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Entscheid

STBER.2024.8

Brandstiftung (evtl. Sachbeschädigung / grosser Schaden), evtl. fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (evtl. mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen)

26. November 2024Deutsch83 min

– aufzeichnete. Zusammengefasst hielt die Vorinstanz zum Inhalt des Videos folgendes

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Advokatin

Angela

Agostino,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Brandstiftung

(evtl. Sachbeschädigung / grosser Schaden), evtl. fahrlässige Verursachung

einer Feuersbrunst (evtl. mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen)

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. B.___, Staatsanwalt, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. […], Rechtspraktikantin bei der

Staatsanwaltschaft;

3. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

4. Angela Agostino, Advokatin, amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers;

5. [Dolmetscherin];

6. [Jounalistin], Solothurner Zeitung;

7. Fünf Angehörige der Polizei Kanton

Solothurn;

8. […], Zuhörer auf der Tribüne.

Seitens der Privatklägerin ([Untersuchungsgefängnis])

ist niemand zur Verhandlung erschienen (Erscheinen freigestellt).

In Bezug auf die vorgenommenen

Verfahrenshandlungen, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten sowie die

im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate

Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024, das

Einvernahmeprotokoll, die Tonbandaufnahme und die Plädoyernotizen in den Akten

verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Anklägerin:

1. Der Beschuldigte sei wegen Brandstiftung

(Art. 221 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit

einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

3. Die seit dem 5. Dezember 2023

ausgestandene Sicherheitshaft sei dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.

4. Der Beschuldigte sei für die Dauer von

acht Jahren des Landes zu verweisen.

5. Die Landesverweisung sei im SIS

auszuschreiben.

6. Das beschlagnahmte Feuerzeug sei in

Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.

7. Die beschlagnahmten Kleider seien dem

Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen.

8. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

10. Das Honorar der amtlichen Verteidigung

des Beschuldigten sei nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen und durch den

Staat zu bezahlen, unter dem gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt.

11. Der Beschuldigte sei zur Sicherung des

Vollzugs sowie im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren in

Sicherheitshaft zu belassen.

Advokatin Angela Agostino als amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten und

Berufungsklägers:

1. Das Urteil des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 7. November 2023 sei teilweise aufzuheben.

2. A.___ sei in sämtlichen Anklagepunkten

kostenlos freizusprechen.

3. Es sei auf die Anordnung einer

Landesverweisung zu verzichten.

4. A.___ sei eine Genugtuung für die

erstandene Haft in der Höhe von CHF 250.00 pro Hafttag zzgl. 5 % Zins seit

mittlerem Verfall zuzusprechen.

5. A.___ seien sämtliche beschlagnahmten

Gegenstände herauszugeben.

6. A.___ sei aus der Sicherheitshaft zu

entlassen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,

sowohl für das vorinstanzliche wie auch das Berufungsverfahren. Der amtlichen

Verteidigung sei das amtliche Honorar gemäss der eingereichten Honorarnote

zzgl. der Dauer der heutigen Hauptverhandlung zuzusprechen.

***

Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 26.

November 2024, 17:00 Uhr, erscheinen mit Ausnahme des Zuhörers (und anderen

Vertretern der Polizei Kanton Solothurn) dieselben Personen wie am Vormittag.

Oberrichter Werner

(Referent) verliest den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil in den

wesentlichen Punkten. Durch die Übersetzerin wird dem Beschuldigten alles

übersetzt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 5. Dezember 2022 kam es im [Untersuchungsgefängnis],

5. Stock, Zelle […], zu einem Brand. Um 18:34 Uhr betätigte der sich

alleine in der betroffenen, verschlossenen Zelle untergebrachte A.___

(Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur noch als Beschuldigter

bezeichnet) den Notrufknopf, um das Gefängnispersonal auf den Brand aufmerksam

zu machen. Um 18:36 Uhr konnte der Beschuldigte aus der Zelle befreit werden.

Um 18:40 Uhr traf das erste Löschfahrzeug der [Feuerwehr] am Brandort ein,

wobei diese, nachdem das Personal des UG zwecks Brandeindämmung bereits eine

erste Löschbombe in die Zelle geworfen hatte, das Feuer unter Kontrolle bringen

und komplett löschen konnte. Aufgrund der starken Russ- und Rauchgasentwicklung

wurden sechs Insassen, die auf dem gleichen Stockwerk untergebracht waren,

sicherheitshalber evakuiert und in ein anderes Stockwerk verbracht. Weder die

sechs Insassen noch das Gefängnispersonal erlitten gesundheitliche Schäden. Der

Beschuldigte erlitt Verbrennungen an beiden Händen (ca. 1 % der

Körperoberfläche), ein Inhalationstrauma Grad I mit Russauflagerung im gesamten

Bronchialsystem sowie – im Zusammenhang mit seiner Evakuation, bei welcher es

zu einem Kopfaufprall auf dem Zellenboden kam – ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma.

Da der Verdacht aufkam, der Beschuldigte könnte den Brand allenfalls

vorsätzlich selbst verursacht haben, eröffnete die Staatsanwaltschaft noch

gleichentags die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts

der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0; s. diesbezüglich die Eröffnungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 05.12.2022 in den Vorakten der Staatsanwaltschaft und

des Gerichts [AS] 075, die [mit Blick auf den Aliasnamen des Beschuldigten]

bereinigte Eröffnungsverfügung vom 15.12.2022 in AS 076 sowie die

konkretisierte Eröffnungsverfügung vom 23.03.2023 in AS 077 f.).

2. Am 16. Dezember 2022 wurde

Rechtsanwalt Cyrill Diem, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt

(AS 085 f.).

3. Am 7. Februar 2023 resp. am 7. März

2023 konstituierte sich das [Untersuchungs-gefängnis] als Privatklägerin und

machte einen Schaden von insgesamt CHF 22’480.90 geltend (AS 033 ff.).

4. Nachdem den Parteien mit Verfügung

vom 27. März 2023 der Abschluss der Straf-untersuchung in Aussicht gestellt

worden war (AS 089 f.), erhob die Staatsanwaltschaft am 28. April 2023 beim

zuständigen Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen des

Verdachts der Brandstiftung, evtl. der Sachbeschädigung (grosser Schaden) (in den

Akten der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, unpaginiert).

5. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wurden

die Parteien zur Hauptverhandlung vor das Amtsgericht von Olten-Gösgen auf den

7. November 2023 geladen (AS 167 ff.).

6. Da der Beschuldigte anlässlich der

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen vom 7. November 2023 konsequent

geltend machte, er habe den Brand lediglich fahrlässig verursacht, wurde der

Staatsanwaltschaft durch das Gericht die Möglichkeit gewährt, in Anwendung von

Art. 333 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Anklage

gegen den Beschuldigten zu erweitern. Neu wurde der Beschuldigte auch der

fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 222 Abs. 1 StGB, evtl.

mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen i.S.v. Art. 222 Abs. 2

StGB, angeklagt (AS 250 f.).

7. Am 7. November 2023 fällte das

Amtsgericht von Olten-Gösgen nach durchgeführter Hauptverhandlung (AS 167 ff.)

folgendes Urteil (AS 253 ff. [Dispositiv] bzw. AS 294 ff. [begründetes

Urteil]):

«

1. A.___ hat sich der Brandstiftung,

begangen am 5. Dezember 2022, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten verurteilt.

3. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird

gegen A.___ mit Wirkung ab 5. Dezember 2023 bis zum Eintritt der Rechtskraft

des vorliegenden Urteils, längstens für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis

am 5. März 2024, Sicherheitshaft angeordnet (vgl. separater Beschluss des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. November 2023).

4. A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren

des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5. Die beschlagnahmte Herrenbekleidung (je

ein Oberteil und ein Unterteil) werden A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs

der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist. Ohne ein solches

Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände sind durch die Polizei zu

vernichten.

6. Das beschlagnahmte Feuerzeug rosa wird

eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu

vernichten.

7. Die Zivilforderung des [Untersuchungsgefängnisses]

wird auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem, wird auf CHF 5'751.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7'193.00, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF

1'000.00, womit die gesamten Kosten CHF 6'193.00 betragen.»

8. Mit Verfügung vom 7.

November 2023 bestätigte das Amtsgericht von Olten-Gösgen den Haftgrund der

Fluchtgefahr und ordnete mit Wirkung ab 5. Dezember 2023 (Ende des

Strafvollzugs der mit Urteil des Obergerichts vom 13.06.2018 [STBER.2017.76]

ausgesprochenen Sanktion von neun Jahren Freiheitsstrafe) bis zum Eintritt der

Rechtskraft des Urteils, längstens für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am

5. März 2024, Sicherheitshaft an (AS 260 ff.).

9. Mit Eingabe vom 15.

November 2023 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 7. November 2023 die Berufung an (AS 264 f.).

10. Mit Eingabe vom 15.

November 2023 bat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt

Cyrill Diem, das Gericht darum, ihn als amtlichen Verteidiger aus seinem Mandat

zu entlassen. Das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten sei nachhaltig gestört

und der Beschuldigte wünsche explizit, fortan von einem anderen Rechtsvertreter

verteidigt zu werden (AS 266 f.). Gestützt auf die Eingabe von Advokatin Angela

Agostino vom 27. November 2023 (AS 271 f.) ordnete das Gericht am 14. Dezember

2023 mit Wirkung ab 27. November 2023 die Einsetzung derselben als amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten an (AS 282 f.).

11.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 legte der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen weitere Einzelheiten betreffend die – zwischenzeitlich erneut in

der [JVA 1] vollzogene – Sicherheitshaft des Beschuldigten fest (AS 288 f.).

12. Nachdem den Parteien

das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 322 betreffend den

Beschuldigten: 08.02.2023; für die Staatsanwaltschaft liegt keine

Empfangsbestätigung in den Akten), erklärte der Beschuldigte am 28. Februar

2023 die Berufung (Akten des Obergerichts [OGer] 010). Beantragt wurde die

vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 7.

November 2023, ein Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten, der Verzicht auf

die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausrichtung einer Genugtuung sowie

von Schadenersatz für die erstandene Haft (zzgl. 5 % Zins seit mittlerem

Verfall), dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

13. Am 1. März 2024

verfügte die Vizepräsidentin der Strafkammer des Obergerichts die Fortführung

der Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens

(OGer 022 ff.).

14. Am 4. März 2024 gab

die Staatsanwaltschaft bekannt, auf die Einreichung einer Anschlussberufung zu

verzichten (AS 027).

15. Mit Urteil vom 17.

April 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gegen die

Verfügung des Obergerichts vom 1. März 2024 betreffend die Verlängerung der

Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens ab (Urteil des

Bundesgerichts 7B_71/2024 vom 17.04.2024, AS 045 ff.).

16. Mit Verfügung vom 24.

Juni 2024 wurden die Parteien zur Verhandlung vor das Berufungsgericht auf den

26. November 2024 vorgeladen; der Privatklägerin wurde das Erscheinen an der

Verhandlung freigestellt (OGer 053 ff.).

17. Am 8. Oktober 2024

reichte das Migrationsamt dem Berufungsgericht die von Amtes wegen edierten

Migrationsakten des Beschuldigten ein (OGer 071 f., in elektronischer

Ausführung).

18. Am 17. Oktober 2024

liess die [JVA 1] dem Berufungsgericht einen aktuellen Bericht betreffend den

Vollzug des Beschuldigten zukommen (OGer 073 ff.).

19. Mit Verfügung vom 25.

Oktober 2024 wurde den Parteien ein aktueller Strafregisterauszug des

Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (OGer 076 ff.).

20. Am 26. November 2024

fand die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 083 ff.).

II. Anwendbares Recht

1. Per 1.

Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine

Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches

Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der

Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die

Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie

diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler

Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 StPO Folgendes

fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni

2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448

StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen

der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2).

Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht,

ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der

Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue

Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im

Weiteren kann auch Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem

Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder

Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat

demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit

gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren

sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,

wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024

stellte der Beschuldigte folgende Anträge:

«

1. Es sei das Urteil des Richteramts

Olten-Gösgen vom 7. November 2023 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei A.___ in sämtlichen

Anklagepunkten freizusprechen und entsprechend auch auf die Aussprache einer

Landesverweisung zu verzichten.

3. Es sei A.___ eine Genugtuung sowie

Schadenersatz für die erstandene Haft zzgl. 5 % Zins seit mittlerem Verfall

zuzusprechen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.»

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 26. November 2024 gab die Verteidigung bekannt, hinsichtlich Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Urteils (Herausgabe der beschlagnahmten Herrenbekleidung,

allenfalls Verwertung und/oder Vernichtung) und hinsichtlich Ziffer 7 des

erstinstanzlichen Urteils (Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg) die

Berufung zurückzuziehen. Bezüglich der genannten Punkte ist somit die

Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen. Ebenfalls in

Rechtskraft erwachsen ist Ziffer 8, soweit die Höhe der Entschädigung des

vormaligen amtlichen Verteidigers betreffend. In den übrigen Punkten ist das

Urteil der ersten Instanz zu überprüfen.

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person

unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt

so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3. Dabei kann sich der Richter auch

auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn

selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).

1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011

E. 1.6. und 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).

2. Einschränkungen der

Begründungspflicht

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO

N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur

dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3., m.w.H.).

3. Beweismittel

3.1. Betreffend den Vorhalt der

angeblichen Brandstiftung (evtl. Sachbeschädigung mit grossem Schaden), evtl.

der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (evtl. mit Gefährdung von Leib

und Leben von Menschen) vom 5. Dezember 2022 finden sich in den Akten folgende

Beweismittel:

­ Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 27. Januar 2023 (AS 001 ff.) mit den zugehörigen Beilagen

(Eröffnungsverfügung Blut- und Urinprobe vom 05.12.2022 [AS 081 ff.],

Ersteinvernahme C.___ vom 05.12.2022 [AS 053 f.], Strafantrag [Untersuchungsgefängnis]

vom 12.12.2022 [AS 030 f.], Untersuchungsprotokoll vom 05.12.2022 [AS 009],

Kopie Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 13.12.2022 [AS 032], Unterlagen [Universitätsspital]

vom 06.12.2022 [AS 039 ff. und AS 042 ff.], Wahrnehmungsbericht D.___ vom

11.01.2023 [AS 007 f.], zwei Fotoblätter [AS 036 f.] und eine

Kostenzusammenstellung [AS 033 ff.]);

­ Brandbericht der Polizei Kanton

Solothurn vom 8. Februar 2023 (AS 011 ff.) mit zugehöriger Fotodokumentation (AS

017 ff.);

­ USB-Stick mit Videoaufnahme (AS 038);

­ Polizeiliche Einvernahme des

Beschuldigten vom 16. Dezember 2022 zur Sache (AS 055 ff.);

­ Polizeiliche Einvernahme des

Beschuldigten vom 16. Dezember 2022 zur Person (AS 103 ff.);

­ Einvernahme des Beschuldigten durch den

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 7. November 2023 (AS 212 ff. mit

zugehöriger Tonbandaufnahme in AS 227).

3.2. Betreffend den Inhalt der

jeweiligen Beweismittel wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Die für die

Würdigung des vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Beweismittel wurden im

erstinstanzlichen Urteil zusammengefasst (s. diesbezüglich das Urteil der

Vorinstanz Seite [US] 6 ff. betreffend den Brandbericht der Kantonspolizei

Solothurn vom 08.02.2023 [AS 011 ff.], die Fotodokumentation [AS 017 ff.],

das Video der Überwachungskamera ausserhalb des Untersuchungsgefängnisses [AS

038], den Wahrnehmungsbericht von D.___ vom 11.01.2023 [AS 007 f.], den

Austrittsbericht des [Universitätsspitals] vom 06.12.2022 [AS 039 ff.],

die Zusammenstellung der Kosten der in Zelle 51 aufgrund des Brandes notwendig

gewordenen Reparaturarbeiten [AS 035], die Einvernahme des Beschuldigten vom

16.12.2022 [AS 055 ff.] sowie die Einvernahme des Beschuldigten vom 07.11.2023

[AS 212 ff.]). Die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen finden ihre

Stütze in den Akten, weswegen vorliegend auf eine umfassende Wiederholung

verzichtet wird. Sofern die sich weiter in den Akten befindlichen Beweismittel

von Relevanz sind, wird darauf zurückzukommen sein.

3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 26. November 2024 gab der Beschuldigte zur Sache Folgendes zu Protokoll:

Ihm gehe es nicht gut. (Weshalb es ihm

nicht gut gehe?) Wegen des Falles. Er sei in der Hölle gewesen damals. (Auf

Frage, ob er es [in seiner Muttersprache] statt auf Deutsch sagen könne) Es sei

ihm in der Vergangenheit nicht gut gegangen, es gehe ihm heute nicht gut und es

werde ihm auch in Zukunft nicht gut gehen. Es habe niemand Verständnis für ihn.

Es nehme ihn niemand ernst. Er sei einfach in einer Zwickmühle. Er werde nicht fair

behandelt. Es sei wie in der Hölle zu sein in diesem Fall, der ihm passiert

sei. (Nach Wiederholung, dass er schlecht verstanden werde, wenn er Deutsch

spreche – in seiner Muttersprache) Er fühle sich im Moment wie in der Hölle.

Der Vorfall sei auch für ihn schlimm gewesen. Er sei in Lebensgefahr gewesen,

er hätte sterben können bei diesem Vorfall. Es sei nicht einfach für ihn, Luft

zu holen. Er habe auch gesundheitliche Schäden, es gehe ihm auch heute

gesundheitlich nicht gut. Er habe verbrannte Hände. Er habe Mühe mit Atmen. Er

sei im Spital gewesen, er sei in ärztlicher Behandlung gewesen. (Auf Frage, ob

er seinen bisherigen Ausführungen vorweg etwas beifügen oder etwas berichtigen

möchte) Nein, also er möchte vollumfänglich auf seine damaligen Aussagen

verweisen. Er bleibe bei denen. Er habe weder etwas anzufügen oder zu ändern

noch habe er etwas zu sagen dazu. (Zu dem ihm gemachten Vorhalt) Nein, das

stimme nicht, das sei nicht die Wahrheit. Er habe die Zelle nicht absichtlich

anzünden wollen. Was hätte er davon gehabt? Er hätte damals noch ein Jahr

absitzen müssen. Sicher hätte er sich nicht selber in Gefahr gebracht, er habe

sich selber ja auch in Gefahr gebracht. Was hätte er davon gehabt, wenn er die

Zelle absichtlich in Brand gesteckt hätte? Das sei unmöglich, das sei ein

absurder Vorwurf, der ihm gegenüber hier gemacht werde. (Auf Vorhalt, er habe

angegeben, es sei ein Unfall gewesen, resp. auf Frage, ob er schildern könne,

was im Dezember 2022 genau passiert sei) Er habe an diesem Abend keinen

Fernseher gehabt. Man habe ihn noch nicht bedienen können, er hätte 1.5 Stunden

warten müssen, bis er ein Programm gehabt hätte. Er habe gefragt, ob man ihn

denn nicht früher einstellen könne. Dass er eine Beschäftigung gehabt hätte,

dass er etwas zu tun gehabt hätte. Aber man habe ihm das nicht erlaubt, man

habe das nicht früher einschalten und ihm den Fernseher zur Verfügung stellen

wollen. Man habe im Gegenteil den Fernseher sogar noch rausnehmen wollen. Er

habe ihn verlangt, und sie hätten ihn nehmen wollen. Er sei total isoliert

gewesen, es sei ihm langweilig gewesen, er hätte in dem Zimmer nichts zu tun

gehabt. Er habe gesehen, dass das Zimmer nicht sauber gewesen sei. Es sei

verschimmelt gewesen an den Wänden, und das Bett sei an der Wand gestanden. Er

habe Angst gehabt, dass er Krankheiten auflese oder etwas, wenn er mit seiner

Backe an die verschimmelte Wand komme. Deshalb habe er die Wärter gefragt, ob

er das Recht habe, das Bett in die Mitte des Zimmers zu stellen, abseits der

Wand. Und das habe er dann auch gemacht. Er habe es mitten ins Zimmer gestellt.

Er sei psychisch nicht in einer guten Verfassung gewesen. Und die Langeweile

sei dazu gekommen. Und er habe nicht gewusst was machen. Deshalb habe er gedacht:

«Ja komm, was machst Du?» Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als sich aufs

Bett zu legen. Und irgendwann sei er dann eingeschlafen. Aber eben, er habe die

Zigarette im Mund gehabt und sei eingeschlafen. Er habe eigentlich nicht

schlafen wollen, aber es sei einfach passiert, als er sich aufs Bett gelegt

habe. Nach einer Weile seien die Augen zugefallen, und er habe nichts mehr

rundherum wahrgenommen. Plötzlich habe er gemerkt, dass Rauch aus der Matratze

rauskomme, dass irgendwas «acho isch», dass etwas angefangen habe zu brennen.

Als er das gemerkt und festgestellt habe, habe er das Bett sofort wieder zum

Fenster gestossen. Er habe probiert und sich überlegt, was er tun könne, um das

so schnell wie möglich wieder zu löschen. Er habe es an die Mauer gestossen, um

es ans Fenster zu halten, und er habe versucht, den Qualm zu ersticken. Und er

habe auch sofort den Alarm, also die Klingel gedrückt, um so schnell wie

möglich Hilfe zu rufen. Er habe den Knopf sofort gedrückt, aber er könne nicht

sagen, ob es jetzt zehn Minuten oder drei Minuten oder fünf Minuten gewesen

seien – die Zeit, bis jemand gekommen sei, sei ihm mega lang vorgekommen.

Vielleicht seien es aber auch nur zwei Minuten gewesen und nach zwei Minuten

sei jemand gekommen, aber diese zwei Minuten seien ihm wie zehn Minuten

vorgekommen, weil er habe auf die Hilfe gewartet. Er habe auch Mühe mit dem

Sprechen gehabt. Er habe fast keinen Ton rausgebracht. Man habe sich mit ihm in

Verbindung gesetzt und gefragt: «Was ist los? Weshalb hast Du den Knopf

betätigt? Welches Problem hast Du?» Und er habe sagen wollen, es müsse sofort

jemand kommen, er sei verunfallt, er sei in Gefahr. Aber er habe fast keinen

Ton rausgebracht. Wohl vom Qualm, vom Rauch, der sei ihm so in den Hals

gegangen, dass ihm das Sprechen schwer gefallen sei.

(Auf Frage, wann er das Bett in die

Mitte der Zelle gestellt habe) Am ersten Tag. (Ob er meine, als er ins [Untersuchungsgefängnis]

gekommen sei) Ja. (Wo das Bett gestanden sei, als er eingeschlafen sei) Da. Er

habe es nicht mehr bewegt. (Auf Nachfrage) Es gebe einen Fernseher, einen

Tisch, und dann sei direkt das Bett gekommen. Direkt, mit dem Fernseher so (zeigte

es mit den Händen) bis hin zum Fenster. Auf der anderen Seite, wo es einen

Schrank habe, habe es einen Tisch, aber einen Plastiktisch irgendwie, der

geteilt sei in der Mitte. (In gebrochenem Deutsch, teilweise schwer

verständlich) Er habe es auf der anderen Seite gelassen. Anstatt auf der

anderen Seite, immer sei es in der Ecke gestanden. Aber da sei so viel Schimmel

gewesen, da habe er es nicht lassen können. (Wo das Bett gestanden habe, als er

eingeschlafen sei) Mitte. Immer in der Mitte. (Ob er sich noch erinnern könne,

wie schnell er eingeschlafen sei) Er sei zuerst im Zimmer herumgelaufen und aus

Langeweile habe er gedacht, er lege sich aufs Bett. Nur liegen, er habe nicht

schlafen wollen. Er habe nicht beabsichtigt, zu schlafen. Plötzlich seien ihm

einfach die Augen zugefallen. Deshalb könne er nicht sagen, nach wie langer

Zeit er geschlafen habe. (Ob er die Zigarette angezündet habe, als er noch am

Herumgehen gewesen sei oder als er bereits auf dem Bett gewesen sei) Beim

Herumgehen. Als er spazieren gewesen sei. (Ob er sich mit der brennenden

Zigarette aufs Bett gelegt habe) Genau. (Wie schnell er dann eingeschlafen sei)

Er wisse es nicht. Er könne das nicht erklären, ihm passiere so etwas nicht.

(Ob er sehr müde gewesen sei) Psychisch müde. (Und körperlich?) Körperlich

auch. Daher, er passe immer auf die Zigarette auf. Er möge keine Aschenbecher, er

mache immer mit Wasser. Er verstehe es noch heute nicht, wie das habe passieren

können.

(Was mit dem Überzug auf dem Bett

passiert sei?) Wegen des Überzugs, des Schutzes. Sei es Gummi oder Leder, er

wisse nicht, was es sei. Er habe Arthrose und da habe er auch heute noch

Probleme, Therapie und sowas. Und die Hüfte, und sein Fuss gehe heute so vom

Schmerz (zeigte mit den Händen eine Schiefstellung). Und die wüssten

das ganz genau, dass er nicht in diesem starken Gummi schlafen könne, in drei

Tagen sei man fertig damit. Und er habe ihn nicht zerrissen, er habe ihn nur

rausgeholt. Und den roten habe er beim Bett, unten… beim Bett und der Matratze

habe er das gemacht. Drei Tage sei alles gut gewesen. (Ob das richtig

verstanden worden sei, dass er den Überzug weggenommen und unter dem Bett

deponiert habe) Nicht unter dem Bett. So mit dem Metall – also das Metall, dann

das rote. So mache man das. (Also zwischen dem Bettgestell und der Matratze?

Also dort habe er den Überzug deponiert, zwischen Bettgestell und Matratze?)

Ja. (Auf Nachfrage durch die Dolmetscherin) Also er habe den Gummi nicht ganz

abgezogen und unters Bett getan. Er habe ihn abgezogen und ans Fussende gezogen

und ihn eingesteckt zwischen Bettgeländer und Matratze. (Was dann mit diesem

Überzug passiert sei) Er sei im Bett gewesen. Als das Feuer gebrannt habe, habe

er das Bett auf die Seite gestossen. (Als das Feuer gebrannt habe, sei der Überzug

immer noch zwischen dem Bettgestell und der Matratze gewesen) Ja. In dem

Moment, als es gebrannt habe, habe er das Bett mit dem Fuss zur Seite gestossen.

Und wenn das Bett zur Seite geschoben sei, dann könne man nicht mehr zum Wasser

gehen. Und das sei oben gewesen. Und mit dem… er wisse nicht mehr was passiert sei

mit dem. (Ob er den Überzug einmal weggenommen und an einem anderen Ort

deponiert habe) Nein. (Ob er immer, d.h. vom ersten Tag an bis und mit Brand, zwischen

dem Bettgestell und der Matratze gewesen sei) Er könne es nicht mehr genau

sagen, er erinnere sich nicht mehr so daran. Aber so viel er wisse, sei er

immer da gewesen. Und er habe ihn nie mehr angefasst. Er habe ihn nicht

angefasst, und er (der Überzug) sei immer am gleichen Ort «döt bi de Fuessete»

gewesen. Also vielleicht in der Hitze des Gefechts… er könne es nicht mehr

genau sagen. (Auf Vorhalt, wonach die Feuerwehr den Überzug zusammengelegt bei

der Türe vorgefunden habe) Das könne nicht möglich sein, das sei unmöglich. Er habe

sicher nicht extra noch den Überzug weggenommen, gefaltet, zusammengelegt und

bei der Türe abgelegt. Da sei er 100 % sicher, das sei nicht möglich. Wie er

schon gesagt habe im Vorfeld, er habe das Bett verschieben müssen, vom Tisch

wegschieben, damit er zum Wasser habe gelangen können. Dass es überhaupt

möglich gewesen sei, dass er habe Wasser holen können. Er habe mit dem Fuss das

Bett quasi umgekippt, umgeworfen. Vielleicht sei es möglich, dass der Schutz

dann abgefallen sei und er ihn mit dem Fuss gegen die Türe getreten habe. Aber

sicher nicht absichtlich gefaltet und dort hingelegt.

(Ob er noch einmal schildern könne, wann

bzw. wie er den Brand bemerkt habe) Es habe nicht von Anfang an Flammen gehabt.

Er habe einfach gemerkt, dass es angefangen habe zu rauchen, zu qualmen. Da habe

er den Qualm festgestellt, also den Gestank des Rauches. (Was dann passiert

sei) Stand auf und zeigte es mit den Händen: Er sei sofort aufgestanden

und habe sich überlegt, was er machen könne. Er habe das Bett begutachtet, was

zu tun sei, er habe die Matratze angehoben. Und kaum habe er diese angehoben, seien

natürlich die Flammen raufgekommen. Dann habe er das Bett umgestossen mit dem

Bein und sei sofort den Alarmknopf drücken gegangen. Dies eben, weil er sich

Zugang zum Wasser habe verschaffen wollen. Er habe Wasser in die Flammen

geschüttet, aber es sei nur noch mehr geworden. Das Wasser sei quasi Gift fürs

Feuer gewesen. Er habe wirklich versucht, das Feuer zu löschen. Er habe das

Wasser reingeschüttet. Es seien natürlich keine grossen Mengen gewesen, die er

habe «rauftun» können, aber er habe immer wieder reingeschüttet. Er habe

löschen wollen, er habe keinen Erfolg gehabt, die Flammen seien immer grösser

geworden. Es sei mehr ausgebrochen. (Auf Nachfrage, wie er das Feuer bemerkt

habe) Es sei Rauch gewesen. (Rauch oder auch Feuer) Nein nur Rauch. (Wie er

diesen Rauch bemerkt habe) Da sei sein Kopf gewesen. Sein Kopf sei beim Fenster

gewesen. Und von da sei es langsam gekommen. Und er habe sich gedacht «Hä, was

ist das?» (Wie er das im Schlaf bemerkt habe – ob er das gerochen habe) Genau.

(Ob er sich sicher sei) Ja.

(Was passiert sei, nachdem er den

Notrufknopf gedrückt habe) Es habe geklingelt und geklingelt, aber das sei es

gewesen. Er habe den Notrufknopf gedrückt und sei gleich zum Wasser gegangen

und habe versucht, mit Wasser zu löschen. Er könne nicht mehr sagen, wie lange

es gedauert habe, bis jemand gekommen sei. Ihm sei es wie zehn Minuten

vorgekommen, aber es könnten auch zwei Minuten gewesen sein. Einfach die ganze

Zeit, bis jemand gekommen sei, habe er sich mit Wasser betätigt und habe

löschen wollen, in kleinen Mengen. (Auf die Zeitdauer angesprochen) Er habe

keine Uhr gehabt, nichts. (Was passiert sei, als Hilfe gekommen sei) Er sei bei

der Türe gestanden. Das sei so schwarz drin gewesen, er habe sich nicht mehr

bewegen können in dieser Zeit. (Ob es schwarz aufgrund des Rauches gewesen sei)

Ja, alles schwarz – von innen. Von aussen wisse er es nicht, es sei total

schwarz gewesen. Er wisse es nicht mehr. Als die Beamten die Türe geöffnet

hätten, da habe er im Wasser gelegen. Das Wasser sei von seiner Zelle rausgekommen.

(Auf Bitte, in seiner Muttersprache zu antworten, weil das Deutsch schwer

verständlich sei) Als sie die Türe geöffnet haben – er sei gleich hinter der

Türe gestanden – hätten sie ihn zu Fall gebracht mit der Türe. Die Türe sei an

sein Bein gekommen, und dadurch sei er umgefallen. Er habe mit der ganzen Länge

des Körpers am Boden gelegen. Es sei ihm gesundheitlich nicht gut gegangen. Von

der Raucheinwirkung sei er gesundheitlich beeinträchtigt gewesen. Er habe nicht

mehr atmen können, er habe Atemprobleme gehabt. Aber er habe hören können, was

gesagt worden sei. Was rund um ihn passiert sei, das habe er wahrnehmen können.

Es sei die Polizei gekommen, und man habe ihn runter gebracht. Ein Polizist sei

gekommen und habe bei ihm eingehängt, ihn am Arm gepackt und ihn die Treppe

runtergeführt. Bis ganz zuunterst habe man ihn gebracht. Er wisse nicht mehr,

ob es ein Feuerwehrmann oder ein Sanitäter gewesen sei, aber jemand habe ihm das

Gesicht gewaschen, weil es ganz schwarz gewesen sei vom Russ. Er habe ihn sauber

gemacht. Aber eben, irgendwie seien ihm schon von der Polizei die Fragen

gestellt worden wie «Ist es dir präsent, konntest du noch wahrnehmen, dass man

dich mit dem Helikopter ins Spital gebracht hat». Das habe er aber schon damals

verneinen müssen. Er habe das nicht bei Bewusstsein erlebt. Das sei ihm nicht

präsent; der Helikopter und wie er ins Spital gekommen sei. Er habe das schon

da gesagt und sage es auch heute: Von dem wisse er nichts mehr, er könne sich nicht

erinnern. Sie seien wie gelöscht, seine Gedanken. Er sei erst im Spital wieder

zu sich gekommen und habe dann realisiert «Du bist jetzt im Spital, jetzt

liegst Du hier.» Aber wie er dahingekommen sei, sei wie ausgelöscht.

(Wie es ihm mit den Verletzungen gehe)

Wie früher gesagt: Es sei schlimm. (Auf Nachfrage) Es sei unbeschreiblich. Was

er sagen solle? Es sei schlimm. Er könne nicht schlafen. Er sei traumatisiert.

(Wie die physischen Folgen aussähen – ob er noch Schmerzen habe) Er habe hier

keine Schmerzen [meint die Hände], aber er habe hier noch Schmerzen [zeigt

auf das Herz]. (Auf Nachfrage) Nein in der Brust. Er könne nicht atmen. Wie

man sage? Normal. (Also er habe Schmerzen beim Atmen) Ja. (Ob er in letzter

Zeit einmal in ärztlicher Untersuchung gewesen sei) Nein. (Weshalb nicht) Es

sei unmöglich. (Ob es keinen Arzt gebe) Doch. (Aber?) Sie (der Vorsitzende) wüssten,

wie das gehe. Es sei alles gut. Es sei so.

(Auf Vorhalt, ob er sich noch einmal zum

Vorsatz äussern wolle, wie ihn die erste Instanz erkannt habe) Er möchte sagen,

wie sie zu diesem Entscheid gekommen seien. Er habe damals keinen Anwalt

gehabt. Er sei nicht verteidigt worden, wie er hätte verteidigt werden sollen.

Er sei nicht vorbereitet gewesen auf diese Verhandlung. Er habe schon immer

Post, Briefe und so bekommen. Aber er habe dieser Post keine Beachtung

geschenkt. Er habe sich nicht speziell vorbereitet, sondern er habe einfach

drauflos geredet, was ihm gerade in den Sinn gekommen sei, aber gedankenlos.

Sie seien auf diese Schlussfolgerung gekommen, und das Urteil sei so gemacht

worden. Und wenn er probiert habe etwas zu lesen, dann habe er es nicht

verstanden, weil es auf Deutsch gewesen sei. Aber das Urteil sei ihm bekannt

gewesen, er habe gewusst, wie sie entschieden hätten. Und deshalb habe er es

auch weitergezogen. Aber diese Verhandlung sei gegenüber der ersten Verhandlung

viel besser. Es sei ein riesengrosser Unterschied für ihn. Er sei verteidigt, er

sei vorbereitet.

(Zur Zivilforderung) Er sei

einverstanden, er werde das zahlen. Weshalb auch nicht?

(Auf Frage nach Ergänzungen zur Sache)

Er habe nicht verstanden, weshalb er in Untersuchungshaft nicht das Recht

gehabt habe, zu arbeiten. Er habe das schon lange gesagt, er wolle etwas

arbeiten. Er sehe jetzt den Unterschied zwischen Vollzug und Untersuchungshaft.

Jetzt im Vollzug habe er arbeiten können. Er habe eine Tätigkeit gehabt, es sei

ihm nicht langweilig gewesen. Und das sei etwas gewesen, was er schon immer

gebraucht hätte. Man habe auch x Schreiben, dass sie zufrieden seien mit ihm

und er gut gearbeitet habe. Er habe das auch schon in [Ort 1] verlangt. Er habe

nachgefragt, von sich aus, ob es nicht eine Tätigkeit gebe, die er machen

könne. Aber es sei immer verneint und abgewiesen worden, es werde nicht

funktionieren, wenn er arbeite. Hier im Vollzug sei es viel besser für ihn.

Auch Sicherheitshaft sei gut für ihn, und er sei zufrieden, was das anbelange.

Das Wichtigste sei, er habe eine Beschäftigung. (Ob er jetzt mit der Arbeitssituation

im Vollzug zufrieden sei) Also jetzt sei er in Sicherheitshaft. Es habe auch

Zeiten gegeben, da sei er in Totalisolation gewesen, zum Beispiel, als er

frisch in Sicherheitshaft gekommen sei. Er sei immer wieder verlegt worden –

vom Spital in die Sicherheitshaft zurück. Sie hätten nie begründet, weshalb das

nötig gewesen sei, aber er habe immer wieder nachgefragt. Es seien zehn

Polizisten gekommen und hätten ihn behandelt, wie wenn er der grösste

Verbrecher wäre, oder wie wenn er risikogefährdet wäre. Aber wieso? Er habe das

nicht begreifen können. Er sei harmlos. Vor ihm habe man nichts zu befürchten.

Weshalb habe man ihn überhaupt so behandelt und ihn in Sicherheitshaft

gesteckt? Solche Details habe er nicht begreifen können. Weshalb solche

Massnahmen überhaupt notwendig gewesen seien für ihn.

(Auf Nachfrage, weshalb er von der [JVA

1] ins [Untersuchungsgefängnis] verlegt worden sei) Das müsse man mit der

Justiz klären. (Ob er nicht wisse, warum) Doch. (Auf Bitte, dass er es sagen

solle) Entlassung, ja. Die habe er einmal pro Jahr. Er habe keine 2/3 bekommen,

und dann gebe es einmal pro Jahr eine Prüfung. Dann die Justiz, mit dem Gesetz…

Er denke das, er wisse es nicht sicher… Man habe mit ihm sprechen wollen. Man habe

bei ihm zu Besuch kommen wollen, um mit ihm zu sprechen. Das Problem sei, dass

sie ihm einen Monat früher die Mitteilung geschickt hätten, dass er das

Gefängnis wechseln sollte, irgendwo nach [Ort 4]. Und er habe gesagt, das bringe

sowieso nichts. «Ich bin hier, in [Ort 2]. Weshalb sollte ich wechseln?» Ein

Jahr später sei das dann wieder passiert. In [der JVA 1]. Er sei bei der Arbeit

gewesen. Er sei gut gewesen, er habe keine Probleme gehabt, keine

Schwierigkeiten, nichts gemacht. Dann habe man ihm geschrieben, er sei ein

«doppeltes Problem». Aber «doppeltes Problem»? Er habe das nicht verstanden. Er

habe nur gesagt, er wolle nicht reden, und habe einen schönen Tag gewünscht.

Das sei damit gewesen. Dann habe man ihm geschrieben, er sei ein doppeltes

Problem. Aber er verstehe nicht, weshalb er ein doppeltes Problem sei. Er habe

das mit dem Fallverantwortlichen klären wollen, aber dieser habe das Telefon

nicht abgenommen. Über einen Monat habe er um einen Termin gebeten. Einen Monat

später habe er gesagt, er mache selber einen Termin um 10:00 Uhr. Er sei bei

der Arbeit. Wenn man gehe, um zu telefonieren, müsse man in eine Kabine. Dann

habe er die Telefonnummer gerufen, damit sie anrufen können. Dann habe es am

Telefon geheissen, der sei in den Ferien. Er habe nicht schlecht sein wollen,

aber dann habe er in die Zentrale gerufen, es gebe ein Problem, er nehme das

Telefon nicht an. Und dann habe ihn der Sicherheitschef besucht, so um zwei

oder drei Uhr. Und er (der Beschuldigte) habe versucht, es ihm (dem

Sicherheitschef) zu erklären. Heute wisse er, der Direktor, der Sicherheitschef

und alle seien gegen ihn gewesen, auch der Fallverantwortliche. Er habe sich ja

gar nicht mit ihm besprechen wollen. Er habe ihm nur geschrieben, er sei ein

doppeltes Problem. Aber wofür? Er habe dann gesagt: «Schau mal Herr Direktor,

ich will nur in den Sicherheitstrakt gehen. Ich will meine Strafe in Ruhe

machen.» Er wolle gar nichts. Und er denke, dass sie Druck gemacht hätten, der

Direktor oder so. «Der Herr A.___ muss weg.» Sonst wisse er es nicht. Mehr wisse

er nicht. Und wenn er gekommen sei, habe der Direktor gesagt, er gehe nach

Solothurn. Verstehen Sie? (undeutlich) Das sei der Grund gewesen. Und

das sei nicht genug gewesen. Man habe immer wieder… Ah ja genau, das habe er

fast vergessen: Das zweite Mal habe er (der Sicherheitschef) ihm genau das

Gleiche geschickt: Entlassung in [Ort 2]. Und er habe nicht gewusst, ob die

Papiere vom Fall der Brandstiftung seien. Und da sehe er (der Beschuldigte),

dass die Justiz das verweigert habe. Aber es sei nichts mehr von einem

doppelten Problem gestanden. Er verstehe das noch heute nicht. Dann habe man

ihm nochmals mitgeteilt, dass er in den C-Trakt gehen solle. Es sei ihm heute

noch ein Rätsel, weshalb man das mache. Dann wieder ein Gefängnis, dann wieder

Vollzug. Er habe genug gehabt. Dann habe er gesagt, ok, er gehe in den C-Trakt.

Und er sei noch heute in Isolation.

(Auf Frage, ob er Probleme mit den

Mitarbeitern im [Untersuchungsgefängnis] gehabt habe) Er nicht. (Aber die

Mitarbeiter mit ihm?) Ja. (Weshalb?) Weshalb? Es gebe eine Dusche, aber er

dürfe nicht duschen. Er dürfe nur 2x pro Woche duschen. Aber das gehe nicht, er

dusche täglich. Also habe er geduscht, und der Boden sei nass gewesen. Er habe

mit dem Handtuch den Boden trocknen wollen. Er (der Mitarbeiter) habe ihm

gesagt «Gopferdammi»… Er (der Mitarbeiter) habe sehr stark geschimpft. Er wolle

diese Wörter nicht alle sagen hier, was dieser Mitarbeiter ihm gesagt habe. Er (der

Mitarbeiter) habe ihn aufs Gröbste beschimpft, weshalb der Boden so nass sei.

Er habe probiert, den Boden mit den Handtüchern, also den Frotteetüchern,

aufzunehmen und sie auszuwinden. Er habe sich bemüht, den Boden wieder zu

trocknen, aber es sei nicht recht geschätzt worden vom Mitarbeiter. Wegen

solchen Sachen seien sie nicht ausgekommen. Er habe ihn angeflucht. Er habe ihm

schlampige, grausige Wörter an den Kopf geworfen, die er nicht hätte sagen

dürfen. Wegen verschiedenen anderen Sachen auch, nicht nur wegen des nassen

Bodens. Es sei immer etwas, das zwischen ihnen gewesen sei. Vielleicht habe er nicht

verstanden, was er gesagt habe, aber er sei dann auch nicht ruhig gewesen. Er habe

dann auch zurückgegeben. Er habe ihn auch angeflucht, er könne das nicht auf sich

sitzen lassen, sich von ihnen so behandeln lassen zu müssen. Auch dort, wo er jetzt

sei, wisse man: Wenn man ihn anknurre, das gehe nicht. Er könne nicht

stillsitzen und sich anhören, was man zu sagen habe. Wenn man ihn anfluche,

schimpfe er zurück und teile aus. Auch dort wo er jetzt sei – sie würden ihn

kennen. Sie wüssten, so wie man ihn behandle, so behandle er auch die anderen.

Seit 1 ½ Jahren fluche er die Leute an, die ihn anfluchen. Er lasse sich nicht

so ungerecht behandeln von Leuten. Also er könne anderen nicht verbieten, ihn

anzufluchen, er habe auch nichts dagegen, angeflucht zu werden, aber sie müssten

halt in Kauf nehmen, dass es zu einer Retourkutsche komme. Am besten wäre es,

wenn man überhaupt nicht fluchen oder schimpfen würde, weder die eine noch die

andere Seite, und man gut auskomme miteinander. Aber wenn das jemand nicht einhalte,

dann gebe er zurück.

4. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

4.1. Für die Würdigung der sich in den

Akten befindlichen Beweismittel analysierte das Amtsgericht von Olten-Gösgen

die Videoaufzeichnungen der Aussenkamera des Untersuchungsgefängnisses, welche

die Vorgänge vom 5. Dezember 2022 – wenn auch ohne genaue Angabe der Tageszeit

– aufzeichnete. Zusammengefasst hielt die Vorinstanz zum Inhalt des Videos folgendes

fest bzw. zog daraus die folgenden Schlüsse:

­

Minute 13:17: Der

Beschuldigte stelle einen Gegenstand der Länge nach in der Mitte des Raumes auf

und lasse ihn sodann nach hinten fallen. Dabei müsse es sich zwingend um das

sich in der Zelle befindliche Bettgestell handeln. Dies ergebe sich aus der

Höhe und der Breite des Objekts in Verbindung mit der Tatsache, dass

Querstreifen zu erkennen seien. Vergleiche man die Videoaufnahme mit den

Fotografien des Zelleninneren, so erhelle, dass es sich beim genannten

Gegenstand einzig um das Bettgestell handeln könne; einen anderen, ähnlichen

Gegenstand gebe es in der Zelle schlicht nicht (Ziff. I. / Ziff. 2.5.2. US 11);

­ Minute 24:10 und Minute 31:18 (s. auch

unten bei «Minute 31:18»): Der Beschuldigte hantiere mit einem zweiten

Gegenstand. Dabei müsse es sich zwingend um die Matratze handeln. Auch dies

ergebe sich aus der Höhe und der Breite des Gegenstandes sowie aus dem Umstand,

dass es in der Zelle keinen anderen, in den Massen vergleichbaren Gegenstand gegeben

habe (Ziff. I. / Ziff. 2.5.2. US 11). Auf dem Video sei zu erkennen, wie

der Beschuldigte aus der rechten Ecke der Zelle (von aussen betrachtet) die

Matratze vom Boden hochhebe und in etwa mittig vor dem Fenster wieder ablege

(Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­ Minute 26:14: Am oberen Fensterrand sei

eine sehr kurze und punktuelle Lichtspiegelung erkennbar. Im Hinblick auf die

in der Zelle vorhandenen Gegenstände komme als einzige Erklärung für dieses

Aufleuchten das Anzünden des beim Beschuldigten beschlagnahmten Feuerzeugs in

Erwägungen

Frage. Eine andere Erklärung für das Aufblitzen eines Lichtes in der Zelle sei

schlicht nicht denkbar (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 11. f.);

­ Minute 26:37: Man sehe den

Beschuldigten, wie er sich im Zimmer bewege (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US

12);

­ Minute 26:45: Der Beschuldigte

verschwinde aus dem Bild (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­ Minute 27:01: Der Beschuldigte sei

wieder erkennbar, wobei er sich vom vorderen Bereich der Zelle (gemeint sei der

Bereich, in dem sich die Türe befinde) Richtung Fenster bewege (Ziff. I. /

Ziff. 2.5.3. US 12);

­ Minute 27:07: Der Beschuldigte

verschwinde erneut aus dem Bild (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­ Minute 27:22: Der Beschuldigte bewege

sich vom vorderen Teil der Zelle in Richtung Fenster (Ziff. I. / Ziff.

2.5.3

US 12);

­ Minute 27:29: Der Beschuldigte bewege

sich aus dem Bild (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­ Minute 27:38 – 27:45, 28:00 – 28:08,

28:57 (minime Bewegung in der rechten unteren Fensterecke), 29:07, 29:25

(minime Bewegung in der rechten unteren Fensterecke), 29:31 – 29:32, 29:49 –

29:58, 30:51 – 31:00 und 31:10 – 31:18: Der Beschuldigte sei auf dem Bild der

Überwachungskamera auszumachen (Ziff. I. / Ziff. 2.5.3. US 12);

­ Minute 31:18: Der Beschuldigte stelle

die Matratze vor das Fenster;

­ Minute 32:39: Spätestens ab diesem

Zeitpunkt sei in der Zelle das Flackern des Feuers erkennbar (Ziff. I. / Ziff.

2.5.3

US 12);

­ Minute 38:33: Der Brand erlösche für

zwei Sekunden und breche dann nochmals neu aus. Anhand des Wahrnehmungsberichts

von D.___ erhelle, dass es sich dabei nur um den Moment handeln könne, in

welchem eine «Löschbombe» in die Zelle geworfen worden sei. Diese führe zu

einem nur kurzzeitigen Zurückgehen bzw. beinahe Erlöschen des Brandes (Ziff. I.

/ Ziff. 2.5.2. US 11).

Werden die sich in den Akten

befindlichen Videoaufzeichnungen konsultiert, kann festgestellt werden, dass

diese deckungsgleich mit den Feststellungen der Vorinstanz ausfallen. Diese

Dispositiv

sind demnach nicht zu beanstanden und bilden Grundlage der folgenden

Beweiswürdigung.

4.2. Der Beschuldigte bringt

zusammengefasst vor, er sei auf der Matratze, bei welcher er den Brandschutz abgezogen

habe, mit einer brennenden Zigarette im Mund eingeschlafen. Die Vorinstanz

prüfte diese Angaben auf ihre Glaubhaftigkeit und kam zum Ergebnis, dass der

vom Beschuldigten skizzierte Ablauf der Geschehnisse nicht mit dem tatsächlich

Passierten in Übereinstimmung gebracht werden könne.

Aus der Videoaufnahme erhelle, dass der

Beschuldigte ab dem Moment, in welchem das Feuerzeug aufflackere (ausgehend von

seinen Aussagen wohl, um die Zigarette anzuzünden), bis zu dem Moment, in

welchem er die Matratze vor das Fenster stelle, stets in Bewegung gewesen sei.

Die längste Zeitspanne, während welcher zwischen dem Anzünden des Feuerzeugs

und dem Aufstellen der Matratze keine Bewegung in der Zelle erkennbar gewesen

sei, betrage weniger als eine Minute. Es sei völlig unglaubhaft bzw.

ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in einer Zeitspanne von weniger als einer

Minute mit der brennenden Zigarette im Mund eingeschlafen sein und dadurch den

Brand ausgelöst haben solle. Mithin sei der vom Beschuldigten geschilderte

Geschehensablauf gestützt auf die Videoaufnahmen als unglaubhaft, wenn nicht

gar als völlig ausgeschlossen einzustufen (US 12). Ein weiterer Widerspruch

zwischen den Aussagen des Beschuldigten und den Videoaufnahmen liege darin,

dass der Beschuldigte ausgesagt habe, dass er das Bett am ersten Tag im

Untersuchungsgefängnis in [Ort 1] in die Mitte der Zelle gestellt habe. Auf den

Videoaufnahmen sei jedoch zu sehen, wie der Beschuldigte zuerst das Bettgestell

von der rechten Wand der Zelle (aus der Video-, d.h. aus der Aussenperspektive)

wegziehe, im Raum aufstelle und nach hinten fallen lasse (Minute 13:17). Ab

Minute 24:10 sehe man sodann, wie der Beschuldigte ebenfalls aus der rechten

Ecke der Zelle (wiederum von aussen betrachtet) die Matratze vom Boden hochhebe

und in etwa mittig vor dem Fenster wieder ablege. Mithin sei anhand der

Videoaufnahmen erstellt, dass der Beschuldigte sowohl das Bettgestell als auch

die Matratze von der rechten Wand der Zelle in die Mitte des Raumes gestellt

habe und dass diese – entgegen seinen Behauptungen – nicht schon von Beginn an

dort platziert gewesen seien. Des Weiteren bedeute das, dass der Beschuldigte

die Matratze zwei Mal in der Zelle bewegt habe und nicht, wie von ihm behauptet,

erst unmittelbar bevor die Flammen ausgebrochen seien. Weiter habe der Beschuldigte

ausgesagt, nachdem er geschlafen habe und aufgewacht sei, habe er Rauch

wahrgenommen. Er habe gedacht, der Rauch komme von draussen, deswegen habe er

das Fenster geöffnet. Ein entsprechendes Verhalten sei auf dem Video nicht

erkennbar. Auch innerhalb der Aussagen des Beschuldigten selber fänden sich

Widersprüche. So habe er anlässlich der Hauptverhandlung beispielsweise

ausgesagt, er habe das Bett von der Wand weggenommen, weil diese so schmutzig

sei. Kurze Zeit später habe er zu Protokoll gegeben, das Bett sei in der Mitte

des Raumes gewesen, damit er frei habe spazieren können. Die dargelegten

Widersprüche (insb. die Widersprüche mit den Videoaufnahmen) zeigten auf, dass

der Beschuldigte zumindest teilweise gelogen habe. Die widersprüchlichen Aussagen

und die nachweislichen Lügen des Beschuldigten seien als Indiz für ein

bewusstes Verursachen des Brandes zu qualifizieren.

Diese Ausführungen der Vorinstanz sind

in sich stimmig und schlüssig. Unter Zugrundelegung des vorhandenen

Videomaterials belegt die Vorinstanz nachvollziehbar und verständlich, weswegen

die Angaben des Beschuldigten über den angeblichen Verlauf der Geschehnisse nicht

zutreffen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. November 2024 wiederholte

der Beschuldigte umfangreich seine Sicht der Dinge, vermochte aber nicht

darzulegen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzutreffend sein

sollten. Insbesondere unbehelflich sind denn auch die detaillierten

Ausführungen der Verteidigung zum Brandbericht der Polizei Kanton Solothurn

oder die Ausführungen zum angeblichen Standort der Matratze zum Zeitpunkt des

Brandes, wie er im Brandbericht erwähnt wird: Sowohl der Brandbericht an sich

wie auch der darin erwähnte Standort der Matratze sind Umstände, welche wie die

anderen Beweismittel einer kritischen Würdigung durch das Gericht zu

unterziehen sind. Dies hat die Vorinstanz getan, wobei die entsprechenden

Erwägungen überzeugen. Auf die Ausführungen der ersten Instanz kann demnach

vollumfänglich verwiesen werden.

4.3. In Ergänzung zum von der Vorinstanz

Dargelegten ist weiter Folgendes festzuhalten:

4.3.1. In den Angaben des Beschuldigten

finden sich – nebst den bereits von der Vorinstanz festgestellten

Unstimmigkeiten – weitere Ungereimtheiten: So gab der Beschuldigte bspw. zunächst

zu Protokoll, er habe den roten Brandschutz, der über der Schaumstoffmatratze

gelegen habe, bereits am ersten Tag von der Matratze abgezogen (Einvernahme vom

16.12.2022, AS 055 ff., konkret Antwort auf Frage 3, AS 057, und

Einvernahme vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen vom 07.11.2023, AS 212 ff.,

konkret AS 220). Anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gab der

Beschuldigte neu an, er habe den Überzug nicht gänzlich abgezogen, sondern habe

diesen ans Fussende gefaltet und zwischen Bettgestell und Matratze gestopft.

Auch auf mehrmalige Nachfrage bestätigte der Beschuldigte diese Deponierung des

Überzugs. Bereits diese Aussagen widersprechen einander. Hinzu kommt, dass

insbesondere die letzte, neue Variante nicht mit den Erkenntnissen der Polizei

Kanton Solothurn in Übereinstimmung gebracht werden kann. So wird im Brandbericht

der Polizei Kanton Solothurn vom 8. Februar 2023 diesbezüglich vermerkt, dass sich

der genannte Überzug der Schaumstoffmatratze am Tag des Brandes, d.h. am 5.

Dezember 2022, im Innenbereich vor der Zellentüre befunden hat (AS 011

ff., konkret AS 013). Wäre der Überzug, wie vom Beschuldigten dargelegt,

zwischen Bettgestell und Matratze eingeklemmt gewesen, wäre er nur alleine

aufgrund von Bewegungen des Bettes nicht gefaltet bei der Türe aufgefunden

worden. Die Angaben des Beschuldigten sind auch diesbezüglich nicht glaubhaft.

4.3.2. Weiter gab der Beschuldigte im Rahmen

der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht an, er sei der

vorsätzlichen Brandstiftung überhaupt nur verdächtig, weil er das Feuerzeug

noch in der Hand gehalten habe, als das Personal in die Zelle gekommen sei

(Einvernahme vom 07.11.2023, AS 212 ff., konkret AS 218).

Dies kann aus mehreren Gründen nicht der

Wahrheit entsprechen. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe er vor dem

Eintreffen des Gefängnispersonals noch mehrere Löschversuche gestartet

(Waschbecken verstopft, Wasser mit dem Wasserkocher aufzufangen versucht etc.),

sei mehrfach in der Zelle umhergelaufen und habe mehrere Minuten («gut 10 bis

20 Minuten, bis überhaupt jemand zu Hilfe kam») auf das Personal gewartet. Die

bei ihm festgestellten Verbrennungen an den Händen habe er sich wohl zugezogen,

als er versucht habe, die Matratze am Fenster zu bewegen (s. diesbezüglich

zusammenfassend die Aussagen vom 16.12.2022, AS 055 ff.). Zudem ist

vermerkt, dass der Beschuldigte sich bei Eintreffen des Gefängnispersonals bzw.

im Rahmen der darauf folgenden Evakuation aufgrund eines Kopfaufpralls ein

leichtes Schädel-Hirn-Trauma zugezogen hatte (s. den Austrittsbericht des [Universitätsspitals]

vom 07.12.2022, AS 039 ff.).

Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte

angeblich mehrere Löschversuche unternommen haben will, die Matratze verschoben

und sich dabei die Hände verbrannt habe, und angesichts der Tatsache, dass er (unbestrittenermassen)

gestürzt ist und sich den Kopf angeschlagen hat, erscheint es lebensfremd,

anzunehmen, er habe während der gesamten Zeit ein Feuerzeug in der Hand

gehalten und dieses nicht losgelassen. Vielmehr konnte anlässlich der

ärztlichen Behandlung festgestellt werden, dass sich das Feuerzeug in der Hosentasche

des Beschuldigten befand (s. diesbezüglich die Angaben der behandelnden Ärztin C.___

im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 05.12.2022, AS 053 f.). Die Aussage des

Beschuldigten, er werde einzig deshalb verdächtigt, weil er das Feuerzeug noch

in der Hand gehalten habe, als das Personal eingetroffen sei, ist demnach

ebenfalls unzutreffend. Vielmehr scheint der Beschuldigte händeringend nach

Gründen zu suchen, weswegen er zu Unrecht verdächtigt werden könnte.

4.3.3. Die Verteidigung kritisiert, es

sei nicht verständlich, weswegen die Videoaufzeichnungen der Kamera im Innern

des Gefängnisses nicht zum Beweismaterial hinzugezogen worden seien. Dem mag

zuzustimmen sein. Nichtsdestotrotz widerlegen bereits die Aufnahmen der

Aussenkamera die durch den Beschuldigten geschilderten angeblichen Abläufe. Die

Beweiswürdigung kann demnach auch ohne Aufnahmen der Innenkamera vorgenommen

werden.

4.3.4. Hinzu kommt, dass beim

Beschuldigten entgegen den Vorbringen der Verteidigung sehr wohl Gründe

vorgelegen haben, welche die Tat hätten motivieren können. Der Beschuldigte

wurde in das [Untersuchungsgefängnis] verlegt, weil er sich nicht mehr an die

Regeln der [JVA 1] gehalten hatte. Dem Bericht der Geschehnisse vom 5. Dezember

2023 (AS 007) ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:

«Herr A.___ war seit Beginn des

Freiheitsentzuges in verschiedenen Vollzugsanstalten untergebracht, u.a. in der

[JVA 2], der [JVA 3], der [JVA 4] und der [JVA 1]. Er ist ein anspruchsvoller

Insasse und wurde aufgrund seines Verhaltens schon einige Male dem einweisenden

Kanton Solothurn zur Verfügung gestellt. Folglich wurde jeweils in [Ort 1] oder

[Ort 2] zwischenplatziert. So war es auch, als er am 01. Dezember 2022 von

der [JVA 1] ins [Untersuchungsgefängnis] verlegt wurde. Auslöser war offenbar

mit einem Entscheid der einweisenden Behörde ([Amt]), mit welchem er nicht

einverstanden war. ln der Folge kündete er an, dass er sich nicht mehr an die

geltenden Regeln des Gruppenvollzugs in der [JVA 1] halten werde. Auf weitere

Drohungen hin wurde entschieden, ihn ins [Untersuchungsgefängnis] zu verlegen.

Die Verlegung erfolgte am 01.12.2022. Herr A.___ war mit der Verlegung von der [JVA

1] ins [Untersuchungsgefängnis] nicht einverstanden und tat dies auch kund.»

Sowohl anlässlich der Verhandlung vor

der ersten Instanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der

Beschuldigte zudem zu verstehen, er sei überhaupt nicht damit einverstanden

gewesen, dass er nur zwei Mal pro Woche duschen könne und dass der Spaziergang

abgekürzt worden sei (AS 212 ff. und vorstehend Ziff. 3.2). Zusätzlich

anzumerken ist, dass gemäss Angaben des Beschuldigten ihm scheinbar im [Untersuchungsgefängnis]

sehr langweilig war. Er habe darum gebeten, dass der Fernseher in Betrieb

genommen werde, dies sei ihm jedoch verweigert worden. Dies habe er überhaupt

nicht verstanden und er sei nicht damit einverstanden gewesen. Dass für ihn die

Verlegung ins [Untersuchungsgefängnis] völlig unvorhersehbar und unverständlich

gewesen ist und es zu keinem Zeitpunkt Probleme mit dem Gefängnispersonal und

den im Gefängnis herrschenden Umständen gegeben habe, wie er im Laufe des

Vorverfahrens noch glauben machen wollte, entsprach demnach nicht den

Gegebenheiten. Mindestens hinsichtlich allfälliger Wortgefechte mit dem Gefängnispersonal

und weiteren Insassen zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der

Berufungsverhandlung jedenfalls offener als bisher.

4.3.5. Die Verteidigung geht schliesslich

davon aus, dass der Beschuldigte keinen Grund gehabt habe, so vehement die

«Geschichte» der Fahrlässigkeit aufrechtzuerhalten, resp. überhaupt zu lügen.

Dabei scheint die Verteidigung jedoch die Auswirkung eines allfälligen

Schuldspruchs auf die drohende Landesverweisung zu verkennen. Der Beschuldigte

hatte durchaus Gründe, seine Handlungen marginaler erscheinen zu lassen, als

sie tatsächlich waren.

4.3.6. Weitere Punkte des zu

untersuchenden Sachverhalts wie Evakuation der weiteren Insassen des 5. Stocks

des [Untersuchungsgefängnisses], die Verletzungen, die der Beschuldigte

erlitten hat, dessen stationärer Aufenthalt im [Universitätsspital], die Umstände,

dass an der Zelle Nr. 51 erheblicher Sachschaden entstanden ist und dass gemäss

Brandbericht der Polizei Kanton Solothurn eine technische Panne oder eine

Selbstentzündung der Materialien ausgeschlossen ist, werden durch die Parteien

nicht bestritten.

5. Beweisergebnis

5.1. Gestützt auf vorstehende

Ausführungen hat der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 28. April

2023 geschildert ist, als erstellt zu gelten.

5.2. Vor diesem Hintergrund kann der

Sachverhalt, wie er in der ergänzten Anklageschrift vom 7. November 2023

(AS 250 f.) betreffend eine angebliche fahrlässige Verursachung einer

Feuersbrunst i.S.v. Art. 222 Abs. 1 StGB, evtl. mit Gefährdung von Leib und

Leben von Menschen i.S.v. Art. 222 Abs. 2 StGB, wiedergegeben ist, nicht

erstellt werden.

V. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung

Unter Verweis auf vorstehende

Ausführungen zur Beschränkung der Begründungspflicht (Ziff. IV. / Ziff. 2) und

in entsprechender Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die rechtlichen

Anforderungen an die Straftatbestände der Brandstiftung i.S.v. Art. 221

Abs. 1 StGB und der qualifizierten Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB

auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. I. / Ziff. 3.1. US

14 bzw. Ziff. I. / Ziff. 3.2. US 14 f.) verwiesen werden.

2. Subsumtion

2.1. Hinsichtlich des objektiven

Tatbestandes der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB bejaht die

Vorinstanz sowohl das Erfordernis der Feuersbrunst (Ziff. I. / Ziff. 3.3.1. US 15)

als auch einen Schaden. Der Beschuldigte habe den objektiven Tatbestand

verwirklicht.

2.2. Hinsichtlich des subjektiven

Tatbestandes führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe in seiner Zelle

und damit in einem Innenraum seine Matratze sowie weitere verfüg- und brennbare

Materialien in Brand gesetzt. Ihm habe bewusst sein müssen, dass durch sein

Handeln ein Brand entstehen könne, welchen er selbständig nicht mehr löschen

könne. Ebenso sei ihm zweifelsohne klar gewesen, dass er durch das Anzünden der

Matratze und der übrigen brennbaren Materialien die Gefängniszelle und damit

das Eigentum eines Dritten beschädigen werde. Das Verhalten des Beschuldigten

zeuge zumindest von Gleichgültigkeit, was die Verursachung eines durch ihn

nicht mehr beherrschbaren Brandes angehe. Die Möglichkeit, dass er den Brand

nicht mehr selber beherrschen können werde, müsse für ihn derart offensichtlich

gewesen sein, dass davon auszugehen sei, dass er die Verursachung einer solchen

Feuersbrunst zumindest in Kauf genommen habe. Mithin habe der Beschuldigte auch

den subjektiven Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt (US 15 f.).

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der

Beschuldigte hat erwiesenermassen nicht nur die Matratze in Brand gesteckt,

sondern er hat auch noch persönliche Textilien sowie Kissen, Duvet und damit

zusätzlich brennbares Material neben die Matratze gelegt. Er wollte

sicherstellen, dass der von ihm gelegte Brand sich nicht nur auf einen kleinen

Ort beschränkt, sondern tatsächlich ein grosses Ausmass erreicht. Die

Möglichkeit, dass der Brand schliesslich so gross werden könnte, dass er von

ihm nicht mehr zu beherrschen war, musste sich ihm insbesondere aufgrund der

Drapierung unzähliger Brennmaterialien als überwiegend wahrscheinlich

aufdrängen, womit er ihn zumindest in Kauf nahm. Bringt die Verteidigung vor,

der Beschuldigte habe den Brand nicht vorsätzlich gelegt, da man ihm ansonsten

zugleich Suizidalität unterstellen müsse, so kann darauf nicht abgestellt

werden. Der Beschuldigte befand sich im Tatzeit bereits seit mehreren Jahren im

Strafvollzug und er wusste, wie die Abläufe in den Gefängnissen ausgestaltet sind.

Insbesondere wusste er um die bestehenden Sicherheitskonzepte wie bspw. die

ständige Anwesenheit des Gefängnispersonals, den Betrieb mehrerer Kameras, das

Vorhandenseins eines Notrufknopfs und um die Möglichkeit einer Evakuation. Er

konnte somit davon ausgehen, dass das Gefängnispersonal alles daran setzen

würde, ihn rechtzeitig zu retten. Ein Vorsatz in Bezug auf die Verursachung

einer Feuersbrunst muss entsprechend nicht zwingend auch einen Eventualvorsatz

hinsichtlich des eigenen Todes implizieren, wie dies die Verteidigung

vorbringt. Es ist in Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst zumindest

von Eventualvorsatz auszugehen.

Direkter Vorsatz schliesslich liegt vor

hinsichtlich der Verursachung eines Schadens am [Untersuchungsgefängnis]. Sowohl

der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1

StGB ist demnach erfüllt.

2.3. Aufgrund des

Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigen sich Ausführungen betreffend

den qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB.

2.4. Es sind keine Rechtfertigungs-

und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich; entsprechendes wurde vom

Beschuldigten denn auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte hat sich somit

der Brandstiftung im Sine von Art. 221 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Dezember

2022, schuldig gemacht.

2.5. Nach dem Gesagten erfolgt kein

Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuerbrunst i.S.v. Art. 222

Abs. 1 StGB, evtl. mit Gefährdung von Leib und Leben von Menschen i.S.v. Art.

222 Abs. 2 StGB. Entsprechend kann auch offen bleiben, ob – wie von der

Verteidigung geltend gemacht – diesbezüglich vor erster Instanz allenfalls eine

Gehörsverletzung stattgefunden hat.

VI. Strafzumessung

1. Rechtliches

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff

des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

1.2. Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche

Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten

oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden

beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit

Hinweisen).

1.3. Das Gericht ist bei der Begründung

der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und

zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter

Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten

angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend

oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer

Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und

Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des

Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen

Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung

massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss

ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit

Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung

mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des

Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4).

Das Bundesgericht drängt vermehrt

darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch

begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom

07.07.2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2, 6B_763/2010 vom

26.04.2011 E. 4.1.). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich,

bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu

qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die

spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf

diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren

(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 -

20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand

der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.4. Der allgemeine Teil des

Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und

Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz

bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen

Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten

hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht

der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.

1.5. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli /

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das

klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch

wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug

zu gewähren ist.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Strafrahmen

und Wahl der Strafart

Gemäss Art.

221 Abs. 1 StGB wird, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter

Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, mit

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Somit stellt sich die Frage

nach der zu wählenden Strafart nicht; es ist zwingend eine Freiheitsstrafe

auszusprechen. In Anwendung von Art. 40 Abs. 2 StGB ist von einem Strafrahmen

von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe

auszugehen.

2.2. Einsatzstrafe

Der

Beschuldigte hat unter Drapierung verschiedener brennbarer Materialien vorsätzlich

seine Zelle im [Untersuchungsgefängnis] in Brand gesetzt und eine Feuersbrunst

verursacht. Der Beschuldigte behändigte sich mehrerer brennbarer Materialien,

die er auftürmte und anzündete. Der Brand nahm ein solches Ausmass an, dass er

nicht mehr durch den Beschuldigten selber bewältigt werden konnte; es musste

sowohl eine Löschbombe eingesetzt als auch die Feuerwehr [von Ort 2] aufgeboten

werden. Mit dem von ihm vorsätzlich verursachten Band schädigte der

Beschuldigte nicht nur sich selbst, sondern es entstand auch ein erheblicher

Sachschaden am [Untersuchungsgefängnis]. Dieses setzte die Reparaturkosten auf

gerundet CHF 22'000.00 fest. Es sind bei Brandlegungen weitaus höhere,

allerdings auch geringere Schadenfolgen denkbar (für weitere Ausführungen betr.

den Schaden ist ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz

in Ziff. II. / Ziff. 2.2. US 17 f. zu verweisen). Der Beschuldigte schuf aber

durch das Feuer zudem eine Gemeingefahr. Der Beschuldigte zündete die Zelle zwar

noch am vergleichsweise frühen Abend an, womit wahrscheinlich war, dass das

Gefängnispersonal und die Feuerwehr schnell vor Ort sein konnten, wie dies denn

auch geschah; dennoch muss die erhebliche Gefahr angemessen berücksichtigt

werden. Im Untersuchungsgefängnis waren und sind zahlreiche weitere Insassen

untergebracht, die sich nicht selber in Sicherheit bringen können. Ebenfalls

ist rund um die Uhr Personal vor Ort. Durch den vom Beschuldigten gelegten

Brand traten giftige Dämpfe in die Umgebung aus und es kam zu erheblichen Russpartikeln,

die hätten eingeatmet werden und zu Verletzungen hätten führen können. Eine

durch das Personal des UG verwendete Löschbombe erzielte nicht den gewünschten

Effekt. Ebenfalls grenzen ans Untersuchungsgefängnis weitere Gebäude an. Dass

das Feuer nicht noch grösser wurde und keine weiteren Personen oder Gegenstände

beschädigt wurden, ist damit lediglich dem Eingreifen des Personals und der Feuerwehr

zu verdanken und nicht dem Beschuldigten. Dass dieser noch selbst versucht

hatte, den Brand zu löschen und auch den Notrufknopf drückte, damit der Brand

schneller entdeckt wurde, kann kaum zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt

werden, zumal der Beschuldigte den Knopf erst drückte, als er das Feuer selber

nicht mehr kontrollieren konnte und sich selber in Gefahr sah. Er handelte

somit aus egoistischen Beweggründen.

Das

Verschulden des Beschuldigten kann in Anbetracht aller Umstände nicht mehr als

sehr leicht bezeichnet werden, d.h. es ist nicht mehr auf der untersten Stufe

des Strafrahmens anzusiedeln. Es sind wesentlich leichtere Formen der

Brandstiftung denkbar, insbesondere aufgrund der Grösse der Liegenschaft und

der Anzahl der sich in der Liegenschaft befindlichen, grossmehrheitlich

eingeschlossenen Personen und der dadurch geschaffenen Gemeingefahr. Der

Beschuldigte handelte hinsichtlich des Drittschadens direktvorsätzlich und

hinsichtlich der Verursachung einer Feuersbrunst und der Schaffung einer Gemeingefahr

zumindest eventualvorsätzlich. Bis heute nicht restlos geklärt sind die

Beweggründe des Beschuldigten. Nach Berücksichtigung der subjektiven

Tatkomponente ist das Verschulden im mittleren Bereich des untersten

Verschuldensdrittels anzusiedeln. Aufgrund des weiten Strafrahmens von einem

Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt sich – auch im Vergleich mit

weiteren durch die Strafkammer des Obergerichts beurteilten Fällen – eine Einsatzstrafe

von 36 Monaten.

2.3.

Täterkomponenten

2.3.1. In

Bezug auf das Vorleben kann auf die diesbezügliche Zusammenfassung im

vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Ziff. II. / Ziff. 2.3. US 18 f.).

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche von einer leicht

strafmindernden Wirkung der Kindheit und Jugend des Beschuldigten ausging, ist

dieser Punkt in der Strafzumessung vorliegend neutral zu werten. Aus den

biographischen Daten ergeben sich insbesondere mit dem erlebten Heimaufenthalt

und den daraus gemachten Erfahrungen zwar einige Anhaltspunkte für eine

schwierige Kindheit oder Jugend, die grundsätzlich eine Strafminderung zu

rechtfertigen vermöchten. Weitere Angaben zu den konkreten Umständen – da sie

auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten – sind den Angaben

des Beschuldigten aber nicht zu entnehmen. Ohne die Umstände eines

Heimaufenthalts in der Jugend bagatellisieren zu wollen, ist eine Beurteilung

desselben zu Gunsten oder Ungunsten des Beschuldigten aufgrund der fehlenden

Angaben vorliegend verwehrt. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf

entnehmen, dass es dem Beschuldigten aus persönlichen Gründen verunmöglicht

oder sonderlich erschwert gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.

2.3.2.

Strafschärfend zu berücksichtigen sind dagegen die Vorstrafen des

Beschuldigten. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 25.

Oktober 2024 ist der Beschuldigte bereits wie folgt strafrechtlich in

Erscheinung getreten:

­ Mit Urteil des Tribunal de police Genève

wurde der Beschuldigte am 13. September 2011 wegen mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Diebstahls zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt;

­ Mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 13. Juni 2018 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen versuchten rechtswidrigen Aufenthalts

i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, wegen mehrfacher

rechtswidriger Einreise i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer, wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, wegen versuchten

Hausfriedensbruchs, wegen mehrfacher Sachbeschädigung, wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs, wegen versuchten Raubes mit qualifizierter Einwirkung auf

das Opfer, wegen mehrfachen Diebstahls mit gefährlicher Waffe sowie wegen

mehrfach versuchten Diebstahls mit gefährlicher Waffe zu einer Freiheitsstrafe

von neun Jahren verurteilt.

Der Beschuldigte ist demnach zwar nicht

einschlägig, aber doch mehrfach vorbestraft. Es hat angesichts der erheblichen

Delinquenz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate zu erfolgen.

2.3.3. Betreffend Nachtatverhalten ist

auszuführen, dass der Beschuldigte sämtliche Vorhalte konstant bestreitet. Dies

ist jedoch sein gutes Recht als Beschuldigter und darf ihm nicht zum Nachteil

gereichen. Positiv zu erwähnen ist das aktuell eher positive Verhalten des

Beschuldigten im Vollzug. Gemäss Vollzugsbericht vom 17. Oktober 2024 sei

es beim Beschuldigten zu einem sichtbaren Wandel gekommen. Gegenüber dem

anwesenden Personal zeige sich der Beschuldigte anständig und korrekt; die

vorherigen Beleidigungen gegen das Personal seien nicht mehr vorgekommen. Es

sei nun sogar so, dass der Beschuldigte bei den Verschiebungen mit dem

anwesenden Personal Gespräche über diverse Themen führe. Er mache seit dem

Erstehen seiner vorherigen Gefängnisstrafe einen viel um- und zugänglicheren

Eindruck. So könne bei den geführten Gesprächen auch wieder ein Lachen

vernommen werden. Nach wie vor bereite dem Beschuldigten die angehende

Sozialhündin der Sicherheitsabteilung sichtlich Freude. Im Umgang mit dem Hund

zeige er sich sehr liebevoll und kümmernd. Auch zu sämtlichen Mitgefangenen

pflege er einen sehr anständigen und korrekten Umgang. Der Beschuldigte habe

bis anhin nicht disziplinarisch belangt werden müssen (OGer 073 ff.,

S. 2). Wenn es auch positiv zu erwähnen ist, dass es nicht mehr zu

renitentem Verhalten des Beschuldigten wie Beleidigungen gegenüber dem Personal

oder Verschmieren der Zelle mit Kot und Urin gekommen ist (s. Migrationsakten

177), so stellt das aktuelle Verhalten des Beschuldigten grundsätzlich nichts anderes

dar, als das, was erwartet werden darf. Das Vollzugsverhalten wirkt sich

demnach neutral aus.

2.3.4. In Bezug auf die persönlichen

Verhältnisse ist Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte befand sich mehrere

Jahre im Strafvollzug, derzeit befindet er sich in Sicherheitshaft. Er verfügt

demzufolge aktuell über keinerlei persönliches Einkommen. Er hat regelmässig

per Videochat Kontakt zu seiner Familie (s. diesbezüglich den

Vollzugsbericht der [JVA 1] vom 17.10.2024, OGer 073 ff.). Die aktuellen

persönlichen Verhältnisse sind insgesamt nicht negativ zu gewichten. Auch hier

ist eine neutrale Wertung angezeigt.

2.3.5. Eine Strafminderung aufgrund der

Folgen der Tat für den Beschuldigten selbst kann entgegen den Ausführungen der

Verteidigung nur gering ausfallen. Der Beschuldigte befand sich zwar

unbestritten in einer nicht nur psychisch, sondern auch physisch schwierigen

Situation, als seine Zelle brannte. Es mag auch zutreffen, dass der

Beschuldigte sich selbst schädigte und sich Verbrennungen an rund 1 % der

Körperoberfläche sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Auch wenn er

(abgesehen vom Eigentum des Untersuchungsgefängnisses) sich selbst schädigte,

hat er sich nichtsdestotrotz selbst dazu entschieden, seine Zelle anzuzünden. Über

sein Motiv ist nichts bekannt, das die Umstände anders beleuchten würde. Weitere

Schädigungen gesundheitlicher Natur wurden zwar geltend gemacht, sind aber

nicht objektiv belegt. Die Strafminderung hat lediglich im Umfang von einem

Monat zu erfolgen. Ein Absehen von der Bestrafung i.S.v. Art. 54 StGB fällt aus

den genannten Gründen ebenfalls ausser Betracht.

2.3.6. Nicht gefolgt werden kann der

Verteidigung, wenn sie eine Strafmilderung i.S.v. Art. 48 StGB fordert. Der

Beschuldigte hat weder aus achtenswerten Beweggründen noch in schwerer

Bedrängnis gehandelt, ebensowenig unter dem Eindruck einer schweren Drohung

oder auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er

abhängig ist. Eine Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. a StGB fällt damit

ausser Betracht. Ebensowenig hat er – wie ebenfalls geltend gemacht – in einer

nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser

seelischer Belastung gehandelt. Auch Art. 48 Abs. 1 lit. c StGB gelangt damit

nicht zur Anwendung. Schliesslich kann nicht von sog. tätiger Reue i.S.v. Art. 48

Abs. 1 lit. d StGB ausgegangen werden, einzig weil der Beschuldigte einen

Löschversuch zu seinen Gunsten unternommen hat.

2.3.8. Die Verteidigung macht schliesslich

eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Eine solche ist jedoch nicht

auszumachen. Dabei ist von folgenden Eckdaten auszugehen:

­ 05.12.2022: Brand;

­ 28.04.2023: Anklageschrift;

­ 07.11.2023: Erstinstanzliches Urteil

­ 26.11.2024: Zweitinstanzliches Urteil

Es ist festzustellen, dass sowohl die

Staatsanwaltschaft wie auch das erstinstanzliche Gericht das Verfahren

beförderlich behandelt haben. Die vorliegenden Zeiträume sind in sämtlichen

Punkten verhältnismässig und insgesamt nicht zu beanstanden. Konkrete

Verletzungen des Beschleunigungsgebots sind keine auszumachen. Ein Abzug im

Strafmass für eine angebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots hat nicht

stattzufinden.

2.3.9. Es ist festzustellen, dass im

vorliegenden Verfahren das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz

1 StPO zur Anwendung gelangt, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht

zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das

Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. In casu bleibt es somit

– auch wenn nach Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von

38 Monaten resultieren würde – bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

2.4. Vollzug

Unter Verweis auf vorstehende rechtliche

Ausführungen zu Art. 42 Abs. 1 StGB (Ziff. VI. / Ziff. 1.5.) ist Folgendes

festzuhalten:

Der Beschuldigte verzeichnet mehrere

Vorstrafen und es muss von einer klaren Schlechtprognose ausgegangen werden.

Der Beschuldigte befand sich zur Tatzeit im Vollzug einer langjährigen

unbedingten Freiheitsstrafe; es ist demnach nicht davon auszugehen, dass eine

bedingte Freiheitsstrafe irgendeine prägende Wirkung auf ihn haben könnte. Über

seine aktuellen persönlichen Verhältnisse ist wenig bekannt; derzeit kann der

Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Auch das in letzter Zeit eher

positive Verhalten des Beschuldigten im Vollzug genügt nicht, von etwas anderem

auszugehen. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen.

2.5. Fazit

Der Beschuldigte ist zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. In Anwendung von

Art. 51 StGB wird dem Beschuldigten die bereits ausgestandene

Sicherheitshaft im Umfang von 358 Tagen an die auszusprechende Strafe

angerechnet. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung für

übermässig erstandene Haft ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.

VII. Sicherheitshaft

Mit separatem Beschluss wird für den

Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet.

VIII. Landesverweisung / Ausschreibung

im Schengener Informationssystem SIS

1. Landesverweisung

1.1. Im vorliegenden Fall hat sich der

Beschuldigte der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Damit liegt eine Anlasstat für die sogenannte obligatorische Landesverweisung

vor (Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB). Für die rechtlichen

Anforderungen an die obligatorische Landesverweisung kann stellvertretend auf

die detaillierten Ausführungen der ersten Instanz (Ziff. IV. / Ziff. 1 ff. US

20 f.) verwiesen werden.

1.2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen

eines Härtefalls verneint. Der Beschuldigte macht diesbezüglich keine Gründe

geltend, weswegen diese Ausführungen nicht zutreffend sein sollten. Es ist

erneut Folgendes festzustellen:

Der Beschuldigte befindet sich wohl seit

mindestens zehn Jahren in der Schweiz, hat sich aber weder in

gesellschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht irgendwie integrieren können.

Er verbrachte seine prägenden Jugendjahre und die Adoleszenz [im Ausland]. Er

reiste offiziell erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz ein. Hielt er sich

vorher in der Schweiz auf, dann ohne gültigen Aufenthaltstitel, wobei er teilweise

auch mit Einreiseverboten belegt worden war. Einer Arbeit oder sonstigen

Beschäftigungen ging der Beschuldigte soweit ersichtlich nicht nach. In der

Schweiz selbst verfügt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben – auch wenn er

eine Schwester in [Ort 3] hat sowie eine Tante und deren Kinder in der Schweiz

kennt (s. diesbezüglich die Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung) – über

keine Kernfamilie und auch über keine Partnerschaft oder sonstige nähere

Bezugspersonen. Eine Betroffenheit von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Er

hat kaum Beziehungen hier, spricht [eine Fremdsprache] und [eine weitere Fremdsprache],

hingegen nur schlecht Deutsch. Er ist auch sonst in keiner Weise in der Schweiz

integriert. Vielmehr wurde er wiederholt straffällig und verbrachte viele Jahre

im Strafvollzug. Er muss als Kriminaltourist bezeichnet werden. Demgegenüber

hat er [im Ausland] trotz einer noch ausstehenden Haftstrafe von zwei Jahren

ein soziales Umfeld; die ihn betreffenden gesundheitlichen (Alters-)Beschwerden

können auch [im Ausland] behandelt werden. Eine Unzumutbarkeit einer Rückkehr [ins

Ausland] zu seiner Familie wurde vom Beschuldigten nicht behauptet, eine solche

ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil, anlässlich der bisherigen

Einvernahmen gab der Beschuldigte deutlich zu verstehen, dass eine Rückkehr [ins

Ausland] trotz noch ausstehenden Strafrests eine gute Option für ihn sei. Gemäss

Vollzugsbericht der [JVA 1] vom 17. Oktober 2024 steht der Beschuldigte denn

auch in regelmässigem Kontakt mit seiner Familie. Der Beschuldigte sagte

ausserdem selber aus, dass er unbedingt wieder zurück in seine Heimat wolle (s.

diesbezüglich auch die Angaben des Beschuldigten anlässlich der

Berufungsverhandlung). Schliesslich lag bislang eine Zustimmung der [ausländischen]

Behörden für eine Rückübernahme des Beschuldigten vor (Zustimmung vormals

gültig bis 29.05.2024, s. Migrationsakten 320). Es ist davon auszugehen, dass

diese Zustimmung – da sich die zugrundeliegenden Verhältnisse nicht geändert

haben – erneut verlängert werden wird.

In Berücksichtigung sämtlicher Umstände

ist somit festzustellen, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und

eine Landesverweisung auszusprechen ist. Zu prüfen sind demnach die Dauer der

Landesverweisung und deren Eintragung im SIS.

1.3. Die Dauer der obligatorischen

Landesverweisung beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer

Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021

vom 05.12.2022 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021

E. 4.3 mit Hinweisen). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig

sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101], Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101];

Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 05.12.2022 E. 4.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_924/2021 vom 15.11.2021 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob

überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch das private

Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der

Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat

daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären

Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in

der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts

6B_1079/2022 vom 08.02.2023 E. 9.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021

vom 06.09.2021 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27.05.2021

E. 6.2.1).

Der Beschuldigte hat mit der

Brandstiftung eine schwerwiegende Tat verübt; durch den Vollzug einer

mehrjährigen Freiheitsstrafe hat er sich nicht beeindrucken lassen. Das

öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten ist damit

ausgesprochen hoch und eine Bindung des Beschuldigten an die Schweiz

demgegenüber, wie bereits ausgeführt, kaum vorhanden. Dass das Tatverschulden

noch als leicht gewertet wurde, ändert daran nichts. Die öffentlichen

Interessen an der Wegweisung überwiegen die privaten Interessen des

Beschuldigten in aller Deutlichkeit. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer

der Landesverweisung von acht Jahren trägt beim zur Verfügung stehenden Rahmen (5

– 15 Jahre) diesen Umständen Rechnung und ist zu bestätigen.

2. Eintragung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem

2.1. Rechtliche Grundlagen

2.1.1. Mit Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die

Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der

zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung, ABl. L 381 vom 28.12.2006)

legten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union fest, dass

ein sog. «Schengener Informationssystem der zweiten Generation» («SIS II»

oder auch weiterhin «SIS») eingerichtet wird. Dieses SIS II hat zum Ziel, nach

Massgabe der genannten Verordnung anhand der über dieses System mitgeteilten

Informationen ein hohes Mass an Sicherheit für die Europäische Union,

einschliesslich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie des

Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gewährleisten

(s. Art. 1 und Art. 2 SIS-II-Verordnung).

2.1.2. Gemäss Vor-Erwägung Satz 1 der

SIS-II-Verordnung enthält das SIS Ausschreibungen zur Einreise- oder

Aufenthaltsverweigerung. Die Zulässigkeit der Ausschreibung von

Drittstaatangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener

Informationssystem beurteilt sich vorliegend nach den Bestimmungen von Art. 20

ff. SIS-II-Verordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt,

dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller

Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d

i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das

Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom

23.03.2016). Die übrigen Schengen-Staaten können die

Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder

Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen

indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch

Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten

wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche

ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a

StGB), nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 m.w.Verw., u.a. auf das Urteil

des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29.08.2019 E. 3.3).

2.1.3. Ausschreibungen im Schengener

Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung

verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die

Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung

für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der

zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese

Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen

(Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung ist insbesondere

gerechtfertigt bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat

wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung)

oder bei einem Drittstaatangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht

besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise

bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates plant

(Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS II-Verordnung). Das Bundesgericht und das

Bundesverwaltungsgericht haben im Sinne einer Präzisierung festgehalten, dass

die Bestimmung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung

weder eine (konkrete) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens

einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer

Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, verlangt. Vielmehr genügt, wenn

der entsprechende Straftatbestand, dessen der Betroffene verurteilt wurde, eine

Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. So

wurde bspw. vom Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Ausschreibung des

Einreiseverbots im SIS bei einer Verurteilung der betroffenen Person wegen

Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30

Tagessätzen und einer Busse von CHF 700.00 bejaht, dies mit dem Hinweis, die

Straftat erfülle den von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS II-Verordnung verlangten

Schweregrad «bei Weitem» (BGE 147 IV 340 E. 4.4.1 m.Verw.a. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-7594-2014 vom 14.04.2016). Gemäss Bundesgericht ist

indes im Sinne einer kumulativen Voraussetzung in jedem Einzelfall zu prüfen,

ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung, s. zum Ganzen

stellvertretend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10.03.2021,

insb. E. 4.3 m.w.Verw., u.a. auf BGE 146 IV 42 betreffend die grundsätzlichen

Voraussetzungen der Ausschreibung).

Was konkret unter den Begriff der

«Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung» i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 lit.

a SIS II-Verordnung zu subsumieren ist, wird in der Lehre und Rechtsprechung

kontrovers diskutiert. Für die Darstellung von Fallbeispielen gemäss

Bundesverwaltungsgericht kann an dieser Stelle auf das differenzierte Urteil

des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 sowie den BGE 147 IV 340, E. 4.4 ff. (jeweils mit weiteren Hinweisen) verwiesen werden. Gemäss

Bundesgericht sind an die Annahme einer solchen Gefahr zumindest keine allzu

hohen Anforderungen zu stellen. Die Annahme einer Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung setzt im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nicht

zwingend eine Straftat von einer besonderen Schwere voraus. Nicht verlangt wird

denn auch, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine

tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die

ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste m.Verw.a.

E. 4.4 – E. 4.8).

2.2. Subsumtion

Der Beschuldigte ist wegen vorsätzlicher

Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

von 24 Monaten zu verurteilen. Der genannte Straftatbestand ist mit

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Es handelt sich somit

zweifelsohne um eine Straftat, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung

auch in den übrigen Schengen-Staaten gefährdet. Dass er in den übrigen

Schengen-Staaten eine Kernfamilie besitzen würde, weswegen eine Ausschreibung

im System einer noch ausführlicheren Prüfung zu unterziehen wäre, wird nicht

geltend gemacht und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Die Voraussetzungen

zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sind

folglich erfüllt und der Beschuldigte ist im SIS auszuschreiben. Die

Ausschreibung gilt auch für sämtliche Alias-Namen des Beschuldigten.

IX. Sicherungseinziehung

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen

Grundlagen zur Einziehung beschlagnahmter Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB

auf US 23 f. zutreffend dargelegt und in der Folge korrekt über das

beschlagnahmte Feuerzeug entschieden. Der Beschuldigte hat das Feuerzeug zur

Begehung einer vorsätzlichen Brandstiftung benutzt. Es ist somit einzuziehen

und nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten.

X. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollumfänglich. Der Schuldspruch wird bestätigt; auch die

Sanktion von 24 Monaten Freiheitsstrafe bleibt bestehen. Es rechtfertigt sich

daher, dem Beschuldigten auch die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens

vollumfänglich aufzuerlegen. Die Urteilsgebühr wird ermessensweise auf CHF

6'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den angefallenen Auslagen von CHF 300.00 hat

der Beschuldigte demnach für das zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von

CHF 6'300.00 zu bezahlen.

3. Die amtliche Verteidigerin, Advokatin

Angela Agostino, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen

Arbeitsaufwand von insgesamt 18.67 Stunden geltend. Dies ist angemessen.

Hinzuzurechnen sind 3.5 Stunden für die Berufungsverhandlung und 0.5 Stunden

für die Urteilseröffnung, ebenso 1.83 Stunden für Hin- und Rückfahrt. Es

resultiert somit ein zu entschädigender Aufwand von 24.5 Stunden à CHF

190.00, ausmachend CHF 4'655.00. Hinzuzurechnen sind insgesamt CHF 1'166.95 an

Auslagen (CHF 1'073.15 gemäss Honorarnote und CHF 93.80 an

Kilometer-Entschädigung für die Urteilseröffnung) sowie CHF 471.60 an MwSt.

(8.1 % von CHF 5'821.95). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird

demnach auf CHF 6'293.55 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4. Ausgangsgemäss ist keine Genugtuung

auszurichten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40

StGB, Art. 47 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 66a StGB, Art. 24

SIS-II-Verordnung, Art. 69 StGB, Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 122 ff. StPO, Art.

135 StPO, Art. 220 ff. StPO, Art. 229 ff. StPO, Art. 234 ff. StPO, Art.

267 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1 und Abs.

2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c Gebührentarif,

§ 156 Gebührentarif, § 157 Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

beschlossen,

festgestellt und erkannt:

1. A.___ hat sich der Brandstiftung,

begangen am 5. Dezember 2022, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

3. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2

vorstehend wird A.___ die bereits ausgestandene Sicherheitshaft im Umfang von

358 Tagen angerechnet.

4. Die von A.___ geltend gemachte

Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

5. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird

gegen A.___ Sicherheitshaft angeordnet, derzeit in der [JVA 1] (vgl. den

separaten Beschluss des Obergerichts vom 26.11.2024).

6. A.___ wird für die Dauer von 8 Jahren

des Landes verwiesen.

7. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für

allfällige Alias-Namen von A.___.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. November 2023 wird A.___ die

beschlagnahmte Herrenbekleidung (je ein Oberteil und ein Unterteil) nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin

herausgegeben. Ohne entsprechendes Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach

Eintritt der Rechtskraft durch die Polizei Kanton Solothurn vernichtet.

9. Das beschlagnahmte rosa Feuerzeug wird

eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton

Solothurn zu vernichten.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. November 2023 wird die

Zivilforderung des [Untersuchungsgefängnisses] auf den Zivilweg verwiesen.

11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

8 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. November 2023 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cyrill Diem,

im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 5'751.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total

CHF 7'193.00, zu bezahlen.

13. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Angela Agostino, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 6'293.55 (Honorar CHF 4'655.00 [24.5 h à CHF

190.00], Auslagen CHF 1'166.95 und MwSt. CHF 471.60) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

14. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF

6'300.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schenker

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_299/2025 vom 27. November

2025 bestätigt.