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Entscheid

STBER.2025.11

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Neubeurteilung

13. Januar 2026Deutsch118 min

Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft GB [Ort

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. Januar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Marti

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, hier vertreten durch Rechtsanwalt David Gibor,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Neubeurteilung

Es erscheinen zur Neubeurteilungsverhandlung

vom 12. Januar 2026, 8:30 Uhr, vor Obergericht:

-

Staatsanwältin B.___, für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

-

A.A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger (wird vorgeführt),

-

Rechtsanwalt David Gibor,

privater Verteidiger des Beschuldigten,

-

zwei Mitarbeiter der Kapo

Solothurn, Vorführung und Aufsicht,

-

diverse Zuschauer.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin

B.___

(gibt

vorab ihre Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

1.

Es

sei festzustellen, dass die Verurteilungen von A.A.___ wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Anklageziffern

1.1.2., 1.1.3., 1.1.4., 1.1.5., 1.1.6., 1.1.7., 1.1.8., 1.2., 1.3., 1.4.2,

1.4.4. und 1.5 sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz in Rechtskraft

erwachsen seien.

2.

A.A.___

sei wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes und

mehrfacher Geldwäscherei schuldig zu sprechen.

3.

A.A.___

sei zu verurteilen zu:

- einer Freiheitsstrafe

von neun Jahren und einem Monat, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit

dem 28. Januar 2019,

- einer Geldstrafe von

100 Tagesätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung

des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit

von fünf Jahren.

4.

A.A.___

sei für zehn Jahre des Landes zu verweisen.

5.

Die

Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

6.

Es

sei festzustellen, dass die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände

gemäss

Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

7.

Es

sei über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden.

8.

A.A.___

sei zu einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 100'000.00 für nicht mehr

vorhandenen Gewinn aus dem Betäubungsmittelhandel zu verurteilen.

9.

Die

von der Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre bezüglich der

Liegenschaft

[Ort 1] GB-Nr. […], [Adresse], sei aufrechtzuerhalten bis das Betreibungsamt in

der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art.

101 SchKG angeordnet habe.

10. Die Verfahrenskosten

seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt

Gibor (gibt

vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

1.

Der

Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 lit. a des

Berufungsurteils vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer 1) teilweise freizusprechen.

Weiter

sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des

Berufungsurteils vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2)

vollumfänglich freizusprechen.

2.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Berufungsurteils sei der Beschuldigte

mit einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren und fünf Monaten zu

bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft. Der Beschuldigte sei

zudem zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von fünf Jahren.

Der

Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Für die

unrechtmässige Überhaft sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 200.00

pro Hafttag zuzusprechen.

3.

Von

einer Landesverweisung und einer SIS-Ausschreibung sei in Abänderung von

Dispositiv-Ziffer 7 und 8 des Berufungsurteils abzusehen.

4.

Die

ausgesprochene Ersatzforderung von CHF 100'000 sowie die angeordnete

Grundbuchsperre seien in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 13 und 14 des

Berufungsurteils aufzuheben.

5.

Alles

unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, inklusive einer

Prozessentschädigung für die Wahlverteidigung zulasten der Staatskasse.

Im Übrigen wird auf das separate

Verhandlungsprotokoll vom 12. Januar 2026 verwiesen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Im Urteil der Strafkammer des

Obergerichts vom 12. Dezember 2023 (Verfahren STBER.2022.95) wurde die

Prozessgeschichte, soweit die Voruntersuchung, das erstinstanzliche Verfahren

und das (erste) Berufungsverfahren betreffend, zusammengefasst. Darauf kann

verwiesen werden (Obergericht Urteilsseiten [US] 4 - 9).

2. Die Strafkammer des

Obergerichts fällte am 12. Dezember 2023 folgendes Urteil:

«

1. A.A.___ hat sich gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht:

a) versuchte Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. Dezember

2018 (Anklageschrift Ziffer 3);

b) mehrfache Widerhandlung

gegen das Waffengesetz, begangen am 28. Januar 2019 (Anklageschrift

Ziffer 5);

c) Unterlassung der

Buchführung, begangen in der Zeit vom 13. November 2017 bis am 7. Januar 2019

(Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober 2021).

2. A.A.___ hat sich

überdies wie folgt schuldig gemacht:

a) qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10.

Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 (Anklageschrift Ziffer 1);

b) mehrfache

Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019

(Anklageschrift Ziffer 2);

c) Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9. bis

am 20. Mai 2018 (Anklageschrift Ziffer 4).

3. A.A.___

wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten.

4.

Es

wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5. A.A.___

wird die

seit 28. Januar 2019 erstandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug

(1780 Tage) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Es wird festgestellt,

dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem

Beschluss vom 12. Dezember 2023 über die Anordnung der

Sicherheitshaft entschieden hat.

7. A.A.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

8. Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

9. Die folgenden im

Verfahren gegen A.A.___

sichergestellten Betäubungsmittel und

Gegenstände werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen

Urteils eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch das

Kompetenzzentrum Forensik, FND, der Kantonspolizei St. Gallen bzw. durch

die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. – soweit es sich um legale

Gegenstände handelt – allenfalls zu verwerten, wobei der Netto-Verwertungserlös

(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a) insgesamt 1'447,3

Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und

99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik,

Kantonspolizei St. Gallen),

b) insgesamt 2'480

Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils

mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St.

Gallen),

c) diverses

Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc.,

aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

d) 1 Mobiltelefon

Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate),

e) diverse

Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

f) 2

Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate),

g) 1 Magazin Pistole

Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1

Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate),

h) 1 Haushaltswaage

Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate).

10. Das im Verfahren gegen A.A.___

sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 6

des erstinstanzlichen Urteils diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

11. Von den im Verfahren

gegen A.A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen bzw.

Vermögenswerten werden insgesamt CHF 241'256.80 eingezogen und verfallen

dem Staat (EUR 214'300.00, umgerechnet CHF 240'156.80, und

CHF 1'100.00 Verwertungserlös PW, eingezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn).

12. Von den im Verfahren

gegen A.A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen werden

CHF 3'650.60 mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 18 hiernach

verrechnet (CHF 1'146.95, CHF 600.00, CHF 800.00,

EUR 1'000.00 und EUR 20.00, umgerechnet CHF 1'103.65, eingezahlt

bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

13. A.A.___ wird zur

Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000.00 verurteilt,

zahlbar an den Staat Solothurn.

14. Die von der

Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft GB [Ort

1] Nr. [...] ([Adresse]) wird aufrechterhalten bis das Betreibungsamt in der

Betreibung bezüglich der Ersatzforderung gemäss Ziffer 13 hiervor

Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat.

15. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wurde gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 64'077.25 (310,1667 Stunden zu

CHF 180.00 und 3,75 Stunden zu CHF 135.00 pro Stunde, inkl.

Auslagen von CHF 3'159.80 und MwSt. zu 7,7 % von CHF 4'581.20)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Nach Abzug der bereits

geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00 verblieb eine Restanz von CHF 30'077.25. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 16'853.95

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu

7,7 % von CHF 1'204.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.A.___ erlauben.

16. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'158.10 (5.3333 Stunden zu CHF 190.00 und

9.4167 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 224.00 und MwSt. zu 7,7 % von CHF 225.78) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

17. A.A.___, privat

verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

18. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00,

total CHF 44'890.00, hat A.A.___

zu bezahlen. Nach Verrechnung mit

dem sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziffer 12 hiervor

verbleiben CHF 41'239.40.

19. Die Kosten des

Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 10'500.00, hat A.A.___

zu bezahlen.»

3. Gegen dieses Urteil erhob A.A.___

(nachfolgend: der Beschuldigte) am 8. März 2024 Beschwerde in Strafsachen

an das Bundesgericht. Verlangt wurde die Aufhebung des Urteils vom

12. Dezember 2023. Konkret beantragt wurde ein teilweiser Freispruch vom

Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Anklageziffer 1; in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 lit. a des Urteils),

ein vollumfänglicher Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Anklageziffer

2; in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Urteils), die Verurteilung

zu einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Jahren und zehn Monaten, unter

Anrechnung der erstandenen Haft, sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à

CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für die Geldstrafe bei

einer Probezeit von fünf Jahren (in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des

Urteils). Weiter beantragt wurde das Absehen von einer Landesverweisung und

einer Ausschreibung im SIS (in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des

Urteils) und die Aufhebung der angeordneten Grundbuchsperre (in Abänderung von

Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils). Eventualiter sei die Sache zur materiellen

Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

4. Mit Urteil 6B_202/2024 vom 17.

Februar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2023 auf

und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen

wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (ASNB 1 ff.).

5. Mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 12. März 2025 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt,

dass ohne Gegenbericht vom Fortbestand der privaten Verteidigung und der

infolgedessen weiterhin geltenden Sistierung der amtlichen Verteidigung

ausgegangen werde. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt zur

Mitteilung, ob er mit dem vorzeitigen Strafvollzug im bisherigen Setting gemäss

Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 8. Juli 2024 einverstanden sei, und

es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Verlängerung der

Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Neubeurteilungsverfahrens Stellung zu

nehmen (ASNB 21 ff.).

6. Mit Eingabe vom 28. März 2025

bestätigte Rechtsanwalt Gibor, weiterhin den Beschuldigten privat zu vertreten,

und stellte ein Gesuch um sofortige Haftentlassung, eventualiter um bedingte

Entlassung am 26. Mai 2025, mithin nach Verbüssung von zwei Dritteln der

bisherigen Strafe. Gleichzeitig reichte er einen Vollzugsbericht der [Justizvollzugsanstalt]

vom 17. Februar 2025 ein (ASNB 26 ff.).

7. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde

der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt Gibor zur

Kenntnis zugestellt und ihr Frist zur Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch

gesetzt (ASNB 38). Nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1.

April 2025 (ASNB 39 f.) und deren Zustellung an den Verteidiger (ASNB 41) wurde

mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. April 2025 das

Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschuldigten

für die Dauer des Neubeurteilungsverfahrens Sicherheitshaft angeordnet,

vollstreckbar im aktuellen Setting (ASNB 41 ff.).

8. Am 14. April 2025 wurden die Parteien

zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2026 vorgeladen (ASNB 49 ff.).

9. Mit Eingabe vom 22. April 2025 beantragte

der Beschuldigte eine Versetzung in den offenen Strafvollzug. Die Eingabe wurde

mit Verfügung vom 23. April 2025 zuständigkeitshalber an das Amt für

Justizvollzug weitergeleitet (ASNB 59).

10. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 bzw.

vom 13. Dezember 2025 wurde den Parteien eine Kopie des aktuellen

Strafregisterauszugs bzw. eine Kopie des Vollzugsberichts vom 13. Dezember 2025

zugestellt.

11. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026

wurde den Parteien mitgeteilt, dass die aktualisierten Migrationsakten

betreffend den Beschuldigten beim Obergericht eingegangen seien.

12. Am 12. Januar 2026 fand die mündliche Verhandlung

im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird diesbezüglich auf das separate

Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.

13. Am 13. Januar 2026, um 16:00 Uhr, wurde das

Urteil den Parteien mündlich eröffnet. Es erschienen die Staatsanwältin, der

Beschuldigte (Vorführung) und sein Verteidiger sowie zwei Mitarbeiter der Kapo

Solothurn (Vorführung und Aufsicht) und mehrere Zuschauerinnen und Zuschauer.

Im Anschluss an die Urteilseröffnung wurde der Beschuldigte umgehend aus der

Sicherheitshaft entlassen (separater Beschluss).

Erwägungen

II. Anwendbares

Prozessrecht

1.

Per 1. Januar 2024 trat

die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

2.

Während das nun aufgehobene

Berufungsurteil vom 12. Dezember

2023.

datiert, wurde das kassatorische Bundesgerichtsurteil am 17. Februar 2025 –

und damit nach Inkrafttreten der Revision – gefällt.

3.

Art. 448 StPO sieht vor, dass

Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht

fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes

vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453

StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt

worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes,

dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der

Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Be­ur­teilung

zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach

diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre

(Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid

nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die Anwendbarkeit des bisherigen

Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer Rückweisung durch die

Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts) gelangt neues Recht

zur Anwendung (Moritz Oehen in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,

3.

Auflage, Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 453 StPO N 3).

4.

Folglich ist vorliegend das neue

Prozessrecht anwendbar.

III. Gegenstand des

Neubeurteilungsverfahrens

1.

Heisst das Bundesgericht eine

Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das

Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit

jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des

Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant

ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der

Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das

Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen

Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf

diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen

als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit

neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen

des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).

Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es

diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,

verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen

Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu

prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt

nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).

2.

Nicht mehr Gegenstand des

Neubeurteilungsverfahrens sind folgende (teilweise) in Rechtskraft erwachsenen Ziffern

des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil):

-

Ziffer 1 lit. c, e und f:

betreffend die Schuldsprüche wegen versuchter

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageschrift

vom 27. August 2021 [nachfolgend: AnklS] Ziffer 3), der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AnklS Ziffer 5) sowie bezüglich der

Unterlassung der Buchführung (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober

2021),

-

Ziffer 5: Einziehung von

Betäubungsmitteln und Gegenständen,

-

Ziffer 6: Herausgabe des

sichergestellten Mobiltelefons iPhone an den Beschuldigten,

-

Ziffer 11 (teilweise): Entschädigung

des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

Im Weiteren sind folgende Ziffern des

Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 in

Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 2 lit. c):

Schuldspruch wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung,

-

Ziffer 16 (teilweise): Entschädigung

des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

Der Schuldspruch wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS Ziffer 1) wurde vom

Beschuldigten vor Bundesgericht nur teilweise angefochten, wobei das

Bundesgericht einige der Rügen abgewiesen hat. Dieser Schuldspruch ist daher

nur noch insoweit Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens, als er angefochten

worden ist und das Bundesgericht die betreffenden Rügen nicht abgewiesen hat

(vgl. die nachfolgenden Erwägungen in den Ziffern 3 und 4).

3.

Dem Urteil des Bundesgerichts vom 17.

Februar 2025 (6B_202/2024; nachfolgend: Urteil des Bundesgerichts) lassen sich

zusammengefasst folgende Feststellungen entnehmen:

3.1

In Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen

Geldwäscherei (AnklS Ziffer 2) erwog das Bundesgericht, in der ersten

Einvernahme sei dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden, sich wegen Geldwäscherei

schuldig gemacht zu haben. Ebenso wenig sei ihm ein entsprechender Sachverhalt

vorgehalten worden. Das Obergericht habe sich nicht dazu geäussert, ob in den

späteren Einvernahmen weitere Vorhalte erfolgt seien, die den neuen

Verfahrensgegenstand – allfällige Geldwäschereihandlungen – abdecken würden.

Aus der Beschwerde ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer die schliesslich

angeklagten Geldwäschereihandlungen anlässlich der Schlusseinvernahme

vorgehalten worden seien. Das Verfahren sei gestützt auf Art. 112 BGG an

das Obergericht zurückzuweisen. Dieses werde – sollte sich ein Teil der

Einvernahmen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeklagte mehrfache

Geldwäscherei mangels hinreichenden Tatvorhalts als unverwertbar erweisen – zu

prüfen haben, ob der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die verwertbaren

Beweismittel erstellt sei (Urteil des Bundesgerichts E. 1.4).

3.2

Hinsichtlich des Vorhaltes der

qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS Ziffer

1) hatte der Beschuldigte den Schuldspruch nur insoweit angefochten, als es die

Anklageziffern 1.1.1, 1.1.5, 1.4 (hinsichtlich Gesamtmenge) sowie die Untervorhalte

1.4.1, 1.4.3, 1.4.5 bis 1.4.7 betrifft. In seinem Urteil stellte das

Bundesgericht betreffend einzelner der beanstandeten Untervorhalte eine

Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

fest und erachtete die Rügen des Beschwerdeführers im Übrigen als unbegründet.

3.2.1

Das Bundesgericht erwog betreffend

zweier in Anklageziffer 1.1.1 vorgehaltener Lieferungen, das Obergericht sei in

für die rechtliche Qualifikation relevanter Weise über den angeklagten

Sachverhalt hinaus gegangen, indem es als erstellt erachtet habe, dass der

Beschwerdeführer die Betäubungsmittel am 14. Juli 2018 und am 12. Januar

2019.

wegen Landesabwesenheit durch eine Drittperson habe übernehmen lassen,

dabei aber als wirtschaftlich berechtigter Übernehmer fungiert habe (Urteil des

Bundesgerichts E. 2.4, insb. E. 2.4.4).

3.2.2

Demgegenüber gelangte das

Bundesgericht betreffend die weiteren in Anklageziffer 1.1.1 vorgehaltenen

Lieferungen zum Schluss, insgesamt zeige der Beschwerdeführer mit seinen

Vorbringen, die kaum über eine appellatorische Kritik hinausgingen, keine

Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung

auf. Ebenso wenig verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie

nicht ausdrücklich auf die Einwände des Beschwerdeführers eingehe, sondern

festhalte, die erste Instanz habe sich sehr eingehend und sorgfältig mit den

fraglichen Beweismitteln und den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt

(Urteil des Bundesgerichts E. 3, insb. E. 3.2).

3.2.3

Die Rüge des Beschwerdeführers

betreffend die Anklageschrift Ziffer 1.1.5 erachtete das Bundesgericht

ebenfalls als unbegründet (Urteil des Bundesgerichts E. 2.5, insb. 2.5.4).

3.2.4

Hinsichtlich der Ziffer 1.4 der

Anklageschrift stellte das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

des Beschwerdeführers fest, da das Obergericht auf den Einwand des

Beschwerdeführers nicht eingegangen sei, wonach die Erstinstanz (bzw. vor

Bundesgericht das Obergericht) über den angeklagten Sachverhalt hinaus gehe,

indem sie bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung und der

Strafzumessung von einer Veräusserung von 17.55 Kilogramm ausgehe, wogegen in

den Unterziffern konkrete Veräusserungshandlungen von nur rund 7.5 Kilogramm

umschrieben seien (Urteil des Bundesgerichts E. 2.6, insb. E. 2.6.2).

3.2.5

Schliesslich stellte das

Bundesgericht fest, dass in den Anklageziffern 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5 bis 1.4.7

keine Übergabe durch eine Drittperson umschrieben sei. Das Obergericht habe den

Anklagegrundsatz verletzt und gehe über den angeklagten Sachverhalt hinaus,

indem es eine persönliche Übergabe des Kokaingemischs durch den

Beschwerdeführer nicht feststelle bzw. offenlasse, jedoch den angeklagten

Sachverhalt dennoch als erstellt erachte. Da sich aus dem vor- bzw.

erstinstanzlichen Urteil nicht klar ergebe, hinsichtlich welcher

Unteranklagepunkte von einer Veräusserung durch Dritte auszugehen sei, müsse

das Obergericht auch diesen Punkt nochmals prüfen (Urteil des Bundesgerichts E.

2.6.3).

4.

Im vorliegenden

Neubeurteilungsverfahren sind nach dem Gesagten die einzelnen vom Bundesgericht

in seinem Urteil gerügten Anklagepunkte neu zu beurteilen, die Strafzumessung

neu vorzunehmen und die Frage einer allfälligen Landesverweisung neu zu prüfen

(Urteil des Bundesgerichts E. 4). Soweit der Schuldspruch betreffend den

Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht

gerügt worden ist (Anklageziffern 1.1.2-1.1.4, 1.1.6-1.1.8, 1.2, 1.3, 1.4.2,

1.4.4, 1.4.8-1.4.11 und 1.5) bzw. die diesbezüglichen Rügen als unbegründet

erachtet wurden (Anklageziffern 1.1.1 [mit Ausnahme der Lieferungen vom 14. Juli 2018

und vom 12. Januar 2019] und 1.1.5) ist er nicht mehr Gegenstand des

Neubeurteilungsverfahrens.

IV. Formelles

Das Bundesgericht hat die formellen

Rügen des Beschuldigten umfassend abgehandelt, darauf kann verwiesen werden. Soweit

sie einzelne Vorhalte betreffen, wird darauf im Rahmen des Sachverhalts und der

Beweiswürdigung einzugehen sein.

V. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

In Bezug auf die allgemeinen

Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Prozessökonomie kann auf das Urteil

des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 (US 17 ff.) verwiesen werden.

2.

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1

lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit a und c BetmG)

2.1

Die gemäss

verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts nochmals zu prüfenden Punkte des

Urteils ändern nichts an den zutreffenden allgemeinen Sachverhaltsfeststellungen

des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Februar 2022. Die Vorinstanz hat die

seitens der Strafverfolgungsbehörden erfolgten Beweiserhebungen (insbesondere

Ermittlungen gegen Drittpersonen, Observation des Beschuldigten,

Standortermittlungen der Fahrzeuge des Beschuldigten, Audio-Überwachung im VW

Golf Plus des Beschuldigten, Durchsuchung des VW Golf Plus und Hausdurchsuchung

nach der Anhaltung des Beschuldigten, Video- und Audio-Überwachung der Garage

der C.___ GmbH, Auswertungen der sichergestellten Mobiltelefone, Fotos von

Kameras der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung der

Eidgenössischen Zollverwaltung; erstinstanzliches Urteil Ziffer II./C./2.1.1

bis 2.1.10) detailliert und korrekt dargestellt. Darauf kann erneut verwiesen

werden.

Soweit die

erstinstanzlichen Feststellungen zu den besagten Beweiserhebungen Würdigungen

beinhalten, sind diese – mit den nachfolgenden Präzisierungen – als schlüssig

und zutreffend zu qualifizieren. Ebenfalls korrekt sind die vorinstanzlichen

Feststellungen im Zusammenhang mit den erfolgten Aktenbeizügen betreffend D.A.___,

K.___, G.___, L.___, E.___, F.___, I.___ und J.___ (erstinstanzliches Urteil

Ziffer II./C./2.1.11) und hinsichtlich der Analysen der beim Beschuldigten

sichergestellten Betäubungsmittel (erstinstanzliches Urteil Ziffer

II./C./2.1.12).

Im Weiteren

hat die Vorinstanz die zahlreichen Aussagen des Beschuldigten betreffend den

Vorhalt der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz anlässlich von

Einvernahmen korrekt wiedergegeben. Auf Aussagen des Beschuldigten betreffend

den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei wird nachfolgend bei den

entsprechenden Erwägungen einzugehen sein.

Die Vorinstanz

hat die Äusserungen des Beschuldigten, welche im Rahmen von aufgezeichneten

Gesprächen im VW Golf Plus dokumentiert sind, ausführlich und zutreffend

wiedergegeben, wobei die besagten Aussagen durch die Vorinstanz darüber hinaus

sorgfältig und überzeugend gewürdigt wurden (erstinstanzliches Urteil Ziffer

II./C./2.2.1). Darauf kann wiederum verwiesen werden. Dasselbe gilt für die

Aussagen von E.___ (anlässlich von Einvernahmen und im Rahmen von

aufgezeichneten Gesprächen in dessen Fahrzeug; erstinstanzliches Urteil Ziffer II./C./2.2.2)

und jene von F.___ (anlässlich von Einvernahmen; erstinstanzliches Urteil

Ziffer II./C./2.2.3) sowie von G.___ (ebenfalls anlässlich von Einvernahmen; erstinstanzliches

Urteil Ziffer II./C./2.2.4).

2.2

Inzwischen

unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit Kokain wie auch MDMA/Ecstasy handelte.

Im Verfahren vor dem Bundesgericht war ein grosser Teil der vorgehaltenen

Transaktionen mit Betäubungsmitteln nicht mehr angefochten. Der Beschuldigte hatte

bereits anlässlich des Berufungsverfahrens – was sich auch aus der

Berufungserklärung ergibt – sowohl den vorgehaltenen Besitz von 1'447,3 Gramm

Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent) und 2'480 Gramm MDMA/Ecstasy

(ca. 4'000 Tabletten, Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent) als auch die unbefugte

Veräusserung/Vermittlung von 1'000 Gramm Kokaingemisch an E.___ zugestanden.

Dass der

Beschuldigte diesen Handel mit Kokain und mit MDMA/Ecstasy in grossem Stil

betrieb und dabei nicht die Endabnehmer, sondern vielmehr Zwischenhändler

belieferte, ist gestützt auf die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr

angefochtenen bzw. vom Bundesgericht bestätigten Sachverhaltsfeststellungen des

Berufungsgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2023 (STBER.2022.95) betreffend

den Betäubungsmittelhandel mit MDMA/Ecstasy und eines Teils des Kokainerwerbs

und der Kokainveräusserungen, aber auch gestützt auf die Akten (insb.

sichergestellte Menge an Kokain und MDMA/Ecstasy, Audio-Überwachung im VW Golf

Plus des Beschuldigten und des Fahrzeugs von E.___, Observation: vgl. Register

[nachfolgend: Reg.] 2.1.2 / Aktenseite [nachfolgend: AS] 014, Reg. 12.3.1

/ AS 11 und 15 f., Reg. 10.1 / AS 069 f., Reg. 12.3.1 / AS 11 und 14, Reg.

2.1.2

/ AS 012 f., Reg. 3.5.4 / AS 001 ff.) zweifelsfrei erstellt. Es

kann wie bereits erwähnt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

(erstinstanzliches Urteil Ziffer II./C./2.2.1) sowie auf die ergänzenden

Erwägungen im Urteil vom 12. Dezember 2023 (Obergericht US 20 ff.)

verwiesen werden.

2.3

In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist gestützt auf die polizeilichen

Ermittlungen davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte vom 10. bis 20. Juli

2018.

sowie vom 9. bis 13. Januar 2019 im Ausland, konkret in Serbien

aufhielt (erstinstanzliches Urteil Ziffer II./D./2.2 US 61 und 63). Diese

Erkenntnis stützt sich insb. auf die mittels rückwirkenden

Teilnehmeridentifikationen (RTID) ermittelten Antennenstandorte (Reg. 2.1 / AS

101.

ff. und 120, Reg. 3.2.1 / AS 025 und Reg. 3.2.3 / AS 28 f., Reg.

10.1

/ AS 754, 758, 760, 2.1.2 / AS 172, Audio-Aufnahme Nr. 1011).

2.3.1

In Bezug

auf die einzelnen noch zu beurteilenden Vorhalte gemäss AnklS Ziffer 1.1.

(Erwerb von total mindestens ca. 21 Kilogramm Kokaingemisch; Untervorhalt

Ziffer 1.1.1 Spiegelstriche 5 und 9 [Erwerb von je mind. 1 Kilogramm

Kokaingemisch am 14. Juli 2018 und am 12. Januar 2019]) hat das

Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass dem Beschuldigten in der

Anklageschrift unmissverständlich Erwerb durch persönliche Übernahme, mithin

ein persönliches unmittelbares Tätigwerden, vorgeworfen werde.

Da sich der

Beschuldigte gemäss den vorstehenden Feststellungen am 14. Juli 2018 wie auch

am 12. Januar 2019 nachweislich in Serbien aufhielt, ist eine persönliche

Entgegennahme des Kokaingemischs nicht erwiesen. Damit ist der angeklagte

Sachverhalt in Bezug auf diese beiden Daten nicht erstellt.

2.3.2

Dasselbe

gilt in Bezug auf die Untervorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.4.6 und 1.4.7 der

AnklS Ziffer 1.4 (Veräusserung von total mindestens ca. 19,55 Kilogramm

Kokaingemisch; Veräusserung von 200 g Kokaingemisch an E.___ am 12. Juli

2018.

und von 400 g am 14. Juli 2018). Da der Beschuldigte im Zeitraum vom 10.

bis 20. Juli 2018 landesabwesend war, ist davon auszugehen, dass am

12.

und 14. Juli 2018 keine persönliche Übergabe des Kokains erfolgte,

weshalb unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen der

Sachverhalt gemäss Anklage in Bezug auf diese beiden Vorhalte nicht erstellt

ist.

2.3.3

Gemäss

den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts zu prüfen bleiben die Untervorhalte

gemäss AnklS Ziffern 1.4.1, 1.4.3 und 1.4.5 (Veräusserungen von 500 g Kokaingemisch

an E.___ Anfang Mai 2018, von 1'000 g am 12. Juni 2018 und von 400 g

am 9. Juli 2018). Auch insoweit ist zu konstatieren, dass eine Übergabe durch

Dritte gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts betreffend diese

Untervorhalte nicht angeklagt ist.

2.3.3.1

Untervorhalt

gemäss AnklS Ziffer 1.4.1

Die Vorinstanz

liess offen, durch wen die Übergabe des Kokaingemischs Anfang Mai 2018

erfolgte. E.___ bestätigte in seiner Einvernahme vom 7. Februar 2019, die

500.

Gramm Kokaingemisch, welches er Anfang Mai 2018 an seinen Abnehmer H.___ verkaufte,

«von diesem I.___ mit dem schwarzen Golf» zu haben. Er sei der Cousin von A.A.___

(EV E.___ 07.02.2019, 10.2.4 / AS 113 ff., AS 136 f.). Diese

Aussage ist – in Übereinstimmung mit der in jeder Hinsicht zutreffenden

Würdigung durch die Vorinstanz – im Kontext zu sehen, dass E.___ fast

durchgehend «I.___» beschuldigte, obwohl gestützt auf die gesamte Aktenlage,

insbesondere die verdeckten Ermittlungen und die glaubhaften Aussagen von F.___,

erstellt ist, dass er hauptsächlich mit dem Beschuldigten kommunizierte und

dieser ihm das Kokain beschaffte und teilweise auch persönlich übergab

(erstinstanzliches Urteil US 50 ff.).

Im besagten

Zeitraum, d.h. Anfang Mai 2018, hielt sich neben dem Beschuldigten auch dessen

Cousin G.___ in der Schweiz auf (EV G.___ v. 5.9.2019 Reg. 10.2.1 / AS

470.

ff.). G.___ erklärte seinerseits auf Vorhalt der Aussage von E.___, dieser

habe es nicht von ihm. Das sei sein Cousin gewesen. Er selbst sei damals auf

dem Parkplatz stehen geblieben und der Beschuldigte sei zu ihm gegangen. Er

habe es beobachtet, wie er es ihm übergeben habe. Er verneinte auch, die

Bezahlung dafür erhalten zu haben. G.___ konnte jedoch die von ihm geschilderte

Übergabe des Kokaingemischs zeitlich nicht zweifelsfrei einordnen (EV G.___

14.02.2019, 10.2.1 / AS 035).

Angesichts der

im Gegensatz zu den Aussagen von E.___ glaubhaften Aussagen von G.___ erscheint

zwar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Kokaingemisch Anfang Mai 2018 E.___

persönlich übergab. Da eine zeitliche Einordnung der Aussage von G.___ aber

nicht verlässlich gemacht werden konnte, ist nicht hinreichend erstellt, dass

der Beschuldigte die 500 Gramm Kokaingemisch Anfang Mai 2018 persönlich

übergeben hat. Folglich ist der vorgehaltene Sachverhalt gemäss Anklageziffer

1.4.1

nicht als erstellt zu erachten.

2.3.3.2

Untervorhalt

gemäss AnklS Ziffer 1.4.3

Gestützt auf

die Ergebnisse der Ermittlungen im betreffenden Zeitraum vor und am 12. Juni

2018.

(Telefonüberwachungen, WhatsApp-Konversationen, rückwirkende

Teilnehmeridentifikationen [RTID] sowie der Observation) ist zwar davon

auszugehen, dass der Beschuldigte die Kokainlieferung organisierte. In

Übereinstimmung mit der Vor­instanz ist jedoch festzustellen, dass E.___ das

Kokaingemisch von 1'000 Gramm am 12. Juni 2018 direkt vom unbekannten Kurier – dem

Lenker des von der Polizei beobachteten schwarzen BMW X6 mit deutschem

Kontrollschild – und nicht vom Beschuldigten übergeben wurde. Somit ist der

angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.4.3 als nicht erstellt zu

erachten.

2.3.3.3

Untervorhalt

gemäss AnklS Ziffer 1.4.5

Wie bereits

erwogen, verliess der Beschuldigte am 10. Juli 2018 (in den frühen

Morgenstunden) die Schweiz (vgl. Erkenntnisse aus der rückwirkenden

Teilnehmeridentifikationen [(RTID], Reg. 2.1 / AS 101 ff., Reg. 3.2.1 / AS 025

und Reg. 3.2.3 / AS 28 f.). Am Tag davor, d.h. am 9. Juli 2018, war

er während des grössten Teils des Tages in der Region Zuchwil, und E.___

versuchte ihn mehrfach telefonisch zu erreichen. Auch G.___ befand sich am 9.

Juli 2018 in der Schweiz. E.___ erklärte wiederum, das Kokaingemisch bei «I.___»

bestellt und von diesem erhalten zu haben. Demgegenüber verneinte G.___, das

Kokaingemisch überbracht zu haben. Ob die Lieferung der 400 Gramm Kokain am

Abend des besagten Tages durch den Beschuldigten oder G.___ erfolgte, lässt

sich gestützt auf die erfolgten Ermittlungen nicht eruieren. Entsprechend ist

zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er das Kokaingemisch nicht

Dispositiv

persönlich überbrachte. Der vorgehaltene Sachverhalt gemäss AnklS 1.4.5 ist demnach

nicht erstellt.

2.3.4 Wie

bereits dargelegt, stellte das Bundesgericht hinsichtlich Ziffer 1.4 der

Anklageschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers

fest, da das Obergericht auf den Einwand des Beschwerdeführers nicht

eingegangen sei, wonach die Vorinstanz (bzw. vor Bundesgericht das Obergericht)

über den angeklagten Sachverhalt hinaus gehe, indem sie bei der

Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung von

einer Veräusserung von 17.55 Kilogramm ausgehe, wogegen in den Unterziffern

konkrete Veräusserungshandlungen von nur rund 7.5 Kilogramm umschrieben seien

(Urteil des Bundesgerichts E. 2.6, insb. E. 2.6.2).

2.3.4.1 Nachdem das Bundesgericht in

seinem Rückweisungsentscheid verbindlich festgehalten hat, in der

Anklageschrift werde dem Beschuldigten hinsichtlich der Veräusserungshandlungen

– wie bereits beim Erwerb – ein persönliches Tätigwerden vorgeworfen, die Staatsanwaltschaft

hätte eine Veräusserung mit Hilfe von weiteren Personen ohne Weiteres in der

Anklageschrift umschreiben können bzw. müssen, was sie teilweise auch getan

habe (E. 2.6.3), das Bundesgericht in der Folge in Bezug auf die gerügten

Veräusserungshandlungen gemäss Unteranklageziffern 1.4.1, 1.4.3 und 1.4.5 - 1.4.7

verbindlich festgestellt hat, es sei einzig eine persönliche Übergabe angeklagt

(und mithin ein Tätigwerden mit Hilfe Dritter nicht Gegenstand der Anklage),

muss diese Rechtsprechung umso mehr für die in Anklageziffer 1.4 vorgehaltenen

Handlungen gelten, die in der Anklage nicht näher umschrieben sind. Es kann

nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte bei diesen

Verkaufshandlungen vereinzelt auf die Hilfe anderer zurückgriff und gegebenenfalls

bei welchen Handlungen das war. Es ist zwar davon auszugehen, dass der

Beschuldigte die erworbene Menge Kokain (mit Ausnahme der sichergestellten

Menge) auch wieder veräusserte, andernfalls er das Kokain nicht für viel Geld

erworben hätte, zumal er selbst nicht konsumierte. Er war wirtschaftlich

berechtigt an dieser enormen Menge Kokain und es kann bei diesen immensen

Mengen nicht ernsthaft relevant sein, ob er punktuell das Kokain nicht

eigenhändig dem Käufer übergab, sondern Dritte damit beauftragte. Entscheidend dürfte

vielmehr sein, dass er an der ganzen erworbenen Menge wirtschaftlich berechtigt

war und er folglich damit handeln konnte, was in der Anklage sehr wohl zum

Ausdruck kommt: Der Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 1.4 ist Bestandteil des

Vorhalts gemäss AnklS Ziffer 1 betreffend Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, demnach dem Beschuldigten «unbefugter Erwerb,

unbefugter Besitz und unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 21 Kilogramm

Kokaingemisch» vorgehalten wird. Aus der Kombination mit den weiteren

angeklagten Handlungen betreffend Kokaingemisch, AnklS Ziffer 1.1. (Erwerbs)

und Ziffer 1.3 (Besitz) ergibt sich, dass dem Beschuldigten die Veräusserung

des von ihm zuvor erworbenen Kokaingemischs im besagten Zeitraum vorgeworfen

wird. Sodann wurde dem Beschuldigten der Kauf und der anschliessende Verkauf

desselben an diverse Abnehmer bereits im Vorverfahren vorgehalten (so bspw. EV

vom 5.4.2019 Reg. 10.1 / AS 254). Somit wusste der Beschuldigte, was ihm

vorgeworfen wird, und konnte sich wirksam dagegen verteidigen.

Es handelt sich vorliegend bei der

angeklagten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um

ein sog. Kollektivdelikt, bei dem die Rechtsprechung des Bundesgerichts sehr

wohl einen erheblichen Spielraum gewährt in Bezug auf die Präzision und

Detailliertheit der Anklage. Es sei an dieser Stellung z.B. auf den Entscheid

6B_254/2013 vom 1.7.2013 hingewiesen, in dem das Bundesgericht in Erwägung 1.2

festhält: «Bei mehrfacher Tatbegehung handelt es sich um selbständige Taten,

die einzeln in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen (BGE 120 IV 348

E. 3f S. 357 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn mehrere selbständige

strafbare Handlungen bereits durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand

zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen werden. Gekennzeichnet ist

die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen,

die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und

zeitlichen Zusammenhang stehen. Subjektiv ist ein alle Handlungen umfassender

Gesamtvorsatz vorausgesetzt (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4c S. 93 mit Hinweisen). Bei

Kollektivdelikten ist massgebend, dass die Umstände die Verbrechenseinheit

erkennen lassen. Welche einzelnen Handlungen der beschuldigten Person

vorgeworfen werden, ist weniger wichtig (Urteil 6B_254/2007 vom 10. August 2007

E. 3.2 mit Hinweis). Letztlich geht es darum, dass die beschuldigte Person

nicht überrascht oder überrumpelt und ihr ermöglicht wird, sich effektiv zu

verteidigen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3g S. 357 mit

Hinweisen).»

Demgegenüber lässt der verbindliche

Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts einzig zu, in Bezug auf die

Untervorhalte gemäss Ziff. 1.4.2, 1.4.4 und 1.4.8 bis 1.4.11 von einer

korrekten Anklage auszugehen. Die entsprechenden Sachverhalte sind, wie

dargelegt, rechtsgenüglich erststellt und unbestritten. Es ist demnach von

einer erstellten veräusserten Gesamtmenge von rund 5 Kilogramm Kokaingemisch auszugehen.

Entgegen dem Einwand der Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren, wonach

lediglich von einem mittleren Reinheitsgrad von 50 Prozent auszugehen sei, da

über die Beschaffenheit des Kokaingemischs «nichts bekannt» sei, ist mit der

Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von mindestens 79 % auszugehen. Dies

aufgrund der Analyse des Kokaingemischs, welches beim Beschuldigten

sichergestellt werden konnte. Dementsprechend ist von der Veräusserung von rund

4 Kilogramm reinem Kokain auszugehen.

2.4 Zusammenfassend ist in Bezug auf die

gesamten Vorhalte der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von

folgenden Mengen auszugehen:

Bei den Erwerbshandlungen sind insgesamt

22 Kilogramm Kokaingemisch erstellt. (Gegenüber den vorinstanzlichen

Feststellungen reduziert um 2 Kilogramm gemäss den vorstehenden Erwägungen

entfallenden zwei Untervorhalte gemäss AnklS Ziff. 1.1.1). Wie durch die

Vorinstanz in deren Urteil unter Ziffer II./D./2.2 lit. f ausgeführt, wurden in

der Anklageschrift bei der Angabe «mindestens ca. 21 Kilogramm» die

Kokainmengen der Untervorhalte Ziffern 1.1.2 bis 1.1.4 nicht eingerechnet. Angesichts

der Gesamtsumme der vorgeworfenen Erwerbsmengen in den Untervorhalten (AnklS

Ziff. 1.1.1-1.1.8) und angesichts der vorgeworfenen Veräusserungsmengen von

19,55 Kilogramm Kokaingemisch (ohne die sichergestellten Betäubungsmittel von 5

Kilogramm [AnklS Ziff. 1.1.5] und 1.45 Kilogramm [AnklS Ziff. 1.3]) handelt

es sich dabei wohl um ein Versehen. Da auch in der AnklS Ziff. 1

«mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch» bzw. «ca. 16.8 kg reines Kokain bei einem

durchschnittlichen Reinheitsgrad von 80%» erwähnt sind, ist das Versehen jedoch

nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Anklageschrift ist in diesem Punkt nicht eindeutig,

weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von angeklagten und erstellten 21 Kilogramm

Kokaingemisch auszugehen ist.

Der Erwerb von ca. 18,6 Kilogramm

(30'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy wurde in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht

gerügt und ist somit nicht mehr bestritten. Ebenfalls nicht mehr bestritten

sind der Besitz von 1,4473 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 79 bzw. 80

Prozent) und 2,48 Kilogramm (ca. 4'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy (Reinheitsgrad:

23 bis 25 Prozent) sowie die Veräusserung von 16,12 Kilogramm (ca. 26'000

Tabletten) MDMA/Ecstasy gemäss AnklS Ziffer 1.5 (wovon der Beschuldigte ca.

1'000 Tabletten einem Abnehmer unentgeltlich überlassen hat). Bezüglich der

Veräusserung von Kokaingemisch ist von 5 Kilogramm auszugehen (entsprechend 4 Kilogramm

reinem Kokain).

3. Mehrfache Geldwäscherei

(Art. 305bis Ziff. 1 StGB; AnklS Ziffer 2)

3.1 Das

Bundesgericht erwog, der Tatvorhalt anlässlich der ersten Einvernahme des

Beschuldigten beinhalte den neuen Verfahrensgegenstand der Geldwäscherei bzw.

die schliesslich in der Anklage umschriebenen Sachverhalte offensichtlich

nicht, da darin keine Hinweise auf mögliche Geldwäschereihandlungen zu finden

seien. Entsprechend ging das Bundesgericht davon aus, dass anlässlich der

ersten Einvernahme kein rechtsgenüglicher Vorhalt im Sinne von Art. 158 Abs. 1

lit. a StPO erfolgt sei. Demgegenüber führte das Bundesgericht aus, dass sich

aus der Beschwerdeschrift ergebe, dass dem Beschwerdeführer die schliesslich

angeklagten Geldwäschereihandlungen anlässlich der Schlusseinvernahme

vorgehalten worden seien.

3.1.1 Dem Beschuldigten

wurde Geldwäscherei in der Tat erst in der Schlusseinvernahme des Staatsanwalts

vom 27. August 2021 vorgehalten. Damit sind frühere, sich selbst belastende Aussagen

des Beschuldigten in Bezug auf diesen Vorwurf nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 1

i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO). Festzuhalten ist aber, dass der Beschuldigte in

den früheren Einvernahmen ohnehin keine Aussagen machte, mit welchen er sich im

Hinblick auf den Vorhalt der Geldwäscherei selbst belastet hätte.

3.1.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme

wurde der Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, dass gegen ihn unter

anderem ein Untersuchungsverfahren wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei eingeleitet worden sei, bevor er über

seine Rechte als Beschuldigter belehrt wurde. Anschliessend wurde der

Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, dass ihm und seinem Verteidiger die

detaillierte Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 (Reg. 12.1.1 / AS 004 ff.)

vorliege. Darin sind die Vorhalte betreffend mehrfache Geldwäscherei

detailliert aufgeführt. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, zu den Vorhalten

betreffend Geldwäscherei Stellung zu nehmen. Er bestritt diese und verwies auf

seine «damals gemachten Aussagen» (Reg. 10.1 / AS 1000 f., 1004).

Dem Beschuldigten wurde mithin noch im

Vorverfahren, der Vorhalt der Geldwäscherei gemacht und ihm dazu das rechtliche

Gehör gewährt. Wenn die Verteidigung einwendet, der Vorhalt der Geldwäscherei

sei dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme erst am Schluss gemacht worden,

ist dies aktenwidrig. Wie dem Protokoll der Schlusseinvernahme vom 27. August

2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte bereits zu Beginn der Einvernahme

darauf hingewiesen, dass gegen ihn u.a. ein Untersuchungsverfahren wegen Geldwäscherei

eingeleitet worden sei (Reg. 10.1 / AS 1000). Wie bereits erwähnt, wurde der

Beschuldigte im Übrigen bereits mit der Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021

auf den entsprechenden Vorhalt hingewiesen.

Nach der Schlusseinvernahme wurde dem

damaligen Verteidiger das Schreiben betreffend Abschluss der Strafuntersuchung

ausgehändigt. Darin wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen

seit Erhalt der Verfügung Einsicht in die Akten zu nehmen, Beweisanträge zu

stellen, zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und

Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die

Wiederholung von Einvernahmen zu verlangen (Reg. 12.1.1 / AS 012, Reg.

10.1 / AS 1005). Der Beschuldigte hatte folglich nach der Einvernahme noch

die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen, wobei der damalige amtliche

Verteidiger (derzeit) auf weitere Beweisanträge und eine erneute Akteneinsicht ausdrücklich

verzichtete und bestätigte, dass umgehend Anklage erhoben werden könne (Reg.

10.1 / AS 1005).

Der Beschuldigte wurde von der

Vorinstanz und vom Berufungsgericht zum Vorhalt der Geldwäscherei befragt, eine

detaillierte Befragung dazu erfolgte ein letztes Mal am 12. Januar 2026 im

Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung. Der Beschuldigte machte nie materielle

Aussagen zu diesem Vorhalt.

Die Rüge der Verteidigung, wonach das

Vorverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und neben Art. 157 und Art. 158

Abs. 1 lit. a StPO den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), das Recht auf

Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 EMRK) sowie das Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1

EMRK) verletze, ist unbegründet.

3.2 Beweiswürdigung

und massgebender Sachverhalt

3.2.1 Vorhalt gemäss AnklS

Ziffer 2.1 (Geldwechsel in Genf)

3.2.1.1 Auch

in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei hat die Vorinstanz in

ihrem Urteil vom 23. Februar 2022 die erfolgten Beweiserhebungen sowie die

Äusserungen des Beschuldigten im Rahmen von im VW Golf Plus aufgezeichneten

Gesprächen korrekt wiedergegeben und sorgfältig, schlüssig sowie überzeugend

gewürdigt (erstinstanzliches Urteil Ziffer II./E./2.2 lit. a). Die Vorinstanz stützte

sich bei der Feststellung des Sachverhalts nicht auf Aussagen des Beschuldigten,

welche dieser im Rahmen von Einvernahmen machte, und mithin auch nicht auf

Einvernahmen, die in Bezug auf den Vorhalt der Geldwäscherei nicht verwertbar

sind. Die Feststellung des Sachverhalts basierte ausschliesslich auf die im

Rahmender Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse der davon unabhängigen

Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden.

3.2.1.2 Im

Zusammenhang mit den vorgehaltenen Fahrten nach Genf liegen verschiedene

Erkenntnisse vor, die auf unterschiedlichen polizeilichen

Überwachungsmassnahmen fussen, wobei diesbezüglich insbesondere die

rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTID) der fraglichen Mobiltelefone,

Standortermittlungen der Fahrzeuge des Beschuldigten (mittels GPS),

Observationen, die Audio-Überwachung im VW Golf Plus des Beschuldigten und die

Fotos von Kameras der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung

der Eidgenössischen Zollverwaltung zu nennen sind.

Von hoher

Bedeutung ist dabei die Audio-Überwachung im VW Golf Plus des Beschuldigten,

welche am 6. Dezember 2018 durch den fallführenden Staatsanwalt verfügt,

am 10. Dezember 2018 durch das Haftgericht bewilligt und am 11. Dezember

2018 im fraglichen Fahrzeug installiert worden war, womit Gespräche (und bspw.

auch Schraubgeräusche) im Innern des VW Golf Plus ab dem 11. Dezember 2018

aufgezeichnet und mitgehört wurden (Reg. 2.1.2. / AS 012 f., Reg. 3.5.4 /

AS 001 ff.). In einigen der aufgezeichneten Gespräche äusserte sich der

Beschuldigte – wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – sehr

eingehend zu seiner Tätigkeit, zu Geschehnissen und Gegebenheiten auch in Bezug

auf Geldwechsel. So sprach er u.a. wiederholt über den Wechsel von Schweizer

Franken in Euro in der [Wechselstube] in Genf und über das damit verbundene

Risiko, über die angebotenen Wechselkurse, über die Stückelung der zu

wechselnden Schweizer Franken, über I.___ und das Ausmass ihrer Zusammenarbeit,

über den Bedarf an Euro zur Bezahlung der Lieferanten, über das Einbauen-Lassen

von Verstecken in zwei Fahrzeugen, mehrfach und eingehend über Mengen und

Preise bzw. seinen Verdienst, über «MDH» bzw. «MDNA» und deren Stückpreis, über

verschiedene Schuldner (darunter ein Italiener, der gefallen sei) und die damit

zusammenhängenden Betragshöhen, über seinen Gewinn und die Lebenshaltungskosten

der gesamten Familie, über das grosse Risiko, das er habe, über die Verstecke

im VW Golf Plus und im Peugeot 5008, die er für viel Geld hatte einbauen

lassen, über Lieferanten, Abnehmer und Geldübergaben, über die Umstände der

Käufe, über Fahrten nach Barcelona und Rotterdam, über Lieferungen (auf

Kommission), über Investitionen in die Liegenschaft, über die Polizei,

entsprechende Kontrollen, Kameras etc. Die aufgezeichneten Gespräche zeigen zusammengefasst

eindrücklich, dass die vom Beschuldigten mehrfach gewechselten Gelder aus

illegaler Tätigkeit stammten bzw. zur Bezahlung der Betäubungsmittel gewechselt

wurden (so bspw. Reg. 10.1 / AS 405, 407 ff., 410, 097, 170-174, 202 ff.,

205, 211 ff., 215 ff., 236 ff., 240, 315 ff., 369 ff., 371,

397 ff., 457 ff., 584 ff., 591 ff., 618 ff.). Einem

abgehörten Gespräch des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass ihm jemand, der

bei einer Bank arbeitet, (von einem Geldwechsel) bei der Bank/über das

Unternehmen abgeraten hat, weil es mit der Firma sehr gefährlich sei und diese nachher

zu viel fragen würden, er solle es besser privat machen «so bei den Leuten»

(Reg. 10.1 / AS 94, AS 205). Aus einem anderen Gespräch in Genf, in

welchem über einen soeben erfolgten Geldwechsel von Schweizer Franken in Euro

gesprochen wird, geht hervor, dass dieser in Genf eben nichts aufschreibe, im

Gegensatz zur Bank, wo man einen Ausweis haben müsse (Reg. 10.1 / AS 462 ff.).

Gemäss

erstelltem Sachverhalt hatten bei der Anhaltung des Vaters des Beschuldigten

und dessen Partnerin am 9. Mai 2018 im – gemäss den abgehörten Gesprächen im

Auftrag des Beschuldigten eingebauten – Versteck des Peugeot 5008 mehrere

Kilogramm Kokaingemisch aufgefunden werden können. Der Erwerb dieses

Kokaingemischs wurde denn auch dem Beschuldigten zugerechnet. Das Bundesgericht

hat den Schuldspruch hinsichtlich der AnklS Ziff. 1.1.5 in seinem Urteil

geschützt (E. 2.5.4). Auch bei der Durchsuchung des vom Beschuldigten am

28. Januar 2019 unmittelbar vor dessen gleichentags erfolgter Anhaltung in [Ort

1] verwendeten Fahrzeugs konnte darin das von ihm in den aufgezeichneten

Gesprächen mehrfach erwähnte Versteck vorgefunden werden. In dessen Innern befand

sich in einem Plastiksack Bargeld in Höhe von EUR 214'300.00 (Stückelung: 200 x

500.00, 300 x 200.00, 543 x 100.00; Reg. 10.1 / AS 069 f., Reg.

12.3.1 / AS 11 und 14).

Hinzu kommen die

glaubhaften Aussagen von G.___. Dieser äusserste sich in verschiedenen

Einvernahmen zu einzelnen Fahrten nach Genf und gab bereits in der Einvernahme

vom 7. Februar 2019 – angesprochen auf die Fahrt vom 28. Januar 2019 – zu

Protokoll, er sei mit dem Beschuldigten nach Genf in die Wechselstube gefahren,

worauf er sich zum Ablauf und zu den Umständen des fraglichen Geldwechsels

äusserte (Reg. 10.2.1 / AS 008 ff.).

3.2.1.3 Auch wenn die

vorgehaltenen Fahrten durch den Beschuldigten und/oder I.___ unterschiedlich

gut dokumentiert sind, kann nach eingehender Prüfung der Akten festgehalten

werden, dass die fraglichen Fahrten nach Genf allesamt und ohne jeden

vernünftigen Zweifel jeweils dem Wechsel der durch den Kokainhandel

eingenommenen Schweizer Franken in Euro gedient haben, um neues oder bereits

erworbenes Kokain bzw. die entsprechenden Lieferanten bezahlen zu können. Aufgrund

der Erkenntnisse aus den im VW Golf Plus des Beschuldigten aufgezeichneten

Gesprächen, der ermittelten Standorte (GPS) und der Observationen ist auch die

diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und I.___ erstellt,

wobei ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen auf die korrekten Ausführungen

der Vorinstanz zu den Ermittlungen und den Inhalten der aufgezeichneten

Gespräche verwiesen werden kann (erstinstanzliches Urteil Ziffer II./E./2.2

lit. a).

3.2.1.4 Auch die Vorinstanz

hatte sich mit den vorstehend genannten Beweismitteln sehr eingehend und

kritisch auseinandergesetzt (erstinstanzliches Urteil, US 95 ff.). Sie

ging auf Widersprüche und Auffälligkeiten ein und legte schlüssig und

zutreffend dar, weshalb die vorgehaltenen Geldwechselfahrten gestützt auf die

Ergebnisse der Überwachungen als erstellt zu betrachten sind. Auf diese

Ausführungen, die sich allesamt auf die vorgenannten Beweismittel stützen, mit

den entsprechenden Hinweisen auf die Aktenstellen, kann verwiesen werden

(erstinstanzliches Urteil, US 96 ff.). Aufgrund von aufgezeichneten

Gesprächen im Fahrzeug des Beschuldigten ab dem 18. Dezember 2018 liegen teilweise

konkrete Hinweise zu den gewechselten Geldbeträgen vor, während bezüglich der

Fahrten in der Zeit vor der Audio-Überwachung entsprechende Erkenntnisse fehlen.

Die Vorinstanz legte auch dar, weshalb die in der Anklageschrift in diesem

Zusammenhang jeweils vorgehaltenen «mindestens CHF 40'000.00» vertretbar seien,

die Höhe der jeweils gewechselten Summe letztlich aber offengelassen werden

könne, soweit sich diese nicht nachvollziehen liessen. Gestützt auf die

polizeilichen Ermittlungen, insbesondere die erfolgte rückwirkende

Teilnehmeridentifikation (RTID), die Standortermittlungen der Fahrzeuge des

Beschuldigten (mittels GPS), die Observationen, die Audio-Überwachung im VW

Golf Plus des Beschuldigten, die Fotos von Kameras der Automatischen

Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung der Eidgenössischen Zollverwaltung und

die Aussagen von G.___ bestehen keinerlei Zweifel, dass die in der

Anklageschrift vorgehaltenen Geldwechsel mit Bargeld in Schweizer Franken aus

den Betäubungsmitteldelikten erfolgten. Insbesondere die aufgezeichneten

Gespräche sprechen klar gegen eine legale Herkunft der in regelmässigen

Abständen gewechselten Geldbeträge. Dies gilt auch für das schliesslich

sichergestellte Bargeld in Höhe von EUR 214'300.00. Es kann etwa auf die

aufgezeichneten Gespräche vom Samstag, 22. Dezember 2018, d.h. zwei Tage vor

der erfolgten Kokainlieferung gemäss AnklS Ziff. 1.1.7, verwiesen werden, wo

der Beschuldigte – nachdem er gleichentags nach einem Zwischenhalt in Lausanne

(Reg. 10.1 / AS 455 ff.) bereits in Genf Geld gewechselt hatte

(Reg. 10.1 / AS 462 f., 467), angab, er müsse – «wenn diese am Montag

kommen» – Geld zum Wechseln eintreiben und am Montag wieder bis nach Genf gehen

(Reg. 10.1 / AS 468). Nach dem Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt

gemäss Anklageschrift Ziffer 2.1 erstellt.

3.2.2 Vorhalt gemäss AnklS

Ziffer 2.2 (Hauskauf)

3.2.2.1 Bereits im Januar

2019 wurden von den Ermittlungsbehörden die Kontoauszüge des Beschuldigten,

dessen Mutter und dessen Bruder wie auch der C.___ GmbH bei der [Bank 1], bei

der [Bank 2] und bei der [Bank 3] (Reg. 6), ihre Steuerunterlagen (Reg. 5.1.1),

die Unterlagen des Unternehmens beim Handelsregister (Reg. 5.1.3) und die beim

Grundbuchamt vorhandenen Unterlagen betreffend die vom Beschuldigten gemeinsam

mit seiner Mutter und seinem Bruder erworbenen Liegenschaft (Reg. 5.1.4)

eingeholt.

Anlässlich der

Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 28. Januar 2019 wurden

unter anderem zwei handschriftliche Dokumente betreffend die erworbene

Liegenschaft gefunden. Die handschriftliche Vereinbarung nennt den Verkäufer,

die Liegenschaft, einen Verkaufspreis von CHF 920'000.00, den Käufer «A.A.___,

und Co.», den Auftrag (Bewertung, Finanzierung, Gewinnsteuer-Abrechnung,

Übergabe) und das Honorar der M.___ AG von CHF 20'000.00. Das Dokument ist vom

Beschuldigten und vom Verkäufer unterschrieben (Reg. 12.2.1 / AS 017).

Weiter wurde eine handschriftliche Bestätigung vom 10. August 2018,

unterschrieben von N.___, aufgefunden. Darin bestätigt der Vertreter der M.___

AG «den Kaufpreis-Anteil von Fr. 23'000.- in bar für den Kauf [Adresse], [Ort

1] erhalten zu haben.» (Reg. 12.2.1 / AS 018; zefix.ch «M.___ AG», zuletzt

besucht am 5. Januar 2026).

3.2.2.2 Gemäss Kaufvertrag zwischen dem

Beschuldigten, seinem Bruder und seiner Mutter mit dem Verkäufer O.___ vom

10. August 2018 betrug der Kaufpreis der Liegenschaft an der [Adresse] in [Ort

1] CHF 920'000.00. Dieser war durch eine bereits geleistete Anzahlung von

CHF 100'000.00, eine Ablösung der bestehenden Hypothek von

CHF 465'000.00 sowie eine Bezahlung der Restanz mittels eines

Pensionskassenguthabens der Mutter des Beschuldigten von CHF 90'000.00 und

einer Überweisung von CHF 265'000.00 zu begleichen (vgl. Vertrag,

Reg. 5.1.4 / AS 006 ff.). Dem Kontoauszug und der Kundenkontaktübersicht

der [Bank 1] lässt sich zudem entnehmen, dass die neu abgeschlossene Hypothek

CHF 720'000.00 betrug (Reg. 6.4 / AS 006 und 018). Bei einem Kaufpreis von CHF

920'000.00 müssen damit die gesamten Eigenmittel CHF 200'000.00 (CHF 920'000.00

– CHF 720'000.00) betragen haben. Neben dem Pensionskassenguthaben der

Mutter des Beschuldigten mussten für den Hauskauf somit Eigenmittel von CHF

110'000.00 eingebracht werden.

Auf dem Kontoauszug der [Bank 1]

ebenfalls ersichtlich ist, dass die CHF 90'000.00 von der Pensionskasse der

Mutter des Beschuldigten direkt auf das Konto der [Bank 1] überwiesen wurden,

wobei der Betrag anschliessend an den Verkäufer der Liegenschaft weitergeleitet

wurde. Zudem ist darin ein Zahlungseingang vom 15. August 2018 von CHF

10'000.00 aufgeführt mit dem Vermerk «ANTEIL EIGENKAPITAL [ORT 1]» von der P.___

GmbH, deren Geschäftsführer gemäss dem Handelsregister ebenfalls N.___ ist (Reg.

6.4 / AS 006 f.; zefix.ch «P.___ GmbH», zuletzt aufgerufen am 5. Januar

2026).

3.2.2.3 Den Kontoauszügen des

Beschuldigten, dessen Mutter und von dessen Bruders sind folgende

Bareinzahlungen zu entnehmen:

Betrag

Einzahlungsdatum

Kontoinhaber

Aktenstelle

CHF 20'000.00 3. Mai

2018 Mutter (Reg. 6.2 / AS 088)

CHF 12'000.00 8. Mai

2018 Mutter (Reg. 6.2 / AS 088)

CHF 20'000.00 8. Mai

2018 Beschuldigter (Reg. 6.1.1 / AS 070)

CHF 20'000.00 8. Mai

2018 Bruder (Reg. 6.3.1 / AS 007)

CHF 8'000.00 24. Mai

2018 Mutter (Reg. 6.2 / AS 088)

Somit erfolgten innert drei Wochen

gesamthaft Bareinzahlungen von CHF 80'000.00, wovon an einem Tag insgesamt

CHF 52'000.00, aufgeteilt auf die drei Konten der Mutter, des Bruders und des

Beschuldigten, einbezahlt wurden. Aktenkundig ist, dass die Mutter des

Beschuldigten für dessen Konto eine Vollmacht besass, weshalb die Einzahlung

sowohl durchsSie als auch durch den Beschuldigten selbst erfolgt sein kann. Da

sich der Beschuldigte gemäss den aus den Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen

am 8. Mai 2018 in Barcelona aufhielt (Reg. 10.2.1 / AS 194 f.), ist

daher davon auszugehen, dass die gleichentags erfolgte Einzahlung auf sein Konto

von seiner Mutter getätigt wurde (was diese anlässlich der Einvernahme vor der

Vorinstanz auch bestätigte; Akten Vorinstanz [nachfolgend: ASBW] 078 f.).

Danach kam es zu Überweisungen in

derselben Höhe von gesamthaft CHF 80'000.00, die alle auf das Konto der P.___

GmbH erfolgten:

Betrag

Überweisungsdatum

Kontoinhaber

Aktenstelle

CHF 10'000.00 13. Juli

2018 Mutter (Reg. 6.2 / AS 091)

CHF 30'000.00 9. August

2018 Mutter (Reg. 6.2 / AS 093)

CHF 20'000.00 9. August

2018 Beschuldigter (Reg. 6.1.1 / AS 071)

CHF 20'000.00 9. August

2018 Bruder (Reg. 6.3.1 / AS 007)

3.2.2.4 Damit ist Folgendes

erstellt: Von den gesamthaft in den Erwerb der Liegenschaft investierten Eigenmittel

von CHF 110'000.00 stammten CHF 103'000.00 – bei welchen eine deliktische

Herkunft aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel vorgehalten ist –

ausschliesslich aus Bargeldbeträgen ohne jeglichen Nachweis der Herkunft. Diese

Zahlungen erfolgten mittels Bareinzahlungen auf drei verschiedene Konten mit

anschliessender Überweisung (CHF 80'000.00) bzw. direkter Barzahlung (CHF

23'000.00) an den mit der Abwicklung der Liegenschaftsübertragung beauftragten N.___

bzw. dessen Unternehmen. Von den erhaltenen CHF 103'000.00 wurde von N.___

– wie bereits erörtert – am 15. August 2018 über das Konto der P.___ GmbH ein

Betrag von CHF 10'000.00 als Eigenmittel des Beschuldigten, seines Bruders

und seiner Mutter an die [Bank 1] überwiesen.

3.2.2.5 Bleibt zu

erörtern, woher die Bargeldbeträge von insgesamt CHF 103'000.00 stammten:

Gemäss den eingeholten

Steuerunterlagen des Beschuldigten (Steuererklärung 2017, Reg. 5.1.1 / AS 039 ff.)

besass der Beschuldigte Ende 2017 als einzigen Vermögenswert ein Auto im Wert

von CHF 13'000.00. Dasselbe gilt für den Bruder, dessen einziger Vermögenswert

per Ende 2017 sein Auto im Wert von CHF 6'000.00 war (Steuererklärung 2017 Reg.

5.1.1 / AS 121 ff.). Die Mutter hatte ihrerseits keine Vermögenswerte

(Steuererklärung 2017 Reg. 5.1.1 / AS 180 ff.). Auch die Steuerunterlagen

der Vorjahre zeigen ein ähnliches Bild (Reg. 5.1.1.). Damit ist zu

konstatieren, dass sowohl der Beschuldigte als auch seine Mutter und sein

Bruder per Ende 2017 neben zwei Fahrzeugen kein Vermögen hatten, was sich auch

gestützt auf die eingeholten Kontoauszüge bestätigt (Reg. 6.1 ff.).

Im Jahr 2017 erzielte der

Beschuldigte als Angestellter eines Gerüstbauunternehmens ein Einkommen von insgesamt

CHF 65'052.00, was einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 5’421.00 pro

Monat entspricht (Reg. 5.1.1 / AS 039 ff.), wobei aufgrund der Anfang

Februar 2018 letztmalig erfolgten Lohnzahlung des Gerüstbauunternehmens davon

auszugehen ist, dass die Anstellung nur bis Ende Januar 2018 bestand (Reg.

6.1.1 / AS 69 f.). Das Einkommen seiner Mutter betrug im gleichen Jahr CHF 51'505.00

bzw. durchschnittlich CHF 4’292.10 pro Monat (Reg. 5.1.1 / AS 180 ff.). Der

Bruder erzielte ein Einkommen von CHF 26'011.00 bzw. durchschnittlich CHF

2’167.60 pro Monat (Reg. 5.1.1 / AS 121 ff.). Die Jahre zuvor waren

die Einkommensverhältnisse ähnlich. Nichts anderes ergibt sich aus den

eingeholten Bankauszügen (Reg. 6.1 ff.). Lohnzahlungen sind beim Konto des

Beschuldigten ab Februar 2018 keine mehr vermerkt (Reg. 6.1.1.). Dem

Kontoauszug des Bruders ist zu entnehmen, dass er von seinem bescheidenen Lohn

noch monatlich CHF 350.00 an eine Lebensversicherung überwies (Reg. 6.3.1 / AS

007). Der Beschuldigte gab in den abgehörten Gesprächen an, pro Monat

Rechnungen von CHF 5'000.00 bis CHF 7'000.00 bis CHF 8'000.00 zu erhalten

und dass die monatlichen Kosten CHF 10'000.00 betragen würden (Reg. 10.1 /

AS 460). Der Beschuldigte hatte von seinem Einkommen, dessen Höhe ab Februar

2018 fraglich erscheint, eine vierköpfige Familie zu ernähren. Damit ist

erstellt, dass der Beschuldigte wie auch seine Mutter und sein Bruder alle über

bescheidene Einkommen verfügten, jedenfalls keine legalen Einkommen erzielten,

welche – nach Bezahlung der Lebenshaltungskosten (Wohnungsmiete, Krankenkasse,

Essen etc.) – innert kurzer Zeit grössere Beträge ansparen liessen.

3.2.2.6 Wenn die

Verteidigung geltend macht, die fraglichen CHF 103'000.00 (Bareinzahlungen und

Barzahlung), die in den gemeinsamen Hauskauf investiert worden seien, stammten

nicht aus dem Drogenhandel, sondern seien legaler Herkunft, ist auf die

überwachten Gespräche zu verweisen. Der Beschuldigte spricht in den abgehörten

Gesprächen davon, dass er das Haus gekauft habe und ins Haus investiert habe

(Reg. 10.1 / AS 366). So führte der Beschuldigte am 31. Dezember 2018 auf

Frage seines Cousins Q.___, ob die Mutter wisse, was er arbeite, u.a. aus, sie

wisse nicht womit, aber sie wisse es, sie sehe es beim Haus; niemand sei dumm

(Audio-Aufnahme Nr. 864, Reg. 10.1 / AS 572 f.). Rund drei Wochen

später, am 22. Januar 2019, sagte er zu seinem Cousin G.___, er habe berechnet,

was er alles gegeben habe, es müssten zwischen 140'000 bis 160'000 sein; auf

Frage von G.___, wie viel der Beschuldigte für den Einzug ins Haus gegeben

habe, erläuterte der Beschuldigte, er habe 110'000 gegeben, er habe 110 gegeben

und D.A.___a 90, insgesamt hätten sie 200'000 gegeben (Audio-Aufnahme Nr. 1363,

Reg. 2.1.2 / AS 046 bzw. AS 172 [Stick]). Mit der Vorinstanz ist zu

konstatieren, dass der Beschuldigte damit seine Arbeit im

Betäubungsmittelhandel selbst mit seinen Investitionen für den Hauskauf und die

Umbauarbeiten verknüpfte, dass die von ihm genannten Beträge (Gesamthaft

200'000 und zusätzlich zur Pensionskasse der Mutter von 90'000, 110'000.00) mit

den erforderlichen Eigenmitteln gemäss den Kaufvertrag und Bankunterlagen

übereinstimmen, wobei die CHF 110'000.00 erwiesenermassen im Umfang von CHF 103'000.00

mit Überweisungen von zuvor erfolgten Bareinzahlungen und in Bar beglichen

wurden. Aufgrund der Gesamtumstände können diese Eigenmittel nur aus dem

Drogenhandel des Beschuldigten gestammt haben.

3.2.2.7 Der

vorgehaltene Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 2.2 mit der Investition von

CHF 103'000.00 aus dem Drogenhandel des Beschuldigten stammenden Geldern ist

somit erstellt.

VI. Rechtliche

Würdigung

1.

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1

lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG)

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. Betäubungsmittel

unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;

b. Betäubungsmittel

unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;

c. Betäubungsmittel

unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder

in Verkehr bringt;

d. Betäubungsmittel

unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;

e. den unerlaubten Handel

mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;

f. öffentlich zum

Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit

zum

Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;

g. zu einer Widerhandlung

nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.

2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe

nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:

a. weiss oder

annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit

vieler Menschen in Gefahr bringen kann;

b. als Mitglied einer

Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten

Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;

c. durch gewerbsmässigen

Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;

d. in Ausbildungsstätten

vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig

Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.

1.1 Im Beschwerdeverfahren

vor dem Bundesgericht war die rechtliche Würdigung der Vorhalte betreffend

Betäubungsmittel nicht mehr bestritten. Diese ist denn auch im

Neubeurteilungsverfahren zu bestätigen. Denn beim Kokaingemisch beträgt die

erworbene Menge 21 Kilogramm bzw. bei einem Reinheitsgrad von mind. 79 Prozent

16.59 Kilogramm. Die veräusserte Menge beträgt fünf Kilogramm bzw. bei einem

Reinheitsgrad von mind. 79 Prozent rund vier Kilogramm. Dazu kommt noch der

Besitz von

1,4473 Kilogramm Kokaingemisch. Damit ist der Grenzwert

von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs Kokain sowohl in Bezug auf die

erworbenen als auch auf die veräusserten und besessenen Mengen um ein

Vielfaches überschritten, womit eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bereits aufgrund der Kokainmengen klar

gegeben ist. Dazu kommen noch die Erwerbs- und Veräusserungshandlungen sowie

der Besitz des MDMA (Erwerb von ca. 18,6 Kilogramm [30'000 Tabletten]

MDMA/Ecstasy und Veräusserung von 16,12 Kilogramm [ca. 26'000 Tabletten]

MDMA/Ecstasy).

1.2 Für die Berechnung des

Umsatzes und des Gewinns kann einerseits auf die Angaben in der Strafanzeige

(Reg. 2.1.2 / AS 070 f.) sowie auf die überzeugenden Erwägungen der

Vorinstanz dazu (US 91) verwiesen werden. Die Vorinstanz legte den Berechnungen

des erzielten Umsatzes und Gewinns über alle Handlungen gesehen eher tiefere

«durchschnittliche» Werte zugrunde und ging zu Gunsten des Beschuldigten pro

veräussertem Kilogramm Kokaingemisch von einem Umsatz von CHF 42’000.00

und von einem Gewinn von CHF 4'000.00 aus. Diese Werte sind sicherlich nicht zu

hoch angesetzt und sind zu übernehmen. Bei der gemäss den obenstehenden

Erwägungen veräusserten Menge von rund 5 Kilogramm Kokaingemisch ergeben sich

somit ein Umsatz von 210’000 und ein Gewinn von CHF 20'000.00. Hinzuzurechnen

sind Umsatz und Gewinn, die der Beschuldigte mit dem Verkauf der 25'000

Tabletten MDMA/Ecstasy erzielte. Dabei erscheint der von der Vorinstanz

ebenfalls tiefer bestimmte Verkaufspreis von CHF 3.00 pro Tablette bei einem

Einkaufspreis von CHF 1.40 angemessen. Werden der sich daraus ergebende Umsatz

von CHF 75'000.00 und Gewinn von CHF 40'000.00 zu den mit den

Kokainverkäufen erzielten Beträgen addiert, so ergibt sich gesamthaft ein

Umsatz von CHF 285'000.00 und ein Gewinn von CHF 60'000.00. Werden

zugunsten des Beschuldigten 6'000.00 des Gewinns für Unkosten abgezogen, so

verbleibt ein Reingewinn von CHF 54'000.00. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG

ab einem (Brutto)umsatz über CHF 100’00.00 bzw. einem Gewinn über CHF

10'000.00 erfüllt (BGE 147 IV 176 E. 2.2). Aufgrund dessen ist zu

konstatieren, dass der Beschuldigte den Handel mit Drogen, konkret Kokain und

MDMA, klar nach der Art eines Berufes ausübte. Folglich ist auch die

Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG

erfüllt. Der Beschuldigte handelte bei sämtlichen Handlungen mit direktem Vorsatz.

1.3 Es kann im Übrigen auf die

rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 89 ff.) und die präzisierenden

Erwägungen des Berufungsgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2023

(STBER.2022.95, US 28 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nach dem

Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im

Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG,

begangen in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019,

schuldig zu erkennen.

2. Mehrfache Geldwäscherei

(Art. 305bis Ziff. 1 StGB)

2.1 Der Geldwäscherei

macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die

Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten

zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder

aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Die Strafe beträgt

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis

Ziff. 1 StGB).

Hinsichtlich der einzelnen

Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 105 verwiesen werden.

2.2 Vorhalt gemäss AnklS

Ziffer 2.1 (Geldwechsel in Genf)

Bezüglich der

verschiedenen Geldwechsel in Genf in der Zeit vom 8. Oktober 2018 bis am 28.

Januar 2019 kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 105 f.).

Die

verschiedenen Geldwechsel (Schweizer Franken in Euro) zwecks anschliessender

Bezahlung der Kokainlieferungen aus dem Ausland sind klarerweise strafbare

Geldwäschereihandlungen, teilweise begangen in Mittäterschaft mit I.___, wobei

der Beschuldigte fraglos vorsätzlich handelte.

2.3 Vorhalt gemäss AnklS

Ziffer 2.2 (Hauskauf)

Auch hinsichtlich des in

den Kauf der betreffenden Liegenschaft investierten Drogengeldes (CHF

103'000.00) kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (US 106).

Ergänzend dazu ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte die fraglichen CHF 80'000.00 nach dem

Beweisergebnis in mehreren Tranchen auf insgesamt vier verschiedene Konten,

lautend auf ihn, seine Mutter oder seinen Bruder, bar einzahlen liess. Von

diesen verschiedenen Konten wurde das Drogengeld einige Wochen später auf das

Konto des Immobilien-Treuhänders N.___ bzw. auf dessen Unternehmen lautende

Konto überwiesen. Letzterer überwies in der Folge CHF 10'000.00 an die

finanzierende Bank und wickelte das restliche Finanzielle gemäss Auftrag mit

dem Verkäufer der Liegenschaft ab. Dieses Vorgehen (Bareinzahlungen mit Stückelung,

Überweisung auf Konten mit anderer wirtschaftlicher Berechtigung,

Zwischenschaltung des Immobilien-Treuhänders bzw. teilweise Überweisung durch

den Immobilien-Treuhänder an andere Begünstigte) war – wie die Vorinstanz dies

zu Recht ausgeführt hat – geeignet, die Einziehung der entsprechenden Gelder zu

vereiteln. So war der Drogengewinn aus dem persönlichen Bereich des Vortäters

bzw. des Beschuldigten bereits durch die Bareinzahlungen auf die Konti mehrerer

Personen «gewaschen» worden. Dazu kam einige Wochen später die Überweisung u.a.

vom Konto des Beschuldigten auf dasjenige des Treuhänders. Mit diesem Vorgehen

konnten aber auch der Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen

bzw. mögliche Abklärungen über die Herkunft der Gelder vermieden werden.

Gleiches gilt für die Barzahlung von CHF 23'000.00 an den Immobilien-Treuhänder

N.___ (Überweisung auf ein Konto mit anderer wirtschaftlicher Berechtigung).

Auch in diesem Zusammenhang handelte der Beschuldigte mit Vorsatz.

2.4 Damit ist zu

konstatieren, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei

sowohl in Bezug auf die Geldwechsel in Genf als auch betreffend den Hauskauf

erfüllt ist. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis

am 28. Januar 2019, schuldig zu erkennen.

VII. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

Es wird auf die allgemeinen Ausführungen

der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen (US 112 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten

in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 begangen hat, stellt

sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als

auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der

Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter

bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil

des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).

Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven

Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der

Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit

des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen

Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil

des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit

Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der

Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem

Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde

zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu

vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund

der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und

Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der

Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die

Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten

Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der

nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit

Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021

E. 4.).

2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden

qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem

Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der

Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden

konnte. Die Bestimmung des neuen Rechts ist mithin nicht milder. Es ist deshalb

vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

Die Strafandrohungen für die

Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), die Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), die

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs.

1 Satz 1 AIG), das Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) und die

Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) haben sich nicht verändert.

2.2 Wahl der Strafart

2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt.

19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine

Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die Geldwäscherei, die Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die mehrfache

Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Unterlassung der Buchführung

werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

sanktioniert, die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Mit Ausnahme

der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wo eine

Freiheitstrafe zwingend ist, stellt sich somit in Bezug auf sämtliche

Tatbestände die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe).

2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem

jüngeren Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt,

beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe

auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere

Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem

Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf

die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem

Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E.

1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in

Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden,

sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu

berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe

das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten

Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien

(BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass

zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

2.2.3 Abgesehen von der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt, wie die

nachfolgenden Ausführungen zeigen, aufgrund der Schwere der Delinquenz auch

hinsichtlich der mehrfachen Geldwäscherei lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.

Für die mehrfachen

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, die Unterlassung der Buchführung, die

versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie

die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung ist – in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz und in Nachachtung des hier zu beachtenden

Verschlechterungsverbots – eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Der

entsprechende Einwand der Verteidigung gegen die Strafzumessung im ersten

Berufungsurteil dürfte vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung im Entscheid 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 (insb. E. 3.3)

berechtigt sein. Das Berufungsgericht begründete zwar schlüssig, weshalb auch

für diese Delikte eine (unbedingte) Freiheitsstrafe angemessen sei, was jedoch

angesichts der Tatsache, dass die Geldstrafe der Vorinstanz unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs ausgesprochen wurde, wegen des hier zu beachtenden

Verschlechterungsverbots nicht mehr möglich war.

2.3 Freiheitsstrafe

2.3.1 Tatkomponenten

2.3.1.1 Qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.3.1.1.1 Vorliegend

bildet die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die

schwerste Straftat, wofür eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Wie erwähnt,

lautet die Strafandrohung von aArt. 19 Abs. 2 BetmG auf Freiheitsstrafe von

einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Wie in

den allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz dargelegt, ist die

Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz in Bezug auf das Tatverschulden ein

wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das

Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am

Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid

6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht darauf

hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten

Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen

Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu

gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge

nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden

Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.3.1.1.2 Im vorliegenden

Fall ist zunächst zu beachten, dass es sich beim erworbenen, besessenen und

veräusserten Kokaingemisch um sogenannte «harte» Drogen handelt. Das Sucht- und

Gefährdungspotential von Kokain ist im Vergleich zu den «weichen» Drogen

erheblich. Wie bereits ausgeführt, erwarb der Beschuldigte nach dem

Beweisergebnis insgesamt 21 Kilogramm Kokaingemisch (was bei einem

Reinheitsgrad von 79 Prozent 16,59 Kilogramm reinem Kokain entspricht). Er

veräusserte davon gemäss Beweisergebnis ca. fünf Kilogramm (bzw. rund 4

Kilogramm reines Kokain). Der Grenzwert des reinen Drogenwirkstoffs (18 Gramm)

für die Qualifikation im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit sowohl

beim Erwerb als auch beim Verkauf um ein Vielfaches überschritten.

2.3.1.1.3 Das Ausmass des

verschuldeten Erfolgs ist insbesondere im Hinblick auf die vom Beschuldigten erworbenen

Menge – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens –

als gross zu bezeichnen, auch wenn Erwerb und Besitz weniger schwerwiegend sind

als Weitergabehandlungen (Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker,

BetmG Kommentar, Orell Füssli, 3. Auflage [im Folgenden: OFK-BetmG], Art. 47

StGB N 15). Aber auch in Bezug auf die Veräusserung handelt es sich mit fünf

Kilogramm bzw. rund vier Kilogramm reinen Stoff nach wie vor um eine sehr

grosse Menge. Lediglich im Sinne einer Orientierungshilfe und als Ausgangspunkt

für die Strafzumessung kann an dieser Stelle ein Blick auf die

Strafzumessungstabelle nach (OFK-BetmG, a.a.O, Art. 47 StGB N 45) geworfen

werden: Mit einer reinen Menge von insgesamt rund 16,5 Kilogramm Kokain, welche

der Beschuldigte erwarb, würde sich das Strafmass bei ca. neun Jahren bewegen.

Allein schon für die vier Kilogramm verkauften reinen Kokains sieht diese

Tabelle ein Strafmass von rund 5,5 Jahren vor. Der Beschuldigte ging

professionell vor, erwarb das Kokaingemisch – als eigentlicher Importeur –

direkt von ausländischen Lieferanten, wobei er diesbezüglich mit seinem Freund I.___

zusammenwirkte. Er fungierte als Zwischenhändler auf relativ hoher

hierarchischer Stufe.

Während einer Deliktsdauer

von rund einem Jahr erwarb und importierte er eine hohe Menge von hochwertigem

Kokaingemisch. Im Rahmen von fünf Kilogramm ist die Weiterveräusserung

erstellt, wobei die restlichen Kilogramm des erworbenen Stoffs nicht dem

Eigenkonsum dienten und somit auch für den Verkauf bestimmt gewesen sein

dürften. Die Verteidigung moniert im Neubeurteilungsverfahren sinngemäss, bei

erfahrenen Händlern, die professionell vorgingen, sei von einem Gewinn von bis

zu CHF 50'000.00 pro Kilogramm auszugehen. Der Beschuldigte habe aber gemäss

Vorinstanz pro Kilogramm lediglich CHF 4’000.00 an Gewinn erzielt, was zeige,

dass er eben gerade nicht ein gieriger, skrupelloser Kokainhändler gewesen sei.

Abgesehen davon, dass die Verteidigung nicht darlegt, auf welche Quelle sie

sich bei der genannten Aussage stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass Umsatz

und Gewinn pro Kilogramm von der Vorinstanz und nun auch vom Berufungsgericht

zu Gunsten des Beschuldigten tief berechnet wurden. Gemäss den Aussagen des

Beschuldigten in den abgehörten Gesprächen waren die erzielten Umsätze und

Gewinne einiges höher. Es ist denn auch so, dass der Beschuldigte das Kokain

nicht etwa aus anderen Kontinenten mit entsprechend viel tieferen

Einkaufspreisen als in Europa erwarb, sondern es mehrheitlich aus Holland und

Spanien importierte und folglich die Verkaufsmarge im Vergleich zu direkt aus

Südamerika importierten Stoff kleiner war, was aber nicht bedeutet, dass

dadurch das Vorgehen des Beschuldigten nicht professionell war. Zu beachten ist

weiter, dass der Beschuldigte als Zwischenhändler an andere Händler verkaufte,

dies in Einheiten von mehreren hundert Gramm, teils sogar im Kilobereich. Er

konnte dadurch jeweils mit einer einzigen Handlung auf verhältnismässig sichere

Weise einen grossen Gewinn erzielen. Auf tieferer Stufe hätte er – mit

entsprechend gestrecktem Stoff – vielleicht noch mehr Gewinn erzielt, dafür

aber viel mehr (und riskantere) Verkäufe tätigen müssen. Allein schon dieser

Umstand zeigt, dass der Einwand der Verteidigung nicht stichhaltig ist.

Vielmehr ist von einer

hohen Professionalität auszugehen. Es kann an dieser Stelle auf die

ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zum professionellen Verhalten des

Beschuldigten verwiesen werden (US 116 f.). So setzte er zur Kommunikation

verschlüsselte Mobiltelefone ein; er war bestrebt, dass die Personen, mit denen

er im Rahmen des Betäubungsmittelhandels im Kontakt stand, auch solche

Mobiltelefone verwendeten. Er war auf eine sichere Kommunikation bedacht,

wechselte wiederholt die Rufnummern und sah in Gesprächen davon ab, die

Betäubungsmittel direkt zu benennen. Der Beschuldigte vermied es, Kokainpakete

mit blossen Händen zu berühren, und betrieb grossen Aufwand beim Portionieren

des Kokaingemischs, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden kann. Der Beschuldigte betrieb den Kokainhandel im

Sinne eines Unternehmens. Zur Minimierung seines Risikos setzte er bei den

Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer zeitweise Drittpersonen als

Läufer ein (insbesondere seinen Cousin G.___; der Beschuldigte war auch im

Begriff, ebenfalls seinen Cousin Q.___ als Läufer einzusetzen). Zudem liess er

in zwei Fahrzeuge für beträchtliche Beträge professionelle Verstecke für den

möglichst sicheren Transport bzw. die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und

Geld einbauen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen

Kokainhandel auch dann noch – zwar nach einer kurzen Pause und unter Verzicht

auf Auslandsfahrten, aber doch unbeirrt – fortsetzte, nachdem sein Vater und

dessen Lebenspartnerin verhaftet worden waren. Auch von der Verhaftung von E.___

und F.___ liess sich der Beschuldigten nicht beirren. Wenn die Verteidigung

einwendet, es könne nicht erschwerend ins Gewicht fallen, dass das Kokain vom

Ausland gebracht worden sei, denn dies sei bekanntlich immer so, weil in der

Schweiz keine Kokapflanzen wachsen würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass

erstens auch ein Erwerb in der Schweiz möglich ist, nämlich dann, wenn jemand

anderes den Stoff schon importiert hat, und zweitens ein Import sehr wohl

erschwerend zu berücksichtigen ist, weil der Beschuldigte durch den

Grenzübergang ein erhöhtes Risiko eingeht und bereit ist, dieses auf sich zu

nehmen, was wiederum von einer erhöhten kriminellen Energie zeugt. Er

profitiert dabei von niedrigeren Einkaufspreisen im Ausland und, im Falle des

Verkaufs, von relativ höheren Verkaufspreisen im Inland.

Wie erwähnt, wiegen Erwerb

und Besitz von Drogen verschuldensmässig grundsätzlich weniger schwer als

Weitergabehandlungen, die zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum bzw.

Weiterverbreitung führen können. Vorliegend ist eine sehr grosse Menge an erworbenem

Kokaingemisch erstellt. Bezüglich der erheblich kleineren Menge an veräussertem

Kokaingemisch erfüllte der Beschuldigte aber nicht nur den mengenmässig

qualifizierten Fall, sondern auch denjenigen der Gewerbsmässigkeit, wobei der

Beschuldigte diesbezüglich die Grenzwerte von CHF 100'000.00 (Umsatz) bzw.

CHF 10'000.00 (Gewinn) wiederum um ein Mehrfaches überschritt, was sich

erheblich straferhöhend auswirkt.

2.3.1.1.4 Unter Berücksichtigung dieser

Faktoren ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden im unteren

Bereich auszugehen.

2.3.1.1.5 Zur subjektiven

Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus

rein finanziellen und egoistischen Motiven handelte. Er finanzierte mit dem

Drogenhandel seinen Lebensunterhalt und auch jenen seiner Familie. Die

Verteidigung moniert, der Beschuldigte habe aus einer finanziellen Notlage

heraus gehandelt, da sein Geschäft entgegen allen Erwartungen nicht genügend

Gewinn abgeworfen habe. Dieses Argument kann nicht gehört werden. Für nicht

florierende Geschäftsgänge gibt es bekanntlich das Rechtsinstitut der

Konkursanmeldung. Der Beschuldigte ist jung und fit und hätte sich ohne

Weiteres einer legalen Erwerbstätigkeit zuwenden können, um finanziell wieder

auf den Damm zu kommen.

Die Tatsache, dass er

seine illegalen Tätigkeiten trotz mehrfacher Verhaftung in seinem näheren

Umfeld (Vater und dessen Lebenspartnerin, aber auch E.___ und F.___)

weiterführte, zeugt – entgegen den entsprechenden Einwänden der Verteidigung – von

einer grossen Beharrlichkeit und einer hohen kriminellen Energie, war dem

Beschuldigten als Ehemann und Vater zweier Kleinkinder doch bestens bewusst,

dass er viel zu verlieren hat, sollten die Strafverfolgungsbehörden auch ihm

auf die Schliche kommen.

Das subjektive

Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden folglich nicht zu

relativieren. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (US 118). Es bleibt bei einem mittelschweren Verschulden im

unteren Bereich. Allein für den Kokainhandel erscheint eine

Einsatzfreiheitsstrafe von acht Jahren angemessen. Rechnung zu tragen ist bei

der Einsatzstrafe aber auch noch dem Handel mit Ecstasy.

2.3.1.1.6 Der Beschuldigte

veräusserte im Zeitraum vom 10. Februar 2018 bis zum 28. Januar 2019 16,12

Kilogramm (ca. 26'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy, was ebenfalls eine grosse Menge im

Sinne von aArt. 19 Abs. 2 BetmG darstellt. Davon veräusserte er

25'000 Tabletten MDMA/Ecstasy entgeltlich, woraus ein Umsatz von

CHF 75'000.00 und ein erheblicher Gewinn von CHF 40'000.00

resultierten, womit auch hier der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit

gegeben ist.

Gemäss

Strafzumessungstabelle nach Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker

(a.a.O., Art. 47 StGB N 43) wird wegen des Handels mit MDMA/Ecstasy (aufgrund

der Grenze der Strafkompetenz der Staatsanwaltschaft bei Strafbefehlen) in der

Regel ab 1’200 Tabletten Anklage erhoben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass

vorliegend der Handel mit MDMA/Ecstasy eng mit dem Kokainhandel zusammenhängt. Dem

Handel mit MDMA/Ecstasy ist bei der Einsatzstrafe mit einem weiteren Jahr

Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. Dies im Einklang mit dem entsprechenden

Antrag der Verteidigung.

2.3.1.1.7 Für die

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz resultiert demnach

eine Einsatzfreiheitsstrafe von neun Jahren.

2.3.1.2 Geldwäscherei

An dieser

Stelle kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Das Verschulden für die mehrfachen Geldwäschereihandlungen in

der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019, die jeweils relativ hohe

Einzelbeträge betrafen und bei denen sich wiederum das professionelle Vorgehen

des Beschuldigten zeigt, wiegt nicht mehr leicht, sondern ist im unteren

Bereich des mittleren Drittels zu veranschlagen. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhält, gehen derartige Handlungen typischerweise mit einem in grossem Stil

ausgeübten Betäubungsmittelhandel einher. Insofern ist mit der ausgefällten

Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

auch das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit der Geldwäscherei zu einem

gewissen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten, weshalb nur eine

moderate Straferhöhung zu erfolgen hat. In grosszügiger Anwendung des

Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz um sechs Monate

zu erhöhen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert somit eine

Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten.

Dieses

Strafmass erscheint auch im Quervergleich mit Fällen, welche das Bundesgericht

zu behandeln hatte, adäquat. Es wird in diesem Zusammenhang mitunter auf

folgende Entscheide verwiesen: Urteil 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013

(Transporteur in 3 Vorfällen, insgesamt 9.55 kg; 7 Jahre Freiheitsstrafe); Urteil

6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 (Einfuhr und anschliessende Verteilung von

10.5 kg reinem Kokain, 7 Vorgänge in rund 2 Monaten, dazu Geldwäscherei: 12 Jahre

Freiheitsstrafe); Urteil 6B_966/2010 vom 1. April 2011 (inkl. Geldwäscherei und

ANAG: Generalimporteur, während einer langen Deliktsdauer, 16 kg von

hochwertigem Kokaingemisch an eine grosse Anzahl Abnehmer verkauft. Er hat den

Drogenhandel im Sinne eines Unternehmens betrieben. Zur Minimierung seines

Risikos hat er bei den Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei

den Geldzahlungen an die Lieferanten Drittpersonen eingesetzt: 12,5 Jahre

Freiheitsstrafe).

2.3.2 Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens und der

persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz auf US 118 f. verwiesen werden. Diesbezüglich lassen sich keine für

die Strafzumessung relevanten Punkte erkennen.

Der Beschuldigte ist vorbestraft. So

wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August

2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 400.00

verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3.

September 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der

Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Blutalkoholkonzentration und zusätzlich andere Gründe), versuchter Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem

Führerausweis auf Probe und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer

unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer

Busse von CHF 300.00, unter Anrechnung von einem Tag Haft, verurteilt.

Insofern ist das Vorleben des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht

getrübt, wobei gleichzeitig zu konstatieren ist, dass es sich nur insoweit um

einschlägige Delinquenz handelt, als vorliegend ein Vergehen gegen das

Strassenverkehrsgesetz (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit) zu beurteilen ist. Die Vorstrafen wirken sich im Rahmen

der Täterkomponente grundsätzlich zu Lasten des Beschuldigten aus.

Reue zeigte der Beschuldigte bisher

keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen

Straftaten weitgehend bestreitet.

Der aktuelle Vollzugsbericht über den

Beschuldigten vom 13. Dezember 2025 lautet durchwegs positiv. Grundsätzlich

wird Wohlverhalten während des Vollzugs vorausgesetzt und kann in der Regel

nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Vorliegend wird dem

Beschuldigten im Führungsbericht jedoch ein ausserordentlich vorbildliches

Verhalten attestiert, dies während einer langen Haftdauer und in Bezug auf

sämtliche geschilderten Bereiche (Arbeit, Sozialverhalten, etc.), weshalb es

angemessen erscheint, dieses überdurchschnittliche Wohlverhalten im Rahmen des

Nachtatverhaltens ausnahmsweise zu Gunsten des Beschuldigten zu werten.

Weitere für die Strafzumessung relevante

Punkte liegen in der Person des Beschuldigten nicht vor. Auch eine erhöhte

Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Zusammenfassend gleichen sich die

belastenden Vorstrafen und das entlastende Wohlverhalten in der Haft aus, so

dass von einer neutralen Täterkomponente auszugehen ist, womit es bei einer

Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten bleibt.

(Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil 6B_1218/2023 vom

7. Mai 2025 [zur Publikation vorgesehen; E. 5.3, insb. E. 5.3.4], welches

seit dem ersten Berufungsurteil gefällt worden ist, entschied, dass die

gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der

Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen bzw. im Falle

einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe

vorzunehmen sei [vgl. Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11;

6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1]. Entsprechend kann die

auszusprechende Landesverweisung [vgl. nachfolgend] – entgegen der bisherigen

Praxis des Berufungsgerichts – bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt

werden.)

2.3.3 Verletzung des

Beschleunigungsgebots

2.3.3.1 Jede Person hat in

Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung

innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK

vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV

(BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3, S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1

S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die

Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne

unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet

die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln,

nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll

nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt

sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

2.3.3.2 Vorliegend ist eine leichte

Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, was im Urteilsdispositiv

entsprechend zu vermerken ist. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen

Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 28. Februar 2022

und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 14. November 2022

ist, auch wenn es sich um einen aufwändigen Fall und ein sehr umfangreiches

Urteil handelt, mit knapp neun Monaten etwas zu lang. Zur Abgeltung dieser

leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Reduktion der

Freiheitsstrafe um vier Monate vorzunehmen.

Soweit der Beschuldigte

vorbringt, das Verfahren sei ab Ende Januar 2020 bis Februar 2021 ein Jahr

stillgestanden und auch diesbezüglich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

festzustellen sei, ist er nicht zu hören. Denn in diesem Zeitraum wurde die

ausführliche, rund hundertseitige Strafanzeige vorbereitet mit den

entsprechenden Ausarbeitungen der gesamten Umstände, Zusammenhänge und

verschiedenen konkreten Vorhalte. Zudem kam es zu weiteren

Ermittlungshandlungen (vgl. Journal, 1.3 / AS 033 ff.). Die Verteidigung

moniert im Neubeurteilungsverfahren, diese Begründung des Berufungsgerichts sei

falsch und aktenwidrig. Es seien behördlicherseits einzig Unterlagen

herausverlangt worden, was lediglich einige Tage in Anspruch habe nehmen

können. Damit zeigt sie aber eben gerade auf, dass Ermittlungshandlungen

vorgenommen wurden. Dass die «Inhalte der Strafanzeige» bei den jeweiligen

Einvernahmen im Jahr 2019 bereits verwendet worden seien und somit die

Ausarbeitung der Strafanzeige nicht in besagte Zeit habe fallen können, kann

auch nicht gehört werden. Selbstverständlich standen gewisse «Inhalte» bzw.

Vorhalte bei den Einvernahmen im Jahr 2019 schon im Raum. Damit ist aber noch

nicht die Strafanzeige erarbeitet worden, welche vorliegend, wie erwähnt, rund

100 Seiten umfasst.

Nicht zu hören ist auch

der Einwand der Verteidigung, das erste Berufungsverfahren und das

Neubeurteilungsverfahren hätten zu lange gedauert. Denn in beiden Verfahren

wurde die zwölfmonatige Frist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO eingehalten.

Die Verteidigung macht im

Weiteren geltend, das Verfahren habe insgesamt zu lange gedauert. Es ist an

dieser Stelle daran zu erinnern, dass der Beschuldigte selbst durch seine

grosse, komplexe und professionelle Delinquenz den Grundstein legte für dieses

umfassende Verfahren. Nun den Spiess umzudrehen und den

Strafverfolgungsbehörden alle Schuld für das relativ lange Verfahren in die

Schuhe zu schieben, wird der Sache nicht gerecht. Das Verfahren wurde soweit

möglich beförderlich behandelt, wobei auch dem Beschuldigten und seinem

Verteidiger bekannt sein muss, dass es noch eine ganze Anzahl anderer Verfahren

voranzubringen gilt. Das Verfahren dauerte insgesamt rund sieben Jahre, was

zwar nicht die Strafverfolgungsbehörden zu verantworten haben. Trotzdem kann

diesem Umstand mit einer leichten Strafreduktion begegnet werden, dies im

Umfang von zwei Monaten.

Unter Berücksichtigung

dieser Strafreduktionen resultiert eine Freiheitsstrafe von neun Jahren. Bei

diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgeschlossen,

weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

Dem Beschuldigten ist die

vom 28. Januar 2019 bis 13. Januar 2026 ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe

anzurechnen. Nach der Anrechnung verbleiben noch rund zwei Jahre

Freiheitsstrafe. Es liegt somit keine Überhaft vor, die zu entschädigen wäre,

womit die Grundlage für die geltend gemachte Genugtuung entfällt.

2.3.4 Mit separatem

Beschluss wird der Beschuldigte nach der Urteilseröffnung vom 13. Januar

2026 umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen.

2.4 Geldstrafe

Die von der Vorinstanz für

die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Unterlassung der

Buchführung sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung und die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit ausgesprochene Geldstrafe von insgesamt 100 Tagessätzen zu

je CHF 30.00 erscheint grundsätzlich angemessen. Hingegen ist auch bei der

Geldstrafe zu berücksichtigen, dass eine leichte Verletzung des

Beschleunigungsgebots zu bejahen ist, was zu einer leichten Strafreduktion im

Umfang von ermessensweise fünf Tagessätzen führt. Es resultiert eine Geldstrafe

von 95 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Da die erste Instanz die Geldstrafe unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgesprochen hat und das Urteil nur vom

Beschuldigten angefochten worden ist, ist der bedingte Strafvollzug in

Nachachtung des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots zu bestätigen.

Da der Beschuldigte

mehrfach vorbestraft ist, teilweise auch einschlägig, erscheint eine Probezeit

von fünf Jahren, wie es auch von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft

beantragt wird, angemessen.

VIII. Landesverweisung

/ Ausschreibung im SIS

1. Allgemeine

Ausführungen

1.1 Nach Art.

66a Abs. 1 lit. o StGB ist ein Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19

Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15

Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur

ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

abgesehen werden.

Die Vorinstanz

hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (US 122 f.).

Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen

der fallbezogenen Erwägungen einzugehen.

Die Härtefallklausel ist gemäss

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und

Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall

lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta»)

in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.

Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen

(Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5;

zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.

Februar 2020 hielt das Bundesgericht fest, härtefallbegründende Aspekte seien

auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten

auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und

Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen

(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie

habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz

selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die

Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen

gelebt werden könne.

1.2 Eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d

SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in

Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur

vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles

dies rechtfertigen. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung

auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale

Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden

Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24

Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die

betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist

(Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete

Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete

Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine

Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung

nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der

Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu

prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS

immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2

SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

Die Ausschreibung der Landesverweisung

im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet

aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1

lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen

Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener

Grenzkodex]; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen

Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können

die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder

Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen

indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch

Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

2. Landesverweisung

im Konkreten

2.1.1 Der

Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach

Art. 66a lit. o StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine

obligatorische Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden

Strafe grundsätzlich erfüllt.

Der besonderen

Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der

Anwendung der Härtefallklausel Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

Gleichzeitig ist die Härtefallklausel, wie bereits ausgeführt, restriktiv

anzuwenden.

2.1.2

Bezüglich des Vorlebens, der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens

und des beruflichen Werdegangs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz

verwiesen werden (US 124). Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und

wuchs hier auf. Er ist verheiratet, im Besitz der Niederlassungsbewilligung und

hat zwei Töchter (geb. […] und […]). Bis zu seiner Verhaftung im Januar 2018

lebte er mit seiner Ehefrau (geb. […]), die ebenfalls im Besitz der

Niederlassungsbewilligung ist, und seinen beiden Kindern in

Familiengemeinschaft.

2.1.3 Den beigezogenen Migrationsakten

sind einerseits weitere Vorstrafen des Beschuldigten (insbesondere solche aus

dem Jahr 2012, aber auch aus dem Jahr 2010 [damals unterstand der Beschuldigte

noch dem Jugendstrafrecht]) und andererseits zwei Ermahnungen durch die

Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt) zu entnehmen. So wurde der

Beschuldigte mit Schreiben vom 3. September 2013 erstmals aufgrund seiner

Straffälligkeit ermahnt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine

Niederlassungsbewilligung wegen strafbaren Verhaltens widerrufen werden könne,

und es wurde ihm mitgeteilt, dass von ihm erwartet werde, dass er sich künftig

klaglos verhalte. Nachdem der Beschuldigte abermals straffällig geworden war,

wurde er mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zum zweiten Mal ermahnt.

2.1.4 Eine kriteriengeleitete Prüfung

des Härtefalls ergibt Folgendes: Der Beschuldigte wurde – soweit ersichtlich – in

der Schweiz geboren. Er wuchs hier auf und hat die prägenden Jahre in der

Schweiz verbracht. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung, ist seit rund zwölf

Jahren verheiratet und hat mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls im Besitz der

Niederlassungsbewilligung ist, zwei gemeinsame Kinder, mit denen das Ehepaar

(bis zur Verhaftung) in Familiengemeinschaft lebte. Der Beschuldigte hat in der

Schweiz seine Kernfamilie. Auch der Bruder und seine Mutter leben hier. Die

lange Aufenthaltsdauer (seit jeher) hat bereits von Gesetzes wegen ein

grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz

gekommen ist, und ist zugunsten des Beschuldigten zu werten. Letzteres gilt

grundsätzlich auch für den Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine

Kernfamilie hat, worauf indes zurückzukommen sein wird. Er spricht fliessend

Deutsch und hat in der Schweiz die (obligatorischen) Schulen besucht. Er ist in

der Schweiz sozial – soweit ersichtlich – grundsätzlich integriert. Die

wiederholte Delinquenz bzw. die Vorstrafen relativieren die soziale Integration

des Beschuldigten jedoch, insgesamt ist diese als durchschnittlich zu

qualifizieren. Demgegenüber muss die wirtschaftliche Integration des

Beschuldigten als mangelhaft bezeichnet werden. Er ging zwar ab Ende April 2010

bis Ende Januar 2018 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, hat keine Schulden

und bezog nie Sozialhilfe. Allerdings hat der Beschuldigte in der Schweiz nach

der obligatorischen Schulzeit nie eine Ausbildung abgeschlossen (eine begonnene

Berufslehre brach er ab) und lebte in der jüngeren Vergangenheit bis zu seiner

Verhaftung primär vom Drogenhandel; ein legales Erwerbseinkommen zur Finanzierung

den Lebensunterhalt der Familie, erwirtschaftete der Beschuldigte ab Ende

Januar 2018 nicht mehr. Es ist insgesamt von einer maximal durchschnittlichen

Integration auszugehen. Wenn die Verteidigung rügt, in casu von einer

mangelhaften wirtschaftlichen Integration auszugehen sei willkürlich, kann ihr

nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte absolvierte keine Ausbildung, jobte

einige Jahre, gab seine Arbeitstätigkeit auf, um direkt im Anschluss im grossen

Stil dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Dies entspricht nicht einer

durchschnittlichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz.

Hinsichtlich der familiären Faktoren

bzw. des engeren Soziallebens fällt vorliegend nun aber negativ ins Gewicht,

dass der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – in den Jahren 2013 und 2014,

mithin in derselben Zeit, als er geheiratet hatte und in der Folge Vater zweier

Töchter wurde, von der Migrationsbehörde aufgrund seiner Straffälligkeit

zweimal ermahnt und auf die Konsequenzen weiterer Delinquenz hingewiesen wurde.

Der Beschuldigte wusste somit in den darauffolgenden Jahren bestens, was für

ihn und seine nächsten Angehörigen auf dem Spiel steht. Als er sich für die

Tätigkeit im Drogenhandel entschied, tat er dies im klaren Bewusstsein, dass

dies nicht nur zum Verlust seiner persönlichen Freiheit und seines

Aufenthaltsrechts, sondern darüber hinaus zur Trennung von seiner Familie und

dabei insbesondere von den noch jungen Kindern führen könnte (Audioaufnahmen

Nrn. 855 und 863, Reg. 2.1.2 / AS172). Nichtsdestotrotz entschied sich der

Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit und distanzierte sich davon nicht

einmal dann, als verschiedene Personen in seinem engsten Umfeld festgenommen

wurden. Anstatt Verantwortung für seine Familie zu übernehmen, hielt er über

längere Zeit an der illegalen Tätigkeit fest.

Der Beschuldigte hat nach wie vor

Verbindungen zum Herkunftsland Serbien. So ging er vor seiner Verhaftung jedes

Jahr zumindest für einige Tage nach Serbien, was er anlässlich seiner Befragung

vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 71). Er spricht Serbisch und kennt –

zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die Gepflogenheiten

Serbiens, womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch

erscheint. Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, leben doch Cousins

und auch Angehörige seiner Ehefrau in Serbien. Der Beschuldigte, seine Ehefrau

und die beiden Töchter haben insofern, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht

festgestellt hatte, neben ihrem Leben in der Schweiz auch soziale, kulturelle

und familiäre Bindungen zu Serbien. Es ist nicht absehbar, dass sich der

Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht

wird integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort

beruflich – beispielsweise in der von ihm in der Schweiz bis Januar 2018

ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer – Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt

integrieren kann, wobei ihm sein junges Alter und seine gute Gesundheit dabei zugutekommen

dürften. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen,

vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche

Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020

E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Der Vollständigkeit

halber ist noch anzufügen, dass Serbien zu den sog. verfolgungssicheren Heimat-

und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB gehört.

Vorliegend ist zu prüfen, ob es bei

einer allfälligen Landesverweisung für die Ehefrau und die Kinder des

Beschuldigten zumutbar wäre, mit ihm nach Serbien umzusiedeln, was für die

Ehefrau klar zu bejahen ist, da sie aus Serbien stammt und erst im Rahmen des

Familiennachzuges nach dem Eheschluss im Jahr 2013 in die Schweiz eingereist

ist. Die Kinder wären durch eine Übersiedlung viel mehr tangiert, sind sie doch

hier geboren und aufgewachsen und haben nie in Serbien gelebt. Sie werden im

Jahr 2026 12- und 13jährig und sind nunmehr in pubertärem Alter. Eine

Übersiedlung dürfte sie demnach härter treffen als noch vor zwei Jahren zur

Zeit des ersten Berufungsurteils. Zu bedenken ist aber, dass sie demnächst

ohnehin einen schulischen Wechsel vor sich haben, nämlich den Übertritt von der

Primarschule in die Oberstufe. Es ist zumutbar, dass sie die Oberstufe in

Serbien absolvieren und so gut vorbereitet sind für eine Berufsausbildung in

Serbien. Dass die Kinder nicht serbisch sprechen könnten, muss als Schutzbehauptung

des Beschuldigten gewertet werden. Ihre serbische Mutter kam erst in der Zeit

in die Schweiz, als die Kinder geboren wurden. Mithin kann ohne in Willkür zu

verfallen davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Kindern (und auch dem

Beschuldigten) Serbisch gesprochen hat (und spricht), da sie die hiesige

Sprache gar noch nicht beherrschte (vgl. auch Kosten der Übersetzung von

Briefen des Beschuldigten an seine Familie und der Ehefrau an den

Beschuldigten, Reg. 12.7 / AS 001 ff.).

Der Beschuldigte sagte im

Neubeurteilungsverfahren aus, seine Kernfamilie werde in der Schweiz

verbleiben, sollte er des Landes verwiesen werden. Er habe dies mit seiner

Familie zwar noch nicht besprochen, aber dies von sich aus so definiert. Bei

diesem Szenario käme es bei einer Landesverweisung mithin zur Trennung der

Kernfamilie, was nicht im Interesse des Kindswohls wäre und einen Eingriff in

das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens

bildet, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und

umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen

Überlegungen erfolgen darf (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgericht 6B_665/2024

vom 12.9.2025 E.2.4.7), wobei in casu zu beachten ist, dass diese

Familientrennung wegen der grundsätzlichen Zumutbarkeit der gemeinsamen

Ausreise ins Heimatland auf entsprechenden Entscheid der Familie erfolgen würde.

Die Familientrennung ist in casu somit nicht alternativlos. Der Umstand, dass

auch der Familie die Ausreise zuzumuten ist, relativiert die (reflexiv

wirkende) Härte für den Beschuldigten. Es muss aber festgehalten werden, dass

das Kindswohl durch die Landesverweisung auf jeden Fall tangiert wäre, einmal

durch die Zumutung der Umsiedlung nach Serbien, einmal durch die

Familientrennung. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter diesen

Umständen knapp zu bejahen, auch wenn andere gewichtige Faktoren, wie

dargelegt, dagegen sprechen. Gerade auch die jüngste, seit dem ersten

Berufungsurteil ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht aber in

Konstellationen wie vorliegend für die Annahme eines schweren persönlichen

Härtefalls (Entscheide 6B_665/2024 vom 12.9.2025 und 6B_899/2024 vom

29.10.2025, wobei es im letzteren Fall keine Alternative zu einer

Familientrennung gab).

2.1.5 Interessenabwägung

Der 34-jährige Beschuldigte hat aufgrund

seiner privaten und familiären Umstände ein grosses Interesse am Verbleib in

der Schweiz. Wie dargelegt, ist er hier geboren und aufgewachsen, hat hier die

Schulen besucht und lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Dementsprechend

spricht er Deutsch, aber auch Serbisch. Neben seiner Kernfamilie hat er hier

auch seine Mutter und seinen Bruder, zu welchen er gute Kontakte hat. In

Serbien hat er nie gewohnt, sondern das Land nur im Rahmen von kürzeren

Aufenthalten besucht. Zurzeit hat er noch Cousins und die Familie seiner

Ehefrau in Serbien. Seine Grossmutter, welche in Serbien lebte, ist offenbar

nunmehr verstorben. Bei einer Landesverweisung müsste er in Serbien neu

anfangen, beruflich, weitgehend auch sozial. In der Schweiz hat er zwar nie

eine Berufsausbildung abgeschlossen und ist demnach wirtschaftlich ebenfalls

noch nicht gut integriert. Der Beschuldigte ging seit Januar 2018 keiner

legalen Arbeitstätigkeit mehr nach. Entsprechend ist es für ihn nicht

wesentlich schwieriger, die wirtschaftliche Integration in Serbien anzustreben,

auch wenn er dort nie gearbeitet hat. Der Beschuldigte ist aber bei guter

Gesundheit und in florierendem Alter und Serbien ist ein Land, dass eine

EU-Mitgliedschaft beantragt hat. Serbien gehört gemäss dem «Infoportal

östliches Europa» neben Montenegro zu jenen Beitrittskandidaten des

Westbalkans, die im Erweiterungsprozess am weitesten fortgeschritten sind. Zur

Diskussion steht das Jahr 2030 als Ziel für den EU-Beitritt. Es ist ein Land

mit einem gewissen Standard, nicht vergleichbar mit einem Drittweltland. Dem

Beschuldigten ist über seine Familie die Kultur des Landes bestens bekannt. Er

hat aktenkundig mehrfach Familienangehörige aus Serbien beherbergt, so etwa

seinen Cousin G.___ und dessen Freundin. Er hat sich im Übrigen für eine Frau

aus seinem Heimatland entschieden und ist seither auch über sie mit der Kultur

und Mentalität seines Heimatlandes verbunden. In Serbien hat er seit der Heirat

auch die Familie seiner Ehefrau. Es wird ihm möglich sein, mit entsprechendem

Effort eine neue Existenz aufzubauen, z.B. als Gerüstbauer, einer Tätigkeit,

welche er bereits in der Schweiz ausgeübt hat. Eine solche Tätigkeit kann er

auch ausüben, falls er, wie behauptet, nicht serbisch schreiben könnte, wobei

es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung handelt, hatte der Beschuldigte

in der Untersuchungshaft doch zahlreiche Briefe u.a. an seine Familie verfasst,

die zwecks Kontrolle übersetzt werden mussten (Reg. 12.7 / AS 007 ff.).

Die Ehefrau weist unbestritten einen

familiären Bezug zu Serbien auf, so dass ihr eine Übersiedlung zumutbar ist.

Auch den Kindern ist dies zumutbar, wenn sie auch von einer Übersiedlung härter

betroffen wären, da sie noch nie in Serbien gelebt haben. Eine Ausreise der

ganzen Familie erscheint demnach nicht völlig unzumutbar. Sollte es alternativ

zu einer zeitweisen Trennung der Kernfamilie kommen, indem die Mutter und die

Kinder in der Schweiz verblieben (was wegen der Niederlassungsbewilligung der

Ehefrau möglich wäre), würde dies nicht automatisch bedeuten, dass stets von

einer Landesverweisung abzusehen wäre. Vielmehr kann sich eine solche gestützt

auf eine eingehende Güterabwägung dennoch als notwendig erweisen (vgl. dazu und

zum Nachfolgenden: Entscheid des Bundesgerichts 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E.

2.6.1). Die Beziehungspflege mittels Ferienbesuchen und moderner

Kommunikationsmittel kommt zwar nicht der Qualität ständiger physischer Präsenz

gleich. Nichtsdestotrotz erschiene die Aufrechterhaltung des familiären

Kontakts – sollte die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz verbleiben – auf

diese Weise grundsätzlich möglich. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass

die Ehefrau in der Lage wäre, mit ihrer hundertprozentigen Arbeit als

Kaffeemaschinenmonteurin für sich und die Kinder wirtschaftlich aufzukommen, wie

sie es bereits in den sieben vergangenen Jahren getan hat, als der Beschuldigte

in Haft war.

Zusammenfassend könnte das gemeinsame

Familienleben allenfalls auch in Serbien fortgesetzt werden. Andernfalls

scheint die Möglichkeit zumindest einer minimalen Kontaktpflege mittels

Ferienbesuche und moderner Kommunikationsmittel gesichert. Die Landesverweisung

würde diesfalls mithin eine Erschwerung des Kontakts des Beschuldigten zu

seinen Kindern und seiner Ehefrau bedeuten, nicht aber dessen zwingenden

vollständigen Abbruch nach sich ziehen. Trotzdem begründen das Eheleben und die

minderjährigen, schulpflichtigen Kinder starke private Interessen an einem

hiesigen Verbleib des Beschuldigten.

Alle diese privaten Interessen werden

aber dadurch empfindlich relativiert, dass der Beschuldigte gerade diese

Interessen durch seine heute beurteilte Delinquenz bewusst gefährdete, indem er

sich trotz der Verwarnungen durch das Migrationsamt dem

Betäubungsmittelverbrechen zuwandte und sich auch durch Verhaftungen anderer

Personen nicht beeindrucken liess. Wie bereits dargelegt, äusserte er sich

sogar in abgehörten Gesprächen sinngemäss dahingehend, dass er Gefahr laufe,

abgeschoben zu werden und dadurch seine Familie zu verlieren, machte aber

trotzdem weiter mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er

gewichtete dadurch seine privaten Interessen weniger stark als seine

wirtschaftlichen Interessen am illegalen Drogenhandel, was er sich nun

entgegenhalten lassen muss, wenn es um die Interessenabwägung in Bezug auf die

Landesverweisung geht.

Den dargelegten privaten Interessen des

Beschuldigten stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Diese ergeben

sich bereits aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, die

generell schon überwiegende öffentliche Interessen an der Landesverweisung

begründet (vgl. «Zwei-Jahres-Regel»). Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten

von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der

Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteil 6B_665/2024 vom 12.9.2025

E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5;

6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024

E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar

2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat,

von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht

(Urteile des Bundesgerichts 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024

vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September

2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023

vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Diese Strenge hat der

Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121

Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5

6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1424/2019 vom 15. September

2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364).

Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von

einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren

Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit

anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa

Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov

gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1088/2023

vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6;

6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3).

Wie in der Strafzumessung dargelegt,

wiegt das Verschulden in Bezug auf das für die Landesverweisung relevante

Delikt mittelschwer im unteren Bereich, wobei die massgebliche Vergleichsgrösse

für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich andere qualifizierte

BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden,

mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und

eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Der Beschuldigte

hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – bei

einer solchen handelt es sich schon grundsätzlich um eine schwere Straftat – in

einer vergleichsweise schweren Weise verwirklicht. Er stieg ohne jede Not als

nicht-süchtiger Täter in den Betäubungsmittelhandel ein und gab hierfür eine

gute Anstellung auf, die ihm und seiner Familie ein legales Auskommen

ermöglicht hätte. Wie die Vorinstanz richtigerweise konstatierte, ging er dem

Betäubungsmittelhandel einzig und allein aus pekuniären Interessen,

eigenverantwortlich, in grossem Stil und in professioneller Weise nach. Er

erwarb insgesamt 21 Kilogramm Kokaingemisch (was bei einem Reinheitsgrad von 79

Prozent 16,59 Kilogramm reinem Kokain entspricht). Er veräusserte davon gemäss

Beweisergebnis ca. fünf Kilogramm (entsprechend rund vier Kilogramm reines

Kokain). Der Grenzwert des reinen Drogenwirkstoffs (18 Gramm) für die

Qualifikation im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit sowohl

beim Erwerb als auch beim Verkauf um ein Vielfaches überschritten. Das Ausmass

des verschuldeten Erfolgs ist insbesondere im Hinblick auf die vom

Beschuldigten erworbenen Menge – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen

qualifizierten Rahmens – als gross zu bezeichnen, auch wenn Erwerb und Besitz

weniger schwerwiegend sind als Weitergabehandlungen. Aber auch in Bezug auf die

Veräusserung handelt es sich mit fünf Kilogramm bzw. rund vier Kilogramm reinem

Stoff um eine sehr grosse Menge, welche, isoliert betrachtet, bereits eine

Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von fünfeinhalb Jahren nach sich zöge.

Dazu kommt noch der Handel mit MDMA/Ecstasy. Dass der Beschuldigte an

Zwischenhändler veräusserte, schmälert – entgegen dem entsprechenden Einwand

der Verteidigung – das Verschulden nicht, im Gegenteil: der Beschuldigte

agierte auf relativ hoher hierarchischer Stufe, was, wie im Rahmen der Strafzumessung

dargelegt, im Rahmen des Tatverschuldens straferhöhend zu gewichten ist.

Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt

auf eine bemerkenswerte Beharrlichkeit und eine hohe kriminelle Energie

schliessen. Auch wenn er heute den Betäubungsmittelhandel teilweise nicht mehr

bestreitet, lässt er weder Reue noch Einsicht erkennen. Vielmehr stellt sich

der Beschuldigte als Opfer der Justiz dar, was seine sehr positive Entwicklung

im Vollzug leider wieder relativiert. Die gute Führung im Vollzug scheint nicht

mit einer gewissen Einsicht in sein strafbares Verhalten einhergegangen zu

sein. Er distanzierte sich nie von dem Verbrechen. Es ist von einer schlechten

Prognose auszugehen, dies auch angesichts der Vorstrafen, auch wenn diese

bereits eine Weile zurückliegen. Der Beschuldigte wurde damals von der

Ausländerbehörde zweimal ermahnt, was ihn jedoch nicht davon abhielt, sich

einige Jahre später dem Verbrechen zuzuwenden. Unter diesen Umständen gibt es

nicht «schlicht keinen Grund, an der positiven Prognose zu zweifeln», wie dies

die Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren moniert. Und es kann aufgrund der

fehlenden Einsicht und Reue eben gerade nicht davon ausgegangen werden, der

Beschuldigte werde sich nicht wieder dem Betäubungsmittelverbrechen zuwenden.

Die Verteidigung bringt vor, eine angeblich schlechte Prognose stehe im

Widerspruch zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe der ersten Instanz. Ihr ist

entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz für die Geldstrafe den bedingten

Strafvollzug gewährte, weil sie annahm, der Beschuldigte werde während der bis

auf Weiteres fortbestehenden Haft kaum vergleichbare Delinquenz ausüben, hielt

aber fest, in Anbetracht des in strafrechtlicher Hinsicht deutlich getrübten

Vorlebens mit wiederholter Missachtung der Rechtsordnung und mangels einer

erkennbaren tiefgreifenden Einsicht sei die Probezeit auf das gesetzliche

Maximum festzulegen (US 121). An dieser Stelle ist im Übrigen daran zu

erinnern, dass das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil statt einer

bedingten Geldstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hat und im

Neubeurteilungsverfahren nur eine bedingte Geldstrafe aussprach, um einer

möglichen Verletzung des Verschlechterungsverbots zu begegnen.

Der Beschuldigte liess mit seinem Tun

ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der

gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen Riegel zu

schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch angesichts der jahrelangen

politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt

geblieben sein. Mit seiner Tätigkeit im Drogenhandel ging er bewusst das Risiko

ein, des Landes verwiesen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018

vom 22.5.2019). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist

dementsprechend sehr gross und überwiegt die durchaus vorhandenen privaten

Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.

Soweit die Verteidigung eine Verletzung

von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) rügt, ist ihr ebenfalls nicht zu

folgen. Gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht

entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Der Beschuldigte rügt eine

Verletzung dieser Bestimmung, da er sich nur formell von einem Schweizer Bürger

unterscheide. Eine Ausreisepflicht komme für ihn der Wegweisung aus dem eigenen

Land gleich und verletze damit Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische

Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem

Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung

zu ihrem Heimatstaat fehlt (Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022, E. 2.8 mit

Verweis auf Urteile 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30.

Juni 2015 E. 2.4; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; 2C_1026/2011 vom 23.

Juli 2012 E. 4.5; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Der Beschuldigte

beherrscht die serbische Sprache, ist hier in einer serbischen Familie

aufgewachsen, kennt das Land von Ferien- sowie weiteren Aufenthalten und ist

mit einer serbischen Frau verheiratet, welche bis zur Heirat in Serbien gelebt

hat. Er hat damit sehr wohl Berührungspunkte mit dem serbischen Kulturkreis und

verfügt über die nötigen Sprachkenntnisse. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II kommt

nicht zur Anwendung und steht somit der Landesverweisung nicht entgegen.

Der Beschuldigte ist demnach des Landes

zu verweisen.

2.1.6 Dauer der Landesverweisung

Gemäss Art. 66a StGB kann die

Landesverweisung für die Dauer von 5 – 15 Jahre ausgesprochen werden. Dem

Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen

Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein

weites Ermessen zu, wobei die Dauer dem verfassungsmässigen Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu entsprechen hat. Dabei sind insbesondere die privaten

Interessen des Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen

Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und

Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der

Landesverweisung nach dem Verschulden des Verurteilten zu bemessen (BSK StGB

I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.).

Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer

von zehn Jahren erscheint angesichts der sehr schweren Delinquenz und des

entsprechenden Verschuldens nicht zu hoch und könnte – ohne Berücksichtigung

der privaten Interessen – sogar noch höher sein. Die Dauer bewegt sich im

Mittelbereich und erscheint mithin auch unter Berücksichtigung der erheblichen

privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angemessen.

Die zehn Jahre erscheinen auch im Quervergleich mit anderen Fällen adäquat, so u.a.

mit dem Urteil 6B_665/2024 vom 12.9.2025: acht Jahre Landesverweisung bei

Veräusserung von 1.343 kg reinem Kokain (Verurteilung zu fünf Jahren

Freiheitsstrafe – und mithin einem Strafmass, welches notabene sogar unter

demjenigen liegt, welches die Verteidigung im vorliegenden Fall beantragt [max.

5 Jahre und 5 Monate]), und dem Berufungsurteil im Verfahren STBER.2023.33,

bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_1348/2024 vom 16.7.2025).

2.2

Ausschreibung im SIS

Das vom

Beschuldigten begangene Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG

mit einer gesetzlich verankerten Mindeststrafe von zwölf Monaten

Freiheitsstrafe) hebt sich überaus deutlich von der Bagatelldelinquenz ab. Der

Beschuldigte brachte mit seinem Drogenhandel in grossem Stil, wobei an dieser

Stelle auf das hiervor Ausgeführte verwiesen werden kann, die Gesundheit vieler

Menschen in Gefahr. Dementsprechend schwer wiegt die von ihm bewirkte

Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im

SIS hält deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand.

Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt

und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.

IX. Einziehung,

Ersatzforderung und Grundbuchsperre

1. Allgemeine Ausführungen

Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht

die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind

oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern

sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Dies gilt auch für Surrogate, die

nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten sind (BGE 145 IV 237 E.

4.1; 126 I 97 E. 3c/bb). Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den

objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig

ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit

Hinweisen).

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn

ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat

und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die

Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde

(Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr

vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine

Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson

jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Nach

Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder

teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die

Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde.

Angezeigt sind Ersatzforderungs- und

Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis, wenn die

Drittperson mit der beschuldigten Person wirtschaftlich identisch ist und

demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen «Durchgriff»

vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich

betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch

ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2022, 7B_170/2022 vom 31. Oktober

2023 E. 8.1.2.1; 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1; 1B_430/2019 vom 26. Mai

2020 E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4; je mit

Hinweisen). In einem solchen Fall ist von Personenidentität zwischen der

beschuldigten Person und der Drittperson auszugehen (BSK-StPO, a.a.O., Art. 263

StPO N 47 Fn. 93).

Einziehung und Ersatzforderung sind

strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit

Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der

Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten

Vermögensvorteils bleiben. Damit wird das sozialethische Gebot verwirklicht,

wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. BGE 146 IV 201 E.

8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Entsprechend

erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung

eingetreten ist. Dies kann zunächst beim Täter selbst sein, aber auch bei einer

durch die einziehungsbegründende Tat begünstigten Person, selbst dann, wenn

diese keine Kenntnis von der Tat hatte (vgl. dazu Florian Bauman in: Basler

Kommentar zum StGB, Band I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 55).

Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können

Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer

Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte

voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und

Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind

(lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des

Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; bis Ende 2023 in Art. 71

aAbs. 3 StGB geregelt). Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine

Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3

StPO).

Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können

nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197

Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen also nur

soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht

durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat

die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl.

Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische

Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass

die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen,

oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das

erforderliche Mass zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6.

November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E.

6).

Das Verhältnismässigkeitsprinzip

verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die

beschuldigte Person könnte sich ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen, sei

dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten

Verbrauch ihres Vermögens (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1435/2021

vom 16. November 2022 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

2. Konkrete Ausführungen

2.1 Einziehung /

Verrechnung

Die Einziehung der

sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträge bzw. Vermögenswerte im

Betrag von insgesamt CHF 241'256.80 (EUR 214'300.00 [umgerechnet

CHF 240'156.80] aus dem Versteck des VW Golf Plus, CHF 1'100.00 Erlös

aus der Verwertung des VW Golf Plus) wurde vor Bundesgericht nicht angefochten.

Die Vermögenswerte sind aufgrund des eindeutig deliktischen Bezugs einzuziehen.

Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US

128). Gleiches gilt für die Verrechnung der sichergestellten und

beschlagnahmten Bargeldbeträge von insgesamt CHF 3'650.60 mit den

Verfahrenskosten. Der Verteidiger des Beschuldigten hatte sich anlässlich der ersten

Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich mit der

Verrechnung einverstanden erklärt (ASB 135).

2.2 Ersatzforderung

Der Beschuldigte focht im Rahmen der

Beschwerde ans Bundesgericht die Ersatzforderung, welche das Berufungsgericht

festlegte, nicht an. Schon daher kann sein heutiger Einwand gegen die

Festlegung einer Ersatzforderung nicht gehört werden. Trotzdem wird noch kurz

Stellung genommen zu den heutigen Einwänden der Verteidigung. Soweit diese

einwendet, beim Beschuldigten seien schon CHF 240'156.80 beschlagnahmt und

eingezogen worden, wobei es sich dabei zum Grossteil um Gewinn gehandelt haben

müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass gestützt auf die abgehörten Aufnahmen vom

28. Januar 2019 davon auszugehen ist, dass das von der Einziehung

betroffene Bargeld von insgesamt CHF 241'256.80 zum Erwerb bzw. zur

Bezahlung von Betäubungsmitteln in Euro gewechselt wurde. Zudem stammte es zu

einem überwiegenden Teil von I.___ (Audio-Aufnahme Nr. 152, 0Reg. 2.1.2 /

AS 172), womit es sich zumindest zu einem grossen Teil nicht um Gewinn des

Beschuldigten handelte, weshalb die Einziehung dieses Bargeldes einer

Ersatzforderung zur Abschöpfung des Gewinns nicht entgegensteht.

Die Vorinstanz hatte die Ersatzforderung

auf CHF 100'000.00 festgesetzt. Die Höhe der Ersatzforderung ist an die teils

reduzierten Mengen erstellter Betäubungsmittelveräusserungen anzupassen. Vom

errechneten Gesamtgewinn in Höhe von (mindestens) CHF 60'000.00 sind

zugunsten des Beschuldigten 10 % für Unkosten abzuziehen. Der verbleibende

Betrag von CHF 54'000.00 würde der Einziehung unterliegen. Da dieser

Betrag indes gar nicht mehr vorhanden ist, ist auf eine Ersatzforderung zu

erkennen. Zum Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Frage der

Uneinbringlichkeit und der Wiedereingliederung des Beschuldigten zu wenig

berücksichtigt, ist festzuhalten, dass aufgrund des in die Liegenschaft GB [Ort

1] Nr. [...], [Adresse], investierten und dem Beschuldigten zuzuordnenden

Eigenkapitals von CHF 103'000.00 aus deliktischer Herkunft ohne Weiteres von

der Einbringlichkeit der Ersatzforderung auszugehen ist. Es ist nicht

ersichtlich und die Verteidigung legt auch nicht dar, wie unter diesen

Umständen die Ersatzforderung im Betrag von CHF 54'000.00 die

Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindern würde. Im Übrigen ist

der Beschuldigte infolge der langen Landesverweisung aktuell in der Schweiz

nicht wieder einzugliedern. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer

Ersatzforderung in Höhe von CHF 54'000.00 zu verurteilen, zahlbar an den

Staat Solothurn.

2.3 Grundbuchsperre

Der Beschuldigte beantragt, die

Grundbuchsperre sei unverzüglich aufzuheben. Denn die Beschlagnahme sei nach

Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn sie

Vermögenswerte betreffe, welche Dritten gehörten und diese die Vermögenswerte in

Unkenntnis der Einziehungsgründe gegen eine gleichwertige Gegenleistung

erworben hätten oder die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen

würde. Vorliegend sei das Grundstück nachweislich von der Mutter des

Beschuldigten finanziert worden und stehe einzig formell in gleichmässigem

Miteigentum der drei Parteien. Von der Grundbuchsperre werde vorliegend vor

allem die Mutter des Beschuldigten tangiert, welche ihre eigenen Mittel in die

Liegenschaft investiert habe. Für sie stelle die Grundbuchsperre eine

unverhältnismässige Härte dar. Diese werde nämlich zunehmend älter und würde

quasi dazu getrieben, im Verwertungsfall die Liegenschaft zu verlassen. Es habe

sodann nicht nachgewiesen werden können, dass finanzielle Mittel des

Beschuldigten in die Liegenschaft investiert worden seien.

Die Grundbuchsperre auf Liegenschaft GB [Ort

1] Nr. [...], [Adresse], welche im Miteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter

und seines Bruders steht, die Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2020

bildet, begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass A.A.___ dringend

verdächtigt werde, sich der Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldigt

gemacht zu haben. Es wurde zudem vermutet, dass die Liegenschaft (Eigenmittel)

teilweise mit dem Erlös aus der deliktischen Tätigkeit finanziert worden sei.

Sie stelle aufgrund der vorhandenen Steuer- und Bankakten einen Vermögenswert dar,

da der Verkehrswert die hypothekarische Belastung deutlich übersteige.

Diese Gründe haben sich mit den

vorliegenden Schuldsprüchen bestätigt. Der Beschuldigte wird einerseits wegen

Betäubungsmitteldelikten nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig

gesprochen, andererseits wegen Geldwäscherei, insbesondere mit der Einzahlung

von CHF 103'000.00 aus deliktischer Herkunft in die Liegenschaft. Dabei wurden

diese Mittel durch die Einzahlung auf die jeweiligen Konten sowohl als

Eigenmittel der Mutter des Beschuldigten als auch als Eigenmittel dessen

Bruders und des Beschuldigten selbst eingezahlt und überwiesen.

Es ist gestützt auf das Beweisergebnis

erstellt, dass der Bruder des Beschuldigten kein eigenes Kapital in die

Liegenschaft einbrachte. Die Mutter des Beschuldigten brachte zwar CHF 90'000.00

aus der Pensionskasse ein. Dieser Betrag ist zweckgebunden und würde bei einem

allfälligen Verkauf an die Pensionskasse bzw. in die zweite Säule der Mutter

zurückfliessen. Daneben hat die Mutter des Beschuldigten jedoch gemäss eigenen

Angaben bzw. erstelltem Beweisergebnis die Einzahlungen der insgesamt CHF 103'000.00

des Beschuldigten aus deliktischer Tätigkeit auf die Konten von ihr und ihren

Söhnen in deren Wissen bzw. in Begleitung des Bruders des Beschuldigten

vorgenommen. Gestützt auf die im PW des Beschuldigten aufgezeichneten Gespräche

ist zudem erstellt, dass die Mutter sehr wohl auch um die deliktische Herkunft

des Geldes wusste (vgl. etwa Audio-Aufnahme Nr. 864, Reg. 2.1.2 /

AS 172).

Die Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse],

ist ein Einfamilienhaus. Die mit Kaufvertrag bestimmten Anteile zu je

1/3-Miteigentum an der Liegenschaft stimmen somit nicht mit der

wirtschaftlichen Berechtigung des einbezahlten Eigenkapitals überein bzw. alle

drei Miteigentümer haben einen Teil des deliktischen Geldes des Beschuldigten

über die auf ihren eigenen Namen laufenden Konten als Eigenkapitalanteile

einbezahlt. Von einem gutgläubigen Miteigentümer oder gar Dritteigentümer kann

somit weder bei der Mutter noch beim Bruder des Beschuldigten die Rede sein.

Die Ersatzforderung wurde mit

vorliegendem Urteil auf CHF 54'000.00 festgelegt, dieser Betrag ist weitaus

tiefer als der aus deliktischer Herkunft in die Liegenschaft geflossene Betrag

von CHF 103'000.00. Der Beschuldigte und seine Familie können die Liegenschaft

weiterhin uneingeschränkt nutzen. Selbst wenn die Grundbuchsperre im Falle

einer Verwertung dazu führen würde, dass die als bösgläubig zu erachtende

Mutter des Beschuldigten ausziehen bzw. umziehen müsste, so ist darin keine

unverhältnismässige Härte zu erkennen. Sie ist im Urteilszeitpunkt erst

56-jährig und erwerbstätig. Ohne das vom Beschuldigten stammende Kapital aus

deliktischer Herkunft wäre der Mutter wie auch dem Bruder und dem Beschuldigten

der Kauf der Liegenschaft zufolge fehlenden Kapitals gar nicht möglich gewesen.

Der Vollständigkeit halber ist zu

erwähnen, dass eine Grundbuchsperre zur Absicherung der Zahlung der

Ersatzforderung notwendig ist, da der Beschuldigte andernfalls geneigt sein

dürfte, sich der Zahlungspflicht zu entziehen, insbesondere auch deshalb, weil

er das Land für zehn Jahre zu verlassen hat. Die Grundbuchsperre ist auch ihm

gegenüber verhältnismässig. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach die mit

Verfügung vom 11. März 2020 angeordnete Grundbuchsperre auf der im

Mitteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders stehenden

Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], zur Sicherung der Ersatzforderung

aufrechtzuerhalten ist, bis das Betreibungsamt in der Betreibung bezüglich der

Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat

(US 128 ff.), ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

X. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1.

Kosten

1.1 Der Beschuldigte wurde

vom Berufungsgericht bezüglich aller vorgehaltener Tatbestände schuldig

gesprochen, wobei hinsichtlich der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz der Vorhalt nur in reduzierter Form als erstellt erachtet

wird. Es erfolgt insofern teilweise ein impliziter Freispruch. Folglich ist ein

Teil der Kosten, ermessensweise 10 %, zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im

Übrigen sind die erstinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Demnach werden die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00,

total CHF 44'890.00, wie folgt auferlegt:

A.A.___ 90 % entspr. CHF

40'401.00 *

Staat 10 % entspr. CHF

4'489.00

* Nach Verrechnung mit dem

sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Urteils-Ziffer VIII

hiervor (CHF 3'650.60) verbleiben CHF 36'750.40, welche A.A.___ an

diese Kosten zu bezahlen hat.

1.2 Die Kosten des (ersten)

Berufungsverfahrens (Geschäftsnummer STBER.2022.95) von total

CHF 10'500.00 wurden mit Urteil vom 12. Dezember 2023 dem Beschuldigten

zur Bezahlung auferlegt. Mit Beschwerde ans Bundesgericht focht der

Beschuldigte das Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 2023 nur

teilweise an. Die Beschwerde des Beschuldigten ans Bundesgericht war teilweise

erfolgreich und führte dazu, dass im Rahmen der Neubeurteilung betr. die

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht alle Teilvorhalte als

gegeben erachtet werden konnten. Es erfolgte insofern teilweise ein impliziter

Freispruch. Der Beschuldigte wird im Neubeurteilungsverfahren folglich zu einer

im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Urteil um ein Jahr reduzierten

unbedingten Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Mit neun

Jahren ist das Strafmass aber weit entfernt von den von der Verteidigung

beantragten fünf Jahren und fünf Monaten, womit das Obsiegen des Beschuldigten

bezüglich des Strafmasses nur in einem kleinen Bereich liegt. Reduziert wurde in

erheblichem Ausmass die Ersatzforderung, wobei diesbezüglich der Beschuldigte

mit seinem Antrag auf gänzlichen Verzicht auf eine Ersatzforderung unterlag. Die

Berufung des Beschuldigten blieb aber in den Hauptpunkten (weitgehend im Schuldpunkt

und bei der Strafzumessung, gänzlich bei der Landesverweisung und Ausschreibung

im SIS) ohne Erfolg. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die

Verfahrenskosten des (ersten) Berufungsverfahrens STBER.2022.95 dem

Beschuldigten im Umfang von 80 % aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des

Staates.

Demnach

werden die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 10'000.00, total CHF 10'500.00, wie folgt auferlegt:

A.A.___ 80% entspr. CHF

8'400.00

Staat 20 % entspr. CHF

2'100.00

1.3 Die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 10'100.00, gehen zulasten des Staates.

2. Entschädigungen

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche

Verfahren auf total CHF 64'077.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Nach Abzug der bereits geleisteten

Akontozahlung von CHF 34'000.00

verblieb eine Restanz von

CHF 30'077.25.

Entsprechend dem Kostenentscheid hat A.A.___ diese Kosten dem Staat im Umfang von 90

% zurückzuerstatten (entspr. CHF 57'669.50), sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Ein Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers entfällt aufgrund der Revision der StPO, welche einen

entsprechenden Anspruch nicht mehr vorsieht.

2.2 Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 12. Dezember 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das (erste)

Berufungsverfahren auf total CHF 3'158.10 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Entsprechend dem

Kostenentscheid hat A.A.___

diese Kosten dem Staat im Umfang von 80 % zurückzuerstatten (entspr. CHF

2'526.50), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung

in 10 Jahren).

2.3 Der private Verteidiger von A.A.___,

Rechtsanwalt David Gibor, reichte im (ersten) Berufungsverfahren eine

Honorarnote ein, worin er insgesamt rund 168 Stunden Arbeitsaufwand geltend

machte (Honorar von CHF 50'420.20, Stundenansatz CHF 300.00). Davon entfielen

1510 Minuten bzw. rund 25 Stunden auf das erstinstanzliche Verfahren und sind

demnach nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben 143 Stunden, welche das (erste)

Berufungsverfahren betreffen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der

Beschuldigte im Berufungsverfahren bis Ende November 2023 noch amtlich

verteidigt war und etwa die Berufungserklärung durch die separat zu

entschädigende amtliche Verteidigung erfolgte. Von den für das

Berufungsverfahren geltend gemachten Stunden entfallen ca. 130 Stunden auf

Aktenstudium und Plädoyer. Zwar umfasst das Plädoyer der Verteidigung insgesamt

53 Seiten. Jedoch ist die Schrift im Vergleich zum Plädoyer im

Neubeurteilungsverfahren sehr gross gewählt. Aufgrund des Aktenumfangs, des

Umfangs des Plädoyers, aber auch in Anbetracht dessen, dass bereits ein

begründetes erstinstanzliches Urteil vorlag und mit Berufung das

erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde, erscheint der geltend

gemachte Aufwand stark überhöht bzw. nicht mehr angemessen. Unter

Berücksichtigung, dass das Verfahren auch aus rechtlicher Sicht nicht als

aussergewöhnlich komplex einzustufen ist, erscheinen für Aktenstudium und

Plädoyer maximal 90 Stunden, entsprechend rund elf Arbeitstagen, angemessen.

Vom geltend gemachten Honorar entfallen im Übrigen u.a. 40 Minuten auf die

Korrespondenz mit der Familie des Beschuldigten. Es handelt sich dabei nicht um

notwendigen Verteidigungsaufwand, weshalb die Honorarnote auch diesbezüglich

entsprechend zu kürzen ist.

Somit ergibt sich für das (erste)

Berufungsverfahren ein angemessener notwendiger Verteidigungsaufwand von

aufgerundet 100 Stunden (90 Stunden Aktenstudium und Plädoyer, 3 Stunden und 20

Minuten weiterer Vorbereitungsaufwand, 5 Stunden und 50 Minuten für Berufungsverhandlung

inkl. Weg, 45 Minuten für telefonische Mitteilung des Urteils und

Nachbesprechung). Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von max. CHF 280.00

vergütet, soweit – wie vorliegend – nicht ein sachlich oder rechtlich besonders

komplexer Fall zu behandeln war. Es resultiert ein Honorar von CHF 28'000.00, zuzüglich

Auslagen von 256.30 und Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 2'175.75) total CHF 30'432.05.

Entsprechend dem Kostenentscheid sind davon 20 % als reduzierte

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird A.A.___, privat verteidigt

durch Rechtsanwalt David Gibor, für das (erste) Berufungsverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von total CHF 6'086.40 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

2.4 Im Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt

Gibor einen Arbeitsaufwand von insgesamt rund 51.66 Stunden geltend (CHF

17'566.00, Stundenansatz CHF 340.00). Davon entfallen 37.5 Stunden auf Aktenstudium

und Plädoyer. Von den 26 Seiten Plädoyer sind ca. zehn Seiten aus der

Beschwerde ans Bundesgericht übernommen worden. Der entsprechende Aufwand wurde

dem Beschuldigten teilweise aber bereits im Rahmen des bundesgerichtlichen

Verfahrens vom Kanton Solothurn entschädigt. Entsprechend erscheinen die geltend

gemachten 37.5 Stunden für Aktenstudium und Plädoyer zu hoch. Dieser

Kostenpunkt wird ermessensweise auf 30 Stunden gekürzt. Im Übrigen ist die

Honorarnote nicht zu beanstanden. Für die Neubeurteilungsverhandlung inkl. Weg

(Anfahrt aus Zürich und Rückfahrt) und Nachbesprechung schätzte Rechtsanwalt

Gibor den Aufwand zutreffend auf 330 Minuten bzw. fünfeinhalb Stunden (Berufungsverhandlung

dauerte 3.25 Stunden). Auch den Aufwand für die mündliche Urteilseröffnung

inkl. Weg und Nachbesprechung schätzte er zutreffend auf 180 Minuten bzw. drei

Stunden (Urteilseröffnung dauerte 0.5 Stunden). Mithin ist die Honorarnote

um 7.5 Stunden zu kürzen. Zu reduzieren ist auch der geltend gemachte

Stundenansatz von CHF 340.00, und zwar auf CHF 280.00. Zur Begründung wird

auf die obenstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Parteientschädigung

für das erste Berufungsverfahren verwiesen. Es resultiert ein Honorar von CHF

12'366.65, zuzüglich Auslagen von CHF 76.80 und Mehrwertsteuer von CHF 1'007.90

total CHF 13'451.35.

Demnach wird A.A.___, privat verteidigt

durch Rechtsanwalt David Gibor, für das Neubeurteilungsverfahren eine

Parteientschädigung von total CHF 13'451.35 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Demnach wird in

Anwendung der Art. 166 und Art. 305bis Ziff. 1 StGB; aArt. 19 Abs. 2

lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. 22

Abs. 1 StGB; Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 42

Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a

Abs. 1 lit. o, Art. 69, Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB; Art.

135, Art. 263 Abs. 1 i.V.m. 266 Abs. 3, Art. 267 Abs. 3, Art. 268 Abs. 1,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und

erkannt:

1. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 23. Februar 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich

A.A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a) versuchte Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. Dezember

2018;

b) mehrfache Widerhandlung

gegen das Waffengesetz, begangen am 28. Januar 2019;

c) Unterlassung der

Buchführung, begangen in der Zeit vom 13. November 2017 bis am 7. Januar

2019.

2. Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 2 lit. c) des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12.

Dezember 2023 hat sich A.A.___ wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9. bis am 20. Mai 2018,

schuldig gemacht.

3. A.A.___ hat sich im

Weiteren wie folgt schuldig gemacht:

- qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10.

Februar 2018 bis am 28. Januar 2019;

- mehrfache

Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar

2019.

4. A.A.___

wird

verurteilt zu:

-

einer

Freiheitsstrafe von neun Jahren,

-

einer

Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von fünf Jahren.

5. Es wird festgestellt,

dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

6. A.A.___

wird die

seit 28. Januar 2019 erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft

und der vorzeitige Strafvollzug (total 2543 Tage) an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

7. A.A.___ wird mit

separatem Beschluss umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen.

8. A.A.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

9. Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

10. Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden im Verfahren gegen A.A.___

sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände eingezogen und sind nach

Rechtskraft des Urteils durch das Kompetenzzentrum Forensik, FND, der

Kantonspolizei St. Gallen bzw. durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten bzw. – soweit es sich um legale Gegenstände handelt – allenfalls zu

verwerten, wobei der Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a) insgesamt 1'447,3

Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und

99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik,

Kantonspolizei St. Gallen),

b) insgesamt 2'480

Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils

mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St.

Gallen),

c) diverses

Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc.,

aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

d) 1 Mobiltelefon

Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate),

e) diverse

Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

f) 2

Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate),

g) 1 Magazin Pistole

Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1

Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate),

h) 1 Haushaltswaage

Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate).

11. Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren gegen A.A.___

sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone diesem nach Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

12. Von den im Verfahren

gegen A.A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen bzw.

Vermögenswerten werden insgesamt CHF 241'256.80 eingezogen und verfallen

dem Staat (EUR 214'300.00, umgerechnet CHF 240'156.80, und

CHF 1'100.00 Verwertungserlös PW, eingezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn).

13. Von den im Verfahren

gegen A.A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen werden

CHF 3'650.60 mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss

Ziffer 20 hiernach verrechnet (CHF 1'146.95, CHF 600.00,

CHF 800.00, EUR 1'000.00 und EUR 20.00, umgerechnet

CHF 1'103.65, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

14. A.A.___

wird zur

Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 54'000.00

verurteilt.

15. Die von der

Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft GB [Ort

1] Nr. [...] ([Adresse]) wird aufrechterhalten bis das Betreibungsamt in der

Betreibung bezüglich der Ersatzforderung gemäss Ziffer 13 hiervor

Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat.

16. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das

erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 64'077.25 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn bezahlt. Nach

Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00 verblieb eine Restanz

von CHF 30'077.25.

A.A.___ hat dem Staat diese

Kosten im Umfang von 90 % zurückzuerstatten (entspr. CHF 57'669.50), sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren).

17. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 12. Dezember 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___,

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das (erste) Berufungsverfahren auf total

CHF 3'158.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

A.A.___ hat dem Staat diese

Kosten im Umfang von 80 % zurückzuerstatten (entspr. CHF 2'526.50), sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren).

18. A.A.___, privat

verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, wird für das (erste)

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 6'086.40

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse.

19. A.A.___, privat

verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, wird für das

Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 13'451.35

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse.

20. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00,

total CHF 44'890.00, werden wie folgt auferlegt:

A.A.___ 90 % entspr. CHF

40'401.00 *

Staat 10

% entspr. CHF 4'489.00

* Nach

Verrechnung mit dem sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss

Ziffer 13 hiervor (CHF 3'650.60) verbleiben CHF 36'750.40,

welche A.A.___ an diese Kosten zu bezahlen hat.

21. Die Kosten des (ersten)

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 10'500.00, werden wie folgt auferlegt:

A.A.___ 80% entspr.

CHF 8'400.00

Staat 20

% entspr. CHF 2'100.00

22. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'100.00, gehen

zulasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher