Lexipedia

Entscheid

STBER.2024.99

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache harte Pornografie, mehrfache Pornografie

16. Oktober 2025Deutsch107 min

nur noch als Beschuldigter bezeichnet) (s. zum Ganzen den Anzeigerapport der Kantonspolizei

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Zürcher

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache harte Pornografie, mehrfache

Pornografie

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. B.___, Staatsanwalt, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2. […], Rechtspraktikant der

Staatsanwaltschaft;

3. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

4. Camill Droll, Rechtsanwalt, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;

5. Zwei Studentinnen der Universität Bern

als Zuhörerinnen auf der Tribüne.

In Bezug auf die behandelten Vorfragen,

die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführten Einvernahme des

Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte

wird auf das separate Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025,

die Tonbandaufnahmen, die Plädoyernotizen sowie die durch die

Gerichtsschreiberin erstellten Notizen in den Akten (in den Akten des

Obergerichts [OGer] 069 ff.) verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt B.___ namens der Staatsanwaltschaft als

Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:

1. Der Beschuldigte sei auch wegen

mehrfacher Pornografie (Anklagesachverhalt Ziff. 1.2.) schuldig zu sprechen

(Schuldpunkt; Ziff. 1 des Urteils).

2. Er sei zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen

(Strafzumessung, Ziff. 3 des Urteils).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Beschuldigten.

4. Im Übrigen sei das Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 zu bestätigen.

Rechtsanwalt Camill Droll namens und im Auftrag des Beschuldigten

und Berufungsklägers:

1. A.___ sei zufolge Unverwertbarkeit

sämtlicher Beweismittel vom Vorhalt gemäss Anklageziffer 1.4. b)

freizusprechen.

2. Das Verfahren sei in den Anklageziffern

1.1. – 1.3. mangels Interesse der Privatklägerschaft und geringfügiger Schuld

und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB sowie Art. 187 Ziff. 3 StGB einzustellen bzw.

sei von einer Bestrafung von A.___ abzusehen.

3. A.___ sei gemäss Anklageziffer 1.4. a)

schuldig zu sprechen.

4. A.___ sei zu einer bedingten Geldstrafe

von 30 Tagessätzen à CHF 20.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren zu

verurteilen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung

seien gemäss eingereichter Kostennote und Leistungserfassung zuzusprechen.

6. Die Kosten des Verfahrens inklusive

Entschädigung der amtlichen Verteidigung seien zu ½ auf die Staatskasse zu

nehmen, ohne Rückforderungsanspruch.

7. Im Übrigen seien die Kosten A.___

aufzuerlegen.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. PROZESSGESCHICHTE

1. Am 30. Oktober 2019

erschien C.___ (Geschädigte) im Beisein ihrer Mutter und ihrer Schwester

persönlich bei der Kantonspolizei Bern in [Ort 1] und berichtete, sie habe über

das Internet einen 21-jährigen Mann kennengelernt. Nach gegenseitigem Austausch

der Handynummern hätten sie über WhatsApp gechattet. Nach rund einer Woche

hätten sie sich in einem Hotel getroffen, wo es zu freiwilligen sexuellen

Handlungen gekommen sei. Zwecks Verifizierung der gemachten Angaben stellte die

Polizei das Mobiltelefon der Geschädigten sicher und wertete es aus. Dabei

konnte festgestellt werden, dass die Geschädigte nicht nur zu jenem 21-jährigen

Mann, sondern auch zu weiteren Männern sexuelle Kontakte gepflegt zu haben

schien, so u.a. auch zu A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend

nur noch als Beschuldigter bezeichnet) (s. zum Ganzen den Anzeigerapport der Kantonspolizei

Bern vom 12.05.2020 in den Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff.).

2. Am 24. November 2020

stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage an

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anschlussberufungsklägerin,

nachfolgend nur noch als Staatsanwaltschaft bezeichnet) (AS 287). Mit

Verfügung vom 1. Dezember 2020 erkannte die Staatsanwaltschaft den

Gerichtsstand betreffend den Beschuldigten an (AS 012 f.). Mit gleichentags

erfolgter Verfügung eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen

den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB], SR 311.0), Pornografie (Art. 197

Abs. 1 StGB) und harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) (AS 276 f.).

Ausserdem wurden u.a. ein Vorführungsbefehl (AS 292), ein Durchsuchungs- und

Sicherstellungsbefehl (AS 296 ff.) sowie ein Hausdurchsuchungsbefehl (AS 299

ff.) erlassen.

3. Am 28. Januar 2021,

06:10 Uhr, sprach die Polizei beim Beschuldigten an dessen Wohnadresse vor und

teilte ihm mit, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Aufgrund

der Kooperation des Beschuldigten erübrigte sich eine Hausdurchsuchung. Das

Mobiltelefon Apple iPhone 11 des Beschuldigten wurde sichergestellt und zwecks

Auswertung der IT-Forensik der Polizei Kanton Solothurn (Polizei) zugeschickt

(s. den Ermittlungsbericht der Polizei vom 18.03.2021, AS 079 ff.).

4. Ebenfalls am 8. Februar

2021 erklärte die Geschädigte, vertreten durch ihre Mutter, mit Eingabe des

entsprechenden Formulars, sich als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren

beteiligen zu wollen. Es wurden Forderungen betreffend Schadenersatz und Genugtuung

in der Höhe von je CHF 600.00 geltend gemacht (AS 016). Da die Geschädigte bzw.

ihre gesetzliche Vertretung jedoch bereits vorgängig, d.h. konkret am

7. Dezember 2020, endgültig auf die Stellung als Zivilklägerin verzichtet

hatte (AS 010), wurde sie durch die Staatsanwaltschaft bei dieser Erklärung

behaftet. Die Geschädigte konnte sich somit lediglich noch als Strafklägerin

konstituieren (s. die zugehörige Aktennotiz der zuständigen

Untersuchungsbeamtin in AS 017.1).

5. Am 17. Mai 2021 erhielt

das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) der Vereinigten

Staaten eine Benachrichtigung des Providers «Snapchat» mit einer Hinweismeldung

auf mögliche Kinderpornografie (Besitz, Herstellung und Verteilung) durch den

Nutzer des Accounts «[...]». Konkret soll am 16. Mai 2021, 21:55 Uhr, via das

genannte Snapchat-Profil eine Datei mit sog. «Child Pornography» verbreitet

worden sein. Daraufhin erstellte das NCMEC den sog. CyberTipline Report

90383751 und leitete diesen mittels gesicherter VPN-Linie (Linie eines

virtuellen privaten Netzwerks zwecks Verschlüsselung von Daten) an die Schweizer

Bundeskriminalpolizei weiter (AS 128 ff.). Die Bundeskriminalpolizei wiederum unterzog

die Meldung einer ersten Prüfung, visualisierte die gemeldeten Daten, ordnete

die im Report aufgeführten Nutzerdaten dem Beschuldigten zu und leitete die

Meldung mit Bericht vom 26. Mai 2021 zwecks Vornahme weiterer Ermittlungen

an die Polizei weiter (AS 125 ff.).

6. Am 19. Mai 2021

ergänzte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten

um den Tatbestand der mehrfachen harten Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1

und 2 StGB (AS 278 ff., neu Ziff. 1.4.).

7. Gestützt auf den

CyberTipline Report 90383751 (AS 128 ff.) und das Schreiben der

Bundeskriminalpolizei vom 26. Mai 2021 (AS 125 ff.) erliess die

Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2021 einen erneuten Hausdurchsuchungsbefehl für

das Wohndomizil des Beschuldigten (AS 302 ff.) sowie einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

(AS 306 ff.).

8. Am 23. Juli 2021 konnte

anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung das

Mobiltelefon des Beschuldigten Apple iPhone X in dessen Schlafzimmer fest- und

sichergestellt werden (AS 319 ff.).

9. Am 30. Juli 2021

beantragte die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Haftgericht die Entsiegelung

des beim Beschuldigten am 23. Juli 2021 sichergestellten und versiegelten

Mobiltelefons iPhone X (AS 316 ff.). Mit Eingabe vom 3. August 2021 liess der Beschuldigte

den Antrag auf Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, eventualiter auf teilweise

Gutheissung des Gesuchs, stellen (AS 336 ff.). Mit Verfügung vom 27. August

2021 hiess das Haftgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft gut und hob die

Siegelung des Mobiltelefons iPhone X auf (AS 346 ff.). Mit Beschwerde vom 29.

September 2021 gelangte der Beschuldigte ans Bundesgericht und verlangte die

Aufhebung des haftgerichtlichen Entscheids und die Abweisung des

Entsiegelungsgesuchs, eventualiter die teilweise Gutheissung (AS 387 ff.). Am

19. Mai 2022 erging das Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des

Bundesgerichts, womit die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen wurde (AS 354

ff.).

10. Im Anschluss an den

Bericht der Polizei vom 22. August 2022 betreffend Forensische Datensicherung

und Auswertung des Mobiltelefons iPhone X (AS 143 ff.) erging am 21. September

2021 die Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verbreitung harter

Pornografie (AS 121 ff.).

11. Am 13. Oktober 2022

ergänzte die Staatsanwaltschaft ihre Eröffnungsverfügung bei Ziff. 1.4. um

einen weiteren Tatbestand der harten Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4

Satz 1 und 2 StGB, neu Ziff. 1.4 lit b) (AS 281 ff.).

12. Mit Verfügung vom 17.

November 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss des

Verfahrens mit und setzte den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen

(AS 384). Gleichzeitig wurde die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone iPhone

X (Sach-Nr. […]) und iPhone 11 (128 GB, schwarz, Sach-Nr. […], ohne

SIM-Karte) verfügt (AS 310 f.).

13. Mit Eingabe vom 18.

November 2022 beantragte die Verteidigung fristgerecht, es sei ein Gutachten

über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu erstellen (AS 384.11 f.). Am

5. Januar 2023 gab die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens über den Beschuldigten in Auftrag (AS 384.20 ff.). Am 26. Juni 2023

erstattete Dr. med. D.___ das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten

(AS 416 ff.).

14. Mit Verfügung vom 5.

September 2023 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung gegen

den Beschuldigten letztmals um den Tatbestand der mehrfachen harten Pornografie

nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (AS 284.1 f.). Mit

gleichentags erlassener Verfügung zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien

erneut den Abschluss der Untersuchung an (AS 384.16).

15. Mit Anklageschrift vom

23. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft zunächst beim Richteramt

Dorneck-Thierstein Anklage gegen den Beschuldigten (AS 384.19.1 ff.). Dieses

wies die Anklageschrift mangels Zuständigkeit zurück (AS 384.19.19). Mit

Anklageschrift vom 3. November 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft an das

zuständige Richteramt Olten-Gösgen und erhob Anklage gegen den Beschuldigten

wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1

StGB, mehrfacher Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 3 StGB, mehrfacher

Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB, harter Pornografie i.S.v. Art. 197

Abs. 4 Satz 2 StGB sowie mehrfacher harter Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4

Satz 1 und 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (in den Akten des

Richteramtes Olten-Gösgen [O-G] 449 ff.).

16. Mit Brief vom 25.

April 2024 teilte die Geschädigte der Vorinstanz mit, dass sie sich nicht mehr

als Strafklägerin im Verfahren konstituieren möchte (O-G 474).

17. Am 10. Juni 2024

fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen nach durchgeführter

mündlicher Hauptverhandlung folgendes Urteil (O-G 541 ff. [Urteilsanzeige] bzw.

O-G 554 ff. [begründetes Urteil]):

1. A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen

Pornografie (Zugänglich machen), angeblich begangen in der Zeit vom 18. August

2019 bis am 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 3.

November 2023), freigesprochen.

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem

Kind, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis am 9. September 2019

(Vorhalt Ziff. 1.1.),

b) Mehrfache Pornografie (Anwerben,

Veranlassen einer minderjährigen Person), begangen in der Zeit vom 18. August

2019 bis 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.1.),

c) Mehrfache Pornografie (Beschaffen und

Besitz zum Eigenkonsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),

begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis am 9. September 2019 (Vorhalt

Ziff. 1.3.), vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt

Ziff. 1.4.a)) sowie vom 16. Mai 2021 bis am 23. Juli 2021 (teilweise

Vorhalt Ziff. 1.4.),

d) Mehrfache Pornografie (Beschaffen und

Besitz zum Eigenkonsum; sexuelle Handlungen mit Tieren), begangen in der Zeit

vom 1. Februar 2021 bis am 2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt Ziff.

1.4.a)) sowie vom 16. Mai 2021 bis am 23. Juli 2021 (teilweise Vorhalt Ziff.

1.4.b)),

e) Mehrfache Pornografie (Beschaffen und

Besitz zum Eigenkonsum; nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis am 2. Februar

2021 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.a)),

f) Mehrfache Pornografie (Zugänglichmachen;

tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom

16. Mai 2021 bis am 23. Juli 2021 (Vorhalt Ziff. 1.4.b)).

3. A.___ wird verurteilt zu

a) einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren,

b) einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 5 Jahren.

4. Für die Dauer der Probezeit wird für A.___

Bewährungshilfe angeordnet.

5. A.___ wird lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

6. Die beschlagnahmten Mobiltelefone Apple

iPhone X und iPhone 11 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn mit der

Sach-Nr. […] und […]) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils

durch die Polizei zu vernichten.

7. Dem Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Camill Droll, wird eine Entschädigung von CHF 6'591.90 (inkl. Auslagen von CHF

386.50, 7,7 % MwSt. von CHF 708.25 und 8,1 % MwSt. von CHF 243.80)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

8. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 10'236.00, zu bezahlen.

Wird von keiner

Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche

Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF

400.00, womit A.___ CHF 9'836.00 zu bezahlen hat.

18. Mit Schreiben vom 2.

Juli 2024 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G

548). Nach Zustellung des motivierten Urteils (O-G 554 ff.) reichte er dem Berufungsgericht

am 23. Dezember 2024 die Berufungserklärung ein (OGer 001 ff.). Darin

stellte er erstmals die vor dem Berufungsgericht gestellten, einleitend

aufgeführten Anträge sowie zusätzlich den Antrag, die zwei beschlagnahmten

Mobiltelefone seien in den Werkzustand zu versetzen und dem Beschuldigten

zuzusprechen.

19. Mit Eingabe vom 13.

Januar 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Darin

erklärte sie, das Urteil hinsichtlich Urteilsziffer 1 (Strafpunkt) und

Urteilsziffer 3 (Strafzumessung) anzufechten und eine Verurteilung wegen

mehrfacher Pornografie i.S.v. Ziff. 1.2. der Anklageschrift sowie die

Ausfällung einer höheren Strafe zu verlangen. Ausserdem gab sie bekannt, zu

diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Nichteintreten sowie keine Beweisanträge zu

stellen (OGer 007 f.).

20. Mit Schreiben vom 20.

Februar 2025 stellte die Verteidigung namens des Beschuldigten den

Verfahrensantrag, es sei gestützt auf die neuste bundesgerichtliche

Rechtsprechung durch das Obergericht die Unverwertbarkeit sämtlicher Daten im

Zusammenhang mit der Sicherstellung und Auswertung des iPhone X vom 23. Juli

2021 festzustellen und sämtliche Beweismittel und Folgebeweismittel

auszusondern (OGer 011 ff.).

21. Mit Verfügung vom 27.

Februar 2025 gewährte das Berufungsgericht der Staatsanwaltschaft Frist zur

Stellungnahme (AS 013). Diese liess sich innert Frist mit Eingabe vom 11. März

2025 vernehmen (OGer 014 ff.).

22. Mit Verfügung vom 29.

April 2025 teilte das Berufungsgericht den Parteien mit, dass über den Antrag

der Verteidigung vom 25. Februar 2025 (recte: 20.02.2025, s. Ziff. 20

vorstehend) vorfrageweise anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden werde

(OGer 017 f.).

23. Mit Verfügung vom 16.

Juni 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OGer 019

ff.).

24. Mit Verfügung vom 19.

September 2025 wurden die Steuerakten des Beschuldigen von Amtes wegen ediert

(OGer 030 f.). Die daraufhin beim Berufungsgericht eingegangenen Steuerakten

wurden mit Verfügung vom 24. September 2025 zusammen mit dem ebenfalls von

Amtes wegen eingeholten Strafregisterauszug an die Staatsanwaltschaft und den

amtlichen Verteidiger weitergeleitet (OGer 032 ff.).

25. Am 16. Oktober 2025

fand die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 069 ff.).

Erwägungen

II. FORMELLES

1.

Gegenstand des

Berufungsverfahrens

1.1

Mit

Berufungserklärung vom 23. Dezember 2024 ficht der Beschuldigte das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10.

Juni 2024 lediglich in Teilen an. Seitens der Verteidigung (und der

Staatsanwaltschaft) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind die

Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils gemäss Ziff. 2 lit. c (teilweise), Ziff.

2.

lit. d (teilweise) und Ziff. 2 lit. e (vollumfänglich), soweit

es die Schuldsprüche wegen mehrfacher (teilweise harter) Pornografie, begangen

vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (Ziff. 1.4. a) der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023) betrifft. Diese Punkte

bilden lediglich noch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Strafzumessung Gegenstand

des Berufungsverfahrens.

1.2

Anlässlich der

mündlichen Berufungsverhandlung verzichtete der Beschuldigte explizit auf die

Herausgabe seiner beschlagnahmten Mobiltelefone (Ziff. 6 des erstinstanzlichen

Urteils). Diesbezüglich gilt die Berufung somit als zurückgezogen. Dieser Punkt

des erstinstanzlichen Urteils ist – auch mangels Anfechtung durch die

Staatsanwaltschaft – entsprechend in Rechtskraft erwachsen.

1.3

Der ebenfalls seitens

der Verteidigung nicht angefochtene erstinstanzlich ausgesprochene Freispruch

des Beschuldigten vom Vorhalt der mehrfachen Pornografie durch

Zugänglichmachen, angeblich begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9.

September 2019 (Ziff. 1.2. der Anklageschrift vom 03.11.2023), wurde seitens

der Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung angefochten. Er bildet

vollumfänglich Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diesbezüglich beantragt die

Verteidigung keinen Freispruch, sondern es sei das Verfahren mangels Interesse

der Privatklägerschaft und geringfügiger Schuld und Tatfolgen gemäss

Art. 52 StGB einzustellen bzw. es sei von einer Bestrafung des

Beschuldigten abzusehen. Dieser angeklagte Sachverhalt wird vollumfänglich,

d.h. sowohl in der Beweiswürdigung, in der rechtlichen Würdigung und der

Strafzumessung sowie deren zugehörigen Folgen zu prüfen sein.

1.4

Auch hinsichtlich der

Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der

mehrfachen Pornografie (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

vom 03.11.2023, Ziff. 2 lit. a und Ziff. 2 lit. b des erstinstanzlichen

Urteils), sowie der mehrfachen Pornografie (Ziff. 1.3. der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023, teilweise Ziff. 2. lit. c des

erstinstanzlichen Urteils), angeblich begangen in der Zeit vom 18. August 2019

bis am 9. September 2019, beantragt die Verteidigung keinen Freispruch, sondern

sie beantragt, das Verfahren mangels Interesse der Privatklägerschaft und

geringfügiger Schuld und Tatfolgen gemäss Art. 52 StGB sowie Art. 187 Ziff. 3

StGB einzustellen bzw. von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. Die

Schuldsprüche der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Ziff. 1.1 der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023) und der mehrfachen

Pornografie (Ziff. 1.3. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom

03.11.2023) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des

Berufungsverfahrens bilden jedoch die damit zusammenhängenden Folgen im Rahmen

der Strafzumessung und der weiteren Folgen (wie bspw. Kostenverteilung und

Tätigkeitsverbot).

1.5

Die amtliche

Verteidigung beantragt weiter, der Beschuldigte sei zufolge Unverwertbarkeit

sämtlicher Beweismittel vom Vorhalt gemäss Ziff. 1.4 b) der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 freizusprechen (teilweise Ziff. 2

lit. c, teilweise Ziff. 2 lit. d und [vollumfänglich] Ziff. 2 lit. f des

erstinstanzlichen Urteils). Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin des

Berufungsgerichts vom 29. April 2025 wird über diesen Punkt vorfrageweise zu

entscheiden sein (OGer 017 f.).

1.6

Für den Schuldspruch

wegen mehrfacher Pornografie gemäss Ziff. 1.4. a) der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 (teilweise Ziff. 2 lit. c, teilweise

Ziff. 2 lit. d und [vollumfänglich] Ziff. 2 lit. e des erstinstanzlichen

Urteils, s. auch vorstehende Ausführungen in Ziff. II. / Ziff. 1.1) beantragt

die amtliche Verteidigung die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 30

Tagessätzen à CHF 20.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren. Ausdrücklich

angefochten ist damit auch Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils

(Strafzumessung). Zumindest implizit mitangefochten sind zudem Ziff. 4 des

erstinstanzlichen Urteils (Anordnung Bewährungshilfe für die Dauer der

ausgesprochenen Strafe) sowie Ziff. 5 (lebenslängliches Tätigkeitsverbot).

1.7

Gemäss Antrag des

Beschuldigten seien die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter

Kostennote und Leistungserfassung zuzusprechen. Der Antrag betrifft somit Ziff.

7.

des erstinstanzlichen Urteils, wobei dieser Punkt in puncto Höhe der

Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen ist.

1.8

Weiter wird

beantragt, die Kosten des Verfahrens inkl. Entschädigung der amtlichen

Verteidigung seien zu ½ auf die Staatskasse zu nehmen, ohne

Rückforderungsanspruch; im Übrigen seien die Kosten dem Beschuldigten

aufzuerlegen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit – auch in

Anwendung von Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) – auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

1.9

Wie vorstehend

bereits angeführt, ficht die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung vom

13.

Januar 2025 den erstinstanzlichen Freispruch des Vorhalts der mehrfachen

Pornografie (Ziff. 1.1. des erstinstanzlichen Urteils; Ziff. 1.2. der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023) an. Ebenso wird die Strafzumessung gemäss

Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils angefochten (OGer 007 f.).

1.10

Zusammenfassend

lässt sich somit festhalten, dass mit Ausnahme der Schuldsprüche der mehrfachen

Pornografie (Ziff. 1.4. a) der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom

03.11.2023, Ziff. 2 lit. c – d teilweise und [vollumfänglich] Ziff. 2 lit. e

des erstinstanzlichen Urteils) sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Urteils

Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden.

2.

Anwendbares Recht

2.1

Hat ein Täter vor

Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die

Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen

Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind

(Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB).

2.2

Art. 197 Abs. 5 StGB

erfuhr mit der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024,

eine materielle Änderung. Nach heute geltendem Recht werden Gegenstände oder

Vorführungen i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit

Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, nicht mehr unter Strafe

gestellt. Ansonsten und insbesondere auch hinsichtlich der tatsächlichen/nicht

tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie der Strafandrohung

blieb der Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB

unverändert. Aufgrund der für den vorliegenden Fall damit nicht relevanten

Änderung erweist sich das neue Recht nicht als milder und es

ist das

alte, bis zum 30. Juni 2024 geltende Recht anwendbar.

3.

Prüfung der

Verwertbarkeit

3.1

Ausgangslage

3.1.1

Mit Eingabe vom 20.

Februar 2025 (OGer 011 f.) beruft sich die amtliche Verteidigung auf das Urteil

des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar 2024 und bringt vor, sämtliche

Dateien, die im Zusammenhang der Auswertung des Mobiltelefons iPhone X des

Beschuldigten, welches am 23. Juli 2021 sichergestellt wurde, gefunden worden

seien, seien infolge Fehler bei der Beweiserhebung absolut unverwertbar. In der

Folge habe auch zwingend ein Freispruch von der Anklageschrift Ziff. 1.4. b) zu

erfolgen.

3.1.2

Um diese Rüge der

Verteidigung prüfen zu können, ist zunächst die Entstehungsgeschichte des

Antrags festzuhalten:

Hintergrund der

Anklageschrift Ziff. 1.4. b) bildet das angebliche Weiterleiten einer

Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt über die Plattform «Snapchat». Konkret

machte in den USA der Provider «Snapchat» dem National Center for Missing and

Exploited Children (NCMEC) eine Meldung, woraufhin das NCMEC einen sog.

CiberTipline Report 90383751 (AS 325 ff.) generierte und diesen direkt der

Bundeskriminalpolizei weiterleitete. Gemäss diesem CiberTipline Report wurde

das inkriminierte Video, welches ein minderjähriges Mädchen zeige, welches sich

selbst mit einem Gegenstand sowie den Fingern vaginal penetriere, am 16. Mai

2021.

um 19:55 Uhr (UTC) resp. 21:55 Uhr (MEZ) vom Snapchat-User «[...]» mit

hinterlegter E-Mailadresse «[E-Mailadresse]» der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht (AS 327). Das Video wurde der Meldung beigelegt (AS 122, Fotoübersicht

in AS 332). Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei zum Benutzerprofil «[...]»

führten schliesslich zum Beschuldigten (AS 126 und AS 130).

3.1.3

Im vorinstanzlichen

Verfahren erhob die Verteidigung noch prozessuale Einwände gegen die durch die

NCMEC weitergeleiteten Daten (O-G 481 ff.). Die Vor-instanz hat sich eingehend

und dem Grundsatz nach zutreffend mit den von der Verteidigung vorgebrachten

Argumenten auseinandergesetzt. Darauf ist zu verweisen (O-G 556 ff.).

Demgegenüber wurden im hiesigen Verfahren zu Recht keine prozessualen Einwände

gegen die durch die NCMEC weitergeleiteten Daten gemacht. Diese sind, nachdem

der Beschuldigte mit ihnen konfrontiert wurde, uneingeschränkt verwertbar.

Daraus folgt, dass das Video, welches der Bundeskriminalpolizei im CyberTipline Report übermittelt, von

dieser auf einer CD-Rom abgespeichert wurde und dadurch Eingang in die Akten

gefunden hat, als Beweismittel Bestand hat (s. zur Frage der Verwertbarkeit von

NCMEC-Meldungen ausführlich SOG 2023 Nr. 3).

3.1.4

Gestützt auf die

soeben dargelegten polizeilichen Erkenntnisse erliess die Staatsanwaltschaft am

8.

Juli 2021 den Hausdurchsuchungsbefehl (AS 302) sowie den Durchsuchungs- und

Sicherungsbefehl (AS 306) betreffend den Beschuldigten. Am 23. Juli 2021 wurde

schliesslich im Rahmen der Durchsuchung des Schlafzimmers des Beschuldigten das

Mobiltelefon iPhone X fest- und sichergestellt. Nach erfolgreichem

Entsiegelungsverfahren vor dem Haftgericht wurde das Handy ausgewertet. Die

darauf festgestellten Dateien führten zum Anklagevorhalt gemäss Anklageschrift-Ziff.

1.4

b) und letztlich zu den Schuldsprüchen gemäss den Ziff. 2 lit. c, Ziff. 2

lit. d und Ziff. 2 lit. f der Vorinstanz (O-G 541 ff.).

3.2

Vorbringen der

Parteien

3.2.1

Mit Schreiben vom

20.

Februar 2025 argumentiert die Verteidigung, dass der Vorhalt gemäss

Anklageschrift-Ziffer 1.4. b) auf der Sicherstellung des Handys des

Beschuldigten und der Bekanntgabe des Sicherheitscodes beruhe, was unzulässig

sei, da der Beschuldigte vor Erfragung seiner PIN nicht über seine Rechte

belehrt worden sei. Auch sein bereits eingesetzter notwendiger Verteidiger sei

bei der Erfragung des PINs nicht anwesend gewesen. Während des

Entsiegelungsverfahrens habe die Verteidigung diese prozessuale Rüge bis vor

das Bundesgericht gebracht. Das Bundesgericht habe mit Entscheid 1B_535/2021

vom 19. Mai 2022 zwar noch die Beschwerde abgelehnt und die Prüfung der

Verwertbarkeit dem Sachgericht überlassen. Mittlerweile habe sich das

Bundesgericht mit ausdrücklichem Bezug auf den vorerwähnten Entscheid und die

Kritik dazu im Urteil BGer 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 jedoch für die

absolute Unverwertbarkeit ausgesprochen.

3.2.2

Anlässlich der

mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 verzichtete die

Verteidigung explizit darauf, weitere Ausführungen zur angeblichen

Unverwertbarkeit vorzubringen. Am gestellten Antrag wurde festgehalten.

3.2.3

Die Staatsanwaltschaft führte vor

dem Berufungsgericht zusammengefasst aus, mit Schreiben vom 11. März 2025

sei festgestellt worden, dass der neue Entscheid des Bundesgerichts vom

15.

Januar 2025 dem vorangehenden Entscheid des Bundesgerichts aus dem

Vorjahr unmissverständlich entgegenstehe. Diese divergierende Rechtsprechung

habe zunächst zwar zu grosser Unsicherheit geführt; der Antrag der Verteidigung

sei aus damaliger Sicht jedoch nachvollziehbar gewesen. Entsprechend habe die

Staatsanwaltschaft damals verzichtet, dem Antrag entgegenzutreten, und sie habe

den Entscheid über die Verwertbarkeit dem Obergericht überlassen. Diese

Ausgangslage habe sich zwischenzeitlich geändert. Das Bundesgericht habe ein

weiteres Mal neu entschieden: Im Urteil 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 habe das

Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend angepasst, als dass es

ausdrücklich festgehalten habe, dass das Sachgericht nicht mehr zur Überprüfung

eines rechtkräftigen Siegelungsentscheids des Haftgerichts befugt sei (a.a.O. E. 2.5.2.).

Diese Argumentation sei auf den vorliegenden Fall direkt anwendbar. Der

Beschuldigte habe die Möglichkeit gehabt, sich zu wehren, und er habe die

Möglichkeit genutzt (AS 319 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe die Entsiegelung

beantragt (Antrag vom 27.08.2024, AS 346 ff.), und das Haftgericht habe die

Entsiegelung gutgeheissen. Die dagegen gerichtete Beschwerde an das

Bundesgericht sei abgewiesen worden, womit der Entscheid des Haftgerichts

rechtskräftig geworden sei. Vorliegend sei kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich.

Es gebe keinen Grund für eine neuerliche Überprüfung; der Entscheid sei

gegeben. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das Mobiltelefon iPhone X auch

ohne das Vorliegen der PIN hätte ausgewertet werden können; dies hätte jedoch

hohe Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag der Verteidigung

auf die Feststellung der Unverwertbarkeit der Beweise abzuweisen.

3.2.4

Im Rahmen ihrer Replik argumentiert die Verteidigung, im

zweiten bundesgerichtlichen Entscheid vom 15. Januar 2025 sei es nicht um die

Frage der Entsiegelung gegangen, sondern um die Frage der Verwertbarkeit von

unrechtmässig erhobenen Beweisen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft gehe

an der Sache vorbei. Es sei nach wie vor klar, dass die Beweise nicht

verwertbar seien. Auch das zweite Argument der Staatsanwaltschaft greife nicht:

Gemäss Bundesgericht müsse man beweisen und belegen, dass man das Mobiltelefon

zum damaligen Zeitpunkt auch ohne PIN-Code hätte auswerten können. Es lägen

jedoch keine Beweise vor. Es handle sich somit um eine reine Parteibehauptung,

die bei weitem nicht ausreiche für das, was das Bundesgericht für eine

Verwertung voraussetze.

3.3

Subsumtion

3.3.1

Im Rahmen des Verfahrens nach

erfolgter Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons iPhone X des

Beschuldigten vom 23. Juli 2021 erwog das Haftgericht zusammengefasst, dass

davon auszugehen sei, dass die Polizei das Mobiltelefon auf Anweisung der

Staatsanwaltschaft sichergestellt habe und dass der Code im Rahmen der

Sicherstellung des Geräts bekannt gegeben worden sei. Der Beschuldigte habe

sich mit der Preisgabe des Codes nicht selbst belastet, sondern er habe

lediglich die Auswertung des Mobiltelefons erleichtert oder allenfalls

ermöglicht. Die Nennung des Codes zur Entsperrung des Geräts sei Teil der

Beweissicherung und der Code könne für die Auswertung des Geräts verwendet

werden, auch wenn der Beschuldigte den Code in späteren Einvernahmen nicht mehr

herausgeben würde. Das Haftgericht ging deshalb davon aus, dass die Frage nach

dem Code eine Massnahme der Beweissicherung und nicht der Beweiserhebung

gewesen sei und der Code für die Auswertung des Mobiltelefons verwendet werden

könne. Sollte die Auswertung unter Verwendung des Codes vorgenommen werden,

werde das erkennende Sachgericht über die Verwertbarkeit der damit gewonnenen

Beweise zu entscheiden haben.

3.3.2

Das Bundesgericht hatte die

daraufhin erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts zu

beurteilen. Im Urteil BGer 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 erwog es im

Wesentlichen (vgl. E. 2.3.), dass die Polizeibeamten den Beschuldigten bei der

Hausdurchsuchung nicht zu den ihm vorgeworfenen Straftaten befragt hätten.

Gemäss Art. 245 Abs. 2 Satz 1 StPO hätten anwesende Inhaberinnen und Inhaber

der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Dies diene unter

anderem der Erleichterung der Hausdurchsuchung und erlaube es den diese

durchführenden Polizeibeamten insbesondere, dem Inhaber Fragen zu stellen etwa

dazu, welche Räume er bewohnte und was sich in einem Behältnis befinde. Bei

derartigen Fragen, welche die Hausdurchsuchung erleichtern sollen, dürfte es

sich um keine Einvernahme handeln. Art. 157 f. StPO dürften deshalb nicht

anwendbar sein. Jedenfalls sei die Anwendung dieser Bestimmungen nicht

offensichtlich und damit auch nicht die Pflicht der Polizeibeamten, den

Beschuldigten nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO darauf hinzuweisen, dass er die

Aussage und die Mitwirkung verweigern könne. Ein Beweisverwertungsverbot könne

daher nach der dargelegten Rechtsprechung im Entsiegelungsverfahren nicht

angenommen werden, weil die Polizeibeamten den Beschuldigten vor der Herausgabe

des Codes nicht darüber aufgeklärt hätten, dass er die Aussage und Mitwirkung

verweigern könne.

3.3.3

Im neueren Entscheid Urteil BGer

6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 (E. 2.5.2. ff.) nahm das Bundesgericht Bezug

auf seine frühere Entscheidung. Es hielt fest, dass die vorerwähnten

Feststellungen in einem Entsiegelungsverfahren erfolgt seien, wo

Verwertungsverbote nur im Falle offensichtlicher Unverwertbarkeit zu

berücksichtigen seien. Der frühere Entscheid lasse keinen verbindlichen Schluss

auf die Verwertbarkeit der auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers

aufgefundenen Beweismittel zu. Der herrschenden Lehre folgend sei vorliegend vielmehr

von deren Unverwertbarkeit auszugehen. So sei nämlich nicht ersichtlich,

inwiefern die Frage nach dem Zugangscode zum Mobiltelefon eines Beschuldigten

die in seinen Räumlichkeiten vorzunehmende Hausdurchsuchung erleichtern könnte.

Ausserdem stellte es fest, dass es unerheblich sei, dass es sich bei der

Hausdurchsuchung nicht um eine Beweiserhebung handle. Thema bilde vorliegend

nicht die Verwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten

Beweismittel, sondern die (Un-)Verwertbarkeit einer informellen Befragung inkl.

der gestützt darauf erlangten Folgebeweise in Form von Daten aus einem

Mobiltelefon.

3.3.4

Diese Ausführungen des

Bundesgerichts entsprechen vollumfänglich dem gesetzlich verankerten Selbstbelastungsprivileg.

Nach dem in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts über

bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verankerten

und aus Art. 32 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Grundsatz «nemo tenetur se

ipsum accusare» ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung

beizutragen, und es ist der Beschuldigte aufgrund seines

Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus

Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158

Abs. 1 lit. b StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.3. S. 214 f.; Urteil des

Bundesgerichts 6B_90/2019 vom 07.08.2019 = BGE 145 IV 407, nicht

publizierte Erwägung 5.3.2.; je m.w.Verw.). Gestützt auf diesen Grundsatz kann

eine beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, Gerätesperrcode und PIN-

oder PUK-Code der SIM-Karte offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2019

vom 12.09.2019 E. 2.3.).

3.3.5

Vorliegend ist unbestritten, dass

der Beschuldigte den Zugangscode für sein Mobiltelefon iPhone X im Rahmen der

bei ihm am 23. Juli 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung auf Nachfrage hin

offenlegte, ohne dass er vorgängig auf seine Rechte gemäss Art. 158

StPO hingewiesen worden wäre. Von einem freiwilligen und gültigen Verzicht

des Beschuldigten auf das Selbstbelastungsprivileg kann folglich mangels

Aufklärung über dieses Recht nicht ausgegangen werden. Es gilt festzuhalten,

dass die den Anklagevorhalt Ziff. 1.4 b) betreffenden Beweise grösstenteils

aufgrund der Herausgabe des PIN-Codes erhoben werden konnten. Dass das

Mobiltelefon des Beschuldigten auch ohne Bekanntgabe des Zugangscodes hätte

ausgelesen werden können, hätte seitens der Staatsanwaltschaft nachgewiesen und

nicht lediglich behauptet werden müssen. Ein derartiger Nachweis ist allerdings

regelmässig nur schwer zu erbringen (vgl. das Urteil BGer 6B_525/2024 vom

15.01.2025

E. 2.5.2.) und er fehlt vorliegend gänzlich.

3.3.6

Im Lichte der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der vorstehend gemachten Ausführungen

zum Selbstbelastungsprivileg liegt somit vorliegend eine Unverwertbarkeit

gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO vor in Bezug auf die informelle Befragung

anlässlich der Hausdurchsuchung, konkret die Herausgabe des Zugangscodes zu

seinem Mobiltelefon durch den Beschuldigten ohne Anwesenheit seines notwendigen

Verteidigers. Diese Unverwertbarkeit gilt absolut (Art. 141 Abs. 1 Satz 2

StPO) und hat damit auch für die Folgebeweise zu gelten, nämlich sämtliche

Dateien, welche aus der Auswertung des iPhone X gewonnen wurden. Diese sind

entsprechend dem Antrag der Verteidigung vollumfänglich aus den Akten zu

sondern.

3.3.7

An dieser Erkenntnis vermag die Argumentation

der Staatsanwaltschaft mit Verweis auf einen neuen Bundesgerichtsentscheid

nichts zu ändern. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Entscheid, den die

Staatsanwaltschaft vorgebracht hat, befasst. Dabei wurde festgestellt, dass

dieser Entscheid, den die Staatsanwaltschaft ins Recht gelegt hat, über eine

andere Ausgangslage als die vorliegende verfügt. Im Bundesgerichtsentscheid vom

11.

Juni 2025 ging es um eine verpasste Rechtsmittelfrist. Das höchste Gericht hat

diesbezüglich festgehalten, es sei keine Überprüfung eines einmal in

Rechtskraft erwachsenen Entscheids mehr möglich. Im vorliegenden Fall erging

jedoch ein korrekter Entscheid des Haftgerichts, gegen welchen das Rechtsmittel

ordentlich ergriffen wurde. Dem Bundesgerichtsentscheid vom 15. Januar 2025 lag

somit nicht die Frage nach der allenfalls inkorrekten Ergreifung eines

Rechtsmittels zugrunde, sondern – wie dies die Verteidigung korrekt vorbringt –

die Frage der Verwertbarkeit unrechtmässig erhobener Beweismittel. Diese ist

stets und in jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amtes wegen, d.h. unabhängig

der Geltendmachung eines allfälligen Rechtsmittels, zu prüfen. Die jeweiligen

Grundlagen unterscheiden sich stark. Der von der Staatsanwaltschaft genannte

Entscheid des Bundesgerichts 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 ist somit nicht

einschlägig. Es bleibt bei den vorstehend gemachten Feststellungen (vgl. E.

3.3.6

hiervor).

3.3.8

Durch das Obergericht wird entsprechend die

Unverwertbarkeit sämtlicher Daten im Zusammenhang mit der Sicherstellung und

Auswertung des iPhone X des Beschuldigten vom 23. Juli 2021 festgestellt und es

werden sämtliche Beweismittel und Folgebeweismittel aus den Akten ausgesondert.

Der Antrag der Verteidigung vom 20. Februar 2025 wird gutgeheissen.

Ob diese Aussonderungen zwingend zu

einem Freispruch des Beschuldigten führen müssen, wie dies die Verteidigung

geltend macht, wird im Rahmen der materiellen Vorbringen und im Rahmen der

rechtlichen Würdigung zu prüfen sein.

III. MATERIELLES

1.

Vorbemerkung

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils Stohner, BSK StPO, Art. 82 N

13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur

dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3., m.w.Verw.).

2.

Umfang der Beweiswürdigung

2.1

Von der Verteidigung und der

Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen

sind die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils gemäss Ziff. 2 lit. c

(teilweise), Ziff. 2 lit. d (teilweise) und Ziff. 2 lit. e (vollumfänglich),

soweit es die Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie, begangen vom 1.

Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (Ziff. 1.4 a) der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 betrifft. Hierzu kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (O-G 567 f.). Der diesen

Schuldsprüchen zugrunde liegende Sachverhalt ist somit nicht mehr zu würdigen,

sondern ist wie in der Anklage ausgeführt erstellt.

2.2

Auch in Bezug auf die

Anklagevorhalte gemäss Anklageschrift-Ziff. 1.1. und Anklageschrift-Ziff. 1.3.

wird seitens der Verteidigung der angeklagte Sachverhalt an sich nicht

bestritten, sondern lediglich das Strafbedürfnis angezweifelt. Die Prüfung

desselben wird nachfolgend unter dem Titel der Strafzumessung zu erfolgen

haben. Die Sachverhalte sind jedoch auch hier wie angeklagt erstellt.

2.3

In Bezug auf die

Anklageschrift-Ziff. 1.2. wurde der Beschuldigte durch das erstinstanzliche

Gericht in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» der angeblichen mehrfachen

Pornografie freigesprochen (vgl. Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils). Festzustellen

ist dabei, dass der Freispruch infolge der vorgenommenen rechtlichen Würdigung

erfolgt ist. Der der rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Sachverhalt – zumindest

der Versand sexuell motivierter Bilder – ist an sich unbestritten geblieben.

Mit ihrer Anschlussberufung beantragt die Staatsanwaltschaft somit zwar die

diesbezügliche Verurteilung des Beschuldigten; der Anklagevorwurf aber, wie er

in der Anklage ausformuliert wurde, wurde rechtsgenüglich erwiesen.

Entsprechend verlangt die Verteidigung in Bezug auf die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft lediglich die Anwendung von Art. 52 StGB.

Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift-Ziff. 1.2. unterliegt somit keiner Beweiswürdigung mehr. In

Bezug auf diesen Vorhalt wird seitens des Berufungsgerichts daher einzig

festgestellt, dass es sich gemäss den vorliegenden Akten, d.h. gemäss den

konkreten Datei-Endungen, nicht um mehrere Bilder handelte, die der

Beschuldigte der Geschädigten schickte, sondern konkret um ein Bild und zwei Videos

(s. auch die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung unter

Ziff. IV. / Ziff. 3.2.3.).

2.4

Hinsichtlich der

Anklageschrift-Ziff. 1.4 b) beantragt die Verteidigung, sämtliche Beweismittel,

welche infolge der Auswertung des anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Juli

2021.

sichergestellten iPhone X des Beschuldigten bekannt geworden seien, seien

aus den Akten zu weisen. Gemäss vorstehenden Ausführungen ist dieser Antrag

gutzuheissen (vgl. Ziff. II. / Ziff. 3.). Davon unberührt bleibt der CyberTipline

Report 90383751 des NCMEC (AS 325 ff., Fotoübersicht in AS 332) mit zugehöriger

Meldung an die Bundeskriminalpolizei (AS 125 ff.). Dazu liegen somit weiterhin

Beweismittel in den Akten. Dieser Anklagepunkt bildet damit Gegenstand der

nachfolgenden Beweiswürdigung.

2.5

Es ist somit festzustellen, dass –

mit Ausnahme des Sachverhalts gemäss Ziff. 1.4. lit. b) der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 3. November 2023 – sämtliche Anklagesachverhalte

unbestritten geblieben sind und die Berufungsinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO und im

Sinne der Prozessökonomie kann deshalb an dieser Stelle für die Auflistung und

Prüfung der Beweismittel sowie die Beweiswürdigung auf die ausführlichen und

zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen abgestellt werden.

3.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis betreffend den Vorhalt der mehrfachen Pornografie

(Zugänglichmachen; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Art.

197.

Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB, Ziff. 1.4. b) der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

3.1

Vorstehend wurde bereits mehrfach

festgestellt, dass sämtliche Beweismittel, welche im Zusammenhang mit der

Auswertung des anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Juli 2021

sichergestellten iPhone X des Beschuldigten bekannt geworden sind, aus den Akten

zu weisen sind. Davon unberührt bleibt der CyberTipline Report 90383751 des

NCMEC (AS 325 ff.) mit den zugehörigen Ermittlungen der Schweizer Bundeskriminalpolizei

(AS 125 ff.).

3.2

Dem CyberTipline Report 90383751

des NCMEC (AS 325 ff.) lässt sich entnehmen, dass ein Nutzer mit dem

Geburtsdatum [Geburtsdatum], mit der E-Mail-Adresse «[E-Mailadresse]» und dem

User Name «[...]» via die IP-Adresse […] am 16. Mai 2021, 19:55 Uhr (UTC), eine

mp4-Datei mit dem Namen «[...]-None-b013b08a-ffb4-52b8-b05a-4946868592d-26-2b406b5548.mp4»

auf sein Profil geladen hat (AS 325 ff.). Der zugehörigen Foto-Übersicht in AS

332.

lassen sich die Informationen des NCMEC, gemäss welchen es sich um eine

Datei mit kinderpornografischem Inhalt gehandelt hat, verifizieren (a.a.O.).

Die zugehörigen Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei haben ergeben, dass die

in der NCMEC-Meldung genannte IP-Adresse mit dem Teilnehmeridentifikator

SCN:83962125 der Mutter des Beschuldigten, E.___ in [Ort 2], zugeordnet werden

kann, wo auch der Beschuldigte mit den in der NCMEC-Meldung beinhalteten Identifikationsmerkmalen

(Geburtsdatum, E-Mailadresse) im Tatzeitpunkt wohnhaft war.

Anlässlich der Einvernahme vom 19.

September 2022 durch die Polizei Kanton Solothurn wurde der Beschuldigte mit

dem ihm gemachten Vorhalt konfrontiert (AS 231 ff.). Darin verweigerte er

vollumfänglich seine Aussage. Ebenso anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (O-G 499 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (OGer

109.

ff.). Der Gebrauch seines Aussageverweigerungsrechts steht ihm als

Beschuldigter ohne Weiteres zu. Jedoch lässt sich im Umkehrschluss auch nichts

daraus ableiten, was gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen würde.

3.3

Es hat somit als erstellt zu

gelten, dass der Beschuldigte am 16. Mai 2021, 21:55 Uhr, via Snapchat

eine Videodatei mit kinderpornografischem Inhalt verbreitet hat. Soweit der in

der Anklageschrift-Ziff. 1.4. lit. b) ausformulierte Sachverhalt über diesen

Punkt hinausgeht, hat er als nicht erwiesen zu gelten. Da jedoch in diesem

Punkt ein Schuldspruch zu erfolgen hat, ergeht kein expliziter Freispruch von

den weiteren in der Anklageschrift ausformulierten Vorhalten.

IV. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.

Mehrfache sexuelle Handlungen mit

einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

1.1

Bezüglich der rechtlichen

Grundlagen zu Art. 187 Ziff. 1 StGB kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion

vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz

(O-G 562 ff.) verwiesen werden. Die Verhaltensweisen und Vornahmen des

Beschuldigten erfüllen ohne Weiteres den Tatbestand der sexuellen Handlungen

mit einem Kind. Rechtfertigungsgründe sind keine auszumachen.

1.2

Betreffend die Schuldfähigkeit des

Beschuldigten ist Folgendes auszuführen:

Über den Beschuldigten wurde durch Dr.

med. D.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt

(AS 416 ff.). Der Gutachter führte aus, der Beschuldigte habe ihm

gegenüber ausgesagt, dass er Pornografie konsumiere, seitdem er 14 Jahre alt

sei und dies regelmässig. Sexuelle Handlungen mit Tieren finde er «gruusig»,

und wenn so etwas bei ihm gefunden worden sei, so habe er es ungewollt

gespeichert. Ihn spreche aber auch Pornografie an, welche Kinder zeigen würde,

«Mädchen beim [Geschlechtsverkehr], die vielleicht 8- oder 13-jährig seien.»

Das errege ihn (AS 432). Nachdem die Polizei das erste Mal bei ihm gewesen

sei, habe er erneut solche Pornografie konsumiert. Er mache es auch jetzt immer

wieder einmal. Er benutze dafür jeweils sein Handy, keinen Laptop oder PC. Er

denke, die Pornografie mit Kindern sei wie eine Phase und er arbeite daran,

dass er diese nicht mehr schaue. Bezüglich der vorgeworfenen sexuellen

Handlungen mit einem Kind handle es sich um ein 14-jähriges Mädchen. Er sei

damals 18-jährig gewesen. Sie hätten schon länger miteinander gechattet. Es sei

immer nur ein virtueller Kontakt gewesen. Sie hätten Bilder vom Intimbereich

ausgetauscht. Er habe gewusst, dass sie 14-jährig gewesen sei. Er habe damals

aber nicht gewusst, dass es verboten sei. Im Rahmen der Untersuchung hätten

sich beim Beschuldigten eine kindlich anmutende Unreife, Unbedarftheit und

Naivität gezeigt. In Zusammenhang mit der Trauma-Anamnese lasse sich vor allem

eine hirnorganisch bedingte Persönlichkeitsstörung auf Grund einer Schädigung

des Gehirns (ICD-10: F07.0) diagnostisch erfassen. Auf einer deskriptiven Ebene

gehe diese Störung mit kognitiven Beeinträchtigungen, aber auch einer Unreife,

einer Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit und verminderten

Sozialkompetenzen in mehreren Bereichen einher. Der Gutachter diagnostizierte

beim Beschuldigten weiter eine Abhängigkeitsstörung für Cannabinoide (ICD-10:

F12.2). In Bezug auf seine Sexualität stellte er fest, dass beim Beschuldigten

kein besonderes Interesse an Kindern oder Umgang mit Kindern zu erkennen sei,

wohl aber, dass er sich von kinderpornografischen Darstellungen angesprochen

fühle und ihn auch solche erregen. In Fällen wie vorliegend könne man von einer

spezifischen pädosexuellen Ansprechbarkeit ausgehen, aber nicht von einer

psychischen Störung im Sinne einer Pädophilie. Es handle sich damit um eine

Verhaltensproblematik unterhalb der Schwelle einer erheblich schweren

psychischen Störung. Der Gutachter geht bei den Tatvorwürfen von einer vollen

Einsichtsfähigkeit aus. Die Steuerungsfähigkeit sei demgegenüber in einem Mass

beeinträchtigt gewesen, dass für die angeschuldigten Deliktsbereiche von einer

im mittleren Masse beeinträchtigten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne. In

Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten geht der

Gutachter von einem durchschnittlichen Rückfallrisiko aus. Die errechnete und

beobachtete Rückfallrate dieser Tätergruppe liege bei 5 %. In Bezug auf die

Kinderpornografiedelikte habe der Beschuldigte in der Begutachtung bereits

angegeben, auch weiterhin solches Material zu konsumieren. Der Rückfall sei

also schon eingetreten. Die pädosexuelle Ansprechbarkeit motiviere zur Tat,

geringes Unrechtsbewusstsein und Unbedarftheit als Teile der

Persönlichkeitsproblematik würden die Wirksamkeit üblicher Hemmfaktoren verhindern.

Das Rückfallrisiko könne für solche Delikte als sehr hoch, d.h. deutlich

oberhalb von 50 % Rückfallwahrscheinlichkeit, eingeordnet werden. Eine

Massnahmeanordnung lasse sich aus Sicht des Gutachters nicht rechtfertigen, da

keine psychische Störung im engeren Sinne bestehe. Eine stationäre Massnahme

sei sicherlich nicht indiziert. Der Beschuldigte erscheine kaum psychotherapiefähig.

Eine solche sei mangels bedeutsamen subjektiven Leidensdrucks auch nicht

indiziert. Folglich könne der Gutachter keine Massnahmenempfehlung abgeben.

Hierfür seien die Eingangskriterien nicht erfüllt und eine solche würde den

Beschuldigten ganz klar überfordern. Demgegenüber könnte allenfalls mit

pädagogischen oder sozialpädagogisch-edukativen und kontrollierenden Massnahmen

möglicherweise eine Risikoverbesserung erzielt werden. Eine solche Arbeit

dürfte gut durch die Bewährungshilfe durchgeführt werden können. Es empfehle

sich eine möglichst lange Bewährungszeit und eine enge Anbindung an die

Bewährungshilfe, wobei auch jeweils die Gesamtlebenssituation des Beschuldigten

im Auge behalten werden müsse.

1.3

Den überzeugenden Ausführungen im

Gutachten ist zu folgen und es ist von einer im Tatzeitpunkt im mittleren Masse

beeinträchtigten Schuldfähigkeit auszugehen.

1.4

Der Beschuldigte ist somit der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit vom 18.

August 2019 bis 9. September 2019, 19:55 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum

Nachteil der Geschädigten, schuldig zu sprechen. Die im Tatzeitpunkt im

mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit wird im Rahmen der

Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

1.5

Ob die von der Verteidigung ins

Recht gelegten Art. 52 StGB und Art. 187 Ziff. 3 StGB zu greifen vermögen

und ob demzufolge von einer Bestrafung abzusehen ist, wird ebenfalls im Rahmen

der Strafzumessung zu prüfen sein.

2.

Mehrfache Pornografie i.S.v. 197 Abs. 3 StGB (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

Auch hier kann sowohl für die

rechtlichen Grundlagen von Art. 197 Abs. 3 StGB wie auch für die Subsumtion des

Sachverhalts auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(O-G 564 f.). Ergänzungen sind keine anzubringen.

Der Beschuldigte ist der mehrfachen

Pornografie, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019,

19:55 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der Geschädigten, schuldig zu

sprechen. Die im

Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit (s.

diesbezüglich umfassend vorstehend Ziff. 1.2. und Ziff. 1.3.) sowie die

Frage, ob und – wenn ja – inwiefern Art. 52 StGB und Art. 187 Ziff. 3 StGB

zur Anwendung gelangen (s. Ziff. IV. / Ziff. 1.5. vorstehend) wird im Rahmen

der Strafzumessung zu berücksichtigen resp. zu prüfen sein.

3.

Mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197

Abs. 1 StGB (Ziff. 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom

03.11.2023)

3.1

Rechtliche Grundlagen

Laut Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich

strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen,

andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person

unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio

oder Fernsehen verbreitet.

Vorausgesetzt ist zum einen, dass die

Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den

Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die

Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen

herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt

erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann (vgl. BGE 131 IV 64,

E. 10.1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2019 vom

11.12.2019

E. 1.4.2.). Pornografisch sind somit Medien, die physische

Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn

verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller

Triebbefriedigung degradieren, sie als blosse physiologische Reiz-Reaktionswesen

erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negieren (BGE 133 II 136 E.

5.3.2.). Entscheidend ist dabei immer der Gesamteindruck (BGE 131 IV 64 E.

10.1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1392/2019 vom 14.09.2021 E. 5.2.1.;

Urteil des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21.02.2024 E. 3.2.1.). Der

Pornografiebegriff wird relativ weit gefasst, zumal bereits Darstellungen der

primären Geschlechtsorgane genügen können (Scheidegger in: StGB Annotierter

Kommentar, Damian K. Graf (Hrsg.), 2. Aufl., Bern 2025, N 5 zu Art. 197

StGB).

3.2

Objektiver Tatbestand

3.2.1

Aus der dem Anzeigerapport der

Kantonspolizei Bern (AS 001 ff.) beigelegten Zusammenfassung der Personen, die

mit der Geschädigten Fotos und Videos ausgetauscht haben (AS 008), lässt sich

entnehmen, dass die Geschädigte dem Beschuldigten «4 Fotos/Videos von ihrem

Geschlechtsteil» geschickt und «vermutlich» auch Bilder vom Beschuldigten

erhalten habe, «jedoch wurden diese gelöscht und konnten nicht mehr hergestellt

werden». Festzustellen ist somit, dass die Dateien sich nicht in den Akten

befinden und auch nicht mehr erhältlich gemacht werden können.

3.2.2

Die Vorinstanz erwog in E. 1.3.3.

ihrer Urteilsbegründung (O-G 565 f.), dass entsprechend dem rechtserheblichen

Sachverhalt als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte der damals

14-jährigen Geschädigten Bilder seines Penis geschickt habe. Diese Bilder

befänden sich nicht bei den Akten, weshalb unklar sei, wie sich der Penis des

Beschuldigten darauf konkret präsentiert habe. Die erste Instanz

schlussfolgerte, dass ein Bild, auf welchem ein Penis zu sehen sei, nicht per

se als pornografisches Erzeugnis i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB zu qualifizieren

sei. Die Unkenntnis über den Inhalt der Darstellung sei nicht dem Beschuldigten

anzulasten. Aus diesem Grund sei in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» davon auszugehen, dass auf dem Bild kein erigierter Penis dargestellt

worden sei, was nicht von der Strafandrohung von Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst

sei.

3.2.3

Dieser Auffassung der Vorinstanz

kann nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich bereits aus den in den Akten

liegenden Chat-Konversationen der Betroffenen.

Diesbezüglich ist konkret Folgendes

vermerkt:

Geschädigte: «Zeig du o

was pls» (18. August 2019, 15:40 Uhr)

Beschuldigter: «Min

dick?» (18. August 2019, 15:40 Uhr)

Geschädigte: «Ja» (18.

August 2019, 15:40 Uhr)

Beschuldigter: «Ha keis

sorry» «Ih schick dir am obe paari;)» (18. August 2019, 15:40 Uhr)

Geschädigte: «Oke» (18.

August 2019, 15:45 Uhr)

(…)

Beschuldigter: «Ha

20cm» (18. August 2019, 15:46 Uhr)

Beschuldigter: «Wenn

hesch svid fertig» (18. August 2019, 18:18 Uhr)

Geschädigte: «Noni e

sägs der de… Du dick bilder?» (18. August 2019, 18:20 Uhr)

Beschuldigter: «Noni»

«Ih machs schneu» (18. August 2019, 18:20 Uhr)

Geschädigte: «Oki» (18.

August 2019, 18:20 Uhr)

Unmittelbar danach (18. August 2019,

18:23 bzw. 18:24 Uhr) wurden nacheinander drei Dateien vom Beschuldigten an die

Geschädigte geschickt. Aus den dazugehörigen und ersichtlichen Details geht

hervor, dass die erste Datei im Format «jpg» unter dem Dateinamen beginnend mit

«IMG» verschickt wurde, die beiden anderen Dateien im Format «mp4» unter dem

Dateinamen beginnend mit «VID». Die Antwort der Geschädigten darauf war: «Uff

danke» (18. August 2019, 18:24 Uhr).

Aufgrund des Gesagten kann davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte der Geschädigten ein Bild und zwei

Videos geschickt hat. Dass es sich dabei um Dateien gehandelt haben muss,

welche sein Geschlechtsteil zeigen, kann aufgrund der vorherigen Nachfrage der

Geschädigten nach sog. «Dick»-Bildern, also Penis-Bildern, und dem zeitlichen

Konnex der Nachrichten nicht ernsthaft angezweifelt werden. Diesbezüglich ist

auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor dem

Berufungsgericht zu verweisen. Mit den Dateien, die Penisbilder zeigen, liegen Elemente

vor, die sich nahtlos in die Gesprächslogik einreihen.

3.2.4

Anders als die von der Vorinstanz

erwähnte Lehrmeinung, wonach die blosse Darstellung eines Sexualorgans ohne

Einbezug in eine sexuelle Handlung oder ohne entwürdigende Darstellungsweise

nicht bereits Pornografie darstelle, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass

durchaus bereits Darstellungen der primären Geschlechtsorgane genügen können,

um als pornografisch i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB zu gelten. Die Vorinstanz

konzentriert sich in ihrer Subsumtion darauf, wie sich der Penis präsentiert

haben könnte bzw. ob dieser in erigiertem Zustand gezeigt worden sei oder

nicht. Sie kam zu Gunsten des Beschuldigten zum Schluss, dass «auf dem Bild ein

nicht erigierter Penis dargestellt wurde». Ob der Penis auf dem Bild bzw. in

den Videos erigiert gewesen ist oder nicht, lässt sich tatsächlich nicht

feststellen. Aus der Lehre und Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch nicht

abschliessend, dass es für die Bejahung von Pornografie auf den Zustand des

Penis ankommt. Ein erigierter Penis scheint vielmehr ein starkes Indiz für eine

pornografische Darstellung zu sein. Entscheidend sind dennoch die sexualisierte

Natur der Darstellung (z.B. ob der Körper oder Teile des Körpers bewusst zur

Erregung gezeigt werden), der Kontext (Pose, Umgebung, Absicht) und ob die

Darstellung dazu dient, beim Betrachter sexuelle Erregung hervorzurufen. Dass

eine Erektion notwendig wäre, würde denn auch eine ungerechtfertigte und höhere

Hürde für die Annahme von Pornografie bei Bildern von Männern darstellen; dies

im Vergleich zu den vom Bundesgericht beurteilten Bildern von Frauen. Dabei hat

das Bundesgericht beispielsweise Pornografie angenommen bei einem Bild einer

Frau, deren Genitalbereich unrasiert sei, die Schamlippen zwar nur ansatzweise

erkennbar gewesen seien, und dennoch der Blick des Betrachters direkt auf die

Schamgegend gelenkt werde, wodurch diese besonders betont

und die Frau auf ein Sexualobjekt reduziert werde. Ausserdem wurde Pornografie

bejaht bei einem Bild einer Frau, welche den Blick auf ihre rasierte Scham

freigebe. Das Bundesgericht erwog dazu, dass zwar der Genitalbereich hierbei

nicht derart aufdringlich in den Vordergrund gerückt werde, aber die Frau

dennoch durch die eingenommene Pose und den leicht unterwürfigen Blick, mit dem

sie hinter ihren Beinen hervor in die Kamera sehe, gleichwohl auf ein

austauschbares, jederzeit verfügbares Sexualobjekt reduziert werde (BGE 131 IV 64 E. 10.2.2. f.).

3.2.5

Für den vorliegenden Fall kann

festgehalten werden, dass das hier fragliche Bild bzw. die hier

interessierenden Videos zufolge Löschung nicht analysiert werden können.

Aufgrund der Aufforderung der Geschädigten nach Bildern seines Penis und den

ihrerseits, über die gesamte Dauer des Kontakts mit dem Beschuldigten hinweg

verschickten Bilder und Videos kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen

werden, dass auch der Beschuldigte seinen Penis im Vordergrund des Fotos bzw.

der Videos gerückt hat. Zudem wird aus dem Kontext, dem Inhalt der Chats

zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten, den übrigen ausgetauschten

Bildern und Videos klar, dass die vom Beschuldigten an die Geschädigte

versandten Dateien einzig dazu gedient haben, sie sexuell zu erregen. Dies

insbesondere da sämtliche Nachrichten der beiden ausschliesslich sexuell

motiviert waren. Insgesamt kann entgegen der vorinstanzlichen Erwägung auch bei

Annahme eines nicht erigierten Penis von einer pornografischen Darstellung

ausgegangen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch anzunehmen, dass

einzig sein Glied zu sehen ist und durch ihn keine sexuellen Handlungen daran

vorgenommen werden, zumal es dafür keine Hinweise gibt.

3.3

Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt.

Der Beschuldigte hat der damals

14-jährigen Geschädigten die Aufnahmen seines Penis über

den Instant-Messaging-Dienst «WhatsApp» zugeschickt. Dadurch hat er

bewusst einer unter 16-jährigen Person die Möglichkeit eingeräumt, in Kontakt

mit Pornografie zu kommen. Dabei kannte er das junge Alter der Geschädigten. Er

handelte somit direktvorsätzlich.

3.4

Rechtfertigungs- und

Schuldausschlussgründe

Rechtfertigungsgründe sind keine

ersichtlich.

Gemäss gutachterlicher Feststellung lag im Tatzeitpunkt eine im mittleren Masse

beeinträchtigte Schuldfähigkeit vor (s. diesbezüglich vorstehende Ausführungen

in Ziff. IV. / Ziff. 1).

3.5

Fazit

Der Beschuldigte ist der mehrfachen

Pornografie, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019,

19:55 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], zum Nachteil der Geschädigten, schuldig zu

sprechen. Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte

Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

Ebenso die Frage, ob und – wenn ja – inwiefern wie von der Verteidigung

beantragt Art. 52 StGB zur Anwendung gelangt (s. Ziff. IV. / Ziff. 1.5.

vorstehend).

4.

Mehrfache

harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.3.

der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

4.1

Betreffend den Anklagesachverhalt

gemäss Ziff. 1.3. ist vorab anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrer

Urteilsbegründung einen Würdigungsvorbehalt angebracht und den Sachverhalt

unter den Tatbestand der mehrfachen Pornografie zum Eigenkonsum gemäss Art. 197

Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB angenommen hat, was unbestritten geblieben

ist.

4.2

Diese Subsumtion der Vorinstanz

unter den Tatbestand des Beschaffens von pornografischen Aufnahmen, welche

tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zum

Eigenkonsum, erscheint nachvollziehbar und aufgrund der vorliegenden Umstände des

Falles auch richtig. Infolgedessen schliesst sich auch die Berufungsinstanz der

vorinstanzlichen Schlussfolgerung an. Der objektive und subjektive Tatbestand

der mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB

ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine erkennbar.

4.3

Der Beschuldigte ist somit der

mehrfachen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB

schuldig zu sprechen. Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte

Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Die

Frage, ob und – wenn ja – inwiefern Art. 52 StGB zur Anwendung gelangt (s.

Ziff. IV. / Ziff. 1.5. vorstehend) wird im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen

sein.

5.

Mehrfache harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Art. 197 Abs. 5 Satz

2.

i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.4. a) der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

Die Berufungsinstanz kann der Vorinstanz

auch in Bezug auf ihre Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen zu Art. 197

Abs. 5 StGB sowie ihre konkrete Subsumtion (Ziff. II. / Ziff. 1.4.3. US 13)

vollumfänglich beipflichten. Der nachgewiesene und im Übrigen unbestritten

gebliebene Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand. Es sind keine

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben, weshalb der Beschuldigte

der mehrfachen Pornografie, begangen zu unbekannter Zeit, an unbekanntem Ort,

festgestellt in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021, in [Ort 3], [Adresse],

Polizeiposten, schuldig zu sprechen ist. Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse

beeinträchtigte Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu

berücksichtigen sein.

6.

Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.4. b) der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

6.1

Gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer

Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle

Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr

bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht,

erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe.

6.2

Nachdem die Beweismittel, welche

sich aus der Auswertung des Handys iPhone X des Beschuldigten ergeben

haben, unverwertbar und aus den Akten zu sondern sind, ist einzig das

inkriminierte Video, welches mit dem CyberTipline Report 90383751 den Schweizer

Behörden gemeldet (AS 325 ff.), von der Bundeskriminalpolizei auf einer CD-Rom

abgespeichert (AS 127) und an die Kantonspolizei bzw. die Staatsanwaltschaft

weitergeleitet wurde (AS 322 ff.), als Beweismittel vorhanden. Die CD-Rom mit

dem abgespeicherten Video befindet sich aktuell bei der Kantonspolizei

Solothurn (vgl. AS 122). Davon befinden sich zusätzlich zwölf Standbilder in

den Akten (AS 332). Der massgebliche Sachverhalt gemäss Anklageschrift-Ziff.

1.4.b) umfasst die Verbreitung des inkriminierten Videos (s. zum Ganzen auch

vorstehend Ziff. III. / Ziff. 3).

6.3

Das vorliegende Video hat eindeutig

sexuelle Handlungen mit einer minderjährigen Person zum Inhalt. Es zeigt ein

offensichtlich minderjähriges Mädchen, welches sich mit einem Gegenstand sowie

den Fingern vaginal penetriert. Der Beschuldigte soll das Video gemäss dem

Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 16. Mai 2021 über Snapchat der

Öffentlichkeit verbreitet haben (AS 322 ff.). Das Versenden via Snapchat stellt

ein Zugänglichmachen im Sinne des Gesetzes dar und ist somit

tatbestandsmässig.

6.4

In subjektiver Hinsicht ist

(Eventual-)Vorsatz

hinsichtlich des hartpornografischen Charakters der

Erzeugnisse sowie der objektiven Tathandlungen vorausgesetzt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_304/2021 vom 02.06.2022 E. 1.3.1. ff.).

Der Beschuldigte verbreitete das Video

eigenmächtig über sein Benutzerprofil via Snapchat. Es darf daher ohne Weiteres

davon ausgegangen werden, dass er den Inhalt des Videos kannte und dieses

bewusst verbreitete, was den subjektiven Tatbestand erfüllt.

6.5

Rechtfertigungs- und

Schuldausschlussgründe bestehen nicht.

6.6

Folglich ist der Beschuldigte der

Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 schuldig zu sprechen.

Die im Tatzeitpunkt im mittleren Masse beeinträchtigte Schuldfähigkeit wird im

Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

V. Strafzumessung

1.

Rechtliche Grundlagen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher

umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu

unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N

16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2.), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzes-treue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände

des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,

Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des

Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat

und im Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt,

ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat,

wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts

6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E. 3.2. und Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010

vom 26.04.2011 E. 4.1.).

1.5

War der

Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen

oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe

(Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit

stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar. Der Verminderung der

Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung

Rechnung zu tragen. Dabei ist nach der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif

vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Eine leichte,

mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht

zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 %

(BGE 136 IV 55 E. 5.3. und E. 5.6.; BGE 134 IV 132 E. 6.2.; BGE 129 IV 22 E.

6.2.). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten

Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.; BGE 129 IV 22 E. 6.2.). Entgegen dem Wortlaut des

Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der Strafe, sondern um die

Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert

schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll

schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die

Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein

muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig

gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27.08.2021 E. 4.3.5.; BGE 136 IV 55

E. 5.5.).

1.6

Die tat-

und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um

sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der

Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch

Strafverschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert,

worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen

Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Rahmen nur

zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des Strafrahmens kann sich stellen,

wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8. m.w.Verw.).

1.7

Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34.

StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2.;

BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3. m.w.Verw.). Bei der Wahl der Sanktionsart

waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E.

Dispositiv

4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.

Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von

finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des

Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll

die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr

geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden

können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige

Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden

müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral

zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans

Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht

bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des

Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.).

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. m.Verw.).

1.8. Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe»

bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach

neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt

einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von

180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.

Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen,

auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte

nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).

1.9. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die

strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung

die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter

Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und

Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff.,

m.w.Verw.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Vorbemerkung

Vorab ist festzuhalten, dass nicht nur

der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, sondern auch die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und u.a. die Verurteilung zu einer

höheren Strafe beantragte. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2

StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der

beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur

zu deren Gunsten ergriffen worden ist, gelangt demnach hinsichtlich des

Strafmasses nicht zur Anwendung.

2.2. Wahl der Strafart

2.2.1. Der Beschuldigte muss heute

gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen

mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), wegen mehrfacher Pornografie durch

Anwerben/Veranlassen einer minderjährigen Person zur Mitwirkung an einer

pornografischen Vorführung (Art. 197 Abs. 3 StGB), wegen mehrfacher Pornografie,

indem er einer Person unter 16 Jahren pornografische Aufnahmen zugänglich

machte (Art. 197 Abs. 1 StGB), wegen mehrfacher Pornografie durch Beschaffen

und Besitz von Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Tieren und Pornografie

mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum Eigenkonsum

(beide Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB), der mehrfachen harten Pornografie durch

Beschaffen und Besitz von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen

mit Minderjährigen zum Eigenkonsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1

StGB) und der Pornografie durch Zugänglichmachen einer pornografischen Aufnahme

mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 4

Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB) schuldig erklärt und bestraft werden.

2.2.2. Ausgangspunkt der konkreten

Strafzumessung ist der in den einzelnen Straftatbeständen vorgesehene

ordentliche Strafrahmen. Werden diese miteinander verglichen, wird Folgendes

festgestellt:

­ Die Strafrahmen für die sexuellen

Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie für Pornografie

durch Zugänglichmachen einer pornografischen Aufnahme mit tatsächlichen

sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1

StGB) sehen gemäss ihrem Wortlaut eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder

Geldstrafe vor. Diese Tatbestände sind somit als Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs.

2 StGB zu qualifizieren.

­ Die Strafrahmen für die übrigen Delikte

nach Art. 197 Abs. 1 StGB, Art. 197 Abs. 3 StGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB,

Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB sehen gemäss ihrem Wortlaut je eine

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Diese Tatbestände

stellen somit Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB dar.

Sämtliche aufgeführten

Strafrahmen ermöglichen sowohl die Aussprache einer Freiheits- als auch einer

Geldstrafe. Es stellt sich somit die Frage, ob vorliegend eine Geld- oder eine

Freiheitsstrafe als Sanktionsart zu wählen ist.

2.2.3. Wie das Bundesgericht in seinem

Urteil 6B_658/2021 vom 21. Januar 2022 in E. 2.3.1. ausführt, beurteilt

sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen

sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.

3.3.1.), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere

Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem

Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf

die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem

Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2.; BGE 144 IV 313

E. 1.1.1.; BGE 134 IV 82 E. 4.1. und BGE 134 IV 97 E. 4.2.). In Fällen, wo

verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das

entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden

Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat

einzuschätzen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches habe das Verschulden

einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit

Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241

E. 3.2.). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart

festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313

E. 1.1.1.).

2.2.4. Die Vorinstanz hat sich

entschieden, für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss

Anklageschrift-Ziff. 1.1. eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Dabei belässt sie

es bei der Begründung, dass die Tatschwere eine solche rechtfertige. Weshalb es

notwendig erscheint, eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von

der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, lässt sie offen. Auch das Argument

der Tatschwere überzeugt für sich alleine genommen nicht, zumal in der Folge

auch in diesem Punkt keine Begründung erfolgt.

Wie erwähnt, handelt es sich bei den

Tatbeständen der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1

StGB (Anklageschrift-Ziff. 1.1.) und dem Tatbestand der Pornografie durch

Zugänglichmachen einer Aufnahme mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen

(Anklageschrift-Ziff. 1.4. b)) um Verbrechen und damit nicht mehr um leichte

Kriminalität. Obwohl dem Beschuldigten im forensisch-psychiatrischen Gutachten

eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf den Konsum von Pornografie mit tatsächlichen

sexuellen Handlungen mit Minderjährigen attestiert wird, geht der Gutachter

gleichzeitig davon aus, dass dieser Gefahr mit geeigneter Unterstützung

entgegengewirkt werden kann. Das Berufungsgericht geht aufgrund der Umstände,

insb. aufgrund der fehlenden Vorstrafen, und des vergleichsweise geringen

Verschuldens des Beschuldigten sowie in Anbetracht der Ausführungen des

Gutachters davon aus, dass im vorliegenden Fall nicht von der Ausfällung einer

Geldstrafe, im Sinne einer Regelsanktion, abzuweichen ist. Folglich kommt für

sämtliche Delikte eine Geldstrafe in Betracht.

2.3. Festlegung des Strafmasses

2.3.1. Vorgehensweise

Da für sämtliche Delikte eine Geldstrafe

auszufällen ist, ist die Gleichartigkeit der Strafen erfüllt. Folglich gelangt diesbezüglich

Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Vorweg ist die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe

zur Abgeltung der übrigen Delikte unter Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Die so festgelegten Strafen werden jeweils in

Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit, welche gemäss

gutachterlichen Feststellungen beim Beschuldigten gegeben ist, zu reduzieren

sein.

Vorliegend werden nach Vergleich der

insgesamt begangenen Delikte und unter Berücksichtigung des jeweiligen

Verschuldens die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne der

Anklageschrift-Ziff. 1.1. als schwerstes Delikt erachtet. Es gilt somit,

zunächst für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen. Aufgrund des engen

inhaltlichen Zusammenhangs werden anschliessend die weiteren Delikte zum

Nachteil der Geschädigten beurteilt, ehe die unabhängig erfolgte Verbreitung

und die Konsumhandlungen von Pornografie bemessen werden.

2.3.2. Festlegung der Einsatzstrafe für

die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB

(Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

2.3.2.1. In objektiver Hinsicht haben

die sexuellen Tathandlungen gemäss erstelltem Sachverhalt im Austausch sexuell

motivierter Nachrichten, Bildern und Videos bestanden. Der Beschuldigte hat die

Geschädigte mehrfach dazu verleitet, ihm Videos und Bilder zu senden, in

welchen sie sich selbst befriedigt und sich in aufreizenden und erotischen

Posen zeigt. Im Verhältnis etwa zu vollzogenem Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr

sind das zwar eher leichte Handlungen gewesen, doch kann der Tatbestand bereits

durch Handlungen wie Küsse oder kurze Berührungen über der Kleidung in

sexueller Absicht erfüllt werden. Bei der damals 14-jährigen Geschädigten

handelte es sich um eine Jugendliche nur gut ein bis maximal zwei Jahre vor

Erreichen der relevanten Altersgrenze. Verschuldensmindernd wirkt sich aus,

dass das Altersgefälle zum knapp damals über 18-jährigen Beschuldigten, also

einem jungen Erwachsenen im Teenageralter, nicht erheblich war. Bei der

Geschädigten kann überdies – wie aus den Akten ersichtlich ist – nicht von

einem Mangel an Erfahrung im Umgang mit Avancen von Männern insbesondere in

Online-Chats ausgegangen werden. In den gemeinsamen Chats zwischen dem

Beschuldigten und der Geschädigten signalisierte die Jugendliche, mit der

Vornahme sexueller Handlungen einverstanden zu sein. Es scheint eine

Kommunikation vorgelegen zu haben, die zumindest scheinbar auf Augenhöhe erfolgte.

Zudem fallen unter Art. 187 StGB auch noch weit schlimmere Tathandlungen

an jüngeren Kindern oder Taten in der Grauzone zur Vergewaltigung oder

sexuellen Nötigung sowie bspw. Fälle jahrelangen Ausnutzens einer Abhängigkeit

oder eines Machtgefälles durch die Eltern, nahe Verwandte, Sporttrainer, Lehrer

oder ähnliche Vertrauenspersonen. Nichtsdestotrotz ist das mehrfache Verleiten

der Geschädigten zu sexuellen Handlungen sehr wohl geeignet, die sexuelle

Entwicklung einer 14-jährigen Jugendlichen zu beeinträchtigen. Das Verschulden

ist in objektiver Hinsicht aufgrund der vorstehenden Ausführungen dennoch insgesamt

als noch leicht zu qualifizieren.

Erfolgt eine Einordnung im ordentlichen

Strafrahmen des Tatbestandes von Art. 187 StGB (1 Monat bis 60 Monate

Freiheitsstrafe), so kommt das Verschulden etwa im mittleren Drittel des ersten

Drittels des Strafrahmens zu liegen. Für die Abgeltung der objektiven

Tatschwere ist somit eine Einsatzstrafe von acht Monaten festzusetzen.

2.3.2.2. In subjektiver Hinsicht lag das

Motiv des Beschuldigten in einem sexuellen Abenteuer und in der Beschaffung von

pornografischem Material zu seiner Befriedigung. Der Umstand, dass es sich

vorliegend bei der Geschädigten um eine junge, in sexueller Hinsicht noch

unerfahrene Person handelte, kam ihm durchaus gelegen. Jedenfalls hatte er

keine Skrupel, auch als sie ihm ihr Alter verraten hat – im Gegenteil drängte

er auf das Zusenden von Bildern und Videos und sogar auf ein Treffen und

plante, der Mutter der Geschädigten, bei welcher sich die Geschädigte zum

vereinbarten Termin befunden hätte, ebenfalls ein jüngeres Alter anzugeben.

Entsprechend wusste er, dass der Altersunterschied zwischen ihnen ein Problem

darstellen könnte. Hemmungen, die Unerfahrenheit einer 14-jährigen Jugendlichen

auszunutzen, hatte er nicht. Er handelte vielmehr aus rein egoistischen

Beweggründen. In Bezug auf die kriminelle Energie ist in Übereinstimmung mit

den vorinstanzlichen Ausführungen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

eine gewisse Hartnäckigkeit zeigte, um die Videos und Bilder von der

Geschädigten zu erhalten. Das Verschulden wird somit in subjektiver Hinsicht

nicht relativiert, vielmehr hat es sich leicht verschuldenserhöhend

auszuwirken. Zur Abgeltung der subjektiven Tatschwere ist von einer Erhöhung der

für die objektive Tatschwere festgelegte Strafe um zwei Monate, d.h. auf zehn

Monate, festzusetzen.

Bei Festsetzung der Strafe zwingend zu

berücksichtigen ist, wie bereits erwähnt, die gutachterlich festgestellte

mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Es kann an dieser

Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III. / Ziff. 2.3. des vor­instanzlichen

Urteils, s. zum Gutachten auch AS 440 ff.) verwiesen werden. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine lineare Reduktion nach einem

bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere

Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein

mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.6.

m.w.Verw.). Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor, ist – gegebenenfalls

aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines Gutachters – zu entscheiden, in

welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht

eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des

Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7.).

Vorliegend ist die mittelgradig

verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten mit einer Reduktion im mittleren

Ausmass zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz sieht auch die Berufungsinstanz

keine Gründe, von einer hälftigen Reduktion abzuweichen. Aufgrund der

gutachterlich bestätigten mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist

die Einsatzstrafe für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind somit ermessensweise

um 50 %, d.h. auf 5 Monate, ausmachend 150 Tagessätze, zu reduzieren.

2.3.2.3. Die Verteidigung beantragt in

Bezug auf die unbestritten gebliebenen mehrfachen sexuellen Handlungen mit

einem Kind in Anwendung von Art. 52 StGB («Die zuständige Behörde sieht von

einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung

ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.») bzw. in Anwendung von Art.

187 Ziff. 3 StGB («Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung

das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände

vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an

das Gericht oder der Bestrafung absehen.») auf die Ausfällung einer Sanktion zu

verzichten.

Vorliegend kann diesem Antrag der

Verteidigung nicht gefolgt werden.

Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht

von einer Bestrafung ab, wenn kumulativ Schuld und Tatfolgen gering sind. Des

Weiteren ist konkretisierend darauf hinzuweisen, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strafbefreiung nur in Frage kommt, wenn

keinerlei Strafbedürfnis besteht, wobei das Bundesgericht auch auf

generalpräventive Überlegungen abstellt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2. f.; BGE 138 IV 13 E. 9.). Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit

von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn sich

dieses von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen

qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu

typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom

Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die

Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am

Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2. f.; BGE 138 IV 13 E. 9.).

Art. 52 StGB verlangt somit eine

geringfügige Schuld und geringe Tatfolgen. In diesem Fall ist das aber nicht

gegeben. Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergeht, dass das Verschulden des

Beschuldigten für die Delikte zum Nachteil der Geschädigten zwar noch als

leicht bezeichnet werden kann. Allerdings hat er durchgehend aus verwerflichen

Gründen gehandelt. Ausserdem hat er nicht von sich aus mit den verbotenen

Handlungen aufgehört. Der Kontakt wurde vielmehr seitens der Geschädigten

einseitig abgebrochen. Die subjektive Tatschwere fällt daher negativ ins

Gewicht. Auch aus der Täterkomponente lässt sich, wie nachstehend auszuführen

sein wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese ist vielmehr neutral zu

gewichten. Zusammenfassend wiegt das Verschulden des Beschuldigten – angesichts

der besonderen Umstände – nicht mehr leicht im Sinne von Art. 52 StGB.

Hinsichtlich der Tatfolgen gilt es an

dieser Stelle zudem anzumerken, dass die derzeitige Lebenssituation der

Geschädigten unbekannt ist. Dementsprechend können auch die Tatfolgen nicht

beurteilt werden. Klar ist jedoch, dass sich die Geschädigte mit Schreiben vom

25. April 2024 aus dem Verfahren zurückgezogen hat (AS 474). Die Verteidigung

bringt diesbezüglich vor, dass aufgrund dieser Erklärung das Desinteresse

anzunehmen sei, was unter Art. 52 StGB zu berücksichtigen sei. Hierzu kann

festgehalten werden, dass eine Desinteresse-Erklärung im Bereich des Offizial-

und Legalitätsprinzips für die Strafbehörden keine Wirkung entfaltet. In der

Praxis kommt einer Desinteresse-Erklärung dennoch grosse Bedeutung zu, obwohl

eine solche oftmals auch aus rein opportunistischen Gründen zur Einstellung des

Verfahrens führt. Im vorliegenden Fall lässt sich aus der abgegebenen Erklärung

der Geschädigten entnehmen, dass sie «gar nichts mit dem Fall zu tun haben»

wolle, «keine Anrufe, Gerichts[verfahren] oder Post bekommen». Sie bezieht

ihren Rückzug nicht auf ein fehlendes Strafbedürfnis, geringfügige Folgen,

Mitgefühl für den Beschuldigten oder Ähnliches. Es entsteht vielmehr der

Eindruck, dass sie die weiteren Folgen eines Strafverfahrens meiden wollte.

Insofern darf nicht verkannt werden, dass die Desinteresse-Erklärung der

Geschädigten andere Hintergründe haben könnte und nicht zwingend auf

geringfügige Schuld und Tatfolgen hinweist. Eine Anwendung von Art. 52 StGB

fällt somit auch unter diesem Punkt ausser Betracht.

Ebenso gelangt Art. 187 Ziff. 3 StGB nicht

zur Anwendung.

Art. 187 Ziff. 3 StGB sieht die

Möglichkeit vor, in gewissen Konstellationen von der Bestrafung abzusehen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2016 vom 04.08.2017).

Auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, so ist es Gerichtsbehörden

erlaubt, eine weniger weit gehende Strafmilderung nach freiem Ermessen

vorzunehmen (vgl. BSK StGB II-Maier, Art. 187 N 31). Eine

Strafbefreiung ist möglich in jenen Fällen, in denen der Täter zur Zeit der Tat

oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hatte

und besondere Umstände vorliegen. Ziff. 3 sollte vor allem dort zur

Anwendung

gelangen, wo – trotz erfülltem Tatbestand – das Rechtsgut der

Gefährdung der

sexuellen Entwicklung der Unmündigen nicht oder kaum

tangiert ist.

Was unter diesen «besonderen Umständen»

zu verstehen ist, beantwortet sich nach der Grundidee der Gesetzesänderung vom

21. Juni 1991, die am 1. Oktober 1992 in Kraft trat. Damit wollte der

Gesetzgeber einerseits den veränderten gesellschaftlichen Auffassungen Rechnung

tragen, andererseits Fälle von Jugendliebe flexibler als bisher handhaben. Die

Gesetzesänderungen beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zeigen,

dass der Gesetzgeber eine Entkriminalisierung von Fällen beabsichtigte, in

denen die Beteiligten praktisch gleichaltrig sind, besondere Umstände vorliegen

oder sich eine Liebesbeziehung entwickelt hat. Eine Strafnorm wurde unter

solchen Umständen als nicht mehr gerechtfertigt betrachtet (BGE 119 IV 138 E. 3d mit Hinweisen auf Materialien und Beratungen in E. 2.). Dieser

Gedanke der Entkriminalisierung sexueller Beziehungen von Jugendlichen führt

vorab zu einer grosszügigen Auslegung des Begriffs der besonderen Umstände.

Darunter kann etwa die Liebesbeziehung zwischen jugendlichen Beteiligten

fallen. Eine solche ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter in guten

Treuen annehmen darf, die sexuellen Handlungen erfolgten im Rahmen einer

Beziehung, getragen von gegenseitiger Zuneigung. Damit ist zugleich gesagt,

dass ein Ausnutzen des Partners eine Liebesbeziehung im Sinne der besonderen

Umstände von Art. 187 Ziff. 3 StGB ausschliesst (Urteil des

Bundesgerichts 6S.101/1994 vom 25.03.1994 E. 1c/aa;

Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I:

Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 7 N. 19 S. 170; Michel

Dupuis et al., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2012, N. 51

zu Art. 187 StGB; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. I,

3. Aufl. 2010, N. 41 zu Art. 187; Philipp Maier, in: Basler Kommentar,

Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 33 zu Art. 187 StGB; Andreas Donatsch,

Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 497;

Trechsel/Bertossa, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 187 StGB; Jörg Rehberg, Das revidierte

Sexualstrafrecht, AJP 1993 S. 19; Hans Wiprächtiger, Aktuelle Praxis des

Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999 S. 125; Stefan Trechsel,

Fragen zum neuen Sexualstrafrecht, ZBJV 129/1993 S. 590).

Die hier interessierenden Vorfälle und

Handlungen ereigneten sich in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9.

September 2019. Der Beschuldigte, geb. 21. Juli 2001, war damals 18 Jahre und

knapp einen Monat alt. Insofern ist die altersbedingte Voraussetzung von Art.

187 Ziff. 3 StGB erfüllt. Die Geschädigte selbst, geb. [Geburtsdatum], war zu

diesem Zeitpunkt 14 Jahre und knapp 7 Monate alt. Der Altersunterschied betrug

somit 3.5 Jahre. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen kann

dieser Altersunterschied aus objektiver Sicht als nicht besonders gross

beurteilt werden. Klar ist auch, dass Kinder und Jugendliche insbesondere in

dieser Übergangsphase von der Minder- zur Volljährigkeit eine entscheidende

Entwicklung, sowohl geistig wie auch körperlich, erfahren. Dem Gutachten kann

entnommen werden, dass sich beim Beschuldigten eine «kindliche Unreife,

Unbedarftheit und Naivität» feststellen lasse, was diesen Unterschied in

gewissem Masse, jedenfalls in geistiger Hinsicht, zu relativieren vermag. Dennoch

kommt auch die Berufungsinstanz nicht umhin, insbesondere die Beziehung des

Beschuldigten und der Geschädigten zu beurteilen, um besondere Umstände im

zuvor aufgezeigten Sinne annehmen zu können. Wie es bereits die Vorinstanz

ausgeführt hat, ergibt sich anhand der Beweismittel (Chatprotokolle,

festgestellt mittels Auswertung des Tablets der Geschädigten [AS 020 ff.] und

Aussagen der Geschädigten [AS 061 ff. und AS 073 ff.]), dass zwischen dem

Beschuldigten und der Geschädigten keine Liebesbeziehung bestanden hat. Liest

man sich die Unterhaltungen durch, unter Einbezug der verschickten Bilder und

Videos, so kommt man einzig zum Schluss, dass ihr Kontakt sich auf den Austausch

sexuell motivierter Nachrichten beschränkte. Es bestand keine echte Zuneigung,

die zu den sexuellen Kontakten führte. Dass der Beschuldigte den

Altersunterschied ausgenutzt hat, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden; dies

insbesondere in Anbetracht der Art und Weise, wie seinerseits auf ein

tatsächliches Treffen hingewirkt bzw. gedrängt wurde, bei welchem einzig der

Vollzug des Geschlechtsverkehrs beabsichtigt gewesen wäre.

Aus dem Dargelegten ergeht, dass der

Beschuldigte zwar zum Zeitpunkt der ausschlaggebenden Handlungen das 20.

Altersjahr noch nicht vollendet hatte, es aber aufgrund der Art der Beziehung

der beiden dennoch ungerechtfertigt erscheint, besondere Umstände im von der

Lehre und Rechtsprechung geforderten Sinn anzunehmen. Folglich kommt eine

Strafbefreiung bzw. Strafmilderung in Anwendung von Art. 187 Ziff. 3 StGB auch

für das Berufungsgericht nicht in Frage. Es bleibt bei den vorstehend

festgesetzten 150 Tagessätzen Einsatzstrafe.

2.3.3.

Asperation für die mehrfache Pornografie durch Anwerben, Veranlassen einer

minderjährigen Person i.S.v. Art. 197 Abs. 3 StGB (Ziff. 1.1. der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

Der Beschuldigte hat die Geschädigte zur

Herstellung von zwei Videos und 13 Bildern kinderpornografischen Inhalts

veranlasst. Zur Begründung, weshalb vom objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs.

3 StGB auszugehen ist, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Der Beschuldigte hat auf das minderjährige Opfer eingewirkt und es dazu

veranlasst, Bilder und Videos von sich zu machen und ihm zu schicken, in

welchen es sich selbst befriedigt. Die Posingbilder wurden aufgenommen und

versendet, mit dem Ziel, den Beschuldigten sexuell zu erregen.

Die Geschädigte hat dem Beschuldigten

ihr Alter in den Chats bekannt gegeben. Der Beschuldigte handelte folglich direktvorsätzlich.

Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur und dienten offenkundig einzig seiner

Befriedigung.

Zu Recht hat die Vorinstanz jedoch auch

erwogen, dass infolge Vorliegens eines einheitlichen Tatkomplexes ein grosser

Teil – vielmehr sogar ein sehr grosser Teil – des Unrechts durch den mehrfachen

Schuldspruch wegen Art. 187 Ziff. 1 StGB bereits abgegolten ist. Entsprechend

erscheint insgesamt eine Sanktion von 20 Tagessätzen angemessen. Zur Abgeltung

der vorliegend vorhandenen mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit ist diese

Sanktion auf 10 Tagessätze, d.h. asperiert 5 Tages-sätze, zu senken.

Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe

von 150 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen

Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 3 StGB asperationsweise um 5 Tagessätze auf

155 Tagessätze zu erhöhen.

Zur Begründung, weswegen Art. 52 StGB

nicht zur Anwendung gelangten kann, ist auf vorstehende Ausführungen zur

Anklageschrift-Ziff. 1.1. (Ziff. V. / Ziff. 2.3.2.3.) zu verweisen.

2.3.4. Asperation

für die mehrfache Pornografie i.S.v. 197 Abs. 1 StGB (Ziff. 1.2. der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

In Bezug auf das Verschulden betreffend

das Verschicken von pornografischen Aufnahmen an eine Minderjährige und das

damit einhergehende Zugänglichmachen ist zu berücksichtigen, dass es sich um

ein Bild und zwei Videos des Glieds des Beschuldigten gehandelt hat. Insofern

ist die Anzahl verschickter Aufnahmen gering. Wiederum ist klar, dass der

Beschuldigte das junge Alter der Geschädigten kannte. Leicht

verschuldensmindernd kann gewertet werden, dass er die Dateien erst auf

zweimalige Nachfrage der Geschädigten gesendet hat. Seine Motivation war die

Erregung der Geschädigten und letztlich wieder rein egoistischer Natur, damit

er im Gegenzug auch wieder Bilder und Videos von ihr verlangen konnte.

Insgesamt erscheint hierfür eine Strafe von 30 Tagessätzen angemessen. In

Berücksichtigung der gutachterlich attestierten mittelgradig reduzierten

Schuldfähigkeit ist diese Sanktion um die Hälfte, d.h. auf 15 Tagessätze, zu

senken.

Die vorstehend festgelegte Strafe von

155 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen

Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB asperationsweise um 7.5 Tagessätze auf

162.5 Tagessätze zu erhöhen.

Zur Begründung, weswegen Art. 52 StGB

nicht zur Anwendung gelangen kann, ist auf vorstehende Ausführungen zur

Anklageschrift-Ziff. 1.1. zu verweisen.

2.3.5.

Asperation für die mehrfache harte Pornografie zum Eigenkonsum i.S.v.

Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.3. der Anklageschrift

der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

Der Beschuldigte beschaffte sich zwei

Videos und 13 Bilder kinderpornografischen Inhalts von der Geschädigten; dies

abermals im Wissen um das minderjährige Alter der Geschädigten. Zu Recht hielt

die Vorinstanz fest, dass das Unrecht beinahe deckungsgleich ist wie beim

Schuldspruch wegen Veranlassung einer Minderjährigen zur Mitwirkung an einer

pornografischen Vorführung (s. auch vorstehende Ausführungen). Folglich ist ein

erheblicher Teil der Schuld mit obiger Strafe bereits abgegolten. Entsprechend

erscheint eine Strafe von fünf Tagessätzen, resp. unter Berücksichtigung der

mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit von 2.5 Tagessätzen, angemessen.

Die vorstehend festgelegte Strafe von

162.5 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen

harten Pornografie zum Eigenkonsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m.

Satz 1 StGB asperationsweise um 2.5 Tagessätze auf 165 Tagessätze zu

erhöhen.

Zur Begründung, weswegen Art. 52 StGB

nicht zur Anwendung gelangen kann, ist auf vorstehende Ausführungen zur

Anklageschrift-Ziff. 1.1. zu verweisen.

2.3.6.

Asperation für die mehrfache (teilweise harte) Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5

Satz 1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.4. a) der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

Für die Ermittlung des Verschuldens

betreffend die Beschaffung pornografischer Aufnahmen zum Eigenkonsum ist – wie

es bereits die Vorinstanz korrekterweise gemacht hat – eine Unterscheidung

bezüglich des Inhalts der Aufnahmen vorzunehmen. So ist bei der Beurteilung zu

differenzieren, ob es sich um Aufnahmen von Tier- und virtueller

Kinderpornografie handelt oder um Pornografie mit tatsächlichen sexuellen

Handlungen mit Kindern.

Der Beschuldigte besass und konsumierte

fünf Comic-Bilder mit nichttatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie

zwei Bilder mit Tierpornografie. Hinzu kommen vier (echte, d.h.

Nicht-Comic-)Bilder mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen.

Die Anzahl dieser kinderpornografischen Dateien ist mit vier Bildern zwar

relativ gering. Dennoch befindet sich darunter auch ein ziemlich

unmissverständliches Bild, wo sich die sexuelle Handlung nicht nur auf den

eigenen Körper beschränkt resp. wo auch eine Interaktionen zwischen einem Kind

und einem erwachsenen Mann gezeigt wird. Dies wirkt sich leicht

verschuldenserhöhend aus.

Insgesamt erscheint eine Sanktion von 20

Tagessätzen, resp. unter Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten

Schuldfähigkeit von zehn Tagessätzen, angemessen.

Die vorstehend festgelegte Strafe von

165 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen

(teilweise harten) Pornografie zum Eigenkonsum i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz

1 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB asperationsweise um fünf

Tagessätze auf 170 Tagessätze zu erhöhen.

2.3.7. Asperation für die mehrfache

Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB (Ziff. 1.4. b) der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023)

Hinsichtlich der objektiven Schwere der

Tat vom 16. Mai 2021 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das

kinderpornografische Video auf Snapchat der Öffentlichkeit zur Verfügung

stellte. Gemäss CyberTipline

Report 9033751 war der Empfängerkreis des Videos durch den Beschuldigten nicht

beschränkt worden (AS 327: «Were entire contents of uploaded file publicly

available? Yes»). Dies ist negativ zu gewichten. Demgegenüber ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eine Datei mit tatsächlicher

Kinderpornografie, also eine sehr geringe Anzahl, weiterverbreitete. Der Inhalt

des zugänglich gemachten Videos zeigt ein offensichtlich minderjähriges

Mädchen, das sich mit einem Gegenstand sowie den Fingern vaginal penetriert.

Verschuldenserhöhend ist dabei zu gewichten, dass es sich bei der betreffenden

Datei um ein Video handelte, da daraus die sexuellen Handlungen, allenfalls die

Ausbeutung der kindlichen Opfer, in der Regel deutlicher bzw. eindringlicher

hervorgehen als bei Standbildern. Bei der Videodatei, welche der Beschuldigte

am 16. Mai 2021 verschickte, lassen sich zumindest vordergründig keine

Anzeichen von Zwang erkennen, was indessen nicht darüber hinwegtäuschen soll,

dass das gefilmte Mädchen als Teilnehmerin perverser sexueller Aktivität

dargestellt und somit bereits auf diese Weise als Sexualobjekt erniedrigt wird.

Durch sein Handeln trug der Beschuldigte dazu bei, dass die

kinderpornografische Videodatei weiterverbreitet und folglich durch einen

zunehmend grösseren Empfängerkreis konsumiert werden könnte, was zur Verrohung

der einzelnen Konsumenten und zur fortgesetzten Demütigung der betroffenen

Kinder beiträgt. Darüber hinaus fördert die Weiterverbreitung von

kinderpornografischen Bildern und Videos die Motivation, weitere solche

Erzeugnisse herzustellen. Ein solches Handeln ist nicht zu bagatellisieren.

Innerhalb der grossen Bandbreite des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 4 Satz 2

i.V.m. Satz 1 StGB erscheint die objektive Tatschwere gestützt auf die

vorstehenden Erwägungen trotz der sehr geringen Anzahl von einem Video als

nicht mehr leicht.

Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Aus welchen

Beweggründen er die Videodatei mit tatsächlicher Kinderpornografie per Snapchat

weiteren Personen zugänglich machte, muss letztlich offen bleiben. Es kommt

jedoch kein Grund in Betracht, der verschuldensmindernd ins Gewicht fallen

würde. Die objektive Tatschwere wird somit durch die subjektiven Komponenten

der Tat nicht relativiert. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen,

d.h. in Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit von 20

Tagessätzen gerechtfertigt.

Die vorstehend festgelegte Strafe von

170 Tagessätzen ist somit zur Abgeltung der ebenfalls erfolgten mehrfachen

Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB

asperationsweise um 10 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen.

2.3.8. Zwischenfazit

Insgesamt ist nach Würdigung der

Tatkomponente sämtlicher Delikte die Strafe auf 180 Tagessätze festzusetzen.

2.3.9. Täterkomponente

In strafrechtlicher Hinsicht zeigt sich

das Vorleben des Beschuldigten ungetrübt. So ist er nicht einschlägig

vorbestraft. Allerdings ist dies auch in Relation zu seinem verhältnismässig

jungen Alter zu bringen. Im vorliegenden Verfahren ist er weder geständig noch

zeigt er Reue oder Einsicht. Er verhielt sich während des Verfahrens anständig

und zeigte sich anlässlich der Hausdurchsuchungen kooperativ. Allerdings gab er

im Rahmen der Explorationsgespräche mit dem Gutachter auch an, bereits während

des Verfahrens wieder verbotene Pornografie konsumiert zu haben und auch

inskünftig solche konsumieren zu wollen. Dies zeigte sich bereits darin, dass

der Beschuldigte noch während des laufenden Strafverfahrens betreffend die

Geschädigte schon wieder strafrechtlich in Erscheinung trat, als er wegen

Kinderpornografie den US-Amerikanischen Behörden auffiel. Das Verhalten nach

der Tat sowie während des Strafverfahrens ist daher grossmehrheitlich als nicht

positiv zu werten. Es gilt ausserdem anzumerken, dass der Beschuldigte nicht

aus eigenem Antrieb bzw. aus Reue mit den Taten aufgehört hat, sondern es einerseits

aufgrund des Kontaktabbruchs seitens der Geschädigten bzw. der Meldung der

Behörden und dem daraufhin durchgeführten Strafverfahren und damit nur auf

Druck von aussen unterbrochen wurde. Schliesslich hielt ihn, wie bereits

angemerkt, auch das Strafverfahren nicht von weiteren Handlungen ab.

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist

beim Beschuldigten nicht auszumachen. Jedoch sind dem Beschuldigten besondere

persönliche Umstände zuzugestehen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der

Beschuldigte im Kindesalter einen schweren Verkehrsunfall erlitt (Überfahren

auf Zebrastreifen) und sich daraus mehrere kognitive Einschränkungen zuzog (s.

zusammenfassend, aber detailliert die Ausführungen im Gutachten in AS 421 ff.).

Der Beschuldigte kann sich seit seinem Unfall grundsätzlich im Allgemeinen

selbst zurechtfinden, in gewissen Punkten des Alltags benötigt er jedoch

zwingend Hilfe, weswegen für den Beschuldigten durch die zuständige Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde im April 2022 auch eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung angeordnet werden musste (s. diesbezüglich die

Ernennungsurkunde in AS 412). Diese besonderen Umstände wurden jedoch

bereits vollumfänglich im Rahmen der Tatkomponente der mittelgradig reduzierten

Schuldfähigkeit berücksichtigt. Sie sind hier kein weiteres Mal bei der

Täterkomponente anzurechnen.

Nach dem Gesagten ist die

Täterkomponente insgesamt neutral zu beurteilen. Es bleibt bei der festgelegten

Sanktion von 180 Tagessätzen.

2.3.10. Beschleunigungsgebot

Die Verteidigung des Beschuldigten rügt

unter Verweis darauf, dass die vorliegenden Straftaten vor sechs Jahren

begangen worden seien, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen

weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1., BGE 130 I 269 E. 2.3. S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1. S. 332; je m.w.Verw.) Gemäss

Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an

die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein

Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger

als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem

Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E.

5.2. S. 332 m.w.Verw.).

Vorliegend ist unter Verweis auf die

vorstehend unter Ziff. I. aufgeführte Prozessgeschichte zu den konkreten

Umständen Folgendes zu sagen:

­

Am 30. Oktober 2019

erschien die Geschädigte im Beisein ihrer Mutter persönlich bei der

Kantonspolizei Bern in [Ort 1]. In der Folge wurde das Mobiltelefon der

Geschädigten sichergestellt und ausgewertet, Ermittlungen zu diversen

Beschuldigten im In- und Ausland getätigt sowie mit der Geschädigten eine

Einvernahme durchgeführt. Der zugehörige Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern

datiert vom 12. Mai 2020 (AS 001 ff.);

­ Am 24. November 2020 stellte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage an die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (AS 287). Mit Verfügung vom 1.

Dezember 2020 erkannte die Staatsanwaltschaft den Gerichtsstand betreffend den

Beschuldigten an (AS 012 f.). Mit gleichentags erfolgter Verfügung eröffnete

die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen

sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), Pornografie (Art.

197 Abs. 1 StGB) und harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) (AS 276

f.). Ausserdem wurden u.a. ein Vorführungs- (AS 292), ein Durchsuchungs- und

Sicherstellungs- (AS 296 ff.) sowie ein Hausdurchsuchungsbefehl (AS 299 ff.)

erlassen;

­ Am 28. Januar 2021 erfolgte die erste

Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (s. den Ermittlungsbericht der Polizei

Kanton Solothurn vom 18.03.2021, AS 079 ff.);

­ Im Mai 2021 erfuhr das Strafverfahren

eine Weiterung infolge der zwischenzeitlich eingegangenen NCMEC-Meldung (AS 125

ff., AS 278 ff.);

­ Am 23. Juli 2021 fand gestützt auf den

Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021 eine erneute

Hausdurchsuchung beim Beschuldigten statt (AS 302 ff., AS 306 ff.);

­ Im Juli / August 2021 wurde ein

Entsiegelungsverfahren vor dem Haftgericht durchgeführt (AS 316 ff.); im Mai

2022 erging der diesbezügliche Entscheid des Bundesgerichts (AS 354 ff.);

­ Im Anschluss an den Bericht der Polizei

vom 22. August 2022 betreffend Forensische Datensicherung und Auswertung des

iPhone X (AS 143 ff.) erging am 21. September 2021 die Strafanzeige gegen den

Beschuldigten wegen Verbreitung harter Pornografie (AS 121 ff.);

­ Im Oktober 2022 dehnte die

Staatsanwaltschaft ihre Strafuntersuchung ein weiteres Mal aus (AS 281 ff.);

­ Mit Verfügung vom 17. November 2022

teilte die

Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss des Verfahrens mit und setzte den

Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen (AS 384);

­ Gestützt auf den Antrag der Verteidigung

vom 18. November 2022 wurde in der Zeit von Januar 2023 bis Juni 2023 durch Dr.

med. D.___ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (AS 384.11 f., AS

416 ff.);

­ Mit Verfügung vom 5. September 2023

ergänzte die Staatsanwaltschaft die Eröffnungsverfügung letztmals um den

Tatbestand der mehrfachen harten Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und

Satz 2 StGB (AS 284.1 f.). Mit gleichentags erlassener Verfügung zeigte die

Staatsanwaltschaft den Parteien erneut den Abschluss der Untersuchung an (AS

384.16);

­ Mit Anklageschrift vom 23. Oktober 2023

erhob die Staatsanwaltschaft zunächst beim Richteramt Dorneck-Thierstein

Anklage gegen den Beschuldigten (AS 384.19.1 ff.). Dieses wies die

Anklageschrift mangels Zuständigkeit zurück (AS 384.19.19). Mit Anklageschrift

vom 3. November 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft an das zuständige

Richteramt Olten-Gösgen und erhob Anklage gegen den Beschuldigten (O-G 449

ff.);

­ Am 10. Juni 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das erstinstanzliche Urteil (O-G 541 ff.

bzw. O-G 554 ff.);

­ Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 meldete

der Beschuldigte die Berufung an (O-G 548). Nach Zustellung des motivierten

Urteils (O-G 554 ff.) reichte er dem Berufungsgericht am 23. Dezember 2024 die

Berufungserklärung ein (OGer 001 ff.);

­ Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erklärte

die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (OGer 007 f.);

­ Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurden

die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OGer 019 ff.).

­ Am 16. Oktober 2025 fand die mündliche

Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 069 ff.).

Es ist somit

festzustellen, dass das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft vergleichsweise

zügig geführt worden ist. Den Akten lassen sich keine längeren Stillstände

entnehmen, die das Verfahren ungebührlich verzögert hätten. Von der Einreichung

der Anklageschrift bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vergingen

sieben Monate, was ebenfalls als angemessen zu betrachten ist. Die Begründung

des erstinstanzlichen Urteils nahm mit fünf Monaten zwar etwas viel Zeit in

Anspruch, die Dauer fällt aber – auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen

der Verteidigung in ihrem Plädoyer – insgesamt nicht negativ ins Gewicht. Das

Berufungsverfahren wurde ebenfalls zügig durchgeführt. Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist somit insgesamt nicht erkennbar. Eine Feststellung

desselben und – daraus folgend – eine Reduktion der festzusetzenden Strafe ist

nicht angezeigt.

2.3.11. Höhe des Tagessatzes

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

16. Oktober 2025 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigte diverse

Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten zu den Akten

(O-G 076 ff.). Diese decken sich insgesamt mit den von Amtes wegen edierten

Steuerunterlagen des Beschuldigten (OGer 036 ff.) resp. ergänzen diese.

Den vorliegenden Unterlagen lässt sich

zusammengefasst entnehmen, dass der Beschuldigte nicht über ein eigentliches Erwerbseinkommen

verfügt, sondern er eine IV-Rente von monatlich CHF 1’680.00 sowie

Ergänzungsleistungen von CHF 1'032.00 (resp. unter Abzug der Zahlung an den

Krankenversicherer von monatlich CHF 424.00 belaufen sich die

Ergänzungsleistungen auf monatlich noch CHF 608.00) bezieht. Der Beschuldigte

ist nicht verschuldet er und verfügt über ein gewisses Sparvermögen.

Das Berufungsgericht schliesst sich

somit in Bezug auf die Bemessung der Höhe des Tagessatzes den Ausführungen der

Vorinstanz an, dies auch unter Verweis auf die Einvernahme des Beschuldigten

anlässlich der Hauptverhandlung (O-G 109 ff.). Ein Tagessatz von

CHF 30.00, was grundsätzlich dem gesetzlichen Minimum entspricht,

erscheint in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ohne

Weiteres angemessen. Die von der Verteidigung geforderten CHF 20.00 sind nicht

speziell begründet und insgesamt als zu tief zu erachten.

2.4. Vollzugsform

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens

zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten.

Gemäss den entsprechenden Einschätzungen

im psychiatrischen Gutachten ist beim Beschuldigten das Aussprechen einer

unbedingten Freiheitsstrafe nicht notwendig, um ihn künftig davon abzuhalten, weitere

Straftaten zu begehen. Nach Ansicht des Gutachters lässt sich vorliegend mit

einer pädagogischen oder sozialpädagogisch-edukativen und kontrollierenden

Massnahme möglicherweise eine Risikoverbesserung erreichen. Folglich erscheint

es trotz der bestehenden Rückfallgefahr in Bezug auf den Konsum von

Kinderpornografie im vorliegenden Einzelfall (noch) nicht notwendig, eine

unbedingte Strafe auszusprechen. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen

Ausführungen erscheint die Unterstützung in Form der Bewährungshilfe auch dem

Berufungsgericht geeignet, um dem Beschuldigten zu helfen, inskünftig

deliktsfrei zu leben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

2.5. Fazit

Gestützt auf die Würdigung der konkreten

Strafzumessungsfaktoren wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit ist

Bewährungshilfe anzuordnen.

V. TÄTIGKEITSVERBOT

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Wird jemand wegen einer der

nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen

ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet

ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte

ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen

umfasst (Art. 67 Abs. 3 StGB):

a. …

b. sexuelle

Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen

(Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt

(Art. 196);

c. …

d. Pornografie

(Art. 197):

1. nach Artikel 197 Absatz 1

oder 3,

2. nach Artikel 197 Absatz 4

oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalt hatten.

1.2. Das Gericht kann in besonders

leichten Fällen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 oder

Abs. 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot

sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen

werden, wenn der Täter (Art. 67 Abs. 4bis)

a. verurteilt

worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189

Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3),

Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person

(Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder

b. gemäss

den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.

Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs.

4bis StGB ist in Umsetzung der sogenannten

Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft

gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die

Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es

genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme

angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des

Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016

(nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative

Prognose voraussetzt und es nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung

der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde,

da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im

privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden

Tätigkeit begangen worden ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss

das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen.

Die Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss

Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich

kumulativ um einen «besonders leichten Fall» einer bestimmten Sexualstraftat

handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um

den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Sexualstraftaten am

geschützten Personenkreis abzuhalten. Mit dem Begriff «ausnahmsweise» soll

verdeutlicht werden, dass das lebenslängliche Tätigkeitsverbot die

Regel sein soll. Mit der Ausnahmebestimmung soll insbesondere auch der

Intention der Initianten der sogenannten Pädophilen-Initiative Rechnung

getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben nicht von einem

lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die

Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet

jedoch, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle

beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen,

die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn

die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6158 ff.). Damit die

Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB greift, muss ein

besonders leichter Fall vorliegen, das heisst, dieser muss in objektiver und

subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Gemäss Botschaft

ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger

Massstab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur

zurückhaltend angewendet werden soll. Zur Verdeutlichung werden in der

Botschaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von

Sexualstraftaten verstanden werden könnten (vgl. BBl 2016 6162 f.).

Insbesondere können sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Strafdrohung: Busse)

oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 180

Tagessätzen) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten

Strafdrohung, aber auch andere Sexualdelikte, sofern sie, obwohl sie einer höheren

Strafdrohung unterliegen, im konkreten Fall als eine besonders leichte Sexualstraftat

gewertet werden können. Dies gelte beispielsweise für sexuelle Handlungen mit

einem Kind mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tages­sätzen

ausgesprochen werde. Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter

Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (Schwere der Verletzung,

Verwerflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer,

Vorleben und Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders

gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausgesprochen werde (BBl 2016

6161). Nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot gestützt auf

die Botschaft dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann,

weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Botschaft hält dazu

fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von

der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der

Frage des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer

Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse. Für eine Einschätzung des

Rückfallrisikos sei ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit

unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatrischen Gutachtens. Seien

die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahmsweise Verzicht auf die

Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Ermessen des Gerichtes

(BBl 2016 6161 f.).

Die Botschaft nennt einige

Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB

ausnahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67

Abs. 3 und 4 StGB absehen könnte (BBl 2016 6162 f. Ziff. 2.1.) : Eine

20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen

Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse), eine

Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein «Sexheftli», in einer

«WhatsApp-Gruppe» von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo

mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen

selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belassen oder eine Frau

lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der minderjährigen [recte: wohl unter

16-jährigen] Babysitterin demonstrativ «begrapscht», bzw. wehrt sich nicht

dagegen. Aus diesen möglichen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig

Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind

und / oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die

keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen.

Das Gericht hat sich im Einzelfall bei

der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt

sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen

werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren (vgl. zum Ganzen: Urteil

6B_156/2023 vom 03.04.2023 E. 2.5.1. – 2.5.6., s. zum Ganzen auch

ausführlich BGE 149 IV 161).

2. Subsumtion

2.1. Gemäss den zuvor ausgesprochenen

Schuldsprüchen wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher

(teilweise harter) Pornografie und der Verurteilung zu einer Geldstrafe ist das

Tätigkeitsverbot grundsätzlich zwingend auszusprechen. Anlässlich der

mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 verzichtete die amtliche

Verteidigung darauf, Ausführungen zum Tätigkeitsverbot zu machen, weswegen auch

keine Gründe geltend gemacht wurden, vorliegend von einem besonders leichten

Fall auszugehen.

2.2. Im psychiatrischen Gutachten wird

dem Beschuldigten eine pädophile Ansprechbarkeit, aber keine psychische Störung

im Sinne einer Pädophilie diagnostiziert (AS 438). Die Legalprognose des

Beschuldigten sei demgemäss für sexuelle Handlungen mit Kindern nicht in einem

sehr hohen Masse belastet, sie sei aber sehr hoch belastet für den Bereich

verbotener Pornografie (AS 445). In Bezug auf die Kinderpornografiedelikte habe

der Beschuldigte in der Begutachtung von sich aus angegeben, auch weiterhin

solches Material gelegentlich zu konsumieren. Der Rückfall sei also praktisch

schon eingetreten. Dabei motiviere die pädosexuelle Ansprechbarkeit zur Tat,

das geringe Unrechtbewusstsein und die Unbedarftheit als Teile seiner

Persönlichkeitsproblematik würden die Wirksamkeit üblicher Hemmfaktoren

verhindern (AS 444). Daraus ergeben sich sehr deutliche Anhaltspunkte für

eine Wiederholungsgefahr, zumal der Beschuldigte bereits während des Verfahrens

in Bezug auf den Konsum von Kinderpornografie offenbar rückfällig geworden ist.

Dass es sich bei der im vorliegenden Fall bei den Akten befindlichen Vorfällen

um eine vergleichsweise geringe Anzahl von hartpornografischen Erzeugnissen

handelt, vermag die Annahme eines besonders leichten Falles im Sinne von Art.

67 Abs. 4bis StGB nicht zu rechtfertigen; dies vor allem da das

Bundesgericht im vorgenannten Leitentscheid BGE 149 IV 161 betont hat, dass das

Gericht von einem Tätigkeitsverbot abzusehen habe, wenn die beiden kumulativen

Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt seien, woran es

hier mangels guter Legalprognose bereits scheitert. Aus diesem Grund ist das

mit Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ausgesprochene lebenslängliche

Tätigkeitsverbot zu bestätigen.

VI. BESCHLAGNAHMUNGEN

Anlässlich des erstinstanzlichen

Verfahrens beantragte die Verteidigung die Rückversetzung der beim

Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone iPhone X und iPhone 11 in den

Werkzustand und deren Herausgabe an den Beschuldigten. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 verzichtete der Beschuldigte explizit

auf die Herausgabe der Mobiltelefone. Die Berufung gilt somit in diesem Punkt

als zurückgezogen (s. diesbezüglich auch die einleitenden Ausführungen zum

Gegenstand des Berufungsverfahrens unter Ziff. II. / Ziff. 1.1.).

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni

2024 werden die beschlagnahmten Mobiltelefone Apple iPhone X und iPhone 11

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate [Sach-Nr. [...] und Sach-Nr. [...])

eingezogen und durch die Polizei vernichtet.

VII. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

1. Erstinstanzliches

Verfahren

1.1. Bei diesem

Verfahrensausgang kann der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid

nur teilweise bestätigt werden. Im Nachhinein fällt ein grosser Teil der

Anklageschrift zu Ziff. 1.4. b) zufolge Unverwertbarkeit dahin. Der von der

Berufungsinstanz angewendete Entscheid des Bundesgerichts 6B_525/2024 vom 15. Januar

2025 war zwar zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch nicht ergangen,

weshalb die durch die Vorinstanz begründete Annahme der Verwertbarkeit mit der

damaligen Rechtsprechung noch im Einklang stand, und überdies ergeht auch im

Berufungsverfahren ein Schuldspruch in Bezug auf die Anklageziffer 1.4. b)

– dennoch erscheint es als angemessen, einen Teil der dem Beschuldigten auferlegten

Verfahrenskosten auf den Staat zu nehmen. Dies auch aufgrund des Umstandes,

dass gegen den Beschuldigten im Berufungsverfahren nur noch eine Geldstrafe

ausgesprochen wurde, womit er eine wesentlich geringere Sanktion erhält. Eine

Ausscheidung der Kosten auch für das erstinstanzliche Verfahren ist angezeigt. Eine

Verteilung von ¾ zu Lasten des Beschuldigten und ¼ zu Lasten des Staates

erscheint als angemessen.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von des Beschuldigten, Rechtsanwalt Camill Droll, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'591.90 (inkl. Auslagen CHF 386.50,

7.7 % MwSt. CHF 708.25 und 8.1 % MwSt. CHF 243.80) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von 75 %, ausmachend CHF

4'943.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

1.2. Der Beschuldigte hat

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF

2'400.00, total CHF 10'236.00, im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 7'677.00, zu

bezahlen. Die anderen 25 %, ausmachend CHF 2'559.00, gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

2. Zweitinstanzliches

Verfahren

2.1. Verfahrenskosten

2.1.1. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird.

2.1.2. Der Beschuldigte

obsiegt vorliegend in Bezug auf die Unverwertbarkeit der durch die

Hausdurchsuchung vom 23. Juli 2021 sichergestellten Beweismittel bzw.

Folgebeweismittel wie auch in puncto Höhe der Sanktion (nur noch Geldstrafe

statt Geldstrafe und Freiheitsstrafe). Aufgrund der vorstehend gemachten

Ausführungen erscheint eine Kostenausscheidung für das Obsiegen des

Beschuldigten in diesem Punkt auch im zweitinstanzlichen Verfahren, dies

ebenfalls im Verhältnis ¾ zu ¼, als gerechtfertigt.

Der Beschuldigte hat somit

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00,

total CHF 6'250.00, im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 4'687.50, zu

bezahlen. Die übrigen 25 %, ausmachend CHF 1'562.50, gehen zu Lasten des Staates

Solothurn.

2.2. Entschädigung der

amtlichen Verteidigung

2.2.1. Die amtliche

Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons

entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).

Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am

Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum

oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens

abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe

von der Verfahrensleitung festgelegt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Gegen den

Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel

ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Wird

die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie

verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald

es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der

Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach

Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).

2.2.2. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Camill Droll

seine Honorarnote ein. Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:

­

Geltend gemacht

werden 19.0833 Stunden an Aufwand, was angemessen erscheint. Der geltend

gemachte Aufwand ist einzig an den tatsächlichen Aufwand für die

Gerichtsverhandlung (3.5 Stunden statt 4.5 Stunden) und die telefonische

Bekanntgabe des Urteilsdispositivs durch die Gerichtsschreiberin anstelle der

mündlichen Urteilseröffnung durch das Gericht (0.25 Stunden statt 3 Stunden)

anzupassen. Es ergibt sich somit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von

15.3333 Stunden. Entschädigt zu einem Ansatz von CHF 190.00 resultiert daraus

ein Anwaltshonorar von CHF 2'913.35.

­ An Auslagen werden CHF 170.30 geltend

gemacht (Kopien CHF 97.50, Porto CHF 14.00 und Spesen CHF 58.80). Die Kosten

für die Kopien und das Porto sind unverändert zu belassen, die Kosten der Spesen

sind jedoch anzupassen auf CHF 34.40. Einerseits musste der amtliche

Verteidiger infolge Wegfalls der mündlichen Urteilseröffnung durch das Gericht

nur einmal nach Solothurn und zurück reisen; andererseits werden nur

Bahnbillette der 2. Klasse und nicht der 1. Klasse entschädigt (§ 157

Abs. 3 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn). Es resultieren somit

Auslagen von insgesamt CHF 145.90 (CHF 97.50 [Kopien], CHF 14.00 [Porto]

und CHF 34.40 [Reisespesen]).

­ Zum Honorar und den Auslagen ist die

Mehrwertsteuer von 8.1 %, vorliegend ausmachend CHF 247.80, hinzuzurechnen.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Camill Droll, wird für

das Berufungsverfahren somit auf CHF 3'307.05 (Honorar CHF 2'913.35 [15.3333

Stunden zu je CHF 190.00], Auslagen CHF 145.90 und 8.1 % MwSt. CHF 247.80)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von

75 %, ausmachend CHF 2'480.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB,

Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 67 Abs. 3 StGB, Art. 69 StGB, Art.

187 Ziff. 1 StGB, Art. 197 Abs. 1 StGB, Art. 197 Abs. 3 StGB, Art. 197 Abs. 4

Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, Art. 197 Abs. 5 Satz 2

i.V.m. Satz 1 StGB, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 135 StPO, Art. 267 Abs. 3

StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1 StPO, Art. 398

ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, § 146 lit. c Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024

hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a) Mehrfache

sexuelle Handlungen mit einem Kind, begangen in der Zeit vom 18.August 2019 bis

am 9. September 2019 (Ziff. 1.1. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom

03.11.2023);

b) Mehrfache

Pornografie (Anwerben, Veranlassen einer minderjährigen Person), begangen in

der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September 2019 (Vorhalt Ziff. 1.1. der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023);

c) Mehrfache

harte Pornografie

(Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September

2019 (Vorhalt Ziff. 1.3. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom

03.11.2023);

d) Mehrfache

harte Pornografie (Beschaffen und Besitz zum

Eigenkonsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), festgestellt

in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt

Ziff. 1.4.a der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023);

e) Mehrfache

harte Pornografie (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; sexuelle Handlungen

mit Tieren); begangen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 2. Februar 2021

(teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.a der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom

03.11.2023);

f) Mehrfache

Pornografie (Beschaffen und Besitz zum Eigenkonsum; nicht tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis am

2. Februar 2021 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.a der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023).

2. A.___ hat sich schuldig gemacht der

a) mehrfachen

Pornografie, begangen in der Zeit vom 18. August 2019 bis 9. September

2019 (Vorhalt Ziff. 1.2. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom

03.11.2023).

b) Pornografie

(Zugänglichmachen; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen);

begangen am 16. Mai 2021, 21:55 Uhr (teilweise Vorhalt Ziff. 1.4.b der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023).

3. A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Für die Dauer der Probezeit gemäss

vorstehender Ziff. 3 wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

5. A.___ wird lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024 werden

die beschlagnahmten Mobiltelefone Apple iPhone X und iPhone 11 (aufbewahrt bei

der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate [Sach-Nr. [...] und Sach-Nr. [...]]) eingezogen und durch

die Polizei vernichtet.

7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Juni 2024

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Camill Droll, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'591.90 (inkl.

Auslagen CHF 386.50, 7.7 % MwSt. CHF 708.25 und 8.1 % MwSt. CHF 243.80)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von

75 %, ausmachend CHF 4'943.95, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

8. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total

CHF 10'236.00, im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 7'677.00, zu bezahlen. Die

anderen 25 %, ausmachend CHF 2'559.00, gehen zu Lasten des Staates

Solothurn.

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'307.05 (Honorar CHF 2'913.35 [15.3333 Stunden zu

je CHF 190.00], Auslagen CHF 145.90 und 8.1 % MwSt. CHF 247.80) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren im Umfang von

75 %, ausmachend CHF 2'480.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

10. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF

6'250.00, im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 4'687.50, zu bezahlen. Die übrigen

25 %, ausmachend CHF 1'562.50, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Schenker