STBER.2025.17
mehrfache falsche Anschuldigung etc.
23. Februar 2026Deutsch80 min
Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024 ist grundsätzlich
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. Februar 2026
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Ersatzrichterin Laffranchi
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend mehrfache
falsche Anschuldigung, mehrfache Verleumdung, mehrfache üble Nachrede
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
–
A.A.___ als
Beschuldigte und Berufungsklägerin,
–
Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi als amtlicher Verteidiger,
–
Dr. med. C.___ als
Sachverständiger,
–
[Dolmetscher],
–
diverse Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme der Beschuldigten, die
Befragung des Sachverständigen sowie die im Rahmen des Parteivortrags
vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die
Einvernahmeprotokolle, die Plädoyernotizen sowie die Tonaufzeichnungen in den
Akten verwiesen.
Im Rahmen des Parteivortrags stellt und
begründet Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger der
Beschuldigten die folgenden Anträge:
1. Die Beschuldigte A.A.___ sei in
Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 1 von sämtlichen Tatvorwürfen
freizusprechen.
2. Es sei in Abänderung von
Urteilsdispositiv Ziff. 2 – 4 auf die Anordnung einer ambulanten
therapeutischen Behandlung gegenüber der Beschuldigten A.A.___ mit stationärer
Einleitung und Zwangsmedikation zu verzichten.
3. Es sei das Honorar der amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote
festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.
4. Es seien die auf die Beschuldigte A.A.___
entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf
die Staatskasse zu nehmen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Nichtanhandnahmeverfügungen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom
23. August 2022 erlangten D.D.___ (nachfolgend: Geschädigte 1) und E.D.___
(nachfolgend: Geschädigter 2) Kenntnis, dass sie von ihrer Nachbarin A.A.___
(nachfolgend: Beschuldigte) seit längerer Zeit verunglimpft wurden, indem diese
unzählige Schreiben an Strafbehörden sowie Privatpersonen verfasste und die
Geschädigten darin als Täter diverser Delikte beschuldigte (Aktenseiten
Verfahren STA.2022.5420 [nachfolgend AS] 016 ff., 024 ff.).
2. Der Strafanzeige vom 10. Oktober 2022
kann entnommen werden, dass die Geschädigten in der Folge am 7. September 2022
auf dem Polizeiposten Biberist vorstellig wurden, wegen sämtlicher in Frage
kommender Tatbestände Strafantrag gegen die Beschuldigte stellten und damit von
Gesetzes wegen Privatkläger wurden (AS 008 ff., 011 ff.). Beide Geschädigten
verzichteten mit Erklärungen vom 5. Juli 2024 allerdings explizit, sich als
Zivil- und/oder Strafkläger, und damit als Privatkläger am Strafverfahren zu
beteiligen (AS 014.1 f., 014.4 f.).
3. Mit Schreiben vom 7. September 2022 bzw.
17. September 2022 reichte die Beschuldigte Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 bei der
Beschwerdekammer des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein (AS
339, 344 ff.).
4. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022
eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte
betreffend üble Nachrede (Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) sowie Verleumdung (Art. 174 Ziff.
1 StGB, AS 058). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung
der Untersuchung, da der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens von dem bei
der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahren (BKBES.2022.120) abhängig sei
(AS 456 f.).
5. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022
reichte die Beschuldigte Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer ein (AS 459
ff.).
6. Mit Beschluss der Beschwerdekammer
vom 4. November 2022 wurde die Beschwerde der Beschuldigten gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 abgewiesen
(AS 358 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 19. Dezember 2022 nicht ein (AS 370 ff.).
7. Mit Beschluss der Beschwerdekammer
vom 23. November 2022 wurde die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten
war (AS 478 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mit Urteil vom 5. Januar 2023 wiederum nicht ein (AS 493 ff.).
8. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
23. Januar 2023 wurde erneut die Nichtanhandnahme diverser Strafanzeigen der
Beschuldigten gegen den Geschädigten 2 sowie unbekannte Täterschaft verfügt (AS
444 ff.).
9. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023
stellte F.___ (nachfolgend: Privatklägerin) gegen die Beschuldigte Strafantrag
wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) bzw. Verleumdung (Art. 174 StGB). Ebenso
forderte sie, es seien die erforderlichen strafrechtlichen Massnahmen (Art. 59
ff.) anzuordnen (AS 043).
10. Am 13. Juni 2023 ernannte die
Staatsanwaltschaft Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie, zum sachverständigen Gutachter und erteilte ihm den Auftrag zur
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte (AS 064 ff.).
11. Mit Verfügung vom 8. September 2023
beauftragte die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen mangels
Mitwirkungsbereitschaft seitens der Beschuldigten, ein psychiatrisches
Aktengutachten zu erstellen (AS 073 f.).
12. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023
reichte Dr. med. C.___ das psychiatrische Aktengutachten zu den Akten (AS 096
ff.).
13. Mit Schreiben vom 15. November 2023
machte die Staatsanwaltschaft zuhanden der KESB Region Solothurn bezüglich der
Beschuldigten eine Gefährdungsmeldung nach Art. 75 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0; AS 168 f.).
14. Mit Verfügung vom 27. November 2023
wurde der Beschuldigten Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger
bestellt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO, AS 162).
15. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024
wurde in Gutheissung des Antrags der Verteidigung vom 2. Februar 2024 Dr. med. C.___
mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt (AS 143 f., 163 ff.).
16. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024
retournierte Dr. med. C.___ den ergänzenden Auftrag zur Begutachtung mangels
Mitwirkungsbereitschaft der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft (AS 145).
17. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024
teilte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung mit (AS 514 f.).
18. Mit Antrag auf Anordnung einer
Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft
die folgenden Anträge, wobei sie die Straftatbestände der mehrfachen falschen
Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Verleumdung (Art.
174 StGB) als erfüllt erachtete (AS 001 ff.):
«
1.
Es sei
festzustellen, dass A.A.___ im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss
Art. 19 Abs. 1 StGB die unter vorstehenden Ziffern 1.1 und 1.2
umschriebenen Straftaten begangen hat.
2.
Es sei eine
ambulante Massnahme im Rahmen der Vorgaben von Art. 63 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 3
StGB und Art. 56 StGB anzuordnen, in deren Rahmen A.A.___ zu
psychotherapeutischen Gesprächen und zur Einnahme der ihr verordneten
Medikamente verpflichtet wird.
3.
Die Beschuldigte sei
zur Einleitung der ambulanten Massnahme vorübergehend stationär zu behandeln
(Art. 63 Abs. 3 StGB).
4.
Die zuständigen
Medizinalpersonen seien, sofern sachlich indiziert, zur zwangsweisen
medikamentösen Behandlung zu ermächtigen.
5. Die Kosten seien nach richterlichem
Ermessen der Beschuldigten aufzuerlegen.»
19. Am 20. Dezember 2024
fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter
Hauptverhandlung folgendes Urteil (Aktenseiten
Verfahren BWSPR.2024.64 [nachfolgend ASBW] 082 ff.):
«
1.
Es wird
festgestellt, dass A.A.___ schuldlos die folgenden Straftaten begangen hat:
a) mehrfache üble Nachrede, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022
bis am 23. August 2022 (teilweise Vorhalte Ziff. 1.1 des Antrags der
Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2024),
b) mehrfache falsche Anschuldigung, begangen in der Zeit vom 31.
August 2022 bis am 13. September 2022 (teilweise Vorhalte Ziff. 1.1),
c) mehrfache
Verleumdung, begangen in der Zeit vom 31. August 2022 bis am 13. September 2022
und am 5. Mai 2023 (teilweise Vorhalte Ziff. 1.1 und Vorhalt Ziff. 1.2).
2. Für A.A.___ wird eine
ambulante therapeutische Behandlung angeordnet (gemäss
forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 31. Oktober 2023).
3. Zur Einleitung der
ambulanten therapeutischen Behandlung gemäss Ziff. 2 hiervor kann A.A.___
solange als notwendig, längstens aber während 2 Monaten, stationär behandelt
werden.
4. Sofern sachlich indiziert,
werden die zuständigen Medizinalpersonen im Rahmen der ambulanten
therapeutischen Behandlung zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung
ermächtigt.
5.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi, wird auf CHF 7'037.80 festgesetzt (7,58 Stunden zu CHF 190.00,
Auslagen CHF 21.50 und 7,7 % MWST von CHF 112.60 bis Ende 2023 sowie 26,0
Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 113.50 und 8,1 % MWST von CHF 409.35 ab
2024) und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
6.
Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF
5'180.00, gehen zulasten des Staates Solothurn.»
20. Die Beschuldigte liess
mit Eingabe vom 14. Januar 2025 die Berufung anmelden (ASBW 090).
21. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 1. April 2025 die
Berufung erklären. Die Verteidigung teilte mit, das erstinstanzliche Urteil
werde vollumfänglich angefochten. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren
(Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2025.17 [nachfolgend ASB] 002 f.):
«
1. Die Beschuldigte A.A.___ sei
von Schuld, Strafe und Massnahme freizusprechen.
2. Der bisherige Verteidiger
der Beschuldigten A.A.___ sei auch im Berufungsverfahren als deren amtlicher
Verteidiger einzusetzen.
3.
Die
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die
Staatskasse zu nehmen.»
22. Mit Stellungnahme vom 10. April 2025
teilte die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen
und auf eine Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren zu verzichten (ASB 009).
23. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde
mitgeteilt, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi im
Berufungsverfahren fortgeführt werde (ASB 011).
24. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wurde
der Termin für die mündliche Berufungsverhandlung bekanntgegeben. Darüber
hinaus wurde Frist gesetzt zur Einreichung eines aktuellen Einkommens- und
Vermögensausweises, der letzten definitiven Steuerveranlagung sowie eines
Einkommensbelegs des laufenden Jahres (ASB 012 f.).
25. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026
wurde mitgeteilt, dass die Steuerunterlagen von Amtes wegen eingeholt würden
(ASB 025).
26. Am 23. Februar 2026 fand die
Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (ASB 130 ff.).
II. Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die
Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR
312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält
Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen
erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt
werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 20. Dezember 2024
fällte, ist das neue Recht anwendbar.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft
das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten. In der Berufungserklärung teilte die Verteidigung mit, das
erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten. Nach entsprechender
Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger allerdings
aus, Ziffer 5 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei
unangefochten. Diese Ziffer ist folglich – die Höhe der Entschädigung
betreffend – teilweise rechtskräftig. Alle anderen Ziffern sind Gegenstand des
Berufungsverfahrens.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3
StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche
immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit
wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden,
da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt
verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit
des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin
nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf
die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2. Unbestrittener bzw. bestrittener
Sachverhalt
Sachverhalt
2.1 Der Sachverhalt gemäss Antrag auf
Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024 ist grundsätzlich
unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt. So bestreitet die
Beschuldigte nicht, im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis am 13. September 2022
zahlreiche Eingaben an die Staatsanwaltschaft Solothurn, die Polizei Kanton
Solothurn, diverse ausserkantonale Strafverfolgungsbehörden sowie mehrere
Privatpersonen aus dem Umfeld der Geschädigten gemacht zu haben. Weiter
unbestritten ist, dass die Beschuldigte die Geschädigten in diesen Schreiben als
Täter diverser Delikte (Einbrüche mit Diebstählen und Sachbeschädigungen, Banküberfälle,
Brandstiftungen etc.) bezichtigte und ihnen vorwarf, Mitglieder einer
kriminellen Bande zu sein. Letztlich ebenfalls unbestritten ist, dass die
Beschuldigte auch die Privatklägerin in einer E-Mail vom 5. Mai 2023 an die
Ehefrau des Vizepräsidenten von [Ort] bezichtigte, Mitglied einer kriminellen
Bande zu sein und gemeinsam mit den Geschädigten einen Banküberfall begangen zu
haben.
2.2 Von der Verteidigung bestritten wird
allerdings, dass die Beschuldigte dabei wider besseres Wissen gehandelt habe.
Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschuldigte habe zu keinem
Zeitpunkt mit einem bösartigen Falschbelastungsinteresse, sondern stets in
bester Absicht gehandelt. Als gute und vorbildliche Bürgerin habe sie dem Staat
helfen wollen, diese ungeklärten Verbrechen aufzuklären. Sie sei stets von der
Richtigkeit des wiederholt geäusserten Verdachts gegen die beanzeigten Personen
überzeugt gewesen.
2.3 Im Folgenden gilt es daher zu prüfen,
ob die Beschuldigte um die Unwahrheit ihrer Behauptungen wusste oder nicht. Da
der Sachverhalt im Übrigen unbestritten ist, erübrigen sich darüberhinausgehende
Ausführungen zur Beweiswürdigung und es ist ansonsten vom Sachverhalt, wie er dem
Antrag auf Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024
zu entnehmen ist, auszugehen.
3. Beweismittel
3.1 Schreiben Beschuldigte
3.1.1 Aktenkundig sind zahlreiche
Schreiben der Beschuldigten (z.B. 034 ff., 039 ff., 044 ff., 077 f., 082 ff.,
174 ff., 187 ff., 191 f., 193 ff., 198, 200 ff., 203 f., 207 ff., 211 f.,
217 ff., 229 ff., 237 ff., 244 ff., 288 ff., 383 ff., 414 f., 416 f., 418 ff.,
425 ff., 428 f., 431 ff., 439 ff.), welche diese im Deliktszeitraum vom 27. Mai
2022 bis am 5. Mai 2023 hauptsächlich an die Staatsanwaltschaft sowie die
Polizei Kanton Solothurn, teils aber auch an ausserkantonale Behörden sowie
Privatpersonen versandte. In diesen Schreiben bezichtigte sie die Geschädigten
wie auch einmal die Privatklägerin diverser, teils schwerer Verbrechen und
Vergehen, wobei sich die Beschuldigte von ihren Aussagen durch nichts abbringen
liess, hartnäckig daran festhielt und in einer bemerkenswerten Regelmässigkeit immer
neue Schreiben verfasste, darin ihre bereits gemachten Aussagen jeweils
bekräftigte und/oder neue Vorwürfe hinzufügte. Dabei betonte die Beschuldigte
auch immer wieder, sie sei eine wichtige Zeugin. Zum Schutze der Bevölkerung und
des Landes sei es ihre Pflicht, die Verdächtigen den Strafverfolgungsbehörden
zu melden, wobei es schliesslich die Pflicht der Behörden sei, ihre Hinweise
seriös zu überprüfen.
3.1.2 Ebenso in den diversen Beschwerden
an die Beschwerdekammer sowie ans Bundesgericht bzw. auch in der sonstigen
Korrespondenz mit den erwähnten Instanzen hielt die Beschuldigte an ihren
Aussagen fest und bekräftigte diese (z.B. AS 339, 344 ff., 459 ff., 475 ff., 497
ff., 506 ff.).
3.1.3 Selbst vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung reichte die Beschuldigte ein langes und ausführliches Schreiben
ein (datiert vom 16.12.2024), in dem sie ihre Nachbarn erneut diverser Delikte
bezichtigte und u.a. Folgendes kundtat (ASBW 029 ff.):
«Ich habe keine Motivation, meine
Nachbarbar und Nachbarin falsch zu anschuldigen, aber meine direkte
Nachbarshaft auf die beiden Seiten, mit Frau G.___ von der Staatsanwaltschaft
Kt. Solothurn haben die Motivation, mich als Urteils unfähige zu machen und zu
beschrieben. Es war schon am 2021 haben meine Nachbarshaft in beide Seite die
Plann, mich als Physiatrische Patient zu machen, zuerst spielt mit Klimaanlage
gegen uns von beide Seite, und dann eine sehr schlimme Serial von Diebstahle
und Sachbeschädigung in meine Haus, und wenn ich die Polizei rufen, ein Nachbar
hat mit die Polizei gesprochen on 03.06.2022 als die Polizei unterwegs zu uns
kommen, das ich eine Psychiatrisch Krankheit leidet. Das sind alles geplante,
Da Mein Nachbar E.D.___ ist ganz sicher einer Serial Bankräuber (Banküberfälle
und Bankomatsprengung,etc) und er ist überall in Fahndungsfotos und auch in
Videos publiziert von Strafverfolgungsbehörde und auch von Media über Räuber
überall, ich bin eine sehr wichtige Zeugin, das ist einfach die Wahrheit. Ich
bitte Sie Selb auch etwas zu vergleichen, ober ich sagte richtig oder falsch.
Und die Nachbar von mir in beide Seite haben eine Verbindung wenn Sie einen
Brief in der USB stick lesen. (…) Die Hinweise und Beweise ich an die
Strafverfolgungsbehörde gegeben haben, sind sehr wertvoll, das haben ich mehr
als 3000 Stunden hart gearbeitet (verfolgen, beobachten, studieren jedes Detail
und vergleichen). Wieso lassen Solothurner Staatsanwaltschaft die Polizei gar
nicht überprüfen, ober ich sagte stimmt oder nicht? mein Nachbar E.D.___ und
seine Frau waren nicht einmal sogar schriftlich beantworten lassen, aber sendet
Frau G.___ alles ich geschrieben haben an meine Nachbarschaft und auch hat sie
mich bedroht am August 2022, das sie als Staatsanwaltschaft kt. mich klagen
würde, wenn ich etwas gegen meine Nachbarschaft aussagen würde. Kann man das
wirklich akzeptieren? wie könnte Frau G.___ mit falsch Anschuldigung und auch
mit Verleumdung auf mich zu verworfen? Da Frau G.___ von Staatsanwaltschaft
alles machte, um die Polizei gegen meine Nachbar E.D.___ und seine Komplizen zu
untersuchen zu vermeiden. Die Behörden müssen die kriminelle Polizei prüfen
lassen, alles, was ich Gesagte habe, ich habe Hinweise mit Beweisen, damit kann
man prüfen. Ich bin weder krank, noch verwirrt, ich würde nie Jemanden mit
Absicht falsch anschuldigt. Alles von Frau G.___ gegen mich geschrieben hat,
ist Amtsmissbrauch und es ist auch Ehrverletzungen (bzw. üble Nachrede und
Verleumdung) gegen meine Person – und es ist eine Ausrede und eine
Verschwörung, um den Mitgliedern der Räuberbande von meinem Nachbar zu
unterstützen und die Angelegenheit zu vertuschen. Wie gefährlich ist es, eine
gesunde Person, eine Geschädigte und auch eine Zeugin so zu behandle? Was Frau
G.___ Sie beauftrag ist ganz gefährlich, das ist gegen die Human Right, eine
gesunde Person als eine Psychiatrische Krank Person zu behandle, das gefälschte
Krankgeschichte haben schon sehr schlechte Wirkung gehabte.»
3.2 Aussagen Beschuldigte
3.2.1 Einvernahme vom 27. Juli 2022 (AS
312 ff.)
Die Beschuldigte gab auf die Frage, ob
sie sich den Konsequenzen einer falschen Anschuldigung bewusst sei, zu
Protokoll, sie beschuldige ihren Nachbarn nicht zu 100 %. Sie verdächtige ihn
und wolle, dass das untersucht werde. Er sei dringend verdächtig. Mit den
Schreiben bezwecke sie, dass dies untersucht werde. Sie verdächtige ihn sehr,
weil er die Fähigkeiten dazu habe. Auf die Nachfrage, ob sie bei den gemachten
Anschuldigungen gegenüber dem Nachbarn bleibe, antwortete sie, sie sei immer
noch der Meinung, dass er zu 95 % der Verdächtige sei. Er müsse untersucht
werden. Sie habe grosse Angst, dass er noch mehr Feuer lege. Nur weil er [Sportprofi]
sei, könne er trotzdem in Frage kommen. Er sei schlau und deshalb könne er auch
Banküberfälle machen. Er könne sich auch in Systeme einloggen. Er habe sich
auch bei ihnen eingeloggt und habe damit die Kontrolle über ihre Kameras und
Bankkonti gehabt. Auf die Frage, ob ihr bewusst sei, dass der Geschädigte 2
Anzeige erstatten könne, wenn er von diesen Verdächtigungen erfahre, antwortete
sie: «Anzeige an mich? Ich möchte nicht. Ich möchte einfach dass es untersucht
wird. Es ist in den letzten Jahren soviel bei uns zu Hause passiert. Wenn es
zur Anzeige kommt, werde ich einen Anwalt nehmen.» Auf die Frage, ob ihr Mann
von diesen Vorfällen wisse, antwortete sie, er bekomme das auch mit, sage aber
nicht viel dazu. Sie hätte ihm auch gesagt, dass sie den Geschädigten 2
verdächtige. Er sage ihr immer wieder, dass sie nichts machen solle, solange
sie keine harten Beweise oder ihn persönlich beim Diebstahl oder so gesehen
habe. Er wisse nichts von den Briefen und sie wolle nicht, dass er davon
erfahre. Sie möchte auch nicht, dass ihr Mann zu diesem Fall befragt werde. Ihr
Mann habe ihr gesagt, dass sie nur mit harten Beweisen zur Polizei gehen dürfe.
Er hätte vermutlich Probleme, wenn er davon hören würde. Er denke nicht, dass der
Nachbar so schlimme Sachen mache. Ihr Mann mache keine Feststellungen, er sei
viel bei der Arbeit. Sie erzähle ihm immer davon. Als ihr erklärt wurde, dass
der Feuerteufel mittlerweile im Gefängnis sitze und es seither im Kanton nicht
mehr gebrannt habe, führte die Beschuldigte aus: «Ja aber er hat in anderen
Kanton gebrannt. Immer wieder auch Bauernhäuser…» Sie werde die Familie D.___
weiterhin beobachten, doch werde sie keine Briefe mehr schreiben. Sie würde zur
Polizei gehen, wenn sie etwas Komisches beobachte. Sie versuche zuerst mit
ihrem Mann zu sprechen. Abschliessend gab sie nochmals zu Protokoll, sie sage
nicht zu 100 %, dass es der Geschädigte 2 gewesen sei, aber er sei dringend
verdächtig. Es müsse einfach untersucht werden.
3.2.2 Einvernahme vom 20. Dezember 2024
(ASBW 063 ff.)
Die Beschuldigte sagte aus, sie werde
keine unschuldigen Menschen beschuldigen. Sie mache keine Anschuldigungen wider
besseres Wissen. Sie wisse, dass die Untersuchung nicht ihre Pflicht sei. Sie
wolle nur, dass die Verfolgungsbehörde diese Person kontrolliere und
untersuche. Bis 2021 habe sie niemals irgendein Problem mit der Nachbarschaft
gehabt, im Gegenteil sei die Beziehung sehr gut gewesen. Auf die Frage, wieso
sie nicht zu Dr. C.___ gegangen sei, antwortete sie, sie habe sich gefragt, ob
diese Person wirklich vertrauensvoll sei. Dies sei ja von der
Staatsanwaltschaft angeordnet worden. Sie habe kein Vertrauen zu Staatsanwältin
G.___. Deshalb sei sie nicht dort gewesen. Konfrontiert damit, dass sie auch im
Rahmen der Erstellung des Ergänzungsgutachtens den Termin abgesagt habe, sagte
sie folgendes aus: «Weil ich möchte, dass die Staatsanwaltschaft wirklich bei
der Polizei Auskunft sucht, dass ich dort die Wahrheit ausgesagt habe. Ich
bitte, diesen Arzt zu warten, bis die Polizei einen Bericht hat.» Auf Nachfrage
meinte sie schliesslich: «Ich habe nicht gesagt, ich gehe nicht. Ich habe nur
gesagt, noch warten. Weil, die Polizei müsste noch Berichte abgeben. Erst, wenn
er diesen Bericht hat, kann er dann wirklich beurteilen.» Sie sei sehr
enttäuscht über den Inhalt des Gutachtens. Weil ein Arzt, der einer Patientin
eine Diagnose stelle, brauche diese zum Untersuchen. Er habe ihr nicht mal
einen Fragebogen zum Ausfüllen gegeben. Das, was er mache, sei für einen Arzt
nicht korrekt. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei «total falsch»
und sie sei damit nicht einverstanden. Auf die Frage, ob es nicht eventuell ein
guter Weg wäre, wenn sie sich von einem Facharzt ihres Vertrauens behandeln
lassen würde, antwortete sie: «Ich glaube, das habe ich nicht nötig. Weil, ich
bin ein normaler Mensch. Weil, seit 2022 bis jetzt habe ich keine einzigen
Medikamente eingenommen. Ich bin normal. Wenn ich psychisch krank wäre, wenn
ich krank wäre, wie könnte ich denn schon dreimal [ins Ausland] zurück gehen?
Ich war mit meinem Sohn nach Frankreich, mit dem Flugzeug, Sommerferien, und in
diesen Herbstferien, Oktober so, war ich sogar mit dem Auto mit meinen Kindern
nach Frankreich.» Auf die Abschlussfrage, ob sie immer noch der Meinung sei,
dass die Geschädigten für verschiedene Verbrechen verantwortlich seien, gab sie
zu Protokoll: «(…) Ich denke, ich bin ja nicht Polizistin. Das ist nicht meine
Pflicht. Es war nur meine Vermutung, das sie Brandstiftung gemacht haben. (…)
Und gemäss meiner Aussagen wegen Brandstiftung und Banküberfall… Nein,
Brandstiftung nicht. Banküberfall und Bankautomatensprengungen. Und wegen
Brandstiftung, das vermute ich nur, das muss die Polizei herausfinden.»
3.2.3 Einvernahme vom 23. Februar 2026
(ASB 138 ff.)
Anlässlich der Berufungsverhandlung
bestätigte die Beschuldigte ihre bisher gemachten Aussagen insofern, als dass
sie zu Protokoll gab, sie sei gesund und unschuldig. Sie habe der
Staatsanwaltschaft und der Polizei helfen wollen und diese deshalb informiert.
Sie trage Verantwortung, es sei ihr um die Sicherheit der Bevölkerung gegangen.
Sie habe mehr als 3000 Stunden investiert. Sie wolle niemanden falsch
anschuldigen, erst recht nicht die eigene Nachbarschaft. Sie sei aber nach wie
vor überzeugt, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien. Sie hasse ihre
Nachbarschaft nicht. Wieso diese das machen würden, wisse sie nicht. Sie müsse
den Grund hierfür aber auch nicht wissen. Wichtig für sie sei jetzt, dass
niemand mehr in ihr Haus kommen könne, da sie nun ein elektronisches
Schlüsselsystem habe. Die Frage, ob sie seit der letzten Eingabe vom 16.
Dezember 2024 an das erstinstanzliche Gericht weitere solche Schreiben verfasst
habe, verneinte sie. Sie sei schockiert gewesen, was im psychiatrischen
Aktengutachten über sie geschrieben worden sei. Der Gutachter habe ihr weder
einen Fragebogen zum Ausfüllen gegeben, noch habe er sie am Telefon Sachen
gefragt. Er habe sie auch nie gesehen. Sie habe ihm deshalb geschrieben, dass
er diese falsche Diagnose zurücknehmen solle. Wenn eine gesunde Person
Medikamente nehme, werde diese Person psychisch wirklich krank. Sie wolle kein
Medikament nehmen, da sie nicht krank sei. Auf die Frage, wieso sie sich
geweigert habe, sich vom Gutachter persönlich untersuchen zu lassen, sagte sie
aus, er sei vielleicht von der Staatsanwaltschaft in die Irre geführt worden.
Die Staatsanwalschaft hätte zuerst schauen sollen, ob das, was sie geschrieben
habe, Sinn mache. Sie sei nicht sicher, ob sie dem Gutachter wirklich vertrauen
könne. 2024 sei sie zu einem besonderen Arzt für psychische Probleme [im
Ausland] gegangen. Der habe zwei Fragebögen mit ihr gemacht und gesagt, sie sei
gesund. Auch ihre Hausärztin habe ihr einen Fragebogen gegeben und sei zum
Schluss gekommen, dass sie gesund sei. Sie sei eine normale, gesunde Person und
sollte nicht als psychisch kranke Person behandelt werden. Dies sei sehr
wichtig. Vielleicht habe sie ein bisschen mehr Begabung als andere Leute. So
könne sie ja «diesen Lärm» hören, andere nicht.
Bezüglich der Ergänzungsfrage des
Gutachters, ob sie auch im letzten Jahr bemerkt habe, dass der Nachbar schwere
Verbrechen begangen habe, machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch. Konfrontiert damit, dass sie früher regelmässig zur Polizei gegangen
sei, dies aber soweit ersichtlich nicht mehr der Fall sei, sagte sie aus, was
sie geschrieben habe, sei das Resultat von vielen Beobachtungen gewesen und sei
so passiert. Da sei sie überzeugt davon. Sie sei mutig gewesen damals. Sie
empfinde grosse Liebe für das Land und die Leute. Deshalb habe sie viel Zeit
dafür investiert. Jetzt mache sie nichts mehr. Die Staatsanwaltschaft habe
nichts gemacht, habe ihr sogar noch gesagt, sie würde falsch anschuldigen. Sie
möchte jetzt einfach ihr Leben, ihre Familie, ihre Hobbies und ihre Kirche
geniessen. Auch die weitere Ergänzungsfrage des Gutachters, was sie tun würde,
wenn sie erneut feststellen sollte, dass der Nachbar schwere Straftaten verübe,
gab sie zu Protokoll, im Moment verfolge sie nicht mehr viel. Manchmal schaue
sie vielleicht am Abend, mehr aber nicht. Sie habe ihre Verantwortung
wahrgenommen. Es seien sehr wertvolle Informationen gewesen, aber die
Staatsanwaltschat wolle das nicht und habe ihr stattdessen gesagt, sie würde
falsch anschuldigen. Es sei jetzt in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft
und der Gerichte.
3.3 Allgemeiner Bericht vom 2. August
2022 (AS 295 f.) / Fürsorgerischer Informationsbericht vom 9. Juni 2022 (AS 306
ff.)
Aufgrund einer Meldung der Beschuldigten
vom 3. Juni 2022 sei die Polizei – wie schon zuvor – an deren Domizil
ausgerückt. Durch die Polizei hätten keine Hinweise auf ein Delikt festgestellt
werden können. Gegenüber den ausgerückten Polizisten habe die Beschuldigte
einen verwirrten Eindruck gemacht. Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen
habe die Beschuldigte allerdings sogleich mitgeteilt, dass sie gesund sei.
Aufgrund des Zustands der Beschuldigten sei mit dem Ehemann, B.A.___,
telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Der Ehemann habe gegenüber der Polizei
die Verwirrtheit seiner Frau bestätigt. Da er bei seiner Frau aber weder von
einer Selbst- noch Fremdgefährdung ausgehe, habe er bis anhin keine weiteren
Schritte in die Wege geleitet. Daraufhin wurde B.A.___ informiert, dass
aufgrund der Feststellungen der Polizei ein fürsorgerischer Informationsbericht
über die Beschuldigte erstellt werde. Nach der Intervention bei der
Beschuldigten seien sie vor der Liegenschaft von Anwohnern angesprochen worden.
Es sei ihnen ungefragt zugetragen worden, dass die Situation mit der
Beschuldigten äusserst schwierig sei. So habe diese Wahrnehmungsstörungen und
leide an Verfolgungswahn.
3.4 Psychiatrisches Aktengutachten vom
31. Oktober 2023 (AS 096 ff.)
3.4.1 Verwertbarkeit
3.4.1.1 Die Beschuldigte teilte mit
Schreiben vom 28. August 2023 an Dr. med. C.___ mit, an einer
Exploration durch den Sachverständigen nicht interessiert zu sein und den anberaumten
Termin vom 31. August 2023 nicht wahrnehmen zu wollen. Der Termin sei
unnötig und sie habe keine Zeit dafür. In der Folge wurde im Hinblick auf das
Beschleunigungsgebot sowie das Recht der Beschuldigten, die Mitwirkung zu
verweigern, ein psychiatrisches Aktengutachten in Auftrag gegeben, welches am
2. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging (AS 073 f., 096 ff.). Die
Beschuldigte richtete sich in der Folge mit Schreiben vom 1. Februar 2024
an den Sachverständigen und tat u.a. folgendes kund: «Hiermit bitte ich Sie
höflich, Ihre Beschreibung über mich an der Staatsanwältin Frau G.___ vom 31.
Oktober 2023 zurückrufen, wegen einer Fehldiagnose. Da die Diagnose nicht der
Realität entsprechen könnte, und es basiert von viele falsche Informationen.
Deswegen habe ich vor vier Tage per Telefon Sie gesagte, ich möchte einen
Termin mit Ihnen machen und endlich Sie kennenlernen, damit kann ich auch
aufklären. Und Sie können auch die bereits gestellte Diagnose überarbeiten und
korrigieren.» (AS 172 f.). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 teilte die
Verteidigung schliesslich ebenfalls mit, die Beschuldigte sei mit den
Einschätzungen und empfohlenen Massnahmen des Gutachters nicht einverstanden.
Sie sei nun gewillt, dem Sachverständigen in einem Explorationsgespräch ihre
Sichtweise der Geschehnisse rund um ihre Nachbarschaft darzulegen. Es werde
daher gestützt auf Art. 189 lit. a StPO der Antrag gestellt, beim
Sachverständigen ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, dies mit dem
Ziel, das von der Beschuldigten gewünschte Explorationsgespräch in die
gutachterlichen Einschätzungen einfliessen zu lassen. Das abzuhaltende
Explorationsgespräch werde für den weiteren Verfahrensgang auf jeden Fall einen
Mehrwert bringen (AS 163 f.). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde der
Antrag der Verteidigung gutgeheissen und der Gutachter wurde mit der Erstellung
eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Dabei sollte die im Ermessen des
Gutachters notwendige Anzahl an Sitzungen mit der Beschuldigten abgehalten und
danach insbesondere erläutert werden, ob sich an der Einschätzung aus dem
bereits erstellten Gutachten etwas ändere oder ob daran festgehalten werde (AS
143 f., 165). Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 teilte der Sachverständige mit, er
habe die Beschuldigte nun zweimal zu einer psychiatrischen Untersuchung
eingeladen. Auf beide Einladungen habe sie reagiert und den Termin jeweils
abgesagt. Zuletzt habe sie bezüglich des Termins vom 29. April 2024 davon
gesprochen, dass sie diesen verschieben und einen Termin erst dann wahrnehmen wolle,
wenn weitere Abklärungen der Polizei bezüglich ihrer Vorwürfe zum Nachteil
ihrer Nachbarn näher geprüft worden seien und weitere Berichte der
Bundespolizei und der Kantonspolizei vorlägen. Seither habe er nichts mehr von
ihr gehört. In seinen Augen mache ein weiteres Zuwarten keinen Sinn und das
Schweigerecht der Beschuldigten müsse respektiert werden. Er gebe deshalb den
ergänzenden Auftrag zur Begutachtung wieder zurück (AS 145).
Ganz offensichtlich war die Beschuldigte
nicht bereit, sich von Dr. med. C.___ untersuchen zu lassen. Dies, obwohl sie
selbst wie auch ihr Verteidiger nach Erstellung des Aktengutachtens mitteilten,
sie sei nun gewillt dazu. Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme wurde die
Beschuldigte gefragt, wieso sie sich nicht durch den Sachverständigen habe
untersuchen lassen. Darauf antwortete sie, sie habe sich gefragt, ob dieser
wirklich vertrauensvoll sei, da er von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden
sei und sie kein Vertrauen zur fallführenden Staatsanwältin habe. Danach
gefragt, wieso sie auch den selbst gewünschten Termin zur Erstellung eines
Ergänzungsgutachtens nicht wahrgenommen habe, sagte sie aus: «Weil ich möchte, dass
die Staatsanwaltschaft wirklich bei der Polizei Auskunft sucht, dass ich dort
die Wahrheit ausgesagt habe. Ich bitte, diesen Arzt zu warten, bis die Polizei
einen Bericht hat.» Sie habe nicht gesagt, dass sie nicht gehe. Sie habe nur
gesagt, dass sie noch damit warte, da die Polizei noch Berichte abgeben müsse.
Erst wenn diese vorliegen würden, könne der Gutachter dies wirklich beurteilen.
Sie brachte ihre Enttäuschung über das Gutachten zum Ausdruck und führte aus,
ein Arzt könne nur eine Diagnose stellen, wenn er eine Person auch tatsächlich
untersucht habe. Mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei sie
überhaupt nicht einverstanden. Die Frage, ob es nicht eventuell ein guter Ansatz
wäre, sich von einem Facharzt ihres Vertrauens behandeln zu lassen, verneinte
sie, da sie ein normaler Mensch sei und dies nicht nötig habe (ASBW 067 ff.).
Auch an der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte wiederum aus, die
Erwägungen
Staatsanwaltschaft hätte zuerst schauen sollen, ob das, was sie geschrieben
habe, Sinn mache. Zudem sei sie sich nicht sicher, ob sie dem Gutachter
wirklich vertrauen könne, da dieser vielleicht von der Staatsanwaltschaft in
die Irre geführt worden sei (ASB 142).
Macht die Verteidigung bzw. die
Beschuldigte selbst nun geltend, der Grund, warum sie sich nie auf ein Gespräch
mit dem Gutachter eingelassen habe, sei auf ihre negativen Erfahrungen mit der
fallführenden Staatsanwältin und die damit einhergehende Skepsis gegenüber den
Behörden oder von diesen eingesetzten Fachpersonen zurückzuführen, kann sie
nicht gehört werden. Gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre die Beschuldigte auch nicht bereit
gewesen, sich von einem anderen Facharzt psychiatrisch gründlich untersuchen zu
lassen. Auch das Argument, sie habe noch warten wollen, bis weitere Berichte
vorliegen würden, ist nicht stichhaltig. So wurde mit Verfügung vom 23. August
2022.
die Nichtanhandnahme der beanzeigten Delikte gegen die Geschädigten
verfügt und ausführlich dargelegt, wieso kein hinreichender Tatverdacht
besteht. Inwiefern hier weitere Polizeiberichte sachdienlich wären, ist äusserst
fraglich. So hat es sich die Beschuldigte letztendlich selbst zuzuschreiben,
dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist. Wenn im Nachhinein nun
gerügt wird, das Aktengutachten sei unverwertbar, da keine persönliche
Untersuchung stattgefunden habe, verhält sich die Beschuldigte widersprüchlich.
Es ist zwar das Recht jeder beschuldigten Person zu schweigen bzw. nicht
mitzuwirken. Die fehlende Mitwirkung soll allerdings nicht dadurch «belohnt»
werden, dass die Beschuldigte damit zugleich bewirken könnte, dass keine
sachverständige Begutachtung erfolgt bzw. diese dann nicht verwertbar ist.
Andernfalls könnte jede Begutachtung allein durch blosse Verweigerung
verhindert werden. Gerade vor diesem Hintergrund sind Aktengutachten ein
anerkanntes Mittel, um Beweisnot zu vermeiden. Das Bundesgericht führte in
seinem Entscheid 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 aus, die Verweigerung
der persönlichen Untersuchung durch die zu begutachtende Person gelte auch dann
als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung
Ausdruck einer krankheitswertigen Persönlichkeit sei. Habe sich der
Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung
unterblieben sei, verhalte er sich widersprüchlich, wenn er im späteren Verlauf
des Verfahrens rüge, das Aktengutachten sei unverwertbar. Da er sich geweigert
habe, an der Begutachtung teilzunehmen, trage er trotz des im Gesetz
verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner
fehlenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der
Begutachtung gezwungen werden könne (E. 5.4.2). Dies trifft für den
vorliegenden Fall in analoger Weise ebenso zu.
3.4.1.2
Gemäss Einschätzung des
Sachverständigen im Gutachten erscheine es mit Blick auf Symptomatologie und
zeitlichen Verlauf sowie das Fehlen neurologischer Symptome als sehr
unwahrscheinlich, sei aber ohne ergänzende Untersuchungen gleichwohl nicht
gänzlich auszuschliessen, dass die Symptomatik durch eine
körperlich-neurologische Erkrankung, z.B. eine sehr langsam wachsende
Geschwulst wie ein Meningeom im Kopf ausgelöst worden sei. Für einen solchen
Ausschluss brauche es eine Bildgebung des Kopfes, was bislang aufgrund der
mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschuldigten nicht habe durchgeführt
werden können. Weitere bedeutsame Differentialdiagnosen sehe er nicht. Das
Krankheitsbild, so wie es sich in den Äusserungen der Beschuldigten und auch
den Fremdbeschreibungen darstelle, erscheine aber sehr eindeutig.
Macht die Verteidigung nun geltend, das
Gutachten sei ohne ein aktuelles MRI-Ergebnis bezüglich einer möglichen
Differentialdiagnose unvollständig, kann sie wiederum nicht gehört werden. Die
fehlende persönliche Untersuchung liegt wie bereits ausgeführt in der
Risikosphäre der Beschuldigten. Der Gutachter erklärte hierzu nachvollziehbar,
dass eine Untersuchung wegen der fehlenden Mitwirkung der Beschuldigten nicht habe
durchgeführt werden können. Er benennt die verbleibende Unsicherheit einer körperlich-neurologischen
Erkrankung offen, wobei er die Wahrscheinlichkeit einer solchen als sehr gering
und das diagnostizierte Krankheitsbild als recht eindeutig bezeichnet. Anlässlich
der Berufungsverhandlung führte der Gutachter aufgrund der zwischenzeitlichen
Entwicklung im Übrigen aus, die Differentialdiagnose erscheine im jetzigen
Zeitpunkt gar noch unwahrscheinlicher. Diese Unsicherheit kann die Beschuldigte
nun nicht zu ihren Gunsten auslegen bzw. Vorteile daraus ziehen, da sie die
Sachverhaltsabklärung durch ihre Mitwirkungsverweigerung erheblich erschwerte
und diese Unsicherheit letztendlich selbst verursachte bzw. hätte aus der Welt
schaffen können. So hatte sie Kenntnis des Aktengutachtens und der darin
gestellten Diagnose bzw. der (sehr unwahrscheinlichen) Differentialdiagnose.
Spätestens in Kenntnis darum hätte sie sich bereit erklären können, an der
Begutachtung im Rahmen des notabene von ihr beantragten Ergänzungsgutachtens
teilzunehmen.
3.4.1.3
Es kann der Vorinstanz im
Übrigen vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Vorbringen der
Verteidigung, das Gutachten sei deliktsbezogen unvollständig, gehe fehl. Der
Gutachter ging davon aus, dass ein Strafverfahren wegen Verleumdung und übler
Nachrede geführt werde. Wenn die Staatsanwaltschaft dann in ihrem Antrag auf
Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB aber letztlich von mehrfacher
falscher Anschuldigung und mehrfacher Verleumdung ausging, so kann dies nicht
entscheidend sein für die Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens. Die dem
Gutachterauftrag und dem überwiesenen Antrag zugrundeliegenden Sachverhalte
blieben im Kerngeschehen unverändert. So hatte sich der Gutachter auf die ihm
überwiesenen Akten (insbesondere die unzähligen Schreiben der Beschuldigten) zu
konzentrieren, wobei die rechtliche Würdigung dieser Akten für ihn
grundsätzlich irrelevant und schliesslich Sache der Strafbehörden ist.
3.4.1.4
Auch die Rüge der Verteidigung,
die gutachterliche Einschätzung sei in zeitlicher Hinsicht überholt und die
aktuelleren Einschätzungen dreier praktizierender Fachärzte, die der
Beschuldigten eine physische und psychische Gesundheit attestierten, würden
aufgrund der persönlichen Untersuchung einen höheren Stellenwert geniessen, greift
nicht. Die von der Beschuldigten eingereichten drei Arztzeugnisse (s.
Ziff. 3.5 nachstehend), in welchen die Beschuldigte als psychisch gesund
beschrieben wird, sind wenig aussagekräftig und unzureichend. Mit der
Vorinstanz ist einerseits völlig unklar, wie die entsprechenden Untersuchungen
genau von statten gingen. Andererseits dürften die Ärzte, abgesehen vom Ehemann
der Beschuldigten, keine Kenntnis vom vorliegenden Strafverfahren gehabt haben,
weshalb ihre Einschätzungen mangels Akteneinsicht nicht auf den vorliegenden
Akten basieren. Insbesondere aber sind weder die Hausärztin noch der Ehemann
der Beschuldigten forensische Psychiater, weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie, den Gesundheitszustand der Beschuldigten zweifelsohne besser
beurteilen kann. Insbesondere das Zeugnis von B.A.___ überrascht überdies insofern,
als dieser doch dem Sachverständigen mitteilte, er habe sich schon gefragt, ob
es sich bei seiner Frau um eine Schizophrenie oder eine
Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen handeln könnte, und dass seine
Frau keine Einsicht bzw. ein psychiatrisches Problem habe. Vor diesem
Hintergrund muss angenommen bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden,
dass B.A.___ von seiner Ehefrau beeinflusst wurde. Was den [ausländischen] Arzt
anbelangt, so ist gänzlich unklar, wer das in [Fremdsprache] verfasste
Arztzeugnis übersetzt hat und ob diese Übersetzung korrekt ist. Im Übrigen sagte
die Beschuldigte zwar aus, es sei ein «besonderer Arzt für psychische
Probleme». Auch hier ist aber völlig unklar, ob die Beschuldigte von diesem
Arzt persönlich untersucht wurde (sie sprach von zwei Fragebögen, die er ihr
zum Ausfüllen gegeben habe), und falls ja, wie sie untersucht wurde.
Zusammenfassend vermögen die drei Arztzeugnisse keine substantiierten Zweifel
am Gutachten zu erzeugen.
3.4.1.5
Letztlich stellt sich grundsätzlich
die Frage, ob die konkreten Gutachterfragen im Rahmen eines Aktengutachtens
beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard
einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es
in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen, zu beurteilen, ob
sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt. Ob und wie sich die
fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert
eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage
differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich dazu äussern, ob eine
Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne
Einschränkungen beantwortbar ist (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2). Wie
weit sich ein Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und
will, wenn keine persönliche Untersuchung stattfinden konnte, ist bis zu einem
gewissen Grad seinem gutachterlichen Ermessen überlassen (6B_1165/2019
vom 30. Januar 2020 E. 1.4).
Der Sachverständige führt in seinem
Gutachten aus, die vorliegende Begutachtung könne sich aufgrund der fehlenden
Kooperation der Beschuldigten nicht auf eine persönliche Untersuchung stützen,
weshalb das Gutachten auf Aktenbasis sowie gestützt auf ein Gespräch mit dem
Ehemann der Beschuldigten erstellt worden sei. Auch gebe es keine
Krankengeschichte oder psychiatrische Vorbehandlungen, aus denen eine
fachärztliche Befunderhebung entnommen werden könne und bei der es allenfalls
schon früher einmal zu psychiatrisch-diagnostischen Beurteilungen gekommen sei.
Das schränke die Sicherheit einer Aktenbegutachtung deutlich ein. Auf der
anderen Seite würden eine grosse Anzahl schriftlicher Äusserungen der
Beschuldigten existieren, worin sich ihr Denken und Erleben offenbare. Weiter
gebe es diverse Fremdbeschreibungen und -angaben, die recht deckungsgleich
seien mit dem, was man an Auffälligkeiten auch den schriftlichen Äusserungen
der Beschuldigten erkennen könne. Hier sei das Bild denn auch recht eindeutig.
Es erscheine daher gutachterlich möglich und vertretbar, ein Aktengutachten zu
erstellen, auch wenn die diagnostische Sicherheit nie die gleiche sein könne,
wie in den Fällen, wo auch eine persönliche Untersuchung möglich sei. Die
Schwierigkeiten im vorliegenden Fall würden sich aus ärztlicher Sicht allerdings
weniger im Bereich der Diagnose, sondern vielmehr im Bereich der Prognose und
Massnahmeempfehlungen sehen.
Ein psychiatrisches Gutachten darf
grundsätzlich lediglich auf Aktenbasis erstellt werden, wenn eine persönliche
Untersuchung nicht möglich war, der Gutachter dies transparent offenlegt und
methodisch berücksichtigt. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Beschuldigten
fällt dabei wie bereits vorstehend ausgeführt in deren eigene Risikosphäre.
Unverwertbar wäre das Aktengutachten wohl dann, wenn der Gutachter zwingend auf
eigene Wahrnehmungen der Beschuldigten angewiesen gewesen wäre, er nicht
kenntlich gemacht hätte, dass und warum er nur auf Aktenbasis arbeitete oder
das Gutachten methodische Mindeststandards verletzen würde. Der Sachverständige
hält zu Beginn seiner Beurteilung fest, dass sich das Gutachten auf die Akten
sowie ein Gespräch mit dem Ehemann der Beschuldigten abstütze, da er mit der
Beschuldigten selbst keine persönliche Untersuchung habe durchführen können. Er
weist jedoch darauf hin, dass eine abschliessende Einschätzung aufgrund der
fehlenden Mitwirkung der Beschuldigten nicht möglich sei, da die dazu nötigen
Untersuchungen nicht hätten durchgeführt werden können. Es sei daher nicht
gänzlich auszuschliessen, dass die Symptomatik durch eine
körperlich-neurologische Erkrankung entstanden sei. Da das Krankheitsbild aufgrund
der unzähligen Schreiben der Beschuldigten, den darin enthaltenen Äusserungen sowie
den Fremdeinschätzungen allerdings doch recht eindeutig erscheine, erachte er
es als statthaft, ein Aktengutachten zu erstellen. Er gelangt zum Schluss, dass
die Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) leidet. Da
der Sachverständige deutlich macht, in welchen Grenzen die gutachterlichen
Einschätzungen ohne die persönliche Untersuchung der Beschuldigten möglich
waren und deren Aussagekraft differenziert darlegt, ist grundsätzlich gegen die
Verwendung des Aktengutachtens nichts einzuwenden. In diesem Sinne reicht die
sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die vom Gutachter diagnostizierte Erkrankung.
Dass der Gutachter die Differentialdiagnose überhaupt aufführte, zeigt im
Übrigen, dass er Alternativerklärungen prüfte und dadurch auch Transparenz
schaffte. Die Ergänzung der theoretisch denkbaren, aber aufgrund des doch recht
eindeutigen Krankheitsbildes sehr unwahrscheinlichen Differentialdiagnose
schwächt die Verwertbarkeit des Gutachtens vorliegend nicht, sondern macht
lediglich deutlich, dass der Gutachter methodisch korrekt und differenziert
vorging. Problematisch wäre, wenn der Gutachter diese verbleibende Unsicherheit
verschwiegen hätte, was hier eben gerade nicht der Fall war.
Es ist zudem festzustellen, dass das
Gutachten vollständig ist, indem die gesamten Akten berücksichtigt wurden. Der
Sachverständige setzte sich im Gutachten mit den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen
und dem konkreten Fall auseinander. Auch beantwortete er alle ihm von der
Staatsanwaltschaft gestellten Fragen. Es ist ausserdem nicht erkennbar,
inwiefern das Gutachten nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen
entsprechen sollte. Von der Verteidigung wird zudem nicht geltend gemacht, dass
es dem Sachverständigen an der nötigen Fachkompetenz fehlt.
3.4.1.6
Aus dem Gutachten von Dr. med. C.___
ergeben sich zusammenfassend keine Mängel. Vielmehr erweist sich dieses als
schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung
sowie die von der Beschuldigten zu tragenden Konsequenz der fehlenden
Mitwirkung ist das Aktengutachten im Folgenden uneingeschränkt zu
berücksichtigen und es kann davon ausgegangen werden, dass durch die unzähligen
Schreiben der Beschuldigten sowie die Fremdeinschätzungen eine ausreichende
Grundlage für die diagnostische und prognostische Einschätzung des Gutachters
bestand. Im Übrigen konnte sich der Gutachter anlässlich der
Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und der
Beschuldigten Fragen stellen. Er bestätigte die von ihm mit Gutachten gestellte
Diagnose.
3.4.2
Psychische Störung
Der Sachverständige führte im Gutachten
aus, bei der Beschuldigten zeige sich in ihrem Verhalten und Auftreten ein
Krankheitsbild, welches durch ein seit rund zwei Jahren vorliegendes
Wahnerleben gekennzeichnet sei. Es handle sich dabei nicht um einen einfachen
isolierten Wahn, sondern um ein komplexes Wahngebilde, in das fortlaufend neue
Erlebnisse und Nachrichten eingearbeitet würden. Dieses Wahnerleben betreffe in
erster Linie den Nachbarn und seine Frau, lasse dann aber auch andere Personen
eingebunden sein. Das vorliegende Wahnerleben sei mit einem erheblichen
Bedrohungs- und Beeinträchtigungserleben verknüpft, mit der Vorstellung der
Beschuldigten, dass der Nachbar und dessen Frau nicht nur regelmässig in den
Nahraum der Beschuldigten und deren Familie eindringen würden, sondern hoch
kriminelle Personen seien. Die Beschuldigte sei unverrückbar von der
Richtigkeit ihrer (wahnhaften) Vorstellungen überzeugt. Realitätsfremde
Wahrnehmungen und Zeitungsartikel über Delikte und Fotos würden in ihr Wahnerleben
fortlaufend eingebaut und mit den betroffenen Personen verknüpft. Die
Symptomatik gehe deutlich länger als vier Wochen und sie sei auch nicht durch
irgendeinen Drogen- oder Substanzkonsum ausgelöst worden oder anders erklärbar.
Weiter gebe es Hinweise auf akustische und die Beschuldigte subjektiv
beeinträchtigende Halluzinationen in Form von Tönen oder Geräuschen. Um dies
näher abklären zu können, würde es die Mitarbeit der Beschuldigten brauchen,
die derzeit nicht vorhanden sei. Bei der Beschuldigten sei damit eine
psychotische Störung, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00;
kontinuierlich, ohne Remission) zu diagnostizieren. Das Erleben der
Beschuldigten gehe dabei deutlich über das hinaus, was mit einer einfachen
wahnhaften Störung klassifikatorisch zu bezeichnen wäre. Das Krankheitsbild, so
wie es sich in ihren Äusserungen und auch den Fremdbeschreibungen darstelle,
erscheine sehr eindeutig. Im Vergleich mit Tätern vergleichbarer Delikte sei
die Beschuldigte sehr schwer psychisch krank. Aufgrund der Psychose mit aktivem
Wahnerleben sei von einer massiven Realitätsverkennung und Falschinterpretation
des Erlebten auszugehen. Im Vergleich mit Personen der entsprechenden
Diagnosegruppe sei von einer gesunden Primärpersönlichkeit, einem späten
Erkrankungsbeginn und Erhalt doch noch recht vieler Alltagskompetenzen zu
sprechen, was sie eher in einem unteren Schweregrad einordnen lasse.
Der Ehemann der Beschuldigten habe sich
im Gespräch mit dem Sachverständigen dahingehend geäussert, als dass er sich
schon viele Gedanken gemacht habe, was das Problem bei seiner Frau sein könnte.
Ihm sei auch geraten worden, einen Psychiater aufzusuchen. Seine Frau habe sich
aber geweigert, zu einem Psychiater zu gehen. Immerhin habe es Abklärungen
somatischer Natur bei der Hausärztin gegeben und da sei nichts Auffälliges
herausgekommen. Er habe sich schon gefragt, ob es sich allfällig um eine
Schizophrenie oder eine Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen handeln
könnte. Eine allfällige Behandlung sei schwierig umzusetzen, da seine Frau
keine Einsicht habe, dass bei ihr ein psychiatrisches Problem bestehe, und sie
habe auch grosse Vorurteile gegenüber der Psychiatrie. Er wisse nicht, ob es
ihm gelänge, allenfalls ambulant bei seiner Frau eine Behandlung mit
neuroleptischen Medikamenten in die Wege zu leiten, oder ob das vielleicht nur
gehe, wenn eine entsprechende behördliche Weisung vorliege.
3.5
Arztzeugnisse (ASBW 033 ff., 058)
Im Rahmen der Eingabe der Beschuldigten
vom 16. Dezember 2024 an das erstinstanzliche Gericht reichte diese die
folgenden drei Arztzeugnisse zu den Akten:
-
Ärztliches Zeugnis vom 10.
Dezember 2024 von Dipl. med. H.___: Es werde bestätigt, dass die Beschuldigte
physisch und psychisch gesund sei (klinische Untersuchung, Labor, psychische
Testung). Die Beschuldigte werde seit Februar 2024 von ihr hausärztlich
betreut.
-
Diagnose-Bescheinigung vom
15.
November 2024 von Dr. med. I.___: Die Beschuldigte sei während ihres
Aufenthaltes [im Ausland] zu ihm gekommen, um ihre psychiatrische Gesundheit
beurteilen zu lassen. Seine Schlussfolgerung sei, dass die Beschuldigte keine
psychiatrische Erkrankung habe und gesund sei.
-
Ärztliches Zeugnis vom 7.
November 2024 von Dr. med. B.A.___: Er sei der Hausarzt der Beschuldigten seit
dem Jahr 2002 und bestätige hiermit, dass die Beschuldigte physisch und
psychisch gesund sei.
4.
Konkrete Beweiswürdigung
4.1
Im Rahmen der Einvernahme vom 27.
Juli 2022 wurde die Beschuldigte von der Polizei gefragt, ob sie sich der
Konsequenzen einer falschen Anschuldigung und darüber bewusst sei, dass sie mit
einer Gegenanzeige zu rechnen habe, sobald der Geschädigte 2 von den
Verdächtigungen erfahre (AS 314 f.). Auch in der Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 wurde der Beschuldigten ausführlich
dargelegt, dass ihre Beobachtungen keine strafrechtliche Relevanz aufweisen
würden, dass ihr seitens des Geschädigten 2 eine Anzeige drohen könnte und bei
weiteren gleichlautenden Eingaben in dieser Sache eine Anzeige wegen falscher
Anschuldigung geprüft werde (AS 019, 021). Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil
letztlich zum Schluss, dass die Beschuldigte spätestens mit der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 Gewissheit über die Unwahrheit
ihrer Behauptungen gehabt habe. Für den Zeitraum vorher sei zu Gunsten der
Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nicht wider besseres Wissen gehandelt
habe (Urteilsseite [US] 7).
4.2
Den Ausführungen der Vorinstanz kann
diesbezüglich nicht gefolgt werden. Entscheidend ist vorliegend nämlich nicht,
was objektiv richtig ist bzw. was die Staatsanwaltschaft feststellte und der
Beschuldigten mitteilte, sondern vielmehr, was die Beschuldigte subjektiv effektiv
für wahr hielt. Die Staatsanwaltschaft legte der Beschuldigten in der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 zwar ausführlich und
unmissverständlich dar, dass die Vorwürfe der Beschuldigten nicht beweisbar
sind und es keinen hinreichenden Tatverdacht gibt. Selbst der Gutachter kam
aber zum Schluss, dass die Beschuldigte «unverrückbar von der Richtigkeit ihrer
(wahnhaften) Vorstellungen überzeugt» sei. So hielt die Beschuldigte ihre
Behauptungen auch nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft,
deren Inhalt und Wortlaut sie durchaus verstanden haben dürfte, nach wie vor
für wahr, auch wenn diese objektiv unzutreffend waren. Aus diesem Grund erhob
die Beschuldigte in der Folge auch Beschwerde gegen diese Verfügung. Zudem
beteuerte sie in ihren Schreiben sowie Einvernahmen stets, keine unschuldigen
Menschen falsch zu beschuldigen. Die Beschuldigte war vielmehr der Ansicht,
ihre Anliegen würden von der Staatsanwaltschaft nicht ernst genommen und nicht
seriös untersucht, bzw. die Staatsanwaltschaft lasse die Polizei ihre
Beobachtungen gar nicht überprüfen. Die Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft führte bei der Beschuldigten nicht zu besserem Wissen.
Letzteres würde die innere Akzeptanz der Unwahrheit der eigenen Behauptungen
voraussetzen. Genau diese Fähigkeit dürfte bei einer Person mit paranoider
Schizophrenie aber nicht vorhanden sein. Anhand der unzähligen Schreiben und
Aussagen der Beschuldigten wie auch der Wahrnehmungen Dritter sowie
Feststellungen des Gutachters, erachtet es das Gericht als erstellt, dass die
Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt felsenfest davon überzeugt ist, dass
ihre Beobachtungen der Wahrheit entsprechen und die Staatsanwaltschaft sich
weigerte, ihre Hinweise sorgfältig zu prüfen. Dies kann insbesondere auch dem letzten
Schreiben vom 16. Dezember 2024 entnommen werden, woraus in aller Klarheit hervorgeht,
dass die Beschuldigte auch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von ihren
Behauptungen nach wie vor überzeugt war. Zudem gab sie zu verstehen, die
Staatsanwaltschaft als Teil einer Verschwörung zu sehen, welche ihre Hinweise
nicht untersuche, die Nachbarn schütze und deren Unheil ungehindert freien Lauf
lasse. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte aus, sie
sei nach wie vor überzeugt, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien und ihre
Beobachtungen zutreffen würden. Sie habe zum Schutze der Bevölkerung gehandelt
und über 3000 Stunden in ihre Beobachtungen und Schreiben investiert. Wer
aufgrund eines Wahns von der Richtigkeit seiner «Version» überzeugt ist,
handelt nicht wider besseres Wissen, selbst wenn ihm das Gegenteil mehrfach
erklärt wurde. Der Fall ist denn auch nicht vergleichbar mit einer gesunden
Person, von der erwartet werden dürfte, dass sie die Unwahrheit ihrer
Behauptungen spätestens nach der Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft einsehen und es gut sein lassen würde.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass
die Beschuldigte auch nach Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23.
August 2022 und damit nach entsprechenden Hinweisen der Staatsanwaltschaft
aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung und den damit einhergehenden
schweren Realitätsverkennungen und wahnhaften Überzeugungen subjektiv weiter an
die Wahrheit ihrer Aussagen glaubte, ihre Wahnüberzeugungen unverrückbar waren
und sie entsprechenden Gegenerklärungen oder -beweisen unzugänglich war bzw.
diese umdeutete. Es muss deshalb als erstellt gelten, dass die Beschuldigte
stets von der Richtigkeit ihrer Behauptungen überzeugt war bzw. diese zumindest
für höchstwahrscheinlich wahr hielt.
Am Rande sei erwähnt, dass das Gericht
aufgrund der mit Gutachten vom 31. Oktober 2023 diagnostizierten
paranoiden Schizophrenie letztlich zu Gunsten der Beschuldigten zum Schluss
kommt, dass die Beschuldigte nicht um die Unwahrheit ihrer Behauptungen wusste.
Würde gestützt auf die drei eingereichten Arztzeugnisse, welche das Gericht wie
vorstehend bereits ausgeführt als nicht aussagekräftig und zum Beweis
ungeeignet erachtet, davon ausgegangen, die Beschuldigte sei psychisch
vollkommen gesund, müsste sie sich wohl den Vorwurf gefallen lassen, spätestens
mit Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 Kenntnis von der
Unwahrheit ihrer Behauptungen gehabt zu haben.
V. Rechtliche Würdigung
1.
Verleumdung (Art. 174 StGB), falsche
Anschuldigung (Art. 303 StGB)
1.1
Der Verleumdung macht sich gemäss
Art. 174 Ziff. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen
bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die
geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer
eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.
1.2
Der falschen Anschuldigung macht
sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde
eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine
Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige
Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen
Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB).
1.3
Sowohl der Straftatbestand der
Verleumdung wie auch der falschen Anschuldigung erfordern in subjektiver
Hinsicht Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln
«wider besseres Wissen». Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein,
sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres
behauptet. Eventualvorsatz genügt nicht, notwendig ist vielmehr direkter
Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage.
Liegt Eventualvorsatz vor und hält der Täter die Aussage bloss
für möglicherweise unrichtig, kommt Art. 173 StGB (Üble Nachrede) in
Betracht (Frank Riklin, BSK StGB,
Art. 174 StGB, N 6 ff.; Vera
Delnon/Bernhard Rüdy, BSK StGB, Art. 303 StGB, N 27).
1.4
Nach dem Beweisergebnis ist
erstellt, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung von
der Richtigkeit ihrer Behauptungen überzeugt war. Das Tatbestandselement des
Handelns wider besseres Wissen, die positive Kenntnis also um die Unwahrheit
Dispositiv
der behaupteten Bezichtigungen, muss demnach verneint werden. Der subjektive
Tatbestand ist folglich sowohl bei der Verleumdung wie auch der falschen
Anschuldigung nicht erfüllt, weshalb sich die Beschuldigte entgegen der
Vorinstanz der entsprechenden Delikte nicht fehlbar machte. Eine weitergehende
Prüfung der Erfüllung der restlichen Tatbestandselemente erübrigt sich damit. Zu
prüfen bleibt, ob der Sachverhalt den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.
An dieser Stelle kann bereits
vorweggenommen werden, dass die Beschuldigte im Gutachten vom 31. Oktober 2023
für schuldunfähig erklärt wurde (s. Ziff. 2.3 nachfolgend). Es handelt sich
vorliegend denn auch um ein Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten
Person nach Art. 374 f. StPO. In solchen Verfahren wird keine Anklage im
eigentlichen Sinne erhoben und es wird insbesondere der beschuldigten Person
nicht der Vorwurf einer schuldhaften Tatbegehung gemacht. Deshalb muss die
Beschuldigte im vorliegenden Fall von der mehrfachen Verleumdung sowie der mehrfachen
falschen Anschuldigung auch nicht freigesprochen werden.
2. Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB)
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.1.1 Der üblen Nachrede macht sich nach
Art. 173 Ziff. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm
vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder
dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist
er nicht strafbar (Ziff. 2).
2.1.2 Voraussetzung
ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d. h. der Vorwurf
eines unehrenhaften Verhaltens. Die angegriffene Person braucht nicht
namentlich genannt zu sein; es genügt, wenn nach den Umständen erkennbar ist,
auf wen sich die Äusserung bezieht. Gegenstand einer üblen Nachrede können aber
auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen.
Sowohl wahre als auch unwahre die Ehre
beeinträchtigende Aussagen können Gegenstand einer üblen Nachrede sein.
Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr
hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die
Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der Täter bleibt straflos,
wenn er zu einem Entlastungsbeweis zugelassen wird und der Beweis gelingt. Die
Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Es genügt, wenn es sich
um eine einzige Person handelt. Dritte sind auch Behörden im
Verhältnis zu den Bürgern, die sie kontaktieren. Vollendet ist die Tat,
wenn der Andere die Äusserung zur Kenntnis nimmt (Franz Riklin, BSK StGB, Art. 173 StGB N 2 f., 5 ff.).
2.1.3 Die üble Nachrede
setzt stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven
Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualvorsatz genügt.
Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich. Der Vorsatz
braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der
Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein
und sie trotzdem erhoben haben. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört zum
Vorsatz nicht das Bewusstsein ihrer Unwahrheit (Riklin, a.a.O., N 9 ff.).
2.1.4 Wahre ehrverletzende
Behauptungen sind i. d. R. straflos. Der Verletzer kann den
Wahrheitsbeweis erbringen. Er ist beweispflichtig. Es liegt eine Umkehr der
üblichen Beweislast vor. Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der
Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der
Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben. Gemäss BGE 106 IV 115
ist der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines
diesbezüglich geäusserten Verdachts grundsätzlich nur durch die
entsprechende Verurteilung zu erbringen, es sei denn, gegen den
Beschuldigten oder Verdächtigen könne ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr
durchgeführt werden. Das hat zur Folge, dass es nach einem Freispruch, einer
Einstellung des Verfahrens und nach einem Verzicht auf die Einleitung der
Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) durch die zuständige
Instanz nicht möglich ist, in einem Ehrverletzungsprozess den Wahrheitsbeweis
für die Begehung des Delikts zu leisten. Diese Auffassung geht sehr weit,
namentlich weil schon eine Nichtanhandnahme (Verzicht auf die Einleitung einer
Strafuntersuchung) eine Sperrwirkung entfaltet. Wird der Beschuldigte aus
diesen Gründen nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen, verbleibt ihm allenfalls
noch der Gutglaubensbeweis (Riklin,
a.a.O., N 13 ff.).
2.1.5 Ehreingriffe sind
demgegenüber i. d. R. strafbar, wenn sie unwahr sind. Der
Verletzer kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, d. h. er ist
ausnahmsweise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er
ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Auch
hier trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko. Der gute
Glaube genügt noch nicht, der Angeschuldigte muss überdies ernsthafte Gründe
gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben. So könnte sich bspw.
ein Journalist entlasten, wenn er darlegt, dass er eine falsche Behauptung
deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil sie in einem
Polizeibericht stand oder wenn er sich auf andere als zuverlässig geltende
Quellen abstützen konnte. Je schwerer ein Ehreingriff ist, umso grössere
Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts,
wobei die Schwere einerseits vom Vorwurf selber und andererseits vom
Verbreitungsgrad abhängt. Für die Medien hat dies zur Folge, dass allein schon
wegen ihres Verbreitungsgrades an Journalisten häufig besonders strenge
Massstäbe angelegt werden. Bei Mitteilungen an die Behörden kann man nicht
verlangen, dass der Anzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren
durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann man
bei Mitteilungen an die Behörden damit rechnen, dass diese die erhobenen
Behauptungen kritisch prüfen. Aber auch dann darf man eine Anschuldigung nicht
als sichere Tatsache hinstellen, wenn bloss Grund zur Verdächtigung besteht.
Der Gutglaubensbeweis kann nicht mit Tatsachen geführt werden, die
erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von
denen der Äusserer im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte. Der
Gutglaubensbeweis ist gemäss BGE 101
IV 292 auch
möglich, wenn erneut eine Verdächtigung vorgebracht wird, nachdem über die
einer Person vorgeworfene angebliche Straftat eine Strafuntersuchung
durchgeführt wurde, die mit der Einstellung endete; doch muss der Täter
diesfalls mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob er wirklich genügend ernsthafte
Gründe hat, so zu handeln. Ist der Gutglaubensbeweis erbracht, so ist ein
Schuldvorwurf ausgeschlossen und der Ehrbeeinträchtiger straflos, es liegt
ein Schuldausschlussgrund vor, d. h. er ist freizusprechen. Es ist diesfalls
nicht zulässig, von einer blossen Strafbefreiung auszugehen. Gelingt der
Gutglaubensbeweis nicht oder wird der Täter zum Beweis nicht zugelassen, ist er
strafbar (Riklin, a.a.O., N 19,
21, 23 ff.).
2.2 Konkrete Beurteilung
2.2.1 Die Beschuldigte bezichtigte die
beiden Geschädigten sowie die Privatklägerin bei inner- und ausserkantonalen
Behörden sowie Privatpersonen diverser, teils schwerer Vergehen und Verbrechen.
So behauptete sie bspw., diese seien Teil einer kriminellen Bande und für
mehrere Banküberfälle, Brandstiftungen und Einbrüche verantwortlich. Dass
solche Behauptungen geeignet sind, den Ruf einer Person massiv zu schädigen,
ist selbsterklärend und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dies insbesondere
auch, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall als unwahr herausstellen. Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 kam die Staatsanwaltschaft nämlich
zum Schluss, dass aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts keine
Untersuchung eröffnet werde und die diversen Anzeigen der Beschuldigten nicht
an die Hand zu nehmen seien. Nach dem Beweisergebnis ist zwar erstellt, dass
die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht um die Unwahrheit
ihrer Aussagen wusste. Allerdings muss unter den gegebenen Umständen davon
ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ihre Schreiben im Bewusstsein der
Ehrenrührigkeit ihrer Behauptungen verfasste und sich wiederum im Bewusstsein
darum dazu entschied, diese an Behörden und Privatpersonen weiterzuleiten, um
schlussendlich eine Strafuntersuchung gegen die genannten Personen zu bewirken.
Sie muss sich deshalb den Vorwurf gefallen lassen, mit direktem Vorsatz
gehandelt zu haben. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass die Frage,
ob die Täterschaft mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelte,
von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit
bedeutet nicht, dass die Täterschaft keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden
kann; im Gegenteil kann auch eine völlig schuldunfähige Person vorsätzlich
handeln (Felix Bommer/Volker Dittmann,
BSK StGB, Art. 19 StGB N 19). Sowohl der objektive wie auch der subjektive
Tatbestand sind vorliegend erfüllt.
2.2.2 Aufgrund der
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 wird
die Beschuldigte nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen. Zu prüfen bleibt der
Gutglaubensbeweis. Dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung
von ihren Behauptungen persönlich überzeugt und in dem Sinne guten Glaubens
war, ist nach dem Beweisergebnis erstellt. Als weitere Voraussetzung stellt
sich allerdings zusätzlich die Frage, ob die Beschuldigte auch ernsthafte
Gründe hatte, an die Wahrheit ihrer Behauptungen zu glauben. Der Beschuldigten
wurde mit Gutachten vom 31. Oktober 2023 eine schwere psychische Erkrankung,
konkret eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Diese Krankheit schliesst
den Gutglaubensbeweis nicht kategorisch aus. Ein solcher könnte gelingen, wenn
die Person reale Hinweise hätte und die Krankheit nicht die alleinige Grundlage
der Überzeugung bilden würde. Es dürften damit konkrete Indizien oder zumindest
ein objektiv nachvollziehbarer Anlass, der auch Dritte überzeugen k.nte,
vorausgesetzt sein. Dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Wahnvorstellungen und
damit krankheitsbedingt subjektiv von ihren Bezichtigungen überzeugt war, kann rechtlich
nicht (allein) als ernsthafte Gründe gelten. Erforderlich wäre eben vielmehr,
dass auch aus Sicht eines vernünftigen Dritten ernsthafte Gründe für den
Wahrheitsglauben bestanden. Entscheidend – im Zusammenhang mit den ernsthaften
Gründen – dürfte damit nicht die Krankheit der Beschuldigten sein, sondern ob
ihre Überzeugung auf überprüfbaren, nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhte.
Die zahlreichen Schreiben der
Beschuldigten enthalten keine (belastbaren) objektiven Beweismittel und keine realen
Hinweise. Vielmehr beruhen sie einzig auf wahnhaften Behauptungen der
Beschuldigten, teils kombiniert mit Ausschnitten aus den Medien sowie darin
enthaltenen fotografischen Aufnahmen von mutmasslicher Täterschaft. Auf den
Fotos will die Beschuldigte die Geschädigten anhand von Haaren, Kleidungsstücken,
Rucksäcken oder Brillen erkannt haben (z.B. AS 041 ff., 045 ff.). Darauf
ersichtlich sind allerdings irgendwelche Personen, wobei die Fotos mehrheitlich
unscharf und die Personen nicht erkennbar sind. Dafür, dass es sich dabei um
die Geschädigten handeln würde, gibt es keine Anhaltspunkte und ihre
Täterschaft ist alles andere als naheliegend. Die Vorwürfe der Beschuldigten den
Geschädigten sowie der Privatklägerin gegenüber sind allesamt nicht
nachvollziehbar und entbehren jeglicher objektiver Grundlage. Ein objektiv
nachvollziehbarer Anlass, der auch einen vernünftigen Dritten hätte überzeugen
können, bestand zu keinem Zeitpunkt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die
psychische Erkrankung der Beschuldigten die alleinige Grundlage ihrer
Überzeugung bildete. Das Vorliegen von ernsthaften Gründen, wie es Art. 173
Ziff. 2 StGB voraussetzt, muss damit verneint und der Gutglaubensbeweis als
misslungen erachtet werden.
Folglich hat die Beschuldigte mit ihren
Handlungen den Tatbestand der mehrfachen üblen Nachrede sowohl in objektiver
wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt.
2.3 Schuldunfähigkeit
2.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der
Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht
seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.
2.3.2 Der Gutachter kam in seinem
Gutachten vom 31. Oktober 2023 zum Schluss, dass aufgrund der Psychose mit
aktivem Wahnerleben von einer massiven Realitätsverkennung und
Falschinterpretation des Erlebten auszugehen sei. Möglicherweise werde die
Erkrankung durch Halluzinationen zusätzlich unterhalten. Aufgrund der Art und
Schwere der vorliegenden psychischen Erkrankung sei davon auszugehen, dass die
Einsichtsfähigkeit für das Unrecht der Taten aufgehoben sei. Vor diesem
Hintergrund erübrige sich eine Prüfung der Steuerungsfähigkeit. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht sei für die vorliegenden Delikte bei der
Beschuldigten damit von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit zu sprechen (AS
107).
2.3.3 Da die Beschuldigte die mehrfache
üble Nachrede also im Zustand der Schuldunfähigkeit verübte, wird festgestellt,
dass sie die Taten schuldlos beging und damit straflos bleibt.
VI. Massnahme
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine
Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr
weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64
erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit
ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf
die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist (Abs. 2). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer
Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der
Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert
sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des
Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher
Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c).
Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete
Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).
1.2 Die Anordnung einer ambulanten
Behandlung nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung sowie
die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit dem
Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im
Gegensatz zur stationären Behandlung nach Art. 59 StGB reicht bei einer
ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine
Übertretung aus (lit. a). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter
vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten
Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger
als zwei Monate dauern (Art. 63 Abs. 3 StGB). Die ambulante Behandlung dauert
in der Regel längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit der Verlängerung um
jeweils ein bis fünf Jahre, Abs. 4).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Psychiatrisches Aktengutachten vom
31. Januar 2023 (AS 096 ff.)
Der Gutachter führt in seinem Gutachten
aus, es gebe keinerlei Hinweise auf deliktisches Verhalten der Beschuldigten
vor Krankheitsausbruch. In diesem Zusammenhang sei von einer gesunden
Primärpersönlichkeit und einem späten Erkrankungsbeginn zu sprechen. Die
Beschuldigte sei psychisch sehr schwer krank, bei ihr sei eine paranoide
Schizophrenie (ICD-10: F20.00; kontinuerlich, ohne Remission) zu
diagnostizieren (AS 106 f.; vgl. nähere Ausführungen dazu unter Ziff. III. 3.4.2
vorstehend).
Aus der Krankheit heraus und dem
Umstand, dass diese nicht behandelt werde, zeige sich bezüglich der Delinquenz
eine ausgesprochene Hartnäckigkeit. Es müsse vom Vorliegen einer
paranoid-schizophrenen Störung mit hoher Deliktrelevanz ausgegangen werden. Es
sei zu erkennen, dass die Beschuldigte immer wieder in ähnlicher Weise
deliktisch handle, was sich aus der Krankheit heraus erkläre, zumal sie ja
bisher auch nicht behandelt werde. Für eine solche Störung typisch, bestehe bei
der Beschuldigten keinerlei Krankheitseinsicht, kein Krankheitsgefühl und kein
Behandlungswunsch. Eine solche Erkrankung führe häufig, wenn sie nicht
behandelt werde, zum Zusammenbrechen der üblichen beruflichen und sozialen
Leistungsfähigkeit, man könne dann auch von einem Knick in der Lebensgeschichte
sprechen. In der Folge könne es unbehandelt zur Zerrüttung von Partnerschaften
und zur sozialen Desintegration kommen. Aufgrund des Krankheitsgeschehens mit
fehlender Störungseinsicht sei die Beschuldigte nicht in der Lage und
motiviert, sich irgendwie selbstkritisch mit ihren Taten auseinanderzusetzen.
In vielen Fällen könnten Schizophrenieerkrankungen gut behandelt werden und es
sei mit einer wirksamen Behandlung auch von einer durchschlagenden Verbesserung
der Legalprognose auszugehen. Es gebe ambulante und stationäre Angebote und
mulitimodale Behandlungsansätze, deren Basis in aller Regel eine neuroleptische
Medikation darstelle. Eine Therapiebereitschaft liege bei der Beschuldigten erkennbar
nicht vor. Deshalb sei es bislang nicht möglich gewesen, eine zielführende
Behandlung, die letztlich vermutlich nur über Zwang möglich sein werde, in die
Wege leiten zu können. Das Einleiten einer Strafuntersuchung habe die
Beschuldigte nicht von ihrem Handeln abbringen können, fühle sie sich in ihrem Wahn,
also krankheitsbedingt, auch völlig im Recht und missverstanden. Gesamthaft
betrachtet sei ohne Behandlung von einem sehr hohen Rückfallrisiko weiterer
Delinquenz wie bislang begangen auszugehen. Es sei aber auch ein erhöhtes
Risiko für Gewaltstraftaten zu erkennen. Üblicherweise würden Frauen nur sehr
selten einmal gewalttätig. Liege aber eine paranoide Schizophrenie vor, erhöhe
sich das Gewaltrisiko grundsätzlich ganz erheblich, und zwar um ein Vielfaches.
Vorliegend ergebe sich das Risiko auf dem Boden eines massiven Verfolgungs- und
Bedrohungserlebens, welches mit der Krankheit einhergehe. Mit Dauer der
unbehandelten Erkrankung könne ein solches Risiko zunehmen, führe doch das
wahnhafte Erleben bei dem Betroffenen wie zu einer Zermürbung, bis dann eines
Tages, im Einzelmoment schwer vorhersehbar, es plötzlich zur Entschlussfassung
komme, sich nun zu wehren bzw. zu verteidigen, «zum Angriff» überzugehen. Dass
sie im Wahn glaube, die Nachbarn würden wiederholt in ihr Haus eindringen, sei
dabei als ungünstig zu werten, da hier ihr naher Sozialraum nicht mehr
respektiert werde und sie sich wie in die Ecke gedrängt fühlen müsse, was sie
über kurz oder lang zu «Verteidigungs-»Handlungen motivieren dürfte. Dies gelte
erst recht dann, wenn sie hierdurch nicht zuletzt auch ihre Kinder bedroht
sehen sollte. Gerade auch der Umstand, zu glauben, die Nachbarn seien die
Täterschaft bei sehr schweren Verbrechen und die Sicherheit der Schweiz sei in
Gefahr, dürfte zu einem erheblichen Handlungsdruck führen. Dies gelte umso
mehr, als dass sie keine Mitstreiter finden könne, das in ihren Augen
Offensichtliche nicht gesehen werde und sie sich hier als einsame Kämpferin
gegen eine schlimme Verbrecherbande erlebe. Das Risiko, dass sie aufgrund ihrer
Erkrankung gewalttätig handeln könnte, und in erster Linie wären hier die
Nachbarn betroffen, erscheine ihm nicht unbedeutend. Unbehandelt sei ihr
Gewaltrisiko jedenfalls sehr viel höher, als man das sonst üblicherweise in der
(weiblichen) Bevölkerung antreffen könne. Häufig finde man auch andere Arten
von «Verteidigungshandlungen», die von der erkrankten Person in subjektiver
Notwehr begangen würden, wie z.B. Sachbeschädigungen oder Brandstiftungen. Zur
Sicherheit der prognostischen Einschätzung sei zu sagen, dass sie in Bezug auf
ein Wiederholen der Anlassdelikte als im üblichen Rahmen imponiere, in Bezug
auf Gewaltdelikte aber sehr gering sei. Dies auch deshalb, weil sie sich nicht
habe untersuchen lassen und damit wenig zur Wahndynamik, inneren Spannung und
Verzweiflung der Beschuldigten gesagt werden könne. Man wisse damit wenig über
den sich aus dem Wahn ergebenen Handlungsdruck, der sich bislang «nur» in
Erstatten von Anzeigen und dem Schreiben verleumderischer Briefe gezeigt habe,
vom einen auf den anderen Tag aber auch zu qualitativ anderen Handlungen führen
könne. Eine im Vergleich zu anderen Fällen verminderte Sicherheit der
legalprognostischen Beurteilung heisse im Übrigen aber nicht, dass die Gefahr
gering sei, sondern, dass man sie weniger gut einschätzen könne wie sonst
üblich (AS 110 ff).
Die Störung der Beschuldigten drohe zu
chronifizieren. Es stelle sich die Frage, inwieweit der belasteten
Legalprognose mit einer Massnahme entgegengetreten werden könne und ob eine
allfällige Massnahme verhältnismässig wäre. Es bestehe bei der Beschuldigten
zwar ein durch das Wahnerleben ausgelöster sehr hoher Leidensdruck, aber soweit
erkennbar keinerlei Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft,
weshalb eine Behandlung daher nur gegen deren Willen stattfinden könne.
Üblicherweise, bei Ansprechen auf eine allenfalls zu Beginn unter Zwang
gegebenen Medikation, komme es zu einer Verbesserung des Zustandsbildes, meist
auch zum Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit in diesen Fragen und in Folge zur
Einwilligung in eine weitere Behandlung. Aus ärztlicher Sicht brauche es hier
dringend eine psychiatrische und v.a. medikamentöse Behandlung. Wenn diese
nicht ambulant aufgegleist werden könne, wonach es aussehe, gehe das nur über
eine stationär psychiatrische Einleitung. Zu empfehlen sei damit die Anordnung
einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3
StGB. Unbehandelt habe diese Erkrankung oft eine hohe selbstzerstörerische
Komponente, führe zur sozialen Isolierung bzw. zum sozialen Abstieg, allenfalls
könne es auch zum Bruch der Ehe kommen und es seien erhebliche finanzielle
Folgen denkbar. Weiter werde durch die Erkrankung erfahrungsgemäss die
Erziehungsfähigkeit der betroffenen Person ganz erheblich tangiert und das Wohl
der Kinder sei gefährdet, da diese ständig dem paranoiden Erleben der Mutter
ausgesetzt seien. Offenbar sei der jüngste Sohn letzten Sommer mit
Verhaltensauffälligkeiten in Erscheinung getreten, die seines Erachtens mit
hoher Wahrscheinlichkeit durch das Erleben der unbehandelten Erkrankung der
Mutter zumindest gefördert, wenn nicht gar wesentlich ausgelöst worden seien.
Darüber hinaus wisse er keine andere Massnahmen zu nennen, die ihm geeignet
erscheinen würden, das Rückfallrisiko bei der Beschuldigten und das von ihr
ausgehende Risiko für andere Straftaten erfolgsversprechend und deutlich zu
senken. Sollte zwischenzeitig auf andere Art und Weise, z.B. auf Druck des
Ehemannes oder der KESB, eine Behandlung erfolgreich aufgegleist werden,
bräuchte es hingegen die strafrechtliche Massnahme in seinen Augen nicht mehr
(AS 114 f.).
2.2 Befragung Dr. med. C.___ vom 23.
Februar 2026 (ASB 147 ff.)
Der Gutachter führte aus, er könne die
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie auch im heutigen Zeitpunkt bestätigen. Das
Problem sei allerdings, dass die juristische Aufarbeitung und der medizinische
Verlauf im Zeitrahmen ein bisschen auseinander gehen würden. Drei Jahre später
müsse man jetzt überlegen, ob es vielleicht Anhaltspunkte gebe, etwas
Wesentliches im Bereich Diagnose, Schuldfähigkeit, Prognose und/oder
Massnahmenempfehlung zu verändern. Von dem, was er heute gesehen und erlebt
habe, würden an der Diagnose weiterhin keine grossen Zweifel bestehen. Auch
wisse er keine sinnvolle Differentialdiagnose, die hier wirklich ernsthaft in
Betracht zu ziehen sei. Ein Tumor erscheine ihm im jetzigen Zeitpunkt sehr
unwahrscheinlich. In der Regel wachse ein Tumor, das Störungsbild werde über
Jahre hinweg stärker und es gebe neue Symptome. Dies sehe man hier nicht. Insofern
sei eine Gehirntumormöglichkeit sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der schweren
Erkrankung und dem Wahnerleben, das die Beschuldigte zu ihrem Handeln dränge, sei
sie aus ärztlicher Sicht nicht schuldfähig. Bezüglich der Legalprognose scheine
es, dass die Wahndynamik etwas abgenommen habe. Man wisse zumindest nichts von
neuen Anschuldigungen oder neuen ähnlichen Handlungen, wie zuvor ausgeführt. Es
seien jetzt also rund drei Jahre, in welchen sie mit solchen Handlungen nicht
mehr in Erscheinung getreten sei – obwohl die Wahnsymptomatik ja weiter bestehe.
Aus psychiatrischer Sicht nenne man dies eine doppelte Buchführung. Es gebe einen
Krankheitsanteil, der v.a. wahnbestimmt und praktisch nicht korrigierbar, nicht
beeinflussbar sei. Der andere Bereich betreffe die alltägliche
Lebensbewältigung usw., wo die Person durchaus als gesund imponiere und viele
wichtige Lebensaufgaben weiter vollziehen könne. Auch sei es nicht zu einer
weiteren Eskalierung gekommen, sie sei nicht zu anderen Aktionen übergetreten. Dass
die Wahndynamik etwas abgenommen habe, sei prognostisch günstig. Zumindest sehe
es nicht mehr ganz so ungünstig aus. Er sei ja damals davon ausgegangen, dass
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das deliktische Handeln so fortgesetzt werde,
das habe sich jetzt aber beruhigt. Man sei jetzt an einem Punkt, wo es schwer
vorherzusehen sei, wie es weitergehe. Es könne sich weiter beruhigen. Es könne aber
in zwei / drei Jahren auch wieder aufflackern und stärker werden, und sie dann
auch wieder zu solchen Handlungen, oder gar schwereren Handlungen als jetzt
vorgeworfen, drängen. So ein Wahnsystem sei durch Psychotherapie oder Erklären
nicht beeinflussbar, da keinerlei Krankheitseinsicht bestehe. Den Wahn könne
man mit Medikamenten versuchen zu behandeln. Die Erfolgsaussichten seien aber
keineswegs sicher. Es sei nicht so, dass man sagen könne, mit Zwangsmedikation
werde es sicher weggehen oder sie werde dann krankheitseinsichtig. Erst recht
nicht, wenn die Störung ja doch schon chronifiziert sei. Das mache auch die
Frage der Massnahmenempfehlung schwierig. Zumal so eine Zwangsmedikation, wenn
nicht oral, über eine Spritze geschehen müsse. Dies sei ja doch ein erheblicher
Eingriff. Die Frage, wie man weiter vorgehen wolle, um die Legalprognose zu
verbessern, sei sehr schwierig. Die Prognose habe sich gebessert, sie sei aber
nicht günstig. Es sei sehr schwierig, was man da empfehlen solle. Das sei natürlich
eine Verhältnismässigkeitsabwägung, die letztlich das Gericht treffen müsse.
Der Wahn bestehe ja immer noch. Auch
wenn sie heute dazu keine Aussagen habe machen wollen, belege das in seinen
Augen, dass sie das ähnlich sehe und es aber für sich behalte. Ein Prognose sei
da sehr schwierig. Es könne sich weiter abschwächen. Es könne aber eben auch
wieder aufflackern und die Problematik könne wieder virulent werden. Das geschehe
oft so in Kurven. In ein bis zwei Jahren könne das wie weg sein, und plötzlich
in sechs Jahren wieder kommen. Das sei jetzt eher wahrscheinlich. Ob sie dann
gleich wieder deliktisch handle, sei schwer zu sagen. Die Prognose sei hier
sehr unsicher zu stellen. Man würde hier aber einige Belastungsfaktoren sehen. Die
Prognose, dass sie ähnlich handle wie bislang, sei sicherlich deutlich erhöht
gegenüber anderen in der Bevölkerung.
Grundsätzlich wäre es aus ärztlicher
Sicht sehr wünschenswert, wenn ein Behandlungsversuch stattfinden würde. Und
wenn dieser erfolgreich wäre, würde das die Legalprognose, die immer noch
belastet sei, auch deutlich verbessern. Die Frage sei, ob das mit einer
ambulanten Massnahme überhaupt zu schaffen sei. Ohne eine Medikation werde man
da wie ausgeführt gar nichts machen können. Da nütze auch keine Anordnung
regelmässiger Psychiaterbesuche, sie sei nicht psychotherapiefähig. Es gehe
dann letztlich nur über den Versuch einer Medikation. Wobei er eben nicht sagen
könne, ob die Medikation sicher helfe. Bei 1/3 der Patienten wirke es wenig
oder gar nicht. Aber man habe immerhin 2/3, wo man sagen könne, die Medikation
werde etwas verbessern können. Wenn es aber chronifiziert und so wenig
Krankheitseinsicht da sei, werde es schwierig. In vielen Alltagskompetenzen sei
sie ja noch sehr gut leistungsfähig. Das mache es auch in der Beurteilung der
Wirkung der Medikation schwierig. Es sei eine schwierige Angelegenheit.
Tendenziell würde er denken, der Eingriff sei erheblich, grad auch mit der
Zwangsmedikation. Ob zwei Monate stationär reichen würden, sei auch nicht
sicher. Wo sich die Lage doch etwas beruhigt habe, würde man ein Zuwarten
wünschen und unter Beobachtung halten. Wenn sie wieder kranker werden sollte,
dann müsste man eingreifen. Er wisse nicht, wie man das juristisch installieren
könnte.
Solche Erkrankungen würden episodisch
verlaufen, auch wenn man sie gar nicht gross beeinflusse. Im Jahr 2021/2022 habe
sie sehr viel mehr Symptome gehabt. Das scheine abgeklungen zu sein. Das sei
der natürliche Verlauf der Erkrankung. Das komme wie in Wellen. Auch bei
Patienten, die man praktisch gar nicht behandle, komme es in Wellen. Die Wellen
bzw. die Krankheitsphasen würden halt einfach länger dauern. Die Verläufe seien
jeweils sehr unterschiedlich. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass es wieder
stärker und schlimmer werde, sei nicht unerheblich, die sehe er bei 50 %
liegend. Dies könne aber eben auch erst in drei bis vier Jahren sein.
Das Risiko für schwere Delinquenz,
insbesondere Gewaltdelikte, schätze er im heutigen Zeitpunkt – aufgrund der
doch etwas abgeschwächten Problematik, die sie nicht mehr zu neuen Handlungen
dränge – nicht hoch ein. Sie scheine sich mit der Situation zu arrangieren. Sie
glaube immer noch, vermute er, dass ihr Nachbar schwere Gewaltstraftaten verübe.
Gleichwohl könne sie sich im Alltag damit arrangieren, ignoriere es irgendwie
und habe nicht mehr den Handlungsdruck, dies anzuzeigen und es anderen Leuten
zu erzählen. Offenbar habe sie auch keinen Handlungsdruck, unbedingt
wegzuziehen, was man ja normalerweise tun würde, wenn man gesund wäre. Auch das
ist so eine doppelte Buchführung. Auf der einen Seite das Krankheitserleben,
auf der anderen Seite werde es wie ausgeblendet. In der heutigen Situation habe
er da jetzt keine grösseren Bedenken. Die Prognose bleibe aber unsicher. Wenn
es sich jetzt plötzlich wieder verschlechtere und wieder mehr Dynamik bekomme,
wenn sie plötzlich wieder mehr Symptome erlebe, komme sie auch wieder mehr
unter Handlungsdruck, sich zu verteidigen, etwas dagegen zu unternehmen. Und da
wisse man halt nicht genau, was dann passiere.
2.3 Einvernahme Beschuldigte vom 23.
Februar 2026 (ASB 138 ff.)
Die Beschuldigte führte aus, es gehe ihr
psychisch sehr gut und sie sei gesund. Sie sei aktuell in keiner Behandlung und
sei dies auch seit dem erstinstanzlichen Urteil nie gewesen. Sie nehme auch
keine Medikamente. Die Nachbarschaft sei ihr nach wie vor wichtig. Sie hasse
ihre Nachbarschaft nicht. Sie würden viele Sachen teilen: Garage, Weg,
Besucherplatz. Sie wolle keinen direkten Streit. Sie grüsse ihre Nachbarschaft
auf der rechten Seite. Auf der linken Seite grüsse sie die Kinder, die
Erwachsenen grüsse sie nicht. Aber sie hätten kein schlechtes Verhältnis. Wenn
sie sie etwas fragen wollten, könnten sie klingeln kommen. Seit Herbst 2021
habe sie immer wieder Häuser angeschaut, habe aber kein gutes Haus gefunden.
Ihr Mann habe ihr gesagt, solange sie kein gutes Haus finden würden, wolle er
nicht weggehen. Sie liebe ihr Haus. Für sie sei es deshalb sehr wichtig, dass
sie hier bleiben dürfe und eine gute Beziehung zu den Nachbarn habe. Sie habe
es zwar noch nicht ganz aufgegeben, ein neues Haus zu finden und wegzuziehen.
Aber es sei eben schwierig, dieses Haus zu verkaufen und ein neues zu finden.
Sie wolle in Zukunft einfach in Ruhe leben, gesund bleiben, ihre Hobbies
geniessen und für ihre Familie und ihre Kirche da sein. Das sei alles. Obwohl
sie nach wie vor überzeugt sei, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien, fühle sie
sich nicht bedroht von ihnen. Die Frage, ob sie bereit sei, eine ambulante
Massnahme zu machen, beantwortete sie wie folgt: «Das Gericht muss das absagen.
Ich bin gesund. Eine gesunde Person sollte nicht als psychisch kranke Person
behandelt werden. Das ist sehr wichtig. Ich bin eine normale, gesunde Person.
Ich sollte nicht so behandelt werden. Ich bin deshalb sehr dankbar, wenn die
Richter sagen, dass ich gesund bin. Ich sollte nicht mit Medikamenten und
Massnahmen behandelt werden. Es macht keinen Sinn, eine normale Person mit
Medikamenten zu einer psychisch kranken Person zu machen.» Sie werde diese Massnahme
nicht akzeptieren.
2.4 Konkrete Beurteilung
Die Voraussetzungen für die Anordnung
einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB sind im vorliegenden Fall
gegeben (Abs. 1 lit. a und b). So leidet die Beschuldigte an einer
gutachterlich diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und die von ihr
verübten Taten stehen mit ihrer schweren psychischen Erkrankung in engem
Zusammenhang, sah sich die Beschuldigte doch aufgrund ihres Wahnerlebens zu den
unzähligen Schreiben motiviert und war unverrückbar von ihren Vorstellungen
überzeugt.
Die legalprognostische Bewertung fällt allerdings
nicht mehr ganz so ungünstig aus wie noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Kam
der Gutachter in seinem Gutachten noch zum Schluss, dass aufgrund der sehr
schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten auch zukünftig ein sehr hohes
Risiko für weitere Delikte wie den bisher begangenen sowie ein nicht
unbedeutendes Risiko für Gewaltstraftaten bestehe, relativierte der
Sachverständige an der Berufungsverhandlung seine gemachten Ausführungen im
Gutachten doch deutlich. So habe das Krankheitsbild bzw. die Wahndynamik etwas
abgenommen, wobei sich die Beschuldigte offenbar nicht mehr zu solchen
Handlungen (Schreiben von verleumderischen Briefen) gedrängt fühle. Vielmehr
arrangiere sie sich damit bzw. vermöge es zu ignorieren. Der Gutachter schätzt
die Prognose damit besser ein als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Auch das
Risiko für schwerere Delinquenz bezeichnet er im heutigen Zeitpunkt als nicht
hoch.
Die Situation der Beschuldigten
veränderte sich in der Zwischenzeit in der Tat erfreulicherweise dahingehend,
als dass – soweit dem Berufungsgericht bekannt – keine weiteren Schreiben der
Beschuldigten bei den Strafbehörden oder Privatpersonen mehr eingingen.
Angesichts der schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten ist aber nicht
davon auszugehen, dass sich ihr Zustand von selbst und ohne therapeutische
Hilfe wieder stabilisieren wird. So spricht der Gutachter denn auch von einer
in Wellen kommenden und gehenden Krankheit, wobei sich der Zustand der
Beschuldigten momentan offenbar etwas beruhigt habe, die Wahndynamik aber auch
wieder aufflackern und zunehmen könne. Der Gutachter führte anlässlich der
Berufungsverhandlung weiter aus, dass die Beschuldigte nicht
psychotherapiefähig bzw. ihre Erkrankung durch Psychotherapie schlicht nicht
beeinflussbar sei. Der einzige Weg einer ambulanten Massnahme sieht der
Gutachter denn auch über eine stationäre Einleitung mit (Zwangs)Medikation,
wobei er die Erfolgsaussichten als nicht sehr gut bezeichnet. Dies einerseits,
da die Medikamente bei rund 1/3 der Patienten nicht wirksam seien,
andererseits, da die Beschuldigte absolut nicht krankheitseinsichtig und ihre
Erkrankung bereits chronifiziert sei. Der Gutachter sprach denn auch insgesamt
von einer schwierigen Angelegenheit und wollte sich nicht mehr festlegen bzw.
empfahl die ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung nicht mehr
ausdrücklich. Auch die Notwendigkeit einer Massnahme bejahte er nicht mehr
klar, sondern führte aus, da sich die Lage etwas beruhigt habe, würde man sich
in der jetzigen Situation eher ein Zuwarten wünschen und das Ganze unter
Beobachtung halten.
Gestützt auf die gutachterlichen
Ausführungen wäre zu erwarten, dass sich die Rückfallwahrscheinlichkeit sowie
das Risiko der Begehung gar schwererer Delinquenz (Gewaltdelikte) durch eine ambulante
Behandlung (mit vorerst stationärer Einleitung) deutlich senken lassen würde
und trotz Chronifizierung entsprechend erfolgsversprechend wäre. Die
Geeignetheit der Massnahme könnte daher bejaht werden. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass die Medikation bei doch 2/3 der Patienten und damit der
Mehrheit wirksam zu sein scheint.
Da die Beschuldigte trotz klarer Behandlungsbedürftigkeit
eine Behandlung aufgrund der komplett fehlenden Krankheitseinsicht sowie der
daraus resultierenden fehlenden Behandlungsbereitschaft ablehnt, würde es das
Gericht mit dem Gutachter als notwendig erachten, dass die ambulante Massnahme (während
längstens zwei Monaten) stationär eingeleitet und die zuständigen
Medizinalpersonen im Rahmen der Behandlung bei Weigerung der Beschuldigten zur
zwangsweisen medikamentösen Behandlung ermächtigt würden. Sobald die
Beschuldigte die nötige Krankheitseinsicht mit dem entsprechenden Willen, diese
zu behandeln, hätte, könnte die Behandlung im ambulanten Setting fortgeführt
werden. Eine mildere Massnahme, namentlich die ambulante Behandlung ohne
stationäre Einleitung, ist nicht erfolgsversprechend, lässt sich die
Beschuldigte aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nachweislich nicht auf eine
freiwillige Therapie ein und weigert sich insbesondere, Medikamente zu nehmen.
Die Erforderlichkeit der Massnahme, insbesondere die stationäre Einleitung der
ambulanten Massnahme, wäre daher auch zu bejahen.
Zu guter Letzt stellt sich die Frage
nach der Zumutbarkeit der Massnahme. Auf der einen Seite stehen die sehr schwere
psychische Erkrankung der Beschuldigten mit Eskalationspotenzial und der Gefahr
künftiger (auch schwerer) Delikte gegen hochwertige Rechtsgüter; auf der
anderen Seite ist der nicht unerhebliche Eingriff in die persönliche Freiheit
der Beschuldigten, die durch die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme
wohl für mehrere Wochen aus ihrem familiären Umfeld gerissen würde und
zweifelsohne tangiert wäre. Nicht zuletzt würde auch die zwangsweise
Verabreichung von Medikamenten für die Beschuldigte einen schweren Eingriff bedeuten.
Der Gutachter führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, Stand heute habe
einerseits die Wahndynamik abgenommen, andererseits sei das Risiko für schwere
Gewalttaten nicht hoch, mithin sei die Prognose aus heutiger Sicht anders bzw.
besser zu beurteilen als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Die Beschuldigte
gab anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch zu Protokoll, sich durch die
Nachbarschaft nicht bedroht zu fühlen, dies insbesondere auch, da sie ein neues
Schlüsselsystem habe. Sie gab zwar an, seit 2021 immer mal wieder nach anderen
Häusern Ausschau gehalten zu haben. Gleichzeitig betonte sie allerdings, ihr
Haus zu lieben und eigentlich dort bleiben zu wollen. Dies untermauert ihre
Aussage, dass sie sich von den Nachbarn nicht bedroht fühlt und sich damit auch
nicht zu «Verteidigungshandlungen» motiviert sehen dürfte. Mit den neuen
Einschätzungen des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung lässt sich eine
ambulante Therapie mit stationärer Einleitung und Zwangsmedikation zusammenfassend
nicht mehr rechtfertigen und würde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht
standhalten. Die Zumutbarkeit muss vor diesem Hintergrund verneint werden.
Eine ambulante Massnahme mit stationärer
Einleitung wird deshalb nicht angeordnet.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen
zur Kostenauferlegung an die Beschuldigte aus Billigkeitsgründen nicht erfüllt
und bezeichnete die Auferlegung der Verfahrenskosten an die schuldunfähige
Beschuldigte als offensichtlich unbillig. Entsprechend setzte sie auch kein
Rückforderungsanspruch des Staates für das amtliche Honorar der Verteidigung
fest (US 15 f.).
Das Verfahren gegen eine schuldunfähige
beschuldigte Person folgt den Regeln von Art. 374 f
StPO. Die Kostenauflage für dieses Verfahren, das zu den selbständigen
Massnahmeverfahren zählt, ist zwar grundsätzlich in Art. 426 Abs. 5
StPO geregelt. Es erscheint indessen nicht als angebracht, die Regeln gem.
Art 426 Abs. 1 – 4 StPO sinngemäss anzuwenden. Vielmehr
sind nur die Voraussetzungen von Art. 419 StPO massgebend.
Wurde
das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder
wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr nach Art. 419
StPO die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig
erscheint.
Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte
Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie
zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu
beurteilen. Das urteilende Gericht hat dabei eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Die Billigkeit verlangt insbesondere, dass die finanzielle
Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die
Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr oder ihrer Familie bewirken würde,
berücksichtigt werden. Das Alter der beschuldigten Person und ihre
Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten. Die
Kostenauflage an einen Schuldunfähigen hat zu unterbleiben, wenn sie für ihn
insgesamt betrachtet eine nicht erfüllbare Verpflichtung
bedeutet. Es ist dafür zu halten, dass die Billigkeitshaftung nicht
schon dann zur Anwendung gelangt, wenn die schuldunfähige beschuldigte Person
über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr
müssen deren wirtschaftliche Verhältnisse so gut sein, dass eine
Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint. Bei den
Gesamtumständen darf in Analogie zu Art. 54 Abs. 2 OR auch
die Ursache der Schuldunfähigkeit berücksichtigt werden (Thomas Domeisen, BSK STPO, Art. 419 StPO
N 7 f.). Den aktuellen Steuerunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte
sowie ihr Ehemann über ein nicht unbeträchtliches Vermögen sowie nebst dem selbst
bewohnten Einfamilienhaus über eine 5,5-Zimmerwohnung verfügen. Zudem verdient B.A.___,
der eine Stelle als leitender Arzt im [Spital] innehat, einen jährlichen
Nettolohn von CHF 252'378.00 (AS 029 ff.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Beschuldigten sind damit so gut, dass die Kostenübernahme der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'180.00 sowie der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 7'037.80 alles andere als
stossend, sondern im Gegenteil als gerechtfertigt erschiene. Dies vor dem
Hintergrund, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verhandlung gestützt auf das Gutachten gerechtfertigt war.
Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die
Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder
verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist
der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid daher zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die
Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen
worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert
wird. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 428 Abs. 1 StPO auch in
Strafverfahren gegen schuldunfähige Personen zur Anwendung gelangt. Die
Schuldunfähigkeit führt damit grundsätzlich nicht zur Kostenbefreiung im
Rechtsmittelverfahren. Entscheidend ist für das Rechtsmittelverfahren, wer das
Rechtsmittel ergriff und wie es ausging.
2.1.2 Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer
Berufung insofern, als dass ihr im jetzigen Zeitpunkt eine bessere Prognose
attestiert werden muss als noch im Zeitpunkt der Begutachtung und deshalb keine
ambulante therapeutische Behandlung mehr angeordnet werden kann. Dass die
Handlungen der Beschuldigten indes «nur» den Tatbestand der üblen Nachrede, und
nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt auch jenen der falschen Anschuldigung
sowie Verleumdung erfüllen, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. So wurde der
Sachverhalt rechtlich lediglich anders gewürdigt, da insgesamt davon
ausgegangen wurde, dass die Beschuldigte nicht wider besseres Wissen handelte. Es
rechtfertigt sich – auch vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte in sehr
guten finanziellen Verhältnissen lebt –, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 8’000.00, total CHF 15'249.40 (inkl.
Entschädigung für amtliche Verteidigung, s. Ziff. 2.2 nachstehend), im Umfang
von 1/3, entsprechend CHF 5'083.15 aufzuerlegen.
2.2 Honorar amtliche Verteidigung
2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird
die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das
urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2).
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton
die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen
der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei
der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids
verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).
2.2.2 Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi
seine Honorarnote ein. Diese setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem
Aufwand von 18.83 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 3'578.33,
Auslagen von CHF 180.70 sowie 8,1 % MwSt. von CHF 304.48 zusammen (ASB 134 ff.).
Die Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich
zu vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (2.75 h), die
mündliche Urteilseröffnung (0.5 h) sowie die Fahrt (1.5 h) und die Fahrspesen /
Parkgebühr hierfür. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Ronny Scruzzi ist damit
für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'105.00 (Honorar CHF 4'480.80,
Auslagen CHF 241.70, 8,1 % MwSt. CHF 382.50) festzusetzen und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen. Da die Beschuldigte wie vorstehend unter Ziff. 2.1.2
ausgeführt über genügend finanzielle Mittel verfügt und die Verfahrenskosten
des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/3 zu bezahlen hat, hat sie dem Staat
die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 1/3 über
die Verfahrenskosten zurückzuzahlen.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 1, Art. 173 Ziff. 1 StGB; Art. 135, Art. 374 f., Art. 391 Abs.
2, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 419, Art. 426 Abs. 1 und 5,
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass A.A.___ in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am 13. September
2022 sowie am 5. Mai 2023 schuldlos mehrfache üble Nachrede begangen hat.
2.
Eine ambulante
therapeutische Behandlung wird nicht angeordnet.
3.
a) Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2024 wurde die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'037.80 (Honorar CHF 6'380.20,
Auslagen CHF 135.00, 7,7 % MwSt. CHF 112.60 sowie 8,8 % MwSt. CHF
409.35) festgesetzt. Diese ist vom Staat zu bezahlen.
b) Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'105.00 (Honorar CHF 4'480.80, Auslagen
CHF 241.70, 8,1 % MwSt. CHF 382.50) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. A.A.___ hat dem Staat 1/3
der geleisteten Entschädigung für den amtlichen Verteidiger über die
Verfahrenskosten (s. Ziff. 4 lit. b hiernach) zurückzuzahlen.
4.
a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 5'180.00, gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens,
mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, der Entschädigung für die
amtliche Verteidigung von CHF 5'105.00 und allgemeine Auslagen von CHF
2'144.40, total CHF 15'249.40, hat A.A.___ im Umfang von 1/3, entsprechend CHF
5'083.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Marti Wächter