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Entscheid

STBER.2024.93

fahrlässige Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln

27. Januar 2026Deutsch79 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 27. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul,

Privatberufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Advokat

Alain Joset,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend fahrlässige

Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Die Berufung wird in Anwendung von

Art. 406 Abs. 2 StPO i schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Samstag, 12. September 2020,

kam es auf der Allerheiligenstrasse in Hägendorf zu einem Verkehrsunfall

zwischen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) als Lenker des PW Mercedes Benz E

300 (Kontrollschild-Nr. […]) und dem Fahrradfahrer A.___ (nachfolgend:

Privatkläger; vgl. Strafanzeige vom 23. Dezember 2020, Aktenseite

Staatsanwaltschaft / Richteramt Olten-Gösgen [AS] 005 ff.).

2. Am 23. März 2022 stellte die

Staatsanwaltschaft das gegen den Privatkläger eröffnete Strafverfahren wegen

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die

örtlichen Verhältnisse in Anwendung von Art. 54 StGB ein (AS 100.8).

3. Ebenfalls am 23. März 2022

erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und

verurteilte diesen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (beim Überholen

mit Gegenverkehr und in unübersichtlicher Kurve) sowie fahrlässiger

Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je

CHF 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu

einer Busse von CHF 2'600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu

13 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von

CHF 2'899.90 (AS 000.3 ff.).

3. Gegen diesen Strafbefehl erhob

der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, mit Schreiben vom

7. April 2022 frist- und formgerecht Einsprache (AS 100.17).

4. Am 31. Mai 2022 überwies die

Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium von

Olten-Gösgen und hielt an ihrem Strafbefehl fest (AS 000.1).

5. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen erliess am 26. Juni 2024 folgendes Urteil:

1. B.___ hat sich der groben Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 12. September 2020, schuldig gemacht.

2. B.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu

je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b) einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. Die Zivilforderungen des Privatklägers A.___

gegenüber B.___ werden abgewiesen.

4. Der Antrag des Privatklägers A.___, der

Beschuldigte sei zur Bezahlung seiner Parteikosten zu verurteilen, wird

abgewiesen.

5. B.___, verteidigt durch Rechtsanwalt

Alain Joset, wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'743.95 (Honorar

CHF 4'203.35, Auslagen CHF 195.40, 7.7% MwSt. auf CHF 2'780.65 und 8.1 % MwSt.

auf CHF 1'618.15) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

6. An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 4'288.70 hat B.___ CHF 2'838.70,

zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

Wird kein

Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche

Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00,

womit die gesamten Kosten CHF 3'888.70 bzw. die Forderung gegenüber B.___

CHF 2'638.70 betragen.

6. Gegen dieses Urteil liessen der

Beschuldigte und der Privatkläger form- und fristgerecht die Berufung anmelden

(AS 264 ff.).

7. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärten der Beschuldigte und der Privatkläger jeweils mit

Eingabe vom 3. Dezember 2024 die Berufung.

8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in

ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 auf eine Anschlussberufung und

die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. Mit Verfügung vom 6. März

2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem keine Partei Einwände

gegen dessen Durchführung erhoben hatte.

10. Die Berufungsbegründung des

Beschuldigten datiert vom 22. April 2025 und beinhaltet folgende

Rechtsbegehren:

1.

Es sei das Urteil

des Richteramtes Olten-Gösgen vom 26. Juni 2024 insofern aufzuheben resp.

abzuändern, als dass der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der

Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen sei.

2.

Eventualiter sei das

Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 26. Juni 2024 insoweit aufzuheben

resp. abzuändern, als dass das Verfahren gegen den Beschuldigten zufolge

Verjährung einzustellen sei.

3.

Die Berufung des

Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Gegenpartei.

11. Der Privatkläger liess mit

Replik vom 25. Juni 2025 folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Es seien das Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. Juni 2024

vollumfänglich aufzuheben.

2.

Der Beschuldigte sei

schuldig zu sprechen:

a)

der groben

Verletzung der Verkehrsregeln

b)

der fahrlässigen

Körperverletzung

beides

begangen am 12. September 2020 in Hägendorf zum Nachteil des Privatklägers

3.

Der Beschuldigte sei

angemessen zu bestrafen.

4.

Der Beschuldigte sei

gegenüber dem Privatkläger für die Folgen des Unfalls vom 12. September

2020 zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären.

5.

Dem Beschuldigten

seien die vollumfänglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschuldigte

sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung nach Art. 433

StPO nach Massgabe der noch einzureichenden Kostennote zu entrichten.

6.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.

12. Mit Eingabe vom 19. August

2025 reichte der Beschuldigte eine ergänzende Berufungsbegründung ein.

13. Der Privatkläger reichte mit

Eingabe vom 2. Oktober 2025 eine Stellungnahme zur ergänzenden

Berufungsbegründung ein.

Erwägungen

II. Vorbemerkungen

1.

Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem

Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass

für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil

am 24. Juli 2024 fällte,

ist das neue Recht anwendbar.

2.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und

Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die

Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet

(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

III. Vorhalt

Im Strafbefehl vom 23. März 2022,

der vorliegend als Anklage dient, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am

12.

September 2020 um ca. 15:00 Uhr auf der Allerheiligenstrasse in

Hägendorf in Fahrtrichtung Bärenwil der groben Verletzung der Verkehrsregeln

sowie der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A.___ schuldig gemacht

zu haben. Konkret sei der Beschuldigte als Lenker des PWs Mercedes Benz

E 300 (Kontrollschilder […]) bergwärts auf der Allerheiligenstrasse

gefahren, wobei er zwei ebenfalls bergwärts fahrende Fahrradlenker vor sich

gehabt habe, von denen der Vordere (C.C.___) auf der seitlichen Randlinie

gefahren sei, während der Hintere (D.C.___) auf der ca. 50 cm breiten

Wasserrinne rechts der Linie gefahren sei. Im Bereich der S-Kurven an der

Stelle mit den Koordinaten 2'628'987 / 1'243'820 habe der Beschuldigte die

beiden Fahrradlenker mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 – 30 km/h und einem

knappen seitlichen Abstand von ca. 0,8 – 1,0 m überholt. Die Strassenbreite

habe an der betreffenden Stelle zwischen 3,5 und 4,5 m betragen; sein Fahrzeug

habe eine Breite von 2,015 m (mit Spiegeln). Aufgrund der unübersichtlichen

Strecke habe der Beschuldigte nicht gesehen, dass ihm talwärts zwei

Fahrradlenker entgegengekommen seien, welche mit einer Geschwindigkeit zwischen

ca. 50 und 60 km/h gefahren seien. Nachdem er den ersten entgegenkommenden

Radfahrer wahrgenommen habe, habe er nach der Kurve praktisch bis zum

Stillstand abgebremst. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Unfalls eine

rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.36 Gewichtspromille

aufgewiesen. Gemäss ärztlicher Untersuchung sei keine Beeinträchtigung

vorgelegen.

Der vordere der beiden entgegenkommenden

Fahrradlenker, A.___, habe nicht rechtzeitig vor dem Hindernis abbremsen bzw.

die Geschwindigkeit auf ein Mass reduzieren können, das es ihm erlaubt hätte,

den PW auf dem verbleibenden Strassenraum von ca. 0,8 - maximal 1,5 m zu

kreuzen. Er habe versucht nach rechts auszuweichen, sei mit der Leitplanke

kollidiert und ca. 12 m die Böschung unterhalb der Allerheiligenstrasse

hinuntergestürzt.

Der nachfolgende Radfahrer E.___ habe

rechtzeitig bremsen und vor dem PW Mercedes anhalten können.

Der Fahrradlenker A.___ habe beim Sturz

über die Böschung erhebliche Verletzungen erlitten, u.a. eine Verletzung des

Brustkorbes mit mehreren gebrochenen Rippen links, eine Beckenringverletzung

mit Beteiligung von Schambeinast links oben und unten sowie einen

Kreuzbeinlängsbruch, einen verschobenen mehrfragmentären Bruch des linken

Schlüsselbeins und ein gebrochenes linkes Handgelenk. Die Verletzungen seien

inzwischen weitgehend verheilt. Sein Fahrrad Trek Emonda habe einen

Totalschaden (ca. CHF 11'000.00) erlitten. Zudem seien beim Sturz diverse

Ausrüstungsgegenstände im Wert von ca. CHF 600.00 beschädigt worden.

Mit dem Überholmanöver vor

einer Kurve an einer engen, unübersichtlichen Stelle habe der Beschuldigte

gegen elementare Verkehrsregeln verstossen. So seien dem entgegenkommenden

Radfahrer A.___ bzw. jedem anderen potentiell entgegenkommenden Fahrzeug (z.B.

Motorrad oder PW) auf seiner Fahrbahnhälfte lediglich maximal ca. 1,5 m verblieben,

womit ein gefahrloses Kreuzen offensichtlich nicht möglich gewesen sei.

Vielmehr habe der Beschuldigte überholt, ohne auf andere Strassenbenützer bzw.

den Gegenverkehr, den er aufgrund der lokalen Verhältnisse in der Kurve gar

nicht rechtzeitig habe erkennen können, die erforderliche Rücksicht zu nehmen

(Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG); mithin habe er an einer

unzulässigen Stelle (Art. 35 Abs. 4 SVG) überholt. Durch sein Verhalten

habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmer hervorgerufen, insbesondere von A.___ und E.___, und habe

dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.

Das verkehrsregel- und damit auch

sorgfaltspflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten sei geeignet gewesen, den

Unfall und damit verbunden den so genannten Deliktserfolg - die Verletzung des

Radfahrers A.___ - herbeizuführen. Sowohl der Unfall wie auch die daraus

resultierenden Verletzungsfolgen seien für B.___ aufgrund der Umstände und

seiner persönlichen Verhältnisse zumindest in groben Zügen vorhersehbar

gewesen; ein normgerechtes Verhalten sei ihm zumutbar gewesen. Ihm wird

vorgeworfen, dass es nicht zur Kollision zwischen seinem PW und dem

Privatkläger gekommen wäre und dass die Verletzungen nicht entstanden wären,

wenn er die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten und die damit verbundenen

Verkehrsregeln nicht verletzt hätte. Das pflichtwidrige Verhalten des

Beschuldigten sei damit kausal für den eingetretenen Deliktserfolg,

insbesondere für die Körperverletzung von A.___.

IV. Formelle Einwände

1.

Der Beschuldigte lässt vorab eine

Verletzung des Anklageprinzips rügen. Ihm werde im Anklagesachverhalt nicht

vorgeworfen, im Zeitpunkt des Erblickens des Radfahrers resp. des sofortigen

Anhaltens zu weit links auf der Fahrbahn gefahren resp. gestanden zu sein.

Mangels eines solchen Tatvorwurfs in der Anklage könne dies auch nicht zur

Begründung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit herangezogen werden,

weshalb der Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips vorzuwerfen sei.

Gleiches gelte für die Erwägungen der Vorinstanz, der Beschuldigte hätte durch

ein anderes Fahrverhalten 50 cm mehr Platz für den Privatkläger schaffen

können. Auch ein solcher Vorwurf sei nicht Bestandteil des Anklagesachverhaltes

und könne daher nicht als Grundlage für einen Schuldspruch herangezogen werden.

2.

Die Anklageschrift bezeichnet gemäss

Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der

beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,

Art und Folgen der Tatausführung.

Das Gericht ist an den in der Anklage

umschriebenen Sachverhalt gebunden. Es berücksichtigt die im Vorverfahren und

im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 1 und 2 StPO). Die

vorgeworfene Tat ist «möglichst kurz, aber genau» zu umschreiben, ohne sie

beweismässig zu belegen; das Beweisverfahren ist Sache der Hauptverhandlung

(vgl. Urteil 6B_28/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1). Solange für die

beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann

selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu

keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte

Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird

(Urteil 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Die nähere Begründung

der Anklage erfolgt erst an Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den

Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_111/2016 vom 26. April

2016.

E. 1; 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4).

3.

In der Anklageschrift wird dem

Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, vor einer Kurve an einer engen,

unübersichtlichen Stelle zwei Fahrradfahrer überholt zu haben, wodurch dem

Privatkläger bzw. jedem potentiell entgegenkommenden Fahrzeug auf dessen Fahrbahnhälfte

lediglich maximal ca. 1,5 m verblieben seien, womit ein gefahrloses

Kreuzen unmöglich gewesen sei. Dadurch habe der Beschuldigte überholt, ohne auf

andere Strassenbenützter bzw. den Gegenverkehr, den er aufgrund der lokalen

Verhältnisse in der Kurve gar nicht rechtzeitig habe erkennen können, die

erforderliche Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG,

Art. 35 Abs. 2 SVG).

Dem Beschuldigten wird damit explizit

vorgeworfen, durch das Überholmanöver an einer engen, unübersichtlichen Stelle

dem Gegenverkehr nicht genügend Raum zum Kreuzen gelassen zu haben, mithin

durch das Manöver zu weit links gefahren zu sein. Inwiefern die Vorinstanz über

den angeklagten Sachverhalt hinausgeht, wenn sie ausführt, der Beschuldigte

habe durch das Überholen nicht so weit rechts fahren können, wie er aufgrund

der örtlichen Verhältnisse gemusst hätte (vgl. Urteilsseite [US] 13), ist nicht

ersichtlich. Ebenso wenig verletzt sie den Anklagegrundsatz, wenn sie erwägt,

der Beschuldigte hätte ohne das Überholmanöver maximal 50 cm mehr Platz

für den Privatkläger schaffen können (US 16), zumal sie dem Beschuldigten

daraus überhaupt keinen Vorwurf macht. Stattdessen leitet sie aus dieser

Annahme ab, dass auch ein rechtmässiges Alternativverhalten des Beschuldigten

(genügendes Rechtsfahren) nicht geeignet gewesen wäre, den Unfall und damit die

eingetretenen Verletzungen des Privatklägers zu verhindern, weshalb sie den

Beschuldigten (informell) vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

freisprach. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist damit zu verneinen.

V. Sachverhalt

1.

Allgemeines zur

Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt die Beweise frei

nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2

StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den

Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss

abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich

sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich

widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar,

nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet

worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel

bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist

nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim

Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien,

welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf

eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel

offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf

den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler:

Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit

Hinweisen).

2.

Ausgangslage

2.1

Wie mit Verweis auf die

vorinstanzlichen Erwägungen (US 5) vorab festgestellt werden kann, ist

unbestritten und anhand der Aussagen aller Beteiligter erstellt, dass der

Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit seinem PW links an den beiden mit ihren

Fahrrädern bergwärts fahrenden Brüdern C.C.___ und D.C.___ vorbeigefahren ist.

Zum selben Zeitpunkt fuhren der Privatkläger und sein Begleiter E.___ talwärts.

Der Privatkläger, welcher vorausfuhr, kreuzte den PW des Beschuldigten,

kollidierte danach mit der Leitplanke und stürzte die Böschungen hinunter. Der

hinter ihm fahrende E.___ konnte rechtzeitig abbremsen.

2.2

Gestützt auf die objektiven

Beweismittel ist sodann ohne Weiteres erstellt, dass

-

beim Beschuldigten im

Ereigniszeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0,36 Promille

und eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,00 Promille vorlag, wobei

zugunsten des Beschuldigten vom Minimalwert auszugehen ist und somit keine Fahrunfähigkeit

vorlag (vgl. forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung vom 16. September

2020; AS 034 ff.),

-

der Privatkläger vor der

Kollision mit einer Geschwindigkeit von 58 km/h unterwegs war (vgl. Daten

Fahrradcomputer Garmin Edge 830; AS 051) und

-

er sich durch den Sturz

über die Böschung u.a. folgende Verletzungen zuzog: eine Verletzung des

Brustkorbes mit mehreren gebrochenen Rippen links, eine Beckenringverletzung

mit Beteiligung von Schambeinastes lins oben und unten sowie einen

Kreuzbeinlängsbruch, einen verschobenen mehrfragmentären Bruch des linken

Schlüsselbeins sowie ein gebrochenes linkes Handgelenk (vgl. Bericht

Universitätsspital Basel vom 16. März 2021; AS 018.1 ff.).

2.3

Der

Beschuldigte bestreitet hingegen, die beiden Fahrradfahrer im rechtlichen Sinne

überholt zu haben. Stattdessen sei er korrekt am rechten Fahrbahnrand gefahren.

In seiner Berufung wendet er sich gegen den von der Vorinstanz festgestellten

Sachverhalt, wonach er in einem Abstand von 0,8 m zum rechten Fahrbahnrand

resp. zu den sich neben der Fahrbahn bewegenden Fahrradfahrern gefahren sei.

Gestützt auf die Angaben von C.C.___ sei dieser «ganz rechts auf der Linie»

gefahren, wobei der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten ca. 80 cm

betragen habe. Lebensnah sei davon auszugehen, dass C.C.___ den Abstand zum

Fahrzeug des Beschuldigten vom Kopf resp. der Körper- und damit Fahrradmitte

aus geschätzt habe.

Wenn C.C.___ nun auf der weissen Linie ganz rechts gefahren sei, der Abstand

80.

cm betragen habe und die Linie 15 cm breit sei, dann habe der

Abstand des Fahrzeuges des Beschuldigten zum rechten Fahrbahnrand in dubio pro

reo rund 65 cm betragen. Dies passe zur Aussage von D.C.___, der weiter

rechts in der Regenrinne gefahren sei und den Abstand auf ca. 1 m

geschätzt habe. Es sei davon auszugehen, dass er in der Regenrinne ca. 20 –

30.

cm rechts der weissen Randlinie gefahren sei. Ein Abstand von max.

65.

cm zum äusseren Fahrbahnrand sei als korrekte Fahrweise innerhalb des

Rechtsfahrgebotes zu qualifizieren. Der Beschuldigte hätte die Position seines

Fahrzeuges nicht wesentlich verändert, hätten sich neben der Strecke keine

Fahrradfahrer befunden.

2.4

Aussagen des Beschuldigten

2.4.1

Anlässlich der Ersteinvernahme vom

12.

September 2020 (AS 052) gab der Beschuldigte zusammengefasst zu

Protokoll, mit ca. 25 – 30 km/h auf der Allerheiligenstrasse unterwegs gewesen

zu sein, da es recht unübersichtlich gewesen sei. Vor der S-Kurve habe er zwei

vor ihm fahrende Fahrradfahrer überholt, wobei neben ihm noch 2 m der

Fahrbahn freigeblieben seien. Als er auf der Höhe der Fahrradfahrer gewesen

sei, welche nicht auf der Fahrbahn gefahren seien, sondern rechts neben der

Fahrbahnbegrenzungslinie, habe er den entgegenkommenden Fahrer gesehen. Er habe

die Fahrradfahrer nicht überholt, sondern sei auf seiner Fahrspur an diesen

vorbeigefahren. Die linke Fahrspur sei frei geblieben.

2.4.2

Am 16. Dezember 2020 wurde

der Beschuldigte erneut polizeilich einvernommen (AS 054 ff.). Dabei

führte er im Wesentlichen aus, mit maximal 25 km/h den beiden Fahrradfahrern

aufgefahren zu sein. Er habe seine Geschwindigkeit nicht verringern müssen. Er

sei um eine Linkskurve gekommen und habe etwa 40 m auf die nächste

Rechtskurve gesehen. In der Mitte des S seien zwei Biker mit einem Abstand von 1 m

hintereinandergefahren. Sie seien ganz langsam gefahren, also Schritttempo. Die

Biker seien ausserhalb der Fahrbahn in einer mindestens 1 m breiten Rille

gefahren. Er sei in einem Abstand von etwa 1 m an ihnen vorbeigefahren,

ohne dass er ein (Überhol-)Manöver habe fahren müssen. Auf der Höhe der Biker

habe er das Auto noch weiter nach rechts gezogen und sei vom Gas gegangen.

Einige Meter vor ihm sei eine hohe Felswand gewesen, welche die Sicht um die

Kurve verhindert habe. Kurz bevor er den Punkt erreicht habe, an welche er um

die Kurve gesehen habe, sei vor ihm ein Radfahrer aufgetaucht, der mit hoher

Geschwindigkeit ins Tal gefahren sei. Sekundenbruchteile später sei dieser

links an ihm vorbeigerast. Reflexartig habe er in den Aussenspiegel geschaut

und gesehen, wie der Radfahrer einige Meter hinter dem Auto die Leitplanke

touchiert habe und über diese in die Schlucht gefallen sei. Zum Zeitpunkt des

Kreuzens sei er (der Beschuldigte) etwa 50 cm rechts vom Felsen entfernt

gewesen. Die Rinne sei dort so eng gewesen, dass die beiden Biker hinter ihm

dort nicht mehr hätten fahren können.

Die Fahrbahn werde von einer weissen

Linie abgetrennt. Die Biker seien rechts von dieser weissen Linie ausserhalb

der Fahrbahn gefahren. Er sei an diesen vorbeigefahren, ohne Spurenänderung. Er

habe seine Fahrspur halten können, da diese ausserhalb der Fahrspur gefahren

seien. Er habe beim Überholen nicht beschleunigt. In diesem Bereich, wo er die

Fahrradfahrer überholt habe, sei die Allerheiligenstrasse ca. 4 m breit.

Seiner Meinung nach könnten an dieser Stelle zwei Autos nicht so gut kreuzen. Er

schätze, er habe beim Überholen einen seitlichen Abstand zur Leitplanke von ca.

1,5 m gehabt. Den talwärts fahrenden Rennradfahrer habe er gesehen, als dieser

um die Ecke gekommen sei, also um den Felsen. Zu diesem Zeitpunkt sei er selber

rechts gefahren, aber es sei natürlich schmal in diesem Bereich. Der

Rennradlenker sei rechts auf seiner Spur gefahren. Sie seien nicht frontal

aufeinander zugefahren, sondern normal aneinander vorbei. Es habe zu keinem

Zeitpunkt eine Kollisionsgefahr für den Rennradlenker und dem Auto bestanden.

Es sei sehr schnell gegangen. Damit der Rennradfahrer mit seinem gewählten

Tempo die Kurve habe fahren können, sei er darauf angewiesen gewesen, die Kurve

zu schneiden, um mit dem Rad in die Kurve zu liegen. Da sein Auto anfangs der

Kurve gestanden sei, habe dieser die Kurve nicht einleiten können, sondern habe

am Auto vorbeifahren müssen. Er sei zu schnell gefahren, um die Kurve zu

fahren.

2.4.3

Anlässlich der am Augenschein vom

26.

Juni 2024 durchgeführten Einvernahme (AS 242 f.) zeigte der

Beschuldigte zunächst die Stelle auf, an welcher die beiden bergwärts fahrenden

Fahrradfahrer befunden hätten. Im Protokoll wurde dies wie folgt umschrieben:

«Im Bereich der Unfallstelle wird die Leitplanke durch eine Betonmauer

unterbrochen. Der Beschuldigte befindet sich in etwa auf der Höhe des Endes

dieser Betonmauer, felsseitig, im Bereich bevor der Fels wieder anfängt. Der

Beschuldigte stellt sich in Fahrtrichtung rechts neben die weisse Randlinie in

die sich dort befindliche Rinne.» Der Beschuldigte führte hierzu aus, die

«Jungs» seien in der Rinne gefahren, ausserhalb der Fahrbahn mit etwa 2 – 3 m

Abstand hintereinander. Sie seien ganz langsam gefahren, also 2 – 4 km/h. Er

habe einen Abstand von einem halben Meter gehalten, «weil wenn die hier drüben

sind, dann sind das ja auch 30, 40 cm. Ich fahre etwa mit 50, 60 cm,

wie man als Autofahrer normalerweise rechts fährt.» Sie seien klar ausserhalb

der Fahrbahn gewesen. Er sei von unten rauf gefahren. «Hier sieht man ja

nichts. Also bin ich noch langsamer gefahren (…) und dann kommt auf einmal ein

Fahrradfahrer mit einem 60iger mir entgegen.» Er vermute, er habe ihn erst

gesehen, als dieser um die Ecke gekommen sei. Er (der Beschuldigte) sei da

irgendwo im Bereich des Endes der tiefen Betonmauer gestanden. Er meinte, die

beiden Fahrradfahrer seien beide hinter ihm gewesen. Der Jüngere (D.C.___) sei

ganz sicher hinter ihm gewesen. Das habe dieser ja nachher auch so ausgesagt. Er

(D.C.___) habe ausgesagt, dass er (der Privatkläger) am Auto vorbeigefahren sei

und dass er (D.C.___) gesehen habe, wie das hintere Rad blockiert habe. Das

könne er ja nur, wenn der Velofahrer an ihm (dem Beschuldigten) vorbeigefahren

sei. Beim Älteren (C.C.___) sei es möglich, dass dieser noch neben ihm gewesen

sei. Das wisse er nicht mehr. Er habe angefangen, an den beiden vorbeizufahren

entweder kurz vor dem Felsen, der auf der rechten Seite in der Linkskurve

komme, oder auf der Höhe des Felsens.

2.4.4

Im Rahmen der erstinstanzlichen

Einvernahme vom 26. Juni 2024 (AS 244 ff.) wiederholte der

Beschuldigte, mit ca. 50 – 60 cm vom Rand entfernt an den Fahrradfahrern

vorbeigefahren zu sein, als wären sie nicht da gewesen, weil sie nicht auf der

Fahrbahn gewesen seien. Er habe kein Ausweichmanöver machen müssen und sei mit

dem gleichen Abstand, den er zuvor gehabt habe, vorbeigefahren. Er habe das

Vorbeifahren nicht als gefährlich angeschaut. Natürlich sei es gefährlich, weil

man da ja nichts sehen. Er sei ganz langsam gefahren, also 25 km/h. Er

habe gemeint, sie seien hinter ihm gewesen, als der Felsen gekommen sei. Dann

sei er noch langsamer gefahren, weil man anhalten müsse, wenn ein Auto

entgegenkomme. Man könne nicht kreuzen. Er habe in Erinnerung, die beiden Jungs

hätten beide ausgesagt, sie seien etwa mit 2 m Abstand hintereinander

gefahren. Er habe gemeint, es seien beide Fahrradfahrer in der Rille gefahren.

Es könne natürlich sein, als er vorbeigefahren sei, dass der Vordere etwas mehr

links gefahren sei. Auch wenn er auf dem Strich gefahren sei, sei das, wie wenn

jemand auf dem Trottoir am Rand gehe. Dann gehe er auch nicht auf der Fahrbahn.

Wenn beide mit 2 m Abstand gefahren seien, der Jüngere hinter dem Auto

gefahren sei und der Vordere auf der Höhe der Motorhaube, dann wäre er 7 – 8 m

vor dem anderen gefahren. Das sei eine Diskrepanz. Der Abstand zwischen den

beiden habe ca. 2 m betragen. Deswegen könne es nicht sein, dass der eine

auf der Höhe der Motorhaube gewesen sei. Er habe gemeint, es seien beide in der

Rinne gefahren. Wenn man hoch gehe, werde es schmaler. Dann könne er (der

Fahrradfahrer) nicht da gefahren sei, weil es ja gar keinen Platz habe. D.C.___

habe den Unfall seiner Meinung nach am besten gesehen. Dieser hab gesagt, er

sei 2 m hinter dem Auto positioniert gewesen, der Velofahrer sei am Auto

vorbeigefahren und er habe gesehen, dass das hintere Rad des Fahrrades

blockiert habe. Das bedeute, dass der Velofahrer vollständig am Auto

vorbeigefahren sei, sich der überhöhten Geschwindigkeit bewusst gewesen sei und

eine Vollbremsung gemacht habe. Das heisse, Herr A.___ sei vollständig am Auto

vorbeigefahren und sei hinter dem Auto verunfallt.

2.5

Aussagen des Privatklägers

2.5.1

Der Privatkläger konnte anlässlich

seiner Einvernahme vom 5. November 2020 (AS 061 ff.) kaum Angaben zum

konkreten Unfallhergang machen. Er habe die Strasse bis zur Kurve überblicken

können und eigentlich ein gutes Gefühl gehabt. Als er um die Kurve gekommen

sei, habe er gesehen, dass er keinen Platz habe, weshalb er nach rechts

ausgewichen sei. Seiner Meinung nach sei seine Geschwindigkeit den örtlichen

Verhältnissen angepasst gewesen. Hätte er Platz gehabt, wäre er problemlos um

die Kurve gekommen.

2.5.2

Im Rahmen des Augenscheines vom

26.

Juni 2024 (AS 249 f.) zeigte der Privatkläger die Stelle, an

welcher er das Fahrzeug des Beschuldigten das erste Mal gesehen («nach der

Betonmauer beim dritten Pfosten der Leitplanke») bzw. wo sich dieses in dem

Moment befunden habe («zwischen den nächsten beiden Randleitpfosten»). Das Auto

sei zu weit rechts gefahren. Er selber sei 70 cm von der Randleitlinie

entfernt gefahren, um die Möglichkeit zu haben, noch etwas nach rechts zu

gehen.

2.6

Aussagen C.C.___

2.6.1

Anlässlich seiner Ersteinvernahme

(AS 068) sagte C.C.___ aus, der Pw-Lenker habe sie in der S-Kurve mit

einem Abstand von ca. 1 m zu ihm und seinem Bruder überholt. Sie seien

ganz am Fahrbahnrand gefahren. Sein Bruder sei rechts von der

Fahrbahnbegrenzungslinie gewesen und er selber auf dieser Linie. Dann habe er

den entgegenkommenden Fahrradlenker gesehen. Diesem sei noch ein zweiter

Fahrradlenker gefolgt. Für ihn seien beide sehr schnell unterwegs gewesen.

Anschliessend sei der vordere Lenker mitsamt seinem Fahrrad über die Leitplanke

gefallen.

2.6.2

Am 21. September 2020

(AS 070 ff.) wurde C.C.___ erneut polizeilich einvernommen. Dabei sagte er

zusammengefasst aus, es habe viel Verkehr gehabt. Sie seien von zahlreichen

Autos, Motorrädern überholt worden. Zum Teil seien diese auch entgegengekommen

und talwärts gefahren. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h

gefahren. Sein Bruder sei mit einem Abstand von ca. 1 – 2 m gefolgt.

Anfänglich seien sie nebeneinander gefahren. Als sie das Auto gehört hätten,

sei er voraus gefahren. Der PW habe sie mit ca. 1 m seitlichem Abstand

(gemessen ab Fahrradmitte) überholt. Er (C.C.___) sei praktisch auf der weissen

Linie gefahren, eher etwas links davon. Sein Bruder sei innerhalb der

Regenrinne ganz rechts gefahren. Die beiden Rennradlenker seien von Bärenwil hergekommen

und hätten aufgrund ihrer Geschwindigkeit nicht ganz am rechten Rand der

Strasse fahren können. Der PW-Lenker habe beim Überholmanöver nicht

beschleunigt, sondern sei konstant an ihnen vorbeigefahren. Als er die

Rennradlenker gesehen habe, habe er abgebremst. Auf die Frage, wie breit die

Allerheiligenstrasse in dem Bereich gewesen sei, wo er vom Mercedes-Benz

überholt worden sei, gab C.C.___ an, es nicht gemessen zu haben und es nicht zu

wissen. Sie hätten mit der Polizei die Situation nachgestellt. Er sei ganz

rechts auf der weissen Linie gewesen, dann der Mercedes-Benz, der sie überholt

habe, und dann seien da noch ca. 1 – 1,5 m gewesen. Er sei mit einem Abstand

von ca. 0,8 m vom PW überholt worden. Während dem Überholvorgang seien die

Rennradlenker von Bärenwil hergekommen. Er habe noch sehen können, wie der

vordere Rennradlenker vor dem Mercedes-Benz ausgewichen und danach über die

Leitplanke gestürzt sei. Der Mercedes-Benz sei eher im linken Bereich der

Allerheiligenstrasse gefahren. Die Strasse sei dort sehr eng. Die Rennradlenker

seien eher in der Mitte der Strasse gefahren, weshalb es fast zur Kollision

gekommen sei. Im Zeitpunkt der Kollision des Rennradlenkers mit der Leitplanke

habe der PW geschätzt eine Distanz von jeweils ca. 1,5 m zur Leitplanke

sowie zum Strassenrand auf der Bergseite gehabt. Er könne es aber nicht genau

sagen. Wäre der Rennradlenker langsamer gefahren, hätte er durchfahren können.

Durch das Ausweichmanöver sei er an der Motorhaube vorbeigekommen. Die

Kollision sei erfolgt, als der Rennradlenker auf der Höhe des hinteren linken

Rades des Mercedes-Benz gewesen sei. Vor der Kollision habe der PW-Lenker stark

abgebremst. Als der Rennradlenker den Mercedes-Benz passiert gehabt habe, sei

dieser praktisch still gestanden. Der PW sei mit einer Geschwindigkeit von ca.

30.

– 40 km/h bergwärts gefahren. Auf entsprechende Aufforderung hin zeichnete C.C.___

auf dem vorgelegten Geomap Ausdruck die Kollisionsstelle, seinen Standort sowie

jenen des Mercedes-Benz ein (AS 076 f.). Er habe nach links sehen müssen,

um die Kollision des Rennradlenkers mit der Leitplanke zu sehen. Die Motorhaube

des Mercedes-Benz sei auf der gleichen Höhe mit ihm (C.C.___) gewesen.

2.7

Aussagen D.C.___

2.7.1

D.C.___ gab im Rahmen seiner

Erstbefragung vom 12. September 2020 (AS 078 f.) zu Protokoll, hinter

seinem Bruder neben der Leitlinie rechts in der Regenrinne gefahren zu sein.

Sein Bruder sei unmittelbar auf der Linie (weiss) gefahren. Da seien zwei Fahrräder

von oben angefahren gekommen. Diese seien ziemlich schnell gewesen. Praktisch

gleichzeitig sei ein Fahrzeug von unten gekommen und habe sie links überholt.

Das Fahrzeug habe knapp 1 m Abstand zur Leitlinie rechts gehabt. Die

bergab fahrenden Velos hätten nach rechts ausweichen müssen. Der vordere Fahrer

habe nicht bremsen können uns sei inklusiv Fahrrad über die Leitplanke

gestürzt. Zwischen dem PW und der Leitlinie rechts (Berg ab) sei ca. 1 m

Platz gewesen.

2.7.2

Im Rahmen seiner Einvernahme vom

21.

September 2020 sagte D.C.___ aus, als sie hoch gefahren seien, seien

recht viele Autos und Motorräder von oben und unten gekommen. Er sei mit ca. 5 km/h

unterwegs gewesen und mit ca. 1 m Abstand zu seinem Bruder gefahren. Er

sei ca. 5 m vor der Kurve gewesen, als er den PW wahrgenommen habe. Er (D.C.___)

sei in der Regenrinne gefahren, C.C.___ auf der weissen Linie. Der

Mercedes-Benz habe sie mit ca. 1 m seitlichem Abstand überholt. Als die

Motorhaube auf seiner Höhe gewesen sei, habe er von Bärenwil herkommend einen

Rennradlenker gesehen. Der Mercedes-Benz habe sie weiter überholt. Er habe den

Rennradlenker einen kurzen Moment nicht mehr gesehen. Als das Auto

vorbeigefahren sei, habe er den Rennradlenker wieder sehen können. Dann sei er

über die Leitplanke gestürzt. Die Kollisionsstelle sei 1 – 2 m hinter dem

Mercedes-Benz gewesen. Der Mercedes-Benz habe beim Überholmanöver ein wenig

beschleunigt. Als er sie überholt habe, habe er ein wenig Gas gegeben. Die

Allerheiligenstrasse sei in dem Bereich, wo er vom Mercedes-Benz überholt

worden sei, ca. 4 – 5 m breit. Er sei mit ca. 1 m

seitlichem Abstand vom PW überholt worden. Er habe sehen können, wie der

vordere (Rennradfahrer) nicht mehr habe bremsen können. Er habe gesehen, wie

das hintere Rad sich nicht mehr gedreht habe, das Rennrad aber noch gefahren

sei. Danach sei der Rennradlenker über die Leitplanke gestürzt. Als er den

ersten Rennradlenker gesehen habe, sei die Motorhaube noch etwas hinter ihm

gewesen. Er schätze, im Zeitpunkt der Kollision des Rennradlenkers mit der

Leitplanke sei die Distanz zwischen dem PW und der Leitplanke ca. 1 – 1,5 m

gewesen. Er habe die Distanz aber nicht einsehen können. Im Zeitpunkt der

Kollision des Rennradlenkers mit der Leitplanke habe der PW zum Strassenrand

auf der Bergseite einen seitlichen Abstand von ca. 2 m gehabt. Er selber

sei nicht innerhalb dieser 2 m gewesen, sondern hinter dem Mercedes-Benz. Wo

C.C.___ zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, wisse er nicht genau. Vor der Kollision

sei der PW-Lenker einen halben Meter auf ihre Seite ausgewichen. Der PW-Lenker

sei mit 20 – 30 km/h gefahren. Auf entsprechende Aufforderung

hin zeichnet auch D.C.___ die Kollisionsstelle, seinen Standort sowie jenen des

PWs zum Zeitpunkt der Kollision ein (AS 086 f.). Auf einem weiteren

Ausdruck zeichnet er seinen Standort, wo der PW-Lenker mit dem Überholvorgang

gestartet hatte (AS 088).

3.

Konkrete Würdigung

3.1

Am Aussageverhalten des

Beschuldigten fällt vorab auf, dass dieser offensichtlich darum bemüht ist,

sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. So sah er sich

noch an der Unfallstelle veranlasst, gegenüber der Auskunftsperson C.C.___ zu erwähnen,

dass er nicht zu weit links gefahren sei (AS 074). Auch wurde er nicht

müde, zu betonen, dass sich die beiden bergwärts fahrenden Radfahrer klar

ausserhalb der Fahrbahn befunden hätten. Entsprechend schätzte er auch die

Breite der Wasserrinne doppelt so breit, als sie tatsächlich ist, um zu

rechtfertigen, weshalb er an den sich darin bewegenden Fahrradfahrern

vorbeifahren konnte, als wären sie überhaupt nicht da gewesen. Denn auch dem

Beschuldigten dürfte – entgegen seiner Behauptung – bewusst sein, dass

gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand gewahrt werden

muss, so dass diese weder gefährdet noch behindert werden, unabhängig davon ob

diese überholt werden oder nur an diesen vorbeigefahren wird (Stefan Maeder in:

Niggli / Probst / Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar

Strassenverkehrsgesetz [BSK SVG], Basel 2014,

Art. 34 N 46 f.). Es macht also hinsichtlich des

einzuhaltenden Abstandes durchaus einen Unterschied, ob sich ein Fahrradfahrer

auf bzw. knapp neben der weissen Randlinie bewegt oder innerhalb einer 1 m

breiten Wasserrinne. Sein beschönigendes Aussageverhalten wird auch anhand

weiterer Aussagen ersichtlich, so etwa, wenn er im Rahmen seiner Erstaussage

noch ausführte, zwischen 25 – 30 km/h gefahren zu sein. Demgegenüber schien er

in der folgenden Einvernahme sicher, mit maximal 25 km/h den beiden

Fahrradfahrern aufgefahren und auf deren Höhe gar noch vom Gas gegangen zu sein.

Während er gemäss seiner Erstaussage auf der Höhe der Fahrradfahrer den

entgegenkommenden Fahrer gesehen haben will, soll er gemäss seinen späteren

Aussagen bereits an den Fahrradfahrern vorbei gefahren sein, als der

Privatkläger um die Ecke gekommen sei. Der Beschuldigte ist naheliegender Weise

daran interessiert, sein Fahrverhalten als möglichst gefahrlos zu beschreiben.

Entsprechend sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.

3.2

Bezüglich der Aussagen der Brüder C.___

kann zunächst festgestellt werden, dass diese den Beschuldigten nicht

persönlich kennen und kein Motiv erkennbar ist, weshalb sie ihn

fälschlicherweise belasten sollten. Sie haben das Geschehen als unbeteiligte

Dritte beobachtet und entsprechend neutral darüber berichtet. Nichtsdestotrotz

tauchen auch in ihren Aussagen Widersprüche auf, wie die nachfolgenden

Ausführungen zeigen. Dies ist jedoch bei Zeugenaussagen nicht unüblich. Wie

eine Person eine Information aufnimmt und im Gedächtnis abspeichert, hängt von

vielen Einflüssen ab, wie bspw. von der Zeit, die zur Beobachtung eines

Ereignisses zur Verfügung steht (Wahrnehmungsdauer), oder davon, was man zu

sehen erwartet (Erwartungseffekt; dazu ausführlich: Aussagepsychologie für die

Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital

Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.],

Zürich / St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 28

ff.). Es gilt daher im Nachfolgenden zu prüfen, inwieweit sich gestützt auf

ihre Aussagen sowie die Aussagen des Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt

erstellten lässt.

3.3

Vorab ist zu klären, mit welchen

Geschwindigkeiten die Beteiligten unterwegs waren. Was den Beschuldigten

anbelangt, so führte C.C.___ aus, dieser sei mit 30 – 40 km/h gefahren.

Währenddessen schätzte D.C.___ die Geschwindigkeit des Beschuldigten mit 20 –

30.

km/h. Der Beschuldigte selber ging von einer Geschwindigkeit von 25 – 30

km/h aus, was angesichts der Aussagen der Auskunftspersonen nicht unglaubhaft

erscheint, auch wenn der Beschuldigte in der folgenden Einvernahme – wie

erwähnt – bemüht war, diesen Wert auf maximal 25 km/h zu begrenzen.

Entsprechend kann auf seine Angaben abgestellt werden, wonach er mit 25 – 30

km/h auf der Allerheiligenstrasse gefahren war, wobei mangels anderer

Beweismittel zu seinen Gunsten auf den für ihn günstigeren Wert von 25 km/h

abzustellen ist. Hinsichtlich der von den Brüdern gefahrenen Geschwindigkeit,

ging C.C.___ von einer solchen von 10 km/h aus, während D.C.___ diese auf

5.

km/h schätze. Der Beschuldigte schätzte deren Geschwindigkeit mit 2 – 4

km/h. Trotz der vorhandenen Steigung erscheint es wenig realistisch, dass die

beiden Jugendlichen, welche angaben, die Strecke regelmässig zu fahren

(AS 071, 081) und entsprechend geübte Fahrradfahrer sind, mit lediglich 2

km/h unterwegs gewesen sein sollen. Es ist auch davon auszugehen, dass die

Fahrradfahrer ihre Geschwindigkeit besser schätzen konnten als der

vorbeifahrende Beschuldigte, weshalb auf ihre Angaben abzustellen ist. Zugunsten

des Beschuldigten ist wiederum vom tieferen Wert von 5 km/h auszugehen.

3.4

Die Beteiligten machten sodann

weitgehend übereinstimmende Angaben, was den Abstand zwischen C.C.___ und D.C.___

anbelangt. D.C.___ schätzte diesen auf 1 m, wie auch der Beschuldigte in

der tatnäheren Einvernahme bestätigte. Auch C.C.___ ging von 1 – 2 m aus,

wobei er als Vorausfahrender die Distanz sicher weniger präzise schätzen konnte

als sein hinter ihm fahrender Bruder oder auch der vorbeifahrende Beschuldigte.

Es kann also gestützt auf die Angaben von D.C.___ und des Beschuldigten auf

eine Distanz von ca. 1 m abgestellt werden.

3.5

Sodann stellt sich die Frage, ob der

Beschuldigte bereits an den bergwärts fahrenden Fahrradfahrern vorbeigefahren

war, als er den Privatkläger zum ersten Mal erblickte bzw. als er diesen

kreuzte. Der Beschuldigte machte hierzu, wie bereits erwähnt, widersprüchliche

Angaben. Demgegenüber gingen die Brüder C.___ gleichlautend davon aus, dass der

Überholvorgang noch nicht abgeschlossen war, als sie die entgegenkommenden

Radrennfahrer erstmals erblickten, wie auch der Beschuldigte im Rahmen seiner

Erstaussage noch ausgesagt hatte. Es ist nicht anzunehmen, dass C.C.___ und D.C.___

den Privatkläger vor dem Beschuldigten sehen konnten, hatte dieser doch

aufgrund seiner Fahrposition einen besseren Blick auf die Kurve als die rechts

von ihm fahrenden Fahrradfahrer. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der

Beschuldigte noch auf der Höhe der auf der rechten Seite fahrenden Radfahrer

befand, als er den Privatkläger erstmals sah.

3.6

Auch bezüglich des Zeitpunktes der

Kollision machte der Beschuldigte uneinheitliche Aussagen. Hielt er es

anlässlich des Augenscheins noch für möglich, dass C.C.___ sich neben ihm

befand, als der Privatkläger an ihm vorbeifuhr, schloss er dies im Rahmen der

erstinstanzlichen Einvernahme aus. Würde auf die Aussage des Beschuldigten

abgestellt, wonach er bereits an beiden Fahrradfahrern vorbeigefahren sei, als

der Privatkläger mit der Leitplanke kollidierte, würde dies nicht nur im

Widerspruch zu den Aussagen von C.C.___ stehen, der angab, sich im Zeitpunkt

der Kollision auf der Höhe der Motorhaube befunden zu haben. Auch die Aussagen

von D.C.___ stünden dazu im Widerspruch. Dieser gab an, die Kollision habe sich

1.

– 2 m hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten zugetragen. Er selber habe

sich ebenfalls bereits hinter dem Fahrzeug befunden, wobei er sich auf dem

vorgelegten Geomap Ausdruck näher am Fahrzeug einzeichnete als die Kollisionsstelle.

Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich vor C.C.___ befunden, hätte er bereits

einen Abstand von fast 3 m zu D.C.___ gehabt (Fahrradlänge von C.C.___ ca.

1,8 m, Distanz zum Bruder ca. 1 m). Zuzüglich der Fahrradlänge von D.C.___

von ebenfalls ca. 1,8 m hätte sich die Kollision deutlich weiter als die von diesem

geschätzten 1 – 2 m zugetragen.

3.7

Gestützt auf diese Ausführungen ist

im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschuldigte C.C.___ noch nicht

vollständig passiert hatte, als er den Privatkläger kreuzte und dieser mit der

Leitplanke kollidierte, wie dies teilweise auch vom Beschuldigten eingestanden

wurde. Dazu passt, dass der Beschuldigte aussagte, der Privatkläger sei,

nachdem er diesen erblickt hatte, sekundenbruchteile später bereits links an

ihm vorbeigerast. Der Privatkläger war nachweislich mit einer sehr hohen

Geschwindigkeit von 58 km/h unterwegs. Der Beschuldigte, welcher sich maximal

auf der Höhe von D.C.___ befunden hatte, als er den Privatkläger erstmals sah

(gemäss D.C.___ sei die Motorhaube sogar noch etwas hinter ihm gewesen), dürfte

somit nicht die Zeit gehabt haben, an C.C.___, welcher 1 m vor seinem

Bruder fuhr, vorbeizufahren und vor diesem wieder einzulenken, hätte er doch

hierfür eine Distanz von mindestens 8 m (Fahrradlänge von C.C.___ 1,8 m,

Distanz zum Bruder 1 m, eigene Wagenlänge von rund 4,8 m [AS 014.1])

zurücklegen müssen, wobei sich auch die Brüder mit 5 km/h fortbewegten und der

Beschuldigte beim Erblicken des Privatklägers abbremste.

3.8

In einem nächsten Schritt ist sodann

der Abstand des Beschuldigten zum linken Fahrbahnrand zu ermitteln. Hierfür ist

zunächst auf den Abstand des Beschuldigten zum rechten Fahrbahnrand bzw. zu den

rechts fahrenden Fahrradfahrern einzugehen.

3.9

C.C.___ und D.C.___ machten bezüglich

ihrer Position sehr präzise und genau Angaben, wonach C.C.___ auf der weissen

Randlinie fuhr, während D.C.___ sich rechts davon in der Regenrinne

fortbewegte. C.C.___ konnte diese Angaben anlässlich der neun Tage später

durchgeführten Einvernahme auch wiederholen, wobei er präzisierte, dass er eher

etwas links von der Linie gefahren sei. Entgegen den Ausführungen der

Verteidigung ist den Aussagen von C.C.___ nicht zu entnehmen, dass dieser im

Zeitpunkt des Überholmanövers ganz rechts auf der weissen Randlinie gefahren

sei. Lediglich auf die Frage des einvernehmenden Polizisten, wie breit die

Allerheiligenstrasse in dem Bereich gewesen sei, wo er vom PW des Beschuldigten

überholt worden sei, antwortete C.C.___: «Ich habe es nicht gemessen. Ich weiss

es nicht. Wir haben mit dem Polizisten die Situation nachgestellt. Ich war ganz

rechts auf der weissen Linie, dann der Mercedes-Benz, der uns überholt hat, und

dann war da noch ca. 1 – 1,5 m» (AS 72 f.). Die Aussage von C.C.___, sich

ganz rechts auf der weissen Linie befunden zu haben, bezieht sich damit auf die

mit der Polizei nachgestellte Szene, während er bezüglich der Situation im

Unfallzeitpunkt klar aussagte, auf der weissen Linie, eher etwas links

davon gefahren zu sein.

3.10

Gestützt auf diese gleichlautenden

Angaben kann daher als erstellt gelten, dass C.C.___ auf der weissen Randlinie

bzw. eher links davon fuhr, während D.C.___ rechts der Linie fuhr. Entgegen den

Ausführungen der Verteidigung ist dabei in Bezug auf Letzteren nicht von einem

Abstand von ca. 20 – 30 cm zur weissen Randlinie auszugehen. Zwar führte auch C.C.___

aus, dass sein Bruder innerhalb der Regenrinne ganz rechts gefahren sei.

Allerdings gilt bei seiner Aussage zu berücksichtigen, dass er seinen Bruder

nicht im Blickfeld hatte. Gemäss den polizeilichen Feststellungen weist die

Wasserrinne, welche auf der rechten Seite durch eine praktisch senkrecht

verlaufende Felswand begrenzt wird, eine Breite von ca. 50 cm auf

(AS 013). Die Lenkerbreite des Fahrrades von D.C.___ wurde nicht gemessen,

jene von C.C.___ betrug ca. 63 cm. Unter der Annahme eines ähnlich breiten

Lenkers, kann sich D.C.___ nicht rechts oder in der Mitte der Wasserrinne

befunden haben, andernfalls er mit der Felswand kollidiert bzw. diese touchiert

hätte. Vielmehr dürfte er sich innert der ersten 20 cm neben der Randlinie

fortbewegt haben.

3.11

Widerlegt werden kann damit auch

die Behauptung des Beschuldigten mit einem Abstand von 50 – 60 cm zur rechten

Randlinie an den Fahrradfahrern vorbeigefahren zu sein, als wären sie nicht da

gewesen. Wie erwähnt, musste der Beschuldigte beim Vorbeifahren einen

genügenden Abstand einhalten, unabhängig davon, ob er die Randlinie und die

Wasserrinne als Teil der Fahrbahn erachtete oder nicht. Hätte dieser

tatsächlich lediglich einen Abstand von 50 cm zur rechten Randlinie

gehabt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein derart geringer Abstand

zu C.C.___, welcher sich auf dieser Linie befand, den beiden Fahrradfahrern

aufgefallen wäre. Im Übrigen ging selbst der Beschuldigte davon aus, mit einem

Abstand von 1 m an den beiden Fahrradfahrern vorbeigefahren zu sein, was

auch mit den Angaben der beiden Auskunftspersonen übereinstimmt. Diese bezogen

sich zwar jeweils auf unterschiedliche Messpunkte. Die Differenz ist jedoch

marginal, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

3.12

So gab C.C.___ in seiner

Erstbefragung zu Protokoll, der PW-Lenker habe ihn und seinen Bruder in der

S-Kurve mit einem Abstand von ca. 1 m überholt (AS 068). In der

folgenden Einvernahme vom 21. September 2020 bestätigte er zunächst, vom PW

mit einem seitlichen Abstand von ca. 1 m überholt worden zu sein

(«gemessen ab Mitte Fahrrad» [AS 072]). Auf die spätere Frage, in welchem

seitlichen Abstand er vom PW überholt wurde, antwortete er, ca. mit 0,8 m Abstand

(AS 073), ohne eine Ergänzung zu machen, auf welchen Messpunkt er sich

dieses Mal bezog. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erscheint gerade

wegen der fehlenden Ergänzung nicht lebensnah, dass er erneut den Abstand

zwischen Fahrzeug und Fahrradmitte meinte. Die um lediglich 20 cm abweichende

Schätzung spricht eher dafür, dass er sich – erneut nach dem seitlichen Abstand

zum Fahrzeug gefragt – dieses Mal auf die Lücke zwischen dem PW und seinem

Fahrrad bezog. Dazu im Einklang stehen auch seine weiteren Aussagen, wonach der

seitliche Abstand des PWs zum Strassenrand auf der Bergseite zum Zeitpunkt der

Kollision ca. 1,5 m betragen habe (AS 073) weist doch die Wasserrinne

– wie erwähnt – eine Breite von 50 cm auf. Auch D.C.___ bestätigte in

seiner Erstbefragung vom 12. September 2020 einen Abstand von «knapp» 1 m

zwischen Fahrzeug und Randlinie (AS 078). Hingegen gab er in der

Einvernahme vom 21. September 2020 den seitlichen Abstand zwischen ihm und

dem PW ebenfalls mit «ca. 1 m» an (AS 083). Da sich D.C.___

nachweislich maximal 20 cm von der Randlinie entfernt bewegte, ist auch

diese Abweichung gering. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich bei

sämtlichen Angaben um blosse Schätzungen handelt. Gestützt auf die Angaben der

Beteiligten kann jedoch zumindest als erstellt gelten, dass der Abstand des

Beschuldigten zur Randlinie zwischen 80 cm und 1 m betrug. Zugunsten des

Beschuldigten ist im Folgenden von einem Abstand von 80 cm zur rechten

Randlinie auszugehen.

3.13

Gestützt auf aufgefundenen Kleiderfasern,

welche nachweislich vom Trikot des Privatklägers stammten (AS 040 ff.),

ist erwiesen, an welcher Stelle dieser mit der Leitplanke kollidierte. Gemäss

der dem Spurenbericht beiliegenden Fotodokumentation der Unfalltechnik

(AS 043 ff.) wird die Leitplanke an der Allerheiligenstrasse im Bereich

der Unfallstelle (in Fahrtrichtung Bärenwil linksseitig) durch eine Betonmauer

unterbrochen. An diese Betonmauer schliesst eine Stützmauer an, auf welcher die

Leitplanke fortgeführt wird. Die Kleiderfasern des Trikots des Privatklägers

konnten an der Oberkante des ersten H-Trägers unmittelbar nach dieser

Stützmauer gefunden werden (AS 011, AS 045 f.). Die Spuren stimmen

auch mit den Aussagen des Privatklägers überein, welcher angab, das Fahrzeug

des Beschuldigten gesehen zu haben, als sich dieses zwischen dem ersten und

zweiten Randleitpfosten befunden habe. Der Beschuldigte dürfte sich bis zur

Kollision nur wenige Meter fortbewegt haben, fuhr er doch lediglich mit 25 km/h

bergwärts, wobei er bei Erblicken des Privatklägers gemäss den Aussagen von C.C.___

abbremste, während der Privatkläger ihm mit 58 km/h, auch unter

Berücksichtigung eines eingeleiteten Bremsmanövers, deutlich schneller

entgegenfuhr.

3.14

Die Kollisionsstelle wurde von der

Polizei auf einem Geomap Ausdruck markiert (AS 049), wobei die Strasse an

der entsprechenden Stelle zwischen 3,9 und 4,1 m misst. Auf der ebenfalls

in den Akten befindlichen Unfallskizze wurde die Kollisionsstelle hingegen

etwas weiter talwärts angegeben, wobei sich die Strasse zur Rechtskurve hin bis

auf 4,4 m verbreitet. Da der Privatkläger gestützt auf die Aussagen von D.C.___

sowie des Beschuldigten hinter diesem mit der Leitplanke kollidierte, kreuzten

sie sich entsprechend vor der Kollisionsstelle.

3.15

Mit absoluter Gewissheit lässt sich

die Strassenbreite an der Stelle, wo sich die Parteien kreuzten, nicht

ermitteln, zumal sich die Unfallbeteiligten auch in Bewegung befanden. Zugunsten

des Beschuldigten ist im Folgenden von einer Strassenbreite von 4,1 m auszugehen.

Die Annahme einer Strassenbreite von 4,4 m, wie sie von der Vorinstanz

angenommen wurde, rechtfertigt sich hingegen nicht. Gemäss dem erwähnten Geomap

Ausdruck misst die Strasse lediglich in der Rechtskurve 4,4 m, was vor der

Kollisionsstelle den breitesten Bereich darstellt. Danach verschmälert sich die

Strasse auf 3,9 m. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten

überholte der Beschuldigte die beiden Fahrradfahrer in der S-Kurve bzw. nach der

Rechtskurve, was auch mit den Angaben des Beschuldigten anlässlich des

Augenscheins sowie mit der von C.C.___ und D.C.___ auf dem Geomap Ausdruck

angegebenen Stelle übereinstimmt. Der Beschuldigte führte zudem aus, die

Stelle, an welcher er die Fahrradfahrer überholt habe, sei derart schmal

gewesen (ca. 4 m), dass seiner Meinung nach zwei Autos nicht gut hätten

kreuzen können. Auch C.C.___ ging davon aus, dass die Strasse dort, wo der

Beschuldigte überholt habe, sehr eng sei, was er kaum ausgesagt hätte, wäre er

an der breitesten Stelle überholt worden.

3.16

Bei einer Strassenbreite von 4,1 m,

einem seitlichen Abstand des Beschuldigten von 0,8 m zur Randlinie sowie

einer Fahrzeugbreite von 2,05 m verblieben dem Privatkläger im Zeitpunkt

des Kreuzens somit noch 1,25 m. Auch dies stimmt mit den Angaben von C.C.___

und D.C.___ überein, welche den Abstand zwischen Fahrzeug und Leitplanke

übereinstimmend auf 1 – 1,5 m schätzten.

3.17

Für die rechtliche Würdigung ist

somit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte überholte die

beiden bergwärts fahrenden Fahrradfahrer C.C.___ und D.C.___ in der S-Kurve mit

einer Geschwindigkeit von 25 km/h und einem seitlichen Abstand von 0,8 m zur

Randlinie, als ihm von Bärenwil herkommend der Privatkläger entgegenkam. Im

Zeitpunkt des Kreuzens befand sich der Beschuldigte nach wie vor neben dem auf

der Randlinie fahrenden C.C.___, so dass dem entgegenkommenden Privatkläger

lediglich rund 1,25 m zum Kreuzen verblieben. Der mit 58 km/h

talwärts fahrende Privatkläger konnte seine Geschwindigkeit beim Erblicken des

PW des Beschuldigten nicht mehr genug drosseln respektive die Fahrtrichtung

nicht mehr (genügend) anpassen, sodass es nach dem Kreuzen mit dem PW des

Beschuldigten zur Kollision mit der Leitplanke kam. Der Privatkläger stürzte in

der Folge über die Leitplanke und zog sich die dokumentierten Verletzungen zu.

VI. Rechtliche Würdigung

1.

Grobe Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)

1.1

Nach Art. 90 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer durch grobe

Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung

erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer

Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten

abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer

konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand

ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegendes regelwidriges Verhalten, d.h.

ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe

Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen

Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber

auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben

Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht.

Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der

Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer dabei die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit

subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2 mit weiteren

Hinweisen).

1.2

Der

Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen,

Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die

ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG).

Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichend Abstand zu wahren, namentlich

beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren

(Abs. 4). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet,

wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht

behindert wird. (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG). In

unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken

sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur,

wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt

wird (Abs. 4).

1.3

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung liegt ein Überholen im Rechtssinne vor, wenn ein schnelleres

Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm

vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt. Weder das Ausschwenken noch das

Wiedereinbiegen ist eine notwendige Voraussetzung des Überholens. Ein Überholen

im Rechtssinne ist allerdings nur gegeben, wenn das überholende und das

überholte Fahrzeug sich auf der gleichen Fahrbahn befinden (BGE 114 IV 55

E. 2).

1.4

Wie bereits vor der Vorinstanz lässt

der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren bestreiten, dass ein Überholen im

Rechtssinne vorliegt. So sei der vordere der zwei Radfahrer auf oder knapp

neben der weissen Randlinie gefahren und der hintere neben der Fahrbahn in der

Wasserrinne. Wenn die weisse Linie den Rand markiere und Fahrzeuge möglichst

nahe am Rand fahren müssten, ergäbe sich begriffslogisch, dass die Randlinie

eben nicht Teil der Fahrbahn sei und sich somit beide Fahrradfahrer nicht auf,

sondern neben der Fahrbahn bewegt hätten.

1.4.1

Gestützt auf das Beweisergebnis

ist erstellt, dass C.C.___ nicht rechts neben der weissen Linie fuhr, sondern

auf dieser Linie, wobei dieser teilweise auch aussagte, eher links der Linie –

und somit auf der Fahrbahn – gefahren zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass Fahrradfahrer selten eine vollkommen gerade Linie fahren, was sich

einerseits aus der Natur des Fahrrades ergibt, andererseits aus der

Beschaffenheit der Strasse, welche den Radfahrer zum Ausweichen zwingen oder

gar ins Schwanken bringen kann. Doch auch wenn zugunsten des Beschuldigten

angenommen wird, der Fahrradfahrer habe sich ausschliesslich auf der Randlinie

fortbewegt, wäre diese als Teil der Fahrbahn zu erachten.

Gemäss Art. 76 Abs. 1

Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) kann der Rand der Fahrbahn durch eine

weisse, ununterbrochene Randlinie (Markierung 6.15) angezeigt werden. Inwiefern

sich daraus und dem Umstand, dass Fahrzeuge möglichst nahe am Fahrbahnrand zu

fahren haben, begriffslogisch ergibt, dass die Randlinie nicht Teil der

Fahrbahn ist, ist nicht ersichtlich. Die Randlinie ist auch nicht vergleichbar

mit einem Bordstein, wie dies von der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung

dargetan wird. Ein Bordstein stellt eine bauliche Massnahme dar, um einen Teil

der Strasse, welcher anderen Verkehrsteilnehmern vorbehalten ist, physisch

abzugrenzen. So kann beispielswies das Trottoir, welches den Fussgängern

vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 2 SVG) durch einen Bordstein baulich

von der Fahrbahn getrennt werden, ebenso ein Radweg (Art. 1 Abs. 6 VRV). Der

Bordstein verhindert damit, dass etwa für Fussgänger oder Radfahrer reservierte

Verkehrsflächen durch Motorfahrzeuge benutzt werden. Durch die bauliche

Trennung ist er offensichtlich nicht Teil der Fahrbahn. Die Randlinie stellt

keine solche bauliche Begrenzung dar. Zwar kann auch sie eine klare Trennung

zwischen Fahrbahn und Fussgängerbereich schaffen, wenn kein physisches Trottoir

vorhanden ist. Doch bildet sie in diesem Fall nicht den Rand (und somit Teil) des

Trottoirs, sondern gemäss Wortlaut von Art. 76 Abs. 1 SSV den Rand

der Fahrbahn, womit sie als Teil derselbigen zu qualifizieren ist. Dies hat erst

recht zu gelten, wenn die Strasse wie vorliegend über keinen Fuss- oder Radweg

verfügt, welcher durch die Randlinie von der Fahrbahn abgegrenzt wird.

1.4.2

Nachdem nun die Randlinie

klarweises Teil der Fahrbahn darstellt, ist zu prüfen, ob dies auch für die

sich daneben befindliche Wasserrinne gilt. Allein gestützt auf den Umstand,

dass diese primär der Entwässerung der Strasse dient, lässt sich dies nicht

verneinen. So wäre die Wasserrinne zweifellos als Teil der Fahrbahn zu erachten,

wenn sie innerhalb einer Borsteinkante liegen würde, sofern sie befahrbar ist.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Randlinie für sich allein – anders als

beispielswiese der Sicherheitslinie, die nach Art. 73 Abs. 6

lit. a SSV von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden darf –

kein normativer Gehalt zukommt (BSK SVG – Stefan

Maeder, Art. 34 N 6).

Hinzuweisen

ist sodann auf BGE 114 IV 55, in welchem das Bundesgericht festhielt, dass die

Randlinie nicht in jedem Fall den Rand der Fahrbahn darstellt. So werde auch

der Pannenstreifen vom rechten Fahrstreifen durch eine Randlinie i.S.v.

Art. 76 Abs. 1 SSV getrennt. Das Bundesgericht erwog, dass der

Pannenstreifen dem Fahrverkehr (vgl. Art. 1 Abs. 4 VRV) als Ausweich-

und Haltefläche im Notfall diene. Im Bereich von Baustellen oder bei Unfällen

werde der Fahrverkehr durch Signale und Markierungen bzw. durch Weisungen der

Polizei häufig über den Pannenstreifen geführt. Der Pannenstreifen habe eine

Hilfsfunktion und keine selbständige Bedeutung. Er sei ohne die Existenz von

Fahrstreifen sinnlos. Der Pannenstreifen sei daher zwar kein Fahrstreifen, aber

ein Teil der Fahrbahn, der – im Unterscheid zur sog. «Kriechspur» - nur unter

bestimmten Voraussetzungen benützt werden dürfe, was durch die Markierung einer

weissen, ununterbrochenen Linie optisch deutlich zum Ausdruck gebraucht würde. Der

Automobilist, welcher auf dem Pannenstreifen einer Autobahn über eine Strecke

von 400 – 500 m rechts an einer stockenden Fahrzeugkolonne vorbeifahre, um

auf diesem Wege die Autobahn über die nächste Ausfahrt zu verlassen, mache sich

daher des unzulässigen Rechtsüberholens schuldig (BGE 114 IV 55 E. 2,

siehe auch Regeste).

Von einer getrennten Fahrbahn ging das

Bundesgericht demgegenüber im Falle eines Tramtrasses aus, welches auch vom Bus

befahren wurde und gegenüber der parallel verlaufenden Fahrbahn des

Individualverkehrs erhöht war (Urteil 4C.435/2005 vom 5. Mai 2006). Im

Zusammenhang mit dem Verbot des Überholes an Strassenkreuzungen hatte das

Bundesgericht sodann zu beurteilen, ob sich ein zur Hauptstrasse etwas höher

liegender Radweg auf der gleichen Fahrbahn befindet (BGE 81 IV 249), was

verneint wurde. Das Bundesgericht erwog, dass all die Pflichten, welche an sich

auch im Verhältnis zwischen Motorfahrzeug und Fahrrad gelten würden (u.a.

Rücksichtnahme beim Überholen, Gebot des Linksüberholens, Abstandhalten beim

Kreuzen und Überholen), gegenstandslos seien, wenn die Fahrbahn des

Motorfahrzeuges und des Fahrrades vollständig getrennt seien, so dass der

Führer des ersteren nicht in der Lage sei, den Weg des Radfahrers zu benützen. So

werde das Verbot des Überholens auf einer Strecke, die nicht frei oder nicht

übersichtlich sei, zwecklos, wenn das Motorfahrzeug auf einer vom Radfahrweg

vollständig getrennten Bahn fahre, da der Führer des

Motorfahrzeuges nicht genötigt sei, wegen des Radfahrers weiter links zu fahren.

Das Einhalten eines angemessenen Abstandes werde sodann

durch die Trennung der beiden Fahrbahnen weitgehend gewährleistet. «Die

Trennung der beiden Fahrbahnen schafft weitgehend Verhältnisse, wie sie auf

Autobahnen bestehen, bringt dem Radfahrer besonders eindringlich zum

Bewusstsein, dass er die Vorschrift des Art. 75 Abs. 2 MFV zu beachten hat,

wenn er abbiegen will, und schwächt anderseits das Bewusstsein des

Motorfahrzeugführers, auf den Verkehr der Radfahrer die anderswo übliche

Rücksicht nehmen zu müssen. Es rechtfertigt sich daher

nicht, den Motorfahrzeugführer hier im Verhältnis zum Radfahrer dem Verbot des

Art. 26 Abs. 3 MFG (Überholverbot an Strassenkreuzungen, Bahnübergängen und

an unübersichtlichen Stellen; vgl. Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und

Fahrradverkehr vom 15. März 1932, abrufbar unter BBI 1932 I 610) zu

unterwerfen.» (E. 2).

Sowohl

Art. 34 SVG als auch Art. 35 SVG bezwecken, das Kreuzen und Überholen

möglichst gefahrlos zu gestalten und das Unfallrisiko zu reduzieren. Gerade das

Überholen ist nämlich ein besonders gefährliches Fahrmanöver, da dazu oftmals

die Verkehrsfläche benützt wird, auf deren Verfügbarkeit andere

Verkehrsteilnehmer, namentlich der Gegenverkehr, vertrauen (BSK SVG – Stefan Maeder, Art. 34 N 1 sowie Art. 35

N 1).

Der Beschuldigte stellte sich während

des gesamten Verfahrens dezidiert auf den Standpunkt, seine Fahrspur beim

Vorbeifahren an den Fahrradfahrern nicht verändert zu haben, da sich diese

nicht auf der Fahrbahn befunden hätten (ASB 39, AS 57, AS 245

[«Ich fahre mit ca. 50, 60 cm vom Rand weg und fahre einfach an denen

vorbei, als wären sie nicht da, weil sie nicht auf der Fahrbahn waren.»]).

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Wasserrinne stellt klarerweise

kein eigener Fahrstreifen dar. Insbesondere ist sie nicht mit einem Radweg-

oder auch einem Trottoir – zu vergleichen, welcher die Einhaltung eines

angemessenen Abstandes gewährleistet und Motorfahrzeuge vor der Benützung

abhaltet. Ein Motorfahrzeugführer, welcher an einem in der Wasserrinne

fahrenden Fahrradfahrer vorbeifährt, hat zu diesem ausreichend Abstand zu

wahren (Art. 34 Abs. 4 SVG), zumal Letzterer unvermittelt seine

Fahrspur auf die linke Seite der Randlinie wechseln könnte. So führte der

Beschuldigte selber aus, dass die Wasserrinne an der Stelle, wo er den

Privatkläger kreuzte, derart eng gewesen sei, dass die Radfahrer dort nicht

mehr hätten fahren können (AS 057). Der Beschuldigte war damit

verpflichtet, beim Vorbeifahren an den Radfahrern einen genügenden Abstand

einzuhalten bzw. weiter links zu fahren, was er gestützt auf das Beweisergebnis

auch tat. Mit einem Abstand von 0,8 m zur rechten Randlinie verblieben dem

Gegenverkehr jedoch nur noch rund 1,25 m zum Kreuzen, womit der

Beschuldigte auf einer Verkehrsfläche fuhr, welche (auch) dem Gegenverkehr zur

Verfügung stand.

Während ein Überholverbot gemäss

Art. 35 Abs. 4 SVG gegenüber Radfahrern, die sich auf einem von der

Hauptfahrbahn vollständig getrennten Radweg befinden, nicht gilt, stellt sich

die Situation vorliegend anders dar. Obschon nicht als Fahrtreifen konzipiert,

wird die Wasserrinne vom Fahrverkehr als Ausweichfläche benutzt, so etwa von

Fahrradfahrern, um einen grösseren Abstand zu vorbeifahrenden Motorfahrzeugen

zu generieren. Aber auch Motorfahrzeuge nutzen die Fläche. Wie von der

Verteidigung zugestanden (ASB 039) und gestützt auf das Beweisergebnis

erstellt ist, ist die Allerheiligenstrasse an der Unfallstelle derart schmal,

dass zwei Autos von der Breite desjenigen des Beschuldigten nicht mühelos

kreuzen können. Bei einem entgegenkommenden Motorfahrzeug wäre der Beschuldigte

somit gezwungen gewesen, ebenfalls auf die Wasserinne auszuweichen.

Es kann somit feststellt werden, dass

die Wasserrinne an der Allerheiligenstrasse von den Verkehrsteilnehmern als

Ausweichfläche genutzt wird und damit dem Fahrverkehr dient. Sie ist daher als

Teil der Fahrbahn zu erachten (Art. 1 Abs. 4 VRV), womit beim

Vorbeifahren die Regeln von Art. 35 SVG einzuhalten sind. Die

Anwendbarkeit der Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend, da bei

Fahrradfahrern, die sich innerhalb der Wasserrinne bewegen, jederzeit damit zu

rechnen ist, dass sie auf die linke Seite der Randlinie wechseln, weshalb beim

Vorbeifahren ein genügender Abstand einzuhalten ist, was einen

Motorfahrzeugführer bei den vorliegenden Gegebenheiten dazu zwingt, auf die

Gegenfahrbahn auszuweichen.

1.4.3

Gestützt auf diese Ausführungen

ist erstellt, dass der Beschuldigte die auf der gleichen Fahrbahn fahrenden

Fahrradfahrer einholte, an ihnen vorbeifuhr und die Fahrt vor ihnen fortsetzte.

Damit hat er im Sinne von Art. 35 SVG überholt. Dieses Überholmanöver

geschah an einer unübersichtlichen Stelle, wie auch seitens des Beschuldigten

(AS 057, 243) und seines Verteidigers (ASB 039) nicht bestritten wird.

Es kann hierzu auch auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Augenschein

verwiesen werden (US 10). Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 SVG darf

in unübersichtlichen Kurven prinzipiell nicht überholt werden, da in diesen

Konstellationen der nötige Raum nicht übersichtlich ist, insbesondere was den

Gegenverkehr betrifft (BSK SVG – Stefan

Maeder, Art. 35 N 68).

1.5

Art. 35 SVG ist eine für die

Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr zentrale Bestimmung und damit

eine elementare Verkehrsregel (Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015,

Art. 90 N 92, BSK SVG – Stefan

Maeder, Art. 35 N 2). Auch beim Rechtsfahrgebot nach

Art. 34 SVG handelt es sich um eine grundlegende Verkehrsregel (BSK SVG – Stefan Maeder, Art. 34 N 2).

Das Bundesgericht bejaht in der Regel eine mindestens erhöhte abstrakte

Gefährdung und damit eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung, wenn ein

Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach

vorne oder anderer Umstände wie dichten Kolonnenverkehr nicht sicher sein kann,

ohne Behinderung bzw. Gefährdung des bzw. der Überholten und der

entgegenkommenden Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 92 mit

Verweis auf die Rechtsprechung).

Auch vorliegend ist eine ernstliche

Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres zu bejahen. Der

Beschuldigte überholte die zwei Fahrradfahrer, welche in einer Distanz von

mindestens 1 m zueinander fuhren. Bei einer Autolänge von 4,8 m ist

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Distanz von über 10 m

zurücklegen musste, um diese zu überholen. Dies ist keine kurze Distanz, wenn

die Sicht durch die bevorstehende Kurve bzw. Felswand eingeschränkt und damit

nicht frei überblickbar ist. Auf unübersichtlichen Strassen ist das

Rechtsfahrgebot immer strikt einzuhalten, weil wegen der besonderen

Verhältnisse jede Abweichung von der Regel den Verkehr unmittelbar gefährdet (Philippe Weissenberger, a.a.O.,

Art. 34 N 8). Der Beschuldigte gefährdete durch sein Fahrmanöver

allfällig entgegenkommende Motorfahrzeuge, deren Fahrbahnraum durch das

Überholen bzw. zu weite Linksfahren eingeschränkt wurde.

Darüber hinaus lag auch eine konkrete

Gefährdung vor. Dabei ist unerheblich, ob den Privatkläger durch ein allfällig

zu schnelles oder zu weit rechts Fahren ein Mitverschulden trifft. Art. 90

SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und stellt die Verletzung der

Verkehrsregeln unter Strafe, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Unfall

führt und ob es auch unter anderen Umständen zu einem solchen gekommen wäre

(Urteil 6B_801/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.4.2). Der Beschuldigte

musste darüber hinaus in der unübersichtlichen Kurve mit einem möglichen

Fehlverhalten Entgegenkommender rechnen und daher genügend rechts fahren (BGE 106 IV 50 E. 2, Urteil 6B_801/2015 vom 22. Februar 2026 E. 2.3).

Auf das erkennbare Fehlverhalten eines entgegenkommenden Fahrzeugs, welches das

Rechtsfahrgebot verletzt, muss durch möglichst starkes Rechtsfahren reagiert

werden (Philippe Weissenberger,

a.a.O., Art. 34 N 9). Aufgrund des unzulässigen Überholmanövers war

es dem Beschuldigten nicht möglich, nach rechts auszuweichen. Der Privatkläger,

welcher nicht rechtzeitig bremsen konnte und seine Fahrspur aufgrund des

Beschuldigten anpassen musste, kollidierte bei seinem Ausweichmanöver mit der

Leitplanke, wodurch er über diese stürzte und sich verletzte. Die Gefahr,

welche der Beschuldigte durch sein Überholmanöver geschaffen hatte, hat sich

damit auch verwirklicht. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2

SVG ist entsprechend erfüllt.

1.7

Der

Beschuldigte wusste, dass die Stelle unübersichtlich war und entschied sich

dennoch, die beiden rechts fahrenden Fahrradfahrer zu überholen. Dabei ist mit

der Vorinstanz festzuhalten, dass unerheblich ist, ob der Beschuldigte sein

Verhalten als Überholen einstufte, da ihm zumindest bewusst war, dass er durch

das Einhalten eines genügenden Abstandes zu diesen nicht genügend rechts fahren

konnte sowie auch keine Möglichkeit mehr bestand, nötigenfalls nach rechts

auszuweichen. Von einer den Umständen angepassten Fahrweise, wie sie von der

Verteidigung behauptet wird, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Für

den Beschuldigten bestand keinen Grund, die Fahrradfahrer an dieser

unübersichtlichen Stelle zu überholen und damit nicht gehörig rechts zu fahren.

Das Fahrverhalten des Beschuldigten muss als rücksichtslos eingestuft werden,

weshalb auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist.

Der Beschuldigte hat die Gefährdung der

anderen Verkehrsteilnehmer zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen,

womit ihm mindestens ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

2.

Fahrlässige

Körperverletzung

2.1

Gemäss Art. 125 StGB wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,

werfahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.

2.2

Fahrlässig handelt, wer die Folge

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder

darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist

die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er

nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist

(Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger

Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung

einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im

Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und

Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und

müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten

hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein

bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden

Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 143 IV 138 E. 2.1;

135.

IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.3

Der Privatkläger hat fristgemäss

Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt (AS 015).

2.4

Der Privatkläger hat aufgrund des

Unfalls eine gesundheitliche Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1

StGB erlitten, welche ohne Weiteres zumindest den Grad einer einfachen

Körperverletzung erreicht hat. Es kann hierzu auf den Bericht Universitätsspital

Basel vom 16. März 2021 (AS 018.1 ff.) verwiesen werden, worin

festgestellt wurde, dass der Privatkläger u.a. eine Verletzung des Brustkorbes

mit mehreren gebrochenen Rippen links, eine Beckenringverletzung mit

Beteiligung von Schambeinast links oben und unten sowie einen

Kreuzbeinlängsbruch, einen verschobenen mehrfragmentären Bruch des linken

Schlüsselbeins und ein gebrochenes linkes Handgelenkt erlitten hatte. Der

objektive Tatbestand der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung ist damit erfüllt.

2.5

Im Strassenverkehr richtet sich der

Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des

Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteil

6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E: 2.2.2).

2.5.1

Gestützt auf die obigen Erwägungen

überholte der Beschuldigte in einer unübersichtlichen Kurve – und damit an

einer unzulässigen Stelle – zwei Fahrradfahrer, wodurch er den

entgegenfahrenden Privatkläger durch zu weites Rechtsfahren zum Abweichen von

seiner Fahrspur zwang und ihn dadurch behinderte. Duch sein Verhalten verletzte

der Beschuldigte die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten gemäss Art. 34

Abs. 3 und 4 sowie 35 Abs. 2 und 4 SVG.

2.5.2

Grundvoraussetzung für eine

Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die

Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen

für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar

sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des

Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung

dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet

sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung

einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu

begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die

Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das

Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder

Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht

gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste

und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen

mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in

den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten

eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese

Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig

ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen:

Urteil 6B_120/2019, 6B_122/2019 vom 17. September 2019 E. 4.2 ff. mit

Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der

Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf

untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters

ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten

des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache

des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_236/2024

vom 13. Mai 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).

2.5.3

Nach dem

aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder

Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer

ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden,

sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Besondere Vorsicht ist

namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein

Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen

für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund

seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in

verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung

verlangt «konkrete Anzeichen» bzw. «zuverlässige Anhaltspunkte» für das

Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines

Fehlverhaltens genügt nicht. Sie können sich auch aus der Unklarheit oder

Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner

Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt.

In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges

Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit

risikoarmes Verhalten gefordert. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur

stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die

Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage

schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht

ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage,

ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt,

ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (Urteil

6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 3.4).

2.5.4

Der Beschuldigte macht geltend, ein

Abstand von max. 65 cm zum äusseren Fahrbahnrand sei als korrekte Fahrweise

innerhalb des Rechtsfahrgebotes zu qualifizieren. Auch wenn sich neben der

Strecke keine Fahrradfahrer befunden hätten, hätte er die Position seines

Fahrzeuges nicht wesentlich verändert und wäre allenfalls nur marginal näher am

rechten Rand gefahren. Weiter sei klar, dass die Strasse an der Unfallstelle so

schmal sei, dass zwei Autos von der Breite desjenigen des Beschuldigten nicht

gefahrlos kreuzen könnten. Sodann sei aufgrund der Streckenführung der

Gegenverkehr nicht frühzeitig zu sehen. Der Beschuldigte habe daher in

Befolgung von Art. 32 SVG seine Geschwindigkeit den Verhältnissen

angepasst und sei deshalb in der Lage gewesen, sofort bis zum Stillstand

abzubremsen, als er den entgegenkommenden Fahrradfahrer gesehen habe. Wer sich

ordnungsgemäss an die Verkehrsregeln halte, dürfe davon ausgehen, dass sich die

übrigen Verkehrsteilnehmer ebenfalls regelkonform verhalten würden. Der Beschuldigte

habe also ohne Weiters davon ausgehen dürfen, dass allfällig entgegenkommende

Fahrzeuge sich ebenfalls den örtlichen Verhältnissen entsprechend bewegen, d.h.

namentlich ihre Geschwindigkeit so anpassen würden, dass in der fraglichen

Kurve ein gefahrloses Kreuzen mögliche wäre, resp. wenn sich zeigen sollte,

dass ein solches aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich sei, eine

entsprechende Reaktion – konkret ein Abbremsen oder Ausweichen beiderseits –

stattfinden könne. Daher habe der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass

ihm der Privatkläger nicht nur mit den örtlichen Verhältnissen unangepasster,

sondern klar überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommen würde, offensichtlich in

der Erwartung, die Kurve schneiden zu können. Schliesslich sei darauf

hinzuweisen, dass D.C.___ eine Ausweichbewegung des Fahrzeugs von ca. 0,5 m

nach rechts beobachtet habe. Der Beschuldigte habe damit nicht nur die

notwendige Vorsicht walten lassen, sondern sei auch in der Lage gewesen,

angemessen zu reagieren. Der tragische Unfall des Privatklägers sei daher auf

dessen regelwidriges und der örtlichen Situation klarerweise nicht angepasstes

Fahrverhalten zurückzuführen, während sich der Beschuldigte unter Beachtung der

geltenden Verkehrsregeln sowie der örtlichen Verhältnisse korrekt verhalten

habe.

2.5.5

Gestützt

auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte die beiden

Fahrradfahrer nicht mit einem Abstand von maximal 65 cm überholte, sondern

das Überholmanöver in einem Abstand von mindestens 80 cm zur Randlinie erfolgte,

was bei einer Strassenbreite von ca. 4,1 m und einer Autobreite von 2,05 m

dazu führte, dass dem Privatkläger noch ca. 1,25 m zum Kreuzen verblieb. Weiter

wurde bereits dargelegt, dass sich der Beschuldigte nicht regelkonform verhielt,

indem er die beiden Fahrradfahrer an unzulässiger Stelle überholte. Damit kann

dieser sich zu seiner Entlastung nicht auf ein allfälliges Fehlverhalten des

Privatklägers bzw. den Vertrauensgrundsatz berufen. Es mag daher zutreffen,

dass bei einer angepassten Geschwindigkeit des Privatklägers der verbleibende

Raum zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der Leitplanke ausgereicht

hätte, um gefahrlos zu kreuzen, wie dies auch von den Auskunftspersonen ausgeführt

wurde. Dass dieser aufgrund der gewählten Geschwindigkeit die Kurve «schneiden»

musste, mithin auf der Gegenfahrbahn fuhr, ist hingegen gestützt auf die

vorhandenen Beweismittel nicht erwiesen. So führte C.C.___ zwar aus, dass der

entgegenkommende Radfahrer «auch eher in der Mitte» der Strasse gefahren sei

(AS 073). Dass dieser auf die «Gegenfahrbahn» geraten sei, sagte er jedoch

nicht aus. Dies im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher gestützt auf die

Aussage von C.C.___ klar im linken Bereich der Allerheiligenstrasse fuhr. Auch E.___,

welcher hinter dem Privatkläger fuhr, sagte anlässlich seiner Einvernahme vom

21.

September 2020 aus, sie seien im rechten Bereich der

Allerheiligenstrasse gefahren (AS 094). Damit behauptet er nicht, sie

seien ganz am rechten Fahrbahnrand gefahren, was aufgrund der gemessenen

Geschwindigkeit von 58 km/h auch nicht möglich wäre, sondern lediglich,

dass sie auf der rechten Fahrbahnhälfte verblieben. Auch wenn dem Privatkläger

somit vorgeworfen werden kann, aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu schnell

bzw. zu wenig rechts gefahren zu sein, stellte dieses Fehlverhalten nicht die

unmittelbarste Ursache für den Unfall dar, welche das Verhalten des

Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde, war es doch einzig der

Beschuldigte, welcher durch sein Fahrverhalten auch die andere Fahrbahnhälfte

mitverwendete. Schliesslich ist in unübersichtlichen Kurven von allen

Beteiligten mit einem möglichen Fehlverhalten entgegenkommender zu rechnen und

darum genügend rechts zu fahren (BSK SVG – Stefan

Maeder, Art. 34 N 13). Ein Fahrradfahrer, welcher sich nicht

an das Rechtsfahrgebot hält, ist somit nicht als derart aussergewöhnlich zu

erachten, dass der Beschuldigte damit schlechthin nicht hätte rechnen müssen.

Es war somit für den Beschuldigten durchaus vorhersehbar, dass er bei

Missachtung des Überholverbotes bzw. bei zu weitem Linksfahren im Bereich der

unübersichtlichen Kurve mit einem ebenfalls gegen das Rechtsfahrgebot

verstossenden Fahrzeug kollidieren und damit einen Unfall (mit-)verursachen

könnte. Die Voraussehbarkeit des Erfolgs ist somit zu bejahen.

2.5.6

Verbleibt die Frage, ob der Erfolg

bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre. Bei einer

Strassenbreite von lediglich 4,1 m und einer Fahrzeugbreite von 2,05 m

wäre der Beschuldigte selbst bei einem minimalen Abstand zur rechten Randlinie auf

die Mitbenutzung der anderen Fahrbahnhälfte angewiesen gewesen. Der

Privatkläger, welcher eher in der Mitte der Strasse fuhr, hätte seine Fahrspur

somit höchstwahrscheinlich ohnehin anpassen müssen. Wäre der Beschuldigte

möglichst nahe am rechten Fahrbahnrand gefahren, hätten dem Privatkläger

hierfür jedoch nicht nur 1,25 m zur Verfügung gestanden, sondern

mindestens 1,75 m (bei einer Strassenbreite von 4,1 m, einer

Fahrzeugbreite von 2,05 m und einem Abstand zur Randlinie von 30 cm).

Schliesslich hätte der Beschuldigte, hätte er die beiden Fahrradfahrer nicht

überholt, beim Erblicken des Privatklägers nach rechts auf die Wasserrinne

ausweichen können und auch müssen, war er doch – wie erwähnt – derjenige, der

aufgrund der Fahrzeugbreite auf die Benutzung der anderen Fahrbahnhälfte

angewiesen war. Davon ausgehend, dass die Wasserrinne an der Unfallstelle

50.

cm breit ist und der Beschuldigte zur Felswand einen Abstand von sicher

30.

cm einhalten musste, hätte dieser – ohne Berücksichtigung der Breite

der Randlinie – nochmals ca. 50 cm nach rechts ausweichen können, womit

dem Privatkläger über 2 m – und damit mindestens die gesamte

Fahrbahnhälfte – zum Kreuzen zur Verfügung gestanden hätte. Da der Privatkläger

gestützt auf die vorhandenen Beweismittel zwar eher in der Mitte der

Allerheiligenstrasse fuhr, dabei jedoch innerhalb seiner Fahrbahnhälfte

verblieb, ist davon auszugehen, dass es mit einem hohen Grad an

Wahrscheinlichkeit nicht zum Unfall gekommen wäre, hätte der Beschuldigte

gemäss den ihm auferlegten Pflichten als Fahrzeuglenker gehandelt.

2.6

Zusammenfassend hat der Beschuldigte

durch den Verstoss gegen das Überholverbot in unübersichtlichen Kurven sowie

den Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot seine Pflichten als Fahrzeughalter

verletzt, was den Privatkläger zum Ausweichen zwang, wodurch dieser mit der

Leitplanke kollidierte und ca. 12 m die Böschung unterhalb der

Allerheiligenstrasse hinunterstürzte. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten

war Hauptursache der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen. Die Kollision

wäre für den Beschuldigten vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Damit hat er

den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125

Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.

3.

Konkurrenz und Fazit

Wird die fahrlässige Körperverletzung

durch die Erfüllung eines Gefährdungstatbestandes wie die

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG bewirkt, so ist dieser nichts

anderes als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten

Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. Zu verurteilen ist

alsdann allein wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eine zusätzliche

Verurteilung und damit eine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB

fällt aus. Sie ist durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BSK StGB – Andreas Roth / Tornike Keshelava,

Art. 125 N 7, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Entsprechend dieser Ausführungen ist der

Beschuldigte vorliegend einzig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu

bestrafen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine

Dispositiv

ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der fahrlässigen einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

VII. Strafzumessung

1. Die allgemeinen

Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz auf US 17 f. korrekt

dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2. 1 Der Strafrahmen der

fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB beträgt

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

2.1.1 Bezüglich der Wahl der

Sanktionsart gilt es zu berücksichtigen, dass die Strafzumessung einzig vom

Beschuldigten (implizit) angefochten wurde. Es gilt entsprechend das

Verschlechterungsverbot, womit eine Freiheitsstrafe von vornherein ausser

Betracht fällt. Mit Blick auf konkrete Tatschwere sowie den Umstand, dass der

Beschuldigte nicht vorbestraft ist, erschein eine Freiheitsstrafe auch nicht

geboten, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2.1.2 In objektiver Hinsicht ist

festzustellen, dass der Privatkläger erhebliche Verletzungen erlitt, welche

einen 12-tägigen stationären Spitalaufenthalt sowie daran anschliessend eine

Rehabilitation in einer Klinik, deren Aufenthaltsdauer jedoch unbekannt ist,

zur Folge hatten. Im Rahmen der möglichen einfachen Körperverletzungen sind die

Vorliegenden sicherlich im oberen Bereich, an der Grenze zur schweren

Körperverletzung einzustufen, wurde doch im Bericht vom 16.März 2021 gar eine

unmittelbare Lebensgefahr (durch die schwere Verletzung des Brustkorbs mit

Eröffnung desselben und Verletzung der Lunge sowie Luft- und Blutansammlungen

an unphysiologischer Stelle) bejaht (AS 018.3). Der Privatkläger war bis

Mitte November 2020, somit während zweier Monate, zu 100 %

krankgeschrieben, konnte seine Arbeitsfähigkeit anschliessend jedoch aufbauen,

so dass er ab dem 1. Januar 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig war.

Die Auswirkungen des Unfalls merkt er gemäss eigenen Angaben vor der Vorinstanz

lediglich noch bei sportlichen Betätigungen, bspw. beim Joggen. Ob diese

Beeinträchtigung mit der Entfernung eines Teils der linken Lunge zusammenhängt,

ist indes nicht bekannt (AS 18.1 ff., 251 f.).

In Anbetracht des Dargelegten und des

gesamten Spektrums möglicher fahrlässiger Körperverletzungsdelikte, welches

auch schwere Schädigung im genannten Strafrahmen mitumfasst, liegt in

objektiver Hinsicht ein leichtes Verschulden vor.

2.1.3 In subjektiver Hinsicht handelte

der Beschuldigte grob fahrlässig. Seine Pflichtverletzung ist als leicht

anzusehen. Zwar bestand für ihn keinerlei Anlass, die beiden Fahrradfahrer an

dieser Stelle zu überholen. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass er dabei mit

einer Geschwindigkeit von lediglich 25 km/h fuhr. Mit der Vorinstanz ist

festzuhalten, dass er die betroffenen Rechtsgüter noch deutlich stärker

gefährdet hätte, wenn er die Geschwindigkeit nicht derart angepasst hätte.

Ebenfalls ist ein gewisses Mitverschulden des Privatklägers zu konstatieren.

Dieser fuhr mit einer den Umständen unangepassten Geschwindigkeit, welche es

ihm verunmöglichte, rechtzeitig abzubremsen oder durch genügendes Rechtsfahren gefahrlos

am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeizufahren.

2.1.4 Die objektive Tatschwere wird

somit durch die subjektive relativiert, weshalb im Ergebnis von einem sehr

leichten Verschulden auszugehen ist. Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen

erscheint hierfür angemessen.

2.1.5 Wie die Vorinstanz korrekt

feststellte, ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen keine

strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen

auf. Ebenso ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit festzustellen.

Zusammengefasst wirkt sich die Täterkomponente weder strafverschärfend noch

strafmildernd aus, womit es bei einer Strafe von 80 Tagessätzen bleibt.

2.1.6 Die Vorinstanz hat eine Verletzung

des Beschleunigungsgebotes festgestellt. Auf die zutreffenden Ausführungen kann

verwiesen werden (US 19).

Für das Rechtsmittelverfahren ist festzuhalten,

dass die Akten am 19. November 2024 beim Berufungsgericht eingingen. Mit

dem vorliegenden Urteil konnte die seit dem 1. Januar 2024 geltende

Entscheidungsfrist nicht eingehalten werden (vgl. Art. 408 Abs. 2

StPO). Bei dieser Entscheidungsfrist handelt es sich jedoch lediglich um eine das

Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsvorschrift. Mit der Missachtung

dieser Bestimmung geht nicht zwingend auch eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes einher (vgl. Anwaltsrevue 2024 S. 37, 39 mit

Verweis auf das Urteil 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3 [im

Zusammenhang mit den Begründungsfristen nach Art. 84 Abs. 4 StPO]). Eine

solche ist vorliegend auch nicht auszumachen. Die Verfahrensverzögerung geht

nicht auf eine Untätigkeit seitens des Gerichts zurück, sondern auf die

insgesamt elf Fristerstreckungsgesuche der Parteivertreter, wovon die

Verteidigung selber sechs zu verantworten hat. Auch der doppelte

Schriftenwechsel verzögerte das Verfahren und führte mit dazu, dass dieses erst

am 14. Oktober 2025 spruchreif wurde.

Im Berufungsverfahren ist somit keine

Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Gestützt auf die bereits von

der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist die

Strafe um 25 % zu reduzieren. Daraus würde eine Geldstrafe von

60 Tagessätzen resultieren, wobei jedoch – mit Verweis auf die

nachfolgenden Ausführungen – das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.

3. Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung

vom 7. April 2025 Frist gesetzt, allfällige Änderungen der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse bekannt zu geben und entsprechende Belege einzureichen.

Da sich die Verteidigung zu diesem Punkt nicht äusserte, ist davon auszugehen,

dass das Renteneinkommen des Beschuldigten unverändert blieb. Es kann

entsprechend auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Tagessatzberechnung

verwiesen werden (US 19 f.) und die festgesetzte Tagessatzhöhe von

CHF 140.00 ist zu bestätigen.

4. Die Geldstrafe ist sodann bereits

aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbotes bedingt

auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren

festzulegen.

5. Für die allgemeinen Ausführungen zur

Verbindungsbusse kann ebenfalls auf das Urteil der ersten Instanz verwiesen

werden (US 20 f.). Die Busse von CHF 700.00, ersatzweise fünf Tage

Freiheitsstrafe, ist zu bestätigen. Entsprechend würde sich die Geldstrafe auf 55 Tagesätze

reduzieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es jedoch vorliegend

bei einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen.

6. Nach dem Gesamten ist der

Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren,

einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, zu

bestrafen.

VII. Zivilforderung

1. Der Privatkläger beantragt, der

Beschuldigte sei ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom

12. September 2020 zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig

zu erklären.

2. Hinsichtlich der

Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung eines Schadenersatzes bzw. einer

Genugtuung wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (US 21

f.).

3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass

die Verletzungen des Privatklägers auch bei pflichtgemässem Verhalten des

Beschuldigten eingetreten wären, weshalb sie diesen (implizit) vom Vorwurf der

fahrlässigen Körperverletzung freisprach. Entsprechend verneinte sie den

natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der

Pflichtverletzung des Beschuldigten, weshalb sie die Zivilforderung des

Privatklägers abwies.

4. Mit dem Schuldspruch wegen

fahrlässiger Körperverletzung steht die zivilrechtliche Haftung des

Beschuldigten in Bezug auf den dem Privatkläger aufgrund des Unfalls vom

12. September 2020 entstandenen finanziellen Schaden sowie den

entsprechenden Genugtuungsanspruch grundsätzlich ausser Frage.

5. Bezüglich der Höhe der Haftungsquote

ist jedoch auf das bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnte

Selbstverschulden des Privatklägers einzugehen. Denn für die Beurteilung der

Haftungsquote ist auch ein den adäquaten Kausalzusammenhang nicht

unterbrechendes Selbstverschulden relevant (vgl. hierzu Urteil 6B_239/2022 vom

22. März 2022 E. 7.5.2). Der Grund für die Reduktion der

Schadenersatzpflicht bei Mitverschulden des Geschädigten ist einfach: Wer einen

Schadenersatzanspruch erhebt, darf nicht selbst zum Schaden beigetragen haben.

Im Prinzip muss jeder die Folgen der eigenen Nachlässigkeit selbst tragen. Es

wäre treuwidrig, den vollen Ersatz von einem Dritten zu verlangen (vgl. dazu

und zum Folgenden: Heinrich Honsell:

Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Auflage Zürich 2005, § 9 N 9 ff.

und 21 ff.). Bei Mitverschulden des Geschädigten wird der

Schadenersatz reduziert. Die Reduktion liegt im freien Ermessen des Gerichts.

Eine vollständige Befreiung von der Haftpflicht ist nur bei Vorliegen eines

besonders gravierenden Selbstverschuldens gerechtfertigt. Diesfalls liegt aber

gar kein eine Haftpflicht auslösendes Verschulden mehr vor, sodass für eine

Schadensreduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR kein Raum ist. Auf den

Geschädigten entfällt diejenige Quote des Schadens, die seinem Anteil an der

Gesamtursache entspricht. Die Praxis teilt dabei häufig nach Bruchteilen wie

1/2 : 1/2, 2/3 : 1/3 etc.

6. Im vorliegenden Fall trifft die

primäre Pflichtverletzung den Beschuldigten. Dieser wusste um die

unübersichtlichen und schmalen Strassenverhältnisse und entschied sich

trotzdem, in diesem Bereich zwei Fahrradfahrer zu überholen, obschon der Platz

zum Kreuzen mit einem entgegen kommenden Fahrzeug bereits ohne Überholmanöver

knapp war. Allerdings trifft auch den Privatkläger ein Mitverschulden am

Unfall, auch wenn dieses im Verhältnis zum Beschuldigten wesentlich weniger

schwer wiegt, verblieb er doch – im Gegensatz zum Beschuldigten – durch sein

Fahrverhalten dennoch auf seiner Fahrbahnhälfte. Nichtsdestotrotz kann entgegen

den Ausführungen seines Rechtsvertreters nicht die Rede davon sein, dass der

Privatkläger mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs war. Das von ihm

gewählte Tempo von 58 km/h ist für einen Fahrradfahrer generell als extreme

Geschwindigkeit einzustufen, welche per se schon ein hohes Risiko mit sich

bringt, wenn aufgrund eines unvorhergesehenen Hindernisses abrupt abgebremst

werden muss. Vorliegend kommt hinzu, dass die vom Privatkläger gefahrene

Strecke unübersichtlich und sehr schmal war. Wie der Beschuldigte hatte auch er

in dieser Situation mit einem Fehlverhalten Entgegenkommender zu rechnen und

daher genügend rechts zu fahren (BGE 106 IV 50 E. 2, Urteil 6B_801/2015

vom 22. Februar 2026 E. 2.3). Aufgrund seines gewählten Tempos konnte

er sich nicht an das Rechtsfahrgebot halten und fuhr stattdessen eher in der

Mitte der Fahrbahn. Sein Verschulden ist gestützt auf diese Ausführungen mit

einer Quote von 1/3 zu berechnen, womit sich eine Haftungsquote des

Beschuldigten von 2/3 ergibt.

VIII. Kosten und Entschädigung

1.

Erstinstanzliches

Verfahren

1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von

CHF 4'288.70 vollumfänglich zur Bezahlung zu übernehmen (Art. 426

Abs. 1 StPO). Des Weiteren entfällt die von der ersten Instanz

zugesprochene Parteientschädigung (Art. 429 StPO e contrario).

1.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a

StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die

beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage

die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs.

1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die

Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der

Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die

Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu

beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,

so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach

§ 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt das

Gericht die Entschädigung der Rechtsbeiständin des Privatklägers nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Das Gericht gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit

zur Einreichung einer Honorarnote.

Der Privatkläger ist sowohl im

Strafpunkt als auch im Zivilpunkt mit seiner Forderung durchgedrungen.

Lediglich die Haftungsquote wurde durch das Gericht etwas tiefer festgelegt als

gefordert. Dies führte jedoch bei den Parteien zu keinem Mehraufwand. Entsprechend

ist dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine volle

Parteientschädigung zuzusprechen. Nicht zu entschädigen sind allerdings

diejenigen Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Verteidigung des

Privatklägers als beschuldigte Person stehen. Mit Verfügung vom 8. Juni

2021 wurde dem damaligen Verteidiger des Privatklägers im Hinblick auf die

beabsichtigte Verfahrenseinstellung Gelegenheit gegeben, allfällige

Entschädigungsbegehren nach Art. 429 – 431 StPO anzumelden (AS 101),

woraufhin dieser mit Eingabe vom 8. Juli 2021 seine Honorarnote einreichte

(AS 134.f). Mit der Einstellungsverfügung vom 23. März 2022 wurde das

Entschädigungsbegehren mit Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. BGE 144 IV 202 abgewiesen (AS 100.8 ff.). Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft. Soweit diese Aufwendungen von der aktuellen

Vertreterin des Privatklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

– nun unter dem Titel der Parteientschädigung – erneut geltend gemacht werden,

sind diese nicht zu entschädigen. Zu streichen sind somit sämtliche

Aufwendungen sowie die entsprechenden Auslagen, welche den Zeitraum vom

8. Dezember bis zum 8. Juli 2021 betreffen. Keiner weiteren Erklärung

bedarf in diesem Zusammenhang, weshalb die mit genannter Einstellungsverfügung

auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.00 keine notwendige Aufwendung

des Privatklägers im Strafverfahren gegen den Beschuldigten darstellt und nicht

als Auslage im Rahmen der Parteientschädigung geltend gemacht werden kann

(Position vom 20. Juni 2022). Eine weitere Kürzung von 0.25 Stunden

ist sodann für das Fristerstreckungsgesuch vom 15. Juli 2022 vorzunehmen,

da dies Kanzleiaufwand betrifft, der im Stundenansatz des Anwalts bereits

enthalten ist. Schliesslich ist die Korrespondenz mit der

Rechtsschutzversicherung (Position vom 17. Mai 2022) nicht als notwendige

Aufwendung im Strafverfahren zu erachten und der Aufwand von 0.25 Stunden

entsprechend zu streichen. Hingegen sind für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung, entsprechend dem effektiven Aufwand, zwei Stunden

hinzuzurechnen. Hinsichtlich der Auslagen bleibt anzumerken, dass Fotokopien zu

CHF 0.50 pro Stück vergütet werden (§ 158 Abs. 5 GT). Die gelten

gemachte Auslage für die E-Mail von der [Rechtsschutzversicherung] von

CHF 1.00 wird gestützt auf das bereits Gesagte nicht entschädigt.

Zu entschädigen sind im Ergebnis somit

ein Aufwand von 20.6 Stunden à CHF 260.00 sowie Auslagen in Höhe von

CHF 63.70. Zuzüglich 7.7 % MwSt. auf CHF 2'207.60

(8.26 Stunden à CHF 260.00, Auslagen CHF 60.00), entsprechend

CHF 170.00, sowie 8.1 % auf CHF 3'212.10 (12.34 Stunden à

CHF 260.00, Auslagen CHF 3.70), entsprechend CHF 260.20, beläuft

sich die Parteientschädigung auf CHF 5'849.90 und ist vom Beschuldigten

zur Bezahlung zu übernehmen.

2.

Berufungsverfahren

2.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die

Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens

(Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im

Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten

Anträge gutgeheissen wurden (Thomas

Domeisen in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], 3. Auflage,

2023, Art. 428 N 6).

2.2 Die Berufung des Beschuldigten, der

das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat, war erfolglos.

Demgegenüber ist der Privatkläger mit seinen Anträgen weitgehend

durchgedrungen. Lediglich die Haftungsquote fällt etwas tiefer aus als beantragt,

was jedoch auch seitens des Gerichts zu keinem nennenswerten Mehraufwand

führte. Es rechtfertigt sich daher keine Kostenausscheidung zu Lasten des

Privatklägers. Der Beschuldigte hat entsprechend sämtliche Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'100.00, total

CHF 2'250.00, zu bezahlen und dem Privatanschlussberufungskläger eine

volle Parteientschädigung auszurichten.

2.3 Gemäss der von Rechtsanwältin Arul

eingereichten Honorarnote vom 13. Oktober 2025 entfallen von den geltend

gemachten 49.67 Stunden insgesamt 19.62 auf das Berufungsverfahren. Die

restlichen Aufwendungen sind bereits mit der für das erstinstanzliche Verfahren

zugesprochenen Parteientschädigung abgegolten. Betreffend die Aufwendungen für

das Berufungsverfahren hat eine Kürzung von insgesamt 0.42 Stunden für

zwei Fristerstreckungsgesuche (Kostenpunkte vom 23. Mai 2025 sowie vom

10. Juni 2025) sowie eine Kürzung von 0.5 Stunden für die

Korrespondenz mit der Versicherung (Kostenpunkt vom 2. Juli 2024) zu

erfolgen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen.

Unter Einbezug der genannten Kürzungen

beläuft sich die Parteientschädigung von Rechtsanwältin Arul auf CHF 5'627.70

(18.7 Stunden à CHF 270.00, Auslagen CHF 157.00, 8.1 %

MwSt. auf CHF 5'206.00, ausmachend CHF 421.70).

2.4 Auf die Ausrichtung einer

Parteientschädigung an den Beschuldigten besteht nach dem Gesagten kein

Anspruch. Der Antrag wird abgewiesen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,

Art. 106, Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 335

ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff.,

Art. 422 ff., Art. 433 StPO

erkannt:

1.

B.___ hat sich der

fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 12. September 2020, schuldig

gemacht.

2.

B.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von

25 Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Busse von

CHF 700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3.

B.___ wird gegenüber

A.___ für das Ereignis vom 12. September 2020 (fahrlässige

Körperverletzung) dem Grundsatz nach im Umfang von 2/3 für haftpflichtig

erklärt. Zur Ausmittlung der Schadens- bzw. Genugtuungshöhe wird der

Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

4.

B.___ hat dem

Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'849.90

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.

B.___ hat dem

Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'627.70 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6.

Das Begehren von B.___,

verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, um Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird

abgewiesen.

7.

B.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00,

total CHF 4'288.70, zu bezahlen.

8.

B.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'100.00, total

CHF 2'250.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Graf