STBER.2024.99
mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache harte Pornografie, mehrfache Pornografie
16. Oktober 2025Deutsch107 min
nur noch als Beschuldigter bezeichnet) (s. zum Ganzen den Anzeigerapport der Kantonspolizei
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Zürcher
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache harte Pornografie, mehrfache
Pornografie
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
2. […], Rechtspraktikant der
Staatsanwaltschaft;
3. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
4. Camill Droll, Rechtsanwalt, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;
5. Zwei Studentinnen der Universität Bern
als Zuhörerinnen auf der Tribüne.
In Bezug auf die behandelten Vorfragen,
die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahme des
Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte
wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025,
die Tonbandaufnahmen, die Plädoyernotizen sowie die durch die
Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in den Akten (in den Akten des
Obergerichts [OGer] 069 ff.) verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt B.___ namens der Staatsanwaltschaft als
Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:
1. Der Beschuldigte sei auch wegen
mehrfacher Pornografie (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.) schuldig zu sprechen
(Schuldpunkt; Ziff. 1 des Urteils).
2. Er sei zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen
(Strafzumessung, Ziff. 3 des Urteils).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Beschuldigten.
4. Im Übrigen sei das Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 zu bestätigen.
Rechtsanwalt Camill Droll namens und im Auftrag des Beschuldigten
und Berufungsklägers:
1. A.___ sei zufolge Unverwertbarkeit
sämtlicher Beweismittel vom Vorhalt gemäss Anklageziffer 1.4. b)
freizusprechen.
2. Das Verfahren sei in den Anklageziffern
1.1. – 1.3. mangels Interesse der Privatklägerschaft und geringfügiger Schuld
und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB sowie Art. 187 Ziff. 3 StGB einzustellen bzw.
sei von einer Bestrafung von A.___ abzusehen.
3. A.___ sei gemäss Anklageziffer 1.4. a)
schuldig zu sprechen.
4. A.___ sei zu einer bedingten Geldstrafe
von 30 Tagessätzen à CHF 20.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren zu
verurteilen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
seien gemäss eingereichter Kostennote und Leistungserfassung zuzusprechen.
6. Die Kosten des Verfahrens inklusive
Entschädigung der amtlichen Verteidigung seien zu ½ auf die Staatskasse zu
nehmen, ohne Rückforderungsanspruch.
7. Im Übrigen seien die Kosten A.___
aufzuerlegen.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. PROZESSGESCHICHTE
1. Am 30. Oktober 2019
erschien C.___ (Geschädigte) im Beisein ihrer Mutter und ihrer Schwester
persönlich bei der Kantonspolizei Bern in [Ort 1] und berichtete, sie habe über
das Internet einen 21-jährigen Mann kennengelernt. Nach gegenseitigem Austausch
der Handynummern hätten sie über WhatsApp gechattet. Nach rund einer Woche
hätten sie sich in einem Hotel getroffen, wo es zu freiwilligen sexuellen
Handlungen gekommen sei. Zwecks Verifizierung der gemachten Angaben stellte die
Polizei das Mobiltelefon der Geschädigten sicher und wertete es aus. Dabei
konnte festgestellt werden, dass die Geschädigte nicht nur zu jenem 21-jährigen
Mann, sondern auch zu weiteren Männern sexuelle Kontakte gepflegt zu haben
schien, so u.a. auch zu A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend
nur noch als Beschuldigter bezeichnet) (s. zum Ganzen den Anzeigerapport der Kantonspolizei
Bern vom 12.05.2020 in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff.).
2. Am 24. November 2020
stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage an
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anschlussberufungsklägerin,
nachfolgend nur noch als Staatsanwaltschaft bezeichnet) (AS 287). Mit
Verfügung vom 1. Dezember 2020 erkannte die Staatsanwaltschaft den
Gerichtsstand betreffend den Beschuldigten an (AS 012 f.). Mit gleichentags
erfolgter Verfügung eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen
den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB], SR 311.0), Pornografie (Art. 197
Abs. 1 StGB) und harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) (AS 276 f.).
Ausserdem wurden u.a. ein Vorführungsbefehl (AS 292), ein Durchsuchungs- und
Sicherstellungsbefehl (AS 296 ff.) sowie ein Hausdurchsuchungsbefehl (AS 299
ff.) erlassen.
3. Am 28. Januar 2021,
06:10 Uhr, sprach die Polizei beim Beschuldigten an dessen Wohnadresse vor und
teilte ihm mit, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Aufgrund
der Kooperation des Beschuldigten erübrigte sich eine Hausdurchsuchung. Das
Mobiltelefon Apple iPhone 11 des Beschuldigten wurde sichergestellt und zwecks
Auswertung der IT-Forensik der Polizei Kanton Solothurn (Polizei) zugeschickt
(s. den Ermittlungsbericht der Polizei vom 18.03.2021, AS 079 ff.).
4. Ebenfalls am 8. Februar
2021 erklärte die Geschädigte, vertreten durch ihre Mutter, mit Eingabe des
entsprechenden Formulars, sich als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren
beteiligen zu wollen. Es wurden Forderungen betreffend Schadenersatz und Genugtuung
in der Höhe von je CHF 600.00 geltend gemacht (AS 016). Da die Geschädigte bzw.
ihre gesetzliche Vertretung jedoch bereits vorgängig, d.h. konkret am
7. Dezember 2020, endgültig auf die Stellung als Zivilklägerin verzichtet
hatte (AS 010), wurde sie durch die Staatsanwaltschaft bei dieser Erklärung
behaftet. Die Geschädigte konnte sich somit lediglich noch als Strafklägerin
konstituieren (s. die zugehörige Aktennotiz der zuständigen
Untersuchungsbeamtin in AS 017.1).
5. Am 17. Mai 2021 erhielt
das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) der Vereinigten
Staaten eine Benachrichtigung des Providers «Snapchat» mit einer Hinweismeldung
auf mögliche Kinderpornografie (Besitz, Herstellung und Verteilung) durch den
Nutzer des Accounts «[...]». Konkret soll am 16. Mai 2021, 21:55 Uhr, via das
genannte Snapchat-Profil eine Datei mit sog. «Child Pornography» verbreitet
worden sein. Daraufhin erstellte das NCMEC den sog. CyberTipline Report
90383751 und leitete diesen mittels gesicherter VPN-Linie (Linie eines
virtuellen privaten Netzwerks zwecks Verschlüsselung von Daten) an die Schweizer
Bundeskriminalpolizei weiter (AS 128 ff.). Die Bundeskriminalpolizei wiederum unterzog
die Meldung einer ersten Prüfung, visualisierte die gemeldeten Daten, ordnete
die im Report aufgeführten Nutzerdaten dem Beschuldigten zu und leitete die
Meldung mit Bericht vom 26. Mai 2021 zwecks Vornahme weiterer Ermittlungen
an die Polizei weiter (AS 125 ff.).
6. Am 19. Mai 2021
ergänzte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten
um den Tatbestand der mehrfachen harten Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1
und 2 StGB (AS 278 ff., neu Ziff. 1.4.).
7. Gestützt auf den
CyberTipline Report 90383751 (AS 128 ff.) und das Schreiben der
Bundeskriminalpolizei vom 26. Mai 2021 (AS 125 ff.) erliess die
Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2021 einen erneuten Hausdurchsuchungsbefehl für
das Wohndomizil des Beschuldigten (AS 302 ff.) sowie einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl
(AS 306 ff.).
8. Am 23. Juli 2021 konnte
anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung das
Mobiltelefon des Beschuldigten Apple iPhone X in dessen Schlafzimmer fest- und
sichergestellt werden (AS 319 ff.).
9. Am 30. Juli 2021
beantragte die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Haftgericht die Entsiegelung
des beim Beschuldigten am 23. Juli 2021 sichergestellten und versiegelten
Mobiltelefons iPhone X (AS 316 ff.). Mit Eingabe vom 3. August 2021 liess der Beschuldigte
den Antrag auf Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, eventualiter auf teilweise
Gutheissung des Gesuchs, stellen (AS 336 ff.). Mit Verfügung vom 27. August
2021 hiess das Haftgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft gut und hob die
Siegelung des Mobiltelefons iPhone X auf (AS 346 ff.). Mit Beschwerde vom 29.
September 2021 gelangte der Beschuldigte ans Bundesgericht und verlangte die
Aufhebung des haftgerichtlichen Entscheids und die Abweisung des
Entsiegelungsgesuchs, eventualiter die teilweise Gutheissung (AS 387 ff.). Am
19. Mai 2022 erging das Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts, womit die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen wurde (AS 354
ff.).
10. Im Anschluss an den
Bericht der Polizei vom 22. August 2022 betreffend Forensische Datensicherung
und Auswertung des Mobiltelefons iPhone X (AS 143 ff.) erging am 21. September
2021 die Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verbreitung harter
Pornografie (AS 121 ff.).
11. Am 13. Oktober 2022
ergänzte die Staatsanwaltschaft ihre Eröffnungsverfügung bei Ziff. 1.4. um
einen weiteren Tatbestand der harten Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4
Satz 1 und 2 StGB, neu Ziff. 1.4 lit b) (AS 281 ff.).
12. Mit Verfügung vom 17.
November 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss des
Verfahrens mit und setzte den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen
(AS 384). Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone iPhone
X (Sach-Nr. […]) und iPhone 11 (128 GB, schwarz, Sach-Nr. […], ohne
SIM-Karte) verfügt (AS 310 f.).
13. Mit Eingabe vom 18.
November 2022 beantragte die Verteidigung fristgerecht, es sei ein Gutachten
über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu erstellen (AS 384.11 f.). Am
5. Januar 2023 gab die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens über den Beschuldigten in Auftrag (AS 384.20 ff.). Am 26. Juni 2023
erstattete Dr. med. D.___ das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten
(AS 416 ff.).
14. Mit Verfügung vom 5.
September 2023 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung gegen
den Beschuldigten letztmals um den Tatbestand der mehrfachen harten Pornografie
nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (AS 284.1 f.). Mit
gleichentags erlassener Verfügung zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien
erneut den Abschluss der Untersuchung an (AS 384.16).
15. Mit Anklageschrift vom
23. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft zunächst beim Richteramt
Dorneck-Thierstein Anklage gegen den Beschuldigten (AS 384.19.1 ff.). Dieses
wies die Anklageschrift mangels Zuständigkeit zurück (AS 384.19.19). Mit
Anklageschrift vom 3. November 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft an das
zuständige Richteramt Olten-Gösgen und erhob Anklage gegen den Beschuldigten
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1
StGB, mehrfacher Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 3 StGB, mehrfacher
Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB, harter Pornografie i.S.v. Art. 197
Abs. 4 Satz 2 StGB sowie mehrfacher harter Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4
Satz 1 und 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (in den Akten des
Richteramtes Olten-Gösgen [O-G] 449 ff.).
16. Mit Brief vom 25.
April 2024 teilte die Geschädigte der Vorinstanz mit, dass sie sich nicht mehr
als Strafklägerin im Verfahren konstituieren möchte (O-G 474).
17. Am 10. Juni 2024
fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen nach durchgeführter
mündlicher Hauptverhandlung folgendes Urteil (O-G 541 ff. [Urteilsanzeige] bzw.
O-G 554 ff. [begründetes Urteil]):
1. A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen
Pornografie (Zugänglich machen), angeblich begangen in der Zeit vom 18. August
2019 bis am 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 3.
November 2023), freigesprochen.
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem
Kind, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis am 9. September 2019
(Vorhalt Ziff. 1.1.),
b) Mehrfache Pornografie (Anwerben,
Veranlassen einer minderjährigen Person), begangen in der Zeit vom 18. August
2019 bis 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.1.),
c) Mehrfache Pornografie (Beschaffen und
Besitz zum Eigenkonsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),
begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis am 9. September 2019 (Vorhalt
Ziff. 1.3.), vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt
Ziff. 1.4.a)) sowie vom 16. Mai 2021 bis am 23. Juli 2021 (teilweise
Vorhalt Ziff. 1.4.),
d) Mehrfache Pornografie (Beschaffen und
Besitz zum Eigenkonsum; sexuelle Handlungen mit Tieren), begangen in der Zeit
vom 1. Februar 2021 bis am 2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt Ziff.
1.4.a)) sowie vom 16. Mai 2021 bis am 23. Juli 2021 (teilweise Vorhalt Ziff.
1.4.b)),
e) Mehrfache Pornografie (Beschaffen und
Besitz zum Eigenkonsum; nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis am 2. Februar
2021 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.a)),
f) Mehrfache Pornografie (Zugänglichmachen;
tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom
16. Mai 2021 bis am 23. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4.b)).
3. A.___ wird verurteilt zu
a) einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 5 Jahren.
4. Für die Dauer der Probezeit wird für A.___
Bewährungshilfe angeordnet.
5. A.___ wird lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. Die beschlagnahmten Mobiltelefone Apple
iPhone X und iPhone 11 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn mit der
Sach-Nr. […] und […]) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils
durch die Polizei zu vernichten.
7. Dem Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Camill Droll, wird eine Entschädigung von CHF 6'591.90 (inkl. Auslagen von CHF
386.50, 7,7 % MwSt. von CHF 708.25 und 8,1 % MwSt. von CHF 243.80)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
8. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 10'236.00, zu bezahlen.
Wird von keiner
Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF
400.00, womit A.___ CHF 9'836.00 zu bezahlen hat.
18. Mit Schreiben vom 2.
Juli 2024 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G
548). Nach Zustellung des motivierten Urteils (O-G 554 ff.) reichte er dem Berufungsgericht
am 23. Dezember 2024 die Berufungserklärung ein (OGer 001 ff.). Darin
stellte er erstmals die vor dem Berufungsgericht gestellten, einleitend
aufgeführten Anträge sowie zusätzlich den Antrag, die zwei beschlagnahmten
Mobiltelefone seien in den Werkzustand zu versetzen und dem Beschuldigten
zuzusprechen.
19. Mit Eingabe vom 13.
Januar 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Darin
erklärte sie, das Urteil hinsichtlich Urteilsziffer 1 (Strafpunkt) und
Urteilsziffer 3 (Strafzumessung) anzufechten und eine Verurteilung wegen
mehrfacher Pornografie i.S.v. Ziff. 1.2. der Anklageschrift sowie die
Ausfällung einer höheren Strafe zu verlangen. Ausserdem gab sie bekannt, zu
diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Nichteintreten sowie keine Beweisanträge zu
stellen (OGer 007 f.).
20. Mit Schreiben vom 20.
Februar 2025 stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten den
Verfahrensantrag, es sei gestützt auf die neuste bundesgerichtliche
Rechtsprechung durch das Obergericht die Unverwertbarkeit sämtlicher Daten im
Zusammenhang mit der Sicherstellung und Auswertung des iPhone X vom 23. Juli
2021 festzustellen und sämtliche Beweismittel und Folgebeweismittel
auszusondern (OGer 011 ff.).
21. Mit Verfügung vom 27.
Februar 2025 gewährte das Berufungsgericht der Staatsanwaltschaft Frist zur
Stellungnahme (AS 013). Diese liess sich innert Frist mit Eingabe vom 11. März
2025 vernehmen (OGer 014 ff.).
22. Mit Verfügung vom 29.
April 2025 teilte das Berufungsgericht den Parteien mit, dass über den Antrag
der Verteidigung vom 25. Februar 2025 (recte: 20.02.2025, s. Ziff. 20
vorstehend) vorfrageweise anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden werde
(OGer 017 f.).
23. Mit Verfügung vom 16.
Juni 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OGer 019
ff.).
24. Mit Verfügung vom 19.
September 2025 wurden die Steuerakten des Beschuldigen von Amtes wegen ediert
(OGer 030 f.). Die daraufhin beim Berufungsgericht eingegangenen Steuerakten
wurden mit Verfügung vom 24. September 2025 zusammen mit dem ebenfalls von
Amtes wegen eingeholten Strafregisterauszug an die Staatsanwaltschaft und den
amtlichen Verteidiger weitergeleitet (OGer 032 ff.).
25. Am 16. Oktober 2025
fand die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 069 ff.).
Erwägungen
II. FORMELLES
1.
Gegenstand des
Berufungsverfahrens
1.1
Mit
Berufungserklärung vom 23. Dezember 2024 ficht der Beschuldigte das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10.
Juni 2024 lediglich in Teilen an. Seitens der Verteidigung (und der
Staatsanwaltschaft) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind die
Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils gemäss Ziff. 2 lit. c (teilweise), Ziff.
2.
lit. d (teilweise) und Ziff. 2 lit. e (vollumfänglich), soweit
es die Schuldsprüche wegen mehrfacher (teilweise harter) Pornografie, begangen
vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (Ziff. 1.4. a) der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023) betrifft. Diese Punkte
bilden lediglich noch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Strafzumessung Gegenstand
des Berufungsverfahrens.
1.2
Anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete der Beschuldigte explizit auf die
Herausgabe seiner beschlagnahmten Mobiltelefone (Ziff. 6 des erstinstanzlichen
Urteils). Diesbezüglich gilt die Berufung somit als zurückgezogen. Dieser Punkt
des erstinstanzlichen Urteils ist – auch mangels Anfechtung durch die
Staatsanwaltschaft – entsprechend in Rechtskraft erwachsen.
1.3
Der ebenfalls seitens
der Verteidigung nicht angefochtene erstinstanzlich ausgesprochene Freispruch
des Beschuldigten vom Vorhalt der mehrfachen Pornografie durch
Zugänglichmachen, angeblich begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9.
September 2019 (Ziff. 1.2. der Anklageschrift vom 03.11.2023), wurde seitens
der Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung angefochten. Er bildet
vollumfänglich Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diesbezüglich beantragt die
Verteidigung keinen Freispruch, sondern es sei das Verfahren mangels Interesse
der Privatklägerschaft und geringfügiger Schuld und Tatfolgen gemäss
Art. 52 StGB einzustellen bzw. es sei von einer Bestrafung des
Beschuldigten abzusehen. Dieser angeklagte Sachverhalt wird vollumfänglich,
d.h. sowohl in der Beweiswürdigung, in der rechtlichen Würdigung und der
Strafzumessung sowie deren zugehörigen Folgen zu prüfen sein.
1.4
Auch hinsichtlich der
Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der
mehrfachen Pornografie (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
vom 03.11.2023, Ziff. 2 lit. a und Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen
Urteils), sowie der mehrfachen Pornografie (Ziff. 1.3. der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023, teilweise Ziff. 2. lit. c des
erstinstanzlichen Urteils), angeblich begangen in der Zeit vom 18. August 2019
bis am 9. September 2019, beantragt die Verteidigung keinen Freispruch, sondern
sie beantragt, das Verfahren mangels Interesse der Privatklägerschaft und
geringfügiger Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB sowie Art. 187 Ziff. 3
StGB einzustellen bzw. von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. Die
Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Ziff. 1.1 der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023) und der mehrfachen
Pornografie (Ziff. 1.3. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
03.11.2023) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
Berufungsverfahrens bilden jedoch die damit zusammenhängenden Folgen im Rahmen
der Strafzumessung und der weiteren Folgen (wie bspw. Kostenverteilung und
Tätigkeitsverbot).
1.5
Die amtliche
Verteidigung beantragt weiter, der Beschuldigte sei zufolge Unverwertbarkeit
sämtlicher Beweismittel vom Vorhalt gemäss Ziff. 1.4 b) der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 freizusprechen (teilweise Ziff. 2
lit. c, teilweise Ziff. 2 lit. d und [vollumfänglich] Ziff. 2 lit. f des
erstinstanzlichen Urteils). Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin des
Berufungsgerichts vom 29. April 2025 wird über diesen Punkt vorfrageweise zu
entscheiden sein (OGer 017 f.).
1.6
Für den Schuldspruch
wegen mehrfacher Pornografie gemäss Ziff. 1.4. a) der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 (teilweise Ziff. 2 lit. c, teilweise
Ziff. 2 lit. d und [vollumfänglich] Ziff. 2 lit. e des erstinstanzlichen
Urteils, s. auch vorstehende Ausführungen in Ziff. II. / Ziff. 1.1) beantragt
die amtliche Verteidigung die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen à CHF 20.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren. Ausdrücklich
angefochten ist damit auch Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils
(Strafzumessung). Zumindest implizit mitangefochten sind zudem Ziff. 4 des
erstinstanzlichen Urteils (Anordnung Bewährungshilfe für die Dauer der
ausgesprochenen Strafe) sowie Ziff. 5 (lebenslängliches Tätigkeitsverbot).
1.7
Gemäss Antrag des
Beschuldigten seien die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter
Kostennote und Leistungserfassung zuzusprechen. Der Antrag betrifft somit Ziff.
7.
des erstinstanzlichen Urteils, wobei dieser Punkt in puncto Höhe der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen ist.
1.8
Weiter wird
beantragt, die Kosten des Verfahrens inkl. Entschädigung der amtlichen
Verteidigung seien zu ½ auf die Staatskasse zu nehmen, ohne
Rückforderungsanspruch; im Übrigen seien die Kosten dem Beschuldigten
aufzuerlegen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit – auch in
Anwendung von Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) – auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens.
1.9
Wie vorstehend
bereits angeführt, ficht die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung vom
13.
Januar 2025 den erstinstanzlichen Freispruch des Vorhalts der mehrfachen
Pornografie (Ziff. 1.1. des erstinstanzlichen Urteils; Ziff. 1.2. der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023) an. Ebenso wird die Strafzumessung gemäss
Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils angefochten (OGer 007 f.).
1.10
Zusammenfassend
lässt sich somit festhalten, dass mit Ausnahme der Schuldsprüche der mehrfachen
Pornografie (Ziff. 1.4. a) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
03.11.2023, Ziff. 2 lit. c – d teilweise und [vollumfänglich] Ziff. 2 lit. e
des erstinstanzlichen Urteils) sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Urteils
Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden.
2.
Anwendbares Recht
2.1
Hat ein Täter vor
Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die
Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen
Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind
(Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB).
2.2
Art. 197 Abs. 5 StGB
erfuhr mit der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024,
eine materielle Änderung. Nach heute geltendem Recht werden Gegenstände oder
Vorführungen i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit
Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, nicht mehr unter Strafe
gestellt. Ansonsten und insbesondere auch hinsichtlich der tatsächlichen/nicht
tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie der Strafandrohung
blieb der Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB
unverändert. Aufgrund der für den vorliegenden Fall damit nicht relevanten
Änderung erweist sich das neue Recht nicht als milder und es
ist das
alte, bis zum 30. Juni 2024 geltende Recht anwendbar.
3.
Prüfung der
Verwertbarkeit
3.1
Ausgangslage
3.1.1
Mit Eingabe vom 20.
Februar 2025 (OGer 011 f.) beruft sich die amtliche Verteidigung auf das Urteil
des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar 2024 und bringt vor, sämtliche
Dateien, die im Zusammenhang der Auswertung des Mobiltelefons iPhone X des
Beschuldigten, welches am 23. Juli 2021 sichergestellt wurde, gefunden worden
seien, seien infolge Fehler bei der Beweiserhebung absolut unverwertbar. In der
Folge habe auch zwingend ein Freispruch von der Anklageschrift Ziff. 1.4. b) zu
erfolgen.
3.1.2
Um diese Rüge der
Verteidigung prüfen zu können, ist zunächst die Entstehungsgeschichte des
Antrags festzuhalten:
Hintergrund der
Anklageschrift Ziff. 1.4. b) bildet das angebliche Weiterleiten einer
Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt über die Plattform «Snapchat». Konkret
machte in den USA der Provider «Snapchat» dem National Center for Missing and
Exploited Children (NCMEC) eine Meldung, woraufhin das NCMEC einen sog.
CiberTipline Report 90383751 (AS 325 ff.) generierte und diesen direkt der
Bundeskriminalpolizei weiterleitete. Gemäss diesem CiberTipline Report wurde
das inkriminierte Video, welches ein minderjähriges Mädchen zeige, welches sich
selbst mit einem Gegenstand sowie den Fingern vaginal penetriere, am 16. Mai
2021.
um 19:55 Uhr (UTC) resp. 21:55 Uhr (MEZ) vom Snapchat-User «[...]» mit
hinterlegter E-Mailadresse «[E-Mailadresse]» der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht (AS 327). Das Video wurde der Meldung beigelegt (AS 122, Fotoübersicht
in AS 332). Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei zum Benutzerprofil «[...]»
führten schliesslich zum Beschuldigten (AS 126 und AS 130).
3.1.3
Im vorinstanzlichen
Verfahren erhob die Verteidigung noch prozessuale Einwände gegen die durch die
NCMEC weitergeleiteten Daten (O-G 481 ff.). Die Vor-instanz hat sich eingehend
und dem Grundsatz nach zutreffend mit den von der Verteidigung vorgebrachten
Argumenten auseinandergesetzt. Darauf ist zu verweisen (O-G 556 ff.).
Demgegenüber wurden im hiesigen Verfahren zu Recht keine prozessualen Einwände
gegen die durch die NCMEC weitergeleiteten Daten gemacht. Diese sind, nachdem
der Beschuldigte mit ihnen konfrontiert wurde, uneingeschränkt verwertbar.
Daraus folgt, dass das Video, welches der Bundeskriminalpolizei im CyberTipline Report übermittelt, von
dieser auf einer CD-Rom abgespeichert wurde und dadurch Eingang in die Akten
gefunden hat, als Beweismittel Bestand hat (s. zur Frage der Verwertbarkeit von
NCMEC-Meldungen ausführlich SOG 2023 Nr. 3).
3.1.4
Gestützt auf die
soeben dargelegten polizeilichen Erkenntnisse erliess die Staatsanwaltschaft am
8.
Juli 2021 den Hausdurchsuchungsbefehl (AS 302) sowie den Durchsuchungs- und
Sicherungsbefehl (AS 306) betreffend den Beschuldigten. Am 23. Juli 2021 wurde
schliesslich im Rahmen der Durchsuchung des Schlafzimmers des Beschuldigten das
Mobiltelefon iPhone X fest- und sichergestellt. Nach erfolgreichem
Entsiegelungsverfahren vor dem Haftgericht wurde das Handy ausgewertet. Die
darauf festgestellten Dateien führten zum Anklagevorhalt gemäss Anklageschrift-Ziff.
1.4
b) und letztlich zu den Schuldsprüchen gemäss den Ziff. 2 lit. c, Ziff. 2
lit. d und Ziff. 2 lit. f der Vorinstanz (O-G 541 ff.).
3.2
Vorbringen der
Parteien
3.2.1
Mit Schreiben vom
20.
Februar 2025 argumentiert die Verteidigung, dass der Vorhalt gemäss
Anklageschrift-Ziffer 1.4. b) auf der Sicherstellung des Handys des
Beschuldigten und der Bekanntgabe des Sicherheitscodes beruhe, was unzulässig
sei, da der Beschuldigte vor Erfragung seiner PIN nicht über seine Rechte
belehrt worden sei. Auch sein bereits eingesetzter notwendiger Verteidiger sei
bei der Erfragung des PINs nicht anwesend gewesen. Während des
Entsiegelungsverfahrens habe die Verteidigung diese prozessuale Rüge bis vor
das Bundesgericht gebracht. Das Bundesgericht habe mit Entscheid 1B_535/2021
vom 19. Mai 2022 zwar noch die Beschwerde abgelehnt und die Prüfung der
Verwertbarkeit dem Sachgericht überlassen. Mittlerweile habe sich das
Bundesgericht mit ausdrücklichem Bezug auf den vorerwähnten Entscheid und die
Kritik dazu im Urteil BGer 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 jedoch für die
absolute Unverwertbarkeit ausgesprochen.
3.2.2
Anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 verzichtete die
Verteidigung explizit darauf, weitere Ausführungen zur angeblichen
Unverwertbarkeit vorzubringen. Am gestellten Antrag wurde festgehalten.
3.2.3
Die Staatsanwaltschaft führte vor
dem Berufungsgericht zusammengefasst aus, mit Schreiben vom 11. März 2025
sei festgestellt worden, dass der neue Entscheid des Bundesgerichts vom
15.
Januar 2025 dem vorangehenden Entscheid des Bundesgerichts aus dem
Vorjahr unmissverständlich entgegenstehe. Diese divergierende Rechtsprechung
habe zunächst zwar zu grosser Unsicherheit geführt; der Antrag der Verteidigung
sei aus damaliger Sicht jedoch nachvollziehbar gewesen. Entsprechend habe die
Staatsanwaltschaft damals verzichtet, dem Antrag entgegenzutreten, und sie habe
den Entscheid über die Verwertbarkeit dem Obergericht überlassen. Diese
Ausgangslage habe sich zwischenzeitlich geändert. Das Bundesgericht habe ein
weiteres Mal neu entschieden: Im Urteil 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 habe das
Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend angepasst, als dass es
ausdrücklich festgehalten habe, dass das Sachgericht nicht mehr zur Überprüfung
eines rechtkräftigen Siegelungsentscheids des Haftgerichts befugt sei (a.a.O. E. 2.5.2.).
Diese Argumentation sei auf den vorliegenden Fall direkt anwendbar. Der
Beschuldigte habe die Möglichkeit gehabt, sich zu wehren, und er habe die
Möglichkeit genutzt (AS 319 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe die Entsiegelung
beantragt (Antrag vom 27.08.2024, AS 346 ff.), und das Haftgericht habe die
Entsiegelung gutgeheissen. Die dagegen gerichtete Beschwerde an das
Bundesgericht sei abgewiesen worden, womit der Entscheid des Haftgerichts
rechtskräftig geworden sei. Vorliegend sei kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich.
Es gebe keinen Grund für eine neuerliche Überprüfung; der Entscheid sei
gegeben. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das Mobiltelefon iPhone X auch
ohne das Vorliegen der PIN hätte ausgewertet werden können; dies hätte jedoch
hohe Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag der Verteidigung
auf die Feststellung der Unverwertbarkeit der Beweise abzuweisen.
3.2.4
Im Rahmen ihrer Replik argumentiert die Verteidigung, im
zweiten bundesgerichtlichen Entscheid vom 15. Januar 2025 sei es nicht um die
Frage der Entsiegelung gegangen, sondern um die Frage der Verwertbarkeit von
unrechtmässig erhobenen Beweisen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft gehe
an der Sache vorbei. Es sei nach wie vor klar, dass die Beweise nicht
verwertbar seien. Auch das zweite Argument der Staatsanwaltschaft greife nicht:
Gemäss Bundesgericht müsse man beweisen und belegen, dass man das Mobiltelefon
zum damaligen Zeitpunkt auch ohne PIN-Code hätte auswerten können. Es lägen
jedoch keine Beweise vor. Es handle sich somit um eine reine Parteibehauptung,
die bei weitem nicht ausreiche für das, was das Bundesgericht für eine
Verwertung voraussetze.
3.3
Subsumtion
3.3.1
Im Rahmen des Verfahrens nach
erfolgter Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons iPhone X des
Beschuldigten vom 23. Juli 2021 erwog das Haftgericht zusammengefasst, dass
davon auszugehen sei, dass die Polizei das Mobiltelefon auf Anweisung der
Staatsanwaltschaft sichergestellt habe und dass der Code im Rahmen der
Sicherstellung des Geräts bekannt gegeben worden sei. Der Beschuldigte habe
sich mit der Preisgabe des Codes nicht selbst belastet, sondern er habe
lediglich die Auswertung des Mobiltelefons erleichtert oder allenfalls
ermöglicht. Die Nennung des Codes zur Entsperrung des Geräts sei Teil der
Beweissicherung und der Code könne für die Auswertung des Geräts verwendet
werden, auch wenn der Beschuldigte den Code in späteren Einvernahmen nicht mehr
herausgeben würde. Das Haftgericht ging deshalb davon aus, dass die Frage nach
dem Code eine Massnahme der Beweissicherung und nicht der Beweiserhebung
gewesen sei und der Code für die Auswertung des Mobiltelefons verwendet werden
könne. Sollte die Auswertung unter Verwendung des Codes vorgenommen werden,
werde das erkennende Sachgericht über die Verwertbarkeit der damit gewonnenen
Beweise zu entscheiden haben.
3.3.2
Das Bundesgericht hatte die
daraufhin erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts zu
beurteilen. Im Urteil BGer 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 erwog es im
Wesentlichen (vgl. E. 2.3.), dass die Polizeibeamten den Beschuldigten bei der
Hausdurchsuchung nicht zu den ihm vorgeworfenen Straftaten befragt hätten.
Gemäss Art. 245 Abs. 2 Satz 1 StPO hätten anwesende Inhaberinnen und Inhaber
der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Dies diene unter
anderem der Erleichterung der Hausdurchsuchung und erlaube es den diese
durchführenden Polizeibeamten insbesondere, dem Inhaber Fragen zu stellen etwa
dazu, welche Räume er bewohnte und was sich in einem Behältnis befinde. Bei
derartigen Fragen, welche die Hausdurchsuchung erleichtern sollen, dürfte es
sich um keine Einvernahme handeln. Art. 157 f. StPO dürften deshalb nicht
anwendbar sein. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Bestimmungen nicht
offensichtlich und damit auch nicht die Pflicht der Polizeibeamten, den
Beschuldigten nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO darauf hinzuweisen, dass er die
Aussage und die Mitwirkung verweigern könne. Ein Beweisverwertungsverbot könne
daher nach der dargelegten Rechtsprechung im Entsiegelungsverfahren nicht
angenommen werden, weil die Polizeibeamten den Beschuldigten vor der Herausgabe
des Codes nicht darüber aufgeklärt hätten, dass er die Aussage und Mitwirkung
verweigern könne.
3.3.3
Im neueren Entscheid Urteil BGer
6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 (E. 2.5.2. ff.) nahm das Bundesgericht Bezug
auf seine frühere Entscheidung. Es hielt fest, dass die vorerwähnten
Feststellungen in einem Entsiegelungsverfahren erfolgt seien, wo
Verwertungsverbote nur im Falle offensichtlicher Unverwertbarkeit zu
berücksichtigen seien. Der frühere Entscheid lasse keinen verbindlichen Schluss
auf die Verwertbarkeit der auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers
aufgefundenen Beweismittel zu. Der herrschenden Lehre folgend sei vorliegend vielmehr
von deren Unverwertbarkeit auszugehen. So sei nämlich nicht ersichtlich,
inwiefern die Frage nach dem Zugangscode zum Mobiltelefon eines Beschuldigten
die in seinen Räumlichkeiten vorzunehmende Hausdurchsuchung erleichtern könnte.
Ausserdem stellte es fest, dass es unerheblich sei, dass es sich bei der
Hausdurchsuchung nicht um eine Beweiserhebung handle. Thema bilde vorliegend
nicht die Verwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten
Beweismittel, sondern die (Un-)Verwertbarkeit einer informellen Befragung inkl.
der gestützt darauf erlangten Folgebeweise in Form von Daten aus einem
Mobiltelefon.
3.3.4
Diese Ausführungen des
Bundesgerichts entsprechen vollumfänglich dem gesetzlich verankerten Selbstbelastungsprivileg.
Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verankerten
und aus Art. 32 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se
ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung
beizutragen, und es ist der Beschuldigte aufgrund seines
Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus
Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158
Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3. S. 214 f.; Urteil des
Bundesgerichts 6B_90/2019 vom 07.08.2019 = BGE 145 IV 407, nicht
publizierte Erwägung 5.3.2.; je m.w.Verw.). Gestützt auf diesen Grundsatz kann
eine beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, Gerätesperrcode und PIN-
oder PUK-Code der SIM-Karte offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2019
vom 12.09.2019 E. 2.3.).
3.3.5
Vorliegend ist unbestritten, dass
der Beschuldigte den Zugangscode für sein Mobiltelefon iPhone X im Rahmen der
bei ihm am 23. Juli 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung auf Nachfrage hin
offenlegte, ohne dass er vorgängig auf seine Rechte gemäss Art. 158
StPO hingewiesen worden wäre. Von einem freiwilligen und gültigen Verzicht
des Beschuldigten auf das Selbstbelastungsprivileg kann folglich mangels
Aufklärung über dieses Recht nicht ausgegangen werden. Es gilt festzuhalten,
dass die den Anklagevorhalt Ziff. 1.4 b) betreffenden Beweise grösstenteils
aufgrund der Herausgabe des PIN-Codes erhoben werden konnten. Dass das
Mobiltelefon des Beschuldigten auch ohne Bekanntgabe des Zugangscodes hätte
ausgelesen werden können, hätte seitens der Staatsanwaltschaft nachgewiesen und
nicht lediglich behauptet werden müssen. Ein derartiger Nachweis ist allerdings
regelmässig nur schwer zu erbringen (vgl. das Urteil BGer 6B_525/2024 vom
15.01.2025
E. 2.5.2.) und er fehlt vorliegend gänzlich.
3.3.6
Im Lichte der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vorstehend gemachten Ausführungen
zum Selbstbelastungsprivileg liegt somit vorliegend eine Unverwertbarkeit
gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO vor in Bezug auf die informelle Befragung
anlässlich der Hausdurchsuchung, konkret die Herausgabe des Zugangscodes zu
seinem Mobiltelefon durch den Beschuldigten ohne Anwesenheit seines notwendigen
Verteidigers. Diese Unverwertbarkeit gilt absolut (Art. 141 Abs. 1 Satz 2
StPO) und hat damit auch für die Folgebeweise zu gelten, nämlich sämtliche
Dateien, welche aus der Auswertung des iPhone X gewonnen wurden. Diese sind
entsprechend dem Antrag der Verteidigung vollumfänglich aus den Akten zu
sondern.
3.3.7
An dieser Erkenntnis vermag die Argumentation
der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf einen neuen Bundesgerichtsentscheid
nichts zu ändern. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Entscheid, den die
Staatsanwaltschaft vorgebracht hat, befasst. Dabei wurde festgestellt, dass
dieser Entscheid, den die Staatsanwaltschaft ins Recht gelegt hat, über eine
andere Ausgangslage als die vorliegende verfügt. Im Bundesgerichtsentscheid vom
11.
Juni 2025 ging es um eine verpasste Rechtsmittelfrist. Das höchste Gericht hat
diesbezüglich festgehalten, es sei keine Überprüfung eines einmal in
Rechtskraft erwachsenen Entscheids mehr möglich. Im vorliegenden Fall erging
jedoch ein korrekter Entscheid des Haftgerichts, gegen welchen das Rechtsmittel
ordentlich ergriffen wurde. Dem Bundesgerichtsentscheid vom 15. Januar 2025 lag
somit nicht die Frage nach der allenfalls inkorrekten Ergreifung eines
Rechtsmittels zugrunde, sondern – wie dies die Verteidigung korrekt vorbringt –
die Frage der Verwertbarkeit unrechtmässig erhobener Beweismittel. Diese ist
stets und in jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amtes wegen, d.h. unabhängig
der Geltendmachung eines allfälligen Rechtsmittels, zu prüfen. Die jeweiligen
Grundlagen unterscheiden sich stark. Der von der Staatsanwaltschaft genannte
Entscheid des Bundesgerichts 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 ist somit nicht
einschlägig. Es bleibt bei den vorstehend gemachten Feststellungen (vgl. E.
3.3.6
hiervor).
3.3.8
Durch das Obergericht wird entsprechend die
Unverwertbarkeit sämtlicher Daten im Zusammenhang mit der Sicherstellung und
Auswertung des iPhone X des Beschuldigten vom 23. Juli 2021 festgestellt und es
werden sämtliche Beweismittel und Folgebeweismittel aus den Akten ausgesondert.
Der Antrag der Verteidigung vom 20. Februar 2025 wird gutgeheissen.
Ob diese Aussonderungen zwingend zu
einem Freispruch des Beschuldigten führen müssen, wie dies die Verteidigung
geltend macht, wird im Rahmen der materiellen Vorbringen und im Rahmen der
rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.
III. MATERIELLES
1.
Vorbemerkung
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils Stohner, BSK StPO, Art. 82 N
13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur
dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3., m.w.Verw.).
2.
Umfang der Beweiswürdigung
2.1
Von der Verteidigung und der
Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen
sind die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils gemäss Ziff. 2 lit. c
(teilweise), Ziff. 2 lit. d (teilweise) und Ziff. 2 lit. e (vollumfänglich),
soweit es die Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie, begangen vom 1.
Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (Ziff. 1.4 a) der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 betrifft. Hierzu kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (O-G 567 f.). Der diesen
Schuldsprüchen zugrunde liegende Sachverhalt ist somit nicht mehr zu würdigen,
sondern ist wie in der Anklage ausgeführt erstellt.
2.2
Auch in Bezug auf die
Anklagevorhalte gemäss Anklageschrift-Ziff. 1.1. und Anklageschrift-Ziff. 1.3.
wird seitens der Verteidigung der angeklagte Sachverhalt an sich nicht
bestritten, sondern lediglich das Strafbedürfnis angezweifelt. Die Prüfung
desselben wird nachfolgend unter dem Titel der Strafzumessung zu erfolgen
haben. Die Sachverhalte sind jedoch auch hier wie angeklagt erstellt.
2.3
In Bezug auf die
Anklageschrift-Ziff. 1.2. wurde der Beschuldigte durch das erstinstanzliche
Gericht in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» der angeblichen mehrfachen
Pornografie freigesprochen (vgl. Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils). Festzustellen
ist dabei, dass der Freispruch infolge der vorgenommenen rechtlichen Würdigung
erfolgt ist. Der der rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Sachverhalt – zumindest
der Versand sexuell motivierter Bilder – ist an sich unbestritten geblieben.
Mit ihrer Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft somit zwar die
diesbezügliche Verurteilung des Beschuldigten; der Anklagevorwurf aber, wie er
in der Anklage ausformuliert wurde, wurde rechtsgenüglich erwiesen.
Entsprechend verlangt die Verteidigung in Bezug auf die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft lediglich die Anwendung von Art. 52 StGB.
Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift-Ziff. 1.2. unterliegt somit keiner Beweiswürdigung mehr. In
Bezug auf diesen Vorhalt wird seitens des Berufungsgerichts daher einzig
festgestellt, dass es sich gemäss den vorliegenden Akten, d.h. gemäss den
konkreten Datei-Endungen, nicht um mehrere Bilder handelte, die der
Beschuldigte der Geschädigten schickte, sondern konkret um ein Bild und zwei Videos
(s. auch die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter
Ziff. IV. / Ziff. 3.2.3.).
2.4
Hinsichtlich der
Anklageschrift-Ziff. 1.4 b) beantragt die Verteidigung, sämtliche Beweismittel,
welche infolge der Auswertung des anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Juli
2021.
sichergestellten iPhone X des Beschuldigten bekannt geworden seien, seien
aus den Akten zu weisen. Gemäss vorstehenden Ausführungen ist dieser Antrag
gutzuheissen (vgl. Ziff. II. / Ziff. 3.). Davon unberührt bleibt der CyberTipline
Report 90383751 des NCMEC (AS 325 ff., Fotoübersicht in AS 332) mit zugehöriger
Meldung an die Bundeskriminalpolizei (AS 125 ff.). Dazu liegen somit weiterhin
Beweismittel in den Akten. Dieser Anklagepunkt bildet damit Gegenstand der
nachfolgenden Beweiswürdigung.
2.5
Es ist somit festzustellen, dass –
mit Ausnahme des Sachverhalts gemäss Ziff. 1.4. lit. b) der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 – sämtliche Anklagesachverhalte
unbestritten geblieben sind und die Berufungsinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO und im
Sinne der Prozessökonomie kann deshalb an dieser Stelle für die Auflistung und
Prüfung der Beweismittel sowie die Beweiswürdigung auf die ausführlichen und
zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen abgestellt werden.
3.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis betreffend den Vorhalt der mehrfachen Pornografie
(Zugänglichmachen; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Art.
197.
Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB, Ziff. 1.4. b) der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)
3.1
Vorstehend wurde bereits mehrfach
festgestellt, dass sämtliche Beweismittel, welche im Zusammenhang mit der
Auswertung des anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Juli 2021
sichergestellten iPhone X des Beschuldigten bekannt geworden sind, aus den Akten
zu weisen sind. Davon unberührt bleibt der CyberTipline Report 90383751 des
NCMEC (AS 325 ff.) mit den zugehörigen Ermittlungen der Schweizer Bundeskriminalpolizei
(AS 125 ff.).
3.2
Dem CyberTipline Report 90383751
des NCMEC (AS 325 ff.) lässt sich entnehmen, dass ein Nutzer mit dem
Geburtsdatum [Geburtsdatum], mit der E-Mail-Adresse «[E-Mailadresse]» und dem
User Name «[...]» via die IP-Adresse […] am 16. Mai 2021, 19:55 Uhr (UTC), eine
mp4-Datei mit dem Namen «[...]-None-b013b08a-ffb4-52b8-b05a-4946868592d-26-2b406b5548.mp4»
auf sein Profil geladen hat (AS 325 ff.). Der zugehörigen Foto-Übersicht in AS
332.
lassen sich die Informationen des NCMEC, gemäss welchen es sich um eine
Datei mit kinderpornografischem Inhalt gehandelt hat, verifizieren (a.a.O.).
Die zugehörigen Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei haben ergeben, dass die
in der NCMEC-Meldung genannte IP-Adresse mit dem Teilnehmeridentifikator
SCN:83962125 der Mutter des Beschuldigten, E.___ in [Ort 2], zugeordnet werden
kann, wo auch der Beschuldigte mit den in der NCMEC-Meldung beinhalteten Identifikationsmerkmalen
(Geburtsdatum, E-Mailadresse) im Tatzeitpunkt wohnhaft war.
Anlässlich der Einvernahme vom 19.
September 2022 durch die Polizei Kanton Solothurn wurde der Beschuldigte mit
dem ihm gemachten Vorhalt konfrontiert (AS 231 ff.). Darin verweigerte er
vollumfänglich seine Aussage. Ebenso anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (O-G 499 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (OGer
109.
ff.). Der Gebrauch seines Aussageverweigerungsrechts steht ihm als
Beschuldigter ohne Weiteres zu. Jedoch lässt sich im Umkehrschluss auch nichts
daraus ableiten, was gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen würde.
3.3
Es hat somit als erstellt zu
gelten, dass der Beschuldigte am 16. Mai 2021, 21:55 Uhr, via Snapchat
eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt verbreitet hat. Soweit der in
der Anklageschrift-Ziff. 1.4. lit. b) ausformulierte Sachverhalt über diesen
Punkt hinausgeht, hat er als nicht erwiesen zu gelten. Da jedoch in diesem
Punkt ein Schuldspruch zu erfolgen hat, ergeht kein expliziter Freispruch von
den weiteren in der Anklageschrift ausformulierten Vorhalten.
IV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
1.
Mehrfache sexuelle Handlungen mit
einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)
1.1
Bezüglich der rechtlichen
Grundlagen zu Art. 187 Ziff. 1 StGB kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion
vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz
(O-G 562 ff.) verwiesen werden. Die Verhaltensweisen und Vornahmen des
Beschuldigten erfüllen ohne Weiteres den Tatbestand der sexuellen Handlungen
mit einem Kind. Rechtfertigungsgründe sind keine auszumachen.
1.2
Betreffend die Schuldfähigkeit des
Beschuldigten ist Folgendes auszuführen:
Über den Beschuldigten wurde durch Dr.
med. D.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt
(AS 416 ff.). Der Gutachter führte aus, der Beschuldigte habe ihm
gegenüber ausgesagt, dass er Pornografie konsumiere, seitdem er 14 Jahre alt
sei und dies regelmässig. Sexuelle Handlungen mit Tieren finde er «gruusig»,
und wenn so etwas bei ihm gefunden worden sei, so habe er es ungewollt
gespeichert. Ihn spreche aber auch Pornografie an, welche Kinder zeigen würde,
«Mädchen beim [Geschlechtsverkehr], die vielleicht 8- oder 13-jährig seien.»
Das errege ihn (AS 432). Nachdem die Polizei das erste Mal bei ihm gewesen
sei, habe er erneut solche Pornografie konsumiert. Er mache es auch jetzt immer
wieder einmal. Er benutze dafür jeweils sein Handy, keinen Laptop oder PC. Er
denke, die Pornografie mit Kindern sei wie eine Phase und er arbeite daran,
dass er diese nicht mehr schaue. Bezüglich der vorgeworfenen sexuellen
Handlungen mit einem Kind handle es sich um ein 14-jähriges Mädchen. Er sei
damals 18-jährig gewesen. Sie hätten schon länger miteinander gechattet. Es sei
immer nur ein virtueller Kontakt gewesen. Sie hätten Bilder vom Intimbereich
ausgetauscht. Er habe gewusst, dass sie 14-jährig gewesen sei. Er habe damals
aber nicht gewusst, dass es verboten sei. Im Rahmen der Untersuchung hätten
sich beim Beschuldigten eine kindlich anmutende Unreife, Unbedarftheit und
Naivität gezeigt. In Zusammenhang mit der Trauma-Anamnese lasse sich vor allem
eine hirnorganisch bedingte Persönlichkeitsstörung auf Grund einer Schädigung
des Gehirns (ICD-10: F07.0) diagnostisch erfassen. Auf einer deskriptiven Ebene
gehe diese Störung mit kognitiven Beeinträchtigungen, aber auch einer Unreife,
einer Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit und verminderten
Sozialkompetenzen in mehreren Bereichen einher. Der Gutachter diagnostizierte
beim Beschuldigten weiter eine Abhängigkeitsstörung für Cannabinoide (ICD-10:
F12.2). In Bezug auf seine Sexualität stellte er fest, dass beim Beschuldigten
kein besonderes Interesse an Kindern oder Umgang mit Kindern zu erkennen sei,
wohl aber, dass er sich von kinderpornografischen Darstellungen angesprochen
fühle und ihn auch solche erregen. In Fällen wie vorliegend könne man von einer
spezifischen pädosexuellen Ansprechbarkeit ausgehen, aber nicht von einer
psychischen Störung im Sinne einer Pädophilie. Es handle sich damit um eine
Verhaltensproblematik unterhalb der Schwelle einer erheblich schweren
psychischen Störung. Der Gutachter geht bei den Tatvorwürfen von einer vollen
Einsichtsfähigkeit aus. Die Steuerungsfähigkeit sei demgegenüber in einem Mass
beeinträchtigt gewesen, dass für die angeschuldigten Deliktsbereiche von einer
im mittleren Masse beeinträchtigten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne. In
Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten geht der
Gutachter von einem durchschnittlichen Rückfallrisiko aus. Die errechnete und
beobachtete Rückfallrate dieser Tätergruppe liege bei 5 %. In Bezug auf die
Kinderpornografiedelikte habe der Beschuldigte in der Begutachtung bereits
angegeben, auch weiterhin solches Material zu konsumieren. Der Rückfall sei
also schon eingetreten. Die pädosexuelle Ansprechbarkeit motiviere zur Tat,
geringes Unrechtsbewusstsein und Unbedarftheit als Teile der
Persönlichkeitsproblematik würden die Wirksamkeit üblicher Hemmfaktoren verhindern.
Das Rückfallrisiko könne für solche Delikte als sehr hoch, d.h. deutlich
oberhalb von 50 % Rückfallwahrscheinlichkeit, eingeordnet werden. Eine
Massnahmeanordnung lasse sich aus Sicht des Gutachters nicht rechtfertigen, da
keine psychische Störung im engeren Sinne bestehe. Eine stationäre Massnahme
sei sicherlich nicht indiziert. Der Beschuldigte erscheine kaum psychotherapiefähig.
Eine solche sei mangels bedeutsamen subjektiven Leidensdrucks auch nicht
indiziert. Folglich könne der Gutachter keine Massnahmenempfehlung abgeben.
Hierfür seien die Eingangskriterien nicht erfüllt und eine solche würde den
Beschuldigten ganz klar überfordern. Demgegenüber könnte allenfalls mit
pädagogischen oder sozialpädagogisch-edukativen und kontrollierenden Massnahmen
möglicherweise eine Risikoverbesserung erzielt werden. Eine solche Arbeit
dürfte gut durch die Bewährungshilfe durchgeführt werden können. Es empfehle
sich eine möglichst lange Bewährungszeit und eine enge Anbindung an die
Bewährungshilfe, wobei auch jeweils die Gesamtlebenssituation des Beschuldigten
im Auge behalten werden müsse.
1.3
Den überzeugenden Ausführungen im
Gutachten ist zu folgen und es ist von einer im Tatzeitpunkt im mittleren Masse
beeinträchtigten Schuldfähigkeit auszugehen.
1.4
Der Beschuldigte ist somit der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit vom 18.
August 2019 bis 9. September 2019, 19:55 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum
Nachteil der Geschädigten, schuldig zu sprechen. Die im Tatzeitpunkt im
mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit wird im Rahmen der
Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
1.5
Ob die von der Verteidigung ins
Recht gelegten Art. 52 StGB und Art. 187 Ziff. 3 StGB zu greifen vermögen
und ob demzufolge von einer Bestrafung abzusehen ist, wird ebenfalls im Rahmen
der Strafzumessung zu prüfen sein.
2.
Mehrfache Pornografie i.S.v. 197 Abs. 3 StGB (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)
Auch hier kann sowohl für die
rechtlichen Grundlagen von Art. 197 Abs. 3 StGB wie auch für die Subsumtion des
Sachverhalts auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(O-G 564 f.). Ergänzungen sind keine anzubringen.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen
Pornografie, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019,
19:55 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der Geschädigten, schuldig zu
sprechen. Die im
Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit (s.
diesbezüglich umfassend vorstehend Ziff. 1.2. und Ziff. 1.3.) sowie die
Frage, ob und – wenn ja – inwiefern Art. 52 StGB und Art. 187 Ziff. 3 StGB
zur Anwendung gelangen (s. Ziff. IV. / Ziff. 1.5. vorstehend) wird im Rahmen
der Strafzumessung zu berücksichtigen resp. zu prüfen sein.
3.
Mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197
Abs. 1 StGB (Ziff. 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
03.11.2023)
3.1
Rechtliche Grundlagen
Laut Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich
strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen,
andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person
unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio
oder Fernsehen verbreitet.
Vorausgesetzt ist zum einen, dass die
Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den
Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die
Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen
herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt
erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (vgl. BGE 131 IV 64,
E. 10.1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2019 vom
11.12.2019
E. 1.4.2.). Pornografisch sind somit Medien, die physische
Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn
verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller
Triebbefriedigung degradieren, sie als blosse physiologische Reiz-Reaktionswesen
erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negieren (BGE 133 II 136 E.
5.3.2.). Entscheidend ist dabei immer der Gesamteindruck (BGE 131 IV 64 E.
10.1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2019 vom 14.09.2021 E. 5.2.1.;
Urteil des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21.02.2024 E. 3.2.1.). Der
Pornografiebegriff wird relativ weit gefasst, zumal bereits Darstellungen der
primären Geschlechtsorgane genügen können (Scheidegger in: StGB Annotierter
Kommentar, Damian K. Graf (Hrsg.), 2. Aufl., Bern 2025, N 5 zu Art. 197
StGB).
3.2
Objektiver Tatbestand
3.2.1
Aus der dem Anzeigerapport der
Kantonspolizei Bern (AS 001 ff.) beigelegten Zusammenfassung der Personen, die
mit der Geschädigten Fotos und Videos ausgetauscht haben (AS 008), lässt sich
entnehmen, dass die Geschädigte dem Beschuldigten «4 Fotos/Videos von ihrem
Geschlechtsteil» geschickt und «vermutlich» auch Bilder vom Beschuldigten
erhalten habe, «jedoch wurden diese gelöscht und konnten nicht mehr hergestellt
werden». Festzustellen ist somit, dass die Dateien sich nicht in den Akten
befinden und auch nicht mehr erhältlich gemacht werden können.
3.2.2
Die Vorinstanz erwog in E. 1.3.3.
ihrer Urteilsbegründung (O-G 565 f.), dass entsprechend dem rechtserheblichen
Sachverhalt als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte der damals
14-jährigen Geschädigten Bilder seines Penis geschickt habe. Diese Bilder
befänden sich nicht bei den Akten, weshalb unklar sei, wie sich der Penis des
Beschuldigten darauf konkret präsentiert habe. Die erste Instanz
schlussfolgerte, dass ein Bild, auf welchem ein Penis zu sehen sei, nicht per
se als pornografisches Erzeugnis i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB zu qualifizieren
sei. Die Unkenntnis über den Inhalt der Darstellung sei nicht dem Beschuldigten
anzulasten. Aus diesem Grund sei in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» davon auszugehen, dass auf dem Bild kein erigierter Penis dargestellt
worden sei, was nicht von der Strafandrohung von Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst
sei.
3.2.3
Dieser Auffassung der Vorinstanz
kann nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich bereits aus den in den Akten
liegenden Chat-Konversationen der Betroffenen.
Diesbezüglich ist konkret Folgendes
vermerkt:
Geschädigte: «Zeig du o
was pls» (18. August 2019, 15:40 Uhr)
Beschuldigter: «Min
dick?» (18. August 2019, 15:40 Uhr)
Geschädigte: «Ja» (18.
August 2019, 15:40 Uhr)
Beschuldigter: «Ha keis
sorry» «Ih schick dir am obe paari;)» (18. August 2019, 15:40 Uhr)
Geschädigte: «Oke» (18.
August 2019, 15:45 Uhr)
(…)
Beschuldigter: «Ha
20cm» (18. August 2019, 15:46 Uhr)
Beschuldigter: «Wenn
hesch svid fertig» (18. August 2019, 18:18 Uhr)
Geschädigte: «Noni e
sägs der de… Du dick bilder?» (18. August 2019, 18:20 Uhr)
Beschuldigter: «Noni»
«Ih machs schneu» (18. August 2019, 18:20 Uhr)
Geschädigte: «Oki» (18.
August 2019, 18:20 Uhr)
Unmittelbar danach (18. August 2019,
18:23 bzw. 18:24 Uhr) wurden nacheinander drei Dateien vom Beschuldigten an die
Geschädigte geschickt. Aus den dazugehörigen und ersichtlichen Details geht
hervor, dass die erste Datei im Format «jpg» unter dem Dateinamen beginnend mit
«IMG» verschickt wurde, die beiden anderen Dateien im Format «mp4» unter dem
Dateinamen beginnend mit «VID». Die Antwort der Geschädigten darauf war: «Uff
danke» (18. August 2019, 18:24 Uhr).
Aufgrund des Gesagten kann davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der Geschädigten ein Bild und zwei
Videos geschickt hat. Dass es sich dabei um Dateien gehandelt haben muss,
welche sein Geschlechtsteil zeigen, kann aufgrund der vorherigen Nachfrage der
Geschädigten nach sog. «Dick»-Bildern, also Penis-Bildern, und dem zeitlichen
Konnex der Nachrichten nicht ernsthaft angezweifelt werden. Diesbezüglich ist
auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor dem
Berufungsgericht zu verweisen. Mit den Dateien, die Penisbilder zeigen, liegen Elemente
vor, die sich nahtlos in die Gesprächslogik einreihen.
3.2.4
Anders als die von der Vorinstanz
erwähnte Lehrmeinung, wonach die blosse Darstellung eines Sexualorgans ohne
Einbezug in eine sexuelle Handlung oder ohne entwürdigende Darstellungsweise
nicht bereits Pornografie darstelle, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass
durchaus bereits Darstellungen der primären Geschlechtsorgane genügen können,
um als pornografisch i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB zu gelten. Die Vorinstanz
konzentriert sich in ihrer Subsumtion darauf, wie sich der Penis präsentiert
haben könnte bzw. ob dieser in erigiertem Zustand gezeigt worden sei oder
nicht. Sie kam zu Gunsten des Beschuldigten zum Schluss, dass «auf dem Bild ein
nicht erigierter Penis dargestellt wurde». Ob der Penis auf dem Bild bzw. in
den Videos erigiert gewesen ist oder nicht, lässt sich tatsächlich nicht
feststellen. Aus der Lehre und Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch nicht
abschliessend, dass es für die Bejahung von Pornografie auf den Zustand des
Penis ankommt. Ein erigierter Penis scheint vielmehr ein starkes Indiz für eine
pornografische Darstellung zu sein. Entscheidend sind dennoch die sexualisierte
Natur der Darstellung (z.B. ob der Körper oder Teile des Körpers bewusst zur
Erregung gezeigt werden), der Kontext (Pose, Umgebung, Absicht) und ob die
Darstellung dazu dient, beim Betrachter sexuelle Erregung hervorzurufen. Dass
eine Erektion notwendig wäre, würde denn auch eine ungerechtfertigte und höhere
Hürde für die Annahme von Pornografie bei Bildern von Männern darstellen; dies
im Vergleich zu den vom Bundesgericht beurteilten Bildern von Frauen. Dabei hat
das Bundesgericht beispielsweise Pornografie angenommen bei einem Bild einer
Frau, deren Genitalbereich unrasiert sei, die Schamlippen zwar nur ansatzweise
erkennbar gewesen seien, und dennoch der Blick des Betrachters direkt auf die
Schamgegend gelenkt werde, wodurch diese besonders betont
und die Frau auf ein Sexualobjekt reduziert werde. Ausserdem wurde Pornografie
bejaht bei einem Bild einer Frau, welche den Blick auf ihre rasierte Scham
freigebe. Das Bundesgericht erwog dazu, dass zwar der Genitalbereich hierbei
nicht derart aufdringlich in den Vordergrund gerückt werde, aber die Frau
dennoch durch die eingenommene Pose und den leicht unterwürfigen Blick, mit dem
sie hinter ihren Beinen hervor in die Kamera sehe, gleichwohl auf ein
austauschbares, jederzeit verfügbares Sexualobjekt reduziert werde (BGE 131 IV 64 E. 10.2.2. f.).
3.2.5
Für den vorliegenden Fall kann
festgehalten werden, dass das hier fragliche Bild bzw. die hier
interessierenden Videos zufolge Löschung nicht analysiert werden können.
Aufgrund der Aufforderung der Geschädigten nach Bildern seines Penis und den
ihrerseits, über die gesamte Dauer des Kontakts mit dem Beschuldigten hinweg
verschickten Bilder und Videos kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass auch der Beschuldigte seinen Penis im Vordergrund des Fotos bzw.
der Videos gerückt hat. Zudem wird aus dem Kontext, dem Inhalt der Chats
zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten, den übrigen ausgetauschten
Bildern und Videos klar, dass die vom Beschuldigten an die Geschädigte
versandten Dateien einzig dazu gedient haben, sie sexuell zu erregen. Dies
insbesondere da sämtliche Nachrichten der beiden ausschliesslich sexuell
motiviert waren. Insgesamt kann entgegen der vorinstanzlichen Erwägung auch bei
Annahme eines nicht erigierten Penis von einer pornografischen Darstellung
ausgegangen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch anzunehmen, dass
einzig sein Glied zu sehen ist und durch ihn keine sexuellen Handlungen daran
vorgenommen werden, zumal es dafür keine Hinweise gibt.
3.3
Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt.
Der Beschuldigte hat der damals
14-jährigen Geschädigten die Aufnahmen seines Penis über
den Instant-Messaging-Dienst «WhatsApp» zugeschickt. Dadurch hat er
bewusst einer unter 16-jährigen Person die Möglichkeit eingeräumt, in Kontakt
mit Pornografie zu kommen. Dabei kannte er das junge Alter der Geschädigten. Er
handelte somit direktvorsätzlich.
3.4
Rechtfertigungs- und
Schuldausschlussgründe
Rechtfertigungsgründe sind keine
ersichtlich.
Gemäss gutachterlicher Feststellung lag im Tatzeitpunkt eine im mittleren Masse
beeinträchtigte Schuldfähigkeit vor (s. diesbezüglich vorstehende Ausführungen
in Ziff. IV. / Ziff. 1).
3.5
Fazit
Der Beschuldigte ist der mehrfachen
Pornografie, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019,
19:55 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der Geschädigten, schuldig zu
sprechen. Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte
Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
Ebenso die Frage, ob und – wenn ja – inwiefern wie von der Verteidigung
beantragt Art. 52 StGB zur Anwendung gelangt (s. Ziff. IV. / Ziff. 1.5.
vorstehend).
4.
Mehrfache
harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.3.
der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)
4.1
Betreffend den Anklagesachverhalt
gemäss Ziff. 1.3. ist vorab anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrer
Urteilsbegründung einen Würdigungsvorbehalt angebracht und den Sachverhalt
unter den Tatbestand der mehrfachen Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197
Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB angenommen hat, was unbestritten geblieben
ist.
4.2
Diese Subsumtion der Vorinstanz
unter den Tatbestand des Beschaffens von pornografischen Aufnahmen, welche
tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum
Eigenkonsum, erscheint nachvollziehbar und aufgrund der vorliegenden Umstände des
Falles auch richtig. Infolgedessen schliesst sich auch die Berufungsinstanz der
vorinstanzlichen Schlussfolgerung an. Der objektive und subjektive Tatbestand
der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB
ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine erkennbar.
4.3
Der Beschuldigte ist somit der
mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB
schuldig zu sprechen. Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte
Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Die
Frage, ob und – wenn ja – inwiefern Art. 52 StGB zur Anwendung gelangt (s.
Ziff. IV. / Ziff. 1.5. vorstehend) wird im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen
sein.
5.
Mehrfache harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Art. 197 Abs. 5 Satz
2.
i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.4. a) der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)
Die Berufungsinstanz kann der Vorinstanz
auch in Bezug auf ihre Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen zu Art. 197
Abs. 5 StGB sowie ihre konkrete Subsumtion (Ziff. II. / Ziff. 1.4.3. US 13)
vollumfänglich beipflichten. Der nachgewiesene und im Übrigen unbestritten
gebliebene Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand. Es sind keine
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben, weshalb der Beschuldigte
der mehrfachen Pornografie, begangen zu unbekannter Zeit, an unbekanntem Ort,
festgestellt in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021, in [Ort 3], [Adresse],
Polizeiposten, schuldig zu sprechen ist. Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse
beeinträchtigte Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu
berücksichtigen sein.
6.
Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.4. b) der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)
6.1
Gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle
Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr
bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht,
erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe.
6.2
Nachdem die Beweismittel, welche
sich aus der Auswertung des Handys iPhone X des Beschuldigten ergeben
haben, unverwertbar und aus den Akten zu sondern sind, ist einzig das
inkriminierte Video, welches mit dem CyberTipline Report 90383751 den Schweizer
Behörden gemeldet (AS 325 ff.), von der Bundeskriminalpolizei auf einer CD-Rom
abgespeichert (AS 127) und an die Kantonspolizei bzw. die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet wurde (AS 322 ff.), als Beweismittel vorhanden. Die CD-Rom mit
dem abgespeicherten Video befindet sich aktuell bei der Kantonspolizei
Solothurn (vgl. AS 122). Davon befinden sich zusätzlich zwölf Standbilder in
den Akten (AS 332). Der massgebliche Sachverhalt gemäss Anklageschrift-Ziff.
1.4.b) umfasst die Verbreitung des inkriminierten Videos (s. zum Ganzen auch
vorstehend Ziff. III. / Ziff. 3).
6.3
Das vorliegende Video hat eindeutig
sexuelle Handlungen mit einer minderjährigen Person zum Inhalt. Es zeigt ein
offensichtlich minderjähriges Mädchen, welches sich mit einem Gegenstand sowie
den Fingern vaginal penetriert. Der Beschuldigte soll das Video gemäss dem
Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 16. Mai 2021 über Snapchat der
Öffentlichkeit verbreitet haben (AS 322 ff.). Das Versenden via Snapchat stellt
ein Zugänglichmachen im Sinne des Gesetzes dar und ist somit
tatbestandsmässig.
6.4
In subjektiver Hinsicht ist
(Eventual-)Vorsatz
hinsichtlich des hartpornografischen Charakters der
Erzeugnisse sowie der objektiven Tathandlungen vorausgesetzt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_304/2021 vom 02.06.2022 E. 1.3.1. ff.).
Der Beschuldigte verbreitete das Video
eigenmächtig über sein Benutzerprofil via Snapchat. Es darf daher ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass er den Inhalt des Videos kannte und dieses
bewusst verbreitete, was den subjektiven Tatbestand erfüllt.
6.5
Rechtfertigungs- und
Schuldausschlussgründe bestehen nicht.
6.6
Folglich ist der Beschuldigte der
Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 schuldig zu sprechen.
Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit wird im
Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
V. Strafzumessung
1.
Rechtliche Grundlagen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher
umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu
unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N
16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2.), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzes-treue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände
des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,
Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des
Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat
und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt,
ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat,
wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts
6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010
vom 26.04.2011 E. 4.1.).
1.5
War der
Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen
oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe
(Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit
stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar. Der Verminderung der
Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung
Rechnung zu tragen. Dabei ist nach der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif
vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Eine leichte,
mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht
zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 %
(BGE 136 IV 55 E. 5.3. und E. 5.6.; BGE 134 IV 132 E. 6.2.; BGE 129 IV 22 E.
6.2.). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten
Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Entgegen dem Wortlaut des
Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der Strafe, sondern um die
Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert
schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll
schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die
Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein
muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig
gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27.08.2021 E. 4.3.5.; BGE 136 IV 55
E. 5.5.).
1.6
Die tat-
und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um
sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der
Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch
Strafverschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert,
worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen
Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Rahmen nur
zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des Strafrahmens kann sich stellen,
wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8. m.w.Verw.).
1.7
Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34.
StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2.;
BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3. m.w.Verw.). Bei der Wahl der Sanktionsart
waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E.
Dispositiv
4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.
Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von
finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des
Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll
die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr
geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden
können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige
Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden
müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral
zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans
Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht
bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des
Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.).
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. m.Verw.).
1.8. Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe»
bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach
neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt
einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von
180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.
Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen,
auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte
nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).
1.9. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die
strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1
E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung
die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und
Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff.,
m.w.Verw.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Vorbemerkung
Vorab ist festzuhalten, dass nicht nur
der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, sondern auch die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und u.a. die Verurteilung zu einer
höheren Strafe beantragte. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2
StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der
beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur
zu deren Gunsten ergriffen worden ist, gelangt demnach hinsichtlich des
Strafmasses nicht zur Anwendung.
2.2. Wahl der Strafart
2.2.1. Der Beschuldigte muss heute
gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen
mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), wegen mehrfacher Pornografie durch
Anwerben/Veranlassen einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an einer
pornografischen Vorführung (Art. 197 Abs. 3 StGB), wegen mehrfacher Pornografie,
indem er einer Person unter 16 Jahren pornografische Aufnahmen zugänglich
machte (Art. 197 Abs. 1 StGB), wegen mehrfacher Pornografie durch Beschaffen
und Besitz von Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Tieren und Pornografie
mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum Eigenkonsum
(beide Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB), der mehrfachen harten Pornografie durch
Beschaffen und Besitz von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen
mit Minderjährigen zum Eigenkonsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1
StGB) und der Pornografie durch Zugänglichmachen einer pornografischen Aufnahme
mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 4
Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB) schuldig erklärt und bestraft werden.
2.2.2. Ausgangspunkt der konkreten
Strafzumessung ist der in den einzelnen Straftatbeständen vorgesehene
ordentliche Strafrahmen. Werden diese miteinander verglichen, wird Folgendes
festgestellt:
Die Strafrahmen für die sexuellen
Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie für Pornografie
durch Zugänglichmachen einer pornografischen Aufnahme mit tatsächlichen
sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1
StGB) sehen gemäss ihrem Wortlaut eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder
Geldstrafe vor. Diese Tatbestände sind somit als Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs.
2 StGB zu qualifizieren.
Die Strafrahmen für die übrigen Delikte
nach Art. 197 Abs. 1 StGB, Art. 197 Abs. 3 StGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB,
Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB sehen gemäss ihrem Wortlaut je eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Diese Tatbestände
stellen somit Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB dar.
Sämtliche aufgeführten
Strafrahmen ermöglichen sowohl die Aussprache einer Freiheits- als auch einer
Geldstrafe. Es stellt sich somit die Frage, ob vorliegend eine Geld- oder eine
Freiheitsstrafe als Sanktionsart zu wählen ist.
2.2.3. Wie das Bundesgericht in seinem
Urteil 6B_658/2021 vom 21. Januar 2022 in E. 2.3.1. ausführt, beurteilt
sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen
sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.
3.3.1.), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere
Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem
Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf
die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem
Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2.; BGE 144 IV 313
E. 1.1.1.; BGE 134 IV 82 E. 4.1. und BGE 134 IV 97 E. 4.2.). In Fällen, wo
verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das
entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden
Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat
einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden
einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit
Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241
E. 3.2.). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart
festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313
E. 1.1.1.).
2.2.4. Die Vorinstanz hat sich
entschieden, für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss
Anklageschrift-Ziff. 1.1. eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dabei belässt sie
es bei der Begründung, dass die Tatschwere eine solche rechtfertige. Weshalb es
notwendig erscheint, eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von
der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, lässt sie offen. Auch das Argument
der Tatschwere überzeugt für sich alleine genommen nicht, zumal in der Folge
auch in diesem Punkt keine Begründung erfolgt.
Wie erwähnt, handelt es sich bei den
Tatbeständen der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1
StGB (Anklageschrift-Ziff. 1.1.) und dem Tatbestand der Pornografie durch
Zugänglichmachen einer Aufnahme mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen
(Anklageschrift-Ziff. 1.4. b)) um Verbrechen und damit nicht mehr um leichte
Kriminalität. Obwohl dem Beschuldigten im forensisch-psychiatrischen Gutachten
eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf den Konsum von Pornografie mit tatsächlichen
sexuellen Handlungen mit Minderjährigen attestiert wird, geht der Gutachter
gleichzeitig davon aus, dass dieser Gefahr mit geeigneter Unterstützung
entgegengewirkt werden kann. Das Berufungsgericht geht aufgrund der Umstände,
insb. aufgrund der fehlenden Vorstrafen, und des vergleichsweise geringen
Verschuldens des Beschuldigten sowie in Anbetracht der Ausführungen des
Gutachters davon aus, dass im vorliegenden Fall nicht von der Ausfällung einer
Geldstrafe, im Sinne einer Regelsanktion, abzuweichen ist. Folglich kommt für
sämtliche Delikte eine Geldstrafe in Betracht.
2.3. Festlegung des Strafmasses
2.3.1. Vorgehensweise
Da für sämtliche Delikte eine Geldstrafe
auszufällen ist, ist die Gleichartigkeit der Strafen erfüllt. Folglich gelangt diesbezüglich
Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Vorweg ist die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe
zur Abgeltung der übrigen Delikte unter Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Die so festgelegten Strafen werden jeweils in
Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit, welche gemäss
gutachterlichen Feststellungen beim Beschuldigten gegeben ist, zu reduzieren
sein.
Vorliegend werden nach Vergleich der
insgesamt begangenen Delikte und unter Berücksichtigung des jeweiligen
Verschuldens die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne der
Anklageschrift-Ziff. 1.1. als schwerstes Delikt erachtet. Es gilt somit,
zunächst für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen. Aufgrund des engen
inhaltlichen Zusammenhangs werden anschliessend die weiteren Delikte zum
Nachteil der Geschädigten beurteilt, ehe die unabhängig erfolgte Verbreitung
und die Konsumhandlungen von Pornografie bemessen werden.
2.3.2. Festlegung der Einsatzstrafe für
die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB
(Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)
2.3.2.1. In objektiver Hinsicht haben
die sexuellen Tathandlungen gemäss erstelltem Sachverhalt im Austausch sexuell
motivierter Nachrichten, Bildern und Videos bestanden. Der Beschuldigte hat die
Geschädigte mehrfach dazu verleitet, ihm Videos und Bilder zu senden, in
welchen sie sich selbst befriedigt und sich in aufreizenden und erotischen
Posen zeigt. Im Verhältnis etwa zu vollzogenem Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr
sind das zwar eher leichte Handlungen gewesen, doch kann der Tatbestand bereits
durch Handlungen wie Küsse oder kurze Berührungen über der Kleidung in
sexueller Absicht erfüllt werden. Bei der damals 14-jährigen Geschädigten
handelte es sich um eine Jugendliche nur gut ein bis maximal zwei Jahre vor
Erreichen der relevanten Altersgrenze. Verschuldensmindernd wirkt sich aus,
dass das Altersgefälle zum knapp damals über 18-jährigen Beschuldigten, also
einem jungen Erwachsenen im Teenageralter, nicht erheblich war. Bei der
Geschädigten kann überdies – wie aus den Akten ersichtlich ist – nicht von
einem Mangel an Erfahrung im Umgang mit Avancen von Männern insbesondere in
Online-Chats ausgegangen werden. In den gemeinsamen Chats zwischen dem
Beschuldigten und der Geschädigten signalisierte die Jugendliche, mit der
Vornahme sexueller Handlungen einverstanden zu sein. Es scheint eine
Kommunikation vorgelegen zu haben, die zumindest scheinbar auf Augenhöhe erfolgte.
Zudem fallen unter Art. 187 StGB auch noch weit schlimmere Tathandlungen
an jüngeren Kindern oder Taten in der Grauzone zur Vergewaltigung oder
sexuellen Nötigung sowie bspw. Fälle jahrelangen Ausnutzens einer Abhängigkeit
oder eines Machtgefälles durch die Eltern, nahe Verwandte, Sporttrainer, Lehrer
oder ähnliche Vertrauenspersonen. Nichtsdestotrotz ist das mehrfache Verleiten
der Geschädigten zu sexuellen Handlungen sehr wohl geeignet, die sexuelle
Entwicklung einer 14-jährigen Jugendlichen zu beeinträchtigen. Das Verschulden
ist in objektiver Hinsicht aufgrund der vorstehenden Ausführungen dennoch insgesamt
als noch leicht zu qualifizieren.
Erfolgt eine Einordnung im ordentlichen
Strafrahmen des Tatbestandes von Art. 187 StGB (1 Monat bis 60 Monate
Freiheitsstrafe), so kommt das Verschulden etwa im mittleren Drittel des ersten
Drittels des Strafrahmens zu liegen. Für die Abgeltung der objektiven
Tatschwere ist somit eine Einsatzstrafe von acht Monaten festzusetzen.
2.3.2.2. In subjektiver Hinsicht lag das
Motiv des Beschuldigten in einem sexuellen Abenteuer und in der Beschaffung von
pornografischem Material zu seiner Befriedigung. Der Umstand, dass es sich
vorliegend bei der Geschädigten um eine junge, in sexueller Hinsicht noch
unerfahrene Person handelte, kam ihm durchaus gelegen. Jedenfalls hatte er
keine Skrupel, auch als sie ihm ihr Alter verraten hat – im Gegenteil drängte
er auf das Zusenden von Bildern und Videos und sogar auf ein Treffen und
plante, der Mutter der Geschädigten, bei welcher sich die Geschädigte zum
vereinbarten Termin befunden hätte, ebenfalls ein jüngeres Alter anzugeben.
Entsprechend wusste er, dass der Altersunterschied zwischen ihnen ein Problem
darstellen könnte. Hemmungen, die Unerfahrenheit einer 14-jährigen Jugendlichen
auszunutzen, hatte er nicht. Er handelte vielmehr aus rein egoistischen
Beweggründen. In Bezug auf die kriminelle Energie ist in Übereinstimmung mit
den vorinstanzlichen Ausführungen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
eine gewisse Hartnäckigkeit zeigte, um die Videos und Bilder von der
Geschädigten zu erhalten. Das Verschulden wird somit in subjektiver Hinsicht
nicht relativiert, vielmehr hat es sich leicht verschuldenserhöhend
auszuwirken. Zur Abgeltung der subjektiven Tatschwere ist von einer Erhöhung der
für die objektive Tatschwere festgelegte Strafe um zwei Monate, d.h. auf zehn
Monate, festzusetzen.
Bei Festsetzung der Strafe zwingend zu
berücksichtigen ist, wie bereits erwähnt, die gutachterlich festgestellte
mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Es kann an dieser
Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III. / Ziff. 2.3. des vorinstanzlichen
Urteils, s. zum Gutachten auch AS 440 ff.) verwiesen werden. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine lineare Reduktion nach einem
bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere
Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein
mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.6.
m.w.Verw.). Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor, ist – gegebenenfalls
aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines Gutachters – zu entscheiden, in
welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht
eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des
Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7.).
Vorliegend ist die mittelgradig
verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten mit einer Reduktion im mittleren
Ausmass zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz sieht auch die Berufungsinstanz
keine Gründe, von einer hälftigen Reduktion abzuweichen. Aufgrund der
gutachterlich bestätigten mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist
die Einsatzstrafe für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind somit ermessensweise
um 50 %, d.h. auf 5 Monate, ausmachend 150 Tagessätze, zu reduzieren.
2.3.2.3. Die Verteidigung beantragt in
Bezug auf die unbestritten gebliebenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit
einem Kind in Anwendung von Art. 52 StGB («Die zuständige Behörde sieht von
einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung
ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.») bzw. in Anwendung von Art.
187 Ziff. 3 StGB («Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung
das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände
vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an
das Gericht oder der Bestrafung absehen.») auf die Ausfällung einer Sanktion zu
verzichten.
Vorliegend kann diesem Antrag der
Verteidigung nicht gefolgt werden.
Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht
von einer Bestrafung ab, wenn kumulativ Schuld und Tatfolgen gering sind. Des
Weiteren ist konkretisierend darauf hinzuweisen, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strafbefreiung nur in Frage kommt, wenn
keinerlei Strafbedürfnis besteht, wobei das Bundesgericht auch auf
generalpräventive Überlegungen abstellt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2. f.; BGE 138 IV 13 E. 9.). Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit
von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn sich
dieses von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen
qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu
typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom
Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die
Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am
Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2. f.; BGE 138 IV 13 E. 9.).
Art. 52 StGB verlangt somit eine
geringfügige Schuld und geringe Tatfolgen. In diesem Fall ist das aber nicht
gegeben. Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergeht, dass das Verschulden des
Beschuldigten für die Delikte zum Nachteil der Geschädigten zwar noch als
leicht bezeichnet werden kann. Allerdings hat er durchgehend aus verwerflichen
Gründen gehandelt. Ausserdem hat er nicht von sich aus mit den verbotenen
Handlungen aufgehört. Der Kontakt wurde vielmehr seitens der Geschädigten
einseitig abgebrochen. Die subjektive Tatschwere fällt daher negativ ins
Gewicht. Auch aus der Täterkomponente lässt sich, wie nachstehend auszuführen
sein wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese ist vielmehr neutral zu
gewichten. Zusammenfassend wiegt das Verschulden des Beschuldigten – angesichts
der besonderen Umstände – nicht mehr leicht im Sinne von Art. 52 StGB.
Hinsichtlich der Tatfolgen gilt es an
dieser Stelle zudem anzumerken, dass die derzeitige Lebenssituation der
Geschädigten unbekannt ist. Dementsprechend können auch die Tatfolgen nicht
beurteilt werden. Klar ist jedoch, dass sich die Geschädigte mit Schreiben vom
25. April 2024 aus dem Verfahren zurückgezogen hat (AS 474). Die Verteidigung
bringt diesbezüglich vor, dass aufgrund dieser Erklärung das Desinteresse
anzunehmen sei, was unter Art. 52 StGB zu berücksichtigen sei. Hierzu kann
festgehalten werden, dass eine Desinteresse-Erklärung im Bereich des Offizial-
und Legalitätsprinzips für die Strafbehörden keine Wirkung entfaltet. In der
Praxis kommt einer Desinteresse-Erklärung dennoch grosse Bedeutung zu, obwohl
eine solche oftmals auch aus rein opportunistischen Gründen zur Einstellung des
Verfahrens führt. Im vorliegenden Fall lässt sich aus der abgegebenen Erklärung
der Geschädigten entnehmen, dass sie «gar nichts mit dem Fall zu tun haben»
wolle, «keine Anrufe, Gerichts[verfahren] oder Post bekommen». Sie bezieht
ihren Rückzug nicht auf ein fehlendes Strafbedürfnis, geringfügige Folgen,
Mitgefühl für den Beschuldigten oder Ähnliches. Es entsteht vielmehr der
Eindruck, dass sie die weiteren Folgen eines Strafverfahrens meiden wollte.
Insofern darf nicht verkannt werden, dass die Desinteresse-Erklärung der
Geschädigten andere Hintergründe haben könnte und nicht zwingend auf
geringfügige Schuld und Tatfolgen hinweist. Eine Anwendung von Art. 52 StGB
fällt somit auch unter diesem Punkt ausser Betracht.
Ebenso gelangt Art. 187 Ziff. 3 StGB nicht
zur Anwendung.
Art. 187 Ziff. 3 StGB sieht die
Möglichkeit vor, in gewissen Konstellationen von der Bestrafung abzusehen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2016 vom 04.08.2017).
Auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, so ist es Gerichtsbehörden
erlaubt, eine weniger weit gehende Strafmilderung nach freiem Ermessen
vorzunehmen (vgl. BSK StGB II-Maier, Art. 187 N 31). Eine
Strafbefreiung ist möglich in jenen Fällen, in denen der Täter zur Zeit der Tat
oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hatte
und besondere Umstände vorliegen. Ziff. 3 sollte vor allem dort zur
Anwendung
gelangen, wo – trotz erfülltem Tatbestand – das Rechtsgut der
Gefährdung der
sexuellen Entwicklung der Unmündigen nicht oder kaum
tangiert ist.
Was unter diesen «besonderen Umständen»
zu verstehen ist, beantwortet sich nach der Grundidee der Gesetzesänderung vom
21. Juni 1991, die am 1. Oktober 1992 in Kraft trat. Damit wollte der
Gesetzgeber einerseits den veränderten gesellschaftlichen Auffassungen Rechnung
tragen, andererseits Fälle von Jugendliebe flexibler als bisher handhaben. Die
Gesetzesänderungen beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zeigen,
dass der Gesetzgeber eine Entkriminalisierung von Fällen beabsichtigte, in
denen die Beteiligten praktisch gleichaltrig sind, besondere Umstände vorliegen
oder sich eine Liebesbeziehung entwickelt hat. Eine Strafnorm wurde unter
solchen Umständen als nicht mehr gerechtfertigt betrachtet (BGE 119 IV 138 E. 3d mit Hinweisen auf Materialien und Beratungen in E. 2.). Dieser
Gedanke der Entkriminalisierung sexueller Beziehungen von Jugendlichen führt
vorab zu einer grosszügigen Auslegung des Begriffs der besonderen Umstände.
Darunter kann etwa die Liebesbeziehung zwischen jugendlichen Beteiligten
fallen. Eine solche ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter in guten
Treuen annehmen darf, die sexuellen Handlungen erfolgten im Rahmen einer
Beziehung, getragen von gegenseitiger Zuneigung. Damit ist zugleich gesagt,
dass ein Ausnutzen des Partners eine Liebesbeziehung im Sinne der besonderen
Umstände von Art. 187 Ziff. 3 StGB ausschliesst (Urteil des
Bundesgerichts 6S.101/1994 vom 25.03.1994 E. 1c/aa;
Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I:
Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 7 N. 19 S. 170; Michel
Dupuis et al., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2012, N. 51
zu Art. 187 StGB; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. I,
3. Aufl. 2010, N. 41 zu Art. 187; Philipp Maier, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 33 zu Art. 187 StGB; Andreas Donatsch,
Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 497;
Trechsel/Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 187 StGB; Jörg Rehberg, Das revidierte
Sexualstrafrecht, AJP 1993 S. 19; Hans Wiprächtiger, Aktuelle Praxis des
Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999 S. 125; Stefan Trechsel,
Fragen zum neuen Sexualstrafrecht, ZBJV 129/1993 S. 590).
Die hier interessierenden Vorfälle und
Handlungen ereigneten sich in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9.
September 2019. Der Beschuldigte, geb. 21. Juli 2001, war damals 18 Jahre und
knapp einen Monat alt. Insofern ist die altersbedingte Voraussetzung von Art.
187 Ziff. 3 StGB erfüllt. Die Geschädigte selbst, geb. [Geburtsdatum], war zu
diesem Zeitpunkt 14 Jahre und knapp 7 Monate alt. Der Altersunterschied betrug
somit 3.5 Jahre. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen kann
dieser Altersunterschied aus objektiver Sicht als nicht besonders gross
beurteilt werden. Klar ist auch, dass Kinder und Jugendliche insbesondere in
dieser Übergangsphase von der Minder- zur Volljährigkeit eine entscheidende
Entwicklung, sowohl geistig wie auch körperlich, erfahren. Dem Gutachten kann
entnommen werden, dass sich beim Beschuldigten eine «kindliche Unreife,
Unbedarftheit und Naivität» feststellen lasse, was diesen Unterschied in
gewissem Masse, jedenfalls in geistiger Hinsicht, zu relativieren vermag. Dennoch
kommt auch die Berufungsinstanz nicht umhin, insbesondere die Beziehung des
Beschuldigten und der Geschädigten zu beurteilen, um besondere Umstände im
zuvor aufgezeigten Sinne annehmen zu können. Wie es bereits die Vorinstanz
ausgeführt hat, ergibt sich anhand der Beweismittel (Chatprotokolle,
festgestellt mittels Auswertung des Tablets der Geschädigten [AS 020 ff.] und
Aussagen der Geschädigten [AS 061 ff. und AS 073 ff.]), dass zwischen dem
Beschuldigten und der Geschädigten keine Liebesbeziehung bestanden hat. Liest
man sich die Unterhaltungen durch, unter Einbezug der verschickten Bilder und
Videos, so kommt man einzig zum Schluss, dass ihr Kontakt sich auf den Austausch
sexuell motivierter Nachrichten beschränkte. Es bestand keine echte Zuneigung,
die zu den sexuellen Kontakten führte. Dass der Beschuldigte den
Altersunterschied ausgenutzt hat, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden; dies
insbesondere in Anbetracht der Art und Weise, wie seinerseits auf ein
tatsächliches Treffen hingewirkt bzw. gedrängt wurde, bei welchem einzig der
Vollzug des Geschlechtsverkehrs beabsichtigt gewesen wäre.
Aus dem Dargelegten ergeht, dass der
Beschuldigte zwar zum Zeitpunkt der ausschlaggebenden Handlungen das 20.
Altersjahr noch nicht vollendet hatte, es aber aufgrund der Art der Beziehung
der beiden dennoch ungerechtfertigt erscheint, besondere Umstände im von der
Lehre und Rechtsprechung geforderten Sinn anzunehmen. Folglich kommt eine
Strafbefreiung bzw. Strafmilderung in Anwendung von Art. 187 Ziff. 3 StGB auch
für das Berufungsgericht nicht in Frage. Es bleibt bei den vorstehend
festgesetzten 150 Tagessätzen Einsatzstrafe.
2.3.3.
Asperation für die mehrfache Pornografie durch Anwerben, Veranlassen einer
minderjährigen Person i.S.v. Art. 197 Abs. 3 StGB (Ziff. 1.1. der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)
Der Beschuldigte hat die Geschädigte zur
Herstellung von zwei Videos und 13 Bildern kinderpornografischen Inhalts
veranlasst. Zur Begründung, weshalb vom objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs.
3 StGB auszugehen ist, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Der Beschuldigte hat auf das minderjährige Opfer eingewirkt und es dazu
veranlasst, Bilder und Videos von sich zu machen und ihm zu schicken, in
welchen es sich selbst befriedigt. Die Posingbilder wurden aufgenommen und
versendet, mit dem Ziel, den Beschuldigten sexuell zu erregen.
Die Geschädigte hat dem Beschuldigten
ihr Alter in den Chats bekannt gegeben. Der Beschuldigte handelte folglich direktvorsätzlich.
Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur und dienten offenkundig einzig seiner
Befriedigung.
Zu Recht hat die Vorinstanz jedoch auch
erwogen, dass infolge Vorliegens eines einheitlichen Tatkomplexes ein grosser
Teil – vielmehr sogar ein sehr grosser Teil – des Unrechts durch den mehrfachen
Schuldspruch wegen Art. 187 Ziff. 1 StGB bereits abgegolten ist. Entsprechend
erscheint insgesamt eine Sanktion von 20 Tagessätzen angemessen. Zur Abgeltung
der vorliegend vorhandenen mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit ist diese
Sanktion auf 10 Tagessätze, d.h. asperiert 5 Tages-sätze, zu senken.
Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe
von 150 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen
Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 3 StGB asperationsweise um 5 Tagessätze auf
155 Tagessätze zu erhöhen.
Zur Begründung, weswegen Art. 52 StGB
nicht zur Anwendung gelangten kann, ist auf vorstehende Ausführungen zur
Anklageschrift-Ziff. 1.1. (Ziff. V. / Ziff. 2.3.2.3.) zu verweisen.
2.3.4. Asperation
für die mehrfache Pornografie i.S.v. 197 Abs. 1 StGB (Ziff. 1.2. der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)
In Bezug auf das Verschulden betreffend
das Verschicken von pornografischen Aufnahmen an eine Minderjährige und das
damit einhergehende Zugänglichmachen ist zu berücksichtigen, dass es sich um
ein Bild und zwei Videos des Glieds des Beschuldigten gehandelt hat. Insofern
ist die Anzahl verschickter Aufnahmen gering. Wiederum ist klar, dass der
Beschuldigte das junge Alter der Geschädigten kannte. Leicht
verschuldensmindernd kann gewertet werden, dass er die Dateien erst auf
zweimalige Nachfrage der Geschädigten gesendet hat. Seine Motivation war die
Erregung der Geschädigten und letztlich wieder rein egoistischer Natur, damit
er im Gegenzug auch wieder Bilder und Videos von ihr verlangen konnte.
Insgesamt erscheint hierfür eine Strafe von 30 Tagessätzen angemessen. In
Berücksichtigung der gutachterlich attestierten mittelgradig reduzierten
Schuldfähigkeit ist diese Sanktion um die Hälfte, d.h. auf 15 Tagessätze, zu
senken.
Die vorstehend festgelegte Strafe von
155 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen
Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB asperationsweise um 7.5 Tagessätze auf
162.5 Tagessätze zu erhöhen.
Zur Begründung, weswegen Art. 52 StGB
nicht zur Anwendung gelangen kann, ist auf vorstehende Ausführungen zur
Anklageschrift-Ziff. 1.1. zu verweisen.
2.3.5.
Asperation für die mehrfache harte Pornografie zum Eigenkonsum i.S.v.
Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.3. der Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)
Der Beschuldigte beschaffte sich zwei
Videos und 13 Bilder kinderpornografischen Inhalts von der Geschädigten; dies
abermals im Wissen um das minderjährige Alter der Geschädigten. Zu Recht hielt
die Vorinstanz fest, dass das Unrecht beinahe deckungsgleich ist wie beim
Schuldspruch wegen Veranlassung einer Minderjährigen zur Mitwirkung an einer
pornografischen Vorführung (s. auch vorstehende Ausführungen). Folglich ist ein
erheblicher Teil der Schuld mit obiger Strafe bereits abgegolten. Entsprechend
erscheint eine Strafe von fünf Tagessätzen, resp. unter Berücksichtigung der
mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit von 2.5 Tagessätzen, angemessen.
Die vorstehend festgelegte Strafe von
162.5 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen
harten Pornografie zum Eigenkonsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m.
Satz 1 StGB asperationsweise um 2.5 Tagessätze auf 165 Tagessätze zu
erhöhen.
Zur Begründung, weswegen Art. 52 StGB
nicht zur Anwendung gelangen kann, ist auf vorstehende Ausführungen zur
Anklageschrift-Ziff. 1.1. zu verweisen.
2.3.6.
Asperation für die mehrfache (teilweise harte) Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5
Satz 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.4. a) der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)
Für die Ermittlung des Verschuldens
betreffend die Beschaffung pornografischer Aufnahmen zum Eigenkonsum ist – wie
es bereits die Vorinstanz korrekterweise gemacht hat – eine Unterscheidung
bezüglich des Inhalts der Aufnahmen vorzunehmen. So ist bei der Beurteilung zu
differenzieren, ob es sich um Aufnahmen von Tier- und virtueller
Kinderpornografie handelt oder um Pornografie mit tatsächlichen sexuellen
Handlungen mit Kindern.
Der Beschuldigte besass und konsumierte
fünf Comic-Bilder mit nichttatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie
zwei Bilder mit Tierpornografie. Hinzu kommen vier (echte, d.h.
Nicht-Comic-)Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen.
Die Anzahl dieser kinderpornografischen Dateien ist mit vier Bildern zwar
relativ gering. Dennoch befindet sich darunter auch ein ziemlich
unmissverständliches Bild, wo sich die sexuelle Handlung nicht nur auf den
eigenen Körper beschränkt resp. wo auch eine Interaktionen zwischen einem Kind
und einem erwachsenen Mann gezeigt wird. Dies wirkt sich leicht
verschuldenserhöhend aus.
Insgesamt erscheint eine Sanktion von 20
Tagessätzen, resp. unter Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten
Schuldfähigkeit von zehn Tagessätzen, angemessen.
Die vorstehend festgelegte Strafe von
165 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen
(teilweise harten) Pornografie zum Eigenkonsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz
1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB asperationsweise um fünf
Tagessätze auf 170 Tagessätze zu erhöhen.
2.3.7. Asperation für die mehrfache
Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.4. b) der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)
Hinsichtlich der objektiven Schwere der
Tat vom 16. Mai 2021 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das
kinderpornografische Video auf Snapchat der Öffentlichkeit zur Verfügung
stellte. Gemäss CyberTipline
Report 9033751 war der Empfängerkreis des Videos durch den Beschuldigten nicht
beschränkt worden (AS 327: «Were entire contents of uploaded file publicly
available? Yes»). Dies ist negativ zu gewichten. Demgegenüber ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eine Datei mit tatsächlicher
Kinderpornografie, also eine sehr geringe Anzahl, weiterverbreitete. Der Inhalt
des zugänglich gemachten Videos zeigt ein offensichtlich minderjähriges
Mädchen, das sich mit einem Gegenstand sowie den Fingern vaginal penetriert.
Verschuldenserhöhend ist dabei zu gewichten, dass es sich bei der betreffenden
Datei um ein Video handelte, da daraus die sexuellen Handlungen, allenfalls die
Ausbeutung der kindlichen Opfer, in der Regel deutlicher bzw. eindringlicher
hervorgehen als bei Standbildern. Bei der Videodatei, welche der Beschuldigte
am 16. Mai 2021 verschickte, lassen sich zumindest vordergründig keine
Anzeichen von Zwang erkennen, was indessen nicht darüber hinwegtäuschen soll,
dass das gefilmte Mädchen als Teilnehmerin perverser sexueller Aktivität
dargestellt und somit bereits auf diese Weise als Sexualobjekt erniedrigt wird.
Durch sein Handeln trug der Beschuldigte dazu bei, dass die
kinderpornografische Videodatei weiterverbreitet und folglich durch einen
zunehmend grösseren Empfängerkreis konsumiert werden könnte, was zur Verrohung
der einzelnen Konsumenten und zur fortgesetzten Demütigung der betroffenen
Kinder beiträgt. Darüber hinaus fördert die Weiterverbreitung von
kinderpornografischen Bildern und Videos die Motivation, weitere solche
Erzeugnisse herzustellen. Ein solches Handeln ist nicht zu bagatellisieren.
Innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2
i.V.m. Satz 1 StGB erscheint die objektive Tatschwere gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen trotz der sehr geringen Anzahl von einem Video als
nicht mehr leicht.
Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Aus welchen
Beweggründen er die Videodatei mit tatsächlicher Kinderpornografie per Snapchat
weiteren Personen zugänglich machte, muss letztlich offen bleiben. Es kommt
jedoch kein Grund in Betracht, der verschuldensmindernd ins Gewicht fallen
würde. Die objektive Tatschwere wird somit durch die subjektiven Komponenten
der Tat nicht relativiert. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen,
d.h. in Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit von 20
Tagessätzen gerechtfertigt.
Die vorstehend festgelegte Strafe von
170 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen
Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB
asperationsweise um 10 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen.
2.3.8. Zwischenfazit
Insgesamt ist nach Würdigung der
Tatkomponente sämtlicher Delikte die Strafe auf 180 Tagessätze festzusetzen.
2.3.9. Täterkomponente
In strafrechtlicher Hinsicht zeigt sich
das Vorleben des Beschuldigten ungetrübt. So ist er nicht einschlägig
vorbestraft. Allerdings ist dies auch in Relation zu seinem verhältnismässig
jungen Alter zu bringen. Im vorliegenden Verfahren ist er weder geständig noch
zeigt er Reue oder Einsicht. Er verhielt sich während des Verfahrens anständig
und zeigte sich anlässlich der Hausdurchsuchungen kooperativ. Allerdings gab er
im Rahmen der Explorationsgespräche mit dem Gutachter auch an, bereits während
des Verfahrens wieder verbotene Pornografie konsumiert zu haben und auch
inskünftig solche konsumieren zu wollen. Dies zeigte sich bereits darin, dass
der Beschuldigte noch während des laufenden Strafverfahrens betreffend die
Geschädigte schon wieder strafrechtlich in Erscheinung trat, als er wegen
Kinderpornografie den US-Amerikanischen Behörden auffiel. Das Verhalten nach
der Tat sowie während des Strafverfahrens ist daher grossmehrheitlich als nicht
positiv zu werten. Es gilt ausserdem anzumerken, dass der Beschuldigte nicht
aus eigenem Antrieb bzw. aus Reue mit den Taten aufgehört hat, sondern es einerseits
aufgrund des Kontaktabbruchs seitens der Geschädigten bzw. der Meldung der
Behörden und dem daraufhin durchgeführten Strafverfahren und damit nur auf
Druck von aussen unterbrochen wurde. Schliesslich hielt ihn, wie bereits
angemerkt, auch das Strafverfahren nicht von weiteren Handlungen ab.
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist
beim Beschuldigten nicht auszumachen. Jedoch sind dem Beschuldigten besondere
persönliche Umstände zuzugestehen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der
Beschuldigte im Kindesalter einen schweren Verkehrsunfall erlitt (Überfahren
auf Zebrastreifen) und sich daraus mehrere kognitive Einschränkungen zuzog (s.
zusammenfassend, aber detailliert die Ausführungen im Gutachten in AS 421 ff.).
Der Beschuldigte kann sich seit seinem Unfall grundsätzlich im Allgemeinen
selbst zurechtfinden, in gewissen Punkten des Alltags benötigt er jedoch
zwingend Hilfe, weswegen für den Beschuldigten durch die zuständige Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde im April 2022 auch eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung angeordnet werden musste (s. diesbezüglich die
Ernennungsurkunde in AS 412). Diese besonderen Umstände wurden jedoch
bereits vollumfänglich im Rahmen der Tatkomponente der mittelgradig reduzierten
Schuldfähigkeit berücksichtigt. Sie sind hier kein weiteres Mal bei der
Täterkomponente anzurechnen.
Nach dem Gesagten ist die
Täterkomponente insgesamt neutral zu beurteilen. Es bleibt bei der festgelegten
Sanktion von 180 Tagessätzen.
2.3.10. Beschleunigungsgebot
Die Verteidigung des Beschuldigten rügt
unter Verweis darauf, dass die vorliegenden Straftaten vor sechs Jahren
begangen worden seien, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen
weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1., BGE 130 I 269 E. 2.3. S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1. S. 332; je m.w.Verw.) Gemäss
Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an
die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein
Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger
als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem
Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E.
5.2. S. 332 m.w.Verw.).
Vorliegend ist unter Verweis auf die
vorstehend unter Ziff. I. aufgeführte Prozessgeschichte zu den konkreten
Umständen Folgendes zu sagen:
Am 30. Oktober 2019
erschien die Geschädigte im Beisein ihrer Mutter persönlich bei der
Kantonspolizei Bern in [Ort 1]. In der Folge wurde das Mobiltelefon der
Geschädigten sichergestellt und ausgewertet, Ermittlungen zu diversen
Beschuldigten im In- und Ausland getätigt sowie mit der Geschädigten eine
Einvernahme durchgeführt. Der zugehörige Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern
datiert vom 12. Mai 2020 (AS 001 ff.);
Am 24. November 2020 stellte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (AS 287). Mit Verfügung vom 1.
Dezember 2020 erkannte die Staatsanwaltschaft den Gerichtsstand betreffend den
Beschuldigten an (AS 012 f.). Mit gleichentags erfolgter Verfügung eröffnete
die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen
sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), Pornografie (Art.
197 Abs. 1 StGB) und harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) (AS 276
f.). Ausserdem wurden u.a. ein Vorführungs- (AS 292), ein Durchsuchungs- und
Sicherstellungs- (AS 296 ff.) sowie ein Hausdurchsuchungsbefehl (AS 299 ff.)
erlassen;
Am 28. Januar 2021 erfolgte die erste
Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (s. den Ermittlungsbericht der Polizei
Kanton Solothurn vom 18.03.2021, AS 079 ff.);
Im Mai 2021 erfuhr das Strafverfahren
eine Weiterung infolge der zwischenzeitlich eingegangenen NCMEC-Meldung (AS 125
ff., AS 278 ff.);
Am 23. Juli 2021 fand gestützt auf den
Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021 eine erneute
Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt (AS 302 ff., AS 306 ff.);
Im Juli / August 2021 wurde ein
Entsiegelungsverfahren vor dem Haftgericht durchgeführt (AS 316 ff.); im Mai
2022 erging der diesbezügliche Entscheid des Bundesgerichts (AS 354 ff.);
Im Anschluss an den Bericht der Polizei
vom 22. August 2022 betreffend Forensische Datensicherung und Auswertung des
iPhone X (AS 143 ff.) erging am 21. September 2021 die Strafanzeige gegen den
Beschuldigten wegen Verbreitung harter Pornografie (AS 121 ff.);
Im Oktober 2022 dehnte die
Staatsanwaltschaft ihre Strafuntersuchung ein weiteres Mal aus (AS 281 ff.);
Mit Verfügung vom 17. November 2022
teilte die
Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss des Verfahrens mit und setzte den
Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen (AS 384);
Gestützt auf den Antrag der Verteidigung
vom 18. November 2022 wurde in der Zeit von Januar 2023 bis Juni 2023 durch Dr.
med. D.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (AS 384.11 f., AS
416 ff.);
Mit Verfügung vom 5. September 2023
ergänzte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung letztmals um den
Tatbestand der mehrfachen harten Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und
Satz 2 StGB (AS 284.1 f.). Mit gleichentags erlassener Verfügung zeigte die
Staatsanwaltschaft den Parteien erneut den Abschluss der Untersuchung an (AS
384.16);
Mit Anklageschrift vom 23. Oktober 2023
erhob die Staatsanwaltschaft zunächst beim Richteramt Dorneck-Thierstein
Anklage gegen den Beschuldigten (AS 384.19.1 ff.). Dieses wies die
Anklageschrift mangels Zuständigkeit zurück (AS 384.19.19). Mit Anklageschrift
vom 3. November 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft an das zuständige
Richteramt Olten-Gösgen und erhob Anklage gegen den Beschuldigten (O-G 449
ff.);
Am 10. Juni 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das erstinstanzliche Urteil (O-G 541 ff.
bzw. O-G 554 ff.);
Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 meldete
der Beschuldigte die Berufung an (O-G 548). Nach Zustellung des motivierten
Urteils (O-G 554 ff.) reichte er dem Berufungsgericht am 23. Dezember 2024 die
Berufungserklärung ein (OGer 001 ff.);
Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erklärte
die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (OGer 007 f.);
Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurden
die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OGer 019 ff.).
Am 16. Oktober 2025 fand die mündliche
Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 069 ff.).
Es ist somit
festzustellen, dass das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft vergleichsweise
zügig geführt worden ist. Den Akten lassen sich keine längeren Stillstände
entnehmen, die das Verfahren ungebührlich verzögert hätten. Von der Einreichung
der Anklageschrift bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vergingen
sieben Monate, was ebenfalls als angemessen zu betrachten ist. Die Begründung
des erstinstanzlichen Urteils nahm mit fünf Monaten zwar etwas viel Zeit in
Anspruch, die Dauer fällt aber – auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen
der Verteidigung in ihrem Plädoyer – insgesamt nicht negativ ins Gewicht. Das
Berufungsverfahren wurde ebenfalls zügig durchgeführt. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist somit insgesamt nicht erkennbar. Eine Feststellung
desselben und – daraus folgend – eine Reduktion der festzusetzenden Strafe ist
nicht angezeigt.
2.3.11. Höhe des Tagessatzes
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
16. Oktober 2025 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigte diverse
Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten zu den Akten
(O-G 076 ff.). Diese decken sich insgesamt mit den von Amtes wegen edierten
Steuerunterlagen des Beschuldigten (OGer 036 ff.) resp. ergänzen diese.
Den vorliegenden Unterlagen lässt sich
zusammengefasst entnehmen, dass der Beschuldigte nicht über ein eigentliches Erwerbseinkommen
verfügt, sondern er eine IV-Rente von monatlich CHF 1’680.00 sowie
Ergänzungsleistungen von CHF 1'032.00 (resp. unter Abzug der Zahlung an den
Krankenversicherer von monatlich CHF 424.00 belaufen sich die
Ergänzungsleistungen auf monatlich noch CHF 608.00) bezieht. Der Beschuldigte
ist nicht verschuldet er und verfügt über ein gewisses Sparvermögen.
Das Berufungsgericht schliesst sich
somit in Bezug auf die Bemessung der Höhe des Tagessatzes den Ausführungen der
Vorinstanz an, dies auch unter Verweis auf die Einvernahme des Beschuldigten
anlässlich der Hauptverhandlung (O-G 109 ff.). Ein Tagessatz von
CHF 30.00, was grundsätzlich dem gesetzlichen Minimum entspricht,
erscheint in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ohne
Weiteres angemessen. Die von der Verteidigung geforderten CHF 20.00 sind nicht
speziell begründet und insgesamt als zu tief zu erachten.
2.4. Vollzugsform
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens
zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten.
Gemäss den entsprechenden Einschätzungen
im psychiatrischen Gutachten ist beim Beschuldigten das Aussprechen einer
unbedingten Freiheitsstrafe nicht notwendig, um ihn künftig davon abzuhalten, weitere
Straftaten zu begehen. Nach Ansicht des Gutachters lässt sich vorliegend mit
einer pädagogischen oder sozialpädagogisch-edukativen und kontrollierenden
Massnahme möglicherweise eine Risikoverbesserung erreichen. Folglich erscheint
es trotz der bestehenden Rückfallgefahr in Bezug auf den Konsum von
Kinderpornografie im vorliegenden Einzelfall (noch) nicht notwendig, eine
unbedingte Strafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen
Ausführungen erscheint die Unterstützung in Form der Bewährungshilfe auch dem
Berufungsgericht geeignet, um dem Beschuldigten zu helfen, inskünftig
deliktsfrei zu leben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
2.5. Fazit
Gestützt auf die Würdigung der konkreten
Strafzumessungsfaktoren wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit ist
Bewährungshilfe anzuordnen.
V. TÄTIGKEITSVERBOT
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Wird jemand wegen einer der
nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen
ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet
ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte
ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen
umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB):
a. …
b. sexuelle
Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen
(Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt
(Art. 196);
c. …
d. Pornografie
(Art. 197):
1. nach Artikel 197 Absatz 1
oder 3,
2. nach Artikel 197 Absatz 4
oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen zum Inhalt hatten.
1.2. Das Gericht kann in besonders
leichten Fällen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 oder
Abs. 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot
sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen
werden, wenn der Täter (Art. 67 Abs. 4bis)
a. verurteilt
worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189
Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3),
Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person
(Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder
b. gemäss
den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.
Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs.
4bis StGB ist in Umsetzung der sogenannten
Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft
gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die
Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es
genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme
angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016
(nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative
Prognose voraussetzt und es nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung
der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde,
da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im
privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden
Tätigkeit begangen worden ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss
das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen.
Die Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss
Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich
kumulativ um einen «besonders leichten Fall» einer bestimmten Sexualstraftat
handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um
den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Sexualstraftaten am
geschützten Personenkreis abzuhalten. Mit dem Begriff «ausnahmsweise» soll
verdeutlicht werden, dass das lebenslängliche Tätigkeitsverbot die
Regel sein soll. Mit der Ausnahmebestimmung soll insbesondere auch der
Intention der Initianten der sogenannten Pädophilen-Initiative Rechnung
getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben nicht von einem
lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die
Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet
jedoch, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle
beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen,
die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn
die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6158 ff.). Damit die
Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB greift, muss ein
besonders leichter Fall vorliegen, das heisst, dieser muss in objektiver und
subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Gemäss Botschaft
ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger
Massstab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur
zurückhaltend angewendet werden soll. Zur Verdeutlichung werden in der
Botschaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von
Sexualstraftaten verstanden werden könnten (vgl. BBl 2016 6162 f.).
Insbesondere können sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Strafdrohung: Busse)
oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten
Strafdrohung, aber auch andere Sexualdelikte, sofern sie, obwohl sie einer höheren
Strafdrohung unterliegen, im konkreten Fall als eine besonders leichte Sexualstraftat
gewertet werden können. Dies gelte beispielsweise für sexuelle Handlungen mit
einem Kind mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen
ausgesprochen werde. Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter
Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (Schwere der Verletzung,
Verwerflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer,
Vorleben und Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders
gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausgesprochen werde (BBl 2016
6161). Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot gestützt auf
die Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann,
weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Botschaft hält dazu
fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von
der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der
Frage des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer
Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse. Für eine Einschätzung des
Rückfallrisikos sei ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit
unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens. Seien
die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahmsweise Verzicht auf die
Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Ermessen des Gerichtes
(BBl 2016 6161 f.).
Die Botschaft nennt einige
Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB
ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67
Abs. 3 und 4 StGB absehen könnte (BBl 2016 6162 f. Ziff. 2.1.) : Eine
20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen
Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse), eine
Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein «Sexheftli», in einer
«WhatsApp-Gruppe» von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo
mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen
selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen oder eine Frau
lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der minderjährigen [recte: wohl unter
16-jährigen] Babysitterin demonstrativ «begrapscht», bzw. wehrt sich nicht
dagegen. Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig
Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind
und / oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die
keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen.
Das Gericht hat sich im Einzelfall bei
der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt
sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen
werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren (vgl. zum Ganzen: Urteil
6B_156/2023 vom 03.04.2023 E. 2.5.1. – 2.5.6., s. zum Ganzen auch
ausführlich BGE 149 IV 161).
2. Subsumtion
2.1. Gemäss den zuvor ausgesprochenen
Schuldsprüchen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher
(teilweise harter) Pornografie und der Verurteilung zu einer Geldstrafe ist das
Tätigkeitsverbot grundsätzlich zwingend auszusprechen. Anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 verzichtete die amtliche
Verteidigung darauf, Ausführungen zum Tätigkeitsverbot zu machen, weswegen auch
keine Gründe geltend gemacht wurden, vorliegend von einem besonders leichten
Fall auszugehen.
2.2. Im psychiatrischen Gutachten wird
dem Beschuldigten eine pädophile Ansprechbarkeit, aber keine psychische Störung
im Sinne einer Pädophilie diagnostiziert (AS 438). Die Legalprognose des
Beschuldigten sei demgemäss für sexuelle Handlungen mit Kindern nicht in einem
sehr hohen Masse belastet, sie sei aber sehr hoch belastet für den Bereich
verbotener Pornografie (AS 445). In Bezug auf die Kinderpornografiedelikte habe
der Beschuldigte in der Begutachtung von sich aus angegeben, auch weiterhin
solches Material gelegentlich zu konsumieren. Der Rückfall sei also praktisch
schon eingetreten. Dabei motiviere die pädosexuelle Ansprechbarkeit zur Tat,
das geringe Unrechtbewusstsein und die Unbedarftheit als Teile seiner
Persönlichkeitsproblematik würden die Wirksamkeit üblicher Hemmfaktoren
verhindern (AS 444). Daraus ergeben sich sehr deutliche Anhaltspunkte für
eine Wiederholungsgefahr, zumal der Beschuldigte bereits während des Verfahrens
in Bezug auf den Konsum von Kinderpornografie offenbar rückfällig geworden ist.
Dass es sich bei der im vorliegenden Fall bei den Akten befindlichen Vorfällen
um eine vergleichsweise geringe Anzahl von hartpornografischen Erzeugnissen
handelt, vermag die Annahme eines besonders leichten Falles im Sinne von Art.
67 Abs. 4bis StGB nicht zu rechtfertigen; dies vor allem da das
Bundesgericht im vorgenannten Leitentscheid BGE 149 IV 161 betont hat, dass das
Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen habe, wenn die beiden kumulativen
Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt seien, woran es
hier mangels guter Legalprognose bereits scheitert. Aus diesem Grund ist das
mit Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ausgesprochene lebenslängliche
Tätigkeitsverbot zu bestätigen.
VI. BESCHLAGNAHMUNGEN
Anlässlich des erstinstanzlichen
Verfahrens beantragte die Verteidigung die Rückversetzung der beim
Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone iPhone X und iPhone 11 in den
Werkzustand und deren Herausgabe an den Beschuldigten. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 verzichtete der Beschuldigte explizit
auf die Herausgabe der Mobiltelefone. Die Berufung gilt somit in diesem Punkt
als zurückgezogen (s. diesbezüglich auch die einleitenden Ausführungen zum
Gegenstand des Berufungsverfahrens unter Ziff. II. / Ziff. 1.1.).
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni
2024 werden die beschlagnahmten Mobiltelefone Apple iPhone X und iPhone 11
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate [Sach-Nr. [...] und Sach-Nr. [...])
eingezogen und durch die Polizei vernichtet.
VII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Erstinstanzliches
Verfahren
1.1. Bei diesem
Verfahrensausgang kann der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid
nur teilweise bestätigt werden. Im Nachhinein fällt ein grosser Teil der
Anklageschrift zu Ziff. 1.4. b) zufolge Unverwertbarkeit dahin. Der von der
Berufungsinstanz angewendete Entscheid des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar
2025 war zwar zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht ergangen,
weshalb die durch die Vorinstanz begründete Annahme der Verwertbarkeit mit der
damaligen Rechtsprechung noch im Einklang stand, und überdies ergeht auch im
Berufungsverfahren ein Schuldspruch in Bezug auf die Anklageziffer 1.4. b)
– dennoch erscheint es als angemessen, einen Teil der dem Beschuldigten auferlegten
Verfahrenskosten auf den Staat zu nehmen. Dies auch aufgrund des Umstandes,
dass gegen den Beschuldigten im Berufungsverfahren nur noch eine Geldstrafe
ausgesprochen wurde, womit er eine wesentlich geringere Sanktion erhält. Eine
Ausscheidung der Kosten auch für das erstinstanzliche Verfahren ist angezeigt. Eine
Verteilung von ¾ zu Lasten des Beschuldigten und ¼ zu Lasten des Staates
erscheint als angemessen.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von des Beschuldigten, Rechtsanwalt Camill Droll, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'591.90 (inkl. Auslagen CHF 386.50,
7.7 % MwSt. CHF 708.25 und 8.1 % MwSt. CHF 243.80) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 75 %, ausmachend CHF
4'943.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
1.2. Der Beschuldigte hat
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF
2'400.00, total CHF 10'236.00, im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 7'677.00, zu
bezahlen. Die anderen 25 %, ausmachend CHF 2'559.00, gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
2. Zweitinstanzliches
Verfahren
2.1. Verfahrenskosten
2.1.1. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird.
2.1.2. Der Beschuldigte
obsiegt vorliegend in Bezug auf die Unverwertbarkeit der durch die
Hausdurchsuchung vom 23. Juli 2021 sichergestellten Beweismittel bzw.
Folgebeweismittel wie auch in puncto Höhe der Sanktion (nur noch Geldstrafe
statt Geldstrafe und Freiheitsstrafe). Aufgrund der vorstehend gemachten
Ausführungen erscheint eine Kostenausscheidung für das Obsiegen des
Beschuldigten in diesem Punkt auch im zweitinstanzlichen Verfahren, dies
ebenfalls im Verhältnis ¾ zu ¼, als gerechtfertigt.
Der Beschuldigte hat somit
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00,
total CHF 6'250.00, im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 4'687.50, zu
bezahlen. Die übrigen 25 %, ausmachend CHF 1'562.50, gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
2.2. Entschädigung der
amtlichen Verteidigung
2.2.1. Die amtliche
Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons
entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).
Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am
Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum
oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens
abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe
von der Verfahrensleitung festgelegt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gegen den
Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel
ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Wird
die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie
verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der
Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach
Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).
2.2.2. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Camill Droll
seine Honorarnote ein. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:
Geltend gemacht
werden 19.0833 Stunden an Aufwand, was angemessen erscheint. Der geltend
gemachte Aufwand ist einzig an den tatsächlichen Aufwand für die
Gerichtsverhandlung (3.5 Stunden statt 4.5 Stunden) und die telefonische
Bekanntgabe des Urteilsdispositivs durch die Gerichtsschreiberin anstelle der
mündlichen Urteilseröffnung durch das Gericht (0.25 Stunden statt 3 Stunden)
anzupassen. Es ergibt sich somit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von
15.3333 Stunden. Entschädigt zu einem Ansatz von CHF 190.00 resultiert daraus
ein Anwaltshonorar von CHF 2'913.35.
An Auslagen werden CHF 170.30 geltend
gemacht (Kopien CHF 97.50, Porto CHF 14.00 und Spesen CHF 58.80). Die Kosten
für die Kopien und das Porto sind unverändert zu belassen, die Kosten der Spesen
sind jedoch anzupassen auf CHF 34.40. Einerseits musste der amtliche
Verteidiger infolge Wegfalls der mündlichen Urteilseröffnung durch das Gericht
nur einmal nach Solothurn und zurück reisen; andererseits werden nur
Bahnbillette der 2. Klasse und nicht der 1. Klasse entschädigt (§ 157
Abs. 3 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn). Es resultieren somit
Auslagen von insgesamt CHF 145.90 (CHF 97.50 [Kopien], CHF 14.00 [Porto]
und CHF 34.40 [Reisespesen]).
Zum Honorar und den Auslagen ist die
Mehrwertsteuer von 8.1 %, vorliegend ausmachend CHF 247.80, hinzuzurechnen.
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Camill Droll, wird für
das Berufungsverfahren somit auf CHF 3'307.05 (Honorar CHF 2'913.35 [15.3333
Stunden zu je CHF 190.00], Auslagen CHF 145.90 und 8.1 % MwSt. CHF 247.80)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von
75 %, ausmachend CHF 2'480.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB,
Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 67 Abs. 3 StGB, Art. 69 StGB, Art.
187 Ziff. 1 StGB, Art. 197 Abs. 1 StGB, Art. 197 Abs. 3 StGB, Art. 197 Abs. 4
Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 2
i.V.m. Satz 1 StGB, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 135 StPO, Art. 267 Abs. 3
StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1 StPO, Art. 398
ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, § 158 Gebührentarif
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024
hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
a) Mehrfache
sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit vom 18.August 2019 bis
am 9. September 2019 (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
03.11.2023);
b) Mehrfache
Pornografie (Anwerben, Veranlassen einer minderjährigen Person), begangen in
der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.1. der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023);
c) Mehrfache
harte Pornografie
(Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September
2019 (Vorhalt Ziff. 1.3. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
03.11.2023);
d) Mehrfache
harte Pornografie (Beschaffen und Besitz zum
Eigenkonsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), festgestellt
in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt
Ziff. 1.4.a der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023);
e) Mehrfache
harte Pornografie (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; sexuelle Handlungen
mit Tieren); begangen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021
(teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.a der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
03.11.2023);
f) Mehrfache
Pornografie (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; nicht tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis am
2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.a der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht der
a) mehrfachen
Pornografie, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September
2019 (Vorhalt Ziff. 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
03.11.2023).
b) Pornografie
(Zugänglichmachen; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen);
begangen am 16. Mai 2021, 21:55 Uhr (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.b der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023).
3. A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Für die Dauer der Probezeit gemäss
vorstehender Ziff. 3 wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.
5. A.___ wird lebenslänglich jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 werden
die beschlagnahmten Mobiltelefone Apple iPhone X und iPhone 11 (aufbewahrt bei
der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate [Sach-Nr. [...] und Sach-Nr. [...]]) eingezogen und durch
die Polizei vernichtet.
7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024
wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Camill Droll, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'591.90 (inkl.
Auslagen CHF 386.50, 7.7 % MwSt. CHF 708.25 und 8.1 % MwSt. CHF 243.80)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von
75 %, ausmachend CHF 4'943.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
8. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total
CHF 10'236.00, im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 7'677.00, zu bezahlen. Die
anderen 25 %, ausmachend CHF 2'559.00, gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
9. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'307.05 (Honorar CHF 2'913.35 [15.3333 Stunden zu
je CHF 190.00], Auslagen CHF 145.90 und 8.1 % MwSt. CHF 247.80) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von
75 %, ausmachend CHF 2'480.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
10. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF
6'250.00, im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 4'687.50, zu bezahlen. Die übrigen
25 %, ausmachend CHF 1'562.50, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Schenker