STBER.2025.11
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Neubeurteilung
13. Januar 2026Deutsch118 min
Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft GB [Ort
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. Januar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Marti
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, hier vertreten durch Rechtsanwalt David Gibor,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Neubeurteilung
Es erscheinen zur Neubeurteilungsverhandlung
vom 12. Januar 2026, 8:30 Uhr, vor Obergericht:
-
Staatsanwältin B.___, für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
-
A.A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger (wird vorgeführt),
-
Rechtsanwalt David Gibor,
privater Verteidiger des Beschuldigten,
-
zwei Mitarbeiter der Kapo
Solothurn, Vorführung und Aufsicht,
-
diverse Zuschauer.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin
B.___
(gibt
vorab ihre Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)
1.
Es
sei festzustellen, dass die Verurteilungen von A.A.___ wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Anklageziffern
1.1.2., 1.1.3., 1.1.4., 1.1.5., 1.1.6., 1.1.7., 1.1.8., 1.2., 1.3., 1.4.2,
1.4.4. und 1.5 sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz in Rechtskraft
erwachsen seien.
2.
A.A.___
sei wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes und
mehrfacher Geldwäscherei schuldig zu sprechen.
3.
A.A.___
sei zu verurteilen zu:
- einer Freiheitsstrafe
von neun Jahren und einem Monat, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit
dem 28. Januar 2019,
- einer Geldstrafe von
100 Tagesätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung
des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit
von fünf Jahren.
4.
A.A.___
sei für zehn Jahre des Landes zu verweisen.
5.
Die
Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
6.
Es
sei festzustellen, dass die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände
gemäss
Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
7.
Es
sei über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden.
8.
A.A.___
sei zu einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 100'000.00 für nicht mehr
vorhandenen Gewinn aus dem Betäubungsmittelhandel zu verurteilen.
9.
Die
von der Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre bezüglich der
Liegenschaft
[Ort 1] GB-Nr. […], [Adresse], sei aufrechtzuerhalten bis das Betreibungsamt in
der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art.
101 SchKG angeordnet habe.
10. Die Verfahrenskosten
seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt
Gibor (gibt
vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)
1.
Der
Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 lit. a des
Berufungsurteils vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer 1) teilweise freizusprechen.
Weiter
sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des
Berufungsurteils vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2)
vollumfänglich freizusprechen.
2.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Berufungsurteils sei der Beschuldigte
mit einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren und fünf Monaten zu
bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft. Der Beschuldigte sei
zudem zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von fünf Jahren.
Der
Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Für die
unrechtmässige Überhaft sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 200.00
pro Hafttag zuzusprechen.
3.
Von
einer Landesverweisung und einer SIS-Ausschreibung sei in Abänderung von
Dispositiv-Ziffer 7 und 8 des Berufungsurteils abzusehen.
4.
Die
ausgesprochene Ersatzforderung von CHF 100'000 sowie die angeordnete
Grundbuchsperre seien in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 13 und 14 des
Berufungsurteils aufzuheben.
5.
Alles
unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, inklusive einer
Prozessentschädigung für die Wahlverteidigung zulasten der Staatskasse.
Im Übrigen wird auf das separate
Verhandlungsprotokoll vom 12. Januar 2026 verwiesen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Im Urteil der Strafkammer des
Obergerichts vom 12. Dezember 2023 (Verfahren STBER.2022.95) wurde die
Prozessgeschichte, soweit die Voruntersuchung, das erstinstanzliche Verfahren
und das (erste) Berufungsverfahren betreffend, zusammengefasst. Darauf kann
verwiesen werden (Obergericht Urteilsseiten [US] 4 - 9).
2. Die Strafkammer des
Obergerichts fällte am 12. Dezember 2023 folgendes Urteil:
«
1. A.A.___ hat sich gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht:
a) versuchte Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. Dezember
2018 (Anklageschrift Ziffer 3);
b) mehrfache Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, begangen am 28. Januar 2019 (Anklageschrift
Ziffer 5);
c) Unterlassung der
Buchführung, begangen in der Zeit vom 13. November 2017 bis am 7. Januar 2019
(Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober 2021).
2. A.A.___ hat sich
überdies wie folgt schuldig gemacht:
a) qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10.
Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 (Anklageschrift Ziffer 1);
b) mehrfache
Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019
(Anklageschrift Ziffer 2);
c) Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9. bis
am 20. Mai 2018 (Anklageschrift Ziffer 4).
3. A.A.___
wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten.
4.
Es
wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
5. A.A.___
wird die
seit 28. Januar 2019 erstandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug
(1780 Tage) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Es wird festgestellt,
dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem
Beschluss vom 12. Dezember 2023 über die Anordnung der
Sicherheitshaft entschieden hat.
7. A.A.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
8. Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
9. Die folgenden im
Verfahren gegen A.A.___
sichergestellten Betäubungsmittel und
Gegenstände werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen
Urteils eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch das
Kompetenzzentrum Forensik, FND, der Kantonspolizei St. Gallen bzw. durch
die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. – soweit es sich um legale
Gegenstände handelt – allenfalls zu verwerten, wobei der Netto-Verwertungserlös
(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
a) insgesamt 1'447,3
Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und
99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik,
Kantonspolizei St. Gallen),
b) insgesamt 2'480
Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils
mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St.
Gallen),
c) diverses
Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc.,
aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
d) 1 Mobiltelefon
Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate),
e) diverse
Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
f) 2
Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate),
g) 1 Magazin Pistole
Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1
Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate),
h) 1 Haushaltswaage
Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate).
10. Das im Verfahren gegen A.A.___
sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 6
des erstinstanzlichen Urteils diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
11. Von den im Verfahren
gegen A.A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen bzw.
Vermögenswerten werden insgesamt CHF 241'256.80 eingezogen und verfallen
dem Staat (EUR 214'300.00, umgerechnet CHF 240'156.80, und
CHF 1'100.00 Verwertungserlös PW, eingezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn).
12. Von den im Verfahren
gegen A.A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen werden
CHF 3'650.60 mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 18 hiernach
verrechnet (CHF 1'146.95, CHF 600.00, CHF 800.00,
EUR 1'000.00 und EUR 20.00, umgerechnet CHF 1'103.65, eingezahlt
bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
13. A.A.___ wird zur
Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000.00 verurteilt,
zahlbar an den Staat Solothurn.
14. Die von der
Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft GB [Ort
1] Nr. [...] ([Adresse]) wird aufrechterhalten bis das Betreibungsamt in der
Betreibung bezüglich der Ersatzforderung gemäss Ziffer 13 hiervor
Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat.
15. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wurde gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 64'077.25 (310,1667 Stunden zu
CHF 180.00 und 3,75 Stunden zu CHF 135.00 pro Stunde, inkl.
Auslagen von CHF 3'159.80 und MwSt. zu 7,7 % von CHF 4'581.20)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Nach Abzug der bereits
geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00 verblieb eine Restanz von CHF 30'077.25. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 16'853.95
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu
7,7 % von CHF 1'204.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.A.___ erlauben.
16. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'158.10 (5.3333 Stunden zu CHF 190.00 und
9.4167 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 224.00 und MwSt. zu 7,7 % von CHF 225.78) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
17. A.A.___, privat
verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
18. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00,
total CHF 44'890.00, hat A.A.___
zu bezahlen. Nach Verrechnung mit
dem sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziffer 12 hiervor
verbleiben CHF 41'239.40.
19. Die Kosten des
Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 10'500.00, hat A.A.___
zu bezahlen.»
3. Gegen dieses Urteil erhob A.A.___
(nachfolgend: der Beschuldigte) am 8. März 2024 Beschwerde in Strafsachen
an das Bundesgericht. Verlangt wurde die Aufhebung des Urteils vom
12. Dezember 2023. Konkret beantragt wurde ein teilweiser Freispruch vom
Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Anklageziffer 1; in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 lit. a des Urteils),
ein vollumfänglicher Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Anklageziffer
2; in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Urteils), die Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Jahren und zehn Monaten, unter
Anrechnung der erstandenen Haft, sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à
CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für die Geldstrafe bei
einer Probezeit von fünf Jahren (in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des
Urteils). Weiter beantragt wurde das Absehen von einer Landesverweisung und
einer Ausschreibung im SIS (in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des
Urteils) und die Aufhebung der angeordneten Grundbuchsperre (in Abänderung von
Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils). Eventualiter sei die Sache zur materiellen
Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
4. Mit Urteil 6B_202/2024 vom 17.
Februar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2023 auf
und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen
wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (ASNB 1 ff.).
5. Mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 12. März 2025 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt,
dass ohne Gegenbericht vom Fortbestand der privaten Verteidigung und der
infolgedessen weiterhin geltenden Sistierung der amtlichen Verteidigung
ausgegangen werde. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt zur
Mitteilung, ob er mit dem vorzeitigen Strafvollzug im bisherigen Setting gemäss
Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 8. Juli 2024 einverstanden sei, und
es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Neubeurteilungsverfahrens Stellung zu
nehmen (ASNB 21 ff.).
6. Mit Eingabe vom 28. März 2025
bestätigte Rechtsanwalt Gibor, weiterhin den Beschuldigten privat zu vertreten,
und stellte ein Gesuch um sofortige Haftentlassung, eventualiter um bedingte
Entlassung am 26. Mai 2025, mithin nach Verbüssung von zwei Dritteln der
bisherigen Strafe. Gleichzeitig reichte er einen Vollzugsbericht der [Justizvollzugsanstalt]
vom 17. Februar 2025 ein (ASNB 26 ff.).
7. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde
der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt Gibor zur
Kenntnis zugestellt und ihr Frist zur Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch
gesetzt (ASNB 38). Nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1.
April 2025 (ASNB 39 f.) und deren Zustellung an den Verteidiger (ASNB 41) wurde
mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. April 2025 das
Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschuldigten
für die Dauer des Neubeurteilungsverfahrens Sicherheitshaft angeordnet,
vollstreckbar im aktuellen Setting (ASNB 41 ff.).
8. Am 14. April 2025 wurden die Parteien
zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2026 vorgeladen (ASNB 49 ff.).
9. Mit Eingabe vom 22. April 2025 beantragte
der Beschuldigte eine Versetzung in den offenen Strafvollzug. Die Eingabe wurde
mit Verfügung vom 23. April 2025 zuständigkeitshalber an das Amt für
Justizvollzug weitergeleitet (ASNB 59).
10. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 bzw.
vom 13. Dezember 2025 wurde den Parteien eine Kopie des aktuellen
Strafregisterauszugs bzw. eine Kopie des Vollzugsberichts vom 13. Dezember 2025
zugestellt.
11. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026
wurde den Parteien mitgeteilt, dass die aktualisierten Migrationsakten
betreffend den Beschuldigten beim Obergericht eingegangen seien.
12. Am 12. Januar 2026 fand die mündliche Verhandlung
im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird diesbezüglich auf das separate
Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.
13. Am 13. Januar 2026, um 16:00 Uhr, wurde das
Urteil den Parteien mündlich eröffnet. Es erschienen die Staatsanwältin, der
Beschuldigte (Vorführung) und sein Verteidiger sowie zwei Mitarbeiter der Kapo
Solothurn (Vorführung und Aufsicht) und mehrere Zuschauerinnen und Zuschauer.
Im Anschluss an die Urteilseröffnung wurde der Beschuldigte umgehend aus der
Sicherheitshaft entlassen (separater Beschluss).
Erwägungen
II. Anwendbares
Prozessrecht
1.
Per 1. Januar 2024 trat
die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
2.
Während das nun aufgehobene
Berufungsurteil vom 12. Dezember
2023.
datiert, wurde das kassatorische Bundesgerichtsurteil am 17. Februar 2025 –
und damit nach Inkrafttreten der Revision – gefällt.
3.
Art. 448 StPO sieht vor, dass
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht
fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453
StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt
worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes,
dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der
Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung
zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach
diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre
(Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid
nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die Anwendbarkeit des bisherigen
Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer Rückweisung durch die
Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts) gelangt neues Recht
zur Anwendung (Moritz Oehen in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,
3.
Auflage, Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 453 StPO N 3).
4.
Folglich ist vorliegend das neue
Prozessrecht anwendbar.
III. Gegenstand des
Neubeurteilungsverfahrens
1.
Heisst das Bundesgericht eine
Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das
Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit
jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des
Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant
ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der
Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das
Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen
Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf
diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen
als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit
neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen
des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es
diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,
verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen
Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt
nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).
2.
Nicht mehr Gegenstand des
Neubeurteilungsverfahrens sind folgende (teilweise) in Rechtskraft erwachsenen Ziffern
des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil):
-
Ziffer 1 lit. c, e und f:
betreffend die Schuldsprüche wegen versuchter
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageschrift
vom 27. August 2021 [nachfolgend: AnklS] Ziffer 3), der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AnklS Ziffer 5) sowie bezüglich der
Unterlassung der Buchführung (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober
2021),
-
Ziffer 5: Einziehung von
Betäubungsmitteln und Gegenständen,
-
Ziffer 6: Herausgabe des
sichergestellten Mobiltelefons iPhone an den Beschuldigten,
-
Ziffer 11 (teilweise): Entschädigung
des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
Im Weiteren sind folgende Ziffern des
Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 in
Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 2 lit. c):
Schuldspruch wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung,
-
Ziffer 16 (teilweise): Entschädigung
des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
Der Schuldspruch wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS Ziffer 1) wurde vom
Beschuldigten vor Bundesgericht nur teilweise angefochten, wobei das
Bundesgericht einige der Rügen abgewiesen hat. Dieser Schuldspruch ist daher
nur noch insoweit Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens, als er angefochten
worden ist und das Bundesgericht die betreffenden Rügen nicht abgewiesen hat
(vgl. die nachfolgenden Erwägungen in den Ziffern 3 und 4).
3.
Dem Urteil des Bundesgerichts vom 17.
Februar 2025 (6B_202/2024; nachfolgend: Urteil des Bundesgerichts) lassen sich
zusammengefasst folgende Feststellungen entnehmen:
3.1
In Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen
Geldwäscherei (AnklS Ziffer 2) erwog das Bundesgericht, in der ersten
Einvernahme sei dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden, sich wegen Geldwäscherei
schuldig gemacht zu haben. Ebenso wenig sei ihm ein entsprechender Sachverhalt
vorgehalten worden. Das Obergericht habe sich nicht dazu geäussert, ob in den
späteren Einvernahmen weitere Vorhalte erfolgt seien, die den neuen
Verfahrensgegenstand – allfällige Geldwäschereihandlungen – abdecken würden.
Aus der Beschwerde ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer die schliesslich
angeklagten Geldwäschereihandlungen anlässlich der Schlusseinvernahme
vorgehalten worden seien. Das Verfahren sei gestützt auf Art. 112 BGG an
das Obergericht zurückzuweisen. Dieses werde – sollte sich ein Teil der
Einvernahmen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeklagte mehrfache
Geldwäscherei mangels hinreichenden Tatvorhalts als unverwertbar erweisen – zu
prüfen haben, ob der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die verwertbaren
Beweismittel erstellt sei (Urteil des Bundesgerichts E. 1.4).
3.2
Hinsichtlich des Vorhaltes der
qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS Ziffer
1) hatte der Beschuldigte den Schuldspruch nur insoweit angefochten, als es die
Anklageziffern 1.1.1, 1.1.5, 1.4 (hinsichtlich Gesamtmenge) sowie die Untervorhalte
1.4.1, 1.4.3, 1.4.5 bis 1.4.7 betrifft. In seinem Urteil stellte das
Bundesgericht betreffend einzelner der beanstandeten Untervorhalte eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
fest und erachtete die Rügen des Beschwerdeführers im Übrigen als unbegründet.
3.2.1
Das Bundesgericht erwog betreffend
zweier in Anklageziffer 1.1.1 vorgehaltener Lieferungen, das Obergericht sei in
für die rechtliche Qualifikation relevanter Weise über den angeklagten
Sachverhalt hinaus gegangen, indem es als erstellt erachtet habe, dass der
Beschwerdeführer die Betäubungsmittel am 14. Juli 2018 und am 12. Januar
2019.
wegen Landesabwesenheit durch eine Drittperson habe übernehmen lassen,
dabei aber als wirtschaftlich berechtigter Übernehmer fungiert habe (Urteil des
Bundesgerichts E. 2.4, insb. E. 2.4.4).
3.2.2
Demgegenüber gelangte das
Bundesgericht betreffend die weiteren in Anklageziffer 1.1.1 vorgehaltenen
Lieferungen zum Schluss, insgesamt zeige der Beschwerdeführer mit seinen
Vorbringen, die kaum über eine appellatorische Kritik hinausgingen, keine
Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
auf. Ebenso wenig verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie
nicht ausdrücklich auf die Einwände des Beschwerdeführers eingehe, sondern
festhalte, die erste Instanz habe sich sehr eingehend und sorgfältig mit den
fraglichen Beweismitteln und den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt
(Urteil des Bundesgerichts E. 3, insb. E. 3.2).
3.2.3
Die Rüge des Beschwerdeführers
betreffend die Anklageschrift Ziffer 1.1.5 erachtete das Bundesgericht
ebenfalls als unbegründet (Urteil des Bundesgerichts E. 2.5, insb. 2.5.4).
3.2.4
Hinsichtlich der Ziffer 1.4 der
Anklageschrift stellte das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
des Beschwerdeführers fest, da das Obergericht auf den Einwand des
Beschwerdeführers nicht eingegangen sei, wonach die Erstinstanz (bzw. vor
Bundesgericht das Obergericht) über den angeklagten Sachverhalt hinaus gehe,
indem sie bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung und der
Strafzumessung von einer Veräusserung von 17.55 Kilogramm ausgehe, wogegen in
den Unterziffern konkrete Veräusserungshandlungen von nur rund 7.5 Kilogramm
umschrieben seien (Urteil des Bundesgerichts E. 2.6, insb. E. 2.6.2).
3.2.5
Schliesslich stellte das
Bundesgericht fest, dass in den Anklageziffern 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5 bis 1.4.7
keine Übergabe durch eine Drittperson umschrieben sei. Das Obergericht habe den
Anklagegrundsatz verletzt und gehe über den angeklagten Sachverhalt hinaus,
indem es eine persönliche Übergabe des Kokaingemischs durch den
Beschwerdeführer nicht feststelle bzw. offenlasse, jedoch den angeklagten
Sachverhalt dennoch als erstellt erachte. Da sich aus dem vor- bzw.
erstinstanzlichen Urteil nicht klar ergebe, hinsichtlich welcher
Unteranklagepunkte von einer Veräusserung durch Dritte auszugehen sei, müsse
das Obergericht auch diesen Punkt nochmals prüfen (Urteil des Bundesgerichts E.
2.6.3).
4.
Im vorliegenden
Neubeurteilungsverfahren sind nach dem Gesagten die einzelnen vom Bundesgericht
in seinem Urteil gerügten Anklagepunkte neu zu beurteilen, die Strafzumessung
neu vorzunehmen und die Frage einer allfälligen Landesverweisung neu zu prüfen
(Urteil des Bundesgerichts E. 4). Soweit der Schuldspruch betreffend den
Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht
gerügt worden ist (Anklageziffern 1.1.2-1.1.4, 1.1.6-1.1.8, 1.2, 1.3, 1.4.2,
1.4.4, 1.4.8-1.4.11 und 1.5) bzw. die diesbezüglichen Rügen als unbegründet
erachtet wurden (Anklageziffern 1.1.1 [mit Ausnahme der Lieferungen vom 14. Juli 2018
und vom 12. Januar 2019] und 1.1.5) ist er nicht mehr Gegenstand des
Neubeurteilungsverfahrens.
IV. Formelles
Das Bundesgericht hat die formellen
Rügen des Beschuldigten umfassend abgehandelt, darauf kann verwiesen werden. Soweit
sie einzelne Vorhalte betreffen, wird darauf im Rahmen des Sachverhalts und der
Beweiswürdigung einzugehen sein.
V. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
In Bezug auf die allgemeinen
Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Prozessökonomie kann auf das Urteil
des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 (US 17 ff.) verwiesen werden.
2.
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1
lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit a und c BetmG)
2.1
Die gemäss
verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts nochmals zu prüfenden Punkte des
Urteils ändern nichts an den zutreffenden allgemeinen Sachverhaltsfeststellungen
des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Februar 2022. Die Vorinstanz hat die
seitens der Strafverfolgungsbehörden erfolgten Beweiserhebungen (insbesondere
Ermittlungen gegen Drittpersonen, Observation des Beschuldigten,
Standortermittlungen der Fahrzeuge des Beschuldigten, Audio-Überwachung im VW
Golf Plus des Beschuldigten, Durchsuchung des VW Golf Plus und Hausdurchsuchung
nach der Anhaltung des Beschuldigten, Video- und Audio-Überwachung der Garage
der C.___ GmbH, Auswertungen der sichergestellten Mobiltelefone, Fotos von
Kameras der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung der
Eidgenössischen Zollverwaltung; erstinstanzliches Urteil Ziffer II./C./2.1.1
bis 2.1.10) detailliert und korrekt dargestellt. Darauf kann erneut verwiesen
werden.
Soweit die
erstinstanzlichen Feststellungen zu den besagten Beweiserhebungen Würdigungen
beinhalten, sind diese – mit den nachfolgenden Präzisierungen – als schlüssig
und zutreffend zu qualifizieren. Ebenfalls korrekt sind die vorinstanzlichen
Feststellungen im Zusammenhang mit den erfolgten Aktenbeizügen betreffend D.A.___,
K.___, G.___, L.___, E.___, F.___, I.___ und J.___ (erstinstanzliches Urteil
Ziffer II./C./2.1.11) und hinsichtlich der Analysen der beim Beschuldigten
sichergestellten Betäubungsmittel (erstinstanzliches Urteil Ziffer
II./C./2.1.12).
Im Weiteren
hat die Vorinstanz die zahlreichen Aussagen des Beschuldigten betreffend den
Vorhalt der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz anlässlich von
Einvernahmen korrekt wiedergegeben. Auf Aussagen des Beschuldigten betreffend
den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei wird nachfolgend bei den
entsprechenden Erwägungen einzugehen sein.
Die Vorinstanz
hat die Äusserungen des Beschuldigten, welche im Rahmen von aufgezeichneten
Gesprächen im VW Golf Plus dokumentiert sind, ausführlich und zutreffend
wiedergegeben, wobei die besagten Aussagen durch die Vorinstanz darüber hinaus
sorgfältig und überzeugend gewürdigt wurden (erstinstanzliches Urteil Ziffer
II./C./2.2.1). Darauf kann wiederum verwiesen werden. Dasselbe gilt für die
Aussagen von E.___ (anlässlich von Einvernahmen und im Rahmen von
aufgezeichneten Gesprächen in dessen Fahrzeug; erstinstanzliches Urteil Ziffer II./C./2.2.2)
und jene von F.___ (anlässlich von Einvernahmen; erstinstanzliches Urteil
Ziffer II./C./2.2.3) sowie von G.___ (ebenfalls anlässlich von Einvernahmen; erstinstanzliches
Urteil Ziffer II./C./2.2.4).
2.2
Inzwischen
unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit Kokain wie auch MDMA/Ecstasy handelte.
Im Verfahren vor dem Bundesgericht war ein grosser Teil der vorgehaltenen
Transaktionen mit Betäubungsmitteln nicht mehr angefochten. Der Beschuldigte hatte
bereits anlässlich des Berufungsverfahrens – was sich auch aus der
Berufungserklärung ergibt – sowohl den vorgehaltenen Besitz von 1'447,3 Gramm
Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent) und 2'480 Gramm MDMA/Ecstasy
(ca. 4'000 Tabletten, Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent) als auch die unbefugte
Veräusserung/Vermittlung von 1'000 Gramm Kokaingemisch an E.___ zugestanden.
Dass der
Beschuldigte diesen Handel mit Kokain und mit MDMA/Ecstasy in grossem Stil
betrieb und dabei nicht die Endabnehmer, sondern vielmehr Zwischenhändler
belieferte, ist gestützt auf die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr
angefochtenen bzw. vom Bundesgericht bestätigten Sachverhaltsfeststellungen des
Berufungsgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2023 (STBER.2022.95) betreffend
den Betäubungsmittelhandel mit MDMA/Ecstasy und eines Teils des Kokainerwerbs
und der Kokainveräusserungen, aber auch gestützt auf die Akten (insb.
sichergestellte Menge an Kokain und MDMA/Ecstasy, Audio-Überwachung im VW Golf
Plus des Beschuldigten und des Fahrzeugs von E.___, Observation: vgl. Register
[nachfolgend: Reg.] 2.1.2 / Aktenseite [nachfolgend: AS] 014, Reg. 12.3.1
/ AS 11 und 15 f., Reg. 10.1 / AS 069 f., Reg. 12.3.1 / AS 11 und 14, Reg.
2.1.2
/ AS 012 f., Reg. 3.5.4 / AS 001 ff.) zweifelsfrei erstellt. Es
kann wie bereits erwähnt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
(erstinstanzliches Urteil Ziffer II./C./2.2.1) sowie auf die ergänzenden
Erwägungen im Urteil vom 12. Dezember 2023 (Obergericht US 20 ff.)
verwiesen werden.
2.3
In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist gestützt auf die polizeilichen
Ermittlungen davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte vom 10. bis 20. Juli
2018.
sowie vom 9. bis 13. Januar 2019 im Ausland, konkret in Serbien
aufhielt (erstinstanzliches Urteil Ziffer II./D./2.2 US 61 und 63). Diese
Erkenntnis stützt sich insb. auf die mittels rückwirkenden
Teilnehmeridentifikationen (RTID) ermittelten Antennenstandorte (Reg. 2.1 / AS
101.
ff. und 120, Reg. 3.2.1 / AS 025 und Reg. 3.2.3 / AS 28 f., Reg.
10.1
/ AS 754, 758, 760, 2.1.2 / AS 172, Audio-Aufnahme Nr. 1011).
2.3.1
In Bezug
auf die einzelnen noch zu beurteilenden Vorhalte gemäss AnklS Ziffer 1.1.
(Erwerb von total mindestens ca. 21 Kilogramm Kokaingemisch; Untervorhalt
Ziffer 1.1.1 Spiegelstriche 5 und 9 [Erwerb von je mind. 1 Kilogramm
Kokaingemisch am 14. Juli 2018 und am 12. Januar 2019]) hat das
Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass dem Beschuldigten in der
Anklageschrift unmissverständlich Erwerb durch persönliche Übernahme, mithin
ein persönliches unmittelbares Tätigwerden, vorgeworfen werde.
Da sich der
Beschuldigte gemäss den vorstehenden Feststellungen am 14. Juli 2018 wie auch
am 12. Januar 2019 nachweislich in Serbien aufhielt, ist eine persönliche
Entgegennahme des Kokaingemischs nicht erwiesen. Damit ist der angeklagte
Sachverhalt in Bezug auf diese beiden Daten nicht erstellt.
2.3.2
Dasselbe
gilt in Bezug auf die Untervorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.4.6 und 1.4.7 der
AnklS Ziffer 1.4 (Veräusserung von total mindestens ca. 19,55 Kilogramm
Kokaingemisch; Veräusserung von 200 g Kokaingemisch an E.___ am 12. Juli
2018.
und von 400 g am 14. Juli 2018). Da der Beschuldigte im Zeitraum vom 10.
bis 20. Juli 2018 landesabwesend war, ist davon auszugehen, dass am
12.
und 14. Juli 2018 keine persönliche Übergabe des Kokains erfolgte,
weshalb unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen der
Sachverhalt gemäss Anklage in Bezug auf diese beiden Vorhalte nicht erstellt
ist.
2.3.3
Gemäss
den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts zu prüfen bleiben die Untervorhalte
gemäss AnklS Ziffern 1.4.1, 1.4.3 und 1.4.5 (Veräusserungen von 500 g Kokaingemisch
an E.___ Anfang Mai 2018, von 1'000 g am 12. Juni 2018 und von 400 g
am 9. Juli 2018). Auch insoweit ist zu konstatieren, dass eine Übergabe durch
Dritte gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts betreffend diese
Untervorhalte nicht angeklagt ist.
2.3.3.1
Untervorhalt
gemäss AnklS Ziffer 1.4.1
Die Vorinstanz
liess offen, durch wen die Übergabe des Kokaingemischs Anfang Mai 2018
erfolgte. E.___ bestätigte in seiner Einvernahme vom 7. Februar 2019, die
500.
Gramm Kokaingemisch, welches er Anfang Mai 2018 an seinen Abnehmer H.___ verkaufte,
«von diesem I.___ mit dem schwarzen Golf» zu haben. Er sei der Cousin von A.A.___
(EV E.___ 07.02.2019, 10.2.4 / AS 113 ff., AS 136 f.). Diese
Aussage ist – in Übereinstimmung mit der in jeder Hinsicht zutreffenden
Würdigung durch die Vorinstanz – im Kontext zu sehen, dass E.___ fast
durchgehend «I.___» beschuldigte, obwohl gestützt auf die gesamte Aktenlage,
insbesondere die verdeckten Ermittlungen und die glaubhaften Aussagen von F.___,
erstellt ist, dass er hauptsächlich mit dem Beschuldigten kommunizierte und
dieser ihm das Kokain beschaffte und teilweise auch persönlich übergab
(erstinstanzliches Urteil US 50 ff.).
Im besagten
Zeitraum, d.h. Anfang Mai 2018, hielt sich neben dem Beschuldigten auch dessen
Cousin G.___ in der Schweiz auf (EV G.___ v. 5.9.2019 Reg. 10.2.1 / AS
470.
ff.). G.___ erklärte seinerseits auf Vorhalt der Aussage von E.___, dieser
habe es nicht von ihm. Das sei sein Cousin gewesen. Er selbst sei damals auf
dem Parkplatz stehen geblieben und der Beschuldigte sei zu ihm gegangen. Er
habe es beobachtet, wie er es ihm übergeben habe. Er verneinte auch, die
Bezahlung dafür erhalten zu haben. G.___ konnte jedoch die von ihm geschilderte
Übergabe des Kokaingemischs zeitlich nicht zweifelsfrei einordnen (EV G.___
14.02.2019, 10.2.1 / AS 035).
Angesichts der
im Gegensatz zu den Aussagen von E.___ glaubhaften Aussagen von G.___ erscheint
zwar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte das Kokaingemisch Anfang Mai 2018 E.___
persönlich übergab. Da eine zeitliche Einordnung der Aussage von G.___ aber
nicht verlässlich gemacht werden konnte, ist nicht hinreichend erstellt, dass
der Beschuldigte die 500 Gramm Kokaingemisch Anfang Mai 2018 persönlich
übergeben hat. Folglich ist der vorgehaltene Sachverhalt gemäss Anklageziffer
1.4.1
nicht als erstellt zu erachten.
2.3.3.2
Untervorhalt
gemäss AnklS Ziffer 1.4.3
Gestützt auf
die Ergebnisse der Ermittlungen im betreffenden Zeitraum vor und am 12. Juni
2018.
(Telefonüberwachungen, WhatsApp-Konversationen, rückwirkende
Teilnehmeridentifikationen [RTID] sowie der Observation) ist zwar davon
auszugehen, dass der Beschuldigte die Kokainlieferung organisierte. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass E.___ das
Kokaingemisch von 1'000 Gramm am 12. Juni 2018 direkt vom unbekannten Kurier – dem
Lenker des von der Polizei beobachteten schwarzen BMW X6 mit deutschem
Kontrollschild – und nicht vom Beschuldigten übergeben wurde. Somit ist der
angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.4.3 als nicht erstellt zu
erachten.
2.3.3.3
Untervorhalt
gemäss AnklS Ziffer 1.4.5
Wie bereits
erwogen, verliess der Beschuldigte am 10. Juli 2018 (in den frühen
Morgenstunden) die Schweiz (vgl. Erkenntnisse aus der rückwirkenden
Teilnehmeridentifikationen [(RTID], Reg. 2.1 / AS 101 ff., Reg. 3.2.1 / AS 025
und Reg. 3.2.3 / AS 28 f.). Am Tag davor, d.h. am 9. Juli 2018, war
er während des grössten Teils des Tages in der Region Zuchwil, und E.___
versuchte ihn mehrfach telefonisch zu erreichen. Auch G.___ befand sich am 9.
Juli 2018 in der Schweiz. E.___ erklärte wiederum, das Kokaingemisch bei «I.___»
bestellt und von diesem erhalten zu haben. Demgegenüber verneinte G.___, das
Kokaingemisch überbracht zu haben. Ob die Lieferung der 400 Gramm Kokain am
Abend des besagten Tages durch den Beschuldigten oder G.___ erfolgte, lässt
sich gestützt auf die erfolgten Ermittlungen nicht eruieren. Entsprechend ist
zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er das Kokaingemisch nicht
Dispositiv
persönlich überbrachte. Der vorgehaltene Sachverhalt gemäss AnklS 1.4.5 ist demnach
nicht erstellt.
2.3.4 Wie
bereits dargelegt, stellte das Bundesgericht hinsichtlich Ziffer 1.4 der
Anklageschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers
fest, da das Obergericht auf den Einwand des Beschwerdeführers nicht
eingegangen sei, wonach die Vorinstanz (bzw. vor Bundesgericht das Obergericht)
über den angeklagten Sachverhalt hinaus gehe, indem sie bei der
Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung von
einer Veräusserung von 17.55 Kilogramm ausgehe, wogegen in den Unterziffern
konkrete Veräusserungshandlungen von nur rund 7.5 Kilogramm umschrieben seien
(Urteil des Bundesgerichts E. 2.6, insb. E. 2.6.2).
2.3.4.1 Nachdem das Bundesgericht in
seinem Rückweisungsentscheid verbindlich festgehalten hat, in der
Anklageschrift werde dem Beschuldigten hinsichtlich der Veräusserungshandlungen
– wie bereits beim Erwerb – ein persönliches Tätigwerden vorgeworfen, die Staatsanwaltschaft
hätte eine Veräusserung mit Hilfe von weiteren Personen ohne Weiteres in der
Anklageschrift umschreiben können bzw. müssen, was sie teilweise auch getan
habe (E. 2.6.3), das Bundesgericht in der Folge in Bezug auf die gerügten
Veräusserungshandlungen gemäss Unteranklageziffern 1.4.1, 1.4.3 und 1.4.5 - 1.4.7
verbindlich festgestellt hat, es sei einzig eine persönliche Übergabe angeklagt
(und mithin ein Tätigwerden mit Hilfe Dritter nicht Gegenstand der Anklage),
muss diese Rechtsprechung umso mehr für die in Anklageziffer 1.4 vorgehaltenen
Handlungen gelten, die in der Anklage nicht näher umschrieben sind. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte bei diesen
Verkaufshandlungen vereinzelt auf die Hilfe anderer zurückgriff und gegebenenfalls
bei welchen Handlungen das war. Es ist zwar davon auszugehen, dass der
Beschuldigte die erworbene Menge Kokain (mit Ausnahme der sichergestellten
Menge) auch wieder veräusserte, andernfalls er das Kokain nicht für viel Geld
erworben hätte, zumal er selbst nicht konsumierte. Er war wirtschaftlich
berechtigt an dieser enormen Menge Kokain und es kann bei diesen immensen
Mengen nicht ernsthaft relevant sein, ob er punktuell das Kokain nicht
eigenhändig dem Käufer übergab, sondern Dritte damit beauftragte. Entscheidend dürfte
vielmehr sein, dass er an der ganzen erworbenen Menge wirtschaftlich berechtigt
war und er folglich damit handeln konnte, was in der Anklage sehr wohl zum
Ausdruck kommt: Der Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 1.4 ist Bestandteil des
Vorhalts gemäss AnklS Ziffer 1 betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, demnach dem Beschuldigten «unbefugter Erwerb,
unbefugter Besitz und unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 21 Kilogramm
Kokaingemisch» vorgehalten wird. Aus der Kombination mit den weiteren
angeklagten Handlungen betreffend Kokaingemisch, AnklS Ziffer 1.1. (Erwerbs)
und Ziffer 1.3 (Besitz) ergibt sich, dass dem Beschuldigten die Veräusserung
des von ihm zuvor erworbenen Kokaingemischs im besagten Zeitraum vorgeworfen
wird. Sodann wurde dem Beschuldigten der Kauf und der anschliessende Verkauf
desselben an diverse Abnehmer bereits im Vorverfahren vorgehalten (so bspw. EV
vom 5.4.2019 Reg. 10.1 / AS 254). Somit wusste der Beschuldigte, was ihm
vorgeworfen wird, und konnte sich wirksam dagegen verteidigen.
Es handelt sich vorliegend bei der
angeklagten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um
ein sog. Kollektivdelikt, bei dem die Rechtsprechung des Bundesgerichts sehr
wohl einen erheblichen Spielraum gewährt in Bezug auf die Präzision und
Detailliertheit der Anklage. Es sei an dieser Stellung z.B. auf den Entscheid
6B_254/2013 vom 1.7.2013 hingewiesen, in dem das Bundesgericht in Erwägung 1.2
festhält: «Bei mehrfacher Tatbegehung handelt es sich um selbständige Taten,
die einzeln in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen (BGE 120 IV 348
E. 3f S. 357 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn mehrere selbständige
strafbare Handlungen bereits durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand
zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen werden. Gekennzeichnet ist
die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen,
die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und
zeitlichen Zusammenhang stehen. Subjektiv ist ein alle Handlungen umfassender
Gesamtvorsatz vorausgesetzt (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4c S. 93 mit Hinweisen). Bei
Kollektivdelikten ist massgebend, dass die Umstände die Verbrechenseinheit
erkennen lassen. Welche einzelnen Handlungen der beschuldigten Person
vorgeworfen werden, ist weniger wichtig (Urteil 6B_254/2007 vom 10. August 2007
E. 3.2 mit Hinweis). Letztlich geht es darum, dass die beschuldigte Person
nicht überrascht oder überrumpelt und ihr ermöglicht wird, sich effektiv zu
verteidigen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3g S. 357 mit
Hinweisen).»
Demgegenüber lässt der verbindliche
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts einzig zu, in Bezug auf die
Untervorhalte gemäss Ziff. 1.4.2, 1.4.4 und 1.4.8 bis 1.4.11 von einer
korrekten Anklage auszugehen. Die entsprechenden Sachverhalte sind, wie
dargelegt, rechtsgenüglich erststellt und unbestritten. Es ist demnach von
einer erstellten veräusserten Gesamtmenge von rund 5 Kilogramm Kokaingemisch auszugehen.
Entgegen dem Einwand der Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren, wonach
lediglich von einem mittleren Reinheitsgrad von 50 Prozent auszugehen sei, da
über die Beschaffenheit des Kokaingemischs «nichts bekannt» sei, ist mit der
Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von mindestens 79 % auszugehen. Dies
aufgrund der Analyse des Kokaingemischs, welches beim Beschuldigten
sichergestellt werden konnte. Dementsprechend ist von der Veräusserung von rund
4 Kilogramm reinem Kokain auszugehen.
2.4 Zusammenfassend ist in Bezug auf die
gesamten Vorhalte der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von
folgenden Mengen auszugehen:
Bei den Erwerbshandlungen sind insgesamt
22 Kilogramm Kokaingemisch erstellt. (Gegenüber den vorinstanzlichen
Feststellungen reduziert um 2 Kilogramm gemäss den vorstehenden Erwägungen
entfallenden zwei Untervorhalte gemäss AnklS Ziff. 1.1.1). Wie durch die
Vorinstanz in deren Urteil unter Ziffer II./D./2.2 lit. f ausgeführt, wurden in
der Anklageschrift bei der Angabe «mindestens ca. 21 Kilogramm» die
Kokainmengen der Untervorhalte Ziffern 1.1.2 bis 1.1.4 nicht eingerechnet. Angesichts
der Gesamtsumme der vorgeworfenen Erwerbsmengen in den Untervorhalten (AnklS
Ziff. 1.1.1-1.1.8) und angesichts der vorgeworfenen Veräusserungsmengen von
19,55 Kilogramm Kokaingemisch (ohne die sichergestellten Betäubungsmittel von 5
Kilogramm [AnklS Ziff. 1.1.5] und 1.45 Kilogramm [AnklS Ziff. 1.3]) handelt
es sich dabei wohl um ein Versehen. Da auch in der AnklS Ziff. 1
«mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch» bzw. «ca. 16.8 kg reines Kokain bei einem
durchschnittlichen Reinheitsgrad von 80%» erwähnt sind, ist das Versehen jedoch
nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Anklageschrift ist in diesem Punkt nicht eindeutig,
weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von angeklagten und erstellten 21 Kilogramm
Kokaingemisch auszugehen ist.
Der Erwerb von ca. 18,6 Kilogramm
(30'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy wurde in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht
gerügt und ist somit nicht mehr bestritten. Ebenfalls nicht mehr bestritten
sind der Besitz von 1,4473 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 79 bzw. 80
Prozent) und 2,48 Kilogramm (ca. 4'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy (Reinheitsgrad:
23 bis 25 Prozent) sowie die Veräusserung von 16,12 Kilogramm (ca. 26'000
Tabletten) MDMA/Ecstasy gemäss AnklS Ziffer 1.5 (wovon der Beschuldigte ca.
1'000 Tabletten einem Abnehmer unentgeltlich überlassen hat). Bezüglich der
Veräusserung von Kokaingemisch ist von 5 Kilogramm auszugehen (entsprechend 4 Kilogramm
reinem Kokain).
3. Mehrfache Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 1 StGB; AnklS Ziffer 2)
3.1 Das
Bundesgericht erwog, der Tatvorhalt anlässlich der ersten Einvernahme des
Beschuldigten beinhalte den neuen Verfahrensgegenstand der Geldwäscherei bzw.
die schliesslich in der Anklage umschriebenen Sachverhalte offensichtlich
nicht, da darin keine Hinweise auf mögliche Geldwäschereihandlungen zu finden
seien. Entsprechend ging das Bundesgericht davon aus, dass anlässlich der
ersten Einvernahme kein rechtsgenüglicher Vorhalt im Sinne von Art. 158 Abs. 1
lit. a StPO erfolgt sei. Demgegenüber führte das Bundesgericht aus, dass sich
aus der Beschwerdeschrift ergebe, dass dem Beschwerdeführer die schliesslich
angeklagten Geldwäschereihandlungen anlässlich der Schlusseinvernahme
vorgehalten worden seien.
3.1.1 Dem Beschuldigten
wurde Geldwäscherei in der Tat erst in der Schlusseinvernahme des Staatsanwalts
vom 27. August 2021 vorgehalten. Damit sind frühere, sich selbst belastende Aussagen
des Beschuldigten in Bezug auf diesen Vorwurf nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 1
i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO). Festzuhalten ist aber, dass der Beschuldigte in
den früheren Einvernahmen ohnehin keine Aussagen machte, mit welchen er sich im
Hinblick auf den Vorhalt der Geldwäscherei selbst belastet hätte.
3.1.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme
wurde der Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, dass gegen ihn unter
anderem ein Untersuchungsverfahren wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei eingeleitet worden sei, bevor er über
seine Rechte als Beschuldigter belehrt wurde. Anschliessend wurde der
Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, dass ihm und seinem Verteidiger die
detaillierte Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 (Reg. 12.1.1 / AS 004 ff.)
vorliege. Darin sind die Vorhalte betreffend mehrfache Geldwäscherei
detailliert aufgeführt. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, zu den Vorhalten
betreffend Geldwäscherei Stellung zu nehmen. Er bestritt diese und verwies auf
seine «damals gemachten Aussagen» (Reg. 10.1 / AS 1000 f., 1004).
Dem Beschuldigten wurde mithin noch im
Vorverfahren, der Vorhalt der Geldwäscherei gemacht und ihm dazu das rechtliche
Gehör gewährt. Wenn die Verteidigung einwendet, der Vorhalt der Geldwäscherei
sei dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme erst am Schluss gemacht worden,
ist dies aktenwidrig. Wie dem Protokoll der Schlusseinvernahme vom 27. August
2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte bereits zu Beginn der Einvernahme
darauf hingewiesen, dass gegen ihn u.a. ein Untersuchungsverfahren wegen Geldwäscherei
eingeleitet worden sei (Reg. 10.1 / AS 1000). Wie bereits erwähnt, wurde der
Beschuldigte im Übrigen bereits mit der Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021
auf den entsprechenden Vorhalt hingewiesen.
Nach der Schlusseinvernahme wurde dem
damaligen Verteidiger das Schreiben betreffend Abschluss der Strafuntersuchung
ausgehändigt. Darin wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen
seit Erhalt der Verfügung Einsicht in die Akten zu nehmen, Beweisanträge zu
stellen, zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und
Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die
Wiederholung von Einvernahmen zu verlangen (Reg. 12.1.1 / AS 012, Reg.
10.1 / AS 1005). Der Beschuldigte hatte folglich nach der Einvernahme noch
die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen, wobei der damalige amtliche
Verteidiger (derzeit) auf weitere Beweisanträge und eine erneute Akteneinsicht ausdrücklich
verzichtete und bestätigte, dass umgehend Anklage erhoben werden könne (Reg.
10.1 / AS 1005).
Der Beschuldigte wurde von der
Vorinstanz und vom Berufungsgericht zum Vorhalt der Geldwäscherei befragt, eine
detaillierte Befragung dazu erfolgte ein letztes Mal am 12. Januar 2026 im
Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung. Der Beschuldigte machte nie materielle
Aussagen zu diesem Vorhalt.
Die Rüge der Verteidigung, wonach das
Vorverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und neben Art. 157 und Art. 158
Abs. 1 lit. a StPO den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), das Recht auf
Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 EMRK) sowie das Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1
EMRK) verletze, ist unbegründet.
3.2 Beweiswürdigung
und massgebender Sachverhalt
3.2.1 Vorhalt gemäss AnklS
Ziffer 2.1 (Geldwechsel in Genf)
3.2.1.1 Auch
in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei hat die Vorinstanz in
ihrem Urteil vom 23. Februar 2022 die erfolgten Beweiserhebungen sowie die
Äusserungen des Beschuldigten im Rahmen von im VW Golf Plus aufgezeichneten
Gesprächen korrekt wiedergegeben und sorgfältig, schlüssig sowie überzeugend
gewürdigt (erstinstanzliches Urteil Ziffer II./E./2.2 lit. a). Die Vorinstanz stützte
sich bei der Feststellung des Sachverhalts nicht auf Aussagen des Beschuldigten,
welche dieser im Rahmen von Einvernahmen machte, und mithin auch nicht auf
Einvernahmen, die in Bezug auf den Vorhalt der Geldwäscherei nicht verwertbar
sind. Die Feststellung des Sachverhalts basierte ausschliesslich auf die im
Rahmender Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse der davon unabhängigen
Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden.
3.2.1.2 Im
Zusammenhang mit den vorgehaltenen Fahrten nach Genf liegen verschiedene
Erkenntnisse vor, die auf unterschiedlichen polizeilichen
Überwachungsmassnahmen fussen, wobei diesbezüglich insbesondere die
rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTID) der fraglichen Mobiltelefone,
Standortermittlungen der Fahrzeuge des Beschuldigten (mittels GPS),
Observationen, die Audio-Überwachung im VW Golf Plus des Beschuldigten und die
Fotos von Kameras der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
der Eidgenössischen Zollverwaltung zu nennen sind.
Von hoher
Bedeutung ist dabei die Audio-Überwachung im VW Golf Plus des Beschuldigten,
welche am 6. Dezember 2018 durch den fallführenden Staatsanwalt verfügt,
am 10. Dezember 2018 durch das Haftgericht bewilligt und am 11. Dezember
2018 im fraglichen Fahrzeug installiert worden war, womit Gespräche (und bspw.
auch Schraubgeräusche) im Innern des VW Golf Plus ab dem 11. Dezember 2018
aufgezeichnet und mitgehört wurden (Reg. 2.1.2. / AS 012 f., Reg. 3.5.4 /
AS 001 ff.). In einigen der aufgezeichneten Gespräche äusserte sich der
Beschuldigte – wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – sehr
eingehend zu seiner Tätigkeit, zu Geschehnissen und Gegebenheiten auch in Bezug
auf Geldwechsel. So sprach er u.a. wiederholt über den Wechsel von Schweizer
Franken in Euro in der [Wechselstube] in Genf und über das damit verbundene
Risiko, über die angebotenen Wechselkurse, über die Stückelung der zu
wechselnden Schweizer Franken, über I.___ und das Ausmass ihrer Zusammenarbeit,
über den Bedarf an Euro zur Bezahlung der Lieferanten, über das Einbauen-Lassen
von Verstecken in zwei Fahrzeugen, mehrfach und eingehend über Mengen und
Preise bzw. seinen Verdienst, über «MDH» bzw. «MDNA» und deren Stückpreis, über
verschiedene Schuldner (darunter ein Italiener, der gefallen sei) und die damit
zusammenhängenden Betragshöhen, über seinen Gewinn und die Lebenshaltungskosten
der gesamten Familie, über das grosse Risiko, das er habe, über die Verstecke
im VW Golf Plus und im Peugeot 5008, die er für viel Geld hatte einbauen
lassen, über Lieferanten, Abnehmer und Geldübergaben, über die Umstände der
Käufe, über Fahrten nach Barcelona und Rotterdam, über Lieferungen (auf
Kommission), über Investitionen in die Liegenschaft, über die Polizei,
entsprechende Kontrollen, Kameras etc. Die aufgezeichneten Gespräche zeigen zusammengefasst
eindrücklich, dass die vom Beschuldigten mehrfach gewechselten Gelder aus
illegaler Tätigkeit stammten bzw. zur Bezahlung der Betäubungsmittel gewechselt
wurden (so bspw. Reg. 10.1 / AS 405, 407 ff., 410, 097, 170-174, 202 ff.,
205, 211 ff., 215 ff., 236 ff., 240, 315 ff., 369 ff., 371,
397 ff., 457 ff., 584 ff., 591 ff., 618 ff.). Einem
abgehörten Gespräch des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass ihm jemand, der
bei einer Bank arbeitet, (von einem Geldwechsel) bei der Bank/über das
Unternehmen abgeraten hat, weil es mit der Firma sehr gefährlich sei und diese nachher
zu viel fragen würden, er solle es besser privat machen «so bei den Leuten»
(Reg. 10.1 / AS 94, AS 205). Aus einem anderen Gespräch in Genf, in
welchem über einen soeben erfolgten Geldwechsel von Schweizer Franken in Euro
gesprochen wird, geht hervor, dass dieser in Genf eben nichts aufschreibe, im
Gegensatz zur Bank, wo man einen Ausweis haben müsse (Reg. 10.1 / AS 462 ff.).
Gemäss
erstelltem Sachverhalt hatten bei der Anhaltung des Vaters des Beschuldigten
und dessen Partnerin am 9. Mai 2018 im – gemäss den abgehörten Gesprächen im
Auftrag des Beschuldigten eingebauten – Versteck des Peugeot 5008 mehrere
Kilogramm Kokaingemisch aufgefunden werden können. Der Erwerb dieses
Kokaingemischs wurde denn auch dem Beschuldigten zugerechnet. Das Bundesgericht
hat den Schuldspruch hinsichtlich der AnklS Ziff. 1.1.5 in seinem Urteil
geschützt (E. 2.5.4). Auch bei der Durchsuchung des vom Beschuldigten am
28. Januar 2019 unmittelbar vor dessen gleichentags erfolgter Anhaltung in [Ort
1] verwendeten Fahrzeugs konnte darin das von ihm in den aufgezeichneten
Gesprächen mehrfach erwähnte Versteck vorgefunden werden. In dessen Innern befand
sich in einem Plastiksack Bargeld in Höhe von EUR 214'300.00 (Stückelung: 200 x
500.00, 300 x 200.00, 543 x 100.00; Reg. 10.1 / AS 069 f., Reg.
12.3.1 / AS 11 und 14).
Hinzu kommen die
glaubhaften Aussagen von G.___. Dieser äusserste sich in verschiedenen
Einvernahmen zu einzelnen Fahrten nach Genf und gab bereits in der Einvernahme
vom 7. Februar 2019 – angesprochen auf die Fahrt vom 28. Januar 2019 – zu
Protokoll, er sei mit dem Beschuldigten nach Genf in die Wechselstube gefahren,
worauf er sich zum Ablauf und zu den Umständen des fraglichen Geldwechsels
äusserte (Reg. 10.2.1 / AS 008 ff.).
3.2.1.3 Auch wenn die
vorgehaltenen Fahrten durch den Beschuldigten und/oder I.___ unterschiedlich
gut dokumentiert sind, kann nach eingehender Prüfung der Akten festgehalten
werden, dass die fraglichen Fahrten nach Genf allesamt und ohne jeden
vernünftigen Zweifel jeweils dem Wechsel der durch den Kokainhandel
eingenommenen Schweizer Franken in Euro gedient haben, um neues oder bereits
erworbenes Kokain bzw. die entsprechenden Lieferanten bezahlen zu können. Aufgrund
der Erkenntnisse aus den im VW Golf Plus des Beschuldigten aufgezeichneten
Gesprächen, der ermittelten Standorte (GPS) und der Observationen ist auch die
diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und I.___ erstellt,
wobei ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen auf die korrekten Ausführungen
der Vorinstanz zu den Ermittlungen und den Inhalten der aufgezeichneten
Gespräche verwiesen werden kann (erstinstanzliches Urteil Ziffer II./E./2.2
lit. a).
3.2.1.4 Auch die Vorinstanz
hatte sich mit den vorstehend genannten Beweismitteln sehr eingehend und
kritisch auseinandergesetzt (erstinstanzliches Urteil, US 95 ff.). Sie
ging auf Widersprüche und Auffälligkeiten ein und legte schlüssig und
zutreffend dar, weshalb die vorgehaltenen Geldwechselfahrten gestützt auf die
Ergebnisse der Überwachungen als erstellt zu betrachten sind. Auf diese
Ausführungen, die sich allesamt auf die vorgenannten Beweismittel stützen, mit
den entsprechenden Hinweisen auf die Aktenstellen, kann verwiesen werden
(erstinstanzliches Urteil, US 96 ff.). Aufgrund von aufgezeichneten
Gesprächen im Fahrzeug des Beschuldigten ab dem 18. Dezember 2018 liegen teilweise
konkrete Hinweise zu den gewechselten Geldbeträgen vor, während bezüglich der
Fahrten in der Zeit vor der Audio-Überwachung entsprechende Erkenntnisse fehlen.
Die Vorinstanz legte auch dar, weshalb die in der Anklageschrift in diesem
Zusammenhang jeweils vorgehaltenen «mindestens CHF 40'000.00» vertretbar seien,
die Höhe der jeweils gewechselten Summe letztlich aber offengelassen werden
könne, soweit sich diese nicht nachvollziehen liessen. Gestützt auf die
polizeilichen Ermittlungen, insbesondere die erfolgte rückwirkende
Teilnehmeridentifikation (RTID), die Standortermittlungen der Fahrzeuge des
Beschuldigten (mittels GPS), die Observationen, die Audio-Überwachung im VW
Golf Plus des Beschuldigten, die Fotos von Kameras der Automatischen
Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung der Eidgenössischen Zollverwaltung und
die Aussagen von G.___ bestehen keinerlei Zweifel, dass die in der
Anklageschrift vorgehaltenen Geldwechsel mit Bargeld in Schweizer Franken aus
den Betäubungsmitteldelikten erfolgten. Insbesondere die aufgezeichneten
Gespräche sprechen klar gegen eine legale Herkunft der in regelmässigen
Abständen gewechselten Geldbeträge. Dies gilt auch für das schliesslich
sichergestellte Bargeld in Höhe von EUR 214'300.00. Es kann etwa auf die
aufgezeichneten Gespräche vom Samstag, 22. Dezember 2018, d.h. zwei Tage vor
der erfolgten Kokainlieferung gemäss AnklS Ziff. 1.1.7, verwiesen werden, wo
der Beschuldigte – nachdem er gleichentags nach einem Zwischenhalt in Lausanne
(Reg. 10.1 / AS 455 ff.) bereits in Genf Geld gewechselt hatte
(Reg. 10.1 / AS 462 f., 467), angab, er müsse – «wenn diese am Montag
kommen» – Geld zum Wechseln eintreiben und am Montag wieder bis nach Genf gehen
(Reg. 10.1 / AS 468). Nach dem Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt
gemäss Anklageschrift Ziffer 2.1 erstellt.
3.2.2 Vorhalt gemäss AnklS
Ziffer 2.2 (Hauskauf)
3.2.2.1 Bereits im Januar
2019 wurden von den Ermittlungsbehörden die Kontoauszüge des Beschuldigten,
dessen Mutter und dessen Bruder wie auch der C.___ GmbH bei der [Bank 1], bei
der [Bank 2] und bei der [Bank 3] (Reg. 6), ihre Steuerunterlagen (Reg. 5.1.1),
die Unterlagen des Unternehmens beim Handelsregister (Reg. 5.1.3) und die beim
Grundbuchamt vorhandenen Unterlagen betreffend die vom Beschuldigten gemeinsam
mit seiner Mutter und seinem Bruder erworbenen Liegenschaft (Reg. 5.1.4)
eingeholt.
Anlässlich der
Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten vom 28. Januar 2019 wurden
unter anderem zwei handschriftliche Dokumente betreffend die erworbene
Liegenschaft gefunden. Die handschriftliche Vereinbarung nennt den Verkäufer,
die Liegenschaft, einen Verkaufspreis von CHF 920'000.00, den Käufer «A.A.___,
und Co.», den Auftrag (Bewertung, Finanzierung, Gewinnsteuer-Abrechnung,
Übergabe) und das Honorar der M.___ AG von CHF 20'000.00. Das Dokument ist vom
Beschuldigten und vom Verkäufer unterschrieben (Reg. 12.2.1 / AS 017).
Weiter wurde eine handschriftliche Bestätigung vom 10. August 2018,
unterschrieben von N.___, aufgefunden. Darin bestätigt der Vertreter der M.___
AG «den Kaufpreis-Anteil von Fr. 23'000.- in bar für den Kauf [Adresse], [Ort
1] erhalten zu haben.» (Reg. 12.2.1 / AS 018; zefix.ch «M.___ AG», zuletzt
besucht am 5. Januar 2026).
3.2.2.2 Gemäss Kaufvertrag zwischen dem
Beschuldigten, seinem Bruder und seiner Mutter mit dem Verkäufer O.___ vom
10. August 2018 betrug der Kaufpreis der Liegenschaft an der [Adresse] in [Ort
1] CHF 920'000.00. Dieser war durch eine bereits geleistete Anzahlung von
CHF 100'000.00, eine Ablösung der bestehenden Hypothek von
CHF 465'000.00 sowie eine Bezahlung der Restanz mittels eines
Pensionskassenguthabens der Mutter des Beschuldigten von CHF 90'000.00 und
einer Überweisung von CHF 265'000.00 zu begleichen (vgl. Vertrag,
Reg. 5.1.4 / AS 006 ff.). Dem Kontoauszug und der Kundenkontaktübersicht
der [Bank 1] lässt sich zudem entnehmen, dass die neu abgeschlossene Hypothek
CHF 720'000.00 betrug (Reg. 6.4 / AS 006 und 018). Bei einem Kaufpreis von CHF
920'000.00 müssen damit die gesamten Eigenmittel CHF 200'000.00 (CHF 920'000.00
– CHF 720'000.00) betragen haben. Neben dem Pensionskassenguthaben der
Mutter des Beschuldigten mussten für den Hauskauf somit Eigenmittel von CHF
110'000.00 eingebracht werden.
Auf dem Kontoauszug der [Bank 1]
ebenfalls ersichtlich ist, dass die CHF 90'000.00 von der Pensionskasse der
Mutter des Beschuldigten direkt auf das Konto der [Bank 1] überwiesen wurden,
wobei der Betrag anschliessend an den Verkäufer der Liegenschaft weitergeleitet
wurde. Zudem ist darin ein Zahlungseingang vom 15. August 2018 von CHF
10'000.00 aufgeführt mit dem Vermerk «ANTEIL EIGENKAPITAL [ORT 1]» von der P.___
GmbH, deren Geschäftsführer gemäss dem Handelsregister ebenfalls N.___ ist (Reg.
6.4 / AS 006 f.; zefix.ch «P.___ GmbH», zuletzt aufgerufen am 5. Januar
2026).
3.2.2.3 Den Kontoauszügen des
Beschuldigten, dessen Mutter und von dessen Bruders sind folgende
Bareinzahlungen zu entnehmen:
Betrag
Einzahlungsdatum
Kontoinhaber
Aktenstelle
CHF 20'000.00 3. Mai
2018 Mutter (Reg. 6.2 / AS 088)
CHF 12'000.00 8. Mai
2018 Mutter (Reg. 6.2 / AS 088)
CHF 20'000.00 8. Mai
2018 Beschuldigter (Reg. 6.1.1 / AS 070)
CHF 20'000.00 8. Mai
2018 Bruder (Reg. 6.3.1 / AS 007)
CHF 8'000.00 24. Mai
2018 Mutter (Reg. 6.2 / AS 088)
Somit erfolgten innert drei Wochen
gesamthaft Bareinzahlungen von CHF 80'000.00, wovon an einem Tag insgesamt
CHF 52'000.00, aufgeteilt auf die drei Konten der Mutter, des Bruders und des
Beschuldigten, einbezahlt wurden. Aktenkundig ist, dass die Mutter des
Beschuldigten für dessen Konto eine Vollmacht besass, weshalb die Einzahlung
sowohl durchsSie als auch durch den Beschuldigten selbst erfolgt sein kann. Da
sich der Beschuldigte gemäss den aus den Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen
am 8. Mai 2018 in Barcelona aufhielt (Reg. 10.2.1 / AS 194 f.), ist
daher davon auszugehen, dass die gleichentags erfolgte Einzahlung auf sein Konto
von seiner Mutter getätigt wurde (was diese anlässlich der Einvernahme vor der
Vorinstanz auch bestätigte; Akten Vorinstanz [nachfolgend: ASBW] 078 f.).
Danach kam es zu Überweisungen in
derselben Höhe von gesamthaft CHF 80'000.00, die alle auf das Konto der P.___
GmbH erfolgten:
Betrag
Überweisungsdatum
Kontoinhaber
Aktenstelle
CHF 10'000.00 13. Juli
2018 Mutter (Reg. 6.2 / AS 091)
CHF 30'000.00 9. August
2018 Mutter (Reg. 6.2 / AS 093)
CHF 20'000.00 9. August
2018 Beschuldigter (Reg. 6.1.1 / AS 071)
CHF 20'000.00 9. August
2018 Bruder (Reg. 6.3.1 / AS 007)
3.2.2.4 Damit ist Folgendes
erstellt: Von den gesamthaft in den Erwerb der Liegenschaft investierten Eigenmittel
von CHF 110'000.00 stammten CHF 103'000.00 – bei welchen eine deliktische
Herkunft aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel vorgehalten ist –
ausschliesslich aus Bargeldbeträgen ohne jeglichen Nachweis der Herkunft. Diese
Zahlungen erfolgten mittels Bareinzahlungen auf drei verschiedene Konten mit
anschliessender Überweisung (CHF 80'000.00) bzw. direkter Barzahlung (CHF
23'000.00) an den mit der Abwicklung der Liegenschaftsübertragung beauftragten N.___
bzw. dessen Unternehmen. Von den erhaltenen CHF 103'000.00 wurde von N.___
– wie bereits erörtert – am 15. August 2018 über das Konto der P.___ GmbH ein
Betrag von CHF 10'000.00 als Eigenmittel des Beschuldigten, seines Bruders
und seiner Mutter an die [Bank 1] überwiesen.
3.2.2.5 Bleibt zu
erörtern, woher die Bargeldbeträge von insgesamt CHF 103'000.00 stammten:
Gemäss den eingeholten
Steuerunterlagen des Beschuldigten (Steuererklärung 2017, Reg. 5.1.1 / AS 039 ff.)
besass der Beschuldigte Ende 2017 als einzigen Vermögenswert ein Auto im Wert
von CHF 13'000.00. Dasselbe gilt für den Bruder, dessen einziger Vermögenswert
per Ende 2017 sein Auto im Wert von CHF 6'000.00 war (Steuererklärung 2017 Reg.
5.1.1 / AS 121 ff.). Die Mutter hatte ihrerseits keine Vermögenswerte
(Steuererklärung 2017 Reg. 5.1.1 / AS 180 ff.). Auch die Steuerunterlagen
der Vorjahre zeigen ein ähnliches Bild (Reg. 5.1.1.). Damit ist zu
konstatieren, dass sowohl der Beschuldigte als auch seine Mutter und sein
Bruder per Ende 2017 neben zwei Fahrzeugen kein Vermögen hatten, was sich auch
gestützt auf die eingeholten Kontoauszüge bestätigt (Reg. 6.1 ff.).
Im Jahr 2017 erzielte der
Beschuldigte als Angestellter eines Gerüstbauunternehmens ein Einkommen von insgesamt
CHF 65'052.00, was einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 5’421.00 pro
Monat entspricht (Reg. 5.1.1 / AS 039 ff.), wobei aufgrund der Anfang
Februar 2018 letztmalig erfolgten Lohnzahlung des Gerüstbauunternehmens davon
auszugehen ist, dass die Anstellung nur bis Ende Januar 2018 bestand (Reg.
6.1.1 / AS 69 f.). Das Einkommen seiner Mutter betrug im gleichen Jahr CHF 51'505.00
bzw. durchschnittlich CHF 4’292.10 pro Monat (Reg. 5.1.1 / AS 180 ff.). Der
Bruder erzielte ein Einkommen von CHF 26'011.00 bzw. durchschnittlich CHF
2’167.60 pro Monat (Reg. 5.1.1 / AS 121 ff.). Die Jahre zuvor waren
die Einkommensverhältnisse ähnlich. Nichts anderes ergibt sich aus den
eingeholten Bankauszügen (Reg. 6.1 ff.). Lohnzahlungen sind beim Konto des
Beschuldigten ab Februar 2018 keine mehr vermerkt (Reg. 6.1.1.). Dem
Kontoauszug des Bruders ist zu entnehmen, dass er von seinem bescheidenen Lohn
noch monatlich CHF 350.00 an eine Lebensversicherung überwies (Reg. 6.3.1 / AS
007). Der Beschuldigte gab in den abgehörten Gesprächen an, pro Monat
Rechnungen von CHF 5'000.00 bis CHF 7'000.00 bis CHF 8'000.00 zu erhalten
und dass die monatlichen Kosten CHF 10'000.00 betragen würden (Reg. 10.1 /
AS 460). Der Beschuldigte hatte von seinem Einkommen, dessen Höhe ab Februar
2018 fraglich erscheint, eine vierköpfige Familie zu ernähren. Damit ist
erstellt, dass der Beschuldigte wie auch seine Mutter und sein Bruder alle über
bescheidene Einkommen verfügten, jedenfalls keine legalen Einkommen erzielten,
welche – nach Bezahlung der Lebenshaltungskosten (Wohnungsmiete, Krankenkasse,
Essen etc.) – innert kurzer Zeit grössere Beträge ansparen liessen.
3.2.2.6 Wenn die
Verteidigung geltend macht, die fraglichen CHF 103'000.00 (Bareinzahlungen und
Barzahlung), die in den gemeinsamen Hauskauf investiert worden seien, stammten
nicht aus dem Drogenhandel, sondern seien legaler Herkunft, ist auf die
überwachten Gespräche zu verweisen. Der Beschuldigte spricht in den abgehörten
Gesprächen davon, dass er das Haus gekauft habe und ins Haus investiert habe
(Reg. 10.1 / AS 366). So führte der Beschuldigte am 31. Dezember 2018 auf
Frage seines Cousins Q.___, ob die Mutter wisse, was er arbeite, u.a. aus, sie
wisse nicht womit, aber sie wisse es, sie sehe es beim Haus; niemand sei dumm
(Audio-Aufnahme Nr. 864, Reg. 10.1 / AS 572 f.). Rund drei Wochen
später, am 22. Januar 2019, sagte er zu seinem Cousin G.___, er habe berechnet,
was er alles gegeben habe, es müssten zwischen 140'000 bis 160'000 sein; auf
Frage von G.___, wie viel der Beschuldigte für den Einzug ins Haus gegeben
habe, erläuterte der Beschuldigte, er habe 110'000 gegeben, er habe 110 gegeben
und D.A.___a 90, insgesamt hätten sie 200'000 gegeben (Audio-Aufnahme Nr. 1363,
Reg. 2.1.2 / AS 046 bzw. AS 172 [Stick]). Mit der Vorinstanz ist zu
konstatieren, dass der Beschuldigte damit seine Arbeit im
Betäubungsmittelhandel selbst mit seinen Investitionen für den Hauskauf und die
Umbauarbeiten verknüpfte, dass die von ihm genannten Beträge (Gesamthaft
200'000 und zusätzlich zur Pensionskasse der Mutter von 90'000, 110'000.00) mit
den erforderlichen Eigenmitteln gemäss den Kaufvertrag und Bankunterlagen
übereinstimmen, wobei die CHF 110'000.00 erwiesenermassen im Umfang von CHF 103'000.00
mit Überweisungen von zuvor erfolgten Bareinzahlungen und in Bar beglichen
wurden. Aufgrund der Gesamtumstände können diese Eigenmittel nur aus dem
Drogenhandel des Beschuldigten gestammt haben.
3.2.2.7 Der
vorgehaltene Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 2.2 mit der Investition von
CHF 103'000.00 aus dem Drogenhandel des Beschuldigten stammenden Geldern ist
somit erstellt.
VI. Rechtliche
Würdigung
1.
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1
lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG)
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. Betäubungsmittel
unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b. Betäubungsmittel
unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c. Betäubungsmittel
unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder
in Verkehr bringt;
d. Betäubungsmittel
unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e. den unerlaubten Handel
mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f. öffentlich zum
Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit
zum
Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g. zu einer Widerhandlung
nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
a. weiss oder
annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit
vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b. als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten
Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässigen
Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d. in Ausbildungsstätten
vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig
Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
1.1 Im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesgericht war die rechtliche Würdigung der Vorhalte betreffend
Betäubungsmittel nicht mehr bestritten. Diese ist denn auch im
Neubeurteilungsverfahren zu bestätigen. Denn beim Kokaingemisch beträgt die
erworbene Menge 21 Kilogramm bzw. bei einem Reinheitsgrad von mind. 79 Prozent
16.59 Kilogramm. Die veräusserte Menge beträgt fünf Kilogramm bzw. bei einem
Reinheitsgrad von mind. 79 Prozent rund vier Kilogramm. Dazu kommt noch der
Besitz von
1,4473 Kilogramm Kokaingemisch. Damit ist der Grenzwert
von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs Kokain sowohl in Bezug auf die
erworbenen als auch auf die veräusserten und besessenen Mengen um ein
Vielfaches überschritten, womit eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bereits aufgrund der Kokainmengen klar
gegeben ist. Dazu kommen noch die Erwerbs- und Veräusserungshandlungen sowie
der Besitz des MDMA (Erwerb von ca. 18,6 Kilogramm [30'000 Tabletten]
MDMA/Ecstasy und Veräusserung von 16,12 Kilogramm [ca. 26'000 Tabletten]
MDMA/Ecstasy).
1.2 Für die Berechnung des
Umsatzes und des Gewinns kann einerseits auf die Angaben in der Strafanzeige
(Reg. 2.1.2 / AS 070 f.) sowie auf die überzeugenden Erwägungen der
Vorinstanz dazu (US 91) verwiesen werden. Die Vorinstanz legte den Berechnungen
des erzielten Umsatzes und Gewinns über alle Handlungen gesehen eher tiefere
«durchschnittliche» Werte zugrunde und ging zu Gunsten des Beschuldigten pro
veräussertem Kilogramm Kokaingemisch von einem Umsatz von CHF 42’000.00
und von einem Gewinn von CHF 4'000.00 aus. Diese Werte sind sicherlich nicht zu
hoch angesetzt und sind zu übernehmen. Bei der gemäss den obenstehenden
Erwägungen veräusserten Menge von rund 5 Kilogramm Kokaingemisch ergeben sich
somit ein Umsatz von 210’000 und ein Gewinn von CHF 20'000.00. Hinzuzurechnen
sind Umsatz und Gewinn, die der Beschuldigte mit dem Verkauf der 25'000
Tabletten MDMA/Ecstasy erzielte. Dabei erscheint der von der Vorinstanz
ebenfalls tiefer bestimmte Verkaufspreis von CHF 3.00 pro Tablette bei einem
Einkaufspreis von CHF 1.40 angemessen. Werden der sich daraus ergebende Umsatz
von CHF 75'000.00 und Gewinn von CHF 40'000.00 zu den mit den
Kokainverkäufen erzielten Beträgen addiert, so ergibt sich gesamthaft ein
Umsatz von CHF 285'000.00 und ein Gewinn von CHF 60'000.00. Werden
zugunsten des Beschuldigten 6'000.00 des Gewinns für Unkosten abgezogen, so
verbleibt ein Reingewinn von CHF 54'000.00. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG
ab einem (Brutto)umsatz über CHF 100’00.00 bzw. einem Gewinn über CHF
10'000.00 erfüllt (BGE 147 IV 176 E. 2.2). Aufgrund dessen ist zu
konstatieren, dass der Beschuldigte den Handel mit Drogen, konkret Kokain und
MDMA, klar nach der Art eines Berufes ausübte. Folglich ist auch die
Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG
erfüllt. Der Beschuldigte handelte bei sämtlichen Handlungen mit direktem Vorsatz.
1.3 Es kann im Übrigen auf die
rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 89 ff.) und die präzisierenden
Erwägungen des Berufungsgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2023
(STBER.2022.95, US 28 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nach dem
Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG,
begangen in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019,
schuldig zu erkennen.
2. Mehrfache Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 1 StGB)
2.1 Der Geldwäscherei
macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die
Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten
zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder
aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Die Strafe beträgt
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305bis
Ziff. 1 StGB).
Hinsichtlich der einzelnen
Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 105 verwiesen werden.
2.2 Vorhalt gemäss AnklS
Ziffer 2.1 (Geldwechsel in Genf)
Bezüglich der
verschiedenen Geldwechsel in Genf in der Zeit vom 8. Oktober 2018 bis am 28.
Januar 2019 kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 105 f.).
Die
verschiedenen Geldwechsel (Schweizer Franken in Euro) zwecks anschliessender
Bezahlung der Kokainlieferungen aus dem Ausland sind klarerweise strafbare
Geldwäschereihandlungen, teilweise begangen in Mittäterschaft mit I.___, wobei
der Beschuldigte fraglos vorsätzlich handelte.
2.3 Vorhalt gemäss AnklS
Ziffer 2.2 (Hauskauf)
Auch hinsichtlich des in
den Kauf der betreffenden Liegenschaft investierten Drogengeldes (CHF
103'000.00) kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (US 106).
Ergänzend dazu ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte die fraglichen CHF 80'000.00 nach dem
Beweisergebnis in mehreren Tranchen auf insgesamt vier verschiedene Konten,
lautend auf ihn, seine Mutter oder seinen Bruder, bar einzahlen liess. Von
diesen verschiedenen Konten wurde das Drogengeld einige Wochen später auf das
Konto des Immobilien-Treuhänders N.___ bzw. auf dessen Unternehmen lautende
Konto überwiesen. Letzterer überwies in der Folge CHF 10'000.00 an die
finanzierende Bank und wickelte das restliche Finanzielle gemäss Auftrag mit
dem Verkäufer der Liegenschaft ab. Dieses Vorgehen (Bareinzahlungen mit Stückelung,
Überweisung auf Konten mit anderer wirtschaftlicher Berechtigung,
Zwischenschaltung des Immobilien-Treuhänders bzw. teilweise Überweisung durch
den Immobilien-Treuhänder an andere Begünstigte) war – wie die Vorinstanz dies
zu Recht ausgeführt hat – geeignet, die Einziehung der entsprechenden Gelder zu
vereiteln. So war der Drogengewinn aus dem persönlichen Bereich des Vortäters
bzw. des Beschuldigten bereits durch die Bareinzahlungen auf die Konti mehrerer
Personen «gewaschen» worden. Dazu kam einige Wochen später die Überweisung u.a.
vom Konto des Beschuldigten auf dasjenige des Treuhänders. Mit diesem Vorgehen
konnten aber auch der Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen
bzw. mögliche Abklärungen über die Herkunft der Gelder vermieden werden.
Gleiches gilt für die Barzahlung von CHF 23'000.00 an den Immobilien-Treuhänder
N.___ (Überweisung auf ein Konto mit anderer wirtschaftlicher Berechtigung).
Auch in diesem Zusammenhang handelte der Beschuldigte mit Vorsatz.
2.4 Damit ist zu
konstatieren, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei
sowohl in Bezug auf die Geldwechsel in Genf als auch betreffend den Hauskauf
erfüllt ist. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis
am 28. Januar 2019, schuldig zu erkennen.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
Es wird auf die allgemeinen Ausführungen
der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen (US 112 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex
mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten
in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 begangen hat, stellt
sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter
bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil
des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven
Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der
Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit
des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen
Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil
des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit
Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der
Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten
Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der
nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit
Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021
E. 4.).
2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem
Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der
Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden
konnte. Die Bestimmung des neuen Rechts ist mithin nicht milder. Es ist deshalb
vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
Die Strafandrohungen für die
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), die Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), die
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs.
1 Satz 1 AIG), das Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) und die
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) haben sich nicht verändert.
2.2 Wahl der Strafart
2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt.
19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine
Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die Geldwäscherei, die Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die mehrfache
Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Unterlassung der Buchführung
werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
sanktioniert, die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Mit Ausnahme
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wo eine
Freiheitstrafe zwingend ist, stellt sich somit in Bezug auf sämtliche
Tatbestände die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe).
2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem
jüngeren Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt,
beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe
auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere
Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem
Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf
die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem
Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E.
1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in
Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden,
sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu
berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe
das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten
Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien
(BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass
zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.2.3 Abgesehen von der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt, wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen, aufgrund der Schwere der Delinquenz auch
hinsichtlich der mehrfachen Geldwäscherei lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht.
Für die mehrfachen
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, die Unterlassung der Buchführung, die
versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie
die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz und in Nachachtung des hier zu beachtenden
Verschlechterungsverbots – eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Der
entsprechende Einwand der Verteidigung gegen die Strafzumessung im ersten
Berufungsurteil dürfte vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung im Entscheid 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 (insb. E. 3.3)
berechtigt sein. Das Berufungsgericht begründete zwar schlüssig, weshalb auch
für diese Delikte eine (unbedingte) Freiheitsstrafe angemessen sei, was jedoch
angesichts der Tatsache, dass die Geldstrafe der Vorinstanz unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs ausgesprochen wurde, wegen des hier zu beachtenden
Verschlechterungsverbots nicht mehr möglich war.
2.3 Freiheitsstrafe
2.3.1 Tatkomponenten
2.3.1.1 Qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.3.1.1.1 Vorliegend
bildet die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die
schwerste Straftat, wofür eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Wie erwähnt,
lautet die Strafandrohung von aArt. 19 Abs. 2 BetmG auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Wie in
den allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz dargelegt, ist die
Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz in Bezug auf das Tatverschulden ein
wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das
Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am
Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid
6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht darauf
hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten
Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen
Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu
gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge
nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden
Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.3.1.1.2 Im vorliegenden
Fall ist zunächst zu beachten, dass es sich beim erworbenen, besessenen und
veräusserten Kokaingemisch um sogenannte «harte» Drogen handelt. Das Sucht- und
Gefährdungspotential von Kokain ist im Vergleich zu den «weichen» Drogen
erheblich. Wie bereits ausgeführt, erwarb der Beschuldigte nach dem
Beweisergebnis insgesamt 21 Kilogramm Kokaingemisch (was bei einem
Reinheitsgrad von 79 Prozent 16,59 Kilogramm reinem Kokain entspricht). Er
veräusserte davon gemäss Beweisergebnis ca. fünf Kilogramm (bzw. rund 4
Kilogramm reines Kokain). Der Grenzwert des reinen Drogenwirkstoffs (18 Gramm)
für die Qualifikation im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit sowohl
beim Erwerb als auch beim Verkauf um ein Vielfaches überschritten.
2.3.1.1.3 Das Ausmass des
verschuldeten Erfolgs ist insbesondere im Hinblick auf die vom Beschuldigten erworbenen
Menge – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens –
als gross zu bezeichnen, auch wenn Erwerb und Besitz weniger schwerwiegend sind
als Weitergabehandlungen (Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker,
BetmG Kommentar, Orell Füssli, 3. Auflage [im Folgenden: OFK-BetmG], Art. 47
StGB N 15). Aber auch in Bezug auf die Veräusserung handelt es sich mit fünf
Kilogramm bzw. rund vier Kilogramm reinen Stoff nach wie vor um eine sehr
grosse Menge. Lediglich im Sinne einer Orientierungshilfe und als Ausgangspunkt
für die Strafzumessung kann an dieser Stelle ein Blick auf die
Strafzumessungstabelle nach (OFK-BetmG, a.a.O, Art. 47 StGB N 45) geworfen
werden: Mit einer reinen Menge von insgesamt rund 16,5 Kilogramm Kokain, welche
der Beschuldigte erwarb, würde sich das Strafmass bei ca. neun Jahren bewegen.
Allein schon für die vier Kilogramm verkauften reinen Kokains sieht diese
Tabelle ein Strafmass von rund 5,5 Jahren vor. Der Beschuldigte ging
professionell vor, erwarb das Kokaingemisch – als eigentlicher Importeur –
direkt von ausländischen Lieferanten, wobei er diesbezüglich mit seinem Freund I.___
zusammenwirkte. Er fungierte als Zwischenhändler auf relativ hoher
hierarchischer Stufe.
Während einer Deliktsdauer
von rund einem Jahr erwarb und importierte er eine hohe Menge von hochwertigem
Kokaingemisch. Im Rahmen von fünf Kilogramm ist die Weiterveräusserung
erstellt, wobei die restlichen Kilogramm des erworbenen Stoffs nicht dem
Eigenkonsum dienten und somit auch für den Verkauf bestimmt gewesen sein
dürften. Die Verteidigung moniert im Neubeurteilungsverfahren sinngemäss, bei
erfahrenen Händlern, die professionell vorgingen, sei von einem Gewinn von bis
zu CHF 50'000.00 pro Kilogramm auszugehen. Der Beschuldigte habe aber gemäss
Vorinstanz pro Kilogramm lediglich CHF 4’000.00 an Gewinn erzielt, was zeige,
dass er eben gerade nicht ein gieriger, skrupelloser Kokainhändler gewesen sei.
Abgesehen davon, dass die Verteidigung nicht darlegt, auf welche Quelle sie
sich bei der genannten Aussage stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass Umsatz
und Gewinn pro Kilogramm von der Vorinstanz und nun auch vom Berufungsgericht
zu Gunsten des Beschuldigten tief berechnet wurden. Gemäss den Aussagen des
Beschuldigten in den abgehörten Gesprächen waren die erzielten Umsätze und
Gewinne einiges höher. Es ist denn auch so, dass der Beschuldigte das Kokain
nicht etwa aus anderen Kontinenten mit entsprechend viel tieferen
Einkaufspreisen als in Europa erwarb, sondern es mehrheitlich aus Holland und
Spanien importierte und folglich die Verkaufsmarge im Vergleich zu direkt aus
Südamerika importierten Stoff kleiner war, was aber nicht bedeutet, dass
dadurch das Vorgehen des Beschuldigten nicht professionell war. Zu beachten ist
weiter, dass der Beschuldigte als Zwischenhändler an andere Händler verkaufte,
dies in Einheiten von mehreren hundert Gramm, teils sogar im Kilobereich. Er
konnte dadurch jeweils mit einer einzigen Handlung auf verhältnismässig sichere
Weise einen grossen Gewinn erzielen. Auf tieferer Stufe hätte er – mit
entsprechend gestrecktem Stoff – vielleicht noch mehr Gewinn erzielt, dafür
aber viel mehr (und riskantere) Verkäufe tätigen müssen. Allein schon dieser
Umstand zeigt, dass der Einwand der Verteidigung nicht stichhaltig ist.
Vielmehr ist von einer
hohen Professionalität auszugehen. Es kann an dieser Stelle auf die
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zum professionellen Verhalten des
Beschuldigten verwiesen werden (US 116 f.). So setzte er zur Kommunikation
verschlüsselte Mobiltelefone ein; er war bestrebt, dass die Personen, mit denen
er im Rahmen des Betäubungsmittelhandels im Kontakt stand, auch solche
Mobiltelefone verwendeten. Er war auf eine sichere Kommunikation bedacht,
wechselte wiederholt die Rufnummern und sah in Gesprächen davon ab, die
Betäubungsmittel direkt zu benennen. Der Beschuldigte vermied es, Kokainpakete
mit blossen Händen zu berühren, und betrieb grossen Aufwand beim Portionieren
des Kokaingemischs, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann. Der Beschuldigte betrieb den Kokainhandel im
Sinne eines Unternehmens. Zur Minimierung seines Risikos setzte er bei den
Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer zeitweise Drittpersonen als
Läufer ein (insbesondere seinen Cousin G.___; der Beschuldigte war auch im
Begriff, ebenfalls seinen Cousin Q.___ als Läufer einzusetzen). Zudem liess er
in zwei Fahrzeuge für beträchtliche Beträge professionelle Verstecke für den
möglichst sicheren Transport bzw. die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und
Geld einbauen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen
Kokainhandel auch dann noch – zwar nach einer kurzen Pause und unter Verzicht
auf Auslandsfahrten, aber doch unbeirrt – fortsetzte, nachdem sein Vater und
dessen Lebenspartnerin verhaftet worden waren. Auch von der Verhaftung von E.___
und F.___ liess sich der Beschuldigten nicht beirren. Wenn die Verteidigung
einwendet, es könne nicht erschwerend ins Gewicht fallen, dass das Kokain vom
Ausland gebracht worden sei, denn dies sei bekanntlich immer so, weil in der
Schweiz keine Kokapflanzen wachsen würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass
erstens auch ein Erwerb in der Schweiz möglich ist, nämlich dann, wenn jemand
anderes den Stoff schon importiert hat, und zweitens ein Import sehr wohl
erschwerend zu berücksichtigen ist, weil der Beschuldigte durch den
Grenzübergang ein erhöhtes Risiko eingeht und bereit ist, dieses auf sich zu
nehmen, was wiederum von einer erhöhten kriminellen Energie zeugt. Er
profitiert dabei von niedrigeren Einkaufspreisen im Ausland und, im Falle des
Verkaufs, von relativ höheren Verkaufspreisen im Inland.
Wie erwähnt, wiegen Erwerb
und Besitz von Drogen verschuldensmässig grundsätzlich weniger schwer als
Weitergabehandlungen, die zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum bzw.
Weiterverbreitung führen können. Vorliegend ist eine sehr grosse Menge an erworbenem
Kokaingemisch erstellt. Bezüglich der erheblich kleineren Menge an veräussertem
Kokaingemisch erfüllte der Beschuldigte aber nicht nur den mengenmässig
qualifizierten Fall, sondern auch denjenigen der Gewerbsmässigkeit, wobei der
Beschuldigte diesbezüglich die Grenzwerte von CHF 100'000.00 (Umsatz) bzw.
CHF 10'000.00 (Gewinn) wiederum um ein Mehrfaches überschritt, was sich
erheblich straferhöhend auswirkt.
2.3.1.1.4 Unter Berücksichtigung dieser
Faktoren ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden im unteren
Bereich auszugehen.
2.3.1.1.5 Zur subjektiven
Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus
rein finanziellen und egoistischen Motiven handelte. Er finanzierte mit dem
Drogenhandel seinen Lebensunterhalt und auch jenen seiner Familie. Die
Verteidigung moniert, der Beschuldigte habe aus einer finanziellen Notlage
heraus gehandelt, da sein Geschäft entgegen allen Erwartungen nicht genügend
Gewinn abgeworfen habe. Dieses Argument kann nicht gehört werden. Für nicht
florierende Geschäftsgänge gibt es bekanntlich das Rechtsinstitut der
Konkursanmeldung. Der Beschuldigte ist jung und fit und hätte sich ohne
Weiteres einer legalen Erwerbstätigkeit zuwenden können, um finanziell wieder
auf den Damm zu kommen.
Die Tatsache, dass er
seine illegalen Tätigkeiten trotz mehrfacher Verhaftung in seinem näheren
Umfeld (Vater und dessen Lebenspartnerin, aber auch E.___ und F.___)
weiterführte, zeugt – entgegen den entsprechenden Einwänden der Verteidigung – von
einer grossen Beharrlichkeit und einer hohen kriminellen Energie, war dem
Beschuldigten als Ehemann und Vater zweier Kleinkinder doch bestens bewusst,
dass er viel zu verlieren hat, sollten die Strafverfolgungsbehörden auch ihm
auf die Schliche kommen.
Das subjektive
Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden folglich nicht zu
relativieren. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (US 118). Es bleibt bei einem mittelschweren Verschulden im
unteren Bereich. Allein für den Kokainhandel erscheint eine
Einsatzfreiheitsstrafe von acht Jahren angemessen. Rechnung zu tragen ist bei
der Einsatzstrafe aber auch noch dem Handel mit Ecstasy.
2.3.1.1.6 Der Beschuldigte
veräusserte im Zeitraum vom 10. Februar 2018 bis zum 28. Januar 2019 16,12
Kilogramm (ca. 26'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy, was ebenfalls eine grosse Menge im
Sinne von aArt. 19 Abs. 2 BetmG darstellt. Davon veräusserte er
25'000 Tabletten MDMA/Ecstasy entgeltlich, woraus ein Umsatz von
CHF 75'000.00 und ein erheblicher Gewinn von CHF 40'000.00
resultierten, womit auch hier der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit
gegeben ist.
Gemäss
Strafzumessungstabelle nach Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker
(a.a.O., Art. 47 StGB N 43) wird wegen des Handels mit MDMA/Ecstasy (aufgrund
der Grenze der Strafkompetenz der Staatsanwaltschaft bei Strafbefehlen) in der
Regel ab 1’200 Tabletten Anklage erhoben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass
vorliegend der Handel mit MDMA/Ecstasy eng mit dem Kokainhandel zusammenhängt. Dem
Handel mit MDMA/Ecstasy ist bei der Einsatzstrafe mit einem weiteren Jahr
Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. Dies im Einklang mit dem entsprechenden
Antrag der Verteidigung.
2.3.1.1.7 Für die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz resultiert demnach
eine Einsatzfreiheitsstrafe von neun Jahren.
2.3.1.2 Geldwäscherei
An dieser
Stelle kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Das Verschulden für die mehrfachen Geldwäschereihandlungen in
der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019, die jeweils relativ hohe
Einzelbeträge betrafen und bei denen sich wiederum das professionelle Vorgehen
des Beschuldigten zeigt, wiegt nicht mehr leicht, sondern ist im unteren
Bereich des mittleren Drittels zu veranschlagen. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, gehen derartige Handlungen typischerweise mit einem in grossem Stil
ausgeübten Betäubungsmittelhandel einher. Insofern ist mit der ausgefällten
Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
auch das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit der Geldwäscherei zu einem
gewissen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten, weshalb nur eine
moderate Straferhöhung zu erfolgen hat. In grosszügiger Anwendung des
Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz um sechs Monate
zu erhöhen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert somit eine
Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten.
Dieses
Strafmass erscheint auch im Quervergleich mit Fällen, welche das Bundesgericht
zu behandeln hatte, adäquat. Es wird in diesem Zusammenhang mitunter auf
folgende Entscheide verwiesen: Urteil 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013
(Transporteur in 3 Vorfällen, insgesamt 9.55 kg; 7 Jahre Freiheitsstrafe); Urteil
6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 (Einfuhr und anschliessende Verteilung von
10.5 kg reinem Kokain, 7 Vorgänge in rund 2 Monaten, dazu Geldwäscherei: 12 Jahre
Freiheitsstrafe); Urteil 6B_966/2010 vom 1. April 2011 (inkl. Geldwäscherei und
ANAG: Generalimporteur, während einer langen Deliktsdauer, 16 kg von
hochwertigem Kokaingemisch an eine grosse Anzahl Abnehmer verkauft. Er hat den
Drogenhandel im Sinne eines Unternehmens betrieben. Zur Minimierung seines
Risikos hat er bei den Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei
den Geldzahlungen an die Lieferanten Drittpersonen eingesetzt: 12,5 Jahre
Freiheitsstrafe).
2.3.2 Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens und der
persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz auf US 118 f. verwiesen werden. Diesbezüglich lassen sich keine für
die Strafzumessung relevanten Punkte erkennen.
Der Beschuldigte ist vorbestraft. So
wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August
2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 400.00
verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3.
September 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Blutalkoholkonzentration und zusätzlich andere Gründe), versuchter Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem
Führerausweis auf Probe und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer
unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer
Busse von CHF 300.00, unter Anrechnung von einem Tag Haft, verurteilt.
Insofern ist das Vorleben des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht
getrübt, wobei gleichzeitig zu konstatieren ist, dass es sich nur insoweit um
einschlägige Delinquenz handelt, als vorliegend ein Vergehen gegen das
Strassenverkehrsgesetz (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit) zu beurteilen ist. Die Vorstrafen wirken sich im Rahmen
der Täterkomponente grundsätzlich zu Lasten des Beschuldigten aus.
Reue zeigte der Beschuldigte bisher
keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen
Straftaten weitgehend bestreitet.
Der aktuelle Vollzugsbericht über den
Beschuldigten vom 13. Dezember 2025 lautet durchwegs positiv. Grundsätzlich
wird Wohlverhalten während des Vollzugs vorausgesetzt und kann in der Regel
nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Vorliegend wird dem
Beschuldigten im Führungsbericht jedoch ein ausserordentlich vorbildliches
Verhalten attestiert, dies während einer langen Haftdauer und in Bezug auf
sämtliche geschilderten Bereiche (Arbeit, Sozialverhalten, etc.), weshalb es
angemessen erscheint, dieses überdurchschnittliche Wohlverhalten im Rahmen des
Nachtatverhaltens ausnahmsweise zu Gunsten des Beschuldigten zu werten.
Weitere für die Strafzumessung relevante
Punkte liegen in der Person des Beschuldigten nicht vor. Auch eine erhöhte
Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Zusammenfassend gleichen sich die
belastenden Vorstrafen und das entlastende Wohlverhalten in der Haft aus, so
dass von einer neutralen Täterkomponente auszugehen ist, womit es bei einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten bleibt.
(Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil 6B_1218/2023 vom
7. Mai 2025 [zur Publikation vorgesehen; E. 5.3, insb. E. 5.3.4], welches
seit dem ersten Berufungsurteil gefällt worden ist, entschied, dass die
gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der
Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen bzw. im Falle
einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe
vorzunehmen sei [vgl. Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11;
6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1]. Entsprechend kann die
auszusprechende Landesverweisung [vgl. nachfolgend] – entgegen der bisherigen
Praxis des Berufungsgerichts – bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt
werden.)
2.3.3 Verletzung des
Beschleunigungsgebots
2.3.3.1 Jede Person hat in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK
vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV
(BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3, S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1
S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die
Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet
die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln,
nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll
nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt
sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
2.3.3.2 Vorliegend ist eine leichte
Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, was im Urteilsdispositiv
entsprechend zu vermerken ist. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen
Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 28. Februar 2022
und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 14. November 2022
ist, auch wenn es sich um einen aufwändigen Fall und ein sehr umfangreiches
Urteil handelt, mit knapp neun Monaten etwas zu lang. Zur Abgeltung dieser
leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Reduktion der
Freiheitsstrafe um vier Monate vorzunehmen.
Soweit der Beschuldigte
vorbringt, das Verfahren sei ab Ende Januar 2020 bis Februar 2021 ein Jahr
stillgestanden und auch diesbezüglich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festzustellen sei, ist er nicht zu hören. Denn in diesem Zeitraum wurde die
ausführliche, rund hundertseitige Strafanzeige vorbereitet mit den
entsprechenden Ausarbeitungen der gesamten Umstände, Zusammenhänge und
verschiedenen konkreten Vorhalte. Zudem kam es zu weiteren
Ermittlungshandlungen (vgl. Journal, 1.3 / AS 033 ff.). Die Verteidigung
moniert im Neubeurteilungsverfahren, diese Begründung des Berufungsgerichts sei
falsch und aktenwidrig. Es seien behördlicherseits einzig Unterlagen
herausverlangt worden, was lediglich einige Tage in Anspruch habe nehmen
können. Damit zeigt sie aber eben gerade auf, dass Ermittlungshandlungen
vorgenommen wurden. Dass die «Inhalte der Strafanzeige» bei den jeweiligen
Einvernahmen im Jahr 2019 bereits verwendet worden seien und somit die
Ausarbeitung der Strafanzeige nicht in besagte Zeit habe fallen können, kann
auch nicht gehört werden. Selbstverständlich standen gewisse «Inhalte» bzw.
Vorhalte bei den Einvernahmen im Jahr 2019 schon im Raum. Damit ist aber noch
nicht die Strafanzeige erarbeitet worden, welche vorliegend, wie erwähnt, rund
100 Seiten umfasst.
Nicht zu hören ist auch
der Einwand der Verteidigung, das erste Berufungsverfahren und das
Neubeurteilungsverfahren hätten zu lange gedauert. Denn in beiden Verfahren
wurde die zwölfmonatige Frist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO eingehalten.
Die Verteidigung macht im
Weiteren geltend, das Verfahren habe insgesamt zu lange gedauert. Es ist an
dieser Stelle daran zu erinnern, dass der Beschuldigte selbst durch seine
grosse, komplexe und professionelle Delinquenz den Grundstein legte für dieses
umfassende Verfahren. Nun den Spiess umzudrehen und den
Strafverfolgungsbehörden alle Schuld für das relativ lange Verfahren in die
Schuhe zu schieben, wird der Sache nicht gerecht. Das Verfahren wurde soweit
möglich beförderlich behandelt, wobei auch dem Beschuldigten und seinem
Verteidiger bekannt sein muss, dass es noch eine ganze Anzahl anderer Verfahren
voranzubringen gilt. Das Verfahren dauerte insgesamt rund sieben Jahre, was
zwar nicht die Strafverfolgungsbehörden zu verantworten haben. Trotzdem kann
diesem Umstand mit einer leichten Strafreduktion begegnet werden, dies im
Umfang von zwei Monaten.
Unter Berücksichtigung
dieser Strafreduktionen resultiert eine Freiheitsstrafe von neun Jahren. Bei
diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgeschlossen,
weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Dem Beschuldigten ist die
vom 28. Januar 2019 bis 13. Januar 2026 ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug an die Freiheitsstrafe
anzurechnen. Nach der Anrechnung verbleiben noch rund zwei Jahre
Freiheitsstrafe. Es liegt somit keine Überhaft vor, die zu entschädigen wäre,
womit die Grundlage für die geltend gemachte Genugtuung entfällt.
2.3.4 Mit separatem
Beschluss wird der Beschuldigte nach der Urteilseröffnung vom 13. Januar
2026 umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen.
2.4 Geldstrafe
Die von der Vorinstanz für
die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Unterlassung der
Buchführung sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung und die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit ausgesprochene Geldstrafe von insgesamt 100 Tagessätzen zu
je CHF 30.00 erscheint grundsätzlich angemessen. Hingegen ist auch bei der
Geldstrafe zu berücksichtigen, dass eine leichte Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu bejahen ist, was zu einer leichten Strafreduktion im
Umfang von ermessensweise fünf Tagessätzen führt. Es resultiert eine Geldstrafe
von 95 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Da die erste Instanz die Geldstrafe unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgesprochen hat und das Urteil nur vom
Beschuldigten angefochten worden ist, ist der bedingte Strafvollzug in
Nachachtung des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots zu bestätigen.
Da der Beschuldigte
mehrfach vorbestraft ist, teilweise auch einschlägig, erscheint eine Probezeit
von fünf Jahren, wie es auch von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft
beantragt wird, angemessen.
VIII. Landesverweisung
/ Ausschreibung im SIS
1. Allgemeine
Ausführungen
1.1 Nach Art.
66a Abs. 1 lit. o StGB ist ein Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19
Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15
Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur
ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
abgesehen werden.
Die Vorinstanz
hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (US 122 f.).
Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen
der fallbezogenen Erwägungen einzugehen.
Die Härtefallklausel ist gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und
Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall
lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta»)
in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.
Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen
(Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5;
zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).
Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.
Februar 2020 hielt das Bundesgericht fest, härtefallbegründende Aspekte seien
auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten
auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und
Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen
(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie
habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz
selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die
Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen
gelebt werden könne.
1.2 Eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d
SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in
Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur
vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles
dies rechtfertigen. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung
auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale
Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden
Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24
Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die
betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
(Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete
Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine
Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung
nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der
Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu
prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS
immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2
SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
Die Ausschreibung der Landesverweisung
im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet
aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1
lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex]; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können
die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch
Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
2. Landesverweisung
im Konkreten
2.1.1 Der
Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach
Art. 66a lit. o StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine
obligatorische Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden
Strafe grundsätzlich erfüllt.
Der besonderen
Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der
Anwendung der Härtefallklausel Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Gleichzeitig ist die Härtefallklausel, wie bereits ausgeführt, restriktiv
anzuwenden.
2.1.2
Bezüglich des Vorlebens, der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens
und des beruflichen Werdegangs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (US 124). Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und
wuchs hier auf. Er ist verheiratet, im Besitz der Niederlassungsbewilligung und
hat zwei Töchter (geb. […] und […]). Bis zu seiner Verhaftung im Januar 2018
lebte er mit seiner Ehefrau (geb. […]), die ebenfalls im Besitz der
Niederlassungsbewilligung ist, und seinen beiden Kindern in
Familiengemeinschaft.
2.1.3 Den beigezogenen Migrationsakten
sind einerseits weitere Vorstrafen des Beschuldigten (insbesondere solche aus
dem Jahr 2012, aber auch aus dem Jahr 2010 [damals unterstand der Beschuldigte
noch dem Jugendstrafrecht]) und andererseits zwei Ermahnungen durch die
Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt) zu entnehmen. So wurde der
Beschuldigte mit Schreiben vom 3. September 2013 erstmals aufgrund seiner
Straffälligkeit ermahnt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine
Niederlassungsbewilligung wegen strafbaren Verhaltens widerrufen werden könne,
und es wurde ihm mitgeteilt, dass von ihm erwartet werde, dass er sich künftig
klaglos verhalte. Nachdem der Beschuldigte abermals straffällig geworden war,
wurde er mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zum zweiten Mal ermahnt.
2.1.4 Eine kriteriengeleitete Prüfung
des Härtefalls ergibt Folgendes: Der Beschuldigte wurde – soweit ersichtlich – in
der Schweiz geboren. Er wuchs hier auf und hat die prägenden Jahre in der
Schweiz verbracht. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung, ist seit rund zwölf
Jahren verheiratet und hat mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls im Besitz der
Niederlassungsbewilligung ist, zwei gemeinsame Kinder, mit denen das Ehepaar
(bis zur Verhaftung) in Familiengemeinschaft lebte. Der Beschuldigte hat in der
Schweiz seine Kernfamilie. Auch der Bruder und seine Mutter leben hier. Die
lange Aufenthaltsdauer (seit jeher) hat bereits von Gesetzes wegen ein
grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz
gekommen ist, und ist zugunsten des Beschuldigten zu werten. Letzteres gilt
grundsätzlich auch für den Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine
Kernfamilie hat, worauf indes zurückzukommen sein wird. Er spricht fliessend
Deutsch und hat in der Schweiz die (obligatorischen) Schulen besucht. Er ist in
der Schweiz sozial – soweit ersichtlich – grundsätzlich integriert. Die
wiederholte Delinquenz bzw. die Vorstrafen relativieren die soziale Integration
des Beschuldigten jedoch, insgesamt ist diese als durchschnittlich zu
qualifizieren. Demgegenüber muss die wirtschaftliche Integration des
Beschuldigten als mangelhaft bezeichnet werden. Er ging zwar ab Ende April 2010
bis Ende Januar 2018 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, hat keine Schulden
und bezog nie Sozialhilfe. Allerdings hat der Beschuldigte in der Schweiz nach
der obligatorischen Schulzeit nie eine Ausbildung abgeschlossen (eine begonnene
Berufslehre brach er ab) und lebte in der jüngeren Vergangenheit bis zu seiner
Verhaftung primär vom Drogenhandel; ein legales Erwerbseinkommen zur Finanzierung
den Lebensunterhalt der Familie, erwirtschaftete der Beschuldigte ab Ende
Januar 2018 nicht mehr. Es ist insgesamt von einer maximal durchschnittlichen
Integration auszugehen. Wenn die Verteidigung rügt, in casu von einer
mangelhaften wirtschaftlichen Integration auszugehen sei willkürlich, kann ihr
nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte absolvierte keine Ausbildung, jobte
einige Jahre, gab seine Arbeitstätigkeit auf, um direkt im Anschluss im grossen
Stil dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Dies entspricht nicht einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz.
Hinsichtlich der familiären Faktoren
bzw. des engeren Soziallebens fällt vorliegend nun aber negativ ins Gewicht,
dass der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – in den Jahren 2013 und 2014,
mithin in derselben Zeit, als er geheiratet hatte und in der Folge Vater zweier
Töchter wurde, von der Migrationsbehörde aufgrund seiner Straffälligkeit
zweimal ermahnt und auf die Konsequenzen weiterer Delinquenz hingewiesen wurde.
Der Beschuldigte wusste somit in den darauffolgenden Jahren bestens, was für
ihn und seine nächsten Angehörigen auf dem Spiel steht. Als er sich für die
Tätigkeit im Drogenhandel entschied, tat er dies im klaren Bewusstsein, dass
dies nicht nur zum Verlust seiner persönlichen Freiheit und seines
Aufenthaltsrechts, sondern darüber hinaus zur Trennung von seiner Familie und
dabei insbesondere von den noch jungen Kindern führen könnte (Audioaufnahmen
Nrn. 855 und 863, Reg. 2.1.2 / AS172). Nichtsdestotrotz entschied sich der
Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit und distanzierte sich davon nicht
einmal dann, als verschiedene Personen in seinem engsten Umfeld festgenommen
wurden. Anstatt Verantwortung für seine Familie zu übernehmen, hielt er über
längere Zeit an der illegalen Tätigkeit fest.
Der Beschuldigte hat nach wie vor
Verbindungen zum Herkunftsland Serbien. So ging er vor seiner Verhaftung jedes
Jahr zumindest für einige Tage nach Serbien, was er anlässlich seiner Befragung
vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 71). Er spricht Serbisch und kennt –
zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die Gepflogenheiten
Serbiens, womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch
erscheint. Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, leben doch Cousins
und auch Angehörige seiner Ehefrau in Serbien. Der Beschuldigte, seine Ehefrau
und die beiden Töchter haben insofern, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hatte, neben ihrem Leben in der Schweiz auch soziale, kulturelle
und familiäre Bindungen zu Serbien. Es ist nicht absehbar, dass sich der
Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht
wird integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort
beruflich – beispielsweise in der von ihm in der Schweiz bis Januar 2018
ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer – Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt
integrieren kann, wobei ihm sein junges Alter und seine gute Gesundheit dabei zugutekommen
dürften. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen,
vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche
Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020
E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Der Vollständigkeit
halber ist noch anzufügen, dass Serbien zu den sog. verfolgungssicheren Heimat-
und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB gehört.
Vorliegend ist zu prüfen, ob es bei
einer allfälligen Landesverweisung für die Ehefrau und die Kinder des
Beschuldigten zumutbar wäre, mit ihm nach Serbien umzusiedeln, was für die
Ehefrau klar zu bejahen ist, da sie aus Serbien stammt und erst im Rahmen des
Familiennachzuges nach dem Eheschluss im Jahr 2013 in die Schweiz eingereist
ist. Die Kinder wären durch eine Übersiedlung viel mehr tangiert, sind sie doch
hier geboren und aufgewachsen und haben nie in Serbien gelebt. Sie werden im
Jahr 2026 12- und 13jährig und sind nunmehr in pubertärem Alter. Eine
Übersiedlung dürfte sie demnach härter treffen als noch vor zwei Jahren zur
Zeit des ersten Berufungsurteils. Zu bedenken ist aber, dass sie demnächst
ohnehin einen schulischen Wechsel vor sich haben, nämlich den Übertritt von der
Primarschule in die Oberstufe. Es ist zumutbar, dass sie die Oberstufe in
Serbien absolvieren und so gut vorbereitet sind für eine Berufsausbildung in
Serbien. Dass die Kinder nicht serbisch sprechen könnten, muss als Schutzbehauptung
des Beschuldigten gewertet werden. Ihre serbische Mutter kam erst in der Zeit
in die Schweiz, als die Kinder geboren wurden. Mithin kann ohne in Willkür zu
verfallen davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Kindern (und auch dem
Beschuldigten) Serbisch gesprochen hat (und spricht), da sie die hiesige
Sprache gar noch nicht beherrschte (vgl. auch Kosten der Übersetzung von
Briefen des Beschuldigten an seine Familie und der Ehefrau an den
Beschuldigten, Reg. 12.7 / AS 001 ff.).
Der Beschuldigte sagte im
Neubeurteilungsverfahren aus, seine Kernfamilie werde in der Schweiz
verbleiben, sollte er des Landes verwiesen werden. Er habe dies mit seiner
Familie zwar noch nicht besprochen, aber dies von sich aus so definiert. Bei
diesem Szenario käme es bei einer Landesverweisung mithin zur Trennung der
Kernfamilie, was nicht im Interesse des Kindswohls wäre und einen Eingriff in
das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens
bildet, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und
umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen
Überlegungen erfolgen darf (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgericht 6B_665/2024
vom 12.9.2025 E.2.4.7), wobei in casu zu beachten ist, dass diese
Familientrennung wegen der grundsätzlichen Zumutbarkeit der gemeinsamen
Ausreise ins Heimatland auf entsprechenden Entscheid der Familie erfolgen würde.
Die Familientrennung ist in casu somit nicht alternativlos. Der Umstand, dass
auch der Familie die Ausreise zuzumuten ist, relativiert die (reflexiv
wirkende) Härte für den Beschuldigten. Es muss aber festgehalten werden, dass
das Kindswohl durch die Landesverweisung auf jeden Fall tangiert wäre, einmal
durch die Zumutung der Umsiedlung nach Serbien, einmal durch die
Familientrennung. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter diesen
Umständen knapp zu bejahen, auch wenn andere gewichtige Faktoren, wie
dargelegt, dagegen sprechen. Gerade auch die jüngste, seit dem ersten
Berufungsurteil ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht aber in
Konstellationen wie vorliegend für die Annahme eines schweren persönlichen
Härtefalls (Entscheide 6B_665/2024 vom 12.9.2025 und 6B_899/2024 vom
29.10.2025, wobei es im letzteren Fall keine Alternative zu einer
Familientrennung gab).
2.1.5 Interessenabwägung
Der 34-jährige Beschuldigte hat aufgrund
seiner privaten und familiären Umstände ein grosses Interesse am Verbleib in
der Schweiz. Wie dargelegt, ist er hier geboren und aufgewachsen, hat hier die
Schulen besucht und lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Dementsprechend
spricht er Deutsch, aber auch Serbisch. Neben seiner Kernfamilie hat er hier
auch seine Mutter und seinen Bruder, zu welchen er gute Kontakte hat. In
Serbien hat er nie gewohnt, sondern das Land nur im Rahmen von kürzeren
Aufenthalten besucht. Zurzeit hat er noch Cousins und die Familie seiner
Ehefrau in Serbien. Seine Grossmutter, welche in Serbien lebte, ist offenbar
nunmehr verstorben. Bei einer Landesverweisung müsste er in Serbien neu
anfangen, beruflich, weitgehend auch sozial. In der Schweiz hat er zwar nie
eine Berufsausbildung abgeschlossen und ist demnach wirtschaftlich ebenfalls
noch nicht gut integriert. Der Beschuldigte ging seit Januar 2018 keiner
legalen Arbeitstätigkeit mehr nach. Entsprechend ist es für ihn nicht
wesentlich schwieriger, die wirtschaftliche Integration in Serbien anzustreben,
auch wenn er dort nie gearbeitet hat. Der Beschuldigte ist aber bei guter
Gesundheit und in florierendem Alter und Serbien ist ein Land, dass eine
EU-Mitgliedschaft beantragt hat. Serbien gehört gemäss dem «Infoportal
östliches Europa» neben Montenegro zu jenen Beitrittskandidaten des
Westbalkans, die im Erweiterungsprozess am weitesten fortgeschritten sind. Zur
Diskussion steht das Jahr 2030 als Ziel für den EU-Beitritt. Es ist ein Land
mit einem gewissen Standard, nicht vergleichbar mit einem Drittweltland. Dem
Beschuldigten ist über seine Familie die Kultur des Landes bestens bekannt. Er
hat aktenkundig mehrfach Familienangehörige aus Serbien beherbergt, so etwa
seinen Cousin G.___ und dessen Freundin. Er hat sich im Übrigen für eine Frau
aus seinem Heimatland entschieden und ist seither auch über sie mit der Kultur
und Mentalität seines Heimatlandes verbunden. In Serbien hat er seit der Heirat
auch die Familie seiner Ehefrau. Es wird ihm möglich sein, mit entsprechendem
Effort eine neue Existenz aufzubauen, z.B. als Gerüstbauer, einer Tätigkeit,
welche er bereits in der Schweiz ausgeübt hat. Eine solche Tätigkeit kann er
auch ausüben, falls er, wie behauptet, nicht serbisch schreiben könnte, wobei
es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung handelt, hatte der Beschuldigte
in der Untersuchungshaft doch zahlreiche Briefe u.a. an seine Familie verfasst,
die zwecks Kontrolle übersetzt werden mussten (Reg. 12.7 / AS 007 ff.).
Die Ehefrau weist unbestritten einen
familiären Bezug zu Serbien auf, so dass ihr eine Übersiedlung zumutbar ist.
Auch den Kindern ist dies zumutbar, wenn sie auch von einer Übersiedlung härter
betroffen wären, da sie noch nie in Serbien gelebt haben. Eine Ausreise der
ganzen Familie erscheint demnach nicht völlig unzumutbar. Sollte es alternativ
zu einer zeitweisen Trennung der Kernfamilie kommen, indem die Mutter und die
Kinder in der Schweiz verblieben (was wegen der Niederlassungsbewilligung der
Ehefrau möglich wäre), würde dies nicht automatisch bedeuten, dass stets von
einer Landesverweisung abzusehen wäre. Vielmehr kann sich eine solche gestützt
auf eine eingehende Güterabwägung dennoch als notwendig erweisen (vgl. dazu und
zum Nachfolgenden: Entscheid des Bundesgerichts 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E.
2.6.1). Die Beziehungspflege mittels Ferienbesuchen und moderner
Kommunikationsmittel kommt zwar nicht der Qualität ständiger physischer Präsenz
gleich. Nichtsdestotrotz erschiene die Aufrechterhaltung des familiären
Kontakts – sollte die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz verbleiben – auf
diese Weise grundsätzlich möglich. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass
die Ehefrau in der Lage wäre, mit ihrer hundertprozentigen Arbeit als
Kaffeemaschinenmonteurin für sich und die Kinder wirtschaftlich aufzukommen, wie
sie es bereits in den sieben vergangenen Jahren getan hat, als der Beschuldigte
in Haft war.
Zusammenfassend könnte das gemeinsame
Familienleben allenfalls auch in Serbien fortgesetzt werden. Andernfalls
scheint die Möglichkeit zumindest einer minimalen Kontaktpflege mittels
Ferienbesuche und moderner Kommunikationsmittel gesichert. Die Landesverweisung
würde diesfalls mithin eine Erschwerung des Kontakts des Beschuldigten zu
seinen Kindern und seiner Ehefrau bedeuten, nicht aber dessen zwingenden
vollständigen Abbruch nach sich ziehen. Trotzdem begründen das Eheleben und die
minderjährigen, schulpflichtigen Kinder starke private Interessen an einem
hiesigen Verbleib des Beschuldigten.
Alle diese privaten Interessen werden
aber dadurch empfindlich relativiert, dass der Beschuldigte gerade diese
Interessen durch seine heute beurteilte Delinquenz bewusst gefährdete, indem er
sich trotz der Verwarnungen durch das Migrationsamt dem
Betäubungsmittelverbrechen zuwandte und sich auch durch Verhaftungen anderer
Personen nicht beeindrucken liess. Wie bereits dargelegt, äusserte er sich
sogar in abgehörten Gesprächen sinngemäss dahingehend, dass er Gefahr laufe,
abgeschoben zu werden und dadurch seine Familie zu verlieren, machte aber
trotzdem weiter mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er
gewichtete dadurch seine privaten Interessen weniger stark als seine
wirtschaftlichen Interessen am illegalen Drogenhandel, was er sich nun
entgegenhalten lassen muss, wenn es um die Interessenabwägung in Bezug auf die
Landesverweisung geht.
Den dargelegten privaten Interessen des
Beschuldigten stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Diese ergeben
sich bereits aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, die
generell schon überwiegende öffentliche Interessen an der Landesverweisung
begründet (vgl. «Zwei-Jahres-Regel»). Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten
von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der
Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteil 6B_665/2024 vom 12.9.2025
E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5;
6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024
E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar
2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat,
von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht
(Urteile des Bundesgerichts 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024
vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September
2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023
vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Diese Strenge hat der
Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121
Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5
6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1424/2019 vom 15. September
2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364).
Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von
einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit
anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa
Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov
gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1088/2023
vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6;
6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3).
Wie in der Strafzumessung dargelegt,
wiegt das Verschulden in Bezug auf das für die Landesverweisung relevante
Delikt mittelschwer im unteren Bereich, wobei die massgebliche Vergleichsgrösse
für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich andere qualifizierte
BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden,
mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und
eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Der Beschuldigte
hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – bei
einer solchen handelt es sich schon grundsätzlich um eine schwere Straftat – in
einer vergleichsweise schweren Weise verwirklicht. Er stieg ohne jede Not als
nicht-süchtiger Täter in den Betäubungsmittelhandel ein und gab hierfür eine
gute Anstellung auf, die ihm und seiner Familie ein legales Auskommen
ermöglicht hätte. Wie die Vorinstanz richtigerweise konstatierte, ging er dem
Betäubungsmittelhandel einzig und allein aus pekuniären Interessen,
eigenverantwortlich, in grossem Stil und in professioneller Weise nach. Er
erwarb insgesamt 21 Kilogramm Kokaingemisch (was bei einem Reinheitsgrad von 79
Prozent 16,59 Kilogramm reinem Kokain entspricht). Er veräusserte davon gemäss
Beweisergebnis ca. fünf Kilogramm (entsprechend rund vier Kilogramm reines
Kokain). Der Grenzwert des reinen Drogenwirkstoffs (18 Gramm) für die
Qualifikation im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit sowohl
beim Erwerb als auch beim Verkauf um ein Vielfaches überschritten. Das Ausmass
des verschuldeten Erfolgs ist insbesondere im Hinblick auf die vom
Beschuldigten erworbenen Menge – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen
qualifizierten Rahmens – als gross zu bezeichnen, auch wenn Erwerb und Besitz
weniger schwerwiegend sind als Weitergabehandlungen. Aber auch in Bezug auf die
Veräusserung handelt es sich mit fünf Kilogramm bzw. rund vier Kilogramm reinem
Stoff um eine sehr grosse Menge, welche, isoliert betrachtet, bereits eine
Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von fünfeinhalb Jahren nach sich zöge.
Dazu kommt noch der Handel mit MDMA/Ecstasy. Dass der Beschuldigte an
Zwischenhändler veräusserte, schmälert – entgegen dem entsprechenden Einwand
der Verteidigung – das Verschulden nicht, im Gegenteil: der Beschuldigte
agierte auf relativ hoher hierarchischer Stufe, was, wie im Rahmen der Strafzumessung
dargelegt, im Rahmen des Tatverschuldens straferhöhend zu gewichten ist.
Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt
auf eine bemerkenswerte Beharrlichkeit und eine hohe kriminelle Energie
schliessen. Auch wenn er heute den Betäubungsmittelhandel teilweise nicht mehr
bestreitet, lässt er weder Reue noch Einsicht erkennen. Vielmehr stellt sich
der Beschuldigte als Opfer der Justiz dar, was seine sehr positive Entwicklung
im Vollzug leider wieder relativiert. Die gute Führung im Vollzug scheint nicht
mit einer gewissen Einsicht in sein strafbares Verhalten einhergegangen zu
sein. Er distanzierte sich nie von dem Verbrechen. Es ist von einer schlechten
Prognose auszugehen, dies auch angesichts der Vorstrafen, auch wenn diese
bereits eine Weile zurückliegen. Der Beschuldigte wurde damals von der
Ausländerbehörde zweimal ermahnt, was ihn jedoch nicht davon abhielt, sich
einige Jahre später dem Verbrechen zuzuwenden. Unter diesen Umständen gibt es
nicht «schlicht keinen Grund, an der positiven Prognose zu zweifeln», wie dies
die Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren moniert. Und es kann aufgrund der
fehlenden Einsicht und Reue eben gerade nicht davon ausgegangen werden, der
Beschuldigte werde sich nicht wieder dem Betäubungsmittelverbrechen zuwenden.
Die Verteidigung bringt vor, eine angeblich schlechte Prognose stehe im
Widerspruch zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe der ersten Instanz. Ihr ist
entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz für die Geldstrafe den bedingten
Strafvollzug gewährte, weil sie annahm, der Beschuldigte werde während der bis
auf Weiteres fortbestehenden Haft kaum vergleichbare Delinquenz ausüben, hielt
aber fest, in Anbetracht des in strafrechtlicher Hinsicht deutlich getrübten
Vorlebens mit wiederholter Missachtung der Rechtsordnung und mangels einer
erkennbaren tiefgreifenden Einsicht sei die Probezeit auf das gesetzliche
Maximum festzulegen (US 121). An dieser Stelle ist im Übrigen daran zu
erinnern, dass das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil statt einer
bedingten Geldstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hat und im
Neubeurteilungsverfahren nur eine bedingte Geldstrafe aussprach, um einer
möglichen Verletzung des Verschlechterungsverbots zu begegnen.
Der Beschuldigte liess mit seinem Tun
ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der
gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen Riegel zu
schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch angesichts der jahrelangen
politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt
geblieben sein. Mit seiner Tätigkeit im Drogenhandel ging er bewusst das Risiko
ein, des Landes verwiesen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018
vom 22.5.2019). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist
dementsprechend sehr gross und überwiegt die durchaus vorhandenen privaten
Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.
Soweit die Verteidigung eine Verletzung
von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) rügt, ist ihr ebenfalls nicht zu
folgen. Gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht
entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Der Beschuldigte rügt eine
Verletzung dieser Bestimmung, da er sich nur formell von einem Schweizer Bürger
unterscheide. Eine Ausreisepflicht komme für ihn der Wegweisung aus dem eigenen
Land gleich und verletze damit Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische
Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem
Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung
zu ihrem Heimatstaat fehlt (Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022, E. 2.8 mit
Verweis auf Urteile 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30.
Juni 2015 E. 2.4; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; 2C_1026/2011 vom 23.
Juli 2012 E. 4.5; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Der Beschuldigte
beherrscht die serbische Sprache, ist hier in einer serbischen Familie
aufgewachsen, kennt das Land von Ferien- sowie weiteren Aufenthalten und ist
mit einer serbischen Frau verheiratet, welche bis zur Heirat in Serbien gelebt
hat. Er hat damit sehr wohl Berührungspunkte mit dem serbischen Kulturkreis und
verfügt über die nötigen Sprachkenntnisse. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II kommt
nicht zur Anwendung und steht somit der Landesverweisung nicht entgegen.
Der Beschuldigte ist demnach des Landes
zu verweisen.
2.1.6 Dauer der Landesverweisung
Gemäss Art. 66a StGB kann die
Landesverweisung für die Dauer von 5 – 15 Jahre ausgesprochen werden. Dem
Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen
Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein
weites Ermessen zu, wobei die Dauer dem verfassungsmässigen Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu entsprechen hat. Dabei sind insbesondere die privaten
Interessen des Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen
Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und
Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der
Landesverweisung nach dem Verschulden des Verurteilten zu bemessen (BSK StGB
I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.).
Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer
von zehn Jahren erscheint angesichts der sehr schweren Delinquenz und des
entsprechenden Verschuldens nicht zu hoch und könnte – ohne Berücksichtigung
der privaten Interessen – sogar noch höher sein. Die Dauer bewegt sich im
Mittelbereich und erscheint mithin auch unter Berücksichtigung der erheblichen
privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angemessen.
Die zehn Jahre erscheinen auch im Quervergleich mit anderen Fällen adäquat, so u.a.
mit dem Urteil 6B_665/2024 vom 12.9.2025: acht Jahre Landesverweisung bei
Veräusserung von 1.343 kg reinem Kokain (Verurteilung zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe – und mithin einem Strafmass, welches notabene sogar unter
demjenigen liegt, welches die Verteidigung im vorliegenden Fall beantragt [max.
5 Jahre und 5 Monate]), und dem Berufungsurteil im Verfahren STBER.2023.33,
bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_1348/2024 vom 16.7.2025).
2.2
Ausschreibung im SIS
Das vom
Beschuldigten begangene Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG
mit einer gesetzlich verankerten Mindeststrafe von zwölf Monaten
Freiheitsstrafe) hebt sich überaus deutlich von der Bagatelldelinquenz ab. Der
Beschuldigte brachte mit seinem Drogenhandel in grossem Stil, wobei an dieser
Stelle auf das hiervor Ausgeführte verwiesen werden kann, die Gesundheit vieler
Menschen in Gefahr. Dementsprechend schwer wiegt die von ihm bewirkte
Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im
SIS hält deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand.
Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt
und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.
IX. Einziehung,
Ersatzforderung und Grundbuchsperre
1. Allgemeine Ausführungen
Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht
die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind
oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern
sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Dies gilt auch für Surrogate, die
nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten sind (BGE 145 IV 237 E.
4.1; 126 I 97 E. 3c/bb). Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den
objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig
ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit
Hinweisen).
Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn
ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat
und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die
Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde
(Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr
vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine
Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson
jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Nach
Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder
teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die
Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde.
Angezeigt sind Ersatzforderungs- und
Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis, wenn die
Drittperson mit der beschuldigten Person wirtschaftlich identisch ist und
demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen «Durchgriff»
vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich
betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch
ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2022, 7B_170/2022 vom 31. Oktober
2023 E. 8.1.2.1; 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1; 1B_430/2019 vom 26. Mai
2020 E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4; je mit
Hinweisen). In einem solchen Fall ist von Personenidentität zwischen der
beschuldigten Person und der Drittperson auszugehen (BSK-StPO, a.a.O., Art. 263
StPO N 47 Fn. 93).
Einziehung und Ersatzforderung sind
strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit
Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der
Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten
Vermögensvorteils bleiben. Damit wird das sozialethische Gebot verwirklicht,
wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. BGE 146 IV 201 E.
8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Entsprechend
erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung
eingetreten ist. Dies kann zunächst beim Täter selbst sein, aber auch bei einer
durch die einziehungsbegründende Tat begünstigten Person, selbst dann, wenn
diese keine Kenntnis von der Tat hatte (vgl. dazu Florian Bauman in: Basler
Kommentar zum StGB, Band I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 55).
Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer
Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte
voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und
Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind
(lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des
Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; bis Ende 2023 in Art. 71
aAbs. 3 StGB geregelt). Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine
Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3
StPO).
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können
nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen also nur
soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat
die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl.
Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische
Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass
die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen,
oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das
erforderliche Mass zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6.
November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E.
6).
Das Verhältnismässigkeitsprinzip
verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die
beschuldigte Person könnte sich ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen, sei
dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten
Verbrauch ihres Vermögens (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1435/2021
vom 16. November 2022 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
2. Konkrete Ausführungen
2.1 Einziehung /
Verrechnung
Die Einziehung der
sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträge bzw. Vermögenswerte im
Betrag von insgesamt CHF 241'256.80 (EUR 214'300.00 [umgerechnet
CHF 240'156.80] aus dem Versteck des VW Golf Plus, CHF 1'100.00 Erlös
aus der Verwertung des VW Golf Plus) wurde vor Bundesgericht nicht angefochten.
Die Vermögenswerte sind aufgrund des eindeutig deliktischen Bezugs einzuziehen.
Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US
128). Gleiches gilt für die Verrechnung der sichergestellten und
beschlagnahmten Bargeldbeträge von insgesamt CHF 3'650.60 mit den
Verfahrenskosten. Der Verteidiger des Beschuldigten hatte sich anlässlich der ersten
Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich mit der
Verrechnung einverstanden erklärt (ASB 135).
2.2 Ersatzforderung
Der Beschuldigte focht im Rahmen der
Beschwerde ans Bundesgericht die Ersatzforderung, welche das Berufungsgericht
festlegte, nicht an. Schon daher kann sein heutiger Einwand gegen die
Festlegung einer Ersatzforderung nicht gehört werden. Trotzdem wird noch kurz
Stellung genommen zu den heutigen Einwänden der Verteidigung. Soweit diese
einwendet, beim Beschuldigten seien schon CHF 240'156.80 beschlagnahmt und
eingezogen worden, wobei es sich dabei zum Grossteil um Gewinn gehandelt haben
müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass gestützt auf die abgehörten Aufnahmen vom
28. Januar 2019 davon auszugehen ist, dass das von der Einziehung
betroffene Bargeld von insgesamt CHF 241'256.80 zum Erwerb bzw. zur
Bezahlung von Betäubungsmitteln in Euro gewechselt wurde. Zudem stammte es zu
einem überwiegenden Teil von I.___ (Audio-Aufnahme Nr. 152, 0Reg. 2.1.2 /
AS 172), womit es sich zumindest zu einem grossen Teil nicht um Gewinn des
Beschuldigten handelte, weshalb die Einziehung dieses Bargeldes einer
Ersatzforderung zur Abschöpfung des Gewinns nicht entgegensteht.
Die Vorinstanz hatte die Ersatzforderung
auf CHF 100'000.00 festgesetzt. Die Höhe der Ersatzforderung ist an die teils
reduzierten Mengen erstellter Betäubungsmittelveräusserungen anzupassen. Vom
errechneten Gesamtgewinn in Höhe von (mindestens) CHF 60'000.00 sind
zugunsten des Beschuldigten 10 % für Unkosten abzuziehen. Der verbleibende
Betrag von CHF 54'000.00 würde der Einziehung unterliegen. Da dieser
Betrag indes gar nicht mehr vorhanden ist, ist auf eine Ersatzforderung zu
erkennen. Zum Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Frage der
Uneinbringlichkeit und der Wiedereingliederung des Beschuldigten zu wenig
berücksichtigt, ist festzuhalten, dass aufgrund des in die Liegenschaft GB [Ort
1] Nr. [...], [Adresse], investierten und dem Beschuldigten zuzuordnenden
Eigenkapitals von CHF 103'000.00 aus deliktischer Herkunft ohne Weiteres von
der Einbringlichkeit der Ersatzforderung auszugehen ist. Es ist nicht
ersichtlich und die Verteidigung legt auch nicht dar, wie unter diesen
Umständen die Ersatzforderung im Betrag von CHF 54'000.00 die
Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindern würde. Im Übrigen ist
der Beschuldigte infolge der langen Landesverweisung aktuell in der Schweiz
nicht wieder einzugliedern. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer
Ersatzforderung in Höhe von CHF 54'000.00 zu verurteilen, zahlbar an den
Staat Solothurn.
2.3 Grundbuchsperre
Der Beschuldigte beantragt, die
Grundbuchsperre sei unverzüglich aufzuheben. Denn die Beschlagnahme sei nach
Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn sie
Vermögenswerte betreffe, welche Dritten gehörten und diese die Vermögenswerte in
Unkenntnis der Einziehungsgründe gegen eine gleichwertige Gegenleistung
erworben hätten oder die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen
würde. Vorliegend sei das Grundstück nachweislich von der Mutter des
Beschuldigten finanziert worden und stehe einzig formell in gleichmässigem
Miteigentum der drei Parteien. Von der Grundbuchsperre werde vorliegend vor
allem die Mutter des Beschuldigten tangiert, welche ihre eigenen Mittel in die
Liegenschaft investiert habe. Für sie stelle die Grundbuchsperre eine
unverhältnismässige Härte dar. Diese werde nämlich zunehmend älter und würde
quasi dazu getrieben, im Verwertungsfall die Liegenschaft zu verlassen. Es habe
sodann nicht nachgewiesen werden können, dass finanzielle Mittel des
Beschuldigten in die Liegenschaft investiert worden seien.
Die Grundbuchsperre auf Liegenschaft GB [Ort
1] Nr. [...], [Adresse], welche im Miteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter
und seines Bruders steht, die Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2020
bildet, begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass A.A.___ dringend
verdächtigt werde, sich der Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldigt
gemacht zu haben. Es wurde zudem vermutet, dass die Liegenschaft (Eigenmittel)
teilweise mit dem Erlös aus der deliktischen Tätigkeit finanziert worden sei.
Sie stelle aufgrund der vorhandenen Steuer- und Bankakten einen Vermögenswert dar,
da der Verkehrswert die hypothekarische Belastung deutlich übersteige.
Diese Gründe haben sich mit den
vorliegenden Schuldsprüchen bestätigt. Der Beschuldigte wird einerseits wegen
Betäubungsmitteldelikten nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig
gesprochen, andererseits wegen Geldwäscherei, insbesondere mit der Einzahlung
von CHF 103'000.00 aus deliktischer Herkunft in die Liegenschaft. Dabei wurden
diese Mittel durch die Einzahlung auf die jeweiligen Konten sowohl als
Eigenmittel der Mutter des Beschuldigten als auch als Eigenmittel dessen
Bruders und des Beschuldigten selbst eingezahlt und überwiesen.
Es ist gestützt auf das Beweisergebnis
erstellt, dass der Bruder des Beschuldigten kein eigenes Kapital in die
Liegenschaft einbrachte. Die Mutter des Beschuldigten brachte zwar CHF 90'000.00
aus der Pensionskasse ein. Dieser Betrag ist zweckgebunden und würde bei einem
allfälligen Verkauf an die Pensionskasse bzw. in die zweite Säule der Mutter
zurückfliessen. Daneben hat die Mutter des Beschuldigten jedoch gemäss eigenen
Angaben bzw. erstelltem Beweisergebnis die Einzahlungen der insgesamt CHF 103'000.00
des Beschuldigten aus deliktischer Tätigkeit auf die Konten von ihr und ihren
Söhnen in deren Wissen bzw. in Begleitung des Bruders des Beschuldigten
vorgenommen. Gestützt auf die im PW des Beschuldigten aufgezeichneten Gespräche
ist zudem erstellt, dass die Mutter sehr wohl auch um die deliktische Herkunft
des Geldes wusste (vgl. etwa Audio-Aufnahme Nr. 864, Reg. 2.1.2 /
AS 172).
Die Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse],
ist ein Einfamilienhaus. Die mit Kaufvertrag bestimmten Anteile zu je
1/3-Miteigentum an der Liegenschaft stimmen somit nicht mit der
wirtschaftlichen Berechtigung des einbezahlten Eigenkapitals überein bzw. alle
drei Miteigentümer haben einen Teil des deliktischen Geldes des Beschuldigten
über die auf ihren eigenen Namen laufenden Konten als Eigenkapitalanteile
einbezahlt. Von einem gutgläubigen Miteigentümer oder gar Dritteigentümer kann
somit weder bei der Mutter noch beim Bruder des Beschuldigten die Rede sein.
Die Ersatzforderung wurde mit
vorliegendem Urteil auf CHF 54'000.00 festgelegt, dieser Betrag ist weitaus
tiefer als der aus deliktischer Herkunft in die Liegenschaft geflossene Betrag
von CHF 103'000.00. Der Beschuldigte und seine Familie können die Liegenschaft
weiterhin uneingeschränkt nutzen. Selbst wenn die Grundbuchsperre im Falle
einer Verwertung dazu führen würde, dass die als bösgläubig zu erachtende
Mutter des Beschuldigten ausziehen bzw. umziehen müsste, so ist darin keine
unverhältnismässige Härte zu erkennen. Sie ist im Urteilszeitpunkt erst
56-jährig und erwerbstätig. Ohne das vom Beschuldigten stammende Kapital aus
deliktischer Herkunft wäre der Mutter wie auch dem Bruder und dem Beschuldigten
der Kauf der Liegenschaft zufolge fehlenden Kapitals gar nicht möglich gewesen.
Der Vollständigkeit halber ist zu
erwähnen, dass eine Grundbuchsperre zur Absicherung der Zahlung der
Ersatzforderung notwendig ist, da der Beschuldigte andernfalls geneigt sein
dürfte, sich der Zahlungspflicht zu entziehen, insbesondere auch deshalb, weil
er das Land für zehn Jahre zu verlassen hat. Die Grundbuchsperre ist auch ihm
gegenüber verhältnismässig. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach die mit
Verfügung vom 11. März 2020 angeordnete Grundbuchsperre auf der im
Mitteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders stehenden
Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], zur Sicherung der Ersatzforderung
aufrechtzuerhalten ist, bis das Betreibungsamt in der Betreibung bezüglich der
Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat
(US 128 ff.), ist nach dem Gesagten zu bestätigen.
X. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1.
Kosten
1.1 Der Beschuldigte wurde
vom Berufungsgericht bezüglich aller vorgehaltener Tatbestände schuldig
gesprochen, wobei hinsichtlich der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz der Vorhalt nur in reduzierter Form als erstellt erachtet
wird. Es erfolgt insofern teilweise ein impliziter Freispruch. Folglich ist ein
Teil der Kosten, ermessensweise 10 %, zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im
Übrigen sind die erstinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Demnach werden die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00,
total CHF 44'890.00, wie folgt auferlegt:
A.A.___ 90 % entspr. CHF
40'401.00 *
Staat 10 % entspr. CHF
4'489.00
* Nach Verrechnung mit dem
sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Urteils-Ziffer VIII
hiervor (CHF 3'650.60) verbleiben CHF 36'750.40, welche A.A.___ an
diese Kosten zu bezahlen hat.
1.2 Die Kosten des (ersten)
Berufungsverfahrens (Geschäftsnummer STBER.2022.95) von total
CHF 10'500.00 wurden mit Urteil vom 12. Dezember 2023 dem Beschuldigten
zur Bezahlung auferlegt. Mit Beschwerde ans Bundesgericht focht der
Beschuldigte das Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 2023 nur
teilweise an. Die Beschwerde des Beschuldigten ans Bundesgericht war teilweise
erfolgreich und führte dazu, dass im Rahmen der Neubeurteilung betr. die
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht alle Teilvorhalte als
gegeben erachtet werden konnten. Es erfolgte insofern teilweise ein impliziter
Freispruch. Der Beschuldigte wird im Neubeurteilungsverfahren folglich zu einer
im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Urteil um ein Jahr reduzierten
unbedingten Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Mit neun
Jahren ist das Strafmass aber weit entfernt von den von der Verteidigung
beantragten fünf Jahren und fünf Monaten, womit das Obsiegen des Beschuldigten
bezüglich des Strafmasses nur in einem kleinen Bereich liegt. Reduziert wurde in
erheblichem Ausmass die Ersatzforderung, wobei diesbezüglich der Beschuldigte
mit seinem Antrag auf gänzlichen Verzicht auf eine Ersatzforderung unterlag. Die
Berufung des Beschuldigten blieb aber in den Hauptpunkten (weitgehend im Schuldpunkt
und bei der Strafzumessung, gänzlich bei der Landesverweisung und Ausschreibung
im SIS) ohne Erfolg. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die
Verfahrenskosten des (ersten) Berufungsverfahrens STBER.2022.95 dem
Beschuldigten im Umfang von 80 % aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des
Staates.
Demnach
werden die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 10'000.00, total CHF 10'500.00, wie folgt auferlegt:
A.A.___ 80% entspr. CHF
8'400.00
Staat 20 % entspr. CHF
2'100.00
1.3 Die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 10'100.00, gehen zulasten des Staates.
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche
Verfahren auf total CHF 64'077.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Nach Abzug der bereits geleisteten
Akontozahlung von CHF 34'000.00
verblieb eine Restanz von
CHF 30'077.25.
Entsprechend dem Kostenentscheid hat A.A.___ diese Kosten dem Staat im Umfang von 90
% zurückzuerstatten (entspr. CHF 57'669.50), sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Ein Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers entfällt aufgrund der Revision der StPO, welche einen
entsprechenden Anspruch nicht mehr vorsieht.
2.2 Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 12. Dezember 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das (erste)
Berufungsverfahren auf total CHF 3'158.10 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Entsprechend dem
Kostenentscheid hat A.A.___
diese Kosten dem Staat im Umfang von 80 % zurückzuerstatten (entspr. CHF
2'526.50), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung
in 10 Jahren).
2.3 Der private Verteidiger von A.A.___,
Rechtsanwalt David Gibor, reichte im (ersten) Berufungsverfahren eine
Honorarnote ein, worin er insgesamt rund 168 Stunden Arbeitsaufwand geltend
machte (Honorar von CHF 50'420.20, Stundenansatz CHF 300.00). Davon entfielen
1510 Minuten bzw. rund 25 Stunden auf das erstinstanzliche Verfahren und sind
demnach nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben 143 Stunden, welche das (erste)
Berufungsverfahren betreffen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der
Beschuldigte im Berufungsverfahren bis Ende November 2023 noch amtlich
verteidigt war und etwa die Berufungserklärung durch die separat zu
entschädigende amtliche Verteidigung erfolgte. Von den für das
Berufungsverfahren geltend gemachten Stunden entfallen ca. 130 Stunden auf
Aktenstudium und Plädoyer. Zwar umfasst das Plädoyer der Verteidigung insgesamt
53 Seiten. Jedoch ist die Schrift im Vergleich zum Plädoyer im
Neubeurteilungsverfahren sehr gross gewählt. Aufgrund des Aktenumfangs, des
Umfangs des Plädoyers, aber auch in Anbetracht dessen, dass bereits ein
begründetes erstinstanzliches Urteil vorlag und mit Berufung das
erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde, erscheint der geltend
gemachte Aufwand stark überhöht bzw. nicht mehr angemessen. Unter
Berücksichtigung, dass das Verfahren auch aus rechtlicher Sicht nicht als
aussergewöhnlich komplex einzustufen ist, erscheinen für Aktenstudium und
Plädoyer maximal 90 Stunden, entsprechend rund elf Arbeitstagen, angemessen.
Vom geltend gemachten Honorar entfallen im Übrigen u.a. 40 Minuten auf die
Korrespondenz mit der Familie des Beschuldigten. Es handelt sich dabei nicht um
notwendigen Verteidigungsaufwand, weshalb die Honorarnote auch diesbezüglich
entsprechend zu kürzen ist.
Somit ergibt sich für das (erste)
Berufungsverfahren ein angemessener notwendiger Verteidigungsaufwand von
aufgerundet 100 Stunden (90 Stunden Aktenstudium und Plädoyer, 3 Stunden und 20
Minuten weiterer Vorbereitungsaufwand, 5 Stunden und 50 Minuten für Berufungsverhandlung
inkl. Weg, 45 Minuten für telefonische Mitteilung des Urteils und
Nachbesprechung). Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von max. CHF 280.00
vergütet, soweit – wie vorliegend – nicht ein sachlich oder rechtlich besonders
komplexer Fall zu behandeln war. Es resultiert ein Honorar von CHF 28'000.00, zuzüglich
Auslagen von 256.30 und Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 2'175.75) total CHF 30'432.05.
Entsprechend dem Kostenentscheid sind davon 20 % als reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird A.A.___, privat verteidigt
durch Rechtsanwalt David Gibor, für das (erste) Berufungsverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von total CHF 6'086.40 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
2.4 Im Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt
Gibor einen Arbeitsaufwand von insgesamt rund 51.66 Stunden geltend (CHF
17'566.00, Stundenansatz CHF 340.00). Davon entfallen 37.5 Stunden auf Aktenstudium
und Plädoyer. Von den 26 Seiten Plädoyer sind ca. zehn Seiten aus der
Beschwerde ans Bundesgericht übernommen worden. Der entsprechende Aufwand wurde
dem Beschuldigten teilweise aber bereits im Rahmen des bundesgerichtlichen
Verfahrens vom Kanton Solothurn entschädigt. Entsprechend erscheinen die geltend
gemachten 37.5 Stunden für Aktenstudium und Plädoyer zu hoch. Dieser
Kostenpunkt wird ermessensweise auf 30 Stunden gekürzt. Im Übrigen ist die
Honorarnote nicht zu beanstanden. Für die Neubeurteilungsverhandlung inkl. Weg
(Anfahrt aus Zürich und Rückfahrt) und Nachbesprechung schätzte Rechtsanwalt
Gibor den Aufwand zutreffend auf 330 Minuten bzw. fünfeinhalb Stunden (Berufungsverhandlung
dauerte 3.25 Stunden). Auch den Aufwand für die mündliche Urteilseröffnung
inkl. Weg und Nachbesprechung schätzte er zutreffend auf 180 Minuten bzw. drei
Stunden (Urteilseröffnung dauerte 0.5 Stunden). Mithin ist die Honorarnote
um 7.5 Stunden zu kürzen. Zu reduzieren ist auch der geltend gemachte
Stundenansatz von CHF 340.00, und zwar auf CHF 280.00. Zur Begründung wird
auf die obenstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Parteientschädigung
für das erste Berufungsverfahren verwiesen. Es resultiert ein Honorar von CHF
12'366.65, zuzüglich Auslagen von CHF 76.80 und Mehrwertsteuer von CHF 1'007.90
total CHF 13'451.35.
Demnach wird A.A.___, privat verteidigt
durch Rechtsanwalt David Gibor, für das Neubeurteilungsverfahren eine
Parteientschädigung von total CHF 13'451.35 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 166 und Art. 305bis Ziff. 1 StGB; aArt. 19 Abs. 2
lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. 22
Abs. 1 StGB; Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 42
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a
Abs. 1 lit. o, Art. 69, Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB; Art.
135, Art. 263 Abs. 1 i.V.m. 266 Abs. 3, Art. 267 Abs. 3, Art. 268 Abs. 1,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und
erkannt:
1. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 23. Februar 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich
A.A.___ wie folgt schuldig gemacht:
a) versuchte Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. Dezember
2018;
b) mehrfache Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, begangen am 28. Januar 2019;
c) Unterlassung der
Buchführung, begangen in der Zeit vom 13. November 2017 bis am 7. Januar
2019.
2. Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 2 lit. c) des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12.
Dezember 2023 hat sich A.A.___ wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9. bis am 20. Mai 2018,
schuldig gemacht.
3. A.A.___ hat sich im
Weiteren wie folgt schuldig gemacht:
- qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10.
Februar 2018 bis am 28. Januar 2019;
- mehrfache
Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar
2019.
4. A.A.___
wird
verurteilt zu:
-
einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren,
-
einer
Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von fünf Jahren.
5. Es wird festgestellt,
dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
6. A.A.___
wird die
seit 28. Januar 2019 erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
und der vorzeitige Strafvollzug (total 2543 Tage) an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
7. A.A.___ wird mit
separatem Beschluss umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen.
8. A.A.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
9. Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
10. Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden im Verfahren gegen A.A.___
sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände eingezogen und sind nach
Rechtskraft des Urteils durch das Kompetenzzentrum Forensik, FND, der
Kantonspolizei St. Gallen bzw. durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten bzw. – soweit es sich um legale Gegenstände handelt – allenfalls zu
verwerten, wobei der Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und
Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
a) insgesamt 1'447,3
Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und
99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik,
Kantonspolizei St. Gallen),
b) insgesamt 2'480
Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils
mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St.
Gallen),
c) diverses
Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc.,
aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
d) 1 Mobiltelefon
Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate),
e) diverse
Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
f) 2
Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate),
g) 1 Magazin Pistole
Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1
Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate),
h) 1 Haushaltswaage
Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate).
11. Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren gegen A.A.___
sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone diesem nach Rechtskraft des Urteils
herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
12. Von den im Verfahren
gegen A.A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen bzw.
Vermögenswerten werden insgesamt CHF 241'256.80 eingezogen und verfallen
dem Staat (EUR 214'300.00, umgerechnet CHF 240'156.80, und
CHF 1'100.00 Verwertungserlös PW, eingezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn).
13. Von den im Verfahren
gegen A.A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen werden
CHF 3'650.60 mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss
Ziffer 20 hiernach verrechnet (CHF 1'146.95, CHF 600.00,
CHF 800.00, EUR 1'000.00 und EUR 20.00, umgerechnet
CHF 1'103.65, eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
14. A.A.___
wird zur
Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 54'000.00
verurteilt.
15. Die von der
Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft GB [Ort
1] Nr. [...] ([Adresse]) wird aufrechterhalten bis das Betreibungsamt in der
Betreibung bezüglich der Ersatzforderung gemäss Ziffer 13 hiervor
Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat.
16. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das
erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 64'077.25 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn bezahlt. Nach
Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00 verblieb eine Restanz
von CHF 30'077.25.
A.A.___ hat dem Staat diese
Kosten im Umfang von 90 % zurückzuerstatten (entspr. CHF 57'669.50), sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren).
17. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 16 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 12. Dezember 2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___,
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das (erste) Berufungsverfahren auf total
CHF 3'158.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
A.A.___ hat dem Staat diese
Kosten im Umfang von 80 % zurückzuerstatten (entspr. CHF 2'526.50), sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren).
18. A.A.___, privat
verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, wird für das (erste)
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 6'086.40
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse.
19. A.A.___, privat
verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, wird für das
Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 13'451.35
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse.
20. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00,
total CHF 44'890.00, werden wie folgt auferlegt:
A.A.___ 90 % entspr. CHF
40'401.00 *
Staat 10
% entspr. CHF 4'489.00
* Nach
Verrechnung mit dem sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss
Ziffer 13 hiervor (CHF 3'650.60) verbleiben CHF 36'750.40,
welche A.A.___ an diese Kosten zu bezahlen hat.
21. Die Kosten des (ersten)
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 10'500.00, werden wie folgt auferlegt:
A.A.___ 80% entspr.
CHF 8'400.00
Staat 20
% entspr. CHF 2'100.00
22. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'100.00, gehen
zulasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher