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Entscheid

STBER.2024.89

mehrfachen Raub, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

4. September 2025Deutsch105 min

Dieses Gesuch wurde mit Eingabe vom 18. April 2023 wieder zurückgezogen (AS 497).

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool,

Privatanschlussberufungskläger

gegen

B.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Benedikt Schneider,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfachen

Raub, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Hinderung einer

Amtshandlung, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

Staatsanwältin C.___

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin,

B.___ als

Beschuldigter und Berufungskläger,

Rechtsanwalt

Benedikt Schneider als amtlicher Verteidiger,

A.___ als

Privatkläger und Anschlussberufungskläger,

Rechtsanwältin Carla

Hool als Vertreterin des Privatklägers,

Dr. med. D.___ als

Sachverständiger, in Begleitung eines Mitarbeiters,

drei Zuschauer

(Familienangehörige des Beschuldigten),

zwei Polizisten vom

Transportdienst in Begleitung eines Mitarbeiters des Untersuchungsgefängnisses

Olten.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die Einvernahmen des Privatklägers, des Beschuldigten und

des Sachverständigen sowie für die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen

Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom

3. September 2025, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die

Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwältin C.___ für die Staatsanwaltschaft:

1.

Es sei

festzustellen, dass die Ziffern 1b) und 1c) des Urteils des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 24. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

Es sei

festzustellen, dass sich B.___ gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils der Vorinstanz der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte (begangen am 20. Juni 2022) sowie der mehrfachen Übertretung des

BetmG (festgestellt am 5. Mai 2022 und begangen am 1. Juni 2022 bis am 20.

Juni 2022) schuldig gemacht hat.

3.

Der Berufungskläger B.___

sei in Bestätigung der Vorinstanz auch des mehrfachen Raubes schuldig zu

sprechen.

4.

Der Berufungskläger

sei zu bestrafen mit

a)

einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 32 Monaten,

b)

einer

Übertretungsbusse von CHF 200.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5.

Der bisher

ausgestandene Freiheitsentzug (vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft und

vorzeitiger Massnahmenvollzug) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.

Es sei eine

stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen.

7.

Der Vollzug der

Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 sei zu Gunsten der Massnahme

gemäss Ziffer 6 aufzuschieben.

8.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzen,

zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

9.

Zur Sicherung des

vorliegenden Entscheides sei der Berufungskläger im vorzeigten

Massnahmenvollzug bzw. in Sicherheitshaft zu belassen.

10. Die Verfahrenskosten seien dem

Berufungskläger aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Carla Hool als Vertreterin des Privatklägers:

1.

In Abänderung des

angefochtenen Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. Juli

2024 sei der Privatkläger auch im Strafpunkt als Privatkläger zuzulassen.

2.

In Abänderung von

Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 24. Juli 2024 sei dem Privatkläger eine

Parteientschädigung von CHF 6'661.12 zuzusprechen.

3.

Im Übrigen sei der

vorinstanzliche Entscheid betreffend das gegen den Privatkläger begangenen

Raubdelikt sowie die Zusprechung der Genugtuung zu bestätigen und die Berufung

des Beschuldigten diesbezüglich abzuweisen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten und

Berufungsklägers, eventualiter zulasten der Staatskasse.

Rechtsanwalt Benedikt Schneider für den Beschuldigten und

Berufungskläger:

1.

Der Beschuldigte sei

vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB, begangen am

20. Mai 2020 beim Bahnhof Solothurn, zufolge Teilnahme in Tatmittlerschaft

von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Eventualiter sei der

Beschuldigte wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB, subeventualiter

wegen Raubes im Sinne von Art. 140 StGB, begangen als Gehilfe im Sinne von Art.

25 StGB, begangen am 20. Mai 2020 beim Bahnhof Solothurn, schuldig zu

sprechen.

3.

Der Beschuldigte sei

vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 bis 3, begangen

am 20. Juni 2022 beim Bahnhof Luzern, von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

4.

Der Beschuldigte sei

wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie wegen Diebstahls im Sinne

von Art. 139 StGB i.V.m. Art. 172ter, begangen am 20. Juni 2022

beim Bahnhof Luzern, schuldig zu sprechen, soweit diesbezüglich Schuldfähigkeit

besteht.

5.

Aufgrund der

wesentlich verminderten Schuldfähigkeit sowie der langen Dauer des Verfahrens

als auch aufgrund der Auswirkungen der Drogensucht sei insgesamt eine Strafe

von höchstens 6 Monaten Gefängnis festzusetzen.

6.

Es seien sowohl die

Untersuchungshaft von 241 Tagen als auch der mit der Massnahme verbundene

Freiheitsentzug im Sinne von Art. 57 Abs. 3 StGB an die Strafe anzurechnen.

7.

Es sei auf eine

Massnahme im Sinne von Art. 63 bzw. Art. 59 StGB zu verzichten und die

zuständigen zivilen Behörden seien entsprechend für das Festlegen weiterer

Massnahmen zu informieren.

8.

Eventualiter sei

eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, allenfalls mit

verhältnismässigen weiteren Massnahmen und Weisungen, festzusetzen.

9.

Es sei eine

angemessene und gerichtsübliche Entschädigung zuzusprechen für den

Freiheitsentzug in Untersuchungshaft, Einzelhaft und Isolationshaft sowie das

Festhalten in Sicherheitshaft, obwohl sich der Berufungsführer im vorgezogenen

Massnahmenvollzug befand.

10. Dem Privatkläger sei keine Genugtuung

zuzusprechen und die Privatklägerschaft sei mit ihren Forderungen auf den

Zivilweg zu verweisen.

11. Rechtsanwältin Carla Hool, Luzern, sei

keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei diese angemessen zu

reduzieren.

12. Die Kosten für die Untersuchung, das

Gerichtsverfahren als auch die Partei- und Verteidigerkosten sowohl der

Vorverfahren als auch des vorliegenden Verfahrens seien entsprechend dem

Verfahrensausgang zu verlegen.

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Am Samstag, 30. Mai 2020, 01:25 Uhr,

meldete E.___ der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn telefonisch, dass

er in der Hauptbahnhofunterführung von zwei Typen gegen die Wand gedrückt und

ihm anschliessend das Portemonnaie entwendet worden sei. Eine sofort ausgelöste

Nahfahndung durch mehrere Polizeipatrouillen verlief negativ. Da der

Geschädigte angab, dass die Täterschaft ihn mit den Händen an die Wand gedrückt

und dabei seine Arme fixiert habe, wurde seine Jacke zwecks Spurensicherung

durch die Polizei sichergestellt. Die Spurenauswertung ergab vorerst ein

Mischprofil von mindestens zwei Personen ohne DNA-Hit. Am 7. Mai 2021

teilte die EDNA-Koordinationsstelle Zürich mit, dass das inzwischen

gespeicherte Profil von B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) im Mischprofil aus

der gesicherter DNA ab dem Ärmel der Jacke des Geschädigten enthalten sei (vgl.

Strafanzeige vom 22. September 2020, Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS]

005 ff.; Teilerledigungsrapport vom 05. November 2021, AS 017 ff.). Mit

Verfügung vom 23. August 2021 dehnte die Staatsanwaltschaft die zuvor gegen

Unbekannt eröffnete Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten aus (AS 171).

2. Am 16. September 2021 wurde der

Beschuldigte gestützt auf die entsprechende Ausschreibung zur Verhaftung durch

die Luzerner Polizei vorläufig festgenommen und am Folgetag ins

Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt. Ebenfalls am 17. September

2021 wurde Rechtsanwalt Benedikt Schneider als amtlicher Verteidiger eingesetzt

(AS 651). Nach der polizeilichen Einvernahme wurde der Beschuldigte

gleichentags wieder entlassen (AS 020).

3. Am Montag, 20. Juni 2022, 02:41 Uhr, wandte

sich A.___ (nachfolgend: Privatkläger) auf dem Bahnhofplatz Luzern an eine

zufällig vorbeifahrende Patrouille der Luzerner Polizei und gab an, er sei

soeben mit einem Messer angegriffen worden und ihm sei die mitgeführte Tasche

abgenommen worden. Im Rahmen einer sofortigen Nahfahndung zu Fuss konnte die

Patrouille in unmittelbarer Nähe den ihr bekannten Beschuldigten antreffen,

welcher eben dabei war, die Tasche des Privatklägers zu durchsuchen. Ebenso

konnte ein entsprechendes Messer sichergestellt werden. In der Folge wurde der

Beschuldigte festgenommen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

eröffnete gegen ihn eine Straf-untersuchung wegen Raubes (vgl. Strafanzeige vom

25. Juni 2022, AS 078 ff.; Eröffnungsverfügung vom 20. Juni 2022,

AS 172). Rechtsanwalt Benedikt Schneider wurde mit Verfügung vom 21. Juni

2022 als amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab 20. Juni 2022 eingesetzt (AS

650).

4. Nach der Festnahme wurde der

Beschuldigte ins Hauptgebäude der Luzerner Polizei gebracht, wo er sich

zunehmend unkooperativ und aggressiv verhielt. So verweigerte er die

Identitätsüberprüfung mittels Fingerprint, weigerte sich, die Kleider zwecks

Leibesvisitation auszuziehen, und beleidigte die Polizisten (vgl. Strafanzeige

vom 25. Juni 2022, AS 140 ff.).

5. Ebenfalls am Montag, 20. Juni 2022,

17:35 Uhr, verlangte der Beschuldigte während des Aufenthaltes in der [Zelle]

im Hauptgebäude der Luzerner Polizei von einem Mitarbeiter des Transport- und

Sicherheitsdienstes Toilettenpapier. Nachdem der Mitarbeiter die Luke der

Zellentüre geöffnet hatte, fasste der Beschuldigte mit seinem Arm durch die

Luke und spuckte durch die Luke in das Gesicht des Mitarbeiters (vgl.

Strafanzeige vom 25. Juni 2022, AS 133 ff.).

6. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde

durch die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn der Gerichtsstand für die im

Kanton Luzern beanzeigten Delikte anerkannt und das entsprechende

Strafverfahren vom Kanton Luzern übernommen (AS 698).

7. Am 26. August 2022 beauftragte die

Staatsanwaltschaft Dr. med. D.___ (nachfolgend: Sachverständiger) mit der

Erstellung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens über den

Beschuldigten (AS 846 ff.). Eine Vorabstellungnahme erfolgte am 9. Dezember

2022 (AS 894 ff.), das Gutachten datiert vom 4. April 2023 (AS 899 ff.).

8. Nach der Verfahrensübernahme durch

den Kanton Solothurn wurde die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des

Kantons Luzern vom 23. Juni 2022 angeordnete Untersuchungshaft durch das

Solothurner Haftgericht zweimal verlängert, wobei eine gegen den zweiten

Verlängerungsentscheid erhobene Beschwerde von der Beschwerdekammer des

Obergerichts mit Beschluss vom 12. Januar 2023 abgewiesen wurde (AS 338

ff.). Am 15. Februar 2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft der vorzeitige

Massnahmenvollzug bewilligt (AS 458 f.).

Am 11. April 2023 reichte der

Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung bzw.

sofortige Einweisung des Gesuchstellers in eine Klinik ein (AS 489).

Dieses Gesuch wurde mit Eingabe vom 18. April 2023 wieder zurückgezogen (AS 497).

Ein erneutes Entlassungsgesuch des

Beschuldigten, welches am 6. Dezember 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging,

wurde vom Haftgericht mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 abgewiesen (AS

502.1 ff.).

9. Mit Anklageschrift vom 8. Januar 2024

(AS 001) erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Amtsgericht von

Solothurn-Lebern (nachfolgend: Vorinstanz) wegen mehrfachen Raubes (Art. 140

Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB), evtl. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286

StGB), sowie wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 001

ff.).

10. Mit Eingabe von Rechtsanwältin Carla

Hool vom 23. Mai 2024 (ASSL 098) konstituierte der Privatkläger sich

ausdrücklich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Mit Verfügung der

Vorinstanz vom 24. Mai 2024 (ASSL 111) wurde festgestellt, dass sich der Privatkläger

als «Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt» konstituiere.

11. Mit Datum vom 17. Juni 2024 erfolgte

in Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2023 eine Stellungnahme

des Sachverständigen (AS 119 ff.).

12. Am 23. Juli 2024 fand die mündliche

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt. Die mündliche Urteilseröffnung

erfolgte am 24. Juli 2024 (vgl. Protokoll Hauptverhandlung, ASSL 187 ff.). Die

Vorinstanz fällte folgendes Urteil, welches den Parteien am 29. Juli 2024

schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (ASSL 274 ff.):

«

1.

B.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a)

mehrfacher Raub,

begangen am 30. Mai 2020 und am 20. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.2

der Anklageschrift),

b)

mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Juni 2022 (Vorhalte

Ziff. 2.1 und 2.2 der Anklageschrift),

c)

mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 5. Mai 2022

sowie begangen in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022 (festgestellt

am 20. Juni 2022, Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift).

2.

B.___ wird

verurteilt zu:

1.

einer

Freiheitsstrafe von 25 Monaten,

2.

einer Busse von

CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

3.

B.___ werden 241

Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Für B.___ wird eine

stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

5.

Es wird

festgestellt, dass B.___ sich seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen

Massnahmenvollzug befindet.

6.

Zur Sicherung des

Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein

mögliches Berufungsverfahren wird gegen B.___ ab dem 24. Juli 2024

Sicherheitshaft für 4 Monate, d.h. bis am 24. November 2024, angeordnet.

Die Sicherheitshaft ist im bisherigen Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs

zu vollziehen, was auch die Belassung von B.___ auf den Wartelisten der

angemeldeten Institutionen beinhaltet.

7.

Der Antrag des

Beschuldigten, es sei eine angemessene Entschädigung für das Festhalten in

Arrest bzw. Isolation festzusetzen von CHF 500.00 pro Tag sowie eine Genugtuung

von CHF 5'000.00 für die erlittene Unbill, wird abgewiesen.

8.

Das im Verfahren

gegen B.___ sichergestellte Taschenmesser (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils

durch die Polizei zu vernichten.

9.

B.___ wird

verurteilt, dem Privatkläger A.___, eine Genugtuung von CHF 500.00,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juni 2022, zu bezahlen.

10.

B.___ hat dem

Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool, eine

Parteientschädigung von CHF 2'270.10 (Honorar 8 Std. à CHF 250.00,

ausmachend CHF 2'000.00, 5 % Auslagen, ausmachend CHF 100.00, und 8.1 %

MwSt. CHF 170.10) zu bezahlen.

11.

a) Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Benedikt

Schneider, wird auf CHF 22'726.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

b) Es wird festgestellt, dass die

Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 8'564.65

überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 14'162.30

auszubezahlen ist.

12.

Es wird

festgestellt, dass der amtliche Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft Luzern

bereits mit CHF 2'525.90 entschädigt wurde. Dieser Betrag wurde zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

13. B.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 22'000.00, zu

bezahlen.»

13. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte mit Eingabe vom 5. August 2024 form- und fristgerecht die

Berufung anmelden (ASSL 300).

14. Eine vom Beschuldigten am 5. August

2024 erhobene Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft im bisherigen

Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Ziffer 6 des erstinstanzlichen

Urteils) wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 22.

August 2024 abgewiesen (ASSL 333 ff., 437 ff.). Eine dagegen erhobene

Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober

2024 abgewiesen (ASSL 367.6 ff.).

15. Das schriftlich begründete Urteil

(ASSL 304.1 ff.) wurde dem amtlichen Verteidiger am 15. November 2024

zugestellt (ASSL 304.51 f., Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 029 ff.).

16. Am 8. November 2024 gingen die Akten

bei der Strafkammer des Obergerichts ein (ASB 003).

17. Mit Verfügung vom 20. November 2024

wurde die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens

angeordnet (ASB 019 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde

vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2025 teilweise gutgeheissen

und die Sache zum neuen Entscheid an das Berufungsgericht zurückgewiesen, mit

der Anweisung, abzuklären, ob der Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt

Solothurn entsprechend seinem Krankheitsbild im vorzeitigen Massnahmenvollzug

behandelt werde oder ob er sich nur rein formal im vorzeitigen Vollzug befinde,

ohne dass er entsprechend behandelt werde (ASB 125 ff.). Nachdem der

Beschuldigte per 11. Februar 2025 in das [Zentrum für Stationäre Forensische

Therapie] verlegt worden war, wurden die geforderten Abklärungen hinfällig und

es wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2025 erneut die Fortführung der

Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens mit Rückwirkung ab 24.

November 2024 angeordnet (ASB 139 ff.).

18. Mit Berufungserklärung vom 26.

November 2024 liess der Beschuldigte die Ziffern 1.a) (Schuldspruch

mehrfacher Raub), 2.a) (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe), 3 (Anrechnung

Freiheitsentzug), 4 (stationäre therapeutische Behandlung), 6

(Sicherheitshaft), 7 (Abweisung Haftentschädigung / Genugtuung), 9

(Genugtuungszahlung an Privatkläger), 10 (Parteientschädigung an Privatkläger)

und 13 (Verfahrenskosten) anfechten (ASB 032 ff.).

Beantragt wird ein Freispruch in Bezug

auf den Vorwurf des Raubes am 20. Mai 2020 in Solothurn, eventualiter ein

Schuldspruch wegen Diebstahls, subeventualiter wegen Gehilfenschaft zu Raub.

Ebenfalls ein Freispruch wird in Bezug auf den Vorwurf des Raubes am 20. Juni

2022 in Luzern beantragt. Stattdessen sei der Beschuldigte wegen Drohung sowie

wegen geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen, soweit Schuldfähigkeit

bestehe. Das Strafmass sei unter Berücksichtigung der reduzierten

Schuldfähigkeit bei höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen, unter

Anrechnung des bisherigen Freiheitsentzuges. Auf eine Massnahme nach Art. 63

bzw. Art. 59 StGB sei zu verzichten, unter gleichzeitiger Information der

zivilen Behörden für das Festlegen weiterer Massnahmen; eventualiter sei eine

Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, allenfalls mit weiteren

verhältnismässigen Massnahmen, festzusetzen. Weiter wird eine angemessene

Entschädigung für den bisherigen Freiheitsentzug sowie für die erlittene

Unbill, die Abweisung der Zivilforderungen und Parteientschädigung des

Privatklägers sowie die Neuverteilung der Verfahrenskosten beantragt.

19. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit

Eingabe vom 3. Dezember 2024 die Anschlussberufung beschränkt auf die

Strafzumessung (ASB 046). Sie verlangt die Verurteilung zu einer längeren

Freiheitsstrafe.

20. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024

erklärte der Privatkläger ebenfalls die Anschlussberufung und beantragte seine

Zulassung als Privatkläger auch im Strafpunkt sowie die Zusprechung einer

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'661.12 für das erstinstanzliche

Verfahren (ASB 071). Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde der

Privatkläger im vorstehenden Verfahren als Privatkläger im Straf- und

Zivilpunkt zugelassen (ASB 082 ff.).

21. Am 3. September 2025 fand die

Berufungsverhandlung vor Obergericht statt.

Erwägungen

II.

Vorbemerkungen

1.

Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem

Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass

für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil

am 24. Juli 2024 fällte,

ist das neue Recht anwendbar.

2.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt

ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den

vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.

1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

III.

Umfang des

Berufungsverfahrens

1.

Rechtskräftige Schuldsprüche

Die folgenden Schuldsprüche gemäss

Ziffern 1.b) und c) des erstinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten und

sind in Rechtskraft erwachsen:

-

mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Juni 2022 (Vorhalte

Ziff. 2.1 und 2.2 der Anklageschrift),

-

mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 5. Mai 2022 sowie begangen in

der Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022 (festgestellt am 20. Juni 2022,

Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift).

2.

Weitere

rechtskräftige Punkte

In Rechtskraft erwachsen sind zudem

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziffer 5: Feststellung

vorzeitiger Massnahmenvollzug seit 15. Februar 2023

-

Ziffer 8: Einzug und

Vernichtung sichergestelltes Taschenmesser

-

Ziffern 11 und 12 teilweise:

Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung

IV. Anklagevorhalte

1.

Allgemeines zur

Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt die Beweise frei

nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2

StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den

Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der

Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich

widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar,

nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet

worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel

bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist

nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim

Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien,

welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf

eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel

offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf

den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler:

Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit

Hinweisen).

2.

Raub am 30. Mai 2020

in Solothurn

2.1

Anklagevorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1.1 der

Anklageschrift vom 8. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB)

begangen am 30. Mai 2020, zwischen 01:15

Uhr und 01:24 Uhr in Solothurn, […] (Bahnhof), Unterführung, zum Nachteil von E.___,

indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit einem unbekannt gebliebenen Täter

im Rahmen eines gemeinsam getragenen und ausgeführten Tatplans vorsätzlich in

Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd sowie unter

Anwendung von Gewalt einen Diebstahl ausführte.

Der Geschädigte E.___ hielt sich an

diesem Abend zuerst in Olten in seiner [Stammkneipe] auf und fuhr schliesslich

mit dem Zug von Olten nach Solothurn. Vom Gleis 1 her kommend machte sich E.___

zu Fuss und aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums sichtlich schwankend auf den

Weg zu seinem Domizil in [Ort 1]. Gegen 01:17 Uhr begab sich E.___ von der

Fussgängerunterführung des Hauptbahnhofs in Richtung Süden zum Treppenaufgang

bei der Denner-Filiale. Der Beschuldigte und sein Mittäter folgten E.___ zum

Treppenaufgang, wobei der Beschuldigte voranschritt und sich mehrfach nach

seinem ihm folgenden Mittäter umsah. In der Folge drückte der Beschuldigte den

Geschädigten in der Fussgängerunterführung derart an die Wand, dass sich dieser

nicht mehr bewegen und wehren konnte. Gleichzeitig fixierte der Mittäter E.___

auf der linken Seite. Anschliessend griff der Beschuldigte in die innere linke

Jackentasche des Geschädigten und behändigte dessen Portemonnaie samt Inhalt

(deutscher Führerschein, deutscher Personalausweis, zwei Masterkarten, eine

AOK-Karte der Krankenkasse und Bargeld) im angezeigten Gesamtwert von CHF

580.00

Nach dem Ergreifen des Portemonnaies entfernten sich die Beschuldigten

unter Mitnahme des Portemonnaies in Richtung Gleis 9, wo sie anschliessend

die Geleise überquerten und via Perron 1 in unbekannte Richtung verschwanden.»

2.2

Beweiswürdigung

2.2.1

Es liegen zum einen Aufzeichnungen

der Überwachungskameras am Hauptbahnhof Solothurn vor (vgl. dazu Strafanzeige

gegen Unbekannt vom 22. September 2020, AS 005 ff.;

Teilerledigungsrapport vom 5. November 2021, AS 017 ff., inkl.

Fotoblatt «Details zu Videoüberwachung im Hauptbahnhof Solothurn», AS 024

ff.). Darauf ist zu sehen, wie der Geschädigte am 30. Mai 2020, um 01:17 Uhr, sichtlich

angetrunken von Norden her durch die Unterführung Richtung RBS-Treppe geht. In

jeweils einigen Metern Abstand folgen ihm als Erster ein hellhäutiger Mann mit

korpulenter Figur in roter Jacke und dahinter eine zweite, dunkelhäutige

männliche Person. Der erste Mann geht voran, wobei er mehrmals nach hinten zum

zweiten Mann blickt, so, als fordere er diesen auf, schneller zu gehen. Auf den

Aufnahmen sind die Männer jeweils aus geringem Abstand in Seitenansicht

erkennbar. Alle drei Männer verschwinden beim selben Treppenaufgang aus dem

Aufnahmebereich der Kamera. Anschliessend sind alle drei Männer für die Dauer

von ca. drei Minuten auf keinen Überwachungsaufnahmen mehr zu sehen. Um 01:21

Uhr – also lediglich ca. 4 Minuten später – erscheinen der korpulente Mann in

der roten Jacke und der Schwarze gemeinsam vom selben Treppenaufgang herkommend

wieder im Aufnahmebereich der Kamera. Während der Schwarze eher schlendert,

scheint sich der Mann in der roten Jacke beeilen zu wollen. Sie gehen beide

gemeinsam in Richtung Perron 9/10. Kurz darauf erscheint der Geschädigte

und geht durch die Unterführung in Richtung Norden. Um 01:22:14 Uhr – also ca.

1.

Minute später – erscheinen der Mann in der roten Jacke und der Schwarze von

links her im Bild der Überwachungskamera auf dem Perron 1. Es scheint, als

hätten sie das Perron 1 aus südlicher Richtung über die Gleise erreicht.

Während sie am Billettautomaten vorbeigehend wieder aus dem Aufnahmebereich

verschwinden, ist zu sehen, wie der Schwarze einen nicht genau erkennbaren

Gegenstand von der einen in die andere Hand bewegt.

2.2.2

Im Rahmen der ersten polizeilichen

Massnahmen nach der Meldung des Überfalls durch den Geschädigten wurde durch

die Polizei auch die Jacke des Geschädigten, welche er zur Tatzeit getragen

hatte, sichergestellt (AS 008). Der Geschädigte hatte angegeben, dass die

Täterschaft ihn mit den Händen an die Wand gedrückt und dabei seine Arme

fixiert habe. In der Folge wurden ab den Aussenseiten des linken und rechten

Jackenärmels DNA-Spuren gesichert. Durch das IRM Basel konnte ein

DNA-Mischprofil erstellt werden. Das Hauptprofil, bestehend aus zwei Personen,

wurde anschliessend in die DNA-Datenbank eingespiesen. Am 7. Mai 2021

meldete die EDNA-Koordinationsstelle Zürich, dass das Profil des Beschuldigten

im eingespiesenen Mischprofil ab der Aussenseite der Jackenärmel des

Geschädigten enthalten sei (AS 74 ff.).

2.2.3

Der Geschädigte sagte am 8. Juni

2020.

gegenüber der Polizei zusammengefasst aus (AS 038 ff.), er sei am

Freitagabend in seiner Stammbeiz in Olten gewesen. Er habe an diesem Tag viel

Geld im Portemonnaie gehabt, da ihm am Vortag ein Kunde CHF 600.00 in bar

gezahlt habe. Er sei dann allein mit dem Zug von Olten nach Solothurn gefahren

und habe zurück zu sich nach Hause gewollt. Nachdem er in Solothurn aus dem Zug

ausgestiegen sei, sei er auf dem Perron in Richtung Fussgängerunterführung

gegangen und habe dann letztendlich beim Denner die Fussgängerunterführung

wieder verlassen wollen. Er habe den Eindruck, dass die drei Personen bereits

in der Unterführung auf ihn gewartet hätten. Er habe ja damals ein bisschen

Alkohol getrunken und habe daher damals auch einen kurzen Blackout gehabt. Der

Übergriff sei plötzlich und aus dem Nichts heraus gekommen. Er habe den

Eindruck gehabt, der Dicke sei der Chef gewesen. Er sei am linken und am

rechten Arm gehalten worden, dann sei der Dicke gekommen und habe ihn gegen die

Wand der Unterführung gedrückt. Er habe ihn mit dem Bauch gegen die Wand

gedrückt, die Jacke geöffnet und genau an die Stelle gefasst, wo er das

Portemonnaie verstaut gehabt habe. Er habe nichts machen können, er sei durch

die Fixierung körperlich blockiert gewesen und habe wohl in einer ersten Phase

auch einen kleinen Schock gehabt und sich deswegen auch nicht richtig wehren

können. Nachdem dem Geschädigten die Videoaufzeichnungen der

Überwachungskameras gezeigt worden waren, gab er an, dass es dann wohl zwei

Täter gewesen seien. Er würde sagen, der eine habe ihn von links angesprochen

und der Dicke habe ihn gegen die Wand gedrückt, mit der Hand in seine

Jackentasche gefasst und so das Portemonnaie behändigen können.

2.2.4

Nachdem dem Beschuldigten zu

Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 17. September 2021 (AS 064

ff.) eröffnet worden war, er werde dringend verdächtigt, am 30. Mai 2020,

ca. 01:15 bis 01:24 Uhr, in Solothurn, Unterführung Hauptbahnhof, einen Raub

durchgeführt zu haben, gab er gleich in der ersten Antwort an, es sei sehr

lange her. Ihm komme in den Sinn, dass er einen schwarzen Typen kennengelernt

habe, er wisse nicht mehr, wie dieser heisse. Sie hätten sich einmal gesehen.

Dieser habe mit dem Geschädigten gesprochen. Er selber sei ungefähr 20 Meter

entfernt gewesen und habe gesehen, wie die zwei sich unterhalten hätten. Der

schwarze Typ habe zu ihm, dem Beschuldigten, gesagt, dass der andere Geld habe.

Er wisse nicht, was er damit gemeint habe, vielleicht hätten sich die beiden

gekannt. Die zwei hätten sich sicher mindestens zwanzig Minuten zusammen

unterhalten. Er sei da nicht dabei gewesen. Er sei der Meinung gewesen, dass es

irgendwie um das Auslehnen von Geld gegangen sei. Er habe gedacht, es sei um

ein «Anpumpen», also im Sinne von Geldauslehnen, gegangen. Er habe keine

Ahnung, wie der schwarze Mann heisse. Er habe ihn vorher nie angetroffen. Dann

sei es auf einmal zu und her gegangen. Der schwarze Mann habe den anderen

angefasst. Er, der Beschuldigte, habe dann gesagt: «Hei ho, langsam, hört auf.»

Er sei sich solche Sachen nicht gewohnt, dass man anderen das Geld wegnehme. Er

sei in einem Schockzustand gewesen. Der schwarze Mann sei weggerannt und er sei

dann aus lauter Angst auch weggerannt. Er habe auf dem Weg immer noch gemeint,

dass der andere habe Geld auslehnen wollen. Er habe gedacht, dass die beiden

sich kennen und der schwarze Mann habe Geld auslehnen wollen. Dieser habe auch

immer gesagt, er soll ihm Geld geben. Die beiden hätten ja vorher in Olten

schon ohne ihn miteinander diskutiert. Sie seien mit dem Zug mitgefahren. Er

habe den anderen, also den Schwarzen, nicht richtig verstanden. Er könne sich

noch erinnern, dass die beiden bei der Bushaltestelle, also beim

Selecta-Automaten in Richtung Winznau, miteinander diskutiert hätten. Da sei er

nicht dabeigestanden. Im Zug von Olten nach Solothurn sei er mit dem Schwarzen

unterwegs gewesen. Der Geschädigte sei auch bei ihnen dabei gewesen, einfach

auf dem Sitz nebenan. Auf die Frage, wieso er um diese Uhrzeit noch von Olten

nach Solothurn unterwegs sei, wenn er doch eigentlich in [Ort 2] wohne, gab der

Beschuldigte an, er habe damals noch in [Ort 3] gewohnt. Das sei nahe, zwei

Stationen von Olten. Er sei viel in Olten unterwegs. Dort habe es sehr viele

problematische Personen. Auf die Frage, ob er den Geschädigten anlässlich der

Auseinandersetzung in Solothurn angefasst habe, gab der Beschuldigte an, er

habe gesagt: «Hört auf, hört auf.» Er habe vielleicht die Jacke berührt, aber

er habe ihn nicht geschlagen oder so. Das sei eine Situation, welche er noch

nie gehabt habe. Wie man sicher sehe, habe er dies noch nie gemacht. Er sei

ganz sicher in einem Schockzustand gewesen. Das wisse er noch ganz genau. Da er

noch nie eine solche Situation gehabt habe, wisse er dies noch ganz genau. Der

schwarze Mann habe den Geschädigten gepackt, seine Jacke aufgemacht und das

Geld genommen. Auf den dem Beschuldigten präsentierten Überwachungsaufzeichnungen

erkannte dieser sich selber. Bezüglich des Schwarzen meinte er: «Den kenne ich

nicht», er könne dazu nichts sagen (AS 067, F. 13 ff.). Auf den Vorhalt, wonach

der Geschädigte ausgesagt habe, der «Dicke» sei der Chef gewesen, meinte der

Beschuldigte (AS 0368): «Auf keinen Fall. Das tönt auch [gemeint wohl: nach]

Anführer. Auf keinen Fall. Wenn ich so einer wäre, dann würde ich dies[er]

wieder machen. Jemand der dies macht, macht das immer wieder. Und wie lange ist

das nun her, auf keinen Fall.» Es stimme nicht, dass er den Geschädigten mit

dem Bauch an die Wand gedrückt habe. Er habe ihn im Schockzustand gehalten. Der

Schwarze habe ihm das Geld entnommen und «adiö merci». Die Aussagen des

Geschädigten, wonach der «Dicke» genau gewusst habe, wo er das Portemonnaie gehabt

habe, stimme überhaupt gar nicht. Der Schwarze sei mit dem Geld abgehauen. Nach

dem Raub sei der Schwarze über die Geleise gelaufen und sei dann weg gewesen.

Er selber sei dann nach Hause, nach [Ort 3], gegangen. Er habe Autostopp

gemacht. Es sei zwar sehr lange gegangen, aber er habe es geschafft. Auf

entsprechende Nachfragen (AS 069) erklärte der Beschuldigte, der

Geschädigte habe sich mit den Fäusten gewehrt, darum sei er selber auch in

diesen Schockzustand gekommen, «hei was läuft», sonst wäre er ja nicht in einen

Schockzustand gekommen. Er sei der Meinung gewesen, dass er wegen diesem

Arschloch noch am gleichen Abend verhaftet werde. Er sei irgendwie dazwischen

gegangen, ein wenig. Er habe gedacht, der Schwarze wolle, wie in Olten,

nochmals beim Geschädigten um Geld betteln. Die DNA-Spuren erklärte sich der

Beschuldigte damit, dass er eben dazwischen gegangen sei (AS 070). Der

Geschädigte sei auch frech und gewalttätig geworden. Es stimme nicht, dass er

den Geschädigten gehalten und an die Wand gedrückt habe, um ihm das

Portemonnaie zu entnehmen. Den Schwarzen beschrieb er folgendermassen: «Er trug

eine Mütze. Er war sicher älter und grösser als ich. Er war sicher fünf Jahre

älter als ich. Aus meiner Sicht und meinen Menschenkenntnissen. Ich habe gute

Menschenkenntnisse. Was ich heute erlebt habe, traumatisiert mich immer noch

ein wenig.» Auf Ergänzungsfrage seines Anwalts (AS 070 f.) gab der

Beschuldigte an, auf keinen Fall habe er mit dem schwarzen Mann darüber

gesprochen, dass man zusammen dem Geschädigten Geld abnehmen möchte, der

schwarze Mann habe immer zu ihm gesagt: «Er gibt mir Geld, er gibt mir Geld,

chum mit.» Von der angeblichen Beute habe er nichts bekommen.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 20. September 2022 (AS 624 ff.) gab der Beschuldigte

an, er wisse nur noch, dass er habe schlichten wollen (AS 632). Er bestätigte,

dass er die Person in der roten Jacke auf den Videoaufzeichnungen sei. Er gab

erneut an, er habe nur schlichten wollen. Die DNA-Spuren an der Jacke des

Geschädigten erklärte er damit, dass er «rambazampa» links und rechts zu ihm

gegangen sei. Er wisse nicht einmal mehr, wo er ihn angelangt habe. Das nächste

Mal mache er besser nichts. Solle er ihn doch umbringen. Man probiere, jemandem

zu helfen und werde dann als Arschloch dargestellt. Er wisse immer noch nicht,

wie der schwarze Mann heisse. Mit dem Geschädigten habe er im Zug von Olten

nach Solothurn kein Wort gesprochen, er wisse nur noch, dass dieser eine

Blechbüchse in der Hand gehabt habe.

Im Rahmen des erstinstanzlichen

Verfahrens beantragte die amtliche Verteidigung eine ergänzende psychiatrische

Begutachtung, welche sich unter anderem zur Frage äussern sollte, welche

Auswirkungen auf das Resultat des Gutachtens (Sicherheit, Therapieform und

Dauer) es hätte, wenn von folgendem Sachverhalt auszugehen wäre: Der

Beschuldigte war am Raub / Diebstahl beim Bahnhof Solothurn als

Instrument / Gehilfe und nicht als Haupttäter beteiligt (ASSL 077). Im

Rahmen der von der Vorinstanz daraufhin am 14. Mai 2024 (AS 086 f.)

verfügten ergänzenden psychiatrischen Begutachtung gab der Beschuldigte

gegenüber dem Sachverständigen am 4. Juni 2024 zum Vorfall in Solothurn in

der Folge an (ASSL 119 ff., 137), dass er nicht als Haupttäter fungiert habe,

sondern, dass er quasi als Instrument durch seinen Komplizen verwendet worden

sei. Die Formulierung «als Instrument verwendet» habe ihm sein Anwalt genannt,

«genau so» solle er es dem Gutachter gegenüber sagen. Er habe am Tag des

Vorfalls einen schwarzen Mann in Olten am Bahnhof kennengelernt. Dieser habe

ihm einen Kieselstein gegeben, der ausgesehen habe wie Kokain. Letztlich seien

sie zusammen im Zug nach Solothurn gefahren. Der Schwarze habe das Opfer die

ganze Zeit beobachtet, was ihm, dem Beschuldigten, sehr unangenehm gewesen sei.

Der schwarze Mann habe sich schon ganz komisch verhalten, habe ihm mitgeteilt,

dass das spätere Opfer Geld habe. In Solothurn habe ihm dann der Schwarze

gesagt: «Komm, geh voraus, du bist ja stark». Er, der Beschuldigte, habe dann

den älteren Mann an die Wand gedrückt. Der Schwarze habe dann dem Geschädigten

das Portemonnaie weggenommen. Er selber habe überhaupt nichts von dem Raub gehabt,

habe auch kein Geld erhalten. Dass er dies erst jetzt berichte, hänge damit

zusammen, dass er sich vorher nicht so habe öffnen können.

Im Rahmen der Befragung durch die

Vorinstanz gab der Beschuldigte am 23. Juli 2024 zu Protokoll (ASSL 197

ff.), er habe an diesem Abend in Olten den Schwarzen kennengelernt. Dieser habe

ihm etwas andrehen wollen. Er habe es aber nicht genommen. Dieser habe gesagt,

er solle mitkommen. Er sei dann mit diesem mit. Das sei naiv gewesen. Im Zug

habe dieser einen alten Alkoholiker gesehen. Er selber habe nicht gewusst, um

was es gehe. Der Schwarze habe gesagt, er sei fett und solle vorauslaufen. Er

sei dann vorausgelaufen. Der Schwarze habe den Geschädigten gepackt und das

Portemonnaie genommen und er, der Beschuldigte, habe geschlichtet. Er sei

einfach so aus Langeweile mit dem Schwarzen von Olten nach Solothurn mit dem Zug

gefahren. Später sei er dann von Solothurn mit dem Taxi nach Hause gefahren. Das

habe CHF 240.00 gekostet. Auf Vorhalt, in einer früheren Einvernahmen habe

er gesagt, er sei per Autostopp von Solothurn nach [Ort 3] gefahren, fragte der

Beschuldigte, wer das sage. Das stimme nicht. Er sei mit dem Taxi gegangen. Das

könne er sogar bestätigen. Er könne nicht erklären, wieso er in der Einvernahme

vom 17. September 2021 klar andere Aussagen gemacht habe. Der Schwarze habe

nicht gesagt, was er in Solothurn machen wolle, «eis go zieh». Das sei kein

Kollege von ihm, er habe ihn an diesem Abend kennengelernt. Dieser habe nicht

gesagt, wo in Solothurn er «eis go zieh» habe wollen, er habe diesen eigentlich

einladen wollen. Nachdem er aber gesehen habe, was das Arschloch gemacht habe,

sei er mit dem Taxi nach Hause nach [Ort 3] gegangen. Der Schwarze habe gar

nicht gesagt, dass er dem anderen Geld wegnehmen wolle. Er sei sicher nicht mit

diesem in die Stadt gegangen, nachdem dieser sowas gemacht habe. Dieser habe

gesagt: «Wart, wart, wart», und er habe gesagt: «Verpiss dich». Dieser habe den

Geschädigten direkt ausgenommen und er sei nach Hause gegangen. Er selber sei

vorausgegangen, weil dieser gesagt habe, er sei fett und solle vorauslaufen.

Auf die Frage, in welche Richtung er hätte vorauslaufen sollen, konnte der

Beschuldigte keine nachvollziehbare Antwort geben. Er wisse nicht, warum er

habe vorauslaufen sollen. Das sei wohl dessen Plan gewesen. Dieser habe ihn als

Instrument benutzen wollen. Der Geschädigte sei langsam vorausgelaufen. Der Schwarze

habe zu ihm, dem Beschuldigten, gesagt: «Mach schnell.» Er habe den

Geschädigten dann eingeholt. Der Schwarze habe den Geschädigten gepackt und das

Portemonnaie genommen. Er selber habe geschlichtet und sie zu trennen versucht.

Die beiden hätten sich geprügelt, einander «umenandgstosse». Der Schwarze habe

das Portemonnaie genommen, bevor er, der Beschuldigte, geschlichtet habe. Der

Geschädigte habe ihm leidgetan. Nachdem der Schwarze über das Gleis weggelaufen

sei, habe er den Geschädigten getröstet und ihm noch etwas Geld gegeben. Konfrontiert

mit dem Umstand, dass auf den Videoaufzeichnungen der Schwarze und der

Beschuldigte nach dem Überfall zusammen beim Gleis 1 zu sehen seien, gab

der Beschuldigte an, der andere sei über das Gleis gelaufen, er selber unten

durch. Dann hätten sie sich zufällig dort wieder getroffen. Auf Vorhalt, dass

er den Geschädigten getröstet und ihm noch etwas Geld gegeben habe, danach

untendurch gelaufen sei und im selben Moment wie der bereits zuvor über die

Gleise geflüchtete Schwarze wieder bei Gleis 1 angekommen sei, bestätigte

der Beschuldigte diesen Ablauf. Wenn er in den Ausgang gehe, habe er Geld bis

zu einer Million dabei. Mehr gebe er nicht aus. Das sei kein Witz. Er sei schon

ein paar Mal mit einer Million in den Ausgang, mehrere Millionen. Der Schwarze

habe das Portemonnaie genommen und danach habe er, der Beschuldigte,

geschlichtet. Dieser habe es aus der Tasche genommen, nachher sei er

dazwischengegangen und habe sie auseinandergenommen. Der Schwarze sei

weggerannt und er habe den anderen entschädigt. Der Geschädigte habe sich bei

ihm bedankt. Auf den Vorhalt, er habe ja gesagt, er sei im Schockzustand

gewesen, ob er im Schockzustand noch habe schlichten können und was den

Schockzustand ausgelöst habe, gab der Beschuldigte an, der Geschädigte habe ihm

leidgetan. Es sei ein kleiner Schock gewesen. Auf Vorhalt, dass aufgrund der

Videoaufnahmen davon auszugehen sei, dass beide von den Gleisen her ins Bild

kommen und dies auch ganz nahe beieinander, verneinte der Beschuldigte, dass

sie gemeinsam vom Tatort weggelaufen seien. Auf Vorhalt, dass er beim Gutachter

ausgesagt habe, der Schwarze habe ihm gesagt, der «Alkoholiker» habe Geld, er

solle vorausgehen, weil er stark sei, und er habe dann den alten Mann an die

Wand gedrückt, gab der Beschuldigte an, das sei nicht wahr. Das habe er nie

gehört, nicht schriftlich und nicht mündlich. Er habe das dem Gutachter nicht

gesagt. Auf Vorhalt des Verteidigers, wonach der Beschuldigte ihm gegenüber

gesagt habe, der Schwarze habe aus einem Blumentopf ein «Kügeli» genommen und

es ihm in Aussicht gestellt, wenn er mit nach Solothurn gehe, es sei dann aber

nichts im «Kügeli» gewesen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dazu sage er

nichts. Er habe ein Rezept für das. Auf Nachfrage des Vorsitzenden gab er an,

der Schwarze habe es ihm in die Hand gedrückt. Dann habe er gemerkt, dass er

ihn verarscht habe. Der andere habe es ihm geschenkt. Dafür habe er nichts

machen müssen. Er erhalte in letzter Zeit sowieso viele Geschenke.

Anlässlich der Befragung vor Obergericht

führte der Beschuldigte aus, ein Dunkelhäutiger habe ihn in Olten überredet, nach

Solothurn mitzukommen, «der hat ein Portemonnaie». Er, der Beschuldigte, sei

vorausgegangen. Der Dunkelhäutige sei gekommen und habe das Portemonnaie

genommen. Dann seien sie zusammen über die Gleise und hätten ein Taxi genommen.

Der Dunkelhäutige habe bezahlt. Auf die Frage, ob sie im Zug oder beim

Aussteigen etwas miteinander diskutiert hätten, gab der Beschuldigte an, er,

der Schwarze, habe ihn dazu gebracht, das Portemonnaie zu «klauen». Er habe in

Olten CHF 200.00 bei ihm, dem Geschädigten, gesehen. Sie seien in Olten

irgendwie am Reden gewesen. Das sei schon lange her. Er, der Schwarze, habe

gesagt: «Komm wir machen das und das», dem anderen die CHF 200.00 wegnehmen.

Er habe das gar nicht gekannt, jemanden auszunehmen. Er, der Schwarze, habe ihn

in die Tat mitreingezogen. Es sei spontan gewesen. Danach gefragt, wo sie

hingegangen seien, nachdem sie aus dem Zug gestiegen seien, sagte der

Beschuldigte aus, sich nicht mehr zu erinnern. Sie seien in die Unterführung.

Da, wo es hochgehe, seien sie rauf. Sie seien dem mit den CHF 200.00

nachgegangen. Der Schwarze sei gekommen und habe das Portemonnaie genommen. Er,

der Beschuldigte, sei ein wenig im Schock gewesen, weil «der E.___» ein wenig

laut geworden sei. Auf die Frage, was er gemacht habe, zögerte der Beschuldigte

und gab zunächst an: «Ja, einfach so… Schlichten kann man dem nicht sagen.» Auf

erneute Nachfrage sagte er schliesslich: «Also ich habe mitgeholfen. Ich weiss

nicht, was ich noch sagen soll. Es tut mir leid, was ich gemacht habe. Aber es

sollte auch der Justiz leid tun, dass ich seit vier Jahren weg bin.» Dann nehme

er es halt auf sich. Er sei dahin und habe ihn gehalten. Die CHF 200.00

habe er nicht genommen. Der Andere habe die genommen. Danach seien er und der

Dunkelhäutige zusammen übers Gleis und in ein Taxi gestiegen. Dass er den

anderen getröstet habe und der Dunkelhäutige ab sei, stimme nicht. Im Taxi habe

der Dunkelhäutige die CHF 200.00 ausgegeben. Sie seien zusammen nach Olten

gefahren. Dort seien sie nicht, wie er gesagt habe, getrennte Wege, sondern in

dessen Apartment in [Ort 4] gegangen. Die Taxifahrt von Solothurn nach Olten

habe CHF 200.00 gekostet. Letztes Mal habe er sich in Schutz nehmen wollen

und gesagt, er sei nach Hause gegangen. Aber er habe überhaupt kein Geld mehr

gehabt, um nach Hause zu kommen. Er habe keinen finanziellen Nutzen aus der

Sache gehabt. Er, der Schwarze, sei auf ihn zugekommen. Er sei selber schuld.

Er sei mit. Aber er sei schon ein wenig als Instrument gebraucht worden. In

Olten am Bahnhof habe er, der Schwarze, ihm ein Bällchen gezeigt und gesagt:

«Komm mit.» Er habe sich darauf eingelassen, weil er gedacht habe, dass er

danach das Kügelchen bekomme.

2.2.5

Für die Beweiswürdigung kann vorab

auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz (Urteil, S. 9 f.) verwiesen

werden. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Person in der roten Jacke auf

den Videoaufzeichnungen um den Beschuldigten handelt. Zudem ist ein Grossteil

des Ablaufs mit Hilfe der Überwachungsvideos vom Bahnhof Solothurn

rekonstruierbar. Einzig die Tat selber ist nicht zu sehen. Es kann dazu

vollumfänglich auf das Dokument «Details zu Videoüberwachung im Hauptbahnhof

Solothurn» verwiesen werden (AS 024 ff.). Dadurch waren bereits etliche frühere

Angaben des Beschuldigten klar widerlegbar. Zum einen ist eindeutig zu sehen,

wie der Beschuldigte als erste Person dem Geschädigten folgt, während der Schwarze

mit etwas Abstand hinterhergeht. Der Beschuldigte schaut dabei mehrfach zurück

zum zweiten Mann. Es ist weiter erkennbar, dass anschliessend sämtliche

Personen um 01:17:52 Uhr beim Bereich des südlichen Treppenauf- und abgangs bei

der Denner-Filiale verschwinden. Um 01:21:03 Uhr ist zu sehen, wie sowohl der

Beschuldigte als auch der Schwarze gemeinsam und zeitgleich wieder aus Richtung

des südlichen Treppenauf- und abgangs bei der Denner-Filiale kommen und direkt

in Richtung Treppenauf- und abgang zum Perron der Geleise 9/10 gehen. Keiner

der beiden geht durch die Unterführung in nördliche Richtung. Um 01:21:18 Uhr

kommt der Geschädigte ebenfalls aus Richtung des südlichen Treppenauf- und

abgangs bei der Denner-Filiale und geht durch die Unterführung in nördliche

Richtung. Um 01:22:14 Uhr erscheinen dann wieder der Beschuldigte und der

Schwarze gemeinsam und zeitgleich seitlich aus Richtung Gleise auf dem Perron 1.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass beide gemeinsam aus Richtung

Tatort zurückkamen, gemeinsam Richtung Perron 9/10 gingen und ca. eine Minute

später wiederum gemeinsam seitlich von den Gleisen her auf Perron 1 erscheinen,

ohne dass sie dazwischen von den Kameras in der Unterführung erfasst worden

wären. Dies lässt schlicht keinen anderen Schluss zu, als dass sie sich beide

gleichzeitig vom Tatort und vom Geschädigten entfernten und anschliessend

gemeinsam via Perron 9/10 über die Gleise bis zum Perron 1 gingen. Dieser

Ablauf wurde vom Beschuldigten im Rahmen seiner Aussagen in der

Berufungsverhandlung denn auch erstmals konkret bestätigt. Weiter bestätigte er

ausdrücklich, beim Diebstahl des Portemonnaies mitgeholfen bzw. das

Portemonnaie gestohlen zu haben. Anschliessend seien er und der Schwarze

zusammen über die Gleise geflüchtet und mit dem Taxi zurück nach Olten

gefahren.

Diese jüngsten Aussagen des

Beschuldigten lassen sich nun auch mit den Angaben des Geschädigten und den

Videoaufzeichnungen von den zeitlichen und örtlichen Abläufen her in Einklang

bringen. Dies gilt auch für die sichergestellten DNA-Spuren des Beschuldigten

an der Jacke des Geschädigten, hat dieser doch klar angegeben, er sei am linken

und am rechten Arm gehalten worden, dann sei der Dicke gekommen und habe ihn

gegen die Wand der Unterführung gedrückt. Zudem dementierte der Beschuldigte

vor Obergericht seine bisherigen Aussagen, der Schwarze sei mit dem

Portemonnaie über die Gleise geflüchtet, während er noch den Geschädigten

getröstet und ihm Geld gegeben habe. Für die erstmals fast drei Jahre später vom

Beschuldigten gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen – auf welche die

Verteidigung auch vor Obergericht immer noch Bezug nahm –, er sei als

«Instrument» missbraucht worden, gibt es keinerlei objektiven Anhaltspunkte.

Die Version wurde offensichtlich im Rahmen der Verteidigungsstrategie

erschaffen und ist als reine Schutzbehauptung zu werten.

Zusammenfassend ist – insbesondere nach

den jüngsten Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung – mit

der Vorinstanz festzustellen, dass keine vernünftigen Zweifel am Sachverhalt

gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 bestehen und für die rechtliche Würdigung auf

diesen abzustellen ist.

3.

Raub am 20. Juni

2022.

in Luzern

3.1

Anklagevorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1.2 der

Anklageschrift vom 8. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:

«Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB)

begangen am 20. Juni 2022, 02:40 Uhr, in

Luzern, Bahnhofplatz 9.51, Buskante B, zum Nachteil von A.___, indem der

Beschuldigte vorsätzlich in unrechtmässiger Bereicherungs- und

Aneignungsabsicht handelnd einen Diebstahl beging, nachdem er das Opfer mittels

Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben widerstandsunfähig gemacht

hatte.

Der Beschuldigte war zuvor mit einer

unbekannten und möglicherweise inexistenten Blondine namens «F.___» am See

baden, worauf er alleine gegen 02:40 Uhr zum Bahnhof zurückkehrte, um ein Taxi

zu ordern. Dort sprach er den auf der Ruhebank sitzenden Geschädigten an,

welcher seinerseits mittels Kopfhörer Musik hörend auf das Eintreffen eines

Taxis wartete, und bat diesen um eine Zigarette. Als der Geschädigte ein

Gespräch und mithin die Herausgabe einer Zigarette ablehnte und weiter Musik

hörte, wurde der Beschuldigte wütend. Er entfernte sich ein paar Meter, kehrte

kurz darauf aber zum Geschädigten zurück, hielt diesem ein Taschenmesser mit

einer schmutzigen Klinge (Klingenlänge ca. 5-7cm) vor den Oberkörper im Bereich

des Halses und verlangte vom Geschädigten dessen Portemonnaie heraus. Als der

Geschädigte das Portemonnaie in seiner Tasche nicht sofort finden konnte, nahm

der Beschuldigte dessen Tasche samt Inhalt, mithin erkennbar fremde bewegliche

Sachen, zur Aneignung weg und entfernte sich in Richtung Hauptbahnhof während

der Geschädigte zu einem zufällig vorbeifahrenden Patrouillenfahrzeug der

Polizei Kanton Luzern rannte.»

3.2

Beweiswürdigung

3.2.1

Gemäss Strafanzeige der Luzerner

Polizei vom 25. Juni 2022 (AS 078 ff.) sei die Patrouille Pilatus 915 der

Luzerner Polizei am Montag, 20. Juni 2022, ca. 02:40 Uhr, gerade auf den

Bahnhofplatz Luzern gefahren, als unmittelbar vor den Ruhebänken der

Geschädigte auf das Patrouillenfahrzeug zugerannt gekommen sei und wild winkend

um Hilfe gebeten habe. Der Geschädigte habe völlig ausser sich angegeben, dass

er soeben mit einem Messer angegriffen worden sei. Er habe weiter angegeben,

dass der Täter an der Buskante B strassenseitig sei. Die Patrouille habe in der

Folge das Busperron umlaufen und auf den Ruhebänken den Beschuldigten

feststellen können, welcher der Patrouille bekannt gewesen sei. Der

Beschuldigte sei gerade dabei gewesen, eine braune Ledertasche zu durchsuchen.

In seiner rechten Hosentasche habe ein zugeklapptes Taschenmesser aufgefunden

und sichergestellt werden können. Gemäss den ersten polizeilichen Abklärungen

beim Geschädigten sei dieser auf einer Ruhebank an der Buskante B gesessen, als

er vom Beschuldigten angesprochen worden sei. Als der Geschädigte dem

Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er nichts von ihm wolle, habe der

Beschuldigte ein Messer behändigt, es dem Geschädigten vor den Oberkörper / Halsbereich

gehalten und sein Portemonnaie verlangt. Gleichzeitig habe der Beschuldigte dem

Geschädigten die mitgeführte Tasche abgenommen, worauf der Geschädigte

unverletzt die Flucht ergriffen habe und direkt vor das Patrouillenfahrzeug gelaufen

sei.

3.2.2

Der Privatkläger wurde von der

Polizei am 20. Juni 2022, um 03:00 Uhr, noch direkt vor Ort mittels

handschriftlichem Ersteinvernahmeprotokoll befragt und gab Folgendes an (AS 098

f.): «Ich sass bei der Buskante B auf einer Ruhebank und wartete auf den Bus.

Ich wurde von einem unbekannten Mann angesprochen. Ich sagte ihm, dass ich

nichts von ihm möchte und ob er schwul sei. Er hat daraufhin ein Messer gezogen

und mir vor der Oberkörper / Halsbereich gehalten. Er sagte zu mir,

ich solle ihm das Portemonnaie geben. Dann hat er meine ganze Tasche

weggenommen. Dann kam schon die Polizei. Es war ein Taschenmesser, aufklappbar.

Die Klinge war ca. 12 cm lang und es war schmutzig. Es hatte einen

Holzbeschlag. Aus der Tasche wurde nichts entwendet. Er sass anschliessend

links weiter vorne auf einer Ruhebank, als er festgenommen wurde.»

In der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni

2022.

(AS 100 ff.) gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei auf der Bank bei

der Bushaltestelle gesessen und habe auf ein Taxi gewartet. Das Taxi hätte in

etwa fünf Minuten da sein sollen. Der Bahnhof sei eigentlich leer gewesen. Er

habe Kopfhörer in den Ohren gehabt. Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und

habe ihn angesprochen. Seinen Erwartungen nach wollten Leute, welche mitten in

der Nacht irgendwelche Leute ansprechen, Drogen, Geld oder irgendetwas verkaufen.

Deshalb habe er die Kommunikation abgelehnt, die Kopfhörer in den Ohren

gelassen und der Beschuldigte sei dann auch weiter gegangen. Etwa eine Minute

später habe er in seinem gesenkten Blickfeld eine Hand und ein Messer, welches

ihm entgegengestreckt worden sei, bemerkt. In seiner Naivität sei sein erster

Gedanke gewesen, dass der Beschuldigte das Messer verkaufen möchte. Er habe

seinen Kopfhörer aus dem rechten Ohr genommen und den Beschuldigten gefragt, ob

er sich sicher sei, was er da mache. Die Antwort des Beschuldigten darauf sei

gewesen, dass er sein Portemonnaie möchte. Er habe gesagt, Zitat: «Gib mir dein

Portemonnaie». Er habe dem Beschuldigten geantwortet, dass er sein Portemonnaie

gerne haben könne, aber darin keine 20 Franken enthalten seien. Er, der

Privatkläger, habe dann angefangen, in seiner Tasche, welche direkt neben ihm

gelegen habe, nach seinem Portemonnaie zu fassen. Da er seinen Blick nicht von

dem Messer habe wenden wollen, habe er das Portemonnaie nach einigen Sekunden

nicht finden können. Daraufhin habe der Beschuldigte die Tasche genommen und

sei gegangen. Es sei vielleicht 20 Sekunden gegangen, es sei fast zeitgleich ein

Polizeibus auf der gegenüberliegenden Seite gekommen. Was der Beschuldigte beim

ersten Ansprechen genau gesagt habe, wisse er nicht. Er habe Kopfhörer im Ohr

gehabt und Musik gehört. Der Beschuldigte habe ausser «gib mir dein

Portemonnaie» nichts mehr gesagt. Die Klinge des Messers sei ca. 15-20 cm lang

gewesen und es habe sich um eine Klappmesser mit Holzgriff gehandelt. Die

Klinge sei ausgeklappt und weniger als 20 cm von seinem Hals entfernt gewesen

während der ganzen Konversation. Er selber sei auf der Bank gesessen und der

Beschuldigte habe eine leicht gebückte Haltung gehabt und habe es Messer auf

Höhe seines Halses, mit dem Arm ausgestreckt, gehalten. Die Klinge sei ihm, dem

Privatkläger, entgegen gewesen. Die Tasche sei rechts von ihm ziemlich nahe auf

der Bank gewesen. Er glaube, er, der Privatkläger, sei in einem Schockzustand

gewesen und danach angespannt, misstrauisch, aufmerksam, traurig und immer noch

schockiert. Auf entsprechende Nachfrage der Verteidigung, ob der Beschuldigte

einen verwirrten Eindruck gemacht habe oder dem Privatkläger sonst etwas

aufgefallen sei, gab der Privatkläger zudem an, der Beschuldigte habe einen

ruhigen Eindruck gemacht und habe auf seine Frage geantwortet, also mit dem

Zitat «gib mir dein Portemonnaie». Er habe einen überlegenen Eindruck gemacht,

geradezu routiniert (AS 105).

Im Rahmen der Befragung in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juli 2024 (ASSL 191 ff.) gab

der Privatkläger im Wesentlichen zu Protokoll, es sei ziemlich spät gewesen in

der Nacht, nach 02:00 Uhr. Der Bahnhof sei menschenleer gewesen. Er habe auf

das Taxi gewartet. Er habe dort auf einer Bank gesessen mit Kopfhörern in den

Ohren und sei angesprochen worden. Aus Skepsis habe er abgelehnt und der

Beschuldigte habe sich weiterbewegt. Nach einer kurzen Zeit sei er allerdings

mit einem Messer zurückgekommen und habe ihm das an den Hals gehalten bzw. er,

der Privatkläger, habe das Telefon vor sich gehabt und das Messer sei in sein

Blickfeld bis vor den Hals gekommen. Er sei etwas naiv gewesen und zuerst davon

ausgegangen, dass es vielleicht ein Drogenabhängiger sei, der das Messer

verkaufen wolle, um etwas Geld zu haben. Er habe den Kopfhörer rausgenommen und

den Beschuldigten gefragt, ob er sicher sei, was er mache. Es sei die Antwort

gekommen, er solle seine Brieftasche geben. Er habe einen Schreck bekommen,

weil er die Situation falsch eingeschätzt habe, und habe in seiner Tasche nach

seiner Börse gesucht. Es habe vielleicht dreissig Sekunden gedauert, bis der

Beschuldigte realisiert habe, dass er sie nicht so schnell finde, und die ganze

Tasche genommen habe und gegangen sei. Als er das erste Mal vom Beschuldigten

angesprochen worden sei, habe er nicht verstanden, was dieser gesagt habe. Er

habe die Kopfhörer mit Musik auf den Ohren gehabt. Er habe nur mitbekommen,

dass ihm gegenüber jemand stehe und ihn anspreche. Er habe aber – man werde

nach Zwölf am Bahnhof ja regelmässig angesprochen wegen Geld oder Drogen usw. –

zum Vornherein so etwas wie «einen schönen Abend» gesagt. In dieser Befragung

erwähnte der Privatkläger erstmals, er habe das Messer an seiner Haut gespürt.

Der Beschuldigte habe im Grossen und Ganzen einen sehr ruhigen Eindruck

gemacht, während er, der Privatkläger, nach dem Portemonnaie in der Tasche

gesucht habe, der Beschuldigte habe nicht gezittert und sei auch nicht

emotional oder laut gewesen. Er sei eigentlich sehr gefasst gewesen. Auf

Nachfrage der Verteidigung gab der Privatkläger an, nicht mehr zu wissen, ob er

den Beschuldigten, als dieser ihn angesprochen hatte, gefragt habe, was er

wolle und ob er schwul sei.

Anlässlich der Befragung vor Obergericht

führte der Privatkläger aus, er sei am Bahnhof auf einer Bank gesessen und habe

auf das Taxi gewartet. Er habe eine Handtasche dabei gehabt, habe mit den Kopfhörern

Musik gehört und sei angesprochen worden. Er habe die Unterhaltung mit den

Worten, dass er nicht an männlichen Bekanntschaften nachts am Bahnhof

interessiert sei, abgelehnt. Daraufhin sei die Person weitergegangen und er

habe den Blick wieder auf sein Telefon gesenkt. Nach ca. einer Minute sei er,

der Beschuldigte, zurückgekommen, sei vor ihm gestanden und habe ihm das Messer

entgegengehalten. Im ersten Moment sei er ziemlich naiv gewesen und habe

geglaubt, dieser wolle ihm das Messer verkaufen, um Drogen zu kaufen. Er habe

die Kopfhörer aus den Ohren genommen und gefragt, ob er sich sicher sei, was er

da mache, woraufhin nur die Antwort gekommen sei «gib mir dein Portemonnaie».

Daraufhin sei das Messer auch schon ziemlich nahe an seinem Hals bzw. an seinem

Hals gewesen. Er habe erschrocken in seine Tasche gegriffen, um das

Portemonnaie zu suchen, habe es aber auf die Schnelle nicht gefunden. Er habe

den Blick nicht vom Messer nehmen können und daher nicht, wie man das mache,

regulär in der Tasche nachgeschaut. Nach 30 Sekunden habe es wohl zu lange

gedauert. Es sei einfach die ganze Tasche mitgenommen worden und der Herr habe

sich entfernt. Als der Beschuldigte in der zweiten Phase mit dem Messer in der

Hand zurückgekommen sei, habe er eigentlich sehr ruhig gewirkt, nicht

aufgeregt. Er habe nicht gezittert, geschrien oder gedroht. Er habe ganz

trocken «gibt mir dein Portemonnaie» gesagt. Das Messer habe er in der rechten

Hand gehalten und mit der Faust umgriffen, wie man halt regulär ein Messer

halte. Er habe es fest mit der Hand gehalten und es ihm mit der rechten Hand an

den Hals gehalten, ungefähr auf Kragenhöhe. Er meine, es habe Kontakt zum Hals

bestanden. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach der Beschuldigte das

Messer 20 cm entfernt im Oberkörper- / Halsbereich gehalten

habe, gab der Privatkläger an, er habe das Messer so nahe gesehen, dass er die

Rostflecken auf der Klinge habe erkennen können. Er habe keinen Kratzer am Hals

gehabt. Er habe das Messer unter seinem Augenwinkel gehabt. Auf seine früheren

Aussagen angesprochen, wonach er den Beschuldigten gefragt haben soll, ob er

schwul sei, was er in seinen späteren Einvernahmen nicht mehr habe bestätigen

können, gab der Privatkläger zu Protokoll, in dieser Zeit eine Bar in Luzern

geleitet und fast jede Nacht an dieser Ecke beim Bahnhof ein Taxi genommen zu

haben. Es sei eine der schlimmsten Ecken in Luzern. Es sei voll mit Junkies und

es gebe täglich Polizeieinsätze. Es sei einfach eine Stelle, an der man immer

angesprochen werde von Leuten die Drogen verkaufen würden, nach Geld fragten

oder schwul seien. An den genauen Wortlaut könne er sich aber nicht erinnern.

Auf Nachfrage der Verteidigung, wie er den Schaft des Messers habe sehen

können, wenn das Messer doch fest umschlossen worden sei, antwortete der

Privatkläger, die Klinge des Messers gesehen zu haben. Wenn er den Schaft des

Messers – er vermute, dieser sei aus Holz gewesen – habe umschreiben können,

könne es sein, dass er das Messer in der Tüte gesehen habe, nachdem die Polizei

dieses sichergestellt gehabt habe. Aber in dem Moment habe er den Schaft nicht

erkennen können, da dieser das Messer in der Hand gehalten habe. Er sei

gesessen und das Messer sei in sein Blickfeld gekommen in Richtung seines

Halses, so dass er den Blick auf die Klinge gesenkt habe. Am Hals habe er keine

Spuren gehabt.

3.2.3

Der Beschuldigte gab anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2022 (AS 108 ff.) zu Protokoll,

er sei gestern am See gewesen. Es seien ein paar Blondinen dort gewesen, die

hätten ihn verwöhnt. Er habe seine Socken verloren und von da an könne er sich

nicht mehr erinnern, bis er bei der Polizei in der Zelle erwacht sei. Er habe

sich verwöhnen lassen, bis die Blauen gekommen seien. Wo er überall gewesen

sei, wisse er nicht mehr. Er sei am 20. Juni 2022 um etwa 02:40 Uhr beim

Bahnhofplatz Luzern gewesen, weil er ein Taxi habe nehmen wollen mit seinen

letzten CHF 20.00. Der Privatkläger sei ein Kollege von ihm. Er sei sein

Mentor. Er habe ihn im Fussball trainiert. Er wisse nicht mehr, wann er diesen

zuletzt gesehen habe. Das sei lange her. Auf den konkreten Vorhalt hin, wonach

er am 20. Juni 2022 um etwa 02:40 Uhr beim Bahnhofplatz Luzern mit einem

Messer einem Mann gedroht und dessen Portemonnaie verlangt haben soll, meinte

der Beschuldigte: «Erstens habe ich nie ein Portemonnaie. Zweitens brauche ich

kein Geld von ihm, da er eh kein Geld hat, nehm ich mal an, und drittens weiss

ich nichts davon.» Mit «ihm» meine er den Typen, welcher dort herumgestanden

sei. Der sei voll daneben gewesen, dort beim Perron, so ein Junkie, er höre es

jeden Tag, dann rauchten sie wieder zusammen und dann sei alles gut. Auf den

Hinweis, dass er sich offensichtlich an das Vorgefallene erinnern könne, meinte

er: «Nein.» Ein Messer habe er zu seiner eigenen Sicherheit auf sich getragen.

Er habe es bekommen. Auf die Frage, von wem er das Messer bekommen habe, führte

er aus: «Das gehört jetzt mir. Datenschutz.» Er habe gar nicht das Portemonnaie

vom Privatkläger verlangt. Zum Vorhalt, dass er die Tasche des Privatklägers an

sich genommen und diese durchsucht habe, meinet er: «Ich habe, wie schon

gestern gesagt, einen kurzen Moment gedacht, dass es meine ist und habe sie

versehentlich angefasst.» Er habe seinen Passepartout vom Hosensack in die

Tasche legen wollen und dann bemerkt, dass die Tasche nicht ihm sei.

In der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 20. September 2022 (AS 624 ff.) gab der Beschuldigte an (AS 635

ff.), er sei dann mit F.___ am Baden gewesen, sei zu ihm gekommen und habe ihn

gefragt, ob er Zigaretten habe, habe seine Tasche genommen und genau dann sei

die Polizei gekommen. Genau zu diesem Zeitpunkt sei die Polizei vorbeigekommen,

habe ihn mit der Tasche und den Zigaretten gesehen, die Zigaretten habe er zwar

schon eingepackt gehabt, aber mit der Tasche. Aber genau in diesem Zeitpunkt

habe die Schizophrenie eingesetzt. Er habe die Tasche nicht durchsucht, sondern

die Zigaretten bereits herausgenommen (AS 636). Die Polizei sei genau im

gleichen Zeitpunkt gekommen, als er dort gestanden sei, als er noch in der

Tasche am «Nuschen» gewesen sei. Er habe ein Päckli Zigaretten rausgenommen.

Als der Privatkläger zur Polizei gesprungen sei, habe er, der Beschuldigte, die

Tasche neben sich gehabt. Die Tasche habe er einfach genommen. Es sei nicht so

ein Breiter gewesen wie er. Er habe sich nicht fest gewehrt. So herumgeschrien

habe er gegen ihn, als er die Polizei gesehen habe. Als die Polizei gekommen

sei, habe er angefangen zu schreien, zu simulieren. Aber ganz klar liege die

Schuld bei ihm, dem Beschuldigten, er habe einen Fehler gemacht und er stehe zu

seinen Fehlern. Das Messer sei so ein Sackmesser gewesen. Es sei orange, habe

ein Knöpfli dran, also nicht, dass die Klinge aufgehe. Das Messer habe er zum

Pfeifenputzen. Er sei mit F.___ am See gewesen, bei der «Ufschütti». Sie sei

dann nachhause und er Richtung Bahnhof. Er habe 100% nicht das Messer gezückt,

als er die Tasche genommen habe. Er habe den Privatkläger gefragt, ob er eine

Zigarette haben dürfe. Dann habe dieser nein gesagt. Dann sei er so hässig

geworden und habe sie genommen. Er wisse nicht, ob es ein Portemonnaie in der

Tasche gehabt habe. Er habe nur die Zigaretten genommen.

Im Rahmen der Befragung in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juli 2024 erklärte der

Beschuldigte (AS 205), er könne sich an diesen Vorfall nicht mehr erinnern. Er

könne sich nur noch an die Farbe Rot erinnern. Auf den Hinweise, dass er bisher

Aussagen zu diesem Vorfall gemacht habe, und die Frage, ob er sich denn damals

noch habe erinnern können, meinte er: «Können wir das Thema auslassen?» Er

wolle lieber nichts mehr sagen.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vor

Obergericht führte der Beschuldigte, auf den Vorhalt angesprochen, aus, er

fände es eine Frechheit, dass ihm vorgeworfen werde, er habe das Messer an den

Hals gehalten. Wenn das Messer (ihn) berührt hätte, würde es eine DNA-Spur

geben. Er habe das Messer in der Hand gehabt, aber Minimum mit zwei Metern

Abstand. Er habe Geld dabei gehabt, CHF 20.00 oder so. Aber er habe um

diese Zeit nirgends Zigaretten kaufen können. Es stimme nicht, dass er nach dem

Portemonnaie gefragt habe. Er, der Privatkläger, sei auf dem Bänkli bei der

Kante B gesessen und habe eine Tasche gehabt. Er selber sei hingegangen, habe

die Tasche genommen, sei zum Bänkli gegangen, habe die Zigaretten genommen und

die Polizei sei gekommen. Was der Privatkläger ausführe, stimme nicht. Er sei

zu ihm gegangen und habe nach Zigaretten gefragt. Dieser habe nein gesagt und

irgendetwas ausgerufen. Er sei zurück, habe das Messer genommen und ihm aus

zwei Metern Entfernung gezeigt, um ihm Angst zu machen. Er habe nichts Grosses

zu ihm gesagt, nur ob er Zigaretten haben könne. Und er habe ihm keine gegeben.

Im Affekt habe er das Messer hervorgenommen, mit zwei Metern Abstand, um ihm

Angst zu machen. Er habe es sogar wieder zugeklappt, habe die Tasche genommen

und sei zum anderen Bänkli gegangen. Er sei auf Nikotinentzug gewesen. Auf die

Frage, wie er das Messer gehalten habe, zeigte der Beschuldigte vor, wie er das

Messer seitlich nach unten hielt, und führte aus, den Griff bzw. Schaft umfasst

zu haben. Aber als er die Tasche genommen habe, habe er es wieder zugeklappt

gehabt. Die Messerspitze habe zu Boden geschaut, er denke, gegen rechts, weg

vom Privatkläger, soweit er sich erinnern könne. Es stimme nicht, dass er das

Messer an den Hals gehalten habe. Als der Privatkläger ihn abgewiesen habe,

habe das Wut in ihm ausgelöst. Er habe eine Zigarette gebraucht.

3.2.4

Zur Beweiswürdigung bzw. zur

Würdigung der Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten kann vorab auf

die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 12 f.)

verwiesen werden. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger am

Bahnhof Luzern ansprach und schliesslich dessen Tasche an sich nahm. Die Tasche

konnte denn auch umgehend nach der Tat von der Polizei beim Beschuldigten

sichergestellt werden. Was den restlichen Ablauf des Vorfalls angeht, ist mit

der Vor­instanz vollumfänglich auf die Angaben des Privatklägers abzustellen.

Diese sind detailliert, widerspruchsfrei, konsistent und in sich logisch. Der

Privatkläger schilderte von Beginn weg anschaulich, wie er – auf der Bank

sitzend und über Kopfhörer Musik hörend – zuerst gar nicht richtig auf das

Ansprechen durch den Beschuldigen einging, sondern diesen sogleich abwies und

nicht weiter auf diesen reagierte. Als der Beschuldigte dann zurückkehrte und

dem Privatkläger das offene Messer hinstreckte, nahm dieser zuerst den einen

Kopfhörer raus und fragte den Beschuldigten, ob er sicher sei, was er mache.

Der Beschuldigte habe ruhig und klar die Brieftasche verlangt. Der Privatkläger

beschreibt auch anschaulich, wie er seinen Blick nicht vom Messer habe abwenden

können und deshalb das Portemonnaie beim Wühlen in der Tasche nicht gleich habe

finden können, weshalb der Beschuldigte dann gleich die ganze Tasche an sich genommen

habe. Ebenso konnte der Privatkläger das Messer, welches der Beschuldigte

benutzte und welches später auch bei ihm sichergestellt wurde, genau

beschreiben. Im Übrigen gab der Beschuldigte im Rahmen der Befragung vor

Obergericht ausdrücklich zu, er habe das Messer hervorgenommen, um dem

Privatkläger Angst zu machen. Allerdings will er das Messer lediglich mit einer

Distanz von zwei Metern und nicht direkt auf den Privatkläger gerichtet in der

Hand gehalten haben.

Eine klare Absage ist dem erst im

Verlauf des Verfahrens von der Verteidigung erhobenen Einwand zu erteilen, der

Privatkläger habe gemäss seiner Erstaussage den Beschuldigten im Rahmen der

ersten Interaktion gefragt, ob er schwul sei. Dies stelle eine starke

Provokation dar, die beim Beschuldigten eine krankhafte Reaktion ausgelöst

habe, was letztendlich Auswirkungen auf die Beurteilung des Vorsatzes und der

Schuldfähigkeit habe. Es liegen indes nicht die geringsten Hinweise auf eine derartige

angebliche Provokation vor. Der Beschuldigte selber hat nie Entsprechendes

geltend gemacht, sondern sich offenbar darüber geärgert, dass der Privatkläger

ihm keine Zigarette geben wollte, wie er auch anlässlich der

Berufungsverhandlung nochmals bestätigte. Hätte der Beschuldigte sich

tatsächlich durch eine entsprechende Frage stark provoziert gefühlt, hätte er

dies in den Einvernahmen wohl gleich prominent erwähnt, wie beispielsweise,

dass er hässig geworden sei, weil der Privatkläger ihm keine Zigarette habe

geben wollen oder dass der Privatkläger herumgeschrien und simuliert habe, als

die Polizei gekommen sei. Auch vor Obergericht erwähnte der Beschuldigte selber

mit keinem Wort irgendeine derartige angebliche Provokation. Der Privatkläger

selber wiederum schilderte das Verhalten des Beschuldigten in der zweiten Phase

mit dem vorgehaltenen Messer als sehr ruhig. Er habe nicht gezittert und sei

auch nicht emotional oder laut gewesen. Er sei eigentlich sehr gefasst gewesen.

Die von der Verteidigung behauptete angebliche Provokation kann damit nicht

einmal ansatzweise als erstellt gelten.

Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch

mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 13)

davon auszugehen, dass er dem Privatkläger das Messer nicht direkt an den Hals

gehalten hat, sondern in einem Abstand von ca. 20 cm vor den Oberkörper.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf den in der Anklageschrift

Ziffer 1.2 umschriebenen Sachverhalt abzustellen ist.

V.

Rechtliche

Würdigung

1.

Allgemeines

Für die allgemeinen rechtlichen

Ausführungen zum Straftatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB sowie

zur Mittäterschaft kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im

erstinstanzlichen Urteil (S. 16) verwiesen werden.

2.

Raub in Solothurn

(Vorhalt Ziff. 1.1)

2.1

Auch bezüglich rechtlicher Würdigung

des Vorhalts Ziff. 1.1 kann vorab auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S.

17.

f.) verwiesen werden. Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der

Beschuldigte, zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter, dem

Geschädigten im Bahnhof Solothurn gefolgt ist, er den Geschädigten

anschliessend an die Wand gedrückt hat, so dass dieser sich nicht mehr bewegen

konnte, und er ihm in der Folge aus der inneren Jackentasche das Portemonnaie

entwendet hat. Anschliessend entfernten sich der Beschuldigte und der

unbekannte Mittäter gemeinsam unter Mitnahme des Portemonnaies.

2.2

Für die von der Verteidigung

vorgebrachte Darstellung, wonach der Beschuldigte lediglich als willenloses

Tatinstrument gehandelt und gar nicht verstanden habe, was vor sich gehe, gibt

es keinerlei objektive Anhaltspunkte. Entgegen seinen früheren Behauptungen gab

der Beschuldigte vor Obergericht auch zu, dem Geschädigten das Portemonnaie

weggenommen zu haben und anschliessend mit dem zweiten Täter gemeinsam

geflüchtet zu sein. Die Handlungen des Beschuldigten gemäss Beweisergebnis

Dispositiv

erfolgten demnach eindeutig als Mittäter.

2.3 Ebenso erstellt ist die

Nötigungshandlung in Form der physischen Einwirkung auf den Körper des

Geschädigten durch das Fixieren der Arme und Drücken an die Wand. Aufgrund der offensichtlichen

Angetrunkenheit des Geschädigten sowie der zahlen- und kräftemässigen

Überlegenheit der beiden Täter genügte eine verhältnismässig milde Anwendung

von körperlicher Gewalt, um den Geschädigten physisch zu blockieren und ihm

anschliessend das Portemonnaie aus der Innentasche der Jacke zu entwenden. Bei

der Wegnahme des Portemonnaies handelt es sich ohne Weiteres um einen

Diebstahl. Ziel war das Geld im Portemonnaie, die Wegnahme erfolgte damit in

Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz des Handelns ist

offensichtlich. Der Beschuldigte hat sich des Raubes i.S. von Art. 140

Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

3.

Raub in Luzern

(Vorhalt Ziff. 1.2)

3.1 Auch betreffend diesen Vorhalt kann

für die rechtliche Würdigung vorab auf die zutreffenden Erwägungen im

erstinstanzlichen Urteil (S. 18 f.) verwiesen werden. Gemäss Beweisergebnis hat

als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ein Messer im

Abstand von rund 20 cm vor den Oberkörper hielt und die Herausgabe des

Portemonnaies verlangte. Nachdem der Privatkläger das Portemonnaie in der neben

ihm auf der Bank liegenden Tasche nicht sofort finden konnte, nahm der

Beschuldigte die ganze Tasche an sich und entfernte sich.

3.2 Der Einwand der Verteidigung, es

fehle an einer Nötigungshandlung bzw. einem Kausalzusammenhang zwischen dem

Hervornehmen des Messers und der Wegnahme der Tasche, findet angesichts der

klaren Aussagen des Privatklägers, aber auch des Beschuldigten, in den Akten

keinerlei Stütze. Gemäss Beweisergebnis ist eine erboste Reaktion des

Beschuldigten aufgrund einer angeblichen Provokation durch die Frage des

Privatklägers, ob der Beschuldigte schwul sei, nicht ansatzweise erstellt. Im

Verhalten und in den Äusserungen des Beschuldigten gibt es keinerlei Hinweise

darauf, dass sich dieser provoziert gefühlt haben könnte. Vielmehr ist

offensichtlich, dass der Einsatz des Messers erfolgte, um vom Privatkläger die

Herausgabe des Portemonnaies zu erzwingen. So gab der Beschuldigte vor

Obergericht denn auch ausdrücklich zu Protokoll, er habe das Messer eingesetzt,

um dem Geschädigten Angst zu machen. Die Wegnahme der Tasche mit dem darin

enthaltenen Portemonnaie erfolgte erst, nachdem der Privatkläger das

Portemonnaie in der Tasche nicht sofort hatte finden können. Die Wegnahme der

Tasche erfolgte mit dem ursprünglichen – und auch so gegenüber dem Privatkläger

kommunizierten – Ziel, das sich darin befindliche Portemonnaie wegzunehmen bzw.

sich anzueignen. Folglich ist auch der direkte Zusammenhang zwischen

Nötigungshandlung und Diebstahl des Portemonnaies (in der weggenommenen Tasche)

nicht unterbrochen worden. Die objektiven Voraussetzungen des Tatbestands des

Raubes sind erfüllt. Ebenso ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Tat

vorsätzlich und in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht beging, wurde er doch

von der Polizei beim Durchsuchen der Tasche angetroffen. Er hat sich damit des

Raubes von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

VI.

Zusammenfassung

Unter Berücksichtigung der bereits in

Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. 1 b) und c) des

erstinstanzlichen Urteils hat sich der Beschuldigte zusammenfassend wie folgt

schuldig gemacht:

-

mehrfacher Raub, begangen

am 30. Mai 2020 in Solothurn und am 20. Juni 2022 in Luzern (Vorhalte

Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift),

-

mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Juni 2022 in Luzern

(Vorhalte Ziff. 2.1 und 2.2 der Anklageschrift),

-

mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 5. Mai 2022 sowie begangen in

der Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 3.1

und 3.2 der Anklageschrift).

VII. Strafzumessung

1.

Allgemeines

Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht,

den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden

Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urteil, S. 22 ff.). Darauf

ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.

2.

Strafrahmen

2.1 Der Beschuldigte ist wegen

mehrfachen Raubs (Strafdrohung Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren)

schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen

mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Strafdrohung Freiheitsstrafe

bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; Art. 285 Abs. 1 aStGB) ist bereits in

Rechtskraft erwachsen. Auch dafür ist der Beschuldigte angemessen zu bestrafen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die aktuell geltende

Fassung von Art. 285 StGB lediglich noch ein Strafmass von bis zu drei Jahren

Freiheitsstrafe vorsieht und auf eine Geldstrafe einzig noch in leichten Fällen

erkannt werden kann. Die neue Fassung ist daher nicht milder als die zur

Tatzeit geltende, womit in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB letztere zur

Anwendung kommt.

Ebenso bereits in Rechtskraft erwachsen

ist die Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

2.2 Mit Verweis auf die entsprechenden

Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 24 f.) ist festzustellen,

dass für den mehrfachen Raub zum vornherein nur eine Freiheitsstrafe in

Betracht kommt. In Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte

entsprechend einschlägig vorbestraft ist. So wurde er nicht einmal ein Jahr

zuvor von der Staatsanwaltschaft Luzern wegen mehrfacher Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (vgl. Strafregisterauszug,

ASB 183 ff.). Zudem liegen im Zeitraum zwischen August 2018 und März 2021 drei

weitere Verurteilungen zu Geldstrafen vor. Diese vier Vorstrafen haben offenbar

keinerlei Wirkung entfaltet. In Anbetracht der nahtlosen Weiterdelinquenz im

Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte ist offensichtlich, dass auch in

Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommen kann. Entsprechend ist für

den mehrfachen Raub und die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe

zu bilden.

3.

Schuldfähigkeit

3.1 Auch betreffend die allgemeinen

rechtlichen Erwägungen zur Schuldfähigkeit kann auf die entsprechenden

Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 23 f.) verwiesen werden.

3.2 Gemäss psychiatrischem Gutachten vom

4. April 2023 (AS 899 ff.) liegen (bzw. lagen zum Zeitpunkt des Gutachtens)

folgende Diagnosen vor: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0),

Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2), Opiatabhängigkeit (ICD-10; F11.2) und Cannabisabhängigkeit

(ICD-10: F12.2) (AS 945).

Bezüglich der Schuldfähigkeit für die

Anlassdelikte sei die schizophrene Erkrankung massgeblich. Dem Substanzkonsum

für sich allein komme nur eine untergeordnete Rolle zu (AS 952). Der

Beschuldigte habe im Tatzeitraum eine misstrauische, unruhige Stimmungslage

gezeigt. Vermutlich habe zeitweise ein halluzinatorisches Erleben wie das Hören

von Stimmen bestanden, zusätzlich eine Tendenz, seine Umgebung feindlich

wahrzunehmen, teilweise wahnhaft zu verarbeiten. Ferner sei von einer

deutlichen Labilisierung der Stimmungslage auszugehen, die mit impulsiven

Verhaltensweisen einhergegangen seien. Aufgrund der schweren Symptomatik sei

von einer Minderung der Kritikfähigkeit und des planerischen Denkens

auszugehen, was zur falschen Einschätzung seiner Handlungen geführt habe. In

dieser bzw. aufgrund dieser vorherrschenden psychischen Verfassung sei er bei

Interaktionen rasch in Konflikte geraten. Dabei hätten ihn die folgenden

Auseinandersetzungen in seiner misstrauischen Grundstimmung bestärkt. Dies habe

regelhaft zu einer Zuspitzung der Konflikte geführt. Gleichzeitig deute vieles

darauf hin, dass stets eine Art Resteinsicht vorhanden gewesen sei. So habe er

die jeweiligen Situationen in den Grundzügen verstanden. Er habe in den

Einvernahmen die Deliktsvorwürfe teilweise bestritten oder relativiert, was ein

Hinweis auf ein damit verbundenes Unrechtsbewusstsein sein könne. Aufgrund

psychotischer Symptomatik falle es ihm jedoch schwer, Handlungsintentionen zu

unterbinden (AS 953).

Aus forensisch-psychiatrischer Sicht

lägen somit forensisch relevante Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit

vor. Wahndynamik, Denkstörungen und die mit den affektiven Veränderungen

einhergehende Impulsivität hätten zu einer Beeinträchtigung von

Hemmungsvermögen geführt, so dass entsprechend von einer Beeinträchtigung der

Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Im Rahmen der vorgeworfenen Delikte kämen

die genannten Beeinträchtigungen in unterschiedlichem Ausmass zum Ausdruck.

Bezüglich des Raubes in Solothurn sei von einer leichten Minderung der

Schuldfähigkeit auszugehen, während hinsichtlich des Raubes in Luzern eine

mittelgradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit festgestellt werden könne

(AS 953 f.). Betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte sei

hinsichtlich des Anspuckens eines Beamten (Anklageziffer 2.1) von einer

schweren Minderung, hinsichtlich des Widersetzens der Identitätsüberprüfung und

der Leibesvisitation sowie der Drohung und des sich Wehrens gegen die Fixierung

(Anklageziffer 2.2) von einer mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen

(AS 955). In Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum sei schliesslich von einer

mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen (AS 955).

3.3 Im Rahmen der Berufungsverhandlung

revidierte der Sachverständige bezüglich des Vorhalts gemäss Anklageziffer 2.1

(Anspucken) seine ursprüngliche Einschätzung im Gutachten. Er sei im Gutachten

davon ausgegangen, dass das nach der Verhaftung erfolgte sozial inadäquate

Verhalten in Form des Onanierens und Verteilens des Ejakulats auf Matratze,

Zellenwand und Duvet auf eine im Zuge der Konfliktsituation zunehmende

Enthemmung des Beschuldigten hinweise und daher bezüglich des späteren

Anspuckens von einer deutlicheren – und damit schweren – Minderung der

Schuldfähigkeit – im Vergleich zu den Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2 –

auszugehen sei. Wenn man aber nun den konkreten zeitlichen Ablauf an diesem Tag

berücksichtige – 02:40 Uhr Raub / 03:00 Uhr Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2

/ 05:30 Uhr Onanieren / 13:48 Uhr einstündige Einvernahme / 17:35 Uhr Spuckvorfall

–, sei festzustellen, dass zwischen dem Onanieren und dem Spuckvorfall fast 12

Stunden Zeitablauf und eine einstündige Einvernahme lägen. Damit sei für die

Zeit nach dem Onanieren nicht mehr von einer derart deutlichen Enthemmung

auszugehen, welche für den 12 Stunden später liegenden Spuckvorfall zu einer

schwereren Minderung der Schuldfähigkeit führe als in Bezug auf die Handlungen

um 03:00 Uhr. Es sei daher sowohl für die Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2

als auch für diejenigen gemäss Anklageziffer 2.1 jeweils von einer

mittelgradigen Minderung auszugehen.

4.

Konkrete

Strafzumessung

4.1 Vorliegend ist der Raubüberfall in

Luzern aufgrund der Verwendung eines Messers als schwerste Tat zu

qualifizieren. Für den Raubüberfall in Solothurn sowie die mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte ist die entsprechende Freiheitsstrafe angemessen

zu erhöhen.

4.2 In Bezug auf den Raub in Luzern ist

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf der einen Seite die Deliktssumme mit

ca. CHF 110.00 relativ tief war. In diesem Zusammenhang ist indes darauf

hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Raubes weder wissen konnte,

wieviel Geld im eigentlich anvisierten Portemonnaie war, noch, ob sich

allenfalls weitere Wertgegenstände in der Tasche befunden haben. Der Raub war

zwar von relativ kurzer Dauer, was indes bei Überfällen im öffentlichen Raum

regelmässig der Fall ist. Auf der anderen Seite setzte der Beschuldigte zur

Tatbegehung ein Messer ein und hielt dies dem Privatkläger im Abstand von

lediglich rund 20 cm vor den Oberkörper. Die Nähe des Messers zum Gesicht- und

Halsbereich des Privatklägers steigerte die Möglichkeit einer schweren

Verletzung deutlich. Insbesondere, weil der Privatkläger Musik hörte und den

Beschuldigten zuvor nach Ablehnung jeglicher Kommunikation hat weggehen sehen,

wurde er von der darauffolgenden Handlung des Beschuldigten völlig überrascht.

Eine derartige Ausgangslage birgt erfahrungsgemäss eine erhebliche Gefahr, da

bereits die kleinste Bewegung, u.U. gar vom sich erschreckenden Opfer selbst,

schwere Verletzungen nach sich ziehen kann. Der Privatkläger hat in diesem

Zusammenhang eindrücklich geschildert, wie er seinen Blick nicht mehr vom

Messer wegzunehmen wagte, während er in der Tasche nach dem verlangten

Portemonnaie suchte. Zudem hatte der Privatkläger keinerlei Flucht- oder

Abwehrmöglichkeit. Er sass auf einer Sitzbank und sah sich völlig überrascht

mit dem vor ihm stehenden und mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten

konfrontiert. Die Tat erfolgte zwar kaum von langer Hand geplant, jedoch mit direktem

Vorsatz, wollte der Beschuldigte doch dem Privatkläger mit dem Messer Angst

machen, wie er selber angab. Das Motiv war rein egoistischer und finanzieller Natur,

wobei dies bei Vermögensdelikten regelmässig der Fall ist.

Gesamthaft ist das Verschulden in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch als leicht einzustufen, was zu einer

Einsatzstrafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens (d.h.

6 – 44 Monate) führt. Gemessen an der objektiven und subjektiven

Tatschwere sowie am Erfolgs- und Handlungsunwert bei anderen Raubüberfällen ist

das Verschulden im oberen Bereich des unteren Drittels an der Grenze zum

mittelschweren Verschulden anzusiedeln. Die Einsatzstrafe ist daher auf 33 Monate

festzusetzen. Aufgrund der gutachterlich bestätigten mittelgradigen

Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe auf 16,5 Monate zu

reduzieren.

4.3 Der Raub in Solothurn wiegt insofern

leichter, als in diesem Fall kein Messer oder eine andere Waffe eingesetzt

wurde. Andererseits waren der Beschuldigte und sein Mittäter zu zweit und damit

in einer klaren körperlichen Übermacht. Dazu kommt die offensichtliche und für

den Beschuldigten bereits vor der Tat erkennbare Alkoholisierung des

Geschädigten, welcher entsprechend geistig und körperlich reduziert war in

seinen Abwehrmöglichkeiten. Diese Situation wurde vom Beschuldigten ausgenutzt.

Entsprechend ist es nicht in erster Linie dem Beschuldigten zugute zu halten,

dass die angewendete körperliche Gewalt verhältnismässig gering war. Der

Beschuldigte hatte beim Geschädigten sozusagen «leichtes Spiel» und hat dessen

Zustand schamlos und rücksichtslos ausgenutzt. Die Überwachungsaufzeichnungen

zeigen das von Anfang an zielgerichtete und entschlossene Vorgehen des

Beschuldigten und seines unbekannten Mittäters. Der Deliktsbetrag war mit

CHF 580.00 höher als beim Raub in Luzern. Wie der Beschuldigte vor Obergericht

angab, habe sich gemäss den Angaben des unbekannten Mittäters «viel Geld» im

Portemonnaie des Geschädigten befunden. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Tat

nicht mehr spontan erfolgte, reisten die beiden Täter doch mit dem Geschädigten

im Zug nach Solothurn, folgten ihm durch die Unterführung auf die südliche

Bahnhofsseite und überfielen ihn dort. Auch in diesem Fall ist das Handeln

vorsätzlich, die Beweggründe – Vermögensdelikten immanent – egoistisch und

finanzieller Natur. In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Verschulden noch

als leicht, d.h. ebenfalls im unteren Drittel, zu qualifizieren. Die Tat wiegt

leichter als der Raub in Luzern, ist allerdings auch nicht im untersten Bereich

einzuordnen. Angemessen erscheint eine hypothetische Freiheitsstrafe von 20

Monaten. Diese ist aufgrund der gemäss Gutachten leicht reduzierten

Schuldfähigkeit auf 15 Monate zu reduzieren, womit sich unter Berücksichtigung

der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 7,5 Monate ergibt.

4.4 Die Vorhalte der mehrfachen Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte sind entgegen den Erwägungen im Urteil

der Vorinstanz (S. 27 f.) und in Übereinstimmung mit der differenzierten

Betrachtung im psychiatrischen Gutachten (AS 954 f.) gesondert zu

beurteilen.

In zeitlicher Hinsicht kam es zuerst zu

den Handlungen unmittelbar nach der Festnahme gemäss Anklageziffer 2.2. Der

Beschuldigte wurde direkt nach dem Raub am Bahnhof Luzern durch die Polizei

festgenommen und um ca. 03:00 Uhr in den Zellentrakt des Polizeigebäudes in

Luzern gebracht. Es handelte sich also nicht einfach um eine Personenkontrolle,

welcher sich der Beschuldigte widersetzte, sondern der Beschuldigte hatte zuvor

einen Raub begangen und wurde aus diesem Grund festgenommen. Unter diesen

Voraussetzungen musste ihm klar sein, dass vorab seine Identität überprüft und

im Rahmen einer Leibesvisitation sichergestellt werden musste, dass er

beispielsweise keine gefährlichen Gegenstände auf sich trug. Nach der Festnahme

zeigte er sich zunehmend provokativer und unkooperativer und fing an, die

Polizisten zu beleidigen. Einem Beamten gegenüber gab er an, zu wissen, wo er

wohne und wo dessen Kinder schlafen würden. Zudem behauptete er, der Vater der

Kinder des Polizisten zu sein, und stellte ihm in Aussicht, sich mit seiner

Frau aus dem Staub zu machen. Als die Polizisten nicht auf die Provokationen

eingingen, wurde der Beschuldigte aggressiver und machte Ansätze, die

Polizisten anzugreifen. Schliesslich musste er unter Androhung eines Einsatzes

des Destabilisierungsgeräts durch zwei Polizisten an der Wand fixiert werden.

Der Ablauf zeigt klar, dass der Beschuldigte in dieser Phase durchaus noch in

der Lage war, sein Verhalten, d.h. seine Provokationen und seinen Widerstand,

zu steuern. Wie bereits erwähnt, ist das Verhalten auch vor dem Hintergrund des

unmittelbar zuvor begangenen Raubes zu sehen. Entsprechend geht auch das

psychiatrische Gutachten davon aus, dass zwar eine forensisch relevante

Beeinträchtigung von Hemmungsvermögen festgestellt werden könne, für

Resteinsichten im Sinne einer Gesamtübersicht über die Situation gegen einen

Wegfall der Fähigkeit zu intentionalem Handeln indes spreche, dass der

Beschuldigte sich nach der Androhung eines Einsatzes des

Destabilisierungsgeräts an der Wand habe fixieren lassen (AS 955). Der

Gutachter geht daher für diese Phase von einer mittelgradigen Minderung des

Schuldfähigkeit aus.

Das Verschulden ist im unteren Drittel

des möglichen Strafrahmens anzusiedeln, innerhalb dieses Bereichs ungefähr in

der Mitte. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 5 Monaten ist

das Strafmass nach Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit

asperationsweise um 1,5 Monate zu erhöhen.

4.5 Der zweite Vorfall von Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamten spielte sich am 20. Juni 2022, erst um 17:35

Uhr – also rund 15 Stunden nach der Festnahme – ab. Der Beschuldigte verlangte

nach Toilettenpapier und als der Polizist die Luke der Zellentür öffnete, um

das Toilettenpapier zu übergeben, fasste der Beschuldigte mit einem Arm durch

die Luke und spuckte den Polizisten an, wobei dieser im Gesicht und in einem

Auge getroffen wurde. Die Handlung des Beschuldigten erscheint nicht nur

ausgesprochen despektierlich, erniedrigend und primitiv, sondern ist für den

Betroffenen auch ekelerregend und unter Umständen ernsthaft

gesundheitsgefährdend. Ein Spucken in den Bereich der Augen bzw. in die

Gesichtsmitte wiegt dabei ungleich schwerer als beispielsweise ein Spucken auf

die Kleidung oder Ausrüstungsgegenstände. Die Handlung erfolgte dabei zweifelsohne

vorsätzlich, und aufgrund des durch die Luke eingeschränkten Zielbereichs war

für den Beschuldigten auch klar, dass er den Polizisten mit seiner Spucke im Gesicht

treffen würde.

Wie unter Ziffer 3.3 hievor dargelegt

revidierte der Gutachter im Rahmen der Berufungsverhandlung seine Einschätzung im

Gutachten (AS 955) betreffend Schuldfähigkeit in Bezug auf diesen Vorfall und

geht für beide Vorfälle neu von einer mittelgradigen Minderung der

Schuldfähigkeit aus.

Der Beschuldigte wurde direkt nach dem

Raub am Bahnhof Luzern festgenommen und in eine Zelle im Polizeigebäude

gebracht. Dort kam es um 03:00 Uhr zum ersten Vorfall gemäss Anklageziffer 2.2.

Noch am gleichen Tag um 13:48 Uhr wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines

amtlichen Verteidigers polizeilich einvernommen (AS 108 ff.). Der Beschuldigte

gab auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand an, es gehe ihm «schlecht,

sehr schlecht». Auf die Frage, wieso es ihm schlecht gehe, antwortete er: «Ich

habe Nackenschmerzen.» Anschliessend wurde er zum Vorhalt des Raubes befragt

und beantwortete die gestellten Fragen (AS 110 f.). Zum Vorhalt der «Hinderung

Amtshandlung» (AS 112) gab der Beschuldigte an, es stimme nicht, dass er die

anwesenden Polizisten beleidigt und Ansätze gemacht habe, diese anzugreifen.

Der sei mit dem Taser auf ihn losgekommen. Den Vorhalt, er habe durch die

handelnden Polizisten an der Wand fixiert werden müssen und er habe sich dabei

wehren wollen, indem er sich aus dem Griff habe lösen wollen, bestätigte der

Beschuldigten mit «ja». Auf den Vorhalt, nachdem er in der Zelle untergebracht

worden sei, habe er begonnen zu onanieren und habe sein Ejakulat auf der

Matratze, der Zellenwand und dem Duvet verteilt, gab der Beschuldigte zur

Antwort: «Als Erinnerung für den Nächsten.» Auf den Vorhalt, er habe die

Rufanlage der Zelle betätigt und über die Rufanlage gegenüber einer

Mitarbeiterin der Luzerner Polizei gefragt, ob sie runterkommen wolle, um zu

stechen, antwortete der Beschuldigte: «Sie sagte nein». Auf die Frage, warum er

sich so verhalten habe, gab er an, er sei ein bisschen wahnsinnig geworden dort

drin. Anschliessend beantwortete der Beschuldigte noch Fragen zu seinem

Betäubungsmittelkonsum (AS 114 ff.), wobei er auf die Frage, wieviel

Kokain er durchschnittlich konsumierte, «500 Gramm pro Monat» angab, in der

Antwort zur nächsten Frage dann aber sogleich festhielt, er habe nur Spass

gemacht, er wisse es nicht. Beim Abschluss der Einvernahme meinte der

Beschuldigte auf die Frage, ob er noch Ergänzungen habe oder der Polizei etwas

mitteilen möchte: «Die Blauen sollen mich in Zukunft einfach in Ruhe lassen.

Sonst gibt’s Ärger.» (AS 116). Auf die Abschlussfrage, ob er Bemerkungen zur

Behandlung durch die Polizei während der Einvernahme zu machen habe, antwortete

er: «Ja, einfach, dass ich keine Anzeige mache.». Die Einvernahme war um 14:53

Uhr beendet.

Bezüglich des im Zusammenhang mit dem

Grad der Schuldfähigkeit thematisierten sozial inadäquaten Verhaltens des

Onanierens ergibt sich aus der Strafanzeige der Luzerner Polizei vom 25. Juni

2022 unter dem Titel «Verunreinigung fremden Eigentums» Folgendes (AS 142):

Nachdem der Beschuldigte in der Zelle untergebracht worden sei, habe er auf den

Boden der Zelle Nummer 3 uriniert. Um etwa 05:30 Uhr habe der Beschuldigte die

Gegensprechanlage betätigt und eine Mitarbeiterin des Transport- und

Sicherheitsdienstes gefragt, «ob sie runterkommen wolle, um zu stechen» und

habe begonnen zu onanieren. Die Zelle sei kameraüberwacht und der Beschuldigte

habe vorgängig gezielt in die Kamera geschaut. Nach Vollendung habe er das

Ejakulat auf der Matratze, der Zellenwand und dem Duvet verteilt. Der Vorfall habe

über die Kameraüberwachung, welche nur Live-Bilder erfasse, durch Mitarbeiter

der Luzerner Polizei beobachtet werden können.

Zusammenfassend ergibt sich also in

zeitlicher Hinsicht folgender Ablauf: Der Beschuldigte beging den Raub am 20.

Juni 2022, um ca. 02:40 Uhr, und wurde unmittelbar danach festgenommen und in

den Hafttrakt des Polizeigebäudes gebracht (AS 142). Um ca. 03:00 Uhr kam es

dann zu den Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2. Danach urinierte der

Beschuldigte auf den Zellenboden und um 05:30 Uhr fand der Kontakt mit der

Mitarbeiterin des Transports- und Sicherheitsdienstes über die Rufanlage sowie

das anschliessende Onanieren statt. Von 13:48 bis 14:53 Uhr wurde der

Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers durch die Polizei einvernommen

und äusserte sich zu den verschiedenen Vorhalten. Um 17:35 Uhr schliesslich

verlangte er Toilettenpapier. Bei dessen Übergabe durch die Zellenluke kam es

dann zum Spuckvorfall.

Es ist demnach festzuhalten, dass

zwischen dem sozial inadäquaten Verhalten des Onanierens und dem Spuckvorfall

zum einen ein Zeitablauf von rund 12 Stunden liegt und zum anderen dazwischen

noch eine rund einstündige Einvernahme in Anwesenheit des amtlichen

Verteidigers stattfand, in welcher der Beschuldigte sich inhaltlich zu den

Vorhalten äusserte und in Bezug auf seine gesundheitliche Situation lediglich

über Nackenschmerzen klagte.

In Anbetracht des zeitlichen Ablaufs und

vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Einvernahme kam auch der

Gutachter im Rahmen der Berufungsverhandlung zu einer revidierten Einschätzung

und führte aus, dass insbesondere unter Würdigung der zeitlichen Dimension in

Bezug auf den Spuckvorfall gemäss Anklageziffer 2.1 in Übereinstimmung mit den

Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2 unmittelbar nach der Festnahme ebenfalls von

einer lediglich mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei.

Das Verschulden ist ebenfalls im unteren

Drittel des möglichen Strafrahmens anzusiedeln, innerhalb dieses Bereichs

ungefähr in der Mitte. Dabei fällt insbesondere das asoziale Gesamtverhalten

des Beschuldigten nach der polizeilichen Festnahme an diesem Tag erschwerend

ins Gewicht. Er beliess es nicht nur bei den Handlungen unmittelbar nach der

Festnahme, sondern verhielt sich auch im weiteren Verlauf unkooperativ,

unanständig und provozierend, wobei das Verhalten dann rund 15 Stunden nach der

Festnahme noch im Anspucken eines Polizisten gipfelte. Ausgehend von einer

hypothetischen Einsatzstrafe von 5 Monaten ist das Strafmass nach

Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit asperationsweise um 1,5 Monate

zu erhöhen.

4.6 Bezüglich Täterkomponente ist

festzustellen, dass der Beschuldigte mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft

ist, was sich straferhöhend auszuwirken hat. Die Beeinträchtigung durch seine

seit längerer Zeit vorliegende schizophrenen Erkrankung wurde im Zusammenhang

mit der Frage der Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt und wirkt sich bei der

Täterkomponente nicht erneut strafmindernd aus. Reue und Einsicht sind nicht

ernsthaft erkennbar, wobei dies wohl hauptsächlich auf die psychische Störung

zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist dem Beschuldigten jedoch zugute

zu halten, dass er sich im Rahmen der Berufungsverhandlung beim anwesenden

Privatkläger für seine Tat entschuldigte und der Privatkläger diese glaubhaft

geäusserte Entschuldigung auch annahm. Das Verhalten während des Strafverfahrens

sowie im vorzeitigen Vollzug wiederum ist geprägt von Zwischenfällen sowie

aggressivem und unkooperativem Verhalten. Diese Auffälligkeiten dürften jedoch

in erster Linie störungsbedingt und darauf zurückzuführen sein, dass es sich

ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung regelmässig als ausgesprochen

schwierig erweist, einen optimal geeigneten Therapieplatz in einer

spezialisierten Institution zu finden. Das Nachtatverhalten und das Verhalten

während des Strafverfahrens wirken sich daher nicht zuungunsten des

Beschuldigten aus. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Die

Täterkomponente wirkt sich unter dem Strich neutral aus.

4.7 Zusammenfassend ergibt sich damit

eine Einsatzstrafe von 16,5 Monaten für den Raub in Luzern, welche

asperationsweise um 7,5 Monate für den Raub in Solothurn und um je 1,5 Monate

für die beiden Vorfälle der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf

total 27 Monate zu erhöhen ist.

4.8 Für eine von der Verteidigung

thematisierten Strafreduktion aufgrund des langen Zeitablaufs seit dem

Tatzeitpunkt des Raubes in Solothurn am 30. Mai 2020 besteht kein Raum.

Eine allfällige Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB käme erst

nach Ablauf von zwei Dritteln der Verfolgungsverjährungsfrist in Frage, was

vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BGE 132 IV 4). Ebenso wenig liegen Hinweise

auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, hat es doch der Beschuldigte

selbst zu verantworten, dass der Abschluss des Verfahrens betreffen Raub in

Solothurn durch seine erneute Delinquenz im Juni 2022 und die damit verbundene

Verfahrensübernahme durch den Kanton Solothurn entsprechend verzögert wurde.

5.

Vollzugsform

Ein vollbedingter Vollzug ist aufgrund

der Strafhöhe zum vornherein ausgeschlossen. Mit Verweis auf die entsprechenden

Erwägungen der Vorinstanz (Urteil, S. 30) kann dem Beschuldigten

angesichts der etlichen Vorstrafen und des im Ergänzungsgutachten vom 17. Juni

2024 (ASSL 119 ff.) festgehaltenen hohen Risikos für erneute Gewaltdelikte

analog den Anlassdelikten (ASSL 149), solange keine hinreichende

Stabilisierung der mit der schizophrenen Grunderkrankung verbundenen

Symptomatik erreicht wurde (ASSL 150), auch kein teilbedingter Vollzug gewährt

werden.

6.

Anrechnung

ausgestandene Haft

Anzurechnen sind dem Beschuldigten total

242 Tage ausgestandene Haft. Die Differenz zum Urteil der Vorinstanz (S. 31)

ergibt sich daraus, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Festnahme in

Luzern am 16. September 2021, 17:15 Uhr (AS 177), und der Entlassung nach

der polizeilichen Einvernahme in Solothurn am 17. September 2021 (Ende

Einvernahme 17:20 Uhr) total zwei Tage Haft anzurechnen sind. Seit dem 15.

Februar 2023 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug.

Der mit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug einhergehende Freiheitsentzug ist

nicht an die zu verbüssende Strafe anzurechnen, da mit vorliegendem Urteil eine

stationäre Massnahme für den Beschuldigten angeordnet wird. Verläuft diese

erfolgreich und bewährt sich der Beschuldigte nach der Entlassung aus der

stationären Massnahme während der Probezeit, ist die Strafe ohnehin nicht mehr

zu vollziehen. Im Falle einer Aufhebung der Massnahme wird der vorzeitige

Massnahmenvollzug gemäss Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 62c Abs. 2

StGB hinsichtlich der allfälligen Verbüssung einer Reststrafe berücksichtigt.

7.

Übertretungsbusse

Für die Bemessung der Busse für die

mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes kann vollumfänglich auf die

entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 30 f.) verwiesen werden.

Die Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe ist, zu

bestätigen.

VIII. Stationäre Massnahme

1.

Rechtliche

Voraussetzungen

Zu den allgemeinen rechtlichen

Ausführungen und zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme kann

vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 32)

verwiesen werden.

2.

Forensisch-psychiatrische

Begutachtung

2.1 Im vorliegenden Verfahren liegt ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 4. April 2023 (AS 899 ff.) sowie

eine ergänzende Stellungnahme vom 17. Juni 2024 (Ergänzungsgutachten, ASSL

119 ff.), jeweils von Dr. med. D.___, vor. Der Sachverständige bestätigte seine

bisherigen Einschätzungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASSL

210 ff.) wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung vor Obergericht

(ASB 258 ff.).

2.2 Die Diagnose gemäss Gutachten lautet

auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), sowie eine Abhängigkeit von Kokain

(ICD-10: F14.2), Opiaten (ICD-10: F11.2) und Cannabis (ICD-10: F12.2).

Ergänzend stellte der Gutachter einen dissozialen Verhaltensstil fest

(Gutachten, AS 945; Ergänzungsgutachten, ASSL 144). Beim Beschuldigten liegt

gemäss Gutachten seit 2012 eine für schizophrene Erkrankungen spezifische

Symptomatik vor (AS 948 f.). Der Beschuldigte sei zwar wiederholt in

verschiedenen psychiatrischen Kliniken behandelt worden, eine dauerhafte

Stabilisierung seines Zustandsbildes sei jedoch bisher nicht erreicht worden (AS

947). Die ergänzende Begutachtung stellte im Vergleich zu früheren

Untersuchungen eine gewisse Stabilisierung des Zustandsbilds fest (ASSL 146). Der

Sachverständige führte dies vermutungsweise auf die regelmässige Einnahme von

Medikamenten und die engmaschige Betretung zufolge der Inhaftierung zurück.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 23. Juli 2024 schilderte der Sachverständige, er habe der Eindruck, dass

der Beschuldigte aktuell in einer schlechteren Verfassung sei als zum Zeitpunkt

der Untersuchung für das Ergänzungsgutachten anfangs Juni 2024 (ASSL 211). Sein

Aussageverhalten in der Verhandlung deute darauf hin, dass sich die Symptomatik

aktuell wieder verstärkt habe, was möglicherweise darauf zurückzuführen sei,

dass der Beschuldigten aufgrund des Gerichtstermins unter besonderem Stress

stehe (ASSL 213).

Bezüglich des dem Beschuldigten

attestierten dissozialen Verhaltensmusters hielt der Sachverständige fest, der

Beschuldigte habe sich schon früh von Strafen und rechtlichen Sanktionen

unbeeindruckt gezeigt und weise eine niedrige Schwelle für gewalttätiges

Verhalten auf. Zudem sei es ihm trotz wiederholter Behandlungen und umfassender

Unterstützungsangebote (z.B. Beistandschaft, betreutes Wohnen usw.) bisher kaum

gelungen, dauerhafte soziale Beziehungen zu pflegen und sich ein stabiles

soziales Umfeld aufzubauen oder einer Beschäftigung nachzugehen (AS 949).

Überdies habe sich die bestehende Substanzproblematik des Beschuldigten in den

letzten Jahren verschärft. Der Beschuldigte habe trotz wiederholter

psychotischer Episoden den Konsum fortgesetzt, was sich negativ auf die

schizophrene Erkrankung auswirke (AS 951). Aufgrund des eine paranoide

Schizophrenie sowie eine Abhängigkeit von mehreren Substanzen umfassenden

Störungsbildes bejahte der Sachverständige das Vorliegen einer

deliktsrelevanten und legalprognostisch bedeutsamen schweren psychischen

Störung, sowohl in den jeweiligen Tatzeiträumen wie auch aktuell (AS 952, 958).

An dieser Einschätzung hat sich gemäss den Ausführungen des Sachverständigen im

Rahmen der Berufungsverhandlung zwischenzeitlich nichts geändert.

Bezüglich der Legalprognose ist im

Gutachten festgehalten, dass sich für den Beschuldigten mittels der

Kriminalprognose der Historical, Clinical and Risk Management Skale (HCR-20)

eine bedeutsame Belastung in sämtlichen aktuellen und zukünftigen Lebenssituationen

ergebe: Eine schizophrene Erkrankung stelle bereits für sich allein einen

etablierten Risikofaktor für Gewaltdelikte dar. Dieser werde durch zahlreiche

dynamische (bisher unveränderte) Risikofaktoren, wie z.B. der komorbide

Substanzmissbrauch, die dissoziale Verhaltensweise, eine schwache

Impulskontrolle sowie der Mangel an Krankheitseinsicht und fehlende Medikation,

zusätzlich erhöht (AS 944, 956; ASSL 147). Gemäss Gutachten besteht daher ohne

entsprechende Massnahmen ein hohes Risiko für Straftaten wie Eigentums- und

Betäubungsmitteldelikte sowie Delikte ähnlich den vorliegend zu beurteilenden.

Dabei sei im Falle einer Eskalation mit schweren Tatfolgen zu rechnen, da der

Beschuldigte bereit sei, Waffen wie das Taschenmesser einzusetzen (AS 957).

Die Verbesserung der Legalprognose sei einerseits wesentlich von der

erfolgreichen Behandlung der Schizophrenie abhängig. Andererseits benötige der

Beschuldigte Unterstützung darin, sich eine gesicherte Lebenssituation

aufzubauen, und es müsse der Substanzkonsum behandelt werden (AS 956, 960).

Dem geschilderten Rückfallrisiko könne nur

mit einer stationären therapeutischen Massnahme begegnet werden. Da der Zustand

des Beschuldigten bisher nicht hinreichend durch psychiatrische Medikation

stabilisiert werden konnte, schätzte der Sachverständige im Falle einer

ambulanten Massnahme das Risiko für erneute Gewalthandlungen, mit allfälligen

schwerwiegenden Folgen, kurzfristig als sehr hoch ein. Dies insbesondere, weil

sich der Beschuldigte diesfalls nicht wie bei einer stationären Behandlung in

einer reiz- und konfliktarmen Struktur befände, sondern im Alltag wie zuvor

zahlreichen Stressoren und Konflikten ausgesetzt wäre. Mangels

Vollzugslockerungen habe bisher auch nicht erprobt werden können, ob der

Beschuldigte bereits erlernte Strategien umsetzen könne. Seine eigenen Äusserungen

liessen zudem darauf schliessen, dass er nach wie vor die Tragweite und Schwere

seiner Erkrankung unterschätze. Mittelfristig sei diesfalls daher sogar von

einer Destabilisierung seines Zustands und damit mit vermehrter psychotischer

Symptomatik zu rechnen. Es bestehe eine hohes Risiko für erneute

Gewalthandlungen, wie sie im Zusammenhang mit den Anlassdelikten beschrieben

worden seien (ASSL 148 f.; ASSL 212 f.).

3.

Aktuelle

Therapieberichte und Einschätzung Sachverständiger

3.1 Gemäss Therapiebericht der [Psychiatrischen

Dienste] vom 24. Februar 2025 (ASB 143 ff.), welcher sich auf den Zeitraum

der Unterbringung in der [Justizvollzugsanstalt] vom 11. Oktober 2024 bis

am 11. Februar 2025 bezieht, hätten in den zahlreichen psychiatrischen

Konsultationen psychopathologische Symptomatik und Medikation im Vordergrund

gestanden. Der Beschuldigte habe gleich zu Beginn den Wunsch nach Versetzung in

eine Klinik geäussert, da er nicht arbeiten wolle bzw. könne, er habe eine 100%

IV-Rente, und er ein klinisches Umfeld als für ihn geeigneter erachte. Die

medikamentöse Behandlung habe sich von Anfang an schwierig gestaltet, da der

Beschuldigte sich sehr wechselhaft präsentierte habe hinsichtlich Compliance

bzw. Kooperationsbereitschaft. Einerseits habe er phasenweise vorgeschlagene

Medikamente akzeptiert oder selbst danach verlangt, andererseits habe er immer

wieder verordnete bzw. mit ihm abgesprochene Medikamente verweigert. Jedenfalls

seien immer wieder Anpassungen und Umstellungen vorgenommen worden und im

weiteren Verlauf sei es zum Jahresende 2024 zu einer gewissen

Zustandsstabilisierung gekommen. In dieser Phase sei es zumindest punktuell

möglich gewesen, mit dem Beschuldigten in adäquater Weise Krankheitsaspekte,

frühere und aktuelle Verhaltensweisen oder allgemeine Themen, wie

Krankheitsvorgeschichte oder Zukunftsvorstellungen, zu besprechen. Mit dem

Jahreswechsel habe sich jedoch erneut eine deutliche und zunehmende

Verschlechterung der psychischen Verfassung entwickelt, was sich in

schwierigem, unkooperativem Verhalten im Vollzugsalltag mit zahlreichen

Konfliktsituationen und Vorfällen, neben steten Beleidigungen und Drohungen

auch mehrere Brandlegungen in der Zelle, Sachbeschädigungen und (versuchte)

Tätlichkeiten gegen Personal, widergespiegelt habe. Psychopathologisch habe der

Beschuldigte zwar fluktuierend, aber anhaltend deutliche Verwirrtheit, formale

und inhaltliche Denkstörungen mit oft wenig bis nicht nachvollziehbaren

Aussagen und Angaben bis hin zu klar paranoid-wahnhafter Symptomatik

(Beziehungs- und Verfolgungserleben, Vergiftungs- und Grössenideen), begleitet

von akustisch-optischen Halluzinationen und starken Affektschwankungen gezeigt.

Bei grosser Ambivalenz sei er letztlich nicht absprachefähig gewesen und habe

jeweils über längere Zeiträume die Einnahme von Medikamenten verweigert bzw.

diese nur unregelmässig eingenommen. Angesichts des ausgeprägten

psychiatrischen Störungsbildes mit entsprechender psychopathologischer Symptomatik

und ausgesprochen schwierigem Vollzugsverlauf im Setting der [Justizvollzugsanstalt]

mit zuletzt hohem Gefährdungs- bzw. Risikopotential sei nicht nur die

Etablierung regelmässiger psychoedukativ-psychotherapeutisch orientierter

Gespräche i.e.S. oder die Erörterung deliktorientierter Inhalte unmöglich

gewesen. Vielmehr sei schliesslich klar geworden, dass für die Weiterbehandlung

unbedingt ein klinisches Setting erforderlich sei, um den vielschichten

Störungsaspekten adäquat Rechnung tragen zu können und, damit zusammenhängend,

eine effiziente medikamentöse Behandlung etablieren zu können. Der Beschuldigte

sei am 11. Februar 2025 in das [Zentrum für Stationäre Forensische

Therapie] versetzt worden.

3.2 Gemäss Stellungnahme des [Zentrums

für Stationäre Forensische Therapie] vom 23. April 2025 (ASB 150 ff.) habe der

Beschuldigte aufgrund der anhaltenden floriden handlungsleitenden psychotischen

Symptomatik mit akustischen Halluzinationen, Gedankeneingebung, ausgeprägter

Gereiztheit, Misstrauen seitens des Patienten sowie der fehlenden Distanzierung

von Fremdgefährdung in Kombination mit vorhandenen Fremdgefährdungsaspekten wie

körperlicher Angespanntheit und verbaler Aggression während der ersten vier

Wochen isoliert werden müssen. Es habe eine medikamentöse Einstellung mit

verschiedenen Medikamenten stattgefunden. Aufgrund des abnehmenden bedrohlichen

Verhaltens und der zunehmenden Kooperation sei der Beschuldigte am 6. März 2025

entisoliert und es sei eine Behandlungsvereinbarung auf freiwilliger Basis zur

schrittweisen Integration ins Stationsmilieu, um eine Reizüberflutung zu

verhindern, abgeschlossen worden. Nach einer erneut notwendig gewordenen

Isolation und einer Anpassung der Medikation habe sich der Zustand wieder

gebessert. Die Behandlung sei aufgrund der einerseits schwer chronifizierten

schizophrenen Grunderkrankung und andererseits der aggressiv-impulsiven

Verhaltensweisen von hoher Komplexität. Eine adäquate individualisierte

medikamentöse Einstellung sei bei der Behandlung von psychotischen Erkrankungen

von zentraler Bedeutung. In der Regel könne es mehrere Wochen bis Monate

dauern, bis eine solche adäquate Medikation gefunden und eingestellt sei und

schliesslich entsprechend wirksam werde.

3.3 Mit Eingabe vom 14. Juli 2025

ersuchte der Straf- und Massnahmenvollzug um Stellungnahme zum Antrag um

Bewilligung von Vollzugsöffnungen und Versetzung auf die geschlossene

Massnahmenstation (ASB 162 ff.). Er verwies dabei auf den beiliegenden Antrag

des [Zentrums für Stationäre Forensische Therapie] vom 2. Juli 2025 auf

Genehmigung begleiteter Spaziergänge und Versetzung auf die geschlossene

Massnahmenstation. Diesem ist zu entnehmen, dass vor der Versetzung auf eine

geschlossene Massnahmenstation im Rahmen des Aufenthalts auf der

Sicherheitsstation begleitete Spaziergänge auf dem Klinikareal durchgeführt

werden sollen, um erste Belastungssituationen zu erproben. Im Anschluss soll

eine Versetzung auf eine geschlossene Massnahmenstation erfolgen, um dem

Beschuldigten so weitere Übungsfelder zu eröffnen. Im Rahmen des Aufenthalts

auf der geschlossenen Massnahmenstation sollen sodann schrittweise weitere

Vollzugsöffnungen durchgeführt werden. Hinsichtlich des Wiederholungs- und

Fluchtrisikos wird ausgeführt, dass sich der Behandlungsverlauf nach

anfänglichen Schwierigkeiten positiv zeige. Es bestehe eine gute Krankheits-

und Behandlungseinsicht, wie auch eine gute Medikamentenadhärenz. Von

Fluchtgedanken distanziere sich der Beschuldigte glaubhaft. Die beantragten

Vollzugslockerungen und die Versetzung seien aus forensisch-psychiatrischer und

psychotherapeutischer Sicht indiziert und nicht mit einem wesentlich erhöhten

Risiko für die öffentliche Sicherheit verbunden.

3.4 Mit Eingabe vom 18. August 2025 (ASB 189

ff.) reichte das [Zentrum für Stationäre Forensische Therapie] den aktuellen

Behandlungsplan vom 18. Juni 2025 ein und verwies zudem auf den Antrag vom

2. Juli 2025 auf Genehmigung begleiteter Spaziergänge und Versetzung auf die

geschlossene Massnahmenstation. Seit der Verfassung dieser Berichte hätten

keine nennenswerte Veränderungen stattgefunden.

3.5 Im Rahmen der Berufungsverhandlung

wurde der sachverständige Gutachter Dr. med. D.___ befragt. Gemäss seiner

aktuellen Einschätzung zeige der aktuelle Verlauf, dass es eine erfolgreiche

Behandlung sei. Es sei eine medikamentöse Kombination gefunden worden, die

offenbar zu einer dauerhaften Remission der produktiven Symptomatik, also des wahnhaften

Erlebens und auch der Halluzinationen, geführt habe. Gerade bei einer derart

chronifizierten schizophrenen Störung in Kombination mit einer Suchterkrankung,

wie sie beim Beschuldigten vorliege, lasse sich der Behandlungsverlauf oft

nicht gut vorhersagen. Belastungen und Neuauftreten von Symptomen seien in

unterschiedlichen Settings zu erproben, wobei der Beschuldigte sich nach der

Verlegung vom Hochsicherheitstrakt in die geschossene Station nach wie vor in

einem sehr gesicherten Setting befinde und – wie der Beschuldigte selber

ausgeführt habe – noch keine Belastungserprobungen (begleitete Spaziergänge auf

dem Klinikareal) versucht worden seien. Man befinde sich nach wie vor recht zu

Beginn der Behandlung, insofern, als dass eine Stabilität habe erzeugt werden

können, die es überhaupt ermögliche, bestimmte, für die langfristige Besserung

der Legalprognose zu erreichende Behandlungsziele zu adressieren, sei dies der

Umgang mit Stress und Suchtmitteln oder auch das Zurechtkommen im Alltag. In

der Einvernahme sei deutlich geworden, dass es dem Beschuldigten schwergefallen

sei, konkret auf Sachen zu antworten, was ein Hinweis auf formale Denkstörungen

sei, wie sie im Kontext mit schizophrenen Erkrankungen auftreten würden. Es sei

auch der Eindruck entstanden, dass es ihm schwer gefallen sei,

Sinnzusammenhänge gut zusammenzufassen – was ein Zeichen für eine verminderte

Abstraktionsfähigkeit sei – und gewisse Impulse oder Gedanken zurückzuhalten.

Auch der Umgang mit Substanzen sei für ihn schwieriger zu erlernen als für

jemanden, der nicht an einer Schizophrenie leide. Er halte an seiner Aussage

fest, wonach es eine stationäre Behandlung brauche. Neben der medikamentösen

Einstellung blieben die weiter anzustrebenden Therapieziele, die eine längere

Unterstützung benötigen würden. Es bestehe ein schweres Krankheitsbild, welches

sich über Jahre chronifiziert habe und sich im Vorfeld auch durch

längerfristige Hospitalisationen nie wirklich habe stabilisieren lassen. Die

Symptomatik werde in den letzten Behandlungsberichten auch immer wieder als

relativ instabil beschrieben. Der Beschuldigte selber habe beschrieben, dass er

in Situationen, die ihn überfordern würden, Angst habe, wieder zu konsumieren.

Hinzu komme die Problematik, dass seine schwere Symptomatik die Lernfähigkeit

beeinträchtige. Das Ganze führe zu einer Konstellation, in der immer wieder mit

Rückschritten in der Therapie zu rechnen sei, was zu einem normalen

Behandlungsverlauf gehöre. Unter freiheitlichen Bedingungen bzw. im Rahmen

einer ambulanten Behandlung bestehe keine Möglichkeit, im Falle einer

Destabilisierung Einfluss zu nehmen. Stattdessen sei mit einem schlecht

kontrollierbaren Verlauf zu rechnen, bei welchem der Substanzkonsum zunehmen

würde, die Medikamente unregelmässig eingenommen würden, schliesslich die

Adhärenz dieser Therapie immer weiter schwände und er aus seinem sozialen

Umfeld herausfallen würde.

4.

Würdigung

4.1 Für die Würdigung kann vorab auf die

entsprechenden Erwägungen der Vor-instanz verweisen werden (Urteil, S. 34 ff.),

denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann.

4.2 Der Beschuldigte bestreitet das

Vorhandensein und Fortbestehen einer, gemäss Gutachten diagnostizierten,

schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sowie

deren Zusammenhang mit den Deliktsvorwürfen nicht. Der Beschuldigte anerkennt

auch sein bestehendes Behandlungsbedürfnis aufgrund der schizophrenen

Erkrankung. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich zudem

mit Ausnahme der Übertretung des BetmG um Verbrechen und Vergehen. Die

Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. b und Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB sind

somit erfüllt.

4.3 Mit Verweis auf die entsprechenden

Erwägungen der Vorinstanz ist die Kritik des Beschuldigten an der

gutachterlichen Einschätzung in Bezug auf die negative Legalprognose

abzuweisen. Der Sachverständige stellte klar fest, dass keine stabile Wohn- und

Lebenssituation sowie kein gefestigtes soziales Unterstützungsnetz bestehen und

die Einsicht des Beschuldigten, dass seine geschilderten Zukunftspläne aufgrund

seiner Erkrankung nicht realistisch seien, fehle. Ein angepasstes Verhalten des

Beschuldigten in Freiheit sei zufolge der chronischen psychischen Erkrankung in

Kombination mit der chronischen Suchtproblematik fraglich. Es bestehen keine

objektiven Anhaltspunkte, um hinsichtlich der Legalprognose von der

gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Demzufolge besteht beim Beschuldigten

ein hohes Rückfallrisiko hinsichtlich weiterer Straftaten ähnlich den

Anlasstaten, wobei im Falle einer Eskalation aufgrund der vom Beschuldigten

bereits gezeigten Bereitschaft, Waffen einzusetzen, mit schweren Tatfolgen zu

rechnen ist.

Gemäss Gutachten lasse sich die

Legalprognose des Beschuldigten insbesondere durch eine erfolgreiche Behandlung

der Suchtproblematik und der Schizophrenie im Rahmen einer Massnahme

verbessern. Gemäss den aktuellen Therapieberichten des [Zentrums für Stationäre

Forensische Therapie] scheint der Beschuldigte seit dem dortigen Eintritt

deutliche Fortschritte in Bezug auf die Therapiewilligkeit und -fähigkeit

gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass

eine bereits zu Beginn vorhandene Therapiebereitschaft nicht zwingend

Voraussetzung für eine Therapie ist, da eine fehlende Therapiebereitschaft

oftmals krankheitsimmanent ist.

Der Sachverständige bestätigte seine

Einschätzung im Rahmen der Berufungsverhandlung und wies darauf hin, dass der

Beschuldigte sich nach wie vor in einem sehr gesicherten Setting befinde und

man erst am Anfang stehe. In Bezug auf das von der Verteidigung im Vorfeld

eingereichte familiäre Unterstützungskonzept sei zwar bemerkenswert und auch

sehr positiv zu werten, dass ein solches Netz – zudem noch mit fachlicher

Unterstützung – bestehe, es liege hier aber ein sehr schweres Krankheitsbild

vor, dass bis anhin nicht hinreichend habe stabilisiert werden können. Gerade

in Bezug auf Alltagshandlungen bzw. den Alltag schildere der Beschuldigte

Stress und Ängste, so zum Beispiel im Zusammenhang mit den Arbeiten in der

Küche oder ihm aufgetragenen Aufgaben wie Tischdecken. Es sei mit Rückschlägen

zu rechnen und bis jetzt hätten keine Erprobungen stattgefunden. Das Risiko

einer Destabilisierung in Freiheit sei entsprechend sehr hoch und man könne ihm

Rahmen einer ambulanten Behandlung darauf nur unzureichend Einfluss nehmen.

Dieser Einschätzung ist zu folgen und ein Abstellen auf das familiäre

Unterstützungskonzept bezüglich Alltag, verbunden mit einer ambulanten

Massnahme bezüglich der notwendigen Therapie der diagnostizierten Schizophrenie,

ist im heutigen Zeitpunkt abzulehnen.

4.4 Die stationäre Massnahme erscheint

auch verhältnismässig im engeren Sinne. Sie beinhaltet zwar einen schweren

Eingriff in Form des Freiheitsentzugs, ist jedoch im vorliegenden Fall

angesichts der Behandlungsbedürftigkeit zwingend notwendig. Zivilrechtliche

Massnahmen haben sich in der Vergangenheit als zu schwach erwiesen, um dem

Krankheitsbild des Beschuldigten auf Dauer hin gerecht zu werden (vgl. dazu

auch Auflistung bisheriger Aufenthalte im Gutachten, AS 915 ff.). Die

bestehende Problematik hat sich im Laufe der Jahre mangels erfolgreicher

Behandlung auf verschiedene Lebensbereiche des Beschuldigten ausgewirkt und

intensiviert. Gemäss Sachverständigem ist das Krankheitsbild heute

mehrschichtig und komplex (unbehandelte schizophrene Erkrankung, dissozialer

Verhaltensstil, Substanzmissbrauch, keine stabile Lebenssituation, keine

Berufsausbildung usw.; vgl. Einvernahmeprotokoll Sachverständiger, AS 212). Die

zwischenzeitliche Verbesserung der Symptomatik aufgrund der erfolgten Anpassung

der Medikation ist erst von kurzer Dauer und noch zu wenig erprobt. Neben der

Medikation dürfte sie in erster Linie der sehr engmaschigen Betreuung und der

damit einhergehenden Unzugänglichkeit zu Betäubungsmitteln geschuldet sein.

Folglich erweist sich eine zivilrechtliche Massnahme aufgrund der erst

begonnenen Behandlung der Schizophrenie und der immer noch unzureichend

vorhandenen Krankheitseinsicht zum Vornherein als zu schwach, um die

Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern.

Wie bereits erwähnt, erweist sich gemäss

den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten (AS 957) und vor Obergericht

aufgrund des nach wie vor unzureichend behandelten komplexen Störungsbildes des

Beschuldigten auch eine ambulante Massnahme als nicht erfolgversprechend.

Gemäss Angaben des Sachverständigen im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestehe zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer

Depotmedikation (Depotspritze), mit welcher man gute Resultate erziele und

schizophrene Erkrankungen stabilisieren könne (ASSL 211). Eine solche sei

jedoch nur möglich, wenn die Situation bereits in gewissem Masse stabilisiert

worden sei. Zudem sei nicht einschätzbar, wie der Beschuldigte auf eine

derartige Behandlung anspreche, weshalb diese zuerst im stationären Setting

erprobt werden müsse. Der Gutachter bejahte daher die Notwendigkeit einer

stationären Massnahme, was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. Zwischenzeitlich

sei es zwar gelungen, die aktiv vorhandenen Symptome (die sog. Positivsymptomatik

wie z.B. Wahnideen) medikamentös zu behandeln. Die Negativsymptomatik (z.B.

formale Denkstörungen, Störungen im Antrieb etc.) sei hingegen weiterhin

vorhanden und beeinträchtige die weiteren Lernziele im Rahmen der Therapie,

wobei gleichzeitig Überforderung und Stress schnell wieder zu weiteren,

erneuten Symptomen bzw. ein erneuter Substanzkonsum zu einer Destabilisierung

führen könne. Behandlungsziele und Symptome, die direkt medikamentös adressiert

werden können, könnten daher nicht voneinander getrennt werden und seien im

Gesamtpaket zu behandeln. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Es zeigt sich,

dass seit dem Eintritt in das [Zentrum für Stationäre Forensische Therapie]

erste Fortschritte zu verzeichnen sind. Die entsprechende Therapie beinhaltet

nicht nur die Medikation, sondern weitere flankierende Massnahmen, um zu

erlernen, mit dem Krankheitsbild umzugehen und dessen Tragweite richtig

einzuschätzen. Zudem besteht, um eine dauerhafte Stabilisierung der

Lebensumstände erzielen zu können, bezüglich Strukturierung des Alltags des

Beschuldigten Handlungsbedarf. Dies erweist sich nur als erfolgversprechend,

wenn zugleich die Suchtproblematik des Beschuldigens behandelt sowie seine

dissozialen Verhaltensweisen angegangen werden. Dieser vielschichtigen

Problematik kann, solange nicht zumindest in den Grundzügen eine gewisse

Stabilisierung der Erkrankung sowie der Lebensumstände des Beschuldigten

erfolgen konnte, aufgrund der bisherigen Erfahrung im Rahmen diverser früheren

Hospitalisationen und therapeutischen Behandlungen mit einer ambulanten

Massnahme nicht ausreichend begegnet werden. Im stationären Setting können die

erforderlichen Therapien gezielt und kontrolliert durchgeführt und damit die

notwendige Grundlage und soziale Abfederung für eine allfällige bedingte

Entlassung resp. eine künftige allfällige ambulante Massnahme geschaffen

werden. Zudem können im stationären Setting die erzielten Erfolge schrittweise

erprobt werden, und sowohl auf Fortschritte als auch auf Rückschläge kann

umgehend adäquat reagiert werden. Dies wäre bei einem Abstützen auf ein

familiäres Unterstützungskonzept nicht im gleichen notwendigen Ausmass möglich.

Dazu kommt, dass bei einem damit verbundenen rein ambulanten Vollzug der Massnahme

das erhebliche Risiko bestehen würde, dass der Beschuldigte die Medikamente

aufgrund der von ihm selber im Rahmen der Berufungsverhandlung bemängelten

unterwünschten Nebenwirkungen wie Gewichtszunahme oder negativen Auswirkungen

auf die Sexualität eigenhändig absetzen könnte. Demzufolge erweist sich eine

stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB als notwendig und

geeignet, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Die

Verhältnismässigkeit i.e.S. ist damit gegeben und die Voraussetzung nach

Art. 56 Abs. 2 StGB erfüllt.

Gemäss den Ausführungen des

Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung befindet man sich mit der

gegenwärtigen Therapiestufe erst am Anfang des Prozesses. Entsprechend ist es

nicht zielführend, die Massnahme bereits im heutigen Zeitpunkt zeitlich zu

befristen. Dies hat umso mehr zu gelten, als mit der eigentliche Therapie und

deliktsorientierten Arbeit nach der nun erfolgte Einstellung der Medikation

überhaupt erst begonnen werden kann.

4.5 Der Beschuldigte befindet sich

zwischenzeitlich auch in einer der schweizweit am besten für die entsprechenden

Behandlungen geeigneten Klinik, in welcher die stationäre Massnahme unter

optimalen Bedingungen vollzogen werden kann.

Demzufolge sind sämtliche

Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 59 StGB geben und es ist

für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen.

Es wird zudem festgestellt, dass der

Beschuldigte sich seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug

befindet. Dieser ist im Falle der Aufhebung der Massnahme in Anwendung von

Art. 57 Abs. 3 i.V.m. Art. 62c Abs. 2 StGB auf eine allfällig zu

verbüssende Reststrafe anzurechnen.

IX.

Sicherheitshaft

Zwecks Sicherung des Vollzugs wird

gegenüber dem Beschuldigten mit separatem Beschluss die Sicherheitshaft,

vollziehbar unter dem bisherigen Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs,

angeordnet.

X.

Zivilforderung

1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen

für eine Genugtuung kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der

Vorinstanz (S. 44) verwiesen werden.

2. Der Privatkläger beantragt eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 20.

Juni 2022. Er wurde vom Beschuldigten mitten in der Nacht am Bahnhof Luzern mit

einem Messer bedroht und aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben. Der

Privatkläger schilderte eindrücklich, wie er sich durch das Messer bedroht

fühlte und auch im Nachhinein noch unter dem Überfall litt. Die geforderte

Genugtuung erscheint in jedem Fall als angemessen und ist daher in vollem

Umfang zuzusprechen.

XI. Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren

Der Beschuldigte beantragt eine

Entschädigung sowie eine Genugtuung für erlittene Unbill für den

Freiheitsentzug in «Haft, Einzelhaft, Sicherheitshaft und im vorzeitigen

Massnahmenvollzug».

Diese Forderungen sind mit Verweis auf

die umfassenden Ausführungen und Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 40

ff.) vollumfänglich abzuweisen. Mit Verweis auf die entsprechenden Haft- und

Beschwerdeentscheide im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass die

Haftvoraussetzungen jederzeit gegeben waren. Dasselbe gilt hinsichtlich der

zwischenzeitlichen stationären Behandlung des Beschuldigten. Insbesondere lag

die für den Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs vorausgesetzte – und

grundsätzlich unwiderrufliche – Einwilligung des Beschuldigten vor. Dieser

verlangte zwar zwischenzeitlich seine Freilassung, jedoch waren parallel dazu

die Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft

jederzeit gegeben. Der Beschuldigte befand sich auch nicht durchgehend in

Haftanstalten statt in geeigneten Therapieinstitutionen. So befand er sich

bereits im Rahmen der Untersuchungshaft während eines Monates auf der [Station].

Sodann wurde er vier Monate nach Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs für

die Dauer von sieben Monaten in der auf entsprechende Behandlungen

spezialisierten [Psychiatrischen Klinik] behandelt. Zufolge zahlreicher selbst-

und fremdgefährdender Vorfälle sowie wegen den vom Beschuldigten als zu hoch

wahrgenommenen Therapieanforderungen musste die Therapie in der Folge jedoch

abgebrochen werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Anschluss wieder

vorübergehend in einer Haftanstalt untergebracht werden musste, ist folglich

nicht auf ein Unvermögen der Behörden zurückzuführen, sondern gründet auf in

der Person des Beschuldigten liegenden Schwierigkeiten. Dazu kommt der Umstand,

dass es sich als regelmässig schwierig erweist, im Rahmen des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs einen Therapieplatz in einer hochspezialisierten Einrichtung

zu erhalten, solange kein rechtskräftiges Urteil betreffend Anordnung einer

stationären Massnahme vorliegt und ein Beschuldigter sowohl die Verurteilung an

sich als auch die Anordnung einer stationären Massnahme – bzw. gar die

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft im Regime des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs – konsequent anficht und damit den Eintritt der Rechtskraft bzw.

den definitiven Beginn der Therapie verzögert bzw. verhindert.

Unter diesen Voraussetzungen ist dem

Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.

XII. Kosten und Entschädigungen

1.

Erstinstanzliches

Verfahren

1.1. Verfahrenskosten

Aufgrund des Ausgangs des

Berufungsverfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen und

die erstinstanzlichen Kosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

1.2. Parteientschädigung Privatklägerschaft

Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 (ASB 082

ff.) wurde festgestellt, dass sich der Privatkläger entgegen den entsprechenden

Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 46 f.) im vorstehenden

Strafverfahren als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt

konstituierte. Entsprechend ist die geltend gemachte Entschädigung nicht mit

der Begründung zu reduzieren, er habe sich nur noch zum Zivilpunkt äussern

müssen. Allerdings erscheint der von der Vertreterin des Privatklägers geltend

gemachte Aufwand von 22,5 Stunden (ohne, dass sie an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung teilgenommen hat) in Anbetracht des sehr überblickbaren den

Privatkläger betreffenden Vorhalts als deutlich überhöht. Zu kürzen ist konkret

der Aufwand vom 15. Mai 2024 bzw. 23. Mai 2024 von insgesamt 5,9 Stunden

für das Aktenstudium bzw. die Redaktion / Ausfertigung der Zivilklage,

welcher nicht in diesem Umfang nötig erscheint und daher um eine Stunde zu

kürzen ist. Ebenfalls überhöht ist der geltend gemachte Aufwand von total

8,2 Stunden für das Aktenstudium und die Redaktion des knapp 7-seitigen

Plädoyers (Positionen vom 18., 19. und 21. Juli 2024), welches

teilweise auch die schriftliche Straf- und Zivilklage vom 23. Mai 2024

wiederholt. Der Aufwand ist um zwei Stunden zu kürzen. Letztlich werden für die

Nachbearbeitung zwei Stunden geltend gemacht. Praxisgemäss wird bei nicht

besonders aufwändigen Verfahren maximal eine Stunde vergütet. Entsprechend ist

die Honorarnote um eine weitere Stunde zu kürzen, was im Ergebnis zu einer

Kürzung von vier Stunden führt.

Insgesamt ergibt sich somit ein

Zeitaufwand von 18,5 Stunden, welcher mit dem geltend gemachten Stundenansatz

von CHF 240.00 zu vergüten ist. Die Parteientschädigung für den

Privatkläger beläuft sich damit auf CHF 5'623.35 (18,5 Stunden à

CHF 240.00, ausmachend CHF 4'440.00, Auslagen CHF 762.00,

8,1 % MwSt. auf CHF 5'202.00, ausmachend CHF 421.35) und ist vom

Beschuldigten zur Bezahlung zu übernehmen.

1.3. Amtliche Verteidigung

Die Höhe der Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.

Berufungsverfahren

2.1. Verfahrenskosten

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 12'600.00, gehen zulasten

des Beschuldigten.

2.2. Parteientschädigung Privatklägerschaft

Die Entschädigung der Vertreterin des

Privatklägers hat durch die Staatskasse zu erfolgen, da ihre Berufung in erster

Linie durch einen Fehler der Vorinstanz nötig war. Der geltend gemachte Aufwand

von insgesamt 17,8 Stunden erscheint gerade noch angemessen. Einzig der

Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welcher (inkl. Hin- und

Rückfahrt) auf 8,5 Stunden geschätzt wurde, ist auf die effektive Dauer (fünf Stunden

zzgl. drei Stunden Reisezeit) und somit um 0,5 Stunden zu kürzen. Des

Weiteren werden Pauschalspesen, wie die Rechtsvertreterin im Umfang von

3 %, ausmachend CHF 128.16, verlangt, nicht vergütet. Ermessensweise

werden diese auf CHF 100.00 festgesetzt. Im Ergebnis resultiert damit eine

Entschädigung von CHF 4'633.15 (17,3 Stunden à CHF 240.00,

ausmachend CHF 4'152.00, Auslagen CHF 134.00 [CHF 100.00 zzgl.

CHF 34.00 Reisespesen], 8,1 % MwSt. auf CHF 4'286.00,

ausmachend CHF 347.15).

2.3. Amtliche Verteidigung

Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwalt Benedikt Schneider als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

einen Aufwand von 62,4 Stunden geltend. Hierzu ergeben sich folgende

Bemerkungen:

-

Kostenpunkt vom

20. August 2025: Da die Besprechung in [Ort 5] gemäss Vermerk

1,5 Stunden dauerte, ergibt sich (inklusive Weg von 2 x 1,5 Stunden)

ein Gesamtaufwand von 4,5 Stunden (Kürzung: 0,5 Stunden);

-

Kostenpunkt vom

21. August 2025: Für das Aktenstudium und die

Vorbereitung / Besprechung mit der Familie des Beschuldigten wird ein

Aufwand von zwei Stunden geltend gemacht. Gestützt auf die Akten (insbesondere

die forensisch-psychiatrische Begutachtung und die jeweiligen Ergänzungen des

Sachverständigen) erwies sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme (in

Kombination mit der Betreuung durch die Familie) durch das Berufungsgericht als

äusserst unwahrscheinlich, weshalb sich dieser Aufwand nicht rechtfertigt. Der

amtliche Verteidiger hat sich bekanntermassen auf die notwendigen Aufwendungen

zu beschränken; zumal bereits unter anderen Positionen Aufwendungen in

Zusammenhang mit Schreiben, Telefonaten oder E-Mails mit der Familie des

Beschuldigten geltend gemacht werden (5. Mai 2025, 13. August 2025,

27. August 2025, 30. August 2025);

-

Kostenpunkt vom

3. September 2025: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sind dem

amtlichen Verteidiger acht Stunden statt der geltend gemachten

7,5 Stunden zu vergüten (fünf Stunden Berufungsverhandlung zzgl. drei

Stunden Reisezeit);

-

Kostenpunkt vom

4. September 2025: Der Aufwand von vier Stunden für die Urteilseröffnung

entfällt, wird hingegen in gleichem Umfang durch die Nachbesprechung (inkl.

Reisezeit) in [Ort 5] ersetzt. Analog sind die Auslagen von CHF 50.00

durch eine Wegentschädigung von CHF 210.00 zu ersetzen;

-

Für die Nachbearbeitung ist

praxisgemäss eine Stunde zu vergüten (Kürzung: eine Stunde).

Unter Berücksichtigung dieser

Anpassungen ist dem amtlichen Verteidiger ein Gesamtaufwand von 59,4 Stunden

zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 11'286.00, zu entschädigen.

Zuzüglich der Auslagen von CHF 786.70 und 8,1 % MwSt. auf

CHF 12'072.70, entsprechend CHF 977.90, beläuft sich das Honorar von

Rechtsanwalt Benedikt Schneider auf CHF 13'050.60 und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art.

59, Art. 69, Art. 106, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, aArt. 285 Ziff. 1

Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 41 ff. OR;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 267,

Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff.

StPO erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1.b) und 1.c) des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 24. Juli 2024 hat sich B.___ schuldig gemacht:

a)

der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Juni 2022

(Vorhalte Ziff. 2.1 und 2.2 der Anklageschrift),

b)

der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 5. Mai 2022

sowie begangen in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022

(festgestellt am 20. Juni 2022, Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2 der

Anklageschrift).

2.

B.___ hat sich zudem

des mehrfachen Raubes schuldig gemacht, begangen am 30. Mai 2020 und am

20. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift).

3.

B.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 27 Monaten,

b)

einer Busse von

CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4.

B.___ werden

242 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Es wird

festgestellt, dass sich B.___ seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen

Massnahmenvollzug befindet.

6.

Für B.___ wird eine

stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

7.

Es wird

festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit

separatem Beschluss vom 4. September 2025 über die Anordnung der

Sicherheitshaft entschieden hat.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren

gegen B.___ sichergestellte Taschenmesser (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch

die Polizei zu vernichten.

9.

B.___ hat dem

Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool, eine Genugtuung

von CHF 500.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juni 2022, zu

bezahlen.

10. Der Antrag von B.___ auf

Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO

sowie einer Entschädigung wegen Verletzung von Art. 3 und Art. 5

Ziff. 1 lit. e EMRK wird abgewiesen.

11.

B.___ hat dem

Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool, für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von

CHF 5'623.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

12. Dem Privatkläger A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Carla Hool, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 4'633.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

13.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, auf

CHF 22'726.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

14.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils wurde der amtliche

Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, durch die

Staatsanwaltschaft Luzern bereits mit CHF 2'525.90 entschädigt. Dieser

Betrag wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

15.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 13'050.60 (Honorar CHF 11'286.00,

Auslagen CHF 786.70, 8,1 % MwSt. CHF 977.90) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

16.

Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von

CHF 8'000.00, total CHF 22'000.00, hat B.___ zu bezahlen.

17.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 12'600.00, hat B.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Graf