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Entscheid

STBER.2024.91

Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

2. September 2025Deutsch44 min

Anordnung der Verwahrung, eventualiter erneut einer stationären Massnahme, sub-eventualiter

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 2. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichter Werner

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Amt

für Justizvollzug,

Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,

Gesuchstellerin

und Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Beat Hess, Seidenhof, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern,

Gesuchsgegner

und Berufungsbeklagter

betreffend Nachentscheid

bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO; SR 312.0) im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil

vom 12. August 2002 verurteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern A.___

wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern,

mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das

Waffengesetz zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten. Die Strafe wurde

zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 und 2 aStGB

aufgeschoben (Aktenseiten

Amtsgericht Solothurn-Lebern [nachfolgend: ASSL] 2).

2. Mit Verfügung des

Departements des Innern des Kantons Solothurn (DdI) vom 24. August 2004

wurde die ambulante Massnahme eingestellt und dem Amtsgericht Solothurn-Lebern

die Prüfung der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1

Abs. 1 aStGB empfohlen.

Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 23. November 2004 wurde der vorzeitige stationäre

Massnahmenvollzug angeordnet und A.___ am 17. Mai 2005 im [Therapiezentrum]

platziert (ASSL 2).

3. Mit

Nachentscheid vom 14. Juni 2005 schob das Amtsgericht Solothurn-Lebern die

ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten nachträglich zugunsten einer

stationären therapeutischen Massnahme auf, wobei A.___ auf unbestimmte Zeit in

eine Heil- oder Pflegeanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB eingewiesen

wurde (ASSL 2).

4. Mit

Nachentscheiden des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Mai 2009 und

21. November 2014 wurde die für A.___ angeordnete stationäre Massnahme

nach Art. 59 Abs. 4 StGB um jeweils fünf Jahre verlängert (ASSL 2).

5. Mit

Verfügung vom 9. Oktober 2019 hob das DdI die stationäre Massnahme zufolge

Aussichtslosigkeit auf und beantragte im Namen der Vollzugsbehörde die

Anordnung der Verwahrung, eventualiter erneut einer stationären Massnahme, sub-eventualiter

die Verlängerung um fünf Jahre (ASSL 2).

6. Mit

Nachentscheid vom 15. Mai 2020 ordnete das Amtsgericht Solothurn-Lebern in

Anwendung von Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1

lit. b StGB für A.___ nachträglich die Verwahrung an (ASSL 2).

7. Mit Eingabe vom 21. September 2020

erhob A.___ frist- und formgerecht bei der Beschwerdekammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Nachentscheid des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 (ASSL 2).

8. Mit Beschluss des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 8. Januar 2021 (BKBES.2020.119) wurde der Nachentscheid

des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 15. Mai 2020 aufgehoben und A.___ wurde

nicht verwahrt. Stattdessen wurde für A.___ in Anwendung von Art. 59 StGB für

die Dauer von längstens zwei Jahren eine stationäre Massnahme angeordnet bzw.

wurde diese um zwei Jahre verlängert (ASSL 2).

9. Mit Nachentscheid des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2022 wurde die für A.___ angeordnete

stationäre Massnahme um zwei Jahre – bis zum 7. Januar 2025 – verlängert.

10. Am 10. Juni 2024 beantragte das Amt

für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Gesuchstellerin),

beim Amtsgericht Solothurn-Lebern die Verlängerung der zuletzt mit

Nachentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2022

verlängerten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre

(ASSL 1 ff.). Weiter wurde für den Fall, dass bis zum Erreichen der

Höchstdauer am 7. Januar 2025 kein richterlicher Nachentscheid vorliegen

sollte, die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt.

11. Mit Eingabe vom 19. August 2024

beantragte A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner), die stationäre Massnahme nach

Art. 59 StGB sei um zwei Jahre zu verlängern (ASSL 34 ff.).

12. Mit Nachentscheid vom

9. Oktober 2024 zum Urteil vom 14. Juni

2005 verlängerte die Vorinstanz die stationäre Massnahme um zwei Jahre,

beginnend ab dem 8. Januar 2025 (ASSL 59 ff.).

13. Gegen diesen Entscheid erklärte die

Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 fristgerecht die Berufung

(Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 3 ff.). Sie beantragt, der

Nachentscheid des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Oktober 2024

sei aufzuheben und es sei die stationäre therapeutische Massnahme ab dem

7. Januar 2025 um fünf Jahre zu verlängern. Weiter sei für A.___ ab der

Höchstdauer der stationären Massnahme am 7. Januar 2025 und für die Dauer

des Rechtsmittelverfahrens Sicherheitshaft im aktuellen Setting anzuordnen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsgegners.

14. Mit Eingabe vom 6. Dezember

2024 teilte der Gesuchsgegner mit, dass gegen die Anordnung der Sicherheitshaft

nicht opponiert werde (ASB 15).

15. Mit Verfügung vom 16. Dezember

2024 wurde die Sicherheitshaft gegen den Gesuchsgegner für die Dauer des

Berufungsverfahrens angeordnet. Diese ist im bisherigen Regime des

Massnahmenvollzugs der [Stiftung] zu vollziehen (ASB 17).

16. Mit Verfügung vom 24. Januar

2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, ein mündliches

Berufungsverfahren durchzuführen, sofern die Parteien nicht auf ein solches

verzichten und stattdessen ein schriftliches Verfahren wünschen (ASB 25).

17. Mit Eingaben vom 29. bzw. 31. Januar

2025 (ASB 27 und 29) erklärten sich sowohl die Gesuchstellerin als auch der

Gesuchsgegner mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ausdrücklich

einverstanden. Entsprechend wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2025 die

Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (ASB 30).

18. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025

verzichtete die Gesuchstellerin auf Ergänzungen und hielt an den Anträgen sowie

der Begründung gemäss Berufungserklärung vom 2. Dezember 2024 fest (ASB 31).

19. Mit Stellungnahme vom 21. März

2025 beantragte der Gesuchsgegner, die Rechtsbegehren des AJUV vom

2. Dezember 2024 seien bzgl. der Ziffern 1, 2 und 4 abzuweisen, und das

Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 9. Oktober 2024 sei zu

bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (ASB 35

ff.).

20. Mit Verfügung vom 24. März 2025

wurde bei der [Stiftung] ein Verlaufsbericht eingefordert (ASB 40). Mit Eingabe

vom 30. April 2025 wurde dieser eingereicht (ASB 50 ff.).

21. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025

reichte die Gesuchstellerin zur Vervollständigung der Akten den jährlichen

Therapieverlaufsbericht von B.___, [Psychologische Beratung], sowie ein E-Mail

der [Stiftung] vom 1. Mai 2025 ein (ASB 66 ff.).

22. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025

reichte Rechtsanwalt Beat Hess seine Honorarnote ein (ASB 74 ff.).

23. Am 16. Mai 2025 reichte die

Gesuchstellerin zur Vervollständigung der Akten den jährlichen Verlaufsbericht

von C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, ein (ASB 78 ff.).

Erwägungen

II. Materielles

1.

Per 1. Januar 2024 sind geänderte

Bestimmungen der StPO in Kraft getreten. Dabei sieht Art. 365 Abs. 3 StPO neu

vor, dass gegen einen selbständigen nachträglichen Entscheid Berufung erhoben

werden kann. Der Nachentscheid der Vorinstanz datiert vom 11. November 2024,

womit vorliegend die neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Entsprechend

wurde von der Gesuchstellerin auch das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

2.

Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt nach Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel

höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach

fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der

Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters

in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils

höchstens fünf Jahre anordnen.

Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im

Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht limitiert. Die Dauer hängt vom

Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und den Erfolgsaussichten der

Massnahme ab. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt grundsätzlich fünf Jahre,

doch kann die Massnahme wiederholt um fünf weitere Jahre verlängert werden.

Dies bedarf aber eines gerichtlichen Entscheids. Eine Begutachtung ist hierfür

nicht zwingend vorgeschrieben. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann auf ein

früheres Gutachten in Verbindung mit Therapieverlaufsberichten abgestellt

werden (BGer 6B_850/2013, Urteil vom 24.04.2013, E. 2.3.3.). Das Gericht hat

eine Verlängerung um eine konkrete Dauer vorzunehmen, auch wenn die Massnahme

auf unbestimmte Zeit angelegt ist. Mit Blick auf den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit sind umso strengere Anforderungen an eine Bejahung der

Erforderlichkeit der Behandlung zu stellen, je länger die Massnahme bereits

andauert. Neben der Fortführung der bisherigen Massnahme kann die Prüfung von

Alternativen in Betracht fallen, zum Beispiel der Wechsel in eine andere

therapeutische Massnahme oder gar die Anordnung der Verwahrung; zu denken ist

allenfalls auch an den Ersatz durch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme,

beispielsweise die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426

ff. ZGB (vgl. zum Ganzen BSK StGB-Heer, Art. 59 N 93-139, N 123 ff. und 127

ff.).

Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 139

zur Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen sinngemäss

Folgendes ausgeführt: Erweise sich die Massnahme, namentlich im Hinblick auf

den psychischen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit, nach

wie vor als notwendig und geeignet, könne sie um jeweils maximal fünf Jahre

verlängert werden. Dabei sei, über die ordentliche Prüfung der Indikation der

Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu

schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter

zukomme bzw. diese besonders zu begründen sei. Eine Begutachtung durch einen

Sachverständigen sei dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (E. 2.1). Die

gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpfe mithin an

folgende Bedingungen an: Sie erfordere zunächst, dass die Voraussetzungen für

eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben seien, dem Täter

prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden könne (E. 2.2.1).

Sodann müsse im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB erwartet werden können, dass sich

durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen

Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen

lasse (E. 2.3.1). Seien diese Voraussetzungen gegeben, so könne das zuständige

Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre

verlängern. Aus dieser Formulierung ergebe sich zunächst, dass eine

Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4

StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen müsse («Kann-Vorschrift»).

Das Gericht habe insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr

den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine

Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermöge. Dabei könne nur die Gefahr relativ

schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. Das

Verhältnismässigkeitsprinzip verlange jedoch nicht nur in Bezug auf die

Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch

hinsichtlich ihrer Dauer. Nach dem Gesetzeswortlaut dürfe die Massnahme, wie

erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folge

unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger

als fünf Jahren in Frage komme (E. 2.4).

3.

Im vorliegenden Verfahren befinden

sich verschiedene Gutachten, Empfehlungen und Berichte in den Akten, welche

Grundlage für die Beurteilung bilden, ob die stationäre Massnahme erneut (bzw.

für welche Dauer) zu verlängern ist.

3.1

Die Gesuchstellerin stützt ihren

Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme vom 10. Juni 2024

insbesondere auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. September

2023.

von Dr. med. D.___ (Vollzugsakten MV.2016.34, Dossier 460 [nachfolgend:

Vollzugsakten], Ordner 6, Register 4), die Beurteilung der konkordatlichen

Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern

(KoFako) vom 13. Oktober 2021 (Vollzugsakten, Ordner 4, Register 4),

den Therapiezwischenbericht der [Stiftung] vom 24. April 2024 (Vollzugsakten,

Ordner 6, Register 5) sowie den Verlaufsbericht von C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik,

vom 21. Mai 2024 (Vollzugsakten, Ordner 6, Register 5).

3.2

Im Verfahren vor der Vorinstanz

wurde zudem mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (ASSL 23) das Protokoll des

Standortgesprächs vom 5. Juni 2024 in der [Stiftung] eingereicht und zu

den Akten genommen (ASSL 24 ff.).

3.3

Im Berufungsverfahren wurden sodann

folgende Berichte eingeholt bzw. eingereicht: Verlaufsbericht der [Stiftung] vom

30.

April 2025 (ASB 50 ff.) sowie ein E-Mail der [Stiftung] vom 1. Mai

2025.

(ASB 71 f.), Therapieverlaufsbericht von B.___, [Psychologische

Beratung], vom 7. April 2025 (ASB 67 ff.) und Verlaufsbericht

von C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, vom 13. Mai 2025 (ASB 79 ff.).

4.

Die Gutachterin Dr. med. D.___

stellte im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2023

(a.a.O., S. 52 ff.) fest, dass A.___ zur Tatzeit/im Tatzeitraum und aktuell

(zum Zeitpunkt der Begutachtung) an einer Pädophilie mit einer Präferenz für

Kinder im prä- bis frühpubertären Alter (ICD-10: F65.4) sowie an einer leichten

bis mittelgradigen Intelligenzminderung (ICD-10: F70, ICD-10: F71) leidet.

Sie bewertete von zwölf Kriterien zur

Legalprognose acht als ungünstig, davon zwei als noch ungünstig, zwei als

neutral und zwei als günstig. Zusammenfassend gelangte sie in Bezug auf

Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen zum Schluss, dass beim

Gesuchsgegner eine Pädophilie und eine leicht- bis mittelgradige Intelligenzminderung

sowie eine erhöhte Impulsivität und eine Waffenaffinität vorlägen. Diese

Risikofaktoren seien als überdauernd anzusehen. Eine deliktorientierte Therapie

sei durchgeführt und aufgrund der kognitiven Defizite des Gesuchsgegners als

nicht zielführend aufgegeben worden. Externalisierende Tendenzen bestünden

fort, Störungseinsicht sei nicht zu erreichen. Weiterhin bestehe eine Präferenz

für Kinder im prä- und frühpubertären Alter, wie die dranghaft anmutende

Internet-Suche in der [Stiftung] zeige. Innerhalb der geschlossenen Bedingungen

im Wohnheim [der Stiftung] und auch ausserhalb des Wohnheims in Begleitung von

Mitarbeitenden der [Stiftung] erweise sich der Gesuchsgegner als gut führbar.

Ohne den Schutz durch eine antiandrogene Medikation erschienen unbegleitete

Ausgänge aber als nicht vertretbar (a.a.O., S. 59 ff.).

Die ersten Monate in der [Stiftung]

liessen erkennen, dass der Gesuchsgegner mit dem spezifischen

milieutherapeutischen Ansatz in einer Bewohnergruppe von gleichsinnig

beeinträchtigten Menschen neue Lebens- und Lernerfahrungen mache und durchaus

positive Veränderungen bei ihm angestossen würden. Insbesondere hätten

Flexibilität und Offenheit zugenommen. Mittel- bis längerfristig erscheine es

vor diesem Hintergrund möglich, im Rahmen der milieutherapeutisch orientierten,

spezifisch auf die Intelligenzminderung ausgerichteten Behandlung in der [Stiftung]

zu einer Änderung im Motivationsgefüge zu gelangen, indem sich die Fokussierung

auf Sex aufweiche und eine Zustimmung zur antiandrogenen Medikation als

Voraussetzung für weitere Lockerungsschritte möglich werde (a.a.O.,

S. 65).

Der Gesuchsgegner werde aber – wenn er

Ausgänge habe, die dies zeitlich ermöglichen – mit hoher Wahrscheinlichkeit

versuchen, Kinder zu kontaktieren und eine rudimentäre Beziehung zu ihnen

aufzubauen. Hierzu verfüge er über nicht unerhebliche Kompetenzen. Wenn sich

eine hierfür passende Gelegenheit konstellieren liesse, würde der Gesuchsgegner

mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut pädosexuelle Übergriffe auf Kinder im prä-

bis frühpubertären Alter begehen. Als zukünftige strafbare Handlungen seien dann

mit hoher Wahrscheinlichkeit sexuelle Übergriffe zu erwarten, bei denen es zu

Berührungen der Kinder am Geschlechtsteil über- und unterhalb der Kleidung

kommen werde. Zu erwarten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auch, dass der

Gesuchsgegner auf den Kindern beischlafartige Bewegungen ausführe. Die

Handlungen könnten mit Androhung von Schlägen und Vorhalt eines Messers

erzwungen sein, auch hierfür bestehe aufgrund der Vorgeschichte eine hohe

Wahrscheinlichkeit. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde der Gesuchsgegner am

Ende eines solchen Übergriffs die betroffenen Kinder für den Fall, dass sie ihn

verrieten, mit Schlägen oder auch schlimmeren Folgen bedrohen (a.a.O.,

S. 71).

Keine Vorhersage könne hinsichtlich der

Wahrscheinlichkeit von Verdeckungshandlungen gemacht werden, die mit einer

schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität der Kinder einhergehen

könnten. Festzuhalten sei aber, dass das Risiko von Verdeckungstaten im Fall

des Gesuchsgegners deutlich höher sei als beim Durchschnitt pädophiler

Straftäter. Dies begründe sich in den bereits beobachteten langanhaltenden Wut-

und Rachegefühlen, die der Gesuchsgegner in Bezug auf die Kinder zum Ausdruck

brachte, die sich wegen der erlittenen Missbrauchshandlungen offenbart hätten.

Es begründe sich weiter in der Waffenaffinität des Gesuchsgegners, der bereits

beim sexuellen Übergriff feststehende Messer zur Bedrohung der Kinder

eingesetzt habe und es begründe sich schliesslich in dem impulsiv ausgeführten

Bedrohungsakt, mit dem der Gesuchsgegner Monate nach der letzten kolportierten

Tat 2004 auffällig worden sei, als er mit einem «Rambo-Messer» und einem

Militäranzug auf einem belebten Schulhof Drohungen gegen den Bruder eines

Opfers geäussert haben soll (a.a.O., S. 71).

Zusammenfassend sei die

Wahrscheinlichkeit für Delikte, die mit einer schweren Beeinträchtigung der

physischen, psychischen und/oder sexuellen Integrität von Dritten einhergehen,

als hoch einzuschätzen. Da es zum Deliktmuster des Gesuchsgegners gehöre,

zunächst eine positiv getönte Beziehung zu den Tatopfern aufzubauen, seien Taten

nicht unmittelbar nach ersten unbegleiteten Ausgängen zu erwarten. Das relativ

rasch dranghaft imponierende Verhalten des Gesuchsgegners hinsichtlich der

Internetnutzung und sein rasches Anspringen auf die visuellen Reize, die von

Mädchen in seinem Sichtfeld ausgingen, liessen es dennoch als möglich

erscheinen, dass es unmittelbar, also in den nächsten Tagen und wenigen Wochen

z.B. nach einer neuen Lockerung, zu Übergriffen komme. Mit hoher

Wahrscheinlichkeit seien Delikte im Sinne der Anlasstaten mittel- und

langfristig zu erwarten (a.a.O., S. 71 f.).

Beim jetzigen (zum Zeitpunkt der

Begutachtung) Behandlungsstand seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht

weiterreichende Lockerungen über den Status begleiteter Ausgänge hinaus nicht

vertretbar. Das Rückfallrisiko des Gesuchsgegners bei begleiteten Vollzugsöffnungen

sei sehr gering, jedoch seien unbegleitete Vollzugsöffnungen aus

forensisch-psychiatrischer Sicht bei derzeitigem Behandlungsstand nicht

vertretbar. Hinsichtlich der Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit sei eine

optimale und praktisch realisierbare Lockerungsperspektive erst nach

Einstellung des Gesuchsgegners auf eine antiandrogene Medikation zu entwickeln

(a.a.O., S. 73).

Die Gutachterin kam weiter zum Schluss, dass

das Behandlungs- und Betreuungssetting in der [Stiftung] in seiner Gesamtheit

(einzel- und milieutherapeutisch, arbeitsagogisch, sexualtherapeutisch und

medikamentös) optimal auf den Bedarf des Gesuchsgegners in der jetzigen (zum

Zeitpunkt der Begutachtung) Behandlungsphase zugeschnitten sei. Zentral sei die

milieutherapeutische Integration und die damit verbundene Lern- und

Lebenserfahrung. Über eine Verbesserung der Lebensqualität und die Möglichkeit,

mit seinen Mitmenschen auf Augenhöhe zu interagieren, könne die Flexibilität

und Offenheit des Gesuchsgegners erweitert werden, wie sich in den ersten

Behandlungsmonaten bereits eindrucksvoll abgezeichnet habe. Dies könne

mittelfristig Veränderungen im Motivationsgefüge und ein Abrücken von der

Fixierung auf Sex herbeiführen. Wenn dies gelinge, sei es realistisch, den

Gesuchsgegner in einem zweiten Behandlungsschritt für eine Einstellung auf eine

antiandrogene Medikation zu motivieren, um dann in einem dritten

Behandlungsschritt mit unbegleiteten Ausgängen zu beginnen. Durch den Wechsel

in eine Institution mit einem spezifischen Behandlungs- und Betreuungskonzept

sei die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB, so wie sie jetzt (zum

Zeitpunkt der Begutachtung) gestaltet sei, in ganz anderem Mass erfolgversprechend

als dies in den früheren Institutionen der Fall gewesen sei. Das [Therapiezentrum]

und das [Massnahmenzentrum] seien zu jener Zeit alternativlos, aber für einen

Menschen mit dem Störungsbild des Gesuchsgegner nicht ausgerichtet gewesen. Es

müsse unter legalprognostischen Erwägungen aus forensisch-psychiatrischer Sicht

auf längere Zeit ein Setting sichergestellt sein, in dem der Gesuchsgegner

keinen unbegleiteten Ausgang habe, nach dem er aber vehement strebe (a.a.O., S.

72).

Prinzipiell gebe es für den aufgezeigten

Weg realistische Erfolgsaussichten. Der Gesuchsgegner fühle sich eigenen

Angaben zufolge in der [Stiftung] wohl. Er wisse den Unterschied zu der

vorherigen Unterbringungssituation zu schätzen und differenziert zu benennen.

Er gehe aber davon aus, nur für zwei Jahren in die [Stiftung] gekommen zu sein

und anschliessend ausserhalb selbstständig wohnen zu können. Die Gutachterin

habe nicht den Eindruck gehabt, dass ihm bislang in diesem Punkt widersprochen

worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Stimmung des Gesuchsgegners

und damit möglicherweise auch die Haltung gegenüber der [Stiftung]

verschlechtere, wenn er realisiere, dass er nicht nach zwei Jahren entlassen

werde. Sicher werde er auch nachdrücklich verstimmt sein, wenn er im Ergebnis

des Gutachtens keine freien Ausgänge bewilligt bekommen sollte, die er zurzeit

fest erwarte. Diese Enttäuschungen könnten zunächst Trotz und Rückzügigkeit und

damit zu Rückschlägen im Verlauf führen. Es sei nicht abzusehen, wie lang eine

solche Reaktion dann anhalte und wie schnell es dem Gesuchsgegner mithilfe

seiner Behandler gelinge, auf den jetzigen Stand zurückzufinden und dann auch

Bereitschaft für seinen weiteren Verbleib in der [Stiftung] und die weitere

Milieutherapie zu entwickeln (a.a.O., S. 73).

Eine Entlassung aus der stationären

Massnahme sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht derzeit (zur Zeit der

Begutachtung) nicht sinnvoll. Sollte der Gesuchsgegner aus der stationären

Massnahme entlassen werden, müssten aus forensisch-psychiatrischer Sicht die

gegenwärtigen Rahmenbedingungen ohne weitergehende Lockerungen in der [Stiftung]

beibehalten werden. Es sei eine juristisch zu beantwortende Frage, ob der

Gesuchsgegner auch unter zivilrechtlichen Bedingungen unter geschlossenen

Bedingungen in der [Stiftung] zu führen sein könnte. Aus forensisch-psychiatrischer

Sicht sollte die Massnahme um fünf Jahre verlängert werden (a.a.O., S. 74).

5.1

Seit dem 21. Juli 2022 ist A.___ zum weiteren Vollzug der

stationären Massnahme in der [Stiftung] – einem geschlossenen, strukturierten

und betreuten Wohnheim – platziert. Gemäss Verlaufsbericht der [Stiftung]

vom 24. April 2024 befindet er sich im [Wohnhaus]

und bewohnt dort ein Studio mit Einzelzimmer, einem integrierten Badezimmer und

einem Nebenraum. Sämtliche Stufen im bewilligten Ausgangspaket 1 seien

vollzogen worden. Die Öffnungsschritte hätten rasch voranschreitend durchlaufen

werden können, da beim Gesuchsgegner keine auffälligen sozial- und

deliktsrelevanten Verhaltensweisen beobachtet worden seien. Nach einer

erfolgreichen Eintritts- und Strukturierungsphase befinde er sich auf Stufe 7+

des Ausgangspakets 1. Er könne somit Gruppenausgänge in Begleitung eines

Mitarbeitenden ausserhalb des [Areals] sowie seit der Bewilligung am

1.

Dezember 2023 zwei Übernachtungen im Rahmen der Projektwoche der

Wohngruppe 6 machen. Zusätzlich sei abgeklärt worden, ob sich der Gesuchsgegner

unbegleitet im Innenhof des [Wohnhauses] bewegen könne. Nach einem

deliktsrelevanten Regelverstoss sei die Umsetzung und Planung der unbegleiteten

Ausgänge im Innenhof sistiert worden.

Im Zeitraum von Dezember

2022.

bis Februar 2023 habe der Gesuchsgegner ein Handy besessen. Das Mobile

Internet habe er aber nicht benutzen dürfen und es sei lediglich ein

Prepaid-Abo abgeschlossen worden. Aufgrund seines Versuchs,

kinderpornografisches Material im Internet aufzurufen, sei es ihm nicht

gestattet worden, ein Abonnement abzuschliessen. Während eines Konflikts habe

er sein Handy zerbrochen. Seit dem 4. Juli 2023 besitze er ein neues

Handy. Das Verfahren, welches im Februar 2023 wegen des Versuchs,

kinderpornografisches Material im Internet aufzurufen, eröffnet worden sei,

habe aufgrund unzureichender Beweislage eingestellt werden müssen. Danach sei

es dem Gesuchsgegner wieder gestattet worden, das Handy mit SIM-Karte unter

Aufsicht zu verwenden. Seit dem 1. Dezember 2023 dürfe er das Internet an

seinem Mobiltelefon sowie an seinem Laptop mit der [Schutzapp] eingeschränkt

nutzen. Dabei sei es ihm möglich, durch ein Stufensystem die

Nutzungsmöglichkeiten und -dauer in Dreimonatsschritten zu erhöhen. Er befinde

sich aufgrund eines deliktsrelevanten Regelverstosses immer noch auf der ersten

Stufe.

Im

Berichterstattungszeitraum sei es zu drei dokumentierten Ereignissen gekommen.

Dabei seien Schwierigkeiten in der sozialen Integration Auslöser von zwei

Krisen gewesen. Bei der dritten Krise habe es sich um deliktsrelevante

Verhaltensweisen gehandelt. So sei bei einer Kontrolle des Internetzugangs des

Gesuchsgegners im Februar 2024 aufgefallen, dass er diverse

kinderpornografische Suchanfragen (bspw. folgende Schlagwörter: «Mutter und

Tochter 11j», «Sex Gewalt 13j.» und «Kinder 11j») getätigt habe. Im anschliessenden

Gespräch habe er sich zwar einsichtig bezüglich des deliktsrelevanten

Verhaltens geäussert, er scheine jedoch die Situation nicht zu erfassen.

Darüber hinaus hätten sich mehrfach Situationen ergeben, in welchen der

Gesuchsgegner seinen Unmut lautstark geäussert habe. Anzumerken sei jedoch,

dass er sich im Vergleich zur letzten Berichtsperiode viel schneller in

angespannten Situationen regulieren könne und mehrfach Strategien wie räumliche

Distanz oder das Tragen von Kopfhörer zur Selbstregulierung einsetze. So zeige

sich der Rückzug in sein Zimmer während Krisensituationen nach wie vor als

bewährte Massnahme. Der Gesuchsgegner sei grundsätzlich sehr zugänglich für

Nachgespräche und es scheine ihm dabei besser zu gelingen, seine

Verhaltensweisen und Gefühle zu reflektieren sowie die Reaktionen der

Mitarbeitenden zu verstehen. Er zeige sich auf der Wohngruppe regelmässig sehr

kompetent, indem er sich gerne mit seinen Ressourcen einbringe. So koche er

jeweils ein Abend pro Woche für die Wohngruppe und biete zum Beispiel gerne an,

für ein Entgelt Gebäck für interne Anlässe zu backen.

Nachdem sich der

Gesuchsgegner um die Jahreswende 2023/2024 kurzzeitig gegen die Wahrnehmung der

Therapiestunden mit C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, gewehrt habe, sei

mit ihm vereinbart worden, dass er sich während der Sitzungen auch vom [Areal]

entfernen und sich in der Umgebung [Ort 1] aufhalten dürfe. Seither nehme der

Gesuchsgegner die Termine wieder regelmässig wahr. Die Gesprächssequenzen mit B.___,

Psychotherapeutin, fänden weiterhin mit unverändertem Ablauf im

zweiwöchentlichen Rhythmus statt. Sie spazierten gemeinsam nach [Ort 1] und

zurück, während dieser Zeit würden die verschiedensten Themen besprochen. Beim

Auftreten von Zukunftsthemen, wie bspw. selbständiges Wohnen, habe der

Gesuchsgegner nach wie vor irreale Vorstellungen.

Der Gesuchsgegner gehe

grundsätzlich einer geordneten Tagesstruktur nach. So arbeite er Montag bis

Donnerstag jeweils vormittags im [Atelier], und die Nachmittage verwende er für

seine haushälterischen Aufgaben oder Freizeitprojekte. Er sei vielen

Tätigkeiten aufgeschlossen und im Atelier sei er der Mann für alle Fälle,

hilfsbereit, bedächtig und sehr kommunikativ. Im Gruppenalltag zeige sich der

Gesuchsgegner ambivalent in der Beziehungsgestaltung. Auslöser für Konflikte

seien oft Verhaltensweisen von Mitklienten, über die er sich echauffiere. Die

Körperhygiene stelle für ihn eine Herausforderung dar. Zeitweise müsse er von

Mitarbeitenden auf frische Kleidung oder die Körperpflege hingewiesen werden.

Die Zusammenarbeit mit dem Gesuchsgegner gestalte sich grundsätzlich

kooperativ. Er nehme grösstenteils die Anweisungen der Mitarbeitenden ernst und

suche sich bei diesen auch Unterstützung im Alltag. In Krisen- und

Anspannungssituationen verhalte sich der Gesuchsgegner ablehnend; im Vergleich

zur vorherigen Berichtsperiode sei es jedoch zu weitaus weniger und schwächeren

Vorfällen gekommen (vgl.

zum Ganzen Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 24. April 2024).

5.2

Gemäss dem im Rahmen des

Berufungsverfahrens eingeholten Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 30. April

2025.

hat der Gesuchsgegner aus Sicht der Wohngruppe seit dem Eintritt

wesentliche Entwicklungsschritte prästiert. Grundsätzlich werde empfunden, dass

ihm das Setting entspreche. Vordergründig profitiere er von der erhöhten

Betreuungsressource, der Infrastruktur und der Mobilität. Jedoch scheine für

ihn die Kooperation mit seinen Mitbewohnenden zurzeit eine grosse Anstrengung

darzustellen. Intern seien über den Berichtszeitraum 19 Ereignismeldungen

(Fremdaggression, Sachaggression, Autoaggression, sexuelle Gewalt und massive

Störungen der Gemeinschaft) verfasst worden, wobei die meisten Meldungen

thematisch in die Gruppe «massive Störungen der Gemeinschaft» einzuordnen

seien. Anzumerken sei, dass der Gesuchsgegner sich weniger sachaggressiv

ausagiere als noch in seiner Anfangszeit. Gemäss der Ereignismeldung aus der

Gruppe «sexuelle Gewalt» soll der Gesuchsgegner einer anderen Klientin ans

Gesäss gefasst haben.

Auch in dieser Berichtsperiode

thematisiere der Gesuchsgegner das Thema Kinder beiläufig im Alltag. Hier

würden ihm jeweils optische Details wie die Kleidung, das stark gelockte Haar

oder Ähnliches auffallen. Einmal habe er angesprochen, dass er für grössere

Anlässe der [Stiftung] ein Glücksrad für Kinder bauen wolle. In diesen

Situationen scheine er den Zusammenhang zu seinem Delikt nicht zu verstehen,

akzeptiere jedoch die Vorgaben und Aussagen der Mitarbeitenden.

Die Thematik der Massnahmenverlängerung

treibe den Gesuchsgegner punktuell um. Es ergäben sich daraus Möglichkeiten,

mit ihm Zukunftsperspektiven darzustellen. Schrittweise werde ihm aufgezeigt,

dass eine mögliche Massnahmen­beendigung nicht bedeuten müsse, dass er dann in

einem nicht betreuten Setting leben werde. Er werfe dann allgemein vor, dass

ihm vorgemacht werde, dass er bald frei und eigenständig leben werden könne. Er

verlasse sich auf die Aufrichtigkeit seines Betreuungsnetzes. Mittlerweile

zeige er Ansätze von Verständnis, dass er noch über längere Zeit in

vergleichbarem Setting verweilen werde. Eine Akzeptanz habe sich noch nicht

entwickelt.

Mit den weiteren Öffnungsschritten bzgl.

der Handy- und Internetnutzung zeige sich ein hohes Konsuminteresse seitens des

Gesuchsgegners, er beschäftige sich viel mit seinem Handy. Er dürfe seit Mitte

Februar 2025 sein Handy probeweise von Samstag auf Sonntag auch in der Nacht

bei sich tragen. Die bisher durchgeführten Kontrollen hätten keine

Auffälligkeiten ergeben.

Ansonsten deckt sich der Verlaufsbericht

grossmehrheitlich mit jenem vom 24. April 2024 (vgl. zum Ganzen

Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 30. April 2025).

5.3

Mit E-Mail vom 1. Mai 2025

meldete die [Stiftung] dem AJUV, dass der Gesuchsgegner von einer anderen

Klientin des sexuellen Übergriffs beschuldigt werde. Gemäss deren Aussagen habe

er sie gefragt, ob er sie an den Brüsten anfassen dürfe. Nachdem sie keine

konkrete Antwort habe äussern können, habe er ihr in den Ausschnitt an die

Brust gefasst. Der Hergang sei von keiner Drittperson beobachtet worden. In der

Folge sei das Monitoring intensiviert worden. Der Gesuchsgegner habe den

Vorschlag gemacht, dass er die gemeinsamen Atelierlektionen mit der betroffenen

Klientin aus Selbstschutz aussetzen möchte.

6.1

Seit Juli 2022 wird der

Gesuchsgegner von C.___, Sexualberatung/Sexualpädagogik, begleitet. Gemäss dem

Bericht von C.___ vom 21. Mai 2024 reagiere der Gesuchsgegner mit Rückzug,

wenn ihm eine Situation zu viel werde. Er könne sich Schritt für Schritt öffnen

und sich über Themen aus der Vergangenheit teilweise äussern. Die Sexualität

thematisiere er eher indirekt. Direkte Fragen zu Sexualität meide er gezielt

oder spreche ungern darüber. Er äussere sich negativ über die Menschen, welche

sich nicht an die Regeln halten, vor allem, wenn sich die Regelverstösse gegen

Kinder richten. Diese sollten sofort hart bestraft werden und müssten das

Gesetz zu spüren bekommen. Dem Sexualberater sei es wichtig zu erwähnen, dass

der Gesuchsgegner bei den Spaziergängen keine Blicke von Kindern suche oder

seinen Blick zu Kindern richte.

6.2

Gemäss dem Bericht von C.___ vom

13.

Mai 2025 sei es während der Betreuung zu unangemessenem,

sexualisiertem Verhalten seitens des Gesuchsgegners gekommen. So habe er bspw.

andere Personen ohne Erlaubnis berührt. Solche Situationen passierten meist

spontan, besonders dann, wenn keine Betreuungsperson anwesend sei. Er suche

hierzu gezielt die Nähe von Menschen, die er als schwächer oder besonders

interessant wahrnehme. Gegenüber selbstbewussteren Personen sei er deutlich

zurückhaltender. Es sei nicht auszuschliessen, dass solche Grenzverletzungen

erneut passierten, wenn er unbeaufsichtigt sei. Diese Herausforderungen im

Bereich der sozialen Interaktion und der Wahrnehmung von persönlichen Grenzen

würden eine kontinuierliche Unterstützung erfordern, damit der Gesuchsgegner

geeignete Verhaltensweisen erlernen könne.

7.

Gemäss der Beurteilung der KoFako vom

13.

Oktober 2021 habe bislang (zum damaligen Zeitpunkt) keine

Auseinandersetzung mit den Taten stattgefunden und dies werde voraussichtlich

auch im besten Fall nur sehr eingeschränkt möglich sein. Nach dem gegenwärtigen

Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen

Verfahren sei die beim Gesuchsgegner vorliegende Minderintelligenz nicht

behandelbar. Der bei ihm vorliegende gesteigerte Sexualtrieb sei jedoch mit

einer antiandrogenen Behandlung behandelbar. Die Fachkommission sei der

Ansicht, dass für die Vermeidung von Konflikten beim Gesuchsgegner vor allem

feste Strukturen (Setting) notwendig seien. Nach Auffassung der Fachkommission

solle der Einsatz einer antiandrogenen, triebdämpfenden Medikation nochmals

geprüft und mit dem Gesuchsgegner erörtert werden.

8.

Gemäss dem im Rahmen des

Berufungsverfahrens eingereichten Therapiebericht von B.___, [Psychologische

Beratung], vom 7. April 2025 hat sich der Gesuchsgegner als ausgesprochen

zuverlässig und absprachefähig gezeigt. Zum Berichtszeitpunkt und im

gegenwärtigen engen Betreuungssetting schätzt Frau B.___ das Rückfallrisiko als

eher gering ein. Die gegenwärtigen Rahmenbedingungen erachte sie als notwendig.

Nur durch die gegebenen Rahmenbedingungen könne das Rückfallrisiko des

Gesuchsgegners geringgehalten werden. Er habe aber im Berichtszeitraum von April

2023.

bis März 2025 deutliche Fortschritte im sozialen Verhalten erzielt.

9.

Die Vorinstanz kommt in ihrem Urteil

gestützt auf die ihr im Urteilszeitpunkt vom 9. Oktober 2024 zur Verfügung

stehenden Unterlagen zum Schluss, es könne mit allen involvierten Personen und

Stellen festgestellt werden, dass die Voraussetzungen einer bedingten

Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nicht als erfüllt zu

erachten seien. Es sei davon auszugehen, dass beim Gesuchsgegner nach wie vor

ein hohes Rückfallrisiko bestehe. Zwar sei es bei den betreffenden

Zwischenfällen nie zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, jedoch

seien objektive Beweismittel (Internetverlauf etc.) dokumentiert, die

indizierten, dass er noch nicht für eine bedingte Entlassung bereit sei. Trotz

engmaschiger Begleitung des Gesuchsgegners weise er zahlreiche Defizite auf.

Eine delikts- und störungsorientierte Therapie sei bisher

persönlichkeitsbedingt nicht möglich gewesen. Ihm

könne noch keine günstige Legalprognose gestellt werden. Folglich seien die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach

Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

In Bezug auf die Dauer der Verlängerung

der Massnahme hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss gutachterlicher

Einschätzung aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Verlängerung von fünf

Jahren geboten sei. Für den Entscheid über eine Massnahmenverlängerung dürfe

aber nicht allein auf die medizinische Empfehlung abgestellt werden. Die tatsächliche

Verlängerungsdauer müsse auch unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips festgelegt werden. Bereits mit Beschluss des

Obergerichts vom 8. Januar 2021 sei entschieden worden, dass die neu

anzuordnende stationäre Massnahme die Überführung ins Zivilrecht und das

Erreichen der Einsicht in den Sinn der Einnahme von Psychopharmaka zum Inhalt

habe. Da die Überführung ins Zivilrecht nicht von heute auf morgen erfolgen

könne, sondern eine gewisse Zeit brauche, sei damals die Dauer der Massnahme

auf maximal zwei Jahre festgesetzt und die Vollzugsbehörde angewiesen worden,

die Überführung ins Zivilrecht zeitnah an die Hand zu nehmen (E. 2.1). Das

Amtsgericht Solothurn-Lebern habe mit Urteil vom 14. Dezember 2022

nochmals abschliessend festgehalten, dass eine Verlängerung um mehr als zwei

Jahre vor dem Hintergrund, dass die stationäre Massnahme bereits mehrmals

verlängert worden sei, nur noch sehr begrenzte Aussichten auf weitere

wesentliche klinische Verbesserungen bestünden und stattdessen die Überführung

von A.___ in eine zivilrechtliche Anschlusslösung im Vordergrund stehe, nicht

mehr verhältnismässig sei (E. 6.3.3). Obwohl das Gericht nach wie vor an

dieser Begründung festhalte, sei vorliegend aus sachlichen Gründen dennoch eine

Abweichung davon geboten. Die heutige Ausgangslage sei insofern eine andere,

als ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten mit aktueller Einschätzung

von A.___ vorliege. Darin werde ausführlich aufgezeigt, dass die

Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien und somit neue

Erfolgschancen der therapeutischen Massnahme bestünden. Das

forensisch-psychiatrische Gutachten zeige den von A.___ zu bestreitenden Weg

bis zur Überführung in eine zivilrechtliche Massnahme detailliert auf. Vor dem

Hintergrund, dass die stationäre Massnahme bereits mehrmals verlängert worden

und dem letzten Verlängerungsentscheid aus dem Jahr 2022 eher abschliessenden

Charakter zugekommen sei, erscheine dafür ein Zeithorizont von zwei Jahren als

angemessen.

Mit der zeitlichen Beschränkung auf zwei

Jahre solle der Vollzugsbehörde zudem ein klares Signal gesendet werden, dass

die Massnahme rasch vorangetrieben und die Überführung in das Zivilrecht

angestrebt werde. Hinzu trete, dass A.___ am 12. August 2002 zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden sei, welche zugunsten einer

ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde. Der Freiheitsentzug habe – nach

Einstellung der ambulanten Massnahme – am 17. Mai 2005 mit dem vorzeitigen

stationären Massnahmenvollzug begonnen. Bis zum 7. Januar 2025 seien dies

mehr als 19 ½ Jahre, was dem 39-fachen der ursprünglich ausgesprochenen

Freiheitsstrafe entspreche. Mit zunehmender Dauer der stationären Massnahme

verringerten sich grundsätzlich auch deren Erfolgschancen. Dies scheine bei A.___

insofern anders zu sein, als aufgrund des auf ihn zugeschnittenen Settings in

der [Stiftung] die Erfolgschancen der Massnahme gestiegen seien. Jedoch bestehe

aus heutiger (zum Zeitpunkt des Urteils) Sicht die Gefahr, dass sich eine

Verlängerung um mehr als zwei Jahre auf den Erfolgsverlauf der Massnahme

kontraproduktiv auswirken könnte, da gemäss Einschätzung der involvierten

Fachpersonen die Information über eine Verlängerung der Massnahme bei A.___

eine Krise, gefolgt von Trotz und Rückzügigkeit, auslösen könnte. Eine

Verlängerung der therapeutischen Massnahme um zwei Jahre erweise sich deshalb

gerade noch als verhältnismässig und der hierdurch vorgenommene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte von A.___ als gerechtfertigt. Jedoch sei angesichts der

bereits mehrmaligen Betonung der Überführung in eine zivilrechtliche Massnahme

geboten, dass parallel zu der von der Gutachterin empfohlenen antiandrogenen

Medikation eine Alternative bezüglich Ablösung durch das Zivilrecht aufgegleist

werde.

10.

Die Gesuchstellerin und

Berufungsklägerin rügt im Berufungsverfahren ausschliesslich die Dauer der

Verlängerung der angeordneten Massnahme. Entgegen der gutachterlichen

Empfehlung sei die Massnahme lediglich um zwei Jahre anstelle der empfohlenen

fünf Jahre verlängert worden. Gemäss Gutachten sei beim Gesuchsgegner mit einer

eher langsamen Entwicklung zu rechnen. Als erstes Zwischenziel müsse der

Gesuchsgegner die Bereitschaft entwickeln, sich auf Androcur oder ein anderes

antiandrogenes Medikament einstellen zu lassen. Dies sei die Voraussetzung

dafür, dass man ihn in unbegleiteten Ausgängen erproben könne. Der

Lockerungsverlauf werde wiederum Einfluss darauf haben, ab wann eine

Überführung in eine zivilrechtliche Unterbringung vertretbar sein könnte. Dabei

sei ein Zeitraum von fünf Jahren realistisch, um A.___ auf eine antiandrogene

Medikation einzustellen, ihn zu erproben und abschätzen zu können, ob ein

Setting, welches unbegleitete Ausgänge beinhalte, unter legalprognostischen

Aspekten vertretbar sei. Sollte eine Einstellungsänderung in Bezug auf die

antiandrogene Medikation nicht gelingen, so werde zu prüfen sein, ob die

Weiterführung der Massnahme noch zweckmässig sei. So oder so sei die

Aufenthaltsdauer in der [Stiftung] noch zu kurz, um definitive Schlüsse zu

ziehen bzw. eine Überführung ins Zivilrecht vorzunehmen. Sowohl die [Stiftung]

als auch die Gutachterin hätten dargelegt, dass die Behandlungsmöglichkeiten

noch nicht ausgeschöpft seien und neue Erfolgschancen der therapeutischen

Massnahme bestünden.

Auch wenn das gerichtliche Gutachten

grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliege, dürfe das Gericht in

Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und müsse Abweichungen

begründen. Auf der anderen Seite könne das Abstellen auf eine nicht schlüssige

Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen

gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen. Erscheine dem

Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,

so habe es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu

erheben. Die Vorinstanz habe keine Zweifel am Gutachten geäussert, sei jedoch

trotzdem von den gutachterlichen Empfehlungen – Verlängerung der Massnahme um

fünf Jahre – abgewichen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, darzulegen, aus

welchen triftigen Gründen sie vom Gutachten abgerückt sei.

Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid,

die Verlängerung der Massnahme auf zwei Jahre zu beschränken, einzig und allein

mit der Verhältnismässigkeit. Es sei unbestritten, dass beim Gesuchsgegner nach

wie vor ein hohes Rückfallrisiko bestehe. Trotz engmaschiger Begleitung weise

er nach wie vor zahlreiche Defizite auf. Von einer Bewährung in Freiheit könne

somit gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Das Risiko von pädosexuellen

Übergriffen werde hierfür weiterhin als zu hoch eingestuft. Selbst die Vorinstanz

komme zum Schluss, dass dem Gesuchsgegner noch keine günstige Legalprognose

gestellt werden könne, womit die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug nach Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 62

Abs. 1 StGB nicht erfüllt seien.

Wie auch die Vorinstanz zutreffend

ausführe, biete die [Stiftung] Therapiemöglichkeiten, die spezifisch auf das

Störungsbild des Gesuchsgegners ausgerichtet seien. Die Gutachterin führe klar

aus, dass die stationäre Massnahme durch den Wechsel in die [Stiftung] mit

einem spezifischen Behandlungs- und Betreuungskonzept in ganz anderem Mass

erfolgversprechend sei, als dies in den früheren Institutionen der Fall gewesen

sei. Die Massnahmenbedürftigkeit und -fähigkeit sei somit zu bejahen. Das

Gutachten zeige den von A.___ zu beschreitenden Weg bis zur Überführung in eine

zivilrechtliche Massnahme detailliert auf. Die Ausführungen der Vorinstanz,

dass sich die Erfolgsaussichten der Massnahme mit zunehmender Dauer verringern

würden, widersprächen den gutachterlichen Ausführungen also vollumfänglich.

Aufgrund des auf ihn zugeschnittenen Settings in der [Stiftung] seien die

Erfolgschancen der Massnahme bei A.___ erstmals gestiegen. Das Argument der

Vorinstanz, dass sich die Information über eine Verlängerung der Massnahme um

fünf Jahre beim Gesuchsgegner kontraproduktiv auswirken könnte, sei nicht

stichhaltig. Er sei kognitiv gar nicht in der Lage zu verstehen, was eine

Massnahmenverlängerung überhaupt bedeute. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass

zum aktuellen Zeitpunkt keine milderen Massnahmen möglich seien, weshalb sich

eine Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre als verhältnismässig

erweise. In lediglich zwei Jahren werde es nicht möglich sein, auf eine

bedingte Entlassung unter Ablösung durch zivilrechtliche Massnahmen hinzuarbeiten.

11.

Der Gesuchsgegner und

Berufungsbeklagte lässt in seiner Berufungsantwort ausführen, dass bereits im

vorinstanzlichen Verfahren im Grundsatz nicht gegen die Verlängerung der

Massnahme opponiert worden sei. Somit sei zwischen den Parteien unbestritten,

dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben seien.

Damit seien auch beidseits die Massnahmenbedürftigkeit und die

Massnahmenfähigkeit unbestritten. Strittig sei lediglich die Dauer der

Verlängerung der Massnahme, wobei die von der Vorinstanz ausgesprochene

Verlängerung um zwei Jahre unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips angemessen sei. Das Vorbringen der

Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe es unterlassen darzulegen, aus welchen

triftigen Gründen sie vom Gutachten abweiche, sei nicht korrekt. Die Vorinstanz

habe klar darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Dauer der Verlängerung

nicht alleine auf die medizinische Empfehlung abgestellt werden dürfe und die

Gründe für die Abweichung vom Gutachten ausführlich dargelegt. Der

Gesuchsgegner befinde sich seit dem 17. Mai 2005 in Unfreiheit, womit der

tatsächliche Freiheitsentzug dem 39-fachen der ursprünglich ausgesprochenen

Freiheitsstrafe entspreche. Zwar verringerten sich erfahrungsgemäss die

Erfolgschancen der Therapie mit zunehmender Dauer der Massnahme, jedoch sei

dies beim Gesuchsgegner anders. Die Erfolgsaussichten seien aufgrund des auf

ihn zugeschnittenen Settings in der [Stiftung] gestiegen. Hier sei zu ergänzen,

dass A.___ erst seit dem 21. Juli 2022 von diesem Setting profitieren

könne. Die früheren Platzierungen hätten sich im Nachhinein betrachtet als

nicht für ihn geeignet erwiesen. Die raschen Fortschritte seit dem Übertritt in

die [Stiftung] zeigten, dass mit dem richtigen Setting auch schnell messbare

Erfolge erreicht werden könnten und worden seien. Eine Verlängerung der

Dispositiv

Massnahme um zwei Jahre erweise sich gemäss der Vorinstanz aus diesen Gründen

gerade noch als verhältnismässig und der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

des Gesuchsgegners gerade noch als gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe die

Abweichung vom Gutachten in Bezug auf die Dauer der Verlängerung schlüssig und

im Ergebnis richtig begründet.

Zudem sei mitzuberücksichtigen, dass das

Gutachten von Dr. med. D.___ mit dem 18. September 2023 datiert ist. In

den eineinhalb Jahren bis heute (Zeitpunkt der Stellungnahme zur Berufung)

seien weitere Fortschritte erzielt worden. Die Verlängerung der Massnahme um zwei

Jahre bedeute faktisch eine Verlängerung von dreieinhalb Jahren seit der

gutachterlichen Einschätzung.

Parallel zum Weg einer antiandrogenen

Behandlung seien umgehend Alternativen zu suchen. Eine Überführung ins

Zivilrecht müsse auch ohne medikamentöse Behandlung zu bewerkstelligen sein.

Alternativen zur medikamentösen Behandlung rückten je länger je mehr in den

Vordergrund, da der Gesuchsgegner sich nach wie vor gegen die Medikation stelle

und womöglich nie in der Lage sein werde, die Folgen – die möglichen positiven

für den Massnahmenerfolg und die negativen, die Nebenwirkungen und möglichen

psychischen Belastungen – zu verstehen. Man dürfe sich fragen, ob es ethisch

verantwortbar sei, auf dem Weg der medikamentösen Behandlung zu beharren, zumal

die Gesuchstellerin der Meinung sei, der Gesuchsgegner sei kognitiv nicht

einmal in der Lage zu verstehen, was eine Massnahmenverlängerung überhaupt

bedeute.

In den verbleibenden knapp zwei Jahren

der Massnahme sei eine Überführung ins Zivilrecht zu bewerkstelligen. Bis zum

Ablauf der beantragten Verlängerung könnten die Voraussetzungen dazu geschaffen

werden, wenn man die alternative Vorgehensweise ohne medikamentöse Behandlung

umgehend an die Hand nehme. Allfällige «flankierende Massnahmen» seien

rechtzeitig zu evaluieren und umzusetzen, so dass anfangs 2027 die

strafrechtliche Massnahme beendet werden könne.

12.1 Vorliegend ist ausschliesslich die

Dauer der Verlängerung der Massnahme strittig. Die Parteien sind sich darüber

einig, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben

sind. Zudem sind auch beiderseits die Massnahmenbedürftigkeit und die

Massnahmenfähigkeit unbestritten.

12.2 Die Gesuchstellerin stützt sich in

erster Linie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. September

2023 und stellt sich auf den Standpunkt, von der vorgeschlagenen Höhe der

Massnahmenverlängerung von fünf Jahren dürfe im vorliegenden Fall nicht

abgewichen werden, da es hierzu keine Gründe gebe. Wie aber die Vorinstanz

korrekt festhält, muss nicht nur die Anordnung der Massnahmenverlängerung an

sich, sondern auch ihre Dauer verhältnismässig sein. Dies gilt umso mehr, als

sich der Gesuchsgegner seit nun bereits über 20 Jahren im stationären

Massnahmenvollzug befindet und bereits mehrmals eine Verlängerung der Massnahme

angeordnet wurde. Nachdem der Gesuchsgegner im Massnahmenvollzug über viele

Jahre hinweg mehrheitlich erfolglos zu therapieren versucht wurde, macht er

seit seiner Platzierung in der [Stiftung] am 21. Juli

2022 soweit ersichtlich zum ersten Mal – zumindest im sozialen Verhalten

– Fortschritte. Anhand der verschiedenen Berichte ist zu erkennen, dass er auf

die Umgangsformen in der [Stiftung] anspricht und das Setting für ihn angepasst

ist. Jedoch ist auch klar zu konstatieren, dass der Gesuchsgegner noch immer

einer deliktorientierten Behandlung / Therapie ausweicht: «Die Sexualität

thematisiert Herr A.___ eher indirekt. Direkte Fragen zu Sexualität meidet er

gezielt oder spricht ungern darüber» (Verlaufsbericht C.___ vom 21. Mai

2024, a.a.O.). Prognoserelevante Fortschritte sind folglich schwierig zu

erreichen, bzw. müsste dafür wohl eine deliktorientierte Therapie stattfinden.

Aufgrund der beim Gesuchsgegner vorliegenden Minderintelligenz ist fraglich, ob

eine solche überhaupt möglich ist.

In Bezug auf die Rückfallgefahr bei

Vollzugslockerungen macht die Gutachterin eindeutige Aussagen. So würde der

Gesuchsgegner – wenn sich eine hierfür passende Gelegenheit konstellieren

liesse – mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut pädosexuelle Übergriffe auf Kinder

im prä- bis frühpubertären Alter begehen. Als zukünftige strafbare Handlungen

seien dann mit hoher Wahrscheinlichkeit sexuelle Übergriffe zu erwarten, bei

denen es zu Berührungen der Kinder am Geschlechtsteil ober- und unterhalb der

Kleidung kommen würde. Zu berücksichtigen ist hier auch die diagnostizierte

Waffenaffinität. Schwer ins Gewicht fällt zudem die objektiv nachweisbare

Internetsuche des Gesuchsgegners nach Kinderpornografie. So suchte der

Gesuchsgegner gemäss dem Verlaufsbericht der [Stiftung] vom 24. April 2024

am 24., 25. und 27. Februar 2024 im Internet nach «Mutter

und Tochter 11j», «Sex Gewalt 13j.» und «Kinder 11j». Er habe sich zwar

einsichtig bezüglich des deliktrelevanten Verhaltens geäussert, scheine jedoch

die Situation nicht erfasst zu haben. Hinzu kommen mutmassliche

Übergriffe in der jüngsten Vergangenheit (vgl. ASB 55 f.,

ASB 71 f.). Es muss daher festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner

Stand heute, über 20 Jahre nach den Anlasstaten, ohne antiandrogene Medikation kaum

kontrollierbar ist, zumal ausserhalb des Wohnheims bzw. unbegleitet. Bisher

lehnt er eine antiandrogene Behandlung vehement ab. Jedoch stellt die

Zustimmung zur antiandrogenen Medikation gestützt auf das Gutachten eine unabdingbare

Voraussetzung für weitere Lockerungsschritte dar. Denn hinsichtlich der

Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit sei eine optimale und praktisch

realisierbare Lockerungsperspektive erst nach Einstellung des Gesuchsgegners

auf eine antiandrogene Medikation zu entwickeln. Somit kann geschlussfolgert

werden, dass – Stand heute – ohne Zustimmung zur antiandrogenen Medikation auch

eine Überführung ins Zivilrecht nicht realistisch erscheint.

Um der hohen Rückfallgefahr zu begegnen,

sei gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom

18. September 2023 das erste Zwischenziel der laufenden Massnahme, dass

der Gesuchsgegner die Bereitschaft entwickle, sich auf Androcur oder auf ein

anderes antiandrogenes Medikament einstellen zu lassen. Sei die

Androcur-Einstellung erreicht, so könne mit der kleinschrittigen Erprobung von

unbegleiteten Ausgängen begonnen werden. Der Lockerungsverlauf werde Einfluss

darauf haben, ab wann eine Überführung in eine zivilrechtliche Unterbringung

vertretbar sein könne. Bei A.___ sei insgesamt mit einer eher langsamen

Entwicklung zu rechnen. Jedoch sollte «ein Zeitraum von fünf Jahren […] aber

ausreichen, den Expl. auf eine antiandrogene Medikation einzustellen, ihn zu

erproben und abschätzen zu können, ob ein Setting, das unbegleitete Ausgänge

beinhaltet, unter legalprognostischen Aspekten vertretbar ist» (vgl.

forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 18. September 2023,

S. 68-69).

Der Aufenthalt von A.___ in der [Stiftung]

begann am 21. Juli 2022, somit ist er bereits

seit gut drei Jahren dort untergebracht. Eine Verlängerung um zwei Jahre ab

8. Januar 2025 hätte zur Folge, dass der Gesuchsgegner insgesamt weniger

als fünf Jahre in der [Stiftung] untergebracht wäre, womit die von der

Gutachterin vorgeschlagene Dauer zur Abschätzung des Massnahmenerfolges noch

nicht eingehalten würde. In diesem Sinne erscheint eine Massnahmenverlängerung

um drei Jahre für angezeigt. Eine Verlängerung um mehr als drei Jahre wäre –

Stand heute – hingegen nicht verhältnismässig, hat doch nun im Vordergrund zu

stehen, den Gesuchsgegner auf eine antiandrogene Medikation einzustellen, wobei

er vorab von der Wichtigkeit einer solchen zu überzeugen ist.

Zwar solle die Massnahme

gemäss gutachterlicher Empfehlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht um

weitere fünf Jahre verlängert werden, eine Massnahmenverlängerung um drei Jahre

ist vorliegend aus den nachfolgenden Gründen jedoch zielführender und in

Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzip auch angezeigt. Wie schon die Vorinstanz ausführte,

wurde bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 8. Januar 2021

entschieden, dass die neu anzuordnende stationäre Massnahme die Überführung ins

Zivilrecht und das Erreichen der Einsicht in den Sinn der Einnahme von

Psychopharmaka zum Inhalt habe. Die Überführung ins Zivilrecht braucht eine

gewisse Zeit, weshalb damals die Dauer der Massnahme auf maximal zwei Jahre

festgesetzt und die Vollzugsbehörde angewiesen wurde, die Überführung ins

Zivilrecht zeitnah an die Hand zu nehmen. Wie bereits ausgeführt, erscheint

eine Überführung ins Zivilrecht ohne antiandrogene Medikation gestützt auf das

neue Gutachten indes nicht realistisch. Vor dem Hintergrund, dass die

stationäre Massnahme bereits mehrmals verlängert wurde, erscheint in Anwendung

des Verhältnismässigkeitsprinzips und unter Würdigung der gesamten Umstände ein

Zeithorizont von drei Jahren als ausreichend, um den Gesuchsgegner auf eine

antiandrogene Medikation einzustellen. Sollte die Einwilligung in eine

antiandrogene Medikation seitens des Gesuchsgegners zu diesem Zeitpunkt (noch)

nicht erfolgt sein, ist zweifelhaft, ob eine solche überhaupt jemals erfolgen

könnte.

Bis dahin ist die Zustimmung

des Gesuchsgegners zu einer antiandrogenen Medikation und die darauf folgende

Einstellung und Erprobung als oberstes Ziel anzusehen. Aufgrund seiner

untherapierbaren Minderintelligenz und Pädophilie, kombiniert mit der

ausgewiesenen Waffenaffinität, besteht derzeit ein zu grosses Rückfallrisiko,

als dass man ihn ohne Medikation bedenkenlos in eine zivilrechtliche Massnahme

entlassen könnte. Sollte sich der Gesuchsgegner weiterhin einer solchen

Behandlung verschliessen, wird bei Ablauf der Massnahme unter Umständen auch

die Notwendigkeit einer Verwahrung zu diskutieren sein, sofern durch die

stationäre Massnahme zum fraglichen Zeitpunkt kaum mehr prognoserelevante

Fortschritte zu erwarten wären.

12.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die

Massnahme um drei Jahre zu verlängern ist.

13. Die für den Gesuchsgegner mit Urteil

des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2005 angeordnete und mit Nachentscheiden

des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Mai

2009 und 21. November 2014, mit Beschluss des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 8. Januar 2021 sowie Nachentscheid des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2022 verlängerte stationäre Massnahme ist

nochmals um drei Jahre, beginnend ab dem 8. Januar 2025, zu

verlängern.

III. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Da die Einleitung des erstinstanzlichen

Verfahrens auf die gesetzlich festgelegte Höchstdauer bzw. die Befristung der

Massnahme zurückging und dem Gesuchsgegner die nach wie vor gegebene

Massnahmenbedürftigkeit nicht zum Vorwurf gereicht, auferlegte die Vorinstanz

die Verfahrenskosten dem Staat. Der erstinstanzliche Kosten- und

Entschädigungsentscheid gemäss den erstinstanzlichen Urteilsziffern 2

(Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 3 (Verfahrenskosten) ist zu

bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens. Die Berufungsklägerin ist mit ihrer Berufung teilweise

durchgedrungen.

Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich aber auch nach dem

Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die

Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er

die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat

veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll.

Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung

führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten

(BGer 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1 m.w.H.).

2.2 Die Straftaten, für

welche A.___ im Hauptentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom

12. August 2002 verurteilt wurde, können zwar als natürliche Ursache für

das vorliegende nachträgliche Verfahren angesehen werden. Es lässt sich jedoch

nicht sagen, dass diese Straftaten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den

Erfahrungen des Lebens Ursache für das nachträgliche Verfahren waren (vgl. BGer

6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). Ebenso wenig lässt sich

eine Kostenverlegung zulasten des Verurteilten damit begründen, er habe das nachträgliche

Verfahren mit einer Verhaltensweise, die es im Massnahmenvollzug gerade zu

therapieren gälte, verursacht. In analoger Anwendung von Art. 426

Abs. 2 StPO können dem Verurteilten demnach die Kosten des Verfahrens nur

auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt

oder dessen Durchführung erschwert hat, nicht aber, wenn das nachträgliche

Verfahren auf Antrag der Vollzugsbehörde bzw. der Staatsanwaltschaft

eingeleitet wurde (BSK

StPO-Heer/Bernard/Studer, Art. 365 N 8). Vorliegend hat das Amt für

Justizvollzug des Kantons Solothurn, Straf- und Massnahmenvollzug, die Berufung

erhoben und damit dieses Verfahren eingeleitet. A.___ hat das Verfahren weder

rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt bzw. erschwert, sondern wäre mit dem

erstinstanzlichen Entscheid einverstanden gewesen. Entsprechend sind die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 2'100.00, vom Staat zu tragen.

2.3 Der amtliche Verteidiger macht für

das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,42 Stunden zu je CHF 270.00,

ausmachend CHF 1'732.50, Auslagen von CHF 21.20 und 8,1 % MwSt., ausmachend CHF

142.05, geltend, was CHF 1'895.75 ergibt (ASB 74 f.). Der geltend

gemachte Aufwand erscheint angemessen. Allerdings

wurden die erbrachten Leistungen mit einem Stundenansatz von CHF 270.00

verrechnet, was nicht dem gesetzlichen Tarif für amtliche Verteidiger

entspricht. Das Honorar von Rechtsanwalt Beat Hess wird somit auf CHF 1'340.85

(Honorar 6,42 Stunden zu CHF 190.00 ausmachend CHF 1'219.15, Auslagen

CHF 21.20 und 8.1 % MwSt., ausmachend CHF 100.50)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Demnach wird in Anwendung von

-

Art. 59 Abs. 4

StGB

-

Art. 135,

Art. 363 ff., Art. 406, Art. 416 ff., Art. 428 StPO

erkannt:

1.

Die für A.___ mit

Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2005 angeordnete

und mit Nachentscheiden des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Mai

2009 und 21. November 2014, mit Beschluss des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 8. Januar 2021 sowie mit Nachentscheid des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 14. Dezember 2022 verlängerte stationäre Massnahme

wird – beginnend ab dem 8. Januar 2025 – um drei Jahre verlängert.

2.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Hess, für das erstinstanzliche Verfahren wird auf

CHF 2'015.20 (Honorar 9,5 Stunden zu CHF 190.00 ausmachend

CHF 1'805.00, Auslagen CHF 59.20, 8,1 % MwSt. CHF 151.00)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen.

3.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Beat Hess, für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 1'340.85 (Honorar 6,42 Stunden zu CHF 190.00 ausmachend CHF 1'219.15, Auslagen CHF 21.20 und 8.1 % MwSt., ausmachend CHF 100.50)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen.

4.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00,

total CHF 1'640.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

5.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.00, total

CHF 2’100.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Rauber Kaufmann