STBER.2024.93
fahrlässige Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln
27. Januar 2026Deutsch79 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul,
Privatberufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokat
Alain Joset,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend fahrlässige
Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Die Berufung wird in Anwendung von
Art. 406 Abs. 2 StPO i schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Samstag, 12. September 2020,
kam es auf der Allerheiligenstrasse in Hägendorf zu einem Verkehrsunfall
zwischen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) als Lenker des PW Mercedes Benz E
300 (Kontrollschild-Nr. […]) und dem Fahrradfahrer A.___ (nachfolgend:
Privatkläger; vgl. Strafanzeige vom 23. Dezember 2020, Aktenseite
Staatsanwaltschaft / Richteramt Olten-Gösgen [AS] 005 ff.).
2. Am 23. März 2022 stellte die
Staatsanwaltschaft das gegen den Privatkläger eröffnete Strafverfahren wegen
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die
örtlichen Verhältnisse in Anwendung von Art. 54 StGB ein (AS 100.8).
3. Ebenfalls am 23. März 2022
erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und
verurteilte diesen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (beim Überholen
mit Gegenverkehr und in unübersichtlicher Kurve) sowie fahrlässiger
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
CHF 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu
einer Busse von CHF 2'600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu
13 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von
CHF 2'899.90 (AS 000.3 ff.).
3. Gegen diesen Strafbefehl erhob
der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, mit Schreiben vom
7. April 2022 frist- und formgerecht Einsprache (AS 100.17).
4. Am 31. Mai 2022 überwies die
Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium von
Olten-Gösgen und hielt an ihrem Strafbefehl fest (AS 000.1).
5. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen erliess am 26. Juni 2024 folgendes Urteil:
1. B.___ hat sich der groben Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 12. September 2020, schuldig gemacht.
2. B.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu
je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b) einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Die Zivilforderungen des Privatklägers A.___
gegenüber B.___ werden abgewiesen.
4. Der Antrag des Privatklägers A.___, der
Beschuldigte sei zur Bezahlung seiner Parteikosten zu verurteilen, wird
abgewiesen.
5. B.___, verteidigt durch Rechtsanwalt
Alain Joset, wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'743.95 (Honorar
CHF 4'203.35, Auslagen CHF 195.40, 7.7% MwSt. auf CHF 2'780.65 und 8.1 % MwSt.
auf CHF 1'618.15) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
6. An die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 4'288.70 hat B.___ CHF 2'838.70,
zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Wird kein
Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00,
womit die gesamten Kosten CHF 3'888.70 bzw. die Forderung gegenüber B.___
CHF 2'638.70 betragen.
6. Gegen dieses Urteil liessen der
Beschuldigte und der Privatkläger form- und fristgerecht die Berufung anmelden
(AS 264 ff.).
7. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärten der Beschuldigte und der Privatkläger jeweils mit
Eingabe vom 3. Dezember 2024 die Berufung.
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in
ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 auf eine Anschlussberufung und
die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. Mit Verfügung vom 6. März
2025 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem keine Partei Einwände
gegen dessen Durchführung erhoben hatte.
10. Die Berufungsbegründung des
Beschuldigten datiert vom 22. April 2025 und beinhaltet folgende
Rechtsbegehren:
1.
Es sei das Urteil
des Richteramtes Olten-Gösgen vom 26. Juni 2024 insofern aufzuheben resp.
abzuändern, als dass der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der
Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen sei.
2.
Eventualiter sei das
Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 26. Juni 2024 insoweit aufzuheben
resp. abzuändern, als dass das Verfahren gegen den Beschuldigten zufolge
Verjährung einzustellen sei.
3.
Die Berufung des
Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Gegenpartei.
11. Der Privatkläger liess mit
Replik vom 25. Juni 2025 folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Es seien das Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. Juni 2024
vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der Beschuldigte sei
schuldig zu sprechen:
a)
der groben
Verletzung der Verkehrsregeln
b)
der fahrlässigen
Körperverletzung
beides
begangen am 12. September 2020 in Hägendorf zum Nachteil des Privatklägers
3.
Der Beschuldigte sei
angemessen zu bestrafen.
4.
Der Beschuldigte sei
gegenüber dem Privatkläger für die Folgen des Unfalls vom 12. September
2020 zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären.
5.
Dem Beschuldigten
seien die vollumfänglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Beschuldigte
sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung nach Art. 433
StPO nach Massgabe der noch einzureichenden Kostennote zu entrichten.
6.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.
12. Mit Eingabe vom 19. August
2025 reichte der Beschuldigte eine ergänzende Berufungsbegründung ein.
13. Der Privatkläger reichte mit
Eingabe vom 2. Oktober 2025 eine Stellungnahme zur ergänzenden
Berufungsbegründung ein.
Erwägungen
II. Vorbemerkungen
1.
Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem
Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass
für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil
am 24. Juli 2024 fällte,
ist das neue Recht anwendbar.
2.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und
Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die
Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet
(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III. Vorhalt
Im Strafbefehl vom 23. März 2022,
der vorliegend als Anklage dient, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am
12.
September 2020 um ca. 15:00 Uhr auf der Allerheiligenstrasse in
Hägendorf in Fahrtrichtung Bärenwil der groben Verletzung der Verkehrsregeln
sowie der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A.___ schuldig gemacht
zu haben. Konkret sei der Beschuldigte als Lenker des PWs Mercedes Benz
E 300 (Kontrollschilder […]) bergwärts auf der Allerheiligenstrasse
gefahren, wobei er zwei ebenfalls bergwärts fahrende Fahrradlenker vor sich
gehabt habe, von denen der Vordere (C.C.___) auf der seitlichen Randlinie
gefahren sei, während der Hintere (D.C.___) auf der ca. 50 cm breiten
Wasserrinne rechts der Linie gefahren sei. Im Bereich der S-Kurven an der
Stelle mit den Koordinaten 2'628'987 / 1'243'820 habe der Beschuldigte die
beiden Fahrradlenker mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 – 30 km/h und einem
knappen seitlichen Abstand von ca. 0,8 – 1,0 m überholt. Die Strassenbreite
habe an der betreffenden Stelle zwischen 3,5 und 4,5 m betragen; sein Fahrzeug
habe eine Breite von 2,015 m (mit Spiegeln). Aufgrund der unübersichtlichen
Strecke habe der Beschuldigte nicht gesehen, dass ihm talwärts zwei
Fahrradlenker entgegengekommen seien, welche mit einer Geschwindigkeit zwischen
ca. 50 und 60 km/h gefahren seien. Nachdem er den ersten entgegenkommenden
Radfahrer wahrgenommen habe, habe er nach der Kurve praktisch bis zum
Stillstand abgebremst. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Unfalls eine
rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.36 Gewichtspromille
aufgewiesen. Gemäss ärztlicher Untersuchung sei keine Beeinträchtigung
vorgelegen.
Der vordere der beiden entgegenkommenden
Fahrradlenker, A.___, habe nicht rechtzeitig vor dem Hindernis abbremsen bzw.
die Geschwindigkeit auf ein Mass reduzieren können, das es ihm erlaubt hätte,
den PW auf dem verbleibenden Strassenraum von ca. 0,8 - maximal 1,5 m zu
kreuzen. Er habe versucht nach rechts auszuweichen, sei mit der Leitplanke
kollidiert und ca. 12 m die Böschung unterhalb der Allerheiligenstrasse
hinuntergestürzt.
Der nachfolgende Radfahrer E.___ habe
rechtzeitig bremsen und vor dem PW Mercedes anhalten können.
Der Fahrradlenker A.___ habe beim Sturz
über die Böschung erhebliche Verletzungen erlitten, u.a. eine Verletzung des
Brustkorbes mit mehreren gebrochenen Rippen links, eine Beckenringverletzung
mit Beteiligung von Schambeinast links oben und unten sowie einen
Kreuzbeinlängsbruch, einen verschobenen mehrfragmentären Bruch des linken
Schlüsselbeins und ein gebrochenes linkes Handgelenk. Die Verletzungen seien
inzwischen weitgehend verheilt. Sein Fahrrad Trek Emonda habe einen
Totalschaden (ca. CHF 11'000.00) erlitten. Zudem seien beim Sturz diverse
Ausrüstungsgegenstände im Wert von ca. CHF 600.00 beschädigt worden.
Mit dem Überholmanöver vor
einer Kurve an einer engen, unübersichtlichen Stelle habe der Beschuldigte
gegen elementare Verkehrsregeln verstossen. So seien dem entgegenkommenden
Radfahrer A.___ bzw. jedem anderen potentiell entgegenkommenden Fahrzeug (z.B.
Motorrad oder PW) auf seiner Fahrbahnhälfte lediglich maximal ca. 1,5 m verblieben,
womit ein gefahrloses Kreuzen offensichtlich nicht möglich gewesen sei.
Vielmehr habe der Beschuldigte überholt, ohne auf andere Strassenbenützer bzw.
den Gegenverkehr, den er aufgrund der lokalen Verhältnisse in der Kurve gar
nicht rechtzeitig habe erkennen können, die erforderliche Rücksicht zu nehmen
(Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG); mithin habe er an einer
unzulässigen Stelle (Art. 35 Abs. 4 SVG) überholt. Durch sein Verhalten
habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer hervorgerufen, insbesondere von A.___ und E.___, und habe
dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.
Das verkehrsregel- und damit auch
sorgfaltspflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten sei geeignet gewesen, den
Unfall und damit verbunden den so genannten Deliktserfolg - die Verletzung des
Radfahrers A.___ - herbeizuführen. Sowohl der Unfall wie auch die daraus
resultierenden Verletzungsfolgen seien für B.___ aufgrund der Umstände und
seiner persönlichen Verhältnisse zumindest in groben Zügen vorhersehbar
gewesen; ein normgerechtes Verhalten sei ihm zumutbar gewesen. Ihm wird
vorgeworfen, dass es nicht zur Kollision zwischen seinem PW und dem
Privatkläger gekommen wäre und dass die Verletzungen nicht entstanden wären,
wenn er die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten und die damit verbundenen
Verkehrsregeln nicht verletzt hätte. Das pflichtwidrige Verhalten des
Beschuldigten sei damit kausal für den eingetretenen Deliktserfolg,
insbesondere für die Körperverletzung von A.___.
IV. Formelle Einwände
1.
Der Beschuldigte lässt vorab eine
Verletzung des Anklageprinzips rügen. Ihm werde im Anklagesachverhalt nicht
vorgeworfen, im Zeitpunkt des Erblickens des Radfahrers resp. des sofortigen
Anhaltens zu weit links auf der Fahrbahn gefahren resp. gestanden zu sein.
Mangels eines solchen Tatvorwurfs in der Anklage könne dies auch nicht zur
Begründung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit herangezogen werden,
weshalb der Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips vorzuwerfen sei.
Gleiches gelte für die Erwägungen der Vorinstanz, der Beschuldigte hätte durch
ein anderes Fahrverhalten 50 cm mehr Platz für den Privatkläger schaffen
können. Auch ein solcher Vorwurf sei nicht Bestandteil des Anklagesachverhaltes
und könne daher nicht als Grundlage für einen Schuldspruch herangezogen werden.
2.
Die Anklageschrift bezeichnet gemäss
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,
Art und Folgen der Tatausführung.
Das Gericht ist an den in der Anklage
umschriebenen Sachverhalt gebunden. Es berücksichtigt die im Vorverfahren und
im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 1 und 2 StPO). Die
vorgeworfene Tat ist «möglichst kurz, aber genau» zu umschreiben, ohne sie
beweismässig zu belegen; das Beweisverfahren ist Sache der Hauptverhandlung
(vgl. Urteil 6B_28/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1). Solange für die
beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann
selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu
keinem Schuldspruch kommen darf. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte
Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird
(Urteil 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Die nähere Begründung
der Anklage erfolgt erst an Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den
Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_111/2016 vom 26. April
2016.
E. 1; 6B_1157/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4).
3.
In der Anklageschrift wird dem
Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, vor einer Kurve an einer engen,
unübersichtlichen Stelle zwei Fahrradfahrer überholt zu haben, wodurch dem
Privatkläger bzw. jedem potentiell entgegenkommenden Fahrzeug auf dessen Fahrbahnhälfte
lediglich maximal ca. 1,5 m verblieben seien, womit ein gefahrloses
Kreuzen unmöglich gewesen sei. Dadurch habe der Beschuldigte überholt, ohne auf
andere Strassenbenützter bzw. den Gegenverkehr, den er aufgrund der lokalen
Verhältnisse in der Kurve gar nicht rechtzeitig habe erkennen können, die
erforderliche Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG,
Art. 35 Abs. 2 SVG).
Dem Beschuldigten wird damit explizit
vorgeworfen, durch das Überholmanöver an einer engen, unübersichtlichen Stelle
dem Gegenverkehr nicht genügend Raum zum Kreuzen gelassen zu haben, mithin
durch das Manöver zu weit links gefahren zu sein. Inwiefern die Vorinstanz über
den angeklagten Sachverhalt hinausgeht, wenn sie ausführt, der Beschuldigte
habe durch das Überholen nicht so weit rechts fahren können, wie er aufgrund
der örtlichen Verhältnisse gemusst hätte (vgl. Urteilsseite [US] 13), ist nicht
ersichtlich. Ebenso wenig verletzt sie den Anklagegrundsatz, wenn sie erwägt,
der Beschuldigte hätte ohne das Überholmanöver maximal 50 cm mehr Platz
für den Privatkläger schaffen können (US 16), zumal sie dem Beschuldigten
daraus überhaupt keinen Vorwurf macht. Stattdessen leitet sie aus dieser
Annahme ab, dass auch ein rechtmässiges Alternativverhalten des Beschuldigten
(genügendes Rechtsfahren) nicht geeignet gewesen wäre, den Unfall und damit die
eingetretenen Verletzungen des Privatklägers zu verhindern, weshalb sie den
Beschuldigten (informell) vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung
freisprach. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist damit zu verneinen.
V. Sachverhalt
1.
Allgemeines zur
Beweiswürdigung
Das Gericht würdigt die Beweise frei
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den
Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss
abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich
sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich
widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar,
nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet
worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel
bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist
nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim
Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien,
welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf
eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel
offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf
den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit
Hinweisen).
2.
Ausgangslage
2.1
Wie mit Verweis auf die
vorinstanzlichen Erwägungen (US 5) vorab festgestellt werden kann, ist
unbestritten und anhand der Aussagen aller Beteiligter erstellt, dass der
Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit seinem PW links an den beiden mit ihren
Fahrrädern bergwärts fahrenden Brüdern C.C.___ und D.C.___ vorbeigefahren ist.
Zum selben Zeitpunkt fuhren der Privatkläger und sein Begleiter E.___ talwärts.
Der Privatkläger, welcher vorausfuhr, kreuzte den PW des Beschuldigten,
kollidierte danach mit der Leitplanke und stürzte die Böschungen hinunter. Der
hinter ihm fahrende E.___ konnte rechtzeitig abbremsen.
2.2
Gestützt auf die objektiven
Beweismittel ist sodann ohne Weiteres erstellt, dass
-
beim Beschuldigten im
Ereigniszeitpunkt eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0,36 Promille
und eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,00 Promille vorlag, wobei
zugunsten des Beschuldigten vom Minimalwert auszugehen ist und somit keine Fahrunfähigkeit
vorlag (vgl. forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung vom 16. September
2020; AS 034 ff.),
-
der Privatkläger vor der
Kollision mit einer Geschwindigkeit von 58 km/h unterwegs war (vgl. Daten
Fahrradcomputer Garmin Edge 830; AS 051) und
-
er sich durch den Sturz
über die Böschung u.a. folgende Verletzungen zuzog: eine Verletzung des
Brustkorbes mit mehreren gebrochenen Rippen links, eine Beckenringverletzung
mit Beteiligung von Schambeinastes lins oben und unten sowie einen
Kreuzbeinlängsbruch, einen verschobenen mehrfragmentären Bruch des linken
Schlüsselbeins sowie ein gebrochenes linkes Handgelenk (vgl. Bericht
Universitätsspital Basel vom 16. März 2021; AS 018.1 ff.).
2.3
Der
Beschuldigte bestreitet hingegen, die beiden Fahrradfahrer im rechtlichen Sinne
überholt zu haben. Stattdessen sei er korrekt am rechten Fahrbahnrand gefahren.
In seiner Berufung wendet er sich gegen den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt, wonach er in einem Abstand von 0,8 m zum rechten Fahrbahnrand
resp. zu den sich neben der Fahrbahn bewegenden Fahrradfahrern gefahren sei.
Gestützt auf die Angaben von C.C.___ sei dieser «ganz rechts auf der Linie»
gefahren, wobei der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten ca. 80 cm
betragen habe. Lebensnah sei davon auszugehen, dass C.C.___ den Abstand zum
Fahrzeug des Beschuldigten vom Kopf resp. der Körper- und damit Fahrradmitte
aus geschätzt habe.
Wenn C.C.___ nun auf der weissen Linie ganz rechts gefahren sei, der Abstand
80.
cm betragen habe und die Linie 15 cm breit sei, dann habe der
Abstand des Fahrzeuges des Beschuldigten zum rechten Fahrbahnrand in dubio pro
reo rund 65 cm betragen. Dies passe zur Aussage von D.C.___, der weiter
rechts in der Regenrinne gefahren sei und den Abstand auf ca. 1 m
geschätzt habe. Es sei davon auszugehen, dass er in der Regenrinne ca. 20 –
30.
cm rechts der weissen Randlinie gefahren sei. Ein Abstand von max.
65.
cm zum äusseren Fahrbahnrand sei als korrekte Fahrweise innerhalb des
Rechtsfahrgebotes zu qualifizieren. Der Beschuldigte hätte die Position seines
Fahrzeuges nicht wesentlich verändert, hätten sich neben der Strecke keine
Fahrradfahrer befunden.
2.4
Aussagen des Beschuldigten
2.4.1
Anlässlich der Ersteinvernahme vom
12.
September 2020 (AS 052) gab der Beschuldigte zusammengefasst zu
Protokoll, mit ca. 25 – 30 km/h auf der Allerheiligenstrasse unterwegs gewesen
zu sein, da es recht unübersichtlich gewesen sei. Vor der S-Kurve habe er zwei
vor ihm fahrende Fahrradfahrer überholt, wobei neben ihm noch 2 m der
Fahrbahn freigeblieben seien. Als er auf der Höhe der Fahrradfahrer gewesen
sei, welche nicht auf der Fahrbahn gefahren seien, sondern rechts neben der
Fahrbahnbegrenzungslinie, habe er den entgegenkommenden Fahrer gesehen. Er habe
die Fahrradfahrer nicht überholt, sondern sei auf seiner Fahrspur an diesen
vorbeigefahren. Die linke Fahrspur sei frei geblieben.
2.4.2
Am 16. Dezember 2020 wurde
der Beschuldigte erneut polizeilich einvernommen (AS 054 ff.). Dabei
führte er im Wesentlichen aus, mit maximal 25 km/h den beiden Fahrradfahrern
aufgefahren zu sein. Er habe seine Geschwindigkeit nicht verringern müssen. Er
sei um eine Linkskurve gekommen und habe etwa 40 m auf die nächste
Rechtskurve gesehen. In der Mitte des S seien zwei Biker mit einem Abstand von 1 m
hintereinandergefahren. Sie seien ganz langsam gefahren, also Schritttempo. Die
Biker seien ausserhalb der Fahrbahn in einer mindestens 1 m breiten Rille
gefahren. Er sei in einem Abstand von etwa 1 m an ihnen vorbeigefahren,
ohne dass er ein (Überhol-)Manöver habe fahren müssen. Auf der Höhe der Biker
habe er das Auto noch weiter nach rechts gezogen und sei vom Gas gegangen.
Einige Meter vor ihm sei eine hohe Felswand gewesen, welche die Sicht um die
Kurve verhindert habe. Kurz bevor er den Punkt erreicht habe, an welche er um
die Kurve gesehen habe, sei vor ihm ein Radfahrer aufgetaucht, der mit hoher
Geschwindigkeit ins Tal gefahren sei. Sekundenbruchteile später sei dieser
links an ihm vorbeigerast. Reflexartig habe er in den Aussenspiegel geschaut
und gesehen, wie der Radfahrer einige Meter hinter dem Auto die Leitplanke
touchiert habe und über diese in die Schlucht gefallen sei. Zum Zeitpunkt des
Kreuzens sei er (der Beschuldigte) etwa 50 cm rechts vom Felsen entfernt
gewesen. Die Rinne sei dort so eng gewesen, dass die beiden Biker hinter ihm
dort nicht mehr hätten fahren können.
Die Fahrbahn werde von einer weissen
Linie abgetrennt. Die Biker seien rechts von dieser weissen Linie ausserhalb
der Fahrbahn gefahren. Er sei an diesen vorbeigefahren, ohne Spurenänderung. Er
habe seine Fahrspur halten können, da diese ausserhalb der Fahrspur gefahren
seien. Er habe beim Überholen nicht beschleunigt. In diesem Bereich, wo er die
Fahrradfahrer überholt habe, sei die Allerheiligenstrasse ca. 4 m breit.
Seiner Meinung nach könnten an dieser Stelle zwei Autos nicht so gut kreuzen. Er
schätze, er habe beim Überholen einen seitlichen Abstand zur Leitplanke von ca.
1,5 m gehabt. Den talwärts fahrenden Rennradfahrer habe er gesehen, als dieser
um die Ecke gekommen sei, also um den Felsen. Zu diesem Zeitpunkt sei er selber
rechts gefahren, aber es sei natürlich schmal in diesem Bereich. Der
Rennradlenker sei rechts auf seiner Spur gefahren. Sie seien nicht frontal
aufeinander zugefahren, sondern normal aneinander vorbei. Es habe zu keinem
Zeitpunkt eine Kollisionsgefahr für den Rennradlenker und dem Auto bestanden.
Es sei sehr schnell gegangen. Damit der Rennradfahrer mit seinem gewählten
Tempo die Kurve habe fahren können, sei er darauf angewiesen gewesen, die Kurve
zu schneiden, um mit dem Rad in die Kurve zu liegen. Da sein Auto anfangs der
Kurve gestanden sei, habe dieser die Kurve nicht einleiten können, sondern habe
am Auto vorbeifahren müssen. Er sei zu schnell gefahren, um die Kurve zu
fahren.
2.4.3
Anlässlich der am Augenschein vom
26.
Juni 2024 durchgeführten Einvernahme (AS 242 f.) zeigte der
Beschuldigte zunächst die Stelle auf, an welcher die beiden bergwärts fahrenden
Fahrradfahrer befunden hätten. Im Protokoll wurde dies wie folgt umschrieben:
«Im Bereich der Unfallstelle wird die Leitplanke durch eine Betonmauer
unterbrochen. Der Beschuldigte befindet sich in etwa auf der Höhe des Endes
dieser Betonmauer, felsseitig, im Bereich bevor der Fels wieder anfängt. Der
Beschuldigte stellt sich in Fahrtrichtung rechts neben die weisse Randlinie in
die sich dort befindliche Rinne.» Der Beschuldigte führte hierzu aus, die
«Jungs» seien in der Rinne gefahren, ausserhalb der Fahrbahn mit etwa 2 – 3 m
Abstand hintereinander. Sie seien ganz langsam gefahren, also 2 – 4 km/h. Er
habe einen Abstand von einem halben Meter gehalten, «weil wenn die hier drüben
sind, dann sind das ja auch 30, 40 cm. Ich fahre etwa mit 50, 60 cm,
wie man als Autofahrer normalerweise rechts fährt.» Sie seien klar ausserhalb
der Fahrbahn gewesen. Er sei von unten rauf gefahren. «Hier sieht man ja
nichts. Also bin ich noch langsamer gefahren (…) und dann kommt auf einmal ein
Fahrradfahrer mit einem 60iger mir entgegen.» Er vermute, er habe ihn erst
gesehen, als dieser um die Ecke gekommen sei. Er (der Beschuldigte) sei da
irgendwo im Bereich des Endes der tiefen Betonmauer gestanden. Er meinte, die
beiden Fahrradfahrer seien beide hinter ihm gewesen. Der Jüngere (D.C.___) sei
ganz sicher hinter ihm gewesen. Das habe dieser ja nachher auch so ausgesagt. Er
(D.C.___) habe ausgesagt, dass er (der Privatkläger) am Auto vorbeigefahren sei
und dass er (D.C.___) gesehen habe, wie das hintere Rad blockiert habe. Das
könne er ja nur, wenn der Velofahrer an ihm (dem Beschuldigten) vorbeigefahren
sei. Beim Älteren (C.C.___) sei es möglich, dass dieser noch neben ihm gewesen
sei. Das wisse er nicht mehr. Er habe angefangen, an den beiden vorbeizufahren
entweder kurz vor dem Felsen, der auf der rechten Seite in der Linkskurve
komme, oder auf der Höhe des Felsens.
2.4.4
Im Rahmen der erstinstanzlichen
Einvernahme vom 26. Juni 2024 (AS 244 ff.) wiederholte der
Beschuldigte, mit ca. 50 – 60 cm vom Rand entfernt an den Fahrradfahrern
vorbeigefahren zu sein, als wären sie nicht da gewesen, weil sie nicht auf der
Fahrbahn gewesen seien. Er habe kein Ausweichmanöver machen müssen und sei mit
dem gleichen Abstand, den er zuvor gehabt habe, vorbeigefahren. Er habe das
Vorbeifahren nicht als gefährlich angeschaut. Natürlich sei es gefährlich, weil
man da ja nichts sehen. Er sei ganz langsam gefahren, also 25 km/h. Er
habe gemeint, sie seien hinter ihm gewesen, als der Felsen gekommen sei. Dann
sei er noch langsamer gefahren, weil man anhalten müsse, wenn ein Auto
entgegenkomme. Man könne nicht kreuzen. Er habe in Erinnerung, die beiden Jungs
hätten beide ausgesagt, sie seien etwa mit 2 m Abstand hintereinander
gefahren. Er habe gemeint, es seien beide Fahrradfahrer in der Rille gefahren.
Es könne natürlich sein, als er vorbeigefahren sei, dass der Vordere etwas mehr
links gefahren sei. Auch wenn er auf dem Strich gefahren sei, sei das, wie wenn
jemand auf dem Trottoir am Rand gehe. Dann gehe er auch nicht auf der Fahrbahn.
Wenn beide mit 2 m Abstand gefahren seien, der Jüngere hinter dem Auto
gefahren sei und der Vordere auf der Höhe der Motorhaube, dann wäre er 7 – 8 m
vor dem anderen gefahren. Das sei eine Diskrepanz. Der Abstand zwischen den
beiden habe ca. 2 m betragen. Deswegen könne es nicht sein, dass der eine
auf der Höhe der Motorhaube gewesen sei. Er habe gemeint, es seien beide in der
Rinne gefahren. Wenn man hoch gehe, werde es schmaler. Dann könne er (der
Fahrradfahrer) nicht da gefahren sei, weil es ja gar keinen Platz habe. D.C.___
habe den Unfall seiner Meinung nach am besten gesehen. Dieser hab gesagt, er
sei 2 m hinter dem Auto positioniert gewesen, der Velofahrer sei am Auto
vorbeigefahren und er habe gesehen, dass das hintere Rad des Fahrrades
blockiert habe. Das bedeute, dass der Velofahrer vollständig am Auto
vorbeigefahren sei, sich der überhöhten Geschwindigkeit bewusst gewesen sei und
eine Vollbremsung gemacht habe. Das heisse, Herr A.___ sei vollständig am Auto
vorbeigefahren und sei hinter dem Auto verunfallt.
2.5
Aussagen des Privatklägers
2.5.1
Der Privatkläger konnte anlässlich
seiner Einvernahme vom 5. November 2020 (AS 061 ff.) kaum Angaben zum
konkreten Unfallhergang machen. Er habe die Strasse bis zur Kurve überblicken
können und eigentlich ein gutes Gefühl gehabt. Als er um die Kurve gekommen
sei, habe er gesehen, dass er keinen Platz habe, weshalb er nach rechts
ausgewichen sei. Seiner Meinung nach sei seine Geschwindigkeit den örtlichen
Verhältnissen angepasst gewesen. Hätte er Platz gehabt, wäre er problemlos um
die Kurve gekommen.
2.5.2
Im Rahmen des Augenscheines vom
26.
Juni 2024 (AS 249 f.) zeigte der Privatkläger die Stelle, an
welcher er das Fahrzeug des Beschuldigten das erste Mal gesehen («nach der
Betonmauer beim dritten Pfosten der Leitplanke») bzw. wo sich dieses in dem
Moment befunden habe («zwischen den nächsten beiden Randleitpfosten»). Das Auto
sei zu weit rechts gefahren. Er selber sei 70 cm von der Randleitlinie
entfernt gefahren, um die Möglichkeit zu haben, noch etwas nach rechts zu
gehen.
2.6
Aussagen C.C.___
2.6.1
Anlässlich seiner Ersteinvernahme
(AS 068) sagte C.C.___ aus, der Pw-Lenker habe sie in der S-Kurve mit
einem Abstand von ca. 1 m zu ihm und seinem Bruder überholt. Sie seien
ganz am Fahrbahnrand gefahren. Sein Bruder sei rechts von der
Fahrbahnbegrenzungslinie gewesen und er selber auf dieser Linie. Dann habe er
den entgegenkommenden Fahrradlenker gesehen. Diesem sei noch ein zweiter
Fahrradlenker gefolgt. Für ihn seien beide sehr schnell unterwegs gewesen.
Anschliessend sei der vordere Lenker mitsamt seinem Fahrrad über die Leitplanke
gefallen.
2.6.2
Am 21. September 2020
(AS 070 ff.) wurde C.C.___ erneut polizeilich einvernommen. Dabei sagte er
zusammengefasst aus, es habe viel Verkehr gehabt. Sie seien von zahlreichen
Autos, Motorrädern überholt worden. Zum Teil seien diese auch entgegengekommen
und talwärts gefahren. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h
gefahren. Sein Bruder sei mit einem Abstand von ca. 1 – 2 m gefolgt.
Anfänglich seien sie nebeneinander gefahren. Als sie das Auto gehört hätten,
sei er voraus gefahren. Der PW habe sie mit ca. 1 m seitlichem Abstand
(gemessen ab Fahrradmitte) überholt. Er (C.C.___) sei praktisch auf der weissen
Linie gefahren, eher etwas links davon. Sein Bruder sei innerhalb der
Regenrinne ganz rechts gefahren. Die beiden Rennradlenker seien von Bärenwil hergekommen
und hätten aufgrund ihrer Geschwindigkeit nicht ganz am rechten Rand der
Strasse fahren können. Der PW-Lenker habe beim Überholmanöver nicht
beschleunigt, sondern sei konstant an ihnen vorbeigefahren. Als er die
Rennradlenker gesehen habe, habe er abgebremst. Auf die Frage, wie breit die
Allerheiligenstrasse in dem Bereich gewesen sei, wo er vom Mercedes-Benz
überholt worden sei, gab C.C.___ an, es nicht gemessen zu haben und es nicht zu
wissen. Sie hätten mit der Polizei die Situation nachgestellt. Er sei ganz
rechts auf der weissen Linie gewesen, dann der Mercedes-Benz, der sie überholt
habe, und dann seien da noch ca. 1 – 1,5 m gewesen. Er sei mit einem Abstand
von ca. 0,8 m vom PW überholt worden. Während dem Überholvorgang seien die
Rennradlenker von Bärenwil hergekommen. Er habe noch sehen können, wie der
vordere Rennradlenker vor dem Mercedes-Benz ausgewichen und danach über die
Leitplanke gestürzt sei. Der Mercedes-Benz sei eher im linken Bereich der
Allerheiligenstrasse gefahren. Die Strasse sei dort sehr eng. Die Rennradlenker
seien eher in der Mitte der Strasse gefahren, weshalb es fast zur Kollision
gekommen sei. Im Zeitpunkt der Kollision des Rennradlenkers mit der Leitplanke
habe der PW geschätzt eine Distanz von jeweils ca. 1,5 m zur Leitplanke
sowie zum Strassenrand auf der Bergseite gehabt. Er könne es aber nicht genau
sagen. Wäre der Rennradlenker langsamer gefahren, hätte er durchfahren können.
Durch das Ausweichmanöver sei er an der Motorhaube vorbeigekommen. Die
Kollision sei erfolgt, als der Rennradlenker auf der Höhe des hinteren linken
Rades des Mercedes-Benz gewesen sei. Vor der Kollision habe der PW-Lenker stark
abgebremst. Als der Rennradlenker den Mercedes-Benz passiert gehabt habe, sei
dieser praktisch still gestanden. Der PW sei mit einer Geschwindigkeit von ca.
30.
– 40 km/h bergwärts gefahren. Auf entsprechende Aufforderung hin zeichnete C.C.___
auf dem vorgelegten Geomap Ausdruck die Kollisionsstelle, seinen Standort sowie
jenen des Mercedes-Benz ein (AS 076 f.). Er habe nach links sehen müssen,
um die Kollision des Rennradlenkers mit der Leitplanke zu sehen. Die Motorhaube
des Mercedes-Benz sei auf der gleichen Höhe mit ihm (C.C.___) gewesen.
2.7
Aussagen D.C.___
2.7.1
D.C.___ gab im Rahmen seiner
Erstbefragung vom 12. September 2020 (AS 078 f.) zu Protokoll, hinter
seinem Bruder neben der Leitlinie rechts in der Regenrinne gefahren zu sein.
Sein Bruder sei unmittelbar auf der Linie (weiss) gefahren. Da seien zwei Fahrräder
von oben angefahren gekommen. Diese seien ziemlich schnell gewesen. Praktisch
gleichzeitig sei ein Fahrzeug von unten gekommen und habe sie links überholt.
Das Fahrzeug habe knapp 1 m Abstand zur Leitlinie rechts gehabt. Die
bergab fahrenden Velos hätten nach rechts ausweichen müssen. Der vordere Fahrer
habe nicht bremsen können uns sei inklusiv Fahrrad über die Leitplanke
gestürzt. Zwischen dem PW und der Leitlinie rechts (Berg ab) sei ca. 1 m
Platz gewesen.
2.7.2
Im Rahmen seiner Einvernahme vom
21.
September 2020 sagte D.C.___ aus, als sie hoch gefahren seien, seien
recht viele Autos und Motorräder von oben und unten gekommen. Er sei mit ca. 5 km/h
unterwegs gewesen und mit ca. 1 m Abstand zu seinem Bruder gefahren. Er
sei ca. 5 m vor der Kurve gewesen, als er den PW wahrgenommen habe. Er (D.C.___)
sei in der Regenrinne gefahren, C.C.___ auf der weissen Linie. Der
Mercedes-Benz habe sie mit ca. 1 m seitlichem Abstand überholt. Als die
Motorhaube auf seiner Höhe gewesen sei, habe er von Bärenwil herkommend einen
Rennradlenker gesehen. Der Mercedes-Benz habe sie weiter überholt. Er habe den
Rennradlenker einen kurzen Moment nicht mehr gesehen. Als das Auto
vorbeigefahren sei, habe er den Rennradlenker wieder sehen können. Dann sei er
über die Leitplanke gestürzt. Die Kollisionsstelle sei 1 – 2 m hinter dem
Mercedes-Benz gewesen. Der Mercedes-Benz habe beim Überholmanöver ein wenig
beschleunigt. Als er sie überholt habe, habe er ein wenig Gas gegeben. Die
Allerheiligenstrasse sei in dem Bereich, wo er vom Mercedes-Benz überholt
worden sei, ca. 4 – 5 m breit. Er sei mit ca. 1 m
seitlichem Abstand vom PW überholt worden. Er habe sehen können, wie der
vordere (Rennradfahrer) nicht mehr habe bremsen können. Er habe gesehen, wie
das hintere Rad sich nicht mehr gedreht habe, das Rennrad aber noch gefahren
sei. Danach sei der Rennradlenker über die Leitplanke gestürzt. Als er den
ersten Rennradlenker gesehen habe, sei die Motorhaube noch etwas hinter ihm
gewesen. Er schätze, im Zeitpunkt der Kollision des Rennradlenkers mit der
Leitplanke sei die Distanz zwischen dem PW und der Leitplanke ca. 1 – 1,5 m
gewesen. Er habe die Distanz aber nicht einsehen können. Im Zeitpunkt der
Kollision des Rennradlenkers mit der Leitplanke habe der PW zum Strassenrand
auf der Bergseite einen seitlichen Abstand von ca. 2 m gehabt. Er selber
sei nicht innerhalb dieser 2 m gewesen, sondern hinter dem Mercedes-Benz. Wo
C.C.___ zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, wisse er nicht genau. Vor der Kollision
sei der PW-Lenker einen halben Meter auf ihre Seite ausgewichen. Der PW-Lenker
sei mit 20 – 30 km/h gefahren. Auf entsprechende Aufforderung
hin zeichnet auch D.C.___ die Kollisionsstelle, seinen Standort sowie jenen des
PWs zum Zeitpunkt der Kollision ein (AS 086 f.). Auf einem weiteren
Ausdruck zeichnet er seinen Standort, wo der PW-Lenker mit dem Überholvorgang
gestartet hatte (AS 088).
3.
Konkrete Würdigung
3.1
Am Aussageverhalten des
Beschuldigten fällt vorab auf, dass dieser offensichtlich darum bemüht ist,
sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. So sah er sich
noch an der Unfallstelle veranlasst, gegenüber der Auskunftsperson C.C.___ zu erwähnen,
dass er nicht zu weit links gefahren sei (AS 074). Auch wurde er nicht
müde, zu betonen, dass sich die beiden bergwärts fahrenden Radfahrer klar
ausserhalb der Fahrbahn befunden hätten. Entsprechend schätzte er auch die
Breite der Wasserrinne doppelt so breit, als sie tatsächlich ist, um zu
rechtfertigen, weshalb er an den sich darin bewegenden Fahrradfahrern
vorbeifahren konnte, als wären sie überhaupt nicht da gewesen. Denn auch dem
Beschuldigten dürfte – entgegen seiner Behauptung – bewusst sein, dass
gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand gewahrt werden
muss, so dass diese weder gefährdet noch behindert werden, unabhängig davon ob
diese überholt werden oder nur an diesen vorbeigefahren wird (Stefan Maeder in:
Niggli / Probst / Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar
Strassenverkehrsgesetz [BSK SVG], Basel 2014,
Art. 34 N 46 f.). Es macht also hinsichtlich des
einzuhaltenden Abstandes durchaus einen Unterschied, ob sich ein Fahrradfahrer
auf bzw. knapp neben der weissen Randlinie bewegt oder innerhalb einer 1 m
breiten Wasserrinne. Sein beschönigendes Aussageverhalten wird auch anhand
weiterer Aussagen ersichtlich, so etwa, wenn er im Rahmen seiner Erstaussage
noch ausführte, zwischen 25 – 30 km/h gefahren zu sein. Demgegenüber schien er
in der folgenden Einvernahme sicher, mit maximal 25 km/h den beiden
Fahrradfahrern aufgefahren und auf deren Höhe gar noch vom Gas gegangen zu sein.
Während er gemäss seiner Erstaussage auf der Höhe der Fahrradfahrer den
entgegenkommenden Fahrer gesehen haben will, soll er gemäss seinen späteren
Aussagen bereits an den Fahrradfahrern vorbei gefahren sein, als der
Privatkläger um die Ecke gekommen sei. Der Beschuldigte ist naheliegender Weise
daran interessiert, sein Fahrverhalten als möglichst gefahrlos zu beschreiben.
Entsprechend sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.
3.2
Bezüglich der Aussagen der Brüder C.___
kann zunächst festgestellt werden, dass diese den Beschuldigten nicht
persönlich kennen und kein Motiv erkennbar ist, weshalb sie ihn
fälschlicherweise belasten sollten. Sie haben das Geschehen als unbeteiligte
Dritte beobachtet und entsprechend neutral darüber berichtet. Nichtsdestotrotz
tauchen auch in ihren Aussagen Widersprüche auf, wie die nachfolgenden
Ausführungen zeigen. Dies ist jedoch bei Zeugenaussagen nicht unüblich. Wie
eine Person eine Information aufnimmt und im Gedächtnis abspeichert, hängt von
vielen Einflüssen ab, wie bspw. von der Zeit, die zur Beobachtung eines
Ereignisses zur Verfügung steht (Wahrnehmungsdauer), oder davon, was man zu
sehen erwartet (Erwartungseffekt; dazu ausführlich: Aussagepsychologie für die
Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital
Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.],
Zürich / St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 28
ff.). Es gilt daher im Nachfolgenden zu prüfen, inwieweit sich gestützt auf
ihre Aussagen sowie die Aussagen des Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt
erstellten lässt.
3.3
Vorab ist zu klären, mit welchen
Geschwindigkeiten die Beteiligten unterwegs waren. Was den Beschuldigten
anbelangt, so führte C.C.___ aus, dieser sei mit 30 – 40 km/h gefahren.
Währenddessen schätzte D.C.___ die Geschwindigkeit des Beschuldigten mit 20 –
30.
km/h. Der Beschuldigte selber ging von einer Geschwindigkeit von 25 – 30
km/h aus, was angesichts der Aussagen der Auskunftspersonen nicht unglaubhaft
erscheint, auch wenn der Beschuldigte in der folgenden Einvernahme – wie
erwähnt – bemüht war, diesen Wert auf maximal 25 km/h zu begrenzen.
Entsprechend kann auf seine Angaben abgestellt werden, wonach er mit 25 – 30
km/h auf der Allerheiligenstrasse gefahren war, wobei mangels anderer
Beweismittel zu seinen Gunsten auf den für ihn günstigeren Wert von 25 km/h
abzustellen ist. Hinsichtlich der von den Brüdern gefahrenen Geschwindigkeit,
ging C.C.___ von einer solchen von 10 km/h aus, während D.C.___ diese auf
5.
km/h schätze. Der Beschuldigte schätzte deren Geschwindigkeit mit 2 – 4
km/h. Trotz der vorhandenen Steigung erscheint es wenig realistisch, dass die
beiden Jugendlichen, welche angaben, die Strecke regelmässig zu fahren
(AS 071, 081) und entsprechend geübte Fahrradfahrer sind, mit lediglich 2
km/h unterwegs gewesen sein sollen. Es ist auch davon auszugehen, dass die
Fahrradfahrer ihre Geschwindigkeit besser schätzen konnten als der
vorbeifahrende Beschuldigte, weshalb auf ihre Angaben abzustellen ist. Zugunsten
des Beschuldigten ist wiederum vom tieferen Wert von 5 km/h auszugehen.
3.4
Die Beteiligten machten sodann
weitgehend übereinstimmende Angaben, was den Abstand zwischen C.C.___ und D.C.___
anbelangt. D.C.___ schätzte diesen auf 1 m, wie auch der Beschuldigte in
der tatnäheren Einvernahme bestätigte. Auch C.C.___ ging von 1 – 2 m aus,
wobei er als Vorausfahrender die Distanz sicher weniger präzise schätzen konnte
als sein hinter ihm fahrender Bruder oder auch der vorbeifahrende Beschuldigte.
Es kann also gestützt auf die Angaben von D.C.___ und des Beschuldigten auf
eine Distanz von ca. 1 m abgestellt werden.
3.5
Sodann stellt sich die Frage, ob der
Beschuldigte bereits an den bergwärts fahrenden Fahrradfahrern vorbeigefahren
war, als er den Privatkläger zum ersten Mal erblickte bzw. als er diesen
kreuzte. Der Beschuldigte machte hierzu, wie bereits erwähnt, widersprüchliche
Angaben. Demgegenüber gingen die Brüder C.___ gleichlautend davon aus, dass der
Überholvorgang noch nicht abgeschlossen war, als sie die entgegenkommenden
Radrennfahrer erstmals erblickten, wie auch der Beschuldigte im Rahmen seiner
Erstaussage noch ausgesagt hatte. Es ist nicht anzunehmen, dass C.C.___ und D.C.___
den Privatkläger vor dem Beschuldigten sehen konnten, hatte dieser doch
aufgrund seiner Fahrposition einen besseren Blick auf die Kurve als die rechts
von ihm fahrenden Fahrradfahrer. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der
Beschuldigte noch auf der Höhe der auf der rechten Seite fahrenden Radfahrer
befand, als er den Privatkläger erstmals sah.
3.6
Auch bezüglich des Zeitpunktes der
Kollision machte der Beschuldigte uneinheitliche Aussagen. Hielt er es
anlässlich des Augenscheins noch für möglich, dass C.C.___ sich neben ihm
befand, als der Privatkläger an ihm vorbeifuhr, schloss er dies im Rahmen der
erstinstanzlichen Einvernahme aus. Würde auf die Aussage des Beschuldigten
abgestellt, wonach er bereits an beiden Fahrradfahrern vorbeigefahren sei, als
der Privatkläger mit der Leitplanke kollidierte, würde dies nicht nur im
Widerspruch zu den Aussagen von C.C.___ stehen, der angab, sich im Zeitpunkt
der Kollision auf der Höhe der Motorhaube befunden zu haben. Auch die Aussagen
von D.C.___ stünden dazu im Widerspruch. Dieser gab an, die Kollision habe sich
1.
– 2 m hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten zugetragen. Er selber habe
sich ebenfalls bereits hinter dem Fahrzeug befunden, wobei er sich auf dem
vorgelegten Geomap Ausdruck näher am Fahrzeug einzeichnete als die Kollisionsstelle.
Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich vor C.C.___ befunden, hätte er bereits
einen Abstand von fast 3 m zu D.C.___ gehabt (Fahrradlänge von C.C.___ ca.
1,8 m, Distanz zum Bruder ca. 1 m). Zuzüglich der Fahrradlänge von D.C.___
von ebenfalls ca. 1,8 m hätte sich die Kollision deutlich weiter als die von diesem
geschätzten 1 – 2 m zugetragen.
3.7
Gestützt auf diese Ausführungen ist
im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschuldigte C.C.___ noch nicht
vollständig passiert hatte, als er den Privatkläger kreuzte und dieser mit der
Leitplanke kollidierte, wie dies teilweise auch vom Beschuldigten eingestanden
wurde. Dazu passt, dass der Beschuldigte aussagte, der Privatkläger sei,
nachdem er diesen erblickt hatte, sekundenbruchteile später bereits links an
ihm vorbeigerast. Der Privatkläger war nachweislich mit einer sehr hohen
Geschwindigkeit von 58 km/h unterwegs. Der Beschuldigte, welcher sich maximal
auf der Höhe von D.C.___ befunden hatte, als er den Privatkläger erstmals sah
(gemäss D.C.___ sei die Motorhaube sogar noch etwas hinter ihm gewesen), dürfte
somit nicht die Zeit gehabt haben, an C.C.___, welcher 1 m vor seinem
Bruder fuhr, vorbeizufahren und vor diesem wieder einzulenken, hätte er doch
hierfür eine Distanz von mindestens 8 m (Fahrradlänge von C.C.___ 1,8 m,
Distanz zum Bruder 1 m, eigene Wagenlänge von rund 4,8 m [AS 014.1])
zurücklegen müssen, wobei sich auch die Brüder mit 5 km/h fortbewegten und der
Beschuldigte beim Erblicken des Privatklägers abbremste.
3.8
In einem nächsten Schritt ist sodann
der Abstand des Beschuldigten zum linken Fahrbahnrand zu ermitteln. Hierfür ist
zunächst auf den Abstand des Beschuldigten zum rechten Fahrbahnrand bzw. zu den
rechts fahrenden Fahrradfahrern einzugehen.
3.9
C.C.___ und D.C.___ machten bezüglich
ihrer Position sehr präzise und genau Angaben, wonach C.C.___ auf der weissen
Randlinie fuhr, während D.C.___ sich rechts davon in der Regenrinne
fortbewegte. C.C.___ konnte diese Angaben anlässlich der neun Tage später
durchgeführten Einvernahme auch wiederholen, wobei er präzisierte, dass er eher
etwas links von der Linie gefahren sei. Entgegen den Ausführungen der
Verteidigung ist den Aussagen von C.C.___ nicht zu entnehmen, dass dieser im
Zeitpunkt des Überholmanövers ganz rechts auf der weissen Randlinie gefahren
sei. Lediglich auf die Frage des einvernehmenden Polizisten, wie breit die
Allerheiligenstrasse in dem Bereich gewesen sei, wo er vom PW des Beschuldigten
überholt worden sei, antwortete C.C.___: «Ich habe es nicht gemessen. Ich weiss
es nicht. Wir haben mit dem Polizisten die Situation nachgestellt. Ich war ganz
rechts auf der weissen Linie, dann der Mercedes-Benz, der uns überholt hat, und
dann war da noch ca. 1 – 1,5 m» (AS 72 f.). Die Aussage von C.C.___, sich
ganz rechts auf der weissen Linie befunden zu haben, bezieht sich damit auf die
mit der Polizei nachgestellte Szene, während er bezüglich der Situation im
Unfallzeitpunkt klar aussagte, auf der weissen Linie, eher etwas links
davon gefahren zu sein.
3.10
Gestützt auf diese gleichlautenden
Angaben kann daher als erstellt gelten, dass C.C.___ auf der weissen Randlinie
bzw. eher links davon fuhr, während D.C.___ rechts der Linie fuhr. Entgegen den
Ausführungen der Verteidigung ist dabei in Bezug auf Letzteren nicht von einem
Abstand von ca. 20 – 30 cm zur weissen Randlinie auszugehen. Zwar führte auch C.C.___
aus, dass sein Bruder innerhalb der Regenrinne ganz rechts gefahren sei.
Allerdings gilt bei seiner Aussage zu berücksichtigen, dass er seinen Bruder
nicht im Blickfeld hatte. Gemäss den polizeilichen Feststellungen weist die
Wasserrinne, welche auf der rechten Seite durch eine praktisch senkrecht
verlaufende Felswand begrenzt wird, eine Breite von ca. 50 cm auf
(AS 013). Die Lenkerbreite des Fahrrades von D.C.___ wurde nicht gemessen,
jene von C.C.___ betrug ca. 63 cm. Unter der Annahme eines ähnlich breiten
Lenkers, kann sich D.C.___ nicht rechts oder in der Mitte der Wasserrinne
befunden haben, andernfalls er mit der Felswand kollidiert bzw. diese touchiert
hätte. Vielmehr dürfte er sich innert der ersten 20 cm neben der Randlinie
fortbewegt haben.
3.11
Widerlegt werden kann damit auch
die Behauptung des Beschuldigten mit einem Abstand von 50 – 60 cm zur rechten
Randlinie an den Fahrradfahrern vorbeigefahren zu sein, als wären sie nicht da
gewesen. Wie erwähnt, musste der Beschuldigte beim Vorbeifahren einen
genügenden Abstand einhalten, unabhängig davon, ob er die Randlinie und die
Wasserrinne als Teil der Fahrbahn erachtete oder nicht. Hätte dieser
tatsächlich lediglich einen Abstand von 50 cm zur rechten Randlinie
gehabt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein derart geringer Abstand
zu C.C.___, welcher sich auf dieser Linie befand, den beiden Fahrradfahrern
aufgefallen wäre. Im Übrigen ging selbst der Beschuldigte davon aus, mit einem
Abstand von 1 m an den beiden Fahrradfahrern vorbeigefahren zu sein, was
auch mit den Angaben der beiden Auskunftspersonen übereinstimmt. Diese bezogen
sich zwar jeweils auf unterschiedliche Messpunkte. Die Differenz ist jedoch
marginal, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.12
So gab C.C.___ in seiner
Erstbefragung zu Protokoll, der PW-Lenker habe ihn und seinen Bruder in der
S-Kurve mit einem Abstand von ca. 1 m überholt (AS 068). In der
folgenden Einvernahme vom 21. September 2020 bestätigte er zunächst, vom PW
mit einem seitlichen Abstand von ca. 1 m überholt worden zu sein
(«gemessen ab Mitte Fahrrad» [AS 072]). Auf die spätere Frage, in welchem
seitlichen Abstand er vom PW überholt wurde, antwortete er, ca. mit 0,8 m Abstand
(AS 073), ohne eine Ergänzung zu machen, auf welchen Messpunkt er sich
dieses Mal bezog. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erscheint gerade
wegen der fehlenden Ergänzung nicht lebensnah, dass er erneut den Abstand
zwischen Fahrzeug und Fahrradmitte meinte. Die um lediglich 20 cm abweichende
Schätzung spricht eher dafür, dass er sich – erneut nach dem seitlichen Abstand
zum Fahrzeug gefragt – dieses Mal auf die Lücke zwischen dem PW und seinem
Fahrrad bezog. Dazu im Einklang stehen auch seine weiteren Aussagen, wonach der
seitliche Abstand des PWs zum Strassenrand auf der Bergseite zum Zeitpunkt der
Kollision ca. 1,5 m betragen habe (AS 073) weist doch die Wasserrinne
– wie erwähnt – eine Breite von 50 cm auf. Auch D.C.___ bestätigte in
seiner Erstbefragung vom 12. September 2020 einen Abstand von «knapp» 1 m
zwischen Fahrzeug und Randlinie (AS 078). Hingegen gab er in der
Einvernahme vom 21. September 2020 den seitlichen Abstand zwischen ihm und
dem PW ebenfalls mit «ca. 1 m» an (AS 083). Da sich D.C.___
nachweislich maximal 20 cm von der Randlinie entfernt bewegte, ist auch
diese Abweichung gering. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich bei
sämtlichen Angaben um blosse Schätzungen handelt. Gestützt auf die Angaben der
Beteiligten kann jedoch zumindest als erstellt gelten, dass der Abstand des
Beschuldigten zur Randlinie zwischen 80 cm und 1 m betrug. Zugunsten des
Beschuldigten ist im Folgenden von einem Abstand von 80 cm zur rechten
Randlinie auszugehen.
3.13
Gestützt auf aufgefundenen Kleiderfasern,
welche nachweislich vom Trikot des Privatklägers stammten (AS 040 ff.),
ist erwiesen, an welcher Stelle dieser mit der Leitplanke kollidierte. Gemäss
der dem Spurenbericht beiliegenden Fotodokumentation der Unfalltechnik
(AS 043 ff.) wird die Leitplanke an der Allerheiligenstrasse im Bereich
der Unfallstelle (in Fahrtrichtung Bärenwil linksseitig) durch eine Betonmauer
unterbrochen. An diese Betonmauer schliesst eine Stützmauer an, auf welcher die
Leitplanke fortgeführt wird. Die Kleiderfasern des Trikots des Privatklägers
konnten an der Oberkante des ersten H-Trägers unmittelbar nach dieser
Stützmauer gefunden werden (AS 011, AS 045 f.). Die Spuren stimmen
auch mit den Aussagen des Privatklägers überein, welcher angab, das Fahrzeug
des Beschuldigten gesehen zu haben, als sich dieses zwischen dem ersten und
zweiten Randleitpfosten befunden habe. Der Beschuldigte dürfte sich bis zur
Kollision nur wenige Meter fortbewegt haben, fuhr er doch lediglich mit 25 km/h
bergwärts, wobei er bei Erblicken des Privatklägers gemäss den Aussagen von C.C.___
abbremste, während der Privatkläger ihm mit 58 km/h, auch unter
Berücksichtigung eines eingeleiteten Bremsmanövers, deutlich schneller
entgegenfuhr.
3.14
Die Kollisionsstelle wurde von der
Polizei auf einem Geomap Ausdruck markiert (AS 049), wobei die Strasse an
der entsprechenden Stelle zwischen 3,9 und 4,1 m misst. Auf der ebenfalls
in den Akten befindlichen Unfallskizze wurde die Kollisionsstelle hingegen
etwas weiter talwärts angegeben, wobei sich die Strasse zur Rechtskurve hin bis
auf 4,4 m verbreitet. Da der Privatkläger gestützt auf die Aussagen von D.C.___
sowie des Beschuldigten hinter diesem mit der Leitplanke kollidierte, kreuzten
sie sich entsprechend vor der Kollisionsstelle.
3.15
Mit absoluter Gewissheit lässt sich
die Strassenbreite an der Stelle, wo sich die Parteien kreuzten, nicht
ermitteln, zumal sich die Unfallbeteiligten auch in Bewegung befanden. Zugunsten
des Beschuldigten ist im Folgenden von einer Strassenbreite von 4,1 m auszugehen.
Die Annahme einer Strassenbreite von 4,4 m, wie sie von der Vorinstanz
angenommen wurde, rechtfertigt sich hingegen nicht. Gemäss dem erwähnten Geomap
Ausdruck misst die Strasse lediglich in der Rechtskurve 4,4 m, was vor der
Kollisionsstelle den breitesten Bereich darstellt. Danach verschmälert sich die
Strasse auf 3,9 m. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten
überholte der Beschuldigte die beiden Fahrradfahrer in der S-Kurve bzw. nach der
Rechtskurve, was auch mit den Angaben des Beschuldigten anlässlich des
Augenscheins sowie mit der von C.C.___ und D.C.___ auf dem Geomap Ausdruck
angegebenen Stelle übereinstimmt. Der Beschuldigte führte zudem aus, die
Stelle, an welcher er die Fahrradfahrer überholt habe, sei derart schmal
gewesen (ca. 4 m), dass seiner Meinung nach zwei Autos nicht gut hätten
kreuzen können. Auch C.C.___ ging davon aus, dass die Strasse dort, wo der
Beschuldigte überholt habe, sehr eng sei, was er kaum ausgesagt hätte, wäre er
an der breitesten Stelle überholt worden.
3.16
Bei einer Strassenbreite von 4,1 m,
einem seitlichen Abstand des Beschuldigten von 0,8 m zur Randlinie sowie
einer Fahrzeugbreite von 2,05 m verblieben dem Privatkläger im Zeitpunkt
des Kreuzens somit noch 1,25 m. Auch dies stimmt mit den Angaben von C.C.___
und D.C.___ überein, welche den Abstand zwischen Fahrzeug und Leitplanke
übereinstimmend auf 1 – 1,5 m schätzten.
3.17
Für die rechtliche Würdigung ist
somit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte überholte die
beiden bergwärts fahrenden Fahrradfahrer C.C.___ und D.C.___ in der S-Kurve mit
einer Geschwindigkeit von 25 km/h und einem seitlichen Abstand von 0,8 m zur
Randlinie, als ihm von Bärenwil herkommend der Privatkläger entgegenkam. Im
Zeitpunkt des Kreuzens befand sich der Beschuldigte nach wie vor neben dem auf
der Randlinie fahrenden C.C.___, so dass dem entgegenkommenden Privatkläger
lediglich rund 1,25 m zum Kreuzen verblieben. Der mit 58 km/h
talwärts fahrende Privatkläger konnte seine Geschwindigkeit beim Erblicken des
PW des Beschuldigten nicht mehr genug drosseln respektive die Fahrtrichtung
nicht mehr (genügend) anpassen, sodass es nach dem Kreuzen mit dem PW des
Beschuldigten zur Kollision mit der Leitplanke kam. Der Privatkläger stürzte in
der Folge über die Leitplanke und zog sich die dokumentierten Verletzungen zu.
VI. Rechtliche Würdigung
1.
Grobe Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
1.1
Nach Art. 90 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung
erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer
Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand
ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegendes regelwidriges Verhalten, d.h.
ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe
Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber
auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben
Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht.
Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der
Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer dabei die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
1.2
Der
Führer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen,
Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die
ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG).
Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichend Abstand zu wahren, namentlich
beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren
(Abs. 4). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet,
wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht
behindert wird. (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG). In
unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken
sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur,
wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt
wird (Abs. 4).
1.3
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung liegt ein Überholen im Rechtssinne vor, wenn ein schnelleres
Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm
vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt. Weder das Ausschwenken noch das
Wiedereinbiegen ist eine notwendige Voraussetzung des Überholens. Ein Überholen
im Rechtssinne ist allerdings nur gegeben, wenn das überholende und das
überholte Fahrzeug sich auf der gleichen Fahrbahn befinden (BGE 114 IV 55
E. 2).
1.4
Wie bereits vor der Vorinstanz lässt
der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren bestreiten, dass ein Überholen im
Rechtssinne vorliegt. So sei der vordere der zwei Radfahrer auf oder knapp
neben der weissen Randlinie gefahren und der hintere neben der Fahrbahn in der
Wasserrinne. Wenn die weisse Linie den Rand markiere und Fahrzeuge möglichst
nahe am Rand fahren müssten, ergäbe sich begriffslogisch, dass die Randlinie
eben nicht Teil der Fahrbahn sei und sich somit beide Fahrradfahrer nicht auf,
sondern neben der Fahrbahn bewegt hätten.
1.4.1
Gestützt auf das Beweisergebnis
ist erstellt, dass C.C.___ nicht rechts neben der weissen Linie fuhr, sondern
auf dieser Linie, wobei dieser teilweise auch aussagte, eher links der Linie –
und somit auf der Fahrbahn – gefahren zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Fahrradfahrer selten eine vollkommen gerade Linie fahren, was sich
einerseits aus der Natur des Fahrrades ergibt, andererseits aus der
Beschaffenheit der Strasse, welche den Radfahrer zum Ausweichen zwingen oder
gar ins Schwanken bringen kann. Doch auch wenn zugunsten des Beschuldigten
angenommen wird, der Fahrradfahrer habe sich ausschliesslich auf der Randlinie
fortbewegt, wäre diese als Teil der Fahrbahn zu erachten.
Gemäss Art. 76 Abs. 1
Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) kann der Rand der Fahrbahn durch eine
weisse, ununterbrochene Randlinie (Markierung 6.15) angezeigt werden. Inwiefern
sich daraus und dem Umstand, dass Fahrzeuge möglichst nahe am Fahrbahnrand zu
fahren haben, begriffslogisch ergibt, dass die Randlinie nicht Teil der
Fahrbahn ist, ist nicht ersichtlich. Die Randlinie ist auch nicht vergleichbar
mit einem Bordstein, wie dies von der Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung
dargetan wird. Ein Bordstein stellt eine bauliche Massnahme dar, um einen Teil
der Strasse, welcher anderen Verkehrsteilnehmern vorbehalten ist, physisch
abzugrenzen. So kann beispielswies das Trottoir, welches den Fussgängern
vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 2 SVG) durch einen Bordstein baulich
von der Fahrbahn getrennt werden, ebenso ein Radweg (Art. 1 Abs. 6 VRV). Der
Bordstein verhindert damit, dass etwa für Fussgänger oder Radfahrer reservierte
Verkehrsflächen durch Motorfahrzeuge benutzt werden. Durch die bauliche
Trennung ist er offensichtlich nicht Teil der Fahrbahn. Die Randlinie stellt
keine solche bauliche Begrenzung dar. Zwar kann auch sie eine klare Trennung
zwischen Fahrbahn und Fussgängerbereich schaffen, wenn kein physisches Trottoir
vorhanden ist. Doch bildet sie in diesem Fall nicht den Rand (und somit Teil) des
Trottoirs, sondern gemäss Wortlaut von Art. 76 Abs. 1 SSV den Rand
der Fahrbahn, womit sie als Teil derselbigen zu qualifizieren ist. Dies hat erst
recht zu gelten, wenn die Strasse wie vorliegend über keinen Fuss- oder Radweg
verfügt, welcher durch die Randlinie von der Fahrbahn abgegrenzt wird.
1.4.2
Nachdem nun die Randlinie
klarweises Teil der Fahrbahn darstellt, ist zu prüfen, ob dies auch für die
sich daneben befindliche Wasserrinne gilt. Allein gestützt auf den Umstand,
dass diese primär der Entwässerung der Strasse dient, lässt sich dies nicht
verneinen. So wäre die Wasserrinne zweifellos als Teil der Fahrbahn zu erachten,
wenn sie innerhalb einer Borsteinkante liegen würde, sofern sie befahrbar ist.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Randlinie für sich allein – anders als
beispielswiese der Sicherheitslinie, die nach Art. 73 Abs. 6
lit. a SSV von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden darf –
kein normativer Gehalt zukommt (BSK SVG – Stefan
Maeder, Art. 34 N 6).
Hinzuweisen
ist sodann auf BGE 114 IV 55, in welchem das Bundesgericht festhielt, dass die
Randlinie nicht in jedem Fall den Rand der Fahrbahn darstellt. So werde auch
der Pannenstreifen vom rechten Fahrstreifen durch eine Randlinie i.S.v.
Art. 76 Abs. 1 SSV getrennt. Das Bundesgericht erwog, dass der
Pannenstreifen dem Fahrverkehr (vgl. Art. 1 Abs. 4 VRV) als Ausweich-
und Haltefläche im Notfall diene. Im Bereich von Baustellen oder bei Unfällen
werde der Fahrverkehr durch Signale und Markierungen bzw. durch Weisungen der
Polizei häufig über den Pannenstreifen geführt. Der Pannenstreifen habe eine
Hilfsfunktion und keine selbständige Bedeutung. Er sei ohne die Existenz von
Fahrstreifen sinnlos. Der Pannenstreifen sei daher zwar kein Fahrstreifen, aber
ein Teil der Fahrbahn, der – im Unterscheid zur sog. «Kriechspur» - nur unter
bestimmten Voraussetzungen benützt werden dürfe, was durch die Markierung einer
weissen, ununterbrochenen Linie optisch deutlich zum Ausdruck gebraucht würde. Der
Automobilist, welcher auf dem Pannenstreifen einer Autobahn über eine Strecke
von 400 – 500 m rechts an einer stockenden Fahrzeugkolonne vorbeifahre, um
auf diesem Wege die Autobahn über die nächste Ausfahrt zu verlassen, mache sich
daher des unzulässigen Rechtsüberholens schuldig (BGE 114 IV 55 E. 2,
siehe auch Regeste).
Von einer getrennten Fahrbahn ging das
Bundesgericht demgegenüber im Falle eines Tramtrasses aus, welches auch vom Bus
befahren wurde und gegenüber der parallel verlaufenden Fahrbahn des
Individualverkehrs erhöht war (Urteil 4C.435/2005 vom 5. Mai 2006). Im
Zusammenhang mit dem Verbot des Überholes an Strassenkreuzungen hatte das
Bundesgericht sodann zu beurteilen, ob sich ein zur Hauptstrasse etwas höher
liegender Radweg auf der gleichen Fahrbahn befindet (BGE 81 IV 249), was
verneint wurde. Das Bundesgericht erwog, dass all die Pflichten, welche an sich
auch im Verhältnis zwischen Motorfahrzeug und Fahrrad gelten würden (u.a.
Rücksichtnahme beim Überholen, Gebot des Linksüberholens, Abstandhalten beim
Kreuzen und Überholen), gegenstandslos seien, wenn die Fahrbahn des
Motorfahrzeuges und des Fahrrades vollständig getrennt seien, so dass der
Führer des ersteren nicht in der Lage sei, den Weg des Radfahrers zu benützen. So
werde das Verbot des Überholens auf einer Strecke, die nicht frei oder nicht
übersichtlich sei, zwecklos, wenn das Motorfahrzeug auf einer vom Radfahrweg
vollständig getrennten Bahn fahre, da der Führer des
Motorfahrzeuges nicht genötigt sei, wegen des Radfahrers weiter links zu fahren.
Das Einhalten eines angemessenen Abstandes werde sodann
durch die Trennung der beiden Fahrbahnen weitgehend gewährleistet. «Die
Trennung der beiden Fahrbahnen schafft weitgehend Verhältnisse, wie sie auf
Autobahnen bestehen, bringt dem Radfahrer besonders eindringlich zum
Bewusstsein, dass er die Vorschrift des Art. 75 Abs. 2 MFV zu beachten hat,
wenn er abbiegen will, und schwächt anderseits das Bewusstsein des
Motorfahrzeugführers, auf den Verkehr der Radfahrer die anderswo übliche
Rücksicht nehmen zu müssen. Es rechtfertigt sich daher
nicht, den Motorfahrzeugführer hier im Verhältnis zum Radfahrer dem Verbot des
Art. 26 Abs. 3 MFG (Überholverbot an Strassenkreuzungen, Bahnübergängen und
an unübersichtlichen Stellen; vgl. Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und
Fahrradverkehr vom 15. März 1932, abrufbar unter BBI 1932 I 610) zu
unterwerfen.» (E. 2).
Sowohl
Art. 34 SVG als auch Art. 35 SVG bezwecken, das Kreuzen und Überholen
möglichst gefahrlos zu gestalten und das Unfallrisiko zu reduzieren. Gerade das
Überholen ist nämlich ein besonders gefährliches Fahrmanöver, da dazu oftmals
die Verkehrsfläche benützt wird, auf deren Verfügbarkeit andere
Verkehrsteilnehmer, namentlich der Gegenverkehr, vertrauen (BSK SVG – Stefan Maeder, Art. 34 N 1 sowie Art. 35
N 1).
Der Beschuldigte stellte sich während
des gesamten Verfahrens dezidiert auf den Standpunkt, seine Fahrspur beim
Vorbeifahren an den Fahrradfahrern nicht verändert zu haben, da sich diese
nicht auf der Fahrbahn befunden hätten (ASB 39, AS 57, AS 245
[«Ich fahre mit ca. 50, 60 cm vom Rand weg und fahre einfach an denen
vorbei, als wären sie nicht da, weil sie nicht auf der Fahrbahn waren.»]).
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Wasserrinne stellt klarerweise
kein eigener Fahrstreifen dar. Insbesondere ist sie nicht mit einem Radweg-
oder auch einem Trottoir – zu vergleichen, welcher die Einhaltung eines
angemessenen Abstandes gewährleistet und Motorfahrzeuge vor der Benützung
abhaltet. Ein Motorfahrzeugführer, welcher an einem in der Wasserrinne
fahrenden Fahrradfahrer vorbeifährt, hat zu diesem ausreichend Abstand zu
wahren (Art. 34 Abs. 4 SVG), zumal Letzterer unvermittelt seine
Fahrspur auf die linke Seite der Randlinie wechseln könnte. So führte der
Beschuldigte selber aus, dass die Wasserrinne an der Stelle, wo er den
Privatkläger kreuzte, derart eng gewesen sei, dass die Radfahrer dort nicht
mehr hätten fahren können (AS 057). Der Beschuldigte war damit
verpflichtet, beim Vorbeifahren an den Radfahrern einen genügenden Abstand
einzuhalten bzw. weiter links zu fahren, was er gestützt auf das Beweisergebnis
auch tat. Mit einem Abstand von 0,8 m zur rechten Randlinie verblieben dem
Gegenverkehr jedoch nur noch rund 1,25 m zum Kreuzen, womit der
Beschuldigte auf einer Verkehrsfläche fuhr, welche (auch) dem Gegenverkehr zur
Verfügung stand.
Während ein Überholverbot gemäss
Art. 35 Abs. 4 SVG gegenüber Radfahrern, die sich auf einem von der
Hauptfahrbahn vollständig getrennten Radweg befinden, nicht gilt, stellt sich
die Situation vorliegend anders dar. Obschon nicht als Fahrtreifen konzipiert,
wird die Wasserrinne vom Fahrverkehr als Ausweichfläche benutzt, so etwa von
Fahrradfahrern, um einen grösseren Abstand zu vorbeifahrenden Motorfahrzeugen
zu generieren. Aber auch Motorfahrzeuge nutzen die Fläche. Wie von der
Verteidigung zugestanden (ASB 039) und gestützt auf das Beweisergebnis
erstellt ist, ist die Allerheiligenstrasse an der Unfallstelle derart schmal,
dass zwei Autos von der Breite desjenigen des Beschuldigten nicht mühelos
kreuzen können. Bei einem entgegenkommenden Motorfahrzeug wäre der Beschuldigte
somit gezwungen gewesen, ebenfalls auf die Wasserinne auszuweichen.
Es kann somit feststellt werden, dass
die Wasserrinne an der Allerheiligenstrasse von den Verkehrsteilnehmern als
Ausweichfläche genutzt wird und damit dem Fahrverkehr dient. Sie ist daher als
Teil der Fahrbahn zu erachten (Art. 1 Abs. 4 VRV), womit beim
Vorbeifahren die Regeln von Art. 35 SVG einzuhalten sind. Die
Anwendbarkeit der Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend, da bei
Fahrradfahrern, die sich innerhalb der Wasserrinne bewegen, jederzeit damit zu
rechnen ist, dass sie auf die linke Seite der Randlinie wechseln, weshalb beim
Vorbeifahren ein genügender Abstand einzuhalten ist, was einen
Motorfahrzeugführer bei den vorliegenden Gegebenheiten dazu zwingt, auf die
Gegenfahrbahn auszuweichen.
1.4.3
Gestützt auf diese Ausführungen
ist erstellt, dass der Beschuldigte die auf der gleichen Fahrbahn fahrenden
Fahrradfahrer einholte, an ihnen vorbeifuhr und die Fahrt vor ihnen fortsetzte.
Damit hat er im Sinne von Art. 35 SVG überholt. Dieses Überholmanöver
geschah an einer unübersichtlichen Stelle, wie auch seitens des Beschuldigten
(AS 057, 243) und seines Verteidigers (ASB 039) nicht bestritten wird.
Es kann hierzu auch auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Augenschein
verwiesen werden (US 10). Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 SVG darf
in unübersichtlichen Kurven prinzipiell nicht überholt werden, da in diesen
Konstellationen der nötige Raum nicht übersichtlich ist, insbesondere was den
Gegenverkehr betrifft (BSK SVG – Stefan
Maeder, Art. 35 N 68).
1.5
Art. 35 SVG ist eine für die
Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr zentrale Bestimmung und damit
eine elementare Verkehrsregel (Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2015,
Art. 90 N 92, BSK SVG – Stefan
Maeder, Art. 35 N 2). Auch beim Rechtsfahrgebot nach
Art. 34 SVG handelt es sich um eine grundlegende Verkehrsregel (BSK SVG – Stefan Maeder, Art. 34 N 2).
Das Bundesgericht bejaht in der Regel eine mindestens erhöhte abstrakte
Gefährdung und damit eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung, wenn ein
Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach
vorne oder anderer Umstände wie dichten Kolonnenverkehr nicht sicher sein kann,
ohne Behinderung bzw. Gefährdung des bzw. der Überholten und der
entgegenkommenden Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 92 mit
Verweis auf die Rechtsprechung).
Auch vorliegend ist eine ernstliche
Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres zu bejahen. Der
Beschuldigte überholte die zwei Fahrradfahrer, welche in einer Distanz von
mindestens 1 m zueinander fuhren. Bei einer Autolänge von 4,8 m ist
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Distanz von über 10 m
zurücklegen musste, um diese zu überholen. Dies ist keine kurze Distanz, wenn
die Sicht durch die bevorstehende Kurve bzw. Felswand eingeschränkt und damit
nicht frei überblickbar ist. Auf unübersichtlichen Strassen ist das
Rechtsfahrgebot immer strikt einzuhalten, weil wegen der besonderen
Verhältnisse jede Abweichung von der Regel den Verkehr unmittelbar gefährdet (Philippe Weissenberger, a.a.O.,
Art. 34 N 8). Der Beschuldigte gefährdete durch sein Fahrmanöver
allfällig entgegenkommende Motorfahrzeuge, deren Fahrbahnraum durch das
Überholen bzw. zu weite Linksfahren eingeschränkt wurde.
Darüber hinaus lag auch eine konkrete
Gefährdung vor. Dabei ist unerheblich, ob den Privatkläger durch ein allfällig
zu schnelles oder zu weit rechts Fahren ein Mitverschulden trifft. Art. 90
SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und stellt die Verletzung der
Verkehrsregeln unter Strafe, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Unfall
führt und ob es auch unter anderen Umständen zu einem solchen gekommen wäre
(Urteil 6B_801/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.4.2). Der Beschuldigte
musste darüber hinaus in der unübersichtlichen Kurve mit einem möglichen
Fehlverhalten Entgegenkommender rechnen und daher genügend rechts fahren (BGE 106 IV 50 E. 2, Urteil 6B_801/2015 vom 22. Februar 2026 E. 2.3).
Auf das erkennbare Fehlverhalten eines entgegenkommenden Fahrzeugs, welches das
Rechtsfahrgebot verletzt, muss durch möglichst starkes Rechtsfahren reagiert
werden (Philippe Weissenberger,
a.a.O., Art. 34 N 9). Aufgrund des unzulässigen Überholmanövers war
es dem Beschuldigten nicht möglich, nach rechts auszuweichen. Der Privatkläger,
welcher nicht rechtzeitig bremsen konnte und seine Fahrspur aufgrund des
Beschuldigten anpassen musste, kollidierte bei seinem Ausweichmanöver mit der
Leitplanke, wodurch er über diese stürzte und sich verletzte. Die Gefahr,
welche der Beschuldigte durch sein Überholmanöver geschaffen hatte, hat sich
damit auch verwirklicht. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2
SVG ist entsprechend erfüllt.
1.7
Der
Beschuldigte wusste, dass die Stelle unübersichtlich war und entschied sich
dennoch, die beiden rechts fahrenden Fahrradfahrer zu überholen. Dabei ist mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass unerheblich ist, ob der Beschuldigte sein
Verhalten als Überholen einstufte, da ihm zumindest bewusst war, dass er durch
das Einhalten eines genügenden Abstandes zu diesen nicht genügend rechts fahren
konnte sowie auch keine Möglichkeit mehr bestand, nötigenfalls nach rechts
auszuweichen. Von einer den Umständen angepassten Fahrweise, wie sie von der
Verteidigung behauptet wird, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Für
den Beschuldigten bestand keinen Grund, die Fahrradfahrer an dieser
unübersichtlichen Stelle zu überholen und damit nicht gehörig rechts zu fahren.
Das Fahrverhalten des Beschuldigten muss als rücksichtslos eingestuft werden,
weshalb auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist.
Der Beschuldigte hat die Gefährdung der
anderen Verkehrsteilnehmer zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen,
womit ihm mindestens ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
2.
Fahrlässige
Körperverletzung
2.1
Gemäss Art. 125 StGB wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft,
werfahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
2.2
Fahrlässig handelt, wer die Folge
seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder
darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist
die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er
nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist
(Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger
Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung
einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im
Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und
müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten
hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden
Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 143 IV 138 E. 2.1;
135.
IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3
Der Privatkläger hat fristgemäss
Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt (AS 015).
2.4
Der Privatkläger hat aufgrund des
Unfalls eine gesundheitliche Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 1
StGB erlitten, welche ohne Weiteres zumindest den Grad einer einfachen
Körperverletzung erreicht hat. Es kann hierzu auf den Bericht Universitätsspital
Basel vom 16. März 2021 (AS 018.1 ff.) verwiesen werden, worin
festgestellt wurde, dass der Privatkläger u.a. eine Verletzung des Brustkorbes
mit mehreren gebrochenen Rippen links, eine Beckenringverletzung mit
Beteiligung von Schambeinast links oben und unten sowie einen
Kreuzbeinlängsbruch, einen verschobenen mehrfragmentären Bruch des linken
Schlüsselbeins und ein gebrochenes linkes Handgelenkt erlitten hatte. Der
objektive Tatbestand der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung ist damit erfüllt.
2.5
Im Strassenverkehr richtet sich der
Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des
Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteil
6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E: 2.2.2).
2.5.1
Gestützt auf die obigen Erwägungen
überholte der Beschuldigte in einer unübersichtlichen Kurve – und damit an
einer unzulässigen Stelle – zwei Fahrradfahrer, wodurch er den
entgegenfahrenden Privatkläger durch zu weites Rechtsfahren zum Abweichen von
seiner Fahrspur zwang und ihn dadurch behinderte. Duch sein Verhalten verletzte
der Beschuldigte die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten gemäss Art. 34
Abs. 3 und 4 sowie 35 Abs. 2 und 4 SVG.
2.5.2
Grundvoraussetzung für eine
Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die
Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen
für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar
sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des
Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung
dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet
sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung
einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu
begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die
Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das
Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder
Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht
gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste
und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen
mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in
den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten
eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese
Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig
ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen:
Urteil 6B_120/2019, 6B_122/2019 vom 17. September 2019 E. 4.2 ff. mit
Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der
Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf
untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters
ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten
des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache
des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_236/2024
vom 13. Mai 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
2.5.3
Nach dem
aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder
Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer
ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden,
sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Besondere Vorsicht ist
namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein
Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen
für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund
seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in
verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung
verlangt «konkrete Anzeichen» bzw. «zuverlässige Anhaltspunkte» für das
Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines
Fehlverhaltens genügt nicht. Sie können sich auch aus der Unklarheit oder
Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner
Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt.
In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges
Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit
risikoarmes Verhalten gefordert. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur
stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die
Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage
schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht
ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage,
ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt,
ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (Urteil
6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 3.4).
2.5.4
Der Beschuldigte macht geltend, ein
Abstand von max. 65 cm zum äusseren Fahrbahnrand sei als korrekte Fahrweise
innerhalb des Rechtsfahrgebotes zu qualifizieren. Auch wenn sich neben der
Strecke keine Fahrradfahrer befunden hätten, hätte er die Position seines
Fahrzeuges nicht wesentlich verändert und wäre allenfalls nur marginal näher am
rechten Rand gefahren. Weiter sei klar, dass die Strasse an der Unfallstelle so
schmal sei, dass zwei Autos von der Breite desjenigen des Beschuldigten nicht
gefahrlos kreuzen könnten. Sodann sei aufgrund der Streckenführung der
Gegenverkehr nicht frühzeitig zu sehen. Der Beschuldigte habe daher in
Befolgung von Art. 32 SVG seine Geschwindigkeit den Verhältnissen
angepasst und sei deshalb in der Lage gewesen, sofort bis zum Stillstand
abzubremsen, als er den entgegenkommenden Fahrradfahrer gesehen habe. Wer sich
ordnungsgemäss an die Verkehrsregeln halte, dürfe davon ausgehen, dass sich die
übrigen Verkehrsteilnehmer ebenfalls regelkonform verhalten würden. Der Beschuldigte
habe also ohne Weiters davon ausgehen dürfen, dass allfällig entgegenkommende
Fahrzeuge sich ebenfalls den örtlichen Verhältnissen entsprechend bewegen, d.h.
namentlich ihre Geschwindigkeit so anpassen würden, dass in der fraglichen
Kurve ein gefahrloses Kreuzen mögliche wäre, resp. wenn sich zeigen sollte,
dass ein solches aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich sei, eine
entsprechende Reaktion – konkret ein Abbremsen oder Ausweichen beiderseits –
stattfinden könne. Daher habe der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass
ihm der Privatkläger nicht nur mit den örtlichen Verhältnissen unangepasster,
sondern klar überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommen würde, offensichtlich in
der Erwartung, die Kurve schneiden zu können. Schliesslich sei darauf
hinzuweisen, dass D.C.___ eine Ausweichbewegung des Fahrzeugs von ca. 0,5 m
nach rechts beobachtet habe. Der Beschuldigte habe damit nicht nur die
notwendige Vorsicht walten lassen, sondern sei auch in der Lage gewesen,
angemessen zu reagieren. Der tragische Unfall des Privatklägers sei daher auf
dessen regelwidriges und der örtlichen Situation klarerweise nicht angepasstes
Fahrverhalten zurückzuführen, während sich der Beschuldigte unter Beachtung der
geltenden Verkehrsregeln sowie der örtlichen Verhältnisse korrekt verhalten
habe.
2.5.5
Gestützt
auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte die beiden
Fahrradfahrer nicht mit einem Abstand von maximal 65 cm überholte, sondern
das Überholmanöver in einem Abstand von mindestens 80 cm zur Randlinie erfolgte,
was bei einer Strassenbreite von ca. 4,1 m und einer Autobreite von 2,05 m
dazu führte, dass dem Privatkläger noch ca. 1,25 m zum Kreuzen verblieb. Weiter
wurde bereits dargelegt, dass sich der Beschuldigte nicht regelkonform verhielt,
indem er die beiden Fahrradfahrer an unzulässiger Stelle überholte. Damit kann
dieser sich zu seiner Entlastung nicht auf ein allfälliges Fehlverhalten des
Privatklägers bzw. den Vertrauensgrundsatz berufen. Es mag daher zutreffen,
dass bei einer angepassten Geschwindigkeit des Privatklägers der verbleibende
Raum zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und der Leitplanke ausgereicht
hätte, um gefahrlos zu kreuzen, wie dies auch von den Auskunftspersonen ausgeführt
wurde. Dass dieser aufgrund der gewählten Geschwindigkeit die Kurve «schneiden»
musste, mithin auf der Gegenfahrbahn fuhr, ist hingegen gestützt auf die
vorhandenen Beweismittel nicht erwiesen. So führte C.C.___ zwar aus, dass der
entgegenkommende Radfahrer «auch eher in der Mitte» der Strasse gefahren sei
(AS 073). Dass dieser auf die «Gegenfahrbahn» geraten sei, sagte er jedoch
nicht aus. Dies im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher gestützt auf die
Aussage von C.C.___ klar im linken Bereich der Allerheiligenstrasse fuhr. Auch E.___,
welcher hinter dem Privatkläger fuhr, sagte anlässlich seiner Einvernahme vom
21.
September 2020 aus, sie seien im rechten Bereich der
Allerheiligenstrasse gefahren (AS 094). Damit behauptet er nicht, sie
seien ganz am rechten Fahrbahnrand gefahren, was aufgrund der gemessenen
Geschwindigkeit von 58 km/h auch nicht möglich wäre, sondern lediglich,
dass sie auf der rechten Fahrbahnhälfte verblieben. Auch wenn dem Privatkläger
somit vorgeworfen werden kann, aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu schnell
bzw. zu wenig rechts gefahren zu sein, stellte dieses Fehlverhalten nicht die
unmittelbarste Ursache für den Unfall dar, welche das Verhalten des
Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde, war es doch einzig der
Beschuldigte, welcher durch sein Fahrverhalten auch die andere Fahrbahnhälfte
mitverwendete. Schliesslich ist in unübersichtlichen Kurven von allen
Beteiligten mit einem möglichen Fehlverhalten entgegenkommender zu rechnen und
darum genügend rechts zu fahren (BSK SVG – Stefan
Maeder, Art. 34 N 13). Ein Fahrradfahrer, welcher sich nicht
an das Rechtsfahrgebot hält, ist somit nicht als derart aussergewöhnlich zu
erachten, dass der Beschuldigte damit schlechthin nicht hätte rechnen müssen.
Es war somit für den Beschuldigten durchaus vorhersehbar, dass er bei
Missachtung des Überholverbotes bzw. bei zu weitem Linksfahren im Bereich der
unübersichtlichen Kurve mit einem ebenfalls gegen das Rechtsfahrgebot
verstossenden Fahrzeug kollidieren und damit einen Unfall (mit-)verursachen
könnte. Die Voraussehbarkeit des Erfolgs ist somit zu bejahen.
2.5.6
Verbleibt die Frage, ob der Erfolg
bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre. Bei einer
Strassenbreite von lediglich 4,1 m und einer Fahrzeugbreite von 2,05 m
wäre der Beschuldigte selbst bei einem minimalen Abstand zur rechten Randlinie auf
die Mitbenutzung der anderen Fahrbahnhälfte angewiesen gewesen. Der
Privatkläger, welcher eher in der Mitte der Strasse fuhr, hätte seine Fahrspur
somit höchstwahrscheinlich ohnehin anpassen müssen. Wäre der Beschuldigte
möglichst nahe am rechten Fahrbahnrand gefahren, hätten dem Privatkläger
hierfür jedoch nicht nur 1,25 m zur Verfügung gestanden, sondern
mindestens 1,75 m (bei einer Strassenbreite von 4,1 m, einer
Fahrzeugbreite von 2,05 m und einem Abstand zur Randlinie von 30 cm).
Schliesslich hätte der Beschuldigte, hätte er die beiden Fahrradfahrer nicht
überholt, beim Erblicken des Privatklägers nach rechts auf die Wasserrinne
ausweichen können und auch müssen, war er doch – wie erwähnt – derjenige, der
aufgrund der Fahrzeugbreite auf die Benutzung der anderen Fahrbahnhälfte
angewiesen war. Davon ausgehend, dass die Wasserrinne an der Unfallstelle
50.
cm breit ist und der Beschuldigte zur Felswand einen Abstand von sicher
30.
cm einhalten musste, hätte dieser – ohne Berücksichtigung der Breite
der Randlinie – nochmals ca. 50 cm nach rechts ausweichen können, womit
dem Privatkläger über 2 m – und damit mindestens die gesamte
Fahrbahnhälfte – zum Kreuzen zur Verfügung gestanden hätte. Da der Privatkläger
gestützt auf die vorhandenen Beweismittel zwar eher in der Mitte der
Allerheiligenstrasse fuhr, dabei jedoch innerhalb seiner Fahrbahnhälfte
verblieb, ist davon auszugehen, dass es mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit nicht zum Unfall gekommen wäre, hätte der Beschuldigte
gemäss den ihm auferlegten Pflichten als Fahrzeuglenker gehandelt.
2.6
Zusammenfassend hat der Beschuldigte
durch den Verstoss gegen das Überholverbot in unübersichtlichen Kurven sowie
den Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot seine Pflichten als Fahrzeughalter
verletzt, was den Privatkläger zum Ausweichen zwang, wodurch dieser mit der
Leitplanke kollidierte und ca. 12 m die Böschung unterhalb der
Allerheiligenstrasse hinunterstürzte. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten
war Hauptursache der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen. Die Kollision
wäre für den Beschuldigten vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Damit hat er
den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125
Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.
3.
Konkurrenz und Fazit
Wird die fahrlässige Körperverletzung
durch die Erfüllung eines Gefährdungstatbestandes wie die
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG bewirkt, so ist dieser nichts
anderes als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten
Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. Zu verurteilen ist
alsdann allein wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eine zusätzliche
Verurteilung und damit eine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB
fällt aus. Sie ist durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BSK StGB – Andreas Roth / Tornike Keshelava,
Art. 125 N 7, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Entsprechend dieser Ausführungen ist der
Beschuldigte vorliegend einzig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu
bestrafen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine
Dispositiv
ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der fahrlässigen einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
VII. Strafzumessung
1. Die allgemeinen
Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz auf US 17 f. korrekt
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2. 1 Der Strafrahmen der
fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB beträgt
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2.1.1 Bezüglich der Wahl der
Sanktionsart gilt es zu berücksichtigen, dass die Strafzumessung einzig vom
Beschuldigten (implizit) angefochten wurde. Es gilt entsprechend das
Verschlechterungsverbot, womit eine Freiheitsstrafe von vornherein ausser
Betracht fällt. Mit Blick auf konkrete Tatschwere sowie den Umstand, dass der
Beschuldigte nicht vorbestraft ist, erschein eine Freiheitsstrafe auch nicht
geboten, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
2.1.2 In objektiver Hinsicht ist
festzustellen, dass der Privatkläger erhebliche Verletzungen erlitt, welche
einen 12-tägigen stationären Spitalaufenthalt sowie daran anschliessend eine
Rehabilitation in einer Klinik, deren Aufenthaltsdauer jedoch unbekannt ist,
zur Folge hatten. Im Rahmen der möglichen einfachen Körperverletzungen sind die
Vorliegenden sicherlich im oberen Bereich, an der Grenze zur schweren
Körperverletzung einzustufen, wurde doch im Bericht vom 16.März 2021 gar eine
unmittelbare Lebensgefahr (durch die schwere Verletzung des Brustkorbs mit
Eröffnung desselben und Verletzung der Lunge sowie Luft- und Blutansammlungen
an unphysiologischer Stelle) bejaht (AS 018.3). Der Privatkläger war bis
Mitte November 2020, somit während zweier Monate, zu 100 %
krankgeschrieben, konnte seine Arbeitsfähigkeit anschliessend jedoch aufbauen,
so dass er ab dem 1. Januar 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig war.
Die Auswirkungen des Unfalls merkt er gemäss eigenen Angaben vor der Vorinstanz
lediglich noch bei sportlichen Betätigungen, bspw. beim Joggen. Ob diese
Beeinträchtigung mit der Entfernung eines Teils der linken Lunge zusammenhängt,
ist indes nicht bekannt (AS 18.1 ff., 251 f.).
In Anbetracht des Dargelegten und des
gesamten Spektrums möglicher fahrlässiger Körperverletzungsdelikte, welches
auch schwere Schädigung im genannten Strafrahmen mitumfasst, liegt in
objektiver Hinsicht ein leichtes Verschulden vor.
2.1.3 In subjektiver Hinsicht handelte
der Beschuldigte grob fahrlässig. Seine Pflichtverletzung ist als leicht
anzusehen. Zwar bestand für ihn keinerlei Anlass, die beiden Fahrradfahrer an
dieser Stelle zu überholen. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass er dabei mit
einer Geschwindigkeit von lediglich 25 km/h fuhr. Mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass er die betroffenen Rechtsgüter noch deutlich stärker
gefährdet hätte, wenn er die Geschwindigkeit nicht derart angepasst hätte.
Ebenfalls ist ein gewisses Mitverschulden des Privatklägers zu konstatieren.
Dieser fuhr mit einer den Umständen unangepassten Geschwindigkeit, welche es
ihm verunmöglichte, rechtzeitig abzubremsen oder durch genügendes Rechtsfahren gefahrlos
am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeizufahren.
2.1.4 Die objektive Tatschwere wird
somit durch die subjektive relativiert, weshalb im Ergebnis von einem sehr
leichten Verschulden auszugehen ist. Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen
erscheint hierfür angemessen.
2.1.5 Wie die Vorinstanz korrekt
feststellte, ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen keine
strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen
auf. Ebenso ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit festzustellen.
Zusammengefasst wirkt sich die Täterkomponente weder strafverschärfend noch
strafmildernd aus, womit es bei einer Strafe von 80 Tagessätzen bleibt.
2.1.6 Die Vorinstanz hat eine Verletzung
des Beschleunigungsgebotes festgestellt. Auf die zutreffenden Ausführungen kann
verwiesen werden (US 19).
Für das Rechtsmittelverfahren ist festzuhalten,
dass die Akten am 19. November 2024 beim Berufungsgericht eingingen. Mit
dem vorliegenden Urteil konnte die seit dem 1. Januar 2024 geltende
Entscheidungsfrist nicht eingehalten werden (vgl. Art. 408 Abs. 2
StPO). Bei dieser Entscheidungsfrist handelt es sich jedoch lediglich um eine das
Beschleunigungsgebot konkretisierende Ordnungsvorschrift. Mit der Missachtung
dieser Bestimmung geht nicht zwingend auch eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes einher (vgl. Anwaltsrevue 2024 S. 37, 39 mit
Verweis auf das Urteil 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3 [im
Zusammenhang mit den Begründungsfristen nach Art. 84 Abs. 4 StPO]). Eine
solche ist vorliegend auch nicht auszumachen. Die Verfahrensverzögerung geht
nicht auf eine Untätigkeit seitens des Gerichts zurück, sondern auf die
insgesamt elf Fristerstreckungsgesuche der Parteivertreter, wovon die
Verteidigung selber sechs zu verantworten hat. Auch der doppelte
Schriftenwechsel verzögerte das Verfahren und führte mit dazu, dass dieses erst
am 14. Oktober 2025 spruchreif wurde.
Im Berufungsverfahren ist somit keine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Gestützt auf die bereits von
der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist die
Strafe um 25 % zu reduzieren. Daraus würde eine Geldstrafe von
60 Tagessätzen resultieren, wobei jedoch – mit Verweis auf die
nachfolgenden Ausführungen – das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.
3. Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung
vom 7. April 2025 Frist gesetzt, allfällige Änderungen der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse bekannt zu geben und entsprechende Belege einzureichen.
Da sich die Verteidigung zu diesem Punkt nicht äusserte, ist davon auszugehen,
dass das Renteneinkommen des Beschuldigten unverändert blieb. Es kann
entsprechend auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Tagessatzberechnung
verwiesen werden (US 19 f.) und die festgesetzte Tagessatzhöhe von
CHF 140.00 ist zu bestätigen.
4. Die Geldstrafe ist sodann bereits
aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbotes bedingt
auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren
festzulegen.
5. Für die allgemeinen Ausführungen zur
Verbindungsbusse kann ebenfalls auf das Urteil der ersten Instanz verwiesen
werden (US 20 f.). Die Busse von CHF 700.00, ersatzweise fünf Tage
Freiheitsstrafe, ist zu bestätigen. Entsprechend würde sich die Geldstrafe auf 55 Tagesätze
reduzieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es jedoch vorliegend
bei einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen.
6. Nach dem Gesamten ist der
Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren,
einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, zu
bestrafen.
VII. Zivilforderung
1. Der Privatkläger beantragt, der
Beschuldigte sei ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom
12. September 2020 zu 100 % schadenersatz- und genugtuungspflichtig
zu erklären.
2. Hinsichtlich der
Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung eines Schadenersatzes bzw. einer
Genugtuung wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (US 21
f.).
3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass
die Verletzungen des Privatklägers auch bei pflichtgemässem Verhalten des
Beschuldigten eingetreten wären, weshalb sie diesen (implizit) vom Vorwurf der
fahrlässigen Körperverletzung freisprach. Entsprechend verneinte sie den
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der
Pflichtverletzung des Beschuldigten, weshalb sie die Zivilforderung des
Privatklägers abwies.
4. Mit dem Schuldspruch wegen
fahrlässiger Körperverletzung steht die zivilrechtliche Haftung des
Beschuldigten in Bezug auf den dem Privatkläger aufgrund des Unfalls vom
12. September 2020 entstandenen finanziellen Schaden sowie den
entsprechenden Genugtuungsanspruch grundsätzlich ausser Frage.
5. Bezüglich der Höhe der Haftungsquote
ist jedoch auf das bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnte
Selbstverschulden des Privatklägers einzugehen. Denn für die Beurteilung der
Haftungsquote ist auch ein den adäquaten Kausalzusammenhang nicht
unterbrechendes Selbstverschulden relevant (vgl. hierzu Urteil 6B_239/2022 vom
22. März 2022 E. 7.5.2). Der Grund für die Reduktion der
Schadenersatzpflicht bei Mitverschulden des Geschädigten ist einfach: Wer einen
Schadenersatzanspruch erhebt, darf nicht selbst zum Schaden beigetragen haben.
Im Prinzip muss jeder die Folgen der eigenen Nachlässigkeit selbst tragen. Es
wäre treuwidrig, den vollen Ersatz von einem Dritten zu verlangen (vgl. dazu
und zum Folgenden: Heinrich Honsell:
Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Auflage Zürich 2005, § 9 N 9 ff.
und 21 ff.). Bei Mitverschulden des Geschädigten wird der
Schadenersatz reduziert. Die Reduktion liegt im freien Ermessen des Gerichts.
Eine vollständige Befreiung von der Haftpflicht ist nur bei Vorliegen eines
besonders gravierenden Selbstverschuldens gerechtfertigt. Diesfalls liegt aber
gar kein eine Haftpflicht auslösendes Verschulden mehr vor, sodass für eine
Schadensreduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR kein Raum ist. Auf den
Geschädigten entfällt diejenige Quote des Schadens, die seinem Anteil an der
Gesamtursache entspricht. Die Praxis teilt dabei häufig nach Bruchteilen wie
1/2 : 1/2, 2/3 : 1/3 etc.
6. Im vorliegenden Fall trifft die
primäre Pflichtverletzung den Beschuldigten. Dieser wusste um die
unübersichtlichen und schmalen Strassenverhältnisse und entschied sich
trotzdem, in diesem Bereich zwei Fahrradfahrer zu überholen, obschon der Platz
zum Kreuzen mit einem entgegen kommenden Fahrzeug bereits ohne Überholmanöver
knapp war. Allerdings trifft auch den Privatkläger ein Mitverschulden am
Unfall, auch wenn dieses im Verhältnis zum Beschuldigten wesentlich weniger
schwer wiegt, verblieb er doch – im Gegensatz zum Beschuldigten – durch sein
Fahrverhalten dennoch auf seiner Fahrbahnhälfte. Nichtsdestotrotz kann entgegen
den Ausführungen seines Rechtsvertreters nicht die Rede davon sein, dass der
Privatkläger mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs war. Das von ihm
gewählte Tempo von 58 km/h ist für einen Fahrradfahrer generell als extreme
Geschwindigkeit einzustufen, welche per se schon ein hohes Risiko mit sich
bringt, wenn aufgrund eines unvorhergesehenen Hindernisses abrupt abgebremst
werden muss. Vorliegend kommt hinzu, dass die vom Privatkläger gefahrene
Strecke unübersichtlich und sehr schmal war. Wie der Beschuldigte hatte auch er
in dieser Situation mit einem Fehlverhalten Entgegenkommender zu rechnen und
daher genügend rechts zu fahren (BGE 106 IV 50 E. 2, Urteil 6B_801/2015
vom 22. Februar 2026 E. 2.3). Aufgrund seines gewählten Tempos konnte
er sich nicht an das Rechtsfahrgebot halten und fuhr stattdessen eher in der
Mitte der Fahrbahn. Sein Verschulden ist gestützt auf diese Ausführungen mit
einer Quote von 1/3 zu berechnen, womit sich eine Haftungsquote des
Beschuldigten von 2/3 ergibt.
VIII. Kosten und Entschädigung
1.
Erstinstanzliches
Verfahren
1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von
CHF 4'288.70 vollumfänglich zur Bezahlung zu übernehmen (Art. 426
Abs. 1 StPO). Des Weiteren entfällt die von der ersten Instanz
zugesprochene Parteientschädigung (Art. 429 StPO e contrario).
1.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber
der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a
StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die
beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage
die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs.
1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die
Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der
Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die
Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu
beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,
so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Nach
§ 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) setzt das
Gericht die Entschädigung der Rechtsbeiständin des Privatklägers nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Das Gericht gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit
zur Einreichung einer Honorarnote.
Der Privatkläger ist sowohl im
Strafpunkt als auch im Zivilpunkt mit seiner Forderung durchgedrungen.
Lediglich die Haftungsquote wurde durch das Gericht etwas tiefer festgelegt als
gefordert. Dies führte jedoch bei den Parteien zu keinem Mehraufwand. Entsprechend
ist dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine volle
Parteientschädigung zuzusprechen. Nicht zu entschädigen sind allerdings
diejenigen Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Verteidigung des
Privatklägers als beschuldigte Person stehen. Mit Verfügung vom 8. Juni
2021 wurde dem damaligen Verteidiger des Privatklägers im Hinblick auf die
beabsichtigte Verfahrenseinstellung Gelegenheit gegeben, allfällige
Entschädigungsbegehren nach Art. 429 – 431 StPO anzumelden (AS 101),
woraufhin dieser mit Eingabe vom 8. Juli 2021 seine Honorarnote einreichte
(AS 134.f). Mit der Einstellungsverfügung vom 23. März 2022 wurde das
Entschädigungsbegehren mit Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. BGE 144 IV 202 abgewiesen (AS 100.8 ff.). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Soweit diese Aufwendungen von der aktuellen
Vertreterin des Privatklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
– nun unter dem Titel der Parteientschädigung – erneut geltend gemacht werden,
sind diese nicht zu entschädigen. Zu streichen sind somit sämtliche
Aufwendungen sowie die entsprechenden Auslagen, welche den Zeitraum vom
8. Dezember bis zum 8. Juli 2021 betreffen. Keiner weiteren Erklärung
bedarf in diesem Zusammenhang, weshalb die mit genannter Einstellungsverfügung
auferlegten Verfahrenskosten von CHF 800.00 keine notwendige Aufwendung
des Privatklägers im Strafverfahren gegen den Beschuldigten darstellt und nicht
als Auslage im Rahmen der Parteientschädigung geltend gemacht werden kann
(Position vom 20. Juni 2022). Eine weitere Kürzung von 0.25 Stunden
ist sodann für das Fristerstreckungsgesuch vom 15. Juli 2022 vorzunehmen,
da dies Kanzleiaufwand betrifft, der im Stundenansatz des Anwalts bereits
enthalten ist. Schliesslich ist die Korrespondenz mit der
Rechtsschutzversicherung (Position vom 17. Mai 2022) nicht als notwendige
Aufwendung im Strafverfahren zu erachten und der Aufwand von 0.25 Stunden
entsprechend zu streichen. Hingegen sind für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung, entsprechend dem effektiven Aufwand, zwei Stunden
hinzuzurechnen. Hinsichtlich der Auslagen bleibt anzumerken, dass Fotokopien zu
CHF 0.50 pro Stück vergütet werden (§ 158 Abs. 5 GT). Die gelten
gemachte Auslage für die E-Mail von der [Rechtsschutzversicherung] von
CHF 1.00 wird gestützt auf das bereits Gesagte nicht entschädigt.
Zu entschädigen sind im Ergebnis somit
ein Aufwand von 20.6 Stunden à CHF 260.00 sowie Auslagen in Höhe von
CHF 63.70. Zuzüglich 7.7 % MwSt. auf CHF 2'207.60
(8.26 Stunden à CHF 260.00, Auslagen CHF 60.00), entsprechend
CHF 170.00, sowie 8.1 % auf CHF 3'212.10 (12.34 Stunden à
CHF 260.00, Auslagen CHF 3.70), entsprechend CHF 260.20, beläuft
sich die Parteientschädigung auf CHF 5'849.90 und ist vom Beschuldigten
zur Bezahlung zu übernehmen.
2.
Berufungsverfahren
2.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die
Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im
Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten
Anträge gutgeheissen wurden (Thomas
Domeisen in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], 3. Auflage,
2023, Art. 428 N 6).
2.2 Die Berufung des Beschuldigten, der
das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat, war erfolglos.
Demgegenüber ist der Privatkläger mit seinen Anträgen weitgehend
durchgedrungen. Lediglich die Haftungsquote fällt etwas tiefer aus als beantragt,
was jedoch auch seitens des Gerichts zu keinem nennenswerten Mehraufwand
führte. Es rechtfertigt sich daher keine Kostenausscheidung zu Lasten des
Privatklägers. Der Beschuldigte hat entsprechend sämtliche Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'100.00, total
CHF 2'250.00, zu bezahlen und dem Privatanschlussberufungskläger eine
volle Parteientschädigung auszurichten.
2.3 Gemäss der von Rechtsanwältin Arul
eingereichten Honorarnote vom 13. Oktober 2025 entfallen von den geltend
gemachten 49.67 Stunden insgesamt 19.62 auf das Berufungsverfahren. Die
restlichen Aufwendungen sind bereits mit der für das erstinstanzliche Verfahren
zugesprochenen Parteientschädigung abgegolten. Betreffend die Aufwendungen für
das Berufungsverfahren hat eine Kürzung von insgesamt 0.42 Stunden für
zwei Fristerstreckungsgesuche (Kostenpunkte vom 23. Mai 2025 sowie vom
10. Juni 2025) sowie eine Kürzung von 0.5 Stunden für die
Korrespondenz mit der Versicherung (Kostenpunkt vom 2. Juli 2024) zu
erfolgen. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen.
Unter Einbezug der genannten Kürzungen
beläuft sich die Parteientschädigung von Rechtsanwältin Arul auf CHF 5'627.70
(18.7 Stunden à CHF 270.00, Auslagen CHF 157.00, 8.1 %
MwSt. auf CHF 5'206.00, ausmachend CHF 421.70).
2.4 Auf die Ausrichtung einer
Parteientschädigung an den Beschuldigten besteht nach dem Gesagten kein
Anspruch. Der Antrag wird abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,
Art. 106, Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 335
ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff.,
Art. 422 ff., Art. 433 StPO
erkannt:
1.
B.___ hat sich der
fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 12. September 2020, schuldig
gemacht.
2.
B.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von
25 Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Busse von
CHF 700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3.
B.___ wird gegenüber
A.___ für das Ereignis vom 12. September 2020 (fahrlässige
Körperverletzung) dem Grundsatz nach im Umfang von 2/3 für haftpflichtig
erklärt. Zur Ausmittlung der Schadens- bzw. Genugtuungshöhe wird der
Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
4.
B.___ hat dem
Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'849.90
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5.
B.___ hat dem
Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'627.70 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6.
Das Begehren von B.___,
verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, um Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird
abgewiesen.
7.
B.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00,
total CHF 4'288.70, zu bezahlen.
8.
B.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'100.00, total
CHF 2'250.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Graf