STBER.2024.89
mehrfachen Raub, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
4. September 2025Deutsch105 min
Dieses Gesuch wurde mit Eingabe vom 18. April 2023 wieder zurückgezogen (AS 497).
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool,
Privatanschlussberufungskläger
gegen
B.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfachen
Raub, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Hinderung einer
Amtshandlung, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
–
Staatsanwältin C.___
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin,
–
B.___ als
Beschuldigter und Berufungskläger,
–
Rechtsanwalt
Benedikt Schneider als amtlicher Verteidiger,
–
A.___ als
Privatkläger und Anschlussberufungskläger,
–
Rechtsanwältin Carla
Hool als Vertreterin des Privatklägers,
–
Dr. med. D.___ als
Sachverständiger, in Begleitung eines Mitarbeiters,
–
drei Zuschauer
(Familienangehörige des Beschuldigten),
–
zwei Polizisten vom
Transportdienst in Begleitung eines Mitarbeiters des Untersuchungsgefängnisses
Olten.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die Einvernahmen des Privatklägers, des Beschuldigten und
des Sachverständigen sowie für die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen
Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom
3. September 2025, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die
Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin C.___ für die Staatsanwaltschaft:
1.
Es sei
festzustellen, dass die Ziffern 1b) und 1c) des Urteils des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 24. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
Es sei
festzustellen, dass sich B.___ gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils der Vorinstanz der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (begangen am 20. Juni 2022) sowie der mehrfachen Übertretung des
BetmG (festgestellt am 5. Mai 2022 und begangen am 1. Juni 2022 bis am 20.
Juni 2022) schuldig gemacht hat.
3.
Der Berufungskläger B.___
sei in Bestätigung der Vorinstanz auch des mehrfachen Raubes schuldig zu
sprechen.
4.
Der Berufungskläger
sei zu bestrafen mit
a)
einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 32 Monaten,
b)
einer
Übertretungsbusse von CHF 200.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
5.
Der bisher
ausgestandene Freiheitsentzug (vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft und
vorzeitiger Massnahmenvollzug) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6.
Es sei eine
stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen.
7.
Der Vollzug der
Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 sei zu Gunsten der Massnahme
gemäss Ziffer 6 aufzuschieben.
8.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung sei durch das erkennende Gericht festzusetzen,
zahlbar durch den Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
9.
Zur Sicherung des
vorliegenden Entscheides sei der Berufungskläger im vorzeigten
Massnahmenvollzug bzw. in Sicherheitshaft zu belassen.
10. Die Verfahrenskosten seien dem
Berufungskläger aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Carla Hool als Vertreterin des Privatklägers:
1.
In Abänderung des
angefochtenen Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 24. Juli
2024 sei der Privatkläger auch im Strafpunkt als Privatkläger zuzulassen.
2.
In Abänderung von
Dispositivziffer 10 des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 24. Juli 2024 sei dem Privatkläger eine
Parteientschädigung von CHF 6'661.12 zuzusprechen.
3.
Im Übrigen sei der
vorinstanzliche Entscheid betreffend das gegen den Privatkläger begangenen
Raubdelikt sowie die Zusprechung der Genugtuung zu bestätigen und die Berufung
des Beschuldigten diesbezüglich abzuweisen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten und
Berufungsklägers, eventualiter zulasten der Staatskasse.
Rechtsanwalt Benedikt Schneider für den Beschuldigten und
Berufungskläger:
1.
Der Beschuldigte sei
vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 StGB, begangen am
20. Mai 2020 beim Bahnhof Solothurn, zufolge Teilnahme in Tatmittlerschaft
von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Eventualiter sei der
Beschuldigte wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB, subeventualiter
wegen Raubes im Sinne von Art. 140 StGB, begangen als Gehilfe im Sinne von Art.
25 StGB, begangen am 20. Mai 2020 beim Bahnhof Solothurn, schuldig zu
sprechen.
3.
Der Beschuldigte sei
vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 bis 3, begangen
am 20. Juni 2022 beim Bahnhof Luzern, von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
4.
Der Beschuldigte sei
wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie wegen Diebstahls im Sinne
von Art. 139 StGB i.V.m. Art. 172ter, begangen am 20. Juni 2022
beim Bahnhof Luzern, schuldig zu sprechen, soweit diesbezüglich Schuldfähigkeit
besteht.
5.
Aufgrund der
wesentlich verminderten Schuldfähigkeit sowie der langen Dauer des Verfahrens
als auch aufgrund der Auswirkungen der Drogensucht sei insgesamt eine Strafe
von höchstens 6 Monaten Gefängnis festzusetzen.
6.
Es seien sowohl die
Untersuchungshaft von 241 Tagen als auch der mit der Massnahme verbundene
Freiheitsentzug im Sinne von Art. 57 Abs. 3 StGB an die Strafe anzurechnen.
7.
Es sei auf eine
Massnahme im Sinne von Art. 63 bzw. Art. 59 StGB zu verzichten und die
zuständigen zivilen Behörden seien entsprechend für das Festlegen weiterer
Massnahmen zu informieren.
8.
Eventualiter sei
eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, allenfalls mit
verhältnismässigen weiteren Massnahmen und Weisungen, festzusetzen.
9.
Es sei eine
angemessene und gerichtsübliche Entschädigung zuzusprechen für den
Freiheitsentzug in Untersuchungshaft, Einzelhaft und Isolationshaft sowie das
Festhalten in Sicherheitshaft, obwohl sich der Berufungsführer im vorgezogenen
Massnahmenvollzug befand.
10. Dem Privatkläger sei keine Genugtuung
zuzusprechen und die Privatklägerschaft sei mit ihren Forderungen auf den
Zivilweg zu verweisen.
11. Rechtsanwältin Carla Hool, Luzern, sei
keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei diese angemessen zu
reduzieren.
12. Die Kosten für die Untersuchung, das
Gerichtsverfahren als auch die Partei- und Verteidigerkosten sowohl der
Vorverfahren als auch des vorliegenden Verfahrens seien entsprechend dem
Verfahrensausgang zu verlegen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Am Samstag, 30. Mai 2020, 01:25 Uhr,
meldete E.___ der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn telefonisch, dass
er in der Hauptbahnhofunterführung von zwei Typen gegen die Wand gedrückt und
ihm anschliessend das Portemonnaie entwendet worden sei. Eine sofort ausgelöste
Nahfahndung durch mehrere Polizeipatrouillen verlief negativ. Da der
Geschädigte angab, dass die Täterschaft ihn mit den Händen an die Wand gedrückt
und dabei seine Arme fixiert habe, wurde seine Jacke zwecks Spurensicherung
durch die Polizei sichergestellt. Die Spurenauswertung ergab vorerst ein
Mischprofil von mindestens zwei Personen ohne DNA-Hit. Am 7. Mai 2021
teilte die EDNA-Koordinationsstelle Zürich mit, dass das inzwischen
gespeicherte Profil von B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) im Mischprofil aus
der gesicherter DNA ab dem Ärmel der Jacke des Geschädigten enthalten sei (vgl.
Strafanzeige vom 22. September 2020, Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS]
005 ff.; Teilerledigungsrapport vom 05. November 2021, AS 017 ff.). Mit
Verfügung vom 23. August 2021 dehnte die Staatsanwaltschaft die zuvor gegen
Unbekannt eröffnete Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten aus (AS 171).
2. Am 16. September 2021 wurde der
Beschuldigte gestützt auf die entsprechende Ausschreibung zur Verhaftung durch
die Luzerner Polizei vorläufig festgenommen und am Folgetag ins
Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt. Ebenfalls am 17. September
2021 wurde Rechtsanwalt Benedikt Schneider als amtlicher Verteidiger eingesetzt
(AS 651). Nach der polizeilichen Einvernahme wurde der Beschuldigte
gleichentags wieder entlassen (AS 020).
3. Am Montag, 20. Juni 2022, 02:41 Uhr, wandte
sich A.___ (nachfolgend: Privatkläger) auf dem Bahnhofplatz Luzern an eine
zufällig vorbeifahrende Patrouille der Luzerner Polizei und gab an, er sei
soeben mit einem Messer angegriffen worden und ihm sei die mitgeführte Tasche
abgenommen worden. Im Rahmen einer sofortigen Nahfahndung zu Fuss konnte die
Patrouille in unmittelbarer Nähe den ihr bekannten Beschuldigten antreffen,
welcher eben dabei war, die Tasche des Privatklägers zu durchsuchen. Ebenso
konnte ein entsprechendes Messer sichergestellt werden. In der Folge wurde der
Beschuldigte festgenommen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
eröffnete gegen ihn eine Straf-untersuchung wegen Raubes (vgl. Strafanzeige vom
25. Juni 2022, AS 078 ff.; Eröffnungsverfügung vom 20. Juni 2022,
AS 172). Rechtsanwalt Benedikt Schneider wurde mit Verfügung vom 21. Juni
2022 als amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab 20. Juni 2022 eingesetzt (AS
650).
4. Nach der Festnahme wurde der
Beschuldigte ins Hauptgebäude der Luzerner Polizei gebracht, wo er sich
zunehmend unkooperativ und aggressiv verhielt. So verweigerte er die
Identitätsüberprüfung mittels Fingerprint, weigerte sich, die Kleider zwecks
Leibesvisitation auszuziehen, und beleidigte die Polizisten (vgl. Strafanzeige
vom 25. Juni 2022, AS 140 ff.).
5. Ebenfalls am Montag, 20. Juni 2022,
17:35 Uhr, verlangte der Beschuldigte während des Aufenthaltes in der [Zelle]
im Hauptgebäude der Luzerner Polizei von einem Mitarbeiter des Transport- und
Sicherheitsdienstes Toilettenpapier. Nachdem der Mitarbeiter die Luke der
Zellentüre geöffnet hatte, fasste der Beschuldigte mit seinem Arm durch die
Luke und spuckte durch die Luke in das Gesicht des Mitarbeiters (vgl.
Strafanzeige vom 25. Juni 2022, AS 133 ff.).
6. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde
durch die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn der Gerichtsstand für die im
Kanton Luzern beanzeigten Delikte anerkannt und das entsprechende
Strafverfahren vom Kanton Luzern übernommen (AS 698).
7. Am 26. August 2022 beauftragte die
Staatsanwaltschaft Dr. med. D.___ (nachfolgend: Sachverständiger) mit der
Erstellung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens über den
Beschuldigten (AS 846 ff.). Eine Vorabstellungnahme erfolgte am 9. Dezember
2022 (AS 894 ff.), das Gutachten datiert vom 4. April 2023 (AS 899 ff.).
8. Nach der Verfahrensübernahme durch
den Kanton Solothurn wurde die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des
Kantons Luzern vom 23. Juni 2022 angeordnete Untersuchungshaft durch das
Solothurner Haftgericht zweimal verlängert, wobei eine gegen den zweiten
Verlängerungsentscheid erhobene Beschwerde von der Beschwerdekammer des
Obergerichts mit Beschluss vom 12. Januar 2023 abgewiesen wurde (AS 338
ff.). Am 15. Februar 2023 wurde durch die Staatsanwaltschaft der vorzeitige
Massnahmenvollzug bewilligt (AS 458 f.).
Am 11. April 2023 reichte der
Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung bzw.
sofortige Einweisung des Gesuchstellers in eine Klinik ein (AS 489).
Dieses Gesuch wurde mit Eingabe vom 18. April 2023 wieder zurückgezogen (AS 497).
Ein erneutes Entlassungsgesuch des
Beschuldigten, welches am 6. Dezember 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging,
wurde vom Haftgericht mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 abgewiesen (AS
502.1 ff.).
9. Mit Anklageschrift vom 8. Januar 2024
(AS 001) erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Amtsgericht von
Solothurn-Lebern (nachfolgend: Vorinstanz) wegen mehrfachen Raubes (Art. 140
Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB), evtl. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
StGB), sowie wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 001
ff.).
10. Mit Eingabe von Rechtsanwältin Carla
Hool vom 23. Mai 2024 (ASSL 098) konstituierte der Privatkläger sich
ausdrücklich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Mit Verfügung der
Vorinstanz vom 24. Mai 2024 (ASSL 111) wurde festgestellt, dass sich der Privatkläger
als «Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt» konstituiere.
11. Mit Datum vom 17. Juni 2024 erfolgte
in Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2023 eine Stellungnahme
des Sachverständigen (AS 119 ff.).
12. Am 23. Juli 2024 fand die mündliche
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt. Die mündliche Urteilseröffnung
erfolgte am 24. Juli 2024 (vgl. Protokoll Hauptverhandlung, ASSL 187 ff.). Die
Vorinstanz fällte folgendes Urteil, welches den Parteien am 29. Juli 2024
schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (ASSL 274 ff.):
«
1.
B.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a)
mehrfacher Raub,
begangen am 30. Mai 2020 und am 20. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.2
der Anklageschrift),
b)
mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Juni 2022 (Vorhalte
Ziff. 2.1 und 2.2 der Anklageschrift),
c)
mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 5. Mai 2022
sowie begangen in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022 (festgestellt
am 20. Juni 2022, Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift).
2.
B.___ wird
verurteilt zu:
1.
einer
Freiheitsstrafe von 25 Monaten,
2.
einer Busse von
CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
3.
B.___ werden 241
Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
Für B.___ wird eine
stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.
5.
Es wird
festgestellt, dass B.___ sich seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen
Massnahmenvollzug befindet.
6.
Zur Sicherung des
Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein
mögliches Berufungsverfahren wird gegen B.___ ab dem 24. Juli 2024
Sicherheitshaft für 4 Monate, d.h. bis am 24. November 2024, angeordnet.
Die Sicherheitshaft ist im bisherigen Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs
zu vollziehen, was auch die Belassung von B.___ auf den Wartelisten der
angemeldeten Institutionen beinhaltet.
7.
Der Antrag des
Beschuldigten, es sei eine angemessene Entschädigung für das Festhalten in
Arrest bzw. Isolation festzusetzen von CHF 500.00 pro Tag sowie eine Genugtuung
von CHF 5'000.00 für die erlittene Unbill, wird abgewiesen.
8.
Das im Verfahren
gegen B.___ sichergestellte Taschenmesser (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils
durch die Polizei zu vernichten.
9.
B.___ wird
verurteilt, dem Privatkläger A.___, eine Genugtuung von CHF 500.00,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juni 2022, zu bezahlen.
10.
B.___ hat dem
Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool, eine
Parteientschädigung von CHF 2'270.10 (Honorar 8 Std. à CHF 250.00,
ausmachend CHF 2'000.00, 5 % Auslagen, ausmachend CHF 100.00, und 8.1 %
MwSt. CHF 170.10) zu bezahlen.
11.
a) Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Benedikt
Schneider, wird auf CHF 22'726.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
b) Es wird festgestellt, dass die
Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 8'564.65
überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 14'162.30
auszubezahlen ist.
12.
Es wird
festgestellt, dass der amtliche Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft Luzern
bereits mit CHF 2'525.90 entschädigt wurde. Dieser Betrag wurde zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
13. B.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 22'000.00, zu
bezahlen.»
13. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte mit Eingabe vom 5. August 2024 form- und fristgerecht die
Berufung anmelden (ASSL 300).
14. Eine vom Beschuldigten am 5. August
2024 erhobene Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft im bisherigen
Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Ziffer 6 des erstinstanzlichen
Urteils) wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 22.
August 2024 abgewiesen (ASSL 333 ff., 437 ff.). Eine dagegen erhobene
Beschwerde in Strafsachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober
2024 abgewiesen (ASSL 367.6 ff.).
15. Das schriftlich begründete Urteil
(ASSL 304.1 ff.) wurde dem amtlichen Verteidiger am 15. November 2024
zugestellt (ASSL 304.51 f., Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 029 ff.).
16. Am 8. November 2024 gingen die Akten
bei der Strafkammer des Obergerichts ein (ASB 003).
17. Mit Verfügung vom 20. November 2024
wurde die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens
angeordnet (ASB 019 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde
vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2025 teilweise gutgeheissen
und die Sache zum neuen Entscheid an das Berufungsgericht zurückgewiesen, mit
der Anweisung, abzuklären, ob der Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt
Solothurn entsprechend seinem Krankheitsbild im vorzeitigen Massnahmenvollzug
behandelt werde oder ob er sich nur rein formal im vorzeitigen Vollzug befinde,
ohne dass er entsprechend behandelt werde (ASB 125 ff.). Nachdem der
Beschuldigte per 11. Februar 2025 in das [Zentrum für Stationäre Forensische
Therapie] verlegt worden war, wurden die geforderten Abklärungen hinfällig und
es wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2025 erneut die Fortführung der
Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens mit Rückwirkung ab 24.
November 2024 angeordnet (ASB 139 ff.).
18. Mit Berufungserklärung vom 26.
November 2024 liess der Beschuldigte die Ziffern 1.a) (Schuldspruch
mehrfacher Raub), 2.a) (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe), 3 (Anrechnung
Freiheitsentzug), 4 (stationäre therapeutische Behandlung), 6
(Sicherheitshaft), 7 (Abweisung Haftentschädigung / Genugtuung), 9
(Genugtuungszahlung an Privatkläger), 10 (Parteientschädigung an Privatkläger)
und 13 (Verfahrenskosten) anfechten (ASB 032 ff.).
Beantragt wird ein Freispruch in Bezug
auf den Vorwurf des Raubes am 20. Mai 2020 in Solothurn, eventualiter ein
Schuldspruch wegen Diebstahls, subeventualiter wegen Gehilfenschaft zu Raub.
Ebenfalls ein Freispruch wird in Bezug auf den Vorwurf des Raubes am 20. Juni
2022 in Luzern beantragt. Stattdessen sei der Beschuldigte wegen Drohung sowie
wegen geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen, soweit Schuldfähigkeit
bestehe. Das Strafmass sei unter Berücksichtigung der reduzierten
Schuldfähigkeit bei höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen, unter
Anrechnung des bisherigen Freiheitsentzuges. Auf eine Massnahme nach Art. 63
bzw. Art. 59 StGB sei zu verzichten, unter gleichzeitiger Information der
zivilen Behörden für das Festlegen weiterer Massnahmen; eventualiter sei eine
Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, allenfalls mit weiteren
verhältnismässigen Massnahmen, festzusetzen. Weiter wird eine angemessene
Entschädigung für den bisherigen Freiheitsentzug sowie für die erlittene
Unbill, die Abweisung der Zivilforderungen und Parteientschädigung des
Privatklägers sowie die Neuverteilung der Verfahrenskosten beantragt.
19. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit
Eingabe vom 3. Dezember 2024 die Anschlussberufung beschränkt auf die
Strafzumessung (ASB 046). Sie verlangt die Verurteilung zu einer längeren
Freiheitsstrafe.
20. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024
erklärte der Privatkläger ebenfalls die Anschlussberufung und beantragte seine
Zulassung als Privatkläger auch im Strafpunkt sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'661.12 für das erstinstanzliche
Verfahren (ASB 071). Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde der
Privatkläger im vorstehenden Verfahren als Privatkläger im Straf- und
Zivilpunkt zugelassen (ASB 082 ff.).
21. Am 3. September 2025 fand die
Berufungsverhandlung vor Obergericht statt.
Erwägungen
II.
Vorbemerkungen
1.
Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem
Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass
für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil
am 24. Juli 2024 fällte,
ist das neue Recht anwendbar.
2.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt
ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den
vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.
1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III.
Umfang des
Berufungsverfahrens
1.
Rechtskräftige Schuldsprüche
Die folgenden Schuldsprüche gemäss
Ziffern 1.b) und c) des erstinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten und
sind in Rechtskraft erwachsen:
-
mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Juni 2022 (Vorhalte
Ziff. 2.1 und 2.2 der Anklageschrift),
-
mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 5. Mai 2022 sowie begangen in
der Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022 (festgestellt am 20. Juni 2022,
Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift).
2.
Weitere
rechtskräftige Punkte
In Rechtskraft erwachsen sind zudem
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziffer 5: Feststellung
vorzeitiger Massnahmenvollzug seit 15. Februar 2023
-
Ziffer 8: Einzug und
Vernichtung sichergestelltes Taschenmesser
-
Ziffern 11 und 12 teilweise:
Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung
IV. Anklagevorhalte
1.
Allgemeines zur
Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt die Beweise frei
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den
Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der
Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich
widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar,
nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet
worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel
bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist
nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim
Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien,
welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf
eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel
offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf
den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit
Hinweisen).
2.
Raub am 30. Mai 2020
in Solothurn
2.1
Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1.1 der
Anklageschrift vom 8. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB)
begangen am 30. Mai 2020, zwischen 01:15
Uhr und 01:24 Uhr in Solothurn, […] (Bahnhof), Unterführung, zum Nachteil von E.___,
indem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit einem unbekannt gebliebenen Täter
im Rahmen eines gemeinsam getragenen und ausgeführten Tatplans vorsätzlich in
Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd sowie unter
Anwendung von Gewalt einen Diebstahl ausführte.
Der Geschädigte E.___ hielt sich an
diesem Abend zuerst in Olten in seiner [Stammkneipe] auf und fuhr schliesslich
mit dem Zug von Olten nach Solothurn. Vom Gleis 1 her kommend machte sich E.___
zu Fuss und aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums sichtlich schwankend auf den
Weg zu seinem Domizil in [Ort 1]. Gegen 01:17 Uhr begab sich E.___ von der
Fussgängerunterführung des Hauptbahnhofs in Richtung Süden zum Treppenaufgang
bei der Denner-Filiale. Der Beschuldigte und sein Mittäter folgten E.___ zum
Treppenaufgang, wobei der Beschuldigte voranschritt und sich mehrfach nach
seinem ihm folgenden Mittäter umsah. In der Folge drückte der Beschuldigte den
Geschädigten in der Fussgängerunterführung derart an die Wand, dass sich dieser
nicht mehr bewegen und wehren konnte. Gleichzeitig fixierte der Mittäter E.___
auf der linken Seite. Anschliessend griff der Beschuldigte in die innere linke
Jackentasche des Geschädigten und behändigte dessen Portemonnaie samt Inhalt
(deutscher Führerschein, deutscher Personalausweis, zwei Masterkarten, eine
AOK-Karte der Krankenkasse und Bargeld) im angezeigten Gesamtwert von CHF
580.00
Nach dem Ergreifen des Portemonnaies entfernten sich die Beschuldigten
unter Mitnahme des Portemonnaies in Richtung Gleis 9, wo sie anschliessend
die Geleise überquerten und via Perron 1 in unbekannte Richtung verschwanden.»
2.2
Beweiswürdigung
2.2.1
Es liegen zum einen Aufzeichnungen
der Überwachungskameras am Hauptbahnhof Solothurn vor (vgl. dazu Strafanzeige
gegen Unbekannt vom 22. September 2020, AS 005 ff.;
Teilerledigungsrapport vom 5. November 2021, AS 017 ff., inkl.
Fotoblatt «Details zu Videoüberwachung im Hauptbahnhof Solothurn», AS 024
ff.). Darauf ist zu sehen, wie der Geschädigte am 30. Mai 2020, um 01:17 Uhr, sichtlich
angetrunken von Norden her durch die Unterführung Richtung RBS-Treppe geht. In
jeweils einigen Metern Abstand folgen ihm als Erster ein hellhäutiger Mann mit
korpulenter Figur in roter Jacke und dahinter eine zweite, dunkelhäutige
männliche Person. Der erste Mann geht voran, wobei er mehrmals nach hinten zum
zweiten Mann blickt, so, als fordere er diesen auf, schneller zu gehen. Auf den
Aufnahmen sind die Männer jeweils aus geringem Abstand in Seitenansicht
erkennbar. Alle drei Männer verschwinden beim selben Treppenaufgang aus dem
Aufnahmebereich der Kamera. Anschliessend sind alle drei Männer für die Dauer
von ca. drei Minuten auf keinen Überwachungsaufnahmen mehr zu sehen. Um 01:21
Uhr – also lediglich ca. 4 Minuten später – erscheinen der korpulente Mann in
der roten Jacke und der Schwarze gemeinsam vom selben Treppenaufgang herkommend
wieder im Aufnahmebereich der Kamera. Während der Schwarze eher schlendert,
scheint sich der Mann in der roten Jacke beeilen zu wollen. Sie gehen beide
gemeinsam in Richtung Perron 9/10. Kurz darauf erscheint der Geschädigte
und geht durch die Unterführung in Richtung Norden. Um 01:22:14 Uhr – also ca.
1.
Minute später – erscheinen der Mann in der roten Jacke und der Schwarze von
links her im Bild der Überwachungskamera auf dem Perron 1. Es scheint, als
hätten sie das Perron 1 aus südlicher Richtung über die Gleise erreicht.
Während sie am Billettautomaten vorbeigehend wieder aus dem Aufnahmebereich
verschwinden, ist zu sehen, wie der Schwarze einen nicht genau erkennbaren
Gegenstand von der einen in die andere Hand bewegt.
2.2.2
Im Rahmen der ersten polizeilichen
Massnahmen nach der Meldung des Überfalls durch den Geschädigten wurde durch
die Polizei auch die Jacke des Geschädigten, welche er zur Tatzeit getragen
hatte, sichergestellt (AS 008). Der Geschädigte hatte angegeben, dass die
Täterschaft ihn mit den Händen an die Wand gedrückt und dabei seine Arme
fixiert habe. In der Folge wurden ab den Aussenseiten des linken und rechten
Jackenärmels DNA-Spuren gesichert. Durch das IRM Basel konnte ein
DNA-Mischprofil erstellt werden. Das Hauptprofil, bestehend aus zwei Personen,
wurde anschliessend in die DNA-Datenbank eingespiesen. Am 7. Mai 2021
meldete die EDNA-Koordinationsstelle Zürich, dass das Profil des Beschuldigten
im eingespiesenen Mischprofil ab der Aussenseite der Jackenärmel des
Geschädigten enthalten sei (AS 74 ff.).
2.2.3
Der Geschädigte sagte am 8. Juni
2020.
gegenüber der Polizei zusammengefasst aus (AS 038 ff.), er sei am
Freitagabend in seiner Stammbeiz in Olten gewesen. Er habe an diesem Tag viel
Geld im Portemonnaie gehabt, da ihm am Vortag ein Kunde CHF 600.00 in bar
gezahlt habe. Er sei dann allein mit dem Zug von Olten nach Solothurn gefahren
und habe zurück zu sich nach Hause gewollt. Nachdem er in Solothurn aus dem Zug
ausgestiegen sei, sei er auf dem Perron in Richtung Fussgängerunterführung
gegangen und habe dann letztendlich beim Denner die Fussgängerunterführung
wieder verlassen wollen. Er habe den Eindruck, dass die drei Personen bereits
in der Unterführung auf ihn gewartet hätten. Er habe ja damals ein bisschen
Alkohol getrunken und habe daher damals auch einen kurzen Blackout gehabt. Der
Übergriff sei plötzlich und aus dem Nichts heraus gekommen. Er habe den
Eindruck gehabt, der Dicke sei der Chef gewesen. Er sei am linken und am
rechten Arm gehalten worden, dann sei der Dicke gekommen und habe ihn gegen die
Wand der Unterführung gedrückt. Er habe ihn mit dem Bauch gegen die Wand
gedrückt, die Jacke geöffnet und genau an die Stelle gefasst, wo er das
Portemonnaie verstaut gehabt habe. Er habe nichts machen können, er sei durch
die Fixierung körperlich blockiert gewesen und habe wohl in einer ersten Phase
auch einen kleinen Schock gehabt und sich deswegen auch nicht richtig wehren
können. Nachdem dem Geschädigten die Videoaufzeichnungen der
Überwachungskameras gezeigt worden waren, gab er an, dass es dann wohl zwei
Täter gewesen seien. Er würde sagen, der eine habe ihn von links angesprochen
und der Dicke habe ihn gegen die Wand gedrückt, mit der Hand in seine
Jackentasche gefasst und so das Portemonnaie behändigen können.
2.2.4
Nachdem dem Beschuldigten zu
Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 17. September 2021 (AS 064
ff.) eröffnet worden war, er werde dringend verdächtigt, am 30. Mai 2020,
ca. 01:15 bis 01:24 Uhr, in Solothurn, Unterführung Hauptbahnhof, einen Raub
durchgeführt zu haben, gab er gleich in der ersten Antwort an, es sei sehr
lange her. Ihm komme in den Sinn, dass er einen schwarzen Typen kennengelernt
habe, er wisse nicht mehr, wie dieser heisse. Sie hätten sich einmal gesehen.
Dieser habe mit dem Geschädigten gesprochen. Er selber sei ungefähr 20 Meter
entfernt gewesen und habe gesehen, wie die zwei sich unterhalten hätten. Der
schwarze Typ habe zu ihm, dem Beschuldigten, gesagt, dass der andere Geld habe.
Er wisse nicht, was er damit gemeint habe, vielleicht hätten sich die beiden
gekannt. Die zwei hätten sich sicher mindestens zwanzig Minuten zusammen
unterhalten. Er sei da nicht dabei gewesen. Er sei der Meinung gewesen, dass es
irgendwie um das Auslehnen von Geld gegangen sei. Er habe gedacht, es sei um
ein «Anpumpen», also im Sinne von Geldauslehnen, gegangen. Er habe keine
Ahnung, wie der schwarze Mann heisse. Er habe ihn vorher nie angetroffen. Dann
sei es auf einmal zu und her gegangen. Der schwarze Mann habe den anderen
angefasst. Er, der Beschuldigte, habe dann gesagt: «Hei ho, langsam, hört auf.»
Er sei sich solche Sachen nicht gewohnt, dass man anderen das Geld wegnehme. Er
sei in einem Schockzustand gewesen. Der schwarze Mann sei weggerannt und er sei
dann aus lauter Angst auch weggerannt. Er habe auf dem Weg immer noch gemeint,
dass der andere habe Geld auslehnen wollen. Er habe gedacht, dass die beiden
sich kennen und der schwarze Mann habe Geld auslehnen wollen. Dieser habe auch
immer gesagt, er soll ihm Geld geben. Die beiden hätten ja vorher in Olten
schon ohne ihn miteinander diskutiert. Sie seien mit dem Zug mitgefahren. Er
habe den anderen, also den Schwarzen, nicht richtig verstanden. Er könne sich
noch erinnern, dass die beiden bei der Bushaltestelle, also beim
Selecta-Automaten in Richtung Winznau, miteinander diskutiert hätten. Da sei er
nicht dabeigestanden. Im Zug von Olten nach Solothurn sei er mit dem Schwarzen
unterwegs gewesen. Der Geschädigte sei auch bei ihnen dabei gewesen, einfach
auf dem Sitz nebenan. Auf die Frage, wieso er um diese Uhrzeit noch von Olten
nach Solothurn unterwegs sei, wenn er doch eigentlich in [Ort 2] wohne, gab der
Beschuldigte an, er habe damals noch in [Ort 3] gewohnt. Das sei nahe, zwei
Stationen von Olten. Er sei viel in Olten unterwegs. Dort habe es sehr viele
problematische Personen. Auf die Frage, ob er den Geschädigten anlässlich der
Auseinandersetzung in Solothurn angefasst habe, gab der Beschuldigte an, er
habe gesagt: «Hört auf, hört auf.» Er habe vielleicht die Jacke berührt, aber
er habe ihn nicht geschlagen oder so. Das sei eine Situation, welche er noch
nie gehabt habe. Wie man sicher sehe, habe er dies noch nie gemacht. Er sei
ganz sicher in einem Schockzustand gewesen. Das wisse er noch ganz genau. Da er
noch nie eine solche Situation gehabt habe, wisse er dies noch ganz genau. Der
schwarze Mann habe den Geschädigten gepackt, seine Jacke aufgemacht und das
Geld genommen. Auf den dem Beschuldigten präsentierten Überwachungsaufzeichnungen
erkannte dieser sich selber. Bezüglich des Schwarzen meinte er: «Den kenne ich
nicht», er könne dazu nichts sagen (AS 067, F. 13 ff.). Auf den Vorhalt, wonach
der Geschädigte ausgesagt habe, der «Dicke» sei der Chef gewesen, meinte der
Beschuldigte (AS 0368): «Auf keinen Fall. Das tönt auch [gemeint wohl: nach]
Anführer. Auf keinen Fall. Wenn ich so einer wäre, dann würde ich dies[er]
wieder machen. Jemand der dies macht, macht das immer wieder. Und wie lange ist
das nun her, auf keinen Fall.» Es stimme nicht, dass er den Geschädigten mit
dem Bauch an die Wand gedrückt habe. Er habe ihn im Schockzustand gehalten. Der
Schwarze habe ihm das Geld entnommen und «adiö merci». Die Aussagen des
Geschädigten, wonach der «Dicke» genau gewusst habe, wo er das Portemonnaie gehabt
habe, stimme überhaupt gar nicht. Der Schwarze sei mit dem Geld abgehauen. Nach
dem Raub sei der Schwarze über die Geleise gelaufen und sei dann weg gewesen.
Er selber sei dann nach Hause, nach [Ort 3], gegangen. Er habe Autostopp
gemacht. Es sei zwar sehr lange gegangen, aber er habe es geschafft. Auf
entsprechende Nachfragen (AS 069) erklärte der Beschuldigte, der
Geschädigte habe sich mit den Fäusten gewehrt, darum sei er selber auch in
diesen Schockzustand gekommen, «hei was läuft», sonst wäre er ja nicht in einen
Schockzustand gekommen. Er sei der Meinung gewesen, dass er wegen diesem
Arschloch noch am gleichen Abend verhaftet werde. Er sei irgendwie dazwischen
gegangen, ein wenig. Er habe gedacht, der Schwarze wolle, wie in Olten,
nochmals beim Geschädigten um Geld betteln. Die DNA-Spuren erklärte sich der
Beschuldigte damit, dass er eben dazwischen gegangen sei (AS 070). Der
Geschädigte sei auch frech und gewalttätig geworden. Es stimme nicht, dass er
den Geschädigten gehalten und an die Wand gedrückt habe, um ihm das
Portemonnaie zu entnehmen. Den Schwarzen beschrieb er folgendermassen: «Er trug
eine Mütze. Er war sicher älter und grösser als ich. Er war sicher fünf Jahre
älter als ich. Aus meiner Sicht und meinen Menschenkenntnissen. Ich habe gute
Menschenkenntnisse. Was ich heute erlebt habe, traumatisiert mich immer noch
ein wenig.» Auf Ergänzungsfrage seines Anwalts (AS 070 f.) gab der
Beschuldigte an, auf keinen Fall habe er mit dem schwarzen Mann darüber
gesprochen, dass man zusammen dem Geschädigten Geld abnehmen möchte, der
schwarze Mann habe immer zu ihm gesagt: «Er gibt mir Geld, er gibt mir Geld,
chum mit.» Von der angeblichen Beute habe er nichts bekommen.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 20. September 2022 (AS 624 ff.) gab der Beschuldigte
an, er wisse nur noch, dass er habe schlichten wollen (AS 632). Er bestätigte,
dass er die Person in der roten Jacke auf den Videoaufzeichnungen sei. Er gab
erneut an, er habe nur schlichten wollen. Die DNA-Spuren an der Jacke des
Geschädigten erklärte er damit, dass er «rambazampa» links und rechts zu ihm
gegangen sei. Er wisse nicht einmal mehr, wo er ihn angelangt habe. Das nächste
Mal mache er besser nichts. Solle er ihn doch umbringen. Man probiere, jemandem
zu helfen und werde dann als Arschloch dargestellt. Er wisse immer noch nicht,
wie der schwarze Mann heisse. Mit dem Geschädigten habe er im Zug von Olten
nach Solothurn kein Wort gesprochen, er wisse nur noch, dass dieser eine
Blechbüchse in der Hand gehabt habe.
Im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens beantragte die amtliche Verteidigung eine ergänzende psychiatrische
Begutachtung, welche sich unter anderem zur Frage äussern sollte, welche
Auswirkungen auf das Resultat des Gutachtens (Sicherheit, Therapieform und
Dauer) es hätte, wenn von folgendem Sachverhalt auszugehen wäre: Der
Beschuldigte war am Raub / Diebstahl beim Bahnhof Solothurn als
Instrument / Gehilfe und nicht als Haupttäter beteiligt (ASSL 077). Im
Rahmen der von der Vorinstanz daraufhin am 14. Mai 2024 (AS 086 f.)
verfügten ergänzenden psychiatrischen Begutachtung gab der Beschuldigte
gegenüber dem Sachverständigen am 4. Juni 2024 zum Vorfall in Solothurn in
der Folge an (ASSL 119 ff., 137), dass er nicht als Haupttäter fungiert habe,
sondern, dass er quasi als Instrument durch seinen Komplizen verwendet worden
sei. Die Formulierung «als Instrument verwendet» habe ihm sein Anwalt genannt,
«genau so» solle er es dem Gutachter gegenüber sagen. Er habe am Tag des
Vorfalls einen schwarzen Mann in Olten am Bahnhof kennengelernt. Dieser habe
ihm einen Kieselstein gegeben, der ausgesehen habe wie Kokain. Letztlich seien
sie zusammen im Zug nach Solothurn gefahren. Der Schwarze habe das Opfer die
ganze Zeit beobachtet, was ihm, dem Beschuldigten, sehr unangenehm gewesen sei.
Der schwarze Mann habe sich schon ganz komisch verhalten, habe ihm mitgeteilt,
dass das spätere Opfer Geld habe. In Solothurn habe ihm dann der Schwarze
gesagt: «Komm, geh voraus, du bist ja stark». Er, der Beschuldigte, habe dann
den älteren Mann an die Wand gedrückt. Der Schwarze habe dann dem Geschädigten
das Portemonnaie weggenommen. Er selber habe überhaupt nichts von dem Raub gehabt,
habe auch kein Geld erhalten. Dass er dies erst jetzt berichte, hänge damit
zusammen, dass er sich vorher nicht so habe öffnen können.
Im Rahmen der Befragung durch die
Vorinstanz gab der Beschuldigte am 23. Juli 2024 zu Protokoll (ASSL 197
ff.), er habe an diesem Abend in Olten den Schwarzen kennengelernt. Dieser habe
ihm etwas andrehen wollen. Er habe es aber nicht genommen. Dieser habe gesagt,
er solle mitkommen. Er sei dann mit diesem mit. Das sei naiv gewesen. Im Zug
habe dieser einen alten Alkoholiker gesehen. Er selber habe nicht gewusst, um
was es gehe. Der Schwarze habe gesagt, er sei fett und solle vorauslaufen. Er
sei dann vorausgelaufen. Der Schwarze habe den Geschädigten gepackt und das
Portemonnaie genommen und er, der Beschuldigte, habe geschlichtet. Er sei
einfach so aus Langeweile mit dem Schwarzen von Olten nach Solothurn mit dem Zug
gefahren. Später sei er dann von Solothurn mit dem Taxi nach Hause gefahren. Das
habe CHF 240.00 gekostet. Auf Vorhalt, in einer früheren Einvernahmen habe
er gesagt, er sei per Autostopp von Solothurn nach [Ort 3] gefahren, fragte der
Beschuldigte, wer das sage. Das stimme nicht. Er sei mit dem Taxi gegangen. Das
könne er sogar bestätigen. Er könne nicht erklären, wieso er in der Einvernahme
vom 17. September 2021 klar andere Aussagen gemacht habe. Der Schwarze habe
nicht gesagt, was er in Solothurn machen wolle, «eis go zieh». Das sei kein
Kollege von ihm, er habe ihn an diesem Abend kennengelernt. Dieser habe nicht
gesagt, wo in Solothurn er «eis go zieh» habe wollen, er habe diesen eigentlich
einladen wollen. Nachdem er aber gesehen habe, was das Arschloch gemacht habe,
sei er mit dem Taxi nach Hause nach [Ort 3] gegangen. Der Schwarze habe gar
nicht gesagt, dass er dem anderen Geld wegnehmen wolle. Er sei sicher nicht mit
diesem in die Stadt gegangen, nachdem dieser sowas gemacht habe. Dieser habe
gesagt: «Wart, wart, wart», und er habe gesagt: «Verpiss dich». Dieser habe den
Geschädigten direkt ausgenommen und er sei nach Hause gegangen. Er selber sei
vorausgegangen, weil dieser gesagt habe, er sei fett und solle vorauslaufen.
Auf die Frage, in welche Richtung er hätte vorauslaufen sollen, konnte der
Beschuldigte keine nachvollziehbare Antwort geben. Er wisse nicht, warum er
habe vorauslaufen sollen. Das sei wohl dessen Plan gewesen. Dieser habe ihn als
Instrument benutzen wollen. Der Geschädigte sei langsam vorausgelaufen. Der Schwarze
habe zu ihm, dem Beschuldigten, gesagt: «Mach schnell.» Er habe den
Geschädigten dann eingeholt. Der Schwarze habe den Geschädigten gepackt und das
Portemonnaie genommen. Er selber habe geschlichtet und sie zu trennen versucht.
Die beiden hätten sich geprügelt, einander «umenandgstosse». Der Schwarze habe
das Portemonnaie genommen, bevor er, der Beschuldigte, geschlichtet habe. Der
Geschädigte habe ihm leidgetan. Nachdem der Schwarze über das Gleis weggelaufen
sei, habe er den Geschädigten getröstet und ihm noch etwas Geld gegeben. Konfrontiert
mit dem Umstand, dass auf den Videoaufzeichnungen der Schwarze und der
Beschuldigte nach dem Überfall zusammen beim Gleis 1 zu sehen seien, gab
der Beschuldigte an, der andere sei über das Gleis gelaufen, er selber unten
durch. Dann hätten sie sich zufällig dort wieder getroffen. Auf Vorhalt, dass
er den Geschädigten getröstet und ihm noch etwas Geld gegeben habe, danach
untendurch gelaufen sei und im selben Moment wie der bereits zuvor über die
Gleise geflüchtete Schwarze wieder bei Gleis 1 angekommen sei, bestätigte
der Beschuldigte diesen Ablauf. Wenn er in den Ausgang gehe, habe er Geld bis
zu einer Million dabei. Mehr gebe er nicht aus. Das sei kein Witz. Er sei schon
ein paar Mal mit einer Million in den Ausgang, mehrere Millionen. Der Schwarze
habe das Portemonnaie genommen und danach habe er, der Beschuldigte,
geschlichtet. Dieser habe es aus der Tasche genommen, nachher sei er
dazwischengegangen und habe sie auseinandergenommen. Der Schwarze sei
weggerannt und er habe den anderen entschädigt. Der Geschädigte habe sich bei
ihm bedankt. Auf den Vorhalt, er habe ja gesagt, er sei im Schockzustand
gewesen, ob er im Schockzustand noch habe schlichten können und was den
Schockzustand ausgelöst habe, gab der Beschuldigte an, der Geschädigte habe ihm
leidgetan. Es sei ein kleiner Schock gewesen. Auf Vorhalt, dass aufgrund der
Videoaufnahmen davon auszugehen sei, dass beide von den Gleisen her ins Bild
kommen und dies auch ganz nahe beieinander, verneinte der Beschuldigte, dass
sie gemeinsam vom Tatort weggelaufen seien. Auf Vorhalt, dass er beim Gutachter
ausgesagt habe, der Schwarze habe ihm gesagt, der «Alkoholiker» habe Geld, er
solle vorausgehen, weil er stark sei, und er habe dann den alten Mann an die
Wand gedrückt, gab der Beschuldigte an, das sei nicht wahr. Das habe er nie
gehört, nicht schriftlich und nicht mündlich. Er habe das dem Gutachter nicht
gesagt. Auf Vorhalt des Verteidigers, wonach der Beschuldigte ihm gegenüber
gesagt habe, der Schwarze habe aus einem Blumentopf ein «Kügeli» genommen und
es ihm in Aussicht gestellt, wenn er mit nach Solothurn gehe, es sei dann aber
nichts im «Kügeli» gewesen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dazu sage er
nichts. Er habe ein Rezept für das. Auf Nachfrage des Vorsitzenden gab er an,
der Schwarze habe es ihm in die Hand gedrückt. Dann habe er gemerkt, dass er
ihn verarscht habe. Der andere habe es ihm geschenkt. Dafür habe er nichts
machen müssen. Er erhalte in letzter Zeit sowieso viele Geschenke.
Anlässlich der Befragung vor Obergericht
führte der Beschuldigte aus, ein Dunkelhäutiger habe ihn in Olten überredet, nach
Solothurn mitzukommen, «der hat ein Portemonnaie». Er, der Beschuldigte, sei
vorausgegangen. Der Dunkelhäutige sei gekommen und habe das Portemonnaie
genommen. Dann seien sie zusammen über die Gleise und hätten ein Taxi genommen.
Der Dunkelhäutige habe bezahlt. Auf die Frage, ob sie im Zug oder beim
Aussteigen etwas miteinander diskutiert hätten, gab der Beschuldigte an, er,
der Schwarze, habe ihn dazu gebracht, das Portemonnaie zu «klauen». Er habe in
Olten CHF 200.00 bei ihm, dem Geschädigten, gesehen. Sie seien in Olten
irgendwie am Reden gewesen. Das sei schon lange her. Er, der Schwarze, habe
gesagt: «Komm wir machen das und das», dem anderen die CHF 200.00 wegnehmen.
Er habe das gar nicht gekannt, jemanden auszunehmen. Er, der Schwarze, habe ihn
in die Tat mitreingezogen. Es sei spontan gewesen. Danach gefragt, wo sie
hingegangen seien, nachdem sie aus dem Zug gestiegen seien, sagte der
Beschuldigte aus, sich nicht mehr zu erinnern. Sie seien in die Unterführung.
Da, wo es hochgehe, seien sie rauf. Sie seien dem mit den CHF 200.00
nachgegangen. Der Schwarze sei gekommen und habe das Portemonnaie genommen. Er,
der Beschuldigte, sei ein wenig im Schock gewesen, weil «der E.___» ein wenig
laut geworden sei. Auf die Frage, was er gemacht habe, zögerte der Beschuldigte
und gab zunächst an: «Ja, einfach so… Schlichten kann man dem nicht sagen.» Auf
erneute Nachfrage sagte er schliesslich: «Also ich habe mitgeholfen. Ich weiss
nicht, was ich noch sagen soll. Es tut mir leid, was ich gemacht habe. Aber es
sollte auch der Justiz leid tun, dass ich seit vier Jahren weg bin.» Dann nehme
er es halt auf sich. Er sei dahin und habe ihn gehalten. Die CHF 200.00
habe er nicht genommen. Der Andere habe die genommen. Danach seien er und der
Dunkelhäutige zusammen übers Gleis und in ein Taxi gestiegen. Dass er den
anderen getröstet habe und der Dunkelhäutige ab sei, stimme nicht. Im Taxi habe
der Dunkelhäutige die CHF 200.00 ausgegeben. Sie seien zusammen nach Olten
gefahren. Dort seien sie nicht, wie er gesagt habe, getrennte Wege, sondern in
dessen Apartment in [Ort 4] gegangen. Die Taxifahrt von Solothurn nach Olten
habe CHF 200.00 gekostet. Letztes Mal habe er sich in Schutz nehmen wollen
und gesagt, er sei nach Hause gegangen. Aber er habe überhaupt kein Geld mehr
gehabt, um nach Hause zu kommen. Er habe keinen finanziellen Nutzen aus der
Sache gehabt. Er, der Schwarze, sei auf ihn zugekommen. Er sei selber schuld.
Er sei mit. Aber er sei schon ein wenig als Instrument gebraucht worden. In
Olten am Bahnhof habe er, der Schwarze, ihm ein Bällchen gezeigt und gesagt:
«Komm mit.» Er habe sich darauf eingelassen, weil er gedacht habe, dass er
danach das Kügelchen bekomme.
2.2.5
Für die Beweiswürdigung kann vorab
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil, S. 9 f.) verwiesen
werden. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Person in der roten Jacke auf
den Videoaufzeichnungen um den Beschuldigten handelt. Zudem ist ein Grossteil
des Ablaufs mit Hilfe der Überwachungsvideos vom Bahnhof Solothurn
rekonstruierbar. Einzig die Tat selber ist nicht zu sehen. Es kann dazu
vollumfänglich auf das Dokument «Details zu Videoüberwachung im Hauptbahnhof
Solothurn» verwiesen werden (AS 024 ff.). Dadurch waren bereits etliche frühere
Angaben des Beschuldigten klar widerlegbar. Zum einen ist eindeutig zu sehen,
wie der Beschuldigte als erste Person dem Geschädigten folgt, während der Schwarze
mit etwas Abstand hinterhergeht. Der Beschuldigte schaut dabei mehrfach zurück
zum zweiten Mann. Es ist weiter erkennbar, dass anschliessend sämtliche
Personen um 01:17:52 Uhr beim Bereich des südlichen Treppenauf- und abgangs bei
der Denner-Filiale verschwinden. Um 01:21:03 Uhr ist zu sehen, wie sowohl der
Beschuldigte als auch der Schwarze gemeinsam und zeitgleich wieder aus Richtung
des südlichen Treppenauf- und abgangs bei der Denner-Filiale kommen und direkt
in Richtung Treppenauf- und abgang zum Perron der Geleise 9/10 gehen. Keiner
der beiden geht durch die Unterführung in nördliche Richtung. Um 01:21:18 Uhr
kommt der Geschädigte ebenfalls aus Richtung des südlichen Treppenauf- und
abgangs bei der Denner-Filiale und geht durch die Unterführung in nördliche
Richtung. Um 01:22:14 Uhr erscheinen dann wieder der Beschuldigte und der
Schwarze gemeinsam und zeitgleich seitlich aus Richtung Gleise auf dem Perron 1.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass beide gemeinsam aus Richtung
Tatort zurückkamen, gemeinsam Richtung Perron 9/10 gingen und ca. eine Minute
später wiederum gemeinsam seitlich von den Gleisen her auf Perron 1 erscheinen,
ohne dass sie dazwischen von den Kameras in der Unterführung erfasst worden
wären. Dies lässt schlicht keinen anderen Schluss zu, als dass sie sich beide
gleichzeitig vom Tatort und vom Geschädigten entfernten und anschliessend
gemeinsam via Perron 9/10 über die Gleise bis zum Perron 1 gingen. Dieser
Ablauf wurde vom Beschuldigten im Rahmen seiner Aussagen in der
Berufungsverhandlung denn auch erstmals konkret bestätigt. Weiter bestätigte er
ausdrücklich, beim Diebstahl des Portemonnaies mitgeholfen bzw. das
Portemonnaie gestohlen zu haben. Anschliessend seien er und der Schwarze
zusammen über die Gleise geflüchtet und mit dem Taxi zurück nach Olten
gefahren.
Diese jüngsten Aussagen des
Beschuldigten lassen sich nun auch mit den Angaben des Geschädigten und den
Videoaufzeichnungen von den zeitlichen und örtlichen Abläufen her in Einklang
bringen. Dies gilt auch für die sichergestellten DNA-Spuren des Beschuldigten
an der Jacke des Geschädigten, hat dieser doch klar angegeben, er sei am linken
und am rechten Arm gehalten worden, dann sei der Dicke gekommen und habe ihn
gegen die Wand der Unterführung gedrückt. Zudem dementierte der Beschuldigte
vor Obergericht seine bisherigen Aussagen, der Schwarze sei mit dem
Portemonnaie über die Gleise geflüchtet, während er noch den Geschädigten
getröstet und ihm Geld gegeben habe. Für die erstmals fast drei Jahre später vom
Beschuldigten gegenüber dem Gutachter gemachten Aussagen – auf welche die
Verteidigung auch vor Obergericht immer noch Bezug nahm –, er sei als
«Instrument» missbraucht worden, gibt es keinerlei objektiven Anhaltspunkte.
Die Version wurde offensichtlich im Rahmen der Verteidigungsstrategie
erschaffen und ist als reine Schutzbehauptung zu werten.
Zusammenfassend ist – insbesondere nach
den jüngsten Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung – mit
der Vorinstanz festzustellen, dass keine vernünftigen Zweifel am Sachverhalt
gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 bestehen und für die rechtliche Würdigung auf
diesen abzustellen ist.
3.
Raub am 20. Juni
2022.
in Luzern
3.1
Anklagevorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1.2 der
Anklageschrift vom 8. Januar 2024 folgende strafbare Handlung vorgeworfen:
«Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB)
begangen am 20. Juni 2022, 02:40 Uhr, in
Luzern, Bahnhofplatz 9.51, Buskante B, zum Nachteil von A.___, indem der
Beschuldigte vorsätzlich in unrechtmässiger Bereicherungs- und
Aneignungsabsicht handelnd einen Diebstahl beging, nachdem er das Opfer mittels
Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben widerstandsunfähig gemacht
hatte.
Der Beschuldigte war zuvor mit einer
unbekannten und möglicherweise inexistenten Blondine namens «F.___» am See
baden, worauf er alleine gegen 02:40 Uhr zum Bahnhof zurückkehrte, um ein Taxi
zu ordern. Dort sprach er den auf der Ruhebank sitzenden Geschädigten an,
welcher seinerseits mittels Kopfhörer Musik hörend auf das Eintreffen eines
Taxis wartete, und bat diesen um eine Zigarette. Als der Geschädigte ein
Gespräch und mithin die Herausgabe einer Zigarette ablehnte und weiter Musik
hörte, wurde der Beschuldigte wütend. Er entfernte sich ein paar Meter, kehrte
kurz darauf aber zum Geschädigten zurück, hielt diesem ein Taschenmesser mit
einer schmutzigen Klinge (Klingenlänge ca. 5-7cm) vor den Oberkörper im Bereich
des Halses und verlangte vom Geschädigten dessen Portemonnaie heraus. Als der
Geschädigte das Portemonnaie in seiner Tasche nicht sofort finden konnte, nahm
der Beschuldigte dessen Tasche samt Inhalt, mithin erkennbar fremde bewegliche
Sachen, zur Aneignung weg und entfernte sich in Richtung Hauptbahnhof während
der Geschädigte zu einem zufällig vorbeifahrenden Patrouillenfahrzeug der
Polizei Kanton Luzern rannte.»
3.2
Beweiswürdigung
3.2.1
Gemäss Strafanzeige der Luzerner
Polizei vom 25. Juni 2022 (AS 078 ff.) sei die Patrouille Pilatus 915 der
Luzerner Polizei am Montag, 20. Juni 2022, ca. 02:40 Uhr, gerade auf den
Bahnhofplatz Luzern gefahren, als unmittelbar vor den Ruhebänken der
Geschädigte auf das Patrouillenfahrzeug zugerannt gekommen sei und wild winkend
um Hilfe gebeten habe. Der Geschädigte habe völlig ausser sich angegeben, dass
er soeben mit einem Messer angegriffen worden sei. Er habe weiter angegeben,
dass der Täter an der Buskante B strassenseitig sei. Die Patrouille habe in der
Folge das Busperron umlaufen und auf den Ruhebänken den Beschuldigten
feststellen können, welcher der Patrouille bekannt gewesen sei. Der
Beschuldigte sei gerade dabei gewesen, eine braune Ledertasche zu durchsuchen.
In seiner rechten Hosentasche habe ein zugeklapptes Taschenmesser aufgefunden
und sichergestellt werden können. Gemäss den ersten polizeilichen Abklärungen
beim Geschädigten sei dieser auf einer Ruhebank an der Buskante B gesessen, als
er vom Beschuldigten angesprochen worden sei. Als der Geschädigte dem
Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er nichts von ihm wolle, habe der
Beschuldigte ein Messer behändigt, es dem Geschädigten vor den Oberkörper / Halsbereich
gehalten und sein Portemonnaie verlangt. Gleichzeitig habe der Beschuldigte dem
Geschädigten die mitgeführte Tasche abgenommen, worauf der Geschädigte
unverletzt die Flucht ergriffen habe und direkt vor das Patrouillenfahrzeug gelaufen
sei.
3.2.2
Der Privatkläger wurde von der
Polizei am 20. Juni 2022, um 03:00 Uhr, noch direkt vor Ort mittels
handschriftlichem Ersteinvernahmeprotokoll befragt und gab Folgendes an (AS 098
f.): «Ich sass bei der Buskante B auf einer Ruhebank und wartete auf den Bus.
Ich wurde von einem unbekannten Mann angesprochen. Ich sagte ihm, dass ich
nichts von ihm möchte und ob er schwul sei. Er hat daraufhin ein Messer gezogen
und mir vor der Oberkörper / Halsbereich gehalten. Er sagte zu mir,
ich solle ihm das Portemonnaie geben. Dann hat er meine ganze Tasche
weggenommen. Dann kam schon die Polizei. Es war ein Taschenmesser, aufklappbar.
Die Klinge war ca. 12 cm lang und es war schmutzig. Es hatte einen
Holzbeschlag. Aus der Tasche wurde nichts entwendet. Er sass anschliessend
links weiter vorne auf einer Ruhebank, als er festgenommen wurde.»
In der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni
2022.
(AS 100 ff.) gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei auf der Bank bei
der Bushaltestelle gesessen und habe auf ein Taxi gewartet. Das Taxi hätte in
etwa fünf Minuten da sein sollen. Der Bahnhof sei eigentlich leer gewesen. Er
habe Kopfhörer in den Ohren gehabt. Der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und
habe ihn angesprochen. Seinen Erwartungen nach wollten Leute, welche mitten in
der Nacht irgendwelche Leute ansprechen, Drogen, Geld oder irgendetwas verkaufen.
Deshalb habe er die Kommunikation abgelehnt, die Kopfhörer in den Ohren
gelassen und der Beschuldigte sei dann auch weiter gegangen. Etwa eine Minute
später habe er in seinem gesenkten Blickfeld eine Hand und ein Messer, welches
ihm entgegengestreckt worden sei, bemerkt. In seiner Naivität sei sein erster
Gedanke gewesen, dass der Beschuldigte das Messer verkaufen möchte. Er habe
seinen Kopfhörer aus dem rechten Ohr genommen und den Beschuldigten gefragt, ob
er sich sicher sei, was er da mache. Die Antwort des Beschuldigten darauf sei
gewesen, dass er sein Portemonnaie möchte. Er habe gesagt, Zitat: «Gib mir dein
Portemonnaie». Er habe dem Beschuldigten geantwortet, dass er sein Portemonnaie
gerne haben könne, aber darin keine 20 Franken enthalten seien. Er, der
Privatkläger, habe dann angefangen, in seiner Tasche, welche direkt neben ihm
gelegen habe, nach seinem Portemonnaie zu fassen. Da er seinen Blick nicht von
dem Messer habe wenden wollen, habe er das Portemonnaie nach einigen Sekunden
nicht finden können. Daraufhin habe der Beschuldigte die Tasche genommen und
sei gegangen. Es sei vielleicht 20 Sekunden gegangen, es sei fast zeitgleich ein
Polizeibus auf der gegenüberliegenden Seite gekommen. Was der Beschuldigte beim
ersten Ansprechen genau gesagt habe, wisse er nicht. Er habe Kopfhörer im Ohr
gehabt und Musik gehört. Der Beschuldigte habe ausser «gib mir dein
Portemonnaie» nichts mehr gesagt. Die Klinge des Messers sei ca. 15-20 cm lang
gewesen und es habe sich um eine Klappmesser mit Holzgriff gehandelt. Die
Klinge sei ausgeklappt und weniger als 20 cm von seinem Hals entfernt gewesen
während der ganzen Konversation. Er selber sei auf der Bank gesessen und der
Beschuldigte habe eine leicht gebückte Haltung gehabt und habe es Messer auf
Höhe seines Halses, mit dem Arm ausgestreckt, gehalten. Die Klinge sei ihm, dem
Privatkläger, entgegen gewesen. Die Tasche sei rechts von ihm ziemlich nahe auf
der Bank gewesen. Er glaube, er, der Privatkläger, sei in einem Schockzustand
gewesen und danach angespannt, misstrauisch, aufmerksam, traurig und immer noch
schockiert. Auf entsprechende Nachfrage der Verteidigung, ob der Beschuldigte
einen verwirrten Eindruck gemacht habe oder dem Privatkläger sonst etwas
aufgefallen sei, gab der Privatkläger zudem an, der Beschuldigte habe einen
ruhigen Eindruck gemacht und habe auf seine Frage geantwortet, also mit dem
Zitat «gib mir dein Portemonnaie». Er habe einen überlegenen Eindruck gemacht,
geradezu routiniert (AS 105).
Im Rahmen der Befragung in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juli 2024 (ASSL 191 ff.) gab
der Privatkläger im Wesentlichen zu Protokoll, es sei ziemlich spät gewesen in
der Nacht, nach 02:00 Uhr. Der Bahnhof sei menschenleer gewesen. Er habe auf
das Taxi gewartet. Er habe dort auf einer Bank gesessen mit Kopfhörern in den
Ohren und sei angesprochen worden. Aus Skepsis habe er abgelehnt und der
Beschuldigte habe sich weiterbewegt. Nach einer kurzen Zeit sei er allerdings
mit einem Messer zurückgekommen und habe ihm das an den Hals gehalten bzw. er,
der Privatkläger, habe das Telefon vor sich gehabt und das Messer sei in sein
Blickfeld bis vor den Hals gekommen. Er sei etwas naiv gewesen und zuerst davon
ausgegangen, dass es vielleicht ein Drogenabhängiger sei, der das Messer
verkaufen wolle, um etwas Geld zu haben. Er habe den Kopfhörer rausgenommen und
den Beschuldigten gefragt, ob er sicher sei, was er mache. Es sei die Antwort
gekommen, er solle seine Brieftasche geben. Er habe einen Schreck bekommen,
weil er die Situation falsch eingeschätzt habe, und habe in seiner Tasche nach
seiner Börse gesucht. Es habe vielleicht dreissig Sekunden gedauert, bis der
Beschuldigte realisiert habe, dass er sie nicht so schnell finde, und die ganze
Tasche genommen habe und gegangen sei. Als er das erste Mal vom Beschuldigten
angesprochen worden sei, habe er nicht verstanden, was dieser gesagt habe. Er
habe die Kopfhörer mit Musik auf den Ohren gehabt. Er habe nur mitbekommen,
dass ihm gegenüber jemand stehe und ihn anspreche. Er habe aber – man werde
nach Zwölf am Bahnhof ja regelmässig angesprochen wegen Geld oder Drogen usw. –
zum Vornherein so etwas wie «einen schönen Abend» gesagt. In dieser Befragung
erwähnte der Privatkläger erstmals, er habe das Messer an seiner Haut gespürt.
Der Beschuldigte habe im Grossen und Ganzen einen sehr ruhigen Eindruck
gemacht, während er, der Privatkläger, nach dem Portemonnaie in der Tasche
gesucht habe, der Beschuldigte habe nicht gezittert und sei auch nicht
emotional oder laut gewesen. Er sei eigentlich sehr gefasst gewesen. Auf
Nachfrage der Verteidigung gab der Privatkläger an, nicht mehr zu wissen, ob er
den Beschuldigten, als dieser ihn angesprochen hatte, gefragt habe, was er
wolle und ob er schwul sei.
Anlässlich der Befragung vor Obergericht
führte der Privatkläger aus, er sei am Bahnhof auf einer Bank gesessen und habe
auf das Taxi gewartet. Er habe eine Handtasche dabei gehabt, habe mit den Kopfhörern
Musik gehört und sei angesprochen worden. Er habe die Unterhaltung mit den
Worten, dass er nicht an männlichen Bekanntschaften nachts am Bahnhof
interessiert sei, abgelehnt. Daraufhin sei die Person weitergegangen und er
habe den Blick wieder auf sein Telefon gesenkt. Nach ca. einer Minute sei er,
der Beschuldigte, zurückgekommen, sei vor ihm gestanden und habe ihm das Messer
entgegengehalten. Im ersten Moment sei er ziemlich naiv gewesen und habe
geglaubt, dieser wolle ihm das Messer verkaufen, um Drogen zu kaufen. Er habe
die Kopfhörer aus den Ohren genommen und gefragt, ob er sich sicher sei, was er
da mache, woraufhin nur die Antwort gekommen sei «gib mir dein Portemonnaie».
Daraufhin sei das Messer auch schon ziemlich nahe an seinem Hals bzw. an seinem
Hals gewesen. Er habe erschrocken in seine Tasche gegriffen, um das
Portemonnaie zu suchen, habe es aber auf die Schnelle nicht gefunden. Er habe
den Blick nicht vom Messer nehmen können und daher nicht, wie man das mache,
regulär in der Tasche nachgeschaut. Nach 30 Sekunden habe es wohl zu lange
gedauert. Es sei einfach die ganze Tasche mitgenommen worden und der Herr habe
sich entfernt. Als der Beschuldigte in der zweiten Phase mit dem Messer in der
Hand zurückgekommen sei, habe er eigentlich sehr ruhig gewirkt, nicht
aufgeregt. Er habe nicht gezittert, geschrien oder gedroht. Er habe ganz
trocken «gibt mir dein Portemonnaie» gesagt. Das Messer habe er in der rechten
Hand gehalten und mit der Faust umgriffen, wie man halt regulär ein Messer
halte. Er habe es fest mit der Hand gehalten und es ihm mit der rechten Hand an
den Hals gehalten, ungefähr auf Kragenhöhe. Er meine, es habe Kontakt zum Hals
bestanden. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach der Beschuldigte das
Messer 20 cm entfernt im Oberkörper- / Halsbereich gehalten
habe, gab der Privatkläger an, er habe das Messer so nahe gesehen, dass er die
Rostflecken auf der Klinge habe erkennen können. Er habe keinen Kratzer am Hals
gehabt. Er habe das Messer unter seinem Augenwinkel gehabt. Auf seine früheren
Aussagen angesprochen, wonach er den Beschuldigten gefragt haben soll, ob er
schwul sei, was er in seinen späteren Einvernahmen nicht mehr habe bestätigen
können, gab der Privatkläger zu Protokoll, in dieser Zeit eine Bar in Luzern
geleitet und fast jede Nacht an dieser Ecke beim Bahnhof ein Taxi genommen zu
haben. Es sei eine der schlimmsten Ecken in Luzern. Es sei voll mit Junkies und
es gebe täglich Polizeieinsätze. Es sei einfach eine Stelle, an der man immer
angesprochen werde von Leuten die Drogen verkaufen würden, nach Geld fragten
oder schwul seien. An den genauen Wortlaut könne er sich aber nicht erinnern.
Auf Nachfrage der Verteidigung, wie er den Schaft des Messers habe sehen
können, wenn das Messer doch fest umschlossen worden sei, antwortete der
Privatkläger, die Klinge des Messers gesehen zu haben. Wenn er den Schaft des
Messers – er vermute, dieser sei aus Holz gewesen – habe umschreiben können,
könne es sein, dass er das Messer in der Tüte gesehen habe, nachdem die Polizei
dieses sichergestellt gehabt habe. Aber in dem Moment habe er den Schaft nicht
erkennen können, da dieser das Messer in der Hand gehalten habe. Er sei
gesessen und das Messer sei in sein Blickfeld gekommen in Richtung seines
Halses, so dass er den Blick auf die Klinge gesenkt habe. Am Hals habe er keine
Spuren gehabt.
3.2.3
Der Beschuldigte gab anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2022 (AS 108 ff.) zu Protokoll,
er sei gestern am See gewesen. Es seien ein paar Blondinen dort gewesen, die
hätten ihn verwöhnt. Er habe seine Socken verloren und von da an könne er sich
nicht mehr erinnern, bis er bei der Polizei in der Zelle erwacht sei. Er habe
sich verwöhnen lassen, bis die Blauen gekommen seien. Wo er überall gewesen
sei, wisse er nicht mehr. Er sei am 20. Juni 2022 um etwa 02:40 Uhr beim
Bahnhofplatz Luzern gewesen, weil er ein Taxi habe nehmen wollen mit seinen
letzten CHF 20.00. Der Privatkläger sei ein Kollege von ihm. Er sei sein
Mentor. Er habe ihn im Fussball trainiert. Er wisse nicht mehr, wann er diesen
zuletzt gesehen habe. Das sei lange her. Auf den konkreten Vorhalt hin, wonach
er am 20. Juni 2022 um etwa 02:40 Uhr beim Bahnhofplatz Luzern mit einem
Messer einem Mann gedroht und dessen Portemonnaie verlangt haben soll, meinte
der Beschuldigte: «Erstens habe ich nie ein Portemonnaie. Zweitens brauche ich
kein Geld von ihm, da er eh kein Geld hat, nehm ich mal an, und drittens weiss
ich nichts davon.» Mit «ihm» meine er den Typen, welcher dort herumgestanden
sei. Der sei voll daneben gewesen, dort beim Perron, so ein Junkie, er höre es
jeden Tag, dann rauchten sie wieder zusammen und dann sei alles gut. Auf den
Hinweis, dass er sich offensichtlich an das Vorgefallene erinnern könne, meinte
er: «Nein.» Ein Messer habe er zu seiner eigenen Sicherheit auf sich getragen.
Er habe es bekommen. Auf die Frage, von wem er das Messer bekommen habe, führte
er aus: «Das gehört jetzt mir. Datenschutz.» Er habe gar nicht das Portemonnaie
vom Privatkläger verlangt. Zum Vorhalt, dass er die Tasche des Privatklägers an
sich genommen und diese durchsucht habe, meinet er: «Ich habe, wie schon
gestern gesagt, einen kurzen Moment gedacht, dass es meine ist und habe sie
versehentlich angefasst.» Er habe seinen Passepartout vom Hosensack in die
Tasche legen wollen und dann bemerkt, dass die Tasche nicht ihm sei.
In der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 20. September 2022 (AS 624 ff.) gab der Beschuldigte an (AS 635
ff.), er sei dann mit F.___ am Baden gewesen, sei zu ihm gekommen und habe ihn
gefragt, ob er Zigaretten habe, habe seine Tasche genommen und genau dann sei
die Polizei gekommen. Genau zu diesem Zeitpunkt sei die Polizei vorbeigekommen,
habe ihn mit der Tasche und den Zigaretten gesehen, die Zigaretten habe er zwar
schon eingepackt gehabt, aber mit der Tasche. Aber genau in diesem Zeitpunkt
habe die Schizophrenie eingesetzt. Er habe die Tasche nicht durchsucht, sondern
die Zigaretten bereits herausgenommen (AS 636). Die Polizei sei genau im
gleichen Zeitpunkt gekommen, als er dort gestanden sei, als er noch in der
Tasche am «Nuschen» gewesen sei. Er habe ein Päckli Zigaretten rausgenommen.
Als der Privatkläger zur Polizei gesprungen sei, habe er, der Beschuldigte, die
Tasche neben sich gehabt. Die Tasche habe er einfach genommen. Es sei nicht so
ein Breiter gewesen wie er. Er habe sich nicht fest gewehrt. So herumgeschrien
habe er gegen ihn, als er die Polizei gesehen habe. Als die Polizei gekommen
sei, habe er angefangen zu schreien, zu simulieren. Aber ganz klar liege die
Schuld bei ihm, dem Beschuldigten, er habe einen Fehler gemacht und er stehe zu
seinen Fehlern. Das Messer sei so ein Sackmesser gewesen. Es sei orange, habe
ein Knöpfli dran, also nicht, dass die Klinge aufgehe. Das Messer habe er zum
Pfeifenputzen. Er sei mit F.___ am See gewesen, bei der «Ufschütti». Sie sei
dann nachhause und er Richtung Bahnhof. Er habe 100% nicht das Messer gezückt,
als er die Tasche genommen habe. Er habe den Privatkläger gefragt, ob er eine
Zigarette haben dürfe. Dann habe dieser nein gesagt. Dann sei er so hässig
geworden und habe sie genommen. Er wisse nicht, ob es ein Portemonnaie in der
Tasche gehabt habe. Er habe nur die Zigaretten genommen.
Im Rahmen der Befragung in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Juli 2024 erklärte der
Beschuldigte (AS 205), er könne sich an diesen Vorfall nicht mehr erinnern. Er
könne sich nur noch an die Farbe Rot erinnern. Auf den Hinweise, dass er bisher
Aussagen zu diesem Vorfall gemacht habe, und die Frage, ob er sich denn damals
noch habe erinnern können, meinte er: «Können wir das Thema auslassen?» Er
wolle lieber nichts mehr sagen.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung vor
Obergericht führte der Beschuldigte, auf den Vorhalt angesprochen, aus, er
fände es eine Frechheit, dass ihm vorgeworfen werde, er habe das Messer an den
Hals gehalten. Wenn das Messer (ihn) berührt hätte, würde es eine DNA-Spur
geben. Er habe das Messer in der Hand gehabt, aber Minimum mit zwei Metern
Abstand. Er habe Geld dabei gehabt, CHF 20.00 oder so. Aber er habe um
diese Zeit nirgends Zigaretten kaufen können. Es stimme nicht, dass er nach dem
Portemonnaie gefragt habe. Er, der Privatkläger, sei auf dem Bänkli bei der
Kante B gesessen und habe eine Tasche gehabt. Er selber sei hingegangen, habe
die Tasche genommen, sei zum Bänkli gegangen, habe die Zigaretten genommen und
die Polizei sei gekommen. Was der Privatkläger ausführe, stimme nicht. Er sei
zu ihm gegangen und habe nach Zigaretten gefragt. Dieser habe nein gesagt und
irgendetwas ausgerufen. Er sei zurück, habe das Messer genommen und ihm aus
zwei Metern Entfernung gezeigt, um ihm Angst zu machen. Er habe nichts Grosses
zu ihm gesagt, nur ob er Zigaretten haben könne. Und er habe ihm keine gegeben.
Im Affekt habe er das Messer hervorgenommen, mit zwei Metern Abstand, um ihm
Angst zu machen. Er habe es sogar wieder zugeklappt, habe die Tasche genommen
und sei zum anderen Bänkli gegangen. Er sei auf Nikotinentzug gewesen. Auf die
Frage, wie er das Messer gehalten habe, zeigte der Beschuldigte vor, wie er das
Messer seitlich nach unten hielt, und führte aus, den Griff bzw. Schaft umfasst
zu haben. Aber als er die Tasche genommen habe, habe er es wieder zugeklappt
gehabt. Die Messerspitze habe zu Boden geschaut, er denke, gegen rechts, weg
vom Privatkläger, soweit er sich erinnern könne. Es stimme nicht, dass er das
Messer an den Hals gehalten habe. Als der Privatkläger ihn abgewiesen habe,
habe das Wut in ihm ausgelöst. Er habe eine Zigarette gebraucht.
3.2.4
Zur Beweiswürdigung bzw. zur
Würdigung der Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten kann vorab auf
die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 12 f.)
verwiesen werden. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Privatkläger am
Bahnhof Luzern ansprach und schliesslich dessen Tasche an sich nahm. Die Tasche
konnte denn auch umgehend nach der Tat von der Polizei beim Beschuldigten
sichergestellt werden. Was den restlichen Ablauf des Vorfalls angeht, ist mit
der Vorinstanz vollumfänglich auf die Angaben des Privatklägers abzustellen.
Diese sind detailliert, widerspruchsfrei, konsistent und in sich logisch. Der
Privatkläger schilderte von Beginn weg anschaulich, wie er – auf der Bank
sitzend und über Kopfhörer Musik hörend – zuerst gar nicht richtig auf das
Ansprechen durch den Beschuldigen einging, sondern diesen sogleich abwies und
nicht weiter auf diesen reagierte. Als der Beschuldigte dann zurückkehrte und
dem Privatkläger das offene Messer hinstreckte, nahm dieser zuerst den einen
Kopfhörer raus und fragte den Beschuldigten, ob er sicher sei, was er mache.
Der Beschuldigte habe ruhig und klar die Brieftasche verlangt. Der Privatkläger
beschreibt auch anschaulich, wie er seinen Blick nicht vom Messer habe abwenden
können und deshalb das Portemonnaie beim Wühlen in der Tasche nicht gleich habe
finden können, weshalb der Beschuldigte dann gleich die ganze Tasche an sich genommen
habe. Ebenso konnte der Privatkläger das Messer, welches der Beschuldigte
benutzte und welches später auch bei ihm sichergestellt wurde, genau
beschreiben. Im Übrigen gab der Beschuldigte im Rahmen der Befragung vor
Obergericht ausdrücklich zu, er habe das Messer hervorgenommen, um dem
Privatkläger Angst zu machen. Allerdings will er das Messer lediglich mit einer
Distanz von zwei Metern und nicht direkt auf den Privatkläger gerichtet in der
Hand gehalten haben.
Eine klare Absage ist dem erst im
Verlauf des Verfahrens von der Verteidigung erhobenen Einwand zu erteilen, der
Privatkläger habe gemäss seiner Erstaussage den Beschuldigten im Rahmen der
ersten Interaktion gefragt, ob er schwul sei. Dies stelle eine starke
Provokation dar, die beim Beschuldigten eine krankhafte Reaktion ausgelöst
habe, was letztendlich Auswirkungen auf die Beurteilung des Vorsatzes und der
Schuldfähigkeit habe. Es liegen indes nicht die geringsten Hinweise auf eine derartige
angebliche Provokation vor. Der Beschuldigte selber hat nie Entsprechendes
geltend gemacht, sondern sich offenbar darüber geärgert, dass der Privatkläger
ihm keine Zigarette geben wollte, wie er auch anlässlich der
Berufungsverhandlung nochmals bestätigte. Hätte der Beschuldigte sich
tatsächlich durch eine entsprechende Frage stark provoziert gefühlt, hätte er
dies in den Einvernahmen wohl gleich prominent erwähnt, wie beispielsweise,
dass er hässig geworden sei, weil der Privatkläger ihm keine Zigarette habe
geben wollen oder dass der Privatkläger herumgeschrien und simuliert habe, als
die Polizei gekommen sei. Auch vor Obergericht erwähnte der Beschuldigte selber
mit keinem Wort irgendeine derartige angebliche Provokation. Der Privatkläger
selber wiederum schilderte das Verhalten des Beschuldigten in der zweiten Phase
mit dem vorgehaltenen Messer als sehr ruhig. Er habe nicht gezittert und sei
auch nicht emotional oder laut gewesen. Er sei eigentlich sehr gefasst gewesen.
Die von der Verteidigung behauptete angebliche Provokation kann damit nicht
einmal ansatzweise als erstellt gelten.
Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch
mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 13)
davon auszugehen, dass er dem Privatkläger das Messer nicht direkt an den Hals
gehalten hat, sondern in einem Abstand von ca. 20 cm vor den Oberkörper.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
für die rechtliche Würdigung vollumfänglich auf den in der Anklageschrift
Ziffer 1.2 umschriebenen Sachverhalt abzustellen ist.
V.
Rechtliche
Würdigung
1.
Allgemeines
Für die allgemeinen rechtlichen
Ausführungen zum Straftatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB sowie
zur Mittäterschaft kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil (S. 16) verwiesen werden.
2.
Raub in Solothurn
(Vorhalt Ziff. 1.1)
2.1
Auch bezüglich rechtlicher Würdigung
des Vorhalts Ziff. 1.1 kann vorab auf die Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S.
17.
f.) verwiesen werden. Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der
Beschuldigte, zusammen mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter, dem
Geschädigten im Bahnhof Solothurn gefolgt ist, er den Geschädigten
anschliessend an die Wand gedrückt hat, so dass dieser sich nicht mehr bewegen
konnte, und er ihm in der Folge aus der inneren Jackentasche das Portemonnaie
entwendet hat. Anschliessend entfernten sich der Beschuldigte und der
unbekannte Mittäter gemeinsam unter Mitnahme des Portemonnaies.
2.2
Für die von der Verteidigung
vorgebrachte Darstellung, wonach der Beschuldigte lediglich als willenloses
Tatinstrument gehandelt und gar nicht verstanden habe, was vor sich gehe, gibt
es keinerlei objektive Anhaltspunkte. Entgegen seinen früheren Behauptungen gab
der Beschuldigte vor Obergericht auch zu, dem Geschädigten das Portemonnaie
weggenommen zu haben und anschliessend mit dem zweiten Täter gemeinsam
geflüchtet zu sein. Die Handlungen des Beschuldigten gemäss Beweisergebnis
Dispositiv
erfolgten demnach eindeutig als Mittäter.
2.3 Ebenso erstellt ist die
Nötigungshandlung in Form der physischen Einwirkung auf den Körper des
Geschädigten durch das Fixieren der Arme und Drücken an die Wand. Aufgrund der offensichtlichen
Angetrunkenheit des Geschädigten sowie der zahlen- und kräftemässigen
Überlegenheit der beiden Täter genügte eine verhältnismässig milde Anwendung
von körperlicher Gewalt, um den Geschädigten physisch zu blockieren und ihm
anschliessend das Portemonnaie aus der Innentasche der Jacke zu entwenden. Bei
der Wegnahme des Portemonnaies handelt es sich ohne Weiteres um einen
Diebstahl. Ziel war das Geld im Portemonnaie, die Wegnahme erfolgte damit in
Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz des Handelns ist
offensichtlich. Der Beschuldigte hat sich des Raubes i.S. von Art. 140
Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
3.
Raub in Luzern
(Vorhalt Ziff. 1.2)
3.1 Auch betreffend diesen Vorhalt kann
für die rechtliche Würdigung vorab auf die zutreffenden Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil (S. 18 f.) verwiesen werden. Gemäss Beweisergebnis hat
als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ein Messer im
Abstand von rund 20 cm vor den Oberkörper hielt und die Herausgabe des
Portemonnaies verlangte. Nachdem der Privatkläger das Portemonnaie in der neben
ihm auf der Bank liegenden Tasche nicht sofort finden konnte, nahm der
Beschuldigte die ganze Tasche an sich und entfernte sich.
3.2 Der Einwand der Verteidigung, es
fehle an einer Nötigungshandlung bzw. einem Kausalzusammenhang zwischen dem
Hervornehmen des Messers und der Wegnahme der Tasche, findet angesichts der
klaren Aussagen des Privatklägers, aber auch des Beschuldigten, in den Akten
keinerlei Stütze. Gemäss Beweisergebnis ist eine erboste Reaktion des
Beschuldigten aufgrund einer angeblichen Provokation durch die Frage des
Privatklägers, ob der Beschuldigte schwul sei, nicht ansatzweise erstellt. Im
Verhalten und in den Äusserungen des Beschuldigten gibt es keinerlei Hinweise
darauf, dass sich dieser provoziert gefühlt haben könnte. Vielmehr ist
offensichtlich, dass der Einsatz des Messers erfolgte, um vom Privatkläger die
Herausgabe des Portemonnaies zu erzwingen. So gab der Beschuldigte vor
Obergericht denn auch ausdrücklich zu Protokoll, er habe das Messer eingesetzt,
um dem Geschädigten Angst zu machen. Die Wegnahme der Tasche mit dem darin
enthaltenen Portemonnaie erfolgte erst, nachdem der Privatkläger das
Portemonnaie in der Tasche nicht sofort hatte finden können. Die Wegnahme der
Tasche erfolgte mit dem ursprünglichen – und auch so gegenüber dem Privatkläger
kommunizierten – Ziel, das sich darin befindliche Portemonnaie wegzunehmen bzw.
sich anzueignen. Folglich ist auch der direkte Zusammenhang zwischen
Nötigungshandlung und Diebstahl des Portemonnaies (in der weggenommenen Tasche)
nicht unterbrochen worden. Die objektiven Voraussetzungen des Tatbestands des
Raubes sind erfüllt. Ebenso ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Tat
vorsätzlich und in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht beging, wurde er doch
von der Polizei beim Durchsuchen der Tasche angetroffen. Er hat sich damit des
Raubes von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
VI.
Zusammenfassung
Unter Berücksichtigung der bereits in
Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. 1 b) und c) des
erstinstanzlichen Urteils hat sich der Beschuldigte zusammenfassend wie folgt
schuldig gemacht:
-
mehrfacher Raub, begangen
am 30. Mai 2020 in Solothurn und am 20. Juni 2022 in Luzern (Vorhalte
Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift),
-
mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Juni 2022 in Luzern
(Vorhalte Ziff. 2.1 und 2.2 der Anklageschrift),
-
mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 5. Mai 2022 sowie begangen in
der Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 3.1
und 3.2 der Anklageschrift).
VII. Strafzumessung
1.
Allgemeines
Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht,
den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden
Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urteil, S. 22 ff.). Darauf
ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.
2.
Strafrahmen
2.1 Der Beschuldigte ist wegen
mehrfachen Raubs (Strafdrohung Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren)
schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Strafdrohung Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; Art. 285 Abs. 1 aStGB) ist bereits in
Rechtskraft erwachsen. Auch dafür ist der Beschuldigte angemessen zu bestrafen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die aktuell geltende
Fassung von Art. 285 StGB lediglich noch ein Strafmass von bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe vorsieht und auf eine Geldstrafe einzig noch in leichten Fällen
erkannt werden kann. Die neue Fassung ist daher nicht milder als die zur
Tatzeit geltende, womit in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB letztere zur
Anwendung kommt.
Ebenso bereits in Rechtskraft erwachsen
ist die Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
2.2 Mit Verweis auf die entsprechenden
Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 24 f.) ist festzustellen,
dass für den mehrfachen Raub zum vornherein nur eine Freiheitsstrafe in
Betracht kommt. In Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte
entsprechend einschlägig vorbestraft ist. So wurde er nicht einmal ein Jahr
zuvor von der Staatsanwaltschaft Luzern wegen mehrfacher Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (vgl. Strafregisterauszug,
ASB 183 ff.). Zudem liegen im Zeitraum zwischen August 2018 und März 2021 drei
weitere Verurteilungen zu Geldstrafen vor. Diese vier Vorstrafen haben offenbar
keinerlei Wirkung entfaltet. In Anbetracht der nahtlosen Weiterdelinquenz im
Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Delikte ist offensichtlich, dass auch in
Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommen kann. Entsprechend ist für
den mehrfachen Raub und die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe
zu bilden.
3.
Schuldfähigkeit
3.1 Auch betreffend die allgemeinen
rechtlichen Erwägungen zur Schuldfähigkeit kann auf die entsprechenden
Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 23 f.) verwiesen werden.
3.2 Gemäss psychiatrischem Gutachten vom
4. April 2023 (AS 899 ff.) liegen (bzw. lagen zum Zeitpunkt des Gutachtens)
folgende Diagnosen vor: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0),
Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2), Opiatabhängigkeit (ICD-10; F11.2) und Cannabisabhängigkeit
(ICD-10: F12.2) (AS 945).
Bezüglich der Schuldfähigkeit für die
Anlassdelikte sei die schizophrene Erkrankung massgeblich. Dem Substanzkonsum
für sich allein komme nur eine untergeordnete Rolle zu (AS 952). Der
Beschuldigte habe im Tatzeitraum eine misstrauische, unruhige Stimmungslage
gezeigt. Vermutlich habe zeitweise ein halluzinatorisches Erleben wie das Hören
von Stimmen bestanden, zusätzlich eine Tendenz, seine Umgebung feindlich
wahrzunehmen, teilweise wahnhaft zu verarbeiten. Ferner sei von einer
deutlichen Labilisierung der Stimmungslage auszugehen, die mit impulsiven
Verhaltensweisen einhergegangen seien. Aufgrund der schweren Symptomatik sei
von einer Minderung der Kritikfähigkeit und des planerischen Denkens
auszugehen, was zur falschen Einschätzung seiner Handlungen geführt habe. In
dieser bzw. aufgrund dieser vorherrschenden psychischen Verfassung sei er bei
Interaktionen rasch in Konflikte geraten. Dabei hätten ihn die folgenden
Auseinandersetzungen in seiner misstrauischen Grundstimmung bestärkt. Dies habe
regelhaft zu einer Zuspitzung der Konflikte geführt. Gleichzeitig deute vieles
darauf hin, dass stets eine Art Resteinsicht vorhanden gewesen sei. So habe er
die jeweiligen Situationen in den Grundzügen verstanden. Er habe in den
Einvernahmen die Deliktsvorwürfe teilweise bestritten oder relativiert, was ein
Hinweis auf ein damit verbundenes Unrechtsbewusstsein sein könne. Aufgrund
psychotischer Symptomatik falle es ihm jedoch schwer, Handlungsintentionen zu
unterbinden (AS 953).
Aus forensisch-psychiatrischer Sicht
lägen somit forensisch relevante Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit
vor. Wahndynamik, Denkstörungen und die mit den affektiven Veränderungen
einhergehende Impulsivität hätten zu einer Beeinträchtigung von
Hemmungsvermögen geführt, so dass entsprechend von einer Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Im Rahmen der vorgeworfenen Delikte kämen
die genannten Beeinträchtigungen in unterschiedlichem Ausmass zum Ausdruck.
Bezüglich des Raubes in Solothurn sei von einer leichten Minderung der
Schuldfähigkeit auszugehen, während hinsichtlich des Raubes in Luzern eine
mittelgradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit festgestellt werden könne
(AS 953 f.). Betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte sei
hinsichtlich des Anspuckens eines Beamten (Anklageziffer 2.1) von einer
schweren Minderung, hinsichtlich des Widersetzens der Identitätsüberprüfung und
der Leibesvisitation sowie der Drohung und des sich Wehrens gegen die Fixierung
(Anklageziffer 2.2) von einer mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen
(AS 955). In Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum sei schliesslich von einer
mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen (AS 955).
3.3 Im Rahmen der Berufungsverhandlung
revidierte der Sachverständige bezüglich des Vorhalts gemäss Anklageziffer 2.1
(Anspucken) seine ursprüngliche Einschätzung im Gutachten. Er sei im Gutachten
davon ausgegangen, dass das nach der Verhaftung erfolgte sozial inadäquate
Verhalten in Form des Onanierens und Verteilens des Ejakulats auf Matratze,
Zellenwand und Duvet auf eine im Zuge der Konfliktsituation zunehmende
Enthemmung des Beschuldigten hinweise und daher bezüglich des späteren
Anspuckens von einer deutlicheren – und damit schweren – Minderung der
Schuldfähigkeit – im Vergleich zu den Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2 –
auszugehen sei. Wenn man aber nun den konkreten zeitlichen Ablauf an diesem Tag
berücksichtige – 02:40 Uhr Raub / 03:00 Uhr Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2
/ 05:30 Uhr Onanieren / 13:48 Uhr einstündige Einvernahme / 17:35 Uhr Spuckvorfall
–, sei festzustellen, dass zwischen dem Onanieren und dem Spuckvorfall fast 12
Stunden Zeitablauf und eine einstündige Einvernahme lägen. Damit sei für die
Zeit nach dem Onanieren nicht mehr von einer derart deutlichen Enthemmung
auszugehen, welche für den 12 Stunden später liegenden Spuckvorfall zu einer
schwereren Minderung der Schuldfähigkeit führe als in Bezug auf die Handlungen
um 03:00 Uhr. Es sei daher sowohl für die Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2
als auch für diejenigen gemäss Anklageziffer 2.1 jeweils von einer
mittelgradigen Minderung auszugehen.
4.
Konkrete
Strafzumessung
4.1 Vorliegend ist der Raubüberfall in
Luzern aufgrund der Verwendung eines Messers als schwerste Tat zu
qualifizieren. Für den Raubüberfall in Solothurn sowie die mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte ist die entsprechende Freiheitsstrafe angemessen
zu erhöhen.
4.2 In Bezug auf den Raub in Luzern ist
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auf der einen Seite die Deliktssumme mit
ca. CHF 110.00 relativ tief war. In diesem Zusammenhang ist indes darauf
hinzuweisen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Raubes weder wissen konnte,
wieviel Geld im eigentlich anvisierten Portemonnaie war, noch, ob sich
allenfalls weitere Wertgegenstände in der Tasche befunden haben. Der Raub war
zwar von relativ kurzer Dauer, was indes bei Überfällen im öffentlichen Raum
regelmässig der Fall ist. Auf der anderen Seite setzte der Beschuldigte zur
Tatbegehung ein Messer ein und hielt dies dem Privatkläger im Abstand von
lediglich rund 20 cm vor den Oberkörper. Die Nähe des Messers zum Gesicht- und
Halsbereich des Privatklägers steigerte die Möglichkeit einer schweren
Verletzung deutlich. Insbesondere, weil der Privatkläger Musik hörte und den
Beschuldigten zuvor nach Ablehnung jeglicher Kommunikation hat weggehen sehen,
wurde er von der darauffolgenden Handlung des Beschuldigten völlig überrascht.
Eine derartige Ausgangslage birgt erfahrungsgemäss eine erhebliche Gefahr, da
bereits die kleinste Bewegung, u.U. gar vom sich erschreckenden Opfer selbst,
schwere Verletzungen nach sich ziehen kann. Der Privatkläger hat in diesem
Zusammenhang eindrücklich geschildert, wie er seinen Blick nicht mehr vom
Messer wegzunehmen wagte, während er in der Tasche nach dem verlangten
Portemonnaie suchte. Zudem hatte der Privatkläger keinerlei Flucht- oder
Abwehrmöglichkeit. Er sass auf einer Sitzbank und sah sich völlig überrascht
mit dem vor ihm stehenden und mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten
konfrontiert. Die Tat erfolgte zwar kaum von langer Hand geplant, jedoch mit direktem
Vorsatz, wollte der Beschuldigte doch dem Privatkläger mit dem Messer Angst
machen, wie er selber angab. Das Motiv war rein egoistischer und finanzieller Natur,
wobei dies bei Vermögensdelikten regelmässig der Fall ist.
Gesamthaft ist das Verschulden in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch als leicht einzustufen, was zu einer
Einsatzstrafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens (d.h.
6 – 44 Monate) führt. Gemessen an der objektiven und subjektiven
Tatschwere sowie am Erfolgs- und Handlungsunwert bei anderen Raubüberfällen ist
das Verschulden im oberen Bereich des unteren Drittels an der Grenze zum
mittelschweren Verschulden anzusiedeln. Die Einsatzstrafe ist daher auf 33 Monate
festzusetzen. Aufgrund der gutachterlich bestätigten mittelgradigen
Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Einsatzstrafe auf 16,5 Monate zu
reduzieren.
4.3 Der Raub in Solothurn wiegt insofern
leichter, als in diesem Fall kein Messer oder eine andere Waffe eingesetzt
wurde. Andererseits waren der Beschuldigte und sein Mittäter zu zweit und damit
in einer klaren körperlichen Übermacht. Dazu kommt die offensichtliche und für
den Beschuldigten bereits vor der Tat erkennbare Alkoholisierung des
Geschädigten, welcher entsprechend geistig und körperlich reduziert war in
seinen Abwehrmöglichkeiten. Diese Situation wurde vom Beschuldigten ausgenutzt.
Entsprechend ist es nicht in erster Linie dem Beschuldigten zugute zu halten,
dass die angewendete körperliche Gewalt verhältnismässig gering war. Der
Beschuldigte hatte beim Geschädigten sozusagen «leichtes Spiel» und hat dessen
Zustand schamlos und rücksichtslos ausgenutzt. Die Überwachungsaufzeichnungen
zeigen das von Anfang an zielgerichtete und entschlossene Vorgehen des
Beschuldigten und seines unbekannten Mittäters. Der Deliktsbetrag war mit
CHF 580.00 höher als beim Raub in Luzern. Wie der Beschuldigte vor Obergericht
angab, habe sich gemäss den Angaben des unbekannten Mittäters «viel Geld» im
Portemonnaie des Geschädigten befunden. Zudem fällt ins Gewicht, dass die Tat
nicht mehr spontan erfolgte, reisten die beiden Täter doch mit dem Geschädigten
im Zug nach Solothurn, folgten ihm durch die Unterführung auf die südliche
Bahnhofsseite und überfielen ihn dort. Auch in diesem Fall ist das Handeln
vorsätzlich, die Beweggründe – Vermögensdelikten immanent – egoistisch und
finanzieller Natur. In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Verschulden noch
als leicht, d.h. ebenfalls im unteren Drittel, zu qualifizieren. Die Tat wiegt
leichter als der Raub in Luzern, ist allerdings auch nicht im untersten Bereich
einzuordnen. Angemessen erscheint eine hypothetische Freiheitsstrafe von 20
Monaten. Diese ist aufgrund der gemäss Gutachten leicht reduzierten
Schuldfähigkeit auf 15 Monate zu reduzieren, womit sich unter Berücksichtigung
der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 7,5 Monate ergibt.
4.4 Die Vorhalte der mehrfachen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte sind entgegen den Erwägungen im Urteil
der Vorinstanz (S. 27 f.) und in Übereinstimmung mit der differenzierten
Betrachtung im psychiatrischen Gutachten (AS 954 f.) gesondert zu
beurteilen.
In zeitlicher Hinsicht kam es zuerst zu
den Handlungen unmittelbar nach der Festnahme gemäss Anklageziffer 2.2. Der
Beschuldigte wurde direkt nach dem Raub am Bahnhof Luzern durch die Polizei
festgenommen und um ca. 03:00 Uhr in den Zellentrakt des Polizeigebäudes in
Luzern gebracht. Es handelte sich also nicht einfach um eine Personenkontrolle,
welcher sich der Beschuldigte widersetzte, sondern der Beschuldigte hatte zuvor
einen Raub begangen und wurde aus diesem Grund festgenommen. Unter diesen
Voraussetzungen musste ihm klar sein, dass vorab seine Identität überprüft und
im Rahmen einer Leibesvisitation sichergestellt werden musste, dass er
beispielsweise keine gefährlichen Gegenstände auf sich trug. Nach der Festnahme
zeigte er sich zunehmend provokativer und unkooperativer und fing an, die
Polizisten zu beleidigen. Einem Beamten gegenüber gab er an, zu wissen, wo er
wohne und wo dessen Kinder schlafen würden. Zudem behauptete er, der Vater der
Kinder des Polizisten zu sein, und stellte ihm in Aussicht, sich mit seiner
Frau aus dem Staub zu machen. Als die Polizisten nicht auf die Provokationen
eingingen, wurde der Beschuldigte aggressiver und machte Ansätze, die
Polizisten anzugreifen. Schliesslich musste er unter Androhung eines Einsatzes
des Destabilisierungsgeräts durch zwei Polizisten an der Wand fixiert werden.
Der Ablauf zeigt klar, dass der Beschuldigte in dieser Phase durchaus noch in
der Lage war, sein Verhalten, d.h. seine Provokationen und seinen Widerstand,
zu steuern. Wie bereits erwähnt, ist das Verhalten auch vor dem Hintergrund des
unmittelbar zuvor begangenen Raubes zu sehen. Entsprechend geht auch das
psychiatrische Gutachten davon aus, dass zwar eine forensisch relevante
Beeinträchtigung von Hemmungsvermögen festgestellt werden könne, für
Resteinsichten im Sinne einer Gesamtübersicht über die Situation gegen einen
Wegfall der Fähigkeit zu intentionalem Handeln indes spreche, dass der
Beschuldigte sich nach der Androhung eines Einsatzes des
Destabilisierungsgeräts an der Wand habe fixieren lassen (AS 955). Der
Gutachter geht daher für diese Phase von einer mittelgradigen Minderung des
Schuldfähigkeit aus.
Das Verschulden ist im unteren Drittel
des möglichen Strafrahmens anzusiedeln, innerhalb dieses Bereichs ungefähr in
der Mitte. Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 5 Monaten ist
das Strafmass nach Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit
asperationsweise um 1,5 Monate zu erhöhen.
4.5 Der zweite Vorfall von Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamten spielte sich am 20. Juni 2022, erst um 17:35
Uhr – also rund 15 Stunden nach der Festnahme – ab. Der Beschuldigte verlangte
nach Toilettenpapier und als der Polizist die Luke der Zellentür öffnete, um
das Toilettenpapier zu übergeben, fasste der Beschuldigte mit einem Arm durch
die Luke und spuckte den Polizisten an, wobei dieser im Gesicht und in einem
Auge getroffen wurde. Die Handlung des Beschuldigten erscheint nicht nur
ausgesprochen despektierlich, erniedrigend und primitiv, sondern ist für den
Betroffenen auch ekelerregend und unter Umständen ernsthaft
gesundheitsgefährdend. Ein Spucken in den Bereich der Augen bzw. in die
Gesichtsmitte wiegt dabei ungleich schwerer als beispielsweise ein Spucken auf
die Kleidung oder Ausrüstungsgegenstände. Die Handlung erfolgte dabei zweifelsohne
vorsätzlich, und aufgrund des durch die Luke eingeschränkten Zielbereichs war
für den Beschuldigten auch klar, dass er den Polizisten mit seiner Spucke im Gesicht
treffen würde.
Wie unter Ziffer 3.3 hievor dargelegt
revidierte der Gutachter im Rahmen der Berufungsverhandlung seine Einschätzung im
Gutachten (AS 955) betreffend Schuldfähigkeit in Bezug auf diesen Vorfall und
geht für beide Vorfälle neu von einer mittelgradigen Minderung der
Schuldfähigkeit aus.
Der Beschuldigte wurde direkt nach dem
Raub am Bahnhof Luzern festgenommen und in eine Zelle im Polizeigebäude
gebracht. Dort kam es um 03:00 Uhr zum ersten Vorfall gemäss Anklageziffer 2.2.
Noch am gleichen Tag um 13:48 Uhr wurde der Beschuldigte in Anwesenheit seines
amtlichen Verteidigers polizeilich einvernommen (AS 108 ff.). Der Beschuldigte
gab auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand an, es gehe ihm «schlecht,
sehr schlecht». Auf die Frage, wieso es ihm schlecht gehe, antwortete er: «Ich
habe Nackenschmerzen.» Anschliessend wurde er zum Vorhalt des Raubes befragt
und beantwortete die gestellten Fragen (AS 110 f.). Zum Vorhalt der «Hinderung
Amtshandlung» (AS 112) gab der Beschuldigte an, es stimme nicht, dass er die
anwesenden Polizisten beleidigt und Ansätze gemacht habe, diese anzugreifen.
Der sei mit dem Taser auf ihn losgekommen. Den Vorhalt, er habe durch die
handelnden Polizisten an der Wand fixiert werden müssen und er habe sich dabei
wehren wollen, indem er sich aus dem Griff habe lösen wollen, bestätigte der
Beschuldigten mit «ja». Auf den Vorhalt, nachdem er in der Zelle untergebracht
worden sei, habe er begonnen zu onanieren und habe sein Ejakulat auf der
Matratze, der Zellenwand und dem Duvet verteilt, gab der Beschuldigte zur
Antwort: «Als Erinnerung für den Nächsten.» Auf den Vorhalt, er habe die
Rufanlage der Zelle betätigt und über die Rufanlage gegenüber einer
Mitarbeiterin der Luzerner Polizei gefragt, ob sie runterkommen wolle, um zu
stechen, antwortete der Beschuldigte: «Sie sagte nein». Auf die Frage, warum er
sich so verhalten habe, gab er an, er sei ein bisschen wahnsinnig geworden dort
drin. Anschliessend beantwortete der Beschuldigte noch Fragen zu seinem
Betäubungsmittelkonsum (AS 114 ff.), wobei er auf die Frage, wieviel
Kokain er durchschnittlich konsumierte, «500 Gramm pro Monat» angab, in der
Antwort zur nächsten Frage dann aber sogleich festhielt, er habe nur Spass
gemacht, er wisse es nicht. Beim Abschluss der Einvernahme meinte der
Beschuldigte auf die Frage, ob er noch Ergänzungen habe oder der Polizei etwas
mitteilen möchte: «Die Blauen sollen mich in Zukunft einfach in Ruhe lassen.
Sonst gibt’s Ärger.» (AS 116). Auf die Abschlussfrage, ob er Bemerkungen zur
Behandlung durch die Polizei während der Einvernahme zu machen habe, antwortete
er: «Ja, einfach, dass ich keine Anzeige mache.». Die Einvernahme war um 14:53
Uhr beendet.
Bezüglich des im Zusammenhang mit dem
Grad der Schuldfähigkeit thematisierten sozial inadäquaten Verhaltens des
Onanierens ergibt sich aus der Strafanzeige der Luzerner Polizei vom 25. Juni
2022 unter dem Titel «Verunreinigung fremden Eigentums» Folgendes (AS 142):
Nachdem der Beschuldigte in der Zelle untergebracht worden sei, habe er auf den
Boden der Zelle Nummer 3 uriniert. Um etwa 05:30 Uhr habe der Beschuldigte die
Gegensprechanlage betätigt und eine Mitarbeiterin des Transport- und
Sicherheitsdienstes gefragt, «ob sie runterkommen wolle, um zu stechen» und
habe begonnen zu onanieren. Die Zelle sei kameraüberwacht und der Beschuldigte
habe vorgängig gezielt in die Kamera geschaut. Nach Vollendung habe er das
Ejakulat auf der Matratze, der Zellenwand und dem Duvet verteilt. Der Vorfall habe
über die Kameraüberwachung, welche nur Live-Bilder erfasse, durch Mitarbeiter
der Luzerner Polizei beobachtet werden können.
Zusammenfassend ergibt sich also in
zeitlicher Hinsicht folgender Ablauf: Der Beschuldigte beging den Raub am 20.
Juni 2022, um ca. 02:40 Uhr, und wurde unmittelbar danach festgenommen und in
den Hafttrakt des Polizeigebäudes gebracht (AS 142). Um ca. 03:00 Uhr kam es
dann zu den Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2. Danach urinierte der
Beschuldigte auf den Zellenboden und um 05:30 Uhr fand der Kontakt mit der
Mitarbeiterin des Transports- und Sicherheitsdienstes über die Rufanlage sowie
das anschliessende Onanieren statt. Von 13:48 bis 14:53 Uhr wurde der
Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers durch die Polizei einvernommen
und äusserte sich zu den verschiedenen Vorhalten. Um 17:35 Uhr schliesslich
verlangte er Toilettenpapier. Bei dessen Übergabe durch die Zellenluke kam es
dann zum Spuckvorfall.
Es ist demnach festzuhalten, dass
zwischen dem sozial inadäquaten Verhalten des Onanierens und dem Spuckvorfall
zum einen ein Zeitablauf von rund 12 Stunden liegt und zum anderen dazwischen
noch eine rund einstündige Einvernahme in Anwesenheit des amtlichen
Verteidigers stattfand, in welcher der Beschuldigte sich inhaltlich zu den
Vorhalten äusserte und in Bezug auf seine gesundheitliche Situation lediglich
über Nackenschmerzen klagte.
In Anbetracht des zeitlichen Ablaufs und
vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Einvernahme kam auch der
Gutachter im Rahmen der Berufungsverhandlung zu einer revidierten Einschätzung
und führte aus, dass insbesondere unter Würdigung der zeitlichen Dimension in
Bezug auf den Spuckvorfall gemäss Anklageziffer 2.1 in Übereinstimmung mit den
Handlungen gemäss Anklageziffer 2.2 unmittelbar nach der Festnahme ebenfalls von
einer lediglich mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei.
Das Verschulden ist ebenfalls im unteren
Drittel des möglichen Strafrahmens anzusiedeln, innerhalb dieses Bereichs
ungefähr in der Mitte. Dabei fällt insbesondere das asoziale Gesamtverhalten
des Beschuldigten nach der polizeilichen Festnahme an diesem Tag erschwerend
ins Gewicht. Er beliess es nicht nur bei den Handlungen unmittelbar nach der
Festnahme, sondern verhielt sich auch im weiteren Verlauf unkooperativ,
unanständig und provozierend, wobei das Verhalten dann rund 15 Stunden nach der
Festnahme noch im Anspucken eines Polizisten gipfelte. Ausgehend von einer
hypothetischen Einsatzstrafe von 5 Monaten ist das Strafmass nach
Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit asperationsweise um 1,5 Monate
zu erhöhen.
4.6 Bezüglich Täterkomponente ist
festzustellen, dass der Beschuldigte mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft
ist, was sich straferhöhend auszuwirken hat. Die Beeinträchtigung durch seine
seit längerer Zeit vorliegende schizophrenen Erkrankung wurde im Zusammenhang
mit der Frage der Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt und wirkt sich bei der
Täterkomponente nicht erneut strafmindernd aus. Reue und Einsicht sind nicht
ernsthaft erkennbar, wobei dies wohl hauptsächlich auf die psychische Störung
zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist dem Beschuldigten jedoch zugute
zu halten, dass er sich im Rahmen der Berufungsverhandlung beim anwesenden
Privatkläger für seine Tat entschuldigte und der Privatkläger diese glaubhaft
geäusserte Entschuldigung auch annahm. Das Verhalten während des Strafverfahrens
sowie im vorzeitigen Vollzug wiederum ist geprägt von Zwischenfällen sowie
aggressivem und unkooperativem Verhalten. Diese Auffälligkeiten dürften jedoch
in erster Linie störungsbedingt und darauf zurückzuführen sein, dass es sich
ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung regelmässig als ausgesprochen
schwierig erweist, einen optimal geeigneten Therapieplatz in einer
spezialisierten Institution zu finden. Das Nachtatverhalten und das Verhalten
während des Strafverfahrens wirken sich daher nicht zuungunsten des
Beschuldigten aus. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Die
Täterkomponente wirkt sich unter dem Strich neutral aus.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich damit
eine Einsatzstrafe von 16,5 Monaten für den Raub in Luzern, welche
asperationsweise um 7,5 Monate für den Raub in Solothurn und um je 1,5 Monate
für die beiden Vorfälle der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf
total 27 Monate zu erhöhen ist.
4.8 Für eine von der Verteidigung
thematisierten Strafreduktion aufgrund des langen Zeitablaufs seit dem
Tatzeitpunkt des Raubes in Solothurn am 30. Mai 2020 besteht kein Raum.
Eine allfällige Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB käme erst
nach Ablauf von zwei Dritteln der Verfolgungsverjährungsfrist in Frage, was
vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BGE 132 IV 4). Ebenso wenig liegen Hinweise
auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, hat es doch der Beschuldigte
selbst zu verantworten, dass der Abschluss des Verfahrens betreffen Raub in
Solothurn durch seine erneute Delinquenz im Juni 2022 und die damit verbundene
Verfahrensübernahme durch den Kanton Solothurn entsprechend verzögert wurde.
5.
Vollzugsform
Ein vollbedingter Vollzug ist aufgrund
der Strafhöhe zum vornherein ausgeschlossen. Mit Verweis auf die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz (Urteil, S. 30) kann dem Beschuldigten
angesichts der etlichen Vorstrafen und des im Ergänzungsgutachten vom 17. Juni
2024 (ASSL 119 ff.) festgehaltenen hohen Risikos für erneute Gewaltdelikte
analog den Anlassdelikten (ASSL 149), solange keine hinreichende
Stabilisierung der mit der schizophrenen Grunderkrankung verbundenen
Symptomatik erreicht wurde (ASSL 150), auch kein teilbedingter Vollzug gewährt
werden.
6.
Anrechnung
ausgestandene Haft
Anzurechnen sind dem Beschuldigten total
242 Tage ausgestandene Haft. Die Differenz zum Urteil der Vorinstanz (S. 31)
ergibt sich daraus, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Festnahme in
Luzern am 16. September 2021, 17:15 Uhr (AS 177), und der Entlassung nach
der polizeilichen Einvernahme in Solothurn am 17. September 2021 (Ende
Einvernahme 17:20 Uhr) total zwei Tage Haft anzurechnen sind. Seit dem 15.
Februar 2023 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug.
Der mit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug einhergehende Freiheitsentzug ist
nicht an die zu verbüssende Strafe anzurechnen, da mit vorliegendem Urteil eine
stationäre Massnahme für den Beschuldigten angeordnet wird. Verläuft diese
erfolgreich und bewährt sich der Beschuldigte nach der Entlassung aus der
stationären Massnahme während der Probezeit, ist die Strafe ohnehin nicht mehr
zu vollziehen. Im Falle einer Aufhebung der Massnahme wird der vorzeitige
Massnahmenvollzug gemäss Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 62c Abs. 2
StGB hinsichtlich der allfälligen Verbüssung einer Reststrafe berücksichtigt.
7.
Übertretungsbusse
Für die Bemessung der Busse für die
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes kann vollumfänglich auf die
entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 30 f.) verwiesen werden.
Die Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe ist, zu
bestätigen.
VIII. Stationäre Massnahme
1.
Rechtliche
Voraussetzungen
Zu den allgemeinen rechtlichen
Ausführungen und zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme kann
vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz (S. 32)
verwiesen werden.
2.
Forensisch-psychiatrische
Begutachtung
2.1 Im vorliegenden Verfahren liegt ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 4. April 2023 (AS 899 ff.) sowie
eine ergänzende Stellungnahme vom 17. Juni 2024 (Ergänzungsgutachten, ASSL
119 ff.), jeweils von Dr. med. D.___, vor. Der Sachverständige bestätigte seine
bisherigen Einschätzungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASSL
210 ff.) wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung vor Obergericht
(ASB 258 ff.).
2.2 Die Diagnose gemäss Gutachten lautet
auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), sowie eine Abhängigkeit von Kokain
(ICD-10: F14.2), Opiaten (ICD-10: F11.2) und Cannabis (ICD-10: F12.2).
Ergänzend stellte der Gutachter einen dissozialen Verhaltensstil fest
(Gutachten, AS 945; Ergänzungsgutachten, ASSL 144). Beim Beschuldigten liegt
gemäss Gutachten seit 2012 eine für schizophrene Erkrankungen spezifische
Symptomatik vor (AS 948 f.). Der Beschuldigte sei zwar wiederholt in
verschiedenen psychiatrischen Kliniken behandelt worden, eine dauerhafte
Stabilisierung seines Zustandsbildes sei jedoch bisher nicht erreicht worden (AS
947). Die ergänzende Begutachtung stellte im Vergleich zu früheren
Untersuchungen eine gewisse Stabilisierung des Zustandsbilds fest (ASSL 146). Der
Sachverständige führte dies vermutungsweise auf die regelmässige Einnahme von
Medikamenten und die engmaschige Betretung zufolge der Inhaftierung zurück.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 23. Juli 2024 schilderte der Sachverständige, er habe der Eindruck, dass
der Beschuldigte aktuell in einer schlechteren Verfassung sei als zum Zeitpunkt
der Untersuchung für das Ergänzungsgutachten anfangs Juni 2024 (ASSL 211). Sein
Aussageverhalten in der Verhandlung deute darauf hin, dass sich die Symptomatik
aktuell wieder verstärkt habe, was möglicherweise darauf zurückzuführen sei,
dass der Beschuldigten aufgrund des Gerichtstermins unter besonderem Stress
stehe (ASSL 213).
Bezüglich des dem Beschuldigten
attestierten dissozialen Verhaltensmusters hielt der Sachverständige fest, der
Beschuldigte habe sich schon früh von Strafen und rechtlichen Sanktionen
unbeeindruckt gezeigt und weise eine niedrige Schwelle für gewalttätiges
Verhalten auf. Zudem sei es ihm trotz wiederholter Behandlungen und umfassender
Unterstützungsangebote (z.B. Beistandschaft, betreutes Wohnen usw.) bisher kaum
gelungen, dauerhafte soziale Beziehungen zu pflegen und sich ein stabiles
soziales Umfeld aufzubauen oder einer Beschäftigung nachzugehen (AS 949).
Überdies habe sich die bestehende Substanzproblematik des Beschuldigten in den
letzten Jahren verschärft. Der Beschuldigte habe trotz wiederholter
psychotischer Episoden den Konsum fortgesetzt, was sich negativ auf die
schizophrene Erkrankung auswirke (AS 951). Aufgrund des eine paranoide
Schizophrenie sowie eine Abhängigkeit von mehreren Substanzen umfassenden
Störungsbildes bejahte der Sachverständige das Vorliegen einer
deliktsrelevanten und legalprognostisch bedeutsamen schweren psychischen
Störung, sowohl in den jeweiligen Tatzeiträumen wie auch aktuell (AS 952, 958).
An dieser Einschätzung hat sich gemäss den Ausführungen des Sachverständigen im
Rahmen der Berufungsverhandlung zwischenzeitlich nichts geändert.
Bezüglich der Legalprognose ist im
Gutachten festgehalten, dass sich für den Beschuldigten mittels der
Kriminalprognose der Historical, Clinical and Risk Management Skale (HCR-20)
eine bedeutsame Belastung in sämtlichen aktuellen und zukünftigen Lebenssituationen
ergebe: Eine schizophrene Erkrankung stelle bereits für sich allein einen
etablierten Risikofaktor für Gewaltdelikte dar. Dieser werde durch zahlreiche
dynamische (bisher unveränderte) Risikofaktoren, wie z.B. der komorbide
Substanzmissbrauch, die dissoziale Verhaltensweise, eine schwache
Impulskontrolle sowie der Mangel an Krankheitseinsicht und fehlende Medikation,
zusätzlich erhöht (AS 944, 956; ASSL 147). Gemäss Gutachten besteht daher ohne
entsprechende Massnahmen ein hohes Risiko für Straftaten wie Eigentums- und
Betäubungsmitteldelikte sowie Delikte ähnlich den vorliegend zu beurteilenden.
Dabei sei im Falle einer Eskalation mit schweren Tatfolgen zu rechnen, da der
Beschuldigte bereit sei, Waffen wie das Taschenmesser einzusetzen (AS 957).
Die Verbesserung der Legalprognose sei einerseits wesentlich von der
erfolgreichen Behandlung der Schizophrenie abhängig. Andererseits benötige der
Beschuldigte Unterstützung darin, sich eine gesicherte Lebenssituation
aufzubauen, und es müsse der Substanzkonsum behandelt werden (AS 956, 960).
Dem geschilderten Rückfallrisiko könne nur
mit einer stationären therapeutischen Massnahme begegnet werden. Da der Zustand
des Beschuldigten bisher nicht hinreichend durch psychiatrische Medikation
stabilisiert werden konnte, schätzte der Sachverständige im Falle einer
ambulanten Massnahme das Risiko für erneute Gewalthandlungen, mit allfälligen
schwerwiegenden Folgen, kurzfristig als sehr hoch ein. Dies insbesondere, weil
sich der Beschuldigte diesfalls nicht wie bei einer stationären Behandlung in
einer reiz- und konfliktarmen Struktur befände, sondern im Alltag wie zuvor
zahlreichen Stressoren und Konflikten ausgesetzt wäre. Mangels
Vollzugslockerungen habe bisher auch nicht erprobt werden können, ob der
Beschuldigte bereits erlernte Strategien umsetzen könne. Seine eigenen Äusserungen
liessen zudem darauf schliessen, dass er nach wie vor die Tragweite und Schwere
seiner Erkrankung unterschätze. Mittelfristig sei diesfalls daher sogar von
einer Destabilisierung seines Zustands und damit mit vermehrter psychotischer
Symptomatik zu rechnen. Es bestehe eine hohes Risiko für erneute
Gewalthandlungen, wie sie im Zusammenhang mit den Anlassdelikten beschrieben
worden seien (ASSL 148 f.; ASSL 212 f.).
3.
Aktuelle
Therapieberichte und Einschätzung Sachverständiger
3.1 Gemäss Therapiebericht der [Psychiatrischen
Dienste] vom 24. Februar 2025 (ASB 143 ff.), welcher sich auf den Zeitraum
der Unterbringung in der [Justizvollzugsanstalt] vom 11. Oktober 2024 bis
am 11. Februar 2025 bezieht, hätten in den zahlreichen psychiatrischen
Konsultationen psychopathologische Symptomatik und Medikation im Vordergrund
gestanden. Der Beschuldigte habe gleich zu Beginn den Wunsch nach Versetzung in
eine Klinik geäussert, da er nicht arbeiten wolle bzw. könne, er habe eine 100%
IV-Rente, und er ein klinisches Umfeld als für ihn geeigneter erachte. Die
medikamentöse Behandlung habe sich von Anfang an schwierig gestaltet, da der
Beschuldigte sich sehr wechselhaft präsentierte habe hinsichtlich Compliance
bzw. Kooperationsbereitschaft. Einerseits habe er phasenweise vorgeschlagene
Medikamente akzeptiert oder selbst danach verlangt, andererseits habe er immer
wieder verordnete bzw. mit ihm abgesprochene Medikamente verweigert. Jedenfalls
seien immer wieder Anpassungen und Umstellungen vorgenommen worden und im
weiteren Verlauf sei es zum Jahresende 2024 zu einer gewissen
Zustandsstabilisierung gekommen. In dieser Phase sei es zumindest punktuell
möglich gewesen, mit dem Beschuldigten in adäquater Weise Krankheitsaspekte,
frühere und aktuelle Verhaltensweisen oder allgemeine Themen, wie
Krankheitsvorgeschichte oder Zukunftsvorstellungen, zu besprechen. Mit dem
Jahreswechsel habe sich jedoch erneut eine deutliche und zunehmende
Verschlechterung der psychischen Verfassung entwickelt, was sich in
schwierigem, unkooperativem Verhalten im Vollzugsalltag mit zahlreichen
Konfliktsituationen und Vorfällen, neben steten Beleidigungen und Drohungen
auch mehrere Brandlegungen in der Zelle, Sachbeschädigungen und (versuchte)
Tätlichkeiten gegen Personal, widergespiegelt habe. Psychopathologisch habe der
Beschuldigte zwar fluktuierend, aber anhaltend deutliche Verwirrtheit, formale
und inhaltliche Denkstörungen mit oft wenig bis nicht nachvollziehbaren
Aussagen und Angaben bis hin zu klar paranoid-wahnhafter Symptomatik
(Beziehungs- und Verfolgungserleben, Vergiftungs- und Grössenideen), begleitet
von akustisch-optischen Halluzinationen und starken Affektschwankungen gezeigt.
Bei grosser Ambivalenz sei er letztlich nicht absprachefähig gewesen und habe
jeweils über längere Zeiträume die Einnahme von Medikamenten verweigert bzw.
diese nur unregelmässig eingenommen. Angesichts des ausgeprägten
psychiatrischen Störungsbildes mit entsprechender psychopathologischer Symptomatik
und ausgesprochen schwierigem Vollzugsverlauf im Setting der [Justizvollzugsanstalt]
mit zuletzt hohem Gefährdungs- bzw. Risikopotential sei nicht nur die
Etablierung regelmässiger psychoedukativ-psychotherapeutisch orientierter
Gespräche i.e.S. oder die Erörterung deliktorientierter Inhalte unmöglich
gewesen. Vielmehr sei schliesslich klar geworden, dass für die Weiterbehandlung
unbedingt ein klinisches Setting erforderlich sei, um den vielschichten
Störungsaspekten adäquat Rechnung tragen zu können und, damit zusammenhängend,
eine effiziente medikamentöse Behandlung etablieren zu können. Der Beschuldigte
sei am 11. Februar 2025 in das [Zentrum für Stationäre Forensische
Therapie] versetzt worden.
3.2 Gemäss Stellungnahme des [Zentrums
für Stationäre Forensische Therapie] vom 23. April 2025 (ASB 150 ff.) habe der
Beschuldigte aufgrund der anhaltenden floriden handlungsleitenden psychotischen
Symptomatik mit akustischen Halluzinationen, Gedankeneingebung, ausgeprägter
Gereiztheit, Misstrauen seitens des Patienten sowie der fehlenden Distanzierung
von Fremdgefährdung in Kombination mit vorhandenen Fremdgefährdungsaspekten wie
körperlicher Angespanntheit und verbaler Aggression während der ersten vier
Wochen isoliert werden müssen. Es habe eine medikamentöse Einstellung mit
verschiedenen Medikamenten stattgefunden. Aufgrund des abnehmenden bedrohlichen
Verhaltens und der zunehmenden Kooperation sei der Beschuldigte am 6. März 2025
entisoliert und es sei eine Behandlungsvereinbarung auf freiwilliger Basis zur
schrittweisen Integration ins Stationsmilieu, um eine Reizüberflutung zu
verhindern, abgeschlossen worden. Nach einer erneut notwendig gewordenen
Isolation und einer Anpassung der Medikation habe sich der Zustand wieder
gebessert. Die Behandlung sei aufgrund der einerseits schwer chronifizierten
schizophrenen Grunderkrankung und andererseits der aggressiv-impulsiven
Verhaltensweisen von hoher Komplexität. Eine adäquate individualisierte
medikamentöse Einstellung sei bei der Behandlung von psychotischen Erkrankungen
von zentraler Bedeutung. In der Regel könne es mehrere Wochen bis Monate
dauern, bis eine solche adäquate Medikation gefunden und eingestellt sei und
schliesslich entsprechend wirksam werde.
3.3 Mit Eingabe vom 14. Juli 2025
ersuchte der Straf- und Massnahmenvollzug um Stellungnahme zum Antrag um
Bewilligung von Vollzugsöffnungen und Versetzung auf die geschlossene
Massnahmenstation (ASB 162 ff.). Er verwies dabei auf den beiliegenden Antrag
des [Zentrums für Stationäre Forensische Therapie] vom 2. Juli 2025 auf
Genehmigung begleiteter Spaziergänge und Versetzung auf die geschlossene
Massnahmenstation. Diesem ist zu entnehmen, dass vor der Versetzung auf eine
geschlossene Massnahmenstation im Rahmen des Aufenthalts auf der
Sicherheitsstation begleitete Spaziergänge auf dem Klinikareal durchgeführt
werden sollen, um erste Belastungssituationen zu erproben. Im Anschluss soll
eine Versetzung auf eine geschlossene Massnahmenstation erfolgen, um dem
Beschuldigten so weitere Übungsfelder zu eröffnen. Im Rahmen des Aufenthalts
auf der geschlossenen Massnahmenstation sollen sodann schrittweise weitere
Vollzugsöffnungen durchgeführt werden. Hinsichtlich des Wiederholungs- und
Fluchtrisikos wird ausgeführt, dass sich der Behandlungsverlauf nach
anfänglichen Schwierigkeiten positiv zeige. Es bestehe eine gute Krankheits-
und Behandlungseinsicht, wie auch eine gute Medikamentenadhärenz. Von
Fluchtgedanken distanziere sich der Beschuldigte glaubhaft. Die beantragten
Vollzugslockerungen und die Versetzung seien aus forensisch-psychiatrischer und
psychotherapeutischer Sicht indiziert und nicht mit einem wesentlich erhöhten
Risiko für die öffentliche Sicherheit verbunden.
3.4 Mit Eingabe vom 18. August 2025 (ASB 189
ff.) reichte das [Zentrum für Stationäre Forensische Therapie] den aktuellen
Behandlungsplan vom 18. Juni 2025 ein und verwies zudem auf den Antrag vom
2. Juli 2025 auf Genehmigung begleiteter Spaziergänge und Versetzung auf die
geschlossene Massnahmenstation. Seit der Verfassung dieser Berichte hätten
keine nennenswerte Veränderungen stattgefunden.
3.5 Im Rahmen der Berufungsverhandlung
wurde der sachverständige Gutachter Dr. med. D.___ befragt. Gemäss seiner
aktuellen Einschätzung zeige der aktuelle Verlauf, dass es eine erfolgreiche
Behandlung sei. Es sei eine medikamentöse Kombination gefunden worden, die
offenbar zu einer dauerhaften Remission der produktiven Symptomatik, also des wahnhaften
Erlebens und auch der Halluzinationen, geführt habe. Gerade bei einer derart
chronifizierten schizophrenen Störung in Kombination mit einer Suchterkrankung,
wie sie beim Beschuldigten vorliege, lasse sich der Behandlungsverlauf oft
nicht gut vorhersagen. Belastungen und Neuauftreten von Symptomen seien in
unterschiedlichen Settings zu erproben, wobei der Beschuldigte sich nach der
Verlegung vom Hochsicherheitstrakt in die geschossene Station nach wie vor in
einem sehr gesicherten Setting befinde und – wie der Beschuldigte selber
ausgeführt habe – noch keine Belastungserprobungen (begleitete Spaziergänge auf
dem Klinikareal) versucht worden seien. Man befinde sich nach wie vor recht zu
Beginn der Behandlung, insofern, als dass eine Stabilität habe erzeugt werden
können, die es überhaupt ermögliche, bestimmte, für die langfristige Besserung
der Legalprognose zu erreichende Behandlungsziele zu adressieren, sei dies der
Umgang mit Stress und Suchtmitteln oder auch das Zurechtkommen im Alltag. In
der Einvernahme sei deutlich geworden, dass es dem Beschuldigten schwergefallen
sei, konkret auf Sachen zu antworten, was ein Hinweis auf formale Denkstörungen
sei, wie sie im Kontext mit schizophrenen Erkrankungen auftreten würden. Es sei
auch der Eindruck entstanden, dass es ihm schwer gefallen sei,
Sinnzusammenhänge gut zusammenzufassen – was ein Zeichen für eine verminderte
Abstraktionsfähigkeit sei – und gewisse Impulse oder Gedanken zurückzuhalten.
Auch der Umgang mit Substanzen sei für ihn schwieriger zu erlernen als für
jemanden, der nicht an einer Schizophrenie leide. Er halte an seiner Aussage
fest, wonach es eine stationäre Behandlung brauche. Neben der medikamentösen
Einstellung blieben die weiter anzustrebenden Therapieziele, die eine längere
Unterstützung benötigen würden. Es bestehe ein schweres Krankheitsbild, welches
sich über Jahre chronifiziert habe und sich im Vorfeld auch durch
längerfristige Hospitalisationen nie wirklich habe stabilisieren lassen. Die
Symptomatik werde in den letzten Behandlungsberichten auch immer wieder als
relativ instabil beschrieben. Der Beschuldigte selber habe beschrieben, dass er
in Situationen, die ihn überfordern würden, Angst habe, wieder zu konsumieren.
Hinzu komme die Problematik, dass seine schwere Symptomatik die Lernfähigkeit
beeinträchtige. Das Ganze führe zu einer Konstellation, in der immer wieder mit
Rückschritten in der Therapie zu rechnen sei, was zu einem normalen
Behandlungsverlauf gehöre. Unter freiheitlichen Bedingungen bzw. im Rahmen
einer ambulanten Behandlung bestehe keine Möglichkeit, im Falle einer
Destabilisierung Einfluss zu nehmen. Stattdessen sei mit einem schlecht
kontrollierbaren Verlauf zu rechnen, bei welchem der Substanzkonsum zunehmen
würde, die Medikamente unregelmässig eingenommen würden, schliesslich die
Adhärenz dieser Therapie immer weiter schwände und er aus seinem sozialen
Umfeld herausfallen würde.
4.
Würdigung
4.1 Für die Würdigung kann vorab auf die
entsprechenden Erwägungen der Vor-instanz verweisen werden (Urteil, S. 34 ff.),
denen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen kann.
4.2 Der Beschuldigte bestreitet das
Vorhandensein und Fortbestehen einer, gemäss Gutachten diagnostizierten,
schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sowie
deren Zusammenhang mit den Deliktsvorwürfen nicht. Der Beschuldigte anerkennt
auch sein bestehendes Behandlungsbedürfnis aufgrund der schizophrenen
Erkrankung. Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich zudem
mit Ausnahme der Übertretung des BetmG um Verbrechen und Vergehen. Die
Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. b und Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB sind
somit erfüllt.
4.3 Mit Verweis auf die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz ist die Kritik des Beschuldigten an der
gutachterlichen Einschätzung in Bezug auf die negative Legalprognose
abzuweisen. Der Sachverständige stellte klar fest, dass keine stabile Wohn- und
Lebenssituation sowie kein gefestigtes soziales Unterstützungsnetz bestehen und
die Einsicht des Beschuldigten, dass seine geschilderten Zukunftspläne aufgrund
seiner Erkrankung nicht realistisch seien, fehle. Ein angepasstes Verhalten des
Beschuldigten in Freiheit sei zufolge der chronischen psychischen Erkrankung in
Kombination mit der chronischen Suchtproblematik fraglich. Es bestehen keine
objektiven Anhaltspunkte, um hinsichtlich der Legalprognose von der
gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Demzufolge besteht beim Beschuldigten
ein hohes Rückfallrisiko hinsichtlich weiterer Straftaten ähnlich den
Anlasstaten, wobei im Falle einer Eskalation aufgrund der vom Beschuldigten
bereits gezeigten Bereitschaft, Waffen einzusetzen, mit schweren Tatfolgen zu
rechnen ist.
Gemäss Gutachten lasse sich die
Legalprognose des Beschuldigten insbesondere durch eine erfolgreiche Behandlung
der Suchtproblematik und der Schizophrenie im Rahmen einer Massnahme
verbessern. Gemäss den aktuellen Therapieberichten des [Zentrums für Stationäre
Forensische Therapie] scheint der Beschuldigte seit dem dortigen Eintritt
deutliche Fortschritte in Bezug auf die Therapiewilligkeit und -fähigkeit
gemacht zu haben. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass
eine bereits zu Beginn vorhandene Therapiebereitschaft nicht zwingend
Voraussetzung für eine Therapie ist, da eine fehlende Therapiebereitschaft
oftmals krankheitsimmanent ist.
Der Sachverständige bestätigte seine
Einschätzung im Rahmen der Berufungsverhandlung und wies darauf hin, dass der
Beschuldigte sich nach wie vor in einem sehr gesicherten Setting befinde und
man erst am Anfang stehe. In Bezug auf das von der Verteidigung im Vorfeld
eingereichte familiäre Unterstützungskonzept sei zwar bemerkenswert und auch
sehr positiv zu werten, dass ein solches Netz – zudem noch mit fachlicher
Unterstützung – bestehe, es liege hier aber ein sehr schweres Krankheitsbild
vor, dass bis anhin nicht hinreichend habe stabilisiert werden können. Gerade
in Bezug auf Alltagshandlungen bzw. den Alltag schildere der Beschuldigte
Stress und Ängste, so zum Beispiel im Zusammenhang mit den Arbeiten in der
Küche oder ihm aufgetragenen Aufgaben wie Tischdecken. Es sei mit Rückschlägen
zu rechnen und bis jetzt hätten keine Erprobungen stattgefunden. Das Risiko
einer Destabilisierung in Freiheit sei entsprechend sehr hoch und man könne ihm
Rahmen einer ambulanten Behandlung darauf nur unzureichend Einfluss nehmen.
Dieser Einschätzung ist zu folgen und ein Abstellen auf das familiäre
Unterstützungskonzept bezüglich Alltag, verbunden mit einer ambulanten
Massnahme bezüglich der notwendigen Therapie der diagnostizierten Schizophrenie,
ist im heutigen Zeitpunkt abzulehnen.
4.4 Die stationäre Massnahme erscheint
auch verhältnismässig im engeren Sinne. Sie beinhaltet zwar einen schweren
Eingriff in Form des Freiheitsentzugs, ist jedoch im vorliegenden Fall
angesichts der Behandlungsbedürftigkeit zwingend notwendig. Zivilrechtliche
Massnahmen haben sich in der Vergangenheit als zu schwach erwiesen, um dem
Krankheitsbild des Beschuldigten auf Dauer hin gerecht zu werden (vgl. dazu
auch Auflistung bisheriger Aufenthalte im Gutachten, AS 915 ff.). Die
bestehende Problematik hat sich im Laufe der Jahre mangels erfolgreicher
Behandlung auf verschiedene Lebensbereiche des Beschuldigten ausgewirkt und
intensiviert. Gemäss Sachverständigem ist das Krankheitsbild heute
mehrschichtig und komplex (unbehandelte schizophrene Erkrankung, dissozialer
Verhaltensstil, Substanzmissbrauch, keine stabile Lebenssituation, keine
Berufsausbildung usw.; vgl. Einvernahmeprotokoll Sachverständiger, AS 212). Die
zwischenzeitliche Verbesserung der Symptomatik aufgrund der erfolgten Anpassung
der Medikation ist erst von kurzer Dauer und noch zu wenig erprobt. Neben der
Medikation dürfte sie in erster Linie der sehr engmaschigen Betreuung und der
damit einhergehenden Unzugänglichkeit zu Betäubungsmitteln geschuldet sein.
Folglich erweist sich eine zivilrechtliche Massnahme aufgrund der erst
begonnenen Behandlung der Schizophrenie und der immer noch unzureichend
vorhandenen Krankheitseinsicht zum Vornherein als zu schwach, um die
Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern.
Wie bereits erwähnt, erweist sich gemäss
den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten (AS 957) und vor Obergericht
aufgrund des nach wie vor unzureichend behandelten komplexen Störungsbildes des
Beschuldigten auch eine ambulante Massnahme als nicht erfolgversprechend.
Gemäss Angaben des Sachverständigen im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestehe zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer
Depotmedikation (Depotspritze), mit welcher man gute Resultate erziele und
schizophrene Erkrankungen stabilisieren könne (ASSL 211). Eine solche sei
jedoch nur möglich, wenn die Situation bereits in gewissem Masse stabilisiert
worden sei. Zudem sei nicht einschätzbar, wie der Beschuldigte auf eine
derartige Behandlung anspreche, weshalb diese zuerst im stationären Setting
erprobt werden müsse. Der Gutachter bejahte daher die Notwendigkeit einer
stationären Massnahme, was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. Zwischenzeitlich
sei es zwar gelungen, die aktiv vorhandenen Symptome (die sog. Positivsymptomatik
wie z.B. Wahnideen) medikamentös zu behandeln. Die Negativsymptomatik (z.B.
formale Denkstörungen, Störungen im Antrieb etc.) sei hingegen weiterhin
vorhanden und beeinträchtige die weiteren Lernziele im Rahmen der Therapie,
wobei gleichzeitig Überforderung und Stress schnell wieder zu weiteren,
erneuten Symptomen bzw. ein erneuter Substanzkonsum zu einer Destabilisierung
führen könne. Behandlungsziele und Symptome, die direkt medikamentös adressiert
werden können, könnten daher nicht voneinander getrennt werden und seien im
Gesamtpaket zu behandeln. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Es zeigt sich,
dass seit dem Eintritt in das [Zentrum für Stationäre Forensische Therapie]
erste Fortschritte zu verzeichnen sind. Die entsprechende Therapie beinhaltet
nicht nur die Medikation, sondern weitere flankierende Massnahmen, um zu
erlernen, mit dem Krankheitsbild umzugehen und dessen Tragweite richtig
einzuschätzen. Zudem besteht, um eine dauerhafte Stabilisierung der
Lebensumstände erzielen zu können, bezüglich Strukturierung des Alltags des
Beschuldigten Handlungsbedarf. Dies erweist sich nur als erfolgversprechend,
wenn zugleich die Suchtproblematik des Beschuldigens behandelt sowie seine
dissozialen Verhaltensweisen angegangen werden. Dieser vielschichtigen
Problematik kann, solange nicht zumindest in den Grundzügen eine gewisse
Stabilisierung der Erkrankung sowie der Lebensumstände des Beschuldigten
erfolgen konnte, aufgrund der bisherigen Erfahrung im Rahmen diverser früheren
Hospitalisationen und therapeutischen Behandlungen mit einer ambulanten
Massnahme nicht ausreichend begegnet werden. Im stationären Setting können die
erforderlichen Therapien gezielt und kontrolliert durchgeführt und damit die
notwendige Grundlage und soziale Abfederung für eine allfällige bedingte
Entlassung resp. eine künftige allfällige ambulante Massnahme geschaffen
werden. Zudem können im stationären Setting die erzielten Erfolge schrittweise
erprobt werden, und sowohl auf Fortschritte als auch auf Rückschläge kann
umgehend adäquat reagiert werden. Dies wäre bei einem Abstützen auf ein
familiäres Unterstützungskonzept nicht im gleichen notwendigen Ausmass möglich.
Dazu kommt, dass bei einem damit verbundenen rein ambulanten Vollzug der Massnahme
das erhebliche Risiko bestehen würde, dass der Beschuldigte die Medikamente
aufgrund der von ihm selber im Rahmen der Berufungsverhandlung bemängelten
unterwünschten Nebenwirkungen wie Gewichtszunahme oder negativen Auswirkungen
auf die Sexualität eigenhändig absetzen könnte. Demzufolge erweist sich eine
stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB als notwendig und
geeignet, um die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Die
Verhältnismässigkeit i.e.S. ist damit gegeben und die Voraussetzung nach
Art. 56 Abs. 2 StGB erfüllt.
Gemäss den Ausführungen des
Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung befindet man sich mit der
gegenwärtigen Therapiestufe erst am Anfang des Prozesses. Entsprechend ist es
nicht zielführend, die Massnahme bereits im heutigen Zeitpunkt zeitlich zu
befristen. Dies hat umso mehr zu gelten, als mit der eigentliche Therapie und
deliktsorientierten Arbeit nach der nun erfolgte Einstellung der Medikation
überhaupt erst begonnen werden kann.
4.5 Der Beschuldigte befindet sich
zwischenzeitlich auch in einer der schweizweit am besten für die entsprechenden
Behandlungen geeigneten Klinik, in welcher die stationäre Massnahme unter
optimalen Bedingungen vollzogen werden kann.
Demzufolge sind sämtliche
Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 59 StGB geben und es ist
für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen.
Es wird zudem festgestellt, dass der
Beschuldigte sich seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug
befindet. Dieser ist im Falle der Aufhebung der Massnahme in Anwendung von
Art. 57 Abs. 3 i.V.m. Art. 62c Abs. 2 StGB auf eine allfällig zu
verbüssende Reststrafe anzurechnen.
IX.
Sicherheitshaft
Zwecks Sicherung des Vollzugs wird
gegenüber dem Beschuldigten mit separatem Beschluss die Sicherheitshaft,
vollziehbar unter dem bisherigen Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs,
angeordnet.
X.
Zivilforderung
1. Zu den allgemeinen Voraussetzungen
für eine Genugtuung kann auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der
Vorinstanz (S. 44) verwiesen werden.
2. Der Privatkläger beantragt eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 20.
Juni 2022. Er wurde vom Beschuldigten mitten in der Nacht am Bahnhof Luzern mit
einem Messer bedroht und aufgefordert, sein Portemonnaie herauszugeben. Der
Privatkläger schilderte eindrücklich, wie er sich durch das Messer bedroht
fühlte und auch im Nachhinein noch unter dem Überfall litt. Die geforderte
Genugtuung erscheint in jedem Fall als angemessen und ist daher in vollem
Umfang zuzusprechen.
XI. Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren
Der Beschuldigte beantragt eine
Entschädigung sowie eine Genugtuung für erlittene Unbill für den
Freiheitsentzug in «Haft, Einzelhaft, Sicherheitshaft und im vorzeitigen
Massnahmenvollzug».
Diese Forderungen sind mit Verweis auf
die umfassenden Ausführungen und Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 40
ff.) vollumfänglich abzuweisen. Mit Verweis auf die entsprechenden Haft- und
Beschwerdeentscheide im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass die
Haftvoraussetzungen jederzeit gegeben waren. Dasselbe gilt hinsichtlich der
zwischenzeitlichen stationären Behandlung des Beschuldigten. Insbesondere lag
die für den Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs vorausgesetzte – und
grundsätzlich unwiderrufliche – Einwilligung des Beschuldigten vor. Dieser
verlangte zwar zwischenzeitlich seine Freilassung, jedoch waren parallel dazu
die Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft
jederzeit gegeben. Der Beschuldigte befand sich auch nicht durchgehend in
Haftanstalten statt in geeigneten Therapieinstitutionen. So befand er sich
bereits im Rahmen der Untersuchungshaft während eines Monates auf der [Station].
Sodann wurde er vier Monate nach Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs für
die Dauer von sieben Monaten in der auf entsprechende Behandlungen
spezialisierten [Psychiatrischen Klinik] behandelt. Zufolge zahlreicher selbst-
und fremdgefährdender Vorfälle sowie wegen den vom Beschuldigten als zu hoch
wahrgenommenen Therapieanforderungen musste die Therapie in der Folge jedoch
abgebrochen werden. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Anschluss wieder
vorübergehend in einer Haftanstalt untergebracht werden musste, ist folglich
nicht auf ein Unvermögen der Behörden zurückzuführen, sondern gründet auf in
der Person des Beschuldigten liegenden Schwierigkeiten. Dazu kommt der Umstand,
dass es sich als regelmässig schwierig erweist, im Rahmen des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs einen Therapieplatz in einer hochspezialisierten Einrichtung
zu erhalten, solange kein rechtskräftiges Urteil betreffend Anordnung einer
stationären Massnahme vorliegt und ein Beschuldigter sowohl die Verurteilung an
sich als auch die Anordnung einer stationären Massnahme – bzw. gar die
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft im Regime des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs – konsequent anficht und damit den Eintritt der Rechtskraft bzw.
den definitiven Beginn der Therapie verzögert bzw. verhindert.
Unter diesen Voraussetzungen ist dem
Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.
XII. Kosten und Entschädigungen
1.
Erstinstanzliches
Verfahren
1.1. Verfahrenskosten
Aufgrund des Ausgangs des
Berufungsverfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen und
die erstinstanzlichen Kosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
1.2. Parteientschädigung Privatklägerschaft
Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 (ASB 082
ff.) wurde festgestellt, dass sich der Privatkläger entgegen den entsprechenden
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 46 f.) im vorstehenden
Strafverfahren als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt
konstituierte. Entsprechend ist die geltend gemachte Entschädigung nicht mit
der Begründung zu reduzieren, er habe sich nur noch zum Zivilpunkt äussern
müssen. Allerdings erscheint der von der Vertreterin des Privatklägers geltend
gemachte Aufwand von 22,5 Stunden (ohne, dass sie an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung teilgenommen hat) in Anbetracht des sehr überblickbaren den
Privatkläger betreffenden Vorhalts als deutlich überhöht. Zu kürzen ist konkret
der Aufwand vom 15. Mai 2024 bzw. 23. Mai 2024 von insgesamt 5,9 Stunden
für das Aktenstudium bzw. die Redaktion / Ausfertigung der Zivilklage,
welcher nicht in diesem Umfang nötig erscheint und daher um eine Stunde zu
kürzen ist. Ebenfalls überhöht ist der geltend gemachte Aufwand von total
8,2 Stunden für das Aktenstudium und die Redaktion des knapp 7-seitigen
Plädoyers (Positionen vom 18., 19. und 21. Juli 2024), welches
teilweise auch die schriftliche Straf- und Zivilklage vom 23. Mai 2024
wiederholt. Der Aufwand ist um zwei Stunden zu kürzen. Letztlich werden für die
Nachbearbeitung zwei Stunden geltend gemacht. Praxisgemäss wird bei nicht
besonders aufwändigen Verfahren maximal eine Stunde vergütet. Entsprechend ist
die Honorarnote um eine weitere Stunde zu kürzen, was im Ergebnis zu einer
Kürzung von vier Stunden führt.
Insgesamt ergibt sich somit ein
Zeitaufwand von 18,5 Stunden, welcher mit dem geltend gemachten Stundenansatz
von CHF 240.00 zu vergüten ist. Die Parteientschädigung für den
Privatkläger beläuft sich damit auf CHF 5'623.35 (18,5 Stunden à
CHF 240.00, ausmachend CHF 4'440.00, Auslagen CHF 762.00,
8,1 % MwSt. auf CHF 5'202.00, ausmachend CHF 421.35) und ist vom
Beschuldigten zur Bezahlung zu übernehmen.
1.3. Amtliche Verteidigung
Die Höhe der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist in Rechtskraft erwachsen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.
Berufungsverfahren
2.1. Verfahrenskosten
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 12'600.00, gehen zulasten
des Beschuldigten.
2.2. Parteientschädigung Privatklägerschaft
Die Entschädigung der Vertreterin des
Privatklägers hat durch die Staatskasse zu erfolgen, da ihre Berufung in erster
Linie durch einen Fehler der Vorinstanz nötig war. Der geltend gemachte Aufwand
von insgesamt 17,8 Stunden erscheint gerade noch angemessen. Einzig der
Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welcher (inkl. Hin- und
Rückfahrt) auf 8,5 Stunden geschätzt wurde, ist auf die effektive Dauer (fünf Stunden
zzgl. drei Stunden Reisezeit) und somit um 0,5 Stunden zu kürzen. Des
Weiteren werden Pauschalspesen, wie die Rechtsvertreterin im Umfang von
3 %, ausmachend CHF 128.16, verlangt, nicht vergütet. Ermessensweise
werden diese auf CHF 100.00 festgesetzt. Im Ergebnis resultiert damit eine
Entschädigung von CHF 4'633.15 (17,3 Stunden à CHF 240.00,
ausmachend CHF 4'152.00, Auslagen CHF 134.00 [CHF 100.00 zzgl.
CHF 34.00 Reisespesen], 8,1 % MwSt. auf CHF 4'286.00,
ausmachend CHF 347.15).
2.3. Amtliche Verteidigung
Für das Berufungsverfahren macht
Rechtsanwalt Benedikt Schneider als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
einen Aufwand von 62,4 Stunden geltend. Hierzu ergeben sich folgende
Bemerkungen:
-
Kostenpunkt vom
20. August 2025: Da die Besprechung in [Ort 5] gemäss Vermerk
1,5 Stunden dauerte, ergibt sich (inklusive Weg von 2 x 1,5 Stunden)
ein Gesamtaufwand von 4,5 Stunden (Kürzung: 0,5 Stunden);
-
Kostenpunkt vom
21. August 2025: Für das Aktenstudium und die
Vorbereitung / Besprechung mit der Familie des Beschuldigten wird ein
Aufwand von zwei Stunden geltend gemacht. Gestützt auf die Akten (insbesondere
die forensisch-psychiatrische Begutachtung und die jeweiligen Ergänzungen des
Sachverständigen) erwies sich die Anordnung einer ambulanten Massnahme (in
Kombination mit der Betreuung durch die Familie) durch das Berufungsgericht als
äusserst unwahrscheinlich, weshalb sich dieser Aufwand nicht rechtfertigt. Der
amtliche Verteidiger hat sich bekanntermassen auf die notwendigen Aufwendungen
zu beschränken; zumal bereits unter anderen Positionen Aufwendungen in
Zusammenhang mit Schreiben, Telefonaten oder E-Mails mit der Familie des
Beschuldigten geltend gemacht werden (5. Mai 2025, 13. August 2025,
27. August 2025, 30. August 2025);
-
Kostenpunkt vom
3. September 2025: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sind dem
amtlichen Verteidiger acht Stunden statt der geltend gemachten
7,5 Stunden zu vergüten (fünf Stunden Berufungsverhandlung zzgl. drei
Stunden Reisezeit);
-
Kostenpunkt vom
4. September 2025: Der Aufwand von vier Stunden für die Urteilseröffnung
entfällt, wird hingegen in gleichem Umfang durch die Nachbesprechung (inkl.
Reisezeit) in [Ort 5] ersetzt. Analog sind die Auslagen von CHF 50.00
durch eine Wegentschädigung von CHF 210.00 zu ersetzen;
-
Für die Nachbearbeitung ist
praxisgemäss eine Stunde zu vergüten (Kürzung: eine Stunde).
Unter Berücksichtigung dieser
Anpassungen ist dem amtlichen Verteidiger ein Gesamtaufwand von 59,4 Stunden
zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 11'286.00, zu entschädigen.
Zuzüglich der Auslagen von CHF 786.70 und 8,1 % MwSt. auf
CHF 12'072.70, entsprechend CHF 977.90, beläuft sich das Honorar von
Rechtsanwalt Benedikt Schneider auf CHF 13'050.60 und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 57, Art.
59, Art. 69, Art. 106, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, aArt. 285 Ziff. 1
Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 41 ff. OR;
Art. 122 ff., Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 267,
Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff.
StPO erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1.b) und 1.c) des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 24. Juli 2024 hat sich B.___ schuldig gemacht:
a)
der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. Juni 2022
(Vorhalte Ziff. 2.1 und 2.2 der Anklageschrift),
b)
der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 5. Mai 2022
sowie begangen in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis am 20. Juni 2022
(festgestellt am 20. Juni 2022, Vorhalte Ziff. 3.1 und 3.2 der
Anklageschrift).
2.
B.___ hat sich zudem
des mehrfachen Raubes schuldig gemacht, begangen am 30. Mai 2020 und am
20. Juni 2022 (Vorhalte Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift).
3.
B.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 27 Monaten,
b)
einer Busse von
CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4.
B.___ werden
242 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Es wird
festgestellt, dass sich B.___ seit dem 15. Februar 2023 im vorzeitigen
Massnahmenvollzug befindet.
6.
Für B.___ wird eine
stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.
7.
Es wird
festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit
separatem Beschluss vom 4. September 2025 über die Anordnung der
Sicherheitshaft entschieden hat.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren
gegen B.___ sichergestellte Taschenmesser (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch
die Polizei zu vernichten.
9.
B.___ hat dem
Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool, eine Genugtuung
von CHF 500.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Juni 2022, zu
bezahlen.
10. Der Antrag von B.___ auf
Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
sowie einer Entschädigung wegen Verletzung von Art. 3 und Art. 5
Ziff. 1 lit. e EMRK wird abgewiesen.
11.
B.___ hat dem
Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Hool, für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von
CHF 5'623.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
12. Dem Privatkläger A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Carla Hool, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 4'633.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
13.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, auf
CHF 22'726.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
14.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils wurde der amtliche
Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, durch die
Staatsanwaltschaft Luzern bereits mit CHF 2'525.90 entschädigt. Dieser
Betrag wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
15.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 13'050.60 (Honorar CHF 11'286.00,
Auslagen CHF 786.70, 8,1 % MwSt. CHF 977.90) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
16.
Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von
CHF 8'000.00, total CHF 22'000.00, hat B.___ zu bezahlen.
17.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 12'600.00, hat B.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Graf