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Entscheid

STBER.2024.80

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

23. Juli 2025Deutsch14 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom

13. November 2024 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche

Verfahren angeordnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Donnerstag, 7. Juli 2022, 22:05

Uhr, stellte ein polizeilicher Sicherheitsassistent an der [Strasse] in [Ort]

einen Tesla mit dem Kennzeichen SO-[…] fest, welcher seiner Ansicht nach im

signalisierten Parkverbot stand. Gegen die daraufhin erteilte Busse erhob der

Fahrzeugeigentümer A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur

noch als Beschuldigter bezeichnet) noch gleichentags um 22:46 Uhr beim

Bussenportal der Polizei Kanton Solothurn Einsprache (s. zum Ganzen die Akten

der Staatsanwaltschaft [AS] 008). Mit E-Mail vom 12. Juli 2022 wies die

Polizei Kanton Solothurn diese Einsprache ab (AS 004).

Erwägungen

2.

Da der Beschuldigte die Busse nicht

bezahlte, erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 10. Januar

2023.

einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Parkierens innerhalb des

signalisierten Parkverbots (2.50) bis 2 Stunden (Art. 27 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes [SVG], SR 741.01; Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 30

Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV], SR 741.21). Der Beschuldigte wurde

zu einer Busse von CHF 40.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 100.00 verurteilt (AS 009).

3.

Am 19. Januar 2023 erhob der

Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft (AS 013 ff.). Am 30. März 2023 hielt er an seiner Einsprache

fest (AS 043 ff.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hielt am angefochtenen

Strafbefehl fest und überwies die vorliegende Sache am 15. November 2023

zusammen mit den Akten dem zuständigen Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt

zur Beurteilung (AS 001 ff.).

4.

Nach durchgeführter mündlicher

Hauptverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am

19.

April 2024 folgendes Urteil (in den Akten des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt [B-W] 072 ff. [Dispositiv] resp. B-W 081 ff. [begründetes

Urteil]):

1.

A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots),

begangen am 7. Juli 2022, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Busse von

CHF 40.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.

3.

Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 650.00, hat A.___ zu

bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich

die Urteilsgebühr um CHF 150.00, womit sich die Kosten auf CHF 500.00

belaufen.

5.

Am 30. April 2024

meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an

(B-W 077).

6.

Nachdem dem

Beschuldigten am 4. Oktober 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war,

erklärte er am 16. Oktober 2024 die Berufung (in den Akten des Obergerichts

[OGer] 002 ff.). Die Berufung richte sich gegen alle Teile des Urteils, die den

Berufungskläger belasten. Gestellt wurden folgende Anträge:

1.

A.___ sei in Abweichung von Ziffer 1 des

angefochtenen Urteils vom Vorhalt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln

(Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots) freizusprechen.

2.

A.___ sei in Abweichung von Ziffer 2 des

angefochtenen Urteils von einer Busse freizusprechen.

3.

In Abweichung zu Ziffer 3 des

angefochtenen Urteils seien sämtliche Kosten des Verfahrens vom Staat Solothurn

zu tragen (sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens).

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7.

Mit Eingabe vom 21.

Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer

Anschlussberufung. Ebenfalls verzichtete sie auf die weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren und teilte mit, nur noch das begründete Urteil zu erwarten

(OGer 008).

8.

Mit Verfügung vom 13.

November 2024 ordnete die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn

das schriftliche Verfahren an. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, eine

Berufungsbegründung sowie ein allfälliges Entschädigungsbegehren einzureichen

(OGer 010). Innert erstreckter Frist (OGer 012 f.) reichte der Beschuldigte

aufforderungsgemäss die Begründung seiner Berufung ein (OGer 014 ff.). An den

gestellten Anträgen wurde festgehalten.

9.

Mit Verfügung vom 19.

März 2025 wies das Berufungsgericht die vom Beschuldigten zur Befragung

beantragten Zeugen ab (OGer 072 f.).

10.

Mit Verfügung vom 19.

März 2025 wurde dem Beschuldigten sodann die Be-

setzung des Gerichts bekannt gegeben. Ein Ausstandsgesuch gegen Mitglieder des

Gerichts ging innert Frist keines ein (OGer 072).

11.

In der Folge ist

Dispositiv

demnach das schriftliche Verfahren durchzuführen. Für die Vorbringen des

Beschuldigten ist grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig,

wird nachfolgend näher darauf eingegangen.

II. Formelles

A. Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die

Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1

StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die

Vorinstanz das Urteil am 19. April 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

B. Umfang der

Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts

1. Bildeten ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, beschränkt Art. 398

Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige,

d.h. willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen.

Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie

willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. In

Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf

einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der

StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in

denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich

ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt

und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet

wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in

dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13,

vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26.04.2018 m.w.Verw.).

2. Vorliegend bildete mit der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG resp. dem

Parkieren in einem signalisierten Parkverbot i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG und

Art. 30 Abs. 1 SSV einzig eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen

Hauptverfahrens. Es kann vorliegend damit lediglich geltend gemacht werden, das

Urteil der ersten Instanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des

Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung. Soweit die Berufungsbegründung vom 10. Dezember 2024 über die

genannten Punkte hinausgeht, ist nicht darauf einzugehen.

3. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu

Art. 82 StPO).

C. Materielles

1. In seinem Urteil vom

19. April 2024 hielt der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt zur

Ausgangslage der Beweiswürdigung fest, es sei unbestritten, dass der

Beschuldigte am 7. Juli 2022 um 22:05 Uhr in [Ort] auf der [Strasse] mit seinem

Personenwagen, SO [..], parkiert habe. Nicht strittig sei zudem, dass sich die [Strasse]

in einer Blauen Zone befinde, in welcher das Parkieren mit einer Parkscheibe

grundsätzlich zulässig sei. Der Beschuldigte bestreite hingegen, in dieser

Blauen Zone innerhalb eines signalisierten Parkverbots parkiert zu haben

(Urteil B-W, Ziff. II. / Ziff. 1 Urteilsseite [US] 3). Ebenso fasste der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Vorbringen des

Beschuldigten zusammen, was durch den Beschuldigten vorliegend ebenfalls nicht beanstandet

wird (a.a.O. Ziff. 2).

2. Im Folgenden prüfte die

Vorinstanz vorab detailliert die bestehende Ausgangslage in [Ort]. Sie gelangte

dabei zu folgenden Feststellungen (zusammengefasst; für die detaillierten

Ausführungen wird auf die umfassenden Erwägungen mit den jeweiligen zugehörigen

Bestimmungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen):

­

Anlässlich der

Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2011 genehmigte die Gemeinde [Ort] ein

Parkraumkonzept, mit welchem auf dem Gemeindegebiet von [Ort] flächendeckend

die Blaue Zone eingeführt wurde. Die entsprechenden Regelungen wurden im

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsreglement)

der Einwohnergemeinde [Ort] (AS 019 ff.) sowie in der zugehörigen Verordnung

über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung, AS 022

ff.) festgehalten. In Übereinstimmung mit den genannten Bestimmungen und den

weiteren gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3 SSV

und Art. 48 SSV wurden die entsprechenden Parkplätze farblich markiert. Auf dem

Gemeindegebiet von [Ort] gelten somit grundsätzlich die Bestimmungen über die

Blaue Zone (s. insb. Ziff. 3 US 3). Wie vorstehend ausgeführt, wird dies

durch den Beschuldigten denn auch nicht bestritten.

­

In Anwendung der

Bestimmungen des festgelegten Parkierungsreglements definierte die Gemeinde [Ort]

über die Bestimmungen der Blauen Zone hinausgehend weitere Parkplatzzonen,

konkret die speziellen Parkplatzkategorien «Blaue Zone mit Berechtigung

zum unbeschränkten Parkieren mit Parkkarte» und «Blaue Zone ohne

Berechtigung zum unbeschränkten Parkieren mit Parkkarte» (Ziff. 4 Erster Absatz

US 3 f.). Ebenso legte die Gemeinde [Ort] über die grundsätzlichen Bestimmungen

der Blauen Zone hinausgehend die weiteren Bestimmungen betreffend die sog. Parkkarte

fest (Ziff. 4 Zweiter Absatz US 4). Die Vorinstanz stellte dabei fest,

dass die Gemeinde [Ort] zudem die entsprechenden Signalisationen vor Ort

angebracht hatte (Ziff. 5 US 4).

Betreffend die vorliegend

zu beurteilende [Strasse] gelangte die Vorinstanz anschliessend in

detaillierter Würdigung der jeweiligen Reglementierungen und Signalisationen zum

Ergebnis, mit Ausnahme der markierten blauen Felder herrsche grundsätzlich ein

Parkverbot. Auf den markierten Parkfeldern dürfe mit der Parkkarte Zone S

unbeschränkt parkiert werden. Seien die Fahrzeuglenker nicht im Besitz einer

solchen Parkkarte, dürften sie auf den markierten Feldern mit einer Parkscheibe

parkieren; dies aber nur während der in der Blauen Zone festgelegten Zeiten (s.

Ziff. 5 US 4). Gebe es keine Parkfelder, so dürfe auch nicht parkiert werden. Die

Vorinstanz hielt fest, diese Auffassung stehe im Übrigen auch in

Übereinstimmung mit den anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Kantonalen

Verkehrskommission vom 25. November 2010 der Einwohnergemeinde [Ort]

getroffenen Massnahmen für angestrebte Verkehrsberuhigungen (s. betreffend

die getroffenen Massnahmen wie bspw. die Einführung einer 30er-Zone, die

Festlegung einer Parkverbotszone mit Zusatztafel sowie die korrekte Anbringung

der jeweiligen Signalisationen detailliert die umfassenden Ausführungen der

ersten Instanz in Ziff. 6 US 5). Die in den Akten dokumentierte Zonensignalisation

stehe damit ordnungsgemäss an allen Zoneneingängen des «[…]quartiers».

3. Für den vorliegenden

Fall ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sämtliche Vorbringen des

Beschuldigten einer kritischen Prüfung unterzog und aktenbasiert, detailliert,

schlüssig und nachvollziehbar darlegte, weswegen ihnen nicht gefolgt werden

kann. Der Beschuldigte vermag in seiner Berufungserklärung nicht darzulegen,

inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich gewesen sein soll. Er

beschränkt sich vielmehr darauf, die bereits vor der ersten Instanz

vorgebrachten Argumente zu wiederholen, wobei er verlangt, die Beweise neu –

seiner Ansicht nach korrekt – zu würdigen. Das ist vorliegend aber nicht

Aufgabe des Berufungsgerichts. Ebenso legt er einen Bundesgerichtsentscheid, der

vorliegend – da die Ausgangslage nicht vergleichbar ist – keine Anwendung findet,

sowie nicht zutreffende Gesetzesbestimmungen (bspw. Art. 21 StGB, s. Ziff. 2

lit. i der Berufungsbegründung) ins Recht. Soweit ersichtlich, hat die

Vorinstanz die getroffenen Erwägungen korrekt vorgenommen. Der Beschuldigte

vermag aus seiner rein appellatorischen Kritik nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten. Die vom Beschuldigten dargelegten Vorbringen genügen nicht, die

Darstellung der ersten Instanz zu widerlegen bzw. sie als offensichtlich

unrichtig im Sinne vorstehend gemachter rechtlicher Erwägungen zu

qualifizieren.

Die Feststellungen der

Vorinstanz, wonach auf der [Strasse] ein Parkverbot herrschte, wonach der

Beschuldigte zur Tatzeit nicht im Besitz einer Parkkarte gewesen ist, weswegen

er lediglich mit einer Parkscheibe auf einem markierten Parkfeld hätte

parkieren dürfen und wonach der Beschuldigte zur Tatzeit auf der [Strasse] der

Gemeinde [Ort], konkret auf einem nicht markierten Parkfeld und damit in einem

Parkverbot parkierte, sind somit nicht willkürlich. Es ist deshalb bei der

nachfolgenden rechtlichen Würdigung vom vorinstanzlich festgestellten

Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschuldigte am 7. Juli 2022 innerhalb

des signalisierten Parkverbots parkierte.

III. Rechtliche Würdigung

Unter Darlegung der geltenden

rechtlichen Anforderungen von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG und Art.

30 Abs. 1 SSV (Urteil B-W Ziff. 7 US 5 f.) kommt die Vorinstanz zum Schluss,

dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der genannten

Widerhandlung gegen das SVG erfüllt ist.

Darauf ist abzustellen. Bringt der

Beschuldigte vor, in der Anklageschrift sei zu wenig umschrieben worden, welche

Elemente der Fahrlässigkeit ihm vorgeworfen werden, weswegen er nicht

verurteilt werden könne (Ziff. 4 der Berufungsbegründung), so ist darauf nicht

abzustellen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an

dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering (Urteil des Bundesgerichts

6B_654/2019 vom 12.03.2020 m.Verw.a. BGE 143 IV 63 E. 2.2.). Hinsichtlich von

Vorsatzelementen genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand als

zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende

Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann.

Gemäss den geltenden Bestimmungen des

Strassenverkehrsgesetzes ist bei Art. 90 Abs. 1 SVG nicht nur eine

vorsätzliche, sondern auch eine fahrlässige Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 100

Ziff. 1 Satz 1 SVG). Aufgrund der Nennung der konkret verletzten Strafartikel,

der konkreten Tatzeit und des konkreten Tatorts war sich der Beschuldigte somit

jederzeit im Klaren darüber, wessen Verhalten er bezichtigt wird. Der dem

Beschuldigten gemachte Vorhalt war in der Anklageschrift genügend umschrieben. Eine

effektive Verteidigung war jederzeit möglich. Verlangt der Beschuldigte darüber

hinausgehend eine weitere Ausformulierung des Fahrlässigkeitsvorhalts in der

Anklageschrift, geht er über die Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung an

den Anklagegrundsatz hinaus.

Die rechtliche Würdigung des hiervor

erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz als Parkieren innerhalb des

signalisierten Parkverbots (2.50) bis zu 2 Stunden ist demnach vollumfänglich

zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

Die Strafzumessung wird vom

Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von

der Vorinstanz ausgefällten Busse von CHF 40.00 gesetzlich vorgegeben ist. Die

ausgesprochene Busse ist demnach ohne weitere Ausführungen zu übernehmen, zumal

sie aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin

nicht erhöht werden könnte. Ebenso zu bestätigen ist die praxisgemäss

festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

V. Kosten

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 650.00 (Urteilsgebühr

von CHF 600.00 zzgl. Auslagen von CHF 50.00); diejenigen des zweiten Verfahrens

werden auf CHF 830.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 800.00 zzgl.

Auslagen von pauschal CHF 30.00) festgesetzt.

Der Beschuldigte hat somit

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'480.00 zu bezahlen.

Parteientschädigungen werden keine

ausgerichtet.

Demnach wird in Anwendung von Art. 27

Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV, Art. 47 StGB, Art. 106

StGB, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 406 ff.

StPO und Art. 416 ff. StPO erkannt:

1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots),

begangen am 7. Juli 2022, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 40.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 650.00, hat A.___

zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 830.00, hat A.___ zu bezahlen.

5. A.___ hat somit Verfahrenskosten in Höhe

von insgesamt CHF 1'480.00 zu bezahlen.

6. Eine Entschädigung wird nicht

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schenker