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Entscheid

STBER.2025.17

mehrfache falsche Anschuldigung etc.

23. Februar 2026Deutsch80 min

Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024 ist grundsätzlich

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. Februar 2026

Es wirken mit:

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner

Ersatzrichterin Laffranchi

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend mehrfache

falsche Anschuldigung, mehrfache Verleumdung, mehrfache üble Nachrede

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht:

A.A.___ als

Beschuldigte und Berufungsklägerin,

Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi als amtlicher Verteidiger,

Dr. med. C.___ als

Sachverständiger,

[Dolmetscher],

diverse Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme der Beschuldigten, die

Befragung des Sachverständigen sowie die im Rahmen des Parteivortrags

vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die

Einvernahmeprotokolle, die Plädoyernotizen sowie die Tonaufzeichnungen in den

Akten verwiesen.

Im Rahmen des Parteivortrags stellt und

begründet Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger der

Beschuldigten die folgenden Anträge:

1. Die Beschuldigte A.A.___ sei in

Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. 1 von sämtlichen Tatvorwürfen

freizusprechen.

2. Es sei in Abänderung von

Urteilsdispositiv Ziff. 2 – 4 auf die Anordnung einer ambulanten

therapeutischen Behandlung gegenüber der Beschuldigten A.A.___ mit stationärer

Einleitung und Zwangsmedikation zu verzichten.

3. Es sei das Honorar der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote

festzusetzen und vom Staat zu bezahlen.

4. Es seien die auf die Beschuldigte A.A.___

entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf

die Staatskasse zu nehmen.

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Nichtanhandnahmeverfügungen der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom

23. August 2022 erlangten D.D.___ (nachfolgend: Geschädigte 1) und E.D.___

(nachfolgend: Geschädigter 2) Kenntnis, dass sie von ihrer Nachbarin A.A.___

(nachfolgend: Beschuldigte) seit längerer Zeit verunglimpft wurden, indem diese

unzählige Schreiben an Strafbehörden sowie Privatpersonen verfasste und die

Geschädigten darin als Täter diverser Delikte beschuldigte (Aktenseiten

Verfahren STA.2022.5420 [nachfolgend AS] 016 ff., 024 ff.).

2. Der Strafanzeige vom 10. Oktober 2022

kann entnommen werden, dass die Geschädigten in der Folge am 7. September 2022

auf dem Polizeiposten Biberist vorstellig wurden, wegen sämtlicher in Frage

kommender Tatbestände Strafantrag gegen die Beschuldigte stellten und damit von

Gesetzes wegen Privatkläger wurden (AS 008 ff., 011 ff.). Beide Geschädigten

verzichteten mit Erklärungen vom 5. Juli 2024 allerdings explizit, sich als

Zivil- und/oder Strafkläger, und damit als Privatkläger am Strafverfahren zu

beteiligen (AS 014.1 f., 014.4 f.).

3. Mit Schreiben vom 7. September 2022 bzw.

17. September 2022 reichte die Beschuldigte Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 bei der

Beschwerdekammer des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein (AS

339, 344 ff.).

4. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022

eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte

betreffend üble Nachrede (Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) sowie Verleumdung (Art. 174 Ziff.

1 StGB, AS 058). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung

der Untersuchung, da der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens von dem bei

der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahren (BKBES.2022.120) abhängig sei

(AS 456 f.).

5. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022

reichte die Beschuldigte Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer ein (AS 459

ff.).

6. Mit Beschluss der Beschwerdekammer

vom 4. November 2022 wurde die Beschwerde der Beschuldigten gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 abgewiesen

(AS 358 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 19. Dezember 2022 nicht ein (AS 370 ff.).

7. Mit Beschluss der Beschwerdekammer

vom 23. November 2022 wurde die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten

war (AS 478 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht

mit Urteil vom 5. Januar 2023 wiederum nicht ein (AS 493 ff.).

8. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

23. Januar 2023 wurde erneut die Nichtanhandnahme diverser Strafanzeigen der

Beschuldigten gegen den Geschädigten 2 sowie unbekannte Täterschaft verfügt (AS

444 ff.).

9. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023

stellte F.___ (nachfolgend: Privatklägerin) gegen die Beschuldigte Strafantrag

wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) bzw. Verleumdung (Art. 174 StGB). Ebenso

forderte sie, es seien die erforderlichen strafrechtlichen Massnahmen (Art. 59

ff.) anzuordnen (AS 043).

10. Am 13. Juni 2023 ernannte die

Staatsanwaltschaft Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und

Psychotherapie, zum sachverständigen Gutachter und erteilte ihm den Auftrag zur

Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte (AS 064 ff.).

11. Mit Verfügung vom 8. September 2023

beauftragte die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen mangels

Mitwirkungsbereitschaft seitens der Beschuldigten, ein psychiatrisches

Aktengutachten zu erstellen (AS 073 f.).

12. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023

reichte Dr. med. C.___ das psychiatrische Aktengutachten zu den Akten (AS 096

ff.).

13. Mit Schreiben vom 15. November 2023

machte die Staatsanwaltschaft zuhanden der KESB Region Solothurn bezüglich der

Beschuldigten eine Gefährdungsmeldung nach Art. 75 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0; AS 168 f.).

14. Mit Verfügung vom 27. November 2023

wurde der Beschuldigten Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger

bestellt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO, AS 162).

15. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024

wurde in Gutheissung des Antrags der Verteidigung vom 2. Februar 2024 Dr. med. C.___

mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt (AS 143 f., 163 ff.).

16. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024

retournierte Dr. med. C.___ den ergänzenden Auftrag zur Begutachtung mangels

Mitwirkungsbereitschaft der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft (AS 145).

17. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024

teilte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung mit (AS 514 f.).

18. Mit Antrag auf Anordnung einer

Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft

die folgenden Anträge, wobei sie die Straftatbestände der mehrfachen falschen

Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Verleumdung (Art.

174 StGB) als erfüllt erachtete (AS 001 ff.):

«

1.

Es sei

festzustellen, dass A.A.___ im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss

Art. 19 Abs. 1 StGB die unter vorstehenden Ziffern 1.1 und 1.2

umschriebenen Straftaten begangen hat.

2.

Es sei eine

ambulante Massnahme im Rahmen der Vorgaben von Art. 63 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 3

StGB und Art. 56 StGB anzuordnen, in deren Rahmen A.A.___ zu

psychotherapeutischen Gesprächen und zur Einnahme der ihr verordneten

Medikamente verpflichtet wird.

3.

Die Beschuldigte sei

zur Einleitung der ambulanten Massnahme vorübergehend stationär zu behandeln

(Art. 63 Abs. 3 StGB).

4.

Die zuständigen

Medizinalpersonen seien, sofern sachlich indiziert, zur zwangsweisen

medikamentösen Behandlung zu ermächtigen.

5. Die Kosten seien nach richterlichem

Ermessen der Beschuldigten aufzuerlegen.»

19. Am 20. Dezember 2024

fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter

Hauptverhandlung folgendes Urteil (Aktenseiten

Verfahren BWSPR.2024.64 [nachfolgend ASBW] 082 ff.):

«

1.

Es wird

festgestellt, dass A.A.___ schuldlos die folgenden Straftaten begangen hat:

a) mehrfache üble Nachrede, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022

bis am 23. August 2022 (teilweise Vorhalte Ziff. 1.1 des Antrags der

Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2024),

b) mehrfache falsche Anschuldigung, begangen in der Zeit vom 31.

August 2022 bis am 13. September 2022 (teilweise Vorhalte Ziff. 1.1),

c) mehrfache

Verleumdung, begangen in der Zeit vom 31. August 2022 bis am 13. September 2022

und am 5. Mai 2023 (teilweise Vorhalte Ziff. 1.1 und Vorhalt Ziff. 1.2).

2. Für A.A.___ wird eine

ambulante therapeutische Behandlung angeordnet (gemäss

forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 31. Oktober 2023).

3. Zur Einleitung der

ambulanten therapeutischen Behandlung gemäss Ziff. 2 hiervor kann A.A.___

solange als notwendig, längstens aber während 2 Monaten, stationär behandelt

werden.

4. Sofern sachlich indiziert,

werden die zuständigen Medizinalpersonen im Rahmen der ambulanten

therapeutischen Behandlung zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung

ermächtigt.

5.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi, wird auf CHF 7'037.80 festgesetzt (7,58 Stunden zu CHF 190.00,

Auslagen CHF 21.50 und 7,7 % MWST von CHF 112.60 bis Ende 2023 sowie 26,0

Stunden zu CHF 190.00, Auslagen von CHF 113.50 und 8,1 % MWST von CHF 409.35 ab

2024) und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

6.

Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF

5'180.00, gehen zulasten des Staates Solothurn.»

20. Die Beschuldigte liess

mit Eingabe vom 14. Januar 2025 die Berufung anmelden (ASBW 090).

21. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 1. April 2025 die

Berufung erklären. Die Verteidigung teilte mit, das erstinstanzliche Urteil

werde vollumfänglich angefochten. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren

(Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2025.17 [nachfolgend ASB] 002 f.):

«

1. Die Beschuldigte A.A.___ sei

von Schuld, Strafe und Massnahme freizusprechen.

2. Der bisherige Verteidiger

der Beschuldigten A.A.___ sei auch im Berufungsverfahren als deren amtlicher

Verteidiger einzusetzen.

3.

Die

erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die

Staatskasse zu nehmen.»

22. Mit Stellungnahme vom 10. April 2025

teilte die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen

und auf eine Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren zu verzichten (ASB 009).

23. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde

mitgeteilt, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi im

Berufungsverfahren fortgeführt werde (ASB 011).

24. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wurde

der Termin für die mündliche Berufungsverhandlung bekanntgegeben. Darüber

hinaus wurde Frist gesetzt zur Einreichung eines aktuellen Einkommens- und

Vermögensausweises, der letzten definitiven Steuerveranlagung sowie eines

Einkommensbelegs des laufenden Jahres (ASB 012 f.).

25. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026

wurde mitgeteilt, dass die Steuerunterlagen von Amtes wegen eingeholt würden

(ASB 025).

26. Am 23. Februar 2026 fand die

Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (ASB 130 ff.).

II. Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die

Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR

312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält

Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen

erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt

werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 20. Dezember 2024

fällte, ist das neue Recht anwendbar.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft

das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten. In der Berufungserklärung teilte die Verteidigung mit, das

erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten. Nach entsprechender

Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger allerdings

aus, Ziffer 5 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei

unangefochten. Diese Ziffer ist folglich – die Höhe der Entschädigung

betreffend – teilweise rechtskräftig. Alle anderen Ziffern sind Gegenstand des

Berufungsverfahrens.

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3

StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver

Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.

Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche

immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit

wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden,

da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt

verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit

des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin

nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage

aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf

die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2. Unbestrittener bzw. bestrittener

Sachverhalt

Sachverhalt

2.1 Der Sachverhalt gemäss Antrag auf

Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024 ist grundsätzlich

unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt. So bestreitet die

Beschuldigte nicht, im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis am 13. September 2022

zahlreiche Eingaben an die Staatsanwaltschaft Solothurn, die Polizei Kanton

Solothurn, diverse ausserkantonale Strafverfolgungsbehörden sowie mehrere

Privatpersonen aus dem Umfeld der Geschädigten gemacht zu haben. Weiter

unbestritten ist, dass die Beschuldigte die Geschädigten in diesen Schreiben als

Täter diverser Delikte (Einbrüche mit Diebstählen und Sachbeschädigungen, Banküberfälle,

Brandstiftungen etc.) bezichtigte und ihnen vorwarf, Mitglieder einer

kriminellen Bande zu sein. Letztlich ebenfalls unbestritten ist, dass die

Beschuldigte auch die Privatklägerin in einer E-Mail vom 5. Mai 2023 an die

Ehefrau des Vizepräsidenten von [Ort] bezichtigte, Mitglied einer kriminellen

Bande zu sein und gemeinsam mit den Geschädigten einen Banküberfall begangen zu

haben.

2.2 Von der Verteidigung bestritten wird

allerdings, dass die Beschuldigte dabei wider besseres Wissen gehandelt habe.

Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschuldigte habe zu keinem

Zeitpunkt mit einem bösartigen Falschbelastungsinteresse, sondern stets in

bester Absicht gehandelt. Als gute und vorbildliche Bürgerin habe sie dem Staat

helfen wollen, diese ungeklärten Verbrechen aufzuklären. Sie sei stets von der

Richtigkeit des wiederholt geäusserten Verdachts gegen die beanzeigten Personen

überzeugt gewesen.

2.3 Im Folgenden gilt es daher zu prüfen,

ob die Beschuldigte um die Unwahrheit ihrer Behauptungen wusste oder nicht. Da

der Sachverhalt im Übrigen unbestritten ist, erübrigen sich darüberhinausgehende

Ausführungen zur Beweiswürdigung und es ist ansonsten vom Sachverhalt, wie er dem

Antrag auf Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024

zu entnehmen ist, auszugehen.

3. Beweismittel

3.1 Schreiben Beschuldigte

3.1.1 Aktenkundig sind zahlreiche

Schreiben der Beschuldigten (z.B. 034 ff., 039 ff., 044 ff., 077 f., 082 ff.,

174 ff., 187 ff., 191 f., 193 ff., 198, 200 ff., 203 f., 207 ff., 211 f.,

217 ff., 229 ff., 237 ff., 244 ff., 288 ff., 383 ff., 414 f., 416 f., 418 ff.,

425 ff., 428 f., 431 ff., 439 ff.), welche diese im Deliktszeitraum vom 27. Mai

2022 bis am 5. Mai 2023 hauptsächlich an die Staatsanwaltschaft sowie die

Polizei Kanton Solothurn, teils aber auch an ausserkantonale Behörden sowie

Privatpersonen versandte. In diesen Schreiben bezichtigte sie die Geschädigten

wie auch einmal die Privatklägerin diverser, teils schwerer Verbrechen und

Vergehen, wobei sich die Beschuldigte von ihren Aussagen durch nichts abbringen

liess, hartnäckig daran festhielt und in einer bemerkenswerten Regelmässigkeit immer

neue Schreiben verfasste, darin ihre bereits gemachten Aussagen jeweils

bekräftigte und/oder neue Vorwürfe hinzufügte. Dabei betonte die Beschuldigte

auch immer wieder, sie sei eine wichtige Zeugin. Zum Schutze der Bevölkerung und

des Landes sei es ihre Pflicht, die Verdächtigen den Strafverfolgungsbehörden

zu melden, wobei es schliesslich die Pflicht der Behörden sei, ihre Hinweise

seriös zu überprüfen.

3.1.2 Ebenso in den diversen Beschwerden

an die Beschwerdekammer sowie ans Bundesgericht bzw. auch in der sonstigen

Korrespondenz mit den erwähnten Instanzen hielt die Beschuldigte an ihren

Aussagen fest und bekräftigte diese (z.B. AS 339, 344 ff., 459 ff., 475 ff., 497

ff., 506 ff.).

3.1.3 Selbst vor der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung reichte die Beschuldigte ein langes und ausführliches Schreiben

ein (datiert vom 16.12.2024), in dem sie ihre Nachbarn erneut diverser Delikte

bezichtigte und u.a. Folgendes kundtat (ASBW 029 ff.):

«Ich habe keine Motivation, meine

Nachbarbar und Nachbarin falsch zu anschuldigen, aber meine direkte

Nachbarshaft auf die beiden Seiten, mit Frau G.___ von der Staatsanwaltschaft

Kt. Solothurn haben die Motivation, mich als Urteils unfähige zu machen und zu

beschrieben. Es war schon am 2021 haben meine Nachbarshaft in beide Seite die

Plann, mich als Physiatrische Patient zu machen, zuerst spielt mit Klimaanlage

gegen uns von beide Seite, und dann eine sehr schlimme Serial von Diebstahle

und Sachbeschädigung in meine Haus, und wenn ich die Polizei rufen, ein Nachbar

hat mit die Polizei gesprochen on 03.06.2022 als die Polizei unterwegs zu uns

kommen, das ich eine Psychiatrisch Krankheit leidet. Das sind alles geplante,

Da Mein Nachbar E.D.___ ist ganz sicher einer Serial Bankräuber (Banküberfälle

und Bankomatsprengung,etc) und er ist überall in Fahndungsfotos und auch in

Videos publiziert von Strafverfolgungsbehörde und auch von Media über Räuber

überall, ich bin eine sehr wichtige Zeugin, das ist einfach die Wahrheit. Ich

bitte Sie Selb auch etwas zu vergleichen, ober ich sagte richtig oder falsch.

Und die Nachbar von mir in beide Seite haben eine Verbindung wenn Sie einen

Brief in der USB stick lesen. (…) Die Hinweise und Beweise ich an die

Strafverfolgungsbehörde gegeben haben, sind sehr wertvoll, das haben ich mehr

als 3000 Stunden hart gearbeitet (verfolgen, beobachten, studieren jedes Detail

und vergleichen). Wieso lassen Solothurner Staatsanwaltschaft die Polizei gar

nicht überprüfen, ober ich sagte stimmt oder nicht? mein Nachbar E.D.___ und

seine Frau waren nicht einmal sogar schriftlich beantworten lassen, aber sendet

Frau G.___ alles ich geschrieben haben an meine Nachbarschaft und auch hat sie

mich bedroht am August 2022, das sie als Staatsanwaltschaft kt. mich klagen

würde, wenn ich etwas gegen meine Nachbarschaft aussagen würde. Kann man das

wirklich akzeptieren? wie könnte Frau G.___ mit falsch Anschuldigung und auch

mit Verleumdung auf mich zu verworfen? Da Frau G.___ von Staatsanwaltschaft

alles machte, um die Polizei gegen meine Nachbar E.D.___ und seine Komplizen zu

untersuchen zu vermeiden. Die Behörden müssen die kriminelle Polizei prüfen

lassen, alles, was ich Gesagte habe, ich habe Hinweise mit Beweisen, damit kann

man prüfen. Ich bin weder krank, noch verwirrt, ich würde nie Jemanden mit

Absicht falsch anschuldigt. Alles von Frau G.___ gegen mich geschrieben hat,

ist Amtsmissbrauch und es ist auch Ehrverletzungen (bzw. üble Nachrede und

Verleumdung) gegen meine Person – und es ist eine Ausrede und eine

Verschwörung, um den Mitgliedern der Räuberbande von meinem Nachbar zu

unterstützen und die Angelegenheit zu vertuschen. Wie gefährlich ist es, eine

gesunde Person, eine Geschädigte und auch eine Zeugin so zu behandle? Was Frau

G.___ Sie beauftrag ist ganz gefährlich, das ist gegen die Human Right, eine

gesunde Person als eine Psychiatrische Krank Person zu behandle, das gefälschte

Krankgeschichte haben schon sehr schlechte Wirkung gehabte.»

3.2 Aussagen Beschuldigte

3.2.1 Einvernahme vom 27. Juli 2022 (AS

312 ff.)

Die Beschuldigte gab auf die Frage, ob

sie sich den Konsequenzen einer falschen Anschuldigung bewusst sei, zu

Protokoll, sie beschuldige ihren Nachbarn nicht zu 100 %. Sie verdächtige ihn

und wolle, dass das untersucht werde. Er sei dringend verdächtig. Mit den

Schreiben bezwecke sie, dass dies untersucht werde. Sie verdächtige ihn sehr,

weil er die Fähigkeiten dazu habe. Auf die Nachfrage, ob sie bei den gemachten

Anschuldigungen gegenüber dem Nachbarn bleibe, antwortete sie, sie sei immer

noch der Meinung, dass er zu 95 % der Verdächtige sei. Er müsse untersucht

werden. Sie habe grosse Angst, dass er noch mehr Feuer lege. Nur weil er [Sportprofi]

sei, könne er trotzdem in Frage kommen. Er sei schlau und deshalb könne er auch

Banküberfälle machen. Er könne sich auch in Systeme einloggen. Er habe sich

auch bei ihnen eingeloggt und habe damit die Kontrolle über ihre Kameras und

Bankkonti gehabt. Auf die Frage, ob ihr bewusst sei, dass der Geschädigte 2

Anzeige erstatten könne, wenn er von diesen Verdächtigungen erfahre, antwortete

sie: «Anzeige an mich? Ich möchte nicht. Ich möchte einfach dass es untersucht

wird. Es ist in den letzten Jahren soviel bei uns zu Hause passiert. Wenn es

zur Anzeige kommt, werde ich einen Anwalt nehmen.» Auf die Frage, ob ihr Mann

von diesen Vorfällen wisse, antwortete sie, er bekomme das auch mit, sage aber

nicht viel dazu. Sie hätte ihm auch gesagt, dass sie den Geschädigten 2

verdächtige. Er sage ihr immer wieder, dass sie nichts machen solle, solange

sie keine harten Beweise oder ihn persönlich beim Diebstahl oder so gesehen

habe. Er wisse nichts von den Briefen und sie wolle nicht, dass er davon

erfahre. Sie möchte auch nicht, dass ihr Mann zu diesem Fall befragt werde. Ihr

Mann habe ihr gesagt, dass sie nur mit harten Beweisen zur Polizei gehen dürfe.

Er hätte vermutlich Probleme, wenn er davon hören würde. Er denke nicht, dass der

Nachbar so schlimme Sachen mache. Ihr Mann mache keine Feststellungen, er sei

viel bei der Arbeit. Sie erzähle ihm immer davon. Als ihr erklärt wurde, dass

der Feuerteufel mittlerweile im Gefängnis sitze und es seither im Kanton nicht

mehr gebrannt habe, führte die Beschuldigte aus: «Ja aber er hat in anderen

Kanton gebrannt. Immer wieder auch Bauernhäuser…» Sie werde die Familie D.___

weiterhin beobachten, doch werde sie keine Briefe mehr schreiben. Sie würde zur

Polizei gehen, wenn sie etwas Komisches beobachte. Sie versuche zuerst mit

ihrem Mann zu sprechen. Abschliessend gab sie nochmals zu Protokoll, sie sage

nicht zu 100 %, dass es der Geschädigte 2 gewesen sei, aber er sei dringend

verdächtig. Es müsse einfach untersucht werden.

3.2.2 Einvernahme vom 20. Dezember 2024

(ASBW 063 ff.)

Die Beschuldigte sagte aus, sie werde

keine unschuldigen Menschen beschuldigen. Sie mache keine Anschuldigungen wider

besseres Wissen. Sie wisse, dass die Untersuchung nicht ihre Pflicht sei. Sie

wolle nur, dass die Verfolgungsbehörde diese Person kontrolliere und

untersuche. Bis 2021 habe sie niemals irgendein Problem mit der Nachbarschaft

gehabt, im Gegenteil sei die Beziehung sehr gut gewesen. Auf die Frage, wieso

sie nicht zu Dr. C.___ gegangen sei, antwortete sie, sie habe sich gefragt, ob

diese Person wirklich vertrauensvoll sei. Dies sei ja von der

Staatsanwaltschaft angeordnet worden. Sie habe kein Vertrauen zu Staatsanwältin

G.___. Deshalb sei sie nicht dort gewesen. Konfrontiert damit, dass sie auch im

Rahmen der Erstellung des Ergänzungsgutachtens den Termin abgesagt habe, sagte

sie folgendes aus: «Weil ich möchte, dass die Staatsanwaltschaft wirklich bei

der Polizei Auskunft sucht, dass ich dort die Wahrheit ausgesagt habe. Ich

bitte, diesen Arzt zu warten, bis die Polizei einen Bericht hat.» Auf Nachfrage

meinte sie schliesslich: «Ich habe nicht gesagt, ich gehe nicht. Ich habe nur

gesagt, noch warten. Weil, die Polizei müsste noch Berichte abgeben. Erst, wenn

er diesen Bericht hat, kann er dann wirklich beurteilen.» Sie sei sehr

enttäuscht über den Inhalt des Gutachtens. Weil ein Arzt, der einer Patientin

eine Diagnose stelle, brauche diese zum Untersuchen. Er habe ihr nicht mal

einen Fragebogen zum Ausfüllen gegeben. Das, was er mache, sei für einen Arzt

nicht korrekt. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei «total falsch»

und sie sei damit nicht einverstanden. Auf die Frage, ob es nicht eventuell ein

guter Weg wäre, wenn sie sich von einem Facharzt ihres Vertrauens behandeln

lassen würde, antwortete sie: «Ich glaube, das habe ich nicht nötig. Weil, ich

bin ein normaler Mensch. Weil, seit 2022 bis jetzt habe ich keine einzigen

Medikamente eingenommen. Ich bin normal. Wenn ich psychisch krank wäre, wenn

ich krank wäre, wie könnte ich denn schon dreimal [ins Ausland] zurück gehen?

Ich war mit meinem Sohn nach Frankreich, mit dem Flugzeug, Sommerferien, und in

diesen Herbstferien, Oktober so, war ich sogar mit dem Auto mit meinen Kindern

nach Frankreich.» Auf die Abschlussfrage, ob sie immer noch der Meinung sei,

dass die Geschädigten für verschiedene Verbrechen verantwortlich seien, gab sie

zu Protokoll: «(…) Ich denke, ich bin ja nicht Polizistin. Das ist nicht meine

Pflicht. Es war nur meine Vermutung, das sie Brandstiftung gemacht haben. (…)

Und gemäss meiner Aussagen wegen Brandstiftung und Banküberfall… Nein,

Brandstiftung nicht. Banküberfall und Bankautomatensprengungen. Und wegen

Brandstiftung, das vermute ich nur, das muss die Polizei herausfinden.»

3.2.3 Einvernahme vom 23. Februar 2026

(ASB 138 ff.)

Anlässlich der Berufungsverhandlung

bestätigte die Beschuldigte ihre bisher gemachten Aussagen insofern, als dass

sie zu Protokoll gab, sie sei gesund und unschuldig. Sie habe der

Staatsanwaltschaft und der Polizei helfen wollen und diese deshalb informiert.

Sie trage Verantwortung, es sei ihr um die Sicherheit der Bevölkerung gegangen.

Sie habe mehr als 3000 Stunden investiert. Sie wolle niemanden falsch

anschuldigen, erst recht nicht die eigene Nachbarschaft. Sie sei aber nach wie

vor überzeugt, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien. Sie hasse ihre

Nachbarschaft nicht. Wieso diese das machen würden, wisse sie nicht. Sie müsse

den Grund hierfür aber auch nicht wissen. Wichtig für sie sei jetzt, dass

niemand mehr in ihr Haus kommen könne, da sie nun ein elektronisches

Schlüsselsystem habe. Die Frage, ob sie seit der letzten Eingabe vom 16.

Dezember 2024 an das erstinstanzliche Gericht weitere solche Schreiben verfasst

habe, verneinte sie. Sie sei schockiert gewesen, was im psychiatrischen

Aktengutachten über sie geschrieben worden sei. Der Gutachter habe ihr weder

einen Fragebogen zum Ausfüllen gegeben, noch habe er sie am Telefon Sachen

gefragt. Er habe sie auch nie gesehen. Sie habe ihm deshalb geschrieben, dass

er diese falsche Diagnose zurücknehmen solle. Wenn eine gesunde Person

Medikamente nehme, werde diese Person psychisch wirklich krank. Sie wolle kein

Medikament nehmen, da sie nicht krank sei. Auf die Frage, wieso sie sich

geweigert habe, sich vom Gutachter persönlich untersuchen zu lassen, sagte sie

aus, er sei vielleicht von der Staatsanwaltschaft in die Irre geführt worden.

Die Staatsanwalschaft hätte zuerst schauen sollen, ob das, was sie geschrieben

habe, Sinn mache. Sie sei nicht sicher, ob sie dem Gutachter wirklich vertrauen

könne. 2024 sei sie zu einem besonderen Arzt für psychische Probleme [im

Ausland] gegangen. Der habe zwei Fragebögen mit ihr gemacht und gesagt, sie sei

gesund. Auch ihre Hausärztin habe ihr einen Fragebogen gegeben und sei zum

Schluss gekommen, dass sie gesund sei. Sie sei eine normale, gesunde Person und

sollte nicht als psychisch kranke Person behandelt werden. Dies sei sehr

wichtig. Vielleicht habe sie ein bisschen mehr Begabung als andere Leute. So

könne sie ja «diesen Lärm» hören, andere nicht.

Bezüglich der Ergänzungsfrage des

Gutachters, ob sie auch im letzten Jahr bemerkt habe, dass der Nachbar schwere

Verbrechen begangen habe, machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch. Konfrontiert damit, dass sie früher regelmässig zur Polizei gegangen

sei, dies aber soweit ersichtlich nicht mehr der Fall sei, sagte sie aus, was

sie geschrieben habe, sei das Resultat von vielen Beobachtungen gewesen und sei

so passiert. Da sei sie überzeugt davon. Sie sei mutig gewesen damals. Sie

empfinde grosse Liebe für das Land und die Leute. Deshalb habe sie viel Zeit

dafür investiert. Jetzt mache sie nichts mehr. Die Staatsanwaltschaft habe

nichts gemacht, habe ihr sogar noch gesagt, sie würde falsch anschuldigen. Sie

möchte jetzt einfach ihr Leben, ihre Familie, ihre Hobbies und ihre Kirche

geniessen. Auch die weitere Ergänzungsfrage des Gutachters, was sie tun würde,

wenn sie erneut feststellen sollte, dass der Nachbar schwere Straftaten verübe,

gab sie zu Protokoll, im Moment verfolge sie nicht mehr viel. Manchmal schaue

sie vielleicht am Abend, mehr aber nicht. Sie habe ihre Verantwortung

wahrgenommen. Es seien sehr wertvolle Informationen gewesen, aber die

Staatsanwaltschat wolle das nicht und habe ihr stattdessen gesagt, sie würde

falsch anschuldigen. Es sei jetzt in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft

und der Gerichte.

3.3 Allgemeiner Bericht vom 2. August

2022 (AS 295 f.) / Fürsorgerischer Informationsbericht vom 9. Juni 2022 (AS 306

ff.)

Aufgrund einer Meldung der Beschuldigten

vom 3. Juni 2022 sei die Polizei – wie schon zuvor – an deren Domizil

ausgerückt. Durch die Polizei hätten keine Hinweise auf ein Delikt festgestellt

werden können. Gegenüber den ausgerückten Polizisten habe die Beschuldigte

einen verwirrten Eindruck gemacht. Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen

habe die Beschuldigte allerdings sogleich mitgeteilt, dass sie gesund sei.

Aufgrund des Zustands der Beschuldigten sei mit dem Ehemann, B.A.___,

telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Der Ehemann habe gegenüber der Polizei

die Verwirrtheit seiner Frau bestätigt. Da er bei seiner Frau aber weder von

einer Selbst- noch Fremdgefährdung ausgehe, habe er bis anhin keine weiteren

Schritte in die Wege geleitet. Daraufhin wurde B.A.___ informiert, dass

aufgrund der Feststellungen der Polizei ein fürsorgerischer Informationsbericht

über die Beschuldigte erstellt werde. Nach der Intervention bei der

Beschuldigten seien sie vor der Liegenschaft von Anwohnern angesprochen worden.

Es sei ihnen ungefragt zugetragen worden, dass die Situation mit der

Beschuldigten äusserst schwierig sei. So habe diese Wahrnehmungsstörungen und

leide an Verfolgungswahn.

3.4 Psychiatrisches Aktengutachten vom

31. Oktober 2023 (AS 096 ff.)

3.4.1 Verwertbarkeit

3.4.1.1 Die Beschuldigte teilte mit

Schreiben vom 28. August 2023 an Dr. med. C.___ mit, an einer

Exploration durch den Sachverständigen nicht interessiert zu sein und den anberaumten

Termin vom 31. August 2023 nicht wahrnehmen zu wollen. Der Termin sei

unnötig und sie habe keine Zeit dafür. In der Folge wurde im Hinblick auf das

Beschleunigungsgebot sowie das Recht der Beschuldigten, die Mitwirkung zu

verweigern, ein psychiatrisches Aktengutachten in Auftrag gegeben, welches am

2. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging (AS 073 f., 096 ff.). Die

Beschuldigte richtete sich in der Folge mit Schreiben vom 1. Februar 2024

an den Sachverständigen und tat u.a. folgendes kund: «Hiermit bitte ich Sie

höflich, Ihre Beschreibung über mich an der Staatsanwältin Frau G.___ vom 31.

Oktober 2023 zurückrufen, wegen einer Fehldiagnose. Da die Diagnose nicht der

Realität entsprechen könnte, und es basiert von viele falsche Informationen.

Deswegen habe ich vor vier Tage per Telefon Sie gesagte, ich möchte einen

Termin mit Ihnen machen und endlich Sie kennenlernen, damit kann ich auch

aufklären. Und Sie können auch die bereits gestellte Diagnose überarbeiten und

korrigieren.» (AS 172 f.). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 teilte die

Verteidigung schliesslich ebenfalls mit, die Beschuldigte sei mit den

Einschätzungen und empfohlenen Massnahmen des Gutachters nicht einverstanden.

Sie sei nun gewillt, dem Sachverständigen in einem Explorationsgespräch ihre

Sichtweise der Geschehnisse rund um ihre Nachbarschaft darzulegen. Es werde

daher gestützt auf Art. 189 lit. a StPO der Antrag gestellt, beim

Sachverständigen ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, dies mit dem

Ziel, das von der Beschuldigten gewünschte Explorationsgespräch in die

gutachterlichen Einschätzungen einfliessen zu lassen. Das abzuhaltende

Explorationsgespräch werde für den weiteren Verfahrensgang auf jeden Fall einen

Mehrwert bringen (AS 163 f.). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde der

Antrag der Verteidigung gutgeheissen und der Gutachter wurde mit der Erstellung

eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Dabei sollte die im Ermessen des

Gutachters notwendige Anzahl an Sitzungen mit der Beschuldigten abgehalten und

danach insbesondere erläutert werden, ob sich an der Einschätzung aus dem

bereits erstellten Gutachten etwas ändere oder ob daran festgehalten werde (AS

143 f., 165). Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 teilte der Sachverständige mit, er

habe die Beschuldigte nun zweimal zu einer psychiatrischen Untersuchung

eingeladen. Auf beide Einladungen habe sie reagiert und den Termin jeweils

abgesagt. Zuletzt habe sie bezüglich des Termins vom 29. April 2024 davon

gesprochen, dass sie diesen verschieben und einen Termin erst dann wahrnehmen wolle,

wenn weitere Abklärungen der Polizei bezüglich ihrer Vorwürfe zum Nachteil

ihrer Nachbarn näher geprüft worden seien und weitere Berichte der

Bundespolizei und der Kantonspolizei vorlägen. Seither habe er nichts mehr von

ihr gehört. In seinen Augen mache ein weiteres Zuwarten keinen Sinn und das

Schweigerecht der Beschuldigten müsse respektiert werden. Er gebe deshalb den

ergänzenden Auftrag zur Begutachtung wieder zurück (AS 145).

Ganz offensichtlich war die Beschuldigte

nicht bereit, sich von Dr. med. C.___ untersuchen zu lassen. Dies, obwohl sie

selbst wie auch ihr Verteidiger nach Erstellung des Aktengutachtens mitteilten,

sie sei nun gewillt dazu. Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme wurde die

Beschuldigte gefragt, wieso sie sich nicht durch den Sachverständigen habe

untersuchen lassen. Darauf antwortete sie, sie habe sich gefragt, ob dieser

wirklich vertrauensvoll sei, da er von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden

sei und sie kein Vertrauen zur fallführenden Staatsanwältin habe. Danach

gefragt, wieso sie auch den selbst gewünschten Termin zur Erstellung eines

Ergänzungsgutachtens nicht wahrgenommen habe, sagte sie aus: «Weil ich möchte, dass

die Staatsanwaltschaft wirklich bei der Polizei Auskunft sucht, dass ich dort

die Wahrheit ausgesagt habe. Ich bitte, diesen Arzt zu warten, bis die Polizei

einen Bericht hat.» Sie habe nicht gesagt, dass sie nicht gehe. Sie habe nur

gesagt, dass sie noch damit warte, da die Polizei noch Berichte abgeben müsse.

Erst wenn diese vorliegen würden, könne der Gutachter dies wirklich beurteilen.

Sie brachte ihre Enttäuschung über das Gutachten zum Ausdruck und führte aus,

ein Arzt könne nur eine Diagnose stellen, wenn er eine Person auch tatsächlich

untersucht habe. Mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei sie

überhaupt nicht einverstanden. Die Frage, ob es nicht eventuell ein guter Ansatz

wäre, sich von einem Facharzt ihres Vertrauens behandeln zu lassen, verneinte

sie, da sie ein normaler Mensch sei und dies nicht nötig habe (ASBW 067 ff.).

Auch an der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte wiederum aus, die

Erwägungen

Staatsanwaltschaft hätte zuerst schauen sollen, ob das, was sie geschrieben

habe, Sinn mache. Zudem sei sie sich nicht sicher, ob sie dem Gutachter

wirklich vertrauen könne, da dieser vielleicht von der Staatsanwaltschaft in

die Irre geführt worden sei (ASB 142).

Macht die Verteidigung bzw. die

Beschuldigte selbst nun geltend, der Grund, warum sie sich nie auf ein Gespräch

mit dem Gutachter eingelassen habe, sei auf ihre negativen Erfahrungen mit der

fallführenden Staatsanwältin und die damit einhergehende Skepsis gegenüber den

Behörden oder von diesen eingesetzten Fachpersonen zurückzuführen, kann sie

nicht gehört werden. Gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre die Beschuldigte auch nicht bereit

gewesen, sich von einem anderen Facharzt psychiatrisch gründlich untersuchen zu

lassen. Auch das Argument, sie habe noch warten wollen, bis weitere Berichte

vorliegen würden, ist nicht stichhaltig. So wurde mit Verfügung vom 23. August

2022.

die Nichtanhandnahme der beanzeigten Delikte gegen die Geschädigten

verfügt und ausführlich dargelegt, wieso kein hinreichender Tatverdacht

besteht. Inwiefern hier weitere Polizeiberichte sachdienlich wären, ist äusserst

fraglich. So hat es sich die Beschuldigte letztendlich selbst zuzuschreiben,

dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist. Wenn im Nachhinein nun

gerügt wird, das Aktengutachten sei unverwertbar, da keine persönliche

Untersuchung stattgefunden habe, verhält sich die Beschuldigte widersprüchlich.

Es ist zwar das Recht jeder beschuldigten Person zu schweigen bzw. nicht

mitzuwirken. Die fehlende Mitwirkung soll allerdings nicht dadurch «belohnt»

werden, dass die Beschuldigte damit zugleich bewirken könnte, dass keine

sachverständige Begutachtung erfolgt bzw. diese dann nicht verwertbar ist.

Andernfalls könnte jede Begutachtung allein durch blosse Verweigerung

verhindert werden. Gerade vor diesem Hintergrund sind Aktengutachten ein

anerkanntes Mittel, um Beweisnot zu vermeiden. Das Bundesgericht führte in

seinem Entscheid 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 aus, die Verweigerung

der persönlichen Untersuchung durch die zu begutachtende Person gelte auch dann

als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung

Ausdruck einer krankheitswertigen Persönlichkeit sei. Habe sich der

Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung

unterblieben sei, verhalte er sich widersprüchlich, wenn er im späteren Verlauf

des Verfahrens rüge, das Aktengutachten sei unverwertbar. Da er sich geweigert

habe, an der Begutachtung teilzunehmen, trage er trotz des im Gesetz

verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner

fehlenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der

Begutachtung gezwungen werden könne (E. 5.4.2). Dies trifft für den

vorliegenden Fall in analoger Weise ebenso zu.

3.4.1.2

Gemäss Einschätzung des

Sachverständigen im Gutachten erscheine es mit Blick auf Symptomatologie und

zeitlichen Verlauf sowie das Fehlen neurologischer Symptome als sehr

unwahrscheinlich, sei aber ohne ergänzende Untersuchungen gleichwohl nicht

gänzlich auszuschliessen, dass die Symptomatik durch eine

körperlich-neurologische Erkrankung, z.B. eine sehr langsam wachsende

Geschwulst wie ein Meningeom im Kopf ausgelöst worden sei. Für einen solchen

Ausschluss brauche es eine Bildgebung des Kopfes, was bislang aufgrund der

mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschuldigten nicht habe durchgeführt

werden können. Weitere bedeutsame Differentialdiagnosen sehe er nicht. Das

Krankheitsbild, so wie es sich in den Äusserungen der Beschuldigten und auch

den Fremdbeschreibungen darstelle, erscheine aber sehr eindeutig.

Macht die Verteidigung nun geltend, das

Gutachten sei ohne ein aktuelles MRI-Ergebnis bezüglich einer möglichen

Differentialdiagnose unvollständig, kann sie wiederum nicht gehört werden. Die

fehlende persönliche Untersuchung liegt wie bereits ausgeführt in der

Risikosphäre der Beschuldigten. Der Gutachter erklärte hierzu nachvollziehbar,

dass eine Untersuchung wegen der fehlenden Mitwirkung der Beschuldigten nicht habe

durchgeführt werden können. Er benennt die verbleibende Unsicherheit einer körperlich-neurologischen

Erkrankung offen, wobei er die Wahrscheinlichkeit einer solchen als sehr gering

und das diagnostizierte Krankheitsbild als recht eindeutig bezeichnet. Anlässlich

der Berufungsverhandlung führte der Gutachter aufgrund der zwischenzeitlichen

Entwicklung im Übrigen aus, die Differentialdiagnose erscheine im jetzigen

Zeitpunkt gar noch unwahrscheinlicher. Diese Unsicherheit kann die Beschuldigte

nun nicht zu ihren Gunsten auslegen bzw. Vorteile daraus ziehen, da sie die

Sachverhaltsabklärung durch ihre Mitwirkungsverweigerung erheblich erschwerte

und diese Unsicherheit letztendlich selbst verursachte bzw. hätte aus der Welt

schaffen können. So hatte sie Kenntnis des Aktengutachtens und der darin

gestellten Diagnose bzw. der (sehr unwahrscheinlichen) Differentialdiagnose.

Spätestens in Kenntnis darum hätte sie sich bereit erklären können, an der

Begutachtung im Rahmen des notabene von ihr beantragten Ergänzungsgutachtens

teilzunehmen.

3.4.1.3

Es kann der Vorinstanz im

Übrigen vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Vorbringen der

Verteidigung, das Gutachten sei deliktsbezogen unvollständig, gehe fehl. Der

Gutachter ging davon aus, dass ein Strafverfahren wegen Verleumdung und übler

Nachrede geführt werde. Wenn die Staatsanwaltschaft dann in ihrem Antrag auf

Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB aber letztlich von mehrfacher

falscher Anschuldigung und mehrfacher Verleumdung ausging, so kann dies nicht

entscheidend sein für die Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens. Die dem

Gutachterauftrag und dem überwiesenen Antrag zugrundeliegenden Sachverhalte

blieben im Kerngeschehen unverändert. So hatte sich der Gutachter auf die ihm

überwiesenen Akten (insbesondere die unzähligen Schreiben der Beschuldigten) zu

konzentrieren, wobei die rechtliche Würdigung dieser Akten für ihn

grundsätzlich irrelevant und schliesslich Sache der Strafbehörden ist.

3.4.1.4

Auch die Rüge der Verteidigung,

die gutachterliche Einschätzung sei in zeitlicher Hinsicht überholt und die

aktuelleren Einschätzungen dreier praktizierender Fachärzte, die der

Beschuldigten eine physische und psychische Gesundheit attestierten, würden

aufgrund der persönlichen Untersuchung einen höheren Stellenwert geniessen, greift

nicht. Die von der Beschuldigten eingereichten drei Arztzeugnisse (s.

Ziff. 3.5 nachstehend), in welchen die Beschuldigte als psychisch gesund

beschrieben wird, sind wenig aussagekräftig und unzureichend. Mit der

Vorinstanz ist einerseits völlig unklar, wie die entsprechenden Untersuchungen

genau von statten gingen. Andererseits dürften die Ärzte, abgesehen vom Ehemann

der Beschuldigten, keine Kenntnis vom vorliegenden Strafverfahren gehabt haben,

weshalb ihre Einschätzungen mangels Akteneinsicht nicht auf den vorliegenden

Akten basieren. Insbesondere aber sind weder die Hausärztin noch der Ehemann

der Beschuldigten forensische Psychiater, weshalb davon ausgegangen werden

kann, dass Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und

Psychotherapie, den Gesundheitszustand der Beschuldigten zweifelsohne besser

beurteilen kann. Insbesondere das Zeugnis von B.A.___ überrascht überdies insofern,

als dieser doch dem Sachverständigen mitteilte, er habe sich schon gefragt, ob

es sich bei seiner Frau um eine Schizophrenie oder eine

Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen handeln könnte, und dass seine

Frau keine Einsicht bzw. ein psychiatrisches Problem habe. Vor diesem

Hintergrund muss angenommen bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden,

dass B.A.___ von seiner Ehefrau beeinflusst wurde. Was den [ausländischen] Arzt

anbelangt, so ist gänzlich unklar, wer das in [Fremdsprache] verfasste

Arztzeugnis übersetzt hat und ob diese Übersetzung korrekt ist. Im Übrigen sagte

die Beschuldigte zwar aus, es sei ein «besonderer Arzt für psychische

Probleme». Auch hier ist aber völlig unklar, ob die Beschuldigte von diesem

Arzt persönlich untersucht wurde (sie sprach von zwei Fragebögen, die er ihr

zum Ausfüllen gegeben habe), und falls ja, wie sie untersucht wurde.

Zusammenfassend vermögen die drei Arztzeugnisse keine substantiierten Zweifel

am Gutachten zu erzeugen.

3.4.1.5

Letztlich stellt sich grundsätzlich

die Frage, ob die konkreten Gutachterfragen im Rahmen eines Aktengutachtens

beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard

einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es

in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen, zu beurteilen, ob

sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt. Ob und wie sich die

fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert

eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage

differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich dazu äussern, ob eine

Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne

Einschränkungen beantwortbar ist (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2). Wie

weit sich ein Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und

will, wenn keine persönliche Untersuchung stattfinden konnte, ist bis zu einem

gewissen Grad seinem gutachterlichen Ermessen überlassen (6B_1165/2019

vom 30. Januar 2020 E. 1.4).

Der Sachverständige führt in seinem

Gutachten aus, die vorliegende Begutachtung könne sich aufgrund der fehlenden

Kooperation der Beschuldigten nicht auf eine persönliche Untersuchung stützen,

weshalb das Gutachten auf Aktenbasis sowie gestützt auf ein Gespräch mit dem

Ehemann der Beschuldigten erstellt worden sei. Auch gebe es keine

Krankengeschichte oder psychiatrische Vorbehandlungen, aus denen eine

fachärztliche Befunderhebung entnommen werden könne und bei der es allenfalls

schon früher einmal zu psychiatrisch-diagnostischen Beurteilungen gekommen sei.

Das schränke die Sicherheit einer Aktenbegutachtung deutlich ein. Auf der

anderen Seite würden eine grosse Anzahl schriftlicher Äusserungen der

Beschuldigten existieren, worin sich ihr Denken und Erleben offenbare. Weiter

gebe es diverse Fremdbeschreibungen und -angaben, die recht deckungsgleich

seien mit dem, was man an Auffälligkeiten auch den schriftlichen Äusserungen

der Beschuldigten erkennen könne. Hier sei das Bild denn auch recht eindeutig.

Es erscheine daher gutachterlich möglich und vertretbar, ein Aktengutachten zu

erstellen, auch wenn die diagnostische Sicherheit nie die gleiche sein könne,

wie in den Fällen, wo auch eine persönliche Untersuchung möglich sei. Die

Schwierigkeiten im vorliegenden Fall würden sich aus ärztlicher Sicht allerdings

weniger im Bereich der Diagnose, sondern vielmehr im Bereich der Prognose und

Massnahmeempfehlungen sehen.

Ein psychiatrisches Gutachten darf

grundsätzlich lediglich auf Aktenbasis erstellt werden, wenn eine persönliche

Untersuchung nicht möglich war, der Gutachter dies transparent offenlegt und

methodisch berücksichtigt. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Beschuldigten

fällt dabei wie bereits vorstehend ausgeführt in deren eigene Risikosphäre.

Unverwertbar wäre das Aktengutachten wohl dann, wenn der Gutachter zwingend auf

eigene Wahrnehmungen der Beschuldigten angewiesen gewesen wäre, er nicht

kenntlich gemacht hätte, dass und warum er nur auf Aktenbasis arbeitete oder

das Gutachten methodische Mindeststandards verletzen würde. Der Sachverständige

hält zu Beginn seiner Beurteilung fest, dass sich das Gutachten auf die Akten

sowie ein Gespräch mit dem Ehemann der Beschuldigten abstütze, da er mit der

Beschuldigten selbst keine persönliche Untersuchung habe durchführen können. Er

weist jedoch darauf hin, dass eine abschliessende Einschätzung aufgrund der

fehlenden Mitwirkung der Beschuldigten nicht möglich sei, da die dazu nötigen

Untersuchungen nicht hätten durchgeführt werden können. Es sei daher nicht

gänzlich auszuschliessen, dass die Symptomatik durch eine

körperlich-neurologische Erkrankung entstanden sei. Da das Krankheitsbild aufgrund

der unzähligen Schreiben der Beschuldigten, den darin enthaltenen Äusserungen sowie

den Fremdeinschätzungen allerdings doch recht eindeutig erscheine, erachte er

es als statthaft, ein Aktengutachten zu erstellen. Er gelangt zum Schluss, dass

die Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) leidet. Da

der Sachverständige deutlich macht, in welchen Grenzen die gutachterlichen

Einschätzungen ohne die persönliche Untersuchung der Beschuldigten möglich

waren und deren Aussagekraft differenziert darlegt, ist grundsätzlich gegen die

Verwendung des Aktengutachtens nichts einzuwenden. In diesem Sinne reicht die

sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die vom Gutachter diagnostizierte Erkrankung.

Dass der Gutachter die Differentialdiagnose überhaupt aufführte, zeigt im

Übrigen, dass er Alternativerklärungen prüfte und dadurch auch Transparenz

schaffte. Die Ergänzung der theoretisch denkbaren, aber aufgrund des doch recht

eindeutigen Krankheitsbildes sehr unwahrscheinlichen Differentialdiagnose

schwächt die Verwertbarkeit des Gutachtens vorliegend nicht, sondern macht

lediglich deutlich, dass der Gutachter methodisch korrekt und differenziert

vorging. Problematisch wäre, wenn der Gutachter diese verbleibende Unsicherheit

verschwiegen hätte, was hier eben gerade nicht der Fall war.

Es ist zudem festzustellen, dass das

Gutachten vollständig ist, indem die gesamten Akten berücksichtigt wurden. Der

Sachverständige setzte sich im Gutachten mit den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen

und dem konkreten Fall auseinander. Auch beantwortete er alle ihm von der

Staatsanwaltschaft gestellten Fragen. Es ist ausserdem nicht erkennbar,

inwiefern das Gutachten nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen

entsprechen sollte. Von der Verteidigung wird zudem nicht geltend gemacht, dass

es dem Sachverständigen an der nötigen Fachkompetenz fehlt.

3.4.1.6

Aus dem Gutachten von Dr. med. C.___

ergeben sich zusammenfassend keine Mängel. Vielmehr erweist sich dieses als

schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung

sowie die von der Beschuldigten zu tragenden Konsequenz der fehlenden

Mitwirkung ist das Aktengutachten im Folgenden uneingeschränkt zu

berücksichtigen und es kann davon ausgegangen werden, dass durch die unzähligen

Schreiben der Beschuldigten sowie die Fremdeinschätzungen eine ausreichende

Grundlage für die diagnostische und prognostische Einschätzung des Gutachters

bestand. Im Übrigen konnte sich der Gutachter anlässlich der

Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und der

Beschuldigten Fragen stellen. Er bestätigte die von ihm mit Gutachten gestellte

Diagnose.

3.4.2

Psychische Störung

Der Sachverständige führte im Gutachten

aus, bei der Beschuldigten zeige sich in ihrem Verhalten und Auftreten ein

Krankheitsbild, welches durch ein seit rund zwei Jahren vorliegendes

Wahnerleben gekennzeichnet sei. Es handle sich dabei nicht um einen einfachen

isolierten Wahn, sondern um ein komplexes Wahngebilde, in das fortlaufend neue

Erlebnisse und Nachrichten eingearbeitet würden. Dieses Wahnerleben betreffe in

erster Linie den Nachbarn und seine Frau, lasse dann aber auch andere Personen

eingebunden sein. Das vorliegende Wahnerleben sei mit einem erheblichen

Bedrohungs- und Beeinträchtigungserleben verknüpft, mit der Vorstellung der

Beschuldigten, dass der Nachbar und dessen Frau nicht nur regelmässig in den

Nahraum der Beschuldigten und deren Familie eindringen würden, sondern hoch

kriminelle Personen seien. Die Beschuldigte sei unverrückbar von der

Richtigkeit ihrer (wahnhaften) Vorstellungen überzeugt. Realitätsfremde

Wahrnehmungen und Zeitungsartikel über Delikte und Fotos würden in ihr Wahnerleben

fortlaufend eingebaut und mit den betroffenen Personen verknüpft. Die

Symptomatik gehe deutlich länger als vier Wochen und sie sei auch nicht durch

irgendeinen Drogen- oder Substanzkonsum ausgelöst worden oder anders erklärbar.

Weiter gebe es Hinweise auf akustische und die Beschuldigte subjektiv

beeinträchtigende Halluzinationen in Form von Tönen oder Geräuschen. Um dies

näher abklären zu können, würde es die Mitarbeit der Beschuldigten brauchen,

die derzeit nicht vorhanden sei. Bei der Beschuldigten sei damit eine

psychotische Störung, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00;

kontinuierlich, ohne Remission) zu diagnostizieren. Das Erleben der

Beschuldigten gehe dabei deutlich über das hinaus, was mit einer einfachen

wahnhaften Störung klassifikatorisch zu bezeichnen wäre. Das Krankheitsbild, so

wie es sich in ihren Äusserungen und auch den Fremdbeschreibungen darstelle,

erscheine sehr eindeutig. Im Vergleich mit Tätern vergleichbarer Delikte sei

die Beschuldigte sehr schwer psychisch krank. Aufgrund der Psychose mit aktivem

Wahnerleben sei von einer massiven Realitätsverkennung und Falschinterpretation

des Erlebten auszugehen. Im Vergleich mit Personen der entsprechenden

Diagnosegruppe sei von einer gesunden Primärpersönlichkeit, einem späten

Erkrankungsbeginn und Erhalt doch noch recht vieler Alltagskompetenzen zu

sprechen, was sie eher in einem unteren Schweregrad einordnen lasse.

Der Ehemann der Beschuldigten habe sich

im Gespräch mit dem Sachverständigen dahingehend geäussert, als dass er sich

schon viele Gedanken gemacht habe, was das Problem bei seiner Frau sein könnte.

Ihm sei auch geraten worden, einen Psychiater aufzusuchen. Seine Frau habe sich

aber geweigert, zu einem Psychiater zu gehen. Immerhin habe es Abklärungen

somatischer Natur bei der Hausärztin gegeben und da sei nichts Auffälliges

herausgekommen. Er habe sich schon gefragt, ob es sich allfällig um eine

Schizophrenie oder eine Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen handeln

könnte. Eine allfällige Behandlung sei schwierig umzusetzen, da seine Frau

keine Einsicht habe, dass bei ihr ein psychiatrisches Problem bestehe, und sie

habe auch grosse Vorurteile gegenüber der Psychiatrie. Er wisse nicht, ob es

ihm gelänge, allenfalls ambulant bei seiner Frau eine Behandlung mit

neuroleptischen Medikamenten in die Wege zu leiten, oder ob das vielleicht nur

gehe, wenn eine entsprechende behördliche Weisung vorliege.

3.5

Arztzeugnisse (ASBW 033 ff., 058)

Im Rahmen der Eingabe der Beschuldigten

vom 16. Dezember 2024 an das erstinstanzliche Gericht reichte diese die

folgenden drei Arztzeugnisse zu den Akten:

-

Ärztliches Zeugnis vom 10.

Dezember 2024 von Dipl. med. H.___: Es werde bestätigt, dass die Beschuldigte

physisch und psychisch gesund sei (klinische Untersuchung, Labor, psychische

Testung). Die Beschuldigte werde seit Februar 2024 von ihr hausärztlich

betreut.

-

Diagnose-Bescheinigung vom

15.

November 2024 von Dr. med. I.___: Die Beschuldigte sei während ihres

Aufenthaltes [im Ausland] zu ihm gekommen, um ihre psychiatrische Gesundheit

beurteilen zu lassen. Seine Schlussfolgerung sei, dass die Beschuldigte keine

psychiatrische Erkrankung habe und gesund sei.

-

Ärztliches Zeugnis vom 7.

November 2024 von Dr. med. B.A.___: Er sei der Hausarzt der Beschuldigten seit

dem Jahr 2002 und bestätige hiermit, dass die Beschuldigte physisch und

psychisch gesund sei.

4.

Konkrete Beweiswürdigung

4.1

Im Rahmen der Einvernahme vom 27.

Juli 2022 wurde die Beschuldigte von der Polizei gefragt, ob sie sich der

Konsequenzen einer falschen Anschuldigung und darüber bewusst sei, dass sie mit

einer Gegenanzeige zu rechnen habe, sobald der Geschädigte 2 von den

Verdächtigungen erfahre (AS 314 f.). Auch in der Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 wurde der Beschuldigten ausführlich

dargelegt, dass ihre Beobachtungen keine strafrechtliche Relevanz aufweisen

würden, dass ihr seitens des Geschädigten 2 eine Anzeige drohen könnte und bei

weiteren gleichlautenden Eingaben in dieser Sache eine Anzeige wegen falscher

Anschuldigung geprüft werde (AS 019, 021). Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil

letztlich zum Schluss, dass die Beschuldigte spätestens mit der

Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 Gewissheit über die Unwahrheit

ihrer Behauptungen gehabt habe. Für den Zeitraum vorher sei zu Gunsten der

Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nicht wider besseres Wissen gehandelt

habe (Urteilsseite [US] 7).

4.2

Den Ausführungen der Vorinstanz kann

diesbezüglich nicht gefolgt werden. Entscheidend ist vorliegend nämlich nicht,

was objektiv richtig ist bzw. was die Staatsanwaltschaft feststellte und der

Beschuldigten mitteilte, sondern vielmehr, was die Beschuldigte subjektiv effektiv

für wahr hielt. Die Staatsanwaltschaft legte der Beschuldigten in der

Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 zwar ausführlich und

unmissverständlich dar, dass die Vorwürfe der Beschuldigten nicht beweisbar

sind und es keinen hinreichenden Tatverdacht gibt. Selbst der Gutachter kam

aber zum Schluss, dass die Beschuldigte «unverrückbar von der Richtigkeit ihrer

(wahnhaften) Vorstellungen überzeugt» sei. So hielt die Beschuldigte ihre

Behauptungen auch nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft,

deren Inhalt und Wortlaut sie durchaus verstanden haben dürfte, nach wie vor

für wahr, auch wenn diese objektiv unzutreffend waren. Aus diesem Grund erhob

die Beschuldigte in der Folge auch Beschwerde gegen diese Verfügung. Zudem

beteuerte sie in ihren Schreiben sowie Einvernahmen stets, keine unschuldigen

Menschen falsch zu beschuldigen. Die Beschuldigte war vielmehr der Ansicht,

ihre Anliegen würden von der Staatsanwaltschaft nicht ernst genommen und nicht

seriös untersucht, bzw. die Staatsanwaltschaft lasse die Polizei ihre

Beobachtungen gar nicht überprüfen. Die Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft führte bei der Beschuldigten nicht zu besserem Wissen.

Letzteres würde die innere Akzeptanz der Unwahrheit der eigenen Behauptungen

voraussetzen. Genau diese Fähigkeit dürfte bei einer Person mit paranoider

Schizophrenie aber nicht vorhanden sein. Anhand der unzähligen Schreiben und

Aussagen der Beschuldigten wie auch der Wahrnehmungen Dritter sowie

Feststellungen des Gutachters, erachtet es das Gericht als erstellt, dass die

Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt felsenfest davon überzeugt ist, dass

ihre Beobachtungen der Wahrheit entsprechen und die Staatsanwaltschaft sich

weigerte, ihre Hinweise sorgfältig zu prüfen. Dies kann insbesondere auch dem letzten

Schreiben vom 16. Dezember 2024 entnommen werden, woraus in aller Klarheit hervorgeht,

dass die Beschuldigte auch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von ihren

Behauptungen nach wie vor überzeugt war. Zudem gab sie zu verstehen, die

Staatsanwaltschaft als Teil einer Verschwörung zu sehen, welche ihre Hinweise

nicht untersuche, die Nachbarn schütze und deren Unheil ungehindert freien Lauf

lasse. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte aus, sie

sei nach wie vor überzeugt, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien und ihre

Beobachtungen zutreffen würden. Sie habe zum Schutze der Bevölkerung gehandelt

und über 3000 Stunden in ihre Beobachtungen und Schreiben investiert. Wer

aufgrund eines Wahns von der Richtigkeit seiner «Version» überzeugt ist,

handelt nicht wider besseres Wissen, selbst wenn ihm das Gegenteil mehrfach

erklärt wurde. Der Fall ist denn auch nicht vergleichbar mit einer gesunden

Person, von der erwartet werden dürfte, dass sie die Unwahrheit ihrer

Behauptungen spätestens nach der Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft einsehen und es gut sein lassen würde.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass

die Beschuldigte auch nach Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23.

August 2022 und damit nach entsprechenden Hinweisen der Staatsanwaltschaft

aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung und den damit einhergehenden

schweren Realitätsverkennungen und wahnhaften Überzeugungen subjektiv weiter an

die Wahrheit ihrer Aussagen glaubte, ihre Wahnüberzeugungen unverrückbar waren

und sie entsprechenden Gegenerklärungen oder -beweisen unzugänglich war bzw.

diese umdeutete. Es muss deshalb als erstellt gelten, dass die Beschuldigte

stets von der Richtigkeit ihrer Behauptungen überzeugt war bzw. diese zumindest

für höchstwahrscheinlich wahr hielt.

Am Rande sei erwähnt, dass das Gericht

aufgrund der mit Gutachten vom 31. Oktober 2023 diagnostizierten

paranoiden Schizophrenie letztlich zu Gunsten der Beschuldigten zum Schluss

kommt, dass die Beschuldigte nicht um die Unwahrheit ihrer Behauptungen wusste.

Würde gestützt auf die drei eingereichten Arztzeugnisse, welche das Gericht wie

vorstehend bereits ausgeführt als nicht aussagekräftig und zum Beweis

ungeeignet erachtet, davon ausgegangen, die Beschuldigte sei psychisch

vollkommen gesund, müsste sie sich wohl den Vorwurf gefallen lassen, spätestens

mit Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 Kenntnis von der

Unwahrheit ihrer Behauptungen gehabt zu haben.

V. Rechtliche Würdigung

1.

Verleumdung (Art. 174 StGB), falsche

Anschuldigung (Art. 303 StGB)

1.1

Der Verleumdung macht sich gemäss

Art. 174 Ziff. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen

bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die

geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer

eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

1.2

Der falschen Anschuldigung macht

sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde

eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine

Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige

Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen

Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB).

1.3

Sowohl der Straftatbestand der

Verleumdung wie auch der falschen Anschuldigung erfordern in subjektiver

Hinsicht Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln

«wider besseres Wissen». Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein,

sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres

behauptet. Eventualvorsatz genügt nicht, notwendig ist vielmehr direkter

Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage.

Liegt Eventualvorsatz vor und hält der Täter die Aussage bloss

für möglicherweise unrichtig, kommt Art. 173 StGB (Üble Nachrede) in

Betracht (Frank Riklin, BSK StGB,

Art. 174 StGB, N 6 ff.; Vera

Delnon/Bernhard Rüdy, BSK StGB, Art. 303 StGB, N 27).

1.4

Nach dem Beweisergebnis ist

erstellt, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung von

der Richtigkeit ihrer Behauptungen überzeugt war. Das Tatbestandselement des

Handelns wider besseres Wissen, die positive Kenntnis also um die Unwahrheit

Dispositiv

der behaupteten Bezichtigungen, muss demnach verneint werden. Der subjektive

Tatbestand ist folglich sowohl bei der Verleumdung wie auch der falschen

Anschuldigung nicht erfüllt, weshalb sich die Beschuldigte entgegen der

Vorinstanz der entsprechenden Delikte nicht fehlbar machte. Eine weitergehende

Prüfung der Erfüllung der restlichen Tatbestandselemente erübrigt sich damit. Zu

prüfen bleibt, ob der Sachverhalt den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.

An dieser Stelle kann bereits

vorweggenommen werden, dass die Beschuldigte im Gutachten vom 31. Oktober 2023

für schuldunfähig erklärt wurde (s. Ziff. 2.3 nachfolgend). Es handelt sich

vorliegend denn auch um ein Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten

Person nach Art. 374 f. StPO. In solchen Verfahren wird keine Anklage im

eigentlichen Sinne erhoben und es wird insbesondere der beschuldigten Person

nicht der Vorwurf einer schuldhaften Tatbegehung gemacht. Deshalb muss die

Beschuldigte im vorliegenden Fall von der mehrfachen Verleumdung sowie der mehrfachen

falschen Anschuldigung auch nicht freigesprochen werden.

2. Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB)

2.1 Rechtliche Grundlagen

2.1.1 Der üblen Nachrede macht sich nach

Art. 173 Ziff. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung

oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm

vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder

dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist

er nicht strafbar (Ziff. 2).

2.1.2 Voraussetzung

ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d. h. der Vorwurf

eines unehrenhaften Verhaltens. Die angegriffene Person braucht nicht

namentlich genannt zu sein; es genügt, wenn nach den Umständen erkennbar ist,

auf wen sich die Äusserung bezieht. Gegenstand einer üblen Nachrede können aber

auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen.

Sowohl wahre als auch unwahre die Ehre

beeinträchtigende Aussagen können Gegenstand einer üblen Nachrede sein.

Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr

hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die

Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der Täter bleibt straflos,

wenn er zu einem Entlastungsbeweis zugelassen wird und der Beweis gelingt. Die

Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Es genügt, wenn es sich

um eine einzige Person handelt. Dritte sind auch Behörden im

Verhältnis zu den Bürgern, die sie kontaktieren. Vollendet ist die Tat,

wenn der Andere die Äusserung zur Kenntnis nimmt (Franz Riklin, BSK StGB, Art. 173 StGB N 2 f., 5 ff.).

2.1.3 Die üble Nachrede

setzt stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven

Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualvorsatz genügt.

Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich. Der Vorsatz

braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der

Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein

und sie trotzdem erhoben haben. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört zum

Vorsatz nicht das Bewusstsein ihrer Unwahrheit (Riklin, a.a.O., N 9 ff.).

2.1.4 Wahre ehrverletzende

Behauptungen sind i. d. R. straflos. Der Verletzer kann den

Wahrheitsbeweis erbringen. Er ist beweispflichtig. Es liegt eine Umkehr der

üblichen Beweislast vor. Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der

Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der

Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben. Gemäss BGE 106 IV 115

ist der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines

diesbezüglich geäusserten Verdachts grundsätzlich nur durch die

entsprechende Verurteilung zu erbringen, es sei denn, gegen den

Beschuldigten oder Verdächtigen könne ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr

durchgeführt werden. Das hat zur Folge, dass es nach einem Freispruch, einer

Einstellung des Verfahrens und nach einem Verzicht auf die Einleitung der

Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) durch die zuständige

Instanz nicht möglich ist, in einem Ehrverletzungsprozess den Wahrheitsbeweis

für die Begehung des Delikts zu leisten. Diese Auffassung geht sehr weit,

namentlich weil schon eine Nichtanhandnahme (Verzicht auf die Einleitung einer

Strafuntersuchung) eine Sperrwirkung entfaltet. Wird der Beschuldigte aus

diesen Gründen nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen, verbleibt ihm allenfalls

noch der Gutglaubensbeweis (Riklin,

a.a.O., N 13 ff.).

2.1.5 Ehreingriffe sind

demgegenüber i. d. R. strafbar, wenn sie unwahr sind. Der

Verletzer kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, d. h. er ist

ausnahmsweise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er

ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Auch

hier trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko. Der gute

Glaube genügt noch nicht, der Angeschuldigte muss überdies ernsthafte Gründe

gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben. So könnte sich bspw.

ein Journalist entlasten, wenn er darlegt, dass er eine falsche Behauptung

deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil sie in einem

Polizeibericht stand oder wenn er sich auf andere als zuverlässig geltende

Quellen abstützen konnte. Je schwerer ein Ehreingriff ist, umso grössere

Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts,

wobei die Schwere einerseits vom Vorwurf selber und andererseits vom

Verbreitungsgrad abhängt. Für die Medien hat dies zur Folge, dass allein schon

wegen ihres Verbreitungsgrades an Journalisten häufig besonders strenge

Massstäbe angelegt werden. Bei Mitteilungen an die Behörden kann man nicht

verlangen, dass der Anzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren

durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann man

bei Mitteilungen an die Behörden damit rechnen, dass diese die erhobenen

Behauptungen kritisch prüfen. Aber auch dann darf man eine Anschuldigung nicht

als sichere Tatsache hinstellen, wenn bloss Grund zur Verdächtigung besteht.

Der Gutglaubensbeweis kann nicht mit Tatsachen geführt werden, die

erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von

denen der Äusserer im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte. Der

Gutglaubensbeweis ist gemäss BGE 101

IV 292 auch

möglich, wenn erneut eine Verdächtigung vorgebracht wird, nachdem über die

einer Person vorgeworfene angebliche Straftat eine Strafuntersuchung

durchgeführt wurde, die mit der Einstellung endete; doch muss der Täter

diesfalls mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob er wirklich genügend ernsthafte

Gründe hat, so zu handeln. Ist der Gutglaubensbeweis erbracht, so ist ein

Schuldvorwurf ausgeschlossen und der Ehrbeeinträchtiger straflos, es liegt

ein Schuldausschlussgrund vor, d. h. er ist freizusprechen. Es ist diesfalls

nicht zulässig, von einer blossen Strafbefreiung auszugehen. Gelingt der

Gutglaubensbeweis nicht oder wird der Täter zum Beweis nicht zugelassen, ist er

strafbar (Riklin, a.a.O., N 19,

21, 23 ff.).

2.2 Konkrete Beurteilung

2.2.1 Die Beschuldigte bezichtigte die

beiden Geschädigten sowie die Privatklägerin bei inner- und ausserkantonalen

Behörden sowie Privatpersonen diverser, teils schwerer Vergehen und Verbrechen.

So behauptete sie bspw., diese seien Teil einer kriminellen Bande und für

mehrere Banküberfälle, Brandstiftungen und Einbrüche verantwortlich. Dass

solche Behauptungen geeignet sind, den Ruf einer Person massiv zu schädigen,

ist selbsterklärend und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dies insbesondere

auch, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall als unwahr herausstellen. Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 kam die Staatsanwaltschaft nämlich

zum Schluss, dass aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts keine

Untersuchung eröffnet werde und die diversen Anzeigen der Beschuldigten nicht

an die Hand zu nehmen seien. Nach dem Beweisergebnis ist zwar erstellt, dass

die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht um die Unwahrheit

ihrer Aussagen wusste. Allerdings muss unter den gegebenen Umständen davon

ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ihre Schreiben im Bewusstsein der

Ehrenrührigkeit ihrer Behauptungen verfasste und sich wiederum im Bewusstsein

darum dazu entschied, diese an Behörden und Privatpersonen weiterzuleiten, um

schlussendlich eine Strafuntersuchung gegen die genannten Personen zu bewirken.

Sie muss sich deshalb den Vorwurf gefallen lassen, mit direktem Vorsatz

gehandelt zu haben. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass die Frage,

ob die Täterschaft mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelte,

von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit

bedeutet nicht, dass die Täterschaft keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden

kann; im Gegenteil kann auch eine völlig schuldunfähige Person vorsätzlich

handeln (Felix Bommer/Volker Dittmann,

BSK StGB, Art. 19 StGB N 19). Sowohl der objektive wie auch der subjektive

Tatbestand sind vorliegend erfüllt.

2.2.2 Aufgrund der

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 wird

die Beschuldigte nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen. Zu prüfen bleibt der

Gutglaubensbeweis. Dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung

von ihren Behauptungen persönlich überzeugt und in dem Sinne guten Glaubens

war, ist nach dem Beweisergebnis erstellt. Als weitere Voraussetzung stellt

sich allerdings zusätzlich die Frage, ob die Beschuldigte auch ernsthafte

Gründe hatte, an die Wahrheit ihrer Behauptungen zu glauben. Der Beschuldigten

wurde mit Gutachten vom 31. Oktober 2023 eine schwere psychische Erkrankung,

konkret eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Diese Krankheit schliesst

den Gutglaubensbeweis nicht kategorisch aus. Ein solcher könnte gelingen, wenn

die Person reale Hinweise hätte und die Krankheit nicht die alleinige Grundlage

der Überzeugung bilden würde. Es dürften damit konkrete Indizien oder zumindest

ein objektiv nachvollziehbarer Anlass, der auch Dritte überzeugen k.nte,

vorausgesetzt sein. Dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Wahnvorstellungen und

damit krankheitsbedingt subjektiv von ihren Bezichtigungen überzeugt war, kann rechtlich

nicht (allein) als ernsthafte Gründe gelten. Erforderlich wäre eben vielmehr,

dass auch aus Sicht eines vernünftigen Dritten ernsthafte Gründe für den

Wahrheitsglauben bestanden. Entscheidend – im Zusammenhang mit den ernsthaften

Gründen – dürfte damit nicht die Krankheit der Beschuldigten sein, sondern ob

ihre Überzeugung auf überprüfbaren, nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhte.

Die zahlreichen Schreiben der

Beschuldigten enthalten keine (belastbaren) objektiven Beweismittel und keine realen

Hinweise. Vielmehr beruhen sie einzig auf wahnhaften Behauptungen der

Beschuldigten, teils kombiniert mit Ausschnitten aus den Medien sowie darin

enthaltenen fotografischen Aufnahmen von mutmasslicher Täterschaft. Auf den

Fotos will die Beschuldigte die Geschädigten anhand von Haaren, Kleidungsstücken,

Rucksäcken oder Brillen erkannt haben (z.B. AS 041 ff., 045 ff.). Darauf

ersichtlich sind allerdings irgendwelche Personen, wobei die Fotos mehrheitlich

unscharf und die Personen nicht erkennbar sind. Dafür, dass es sich dabei um

die Geschädigten handeln würde, gibt es keine Anhaltspunkte und ihre

Täterschaft ist alles andere als naheliegend. Die Vorwürfe der Beschuldigten den

Geschädigten sowie der Privatklägerin gegenüber sind allesamt nicht

nachvollziehbar und entbehren jeglicher objektiver Grundlage. Ein objektiv

nachvollziehbarer Anlass, der auch einen vernünftigen Dritten hätte überzeugen

können, bestand zu keinem Zeitpunkt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die

psychische Erkrankung der Beschuldigten die alleinige Grundlage ihrer

Überzeugung bildete. Das Vorliegen von ernsthaften Gründen, wie es Art. 173

Ziff. 2 StGB voraussetzt, muss damit verneint und der Gutglaubensbeweis als

misslungen erachtet werden.

Folglich hat die Beschuldigte mit ihren

Handlungen den Tatbestand der mehrfachen üblen Nachrede sowohl in objektiver

wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt.

2.3 Schuldunfähigkeit

2.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der

Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht

seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.

2.3.2 Der Gutachter kam in seinem

Gutachten vom 31. Oktober 2023 zum Schluss, dass aufgrund der Psychose mit

aktivem Wahnerleben von einer massiven Realitätsverkennung und

Falschinterpretation des Erlebten auszugehen sei. Möglicherweise werde die

Erkrankung durch Halluzinationen zusätzlich unterhalten. Aufgrund der Art und

Schwere der vorliegenden psychischen Erkrankung sei davon auszugehen, dass die

Einsichtsfähigkeit für das Unrecht der Taten aufgehoben sei. Vor diesem

Hintergrund erübrige sich eine Prüfung der Steuerungsfähigkeit. Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht sei für die vorliegenden Delikte bei der

Beschuldigten damit von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit zu sprechen (AS

107).

2.3.3 Da die Beschuldigte die mehrfache

üble Nachrede also im Zustand der Schuldunfähigkeit verübte, wird festgestellt,

dass sie die Taten schuldlos beging und damit straflos bleibt.

VI. Massnahme

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine

Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr

weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64

erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit

ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf

die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

ist (Abs. 2). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer

Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der

Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert

sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des

Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher

Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c).

Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete

Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).

1.2 Die Anordnung einer ambulanten

Behandlung nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung sowie

die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit dem

Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im

Gegensatz zur stationären Behandlung nach Art. 59 StGB reicht bei einer

ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine

Übertretung aus (lit. a). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter

vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten

Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger

als zwei Monate dauern (Art. 63 Abs. 3 StGB). Die ambulante Behandlung dauert

in der Regel längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit der Verlängerung um

jeweils ein bis fünf Jahre, Abs. 4).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Psychiatrisches Aktengutachten vom

31. Januar 2023 (AS 096 ff.)

Der Gutachter führt in seinem Gutachten

aus, es gebe keinerlei Hinweise auf deliktisches Verhalten der Beschuldigten

vor Krankheitsausbruch. In diesem Zusammenhang sei von einer gesunden

Primärpersönlichkeit und einem späten Erkrankungsbeginn zu sprechen. Die

Beschuldigte sei psychisch sehr schwer krank, bei ihr sei eine paranoide

Schizophrenie (ICD-10: F20.00; kontinuerlich, ohne Remission) zu

diagnostizieren (AS 106 f.; vgl. nähere Ausführungen dazu unter Ziff. III. 3.4.2

vorstehend).

Aus der Krankheit heraus und dem

Umstand, dass diese nicht behandelt werde, zeige sich bezüglich der Delinquenz

eine ausgesprochene Hartnäckigkeit. Es müsse vom Vorliegen einer

paranoid-schizophrenen Störung mit hoher Deliktrelevanz ausgegangen werden. Es

sei zu erkennen, dass die Beschuldigte immer wieder in ähnlicher Weise

deliktisch handle, was sich aus der Krankheit heraus erkläre, zumal sie ja

bisher auch nicht behandelt werde. Für eine solche Störung typisch, bestehe bei

der Beschuldigten keinerlei Krankheitseinsicht, kein Krankheitsgefühl und kein

Behandlungswunsch. Eine solche Erkrankung führe häufig, wenn sie nicht

behandelt werde, zum Zusammenbrechen der üblichen beruflichen und sozialen

Leistungsfähigkeit, man könne dann auch von einem Knick in der Lebensgeschichte

sprechen. In der Folge könne es unbehandelt zur Zerrüttung von Partnerschaften

und zur sozialen Desintegration kommen. Aufgrund des Krankheitsgeschehens mit

fehlender Störungseinsicht sei die Beschuldigte nicht in der Lage und

motiviert, sich irgendwie selbstkritisch mit ihren Taten auseinanderzusetzen.

In vielen Fällen könnten Schizophrenieerkrankungen gut behandelt werden und es

sei mit einer wirksamen Behandlung auch von einer durchschlagenden Verbesserung

der Legalprognose auszugehen. Es gebe ambulante und stationäre Angebote und

mulitimodale Behandlungsansätze, deren Basis in aller Regel eine neuroleptische

Medikation darstelle. Eine Therapiebereitschaft liege bei der Beschuldigten erkennbar

nicht vor. Deshalb sei es bislang nicht möglich gewesen, eine zielführende

Behandlung, die letztlich vermutlich nur über Zwang möglich sein werde, in die

Wege leiten zu können. Das Einleiten einer Strafuntersuchung habe die

Beschuldigte nicht von ihrem Handeln abbringen können, fühle sie sich in ihrem Wahn,

also krankheitsbedingt, auch völlig im Recht und missverstanden. Gesamthaft

betrachtet sei ohne Behandlung von einem sehr hohen Rückfallrisiko weiterer

Delinquenz wie bislang begangen auszugehen. Es sei aber auch ein erhöhtes

Risiko für Gewaltstraftaten zu erkennen. Üblicherweise würden Frauen nur sehr

selten einmal gewalttätig. Liege aber eine paranoide Schizophrenie vor, erhöhe

sich das Gewaltrisiko grundsätzlich ganz erheblich, und zwar um ein Vielfaches.

Vorliegend ergebe sich das Risiko auf dem Boden eines massiven Verfolgungs- und

Bedrohungserlebens, welches mit der Krankheit einhergehe. Mit Dauer der

unbehandelten Erkrankung könne ein solches Risiko zunehmen, führe doch das

wahnhafte Erleben bei dem Betroffenen wie zu einer Zermürbung, bis dann eines

Tages, im Einzelmoment schwer vorhersehbar, es plötzlich zur Entschlussfassung

komme, sich nun zu wehren bzw. zu verteidigen, «zum Angriff» überzugehen. Dass

sie im Wahn glaube, die Nachbarn würden wiederholt in ihr Haus eindringen, sei

dabei als ungünstig zu werten, da hier ihr naher Sozialraum nicht mehr

respektiert werde und sie sich wie in die Ecke gedrängt fühlen müsse, was sie

über kurz oder lang zu «Verteidigungs-»Handlungen motivieren dürfte. Dies gelte

erst recht dann, wenn sie hierdurch nicht zuletzt auch ihre Kinder bedroht

sehen sollte. Gerade auch der Umstand, zu glauben, die Nachbarn seien die

Täterschaft bei sehr schweren Verbrechen und die Sicherheit der Schweiz sei in

Gefahr, dürfte zu einem erheblichen Handlungsdruck führen. Dies gelte umso

mehr, als dass sie keine Mitstreiter finden könne, das in ihren Augen

Offensichtliche nicht gesehen werde und sie sich hier als einsame Kämpferin

gegen eine schlimme Verbrecherbande erlebe. Das Risiko, dass sie aufgrund ihrer

Erkrankung gewalttätig handeln könnte, und in erster Linie wären hier die

Nachbarn betroffen, erscheine ihm nicht unbedeutend. Unbehandelt sei ihr

Gewaltrisiko jedenfalls sehr viel höher, als man das sonst üblicherweise in der

(weiblichen) Bevölkerung antreffen könne. Häufig finde man auch andere Arten

von «Verteidigungshandlungen», die von der erkrankten Person in subjektiver

Notwehr begangen würden, wie z.B. Sachbeschädigungen oder Brandstiftungen. Zur

Sicherheit der prognostischen Einschätzung sei zu sagen, dass sie in Bezug auf

ein Wiederholen der Anlassdelikte als im üblichen Rahmen imponiere, in Bezug

auf Gewaltdelikte aber sehr gering sei. Dies auch deshalb, weil sie sich nicht

habe untersuchen lassen und damit wenig zur Wahndynamik, inneren Spannung und

Verzweiflung der Beschuldigten gesagt werden könne. Man wisse damit wenig über

den sich aus dem Wahn ergebenen Handlungsdruck, der sich bislang «nur» in

Erstatten von Anzeigen und dem Schreiben verleumderischer Briefe gezeigt habe,

vom einen auf den anderen Tag aber auch zu qualitativ anderen Handlungen führen

könne. Eine im Vergleich zu anderen Fällen verminderte Sicherheit der

legalprognostischen Beurteilung heisse im Übrigen aber nicht, dass die Gefahr

gering sei, sondern, dass man sie weniger gut einschätzen könne wie sonst

üblich (AS 110 ff).

Die Störung der Beschuldigten drohe zu

chronifizieren. Es stelle sich die Frage, inwieweit der belasteten

Legalprognose mit einer Massnahme entgegengetreten werden könne und ob eine

allfällige Massnahme verhältnismässig wäre. Es bestehe bei der Beschuldigten

zwar ein durch das Wahnerleben ausgelöster sehr hoher Leidensdruck, aber soweit

erkennbar keinerlei Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft,

weshalb eine Behandlung daher nur gegen deren Willen stattfinden könne.

Üblicherweise, bei Ansprechen auf eine allenfalls zu Beginn unter Zwang

gegebenen Medikation, komme es zu einer Verbesserung des Zustandsbildes, meist

auch zum Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit in diesen Fragen und in Folge zur

Einwilligung in eine weitere Behandlung. Aus ärztlicher Sicht brauche es hier

dringend eine psychiatrische und v.a. medikamentöse Behandlung. Wenn diese

nicht ambulant aufgegleist werden könne, wonach es aussehe, gehe das nur über

eine stationär psychiatrische Einleitung. Zu empfehlen sei damit die Anordnung

einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3

StGB. Unbehandelt habe diese Erkrankung oft eine hohe selbstzerstörerische

Komponente, führe zur sozialen Isolierung bzw. zum sozialen Abstieg, allenfalls

könne es auch zum Bruch der Ehe kommen und es seien erhebliche finanzielle

Folgen denkbar. Weiter werde durch die Erkrankung erfahrungsgemäss die

Erziehungsfähigkeit der betroffenen Person ganz erheblich tangiert und das Wohl

der Kinder sei gefährdet, da diese ständig dem paranoiden Erleben der Mutter

ausgesetzt seien. Offenbar sei der jüngste Sohn letzten Sommer mit

Verhaltensauffälligkeiten in Erscheinung getreten, die seines Erachtens mit

hoher Wahrscheinlichkeit durch das Erleben der unbehandelten Erkrankung der

Mutter zumindest gefördert, wenn nicht gar wesentlich ausgelöst worden seien.

Darüber hinaus wisse er keine andere Massnahmen zu nennen, die ihm geeignet

erscheinen würden, das Rückfallrisiko bei der Beschuldigten und das von ihr

ausgehende Risiko für andere Straftaten erfolgsversprechend und deutlich zu

senken. Sollte zwischenzeitig auf andere Art und Weise, z.B. auf Druck des

Ehemannes oder der KESB, eine Behandlung erfolgreich aufgegleist werden,

bräuchte es hingegen die strafrechtliche Massnahme in seinen Augen nicht mehr

(AS 114 f.).

2.2 Befragung Dr. med. C.___ vom 23.

Februar 2026 (ASB 147 ff.)

Der Gutachter führte aus, er könne die

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie auch im heutigen Zeitpunkt bestätigen. Das

Problem sei allerdings, dass die juristische Aufarbeitung und der medizinische

Verlauf im Zeitrahmen ein bisschen auseinander gehen würden. Drei Jahre später

müsse man jetzt überlegen, ob es vielleicht Anhaltspunkte gebe, etwas

Wesentliches im Bereich Diagnose, Schuldfähigkeit, Prognose und/oder

Massnahmenempfehlung zu verändern. Von dem, was er heute gesehen und erlebt

habe, würden an der Diagnose weiterhin keine grossen Zweifel bestehen. Auch

wisse er keine sinnvolle Differentialdiagnose, die hier wirklich ernsthaft in

Betracht zu ziehen sei. Ein Tumor erscheine ihm im jetzigen Zeitpunkt sehr

unwahrscheinlich. In der Regel wachse ein Tumor, das Störungsbild werde über

Jahre hinweg stärker und es gebe neue Symptome. Dies sehe man hier nicht. Insofern

sei eine Gehirntumormöglichkeit sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der schweren

Erkrankung und dem Wahnerleben, das die Beschuldigte zu ihrem Handeln dränge, sei

sie aus ärztlicher Sicht nicht schuldfähig. Bezüglich der Legalprognose scheine

es, dass die Wahndynamik etwas abgenommen habe. Man wisse zumindest nichts von

neuen Anschuldigungen oder neuen ähnlichen Handlungen, wie zuvor ausgeführt. Es

seien jetzt also rund drei Jahre, in welchen sie mit solchen Handlungen nicht

mehr in Erscheinung getreten sei – obwohl die Wahnsymptomatik ja weiter bestehe.

Aus psychiatrischer Sicht nenne man dies eine doppelte Buchführung. Es gebe einen

Krankheitsanteil, der v.a. wahnbestimmt und praktisch nicht korrigierbar, nicht

beeinflussbar sei. Der andere Bereich betreffe die alltägliche

Lebensbewältigung usw., wo die Person durchaus als gesund imponiere und viele

wichtige Lebensaufgaben weiter vollziehen könne. Auch sei es nicht zu einer

weiteren Eskalierung gekommen, sie sei nicht zu anderen Aktionen übergetreten. Dass

die Wahndynamik etwas abgenommen habe, sei prognostisch günstig. Zumindest sehe

es nicht mehr ganz so ungünstig aus. Er sei ja damals davon ausgegangen, dass

mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das deliktische Handeln so fortgesetzt werde,

das habe sich jetzt aber beruhigt. Man sei jetzt an einem Punkt, wo es schwer

vorherzusehen sei, wie es weitergehe. Es könne sich weiter beruhigen. Es könne aber

in zwei / drei Jahren auch wieder aufflackern und stärker werden, und sie dann

auch wieder zu solchen Handlungen, oder gar schwereren Handlungen als jetzt

vorgeworfen, drängen. So ein Wahnsystem sei durch Psychotherapie oder Erklären

nicht beeinflussbar, da keinerlei Krankheitseinsicht bestehe. Den Wahn könne

man mit Medikamenten versuchen zu behandeln. Die Erfolgsaussichten seien aber

keineswegs sicher. Es sei nicht so, dass man sagen könne, mit Zwangsmedikation

werde es sicher weggehen oder sie werde dann krankheitseinsichtig. Erst recht

nicht, wenn die Störung ja doch schon chronifiziert sei. Das mache auch die

Frage der Massnahmenempfehlung schwierig. Zumal so eine Zwangsmedikation, wenn

nicht oral, über eine Spritze geschehen müsse. Dies sei ja doch ein erheblicher

Eingriff. Die Frage, wie man weiter vorgehen wolle, um die Legalprognose zu

verbessern, sei sehr schwierig. Die Prognose habe sich gebessert, sie sei aber

nicht günstig. Es sei sehr schwierig, was man da empfehlen solle. Das sei natürlich

eine Verhältnismässigkeitsabwägung, die letztlich das Gericht treffen müsse.

Der Wahn bestehe ja immer noch. Auch

wenn sie heute dazu keine Aussagen habe machen wollen, belege das in seinen

Augen, dass sie das ähnlich sehe und es aber für sich behalte. Ein Prognose sei

da sehr schwierig. Es könne sich weiter abschwächen. Es könne aber eben auch

wieder aufflackern und die Problematik könne wieder virulent werden. Das geschehe

oft so in Kurven. In ein bis zwei Jahren könne das wie weg sein, und plötzlich

in sechs Jahren wieder kommen. Das sei jetzt eher wahrscheinlich. Ob sie dann

gleich wieder deliktisch handle, sei schwer zu sagen. Die Prognose sei hier

sehr unsicher zu stellen. Man würde hier aber einige Belastungsfaktoren sehen. Die

Prognose, dass sie ähnlich handle wie bislang, sei sicherlich deutlich erhöht

gegenüber anderen in der Bevölkerung.

Grundsätzlich wäre es aus ärztlicher

Sicht sehr wünschenswert, wenn ein Behandlungsversuch stattfinden würde. Und

wenn dieser erfolgreich wäre, würde das die Legalprognose, die immer noch

belastet sei, auch deutlich verbessern. Die Frage sei, ob das mit einer

ambulanten Massnahme überhaupt zu schaffen sei. Ohne eine Medikation werde man

da wie ausgeführt gar nichts machen können. Da nütze auch keine Anordnung

regelmässiger Psychiaterbesuche, sie sei nicht psychotherapiefähig. Es gehe

dann letztlich nur über den Versuch einer Medikation. Wobei er eben nicht sagen

könne, ob die Medikation sicher helfe. Bei 1/3 der Patienten wirke es wenig

oder gar nicht. Aber man habe immerhin 2/3, wo man sagen könne, die Medikation

werde etwas verbessern können. Wenn es aber chronifiziert und so wenig

Krankheitseinsicht da sei, werde es schwierig. In vielen Alltagskompetenzen sei

sie ja noch sehr gut leistungsfähig. Das mache es auch in der Beurteilung der

Wirkung der Medikation schwierig. Es sei eine schwierige Angelegenheit.

Tendenziell würde er denken, der Eingriff sei erheblich, grad auch mit der

Zwangsmedikation. Ob zwei Monate stationär reichen würden, sei auch nicht

sicher. Wo sich die Lage doch etwas beruhigt habe, würde man ein Zuwarten

wünschen und unter Beobachtung halten. Wenn sie wieder kranker werden sollte,

dann müsste man eingreifen. Er wisse nicht, wie man das juristisch installieren

könnte.

Solche Erkrankungen würden episodisch

verlaufen, auch wenn man sie gar nicht gross beeinflusse. Im Jahr 2021/2022 habe

sie sehr viel mehr Symptome gehabt. Das scheine abgeklungen zu sein. Das sei

der natürliche Verlauf der Erkrankung. Das komme wie in Wellen. Auch bei

Patienten, die man praktisch gar nicht behandle, komme es in Wellen. Die Wellen

bzw. die Krankheitsphasen würden halt einfach länger dauern. Die Verläufe seien

jeweils sehr unterschiedlich. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass es wieder

stärker und schlimmer werde, sei nicht unerheblich, die sehe er bei 50 %

liegend. Dies könne aber eben auch erst in drei bis vier Jahren sein.

Das Risiko für schwere Delinquenz,

insbesondere Gewaltdelikte, schätze er im heutigen Zeitpunkt – aufgrund der

doch etwas abgeschwächten Problematik, die sie nicht mehr zu neuen Handlungen

dränge – nicht hoch ein. Sie scheine sich mit der Situation zu arrangieren. Sie

glaube immer noch, vermute er, dass ihr Nachbar schwere Gewaltstraftaten verübe.

Gleichwohl könne sie sich im Alltag damit arrangieren, ignoriere es irgendwie

und habe nicht mehr den Handlungsdruck, dies anzuzeigen und es anderen Leuten

zu erzählen. Offenbar habe sie auch keinen Handlungsdruck, unbedingt

wegzuziehen, was man ja normalerweise tun würde, wenn man gesund wäre. Auch das

ist so eine doppelte Buchführung. Auf der einen Seite das Krankheitserleben,

auf der anderen Seite werde es wie ausgeblendet. In der heutigen Situation habe

er da jetzt keine grösseren Bedenken. Die Prognose bleibe aber unsicher. Wenn

es sich jetzt plötzlich wieder verschlechtere und wieder mehr Dynamik bekomme,

wenn sie plötzlich wieder mehr Symptome erlebe, komme sie auch wieder mehr

unter Handlungsdruck, sich zu verteidigen, etwas dagegen zu unternehmen. Und da

wisse man halt nicht genau, was dann passiere.

2.3 Einvernahme Beschuldigte vom 23.

Februar 2026 (ASB 138 ff.)

Die Beschuldigte führte aus, es gehe ihr

psychisch sehr gut und sie sei gesund. Sie sei aktuell in keiner Behandlung und

sei dies auch seit dem erstinstanzlichen Urteil nie gewesen. Sie nehme auch

keine Medikamente. Die Nachbarschaft sei ihr nach wie vor wichtig. Sie hasse

ihre Nachbarschaft nicht. Sie würden viele Sachen teilen: Garage, Weg,

Besucherplatz. Sie wolle keinen direkten Streit. Sie grüsse ihre Nachbarschaft

auf der rechten Seite. Auf der linken Seite grüsse sie die Kinder, die

Erwachsenen grüsse sie nicht. Aber sie hätten kein schlechtes Verhältnis. Wenn

sie sie etwas fragen wollten, könnten sie klingeln kommen. Seit Herbst 2021

habe sie immer wieder Häuser angeschaut, habe aber kein gutes Haus gefunden.

Ihr Mann habe ihr gesagt, solange sie kein gutes Haus finden würden, wolle er

nicht weggehen. Sie liebe ihr Haus. Für sie sei es deshalb sehr wichtig, dass

sie hier bleiben dürfe und eine gute Beziehung zu den Nachbarn habe. Sie habe

es zwar noch nicht ganz aufgegeben, ein neues Haus zu finden und wegzuziehen.

Aber es sei eben schwierig, dieses Haus zu verkaufen und ein neues zu finden.

Sie wolle in Zukunft einfach in Ruhe leben, gesund bleiben, ihre Hobbies

geniessen und für ihre Familie und ihre Kirche da sein. Das sei alles. Obwohl

sie nach wie vor überzeugt sei, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien, fühle sie

sich nicht bedroht von ihnen. Die Frage, ob sie bereit sei, eine ambulante

Massnahme zu machen, beantwortete sie wie folgt: «Das Gericht muss das absagen.

Ich bin gesund. Eine gesunde Person sollte nicht als psychisch kranke Person

behandelt werden. Das ist sehr wichtig. Ich bin eine normale, gesunde Person.

Ich sollte nicht so behandelt werden. Ich bin deshalb sehr dankbar, wenn die

Richter sagen, dass ich gesund bin. Ich sollte nicht mit Medikamenten und

Massnahmen behandelt werden. Es macht keinen Sinn, eine normale Person mit

Medikamenten zu einer psychisch kranken Person zu machen.» Sie werde diese Massnahme

nicht akzeptieren.

2.4 Konkrete Beurteilung

Die Voraussetzungen für die Anordnung

einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB sind im vorliegenden Fall

gegeben (Abs. 1 lit. a und b). So leidet die Beschuldigte an einer

gutachterlich diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und die von ihr

verübten Taten stehen mit ihrer schweren psychischen Erkrankung in engem

Zusammenhang, sah sich die Beschuldigte doch aufgrund ihres Wahnerlebens zu den

unzähligen Schreiben motiviert und war unverrückbar von ihren Vorstellungen

überzeugt.

Die legalprognostische Bewertung fällt allerdings

nicht mehr ganz so ungünstig aus wie noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Kam

der Gutachter in seinem Gutachten noch zum Schluss, dass aufgrund der sehr

schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten auch zukünftig ein sehr hohes

Risiko für weitere Delikte wie den bisher begangenen sowie ein nicht

unbedeutendes Risiko für Gewaltstraftaten bestehe, relativierte der

Sachverständige an der Berufungsverhandlung seine gemachten Ausführungen im

Gutachten doch deutlich. So habe das Krankheitsbild bzw. die Wahndynamik etwas

abgenommen, wobei sich die Beschuldigte offenbar nicht mehr zu solchen

Handlungen (Schreiben von verleumderischen Briefen) gedrängt fühle. Vielmehr

arrangiere sie sich damit bzw. vermöge es zu ignorieren. Der Gutachter schätzt

die Prognose damit besser ein als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Auch das

Risiko für schwerere Delinquenz bezeichnet er im heutigen Zeitpunkt als nicht

hoch.

Die Situation der Beschuldigten

veränderte sich in der Zwischenzeit in der Tat erfreulicherweise dahingehend,

als dass – soweit dem Berufungsgericht bekannt – keine weiteren Schreiben der

Beschuldigten bei den Strafbehörden oder Privatpersonen mehr eingingen.

Angesichts der schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten ist aber nicht

davon auszugehen, dass sich ihr Zustand von selbst und ohne therapeutische

Hilfe wieder stabilisieren wird. So spricht der Gutachter denn auch von einer

in Wellen kommenden und gehenden Krankheit, wobei sich der Zustand der

Beschuldigten momentan offenbar etwas beruhigt habe, die Wahndynamik aber auch

wieder aufflackern und zunehmen könne. Der Gutachter führte anlässlich der

Berufungsverhandlung weiter aus, dass die Beschuldigte nicht

psychotherapiefähig bzw. ihre Erkrankung durch Psychotherapie schlicht nicht

beeinflussbar sei. Der einzige Weg einer ambulanten Massnahme sieht der

Gutachter denn auch über eine stationäre Einleitung mit (Zwangs)Medikation,

wobei er die Erfolgsaussichten als nicht sehr gut bezeichnet. Dies einerseits,

da die Medikamente bei rund 1/3 der Patienten nicht wirksam seien,

andererseits, da die Beschuldigte absolut nicht krankheitseinsichtig und ihre

Erkrankung bereits chronifiziert sei. Der Gutachter sprach denn auch insgesamt

von einer schwierigen Angelegenheit und wollte sich nicht mehr festlegen bzw.

empfahl die ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung nicht mehr

ausdrücklich. Auch die Notwendigkeit einer Massnahme bejahte er nicht mehr

klar, sondern führte aus, da sich die Lage etwas beruhigt habe, würde man sich

in der jetzigen Situation eher ein Zuwarten wünschen und das Ganze unter

Beobachtung halten.

Gestützt auf die gutachterlichen

Ausführungen wäre zu erwarten, dass sich die Rückfallwahrscheinlichkeit sowie

das Risiko der Begehung gar schwererer Delinquenz (Gewaltdelikte) durch eine ambulante

Behandlung (mit vorerst stationärer Einleitung) deutlich senken lassen würde

und trotz Chronifizierung entsprechend erfolgsversprechend wäre. Die

Geeignetheit der Massnahme könnte daher bejaht werden. Dies auch vor dem

Hintergrund, dass die Medikation bei doch 2/3 der Patienten und damit der

Mehrheit wirksam zu sein scheint.

Da die Beschuldigte trotz klarer Behandlungsbedürftigkeit

eine Behandlung aufgrund der komplett fehlenden Krankheitseinsicht sowie der

daraus resultierenden fehlenden Behandlungsbereitschaft ablehnt, würde es das

Gericht mit dem Gutachter als notwendig erachten, dass die ambulante Massnahme (während

längstens zwei Monaten) stationär eingeleitet und die zuständigen

Medizinalpersonen im Rahmen der Behandlung bei Weigerung der Beschuldigten zur

zwangsweisen medikamentösen Behandlung ermächtigt würden. Sobald die

Beschuldigte die nötige Krankheitseinsicht mit dem entsprechenden Willen, diese

zu behandeln, hätte, könnte die Behandlung im ambulanten Setting fortgeführt

werden. Eine mildere Massnahme, namentlich die ambulante Behandlung ohne

stationäre Einleitung, ist nicht erfolgsversprechend, lässt sich die

Beschuldigte aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nachweislich nicht auf eine

freiwillige Therapie ein und weigert sich insbesondere, Medikamente zu nehmen.

Die Erforderlichkeit der Massnahme, insbesondere die stationäre Einleitung der

ambulanten Massnahme, wäre daher auch zu bejahen.

Zu guter Letzt stellt sich die Frage

nach der Zumutbarkeit der Massnahme. Auf der einen Seite stehen die sehr schwere

psychische Erkrankung der Beschuldigten mit Eskalationspotenzial und der Gefahr

künftiger (auch schwerer) Delikte gegen hochwertige Rechtsgüter; auf der

anderen Seite ist der nicht unerhebliche Eingriff in die persönliche Freiheit

der Beschuldigten, die durch die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme

wohl für mehrere Wochen aus ihrem familiären Umfeld gerissen würde und

zweifelsohne tangiert wäre. Nicht zuletzt würde auch die zwangsweise

Verabreichung von Medikamenten für die Beschuldigte einen schweren Eingriff bedeuten.

Der Gutachter führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, Stand heute habe

einerseits die Wahndynamik abgenommen, andererseits sei das Risiko für schwere

Gewalttaten nicht hoch, mithin sei die Prognose aus heutiger Sicht anders bzw.

besser zu beurteilen als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Die Beschuldigte

gab anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch zu Protokoll, sich durch die

Nachbarschaft nicht bedroht zu fühlen, dies insbesondere auch, da sie ein neues

Schlüsselsystem habe. Sie gab zwar an, seit 2021 immer mal wieder nach anderen

Häusern Ausschau gehalten zu haben. Gleichzeitig betonte sie allerdings, ihr

Haus zu lieben und eigentlich dort bleiben zu wollen. Dies untermauert ihre

Aussage, dass sie sich von den Nachbarn nicht bedroht fühlt und sich damit auch

nicht zu «Verteidigungshandlungen» motiviert sehen dürfte. Mit den neuen

Einschätzungen des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung lässt sich eine

ambulante Therapie mit stationärer Einleitung und Zwangsmedikation zusammenfassend

nicht mehr rechtfertigen und würde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht

standhalten. Die Zumutbarkeit muss vor diesem Hintergrund verneint werden.

Eine ambulante Massnahme mit stationärer

Einleitung wird deshalb nicht angeordnet.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen

zur Kostenauferlegung an die Beschuldigte aus Billigkeitsgründen nicht erfüllt

und bezeichnete die Auferlegung der Verfahrenskosten an die schuldunfähige

Beschuldigte als offensichtlich unbillig. Entsprechend setzte sie auch kein

Rückforderungsanspruch des Staates für das amtliche Honorar der Verteidigung

fest (US 15 f.).

Das Verfahren gegen eine schuldunfähige

beschuldigte Person folgt den Regeln von Art. 374 f

StPO. Die Kostenauflage für dieses Verfahren, das zu den selbständigen

Massnahmeverfahren zählt, ist zwar grundsätzlich in Art. 426 Abs. 5

StPO geregelt. Es erscheint indessen nicht als angebracht, die Regeln gem.

Art 426 Abs. 1 – 4 StPO sinngemäss anzuwenden. Vielmehr

sind nur die Voraussetzungen von Art. 419 StPO massgebend.

Wurde

das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder

wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr nach Art. 419

StPO die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig

erscheint.

Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte

Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie

zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu

beurteilen. Das urteilende Gericht hat dabei eine Interessenabwägung

vorzunehmen. Die Billigkeit verlangt insbesondere, dass die finanzielle

Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die

Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr oder ihrer Familie bewirken würde,

berücksichtigt werden.​ Das Alter der beschuldigten Person und ihre

Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten.​ Die

Kostenauflage an einen Schuldunfähigen hat zu unterbleiben, wenn sie für ihn

insgesamt betrachtet eine nicht erfüllbare Verpflichtung

bedeutet.​ Es ist dafür zu halten, dass die Billigkeitshaftung nicht

schon dann zur Anwendung gelangt, wenn die schuldunfähige beschuldigte Person

über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr

müssen deren wirtschaftliche Verhältnisse so gut sein, dass eine

Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint.​ Bei den

Gesamtumständen darf in Analogie zu Art. 54 Abs. 2 OR auch

die Ursache der Schuldunfähigkeit berücksichtigt werden (Thomas Domeisen, BSK STPO, Art. 419 StPO

N 7 f.). Den aktuellen Steuerunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte

sowie ihr Ehemann über ein nicht unbeträchtliches Vermögen sowie nebst dem selbst

bewohnten Einfamilienhaus über eine 5,5-Zimmerwohnung verfügen. Zudem verdient B.A.___,

der eine Stelle als leitender Arzt im [Spital] innehat, einen jährlichen

Nettolohn von CHF 252'378.00 (AS 029 ff.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse

der Beschuldigten sind damit so gut, dass die Kostenübernahme der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'180.00 sowie der

Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 7'037.80 alles andere als

stossend, sondern im Gegenteil als gerechtfertigt erschiene. Dies vor dem

Hintergrund, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Verhandlung gestützt auf das Gutachten gerechtfertigt war.

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die

Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder

verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist

der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid daher zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die

Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert

wird. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 428 Abs. 1 StPO auch in

Strafverfahren gegen schuldunfähige Personen zur Anwendung gelangt. Die

Schuldunfähigkeit führt damit grundsätzlich nicht zur Kostenbefreiung im

Rechtsmittelverfahren. Entscheidend ist für das Rechtsmittelverfahren, wer das

Rechtsmittel ergriff und wie es ausging.

2.1.2 Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer

Berufung insofern, als dass ihr im jetzigen Zeitpunkt eine bessere Prognose

attestiert werden muss als noch im Zeitpunkt der Begutachtung und deshalb keine

ambulante therapeutische Behandlung mehr angeordnet werden kann. Dass die

Handlungen der Beschuldigten indes «nur» den Tatbestand der üblen Nachrede, und

nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt auch jenen der falschen Anschuldigung

sowie Verleumdung erfüllen, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. So wurde der

Sachverhalt rechtlich lediglich anders gewürdigt, da insgesamt davon

ausgegangen wurde, dass die Beschuldigte nicht wider besseres Wissen handelte. Es

rechtfertigt sich – auch vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte in sehr

guten finanziellen Verhältnissen lebt –, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 8’000.00, total CHF 15'249.40 (inkl.

Entschädigung für amtliche Verteidigung, s. Ziff. 2.2 nachstehend), im Umfang

von 1/3, entsprechend CHF 5'083.15 aufzuerlegen.

2.2 Honorar amtliche Verteidigung

2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird

die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das

urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2).

Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton

die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen

der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei

der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids

verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).

2.2.2 Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi

seine Honorarnote ein. Diese setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem

Aufwand von 18.83 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 3'578.33,

Auslagen von CHF 180.70 sowie 8,1 % MwSt. von CHF 304.48 zusammen (ASB 134 ff.).

Die Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich

zu vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (2.75 h), die

mündliche Urteilseröffnung (0.5 h) sowie die Fahrt (1.5 h) und die Fahrspesen /

Parkgebühr hierfür. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Ronny Scruzzi ist damit

für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'105.00 (Honorar CHF 4'480.80,

Auslagen CHF 241.70, 8,1 % MwSt. CHF 382.50) festzusetzen und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen. Da die Beschuldigte wie vorstehend unter Ziff. 2.1.2

ausgeführt über genügend finanzielle Mittel verfügt und die Verfahrenskosten

des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/3 zu bezahlen hat, hat sie dem Staat

die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 1/3 über

die Verfahrenskosten zurückzuzahlen.

__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 1, Art. 173 Ziff. 1 StGB; Art. 135, Art. 374 f., Art. 391 Abs.

2, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 419, Art. 426 Abs. 1 und 5,

Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass A.A.___ in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am 13. September

2022 sowie am 5. Mai 2023 schuldlos mehrfache üble Nachrede begangen hat.

2.

Eine ambulante

therapeutische Behandlung wird nicht angeordnet.

3.

a) Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Dezember 2024 wurde die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'037.80 (Honorar CHF 6'380.20,

Auslagen CHF 135.00, 7,7 % MwSt. CHF 112.60 sowie 8,8 % MwSt. CHF

409.35) festgesetzt. Diese ist vom Staat zu bezahlen.

b) Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'105.00 (Honorar CHF 4'480.80, Auslagen

CHF 241.70, 8,1 % MwSt. CHF 382.50) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. A.A.___ hat dem Staat 1/3

der geleisteten Entschädigung für den amtlichen Verteidiger über die

Verfahrenskosten (s. Ziff. 4 lit. b hiernach) zurückzuzahlen.

4.

a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 5'180.00, gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens,

mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, der Entschädigung für die

amtliche Verteidigung von CHF 5'105.00 und allgemeine Auslagen von CHF

2'144.40, total CHF 15'249.40, hat A.A.___ im Umfang von 1/3, entsprechend CHF

5'083.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Marti Wächter