STBER.2024.80
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
23. Juli 2025Deutsch14 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
13. November 2024 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche
Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Donnerstag, 7. Juli 2022, 22:05
Uhr, stellte ein polizeilicher Sicherheitsassistent an der [Strasse] in [Ort]
einen Tesla mit dem Kennzeichen SO-[…] fest, welcher seiner Ansicht nach im
signalisierten Parkverbot stand. Gegen die daraufhin erteilte Busse erhob der
Fahrzeugeigentümer A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend nur
noch als Beschuldigter bezeichnet) noch gleichentags um 22:46 Uhr beim
Bussenportal der Polizei Kanton Solothurn Einsprache (s. zum Ganzen die Akten
der Staatsanwaltschaft [AS] 008). Mit E-Mail vom 12. Juli 2022 wies die
Polizei Kanton Solothurn diese Einsprache ab (AS 004).
Erwägungen
2.
Da der Beschuldigte die Busse nicht
bezahlte, erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 10. Januar
2023.
einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Parkierens innerhalb des
signalisierten Parkverbots (2.50) bis 2 Stunden (Art. 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes [SVG], SR 741.01; Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 30
Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV], SR 741.21). Der Beschuldigte wurde
zu einer Busse von CHF 40.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 100.00 verurteilt (AS 009).
3.
Am 19. Januar 2023 erhob der
Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft (AS 013 ff.). Am 30. März 2023 hielt er an seiner Einsprache
fest (AS 043 ff.). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hielt am angefochtenen
Strafbefehl fest und überwies die vorliegende Sache am 15. November 2023
zusammen mit den Akten dem zuständigen Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt
zur Beurteilung (AS 001 ff.).
4.
Nach durchgeführter mündlicher
Hauptverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am
19.
April 2024 folgendes Urteil (in den Akten des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt [B-W] 072 ff. [Dispositiv] resp. B-W 081 ff. [begründetes
Urteil]):
1.
A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots),
begangen am 7. Juli 2022, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Busse von
CHF 40.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
3.
Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 650.00, hat A.___ zu
bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich
die Urteilsgebühr um CHF 150.00, womit sich die Kosten auf CHF 500.00
belaufen.
5.
Am 30. April 2024
meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an
(B-W 077).
6.
Nachdem dem
Beschuldigten am 4. Oktober 2024 das begründete Urteil zugestellt worden war,
erklärte er am 16. Oktober 2024 die Berufung (in den Akten des Obergerichts
[OGer] 002 ff.). Die Berufung richte sich gegen alle Teile des Urteils, die den
Berufungskläger belasten. Gestellt wurden folgende Anträge:
1.
A.___ sei in Abweichung von Ziffer 1 des
angefochtenen Urteils vom Vorhalt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
(Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots) freizusprechen.
2.
A.___ sei in Abweichung von Ziffer 2 des
angefochtenen Urteils von einer Busse freizusprechen.
3.
In Abweichung zu Ziffer 3 des
angefochtenen Urteils seien sämtliche Kosten des Verfahrens vom Staat Solothurn
zu tragen (sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens).
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7.
Mit Eingabe vom 21.
Oktober 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer
Anschlussberufung. Ebenfalls verzichtete sie auf die weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren und teilte mit, nur noch das begründete Urteil zu erwarten
(OGer 008).
8.
Mit Verfügung vom 13.
November 2024 ordnete die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn
das schriftliche Verfahren an. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, eine
Berufungsbegründung sowie ein allfälliges Entschädigungsbegehren einzureichen
(OGer 010). Innert erstreckter Frist (OGer 012 f.) reichte der Beschuldigte
aufforderungsgemäss die Begründung seiner Berufung ein (OGer 014 ff.). An den
gestellten Anträgen wurde festgehalten.
9.
Mit Verfügung vom 19.
März 2025 wies das Berufungsgericht die vom Beschuldigten zur Befragung
beantragten Zeugen ab (OGer 072 f.).
10.
Mit Verfügung vom 19.
März 2025 wurde dem Beschuldigten sodann die Be-
setzung des Gerichts bekannt gegeben. Ein Ausstandsgesuch gegen Mitglieder des
Gerichts ging innert Frist keines ein (OGer 072).
11.
In der Folge ist
Dispositiv
demnach das schriftliche Verfahren durchzuführen. Für die Vorbringen des
Beschuldigten ist grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig,
wird nachfolgend näher darauf eingegangen.
II. Formelles
A. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die
Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1
StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die
Vorinstanz das Urteil am 19. April 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
B. Umfang der
Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
1. Bildeten ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, beschränkt Art. 398
Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige,
d.h. willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen.
Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. In
Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf
einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der
StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in
denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich
ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt
und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet
wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in
dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13,
vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26.04.2018 m.w.Verw.).
2. Vorliegend bildete mit der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG resp. dem
Parkieren in einem signalisierten Parkverbot i.S.v. Art. 27 Abs. 1 SVG und
Art. 30 Abs. 1 SSV einzig eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens. Es kann vorliegend damit lediglich geltend gemacht werden, das
Urteil der ersten Instanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung. Soweit die Berufungsbegründung vom 10. Dezember 2024 über die
genannten Punkte hinausgeht, ist nicht darauf einzugehen.
3. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu
Art. 82 StPO).
C. Materielles
1. In seinem Urteil vom
19. April 2024 hielt der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt zur
Ausgangslage der Beweiswürdigung fest, es sei unbestritten, dass der
Beschuldigte am 7. Juli 2022 um 22:05 Uhr in [Ort] auf der [Strasse] mit seinem
Personenwagen, SO [..], parkiert habe. Nicht strittig sei zudem, dass sich die [Strasse]
in einer Blauen Zone befinde, in welcher das Parkieren mit einer Parkscheibe
grundsätzlich zulässig sei. Der Beschuldigte bestreite hingegen, in dieser
Blauen Zone innerhalb eines signalisierten Parkverbots parkiert zu haben
(Urteil B-W, Ziff. II. / Ziff. 1 Urteilsseite [US] 3). Ebenso fasste der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Vorbringen des
Beschuldigten zusammen, was durch den Beschuldigten vorliegend ebenfalls nicht beanstandet
wird (a.a.O. Ziff. 2).
2. Im Folgenden prüfte die
Vorinstanz vorab detailliert die bestehende Ausgangslage in [Ort]. Sie gelangte
dabei zu folgenden Feststellungen (zusammengefasst; für die detaillierten
Ausführungen wird auf die umfassenden Erwägungen mit den jeweiligen zugehörigen
Bestimmungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen):
Anlässlich der
Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2011 genehmigte die Gemeinde [Ort] ein
Parkraumkonzept, mit welchem auf dem Gemeindegebiet von [Ort] flächendeckend
die Blaue Zone eingeführt wurde. Die entsprechenden Regelungen wurden im
Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsreglement)
der Einwohnergemeinde [Ort] (AS 019 ff.) sowie in der zugehörigen Verordnung
über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung, AS 022
ff.) festgehalten. In Übereinstimmung mit den genannten Bestimmungen und den
weiteren gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 79 Abs. 2 und Abs. 3 SSV
und Art. 48 SSV wurden die entsprechenden Parkplätze farblich markiert. Auf dem
Gemeindegebiet von [Ort] gelten somit grundsätzlich die Bestimmungen über die
Blaue Zone (s. insb. Ziff. 3 US 3). Wie vorstehend ausgeführt, wird dies
durch den Beschuldigten denn auch nicht bestritten.
In Anwendung der
Bestimmungen des festgelegten Parkierungsreglements definierte die Gemeinde [Ort]
über die Bestimmungen der Blauen Zone hinausgehend weitere Parkplatzzonen,
konkret die speziellen Parkplatzkategorien «Blaue Zone mit Berechtigung
zum unbeschränkten Parkieren mit Parkkarte» und «Blaue Zone ohne
Berechtigung zum unbeschränkten Parkieren mit Parkkarte» (Ziff. 4 Erster Absatz
US 3 f.). Ebenso legte die Gemeinde [Ort] über die grundsätzlichen Bestimmungen
der Blauen Zone hinausgehend die weiteren Bestimmungen betreffend die sog. Parkkarte
fest (Ziff. 4 Zweiter Absatz US 4). Die Vorinstanz stellte dabei fest,
dass die Gemeinde [Ort] zudem die entsprechenden Signalisationen vor Ort
angebracht hatte (Ziff. 5 US 4).
Betreffend die vorliegend
zu beurteilende [Strasse] gelangte die Vorinstanz anschliessend in
detaillierter Würdigung der jeweiligen Reglementierungen und Signalisationen zum
Ergebnis, mit Ausnahme der markierten blauen Felder herrsche grundsätzlich ein
Parkverbot. Auf den markierten Parkfeldern dürfe mit der Parkkarte Zone S
unbeschränkt parkiert werden. Seien die Fahrzeuglenker nicht im Besitz einer
solchen Parkkarte, dürften sie auf den markierten Feldern mit einer Parkscheibe
parkieren; dies aber nur während der in der Blauen Zone festgelegten Zeiten (s.
Ziff. 5 US 4). Gebe es keine Parkfelder, so dürfe auch nicht parkiert werden. Die
Vorinstanz hielt fest, diese Auffassung stehe im Übrigen auch in
Übereinstimmung mit den anlässlich der Sitzung des Ausschusses der Kantonalen
Verkehrskommission vom 25. November 2010 der Einwohnergemeinde [Ort]
getroffenen Massnahmen für angestrebte Verkehrsberuhigungen (s. betreffend
die getroffenen Massnahmen wie bspw. die Einführung einer 30er-Zone, die
Festlegung einer Parkverbotszone mit Zusatztafel sowie die korrekte Anbringung
der jeweiligen Signalisationen detailliert die umfassenden Ausführungen der
ersten Instanz in Ziff. 6 US 5). Die in den Akten dokumentierte Zonensignalisation
stehe damit ordnungsgemäss an allen Zoneneingängen des «[…]quartiers».
3. Für den vorliegenden
Fall ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sämtliche Vorbringen des
Beschuldigten einer kritischen Prüfung unterzog und aktenbasiert, detailliert,
schlüssig und nachvollziehbar darlegte, weswegen ihnen nicht gefolgt werden
kann. Der Beschuldigte vermag in seiner Berufungserklärung nicht darzulegen,
inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich gewesen sein soll. Er
beschränkt sich vielmehr darauf, die bereits vor der ersten Instanz
vorgebrachten Argumente zu wiederholen, wobei er verlangt, die Beweise neu –
seiner Ansicht nach korrekt – zu würdigen. Das ist vorliegend aber nicht
Aufgabe des Berufungsgerichts. Ebenso legt er einen Bundesgerichtsentscheid, der
vorliegend – da die Ausgangslage nicht vergleichbar ist – keine Anwendung findet,
sowie nicht zutreffende Gesetzesbestimmungen (bspw. Art. 21 StGB, s. Ziff. 2
lit. i der Berufungsbegründung) ins Recht. Soweit ersichtlich, hat die
Vorinstanz die getroffenen Erwägungen korrekt vorgenommen. Der Beschuldigte
vermag aus seiner rein appellatorischen Kritik nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Die vom Beschuldigten dargelegten Vorbringen genügen nicht, die
Darstellung der ersten Instanz zu widerlegen bzw. sie als offensichtlich
unrichtig im Sinne vorstehend gemachter rechtlicher Erwägungen zu
qualifizieren.
Die Feststellungen der
Vorinstanz, wonach auf der [Strasse] ein Parkverbot herrschte, wonach der
Beschuldigte zur Tatzeit nicht im Besitz einer Parkkarte gewesen ist, weswegen
er lediglich mit einer Parkscheibe auf einem markierten Parkfeld hätte
parkieren dürfen und wonach der Beschuldigte zur Tatzeit auf der [Strasse] der
Gemeinde [Ort], konkret auf einem nicht markierten Parkfeld und damit in einem
Parkverbot parkierte, sind somit nicht willkürlich. Es ist deshalb bei der
nachfolgenden rechtlichen Würdigung vom vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschuldigte am 7. Juli 2022 innerhalb
des signalisierten Parkverbots parkierte.
III. Rechtliche Würdigung
Unter Darlegung der geltenden
rechtlichen Anforderungen von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG und Art.
30 Abs. 1 SSV (Urteil B-W Ziff. 7 US 5 f.) kommt die Vorinstanz zum Schluss,
dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der genannten
Widerhandlung gegen das SVG erfüllt ist.
Darauf ist abzustellen. Bringt der
Beschuldigte vor, in der Anklageschrift sei zu wenig umschrieben worden, welche
Elemente der Fahrlässigkeit ihm vorgeworfen werden, weswegen er nicht
verurteilt werden könne (Ziff. 4 der Berufungsbegründung), so ist darauf nicht
abzustellen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an
dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering (Urteil des Bundesgerichts
6B_654/2019 vom 12.03.2020 m.Verw.a. BGE 143 IV 63 E. 2.2.). Hinsichtlich von
Vorsatzelementen genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand als
zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende
Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann.
Gemäss den geltenden Bestimmungen des
Strassenverkehrsgesetzes ist bei Art. 90 Abs. 1 SVG nicht nur eine
vorsätzliche, sondern auch eine fahrlässige Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 100
Ziff. 1 Satz 1 SVG). Aufgrund der Nennung der konkret verletzten Strafartikel,
der konkreten Tatzeit und des konkreten Tatorts war sich der Beschuldigte somit
jederzeit im Klaren darüber, wessen Verhalten er bezichtigt wird. Der dem
Beschuldigten gemachte Vorhalt war in der Anklageschrift genügend umschrieben. Eine
effektive Verteidigung war jederzeit möglich. Verlangt der Beschuldigte darüber
hinausgehend eine weitere Ausformulierung des Fahrlässigkeitsvorhalts in der
Anklageschrift, geht er über die Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung an
den Anklagegrundsatz hinaus.
Die rechtliche Würdigung des hiervor
erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz als Parkieren innerhalb des
signalisierten Parkverbots (2.50) bis zu 2 Stunden ist demnach vollumfänglich
zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
Die Strafzumessung wird vom
Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von
der Vorinstanz ausgefällten Busse von CHF 40.00 gesetzlich vorgegeben ist. Die
ausgesprochene Busse ist demnach ohne weitere Ausführungen zu übernehmen, zumal
sie aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin
nicht erhöht werden könnte. Ebenso zu bestätigen ist die praxisgemäss
festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
V. Kosten
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 650.00 (Urteilsgebühr
von CHF 600.00 zzgl. Auslagen von CHF 50.00); diejenigen des zweiten Verfahrens
werden auf CHF 830.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 800.00 zzgl.
Auslagen von pauschal CHF 30.00) festgesetzt.
Der Beschuldigte hat somit
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'480.00 zu bezahlen.
Parteientschädigungen werden keine
ausgerichtet.
Demnach wird in Anwendung von Art. 27
Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV, Art. 47 StGB, Art. 106
StGB, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 406 ff.
StPO und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln (Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots),
begangen am 7. Juli 2022, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 40.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 650.00, hat A.___
zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 830.00, hat A.___ zu bezahlen.
5. A.___ hat somit Verfahrenskosten in Höhe
von insgesamt CHF 1'480.00 zu bezahlen.
6. Eine Entschädigung wird nicht
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schenker