Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft (AS
296 ff.) lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass auf mündliche Anfrage der
Polizei durch die kontaktierte Person der Staatsanwaltschaft die «körperliche
Untersuchung, inkl. Blut- und Urinprobe des Opfers durch das IRM Basel» verfügt
wurde (AS 296, erster Eintrag). Dass die Verschriftlichung der daraufhin
erfolgten Blutentnahme durch die Polizei erst nachträglich erfolgte, vermag an
der Gültigkeit der erzielten Auswertungsergebnisse nichts zu ändern. Auf das
Gutachten über den Privatkläger ist sowohl in puncto der geringen
Alkoholisierung wie auch in puncto des subtherapeutischen Medikamentenkonsums
(hinsichtlich des Midazolam, also bspw. Dormicum) abzustellen.
3.4. Aussagen des Privatklägers
3.4.1. Aussagetüchtigkeit des
Privatklägers
Gemäss vorstehend erstellten Grundlagen
ist davon auszugehen, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der Tat leicht
alkoholisiert war. Ob der Privatkläger zusätzlich unter dem Einfluss seines
Dormicum stand resp. in welchem Mass dies allenfalls noch Auswirkungen hatte,
kann nicht rechtsgenüglich erstellt werden. Auf die Vorbringen des
Beschuldigten, der Privatkläger sei im Zeitpunkt der Tat nicht
wahrnehmungsfähig gewesen, womit er für die weiteren Einvernahmen grundsätzlich
nicht aussagetüchtig gewesen sei, kann somit nicht abgestellt werden. Es ist
von der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers auszugehen.
3.4.2. Entstehungsgeschichte der Aussage
Der Privatkläger wurde insgesamt (inkl.
Tatrekonstruktion) sechs Mal befragt. Werden die durch den Privatkläger
gemachten Aussagen (s. diesbezüglich die Akten an den obgenannten Stellen sowie
die zusammenfassenden Ausführungen der Vor-instanz in Ziff. II. / Lit. A Ziff.
2.2.5. U 22 ff.) geprüft, so lässt sich zusammengefasst Folgendes feststellen:
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 8. Juli 2022 (AS 073 ff.) machte der Privatkläger grundsätzlich
vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Er habe Angst vor Repressalien. Einen
Namen des Täters nannte er nicht.
Auch anlässlich der zweiten
polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2022 (AS 077 ff.) machte der
Privatkläger keine näheren Angaben zum Täter. Es habe einen Zwischenfall mit
einer Person gegeben, da sie sich nicht einig geworden seien. Da habe die Person
ein Messer gezückt und ihn zur Herausgabe von etwas gefordert. Selbst auf Frage
der Polizeibeamten, ob es sich beim Täter um B.___ handle, verweigerte er aus
Angst vor Repressalien weitere Angaben.
Erst anlässlich der dritten Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft am 26. September 2022 (AS 199 ff.) gab der
Privatkläger zu, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihn besucht habe,
und dass er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Der Privatkläger
bestätigte somit ein erstes Mal den Namen des mutmasslichen Täters. Angaben zum
Grund des Besuchs des Beschuldigten (Kauf von Kokain) wollte der Privatkläger
jedoch weiterhin keine machen.
Die Verteidigung moniert,
dieses Aussageverhalten des Privatkläger sei inkonsistent und nicht
nachvollziehbar – je mehr Einvernahmen erfolgt seien, desto mehr habe sich der
Privatkläger eine Geschichte zusammengereimt. Auf die gemachten Angaben könne
somit nicht abgestellt werden. Mit diesem Argument lässt die Verteidigung
jedoch die Gesamtumstände ausser Acht.
Der Privatkläger hatte
bereits eine erhebliche strafrechtliche Vergangenheit im Zusammenhang mit
Betäubungsmitteln. Auch im Zeitpunkt der Tat befand sich der Privatkläger in
einem laufenden Strafverfahren wegen angeblicher Betäubungsmitteldelikte. Der
Privatkläger wollte somit vermeiden, ein weiteres Mal wegen des Besitzes und
allenfalls Handels von Betäubungsmitteln ins Visier der
Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Weiter erscheint plausibel, dass er –
nachdem er mit einem ebenfalls bereits strafrechtlich wegen Betäubungsmitteln
in Erscheinung getretenen Bekannten erneut wegen Betäubungsmitteln in einen
Streit geriet, bei dem zudem noch mehrere Messer im Spiel waren und es zu
erheblichen Verletzungen gekommen ist – Angst vor Repressalien hatte, sollte er
dessen Identität verraten. So war es denn auch nicht der Privatkläger, der den
Vorfall von sich aus bei der Polizei meldete, sondern die Meldung erfolgte
durch die Notaufnahme des [Spitals].
Die zunächst nur
zurückhaltend gemachten Äusserungen des Privatklägers sind somit in diesem
besonderen Licht zu würdigen und nicht als per se unglaubhaft einzustufen.
3.4.3. Kerngeschehen
3.4.3.1. Zum eigentlichen
Kerngeschehen sagte der Privatkläger zusammengefasst Folgendes aus (s. zum
Ganzen die detaillierten Wiedergaben im erstinstanzlichen Urteil):
Anlässlich der
zweiten Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 14. Juli 2022
(AS 077; anlässlich der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8.
Juli 2022 machte der Privatkläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
AS 073 ff.) führte der Privatkläger aus, es habe einen Zwischenfall mit einer
Person gegeben, da sie sich nicht einig geworden seien. Da habe die Person ein
Messer gezückt und ihn zur Herausgabe von etwas gefordert. Die Schnittwunde auf
der Brust habe der Mann gemacht und die Schnittverletzungen am Unterarm links
habe er (der Privatkläger) sich selbst zugefügt. Als der Mann ihn in die Ecke
gedrängt habe, habe er (der Privatkläger) in die Schublade gelangt und ein
Messer hervor-genommen und gesagt ««wenn
du mich stechen willst, verletze ich mich selber». Er (der Privatkläger) habe
das Messer genommen und sich einmal ganz fest und zwei Mal leicht in den Arm
geschnitten. Der Mann habe sich massiv erschrocken und sei aus dem Haus
gerannt. Er (der Privatkläger) sei dann zum Nachbarn gerannt und habe um Hilfe
geschrien. Er könne sich doch nicht gegen einen solchen «Fetzen» wehren. Darum
habe er (der Privatkläger) sich mit dem Brotmesser selbst in den Arm
geschnitten, damit der andere einen Schock bekomme. Damit habe der Mann nicht
gerechnet. Aber diese Verletzung hier, wieso mache jemand so etwas. Das sei
gefährlich. Das Messer, welches ihn an der Brust verletzt habe, sei noch im
Besitz des Täters. Es sei ein braunes Sackmesser mit einer kleinen leichten
Kurve gewesen. Es sei ein Messer zum Aufklappen gewesen.
Anlässlich der
Einvernahme vom 26. September 2022 (AS 199 ff.), d.h. rund 2.5 Monate nach dem
Vorfall, bestätigte der Privatkläger, dass er unterdessen keine Nachteile von «B.___»
- also dem mutmasslichen Täter – mehr erwarte. Nachdem sie sich nicht einig
geworden seien über etwas, habe «B.___» ihn in die Ecke gedrängt in der Küche
und ein Messer hervorgenommen, um etwas von ihm zu bekommen. Dann habe er aus
seiner Schublade ein Messer gezogen und sich am Arm selbst verletzt und gesagt
«wenn du mich stechen willst, kann ich das selber.» Dann habe er sich drei Mal
selbst in den Unterarm geschnitten, gleichzeitig habe «B.___» ihm in die Brust
gestochen. Daraufhin sei B.___ aus dem Haus gegangen und er (der Privatkläger)
habe im Treppenhaus um Hilfe gerufen und sei von einem Nachbarn in den Notfall
in Solothurn gebracht worden. Auf die Frage, ob er die genaue Abfolge der
Auseinandersetzung schildern könnte, erklärte der Privatkläger, das nicht zu
können. Das sei so schnell passiert und er sei dann unter Schock gestanden, als
die Verletzungen gesehen habe, dass er dies nicht mehr auf die Reihe bringe.
Anlässlich der
Einvernahme vom 11. Oktober 2022 (AS 222 ff.) machte der Privatkläger erstmals detaillierte
Angaben zu den Hintergründen der Tat (Kokainkauf); dass er (der Privatkläger)
das Kokain in der Küche auf die Theke gelegt habe, damit der Beschuldigte es
sehen und prüfen könne; dass sie über die Menge in Streit geraten seien (der
Beschuldigte habe mehr gewollt); dass der Beschuldigte sich seines Messers
behändigt habe und das Kokain habe an sich nehmen wollen, woraufhin der
Privatkläger ein Messer aus der Schublade genommen und sich selbst in den
Unterarm geschnitten habe sowie dass der Beschuldigte ihn in die Brust
gestochen habe. Wie der Beschuldigte genau gestochen habe, das könne er nicht
sagen, da er mehr auf sich geschaut habe, als er sich selbst mit dem Messer
verletzt habe. Der Beschuldigte sei aber ca. 10 cm von ihm entfernt gestanden
(s. zum Ganzen die ausführliche Niederschrift im Urteil der ersten Instanz US
26 f.).
Anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung führte der Privatkläger aus, er habe dem
Beschuldigten ein Päckchen mit rund 3.5 g Kokain, welches er gehabt habe,
gezeigt. Hierauf habe er (der Beschuldigte) ein Messer aus der Hosentasche
genommen und die Klinge gezückt. Es sei eine schräge, leicht gebogene Klinge
gewesen. Er habe ihn in der Küche körperlich gegen die Fensterwand gedrückt. Er
sei näher gekommen. Dann habe er in der Küche in die Schublade gegriffen und
ein grosses Messer hervorgenommen. Dann habe er ihm gesagt «wenn du mich
stechen willst, dann kann ich das selber auch tun.». Und er habe sich selber
fest in den Arm geschnitten. «Und wenn das nicht genug ist, kannst du nochmals
schauen.» Da habe er sich ein zweites Mal geschnitten. «Und wenn du es nochmals
sehen willst, kann ich mich auch ein drittes Mal schneiden.» Das Messer habe er
dann weggelegt. Dann sei der Beschuldigte auf ihn zugekommen und habe ihn mit
seinem Messer, von oben nach unten, in die Brust gestochen. Die Wunde sei im
Spital fotografiert worden. Die Länge und wie tief sie gewesen sei, das wisse
er nicht. Er habe grosses Glück gehabt und auch der Beschuldigte habe grosses
Glück gehabt, dass diese schräge Klinge nicht auf das Herz zugegangen sei,
sondern auf die linke Seite hin. Er habe ein Jahr vorher eine Herzoperation in
Basel gehabt. Er wisse, dass das [Spital] nicht in der Lage gewesen wäre, eine
solche Operation durchzuführen, wenn das Herz getroffen worden wäre. Sie hätten
beide riesiges Glück gehabt, dass (das) nicht geschehen sei. Seiner Meinung
nach sei dies keine schwere Körperverletzung gewesen und schon gar nicht ein
versuchter Mord. Dies könne man ihm seiner Meinung nach nicht attestieren.
Überhaupt nicht. Dass er ihn verletzt habe, sei Tatsache. Aber es sei eine
leichte Verletzung gewesen.
Bezüglich dieser Aussage
ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich ein Protokollierungsfehler
eingeschlichen hat: Der Tonspur der Einvernahme ist zu entnehmen, dass der
Beschuldigte den Privatkläger nicht körperlich gegen die Fensterwand
gedrückt haben, sondern lediglich auf ihn zugegangen sein soll.
Ebenfalls ist aufgrund der
Audioaufnahme entgegen der doch eher ungenauen Protokollierung nicht davon
auszugehen, dass der Privatkläger drei damalige Äusserungen hinsichtlich
Stechen wiedergibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Privatkläger zuerst seine anlässlich
der Tat gegenüber dem Beschuldigten gemachte Äusserung, wonach er sich selbst
verletzen könne, wiedergibt. Und danach seine Handlungen zu den drei Schnitten
bzw. seine Gedanken dazu schilderte. Konkret ist aufgrund der Audioaufnahme
davon auszugehen, dass er den zweiten und dritten Schnitt, die er gleichzeitig
vorzeigte, auch mündlich schilderte und es sich bei den Ausführungen zum
zweiten und dritten Schnitt nicht um eine Wiedergabe von Gesprächen anlässlich
des Vorfalls handelt. Entsprechend ist gestützt auf die Audioaufnahmen kein
Widerspruch zu den bisherigen Äusserungen zu erkennen, sondern es liegt
lediglich eine ungenaue Protokollierung durch die erste Instanz vor.
Anlässlich der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht führte der Privatkläger
Folgendes aus:
«Wir haben telefoniert miteinander. Und
abgemacht, dass er bei mir zu Besuch kommt. Und dann als er bei mir zu Hause
war, hat er gesagt, dass er Kokain beziehen will. 1 Gramm hat er gemeint. Und
dann sind wir zuerst im Wohnzimmer gesessen, und ich hatte das in der Schublade
in der Küche, ca. 4.5 g hatte ich zu Hause. Dann sind wir zusammen in die Küche
gegangen, und dann hatte ich ein Wääglein. Ich sollte ihm zuerst alles zeigen,
dass er das anschauen kann. Das hat er auch gemacht. Aber als er das Säcklein gesehen
hat auf dem Küchentisch, da hat etwas im Hosensack gemacht und hat ein Messer
rausgezogen. Und zwar so ein Sackmesser, hat es ausgesehen. Und dann hat er mit
der anderen Hand die Klinge aufgemacht. Es war eine geschwungene Klinge, und
hat sie so hingehalten (zeigt es vor). Und hat mich ein wenig
zurückgedrängt. Und ich wollte das nicht einfach das geschehen lassen, und habe
fast reflexartig, ohne grosse Überlegung, in die Küchenschublade – die ist
gleich daneben – gegriffen. Dort war ein grosses Messer drin, eines, mit dem
man aufsagen kann. Ich habe das hervorgekommen und habe zu ihm gesagt: Wenn du
mich stechen willst, dann kann ich das selber auch machen. Und habe durch den
Pullover hindurch so quer über den Arm geschnitten. Dann habe ich gesagt:
«Wotsch es nomau gseh?» und habe es nochmals gemacht. Und nachher ist er an
mich herangetreten und hat mich mit seinem Messer in die Brust der Länge nach
gestochen, nicht senkrecht, horizontal. Er hat mich gestochen. Als ich das… Es
hat mir nicht wehgetan. Und auch meine Schnitte… Ich habe mich noch einmal
geschnitten, ein drittes Mal. Und die Adrenalin-Ausschüttung vom Körper muss so
blitzartig funktioniert haben bei meinem ersten Messerschnitt, dass ich
überhaupt nichts gespürt habe von meinen eigenen Verletzungen und von der
Verletzung von B.___. Ich habe nichts gespürt. Aber dann habe ich gesehen wie
ich blute. Blöd gesagt wie ein Schwein. Das hat auch der Nachbar gesagt. Dann
habe ich laut um Hilfe gerufen in der Wohnung. Aber zur gleichen Zeit nimmt B.___
das Päcklein vom Tisch (zeigt es vor) in den Hosensack und rennt davon.
Die Treppe runter. Und ich bin hinterher. Aber mit einem Abstand von vielleicht
10 – 15 Sekunden. Weil ich habe den Nachbarn gerufen. «Hilfe». Und dann haben
die die Türe aufgemacht im unteren Stock, mein Blut gesehen, und haben mich ins
Spital gefahren. Dort kam die Polizei und hat bei mir einen Drogentest gemacht.
Ich hatte aber keine Drogen. Ich hatte eine halbe Schlaftablette, bevor wir
telefoniert haben schon. Ich habe keine Aussagen gemacht, weil ich wollte ihn
nicht verraten. Aber die Staatsanwaltschaft hat von sich aus ermittelt und mein
Handy beschlagnahmt. Und anhand des Handys haben sie gesehen, mit wem ich
telefoniert habe, und dann haben sie es herausgefunden, dass es B.___ ist. Von
mir aus hätte ich nichts gesagt. Weil wir hätten das auch anders regeln können,
ohne dass die Polizei kommen muss. Aber hier war es von Amtes wegen der Fall.
Die Spitalärzte mussten die Polizei bestellen und die Staatsanwaltschaft. Das
war jetzt vielleicht fast zu viel erzählt, aber das ist die Chronik der
Ereignisse.»
3.4.3.2. Werden die
gemachten Aussagen miteinander verglichen, so lässt sich feststellen, dass sich
die Aussagen mit einigen Abweichungen in unrelevanten Punkten resp. mit
Ausnahme einer Aggravation anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
was das Zustechen von oben nach unten statt von unten nach oben anbelangt (s.
nachfolgende Ausführungen) grundsätzlich konstant gestalten und sich in einer
logischen Abfolge bewegen. Insbesondere in der Einvernahme vom 11. Oktober 2025
bspw. führt der Privatkläger – das erste Mal eingestehend, dass es sich beim
mutmasslichen Täter um B.___ handelte – detaillierter als noch in den
bisherigen Einvernahmen aus, dass es sich beim Besuch des Beschuldigten am
Abend vom 7. Juli 2022 um einen Besuch eines Mannes gehandelt habe, damit
dieser Kokain kaufen könne. Der Privatkläger bestätigte erneut, dass er am
Tattag ungefähr einen Liter Alkohol getrunken sowie eine halbe Tablette eines
Schlafmittels genommen hatte. Zu den eigentlichen Geschehnissen selbst führte
der Privatkläger nachvollziehbar aus, dass er (der Privatkläger) sich nach dem
Eintreffen des Beschuldigten in der Wohnung des Privatklägers und dem Absitzen
im Wohnzimmer vor dem Beschuldigten in die Küche begeben habe, um diesem dort
das für den Kauf bereitgestellte Kokain bereitzustellen, damit dieser es mal
sehen und testen könne. Weiter führte er glaubhaft aus, dass sich der
Beschuldigte für eine andere Menge interessierte, als er (der Privatkläger) an
diesem Abend zur Verfügung gehabt habe, weswegen er (der Privatkläger) ihm (dem
Beschuldigten) in Aussicht gestellt habe, dies zuerst besorgen zu müssen – woraufhin
der Beschuldigte wütend geworden sei und das Kokain einfach habe mitnehmen
wollen. Weiter schildert der Privatkläger ein weiteres Mal drei selbst mit
seinem eigenen Messer zugefügte Schnittverletzungen in den linken Unterarm,
einen Stich im Brustbereich sowie die von ihm vorgebrachte Äusserung, dass wenn
er ihn stechen wolle, er sich selbst stechen könne. Weiter schildert der
Privatkläger wiederholt, der Beschuldigte sei auf ihn zugegangen, wobei er
ebenfalls konstant darlegte, der Beschuldigte habe ihn nicht körperlich in die
Ecke gedrängt. Die vom Privatkläger gemachten Angaben decken sich denn auch
(mit Ausnahme der wörtlichen Wiedergabe der von ihm gemachten Äusserungen) mit
den Schilderungen, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Hospitalisierung
vom 7./8. Juli 2022 gegenüber dem ihn behandelnden Spitalpersonal gemacht hatte
(AS 1092) bis hin zum Schluss mit den Angaben anlässlich der mündlichen
Berufungsverhandlung. Es kann somit festgestellt werden, dass sich die
Äusserungen des Privatklägers zum Kerngeschehen grundsätzlich in einer
logischen Abfolge befinden und in sich stimmig sind.
Weiter ist festzustellen,
dass die Aussagen des Privatkläger auch sonst zahlreiche Realkennzeichen
aufweisen. Gerade die ersten Schilderungen sind teilweise ungeordnet und
sprunghaft, aber trotzdem in sich stimmig und logisch konsistent. Der
Privatkläger beschreibt jeweils einen Ablauf flüssig, wobei er auf Nachfrage
auch spontan Ergänzungen anbringen konnte. So umschrieb er bildlich, wie er in
die Ecke gedrängt wurde, wie der Beschuldigte sein braunes Messer hervorholte,
wie er (der Privatkläger) sich selber verletzte. Der Privatkläger führte aus,
wie er vom Beschuldigten mit dessen Messer gestochen worden sei, bevor dieser
die Wohnung verliess, und wie er selbst geschrien und beim Nachbarn um Hilfe
gebeten habe. Er schilderte Gesprächsinhalte, aber auch seine eigenen
Gedankengänge, wie bspw. sein Unverständnis dafür, dass der Beschuldigte trotz
körperlicher Unterlegenheit sein Messer eingesetzt habe. Der Privatkläger gab
konstant an, sich selbst drei Mal verletzt zu haben; dem Beschuldigten gesagt
zu haben, dass wenn er ihn stechen wolle, er das selbst machen könne und vom
Bekannten bzw. Beschuldigten mit dessen Klappmesser in den Brustbereich
gestochen worden zu sein.
Auch Erinnerungslücken
gesteht der Privatkläger ein. So wiederholt er mehrfach, eigentlich nicht zu
wissen, wie die Reihenfolge der Schnitte und Stiche in der Küche genau war (s.
diesbezüglich auch nachfolgend betr. angebliche Unstimmigkeiten). Weiter
belastet der Privatkläger sich mehrfach selbst (der Beschuldigte habe von ihm
Kokain kaufen wollen, wobei er [der Privatkläger] auch bereit gewesen sei, ihm
dieses zu verkaufen oder sogar noch mehr zu besorgen). Demgegenüber belastet er
den Beschuldigten nicht übermässig. Im Gegenteil: Er versucht ihn zu schützen,
wo er kann: Er (der Privatkläger) habe von der Tat keine Nachteile
davongetragen; der Beschuldigte habe ausser dem Brieflein Kokain nichts Anderes
mitgenommen etc. Der Privatkläger bagatellisiert die Tat über die Einvernahmen
hinweg und spricht von einer nur leichten Verletzung. Es sei nicht so schlimm,
was passiert sei. Dass der Beschuldigte ihn ernsthaft habe verletzen wollen,
glaube er nicht. Die Verletzung sei im Affekt erfolgt, weil der Beschuldigte
wütend gewesen sei, dass es nicht geklappt habe, wie er gewollt habe, es sei
nicht vorsätzlich gewesen etc. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte den
Privatkläger eigentlich gar nicht den Behörden melden wollte, sondern dass dies
das Spitalpersonal für ihn entschieden hatte. Seiner Meinung nach hätte man das
auch anders, d.h. ohne Verfahren regeln können. Ein Motiv für eine allfällige
Falschbelastung ist damit nicht erkennbar.
Die Aussagen des
Privatklägers sind somit insgesamt als sehr glaubhaft zu qualifizieren. Dass die Angaben in der Einvernahme vom
11. Oktober 2022 detaillierter ausfallen, als die zuvor gemachten, ist in der
Entstehungsgeschichte der Einvernahme sowie in der detaillierten Fragestellung
der Staatsanwaltschaft begründet und vermag keine Zweifel an der Konstanz oder
Qualität der Aussagen vorzubringen, wie dies die Verteidigung vorbringt. Die
Aussagen des Privatklägers sind damit grundsätzlich als glaubhaft zu bewerten.
3.4.3.3. Weiter stimmen
die Angaben des Privatklägers mit den objektiven Beweismitteln gemäss Akten
überein. Der Privatkläger schilderte bspw. mehrfach und insgesamt glaubhaft,
dass die Verletzung in seiner Brust nicht durch ihn selber mit dem Messer «Nicer
Dicer», sondern durch den Beschuldigten mit dessen eigenen Klappmesser
verursacht worden war. Dies entspricht den Feststellungen gemäss den in den
Akten liegenden rechtsmedizinischen Gutachten, wonach das aufklappbare
Sackmesser «Laguiole» mit der Stichverletzung im Brustbereich in
Übereinstimmung gebracht werden könne (s. detailliert vorstehend Ziff. 3.2.).
Auch der Verlauf des Stichkanals gemäss Gutachten von links unten nach rechts
oben deckt sich mit den Schilderungen des Privatklägers und der
Tatrekonstruktion, wonach der Beschuldigte das Messer in Hüfthöhe gehalten und
danach von unten nach oben geführt hatte (s. dazu, weshalb die
Übertreibung des Privatklägers vor der ersten Instanz, wonach der Beschuldigte
von oben nach unten zugestochen haben soll, nicht relevant ist, nachfolgend).
Weiter gab der Privatkläger an, der
Pullover sei ganz «verschnetzelt» gewesen. Dies wurde effektiv so gesagt, und er
wiederholte später sogar, dass der Pullover ganz verschnitten gewesen sei. Der
Privatkläger hatte in früheren Aussagen dargelegt, dass er den Pullover
gewechselt habe, weil dieser verblutet, bzw. voller Blut war, was sich auch
anhand der Bilder des sichergestellten Pullovers nachvollziehen lässt, wo viel
Blut zu sehen ist. Gleichzeitig sieht man, dass der Pullover an drei Stellen
verschnitten war. Die Aussage des Privatklägers ist diesbezüglich folglich
korrekt.
3.4.3.4. Wie vorstehend in Ziff.
3.4.2.2. erwähnt, finden sich in den Angaben des Privatklägers einzig Unstimmigkeiten
in Bezug auf die eigentliche Reihenfolge der Schnitte. Für diese gilt insgesamt
Folgendes:
In den früheren Aussagen hatte der
Privatkläger angegeben, sich nicht an die Reihenfolge der Abläufe erinnern zu
können, wohingegen er in den späteren Einvernahmen jeweils Abläufe zu schildern
versuchte. In der Einvernahme vom 11. Oktober 2022 bspw. gab der
Privatkläger unter Nennung einer konkreten Reihenfolge an, er habe zuerst sich
selbst zwei Mal geschnitten, dann habe der Beschuldigte zugestochen, danach
habe er (der Privatkläger) sich selbst noch ein drittes Mal geschnitten. Vor
der Vorinstanz schilderte der Privatkläger, er habe zuerst einmal sich selbst
fest geschnitten, dann noch zwei weitere Male nicht so fest. Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte wieder aus, er habe sich zuerst
zwei Mal geschnitten, dann habe der Beschuldigte zugestochen, dann habe er (der
Privatkläger) sich ein drittes Mal selbst geschnitten.
Der
Privatkläger sagte somit sowohl in den ersten Einvernahmen wie auch anlässlich
der Einvernahme vom 11. Oktober 2022 übereinstimmend aus, er könne sich infolge
der dynamischen Geschehnisse eigentlich gar nicht an die Reihenfolge erinnern.
Dies erscheint angesichts der kurzen intensiven Interaktion und des doch
prägenden Eindrucks des Vorgefallenen und der damit verbundenen körperlichen
Beschwerden resp. des daraus erfolgten Blutverlusts durchaus nachvollziehbar.
Dass der Privatkläger dann innerhalb derselben Einvernahme und auch später doch
irgendwie versucht, eine Reihenfolge zu konstruieren, diese teilweise durcheinanderbringt
– und dazu vereinzelt zu heftigen Übertreibungen neigt (s. diesbezüglich bzw.
die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Äusserungen
betr. Zustechen des Beschuldigten) dürfte vielmehr eigenen Erklärungsversuchen
des Privatklägers geschuldet sein als einer allfälligen Unwahrheit. Unbenommen
bleibt, dass der Privatkläger im Kerngeschehen, d.h. dem Zustechen durch den
Beschuldigten und seinen dreimaligen Selbstverletzungen, durchs Band hindurch,
Konstanz wahrt. An der Glaubhaftigkeit der gemachten Äusserungen vermögen diese
Unstimmigkeiten in der Reihenfolge der Schnitte und des Stichs somit nichts zu
ändern.
3.4.3.5. Grundsätzlich nichts Anderes
ergibt sich aus der von der Verteidigung eingereichten aussagepsychologische
Stellungnahme von Dipl. Psych. I.___ vom 27. August 2025. Auf diese kann aus
mehreren Gründen nicht abgestellt werden. Erstens ist die Entstehungsgeschichte
der Stellungnahme nicht nachvollziehbar (Wie lautete der konkrete Auftrag an
den Verfasser? Über welche Informationen verfügte er, resp. welche Aktenstücke
wurden ihm zur Verfügung gestellt? etc.). Zweitens ist – in Nachachtung zum
ersten Punkt – beim Studium der Stellungnahme sehr stark davon auszugehen, dass
dem Verfasser lediglich und ausschliesslich die Aussagen des Privatklägers zur
Verfügung gestellt wurden, d.h. ohne objektive Beweismittel wie die in den
Akten liegenden Gutachten oder auch die erfolgten Angaben des Beschuldigten
oder weiterer befragter Personen. Die gemachten Angaben des Privatklägers
wurden somit ohne Gesamtkontext und damit rein isoliert gewürdigt. Der
Verfasser konnte bspw. nicht einmal prüfen, welche Angaben zum Rahmengeschehen
von allen Beteiligten gleich geschildert und damit unbestritten geblieben sind.
Drittens verfügt der Verfasser – auch gemäss eigenen Aussagen – über keinerlei
Kenntnisse des Schweizer Verfahrensrechts, bspw. beruft er sich als
juristischer Laie auf die Beweisverwertungsverbote gemäss Art. 140 StPO, ohne
dessen Inhalt zu kennen. Viertens hält der Verfasser der Stellungnahme
einleitend fest, dass für die weitere Beurteilung der Sachlage eigentlich noch
eigene Befunde erhoben werden müssten. Der Beweiswert der von der Verteidigung
eingereichten Stellungnahme ist damit so stark in Zweifel zu ziehen, dass auf
das Dokument nicht abgestellt werden kann. Es bleibt bei der Glaubhaftigkeit
der Angaben des Privatklägers.
3.4.3.6. Nichts Anderes ergibt sich auch
aus dem Argument der Verteidigung, der Privatkläger habe anlässlich eines
Besuchs im Notfall die Selbstverletzungen unerwähnt gelassen. Es war von Anfang
an unbestritten, dass der Privatkläger sich die drei Schnittwunden auf dem Arm
selbst beigebracht hat. Daran ändert die summarische Beschreibung auf dem
Notfallbericht («Er sei in seiner eigenen Wohnung am 07.07.2022 um 20:50 Uhr
von einem Bekannten überfallen worden, dabei wurde ihm mit seinem Klappmesser
der linke Unterarm geritzt und in die linke Brust gestochen. Der Bekannte
wollte ihm sein Geld und Kokain rauben.» AS 1079) nichts. Es ist
gerichtsnotorisch, dass die Notfallstation den Fokus auf die notfallmässige Behandlung
der Patienten legt und die Verletzungsursache dafür weitgehend irrelevant ist.
Der provisorische Austrittsbericht hält demgegenüber bereits differenziert
fest, dass «er in seiner Wohnung von einem Bekannten mit dem Messer
angegriffen worden sei. Zur Abschreckung habe er sich selber drei Schnittwunden
am Unterarm links zugefügt. Der bekannte habe ihm anschliessend mit seinem
eigenen Klappmesser in die linke Brust gestochen. Das Motiv sei versuchter
Geld- und Kokainraub gewesen.». Das Argument der Verteidigung vermag
demnach nicht zu greifen. Es bleibt bei der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der
Angaben des Privatklägers.
3.5. Aussagen des Zeugen
3.5.1. Anlässlich der mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Obergericht vom 23. September 2025 wurde auf
Antrag der amtlichen Verteidigung E.___, Gfr der Polizei Kanton Solothurn,
vorgeladen und als Zeuge befragt (OGer 206 ff.). Auf Vorlage des
Protokolls der Hausdurchsuchung vom 21. Juli 2022 beim Beschuldigten in [Ort 3]
resp. in der [Klinik] (AS 833 – AS 836) führte der Zeuge aus, er könne
sich an jene Hausdurchsuchung erinnern. Sie seien gerufen worden für die
Hausdurchsuchung. Er (der Zeuge) habe vorher eigentlich nichts mitbekommen, was
genau wie wo passiert sei. Sie (die Polizei) hätten diese Hausdurchsuchung
vollzogen, und im Rahmen dieser Hausdurchsuchung habe der Beschuldigte den
Wunsch geäussert, auf den Balkon rauchen zu gehen. Weil er (der Beschuldigte)
kooperativ und anständig gewesen und eigentlich alles ok gewesen sei, hätten
sie diesem Wunsch stattgegeben. Und er (der Zeuge) sei mit ihm dort auf dem
Balkon gewesen, und es sei niemand anderes da gewesen. Und da habe er (der
Beschuldigte) eins geraucht und wie es halt auch so sei, man mache ein wenig
Smalltalk. Und dann habe er einfach – er (der Zeuge) könne nicht mehr sagen,
wie der Wortlaut gewesen sei nach zwei Jahren – aber er (der Beschuldigte) habe
so wie gefragt «Läbt dr anger no?» Und dann hätte er (der Zeuge) ihn angeschaut
und gesagt «ähm… jo.» Also den Wortlaut wisse er nicht mehr nach zwei Jahren,
aber es so etwas gewesen «jo de hani mini Büez» - er könne jetzt nicht mehr
sagen, ob «Büez» oder «Arbeit» - «jo de hanis ned richtig gmacht». Etwas in
diese Richtung. Im Rahmen des Rapports habe er es geschrieben. Aber nach zwei
Jahren wisse er nicht mehr wortwörtlich, was gesagt worden sei.
3.5.2. Betreffend die Würdigung dieser
Zeugenaussage ist anzuführen, dass der Zeuge seitens der amtlichen Verteidigung
im Rahmen der Ergänzungsfragen ausdrücklich gefragt worden ist, ob er über den
Inhalt der Befragung informiert worden sei – was er (der Zeuge) ausdrücklich
verneinte. Ebenfalls verneinte der Zeuge, nach erfolgter Vorladung die
Geschäftsverwaltung der Polizei Kanton Solothurn aufgerufen und den Rapport
(gemeint war der Allgemeine Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18.08.2022
betreffend die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 21.07.2022
«Wahrnehmungsbericht» in AS 027 f.) abgerufen habe. Er sei in seiner Freizeit
hier und habe gar keine Zeit für das gehabt. Auch so hätte er das nicht
gemacht. Auf Frage der Verteidigung, ob er den Beschuldigten anlässlich der
Situation auf dem Balkon über seine Rechte belehrt habe, führte der Zeuge aus,
er habe gar keinen Anlass dazu gehabt. Es sei nur darum gegangen, dass der Beschuldigte
eins geraucht habe resp. er (der Zeuge) als Sicherungsperson bei ihm gewesen
sei.
Es ist somit festzustellen, dass die
Aussagen des Zeugen E.___ rein auf seinen Erinnerungen basieren. Er musste
nicht erst die von ihm gemachten Aussagen im Wahrnehmungsbericht konsultieren,
bevor er Angaben zur Sache machen konnte. Er konnte ohne Einschränkungen und
ohne jegliche Beeinflussung von den Äusserungen des Beschuldigten berichten,
die er in der Rauchpause anlässlich der Hausdurchsuchung wahrgenommen hatte.
Der Zeuge E.___ ist damit äusserst glaubhaft. Die von ihm gemachten Angaben
stützen die Vorbringen des Privatklägers, dass es sich beim Vorfall vom 7. Juli
2022 in der Küche des Privatklägers in [Ort 1] nicht um einen unbeabsichtigten
Unfall handelte.
3.6. Angaben des Beschuldigten
3.6.1. Der Beschuldigte wurde insgesamt
(inkl. Tatrekonstruktion) sechs Mal zur Sache befragt. Zwei Mal machte er von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
3.6.2. Betreffend das Kerngeschehen
macht der Beschuldigte zusammengefasst folgende Angaben:
Anlässlich der
Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 22. Juli 2022 (AS 355 ff., s.
auch Ziff. II. / Lit. A Ziff. 2.2.6. US 31 der Vorinstanz) gab der Beschuldigte
zu den Geschehnissen in der Küche an, er (der Privatkläger) sei in der Küche
schon so «drauf» gewesen, er (der Privatkläger) habe wahrscheinlich zu viel
konsumiert oder weiss Gott was. Er (der Beschuldigte) habe vielleicht einen
blöden Spruch gemacht, er könne es nicht mehr eins zu eins sagen, jedenfalls
habe der Privatkläger plötzlich aus dem Kochset mit Messern einen Schnitzer genommen
und sei auf ihn losgegangen. In der Panik sei er (der Beschuldigte) einfach
losgerannt. Der Privatkläger habe sich in die Arme geschnitzt, «brüelet», der Nachbar
habe «brüelet» und er (der Beschuldigte) sei einfach nur nach draussen «geseckelt»,
es sei eine Katastrophe gewesen. Das braune Messer, das immer in seinem
Rucksack sei, sei sein Cervelat-Messer. Das habe er (der Beschuldigte) genommen
um jeweils ein Stück zu probieren. Er bringe nicht einmal einen
Cervelat-Schnitt hin mit diesem Messer. Auf die Frage, ob er genau erklären
könne, was passiert sei, führte der Beschuldigte aus, er (der Beschuldigte)
habe kurz das Messer hervorgenommen, eine Ecke (des Kokains) abgekratzt, evtl.
habe er den Privatkläger mit einem Spruch beleidigt. Dann habe der Privatkläger
ein Messer aus einem Messerblock genommen. Das Messer habe sicher eine so grosse
Klinge gehabt. Er (der Beschuldigte) sei dann einfach weggerannt. Der
Privatkläger habe nach dem Nachbarn gebrüllt. Er (der Privatkläger) habe einen
weissen Pullover getragen. Er (der Privatkläger) habe einfach «dra[b]gschlätzt»
auf den Arm und habe nach seinem Nachbarn gebrüllt. Er wisse nicht, ob sich der
Privatkläger noch über den Thorax gefahren sei. Er (der Beschuldigte) sei
einfach «abgsecklet». Gott im Himmel. Er sei ohne zu «grännen» «abgseseckelt».
Im Rahmen der
weiteren Befragung führte der Beschuldigte weiter aus, der Privatkläger habe
sich in der Küche so auf den Arm gehauen, er (der Beschuldigte) wisse nicht, ob
er nicht noch so gemacht habe – woraufhin der Beschuldigte mit seinem rechten
Arm eine schnelle, horizontale Schnittbewegung über die Brust machte. Der
Schnitzer sei so «ein richtiger» gewesen, sicher so eine 30-40 cm lange Klinge.
Ein Küchenmesser, ein hochgeschliffener «Cheib», so ein Fleischmesser würde er
sagen. Nicht ein Brotmesser mit Zacken, so ein richtiges Fleischmesser. Er (der
Beschuldigte) habe den Griff nicht gesehen. Er sei kein Metzger, er würde es
jetzt einfach so betiteln.
Auf Vorhalt
des braunen Klappmessers führte der Beschuldigte aus, das sei das, welches er
immer bei sich habe. Das sei das, mit dem er immer etwas probiere. Die Tatwaffe
sei eher das mit der grossen Klinge.
Die Frage, ob
er es gewesen sei, der mit dem Messer zugestochen habe, beantwortete der
Beschuldigte mit Nein. Er sei ein alter Ringer, er habe seine Hände, wenn er
zupacken wolle. Er hasse Waffen. Waffen seien für ihn nur da, wenn er seine
Cervelat schneiden wolle. Seine Beine habe er auch noch, und er sei als Ringer
in der Nationalmannschaft gewesen. Er hasse Waffen.
Er (der
Beschuldigte) habe nur gesagt wegen dem Preis, der Privatkläger könne es ihm ja
für einen achtziger geben. Da sei er wahrscheinlich wütend geworden. Er habe
einen langen Gang und eine Treppe, und der Privatkläger sei ihm nachgelaufen.
Der Privatkläger habe sich in den Unterarm geschlagen und sei sich noch über
seinen Thorax… er wisse nicht, ob er (der Privatkläger) dort geschlagen oder
was auch immer gemacht habe. Er (der Beschuldigte) sei nur noch die Treppe
hinuntergerannt. Der Besuch habe nur fünf Minuten gedauert. Er sei genug
schockiert gewesen danach.
Grund des
Besuchs sei gewesen, dass er ein Grämmli für CHF 100.00 habe kaufen wollen. Er
(der Beschuldigte) habe den Privatkläger noch ein wenig nach unten handeln
wollen, auf CHF 80.00, aber das sei wohl für den Zustand, in dem er gewesen
sei, zu viel gewesen.
Er könne sich
nicht erinnern, den Privatkläger gestochen zu haben. Sicher nicht, er sei
einfach weggerannt. Also definitiv, wirklich. Er sei kein Messerschläger, er
hasse Waffen. Der Bedrohte sei er gewesen. Vorsätzlich habe er sicher nichts
gemacht. Das Opfer sei eher er, wenn jemand mit so einem Schwert hinter einem
hinterherrenne. Er könne sich auch nicht vorstellen, etwas fahrlässig gemacht
zu haben. Wenn er sich wehren müsse, wehre er sich mit den Händen, er sei kein
Messerstecher. Er sei sich 100 % sicher, dass er nicht zugestochen habe.
Nachdem was er alles abgezogen habe, sei ihm alles zuzutrauen. Wenn sich einer
selber schnitze und über den Ranzen streiche – so etwas sei ihm zuzumuten, in
dem Zustand, in dem er gewesen sei. Nach dem Schauspiel, das er abgezogen habe,
sei ihm alles zuzutrauen. «Nach den Medis, Alkohol und Drogen» – also er (der
Beschuldigte) setze das Mal in den Raum. Auf Vorhalt, was bei Stichverletzungen
in die Brust alles passieren könne, führte der Beschuldigte aus, er (der Privatkläger)
sei ja der Arzt, er wisse genau, wo er zustechen müsse. Wenn man so wolle, also
das sei rein hypothetisch.
Auf die Frau
angesprochen, die ihn an jenem Abend gefahren habe, führte der Beschuldigte
aus, er habe zu ihr gesagt, er (der Privatkläger) spinne, er sei mit dem Messer
auf ihn losgegangen, sie solle abfahren, sofort.
Auf Vorhalt,
dass der Täter gemäss Eingangsmeldung bei der Polizei während der
Auseinandersetzung vom Opfer Kokain und Geld verlangt und dann zugestochen
habe, erklärte der Beschuldigte, das sei «Lug und Trug». Das stimme nicht.
In der Einvernahme
vom 13. September 2022 (AS 156 ff.) wurde dem Beschuldigten der Vorhalt
gemacht, wonach J.___ ausgesagt habe, dass er die ganze Zeit seinen Daumen
abgeleckt habe, da er dort ziemlich stark geblutet und einen Schnitt
aufgewiesen habe. Der Beschuldigte bestätigte, wenn sie dies so gesagt habe,
werde es auch so gewesen sein. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er
stark verletzt gewesen wäre und ein Pflaster drauf getan hätte. Betreffend den
Vorhalt, er habe J.___ gesagt, dass der [Spitzname] (der Privatkläger) mit
einem Messer auf ihn losgegangen sei und ihm statt Geld Stoff angeboten habe, wobei
er (der Beschuldigte) gesagt habe, er wolle keinen Stoff, sondern Geld,
erklärte der Beschuldigte, er könne sich das nicht vorstellen. Keine Ahnung, er
sei so schockiert gewesen, weil er (der Privatkläger) wirklich mit dem Messer
auf ihn los gegangen sei. Er (der Beschuldigte) glaube irgendwie, dass der
Privatkläger ihn noch am Arm gehalten habe, vielleicht sei der Hick noch von
diesem Moment. Er sei so unter Schock gewesen und könne wirklich nichts mehr
dazu sagen. Er (der Beschuldigte) sei runter gegangen und habe nur noch «fahr,
fahr» gesagt. Er habe diesen Mann wirklich noch nie so erlebt. Das seien
eigentlich nicht ihre Wortlaute, so wie sie es brauchen würde, er kenne ihren
Dialekt. Auf Frage nach dem Hick erklärte der Beschuldigte, er wisse nur noch,
als er (der Beschuldigte) in der Küche gewesen sei, wo der Privatkläger sich
plötzlich mit einem Messer in die Arme und vielleicht noch sogar noch über die
Brust geschnitten habe. Im Protokoll wurde das «vielleicht» handschriftlich
durchgestrichen und ersetzt mit «mich dünkte, dass er sich». Der
Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt «spinnst du eigentlich» und er habe
nur noch raus rennen wollen, was er dann auch gemacht habe.
Anlässlich der
Tatrekonstruktion vom 18. Oktober 2022 (AS 281 ff.) gab der Beschuldigte an, er
sei neben dem Kühlschrank gestanden, habe da das Messer hervorgenommen und habe
es aufgeklappt. Er (der Privatkläger) habe gesagt, er solle es probieren
kommen. Dann sei er (der Beschuldigte) einige Schritte so auf ihn (den
Privatkläger) zugekommen, da habe er (der Privatkläger) schon ängstlich
geschaut. Er (der Beschuldigte) habe sich auf das Säckchen konzentriert. Er
habe nur einen Schnitt an seinem Daumen rechts gespürt mit dem Messer, da habe
er als erstes den Finger in den Mund genommen. Dann habe er Blut gesehen und
sei abgegangen. Das Messer habe er beim Laufen in Richtung des Privatklägers in
drei Fingern gehalten. Das Messer habe es ihm dann irgendwie herausgerissen und
er habe einen Schlitz am Daumen gehabt und da sei Blut gewesen. Auf konkrete
Frage, wie es zum Schnitt im Daumen gekommen sei, führte der Beschuldigte aus,
er nehme an, das sei gewesen, als der Privatkläger ihm das Messerchen aus den
Fingern gerissen habe. Nachdem er den Schnitt bemerkt habe, habe sich das
Messer nicht mehr in seinen Fingern befunden. Den Fokus habe er auf dem
Säckchen gehabt, da habe er den Schnitt gespürt. Welches Messer das genau
gewesen sei, das wisse er nicht, das habe er nicht gesehen. Danach sei er nach
draussen gegangen, ohne Säckchen.
Auf Nachfrage
des Polizeibeamten, wie der Beschuldigte wieder ans Messer gekommen sei,
nachdem der Privatkläger ihm das Messer aus der Hand gezogen habe, führte der
Beschuldigte aus «Keine Ahnung mehr. Vielleicht habe ich es zusammengelesen,
aber ich weiss es nicht, es sind alles Theorien. Ich hatte einen solchen
Schock, dass der da einfach geschnitten hat.»
Anlässlich der
Einvernahme durch die Vorinstanz (B-W 210 ff.) erklärte der Beschuldigte, als
er beim Privatkläger angekommen sei, sei dieser schon «ganz komisch» gewesen,
«so ganz panisch». Er habe gesagt «hock ab» und sei in die Küche gegangen. Er
(der Beschuldigte) habe dann sein Messerchen aus der Hosentasche genommen und
habe es mit zwei Fingern gehalten. Er sei dann auf ihn zugegangen. Er (der
Privatkläger) sei richtig panisch gewesen. Er habe ihm sein Messerchen aus den
Fingern gerissen. Er wisse es dann nicht mehr. Er habe sich am Daumen
geschnitten. Plötzlich habe der Privatkläger diesen riesigen Schnitzer hervor
genommen und habe sich in den Arm geschnitten. Über die Brust sei er sich
glaube er auch noch gefahren. Dann sei er (der Beschuldigte) einfach
rausgerannt.
Im Verlauf der Einvernahme
ergänzte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass der Privatkläger ihm
beim Hereinkommen in einem Befehlston «hock ab» gesagt habe. Dann er sei er in
die Küche gegangen und habe gefragt «was wosch?» Dann habe der Beschuldigte
gesagt «ein Grämmli». Der Privatkläger habe es vorbereitet und er (der
Beschuldigte) sei schauen gegangen. Dann habe er wie gesagt sein Messer aus der
Hosentasche genommen und es aufgeklappt und habe es mit «zwei oder drei»
Fingern gehalten und sei auf ihn zugegangen. Der Privatkläger habe es ihm dann
aus den Fingern gerissen.
Zur Verletzung beim
Privatkläger sei es gekommen, weil er einen grossen Schnitzer in den Fingern
gehalten habe und sich «darauf geschlagen» habe – wobei der Beschuldigte vorzeigte,
wie sich der Privatkläger mit dem Messer in der rechten Hand auf den linken
Unterarm geschlagen habe. Er selber habe panisch darauf reagiert, habe gesagt
«spinnst du» und sei davongerannt. Sein eigenes Messer habe er vom Boden
gehoben und sei dann rausgerannt. Er selber habe sich auch verletzt, am Daumen,
als der Privatkläger ihm das Messer aus den Fingern gerissen habe. Er habe es
ja nur mit drei Fingern gehalten.
Auf Vorhalt, dass Frau J.___
ausgesagt habe, er hätte vom [Privatkläger] statt Geld Stoff erhalten, erklärte
der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr erinnern, was er im Schock alles
erzählt habe.
Der Privatkläger sei «Wie
ein Irrer» gewesen. Sein Daumen habe wie verrückt geblutet.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 23. September 2025 beschränkte sich der
Beschuldigte auf Ausführungen zur Person und zu den ihm auferlegten
Ersatzmassnahmen (OGer 210 ff.).
3.6.3. Werden die Aussagen des
Beschuldigten zueinander in Beziehung gesetzt, so ist festzustellen, dass
zahlreiche Widersprüche vorhanden sind. Beispielhaft sind insbesondere folgende
Unstimmigkeiten zu nennen:
Anlässlich der
Einvernahme vom 13. September 2022 führte der Beschuldigte aus, er habe
keinerlei Erinnerung an den Schnitt in seinem Daumen. Er könne sich nicht
erklären, wie J.___ etwas von Blut erzählen könne. Die Techniker hätten ihm das
auch gesagt. Vielleicht habe der Privatkläger noch am Arm gehalten, er könne
sich nicht richtig erinnern. Anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2022
führte der Beschuldigte gleich zu Beginn der Einvernahme aus, er habe an seinem
Daumen einen Schnitt gespürt. Dies sei gewesen, als der Privatkläger ihm das
Messer aus den Fingern gerissen habe. Den Umstand, dass der Privatkläger ihm
ein Messer aus den Fingern gerissen habe, bestätigte der Beschuldigte vor der
ersten Instanz.
Es ist
festzustellen, dass in den Angaben des Beschuldigten Aggravation zu erkennen ist.
Wollte oder konnte sich der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme noch gar
nicht an einen Schnitt im Daumen erinnern, steigerte er sich im Laufe der
Einvernahmen stetig weiter bis hin zur Version, dass der Privatkläger ihm
völlig «irr» das Messer aus den Fingern gerissen haben soll, als er das Messer
hervorgenommen habe, um das Kokain probieren zu können. Wie es nach dem
Wegreissen des Messers anschliessend zu den Selbstverletzungen des
Privatklägers gekommen sein soll, lässt er offen resp. er spricht gar nicht
mehr darüber. Dieses Aussageverhalten lässt den Schluss zu, dass der
Beschuldigte seine Angaben dem jeweiligen Stand der Ermittlungen angepasst hat,
wobei ihm die jeweiligen Widersprüche in seinen eigenen Angaben gar nicht
aufgefallen sind. So ist weiter festzustellen, dass die Schilderungen des
Beschuldigten nebst der vorstehend erwähnten Aggravation teilweise auch ohne
logischen Inhalt sind. Die Angabe des Beschuldigten beispielsweise, er wisse
nicht, mit welchem Messer ihn der Privatkläger geschnitten haben soll, kann
schlicht nicht mit seiner eigenen Aussage in Einklang gebracht werden, er habe
vor dem Verlassen der Wohnung sein Messer vom Boden aufgehoben und
mitgenommen. Hätte es sich tatsächlich so abgespielt wie vom Beschuldigten
geschildert, hätte der Beschuldigte gewusst, dass er das braune Messer als dasjenige
Messer hätte bezeichnen müssen, welches ihm der Privatkläger aus der Hand
gerissen haben soll – das Messer Nicer Dicer hat er ja nie in den Händen gehabt.
Gänzlich unerwähnt geblieben sind hier zudem die nachweislich erstellten
Selbstverletzungen des Privatklägers. Dass es sich bei dieser Verletzung am
Daumen übrigens um ein «vernachlässigbares Detail» handelt, wie dies die
Verteidigung in ihrem Plädoyer (Ziff. 90) geltend macht, ist nicht ersichtlich.
Anlässlich der
Einvernahme vom 22. Juli 2022 führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sei
schon «so drauf» gewesen, als er (der Beschuldigte) gekommen sei. Er schilderte
detailliert, wie sich der Privatkläger sinngemäss irr und durch den Wind verhalten
habe. Der Privatkläger sei «mit so einem Schwert» hinter ihm hergerannt. Er
habe ein «Schauspiel» abgezogen, «Nach den Medis, Alkohol und Drogen».
Anlässlich der weiteren Einvernahmen vom 18. Oktober 2022 und vor der ersten
Instanz sei der Privatkläger dagegen plötzlich ängstlich gewesen.
Einerseits
stehen diese Aussagen einander diametral entgegen. War der Privatkläger
ängstlich oder doch aggressiv und irr? Andererseits drängt sich auch hier
wieder der Schluss auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen an den jeweiligen
Stand der Ermittlungen anpasste, wonach zwischenzeitlich erstellt worden war,
dass beim Privatkläger im Tatzeitpunkt nur eine leichte Alkoholisierung sowie –
zumindest im Zeitpunkt der späteren Blutentnahme – keine Wirkung des
Schlafmittels mehr bestand.
Anlässlich der
Tatrekonstruktion führte der Beschuldigte aus, er habe sein Messer mit zwei
Fingern gehalten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der ersten Instanz
wusste der Beschuldigte nicht mehr, ob er es mit zwei oder drei Fingern
gehalten hat; seine Angaben variierten innerhalb derselben Einvernahme, ohne
dass er sich festlegen konnte.
Der Beschuldigte gab
an, der Privatkläger habe das grosse Messer «Nicer Dicer» aus einem Messerblock
genommen. Ein Messerblock konnte jedoch anlässlich der Hausdurchsuchung nicht
festgestellt werden. Der Privatkläger selbst gab sodann auch an, gar keinen
Messerblock zu besitzen. In den späteren Einvernahmen verzichtete der
Beschuldigte gänzlich darauf, den Messerblock zu erwähnen.
Die Widersprüche in den Angaben des
Beschuldigten könnten mit weiteren Beispielen weiter ausgeführt werden.
Zusammenfassend ist zumindest festzustellen, dass die Angaben des Beschuldigten
zum Kerngeschehen zahlreiche Widersprüche aufweisen. Sie erscheinen wenig
stringent und in sich nicht stimmig.
3.6.4. Darüber hinausgehend widersprechen
die Angaben des Beschuldigten teilweise direkt den objektiven Erkenntnissen
gemäss Aktenlage. Als Beispiele können folgende Umstände genannt werden:
Der Beschuldigte gab an, der
Privatkläger sei in der Küche schon «so drauf» gewesen, wobei er wahrscheinlich
zu viel konsumiert habe. Aufgrund der durchgeführten Atemalkohol-, Urin- und
Blutuntersuchungen ist jedoch erstellt, dass der Privatkläger keinerlei Drogen
konsumiert hatte, sondern neben etwas Alkohol tagsüber lediglich eine halbe
Tablette eines Schlafmittels eingenommen hatte (s. diesbezüglich auch
vorstehende Ausführungen).
Im Wissen um den Vorwurf, ein Messer
gegen den Privatkläger eingesetzt zu haben, gab der Beschuldigte bereits in der
ersten Einvernahme sinngemäss an, sein «Cervelat»-Messer benutze er zum
Cervelat schneiden. An anderer Stelle erklärte er, das «Cervelat»-Messer sei
stumpf, er bringe nicht einmal einen Cervelat-Schnitt hin mit diesem Messer.
Angesichts der Tatsache, dass das genannte Messer mit einem Wetzstab
sichergestellt worden ist, sind diese Angaben aber als reine Schutzbehauptungen
zu erachten.
Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass
die Verletzung in der Brust des Privatklägers nicht durch das Messer «Nicer
Dicer» verursacht worden sein kann, da die Klingenbreite des grossen Messers
mit der dokumentierten Hautverletzung von bloss ca. 1 cm bei einer
Stichkanallänge von 4 cm nicht vereinbar ist. Ohnehin vermag ein horizontaler, oberflächlicher
Schnitt, wie er vom Beschuldigten geschildert worden war, nicht die
dokumentierte Verletzung mit tangential, von links unten nach rechts oben
verlaufendem Stichkanal zu verursachen. Dass der Privatkläger anlässlich der
Auseinandersetzung das Messer «Nicer Dicer» weggelegt und ein weiteres Messer
in der Küche behändigt hätte oder dass der Privatkläger auf seine eigene Brust
eingestochen hätte wird auch vom Beschuldigten nicht – oder zumindest nicht
direkt – geltend gemacht.
3.6.5. Zusammenfassend fällt auf, dass
der Beschuldigte den Sachverhalt betreffend den Vorfall in der Küche nur so
weit zugibt, als es ihn nicht direkt belastet. Er versucht offensichtlich, sich
in ein gutes Licht zu rücken; den Privatkläger dagegen zu belasten. In den
früheren Aussagen gab der Beschuldigte an, er sei das Opfer, kein
Messerstecher; er sei ein freundlicher, liebenswerter Mensch. Er gehe nirgendwo
hin mit dem Vorsatz, jemanden zu verletzen. Demgegenüber umschrieb er den Privatkläger
als Angreifer und in einem Zustand, wonach ihm alles zuzutrauen sei. Unter
Würdigung der gemachten Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in
diversen Punkten nicht die Wahrheit sagte. Die Angaben des Beschuldigten
vermögen somit nicht, an den glaubhaften Schilderungen des Privatklägers
Zweifel zu wecken.
3.7. Verbleib des Kokain
Im Rahmen seiner Einvernahmen führte der
Privatkläger wiederholt aus, der Beschuldigte habe das Kokain, um welches es
beim Besuch vom 7. Juli 2022 gegangen sei, mitgenommen, als er die Wohnung
verlassen hatte. Auch J.___ führte aus, der Beschuldigte habe ihr gegenüber
angegeben, der Privatkläger habe ihm Stoff statt Geld «gegeben» (AS 138 f.,
Antwort auf Frage 45). Demgegenüber muss festgestellt werden, dass in den Akten
der Staatsanwaltschaft und den Akten der Vorinstanz sich kein Beleg dafür
finden lässt. Einerseits ist unklar, ob der Beschuldigte das Kokain tatsächlich
mitgenommen hat, oder ob nicht, wie auch das Messer «Nicer Dicer», das Kokain
allenfalls durch die Ehefrau und die Nachbarin im Rahmen des Putzens der
Wohnung vernichtet worden ist. Unter den beschlagnahmten Gegenständen befindet
sich zwar 1.8 g Kokain, allerdings ist dieses in den vorliegenden
Durchsuchungsprotokollen nirgends als Sicherstellung ausgeführt. Konkret kann
nicht eruiert werden, woher das beschlagnahmte Kokain gestammt hat, resp. ob es
anlässlich einer der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten sichergestellt
worden ist. Schliesslich ist auch nicht erstellbar, ob die sichergestellten und
beschlagnahmten 1.8 g Kokain – bei wem sie auch sichergestellt worden sein
mögen – überhaupt von den 4.5 g stammen, die der Privatkläger bei sich zu Hause
gehabt haben soll. Es bestehen somit nicht überwindbare Zweifel, dass sich der
Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat, wie er in Ziff. 1.2. der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 (B-W 001 ff.)
dargestellt wird.
3.8. Abschliessende Würdigung
Zusammenfassend lässt sich in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhalten, dass der Privatkläger zum
eigentlichen Kerngeschehen im Zusammenhang mit der Stichverletzung von Beginn
an logisch konsistent, nachvollziehbar, in sich stimmig und mehrheitlich konstant
aussagte. Die Aussagen des Privatklägers weisen spezifische Besonderheiten auf,
die jedoch plausibel sind. Auch seine Angaben im Rahmen der Tatrekonstruktion
erscheinen erlebnisbasiert und grundsätzlich glaubhaft. Die Aussagen des
Privatklägers werden durch die Angaben der einvernommenen Auskunftspersonen
bestätigt. Auch die gerichtsmedizinisch festgestellten Verletzungen und die
sichergestellten Messer stehen im Einklang mit den Angaben des Privatklägers,
wonach der Beschuldigte das Messer zunächst auf Hüfthöhe gehalten und danach
nach oben geführt hat, als er zugestochen hat.
Die klaren Schlüsse des
rechtsmedizinischen Gutachtens zusammen mit den sichergestellten Messern und
dem blutverschmierten Pullover des Privatklägers sowie der vom Privatkläger
geschilderte und damit im Einklang stehende Tatablauf lassen einzig den Schluss
zu, dass der Beschuldigte die Stichwunde im Bereich der linken Brust des
Privatklägers mit seinem mitgebrachten Klappmesser verursacht hat. Die
anderslautenden Angaben des Beschuldigten zum Kerngeschehen stehen im
Widerspruch insbesondere zu den objektiven Beweismitteln und sind damit als
Schutzbehauptungen zu erachten. Sie liefern keine Anhaltspunkte für eine
anderswertige Ursache der Verletzung, wie sie der Privatkläger erlitten hat.
Der gesamte Vorfall muss sich angesichts
der Beweislage daher wie vom Privatkläger bereits gegenüber dem medizinischen
Personal im Spital geschildert zugetragen haben. In Abweichung des in der
Anklageschrift in Ziffer 1.1. geschilderten Sachverhalts, lässt sich die genaue
Reihenfolge der Verletzungshandlungen in der Küche, d.h. ob der Privatkläger
sich während oder nach dem Stich des Beschuldigten ein drittes Mal in den Arm
schnitt, nicht bestimmen. Dies ist jedoch für das Beweisergebnis unerheblich.
Die Täterschaft des Beschuldigten betreffend die Stichverletzung ist ohne jeden
vernünftigen Zweifel als nachgewiesen anzusehen. Damit ist erstellt, dass der
Beschuldigte am 7. Juli 2022 anlässlich des Besuchs beim Privatkläger in dessen
Küche sein mitgebrachtes Messer «Laguiole» gegen diesen einsetzte und ihm die
aktenkundige Stichwunde im Bereich der linken Brust zufügte.
Offen bleiben muss dagegen, woher die
sichergestellten 1.8 g Kokain stammen und ob der Beschuldigte am Abend des 7.
Juli 2022 in unmittelbarem Nachgang zum soeben umschriebenen Sachverhalt
unbefugt eine unbestimmte Menge, mutmasslich 4.5g Kokaingemisch zwecks
Eigenkonsum an sich und damit in seinen Besitz nahm.
4. Beweisergebnis
Die unter Ziff. 3 vorstehend gemachten
Ausführungen haben ergeben, dass die Ausführungen des Privatklägers über den
Ablauf des Tatabends vom 7. Juli 2022 glaubhaft sind und mit den objektiven, in
den Akten liegenden Beweismitteln übereinstimmen. Dies ist bei den Angaben des
Beschuldigten nicht der Fall. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der
Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
11. März 2024 dargestellt ist, als erstellt zu erachten ist. Er ist der nachfolgenden
rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
Demgegenüber bestehen nicht überwindbare
Zweifel am Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.2. der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 dargestellt wird.
IV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1. Versuchte
vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
1.1. Dem Beschuldigten wird versuchte vorsätzliche Tötung nach
Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter versuchte schwere
Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
vorgehalten.
1.2. Der Tod des Privatklägers als
objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob
sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen
Tötung schuldig gemacht hat.
1.3. In subjektiver Hinsicht erfordert
Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss,
wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB – Schwarzenegger, Art. 111 StGB N 7).
Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist
gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als
Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts
6S.378/2002 vom 11.02.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf
äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die
Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die
Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere
der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist
und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten
Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4.).
1.3.2 Es gibt eine reiche Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer
wieder betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel
einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung
unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch / Unterleib eines
Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das
Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_808/2013 vom 19.05.2014, siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27.11.2012). Dies gelte selbst für Verletzungen
mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom
27.11.2012 E. 4.2. m.w.Verw.; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom
13.07.2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz
hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie
nicht kräftigem Stichangriff im Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 04.06.2012).
Im Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das
Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen,
dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge
haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das
Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4.).
1.3.3 Auch das Berufungsgericht hatte
sich in zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von Messerstichen in
den Oberkörper eines Menschen zu befassen. So wurde u.a. in den folgenden
Fällen auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:
STBER.2014.30: Stich mit einer
Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der
Lungenarterien oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels
(Pneumothorax) hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.
STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte
dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem
dynamischen Geschehen (einer gegenseitigen Auseinandersetzung) zu. Er stach mit
einem Messer mit einer Klingenlänge von 7.2 cm fünfmal auf die rechte
Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den
Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete
Lebensgefahr herbeizuführen.
STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte
dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine
Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu.
Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach
oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie
3 cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von
einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei
verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6
bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des
Opfers gerichtet nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen
Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.
STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte
dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine
Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt
gegen den Oberkörper und wuchtig mit einer 7.7 cm langen und 2.9 cm
breiten Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2.8 cm breit
und endete an einer Rippe.
STBER.2018.32: Stichverletzung von
hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der
linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich
erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig. Die
Klingenlänge des Klappmessers betrug 9.5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte
gegen den ihm von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten
war dabei auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die
Gefährlichkeit der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von
T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und
durchtrennte die Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden
Blutung in die rechte Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu
einer unmittelbaren Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9.
August 2018 zu entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung
des Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit
konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und
dosieren.
STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem
Opfer nach und stiess diesem das Butterfly-Messer, das ihm kurz zuvor
unaufgefordert vom Gehilfen gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den
Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und
verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das
Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer
musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war
während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.
STBER.2019.75: Stich mit einer Schere
mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen
Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht
allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch
einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest:
Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen
Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht,
begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit
einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der
angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist,
die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte
also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.
STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der
Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten
ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss
medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral
links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im
Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämatopneumothorax, einem
teilkollabierten linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit
ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links
führte. Im Rahmen einer Bülau-Drainage entleerten sich 300 ml Blut. Der
Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.
STBER.2021.16: Der Beschuldigte war in
aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an
die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom Beschuldigten
abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine Angst, wieder auf
diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht ein Küchenmesser mit
einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des Privatklägers. Er zog
dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten Stich brach gar die
Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass es zunächst einen
nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach rechts hinten
verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser Stichkanal
verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den Lungenunterlappen und
die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des Stichkanals betrug ca.
15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück zurückgezogen und
in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung nach aussen
versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei durchtrennte das
Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser Höhe auch den Brustkorb
wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war nur noch eine allfällige
Notwehrsituation strittig.
STBER.2021.62: Der Beschuldigte suchte
das Wohnhaus seiner Ex-Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder auf. Auf dem
Vorplatz der Liegenschaft riss der Beschuldigte die Geschädigte mit beiden
Händen an den Haaren, schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand und schlug
ihr mit dem mitgeführten Messer (Klingenlänge von ca. 12 - 15 cm) mehrfach
gegen den Kopf. Als die Geschädigte versuchte, jemanden im Haus zu alarmieren,
schlug bzw. stach der Beschuldigte mit dem Messer mehrfach, mindestens jedoch
zweimal, zu, wodurch er ihr zwei Stichwunden am Rücken zufügte. In subjektiver
Hinsicht wurde von Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin)
ausgegangen.
STBER.2022.49: Seit Wochen bestand ein
schwelender Konflikt. Anlässlich des Vorfalls kam es zu einer wechselseitigen
verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem
Privatkläger. Der Streit wurde von einem Zeugen unterbrochen. Der Beschuldigte
entfernte sich und kehrte nach zwei bis drei Minuten mit einem Messer zurück.
Er stach wutentbrannt unvermittelt mehrfach auf den unbewaffneten Privatkläger
ein. Obwohl sich dieser entfernte, lief er ihm nach und stach erneut zu. Der Privatkläger
erlitt insgesamt vier Stichverletzungen, drei im Thorax links und eine rechts
dorsolateral. Ein direkter Tötungsvorsatz wurde bejaht.
STBER.2024.11: Der Beschuldigte wurde
vom Privatkläger unvermittelt mit einer Metallstange angegriffen, worauf der
Beschuldigte einen mitgebrachten Schnitzer zückte und damit zwei Mal im
Brustbereich einstach. Der Privatkläger schwebte in akuter Lebensgefahr. In
subjektiver Hinsicht wurde Eventualvorsatz angenommen, wobei der Beschuldigte
in Notwehr handelte, weshalb ein Freispruch erfolgte.
STBER.2024.56: Der Beschuldigte stach
dem mit Jacke und T-Shirt bekleideten Privatkläger einmal mit einem scharfen
Gegenstand, mutmasslich einem Messer, unterhalb des linken Schulterblattes in
den Rücken. Der Privatkläger erlitt keine akut lebensgefährlichen Verletzungen.
Der Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.
1.3.4 Gemäss dem vorliegenden
Beweisergebnis ist von einer dem bewussten Handeln des
Beschuldigten zuzuordnenden Stichverletzung auszugehen. Die Klinge des mutmasslich
verwendeten Messers betrug ca. 7.7 cm und war nach vorne spitz zulaufend. Der
Stich traf den Privatkläger im Bereich des linken Brustkorbes. Konkret erlitt der
Privatkläger eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustwarze. Gemäss
Notfallbericht des [Spitals] vom 7. Juli 2022 war die Hautverletzung ca. 1 cm
lang, die Wundtiefe lag bei ca. 1.5 cm und die Wundlänge bzw. die Länge des
Stichkanals betrug 4 cm. Der Stichkanal verlief tangential, von links unten
nach rechts oben. Es gab eine arterielle Blutung (am ehesten bei einem Ramus
mammaria lateralis), die behandelt wurde (AS 1079 ff.). Bei einer solchen
Verletzung durch die Kleidung (insb. Pullover) hindurch kommt einzig ein
willentliches Handeln in Frage.
Da es sich um einen Versuch handelt,
spielt namentlich keine Rolle, dass tatsächlich keine Lebensgefahr bestand und
es auch nicht zu einer Verletzung der Lunge, des Herzens oder eines grösseren
Blutgefässes kam. Ebenfalls unerheblich ist insoweit, dass die Verletzung
innert relativ kurzer Zeit folgenlos abheilte (vgl. Urteil des BGer
6B_645/2023 vom 27.09.2023 E. 2.4. m.w.Verw.).
Der Beschuldigte stach den Privatkläger
mit seinem Klappmesser von vorne einmal in dessen linke Brust, während sich der
Privatkläger in die Ecke gedrängt gegen den ihm körperlich überlegenen
Beschuldigten nicht zur Wehr setzen konnte. Der Stich erfolgte in zeitlicher
Nähe zu den Handlungen des Privatklägers, der sich in den linken Unterarm
schnitt, um den sich nähernden Beschuldigten abzuschrecken. Der Stich erfolgte im
Bereich der Brustwarze. Eine minimale Bewegung oder ein Abdrehen in die
Gegenrichtung bzw. Aufrichten des Körpers durch den Privatkläger hätte ohne
Weiteres zu einem anderen, tieferen Stichkanal führen können. Nicht zu
kontrollieren war zudem auch die Eindringtiefe des Stichs. Nach der
Durchtrennung des Pullovers drang das Messer des Beschuldigten ca. 4 cm in
den Körper des Privatklägers ein. Die Überwindung des Widerstands der Kleidung
und der Haut setzte notwendigerweise einen entsprechenden Kraftaufwand bzw.
eine entsprechende Intensität des Stichs voraus, womit die Eindringtiefe gerade
im Rahmen eines dynamischen Geschehens unmöglich gezielt gesteuert bzw. dosiert
werden konnte. Der Stich hätte folglich ohne Weiteres auch tiefer in den Körper
eindringen können. Schon eine geringe Abweichung des Stichkanals beim erfolgten
Stich hätte dazu führen können, dass die Lunge getroffen worden wäre. Zudem
liegen insbesondere das Herz wie auch grössere Blutgefässe in der Nähe. Eine
Verletzung dieser lebenswichtigen Strukturen hätte zumindest zu einer akuten
Lebensgefahr, aber auch zum Tod des Privatklägers führen können. Es war reiner
Zufall, dass es durch den vom Beschuldigten ausgeführten Stich zu keiner
tödlichen oder potenziell tödlichen Verletzung des Privatklägers kam.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
(US 47 f.) ist von Eventualvorsatz auszugehen; ohnehin kommt vorliegend das
Verschlechterungsverbot zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte
versetzte dem Privatkläger einen einmaligen Stich und flüchtete in der Folge
aus der Wohnung. Ihm musste jedoch klar gewesen sein, dass ein Stich mit einem
Messer in den Oberkörper, konkret im Bereich der linken Brust, angesichts des
darunterliegenden Herzens, der Lunge und der weiteren lebenswichtigen
Strukturen (Organe, grosse Blutgefässe) ohne Weiteres zum Tod führen kann. Die
Sorgfaltsmissachtung war äusserst gravierend und das Risiko eines tödlichen
Verlaufs aufgrund der fehlenden Kontrollierbarkeit der Tathandlung entsprechend
hoch. Führt jemand unter diesen Voraussetzungen und mit der entsprechenden
Kraft einen Stich im Bereich der linken Brust aus, ist ohne Zweifel anzunehmen,
dass er das Zufügen einer tödlichen oder potenziell tödlichen Verletzung für
möglich hält und auch in Kauf nimmt. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands
der vorsätzlichen Tötung im Sinne einer zumindest eventualvorsätzlichen
Begehung ist daher zu bejahen, wobei ein vollendeter Versuch vorliegt. Hinweise
auf privilegierende oder qualifizierende Merkmale bestehen keine.
Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
1.3.5 Schuldfähigkeit
Der Beschuldigte wurde von Dr. med. D.___
begutachtet. Gemäss Gutachten vom 29. Dezember 2022 lag beim Beschuldigten
zur Tatzeit eine Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25)
vor. Darüber hinaus bestand ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1).
Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass die Beeinträchtigungen der
psychischen Funktionen des Beschuldigten zur Zeit der Tat nicht geeignet waren,
seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss
dieser Einsicht (Art. 19 Abs. 1 StGB) gänzlich aufzuheben. Für den Vortatzeitraum
(die Autofahrt nach [Ort 1]) würden sich keine belangvollen
psychopathologischen Einbussen erkennen lassen. Folgte man Zeugenaussagen und
Selbstbericht, sei der Beschuldigte auch unmittelbar nach der Tat in der Lage
gewesen, die Situation zu realisieren und hierauf sinnvoll und zielgerichtet zu
reagieren (AS 1326). Diese Schlüsse werden substantiiert hergeleitet und
überzeugen (AS 1323).
Gestützt auf die psychiatrische
Einschätzung von Dr. med. D.___ ist eine gänzliche Schuldunfähigkeit zu
verneinen. Der gemäss Gutachten im Tatzeitpunkt bestehenden verminderte
Schuldfähigkeit aufgrund der mit Gutachten attestierten Alkoholabhängigkeit,
der daraus resultierenden Persönlichkeitsdepravation und des Kokainkonsums ist
im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Diesbezüglich ist auf
nachfolgende Ausführungen zu verweisen.
1.4. Folglich hat sich der Beschuldigte
der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB, begangen am 7. Juli 2022, schuldig gemacht.
Die Prüfung der eventualiter angeklagten
versuchten schweren Körperverletzung erübrigt sich.
2.
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB
Der Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.2.
der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 enthalten ist,
konnte nicht erstellt werden. Somit ist der Beschuldigte vom Vorhalt der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher
umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu
unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N
16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2. Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3. Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzes-treue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des
Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,
Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des
Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat
und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt,
ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat,
wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4. Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts
6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010
vom 26.04.2011 E. 4.1.).
1.5. War der
Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen
oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe
(Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit
stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar. Der Verminderung der
Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung
Rechnung zu tragen. Dabei ist nach der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif
vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Eine leichte,
mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht
zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 %
(BGE 136 IV 55 E. 5.3. und E. 5.6.; BGE 134 IV 132 E. 6.2.; BGE 129 IV 22 E.
6.2.). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten
Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Entgegen dem Wortlaut des
Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der Strafe, sondern um die
Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert
schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll
schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die
Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein
muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig
gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27.08.2021 E. 4.3.5.; BGE 136 IV 55
E. 5.5.).
1.6. Die tat-
und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um
sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der
Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch
Strafverschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert,
worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen
Zumessungs-kriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Rahmen nur
zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des Strafrahmens kann sich stellen,
wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8. m.w.Verw.).
1.7. Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das
gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.
Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Das Mass der
zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,
andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.03.2010, E 1.6.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2014 vom
14.05.2014 E.2.5.1.; 6B_42/2015 vom 22.07.2015, E 2.4.1.). Die Reduktion der
Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der
tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat
war (BGE 121 IV 49 E. 1b).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Verminderte Schuldfähigkeit
Mit Gutachten vom 29. Dezember 2022
diagnostizierte Dr. med. D.___ beim Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom für
Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21).
Das Ausmass des Kokain- und Tranquilizerabusus blieb unklar, weshalb
zurückhaltend ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) und
Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1) diagnostiziert wurde (AS 1284 ff., AS
1322).
Gemäss Gutachten lag im Tatzeitraum eine
Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) vor. Der
Beschuldigte habe seinen Angaben zufolge bereits einen stationären
Aufnahmetermin zum Entzug gehabt und vorher noch einmal ein Schnupf Kokain
konsumieren wollen. Entsprechend habe ein schädlicher Gebrauch von Kokain
(ICD-10 F14.1) bestanden (AS 1326).
Vor dem Hintergrund der seit vielen
Jahren bestehenden Abhängigkeitsproblematik sei es beim Beschuldigten zu einer
schweren Persönlichkeitsveränderung gekommen, die als
Persönlichkeitsdepravation zu fassen sei. Darunter sei eine Nivellierung des
Persönlichkeitsgefüges mit einem Verlust individueller, persönlicher Akzente zu
verstehen. Im Fall des Beschuldigten habe dies zu einem Abbau sozialer
Verantwortung, einem nachlassenden Interesse an Bezugspersonen, einer
Vernachlässigung der Körperpflege sowie einem Verlust von Kritik- und
Urteilsfähigkeit geführt. In den letzten Monaten sei der Beschuldigte offenbar
mit expansiv-provokantem und auch anlasslos fremdaggressivem Verhalten offensiv
in Erscheinung getreten. Zuvor sei er mit solchem Verhalten nicht aktenkundig
geworden. Diese Tendenz zur aggressiven Konfliktgestaltung bis hin zu
körperlicher Auseinandersetzung gehöre zum klinischen Bild der
Persönlichkeitsdepravation.
Hinsichtlich der Ausprägung seiner
psychischen Störung zum Tatzeitpunkt in der entsprechenden Diagnosekategorie F1
der ICD-10 – Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen –
ordne sich der Beschuldigte derart ein, dass das Störungsbild bei ihm sehr
schwer ausgeprägt gewesen sei und ihn in seinen lebenspraktischen Auswirkungen
schwer beeinträchtigt habe (AS 1322).
Die Beeinträchtigungen der psychischen
Funktionen des Beschuldigten zur Zeit der Tat seien geeignet gewesen, seine
Fähigkeit zum Handeln gemäss seiner vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat
erheblich zu beeinträchtigen. Diese Einschätzung begründe sich in der Analyse
des Anlassgeschehens und der Kenntnis der lebenspraktischen Auswirkungen des
zugrundeliegenden psychiatrischen Störungsbildes.
Die Nivellierung des
Persönlichkeitsgefüges in der Depravation bringe eine Minderung von Kritik- und
Urteilsfähigkeit, aber auch eine Lockerung des Normen- und Wertebezugs mit
sich. Soweit seine Vorgeschichte aus den Akten und seinen eigenen Angaben
rekonstruierbar sei, erscheine das Verhalten des Beschuldigten bei der Tat (und
bei seinem sonstigen expansiv-provokanten und scheinbar anlasslos
fremdaggressiven Verhalten gegenüber Dritten in den Monaten zuvor)
persönlichkeitsfremd.
Tatzeitaktuell habe der Beschuldigte –
folge man den Angaben des Privatklägers – einen abrupten Stimmungswechsel
gezeigt. Er habe unvermittelt aus geringem Anlass überschiessend aggressiv
agiert mit Behändigung und Nutzung des Messers gegen den Privatkläger, wobei
diese Handlung beim Versetzen der Schnittverletzung (recte: Stichverletzung)
bereits wie abgebremst erscheine. Unmittelbar darauf habe der Beschuldigte
schon wieder relativ situationsadäquat reagiert, indem er sich aus der Situation
entfernt habe. Bei der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] sei er aber noch längere
Zeit in einem aufgeregt-wütenden Affekt verhaftet geblieben, den er mit
Schimpfen und Fluchen ausagiert habe und der am Fahrtende bereits soweit
abgeklungen gewesen sei, dass er sich adäquat habe entschuldigen und
verabschieden können.
Psychopathologisch habe sich damit beim
Beschuldigten tatzeitaktuell eine erhöhte Reizbarkeit und
Frustrationsintoleranz sowie eine affektive Untersteuerung abgezeichnet, was
zusammen mit den weiteren Auswirkungen der Persönlichkeitsdepravation zu einer
Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Beschuldigten im Tatzeitraum geführt
habe. Die Beeinträchtigung sei als leicht- bis mittelgradig einzuschätzen (AS
1327).
Im Ergänzungsgutachten und vor der
Vorinstanz bestätigte die Sachverständige die im Gutachten erfolgte
Einschätzung.
Ebenso an der Befragung anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung (OGer 218 ff.). Es gebe keine
grundsätzlichen Änderungen zu ihrem Gutachten und zum Ergänzungsgutachten. Sie
habe die Berichte der jetzigen Behandler, vom Hausarzt und dem Psychologen,
gelesen. Sie habe einzig zu ergänzen, dass ihr aufgefallen sei, dass der
behandelnde Psychotherapeut abschliessend geschrieben habe, dass es beim
Beschuldigten keine grösseren offenen Therapiethemen mehr gebe. Dazu führt sie konkret
aus:
«In Anbetracht dessen, dass ich Herrn B.___
ausführlich exploriert habe im 2022 und dann nochmals 2024 im Sommer, nachdem
es schon drei Rückfälle gegeben hatte trotz der externen Kontrollen, muss ich
sagen, dass ich persönlich der Auffassung bin, dass Herr B.___ keine
hinreichende Kritikfähigkeit hat hinsichtlich der bestehenden Alkoholsucht. Was
er ausblendet – da muss man praktisch sagen störungsbedingt, weil es eben diese
sehr schwere Alkoholsucht gibt – also störungsbedingt ausblendet ist, dass er –
das sage ich bewusst sehr plakativ – sich fast zu Tode gesoffen hat. Es gab
schwere organmedizinische Beeinträchtigungen, es gab gehäufte Stürze,
Gehirnerschütterungen, eben diese Persönlichkeitsdepravation mit einer – wir
sagen psychiatrischen Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges. Ausser dem
Alkoholkonsum brach alles zusammen. Die persönlichen Verpflichtungen, das
Interesse an den Bezugspersonen, die Hygiene, das angemessene Sozialverhalten.
Das ist alles weg. Es kommt zu einer erhöhten Reizbarkeit, Aggressivität. All
das hat Herr B.___ damals 2022 gezeigt. Und da muss man sagen: Sowohl das
organische als auch diese Persönlichkeitsveränderung, das ist die Endstrecke.
Die Endstrecke eines schweren Alkoholikers vor dem Tod.»
Diese Schlüsse der Gutachterin sind im
Gutachten fundiert und mit dem aktenkundigen Verhalten des Beschuldigten
nachvollziehbar begründet (AS 1323 f.). Sie stützen sich auf eine
ausführliche Anamnese inkl. Aktenstudium durch die Gutachterin.
Entsprechend ist beim Beschuldigten im
Zeitpunkt der Tat vom 7. Juli 2022 von einer leicht bis mittelgradigen
Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was gestützt auf Art. 19
Abs. 2 StGB verschuldensmindernd in die nachfolgende Strafzurechnung
miteinzubeziehen ist.
2.2. Wahl der Strafart
Für die versuchte vorsätzliche Tötung
gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist von Gesetzes wegen einzig
eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Wahl der Strafart ist damit hinfällig; es
ist eine Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.3. Bemessung der Strafe
Ist, wie vorliegend, die Strafe für ein
versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ersten Schritt die
schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt zu bemessen,
d.h. die objektive und subjektive Tatschwere auf Grundlage der Hypothese einer
Deliktsvollendung – hier also unter der Annahme, der Privatkläger sei
tatsächlich getötet worden – zu beurteilen. Die so ermittelte hypothetische
Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen
Strafmilderungsgrunds nach Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (Urteil
des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013, E. 2.3.1., Urteil des
Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010, E. 1.6.1.).
Der Strafrahmen des Tatbestands der
versuchten vorsätzlichen Tötung bewegt sich von einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren bis zu 20 Jahren.
Bei der Festlegung der Strafe innerhalb
dieses gesetzlichen Strafrahmens ist Folgendes zu berücksichtigen:
2.3.1. Tatkomponenten
2.3.1.1. Festlegung der Einsatzstrafe
Beim Kriterium des Ausmass des
verschuldeten Erfolgs geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung
(Wiprächtiger/Keller, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 92). Das menschliche Leben ist das
höchste Rechtsgut in der Schweizerischen Rechtsordnung. Jede Tötung bedeutet
eine Verletzung dieses höchsten Rechtsguts. Das Kriterium des Ausmasses des
verschuldeten Erfolgs kann bei diesem Tatbestand somit nicht zu einer
Gewichtung des Tatverschuldens führen, weil immer das höchste Rechtsgut
überhaupt verletzt worden ist und keine Abstufung innerhalb des Rechtsguts
möglich ist.
Betreffend die Art und Weise der
Herbeiführung des Erfolgs ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte besuchte
den Geschädigten in seiner Wohnung, folgte diesem in die Küche, behändigte sich
seines Messers und stach dem Geschädigten ohne Vorwarnung und ohne
nachvollziehbaren Grund in den Bereich der linken Brust. Dies, obwohl der Geschädigte
mit den Selbstverletzungen klar seine Vulnerabilität zu erkennen gab. Zu
berücksichtigen ist denn auch, dass es sich beim Beschuldigten um einen
grossgewachsenen, kräftigen Mann handelt, der früher Ringer war, und beim
Privatkläger um einen älteren, eher kleingewachsenem Mann. Die Abwehrchancen
des Privatklägers waren damit von vornherein stark eingeschränkt, schon aus
körperlichen Gründen – wobei diese Diskrepanz durch den Einsatz eines Messers
noch verschärft wurde. Dass die dem Privatkläger zugefügte Stichverletzung
nicht tödlich endete, war nur dem Zufall geschuldet, konnte der Beschuldigte
doch im Rahmen des gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführten Stichs
weder die genaue Lokalisation noch die Stichrichtung oder die Stichtiefe
kontrollieren. Bereits bei einer leichten Abweichung der Stichrichtung hätte es
zu einer lebensgefährlichen Verletzung oder sogar zum Tod des Privatklägers
kommen können. Der Privatkläger erlitt durch die Stichverletzung eine
arterielle Blutung, die nicht einfach mit Kompression gestillt werden konnte,
und damit einen relevanten Blutverlust. Der Beschuldigte stach im Rahmen des
dynamischen Geschehens zwar nur einmal zu, jedoch stiess er das Messer, wie
bereits erwähnt, unkontrolliert in den Brustbereich des Privatklägers, wo sich
lebenswichtige Organe und grössere Blutgefässe befinden. Das Verschulden wiegt
damit nicht mehr leicht. Eine Relativierung der Bemessung des Verschuldens ist
einzig dahingehend anzubringen, als dass festgestellt werden muss, dass im
Rahmen des Tatgeschehens auch die Ehefrau des Privatklägers in derselben
Wohnung anwesend war. Die Wahrscheinlichkeit der schnellen medizinischen
Versorgung wurde damit zumindest zum Teil erhöht. Abschliessend ist zu
berücksichtigen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Tat von langer
Hand geplant war. Es ist vielmehr – auch gestützt auf die Aussagen der
Gutachterin – von einer Impulsreaktion des Beschuldigten auszugehen.
Der Beschuldigte handelte mit
Eventualvorsatz, somit in der weniger vorwerfbaren Schuldform, als dass es beim
direkten Vorsatz der Fall wäre. Dies ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte wusste um die frühere
Tätigkeit des Privatklägers im Drogenhandel. Gemäss übereinstimmenden Aussagen
der Beteiligten handelte es sich beim Besuch vom 7. Juli 2022 denn auch um
einen Besuch zwecks Erwerbs von Kokain. Über die Beweggründe des Beschuldigten,
was das eigentliche Zustechen mit dem Messer anbelangt, ist jedoch wenig bis
gar nichts bekannt. Für die Bemessung des Verschuldens fällt dieser Punkt somit
weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd ins Gewicht. Letztlich
muss das Motiv offen bleiben.
Insgesamt ist das Verschulden des Täters
gerade noch als leicht einzustufen. Das hypothetische Strafmass wäre vor
Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit beim vollendeten Delikt auf
neun Jahre, d.h. 108 Monate, festzusetzen.
2.3.1.2. Verminderte Schuldfähigkeit
Vorstehend wurde festgestellt, dass beim
Beschuldigten unter den gegebenen Umständen von einer leicht bis mittelgradigen
Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist, wobei dies gestützt auf Art.
19 Abs. 2 StGB verschuldensmindernd in die Strafzumessung einzubeziehen ist.
Ist die Schuldfähigkeit des
Beschuldigten leicht bis mittelgradig reduziert, ist die vorstehend
ausgesprochene Sanktion entsprechend um ein Mass zwischen 1/3 und 1/2 zu
reduzieren. Ermessensweise ergib dies eine Reduktion von 42 Monaten
Freiheitsstrafe (rund 39 %), womit die Sanktion auf 5.5 Jahre, d.h. 66 Monate,
zu liegen kommt.
2.3.1.3. Strafminderung wegen Versuchs
Führt der Täter, nachdem er mit der
Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg
nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe
mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Glücklicherweise hat der Privatkläger
eine vergleichsweise leichte Verletzung erlitten. Gemäss eigenen Angaben hat er
keine bleibenden Schäden davongetragen. Hingegen liegt ein möglicher Taterfolg
bei einem Stich mit einem Messer mit einer Klinge von rund 7 cm in den Brustbereich
doch relativ nahe. Es handelt sich vorliegend um einen vollendeten Versuch.
Immerhin liess es der Beschuldigte bei einem Stich bewenden. Unter diesen
Umständen rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe aufgrund des
Versuchsstadiums um 1/3, d.h. um 22 Monate.
Damit beläuft sich die Strafe vor der
Berücksichtigung der Täterkomponente auf 44 Monate Freiheitsstrafe, d.h. drei
Jahre und acht Monate.
2.3.2. Täterkomponente
Der Beschuldigte lebt alleine. Er ist
aktuell nicht erwerbstätig und bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen.
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz sind die Lebensumstände
des Beschuldigten grundsätzlich als neutral zu werten.
Der Beschuldigte weist fünf – wenn auch
nicht einschlägige – Vorstrafen auf. Dies sind Verurteilungen wegen Drohung und
Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Fahrens in angetrunkenem und fahrunfähigem
Zustand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises, Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall sowie zuletzt eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Die mehrfache
Straffälligkeit weist auf eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten
gegenüber der Rechtsordnung hin, wobei zu berücksichtigen ist, dass der
Beschuldigte langjährig schwer alkoholabhängig ist und zeitweise zusätzlich
Betäubungsmittel konsumierte. Dieser Umstand vermag die Vorstrafen etwas zu
relativieren. Entsprechend sind diese nur leicht straferhöhend zu
berücksichtigen. Zwar zeigt der Beschuldigte in Bezug auf die ihm vorgeworfenen
Taten weder Reue noch Einsicht. Dies kann ihm jedoch nicht zur Last gelegt
werden, da er die Taten bestreitet, was sein gutes Recht ist. Er hat sich –
zumindest weitgehend – an die ihm auferlegte Alkohol- und Drogenabstinenz
gehalten und ist nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit
besteht nicht.
Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt
nur leicht straferhöhend aus. Es ist eine Erhöhung der festgelegten Sanktion um
einen Monat vorzunehmen.
2.3.3. Fazit
Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat-
und Täterkomponenten ist gegen den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 45
Monaten, d.h. drei Jahren und neun Monaten, festzulegen.
2.4. Vollzug
Die Gewährung des bedingten oder
teilbedingten Strafvollzugs ist bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen
ausgeschlossen.
2.5. Anrechnung der Haft und der
Ersatzmassnahmen
Der Beschuldigte befand sich vom 21.
Juli 2022 bis 17. Februar 2023 in Untersuchungshaft. Diese 212 Tage sind ihm
vollumfänglich an die ausgesprochene Strafe anzurechnen.
Seit dem 17. Februar 2023 (rechn. seit 18.02.2023)
bis zum Urteil des Berufungsgerichts waren gegen den Beschuldigten
Ersatzmassnahmen angeordnet. Freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen sind analog
der Untersuchungshaft auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei
der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahmen hat der Richter den
Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum
Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Regeste zu BGE 113 IV 118).
Der Beschuldigte führte anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung aus, er sei froh, wenn die Massnahmen mal durch
seien. Er sei «absolut» der Meinung, dass er die Abstinenz auch einhalten
könne, wenn die Massnahmen nicht mehr wären. Er sei sich sicher, weil er dies
so wolle. Auf die früheren Entzüge, die nicht erfolgreich gewesen sind,
angesprochen, führte der Beschuldigte aus, man werde älter und weiser. All
diese Strapazen, die es mit sich gebracht habe. Es sei jeden Tag in seinem
Kopf, das Verfahren. Es sei nicht einfach, aber es passe nicht mehr in seinen
Alltag. Seit über 2 ½ Jahren, seit er aus der Haft sei, verfolge es ihn jeden
Tag. Zum Handeln (Traden) gehe es nicht, zum Sport gehe es nicht. Er habe auch
kein Verlangen. Konkret auf die Einschränkungen durch die Ersatzmassnahmen
angesprochen meinte der Beschuldigte, es sei einfach wegen der zeitlichen
Beschränkung schwer. Dass er immer irgendwann wo sein müsse. Das müsse er immer
in seinen Wochenplan einbauen, dass dort fixe Termine seien. Im Winter gehe er
gerne weg von hier; im Sommer sei er gerne da. Er sei in seinem
Bewegungsapparat eingeschränkt.
Damit ist festzustellen, dass beim
Beschuldigten sehr wohl eine gewisse Einschränkung in Bezug auf seinen Alltag
besteht. Demgegenüber ist auch unmissverständlich festzuhalten, dass der
Beschuldigte eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat und gegen ihn eine
mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden ist. Die ihm auferlegten
Ersatzmassnahmen gestalten sich deutlich milder, als es der Vollzug der
ausgesprochenen Sanktion wäre. Ermessensweise ist insgesamt, unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände, eine Anrechnung von ¼ vorzunehmen.
Für die Ersatzmassnahmen nach Ende der
Untersuchungshaft bis zum erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 (467 Tage) sind somit
insgesamt 117 Tage an die ausgesprochene Sanktion anzurechnen.
Für die Ersatzmassnahmen nach dem
erstinstanzlichen Urteil bis zum vorliegenden Urteil des Berufungsgerichts (483
Tage) sind somit 121 Tage an die ausgesprochene Sanktion anzurechnen.
VI. ERSATZMASSNAHMEN
Die gegen den Beschuldigten bestehenden
Ersatzmassnahmen werden mit separatem Beschluss vom 23. September 2025
verlängert.
VII. ANORDUNG EINER MASSNAHME
1. Anträge
Die Staatsanwaltschaft beantragt die
Anordnung einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 1 StGB) ohne Aufschub der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe.
Der Beschuldigte hat mit
Berufungserklärung vom 16. Oktober 2024 die Anordnung einer ambulanten
Massnahme angefochten. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.
September 2025 verzichtete der amtliche Verteidiger auf das explizite Stellen
eines Antrags.
2. Bisheriger Verlauf
der Ersatzmassnahmen
Für den bisherigen Verlauf
der Ersatzmassnahmen bis zum erstinstanzlichen Urteil ist stellvertretend auf
die detaillierten Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 29. Mai
2024 zu verweisen (US 64). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der
Beschuldigte grösstenteils an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen gehalten
hat, er jedoch teilweise Mühe hatte, die ihm gemachten Auflagen nachvollziehen
zu können. Teilweise kam es auch zu Urinproben mit zu geringem Kreatin-Wert,
was auf eine Verwässerung derselben hindeutete (bspw. Probe vom 12.12.2023, AS
691; Probe vom 02.04.2024 in O-G 038 und Probe vom 08.05.2024, O-G 105).
In Bezug auf den aktuellen
Verlauf wurden vor der Berufungsverhandlung Berichte des die
Abstinenzkontrollen durchführenden Hausarztes (OGer 131 ff.), der
Bewährungshilfe des Kantons Bern (OGer 109 ff.) sowie des behandelnden
Psychotherapeuten (OGer 118 ff.) eingeholt. Wenn für den Inhalt dieser
jeweiligen Berichte auf die Akten verwiesen ist, ist insgesamt Folgendes
festzustellen:
Im August 2024 kam es zu einem Konsum
von Schnaps durch den Beschuldigten. Er habe aufgrund seiner Schulter über
starke Schmerzen verfügt, die alleine mit der Einnahme von Ibuprofen nicht zu
bewältigen gewesen seien. Entsprechend habe er zwei Mal ein Glas Schnaps
genommen (OGer 110);
Im Dezember 2024 genoss der Beschuldigte
– nach Genehmigung der jeweiligen Amtsstellen – Ferien von den Blut- und Urinproben.
Die erste Blutentnahme nach Rückkehr aus den Ferien zeigte einen erhöhten
CDT-Wert, was auf Alkoholkonsum schliessen liess (OGer 111). Der Beschuldigte
wurde verwarnt (OGer 068 f.). Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten sei dies
gewesen, weil er angeblich beim Fondue-Essen Brot in Kirsch getunkt habe und
sich nicht darauf geachtet habe.
Abgesehen von diesen Vorfällen
attestieren alle Beteiligten dem Beschuldigten ein angepasstes Verhalten. Er
erscheine pünktlich zu den Gesprächen, sei offen für Themeneingaben, sofern sie
nicht in die Tiefe gehen oder für ihn schwierige Themen betreffen würden (OGer
111). Der Beschuldigte spreche nicht über das Strafverfahren (OGer 112 und OGer
119); auf die ihm vorgeworfene Deliktdynamik liess sich der Beschuldigte im
gesamten Behandlungszeitraum nie vertieft ein (OGer 118). Auch in Bezug auf die
Suchtthematik wolle sich der Beschuldigte – zumindest gegenüber der
Bewährungshilfe – nicht gross äussern (OGer 112).
Die Beeinflussbarkeit des Beschuldigten ist
nach Ansicht des Therapeuten gegeben. Er nehme motiviert an den
Therapiesitzungen teil (OGer 120). Das laufende Verfahren löse aber weiterhin
eine psychische Belastung beim Beschuldigten aus. Eine Therapieindikation sei gegeben
(OGer 120).
3. Angaben des Beschuldigten
In Bezug auf die Angaben des
Beschuldigten vor der Vorinstanz kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen
Urteil (S. 68) und das entsprechende Einvernahmeprotokoll verwiesen werden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
erklärte der Beschuldigte, er habe kein Verlangen nach Alkohol mehr. «Ganz und
gar nicht». Auch wenn jemand aus seinem Umfeld Alkohol trinke, habe er kein
Problem. Das habe er nie gehabt. Das sei kein Thema. Dass er im Kirsch
herumgewühlt habe, sei nicht bewusst passiert. Er habe gar nicht so weit
gedacht damals. Es sei so eine automatische Bewegung gewesen, ohne dass er sich
in jenem Moment über die Auswirkungen Gedanken gemacht hätte. Er sei einfach
in Gesellschaft gewesen. Er sei erschrocken, als der Hausarzt angerufen und ihm
gesagt habe, dass der Test positiv gewesen sei. Er habe aktuell auch kein
Verlangen nach Drogen. Er sei froh, wenn die Massnahmen dann mal durch seien.
Er habe «absolut» das Gefühl, dass er die Abstinenz auch weiterhin einhalten
könne.
Auf die Psychotherapie bei Dr. G.___
angesprochen meinte der Beschuldigte, das sei gut, das passe. Am Anfang sei er
sehr froh gewesen. Er habe zunächst gefragt, ob er zweimal pro Woche kommen
könne, weil er so gebrochen gewesen sei nach diesen sieben Monaten Haft. Er
habe nachher eine gute Beziehung zu ihm aufgebaut. Wenn er etwas habe, könne er
es dort anbringen.
Zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Antrag einer ambulanten Massnahme wollte sich der Beschuldigte nicht weiter
äussern.
4. Ausführungen der Gutachterin
Im vorliegenden Verfahren wurde Dr. med.
D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Zusatzausbildung für
Forensische Psychiatrie und zertifizierter Forensische Psychiaterin der
Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie, mit mehreren fachlichen
Einschätzungen und Gutachten beauftragt. Sie erstattete neben einem
Vorabbericht vom 19. November 2022 (AS 1272 ff.) ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten vom 29. Dezember 2022 (AS 1284 ff.) und ein
forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 13. Mai 2024 (B-W 142
ff.). Überdies machte sie ergänzende Ausführungen anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (B-W 223 ff.). Für den Inhalt der Gutachten
und Stellungnahmen kann vollumfänglich auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil (US 62 ff., US 65 ff.) und die
aufgeführten Aktenstücke verwiesen werden.
Zusammengefasst diagnostizierte die
Gutachterin dem Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtig
abstinent (ICD-10 F10.21), sowie zurückhaltend ein schädlicher Gebrauch von
Kokain (ICD-10 F14.1) und Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1). Vor dem Hintergrund
der seit vielen Jahren bestehenden Abhängigkeitsproblematik sei es beim
Beschuldigten zu einer schweren Persönlichkeitsveränderung gekommen, die als
Persönlichkeitsdepravation zu fassen sei. Hinsichtlich der Ausprägung seiner
psychischen Störung zum Tatzeitpunkt in der entsprechenden Diagnosekategorie F1
der ICD-10 – Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen –
ordne sich der Beschuldigte derart ein, dass das Störungsbild bei ihm sehr
schwer ausgeprägt gewesen sei und ihn in seinen lebenspraktischen Auswirkungen
schwer beeinträchtigt habe (insb. AS 1322 ff.).
Im Ergänzungsgutachten erklärte die
Gutachterin, der bisherige Verlauf habe gezeigt – insbesondere unter
Berücksichtigung der drei Alkoholrückfälle im Juli/ August 2023 –, dass der
Beschuldigte aus sich heraus, sprich ohne die mit Sanktionen bewehrten
Abstinenzkontrollen, die Abstinenz nicht werde halten können.
Vor der Vorinstanz konkretisierte die
Sachverständige, die Abstinenz von 2013 bis 2015, als der Beschuldigte versucht
habe, seinen Führerausweis wiederzuerlangen, und die zwei Wochen später
erfolgte stationäre Aufnahme wegen starker Alkoholisierung zeigten, mit welcher
Durchsetzungskraft diese Alkoholsucht bestehe und dass diese vielleicht wieder
zur vollen Blüte gelange, wenn äussere, strukturierende Massnahmen wegfallen.
Dies stütze sich auf die Abläufe im Jahr 2015, aber auch auf die drei
beschriebenen Rückfälle im Juli und August 2023. Eine innere
Hemmschwelle/Motivation, die Abstinenz zu halten, habe sich bei ihr in der
Exploration noch nicht abgezeichnet. Für den Beschuldigten sei es schwer,
alkoholabstinent zu bleiben. Die begleitende Einzelpsychotherapie sei in erster
Linie zur Unterstützung des Beschuldigten. Die Kontrollen der Alkohol- und
Drogenabstinenz bewirkten die Einhaltung der Abstinenz durch den Beschuldigten.
Er habe aber einen starken Widerstand dagegen. Aus ihrer Sicht sei der
Beschuldigte bloss oberflächlich einsichtig betreffend das diagnostizierte
Alkoholabhängigkeitssyndrom, es gebe keine vertiefte Auseinandersetzung mit der
Problematik, diese werde eigentlich verleugnet. Es gebe viele Zeichen,
körperliche und psychopathologische, die anzeigten, dass sich der Beschuldigte
im Jahr 2022 eigentlich in einer Endphase der Alkoholabhängigkeit befunden
habe. Sie schätze das Risiko, dass es ähnlich zu einem Rückfall kommen könnte,
heute höher ein, als man dies im Jahr 2015 hätte tun müssen.
Auf Vorhalt, wonach sie gemäss
Ergänzungsgutachten davon ausgehe, dass im Falle einer Freigabe des
Alkoholkonsums rasch wieder ein Alkoholkonsummuster hergestellt würde und
daraus ein erhöhtes Risiko von Gewaltdelinquenz entstehen würde, erklärte die
Sachverständige, es sei klinische Erfahrung, dass bei erneutem Alkoholkonsum
rasch wieder ein Persönlichkeitsdepravation auftreten würde. Wenn man einen
solchen Zustand einer Persönlichkeitsdepravation erreicht habe, gebe es auch
körperliche Folgeschäden des Alkoholkonsums. Bei erneutem starkem Alkoholkonsum
könne eine Persönlichkeitsdepravation schneller erreicht werden als beim ersten
Mal. Die Persönlichkeitsdepravation habe beim Beschuldigten im Jahr 2022 dazu
geführt, dass er erkennbare affektive Auffälligkeiten gehabt habe, er sei
erregbarer, reizbarer, streitbarer gewesen.
Abschliessend erklärte die
Sachverständige, sie bleibe bei der Empfehlung der Anordnung einer ambulanten
Massnahme mit Abstinenzkontrollen und therapeutischer Begleitung (dies ohne
stationäre Einleitung). Vor dem Hintergrund des Verlaufs schätze sie die Erfolgsaussichten
gut ein, die äusseren Strukturen sollten aber so lange als möglich
aufrechterhalten bleiben, die Rückfallgefahr danach sei beim Beschuldigten sehr
hoch zu vermuten.
Anlässlich der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 hielt die Gutachterin an ihren
gestellten Diagnosen fest (OGer 218 ff.). Entgegen den Feststellungen des
behandelnden Psychotherapeuten sei festzustellen, dass der Beschuldigte keine
hinreichende Kritikfähigkeit habe hinsichtlich der bestehenden Alkoholsucht.
Was er ausblende – störungsbedingt, weil es eben diese sehr schwere Alkoholsucht
gebe – sei, dass er sich – bewusst sehr plakativ gesprochen – fast zu Tode
gesoffen habe. Es habe schwere organmedizinische Beeinträchtigungen gegeben, es
habe gehäufte Stürze gegeben, Gehirnerschütterungen, eben diese
Persönlichkeitsdepravation mit einer psychiatrischen Nivellierung des
Persönlichkeitsgefüges. Ausser dem Alkoholkonsum sei alles zusammengebrochen.
Die persönlichen Verpflichtungen, das Interesse an den Bezugspersonen, die
Hygiene, das angemessene Sozialverhalten. Das sei alles weg. Es komme zu einer
erhöhten Reizbarkeit, Aggressivität, wie sie der Beschuldigte damals 2022
gezeigt habe. Da müsse man sagen: Sowohl das organische als auch diese
Persönlichkeitsveränderung, das sei die Endstrecke. Die Endstrecke eines
schweren Alkoholikers vor dem Tod. Diese Persönlichkeitsdepravation, die sich
zurückgebildet habe durch die Abstinenz schon in der Untersuchungshaft, die
trete, wenn man erneut Alkohol konsumiere, chronisch – also häufig, täglich –
viel schneller auf als beim ersten Mal. Man müsse keine 20 Jahre durchtrinken,
um diesen Zustand wieder zu erreichen. Binnen Monaten sei das wieder da. Und
ihr Eindruck 2024 bei der letzten Exploration als auch jetzt, wenn sie den
Beschuldigten so reden höre, sei, dass er sich das nicht bewusst machen könne.
Es seien Bagatellisierungseffekte, die störungsbedingt auftreten, aber die auch
bedeuteten, dass man sinnvollerweise mit Herrn B.___ arbeiten müsse und ihn
auch weiter kontrollieren und begleiten müsse, wenn man verhindern wolle, dass
es da zu einem Rückfall komme. Und dass Herr B.___ da älter und weiser sei, das
möge sie gern glauben, und er sei jetzt auch über zwei Jahre nüchtern –
überwiegend nüchtern – gewesen. Aber er unterschätze, wie schnell dieser
Zustand zurückkehren könne.
Wenn sie sich eine
Gesamtstrecke vorstelle, und am Ende stünde man, dass man sagen könne «jetzt
kann man ihn guten Gewissens entlassen», dann würde sie sagen, der Beschuldigte
stehe am Ende des ersten Drittels. Ein weiterer Schritt wäre, wenn das
Verfahren jetzt abgeschlossen sei und Herr B.___ sich dann zusammen mit dem
Therapeuten dem stellen könnte. Dass er bislang das Urteil der ersten Instanz
nicht gelesen habe, sei ja schon so auch klassisches Vermeidungsverhalten. Das
traue er sich nicht zu, da rege er sich zu sehr auf. Er müsse sich aber letzten
Endes der Realität stellen. Das sei gut, wenn er dafür den Therapeuten habe.
Das sei ein weiteres offenes Thema. Und das sei ja dann auch der
Anknüpfungspunkt hin zu der Suchterkrankung, die sie gerade skizziert habe. Da
komme noch ein anstrengender, aber letzten Endes auch irgendwann entlastender
Teil auf den Beschuldigten zu.
Ihre Empfehlung laute
weiter wie bis anhin. Man könne sich überlegen, statt der wöchentlichen
Kontrollen auf Haarproben umzustellen. Das wäre eine Möglichkeit, und auch ein
Schritt voran. Weil die Haarproben ja seltener stattfänden, und der
Beschuldigte über längere Zeit verinnerlichen müsste, dass eine Kontrolle
wirklich passieren werde. Und dadurch die Kontrollabstände verlängert würden.
Das wäre eine Art Trainingseffekt. Die Therapiemassnahme mache am ehesten dann
Sinn resp. eine richtig wichtige Aufgabe habe die Therapie dann, wenn der
Beschuldigte in Freiheit sei.
5. Subsumtion
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Anordnung einer Massnahme sind vorliegend klarerweise erfüllt. Beim
Beschuldigten besteht eine langjährige Alkoholabhängigkeit und das von ihm
begangene Delikt steht in engem Zusammenhang mit der Krankheit.
Die erste Instanz hat betreffend die
Anordnung einer ambulanten Massnahme festgestellt, dass die Massnahme geeignet
sei, die beim Beschuldigten bestehende Rückfallgefahr zu reduzieren. Ohne
entsprechende Behandlung sei davon auszugehen, dass bei einem erneuten
Alkoholkonsum durch den Beschuldigten zu erwarten sei, dass sich bald auch die
Persönlichkeitsdepravation wiederherstelle, wobei dann ein deutlich höheres
Rückfallrisiko für Gewaltdelikte anzunehmen sei. Konkret sei von einem
mittelgradigen Rückfallrisiko für Körperverletzungsdelikte auszugehen. In
Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten sei aufgrund des
bisherigen Verlaufs der Ersatzmassnahmen davon auszugehen, dass regelmässig
durchgeführte und effizient gehandhabte Kontrollen von Alkohol- und
Drogenabstinenz dem Beschuldigten die notwendige Struktur geben, um trotz
seiner schwachen Eigenmotivation diesbezüglich abstinent leben zu können. Auch
die vom Beschuldigten bereits begonnenen therapeutischen Bemühungen seien –
übereinstimmend mit den gutachterlichen Empfehlungen – mit einer engmaschigen
und langfristig angelegenen Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB
weiterzuführen. Von einer günstigen Prognose könne, wie mehrfach ausgeführt,
nicht gesprochen werden. Die Rückfallprognose erweise sich ohne weitere
therapeutische Intervention nach wie vor als ungünstig. Hieraus erhelle, dass
eine Strafe allein nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten des
Beschuldigten zu begegnen, sondern sich die Anordnung einer strafrechtlichen
Massnahme zusätzlich als notwendig bzw. erforderlich und auch als geeignet erweist.
Dr. med. D.___ habe sich anlässlich der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung –
entgegen ihren Ausführungen im Gutachten vom 29. Dezember 2023 – gegen
eine stationäre Massnahme ausgesprochen. Dass der Beschuldigte mit einer
Therapie begonnen habe, zeige, dass er sich zugänglich sowie offen für eine
solche gezeigt habe. Damit sei auch ein Mindestmass an Therapiewilligkeit bzw.
eine minimale Motivierbarkeit vorhanden, welche anlässlich einer ambulanten
Therapie auch weiter gefestigt werden könne (s. US 69 ff.).
Diese Ausführungen der ersten Instanz
sind zu übernehmen. Die von der Gutachterin getätigten Überlegungen sind
nachvollziehbar und verständlich hergeleitet und ergeben im Gesamtkontext auch
Sinn. Sie überzeugen in jeder Hinsicht.
Dasselbe gilt unverändert für das
Berufungsverfahren. Die fachlichen Einschätzungen der Gutachterin ergeben ohne
Weiteres, dass der Beschuldigte weiterhin therapiebedürftig ist und er –
entgegen den Feststellungen des behandelnden Psychotherapeuten – sehr wohl noch
über mehrere Anknüpfungspunkte verfügt, an sich und seiner Alkoholabhängigkeit
zu arbeiten. Dass eine Therapieindikation gegeben ist, bestätigt schliesslich
auch der Psychotherapeut (OGer 120).
Zusammenfassend kann somit festgehalten
werden, dass die Voraussetzungen der Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten
und die Behandelbarkeit seiner Alkoholabhängigkeit eindeutig zu bejahen sind. Die
Alkoholabhängigkeit im Rahmen einer ambulanten Massnahme im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 StGB ist einer Behandlung zugänglich und entsprechend
den im Gutachten aufgezeigten Modalitäten, einer individuellen Psychotherapie
kombiniert mit Abstinenzkontrollen, auch erfolgsversprechend. Dies hat der
bisherige Verlauf unter den angeordneten Ersatzmassnahmen eindrücklich gezeigt.
Der Beschuldigte hat sich mit wenigen Ausnahmen an die Abstinenzvorgaben
gehalten. Gleichzeitig zeigt jedoch der sporadische Alkoholkonsum trotz der
angeordneten Ersatzmassnahmen, dass eine Massnahme zur Aufrechterhaltung der
Alkoholabstinenz erforderlich ist. Dies zeigt sich auch daran, dass im Bericht
des behandelnden Therapeuten die erfolgten Widerhandlungen gegen die
Alkoholabstinenzauflagen mit keinem Wort erwähnt wurden und der Beschuldigte
ihm gegenüber scheinbar angegeben hat, selbst bei Lust auf Alkohol konsequent
darauf zu verzichten. Dies spricht unter Einbezug der Vermeidung der
Suchtthematik bei der Bewährungshilfe und in Übereinstimmung mit der
Einschätzung der Sachverständigen für ein Verdrängen und das Fehlen einer
vertieften Auseinandersetzung mit oder effektiver Einsicht in die
Suchtproblematik.
In Übereinstimmung mit dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten ist aufgrund des bisherigen Verlaufs der
Ersatzmassnahmen davon auszugehen, dass regelmässig durchgeführte und effizient
gehandhabte Kontrollen von Alkohol- und Drogenabstinenz dem Beschuldigten die
notwendige Struktur geben, um trotz seiner schwachen Eigenmotivation abstinent
leben zu können. Unterstützend sind die vom Beschuldigten bereits begonnenen
therapeutischen Bemühungen – übereinstimmend mit den gutachterlichen
Empfehlungen und der Einschätzung des behandeln-den Psychotherapeuten – mit
einer engmaschigen und langfristig angelegenen Massnahme gemäss Art. 63
Abs. 1 StGB weiterzuführen.
Die Massnahme ist damit notwendig und
zugleich geeignet, die nicht zu negierende Rückfallgefahr beim Beschuldigten zu
minimieren. Ohne entsprechende Behandlung ist davon auszugehen, dass bei einem
erneuten Alkoholkonsum durch den Beschuldigten zu erwarten ist, dass es relativ
rasch zu einer erneuten Persönlichkeitsdepravation kommt, welche zu einem
deutlich erhöhten Risiko für erneute Gewaltdelikte führt. Konkret ist unverändert
von einem mittelgradigen Rückfallrisiko für Körperverletzungsdelikte auszugehen.
Von einer günstigen Prognose kann
aktuell (noch) nicht gesprochen werden. Die Rückfallprognose erweist sich ohne
weitere therapeutische Intervention nach wie vor als ungünstig. Hieraus
erhellt, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer
Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, sondern sich die Anordnung einer
strafrechtlichen Massnahme zusätzlich als notwendig bzw. erforderlich und auch
als geeignet erweist. Demgegenüber erscheint aufgrund der nun bereits
bestehenden weitgehenden Alkoholabstinenz – in Übereinstimmung mit den
Ausführungen der Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung – eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme nicht
erforderlich.
Gemäss aktuellem Bericht des
behandelnden Psychotherapeuten ist der Beschuldigte beeinflussbar und leistet
trotz des Zwangscharakters der aktuellen Therapie kaum Widerstand. Folglich
kann von einem Mindestmass an Therapiewilligkeit bzw. einer Motivierbarkeit
ausgegangen werden, welche bei der Fortführung der ambulanten Therapie auch
weiter gefestigt werden kann, um dann auch bisher nicht bearbeitete konkrete
sucht- und deliktspezifische Themen anzugehen.
Die Senkung des Rückfallrisikos lässt
sich mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff nicht erreichen. So stellt
doch die ambulante Behandlung im Vergleich zu anderen möglichen therapeutischen
Massnahmen die eingriffsschwächste Massnahme dar, um das Risiko weiterer
strafbarer Handlungen zu senken bzw. zu minimieren. Damit ist die Anordnung
einer ambulanten Massnahme verhältnismässig.
Folglich sind die Voraussetzungen der
Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten und die Behandelbarkeit seiner
Alkoholabhängigkeit eindeutig zu bejahen. Auch wenn sich der Beschuldigte gegen
die Anordnung einer ambulanten Massnahme ausspricht, so ist doch insbesondere
nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von seiner grundsätzlichen
Mitwirkung und Motivierbarkeit, sich mit dem Delikt und seiner Suchterkrankung vertieft
auseinander zu setzen und seine Abstinenz aufrechtzuerhalten, auszugehen.
Nach dem Gesagten ist für den
Beschuldigten eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1
StGB anzuordnen.
6. Vollzug
6.1. Das Gericht kann den Vollzug einer
zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer
ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu
tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen
erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Der Strafaufschub ist begründet, wenn die
wirklich vorhandene Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den
sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde (Regeste
zu BGE 105 IV 87). Das Gericht stützt sich dafür auf ein psychiatrisches
Gutachten (BGE 116 IV 101). Der Aufschub ist an zwei Voraussetzungen gebunden:
Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits muss die Therapie
vordringlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 02.05.2017
E. 1.3.). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheitsstrafe,
hat dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der
Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit
bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch. Das Bundesgericht hat sich dazu
eingehend geäussert: Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung
gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise
verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des
Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die
bisherige Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische
Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen
grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte
nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt
werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie
(ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige
Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder
erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss
der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der
ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu
vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem
mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass
privilegiert werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei
Verurteilten, deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer
verminderten Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164, Urteil des Bundesgerichts
6B_53/2017 vom 02.05.2017 E. 1.3.). Ist die Behandlung bereits im Gang, kommt
es auf die Aussicht erfolgreicher Weiterführung an (BGE 115 IV 88). Das Gericht
hat bei der Beurteilung der Frage des Strafaufschubs einen erheblichen Ermessensspielraum,
es sind auch hier die Notwendigkeit und Chancen einer Behandlung im Vergleich
zu den Auswirkungen des Strafvollzugs sowie das Erfordernis, Straftaten zu
ahnden, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 165, Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2009
vom 06.01.2010 E. 3.3.). Auch längere Freiheitsstrafen über der Grenze zum
bedingten Strafvollzug können zwecks ambulanter Behandlung aufgeschoben werden
(BGE 120 IV 3, 119 IV 314). Das Bundesgericht hielt den Aufschub sogar bei
einem zu sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilten Pädophilen für grundsätzlich
möglich, lehnte ihn im konkreten Fall jedoch ab, weil die Behandlung mit dem
Strafvollzug vereinbar und der Verurteilte wenig motiviert war (BGE 119 IV 314,
vgl. auch BGE 120 IV 5: Aufschub der Freiheitsstrafe bei einem zu zweieinhalb
Jahren Gefängnis verurteilten Täter mit krankhafter präschizophrener
Persönlichkeit). Das Bundesgericht wiederholte aber auch immer wieder, dass die
Möglichkeit des Strafaufschubs nicht dazu missbraucht werden dürfe, den Vollzug
der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben (BGE 120 IV 3, Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2009 vom 06.01.2010 E. 3.3.). In diesem Zusammenhang
ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter allenfalls bereits längere Zeit in
Untersuchungshaft verbracht hat und die aufzuschiebende Strafe somit
entsprechend kürzer ist. Eine erfolgreiche Therapie dient dem öffentlichen
Interesse besser als reine Vergeltung (Trechsel/Pauen/Borer in: Trechsel/Pieth
(Hrsg.), StGB Praxiskommentar, N 7 zu Art. 63).
6.2. Die Sachverständige erklärte
anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. September 2025, die
gegen den Beschuldigten anzuordnende Massnahme mache mehr Sinn, wenn er sie in
Freiheit absolvieren könne.
«Vollzugsbegleitend wäre das ja so eine
Art Trockenübung. (…) Die Therapiemassnahme macht am ehesten dann Sinn, wenn
Herr B.___ sich auch erproben muss. Das heisst, eine richtig wichtige Aufgabe
hat die Therapie, wenn Herr B.___ in Freiheit ist. Und sich wehren muss im
Sinne der Abstinenz und er sich den Problem in Freiheit stellen muss.»
Eine vollzugsbegleitende Massnahme wurde
nicht kategorisch ausgeschlossen.
6.3. Vorliegend wurde der Beschuldigte
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Unter
Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung sowie unter
Berücksichtigung der an die Sanktion bereits angerechneten 450 Tage Haft (resp.
unter dem Umstand, dass bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils weitere
Tage an Ersatzmassnahmen anzurechnen sind), verbleibt dem Beschuldigten nur
noch ein Bruchteil seiner Strafe, die er tatsächlich verbüssen muss.
Ein Aufschub hat Ausnahmecharakter.
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Erfolgs der ambulanten Massnahme durch
den Strafvollzug bestehen vorliegend nicht. Den in den Akten liegenden
Berichten und Aussagen der Sachverständigen ist zu entnehmen, dass die
bisherige ambulante Therapie noch nicht allzu weit fortgeschritten ist.
Deliktspezifisch konnte nicht gearbeitet werden. Es sind nach wie vor
Bagatellisierungen auszumachen, und eine effektive Einsicht in die
Suchtproblematik ist nur beschränkt erkennbar. Der Therapeut thematisiert die
Rückfälle mit keinem Wort. Wird die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend
durchgeführt, ergibt sich – aufgrund der spezifischen Umgebung – dem Beschuldigten
die Möglichkeit, deliktspezifisch mit den Therapeuten zu arbeiten, was bisher kaum
bis gar nicht der Fall war.
Die ambulante Massnahme ist demnach
vollzugsbegleitend durchzuführen.
VII. BESCHLAGNAHMUNGEN
1. Anträge
Die Vorinstanz zog die beiden
beschlagnahmten Messer des Beschuldigten gestützt auf Art. 69 StGB ein und
ordnete deren Vernichtung an.
Die Staatsanwalt beantragt die
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils; der Beschuldigte verzichtete
anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. September 2025
(entgegen seiner Berufungserklärung vom 16.10.2024) auf das Stellen eines
Antrags.
2. Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte
voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen,
Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; den Opfern zurückzugeben sind oder
einzuziehen sind. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz
begründeten Befehl anzuordnen (Abs. 2).
Ist der Grund für die Beschlagnahme
weggefallen, hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf
und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus
(Art. 267 Abs. 1 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder
Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, ist über seine Rückgabe an die
berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine
Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs. 3).
Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das
Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die
Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen
Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).
3. Subsumtion
Anlässlich der Berufungsverhandlung
verzichtete der Beschuldigte auf das Stellen eines konkreten Antrags betreffend
Herausgabe der Messer. Damit ist von einem impliziten Verzicht auf die
Herausgabe auszugehen.
Das im Verfahren gegen den Beschuldigten
sichergestellte Klappmesser «Laguiole» mit Etui und das zweite Klappmesser
(alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden somit
in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
VIII. ZIVILFORDERUNGEN
1. Rechtliche Grundlagen
Die Art. 41 ff. OR regeln die Haftung
bei unerlaubten Handlungen (Schadenersatz und Genugtuung). Gemäss Art. 41 OR
hat Ersatz zu leisten, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es
mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Art. 41 OR stellt eine
Verschuldenshaftung dar. Eine Haftung nach dieser Bestimmung setzt kumulativ
einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein
Verschulden des Schädigers voraus (vgl. Martin A. Kessler, in:
Lüchinger / Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7.
Auflage, 2020, Art. 41 OR N 1 und 2c).
Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf
Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt
und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt in
erster Linie den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden
anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6S.392/2002 vom 17.12.2002 E. 3.; Urteil
des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25.10.2010 E. 3.). Der Umfang einer
Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen. Als Kriterien zur
Bemessung werden bei Sexualdelikten u.a. genannt: Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit
des sexuellen Missbrauchs, Mass der ausgeübten Gewalt und/oder des ausgeübten
psychischen Drucks, Gefühle des Opfers, Alter des Opfers,
Abhängigkeit/Vertrauensverhältnis des Opfers zum Täter, Erfahrungen des Opfers,
Art und Schwere der Auswirkungen auf die Persönlichkeit und/oder
Beziehungsfähigkeit des Opfers. Relevant sind demzufolge einerseits die
objektive Schwere, andererseits die subjektive Betroffenheit (vgl. zum Ganzen:
Klaus Hütte / Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung
der Genugtuung, Zürich / St. Gallen 2013, Band 1, S. 156 ff., 181).
Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das
Opfer.
Die Bemessung der Summe, die als
Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht
errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es
gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen
Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit
gehorchenden Lösungen. Das Bundesgericht hat es bisher abgelehnt, dass sich die
Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten solle. Es dürften
nicht feste Tarife festgesetzt werden, sondern es müsse ein dem Einzelfall
angepasster Entscheid getroffen werden (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f.; Urteil
des Bundesgerichts 1C_152/2010 vom 10.10.2010, E. 3.2., je m.w.Verw.).
Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass den kantonalen Behörden bei der
Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zustehe (vgl.
BGE 132 II 117, E. 2.2.5.).
2. Zivilforderungen des Privatklägers
2.1. Anträge
Der Privatkläger lässt durch seinen
Vertreter die Zusprechung von Schadenersatz im Betrag von CHF 800.00 sowie eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00, beides zuzüglich 5 % Zins, zu
Lasten des Beschuldigten, beantragen.
Der Beschuldigte beantragt die Abweisung
der Zivilforderungen des Privatklägers.
2.2. Schadenersatz
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldige
sei u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers
schuldig zu sprechen. Hieraus ergebe sich, dass er für die Folgen seiner
widerrechtlichen und schuldhaft begangenen Handlung haftpflichtig sei. Der
bezifferbare Schaden für die Taxifahrten erscheine im geltend gemachten Betrag
von CHF 800.00 ausgewiesen und stehe zweifellos in einem direkten
Zusammenhang mit der vom Beschuldigten begangenen Straftat.
Diesen Ausführungen ist nur bedingt zu
folgen. Der Privatkläger hat grundsätzlich glaubhaft dargelegt, dass die
geltend gemachten Auslagen grundsätzlich im Zusammenhang mit der Tat stehen
resp. weshalb er im Nachgang zu den Geschehnissen auf das Benutzen eines Taxi
eingewiesen war, um zu den ärztlichen Behandlungen und den Einvernahmen der
Strafverfolgungsbehörden zu gelangen. In den Akten findet sich jedoch lediglich
ein einzelner Beleg über CHF 40.00 [des Taxiunternehmens] vom 24. Mai 2024 (B-W
261). Die weiteren angeblichen Fahrten sind lediglich handschriftlich vermerkt
(B-W 260), was keinen rechtsgenüglichen Beleg für die tatsächliche
Inanspruchnahme der Taxifahrten und auch – selbst bei tatsächlichem Erfolgen
der Fahrten – auch die Übernahme der damit entstandenen Kosten darstellt.
Der Beschuldigte ist dementsprechend zum
Ersatz des Schadens von CHF 40.00 zu verurteilen, zzgl. Zins zu 5 % seit dem
24. Mai 2024. Soweit die Forderung darüber hinausgeht, ist sie auf den Zivilweg
zu verweisen.
2.3. Genugtuung
Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger
eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu und
begründete dies ausführlich. Darauf kann verwiesen werden (Urteil Vorinstanz,
S. 76).
Der Privatkläger wurde vom Beschuldigten
in seiner eigenen Wohnung widerrechtlich angegriffen. Trotz körperlicher
Überlegenheit stach der Beschuldigte ihn mit seinem mitgebrachten Klappmesser
in den Bereich der linken Brust. Ein solcher Angriff beinhaltet ohne Weiteres
eine Persönlichkeitsverletzung, welche die Zusprechung einer Genugtuung
rechtfertigt. Bei der Bemessung der Genugtuungshöhe ist weiter zu
berücksichtigen, dass der Privatkläger keine schwere Verletzung erlitt und
glücklicherweise keine bleibenden Schäden davontrug.
Aufgrund der Gesamtumstände erscheint
die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich
Zins von 5 % ab 7. Juli 2022, angemessen und ist zu bestätigen.
3. Zivilforderungen des Beschuldigten
Zufolge Schuldspruchs und Anrechnung der
Haft sowie der Ersatzmassnahmen an die ausgesprochene Freiheitsstrafe besteht
kein Raum für eine Entschädigung an den Beschuldigten. Der Antrag auf Genugtuung
für die ausgestandene Haft und die Ersatzmassnahmen ist abzuweisen. Ebenfalls
abzuweisen ist der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung
von CHF 400.00 für die rechtmässig durchgeführten Hausdurchsuchungen, die
Erstellung eines DNA-Profils sowie weitergehende körperliche Untersuchungen.
IX. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Erstinstanzliches Verfahren
Durch das Berufungsgericht wurde der
Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bestätigt.
Der Beschuldigte wurde zwar der angeblichen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen, allerdings ist dieser Freispruch im
Gesamtkontext der versuchten vorsätzlichen Tötung vernachlässigbar. Die
Untersuchung des zweiten angeklagten Sachverhalts hat keinen Mehraufwand
gegenüber der Untersuchung des ersten Sachverhalts generiert. Die Auflage der
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an den Beschuldigten ist deshalb zu
bestätigen.
Aus demselben Grund ist der Entscheid der
ersten Instanz hinsichtlich des Rückforderungsvorbehalts der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers und der Entschädigung der
vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliches Verfahren
2.1. Betreffend das zweitinstanzliche Verfahren
ist festzustellen, dass der Beschuldigte von einem der ihm gemachten Vorhalte
freigesprochen worden ist und dass er – für den verbleibenden Schuldspruch –
eine geringere Sanktion auferlegt bekommen hat als noch vor erster Instanz.
Ebenso hat er zu einem Grossteil im Nebenpunkt der Zivilforderung obsiegt. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 15'158.20, lediglich im Umfang
von 80 %, ausmachend CHF 12'126.55, aufzuerlegen. Dies hat zur Folge, dass die für das zweitinstanzliche
Verfahren anzubringenden Rückforderungsvorbehalte ebenfalls auf den Umfang von
80 % zu beschränken sind. Die übrigen 20 % der Verfahrenskosten, ausmachend CHF
3'031.65, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
2.2. Der unentgeltliche Rechtbeistand
des Privatklägers, Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht in seiner Honorarnote für
das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 8.16 Stunden geltend. Dies
ist angemessen. Hinzuzurechnen sind 7.75 Stunden für die mündliche
Berufungsverhandlung (inkl. Unterbruch der Verhandlung, dafür im Gegensatz zum
amtlichen Verteidiger ohne Wegzulage) und die telefonische Urteilseröffnung.
Ebenso zu berücksichtigen sind die geltend gemachten 1.5 Stunden an
Aufwand des Rechtpraktikanten vom 22. September 2025. Es sind somit insgesamt
15.91 Stunden à CHF 190.00 sowie 1.5 Stunden à CHF 95.00 zu entschädigen,
ausmachend CHF 3'165.40. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 19.00
und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 257.95) ist das Honorar von Rechtsanwalt
Alexander Kunz für das Berufungsverfahren somit auf insgesamt CHF 3’442.35
festzusetzen und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von
80 %, ausmachend CHF 2’753.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
2.3. Mit Honorarnote vom 2. Dezember
2024 macht die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten,
Rechtsanwältin Julia Schwitter, für das Berufungsverfahren einen Aufwand von
11.75 Stunden geltend. Dies ist als zu hoch zu bemessen.
Die vormalige
amtliche Verteidigerin macht für Aufwendungen nach Eingang des
erstinstanzlichen Urteils, d.h. für das Aktenstudium und die Abklärung der
Rechtslage (insb. Urteilsbegründung, Verfügungen Obergericht, Korrespondenz zu
Ersatzmassnahmen) einen Aufwand von 5.25 Stunden geltend. Dies ist als deutlich
zu hoch zu qualifizieren und ermessensweise auf 1.5 Stunden herabzusetzen.
Ebenso als zu hoch
zu qualifizieren sind die geltend gemachten Telefonate, Besprechungen und
Korrespondenzen mit dem Beschuldigten von 4.5 Stunden. Diese sind
ermessensweise auf pauschal zwei Stunden zu kürzen.
In der Honorarnote
vermerkt ist ein Aufwand von 0.25 Stunden für eine «Korrespondenz mit dem
Regionalgericht (insb. Berufungsanmeldung)». Hierbei dürfte es sich um einen
falsch zugeordneten Aufwand handeln. Er ist ersatzlos zu streichen.
Weiter ist die
geltend gemachte Abschlussbesprechung mit dem Klienten von 0.25 Stunden zu
streichen. Die Besprechungen mit dem Beschuldigten wurden bereits vorstehend
mit pauschal zwei Stunden entschädigt.
Daraus ergibt sich, dass die geltend
gemachten Aufwendungen auf fünf Stunden zu kürzen sind. Dies ergibt ein zu
entschädigendes Honorar von CHF 950.00. Unter Hinzurechnung der geltend
gemachten Auslagen von CHF 127.50 und 8.1 % MwSt. (CHF 87.00) resultiert eine
Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von CHF 1'164.80. Diese
ist zufolge vormaliger amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im
Umfang von 80 %, ausmachend CHF 931.85, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben.
2.4. Der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Gregor Münch, macht in
seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 57 Stunden
geltend. Diesbezüglich sind einige wenige Korrekturen angezeigt:
Für die
Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 veranschlagte der amtliche
Verteidiger eine Dauer von 9 Stunden. Diese wird an die effektive
Verhandlungsdauer von 7.75 Stunden (ohne Anrechnung des selbstverschuldeten Unterbruchs,
dafür mit Weg und telefonischer Urteilseröffnung) angepasst. Es resultiert
somit ein zu entschädigender Aufwand von 53.25 Stunden à CHF 190.00, ausmachend
CHF 10'117.50.
Der Zeitaufwand für
die mündliche Urteilseröffnung ist, da bereits pauschal berücksichtigt, zu
streichen. Ebenso sind – infolge Wegfalls der mündlichen Urteilseröffnung – die
dafür gemachten Auslagen für ein Zugticket vom 24. September 2025 zu
streichen.
Als Reiseauslage ist
in der Regel der Preis eines (ordentlichen) Bahnbillets 2. Klasse zu
entschädigen (§ 157 Abs. 2 Satz 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn).
Die geltend gemachten Auslagen von CHF 68.00 sind somit auf insgesamt CHF 80.00
anzupassen.
In der Honorarnote
nicht ausgewiesen sind Kosten für Kopien, Telefonate, Porti etc. Ermessensweise
sind diese Auslagen auf CHF 56.00 festzulegen.
Insgesamt resultiert damit ein Honorar
von CHF 10'117.50, Auslagen von CHF 136.00 und 8.1 % MwSt von CHF 830.55. Die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren wird
entsprechend auf CHF 11'084.05 festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von
80 %, ausmachend CHF 8'867.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art.
56 StGB, Art. 57 Abs. 1 StGB, Art. 63 Abs. 1 StGB, Art. 69 StGB,
Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 41 ff. OR, Art. 46 f. OR, Art.
82 Abs. 4 StPO, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 220 ff.
StPO, Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 237 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, Art. 267
Abs. 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2
StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, §§ 155 – 158 Gebührentarif
festgestellt und erkannt:
1. B.___ wird vom Vorhalt der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), angeblich begangen am 7. Juli
2022 in [Ort 1] (Vorhalt Ziff. 1.2. der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 11.03.2024), freigesprochen.
2. B.___ hat sich der versuchten
vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Juli 2022 in [Ort 1], schuldig gemacht
(Vorhalt Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11.03.2024).
3. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
4. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3
vorstehend werden B.___ die ausgestandene Haft sowie die angeordneten
Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:
a) 212 Tage für die Untersuchungshaft
(21.07.2022 – 17.02.2023);
b) 117 Tage
für die Ersatzmassnahmen nach Ende der Untersuchungshaft bis zum
erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai
2024 (1/4 der Zeitspanne vom 18.02.2023 – 29.05.2024);
c) 121 Tage
für die Ersatzmassnahmen nach dem erstinstanzlichen Urteil bis zum vorliegenden
Urteil des Berufungsgerichts (1/4 der Zeitspanne vom 30.05.2024 – 24.09.2025).
5. Die von B.___ geltend gemachten
Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.
6. Für B.___ wird eine ambulante
Suchtbehandlung angeordnet.
7. Zur Sicherung des Strafvollzugs werden
gegen B.___ Ersatzmassnahmen angeordnet (vgl. den separaten Beschluss des
Berufungsgerichts vom 24.09.2025).
8. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 sind H.A.___
die nachfolgend genannten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne
entsprechendes Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn vernichtet.
a) Trainingshose, dunkelblau;
b) Trägerleibchen, weiss.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 sind A.A.___
die nachfolgend genannten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne
entsprechendes Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn vernichtet.
a) Teppich / Bodenbelag;
b) Kochmesser, Nicer Dicer;
c) Brotmesser, Victorinox;
d) Pullover, Switcher;
e) Herrenschuhe, weiss, Memphis;
f) Herrensocken, weiss;
g) Unterhose;
h) Pullover, hellblau, Hakra;
i) Trainerhose, weiss, Chicorée.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 sind B.___
die nachfolgend genannten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne
entsprechendes Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn vernichtet.
a) Herrenschuhe, weiss.
b) T-Shirt, gelb, Guess.
c) 3/4 Freizeithose, weiss;
d) Mobiltelefon, iPhone 12.
11.
Das im Verfahren
gegen B.___ sichergestellte Klappmesser «Laguiole» mit Etui und das Klappmesser
(alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden
eingezogen und sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Polizei
Kanton Solothurn zu vernichten.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 werden die
im Verfahren gegen B.___ beschlagnahmten 1.8 Gramm Kokain (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind durch die Polizei
Kanton Solothurn zu vernichten.
13. B.___ wird verurteilt, A.A.___ eine
Genugtuung von CHF 3'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 7. Juli 2022, zu
bezahlen.
14. B.___ wird verurteilt, A.A.___
Schadenersatz in Höhe von CHF 40.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24.
Mai 2024, zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den
Zivilweg verwiesen.
15. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff.
13 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024
wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.A.___,
Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
11'246.05 (34.66 Stunden à CHF 180.00, 4.08 Stunden à
CHF 190.00, 0.59 Stunden à CHF 90.00, inkl. Auslagen von
CHF 514.10 und 7.7 % MwSt. von CHF 583.75 bis Ende 2023 sowie
13.99 Stunden à CHF 190.00, 1 Stunde à CHF 95.00, inkl.
Auslagen CHF 95.30 und 8.1 % MwSt. CHF 230.85 ab 2024)
festgesetzt. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 1'094.15
verblieb eine Restanz von CHF 10'151.90, welche zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
16. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff.
14 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024
wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von B.___,
Rechtsanwältin Julia Schwitter, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 28'418.95 (67.93 Stunden à CHF 180.00, 22.9 Stunden à
CHF 190.00, 10.57 Stunden à CHF 90.00, 1.5 Stunden à
CHF 95.00, inkl. Auslagen CHF 1'020.10 und 7.7 % MwSt.
CHF 1'439.30 bis Ende 2023 sowie 34.97 Stunden
à CHF 190.00 und 0.17 Stunden à CHF 95.00 inkl. Auslagen von
CHF 1'005.90 und 8.1 % MwSt. CHF 620.95 ab 2024) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
17. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total
CHF 35'370.00, zu bezahlen.
18. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'442.35 (Honorar CHF 3'165.40 [15.91 Stunden à CHF
190.00, 1.5 Stunden à CHF 95.00], Auslagen CHF 19.00 und 8.1 % MwSt.
CHF 257.95) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von
80 %, ausmachend CHF 2'753.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
19. Die Entschädigung der vormaligen
amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Julia Schwitter, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 1'164.80 (Honorar CHF 950.00, Auslagen CHF
127.50 und 8.1 % MwSt. CHF 87.30) festgesetzt und ist zufolge vormaliger
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im
Umfang von 80 %, ausmachend CHF 931.85, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben.
20. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Gregor Münch, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 11'084.05 (Honorar CHF 10'117.50, Auslagen CHF
136.00 und 8.1 % MwSt. CHF 830.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von
80 %, ausmachend CHF 8'867.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
21. B.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF
15'158.20, im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 12'126.55, zu bezahlen. Die
übrigen 20 %, ausmachend CHF 3'031.65, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerde-führers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Marti Schenker