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Entscheid

STBER.2025.16

gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Widerrufsv

26. Februar 2026Deutsch72 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichter Schibli

Ersatzrichterin Laffranchi

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend gewerbsmässigen

Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher betrügerischer Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), Gewalt und Drohung gegen

Behörden oder Beamte, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Widerrufsverfahren

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwältin B.___ für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

-

A.___ als Beschuldigter und

Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi

als amtlicher Verteidiger,

-

zwei Polizisten vom

Transportdienst,

-

ein Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten sowie für die im Rahmen

der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll

der Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2026, das Einvernahmeprotokoll,

die Tonaufnahme und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwältin B.___ als Vertreterin der Anklage:

1. Die Schuldsprüche von A.___ des

erstinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.

2. Der A.___ mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023 für eine

Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.

3. A.___ sei zu verurteilen zu einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Gesamtstrafe sowie als Zusatzstrafe zu

den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Dezember

2024 und 17. September 2025 und zu einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die von A.___ erstandene Haft von

5 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Die Kosten des Verfahrens, die Kosten

des Richtersamtes Solothurn-Lebern sowie die Kosten des Obergerichts Kanton

Solothurn seien dem Beschuldigten A.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi als amtlicher

Verteidiger:

1. Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung

von Urteilsdispositiv Ziffer 2 von folgenden Tatvorwürfen freizusprechen:

a) gewerbsmässiger Diebstahl betreffend

Anklageziffern I.1.1 – I.9 und I.1.14,

b) mehrfacher Hausfriedensbruch betreffend

Anklageziffern I.2.2 – I.2.8,

c) versuchter betrügerischer Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage betreffend Anklageziffer I.3.1,

d) Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

betreffend Anklageziffer I.4.1,

e) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

betreffend Anklageziffer I.6,

2. Es sei festzustellen, dass sich der

Beschuldigte A.___ in Bestätigung von Urteilsdispositiv Ziffer 2 wie folgt

schuldig gemacht hat:

a) Diebstahl gemäss Anklageziffer I.1.13,

b) mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss

Anklageziffern I.2.1 und I.2.9,

c) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen gemäss Anklageziffern I.4.2 und I.4.3,

d) Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte gemäss Anklageziffer I.5.

3. Es sei die Rechtskraft der

Urteilsdispositiv Ziffern 3, 5 – 8 festzustellen.

4. Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung

von Urteilsdispositiv Ziffer 4 zu einer Gesamtstrafe bzw. Zusatzstrafe von

8 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen.

5. Es sei das Honorar der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote

festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.

6. Es seien die erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Anteil von einem Fünftel dem

Beschuldigten A.___ aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten seien auf die

Staatskasse zu nehmen.

___________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 28. Mai

2024 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) beim Richteramt Solothurn-Lebern Anklage gegen A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes (Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 0001.1 ff.).

2. Am 11. September 2024 blieb der

Beschuldigte der erstinstanzlichen Hauptverhandlung trotz korrekter Vorladung

unentschuldigt fern (Aktenseite Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 027 ff., 058

ff.).

3. Am 15. November 2024 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Abwesenheitsurteil,

nachdem der Beschuldigte erneut trotz korrekter Vorladung unentschuldigt der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblieben war (ASSL 156 ff.):

1. A.___ wird wie folgt freigesprochen:

a) mehrfacher Diebstahl, angeblich begangen

am 3. November 2023, am 6. November 2023, am 7. November 2023 und am 8.

November 2023 (Vorhalte Ziff. 1.10, 1.11, 1.12 und 1.15 der Anklageschrift),

b) Hausfriedensbruch, angeblich begangen am

8. November 2023 (Vorhalt Ziff. 2.10 der Anklageschrift),

c)

mehrfacher

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise Versuch,

angeblich begangen am 7. November 2023 (Vorhalte Ziff. 3.2 und 3.3 der

Anklageschrift).

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in

der Zeit vom 29. Oktober 2023 bis am 8. November 2023,

b) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen

in der Zeit vom 25. Oktober 2023 bis am 8. November 2023,

c) versuchter betrügerischer Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 3. November 2023,

d) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen, begangen in der Zeit vom 3. November 2023 bis 7. November 2023,

e) Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, begangen am 6. November 2023,

f)

Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 25. Oktober 2023, begangen

in der Zeit vor dem 25. Oktober 2023.

3.

Der A.___ mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023

für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird

widerrufen.

4. A.___ wird in contumaciam verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten

(als Gesamtstrafe unter Einbezug des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023),

b)

einer Busse von

CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

5.

A.___ werden 5 Tage

Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.

Das im Verfahren

gegen A.___ sichergestellte Paar Freizeitschuhe, Marke Nike, (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird dem Berechtigten, C.C.___, nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen

nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung des Gerichts der Herausgabeanspruch

beim Gericht geltend zu machen ist. Ohne ein solches Begehren von C.C.___ wird

Verzicht angenommen und der Gegenstand ist durch die Polizei zu vernichten.

7. Folgende Privatkläger werden zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a) D.D.___: CHF 50.00 als Schadenersatz

b) E.___: CHF 300.00 als Schadenersatz

c) F.C.___: CHF 5'500.00 als Schadenersatz

d) G.G.___: nicht beziffert

e) H.___: CHF 86.50 als Schadenersatz

f)

I.___: CHF 660.30

als Schadenersatz

8. a) Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für den das

vorliegende Verfahren betreffende Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis

15. November 2024 auf CHF 8'423.80 (Honorar CHF 538.33, Auslagen

CHF 56.00, 7.7 % MwSt. CHF 45.76; Honorar CHF 6'871.67,

Auslagen CHF 328.80, 8.1 % MwSt. CHF 583.24) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

b)

Es wird

festgestellt, dass der amtliche Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn bereits mit einer Akontozahlung von insgesamt

CHF 16'222.10 entschädigt worden ist und in dieser der Betrag von

CHF 2'411.20 für den Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis zum

2. April 2024 enthalten ist, sodass dem amtlichen Verteidiger für den

Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis 15. November 2024 noch die

Differenz von CHF 6'012.60 auszubezahlen ist.

9.

A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total

CHF 8'640.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'200.00, womit die gesamten Kosten

CHF 7'440.00 betragen.

5. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte am 28. November 2024 die Berufung anmelden (ASSL 190). Mit

Berufungserklärung vom 18. März 2025 verlangte er folgende Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 003 ff.):

1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von

Urteilsdispositiv Ziffer 2 von sämtlichen Tatvorwürfen gemäss

Anklageschrift vom 28. Mai 2024 freizusprechen.

2. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung

wegen unentschuldigt erlittener Haft in der Höhe von CHF 600.00 samt Zins

zu 5 % seit dem 6. November 2023 zuzusprechen.

3. Die erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Mit Verfügung vom 19. März 2025

wurde festgestellt, dass der Beschuldigte unbekannten Aufenthaltes ist, und

dieser aufgefordert, innert Frist ein gültiges Zustelldomizil anzugeben,

andernfalls die Berufung als zurückgezogen gelten würde (ASB 009 f.).

7. Mit Eingabe vom 24. März 2025

teilte Rechtsanwalt Scruzzi mit, dass der Beschuldigte bis mindestens am

5. Juli 2025 in der [JVA] erreichbar sei (ASB 025).

8. Mit Eingabe vom 28. März 2025

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 026).

9. Mit Verfügung vom 12. Mai

2025 gingen die Akten zurück an das Richteramt Solothurn-Lebern mit dem

Ersuchen, das Abwesenheitsurteil der Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern vom 15. November 2024 dem Beschuldigten persönlich mit dem

Hinweis auf die Möglichkeit der Neubeurteilung nach Art. 368 Abs. 1

StPO zuzustellen und dem Berufungsgericht sobald als möglich mitzuteilen, ob

ein Neubeurteilungsverfahren verlangt werde (ASB 037 f.).

10. Am 1. Juli 2025 teilte das

Richteramt Solothurn-Lebern mit, dass das Gesuch des Beschuldigten um

Neubeurteilung des Verfahrens mit Verfügung vom 3. Juni 2025 abgewiesen worden

sei und der Beschuldigte gegen die Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen habe.

Entsprechend wurden die Akten zur weiteren Beurteilung an das Berufungsgericht

retourniert (ASB 039 ff.).

11. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025

wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi bestätigt (ASB 044).

12. Am 26. November 2025 wurde zur

Berufungsverhandlung am 26. Februar 2026 vorgeladen (ASB 059 ff.).

13. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2026 teilte die Verteidigung den

teilweisen Rückzug der Berufung mit. Konkret werden folgende Vorhalten durch

den Beschuldigten anerkannt: Diebstahl gemäss AnklS Ziffer 1.13,

mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss AnklS Ziffern 2.1 und 2.9, mehrfacher

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss AnklS Ziffern 4.2 und 4.3

sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss AnklS Ziffer 5.

In diesem Umfang wurde die Berufung durch den Beschuldigten zurückgezogen.

Erwägungen

II. Vorbemerkungen

1.

Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem

Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest,

dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil

am 15. November 2024

fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei

strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in

Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

III. Gegenstand des

Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

1.

Rechtskraft

Aufgrund der nur teilweisen Anfechtung

sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 1: Freisprüche;

-

Ziffer 6: Herausgabe von

sichergestellten Gegenständen an Berechtigten;

-

Ziffer 7: Verweisung von

Zivilforderungen auf Zivilweg;

-

Ziffer 8 (teilweise): Höhe

der Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

2.

Bestrittene Vorhalte

Wie erwähnt, anerkannte der Beschuldigte

anlässlich der Berufungsverhandlung einen Teil der Vorhalte gemäss

Anklageschrift vom 28. Mai 2024, womit sich diesbezüglich eine Beurteilung

durch das Berufungsgericht erübrigt. Bezüglich AnklS Ziff. 1.13 wird der

Diebstahl indes nur in Bezug auf das sichergestellte Paar Turnschuhe anerkannt,

nicht jedoch hinsichtlich des weiteren Deliktsgutes. Das Berufungsgericht hat

somit noch folgende, vom Beschuldigten bestrittene Vorhalte zu beurteilen:

AnklS Ziffer 1: Gewerbsmässiger

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB)

1.1

begangen am 29. Oktober 2023, in der

Zeit zwischen 00:01 Uhr und 10:00 Uhr, in Solothurn, Strasse, [Einstellhalle],

zum Nachteil von J.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, wobei sich der Vorsatz auf eine

möglichst hohe Deliktssumme richtete, den unverschlossenen Personenwagen Seat E

Cupra Ateca, [amtliches Kennzeichen], von J.___ öffnete, einstieg und den

Innenraum durchsuchte. Der Beschuldigte verliess die Örtlichkeit ohne

Deliktsgut, womit es beim Versuch blieb.

1.2

begangen am 29. Oktober 2023, um 03:18

Uhr, in Solothurn, [Strasse], Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von K.K.___

und L.K.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht handelnd, wobei sich der Vorsatz auf eine möglichst hohe

Deliktssumme richtete, den Personenwagen Seat E Alhambra 2.0TSI, [amtliches

Kennzeichen], zu öffnen versuchte. Da der Personenwagen verschlossen war,

verliess der Beschuldigte die Örtlichkeit ohne Deliktsgut, womit es beim

Versuch blieb.

1.3

begangen am 29. Oktober 2023, in der

Zeit zwischen 04:23 Uhr und 04:25 Uhr, in Solothurn, [Strasse], Domizil

der Geschädigten, zum Nachteil von M.M.___ und N.M.___, indem der Beschuldigte

vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd den

unverschlossenen Personenwagen MERCEDES-BENZ D B 180 CDI EC, [amtliches

Kennzeichen], durchsuchte, diverse Gegenstände entwendete und sich unter

Mitnahme des Deliktsguts vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung

wegnahm.

Das

Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 840.00 setzt sich zusammen aus:

-

1.

x Brille, Wert CHF 800.00

-

Schweizerisches Bargeld in

unbekannter Stückelung in der Höhe von CHF 20.00

-

1.

x Süssigkeiten, Wert CHF

20.00

1.4

begangen in der Zeit vom 31. Oktober

2023, 18:00 Uhr, bis am 1. November 2023, 02:26 Uhr, in Solothurn, [Strasse 1],

Carport, zum Nachteil von D.D.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd das E-Bike Flyer HS, [amtliches

Kennzeichen], von D.D.___, entwendete und sich unter Mitnahme des Deliktsguts

vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm.

1.5

begangen in der Zeit vom 31. Oktober

2023, 18:00 Uhr, bis am 1. November 2023, 06:30 Uhr, in Solothurn, [Strasse 2],

Domizil von O.G.___ (Mutter der Geschädigten), zum Nachteil von G.G.___, indem

der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht

handelnd das Fahrrad der Marke Bergamont im Wert von CHF 1'200.00 aus der

Garage entwendete und sich unter Mitnahme des Deliktsguts vom Tatort entfernte,

womit er dieses durch Aneignung wegnahm.

1.6

begangen am 1. November 2023, um 02:18

Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Einstellhalle], zum Nachteil von P.___, indem

der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht

handelnd den unverschlossenen Personenwagen OPEL D Astra J 20DTH ST, [amtliches

Kennzeichen], von P.___, durchsuchte, diverse Gegenstände entwendete und sich

unter Mitnahme des Deliktsguts vom Tatort entfernte, womit er dieses durch

Aneignung wegnahm.

Das

Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 26.70 setzt sich zusammen aus:

-

Schweizerisches Bargeld in

unbekannter Stückelung in der Höhe von CHF 15.70

-

Ausländisches Bargeld

(Euro) in unbekannter Stückelung in der Höhe von ca. CHF 1.00

-

1.

x Desinfektionsmittel,

Wert ca. CHF 10.00

1.7

begangen am 1. November 2023, um 02:18

Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Einstellhalle], zum Nachteil von Q.___, indem

der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht

handelnd, wobei sich der Vorsatz auf eine möglichst hohe Deliktssumme richtete,

die Fahrertüre des Personenwagens TOYOTA F Yaris Hybrid, [amtliches

Kennzeichen], von Q.___, zu öffnen versuchte. Da der Personenwagen verschlossen

war, verliess der Beschuldigte die Örtlichkeit ohne Deliktsgut, womit es beim

Versuch blieb.

1.8

begangen am 1. November 2023, um 02:18

Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Einstellhalle], zum Nachteil von R.___, indem

der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht

handelnd, wobei sich der Vorsatz auf eine möglichst hohe Deliktssumme richtete,

die Fahrertüre des Personenwagens AUDI D A3 Sportback, [amtliches Kennzeichen],

von R.___, zu öffnen versuchte. Da der Personenwagen verschlossen war, verliess

der Beschuldigte die Örtlichkeit ohne Deliktsgut, womit es beim Versuch blieb.

1.9

begangen

am 3. November 2023, in der Zeit zwischen 18:15 Uhr bis 19:53 Uhr, in

Solothurn, [Strasse], [Parkplatz], zum Nachteil von S.___, T.___ und [Reinigungsfirma],

vertreten durch T.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, den unverschlossenen

Personenwagen MERCEDES-BENZ D A 200, [amtliches Kennzeichen], von S.___,

durchsuchte, diverse Gegenstände entwendete und sich unter Mitnahme des

Deliktgutes vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm.

Das

Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 2'626.00 setzt sich zusammen aus:

-

1.

x Sonnenbrille Gucci,

Eigentümerin S.___, Wert ca. CHF 350.00

-

1.

x Damenparfüm Tom Ford,

Eigentümerin S.___, ca. Wert CHF 260.00

-

1.

x Schweizerischer

Führerausweis, Sachnr. […], lautend auf T.___, Wert CHF 50.00

-

1.

x CH-Ausländerausweis,

C-Niederlassung, Sachnr. […], lautend auf T.___, Wert CHF 50.00

-

1.

x Serbische

Identitätskarte, Sachnr. […], lautend auf T.___, Wert CHF 115.00

-

1.

x Coop Supercard, Sachnr.

[…], lautend auf T.___, Wert CHF 20.00

-

1.

x Post Debitkarte,

lautend auf T.___, Wert CHF 50.00

-

1.

x Post Debitkarte

(EURO-Konto), lautend auf T.___, Wert CHF 50.00

-

1.

x Postkarte, lautend auf [Reinigungsfirma],

Wert CHF 50.00

-

Schweizerisches Bargeld in

unbekannter Stückelung, Eigentümer T.___, Wert ca. CHF 420.00

-

Ausländisches Bargeld

(US-Dollar) in unbekannter Stückelung, Eigentümer T.___, Wert CHF 1.00

-

1.

x Herrenparfüm Tom Ford

Tabacco Vanille, Eigentümer T.___, Wert CHF 260.00

-

1.

x Apple iPhone 12 Pro 256

GB, Eigentümer [Reinigungsfirma], Wert ca. CHF 950.00

1.10

[…]

1.11

[…]

1.12

[…]

1.13

begangen

am 8. November 2023, in der Zeit zwischen 00:30 Uhr und 05:30 Uhr, in

Luterbach, [Strasse], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von U.C.___ und C.C.___,

indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht

handelnd die Wohnung der Geschädigten durch die unverschlossene Terrassentür

betrat, diverse Gegenstände aus dem Wohnzimmer, dem Eingangsbereich und dem

Keller entwendete und sich unter Mitnahme des Deliktsgutes vom Tatort

entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm. Zuvor wechselte der

Beschuldigte im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses zudem die Schuhe und liess

seine eigenen Schuhe zurück.

Das

Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 1'667.00 setzt sich zusammen aus:

-

1.

x Schuhe Nike Airmax,

Eigentümer C.C.___, Wert CHF 179.00

-

1.

x Schuhe Nike Max DAWN,

Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 170.00

-

1.

x Smartphone Apple iPhone

13, Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 649.00

-

1.

x Schlüsselbund,

Eigentümerin U.C.___, Wert ca. CHF 50.00

-

1.

x Schreibetui,

Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 60.00

-

1.

x Armband, silber /

silbergrau, Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 69.00

-

1.

x Rucksack, Eigentümerin U.C.___,

Wert CHF 60.00

-

1.

x Sonnenbrille Gucci,

Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 320.00

-

1.

x Fussballschuhe,

Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 110.00

1.14

begangen

am 8. November 2023, in der Zeit zwischen 00:30 Uhr und 05:30 Uhr, in

Luterbach, [Strasse], Vorplatz, zum Nachteil von F.C.___, indem der

Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd

den unverschlossenen Personenwagen OPEL D Astra H18R Cvan, [amtliches

Kennzeichen], von F.C.___, durchsuchte und sich unter Mitnahme des Deliktsgutes

vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm. Das Deliktsgut

im Gesamtwert von CHF 285.90 setzt sich zusammen aus:

- 14

x Zigarettenpackung, Wert CHF 126.00

- 1

x Navigationsgerät, Wert CHF 159.90

1.15

[…]

Gewerbsmässigkeit:

Die Gewerbsmässigkeit ergibt sich

daraus, dass die Häufigkeit der Einzelakte, die kurze zeitliche Folge der

Einzelakte sowie die angestrebten und erzielten Einkünfte belegen, dass der

Beschuldigte sich darauf eingerichtet hatte, Vermögensdelikte zur Verdienstquelle

zu machen und unter anderem damit über die Runden zu kommen, womit der

Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte und

gewerbsmässig handelte.

Aufgrund der Häufigkeit der Diebstähle

in einem bestimmten Zeitraum (25. Oktober 2023 bis 8. November 2023), der

Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art sowie

angesichts der damit angestrebten Einkünfte muss (in Anbetracht der Tatsache,

dass der Beschuldigte keiner geregelten Arbeit nachging, vom Sozialamt

unterstützt wurde, einschlägig vorbestraft ist und wohl eine ausgeprägte

Drogensucht nicht von der Hand gewiesen werden kann), davon ausgegangen werden,

dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hatte, mit deliktischen

Handlungen seine Lebenshaltung zumindest mitzufinanzieren, womit der

Beschuldigte die Diebstähle nach der Art eines Berufes bzw. gewerbsmässig

ausübte und womit auch die Versuche im gewerbsmässigen Delikt aufgehen.

AnklS

Ziffer 2: Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

2.1

[…]

2.2

begangen

am 29. Oktober 2023, um 03:18 Uhr, in Solothurn, [Strasse], Domizil der

Geschädigten, zum Nachteil von K.K.___ und L.K.___, indem der Beschuldigte

unrechtmässig, zwecks Begehung eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen

den Willen der Geschädigten deren Fahrzeugunterstand betrat und sich darin

aufhielt.

2.3

begangen

am 29. Oktober 2023, in der Zeit zwischen 04:23 Uhr und 04:25 Uhr, in

Solothurn, [Strasse], Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von M.M.___ und

N.M.___, indem der Beschuldigte unrechtmässig, zwecks Begehung eines

Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen den Willen der Berechtigten über das

Gartentor stieg, und sich auf dem umfriedeten Grundstück der Geschädigten

aufhielt.

2.4

begangen

in der Zeit vom 31. Oktober 2023, 18:00 Uhr, bis am 1. November 2023,

02:26 Uhr, in Solothurn, [Strasse 1], Domizil des Geschädigten, zum

Nachteil von V.D.___, indem der Beschuldigte unrechtmässig, zwecks Begehung

eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen den Willen des Geschädigten

dessen Carport betrat und sich darin aufhielt.

2.5

begangen

in der Zeit vom 31. Oktober 2023, 18:00 Uhr, bis 1. November 2023,

06:30 Uhr, in Solothurn, [Strasse 2], Domizil der Geschädigten, zum

Nachteil von O.G.___, indem der Beschuldigte sich unrechtmässig, zwecks

Begehung eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen den Willen der

Berechtigten durch das offenstehende Tor auf das umfriedete Grundstück begab,

sich zur Garage begab und sich somit auf dem Grundstück aufhielt.

2.6

begangen

am 3. November 2023, um 20:30 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Imbiss-Filiale],

zum Nachteil [Hauswartungsfirma], vertreten durch W.___, indem der Beschuldigte

vorsätzlich, entgegen des gegen ihn am 29. Juni 2023 erlassenen und ihm gehörig

zur Kenntnis gebrachten Hausverbots (Gültigkeit für unbestimmte Dauer) und

damit für ihn erkennbar gegen den Willen der Berechtigten das Gebäude […]

betrat und darin verweilte.

2.7

begangen

am 4. November 2023, um 08:40 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Verkaufsstelle],

zum Nachteil der [Genossenschaft], vertreten durch X.___, indem der

Beschuldigte trotz des am 7. Oktober 2023 gültig gegen ihn erlassenen

und ihm gehörig zur Kenntnis gebrachten Hausverbots für sämtliche [Verkaufsstellen]

(Gültigkeit für zwei Jahre) die [Verkaufsstelle] unrechtmässig und für ihn

erkennbar gegen den Willen des Berechtigten betrat und sich darin aufhielt.

2.8

begangen

am 6. November 2023, um 12:20 Uhr, in Biberist, [Strasse], Domizil der

Geschädigten, zum Nachteil von Y.___, indem der Beschuldigte sich

unrechtmässig, zwecks Begehung eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen

den Willen der Berechtigten dem im Carport integrierten Schopf mit

geschlossener Tür näherte, die Tür öffnete und sich darin aufhielt.

2.9

[…]

2.10

[…]

AnklS Ziffer 3: mehrfacher

betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Ziff. 1 StGB), teilweise Versuch (Art.

22.

Abs. 1 StGB)

3.1

Der

Beschuldigte verwendete am 3. November 2023, um 19:53 Uhr, in Solothurn, [Platz],

Geldautomat, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die zuvor dem

Geschädigten T.___ gestohlene Postkarte (CHF-Konto; vgl. Ziff. 1.9.) und

tätigte einen Bezug, womit der Beschuldigte durch unbefugte Verwendung der

Karte vorsätzlich auf elektronische Datenverarbeitungsvorgänge einwirkte.

Aufgrund ungültiger PIN-Codeeingabe scheiterte die Transaktion. Eine

Vermögensverschiebung zum Nachteil des Geschädigten blieb damit aus, weshalb es

beim Versuch blieb.

3.2

[…]

3.3

[…]

AnklS

Ziffer 4: mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

(Art. 292 StGB)

4.1

begangen

am 3. November 2023, um 20:30 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Imbiss-Filiale],

indem der Beschuldigte der am 25. Oktober 2023 von der Stadtpolizei

Solothurn erlassenen Fernhalteverfügung, mittels welcher ihm unter

Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten wurde, sich während 30 Tagen in der

Region Zone E (ganzes Stadtgebiet) der Stadt Solothurn aufzuhalten, vorsätzlich

nicht Folge leistete.

4.2

[…]

4.3

[…]

AnklS

Ziffer 5: Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)

[…]

AnklS Ziffer 6: Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)

festgestellt am 25. Oktober 2023, um

04:44 Uhr (anlässlich der Kontrolle durch die Polizei Kanton Solothurn), in

Solothurn, [Strasse], [Camping], begangen in der Zeit vor dem 25. Oktober 2023,

um 04:44 Uhr, an einem nicht näher bekannten Ort im Raum Solothurn, indem der

Beschuldigte unbefugt und vorsätzlich eine unbekannte Menge Kokain konsumierte.

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Versuchter Diebstahl

vom 29. Oktober 2023 zum Nachteil von J.___ (AnklS Ziffer 1.1)

1.1

Gemäss Strafanzeige vom

29.

November 2023 meldete J.___ am 30. Oktober 2023, 13:45 Uhr, am

Schalter des Regionenpostens Egerkingen, es sei versucht worden, aus seinem

unverschlossenen Auto etwas zu entwenden. Das Fahrzeug sei in der Einstellhalle

[…] parkiert gewesen. Die entsprechenden Aufnahmen der Einstellhalle konnten

durch die Polizei erhältlich gemacht werden, wobei die Polizei hiervon

Screenshots erstellte und diese zu den Akten nahm (AS 050; zum Ganzen:

AS 037 f.).

1.2

Der Beschuldigte wurde anlässlich

seiner Einvernahme vom 10. Januar 2024 neben dem Tatvorwurf mit dem

Bildmaterial konfrontiert, wobei er die Aussage verweigerte (AS 044). Anlässlich

seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht führte er aus, er bestreite die Tat

aufgrund des schlechten Bildmaterials. Er wisse ehrlich gesagt nicht mehr ganz

genau, um was es gehe. Er habe eine schwere Drogenzeit hinter sich und könne

sich nicht mehr zu 100 % an alles erinnern. Er würde es aber eher

bestreiten.

1.3

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,

dass auf dem Bildausschnitt LinkID_02051688 (AS 050) eindeutig der

Beschuldigte auf dem Fahrrad zu erkennen ist (vgl. hierzu auch die von der

Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

eingereichten Vergleichsbilder des Beschuldigten [ASSL 115 f.]). Auf den

weiteren Bildern in den Akten ist das Gesicht des Beschuldigten zwar nicht zu

erkennen, da die Person lediglich aus der Distanz und somit mit tiefer

Auflösung abgebildet ist. Der Vorinstanz kann aber zugestimmt werden, dass

aufgrund der identischen Kleidung der Person (weisse ¾-Hose, rotze Kapuze unter

der schwarzen Jacke sowie weisse Turnschuhe) keine Zweifel bestehen, dass es

sich auch dabei um den Beschuldigten handelt. Dass sich im selben Zeitpunkt

eine andere Person mit identischer Kleidung in der Einstellhalle aufgehalten

und das Fahrzeug des Geschädigten durchsucht hat, ist höchst unwahrscheinlich.

An der Täterschaft des Beschuldigten bestehen daher keine Zweifel und es kann bei

der rechtlichen Würdigung auf den angeklagten Sachverhalt abgestellt werden.

2.

Versuchter Diebstahl

und Hausfriedensbruch vom 29. Oktober zum Nachteil von K.K.___ und L.K.___

(AnklS Ziffer 1.2 und 2.2)

2.1

Ebenfalls am 29. Oktober 2023,

um 03:18 Uhr, erfasste eine private Videoüberwachung eine unbekannte männliche

Person, wie sie mit dem Fahrrad neben dem parkierten Fahrzeug der Geschädigten anhielt

und versuchte, die Beifahrertür zu öffnen. Da sich die Fahrzeugtür nicht öffnen

liess, verliess die unbekannte männliche Person den Tatort nach wenigen

Sekunden (AS 062). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2024

äusserte sich der Beschuldigte nicht zum Vorwurf und dem vorgehaltenen

Beweismittel (AS 068). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte er

keine Aussagen zu diesem Vorwurf. Seitens der Verteidigung wird bestritten,

dass es sich bei der aufgenommenen Person um den Beschuldigten handelt.

2.2

Die Vorinstanz hielt fest, die

Aufnahmen seien zu dunkel und unscharf, um den Beschuldigten als Täter zu

identifizieren. Es seien jedoch auch keine Merkmale zu erkennen, welche die

Identifizierung des Beschuldigten komplett ausschliessen würden. Hingegen falle

die Kleidung, insbesondere die weisse ¾-Hose und die Bewegungsart der

aufgenommenen Person auf, was beides mit den optischen Merkmalen des

Beschuldigten auf den Überwachungskameras der Einstellhalle […] (AS 050,

AnklS Ziffer 1.1) von derselben Nacht übereinstimme.

2.3

Da die Täterschaft auf der

Videoaufzeichnung lediglich sehr kurz in Bewegung erkennbar ist, während sie

neben dem Auto anhält, und anschliessend, ohne vom Fahrrad abzusteigen,

rückwärts geht, bevor sie schliesslich davonfährt, und dabei sowohl vom

Fahrzeug als auch vom Pfosten des Fahrzeugunterstandes verdeckt wird, ist nicht

erkennbar, inwiefern sich die Bewegungsart der Täterschaft mit dem Standbild

des Beschuldigten aus der Einstellhalle […] vergleichen lässt. Hingegen ist der

Vorinstanz zuzustimmen, dass die Kleidung der beiden aufgenommenen Personen

auffällig ähnlich ist. Neben der von der Vorinstanz erwähnten weissen 3/4

-Hose, welche beim Weggehen der Person kurz erkennbar ist, passen auch die

dunkle Jacke, der darunter getragene Kapuzenpulli sowie die hellen Schuhe zum

Signalement des Beschuldigten gemäss den Aufzeichnungen aus der Einstellhalle.

Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der Tatorte bestehen keine Zweifel,

dass es sich um den Beschuldigten handelt, welcher von der Überwachungskamera

der Geschädigten aufgenommen wurde. Der Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 1.2 und

2.2

ist damit erstellt.

3.

Diebstahl und

Hausfriedensbruch vom 29. Oktober 2023 zum Nachteil von M.M.___ und

N.M.___ (AnklS Ziffer 1.3 und 2.3)

3.1

Nur eine kurze Velofahrt [von der

Einstellhalle] (vgl. Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 1.1) bzw. [vom

Ortsteil 1] (vgl. Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 1.2) entfernt,

ereignete sich in derselben Nacht [im Ortsteil 2] ein Diebstahl aus einem

unverschlossenen Personenwagen. Die private Überwachungskamera konnte die

Täterschaft filmen, wie sie am 29. Oktober 2023, zwischen 04:23 Uhr und

04:25 Uhr, das Fahrzeug der Geschädigten durchsuchte und anschliessend das

Grundstück verliess, indem sie über das Gartentor kletterte. Die Aufnahme

unterbricht in der Folge für wenige Sekunden. In der folgenden Sequenz, um

04:32:59 Uhr, ist die Täterschaft aus dem Bild verschwunden, wie auch das

hinter dem Gartenzaun abgestellte Fahrrad. Der Beschuldigte machte anlässlich

der Einvernahme vom 10. Januar 2024 auf den entsprechenden Vorhalt hin

keine Aussagen (AS 098). Vor dem Berufungsgericht bestritt er seine

Täterschaft.

3.2

Neben dem engen räumlichen und

zeitlichen Zusammenhang zu den vorgenannten Vorhalten entspricht auch die

Kleidung wiederum jener des Beschuldigten aus dieser Nacht (dunkle Jacke,

weisse Hose und Kapuzenpullover). Des Weiteren ist mit der Vor­instanz

festzuhalten, dass, obschon lediglich eine Gesichtshälfte der Täterschaft auf

der Aufnahme ersichtlich ist, der Beschuldigte an Ohr, Nase, Haaren und Bart

erkennbar ist. Auch das Hinken, welches beim Weggehen der Täterschaft zu sehen

ist, entspricht jenem des Beschuldigten, wie es auf verschiedenen Aufnahmen in

den Akten festgehalten ist (AS 180, LinkID_02057363.mp4, AS 203,

Video «Diebstahl ab FZ [Versuch].mp4»). An der Täterschaft des Beschuldigten

bestehen gestützt auf diese Ausführungen keine Zweifel.

3.3

Hinsichtlich des Deliktsgutes erwog

die Vorinstanz, auf den Videoaufnahmen sei nicht zu sehen, welche Gegenstände

der Beschuldigte an sich genommen habe. Insbesondere sei die Brille nicht bei

ihm gefunden worden, wohingegen bezüglich des Bargeldes keine Zweifel an der

Wegnahme durch den Beschuldigten bestehen würden (US 16). In der Tat

erstaunt, dass bezüglich der Brille mit einem Wert von immerhin CHF 800.00

keine detaillierten Angaben durch die Geschädigten gemacht werden konnten

(welche Art von Brille, welche Marke etc.; vgl. AS 090), so dass deren

Wert nicht verifiziert werden kann. Je nach Art der Brille dürfte sich auch ein

Wiederverkauf als schwierig erweisen, was sie als Deliktsgut wenig interessant

macht. Letztlich ist die konkrete Höhe des Deliktsbetrages allerdings weder für

die rechtliche Würdigung noch für die Strafzumessung ausschlaggebend. Auch gibt

es keine Zivilforderung zu beurteilen. Zugunsten des Beschuldigten kann daher

mit der Vorinstanz von einem Gesamtbetrag von CHF 40.00 (Bargeld und

Lebensmittel) ausgegangen werden. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss AnklS

Ziffer 1.3 und 2.3 als erstellt zu erachten.

4.

Diebstahl zum

Nachteil von D.D.___ und Hausfriedensbruch zum Nachteil von V.D.___, beides in

der Zeit vom 31. Oktober 2023 bis am 1. November 2023 (AnklS Ziffer

1.4

und 2.4)

4.1

Am 1. November 2023, um 02:17

Uhr, meldete ein Mitarbeiter des [Sicherheitsdienstes] telefonisch via

Alarmzentrale, dass er soeben eine männliche Person via Kamera beobachte, wie

diese versuche, Autos zu öffnen. Die Person trage eine olivgrüne Jacke, eine weisse

Hose und eine schwarze Mütze. Er werde nun einen Kollegen zum Ausgang der

Tiefgarage schicken, um diese Person beim Verlassen der Tiefgarage anzuhalten

(vgl. Strafanzeige vom 11. November 2024 [AS 113 ff.] sowie vom

20.

November 2023 [AS 172 ff.]). Die hierauf ausgerückte

Polizeipatrouille konnte beim Eingang [der Einstellhalle] eine männliche

Person, welche auf das Signalement passte, anhalten und kontrollieren. Die

Person wies sich als der Beschuldigte aus. Dieser hatte zuvor versucht, das

Parkhaus mit dem E-Bike, [amtliches Kennzeichen], zu verlassen, wobei er vom

Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes gestellt worden war (AS 115).

4.2

In der Einvernahme vom

10.

Januar 2024 wurde dem Beschuldigten u.a. vorgehalten, das E-Bike [amtliches

Kennzeichen] gestohlen und damit in die [Einstellhalle] gefahren zu sein, wo er

versucht haben soll, das Kontrollschild zu entfernen. Des Weiteren wurde ihm

das entsprechende Bildmaterial der [Überwachungskamera] vorgehalten. Der

Beschuldigte verweigerte hierzu seine Aussage (AS 124). Vor dem

Berufungsgericht stellte er sich auf den Standpunkt, das Velo von einem

Kollegen aus der Gassenküche erhalten zu haben. Dort würden Velos ein- und

ausgehen.

4.3

Auf den

diversen Videoaufnahmen der [Überwachungskamera] (AS 180) ist eine

männliche Person erkennbar, die am 1. November 2023, um 02:15:23 Uhr

mit einem silbernen E-Bike in die [Einstellhalle] fährt (LinkID_02057360.mp4 sowie LinkID_02057362.mp4), wo sie das

Fahrrad abstellt und versucht, dessen Nummernschild zu entfernen (LinkID_02057359.mp4). Ab 02:17:55 Uhr ist dieselbe

Person auf der Aufnahme zu erkennen, wie sie jeweils kurz zwischen diversen

Autos verschwindet (vgl. hierzu auch Ausführungen unter E. IV./6), bevor

sie sich um 02:19:23 Uhr wieder in Richtung Ausfahrt bewegt

(LinkID_02057363.mp4), wo sie um 02:19:41 Uhr die Beifahrertür eines weissen

Personenwagens öffnet und rund eine Minute lang das Fahrzeug durchsucht

(LinkID_02057361.mp4, LinkID_02052125.mp4 sowie LinkID_02052145.mp4). Nachdem

die Person auch noch den Kofferraum des Fahrzeuges kontrolliert hat, begibt sie

sich um 02:20:36 Uhr wieder in Richtung E-Bike (LinkID_02057361.mp4 sowie

LinkID_02057358.mp4) und verlässt mit diesem die Tiefgarage

(LinkID_02057356.mp4 sowie LinkID_02057357.mp4).

4.4

Der Beschuldigte wurde von der

ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort identifiziert und mit dem Deliktsgut

fotografiert (AS 122). Gestützt auf diese Fotos bestehen, entgegen den

Ausführungen der Verteidigung vor erster Instanz (AS 133), keine Zweifel,

dass es sich bei der von der Überwachungskamera gefilmten Person um den

Beschuldigten handelt. Insbesondere bei den Aufnahmen bei der Ein- bzw.

Ausfahrt ist das Gesicht des Beschuldigten eindeutig zu erkennen

(LinkID_02057362.mp4 sowie LinkID_02057356.mp4), so auch das Nummernschild des

Fahrrades (LinkID_02057357.mp4 [ab 02:21:07 Uhr]), welches mit jenem des

gestohlenen E-Bikes übereinstimmt. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte

mit dem Deliktsgut in die Tiefgarage fuhr, wo er versuchte, dessen

Nummernschild zu entfernen. Für ein solches Verhalten hätte kein Anlass

bestanden, hätte er das Fahrrad, wie behauptet, von einem Kollegen aus der

Gassenküche erhalten. Vielmehr deutet es – wie auch die örtliche Nähe zum

Tatort – darauf hin, dass er das Fahrrad selber in dieser Nacht entwendet hat. Hierfür

spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte bei den am Tatort gefundenen

DNA-Spuren als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. hierzu

nachfolgend E. IV.5). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

5.

Diebstahl zum

Nachteil von G.G.___ und Hausfriedensbruch zum Nachteil von O.G.___, beides in

der Zeit vom 31. Oktober 2023 bis am 1. November 2023 (AnklS Ziffer

1.5

und 2.5)

5.1

Am 1. November 2023 meldete

sich G.G.___ telefonisch bei der Alarmzentrale des Kantons Solothurn und gab

an, ihr Fahrrad sei aus der Garage ihrer Mutter an der [Strasse 2] in

Solothurn entwendet worden (vgl. Strafanzeige vom 11. Dezember 2023 [AS 139

ff.). Im Anschluss an das Delikt wurde an der [Strasse 1] in Solothurn der

Diebstahl eines E-Bikes gemeldet (vgl. AnklS Ziffer 1.4). Durch die

ausgerückte Polizeipatrouille konnte das von G.G.___ als gestohlen gemeldete

Fahrrad an der [Strasse 1] festgestellt werden (AS 146, 171). Der

Fundort befindet sich nur wenige Gehminuten vom Tatort entfernt.

5.2

Ab beiden Lenkergriffen, beiden

Bremshebeln und den beiden Schalthebeln des Fahrrades konnte eine DNA-Spur

gesichert werden, aus welcher das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel ein

komplexes Mischprofil erstellen konnte, zu welchem mehr als zwei Personen

beigetragen haben. Der Beschuldigte konnte als Mitspurengeber nicht

ausgeschlossen werden (AS 164 ff., 168).

5.3

Mit dem Vorhalt und der

aufgefundenen DNA-Spur konfrontiert, machte der Beschuldigte – auch anlässlich

der Berufungsverhandlung – keine Aussagen (AS 150).

5.4

Die aufgefundenen DNA-Spuren lassen

es nicht zu, den Beschuldigten als Täter zu identifizieren. Sie sprechen jedoch

als Indiz für seine Täterschaft. Ein weiteres Indiz stellt der Fundort des

gestohlenen Fahrrades dar. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist erstellt,

dass der Beschuldigte in der Tatnacht an der [Strasse 1] ein E-Bike

entwendet hat. Dass das gestohlene Fahrrad exakt an dieser Adresse festgestellt

werden konnte, lässt kaum einen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte

an der [Strasse 2] zunächst das Bergamont Fahrrad behändigte, mit diesem

zur parallel hierzu verlaufenden [Strasse 1] fuhr, wo er dieses gegen das

E-Bike austauschte, mit welchem er schliesslich von der Polizei angehalten

werden konnte. Dass eine andere Person das Fahrrad entwendete und dieses

anschliessend exakt dort stehen liess, wo der Beschuldigte in der gleichen Nacht

das E-Bike an sich nahm, erscheint des Zufalls zu viel. Solch theoretische Möglichkeiten

sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten

aufkommen zu lassen. Der Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 1.5 und 2.5 ist damit

rechtsgenüglich nachgewiesen.

6.

Diebstahl zum

Nachteil von P.___ und versuchter Diebstahl zum Nachteil von Q.___ und R.___,

jeweils vom 1. November 2023 (AnklS Ziffer 1.6, 1.7 und 1.8)

6.1

Mit den Vorhalten konfrontiert, machte

der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2024 (AS 183)

sowie anlässlich der Berufungsverhandlung keine Aussagen.

6.2

Es kann vorab auf die Ausführungen

unter E. IV.4 verwiesen werden. Die Anwesenheit des Beschuldigten im

Tatzeitpunkt ist erwiesen. Die Videoaufzeichnungen zeigen ihn klar beim

Einfahren in die Tiefgarage sowie auch beim Verlassen derselben (AS 180

[LinkID_02057362.mp4 sowie LinkID_02057356.mp4],

vgl. auch die Aufnahmen anlässlich der polizeilichen Anhaltung [AS 122]). Bei

der Person, welche in den wenigen Minuten dazwischen aufgenommen wurde, wie sie

sich in der Tiefgarage zu verschiedenen Autos begibt, kurz neben diesen

verweilt und schliesslich eine Minute lang den weissen Opel von P.___

durchsucht, handelt es sich aufgrund der identischen Kleidung sowie auch der

auffälligen Gangart zweifellos um den Beschuldigten. Bereits die zeitliche

Abfolge lässt keinen anderen Schluss zu. Schliesslich konnte auch das

Deliktsgut beim Beschuldigten festgestellt werden (AS 174).

6.3

Sodann liegen den Strafanzeigen vom

11.

November 2024 (AS 198 ff.) sowie vom 15. Januar 2024

(AS 220 ff.) weitere Aufnahmen bei, welche dieselbe Person um

02:18 Uhr zeigen, wie sie bei zwei Fahrzeugen erfolglos versucht, die

Fahrertür zu öffnen (AS 203, Video «Diebstahl ab FZ [Versuch].mp4»). Auch

bei diesen Aufnahmen bestehen aufgrund des bereits Gesagten (identische

Kleidung, unverkennbare Gangart [Hinken], zeitliche Abfolge) keinerlei Zweifel

an der Täterschaft des Beschuldigten. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben

sodann, dass es sich bei den betroffenen Fahrzeugen einerseits um den Toyota, [amtliches

Kennzeichen], des Geschädigten Q.___ (AS 198 f., 203 [Foto «Übersicht

Personenwagen 1.jpg»]), andererseits um den Audi, [amtliches Kennzeichen], der

Geschädigten R.___ (AS 220 f, AS 225 [Foto «Übersicht Personenwagen

1.jpg», «Übersicht Personenwagen.jpg»].) handelte.

6.4

Die Theorie der Verteidigung, wonach

es sich beim Täter auch um einen Kollegen des Beschuldigten handeln könnte,

welcher diesem das Deliktsgut in der Folge beim Eingang aushändigte, ist gestützt

auf diese Ausführungen widerlegt. Der Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 1.6,

1.7

und 1.8 ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen.

7.

Diebstahl zum

Nachteil von S.___, T.___ und [Reinigungsfirma] sowie versuchter betrügerischer

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von T.___ (AnklS Ziffer

1.9

und 3.1)

7.1

Am 3. November 2023, um 22:52,

erging die Meldung an die Polizei Kanton Solothurn, wonach auf dem [Parkplatz]

in Solothurn ein Portemonnaie aus einem Fahrzeug gestohlen worden sei. Die

ausgerückte Polizeipatrouille konnte im Rahmen einer Nahfahndung am Westbahnhof

Solothurn beim [Warenautomaten] im Warenausgabefach zwei der entwendeten

Postkontokarten auffinden (vgl. Strafanzeige vom 11. Januar 2024 [AS 242

ff.]).

7.2

Bevor T.___ nach Feststellung des

Verlusts um ca. 22:50 Uhr die entwendeten Postkontokarten sperren liess,

wurden in der Zeit von 19:54:18 Uhr und 20:03:53 Uhr mit zwei der

Postkontokarten diverse Bezüge getätigt bzw. zu tätigen versucht (AS 255

f.). Eine weitere als gestohlen gemeldete Postkarte des Geschädigten konnte

nicht mehr aufgefunden werden. Auch mit dieser wurden am 3. November 2023

in der Zeit von 19:53:42 Uhr und 20:22:54 Uhr diverse Bezüge getätigt bzw. zu

tätigen versucht. U.a. wurde um 19:53:42 Uhr versucht, beim Geldautomaten am

[Platz] in Solothurn CHF 500.00 zu beziehen. Der Bezug misslang zufolge

ungültiger PIN-Eingabe (AS 253).

7.3

Gemäss dem Untersuchungsbericht vom

5.

Dezember 2023 konnten ab beiden aufgefundenen Postkontokarten

DNA-Spuren gesichert werden, welche dem IRM Basel zur Auswertung übermittelt

wurden. Aus der DNA-Spur ab der nicht verwertbaren Fingerspur auf der Debitkarte

PostFinance (EUR) konnte dabei ein Hauptprofil erstellt werden, welches mit dem

DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt (AS 281 ff., 284 ff.).

7.4

Der Beschuldigte wurde anlässlich

seiner Einvernahme vom 10. Januar 2024 mit den entsprechenden Vorhalten

sowie der aufgefundenen DNA-Spur konfrontiert, wobei er wiederum seine Aussage

verweigerte (AS 266). Vor dem Berufungsgericht machte der Beschuldigte nun

geltend, die zwei Debitkarten im Ausgabefach des [Warenautomaten] gefunden und

probiert zu haben, mit diesen kontaktlos zu bezahlen. Er habe jedoch weder

etwas aus dem Auto gestohlen noch versucht, beim Geldautomaten am [Platz]

CHF 500.00 zu beziehen.

7.5

Gemäss den Transaktionsübersichten

der beiden aufgefundenen Karten wurde mit der Postkarte des Euro-Kontos am

3.

November 2023 um 20:03:06 Uhr sowie um 20:03:28 Uhr erfolglos versucht,

am [Warenautomaten] Ware zu beziehen (AS 255). Die zweite Karte wurde unmittelbar

danach, um 20:03:53 Uhr, am [Warenautomaten] ausprobiert (AS 256), wobei

auch diese Transaktion scheiterte. Seitens des Beschuldigten ist zugestanden,

dass diese Transaktionsversuche durch ihn erfolgten, was auch die aufgefundene

DNA-Spur erklärt. Nicht geglaubt werden kann dem Beschuldigten jedoch, wenn

dieser ausführt, die beiden Karten gefunden zu haben, nachdem diese von einer

unbekannten Täterschaft im Ausgabefach zurückgelassen worden seien. Denn der

Kontoauszug derjenigen Karte, welche nicht mehr aufgefunden werden konnte und folglich

bei der angeblich unbekannten Täterschaft verblieb, spricht gegen diese

Ausführungen (AS 253). Diese Karte wurde nämlich erst um 20:04:16 Uhr

am [Warenautomaten] (erfolgreich) verwendet. Die Ausführungen des Beschuldigten

sind damit klarerwiese widerlegt. Da der Beschuldigte den (versuchten) Einsatz

der anderen beiden Karten nicht mehr bestreitet und die dritte Karte

unmittelbar nach diesen eingesetzt wurde, ist auch deren Verwendung durch den

Beschuldigten erstellt. Dafür spricht im Übrigen auch deren weiterer Transaktionsverlauf.

Denn die nicht mehr aufgefundene Postkarte wurde zuletzt um 20:22:54 Uhr [in

der Imbiss-Filiale] in Solothurn zu verwenden versucht. Dass sich der

Beschuldigte am 3. November 2023 um 20:30 Uhr in der [Imbiss-Filiale] am [Bahnhof]

in Solothurn aufhielt, ist unbestritten und aktenmässig erstellt (vgl. AnklS

Ziff. 2.6 sowie Ziff. 4.1).

7.6

Gestützt auf diese Ausführungen

bestehen keinerlei Zweifel, dass es der Beschuldigte war, welcher die drei

Postkontokarten aus dem Fahrzeug entwendete und mit der nicht mehr

aufgefundenen Karte beim Geldautomaten am [Platz] versuchte, CHF 500.00 zu

beziehen. Die nachweislich falschen Aussagen des Beschuldigten sowie die

zeitliche und örtliche Nähe zum Tatort lassen eine Dritttäterschaft, für welche

es ohnehin keinerlei Hinweise gibt, unwahrscheinlich erscheinen. Es kann hierzu

auch auf die folgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden:

«Denn betrachtet man die

Transaktionsübersichten der drei Postkontokarten zeigt sich zudem ein

nachvollziehbarer örtlicher und zeitlicher Ablauf vom [Parkplatz] (Tatort

Diebstahl) über den [Platz] (Geldautomat Bushaus) zum Westbahnhof (Fundort

Postkontokarten), von der Dauer von lediglich rund zehn Minuten (AS 253

und 255 f.). Mit allen drei Postkontokarten wurden in dieser Zeit nachweislich

jeweils am [Platz], dem [Automaten] und der SBB Solothurn West, mehrfach

Zahlungen bzw. Zahlungsversuche über geringfügige Beträge getätigt. Auch der

dem Beschuldigten mit Vorhalt 3.1 vorgeworfene Bezugsversuch mit der dritten,

nicht aufgefundenen Karte am Geldautomaten am [Platz] über CHF 500.00

erfolgte nachweislich in diesen Zeitraum, weshalb erstellt ist, dass er vom

Beschuldigten getätigt wurde.»

7.7

Hinsichtlich

des weiteren Deliktsgutes sah die Vorinstanz hingegen keine Hinweise auf

weiteres Diebesgut, wodurch der Diebstahl der übrigen Gegenstände dem

Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne (US 20).

7.8

Es ist

bei solchen Massendelikten nicht unüblich, auf eine formelle Einvernahme mit

der geschädigten Person zu verzichten und deren Angaben zu den konkreten

Tatumständen bzw. zum Deliktsgut einzig in einem Polizeirapport festzuhalten.

Dieser Polizeirapport stellt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ein zulässiges Beweismittel dar (Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014

E. 2.3) und unterliegt als solches der freien Beweiswürdigung.

7.9

Die in der Strafanzeige vom

11.

Januar 2024 festgehaltenen Angaben der Geschädigten sind sehr

detailliert und spezifisch (AS 247 f.). Die drei als gestohlen gemeldeten

Postkontokarten konnten in der Folge, wie erwähnt, aufgefunden bzw. deren

Verwendung durch den Beschuldigten nachgewiesen werden. Es ist naheliegend,

dass diese Postkontokarten mitsamt dem Portemonnaie des Geschädigten aus dem

Auto entwendet wurden, weshalb auch der Diebstahl an den Ausweisen und

Kundenkarten als erstellt gelten kann. Ebenso dürfte sich das als gestohlen

gemeldete Bargeld in Höhe von CHF 420.00 bzw. USD 1.00 im

Portemonnaie befunden haben. Grundsätzlich ist bei Diebstählen an solch hohen

Bargeldbeträgen aus unverschlossenen Fahrzeugen zwar Skepsis angebracht.

Vorliegend ist jedoch anhand des Kontoauszuges (AS 253) ein Bargeldbezug

vom gleichen Tag (um 13:24:09 Uhr) in Höhe von CHF 420.00 erstellt, was

die Angaben des Geschädigten glaubhaft erscheinen lässt. Gestützt auf diese

Ausführungen besteht kein Anlass an den Angaben zum Deliktsgut im

Polizeirapport zu zweifeln, wird dieses doch auch in Bezug auf die weiteren

Gegenstände (Sonnenbrille, Parfüm, iPhone) sehr spezifisch angegeben. Hätte der

Beschuldigte diese Angaben in Zweifel ziehen wollen, wäre es ihm freigestanden,

die Einvernahme bzw. Konfrontation mit den Geschädigten zu verlangen, worauf er

jedoch verzichtete. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

8.

Diebstähle zum

Nachteil von U.C.___ und C.C.___ sowie von F.C___, jeweils vom 8. November

2023.

(AnklS Ziffer 1.13 und 1.14)

8.1

Gemäss Strafanzeige vom

6.

Dezember 2023 (AS 400 ff.) gelangte die Täterschaft durch die

unverschlossene Terrassentür in die Wohnung von U.C.___ und C.C.___ und

durchsuchte das Wohnzimmer nach Deliktsgut. Neben weiterem Deliktsgut

entwendete der Täter die Schuhe (Nike Airmax) von C.C.___ und liess die eigenen

Schuhe zurück (AS 400, 407).

8.2

Der Beschuldigte äusserte sich in

seiner Einvernahme vom 10. Januar 2024 wiederum nicht zum gemachten

Vorhalt (AS 420) und liess die Tat bisher durch seine Verteidigung

bestreiten. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er hingegen den

Diebstahl der Turnschuhe von C.C.___ (AnklS Ziffer 1.13) sowie den Vorhalt

des Hausfriedensbruchs gemäss AnklS Ziffer 2.9 und zog die Berufung in

diesem Umfang zurück. Der Diebstahl an den weiteren Gegenständen gemäss AnklS

Ziff. 1.13 sowie aus dem Fahrzeug von F.C.___ wird jedoch weiterhin

bestritten. Die Verteidigung führte hierzu – mit Verweis auf AnklS

Ziff. 1.15 – aus, in Luterbach sei in dieser Nacht möglicherweise ein

weiterer Täter unterwegs gewesen. Auch die Vorinstanz habe eingeräumt, der

Beschuldigte sei auf dem vorhandenen Videomaterial nicht eindeutig zu erkennen.

8.3

In der Tat ist der Beschuldigte auf

den Aufnahmen der privaten Überwachungskamera zufolge der Distanz und der

schlechten Lichtverhältnisse nicht eindeutig erkennbar (AS 417,

LinkID_02058861.mp4 sowie LinkID_02058862.mp4). In seiner Gangart ist jedoch

ein Hinken erkennbar. Die erste Aufnahme (LinkID_02058861.mp4) zeigt im

Weiteren eine männliche Person, welche in der Tatnacht um 02:50:19 Uhr auf

dem Vorplatz der Liegenschaft der Geschädigten ein paar Sekunden im Kreis geht,

bevor sie sich um 02:50:27 Uhr in Richtung Parkplatz fortbewegt, wo sie auf der

gegenüberliegenden Strassenseite aus dem Bild verschwindet (02:50:37 Uhr).

Wenig später, um 02:51:03 Uhr erscheint die Person mit einem Fahrrad

wieder, steigt jedoch hinter dem parkierten Fahrzeug des Geschädigten ab und

verschwindet auf der rechten Seite aus dem Bild (02:51:16 Uhr). Auf der zweiten

Aufnahme (LinkID_02058862.mp4) ist zu sehen, wie eine Person um

02:59:01 Uhr an der gleichen Stelle wieder ins Bild tritt. Das Vorderlicht

des Fahrrades, welches die Person offenbar neben sich herschiebt, ist dabei

erkennbar. Dieses beleuchtet in der Folge auch den Innenraum des Fahrzeuges des

Geschädigten, welches sodann von der unbekannten Person durchsucht wird (ab 02:59:05

Uhr). Das Licht ist nach wie vor in der Fensterscheibe des Autos erkennbar

(02:59:18 Uhr), während sich die Person, nun ohne Fahrrad, jedoch mit einer

Tasche, vom Fahrzeug entfernt und wiederum auf der gegenüberliegenden

Strassenseite aus dem Bild verschwindet.

8.4

Die Anwesenheit des Beschuldigten in

der Tatnacht ist nicht mehr bestritten. Aufgrund der auffälligen Gangart

bestehen sodann keine Zweifel, dass er es ist, welcher auf der ersten Aufnahme

zu sehen ist, wie er vor der Liegenschaft im Kreis geht. Gestützt auf die

Aufnahmen ist im Weiteren als erstellt zu erachten, dass es sich bei der

aufgezeichneten Person jeweils um die gleiche Täterschaft handelt. Gerade bei

der zweiten Aufnahme ist die Person zwar kaum noch erkennbar. Ihre Kleidung

schimmert jedoch ähnlich hell wie beim Beschuldigten, welcher in der ersten

Aufnahme an der gleichen Stelle auf der gegenüberliegenden Strassenseite aus

dem Bild verschwindet. Es mag sein, dass in der Tatnacht in unmittelbarer Nähe

ein weiterer Einschleichdiebstahl stattfand, welcher dem Beschuldigten nicht

nachgewiesen werden konnte (vgl. AnklS Ziffer 1.15, US 22). Dennoch

erscheint unwahrscheinlich, dass in den wenigen Minuten der Aufnahme zwei

unterschiedliche Täter zu sehen sind, zumal die Person jeweils an derjenigen Stelle

wieder im Bild auftaucht, an der die andere zuvor verschwand. Bei genauerer

Betrachtung der vorhandenen Beweismittel lässt sich sodann ein klarer Tatablauf

erkennen, mit welchem sich auch die rund acht Minuten, welche zwischen den

beiden Aufnahmen vergehen, erklären lassen.

8.5

Vergleicht man die Aufnahmen der

Überwachungskamera mit den Satellitenaufnahmen von Google Maps, wird vorab erkennbar,

dass die Videoaufzeichnung spiegelverkehrt aufgenommen wurde. Gemäss den

Satellitenaufnahmen befindet sich die Liegenschaft der Geschädigten von der südlich

gelegenen [Strasse] herkommend auf der rechten Strassenseite. Der Parkplatz,

auf welchen die Überwachungskamera ausgerichtet ist, befindet sich auf der

Südseite des Hauses, wobei westlich davon der Garten angrenzt. Entgegen der

Videoaufnahme befindet sich der Garten somit, von der Liegenschaft aus gesehen,

links vom angrenzenden Parkplatz. Daraus ergibt sich Folgendes: Der

Beschuldigte irrt zunächst auf dem Vorplatz der Liegenschaft umher, bevor er

die Strasse überquert und auf dem Nachbarsgrundstück ([Strasse]) verschwindet,

um anschliessend mit einem Fahrrad, welches dort abgestellt war, wieder im Bild

zu erscheinen. Mit dem Fahrrad überquert er wiederum die Strasse, geht hinter

dem parkierten Fahrzeug über den Parkplatz und gelangt so in den Garten der

Liegenschaft der Geschädigten. Die Spuren des Fahrrades sind auf den

Fotoaufnahmen, welche durch die ausgerückte Polizeipatrouille am Morgen des

8.

November 2023 erstellt worden sind, deutlich erkennbar (AS 417,

LinkID_02056132.jpg, LinkID_02056133.jpg, LinkID_02056137.jpg,

LinkID_02056138.jpg). Durch die unverschlossene Terrassentür auf der Ostseite

der Liegenschaft betrat der Beschuldigte die Liegenschaft (vgl. AS 400).

Rund acht Minuten später ist der Beschuldigte auf der zweiten Aufnahme der

Überwachungskamera erkennbar, wie er vom Garten herkommend zum Parkplatz der

Liegenschaft zurückkehrt, wo er das Fahrzeug des Geschädigten durchsucht.

Anschliessend überquert er die Strasse und verschwindet wiederum im Garten des

Nachbargrundstückes.

8.6

Entgegen der Annahme der Vorinstanz

zeigt die erste Aufnahme den Beschuldigten somit nicht nach Betreten der

Liegenschaft, sondern davor. Entsprechend ist auch kein Deliktsgut auf der

Aufnahme zu erkennen. Stattdessen kam der Beschuldigte offensichtlich mit

leeren Händen und verliess den Tatort – gestützt auf die zweite Aufnahme – mit

einer Tasche. Gestützt hierauf besteht kein Anlass, an den Angaben der

Geschädigten zum Deliktsgut zu zweifeln. Dieses wurde gegenüber der Polizei

sehr detailliert aufgelistet, wobei auch konkret angegeben werden konnte, aus

welchem Raum was gestohlen wurde (AS 401 f.). Die als gestohlen gemeldeten

Turnschuhe von C.C.___ konnten in der Folge auch sichergestellt werden, was

ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Damit ist der

Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.

9.

Hausfriedensbruch

vom 3. November 2023 zum Nachteil [der Hauswartungsfirma] (AnklS Ziffer

2.6)

9.1

Seitens des Beschuldigten wird nicht

bestritten, dass ein gültiges Hausverbot, datiert vom 29. Juni 2023,

bestand (AS 293) und er Kenntnis davon hatte. Anlässlich der

Berufungsverhandlung beruft er sich jedoch auf einen Sachverhaltsirrtum. Er

habe nicht gewusst, dass er [in der Imbiss-Filiale] keine Lebensmittel beziehen

dürfe. Er habe gedacht, er habe ein «[Gebäude]-Verbot», welches einfach für den

Bereich des Gleises gelte.

9.2

Die Ausführungen des Beschuldigten

überzeugen nicht. Danach gefragt, weshalb er das Hausverbot erhalten habe,

führte er aus, im Treppenhaus des Gebäudes geschlafen zu haben, als er

obdachlos gewesen sei. Wahrscheinlich habe ihn jemand gesehen und die Polizei

gerufen. Gestützt auf diese Umstände dürfte dem Beschuldigten klar gewesen

sein, dass das Hausverbot für das Gebäude gilt, in dem er geschlafen hatte.

Wieso der Beschuldigte hätte glauben sollen, es beziehe sich auf das an den

Gebäudekomplex angrenzende Gleisperron, erschliesst sich nicht. Die

Ausführungen sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Entsprechend

ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einer bewussten Zuwiderhandlung

gegen das Hausverbot auszugehen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist

damit erstellt.

10.

Hausfriedensbruch vom 4. November

2023.

zum Nachteil der [Genossenschaft] (AnklS Ziffer 2.7)

10.1

Unbestrittenermassen betrat der

Beschuldigte am 4. November 2023 die [Verkaufsstelle], obschon seit dem

7.

Oktober 2023 (für die Dauer von zwei Jahren) ein gültiges Hausverbot

gegen ihn bestand (AS 306). Ebenfalls unbestritten ist, dass der

Beschuldigte Kenntnis vom Hausverbot hatte, was auch durch seine Unterschrift

auf dem Formular belegt ist. Die Verteidigung argumentiert hingegen, der

Beschuldigte sei davon ausgegangen, das Verbot gelte nur für [die

Verkaufsstelle] im [Bahnhof]. Dass sich das Hausverbot auf sämtliche [Verkaufsstellen]

beziehe, sei lediglich dem Kleingedruckten zu entnehmen (ASSL 147).

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht bestätigte der

Beschuldigte diese Ausführungen seines Verteidigers.

10.2

Dem ist das Folgende

entgegenzuhalten: Nach den Personalien des Beschuldigten sind die zentralsten

Informationen des Hausverbotes dem ersten Satz des Formulars zu entnehmen,

nämlich ab wann das Hausverbot gilt, für wie lange und für welche

Verkaufsstellen («sämtliche»). Es handelt sich dabei keinesfalls um

Kleingedrucktes. Die Schriftart ist nicht kleiner als bei dem von der

Verteidigung als dominant bezeichneten Stempel der [Verkaufsstelle] und sticht

durch die teilweise Verwendung einer fetten Schriftart gar hervor. Entsprechend

ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Filiale […] im

Wissen um das bestehende Hausverbot betrat. Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift ist damit erstellt.

11.

Hausfriedensbruch

vom 6. November 2023 zum Nachteil von Y.___ (AnklS Ziffer 2.8)

11.1

Der Sachverhalt wird vom

Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung nur insofern bestritten, als geltend

gemacht wird, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrrad aus dem

Schopf entwendet habe. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass

sich das Fahrrad im nicht umfriedeten Carport befunden habe. Die Vorinstanz

folgte diesen Ausführungen.

11.2

Mit Eingabe vom 13. Februar

2025.

– und somit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils – reichte die

Staatsanwaltschaft dem Richteramt Solothurn-Lebern den Nachtragsrapport vom

23.

Februar 2024 zu den Akten, welcher bei der weiteren Bearbeitung der

bei der Staatsanwaltschaft pendenten Strafuntersuchung zum Vorschein gekommen

und irrtümlich falsch abgelegt worden sei. Dem Nachtragsrapport liegt eine

Ersteinvernahme mit der Geschädigten bei (ASSL 196 ff.). Ob der

Beschuldigte Einsicht in diese Aktenstücke hatte, ist nicht bekannt. Auch ist

den erstinstanzlichen Verfahrensakten nicht zu entnehmen, ob die Eingabe der

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger

weitergeleitet wurde. Auf den Nachtragsrapport und die dazugehörige Ersteinvernahme

mit der Geschädigten ist daher nicht abzustellen.

11.3

Der Sachverhalt kann jedoch auch

ohne die Ersteinvernahme mit der Geschädigten als erstellt erachtet werden,

wurden deren Angaben zum Sachverhalt doch auch in der Strafanzeige vom

Dispositiv

21. Dezember 2023 festgehalten (AS 309 ff.). Demnach gab die

Geschädigte gegenüber der Polizei an, das unverschlossene Fahrrad sei in einem

Schopf verstaut gewesen, welcher im Carport integriert sei. Die Tür dazu sei zu

gewesen. Ob sie verschlossen gewesen sei, habe die Geschädigte nicht mit

Sicherheit sagen können. Indem die Vorinstanz ausführt, es bestehe kein

Nachweis, wonach sich das Damenfahrrad von Y.___ im Schopf neben dem Carport

befunden habe, spricht sie dem Polizeirapport von vornherein jeglichen

Beweiswert ab. Wie bereits ausgeführt, stellt der Polizeirapport ein zulässiges

Beweismittel dar (Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

11.4 Die Geschädigte machte gegenüber

der Polizei sehr klare Angaben darüber, wo sie das Fahrrad abgestellt hatte.

Lediglich in Bezug auf die Frage, ob die Tür des Schopfes verschlossen war,

räumte sie Unsicherheiten ein. Gestützt auf die Akten bestehen somit keine

Hinweise, wonach sich das Fahrrad nicht im Schopf befunden haben soll. Selbst

der Beschuldigte behauptete dies nie im Rahmen einer Einvernahme. Einzig sein

amtlicher Verteidiger wendete diese Möglichkeit im Rahmen seines Plädoyers ein.

Dies reicht jedoch nicht aus, um begründete Zweifel an den Angaben der

Geschädigten zu wecken. Hätte der Beschuldigte die Angaben im Polizeirapport in

Zweifel ziehen wollen, wäre es ihm freigestanden, die Einvernahme bzw.

Konfrontation mit der Geschädigten zu verlangen, worauf er jedoch verzichtete.

Der Beschuldigte wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 6. November 2023

sodann mit den Angaben der Geschädigten konfrontiert (AS 314 ff.). Insbesondere

wurde ihm – unter Vorlage der entsprechenden Bilder vom Tatort – vorgehalten,

das Fahrrad aus der roten Abstellkammer genommen zu haben (AS 316, 318

f.). Er verweigerte indes seine Aussage, weshalb auch für die

Strafverfolgungsbehörden kein Anlass bestand, an den Angaben der Geschädigten

zu zweifeln und weitere Beweise zu erheben. Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift ist daher als erstellt zu erachten.

12. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

vom 3. November 2023, 4. November 2023 sowie vom 7. November

2023 (AnklS Ziffer 4.1)

12.1 Am 25. Oktober 2023 wurde von

der Stadtpolizei Solothurn eine amtliche Fernhalteverfügung gegen den

Beschuldigten erlassen. Mit dieser wurde ihm unter Strafdrohung von

Art. 292 StGB untersagt, sich während 30 Tagen in der Zone E

(ganzes Stadtgebiet) aufzuhalten (A 294 f.).

12.2 Gestützt auf die Meldung vom

3. November 2023, wonach sich der Beschuldigte trotz Hausverbot [in der Imbiss-Filiale]

aufhalte, rückte die Stadtpolizei aus und konnte den Beschuldigten vor dem

Restaurant antreffen. Dieser führte aus, er habe lediglich etwas zu essen

kaufen wollen (AS 288 f., 297). Gemäss Strafanzeige vom 2. Dezember

2023 sprach die Polizei den Beschuldigten bei dieser Gelegenheit auf die

Fernhalteverfügung an, was dieser «ungern zur Kenntnis» genommen habe

(AS 289). Bereits am Folgetag, dem 4. November 2023, konnte der

Beschuldigte anlässlich der Patrouillentätigkeit der Stadtpolizei erneut auf

dem Stadtgebiet, konkret am [Platz], angetroffen werden. Einen plausiblen

Grund, weshalb er sich am [Platz] aufhielt, konnte er nicht nennen. Die Rapporterstellung / Anzeige

wurde ihm gemäss Strafanzeige vom 4. November 2011 (AS 299 f.)

eröffnet. Der Beschuldigte verweigerte die Aussage sowie die Unterschrift auf

dem Formular zur handschriftlichen Erstbefragung (AS 303). Schliesslich

konnte der Beschuldigte am 7. November 2023 anlässlich einer

Patrouillentätigkeit an der [Strasse], Einmündung [Gasse], angetroffen werden

(AS 394 ff.). Im Rahmen der Ersteinvernahme vom gleichen Tag, verweigerte

er seine Aussage (AS 398).

12.3 Hinsichtlich der Vorhalte gemäss

AnklS Ziffer 4.2 und 4.3 hat der Beschuldigte den Schuldspruch wegen mehrfachen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen anlässlich der Berufungsverhandlung

anerkannt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

12.4 In Bezug auf AnklS Ziffer 4.1 wird

der Sachverhalt nach wie vor bestritten. Durch seine Verteidigung lässt der

Beschuldigte ausführen, da er die entsprechende Fernhalteverfügung nie

unterzeichnet habe, könne nicht ohne unüberwindliche Zweifel gesagt werden, der

Beschuldigte habe den exakten Inhalt der Fernhalteverfügung tatsächlich zur

Kenntnis genommen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass ihm die

Verfügung vor der Anhaltung vom 3. November 2023 nicht eingehend habe

erläutert werden können und er daher keine hinreichende Kenntnis gehabt habe.

Der unter Ziffer II der Verfügung ersichtliche Vermerk, was der Beschuldigte am

25. Oktober 2023 vor Ort gesagt haben soll, müsse unbeachtlich bleiben,

zumal seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts von den betreffenden

Polizisten nicht parteiöffentlich erhoben worden sei, ob der Beschuldigte sich

tatsächlich so geäussert habe und ob er vorgängig über seine Rechte aufgeklärt

worden sei. Aus diesem Vermerk könne daher kein Vorsatz abgeleitet werden.

12.5 Den Vorbringen der Verteidigung ist

Folgendes entgegenzuhalten: Mit der besagten Fernhalteverfügung erfolgte keine

Einvernahme des Beschuldigten, weshalb eine Belehrung über seine Rechte und

Pflichten unterbleiben konnte. Mit Ziffer II der Verfügung wurde dem

Beschuldigten lediglich das rechtliche Gehör gewährt, wobei er sich dahingehend

äusserte, «wo er denn hin soll, nach Zürich? Es sei ihm scheiss egal, er

unterschreibe nichts». Der Beschuldigte nahm damit nachweislich Kenntnis von

der Fernhalteverfügung und deren Inhalt, was durch zwei Polizeibeamte

unterschriftlich bestätigt wurde (AS 295). Dass er in der Folge seine

Unterschrift verweigerte, vermag daher an deren Gültigkeit und der

nachweislichen Kenntnisnahme durch den Beschuldigten nichts zu ändern. Der

Sachverhalt ist folglich auch in Bezug auf AnklS Ziffer 4.1 erstellt.

13. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

vom 25. Oktober 2023 (AnklS Ziffer 6)

Gemäss der Strafanzeige vom gleichen Tag

(AS 035 ff.) wurde beim Beschuldigten am 25. Oktober 2023, um 04:44

Uhr ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher ein positives Ergebnis auf

Kokain ergab. Der Beschuldigte wollte sich anlässlich der polizeilichen

Anhaltung nicht zum Vorhalt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(BetmG) äussern (AS 035). Vor dem Berufungsgericht führte er aus, er könne

nicht sagen, ob er zum angeklagten Zeitpunkt 100 % «drauf» gewesen sei. Es

sei jedoch eine Phase gewesen, in der er es öfters gewesen sei. Durch seine

amtliche Verteidigung lässt er den Vorwurf bestreiten. Ein zweifelsfreier

Nachweis, wonach der Beschuldigte am angeklagten Tag Kokain konsumiert habe,

sei bei vorliegender Aktenlage nicht möglich (AS 151 f.).

Die dokumentierten Ergebnisse des

Drogen-Schnelltests sprechen zwar für einen entsprechenden Konsum von

Betäubungsmitteln. Sie vermögen diesen jedoch nicht rechtsgenüglich zu

beweisen. Weitergehende Abklärungen oder Untersuchungen wurden nicht durchgeführt,

weshalb sich der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen lässt. Entsprechend

hat ein Freispruch vom Vorhalt der Übertretung des BetmG zu erfolgen.

V. Rechtliche Würdigung

1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des

neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte den zu beurteilenden

gewerbsmässigen Diebstahl in der Zeit vom 29. Oktober 2023 bis am

8. November 2023 und damit vor der Strafrahmenharmonisierung, welche am

1. Juli 2023 in Kraft trat, begangen. Während unter altem Recht neben der

Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätzen) möglich war, sieht

der neue Art. 139 Ziff. 3 StGB als Strafart einzig eine

Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) vor. Insofern erweist

sich das neue Recht nicht als milder, weshalb vorliegend das zur Tatzeit

geltende Recht zur Anwendung gelangt.

1.2 Die rechtliche Würdigung der –

teilweise versuchten – Diebstahlsdelikte als gewerbsmässiger Diebstahl bietet

keine Schwierigkeiten. Dazu kann vorbehaltlos auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz auf US 25 ff. verwiesen werden. Selbiges gilt für die

Tatbestände des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage (US 33 f.) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen (US 34 f.). Einwände dazu wurden vor dem

Berufungsgericht keine Vorgebracht bzw. hinsichtlich der Vorhalte gemäss AnklS

Ziff. 4.2 und 4.3 wurde der Schuldspruch des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen zwischenzeitlich sogar anerkannt, ebenso der Schuldspruch

bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AnklS Ziff. 5). Die

Schuldsprüche der Vorinstanz sind demnach zu bestätigen.

1.3 Ebenfalls anerkannt wird der

Schuldspruch in Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss AnklS

Ziffer 2.1 und 2.9. Dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs auch hinsichtlich

der Vorhalte gemäss AnklS Ziffer 2.3, 2.5, 2.6 und 2.7 erfüllt ist, bedarf

sodann keiner weiteren Ausführungen. Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf

die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auf US 29 ff.

verwiesen werden. In Bezug auf AnklS Ziffer 2.8 steht gestützt auf das

Beweisergebnis fest, dass sich das Fahrrad der Geschädigten in dem im Carport

integrierten Schopf befunden hat. Indem der Beschuldigte diesen

unberechtigterweise betrat, machte er sich des Hausfriedensbruchs gemäss

Art. 186 StGB schuldig.

1.4 Betreffend den Hausfriedensbruch zum

Nachteil von K.K.___ und L.K.___ (AnklS Ziffer 2.2) sowie zum Nachteil von V.D.___

(AnklS Ziffer 2.4) brachte der amtliche Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers

vor, die entsprechenden Fahrzeugunterstände seien von der Strasse her frei

zugänglich, womit es am objektiven Tatbestandselement des umfriedeten Platzes

fehle. Die Vorinstanz hielt dafür, dass es sich bei einem Carport – entgegen den

von der Verteidigung angerufenen Bundesgerichtsurteilen (Urteil 6B_41/2022 vom

9. Dezember 2022 E. 3.7.2 sowie Urteil 6B_42/2022 vom

9. Dezember 2022 E. 2.5.2) – um eine fest und dauernd mit dem Boden

verbundene Baute handle, deren Eckpfeiler und Dach den Raum klar erkennbar

abgrenzen würden. Daran würden die fehlenden Wände nichts ändern, zumal eine

Umfriedung nicht die lückenlose Verschliessung bzw. Umschliessung erfordere. Diesen

Ausführungen kann gefolgt werden. Durch die Pfeiler und die Überdachung

unterscheidet sich ein Carport wesentlich von einem offenen Platz, wird der

Raum doch erkennbar vom öffentlichen Grund abgegrenzt. Darüber hinaus zeigt ein

Blick auf die Satellitenaufnahmen von Apple Maps, dass die Liegenschaft von K.K.___

und L.K.___ auf beiden Seiten zum Nachbarsgrundstück hin durch einen Zaun

begrenzt wird. Auch die Liegenschaft von V.D.___ wird auf der einen Seite durch

die Wand des Carports selbst, auf der andere Seite sowie teilweise gegen die

Strasse hin von einem Zaun und Büschen umgrenzt. Der Carport der jeweiligen

Geschädigten ist daher nicht nur für sich als umfriedete Fläche zu erachten.

Die Unterstände befinden sich auch auf umfriedeten Liegenschaften, bei welcher

lediglich die jeweilige Zufahrt offen ist. Der objektive Tatbestand von

Art. 186 StGB ist damit erfüllt. Auch der Vorsatz kann ohne Weiteres

bejaht werden, weshalb der Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich beider

Vorhalte zu bestätigen ist.

VI. Strafzumessung

1.

Allgemeine

Grundsätze

Die Vorinstanz hat auf US 37 f. die

Grundsätze der Strafzumessung korrekt aufgeführt. Darauf kann zur Vermeidung

von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden.

2.

Konkrete

Strafzumessung

2.1 Widerruf

2.1.1 Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Für einen Widerruf bedarf es zum einen einer Rückfalltat (Verbrechen oder

Vergehen) und zum anderen einer damit verbundenen ungünstigen Prognose (BSK

StGB – Schneider /Garré,

Art. 46 N 7).

2.1.2 Der Beschuldigte wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2023 wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruchs sowie

gewerbsmässigen Diebstahls (Versuch) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten

und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Tagen, verurteilt. Für die Freiheitsstrafe wurde ihm der bedingte Vollzug

bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Mit Strafbefehl vom

4. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf den Widerruf des

bedingten Vollzugs und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr. Die

vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte in der Zeit vom

29. Oktober 2023 bis zum 8. November 2023 und damit innerhalb der

Probezeit, weshalb erneut über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe zu entscheiden ist.

2.1.3 Unter Hinweis auf die

nachstehenden Erwägungen kann beim Beschuldigten wahrlich nicht von einer

günstigen Prognose ausgegangen werden. Der bedingt gewährte Vollzug der

Freiheitsstrafe hat offensichtlich seine Warnwirkung verfehlt. Selbst die mit

Strafbefehl vom 4. Oktober 2023 unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe

konnte den Beschuldigten nicht davon abhalten, bereits wenige Wochen später in

den genau gleichen Deliktsfeldern nahtlos weiterzudelinquieren. Der aktuelle

Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt, dass er offensichtlich nicht

gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Eine Verlängerung der

Probezeit unter gleichzeitigem Verzicht auf den Widerruf erscheint unter diesem

Aspekt wenig geeignet, den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Straftaten

abzuhalten. Dies scheint auch der Beschuldigte einzusehen, wehrt er sich doch

anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr gegen den Widerruf und liess

seine Berufung in diesem Punkt zurückziehen. Mithin ist der mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 25. Juil 2023 bedingt gewährte Vollzug zu

widerrufen.

2.2 Wahl der Strafart

2.2.1 Wie erwähnt ist vorliegend gemäss

Art. 2 Abs. 1 StGB das zur Tatzeit geltende Recht und somit die alte

Fassung von Art. 139 StGB anwendbar. Diese sieht bei gewerbsmässiger

Tatbegehung neben der der Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zehn Jahren)

die Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätze) als Sanktionsart vor.

2.2.2 Es kann aber bereits an dieser

Stelle festgehalten werden, dass beim Beschuldigten bei sämtlichen Delikten aus

spezialpräventiven Gründen nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in Betracht

kommt. Der Beschuldigte ist mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft, wobei ihn,

wie erwähnt, selbst die am 4. Oktober 2023 ausgesprochene unbedingte

Freiheitsstrafe nicht davon abhielt, kurze Zeit später im gleichen Stil weiter

zu delinquieren. Auch während dem vorliegenden Strafverfahren wurde er

wiederholt straffällig. Dies macht deutlich, dass der Beschuldigte mit einer

Geldstrafe keinesfalls zu beeindrucken wäre. Im Weiteren erzielt er kein

legales Einkommen und befindet sich aktuell im Vollzug einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe.

Eine Geldstrafe wäre somit von vornherein uneinbringlich.

2.3 Einsatzstrafe für die schwerste

Tat

2.3.1 Schwerste Straftat bildet der

gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von bis zehn Jahre

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Der

Beschuldigte hat innert elf Tagen elf Diebstähle verübt, wobei es in vier

Fällen beim Versuch blieb. Die Deliktssumme in der Grössenordnung von ca.

CHF 5'500.00 bis CHF 6'500.00 ist für einen gewerbsmässigen Diebstahl

eher tief. Aufgrund der intensiven Delinquenz innert kurzer Zeit ist jedoch von

einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte liess sich

selbst durch zwei vorläufige Festnahmen nicht von der Begehung weiterer Delikte

abhalten. Zu seinen Gunsten ist anzumerken, dass jeweils kein Sachschaden

angerichtet wurde und er sich hauptsächlich auf unverschlossene Fahrzeuge und

unverschlossene Fahrräder konzentrierte. In einem Fall schlich er in eine

Privatliegenschaft ein. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass der Täter in

Privatliegenschaften eindringt, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente

zu, da ein Einbruch- oder Einschleichdiebstahl für die jeweiligen

Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und

regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar

zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom

3. März 2014). Dieser Umstand wirkt sich somit verschuldenserschwerend

aus. Hingegen handelte der Beschuldigte ohne Vorbereitung und ohne Raffinesse.

Er suchte die Objekte zufällig aus und nutzte entsprechende Gelegenheiten. Sein

Vorgehen war wenig professionell, so dass er in den meisten Fällen von einer

Überwachungskamera aufgezeichnet werden konnte. Im Rahmen von gewerbsmässigen

Diebstahlsdelikten ist das objektive Tatverschulden vorliegend noch als leicht

zu qualifizieren.

2.3.2 In subjektiver Hinsicht ist von

einem Handeln mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven auszugehen, was

jedoch deliktstypisch ist. Inwieweit der Beschuldigte unter Suchtdruck

handelte, ist nicht erwiesen. Er hätte sich ohne Weiteres rechtskonform

verhalten können.

2.3.3 Im Ergebnis kann bei Würdigung

aller massgeblicher Umstände von einem leichten Tatverschulden im untersten

Bereich des untersten Strafrahmendrittels ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe

ist mit der Vorinstanz auf 10 Monate festzusetzen.

2.4 Straferhöhung zur Abgeltung der

weiteren Delikte

2.4.1 Die Hausfriedensbrüche stellen zum

grössten Teil Begleitdelikte zu den Diebstahlsdelikten dar. Mit einer Ausnahme

hat der Beschuldigte dabei lediglich den Aussenbereich der Liegenschaften

betreten. Das Tatverschulden ist hier mit der Bestrafung wegen des

gewerbsmässigen Diebstahls weitgehend abgegolten, weshalb sich nur noch eine

vergleichsweise geringe Straferhöhung um einen Monat rechtfertigt.

2.4.2 Im Weiteren missachtete der

Beschuldigte zweimal ein gegen ihn verhängtes Hausverbot, wobei es sich in

beiden Fällen um Geschäftsräumlichkeiten handelte, die der Öffentlichkeit

grundsätzlich frei zugänglich sind. Es ist von einem sehr geringen

Tatverschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf einen Monat

festzusetzen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips

resultiert eine Straferhöhung um einen halben Monat Freiheitsstrafe.

2.4.3 Beim versuchten betrügerischen

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gilt es den einmaligen Bezugsversuch

zu sanktionieren. Es handelt es sich um ein Folgedelikt des

Portemonnaie-Diebstahls. Der angestrebte Deliktsbetrag von CHF 500.00 ist

dabei vergleichsweise gering. Weiter gilt zu berücksichtigen, dass es lediglich

beim Versuch blieb, was jedoch einzig dem Umstand zu verdanken ist, dass die

Transaktion aufgrund ungültiger PIN-Codeingabe scheiterte. Insgesamt ist die

hypothetische Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf einen Monat festzusetzen und

die Einsatzstrafe asperationsweise um 15 Tage zu erhöhen.

2.4.4 Bei der Gewalt und Drohung gegen die

Polizeibeamten handelt es sich um Übergriffe im unteren Bereich des unter

diesem Straftatbestand denkbaren. Die Tat erfolgte spontan, aus einer heftigen

Gemütsbewegung heraus, wäre jedoch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Weiter

handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Das Tatverschulden wiegt insgesamt sehr

leicht. Eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten, asperiert einen Monat,

erscheint hierfür angemessen.

2.4.5 Vor Berücksichtigung der

Täterkomponente resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten.

2.5 Täterkomonente

2.5.1 Die Vorinstanz hat die

persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollständig und zutreffend

aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. US 40).

2.5.2 In strafrechtlicher Hinsicht zeigt

sich das Vorleben des Beschuldigten mehr als getrübt. Gemäss aktuellem

Strafregisterauszug wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

28. August 2018 wegen Vergehens gegen das BG über den Bevölkerungsschutz

und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; BZG [SR 520.1])

sowie wegen Übertretung des BZG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von

15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 150.00

verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2018

wurde er wegen Übertretung des BZG zu einer bedingten Geldstrafe von

15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 150.00

verurteilt; dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

28. August 2018. Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 sprach ihn die

Staatsanwaltschaft wiederum wegen Vergehens gegen das BZG schuldig und

verhängte eine unbedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je

CHF 30.00. Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2023 wurde der Beschuldigte

von der Staatsanwaltschaft wegen Übertretung des BetmG, Hausfriedensbruchs

sowie gewerbsmässigen Diebstahls (Versuch) zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von vier Monaten sowie einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage

Freiheitsstrafe, verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl vom 4. Oktober

2023 von der Staatsanwaltschaft wiederum wegen Übertretung des BetmG und

gewerbsmässigen Diebstahls (mehrfache Begehung) sowie zusätzlich wegen

Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Die

genannten Vorstrafen, welche sich ab 2023 als einschlägig erweisen, sind

straferhöhend zu gewichten.

2.5.3 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens

ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte über weite Strecken weder Einsicht noch

Reue zeigt. Er bestreitet den Grossteil der Taten, was jedoch sein gutes Recht

ist. Deutlich straferhöhend ist hingegen die fortgesetzte Delinquenz während

laufendem Strafverfahren zu werten. Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2024

wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachen

Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs schuldig

gesprochen, was zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie

einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, führte.

Mit Strafbefehl vom 17. September 2025 verurteilte ihn die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachen geringfügigen

Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung, Weigerung der

Namensangabe sowie Irreführung von Behörden und Beamten zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 1'400.00.

2.5.4 Weitere für die Strafzumessung

relevante Punkte liegen in der Person des Beschuldigten nicht vor. Auch eine

erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben, vielmehr bewegt sich die

Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im üblichen Rahmen.

2.5.5 Aufgrund der dargelegten Umstände

wirkt sich die Täterkomponente somit deutlich verschuldenserhöhend aus. Die

Freiheitsstrafe ist um drei Monate auf insgesamt 16 Monate zu erhöhen.

2.6 Gesamtstrafenbildung mit der widerrufenen

Strafe

2.6.1 Da die mit diesem Urteil

auszufällende Freiheitsstrafe und die widerrufene Strafe gleicher Art sind, ist

in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu

bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist

die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des

Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Bilden die

«Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe

ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146

E. 2.4).

2.6.2 Da es sich bei der widerrufenen

Freiheitsstrafe von vier Monaten bereits um eine Gesamtstrafe handelt, ist

vorliegend lediglich eine restriktive Asperation vorzunehmen, konkret im Umfang

von drei Monaten. Im Ergebnis würde damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten

resultieren, wobei jedoch – mit Verweis auf die folgenden Ausführungen – das

Verschlechterungsverbot zu beachten ist.

2.7 Zusatzstrafe

2.7.1 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Taten gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

2.7.2 Wie erwähnt verurteilte die

Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 16. Dezember 2024 wegen mehrfachen

Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer Busse von CHF 500.00,

ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe. Des Weiteren wurde er mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2025 wegen mehrfachen

geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung,

Weigerung der Namensangabe sowie Irreführung von Behörden und Beamten zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 1'400.00

verurteilt.

2.7.3 Die vorliegend zu beurteilenden

Delikte beging der Beschuldigte allesamt vor diesen Verurteilungen.

Entsprechend ist eine Zusatzstrafe zu bilden.

2.7.4 Die Zusatzstrafe ist die infolge

Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden

Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss

Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige

Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden

Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die

Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher

Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist

die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten

Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles

verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste

ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen

Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E.

5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2;

BSK StGB – Ackermann, Art. 49 N

186; Günther Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; Günther Stratenwerth, Erneut zur

Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch:

BGE 69 IV 145 S. 149).

2.7.5 Es ist zu unterscheiden, ob die

Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat

enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der

neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der

(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die

Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu

beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die

Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende

Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu

beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 272 E.

2.4.4).

2.7.6 Vorliegend bildet der

gewerbsmässige Diebstahl nach aArt. 139 Ziff. 3 StGB und damit eine

neu zu beurteilende Tat die schwerste Straftat, weshalb die hierfür

festgesetzte Gesamtstrafe von 19 Monaten um die rechtskräftigen

Grundstrafen angemessen zu erhöhen ist. Da es sich bei der Freiheitsstrafe von

fünf Monaten ebenfalls um eine Gesamtstrafe mit der entsprechenden Asperation

handelt, erscheint es angemessen, die Grundstrafe restriktiv zu asperieren,

konkret im Umfang von vier Monaten. Gleiches gilt für die Gesamtstrafe vom

17. September 2025, welche im Umfang von fünf Monaten zu asperieren ist.

2.7.7 Daraus würde eine Gesamtstrafe von

28 Monaten Freiheitsstrafe resultieren bzw. abzüglich der bereits

ausgesprochenen elf Monate eine Zusatzstrafe von 17 Monaten. In Anwendung

des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO ist diese

Strafe jedoch auf insgesamt 15 Monate Freiheitsstrafe zu beschränken.

2.7.8 Für die vorliegend zu

sanktionierenden Delikte ist somit – unter Einbezug des Strafbefehls vom

25. Juli 2023 – eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszusprechen,

dies als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom

16. Dezember 2024 sowie vom 17. September 2025.

2.8 Vollzug

Ist die Prognose im Zusammenhang mit der

widerrufenen Strafe ungünstig, kann man die neugebildete Gesamtstrafe nicht

bedingt ausfällen (BSK StGB – Schneider / Garré,

Art. 46 N 37). Doch auch ohne die zu widerrufende Strafe wäre

vorliegend von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Bedingte Strafen haben in

der Vergangenheit mehrfach ihre Warnwirkung verfehlt. Selbst unbedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafen konnten den Beschuldigten nicht dazu bringen,

sich gesetzeskonform zu verhalten, so dass er bereits kurze Zeit nach der

Verurteilung wieder straffällig wurde. Somit ist die Freiheitsstrafe unbedingt

zu vollziehen.

2.9 Anrechenbare Haft

Es kann vorab auf die Ausführungen der

Vorinstanz auf US 42 verwiesen werden. Hinsichtlich der vorläufigen

Festnahme vom 25. Oktober 2023, um 03:57 Uhr, ist anzumerken, dass

der Beschuldigte im Anschluss nicht ins UG Olten, sondern ins UG Solothurn

verbrachte wurde, wo er um 04:45 Uhr eintrat (AS 490.11). Wann der

Beschuldigte aus der Haft entlassen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen.

Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die vorläufige Festnahme

länger als drei Stunden dauerte, weshalb der Freiheitsentzug im Umfang von

einem Tag anzurechnen ist. Zuzüglich der zwei weiteren vorläufigen Festnahmen

(AS 115, 310 f., 317 und 490.12 f.) sowie der im Zusammenhang mit dem

Strafbefehl vom 25. Juli 2023 anrechenbaren Haft von zwei Tagen sind dem

Beschuldigten, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, somit

insgesamt fünf Tage Haft anzurechnen.

2.10 Busse

2.10.1 Für den mehrfachen ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen ist eine Busse auszufällen. Die Vorinstanz erachtete

für die drei Zuwiderhandlung gegen die von der Stadtpolizei erlassene

Fernhalteverfügung eine Busse von jeweils CHF 100.00 als angemessen,

woraus unter zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Busse

von CHF 200.00 resultiert. Dies scheint dem Verschulden wie auch den

finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten angemessen. Aufgrund der negativen

Tatkomponente (Nachtatverhalten) ist die Busse um CHF 50.00 zu erhöhen.

Damit resultiert eine Gesamtbusse von CHF 250.00.

2.10.2 Es ist wiederum eine Zusatzstrafe

zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2024 sowie vom

17. September 2025 auszufällen. Da die Widerhandlungen gegen das EG StGB

neben der Busse mit Haft (bis acht Tage) sanktioniert werden, ist die mit

schwerster Strafe bedrohte Tat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten. Bei

der vorliegend ausgesprochenen Busse von CHF 250.00 handelt es sich bereits

um eine Gesamtstrafe mit der entsprechend erfolgten Asperation. Daher erscheint

es angemessen, diese nur restriktiv zu asperieren, konkret im Umfang von

CHF 200.00. Zur Abgeltung der am 16. Dezember 2024 beurteilten

Delikte (Gesamtbusse von CHF 500.00) erscheint eine Asperation von

CHF 400.00 angemessen. Damit resultiert eine Gesamtstrafe von

CHF 2'000.00. Abzüglich der rechtskräftig festgesetzten Grundstrafen von

insgesamt CHF 1'900.00 beläuft sich die Zusatzstrafe auf CHF 100.00

und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag.

VII. Kosten und Entschädigung

1.

Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens

Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten

mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 8'640.00, vollständig

dem Beschuldigten auferlegt. Diesbezüglich führte sie aus, der Beschuldigte sei

in 26 von insgesamt 33 Anklagepunkten verurteilt worden. Die zu ergehenden

Freisprüche würden daher in der Anzahl lediglich eine untergeordnete Rolle

spielen. Zudem könne für einen Grossteil der Verfahrenskosten aufgrund des

Zusammenhangs der einzelnen Vorhalte keine exakte Zuordnung zu den einzelnen

Anklagepunkte vorgenommen werden. Die wenigen ausschliesslich auf die

einzelnen, vom Freispruch erfassten, Vorhalte entfallenden

Untersuchungshandlungen seien mit Blick auf deren konkrete Kosten im Verhältnis

zu den gesamten Verfahrenskosten von geringem Umfang. Demzufolge sei keine

Ausscheidung der Kosten vorzunehmen. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Aus

dem Vorhalt der Übertretung des BetmG resultierte kein nennenswerter

Mehraufwand, weshalb sich auch für den entsprechenden Freispruch keine

Kostenausscheidung rechtfertigt.

Gestützt auf diese Ausführungen ist der

Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

2.

Kosten des

Berufungsverfahrens

2.1 Die Berufung des Beschuldigten

bleibt grösstenteils erfolglos. Die Schuldsprüche werden weitgehend bestätigt.

Hinsichtlich des Freispruchs kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Auch in Bezug auf die ausgesprochene Sanktion ist nicht von einem Obsiegen

auszugehen, läge die Freiheitsstrafe des Berufungsgerichts doch über jener der

Vorinstanz, würde nicht das Verschlechterungsverbot zum Tragen kommen. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die gesamten Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'500.00, total

CHF 6'100.00, zur Bezahlung aufzuerlegen.

2.2 Der amtliche Verteidiger macht in

seiner Honorarnote einen Aufwand von 19.1667 Stunden zu CHF 190.00

geltend. Dies erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die

Berufungsverhandlung sowie die telefonische Mitteilung des Urteils von

insgesamt zwei Stunden. Zuzüglich der Auslagen von CHF 252.00 sowie 8.1 %

MwSt. auf CHF 4'273.70, ausmachend CHF 346.15, beläuft sich die

Entschädigung von Rechtsanwalt Scruzzi auf CHF 4'619.85 und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,

Art. 106, aArt. 139 Ziff. 2, Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22

Abs. 1, Art. 186, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1,

Art. 292 StGB, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267,

Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und

Art. 422 ff. StPO erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern vom 15. November 2024 wird A.___ wie folgt

freigesprochen:

a) mehrfacher Diebstahl, angeblich begangen

am 3. November 2023, am 6. November 2023, am 7. November 2023

und am 8. November 2023 (Vorhalte Ziff. 1.10, 1.11, 1.12 und 1.15 der

Anklageschrift),

b) Hausfriedensbruch, angeblich begangen am

8. November 2023 (Vorhalt Ziff. 2.10 der Anklageschrift),

c) mehrfacher betrügerischer Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise Versuch, angeblich begangen am

7. November 2023 (Vorhalte Ziff. 3.2 und 3.3 der Anklageschrift).

2.

A.___ wird zudem

freigesprochen vom Vorhalt der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

angeblich begangen in der Zeit vor dem 25. Oktober 2023.

3.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in

der Zeit vom 29. Oktober 2023 bis am 8. November 2023,

b) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen

in der Zeit vom 25. Oktober 2023 bis am 8. November 2023,

c) versuchter betrügerischer Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 3. November 2023,

d) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen, begangen in der Zeit vom 3. November 2023 bis

7. November 2023,

e) Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, begangen am 6. November 2023.

4.

Der A.___ mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023

für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird

widerrufen.

5.

A.___ wird – als

Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 16. Dezember 2024 sowie vom 17. September 2025 – verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe

von 15 Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Strafbefehls

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023),

b) einer Busse von CHF 100.00,

ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe.

6.

A.___ werden

5 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren

gegen A.___ sichergestellte Paar Freizeitschuhe, Marke Nike, (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) dem Berechtigten, C.C.___, nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen

nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung des Gerichts der Herausgabeanspruch

beim Gericht geltend zu machen ist. Ohne ein solches Begehren von C.C.___ wird

Verzicht angenommen und der Gegenstand ist durch die Polizei zu vernichten.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende

Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg

verwiesen:

a) D.D.___: CHF 50.00 als Schadenersatz

b) E.___: CHF 300.00 als Schadenersatz

c) F.C.___: CHF 5'500.00 als Schadenersatz

d) G.G.___: nicht beziffert

e) H.___: CHF 86.50 als Schadenersatz

f) I.___: CHF 660.30 als Schadenersatz

9.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für den das erstinstanzliche Verfahren betreffenden

Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis 15. November 2024 auf

CHF 8'423.80 (Honorar CHF 538.33, Auslagen CHF 56.00,

7.7 % MwSt. CHF 45.76; Honorar CHF 6'871.67, Auslagen CHF

328.80, 8.1 % MwSt. CHF 583.24) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'619.85 (Honorar CHF 4'021.70, Auslagen

CHF 252.00, 8.1 % MwSt. CHF 346.15) festgesetzt und ist vom

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total

CHF 8'640.00, hat A.___ zu bezahlen.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 5’500.00, total CHF 6'100.00, hat A.___

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Graf