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Entscheid

STBER.2024.79

versuchte vorsätzliche Tötung etc.

24. September 2025Deutsch157 min

konkret B-W 335 – 339, nachfolgend auch als erstinstanzliches Urteil bezeichnet).

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 24. September 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Marti

Oberrichter Werner

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

A.A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander

Kunz,

Privatkläger

gegen

B.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Gregor Münch,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung etc.

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. C.___, Staatsanwältin, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.A.___, Privatkläger, ab Beginn der

Verhandlung bis zum Ende seiner Einvernahme;

3. Alexander Kunz, Rechtsanwalt,

unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers;

4. B.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

5. Gregor Münch, amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten und Berufungsklägers;

6. Lena Koch, MLaw, Substitutin von

Rechtsanwalt Gregor Münch;

7. Dr. med. D.___, Sachverständige;

8. E.___, Gefreiter der Polizei Kanton

Solothurn, Zeuge, für die Dauer seiner Einvernahme;

9. Eine Schulklasse der Kantonsschule

Solothurn, Zuschauer.

In Bezug auf die behandelten Vorfragen,

die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahmen des

Privatklägers, des Zeugen, des Beschuldigten und der Sachverständigen sowie die

im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate

Protokoll der Berufungsverhandlung vom 23. September 2025, die

Einvernahmeprotokolle, die Tonbandaufnahmen, die Plädoyernotizen sowie die

durch die Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwältin C.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Anklägerin:

1. B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes.

2. B.___ sei zu verurteilen zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren sowie einer Busse von CHF

500.00, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 211 Tagen sowie der

Ersatzmassnahmen vom 17. Februar 2023 bis heute, welche zu ¼ anzurechnen seien.

3. B.___ sei zu verpflichten, eine

ambulante Suchtbehandlung zu absolvieren.

4. Die laufenden Ersatzmassnahmen seien im

bisherigen Rahmen, bis zum Beginn der Suchtbehandlung weiterzuführen.

5. Die sichergestellten Gegenstände seien

mit Ausnahme der beiden Klappmesser und des Kokains nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils den jeweils Berechtigten auszuhändigen.

6. Die sichergestellten Klappmesser und das

Kokain seien in Anwendung von Art. 69 StGB nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils zu vernichten.

7. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung durch Rechtsanwalt Gregor Münch, sei durch das Obergericht

festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem

Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse

zulassen.

8. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes

des Privatklägers, Rechtsanwalt Alexander Kunz, sei durch das Obergericht

festzusetzen und zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn

zu bezahlen.

9. Die Kosten dieses Verfahrens und des

erstinstanzlichen Verfahrens seien B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Vertreter des

Privatklägers:

1. B.___ sei im Sinne der Anklage schuldig

zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Das Urteil der Vorinstanz sei bezüglich

der Festsetzung der Genugtuung und des Schadenersatzes (Ziffer 11 und 12) zu

bestätigen.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Privatklägers sei gemäss eingereichter Kostennote

festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

zahlen. Es sei ein allfälliger Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands vorzubehalten im Umfang der Differenz zum vollen Honorar,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4. U.K.u.E.F.

Rechtsanwalt Gregor Münch als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten und Berufungsklägers B.___:

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten (inkl. derjenigen

der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz von

CHF 5'350.00 und eine Genugtuung von mindestens CHF 137'100.00 zuzusprechen.

4. Die Zivilforderungen seien auf den

Zivilweg zu verweisen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. PROZESSGESCHICHTE

1. Mit Anklageschrift vom 11. März 2024

erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend

Staatsanwaltschaft) gegen B.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend

nur noch als Beschuldigter bezeichnet) Anklage wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, und Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz beim zuständigen Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

(nachfolgend Vorinstanz) (in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff. und

in den Akten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt [B-W] 001 ff.). In Bezug auf

die Prozessgeschichte bis zur Anklageerhebung kann auf die umfassenden

Erwägungen in Ziff. I / Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 verwiesen werden (B-W 332 ff.,

konkret B-W 335 – 339, nachfolgend auch als erstinstanzliches Urteil bezeichnet).

Auf eine umfassende Wiederholung an dieser Stelle wird verzichtet.

2. Das mit Verfügung der Vorinstanz vom

16. April 2024 in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten der Sachverständigen,

Dr. med. D.___ (nachfolgend Sachverständige), datiert vom 13. Mai 2024 (B-W 071

f., B-W 121 ff.).

3. Am 27. Mai 2024 fand die mündliche

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt (B-W 187 ff.).

4. Am 29. Mai 2024 fällte die Vorinstanz

folgendes Urteil (B-W 284 ff. [Dispositiv] bzw. B-W 332 ff. [begründetes

Urteil]):

1. B.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchte vorsätzliche Tötung, begangen

am 7. Juli 2022 (Vorhalt Ziff. 1.1 der Anklageschrift vom

11. März 2024),

b) Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen am 7. Juli 2022 (Vorhalt

Ziff. 1.2).

2. B.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren

und 6 Monaten,

b) einer Busse von CHF 500.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. An die Freiheitsstrafe gemäss

Ziff. 2 lit. a hiervor werden B.___ die ausgestandene Haft sowie die

angeordneten Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:

a) 211 Tage Haft,

b) 117 Tage für die Ersatzmassnahmen

(1/4 der Ersatzmassnahmen vom 17. Februar 2023 bis zum 29. Mai 2024).

4. Für B.___ wird eine ambulante

Suchtbehandlung angeordnet.

5. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs

bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren werden die folgenden mit

Verfügung des Haftgerichts vom 21. März 2024 gegen B.___ angeordneten bzw.

verlängerten Ersatzmassnahmen für 5 Monate, d.h. bis am 28. Oktober

2024, weitergeführt.

6. Die folgenden im Verfahren gegen B.___

sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate) sind H.A.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

a) Trainingshose, dunkelblau,

b) Trägerleibchen, weiss.

7. Die folgenden im Verfahren gegen B.___

sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate) sind A.A.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

a) Teppich/Bodenbelag,

b) Kochmesser, Nicer Dicer,

c) Brotmesser, Victorinox,

d) Pullover, Switcher,

e) Herrenschuhe, weiss, Memphis,

f) Herrensocken, weiss,

g) Unterhose,

h) Pullover, hellblau, Hakra,

i) Trainerhose, weiss, Chicorée.

8. Die folgenden im Verfahren gegen B.___

sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate) sind B.___ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

a) Herrenschuhe, weiss,

b) T-Shirt, gelb, Guess,

c) 3/4 Freizeithose, weiss,

d) Mobiletelefon, iPhone 12.

9. Das im Verfahren gegen B.___

sichergestellte Klappmesser "Laguiole" mit Etui und das Klappmesser

(alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden

eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton

Solothurn zu vernichten.

10. Die im Verfahren gegen B.___

beschlagnahmten 1,8 Gramm Kokain (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

11. B.___ wird verurteilt, A.A.___ eine

Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Juli

2022, zu bezahlen.

12. B.___ wird verurteilt, A.A.___

Schadenersatz von CHF 800.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem

7. Juli 2022, zu bezahlen.

13. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf

CHF 11'246.05 festgesetzt (34,66 Stunden zu CHF 180.00,

4,08 Stunden zu CHF 190.00, 0,59 Stunden zu CHF 90.00,

inkl. Auslagen von CHF 514.10 und 7,7 % MWST von CHF 583.75, bis

Ende 2023 sowie 13,99 Stunden zu CHF 190.00, 1 Stunde zu

CHF 95.00, inkl. Auslagen von CHF 95.30 und 8,1 % MWST von

CHF 230.85, ab 2024) und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits

geleisteten Akontozahlung von CHF 1'094.15 verbleibt eine Restanz von

CHF 10'151.90 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

14. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Julia Schwitter, wird auf

CHF 28'418.95 festgesetzt (67,93 Stunden zu CHF 180.00,

22,9 Stunden zu CHF 190.00, 10,57 Stunden zu CHF 90.00,

1,5 Stunden zu CHF 95.00, inkl. Auslagen von CHF 1'020.10 und

7,7 % MWST von CHF 1'439.30, bis Ende 2023 sowie 34,97 Stunden

zu CHF 190.00 und 0,17 Stunden zu CHF 95.00, inkl. Auslagen von

CHF 1'005.90 und 8,1 % MWST von CHF 620.95, ab 2024) und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

15. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 35'370.00, hat B.___ zu

bezahlen.

5. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 meldete

der Beschuldigte gegen das Urteil der Vor-instanz die Berufung an (B-W 300).

6. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024

wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur allfälligen Verlängerung der von

der Vorinstanz bis 28. Oktober 2024 angeordneten bzw. verlängerten

Ersatzmassnahmen Stellung zu nehmen (in den Akten des Obergerichts [OGer] 002).

7. Der Beschuldigte liess das Urteil der

Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 16. Oktober 2024 vollumfänglich

anfechten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch, die

Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2024 beschlagnahmten

Gegenstände (AS 860.1 f.) sowie eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Hafttag, CHF

100.00 pro Tag der Ersatzmassnahmen sowie CHF 400.00 für die

durchgeführten Zwangsmassnahmen, jeweils zuzüglich 5 % Zins, dies unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Weiter wird die Abweisung der

Zivilforderungen, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg beantragt, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge (OGer 007 f). Gleichzeitig ersuchte die

bisherige amtliche Verteidigerin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (OGer 008).

8. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024

teilte Rechtsanwalt Gregor Münch seine Bereitschaft zur Übernahme der amtlichen

Verteidigung des Beschuldigten mit

(OGer 016).

9. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober

2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Anschlussberufung.

Gleichzeitig beantragte sie die Abweisung des Antrags auf Wechsel der amtlichen

Verteidigung, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (OGer

018).

10. Nach Eingang der Stellungnahmen

durch die Parteien (OGer 003 ff.) wurden mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 die

gegen den Beschuldigten angeordneten Ersatzmassnahmen zur Sicherheitshaft für

die Dauer des Berufungsverfahrens verlängert (OGer 020 ff.).

11. Mit Verfügung vom 4. November 2024

wurde die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus ihrem Mandat

entlassen und Rechtsanwalt Gregor Münch mit der amtlichen Verteidigung des

Beschuldigten beauftragt (OGer 028).

12. A.A.___ (nachfolgend Privatkläger)

verzichtete mit Eingabe vom 7. November 2024 auf die Einreichung einer

Anschlussberufung (OGer 035).

13. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024

reichte die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ihre Honorarnote

zu den Akten (OGer 040 f.).

14. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2024

ersuchte der Beschuldigte um Bewilligung von drei Wochen Ferien durch das

Berufungsgericht (OGer 043 ff.). Unter Einbezug des Einverständnisses der

Bewährungshilfe und der weiteren an den Ersatzmassnahmen beteiligten Akteure

und unter der Bedingung, dass die Abstinenzkontrolle unmittelbar nach Rückkehr

aus den Ferien erfolgt und nicht wie vom Beschuldigten beantragt erst einige

Zeit später, erklärte sich die Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts mit

dem Feriengesuch des Beschuldigten einverstanden. Die Genehmigung der Ferien

erfolgte unter ausdrücklichem Hinweis auf die uneingeschränkte Geltung der

Verpflichtung zur Alkohol- und Drogenabstinenz auch während der Ferien (OGer

052 f.).

15. Mit E-Mail vom 21. Januar 2025

informierte die Bewährungshilfe das Berufungsgericht, dass die Blutentnahme des

Beschuldigten vom 12. Januar 2025 einen erhöhten CDT-Wert gezeigt habe, was auf

einen Alkoholkonsum (während der Ferienzeit) hindeute (OGer 062 f., Befund in

OGer 066 f.).

16. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025

wurde der Beschuldigte zufolge Verstosses gegen die Alkoholabstinenzauflage

verwarnt (OGer 068 f.).

17. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025

wurden die Parteien und die Sachverständigen zur Berufungsverhandlung auf den

23. September 2025 vorgeladen (OGer 072 ff.).

18. Die für die Berufungsverhandlung

eingeholten Berichte (Bericht des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom

31.07.2025, Bericht von Dr. med. F.___ vom 18.08.2025 sowie Verlaufsbericht des

behandelnden Psychotherapeuten G.___ vom 21.08.2025) wurden den Parteien mit

jeweiliger Verfügung vom 4. August 2025 (OGer 115), 22. August 2025 (OGer 121)

und 28. August 2025 (OGer 133) zugestellt. Mit der letztgenannten Verfügung

wurde den Parteien zudem der Strafregisterauszug des Beschuldigten zugestellt.

19. Mit Eingabe vom 29. August 2025

reichte der amtliche Verteidiger Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen

des Beschuldigten ein (OGer 134 ff.).

20. Am 23. September 2025 fand die

Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 193a ff.).

Erwägungen

II. FORMELLES

1.

Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem

Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest,

dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil

am 29. Mai 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2.

Gegenstand des Berufungsverfahrens

2.1

Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft

das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten.

2.2

Mit Berufungserklärung vom 16.

Oktober 2024 liess der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich

anfechten. Er beantragte einen Freispruch, die Herausgabe der mit Verfügung vom

7.

März 2024 beschlagnahmten Gegenstände, die Ausrichtung einer Genugtuung

sowie die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers, evtl. deren Verweisung

auf den Zivilweg; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Staates (OGer 007 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht

vom 23. September 2025 präzisierte der neue amtliche Verteidiger des

Beschuldigten auf entsprechende Nachfrage der Vorsitzenden seine Rechtsbegehren

dahingehend, dass in Bezug auf die Ziffern 6, 7 und 8 des erstinstanzlichen

Urteils keine Beschwer vorliege, weswegen die Berufung in diesen Punkten

zurückgezogen werde. Auch betreffend Ziff. 10 werde die Berufung zurückgezogen;

das beschlagnahmte Kokain sei zu vernichten. Betreffend Ziff. 13 und Ziff. 14

des erstinstanzlichen Urteils präzisierte der amtliche Verteidiger, dass

lediglich die Rückforderungsansprüche, nicht jedoch die Höhe der festgelegten

Entschädigungen, angefochten seien.

2.3

Es ist somit festzustellen, dass in

Bezug auf die Ziff. 6 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an H.A.___),

Ziff. 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an A.A.___), Ziff. 8

(Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten) und Ziff. 10

(Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Kokains) das erstinstanzliche

Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter sind die Ziff. 13 (Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers) und Ziff. 14

(Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin) teilweise, d.h. soweit

die Höhe betreffend, rechtskräftig geworden.

2.4

Gegenstand des vorliegenden

Berufungsverfahrens bilden somit noch Ziff. 1 (Schuldsprüche), Ziff. 2

(Sanktion), Ziff. 3 (Anrechnung der Untersuchungshaft und der

Ersatzmassnahmen), Ziff. 4 (Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung), Ziff.

9.

(Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Messer des Beschuldigten), Ziff.

11.

(Genugtuung), Ziff. 12 (Schadenersatz) sowie Ziff. 13 und Ziff. 14 (jeweils

soweit die Rückforderung betreffend) des erstinstanzlichen Urteils. Weiter hat

das Berufungsgericht von Amtes wegen über die Kostenverteilung (Art. 428 Abs. 3

StPO) und über die Weiterführung der Ersatzmassnahmen resp. allfällig die

Anordnung von Sicherheitshaft (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils) zu

befinden. Dies ist den Parteien anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung

vom 23. September 2025 eröffnet und begründet worden, wobei keine

Einwendungen gemacht wurden.

3.

Allgemeiner Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18. August 2022

betreffend die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 21. Juli 2022

(«Wahrnehmungsbericht», AS 027 f.)

3.1

In den Akten befindet sich ein

allgemeiner Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18. August 2022 betreffend

die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 21. Juli 2022 (nachfolgend als

«Wahrnehmungsbericht» bezeichnet), verfasst vom Gfr. E.___ (AS 027 f.). Darin

wird Folgendes ausgeführt:

«Im

genannten Strafverfahren wurde B.___ ([…]), am 21.07.2022 / 06:40 Uhr, in der [Klinik],

polizeilich angehalten. Nach der Anhaltung erfolgte im Zimmer 131 von B.___

eine Hausdurchsuchung wobei B.___, nachdem ihm eröffnet wurde wonach ein

Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, mehrmals äusserte keinen A.A.___

zu kennen und zur relevanten Tatzeit gar nicht in der Region Solothurn gewesen

zu sein.

Während

der Hausdurchsuchung hatte der Schreibende eine Sicherungsfunktion und wurde

damit beauftragt auf B.___ aufzupassen. Da B.___ während der Hausdurchsuchung

anständig war, wurde ihm eine Zigarette auf dem Balkon seines Zimmers gewährt.

Während dem er eine Zigarette rauchte fragte er beim Schreibenden nach, ob er (A.A.___)

noch lebe. Der Schreibende fragte bei B.___ nach, ob mit "er" A.A.___

gemeint sei und B.___ bestätigte dies. Nachdem ihm bejaht wurde, wonach A.A.___

am Leben sei gab er gegenüber dem Schreibenden mit einem Grinsen im Gesicht

bekannt, wonach er seinen Job in diesem Fall wohl nicht richtig gemacht habe.

Danach

wurde von ihm wieder das Thema gewechselt. Durch den Schreibenden wurden keine aktive

Fragen zu dieser Aussage gestellt.

Aufgrund

der Art und Weise wie B.___ diese Frage stellte, machte es beim Schreibenden

den Eindruck wonach er und A.A.___ sich kennen würden.

Dieser

Wahrnehmungsbericht wurde auf Verlangen der Staatsanwaltschaft Solothurn

erstellt.»

3.2

Die amtliche Verteidigung brachte

im Rahmen ihres Plädoyers vor, die Einvernahme des Gfr. E.___ als Zeuge habe

keine Klärung gebracht, ob auf den Wahrnehmungsbericht der Polizei Kanton

Solothurn vom 18. August 2022 abgestellt werden dürfe. Der Zeuge habe sich an

den genauen Wortlaut des Berichts nicht mehr zu erinnern vermocht, und er habe

diesbezüglich auch nicht konkret auf den Wahrnehmungsbericht verwiesen. Weiter

habe es sich spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem Herr E.___ beim Beschuldigten

nachgefragt habe, ob er mit «er» den Privatkläger meine, um eine aktive Befragungssituation

und nicht mehr um einen Small-Talk zwischen Polizist und einer Person, dessen

Wohnung durchsucht werde, gehandelt. Es wäre nur fair gewesen, wenn der

Polizist den Beschuldigten unterbrochen und darauf hingewiesen hätte, dass er

ihn belehren müsse. Der Zeuge habe heute bestätigt, dass eine solche Belehrung

nicht erfolgt sei. Entsprechend könne auf den Wahrnehmungsbericht nicht

abgestellt werden.

3.3

Voraussetzung für die

Verwertbarkeit von belastenden Aussagen in Wahrnehmungsberichten ist die

Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). In einem ähnlich

gelagerten Fall mit Polizeirapporten verwies das Bundesstrafgericht auf eine

Erwägung des Bundesgerichts, wonach eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich

nur verwertbar ist, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens

einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Urteil

des Strafgerichts vom 13.12.2022 [SK.2022.6] E. 1.2.4.2. m.Verw.a. das Urteil

des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19.05.2014 E. 2.3.).

In casu wurde der Beschuldigte

anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 5. August

2022.

detailliert zum Inhalt des Wahrnehmungsberichts vom 18. August 2022

befragt (AS 152). Die damalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, welche

bei dieser Einvernahme anwesend war, stellte keinen Antrag auf Konfrontation

mit dem Belastungszeugen, womit sie zumindest implizit auf die Konfrontation

mit dem Zeugen verzichtete. Auf entsprechenden (neuen) Antrag der (neuen)

amtlichen Verteidigung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom

23.

September 2025 wurde der Gfr. E.___ parteiöffentlich als Zeuge zum

Inhalt seines Wahrnehmungsberichts vom 18. August 2022 befragt (OGer 206 ff.).

Der Beschuldigte wie auch die übrigen Parteien hatten somit die Möglichkeit,

dem Zeugen in direkter Konfrontation Fragen zu stellen und seine Angaben in

Zweifel zu ziehen. Das rechtliche Gehör und damit die Möglichkeit, Ergänzungsfragen

Dispositiv

zu stellen, wurde demnach gewährt.

3.4. Nicht zu überzeugen vermag das

Argument der Verteidigung, der Beschuldigte hätte durch den anwesenden

Polizisten vorgängig über seine Aussageverweigerungsrechte belehrt werden

müssen, bevor nachgefragt worden sei, ob er mit «er» den Privatkläger meine.

Entscheidend für die Begründung einer Pflicht zur Rechtsbelehrung ist, ob die

vom Beschuldigten gemachte Äusserung durch die Strafverfolgungsbehörde

provoziert wurde oder nicht (BGE 151 IV 73 E. 12.4.5. mit weiteren

Ausführungen). Dies ist vorliegend klar nicht der Fall. Im Bericht wurde

ausdrücklich vermerkt, dass seitens des beim Rauchen anwesenden Polizeibeamten E.___

keine Nachfragen auf die spontanen Äusserungen des Beschuldigten gestellt

wurden. Die Frage des Polizisten, ob er mit «er» den Privatkläger meine,

stellte keine Nachfrage im Sinne einer Einvernahmesituation dar, sondern diente

einzig der Klärung, ob die vom Beschuldigten gemachte Äusserung richtig

verstanden worden ist. Indem er dem Beschuldigten keine weiteren Fragen stellte,

hat der anwesende Polizist alle gesetzlichen Regelungen beachtet und korrekt

gehandelt.

3.5. Der Wahrnehmungsbericht der Polizei

Kanton Solothurn vom 18. August 2022 ist uneingeschränkt als Beweismittel

verwertbar. Entsprechend wurde auch durch die Verteidigung anlässlich der

Berufungsverhandlung nach erfolgter Zeugeneinvernahme keine Unverwertbarkeit

mehr geltend gemacht. Wie der Inhalt des Wahrnehmungsberichts vom 18. August

2022 konkret zu würdigen sein wird, wird nachfolgend im Rahmen der

Beweiswürdigung näher auszuführen sein. Auf die entsprechenden Einwände der

Verteidigung betreffend angeblich nur vager Zeugenaussage von Gfr. E.___

ist an dieser Stelle entsprechend nicht näher einzugehen.

4. Antrag der

Verteidigung auf Anordnung eines neuen Gutachtens und Anträge der Verteidigung

und des Privatklägers auf Unterbruch der Verhandlung

4.1. Einen Tag vor der mündlichen

Berufungsverhandlung vom 23. September 2025, d.h. am 22. September 2025,

reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht eine als

aussagepsychologische Stellungnahme bezeichnetes Dokument von Dipl. Psych. I.___

vom 27. August 2025 ein. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung führte

er zur Begründung aus, er (der amtliche Verteidiger) habe eine solche Stellungnahme

in Auftrag geben müssen, weil ihn das «doch sehr auffällige» Aussageverhalten

des Privatklägers dazu gebracht habe. Aus der Stellungnahme ergebe sich, dass die

Befragungen des Privatklägers mit erheblichen Suggestionen versehen gewesen

seien, weswegen auf die Angaben des Privatklägers nicht abgestellt werden

könne.

Unter Nennung mehrerer Beispiele legt

die Verteidigung detailliert dar, weswegen ihrer Ansicht nach die Erstellung

eines Gutachtens, dieses Mal durch das Gericht in Auftrag gegeben, angezeigt

sei. Man sei sich bewusst, dass die Würdigung der Aussage Aufgabe des Gerichts

sei. Aber vorliegend seien besondere Umstände, wie sie das Bundesgericht

anerkenne, gegeben. Erstens sei der Privatkläger nachweislich unter Alkohol und

Schlafmitteln gestanden, was zu paradoxem Verhalten führen könne. Zweitens

habe schon der Rechtsmediziner des [Spitals] festgestellt, dass der Verdacht

auf eine mögliche Selbstverletzung bestehe. Der Rechtsmediziner habe die

Urteilsfähigkeit des Privatklägers ausdrücklich in Frage gestellt. Drittens sei

der Umstand, dass der Privatkläger sich selbst Verletzungen zugefügt habe, eine

Besonderheit, die die vorliegenden Geschehnisse in einen anderen Kontext setzen

würden. Viertens sei das spezielle Verhalten des Privatklägers zu Anfang des

Verfahrens als besonderer Umstand zu werten. Der Privatkläger habe keine

Sanität gewünscht, er habe seine Anrufliste gelöscht, und er habe überhaupt

keine Angaben machen wollen. Die Schilderungen des Privatklägers seien somit

von den weiteren vorliegenden Aussagen zu unterscheiden. Fünftens seien die

Angaben des Privatklägers nicht konstant. Es lägen teilweise krasse

Widersprüche vor, welche unmissverständlich eine Klärung durch eine

sachverständige Person verlangten. Es sei angezeigt, die Verhandlung

auszusetzen und ein aussagepsychologisches Gutachten anzuordnen. Der

Bundesgerichtsentscheid, welcher die Anforderungen an ein solches Gutachten

festlege, stehe dem hier nicht entgegen. Natürlich unterliege schon die

aussagepsychologische Stellungnahme einer freien Beweiswürdigung; das amtliche

Gutachten hätte aber deutlich mehr Beweiswert. Werde dem Antrag stattgegeben,

sei auch die Verhandlung zu unterbrechen.

4.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des

Privatklägers brachte dem entgegenstehend vor, die aussagepsychologische

Stellungnahme von Dipl. Psych. I.___ vom 27. August 2025 gelte erst heute mit

dem signierten Exemplar als eingereicht. Die Vorbereitungen für die

Hauptverhandlung seien am Vortag am Mittag abgeschlossen worden – die

Stellungnahme sei erst nachher eingegangen, und dies, obwohl sie von Ende August

datiere. Der Privatkläger habe somit noch keine Möglichkeit gehabt, von der

Stellungnahme Kenntnis zu nehmen. Ein 30-seitiges Gutachten, das schon lange

vorliege, erst einen Tag vor der Hauptverhandlung einzureichen, das sei eine

Zumutung und verletze die Anstandsregeln. Der Privatkläger sehe sich vor dem

Hintergrund der ihm gemachten Anschuldigungen nicht dazu in der Lage, heute

Aussagen zu machen. Es werde daher – wenn auch aus anderen Gründen als von der

Verteidigung – ebenfalls der Antrag gestellt, die Verhandlung abzubrechen und

zu vertagen. Ein Tag reiche aus, das Gutachten mit dem Privatkläger zu

besprechen. Auf eine weitergehende Stellungnahme zu den Anträgen der

Verteidigung werde verzichtet.

4.3. Die Staatsanwaltschaft bringt vor,

gegen die Aktennahme der aussagepsychologischen Stellungnahme von Dipl. Psych. I.___

vom 27. August 2025 werde nicht opponiert. Die Stellungnahme sei grundsätzlich

zum Beweis geeignet und es handle sich um ein rechtlich zulässiges

Parteigutachten. Ob es hingegen überhaupt geeignet sei, die Vorbringen des

Privatklägers tatsächlich zu widerlegen, werde stark bezweifelt. Es sei doch

ein sehr tendenziöses Parteigutachten, welches nicht auf den vollständigen

Akten basiere. Es sei nicht sehr überzeugend. Der Verfasser der Stellungnahme

gehe vom Vorliegen einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation aus. Dies

sei vorliegend aber nicht der Fall. Es lägen mehrere objektive Beweismittel in

den Akten. Dass er von einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Situation ausgehe,

sei aber nicht weiter erstaunlich, weil ihm nur die Aussagen des Privatklägers

zur Verfügung gestellt worden seien, nicht jedoch die gesamten Akten.

Letztendlich sei das Parteigutachten genau so herausgekommen, wie es sich der

Auftraggeber gewünscht habe. Besonders überzeugend scheine die Stellungnahme

trotz diverser Fachtitel jedenfalls nicht zu sein.

4.4. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache

der Gerichte. Eine Begutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich

nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn

bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu

beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, oder wenn

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter Einfluss von

Drittpersonen steht (s. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2014

vom 09.04.2015 E. 1.4.2. m.w.Verw.). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht

gegeben. Der Privatkläger schien zwar im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss eines

Schlafmittels und Alkohol gestanden zu haben; eine allfällige Wirkung derselben

auf die Urteilsfähigkeit des Privatklägers ist aber nicht aktenkundig vermerkt.

Diesbezüglich ist ergänzend auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen. Weiter

wird im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt werden, dass das für die

Verteidigung seltsam anmutende Aussageverhalten des Privatklägers (zuerst

zurückhaltende Angaben, dann immer offenere Angaben) nicht bedeutet, dass er

unter Suggestionen gestanden wäre oder gar gelogen hätte. Es liegen jedenfalls

keine Anhaltspunkte dafür vor, dass beim Privatkläger eine solche Ausgangslage

wie vom Bundesgericht beschrieben anzunehmen wäre. Der Antrag der Verteidigung

auf Erstellung eines neuen, gerichtlich angeordneten aussagepsychologischen

Gutachtens – und damit verbunden auch der Antrag auf Verschiebung der

Verhandlung – ist abzuweisen.

Unabhängig davon wurden die

eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen. Festzuhalten ist jedoch

explizit, dass dieser Umstand für sich alleine genommen noch nichts über den

Beweiswert der Unterlagen aussagt – insbesondere da der Berichtverfasser

fälschlicherweise davon ausgeht, vorliegend bestünden keine weiteren

Beweismittel als ausschliesslich die Angaben der Beteiligten. Diesbezüglich ist

den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu folgen. Den Beweiswert der Stellungnahme

wie auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung wird das Gericht anlässlich

der Beweiswürdigung zu prüfen haben.

4.6. Der Antrag des Privatklägers auf

Unterbruch der Verhandlung zwecks Kenntnis-nahme der von der Verteidigung

eingereichten Stellungnahme von Dipl. Psych. I.___ vom 27. August 2025 war

demgegenüber gutzuheissen. Der Privatkläger hatte vor der Verhandlung keine

Möglichkeit, von der Stellungnahme Kenntnis nehmen zu können. Entgegen dem

gestellten Antrag auf Unterbruch für mindestens einen Tag war ein Unterbruch

von knapp 3.5 Stunden genügend, die Stellungnahme inkl. Beilagen zur Kenntnis

zu nehmen und mit dem Privatkläger zu besprechen. Die Verhandlung vom 23.

September 2025 war somit von 09:39 Uhr – 13:00 Uhr zu unterbrechen.

III. Materielles

1. Vorhalte

Die Vorhalte gemäss

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 (AS 001 ff., B-W

001 ff.) lauten wie folgt:

«1.1

Versuchte vorsätzliche

Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter versuchte

schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 7. Juli 2022, zwischen ca.

19:23 Uhr und ca. 21:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Wohnung des Geschädigten,

zum Nachteil von A.A.___, indem der Beschuldigte versuchte, den Geschädigten

mit einem Messer zu töten, evtl. schwer zu verletzen.

Nachdem der Beschuldigte sich beim

Geschädigten vorab telefonisch gemeldet und einen Besuch angekündigt hatte,

begab er sich als Beifahrer im Auto seiner Bekannten J.___ nach [Ort 1] zur

Wohnung des Geschädigten. Während J.___ vor dem Haus im Fahrzeug wartete,

empfing der Geschädigte den Beschuldigten in seiner Wohnung. Der Geschädigte

und der Beschuldigte setzten sich im Wohnzimmer und der Beschuldigte äusserte

sich zum Geschädigten dahingehend, dass er gerne eine grössere Menge Kokain von

ihm kaufen möchte, wobei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den

Parteien kam bezüglich der Menge und dem Preis für das Kokain. In der Folge

begab sich der Geschädigte in die Küche, wobei der Beschuldigte diesem kurzum

folgte. Dort holte der Geschädigte eine kleinere Menge Kokain (ca. 4.5 Gramm)

aus der Besteckschublade. Nachdem der Geschädigte dem Beschuldigten das Kokain

überreichte, damit dieser das Kokain überprüfen bzw. daran riechen konnte,

legte der Geschädigte dieses wieder auf den Küchentresen. In der Folge drängte

der Beschuldigte den körperlich unterlegenen Geschädigten unvermittelt in eine

Ecke. Anschliessend behändigte der Beschuldigte ein selber mitgebrachtes,

aufklappbares Messer (ähnlich wie ein Taschenmesser) mit einem braunen

Handgriff und einer leicht geschwungenen Klinge, welches er öffnete und etwa

auf Brusthöhe, mit einem Abstand von ca. 10 cm und der Messerspitze gegen den

Geschädigten zeigend, gegen diesen richtete und erklärte, das Kokain behalten

bzw. mitnehmen zu wollen. Eingeschüchtert vom Verhalten des Beschuldigten

behändigte der Geschädigte daraufhin aus einer Küchenschublade sein

Küchenmesser der Marke «Nicer Dicer» und schnitt sich damit, in der Absicht,

den Beschuldigten dadurch abzuschrecken, selbst zwei Mal in den linken Unterarm.

Der Beschuldigte stach dem Geschädigten daraufhin mit dem vorerwähnten,

aufklappbaren Messer vorsätzlich einmal in den linken Brustkorb. Daraufhin

schnitt sich der Geschädigte ein weiteres Mal mit dem Messer der Marke «Nicer

Dicer» in den linken Unterarm. Der Beschuldigte fügte dem Geschädigten durch

den Stich mit seinem mitgebrachten Messer eine Stichwunde im Bereich der linken

Brust (1 cm breit, 1.5 cm tief unter der Haut und 4 cm langer Stichkanal) zu,

wodurch der Geschädigte eine arterielle Blutung mit Blutverlust erlitt, wobei

beim Geschädigten kein lebensbedrohlicher Zustand eingetreten ist. Sodann

behändigte der Beschuldigte das Kokain und flüchtete aus der Wohnung des

Geschädigten.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich

und wollte mit der ausgeführten Stichbewegung in den linken Thorax den

Geschädigten töten, mindestens nahm er dadurch jedoch angesichts des hohen

Risikos, lebenswichtige Organe und Gefässe, wie im Brustbereich die Lunge, die

Hauptschlagader oder gar das Herz, in Kauf, dass sein unkontrolliertes

Zustechen in den Brustbereich im Rahmen eines dynamischen Geschehens den Tod

bzw. eine lebensgefährliche Verletzung des Geschädigten zur Folge haben könnte.

Es war letztlich lediglich einem glücklichen Zufall geschuldet, dass dadurch

der Tod des Geschädigten nicht eintrat bzw. der Angriff nicht lebensgefährlich

endete und es damit beim Versuch blieb.

1.2 Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes

begangen am 7. Juli 2022, in [Ort 1], [Adresse],

indem der Beschuldigte in unmittelbarem Nachgang zum unter vorstehender Ziffer

1.1. umschriebenen Sachverhalt unbefugt eine unbestimmte Menge, mutmasslich 4.5

Gramm Kokaingemisch zwecks Eigenkonsums an sich und damit in seinen Besitz

nahm.»

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1. Rechtliches

2.1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1

der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person

unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Recht­sprech­ung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirk-licht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende

Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren

möglichen Sachverhaltsversionen hat das Gericht auf die für den Beschuldigten

günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

2.1.2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die

Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden

wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von

ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein

und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die

Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder

Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine

Tatsache bewiesen ist oder nicht. Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien

stützen.

2.1.3. Das Bundesgericht hat sich in

einem Entscheid vom 23. Mai 2018 (BGE 144 IV 345) in grundlegender Weise mit

dem Grundsatz «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizienbeweisen befasst

und dabei u.a. Folgendes erkannt:

Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das

Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn

unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen

der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den

verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32

Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen

Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,

wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn

eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht

ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit

nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt

werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen

(E.2.2.1. m.w.Verw.).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der

Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich

widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis ab. Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung,

welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Die

Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die

Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei

sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und

Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird

zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:

Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können

(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen

(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von

methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende

Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen

Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.

Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen

Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer

entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten

vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung

prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den

Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (E. 2.2.3.1. m.w.Verw.).

Der In-dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine

Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen

Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen

und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je

nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt

werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das

Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der

feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene

Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die

In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel

folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus

denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (E. 2.2.3.2.

m.w.Verw.).

Eine tatbestandsmässige, zum

Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das

Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft

zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei

vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen

freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als

Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem

Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine

Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die

offensichtlich erheblich sind (E. 2.2.3.3. m.w.Verw.).

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam

– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt

(E. 2.2.3.4. m.w.Verw.).

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO

relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung

bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts

ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch

ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Zu

einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals

führen nur sinnfällige Indizien. Der betreffende Umstand muss im gegebenen

Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden

Tatbestandsmerkmals beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als

ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu

einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz

bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines

tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren

Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn

der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur

seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder

ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (E. 2.2.3.5. m.w.Verw.).

Indizien sind oft nicht von vornherein

einschlägig, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario

hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie

ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie

je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel

weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative

Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein

unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen

Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines

Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die

Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese

sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore

geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende,

und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu

tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und

gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (E. 2.2.3.6.

m.w.Verw.).

Ist die Indizienlage widersprüchlich

oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage)

geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um

nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu

wecken. Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen

wertenden Interpretation der Indizien (E. 2.2.3.7. m.w.Verw.).

2.1.4. Bei der Prüfung des

Wahrheitsgehalts der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte

Aussageanalyse durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

Lügensignale hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände,

insbesondere der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der

intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Wider­spruchs­freiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht

verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen

primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen

Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 vom

10.07.2009 E. 2.5.).

Zu berücksichtigen ist, dass eine

beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer

im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der

Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren

Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,

eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die

Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein

taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie

wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und

unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur

Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit

und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für

Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,

Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

­

Ein unschuldiger

Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die

Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt

beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts

der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu

aufgefordert zu werden.

­

Ein schuldiger

Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie

möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist

zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.

Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der

Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen

trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen

plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (vgl. Urteil des BGer 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und Urteil des

Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).

2.1.5. Einschränkungen der

Begründungspflicht

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tat-sächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 82 StPO

N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein

Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen

Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3. m.w.Verw.).

2.2. Vorbemerkung

Gemäss vorstehend wiedergegebenen, dem

Beschuldigten gemachten Vorhalten sollen sich die beiden Widerhandlungen gegen

das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und das Bundesgesetz über

die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz,

BetmG, SR 812.121) innerhalb der gleichen Geschehnisse ergeben haben.

Nachfolgend werden die gemachten Vorhalte demnach einer gemeinsamen Würdigung

unterzogen.

2.3. Beweismittel

2.3.1. Die nachfolgenden Erwägungen

stützen sich insbesondere, aber nicht ausschliesslich, auf folgende

Beweismittel:

­

Allgemeiner Bericht

der Polizei Kanton Solothurn vom 18. August 2022 betreffend die

Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 21. Juli 2022 («Wahrnehmungsbericht»)

(AS 027 f.);

­ Spurenbericht der Polizei Kanton

Solothurn vom 31. März 2023 (AS 029 ff.);

­ Fotodokumentation der Polizei Kanton

Solothurn vom 31. März 2023 betreffend den Tatort und den am Tatort gemachten

Feststellungen der Polizei (AS 049 ff.);

­ Nachtragsrapport der Polizei Kanton

Solothurn betreffend die am 18. Oktober 2022 in der Wohnung des Privatklägers

durchgeführte Tatrekonstruktion (AS 249) mit zugehöriger Fotodokumentation

der Version des Privatklägers (AS 257 ff.) und der Version des

Beschuldigten (AS 287 ff.);

­ Rechtsmedizinisches Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 16. Februar 2023 (AS 767

ff.);

­ Rechtsmedizinisches Ergänzungsgutachten

des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 8. November 2023 (AS

786 ff.);

­ Untersuchungsauftrag / Protokoll der

Polizei Kanton Solothurn betreffend die Blutentnahme beim Privatkläger vom 8.

Juli 2022, 01:40 Uhr (AS 1008);

­ Forensisch-toxikologisches Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 26. August 2022 (AS 1009

ff.);

­ Bericht der Interdisziplinären

Notfallstation der Solothurner Spitäler AG vom 7. Juli 2022 (AS 1079 ff.);

­ Fotodokumentation der Solothurner

Spitäler AG vom 7. Juli 2022 betreffend die beim Privatkläger festgestellten

Verletzungen (AS 1088 ff.);

­ Provisorischer Austrittsbericht der

Solothurner Spitäler AG vom 11. Juli 2022 (AS 1091 ff.);

­ Fragebogen bei Körperverletzungen,

ausgefüllt von Dr. med. K.___ am 13. Juli 2022 (AS 1095 ff.).

Für den Inhalt dieser Beweismittel wird

auf die Akten sowie auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem

Urteil (Ziff. II. / Lit. A. Ziff. 2.1. Urteilsseite [US] 10 ff.) verwiesen.

2.3.2. Weiter berücksichtigt werden

insbesondere die folgenden subjektiven Beweismittel:

­

Einvernahmen des

Privatklägers

o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

vom 8. Juli 2022 (AS 073 ff.);

o Einvernahme durch die Polizei Kanton

Solothurn vom 14. Juli 2022 (AS 077 ff.);

o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

vom 26. September 2022 (AS 199 ff.);

o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

vom 11. Oktober 2022 (AS 222 ff.);

o Tatrekonstruktion vom 18. Oktober 2022

(AS 250 ff.);

o Einvernahme anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2024 (B-W 201 ff.).

­ Einvernahmen H.A.___

o Ersteinvernahme durch die Polizei Kanton

Solothurn vom 8. Juli 2022 (AS 087 ff.);

o Einvernahme durch die Polizei Kanton

Solothurn vom 14. Juli 2022 (AS 090 ff.).

­ Einvernahmen L.L.___

o Ersteinvernahme durch die Polizei Kanton

Solothurn vom 8. Juli 2022 (AS 106 ff.);

o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

am 16. August 2022 (AS 109 ff.);

­ Einvernahmen M.L.___

o Ersteinvernahme durch die Polizei Kanton

Solothurn vom 8. Juli 2022 (AS 117 ff.);

o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

am 16. August 2022 (AS 121 ff.) mit zugehöriger Aktennotiz der Polizei Kanton

Solothurn vom 21. Juli 2022 in AS 120);

­ Einvernahmen J.___

o Einvernahme durch die Polizei Kanton

Solothurn vom 12. August 2022 (AS 132 ff.) mit zugehöriger Aktennotiz der

Polizei vom 5. August 2022 (AS 130) und Vorführungsbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 (AS 131);

o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

vom 26. September 2022 (AS 142 ff.);

­ Einvernahmen Beschuldigter

o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

nach vorläufiger Festnahme vom 22. Juli 2022 (AS 355 ff.);

o Einvernahme durch die Polizei Kanton

Solothurn vom 5. August 2022 (AS 150 ff.);

o Einvernahme durch die Polizei Kanton

Solothurn vom 13. September 2022 (AS 156 ff.);

o Tatrekonstruktion vom 18. Oktober 2022

(AS 281 ff.);

o Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

vom 6. November 2023 (AS 235 ff.);

o Einvernahme anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2024 (B-W 210 ff.).

Für den Inhalt dieser Beweismittel wird –

soweit deren Inhalt nicht als Teil der Beweiswürdigung wiederzugegeben ist – grundsätzlich

auf die Akten sowie die inhaltlich damit übereinstimmenden detaillierten Zusammenfassungen

der Aussagen durch die Vorinstanz in ihrem Urteil (Ziff. II / Lit. A

Ziff. 2.2., US 17 ff.) verwiesen. Dies mit Ausnahme von

Ziff. 2.2.5 lit. c betreffend die Aussage des Privatklägers am 26. September

2022, wo die Vorinstanz offensichtlich versehentlich nochmals Antworten des

Privatklägers anlässlich der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ersteinvernahme

vom 8. Juli 2022 wiedergibt und auf das entsprechende Protokoll (AS 073 ff.)

verweist. Demgegenüber erklärte der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom

26. September 2022 auf die einleitende Frage, ob aus seiner Sicht durch seine

Aussage entsprechende Nachteile zu erwarten seien, ja er habe befürchtet, dass B.___

vielleicht Rachegefühle haben könnte, das glaube er aber unterdessen nicht

mehr, daher glaube er nicht, dass ihm irgendwelche Nachteile erwachsen würden (AS

200 f.). Im Übrigen kann auch betreffend diese Einvernahme auf die Akten und deren

Wiedergabe durch die Vorinstanz verwiesen werden (AS 199 ff., Urteil

der Vorinstanz Ziff. 2.2.5. lit. d, US 023 ff.).

2.3.3. Ergänzend sind neu die Angaben

des Privatklägers (OGer 200 ff.), des Zeugen (OGer 206 ff.) und des

Beschuldigten (OGer 210 ff.) vor dem Berufungsgericht zu berücksichtigen. Für

den Inhalt der gemachten Angaben wird auf die in den Akten liegenden Protokolle

verwiesen.

3. Konkrete Beweiswürdigung

3.1. Unbestrittener Sachverhalt

Im Laufe der Strafuntersuchung wurden

die Beteiligten mit den vorstehend genannten objektiven und subjektiven

Beweismitteln konfrontiert und die Betroffenen wurden detailliert und

wiederholt zur Sache und den Angaben der Beteiligten befragt. Dabei ist insgesamt

unbestritten geblieben und durch die objektiven Beweismittel verifiziert worden,

dass es am Abend des 7. Juli 2022 zu einem – zuvor telefonisch vereinbarten –

Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger in der Wohnung des

Privatklägers in [Ort 1] gekommen ist. Der Beschuldigte und der Privatkläger

kannten sich bereits von früher, hatten aber in den letzten ungefähr zwei

Jahren vor der Tat keinen Kontakt mehr. Der Beschuldigte meldete sich

telefonisch beim Privatkläger, und fragte ihn an, ob er ihn spontan besuchen

könne. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe er den Privatkläger kontaktiert,

um von ihm Kokain erwerben zu können – ihm, dem Beschuldigten, sei ein Entzug

bevor gestanden und er habe noch ein letztes Mal «guten Stoff» haben wollen,

von dem er gewusst habe, dass der Privatkläger ihn habe. Nach seinem Anruf beim

Privatkläger bzw. nach dessen Zusage zum angefragten Treffen kontaktierte der

Beschuldigte seine Bekannte J.___, damit diese ihn mit ihrem Auto abholte und

ihn zum Privatkläger chauffierte, weil er selber keinen Führerausweis besass.

Während der Fahrt nach [Ort 1], kurz vor

Erreichen der Wohnung des Privatklägers, rief der Privatkläger den

Beschuldigten auf dessen Mobiltelefon zurück. Er fragte ihn an, ob man das

Treffen allenfalls noch verschieben könne – er, der Privatkläger, habe bereits

ein Schlafmittel genommen und sei zu müde. Der Beschuldigte meldete, gleich da

zu sein, woraufhin der Privatkläger von seinem Versuch, das Treffen zu

verschieben, absah und in seiner Wohnung auf den Beschuldigten wartete.

In [Ort 1] angekommen, wartete J.___ in

ihrem Auto, während sich der Beschuldigte in die Wohnung des Privatklägers

begab. In Anwesenheit von H.A.___, der Ehefrau des Privatklägers, nahm der

Beschuldigte zunächst im Wohnzimmer des Privatklägers Platz, woraufhin sich der

Privatkläger in die Küche begab. Kurz nachdem der Privatkläger das Wohnzimmer

in Richtung Küche verliess, folgte ihm der Beschuldigte ebenfalls in die Küche.

Weiter sind die folgenden Einzelpunkte der

Geschehnisse von beiden Betroffenen übereinstimmend geschildert und durch die

weiteren Akten erstellt worden:

­

Der Privatkläger

begab sich in die Küche, um für den Beschuldigten Kokain bereitstellen zu

können.

­

Der Beschuldigte holte

in der Küche zu einem unbestimmten Zeitpunkt sein von ihm mitgebrachtes

Klappmesser «Laguiole» hervor, klappte es auf und ging auf den Privatkläger zu.

­

Der Privatkläger

nahm zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Küche ein ihm gehörendes grosses

Messer «Nicer Dicer» in die Hand und schnitt sich damit selber drei Mal in den

linken Unterarm und schrie um Hilfe.

­

Der Beschuldigte verliess

mitsamt seinem Klappmesser «Laguiole» eilig die Wohnung des Privatklägers und

stieg ins Auto von J.___, wobei er am rechten Daumen blutete. J.___ fuhr ihn zum

[Lokal] in [Ort 2].

­

Der Privatkläger

verliess mit einer stark blutenden Wunde in der Brust seine Wohnung in Richtung

Treppenhaus und schrie um Hilfe, woraufhin sich die Nachbarn L.L.___ und M.L.___

ins Treppenhaus begaben und sich um den verletzten Privatkläger kümmerten.

­

Der Privatkläger

wollte sich zunächst nicht in ärztliche Behandlung begeben, gab aber auf

Anraten seines Nachbarn L.L.___ nach und liess sich von diesem, nachdem er sich

selbst noch einmal in der Wohnung umgezogen hatte, ins [Spital] zur Behandlung

fahren.

­

Während sich der

Privatkläger durch seinen Nachbarn L.L.___ ins Spital fahren liess, putzten die

Ehefrau des Privatklägers und die Nachbarin M.L.___ die blutverschmierte

Wohnung des Privatklägers. Das Messer «Nicer Dicer» entsorgte die Ehefrau in

einem Abfallsack hinter dem Haus.

Was innerhalb der Küche genau geschah,

weshalb die beiden Beteiligten in Streit gerieten, wie es genau zur Verletzung

des Privatklägers in dessen Brustbereich kam und was mit dem sich in der Küche

befindlichen Kokain passiert ist, wurde durch die Beteiligten jeweils anders

geschildert. Das eigentliche Kerngeschehen ist damit bestritten geblieben. Es

gilt, die nachfolgenden in den Akten liegenden Beweise weiter zu würdigen.

3.2. Rechtsmedizinische Gutachten

3.2.1. Das rechtsmedizinische Gutachten

des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend IRM) vom 16.

Februar 2023 (AS 767 ff.) gelangte aufgrund des Verletzungsbildes der

Stichverletzung an der Brust des Privatklägers zu folgenden Schlüssen:

Es könne festgestellt werden, dass die

Stichverletzung an der Brust ausweislich der vorliegenden Krankenunterlagen auf

der Haut etwa 1 cm lang und horizontal gestellt gewesen und auf etwa 4 cm Länge

1.5 cm tief in den grossen Brustmuskel hinein verlaufen sei. Die Stichrichtung

sei dabei von links unten nach rechts oben verlaufen. Das mutmassliche

Tatwerkzeug, ein «Laguiole» Klappmesser, erscheine geeignet, diese Verletzung

verursacht zu haben, weil die Dimensionen des beschriebenen Stichkanals mit der

Grösse der Messerklinge übereinstimmten. Demgegenüber sei das Küchenmesser

«Nicer Dicer» aufgrund seiner Grösse nicht geeignet, die festgestellte

Stichverletzung verursacht zu haben.

3.2.2. Im Ergänzungsgutachten vom 8.

November 2023 (AS 786 ff.) begründen die Gutachter die Feststellungen des

Hauptgutachtens damit, dass das Messer «Nicer Dicer» bei einer Eindringtiefe

von 4 cm eine Klingenbreite von ca. 4 cm aufweise. Somit sei das Messer «Nicer

Dicer» bei 1 cm Stichbreite beim Durchstechen des Hautmantels als Tatwerkzeug

nicht geeignet. Auch die auf den Fotodokumentationen abgebildete Durchstechung

des Pullovers scheine ca. 1 cm breit zu sein und somit könne der Stich in die

Brust nicht damit verursacht worden sein. Die Verletzung an der Brust liege

prinzipiell an einer für die eigene Hand zugänglichen Körperregion. Auch ein

Durchstechen der Bekleidung sei möglich, wenn doch unüblich. Das Vermeiden

empfindlicher Körperregionen sei allgemein nachvollziehbar, aber nicht gänzlich

auszuschliessen. Zusammenfassend sei eine Selbstbeibringung möglich, aber

unwahrscheinlich.

3.2.3. Diese Ausführungen des IRM sind

nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen. Folglich ist davon auszugehen, dass

die Stichverletzung des Privatklägers im Brustbereit nicht durch das Messer

«Nicer Dicer» verursacht wurde. Weiter ist festzustellen, dass das beim

Beschuldigten sichergestellte Klappmesser «Laguiole» geeignet ist, die

festgestellte Stichverletzung zu verursachen, es mithin als Tatmesser in Frage

kommt.

3.3. Forensisch-Toxikologisches

Gutachten

3.3.1. Das forensisch-toxikologische

Gutachten IRM vom 26. August 2022 (AS 1009 ff.) hielt betreffend den Urin des

Beschuldigten ein positives Ergebnis auf Benzodiazepine und Ethylglucuronid

fest. Die gemessenen Blut-Konzentrationen von Midazolam (als Benzodiazepin in

z.B. Dormicum) plus seines aktiven Metaboliten lagen im subtherapeutischen

Bereich. Die gemessenen Konzentrationen der aktiven Metamizol-Metaboliten (z.B.

Novalgin) lagen im oberen therapeutischen Bereich. Dem ebenfalls nachgewiesenen

Koffein kam keine toxikologische Relevanz zu. Das immunchemisch positive

Ergebnis der Urinprobe auf Ethylglucuronid lieferte Hinweise auf eine

Alkoholaufnahme, wobei diese bis zu mehreren Tagen hätte zurückliegen können.

Da im Blut kein Ethanol mehr nachweisbar war, war eine Alkoholisierung

zumindest für den Zeitpunkt der Blutentnahme auszuschliessen. Hinweise, die für

eine Aufnahme von weiteren, im beauftragten Untersuchungsumfang erfassbaren,

körperfremden Substanzen sprechen, wurden nicht festgestellt.

3.3.2. Diese Ergebnisse des

forensisch-toxikologischen Gutachtens des IRM vom 26. August 2022 können

grundsätzlich in Einklang gebracht werden mit den weiteren in den Akten

liegenden Beweismitteln. Mit dem Beschuldigten wurde am Tatabend des 7. Juli

2022, ca. 22:50 Uhr, d.h. ca. drei Stunden nach dem Vorfall, durch die Polizei

Kanton Solothurn ein Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser zeigte einen Wert von

0.23 mg/l (AS 010). Dies deckt sich mit der Angabe des Privatklägers auf der

Notfallstation, wonach er an diesem Tag ca. einen Liter Bier getrunken habe.

Weiter deckt sich der nicht allzu hohe Atemalkoholwert mit der Tatsache, dass nur

wenige Zeit später im Blutentnahmezeitpunkt bereits keine Alkoholisierung mehr

festgestellt werden konnte. Es ist somit zusammengefasst davon auszugehen, dass

der Privatkläger im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol stand. Ob

dieser, wie von der Verteidigung berechnet, aufgrund der Rückrechnung vom

Entnahmezeitpunkt bis zur Tat unter Berücksichtigung der gerichtsnotorischen

rund 0.1 - 0.2 Gewichtspromille pro Stunde tatsächlich auf genau 0.8

Gewichtspromille zu liegen kommt, wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer

geltend macht, kann offen bleiben. So oder anders ist festzustellen, dass die

Alkoholisierung des Privatklägers nur leicht war.

3.3.3. Weiter deckt sich die

Feststellung des forensisch-toxikologischen Gutachtens mit den in den Akten

liegenden weiteren Beweismitteln, was die Wirkung des Schlafmittels anbelangt.

Der Privatkläger führte mehrfach aus, vor dem Treffen eine halbe Tablette

Dormicum genommen zu haben. Eine zeitliche Angabe konnte er dazu nicht mehr

machen.

Gemäss Akten rief der Privatkläger den

Beschuldigten um 19:46 Uhr an mit der Bitte, das Treffen zu verschieben, da er

bereits ein Schlafmittel genommen habe (AS 013). Somit ist davon

auszugehen, dass der Privatkläger das Schlafmittel spätestens zu diesem

Zeitpunkt hin eingenommen hatte. Da die Halbwertszeit eines Dormicum bei 1.5

Stunden bis 2.5 Stunden (bei gesunden Menschen, bei Leberkranken teilweise

mehr) liegt (s. diesbezüglich die entsprechenden Auszüge des compendium) und

somit vergleichsweise kurz ausfällt, erscheint nachvollziehbar, dass der

Privatkläger mehrere Stunden später im Zeitpunkt der Blutentnahme, d.h. am 8.

Juli 2022 um 01:40 Uhr (AS 1008), lediglich noch unter der Wirkung von

Metamizol, d.h. eines Schmerzmittels, stand. In welchem Ausmass der

Privatkläger im Zeitpunkt der Tat, d.h. mehrere Stunden vor dem Test, noch

unter der Wirkung des Dormicum stand und inwiefern er von diesem – allenfalls

auch in Kombination mit dem Alkohol – beeinflusst worden sein könnte, kann

dagegen nicht rechtsgenüglich erstellt werden.

3.3.4. Kritisierte die Verteidigung in

ihrem Plädoyer, der Untersuchungsauftrag der Polizei Kanton Solothurn (AS 1008)

sei erst am 12. Juli 2022 ausgefüllt worden und weise keinen Namen eines Arztes

oder einer Ärztin auf, die das Blut entnommen habe, so vermag dies am Beweisergebnis

nichts zu ändern. Dem Journal der Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft (AS

296 ff.) lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass auf mündliche Anfrage der

Polizei durch die kontaktierte Person der Staatsanwaltschaft die «körperliche

Untersuchung, inkl. Blut- und Urinprobe des Opfers durch das IRM Basel» verfügt

wurde (AS 296, erster Eintrag). Dass die Verschriftlichung der daraufhin

erfolgten Blutentnahme durch die Polizei erst nachträglich erfolgte, vermag an

der Gültigkeit der erzielten Auswertungsergebnisse nichts zu ändern. Auf das

Gutachten über den Privatkläger ist sowohl in puncto der geringen

Alkoholisierung wie auch in puncto des subtherapeutischen Medikamentenkonsums

(hinsichtlich des Midazolam, also bspw. Dormicum) abzustellen.

3.4. Aussagen des Privatklägers

3.4.1. Aussagetüchtigkeit des

Privatklägers

Gemäss vorstehend erstellten Grundlagen

ist davon auszugehen, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der Tat leicht

alkoholisiert war. Ob der Privatkläger zusätzlich unter dem Einfluss seines

Dormicum stand resp. in welchem Mass dies allenfalls noch Auswirkungen hatte,

kann nicht rechtsgenüglich erstellt werden. Auf die Vorbringen des

Beschuldigten, der Privatkläger sei im Zeitpunkt der Tat nicht

wahrnehmungsfähig gewesen, womit er für die weiteren Einvernahmen grundsätzlich

nicht aussagetüchtig gewesen sei, kann somit nicht abgestellt werden. Es ist

von der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers auszugehen.

3.4.2. Entstehungsgeschichte der Aussage

Der Privatkläger wurde insgesamt (inkl.

Tatrekonstruktion) sechs Mal befragt. Werden die durch den Privatkläger

gemachten Aussagen (s. diesbezüglich die Akten an den obgenannten Stellen sowie

die zusammenfassenden Ausführungen der Vor-instanz in Ziff. II. / Lit. A Ziff.

2.2.5. U 22 ff.) geprüft, so lässt sich zusammengefasst Folgendes feststellen:

­

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 8. Juli 2022 (AS 073 ff.) machte der Privatkläger grundsätzlich

vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Er habe Angst vor Repressalien. Einen

Namen des Täters nannte er nicht.

­ Auch anlässlich der zweiten

polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2022 (AS 077 ff.) machte der

Privatkläger keine näheren Angaben zum Täter. Es habe einen Zwischenfall mit

einer Person gegeben, da sie sich nicht einig geworden seien. Da habe die Person

ein Messer gezückt und ihn zur Herausgabe von etwas gefordert. Selbst auf Frage

der Polizeibeamten, ob es sich beim Täter um B.___ handle, verweigerte er aus

Angst vor Repressalien weitere Angaben.

­ Erst anlässlich der dritten Einvernahme

durch die Staatsanwaltschaft am 26. September 2022 (AS 199 ff.) gab der

Privatkläger zu, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihn besucht habe,

und dass er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Der Privatkläger

bestätigte somit ein erstes Mal den Namen des mutmasslichen Täters. Angaben zum

Grund des Besuchs des Beschuldigten (Kauf von Kokain) wollte der Privatkläger

jedoch weiterhin keine machen.

Die Verteidigung moniert,

dieses Aussageverhalten des Privatkläger sei inkonsistent und nicht

nachvollziehbar – je mehr Einvernahmen erfolgt seien, desto mehr habe sich der

Privatkläger eine Geschichte zusammengereimt. Auf die gemachten Angaben könne

somit nicht abgestellt werden. Mit diesem Argument lässt die Verteidigung

jedoch die Gesamtumstände ausser Acht.

Der Privatkläger hatte

bereits eine erhebliche strafrechtliche Vergangenheit im Zusammenhang mit

Betäubungsmitteln. Auch im Zeitpunkt der Tat befand sich der Privatkläger in

einem laufenden Strafverfahren wegen angeblicher Betäubungsmitteldelikte. Der

Privatkläger wollte somit vermeiden, ein weiteres Mal wegen des Besitzes und

allenfalls Handels von Betäubungsmitteln ins Visier der

Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Weiter erscheint plausibel, dass er –

nachdem er mit einem ebenfalls bereits strafrechtlich wegen Betäubungsmitteln

in Erscheinung getretenen Bekannten erneut wegen Betäubungsmitteln in einen

Streit geriet, bei dem zudem noch mehrere Messer im Spiel waren und es zu

erheblichen Verletzungen gekommen ist – Angst vor Repressalien hatte, sollte er

dessen Identität verraten. So war es denn auch nicht der Privatkläger, der den

Vorfall von sich aus bei der Polizei meldete, sondern die Meldung erfolgte

durch die Notaufnahme des [Spitals].

Die zunächst nur

zurückhaltend gemachten Äusserungen des Privatklägers sind somit in diesem

besonderen Licht zu würdigen und nicht als per se unglaubhaft einzustufen.

3.4.3. Kerngeschehen

3.4.3.1. Zum eigentlichen

Kerngeschehen sagte der Privatkläger zusammengefasst Folgendes aus (s. zum

Ganzen die detaillierten Wiedergaben im erstinstanzlichen Urteil):

­

Anlässlich der

zweiten Einvernahme durch die Polizei Kanton Solothurn vom 14. Juli 2022

(AS 077; anlässlich der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8.

Juli 2022 machte der Privatkläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

AS 073 ff.) führte der Privatkläger aus, es habe einen Zwischenfall mit einer

Person gegeben, da sie sich nicht einig geworden seien. Da habe die Person ein

Messer gezückt und ihn zur Herausgabe von etwas gefordert. Die Schnittwunde auf

der Brust habe der Mann gemacht und die Schnittverletzungen am Unterarm links

habe er (der Privatkläger) sich selbst zugefügt. Als der Mann ihn in die Ecke

gedrängt habe, habe er (der Privatkläger) in die Schublade gelangt und ein

Messer hervor-genommen und gesagt ««wenn

du mich stechen willst, verletze ich mich selber». Er (der Privatkläger) habe

das Messer genommen und sich einmal ganz fest und zwei Mal leicht in den Arm

geschnitten. Der Mann habe sich massiv erschrocken und sei aus dem Haus

gerannt. Er (der Privatkläger) sei dann zum Nachbarn gerannt und habe um Hilfe

geschrien. Er könne sich doch nicht gegen einen solchen «Fetzen» wehren. Darum

habe er (der Privatkläger) sich mit dem Brotmesser selbst in den Arm

geschnitten, damit der andere einen Schock bekomme. Damit habe der Mann nicht

gerechnet. Aber diese Verletzung hier, wieso mache jemand so etwas. Das sei

gefährlich. Das Messer, welches ihn an der Brust verletzt habe, sei noch im

Besitz des Täters. Es sei ein braunes Sackmesser mit einer kleinen leichten

Kurve gewesen. Es sei ein Messer zum Aufklappen gewesen.

­

Anlässlich der

Einvernahme vom 26. September 2022 (AS 199 ff.), d.h. rund 2.5 Monate nach dem

Vorfall, bestätigte der Privatkläger, dass er unterdessen keine Nachteile von «B.___»

- also dem mutmasslichen Täter – mehr erwarte. Nachdem sie sich nicht einig

geworden seien über etwas, habe «B.___» ihn in die Ecke gedrängt in der Küche

und ein Messer hervorgenommen, um etwas von ihm zu bekommen. Dann habe er aus

seiner Schublade ein Messer gezogen und sich am Arm selbst verletzt und gesagt

«wenn du mich stechen willst, kann ich das selber.» Dann habe er sich drei Mal

selbst in den Unterarm geschnitten, gleichzeitig habe «B.___» ihm in die Brust

gestochen. Daraufhin sei B.___ aus dem Haus gegangen und er (der Privatkläger)

habe im Treppenhaus um Hilfe gerufen und sei von einem Nachbarn in den Notfall

in Solothurn gebracht worden. Auf die Frage, ob er die genaue Abfolge der

Auseinandersetzung schildern könnte, erklärte der Privatkläger, das nicht zu

können. Das sei so schnell passiert und er sei dann unter Schock gestanden, als

die Verletzungen gesehen habe, dass er dies nicht mehr auf die Reihe bringe.

­

Anlässlich der

Einvernahme vom 11. Oktober 2022 (AS 222 ff.) machte der Privatkläger erstmals detaillierte

Angaben zu den Hintergründen der Tat (Kokainkauf); dass er (der Privatkläger)

das Kokain in der Küche auf die Theke gelegt habe, damit der Beschuldigte es

sehen und prüfen könne; dass sie über die Menge in Streit geraten seien (der

Beschuldigte habe mehr gewollt); dass der Beschuldigte sich seines Messers

behändigt habe und das Kokain habe an sich nehmen wollen, woraufhin der

Privatkläger ein Messer aus der Schublade genommen und sich selbst in den

Unterarm geschnitten habe sowie dass der Beschuldigte ihn in die Brust

gestochen habe. Wie der Beschuldigte genau gestochen habe, das könne er nicht

sagen, da er mehr auf sich geschaut habe, als er sich selbst mit dem Messer

verletzt habe. Der Beschuldigte sei aber ca. 10 cm von ihm entfernt gestanden

(s. zum Ganzen die ausführliche Niederschrift im Urteil der ersten Instanz US

26 f.).

­

Anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung führte der Privatkläger aus, er habe dem

Beschuldigten ein Päckchen mit rund 3.5 g Kokain, welches er gehabt habe,

gezeigt. Hierauf habe er (der Beschuldigte) ein Messer aus der Hosentasche

genommen und die Klinge gezückt. Es sei eine schräge, leicht gebogene Klinge

gewesen. Er habe ihn in der Küche körperlich gegen die Fensterwand gedrückt. Er

sei näher gekommen. Dann habe er in der Küche in die Schublade gegriffen und

ein grosses Messer hervorgenommen. Dann habe er ihm gesagt «wenn du mich

stechen willst, dann kann ich das selber auch tun.». Und er habe sich selber

fest in den Arm geschnitten. «Und wenn das nicht genug ist, kannst du nochmals

schauen.» Da habe er sich ein zweites Mal geschnitten. «Und wenn du es nochmals

sehen willst, kann ich mich auch ein drittes Mal schneiden.» Das Messer habe er

dann weggelegt. Dann sei der Beschuldigte auf ihn zugekommen und habe ihn mit

seinem Messer, von oben nach unten, in die Brust gestochen. Die Wunde sei im

Spital fotografiert worden. Die Länge und wie tief sie gewesen sei, das wisse

er nicht. Er habe grosses Glück gehabt und auch der Beschuldigte habe grosses

Glück gehabt, dass diese schräge Klinge nicht auf das Herz zugegangen sei,

sondern auf die linke Seite hin. Er habe ein Jahr vorher eine Herzoperation in

Basel gehabt. Er wisse, dass das [Spital] nicht in der Lage gewesen wäre, eine

solche Operation durchzuführen, wenn das Herz getroffen worden wäre. Sie hätten

beide riesiges Glück gehabt, dass (das) nicht geschehen sei. Seiner Meinung

nach sei dies keine schwere Körperverletzung gewesen und schon gar nicht ein

versuchter Mord. Dies könne man ihm seiner Meinung nach nicht attestieren.

Überhaupt nicht. Dass er ihn verletzt habe, sei Tatsache. Aber es sei eine

leichte Verletzung gewesen.

Bezüglich dieser Aussage

ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich ein Protokollierungsfehler

eingeschlichen hat: Der Tonspur der Einvernahme ist zu entnehmen, dass der

Beschuldigte den Privatkläger nicht körperlich gegen die Fensterwand

gedrückt haben, sondern lediglich auf ihn zugegangen sein soll.

Ebenfalls ist aufgrund der

Audioaufnahme entgegen der doch eher ungenauen Protokollierung nicht davon

auszugehen, dass der Privatkläger drei damalige Äusserungen hinsichtlich

Stechen wiedergibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Privatkläger zuerst seine anlässlich

der Tat gegenüber dem Beschuldigten gemachte Äusserung, wonach er sich selbst

verletzen könne, wiedergibt. Und danach seine Handlungen zu den drei Schnitten

bzw. seine Gedanken dazu schilderte. Konkret ist aufgrund der Audioaufnahme

davon auszugehen, dass er den zweiten und dritten Schnitt, die er gleichzeitig

vorzeigte, auch mündlich schilderte und es sich bei den Ausführungen zum

zweiten und dritten Schnitt nicht um eine Wiedergabe von Gesprächen anlässlich

des Vorfalls handelt. Entsprechend ist gestützt auf die Audioaufnahmen kein

Widerspruch zu den bisherigen Äusserungen zu erkennen, sondern es liegt

lediglich eine ungenaue Protokollierung durch die erste Instanz vor.

­

Anlässlich der

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht führte der Privatkläger

Folgendes aus:

«Wir haben telefoniert miteinander. Und

abgemacht, dass er bei mir zu Besuch kommt. Und dann als er bei mir zu Hause

war, hat er gesagt, dass er Kokain beziehen will. 1 Gramm hat er gemeint. Und

dann sind wir zuerst im Wohnzimmer gesessen, und ich hatte das in der Schublade

in der Küche, ca. 4.5 g hatte ich zu Hause. Dann sind wir zusammen in die Küche

gegangen, und dann hatte ich ein Wääglein. Ich sollte ihm zuerst alles zeigen,

dass er das anschauen kann. Das hat er auch gemacht. Aber als er das Säcklein gesehen

hat auf dem Küchentisch, da hat etwas im Hosensack gemacht und hat ein Messer

rausgezogen. Und zwar so ein Sackmesser, hat es ausgesehen. Und dann hat er mit

der anderen Hand die Klinge aufgemacht. Es war eine geschwungene Klinge, und

hat sie so hingehalten (zeigt es vor). Und hat mich ein wenig

zurückgedrängt. Und ich wollte das nicht einfach das geschehen lassen, und habe

fast reflexartig, ohne grosse Überlegung, in die Küchenschublade – die ist

gleich daneben – gegriffen. Dort war ein grosses Messer drin, eines, mit dem

man aufsagen kann. Ich habe das hervorgekommen und habe zu ihm gesagt: Wenn du

mich stechen willst, dann kann ich das selber auch machen. Und habe durch den

Pullover hindurch so quer über den Arm geschnitten. Dann habe ich gesagt:

«Wotsch es nomau gseh?» und habe es nochmals gemacht. Und nachher ist er an

mich herangetreten und hat mich mit seinem Messer in die Brust der Länge nach

gestochen, nicht senkrecht, horizontal. Er hat mich gestochen. Als ich das… Es

hat mir nicht wehgetan. Und auch meine Schnitte… Ich habe mich noch einmal

geschnitten, ein drittes Mal. Und die Adrenalin-Ausschüttung vom Körper muss so

blitzartig funktioniert haben bei meinem ersten Messerschnitt, dass ich

überhaupt nichts gespürt habe von meinen eigenen Verletzungen und von der

Verletzung von B.___. Ich habe nichts gespürt. Aber dann habe ich gesehen wie

ich blute. Blöd gesagt wie ein Schwein. Das hat auch der Nachbar gesagt. Dann

habe ich laut um Hilfe gerufen in der Wohnung. Aber zur gleichen Zeit nimmt B.___

das Päcklein vom Tisch (zeigt es vor) in den Hosensack und rennt davon.

Die Treppe runter. Und ich bin hinterher. Aber mit einem Abstand von vielleicht

10 – 15 Sekunden. Weil ich habe den Nachbarn gerufen. «Hilfe». Und dann haben

die die Türe aufgemacht im unteren Stock, mein Blut gesehen, und haben mich ins

Spital gefahren. Dort kam die Polizei und hat bei mir einen Drogentest gemacht.

Ich hatte aber keine Drogen. Ich hatte eine halbe Schlaftablette, bevor wir

telefoniert haben schon. Ich habe keine Aussagen gemacht, weil ich wollte ihn

nicht verraten. Aber die Staatsanwaltschaft hat von sich aus ermittelt und mein

Handy beschlagnahmt. Und anhand des Handys haben sie gesehen, mit wem ich

telefoniert habe, und dann haben sie es herausgefunden, dass es B.___ ist. Von

mir aus hätte ich nichts gesagt. Weil wir hätten das auch anders regeln können,

ohne dass die Polizei kommen muss. Aber hier war es von Amtes wegen der Fall.

Die Spitalärzte mussten die Polizei bestellen und die Staatsanwaltschaft. Das

war jetzt vielleicht fast zu viel erzählt, aber das ist die Chronik der

Ereignisse.»

3.4.3.2. Werden die

gemachten Aussagen miteinander verglichen, so lässt sich feststellen, dass sich

die Aussagen mit einigen Abweichungen in unrelevanten Punkten resp. mit

Ausnahme einer Aggravation anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,

was das Zustechen von oben nach unten statt von unten nach oben anbelangt (s.

nachfolgende Ausführungen) grundsätzlich konstant gestalten und sich in einer

logischen Abfolge bewegen. Insbesondere in der Einvernahme vom 11. Oktober 2025

bspw. führt der Privatkläger – das erste Mal eingestehend, dass es sich beim

mutmasslichen Täter um B.___ handelte – detaillierter als noch in den

bisherigen Einvernahmen aus, dass es sich beim Besuch des Beschuldigten am

Abend vom 7. Juli 2022 um einen Besuch eines Mannes gehandelt habe, damit

dieser Kokain kaufen könne. Der Privatkläger bestätigte erneut, dass er am

Tattag ungefähr einen Liter Alkohol getrunken sowie eine halbe Tablette eines

Schlafmittels genommen hatte. Zu den eigentlichen Geschehnissen selbst führte

der Privatkläger nachvollziehbar aus, dass er (der Privatkläger) sich nach dem

Eintreffen des Beschuldigten in der Wohnung des Privatklägers und dem Absitzen

im Wohnzimmer vor dem Beschuldigten in die Küche begeben habe, um diesem dort

das für den Kauf bereitgestellte Kokain bereitzustellen, damit dieser es mal

sehen und testen könne. Weiter führte er glaubhaft aus, dass sich der

Beschuldigte für eine andere Menge interessierte, als er (der Privatkläger) an

diesem Abend zur Verfügung gehabt habe, weswegen er (der Privatkläger) ihm (dem

Beschuldigten) in Aussicht gestellt habe, dies zuerst besorgen zu müssen – woraufhin

der Beschuldigte wütend geworden sei und das Kokain einfach habe mitnehmen

wollen. Weiter schildert der Privatkläger ein weiteres Mal drei selbst mit

seinem eigenen Messer zugefügte Schnittverletzungen in den linken Unterarm,

einen Stich im Brustbereich sowie die von ihm vorgebrachte Äusserung, dass wenn

er ihn stechen wolle, er sich selbst stechen könne. Weiter schildert der

Privatkläger wiederholt, der Beschuldigte sei auf ihn zugegangen, wobei er

ebenfalls konstant darlegte, der Beschuldigte habe ihn nicht körperlich in die

Ecke gedrängt. Die vom Privatkläger gemachten Angaben decken sich denn auch

(mit Ausnahme der wörtlichen Wiedergabe der von ihm gemachten Äusserungen) mit

den Schilderungen, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Hospitalisierung

vom 7./8. Juli 2022 gegenüber dem ihn behandelnden Spitalpersonal gemacht hatte

(AS 1092) bis hin zum Schluss mit den Angaben anlässlich der mündlichen

Berufungsverhandlung. Es kann somit festgestellt werden, dass sich die

Äusserungen des Privatklägers zum Kerngeschehen grundsätzlich in einer

logischen Abfolge befinden und in sich stimmig sind.

Weiter ist festzustellen,

dass die Aussagen des Privatkläger auch sonst zahlreiche Realkennzeichen

aufweisen. Gerade die ersten Schilderungen sind teilweise ungeordnet und

sprunghaft, aber trotzdem in sich stimmig und logisch konsistent. Der

Privatkläger beschreibt jeweils einen Ablauf flüssig, wobei er auf Nachfrage

auch spontan Ergänzungen anbringen konnte. So umschrieb er bildlich, wie er in

die Ecke gedrängt wurde, wie der Beschuldigte sein braunes Messer hervorholte,

wie er (der Privatkläger) sich selber verletzte. Der Privatkläger führte aus,

wie er vom Beschuldigten mit dessen Messer gestochen worden sei, bevor dieser

die Wohnung verliess, und wie er selbst geschrien und beim Nachbarn um Hilfe

gebeten habe. Er schilderte Gesprächsinhalte, aber auch seine eigenen

Gedankengänge, wie bspw. sein Unverständnis dafür, dass der Beschuldigte trotz

körperlicher Unterlegenheit sein Messer eingesetzt habe. Der Privatkläger gab

konstant an, sich selbst drei Mal verletzt zu haben; dem Beschuldigten gesagt

zu haben, dass wenn er ihn stechen wolle, er das selbst machen könne und vom

Bekannten bzw. Beschuldigten mit dessen Klappmesser in den Brustbereich

gestochen worden zu sein.

Auch Erinnerungslücken

gesteht der Privatkläger ein. So wiederholt er mehrfach, eigentlich nicht zu

wissen, wie die Reihenfolge der Schnitte und Stiche in der Küche genau war (s.

diesbezüglich auch nachfolgend betr. angebliche Unstimmigkeiten). Weiter

belastet der Privatkläger sich mehrfach selbst (der Beschuldigte habe von ihm

Kokain kaufen wollen, wobei er [der Privatkläger] auch bereit gewesen sei, ihm

dieses zu verkaufen oder sogar noch mehr zu besorgen). Demgegenüber belastet er

den Beschuldigten nicht übermässig. Im Gegenteil: Er versucht ihn zu schützen,

wo er kann: Er (der Privatkläger) habe von der Tat keine Nachteile

davongetragen; der Beschuldigte habe ausser dem Brieflein Kokain nichts Anderes

mitgenommen etc. Der Privatkläger bagatellisiert die Tat über die Einvernahmen

hinweg und spricht von einer nur leichten Verletzung. Es sei nicht so schlimm,

was passiert sei. Dass der Beschuldigte ihn ernsthaft habe verletzen wollen,

glaube er nicht. Die Verletzung sei im Affekt erfolgt, weil der Beschuldigte

wütend gewesen sei, dass es nicht geklappt habe, wie er gewollt habe, es sei

nicht vorsätzlich gewesen etc. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte den

Privatkläger eigentlich gar nicht den Behörden melden wollte, sondern dass dies

das Spitalpersonal für ihn entschieden hatte. Seiner Meinung nach hätte man das

auch anders, d.h. ohne Verfahren regeln können. Ein Motiv für eine allfällige

Falschbelastung ist damit nicht erkennbar.

Die Aussagen des

Privatklägers sind somit insgesamt als sehr glaubhaft zu qualifizieren. Dass die Angaben in der Einvernahme vom

11. Oktober 2022 detaillierter ausfallen, als die zuvor gemachten, ist in der

Entstehungsgeschichte der Einvernahme sowie in der detaillierten Fragestellung

der Staatsanwaltschaft begründet und vermag keine Zweifel an der Konstanz oder

Qualität der Aussagen vorzubringen, wie dies die Verteidigung vorbringt. Die

Aussagen des Privatklägers sind damit grundsätzlich als glaubhaft zu bewerten.

3.4.3.3. Weiter stimmen

die Angaben des Privatklägers mit den objektiven Beweismitteln gemäss Akten

überein. Der Privatkläger schilderte bspw. mehrfach und insgesamt glaubhaft,

dass die Verletzung in seiner Brust nicht durch ihn selber mit dem Messer «Nicer

Dicer», sondern durch den Beschuldigten mit dessen eigenen Klappmesser

verursacht worden war. Dies entspricht den Feststellungen gemäss den in den

Akten liegenden rechtsmedizinischen Gutachten, wonach das aufklappbare

Sackmesser «Laguiole» mit der Stichverletzung im Brustbereich in

Übereinstimmung gebracht werden könne (s. detailliert vorstehend Ziff. 3.2.).

Auch der Verlauf des Stichkanals gemäss Gutachten von links unten nach rechts

oben deckt sich mit den Schilderungen des Privatklägers und der

Tatrekonstruktion, wonach der Beschuldigte das Messer in Hüfthöhe gehalten und

danach von unten nach oben geführt hatte (s. dazu, weshalb die

Übertreibung des Privatklägers vor der ersten Instanz, wonach der Beschuldigte

von oben nach unten zugestochen haben soll, nicht relevant ist, nachfolgend).

Weiter gab der Privatkläger an, der

Pullover sei ganz «verschnetzelt» gewesen. Dies wurde effektiv so gesagt, und er

wiederholte später sogar, dass der Pullover ganz verschnitten gewesen sei. Der

Privatkläger hatte in früheren Aussagen dargelegt, dass er den Pullover

gewechselt habe, weil dieser verblutet, bzw. voller Blut war, was sich auch

anhand der Bilder des sichergestellten Pullovers nachvollziehen lässt, wo viel

Blut zu sehen ist. Gleichzeitig sieht man, dass der Pullover an drei Stellen

verschnitten war. Die Aussage des Privatklägers ist diesbezüglich folglich

korrekt.

3.4.3.4. Wie vorstehend in Ziff.

3.4.2.2. erwähnt, finden sich in den Angaben des Privatklägers einzig Unstimmigkeiten

in Bezug auf die eigentliche Reihenfolge der Schnitte. Für diese gilt insgesamt

Folgendes:

In den früheren Aussagen hatte der

Privatkläger angegeben, sich nicht an die Reihenfolge der Abläufe erinnern zu

können, wohingegen er in den späteren Einvernahmen jeweils Abläufe zu schildern

versuchte. In der Einvernahme vom 11. Oktober 2022 bspw. gab der

Privatkläger unter Nennung einer konkreten Reihenfolge an, er habe zuerst sich

selbst zwei Mal geschnitten, dann habe der Beschuldigte zugestochen, danach

habe er (der Privatkläger) sich selbst noch ein drittes Mal geschnitten. Vor

der Vorinstanz schilderte der Privatkläger, er habe zuerst einmal sich selbst

fest geschnitten, dann noch zwei weitere Male nicht so fest. Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte wieder aus, er habe sich zuerst

zwei Mal geschnitten, dann habe der Beschuldigte zugestochen, dann habe er (der

Privatkläger) sich ein drittes Mal selbst geschnitten.

Der

Privatkläger sagte somit sowohl in den ersten Einvernahmen wie auch anlässlich

der Einvernahme vom 11. Oktober 2022 übereinstimmend aus, er könne sich infolge

der dynamischen Geschehnisse eigentlich gar nicht an die Reihenfolge erinnern.

Dies erscheint angesichts der kurzen intensiven Interaktion und des doch

prägenden Eindrucks des Vorgefallenen und der damit verbundenen körperlichen

Beschwerden resp. des daraus erfolgten Blutverlusts durchaus nachvollziehbar.

Dass der Privatkläger dann innerhalb derselben Einvernahme und auch später doch

irgendwie versucht, eine Reihenfolge zu konstruieren, diese teilweise durcheinanderbringt

– und dazu vereinzelt zu heftigen Übertreibungen neigt (s. diesbezüglich bzw.

die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Äusserungen

betr. Zustechen des Beschuldigten) dürfte vielmehr eigenen Erklärungsversuchen

des Privatklägers geschuldet sein als einer allfälligen Unwahrheit. Unbenommen

bleibt, dass der Privatkläger im Kerngeschehen, d.h. dem Zustechen durch den

Beschuldigten und seinen dreimaligen Selbstverletzungen, durchs Band hindurch,

Konstanz wahrt. An der Glaubhaftigkeit der gemachten Äusserungen vermögen diese

Unstimmigkeiten in der Reihenfolge der Schnitte und des Stichs somit nichts zu

ändern.

3.4.3.5. Grundsätzlich nichts Anderes

ergibt sich aus der von der Verteidigung eingereichten aussagepsychologische

Stellungnahme von Dipl. Psych. I.___ vom 27. August 2025. Auf diese kann aus

mehreren Gründen nicht abgestellt werden. Erstens ist die Entstehungsgeschichte

der Stellungnahme nicht nachvollziehbar (Wie lautete der konkrete Auftrag an

den Verfasser? Über welche Informationen verfügte er, resp. welche Aktenstücke

wurden ihm zur Verfügung gestellt? etc.). Zweitens ist – in Nachachtung zum

ersten Punkt – beim Studium der Stellungnahme sehr stark davon auszugehen, dass

dem Verfasser lediglich und ausschliesslich die Aussagen des Privatklägers zur

Verfügung gestellt wurden, d.h. ohne objektive Beweismittel wie die in den

Akten liegenden Gutachten oder auch die erfolgten Angaben des Beschuldigten

oder weiterer befragter Personen. Die gemachten Angaben des Privatklägers

wurden somit ohne Gesamtkontext und damit rein isoliert gewürdigt. Der

Verfasser konnte bspw. nicht einmal prüfen, welche Angaben zum Rahmengeschehen

von allen Beteiligten gleich geschildert und damit unbestritten geblieben sind.

Drittens verfügt der Verfasser – auch gemäss eigenen Aussagen – über keinerlei

Kenntnisse des Schweizer Verfahrensrechts, bspw. beruft er sich als

juristischer Laie auf die Beweisverwertungsverbote gemäss Art. 140 StPO, ohne

dessen Inhalt zu kennen. Viertens hält der Verfasser der Stellungnahme

einleitend fest, dass für die weitere Beurteilung der Sachlage eigentlich noch

eigene Befunde erhoben werden müssten. Der Beweiswert der von der Verteidigung

eingereichten Stellungnahme ist damit so stark in Zweifel zu ziehen, dass auf

das Dokument nicht abgestellt werden kann. Es bleibt bei der Glaubhaftigkeit

der Angaben des Privatklägers.

3.4.3.6. Nichts Anderes ergibt sich auch

aus dem Argument der Verteidigung, der Privatkläger habe anlässlich eines

Besuchs im Notfall die Selbstverletzungen unerwähnt gelassen. Es war von Anfang

an unbestritten, dass der Privatkläger sich die drei Schnittwunden auf dem Arm

selbst beigebracht hat. Daran ändert die summarische Beschreibung auf dem

Notfallbericht («Er sei in seiner eigenen Wohnung am 07.07.2022 um 20:50 Uhr

von einem Bekannten überfallen worden, dabei wurde ihm mit seinem Klappmesser

der linke Unterarm geritzt und in die linke Brust gestochen. Der Bekannte

wollte ihm sein Geld und Kokain rauben.» AS 1079) nichts. Es ist

gerichtsnotorisch, dass die Notfallstation den Fokus auf die notfallmässige Behandlung

der Patienten legt und die Verletzungsursache dafür weitgehend irrelevant ist.

Der provisorische Austrittsbericht hält demgegenüber bereits differenziert

fest, dass «er in seiner Wohnung von einem Bekannten mit dem Messer

angegriffen worden sei. Zur Abschreckung habe er sich selber drei Schnittwunden

am Unterarm links zugefügt. Der bekannte habe ihm anschliessend mit seinem

eigenen Klappmesser in die linke Brust gestochen. Das Motiv sei versuchter

Geld- und Kokainraub gewesen.». Das Argument der Verteidigung vermag

demnach nicht zu greifen. Es bleibt bei der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der

Angaben des Privatklägers.

3.5. Aussagen des Zeugen

3.5.1. Anlässlich der mündlichen

Berufungsverhandlung vor dem Obergericht vom 23. September 2025 wurde auf

Antrag der amtlichen Verteidigung E.___, Gfr der Polizei Kanton Solothurn,

vorgeladen und als Zeuge befragt (OGer 206 ff.). Auf Vorlage des

Protokolls der Hausdurchsuchung vom 21. Juli 2022 beim Beschuldigten in [Ort 3]

resp. in der [Klinik] (AS 833 – AS 836) führte der Zeuge aus, er könne

sich an jene Hausdurchsuchung erinnern. Sie seien gerufen worden für die

Hausdurchsuchung. Er (der Zeuge) habe vorher eigentlich nichts mitbekommen, was

genau wie wo passiert sei. Sie (die Polizei) hätten diese Hausdurchsuchung

vollzogen, und im Rahmen dieser Hausdurchsuchung habe der Beschuldigte den

Wunsch geäussert, auf den Balkon rauchen zu gehen. Weil er (der Beschuldigte)

kooperativ und anständig gewesen und eigentlich alles ok gewesen sei, hätten

sie diesem Wunsch stattgegeben. Und er (der Zeuge) sei mit ihm dort auf dem

Balkon gewesen, und es sei niemand anderes da gewesen. Und da habe er (der

Beschuldigte) eins geraucht und wie es halt auch so sei, man mache ein wenig

Smalltalk. Und dann habe er einfach – er (der Zeuge) könne nicht mehr sagen,

wie der Wortlaut gewesen sei nach zwei Jahren – aber er (der Beschuldigte) habe

so wie gefragt «Läbt dr anger no?» Und dann hätte er (der Zeuge) ihn angeschaut

und gesagt «ähm… jo.» Also den Wortlaut wisse er nicht mehr nach zwei Jahren,

aber es so etwas gewesen «jo de hani mini Büez» - er könne jetzt nicht mehr

sagen, ob «Büez» oder «Arbeit» - «jo de hanis ned richtig gmacht». Etwas in

diese Richtung. Im Rahmen des Rapports habe er es geschrieben. Aber nach zwei

Jahren wisse er nicht mehr wortwörtlich, was gesagt worden sei.

3.5.2. Betreffend die Würdigung dieser

Zeugenaussage ist anzuführen, dass der Zeuge seitens der amtlichen Verteidigung

im Rahmen der Ergänzungsfragen ausdrücklich gefragt worden ist, ob er über den

Inhalt der Befragung informiert worden sei – was er (der Zeuge) ausdrücklich

verneinte. Ebenfalls verneinte der Zeuge, nach erfolgter Vorladung die

Geschäftsverwaltung der Polizei Kanton Solothurn aufgerufen und den Rapport

(gemeint war der Allgemeine Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 18.08.2022

betreffend die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 21.07.2022

«Wahrnehmungsbericht» in AS 027 f.) abgerufen habe. Er sei in seiner Freizeit

hier und habe gar keine Zeit für das gehabt. Auch so hätte er das nicht

gemacht. Auf Frage der Verteidigung, ob er den Beschuldigten anlässlich der

Situation auf dem Balkon über seine Rechte belehrt habe, führte der Zeuge aus,

er habe gar keinen Anlass dazu gehabt. Es sei nur darum gegangen, dass der Beschuldigte

eins geraucht habe resp. er (der Zeuge) als Sicherungsperson bei ihm gewesen

sei.

Es ist somit festzustellen, dass die

Aussagen des Zeugen E.___ rein auf seinen Erinnerungen basieren. Er musste

nicht erst die von ihm gemachten Aussagen im Wahrnehmungsbericht konsultieren,

bevor er Angaben zur Sache machen konnte. Er konnte ohne Einschränkungen und

ohne jegliche Beeinflussung von den Äusserungen des Beschuldigten berichten,

die er in der Rauchpause anlässlich der Hausdurchsuchung wahrgenommen hatte.

Der Zeuge E.___ ist damit äusserst glaubhaft. Die von ihm gemachten Angaben

stützen die Vorbringen des Privatklägers, dass es sich beim Vorfall vom 7. Juli

2022 in der Küche des Privatklägers in [Ort 1] nicht um einen unbeabsichtigten

Unfall handelte.

3.6. Angaben des Beschuldigten

3.6.1. Der Beschuldigte wurde insgesamt

(inkl. Tatrekonstruktion) sechs Mal zur Sache befragt. Zwei Mal machte er von

seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

3.6.2. Betreffend das Kerngeschehen

macht der Beschuldigte zusammengefasst folgende Angaben:

­

Anlässlich der

Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 22. Juli 2022 (AS 355 ff., s.

auch Ziff. II. / Lit. A Ziff. 2.2.6. US 31 der Vorinstanz) gab der Beschuldigte

zu den Geschehnissen in der Küche an, er (der Privatkläger) sei in der Küche

schon so «drauf» gewesen, er (der Privatkläger) habe wahrscheinlich zu viel

konsumiert oder weiss Gott was. Er (der Beschuldigte) habe vielleicht einen

blöden Spruch gemacht, er könne es nicht mehr eins zu eins sagen, jedenfalls

habe der Privatkläger plötzlich aus dem Kochset mit Messern einen Schnitzer genommen

und sei auf ihn losgegangen. In der Panik sei er (der Beschuldigte) einfach

losgerannt. Der Privatkläger habe sich in die Arme geschnitzt, «brüelet», der Nachbar

habe «brüelet» und er (der Beschuldigte) sei einfach nur nach draussen «geseckelt»,

es sei eine Katastrophe gewesen. Das braune Messer, das immer in seinem

Rucksack sei, sei sein Cervelat-Messer. Das habe er (der Beschuldigte) genommen

um jeweils ein Stück zu probieren. Er bringe nicht einmal einen

Cervelat-Schnitt hin mit diesem Messer. Auf die Frage, ob er genau erklären

könne, was passiert sei, führte der Beschuldigte aus, er (der Beschuldigte)

habe kurz das Messer hervorgenommen, eine Ecke (des Kokains) abgekratzt, evtl.

habe er den Privatkläger mit einem Spruch beleidigt. Dann habe der Privatkläger

ein Messer aus einem Messerblock genommen. Das Messer habe sicher eine so grosse

Klinge gehabt. Er (der Beschuldigte) sei dann einfach weggerannt. Der

Privatkläger habe nach dem Nachbarn gebrüllt. Er (der Privatkläger) habe einen

weissen Pullover getragen. Er (der Privatkläger) habe einfach «dra[b]gschlätzt»

auf den Arm und habe nach seinem Nachbarn gebrüllt. Er wisse nicht, ob sich der

Privatkläger noch über den Thorax gefahren sei. Er (der Beschuldigte) sei

einfach «abgsecklet». Gott im Himmel. Er sei ohne zu «grännen» «abgseseckelt».

Im Rahmen der

weiteren Befragung führte der Beschuldigte weiter aus, der Privatkläger habe

sich in der Küche so auf den Arm gehauen, er (der Beschuldigte) wisse nicht, ob

er nicht noch so gemacht habe – woraufhin der Beschuldigte mit seinem rechten

Arm eine schnelle, horizontale Schnittbewegung über die Brust machte. Der

Schnitzer sei so «ein richtiger» gewesen, sicher so eine 30-40 cm lange Klinge.

Ein Küchenmesser, ein hochgeschliffener «Cheib», so ein Fleischmesser würde er

sagen. Nicht ein Brotmesser mit Zacken, so ein richtiges Fleischmesser. Er (der

Beschuldigte) habe den Griff nicht gesehen. Er sei kein Metzger, er würde es

jetzt einfach so betiteln.

Auf Vorhalt

des braunen Klappmessers führte der Beschuldigte aus, das sei das, welches er

immer bei sich habe. Das sei das, mit dem er immer etwas probiere. Die Tatwaffe

sei eher das mit der grossen Klinge.

Die Frage, ob

er es gewesen sei, der mit dem Messer zugestochen habe, beantwortete der

Beschuldigte mit Nein. Er sei ein alter Ringer, er habe seine Hände, wenn er

zupacken wolle. Er hasse Waffen. Waffen seien für ihn nur da, wenn er seine

Cervelat schneiden wolle. Seine Beine habe er auch noch, und er sei als Ringer

in der Nationalmannschaft gewesen. Er hasse Waffen.

Er (der

Beschuldigte) habe nur gesagt wegen dem Preis, der Privatkläger könne es ihm ja

für einen achtziger geben. Da sei er wahrscheinlich wütend geworden. Er habe

einen langen Gang und eine Treppe, und der Privatkläger sei ihm nachgelaufen.

Der Privatkläger habe sich in den Unterarm geschlagen und sei sich noch über

seinen Thorax… er wisse nicht, ob er (der Privatkläger) dort geschlagen oder

was auch immer gemacht habe. Er (der Beschuldigte) sei nur noch die Treppe

hinuntergerannt. Der Besuch habe nur fünf Minuten gedauert. Er sei genug

schockiert gewesen danach.

Grund des

Besuchs sei gewesen, dass er ein Grämmli für CHF 100.00 habe kaufen wollen. Er

(der Beschuldigte) habe den Privatkläger noch ein wenig nach unten handeln

wollen, auf CHF 80.00, aber das sei wohl für den Zustand, in dem er gewesen

sei, zu viel gewesen.

Er könne sich

nicht erinnern, den Privatkläger gestochen zu haben. Sicher nicht, er sei

einfach weggerannt. Also definitiv, wirklich. Er sei kein Messerschläger, er

hasse Waffen. Der Bedrohte sei er gewesen. Vorsätzlich habe er sicher nichts

gemacht. Das Opfer sei eher er, wenn jemand mit so einem Schwert hinter einem

hinterherrenne. Er könne sich auch nicht vorstellen, etwas fahrlässig gemacht

zu haben. Wenn er sich wehren müsse, wehre er sich mit den Händen, er sei kein

Messerstecher. Er sei sich 100 % sicher, dass er nicht zugestochen habe.

Nachdem was er alles abgezogen habe, sei ihm alles zuzutrauen. Wenn sich einer

selber schnitze und über den Ranzen streiche – so etwas sei ihm zuzumuten, in

dem Zustand, in dem er gewesen sei. Nach dem Schauspiel, das er abgezogen habe,

sei ihm alles zuzutrauen. «Nach den Medis, Alkohol und Drogen» – also er (der

Beschuldigte) setze das Mal in den Raum. Auf Vorhalt, was bei Stichverletzungen

in die Brust alles passieren könne, führte der Beschuldigte aus, er (der Privatkläger)

sei ja der Arzt, er wisse genau, wo er zustechen müsse. Wenn man so wolle, also

das sei rein hypothetisch.

Auf die Frau

angesprochen, die ihn an jenem Abend gefahren habe, führte der Beschuldigte

aus, er habe zu ihr gesagt, er (der Privatkläger) spinne, er sei mit dem Messer

auf ihn losgegangen, sie solle abfahren, sofort.

Auf Vorhalt,

dass der Täter gemäss Eingangsmeldung bei der Polizei während der

Auseinandersetzung vom Opfer Kokain und Geld verlangt und dann zugestochen

habe, erklärte der Beschuldigte, das sei «Lug und Trug». Das stimme nicht.

­

In der Einvernahme

vom 13. September 2022 (AS 156 ff.) wurde dem Beschuldigten der Vorhalt

gemacht, wonach J.___ ausgesagt habe, dass er die ganze Zeit seinen Daumen

abgeleckt habe, da er dort ziemlich stark geblutet und einen Schnitt

aufgewiesen habe. Der Beschuldigte bestätigte, wenn sie dies so gesagt habe,

werde es auch so gewesen sein. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er

stark verletzt gewesen wäre und ein Pflaster drauf getan hätte. Betreffend den

Vorhalt, er habe J.___ gesagt, dass der [Spitzname] (der Privatkläger) mit

einem Messer auf ihn losgegangen sei und ihm statt Geld Stoff angeboten habe, wobei

er (der Beschuldigte) gesagt habe, er wolle keinen Stoff, sondern Geld,

erklärte der Beschuldigte, er könne sich das nicht vorstellen. Keine Ahnung, er

sei so schockiert gewesen, weil er (der Privatkläger) wirklich mit dem Messer

auf ihn los gegangen sei. Er (der Beschuldigte) glaube irgendwie, dass der

Privatkläger ihn noch am Arm gehalten habe, vielleicht sei der Hick noch von

diesem Moment. Er sei so unter Schock gewesen und könne wirklich nichts mehr

dazu sagen. Er (der Beschuldigte) sei runter gegangen und habe nur noch «fahr,

fahr» gesagt. Er habe diesen Mann wirklich noch nie so erlebt. Das seien

eigentlich nicht ihre Wortlaute, so wie sie es brauchen würde, er kenne ihren

Dialekt. Auf Frage nach dem Hick erklärte der Beschuldigte, er wisse nur noch,

als er (der Beschuldigte) in der Küche gewesen sei, wo der Privatkläger sich

plötzlich mit einem Messer in die Arme und vielleicht noch sogar noch über die

Brust geschnitten habe. Im Protokoll wurde das «vielleicht» handschriftlich

durchgestrichen und ersetzt mit «mich dünkte, dass er sich». Der

Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt «spinnst du eigentlich» und er habe

nur noch raus rennen wollen, was er dann auch gemacht habe.

­

Anlässlich der

Tatrekonstruktion vom 18. Oktober 2022 (AS 281 ff.) gab der Beschuldigte an, er

sei neben dem Kühlschrank gestanden, habe da das Messer hervorgenommen und habe

es aufgeklappt. Er (der Privatkläger) habe gesagt, er solle es probieren

kommen. Dann sei er (der Beschuldigte) einige Schritte so auf ihn (den

Privatkläger) zugekommen, da habe er (der Privatkläger) schon ängstlich

geschaut. Er (der Beschuldigte) habe sich auf das Säckchen konzentriert. Er

habe nur einen Schnitt an seinem Daumen rechts gespürt mit dem Messer, da habe

er als erstes den Finger in den Mund genommen. Dann habe er Blut gesehen und

sei abgegangen. Das Messer habe er beim Laufen in Richtung des Privatklägers in

drei Fingern gehalten. Das Messer habe es ihm dann irgendwie herausgerissen und

er habe einen Schlitz am Daumen gehabt und da sei Blut gewesen. Auf konkrete

Frage, wie es zum Schnitt im Daumen gekommen sei, führte der Beschuldigte aus,

er nehme an, das sei gewesen, als der Privatkläger ihm das Messerchen aus den

Fingern gerissen habe. Nachdem er den Schnitt bemerkt habe, habe sich das

Messer nicht mehr in seinen Fingern befunden. Den Fokus habe er auf dem

Säckchen gehabt, da habe er den Schnitt gespürt. Welches Messer das genau

gewesen sei, das wisse er nicht, das habe er nicht gesehen. Danach sei er nach

draussen gegangen, ohne Säckchen.

Auf Nachfrage

des Polizeibeamten, wie der Beschuldigte wieder ans Messer gekommen sei,

nachdem der Privatkläger ihm das Messer aus der Hand gezogen habe, führte der

Beschuldigte aus «Keine Ahnung mehr. Vielleicht habe ich es zusammengelesen,

aber ich weiss es nicht, es sind alles Theorien. Ich hatte einen solchen

Schock, dass der da einfach geschnitten hat.»

­

Anlässlich der

Einvernahme durch die Vorinstanz (B-W 210 ff.) erklärte der Beschuldigte, als

er beim Privatkläger angekommen sei, sei dieser schon «ganz komisch» gewesen,

«so ganz panisch». Er habe gesagt «hock ab» und sei in die Küche gegangen. Er

(der Beschuldigte) habe dann sein Messerchen aus der Hosentasche genommen und

habe es mit zwei Fingern gehalten. Er sei dann auf ihn zugegangen. Er (der

Privatkläger) sei richtig panisch gewesen. Er habe ihm sein Messerchen aus den

Fingern gerissen. Er wisse es dann nicht mehr. Er habe sich am Daumen

geschnitten. Plötzlich habe der Privatkläger diesen riesigen Schnitzer hervor

genommen und habe sich in den Arm geschnitten. Über die Brust sei er sich

glaube er auch noch gefahren. Dann sei er (der Beschuldigte) einfach

rausgerannt.

Im Verlauf der Einvernahme

ergänzte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass der Privatkläger ihm

beim Hereinkommen in einem Befehlston «hock ab» gesagt habe. Dann er sei er in

die Küche gegangen und habe gefragt «was wosch?» Dann habe der Beschuldigte

gesagt «ein Grämmli». Der Privatkläger habe es vorbereitet und er (der

Beschuldigte) sei schauen gegangen. Dann habe er wie gesagt sein Messer aus der

Hosentasche genommen und es aufgeklappt und habe es mit «zwei oder drei»

Fingern gehalten und sei auf ihn zugegangen. Der Privatkläger habe es ihm dann

aus den Fingern gerissen.

Zur Verletzung beim

Privatkläger sei es gekommen, weil er einen grossen Schnitzer in den Fingern

gehalten habe und sich «darauf geschlagen» habe – wobei der Beschuldigte vorzeigte,

wie sich der Privatkläger mit dem Messer in der rechten Hand auf den linken

Unterarm geschlagen habe. Er selber habe panisch darauf reagiert, habe gesagt

«spinnst du» und sei davongerannt. Sein eigenes Messer habe er vom Boden

gehoben und sei dann rausgerannt. Er selber habe sich auch verletzt, am Daumen,

als der Privatkläger ihm das Messer aus den Fingern gerissen habe. Er habe es

ja nur mit drei Fingern gehalten.

Auf Vorhalt, dass Frau J.___

ausgesagt habe, er hätte vom [Privatkläger] statt Geld Stoff erhalten, erklärte

der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr erinnern, was er im Schock alles

erzählt habe.

Der Privatkläger sei «Wie

ein Irrer» gewesen. Sein Daumen habe wie verrückt geblutet.

­

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 23. September 2025 beschränkte sich der

Beschuldigte auf Ausführungen zur Person und zu den ihm auferlegten

Ersatzmassnahmen (OGer 210 ff.).

3.6.3. Werden die Aussagen des

Beschuldigten zueinander in Beziehung gesetzt, so ist festzustellen, dass

zahlreiche Widersprüche vorhanden sind. Beispielhaft sind insbesondere folgende

Unstimmigkeiten zu nennen:

­

Anlässlich der

Einvernahme vom 13. September 2022 führte der Beschuldigte aus, er habe

keinerlei Erinnerung an den Schnitt in seinem Daumen. Er könne sich nicht

erklären, wie J.___ etwas von Blut erzählen könne. Die Techniker hätten ihm das

auch gesagt. Vielleicht habe der Privatkläger noch am Arm gehalten, er könne

sich nicht richtig erinnern. Anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2022

führte der Beschuldigte gleich zu Beginn der Einvernahme aus, er habe an seinem

Daumen einen Schnitt gespürt. Dies sei gewesen, als der Privatkläger ihm das

Messer aus den Fingern gerissen habe. Den Umstand, dass der Privatkläger ihm

ein Messer aus den Fingern gerissen habe, bestätigte der Beschuldigte vor der

ersten Instanz.

Es ist

festzustellen, dass in den Angaben des Beschuldigten Aggravation zu erkennen ist.

Wollte oder konnte sich der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme noch gar

nicht an einen Schnitt im Daumen erinnern, steigerte er sich im Laufe der

Einvernahmen stetig weiter bis hin zur Version, dass der Privatkläger ihm

völlig «irr» das Messer aus den Fingern gerissen haben soll, als er das Messer

hervorgenommen habe, um das Kokain probieren zu können. Wie es nach dem

Wegreissen des Messers anschliessend zu den Selbstverletzungen des

Privatklägers gekommen sein soll, lässt er offen resp. er spricht gar nicht

mehr darüber. Dieses Aussageverhalten lässt den Schluss zu, dass der

Beschuldigte seine Angaben dem jeweiligen Stand der Ermittlungen angepasst hat,

wobei ihm die jeweiligen Widersprüche in seinen eigenen Angaben gar nicht

aufgefallen sind. So ist weiter festzustellen, dass die Schilderungen des

Beschuldigten nebst der vorstehend erwähnten Aggravation teilweise auch ohne

logischen Inhalt sind. Die Angabe des Beschuldigten beispielsweise, er wisse

nicht, mit welchem Messer ihn der Privatkläger geschnitten haben soll, kann

schlicht nicht mit seiner eigenen Aussage in Einklang gebracht werden, er habe

vor dem Verlassen der Wohnung sein Messer vom Boden aufgehoben und

mitgenommen. Hätte es sich tatsächlich so abgespielt wie vom Beschuldigten

geschildert, hätte der Beschuldigte gewusst, dass er das braune Messer als dasjenige

Messer hätte bezeichnen müssen, welches ihm der Privatkläger aus der Hand

gerissen haben soll – das Messer Nicer Dicer hat er ja nie in den Händen gehabt.

Gänzlich unerwähnt geblieben sind hier zudem die nachweislich erstellten

Selbstverletzungen des Privatklägers. Dass es sich bei dieser Verletzung am

Daumen übrigens um ein «vernachlässigbares Detail» handelt, wie dies die

Verteidigung in ihrem Plädoyer (Ziff. 90) geltend macht, ist nicht ersichtlich.

­

Anlässlich der

Einvernahme vom 22. Juli 2022 führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sei

schon «so drauf» gewesen, als er (der Beschuldigte) gekommen sei. Er schilderte

detailliert, wie sich der Privatkläger sinngemäss irr und durch den Wind verhalten

habe. Der Privatkläger sei «mit so einem Schwert» hinter ihm hergerannt. Er

habe ein «Schauspiel» abgezogen, «Nach den Medis, Alkohol und Drogen».

Anlässlich der weiteren Einvernahmen vom 18. Oktober 2022 und vor der ersten

Instanz sei der Privatkläger dagegen plötzlich ängstlich gewesen.

Einerseits

stehen diese Aussagen einander diametral entgegen. War der Privatkläger

ängstlich oder doch aggressiv und irr? Andererseits drängt sich auch hier

wieder der Schluss auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen an den jeweiligen

Stand der Ermittlungen anpasste, wonach zwischenzeitlich erstellt worden war,

dass beim Privatkläger im Tatzeitpunkt nur eine leichte Alkoholisierung sowie –

zumindest im Zeitpunkt der späteren Blutentnahme – keine Wirkung des

Schlafmittels mehr bestand.

­

Anlässlich der

Tatrekonstruktion führte der Beschuldigte aus, er habe sein Messer mit zwei

Fingern gehalten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der ersten Instanz

wusste der Beschuldigte nicht mehr, ob er es mit zwei oder drei Fingern

gehalten hat; seine Angaben variierten innerhalb derselben Einvernahme, ohne

dass er sich festlegen konnte.

­

Der Beschuldigte gab

an, der Privatkläger habe das grosse Messer «Nicer Dicer» aus einem Messerblock

genommen. Ein Messerblock konnte jedoch anlässlich der Hausdurchsuchung nicht

festgestellt werden. Der Privatkläger selbst gab sodann auch an, gar keinen

Messerblock zu besitzen. In den späteren Einvernahmen verzichtete der

Beschuldigte gänzlich darauf, den Messerblock zu erwähnen.

Die Widersprüche in den Angaben des

Beschuldigten könnten mit weiteren Beispielen weiter ausgeführt werden.

Zusammenfassend ist zumindest festzustellen, dass die Angaben des Beschuldigten

zum Kerngeschehen zahlreiche Widersprüche aufweisen. Sie erscheinen wenig

stringent und in sich nicht stimmig.

3.6.4. Darüber hinausgehend widersprechen

die Angaben des Beschuldigten teilweise direkt den objektiven Erkenntnissen

gemäss Aktenlage. Als Beispiele können folgende Umstände genannt werden:

­ Der Beschuldigte gab an, der

Privatkläger sei in der Küche schon «so drauf» gewesen, wobei er wahrscheinlich

zu viel konsumiert habe. Aufgrund der durchgeführten Atemalkohol-, Urin- und

Blutuntersuchungen ist jedoch erstellt, dass der Privatkläger keinerlei Drogen

konsumiert hatte, sondern neben etwas Alkohol tagsüber lediglich eine halbe

Tablette eines Schlafmittels eingenommen hatte (s. diesbezüglich auch

vorstehende Ausführungen).

­ Im Wissen um den Vorwurf, ein Messer

gegen den Privatkläger eingesetzt zu haben, gab der Beschuldigte bereits in der

ersten Einvernahme sinngemäss an, sein «Cervelat»-Messer benutze er zum

Cervelat schneiden. An anderer Stelle erklärte er, das «Cervelat»-Messer sei

stumpf, er bringe nicht einmal einen Cervelat-Schnitt hin mit diesem Messer.

Angesichts der Tatsache, dass das genannte Messer mit einem Wetzstab

sichergestellt worden ist, sind diese Angaben aber als reine Schutzbehauptungen

zu erachten.

­ Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass

die Verletzung in der Brust des Privatklägers nicht durch das Messer «Nicer

Dicer» verursacht worden sein kann, da die Klingenbreite des grossen Messers

mit der dokumentierten Hautverletzung von bloss ca. 1 cm bei einer

Stichkanallänge von 4 cm nicht vereinbar ist. Ohnehin vermag ein horizontaler, oberflächlicher

Schnitt, wie er vom Beschuldigten geschildert worden war, nicht die

dokumentierte Verletzung mit tangential, von links unten nach rechts oben

verlaufendem Stichkanal zu verursachen. Dass der Privatkläger anlässlich der

Auseinandersetzung das Messer «Nicer Dicer» weggelegt und ein weiteres Messer

in der Küche behändigt hätte oder dass der Privatkläger auf seine eigene Brust

eingestochen hätte wird auch vom Beschuldigten nicht – oder zumindest nicht

direkt – geltend gemacht.

3.6.5. Zusammenfassend fällt auf, dass

der Beschuldigte den Sachverhalt betreffend den Vorfall in der Küche nur so

weit zugibt, als es ihn nicht direkt belastet. Er versucht offensichtlich, sich

in ein gutes Licht zu rücken; den Privatkläger dagegen zu belasten. In den

früheren Aussagen gab der Beschuldigte an, er sei das Opfer, kein

Messerstecher; er sei ein freundlicher, liebenswerter Mensch. Er gehe nirgendwo

hin mit dem Vorsatz, jemanden zu verletzen. Demgegenüber umschrieb er den Privatkläger

als Angreifer und in einem Zustand, wonach ihm alles zuzutrauen sei. Unter

Würdigung der gemachten Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in

diversen Punkten nicht die Wahrheit sagte. Die Angaben des Beschuldigten

vermögen somit nicht, an den glaubhaften Schilderungen des Privatklägers

Zweifel zu wecken.

3.7. Verbleib des Kokain

Im Rahmen seiner Einvernahmen führte der

Privatkläger wiederholt aus, der Beschuldigte habe das Kokain, um welches es

beim Besuch vom 7. Juli 2022 gegangen sei, mitgenommen, als er die Wohnung

verlassen hatte. Auch J.___ führte aus, der Beschuldigte habe ihr gegenüber

angegeben, der Privatkläger habe ihm Stoff statt Geld «gegeben» (AS 138 f.,

Antwort auf Frage 45). Demgegenüber muss festgestellt werden, dass in den Akten

der Staatsanwaltschaft und den Akten der Vorinstanz sich kein Beleg dafür

finden lässt. Einerseits ist unklar, ob der Beschuldigte das Kokain tatsächlich

mitgenommen hat, oder ob nicht, wie auch das Messer «Nicer Dicer», das Kokain

allenfalls durch die Ehefrau und die Nachbarin im Rahmen des Putzens der

Wohnung vernichtet worden ist. Unter den beschlagnahmten Gegenständen befindet

sich zwar 1.8 g Kokain, allerdings ist dieses in den vorliegenden

Durchsuchungsprotokollen nirgends als Sicherstellung ausgeführt. Konkret kann

nicht eruiert werden, woher das beschlagnahmte Kokain gestammt hat, resp. ob es

anlässlich einer der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten sichergestellt

worden ist. Schliesslich ist auch nicht erstellbar, ob die sichergestellten und

beschlagnahmten 1.8 g Kokain – bei wem sie auch sichergestellt worden sein

mögen – überhaupt von den 4.5 g stammen, die der Privatkläger bei sich zu Hause

gehabt haben soll. Es bestehen somit nicht überwindbare Zweifel, dass sich der

Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat, wie er in Ziff. 1.2. der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 (B-W 001 ff.)

dargestellt wird.

3.8. Abschliessende Würdigung

Zusammenfassend lässt sich in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhalten, dass der Privatkläger zum

eigentlichen Kerngeschehen im Zusammenhang mit der Stichverletzung von Beginn

an logisch konsistent, nachvollziehbar, in sich stimmig und mehrheitlich konstant

aussagte. Die Aussagen des Privatklägers weisen spezifische Besonderheiten auf,

die jedoch plausibel sind. Auch seine Angaben im Rahmen der Tatrekonstruktion

erscheinen erlebnisbasiert und grundsätzlich glaubhaft. Die Aussagen des

Privatklägers werden durch die Angaben der einvernommenen Auskunftspersonen

bestätigt. Auch die gerichtsmedizinisch festgestellten Verletzungen und die

sichergestellten Messer stehen im Einklang mit den Angaben des Privatklägers,

wonach der Beschuldigte das Messer zunächst auf Hüfthöhe gehalten und danach

nach oben geführt hat, als er zugestochen hat.

Die klaren Schlüsse des

rechtsmedizinischen Gutachtens zusammen mit den sichergestellten Messern und

dem blutverschmierten Pullover des Privatklägers sowie der vom Privatkläger

geschilderte und damit im Einklang stehende Tatablauf lassen einzig den Schluss

zu, dass der Beschuldigte die Stichwunde im Bereich der linken Brust des

Privatklägers mit seinem mitgebrachten Klappmesser verursacht hat. Die

anderslautenden Angaben des Beschuldigten zum Kerngeschehen stehen im

Widerspruch insbesondere zu den objektiven Beweismitteln und sind damit als

Schutzbehauptungen zu erachten. Sie liefern keine Anhaltspunkte für eine

anderswertige Ursache der Verletzung, wie sie der Privatkläger erlitten hat.

Der gesamte Vorfall muss sich angesichts

der Beweislage daher wie vom Privatkläger bereits gegenüber dem medizinischen

Personal im Spital geschildert zugetragen haben. In Abweichung des in der

Anklageschrift in Ziffer 1.1. geschilderten Sachverhalts, lässt sich die genaue

Reihenfolge der Verletzungshandlungen in der Küche, d.h. ob der Privatkläger

sich während oder nach dem Stich des Beschuldigten ein drittes Mal in den Arm

schnitt, nicht bestimmen. Dies ist jedoch für das Beweisergebnis unerheblich.

Die Täterschaft des Beschuldigten betreffend die Stichverletzung ist ohne jeden

vernünftigen Zweifel als nachgewiesen anzusehen. Damit ist erstellt, dass der

Beschuldigte am 7. Juli 2022 anlässlich des Besuchs beim Privatkläger in dessen

Küche sein mitgebrachtes Messer «Laguiole» gegen diesen einsetzte und ihm die

aktenkundige Stichwunde im Bereich der linken Brust zufügte.

Offen bleiben muss dagegen, woher die

sichergestellten 1.8 g Kokain stammen und ob der Beschuldigte am Abend des 7.

Juli 2022 in unmittelbarem Nachgang zum soeben umschriebenen Sachverhalt

unbefugt eine unbestimmte Menge, mutmasslich 4.5g Kokaingemisch zwecks

Eigenkonsum an sich und damit in seinen Besitz nahm.

4. Beweisergebnis

Die unter Ziff. 3 vorstehend gemachten

Ausführungen haben ergeben, dass die Ausführungen des Privatklägers über den

Ablauf des Tatabends vom 7. Juli 2022 glaubhaft sind und mit den objektiven, in

den Akten liegenden Beweismitteln übereinstimmen. Dies ist bei den Angaben des

Beschuldigten nicht der Fall. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der

Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom

11. März 2024 dargestellt ist, als erstellt zu erachten ist. Er ist der nachfolgenden

rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

Demgegenüber bestehen nicht überwindbare

Zweifel am Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.2. der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 dargestellt wird.

IV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1. Versuchte

vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

1.1. Dem Beschuldigten wird versuchte vorsätzliche Tötung nach

Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter versuchte schwere

Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

vorgehalten.

1.2. Der Tod des Privatklägers als

objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob

sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen

Tötung schuldig gemacht hat.

1.3. In subjektiver Hinsicht erfordert

Art. 111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss,

wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB – Schwarzenegger, Art. 111 StGB N 7).

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist

gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als

Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts

6S.378/2002 vom 11.02.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere

der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist

und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in

Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten

Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung gehören (BGE 135 IV 58 E. 8.4.).

1.3.2 Es gibt eine reiche Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer

wieder betont, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller Regel

einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung

unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch / Unterleib eines

Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das

Risiko einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_808/2013 vom 19.05.2014, siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27.11.2012). Dies gelte selbst für Verletzungen

mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2012 vom

27.11.2012 E. 4.2. m.w.Verw.; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom

13.07.2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz

hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie

nicht kräftigem Stichangriff im Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 04.06.2012).

Im Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das

Bundesgericht aus, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen,

dass Messerstiche in die Brust oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge

haben können. Bei einem mit Wucht ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das

Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen (E. 4.4.).

1.3.3 Auch das Berufungsgericht hatte

sich in zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von Messerstichen in

den Oberkörper eines Menschen zu befassen. So wurde u.a. in den folgenden

Fällen auf versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:

STBER.2014.30: Stich mit einer

Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der

Lungenarterien oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels

(Pneumothorax) hätte zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.

STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte

dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem

dynamischen Geschehen (einer gegenseitigen Auseinandersetzung) zu. Er stach mit

einem Messer mit einer Klingenlänge von 7.2 cm fünfmal auf die rechte

Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den

Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete

Lebensgefahr herbeizuführen.

STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte

dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine

Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu.

Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach

oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie

3 cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht von

einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet». Dabei

verwendete der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6

bis 7 cm. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des

Opfers gerichtet nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen

Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.

STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte

dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine

Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt

gegen den Oberkörper und wuchtig mit einer 7.7 cm langen und 2.9 cm

breiten Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2.8 cm breit

und endete an einer Rippe.

STBER.2018.32: Stichverletzung von

hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der

linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich

erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig. Die

Klingenlänge des Klappmessers betrug 9.5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte

gegen den ihm von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten

war dabei auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die

Gefährlichkeit der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach dem Durchtrennen von

T-Shirt und Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und

durchtrennte die Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden

Blutung in die rechte Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu

einer unmittelbaren Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9.

August 2018 zu entnehmen war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung

des Hautwiderstandes nicht möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit

konnte der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und

dosieren.

STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem

Opfer nach und stiess diesem das Butterfly-Messer, das ihm kurz zuvor

unaufgefordert vom Gehilfen gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den

Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein und

verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das

Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer

musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war

während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.

STBER.2019.75: Stich mit einer Schere

mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen

Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht

allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein, wobei dieses dennoch

einen Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest:

Wer in dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen

Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht,

begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit

einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der

angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist,

die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte

also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.

STBER.2020.75: In diesem Fall stiess der

Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten

ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss

medizinischen Unterlagen war der Stichkanal auf der Höhe der 9. Rippe lateral

links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar, im

Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämatopneumothorax, einem

teilkollabierten linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit

ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links

führte. Im Rahmen einer Bülau-Drainage entleerten sich 300 ml Blut. Der

Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.

STBER.2021.16: Der Beschuldigte war in

aufgeheizter Stimmung vom aufgebrachten Privatkläger tätlich angegriffen und an

die Wand gedrückt worden. Der Privatkläger hatte auf der Treppe vom Beschuldigten

abgelassen, ging jedoch nach dessen Bemerkung, er habe keine Angst, wieder auf

diesen zu. Da stiess der Beschuldigte mit voller Wucht ein Küchenmesser mit

einer Klingenlänge von 11 cm in den Oberkörper des Privatklägers. Er zog

dann das Messer zurück und stiess erneut zu. Beim zweiten Stich brach gar die

Klinge des Messers ab. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Basel vom 9. März 2020 war davon auszugehen, dass es zunächst einen

nahezu horizontalen, leicht schräg von links vorne nach rechts hinten

verlaufenden Stich quer durch den linken Brustkorb gab. Dieser Stichkanal

verletzte die 7. Rippe am Knorpel-Knochen-Übergang, den Lungenunterlappen und

die 12. Rippe nahe der Wirbelsäule. Die Länge des Stichkanals betrug ca.

15 cm. Danach wurde das Stichwerkzeug ein kurzes Stück zurückgezogen und

in einem Winkel von ca. 30 Grad von der ersten Stichrichtung nach aussen

versetzt erneut in den Brustkorb hineingestossen. Dabei durchtrennte das

Tatwerkzeug die zehnte Rippe und verliess auf dieser Höhe auch den Brustkorb

wieder. Der Schuldspruch der ersten Instanz wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung wurde rechtskräftig. Im Berufungsverfahren war nur noch eine allfällige

Notwehrsituation strittig.

STBER.2021.62: Der Beschuldigte suchte

das Wohnhaus seiner Ex-Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder auf. Auf dem

Vorplatz der Liegenschaft riss der Beschuldigte die Geschädigte mit beiden

Händen an den Haaren, schlug ihren Kopf mehrmals gegen die Hauswand und schlug

ihr mit dem mitgeführten Messer (Klingenlänge von ca. 12 - 15 cm) mehrfach

gegen den Kopf. Als die Geschädigte versuchte, jemanden im Haus zu alarmieren,

schlug bzw. stach der Beschuldigte mit dem Messer mehrfach, mindestens jedoch

zweimal, zu, wodurch er ihr zwei Stichwunden am Rücken zufügte. In subjektiver

Hinsicht wurde von Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todes der Privatklägerin)

ausgegangen.

STBER.2022.49: Seit Wochen bestand ein

schwelender Konflikt. Anlässlich des Vorfalls kam es zu einer wechselseitigen

verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem

Privatkläger. Der Streit wurde von einem Zeugen unterbrochen. Der Beschuldigte

entfernte sich und kehrte nach zwei bis drei Minuten mit einem Messer zurück.

Er stach wutentbrannt unvermittelt mehrfach auf den unbewaffneten Privatkläger

ein. Obwohl sich dieser entfernte, lief er ihm nach und stach erneut zu. Der Privatkläger

erlitt insgesamt vier Stichverletzungen, drei im Thorax links und eine rechts

dorsolateral. Ein direkter Tötungsvorsatz wurde bejaht.

STBER.2024.11: Der Beschuldigte wurde

vom Privatkläger unvermittelt mit einer Metallstange angegriffen, worauf der

Beschuldigte einen mitgebrachten Schnitzer zückte und damit zwei Mal im

Brustbereich einstach. Der Privatkläger schwebte in akuter Lebensgefahr. In

subjektiver Hinsicht wurde Eventualvorsatz angenommen, wobei der Beschuldigte

in Notwehr handelte, weshalb ein Freispruch erfolgte.

STBER.2024.56: Der Beschuldigte stach

dem mit Jacke und T-Shirt bekleideten Privatkläger einmal mit einem scharfen

Gegenstand, mutmasslich einem Messer, unterhalb des linken Schulterblattes in

den Rücken. Der Privatkläger erlitt keine akut lebensgefährlichen Verletzungen.

Der Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) wurde bejaht.

1.3.4 Gemäss dem vorliegenden

Beweisergebnis ist von einer dem bewussten Handeln des

Beschuldigten zuzuordnenden Stichverletzung auszugehen. Die Klinge des mutmasslich

verwendeten Messers betrug ca. 7.7 cm und war nach vorne spitz zulaufend. Der

Stich traf den Privatkläger im Bereich des linken Brustkorbes. Konkret erlitt der

Privatkläger eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustwarze. Gemäss

Notfallbericht des [Spitals] vom 7. Juli 2022 war die Hautverletzung ca. 1 cm

lang, die Wundtiefe lag bei ca. 1.5 cm und die Wundlänge bzw. die Länge des

Stichkanals betrug 4 cm. Der Stichkanal verlief tangential, von links unten

nach rechts oben. Es gab eine arterielle Blutung (am ehesten bei einem Ramus

mammaria lateralis), die behandelt wurde (AS 1079 ff.). Bei einer solchen

Verletzung durch die Kleidung (insb. Pullover) hindurch kommt einzig ein

willentliches Handeln in Frage.

Da es sich um einen Versuch handelt,

spielt namentlich keine Rolle, dass tatsächlich keine Lebensgefahr bestand und

es auch nicht zu einer Verletzung der Lunge, des Herzens oder eines grösseren

Blutgefässes kam. Ebenfalls unerheblich ist insoweit, dass die Verletzung

innert relativ kurzer Zeit folgenlos abheilte (vgl. Urteil des BGer

6B_645/2023 vom 27.09.2023 E. 2.4. m.w.Verw.).

Der Beschuldigte stach den Privatkläger

mit seinem Klappmesser von vorne einmal in dessen linke Brust, während sich der

Privatkläger in die Ecke gedrängt gegen den ihm körperlich überlegenen

Beschuldigten nicht zur Wehr setzen konnte. Der Stich erfolgte in zeitlicher

Nähe zu den Handlungen des Privatklägers, der sich in den linken Unterarm

schnitt, um den sich nähernden Beschuldigten abzuschrecken. Der Stich erfolgte im

Bereich der Brustwarze. Eine minimale Bewegung oder ein Abdrehen in die

Gegenrichtung bzw. Aufrichten des Körpers durch den Privatkläger hätte ohne

Weiteres zu einem anderen, tieferen Stichkanal führen können. Nicht zu

kontrollieren war zudem auch die Eindringtiefe des Stichs. Nach der

Durchtrennung des Pullovers drang das Messer des Beschuldigten ca. 4 cm in

den Körper des Privatklägers ein. Die Überwindung des Widerstands der Kleidung

und der Haut setzte notwendigerweise einen entsprechenden Kraftaufwand bzw.

eine entsprechende Intensität des Stichs voraus, womit die Eindringtiefe gerade

im Rahmen eines dynamischen Geschehens unmöglich gezielt gesteuert bzw. dosiert

werden konnte. Der Stich hätte folglich ohne Weiteres auch tiefer in den Körper

eindringen können. Schon eine geringe Abweichung des Stichkanals beim erfolgten

Stich hätte dazu führen können, dass die Lunge getroffen worden wäre. Zudem

liegen insbesondere das Herz wie auch grössere Blutgefässe in der Nähe. Eine

Verletzung dieser lebenswichtigen Strukturen hätte zumindest zu einer akuten

Lebensgefahr, aber auch zum Tod des Privatklägers führen können. Es war reiner

Zufall, dass es durch den vom Beschuldigten ausgeführten Stich zu keiner

tödlichen oder potenziell tödlichen Verletzung des Privatklägers kam.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz

(US 47 f.) ist von Eventualvorsatz auszugehen; ohnehin kommt vorliegend das

Verschlechterungsverbot zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte

versetzte dem Privatkläger einen einmaligen Stich und flüchtete in der Folge

aus der Wohnung. Ihm musste jedoch klar gewesen sein, dass ein Stich mit einem

Messer in den Oberkörper, konkret im Bereich der linken Brust, angesichts des

darunterliegenden Herzens, der Lunge und der weiteren lebenswichtigen

Strukturen (Organe, grosse Blutgefässe) ohne Weiteres zum Tod führen kann. Die

Sorgfaltsmissachtung war äusserst gravierend und das Risiko eines tödlichen

Verlaufs aufgrund der fehlenden Kontrollierbarkeit der Tathandlung entsprechend

hoch. Führt jemand unter diesen Voraussetzungen und mit der entsprechenden

Kraft einen Stich im Bereich der linken Brust aus, ist ohne Zweifel anzunehmen,

dass er das Zufügen einer tödlichen oder potenziell tödlichen Verletzung für

möglich hält und auch in Kauf nimmt. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands

der vorsätzlichen Tötung im Sinne einer zumindest eventualvorsätzlichen

Begehung ist daher zu bejahen, wobei ein vollendeter Versuch vorliegt. Hinweise

auf privilegierende oder qualifizierende Merkmale bestehen keine.

Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

1.3.5 Schuldfähigkeit

Der Beschuldigte wurde von Dr. med. D.___

begutachtet. Gemäss Gutachten vom 29. Dezember 2022 lag beim Beschuldigten

zur Tatzeit eine Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25)

vor. Darüber hinaus bestand ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1).

Die Gutachterin gelangte zum Schluss, dass die Beeinträchtigungen der

psychischen Funktionen des Beschuldigten zur Zeit der Tat nicht geeignet waren,

seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss

dieser Einsicht (Art. 19 Abs. 1 StGB) gänzlich aufzuheben. Für den Vortatzeitraum

(die Autofahrt nach [Ort 1]) würden sich keine belangvollen

psychopathologischen Einbussen erkennen lassen. Folgte man Zeugenaussagen und

Selbstbericht, sei der Beschuldigte auch unmittelbar nach der Tat in der Lage

gewesen, die Situation zu realisieren und hierauf sinnvoll und zielgerichtet zu

reagieren (AS 1326). Diese Schlüsse werden substantiiert hergeleitet und

überzeugen (AS 1323).

Gestützt auf die psychiatrische

Einschätzung von Dr. med. D.___ ist eine gänzliche Schuldunfähigkeit zu

verneinen. Der gemäss Gutachten im Tatzeitpunkt bestehenden verminderte

Schuldfähigkeit aufgrund der mit Gutachten attestierten Alkoholabhängigkeit,

der daraus resultierenden Persönlichkeitsdepravation und des Kokainkonsums ist

im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Diesbezüglich ist auf

nachfolgende Ausführungen zu verweisen.

1.4. Folglich hat sich der Beschuldigte

der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs.

1 StGB, begangen am 7. Juli 2022, schuldig gemacht.

Die Prüfung der eventualiter angeklagten

versuchten schweren Körperverletzung erübrigt sich.

2.

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB

Der Sachverhalt, wie er in Ziff. 1.2.

der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 enthalten ist,

konnte nicht erstellt werden. Somit ist der Beschuldigte vom Vorhalt der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher

umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu

unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N

16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2. Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3. Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzes-treue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des

Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,

Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des

Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat

und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt,

ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat,

wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4. Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts

6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010

vom 26.04.2011 E. 4.1.).

1.5. War der

Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen

oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe

(Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit

stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar. Der Verminderung der

Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung

Rechnung zu tragen. Dabei ist nach der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif

vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Eine leichte,

mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht

zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 %

(BGE 136 IV 55 E. 5.3. und E. 5.6.; BGE 134 IV 132 E. 6.2.; BGE 129 IV 22 E.

6.2.). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten

Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Entgegen dem Wortlaut des

Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der Strafe, sondern um die

Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert

schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll

schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die

Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein

muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig

gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27.08.2021 E. 4.3.5.; BGE 136 IV 55

E. 5.5.).

1.6. Die tat-

und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um

sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der

Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch

Strafverschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert,

worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen

Zumessungs-kriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Rahmen nur

zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des Strafrahmens kann sich stellen,

wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8. m.w.Verw.).

1.7. Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das

gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.

Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Das Mass der

zulässigen Reduktion der Strafe hängt einerseits von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolgs bzw. vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,

andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.03.2010, E 1.6.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2014 vom

14.05.2014 E.2.5.1.; 6B_42/2015 vom 22.07.2015, E 2.4.1.). Die Reduktion der

Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der

tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat

war (BGE 121 IV 49 E. 1b).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Verminderte Schuldfähigkeit

Mit Gutachten vom 29. Dezember 2022

diagnostizierte Dr. med. D.___ beim Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom für

Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21).

Das Ausmass des Kokain- und Tranquilizerabusus blieb unklar, weshalb

zurückhaltend ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1) und

Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1) diagnostiziert wurde (AS 1284 ff., AS

1322).

Gemäss Gutachten lag im Tatzeitraum eine

Alkoholabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) vor. Der

Beschuldigte habe seinen Angaben zufolge bereits einen stationären

Aufnahmetermin zum Entzug gehabt und vorher noch einmal ein Schnupf Kokain

konsumieren wollen. Entsprechend habe ein schädlicher Gebrauch von Kokain

(ICD-10 F14.1) bestanden (AS 1326).

Vor dem Hintergrund der seit vielen

Jahren bestehenden Abhängigkeitsproblematik sei es beim Beschuldigten zu einer

schweren Persönlichkeitsveränderung gekommen, die als

Persönlichkeitsdepravation zu fassen sei. Darunter sei eine Nivellierung des

Persönlichkeitsgefüges mit einem Verlust individueller, persönlicher Akzente zu

verstehen. Im Fall des Beschuldigten habe dies zu einem Abbau sozialer

Verantwortung, einem nachlassenden Interesse an Bezugspersonen, einer

Vernachlässigung der Körperpflege sowie einem Verlust von Kritik- und

Urteilsfähigkeit geführt. In den letzten Monaten sei der Beschuldigte offenbar

mit expansiv-provokantem und auch anlasslos fremdaggressivem Verhalten offensiv

in Erscheinung getreten. Zuvor sei er mit solchem Verhalten nicht aktenkundig

geworden. Diese Tendenz zur aggressiven Konfliktgestaltung bis hin zu

körperlicher Auseinandersetzung gehöre zum klinischen Bild der

Persönlichkeitsdepravation.

Hinsichtlich der Ausprägung seiner

psychischen Störung zum Tatzeitpunkt in der entsprechenden Diagnosekategorie F1

der ICD-10 – Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen –

ordne sich der Beschuldigte derart ein, dass das Störungsbild bei ihm sehr

schwer ausgeprägt gewesen sei und ihn in seinen lebenspraktischen Auswirkungen

schwer beeinträchtigt habe (AS 1322).

Die Beeinträchtigungen der psychischen

Funktionen des Beschuldigten zur Zeit der Tat seien geeignet gewesen, seine

Fähigkeit zum Handeln gemäss seiner vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat

erheblich zu beeinträchtigen. Diese Einschätzung begründe sich in der Analyse

des Anlassgeschehens und der Kenntnis der lebenspraktischen Auswirkungen des

zugrundeliegenden psychiatrischen Störungsbildes.

Die Nivellierung des

Persönlichkeitsgefüges in der Depravation bringe eine Minderung von Kritik- und

Urteilsfähigkeit, aber auch eine Lockerung des Normen- und Wertebezugs mit

sich. Soweit seine Vorgeschichte aus den Akten und seinen eigenen Angaben

rekonstruierbar sei, erscheine das Verhalten des Beschuldigten bei der Tat (und

bei seinem sonstigen expansiv-provokanten und scheinbar anlasslos

fremdaggressiven Verhalten gegenüber Dritten in den Monaten zuvor)

persönlichkeitsfremd.

Tatzeitaktuell habe der Beschuldigte –

folge man den Angaben des Privatklägers – einen abrupten Stimmungswechsel

gezeigt. Er habe unvermittelt aus geringem Anlass überschiessend aggressiv

agiert mit Behändigung und Nutzung des Messers gegen den Privatkläger, wobei

diese Handlung beim Versetzen der Schnittverletzung (recte: Stichverletzung)

bereits wie abgebremst erscheine. Unmittelbar darauf habe der Beschuldigte

schon wieder relativ situationsadäquat reagiert, indem er sich aus der Situation

entfernt habe. Bei der Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] sei er aber noch längere

Zeit in einem aufgeregt-wütenden Affekt verhaftet geblieben, den er mit

Schimpfen und Fluchen ausagiert habe und der am Fahrtende bereits soweit

abgeklungen gewesen sei, dass er sich adäquat habe entschuldigen und

verabschieden können.

Psychopathologisch habe sich damit beim

Beschuldigten tatzeitaktuell eine erhöhte Reizbarkeit und

Frustrationsintoleranz sowie eine affektive Untersteuerung abgezeichnet, was

zusammen mit den weiteren Auswirkungen der Persönlichkeitsdepravation zu einer

Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Beschuldigten im Tatzeitraum geführt

habe. Die Beeinträchtigung sei als leicht- bis mittelgradig einzuschätzen (AS

1327).

Im Ergänzungsgutachten und vor der

Vorinstanz bestätigte die Sachverständige die im Gutachten erfolgte

Einschätzung.

Ebenso an der Befragung anlässlich der

mündlichen Berufungsverhandlung (OGer 218 ff.). Es gebe keine

grundsätzlichen Änderungen zu ihrem Gutachten und zum Ergänzungsgutachten. Sie

habe die Berichte der jetzigen Behandler, vom Hausarzt und dem Psychologen,

gelesen. Sie habe einzig zu ergänzen, dass ihr aufgefallen sei, dass der

behandelnde Psychotherapeut abschliessend geschrieben habe, dass es beim

Beschuldigten keine grösseren offenen Therapiethemen mehr gebe. Dazu führt sie konkret

aus:

«In Anbetracht dessen, dass ich Herrn B.___

ausführlich exploriert habe im 2022 und dann nochmals 2024 im Sommer, nachdem

es schon drei Rückfälle gegeben hatte trotz der externen Kontrollen, muss ich

sagen, dass ich persönlich der Auffassung bin, dass Herr B.___ keine

hinreichende Kritikfähigkeit hat hinsichtlich der bestehenden Alkoholsucht. Was

er ausblendet – da muss man praktisch sagen störungsbedingt, weil es eben diese

sehr schwere Alkoholsucht gibt – also störungsbedingt ausblendet ist, dass er –

das sage ich bewusst sehr plakativ – sich fast zu Tode gesoffen hat. Es gab

schwere organmedizinische Beeinträchtigungen, es gab gehäufte Stürze,

Gehirnerschütterungen, eben diese Persönlichkeitsdepravation mit einer – wir

sagen psychiatrischen Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges. Ausser dem

Alkoholkonsum brach alles zusammen. Die persönlichen Verpflichtungen, das

Interesse an den Bezugspersonen, die Hygiene, das angemessene Sozialverhalten.

Das ist alles weg. Es kommt zu einer erhöhten Reizbarkeit, Aggressivität. All

das hat Herr B.___ damals 2022 gezeigt. Und da muss man sagen: Sowohl das

organische als auch diese Persönlichkeitsveränderung, das ist die Endstrecke.

Die Endstrecke eines schweren Alkoholikers vor dem Tod.»

Diese Schlüsse der Gutachterin sind im

Gutachten fundiert und mit dem aktenkundigen Verhalten des Beschuldigten

nachvollziehbar begründet (AS 1323 f.). Sie stützen sich auf eine

ausführliche Anamnese inkl. Aktenstudium durch die Gutachterin.

Entsprechend ist beim Beschuldigten im

Zeitpunkt der Tat vom 7. Juli 2022 von einer leicht bis mittelgradigen

Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was gestützt auf Art. 19

Abs. 2 StGB verschuldensmindernd in die nachfolgende Strafzurechnung

miteinzubeziehen ist.

2.2. Wahl der Strafart

Für die versuchte vorsätzliche Tötung

gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist von Gesetzes wegen einzig

eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Wahl der Strafart ist damit hinfällig; es

ist eine Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.3. Bemessung der Strafe

Ist, wie vorliegend, die Strafe für ein

versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ersten Schritt die

schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt zu bemessen,

d.h. die objektive und subjektive Tatschwere auf Grundlage der Hypothese einer

Deliktsvollendung – hier also unter der Annahme, der Privatkläger sei

tatsächlich getötet worden – zu beurteilen. Die so ermittelte hypothetische

Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen

Strafmilderungsgrunds nach Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (Urteil

des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013, E. 2.3.1., Urteil des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010, E. 1.6.1.).

Der Strafrahmen des Tatbestands der

versuchten vorsätzlichen Tötung bewegt sich von einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren bis zu 20 Jahren.

Bei der Festlegung der Strafe innerhalb

dieses gesetzlichen Strafrahmens ist Folgendes zu berücksichtigen:

2.3.1. Tatkomponenten

2.3.1.1. Festlegung der Einsatzstrafe

Beim Kriterium des Ausmass des

verschuldeten Erfolgs geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung

(Wiprächtiger/Keller, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 92). Das menschliche Leben ist das

höchste Rechtsgut in der Schweizerischen Rechtsordnung. Jede Tötung bedeutet

eine Verletzung dieses höchsten Rechtsguts. Das Kriterium des Ausmasses des

verschuldeten Erfolgs kann bei diesem Tatbestand somit nicht zu einer

Gewichtung des Tatverschuldens führen, weil immer das höchste Rechtsgut

überhaupt verletzt worden ist und keine Abstufung innerhalb des Rechtsguts

möglich ist.

Betreffend die Art und Weise der

Herbeiführung des Erfolgs ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte besuchte

den Geschädigten in seiner Wohnung, folgte diesem in die Küche, behändigte sich

seines Messers und stach dem Geschädigten ohne Vorwarnung und ohne

nachvollziehbaren Grund in den Bereich der linken Brust. Dies, obwohl der Geschädigte

mit den Selbstverletzungen klar seine Vulnerabilität zu erkennen gab. Zu

berücksichtigen ist denn auch, dass es sich beim Beschuldigten um einen

grossgewachsenen, kräftigen Mann handelt, der früher Ringer war, und beim

Privatkläger um einen älteren, eher kleingewachsenem Mann. Die Abwehrchancen

des Privatklägers waren damit von vornherein stark eingeschränkt, schon aus

körperlichen Gründen – wobei diese Diskrepanz durch den Einsatz eines Messers

noch verschärft wurde. Dass die dem Privatkläger zugefügte Stichverletzung

nicht tödlich endete, war nur dem Zufall geschuldet, konnte der Beschuldigte

doch im Rahmen des gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführten Stichs

weder die genaue Lokalisation noch die Stichrichtung oder die Stichtiefe

kontrollieren. Bereits bei einer leichten Abweichung der Stichrichtung hätte es

zu einer lebensgefährlichen Verletzung oder sogar zum Tod des Privatklägers

kommen können. Der Privatkläger erlitt durch die Stichverletzung eine

arterielle Blutung, die nicht einfach mit Kompression gestillt werden konnte,

und damit einen relevanten Blutverlust. Der Beschuldigte stach im Rahmen des

dynamischen Geschehens zwar nur einmal zu, jedoch stiess er das Messer, wie

bereits erwähnt, unkontrolliert in den Brustbereich des Privatklägers, wo sich

lebenswichtige Organe und grössere Blutgefässe befinden. Das Verschulden wiegt

damit nicht mehr leicht. Eine Relativierung der Bemessung des Verschuldens ist

einzig dahingehend anzubringen, als dass festgestellt werden muss, dass im

Rahmen des Tatgeschehens auch die Ehefrau des Privatklägers in derselben

Wohnung anwesend war. Die Wahrscheinlichkeit der schnellen medizinischen

Versorgung wurde damit zumindest zum Teil erhöht. Abschliessend ist zu

berücksichtigen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Tat von langer

Hand geplant war. Es ist vielmehr – auch gestützt auf die Aussagen der

Gutachterin – von einer Impulsreaktion des Beschuldigten auszugehen.

Der Beschuldigte handelte mit

Eventualvorsatz, somit in der weniger vorwerfbaren Schuldform, als dass es beim

direkten Vorsatz der Fall wäre. Dies ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte wusste um die frühere

Tätigkeit des Privatklägers im Drogenhandel. Gemäss übereinstimmenden Aussagen

der Beteiligten handelte es sich beim Besuch vom 7. Juli 2022 denn auch um

einen Besuch zwecks Erwerbs von Kokain. Über die Beweggründe des Beschuldigten,

was das eigentliche Zustechen mit dem Messer anbelangt, ist jedoch wenig bis

gar nichts bekannt. Für die Bemessung des Verschuldens fällt dieser Punkt somit

weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd ins Gewicht. Letztlich

muss das Motiv offen bleiben.

Insgesamt ist das Verschulden des Täters

gerade noch als leicht einzustufen. Das hypothetische Strafmass wäre vor

Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit beim vollendeten Delikt auf

neun Jahre, d.h. 108 Monate, festzusetzen.

2.3.1.2. Verminderte Schuldfähigkeit

Vorstehend wurde festgestellt, dass beim

Beschuldigten unter den gegebenen Umständen von einer leicht bis mittelgradigen

Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen ist, wobei dies gestützt auf Art.

19 Abs. 2 StGB verschuldensmindernd in die Strafzumessung einzubeziehen ist.

Ist die Schuldfähigkeit des

Beschuldigten leicht bis mittelgradig reduziert, ist die vorstehend

ausgesprochene Sanktion entsprechend um ein Mass zwischen 1/3 und 1/2 zu

reduzieren. Ermessensweise ergib dies eine Reduktion von 42 Monaten

Freiheitsstrafe (rund 39 %), womit die Sanktion auf 5.5 Jahre, d.h. 66 Monate,

zu liegen kommt.

2.3.1.3. Strafminderung wegen Versuchs

Führt der Täter, nachdem er mit der

Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare

Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg

nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe

mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

Glücklicherweise hat der Privatkläger

eine vergleichsweise leichte Verletzung erlitten. Gemäss eigenen Angaben hat er

keine bleibenden Schäden davongetragen. Hingegen liegt ein möglicher Taterfolg

bei einem Stich mit einem Messer mit einer Klinge von rund 7 cm in den Brustbereich

doch relativ nahe. Es handelt sich vorliegend um einen vollendeten Versuch.

Immerhin liess es der Beschuldigte bei einem Stich bewenden. Unter diesen

Umständen rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe aufgrund des

Versuchsstadiums um 1/3, d.h. um 22 Monate.

Damit beläuft sich die Strafe vor der

Berücksichtigung der Täterkomponente auf 44 Monate Freiheitsstrafe, d.h. drei

Jahre und acht Monate.

2.3.2. Täterkomponente

Der Beschuldigte lebt alleine. Er ist

aktuell nicht erwerbstätig und bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen.

In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz sind die Lebensumstände

des Beschuldigten grundsätzlich als neutral zu werten.

Der Beschuldigte weist fünf – wenn auch

nicht einschlägige – Vorstrafen auf. Dies sind Verurteilungen wegen Drohung und

Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Fahrens in angetrunkenem und fahrunfähigem

Zustand, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeuges trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises, Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall sowie zuletzt eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Die mehrfache

Straffälligkeit weist auf eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten

gegenüber der Rechtsordnung hin, wobei zu berücksichtigen ist, dass der

Beschuldigte langjährig schwer alkoholabhängig ist und zeitweise zusätzlich

Betäubungsmittel konsumierte. Dieser Umstand vermag die Vorstrafen etwas zu

relativieren. Entsprechend sind diese nur leicht straferhöhend zu

berücksichtigen. Zwar zeigt der Beschuldigte in Bezug auf die ihm vorgeworfenen

Taten weder Reue noch Einsicht. Dies kann ihm jedoch nicht zur Last gelegt

werden, da er die Taten bestreitet, was sein gutes Recht ist. Er hat sich –

zumindest weitgehend – an die ihm auferlegte Alkohol- und Drogenabstinenz

gehalten und ist nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit

besteht nicht.

Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt

nur leicht straferhöhend aus. Es ist eine Erhöhung der festgelegten Sanktion um

einen Monat vorzunehmen.

2.3.3. Fazit

Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat-

und Täterkomponenten ist gegen den Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 45

Monaten, d.h. drei Jahren und neun Monaten, festzulegen.

2.4. Vollzug

Die Gewährung des bedingten oder

teilbedingten Strafvollzugs ist bei dieser Strafhöhe von Gesetzes wegen

ausgeschlossen.

2.5. Anrechnung der Haft und der

Ersatzmassnahmen

Der Beschuldigte befand sich vom 21.

Juli 2022 bis 17. Februar 2023 in Untersuchungshaft. Diese 212 Tage sind ihm

vollumfänglich an die ausgesprochene Strafe anzurechnen.

Seit dem 17. Februar 2023 (rechn. seit 18.02.2023)

bis zum Urteil des Berufungsgerichts waren gegen den Beschuldigten

Ersatzmassnahmen angeordnet. Freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen sind analog

der Untersuchungshaft auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei

der Bestimmung der anrechenbaren Dauer der Ersatzmassnahmen hat der Richter den

Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum

Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Regeste zu BGE 113 IV 118).

Der Beschuldigte führte anlässlich der

mündlichen Berufungsverhandlung aus, er sei froh, wenn die Massnahmen mal durch

seien. Er sei «absolut» der Meinung, dass er die Abstinenz auch einhalten

könne, wenn die Massnahmen nicht mehr wären. Er sei sich sicher, weil er dies

so wolle. Auf die früheren Entzüge, die nicht erfolgreich gewesen sind,

angesprochen, führte der Beschuldigte aus, man werde älter und weiser. All

diese Strapazen, die es mit sich gebracht habe. Es sei jeden Tag in seinem

Kopf, das Verfahren. Es sei nicht einfach, aber es passe nicht mehr in seinen

Alltag. Seit über 2 ½ Jahren, seit er aus der Haft sei, verfolge es ihn jeden

Tag. Zum Handeln (Traden) gehe es nicht, zum Sport gehe es nicht. Er habe auch

kein Verlangen. Konkret auf die Einschränkungen durch die Ersatzmassnahmen

angesprochen meinte der Beschuldigte, es sei einfach wegen der zeitlichen

Beschränkung schwer. Dass er immer irgendwann wo sein müsse. Das müsse er immer

in seinen Wochenplan einbauen, dass dort fixe Termine seien. Im Winter gehe er

gerne weg von hier; im Sommer sei er gerne da. Er sei in seinem

Bewegungsapparat eingeschränkt.

Damit ist festzustellen, dass beim

Beschuldigten sehr wohl eine gewisse Einschränkung in Bezug auf seinen Alltag

besteht. Demgegenüber ist auch unmissverständlich festzuhalten, dass der

Beschuldigte eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat und gegen ihn eine

mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden ist. Die ihm auferlegten

Ersatzmassnahmen gestalten sich deutlich milder, als es der Vollzug der

ausgesprochenen Sanktion wäre. Ermessensweise ist insgesamt, unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände, eine Anrechnung von ¼ vorzunehmen.

Für die Ersatzmassnahmen nach Ende der

Untersuchungshaft bis zum erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 (467 Tage) sind somit

insgesamt 117 Tage an die ausgesprochene Sanktion anzurechnen.

Für die Ersatzmassnahmen nach dem

erstinstanzlichen Urteil bis zum vorliegenden Urteil des Berufungsgerichts (483

Tage) sind somit 121 Tage an die ausgesprochene Sanktion anzurechnen.

VI. ERSATZMASSNAHMEN

Die gegen den Beschuldigten bestehenden

Ersatzmassnahmen werden mit separatem Beschluss vom 23. September 2025

verlängert.

VII. ANORDUNG EINER MASSNAHME

1. Anträge

Die Staatsanwaltschaft beantragt die

Anordnung einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 1 StGB) ohne Aufschub der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe.

Der Beschuldigte hat mit

Berufungserklärung vom 16. Oktober 2024 die Anordnung einer ambulanten

Massnahme angefochten. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23.

September 2025 verzichtete der amtliche Verteidiger auf das explizite Stellen

eines Antrags.

2. Bisheriger Verlauf

der Ersatzmassnahmen

Für den bisherigen Verlauf

der Ersatzmassnahmen bis zum erstinstanzlichen Urteil ist stellvertretend auf

die detaillierten Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 29. Mai

2024 zu verweisen (US 64). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der

Beschuldigte grösstenteils an die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen gehalten

hat, er jedoch teilweise Mühe hatte, die ihm gemachten Auflagen nachvollziehen

zu können. Teilweise kam es auch zu Urinproben mit zu geringem Kreatin-Wert,

was auf eine Verwässerung derselben hindeutete (bspw. Probe vom 12.12.2023, AS

691; Probe vom 02.04.2024 in O-G 038 und Probe vom 08.05.2024, O-G 105).

In Bezug auf den aktuellen

Verlauf wurden vor der Berufungsverhandlung Berichte des die

Abstinenzkontrollen durchführenden Hausarztes (OGer 131 ff.), der

Bewährungshilfe des Kantons Bern (OGer 109 ff.) sowie des behandelnden

Psychotherapeuten (OGer 118 ff.) eingeholt. Wenn für den Inhalt dieser

jeweiligen Berichte auf die Akten verwiesen ist, ist insgesamt Folgendes

festzustellen:

­ Im August 2024 kam es zu einem Konsum

von Schnaps durch den Beschuldigten. Er habe aufgrund seiner Schulter über

starke Schmerzen verfügt, die alleine mit der Einnahme von Ibuprofen nicht zu

bewältigen gewesen seien. Entsprechend habe er zwei Mal ein Glas Schnaps

genommen (OGer 110);

­ Im Dezember 2024 genoss der Beschuldigte

– nach Genehmigung der jeweiligen Amtsstellen – Ferien von den Blut- und Urinproben.

Die erste Blutentnahme nach Rückkehr aus den Ferien zeigte einen erhöhten

CDT-Wert, was auf Alkoholkonsum schliessen liess (OGer 111). Der Beschuldigte

wurde verwarnt (OGer 068 f.). Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten sei dies

gewesen, weil er angeblich beim Fondue-Essen Brot in Kirsch getunkt habe und

sich nicht darauf geachtet habe.

­ Abgesehen von diesen Vorfällen

attestieren alle Beteiligten dem Beschuldigten ein angepasstes Verhalten. Er

erscheine pünktlich zu den Gesprächen, sei offen für Themeneingaben, sofern sie

nicht in die Tiefe gehen oder für ihn schwierige Themen betreffen würden (OGer

111). Der Beschuldigte spreche nicht über das Strafverfahren (OGer 112 und OGer

119); auf die ihm vorgeworfene Deliktdynamik liess sich der Beschuldigte im

gesamten Behandlungszeitraum nie vertieft ein (OGer 118). Auch in Bezug auf die

Suchtthematik wolle sich der Beschuldigte – zumindest gegenüber der

Bewährungshilfe – nicht gross äussern (OGer 112).

­ Die Beeinflussbarkeit des Beschuldigten ist

nach Ansicht des Therapeuten gegeben. Er nehme motiviert an den

Therapiesitzungen teil (OGer 120). Das laufende Verfahren löse aber weiterhin

eine psychische Belastung beim Beschuldigten aus. Eine Therapieindikation sei gegeben

(OGer 120).

3. Angaben des Beschuldigten

In Bezug auf die Angaben des

Beschuldigten vor der Vorinstanz kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen

Urteil (S. 68) und das entsprechende Einvernahmeprotokoll verwiesen werden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

erklärte der Beschuldigte, er habe kein Verlangen nach Alkohol mehr. «Ganz und

gar nicht». Auch wenn jemand aus seinem Umfeld Alkohol trinke, habe er kein

Problem. Das habe er nie gehabt. Das sei kein Thema. Dass er im Kirsch

herumgewühlt habe, sei nicht bewusst passiert. Er habe gar nicht so weit

gedacht damals. Es sei so eine automatische Bewegung gewesen, ohne dass er sich

in jenem Moment über die Auswirkungen Gedanken gemacht hätte. Er sei einfach

in Gesellschaft gewesen. Er sei erschrocken, als der Hausarzt angerufen und ihm

gesagt habe, dass der Test positiv gewesen sei. Er habe aktuell auch kein

Verlangen nach Drogen. Er sei froh, wenn die Massnahmen dann mal durch seien.

Er habe «absolut» das Gefühl, dass er die Abstinenz auch weiterhin einhalten

könne.

Auf die Psychotherapie bei Dr. G.___

angesprochen meinte der Beschuldigte, das sei gut, das passe. Am Anfang sei er

sehr froh gewesen. Er habe zunächst gefragt, ob er zweimal pro Woche kommen

könne, weil er so gebrochen gewesen sei nach diesen sieben Monaten Haft. Er

habe nachher eine gute Beziehung zu ihm aufgebaut. Wenn er etwas habe, könne er

es dort anbringen.

Zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Antrag einer ambulanten Massnahme wollte sich der Beschuldigte nicht weiter

äussern.

4. Ausführungen der Gutachterin

Im vorliegenden Verfahren wurde Dr. med.

D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Zusatzausbildung für

Forensische Psychiatrie und zertifizierter Forensische Psychiaterin der

Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie, mit mehreren fachlichen

Einschätzungen und Gutachten beauftragt. Sie erstattete neben einem

Vorabbericht vom 19. November 2022 (AS 1272 ff.) ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten vom 29. Dezember 2022 (AS 1284 ff.) und ein

forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 13. Mai 2024 (B-W 142

ff.). Überdies machte sie ergänzende Ausführungen anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (B-W 223 ff.). Für den Inhalt der Gutachten

und Stellungnahmen kann vollumfänglich auf die Ausführungen im

erstinstanzlichen Urteil (US 62 ff., US 65 ff.) und die

aufgeführten Aktenstücke verwiesen werden.

Zusammengefasst diagnostizierte die

Gutachterin dem Beschuldigten ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtig

abstinent (ICD-10 F10.21), sowie zurückhaltend ein schädlicher Gebrauch von

Kokain (ICD-10 F14.1) und Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1). Vor dem Hintergrund

der seit vielen Jahren bestehenden Abhängigkeitsproblematik sei es beim

Beschuldigten zu einer schweren Persönlichkeitsveränderung gekommen, die als

Persönlichkeitsdepravation zu fassen sei. Hinsichtlich der Ausprägung seiner

psychischen Störung zum Tatzeitpunkt in der entsprechenden Diagnosekategorie F1

der ICD-10 – Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen –

ordne sich der Beschuldigte derart ein, dass das Störungsbild bei ihm sehr

schwer ausgeprägt gewesen sei und ihn in seinen lebenspraktischen Auswirkungen

schwer beeinträchtigt habe (insb. AS 1322 ff.).

Im Ergänzungsgutachten erklärte die

Gutachterin, der bisherige Verlauf habe gezeigt – insbesondere unter

Berücksichtigung der drei Alkoholrückfälle im Juli/ August 2023 –, dass der

Beschuldigte aus sich heraus, sprich ohne die mit Sanktionen bewehrten

Abstinenzkontrollen, die Abstinenz nicht werde halten können.

Vor der Vorinstanz konkretisierte die

Sachverständige, die Abstinenz von 2013 bis 2015, als der Beschuldigte versucht

habe, seinen Führerausweis wiederzuerlangen, und die zwei Wochen später

erfolgte stationäre Aufnahme wegen starker Alkoholisierung zeigten, mit welcher

Durchsetzungskraft diese Alkoholsucht bestehe und dass diese vielleicht wieder

zur vollen Blüte gelange, wenn äussere, strukturierende Massnahmen wegfallen.

Dies stütze sich auf die Abläufe im Jahr 2015, aber auch auf die drei

beschriebenen Rückfälle im Juli und August 2023. Eine innere

Hemmschwelle/Motivation, die Abstinenz zu halten, habe sich bei ihr in der

Exploration noch nicht abgezeichnet. Für den Beschuldigten sei es schwer,

alkoholabstinent zu bleiben. Die begleitende Einzelpsychotherapie sei in erster

Linie zur Unterstützung des Beschuldigten. Die Kontrollen der Alkohol- und

Drogenabstinenz bewirkten die Einhaltung der Abstinenz durch den Beschuldigten.

Er habe aber einen starken Widerstand dagegen. Aus ihrer Sicht sei der

Beschuldigte bloss oberflächlich einsichtig betreffend das diagnostizierte

Alkoholabhängigkeitssyndrom, es gebe keine vertiefte Auseinandersetzung mit der

Problematik, diese werde eigentlich verleugnet. Es gebe viele Zeichen,

körperliche und psychopathologische, die anzeigten, dass sich der Beschuldigte

im Jahr 2022 eigentlich in einer Endphase der Alkoholabhängigkeit befunden

habe. Sie schätze das Risiko, dass es ähnlich zu einem Rückfall kommen könnte,

heute höher ein, als man dies im Jahr 2015 hätte tun müssen.

Auf Vorhalt, wonach sie gemäss

Ergänzungsgutachten davon ausgehe, dass im Falle einer Freigabe des

Alkoholkonsums rasch wieder ein Alkoholkonsummuster hergestellt würde und

daraus ein erhöhtes Risiko von Gewaltdelinquenz entstehen würde, erklärte die

Sachverständige, es sei klinische Erfahrung, dass bei erneutem Alkoholkonsum

rasch wieder ein Persönlichkeitsdepravation auftreten würde. Wenn man einen

solchen Zustand einer Persönlichkeitsdepravation erreicht habe, gebe es auch

körperliche Folgeschäden des Alkoholkonsums. Bei erneutem starkem Alkoholkonsum

könne eine Persönlichkeitsdepravation schneller erreicht werden als beim ersten

Mal. Die Persönlichkeitsdepravation habe beim Beschuldigten im Jahr 2022 dazu

geführt, dass er erkennbare affektive Auffälligkeiten gehabt habe, er sei

erregbarer, reizbarer, streitbarer gewesen.

Abschliessend erklärte die

Sachverständige, sie bleibe bei der Empfehlung der Anordnung einer ambulanten

Massnahme mit Abstinenzkontrollen und therapeutischer Begleitung (dies ohne

stationäre Einleitung). Vor dem Hintergrund des Verlaufs schätze sie die Erfolgsaussichten

gut ein, die äusseren Strukturen sollten aber so lange als möglich

aufrechterhalten bleiben, die Rückfallgefahr danach sei beim Beschuldigten sehr

hoch zu vermuten.

Anlässlich der mündlichen

Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 hielt die Gutachterin an ihren

gestellten Diagnosen fest (OGer 218 ff.). Entgegen den Feststellungen des

behandelnden Psychotherapeuten sei festzustellen, dass der Beschuldigte keine

hinreichende Kritikfähigkeit habe hinsichtlich der bestehenden Alkoholsucht.

Was er ausblende – störungsbedingt, weil es eben diese sehr schwere Alkoholsucht

gebe – sei, dass er sich – bewusst sehr plakativ gesprochen – fast zu Tode

gesoffen habe. Es habe schwere organmedizinische Beeinträchtigungen gegeben, es

habe gehäufte Stürze gegeben, Gehirnerschütterungen, eben diese

Persönlichkeitsdepravation mit einer psychiatrischen Nivellierung des

Persönlichkeitsgefüges. Ausser dem Alkoholkonsum sei alles zusammengebrochen.

Die persönlichen Verpflichtungen, das Interesse an den Bezugspersonen, die

Hygiene, das angemessene Sozialverhalten. Das sei alles weg. Es komme zu einer

erhöhten Reizbarkeit, Aggressivität, wie sie der Beschuldigte damals 2022

gezeigt habe. Da müsse man sagen: Sowohl das organische als auch diese

Persönlichkeitsveränderung, das sei die Endstrecke. Die Endstrecke eines

schweren Alkoholikers vor dem Tod. Diese Persönlichkeitsdepravation, die sich

zurückgebildet habe durch die Abstinenz schon in der Untersuchungshaft, die

trete, wenn man erneut Alkohol konsumiere, chronisch – also häufig, täglich –

viel schneller auf als beim ersten Mal. Man müsse keine 20 Jahre durchtrinken,

um diesen Zustand wieder zu erreichen. Binnen Monaten sei das wieder da. Und

ihr Eindruck 2024 bei der letzten Exploration als auch jetzt, wenn sie den

Beschuldigten so reden höre, sei, dass er sich das nicht bewusst machen könne.

Es seien Bagatellisierungseffekte, die störungsbedingt auftreten, aber die auch

bedeuteten, dass man sinnvollerweise mit Herrn B.___ arbeiten müsse und ihn

auch weiter kontrollieren und begleiten müsse, wenn man verhindern wolle, dass

es da zu einem Rückfall komme. Und dass Herr B.___ da älter und weiser sei, das

möge sie gern glauben, und er sei jetzt auch über zwei Jahre nüchtern –

überwiegend nüchtern – gewesen. Aber er unterschätze, wie schnell dieser

Zustand zurückkehren könne.

Wenn sie sich eine

Gesamtstrecke vorstelle, und am Ende stünde man, dass man sagen könne «jetzt

kann man ihn guten Gewissens entlassen», dann würde sie sagen, der Beschuldigte

stehe am Ende des ersten Drittels. Ein weiterer Schritt wäre, wenn das

Verfahren jetzt abgeschlossen sei und Herr B.___ sich dann zusammen mit dem

Therapeuten dem stellen könnte. Dass er bislang das Urteil der ersten Instanz

nicht gelesen habe, sei ja schon so auch klassisches Vermeidungsverhalten. Das

traue er sich nicht zu, da rege er sich zu sehr auf. Er müsse sich aber letzten

Endes der Realität stellen. Das sei gut, wenn er dafür den Therapeuten habe.

Das sei ein weiteres offenes Thema. Und das sei ja dann auch der

Anknüpfungspunkt hin zu der Suchterkrankung, die sie gerade skizziert habe. Da

komme noch ein anstrengender, aber letzten Endes auch irgendwann entlastender

Teil auf den Beschuldigten zu.

Ihre Empfehlung laute

weiter wie bis anhin. Man könne sich überlegen, statt der wöchentlichen

Kontrollen auf Haarproben umzustellen. Das wäre eine Möglichkeit, und auch ein

Schritt voran. Weil die Haarproben ja seltener stattfänden, und der

Beschuldigte über längere Zeit verinnerlichen müsste, dass eine Kontrolle

wirklich passieren werde. Und dadurch die Kontrollabstände verlängert würden.

Das wäre eine Art Trainingseffekt. Die Therapiemassnahme mache am ehesten dann

Sinn resp. eine richtig wichtige Aufgabe habe die Therapie dann, wenn der

Beschuldigte in Freiheit sei.

5. Subsumtion

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die

Anordnung einer Massnahme sind vorliegend klarerweise erfüllt. Beim

Beschuldigten besteht eine langjährige Alkoholabhängigkeit und das von ihm

begangene Delikt steht in engem Zusammenhang mit der Krankheit.

Die erste Instanz hat betreffend die

Anordnung einer ambulanten Massnahme festgestellt, dass die Massnahme geeignet

sei, die beim Beschuldigten bestehende Rückfallgefahr zu reduzieren. Ohne

entsprechende Behandlung sei davon auszugehen, dass bei einem erneuten

Alkoholkonsum durch den Beschuldigten zu erwarten sei, dass sich bald auch die

Persönlichkeitsdepravation wiederherstelle, wobei dann ein deutlich höheres

Rückfallrisiko für Gewaltdelikte anzunehmen sei. Konkret sei von einem

mittelgradigen Rückfallrisiko für Körperverletzungsdelikte auszugehen. In

Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten sei aufgrund des

bisherigen Verlaufs der Ersatzmassnahmen davon auszugehen, dass regelmässig

durchgeführte und effizient gehandhabte Kontrollen von Alkohol- und

Drogenabstinenz dem Beschuldigten die notwendige Struktur geben, um trotz

seiner schwachen Eigenmotivation diesbezüglich abstinent leben zu können. Auch

die vom Beschuldigten bereits begonnenen therapeutischen Bemühungen seien –

übereinstimmend mit den gutachterlichen Empfehlungen – mit einer engmaschigen

und langfristig angelegenen Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB

weiterzuführen. Von einer günstigen Prognose könne, wie mehrfach ausgeführt,

nicht gesprochen werden. Die Rückfallprognose erweise sich ohne weitere

therapeutische Intervention nach wie vor als ungünstig. Hieraus erhelle, dass

eine Strafe allein nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten des

Beschuldigten zu begegnen, sondern sich die Anordnung einer strafrechtlichen

Massnahme zusätzlich als notwendig bzw. erforderlich und auch als geeignet erweist.

Dr. med. D.___ habe sich anlässlich der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung –

entgegen ihren Ausführungen im Gutachten vom 29. Dezember 2023 – gegen

eine stationäre Massnahme ausgesprochen. Dass der Beschuldigte mit einer

Therapie begonnen habe, zeige, dass er sich zugänglich sowie offen für eine

solche gezeigt habe. Damit sei auch ein Mindestmass an Therapiewilligkeit bzw.

eine minimale Motivierbarkeit vorhanden, welche anlässlich einer ambulanten

Therapie auch weiter gefestigt werden könne (s. US 69 ff.).

Diese Ausführungen der ersten Instanz

sind zu übernehmen. Die von der Gutachterin getätigten Überlegungen sind

nachvollziehbar und verständlich hergeleitet und ergeben im Gesamtkontext auch

Sinn. Sie überzeugen in jeder Hinsicht.

Dasselbe gilt unverändert für das

Berufungsverfahren. Die fachlichen Einschätzungen der Gutachterin ergeben ohne

Weiteres, dass der Beschuldigte weiterhin therapiebedürftig ist und er –

entgegen den Feststellungen des behandelnden Psychotherapeuten – sehr wohl noch

über mehrere Anknüpfungspunkte verfügt, an sich und seiner Alkoholabhängigkeit

zu arbeiten. Dass eine Therapieindikation gegeben ist, bestätigt schliesslich

auch der Psychotherapeut (OGer 120).

Zusammenfassend kann somit festgehalten

werden, dass die Voraussetzungen der Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten

und die Behandelbarkeit seiner Alkoholabhängigkeit eindeutig zu bejahen sind. Die

Alkoholabhängigkeit im Rahmen einer ambulanten Massnahme im Sinne von

Art. 63 Abs. 1 StGB ist einer Behandlung zugänglich und entsprechend

den im Gutachten aufgezeigten Modalitäten, einer individuellen Psychotherapie

kombiniert mit Abstinenzkontrollen, auch erfolgsversprechend. Dies hat der

bisherige Verlauf unter den angeordneten Ersatzmassnahmen eindrücklich gezeigt.

Der Beschuldigte hat sich mit wenigen Ausnahmen an die Abstinenzvorgaben

gehalten. Gleichzeitig zeigt jedoch der sporadische Alkoholkonsum trotz der

angeordneten Ersatzmassnahmen, dass eine Massnahme zur Aufrechterhaltung der

Alkoholabstinenz erforderlich ist. Dies zeigt sich auch daran, dass im Bericht

des behandelnden Therapeuten die erfolgten Widerhandlungen gegen die

Alkoholabstinenzauflagen mit keinem Wort erwähnt wurden und der Beschuldigte

ihm gegenüber scheinbar angegeben hat, selbst bei Lust auf Alkohol konsequent

darauf zu verzichten. Dies spricht unter Einbezug der Vermeidung der

Suchtthematik bei der Bewährungshilfe und in Übereinstimmung mit der

Einschätzung der Sachverständigen für ein Verdrängen und das Fehlen einer

vertieften Auseinandersetzung mit oder effektiver Einsicht in die

Suchtproblematik.

In Übereinstimmung mit dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten ist aufgrund des bisherigen Verlaufs der

Ersatzmassnahmen davon auszugehen, dass regelmässig durchgeführte und effizient

gehandhabte Kontrollen von Alkohol- und Drogenabstinenz dem Beschuldigten die

notwendige Struktur geben, um trotz seiner schwachen Eigenmotivation abstinent

leben zu können. Unterstützend sind die vom Beschuldigten bereits begonnenen

therapeutischen Bemühungen – übereinstimmend mit den gutachterlichen

Empfehlungen und der Einschätzung des behandeln-den Psychotherapeuten – mit

einer engmaschigen und langfristig angelegenen Massnahme gemäss Art. 63

Abs. 1 StGB weiterzuführen.

Die Massnahme ist damit notwendig und

zugleich geeignet, die nicht zu negierende Rückfallgefahr beim Beschuldigten zu

minimieren. Ohne entsprechende Behandlung ist davon auszugehen, dass bei einem

erneuten Alkoholkonsum durch den Beschuldigten zu erwarten ist, dass es relativ

rasch zu einer erneuten Persönlichkeitsdepravation kommt, welche zu einem

deutlich erhöhten Risiko für erneute Gewaltdelikte führt. Konkret ist unverändert

von einem mittelgradigen Rückfallrisiko für Körperverletzungsdelikte auszugehen.

Von einer günstigen Prognose kann

aktuell (noch) nicht gesprochen werden. Die Rückfallprognose erweist sich ohne

weitere therapeutische Intervention nach wie vor als ungünstig. Hieraus

erhellt, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer

Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, sondern sich die Anordnung einer

strafrechtlichen Massnahme zusätzlich als notwendig bzw. erforderlich und auch

als geeignet erweist. Demgegenüber erscheint aufgrund der nun bereits

bestehenden weitgehenden Alkoholabstinenz – in Übereinstimmung mit den

Ausführungen der Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung – eine stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme nicht

erforderlich.

Gemäss aktuellem Bericht des

behandelnden Psychotherapeuten ist der Beschuldigte beeinflussbar und leistet

trotz des Zwangscharakters der aktuellen Therapie kaum Widerstand. Folglich

kann von einem Mindestmass an Therapiewilligkeit bzw. einer Motivierbarkeit

ausgegangen werden, welche bei der Fortführung der ambulanten Therapie auch

weiter gefestigt werden kann, um dann auch bisher nicht bearbeitete konkrete

sucht- und deliktspezifische Themen anzugehen.

Die Senkung des Rückfallrisikos lässt

sich mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff nicht erreichen. So stellt

doch die ambulante Behandlung im Vergleich zu anderen möglichen therapeutischen

Massnahmen die eingriffsschwächste Massnahme dar, um das Risiko weiterer

strafbarer Handlungen zu senken bzw. zu minimieren. Damit ist die Anordnung

einer ambulanten Massnahme verhältnismässig.

Folglich sind die Voraussetzungen der

Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten und die Behandelbarkeit seiner

Alkoholabhängigkeit eindeutig zu bejahen. Auch wenn sich der Beschuldigte gegen

die Anordnung einer ambulanten Massnahme ausspricht, so ist doch insbesondere

nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von seiner grundsätzlichen

Mitwirkung und Motivierbarkeit, sich mit dem Delikt und seiner Suchterkrankung vertieft

auseinander zu setzen und seine Abstinenz aufrechtzuerhalten, auszugehen.

Nach dem Gesagten ist für den

Beschuldigten eine ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1

StGB anzuordnen.

6. Vollzug

6.1. Das Gericht kann den Vollzug einer

zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer

ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu

tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen

erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Der Strafaufschub ist begründet, wenn die

wirklich vorhandene Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung durch den

sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde (Regeste

zu BGE 105 IV 87). Das Gericht stützt sich dafür auf ein psychiatrisches

Gutachten (BGE 116 IV 101). Der Aufschub ist an zwei Voraussetzungen gebunden:

Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits muss die Therapie

vordringlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 02.05.2017

E. 1.3.). Tritt die ambulante Behandlung an Stelle der Freiheitsstrafe,

hat dies zur Folge, dass der Täter erheblich privilegiert wird, weil ihm der

Freiheitsentzug erspart bleibt. Das ist unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit

bzw. Strafgerechtigkeit nicht unproblematisch. Das Bundesgericht hat sich dazu

eingehend geäussert: Die Therapie geht vor, falls eine unmittelbare Behandlung

gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise

verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des

Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die

bisherige Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische

Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen

grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte

nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt

werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie

(ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige

Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichtegemacht oder

erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots muss

der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der

ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Insbesondere ist zu

vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem

mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Mass

privilegiert werden. Dies gilt besonders bei längeren Freiheitsstrafen und bei

Verurteilten, deren diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nur zu einer

verminderten Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164, Urteil des Bundesgerichts

6B_53/2017 vom 02.05.2017 E. 1.3.). Ist die Behandlung bereits im Gang, kommt

es auf die Aussicht erfolgreicher Weiterführung an (BGE 115 IV 88). Das Gericht

hat bei der Beurteilung der Frage des Strafaufschubs einen erheblichen Ermessensspielraum,

es sind auch hier die Notwendigkeit und Chancen einer Behandlung im Vergleich

zu den Auswirkungen des Strafvollzugs sowie das Erfordernis, Straftaten zu

ahnden, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 165, Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2009

vom 06.01.2010 E. 3.3.). Auch längere Freiheitsstrafen über der Grenze zum

bedingten Strafvollzug können zwecks ambulanter Behandlung aufgeschoben werden

(BGE 120 IV 3, 119 IV 314). Das Bundesgericht hielt den Aufschub sogar bei

einem zu sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilten Pädophilen für grundsätzlich

möglich, lehnte ihn im konkreten Fall jedoch ab, weil die Behandlung mit dem

Strafvollzug vereinbar und der Verurteilte wenig motiviert war (BGE 119 IV 314,

vgl. auch BGE 120 IV 5: Aufschub der Freiheitsstrafe bei einem zu zweieinhalb

Jahren Gefängnis verurteilten Täter mit krankhafter präschizophrener

Persönlichkeit). Das Bundesgericht wiederholte aber auch immer wieder, dass die

Möglichkeit des Strafaufschubs nicht dazu missbraucht werden dürfe, den Vollzug

der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben (BGE 120 IV 3, Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2009 vom 06.01.2010 E. 3.3.). In diesem Zusammenhang

ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter allenfalls bereits längere Zeit in

Untersuchungshaft verbracht hat und die aufzuschiebende Strafe somit

entsprechend kürzer ist. Eine erfolgreiche Therapie dient dem öffentlichen

Interesse besser als reine Vergeltung (Trechsel/Pauen/Borer in: Trechsel/Pieth

(Hrsg.), StGB Praxiskommentar, N 7 zu Art. 63).

6.2. Die Sachverständige erklärte

anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. September 2025, die

gegen den Beschuldigten anzuordnende Massnahme mache mehr Sinn, wenn er sie in

Freiheit absolvieren könne.

«Vollzugsbegleitend wäre das ja so eine

Art Trockenübung. (…) Die Therapiemassnahme macht am ehesten dann Sinn, wenn

Herr B.___ sich auch erproben muss. Das heisst, eine richtig wichtige Aufgabe

hat die Therapie, wenn Herr B.___ in Freiheit ist. Und sich wehren muss im

Sinne der Abstinenz und er sich den Problem in Freiheit stellen muss.»

Eine vollzugsbegleitende Massnahme wurde

nicht kategorisch ausgeschlossen.

6.3. Vorliegend wurde der Beschuldigte

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Unter

Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung sowie unter

Berücksichtigung der an die Sanktion bereits angerechneten 450 Tage Haft (resp.

unter dem Umstand, dass bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils weitere

Tage an Ersatzmassnahmen anzurechnen sind), verbleibt dem Beschuldigten nur

noch ein Bruchteil seiner Strafe, die er tatsächlich verbüssen muss.

Ein Aufschub hat Ausnahmecharakter.

Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Erfolgs der ambulanten Massnahme durch

den Strafvollzug bestehen vorliegend nicht. Den in den Akten liegenden

Berichten und Aussagen der Sachverständigen ist zu entnehmen, dass die

bisherige ambulante Therapie noch nicht allzu weit fortgeschritten ist.

Deliktspezifisch konnte nicht gearbeitet werden. Es sind nach wie vor

Bagatellisierungen auszumachen, und eine effektive Einsicht in die

Suchtproblematik ist nur beschränkt erkennbar. Der Therapeut thematisiert die

Rückfälle mit keinem Wort. Wird die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend

durchgeführt, ergibt sich – aufgrund der spezifischen Umgebung – dem Beschuldigten

die Möglichkeit, deliktspezifisch mit den Therapeuten zu arbeiten, was bisher kaum

bis gar nicht der Fall war.

Die ambulante Massnahme ist demnach

vollzugsbegleitend durchzuführen.

VII. BESCHLAGNAHMUNGEN

1. Anträge

Die Vorinstanz zog die beiden

beschlagnahmten Messer des Beschuldigten gestützt auf Art. 69 StGB ein und

ordnete deren Vernichtung an.

Die Staatsanwalt beantragt die

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils; der Beschuldigte verzichtete

anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. September 2025

(entgegen seiner Berufungserklärung vom 16.10.2024) auf das Stellen eines

Antrags.

2. Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können

Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer

Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte

voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen,

Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; den Opfern zurückzugeben sind oder

einzuziehen sind. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz

begründeten Befehl anzuordnen (Abs. 2).

Ist der Grund für die Beschlagnahme

weggefallen, hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf

und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus

(Art. 267 Abs. 1 StGB). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder

Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, ist über seine Rückgabe an die

berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine

Einziehung im Endentscheid zu befinden (Abs. 3).

Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das

Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die

Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder

bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn

diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die

öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen

Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2).

3. Subsumtion

Anlässlich der Berufungsverhandlung

verzichtete der Beschuldigte auf das Stellen eines konkreten Antrags betreffend

Herausgabe der Messer. Damit ist von einem impliziten Verzicht auf die

Herausgabe auszugehen.

Das im Verfahren gegen den Beschuldigten

sichergestellte Klappmesser «Laguiole» mit Etui und das zweite Klappmesser

(alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden somit

in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen. Sie sind nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

VIII. ZIVILFORDERUNGEN

1. Rechtliche Grundlagen

Die Art. 41 ff. OR regeln die Haftung

bei unerlaubten Handlungen (Schadenersatz und Genugtuung). Gemäss Art. 41 OR

hat Ersatz zu leisten, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es

mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Art. 41 OR stellt eine

Verschuldenshaftung dar. Eine Haftung nach dieser Bestimmung setzt kumulativ

einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen

schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein

Verschulden des Schädigers voraus (vgl. Martin A. Kessler, in:

Lüchinger / Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7.

Auflage, 2020, Art. 41 OR N 1 und 2c).

Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf

Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt

und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt in

erster Linie den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden

anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6S.392/2002 vom 17.12.2002 E. 3.; Urteil

des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25.10.2010 E. 3.). Der Umfang einer

Genugtuung ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen. Als Kriterien zur

Bemessung werden bei Sexualdelikten u.a. genannt: Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit

des sexuellen Missbrauchs, Mass der ausgeübten Gewalt und/oder des ausgeübten

psychischen Drucks, Gefühle des Opfers, Alter des Opfers,

Abhängigkeit/Vertrauensverhältnis des Opfers zum Täter, Erfahrungen des Opfers,

Art und Schwere der Auswirkungen auf die Persönlichkeit und/oder

Beziehungsfähigkeit des Opfers. Relevant sind demzufolge einerseits die

objektive Schwere, andererseits die subjektive Betroffenheit (vgl. zum Ganzen:

Klaus Hütte / Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung

der Genugtuung, Zürich / St. Gallen 2013, Band 1, S. 156 ff., 181).

Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende Belastung für das

Opfer.

Die Bemessung der Summe, die als

Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht

errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es

gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen

Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit

gehorchenden Lösungen. Das Bundesgericht hat es bisher abgelehnt, dass sich die

Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten solle. Es dürften

nicht feste Tarife festgesetzt werden, sondern es müsse ein dem Einzelfall

angepasster Entscheid getroffen werden (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f.; Urteil

des Bundesgerichts 1C_152/2010 vom 10.10.2010, E. 3.2., je m.w.Verw.).

Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass den kantonalen Behörden bei der

Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zustehe (vgl.

BGE 132 II 117, E. 2.2.5.).

2. Zivilforderungen des Privatklägers

2.1. Anträge

Der Privatkläger lässt durch seinen

Vertreter die Zusprechung von Schadenersatz im Betrag von CHF 800.00 sowie eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00, beides zuzüglich 5 % Zins, zu

Lasten des Beschuldigten, beantragen.

Der Beschuldigte beantragt die Abweisung

der Zivilforderungen des Privatklägers.

2.2. Schadenersatz

Die Vorinstanz erwog, der Beschuldige

sei u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers

schuldig zu sprechen. Hieraus ergebe sich, dass er für die Folgen seiner

widerrechtlichen und schuldhaft begangenen Handlung haftpflichtig sei. Der

bezifferbare Schaden für die Taxifahrten erscheine im geltend gemachten Betrag

von CHF 800.00 ausgewiesen und stehe zweifellos in einem direkten

Zusammenhang mit der vom Beschuldigten begangenen Straftat.

Diesen Ausführungen ist nur bedingt zu

folgen. Der Privatkläger hat grundsätzlich glaubhaft dargelegt, dass die

geltend gemachten Auslagen grundsätzlich im Zusammenhang mit der Tat stehen

resp. weshalb er im Nachgang zu den Geschehnissen auf das Benutzen eines Taxi

eingewiesen war, um zu den ärztlichen Behandlungen und den Einvernahmen der

Strafverfolgungsbehörden zu gelangen. In den Akten findet sich jedoch lediglich

ein einzelner Beleg über CHF 40.00 [des Taxiunternehmens] vom 24. Mai 2024 (B-W

261). Die weiteren angeblichen Fahrten sind lediglich handschriftlich vermerkt

(B-W 260), was keinen rechtsgenüglichen Beleg für die tatsächliche

Inanspruchnahme der Taxifahrten und auch – selbst bei tatsächlichem Erfolgen

der Fahrten – auch die Übernahme der damit entstandenen Kosten darstellt.

Der Beschuldigte ist dementsprechend zum

Ersatz des Schadens von CHF 40.00 zu verurteilen, zzgl. Zins zu 5 % seit dem

24. Mai 2024. Soweit die Forderung darüber hinausgeht, ist sie auf den Zivilweg

zu verweisen.

2.3. Genugtuung

Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger

eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu und

begründete dies ausführlich. Darauf kann verwiesen werden (Urteil Vorinstanz,

S. 76).

Der Privatkläger wurde vom Beschuldigten

in seiner eigenen Wohnung widerrechtlich angegriffen. Trotz körperlicher

Überlegenheit stach der Beschuldigte ihn mit seinem mitgebrachten Klappmesser

in den Bereich der linken Brust. Ein solcher Angriff beinhaltet ohne Weiteres

eine Persönlichkeitsverletzung, welche die Zusprechung einer Genugtuung

rechtfertigt. Bei der Bemessung der Genugtuungshöhe ist weiter zu

berücksichtigen, dass der Privatkläger keine schwere Verletzung erlitt und

glücklicherweise keine bleibenden Schäden davontrug.

Aufgrund der Gesamtumstände erscheint

die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 3'000.00, zuzüglich

Zins von 5 % ab 7. Juli 2022, angemessen und ist zu bestätigen.

3. Zivilforderungen des Beschuldigten

Zufolge Schuldspruchs und Anrechnung der

Haft sowie der Ersatzmassnahmen an die ausgesprochene Freiheitsstrafe besteht

kein Raum für eine Entschädigung an den Beschuldigten. Der Antrag auf Genugtuung

für die ausgestandene Haft und die Ersatzmassnahmen ist abzuweisen. Ebenfalls

abzuweisen ist der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung

von CHF 400.00 für die rechtmässig durchgeführten Hausdurchsuchungen, die

Erstellung eines DNA-Profils sowie weitergehende körperliche Untersuchungen.

IX. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

1. Erstinstanzliches Verfahren

Durch das Berufungsgericht wurde der

Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bestätigt.

Der Beschuldigte wurde zwar der angeblichen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen, allerdings ist dieser Freispruch im

Gesamtkontext der versuchten vorsätzlichen Tötung vernachlässigbar. Die

Untersuchung des zweiten angeklagten Sachverhalts hat keinen Mehraufwand

gegenüber der Untersuchung des ersten Sachverhalts generiert. Die Auflage der

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an den Beschuldigten ist deshalb zu

bestätigen.

Aus demselben Grund ist der Entscheid der

ersten Instanz hinsichtlich des Rückforderungsvorbehalts der Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers und der Entschädigung der

vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliches Verfahren

2.1. Betreffend das zweitinstanzliche Verfahren

ist festzustellen, dass der Beschuldigte von einem der ihm gemachten Vorhalte

freigesprochen worden ist und dass er – für den verbleibenden Schuldspruch –

eine geringere Sanktion auferlegt bekommen hat als noch vor erster Instanz.

Ebenso hat er zu einem Grossteil im Nebenpunkt der Zivilforderung obsiegt. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 15'158.20, lediglich im Umfang

von 80 %, ausmachend CHF 12'126.55, aufzuerlegen. Dies hat zur Folge, dass die für das zweitinstanzliche

Verfahren anzubringenden Rückforderungsvorbehalte ebenfalls auf den Umfang von

80 % zu beschränken sind. Die übrigen 20 % der Verfahrenskosten, ausmachend CHF

3'031.65, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

2.2. Der unentgeltliche Rechtbeistand

des Privatklägers, Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht in seiner Honorarnote für

das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 8.16 Stunden geltend. Dies

ist angemessen. Hinzuzurechnen sind 7.75 Stunden für die mündliche

Berufungsverhandlung (inkl. Unterbruch der Verhandlung, dafür im Gegensatz zum

amtlichen Verteidiger ohne Wegzulage) und die telefonische Urteilseröffnung.

Ebenso zu berücksichtigen sind die geltend gemachten 1.5 Stunden an

Aufwand des Rechtpraktikanten vom 22. September 2025. Es sind somit insgesamt

15.91 Stunden à CHF 190.00 sowie 1.5 Stunden à CHF 95.00 zu entschädigen,

ausmachend CHF 3'165.40. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 19.00

und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 257.95) ist das Honorar von Rechtsanwalt

Alexander Kunz für das Berufungsverfahren somit auf insgesamt CHF 3’442.35

festzusetzen und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von

80 %, ausmachend CHF 2’753.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

2.3. Mit Honorarnote vom 2. Dezember

2024 macht die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten,

Rechtsanwältin Julia Schwitter, für das Berufungsverfahren einen Aufwand von

11.75 Stunden geltend. Dies ist als zu hoch zu bemessen.

­

Die vormalige

amtliche Verteidigerin macht für Aufwendungen nach Eingang des

erstinstanzlichen Urteils, d.h. für das Aktenstudium und die Abklärung der

Rechtslage (insb. Urteilsbegründung, Verfügungen Obergericht, Korrespondenz zu

Ersatzmassnahmen) einen Aufwand von 5.25 Stunden geltend. Dies ist als deutlich

zu hoch zu qualifizieren und ermessensweise auf 1.5 Stunden herabzusetzen.

­

Ebenso als zu hoch

zu qualifizieren sind die geltend gemachten Telefonate, Besprechungen und

Korrespondenzen mit dem Beschuldigten von 4.5 Stunden. Diese sind

ermessensweise auf pauschal zwei Stunden zu kürzen.

­

In der Honorarnote

vermerkt ist ein Aufwand von 0.25 Stunden für eine «Korrespondenz mit dem

Regionalgericht (insb. Berufungsanmeldung)». Hierbei dürfte es sich um einen

falsch zugeordneten Aufwand handeln. Er ist ersatzlos zu streichen.

­

Weiter ist die

geltend gemachte Abschlussbesprechung mit dem Klienten von 0.25 Stunden zu

streichen. Die Besprechungen mit dem Beschuldigten wurden bereits vorstehend

mit pauschal zwei Stunden entschädigt.

Daraus ergibt sich, dass die geltend

gemachten Aufwendungen auf fünf Stunden zu kürzen sind. Dies ergibt ein zu

entschädigendes Honorar von CHF 950.00. Unter Hinzurechnung der geltend

gemachten Auslagen von CHF 127.50 und 8.1 % MwSt. (CHF 87.00) resultiert eine

Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von CHF 1'164.80. Diese

ist zufolge vormaliger amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im

Umfang von 80 %, ausmachend CHF 931.85, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.___ erlauben.

2.4. Der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Gregor Münch, macht in

seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 57 Stunden

geltend. Diesbezüglich sind einige wenige Korrekturen angezeigt:

­

Für die

Berufungsverhandlung vom 23. September 2025 veranschlagte der amtliche

Verteidiger eine Dauer von 9 Stunden. Diese wird an die effektive

Verhandlungsdauer von 7.75 Stunden (ohne Anrechnung des selbstverschuldeten Unterbruchs,

dafür mit Weg und telefonischer Urteilseröffnung) angepasst. Es resultiert

somit ein zu entschädigender Aufwand von 53.25 Stunden à CHF 190.00, ausmachend

CHF 10'117.50.

­

Der Zeitaufwand für

die mündliche Urteilseröffnung ist, da bereits pauschal berücksichtigt, zu

streichen. Ebenso sind – infolge Wegfalls der mündlichen Urteilseröffnung – die

dafür gemachten Auslagen für ein Zugticket vom 24. September 2025 zu

streichen.

­

Als Reiseauslage ist

in der Regel der Preis eines (ordentlichen) Bahnbillets 2. Klasse zu

entschädigen (§ 157 Abs. 2 Satz 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn).

Die geltend gemachten Auslagen von CHF 68.00 sind somit auf insgesamt CHF 80.00

anzupassen.

­

In der Honorarnote

nicht ausgewiesen sind Kosten für Kopien, Telefonate, Porti etc. Ermessensweise

sind diese Auslagen auf CHF 56.00 festzulegen.

Insgesamt resultiert damit ein Honorar

von CHF 10'117.50, Auslagen von CHF 136.00 und 8.1 % MwSt von CHF 830.55. Die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren wird

entsprechend auf CHF 11'084.05 festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von

80 %, ausmachend CHF 8'867.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art.

56 StGB, Art. 57 Abs. 1 StGB, Art. 63 Abs. 1 StGB, Art. 69 StGB,

Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 41 ff. OR, Art. 46 f. OR, Art.

82 Abs. 4 StPO, Art. 122 ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 138 StPO, Art. 220 ff.

StPO, Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 237 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, Art. 267

Abs. 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2

StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, §§ 155 – 158 Gebührentarif

festgestellt und erkannt:

1. B.___ wird vom Vorhalt der Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), angeblich begangen am 7. Juli

2022 in [Ort 1] (Vorhalt Ziff. 1.2. der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 11.03.2024), freigesprochen.

2. B.___ hat sich der versuchten

vorsätzlichen Tötung, begangen am 7. Juli 2022 in [Ort 1], schuldig gemacht

(Vorhalt Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 11.03.2024).

3. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

4. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3

vorstehend werden B.___ die ausgestandene Haft sowie die angeordneten

Ersatzmassnahmen wie folgt angerechnet:

a) 212 Tage für die Untersuchungshaft

(21.07.2022 – 17.02.2023);

b) 117 Tage

für die Ersatzmassnahmen nach Ende der Untersuchungshaft bis zum

erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai

2024 (1/4 der Zeitspanne vom 18.02.2023 – 29.05.2024);

c) 121 Tage

für die Ersatzmassnahmen nach dem erstinstanzlichen Urteil bis zum vorliegenden

Urteil des Berufungsgerichts (1/4 der Zeitspanne vom 30.05.2024 – 24.09.2025).

5. Die von B.___ geltend gemachten

Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.

6. Für B.___ wird eine ambulante

Suchtbehandlung angeordnet.

7. Zur Sicherung des Strafvollzugs werden

gegen B.___ Ersatzmassnahmen angeordnet (vgl. den separaten Beschluss des

Berufungsgerichts vom 24.09.2025).

8. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 sind H.A.___

die nachfolgend genannten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne

entsprechendes Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn vernichtet.

a) Trainingshose, dunkelblau;

b) Trägerleibchen, weiss.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 sind A.A.___

die nachfolgend genannten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne

entsprechendes Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn vernichtet.

a) Teppich / Bodenbelag;

b) Kochmesser, Nicer Dicer;

c) Brotmesser, Victorinox;

d) Pullover, Switcher;

e) Herrenschuhe, weiss, Memphis;

f) Herrensocken, weiss;

g) Unterhose;

h) Pullover, hellblau, Hakra;

i) Trainerhose, weiss, Chicorée.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 sind B.___

die nachfolgend genannten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne

entsprechendes Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn vernichtet.

a) Herrenschuhe, weiss.

b) T-Shirt, gelb, Guess.

c) 3/4 Freizeithose, weiss;

d) Mobiltelefon, iPhone 12.

11.

Das im Verfahren

gegen B.___ sichergestellte Klappmesser «Laguiole» mit Etui und das Klappmesser

(alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden

eingezogen und sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Polizei

Kanton Solothurn zu vernichten.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024 werden die

im Verfahren gegen B.___ beschlagnahmten 1.8 Gramm Kokain (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind durch die Polizei

Kanton Solothurn zu vernichten.

13. B.___ wird verurteilt, A.A.___ eine

Genugtuung von CHF 3'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 7. Juli 2022, zu

bezahlen.

14. B.___ wird verurteilt, A.A.___

Schadenersatz in Höhe von CHF 40.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24.

Mai 2024, zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung wird auf den

Zivilweg verwiesen.

15. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff.

13 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024

wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.A.___,

Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

11'246.05 (34.66 Stunden à CHF 180.00, 4.08 Stunden à

CHF 190.00, 0.59 Stunden à CHF 90.00, inkl. Auslagen von

CHF 514.10 und 7.7 % MwSt. von CHF 583.75 bis Ende 2023 sowie

13.99 Stunden à CHF 190.00, 1 Stunde à CHF 95.00, inkl.

Auslagen CHF 95.30 und 8.1 % MwSt. CHF 230.85 ab 2024)

festgesetzt. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 1'094.15

verblieb eine Restanz von CHF 10'151.90, welche zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

16. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziff.

14 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 29. Mai 2024

wurde die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von B.___,

Rechtsanwältin Julia Schwitter, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 28'418.95 (67.93 Stunden à CHF 180.00, 22.9 Stunden à

CHF 190.00, 10.57 Stunden à CHF 90.00, 1.5 Stunden à

CHF 95.00, inkl. Auslagen CHF 1'020.10 und 7.7 % MwSt.

CHF 1'439.30 bis Ende 2023 sowie 34.97 Stunden

à CHF 190.00 und 0.17 Stunden à CHF 95.00 inkl. Auslagen von

CHF 1'005.90 und 8.1 % MwSt. CHF 620.95 ab 2024) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

17. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total

CHF 35'370.00, zu bezahlen.

18. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'442.35 (Honorar CHF 3'165.40 [15.91 Stunden à CHF

190.00, 1.5 Stunden à CHF 95.00], Auslagen CHF 19.00 und 8.1 % MwSt.

CHF 257.95) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von B.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von

80 %, ausmachend CHF 2'753.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

19. Die Entschädigung der vormaligen

amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Julia Schwitter, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 1'164.80 (Honorar CHF 950.00, Auslagen CHF

127.50 und 8.1 % MwSt. CHF 87.30) festgesetzt und ist zufolge vormaliger

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im

Umfang von 80 %, ausmachend CHF 931.85, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.___ erlauben.

20. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Gregor Münch, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 11'084.05 (Honorar CHF 10'117.50, Auslagen CHF

136.00 und 8.1 % MwSt. CHF 830.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von

80 %, ausmachend CHF 8'867.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

21. B.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF

15'158.20, im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 12'126.55, zu bezahlen. Die

übrigen 20 %, ausmachend CHF 3'031.65, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerde-führers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Marti Schenker