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Entscheid

STBER.2024.90

Harte Pornografie, mehrfache harte Pornografie, mehrfache Pornografie, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Konsum sowie Anbau und Besitz zwecks Eigenkonsum, Widerruf

9. September 2025Deutsch83 min

Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) der Bundeskriminalpolizei (BKP)

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichter Werner

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

Pornografie, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Widerruf

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht:

-

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger,

-

Severin Bellwald, privater Verteidiger

des Beschuldigten.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und die

im Rahmen des Parteivortrags vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,

das Einvernahmeprotokoll, die Plädoyernotizen sowie die Tonaufzeichnungen in

den Akten verwiesen.

Im Rahmen des Parteivortrags stellt und

begründet Rechtsanwalt Bellwald für den Beschuldigten und Berufungskläger die

folgenden Anträge:

1. Die folgenden Ziffern des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 10. September 2024 (TGSPR.2024.36)

seien aufzuheben:

-

Ziffer 2, lit. a)

-

Ziffer 2, lit. b)

-

Ziffer 3, lit. a)

-

Ziffer 3, lit. b)

-

Ziffer 5

-

Ziffer 6

-

Ziffer 9; betreffend

Auferlegung der Kosten an A.___

-

Ziffer 10; betreffend

Auferlegung der Kosten an A.___

2. A.___ sei von folgenden Vorhalten

freizusprechen:

-

Pornografie gemäss

Anklageschrift Ziffer 1

-

Übertretung des BetmG

gemäss Anklageschrift Ziffer 4 c)

3. A.___ sei zu verurteilen zu:

-

einer Geldstrafe von 80

Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022;

-

einer tieferen Busse

4. Auf den Widerruf des Urteils der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022 sei zu

verzichten.

5. Auf die Anordnung eines lebenslänglichen

Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB sei zu

verzichten.

6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers

für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 6'728.95 sei durch

den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei A.___ im

Umfang von einem Viertel zu verzichten.

7. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen

Hauptverfahrens seien im Umfang von drei Vierteln A.___ und im Umfang von einem

Viertel dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

vom Staat Solothurn zu bezahlen.

9. Die eingereichte Honorarnote sei

richterlich zu genehmigen und vom Staat Solothurn zu bezahlen.

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 3. November 2022 liess das National

Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) der Bundeskriminalpolizei (BKP)

eine Verdachtsmeldung zu einem Nutzer des Microsoft-Dienstes «BingImage»

zukommen (CyberTipLine Report 138136397). Dem User wurde vorgehalten, eine

Bilddatei, welche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt habe, auf BingImage

hochgeladen zu haben. Diese Handlung wurde am 3. November 2022 um 10:23 Uhr

festgestellt. Die erhobene IP-Adresse konnte dem Schweizer Provider Swisscom

(Schweiz) AG zugeordnet und als Anschlussinhaber A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) festgestellt werden. In der Folge meldete die BKP den

Beschuldigten der Polizei Kanton Solothurn (Aktenseiten Verfahren STA.2023.460

und TGSPR.2024.36 [nachfolgend: AS] 008 ff., 015 ff.).

2. Am 19. Januar 2023 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher harter Pornografie

(Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0], AS 303) und verfügte die

Durchsuchung dessen Wohnräume (AS 025 f.).

3. Anlässlich der am 25. Januar 2023

erfolgten Hausdurchsuchung an der [Strasse] in [Ort] wurden diverse

Datenträger, Zeitschriften/Fotoalben sowie eine grössere Menge an getrockneten

Hanfblüten (Marihuana) sichergestellt bzw. beschlagnahmt (AS 028 ff., 321 f.).

4. Ebenfalls am 25. Januar 2023 wurde

der Beschuldigte erstmals polizeilich einvernommen (AS 220 ff.).

5. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023

wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger

bestellt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], AS 340 f.).

6. Am 5. April 2023 erfolgte eine zweite

polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (AS 233 ff.).

7. Am 7. Juli 2023 erging eine

bereinigte Eröffnungsverfügung betreffend die Vorhalte der mehrfachen harten

Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2

StGB), der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB) sowie der mehrfachen

Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen

Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121; Art. 19a Ziff. 1 BetmG,

teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG; AS 304 ff.).

8. Am 1. September 2023 beauftragte die

Staatsanwaltschaft Dr. med. B.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens (AS 323 ff.). Das Gutachten datiert vom 4. Dezember 2023 und ging

bei der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2023 ein (AS 374 ff.).

9. Mit Anklageschrift vom 10. April 2024

erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu gegen den Beschuldigten

Anklage wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2), mehrfacher

Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG

(Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG; AS

459 ff.).

10. Am 10. September 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 3.

September 2024 folgendes Urteil (AS 506 ff.):

«

1. Das Strafverfahren gegen A.___ wird

bezüglich folgender Vorhalte zufolge "ne bis in idem" bzw. Verjährung

eingestellt:

a) mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen bis ca. im März 2022 [Vorhalt

Anklageziffer 4.a)],

b) mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von ca. 5. April 2020

bis 9. September 2021 [Vorhalt Anklageziffer 4.b)].

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfache Pornografie, begangen in der

Zeit vom 8. Oktober 2012 bis 25. Januar 2023 [Vorhalte Anklageziffern 1., 2.

und 3.],

b) mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 10. September 2021 bis 25. Januar

2023 [Vorhalte Anklageziffern 4.b) und 4.c)].

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten,

b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Für A.___ wird eine ambulante

therapeutische Behandlung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu

Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.

5. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022 für eine Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

6. A.___ wird lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

7. Die Polizei Kanton Solothurn,

IT-Forensik bzw. Mobile-Forensik, wird angewiesen, die forensisch gesicherten

Daten mit den IT-Fallnummern I-23-010, M-23-030-01 und M-23-030-02 nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.

8. Folgende mit Verfügung vom 15. Februar

2024 beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate) werden eingezogen und sind durch die Polizei

Kanton Solothurn zu vernichten:

- 1

Kartonkiste mit 57 Heften/Büchern mit Präferenzindikatoren (Fotoalben von

Künstlern, Zeitschriften von Nudistenfreunden, Fotoalben mit Kindermodels,

Zeitungsartikel zum Thema "Kunst oder Pornografie", div. Ausdrucke

von Minderjährigen in anzüglichen Posten, Hefte mit sex. Darstellungen)

- 1

Externe Festplatte, Western Digital MY Passport, I-23-010.1

- 1

Mobiltelefon Samsung SM-G800F, I-23-010.2

- 1

SSD Festplatte Samsung 860 EVO aus PC Acer, I-23-010.3A

- 1

Festplatte Samsung ST1000LM024 aus Laptop HP, I-23-010.5A

- 1

USB-Stick, EMTEC, 1-23-010.7

- 1

Externe Festplatte, Western Digital My Passport, I-23-010-11

- 1

x getrocknete Hanfblüten, ca. 3'238 Gramm (verpackt in zwei 35 Liter Säcke)

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf CHF 6'728.95

(11.83 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 172.10, 7.7% MwSt. von CHF 186.30;

18.58 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 283.70, 8.1% MwSt. von CHF 308.95)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Die Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 12'100.00, hat A.___ zu bezahlen.»

11. Der Beschuldigte liess gegen dieses

Urteil mit Schreiben vom 23. September 2024 die Berufung anmelden (AS 513). Am

28. Oktober 2024 wurde der Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (AS

543).

12. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils liess der Beschuldigte am 18. November 2024 die

Berufung erklären (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2024.90 [nachfolgend:

ASB] 1 ff.). Es seien die Ziff. 2 (Schuldsprüche), Ziff. 3 (Strafmass), Ziff. 5

(Widerruf), Ziff. 6 (Tätigkeitsverbot) sowie Ziff. 9 und 10 (beides betreffend

Kostenauferlegung an den Beschuldigten) aufzuheben. Beantragt wird konkret, der

Beschuldigte sei von den Vorhalten der Pornografie gemäss Anklageziffer 1 sowie

der Übertretung des BetmG gemäss Anklageziffer 4c freizusprechen. Er sei zu

einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, teilweise

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22.

April 2022, sowie einer tieferen Busse zu verurteilen. Des Weiteren sei auf den

Widerruf des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April

2022 sowie die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von

Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB zu verzichten. Das Honorar des amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 6'728.95 sei

durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung beim

Beschuldigten im Umfang von einem Viertel zu verzichten. Die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von drei Vierteln dem

Beschuldigten und im Umfang von einem Viertel dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

13. Am 22. November 2024 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen und auf

eine Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren zu

verzichten (ASB 8).

14. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024

wurde mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen

Verfahren zu behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht innert gegebener Frist werde

angenommen, der Beschuldigte sei mit diesem Vorgehen einverstanden. Ebenfalls

seien die Voraussetzungen für die Fortführung der amtlichen Verteidigung im

Berufungsverfahren neu zu prüfen (ASB 10 f.).

15. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025

teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte wünsche die Durchführung eines

mündlichen Verfahrens. Zudem habe sich nach Prüfung der finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten ergeben, dass die Voraussetzungen für eine

amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht gegeben seien

und er im Berufungsverfahren nunmehr als privater Verteidiger des Beschuldigten

auftrete (ASB 14).

16. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025

wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens mitgeteilt sowie festgestellt,

dass Rechtsanwalt Severin Bellwald ab sofort nicht mehr amtlicher, sondern

privater Verteidiger sei (ASB 15).

17. Am 9. September 2025 fand die

Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

StPO in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs.

1.

StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die

Vorinstanz das Urteil am 10. September 2024 fällte, ist das neue Recht

anwendbar.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1.

Rechtskraft

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft

das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten.

1.1

In Rechtskraft erwachsen sind

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Einstellungen

-

Ziff. 2 teilweise:

Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie (AnklS. Ziff. 2 und 3) sowie

Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 4b)

-

Ziff. 4 teilweise:

Anordnung ambulante therapeutische Behandlung

-

Ziff. 7: Löschung der forensisch

gesicherten Daten

-

Ziff. 8: Beschlagnahmungen

-

Ziff. 9 teilweise: Höhe

Entschädigung amtliche Verteidigung

Die Verteidigung beantragt zwar die

Aufhebung von Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils (Schuldsprüche), konkretisiert

dies aber, indem sie lediglich bezüglich der Anklageziffern 1 und 4c

Freisprüche beantragt. Damit einhergehend wird die Ausfällung einer Geldstrafe

(anstatt einer Freiheitsstrafe) sowie einer tieferen Busse beantragt. Die

Schuldsprüche an sich wegen mehrfacher Pornografie (AnklS. Ziff. 2 und 3) sowie

Übertretung des BetmG (AnklS. Ziff. 4b) werden somit nicht in Frage gestellt

und sind in Rechtskraft erwachsen.

1.2

Gegenstand des Berufungsverfahrens

sind somit:

-

Ziff. 2 teilweise:

Schuldsprüche wegen Pornografie (AnklS. Ziff. 1) sowie Übertretung des BetmG

(AnklS. Ziff. 4c)

-

Ziff. 3: Strafmass

-

Ziff. 4 teilweise: Aufschub

des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten therapeutischen

Behandlung

-

Ziff. 5: Widerruf einer

Vorstrafe

-

Ziff. 6: Tätigkeitsverbot

-

Ziff. 9 teilweise: Rückforderungsanspruchs

des Staates

-

Ziff. 10: Verfahrenskosten

2.

Bestrittene Vorhalte

Das Berufungsgericht hat somit die

folgenden Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 10. April 2024 zu beurteilen:

1.

Pornografie (Herstellen, Besitz und

Zugänglichmachen [tatsächlich sexuelle Handlungen mit Minderjährigen]; Art. 197

Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB)

begangen am 3. November 2022, um 10:23

Uhr, in [Ort], [Strasse], festgestellt durch das «National Center for Missing

and Exploited Children» (NCMEC), indem der Beschuldigte vorsätzlich mittels

seines Computers ACER Aspire M3410 im Internet ein Bild mit tatsächlichen

sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, konkret kinderpornografischer

Darstellung, in der Suchmaschine «BingImage» hochlud, um nach ähnlichen Bildern

suchen zu lassen. Mit dieser Vorgehensweise stellte der Beschuldigte dieses

Bild anderen Nutzern der Suchmaschine «BingImage» zur Verfügung, wodurch er das

vorerwähnte Bild weiterbreitete und damit zugänglich machte.

Bei der genannten Bilddatei

«48efa503-a6d0-4a4c-a003-454aef07529d.jpg» handelt es sich um ein Foto, auf

welchem ein eindeutig minderjähriges Mädchen entkleidet auf dem Bett liegt,

wobei im Intimbereich bzw. auf dem Unterkörper Ejakulat sowie das erigierte

Glied eines erwachsenen Mannes zu sehen sind.

2.

(…)

3.

(…)

4.

Mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes durch Konsum sowie Anbau und Besitz zwecks Eigenkonsums

(Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG)

a) (…)

b) (…)

c) begangen (soweit nicht verjährt) bis

am 25. Januar 2023, festgestellt am 25. Januar 2023, 05:55 Uhr (Zeitpunkt der

Hausdurchsuchung), in [Ort], [Strasse], Mehrfamilienhaus, durch Besitz von

getrockneten Hanfblüten, indem der Beschuldigte vorsätzlich ca. 3'238 Gramm

getrockneter Hanfblüten für den Eigenkonsum besass.

An dieser Stelle ist nochmals

festzuhalten, dass die Schuldsprüche gemäss Ziff. 2, 3 sowie 4b rechtskräftig

sind und die Vorhalte daher nicht mehr zu prüfen sind. Bezüglich Ziff. 2

und 3 wird lediglich noch die Anzahl Bilder/Videos bestritten.

IV. Vorhalte

1.

Pornografie (AnklS. Ziff. 1)

1.1

Strittiger Sachverhalt

Der Verteidiger bringt vor dem

Berufungsgericht vor, die fragliche Bilddatei sei, soweit ersichtlich, später

nicht sichergestellt worden. Möglich sei also, dass der Beschuldigte das Bild

online abgerufen, aber nicht abgespeichert habe. Bei «BingImage» könne ein Bild

nämlich direkt aus dem Browser ins Suchfeld hineingezogen werden, oder, je

nachdem in welchem Browser man sei, schlage der Browser vielleicht selbst die

Suche nach ähnlichen Bildern vor. Der Besitz und die Herstellung seien damit

nicht nachgewiesen. Es sei ausserdem relativ klar, dass der Beschuldigte das

Bild dadurch nicht anderen Nutzern zur Verfügung gestellt habe. Die Vorinstanz

sei allerdings zum Schluss gekommen, das Bild sei mindestens Microsoft zur

Verfügung gestellt worden. Unter «anderen» zugänglichmachen verstehe er aber

natürliche Personen, nicht automatisch bearbeitete Datenbanken, KI oder Soft-

und Hardware-Konzerne. Was die Vorinstanz mit Microsoft gemeint habe, sei nicht

klar. Es werde daher bestritten, dass ein Zugänglichmachen i.S. des Gesetzes

vorliege. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei folglich nicht erstellt und

es werde ein Freispruch beantragt (ASB 78).

1.2

Sachverhalt, Beweismittel und

Beweiswürdigung

1.2.1

Die visuelle Bing Bildersuche (https://www.bing.com/visualsearch)

ist eine Suchfunktion, die es jedermann ermöglicht, mithilfe eines Bildes das Internet

zu durchforsten, um ähnliche Bilder zu finden. Das Bild kann dabei entweder von

einem Datenträger hochgeladen oder unter Verwendung der Webadresse (URL) zur

Verfügung gestellt werden, anschliessend wird eine neue Seite mit möglichen

Treffern angezeigt. Die Erstellung eines Benutzerkontos ist hierfür nicht

notwendig.

1.2.2

Im CyberTipline Report 138136397

vom 3. November 2022 wird ausdrücklich offengelassen, ob die im vorliegenden

Fall hochgeladene Datei von anderen Nutzern eingesehen werden konnte («Were

entire contents of uploaded file publicly available? – (Information Not

Provided by Company)», AS 018).

Microsoft gibt dabei explizit an: «Die

von Ihnen bereitgestellten Fotos können verwendet werden, um die

Bildverarbeitungsdienste von Bing zu verbessern». Dieser Hinweis erscheint

einerseits direkt dort, wo das Bild hochgeladen wird (unter [i]), andererseits

ist er hier zu finden: https://support.microsoft.com/de-de/topic/verwenden-der-visuellen-bing-suche-62771a0c-4daa-47e4-a9f7-e1bfa85f0d7c

(zuletzt besucht am 09.09.2025). Aus den weiteren Bestimmungen, welche direkt «BingImage»

betreffen, geht ansonsten nicht hervor, was Microsoft – abgesehen von der

allfälligen Verwendung, um Bildverarbeitungsdienste zu verbessern – mit den

hochgeladenen Bildern allenfalls sonst noch macht (https://support.microsoft.com/de-de/topic/so-liefert-bing-suchergebnisse-d18fc815-ac37-4723-bc67-9229ce3eb6a3,

zuletzt besucht am 09.09.2025). In den allgemeinen Nutzungsbedingungen von

Microsoft steht folgendes: «Microsoft does not claim ownership of the

materials you provide to Microsoft (including feedback and suggestions) or

post, upload, input or submit to any Services or its associated services for

review by the general public, or by the members of any public or private

community, (each a "Submission" and collectively

"Submissions"). However, by posting, uploading, inputting, providing

or submitting ("Posting") your Submission you are granting Microsoft,

its affiliated companies and necessary sublicensees permission to use your

Submission in connection with the operation of their Internet businesses

(including, without limitation, all Microsoft Services), including, without

limitation, the license rights to: copy, distribute, transmit, publicly

display, publicly perform, reproduce, edit, translate and reformat your

Submission; to publish your name in connection with your Submission; and the

right to sublicense such rights to any supplier of the Services» (https://learn.microsoft.com/en-us/legal/termsofuse?utm_source=chatgpt.com,

zuletzt besucht am 09.09.2025). Gestützt darauf lässt sich sagen, dass die

Person, die das Bild hochlädt, das Urheberrecht an ihrem Bild behält, Microsoft

aber gleichzeitig eine umfassende Erlaubnis erteilt, das Bild für

Betriebszwecke verwenden zu können. In diesem Zusammenhang behält sich

Microsoft das Recht vor, den hochgeladenen Inhalt u.a. zu kopieren, zu

bearbeiten und zu veröffentlichen («publicly display»). Microsoft kann

die hochgeladenen Inhalte also veröffentlichen, muss aber nicht. Ein bei

«BingImage» hochgeladenes Bild wird damit – und dies ist für den vorliegenden

Fall entscheidend – nicht automatisch veröffentlicht und somit auch nicht

automatisch in den Suchergebnissen den anderen Nutzern angezeigt. Vielmehr dürfte

es in der Regel von Microsoft nur intern zur Bildanalyse (und damit zur

Verbesserung bzw. Optimierung der Dienste oder Auswertung) verwendet und nur

temporär auf die Server von Microsoft hochgeladen werden, um eine sog. «Reverse

Image Search» durchzuführen (also eine Rückwärts-Bildsuche, um ähnliche Bilder

zum Bild zu finden).

1.2.3

Die Mitarbeitenden von Microsoft

erhielten im vorliegenden Fall gemäss CyberTipline Report 138136397 vom 3.

November 2022 entgegen der Vorinstanz keinen Einblick in die gemeldete

Bilddatei («Did Reporting ESP view entire contents of uploaded file? – No»,

AS 018). Die gemeldeten Dateien basieren vielmehr auf automatisierten

Erkennungsprogrammen des Providers; eine Kontrolle durch eine natürliche Person

dürfte daher in der Regel nicht stattfinden. Dies wäre schon allein aufgrund

der grossen Datenmengen, die täglich über die sozialen Medien verbreitet

werden, kaum zu bewältigen. Konkret und stark vereinfacht dargestellt bringen

amerikanische Provider Technologien zum Einsatz, welche mittels Suchalgorithmen

(Listen mit Hashwerten) in der Lage sind, hochgeladene Bilder mit bereits

bekannten kinderpornografischen Bildern abzugleichen und die Übereinstimmungen

zeitnah zu erkennen. Die Hashwerte, welche in Form einer

Buchstaben-Zahlen-Kombination das Extrakt der Datei bilden, werden auch als

elektronische Fingerabdrücke bezeichnet (Urteil des Obergerichts Solothurn

STBER.2022.64 vom 8. März 2024, Ziff. III. 4.2.1). Gemäss amerikanischer

Gesetzgebung sind Provider verpflichtet, NCMEC verdächtige kinderpornografische

Darstellungen zu melden (18 U.S. Code § 2258A). Eine Pflicht zur

systematischen Kontrolle der übermittelten Daten wird allerdings nicht

statuiert. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass Provider nicht

verpflichtet sind, Nutzer oder den Inhalt jeglicher Kommunikation von Nutzern zu

überwachen (§ 2258A [f]). Ebenso wenig wurden die von den Plattformanbietern

übermittelten Dateien allesamt von NCMEC eingesehen und überprüft («Files

Not Reviewed by NCMEC: NCMEC staff have not viewed the following uploaded files

and have no information concerning the content of the uploaded files other than

information voluntarily provided in the report by the reporting ESP or noted in

Section B of the report», AS 022). NCMEC agiert lediglich als Schnittstelle

zwischen den Internetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden, ohne selbst

Ermittlungshandlungen vorzunehmen.

1.2.4

Der Beschuldigte sagte anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2023 auf die Frage, was er zum

Vorhalt sage, aus: «Ja, also… Dass ich etwas hochgeladen habe, um nach

ähnlichen Bildern zu suchen, das muss schon so sein. Ja, also das muss schon so

sein. Aber ich kann mich nicht genau erinnern. Ich habe schon mit solchen

Bildern zu tun.» Auf die Frage, woher das Bild gestammt habe, antwortete er dann,

das Bild müsse aus dem Netz gewesen sein. Er habe nie etwas selbst

reingestellt. Vielleicht habe er das Bild offen gehabt und dann sei die

Möglichkeit «Suchen Sie nach ähnlichen Bildern» gekommen. So müsse dies

irgendwie gewesen sein. Die Frage, ob das Bild zum fraglichen Zeitpunkt auf

einem seiner Geräte gespeichert gewesen sei, beantwortete er wie folgt: «Es

kann sein. Das wüsste ich nicht. Ich habe schon ein paar wenige solche Bilder

auf meinen Geräten. Aber ich kann nicht mehr sagen, ob dies eins davon ist.» Schliesslich

sagte er wiederum aus, er könne nicht mehr sagen, ob er das Bild aus seinen

gespeicherten Bildern auf die Website hochgeladen habe. Dann, er nehme an, dass

er das Bild an jenem Tag aufgemacht habe. Aber er könne sich wirklich nicht

mehr genau erinnern. Auf die erneute Frage, wie er vorgegangen sei, ob er das

Bild aus den gespeicherten Dateien hochgeladen oder eine URL angegeben habe,

gab er zu Protokoll: «Ich glaube eher das Erste, das Sie gesagt haben.» Die

Frage, ob er das Bild weiterverbreitet oder gezeigt habe, verneinte er. Auch

die Frage, ob er Tauschbörsen, bei denen Bilder hoch- bzw. heruntergeladen und

somit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt würden, benutze, verneinte er (AS

222.

f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, beim

Suchen solcher Bilder sei ein Bild gekommen, welches leicht verschwommen

gewesen sei. Dann sei er gefragt worden, ob er mehr solche Bilder haben wolle.

Dies habe er angeklickt. Es seien dann aber nicht mehr Bilder gekommen. Dies

sei schon die ganze Handlung gewesen. Er habe sicher nicht wissentlich anderen

etwas zur Verfügung gestellt. Auch habe er nie mit anderen Kontakt oder einen

Austausch gehabt (ASB 74). Während sich die Aussagen bei der Polizei somit teils

widersprachen und sich der Beschuldigte offenbar selbst nicht sicher war, ob er

das Bild aus seinen gespeicherten Dateien hochgeladen oder aber direkt aus dem

Internet hatte, vertrat er anlässlich der Berufungsverhandlung klar die

Meinung, kein Bild aus seinen gespeicherten Dateien hochgeladen zu haben.

1.2.5

Zusammenfassend bestehen gestützt

auf die Aussagen des Beschuldigten nicht zu unterdrückende Zweifel, dass dieser

das Bild durch Abspeichern herstellte, besass und schliesslich bei «BingImage»

aus seinen gespeicherten Dateien hochlud. Es kann allerdings als erstellt

gelten, dass Bilder, die für eine Bildersuche in die Suchfunktion bei «BingImage»

hochgeladen oder aber direkt aus dem Internet ins Suchfeld reingezogen werden, nicht

automatisch veröffentlich und damit anderen Nutzern nicht automatisch zugänglich

gemacht werden. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten dürfte

es denn auch nicht seine Absicht gewesen sein, die Datei anderen Nutzern

zugänglich zu machen. Die Meldung an NCMEC erfolgte sodann automatisiert, also

ohne manuelle inhaltliche Kontrolle der fraglichen Bilddatei. Es ist folglich

davon auszugehen, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten einzig auf

dem von Microsoft angewandten automatisierten Erkennungsprogramm beruht. Der

Sachverhalt gemäss Anklageschrift, dass der Beschuldigte die Bilddatei

«48efa503-a6d0-4a4c-a003-454aef07529d.jpg» herstellte, besass und durch deren

Hochladen anderen Internetnutzern (oder, wie von der Vorinstanz dargelegt,

Mitarbeitern von Microsoft) zugänglich machte, ist damit nicht erstellt,

weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Pornografie gemäss Anklageziffer 1 freizusprechen

ist.

2.

Mehrfache Pornografie (AnklS. Ziff. 2

und 3)

2.1

Hinsichtlich der rechtskräftigen

Schuldsprüche der mehrfachen Pornografie bezüglich Anklageziffern 2 und 3 macht

der Verteidiger geltend, bestritten würden die Mengenangaben gemäss

Anklageschrift. Aktenkundig sei lediglich ein Bruchteil der behaupteten

Bilder/Videos. Er selbst wolle und müsse die gesamte Anzahl Dateien nicht

sichten. Er müsse allerdings Grund haben, der Auswertung zu vertrauen. In den

Akten seien Dateien, von denen er Zweifel habe, ob sie tatsächlich

kinderpornografisch seien. Dies sei für ihn Grund, dass er auch bezüglich der

weiteren Dateien Zweifel habe. Es gebe auch Fehlinterpretationen. Die

Verteidigung bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ein aktenkundiges Bild (AS

105), wo unklar sei, ob es effektiv eine minderjährige Person sei oder nicht.

Es könne sich bei dieser Person gerade so gut um eine volljährige Person

handeln. Das Bild sei dann aber als Kinderpornografie eingestuft worden. Als

weiteres Beispiel wird ein Video (AS 164) genannt, wo man einfach ein Mädchen sehe,

der Inhalt des Videos sei aber unklar. Die Menge an erkennbar illegalen Bildern

liege lediglich zwischen 60 und 80 Bildern (ASB 78 f.).

2.2

Anlässlich der beim Beschuldigten

durchgeführten Hausdurchsuchung vom 25. Januar 2023 wurden u.a. diverse

Datenträger sichergestellt (AS 028 ff.). Gemäss dem Bericht Forensische

Datensicherung und Auswertung vom 20. März 2023 (AS 035 ff.) wurde bei der

anschliessenden Auswertung auf insgesamt fünf Datenträgern

kinderpornografisches Material festgestellt:

I-23-010.1

I-23-010.3A

I-23-010.5A

I-23-010.7

I-23-010.11

Total

Videos Kipo

419.

76.

0.

0.

1’473

1’968

Videos

Präferenz

1’211

54.

0.

0.

2’017

3’282

Videos virtuelle Kipo

96.

65.

0.

0.

135.

296.

Bilder Kipo

4’067

6’363

150.

331.

11’548

22’459

Bilder

Präferenz

37’856

5’108

72.

48.

62’380

105’464

Bilder virtuelle Kipo

0.

0.

10.

0.

145.

155.

Die Darstellungen wurden

allesamt gemäss den Richtlinien zur NDHS (Nationale Datei- und

Hashwertesammlung), welche vom Bundesamt für Polizei (fedpol) und den Kantonen

ausgearbeitet wurden, kategorisiert. Dabei wurde folgendes als

Kinderpornografie eingestuft:

-

Aufreizende Darstellungen

von nackten oder spärlich bekleideten Minderjährigen mit übermässiger Betonung

des Genitalbereichs oder in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung

(häufig in Form von Bildserien und in künstlichen Kontexten aufgenommen).

-

Pornografische

Darstellungen von Minderjährigen mit expliziten sexuellen Handlungen (mit

Kleinkindern und Säuglingen, zwischen Erwachsenen und Kindern, von Kindern

unter sich, von Kindern an sich selber).

Hingegen wurden gemäss den

NDHS-Richtlinien folgende Darstellungen als Präferenzindikatoren bezeichnet:

-

Darstellungen, bei denen

die eindeutigen Kriterien für die Kinderpornografie nicht erfüllt sind (z.B.

Alter unklar oder ohne sexuelle Handlung), die aber Hinweise auf eine

deliktsspezifische sexuelle Präferenz des Tatverdächtigen geben können.

Von den insgesamt 133’624 Darstellungen

wurden – über alle fünf Datenträger verteilt – folgende exemplarisch ausgewählt

und mit dem aktenkundigen XWF Print Report dokumentiert (AS 089 ff.; der

vollständige XWF Full Report ist 422 GB gross und wird bei der IT-Forensik

aufbewahrt):

-

erste und letzte

Darstellung gemäss Zeitstempel Erzeugung

-

20.

Bilder Kinderpornografie

-

25.

Bilder

Präferenzindikatoren

-

10.

Bilder virtuelle

Kinderpornografie

-

15.

Videos Kinderpornografie

-

10.

Videos

Präferenzindikatoren

-

5.

Videos virtuelle

Kinderpornografie

2.3

Der Beschuldigte gab anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2023 auf die Frage, ob auf den Geräten

verbotene Darstellungen gespeichert seien, zu Protokoll: «Auf dem ACER sind ca.

13'000 Bilder. Auf dem Laptop ca. 200 - 300, die sind aber identisch mit denen

auf dem ACER. Auf den externen Festplatten ist nur eine benutzt. Auch zum Teil

mit solchen Bildern wie auf dem PC. Es ist die blaue Festplatte. Die anderen

sollten leer sein.» Er konsumiere schon lange solches Material. Die

Zeitschriften, die bei ihm gefunden worden seien, seien die Vorgänger des

Internets gewesen. Es könne schon zwei bis drei Mal pro Woche sein, dass er im

Internet solche Bilder suche bzw. herunterlade (AS 224 f.). Anlässlich der

Einvernahme vom 5. April 2023 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, auf seinen

Datenträgern sei eine grosse Menge an Daten mit verbotenen Darstellungen

gefunden worden, worauf er antwortete, er sammle solche Bilder seit

schätzungsweise 30 Jahren. Deshalb habe dies eine solch grosse Menge ergeben.

Er sei durch Surfen und Herunterladen im Internet an diese Dateien gekommen.

Die Internetseiten, auf welchen man solche Bilder gefunden habe, seien immer

mehr verschwunden. Es sei recht mühsam geworden im Internet solche Bilder zu finden.

Deshalb habe er diese abgespeichert. Er habe auch versucht, ins Darknet zu

kommen, weil er weitere solche Bilder habe suchen und herunterladen wollen, «Verschiedene

Browsers haben mir das Tor Darknet angeboten» (AS 235, 238, 243).

2.4

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 5. April 2023 wurden dem Beschuldigten die Erkenntnisse der Auswertung

seiner elektronischen Geräte und Datenträger eröffnet und es wurden ihm diverse Bildausschnitte

vorgelegt (AS 233 ff.). Es versteht sich von selbst und entspricht der Praxis

der Strafbehörden, dass in Verfahren betreffend verbotene Pornografie, die wie

im vorliegenden Fall nicht selten enorme Massen an Dateien umfassen, nicht

jedes einzelne Bild oder Video von den Strafbehörden gesichtet, der

beschuldigten Person im Rahmen einer Einvernahme vorgelegt sowie in der

Anklageschrift namentlich aufgelistet werden kann. Vielmehr werden die Dateien mit

einem automatisierten Erkennungsprogramm ausgewertet und kategorisiert, wobei

schliesslich exemplarisch und über sämtliche Datenträger verteilt Dateien zufällig

ausgewählt und durch eine natürliche Person auf die Richtigkeit der

entsprechenden Kategorisierung überprüft werden. In der Anklageschrift wird schliesslich

genau festgehalten, wie viele Bilder bzw. Videos mit tatsächlichen sexuellen

Handlungen mit Minderjährigen bzw. mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen

mit Minderjährigen dem Beschuldigten total zur Last gelegt werden, wobei

praxisgemäss eben lediglich ein paar wenige Bilder/Videos exemplarisch erwähnt

werden.

Die Vorinstanz führte

diesbezüglich zutreffend aus, dass es sich bei einem Polizeibericht um ein

gesetzlich zulässiges strafprozessuales Beweismittel handelt. Gemäss Art. 307

Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen

Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest und übermittelt diese nach

Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der Staatsanwaltschaft. Im gesamten

Verfahren steht es den Parteien frei, in einem Polizeibericht enthaltene

tatsächliche Feststellungen soweit nötig zu bestreiten und Beweisanträge zu

stellen, welche geeignet sein könnten, den Bericht inhaltlich zu widerlegen. Es

ist letztendlich Aufgabe der den Endentscheid fällenden Strafbehörde, den

Beweiswert und die Überzeugungskraft einzelner Beweiselemente zu würdigen.

Einer beschuldigten Person bleibt es grundsätzlich unbenommen, ihre

inhaltlichen Einwände gegen einen Polizeibericht noch bis zum Abschluss des

Strafverfahrens in geeigneter Weise anzubringen. Insbesondere kann sie bei der

Strafbehörde, welche den verfahrensabschliessenden Entscheid fällen wird,

Beweisanträge stellen, um die tatsächlichen Ausführungen des Polizeiberichtes

zu widerlegen. Ebenso kann sie im Rahmen der Parteivorbringen zum gesamten

Beweisergebnis darlegen, inwiefern ihr der Polizeibericht inhaltlich unrichtig

erscheine bzw. Zweifel an seiner Richtigkeit bestünden (Urteil des

Bundesgerichts 1B­_218/2016 vom 3. November 2016, E. 1, 2.2, 2.5.1 f., 6). Im

vorliegenden Fall ergibt sich das Resultat von insgesamt 24’878 relevanten

Darstellungen aus der sorgfältigen und detaillierten Auswertung aller

sichergestellten Datenträger des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz sind für das

Berufungsgericht keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Zweifeln an der

Richtigkeit der Auswertung und damit des Polizeirapports begründen würden. Die

Verteidigung nennt zwar zwei Beispiele, die bei ihr Zweifel an der Richtigkeit

der Auswertung aufkommen liessen. Diesbezüglich kann sie allerdings nicht

gehört werden. Einerseits bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass es sich

auf dem von der Verteidigung vorgebrachten Bild (AS 105) um eine minderjährige Person

und damit offensichtlich um Kinderpornografie handelt. Andererseits handelt es

sich beim genannten Video (AS 164) um eines mit Präferenzindikatoren, weshalb

es vorliegend gar nicht von Relevanz ist und der Inhalt damit eine

untergeordnete Rolle spielt. Die Verteidigung verkennt dabei aber ausserdem,

dass zu den Videos jeweils Standbildblätter im Report angehängt sind (AS 177

ff., wobei das von der Verteidigung vorgebrachte Video auf AS 180 ersichtlich

ist), in welchen der Inhalt der Videos schliesslich klar erkennbar ist. Das von

der Verteidigung vorgebrachte Bild bzw. Video gibt folglich keinen Anlass dazu,

die Kategorisierung der Dateien in Frage zu stellen. Der kinderpornografische

Inhalt der aktenkundigen Bilder und Videos steht ausser Frage und stimmt

jeweils mit der entsprechenden automatisch vorgenommenen Kategorisierung

überein. Von der Verteidigung wurden auch keine Beweisanträge gestellt, weitere,

nicht aktenkundige Bilder und Videos zu sichten, womit auf weitere Auswertungen

der forensischen Daten implizit verzichtet wurde. Dem Bericht kommt damit

voller Beweiswert zu und das Vorbringen der Verteidigung, es seien nicht so

viele Dateien wie in der Anklageschrift vorgeworfen, wird durch den

Auswertungsbericht widerlegt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass

beim Beschuldigten insgesamt 133'624 Dateien gefunden wurden, wovon ganze 108’746

Dateien zu seinen Gunsten als «lediglich» Darstellungen mit

Präferenzindikatoren eingestuft wurden und somit für die Beurteilung des

vorliegenden Falles wegfallen.

Die Vorinstanz legte ausserdem

zutreffend dar, dass auch die Aussagen des Beschuldigten ohne weiteres mit dem

Bericht sowie den hohen Zahlen korrelieren (Urteilsseite [US] 6: Auf dem ACER

seien ca. 13'000 Dateien; Sammeln seit 30 Jahren [Anfangs über Zeitschriften,

später übers Internet]; Suchen sowie Herunterladen solcher Bilder im Internet

zwei bis drei Mal pro Woche; Abspeichern der Bilder, da die Suche nach

derartigen Fotos schwierig und mühsam geworden sei; Suche im Internet nach dem

Darknet Tor Browser, um weiter nach derartigen Fotos suchen und diese herunterladen

und konsumieren zu können). Zusammengefasst kommt auch das Berufungsgericht zum

Schluss, dass über die vom Beschuldigten selbst genannte lange Zeitspanne von

30.

Jahren sowie dem genannten Such-Rhythmus von zwei- bis dreimal pro Woche

eine beträchtliche Menge an Dateien zusammengekommen sein dürfte, was die hohe

Anzahl beim Beschuldigten gefundener inkriminierter Dateien erklärt.

Zusammenfassend besteht kein Grund, von

der Anzahl Dateien, so wie in den Anklageziffern 2 und 3 aufgelistet,

abzuweichen.

3.

Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (AnklS. Ziff. 4c)

3.1

Strittiger Sachverhalt

Die Verteidigung macht geltend, bei den

sichergestellten 3'238 g handle es sich einerseits und grossmehrheitlich um

Schnittabfälle, welche gar nie zum Konsum bestimmt gewesen seien. Andererseits

handle es sich um verschimmeltes Marihuana, welches zu diesem Zeitpunkt nicht

mehr hätte konsumiert werden können. Der Beschuldigte werde ausserdem bestraft,

weil er zum eigenen Konsum eine Widerhandlung gegen das BetmG begangen habe.

Dies, obwohl er von der Vorinstanz anerkanntermassen zu diesem Zeitpunkt gar

nicht mehr konsumiert habe. Es werde deshalb ein Freispruch beantragt (ASB 78).

3.2

Sachverhalt, Beweismittel und

Beweiswürdigung

3.2.1

Gemäss Strafanzeige vom 5. April

2023.

wurden beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Januar

2023.

insgesamt 3'238 g «Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana)»

sichergestellt: 38 g im Wohnzimmer in einer Kommode; 263 g, 749 g, 1'056 g

sowie 1'132 g in einer Vorratskammer in Kisten im Keller. Dabei waren sowohl

die 38 g, die 263 g wie auch die 749 g (total 1'050 g) bereits in Beuteln

abgepackt, der restliche Hanf (total 2'188 g) wurde von der Polizei in einen 35

l Kehrichtsack abgepackt (AS 005 f., 030 f.).

3.2.2

Der Beschuldigte gab anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2023 auf die Frage, ob er Angaben

zum Gewicht des sichergestellten Hanfs machen könne, zu Protokoll: «Das ist

halt unverarbeitet mit den Stängeln und alles. Ähmmm… vielleicht 800 g, ich

weiss es nicht.» Zum Teil sei der Hanf wertlos, er hätte ihn auch entsorgen

können. Das Abgepackte sei vom letzten Herbst. Das in den Säcken sei wertlos,

weil es teils grau geworden und auch die Schnittabfälle dabei seien (AS 227). Im

Rahmen der Einvernahme vom 5. April 2023 bestritt der Beschuldigte das Gewicht

von 3'238 g nicht, wiederholte aber, dass es dem unverarbeiteten Produkt

entspreche, «Mit Stängel und allem». Auf die Frage, wann er die Hanfpflanzen

angepflanzt habe, aus welchen die getrockneten Hanfblüten herrühren würden, antwortete

er: «Das ist der Ertrag von einzelnen Pflanzen um mein Haus verteilt. Dies

müsste vor ca. 2 bis 3 Jahren die erste Ernte gewesen sein. Was ich nicht zu

rauchen vermochte, habe ich nicht weggeschmissen, sondern aufbewahrt.» Er habe

jedes Jahr angebaut und geerntet (AS 245 f.). Auch anlässlich der

Berufungsverhandlung sagte er aus, bei den Gewichtsangaben seien halt viele

«Stängel, Blätter und so» dabei gewesen. So habe es Kisten gehabt, in welchen

schlechte Qualität und Stängel, welche er nicht verarbeitet habe, drin gewesen

seien. Er habe dies liegen lassen und nicht gebraucht, weil er anderes zum

Rauchen gehabt habe. Er habe schon eine kleine Menge an rauchbarem Gras für

seinen Eigenkonsum gehabt. Das in den Beuteln sei das gewesen, was man hätte

rauchen können (ASB 74).

3.2.3

Insgesamt 1'050 g des Hanfs waren also

bereits in Beuteln abgepackt, womit davon ausgegangen werden kann, dass es sich

dabei nicht um Schnittabfälle, sondern vielmehr ausschliesslich um getrocknete

Hanfblüten gehandelt haben dürfte. Der Beschuldigte sagte im Januar 2023 aus,

das Abgepackte sei vom letzten Herbst, womit die getrockneten Hanfblüten erst

ein paar Monate alt gewesen sein dürften, was dafür spricht, dass diese nach

wie vor haltbar waren. Die Haltbarkeit von getrockneten Hanfblüten bewegt sich

bei richtiger Lagerung nämlich in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten

(vgl. z.B. https://www.cannabis-aerzte.de/mindesthaltbarkeitsdatum-cannabis/,

zuletzt besucht am 09.09.2025). Was genau der Beschuldigte indes mit «Säcken»

meinte, ob diese Beutel oder sonstige Säcke (z.B. Kehrichtsäcke), erhellt nicht

eindeutig aus seinen Aussagen. Da er allerdings anfügte, dass darin nebst grau

gewordenem Hanf auch Schnittabfälle gewesen seien, ist davon auszugehen, dass

er damit eben gerade nicht die Beutel gemeint haben dürfte. Dass aber, wie vom

Beschuldigten vorgebracht, tatsächlich auch Schnittabfälle sichergestellt

wurden, ergibt sich allein schon aus der Fragestellung anlässlich der

Einvernahme vom 25. Januar 2023 (Frage 55: «Bei der Hausdurchsuchung

wurden auch zahlreiche getrocknete Hanfstauden und Hanfblüten

sichergestellt. (…)») und kann als erstellt gelten. Auch, dass darunter

bereits verschimmelter Hanf gewesen sein soll, ist im Übrigen nicht abwegig,

sagte der Beschuldigte doch aus, die erste Ernte vor zwei bis drei Jahren

gemacht zu haben.

Zusammenfassend kann als erstellt gelten

und es ist im Folgenden davon auszugehen, dass es sich bei dem in Beuteln

abgepackten Inhalt um 1'050 g getrocknete und zum Eigenkonsum bestimmte Hanfblüten

handelte, die noch haltbar und damit noch gebrauchsfähig waren. Bezüglich der

restlichen 2'188 g ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese

Menge mitsamt Hanfstauden berechnet wurde und somit nur ein Teil davon

getrocknete Hanfblüten gewesen sein können, welcher allerdings nicht beziffert

werden kann. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist zudem

davon auszugehen, dass darunter auch bereits verschimmelte Hanfblüten waren,

wobei sich auch dieser Anteil nicht beziffern lässt. Bezüglich der 2'188 g lässt

sich somit nicht rechtsgenüglich erstellen, wieviel davon Hanfstauden

respektive getrocknete Hanfblüten waren, ebenso wenig, wieviel davon effektiv (noch)

zum Konsum geeignet war.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 25. Januar 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, das Abgepackte – und

damit die 1'050 g getrockneten konsumfähigen Hanfblüten – seien vom letzten

Herbst. Im April 2023 sagte er aus, die erste Ernte sei vor zwei bis drei

Jahren gewesen. Gestützt auf seine Aussagen dürfte er folglich seit mindestens April

2021.

im Besitz getrockneter Hanfblüten und seit Herbst 2022 im Besitz der 1'050

g getrockneten, noch haltbaren Hanfblüten gewesen sein. Davon ist im Folgenden

auszugehen.

3.3

Rechtliche Würdigung

3.3.1

Mit Busse wird gemäss Art. 19a

BetmG bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer

zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 begeht. Nach Art. 19

Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere

Weise erzeugt (lit. a) oder Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt,

erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d).

Der Tatbestand des Besitzes setzt

gebrauchsfähige, für den menschlichen Konsum geeignete Betäubungsmittel voraus.

Nur wenn die Betäubungsmittel noch einen Konsum erlauben, erweist sich deren

Besitz als strafbar (gustav hug-beeli,

Kommentar BetmG, 1. Auflage 2016, Art. 19 BetmG N 595).

3.3.2

Nach dem Beweisergebnis ist

erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Januar

2023.

im Besitz von mindestens 1’050 g getrockneten und noch zum Konsum

geeigneten Hanfblüten war. Dass er diese direktvorsätzlich zwecks Eigenkonsums

besass, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Daran ändert

auch die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen

zum Zeitpunkt der Einvernahme zumindest vorübergehend nichts konsumierte («Es

war für den Eigenkonsum obwohl ich im Moment nicht konsumiere», AS 245).

Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte klar durchblicken,

dass er schon eine gewisse Neigung für Cannabis habe. Es sei etwas, das er sich

zugestehe und er nicht das Schlechteste in seinem Leben finde (ASB 73). Der

Besitz der restlichen 2'188 g, welche sich gestützt auf das Beweisergebnis

einerseits aus Schnittabfällen, getrockneten sowie (teils) verschimmelten

Hanfblüten zusammensetzten und schlicht ungewiss ist, was davon effektiv (noch)

für den Konsum geeignet war, muss zugunsten des Beschuldigten als nicht

strafbar angesehen werden.

Der Beschuldigte hat sich damit gemäss

Art. 19a Ziff. 1 BetmG der Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom

21.

September 2022 (astronomischer Herbstbeginn) bis am 25. Januar 2023,

schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (Trechsel/Thommen, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen

auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters. Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205).

1.4

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011

E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5

Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34.

StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der

Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Dispositiv

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe auszusprechen.

Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von

finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des

Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll

die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr

geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden

können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige

Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden

müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral

zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige,

so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe

soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch

unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen

oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den

Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer

tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe»

bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach

neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt

einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von

180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.

Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen,

auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte

nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im

Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz,

welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche

wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne

unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine

Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4

fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle

Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der

Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als

unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das

Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare

Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das

Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das

Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest, mehrfache

sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines Dauerdelikts auf.

Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige Handlungen in einer

Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe festzusetzen. Zu

erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober

2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe

festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat unter mehreren

gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss hervorgehen,

welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und

welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

1.7 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die

sogenannte retrospektive Konkurrenz. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht

die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert

vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die

schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die

Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte

angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich

gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste

Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist

diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips

zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der

Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe

und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit

bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für

diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der

Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten

Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.

In einem neueren Entscheid vom 27.

Dezember 2018 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018 = BGE 145 IV 1) hat das

Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven

Konkurrenz modifiziert. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon

mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde,

ist für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten

Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist

zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden,

zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten,

welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste

Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt.

Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten

eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1

StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen

Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen

für die neuen Taten hinzu (E. 1).

1.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die

strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung

die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter

Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und

Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB,

4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 61). Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB

wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf

die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan

Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage 2017, Art. 42 N 8 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Verschlechterungsverbot

Es ist festzustellen, dass im

vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391

Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf,

wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten

bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem

erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.

2.2 Anwendbares Recht

2.2.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB).

2.2.2 Art. 197 Abs. 5 StGB erfuhr mit

der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024, eine materielle

Änderung. Nach heute geltendem Recht werden Gegenstände oder Vorführungen

i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten

unter Erwachsenen zum Inhalt haben, nicht mehr unter Strafe gestellt. Ansonsten

und insbesondere auch hinsichtlich der tatsächlichen/nicht tatsächlichen

sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie der Strafandrohung blieb der

Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB unverändert.

Aufgrund der für den vorliegenden Fall damit nicht relevanten Änderung erweist

sich das neue Recht nicht als milder und es

ist das alte, bis zum 30.

Juni 2024 geltende Recht anwendbar.

2.3 Strafrahmen und Wahl der Strafart

2.3.1 Der Strafrahmen der Pornografie

gemäss aArt. 197 Abs. 5 StGB beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder Geldstrafe (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen,

Satz 1) bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (tatsächliche

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Satz 2). Im Folgenden stellt sich damit

die Frage der Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).

Der Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung des BetmG ist gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG als Übertretung

zwingend mit einer (unbedingten) Busse zu ahnden (Art. 103 StGB).

2.3.2 Wie das Bundesgericht in seinem

Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich

die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,

gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.

3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion

gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des

Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft

und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel

der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82

E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen,

könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben

den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu

berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des

Strafgesetzbuches habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der

Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit

Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei

in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das

Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). In seinem Entscheid

6B_93/2022 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, nur wenn sowohl eine

Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter

Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8).

2.3.3 Die Pornografie gemäss

Anklageziffer 2 stellt vorliegend die schwerste Straftat dar. Der Beschuldigte

ist im Strafregister zwar nicht einschlägig verzeichnet (ASB 56 ff.).

Allerdings sagte er aus, er habe schon einmal ein Verfahren «in diesem Bereich»

gehabt und hierfür eine Geldstrafe erhalten (AS 225) bzw. sei dies bereits

einmal strafrechtlich behandelt worden, er aber straffrei geblieben (AS 238).

Ausserdem wurde dem Beschuldigten mit psychiatrischem Gutachten vom 4. Dezember

2023 u.a. die Diagnose einer Pädophilie gestellt. Gemäss seinen eigenen

Aussagen sammelt er schon lange bzw. bereits seit mehreren Jahrzehnten

kinderpornografisches Material (AS 225, 243). Der Beschuldigte bestreitet den

Konsum sowie den Besitz von Kinderpornografie zwar grundsätzlich nicht und ist geständig.

In diesem Zusammenhang fällt aber auf, dass er seine Taten bagatellisiert und

rationalisiert, indem er bspw. fragwürdige Vergleiche mit Jungtieren macht und ausführt,

junge Tiere wie Hasen oder Hunde würde man ja auch als schön empfinden, bei den

jungen Menschen dürfe man das dann aber nicht. Er finde es nicht als

unnatürlich, dass man auch einen jungen Menschen als schön empfinde. Jugendliche

Körper würden ihm halt gefallen bzw. Bilder von jungen Frauenkörpern könne er

für sich noch vertreten. Zudem bezeichnete er alles, was nicht sexuelle

Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen betreffe, als «sehr

dehnbaren Bereich» bzw. als «Soft-Pornografie» (AS 225, 237, 243). Auch

anlässlich der Berufungsverhandlung erhellte nicht eindeutig, wie sich der

Beschuldigte zu seinen Taten stellt. So sagte er bspw. aus, einen gewissen

Bereich «pubertierender Frauen» verüble er sich persönlich nicht sehr. Nach dem

Alter dieser «pubertierenden Frauen» gefragt, meinte er: «11, 12, 13» (ASB 72).

Er scheint nach wie vor in einem gewissen Mass auszublenden, dass es um

ausgebeutete Kinder und Jugendliche geht, die er anschaut. Unter Hinweis auf

die nachfolgenden Ausführungen zur Strafzumessung kann an dieser Stelle bereits

vorweggenommen werden, dass zur verschuldensmässigen Abgeltung des Verbrechens

angesichts des sehr langen Tatzeitraums sowie der enormen Masse an

inkriminiertem Material eine Geldstrafe, die nach Art. 34 Abs. 1 StGB maximal

180 Tagessätze betragen dürfte, nicht mehr in Betracht gezogen werden kann, da eine

deutlich höhere Strafe auszufällen sein wird.

Was die Pornografie gemäss Anklageziffer

3 anbelangt, fällt zwar auf, dass es sich um bedeutend weniger verbotene

Dateien handelt und das Verschulden auch aufgrund des Inhalts dieser Dateien

(nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) sicher weniger

schwer wiegen dürfte, wobei es sich aber keineswegs um harmlose Bilder handelt.

Auch angesichts der Tatsache, dass die angeklagten Taten gemäss Anklageziffern

2 und 3 zeitlich und sachlich aber sehr eng miteinander verknüpft sind und sich

eine Gesamtbetrachtung geradezu aufdrängt (sie betreffen beide den gleichen

Tatzeitraum und der Beschuldigte lud mehr oder weniger wahllos enorme Mengen an

Dateien herunter, wobei eben sowohl solche mit tatsächlichen wie auch nicht

tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen darunter waren), ist auch

für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe und damit eine Gesamtfreiheitsstrafe

auszusprechen.

Der Berücksichtigung der Auswirkungen

einer allfälligen Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten und sein soziales

Umfeld kommt im Rahmen der Wahl der Strafart gegenüber den Kriterien der

Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der

Prävention bloss untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts

6B_658/2021, E. 2.3.2). Gleichwohl ist bereits an dieser Stelle festzuhalten,

dass für den Beschuldigten erstinstanzlich eine ambulante therapeutische

Behandlung angeordnet wurde, wobei der Vollzug der (unbedingten)

Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben wurde. In diesem

Zusammenhang ist im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot zu beachten.

2.4 Teilweise Zusatzstrafe

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022 wegen Fahrens

eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je CHF 110.00, sowie wegen Übertretungen des

Nationalstrassenabgabegesetzes und mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer

Busse von CHF 1'500.00, ersatzweise zu 14 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (AS

474 f.). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (ASB 56 f.). Die

Begehungsdaten der vorliegend neu zu beurteilenden Delikte liegen teils vor

dieser Verurteilung. Aufgrund fehlender Gleichartigkeit der Strafen betreffend die

Vergehen sind die Strafen zur Abgeltung der Delikte gemäss Anklageziffern 2 und

3 (mehrfache Pornografie) nicht als teilweise Zusatzstrafen bzw. ist keine

Gesamtstrafe auszufällen. Was die Übertretungen anbelangt, ergibt sich aufgrund

der Gleichartigkeit der Strafen (Busse) die Konstellation einer teilweisen

Zusatzstrafe zum früheren Urteil. Dies betrifft das Delikt gemäss Anklageziffer

4b.

2.5 Strafmass

Nachdem für die vorliegend zu

beurteilenden Vergehen also einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und

damit die Gleichartigkeit der Strafen erfüllt ist, gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB

zur Anwendung. Vorweg ist die Einsatzstrafe für die mehrfache Pornografie

gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 als schwerstes Delikt (tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen) zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese

Einsatzstrafe zur Abgeltung der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5

Satz 1 StGB (nicht tatsächliche Handlungen mit Minderjährigen) unter Anwendung

des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Für die Übertretungen wird

schliesslich eine Busse zu verhängen sein.

2.5.1 Mehrfache Pornografie

2.5.1.1 Tatkomponenten (Mehrfache

Pornografie, AnklS. Ziff. 2)

2.5.1.1.1 Bei der objektiven Tatschwere

fällt in erster Linie die mehrfache Tatbegehung, der sehr lange Tatzeitraum

sowie die sehr grosse Menge an kinderpornografischem Material ins Gewicht.

Insgesamt handelt es sich um 1’968 Videos und 22'459 Bilder mit tatsächlichen

sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, welche der Beschuldigte in einem

Zeitraum von etwas mehr als zehn Jahren zum Zwecke des Eigenkonsums durch Herunterladen

sowie Abspeichern auf verschiedenen Datenträgern bzw. Verschieben des

Speicherorts herstellte und in der Folge besass. Die aktenkundigen

Darstellungen reichen dabei von blossem Posieren in anzüglichen Posen bis hin

zu Penetrationen und Oralverkehr zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, enthalten

also teils auch schwerste Fälle von Kindsmissbrauch (vgl. beispielhaft: kleines

Mädchen, das von einem erwachsenen Mann penetriert wird [095]; Kleinkind beim

Oralverkehr mit einem erwachsenen Mann [AS 106]). Der Beschuldigte gelangte

einerseits über relativ einfache Stichwortsuchen im Internet auf einschlägige

Webseiten, bemühte sich andererseits mit der Zeit aber auch, ins Darknet zu

gelangen, um dort nach weiterem kinderpornografischem Material zu suchen. Die

enorme Masse an Bildern und Videos steht für ein jahrelanges, kontinuierlich

deliktisches Verhalten des Beschuldigten und zeugt von einer erheblichen

kriminellen Energie. Dem Beschuldigten dürfte klar gewesen sein, dass entsprechende

Straftaten auf keiner freiwilligen Mitwirkung der (Klein-)Kinder und Jugendlichen

beruhen und die ungestörte Entwicklung sowie die physische und psychische

Integrität dadurch massiv gefährdet wird. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er

habe nie dafür bezahlt und würde selbst nie ein Kind anfassen, verkennt er,

dass gerade die Nachfrage und der wiederholte Konsum insbesondere ab dem

Internet die weitere Herstellung solcher Darstellungen fördert. Dass er selbst

Vater zweier Töchter (Jahrgang 1992 und 1993) ist sowie mittlerweile auch

Enkelkinder hat, lässt seinen langjährigen Konsum noch verwerflicher

erscheinen. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt, aber insbesondere aufgrund

der enormen Masse an Bildern und Videos, der jahrelangen Tatbegehung sowie des

Umstands, dass die Dateien teils massivste Übergriffe auf Kinder zeigen, nicht

mehr leicht und ist im mittleren Strafrahmendrittel anzusiedeln.

2.5.1.1.2 Zur subjektiven Tatschwere ist

auszuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Sein Beweggrund

war offensichtlich einzig die Befriedigung seiner sexuellen Neigung. Vor dem

Hintergrund des mit der Herstellung kinderpornografischer Erzeugnisse für die

betroffenen Opfer verbundenen Leids ist dies als besonders egoistisch und

verwerflich zu qualifizieren. Das direktvorsätzliche und egoistische Handeln,

um die sexuelle Neigung zu stillen, ist allerdings tatbestandsinhärent und darf

damit nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Mit

psychiatrischem Gutachten vom 4. Dezember 2023 wurde dem Beschuldigten u.a. die

Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sowie einer Pädophilie (vom nicht

ausschliesslichen Typus [AS 413]) gestellt, wobei beide sich als überdauernde

Problematiken, die bereits im Tatzeitpunkt bestanden hätten, darstellen würden.

Beides seien erheblich schwere psychische Störungen, welche auch Auswirkungen

auf den Alltag des Beschuldigten hätten. So lebe dieser ausserhalb des

Familienkreises sozial sehr isoliert und sei nicht in der Lage, tragfähige

Beziehungen zu knüpfen. Bezüglich der Deliktdynamik scheine es so, als ob der

Konsum von Kinderpornografie Hand in Hand mit der Persönlichkeitsstörung und

ihren sozial vermeidenden Anteilen gehe. Aufgrund der Verschlossenheit des

Beschuldigten, der Vermeidung von Konflikten und der Angst, kritisiert und

abgelehnt zu werden, hätten sich eine generelle Anspannung und depressive

Symptomatik entwickelt (AS 397 f., 412). Der Gutachter kam allerdings zum

Schluss, es sei nicht zu erkennen, dass durch die Persönlichkeitsproblematik

oder die Pädophilie die Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht

der Tat bedeutsam beeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch nicht zu sehen, dass

er im Vergleich mit dem durchschnittlichen Täter in seiner Steuerungsfähigkeit

derart beeinträchtigt gewesen sei, dass dies die Annahme einer verminderten

Schuldfähigkeit rechtfertigen könnte. Aus gutachterlicher Sicht sei der

Beschuldigte damit als voll schuldfähig anzusehen (AS 399). Die Delikte wären denn

auch in dem Sinne vermeidbar gewesen, als dass dem Beschuldigten, der sich

seiner seit Jahrzehnten bestehenden pädophilen Neigung durchaus bewusst war, alternative

Möglichkeiten, die ihm bekannt gewesen sein dürften, offen gestanden hätten. Er

hätte sich schon vor langer Zeit eigeninitiativ in eine Behandlung begeben

können, um zu lernen, mit seiner pädophilen Neigung umzugehen, ohne sich

strafbar zu machen. So liess er sich in der Zeit vom 22. Mai 2015 bis 26. Juni

2015 eigeninitiativ auch wegen seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit stationär

behandeln (AS 380 f.). Weitere Gründe, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten,

sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind

nicht erkennbar. Das subjektive Tatverschulden hat sich aufgrund der Diagnosen

der Pädophilie sowie der Persönlichkeitsstörung insgesamt in leichtem Ausmass

verschuldensmindernd auszuwirken.

2.5.1.1.3 Bei Würdigung aller

massgeblicher Umstände kann insgesamt von einem mittelschweren Tatverschulden im

unteren Bereich des mittleren Strafrahmendrittels ausgegangen werden. Die

Einsatzstrafe für die mehrfache Pornografie gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB

ist auf 13 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.5.1.2 Asperation für die mehrfache

Pornografie (AnklS. Ziff. 3)

Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des

Asperationsprinzips für die mehrfache Pornografie gemäss Anklageziffer 3

angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte konsumierte, besass und stellte über

den gleichen Zeitraum hinweg mehrfach Pornografie mit nicht tatsächlichen

sexuellen Handlungen mit Minderjährigen her. Insgesamt wurden 296 Videos sowie

155 Bilder mit virtueller Kinderpornografie festgestellt. Es handelt sich dabei

um Erzeugnisse, die sexuelle Handlungen mit kindlichen Comicfiguren und

computergenerierte Darstellungen von nackten Kindern zeigen. Da in den

betreffenden Erzeugnissen keine realen Personen abgebildet werden und daher

keine Kinder tatsächlich zu Schaden kamen, erscheinen diese Tathandlungen –

ohne sie bagatellisieren zu wollen – als generell weniger verwerflich. Dennoch

handelt es sich grossmehrheitlich um keinesfalls harmlose, sondern teils gar

sehr gewalttätige Bilder. Die Dateien stehen allerdings in engem sachlichen und

zeitlichen Zusammenhang mit jenen, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen beinhalten. Der Beschuldigte lud im genannten Zeitraum mehr oder

weniger wahllos Dateien herunter, worunter sich u.a. eben solche mit

tatsächlichen und solche mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit

Minderjährigen befanden. Damit dürfte ein grosser Teil des Unrechts- und

Schuldgehalts durch die Strafe für die mehrfache Pornografie gemäss

Anklageziffer 2 bereits abgegolten sein. Sowohl bezüglich der objektiven wie

auch subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen

verwiesen werden. Es rechtfertigt sich eine asperationsweise Erhöhung der

Einsatzstrafe um 1 Monat. Somit ergibt sich vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Monaten.

2.5.1.3 Täterkomponenten

Gemäss aktuellem Strafregisterauszug

wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 30. Januar 2025 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie

Übertretung des BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 100.00, sowie einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu 10 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt (ASB 57 f.). Der Beschuldigte ist somit

mittlerweile bereits zweimal im Strafregister verzeichnet. Das Vorleben ist

aufgrund der Vorstrafen, die nicht gravierend sind, indes nur leicht

straferhöhend zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz erachtet das

Berufungsgericht ausserdem die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im

Zeitpunkt der Tat als neutral, wurden die Diagnosen der Pädophilie sowie der

Persönlichkeitsstörung vorstehend bereits im Rahmen der subjektiven Tatschwere verschuldensmindernd

berücksichtigt (s. Ziff. V. 2.5.1.1.2).

Das Nachtatverhalten bzw. Verhalten

während laufenden Strafverfahrens zeigt sich durch die erneute Straffälligkeit

getrübt und ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte erneut deliktisch

in Erscheinung trat, leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ansonsten ist

sein Verhalten während des Strafverfahrens grundsätzlich positiv zu werten.

Obwohl der Beschuldigte grossmehrheitlich geständig und kooperativ war, gibt es

nach Auffassung des Gerichts allerdings keinen Grund, die

Geständnisbereitschaft und Mitwirkung des Beschuldigten überdurchschnittlich zu

berücksichtigen – die Beweislage war letztlich erdrückend. Insofern wirkte der

Beschuldigte mit seinen Aussagen nicht wesentlich bei der Aufklärung der

Delikte mit, weshalb für die Gewährung eines Geständnisrabatts nicht übermässig

Raum besteht, da der Beschuldigte letztlich zugestand, womit er sowieso in

Verbindung gebracht werden konnte. Sodann ist dem Beschuldigten eine gewisse

Reue zuzugestehen. So sagte er aus, es tue ihm leid, dass er solche

Darstellungen angeschaut und abgespeichert habe. Auch gab er zu Protokoll, nie

dafür bezahlt zu haben und es ihm schon wichtig sei, dass niemand zu Schaden

komme (AS 222, 226, 238). Er relativierte die ausgedrückte Reue allerdings,

indem er seine Delikte stark bagatellisierte und rationalisierte. So sprach der

Beschuldigte bspw. von der Schönheit des jungen weiblichen Körpers und dass er

daran nichts falsch finde, wenn man den Körper eines jungen Menschen als schön

empfinde – dies im direkten Vergleich zu Jungtieren, die man ja auch süss

finde. Auch merkte er an, dass es sich seiner Meinung nach um

«Soft-Pornografie» handle, sofern nicht Darstellungen mit effektiven sexuellen

Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen abgebildet seien (AS 225, 237,

243). Bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte

aber seine Bereitschaft zu einer Therapie, wobei die von der Vorinstanz

angeordnete ambulante Massnahme mittlerweile in Rechtskraft erwuchs. Im Rahmen

der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, mittlerweile mit

einer Therapie, welche er seit über einem Jahr regelmässig besuche, angefangen

zu haben. Er reichte diesbezüglich eine entsprechende Bestätigung ein (ASB 65

ff.). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass diese Therapie nicht

angeordnet wurde, sich der Beschuldigte dem freiwillig stellte und sich aktiv

um einen Therapieplatz bemühte. Zusammenfassend ist dem Beschuldigten aufgrund seines

Geständnisses sowie der von ihm gezeigten Reue, welche die Vorstrafen bzw. das

Nachtatverhalten neutralisieren, sowie seiner Therapiebereitschaft, die zu

seinen Gunsten zu werten ist, eine leichte Strafminderung zuzugestehen.

Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist

für jeden Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare

gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei

Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (Urteil

des Bundesgerichts 6B_470/2009 E. 2.5). Umstände, die über das hinausgehen, was

als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt, sind

vorliegend nicht ersichtlich. Zu erwähnen gilt es an dieser Stelle nochmals,

dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten therapeutischen

Behandlung aufschob. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf das

Berufungsgericht hiervon nicht abweichen, wenn es ebenfalls eine unbedingte

Freiheitsstrafe ausspricht. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte die

Freiheitsstrafe überhaupt nur bei Missachtung der Massnahme verbüssen müsste. Auch

die Verhängung eines Tätigkeitsverbots (s. Ziff. VII. nachstehend) kann

vorliegend im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmindernd berücksichtigt

werden. Ein solches Verbot ist als Folge des strafbaren Verhaltens vom

Gesetzgeber zwingend vorgesehen und führt nicht schon deshalb zu einer erhöhten

Strafempfindlichkeit. Vielmehr ist eine besondere Strafempfindlichkeit im

vorliegenden Fall beim Beschuldigten nicht auszumachen und bewegt sich im

üblichen Rahmen.

Im Ergebnis wirken sich die

Täterkomponenten um insgesamt 1 Monat strafmindernd aus. Die Freiheitsstrafe beträgt

damit 13 Monate. Der Ausfällung dieser 13-monatigen Freiheitsstrafe steht

allerdings das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb es bei der von der

Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Monaten bleibt.

2.5.1.4 Vollzugsform

2.5.1.4.1 Der Beschuldigte wird zu 11

Monaten Freiheitstrafe verurteilt, womit die objektiven Voraussetzungen von

Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt wären. Zu prüfen bleibt somit die subjektive

Voraussetzung, welche das Fehlen einer ungünstigen Prognose bedingt.

2.5.1.4.2 Im psychiatrischen Gutachten

vom 4. Dezember 2023 wird ausgeführt, der Beschuldigte sei motiviert für eine

ambulante Therapie, eine Veränderungsbereitschaft im konkreten Verhalten sei

jedoch bisher noch nicht bestätigt worden. Gefragt danach, ob er weiterhin

Kinderpornografie konsumiere, habe der Beschuldigte eine unklare Haltung

gezeigt und mehrmals unscharfe Antworten gegeben (AS 407 f.). Auch im Rahmen

der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung erhellte aus den Aussagen

des Beschuldigten nicht eindeutig, wie er zu seinen Taten steht, und es fiel

auf, dass er sein Handeln nach wie vor teils bagatellisiert und rationalisiert.

Je nach Therapieansprechbarkeit sind

gemäss Gutachten folgende Szenarien denkbar (AS 411 f.):

1. Die Behandlung der

Persönlichkeitsstörung und Pädophilie ist erfolgreich, der Beschuldigte lebt

ein sozial integriertes Leben und kann auf die Vermeidung und Belohnung mit

Kinderpornografie verzichten.

2. Der Beschuldigte scheitert in der

Therapie und braucht erneut Kinderpornografie.

3. Der Beschuldigte scheitert in der

Therapie und missbraucht das Enkelkind oder

ein unbekanntes Opfer.

Als wesentliche Belastungsfaktoren

würden dabei der Seriencharakter der Taten, der sehr lange Tatzeitraum, die

pädosexuelle Störung sowie die Persönlichkeitsstörung gesehen.

Kinderpornografie sei weit verbreitet und leicht erhältlich, die

Kontrollmöglichkeiten seien beschränkt. Ohne weitere Massnahmen dürfte das

einschlägige Rückfallrisiko in einem sehr hohen Bereich zum Liegen kommen

(grösser als 50 %). Risikofaktoren seien hier die vorliegenden psychischen

Störungen und der über Jahre eingeschliffene Konsum.

Bezüglich der Wahrscheinlichkeit auch

pädosexueller hands-on Taten sei im vorliegenden Fall zu sehen, dass der

Beschuldigte Grossvater geworden sei und seine älteste Tochter mit dem Säugling

im gleichen Haus wohne. Damit bestehe mittelfristig eine leichte Tatmöglichkeit

für allfällig sexuelle Übergriffe auf ein Kind. Allerdings bestünden keine

Hinweise, dass er jemals schon hands-on Übergriffe begangen habe. In der

Gesamtkonstellation sei hier nur ein leicht erhöhtes Risiko (Wahrscheinlichkeit

<5 %) auszumachen. Noch weniger wahrscheinlich erschienen hands-on

Übergriffe auf ausserhäusliche Kinder. Insgesamt könne gesagt werden, dass das

erste wie auch das zweite Szenario recht wahrscheinlich seien und das dritte

deutlich weniger wahrscheinlich sei. Der Beschuldigte dürfte damit zu der

grossen Gruppe von Männern mit pädophiler Störung gehören, die nie sexuelle

Übergriffe auf Kinder ausüben würden. Ob das erste oder zweite Szenario

eintreffen werde, werde wesentlich von der Ansprechbarkeit in einer Therapie

abhängen.

Für die Pädophilie gebe es

Behandlungsmöglichkeiten zur Vermeidung weiterer Delinquenz, es gebe aber keine

Heilungschance. Weiter erscheine die Behandlung der ängstlich vermeidenden

Muster nötig, um den suchtartigen Teil des Pornografiekonsums zu lindern. Der

Beschuldigte müsse lernen, mit sexuellen Fantasien umzugehen. Günstig sei, dass

es sich nicht um einen ausschliesslichen Typ von Pädophilie handle. So

beschreibe der Beschuldigte glaubhaft, auch mit erwachsenen Frauen sexuell

erregt zu sein. Erfahrungsgemäss müsse mit einer längerdauernden

psychotherapeutischen Behandlung mit einer Dauer von mehreren Jahren gerechnet

werden. Um das Rückfallrisiko zu senken, sei eine ambulante Massnahme nach Art.

63 StGB am besten geeignet. Der Beschuldigte zeige sich für eine ambulante

Massnahme offen und motiviert (AS 413).

2.5.1.4.3 Die Vorinstanz ordnete

gestützt auf das psychiatrische Gutachten für den Beschuldigten eine ambulante

therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB an. Die Anordnung dieser

Massnahme wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und ist damit in

Rechtskraft erwachsen. Während im Zeitpunkt der Begutachtung das Rückfallrisiko

für einschlägige Delinquenz grösser als 50 % und damit als sehr hoch eingestuft

wurde, stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt die Frage, ob sich das Rückfallrisiko

in der Zwischenzeit allenfalls verändert hat. Der Beschuldigte führte

anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe mittlerweile mit einer

Therapie angefangen. Gemäss Bestätigung der Psychiatrischen Dienste Olten vom

5. September 2025 ist der Beschuldigte seit dem 8. August 2024 in Behandlung,

wobei die Sitzungen einmal pro Monat stattfinden (ASB 65). Die Tatsache, dass

sich der Beschuldigte aus eigener Initiative um einen Therapieplatz bemühte und

die Behandlung bereits startete, spricht zu seinen Gunsten. Dennoch ist nicht

davon auszugehen, dass sich die Legalprognose bereits erheblich verbessert hat,

wurde im Gutachten doch klar festgehalten, dass mit einer längerdauernden

Behandlung von mehreren Jahren gerechnet werden müsse, um die Legalprognose

deutlich zu verbessern. Insgesamt muss dem Beschuldigten, der seine Taten wie

bereits erwähnt nach wie vor bagatellisiert, damit auch zum jetzigen Zeitpunkt

eine ungünstige Prognose gestellt werden, da Stand heute nach wie vor

befürchtet werden muss, dass sich der Beschuldigte nicht bewährt. Die

Freiheitsstrafe von 11 Monaten ist folglich unbedingt zu vollziehen.

Die Vorinstanz schob den Vollzug der

Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung gestützt auf das

psychiatrische Gutachten auf (US 19). Aufgrund des Verschlechterungsverbots

hätte das Berufungsgericht hier ohnehin keinen Spielraum, würde allerdings ebenfalls

keinen Anlass sehen, von der Empfehlung des Gutachters abzuweichen (AS 414).

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird folglich zugunsten der ambulanten

Massnahme aufgeschoben.

2.4 Busse / Teilweise Zusatzstrafe

2.4.1 Der Beschuldigte wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022

wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Übertretung) sowie

mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Busse von CHF 1'500.00, ersatzweise

zu 14 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Die heute zu beurteilende Übertretung

des BetmG nach Anklageziffer 4b wurde teilweise vor dem 22. April 2022 begangen

und hätte somit ebenfalls mit Urteil vom 22. April 2022 abgehandelt werden

können. Es liegt damit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, wobei

eine Gleichartigkeit der Strafen gegeben ist (Busse).

In einem ersten Schritt ist für die

Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 10. September 2021 – 22. April

2022, und die Strafe gemäss Ersturteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden und daraus (nach Abzug der

Grundstrafe gemäss rechtskräftigem Urteil) die Zusatzstrafe für die Übertretung

des BetmG, begangen in der Zeit vom 10. September 2021 – 22. April

2022, zu definieren. In einem zweiten Schritt ist die für die nach dem

Ersturteil vom 22. April 2022 begangenen Übertretungen (Tatzeitraum 23. April

2022 bis 25. Januar 2023) eine gesonderte (zweite) Gesamtstrafe zu bilden. In

einem dritten Schritt sind die beiden Strafen miteinander zu kumulieren und

ergeben schliesslich die teilweise Zusatzstrafe.

2.4.2 Vorliegend stellt die mehrfache

Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 23. April 2019 bis am 2. April

2022, das schwerste Delikt dar. Den Akten lassen sich die konkreten

Strafzumessungsfaktoren für dieses Delikt nicht entnehmen. Aus den

Gesetzesartikeln im Strafbefehl erhellt allerdings, dass die Staatsanwaltschaft

für das Fahren in fahrunfähigem Zustand nebst der Geldstrafe eine

Verbindungsbusse aussprach, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

maximal einen Fünftel der Gesamtstrafe bzw. einen Viertel der Hauptstrafe und

damit maximal CHF 1'100.00 betragen durfte (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die

Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes nach aArt. 14 Abs. 1 NSAG sah eine

Busse von CHF 200.00 vor, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die

Staatsanwaltschaft die Einsatzstrafe für die mehrfache Übertretung des BetmG,

welche mindestens CHF 300.00 gewesen sein dürfte, asperationsweise für die

Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes um CHF 100.00 erhöhte. Für die

zeitlich in die Phase vor dem 22. April 2022 fallende Widerhandlung gegen

das BetmG durch den Anbau mehrerer Cannabis-Pflanzen mit THC zwecks

Eigenkonsums, erscheint eine Busse von CHF 400.00 angemessen. Asperationsweise

ist eine Erhöhung um CHF 200.00 angezeigt. Dies ergibt eine hypothetische

Gesamtstrafe von CHF 1'700.00. Zieht man davon nun die Grundstrafe von CHF

1'500.00 ab, resultiert für die Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom

10. September 2021 bis am 22. April 2022, eine Zusatzstrafe von CHF 200.00.

2.4.3 In einem zweiten Schritt ist nun

für die Widerhandlungen gegen das BetmG, die zeitlich in die Phase nach dem 22.

April 2022 fallen, eine zweite Gesamtstrafe zu bilden. Der Anbau der Cannabis-Pflanzen

zwecks Eigenkonsums dürfte vorliegend (auch aufgrund des längeren Tatzeitraums)

das schwerere Delikt als der Konsum darstellen. Die Einsatzstrafe ist hierfür

auf CHF 500.00 festzulegen. Isoliert betrachtet erschiene für den Besitz eine

Busse von CHF 200.00 gerechtfertigt. Asperationsweise ist eine Erhöhung um CHF 100.00

vorzunehmen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von CHF 600.00.

2.4.4 In einem dritten

Schritt sind die beiden Strafen nun zu kumulieren. Für die vorliegenden

Schuldsprüche wäre damit eine Busse von insgesamt CHF 800.00, als teilweise

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 22. April

2022 auszusprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings

gemäss erstinstanzlichem Urteil bei einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise

einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

VI. Widerruf

1. Rechtliche Grundlagen

Die Vorinstanz legte die rechtlichen

Grundlagen zum Widerruf einer Strafe bereits ausführlich dar (US 19 f.). Auf

diese zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen

vorab verwiesen werden.

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Der Beschuldigte wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmitteleinfluss), Benützung

der Nationalstrasse ohne gültige Vignette sowie mehrfacher Übertretung des BetmG

zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse

von CHF 1'500.00 verurteilt.

Die Probezeit beginnt für die bedingten

Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das rechtlich vollstreckbar

wird. Dieses Datum ist auch für die Berechnung des Probezeitablaufs und der

darauffolgenden Frist von drei Jahren massgebend (Art. 46 Abs. 5 StGB; Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK StGB,

a.a.O., Art. 46 StGB N 29). Das

Urteil wurde dem Beschuldigten am 27. April 2022 eröffnet und erwuchs

rückwirkend per 22. April 2022 in Rechtskraft (ASB 56). Die Probezeit endete

somit am 27. April 2024. Die danach verübten Straftaten fallen damit teils in

die Probezeit dieser Verurteilung. Heute wird der Beschuldigte u.a. wegen mehrfacher Pornografie schuldig

gesprochen. Der

Beschuldigte verübte somit innerhalb der obgenannten Probezeit erneut Vergehen.

Es stellt sich damit die Frage des Widerrufs.

2.2 Gemäss Gutachten vom 4. Dezember

2023 könne das Rückfallrisiko

hinsichtlich des Konsums, Anbaus und

Besitzes von Cannabis aufgrund der Merkmale der hohen statistischen

Rückfallwahrscheinlichkeit, des jahrelangen Konsums und der Komorbidität auf

der einen Seite sowie der erreichten Abstinenz auf der anderen Seite in einem

mittleren Wahrscheinlichkeitsbereich liegend eingeschätzt werden (AS 412). Hervorzuheben

ist allerdings, dass die Gutachter von erreichter Abstinenz ausgingen und der

Beschuldigte aber zugegebenermassen mittlerweile wieder regelmässig Cannabis

konsumiert. Die Rückfallwahrscheinlichkeit dürfte damit im jetzigen Zeitpunkt

höher sein als im Zeitpunkt der Begutachtung. Dass dem Beschuldigten

zwischenzeitlich der Führerausweis entzogen wurde, vermag an der

gutachterlichen Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschuldigte wurde zu guter

Letzt mit Strafbefehl vom 30. Januar 2025 erneut wegen Übertretung des BetmG

sowie Fahrens in fahrunfähigen Zustand verurteilt.

Der Beschuldigte wird heute zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe

wird zugunsten der ambulanten therapeutischen Behandlung aufgeschoben. Wird die

ambulante Behandlung allerdings wegen Aussichtslosigkeit, Erreichen der

gesetzlichen Höchstdauer oder Erfolglosigkeit aufgehoben, so ist die

aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB). Mit anderen

Worten bedeutet dies, dass wenn der Beschuldigte die ambulante Massnahme nicht

einhält, er die Freiheitsstrafe von 11 Monaten vollziehen muss. Er wird folglich für die Dauer der

Massnahme und damit höchstwahrscheinlich mehreren Jahren unter dem

Damoklesschwert einer 11-monatigen Freiheitsstrafe stehen. In diesem

Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dies für den Beschuldigten genügend

Warnwirkung haben wird und unter diesen Umständen auf den Widerruf der

Vorstrafe verzichtet werden könnte. Der Beschuldigte profitiert bereits von

einem Aufschub der Freiheitsstrafe und hat stattdessen lediglich

Therapiesitzungen, welche aktuell gemäss seinen Aussagen jeweils 50 Minuten bis

eine Stunde dauern (ASB 67). Vor diesem Hintergrund sowie auch der Tatsache,

dass der Beschuldigte mehrfach während der Probezeit sowie laufenden

Strafverfahrens (teils einschlägig) delinquierte und ihm keine günstige

Prognose ausgestellt werden kann, erscheint es gerechtfertigt, auch i.S. eines

spürbaren Denkzettels, die Geldstrafe zu widerrufen. Offensichtlich konnten weder

eine Vorstrafe noch das laufende Strafverfahren den Beschuldigten dazu bewegen,

sich in Zukunft rechtskonform bewegen. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist

zudem, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall vom 2. Februar 2022 einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen musste, wobei seine Fahreignung

aus verkehrsmedizinischer Sicht befürwortet werden konnte (AS 417 ff.). Dennoch

fuhr er wieder unter Betäubungsmitteleinfluss ein Motorfahrzeug und wurde wie

erwähnt im Januar 2025 erneut deswegen verurteilt. Dieses Verhalten lässt keinen anderen

Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte weder von einer bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe, einer drohenden Freiheitsstrafe noch einem

drohenden Führerausweisentzug abschrecken lässt. Selbst unter Berücksichtigung

der Wirkung der neuen Strafe kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose

ausgestellt werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem

Beschuldigten mit Blick auf den Widerruf der Vorstrafe gesamthaft betrachtet

eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden muss. Somit sind die

Voraussetzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb der mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022 bedingt

gewährte Vollzug für 40 Tagessätze zu je CHF 110.00 zu widerrufen und die

Geldstrafe zu vollziehen ist.

VII. Tätigkeitsverbot

1. Rechtliche Grundlagen

Wird jemand wegen Pornografie im Sinne

von Art. 197 Abs. 4 oder Abs. 5 StGB bestraft und haben die Gegenstände

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so verbietet ihm das Gericht

lebenslänglich jede berufliche Tätigkeit und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67

Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB).

Das Gericht kann in besonders leichten

Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines solchen Tätigkeitsverbotes

absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind.

Ist der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil,

darf von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes jedoch nicht abgesehen werden

(Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Der Beschuldigte wird u.a. wegen

mehrfacher Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 StGB, deren

Gegenstände sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten, schuldig

gesprochen. Er wird damit wegen einer Katalogtat gemäss Art. 67 Abs. 3

lit. d Ziff. 2 StGB verurteilt, womit grundsätzlich ein lebenslängliches

Tätigkeitsverbot auszusprechen ist.

2.2 Gemäss psychiatrischen Gutachtens

vom 4. Dezember 2023 wurde dem Beschuldigten die Diagnose einer Pädophilie

(ICD-10:F64.4) gestellt (AS 397). Der Gutachter kommt allerdings zum Schluss,

ein Berufsverbot für die aktuelle Stelle im Altersheim erscheine angesichts des

vorliegenden Risikoprofils nicht nötig und würde zudem die

Rehabilitationschancen verschlechtern. Ein derartiges Verbot würde den Beschuldigten

weiter sozial isolieren, was wiederum den Konsum von kinderpornografischen

Darstellungen eher noch begünstigen würde (AS 414 f.).

2.3 Ein Absehen von der Anordnung eines

Tätigkeitsverbots ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise

unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um

einen «besonders leichten Fall» handeln, andererseits darf das Verbot nicht

notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten,

wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort «ausnahmsweise» ergibt sich,

dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten

zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die

Regel sein. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die

Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der

Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein

strenger Massstab anzulegen ist. Häufige Anwendungsfälle sind Jugendliche bzw.

junge Erwachsene im Grenzalter (sog. Jugendlieben) oder offensichtliche

Bagatellfälle, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen. Art. 67 Abs. 4bis

lit. a und b StGB enthalten sodann die Ausnahmen von den Ausnahmen. Bei

Anlasstaten, die von ihrer Art oder ihren abstrakten Strafdrohung am schwersten

wiegen, vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass es keine besonders leichten

Fälle gibt (lit. a). Wird der Täter wegen einem dieser Delikte zu einer Strafe

verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet, muss das Gericht

ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls zwingend ein lebenslängliches

Tätigkeitsverbot anwenden. Gleiches gilt, wenn der Täter pädophil gemäss den

international anerkannten Klassifikationskriterien ist. In Art. 67 Abs. 4bis

lit. b StGB wird die unwiderlegbare Vermutung aufgestellt, dass bei pädophilen

Straftätern die Anordnung eines Tätigkeitsverbots immer notwendig ist (BGer

6B_156/2023 vom 3. April 2023, E. 2.5.1, 2.5.3 f., 2.5.6).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass

im vorliegenden Fall ein Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot

von Gesetzes wegen ausgeschlossen respektive ein solches ungeachtet der

konkreten Umstände und vorliegend insbesondere auch der Empfehlung des

Gutachters zwingend anzuordnen ist und dem Gericht keinerlei Ermessensspielraum

zusteht. Am Rande sei allerdings erwähnt, dass das Berufungsgericht auch für

den Fall, dass die Diagnose einer Pädophilie nicht vorliegen würde und zu

prüfen wäre, ob ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots

abgesehen werden könnte, die Voraussetzungen eines besonders leichten Falles

keinesfalls als gegeben erachten würde. So lud der Beschuldigte während eines

Deliktszeitraums von über zehn Jahren eine grosse Anzahl kinderpornografischer

Erzeugnisse herunter, wovon 22’459 Bilder und 1'968 Videos tatsächliche

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen enthalten, die teilweise massive

Übergriffe auf Kinder zeigen. So ging das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_156/2023

vom 3. April 2023 selbst bei 150 Bildern, wovon 136 tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Kindern beinhalteten, nicht mehr von einem besonders leichten

Fall aus (E. 2.6.1). Der Beschuldigte beschaffte sich, konsumierte und besass

die Bilder und Videos zudem nicht versehentlich, sondern mit Wissen und Willen.

Bagatellcharakter weist dieser Fall mitnichten auf und ist keineswegs mit

möglichen Ausnahmefällen vergleichbar.

2.4 Dem Beschuldigten ist somit nach

Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede

organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu

Minderjährigen umfasst, zu verbieten.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Im Berufungsverfahren kam es

lediglich zu einem Freispruch, dies allerdings in einem Hauptpunkt, wobei es

sich um ein Verbrechen handelte. Es erscheint demnach als gerechtfertigt, dem

Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 800.00, total CHF 12’100.00, lediglich im Umfang

von 3/4, entsprechend CHF 9'075.00, aufzuerlegen. Die restlichen Kosten von 1/4,

entsprechend 3'025.00, entfallen auf den Staat.

1.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'725.95 (11.83 Stunden à CHF 190.00,

Auslagen CHF 172.10, 7,7 % MwSt. CHF 186.30; 18.58 Stunden à CHF 190.00,

Auslagen CHF 283.70, 8,1 % MwSt. CHF 308.95) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt.

Entsprechend der Auferlegung der

Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren (Ziff. 1.1 vorstehend) ist im

Umfang von 1/4 auf eine Rückforderung des amtlichen Honorars zu verzichten.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird.

2.1.2 Die Berufung des Beschuldigten war

insofern erfolgreich, als dass von insgesamt zwei angefochtenen Schuldsprüchen ein

Freispruch (in einem Hauptpunkt) erfolgte. Die ausgefällte Freiheitsstrafe fiel

jedoch nicht tiefer aus und der Beschuldigte unterlag ansonsten mit seiner

Berufung. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten

die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 4'000.00,

total CHF 4'440.00, lediglich im Umfang von 3/4 entsprechend CHF 3'300.00,

aufzuerlegen. Der Rest entfällt auf den Staat.

2.2 Parteientschädigung

2.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine nach dem

Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der

Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die

Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der

Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten

durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

2.2.2 Der Verteidiger des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Severin Bellwald, macht gemäss eingereichter Honorarnote vom 9.

September 2025 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von total 10.66 Stunden

à CHF 270.00 geltend. Des Weiteren setzt sich die Kostennote aus Auslagen von

CHF 158.50 sowie 8,1 % MwSt. von CHF 245.95 zusammen (ASB 63 f.). Die

Honorarnote erscheint angemessen. In der Kostennote noch nicht berücksichtigt

wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Sie ist entsprechend um 1.75

Stunden zu ergänzen. Damit resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'793.45

(inkl. Auslagen und MwSt.). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem

Beschuldigten folglich im Umfang von 1/4, entsprechend CHF 948.35, eine

Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 63, Art. 67 Abs. 3 lit. d

Ziff. 2, Art. 69, Art. 106, Art. 109, aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2,

Art. 197 Abs. 6 StGB; Art. 19a BetmG; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 405

i.V.m. Art. 335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO

erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu

vom 10. September 2024 wurde das Strafverfahren gegen A.___ bezüglich folgender

Vorhalte zufolge «ne bis in idem» bzw. Verjährung eingestellt:

a) mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen bis ca. im März 2022 (AnklS. Ziff.

4a),

b)

mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit von

ca. 5. April 2020 bis am 9. September 2021 (AnklS. Ziff. 4b).

2.

A.___ wird vom

Vorwurf der Pornografie, angeblich begangen am 3. November 2022,

freigesprochen (AnklS. Ziff. 1).

3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 10. September 2024

hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a) mehrfache Pornografie, begangen in der

Zeit vom 8. Oktober 2012 bis am 25. Januar 2023 (AnklS. Ziff. 2 und 3),

b)

mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 10.

September 2021 bis am 25. Januar 2023 (AnklS. Ziff. 4b).

4.

A.___ hat sich zudem

der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 21.

September 2022 bis am 25. Januar 2023, schuldig gemacht (AnklS. Ziff. 4c).

5. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten,

b)

einer Busse von

CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, teilweise

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

22. April 2022.

6. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. April 2022 für eine Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird

widerrufen.

7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 10. September 2024

wurde für A.___ eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu

Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.

8.

A.___ wird

lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 10. September 2024 wird

die Polizei Kanton Solothurn, IT-Forensik bzw. Mobile-Forensik, angewiesen, die

forensisch gesicherten Daten mit den IT-Fallnummern I-23.010, M-23-030-01 und

M-23-030-02 nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 10. September 2024 werden

folgende im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) eingezogen und sind

nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

- 1

Kartonkiste mit 57 Heften/Büchern mit Präferenzindikatoren (Fotoalben von

Künstlern, Zeitschriften von Nudistenfreunden, Fotoalben mit Kindermodels,

Zeitungsartikel zum Thema "Kunst oder Pornografie", div. Ausdrucke

von Minderjährigen in anzüglichen Posen, Hefte mit sex. Darstellungen)

- 1

Externe Festplatte, Western Digital MY Passport, I-23-010.1

- 1

Mobiltelefon Samsung SM-G800F, I-23-010.2

- 1

SSD Festplatte Samsung 860 EVO aus PC Acer, I-23-010.3A

- 1

Festplatte Samsung ST1000LM024 aus Laptop HP, I-23-010.5A

- 1

USB-Stick, EMTEC, 1-23-010.7

- 1

Externe Festplatte, Western Digital My Passport, I-23-010-11

- 1 x getrocknete Hanfblüten, ca.

3'238 Gramm (verpackt in zwei 35 Liter Säcke)

11.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu

vom 10. September 2024 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

6'728.95 (11.83 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 172.10, 7,7 % MwSt. CHF

186.30; 18.58 Stunden à CHF 190.00, Auslagen CHF 283.70, 8,1 % MwSt. CHF

308.95) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 3/4 während 10 Jahren, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt

Severin Bellwald, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im

Umfang von 1/4, entsprechend CHF 948.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

13.

a) Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 12'100.00, hat A.___ im Umfang von 3/4, entsprechend CHF 9'075.00, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

b) Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.00,

total CHF 4’440.00, hat A.___ im Umfang von 3/4, entsprechend CHF 3'330.00, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Wächter