STBER.2024.94
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer 2
4. November 2025Deutsch61 min
Vorhalt eines weiteren Telefongesprächs bestätigte der Beschuldigte, hier mit C.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Marti
Oberrichter Werner
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A. A.___, amtlich verteidigt
durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer
2
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. Rechtsanwältin Therese Hintermann als
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers A. A.___, welcher
für die Berufungsverhandlung dispensiert wurde;
2. Der Leitende Staatsanwalt B.___ für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung und die vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf
das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Leit. Staatsanwalt B.___:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 3. September 2024 mit Bezug auf die
Ziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Urteil des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 3. September 2024 sei mit Bezug auf die restlichen Ziffern 2
bis 6 zu bestätigen.
3. Die Kosten für das Berufungsverfahren
seien vollumfänglich dem Beschuldigten A. A.___ aufzuerlegen.
4. Die Kostennote der Verteidigung sei im
geltend gemachten Umfang zu genehmigen.
Rechtsanwältin Hintermann:
1. Das Verfahren gegen den Angeschuldigten
sei wegen eingetretener Verjährung in folgenden Punkten einzustellen:
-
Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt
Ziff. C.1.1.1 der Anklageschrift), und
-
Gehilfenschaft zum
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8.
Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.3 der Anklageschrift).
2. Dem Angeschuldigten sei aus der
Staatskasse eine Genugtuung für ausgestandene Haft von CHF 87'800.00
zuzusprechen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'570.00,
seien definitiv durch den Staat zu bezahlen.
4. Die der amtlichen Verteidigerin von A.
A.___ zugesprochenen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren (Urteil
Richteramt Olten-Gösgen vom 30.05.2022 und Urteil Richteramt Olten-Gösgen vom
03.09.2024) sei auf CHF 10'092.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)
festzulegen und durch den Staat zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung
vom Angeschuldigten zu verzichten.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
dem Staat aufzuerlegen.
6. Der amtlichen Verteidigerin sei eine
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren gemäss Kostennote zuzusprechen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Im Herbst/Winter 2006/2007 kamen die
Strafverfolgungsbehörden der Kantone Aargau und Luzern einer Kosovo-Albanischen
Tätergruppierung auf die Spur, die im grossen Stil dem Heroinhandel nachging
und hauptsächlich in der Region Olten und im angrenzenden Aargau operierte.
Nach entsprechenden Ermittlungen wurde C. A.___ als angeblicher Drahtzieher
dieser Gruppe identifiziert und lokalisiert. In Absprache mit den involvierten
Kantonen startete die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Aktion „FUCHS“ und überwachte ab Mai
2007 verschiedene Telefonnummern von C. A.___ und anderen Beteiligten (vgl.
dazu die Ausführungen in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 11.
Februar 2007, Register [nachfolgend:
Reg.] 2.1 / pag. 001 ff.).
2. Am 8. Juli 2007 wurden C. A.___, sein
Bruder D. A.___ und sein Neffe A. A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) verhaftet.
Letzterer reiste knapp einen Monat zuvor, am 14. Juni 2007, über einen nicht
bekannten Grenzübergang im Raum Schaffhausen von Deutschland illegal in die
Schweiz ein, wobei er gleichentags (am 14. Juni 2007) in Schaffhausen von
seinem Onkel C. A.___ abgeholt und nach [Ort 1] (in die von C. A.___ benutzte Wohnung
an der [Strasse]) gebracht wurde. C. A.___ und D. A.___ hielten sich bereits zuvor
mit gefälschten Papieren illegal in der Schweiz auf: C. A.___ war im Jahr 1999
wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a. mit einer
Landesverweisung von 8 Jahren belegt und am 16. Mai 2001 nach Pristina
ausgeschafft worden; D. A.___ war 1993 aus dem Gefängnis geflüchtet. Bei seiner
Verhaftung gab sich der Beschuldigte als E.___ aus (s. zur Festnahme des
Beschuldigten auch Reg. 12.3 / pag. 001 ff.).
Im Rahmen der besagten Festnahmen wurden
auch diverse Drogen (Heroin und Kokain) sichergestellt. So wurden in der von C.
A.___ benutzten Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1], wo der Beschuldigte am 8.
Juli 2007 in einem Zimmer auf dem Bett schlafend angehalten werden konnte,
folgende Betäubungsmittel sichergestellt:
-
91 Minigrip
Heroin (440 Gramm), mit einer Konzentration von 14 %,
-
146 Minigrip
Kokain (126 Gramm), mit einer Konzentration von 41 %,
-
2 Blöcke
gepresstes Heroin (993 Gramm), mit einer Konzentration von 31 %,
-
Plastikbeutel
Kokain (78 Gramm), mit einer Konzentration von 42 %.
Das Heroingemisch für den Gassenverkauf
war somit mit mindestens der gleichen Menge Streckmittel vermischt worden. Das
portionierte Kokain war offensichtlich nicht gestreckt worden.
Im Fahrzeug Ford Mondeo, das D. A.___ bei
seiner Verhaftung lenkte, konnten folgende Drogen sichergestellt werden:
-
29 Minigrip
Heroin (141,2 Gramm), mit einer Konzentration von 13 %,
-
24 Minigrip
Kokain (21,2 Gramm), mit einer Konzentration von 43 %.
3. Am 9. Juli 2007 wurde gegen den Beschuldigten (bzw. gegen E.___, als der sich
der Beschuldigte anfänglich ausgab) eine
Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel
eröffnet (Reg. 12.1 / pag. 001).
4. Mit
Verfügung vom 10.
Juli 2007 wurde dem
Beschuldigten Rechtsanwältin Therese Hintermann als amtliche Verteidigung
beigeordnet (Reg. 12.1 / pag. 008).
5. Das Haftgericht ordnete mit Entscheid
vom 11. Juli 2007 die vom zuständigen Staatsanwalt nach erfolgter Einvernahme
beantragte Untersuchungshaft (drei Monate) an (Reg. 12.3 / pag. 011 ff.).
In der Folge wurde die Haft mit Entscheiden vom 3. Oktober 2007 und 21.
Dezember 2007 um jeweils drei Monate verlängert (Reg. 12.3 / pag. 030 ff.
und 059 ff.). Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 wurde dem Beschuldigten der
vorzeitige Strafantritt per 25. Februar 2008 bewilligt (Reg. 12.3 /
pag. 080).
6. In den folgenden Wochen wurden
aufgrund der Telefonkontrolle zahlreiche Abnehmer von Kokain und Heroin (bzw.
Kokain- und Heroingemisch) ermittelt, die allesamt identische Angaben gemacht
haben zu den Modalitäten der Drogengeschäfte und den beteiligten Personen.
Gleichzeitig konnten Erkenntnisse über Kokaintransporte von Holland in die
Schweiz und (durch die Schweiz) nach Italien gewonnen werden, welche der Onkel
des Beschuldigten, C. A.___, organisiert und koordiniert haben soll (vgl. dazu
Reg. 2.1 / pag. 001 ff.).
7. Mit Verfügung vom 18. September 2008
wurde der Beschuldigte im Anschluss an die Schlusseinvernahme zuhanden des
damaligen Amtes für Ausländerfragen aus der Untersuchungshaft bzw. aus dem
vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Reg. 12.3 / pag. 086).
8. Am
27. Januar 2010 erging eine ergänzte Eröffnungsverfügung wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das BG über die Betäubungsmittel (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 5 i.V.m. Ziff.
2 lit. a, b und c BetmG) (Reg. 12.1 / pag. 002 ff.).
9. Mit Verfügung vom 4. März 2010 wurden
u.a. die Sicherstellungen aus der Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1] (Drogen,
Munition, Revolver, Mobiltelefone etc.) formell beschlagnahmt (Reg. 12.2 / pag.
016 ff.).
10. Am 10. März 2010 wurde der Abschluss der Untersuchung in
Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Antragstellung eingeräumt (Reg.
12.1 / pag. 006).
11. Mit Anklageschrift (nachfolgend:
AnklS) vom 18. Juni 2010 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Richteramt
Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten und dessen beiden Onkel C. A.___ und D. A.___, gegen den Beschuldigten wegen
mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121), wegen Widerhandlung gegen das
(damals noch geltende) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, SR 142.20), wegen falscher Namensangabe (§ 32 EG StGB) und
wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) (Reg.
1.5 / pag. 001 ff.).
12. Da sich C. A.___ und D. A.___ – im
Gegensatz zum Beschuldigten – weiterhin in Haft befanden und eine
rechtshilfeweise Vorladung des Beschuldigten voraussichtlich mehrere Monate in
Anspruch nehmen sollte (letzte bekannte Adresse im Kosovo), wurde das Verfahren
gegen C. A.___ und D. A.___ am 30. März 2011 vom Verfahren gegen den
Beschuldigten abgetrennt. Mit Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen
vom 12. Mai 2011 wurde die Hauptverhandlung im Verfahren gegen den
Beschuldigten auf den 13. Dezember 2011 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen
[nachfolgend: ASOG] 035). Trotz ordnungsgemässer Vorladung erschien der
Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Verhandlung (ASOG 055).
13. Am 13. bzw. 16. August 2012 wurde
der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben (ASOG 061 f.).
14. Mit Beschluss vom 4. September 2012
sistierte das Richteramt Olten-Gösgen das Verfahren gegen den Beschuldigten
(ASOG 067 f.).
15. Mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 7. April 2022 wurde die Sistierung
des Verfahrens aufgehoben. Es wurden die Hauptakten OGSAG.2010.15 in Sachen C. A.___ und D. A.___
beigezogen. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen wurde neu
auf den 30. Mai 2022 angesetzt, wobei die Vorladung des Beschuldigten im
Amtsblatt publiziert wurde (ASOG 077 f.).
16. Am 30. Mai 2022 fand – in
Abwesenheit des Beschuldigten, der auch dieser Verhandlung fernblieb – die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen statt (ASOG 110 ff.). Gleichentags
fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen im Abwesenheitsverfahren sein Urteil
(ASOG 155 ff.).
17. Gegen das Urteil des Amtsgerichts
von Olten-Gösgen vom 30. Mai 2022 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juni
2022 Berufung anmelden (ASOG 151).
18. Nachdem das begründete Urteil (ASOG
155 ff.) der amtlichen Verteidigerin am 8. Juli 2022 zugestellt worden war
(ASOG 171), erklärte sie mit Eingabe vom 27. Juli 2022 die Berufung.
19. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2022
hob die Strafkammer des Obergerichts das Urteil des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 30. Mai 2022 auf und liess die Akten dem Richteramt
Olten-Gösgen zugehen zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und
Fällung eines neuen Urteils (ASOG 183 ff.).
20. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023
des Richteramts Olten-Gösgen wurde das Polizeikommando des Kantons Solothurn
mit der Aufenthaltsnachforschung in Sachen A. A.___ beauftragt. Dieser
befände sich mutmasslich in den Vereinigten Staaten von Amerika (ASOG 198).
21. Am 27. Juni 2023 ging am Richteramt
Olten-Gösgen der Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe der Polizei des
Kantons Solothurn ein (ASOG 214 ff.).
22. Mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 25. September 2023 wurde die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen auf den 3. September 2024
angesetzt (ASOG 226 ff.) und dannzumal – in Anwesenheit des Beschuldigten –
auch durchgeführt (ASOG 274 ff.). Gleichentags fällte das Amtsgericht von
Olten-Gösgen folgendes Urteil (ASOG 291 ff., 302 ff.):
1. Das Strafverfahren gegen A. A.___ wird
bezüglich folgender Vorhalte zufolge Verjährung eingestellt:
a) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, angeblich begangen in der Zeit
zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 2 der
Anklageschrift),
b) Falsche Namensangabe, angeblich begangen
am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 3 der Anklageschrift),
c) Fälschung von Ausweisen, angeblich
begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 4 der Anklageschrift).
2. A. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt
Ziff. C.1.1.1. der Anklageschrift),
-
der Gehilfenschaft zum
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8.
Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.3. der Anklageschrift).
3. A. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe
von 18 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
4. A. A.___ werden 439 Tage Haft und
vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A. A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird auf
CHF 2'268.10 (inkl. Auslagen, 7.7 % MwSt. auf CHF 215.60 und 8.1
% MwSt. auf CHF 2'010.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von
CHF 1'134.05 (1/2), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.
A.___ erlauben.
6. A. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'570.00, im
Umfang von CHF 2’285.00 (1/2), zu bezahlen.
23. Mit Eingabe vom 13. September 2024
liess der Beschuldigte Berufung anmelden (ASOG 298). Nach Zustellung des
schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Dezember
2024 die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 001 ff.).
Diese richtet sich gegen die Schuldsprüche (Ziffer 2 des Urteils der
Vorinstanz), die Strafzumessung (Ziffer 3), den Rückforderungsvorbehalt zu
Lasten des Beschuldigten (Ziffer 5 teilweise) sowie gegen die Kostenfolgen
(Ziffer 6). Der Beschuldigte beantragt, das Verfahren sei hinsichtlich der
beiden Vorhalte gemäss Ziffern C.1.1.1. und C.1.3. der Anklageschrift wegen
eingetretener Verjährung einzustellen. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung
für die ausgestandene Haft in Höhe von CHF 87'800.00 zuzusprechen. Die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens seien definitiv durch den Staat zu tragen. Die
der amtlichen Verteidigerin zugesprochenen Entschädigungen für das
erstinstanzliche Verfahren seien auf CHF 10’092.10 (inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) festzulegen und durch den Staat zu bezahlen, auf die
Rückforderung vom Beschuldigten sei zu verzichten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
24. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 007).
Insofern ist im vorliegenden Verfahren das sog. Verschlechterungsverbot zu
beachten.
25. Am 30. Januar 2025 ging bei der
Strafkammer des Obergerichts der Antrag der amtlichen Verteidigung auf
Anordnung des schriftlichen Verfahrens ein (ASB 009). Mit Verfügung vom 26.
Februar 2025 wurde dieser Antrag durch den Instruktionsrichter abgewiesen,
wobei für die Begründung auf die Akten verwiesen werden kann (ASB 013 f.).
26. Am 13. März 2025 wurden die Parteien
zur Berufungsverhandlung auf den 4. November 2025 vorgeladen (ASB 015 f.).
27. Mit Eingabe vom 20. August 2025
reichte die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten ein Dispensationsgesuch
ein (ASB 030 ff.). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. August 2025
wurde der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen anlässlich der
Berufungsverhandlung dispensiert (ASB 046).
28. Am 4. November 2025 fand die
Berufungsverhandlung statt.
II. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem
Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 3.
September 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens,
bestrittene Vorhalte
1. Rechtskraft
Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen
vom 3. September 2024 erwuchs
bezüglich der Einstellungen gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils in
Rechtskraft.
An der Berufungsverhandlung hat
Rechtsanwältin Hintermann auf Frage hin klargestellt, dass die Höhe der Entschädigung für die
amtliche Verteidigung in Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen
vom 3. September 2024 nicht angefochten ist, weshalb auch Ziffer 5 des
diesbezüglichen Urteils teilweise (Höhe der Entschädigung) in Rechtskraft
erwachsen ist.
2. Bestrittene Vorhalte
Vorab ist mit Blick auf das zu
beachtende Verschlechterungsverbot festzuhalten, dass sich die vorinstanzlichen
Schuldsprüche lediglich auf den unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln (Vorhalt
Ziffer C.1.1.1. der AnklS) und auf eine Gehilfenschaft zum Verkauf von Heroin-
und Kokaingemisch (Vorhalt Ziffer C.1.3. der AnklS) beziehen. Das
Verschlechterungsverbot würde nicht nur bei zusätzlichen Schuldsprüchen,
sondern bspw. auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation (z.B.
Verurteilung als Mittäter anstatt als Gehilfe) verletzt.
Unter Beachtung des erstinstanzlichen
Urteils in Verbindung mit dem Verschlechterungsverbot hat das Berufungsgericht zusammengefasst
noch folgende Vorhalte zu beurteilen:
-
Unbefugter Besitz von 1,433
kg Heroingemisch sowie 204 g Kokaingemisch, (mengenmässig qualifiziert) begangen
am 8. Juli 2007 in [Ort 1], [Strasse], indem der Beschuldigte zwei Blöcke mit
496 g und 497 g Heroin (Reinheitsgehalt: 31 %), 91 Minigrips mit total 440 g
Heroingemisch (Reinheitsgehalt: 14 %), einen Plastikbeutel mit 78 g
Kokaingemisch (Reinheitsgehalt: 42 %) und 146 Minigrips mit total 126 g
Kokaingemisch (Reinheitsgehalt: 41 %) besessen haben soll (teilweise Ziffer C.1.1.1.
der AnklS; [vgl. ASOG 310, wonach bezüglich der im Ford Mondeo sichergestellten
Minigrips (total 140 g Heroingemisch und 20 g Kokaingemisch) kein Besitz
anzunehmen ist, weshalb diese Mengen von den vorgehaltenen Mengen in der
Anklageschrift abzuziehen sind]);
-
Gehilfenschaft zum (mengenmässig
qualifizierten) Verkauf von Heroingemisch und Kokaingemisch (gemäss Vorinstanz entweder
total 180 g Heroingemisch [Reinheitsgehalt: 10 %] und 23 g Kokaingemisch
[Reinheitsgehalt: 40 %] oder total 30 g Heroingemisch [Reinheitsgehalt: 10
%] und 53 g Kokaingemisch [Reinheitsgehalt: 40 %]), begangen zwischen dem 14.
Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 in [Ort 1] (teilweise Ziffer C.1.3. der AnklS;
[ASOG 308]).
IV. Formelles
1. Frage der Verjährung
1.1 Die amtliche Verteidigerin stellt
sich auf den Standpunkt, die verbliebenen
beiden Vorhalte seien verjährt, und beantragt die Einstellung des Verfahrens. Das
Obergericht habe mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 das Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen aufgehoben, weil das erstinstanzliche Verfahren
derart schwerwiegende, nicht heilbare Mängel aufgewiesen habe, dass die
Kassierung des Urteils und Rückweisung habe erfolgen müssen. Das Obergericht
habe dem Richteramt vorgeworfen, dass sie den Beschuldigten ohne weiteres
gefunden hätten, wenn sie eine einfache Google-Suche gemacht hätten. Es rüge
die Vorinstanz zudem mit folgenden Worten: «Erschwerend ist zu berücksichtigen,
dass die Verteidigung am 17. Mai 2022 dem Richteramt konkrete Hinweise auf
den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschuldigten vorgelegt hat. Dass zu
diesem Zeitpunkt der Beschuldigte bereits via Amtsblatt vorgeladen war, wie
dies die Staatsanwaltschaft vorbringt, vermag nicht, das Richteramt von seiner
Pflicht zur Durchführung zumutbarer Nachforschungen – sei es selber oder durch
die Polizei Kanton Solothurn – zu entheben. Wie vorstehend ausgeführt, genügte
die Publikation im Amtsblatt nicht den gesetzmässigen Anforderungen und hätte
gar nicht erfolgen dürfen. Spätestens mit Eingang der Anzeige der Verteidigung
wäre das Richteramt gehalten gewesen, die Hauptverhandlung vom 30. Mai
2022 abzusetzen und via Ermittlungsauftrag an die Polizei Kanton Solothurn
resp. via Rechtshilfeersuchen den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu
ermitteln.» Trotzdem halte das Obergericht dafür, dass die unrechtmässige
Publikation der Vorladung im Amtsblatt und nicht rechtsgültige Vorladung zur
Hauptverhandlung nicht einen derart krassen Verfahrensfehler darstelle, als
dass das Urteil der ersten Instanz als nichtig zu qualifizieren wäre. Das
Obergericht verkenne, dass die Frage der Verfolgungsverjährung nicht davon
abhänge, ob das erstinstanzliche Urteil nichtig sei oder nicht. Der
Beschuldigte sei nicht gültig i.S. von Art. 201 StPO vorgeladen worden. Zudem
sei das Abwesenheitsurteil dem Beschuldigten gar nie zugestellt worden, so dass
er von seinem Recht auf neue Beurteilung gemäss Art. 368 StPO hätte Gebrauch
machen können. Selbst eine Publikation des Urteils sei unterblieben. Urteile,
die an solch fundamentalen Mängeln leiden würden, taugten nicht dazu, den
Eintritt der Verjährung zu verhindern, andernfalls Anreize geschaffen würden,
bei Zeitdruck kurz vor Verjährungseintritt ein Verfahren in Missachtung
elementarer prozessualer Grundsätze zu einem vorläufigen Abschluss zu bringen.
Exakt dieser Fall liege vor. Richtigerweise müsse bei einer Urteilskassation
das ursprüngliche erstinstanzliche Urteil als nicht existent betrachtet werden,
womit die Verjährungsfrist nicht zu laufen aufgehört habe. Auch für ein Ruhen
bestehe kein Raum. Die zwischen der Kassation und dem neuen Urteil verstrichene
Zeit müsse voll angerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei bei einer
15-jährigen Verfolgungsverjährung mit einem Verjährungseintritt zwischen dem
14. Juni 2022 und 8. Juli 2022 auszugehen. Damit sei erstellt, dass im
Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 3. September 2024 sämtliche von der
Staatsanwaltschaft vorgeworfene Tatbestände verjährt seien, weshalb das Urteil
aufzuheben und das Strafverfahren bezüglich sämtlicher Vorhalte einzustellen
sei.
1.2 Zu konstatieren ist in diesem
Zusammenhang, dass die Frage der Verjährung durch die Strafkammer des
Obergerichts bereits mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 im Verfahren STBER.2022.63
(ASOG 183 ff.) geklärt wurde. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Darauf
kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden. Das
(Abwesenheits-)Urteil der Vorinstanz vom 30. Mai 2022 wurde vor Ablauf der
Verjährungsfrist gefällt und der Verteidigerin des Beschuldigten zugestellt,
die Verjährung konnte bzw. kann damit nicht mehr eintreten. Dies entspricht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Basler Kommentar Strafrecht, 4.
Auflage 2019, Art. 97 StGB N 70 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht
ist der Lehrmeinung, dass ein erstinstanzliches Urteil, welches kassiert und
zurückgewiesen werden muss, als nicht existent zu werten sei, ausdrücklich
nicht gefolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017). Diese Rechtsprechung hat
es neuerdings in einem Urteil vom 3. Februar 2022 erneut bestätigt (6B_834/2020
E. 1.4.3 vgl. auch 7B_256/2024 vom 17.02.2025 E. 2.5 in fine). Somit ist der
von der amtlichen Verteidigung gestellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens abermals
abzuweisen.
2. Frage der Verletzung des
Anklageprinzips
2.1 Die amtliche Verteidigerin vertritt
die Ansicht, dass bei der Gehilfenschaft der Vorhalt bezüglich Tatzeit und
Tatort ausserordentlich vage und allgemein gehalten sei. Insbesondere gehe aus
der Anklage nicht hervor, welche Abnehmer wann und wo die Drogen gekauft haben
sollen. Die Anklage spreche lediglich von Verkauf von Betäubungsmitteln
zwischen dem 14.06.2007 und dem 08.07.2007 in [Ort 1], der Region Olten und
evtl. anderswo. Bezüglich Tatzeit und Tatort sei somit das Anklageprinzip
gemäss Art. 9 StPO verletzt.
2.2 Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO
bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten
Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie
aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in
Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
(Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die
beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt
und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Bundesgericht hielt im erst kürzlich
ergangenen Entscheid 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 (E. 3.3.1.) mit Verweis
auf seine Rechtsprechung erneut fest, solange klar sei, welcher Sachverhalt der
beschuldigten Person vorgeworfen werde, könne auch eine fehlerhafte und
unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen
dürfe. Die nähere Begründung der Anklage erfolge an Schranken; es sei Sache des
Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2.;
BGE 144 I 234 E. 5.6.1.; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1.; je
m.w.Verw.; Entscheid der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
14. Juli 2025, STBER.2024.107, S. 10 f.).
2.3 Im vorliegenden Fall ist klar,
welcher Sachverhalt dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Tatzeit und Tatort sind
bestimmt, so wird in der Anklageschrift bei A. A.___ unter Ziff. 1.3. als
Tatzeit die drei Wochen seit der illegalen Einreise bis zur Verhaftung (14. Juni
2007 bis 8. Juli 2007) und als Tatort insbesondere [Ort 1] angegeben, wo er in
dieser Zeit gelebt hat. Es wurde durch die Vorinstanz in der Verhandlung vom 3.
September 2024 ein Würdigungsvorbehalt angebracht, ob allenfalls Gehilfenschaft
zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt (ASOG
275). Dem Beschuldigten war somit klar, was ihm vorgeworfen wird. Die Tatorte
des effektiven Verkaufs sind für die Beurteilung des Beschuldigten nicht
relevant, da er nicht verkauft hat und der Ort in Bezug auf die Gehilfenschaft
klar ist. Es liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
V. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Mengenmässig qualifizierte
Widerhandlung gegen das BetmG (unbefugter Besitz)
1.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio
pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.1.3 Dabei kann sich der Richter auch
auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in
dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
1.2 Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
1.2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. NILS STOHNER, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82
StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur
dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Anlässlich der Haft-Einvernahme
vom 9. Juli 2007 (Reg. 12.3 / pag. 003 ff.) durch die zuständige Staatsanwältin
führte der Beschuldigte u.a. aus, wie er in die Schweiz gekommen sei. Nach
seiner Einreise sei er mit einem Taxi von der Landesgrenze zu dem Ort gefahren,
wo er festgenommen worden sei. Auf Frage, woher er denn gewusst habe, dass er
nach [Ort 1] gehen solle, antwortete der Beschuldigte, bei dieser Wohnung seien
einige Leute am Arbeiten gewesen. Er sei dann ebenfalls in diese Wohnung
hineingegangen. Er habe dort gegessen, geduscht und auch geschlafen. Auf
nochmalige Frage, woher er gewusst habe, wohin er gehen müsse, gab der
Beschuldigte an, dem Taxifahrer gesagt zu haben, er (Taxifahrer) solle ihn
irgendwohin bringen, worauf dieser ihn nach [Ort 1] gebracht habe. Der
Beschuldigte verneinte, die Männer gekannt zu haben, die in der fraglichen
Wohnung gewesen seien. Auf Frage, wie lange er sich schon in der Wohnung
aufgehalten habe, wo er gestern angehalten worden sei ([Strasse], [Ort 1]), gab
der Beschuldigte zu Protokoll, er habe dort zweimal übernachtet. Auf
entsprechende Frage verneinte er zu wissen, wem die Wohnung gehöre oder wer
diese gemietet habe. Auf Vorhalt, in seinem Zimmer sei ein Rucksack gefunden
worden, in dem sich Päckchen mit grösseren Mengen von braunem und weissem
Pulver befunden hätten, und danach gefragt, was er dazu sagen könne, sagte der
Beschuldigte aus, er wisse von nichts. Im Weiteren gab er auf Fragen u.a. an,
er habe den Rucksack nicht angeschaut und habe auch nicht hineingefasst. Der
Beschuldigte bestritt, etwas mit den im Zimmer gefundenen Utensilien
(Minigrips, Waage, Sieb und Atemschutzmasken) zu tun zu haben bzw. zu wissen,
wem diese gehören. Auf Vorhalt, in der Küche seien zwei Plastiksäcke mit in
Alufolie eingewickelten Minigrips gefunden worden, die ebenfalls Pulver
enthalten hätten, gab der Beschuldigte auf Frage zu Protokoll, er wisse nicht,
wem dieses Material gehöre. Auf Vorhalt, wonach unter seinem Kopfkissen ein
geladener Revolver gefunden worden sei, führte der Beschuldigte aus, dieser sei
auf dem Tisch dort gewesen, er habe ihn genommen, angeschaut und dann dort
deponiert. Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, gemerkt zu haben, dass der
Revolver geladen gewesen sei. Dieser gehöre nicht ihm; er wisse nicht, wem der
Revolver gehöre. Der Beschuldigte verneinte auf entsprechende Frage, ein Natel
zu besitzen. Auf weitere Fragen sagte er aus, er habe das schwarze Handy, das
in der Wohnung gewesen sei, angefasst, habe damit aber nicht telefoniert. Er
bestritt, mit Drogen zu tun gehabt zu haben.
Am 13. Juli 2007 (Reg. 10.1 / pag.
001 ff.) wurde der Beschuldigte erstmals durch die Polizei befragt. Dabei gab
er u.a. zu Protokoll, er kenne weder C. A.___ noch D. A.___, das
sichergestellte Mobiltelefon gehöre nicht ihm, er habe dieses jedoch benutzt,
und er wisse nichts bezüglich des in der Wohnung sichergestellten Heroins und
Kokains. Auch in der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2007 (Reg.
10.1 / pag. 013 ff.) bestritt der Beschuldigte, C. A.___ oder D. A.___ zu
kennen. Im Weiteren führte er auf Fragen betreffend die sichergestellte Waffe
u.a. aus, er kenne die Waffe nicht, er habe diese unter dem Kissen versteckt,
er habe diese Waffe gerne, er habe die Waffe vorher nie gesehen und habe an
dieser Manipulationen vorgenommen (u.a. Kugeln herausgenommen und wieder
hineingelegt). Der Revolver sei dort in der Wohnung gelegen, auf einem Tisch,
wo er (Beschuldigter) geschlafen habe.
In der Einvernahme vom 31. Juli 2007
(Reg. 10.1 / pag. 048 ff.) räumte der Beschuldigte dann – nach
anfänglichem Bestreiten – erstmals ein, C. A.___ und D. A.___ zu kennen, diese
seien seine Onkel. Im Weiteren gab der Beschuldigte u.a. zu Protokoll, er habe
in der Wohnung sowohl Heroin als auch Kokain gesehen und er habe die Drogen
auch berührt. Er habe schauen wollen, was es sei. Das Heroin habe sich im
Rucksack befunden. Weiteres Heroin und auch Kokain habe sich in der Küche (im
Sack) befunden, er habe sowohl dasjenige in der Küche als auch jenes im
Rucksack berührt. Auf Frage verneinte er, auch Streckmittel in der Wohnung
gesehen zu haben. Ebenfalls verneinte er, das Heroin und/oder das Kokain
abgepackt zu haben; er wisse nicht, wer es abgepackt habe. Auf Frage bestätigte
der Beschuldigte, seinen Onkel C. A.___ nach den Drogen gefragt zu haben.
Letzterer habe gewusst, dass es (Drogen) dort gewesen sei, er (C. A.___) habe
aber nichts dazu gesagt. Er (Beschuldigter) habe keine Drogen verkauft; er habe
damit nichts gemacht, er habe weder etwas gestreckt noch abgepackt oder
jemandem etwas gebracht. Auf Vorhalt mehrerer Telefongespräche räumte der
Beschuldigte ein, diesbezüglich mit seinem Onkel C. A.___ gesprochen zu haben.
Im Weiteren gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit Schleppern in die
Schweiz gekommen und sei am Tag seiner Einreise in die Schweiz von C. A.___
abgeholt worden.
In der Einvernahme vom 6. August 2007
(Reg. 10.1 / pag. 073 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass in der
Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1] nicht nur er, sondern jeweils auch C. A.___
geschlafen habe. Im Weiteren gab der Beschuldigte u.a. an, er habe seine
Rufnummer […] am Tag seiner Einreise in die Schweiz von C. A.___ erhalten. Auf
Vorhalt eines weiteren Telefongesprächs bestätigte der Beschuldigte, hier mit C.
A.___ gesprochen zu haben, um was es dabei gegangen sei, wisse er
(Beschuldigter) nicht, er habe es vergessen. Auf Frage ergänzte der
Beschuldigte in diesem Zusammenhang, C. A.___ habe gesagt, er
(Beschuldigter) solle hinunterkommen; er wisse nicht, was er habe mitnehmen
müssen. Auf Frage, was C. A.___ mit «Haufen» gemeint habe, gab der Beschuldigte
zu Protokoll, er wisse es nicht, er habe es vergessen. Er bestritt, dass mit
«Haufen» Heroin- und/oder Kokainhaufen gemeint seien. Auf Frage gab der
Beschuldigte an, nicht zu wissen, weshalb D. A.___ zu C. A.___ gesagt habe,
Letzterer solle ihm (Beschuldigter) sagen, dass er «ein so und ein paar so»
runterbringen solle. Auf Vorhalt der Polizei, sie habe gestützt auf die
Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle davon Kenntnis, dass es sich dabei um
Heroin und Kokain handle, welches er (Beschuldigter) aus der Wohnung nach unten
zu Enver bringen sollte, antwortete der Beschuldigte, er habe dazu nichts zu
sagen. Auch auf Vorhalt weiterer Telefongespräche gab der Beschuldigte zu
Protokoll, nicht zu wissen, worum es gegangen sei, bzw. dies vergessen zu
haben. Auf Vorhalt, aufgrund der zahlreichen gehörten Gespräche sei klar und
eindeutig belegt, dass er (Beschuldigter) auf Anweisung von C. A.___ mehrfach
Heroin und Kokain ab- oder umgepackt und dann nach unten gebracht habe,
antwortete der Beschuldigte abermals, er habe dazu nichts zu sagen. Er
verneinte, Heroin und Kokain aus der Wohnung nach unten gebracht zu haben.
In der Einvernahme vom 17. August 2007
(Reg. 10.1 / pag. 099 ff.) blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen: Er
gab auf entsprechende Fragen regelmässig zu Protokoll, er wisse es nicht bzw.
wisse nicht, worum es gegangen sei, bzw. er habe es vergessen oder habe dazu
nichts zu sagen. Teilweise verweigerte der Beschuldigte auch die Aussage. Auf
Frage, ob er die Tatbestände anerkenne, antwortete der Beschuldigte, er müsse
sich dies überlegen (Reg. 10.1 / pag. 107). Auch die Einvernahmen vom 25.
Oktober 2007 (Reg. 10.1 / pag. 114 ff.), vom 21. Dezember 2007 (Reg.
10.1 / pag. 130 ff.) und vom 18. September 2008 (Reg. 10.1 / pag. 152
ff.) brachten keine neuen Erkenntnisse. Der Beschuldigte bestritt unverändert, mit
Drogen zu tun gehabt zu haben.
Letztmals befragt wurde der Beschuldigte
anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. September 2024 vor der Vorinstanz
(ASOG 280 ff.). Er bestritt nach wie vor, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu
haben. Sofern der Beschuldigte überhaupt Aussagen machte, führte er u.a. aus,
er habe keine Drogen besessen bzw. habe gar nicht gewusst, dass «sie dort
Drogen gehabt haben». Es seien nicht seine Drogen gewesen.
1.2.3 Wie durch die Vorinstanz auf
Urteilsseite (US) 5 f. zutreffend festgestellt, sind die Aussagen des
Beschuldigten als nicht glaubhaft zu erachten. Es kann diesbezüglich vorab auf
die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Aussagen des Beschuldigten lassen
sich zwar kaum auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin analysieren,
da dieser keine eigene Geschichte erzählte, sondern sich im Wesentlichen darauf
beschränkte, die ihm gemachten Vorhalte zu bestreiten. Dennoch fällt auf, dass
der Beschuldigte seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens in diversen Punkten –
teilweise gleich mehrfach – angepasst hat, so bspw. bezüglich seiner Einreise (beispielsweise:
Zuerst gab er an, ab der Landesgrenze
mit dem Taxi nach [Ort 1] gefahren zu sein, später räumte er ein, von seinem
Onkel C. A.___ abgeholt worden zu sein) und deren Zeitpunkt (beispielsweise: Anfänglich
gab er zu Protokoll, er habe in der Wohnung in [Ort 1] bloss zweimal
übernachtet, später korrigierte er diese Aussage), betreffend seine beiden Onkel
C. A.___ und D. A.___ (beispielsweise: In den ersten Einvernahmen machte er
geltend, diese gar nicht zu kennen), bezüglich des fraglichen Mobiltelefons (beispielsweise:
Nachdem er zuerst aussagte, mit dem Handy nicht telefoniert zu haben, gab er hinterher
an, dieses benutzt zu haben), betreffend die Wohnung an der [Strasse]
(beispielsweise: Während er anfänglich behauptete, in der fraglichen Wohnung
niemanden gekannt zu haben, räumte er später ein, dass sein Onkel C. A.___
jeweils ebenfalls dort geschlafen habe) oder auch bezüglich der
sichergestellten Drogen (beispielsweise: Zuerst machte er geltend, er wisse von
nichts, er habe den Rucksack nicht angeschaut und habe auch nicht hineingefasst.
Im Verlaufe des Verfahrens sagte er dann aus, er habe das Heroin und Kokain in
der Wohnung gesehen und habe die Drogen auch berührt, sowohl dasjenige in der
Küche als auch jenes im Rucksack. Vor der Vorinstanz stellte er sich indes wieder
auf den Standpunkt, gar nicht gewusst zu haben, dass dort Drogen gewesen
seien). Auf konkrete Vorhalte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln antwortete
der Beschuldigte ausweichend, machte Nichtwissen oder fehlendes
Erinnerungsvermögen geltend oder beschränkte sich auf pauschales und
oberflächliches Bestreiten, sofern er überhaupt Aussagen machte. Auf seine
Aussagen kann nicht abgestellt werden.
1.2.4 Die Beweislage ist klar: Der
Beschuldigte wurde am 8. Juli 2007 in der Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1], wo
er damals gewohnt hatte, allein und schlafend vorgefunden. Unter seinem
Kopfkissen lag ein geladener Revolver. In der Wohnung konnten wie folgt
Betäubungsmittel vorgefunden und sichergestellt werden:
- Zwei
Blöcke Heroin (496 g und 497 g, Reinheitsgehalt: 31 %),
- 91
Minigrips [Reg. 7 / pag. 021; Reg 2.1 / pag. 024] mit total 440 g Heroingemisch
(Reinheitsgehalt: 14 %),
- ein
Plastikbeutel mit 78 g Kokaingemisch (Reinheitsgehalt: 42 %) sowie
- 146
Minigrips [Reg. 7 / pag. 021; Reg 2.1 / pag. 024] mit total 126 g Kokaingemisch
(Reinheitsgehalt: 41 %).
Insgesamt ergibt dies 1,433 kg
Heroingemisch sowie 204 g Kokaingemisch bzw. total 369 g reines Heroin und 84 g
reines Kokain, welches bei der Festnahme des Beschuldigten am 8. Juli 2007 sichergestellt
wurde. Auf dem Verpackungsmaterial wurden mehrere Fingerabdrücke des
Beschuldigten festgestellt, worauf sogleich zurückzukommen sein wird.
Vor diesem Hintergrund ist der fragliche
Besitz im Sinne der Erwägungen als erstellt zu erachten.
2. Mengenmässig qualifizierte
Widerhandlung gegen das BetmG (Gehilfenschaft zum Verkauf)
2.1 Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
2.1.1 Für die Aussagen des Beschuldigten
(und deren Würdigung) kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.
2.1.2 Die Vorinstanz hielt fest (US 6),
gestützt auf die Fingerabdrücke des Beschuldigten auf dem Verpackungsmaterial,
die vorgefundenen Drogen in der Wohnung bei der Festnahme des Beschuldigten und
die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung sei erstellt, dass der Beschuldigte
ohne Zweifel mit Kokain und Heroin zu tun gehabt habe. Eine Beteiligung sei
auch im Verfahren gegen C. A.___ und D. A.___ festgestellt worden. So gehe aus
dem Urteil STBER.2011.63 des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012
hervor, dass die Bestellungen grundsätzlich über das „Konsumentenhandy” von C.
A.___ erfolgt seien. Dieser habe die Bestellung an seinen Bruder D. A.___
weitergegeben, welcher die Auslieferung getätigt habe. Der Beschuldigte sei für
das Portionieren und Abpacken der Betäubungsmittel zuständig gewesen und sei
bei Bedarf angewiesen worden, Nachschub nach unten vor das Haus zu bringen, wo
er von C. A.___ oder D. A.___ abgeholt worden sei (S. 16). Es habe keine
Heroinverkäufe unter 5 g und keine Kokainverkäufe unter 1 g gegeben. Bei den
Bestellungen seien Ausdrücke wie „Mola” oder „Kaffee” für Heroin oder Kokain
gebraucht worden. Im Gegensatz zu C. A.___ und D. A.___ habe der
Beschuldigte aber nie jemandem persönlich Drogen verkauft.
Diesen Ausführungen ist zu folgen. Dass
der Beschuldigte unzweifelhaft mit Kokain und Heroin zu tun hatte, auch wenn er
dies nach wie vor bestreitet, ist augenscheinlich. So wurden auf dem
Verpackungsmaterial der sichergestellten Drogen insgesamt zehn Fingerabdruckspuren
des Beschuldigten festgestellt (Reg. 2.1 / pag. 024). Seine diesbezügliche
Erklärung, er habe schauen wollen, was es sei (Reg. 10.1 / pag. 052),
vermag insbesondere die hohe Anzahl an Fingerabdrücken keineswegs zu erklären
und ist nicht glaubhaft. Abgesehen davon ist unbestritten, dass unter dem
Kopfkissen des Beschuldigten bei dessen Festnahme am 8. Juli 2007 – wie bereits
festgehalten – ein geladener Revolver lag. Hätte der Beschuldigte mit den in
der von ihm bewohnten Wohnung sichergestellten Drogen nichts zu tun gehabt
(bzw. von diesen gar nichts gewusst, wie er dies anlässlich der
Hauptverhandlung vor der Vorinstanz behauptete, womit er indes seinen früheren
Aussagen widersprach), hätte es keinen Grund gegeben, auf einer mit sechs
Patronen geladenen Schusswaffe liegend zu schlafen, wobei er den Revolver in
der fraglichen Wohnung auch noch zufällig gefunden haben will. Hinzu kommen die
überwachten Telefonate und Nachrichten zwischen C. A.___ und dem Beschuldigten,
welcher angab, die betreffende Rufnummer ([…]) am Tag seiner Einreise in die
Schweiz von seinem Onkel C. A.___ erhalten zu haben. Den entsprechenden
Protokollen ist zu entnehmen, dass C. A.___ dem Beschuldigten u.a. folgende Anweisungen
gab: «Gib mir etwa 2 solche Haufen, 2 solche» (Reg. 10.1 / pag. 086),
«Mach es nur Zwanzig an einem Platz», «Zwanzig, einen Haufen und eine
Telefonnummer» (Reg. 10.1 / pag. 092), «Du nimmst etwa 2 Haufen solches
und 2 Haufen solches und zieh dich an, nimm den Pass mit und komm, gehe nach
unten, wenn ich dich anrufe gehst du nach unten» (Reg. 10.1 / pag. 093),
«Nimm den Schlüssel von ihm, oder er soll nach unten gehen, in den Keller, dort
in der Garage», «Es ist diese von den guten», «Und etwa dreissig Stück hat er
auf einer Stelle», «Ja, gehe und hole es in der Garage», «In der Packet, schick
diesen», «Und dann wenn du bereit bist, sagst du es mir» (Reg. 10.1 / pag.
109), «Mach diesen Anderen je eins, eins» (Reg. 10.1 / pag. 110), «Gut,
warte da fünf Minuten dann gehe nach unten», «Ich klingle es dir an, dann gehst
du nach unten» (Reg. 10.1 / pag. 111). Der Beschuldigte hat die besagten Anweisungen
jeweils bestätigt, was sich ebenfalls aus den Protokollen ergibt. Einmal
schrieb der Beschuldigte auch, «[…] was du mir beauftragt hast habe ich dir
erledigt» (Reg. 10.1 / pag. 111). Damit ist offensichtlich, dass der
Beschuldigte im fraglichen Zeitraum im Auftrag seines Onkels C. A.___ handelte.
Letzterer ging damals in grossem Stil dem Drogenhandel nach und wurde dafür rechtskräftig
verurteilt. Angesichts dieser Tatsache und im Gesamtkontext betrachtet, können
sich die fraglichen Anweisungen nur auf Betäubungsmittel (Heroin- und
Kokaingemisch) bezogen haben. Eine andere Erklärung wurde weder durch den
Beschuldigten je vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich. Der Beschuldigte
räumte in den Einvernahmen hinsichtlich der betreffenden Passagen jeweils ein, mit
C. A.___ gesprochen zu haben (s. etwa Reg. 10.1 / pag. 079, 082 f. oder
103 ff.). Auf die Fragen, worum es gehe, was mit Haufen gemeint sei, was sein
Gesprächspartner (C. A.___) gemeint habe, als er zu ihm gesagt habe, er
(Beschuldigter) solle von dreissig nur zwanzig machen, oder ob damit Heroin
oder Kokain gemeint gewesen sei, gab der Beschuldigte, sofern er die Aussage
nicht verweigerte, stets zur Antwort, es nicht zu wissen bzw. vergessen zu
haben (bspw. Reg. 10.1 / pag. 079, 082 f. oder 103 ff.), was nicht
ansatzweise glaubhaft erscheint.
Nach dem Gesagten ist – insbesondere
gestützt auf die Fingerabdruckspuren auf dem Verpackungsmaterial und die
Telefonprotokolle – mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte Heroin-
und Kokaingemisch portioniert und abgepackt sowie bei Bedarf Nachschub nach
unten vor das Haus gebracht hat, wo dieser von C. A.___ oder D. A.___ abgeholt
wurde. Dies hat auch die Verteidigerin des Beschuldigten im Plädoyer
zugestanden (s. Plädoyer der Verteidigung im Berufungsverfahren S. 10, ASB
075). Im Weiteren hat der Beschuldigte ab und zu das «Konsumentenhandy» von C.
A.___ betreut, so bspw. am 6. Juli 2007, um 16:24 Uhr, als er (Beschuldigter)
diesem mitteilte, dass ihn jemand angerufen habe. Ergänzend kann an dieser
Stelle – gerade auch hinsichtlich der einzelnen Mengen Heroin- bzw.
Kokaingemisch, die der Beschuldigte seinem Onkel C. A.___ jeweils gebracht hat
– auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (US 6 f.)
verwiesen werden. Werden diese einzelnen Mengen, mit denen der Beschuldigte gestützt
auf die Telefonprotokolle konkret in Verbindung gebracht werden kann, zusammengezählt,
ergibt dies, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, entweder total 180 g
Heroingemisch und 23 g Kokaingemisch oder total 30 g Heroingemisch
und 53 g Kokaingemisch, wobei – unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz
und in Beachtung des Verschlechterungsverbots – von einem Reinheitsgehalt von
10 % (Heroin) bzw. 40 % (Kokain) auszugehen ist, was im Übrigen unbestritten
ist (s. Plädoyer Verteidigung im Berufungsverfahren S. 10, ASB 075). Dies
ergibt 18 g reines Heroin und 9.2 g reines Kokain oder 3 g reines Heroin und
21.2 g reines Kokain. Zugunsten des Beschuldigten ist (aufgrund der insgesamt
tieferen Heroin-Äquivalenz) demzufolge davon auszugehen, dass er seinem Onkel C.
A.___ insgesamt 3 g reines Heroin und 21.2 g reines Kokain brachte.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Mengenmässig qualifizierte
Widerhandlung gegen das BetmG
1.1 Allgemeine Erwägungen
In Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen
und die entsprechende Rechtsprechung kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz auf US 7 f. verwiesen werden.
1.2 Unbefugter Besitz
Der Beschuldigte hat sich des unbefugten
Besitzes an den am 8. Juli 2007 sichergestellten Drogen schuldig gemacht. Es
handelte sich dabei um 369 g reines Heroin und 84 g reines Kokain in der
Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1]. Er war zum Zeitpunkt der Festnahme allein in der fraglichen Wohnung
und wusste von den Betäubungsmitteln. Auf mehreren Verpackungen konnten seine
Fingerabdrücke festgestellt werden. Er hatte die Herrschaftsmöglichkeit über
diese Drogen, wobei der Gewahrsam auch durch einen Herrschaftswillen getragen
wurde. So hatte der Beschuldigte unter seinem Kopfkissen einen geladenen
Revolver, woraus geschlossen werden muss, dass er bereit war, seinen Besitz zu
verteidigen.
Diese Drogenmengen überschreiten die bundesgerichtlich
festgelegten Grenzwerte von 12 Gramm reinem Heroin und 18 Gramm reinem Kokain
um ein Vielfaches.
Der Beschuldigte hat sich deshalb schon
diesbezüglich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Entgegen der Feststellung der
Vorinstanz ist der Tatzeitraum auf den 8. Juli 2007 zu beschränken, wie es auch
die Anklageschrift vorsieht.
1.3 Gehilfenschaft zum Verkauf
Dazu kommt das Portionieren und Abpacken
von Heroin- und Kokaingemisch sowie das Bringen von total 3 g reinem Heroin und
21.2 g reinem Kokain. Diese Tatbeiträge des Beschuldigten waren zwar
untergeordnete, waren aber unzweifelhaft geeignet, den Verkauf des Heroin- und
Kokaingemisches durch seine beiden Onkel C. A.___ und D. A.___ zu fördern,
zumal diese Handlungen – wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte –
eine notwendige Vorstufe des Verkaufs darstellen. Dem Beschuldigten war auch
bewusst, dass er mit dem Portionieren, Abpacken und Bringen von
Betäubungsmitteln das Drogengeschäft seiner Onkel unterstützt. Ergänzend kann
an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (US 9). Auch hier ist mengenmässig der Grenzwert überschritten, wenn
auch nur relativ knapp (total Heroin-Äquivalenz: 17 Gramm).
Folglich hat sich der Beschuldigte auch der
Gehilfenschaft zum mengenmässig qualifizierten Verkauf schuldig gemacht (mengenmässig
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Art. 19 Ziff. 2
lit. a aBetmG i.V.m. Art. 25 StGB), begangen in der Zeit zwischen dem 14.
Juni 2007 und dem 8. Juli 2007.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben
wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein
Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie
auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Vorliegend kommt schon alleine wegen des Verschlechterungsverbots nur eine
bedingte Strafe in Frage.
1.7 Bei Gehilfenschaft hat das Gericht
die Strafe zu mildern (Art. 25 StGB), womit es nicht an die angedrohte
Mindeststrafe, wohl aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der
Strafart gebunden ist.
Erwägungen
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Anwendbares Recht
2.1.1
Hat ein Täter vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex
mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten
in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 begangen hat,
stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter
bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die
günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden
des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der
Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit
des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen
Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil
des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit
Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der
Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten
Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der
nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.1.2
Nach heute geltendem Recht werden
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem
Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der
Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden
konnte. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten
nicht milder, zumal eine allfällige Strafenkombination nach dem zur Tatzeit
geltenden Recht nicht etwa zu einer Straferhöhung führen soll, sondern eine
Verbindungsgeldstrafe an die Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Es ist deshalb
vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.2
Wahl der Strafart
Wie soeben ausgeführt, wird die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.
19.
Ziff. 2 lit. a aBetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr,
womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die Frage der
Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) stellt sich somit
vorliegend grundsätzlich nicht.
2.3
Bildung
der Gesamtstrafe
2.3.1
Tatkomponenten
2.3.1.1
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (unbefugter
Besitz)
2.3.1.1.1
Der
Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren,
allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der
Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden
massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger
Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung.
2.3.1.1.2
Im
vorliegenden Fall ist vorab zu beachten, dass es sich bei den sichergestellten
Betäubungsmitteln, welche der Beschuldigte besessen hat, um sogenannte «harte»
Drogen handelt. Das Sucht- und Gefährdungspotential von Heroin und Kokain ist
im Vergleich zu den «weichen» Drogen erheblich.
Wie bereits
ausgeführt, besass der Beschuldigte nach dem Beweisergebnis am 8. Juli 2007
insgesamt 1,433 kg Heroingemisch sowie 204 g Kokaingemisch bzw. total 369 g
reines Heroin und 84 g reines Kokain. Der Grenzwert von 12 (Heroin) bzw. 18
(Kokain) Gramm des reinen Drogenwirkstoffs ist damit um ein Vielfaches
überschritten, was ins Gewicht fällt. Durch den Besitz dieser Menge hat der
Beschuldigte die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Dabei ist leicht
straferhöhend zu gewichten, dass er zwei verschiedene Betäubungsmittel besass.
Auf der anderen Seite ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass
dieser die genaue Menge selbst nicht kannte. Zudem muss festgehalten werden,
dass der Beschuldigte die fraglichen Betäubungsmittel nicht erwarb.
Der
Beschuldigte war nur am 8. Juli 2007 im Besitz dieser Drogen. Immerhin war er
aber bereit, diesen Besitz nötigenfalls mit einem geladenen Revolver zu
verteidigen. Er wurde von seinem Onkel C. A.___ zur Unterstützung von dessen
Drogenhandel in die Schweiz geholt. Dem Beschuldigten kam indes bloss eine
untergeordnete Rolle zu. Eine besonders hohe kriminelle Energie ist bei ihm –
im Vergleich zu anderen Fällen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen – nicht
auszumachen. Die Tat war von kurzer Dauer.
Das objektive Tatverschulden wiegt nach
dem Gesagten noch leicht und ist im unteren Bereich des unteren
Verschuldensdrittels anzusiedeln.
2.3.1.1.3
Zur
subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen bzw. egoistischen
Motiven handelte, was im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln allerdings die
Regel darstellen dürfte, sofern – wie dies beim Beschuldigten der Fall ist –
keine (eigene) Sucht vorliegt. Einschränkungen, sich rechtmässig zu verhalten,
sind keine auszumachen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive
folglich nicht zu relativieren.
2.3.1.1.4
Insgesamt ist das Tatverschulden im
unteren Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln. Für den (mengenmässig qualifizierten) Besitz erscheint
nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 27 Monaten angemessen.
2.3.1.2
Qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehilfenschaft zum Verkauf)
Nach dem Beweisergebnis hat der Beschuldigte Heroin- und
Kokaingemisch portioniert und abgepackt sowie seinem Onkel C. A.___ insgesamt 3
g reines Heroin und 21.2 g reines Kokain gebracht, wobei er diese Drogen jedoch
nicht selbst erwarb. Der Grenzwert zur mengenmässigen Qualifikation wurde
überschritten, allerdings nur relativ knapp. Zusätzliche Qualifikationsgründe (bspw.
Gewerbsmässigkeit) sind nicht erfüllt. Bezüglich der (untergeordneten) Rolle
des Beschuldigten kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Dass es sich
um zwei verschiedene Betäubungsmittel handelt, die der Beschuldigte portioniert
und abgepackt bzw. seinem Onkel C. A.___ gebracht hat, ist wiederum leicht
straferhöhend zu gewichten. Der Deliktszeitraum umfasst rund drei Wochen. Eine
besonders hohe kriminelle Energie ist nicht auszumachen. Der Beschuldigte
handelte indes direktvorsätzlich und aus egoistischen Interessen. Er war nicht
süchtig.
Wie bereits
festgehalten, sind die Tatbeiträge des Beschuldigten als untergeordnet zu
qualifizieren, es resultiert bloss ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum
(mengenmässig qualifizierten) Verkauf. Letzteres ist von Gesetzes wegen strafmildernd
zu berücksichtigen.
Das Tatverschulden wiegt nach dem
Gesagten leicht. Angemessen erschiene für die Gehilfenschaft zum Verkauf eine
hypothetische Einsatzstrafe von zehn Monaten. In Anwendung des
Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe insofern um fünf Monate auf 32
Monate zu erhöhen.
2.3.2
Täterkomponenten
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 12 verwiesen
werden. Es sind keine für die Strafzumessung relevanten Punkte auszumachen. Das
Vorleben des Beschuldigten ist in strafrechtlicher Hinsicht ungetrübt. Dass er
bisher keine Einsicht und Reue zeigte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, da er
die ihm vorgehaltenen Straftaten bestreitet. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit
liegt nicht vor. Demzufolge wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
2.3.3
Strafreduktion
2.3.3.1
Gemäss Art. 48 lit. e StGB
mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit
der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser
Zeit wohl verhalten hat. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der
Fall, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen sind
und sich der Täter zwischenzeitlich wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1
und 132 IV 1 E. 6.2.1). Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen.
In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu
reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der
Ausfällung des Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts
6B_1053/2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
Vorliegend gelangt Art. 48 lit. e
StGB zur Anwendung: Seit der Tat sind zwei Drittel der Verfolgungsverjährung
längst verstrichen und der Täter hat sich zwischenzeitlich – soweit ersichtlich
– wohl verhalten. Die strafbaren Handlungen erfolgten im Jahr 2007. Aufgrund
der seit der Tat verstrichenen Zeitdauer von rund 18 Jahren ist von einem
deutlich verminderten Strafbedürfnis auszugehen. Bei der Bestimmung der Höhe
der Strafmilderung ist indes auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die
grosse zeitliche Verzögerung weitgehend selbst zu verantworten hat, zog er doch
während des Vorverfahrens vom Kosovo in die USA, ohne dies der
Verfahrensleitung oder seiner amtlichen Verteidigung mitzuteilen, obwohl er
zuvor hierzu aufgefordert wurde, worauf er im Jahr 2012 zur Verhaftung
ausgeschrieben und das Verfahren gegen ihn für Jahre sistiert werden musste.
Seine beiden Onkel C. A.___ und D. A.___ wurden im Juni 2012 verurteilt, was
auch für den Beschuldigten gegolten hätte, wäre er damals für die Justiz
greifbar gewesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich im konkreten
Einzelfall eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 16 Monate (entsprechend der
Hälfte) von 32 Monate auf 16 Monate.
2.3.3.2
Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK
vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV
(BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1
S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,
ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger
als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem
Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E.
5.2
S. 332 mit Hinweisen).
Nach
Retournierung der Akten vom Berufungsgericht an die Vorinstanz im Januar 2023
hat diese unverzüglich die Aufenthaltsnachforschung in die Wege geleitet (ASOG
198). Rechtshilfeweise wurde versucht, die erhaltenen Informationen aus der OSINT-Recherche
in den Vereinigten Staaten zu verifizieren, was trotz zwei Remindern nicht gelungen
ist. Dies wurde der Vorinstanz am 27. Juni 2023 durch die Polizei mitgeteilt
(ASOG 214 f.). Vorliegend kann in der Tatsache, dass die Hauptverhandlung vor
dem Amtsgericht von Olten-Gösgen mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom
25.
September 2023 erst auf den 3. September 2024 angesetzt wurde, eine
leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. Zustellungen in
die Vereinigten Staaten dauern gemäss Rechtshilfeführer ein bis drei Monate,
weshalb die Hauptverhandlung bei diesem alten Fall auch etwas früher hätte
angesetzt werden können. Doch erscheint auf der anderen Seite auch
verständlich, dass eine gewisse Sicherheitsmarge eingebaut wurde, um bei
allfälligen Komplikationen bei der Zustellung in die Vereinigten Staaten nicht
umsonst vorgeladen zu haben, was die Verletzung wiederum relativiert. Weitere Hinweise
auf konkrete Verletzungen des Beschleunigungsgebots liegen nicht vor, so hat
sich der Beschuldigte die lange Sistierung des Verfahrens durch Entziehen und
unterlassene Meldung des neuen Wohnortes selbst zuzuschreiben. Der Beschuldigte
war die ganze Zeit zur Verhaftung ausgeschrieben, was aber nicht zum
gewünschten Erfolg führte. Dem langen Zeitablauf wurde bereits (in Anwendung
von Art. 48 lit. e StGB) Rechnung getragen. Insofern erscheint eine
leichte Reduktion der Freiheitsstrafe von 16 Monate auf 15 Monate
gerechtfertigt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv
festzuhalten.
2.3.4
Fazit
Nach dem
Gesagten bemisst sich die Freiheitsstrafe auf 15 Monate.
2.4
Vollzugsform
Diese Strafe
ist bedingt auszusprechen, eine andere Vollzugsform ist aufgrund des
Verschlechterungsverbots grundsätzlich ausgeschlossen. Die Probezeit ist auf
zwei Jahre festzusetzen.
2.5
Anrechnung
der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs
Die Haft und
der vorzeitige Strafvollzug vom 8. Juli 2007 bis 18. September 2008 (439 Tage) sind
an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Antrag des Beschuldigten
um Zusprechung einer Genugtuung für ausgestandene Haft ist folglich abzuweisen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Der
Beschuldigte hat damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'570.00, im Umfang von
CHF 2’285.00 (1/2), zu bezahlen. Die restlichen Kosten der
erstinstanzlichen Verfahren gehen zu Lasten des Staates.
1.2
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird für
die erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'092.10 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen. Es wird festgestellt, dass dieser Betrag bereits ausgerichtet wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10
Jahren im Umfang von CHF 1'134.05 (1/2 von CHF 2'268.10), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird.
Die Berufung des Beschuldigten war grösstenteils
erfolglos. Es blieb bei den Schuldsprüchen und der bedingten Freiheitsstrafe.
Diese wurde geringfügig von 18 auf 15 Monate reduziert, weshalb bei der
Kostenverteilung 1/10 zu Lasten des Staates auszuscheiden ist. Der Beschuldigte
hat somit die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 4’000.00, total mit Auslagen CHF 4'100.00, im
Umfang von CHF 3'690.00 (9/10), zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen
zu Lasten des Staates.
2.2
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A. A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, ist gestützt auf
die eingereichte Honorarnote festzulegen. Zu den geltend gemachten 13.69
Stunden sind noch 3.42 Stunden für die Berufungsverhandlung (190 Minuten inkl.
Weg; 15 Minuten telefonische Urteilsmitteilung) hinzuzurechnen, was ein Honorar
von CHF 3'250.90 ergibt. Die Barauslagen wurden nicht detailliert eingereicht
und erscheinen mit CHF 220.40 hoch. Diese sind auf pauschal CHF 200.00 zu
kürzen. Entschädigt wird praxisgemäss nur ein Retour-Billet 2. Klasse, welches
aufgrund des Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung nur einmal zu
erstatten ist. Die Entschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren ist somit
auf CHF 3'764.80 (inkl. CHF 234.40 Auslagen und CHF 279.50 MWST) festzusetzen.
Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10
Jahren im Umfang von CHF 3'388.30 (9/10), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 4 und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG i.V.m.
Art. 25 StGB; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48 lit. e,
Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 50, Art. 51 StGB; Art. 335 ff., Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts
von Olten-Gösgen vom 3. September 2024 das Verfahren gegen A. A.___ betreffend
folgender Vorhalte rechtskräftig eingestellt wurde:
a)
Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, angeblich
begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt
Ziff. C. 2 der Anklageschrift),
b)
Falsche
Namensangabe, angeblich begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 3 der
Anklageschrift),
c)
Fälschung von
Ausweisen, angeblich begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 4 der
Anklageschrift).
2. A. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.1.1. der Anklageschrift),
-
der Gehilfenschaft zum
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8.
Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.3. der Anklageschrift).
3. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
4. A. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe
von 15 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
5. A. A.___ werden 439 Tage Haft und
vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Der Antrag von A. A.___ um Zusprechung
einer Genugtuung für ausgestandene Haft wird abgewiesen.
7. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A. A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird für die
erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'092.10 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen. Es wird festgestellt, dass dieser Betrag bereits ausgerichtet wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10
Jahren im Umfang von CHF 1'134.05 (1/2 von CHF 2'268.10), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A. A.___ erlauben.
8. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A. A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird für das
vorliegende Berufungsverfahren auf CHF 3'764.80 (inkl. CHF 234.40 Auslagen und
CHF 279.50 MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'388.30 (9/10), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. A.___ erlauben.
9. A. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00,
total CHF 4'570.00, im Umfang von CHF 2’285.00 (1/2), zu bezahlen.
Die restlichen Kosten der erstinstanzlichen Verfahren gehen zu Lasten des
Staates.
10. A. A.___ hat die Kosten des vorliegenden
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.00, total
CHF 4'100.00, im Umfang von CHF 3'690.00 (9/10), zu bezahlen. Die
restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Marti Haussener