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Entscheid

STBER.2024.94

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer 2

4. November 2025Deutsch61 min

Vorhalt eines weiteren Telefongesprächs bestätigte der Beschuldigte, hier mit C.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Marti

Oberrichter Werner

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A. A.___, amtlich verteidigt

durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziffer

2

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. Rechtsanwältin Therese Hintermann als

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers A. A.___, welcher

für die Berufungsverhandlung dispensiert wurde;

2. Der Leitende Staatsanwalt B.___ für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung und die vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf

das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Leit. Staatsanwalt B.___:

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 3. September 2024 mit Bezug auf die

Ziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Das Urteil des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 3. September 2024 sei mit Bezug auf die restlichen Ziffern 2

bis 6 zu bestätigen.

3. Die Kosten für das Berufungsverfahren

seien vollumfänglich dem Beschuldigten A. A.___ aufzuerlegen.

4. Die Kostennote der Verteidigung sei im

geltend gemachten Umfang zu genehmigen.

Rechtsanwältin Hintermann:

1. Das Verfahren gegen den Angeschuldigten

sei wegen eingetretener Verjährung in folgenden Punkten einzustellen:

-

Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt

Ziff. C.1.1.1 der Anklageschrift), und

-

Gehilfenschaft zum

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8.

Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.3 der Anklageschrift).

2. Dem Angeschuldigten sei aus der

Staatskasse eine Genugtuung für ausgestandene Haft von CHF 87'800.00

zuzusprechen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'570.00,

seien definitiv durch den Staat zu bezahlen.

4. Die der amtlichen Verteidigerin von A.

A.___ zugesprochenen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren (Urteil

Richteramt Olten-Gösgen vom 30.05.2022 und Urteil Richteramt Olten-Gösgen vom

03.09.2024) sei auf CHF 10'092.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer)

festzulegen und durch den Staat zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung

vom Angeschuldigten zu verzichten.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

dem Staat aufzuerlegen.

6. Der amtlichen Verteidigerin sei eine

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren gemäss Kostennote zuzusprechen.

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Im Herbst/Winter 2006/2007 kamen die

Strafverfolgungsbehörden der Kantone Aargau und Luzern einer Kosovo-Albanischen

Tätergruppierung auf die Spur, die im grossen Stil dem Heroinhandel nachging

und hauptsächlich in der Region Olten und im angrenzenden Aargau operierte.

Nach entsprechenden Ermittlungen wurde C. A.___ als angeblicher Drahtzieher

dieser Gruppe identifiziert und lokalisiert. In Absprache mit den involvierten

Kantonen startete die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Aktion „FUCHS“ und überwachte ab Mai

2007 verschiedene Telefonnummern von C. A.___ und anderen Beteiligten (vgl.

dazu die Ausführungen in der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 11.

Februar 2007, Register [nachfolgend:

Reg.] 2.1 / pag. 001 ff.).

2. Am 8. Juli 2007 wurden C. A.___, sein

Bruder D. A.___ und sein Neffe A. A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) verhaftet.

Letzterer reiste knapp einen Monat zuvor, am 14. Juni 2007, über einen nicht

bekannten Grenzübergang im Raum Schaffhausen von Deutschland illegal in die

Schweiz ein, wobei er gleichentags (am 14. Juni 2007) in Schaffhausen von

seinem Onkel C. A.___ abgeholt und nach [Ort 1] (in die von C. A.___ benutzte Wohnung

an der [Strasse]) gebracht wurde. C. A.___ und D. A.___ hielten sich bereits zuvor

mit gefälschten Papieren illegal in der Schweiz auf: C. A.___ war im Jahr 1999

wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a. mit einer

Landesverweisung von 8 Jahren belegt und am 16. Mai 2001 nach Pristina

ausgeschafft worden; D. A.___ war 1993 aus dem Gefängnis geflüchtet. Bei seiner

Verhaftung gab sich der Beschuldigte als E.___ aus (s. zur Festnahme des

Beschuldigten auch Reg. 12.3 / pag. 001 ff.).

Im Rahmen der besagten Festnahmen wurden

auch diverse Drogen (Heroin und Kokain) sichergestellt. So wurden in der von C.

A.___ benutzten Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1], wo der Beschuldigte am 8.

Juli 2007 in einem Zimmer auf dem Bett schlafend angehalten werden konnte,

folgende Betäubungsmittel sichergestellt:

-

91 Minigrip

Heroin (440 Gramm), mit einer Konzentration von 14 %,

-

146 Minigrip

Kokain (126 Gramm), mit einer Konzentration von 41 %,

-

2 Blöcke

gepresstes Heroin (993 Gramm), mit einer Konzentration von 31 %,

-

Plastikbeutel

Kokain (78 Gramm), mit einer Konzentration von 42 %.

Das Heroingemisch für den Gassenverkauf

war somit mit mindestens der gleichen Menge Streckmittel vermischt worden. Das

portionierte Kokain war offensichtlich nicht gestreckt worden.

Im Fahrzeug Ford Mondeo, das D. A.___ bei

seiner Verhaftung lenkte, konnten folgende Drogen sichergestellt werden:

-

29 Minigrip

Heroin (141,2 Gramm), mit einer Konzentration von 13 %,

-

24 Minigrip

Kokain (21,2 Gramm), mit einer Konzentration von 43 %.

3. Am 9. Juli 2007 wurde gegen den Beschuldigten (bzw. gegen E.___, als der sich

der Beschuldigte anfänglich ausgab) eine

Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel

eröffnet (Reg. 12.1 / pag. 001).

4. Mit

Verfügung vom 10.

Juli 2007 wurde dem

Beschuldigten Rechtsanwältin Therese Hintermann als amtliche Verteidigung

beigeordnet (Reg. 12.1 / pag. 008).

5. Das Haftgericht ordnete mit Entscheid

vom 11. Juli 2007 die vom zuständigen Staatsanwalt nach erfolgter Einvernahme

beantragte Untersuchungshaft (drei Monate) an (Reg. 12.3 / pag. 011 ff.).

In der Folge wurde die Haft mit Entscheiden vom 3. Oktober 2007 und 21.

Dezember 2007 um jeweils drei Monate verlängert (Reg. 12.3 / pag. 030 ff.

und 059 ff.). Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 wurde dem Beschuldigten der

vorzeitige Strafantritt per 25. Februar 2008 bewilligt (Reg. 12.3 /

pag. 080).

6. In den folgenden Wochen wurden

aufgrund der Telefonkontrolle zahlreiche Abnehmer von Kokain und Heroin (bzw.

Kokain- und Heroingemisch) ermittelt, die allesamt identische Angaben gemacht

haben zu den Modalitäten der Drogengeschäfte und den beteiligten Personen.

Gleichzeitig konnten Erkenntnisse über Kokaintransporte von Holland in die

Schweiz und (durch die Schweiz) nach Italien gewonnen werden, welche der Onkel

des Beschuldigten, C. A.___, organisiert und koordiniert haben soll (vgl. dazu

Reg. 2.1 / pag. 001 ff.).

7. Mit Verfügung vom 18. September 2008

wurde der Beschuldigte im Anschluss an die Schlusseinvernahme zuhanden des

damaligen Amtes für Ausländerfragen aus der Untersuchungshaft bzw. aus dem

vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Reg. 12.3 / pag. 086).

8. Am

27. Januar 2010 erging eine ergänzte Eröffnungsverfügung wegen qualifizierter Widerhandlung

gegen das BG über die Betäubungsmittel (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 5 i.V.m. Ziff.

2 lit. a, b und c BetmG) (Reg. 12.1 / pag. 002 ff.).

9. Mit Verfügung vom 4. März 2010 wurden

u.a. die Sicherstellungen aus der Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1] (Drogen,

Munition, Revolver, Mobiltelefone etc.) formell beschlagnahmt (Reg. 12.2 / pag.

016 ff.).

10. Am 10. März 2010 wurde der Abschluss der Untersuchung in

Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Antragstellung eingeräumt (Reg.

12.1 / pag. 006).

11. Mit Anklageschrift (nachfolgend:

AnklS) vom 18. Juni 2010 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Richteramt

Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten und dessen beiden Onkel C. A.___ und D. A.___, gegen den Beschuldigten wegen

mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen

das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe

(Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121), wegen Widerhandlung gegen das

(damals noch geltende) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG, SR 142.20), wegen falscher Namensangabe (§ 32 EG StGB) und

wegen Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) (Reg.

1.5 / pag. 001 ff.).

12. Da sich C. A.___ und D. A.___ – im

Gegensatz zum Beschuldigten – weiterhin in Haft befanden und eine

rechtshilfeweise Vorladung des Beschuldigten voraussichtlich mehrere Monate in

Anspruch nehmen sollte (letzte bekannte Adresse im Kosovo), wurde das Verfahren

gegen C. A.___ und D. A.___ am 30. März 2011 vom Verfahren gegen den

Beschuldigten abgetrennt. Mit Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen

vom 12. Mai 2011 wurde die Hauptverhandlung im Verfahren gegen den

Beschuldigten auf den 13. Dezember 2011 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen

[nachfolgend: ASOG] 035). Trotz ordnungsgemässer Vorladung erschien der

Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Verhandlung (ASOG 055).

13. Am 13. bzw. 16. August 2012 wurde

der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben (ASOG 061 f.).

14. Mit Beschluss vom 4. September 2012

sistierte das Richteramt Olten-Gösgen das Verfahren gegen den Beschuldigten

(ASOG 067 f.).

15. Mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 7. April 2022 wurde die Sistierung

des Verfahrens aufgehoben. Es wurden die Hauptakten OGSAG.2010.15 in Sachen C. A.___ und D. A.___

beigezogen. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen wurde neu

auf den 30. Mai 2022 angesetzt, wobei die Vorladung des Beschuldigten im

Amtsblatt publiziert wurde (ASOG 077 f.).

16. Am 30. Mai 2022 fand – in

Abwesenheit des Beschuldigten, der auch dieser Verhandlung fernblieb – die

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen statt (ASOG 110 ff.). Gleichentags

fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen im Abwesenheitsverfahren sein Urteil

(ASOG 155 ff.).

17. Gegen das Urteil des Amtsgerichts

von Olten-Gösgen vom 30. Mai 2022 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juni

2022 Berufung anmelden (ASOG 151).

18. Nachdem das begründete Urteil (ASOG

155 ff.) der amtlichen Verteidigerin am 8. Juli 2022 zugestellt worden war

(ASOG 171), erklärte sie mit Eingabe vom 27. Juli 2022 die Berufung.

19. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2022

hob die Strafkammer des Obergerichts das Urteil des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 30. Mai 2022 auf und liess die Akten dem Richteramt

Olten-Gösgen zugehen zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und

Fällung eines neuen Urteils (ASOG 183 ff.).

20. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023

des Richteramts Olten-Gösgen wurde das Polizeikommando des Kantons Solothurn

mit der Aufenthaltsnachforschung in Sachen A. A.___ beauftragt. Dieser

befände sich mutmasslich in den Vereinigten Staaten von Amerika (ASOG 198).

21. Am 27. Juni 2023 ging am Richteramt

Olten-Gösgen der Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe der Polizei des

Kantons Solothurn ein (ASOG 214 ff.).

22. Mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 25. September 2023 wurde die

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen auf den 3. September 2024

angesetzt (ASOG 226 ff.) und dannzumal – in Anwesenheit des Beschuldigten –

auch durchgeführt (ASOG 274 ff.). Gleichentags fällte das Amtsgericht von

Olten-Gösgen folgendes Urteil (ASOG 291 ff., 302 ff.):

1. Das Strafverfahren gegen A. A.___ wird

bezüglich folgender Vorhalte zufolge Verjährung eingestellt:

a) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, angeblich begangen in der Zeit

zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 2 der

Anklageschrift),

b) Falsche Namensangabe, angeblich begangen

am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 3 der Anklageschrift),

c) Fälschung von Ausweisen, angeblich

begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 4 der Anklageschrift).

2. A. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt

Ziff. C.1.1.1. der Anklageschrift),

-

der Gehilfenschaft zum

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8.

Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.3. der Anklageschrift).

3. A. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe

von 18 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

4. A. A.___ werden 439 Tage Haft und

vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A. A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird auf

CHF 2'268.10 (inkl. Auslagen, 7.7 % MwSt. auf CHF 215.60 und 8.1

% MwSt. auf CHF 2'010.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von

CHF 1'134.05 (1/2), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.

A.___ erlauben.

6. A. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'570.00, im

Umfang von CHF 2’285.00 (1/2), zu bezahlen.

23. Mit Eingabe vom 13. September 2024

liess der Beschuldigte Berufung anmelden (ASOG 298). Nach Zustellung des

schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Dezember

2024 die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 001 ff.).

Diese richtet sich gegen die Schuldsprüche (Ziffer 2 des Urteils der

Vorinstanz), die Strafzumessung (Ziffer 3), den Rückforderungsvorbehalt zu

Lasten des Beschuldigten (Ziffer 5 teilweise) sowie gegen die Kostenfolgen

(Ziffer 6). Der Beschuldigte beantragt, das Verfahren sei hinsichtlich der

beiden Vorhalte gemäss Ziffern C.1.1.1. und C.1.3. der Anklageschrift wegen

eingetretener Verjährung einzustellen. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung

für die ausgestandene Haft in Höhe von CHF 87'800.00 zuzusprechen. Die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens seien definitiv durch den Staat zu tragen. Die

der amtlichen Verteidigerin zugesprochenen Entschädigungen für das

erstinstanzliche Verfahren seien auf CHF 10’092.10 (inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer) festzulegen und durch den Staat zu bezahlen, auf die

Rückforderung vom Beschuldigten sei zu verzichten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

24. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 007).

Insofern ist im vorliegenden Verfahren das sog. Verschlechterungsverbot zu

beachten.

25. Am 30. Januar 2025 ging bei der

Strafkammer des Obergerichts der Antrag der amtlichen Verteidigung auf

Anordnung des schriftlichen Verfahrens ein (ASB 009). Mit Verfügung vom 26.

Februar 2025 wurde dieser Antrag durch den Instruktionsrichter abgewiesen,

wobei für die Begründung auf die Akten verwiesen werden kann (ASB 013 f.).

26. Am 13. März 2025 wurden die Parteien

zur Berufungsverhandlung auf den 4. November 2025 vorgeladen (ASB 015 f.).

27. Mit Eingabe vom 20. August 2025

reichte die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten ein Dispensationsgesuch

ein (ASB 030 ff.). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. August 2025

wurde der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen anlässlich der

Berufungsverhandlung dispensiert (ASB 046).

28. Am 4. November 2025 fand die

Berufungsverhandlung statt.

II. Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem

Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für

Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 3.

September 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens,

bestrittene Vorhalte

1. Rechtskraft

Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen

vom 3. September 2024 erwuchs

bezüglich der Einstellungen gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils in

Rechtskraft.

An der Berufungsverhandlung hat

Rechtsanwältin Hintermann auf Frage hin klargestellt, dass die Höhe der Entschädigung für die

amtliche Verteidigung in Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen

vom 3. September 2024 nicht angefochten ist, weshalb auch Ziffer 5 des

diesbezüglichen Urteils teilweise (Höhe der Entschädigung) in Rechtskraft

erwachsen ist.

2. Bestrittene Vorhalte

Vorab ist mit Blick auf das zu

beachtende Verschlechterungsverbot festzuhalten, dass sich die vorinstanzlichen

Schuldsprüche lediglich auf den unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln (Vorhalt

Ziffer C.1.1.1. der AnklS) und auf eine Gehilfenschaft zum Verkauf von Heroin-

und Kokaingemisch (Vorhalt Ziffer C.1.3. der AnklS) beziehen. Das

Verschlechterungsverbot würde nicht nur bei zusätzlichen Schuldsprüchen,

sondern bspw. auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation (z.B.

Verurteilung als Mittäter anstatt als Gehilfe) verletzt.

Unter Beachtung des erstinstanzlichen

Urteils in Verbindung mit dem Verschlechterungsverbot hat das Berufungsgericht zusammengefasst

noch folgende Vorhalte zu beurteilen:

-

Unbefugter Besitz von 1,433

kg Heroingemisch sowie 204 g Kokaingemisch, (mengenmässig qualifiziert) begangen

am 8. Juli 2007 in [Ort 1], [Strasse], indem der Beschuldigte zwei Blöcke mit

496 g und 497 g Heroin (Reinheitsgehalt: 31 %), 91 Minigrips mit total 440 g

Heroingemisch (Reinheitsgehalt: 14 %), einen Plastikbeutel mit 78 g

Kokaingemisch (Reinheitsgehalt: 42 %) und 146 Minigrips mit total 126 g

Kokaingemisch (Reinheitsgehalt: 41 %) besessen haben soll (teilweise Ziffer C.1.1.1.

der AnklS; [vgl. ASOG 310, wonach bezüglich der im Ford Mondeo sichergestellten

Minigrips (total 140 g Heroingemisch und 20 g Kokaingemisch) kein Besitz

anzunehmen ist, weshalb diese Mengen von den vorgehaltenen Mengen in der

Anklageschrift abzuziehen sind]);

-

Gehilfenschaft zum (mengenmässig

qualifizierten) Verkauf von Heroingemisch und Kokaingemisch (gemäss Vorinstanz entweder

total 180 g Heroingemisch [Reinheitsgehalt: 10 %] und 23 g Kokaingemisch

[Reinheitsgehalt: 40 %] oder total 30 g Heroingemisch [Reinheitsgehalt: 10

%] und 53 g Kokaingemisch [Reinheitsgehalt: 40 %]), begangen zwischen dem 14.

Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 in [Ort 1] (teilweise Ziffer C.1.3. der AnklS;

[ASOG 308]).

IV. Formelles

1. Frage der Verjährung

1.1 Die amtliche Verteidigerin stellt

sich auf den Standpunkt, die verbliebenen

beiden Vorhalte seien verjährt, und beantragt die Einstellung des Verfahrens. Das

Obergericht habe mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 das Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen aufgehoben, weil das erstinstanzliche Verfahren

derart schwerwiegende, nicht heilbare Mängel aufgewiesen habe, dass die

Kassierung des Urteils und Rückweisung habe erfolgen müssen. Das Obergericht

habe dem Richteramt vorgeworfen, dass sie den Beschuldigten ohne weiteres

gefunden hätten, wenn sie eine einfache Google-Suche gemacht hätten. Es rüge

die Vorinstanz zudem mit folgenden Worten: «Erschwerend ist zu berücksichtigen,

dass die Verteidigung am 17. Mai 2022 dem Richteramt konkrete Hinweise auf

den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschuldigten vorgelegt hat. Dass zu

diesem Zeitpunkt der Beschuldigte bereits via Amtsblatt vorgeladen war, wie

dies die Staatsanwaltschaft vorbringt, vermag nicht, das Richteramt von seiner

Pflicht zur Durchführung zumutbarer Nachforschungen – sei es selber oder durch

die Polizei Kanton Solothurn – zu entheben. Wie vorstehend ausgeführt, genügte

die Publikation im Amtsblatt nicht den gesetzmässigen Anforderungen und hätte

gar nicht erfolgen dürfen. Spätestens mit Eingang der Anzeige der Verteidigung

wäre das Richteramt gehalten gewesen, die Hauptverhandlung vom 30. Mai

2022 abzusetzen und via Ermittlungsauftrag an die Polizei Kanton Solothurn

resp. via Rechtshilfeersuchen den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu

ermitteln.» Trotzdem halte das Obergericht dafür, dass die unrechtmässige

Publikation der Vorladung im Amtsblatt und nicht rechtsgültige Vorladung zur

Hauptverhandlung nicht einen derart krassen Verfahrensfehler darstelle, als

dass das Urteil der ersten Instanz als nichtig zu qualifizieren wäre. Das

Obergericht verkenne, dass die Frage der Verfolgungsverjährung nicht davon

abhänge, ob das erstinstanzliche Urteil nichtig sei oder nicht. Der

Beschuldigte sei nicht gültig i.S. von Art. 201 StPO vorgeladen worden. Zudem

sei das Abwesenheitsurteil dem Beschuldigten gar nie zugestellt worden, so dass

er von seinem Recht auf neue Beurteilung gemäss Art. 368 StPO hätte Gebrauch

machen können. Selbst eine Publikation des Urteils sei unterblieben. Urteile,

die an solch fundamentalen Mängeln leiden würden, taugten nicht dazu, den

Eintritt der Verjährung zu verhindern, andernfalls Anreize geschaffen würden,

bei Zeitdruck kurz vor Verjährungseintritt ein Verfahren in Missachtung

elementarer prozessualer Grundsätze zu einem vorläufigen Abschluss zu bringen.

Exakt dieser Fall liege vor. Richtigerweise müsse bei einer Urteilskassation

das ursprüngliche erstinstanzliche Urteil als nicht existent betrachtet werden,

womit die Verjährungsfrist nicht zu laufen aufgehört habe. Auch für ein Ruhen

bestehe kein Raum. Die zwischen der Kassation und dem neuen Urteil verstrichene

Zeit müsse voll angerechnet werden. Im vorliegenden Fall sei bei einer

15-jährigen Verfolgungsverjährung mit einem Verjährungseintritt zwischen dem

14. Juni 2022 und 8. Juli 2022 auszugehen. Damit sei erstellt, dass im

Zeitpunkt des angefochtenen Urteils am 3. September 2024 sämtliche von der

Staatsanwaltschaft vorgeworfene Tatbestände verjährt seien, weshalb das Urteil

aufzuheben und das Strafverfahren bezüglich sämtlicher Vorhalte einzustellen

sei.

1.2 Zu konstatieren ist in diesem

Zusammenhang, dass die Frage der Verjährung durch die Strafkammer des

Obergerichts bereits mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 im Verfahren STBER.2022.63

(ASOG 183 ff.) geklärt wurde. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Darauf

kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden. Das

(Abwesenheits-)Urteil der Vorinstanz vom 30. Mai 2022 wurde vor Ablauf der

Verjährungsfrist gefällt und der Verteidigerin des Beschuldigten zugestellt,

die Verjährung konnte bzw. kann damit nicht mehr eintreten. Dies entspricht der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Basler Kommentar Strafrecht, 4.

Auflage 2019, Art. 97 StGB N 70 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht

ist der Lehrmeinung, dass ein erstinstanzliches Urteil, welches kassiert und

zurückgewiesen werden muss, als nicht existent zu werten sei, ausdrücklich

nicht gefolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017). Diese Rechtsprechung hat

es neuerdings in einem Urteil vom 3. Februar 2022 erneut bestätigt (6B_834/2020

E. 1.4.3 vgl. auch 7B_256/2024 vom 17.02.2025 E. 2.5 in fine). Somit ist der

von der amtlichen Verteidigung gestellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens abermals

abzuweisen.

2. Frage der Verletzung des

Anklageprinzips

2.1 Die amtliche Verteidigerin vertritt

die Ansicht, dass bei der Gehilfenschaft der Vorhalt bezüglich Tatzeit und

Tatort ausserordentlich vage und allgemein gehalten sei. Insbesondere gehe aus

der Anklage nicht hervor, welche Abnehmer wann und wo die Drogen gekauft haben

sollen. Die Anklage spreche lediglich von Verkauf von Betäubungsmitteln

zwischen dem 14.06.2007 und dem 08.07.2007 in [Ort 1], der Region Olten und

evtl. anderswo. Bezüglich Tatzeit und Tatort sei somit das Anklageprinzip

gemäss Art. 9 StPO verletzt.

2.2 Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO

bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten

Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und

Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie

aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in

Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz

bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens

(Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der

Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die

beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt

und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer

Verteidigung richtig vorbereiten kann. Das Bundesgericht hielt im erst kürzlich

ergangenen Entscheid 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 (E. 3.3.1.) mit Verweis

auf seine Rechtsprechung erneut fest, solange klar sei, welcher Sachverhalt der

beschuldigten Person vorgeworfen werde, könne auch eine fehlerhafte und

unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen

dürfe. Die nähere Begründung der Anklage erfolge an Schranken; es sei Sache des

Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGE 149 IV 128 E. 1.2.;

BGE 144 I 234 E. 5.6.1.; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1.; je

m.w.Verw.; Entscheid der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

14. Juli 2025, STBER.2024.107, S. 10 f.).

2.3 Im vorliegenden Fall ist klar,

welcher Sachverhalt dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Tatzeit und Tatort sind

bestimmt, so wird in der Anklageschrift bei A. A.___ unter Ziff. 1.3. als

Tatzeit die drei Wochen seit der illegalen Einreise bis zur Verhaftung (14. Juni

2007 bis 8. Juli 2007) und als Tatort insbesondere [Ort 1] angegeben, wo er in

dieser Zeit gelebt hat. Es wurde durch die Vorinstanz in der Verhandlung vom 3.

September 2024 ein Würdigungsvorbehalt angebracht, ob allenfalls Gehilfenschaft

zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt (ASOG

275). Dem Beschuldigten war somit klar, was ihm vorgeworfen wird. Die Tatorte

des effektiven Verkaufs sind für die Beurteilung des Beschuldigten nicht

relevant, da er nicht verkauft hat und der Ort in Bezug auf die Gehilfenschaft

klar ist. Es liegt somit keine Verletzung des Anklageprinzips vor.

V. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Mengenmässig qualifizierte

Widerhandlung gegen das BetmG (unbefugter Besitz)

1.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio

pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.1.3 Dabei kann sich der Richter auch

auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in

dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.

Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

1.2 Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

1.2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. NILS STOHNER, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82

StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur

dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

1.2.2 Anlässlich der Haft-Einvernahme

vom 9. Juli 2007 (Reg. 12.3 / pag. 003 ff.) durch die zuständige Staatsanwältin

führte der Beschuldigte u.a. aus, wie er in die Schweiz gekommen sei. Nach

seiner Einreise sei er mit einem Taxi von der Landesgrenze zu dem Ort gefahren,

wo er festgenommen worden sei. Auf Frage, woher er denn gewusst habe, dass er

nach [Ort 1] gehen solle, antwortete der Beschuldigte, bei dieser Wohnung seien

einige Leute am Arbeiten gewesen. Er sei dann ebenfalls in diese Wohnung

hineingegangen. Er habe dort gegessen, geduscht und auch geschlafen. Auf

nochmalige Frage, woher er gewusst habe, wohin er gehen müsse, gab der

Beschuldigte an, dem Taxifahrer gesagt zu haben, er (Taxifahrer) solle ihn

irgendwohin bringen, worauf dieser ihn nach [Ort 1] gebracht habe. Der

Beschuldigte verneinte, die Männer gekannt zu haben, die in der fraglichen

Wohnung gewesen seien. Auf Frage, wie lange er sich schon in der Wohnung

aufgehalten habe, wo er gestern angehalten worden sei ([Strasse], [Ort 1]), gab

der Beschuldigte zu Protokoll, er habe dort zweimal übernachtet. Auf

entsprechende Frage verneinte er zu wissen, wem die Wohnung gehöre oder wer

diese gemietet habe. Auf Vorhalt, in seinem Zimmer sei ein Rucksack gefunden

worden, in dem sich Päckchen mit grösseren Mengen von braunem und weissem

Pulver befunden hätten, und danach gefragt, was er dazu sagen könne, sagte der

Beschuldigte aus, er wisse von nichts. Im Weiteren gab er auf Fragen u.a. an,

er habe den Rucksack nicht angeschaut und habe auch nicht hineingefasst. Der

Beschuldigte bestritt, etwas mit den im Zimmer gefundenen Utensilien

(Minigrips, Waage, Sieb und Atemschutzmasken) zu tun zu haben bzw. zu wissen,

wem diese gehören. Auf Vorhalt, in der Küche seien zwei Plastiksäcke mit in

Alufolie eingewickelten Minigrips gefunden worden, die ebenfalls Pulver

enthalten hätten, gab der Beschuldigte auf Frage zu Protokoll, er wisse nicht,

wem dieses Material gehöre. Auf Vorhalt, wonach unter seinem Kopfkissen ein

geladener Revolver gefunden worden sei, führte der Beschuldigte aus, dieser sei

auf dem Tisch dort gewesen, er habe ihn genommen, angeschaut und dann dort

deponiert. Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, gemerkt zu haben, dass der

Revolver geladen gewesen sei. Dieser gehöre nicht ihm; er wisse nicht, wem der

Revolver gehöre. Der Beschuldigte verneinte auf entsprechende Frage, ein Natel

zu besitzen. Auf weitere Fragen sagte er aus, er habe das schwarze Handy, das

in der Wohnung gewesen sei, angefasst, habe damit aber nicht telefoniert. Er

bestritt, mit Drogen zu tun gehabt zu haben.

Am 13. Juli 2007 (Reg. 10.1 / pag.

001 ff.) wurde der Beschuldigte erstmals durch die Polizei befragt. Dabei gab

er u.a. zu Protokoll, er kenne weder C. A.___ noch D. A.___, das

sichergestellte Mobiltelefon gehöre nicht ihm, er habe dieses jedoch benutzt,

und er wisse nichts bezüglich des in der Wohnung sichergestellten Heroins und

Kokains. Auch in der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2007 (Reg.

10.1 / pag. 013 ff.) bestritt der Beschuldigte, C. A.___ oder D. A.___ zu

kennen. Im Weiteren führte er auf Fragen betreffend die sichergestellte Waffe

u.a. aus, er kenne die Waffe nicht, er habe diese unter dem Kissen versteckt,

er habe diese Waffe gerne, er habe die Waffe vorher nie gesehen und habe an

dieser Manipulationen vorgenommen (u.a. Kugeln herausgenommen und wieder

hineingelegt). Der Revolver sei dort in der Wohnung gelegen, auf einem Tisch,

wo er (Beschuldigter) geschlafen habe.

In der Einvernahme vom 31. Juli 2007

(Reg. 10.1 / pag. 048 ff.) räumte der Beschuldigte dann – nach

anfänglichem Bestreiten – erstmals ein, C. A.___ und D. A.___ zu kennen, diese

seien seine Onkel. Im Weiteren gab der Beschuldigte u.a. zu Protokoll, er habe

in der Wohnung sowohl Heroin als auch Kokain gesehen und er habe die Drogen

auch berührt. Er habe schauen wollen, was es sei. Das Heroin habe sich im

Rucksack befunden. Weiteres Heroin und auch Kokain habe sich in der Küche (im

Sack) befunden, er habe sowohl dasjenige in der Küche als auch jenes im

Rucksack berührt. Auf Frage verneinte er, auch Streckmittel in der Wohnung

gesehen zu haben. Ebenfalls verneinte er, das Heroin und/oder das Kokain

abgepackt zu haben; er wisse nicht, wer es abgepackt habe. Auf Frage bestätigte

der Beschuldigte, seinen Onkel C. A.___ nach den Drogen gefragt zu haben.

Letzterer habe gewusst, dass es (Drogen) dort gewesen sei, er (C. A.___) habe

aber nichts dazu gesagt. Er (Beschuldigter) habe keine Drogen verkauft; er habe

damit nichts gemacht, er habe weder etwas gestreckt noch abgepackt oder

jemandem etwas gebracht. Auf Vorhalt mehrerer Telefongespräche räumte der

Beschuldigte ein, diesbezüglich mit seinem Onkel C. A.___ gesprochen zu haben.

Im Weiteren gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit Schleppern in die

Schweiz gekommen und sei am Tag seiner Einreise in die Schweiz von C. A.___

abgeholt worden.

In der Einvernahme vom 6. August 2007

(Reg. 10.1 / pag. 073 ff.) bestätigte der Beschuldigte, dass in der

Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1] nicht nur er, sondern jeweils auch C. A.___

geschlafen habe. Im Weiteren gab der Beschuldigte u.a. an, er habe seine

Rufnummer […] am Tag seiner Einreise in die Schweiz von C. A.___ erhalten. Auf

Vorhalt eines weiteren Telefongesprächs bestätigte der Beschuldigte, hier mit C.

A.___ gesprochen zu haben, um was es dabei gegangen sei, wisse er

(Beschuldigter) nicht, er habe es vergessen. Auf Frage ergänzte der

Beschuldigte in diesem Zusammenhang, C. A.___ habe gesagt, er

(Beschuldigter) solle hinunterkommen; er wisse nicht, was er habe mitnehmen

müssen. Auf Frage, was C. A.___ mit «Haufen» gemeint habe, gab der Beschuldigte

zu Protokoll, er wisse es nicht, er habe es vergessen. Er bestritt, dass mit

«Haufen» Heroin- und/oder Kokainhaufen gemeint seien. Auf Frage gab der

Beschuldigte an, nicht zu wissen, weshalb D. A.___ zu C. A.___ gesagt habe,

Letzterer solle ihm (Beschuldigter) sagen, dass er «ein so und ein paar so»

runterbringen solle. Auf Vorhalt der Polizei, sie habe gestützt auf die

Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle davon Kenntnis, dass es sich dabei um

Heroin und Kokain handle, welches er (Beschuldigter) aus der Wohnung nach unten

zu Enver bringen sollte, antwortete der Beschuldigte, er habe dazu nichts zu

sagen. Auch auf Vorhalt weiterer Telefongespräche gab der Beschuldigte zu

Protokoll, nicht zu wissen, worum es gegangen sei, bzw. dies vergessen zu

haben. Auf Vorhalt, aufgrund der zahlreichen gehörten Gespräche sei klar und

eindeutig belegt, dass er (Beschuldigter) auf Anweisung von C. A.___ mehrfach

Heroin und Kokain ab- oder umgepackt und dann nach unten gebracht habe,

antwortete der Beschuldigte abermals, er habe dazu nichts zu sagen. Er

verneinte, Heroin und Kokain aus der Wohnung nach unten gebracht zu haben.

In der Einvernahme vom 17. August 2007

(Reg. 10.1 / pag. 099 ff.) blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen: Er

gab auf entsprechende Fragen regelmässig zu Protokoll, er wisse es nicht bzw.

wisse nicht, worum es gegangen sei, bzw. er habe es vergessen oder habe dazu

nichts zu sagen. Teilweise verweigerte der Beschuldigte auch die Aussage. Auf

Frage, ob er die Tatbestände anerkenne, antwortete der Beschuldigte, er müsse

sich dies überlegen (Reg. 10.1 / pag. 107). Auch die Einvernahmen vom 25.

Oktober 2007 (Reg. 10.1 / pag. 114 ff.), vom 21. Dezember 2007 (Reg.

10.1 / pag. 130 ff.) und vom 18. September 2008 (Reg. 10.1 / pag. 152

ff.) brachten keine neuen Erkenntnisse. Der Beschuldigte bestritt unverändert, mit

Drogen zu tun gehabt zu haben.

Letztmals befragt wurde der Beschuldigte

anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. September 2024 vor der Vorinstanz

(ASOG 280 ff.). Er bestritt nach wie vor, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu

haben. Sofern der Beschuldigte überhaupt Aussagen machte, führte er u.a. aus,

er habe keine Drogen besessen bzw. habe gar nicht gewusst, dass «sie dort

Drogen gehabt haben». Es seien nicht seine Drogen gewesen.

1.2.3 Wie durch die Vorinstanz auf

Urteilsseite (US) 5 f. zutreffend festgestellt, sind die Aussagen des

Beschuldigten als nicht glaubhaft zu erachten. Es kann diesbezüglich vorab auf

die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Die Aussagen des Beschuldigten lassen

sich zwar kaum auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin analysieren,

da dieser keine eigene Geschichte erzählte, sondern sich im Wesentlichen darauf

beschränkte, die ihm gemachten Vorhalte zu bestreiten. Dennoch fällt auf, dass

der Beschuldigte seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens in diversen Punkten –

teilweise gleich mehrfach – angepasst hat, so bspw. bezüglich seiner Einreise (beispielsweise:

Zuerst gab er an, ab der Landesgrenze

mit dem Taxi nach [Ort 1] gefahren zu sein, später räumte er ein, von seinem

Onkel C. A.___ abgeholt worden zu sein) und deren Zeitpunkt (beispielsweise: Anfänglich

gab er zu Protokoll, er habe in der Wohnung in [Ort 1] bloss zweimal

übernachtet, später korrigierte er diese Aussage), betreffend seine beiden Onkel

C. A.___ und D. A.___ (beispielsweise: In den ersten Einvernahmen machte er

geltend, diese gar nicht zu kennen), bezüglich des fraglichen Mobiltelefons (beispielsweise:

Nachdem er zuerst aussagte, mit dem Handy nicht telefoniert zu haben, gab er hinterher

an, dieses benutzt zu haben), betreffend die Wohnung an der [Strasse]

(beispielsweise: Während er anfänglich behauptete, in der fraglichen Wohnung

niemanden gekannt zu haben, räumte er später ein, dass sein Onkel C. A.___

jeweils ebenfalls dort geschlafen habe) oder auch bezüglich der

sichergestellten Drogen (beispielsweise: Zuerst machte er geltend, er wisse von

nichts, er habe den Rucksack nicht angeschaut und habe auch nicht hineingefasst.

Im Verlaufe des Verfahrens sagte er dann aus, er habe das Heroin und Kokain in

der Wohnung gesehen und habe die Drogen auch berührt, sowohl dasjenige in der

Küche als auch jenes im Rucksack. Vor der Vorinstanz stellte er sich indes wieder

auf den Standpunkt, gar nicht gewusst zu haben, dass dort Drogen gewesen

seien). Auf konkrete Vorhalte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln antwortete

der Beschuldigte ausweichend, machte Nichtwissen oder fehlendes

Erinnerungsvermögen geltend oder beschränkte sich auf pauschales und

oberflächliches Bestreiten, sofern er überhaupt Aussagen machte. Auf seine

Aussagen kann nicht abgestellt werden.

1.2.4 Die Beweislage ist klar: Der

Beschuldigte wurde am 8. Juli 2007 in der Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1], wo

er damals gewohnt hatte, allein und schlafend vorgefunden. Unter seinem

Kopfkissen lag ein geladener Revolver. In der Wohnung konnten wie folgt

Betäubungsmittel vorgefunden und sichergestellt werden:

- Zwei

Blöcke Heroin (496 g und 497 g, Reinheitsgehalt: 31 %),

- 91

Minigrips [Reg. 7 / pag. 021; Reg 2.1 / pag. 024] mit total 440 g Heroingemisch

(Reinheitsgehalt: 14 %),

- ein

Plastikbeutel mit 78 g Kokaingemisch (Reinheitsgehalt: 42 %) sowie

- 146

Minigrips [Reg. 7 / pag. 021; Reg 2.1 / pag. 024] mit total 126 g Kokaingemisch

(Reinheitsgehalt: 41 %).

Insgesamt ergibt dies 1,433 kg

Heroingemisch sowie 204 g Kokaingemisch bzw. total 369 g reines Heroin und 84 g

reines Kokain, welches bei der Festnahme des Beschuldigten am 8. Juli 2007 sichergestellt

wurde. Auf dem Verpackungsmaterial wurden mehrere Fingerabdrücke des

Beschuldigten festgestellt, worauf sogleich zurückzukommen sein wird.

Vor diesem Hintergrund ist der fragliche

Besitz im Sinne der Erwägungen als erstellt zu erachten.

2. Mengenmässig qualifizierte

Widerhandlung gegen das BetmG (Gehilfenschaft zum Verkauf)

2.1 Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

2.1.1 Für die Aussagen des Beschuldigten

(und deren Würdigung) kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden.

2.1.2 Die Vorinstanz hielt fest (US 6),

gestützt auf die Fingerabdrücke des Beschuldigten auf dem Verpackungsmaterial,

die vorgefundenen Drogen in der Wohnung bei der Festnahme des Beschuldigten und

die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung sei erstellt, dass der Beschuldigte

ohne Zweifel mit Kokain und Heroin zu tun gehabt habe. Eine Beteiligung sei

auch im Verfahren gegen C. A.___ und D. A.___ festgestellt worden. So gehe aus

dem Urteil STBER.2011.63 des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012

hervor, dass die Bestellungen grundsätzlich über das „Konsumentenhandy” von C.

A.___ erfolgt seien. Dieser habe die Bestellung an seinen Bruder D. A.___

weitergegeben, welcher die Auslieferung getätigt habe. Der Beschuldigte sei für

das Portionieren und Abpacken der Betäubungsmittel zuständig gewesen und sei

bei Bedarf angewiesen worden, Nachschub nach unten vor das Haus zu bringen, wo

er von C. A.___ oder D. A.___ abgeholt worden sei (S. 16). Es habe keine

Heroinverkäufe unter 5 g und keine Kokainverkäufe unter 1 g gegeben. Bei den

Bestellungen seien Ausdrücke wie „Mola” oder „Kaffee” für Heroin oder Kokain

gebraucht worden. Im Gegensatz zu C. A.___ und D. A.___ habe der

Beschuldigte aber nie jemandem persönlich Drogen verkauft.

Diesen Ausführungen ist zu folgen. Dass

der Beschuldigte unzweifelhaft mit Kokain und Heroin zu tun hatte, auch wenn er

dies nach wie vor bestreitet, ist augenscheinlich. So wurden auf dem

Verpackungsmaterial der sichergestellten Drogen insgesamt zehn Fingerabdruckspuren

des Beschuldigten festgestellt (Reg. 2.1 / pag. 024). Seine diesbezügliche

Erklärung, er habe schauen wollen, was es sei (Reg. 10.1 / pag. 052),

vermag insbesondere die hohe Anzahl an Fingerabdrücken keineswegs zu erklären

und ist nicht glaubhaft. Abgesehen davon ist unbestritten, dass unter dem

Kopfkissen des Beschuldigten bei dessen Festnahme am 8. Juli 2007 – wie bereits

festgehalten – ein geladener Revolver lag. Hätte der Beschuldigte mit den in

der von ihm bewohnten Wohnung sichergestellten Drogen nichts zu tun gehabt

(bzw. von diesen gar nichts gewusst, wie er dies anlässlich der

Hauptverhandlung vor der Vorinstanz behauptete, womit er indes seinen früheren

Aussagen widersprach), hätte es keinen Grund gegeben, auf einer mit sechs

Patronen geladenen Schusswaffe liegend zu schlafen, wobei er den Revolver in

der fraglichen Wohnung auch noch zufällig gefunden haben will. Hinzu kommen die

überwachten Telefonate und Nachrichten zwischen C. A.___ und dem Beschuldigten,

welcher angab, die betreffende Rufnummer ([…]) am Tag seiner Einreise in die

Schweiz von seinem Onkel C. A.___ erhalten zu haben. Den entsprechenden

Protokollen ist zu entnehmen, dass C. A.___ dem Beschuldigten u.a. folgende Anweisungen

gab: «Gib mir etwa 2 solche Haufen, 2 solche» (Reg. 10.1 / pag. 086),

«Mach es nur Zwanzig an einem Platz», «Zwanzig, einen Haufen und eine

Telefonnummer» (Reg. 10.1 / pag. 092), «Du nimmst etwa 2 Haufen solches

und 2 Haufen solches und zieh dich an, nimm den Pass mit und komm, gehe nach

unten, wenn ich dich anrufe gehst du nach unten» (Reg. 10.1 / pag. 093),

«Nimm den Schlüssel von ihm, oder er soll nach unten gehen, in den Keller, dort

in der Garage», «Es ist diese von den guten», «Und etwa dreissig Stück hat er

auf einer Stelle», «Ja, gehe und hole es in der Garage», «In der Packet, schick

diesen», «Und dann wenn du bereit bist, sagst du es mir» (Reg. 10.1 / pag.

109), «Mach diesen Anderen je eins, eins» (Reg. 10.1 / pag. 110), «Gut,

warte da fünf Minuten dann gehe nach unten», «Ich klingle es dir an, dann gehst

du nach unten» (Reg. 10.1 / pag. 111). Der Beschuldigte hat die besagten Anweisungen

jeweils bestätigt, was sich ebenfalls aus den Protokollen ergibt. Einmal

schrieb der Beschuldigte auch, «[…] was du mir beauftragt hast habe ich dir

erledigt» (Reg. 10.1 / pag. 111). Damit ist offensichtlich, dass der

Beschuldigte im fraglichen Zeitraum im Auftrag seines Onkels C. A.___ handelte.

Letzterer ging damals in grossem Stil dem Drogenhandel nach und wurde dafür rechtskräftig

verurteilt. Angesichts dieser Tatsache und im Gesamtkontext betrachtet, können

sich die fraglichen Anweisungen nur auf Betäubungsmittel (Heroin- und

Kokaingemisch) bezogen haben. Eine andere Erklärung wurde weder durch den

Beschuldigten je vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich. Der Beschuldigte

räumte in den Einvernahmen hinsichtlich der betreffenden Passagen jeweils ein, mit

C. A.___ gesprochen zu haben (s. etwa Reg. 10.1 / pag. 079, 082 f. oder

103 ff.). Auf die Fragen, worum es gehe, was mit Haufen gemeint sei, was sein

Gesprächspartner (C. A.___) gemeint habe, als er zu ihm gesagt habe, er

(Beschuldigter) solle von dreissig nur zwanzig machen, oder ob damit Heroin

oder Kokain gemeint gewesen sei, gab der Beschuldigte, sofern er die Aussage

nicht verweigerte, stets zur Antwort, es nicht zu wissen bzw. vergessen zu

haben (bspw. Reg. 10.1 / pag. 079, 082 f. oder 103 ff.), was nicht

ansatzweise glaubhaft erscheint.

Nach dem Gesagten ist – insbesondere

gestützt auf die Fingerabdruckspuren auf dem Verpackungsmaterial und die

Telefonprotokolle – mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte Heroin-

und Kokaingemisch portioniert und abgepackt sowie bei Bedarf Nachschub nach

unten vor das Haus gebracht hat, wo dieser von C. A.___ oder D. A.___ abgeholt

wurde. Dies hat auch die Verteidigerin des Beschuldigten im Plädoyer

zugestanden (s. Plädoyer der Verteidigung im Berufungsverfahren S. 10, ASB

075). Im Weiteren hat der Beschuldigte ab und zu das «Konsumentenhandy» von C.

A.___ betreut, so bspw. am 6. Juli 2007, um 16:24 Uhr, als er (Beschuldigter)

diesem mitteilte, dass ihn jemand angerufen habe. Ergänzend kann an dieser

Stelle – gerade auch hinsichtlich der einzelnen Mengen Heroin- bzw.

Kokaingemisch, die der Beschuldigte seinem Onkel C. A.___ jeweils gebracht hat

– auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (US 6 f.)

verwiesen werden. Werden diese einzelnen Mengen, mit denen der Beschuldigte gestützt

auf die Telefonprotokolle konkret in Verbindung gebracht werden kann, zusammengezählt,

ergibt dies, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, entweder total 180 g

Heroingemisch und 23 g Kokaingemisch oder total 30 g Heroingemisch

und 53 g Kokaingemisch, wobei – unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz

und in Beachtung des Verschlechterungsverbots – von einem Reinheitsgehalt von

10 % (Heroin) bzw. 40 % (Kokain) auszugehen ist, was im Übrigen unbestritten

ist (s. Plädoyer Verteidigung im Berufungsverfahren S. 10, ASB 075). Dies

ergibt 18 g reines Heroin und 9.2 g reines Kokain oder 3 g reines Heroin und

21.2 g reines Kokain. Zugunsten des Beschuldigten ist (aufgrund der insgesamt

tieferen Heroin-Äquivalenz) demzufolge davon auszugehen, dass er seinem Onkel C.

A.___ insgesamt 3 g reines Heroin und 21.2 g reines Kokain brachte.

VI. Rechtliche Würdigung

1. Mengenmässig qualifizierte

Widerhandlung gegen das BetmG

1.1 Allgemeine Erwägungen

In Bezug auf die gesetzlichen Grundlagen

und die entsprechende Rechtsprechung kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz auf US 7 f. verwiesen werden.

1.2 Unbefugter Besitz

Der Beschuldigte hat sich des unbefugten

Besitzes an den am 8. Juli 2007 sichergestellten Drogen schuldig gemacht. Es

handelte sich dabei um 369 g reines Heroin und 84 g reines Kokain in der

Wohnung an der [Strasse] in [Ort 1]. Er war zum Zeitpunkt der Festnahme allein in der fraglichen Wohnung

und wusste von den Betäubungsmitteln. Auf mehreren Verpackungen konnten seine

Fingerabdrücke festgestellt werden. Er hatte die Herrschaftsmöglichkeit über

diese Drogen, wobei der Gewahrsam auch durch einen Herrschaftswillen getragen

wurde. So hatte der Beschuldigte unter seinem Kopfkissen einen geladenen

Revolver, woraus geschlossen werden muss, dass er bereit war, seinen Besitz zu

verteidigen.

Diese Drogenmengen überschreiten die bundesgerichtlich

festgelegten Grenzwerte von 12 Gramm reinem Heroin und 18 Gramm reinem Kokain

um ein Vielfaches.

Der Beschuldigte hat sich deshalb schon

diesbezüglich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Entgegen der Feststellung der

Vorinstanz ist der Tatzeitraum auf den 8. Juli 2007 zu beschränken, wie es auch

die Anklageschrift vorsieht.

1.3 Gehilfenschaft zum Verkauf

Dazu kommt das Portionieren und Abpacken

von Heroin- und Kokaingemisch sowie das Bringen von total 3 g reinem Heroin und

21.2 g reinem Kokain. Diese Tatbeiträge des Beschuldigten waren zwar

untergeordnete, waren aber unzweifelhaft geeignet, den Verkauf des Heroin- und

Kokaingemisches durch seine beiden Onkel C. A.___ und D. A.___ zu fördern,

zumal diese Handlungen – wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte –

eine notwendige Vorstufe des Verkaufs darstellen. Dem Beschuldigten war auch

bewusst, dass er mit dem Portionieren, Abpacken und Bringen von

Betäubungsmitteln das Drogengeschäft seiner Onkel unterstützt. Ergänzend kann

an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 9). Auch hier ist mengenmässig der Grenzwert überschritten, wenn

auch nur relativ knapp (total Heroin-Äquivalenz: 17 Gramm).

Folglich hat sich der Beschuldigte auch der

Gehilfenschaft zum mengenmässig qualifizierten Verkauf schuldig gemacht (mengenmässig

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Art. 19 Ziff. 2

lit. a aBetmG i.V.m. Art. 25 StGB), begangen in der Zeit zwischen dem 14.

Juni 2007 und dem 8. Juli 2007.

VII. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben

wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Vorliegend kommt schon alleine wegen des Verschlechterungsverbots nur eine

bedingte Strafe in Frage.

1.7 Bei Gehilfenschaft hat das Gericht

die Strafe zu mildern (Art. 25 StGB), womit es nicht an die angedrohte

Mindeststrafe, wohl aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der

Strafart gebunden ist.

Erwägungen

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Anwendbares Recht

2.1.1

Hat ein Täter vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten

in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 begangen hat,

stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als

auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der

Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter

bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die

günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden

des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der

Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit

des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen

Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil

des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit

Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der

Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem

Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde

zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu

vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund

der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und

Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der

Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die

Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten

Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der

nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

2.1.2

Nach heute geltendem Recht werden

qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem

Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der

Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden

konnte. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten

nicht milder, zumal eine allfällige Strafenkombination nach dem zur Tatzeit

geltenden Recht nicht etwa zu einer Straferhöhung führen soll, sondern eine

Verbindungsgeldstrafe an die Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Es ist deshalb

vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

2.2

Wahl der Strafart

Wie soeben ausgeführt, wird die

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.

19.

Ziff. 2 lit. a aBetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr,

womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die Frage der

Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) stellt sich somit

vorliegend grundsätzlich nicht.

2.3

Bildung

der Gesamtstrafe

2.3.1

Tatkomponenten

2.3.1.1

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (unbefugter

Besitz)

2.3.1.1.1

Der

Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren,

allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der

Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden

massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger

Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung.

2.3.1.1.2

Im

vorliegenden Fall ist vorab zu beachten, dass es sich bei den sichergestellten

Betäubungsmitteln, welche der Beschuldigte besessen hat, um sogenannte «harte»

Drogen handelt. Das Sucht- und Gefährdungspotential von Heroin und Kokain ist

im Vergleich zu den «weichen» Drogen erheblich.

Wie bereits

ausgeführt, besass der Beschuldigte nach dem Beweisergebnis am 8. Juli 2007

insgesamt 1,433 kg Heroingemisch sowie 204 g Kokaingemisch bzw. total 369 g

reines Heroin und 84 g reines Kokain. Der Grenzwert von 12 (Heroin) bzw. 18

(Kokain) Gramm des reinen Drogenwirkstoffs ist damit um ein Vielfaches

überschritten, was ins Gewicht fällt. Durch den Besitz dieser Menge hat der

Beschuldigte die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Dabei ist leicht

straferhöhend zu gewichten, dass er zwei verschiedene Betäubungsmittel besass.

Auf der anderen Seite ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass

dieser die genaue Menge selbst nicht kannte. Zudem muss festgehalten werden,

dass der Beschuldigte die fraglichen Betäubungsmittel nicht erwarb.

Der

Beschuldigte war nur am 8. Juli 2007 im Besitz dieser Drogen. Immerhin war er

aber bereit, diesen Besitz nötigenfalls mit einem geladenen Revolver zu

verteidigen. Er wurde von seinem Onkel C. A.___ zur Unterstützung von dessen

Drogenhandel in die Schweiz geholt. Dem Beschuldigten kam indes bloss eine

untergeordnete Rolle zu. Eine besonders hohe kriminelle Energie ist bei ihm –

im Vergleich zu anderen Fällen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen – nicht

auszumachen. Die Tat war von kurzer Dauer.

Das objektive Tatverschulden wiegt nach

dem Gesagten noch leicht und ist im unteren Bereich des unteren

Verschuldensdrittels anzusiedeln.

2.3.1.1.3

Zur

subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen bzw. egoistischen

Motiven handelte, was im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln allerdings die

Regel darstellen dürfte, sofern – wie dies beim Beschuldigten der Fall ist –

keine (eigene) Sucht vorliegt. Einschränkungen, sich rechtmässig zu verhalten,

sind keine auszumachen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive

folglich nicht zu relativieren.

2.3.1.1.4

Insgesamt ist das Tatverschulden im

unteren Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln. Für den (mengenmässig qualifizierten) Besitz erscheint

nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 27 Monaten angemessen.

2.3.1.2

Qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gehilfenschaft zum Verkauf)

Nach dem Beweisergebnis hat der Beschuldigte Heroin- und

Kokaingemisch portioniert und abgepackt sowie seinem Onkel C. A.___ insgesamt 3

g reines Heroin und 21.2 g reines Kokain gebracht, wobei er diese Drogen jedoch

nicht selbst erwarb. Der Grenzwert zur mengenmässigen Qualifikation wurde

überschritten, allerdings nur relativ knapp. Zusätzliche Qualifikationsgründe (bspw.

Gewerbsmässigkeit) sind nicht erfüllt. Bezüglich der (untergeordneten) Rolle

des Beschuldigten kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Dass es sich

um zwei verschiedene Betäubungsmittel handelt, die der Beschuldigte portioniert

und abgepackt bzw. seinem Onkel C. A.___ gebracht hat, ist wiederum leicht

straferhöhend zu gewichten. Der Deliktszeitraum umfasst rund drei Wochen. Eine

besonders hohe kriminelle Energie ist nicht auszumachen. Der Beschuldigte

handelte indes direktvorsätzlich und aus egoistischen Interessen. Er war nicht

süchtig.

Wie bereits

festgehalten, sind die Tatbeiträge des Beschuldigten als untergeordnet zu

qualifizieren, es resultiert bloss ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum

(mengenmässig qualifizierten) Verkauf. Letzteres ist von Gesetzes wegen strafmildernd

zu berücksichtigen.

Das Tatverschulden wiegt nach dem

Gesagten leicht. Angemessen erschiene für die Gehilfenschaft zum Verkauf eine

hypothetische Einsatzstrafe von zehn Monaten. In Anwendung des

Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe insofern um fünf Monate auf 32

Monate zu erhöhen.

2.3.2

Täterkomponenten

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 12 verwiesen

werden. Es sind keine für die Strafzumessung relevanten Punkte auszumachen. Das

Vorleben des Beschuldigten ist in strafrechtlicher Hinsicht ungetrübt. Dass er

bisher keine Einsicht und Reue zeigte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, da er

die ihm vorgehaltenen Straftaten bestreitet. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit

liegt nicht vor. Demzufolge wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.

2.3.3

Strafreduktion

2.3.3.1

Gemäss Art. 48 lit. e StGB

mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit

der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser

Zeit wohl verhalten hat. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der

Fall, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen sind

und sich der Täter zwischenzeitlich wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1

und 132 IV 1 E. 6.2.1). Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen.

In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu

reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der

Ausfällung des Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts

6B_1053/2018 E. 3.3 mit Hinweisen).

Vorliegend gelangt Art. 48 lit. e

StGB zur Anwendung: Seit der Tat sind zwei Drittel der Verfolgungsverjährung

längst verstrichen und der Täter hat sich zwischenzeitlich – soweit ersichtlich

– wohl verhalten. Die strafbaren Handlungen erfolgten im Jahr 2007. Aufgrund

der seit der Tat verstrichenen Zeitdauer von rund 18 Jahren ist von einem

deutlich verminderten Strafbedürfnis auszugehen. Bei der Bestimmung der Höhe

der Strafmilderung ist indes auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die

grosse zeitliche Verzögerung weitgehend selbst zu verantworten hat, zog er doch

während des Vorverfahrens vom Kosovo in die USA, ohne dies der

Verfahrensleitung oder seiner amtlichen Verteidigung mitzuteilen, obwohl er

zuvor hierzu aufgefordert wurde, worauf er im Jahr 2012 zur Verhaftung

ausgeschrieben und das Verfahren gegen ihn für Jahre sistiert werden musste.

Seine beiden Onkel C. A.___ und D. A.___ wurden im Juni 2012 verurteilt, was

auch für den Beschuldigten gegolten hätte, wäre er damals für die Justiz

greifbar gewesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich im konkreten

Einzelfall eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 16 Monate (entsprechend der

Hälfte) von 32 Monate auf 16 Monate.

2.3.3.2

Jede

Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK

vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV

(BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1

S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die

Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete

Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,

ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger

als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem

Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E.

5.2

S. 332 mit Hinweisen).

Nach

Retournierung der Akten vom Berufungsgericht an die Vorinstanz im Januar 2023

hat diese unverzüglich die Aufenthaltsnachforschung in die Wege geleitet (ASOG

198). Rechtshilfeweise wurde versucht, die erhaltenen Informationen aus der OSINT-Recherche

in den Vereinigten Staaten zu verifizieren, was trotz zwei Remindern nicht gelungen

ist. Dies wurde der Vorinstanz am 27. Juni 2023 durch die Polizei mitgeteilt

(ASOG 214 f.). Vorliegend kann in der Tatsache, dass die Hauptverhandlung vor

dem Amtsgericht von Olten-Gösgen mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom

25.

September 2023 erst auf den 3. September 2024 angesetzt wurde, eine

leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. Zustellungen in

die Vereinigten Staaten dauern gemäss Rechtshilfeführer ein bis drei Monate,

weshalb die Hauptverhandlung bei diesem alten Fall auch etwas früher hätte

angesetzt werden können. Doch erscheint auf der anderen Seite auch

verständlich, dass eine gewisse Sicherheitsmarge eingebaut wurde, um bei

allfälligen Komplikationen bei der Zustellung in die Vereinigten Staaten nicht

umsonst vorgeladen zu haben, was die Verletzung wiederum relativiert. Weitere Hinweise

auf konkrete Verletzungen des Beschleunigungsgebots liegen nicht vor, so hat

sich der Beschuldigte die lange Sistierung des Verfahrens durch Entziehen und

unterlassene Meldung des neuen Wohnortes selbst zuzuschreiben. Der Beschuldigte

war die ganze Zeit zur Verhaftung ausgeschrieben, was aber nicht zum

gewünschten Erfolg führte. Dem langen Zeitablauf wurde bereits (in Anwendung

von Art. 48 lit. e StGB) Rechnung getragen. Insofern erscheint eine

leichte Reduktion der Freiheitsstrafe von 16 Monate auf 15 Monate

gerechtfertigt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv

festzuhalten.

2.3.4

Fazit

Nach dem

Gesagten bemisst sich die Freiheitsstrafe auf 15 Monate.

2.4

Vollzugsform

Diese Strafe

ist bedingt auszusprechen, eine andere Vollzugsform ist aufgrund des

Verschlechterungsverbots grundsätzlich ausgeschlossen. Die Probezeit ist auf

zwei Jahre festzusetzen.

2.5

Anrechnung

der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs

Die Haft und

der vorzeitige Strafvollzug vom 8. Juli 2007 bis 18. September 2008 (439 Tage) sind

an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Antrag des Beschuldigten

um Zusprechung einer Genugtuung für ausgestandene Haft ist folglich abzuweisen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Der

Beschuldigte hat damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 4'570.00, im Umfang von

CHF 2’285.00 (1/2), zu bezahlen. Die restlichen Kosten der

erstinstanzlichen Verfahren gehen zu Lasten des Staates.

1.2

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird für

die erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'092.10 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen. Es wird festgestellt, dass dieser Betrag bereits ausgerichtet wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10

Jahren im Umfang von CHF 1'134.05 (1/2 von CHF 2'268.10), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird.

Die Berufung des Beschuldigten war grösstenteils

erfolglos. Es blieb bei den Schuldsprüchen und der bedingten Freiheitsstrafe.

Diese wurde geringfügig von 18 auf 15 Monate reduziert, weshalb bei der

Kostenverteilung 1/10 zu Lasten des Staates auszuscheiden ist. Der Beschuldigte

hat somit die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 4’000.00, total mit Auslagen CHF 4'100.00, im

Umfang von CHF 3'690.00 (9/10), zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen

zu Lasten des Staates.

2.2

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A. A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, ist gestützt auf

die eingereichte Honorarnote festzulegen. Zu den geltend gemachten 13.69

Stunden sind noch 3.42 Stunden für die Berufungsverhandlung (190 Minuten inkl.

Weg; 15 Minuten telefonische Urteilsmitteilung) hinzuzurechnen, was ein Honorar

von CHF 3'250.90 ergibt. Die Barauslagen wurden nicht detailliert eingereicht

und erscheinen mit CHF 220.40 hoch. Diese sind auf pauschal CHF 200.00 zu

kürzen. Entschädigt wird praxisgemäss nur ein Retour-Billet 2. Klasse, welches

aufgrund des Verzichts auf die mündliche Urteilseröffnung nur einmal zu

erstatten ist. Die Entschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren ist somit

auf CHF 3'764.80 (inkl. CHF 234.40 Auslagen und CHF 279.50 MWST) festzusetzen.

Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10

Jahren im Umfang von CHF 3'388.30 (9/10), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Ziff. 1 Abs. 4 und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG i.V.m.

Art. 25 StGB; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48 lit. e,

Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 50, Art. 51 StGB; Art. 335 ff., Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts

von Olten-Gösgen vom 3. September 2024 das Verfahren gegen A. A.___ betreffend

folgender Vorhalte rechtskräftig eingestellt wurde:

a)

Widerhandlung gegen

das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, angeblich

begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8. Juli 2007 (Vorhalt

Ziff. C. 2 der Anklageschrift),

b)

Falsche

Namensangabe, angeblich begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 3 der

Anklageschrift),

c)

Fälschung von

Ausweisen, angeblich begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C. 4 der

Anklageschrift).

2. A. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

begangen am 8. Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.1.1. der Anklageschrift),

-

der Gehilfenschaft zum

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 8.

Juli 2007 (Vorhalt Ziff. C.1.3. der Anklageschrift).

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4. A. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe

von 15 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

5. A. A.___ werden 439 Tage Haft und

vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Der Antrag von A. A.___ um Zusprechung

einer Genugtuung für ausgestandene Haft wird abgewiesen.

7. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A. A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird für die

erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'092.10 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen. Es wird festgestellt, dass dieser Betrag bereits ausgerichtet wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10

Jahren im Umfang von CHF 1'134.05 (1/2 von CHF 2'268.10), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A. A.___ erlauben.

8. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A. A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird für das

vorliegende Berufungsverfahren auf CHF 3'764.80 (inkl. CHF 234.40 Auslagen und

CHF 279.50 MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'388.30 (9/10), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. A.___ erlauben.

9. A. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00,

total CHF 4'570.00, im Umfang von CHF 2’285.00 (1/2), zu bezahlen.

Die restlichen Kosten der erstinstanzlichen Verfahren gehen zu Lasten des

Staates.

10. A. A.___ hat die Kosten des vorliegenden

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.00, total

CHF 4'100.00, im Umfang von CHF 3'690.00 (9/10), zu bezahlen. Die

restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Marti Haussener