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Entscheid

STBER.2024.97

versuchte vorsätzliche Tötung (Neubeurteilung)

16. Dezember 2025Deutsch32 min

Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts des Berechtigten D.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Marti

Oberrichter Werner

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Advokat

Christian von Wartburg,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

vorsätzliche Tötung (Neubeurteilung)

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin

A.___, als Beschuldigter und

Berufungskläger

Advokat Christian von Wartburg, als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

[…], als Dolmetscherin (bis zum

Abschluss des Beweisverfahrens)

ein Zuschauer

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt Finger für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin:

1. A.___ sei für zehn

Jahre des Landes zu verweisen.

2. Die Landesverweisung

sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

3. Es sei festzustellen,

dass Ziffern 14, 16, 17, 18 und 19 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 18. August 2023 dem Grundsätze nach bestätigt werden,

jedoch ohne den Rückforderungsvorbehalt betreffend die Differenz zum vollen

Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers.

4. Die Kosten des zweiten

Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten zur Zahlung aufzuerlegen.

5. Über die Kostennote der

aktuellen amtlichen Verteidigung sei von Amtes wegen zu befinden, wobei

diesbezüglich ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

anzubringen sei.

6. Eventualiter sei A.___

zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten zu verurteilen.

7. Eventualiter seien dem

Beschuldigten die Kosten des Verfahrens lediglich zu einem deutlich

überwiegenden Teil aufzuerlegen.

8. Eventualiter sei der

Rückforderungsvorbehalt betreffend das Honorar der jeweiligen amtlichen

Verteidigungen in einem prozentual geringen Masse zu reduzieren.

9. Eventualiter sei dem

Beschuldigten eine geringfügige Parteientschädigung für die Vertretung im

ersten Berufungsverfahren zuzusprechen.

Advokat von Wartburg

für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1. Es sei der Berufungskläger in

Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 der versuchten eventualvorsätzlichen

Tötung zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon die Hälfte 18 Monate mit bedingtem Vollzug

auszusprechen sei, zu verurteilen.

2. Eventualiter sei der Berufungskläger der

versuchten Tötung zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen und zu einer

unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.

3. Es sei in Abweisung der

Anschlussberufung und gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB sowie den Vorgaben des

Bundesgerichts im Urteil vom 30. Oktober 2024 und dem Gutachten von einer

Landesverweisung abzusehen.

4. Es seien die Kosten des ersten (wegen

unverschuldetem Fehler) und des zweiten Berufungsverfahrens (wegen Obsiegens)

zulasten des Staates zu verlegen und es sei dem Berufungskläger für das

zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten

seiner Verteidigung zu entrichten.

5. Eventualiter sei ihm die amtliche

Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen.

6. Unter o/e Kostenfolge.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Für die

Prozessgeschichte bis zum Zeitpunkt des Urteils der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2023 (STBER.2022.49) kann auf

ebendieses verwiesen werden.

2. Die Strafkammer des Obergerichts

fällte am 18. August 2023 folgendes Urteil:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September 2020, schuldig

gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt.

3. A.___ werden 97 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

A.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

5. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 (Urteil der

Vorinstanz) sind die sichergestellten Kleidungsstücke und Schuhe von A.___

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge

Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton

Solothurn zu vernichten.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils der Vorinstanz sind die sichergestellten Kleidungsstücke von C.___

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge

Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton

Solothurn zu vernichten.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils der Vorinstanz werden die sichergestellten Schuhe von C.___ (aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) diesem nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Vorinstanz sind folgende im Verfahren

gegen A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts des Berechtigten D.___

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten:

a) 1 buntes Küchentuch,

b) 1 oranges T-Shirt; Marke: Nikin; Grösse:

L.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils der Vorinstanz hat A.___ C.___ Schadenersatz von CHF 1'345.40,

zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu bezahlen. Zur

Geltendmachung seiner Mehrforderung wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11. A.___ wird gegenüber C.___ für

allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziffer 1 hiervor

noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz

nach für ersatzpflichtig erklärt.

12. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von

CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu

bezahlen.

13. Die Parteientschädigung von C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wurde für das erstinstanzliche

Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz

auf CHF 13'074.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist durch A.___

zu bezahlen.

14.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wurde für

das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 14 des

Urteils der Vorinstanz auf CHF 18'700.00 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'810.45

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.

Die

Parteientschädigung von C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'648.90 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist durch A.___ zu bezahlen.

16.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 1'560.50 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 424.85

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat A.___, privat vertreten durch Advokat Christian von

Wartburg, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

18. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 16'260.00, hat A.___

zu bezahlen.

19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit

einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'710.00, hat A.___ zu bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil gelangte A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess

seine Beschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2024 (6B_1272/2023) teilweise

gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2023

teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

4. Mit

Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde in Aussicht gestellt, ein

Sachverständigengutachten zur Frage der Rückfallgefahr erstellen zu lassen,

wobei der vorgesehene Sachverständige (Dr. med. E.___, Chefarzt Forensische

Psychiatrie, […]) bekanntgegeben sowie die Fragestellung an ihn mitgeteilt

wurden. Es wurde den Parteien Frist gesetzt für die Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen

und die Geltendmachung allfälliger Ablehnungsgründe gegen den vorgesehenen

Gutachter.

5. Mit Verfügung vom 5. Februar

2025 wurde festgestellt,

dass weder Einwände gegen die Einsetzung des Gutachters oder die beabsichtigten

Fragen erhoben noch Ergänzungsfragen beantragt wurden. Mit gleicher Verfügung wurde der

Gutachterauftrag an den Sachverständigen erteilt.

6. Mit Verfügung vom 10. Juni

2025 wurde den Parteien je eine Kopie des eingegangenen Gutachtens von Dr. med.

E.___ vom 5. Juni 2025 zugestellt. Gleichzeitig wurde Frist gesetzt zur

Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen.

7. Mit Verfügung vom 3. Juli

2025 wurde festgestellt, dass C.___ (Privatkläger) vom Neubeurteilungsverfahren

nicht (mehr) betroffen ist.

8. Am 8. August

2025 wurde zur Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2025 vorgeladen.

9. Mit

Verfügung vom 23. Oktober 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die

Migrationsakten bezüglich des Beschuldigten beim Obergericht eingegangen seien.

10. Mit

Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde den Parteien die neue Besetzung des

Gerichts bekanntgegeben.

11. Mit

Eingabe vom 9. Dezember 2025 reichte die Verteidigung eine Kopie ihres

Schreibens an die Staatsanwaltschaft ein und ersuchte um rückwirkende

Einsetzung als notwendiger amtlicher Verteidiger im Neubeurteilungsverfahren.

12. Am 16. Dezember 2025

fand die mündliche Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird

diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen

(Aktenseiten Neubeurteilungsverfahren [ASB] 154 ff.). Advokat von Wartburg

wurde als amtlicher Verteidiger im Neubeurteilungsverfahren eingesetzt.

Erwägungen

II. Gegenstand des

Neubeurteilungsverfahrens

1.

Per 1. Januar 2024 trat

die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

Während das nun aufgehobene Berufungsurteil vom 18. August 2023 datiert, wurde das

Bundesgerichtsurteil am 30. Oktober 2024 – und damit nach Inkrafttreten der

Revision – gefällt. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden,

soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter

dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern

ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist,

Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues

Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom

Bundesgericht zur neuen Be­ur­teilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung

erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen

Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz

einen vorinstanzlichen Entscheid nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die

Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer

Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts)

gelangt neues Recht zur Anwendung (Moritz

Oehen in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage,

Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 453 N 3). Somit ist vorliegend das neue

Prozessrecht anwendbar.

2.1

Das

Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 30. Oktober 2024 (6B_1272/2023) fest, der

Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, weshalb das Obergericht die Beweise

willkürlich gewürdigt haben könnte. Dieses habe den Beschuldigten zu Recht der

versuchten Tötung schuldig gesprochen.

2.2

Hinsichtlich der

Landesverweisung hielt das Bundesgericht Folgendes fest:

«5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer (geb. 1969) stammt aus dem Kosovo, wo er geboren und

aufgewachsen ist, wo er im Jahr 1996 heiratete und wo er bis zu seiner Flucht

mit seiner Familie in die Schweiz im Jahr 1999 lebte. Seine Ehefrau verstarb im

Mai 2013 nach schwerer Krankheit. Die vier gemeinsamen Kinder (geb. 1993, 1996,

1997.

und 2000) sind inzwischen volljährig. Sein ältester Sohn ist schwerst

behindert (schwere cerebrale Bewegungsstörung, Epilepsie, Hüftluxation,

psychomotorischer Entwicklungsrückstand) und lebt daher in einer

Pflegeinstitution. Den Eltern wurde formell per 11. April 2002 die elterliche

Obhut entzogen. Vor der COVID-19-Pandemie konnte der älteste Sohn an den

Wochenenden jeweils bei seiner Familie wohnen. Solche Besuche beim

Beschwerdeführer zuhause sind aktuell nicht mehr möglich, da dessen neue

Wohnung im dritten Stock liegt und das Gebäude über keinen Lift für den

Rollstuhl verfügt. Der Beschwerdeführer besucht seinen ältesten Sohn jedoch

regelmässig. Die beiden jüngeren Söhne wohnen nach wie vor mit dem

Beschwerdeführer zusammen. Sie sind inzwischen selbst erwerbstätig und nicht

mehr von der Unterstützung des Beschwerdeführers abhängig. Die Tochter des

Beschwerdeführers wohnt im Kanton […] (angefochtenes Urteil S. 36, 39 und 41).

Neben seinen Kindern leben auch zwei Geschwister des Beschwerdeführers in der

Schweiz (angefochtenes Urteil S. 40). In den Jahren 2000 bis 2003 war der

Beschwerdeführer als temporäre Aushilfe bei verschiedenen Bauern in der Schweiz

tätig. Seit 2003 arbeitete er durchgehend als Bauarbeiter auf dem Bau. Im Jahr

2016.

absolvierte er eine Ausbildung zum Kranführer (angefochtenes Urteil S.

36). Seit dem 15. Dezember 2016 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung (angefochtenes Urteil S. 36).

[…]

5.7

5.7.1

Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als 24 Jahren in der Schweiz. Er hat hier

seine Kinder grossgezogen, die in der Schweiz über eine

Niederlassungsbewilligung verfügen und teilweise noch mit ihrem Vater im

gemeinsamen Haushalt leben, und er pflegt hier freundschaftliche Beziehungen zu

Arbeitskollegen. Er ist in der Schweiz abgesehen von einem SVG-Delikt aus dem

Jahr 2021 (bedingte Geldstrafe von fünf Tagessätzen) nicht vorbestraft, war

hier stets erwerbstätig und hat eine Ausbildung zum Kranführer abgeschlossen.

Die Integration des Beschwerdeführers muss daher als gut bezeichnet werden,

auch wenn dieser trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz offenbar

lediglich gebrochen Deutsch spricht, insbesondere hat der Beschwerdeführer in

der Schweiz jedoch einen schwerstbehinderten erwachsenen Sohn, der auf eine

spezielle Betreuung und intensive Pflege angewiesen ist. Gemäss den von der

Vorinstanz zitierten Arztberichten leidet der älteste Sohn des

Beschwerdeführers an einer schwersten Enzephalopathie mit spastischer

Tetraparese (vgl. kant. Akten, act. 952 und 1023). Aufgrund der schweren

Behinderung ist davon auszugehen, dass er seinen Vater im Falle einer

Landesverweisung nicht oder höchstens unter extrem erschwerten Bedingungen im

Kosovo besuchen könnte. Der Beschwerdeführer ist persönlich zwar nicht in der

Lage, für die spezielle Betreuung und erforderliche intensive Pflege seines

ältesten Sohns aufzukommen. Die Vorinstanz anerkennt jedoch, dass er diesen vor

der Covid-19-Pandemie an den Wochenenden jeweils zu sich nach Hause nahm, was

derzeit aufgrund der Wohnsituation des Beschwerdeführers nicht mehr möglich

ist. Bis heute besucht er seinen ältesten Sohn regelmässig und er verbringt

Zeit mit ihm. Die Kontaktpflege des Beschwerdeführers zu seinem

schwerstbehinderten erwachsenen Sohn fällt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK

und Art. 13 BV (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2d). Der Sohn des Beschwerdeführers kann

soziale Kontakte angesichts seiner Erkrankung nicht eigenständig pflegen. Er ist

daher auf Besuche durch seine Angehörigen angewiesen, ansonsten sich seine

soziale Interaktion auf das Pflegepersonal beschränken würde. Es ist

naheliegend und natürlich, dass der Beschwerdeführer das Bedürfnis verspürt,

seinen schwerst pflegebedürftigen Sohn in seiner schwierigen Situation in Form

von regelmässigen Besuchen zu unterstützen, zumal dessen Mutter bereits vor

Jahren verstarb. Vor diesem Hintergrund ist ein schwerer persönlicher Härtefall

im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB entgegen der Vorinstanz zu bejahen.

5.7.2

Der mit einer Landesverweisung einhergehende Eingriff in die gelebte familiäre

Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem ältesten Sohn ist bei der

Härtefallbeurteilung nach Art. 66a Abs. 2 StGB und nicht erst nachträglich im

Rahmen einer allfälligen sinngemässen Anwendung von Art. 67 Abs. 5 AIG zu

berücksichtigen (vgl. Urteil 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2). Gemäss

letzterer Bestimmung kann die verfügende Behörde ein Einreiseverbot im Sinne von

Art. 67 AIG ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen

vorübergehend aufheben. Die Möglichkeit, eine Landesverweisung im Rahmen des

Vollzugs mittels einer Kurzaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen

vorübergehend zu suspendieren, ist weder im StGB noch im AIG explizit geregelt.

Die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Ausnahmebewilligung kann auch für

die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Landesverweisung

von Bedeutung sein. Ob Art. 67 Abs. 5 AIG auf die Landesverweisung sinngemäss

anwendbar ist (bejahend etwa: Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und

migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/2016, S.

105; Marc Spescha, in: Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht, Band I,

Informationszugang, Migration, 2020, Rz. 15 S. 244 f.; vgl. dazu auch Luzia Vetterli,

in: StGB, annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 6 zu Art. 66a

StGB), betrifft jedoch eine Frage des Vollzugs der Landesverweisung, für deren

Beurteilung die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts nicht zuständig

ist. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

5.7.3

Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur

Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in

angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug

dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere

Straftaten begeht. Art. 84 Abs. 6 StGB statuiert einen Anspruch auf Urlaub in

"angemessenem Umfang". Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss

sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (Urteile 1B_142/2023 vom 19.

April 2023 E. 3.6; 1B_248/2021 vom 1. Juli 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).

Nicht ausgeschlossen ist daher, dass der Beschwerdeführer seinen ältesten Sohn

im Rahmen von Hafturlauben auch während des Strafvollzugs besuchen kann. Der

Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kann folglich nicht mit der

Begründung verneint werden, der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn

werde ohnehin durch die Verbüssung der Freiheitsstrafe für lange Zeit

unterbrochen. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer ein Interesse daran,

seinen Sohn nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe wieder besuchen zu können.

Die Situation ist insofern auch nicht vergleichbar mit einem längeren

Unterbruch des Kontakts zu einem Kleinkind, der die Beziehung dauerhaft

beeinträchtigen kann.

5.8

5.8.1

Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB

hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu

orientieren (oben E. 5.2.3). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht,

entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (Urteile 6B_1248/2023 vom 9.

April 2024 E. 3.4; 6BJ 104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_577/2022 vom 18.

März 2024 E. 1.2.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.5; je mit

Hinweisen). Erforderlich ist, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren

Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich

nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur

und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters

für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird

(Urteile 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.3; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024

E. 1.4.3; 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024

E. 5.2.5; je mit Hinweisen).

5.8.2

Die Tat des Beschwerdeführers wiegt ausserordentlich schwer. Der

Beschwerdegegner 2 befand sich in akuter Lebensgefahr. Dass der Tod ausblieb,

ist dem Glück und der raschen und adäquaten medizinischen Versorgung bzw.

Intervention zuzuschreiben (vgl. angefochtenes Urteil S. 44). Alleine daraus

lässt sich vorliegend jedoch nicht auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende

gegenwärtige Gefahr und eine negative Legalprognose schliessen. Der

Beschwerdeführer hat abgesehen von einem Bagatelldelikt keine Vorstrafen und der

angefochtene Entscheid liefert auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich in

der Vergangenheit bei anderen Gelegenheiten gewalttätig zeigte. Die Vorinstanz

hält vielmehr fest, er sei von seinen Vorgesetzten stets als sehr guter und

gewissenhafter Mitarbeiter bezeichnet und geschätzt worden (angefochtenes

Urteil S. 40). Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem

Beschwerdegegner 2 war gemäss der Vorinstanz durch wiederkehrende Streitereien

vorbelastet, derentwegen sowohl der Beschwerdeführer als auch der

Beschwerdegegner 2 zuvor vom Arbeitgeber verwarnt worden waren. Es handelte sich

gemäss der Vorinstanz um einen seit Wochen schwelenden Konflikt, wobei die

Auseinandersetzung am 17. September 2020 das Fass für den Beschwerdeführer zum

Überlaufen gebracht habe (angefochtenes Urteil S. 35 und 37). Über den Inhalt

dieses Konflikts lässt sich dem angefochtenen Entscheid nichts entnehmen, es sei

denn, dass sich der Beschwerdegegner 2 am Tattag auf die Sitzbank legte, auf welcher

der Beschwerdeführer für gewöhnlich sein Mittagessen einnahm, und er sich

weigerte, aufzustehen. Fest steht zudem, dass der Beschwerdeführer aus einer

grossen Wut heraus handelte, da er gemäss dem Zeugen F.___

"fuchsteufelswild" und "furchtbar wutentbrannt" war (vgl.

angefochtenes Urteil S. 24). Wer mit den Tätlichkeiten angefangen hat, liess

sich gemäss dem angefochtenen Entscheid beweismässig nicht erstellen (angefochtenes

Urteil S. 35). Nicht ausgeschlossen ist somit, dass der Beschwerdeführer die

Tat vor dem Hintergrund eines isolierten, sich über einen längeren Zeitraum angebahnten

Konflikts beging und es sich um ein einmaliges Ereignis handelte.

Die

Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nichts aus seiner Tat

gelernt und sein Verhalten bagatellisiert, ohne dies jedoch näher zu erläutern.

Nicht nachvollziehbar ist daher, woraus die Vorinstanz die Bagatellisierung der

Straftat durch den Beschwerdeführer ableitet. Aus dessen Verteidigungsstrategie

im vorliegenden Verfahren ergibt sich dies auf jeden Fall nicht.

5.9

Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher gutzuheissen. Das angefochtene Urteil

ist bezüglich der Landesverweisung aufzuheben und die Angelegenheit an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen, ob

vom Beschwerdeführer eine konkrete Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten ausgeht,

die es rechtfertigt, ihm das Recht, seinen schwerstbehinderten Sohn besuchen zu

können, zum Schutz des öffentlichen Interesses durch eine Landesverweisung für

mehrere Jahre abzusprechen. Der Vorinstanz steht es frei, für die Beurteilung

der Rückfallgefahr, falls erforderlich, Sachverständige im Sinne von Art. 182

ff. StPO beizuziehen.»

3.

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es

die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf

sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das

Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind

in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit

seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil

aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle

Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der

kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus

den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.

Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um

den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).

Wegen

dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von

allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen

anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter

rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid

ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind

(BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).

4.1

Sowohl

die Staatsanwaltschaft wie auch die Verteidigung argumentierten im

Neubeurteilungsverfahren, die Strafzumessung sei erneut Prozessgegenstand.

Dabei erweist sich der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf das Urteil des

Bundesgerichts 143 IV 214 E. 5.2.1 als nicht einschlägig, da die dortige

Beweiswürdigung vom Bundesgericht kritisiert wurde. In der zitierten Erwägung

findet sich kein Hinweis auf die Frage der Strafzumessung. Ebenfalls nicht

einschlägig sind die Hinweise der Verteidigung auf die Urteile 6B_998/2019

vom 20. November 2020, E. 4.2.5, und 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011, E. 1.3.1.,

da in beiden Entscheiden die Strafzumessung zufolge Gutheissung der Beschwerde neu

vorgenommen werden musste.

4.2

Im

Entscheid 6B_300/2020 vom 21. August 2020 hielt das Bundesgericht folgendes

fest (E. 1, zweiter Abschnitt): «Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang

gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220). Die

Vorinstanz nimmt mit Recht an, einzig die Frage der Landesverweisung sei

Gegenstand der Neubeurteilung (Urteil S. 9), die Strafzumessung sei aus dem

Ersturteil zu übernehmen und einzig hinsichtlich der aktuellen persönlichen

Verhältnisse anzupassen (Urteil S. 12).» Dieses Zitat der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt somit eine Anpassung der

Strafzumessung im Rahmen einer Neubeurteilung zu, jedoch einzig hinsichtlich

der aktuellen persönlichen Verhältnisse.

4.3

Im

vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht klar und deutlich fest, inwiefern das

Berufungsurteil aufzuheben und was im Neubeurteilungsverfahren zu behandeln sei

(E.5.9.: «Das angefochtene Urteil ist bezüglich der Landesverweisung aufzuheben

[…]»). Das Urteil lässt keine weitergehende Neubeurteilung zu. Die

Strafzumessung wurde durch die Verteidigung im Verfahren vor Bundesgericht

nicht gerügt und bildete damit gar nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen

Entscheides. Eine Rüge, die vor Bundesgericht nicht vorgebracht wurde, kann

nicht im Neubeurteilungsverfahren erhoben werden.

4.4

Selbst

wenn die Strafzumessung im engen Rahmen der persönlichen Verhältnisse erneut

Prozessgegenstand bilden würde, erwiese sich die mit Urteil vom 18. August 2023

ausgesprochene Strafe weiterhin als verhältnismässig, dies einerseits in

Anbetracht des nun erfolgenden Verzichts auf eine Landesverweisung und andererseits

aufgrund der weiteren zwei Jahre, die das Verfahren in Anspruch nahm, sowie der

Schicksalsschläge, die den Beschuldigten seither ereilt haben.

5.

Wie

unter Ziffer 2.2 hiervor ausgeführt, hielt das Bundesgericht verbindlich fest,

vorliegend sei ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB entgegen der Vorinstanz zu bejahen. Nach dem Gesagten bildet im

Neubeurteilungsverfahren einzig noch die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel

Prozessthema. Für den Schuld- und Strafpunkt kann auf das Urteil der Strafkammer des

Obergerichts vom 18. August 2023 verwiesen werden,

die entsprechenden Erwägungen haben Bestand.

III. Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel

1.

Allgemeine

Ausführungen

Gemäss Art.

66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer

Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen

schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen

Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des

Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wird ein schwerer

persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer

Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung».

Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung

anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die

Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint.

Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass

massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die

sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche

Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts

7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.5; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E.

6.3.2; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).

2.

Gutachten von Dr. med. E.___ vom 5. Juni 2025 (ASB 63 ff.)

2.1

Gestützt auf die verbindliche Erwägung des Bundesgerichts, das Obergericht habe

im Neubeurteilungsverfahren zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine konkrete

Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten ausgehe, die es rechtfertige, ihm das

Recht, seinen schwerstbehinderten Sohn besuchen zu können, zum Schutz des

öffentlichen Interesses durch eine Landesverweisung für mehrere Jahre

abzusprechen, wurde Dr. med. E.___, Chefarzt Forensische Psychiatrie, […], als

Sachverständiger eingesetzt und mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens

zur Frage der Rückfallgefahr beauftragt. Dies mit folgenden zu beantwortenden

Fragen:

a) Besteht

bei der beschuldigten Person die konkrete Gefahr, erneut Gewaltstraftaten zu

begehen?

b) Mit

welcher Wahrscheinlichkeit sind welche Straftaten in Zukunft zu erwarten?

2.2

Der

Sachverständige kommt in seinem Gutachten kurz zusammengefasst zum Schluss, beim

Beschuldigten sei weder heute noch zur Tatzeit eine psychiatrische Störung

erheblicher Schwere zu diagnostizieren. In Bezug auf die «legalprognostische

Gesamtbeurteilung» hält der Gutachter fest, Belastungen bestünden vor allem

durch die Schwere der Tat und die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem

Tathandeln (Teil-Leugnen). Auf der anderen Seite seien das Fehlen einer

erheblich schweren psychischen kriminogenen Störung und die blande

Legalanamnese zu sehen, also der Umstand, dass der Beschuldigte weder vor noch

nach der Indextat je einmal mit erheblich schweren Gewaltstraftaten in

Erscheinung getreten sei. Bedeutsam sei auch der Altersfaktor, sei doch bekannt,

dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewaltstraftaten im höheren Alter ganz

deutlich abnehme (wobei allerdings der Beschuldigte ja erst im höheren Alter

überhaupt eine Gewaltstraftat begangen habe). Zu sehen sei damit, dass man auf

ein singuläres Ereignis blicke und keine Hinweise auf eingeschliffene

kriminogene Verhaltensbereitschaften bestünden.

Zu sagen

sei weiter, dass die ungenügend erscheinende Verantwortungsübernahme für sein

Handeln mit psychischen Abwehrmechanismen und vor allem auch mit dem Selbstbild

des Beschuldigten zu tun haben könnte (er sei jemand, der es mit den anderen

immer gut habe und um Ausgleich bemüht sei). Solche Verdrehungen des

Tatgeschehens mit Täter-Opfer-Umkehr seien nicht ungewöhnlich. Dass allein

durch diesen Faktor nun die Legalprognose sehr bedeutsam belastet würde, lasse

sich nach Ansicht des Sachverständigen nicht sagen.

Die

konkreten Fragen beantwortet Dr. med. E.___ in seinem Gutachten wie folgt:

«Es ist

festzustellen, dass der Expl. zwar mit der Tat eine Bereitschaft zu einem

schweren Gewalthandeln gezeigt hat und damit das Risiko, dass er erneut

gewalttätig handeln könnte, durchaus etwas höher zum Liegen kommt, als das

Risiko einer durchschnittlichen Person der Gesamtbevölkerung ohne kriminelle

Vorbelastung. Im Vergleich mit anderen Gewaltstraftätern liegt sein

Rückfallrisiko aber tief und kann es hier im Gruppenvergleich als klar

unterdurchschnittlich eingestuft werden.

Im Moment

sehe ich keine Hinweise auf eine konkrete Gefahr erneuter Gewaltstraftaten.

Es gibt

auch keine Hinweise auf ein bedeutsames Risiko für ganz andere

Delinquenzbereiche wie Sexualstraftaten, Drogen- oder Eigentumsdelinquenz.»

3.

Aussagen

des Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren (ASB 228 ff.)

Der

Beschuldigte wurde anlässlich der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren

befragt. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Aussagen: Die aktuelle

Situation und der Tod seines Sohnes im vergangenen Jahr belasteten ihn. Er

arbeite nach wie vor. Er wohne mit einem Sohn zusammen und pflege regelmässigen

Kontakt zur Tochter und zum anderen Sohn im Pflegeheim. Betreffend die erneute

Verurteilung im September 2025 schilderte er die Geschehnisse anders als die

Polizei. Er sei nicht informiert worden, dass die Schilder eingezogen würden.

Seine Schulden gründeten aus der dreimonatigen Untersuchungshaft. Er wolle

diese zurückzahlen. Er sei ein bis zwei Mal pro Jahr im Kosovo bei seinen

Verwandten. Er wolle weiter arbeiten und bei seinen Kindern sein. Im Kosovo

habe er nichts. C.___ sei nicht so verletzt gewesen, wie er sage. Dieser sei

einfach frei, während er (der Beschuldigte) so hart bestraft werde. Er selbst

sei beim Vorfall auch verletzt worden. C.___ habe ihn im September 2024 mit dem

Auto verfolgt und provoziert.

4.

Im Konkreten

Hinsichtlich der Natur und

Schwere der Tatbegehung ist zu konstatieren, dass diese sehr verwerflich ist.

Der Beschuldigte stach in einem mehrphasigen Geschehen mit einem Messer, das er

zuvor behändigt hatte, mehrfach auf sein Opfer ein. Selbst als der Privatkläger

die Flucht ergriff bzw. versuchte, sich dem Beschuldigten zu entziehen, folgte

ihm dieser und stach weitere Male auf den Oberkörper des Privatklägers ein. Dabei

handelte der Beschuldigte skrupellos, mit einer ausserordentlich hohen

kriminellen Energie und mit direktem Tötungsvorsatz. Insofern wiegt die Tat – was

auch das Bundesgericht festgestellt hat – ausserordentlich schwer. Der Privatkläger

befand sich in akuter Lebensgefahr und es ist lediglich dem Glück sowie der

raschen und adäquaten medizinischen Versorgung bzw. Intervention zuzuschreiben,

dass der Tod ausblieb. Alleine daraus kann indes nach der für das

Berufungsgericht verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts nicht auf eine

vom Beschuldigten ausgehende gegenwärtige Gefahr und eine negative

Legalprognose geschlossen werden.

Der Beschuldigte hat

unterdessen einen zweiten Eintrag im Strafregister. Bereits zum Zeitpunkt des

Berufungsurteils vom 18. August 2023 war er wegen Nichtabgabe von ungültigen

oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes vorbestraft. In der Zwischenzeit wurde er mit Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. September 2025 abermals

wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder

Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (mehrfache Begehung) verurteilt.

Sein (Nachtat-)Verhalten kann demzufolge nicht als tadellos bezeichnet werden. Gewalttätigkeiten

sind jedoch – abgesehen vom zu beurteilenden Delikt – keine auszumachen. Der

guten Ordnung halber ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte in jüngerer

Vergangenheit Schulden angehäuft hat (u.a. Steuern und Krankenkasse).

Auch wenn sich

der Beschuldigte mit seiner Tat kaum bzw. bloss mangelhaft auseinanderzusetzen

scheint, was sich nun auch aus dem Gutachten ergibt, und alles andere als

ausgeschlossen werden kann, dass er in Zukunft erneut straffällig wird, ändert

dies nichts an den gutachterlichen Feststellungen, wonach das Rückfallrisiko

beim Beschuldigten im Vergleich mit anderen Gewaltstraftätern tief liege und

momentan keine Hinweise auf eine konkrete Gefahr erneuter Gewaltstraftaten

ersichtlichen seien. Vor diesem Hintergrund ist bezugnehmend auf die

verbindliche Erwägung des Bundesgerichts festzuhalten, dass vom

Beschuldigten keine konkrete Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten ausgeht, die

es rechtfertigt, ihm das Recht, seinen schwerstbehinderten Sohn besuchen zu

können, zum Schutz des öffentlichen Interesses durch eine Landesverweisung für

mehrere Jahre abzusprechen. Demzufolge vermögen die öffentlichen Interessen an

der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am

Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Auf eine Landesverweisung ist deshalb

zu verzichten.

IV. Kosten und Entschädigung

1.

Erstinstanzliches

Verfahren

Bei diesem

Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid grundsätzlich

zu bestätigen, mit Ausnahme des Nachzahlungsanspruchs zugunsten des amtlichen

Verteidigers. Ein Nachzahlungsanspruch ist seit der Revision der StPO per 1.

Januar 2024 nicht mehr zuzusprechen.

2.

Berufungsverfahren

STBER.2022.49

2.1

Verfahrenskosten

Die Kosten des

Berufungsverfahrens STBER.2022.49 von total CHF 8'710.00 wurden mit Urteil

vom 18. August 2023 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

Die Beschwerde des

Beschuldigten an das Bundesgericht war mehrheitlich erfolglos (Schuldpunkt,

Zivilforderung), in Bezug auf die Landesverweisung und die Ausschreibung

derselben im SIS hingegen erfolgreich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es

sich, die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2022.49 dem

Beschuldigten im Umfang von 80 % aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des

Staates.

2.2

Entschädigungen

Der zweitinstanzliche Entscheid

ist hinsichtlich der Parteientschädigung von C.___ zu bestätigen. Ebenfalls zu

bestätigen ist die Höhe der Entschädigung des vormaligen amtlichen

Verteidigers. Aufgrund der Kostenauferlegung im Umfang von 80 % ist allerdings

der Rückforderungsanspruch ebenfalls in diesem Umfang festzuhalten. Wiederum

entfällt der Nachzahlungsanspruch zugunsten des vormaligen amtlichen

Verteidigers. Dem Beschuldigten ist analog der Kostenverteilung eine

Parteientschädigung im Umfang von 20 % zuzusprechen. Der damals private

Verteidiger macht einen Aufwand von insgesamt 23.5 Stunden geltend, was

angemessen erscheint. Allerdings ist ein Stundenansatz von CHF 280.00 pro

Stunde zu vergüten und nicht die geforderten CHF 300.00. Gemäss Praxis der

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist der Stundenansatz auf

maximal CHF 280.00 festzusetzen, es sei denn, es liege ein komplexer Fall vor.

Auch vorliegend ist auf diesen Ansatz abzustellen, da nur sehr zurückhaltend

ein höherer Tarif zugesprochen wird und der Fall nicht als ausserordentlich

komplex zu qualifizieren ist. Die gesamte Vergütung würde damit CHF 7'242.50

(Honorar CHF 6'580.00, Auslagen CHF 144.70 und MwSt. CHF 517.80) betragen,

wovon 20 %, ausmachend CHF 1'448.50, als Entschädigung zuzusprechen sind.

3.

Neubeurteilungsverfahren STBER.2024.97

3.1

Verfahrenskosten

Die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total

CHF 4'150.00, gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.

3.2

Entschädigung

Der amtliche

Verteidiger macht für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von 19.5

Stunden geltend. Die einzelnen Positionen erweisen sich grundsätzlich als

angemessen, wobei die geschätzte Dauer der Verhandlung und der Urteilseröffnung

auf die effektive Zeit (3.5 Stunden Verhandlung, 15 Minuten für die

telefonische Mitteilung des Urteils) anzupassen sind. Damit resultiert ein zu

vergütender Aufwand von 18.25 Stunden. Der Stundenansatz der amtlichen

Verteidigung beträgt sodann CHF 190.00 pro Stunde, nicht CHF 200.00. Damit

resultiert ein Honorar von CHF 3'467.50. Betreffend Auslagen ist der Betrag für

Kopien anzupassen, da dafür je CHF 0.50 vergütet werden. Die Entschädigung

beträgt somit CHF 3'967.25 (Honorar CHF 3'467.50, Auslagen CHF 202.50 und MwSt.

CHF 297.25). Zufolge amtlicher Verteidigung ist sie vom Staat zu zahlen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 111

i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 51 und Art. 66a Abs. 2 StGB;

Art. 41 ff. OR; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b und Abs. 3,

Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3,

Art. 433 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September 2020, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

7 ½ Jahren verurteilt.

3. A.___ werden 97 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung

wird verzichtet.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 sind die

sichergestellten Kleidungsstücke und Schuhe von A.___ (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 sind die

sichergestellten Kleidungsstücke von C.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate) zufolge Verzichts nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten.

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 werden die

sichergestellten Schuhe von C.___ (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

herausgegeben.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom

25. Februar 2022 sind folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten

Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate) zufolge Verzichts des Berechtigten D.___ nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

a) 1 buntes Küchentuch,

b) 1 oranges T-Shirt; Marke: Nikin; Grösse:

L.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Februar 2022 hat A.___ C.___

Schadenersatz von CHF 1'345.40, zuzüglich Zins zu 5 % seit

17. September 2020, zu bezahlen. Zur Geltendmachung seiner Mehrforderung

wird C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

10. A.___ wird gegenüber C.___ für

allfälligen aus und im Zusammenhang mit der Straftat gemäss Ziffer 1 hiervor

noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100 % dem Grundsatz

nach für ersatzpflichtig erklärt.

11. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von

CHF 10'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. September 2020, zu

bezahlen.

12. Die Parteientschädigung von C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wurde für das erstinstanzliche

Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz

auf CHF 13'074.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch A.___

zu bezahlen.

13.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wurde für

das erstinstanzliche Verfahren gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 14 des

Urteils der Vorinstanz auf CHF 18'700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

14. Die Parteientschädigung von C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für das Berufungsverfahren

auf CHF 2'648.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch A.___

zu bezahlen.

15.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel R. Frey, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 1'560.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 80 % (ausmachend CHF 1'248.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

16. A.___, dort privat vertreten durch

Advokat Christian von Wartburg, wird für das Berufungsverfahren eine

Entschädigung im Umfang von 20 %, ausmachend CHF 1'448.50, zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.

17.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Advokat Christian von Wartburg, wird

für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 3'967.25 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

18. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 16'260.00, hat A.___

zu bezahlen.

19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit

einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'710.00, hat A.___ im Umfang von 80 % (ausmachend

CHF 6'968.00) zu

bezahlen. Die restlichen 20 % trägt der Staat.

20. Die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total

CHF 4'150.00, trägt der Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Marti Schmid