STBER.2025.16
gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Widerrufsv
26. Februar 2026Deutsch72 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichter Schibli
Ersatzrichterin Laffranchi
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässigen
Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher betrügerischer Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), Gewalt und Drohung gegen
Behörden oder Beamte, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwältin B.___ für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
-
A.___ als Beschuldigter und
Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi
als amtlicher Verteidiger,
-
zwei Polizisten vom
Transportdienst,
-
ein Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die Einvernahme des Beschuldigten sowie für die im Rahmen
der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll
der Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2026, das Einvernahmeprotokoll,
die Tonaufnahme und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin B.___ als Vertreterin der Anklage:
1. Die Schuldsprüche von A.___ des
erstinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.
2. Der A.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023 für eine
Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.
3. A.___ sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Gesamtstrafe sowie als Zusatzstrafe zu
den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 16. Dezember
2024 und 17. September 2025 und zu einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die von A.___ erstandene Haft von
5 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Die Kosten des Verfahrens, die Kosten
des Richtersamtes Solothurn-Lebern sowie die Kosten des Obergerichts Kanton
Solothurn seien dem Beschuldigten A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi als amtlicher
Verteidiger:
1. Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung
von Urteilsdispositiv Ziffer 2 von folgenden Tatvorwürfen freizusprechen:
a) gewerbsmässiger Diebstahl betreffend
Anklageziffern I.1.1 – I.9 und I.1.14,
b) mehrfacher Hausfriedensbruch betreffend
Anklageziffern I.2.2 – I.2.8,
c) versuchter betrügerischer Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage betreffend Anklageziffer I.3.1,
d) Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
betreffend Anklageziffer I.4.1,
e) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
betreffend Anklageziffer I.6,
2. Es sei festzustellen, dass sich der
Beschuldigte A.___ in Bestätigung von Urteilsdispositiv Ziffer 2 wie folgt
schuldig gemacht hat:
a) Diebstahl gemäss Anklageziffer I.1.13,
b) mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss
Anklageziffern I.2.1 und I.2.9,
c) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen gemäss Anklageziffern I.4.2 und I.4.3,
d) Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte gemäss Anklageziffer I.5.
3. Es sei die Rechtskraft der
Urteilsdispositiv Ziffern 3, 5 – 8 festzustellen.
4. Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung
von Urteilsdispositiv Ziffer 4 zu einer Gesamtstrafe bzw. Zusatzstrafe von
8 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen.
5. Es sei das Honorar der amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote
festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.
6. Es seien die erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Anteil von einem Fünftel dem
Beschuldigten A.___ aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten seien auf die
Staatskasse zu nehmen.
___________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 28. Mai
2024 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) beim Richteramt Solothurn-Lebern Anklage gegen A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage (teilweise Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes (Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 0001.1 ff.).
2. Am 11. September 2024 blieb der
Beschuldigte der erstinstanzlichen Hauptverhandlung trotz korrekter Vorladung
unentschuldigt fern (Aktenseite Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 027 ff., 058
ff.).
3. Am 15. November 2024 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Abwesenheitsurteil,
nachdem der Beschuldigte erneut trotz korrekter Vorladung unentschuldigt der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblieben war (ASSL 156 ff.):
1. A.___ wird wie folgt freigesprochen:
a) mehrfacher Diebstahl, angeblich begangen
am 3. November 2023, am 6. November 2023, am 7. November 2023 und am 8.
November 2023 (Vorhalte Ziff. 1.10, 1.11, 1.12 und 1.15 der Anklageschrift),
b) Hausfriedensbruch, angeblich begangen am
8. November 2023 (Vorhalt Ziff. 2.10 der Anklageschrift),
c)
mehrfacher
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise Versuch,
angeblich begangen am 7. November 2023 (Vorhalte Ziff. 3.2 und 3.3 der
Anklageschrift).
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in
der Zeit vom 29. Oktober 2023 bis am 8. November 2023,
b) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen
in der Zeit vom 25. Oktober 2023 bis am 8. November 2023,
c) versuchter betrügerischer Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 3. November 2023,
d) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen, begangen in der Zeit vom 3. November 2023 bis 7. November 2023,
e) Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, begangen am 6. November 2023,
f)
Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, festgestellt am 25. Oktober 2023, begangen
in der Zeit vor dem 25. Oktober 2023.
3.
Der A.___ mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023
für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird
widerrufen.
4. A.___ wird in contumaciam verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten
(als Gesamtstrafe unter Einbezug des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023),
b)
einer Busse von
CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
5.
A.___ werden 5 Tage
Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6.
Das im Verfahren
gegen A.___ sichergestellte Paar Freizeitschuhe, Marke Nike, (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird dem Berechtigten, C.C.___, nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen
nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung des Gerichts der Herausgabeanspruch
beim Gericht geltend zu machen ist. Ohne ein solches Begehren von C.C.___ wird
Verzicht angenommen und der Gegenstand ist durch die Polizei zu vernichten.
7. Folgende Privatkläger werden zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) D.D.___: CHF 50.00 als Schadenersatz
b) E.___: CHF 300.00 als Schadenersatz
c) F.C.___: CHF 5'500.00 als Schadenersatz
d) G.G.___: nicht beziffert
e) H.___: CHF 86.50 als Schadenersatz
f)
I.___: CHF 660.30
als Schadenersatz
8. a) Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für den das
vorliegende Verfahren betreffende Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis
15. November 2024 auf CHF 8'423.80 (Honorar CHF 538.33, Auslagen
CHF 56.00, 7.7 % MwSt. CHF 45.76; Honorar CHF 6'871.67,
Auslagen CHF 328.80, 8.1 % MwSt. CHF 583.24) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b)
Es wird
festgestellt, dass der amtliche Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn bereits mit einer Akontozahlung von insgesamt
CHF 16'222.10 entschädigt worden ist und in dieser der Betrag von
CHF 2'411.20 für den Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis zum
2. April 2024 enthalten ist, sodass dem amtlichen Verteidiger für den
Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis 15. November 2024 noch die
Differenz von CHF 6'012.60 auszubezahlen ist.
9.
A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total
CHF 8'640.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 1'200.00, womit die gesamten Kosten
CHF 7'440.00 betragen.
5. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte am 28. November 2024 die Berufung anmelden (ASSL 190). Mit
Berufungserklärung vom 18. März 2025 verlangte er folgende Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 003 ff.):
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von
Urteilsdispositiv Ziffer 2 von sämtlichen Tatvorwürfen gemäss
Anklageschrift vom 28. Mai 2024 freizusprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung
wegen unentschuldigt erlittener Haft in der Höhe von CHF 600.00 samt Zins
zu 5 % seit dem 6. November 2023 zuzusprechen.
3. Die erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Mit Verfügung vom 19. März 2025
wurde festgestellt, dass der Beschuldigte unbekannten Aufenthaltes ist, und
dieser aufgefordert, innert Frist ein gültiges Zustelldomizil anzugeben,
andernfalls die Berufung als zurückgezogen gelten würde (ASB 009 f.).
7. Mit Eingabe vom 24. März 2025
teilte Rechtsanwalt Scruzzi mit, dass der Beschuldigte bis mindestens am
5. Juli 2025 in der [JVA] erreichbar sei (ASB 025).
8. Mit Eingabe vom 28. März 2025
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 026).
9. Mit Verfügung vom 12. Mai
2025 gingen die Akten zurück an das Richteramt Solothurn-Lebern mit dem
Ersuchen, das Abwesenheitsurteil der Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern vom 15. November 2024 dem Beschuldigten persönlich mit dem
Hinweis auf die Möglichkeit der Neubeurteilung nach Art. 368 Abs. 1
StPO zuzustellen und dem Berufungsgericht sobald als möglich mitzuteilen, ob
ein Neubeurteilungsverfahren verlangt werde (ASB 037 f.).
10. Am 1. Juli 2025 teilte das
Richteramt Solothurn-Lebern mit, dass das Gesuch des Beschuldigten um
Neubeurteilung des Verfahrens mit Verfügung vom 3. Juni 2025 abgewiesen worden
sei und der Beschuldigte gegen die Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen habe.
Entsprechend wurden die Akten zur weiteren Beurteilung an das Berufungsgericht
retourniert (ASB 039 ff.).
11. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025
wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi bestätigt (ASB 044).
12. Am 26. November 2025 wurde zur
Berufungsverhandlung am 26. Februar 2026 vorgeladen (ASB 059 ff.).
13. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2026 teilte die Verteidigung den
teilweisen Rückzug der Berufung mit. Konkret werden folgende Vorhalten durch
den Beschuldigten anerkannt: Diebstahl gemäss AnklS Ziffer 1.13,
mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss AnklS Ziffern 2.1 und 2.9, mehrfacher
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss AnklS Ziffern 4.2 und 4.3
sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss AnklS Ziffer 5.
In diesem Umfang wurde die Berufung durch den Beschuldigten zurückgezogen.
Erwägungen
II. Vorbemerkungen
1.
Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem
Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest,
dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil
am 15. November 2024
fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei
strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in
Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III. Gegenstand des
Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte
1.
Rechtskraft
Aufgrund der nur teilweisen Anfechtung
sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 1: Freisprüche;
-
Ziffer 6: Herausgabe von
sichergestellten Gegenständen an Berechtigten;
-
Ziffer 7: Verweisung von
Zivilforderungen auf Zivilweg;
-
Ziffer 8 (teilweise): Höhe
der Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2.
Bestrittene Vorhalte
Wie erwähnt, anerkannte der Beschuldigte
anlässlich der Berufungsverhandlung einen Teil der Vorhalte gemäss
Anklageschrift vom 28. Mai 2024, womit sich diesbezüglich eine Beurteilung
durch das Berufungsgericht erübrigt. Bezüglich AnklS Ziff. 1.13 wird der
Diebstahl indes nur in Bezug auf das sichergestellte Paar Turnschuhe anerkannt,
nicht jedoch hinsichtlich des weiteren Deliktsgutes. Das Berufungsgericht hat
somit noch folgende, vom Beschuldigten bestrittene Vorhalte zu beurteilen:
AnklS Ziffer 1: Gewerbsmässiger
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB)
1.1
begangen am 29. Oktober 2023, in der
Zeit zwischen 00:01 Uhr und 10:00 Uhr, in Solothurn, Strasse, [Einstellhalle],
zum Nachteil von J.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, wobei sich der Vorsatz auf eine
möglichst hohe Deliktssumme richtete, den unverschlossenen Personenwagen Seat E
Cupra Ateca, [amtliches Kennzeichen], von J.___ öffnete, einstieg und den
Innenraum durchsuchte. Der Beschuldigte verliess die Örtlichkeit ohne
Deliktsgut, womit es beim Versuch blieb.
1.2
begangen am 29. Oktober 2023, um 03:18
Uhr, in Solothurn, [Strasse], Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von K.K.___
und L.K.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht handelnd, wobei sich der Vorsatz auf eine möglichst hohe
Deliktssumme richtete, den Personenwagen Seat E Alhambra 2.0TSI, [amtliches
Kennzeichen], zu öffnen versuchte. Da der Personenwagen verschlossen war,
verliess der Beschuldigte die Örtlichkeit ohne Deliktsgut, womit es beim
Versuch blieb.
1.3
begangen am 29. Oktober 2023, in der
Zeit zwischen 04:23 Uhr und 04:25 Uhr, in Solothurn, [Strasse], Domizil
der Geschädigten, zum Nachteil von M.M.___ und N.M.___, indem der Beschuldigte
vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd den
unverschlossenen Personenwagen MERCEDES-BENZ D B 180 CDI EC, [amtliches
Kennzeichen], durchsuchte, diverse Gegenstände entwendete und sich unter
Mitnahme des Deliktsguts vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung
wegnahm.
Das
Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 840.00 setzt sich zusammen aus:
-
1.
x Brille, Wert CHF 800.00
-
Schweizerisches Bargeld in
unbekannter Stückelung in der Höhe von CHF 20.00
-
1.
x Süssigkeiten, Wert CHF
20.00
1.4
begangen in der Zeit vom 31. Oktober
2023, 18:00 Uhr, bis am 1. November 2023, 02:26 Uhr, in Solothurn, [Strasse 1],
Carport, zum Nachteil von D.D.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd das E-Bike Flyer HS, [amtliches
Kennzeichen], von D.D.___, entwendete und sich unter Mitnahme des Deliktsguts
vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm.
1.5
begangen in der Zeit vom 31. Oktober
2023, 18:00 Uhr, bis am 1. November 2023, 06:30 Uhr, in Solothurn, [Strasse 2],
Domizil von O.G.___ (Mutter der Geschädigten), zum Nachteil von G.G.___, indem
der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
handelnd das Fahrrad der Marke Bergamont im Wert von CHF 1'200.00 aus der
Garage entwendete und sich unter Mitnahme des Deliktsguts vom Tatort entfernte,
womit er dieses durch Aneignung wegnahm.
1.6
begangen am 1. November 2023, um 02:18
Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Einstellhalle], zum Nachteil von P.___, indem
der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
handelnd den unverschlossenen Personenwagen OPEL D Astra J 20DTH ST, [amtliches
Kennzeichen], von P.___, durchsuchte, diverse Gegenstände entwendete und sich
unter Mitnahme des Deliktsguts vom Tatort entfernte, womit er dieses durch
Aneignung wegnahm.
Das
Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 26.70 setzt sich zusammen aus:
-
Schweizerisches Bargeld in
unbekannter Stückelung in der Höhe von CHF 15.70
-
Ausländisches Bargeld
(Euro) in unbekannter Stückelung in der Höhe von ca. CHF 1.00
-
1.
x Desinfektionsmittel,
Wert ca. CHF 10.00
1.7
begangen am 1. November 2023, um 02:18
Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Einstellhalle], zum Nachteil von Q.___, indem
der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
handelnd, wobei sich der Vorsatz auf eine möglichst hohe Deliktssumme richtete,
die Fahrertüre des Personenwagens TOYOTA F Yaris Hybrid, [amtliches
Kennzeichen], von Q.___, zu öffnen versuchte. Da der Personenwagen verschlossen
war, verliess der Beschuldigte die Örtlichkeit ohne Deliktsgut, womit es beim
Versuch blieb.
1.8
begangen am 1. November 2023, um 02:18
Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Einstellhalle], zum Nachteil von R.___, indem
der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
handelnd, wobei sich der Vorsatz auf eine möglichst hohe Deliktssumme richtete,
die Fahrertüre des Personenwagens AUDI D A3 Sportback, [amtliches Kennzeichen],
von R.___, zu öffnen versuchte. Da der Personenwagen verschlossen war, verliess
der Beschuldigte die Örtlichkeit ohne Deliktsgut, womit es beim Versuch blieb.
1.9
begangen
am 3. November 2023, in der Zeit zwischen 18:15 Uhr bis 19:53 Uhr, in
Solothurn, [Strasse], [Parkplatz], zum Nachteil von S.___, T.___ und [Reinigungsfirma],
vertreten durch T.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, den unverschlossenen
Personenwagen MERCEDES-BENZ D A 200, [amtliches Kennzeichen], von S.___,
durchsuchte, diverse Gegenstände entwendete und sich unter Mitnahme des
Deliktgutes vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm.
Das
Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 2'626.00 setzt sich zusammen aus:
-
1.
x Sonnenbrille Gucci,
Eigentümerin S.___, Wert ca. CHF 350.00
-
1.
x Damenparfüm Tom Ford,
Eigentümerin S.___, ca. Wert CHF 260.00
-
1.
x Schweizerischer
Führerausweis, Sachnr. […], lautend auf T.___, Wert CHF 50.00
-
1.
x CH-Ausländerausweis,
C-Niederlassung, Sachnr. […], lautend auf T.___, Wert CHF 50.00
-
1.
x Serbische
Identitätskarte, Sachnr. […], lautend auf T.___, Wert CHF 115.00
-
1.
x Coop Supercard, Sachnr.
[…], lautend auf T.___, Wert CHF 20.00
-
1.
x Post Debitkarte,
lautend auf T.___, Wert CHF 50.00
-
1.
x Post Debitkarte
(EURO-Konto), lautend auf T.___, Wert CHF 50.00
-
1.
x Postkarte, lautend auf [Reinigungsfirma],
Wert CHF 50.00
-
Schweizerisches Bargeld in
unbekannter Stückelung, Eigentümer T.___, Wert ca. CHF 420.00
-
Ausländisches Bargeld
(US-Dollar) in unbekannter Stückelung, Eigentümer T.___, Wert CHF 1.00
-
1.
x Herrenparfüm Tom Ford
Tabacco Vanille, Eigentümer T.___, Wert CHF 260.00
-
1.
x Apple iPhone 12 Pro 256
GB, Eigentümer [Reinigungsfirma], Wert ca. CHF 950.00
1.10
[…]
1.11
[…]
1.12
[…]
1.13
begangen
am 8. November 2023, in der Zeit zwischen 00:30 Uhr und 05:30 Uhr, in
Luterbach, [Strasse], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil von U.C.___ und C.C.___,
indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
handelnd die Wohnung der Geschädigten durch die unverschlossene Terrassentür
betrat, diverse Gegenstände aus dem Wohnzimmer, dem Eingangsbereich und dem
Keller entwendete und sich unter Mitnahme des Deliktsgutes vom Tatort
entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm. Zuvor wechselte der
Beschuldigte im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses zudem die Schuhe und liess
seine eigenen Schuhe zurück.
Das
Deliktsgut im Gesamtwert von ca. CHF 1'667.00 setzt sich zusammen aus:
-
1.
x Schuhe Nike Airmax,
Eigentümer C.C.___, Wert CHF 179.00
-
1.
x Schuhe Nike Max DAWN,
Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 170.00
-
1.
x Smartphone Apple iPhone
13, Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 649.00
-
1.
x Schlüsselbund,
Eigentümerin U.C.___, Wert ca. CHF 50.00
-
1.
x Schreibetui,
Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 60.00
-
1.
x Armband, silber /
silbergrau, Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 69.00
-
1.
x Rucksack, Eigentümerin U.C.___,
Wert CHF 60.00
-
1.
x Sonnenbrille Gucci,
Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 320.00
-
1.
x Fussballschuhe,
Eigentümerin U.C.___, Wert CHF 110.00
1.14
begangen
am 8. November 2023, in der Zeit zwischen 00:30 Uhr und 05:30 Uhr, in
Luterbach, [Strasse], Vorplatz, zum Nachteil von F.C.___, indem der
Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd
den unverschlossenen Personenwagen OPEL D Astra H18R Cvan, [amtliches
Kennzeichen], von F.C.___, durchsuchte und sich unter Mitnahme des Deliktsgutes
vom Tatort entfernte, womit er dieses durch Aneignung wegnahm. Das Deliktsgut
im Gesamtwert von CHF 285.90 setzt sich zusammen aus:
- 14
x Zigarettenpackung, Wert CHF 126.00
- 1
x Navigationsgerät, Wert CHF 159.90
1.15
[…]
Gewerbsmässigkeit:
Die Gewerbsmässigkeit ergibt sich
daraus, dass die Häufigkeit der Einzelakte, die kurze zeitliche Folge der
Einzelakte sowie die angestrebten und erzielten Einkünfte belegen, dass der
Beschuldigte sich darauf eingerichtet hatte, Vermögensdelikte zur Verdienstquelle
zu machen und unter anderem damit über die Runden zu kommen, womit der
Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte und
gewerbsmässig handelte.
Aufgrund der Häufigkeit der Diebstähle
in einem bestimmten Zeitraum (25. Oktober 2023 bis 8. November 2023), der
Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art sowie
angesichts der damit angestrebten Einkünfte muss (in Anbetracht der Tatsache,
dass der Beschuldigte keiner geregelten Arbeit nachging, vom Sozialamt
unterstützt wurde, einschlägig vorbestraft ist und wohl eine ausgeprägte
Drogensucht nicht von der Hand gewiesen werden kann), davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hatte, mit deliktischen
Handlungen seine Lebenshaltung zumindest mitzufinanzieren, womit der
Beschuldigte die Diebstähle nach der Art eines Berufes bzw. gewerbsmässig
ausübte und womit auch die Versuche im gewerbsmässigen Delikt aufgehen.
AnklS
Ziffer 2: Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
2.1
[…]
2.2
begangen
am 29. Oktober 2023, um 03:18 Uhr, in Solothurn, [Strasse], Domizil der
Geschädigten, zum Nachteil von K.K.___ und L.K.___, indem der Beschuldigte
unrechtmässig, zwecks Begehung eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen
den Willen der Geschädigten deren Fahrzeugunterstand betrat und sich darin
aufhielt.
2.3
begangen
am 29. Oktober 2023, in der Zeit zwischen 04:23 Uhr und 04:25 Uhr, in
Solothurn, [Strasse], Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von M.M.___ und
N.M.___, indem der Beschuldigte unrechtmässig, zwecks Begehung eines
Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen den Willen der Berechtigten über das
Gartentor stieg, und sich auf dem umfriedeten Grundstück der Geschädigten
aufhielt.
2.4
begangen
in der Zeit vom 31. Oktober 2023, 18:00 Uhr, bis am 1. November 2023,
02:26 Uhr, in Solothurn, [Strasse 1], Domizil des Geschädigten, zum
Nachteil von V.D.___, indem der Beschuldigte unrechtmässig, zwecks Begehung
eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen den Willen des Geschädigten
dessen Carport betrat und sich darin aufhielt.
2.5
begangen
in der Zeit vom 31. Oktober 2023, 18:00 Uhr, bis 1. November 2023,
06:30 Uhr, in Solothurn, [Strasse 2], Domizil der Geschädigten, zum
Nachteil von O.G.___, indem der Beschuldigte sich unrechtmässig, zwecks
Begehung eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen den Willen der
Berechtigten durch das offenstehende Tor auf das umfriedete Grundstück begab,
sich zur Garage begab und sich somit auf dem Grundstück aufhielt.
2.6
begangen
am 3. November 2023, um 20:30 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Imbiss-Filiale],
zum Nachteil [Hauswartungsfirma], vertreten durch W.___, indem der Beschuldigte
vorsätzlich, entgegen des gegen ihn am 29. Juni 2023 erlassenen und ihm gehörig
zur Kenntnis gebrachten Hausverbots (Gültigkeit für unbestimmte Dauer) und
damit für ihn erkennbar gegen den Willen der Berechtigten das Gebäude […]
betrat und darin verweilte.
2.7
begangen
am 4. November 2023, um 08:40 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Verkaufsstelle],
zum Nachteil der [Genossenschaft], vertreten durch X.___, indem der
Beschuldigte trotz des am 7. Oktober 2023 gültig gegen ihn erlassenen
und ihm gehörig zur Kenntnis gebrachten Hausverbots für sämtliche [Verkaufsstellen]
(Gültigkeit für zwei Jahre) die [Verkaufsstelle] unrechtmässig und für ihn
erkennbar gegen den Willen des Berechtigten betrat und sich darin aufhielt.
2.8
begangen
am 6. November 2023, um 12:20 Uhr, in Biberist, [Strasse], Domizil der
Geschädigten, zum Nachteil von Y.___, indem der Beschuldigte sich
unrechtmässig, zwecks Begehung eines Diebstahls, und für ihn erkennbar gegen
den Willen der Berechtigten dem im Carport integrierten Schopf mit
geschlossener Tür näherte, die Tür öffnete und sich darin aufhielt.
2.9
[…]
2.10
[…]
AnklS Ziffer 3: mehrfacher
betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Ziff. 1 StGB), teilweise Versuch (Art.
22.
Abs. 1 StGB)
3.1
Der
Beschuldigte verwendete am 3. November 2023, um 19:53 Uhr, in Solothurn, [Platz],
Geldautomat, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die zuvor dem
Geschädigten T.___ gestohlene Postkarte (CHF-Konto; vgl. Ziff. 1.9.) und
tätigte einen Bezug, womit der Beschuldigte durch unbefugte Verwendung der
Karte vorsätzlich auf elektronische Datenverarbeitungsvorgänge einwirkte.
Aufgrund ungültiger PIN-Codeeingabe scheiterte die Transaktion. Eine
Vermögensverschiebung zum Nachteil des Geschädigten blieb damit aus, weshalb es
beim Versuch blieb.
3.2
[…]
3.3
[…]
AnklS
Ziffer 4: mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
(Art. 292 StGB)
4.1
begangen
am 3. November 2023, um 20:30 Uhr, in Solothurn, [Strasse], [Imbiss-Filiale],
indem der Beschuldigte der am 25. Oktober 2023 von der Stadtpolizei
Solothurn erlassenen Fernhalteverfügung, mittels welcher ihm unter
Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten wurde, sich während 30 Tagen in der
Region Zone E (ganzes Stadtgebiet) der Stadt Solothurn aufzuhalten, vorsätzlich
nicht Folge leistete.
4.2
[…]
4.3
[…]
AnklS
Ziffer 5: Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)
[…]
AnklS Ziffer 6: Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)
festgestellt am 25. Oktober 2023, um
04:44 Uhr (anlässlich der Kontrolle durch die Polizei Kanton Solothurn), in
Solothurn, [Strasse], [Camping], begangen in der Zeit vor dem 25. Oktober 2023,
um 04:44 Uhr, an einem nicht näher bekannten Ort im Raum Solothurn, indem der
Beschuldigte unbefugt und vorsätzlich eine unbekannte Menge Kokain konsumierte.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Versuchter Diebstahl
vom 29. Oktober 2023 zum Nachteil von J.___ (AnklS Ziffer 1.1)
1.1
Gemäss Strafanzeige vom
29.
November 2023 meldete J.___ am 30. Oktober 2023, 13:45 Uhr, am
Schalter des Regionenpostens Egerkingen, es sei versucht worden, aus seinem
unverschlossenen Auto etwas zu entwenden. Das Fahrzeug sei in der Einstellhalle
[…] parkiert gewesen. Die entsprechenden Aufnahmen der Einstellhalle konnten
durch die Polizei erhältlich gemacht werden, wobei die Polizei hiervon
Screenshots erstellte und diese zu den Akten nahm (AS 050; zum Ganzen:
AS 037 f.).
1.2
Der Beschuldigte wurde anlässlich
seiner Einvernahme vom 10. Januar 2024 neben dem Tatvorwurf mit dem
Bildmaterial konfrontiert, wobei er die Aussage verweigerte (AS 044). Anlässlich
seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht führte er aus, er bestreite die Tat
aufgrund des schlechten Bildmaterials. Er wisse ehrlich gesagt nicht mehr ganz
genau, um was es gehe. Er habe eine schwere Drogenzeit hinter sich und könne
sich nicht mehr zu 100 % an alles erinnern. Er würde es aber eher
bestreiten.
1.3
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass auf dem Bildausschnitt LinkID_02051688 (AS 050) eindeutig der
Beschuldigte auf dem Fahrrad zu erkennen ist (vgl. hierzu auch die von der
Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
eingereichten Vergleichsbilder des Beschuldigten [ASSL 115 f.]). Auf den
weiteren Bildern in den Akten ist das Gesicht des Beschuldigten zwar nicht zu
erkennen, da die Person lediglich aus der Distanz und somit mit tiefer
Auflösung abgebildet ist. Der Vorinstanz kann aber zugestimmt werden, dass
aufgrund der identischen Kleidung der Person (weisse ¾-Hose, rotze Kapuze unter
der schwarzen Jacke sowie weisse Turnschuhe) keine Zweifel bestehen, dass es
sich auch dabei um den Beschuldigten handelt. Dass sich im selben Zeitpunkt
eine andere Person mit identischer Kleidung in der Einstellhalle aufgehalten
und das Fahrzeug des Geschädigten durchsucht hat, ist höchst unwahrscheinlich.
An der Täterschaft des Beschuldigten bestehen daher keine Zweifel und es kann bei
der rechtlichen Würdigung auf den angeklagten Sachverhalt abgestellt werden.
2.
Versuchter Diebstahl
und Hausfriedensbruch vom 29. Oktober zum Nachteil von K.K.___ und L.K.___
(AnklS Ziffer 1.2 und 2.2)
2.1
Ebenfalls am 29. Oktober 2023,
um 03:18 Uhr, erfasste eine private Videoüberwachung eine unbekannte männliche
Person, wie sie mit dem Fahrrad neben dem parkierten Fahrzeug der Geschädigten anhielt
und versuchte, die Beifahrertür zu öffnen. Da sich die Fahrzeugtür nicht öffnen
liess, verliess die unbekannte männliche Person den Tatort nach wenigen
Sekunden (AS 062). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2024
äusserte sich der Beschuldigte nicht zum Vorwurf und dem vorgehaltenen
Beweismittel (AS 068). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte er
keine Aussagen zu diesem Vorwurf. Seitens der Verteidigung wird bestritten,
dass es sich bei der aufgenommenen Person um den Beschuldigten handelt.
2.2
Die Vorinstanz hielt fest, die
Aufnahmen seien zu dunkel und unscharf, um den Beschuldigten als Täter zu
identifizieren. Es seien jedoch auch keine Merkmale zu erkennen, welche die
Identifizierung des Beschuldigten komplett ausschliessen würden. Hingegen falle
die Kleidung, insbesondere die weisse ¾-Hose und die Bewegungsart der
aufgenommenen Person auf, was beides mit den optischen Merkmalen des
Beschuldigten auf den Überwachungskameras der Einstellhalle […] (AS 050,
AnklS Ziffer 1.1) von derselben Nacht übereinstimme.
2.3
Da die Täterschaft auf der
Videoaufzeichnung lediglich sehr kurz in Bewegung erkennbar ist, während sie
neben dem Auto anhält, und anschliessend, ohne vom Fahrrad abzusteigen,
rückwärts geht, bevor sie schliesslich davonfährt, und dabei sowohl vom
Fahrzeug als auch vom Pfosten des Fahrzeugunterstandes verdeckt wird, ist nicht
erkennbar, inwiefern sich die Bewegungsart der Täterschaft mit dem Standbild
des Beschuldigten aus der Einstellhalle […] vergleichen lässt. Hingegen ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass die Kleidung der beiden aufgenommenen Personen
auffällig ähnlich ist. Neben der von der Vorinstanz erwähnten weissen 3/4
-Hose, welche beim Weggehen der Person kurz erkennbar ist, passen auch die
dunkle Jacke, der darunter getragene Kapuzenpulli sowie die hellen Schuhe zum
Signalement des Beschuldigten gemäss den Aufzeichnungen aus der Einstellhalle.
Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der Tatorte bestehen keine Zweifel,
dass es sich um den Beschuldigten handelt, welcher von der Überwachungskamera
der Geschädigten aufgenommen wurde. Der Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 1.2 und
2.2
ist damit erstellt.
3.
Diebstahl und
Hausfriedensbruch vom 29. Oktober 2023 zum Nachteil von M.M.___ und
N.M.___ (AnklS Ziffer 1.3 und 2.3)
3.1
Nur eine kurze Velofahrt [von der
Einstellhalle] (vgl. Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 1.1) bzw. [vom
Ortsteil 1] (vgl. Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 1.2) entfernt,
ereignete sich in derselben Nacht [im Ortsteil 2] ein Diebstahl aus einem
unverschlossenen Personenwagen. Die private Überwachungskamera konnte die
Täterschaft filmen, wie sie am 29. Oktober 2023, zwischen 04:23 Uhr und
04:25 Uhr, das Fahrzeug der Geschädigten durchsuchte und anschliessend das
Grundstück verliess, indem sie über das Gartentor kletterte. Die Aufnahme
unterbricht in der Folge für wenige Sekunden. In der folgenden Sequenz, um
04:32:59 Uhr, ist die Täterschaft aus dem Bild verschwunden, wie auch das
hinter dem Gartenzaun abgestellte Fahrrad. Der Beschuldigte machte anlässlich
der Einvernahme vom 10. Januar 2024 auf den entsprechenden Vorhalt hin
keine Aussagen (AS 098). Vor dem Berufungsgericht bestritt er seine
Täterschaft.
3.2
Neben dem engen räumlichen und
zeitlichen Zusammenhang zu den vorgenannten Vorhalten entspricht auch die
Kleidung wiederum jener des Beschuldigten aus dieser Nacht (dunkle Jacke,
weisse Hose und Kapuzenpullover). Des Weiteren ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass, obschon lediglich eine Gesichtshälfte der Täterschaft auf
der Aufnahme ersichtlich ist, der Beschuldigte an Ohr, Nase, Haaren und Bart
erkennbar ist. Auch das Hinken, welches beim Weggehen der Täterschaft zu sehen
ist, entspricht jenem des Beschuldigten, wie es auf verschiedenen Aufnahmen in
den Akten festgehalten ist (AS 180, LinkID_02057363.mp4, AS 203,
Video «Diebstahl ab FZ [Versuch].mp4»). An der Täterschaft des Beschuldigten
bestehen gestützt auf diese Ausführungen keine Zweifel.
3.3
Hinsichtlich des Deliktsgutes erwog
die Vorinstanz, auf den Videoaufnahmen sei nicht zu sehen, welche Gegenstände
der Beschuldigte an sich genommen habe. Insbesondere sei die Brille nicht bei
ihm gefunden worden, wohingegen bezüglich des Bargeldes keine Zweifel an der
Wegnahme durch den Beschuldigten bestehen würden (US 16). In der Tat
erstaunt, dass bezüglich der Brille mit einem Wert von immerhin CHF 800.00
keine detaillierten Angaben durch die Geschädigten gemacht werden konnten
(welche Art von Brille, welche Marke etc.; vgl. AS 090), so dass deren
Wert nicht verifiziert werden kann. Je nach Art der Brille dürfte sich auch ein
Wiederverkauf als schwierig erweisen, was sie als Deliktsgut wenig interessant
macht. Letztlich ist die konkrete Höhe des Deliktsbetrages allerdings weder für
die rechtliche Würdigung noch für die Strafzumessung ausschlaggebend. Auch gibt
es keine Zivilforderung zu beurteilen. Zugunsten des Beschuldigten kann daher
mit der Vorinstanz von einem Gesamtbetrag von CHF 40.00 (Bargeld und
Lebensmittel) ausgegangen werden. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss AnklS
Ziffer 1.3 und 2.3 als erstellt zu erachten.
4.
Diebstahl zum
Nachteil von D.D.___ und Hausfriedensbruch zum Nachteil von V.D.___, beides in
der Zeit vom 31. Oktober 2023 bis am 1. November 2023 (AnklS Ziffer
1.4
und 2.4)
4.1
Am 1. November 2023, um 02:17
Uhr, meldete ein Mitarbeiter des [Sicherheitsdienstes] telefonisch via
Alarmzentrale, dass er soeben eine männliche Person via Kamera beobachte, wie
diese versuche, Autos zu öffnen. Die Person trage eine olivgrüne Jacke, eine weisse
Hose und eine schwarze Mütze. Er werde nun einen Kollegen zum Ausgang der
Tiefgarage schicken, um diese Person beim Verlassen der Tiefgarage anzuhalten
(vgl. Strafanzeige vom 11. November 2024 [AS 113 ff.] sowie vom
20.
November 2023 [AS 172 ff.]). Die hierauf ausgerückte
Polizeipatrouille konnte beim Eingang [der Einstellhalle] eine männliche
Person, welche auf das Signalement passte, anhalten und kontrollieren. Die
Person wies sich als der Beschuldigte aus. Dieser hatte zuvor versucht, das
Parkhaus mit dem E-Bike, [amtliches Kennzeichen], zu verlassen, wobei er vom
Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes gestellt worden war (AS 115).
4.2
In der Einvernahme vom
10.
Januar 2024 wurde dem Beschuldigten u.a. vorgehalten, das E-Bike [amtliches
Kennzeichen] gestohlen und damit in die [Einstellhalle] gefahren zu sein, wo er
versucht haben soll, das Kontrollschild zu entfernen. Des Weiteren wurde ihm
das entsprechende Bildmaterial der [Überwachungskamera] vorgehalten. Der
Beschuldigte verweigerte hierzu seine Aussage (AS 124). Vor dem
Berufungsgericht stellte er sich auf den Standpunkt, das Velo von einem
Kollegen aus der Gassenküche erhalten zu haben. Dort würden Velos ein- und
ausgehen.
4.3
Auf den
diversen Videoaufnahmen der [Überwachungskamera] (AS 180) ist eine
männliche Person erkennbar, die am 1. November 2023, um 02:15:23 Uhr
mit einem silbernen E-Bike in die [Einstellhalle] fährt (LinkID_02057360.mp4 sowie LinkID_02057362.mp4), wo sie das
Fahrrad abstellt und versucht, dessen Nummernschild zu entfernen (LinkID_02057359.mp4). Ab 02:17:55 Uhr ist dieselbe
Person auf der Aufnahme zu erkennen, wie sie jeweils kurz zwischen diversen
Autos verschwindet (vgl. hierzu auch Ausführungen unter E. IV./6), bevor
sie sich um 02:19:23 Uhr wieder in Richtung Ausfahrt bewegt
(LinkID_02057363.mp4), wo sie um 02:19:41 Uhr die Beifahrertür eines weissen
Personenwagens öffnet und rund eine Minute lang das Fahrzeug durchsucht
(LinkID_02057361.mp4, LinkID_02052125.mp4 sowie LinkID_02052145.mp4). Nachdem
die Person auch noch den Kofferraum des Fahrzeuges kontrolliert hat, begibt sie
sich um 02:20:36 Uhr wieder in Richtung E-Bike (LinkID_02057361.mp4 sowie
LinkID_02057358.mp4) und verlässt mit diesem die Tiefgarage
(LinkID_02057356.mp4 sowie LinkID_02057357.mp4).
4.4
Der Beschuldigte wurde von der
ausgerückten Polizeipatrouille vor Ort identifiziert und mit dem Deliktsgut
fotografiert (AS 122). Gestützt auf diese Fotos bestehen, entgegen den
Ausführungen der Verteidigung vor erster Instanz (AS 133), keine Zweifel,
dass es sich bei der von der Überwachungskamera gefilmten Person um den
Beschuldigten handelt. Insbesondere bei den Aufnahmen bei der Ein- bzw.
Ausfahrt ist das Gesicht des Beschuldigten eindeutig zu erkennen
(LinkID_02057362.mp4 sowie LinkID_02057356.mp4), so auch das Nummernschild des
Fahrrades (LinkID_02057357.mp4 [ab 02:21:07 Uhr]), welches mit jenem des
gestohlenen E-Bikes übereinstimmt. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte
mit dem Deliktsgut in die Tiefgarage fuhr, wo er versuchte, dessen
Nummernschild zu entfernen. Für ein solches Verhalten hätte kein Anlass
bestanden, hätte er das Fahrrad, wie behauptet, von einem Kollegen aus der
Gassenküche erhalten. Vielmehr deutet es – wie auch die örtliche Nähe zum
Tatort – darauf hin, dass er das Fahrrad selber in dieser Nacht entwendet hat. Hierfür
spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte bei den am Tatort gefundenen
DNA-Spuren als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. hierzu
nachfolgend E. IV.5). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
5.
Diebstahl zum
Nachteil von G.G.___ und Hausfriedensbruch zum Nachteil von O.G.___, beides in
der Zeit vom 31. Oktober 2023 bis am 1. November 2023 (AnklS Ziffer
1.5
und 2.5)
5.1
Am 1. November 2023 meldete
sich G.G.___ telefonisch bei der Alarmzentrale des Kantons Solothurn und gab
an, ihr Fahrrad sei aus der Garage ihrer Mutter an der [Strasse 2] in
Solothurn entwendet worden (vgl. Strafanzeige vom 11. Dezember 2023 [AS 139
ff.). Im Anschluss an das Delikt wurde an der [Strasse 1] in Solothurn der
Diebstahl eines E-Bikes gemeldet (vgl. AnklS Ziffer 1.4). Durch die
ausgerückte Polizeipatrouille konnte das von G.G.___ als gestohlen gemeldete
Fahrrad an der [Strasse 1] festgestellt werden (AS 146, 171). Der
Fundort befindet sich nur wenige Gehminuten vom Tatort entfernt.
5.2
Ab beiden Lenkergriffen, beiden
Bremshebeln und den beiden Schalthebeln des Fahrrades konnte eine DNA-Spur
gesichert werden, aus welcher das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel ein
komplexes Mischprofil erstellen konnte, zu welchem mehr als zwei Personen
beigetragen haben. Der Beschuldigte konnte als Mitspurengeber nicht
ausgeschlossen werden (AS 164 ff., 168).
5.3
Mit dem Vorhalt und der
aufgefundenen DNA-Spur konfrontiert, machte der Beschuldigte – auch anlässlich
der Berufungsverhandlung – keine Aussagen (AS 150).
5.4
Die aufgefundenen DNA-Spuren lassen
es nicht zu, den Beschuldigten als Täter zu identifizieren. Sie sprechen jedoch
als Indiz für seine Täterschaft. Ein weiteres Indiz stellt der Fundort des
gestohlenen Fahrrades dar. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist erstellt,
dass der Beschuldigte in der Tatnacht an der [Strasse 1] ein E-Bike
entwendet hat. Dass das gestohlene Fahrrad exakt an dieser Adresse festgestellt
werden konnte, lässt kaum einen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte
an der [Strasse 2] zunächst das Bergamont Fahrrad behändigte, mit diesem
zur parallel hierzu verlaufenden [Strasse 1] fuhr, wo er dieses gegen das
E-Bike austauschte, mit welchem er schliesslich von der Polizei angehalten
werden konnte. Dass eine andere Person das Fahrrad entwendete und dieses
anschliessend exakt dort stehen liess, wo der Beschuldigte in der gleichen Nacht
das E-Bike an sich nahm, erscheint des Zufalls zu viel. Solch theoretische Möglichkeiten
sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten
aufkommen zu lassen. Der Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 1.5 und 2.5 ist damit
rechtsgenüglich nachgewiesen.
6.
Diebstahl zum
Nachteil von P.___ und versuchter Diebstahl zum Nachteil von Q.___ und R.___,
jeweils vom 1. November 2023 (AnklS Ziffer 1.6, 1.7 und 1.8)
6.1
Mit den Vorhalten konfrontiert, machte
der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2024 (AS 183)
sowie anlässlich der Berufungsverhandlung keine Aussagen.
6.2
Es kann vorab auf die Ausführungen
unter E. IV.4 verwiesen werden. Die Anwesenheit des Beschuldigten im
Tatzeitpunkt ist erwiesen. Die Videoaufzeichnungen zeigen ihn klar beim
Einfahren in die Tiefgarage sowie auch beim Verlassen derselben (AS 180
[LinkID_02057362.mp4 sowie LinkID_02057356.mp4],
vgl. auch die Aufnahmen anlässlich der polizeilichen Anhaltung [AS 122]). Bei
der Person, welche in den wenigen Minuten dazwischen aufgenommen wurde, wie sie
sich in der Tiefgarage zu verschiedenen Autos begibt, kurz neben diesen
verweilt und schliesslich eine Minute lang den weissen Opel von P.___
durchsucht, handelt es sich aufgrund der identischen Kleidung sowie auch der
auffälligen Gangart zweifellos um den Beschuldigten. Bereits die zeitliche
Abfolge lässt keinen anderen Schluss zu. Schliesslich konnte auch das
Deliktsgut beim Beschuldigten festgestellt werden (AS 174).
6.3
Sodann liegen den Strafanzeigen vom
11.
November 2024 (AS 198 ff.) sowie vom 15. Januar 2024
(AS 220 ff.) weitere Aufnahmen bei, welche dieselbe Person um
02:18 Uhr zeigen, wie sie bei zwei Fahrzeugen erfolglos versucht, die
Fahrertür zu öffnen (AS 203, Video «Diebstahl ab FZ [Versuch].mp4»). Auch
bei diesen Aufnahmen bestehen aufgrund des bereits Gesagten (identische
Kleidung, unverkennbare Gangart [Hinken], zeitliche Abfolge) keinerlei Zweifel
an der Täterschaft des Beschuldigten. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben
sodann, dass es sich bei den betroffenen Fahrzeugen einerseits um den Toyota, [amtliches
Kennzeichen], des Geschädigten Q.___ (AS 198 f., 203 [Foto «Übersicht
Personenwagen 1.jpg»]), andererseits um den Audi, [amtliches Kennzeichen], der
Geschädigten R.___ (AS 220 f, AS 225 [Foto «Übersicht Personenwagen
1.jpg», «Übersicht Personenwagen.jpg»].) handelte.
6.4
Die Theorie der Verteidigung, wonach
es sich beim Täter auch um einen Kollegen des Beschuldigten handeln könnte,
welcher diesem das Deliktsgut in der Folge beim Eingang aushändigte, ist gestützt
auf diese Ausführungen widerlegt. Der Sachverhalt gemäss AnklS Ziffer 1.6,
1.7
und 1.8 ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen.
7.
Diebstahl zum
Nachteil von S.___, T.___ und [Reinigungsfirma] sowie versuchter betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von T.___ (AnklS Ziffer
1.9
und 3.1)
7.1
Am 3. November 2023, um 22:52,
erging die Meldung an die Polizei Kanton Solothurn, wonach auf dem [Parkplatz]
in Solothurn ein Portemonnaie aus einem Fahrzeug gestohlen worden sei. Die
ausgerückte Polizeipatrouille konnte im Rahmen einer Nahfahndung am Westbahnhof
Solothurn beim [Warenautomaten] im Warenausgabefach zwei der entwendeten
Postkontokarten auffinden (vgl. Strafanzeige vom 11. Januar 2024 [AS 242
ff.]).
7.2
Bevor T.___ nach Feststellung des
Verlusts um ca. 22:50 Uhr die entwendeten Postkontokarten sperren liess,
wurden in der Zeit von 19:54:18 Uhr und 20:03:53 Uhr mit zwei der
Postkontokarten diverse Bezüge getätigt bzw. zu tätigen versucht (AS 255
f.). Eine weitere als gestohlen gemeldete Postkarte des Geschädigten konnte
nicht mehr aufgefunden werden. Auch mit dieser wurden am 3. November 2023
in der Zeit von 19:53:42 Uhr und 20:22:54 Uhr diverse Bezüge getätigt bzw. zu
tätigen versucht. U.a. wurde um 19:53:42 Uhr versucht, beim Geldautomaten am
[Platz] in Solothurn CHF 500.00 zu beziehen. Der Bezug misslang zufolge
ungültiger PIN-Eingabe (AS 253).
7.3
Gemäss dem Untersuchungsbericht vom
5.
Dezember 2023 konnten ab beiden aufgefundenen Postkontokarten
DNA-Spuren gesichert werden, welche dem IRM Basel zur Auswertung übermittelt
wurden. Aus der DNA-Spur ab der nicht verwertbaren Fingerspur auf der Debitkarte
PostFinance (EUR) konnte dabei ein Hauptprofil erstellt werden, welches mit dem
DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt (AS 281 ff., 284 ff.).
7.4
Der Beschuldigte wurde anlässlich
seiner Einvernahme vom 10. Januar 2024 mit den entsprechenden Vorhalten
sowie der aufgefundenen DNA-Spur konfrontiert, wobei er wiederum seine Aussage
verweigerte (AS 266). Vor dem Berufungsgericht machte der Beschuldigte nun
geltend, die zwei Debitkarten im Ausgabefach des [Warenautomaten] gefunden und
probiert zu haben, mit diesen kontaktlos zu bezahlen. Er habe jedoch weder
etwas aus dem Auto gestohlen noch versucht, beim Geldautomaten am [Platz]
CHF 500.00 zu beziehen.
7.5
Gemäss den Transaktionsübersichten
der beiden aufgefundenen Karten wurde mit der Postkarte des Euro-Kontos am
3.
November 2023 um 20:03:06 Uhr sowie um 20:03:28 Uhr erfolglos versucht,
am [Warenautomaten] Ware zu beziehen (AS 255). Die zweite Karte wurde unmittelbar
danach, um 20:03:53 Uhr, am [Warenautomaten] ausprobiert (AS 256), wobei
auch diese Transaktion scheiterte. Seitens des Beschuldigten ist zugestanden,
dass diese Transaktionsversuche durch ihn erfolgten, was auch die aufgefundene
DNA-Spur erklärt. Nicht geglaubt werden kann dem Beschuldigten jedoch, wenn
dieser ausführt, die beiden Karten gefunden zu haben, nachdem diese von einer
unbekannten Täterschaft im Ausgabefach zurückgelassen worden seien. Denn der
Kontoauszug derjenigen Karte, welche nicht mehr aufgefunden werden konnte und folglich
bei der angeblich unbekannten Täterschaft verblieb, spricht gegen diese
Ausführungen (AS 253). Diese Karte wurde nämlich erst um 20:04:16 Uhr
am [Warenautomaten] (erfolgreich) verwendet. Die Ausführungen des Beschuldigten
sind damit klarerwiese widerlegt. Da der Beschuldigte den (versuchten) Einsatz
der anderen beiden Karten nicht mehr bestreitet und die dritte Karte
unmittelbar nach diesen eingesetzt wurde, ist auch deren Verwendung durch den
Beschuldigten erstellt. Dafür spricht im Übrigen auch deren weiterer Transaktionsverlauf.
Denn die nicht mehr aufgefundene Postkarte wurde zuletzt um 20:22:54 Uhr [in
der Imbiss-Filiale] in Solothurn zu verwenden versucht. Dass sich der
Beschuldigte am 3. November 2023 um 20:30 Uhr in der [Imbiss-Filiale] am [Bahnhof]
in Solothurn aufhielt, ist unbestritten und aktenmässig erstellt (vgl. AnklS
Ziff. 2.6 sowie Ziff. 4.1).
7.6
Gestützt auf diese Ausführungen
bestehen keinerlei Zweifel, dass es der Beschuldigte war, welcher die drei
Postkontokarten aus dem Fahrzeug entwendete und mit der nicht mehr
aufgefundenen Karte beim Geldautomaten am [Platz] versuchte, CHF 500.00 zu
beziehen. Die nachweislich falschen Aussagen des Beschuldigten sowie die
zeitliche und örtliche Nähe zum Tatort lassen eine Dritttäterschaft, für welche
es ohnehin keinerlei Hinweise gibt, unwahrscheinlich erscheinen. Es kann hierzu
auch auf die folgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden:
«Denn betrachtet man die
Transaktionsübersichten der drei Postkontokarten zeigt sich zudem ein
nachvollziehbarer örtlicher und zeitlicher Ablauf vom [Parkplatz] (Tatort
Diebstahl) über den [Platz] (Geldautomat Bushaus) zum Westbahnhof (Fundort
Postkontokarten), von der Dauer von lediglich rund zehn Minuten (AS 253
und 255 f.). Mit allen drei Postkontokarten wurden in dieser Zeit nachweislich
jeweils am [Platz], dem [Automaten] und der SBB Solothurn West, mehrfach
Zahlungen bzw. Zahlungsversuche über geringfügige Beträge getätigt. Auch der
dem Beschuldigten mit Vorhalt 3.1 vorgeworfene Bezugsversuch mit der dritten,
nicht aufgefundenen Karte am Geldautomaten am [Platz] über CHF 500.00
erfolgte nachweislich in diesen Zeitraum, weshalb erstellt ist, dass er vom
Beschuldigten getätigt wurde.»
7.7
Hinsichtlich
des weiteren Deliktsgutes sah die Vorinstanz hingegen keine Hinweise auf
weiteres Diebesgut, wodurch der Diebstahl der übrigen Gegenstände dem
Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne (US 20).
7.8
Es ist
bei solchen Massendelikten nicht unüblich, auf eine formelle Einvernahme mit
der geschädigten Person zu verzichten und deren Angaben zu den konkreten
Tatumständen bzw. zum Deliktsgut einzig in einem Polizeirapport festzuhalten.
Dieser Polizeirapport stellt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ein zulässiges Beweismittel dar (Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014
E. 2.3) und unterliegt als solches der freien Beweiswürdigung.
7.9
Die in der Strafanzeige vom
11.
Januar 2024 festgehaltenen Angaben der Geschädigten sind sehr
detailliert und spezifisch (AS 247 f.). Die drei als gestohlen gemeldeten
Postkontokarten konnten in der Folge, wie erwähnt, aufgefunden bzw. deren
Verwendung durch den Beschuldigten nachgewiesen werden. Es ist naheliegend,
dass diese Postkontokarten mitsamt dem Portemonnaie des Geschädigten aus dem
Auto entwendet wurden, weshalb auch der Diebstahl an den Ausweisen und
Kundenkarten als erstellt gelten kann. Ebenso dürfte sich das als gestohlen
gemeldete Bargeld in Höhe von CHF 420.00 bzw. USD 1.00 im
Portemonnaie befunden haben. Grundsätzlich ist bei Diebstählen an solch hohen
Bargeldbeträgen aus unverschlossenen Fahrzeugen zwar Skepsis angebracht.
Vorliegend ist jedoch anhand des Kontoauszuges (AS 253) ein Bargeldbezug
vom gleichen Tag (um 13:24:09 Uhr) in Höhe von CHF 420.00 erstellt, was
die Angaben des Geschädigten glaubhaft erscheinen lässt. Gestützt auf diese
Ausführungen besteht kein Anlass an den Angaben zum Deliktsgut im
Polizeirapport zu zweifeln, wird dieses doch auch in Bezug auf die weiteren
Gegenstände (Sonnenbrille, Parfüm, iPhone) sehr spezifisch angegeben. Hätte der
Beschuldigte diese Angaben in Zweifel ziehen wollen, wäre es ihm freigestanden,
die Einvernahme bzw. Konfrontation mit den Geschädigten zu verlangen, worauf er
jedoch verzichtete. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.
8.
Diebstähle zum
Nachteil von U.C.___ und C.C.___ sowie von F.C___, jeweils vom 8. November
2023.
(AnklS Ziffer 1.13 und 1.14)
8.1
Gemäss Strafanzeige vom
6.
Dezember 2023 (AS 400 ff.) gelangte die Täterschaft durch die
unverschlossene Terrassentür in die Wohnung von U.C.___ und C.C.___ und
durchsuchte das Wohnzimmer nach Deliktsgut. Neben weiterem Deliktsgut
entwendete der Täter die Schuhe (Nike Airmax) von C.C.___ und liess die eigenen
Schuhe zurück (AS 400, 407).
8.2
Der Beschuldigte äusserte sich in
seiner Einvernahme vom 10. Januar 2024 wiederum nicht zum gemachten
Vorhalt (AS 420) und liess die Tat bisher durch seine Verteidigung
bestreiten. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er hingegen den
Diebstahl der Turnschuhe von C.C.___ (AnklS Ziffer 1.13) sowie den Vorhalt
des Hausfriedensbruchs gemäss AnklS Ziffer 2.9 und zog die Berufung in
diesem Umfang zurück. Der Diebstahl an den weiteren Gegenständen gemäss AnklS
Ziff. 1.13 sowie aus dem Fahrzeug von F.C.___ wird jedoch weiterhin
bestritten. Die Verteidigung führte hierzu – mit Verweis auf AnklS
Ziff. 1.15 – aus, in Luterbach sei in dieser Nacht möglicherweise ein
weiterer Täter unterwegs gewesen. Auch die Vorinstanz habe eingeräumt, der
Beschuldigte sei auf dem vorhandenen Videomaterial nicht eindeutig zu erkennen.
8.3
In der Tat ist der Beschuldigte auf
den Aufnahmen der privaten Überwachungskamera zufolge der Distanz und der
schlechten Lichtverhältnisse nicht eindeutig erkennbar (AS 417,
LinkID_02058861.mp4 sowie LinkID_02058862.mp4). In seiner Gangart ist jedoch
ein Hinken erkennbar. Die erste Aufnahme (LinkID_02058861.mp4) zeigt im
Weiteren eine männliche Person, welche in der Tatnacht um 02:50:19 Uhr auf
dem Vorplatz der Liegenschaft der Geschädigten ein paar Sekunden im Kreis geht,
bevor sie sich um 02:50:27 Uhr in Richtung Parkplatz fortbewegt, wo sie auf der
gegenüberliegenden Strassenseite aus dem Bild verschwindet (02:50:37 Uhr).
Wenig später, um 02:51:03 Uhr erscheint die Person mit einem Fahrrad
wieder, steigt jedoch hinter dem parkierten Fahrzeug des Geschädigten ab und
verschwindet auf der rechten Seite aus dem Bild (02:51:16 Uhr). Auf der zweiten
Aufnahme (LinkID_02058862.mp4) ist zu sehen, wie eine Person um
02:59:01 Uhr an der gleichen Stelle wieder ins Bild tritt. Das Vorderlicht
des Fahrrades, welches die Person offenbar neben sich herschiebt, ist dabei
erkennbar. Dieses beleuchtet in der Folge auch den Innenraum des Fahrzeuges des
Geschädigten, welches sodann von der unbekannten Person durchsucht wird (ab 02:59:05
Uhr). Das Licht ist nach wie vor in der Fensterscheibe des Autos erkennbar
(02:59:18 Uhr), während sich die Person, nun ohne Fahrrad, jedoch mit einer
Tasche, vom Fahrzeug entfernt und wiederum auf der gegenüberliegenden
Strassenseite aus dem Bild verschwindet.
8.4
Die Anwesenheit des Beschuldigten in
der Tatnacht ist nicht mehr bestritten. Aufgrund der auffälligen Gangart
bestehen sodann keine Zweifel, dass er es ist, welcher auf der ersten Aufnahme
zu sehen ist, wie er vor der Liegenschaft im Kreis geht. Gestützt auf die
Aufnahmen ist im Weiteren als erstellt zu erachten, dass es sich bei der
aufgezeichneten Person jeweils um die gleiche Täterschaft handelt. Gerade bei
der zweiten Aufnahme ist die Person zwar kaum noch erkennbar. Ihre Kleidung
schimmert jedoch ähnlich hell wie beim Beschuldigten, welcher in der ersten
Aufnahme an der gleichen Stelle auf der gegenüberliegenden Strassenseite aus
dem Bild verschwindet. Es mag sein, dass in der Tatnacht in unmittelbarer Nähe
ein weiterer Einschleichdiebstahl stattfand, welcher dem Beschuldigten nicht
nachgewiesen werden konnte (vgl. AnklS Ziffer 1.15, US 22). Dennoch
erscheint unwahrscheinlich, dass in den wenigen Minuten der Aufnahme zwei
unterschiedliche Täter zu sehen sind, zumal die Person jeweils an derjenigen Stelle
wieder im Bild auftaucht, an der die andere zuvor verschwand. Bei genauerer
Betrachtung der vorhandenen Beweismittel lässt sich sodann ein klarer Tatablauf
erkennen, mit welchem sich auch die rund acht Minuten, welche zwischen den
beiden Aufnahmen vergehen, erklären lassen.
8.5
Vergleicht man die Aufnahmen der
Überwachungskamera mit den Satellitenaufnahmen von Google Maps, wird vorab erkennbar,
dass die Videoaufzeichnung spiegelverkehrt aufgenommen wurde. Gemäss den
Satellitenaufnahmen befindet sich die Liegenschaft der Geschädigten von der südlich
gelegenen [Strasse] herkommend auf der rechten Strassenseite. Der Parkplatz,
auf welchen die Überwachungskamera ausgerichtet ist, befindet sich auf der
Südseite des Hauses, wobei westlich davon der Garten angrenzt. Entgegen der
Videoaufnahme befindet sich der Garten somit, von der Liegenschaft aus gesehen,
links vom angrenzenden Parkplatz. Daraus ergibt sich Folgendes: Der
Beschuldigte irrt zunächst auf dem Vorplatz der Liegenschaft umher, bevor er
die Strasse überquert und auf dem Nachbarsgrundstück ([Strasse]) verschwindet,
um anschliessend mit einem Fahrrad, welches dort abgestellt war, wieder im Bild
zu erscheinen. Mit dem Fahrrad überquert er wiederum die Strasse, geht hinter
dem parkierten Fahrzeug über den Parkplatz und gelangt so in den Garten der
Liegenschaft der Geschädigten. Die Spuren des Fahrrades sind auf den
Fotoaufnahmen, welche durch die ausgerückte Polizeipatrouille am Morgen des
8.
November 2023 erstellt worden sind, deutlich erkennbar (AS 417,
LinkID_02056132.jpg, LinkID_02056133.jpg, LinkID_02056137.jpg,
LinkID_02056138.jpg). Durch die unverschlossene Terrassentür auf der Ostseite
der Liegenschaft betrat der Beschuldigte die Liegenschaft (vgl. AS 400).
Rund acht Minuten später ist der Beschuldigte auf der zweiten Aufnahme der
Überwachungskamera erkennbar, wie er vom Garten herkommend zum Parkplatz der
Liegenschaft zurückkehrt, wo er das Fahrzeug des Geschädigten durchsucht.
Anschliessend überquert er die Strasse und verschwindet wiederum im Garten des
Nachbargrundstückes.
8.6
Entgegen der Annahme der Vorinstanz
zeigt die erste Aufnahme den Beschuldigten somit nicht nach Betreten der
Liegenschaft, sondern davor. Entsprechend ist auch kein Deliktsgut auf der
Aufnahme zu erkennen. Stattdessen kam der Beschuldigte offensichtlich mit
leeren Händen und verliess den Tatort – gestützt auf die zweite Aufnahme – mit
einer Tasche. Gestützt hierauf besteht kein Anlass, an den Angaben der
Geschädigten zum Deliktsgut zu zweifeln. Dieses wurde gegenüber der Polizei
sehr detailliert aufgelistet, wobei auch konkret angegeben werden konnte, aus
welchem Raum was gestohlen wurde (AS 401 f.). Die als gestohlen gemeldeten
Turnschuhe von C.C.___ konnten in der Folge auch sichergestellt werden, was
ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Damit ist der
Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.
9.
Hausfriedensbruch
vom 3. November 2023 zum Nachteil [der Hauswartungsfirma] (AnklS Ziffer
2.6)
9.1
Seitens des Beschuldigten wird nicht
bestritten, dass ein gültiges Hausverbot, datiert vom 29. Juni 2023,
bestand (AS 293) und er Kenntnis davon hatte. Anlässlich der
Berufungsverhandlung beruft er sich jedoch auf einen Sachverhaltsirrtum. Er
habe nicht gewusst, dass er [in der Imbiss-Filiale] keine Lebensmittel beziehen
dürfe. Er habe gedacht, er habe ein «[Gebäude]-Verbot», welches einfach für den
Bereich des Gleises gelte.
9.2
Die Ausführungen des Beschuldigten
überzeugen nicht. Danach gefragt, weshalb er das Hausverbot erhalten habe,
führte er aus, im Treppenhaus des Gebäudes geschlafen zu haben, als er
obdachlos gewesen sei. Wahrscheinlich habe ihn jemand gesehen und die Polizei
gerufen. Gestützt auf diese Umstände dürfte dem Beschuldigten klar gewesen
sein, dass das Hausverbot für das Gebäude gilt, in dem er geschlafen hatte.
Wieso der Beschuldigte hätte glauben sollen, es beziehe sich auf das an den
Gebäudekomplex angrenzende Gleisperron, erschliesst sich nicht. Die
Ausführungen sind daher als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Entsprechend
ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einer bewussten Zuwiderhandlung
gegen das Hausverbot auszugehen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist
damit erstellt.
10.
Hausfriedensbruch vom 4. November
2023.
zum Nachteil der [Genossenschaft] (AnklS Ziffer 2.7)
10.1
Unbestrittenermassen betrat der
Beschuldigte am 4. November 2023 die [Verkaufsstelle], obschon seit dem
7.
Oktober 2023 (für die Dauer von zwei Jahren) ein gültiges Hausverbot
gegen ihn bestand (AS 306). Ebenfalls unbestritten ist, dass der
Beschuldigte Kenntnis vom Hausverbot hatte, was auch durch seine Unterschrift
auf dem Formular belegt ist. Die Verteidigung argumentiert hingegen, der
Beschuldigte sei davon ausgegangen, das Verbot gelte nur für [die
Verkaufsstelle] im [Bahnhof]. Dass sich das Hausverbot auf sämtliche [Verkaufsstellen]
beziehe, sei lediglich dem Kleingedruckten zu entnehmen (ASSL 147).
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht bestätigte der
Beschuldigte diese Ausführungen seines Verteidigers.
10.2
Dem ist das Folgende
entgegenzuhalten: Nach den Personalien des Beschuldigten sind die zentralsten
Informationen des Hausverbotes dem ersten Satz des Formulars zu entnehmen,
nämlich ab wann das Hausverbot gilt, für wie lange und für welche
Verkaufsstellen («sämtliche»). Es handelt sich dabei keinesfalls um
Kleingedrucktes. Die Schriftart ist nicht kleiner als bei dem von der
Verteidigung als dominant bezeichneten Stempel der [Verkaufsstelle] und sticht
durch die teilweise Verwendung einer fetten Schriftart gar hervor. Entsprechend
ist im Folgenden davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Filiale […] im
Wissen um das bestehende Hausverbot betrat. Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift ist damit erstellt.
11.
Hausfriedensbruch
vom 6. November 2023 zum Nachteil von Y.___ (AnklS Ziffer 2.8)
11.1
Der Sachverhalt wird vom
Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung nur insofern bestritten, als geltend
gemacht wird, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrrad aus dem
Schopf entwendet habe. Zugunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass
sich das Fahrrad im nicht umfriedeten Carport befunden habe. Die Vorinstanz
folgte diesen Ausführungen.
11.2
Mit Eingabe vom 13. Februar
2025.
– und somit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils – reichte die
Staatsanwaltschaft dem Richteramt Solothurn-Lebern den Nachtragsrapport vom
23.
Februar 2024 zu den Akten, welcher bei der weiteren Bearbeitung der
bei der Staatsanwaltschaft pendenten Strafuntersuchung zum Vorschein gekommen
und irrtümlich falsch abgelegt worden sei. Dem Nachtragsrapport liegt eine
Ersteinvernahme mit der Geschädigten bei (ASSL 196 ff.). Ob der
Beschuldigte Einsicht in diese Aktenstücke hatte, ist nicht bekannt. Auch ist
den erstinstanzlichen Verfahrensakten nicht zu entnehmen, ob die Eingabe der
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger
weitergeleitet wurde. Auf den Nachtragsrapport und die dazugehörige Ersteinvernahme
mit der Geschädigten ist daher nicht abzustellen.
11.3
Der Sachverhalt kann jedoch auch
ohne die Ersteinvernahme mit der Geschädigten als erstellt erachtet werden,
wurden deren Angaben zum Sachverhalt doch auch in der Strafanzeige vom
Dispositiv
21. Dezember 2023 festgehalten (AS 309 ff.). Demnach gab die
Geschädigte gegenüber der Polizei an, das unverschlossene Fahrrad sei in einem
Schopf verstaut gewesen, welcher im Carport integriert sei. Die Tür dazu sei zu
gewesen. Ob sie verschlossen gewesen sei, habe die Geschädigte nicht mit
Sicherheit sagen können. Indem die Vorinstanz ausführt, es bestehe kein
Nachweis, wonach sich das Damenfahrrad von Y.___ im Schopf neben dem Carport
befunden habe, spricht sie dem Polizeirapport von vornherein jeglichen
Beweiswert ab. Wie bereits ausgeführt, stellt der Polizeirapport ein zulässiges
Beweismittel dar (Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
11.4 Die Geschädigte machte gegenüber
der Polizei sehr klare Angaben darüber, wo sie das Fahrrad abgestellt hatte.
Lediglich in Bezug auf die Frage, ob die Tür des Schopfes verschlossen war,
räumte sie Unsicherheiten ein. Gestützt auf die Akten bestehen somit keine
Hinweise, wonach sich das Fahrrad nicht im Schopf befunden haben soll. Selbst
der Beschuldigte behauptete dies nie im Rahmen einer Einvernahme. Einzig sein
amtlicher Verteidiger wendete diese Möglichkeit im Rahmen seines Plädoyers ein.
Dies reicht jedoch nicht aus, um begründete Zweifel an den Angaben der
Geschädigten zu wecken. Hätte der Beschuldigte die Angaben im Polizeirapport in
Zweifel ziehen wollen, wäre es ihm freigestanden, die Einvernahme bzw.
Konfrontation mit der Geschädigten zu verlangen, worauf er jedoch verzichtete.
Der Beschuldigte wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 6. November 2023
sodann mit den Angaben der Geschädigten konfrontiert (AS 314 ff.). Insbesondere
wurde ihm – unter Vorlage der entsprechenden Bilder vom Tatort – vorgehalten,
das Fahrrad aus der roten Abstellkammer genommen zu haben (AS 316, 318
f.). Er verweigerte indes seine Aussage, weshalb auch für die
Strafverfolgungsbehörden kein Anlass bestand, an den Angaben der Geschädigten
zu zweifeln und weitere Beweise zu erheben. Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift ist daher als erstellt zu erachten.
12. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
vom 3. November 2023, 4. November 2023 sowie vom 7. November
2023 (AnklS Ziffer 4.1)
12.1 Am 25. Oktober 2023 wurde von
der Stadtpolizei Solothurn eine amtliche Fernhalteverfügung gegen den
Beschuldigten erlassen. Mit dieser wurde ihm unter Strafdrohung von
Art. 292 StGB untersagt, sich während 30 Tagen in der Zone E
(ganzes Stadtgebiet) aufzuhalten (A 294 f.).
12.2 Gestützt auf die Meldung vom
3. November 2023, wonach sich der Beschuldigte trotz Hausverbot [in der Imbiss-Filiale]
aufhalte, rückte die Stadtpolizei aus und konnte den Beschuldigten vor dem
Restaurant antreffen. Dieser führte aus, er habe lediglich etwas zu essen
kaufen wollen (AS 288 f., 297). Gemäss Strafanzeige vom 2. Dezember
2023 sprach die Polizei den Beschuldigten bei dieser Gelegenheit auf die
Fernhalteverfügung an, was dieser «ungern zur Kenntnis» genommen habe
(AS 289). Bereits am Folgetag, dem 4. November 2023, konnte der
Beschuldigte anlässlich der Patrouillentätigkeit der Stadtpolizei erneut auf
dem Stadtgebiet, konkret am [Platz], angetroffen werden. Einen plausiblen
Grund, weshalb er sich am [Platz] aufhielt, konnte er nicht nennen. Die Rapporterstellung / Anzeige
wurde ihm gemäss Strafanzeige vom 4. November 2011 (AS 299 f.)
eröffnet. Der Beschuldigte verweigerte die Aussage sowie die Unterschrift auf
dem Formular zur handschriftlichen Erstbefragung (AS 303). Schliesslich
konnte der Beschuldigte am 7. November 2023 anlässlich einer
Patrouillentätigkeit an der [Strasse], Einmündung [Gasse], angetroffen werden
(AS 394 ff.). Im Rahmen der Ersteinvernahme vom gleichen Tag, verweigerte
er seine Aussage (AS 398).
12.3 Hinsichtlich der Vorhalte gemäss
AnklS Ziffer 4.2 und 4.3 hat der Beschuldigte den Schuldspruch wegen mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen anlässlich der Berufungsverhandlung
anerkannt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
12.4 In Bezug auf AnklS Ziffer 4.1 wird
der Sachverhalt nach wie vor bestritten. Durch seine Verteidigung lässt der
Beschuldigte ausführen, da er die entsprechende Fernhalteverfügung nie
unterzeichnet habe, könne nicht ohne unüberwindliche Zweifel gesagt werden, der
Beschuldigte habe den exakten Inhalt der Fernhalteverfügung tatsächlich zur
Kenntnis genommen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass ihm die
Verfügung vor der Anhaltung vom 3. November 2023 nicht eingehend habe
erläutert werden können und er daher keine hinreichende Kenntnis gehabt habe.
Der unter Ziffer II der Verfügung ersichtliche Vermerk, was der Beschuldigte am
25. Oktober 2023 vor Ort gesagt haben soll, müsse unbeachtlich bleiben,
zumal seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts von den betreffenden
Polizisten nicht parteiöffentlich erhoben worden sei, ob der Beschuldigte sich
tatsächlich so geäussert habe und ob er vorgängig über seine Rechte aufgeklärt
worden sei. Aus diesem Vermerk könne daher kein Vorsatz abgeleitet werden.
12.5 Den Vorbringen der Verteidigung ist
Folgendes entgegenzuhalten: Mit der besagten Fernhalteverfügung erfolgte keine
Einvernahme des Beschuldigten, weshalb eine Belehrung über seine Rechte und
Pflichten unterbleiben konnte. Mit Ziffer II der Verfügung wurde dem
Beschuldigten lediglich das rechtliche Gehör gewährt, wobei er sich dahingehend
äusserte, «wo er denn hin soll, nach Zürich? Es sei ihm scheiss egal, er
unterschreibe nichts». Der Beschuldigte nahm damit nachweislich Kenntnis von
der Fernhalteverfügung und deren Inhalt, was durch zwei Polizeibeamte
unterschriftlich bestätigt wurde (AS 295). Dass er in der Folge seine
Unterschrift verweigerte, vermag daher an deren Gültigkeit und der
nachweislichen Kenntnisnahme durch den Beschuldigten nichts zu ändern. Der
Sachverhalt ist folglich auch in Bezug auf AnklS Ziffer 4.1 erstellt.
13. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
vom 25. Oktober 2023 (AnklS Ziffer 6)
Gemäss der Strafanzeige vom gleichen Tag
(AS 035 ff.) wurde beim Beschuldigten am 25. Oktober 2023, um 04:44
Uhr ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher ein positives Ergebnis auf
Kokain ergab. Der Beschuldigte wollte sich anlässlich der polizeilichen
Anhaltung nicht zum Vorhalt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG) äussern (AS 035). Vor dem Berufungsgericht führte er aus, er könne
nicht sagen, ob er zum angeklagten Zeitpunkt 100 % «drauf» gewesen sei. Es
sei jedoch eine Phase gewesen, in der er es öfters gewesen sei. Durch seine
amtliche Verteidigung lässt er den Vorwurf bestreiten. Ein zweifelsfreier
Nachweis, wonach der Beschuldigte am angeklagten Tag Kokain konsumiert habe,
sei bei vorliegender Aktenlage nicht möglich (AS 151 f.).
Die dokumentierten Ergebnisse des
Drogen-Schnelltests sprechen zwar für einen entsprechenden Konsum von
Betäubungsmitteln. Sie vermögen diesen jedoch nicht rechtsgenüglich zu
beweisen. Weitergehende Abklärungen oder Untersuchungen wurden nicht durchgeführt,
weshalb sich der Sachverhalt nicht zweifelsfrei erstellen lässt. Entsprechend
hat ein Freispruch vom Vorhalt der Übertretung des BetmG zu erfolgen.
V. Rechtliche Würdigung
1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des
neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex
mitior, Art. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte den zu beurteilenden
gewerbsmässigen Diebstahl in der Zeit vom 29. Oktober 2023 bis am
8. November 2023 und damit vor der Strafrahmenharmonisierung, welche am
1. Juli 2023 in Kraft trat, begangen. Während unter altem Recht neben der
Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätzen) möglich war, sieht
der neue Art. 139 Ziff. 3 StGB als Strafart einzig eine
Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) vor. Insofern erweist
sich das neue Recht nicht als milder, weshalb vorliegend das zur Tatzeit
geltende Recht zur Anwendung gelangt.
1.2 Die rechtliche Würdigung der –
teilweise versuchten – Diebstahlsdelikte als gewerbsmässiger Diebstahl bietet
keine Schwierigkeiten. Dazu kann vorbehaltlos auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz auf US 25 ff. verwiesen werden. Selbiges gilt für die
Tatbestände des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage (US 33 f.) sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen (US 34 f.). Einwände dazu wurden vor dem
Berufungsgericht keine Vorgebracht bzw. hinsichtlich der Vorhalte gemäss AnklS
Ziff. 4.2 und 4.3 wurde der Schuldspruch des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen zwischenzeitlich sogar anerkannt, ebenso der Schuldspruch
bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AnklS Ziff. 5). Die
Schuldsprüche der Vorinstanz sind demnach zu bestätigen.
1.3 Ebenfalls anerkannt wird der
Schuldspruch in Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss AnklS
Ziffer 2.1 und 2.9. Dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs auch hinsichtlich
der Vorhalte gemäss AnklS Ziffer 2.3, 2.5, 2.6 und 2.7 erfüllt ist, bedarf
sodann keiner weiteren Ausführungen. Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf
die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auf US 29 ff.
verwiesen werden. In Bezug auf AnklS Ziffer 2.8 steht gestützt auf das
Beweisergebnis fest, dass sich das Fahrrad der Geschädigten in dem im Carport
integrierten Schopf befunden hat. Indem der Beschuldigte diesen
unberechtigterweise betrat, machte er sich des Hausfriedensbruchs gemäss
Art. 186 StGB schuldig.
1.4 Betreffend den Hausfriedensbruch zum
Nachteil von K.K.___ und L.K.___ (AnklS Ziffer 2.2) sowie zum Nachteil von V.D.___
(AnklS Ziffer 2.4) brachte der amtliche Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers
vor, die entsprechenden Fahrzeugunterstände seien von der Strasse her frei
zugänglich, womit es am objektiven Tatbestandselement des umfriedeten Platzes
fehle. Die Vorinstanz hielt dafür, dass es sich bei einem Carport – entgegen den
von der Verteidigung angerufenen Bundesgerichtsurteilen (Urteil 6B_41/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 3.7.2 sowie Urteil 6B_42/2022 vom
9. Dezember 2022 E. 2.5.2) – um eine fest und dauernd mit dem Boden
verbundene Baute handle, deren Eckpfeiler und Dach den Raum klar erkennbar
abgrenzen würden. Daran würden die fehlenden Wände nichts ändern, zumal eine
Umfriedung nicht die lückenlose Verschliessung bzw. Umschliessung erfordere. Diesen
Ausführungen kann gefolgt werden. Durch die Pfeiler und die Überdachung
unterscheidet sich ein Carport wesentlich von einem offenen Platz, wird der
Raum doch erkennbar vom öffentlichen Grund abgegrenzt. Darüber hinaus zeigt ein
Blick auf die Satellitenaufnahmen von Apple Maps, dass die Liegenschaft von K.K.___
und L.K.___ auf beiden Seiten zum Nachbarsgrundstück hin durch einen Zaun
begrenzt wird. Auch die Liegenschaft von V.D.___ wird auf der einen Seite durch
die Wand des Carports selbst, auf der andere Seite sowie teilweise gegen die
Strasse hin von einem Zaun und Büschen umgrenzt. Der Carport der jeweiligen
Geschädigten ist daher nicht nur für sich als umfriedete Fläche zu erachten.
Die Unterstände befinden sich auch auf umfriedeten Liegenschaften, bei welcher
lediglich die jeweilige Zufahrt offen ist. Der objektive Tatbestand von
Art. 186 StGB ist damit erfüllt. Auch der Vorsatz kann ohne Weiteres
bejaht werden, weshalb der Schuldspruch der Vorinstanz hinsichtlich beider
Vorhalte zu bestätigen ist.
VI. Strafzumessung
1.
Allgemeine
Grundsätze
Die Vorinstanz hat auf US 37 f. die
Grundsätze der Strafzumessung korrekt aufgeführt. Darauf kann zur Vermeidung
von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden.
2.
Konkrete
Strafzumessung
2.1 Widerruf
2.1.1 Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Für einen Widerruf bedarf es zum einen einer Rückfalltat (Verbrechen oder
Vergehen) und zum anderen einer damit verbundenen ungünstigen Prognose (BSK
StGB – Schneider /Garré,
Art. 46 N 7).
2.1.2 Der Beschuldigte wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2023 wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruchs sowie
gewerbsmässigen Diebstahls (Versuch) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten
und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Tagen, verurteilt. Für die Freiheitsstrafe wurde ihm der bedingte Vollzug
bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Mit Strafbefehl vom
4. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf den Widerruf des
bedingten Vollzugs und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr. Die
vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte in der Zeit vom
29. Oktober 2023 bis zum 8. November 2023 und damit innerhalb der
Probezeit, weshalb erneut über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe zu entscheiden ist.
2.1.3 Unter Hinweis auf die
nachstehenden Erwägungen kann beim Beschuldigten wahrlich nicht von einer
günstigen Prognose ausgegangen werden. Der bedingt gewährte Vollzug der
Freiheitsstrafe hat offensichtlich seine Warnwirkung verfehlt. Selbst die mit
Strafbefehl vom 4. Oktober 2023 unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
konnte den Beschuldigten nicht davon abhalten, bereits wenige Wochen später in
den genau gleichen Deliktsfeldern nahtlos weiterzudelinquieren. Der aktuelle
Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt, dass er offensichtlich nicht
gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Eine Verlängerung der
Probezeit unter gleichzeitigem Verzicht auf den Widerruf erscheint unter diesem
Aspekt wenig geeignet, den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Straftaten
abzuhalten. Dies scheint auch der Beschuldigte einzusehen, wehrt er sich doch
anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr gegen den Widerruf und liess
seine Berufung in diesem Punkt zurückziehen. Mithin ist der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 25. Juil 2023 bedingt gewährte Vollzug zu
widerrufen.
2.2 Wahl der Strafart
2.2.1 Wie erwähnt ist vorliegend gemäss
Art. 2 Abs. 1 StGB das zur Tatzeit geltende Recht und somit die alte
Fassung von Art. 139 StGB anwendbar. Diese sieht bei gewerbsmässiger
Tatbegehung neben der der Freiheitsstrafe (von sechs Monaten bis zehn Jahren)
die Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätze) als Sanktionsart vor.
2.2.2 Es kann aber bereits an dieser
Stelle festgehalten werden, dass beim Beschuldigten bei sämtlichen Delikten aus
spezialpräventiven Gründen nur eine (unbedingte) Freiheitsstrafe in Betracht
kommt. Der Beschuldigte ist mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft, wobei ihn,
wie erwähnt, selbst die am 4. Oktober 2023 ausgesprochene unbedingte
Freiheitsstrafe nicht davon abhielt, kurze Zeit später im gleichen Stil weiter
zu delinquieren. Auch während dem vorliegenden Strafverfahren wurde er
wiederholt straffällig. Dies macht deutlich, dass der Beschuldigte mit einer
Geldstrafe keinesfalls zu beeindrucken wäre. Im Weiteren erzielt er kein
legales Einkommen und befindet sich aktuell im Vollzug einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe.
Eine Geldstrafe wäre somit von vornherein uneinbringlich.
2.3 Einsatzstrafe für die schwerste
Tat
2.3.1 Schwerste Straftat bildet der
gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von bis zehn Jahre
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Der
Beschuldigte hat innert elf Tagen elf Diebstähle verübt, wobei es in vier
Fällen beim Versuch blieb. Die Deliktssumme in der Grössenordnung von ca.
CHF 5'500.00 bis CHF 6'500.00 ist für einen gewerbsmässigen Diebstahl
eher tief. Aufgrund der intensiven Delinquenz innert kurzer Zeit ist jedoch von
einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte liess sich
selbst durch zwei vorläufige Festnahmen nicht von der Begehung weiterer Delikte
abhalten. Zu seinen Gunsten ist anzumerken, dass jeweils kein Sachschaden
angerichtet wurde und er sich hauptsächlich auf unverschlossene Fahrzeuge und
unverschlossene Fahrräder konzentrierte. In einem Fall schlich er in eine
Privatliegenschaft ein. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass der Täter in
Privatliegenschaften eindringt, zu Recht eine verschuldenserhöhende Komponente
zu, da ein Einbruch- oder Einschleichdiebstahl für die jeweiligen
Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre bedeutet und
regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung, ja gar
zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom
3. März 2014). Dieser Umstand wirkt sich somit verschuldenserschwerend
aus. Hingegen handelte der Beschuldigte ohne Vorbereitung und ohne Raffinesse.
Er suchte die Objekte zufällig aus und nutzte entsprechende Gelegenheiten. Sein
Vorgehen war wenig professionell, so dass er in den meisten Fällen von einer
Überwachungskamera aufgezeichnet werden konnte. Im Rahmen von gewerbsmässigen
Diebstahlsdelikten ist das objektive Tatverschulden vorliegend noch als leicht
zu qualifizieren.
2.3.2 In subjektiver Hinsicht ist von
einem Handeln mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven auszugehen, was
jedoch deliktstypisch ist. Inwieweit der Beschuldigte unter Suchtdruck
handelte, ist nicht erwiesen. Er hätte sich ohne Weiteres rechtskonform
verhalten können.
2.3.3 Im Ergebnis kann bei Würdigung
aller massgeblicher Umstände von einem leichten Tatverschulden im untersten
Bereich des untersten Strafrahmendrittels ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe
ist mit der Vorinstanz auf 10 Monate festzusetzen.
2.4 Straferhöhung zur Abgeltung der
weiteren Delikte
2.4.1 Die Hausfriedensbrüche stellen zum
grössten Teil Begleitdelikte zu den Diebstahlsdelikten dar. Mit einer Ausnahme
hat der Beschuldigte dabei lediglich den Aussenbereich der Liegenschaften
betreten. Das Tatverschulden ist hier mit der Bestrafung wegen des
gewerbsmässigen Diebstahls weitgehend abgegolten, weshalb sich nur noch eine
vergleichsweise geringe Straferhöhung um einen Monat rechtfertigt.
2.4.2 Im Weiteren missachtete der
Beschuldigte zweimal ein gegen ihn verhängtes Hausverbot, wobei es sich in
beiden Fällen um Geschäftsräumlichkeiten handelte, die der Öffentlichkeit
grundsätzlich frei zugänglich sind. Es ist von einem sehr geringen
Tatverschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf einen Monat
festzusetzen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips
resultiert eine Straferhöhung um einen halben Monat Freiheitsstrafe.
2.4.3 Beim versuchten betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gilt es den einmaligen Bezugsversuch
zu sanktionieren. Es handelt es sich um ein Folgedelikt des
Portemonnaie-Diebstahls. Der angestrebte Deliktsbetrag von CHF 500.00 ist
dabei vergleichsweise gering. Weiter gilt zu berücksichtigen, dass es lediglich
beim Versuch blieb, was jedoch einzig dem Umstand zu verdanken ist, dass die
Transaktion aufgrund ungültiger PIN-Codeingabe scheiterte. Insgesamt ist die
hypothetische Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf einen Monat festzusetzen und
die Einsatzstrafe asperationsweise um 15 Tage zu erhöhen.
2.4.4 Bei der Gewalt und Drohung gegen die
Polizeibeamten handelt es sich um Übergriffe im unteren Bereich des unter
diesem Straftatbestand denkbaren. Die Tat erfolgte spontan, aus einer heftigen
Gemütsbewegung heraus, wäre jedoch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Weiter
handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Das Tatverschulden wiegt insgesamt sehr
leicht. Eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten, asperiert einen Monat,
erscheint hierfür angemessen.
2.4.5 Vor Berücksichtigung der
Täterkomponente resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
2.5 Täterkomonente
2.5.1 Die Vorinstanz hat die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollständig und zutreffend
aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. US 40).
2.5.2 In strafrechtlicher Hinsicht zeigt
sich das Vorleben des Beschuldigten mehr als getrübt. Gemäss aktuellem
Strafregisterauszug wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
28. August 2018 wegen Vergehens gegen das BG über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; BZG [SR 520.1])
sowie wegen Übertretung des BZG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 150.00
verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2018
wurde er wegen Übertretung des BZG zu einer bedingten Geldstrafe von
15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 150.00
verurteilt; dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
28. August 2018. Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 sprach ihn die
Staatsanwaltschaft wiederum wegen Vergehens gegen das BZG schuldig und
verhängte eine unbedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
CHF 30.00. Mit Strafbefehl vom 25. Juli 2023 wurde der Beschuldigte
von der Staatsanwaltschaft wegen Übertretung des BetmG, Hausfriedensbruchs
sowie gewerbsmässigen Diebstahls (Versuch) zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von vier Monaten sowie einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage
Freiheitsstrafe, verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl vom 4. Oktober
2023 von der Staatsanwaltschaft wiederum wegen Übertretung des BetmG und
gewerbsmässigen Diebstahls (mehrfache Begehung) sowie zusätzlich wegen
Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Die
genannten Vorstrafen, welche sich ab 2023 als einschlägig erweisen, sind
straferhöhend zu gewichten.
2.5.3 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens
ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte über weite Strecken weder Einsicht noch
Reue zeigt. Er bestreitet den Grossteil der Taten, was jedoch sein gutes Recht
ist. Deutlich straferhöhend ist hingegen die fortgesetzte Delinquenz während
laufendem Strafverfahren zu werten. Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2024
wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachen
Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs schuldig
gesprochen, was zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie
einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, führte.
Mit Strafbefehl vom 17. September 2025 verurteilte ihn die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung, Weigerung der
Namensangabe sowie Irreführung von Behörden und Beamten zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 1'400.00.
2.5.4 Weitere für die Strafzumessung
relevante Punkte liegen in der Person des Beschuldigten nicht vor. Auch eine
erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben, vielmehr bewegt sich die
Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im üblichen Rahmen.
2.5.5 Aufgrund der dargelegten Umstände
wirkt sich die Täterkomponente somit deutlich verschuldenserhöhend aus. Die
Freiheitsstrafe ist um drei Monate auf insgesamt 16 Monate zu erhöhen.
2.6 Gesamtstrafenbildung mit der widerrufenen
Strafe
2.6.1 Da die mit diesem Urteil
auszufällende Freiheitsstrafe und die widerrufene Strafe gleicher Art sind, ist
in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu
bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist
die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des
Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Bilden die
«Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe
ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146
E. 2.4).
2.6.2 Da es sich bei der widerrufenen
Freiheitsstrafe von vier Monaten bereits um eine Gesamtstrafe handelt, ist
vorliegend lediglich eine restriktive Asperation vorzunehmen, konkret im Umfang
von drei Monaten. Im Ergebnis würde damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten
resultieren, wobei jedoch – mit Verweis auf die folgenden Ausführungen – das
Verschlechterungsverbot zu beachten ist.
2.7 Zusatzstrafe
2.7.1 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Taten gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
2.7.2 Wie erwähnt verurteilte die
Staatsanwaltschaft den Beschuldigten am 16. Dezember 2024 wegen mehrfachen
Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer Busse von CHF 500.00,
ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe. Des Weiteren wurde er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2025 wegen mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Beschimpfung,
Weigerung der Namensangabe sowie Irreführung von Behörden und Beamten zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von CHF 1'400.00
verurteilt.
2.7.3 Die vorliegend zu beurteilenden
Delikte beging der Beschuldigte allesamt vor diesen Verurteilungen.
Entsprechend ist eine Zusatzstrafe zu bilden.
2.7.4 Die Zusatzstrafe ist die infolge
Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden
Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss
Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige
Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden
Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die
Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher
Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist
die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten
Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles
verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste
ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen
Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E.
5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2;
BSK StGB – Ackermann, Art. 49 N
186; Günther Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011; Günther Stratenwerth, Erneut zur
Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011 S. 349; je mit Hinweisen; anders noch:
BGE 69 IV 145 S. 149).
2.7.5 Es ist zu unterscheiden, ob die
Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat
enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der
neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der
(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die
Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu
beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die
Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende
Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu
beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 272 E.
2.4.4).
2.7.6 Vorliegend bildet der
gewerbsmässige Diebstahl nach aArt. 139 Ziff. 3 StGB und damit eine
neu zu beurteilende Tat die schwerste Straftat, weshalb die hierfür
festgesetzte Gesamtstrafe von 19 Monaten um die rechtskräftigen
Grundstrafen angemessen zu erhöhen ist. Da es sich bei der Freiheitsstrafe von
fünf Monaten ebenfalls um eine Gesamtstrafe mit der entsprechenden Asperation
handelt, erscheint es angemessen, die Grundstrafe restriktiv zu asperieren,
konkret im Umfang von vier Monaten. Gleiches gilt für die Gesamtstrafe vom
17. September 2025, welche im Umfang von fünf Monaten zu asperieren ist.
2.7.7 Daraus würde eine Gesamtstrafe von
28 Monaten Freiheitsstrafe resultieren bzw. abzüglich der bereits
ausgesprochenen elf Monate eine Zusatzstrafe von 17 Monaten. In Anwendung
des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO ist diese
Strafe jedoch auf insgesamt 15 Monate Freiheitsstrafe zu beschränken.
2.7.8 Für die vorliegend zu
sanktionierenden Delikte ist somit – unter Einbezug des Strafbefehls vom
25. Juli 2023 – eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszusprechen,
dies als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom
16. Dezember 2024 sowie vom 17. September 2025.
2.8 Vollzug
Ist die Prognose im Zusammenhang mit der
widerrufenen Strafe ungünstig, kann man die neugebildete Gesamtstrafe nicht
bedingt ausfällen (BSK StGB – Schneider / Garré,
Art. 46 N 37). Doch auch ohne die zu widerrufende Strafe wäre
vorliegend von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Bedingte Strafen haben in
der Vergangenheit mehrfach ihre Warnwirkung verfehlt. Selbst unbedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafen konnten den Beschuldigten nicht dazu bringen,
sich gesetzeskonform zu verhalten, so dass er bereits kurze Zeit nach der
Verurteilung wieder straffällig wurde. Somit ist die Freiheitsstrafe unbedingt
zu vollziehen.
2.9 Anrechenbare Haft
Es kann vorab auf die Ausführungen der
Vorinstanz auf US 42 verwiesen werden. Hinsichtlich der vorläufigen
Festnahme vom 25. Oktober 2023, um 03:57 Uhr, ist anzumerken, dass
der Beschuldigte im Anschluss nicht ins UG Olten, sondern ins UG Solothurn
verbrachte wurde, wo er um 04:45 Uhr eintrat (AS 490.11). Wann der
Beschuldigte aus der Haft entlassen wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die vorläufige Festnahme
länger als drei Stunden dauerte, weshalb der Freiheitsentzug im Umfang von
einem Tag anzurechnen ist. Zuzüglich der zwei weiteren vorläufigen Festnahmen
(AS 115, 310 f., 317 und 490.12 f.) sowie der im Zusammenhang mit dem
Strafbefehl vom 25. Juli 2023 anrechenbaren Haft von zwei Tagen sind dem
Beschuldigten, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, somit
insgesamt fünf Tage Haft anzurechnen.
2.10 Busse
2.10.1 Für den mehrfachen ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen ist eine Busse auszufällen. Die Vorinstanz erachtete
für die drei Zuwiderhandlung gegen die von der Stadtpolizei erlassene
Fernhalteverfügung eine Busse von jeweils CHF 100.00 als angemessen,
woraus unter zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Busse
von CHF 200.00 resultiert. Dies scheint dem Verschulden wie auch den
finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten angemessen. Aufgrund der negativen
Tatkomponente (Nachtatverhalten) ist die Busse um CHF 50.00 zu erhöhen.
Damit resultiert eine Gesamtbusse von CHF 250.00.
2.10.2 Es ist wiederum eine Zusatzstrafe
zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2024 sowie vom
17. September 2025 auszufällen. Da die Widerhandlungen gegen das EG StGB
neben der Busse mit Haft (bis acht Tage) sanktioniert werden, ist die mit
schwerster Strafe bedrohte Tat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten. Bei
der vorliegend ausgesprochenen Busse von CHF 250.00 handelt es sich bereits
um eine Gesamtstrafe mit der entsprechend erfolgten Asperation. Daher erscheint
es angemessen, diese nur restriktiv zu asperieren, konkret im Umfang von
CHF 200.00. Zur Abgeltung der am 16. Dezember 2024 beurteilten
Delikte (Gesamtbusse von CHF 500.00) erscheint eine Asperation von
CHF 400.00 angemessen. Damit resultiert eine Gesamtstrafe von
CHF 2'000.00. Abzüglich der rechtskräftig festgesetzten Grundstrafen von
insgesamt CHF 1'900.00 beläuft sich die Zusatzstrafe auf CHF 100.00
und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag.
VII. Kosten und Entschädigung
1.
Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens
Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 8'640.00, vollständig
dem Beschuldigten auferlegt. Diesbezüglich führte sie aus, der Beschuldigte sei
in 26 von insgesamt 33 Anklagepunkten verurteilt worden. Die zu ergehenden
Freisprüche würden daher in der Anzahl lediglich eine untergeordnete Rolle
spielen. Zudem könne für einen Grossteil der Verfahrenskosten aufgrund des
Zusammenhangs der einzelnen Vorhalte keine exakte Zuordnung zu den einzelnen
Anklagepunkte vorgenommen werden. Die wenigen ausschliesslich auf die
einzelnen, vom Freispruch erfassten, Vorhalte entfallenden
Untersuchungshandlungen seien mit Blick auf deren konkrete Kosten im Verhältnis
zu den gesamten Verfahrenskosten von geringem Umfang. Demzufolge sei keine
Ausscheidung der Kosten vorzunehmen. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Aus
dem Vorhalt der Übertretung des BetmG resultierte kein nennenswerter
Mehraufwand, weshalb sich auch für den entsprechenden Freispruch keine
Kostenausscheidung rechtfertigt.
Gestützt auf diese Ausführungen ist der
Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
2.
Kosten des
Berufungsverfahrens
2.1 Die Berufung des Beschuldigten
bleibt grösstenteils erfolglos. Die Schuldsprüche werden weitgehend bestätigt.
Hinsichtlich des Freispruchs kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Auch in Bezug auf die ausgesprochene Sanktion ist nicht von einem Obsiegen
auszugehen, läge die Freiheitsstrafe des Berufungsgerichts doch über jener der
Vorinstanz, würde nicht das Verschlechterungsverbot zum Tragen kommen. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die gesamten Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'500.00, total
CHF 6'100.00, zur Bezahlung aufzuerlegen.
2.2 Der amtliche Verteidiger macht in
seiner Honorarnote einen Aufwand von 19.1667 Stunden zu CHF 190.00
geltend. Dies erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die
Berufungsverhandlung sowie die telefonische Mitteilung des Urteils von
insgesamt zwei Stunden. Zuzüglich der Auslagen von CHF 252.00 sowie 8.1 %
MwSt. auf CHF 4'273.70, ausmachend CHF 346.15, beläuft sich die
Entschädigung von Rechtsanwalt Scruzzi auf CHF 4'619.85 und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40,
Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,
Art. 106, aArt. 139 Ziff. 2, Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22
Abs. 1, Art. 186, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1,
Art. 292 StGB, Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267,
Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und
Art. 422 ff. StPO erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern vom 15. November 2024 wird A.___ wie folgt
freigesprochen:
a) mehrfacher Diebstahl, angeblich begangen
am 3. November 2023, am 6. November 2023, am 7. November 2023
und am 8. November 2023 (Vorhalte Ziff. 1.10, 1.11, 1.12 und 1.15 der
Anklageschrift),
b) Hausfriedensbruch, angeblich begangen am
8. November 2023 (Vorhalt Ziff. 2.10 der Anklageschrift),
c) mehrfacher betrügerischer Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise Versuch, angeblich begangen am
7. November 2023 (Vorhalte Ziff. 3.2 und 3.3 der Anklageschrift).
2.
A.___ wird zudem
freigesprochen vom Vorhalt der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
angeblich begangen in der Zeit vor dem 25. Oktober 2023.
3.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in
der Zeit vom 29. Oktober 2023 bis am 8. November 2023,
b) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen
in der Zeit vom 25. Oktober 2023 bis am 8. November 2023,
c) versuchter betrügerischer Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage, begangen am 3. November 2023,
d) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen, begangen in der Zeit vom 3. November 2023 bis
7. November 2023,
e) Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, begangen am 6. November 2023.
4.
Der A.___ mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023
für eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird
widerrufen.
5.
A.___ wird – als
Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 16. Dezember 2024 sowie vom 17. September 2025 – verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe
von 15 Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Strafbefehls
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2023),
b) einer Busse von CHF 100.00,
ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe.
6.
A.___ werden
5 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren
gegen A.___ sichergestellte Paar Freizeitschuhe, Marke Nike, (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) dem Berechtigten, C.C.___, nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen
nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung des Gerichts der Herausgabeanspruch
beim Gericht geltend zu machen ist. Ohne ein solches Begehren von C.C.___ wird
Verzicht angenommen und der Gegenstand ist durch die Polizei zu vernichten.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende
Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg
verwiesen:
a) D.D.___: CHF 50.00 als Schadenersatz
b) E.___: CHF 300.00 als Schadenersatz
c) F.C.___: CHF 5'500.00 als Schadenersatz
d) G.G.___: nicht beziffert
e) H.___: CHF 86.50 als Schadenersatz
f) I.___: CHF 660.30 als Schadenersatz
9.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für den das erstinstanzliche Verfahren betreffenden
Zeitraum vom 31. Oktober 2023 bis 15. November 2024 auf
CHF 8'423.80 (Honorar CHF 538.33, Auslagen CHF 56.00,
7.7 % MwSt. CHF 45.76; Honorar CHF 6'871.67, Auslagen CHF
328.80, 8.1 % MwSt. CHF 583.24) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'619.85 (Honorar CHF 4'021.70, Auslagen
CHF 252.00, 8.1 % MwSt. CHF 346.15) festgesetzt und ist vom
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
11. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total
CHF 8'640.00, hat A.___ zu bezahlen.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 5’500.00, total CHF 6'100.00, hat A.___
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Graf