STBER.2024.91
Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme
2. September 2025Deutsch44 min
Anordnung der Verwahrung, eventualiter erneut einer stationären Massnahme, sub-eventualiter
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 2. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichter Werner
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Amt
für Justizvollzug,
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Gesuchstellerin
und Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Beat Hess, Seidenhof, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern,
Gesuchsgegner
und Berufungsbeklagter
betreffend Nachentscheid
bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil
vom 12. August 2002 verurteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern A.___
wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern,
mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das
Waffengesetz zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten. Die Strafe wurde
zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 und 2 aStGB
aufgeschoben (Aktenseiten
Amtsgericht Solothurn-Lebern [nachfolgend: ASSL] 2).
2. Mit Verfügung des
Departements des Innern des Kantons Solothurn (DdI) vom 24. August 2004
wurde die ambulante Massnahme eingestellt und dem Amtsgericht Solothurn-Lebern
die Prüfung der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1
Abs. 1 aStGB empfohlen.
Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 23. November 2004 wurde der vorzeitige stationäre
Massnahmenvollzug angeordnet und A.___ am 17. Mai 2005 im [Therapiezentrum]
platziert (ASSL 2).
3. Mit
Nachentscheid vom 14. Juni 2005 schob das Amtsgericht Solothurn-Lebern die
ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten nachträglich zugunsten einer
stationären therapeutischen Massnahme auf, wobei A.___ auf unbestimmte Zeit in
eine Heil- oder Pflegeanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB eingewiesen
wurde (ASSL 2).
4. Mit
Nachentscheiden des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Mai 2009 und
21. November 2014 wurde die für A.___ angeordnete stationäre Massnahme
nach Art. 59 Abs. 4 StGB um jeweils fünf Jahre verlängert (ASSL 2).
5. Mit
Verfügung vom 9. Oktober 2019 hob das DdI die stationäre Massnahme zufolge
Aussichtslosigkeit auf und beantragte im Namen der Vollzugsbehörde die
Anordnung der Verwahrung, eventualiter erneut einer stationären Massnahme, sub-eventualiter
die Verlängerung um fünf Jahre (ASSL 2).
6. Mit
Nachentscheid vom 15. Mai 2020 ordnete das Amtsgericht Solothurn-Lebern in
Anwendung von Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1
lit. b StGB für A.___ nachträglich die Verwahrung an (ASSL 2).
7. Mit Eingabe vom 21. September 2020
erhob A.___ frist- und formgerecht bei der Beschwerdekammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Nachentscheid des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 (ASSL 2).
8. Mit Beschluss des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 8. Januar 2021 (BKBES.2020.119) wurde der Nachentscheid
des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 aufgehoben und A.___ wurde
nicht verwahrt. Stattdessen wurde für A.___ in Anwendung von Art. 59 StGB für
die Dauer von längstens zwei Jahren eine stationäre Massnahme angeordnet bzw.
wurde diese um zwei Jahre verlängert (ASSL 2).
9. Mit Nachentscheid des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2022 wurde die für A.___ angeordnete
stationäre Massnahme um zwei Jahre – bis zum 7. Januar 2025 – verlängert.
10. Am 10. Juni 2024 beantragte das Amt
für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Gesuchstellerin),
beim Amtsgericht Solothurn-Lebern die Verlängerung der zuletzt mit
Nachentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2022
verlängerten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre
(ASSL 1 ff.). Weiter wurde für den Fall, dass bis zum Erreichen der
Höchstdauer am 7. Januar 2025 kein richterlicher Nachentscheid vorliegen
sollte, die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt.
11. Mit Eingabe vom 19. August 2024
beantragte A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner), die stationäre Massnahme nach
Art. 59 StGB sei um zwei Jahre zu verlängern (ASSL 34 ff.).
12. Mit Nachentscheid vom
9. Oktober 2024 zum Urteil vom 14. Juni
2005 verlängerte die Vorinstanz die stationäre Massnahme um zwei Jahre,
beginnend ab dem 8. Januar 2025 (ASSL 59 ff.).
13. Gegen diesen Entscheid erklärte die
Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 fristgerecht die Berufung
(Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 3 ff.). Sie beantragt, der
Nachentscheid des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Oktober 2024
sei aufzuheben und es sei die stationäre therapeutische Massnahme ab dem
7. Januar 2025 um fünf Jahre zu verlängern. Weiter sei für A.___ ab der
Höchstdauer der stationären Massnahme am 7. Januar 2025 und für die Dauer
des Rechtsmittelverfahrens Sicherheitshaft im aktuellen Setting anzuordnen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsgegners.
14. Mit Eingabe vom 6. Dezember
2024 teilte der Gesuchsgegner mit, dass gegen die Anordnung der Sicherheitshaft
nicht opponiert werde (ASB 15).
15. Mit Verfügung vom 16. Dezember
2024 wurde die Sicherheitshaft gegen den Gesuchsgegner für die Dauer des
Berufungsverfahrens angeordnet. Diese ist im bisherigen Regime des
Massnahmenvollzugs der [Stiftung] zu vollziehen (ASB 17).
16. Mit Verfügung vom 24. Januar
2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, ein mündliches
Berufungsverfahren durchzuführen, sofern die Parteien nicht auf ein solches
verzichten und stattdessen ein schriftliches Verfahren wünschen (ASB 25).
17. Mit Eingaben vom 29. bzw. 31. Januar
2025 (ASB 27 und 29) erklärten sich sowohl die Gesuchstellerin als auch der
Gesuchsgegner mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich
einverstanden. Entsprechend wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2025 die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (ASB 30).
18. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025
verzichtete die Gesuchstellerin auf Ergänzungen und hielt an den Anträgen sowie
der Begründung gemäss Berufungserklärung vom 2. Dezember 2024 fest (ASB 31).
19. Mit Stellungnahme vom 21. März
2025 beantragte der Gesuchsgegner, die Rechtsbegehren des AJUV vom
2. Dezember 2024 seien bzgl. der Ziffern 1, 2 und 4 abzuweisen, und das
Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 9. Oktober 2024 sei zu
bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (ASB 35
ff.).
20. Mit Verfügung vom 24. März 2025
wurde bei der [Stiftung] ein Verlaufsbericht eingefordert (ASB 40). Mit Eingabe
vom 30. April 2025 wurde dieser eingereicht (ASB 50 ff.).
21. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025
reichte die Gesuchstellerin zur Vervollständigung der Akten den jährlichen
Therapieverlaufsbericht von B.___, [Psychologische Beratung], sowie ein E-Mail
der [Stiftung] vom 1. Mai 2025 ein (ASB 66 ff.).
22. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025
reichte Rechtsanwalt Beat Hess seine Honorarnote ein (ASB 74 ff.).
23. Am 16. Mai 2025 reichte die
Gesuchstellerin zur Vervollständigung der Akten den jährlichen Verlaufsbericht
von C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, ein (ASB 78 ff.).
Erwägungen
II. Materielles
1.
Per 1. Januar 2024 sind geänderte
Bestimmungen der StPO in Kraft getreten. Dabei sieht Art. 365 Abs. 3 StPO neu
vor, dass gegen einen selbständigen nachträglichen Entscheid Berufung erhoben
werden kann. Der Nachentscheid der Vorinstanz datiert vom 11. November 2024,
womit vorliegend die neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Entsprechend
wurde von der Gesuchstellerin auch das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.
2.
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt nach Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel
höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach
fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der
Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters
in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils
höchstens fünf Jahre anordnen.
Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im
Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht limitiert. Die Dauer hängt vom
Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und den Erfolgsaussichten der
Massnahme ab. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt grundsätzlich fünf Jahre,
doch kann die Massnahme wiederholt um fünf weitere Jahre verlängert werden.
Dies bedarf aber eines gerichtlichen Entscheids. Eine Begutachtung ist hierfür
nicht zwingend vorgeschrieben. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann auf ein
früheres Gutachten in Verbindung mit Therapieverlaufsberichten abgestellt
werden (BGer 6B_850/2013, Urteil vom 24.04.2013, E. 2.3.3.). Das Gericht hat
eine Verlängerung um eine konkrete Dauer vorzunehmen, auch wenn die Massnahme
auf unbestimmte Zeit angelegt ist. Mit Blick auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit sind umso strengere Anforderungen an eine Bejahung der
Erforderlichkeit der Behandlung zu stellen, je länger die Massnahme bereits
andauert. Neben der Fortführung der bisherigen Massnahme kann die Prüfung von
Alternativen in Betracht fallen, zum Beispiel der Wechsel in eine andere
therapeutische Massnahme oder gar die Anordnung der Verwahrung; zu denken ist
allenfalls auch an den Ersatz durch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme,
beispielsweise die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426
ff. ZGB (vgl. zum Ganzen BSK StGB-Heer, Art. 59 N 93-139, N 123 ff. und 127
ff.).
Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 139
zur Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen sinngemäss
Folgendes ausgeführt: Erweise sich die Massnahme, namentlich im Hinblick auf
den psychischen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit, nach
wie vor als notwendig und geeignet, könne sie um jeweils maximal fünf Jahre
verlängert werden. Dabei sei, über die ordentliche Prüfung der Indikation der
Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu
schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter
zukomme bzw. diese besonders zu begründen sei. Eine Begutachtung durch einen
Sachverständigen sei dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (E. 2.1). Die
gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpfe mithin an
folgende Bedingungen an: Sie erfordere zunächst, dass die Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben seien, dem Täter
prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden könne (E. 2.2.1).
Sodann müsse im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB erwartet werden können, dass sich
durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen
Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen
lasse (E. 2.3.1). Seien diese Voraussetzungen gegeben, so könne das zuständige
Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre
verlängern. Aus dieser Formulierung ergebe sich zunächst, dass eine
Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4
StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen müsse («Kann-Vorschrift»).
Das Gericht habe insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr
den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine
Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermöge. Dabei könne nur die Gefahr relativ
schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlange jedoch nicht nur in Bezug auf die
Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch
hinsichtlich ihrer Dauer. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfe die Massnahme, wie
erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folge
unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger
als fünf Jahren in Frage komme (E. 2.4).
3.
Im vorliegenden Verfahren befinden
sich verschiedene Gutachten, Empfehlungen und Berichte in den Akten, welche
Grundlage für die Beurteilung bilden, ob die stationäre Massnahme erneut (bzw.
für welche Dauer) zu verlängern ist.
3.1
Die Gesuchstellerin stützt ihren
Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme vom 10. Juni 2024
insbesondere auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. September
2023.
von Dr. med. D.___ (Vollzugsakten MV.2016.34, Dossier 460 [nachfolgend:
Vollzugsakten], Ordner 6, Register 4), die Beurteilung der konkordatlichen
Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern
(KoFako) vom 13. Oktober 2021 (Vollzugsakten, Ordner 4, Register 4),
den Therapiezwischenbericht der [Stiftung] vom 24. April 2024 (Vollzugsakten,
Ordner 6, Register 5) sowie den Verlaufsbericht von C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik,
vom 21. Mai 2024 (Vollzugsakten, Ordner 6, Register 5).
3.2
Im Verfahren vor der Vorinstanz
wurde zudem mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (ASSL 23) das Protokoll des
Standortgesprächs vom 5. Juni 2024 in der [Stiftung] eingereicht und zu
den Akten genommen (ASSL 24 ff.).
3.3
Im Berufungsverfahren wurden sodann
folgende Berichte eingeholt bzw. eingereicht: Verlaufsbericht der [Stiftung] vom
30.
April 2025 (ASB 50 ff.) sowie ein E-Mail der [Stiftung] vom 1. Mai
2025.
(ASB 71 f.), Therapieverlaufsbericht von B.___, [Psychologische
Beratung], vom 7. April 2025 (ASB 67 ff.) und Verlaufsbericht
von C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, vom 13. Mai 2025 (ASB 79 ff.).
4.
Die Gutachterin Dr. med. D.___
stellte im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2023
(a.a.O., S. 52 ff.) fest, dass A.___ zur Tatzeit/im Tatzeitraum und aktuell
(zum Zeitpunkt der Begutachtung) an einer Pädophilie mit einer Präferenz für
Kinder im prä- bis frühpubertären Alter (ICD-10: F65.4) sowie an einer leichten
bis mittelgradigen Intelligenzminderung (ICD-10: F70, ICD-10: F71) leidet.
Sie bewertete von zwölf Kriterien zur
Legalprognose acht als ungünstig, davon zwei als noch ungünstig, zwei als
neutral und zwei als günstig. Zusammenfassend gelangte sie in Bezug auf
Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen zum Schluss, dass beim
Gesuchsgegner eine Pädophilie und eine leicht- bis mittelgradige Intelligenzminderung
sowie eine erhöhte Impulsivität und eine Waffenaffinität vorlägen. Diese
Risikofaktoren seien als überdauernd anzusehen. Eine deliktorientierte Therapie
sei durchgeführt und aufgrund der kognitiven Defizite des Gesuchsgegners als
nicht zielführend aufgegeben worden. Externalisierende Tendenzen bestünden
fort, Störungseinsicht sei nicht zu erreichen. Weiterhin bestehe eine Präferenz
für Kinder im prä- und frühpubertären Alter, wie die dranghaft anmutende
Internet-Suche in der [Stiftung] zeige. Innerhalb der geschlossenen Bedingungen
im Wohnheim [der Stiftung] und auch ausserhalb des Wohnheims in Begleitung von
Mitarbeitenden der [Stiftung] erweise sich der Gesuchsgegner als gut führbar.
Ohne den Schutz durch eine antiandrogene Medikation erschienen unbegleitete
Ausgänge aber als nicht vertretbar (a.a.O., S. 59 ff.).
Die ersten Monate in der [Stiftung]
liessen erkennen, dass der Gesuchsgegner mit dem spezifischen
milieutherapeutischen Ansatz in einer Bewohnergruppe von gleichsinnig
beeinträchtigten Menschen neue Lebens- und Lernerfahrungen mache und durchaus
positive Veränderungen bei ihm angestossen würden. Insbesondere hätten
Flexibilität und Offenheit zugenommen. Mittel- bis längerfristig erscheine es
vor diesem Hintergrund möglich, im Rahmen der milieutherapeutisch orientierten,
spezifisch auf die Intelligenzminderung ausgerichteten Behandlung in der [Stiftung]
zu einer Änderung im Motivationsgefüge zu gelangen, indem sich die Fokussierung
auf Sex aufweiche und eine Zustimmung zur antiandrogenen Medikation als
Voraussetzung für weitere Lockerungsschritte möglich werde (a.a.O.,
S. 65).
Der Gesuchsgegner werde aber – wenn er
Ausgänge habe, die dies zeitlich ermöglichen – mit hoher Wahrscheinlichkeit
versuchen, Kinder zu kontaktieren und eine rudimentäre Beziehung zu ihnen
aufzubauen. Hierzu verfüge er über nicht unerhebliche Kompetenzen. Wenn sich
eine hierfür passende Gelegenheit konstellieren liesse, würde der Gesuchsgegner
mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut pädosexuelle Übergriffe auf Kinder im prä-
bis frühpubertären Alter begehen. Als zukünftige strafbare Handlungen seien dann
mit hoher Wahrscheinlichkeit sexuelle Übergriffe zu erwarten, bei denen es zu
Berührungen der Kinder am Geschlechtsteil über- und unterhalb der Kleidung
kommen werde. Zu erwarten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch, dass der
Gesuchsgegner auf den Kindern beischlafartige Bewegungen ausführe. Die
Handlungen könnten mit Androhung von Schlägen und Vorhalt eines Messers
erzwungen sein, auch hierfür bestehe aufgrund der Vorgeschichte eine hohe
Wahrscheinlichkeit. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde der Gesuchsgegner am
Ende eines solchen Übergriffs die betroffenen Kinder für den Fall, dass sie ihn
verrieten, mit Schlägen oder auch schlimmeren Folgen bedrohen (a.a.O.,
S. 71).
Keine Vorhersage könne hinsichtlich der
Wahrscheinlichkeit von Verdeckungshandlungen gemacht werden, die mit einer
schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität der Kinder einhergehen
könnten. Festzuhalten sei aber, dass das Risiko von Verdeckungstaten im Fall
des Gesuchsgegners deutlich höher sei als beim Durchschnitt pädophiler
Straftäter. Dies begründe sich in den bereits beobachteten langanhaltenden Wut-
und Rachegefühlen, die der Gesuchsgegner in Bezug auf die Kinder zum Ausdruck
brachte, die sich wegen der erlittenen Missbrauchshandlungen offenbart hätten.
Es begründe sich weiter in der Waffenaffinität des Gesuchsgegners, der bereits
beim sexuellen Übergriff feststehende Messer zur Bedrohung der Kinder
eingesetzt habe und es begründe sich schliesslich in dem impulsiv ausgeführten
Bedrohungsakt, mit dem der Gesuchsgegner Monate nach der letzten kolportierten
Tat 2004 auffällig worden sei, als er mit einem «Rambo-Messer» und einem
Militäranzug auf einem belebten Schulhof Drohungen gegen den Bruder eines
Opfers geäussert haben soll (a.a.O., S. 71).
Zusammenfassend sei die
Wahrscheinlichkeit für Delikte, die mit einer schweren Beeinträchtigung der
physischen, psychischen und/oder sexuellen Integrität von Dritten einhergehen,
als hoch einzuschätzen. Da es zum Deliktmuster des Gesuchsgegners gehöre,
zunächst eine positiv getönte Beziehung zu den Tatopfern aufzubauen, seien Taten
nicht unmittelbar nach ersten unbegleiteten Ausgängen zu erwarten. Das relativ
rasch dranghaft imponierende Verhalten des Gesuchsgegners hinsichtlich der
Internetnutzung und sein rasches Anspringen auf die visuellen Reize, die von
Mädchen in seinem Sichtfeld ausgingen, liessen es dennoch als möglich
erscheinen, dass es unmittelbar, also in den nächsten Tagen und wenigen Wochen
z.B. nach einer neuen Lockerung, zu Übergriffen komme. Mit hoher
Wahrscheinlichkeit seien Delikte im Sinne der Anlasstaten mittel- und
langfristig zu erwarten (a.a.O., S. 71 f.).
Beim jetzigen (zum Zeitpunkt der
Begutachtung) Behandlungsstand seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht
weiterreichende Lockerungen über den Status begleiteter Ausgänge hinaus nicht
vertretbar. Das Rückfallrisiko des Gesuchsgegners bei begleiteten Vollzugsöffnungen
sei sehr gering, jedoch seien unbegleitete Vollzugsöffnungen aus
forensisch-psychiatrischer Sicht bei derzeitigem Behandlungsstand nicht
vertretbar. Hinsichtlich der Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit sei eine
optimale und praktisch realisierbare Lockerungsperspektive erst nach
Einstellung des Gesuchsgegners auf eine antiandrogene Medikation zu entwickeln
(a.a.O., S. 73).
Die Gutachterin kam weiter zum Schluss, dass
das Behandlungs- und Betreuungssetting in der [Stiftung] in seiner Gesamtheit
(einzel- und milieutherapeutisch, arbeitsagogisch, sexualtherapeutisch und
medikamentös) optimal auf den Bedarf des Gesuchsgegners in der jetzigen (zum
Zeitpunkt der Begutachtung) Behandlungsphase zugeschnitten sei. Zentral sei die
milieutherapeutische Integration und die damit verbundene Lern- und
Lebenserfahrung. Über eine Verbesserung der Lebensqualität und die Möglichkeit,
mit seinen Mitmenschen auf Augenhöhe zu interagieren, könne die Flexibilität
und Offenheit des Gesuchsgegners erweitert werden, wie sich in den ersten
Behandlungsmonaten bereits eindrucksvoll abgezeichnet habe. Dies könne
mittelfristig Veränderungen im Motivationsgefüge und ein Abrücken von der
Fixierung auf Sex herbeiführen. Wenn dies gelinge, sei es realistisch, den
Gesuchsgegner in einem zweiten Behandlungsschritt für eine Einstellung auf eine
antiandrogene Medikation zu motivieren, um dann in einem dritten
Behandlungsschritt mit unbegleiteten Ausgängen zu beginnen. Durch den Wechsel
in eine Institution mit einem spezifischen Behandlungs- und Betreuungskonzept
sei die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB, so wie sie jetzt (zum
Zeitpunkt der Begutachtung) gestaltet sei, in ganz anderem Mass erfolgversprechend
als dies in den früheren Institutionen der Fall gewesen sei. Das [Therapiezentrum]
und das [Massnahmenzentrum] seien zu jener Zeit alternativlos, aber für einen
Menschen mit dem Störungsbild des Gesuchsgegner nicht ausgerichtet gewesen. Es
müsse unter legalprognostischen Erwägungen aus forensisch-psychiatrischer Sicht
auf längere Zeit ein Setting sichergestellt sein, in dem der Gesuchsgegner
keinen unbegleiteten Ausgang habe, nach dem er aber vehement strebe (a.a.O., S.
72).
Prinzipiell gebe es für den aufgezeigten
Weg realistische Erfolgsaussichten. Der Gesuchsgegner fühle sich eigenen
Angaben zufolge in der [Stiftung] wohl. Er wisse den Unterschied zu der
vorherigen Unterbringungssituation zu schätzen und differenziert zu benennen.
Er gehe aber davon aus, nur für zwei Jahren in die [Stiftung] gekommen zu sein
und anschliessend ausserhalb selbstständig wohnen zu können. Die Gutachterin
habe nicht den Eindruck gehabt, dass ihm bislang in diesem Punkt widersprochen
worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Stimmung des Gesuchsgegners
und damit möglicherweise auch die Haltung gegenüber der [Stiftung]
verschlechtere, wenn er realisiere, dass er nicht nach zwei Jahren entlassen
werde. Sicher werde er auch nachdrücklich verstimmt sein, wenn er im Ergebnis
des Gutachtens keine freien Ausgänge bewilligt bekommen sollte, die er zurzeit
fest erwarte. Diese Enttäuschungen könnten zunächst Trotz und Rückzügigkeit und
damit zu Rückschlägen im Verlauf führen. Es sei nicht abzusehen, wie lang eine
solche Reaktion dann anhalte und wie schnell es dem Gesuchsgegner mithilfe
seiner Behandler gelinge, auf den jetzigen Stand zurückzufinden und dann auch
Bereitschaft für seinen weiteren Verbleib in der [Stiftung] und die weitere
Milieutherapie zu entwickeln (a.a.O., S. 73).
Eine Entlassung aus der stationären
Massnahme sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht derzeit (zur Zeit der
Begutachtung) nicht sinnvoll. Sollte der Gesuchsgegner aus der stationären
Massnahme entlassen werden, müssten aus forensisch-psychiatrischer Sicht die
gegenwärtigen Rahmenbedingungen ohne weitergehende Lockerungen in der [Stiftung]
beibehalten werden. Es sei eine juristisch zu beantwortende Frage, ob der
Gesuchsgegner auch unter zivilrechtlichen Bedingungen unter geschlossenen
Bedingungen in der [Stiftung] zu führen sein könnte. Aus forensisch-psychiatrischer
Sicht sollte die Massnahme um fünf Jahre verlängert werden (a.a.O., S. 74).
5.1
Seit dem 21. Juli 2022 ist A.___ zum weiteren Vollzug der
stationären Massnahme in der [Stiftung] – einem geschlossenen, strukturierten
und betreuten Wohnheim – platziert. Gemäss Verlaufsbericht der [Stiftung]
vom 24. April 2024 befindet er sich im [Wohnhaus]
und bewohnt dort ein Studio mit Einzelzimmer, einem integrierten Badezimmer und
einem Nebenraum. Sämtliche Stufen im bewilligten Ausgangspaket 1 seien
vollzogen worden. Die Öffnungsschritte hätten rasch voranschreitend durchlaufen
werden können, da beim Gesuchsgegner keine auffälligen sozial- und
deliktsrelevanten Verhaltensweisen beobachtet worden seien. Nach einer
erfolgreichen Eintritts- und Strukturierungsphase befinde er sich auf Stufe 7+
des Ausgangspakets 1. Er könne somit Gruppenausgänge in Begleitung eines
Mitarbeitenden ausserhalb des [Areals] sowie seit der Bewilligung am
1.
Dezember 2023 zwei Übernachtungen im Rahmen der Projektwoche der
Wohngruppe 6 machen. Zusätzlich sei abgeklärt worden, ob sich der Gesuchsgegner
unbegleitet im Innenhof des [Wohnhauses] bewegen könne. Nach einem
deliktsrelevanten Regelverstoss sei die Umsetzung und Planung der unbegleiteten
Ausgänge im Innenhof sistiert worden.
Im Zeitraum von Dezember
2022.
bis Februar 2023 habe der Gesuchsgegner ein Handy besessen. Das Mobile
Internet habe er aber nicht benutzen dürfen und es sei lediglich ein
Prepaid-Abo abgeschlossen worden. Aufgrund seines Versuchs,
kinderpornografisches Material im Internet aufzurufen, sei es ihm nicht
gestattet worden, ein Abonnement abzuschliessen. Während eines Konflikts habe
er sein Handy zerbrochen. Seit dem 4. Juli 2023 besitze er ein neues
Handy. Das Verfahren, welches im Februar 2023 wegen des Versuchs,
kinderpornografisches Material im Internet aufzurufen, eröffnet worden sei,
habe aufgrund unzureichender Beweislage eingestellt werden müssen. Danach sei
es dem Gesuchsgegner wieder gestattet worden, das Handy mit SIM-Karte unter
Aufsicht zu verwenden. Seit dem 1. Dezember 2023 dürfe er das Internet an
seinem Mobiltelefon sowie an seinem Laptop mit der [Schutzapp] eingeschränkt
nutzen. Dabei sei es ihm möglich, durch ein Stufensystem die
Nutzungsmöglichkeiten und -dauer in Dreimonatsschritten zu erhöhen. Er befinde
sich aufgrund eines deliktsrelevanten Regelverstosses immer noch auf der ersten
Stufe.
Im
Berichterstattungszeitraum sei es zu drei dokumentierten Ereignissen gekommen.
Dabei seien Schwierigkeiten in der sozialen Integration Auslöser von zwei
Krisen gewesen. Bei der dritten Krise habe es sich um deliktsrelevante
Verhaltensweisen gehandelt. So sei bei einer Kontrolle des Internetzugangs des
Gesuchsgegners im Februar 2024 aufgefallen, dass er diverse
kinderpornografische Suchanfragen (bspw. folgende Schlagwörter: «Mutter und
Tochter 11j», «Sex Gewalt 13j.» und «Kinder 11j») getätigt habe. Im anschliessenden
Gespräch habe er sich zwar einsichtig bezüglich des deliktsrelevanten
Verhaltens geäussert, er scheine jedoch die Situation nicht zu erfassen.
Darüber hinaus hätten sich mehrfach Situationen ergeben, in welchen der
Gesuchsgegner seinen Unmut lautstark geäussert habe. Anzumerken sei jedoch,
dass er sich im Vergleich zur letzten Berichtsperiode viel schneller in
angespannten Situationen regulieren könne und mehrfach Strategien wie räumliche
Distanz oder das Tragen von Kopfhörer zur Selbstregulierung einsetze. So zeige
sich der Rückzug in sein Zimmer während Krisensituationen nach wie vor als
bewährte Massnahme. Der Gesuchsgegner sei grundsätzlich sehr zugänglich für
Nachgespräche und es scheine ihm dabei besser zu gelingen, seine
Verhaltensweisen und Gefühle zu reflektieren sowie die Reaktionen der
Mitarbeitenden zu verstehen. Er zeige sich auf der Wohngruppe regelmässig sehr
kompetent, indem er sich gerne mit seinen Ressourcen einbringe. So koche er
jeweils ein Abend pro Woche für die Wohngruppe und biete zum Beispiel gerne an,
für ein Entgelt Gebäck für interne Anlässe zu backen.
Nachdem sich der
Gesuchsgegner um die Jahreswende 2023/2024 kurzzeitig gegen die Wahrnehmung der
Therapiestunden mit C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, gewehrt habe, sei
mit ihm vereinbart worden, dass er sich während der Sitzungen auch vom [Areal]
entfernen und sich in der Umgebung [Ort 1] aufhalten dürfe. Seither nehme der
Gesuchsgegner die Termine wieder regelmässig wahr. Die Gesprächssequenzen mit B.___,
Psychotherapeutin, fänden weiterhin mit unverändertem Ablauf im
zweiwöchentlichen Rhythmus statt. Sie spazierten gemeinsam nach [Ort 1] und
zurück, während dieser Zeit würden die verschiedensten Themen besprochen. Beim
Auftreten von Zukunftsthemen, wie bspw. selbständiges Wohnen, habe der
Gesuchsgegner nach wie vor irreale Vorstellungen.
Der Gesuchsgegner gehe
grundsätzlich einer geordneten Tagesstruktur nach. So arbeite er Montag bis
Donnerstag jeweils vormittags im [Atelier], und die Nachmittage verwende er für
seine haushälterischen Aufgaben oder Freizeitprojekte. Er sei vielen
Tätigkeiten aufgeschlossen und im Atelier sei er der Mann für alle Fälle,
hilfsbereit, bedächtig und sehr kommunikativ. Im Gruppenalltag zeige sich der
Gesuchsgegner ambivalent in der Beziehungsgestaltung. Auslöser für Konflikte
seien oft Verhaltensweisen von Mitklienten, über die er sich echauffiere. Die
Körperhygiene stelle für ihn eine Herausforderung dar. Zeitweise müsse er von
Mitarbeitenden auf frische Kleidung oder die Körperpflege hingewiesen werden.
Die Zusammenarbeit mit dem Gesuchsgegner gestalte sich grundsätzlich
kooperativ. Er nehme grösstenteils die Anweisungen der Mitarbeitenden ernst und
suche sich bei diesen auch Unterstützung im Alltag. In Krisen- und
Anspannungssituationen verhalte sich der Gesuchsgegner ablehnend; im Vergleich
zur vorherigen Berichtsperiode sei es jedoch zu weitaus weniger und schwächeren
Vorfällen gekommen (vgl.
zum Ganzen Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 24. April 2024).
5.2
Gemäss dem im Rahmen des
Berufungsverfahrens eingeholten Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 30. April
2025.
hat der Gesuchsgegner aus Sicht der Wohngruppe seit dem Eintritt
wesentliche Entwicklungsschritte prästiert. Grundsätzlich werde empfunden, dass
ihm das Setting entspreche. Vordergründig profitiere er von der erhöhten
Betreuungsressource, der Infrastruktur und der Mobilität. Jedoch scheine für
ihn die Kooperation mit seinen Mitbewohnenden zurzeit eine grosse Anstrengung
darzustellen. Intern seien über den Berichtszeitraum 19 Ereignismeldungen
(Fremdaggression, Sachaggression, Autoaggression, sexuelle Gewalt und massive
Störungen der Gemeinschaft) verfasst worden, wobei die meisten Meldungen
thematisch in die Gruppe «massive Störungen der Gemeinschaft» einzuordnen
seien. Anzumerken sei, dass der Gesuchsgegner sich weniger sachaggressiv
ausagiere als noch in seiner Anfangszeit. Gemäss der Ereignismeldung aus der
Gruppe «sexuelle Gewalt» soll der Gesuchsgegner einer anderen Klientin ans
Gesäss gefasst haben.
Auch in dieser Berichtsperiode
thematisiere der Gesuchsgegner das Thema Kinder beiläufig im Alltag. Hier
würden ihm jeweils optische Details wie die Kleidung, das stark gelockte Haar
oder Ähnliches auffallen. Einmal habe er angesprochen, dass er für grössere
Anlässe der [Stiftung] ein Glücksrad für Kinder bauen wolle. In diesen
Situationen scheine er den Zusammenhang zu seinem Delikt nicht zu verstehen,
akzeptiere jedoch die Vorgaben und Aussagen der Mitarbeitenden.
Die Thematik der Massnahmenverlängerung
treibe den Gesuchsgegner punktuell um. Es ergäben sich daraus Möglichkeiten,
mit ihm Zukunftsperspektiven darzustellen. Schrittweise werde ihm aufgezeigt,
dass eine mögliche Massnahmenbeendigung nicht bedeuten müsse, dass er dann in
einem nicht betreuten Setting leben werde. Er werfe dann allgemein vor, dass
ihm vorgemacht werde, dass er bald frei und eigenständig leben werden könne. Er
verlasse sich auf die Aufrichtigkeit seines Betreuungsnetzes. Mittlerweile
zeige er Ansätze von Verständnis, dass er noch über längere Zeit in
vergleichbarem Setting verweilen werde. Eine Akzeptanz habe sich noch nicht
entwickelt.
Mit den weiteren Öffnungsschritten bzgl.
der Handy- und Internetnutzung zeige sich ein hohes Konsuminteresse seitens des
Gesuchsgegners, er beschäftige sich viel mit seinem Handy. Er dürfe seit Mitte
Februar 2025 sein Handy probeweise von Samstag auf Sonntag auch in der Nacht
bei sich tragen. Die bisher durchgeführten Kontrollen hätten keine
Auffälligkeiten ergeben.
Ansonsten deckt sich der Verlaufsbericht
grossmehrheitlich mit jenem vom 24. April 2024 (vgl. zum Ganzen
Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 30. April 2025).
5.3
Mit E-Mail vom 1. Mai 2025
meldete die [Stiftung] dem AJUV, dass der Gesuchsgegner von einer anderen
Klientin des sexuellen Übergriffs beschuldigt werde. Gemäss deren Aussagen habe
er sie gefragt, ob er sie an den Brüsten anfassen dürfe. Nachdem sie keine
konkrete Antwort habe äussern können, habe er ihr in den Ausschnitt an die
Brust gefasst. Der Hergang sei von keiner Drittperson beobachtet worden. In der
Folge sei das Monitoring intensiviert worden. Der Gesuchsgegner habe den
Vorschlag gemacht, dass er die gemeinsamen Atelierlektionen mit der betroffenen
Klientin aus Selbstschutz aussetzen möchte.
6.1
Seit Juli 2022 wird der
Gesuchsgegner von C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, begleitet. Gemäss dem
Bericht von C.___ vom 21. Mai 2024 reagiere der Gesuchsgegner mit Rückzug,
wenn ihm eine Situation zu viel werde. Er könne sich Schritt für Schritt öffnen
und sich über Themen aus der Vergangenheit teilweise äussern. Die Sexualität
thematisiere er eher indirekt. Direkte Fragen zu Sexualität meide er gezielt
oder spreche ungern darüber. Er äussere sich negativ über die Menschen, welche
sich nicht an die Regeln halten, vor allem, wenn sich die Regelverstösse gegen
Kinder richten. Diese sollten sofort hart bestraft werden und müssten das
Gesetz zu spüren bekommen. Dem Sexualberater sei es wichtig zu erwähnen, dass
der Gesuchsgegner bei den Spaziergängen keine Blicke von Kindern suche oder
seinen Blick zu Kindern richte.
6.2
Gemäss dem Bericht von C.___ vom
13.
Mai 2025 sei es während der Betreuung zu unangemessenem,
sexualisiertem Verhalten seitens des Gesuchsgegners gekommen. So habe er bspw.
andere Personen ohne Erlaubnis berührt. Solche Situationen passierten meist
spontan, besonders dann, wenn keine Betreuungsperson anwesend sei. Er suche
hierzu gezielt die Nähe von Menschen, die er als schwächer oder besonders
interessant wahrnehme. Gegenüber selbstbewussteren Personen sei er deutlich
zurückhaltender. Es sei nicht auszuschliessen, dass solche Grenzverletzungen
erneut passierten, wenn er unbeaufsichtigt sei. Diese Herausforderungen im
Bereich der sozialen Interaktion und der Wahrnehmung von persönlichen Grenzen
würden eine kontinuierliche Unterstützung erfordern, damit der Gesuchsgegner
geeignete Verhaltensweisen erlernen könne.
7.
Gemäss der Beurteilung der KoFako vom
13.
Oktober 2021 habe bislang (zum damaligen Zeitpunkt) keine
Auseinandersetzung mit den Taten stattgefunden und dies werde voraussichtlich
auch im besten Fall nur sehr eingeschränkt möglich sein. Nach dem gegenwärtigen
Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen
Verfahren sei die beim Gesuchsgegner vorliegende Minderintelligenz nicht
behandelbar. Der bei ihm vorliegende gesteigerte Sexualtrieb sei jedoch mit
einer antiandrogenen Behandlung behandelbar. Die Fachkommission sei der
Ansicht, dass für die Vermeidung von Konflikten beim Gesuchsgegner vor allem
feste Strukturen (Setting) notwendig seien. Nach Auffassung der Fachkommission
solle der Einsatz einer antiandrogenen, triebdämpfenden Medikation nochmals
geprüft und mit dem Gesuchsgegner erörtert werden.
8.
Gemäss dem im Rahmen des
Berufungsverfahrens eingereichten Therapiebericht von B.___, [Psychologische
Beratung], vom 7. April 2025 hat sich der Gesuchsgegner als ausgesprochen
zuverlässig und absprachefähig gezeigt. Zum Berichtszeitpunkt und im
gegenwärtigen engen Betreuungssetting schätzt Frau B.___ das Rückfallrisiko als
eher gering ein. Die gegenwärtigen Rahmenbedingungen erachte sie als notwendig.
Nur durch die gegebenen Rahmenbedingungen könne das Rückfallrisiko des
Gesuchsgegners geringgehalten werden. Er habe aber im Berichtszeitraum von April
2023.
bis März 2025 deutliche Fortschritte im sozialen Verhalten erzielt.
9.
Die Vorinstanz kommt in ihrem Urteil
gestützt auf die ihr im Urteilszeitpunkt vom 9. Oktober 2024 zur Verfügung
stehenden Unterlagen zum Schluss, es könne mit allen involvierten Personen und
Stellen festgestellt werden, dass die Voraussetzungen einer bedingten
Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nicht als erfüllt zu
erachten seien. Es sei davon auszugehen, dass beim Gesuchsgegner nach wie vor
ein hohes Rückfallrisiko bestehe. Zwar sei es bei den betreffenden
Zwischenfällen nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, jedoch
seien objektive Beweismittel (Internetverlauf etc.) dokumentiert, die
indizierten, dass er noch nicht für eine bedingte Entlassung bereit sei. Trotz
engmaschiger Begleitung des Gesuchsgegners weise er zahlreiche Defizite auf.
Eine delikts- und störungsorientierte Therapie sei bisher
persönlichkeitsbedingt nicht möglich gewesen. Ihm
könne noch keine günstige Legalprognose gestellt werden. Folglich seien die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach
Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.
In Bezug auf die Dauer der Verlängerung
der Massnahme hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss gutachterlicher
Einschätzung aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Verlängerung von fünf
Jahren geboten sei. Für den Entscheid über eine Massnahmenverlängerung dürfe
aber nicht allein auf die medizinische Empfehlung abgestellt werden. Die tatsächliche
Verlängerungsdauer müsse auch unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips festgelegt werden. Bereits mit Beschluss des
Obergerichts vom 8. Januar 2021 sei entschieden worden, dass die neu
anzuordnende stationäre Massnahme die Überführung ins Zivilrecht und das
Erreichen der Einsicht in den Sinn der Einnahme von Psychopharmaka zum Inhalt
habe. Da die Überführung ins Zivilrecht nicht von heute auf morgen erfolgen
könne, sondern eine gewisse Zeit brauche, sei damals die Dauer der Massnahme
auf maximal zwei Jahre festgesetzt und die Vollzugsbehörde angewiesen worden,
die Überführung ins Zivilrecht zeitnah an die Hand zu nehmen (E. 2.1). Das
Amtsgericht Solothurn-Lebern habe mit Urteil vom 14. Dezember 2022
nochmals abschliessend festgehalten, dass eine Verlängerung um mehr als zwei
Jahre vor dem Hintergrund, dass die stationäre Massnahme bereits mehrmals
verlängert worden sei, nur noch sehr begrenzte Aussichten auf weitere
wesentliche klinische Verbesserungen bestünden und stattdessen die Überführung
von A.___ in eine zivilrechtliche Anschlusslösung im Vordergrund stehe, nicht
mehr verhältnismässig sei (E. 6.3.3). Obwohl das Gericht nach wie vor an
dieser Begründung festhalte, sei vorliegend aus sachlichen Gründen dennoch eine
Abweichung davon geboten. Die heutige Ausgangslage sei insofern eine andere,
als ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten mit aktueller Einschätzung
von A.___ vorliege. Darin werde ausführlich aufgezeigt, dass die
Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und somit neue
Erfolgschancen der therapeutischen Massnahme bestünden. Das
forensisch-psychiatrische Gutachten zeige den von A.___ zu bestreitenden Weg
bis zur Überführung in eine zivilrechtliche Massnahme detailliert auf. Vor dem
Hintergrund, dass die stationäre Massnahme bereits mehrmals verlängert worden
und dem letzten Verlängerungsentscheid aus dem Jahr 2022 eher abschliessenden
Charakter zugekommen sei, erscheine dafür ein Zeithorizont von zwei Jahren als
angemessen.
Mit der zeitlichen Beschränkung auf zwei
Jahre solle der Vollzugsbehörde zudem ein klares Signal gesendet werden, dass
die Massnahme rasch vorangetrieben und die Überführung in das Zivilrecht
angestrebt werde. Hinzu trete, dass A.___ am 12. August 2002 zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden sei, welche zugunsten einer
ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde. Der Freiheitsentzug habe – nach
Einstellung der ambulanten Massnahme – am 17. Mai 2005 mit dem vorzeitigen
stationären Massnahmenvollzug begonnen. Bis zum 7. Januar 2025 seien dies
mehr als 19 ½ Jahre, was dem 39-fachen der ursprünglich ausgesprochenen
Freiheitsstrafe entspreche. Mit zunehmender Dauer der stationären Massnahme
verringerten sich grundsätzlich auch deren Erfolgschancen. Dies scheine bei A.___
insofern anders zu sein, als aufgrund des auf ihn zugeschnittenen Settings in
der [Stiftung] die Erfolgschancen der Massnahme gestiegen seien. Jedoch bestehe
aus heutiger (zum Zeitpunkt des Urteils) Sicht die Gefahr, dass sich eine
Verlängerung um mehr als zwei Jahre auf den Erfolgsverlauf der Massnahme
kontraproduktiv auswirken könnte, da gemäss Einschätzung der involvierten
Fachpersonen die Information über eine Verlängerung der Massnahme bei A.___
eine Krise, gefolgt von Trotz und Rückzügigkeit, auslösen könnte. Eine
Verlängerung der therapeutischen Massnahme um zwei Jahre erweise sich deshalb
gerade noch als verhältnismässig und der hierdurch vorgenommene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte von A.___ als gerechtfertigt. Jedoch sei angesichts der
bereits mehrmaligen Betonung der Überführung in eine zivilrechtliche Massnahme
geboten, dass parallel zu der von der Gutachterin empfohlenen antiandrogenen
Medikation eine Alternative bezüglich Ablösung durch das Zivilrecht aufgegleist
werde.
10.
Die Gesuchstellerin und
Berufungsklägerin rügt im Berufungsverfahren ausschliesslich die Dauer der
Verlängerung der angeordneten Massnahme. Entgegen der gutachterlichen
Empfehlung sei die Massnahme lediglich um zwei Jahre anstelle der empfohlenen
fünf Jahre verlängert worden. Gemäss Gutachten sei beim Gesuchsgegner mit einer
eher langsamen Entwicklung zu rechnen. Als erstes Zwischenziel müsse der
Gesuchsgegner die Bereitschaft entwickeln, sich auf Androcur oder ein anderes
antiandrogenes Medikament einstellen zu lassen. Dies sei die Voraussetzung
dafür, dass man ihn in unbegleiteten Ausgängen erproben könne. Der
Lockerungsverlauf werde wiederum Einfluss darauf haben, ab wann eine
Überführung in eine zivilrechtliche Unterbringung vertretbar sein könnte. Dabei
sei ein Zeitraum von fünf Jahren realistisch, um A.___ auf eine antiandrogene
Medikation einzustellen, ihn zu erproben und abschätzen zu können, ob ein
Setting, welches unbegleitete Ausgänge beinhalte, unter legalprognostischen
Aspekten vertretbar sei. Sollte eine Einstellungsänderung in Bezug auf die
antiandrogene Medikation nicht gelingen, so werde zu prüfen sein, ob die
Weiterführung der Massnahme noch zweckmässig sei. So oder so sei die
Aufenthaltsdauer in der [Stiftung] noch zu kurz, um definitive Schlüsse zu
ziehen bzw. eine Überführung ins Zivilrecht vorzunehmen. Sowohl die [Stiftung]
als auch die Gutachterin hätten dargelegt, dass die Behandlungsmöglichkeiten
noch nicht ausgeschöpft seien und neue Erfolgschancen der therapeutischen
Massnahme bestünden.
Auch wenn das gerichtliche Gutachten
grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliege, dürfe das Gericht in
Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und müsse Abweichungen
begründen. Auf der anderen Seite könne das Abstellen auf eine nicht schlüssige
Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen
gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen. Erscheine dem
Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,
so habe es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu
erheben. Die Vorinstanz habe keine Zweifel am Gutachten geäussert, sei jedoch
trotzdem von den gutachterlichen Empfehlungen – Verlängerung der Massnahme um
fünf Jahre – abgewichen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, darzulegen, aus
welchen triftigen Gründen sie vom Gutachten abgerückt sei.
Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid,
die Verlängerung der Massnahme auf zwei Jahre zu beschränken, einzig und allein
mit der Verhältnismässigkeit. Es sei unbestritten, dass beim Gesuchsgegner nach
wie vor ein hohes Rückfallrisiko bestehe. Trotz engmaschiger Begleitung weise
er nach wie vor zahlreiche Defizite auf. Von einer Bewährung in Freiheit könne
somit gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Das Risiko von pädosexuellen
Übergriffen werde hierfür weiterhin als zu hoch eingestuft. Selbst die Vorinstanz
komme zum Schluss, dass dem Gesuchsgegner noch keine günstige Legalprognose
gestellt werden könne, womit die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug nach Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 62
Abs. 1 StGB nicht erfüllt seien.
Wie auch die Vorinstanz zutreffend
ausführe, biete die [Stiftung] Therapiemöglichkeiten, die spezifisch auf das
Störungsbild des Gesuchsgegners ausgerichtet seien. Die Gutachterin führe klar
aus, dass die stationäre Massnahme durch den Wechsel in die [Stiftung] mit
einem spezifischen Behandlungs- und Betreuungskonzept in ganz anderem Mass
erfolgversprechend sei, als dies in den früheren Institutionen der Fall gewesen
sei. Die Massnahmenbedürftigkeit und -fähigkeit sei somit zu bejahen. Das
Gutachten zeige den von A.___ zu beschreitenden Weg bis zur Überführung in eine
zivilrechtliche Massnahme detailliert auf. Die Ausführungen der Vorinstanz,
dass sich die Erfolgsaussichten der Massnahme mit zunehmender Dauer verringern
würden, widersprächen den gutachterlichen Ausführungen also vollumfänglich.
Aufgrund des auf ihn zugeschnittenen Settings in der [Stiftung] seien die
Erfolgschancen der Massnahme bei A.___ erstmals gestiegen. Das Argument der
Vorinstanz, dass sich die Information über eine Verlängerung der Massnahme um
fünf Jahre beim Gesuchsgegner kontraproduktiv auswirken könnte, sei nicht
stichhaltig. Er sei kognitiv gar nicht in der Lage zu verstehen, was eine
Massnahmenverlängerung überhaupt bedeute. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass
zum aktuellen Zeitpunkt keine milderen Massnahmen möglich seien, weshalb sich
eine Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre als verhältnismässig
erweise. In lediglich zwei Jahren werde es nicht möglich sein, auf eine
bedingte Entlassung unter Ablösung durch zivilrechtliche Massnahmen hinzuarbeiten.
11.
Der Gesuchsgegner und
Berufungsbeklagte lässt in seiner Berufungsantwort ausführen, dass bereits im
vorinstanzlichen Verfahren im Grundsatz nicht gegen die Verlängerung der
Massnahme opponiert worden sei. Somit sei zwischen den Parteien unbestritten,
dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben seien.
Damit seien auch beidseits die Massnahmenbedürftigkeit und die
Massnahmenfähigkeit unbestritten. Strittig sei lediglich die Dauer der
Verlängerung der Massnahme, wobei die von der Vorinstanz ausgesprochene
Verlängerung um zwei Jahre unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips angemessen sei. Das Vorbringen der
Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe es unterlassen darzulegen, aus welchen
triftigen Gründen sie vom Gutachten abweiche, sei nicht korrekt. Die Vorinstanz
habe klar darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Dauer der Verlängerung
nicht alleine auf die medizinische Empfehlung abgestellt werden dürfe und die
Gründe für die Abweichung vom Gutachten ausführlich dargelegt. Der
Gesuchsgegner befinde sich seit dem 17. Mai 2005 in Unfreiheit, womit der
tatsächliche Freiheitsentzug dem 39-fachen der ursprünglich ausgesprochenen
Freiheitsstrafe entspreche. Zwar verringerten sich erfahrungsgemäss die
Erfolgschancen der Therapie mit zunehmender Dauer der Massnahme, jedoch sei
dies beim Gesuchsgegner anders. Die Erfolgsaussichten seien aufgrund des auf
ihn zugeschnittenen Settings in der [Stiftung] gestiegen. Hier sei zu ergänzen,
dass A.___ erst seit dem 21. Juli 2022 von diesem Setting profitieren
könne. Die früheren Platzierungen hätten sich im Nachhinein betrachtet als
nicht für ihn geeignet erwiesen. Die raschen Fortschritte seit dem Übertritt in
die [Stiftung] zeigten, dass mit dem richtigen Setting auch schnell messbare
Erfolge erreicht werden könnten und worden seien. Eine Verlängerung der
Dispositiv
Massnahme um zwei Jahre erweise sich gemäss der Vorinstanz aus diesen Gründen
gerade noch als verhältnismässig und der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
des Gesuchsgegners gerade noch als gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe die
Abweichung vom Gutachten in Bezug auf die Dauer der Verlängerung schlüssig und
im Ergebnis richtig begründet.
Zudem sei mitzuberücksichtigen, dass das
Gutachten von Dr. med. D.___ mit dem 18. September 2023 datiert ist. In
den eineinhalb Jahren bis heute (Zeitpunkt der Stellungnahme zur Berufung)
seien weitere Fortschritte erzielt worden. Die Verlängerung der Massnahme um zwei
Jahre bedeute faktisch eine Verlängerung von dreieinhalb Jahren seit der
gutachterlichen Einschätzung.
Parallel zum Weg einer antiandrogenen
Behandlung seien umgehend Alternativen zu suchen. Eine Überführung ins
Zivilrecht müsse auch ohne medikamentöse Behandlung zu bewerkstelligen sein.
Alternativen zur medikamentösen Behandlung rückten je länger je mehr in den
Vordergrund, da der Gesuchsgegner sich nach wie vor gegen die Medikation stelle
und womöglich nie in der Lage sein werde, die Folgen – die möglichen positiven
für den Massnahmenerfolg und die negativen, die Nebenwirkungen und möglichen
psychischen Belastungen – zu verstehen. Man dürfe sich fragen, ob es ethisch
verantwortbar sei, auf dem Weg der medikamentösen Behandlung zu beharren, zumal
die Gesuchstellerin der Meinung sei, der Gesuchsgegner sei kognitiv nicht
einmal in der Lage zu verstehen, was eine Massnahmenverlängerung überhaupt
bedeute.
In den verbleibenden knapp zwei Jahren
der Massnahme sei eine Überführung ins Zivilrecht zu bewerkstelligen. Bis zum
Ablauf der beantragten Verlängerung könnten die Voraussetzungen dazu geschaffen
werden, wenn man die alternative Vorgehensweise ohne medikamentöse Behandlung
umgehend an die Hand nehme. Allfällige «flankierende Massnahmen» seien
rechtzeitig zu evaluieren und umzusetzen, so dass anfangs 2027 die
strafrechtliche Massnahme beendet werden könne.
12.1 Vorliegend ist ausschliesslich die
Dauer der Verlängerung der Massnahme strittig. Die Parteien sind sich darüber
einig, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben
sind. Zudem sind auch beiderseits die Massnahmenbedürftigkeit und die
Massnahmenfähigkeit unbestritten.
12.2 Die Gesuchstellerin stützt sich in
erster Linie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. September
2023 und stellt sich auf den Standpunkt, von der vorgeschlagenen Höhe der
Massnahmenverlängerung von fünf Jahren dürfe im vorliegenden Fall nicht
abgewichen werden, da es hierzu keine Gründe gebe. Wie aber die Vorinstanz
korrekt festhält, muss nicht nur die Anordnung der Massnahmenverlängerung an
sich, sondern auch ihre Dauer verhältnismässig sein. Dies gilt umso mehr, als
sich der Gesuchsgegner seit nun bereits über 20 Jahren im stationären
Massnahmenvollzug befindet und bereits mehrmals eine Verlängerung der Massnahme
angeordnet wurde. Nachdem der Gesuchsgegner im Massnahmenvollzug über viele
Jahre hinweg mehrheitlich erfolglos zu therapieren versucht wurde, macht er
seit seiner Platzierung in der [Stiftung] am 21. Juli
2022 soweit ersichtlich zum ersten Mal – zumindest im sozialen Verhalten
– Fortschritte. Anhand der verschiedenen Berichte ist zu erkennen, dass er auf
die Umgangsformen in der [Stiftung] anspricht und das Setting für ihn angepasst
ist. Jedoch ist auch klar zu konstatieren, dass der Gesuchsgegner noch immer
einer deliktorientierten Behandlung / Therapie ausweicht: «Die Sexualität
thematisiert Herr A.___ eher indirekt. Direkte Fragen zu Sexualität meidet er
gezielt oder spricht ungern darüber» (Verlaufsbericht C.___ vom 21. Mai
2024, a.a.O.). Prognoserelevante Fortschritte sind folglich schwierig zu
erreichen, bzw. müsste dafür wohl eine deliktorientierte Therapie stattfinden.
Aufgrund der beim Gesuchsgegner vorliegenden Minderintelligenz ist fraglich, ob
eine solche überhaupt möglich ist.
In Bezug auf die Rückfallgefahr bei
Vollzugslockerungen macht die Gutachterin eindeutige Aussagen. So würde der
Gesuchsgegner – wenn sich eine hierfür passende Gelegenheit konstellieren
liesse – mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut pädosexuelle Übergriffe auf Kinder
im prä- bis frühpubertären Alter begehen. Als zukünftige strafbare Handlungen
seien dann mit hoher Wahrscheinlichkeit sexuelle Übergriffe zu erwarten, bei
denen es zu Berührungen der Kinder am Geschlechtsteil ober- und unterhalb der
Kleidung kommen würde. Zu berücksichtigen ist hier auch die diagnostizierte
Waffenaffinität. Schwer ins Gewicht fällt zudem die objektiv nachweisbare
Internetsuche des Gesuchsgegners nach Kinderpornografie. So suchte der
Gesuchsgegner gemäss dem Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 24. April 2024
am 24., 25. und 27. Februar 2024 im Internet nach «Mutter
und Tochter 11j», «Sex Gewalt 13j.» und «Kinder 11j». Er habe sich zwar
einsichtig bezüglich des deliktrelevanten Verhaltens geäussert, scheine jedoch
die Situation nicht erfasst zu haben. Hinzu kommen mutmassliche
Übergriffe in der jüngsten Vergangenheit (vgl. ASB 55 f.,
ASB 71 f.). Es muss daher festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner
Stand heute, über 20 Jahre nach den Anlasstaten, ohne antiandrogene Medikation kaum
kontrollierbar ist, zumal ausserhalb des Wohnheims bzw. unbegleitet. Bisher
lehnt er eine antiandrogene Behandlung vehement ab. Jedoch stellt die
Zustimmung zur antiandrogenen Medikation gestützt auf das Gutachten eine unabdingbare
Voraussetzung für weitere Lockerungsschritte dar. Denn hinsichtlich der
Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit sei eine optimale und praktisch
realisierbare Lockerungsperspektive erst nach Einstellung des Gesuchsgegners
auf eine antiandrogene Medikation zu entwickeln. Somit kann geschlussfolgert
werden, dass – Stand heute – ohne Zustimmung zur antiandrogenen Medikation auch
eine Überführung ins Zivilrecht nicht realistisch erscheint.
Um der hohen Rückfallgefahr zu begegnen,
sei gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom
18. September 2023 das erste Zwischenziel der laufenden Massnahme, dass
der Gesuchsgegner die Bereitschaft entwickle, sich auf Androcur oder auf ein
anderes antiandrogenes Medikament einstellen zu lassen. Sei die
Androcur-Einstellung erreicht, so könne mit der kleinschrittigen Erprobung von
unbegleiteten Ausgängen begonnen werden. Der Lockerungsverlauf werde Einfluss
darauf haben, ab wann eine Überführung in eine zivilrechtliche Unterbringung
vertretbar sein könne. Bei A.___ sei insgesamt mit einer eher langsamen
Entwicklung zu rechnen. Jedoch sollte «ein Zeitraum von fünf Jahren […] aber
ausreichen, den Expl. auf eine antiandrogene Medikation einzustellen, ihn zu
erproben und abschätzen zu können, ob ein Setting, das unbegleitete Ausgänge
beinhaltet, unter legalprognostischen Aspekten vertretbar ist» (vgl.
forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. September 2023,
S. 68-69).
Der Aufenthalt von A.___ in der [Stiftung]
begann am 21. Juli 2022, somit ist er bereits
seit gut drei Jahren dort untergebracht. Eine Verlängerung um zwei Jahre ab
8. Januar 2025 hätte zur Folge, dass der Gesuchsgegner insgesamt weniger
als fünf Jahre in der [Stiftung] untergebracht wäre, womit die von der
Gutachterin vorgeschlagene Dauer zur Abschätzung des Massnahmenerfolges noch
nicht eingehalten würde. In diesem Sinne erscheint eine Massnahmenverlängerung
um drei Jahre für angezeigt. Eine Verlängerung um mehr als drei Jahre wäre –
Stand heute – hingegen nicht verhältnismässig, hat doch nun im Vordergrund zu
stehen, den Gesuchsgegner auf eine antiandrogene Medikation einzustellen, wobei
er vorab von der Wichtigkeit einer solchen zu überzeugen ist.
Zwar solle die Massnahme
gemäss gutachterlicher Empfehlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht um
weitere fünf Jahre verlängert werden, eine Massnahmenverlängerung um drei Jahre
ist vorliegend aus den nachfolgenden Gründen jedoch zielführender und in
Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzip auch angezeigt. Wie schon die Vorinstanz ausführte,
wurde bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 8. Januar 2021
entschieden, dass die neu anzuordnende stationäre Massnahme die Überführung ins
Zivilrecht und das Erreichen der Einsicht in den Sinn der Einnahme von
Psychopharmaka zum Inhalt habe. Die Überführung ins Zivilrecht braucht eine
gewisse Zeit, weshalb damals die Dauer der Massnahme auf maximal zwei Jahre
festgesetzt und die Vollzugsbehörde angewiesen wurde, die Überführung ins
Zivilrecht zeitnah an die Hand zu nehmen. Wie bereits ausgeführt, erscheint
eine Überführung ins Zivilrecht ohne antiandrogene Medikation gestützt auf das
neue Gutachten indes nicht realistisch. Vor dem Hintergrund, dass die
stationäre Massnahme bereits mehrmals verlängert wurde, erscheint in Anwendung
des Verhältnismässigkeitsprinzips und unter Würdigung der gesamten Umstände ein
Zeithorizont von drei Jahren als ausreichend, um den Gesuchsgegner auf eine
antiandrogene Medikation einzustellen. Sollte die Einwilligung in eine
antiandrogene Medikation seitens des Gesuchsgegners zu diesem Zeitpunkt (noch)
nicht erfolgt sein, ist zweifelhaft, ob eine solche überhaupt jemals erfolgen
könnte.
Bis dahin ist die Zustimmung
des Gesuchsgegners zu einer antiandrogenen Medikation und die darauf folgende
Einstellung und Erprobung als oberstes Ziel anzusehen. Aufgrund seiner
untherapierbaren Minderintelligenz und Pädophilie, kombiniert mit der
ausgewiesenen Waffenaffinität, besteht derzeit ein zu grosses Rückfallrisiko,
als dass man ihn ohne Medikation bedenkenlos in eine zivilrechtliche Massnahme
entlassen könnte. Sollte sich der Gesuchsgegner weiterhin einer solchen
Behandlung verschliessen, wird bei Ablauf der Massnahme unter Umständen auch
die Notwendigkeit einer Verwahrung zu diskutieren sein, sofern durch die
stationäre Massnahme zum fraglichen Zeitpunkt kaum mehr prognoserelevante
Fortschritte zu erwarten wären.
12.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die
Massnahme um drei Jahre zu verlängern ist.
13. Die für den Gesuchsgegner mit Urteil
des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2005 angeordnete und mit Nachentscheiden
des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Mai
2009 und 21. November 2014, mit Beschluss des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 8. Januar 2021 sowie Nachentscheid des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2022 verlängerte stationäre Massnahme ist
nochmals um drei Jahre, beginnend ab dem 8. Januar 2025, zu
verlängern.
III. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Da die Einleitung des erstinstanzlichen
Verfahrens auf die gesetzlich festgelegte Höchstdauer bzw. die Befristung der
Massnahme zurückging und dem Gesuchsgegner die nach wie vor gegebene
Massnahmenbedürftigkeit nicht zum Vorwurf gereicht, auferlegte die Vorinstanz
die Verfahrenskosten dem Staat. Der erstinstanzliche Kosten- und
Entschädigungsentscheid gemäss den erstinstanzlichen Urteilsziffern 2
(Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 3 (Verfahrenskosten) ist zu
bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens. Die Berufungsklägerin ist mit ihrer Berufung teilweise
durchgedrungen.
Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich aber auch nach dem
Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die
Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er
die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat
veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll.
Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung
führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten
(BGer 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1 m.w.H.).
2.2 Die Straftaten, für
welche A.___ im Hauptentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom
12. August 2002 verurteilt wurde, können zwar als natürliche Ursache für
das vorliegende nachträgliche Verfahren angesehen werden. Es lässt sich jedoch
nicht sagen, dass diese Straftaten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den
Erfahrungen des Lebens Ursache für das nachträgliche Verfahren waren (vgl. BGer
6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). Ebenso wenig lässt sich
eine Kostenverlegung zulasten des Verurteilten damit begründen, er habe das nachträgliche
Verfahren mit einer Verhaltensweise, die es im Massnahmenvollzug gerade zu
therapieren gälte, verursacht. In analoger Anwendung von Art. 426
Abs. 2 StPO können dem Verurteilten demnach die Kosten des Verfahrens nur
auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt
oder dessen Durchführung erschwert hat, nicht aber, wenn das nachträgliche
Verfahren auf Antrag der Vollzugsbehörde bzw. der Staatsanwaltschaft
eingeleitet wurde (BSK
StPO-Heer/Bernard/Studer, Art. 365 N 8). Vorliegend hat das Amt für
Justizvollzug des Kantons Solothurn, Straf- und Massnahmenvollzug, die Berufung
erhoben und damit dieses Verfahren eingeleitet. A.___ hat das Verfahren weder
rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt bzw. erschwert, sondern wäre mit dem
erstinstanzlichen Entscheid einverstanden gewesen. Entsprechend sind die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 2'100.00, vom Staat zu tragen.
2.3 Der amtliche Verteidiger macht für
das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,42 Stunden zu je CHF 270.00,
ausmachend CHF 1'732.50, Auslagen von CHF 21.20 und 8,1 % MwSt., ausmachend CHF
142.05, geltend, was CHF 1'895.75 ergibt (ASB 74 f.). Der geltend
gemachte Aufwand erscheint angemessen. Allerdings
wurden die erbrachten Leistungen mit einem Stundenansatz von CHF 270.00
verrechnet, was nicht dem gesetzlichen Tarif für amtliche Verteidiger
entspricht. Das Honorar von Rechtsanwalt Beat Hess wird somit auf CHF 1'340.85
(Honorar 6,42 Stunden zu CHF 190.00 ausmachend CHF 1'219.15, Auslagen
CHF 21.20 und 8.1 % MwSt., ausmachend CHF 100.50)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Demnach wird in Anwendung von
-
Art. 59 Abs. 4
StGB
-
Art. 135,
Art. 363 ff., Art. 406, Art. 416 ff., Art. 428 StPO
erkannt:
1.
Die für A.___ mit
Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2005 angeordnete
und mit Nachentscheiden des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Mai
2009 und 21. November 2014, mit Beschluss des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 8. Januar 2021 sowie mit Nachentscheid des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2022 verlängerte stationäre Massnahme
wird – beginnend ab dem 8. Januar 2025 – um drei Jahre verlängert.
2.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Hess, für das erstinstanzliche Verfahren wird auf
CHF 2'015.20 (Honorar 9,5 Stunden zu CHF 190.00 ausmachend
CHF 1'805.00, Auslagen CHF 59.20, 8,1 % MwSt. CHF 151.00)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen.
3.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Hess, für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 1'340.85 (Honorar 6,42 Stunden zu CHF 190.00 ausmachend CHF 1'219.15, Auslagen CHF 21.20 und 8.1 % MwSt., ausmachend CHF 100.50)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen.
4.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00,
total CHF 1'640.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
5.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.00, total
CHF 2’100.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Rauber Kaufmann