STBER.2024.97
versuchte vorsätzliche Tötung (Neubeurteilung)
16. Dezember 2025Deutsch32 min
Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts des Berechtigten D.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Marti
Oberrichter Werner
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Advokat
Christian von Wartburg,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung (Neubeurteilung)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin
A.___, als Beschuldigter und
Berufungskläger
Advokat Christian von Wartburg, als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
[…], als Dolmetscherin (bis zum
Abschluss des Beweisverfahrens)
ein Zuschauer
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt Finger für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin:
1. A.___ sei für zehn
Jahre des Landes zu verweisen.
2. Die Landesverweisung
sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
3. Es sei festzustellen,
dass Ziffern 14, 16, 17, 18 und 19 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 18. August 2023 dem Grundsätze nach bestätigt werden,
jedoch ohne den Rückforderungsvorbehalt betreffend die Differenz zum vollen
Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers.
4. Die Kosten des zweiten
Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten zur Zahlung aufzuerlegen.
5. Über die Kostennote der
aktuellen amtlichen Verteidigung sei von Amtes wegen zu befinden, wobei
diesbezüglich ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
anzubringen sei.
6. Eventualiter sei A.___
zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten zu verurteilen.
7. Eventualiter seien dem
Beschuldigten die Kosten des Verfahrens lediglich zu einem deutlich
überwiegenden Teil aufzuerlegen.
8. Eventualiter sei der
Rückforderungsvorbehalt betreffend das Honorar der jeweiligen amtlichen
Verteidigungen in einem prozentual geringen Masse zu reduzieren.
9. Eventualiter sei dem
Beschuldigten eine geringfügige Parteientschädigung für die Vertretung im
ersten Berufungsverfahren zuzusprechen.
Advokat von Wartburg
für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Es sei der Berufungskläger in
Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 der versuchten eventualvorsätzlichen
Tötung zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon die Hälfte 18 Monate mit bedingtem Vollzug
auszusprechen sei, zu verurteilen.
2. Eventualiter sei der Berufungskläger der
versuchten Tötung zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen und zu einer
unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.
3. Es sei in Abweisung der
Anschlussberufung und gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB sowie den Vorgaben des
Bundesgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2024 und dem Gutachten von einer
Landesverweisung abzusehen.
4. Es seien die Kosten des ersten (wegen
unverschuldetem Fehler) und des zweiten Berufungsverfahrens (wegen Obsiegens)
zulasten des Staates zu verlegen und es sei dem Berufungskläger für das
zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten
seiner Verteidigung zu entrichten.
5. Eventualiter sei ihm die amtliche
Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen.
6. Unter o/e Kostenfolge.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Für die
Prozessgeschichte bis zum Zeitpunkt des Urteils der Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2023 (STBER.2022.49) kann auf
ebendieses verwiesen werden.
2. Die Strafkammer des Obergerichts
fällte am 18. August 2023 folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September 2020, schuldig
gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.
3. A.___ werden 97 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
A.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 (Urteil der
Vorinstanz) sind die sichergestellten Kleidungsstücke und Schuhe von A.___
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge
Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton
Solothurn zu vernichten.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils der Vorinstanz sind die sichergestellten Kleidungsstücke von C.___
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge
Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton
Solothurn zu vernichten.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils der Vorinstanz werden die sichergestellten Schuhe von C.___ (aufbewahrt
bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) diesem nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz sind folgende im Verfahren
gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts des Berechtigten D.___
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten:
a) 1 buntes Küchentuch,
b) 1 oranges T-Shirt; Marke: Nikin; Grösse:
L.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils der Vorinstanz hat A.___ C.___ Schadenersatz von CHF 1'345.40,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu bezahlen. Zur
Geltendmachung seiner Mehrforderung wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. A.___ wird gegenüber C.___ für
allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziffer 1 hiervor
noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz
nach für ersatzpflichtig erklärt.
12. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von
CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu
bezahlen.
13. Die Parteientschädigung von C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wurde für das erstinstanzliche
Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz
auf CHF 13'074.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch A.___
zu bezahlen.
14.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wurde für
das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 14 des
Urteils der Vorinstanz auf CHF 18'700.00 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'810.45
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15.
Die
Parteientschädigung von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'648.90 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist durch A.___ zu bezahlen.
16.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 1'560.50 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 424.85
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat A.___, privat vertreten durch Advokat Christian von
Wartburg, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
18. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 16'260.00, hat A.___
zu bezahlen.
19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'710.00, hat A.___ zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil gelangte A.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess
seine Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2024 (6B_1272/2023) teilweise
gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2023
teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
4. Mit
Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde in Aussicht gestellt, ein
Sachverständigengutachten zur Frage der Rückfallgefahr erstellen zu lassen,
wobei der vorgesehene Sachverständige (Dr. med. E.___, Chefarzt Forensische
Psychiatrie, […]) bekanntgegeben sowie die Fragestellung an ihn mitgeteilt
wurden. Es wurde den Parteien Frist gesetzt für die Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen
und die Geltendmachung allfälliger Ablehnungsgründe gegen den vorgesehenen
Gutachter.
5. Mit Verfügung vom 5. Februar
2025 wurde festgestellt,
dass weder Einwände gegen die Einsetzung des Gutachters oder die beabsichtigten
Fragen erhoben noch Ergänzungsfragen beantragt wurden. Mit gleicher Verfügung wurde der
Gutachterauftrag an den Sachverständigen erteilt.
6. Mit Verfügung vom 10. Juni
2025 wurde den Parteien je eine Kopie des eingegangenen Gutachtens von Dr. med.
E.___ vom 5. Juni 2025 zugestellt. Gleichzeitig wurde Frist gesetzt zur
Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen.
7. Mit Verfügung vom 3. Juli
2025 wurde festgestellt, dass C.___ (Privatkläger) vom Neubeurteilungsverfahren
nicht (mehr) betroffen ist.
8. Am 8. August
2025 wurde zur Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2025 vorgeladen.
9. Mit
Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die
Migrationsakten bezüglich des Beschuldigten beim Obergericht eingegangen seien.
10. Mit
Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde den Parteien die neue Besetzung des
Gerichts bekanntgegeben.
11. Mit
Eingabe vom 9. Dezember 2025 reichte die Verteidigung eine Kopie ihres
Schreibens an die Staatsanwaltschaft ein und ersuchte um rückwirkende
Einsetzung als notwendiger amtlicher Verteidiger im Neubeurteilungsverfahren.
12. Am 16. Dezember 2025
fand die mündliche Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird
diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen
(Aktenseiten Neubeurteilungsverfahren [ASB] 154 ff.). Advokat von Wartburg
wurde als amtlicher Verteidiger im Neubeurteilungsverfahren eingesetzt.
Erwägungen
II. Gegenstand des
Neubeurteilungsverfahrens
1.
Per 1. Januar 2024 trat
die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
Während das nun aufgehobene Berufungsurteil vom 18. August 2023 datiert, wurde das
Bundesgerichtsurteil am 30. Oktober 2024 – und damit nach Inkrafttreten der
Revision – gefällt. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden,
soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter
dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern
ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist,
Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues
Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom
Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung
erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen
Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz
einen vorinstanzlichen Entscheid nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die
Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer
Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts)
gelangt neues Recht zur Anwendung (Moritz
Oehen in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage,
Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 453 N 3). Somit ist vorliegend das neue
Prozessrecht anwendbar.
2.1
Das
Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 30. Oktober 2024 (6B_1272/2023) fest, der
Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, weshalb das Obergericht die Beweise
willkürlich gewürdigt haben könnte. Dieses habe den Beschuldigten zu Recht der
versuchten Tötung schuldig gesprochen.
2.2
Hinsichtlich der
Landesverweisung hielt das Bundesgericht Folgendes fest:
«5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer (geb. 1969) stammt aus dem Kosovo, wo er geboren und
aufgewachsen ist, wo er im Jahr 1996 heiratete und wo er bis zu seiner Flucht
mit seiner Familie in die Schweiz im Jahr 1999 lebte. Seine Ehefrau verstarb im
Mai 2013 nach schwerer Krankheit. Die vier gemeinsamen Kinder (geb. 1993, 1996,
1997.
und 2000) sind inzwischen volljährig. Sein ältester Sohn ist schwerst
behindert (schwere cerebrale Bewegungsstörung, Epilepsie, Hüftluxation,
psychomotorischer Entwicklungsrückstand) und lebt daher in einer
Pflegeinstitution. Den Eltern wurde formell per 11. April 2002 die elterliche
Obhut entzogen. Vor der COVID-19-Pandemie konnte der älteste Sohn an den
Wochenenden jeweils bei seiner Familie wohnen. Solche Besuche beim
Beschwerdeführer zuhause sind aktuell nicht mehr möglich, da dessen neue
Wohnung im dritten Stock liegt und das Gebäude über keinen Lift für den
Rollstuhl verfügt. Der Beschwerdeführer besucht seinen ältesten Sohn jedoch
regelmässig. Die beiden jüngeren Söhne wohnen nach wie vor mit dem
Beschwerdeführer zusammen. Sie sind inzwischen selbst erwerbstätig und nicht
mehr von der Unterstützung des Beschwerdeführers abhängig. Die Tochter des
Beschwerdeführers wohnt im Kanton […] (angefochtenes Urteil S. 36, 39 und 41).
Neben seinen Kindern leben auch zwei Geschwister des Beschwerdeführers in der
Schweiz (angefochtenes Urteil S. 40). In den Jahren 2000 bis 2003 war der
Beschwerdeführer als temporäre Aushilfe bei verschiedenen Bauern in der Schweiz
tätig. Seit 2003 arbeitete er durchgehend als Bauarbeiter auf dem Bau. Im Jahr
2016.
absolvierte er eine Ausbildung zum Kranführer (angefochtenes Urteil S.
36). Seit dem 15. Dezember 2016 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung (angefochtenes Urteil S. 36).
[…]
5.7
5.7.1
Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als 24 Jahren in der Schweiz. Er hat hier
seine Kinder grossgezogen, die in der Schweiz über eine
Niederlassungsbewilligung verfügen und teilweise noch mit ihrem Vater im
gemeinsamen Haushalt leben, und er pflegt hier freundschaftliche Beziehungen zu
Arbeitskollegen. Er ist in der Schweiz abgesehen von einem SVG-Delikt aus dem
Jahr 2021 (bedingte Geldstrafe von fünf Tagessätzen) nicht vorbestraft, war
hier stets erwerbstätig und hat eine Ausbildung zum Kranführer abgeschlossen.
Die Integration des Beschwerdeführers muss daher als gut bezeichnet werden,
auch wenn dieser trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz offenbar
lediglich gebrochen Deutsch spricht, insbesondere hat der Beschwerdeführer in
der Schweiz jedoch einen schwerstbehinderten erwachsenen Sohn, der auf eine
spezielle Betreuung und intensive Pflege angewiesen ist. Gemäss den von der
Vorinstanz zitierten Arztberichten leidet der älteste Sohn des
Beschwerdeführers an einer schwersten Enzephalopathie mit spastischer
Tetraparese (vgl. kant. Akten, act. 952 und 1023). Aufgrund der schweren
Behinderung ist davon auszugehen, dass er seinen Vater im Falle einer
Landesverweisung nicht oder höchstens unter extrem erschwerten Bedingungen im
Kosovo besuchen könnte. Der Beschwerdeführer ist persönlich zwar nicht in der
Lage, für die spezielle Betreuung und erforderliche intensive Pflege seines
ältesten Sohns aufzukommen. Die Vorinstanz anerkennt jedoch, dass er diesen vor
der Covid-19-Pandemie an den Wochenenden jeweils zu sich nach Hause nahm, was
derzeit aufgrund der Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht mehr möglich
ist. Bis heute besucht er seinen ältesten Sohn regelmässig und er verbringt
Zeit mit ihm. Die Kontaktpflege des Beschwerdeführers zu seinem
schwerstbehinderten erwachsenen Sohn fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
und Art. 13 BV (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2d). Der Sohn des Beschwerdeführers kann
soziale Kontakte angesichts seiner Erkrankung nicht eigenständig pflegen. Er ist
daher auf Besuche durch seine Angehörigen angewiesen, ansonsten sich seine
soziale Interaktion auf das Pflegepersonal beschränken würde. Es ist
naheliegend und natürlich, dass der Beschwerdeführer das Bedürfnis verspürt,
seinen schwerst pflegebedürftigen Sohn in seiner schwierigen Situation in Form
von regelmässigen Besuchen zu unterstützen, zumal dessen Mutter bereits vor
Jahren verstarb. Vor diesem Hintergrund ist ein schwerer persönlicher Härtefall
im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB entgegen der Vorinstanz zu bejahen.
5.7.2
Der mit einer Landesverweisung einhergehende Eingriff in die gelebte familiäre
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem ältesten Sohn ist bei der
Härtefallbeurteilung nach Art. 66a Abs. 2 StGB und nicht erst nachträglich im
Rahmen einer allfälligen sinngemässen Anwendung von Art. 67 Abs. 5 AIG zu
berücksichtigen (vgl. Urteil 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2). Gemäss
letzterer Bestimmung kann die verfügende Behörde ein Einreiseverbot im Sinne von
Art. 67 AIG ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
vorübergehend aufheben. Die Möglichkeit, eine Landesverweisung im Rahmen des
Vollzugs mittels einer Kurzaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
vorübergehend zu suspendieren, ist weder im StGB noch im AIG explizit geregelt.
Die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Ausnahmebewilligung kann auch für
die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Landesverweisung
von Bedeutung sein. Ob Art. 67 Abs. 5 AIG auf die Landesverweisung sinngemäss
anwendbar ist (bejahend etwa: Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und
migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/2016, S.
105; Marc Spescha, in: Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht, Band I,
Informationszugang, Migration, 2020, Rz. 15 S. 244 f.; vgl. dazu auch Luzia Vetterli,
in: StGB, annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 6 zu Art. 66a
StGB), betrifft jedoch eine Frage des Vollzugs der Landesverweisung, für deren
Beurteilung die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nicht zuständig
ist. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
5.7.3
Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur
Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in
angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug
dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere
Straftaten begeht. Art. 84 Abs. 6 StGB statuiert einen Anspruch auf Urlaub in
"angemessenem Umfang". Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss
sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (Urteile 1B_142/2023 vom 19.
April 2023 E. 3.6; 1B_248/2021 vom 1. Juli 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Nicht ausgeschlossen ist daher, dass der Beschwerdeführer seinen ältesten Sohn
im Rahmen von Hafturlauben auch während des Strafvollzugs besuchen kann. Der
Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kann folglich nicht mit der
Begründung verneint werden, der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn
werde ohnehin durch die Verbüssung der Freiheitsstrafe für lange Zeit
unterbrochen. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer ein Interesse daran,
seinen Sohn nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe wieder besuchen zu können.
Die Situation ist insofern auch nicht vergleichbar mit einem längeren
Unterbruch des Kontakts zu einem Kleinkind, der die Beziehung dauerhaft
beeinträchtigen kann.
5.8
5.8.1
Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB
hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu
orientieren (oben E. 5.2.3). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht,
entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (Urteile 6B_1248/2023 vom 9.
April 2024 E. 3.4; 6BJ 104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_577/2022 vom 18.
März 2024 E. 1.2.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.5; je mit
Hinweisen). Erforderlich ist, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren
Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich
nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur
und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters
für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird
(Urteile 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024
E. 1.4.3; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024
E. 5.2.5; je mit Hinweisen).
5.8.2
Die Tat des Beschwerdeführers wiegt ausserordentlich schwer. Der
Beschwerdegegner 2 befand sich in akuter Lebensgefahr. Dass der Tod ausblieb,
ist dem Glück und der raschen und adäquaten medizinischen Versorgung bzw.
Intervention zuzuschreiben (vgl. angefochtenes Urteil S. 44). Alleine daraus
lässt sich vorliegend jedoch nicht auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende
gegenwärtige Gefahr und eine negative Legalprognose schliessen. Der
Beschwerdeführer hat abgesehen von einem Bagatelldelikt keine Vorstrafen und der
angefochtene Entscheid liefert auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich in
der Vergangenheit bei anderen Gelegenheiten gewalttätig zeigte. Die Vorinstanz
hält vielmehr fest, er sei von seinen Vorgesetzten stets als sehr guter und
gewissenhafter Mitarbeiter bezeichnet und geschätzt worden (angefochtenes
Urteil S. 40). Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Beschwerdegegner 2 war gemäss der Vorinstanz durch wiederkehrende Streitereien
vorbelastet, derentwegen sowohl der Beschwerdeführer als auch der
Beschwerdegegner 2 zuvor vom Arbeitgeber verwarnt worden waren. Es handelte sich
gemäss der Vorinstanz um einen seit Wochen schwelenden Konflikt, wobei die
Auseinandersetzung am 17. September 2020 das Fass für den Beschwerdeführer zum
Überlaufen gebracht habe (angefochtenes Urteil S. 35 und 37). Über den Inhalt
dieses Konflikts lässt sich dem angefochtenen Entscheid nichts entnehmen, es sei
denn, dass sich der Beschwerdegegner 2 am Tattag auf die Sitzbank legte, auf welcher
der Beschwerdeführer für gewöhnlich sein Mittagessen einnahm, und er sich
weigerte, aufzustehen. Fest steht zudem, dass der Beschwerdeführer aus einer
grossen Wut heraus handelte, da er gemäss dem Zeugen F.___
"fuchsteufelswild" und "furchtbar wutentbrannt" war (vgl.
angefochtenes Urteil S. 24). Wer mit den Tätlichkeiten angefangen hat, liess
sich gemäss dem angefochtenen Entscheid beweismässig nicht erstellen (angefochtenes
Urteil S. 35). Nicht ausgeschlossen ist somit, dass der Beschwerdeführer die
Tat vor dem Hintergrund eines isolierten, sich über einen längeren Zeitraum angebahnten
Konflikts beging und es sich um ein einmaliges Ereignis handelte.
Die
Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nichts aus seiner Tat
gelernt und sein Verhalten bagatellisiert, ohne dies jedoch näher zu erläutern.
Nicht nachvollziehbar ist daher, woraus die Vorinstanz die Bagatellisierung der
Straftat durch den Beschwerdeführer ableitet. Aus dessen Verteidigungsstrategie
im vorliegenden Verfahren ergibt sich dies auf jeden Fall nicht.
5.9
Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher gutzuheissen. Das angefochtene Urteil
ist bezüglich der Landesverweisung aufzuheben und die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen, ob
vom Beschwerdeführer eine konkrete Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten ausgeht,
die es rechtfertigt, ihm das Recht, seinen schwerstbehinderten Sohn besuchen zu
können, zum Schutz des öffentlichen Interesses durch eine Landesverweisung für
mehrere Jahre abzusprechen. Der Vorinstanz steht es frei, für die Beurteilung
der Rückfallgefahr, falls erforderlich, Sachverständige im Sinne von Art. 182
ff. StPO beizuziehen.»
3.
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es
die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf
sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das
Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind
in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit
seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil
aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle
Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der
kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus
den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.
Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um
den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
Wegen
dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von
allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen
anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter
rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid
ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind
(BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).
4.1
Sowohl
die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung argumentierten im
Neubeurteilungsverfahren, die Strafzumessung sei erneut Prozessgegenstand.
Dabei erweist sich der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf das Urteil des
Bundesgerichts 143 IV 214 E. 5.2.1 als nicht einschlägig, da die dortige
Beweiswürdigung vom Bundesgericht kritisiert wurde. In der zitierten Erwägung
findet sich kein Hinweis auf die Frage der Strafzumessung. Ebenfalls nicht
einschlägig sind die Hinweise der Verteidigung auf die Urteile 6B_998/2019
vom 20. November 2020, E. 4.2.5, und 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011, E. 1.3.1.,
da in beiden Entscheiden die Strafzumessung zufolge Gutheissung der Beschwerde neu
vorgenommen werden musste.
4.2
Im
Entscheid 6B_300/2020 vom 21. August 2020 hielt das Bundesgericht folgendes
fest (E. 1, zweiter Abschnitt): «Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang
gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220). Die
Vorinstanz nimmt mit Recht an, einzig die Frage der Landesverweisung sei
Gegenstand der Neubeurteilung (Urteil S. 9), die Strafzumessung sei aus dem
Ersturteil zu übernehmen und einzig hinsichtlich der aktuellen persönlichen
Verhältnisse anzupassen (Urteil S. 12).» Dieses Zitat der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt somit eine Anpassung der
Strafzumessung im Rahmen einer Neubeurteilung zu, jedoch einzig hinsichtlich
der aktuellen persönlichen Verhältnisse.
4.3
Im
vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht klar und deutlich fest, inwiefern das
Berufungsurteil aufzuheben und was im Neubeurteilungsverfahren zu behandeln sei
(E.5.9.: «Das angefochtene Urteil ist bezüglich der Landesverweisung aufzuheben
[…]»). Das Urteil lässt keine weitergehende Neubeurteilung zu. Die
Strafzumessung wurde durch die Verteidigung im Verfahren vor Bundesgericht
nicht gerügt und bildete damit gar nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen
Entscheides. Eine Rüge, die vor Bundesgericht nicht vorgebracht wurde, kann
nicht im Neubeurteilungsverfahren erhoben werden.
4.4
Selbst
wenn die Strafzumessung im engen Rahmen der persönlichen Verhältnisse erneut
Prozessgegenstand bilden würde, erwiese sich die mit Urteil vom 18. August 2023
ausgesprochene Strafe weiterhin als verhältnismässig, dies einerseits in
Anbetracht des nun erfolgenden Verzichts auf eine Landesverweisung und andererseits
aufgrund der weiteren zwei Jahre, die das Verfahren in Anspruch nahm, sowie der
Schicksalsschläge, die den Beschuldigten seither ereilt haben.
5.
Wie
unter Ziffer 2.2 hiervor ausgeführt, hielt das Bundesgericht verbindlich fest,
vorliegend sei ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB entgegen der Vorinstanz zu bejahen. Nach dem Gesagten bildet im
Neubeurteilungsverfahren einzig noch die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel
Prozessthema. Für den Schuld- und Strafpunkt kann auf das Urteil der Strafkammer des
Obergerichts vom 18. August 2023 verwiesen werden,
die entsprechenden Erwägungen haben Bestand.
III. Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel
1.
Allgemeine
Ausführungen
Gemäss Art.
66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer
Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen
schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen
Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des
Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wird ein schwerer
persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer
Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung».
Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung
anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die
Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint.
Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass
massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die
sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche
Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts
7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.5; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E.
6.3.2; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
2.
Gutachten von Dr. med. E.___ vom 5. Juni 2025 (ASB 63 ff.)
2.1
Gestützt auf die verbindliche Erwägung des Bundesgerichts, das Obergericht habe
im Neubeurteilungsverfahren zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine konkrete
Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten ausgehe, die es rechtfertige, ihm das
Recht, seinen schwerstbehinderten Sohn besuchen zu können, zum Schutz des
öffentlichen Interesses durch eine Landesverweisung für mehrere Jahre
abzusprechen, wurde Dr. med. E.___, Chefarzt Forensische Psychiatrie, […], als
Sachverständiger eingesetzt und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens
zur Frage der Rückfallgefahr beauftragt. Dies mit folgenden zu beantwortenden
Fragen:
a) Besteht
bei der beschuldigten Person die konkrete Gefahr, erneut Gewaltstraftaten zu
begehen?
b) Mit
welcher Wahrscheinlichkeit sind welche Straftaten in Zukunft zu erwarten?
2.2
Der
Sachverständige kommt in seinem Gutachten kurz zusammengefasst zum Schluss, beim
Beschuldigten sei weder heute noch zur Tatzeit eine psychiatrische Störung
erheblicher Schwere zu diagnostizieren. In Bezug auf die «legalprognostische
Gesamtbeurteilung» hält der Gutachter fest, Belastungen bestünden vor allem
durch die Schwere der Tat und die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem
Tathandeln (Teil-Leugnen). Auf der anderen Seite seien das Fehlen einer
erheblich schweren psychischen kriminogenen Störung und die blande
Legalanamnese zu sehen, also der Umstand, dass der Beschuldigte weder vor noch
nach der Indextat je einmal mit erheblich schweren Gewaltstraftaten in
Erscheinung getreten sei. Bedeutsam sei auch der Altersfaktor, sei doch bekannt,
dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewaltstraftaten im höheren Alter ganz
deutlich abnehme (wobei allerdings der Beschuldigte ja erst im höheren Alter
überhaupt eine Gewaltstraftat begangen habe). Zu sehen sei damit, dass man auf
ein singuläres Ereignis blicke und keine Hinweise auf eingeschliffene
kriminogene Verhaltensbereitschaften bestünden.
Zu sagen
sei weiter, dass die ungenügend erscheinende Verantwortungsübernahme für sein
Handeln mit psychischen Abwehrmechanismen und vor allem auch mit dem Selbstbild
des Beschuldigten zu tun haben könnte (er sei jemand, der es mit den anderen
immer gut habe und um Ausgleich bemüht sei). Solche Verdrehungen des
Tatgeschehens mit Täter-Opfer-Umkehr seien nicht ungewöhnlich. Dass allein
durch diesen Faktor nun die Legalprognose sehr bedeutsam belastet würde, lasse
sich nach Ansicht des Sachverständigen nicht sagen.
Die
konkreten Fragen beantwortet Dr. med. E.___ in seinem Gutachten wie folgt:
«Es ist
festzustellen, dass der Expl. zwar mit der Tat eine Bereitschaft zu einem
schweren Gewalthandeln gezeigt hat und damit das Risiko, dass er erneut
gewalttätig handeln könnte, durchaus etwas höher zum Liegen kommt, als das
Risiko einer durchschnittlichen Person der Gesamtbevölkerung ohne kriminelle
Vorbelastung. Im Vergleich mit anderen Gewaltstraftätern liegt sein
Rückfallrisiko aber tief und kann es hier im Gruppenvergleich als klar
unterdurchschnittlich eingestuft werden.
Im Moment
sehe ich keine Hinweise auf eine konkrete Gefahr erneuter Gewaltstraftaten.
Es gibt
auch keine Hinweise auf ein bedeutsames Risiko für ganz andere
Delinquenzbereiche wie Sexualstraftaten, Drogen- oder Eigentumsdelinquenz.»
3.
Aussagen
des Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren (ASB 228 ff.)
Der
Beschuldigte wurde anlässlich der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren
befragt. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Aussagen: Die aktuelle
Situation und der Tod seines Sohnes im vergangenen Jahr belasteten ihn. Er
arbeite nach wie vor. Er wohne mit einem Sohn zusammen und pflege regelmässigen
Kontakt zur Tochter und zum anderen Sohn im Pflegeheim. Betreffend die erneute
Verurteilung im September 2025 schilderte er die Geschehnisse anders als die
Polizei. Er sei nicht informiert worden, dass die Schilder eingezogen würden.
Seine Schulden gründeten aus der dreimonatigen Untersuchungshaft. Er wolle
diese zurückzahlen. Er sei ein bis zwei Mal pro Jahr im Kosovo bei seinen
Verwandten. Er wolle weiter arbeiten und bei seinen Kindern sein. Im Kosovo
habe er nichts. C.___ sei nicht so verletzt gewesen, wie er sage. Dieser sei
einfach frei, während er (der Beschuldigte) so hart bestraft werde. Er selbst
sei beim Vorfall auch verletzt worden. C.___ habe ihn im September 2024 mit dem
Auto verfolgt und provoziert.
4.
Im Konkreten
Hinsichtlich der Natur und
Schwere der Tatbegehung ist zu konstatieren, dass diese sehr verwerflich ist.
Der Beschuldigte stach in einem mehrphasigen Geschehen mit einem Messer, das er
zuvor behändigt hatte, mehrfach auf sein Opfer ein. Selbst als der Privatkläger
die Flucht ergriff bzw. versuchte, sich dem Beschuldigten zu entziehen, folgte
ihm dieser und stach weitere Male auf den Oberkörper des Privatklägers ein. Dabei
handelte der Beschuldigte skrupellos, mit einer ausserordentlich hohen
kriminellen Energie und mit direktem Tötungsvorsatz. Insofern wiegt die Tat – was
auch das Bundesgericht festgestellt hat – ausserordentlich schwer. Der Privatkläger
befand sich in akuter Lebensgefahr und es ist lediglich dem Glück sowie der
raschen und adäquaten medizinischen Versorgung bzw. Intervention zuzuschreiben,
dass der Tod ausblieb. Alleine daraus kann indes nach der für das
Berufungsgericht verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts nicht auf eine
vom Beschuldigten ausgehende gegenwärtige Gefahr und eine negative
Legalprognose geschlossen werden.
Der Beschuldigte hat
unterdessen einen zweiten Eintrag im Strafregister. Bereits zum Zeitpunkt des
Berufungsurteils vom 18. August 2023 war er wegen Nichtabgabe von ungültigen
oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes vorbestraft. In der Zwischenzeit wurde er mit Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. September 2025 abermals
wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder
Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung) verurteilt.
Sein (Nachtat-)Verhalten kann demzufolge nicht als tadellos bezeichnet werden. Gewalttätigkeiten
sind jedoch – abgesehen vom zu beurteilenden Delikt – keine auszumachen. Der
guten Ordnung halber ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte in jüngerer
Vergangenheit Schulden angehäuft hat (u.a. Steuern und Krankenkasse).
Auch wenn sich
der Beschuldigte mit seiner Tat kaum bzw. bloss mangelhaft auseinanderzusetzen
scheint, was sich nun auch aus dem Gutachten ergibt, und alles andere als
ausgeschlossen werden kann, dass er in Zukunft erneut straffällig wird, ändert
dies nichts an den gutachterlichen Feststellungen, wonach das Rückfallrisiko
beim Beschuldigten im Vergleich mit anderen Gewaltstraftätern tief liege und
momentan keine Hinweise auf eine konkrete Gefahr erneuter Gewaltstraftaten
ersichtlichen seien. Vor diesem Hintergrund ist bezugnehmend auf die
verbindliche Erwägung des Bundesgerichts festzuhalten, dass vom
Beschuldigten keine konkrete Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten ausgeht, die
es rechtfertigt, ihm das Recht, seinen schwerstbehinderten Sohn besuchen zu
können, zum Schutz des öffentlichen Interesses durch eine Landesverweisung für
mehrere Jahre abzusprechen. Demzufolge vermögen die öffentlichen Interessen an
der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am
Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Auf eine Landesverweisung ist deshalb
zu verzichten.
IV. Kosten und Entschädigung
1.
Erstinstanzliches
Verfahren
Bei diesem
Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid grundsätzlich
zu bestätigen, mit Ausnahme des Nachzahlungsanspruchs zugunsten des amtlichen
Verteidigers. Ein Nachzahlungsanspruch ist seit der Revision der StPO per 1.
Januar 2024 nicht mehr zuzusprechen.
2.
Berufungsverfahren
STBER.2022.49
2.1
Verfahrenskosten
Die Kosten des
Berufungsverfahrens STBER.2022.49 von total CHF 8'710.00 wurden mit Urteil
vom 18. August 2023 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
Die Beschwerde des
Beschuldigten an das Bundesgericht war mehrheitlich erfolglos (Schuldpunkt,
Zivilforderung), in Bezug auf die Landesverweisung und die Ausschreibung
derselben im SIS hingegen erfolgreich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es
sich, die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2022.49 dem
Beschuldigten im Umfang von 80 % aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des
Staates.
2.2
Entschädigungen
Der zweitinstanzliche Entscheid
ist hinsichtlich der Parteientschädigung von C.___ zu bestätigen. Ebenfalls zu
bestätigen ist die Höhe der Entschädigung des vormaligen amtlichen
Verteidigers. Aufgrund der Kostenauferlegung im Umfang von 80 % ist allerdings
der Rückforderungsanspruch ebenfalls in diesem Umfang festzuhalten. Wiederum
entfällt der Nachzahlungsanspruch zugunsten des vormaligen amtlichen
Verteidigers. Dem Beschuldigten ist analog der Kostenverteilung eine
Parteientschädigung im Umfang von 20 % zuzusprechen. Der damals private
Verteidiger macht einen Aufwand von insgesamt 23.5 Stunden geltend, was
angemessen erscheint. Allerdings ist ein Stundenansatz von CHF 280.00 pro
Stunde zu vergüten und nicht die geforderten CHF 300.00. Gemäss Praxis der
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist der Stundenansatz auf
maximal CHF 280.00 festzusetzen, es sei denn, es liege ein komplexer Fall vor.
Auch vorliegend ist auf diesen Ansatz abzustellen, da nur sehr zurückhaltend
ein höherer Tarif zugesprochen wird und der Fall nicht als ausserordentlich
komplex zu qualifizieren ist. Die gesamte Vergütung würde damit CHF 7'242.50
(Honorar CHF 6'580.00, Auslagen CHF 144.70 und MwSt. CHF 517.80) betragen,
wovon 20 %, ausmachend CHF 1'448.50, als Entschädigung zuzusprechen sind.
3.
Neubeurteilungsverfahren STBER.2024.97
3.1
Verfahrenskosten
Die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total
CHF 4'150.00, gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.
3.2
Entschädigung
Der amtliche
Verteidiger macht für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von 19.5
Stunden geltend. Die einzelnen Positionen erweisen sich grundsätzlich als
angemessen, wobei die geschätzte Dauer der Verhandlung und der Urteilseröffnung
auf die effektive Zeit (3.5 Stunden Verhandlung, 15 Minuten für die
telefonische Mitteilung des Urteils) anzupassen sind. Damit resultiert ein zu
vergütender Aufwand von 18.25 Stunden. Der Stundenansatz der amtlichen
Verteidigung beträgt sodann CHF 190.00 pro Stunde, nicht CHF 200.00. Damit
resultiert ein Honorar von CHF 3'467.50. Betreffend Auslagen ist der Betrag für
Kopien anzupassen, da dafür je CHF 0.50 vergütet werden. Die Entschädigung
beträgt somit CHF 3'967.25 (Honorar CHF 3'467.50, Auslagen CHF 202.50 und MwSt.
CHF 297.25). Zufolge amtlicher Verteidigung ist sie vom Staat zu zahlen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 111
i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 51 und Art. 66a Abs. 2 StGB;
Art. 41 ff. OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b und Abs. 3,
Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3,
Art. 433 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September 2020, schuldig
gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
7 ½ Jahren verurteilt.
3. A.___ werden 97 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung
wird verzichtet.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 sind die
sichergestellten Kleidungsstücke und Schuhe von A.___ (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 sind die
sichergestellten Kleidungsstücke von C.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 werden die
sichergestellten Schuhe von C.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
herausgegeben.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom
25. Februar 2022 sind folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten
Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate) zufolge Verzichts des Berechtigten D.___ nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
a) 1 buntes Küchentuch,
b) 1 oranges T-Shirt; Marke: Nikin; Grösse:
L.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 hat A.___ C.___
Schadenersatz von CHF 1'345.40, zuzüglich Zins zu 5 % seit
17. September 2020, zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung
wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
10. A.___ wird gegenüber C.___ für
allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziffer 1 hiervor
noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz
nach für ersatzpflichtig erklärt.
11. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von
CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu
bezahlen.
12. Die Parteientschädigung von C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wurde für das erstinstanzliche
Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz
auf CHF 13'074.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch A.___
zu bezahlen.
13.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wurde für
das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 14 des
Urteils der Vorinstanz auf CHF 18'700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
bezahlt.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
14. Die Parteientschädigung von C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das Berufungsverfahren
auf CHF 2'648.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch A.___
zu bezahlen.
15.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 1'560.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von 80 % (ausmachend CHF 1'248.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
16. A.___, dort privat vertreten durch
Advokat Christian von Wartburg, wird für das Berufungsverfahren eine
Entschädigung im Umfang von 20 %, ausmachend CHF 1'448.50, zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.
17.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Advokat Christian von Wartburg, wird
für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 3'967.25 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
zu bezahlen. Ohne Rückforderung.
18. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 16'260.00, hat A.___
zu bezahlen.
19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'710.00, hat A.___ im Umfang von 80 % (ausmachend
CHF 6'968.00) zu
bezahlen. Die restlichen 20 % trägt der Staat.
20. Die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total
CHF 4'150.00, trägt der Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Marti Schmid