Lexipedia

Entscheid

STBER.2025.19

(versuchte) schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Landesverweisung

3. Dezember 2025Deutsch105 min

clubeigene Sicherheitsdienst involviert war. Dabei erlitt der Geschädigte, A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 3. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

2. A.___,

vertreten durch Advokat Andreas Hagenbuch,

Privatberufungskläger

gegen

B.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschuldigter

betreffend (versuchte)

schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten,

Landesverweisung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. Staatsanwalt C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Privatberufungskläger;

3. Advokat Andreas Hagenbuch, für den

Privatberufungskläger;

4. B.___, Beschuldigter und Berufungsbeklagter;

5. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten;

6. […], Dolmetscher;

7. [Journalistin], Solothurner Zeitung;

8. zwei weitere Zuschauer.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt C.___ für die

Staatsanwaltschaft:

1. Es sei festzustellen,

dass die Ziffern 1, 7, 8 (teilweise) und 10 (teilweise) des erstinstanzlichen

Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Berufungskläger

(recte: Beschuldigte) sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig

zu sprechen.

3. Er sei zu bestrafen mit

einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit

von 3 Jahren.

4. Bei Vollzug der

Freiheitsstrafe sei die ausgestandene Haft von 1 Tag anzurechnen.

5. Der Berufungskläger

(recte: Beschuldigte) sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen.

6. Die Landesverweisung

sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.

7. Die Verfahrenskosten

des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem

Berufungskläger (recte: Beschuldigten) aufzuerlegen.

8. Das Honorar der

amtlichen Verteidigung sei durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen bzw.

sei im Umfang der Honorarnote zu genehmigen, unter Vorbehalt des

Rückforderungsanspruches bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Advokat Andreas

Hagenbuch für den Privatkläger:

1. Es sei der Beschuldigte

zu verpflichten, dem Privatkläger A.___ Schadenersatz in Höhe von CHF 7'411.30

nebst Verzugszins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen.

2. Es sei der Beschuldigte

zu verpflichten, dem Privatkläger A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF

35'000.00 nebst Verzugszins von 5% seit dem 13. März 2022 zu bezahlen.

3. Es sei der Beschuldigte

zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung in Höhe der

eingereichten Kostennoten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu

bezahlen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Rechtsanwältin Eveline

Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten:

1.

B.___

sei von den Vorwürfen gemäss Anklage freizusprechen.

2. Es sei B.___ für den

von ihm zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug vom 8. Juni 2022 eine

Entschädigung von CHF 200.00 durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

3. Die Zivilforderungen

des Privatklägers seien abzuweisen.

4. Die Verfahrenskosten

seien den unterliegenden Parteien, namentlich dem Privatkläger und dem Staat,

zu überbinden. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat

aufzuerlegen.

5. Es seien die

Aufwendungen der amtlichen Verteidigung – unter Anrechnung des Aufwands für die

Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung – in Höhe der eingereichten

Kostennote zu genehmigen und durch die Gerichtskasse auszurichten.

Im Übrigen wird auf das separate

Verhandlungsprotokoll vom 2. Dezember 2025 (ASB 134 ff.) verwiesen.

------------------

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Am frühen Morgen des 13. März

2022 kam es vor dem [Club] in [Ort 1] zu mehreren gewaltsamen

Auseinandersetzungen zwischen Clubbesuchern, wobei teilweise auch der

clubeigene Sicherheitsdienst involviert war. Dabei erlitt der Geschädigte, A.___

(nachfolgend: Privatkläger), gemäss Notfallbericht des Kantonsspitals Olten vom

13. März 2022 unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma (Aktenseiten

Staatsanwaltschaft [AS] 24 ff.).

2. Am 23. März 2022 eröffnete die

Staatsanwaltschaft aufgrund der Vorkommnisse vom 13. März 2022 eine

Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend versuchte schwere

Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, evtl. Raufhandel,

evtl. Angriff (AS 212).

3. Nachdem sich unter anderem aufgrund

der Aussagen des Privatklägers und D.___ (Security-Chef im [Club]) ein

entsprechender Tatverdacht gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) ergeben

hatte (vgl. Einvernahme des Privatklägers vom 22. März 2022 [AS 80 ff.]

und Einvernahme von D.___ vom 24. Mai 2022 [AS 97 ff.]), eröffnete die

Staatsanwaltschaft am 30. Mai 2022 eine Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten betreffend einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere

Körperverletzung, Tätlichkeiten (AS 213).

4. Am 8. Juni 2022 wurde dem

Beschuldigten Rechtsanwalt Marcel Haltiner als amtlicher Verteidiger bestellt

(AS 352). Gleichentags wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 218)

und wieder aus der Haft entlassen (AS 222).

5. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022

zeigte Rechtsanwältin Eveline Roos an, dass sie den Beschuldigten privat

verteidige (AS 363). Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marcel

Haltiner wurde fortgeführt.

6. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022

zeigte Rechtsanwältin Eveline Roos an, dass sie den Beschuldigten nicht mehr

vertrete (AS 370).

7. Mit Eingabe vom 14. Dezember

2022 zeigte Rechtsanwältin Eveline Roos an, dass sie den Beschuldigten wieder

vertrete (AS 371). Die Staatsanwaltschaft sistierte am darauffolgenden Tag die

amtliche Verteidigung von Rechtsanwalt Marcel Haltiner (AS 372).

8. Mit Verfügung vom 14. April 2023

wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Marcel

Haltiner in Folge Aufgabe der anwaltschaftlichen Tätigkeit widerrufen (AS 361

f.).

9. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023

wurde neu Rechtsanwältin Eveline Roos als amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten bestellt (AS 380).

10. Am 19. Januar 2024 erhob die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen

den Beschuldigten. Sie wirft ihm vor, er habe sich am 13. März 2022 vor dem [Club]

in [Ort 1] bzw. bei der [Kreuzung] der einfachen Körperverletzung, der

Tätlichkeiten sowie der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des

Privatklägers schuldig gemacht (Aktenseiten Richteramt Thal-Gäu [ASTG] 436 ff.).

11. Am 11. September 2024 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu nach durchgeführter Hauptverhandlung das

folgende Strafurteil:

1.

B.___ wird von

folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)

Tätlichkeiten,

b)

einfache

Körperverletzung,

alles angeblich begangen am 13. März

2022, in [Ort 1], zum Nachteil von A.___.

2.

B.___ hat sich der

versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13. März 2022, in [Ort

1] schuldig gemacht.

3.

B.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Der von B.___ ausgestandene

Freiheitsentzug von 1 Tag wird im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

5.

Von einer

Landesverweisung gegenüber B.___ wird abgesehen.

6.

Die Zivil- und

Genugtuungsforderung von A.___ gegenüber B.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

7.

Folgende

sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

2

Servietten

Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate

1

Gesichtsmaske

Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate

8.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,

wird auf CHF 6'646.35 (Honorar inkl. 4 Stunden Hauptverhandlung und

mündliche Urteilseröffnung CHF 5'798.80, Auslagen CHF 353.90, 7,7 %

MwSt. auf CHF 1'181.80 entsprechend CHF 91.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'970.90

entsprechend CHF 402.65) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen.

9.

B.___, in der Zeit

vom 15. Dezember 2022 bis 22. Juni 2023 privat verteidigt durch

Rechtsanwältin Eveline Roos, wird zulasten des Staates Solothurn eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'111.80 (Honorar CHF 2'889.30,

Auslagen CHF 21.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'889.30 entsprechend CHF 222.50)

zugesprochen.

Dieser Betrag wird mit dem von B.___ zu

bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 11 hiernach verrechnet,

womit durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils

noch CHF 911.80 auszubezahlen sind.

10.

Die Entschädigung

der ab 23. Juni 2023 eingesetzten amtlichen Verteidigerin von B.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 6'698.40 (Honorar inkl. 4

Stunden Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung CHF 5'871.90,

Auslagen CHF 326.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 378.80 entsprechend CHF 29.15, 8,1 %

MwSt. auf CHF 5'819.10 entsprechend CHF 471.35) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

2/3, somit CHF 4'465.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

11.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 3'300.00,

hat B.___ im Umfang von 2/3, somit CHF 2'200.00, und der Staat Solothurn im

Umfang von 1/3, somit CHF 1'100.00, zu tragen.

12. Der Privatkläger meldete am 25. September

2024 fristgerecht Berufung an (ASTG 650). Am 7. März 2025 wurde ihm

das begründete Urteil (ASTG 658 ff.) zugestellt (ASTG 688).

13. Der Privatkläger erklärte mit

Eingabe vom 26. März 2025 die Berufung gegen das Urteil vom 11. September

2024 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 1 f.). Angefochten würden Ziffer 2, 3

und 6 des erstinstanzlichen Urteils. Der Privatkläger beantragte eine

Verurteilung des Beschuldigten wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung, Schadenersatz

in Höhe von CHF 7'411.30 und eine Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.00

(beides nebst Verzugszins von 5%). Zudem beantragte er die Einholung eines

Gutachtens, welches über die Kausalität zum Verhalten des Beschuldigten resp. der

Ursache der Anosmie des Privatklägers Aufschluss zu geben vermöge, sowie

unentgeltliche Rechtspflege.

14. Mit Eingabe vom 2. April 2025 nahm

die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungserklärung und erklärte die

Anschlussberufung. Sie focht das erstinstanzliche Urteil bzgl. des

Sanktionenpunkts an und verlangte eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer

längeren bedingten Freiheitsstrafe mit längerer Probezeit und die Anordnung

einer Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung (ASB 9).

15. Mit Eingabe vom 15. April 2025

verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung und stellte auch keinen

Antrag auf Nichteintreten, behielt sich aber vor, an der Berufungsverhandlung einen

vollumfänglichen Freispruch zu beantragen (ASB 14 f.).

16. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025

wurde der Antrag des Privatklägers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens

abgelehnt. Von einem in diesem Zeitpunkt erfolgenden Gutachten waren keine

konkreten neuen Erkenntnisse in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen

strafbaren Handlungen zu erwarten (ASB 17 f.).

17. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025

setzte der Instruktionsrichter die Berufungsverhandlung für den 2. Dezember

2025 an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung von diversen Dokumenten

zu seiner finanziellen Situation auf (ASB 19 f.).

18. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025

wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt unter

Beiordnung von Advokat Andreas Hagenbuch als unentgeltlichem Rechtsbeistand

(ASB 84 f.).

19. Mit Verfügung vom 2. Oktober

2025 wurden beim Migrationsamt Solothurn die Migrationsakten des Beschuldigten

eingeholt (ASB 88).

20. Mit Verfügung vom 17. November

2025 wurden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner

Jura-Seeland, die Akten des Strafverfahrens BJS 25 1665 eingeholt (ASB 106).

21. Mit Verfügung vom 25. November

2025 stellte das Berufungsgericht fest, dass der Beschuldigte nur

unvollständige Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hatte und

forderte daher von Amtes wegen seine Quellensteuerakten ein (ASB 123).

Diese gingen am 27. November 2025 ein (ASB 129 f.).

22. Mit Verfügung vom 26. November 2025

wurde ein Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (ASB 124

ff.).

23. Am 2. Dezember 2025 fand die

Berufungsverhandlung statt (ASB 134 ff.).

Erwägungen

II.

Formelles

1.

Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die

Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1

StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die

Vorinstanz das Urteil am 11. September 2024 fällte, ist das neue Recht

anwendbar.

2.

Gegenstand des Berufungsverfahrens

Der Privatkläger hat das

erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 26. März 2025 in Bezug

auf Ziffer 2 (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung), Ziffer 3

(Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten) und Ziffer 6

(Verweis der Zivil- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg) angefochten. Anlässlich

der Berufungsverhandlung zog er die Berufung in Bezug auf die Sanktion (Ziffer

3) zurück. Die Staatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil mit

Anschlussberufung vom 2. April 2025 ebenfalls hinsichtlich Ziffer 3 und zusätzlich

in Bezug auf Ziffer 5 (Absehen von einer Landesverweisung) an.

Die Urteilsziffern 1 (Freisprüche) und 7

(Einziehung Gegenstände) sind in Rechtskraft erwachsen. Die Urteilsziffern 8

und 10 sind in teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands bzw. die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin betreffend)

Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist

folglich die Würdigung des Sachverhalts, die rechtliche Würdigung des Vorwurfs

der (versuchten) schweren Körperverletzung, deren Straf-, Kosten- sowie

Entschädigungsfolgen, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung sowie die

Landesverweisung.

3.

Verweise auf das erstinstanzliche

Urteil

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner,

Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen

kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den

vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.

1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

III.

Vorhalt gemäss

Anklageschrift

1.

Gemäss Anklageschrift (ASTG 436 ff.) soll

der Beschuldigte den Geschädigten am 13. März 2022 zwischen ca. 03:49 Uhr und

ca. 04:49 Uhr vor dem [Club] in [Ort 1] nach einer vorgängigen verbalen

Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen zunächst von sich weggeschubst

haben. Anschliessend soll er ihm mit der rechten Faust gegen die Nase

geschlagen haben. Auf Höhe der Autowaschanlage habe der Beschuldigte den Geschädigten

dann ein weiteres Mal mit voller Kraft mit seiner rechten Faust ins Gesicht

geschlagen. Durch den Schlag sei das Opfer seitlich nach hinten gefallen, mit

dem Kopf auf den Betonboden geprallt und bewusstlos liegengeblieben. Durch die

Gewalteinwirkungen habe der Geschädigte ein Schädel-Hirntrauma (Grad 2) mit

Kontusionsblutungen bifrontobasal, eine Felsenbeinlängsfraktur rechts sowie

eine mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur erlitten. Aufgrund dessen habe er vom

Kantonsspital Olten ins Kantonsspital Aarau verlegt und dort weiter ärztlich

versorgt sowie mindestens zweimal operiert werden müssen. Zudem hätten die

erlittenen Verletzungen eine Anosmie (Geruchsverlust) sowie eine

Arbeitsunfähigkeit bis am 10. April 2022 nach sich gezogen. Durch das

geschilderte Geschehen und insbesondere mit Blick auf den starken letzten

Faustschlag gegen den Kopf des Geschädigten habe der Beschuldigte zumindest in

Kauf genommen, dass er das Opfer damit lebensgefährlich verletzen oder ihm

anderweitig eine schwere Körperverletzung, etwa in Form einer argen und

bleibenden Entstellung des Gesichts oder aber einer schweren Hirn- oder

Augenverletzung, zufügen könnte. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer

schweren Körperverletzung objektiv nicht eingetreten sei, sei es diesbezüglich

beim Versuch dazu geblieben.

2.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 11. September 2024 konnte festgestellt werden, dass es am frühen Morgen des

13.

März 2022 vor dem [Club] in [Ort 1] zu insgesamt drei

Auseinandersetzungen gekommen ist. Zuerst gab es eine verbale

Auseinandersetzung zweier Gruppen direkt vor dem Club, wobei eine Person

geschubst worden ist. In einer zweiten Auseinandersetzung wurde der

Privatkläger (sowie sein Kollege E.___) von mehreren Personen mit Fäusten und

Füssen geschlagen bzw. getreten, worauf Pfefferspray eingesetzt worden ist. In

einer dritten Auseinandersetzung soll der Beschuldigte den Privatkläger mit

seiner rechten Faust ins Gesicht geschlagen haben. Der Beschuldigte hatte mit den

beiden ersten Auseinandersetzungen bzw. dem im ersten Teil der Anklageschrift

geschilderten Sachverhalt (Auseinandersetzung direkt vor dem Club, Wegschubsen,

erster Faustschlag gegen die Nase) nichts zu tun. Entsprechend wurde er vom erstinstanzlichen

Gericht von den Vorhalten der Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzung

freigesprochen. Diese Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen und nicht

Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gegenstand des Berufungsverfahrens in

sachverhaltsmässiger Hinsicht ist die dritte Auseinandersetzung.

IV.

Sachverhalt und

Beweiswürdigung

1.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1

Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das

Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn

unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen

der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den

verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art.

32.

Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]

und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der rechtlichen

Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,

wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn

eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht

ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit

nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt

werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

Auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der

Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich

widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine

Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind.

Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die

Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei

sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse

gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von

(prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des

tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird

zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:

Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach

tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können

(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B.

anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen

Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung

betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese

erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie

verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen

Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer

entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten

vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung

prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den

Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

Der In-dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine

Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen

Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen

und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je

nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt

werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das

Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der

feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene

Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die

In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel

folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus

denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E.

2.2.3.2

mit Hinweisen).

Eine tatbestandsmässige, zum

Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das

Dispositiv

Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft

zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei

vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen

freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als

Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem

Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine

Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die

offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam

– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E.

2.2.3.4 mit Hinweisen).

1.2 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts

der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse

durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale

hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der

Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist

gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,

wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,

Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,

Wider­spruchs­freiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen

(Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von

Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher

Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt

jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe

Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich

höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der

Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter

vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die

Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht

und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht

verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen

primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen

Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E.

2.5).

Zu berücksichtigen ist, dass eine

beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer

im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der

Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren

Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,

eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die

Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein

taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie

wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und

unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur

Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit

und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für

Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,

Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

-

Ein unschuldiger

Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die

Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt

beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts

der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu

aufgefordert zu werden.

-

Ein schuldiger

Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie

möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist

zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.

Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der

Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen

trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen

plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und

6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2. Aussagen des Privatklägers

2.1 Ersteinvernahme vom 13. März

2022

Anlässlich der Ersteinvernahme am 13.

März 2022 (AS 78 f.) teilte der Privatkläger dem einvernehmenden

Polizisten mit, er sei im [Club] gewesen und habe am Morgen nach Hause gehen

wollen. Dann sei eine unbekannte Person gekommen und habe mit ihm kämpfen

wollen. Diese Person habe ihn mehrmals mit den Füssen gegen den Kopf getreten.

2.2 Einvernahme vom 22. März 2022

Der Privatkläger wurde von der Polizei

am 22. März 2022 unterschriftlich und unter Beizug eines Dolmetschers

erneut zur Sache befragt (AS 80 ff.). Der Privatkläger gab zusammengefasst zu

Protokoll, er sei am 13. März 2022 zusammen mit seinem Kollegen E.___ im [Club]

in [Ort 1] gewesen. Sie hätten beide in der Zeit von ca. 01:30 Uhr bis 04:00

Uhr je ca. 0.9 Liter Bier getrunken. Alles sei normal gewesen und es habe weder

von ihrer Seite noch von irgendeiner anderen Seite her Provokationen gegeben.

Um ca. 04:00 Uhr hätten sie nach Hause gehen wollen. Draussen beim Imbissstand

hätten sie noch Essen gekauft. Er habe dann bemerkt, dass er seine Jacke drinnen

vergessen habe. Darauf habe er sich nochmals in den Club begeben, um diese zu

holen. Plötzlich seien dann draussen drei bis vier ihm unbekannte Männer um ihn

herumgestanden und hätten ihn grundlos bedroht und seien aggressiv gewesen.

Sein Kollege E.___ habe aufgrund dessen Angst bekommen und einen dieser Männer

weggeschubst. Dann sei E.___ davongerannt. Die drei bis vier Männer seien

diesem sofort nachgerannt und hätten ihn gestellt. Darauf habe einer dieser Männer

E.___ erneut bedroht und beschimpft. Der Privatkläger habe die Sache dann

schlichten wollen. In dieser Zeit sei auch die Security des Clubs gekommen.

Einer von der Gruppe habe ihn dann von hinten an der Jacke gezogen, worauf er

auf die Strasse gefallen sei. Anschliessend hätten einer oder mehrere dieser

Männer ihn mit Fäusten und Füssen gegen den Kopf geschlagen bzw. getreten. Er

könne sich an zwei bis drei Fusstritte an seinen Kopf erinnern. Er habe dann

aufstehen wollen und habe dann noch einen Faustschlag ins Gesicht bekommen.

Sein Kollege habe es nicht gesehen, er sei ja vorgängig mit Pfefferspray

besprüht worden. E.___ sei mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und

ebenfalls geschlagen worden. Die Security des Clubs habe ihnen nicht geholfen. Er

könne sich gut vorstellen, dass auch die Security auf ihn eingeschlagen habe.

Die Männergruppe sei sehr «eng» mit der Security gewesen.

2.3 Einvernahme an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung

Anlässlich der Hauptverhandlung vom

11. September 2024 (ASTG 622 ff.) führte der Privatkläger im

Wesentlichen aus, er habe vor der Heimfahrt nochmals in den Club gehen müssen,

um seine Jacke zu holen, welche er zuvor vergessen hatte. E.___ sei in dieser

Zeit zum Imbissstand gegangen, um etwas zum Essen zu bestellen. Als er wieder

nach draussen gekommen sei, habe er gesehen, dass E.___ von etwa fünf oder

sechs Personen umzingelt gewesen sei. Sie hätten aggressiv mit ihm gesprochen.

Als er dazu gestossen sei, sei auch er aggressiv angesprochen worden. Er sei

sehr gut drauf gewesen und habe versucht nicht aggressiv zu sein. Die anderen

hätten aber nach seinem Eindruck wohl Drogen oder zu viel Alkohol konsumiert.

Es seien quasi Landsleute von ihm gewesen, da sie auch von Serbien gestammt

hätten. Er habe nicht begriffen, warum diese Personen so aggressiv gewesen

seien. Allerdings habe er auch nicht gewusst, was sein Kollege vorher gemacht

habe, als er im Club seine Jacke geholt habe. Dann habe E.___ sie geschubst und

sei weggerannt. Die anderen seien ihm nachgerannt. Er sei ihnen dann ebenfalls

gefolgt. Die unbekannten Männer hätten E.___ in der Folge wieder umzingelt und

sich wiederum aggressiv gegenüber seinem Kollegen verhalten. Dann sei auch er

wieder dazu gestossen. Jemand habe ihn an der Jacke gezogen und er sei nach

hinten gefallen. Nachdem er am Boden gelegen und einen Schlag mit den Stiefeln

bekommen habe, habe er noch weitere Schläge einstecken müssen. Da er selber vor

dem Club niemanden geschlagen habe, sei er wohl mit E.___ verwechselt worden,

der vor dem Club eventuell reingeschlagen habe. Sämtliche Mitglieder dieser

Gruppierung seien sehr gross und stark gewesen. Es habe sich bei ihnen aber

nicht um Mitarbeiter der Security gehandelt. Als er schliesslich wieder

aufgestanden sei, sei er sehr wütend gewesen, da die Security nicht

eingeschritten sei. Seine Nase habe bereits stark geblutet. Er habe dann

gesehen, dass ein Mitarbeiter der Security auf ihn zugekommen sei. Mit diesem

Security habe er dann zu diskutieren begonnen. Dabei sei er sehr kollegial

eingestellt, aber auch etwas verwirrt gewesen, habe gezittert und kalt gehabt.

Er habe die Polizei informieren wollen. Da er nicht gewusst habe, welche Nummer

er wählen solle, habe er sie auf seinem Mobiltelefon mittels Google

herausfinden wollen. Dann sei ein Typ mit Glatze und Tätowierungen auf ihn

zugekommen. Da er nach unten auf sein Mobiltelefon geschaut habe, habe er nicht

gesehen, dass der Beschuldigte ihn attackiert habe. Seine Hände seien dabei

nicht im Hosensack gewesen. Eine Hand sei auf der Nase gewesen, da diese

geblutet habe, mit der anderen habe er das Mobiltelefon bedient. Nach dem

Schlag durch den Beschuldigten sei er ohnmächtig geworden und wisse nicht mehr,

was nachher passiert sei. Durch den Vorfall am 13. März 2022 habe er einen

Schock, eine Hirnerschütterung und einen Nasenbruch erlitten. Ausserdem habe er

den Geruchsinn verloren und habe bei Wetterwechsel starke Kopfschmerzen. Das

sei ganz schlimm. Es gehe ihm deswegen ganz schlecht, auch psychisch. Er wisse

nicht, wie es weitergehen solle.

2.4 Einvernahme an der

Berufungsverhandlung

Anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB

139 ff.) führte der Privatkläger zusammengefasst aus, dass er seit dem Vorfall

am 13. März 2022 oft Schwindel, Kopfschmerzen und kein Geruchsgefühl mehr

habe. Der ganze Abend am 13. März 2022 sei gut gegangen, es habe keine

Vorfälle gegeben. Sie seien nach draussen gegangen in der Absicht, zu ihm nach

Hause zu gehen und zu schlafen. Weil einer von ihnen die Jacke im Club

vergessen habe, seien sie zurück in die Diskothek gegangen und hätten diese

geholt. Nachdem sie wieder nach draussen gekommen seien, sei er (der Kollege)

alleine dagestanden und es seien fünf oder sechs Personen im Kreis um ihn

gewesen. Diese Leute seien sehr aggressiv seinem Kollegen gegenüber gewesen. Er

wisse bis heute den Grund nicht, weshalb diese Leute aggressiv gewesen seien.

Der Kollege habe eine dieser Personen weggestossen und sei geflüchtet. All

diese Leute seien ihm nachgerannt und auch er sei ihnen gefolgt. Die Leute hätten

sich wieder um ihn gesammelt. Er selbst sei dann von jemandem an der Jacke

gezogen worden und zu Boden gefallen. Er sei mit Schuhen auf den Kopf

geschlagen worden. Nach einiger Zeit sei er aufgestanden und habe bemerkt, dass

er geblutet habe. Er habe mit jemandem von der Sicherheit gesprochen und um Hilfe

gebeten. Er habe versucht zu marschieren, sei verwirrt gewesen und es sei ihm kalt

gewesen. Er habe das Telefon hervorgenommen, um die Polizei anzurufen. Er habe die

Telefonnummer der Polizei nicht gekannt und begonnen mit Google danach zu

suchen. Während einigen Minuten sei nichts passiert. Dann habe er eine Person

mit Tattoos und Glatze gesehen. Zu dem Zeitpunkt habe er sein Bewusstsein

verloren und sei erst im Spital wieder erwacht. Auf wiederholte Nachfrage hin, ob er einen Faustschlag vom

Beschuldigten erhalten habe, sagte der Privatkläger aus, er habe es nicht

gesehen, da er in dem Zeitpunkt auf sein Telefon geschaut habe und mit der

Polizei habe telefonieren wollen. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass

er bei der Polizeibefragung am 22. März 2022 ausgesagt hatte, er habe dann

noch einen Faustschlag erhalten, bestätigte er dies. Er sei am Boden gelegen

und mit Schuhen getreten worden. Dann habe er noch ein paar Schläge oder

Fusstritte bekommen und sei dann aufgestanden. Er habe kein Problem mit dem

Gleichgewicht oder Geruchsinn gehabt und sich nicht unfähig für irgendetwas gefühlt.

Er habe zwischen diesen beiden Auseinandersetzungen noch eindeutig den

Geschmack und den Geruch von Blut wahrgenommen. Er wäre einfach nach Hause

zurückgekehrt. Nach dem zweiten Vorfall habe er gemäss den Zeugen einen Schlag

erhalten und sei mit dem Kopf zu Boden gefallen. Die Zeugen hätten ausgesagt,

dass der zweite Vorfall zehnmal schlimmer als der erste gewesen sei. Auf

Nachfrage, ob er sich an den Schlag erinnern könne oder diesen gespürt habe,

sagte er aus, dass er auf sein Telefon geschaut habe und dort ausgeschaltet

worden sei. Dass er nicht immer gleich ausgesagt habe, begründet der

Privatkläger damit, dass er kurz nach dem Vorfall bei der Polizei gewesen sei

und noch Zeit gebraucht habe, um seine Erinnerungen wieder zusammenzustellen. Nach

mehrmaligem Nachfragen sagte der Privatkläger zudem aus, dass es

Vergleichsverhandlungen zwischen den Anwälten gegeben habe. Als Grund für die

gescheiterten Vergleichsverhandlungen gab er an, «dass ich davon ausging, dass

diese Leute vors Gericht müssen. Und weil das, was sie sagten, nicht

ausreichend war» (ASB 147).

3. Aussagen weiterer Personen

3.1 E.___

E.___ wurde am 24. Juni 2022

rechtshilfeweise von der Kantonspolizei Freiburg als Auskunftsperson zur Sache

befragt (AS 146 ff.). Er sagte im Wesentlichen aus, er habe am

13. März 2022 mit dem Privatkläger den [Club] in [Ort 1] besucht. Sie

seien dort um ca. 01:00 Uhr eingetroffen und etwa um 03:30 Uhr sei es

im Club zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und einer Gruppierung von

Männern gekommen. Etwa eine halbe Stunde später sei es dann vor dem Club zu

einem erneuten Streit mit der Gruppe gekommen, wobei er von diesen beschimpft

und bedroht worden sei. Er habe dann seine Jacke im Club geholt, beim

Rauskommen seien sie dann direkt von diesen Leuten angegriffen worden. Aus

Angst und um fliehen zu können, habe er dann einen dieser Männer geschubst und

sei mit seinem Kollegen davongerannt. Noch während dem Rennen habe er Schläge

auf den Hinterkopf erhalten. Er sei dann hingefallen und habe Schläge und

Tritte gegen den ganzen Körper, hauptsächlich aber gegen den Kopf erhalten.

Einer der Securities habe Pfefferspray eingesetzt, eine andere Form von Gewalt

habe nicht stattgefunden. Er habe nicht gesehen, dass ein Security den

Privatkläger geschlagen habe, aber dies könne sein. Nach dem

Pfeffersprayeinsatz sei er zu Boden gefallen und habe etwa eine halbe Stunde

nichts mehr gesehen. Als er seine Augen wieder habe öffnen können, seien alle

verschwunden gewesen. Wo der Privatkläger gewesen sei, habe er zu diesem

Zeitpunkt nicht gewusst. Den zwischenzeitlich eingetroffenen Rettungsdienst

habe er abgelehnt.

3.2 D.___

D.___ wurde am 24. Mai 2022 von der

Polizei als Auskunftsperson zum Geschehen vom 13. März 2022 befragt (AS 97

ff.). Er gab zusammengefasst an, dass er seit sieben Jahren in diesem Club

Security sei und das Security-Team leite. An diesem Abend arbeiteten sonst noch

der Beschuldigte, G.___ und F.___ als Security. Der Mann im blauen Anzug, der

an diesem Abend verletzt worden sei (gemeint ist der Privatkläger), sei drei-

bis viermal negativ aufgefallen (rauchen, aufs Mobiliar klettern usw.). Der

Mann habe recht viel Alkohol intus gehabt, sich aber jeweils freundlich

entschuldigt und nach der zweiten Zurechtweisung versichert, dass dies nicht

nochmals vorkommen werde. Um ca. 03:40 Uhr sei der Mann wieder von einem

Mitarbeiter nach draussen begleitet worden und er habe ihm gesagt, er solle

jetzt nach Hause gehen, sonst dürfe er das nächste Mal den Club nicht mehr

betreten. Kurze Zeit später habe er gemerkt, dass jene beiden Securities, die

eigentlich bei der Eingangstür stehen sollten, nicht dort gestanden seien. Die

Dame an der Garderobe habe ihm gesagt, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei

und die beiden Securities in Richtung Waschanlage gerannt seien. Er sei dann

ebenfalls dorthin gerannt und habe gesehen, dass der Mann im blauen Anzug stark

aus der Nase geblutet habe, die vorherige Auseinandersetzung habe er aber nicht

gesehen. Beim Zurücklaufen zum Club sei eine Gruppe von Personen gekommen, die

ihm bekannt sei, da diese immer wieder Probleme im Club mache. Diese Gruppe sei

dann auf den Mann im blauen Anzug losgegangen und er habe deshalb Pfefferspray

eingesetzt, worauf sich die Situation beruhigt habe. Ein Security-Mitarbeiter,

der an diesem Abend zum Aushelfen gekommen sei, habe den Mann anschliessend,

nachdem sich die Situation bereits beruhigt habe, unnötig mit der Faust voll

ins Gesicht geschlagen. Bei diesem Security-Mitarbeiter habe es sich um den

Beschuldigten gehandelt. Der Mann im blauen Anzug sei aufgrund des Faustschlags

voller Kraft auf den Boden gefallen, sei mit dem Hinterkopf aufgeprallt und am

Boden liegen geblieben. Er selbst habe dann gesagt, dass man schauen solle,

dass dem Mann nicht die Zunge nach hinten falle. Der Beschuldigte sei dann zum

Mann hin und habe die Zunge nach vorne geholt, wobei er von dem Mann in den

Finger gebissen worden sei. Anschliessend der

Beschuldigte abgehauen. Der Beschuldigte habe im Nachhinein immer

behauptet, der Mann hätte ihn angegriffen, aber er und die anderen beiden

Securities hätten gesehen, dass dies nicht stimme. Er habe gesehen, wie sich

der junge Mann und der Beschuldigte die Augen gerieben hätten. Der junge Mann

habe nichts zum Beschuldigten gesagt. Er habe einen Schritt in dessen Richtung

gemacht und ihn angesehen, worauf der Beschuldigte ihm «einfach voll die Faust

ins Gesicht» schlug. Er sei danach mit F.___ und G.___ zusammengesessen und habe

die Sache thematisiert. Die beiden hätten ebenfalls gesagt, dass der junge Mann

mit dem blauen Anzug sicherlich nicht den Beschuldigten habe angreifen wollen.

Er habe zudem im Nachhinein erfahren, dass der Beschuldigte bei anderen

Security-Einsätzen bereits mehrfach negativ aufgefallen sei. Der Beschuldigte habe

ihm gesagt, dass er ein weiteres Strafverfahren am Laufen habe und dies nicht

gebrauchen könne. Er wisse, dass der Beschuldigte bereits Probleme mit dem

Gesetz habe und in der Scheidung sei.

D.___ wurde am 27. Juni 2022 erneut

von der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 108 ff.). Dabei führte er im

Wesentlichen aus, dass es zwei verschiedene Auseinandersetzungen gegeben habe.

Bei der ersten Auseinandersetzung direkt vor dem Club habe der Mann im blauen

Anzug einem anderen Gast eine Ohrfeige gegeben. Danach seien die beiden Gäste

weggerannt, er habe dies aber nicht selbst gesehen, sondern von den anderen

Mitarbeitern erfahren. Er sei dann dazugekommen, als die drei anderen

Securities drei bis vier Leute festgehalten hätten. Der Beschuldigte sei auf

dem Mann im blauen Anzug gekniet, welcher stark aus der Nase geblutet habe. Er

wisse nicht, ob er ihm die Nase kaputtgeschlagen habe, dies hätten aber die

anderen beiden Securities gesagt. Der Beschuldigte habe in der zweiten

Auseinandersetzung während des Pfeffersprayeinsatzes niemanden geschlagen,

obwohl er mittendrin gestanden sei. Nach dem Pfeffersprayeinsatz habe sich das

Gerangel aufgelöst. Der Mann mit dem blauen Anzug habe dann einen Schritt zur

Seite gemacht, jedoch ohne zu gestikulieren oder Ähnliches. Dann habe der

Beschuldigte den Mann einfach so mit seiner Faust geschlagen und dieser sei

sofort KO gewesen. Es sei ein ganz fester Faustschlag gewesen. Es habe keinen

Grund dafür gegeben. Auf erneute Nachfrage hin führte er aus, dass es ganz

sicher ein Faustschlag gewesen sei. Mit einer Ohrfeige könnte man niemanden so

umhauen, es sei 100% ein Faustschlag gewesen. Der Mann sei sofort seitwärts zu

Boden gefallen und mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen. Der Mann habe dann auf

der Seite des Kopfes einen Riss gehabt. Der Beschuldigte sei selbst

erschrocken, was passiert sei. Er habe dann den Beschuldigten angewiesen, dem

Mann die Zunge herauszunehmen, was dieser dann auch gemacht habe, wobei er in

den Finger gebissen worden sei. Der Beschuldigte sei dann in den Club gegangen,

habe seine blutverschmierten Hände gewaschen, seine Jacke geholt und sei nach

Hause gegangen.

3.3 G.___

G.___ wurde am 23. Juni 2022 von

der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 121 ff.). Er gab zusammengefasst

an, dass es am frühen Morgen des 13. März 2022 vor dem [Club] zu insgesamt drei

Auseinandersetzungen gekommen sei. Ein junger Mann in einem blauen Anzug (der

Privatkläger) habe Streit mit anderen Leuten (ein Bosnier und ein Italiener)

gehabt. Er habe dies aber nicht richtig mitbekommen, da er kurz mit dem Auto

weg gewesen sei. Jemand habe einem anderen eine Ohrfeige gehauen, er habe aber

nicht gesehen, wer es gewesen sei. sei weggerannt und er sei hinterher, weil er

ihn nicht habe alleine lassen wollen. Dann hätten sie eine Person erwischt und

er sei hingefallen. Er sei hingefallen und habe gesehen, dass es viel Blut

habe. Der Mann im blauen Anzug habe den Beschuldigten von hinten angegriffen. Er

habe sich dann den Mann gepackt und ihm gesagt, dass er sich beruhigen solle.

Der Mann habe aus der Nase geblutet und gesagt, dass der Beschuldigte ihn

geschlagen habe, er selbst habe dies aber nicht gesehen. Zwischenzeitlich seien

auch noch andere (Security-)Kollegen gekommen. D.___ habe gesagt, dass er

Pfefferspray einsetze, der Beschuldigte habe dies aber wohl nicht mitbekommen

und vielleicht auch davon abgekriegt. Dann habe er sehen können, wie dieser

Mann im blauen Anzug wieder hinter den Rücken des Beschuldigten gelaufen sei.

Er habe gesehen, dass er etwas in der Tasche suche. Er habe nicht gehört, was

gesprochen worden sei, da alle am Schreien gewesen seien. Der Beschuldigte habe

sich umgedreht und den Mann mit der flachen Hand oder mit der Faust geschlagen.

Der Mann im blauen Anzug sei dann umgefallen. Er könne aber nicht mehr genau

sagen, ob es eine Ohrfeige oder ein Faustschlag gewesen sei, der Mann sei

jedenfalls nach hinten auf seinen Rücken gefallen und habe nicht mehr reagiert.

Sie seien daraufhin zum Mann gegangen und hätten ihm die Zunge nach vorne

genommen. Er sei von Beruf Krankenpfleger. Der junge Mann sei stark betrunken

gewesen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom

11. September 2024 wurde G.___ als Zeuge einvernommen. Dabei gab er

zusammengefasst an, etwa 150 Meter vom Club entfernt hätten sich Personen

geprügelt. Ein Kollege von der Security und er seien dahin gerannt und hätten

die prügelnden Männer auseinandergenommen. Sein Kollege habe dann den

Pfefferspray eingesetzt, worauf es zu einem Durcheinander gekommen sei. Sie

hätten sich wieder zurückgezogen, jedoch sei dann die Situation zwischen den

Personen, die sich schon vorher geprügelt hätten, erneut eskaliert. Es seien

zwei Mazedonier, ein Bosnier und ein Italiener beteiligt gewesen. Um was es

gegangen sei, wisse er nicht. Das sei alles auf der Hauptstrasse vorne

passiert. Dann sei ein Arbeitskollege von ihm gekommen und habe die beiden

Prügler auseinandergenommen. Das sei der Beschuldigte gewesen. Dann habe er

gesehen, dass eine Person mit einem blauen Sakko und einem hellblauen Hemd

hinter ihm aufgetaucht und auf den Beschuldigten zugegangen sei. Diese Person

habe ihre Hände in ihren Hosentaschen gehabt. Der Beschuldigte habe sich

umgedreht und dieser Person mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen. Das

sei eine Ohrfeige gewesen im Bereich des Gesichts bzw. gegen die Backe. Ob mit

der offenen oder geschlossenen Hand, wisse er nicht mehr genau. Diese Person,

die sich vorher schon mit einer Person vor dem Club gestritten und geprügelt

hatte, sei daraufhin umgefallen. Er habe dem Beschuldigten dann gesagt, er

solle die Person am Boden umdrehen und ihr die Zunge herausnehmen, damit sie

nicht ersticke. Das habe der Beschuldigte dann auch gemacht.

3.4 F.___

F.___ wurde am 6. Juli 2022 von der

Polizei als Auskunftsperson zu den Geschehnissen am 13. März 2022 befragt

(AS 134 ff.). Im Wesentlichen sagte er das Folgende aus: Es habe zwei Gruppen

gegeben, welche er in dieser Nacht immer wieder nach draussen geschickt habe. Sie

hätten aber immer wieder den Club betreten dürfen. Zwischen diesen zwei Gruppen

habe es schon drinnen eine leichte Spannung gegeben. Um halb vier sei die Party

fertig gewesen und sie hätten den Club zugemacht. Ein Mann, der dann später

verletzt worden sei, sei direkt vor ihm beim Clubeingang gestanden, habe einen

anderen Mann in heller Kleidung ins Gesicht geschlagen und sei davongerannt. Er

sei hinterhergerannt um zu verhindern, dass es erneut zu einer Schlägerei

komme. Auch G.___ sei ihnen nachgerannt. G.___ habe den Mann fangen können und

die beiden seien zusammen umgefallen. Er selbst habe dann den Mann am Boden

festgehalten und fixiert. Hinter ihm sei eine Person in heller Kleidung am

Boden gesessen und habe aus den Nase geblutet. Dann seien weitere Personen

sowie D.___ dazugekommen und dieser habe den Pfefferspray eingesetzt. In diesem

Moment sei der Beschuldigte gekommen und habe die Person in dunkler Kleidung

mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er selbst und G.___ seien dann zum Mann

am Boden gegangen und hätten diesem geholfen. Der Beschuldigte sei weggegangen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom

11. September 2024 wurde F.___ als Zeuge einvernommen. Dabei gab er

zusammengefasst an, am Morgen des 13. März 2022 habe der junge Mann vor dem

Club einen vor ihm stehenden Mann ins Gesicht geschlagen. Es sei der

Privatkläger gewesen, der geschlagen habe. Danach sei er davongerannt. Er selbst

und Herr G.___ seien ihm dann nachgerannt, da sie eine grössere Schlägerei hätten

verhindern wollen. Konkret habe es sich um eine Auseinandersetzung zwischen

zwei Männergruppen gehandelt, also nicht bloss eine Person gegen eine andere

Person. Herr G.___ sei dann mit dem jungen Mann gestolpert, wahrscheinlich

wegen des Schwungs. Er sei dann zum Privatkläger gegangen und habe ihm gesagt,

er solle aufhören. Dieser habe dann «OK» gesagt. Dann sei er wieder in Richtung

[Club] gegangen. Auf dem Weg dorthin habe er gesehen, dass Herr D.___

herbeigerannt sei und Pfefferspray eingesetzt habe. Auf seiner linken Seite

habe er zudem erkennen können, dass auch der Beschuldigte hinzugekommen sei. Er

habe diesem mitgeteilt, dass er nicht dorthin gehen solle, weil Herr D.___

Pfefferspray eingesetzt habe. Dann sei er neben Herrn D.___ gestanden und habe

sehen können, wie der Beschuldigte dem jungen Mann ins Gesicht geschlagen habe.

Ob mit der offenen Hand oder mit der Faust, könne er nicht sagen. Der junge

Mann sei dann umgekippt und am Boden gelegen. Herr G.___, Herr D.___ und er

hätten dann versucht, ihm die Zunge herauszunehmen. Schliesslich sei eine junge

Frau mit dem Auto aufgetaucht, eine Verwandte des jungen Mannes.

4. Aussagen des Beschuldigten

4.1 Einvernahme vom 8. Juni 2022

Am 8. Juni 2022 wurde der Beschuldigte

im Untersuchungsgefängnis Solothurn erstmals zur Sache vom 13. März 2022

einvernommen (AS 170 ff.). Er gab zusammengefasst an, er sei an diesem Abend

für die Sicherheit der Musiker zuständig gewesen. Er habe um ca. 03:00 bis

03:30 Uhr seine Arbeit als Security im [Club] beendet, dann sei er zu seinem

Auto vor dem Club gegangen. Dort sei es auf der Strasse in der Nähe seines

Fahrzeugs zu einer Schlägerei zwischen zwei Männern gekommen. Es seien Gäste

des Clubs gewesen. Wieso es zur Schlägerei gekommen sei, wisse er nicht. Er

habe sie auseinander nehmen wollen. Dann sei Pfefferspray eingesetzt worden.

Unmittelbar vorher habe er noch gesehen, dass eine dieser Personen etwas aus

seiner Hosentasche ziehe und in seiner rechten Hand etwas gehalten habe.

Vermutungsweise ein Messer. Deswegen habe er trotz Pfefferspray in den Augen

eingegriffen. Er habe aber niemanden mit der Faust niedergeschlagen, sondern

nur eine Person weggestossen. Als er seine Augen wieder habe öffnen können, sei

eine Person am Boden gelegen. Er sei zu dem Mann hingegangen und habe dessen

Mund geöffnet, damit er habe atmen können. Er habe einen Schock gehabt, als er

gesehen habe, dass der Mann aus dem Kopf geblutet habe. Anschliessend sei er

wegen des Schocks in sein Auto gestiegen und nach Hause gefahren. Er sei nicht

dort geblieben, weil der Privatkläger wieder zu sich gekommen sei und damit er

am Morgen seine Tochter habe abholen können.

4.2 Einvernahme vom 22. März 2023

Am 22. März 2023 wurde der

Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft zum Vorhalt befragt (AS 184 ff.). Bei

dieser Einvernahme sagte er zusammengefasst aus, dass er den Privatkläger an

diesem Abend zum ersten Mal wahrgenommen habe, als er im Club angefangen habe

zu rauchen. Er habe ihn nach draussen begleiten müssen. Offensichtlich sei er

betrunken gewesen. Es sei bereits im Club zu einem Konflikt zwischen zwei

Gruppierungen gekommen. Der Privatkläger und E.___ hätten zu einer dieser Gruppierungen

gehört. Bei der anderen Gruppe sei ein Kollege des Chefs der Security

involviert gewesen. Als der Konflikt unmittelbar vor dem Club weitergeführt

worden sei, sei er nicht anwesend gewesen, er habe den Konflikt aber von

drinnen gesehen. Anschliessend sei es zwischen E.___ und einer unbekannten

Person der anderen Gruppierung auf der [Kreuzung] zu einer Schlägerei gekommen.

Nebst diesen zwei Personen seien auch Mitarbeiter der Security involviert

gewesen. Er sei auf dem Weg zu seinem Auto gewesen, damit er habe nach Hause

fahren können. Er habe die Schlägerei gesehen und sei auch dazu gestossen, um

zu sehen, was passiert sei. Als der Privatkläger (der zu diesem Zeitpunkt

bereits blutverschmiert gewesen sei) ebenfalls dort erschienen sei, habe er

gesehen, wie dieser einen Gegenstand aus der Tasche genommen habe. Er habe

nicht gewusst, ob es ein Messer oder etwas anderes gewesen sei. In diesem

Moment habe er Angst bekommen und er habe ihn mit der rechten Hand

weggestossen. Zudem habe ein Arbeitskollege zuvor Pfefferspray eingesetzt. Er

habe vom Pfefferspray unter Schock gestanden und aus Angst reagiert, da er sich

bedroht gefühlt habe. Als der Privatkläger auf dem Boden gewesen sei, habe er

ihm geholfen und seine Zunge kontrolliert. Dabei sei er von ihm in den Finger

gebissen worden. Er sei noch ca. 10-20 Minuten vor Ort gewesen. Dem

Geschädigten sei es mittlerweile besser gegangen. Anschliessend habe D.___

gesagt, es sei gut, er könne nach Hause gehen.

4.3 Einvernahme an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung

Anlässlich der Hauptverhandlung führte

der Beschuldigte im Wesentlichen aus (AS 628 ff.), dass es ihm leid tue

für den Privatkläger. Es sei das erste Mal, dass er bei der Security-Arbeit

Probleme bekommen habe. Bei der ersten Situation am 13. März 2022 im Club habe

er ihn nicht geschlagen, nur weggestossen. Es seien dort etwa vier bis fünf

Personen anwesend gewesen. Als er nach Feierabend beim Autowaschcenter sein

Auto habe holen wollen, sei dort erneut eine Auseinandersetzung im Gang

gewesen. der Privatkläger habe sich mit jemandem geprügelt. Zusammen mit zwei

oder drei anderen Mitarbeitern der Security sei er auf die Kontrahenten

zugegangen. Der Privatkläger habe zu diesem Zeitpunkt schon geblutet und sei

besoffen und im Schock gewesen. der Privatkläger habe etwas aus seiner Hose

nehmen wollen. Daraufhin habe er den Privatkläger mit der rechten, offenen Hand

«weggemacht». Es sei ins Gesicht gewesen. Der Privatkläger sei zu 100% wegen

ihm zu Boden gefallen. Er habe ihm dann den Mund geöffnet und erste Hilfe

geleistet.

4.4 Einvernahme an der

Berufungsverhandlung

Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus (ASB 150

ff.), er habe seine Arbeit zu Ende gebracht und nach Hause gehen wollen, dann

sei es zu einer Schlägerei vor ihm gekommen. Er habe diese verhindern wollen.

Zu diesem Zeitpunkt habe er bemerkt, dass der Privatkläger die Hand in die

Hosentasche gesteckt habe. Er habe nicht gewusst, was dieser habe rausnehmen

wollen. Er habe zuvor eine Schlägerei gehabt mit einer Person, die nicht zum

Sicherheitsdienst gehört habe. Ein Kollege habe Pfefferspray verwendet. Als

sich der Privatkläger dann in seine Richtung umgedreht und seine Hand in die

Hosentasche gesteckt habe, habe er nicht gewusst, was er nach vorne habe nehmen

wollen. Er habe ihn dann weggestossen. Er habe ihn nicht geschlagen, sondern

weggestossen. Vorher sei er nicht auf den Privatkläger gestossen. Er habe so in

einem Angstzustand reagiert. Diese Gruppe sei die ganze Nacht aggressiv

gewesen. Das sei die zweite oder dritte Schlägerei dieser gleichen Gruppe in

dieser Nacht gewesen. Die Gruppe habe Probleme gemacht im Club mit Zigaretten

rauchen, das habe er selbst gesehen. Der Privatkläger sei schön angezogen

gewesen, deshalb habe er sich an ihn erinnern können. Bei einer Situation, bei

der eine Person die Hand in die Tasche stecke, bestehe die Möglichkeit, dass

sie ein Messer, eine Pistole oder sonst eine Waffe habe. Bei diesem konkreten

Fall habe sich herausgestellt, dass er ein Mobiltelefon aus der Tasche genommen

habe, aber das wisse man nie im Voraus. Wenn es zu einer solchen Situation

komme, müsse man als Personenschützer die Person ausser Gefecht setzen, damit

sie andere Personen nicht gefährde. In der konkreten Situation habe er ihn

weggestossen. Er habe sich und seine Arbeitskollegen schützen müssen. Er sei

kein professioneller Bodyguard, er habe einfach eine Ausbildung gemacht. Das

sei seine Reaktion in diesem Moment gewesen. Vielleicht sei es korrekt und

vielleicht sei es sein Fehler gewesen. Der Privatkläger habe nicht die Polizei

angerufen, das sei eine Lüge von ihm. Er habe einfach die Hand in der Tasche

gehabt. Auf Vorhalt, dass sich der Beschuldigte in drei Vorfällen innert kurzer

Zeit jeweils in Zusammenhang mit Gewalt zu verantworten hatte (rechtskräftiger

Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, eingestelltes Verfahren wegen

häuslicher Gewalt gegen seine Lebenspartnerin sowie das vorliegende Verfahren),

sagte der Beschuldigte: «Das muss ein Unglück sein. Ich bin keine konfliktuelle

Person.» Man habe diesen Club schon vor dieser Situation schliessen wollen,

weil es dort öfters zu Schlägereien gekommen sei. Am Tag nach dem Vorfall habe

ihn D.___ und der Besitzer des Clubs angerufen. Sie hätten gewollt, dass er die

Schuld anerkenne, damit der Club nicht kontrolliert werde. Nach diesem Vorfall

sei der Club geschlossen worden.

5. Weitere Beweismittel

5.1 Videoüberwachung

In den Akten befinden sich Aufnahmen

zweier Videokameras auf dem Areal der Waschanlage in der Nähe des Clubs.

Aufgrund schlechter Lichtverhältnisse, sichtverdeckender Objekte und

eingefrorener bzw. stockender Kameraaufnahmen, dienen die Videosequenzen nur

bedingt der Klärung des Sachverhalts. Auf den Videoaufnahmen lassen sich weder

der Pfeffersprayeinsatz noch die Details der einzelnen Auseinandersetzungen erkennen.

Immerhin ist zu erkennen, dass bei

Minute 08:38 (Zeitpunkt im Video 1, AS 63) eine unbekannte Person in auffällig

weisser Kleidung aus Richtung [Club] auf der [Strasse] in Richtung [Strasse]

rennt (AS 57). Es dürfte sich um E.___ handeln, der gemäss eigenen Aussagen an

diesem Abend weisse Kleider trug. Ihm rennen bei Minute 08:38 (Zeitpunkt im

Video 1, AS 63) vier Personen nach und verfolgen ihn bis zur [Kreuzung] (AS 57).

Zwei dieser Personen tragen ein Oberteil mit einem

reflektierenden Schriftzug im oberen Rückenbereich. Es handelt sich

vermutlich um Mitarbeiter der Security. Bei den anderen Personen handelt es

sich vermutlich um zwei Mitglieder der anderen Männergruppierung. Eine der

verfolgenden Personen fällt kurz hin. Auf der [Strasse] stellen sie E.___ und

stehen anschliessend mehrere Sekunden beieinander (Minute 02:06 im Video 2, AS

63). Es bildet sich in der Folge eine Zweier- und einer Dreiergruppe.

Handlungen sind keine erkennbar. Bei Minute 02:17 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63)

läuft eine weitere Person auf der [Strasse] und begibt sich zur Zweier- und

Dreiergruppe (AS 60). Auch sie trägt ein Oberteil mit einem reflektierenden

Schriftzug im oberen Rückenbereich. Bei Minute 10:25 (Zeitpunkt im Video 1, AS

63) begeben sich mehrere unbekannte Personen vom [Club] zur [Kreuzung] (AS 61).

Weitere Handlungen sind nur schlecht erkennbar, da eine Lichtquelle die Sicht

verdeckt (Video 1) bzw. ein Zelt zwischen Kamera und den diversen Personen

auf der [Strasse] im Weg steht (Video 2). Festhalten lässt sich immerhin,

dass diverse Personen während mehrerer Minuten im Bereich der Einmündung [Strasse]/[Strasse]

herumstehen, teilweise wegrennen und wieder zurückkehren. Weiter hält ein Auto

auf der [Strasse] an und bleibt unmittelbar neben der Menschenmenge stehen. Bei

Minute 05:48 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) rennt eine Person ohne

reflektierenden Schriftzug sehr schnell auf die Kreuzung zu und holt zu einem

Schlag mit der rechten Hand aus. Der allfällige Schlag wird vom Imbisstand

verdeckt. Bei Minute 06:01 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) ist ein Fusstritt

einer Person gegen eine vom Imbissstand verdeckte, womöglich liegende, Person

erkennbar. Direkt im Anschluss ist eine Schlagbewegung mit der rechten Hand

gegen eine vom Imbissstand verdeckte Person zu erkennen, worauf diese zu Boden

geht. Es ist nicht erkennbar, ob der Fusstritt und die Schlagbewegung von der

gleichen Person stammen. Direkt danach geht derjenige, der die Schlagbewegung

ausgeführt hatte, zur am Boden liegenden Person hin. Gemäss den Schilderungen

sämtlicher befragter Personen dürfte es sich dabei um die Auseinandersetzung

zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger handeln. Auch die anderen

Personen versammeln sich in der Folge um die am Boden liegende Person. Die

gleiche Szene ist in der ersten Videosequenz nicht erkennbar, da eine

Lichtquelle die Sicht verdeckt. Bei Minute 26:08 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) erscheint

die erste von insgesamt zwei Ambulanzen (AS 61). Bei Minute 44:40 (Zeitpunkt im

Video 2, AS 63) trifft die zweite Ambulanz am Tatort ein (AS 62). Die

Besatzung des zweiten Rettungswagens kümmert sich in der Folge um eine am

östlichen Strassenrand am Boden liegende Person. Bei Minute 50:11 (Zeitpunkt im

Video 2, AS 63) fährt der erste Rettungswagen wieder weg (AS 62).

Genaue Handlungen sind, wie gesagt,

weitgehend nicht erkennbar. Die Videoaufnahmen decken sich aber im

Kerngeschehen mit den von den befragten Personen gemachten Aussagen.

5.2 Arztberichte

Der Privatkläger wurde noch in der

Tatnacht vom Rettungsdienst in die Notfallstation des Kantonsspitals Olten

überführt. Als Hauptdiagnose wurden vom zuständigen Arzt Dr. med. H.___ am 13.

März 2022 ein Schädel-Hirn-Trauma Grad 2 und eine akute Alkoholtoxikation

(1,58 Promille) festgestellt. Zur Anamnese stützte sich der diensthabende

Notfallarzt einerseits auf die Aussagen des Patienten, wonach er in ein

Handgemenge vor dem [Club] in [Ort 1] involviert gewesen sei. Dabei habe er

mehrere Faustschläge gegen den Kopf erhalten. Andererseits wurde dem

Notfallarzt vom Rettungsdienst mitgeteilt, Zeugen hätten gesehen, dass der

Patient auf den Boden gefallen und dabei mit dem Kopf aufgeprallt sei. Seither

blute er aus dem linken Ohr. Nach Rücksprache mit weiteren Ärzten wurde der

Patient ins Kantonsspital Aarau verlegt.

Der Austrittsbericht des Kantonsspitals

Aarau vom 16. März 2022 stellt als Hauptdiagnose ein leichtes

Schädelhirntrauma Marshall Grad II / Rotterdam I mit Contusionsblutungen

bifrontal-basal, traumatischer Subarachnoidalblutung links frontal sowie

beidseits temporal nach einer Schlägerei und eine akute Alkoholtoxikation (1,6

Promille) fest. Weiter ergaben sich eine Felsenbeinlängsfraktur rechts und ein

mehrfragmentärer Nasenbeinbruch. Eine subjektive Anosmie wurde am 15. März 2022

mit einem Snifftestwert auf 4/12 quantifiziert. Der Geschädigte wurde am 16. März

2022 entlassen und drei Wochen später zur Nachkontrolle aufgeboten. Folgende

Medikamente wurden dem Patienten verschrieben: Dafalgan 500mg, Rinosedin

Nasenspray 0.1% 1mg/ml sowie Novalgin Tropfen 0.5g/ml. Am 18. März 2022 wurde

zudem ein Termin zur Evaluation einer Nasenbeinreposition vereinbart. Diese

wurde am 19. März 2022 vorgenommen.

Der Austrittsbericht vom 23. März 2022

hält in der Anamnese fest, dass der Patient in eine Schlägerei verwickelt

gewesen sei und ihm mehrfach ins Gesicht geschlagen wurde. Daraufhin habe er

Nasenbluten bekommen und Blut sei auch aus seinem rechten Ohr gekommen. Nach

komplikationslosem intraoperativem Verlauf sei der Patient auch postoperativ

rasch beschwerdefrei und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden.

Trotz somatisch gutem Verlauf meldete

sich der Privatkläger bei seiner Hausärztin Dr. med. I.___, welche am 31.

August 2022 zu Handen des Patienten festhielt, dass er an täglichen

Kopfschmerzen sowie an einer Anosmie leide. Letztere sei am ehesten durch die

Olfactorius-Nervenverletzung versursacht worden und werde höchstwahrscheinlich

permanent bleiben. Weiter beklage sich der Patient über Panikattacken, habe

Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, willkürliche Erinnerungen

und Wiedererleben des Traumas, Nervosität, Reizbarkeit sowie depressive

Verstimmungen.

Am 11. April 2023 fand eine

Sprechstunde bei Prof. Dr. med. J.___ im Kantonsspital Aarau statt. Der

Privatkläger gab dabei an, seit dem Vorfall am 13. März 2022 könne er

bedingt durch das Schädelhirntrauma nichts mehr riechen. Zudem habe er eine

ausgeprägte Nasenatmungsbehinderung gehabt. Diese sei aber im Oktober 2022 in

Mazedonien erfolgreich operiert worden. Prof. Dr. J.___ stellt fest, dass der

Patient beidseits an einer Anosmie ausgelöst durch das Schädelhirntrauma im

März 2022 leide. Da das Trauma erst ein Jahr zurückliege, empfiehlt sie ihm ein

Riechtraining und Nasentropfen. Die nächste Sprechstunde mit dem Patienten wurde

auf April 2024 terminiert. Der Geschädigte war vom 13. März bis 10. April

2022 zu 100% arbeitsunfähig.

6. Subsumption

Wie schon die Vorinstanz feststellte,

wurde der tatrelevante Ablauf im Kerngeschehen von allen Beteiligten ähnlich

geschildert. Klar ist somit, dass es in der Nacht vom 13. März 2022 vor

dem [Club] und in dessen Nähe zu drei verbalen und tätlichen

Auseinandersetzungen zwischen zwei Männergruppen gekommen ist. Zum einen

handelte es sich um den Privatkläger, welcher einen dunkelblauen Sakko und ein

blaues Hemd trug, sowie seinen Kollegen E.___, der ganz in weiss gekleidet war.

Die andere Gruppe umfasste drei bis vier junge Männer, welche ebenfalls den [Club]

besucht hatten. In die Auseinandersetzung involviert waren schliesslich auch –

zumindest am Schluss – Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Nachtclubs. Der

erste Vorfall fand direkt vor dem Club statt, wobei davon auszugehen ist, dass E.___

eine Person der anderen Männergruppe nach einer zunächst rein verbalen

Auseinandersetzung geschubst bzw. geschlagen hat. Nach dessen Flucht ereignete

sich der zweite Vorfall vor der Waschanlage bei der [Kreuzung], wobei die

andere Männergruppierung sowohl gegenüber E.___ als auch gegen den Privatkläger

tätlich wurde. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Befragten

wurden die beiden zunächst zu Boden gebracht und anschliessend mit

Faustschlägen, Fuss- und Stiefeltritten gegen den Kopf geschlagen bzw.

getreten. Die beiden Sicherheitsmitarbeitenden G.___ und F.___ versuchten die

beiden Gruppen zu trennen. Der sich auf dem Heimweg befindende Beschuldigte sah

die Situation und eilte ebenfalls herbei, um seine Kollegen zu unterstützen.

Der verspätet eintreffende Chef des Sicherheitsdiensts, D.___, konnte die

Situation schliesslich mit dem Einsatz von Pfefferspray beruhigen. Gemäss

übereinstimmenden Aussagen von Zeugen, Privatkläger und Beschuldigtem blutete

der Privatkläger bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Stiefeltritte und

Faustschläge der anderen Gruppierung stark aus der Nase. Bis zu diesem

Zeitpunkt sind die Aussagen sämtlicher Beteiligter grösstenteils

übereinstimmend. Dass die Aussagen einzelner Beteiligter teilweise andere

Nuancen enthalten, liegt wohl daran, dass eine Vielzahl von Beteiligten in

unterschiedlicher Zusammensetzung, an verschiedenen Orten und zu

unterschiedlichen Zeitpunkten in die verschiedenen Auseinandersetzungen

involviert waren. Es handelte sich um eine dynamische, mehrminütige Abfolge

verschiedener Handlungen unterschiedlicher Personen. Es ist nachvollziehbar,

dass keiner der Beteiligten einen klaren Überblick über das Gesamtgeschehen

hatte. So ist auch erklärbar, dass sich einzelne Beteiligte teilweise

widersprechen.

Entscheidend ist vorliegend, was anschliessend

zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ablief. Diese Situation

schildern die einzelnen Beteiligten doch stark unterschiedlich.

Der Privatkläger beschrieb die Situation

in der Einvernahme vom 22. März 2022 so, dass er sich «an zwei bis drei

Fusstritte an meinen Kopf» erinnern könne. Er habe dann aufstehen wollen und

habe dann «noch einen Faustschlag ins Gesicht bekommen» (AS 85). Vor

erster Instanz sagte er dann aus, dass er, nachdem er am Boden gelegen sei und

einen Schlag mit dem Stiefel bekommen habe, noch weitere Schläge erhalten habe.

Dann sei er aufgestanden und habe mit einem Security gesprochen. Seine Nase

habe stark geblutet. Er sei etwas verwirrt gewesen, habe gezittert und kalt

gehabt. Er habe die Polizei informieren wollen. Er habe mittels Google die

Telefonnummer gesucht. Als er verwirrt gewesen sei, sei ein Typ mit Glatze und

Tätowierungen zu ihm gekommen und habe ihn geschlagen. Er sei ohnmächtig

geworden und wisse nicht mehr, was nachher passiert sei (ASTG 624). Auf

Frage, ob der Schlag durch eine Faust erfolgt sei, sagte der Privatkläger, er

habe nicht gesehen, was passiert sei, da er nach unten geschaut habe. Er habe

eine Hand auf der blutenden Nase und eine am Telefon gehabt (ASTG 625). Vor

dem Berufungsgericht sagte er dann aus, dass er, nachdem er mit Schuhen gegen

den Kopf geschlagen worden sei, aufgestanden sei und gemerkt habe, dass er

geblutet habe. Er sei aufgestanden und habe das Telefon hervorgenommen, um die

Polizei anzurufen. Während einiger Minuten sei nichts passiert. Dann habe er

eine Person mit Tattoos und Glatze gesehen. Zu dem Zeitpunkt habe er sein

Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder erwacht (ASB 141). Auf

wiederholte Nachfrage hin, ob er einen Faustschlag vom Beschuldigten erhalten

habe, sagte der Privatkläger aus, er habe es nicht gesehen, da er in dem

Zeitpunkt auf sein Telefon geschaut habe und mit der Polizei habe telefonieren

wollen (ASB 142 f.). Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der

Polizeibefragung am 22. März 2022 ausgesagt hatte, er habe dann noch einen

Faustschlag erhalten, bestätigte er dies. Er sei am Boden gelegen und mit

Schuhen getreten worden. Dann habe er noch ein paar Schläge oder Fusstritte

bekommen und sei dann aufgestanden. Nach dem zweiten Vorfall habe er gemäss den

Zeugen einen Schlag erhalten und sei mit dem Kopf zu Boden gefallen. Die Zeugen

hätten ausgesagt, dass der zweite Vorfall zehnmal schlimmer als der erste

gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er sich an den Schlag erinnern könne oder diesen

gespürt habe, sagte er aus, dass er auf sein Telefon geschaut habe und dort

ausgeschaltet worden sei (ASB 143). Dass er nicht immer gleich ausgesagt

habe, begründet der Privatkläger damit, dass er kurz nach dem Vorfall bei der

Polizei gewesen sei und noch Zeit gebraucht habe, um seine Erinnerungen wieder

zusammenzustellen (ASB 144). Er habe zudem zwischen den beiden

Auseinandersetzungen noch eindeutig den Geschmack und den Geruch von Blut

wahrgenommen. Er wäre nach dem ersten Vorfall einfach nach Hause zurückgekehrt

und schlafen gegangen (ASB 142).

Es ist also festzuhalten, dass sich der

Privatkläger nicht erlebnisbasiert an einen Faustschlag erinnern kann. Er hat

im Moment des Schlages nicht zum Beschuldigten geschaut und kann daher auch

keine Auskunft über die Art des Schlages geben. Er hat lediglich von Dritten

mitbekommen, dass es sich um einen Faustschlag handeln könnte. Weiter sind seine

Aussagen, wonach er nach den Faustschlägen und Fusstritten gegen den Kopf

anlässlich der ersten Auseinandersetzung einfach nach Hause gegangen wäre,

nicht glaubhaft. Er widerlegte diese gleich selbst, indem er ausführte, dass er

wegen dieser Auseinandersetzung die Polizei habe anrufen wollen. Der

Privatkläger marginalisierte die erste Auseinandersetzung, als er am Boden lag

und von mehreren Personen mit Fäusten und Stiefeln geschlagen bzw. getreten

wurde, mit zunehmender Verfahrensdauer immer stärker. In der Einvernahme vom

22. März 2022 (AS 85) beschrieb er die Einwirkungen im Rahmen der

ersten Auseinandersetzungen viel heftiger als bspw. an der

Berufungsverhandlung. Zudem ist die anlässlich der Berufungsverhandlung

erstmals erfolgte Aussage, wonach er zwischen den beiden Auseinandersetzungen

noch eindeutig den Geschmack und den Geruch von Blut wahrgenommen habe

(ASB 142), in der vorliegenden Konstellation unglaubhaft. Er machte zuvor

keinerlei solche Aussagen und brachte dies erstmals vor dem Berufungsgericht

vor.

D.___ umschrieb das Vorgehen des

Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme so, dass dieser dem Privatkläger

nach erfolgtem Pfeffersprayeinsatz «voll eins mit der Faust ins Gesicht

geschlagen» habe, was «an diesem Abend und in dieser Situation absolut unnötig»

gewesen sei (AS 100). Er habe «aus unerklärlichen Gründen dem jungen Mann die

Faust ins Gesicht» geschlagen (AS 100). Der Beschuldigte sei erfahrener

Kampfsportler und habe «voller Kraft mit der Faust ins Gesicht» geschlagen (AS

100). Er führt ebenfalls aus, dass sich der Beschuldigte aber auch der

Privatkläger nach dem Pfeffersprayeinsatz die Augen gerieben hätten und der

Privatkläger einen Schritt auf den Beschuldigten zu gemacht habe, jedoch habe

er den Beschuldigten sicherlich nicht angreifen wollen (AS 104). Auch in der

zweiten Einvernahme spricht er davon, dass es «ein ganz fester Faustschlag mit

der rechten Faust» des Beschuldigten «mitten in das Gesicht von diesem Mann»

gewesen sei (AS 113). Auf erneute Nachfrage hin führte er aus, dass es

ganz sicher ein Faustschlag gewesen sei. Mit einer Ohrfeige könnte man

niemanden so umhauen, es sei zu 100% ein Faustschlag gewesen (AS 114). Seine

Aussagen sind insofern mit Vorsicht zu geniessen, als er einen gewissen

Belastungseifer an den Tag legt. Der Beschuldigte hat ausgesagt, dass der Club

aufgrund von Schlägereien bereits mehrfach verwarnt worden sei und der

Clubbesitzer sowie sein Sicherheitschef bei weiteren Vorfällen befürchtet

hätten, dass der Club geschlossen würde, was später auch passiert sei (ASB 162).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Umstände einen gewissen

Einfluss auf seine Aussagen hatten. Allerdings macht D.___ auch entlastende

Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten. So führte er aus, dass er nicht wisse,

ob der Beschuldigte den jungen Mann schon vorher geschlagen habe, da dieser

Nasenbluten gehabt habe (AS 100). Der Beschuldigte habe zudem in der

zweiten Auseinandersetzung während des Pfeffersprayeinsatzes niemanden

geschlagen, obwohl er mittendrin gestanden sei (AS 112). Auch habe der

Beschuldigte direkt nach dem Schlag dem jungen Mann geholfen und seine Zunge

nach vorne genommen (AS 100).

G.___ führt in seiner ersten Einvernahme

aus, dass der Beschuldigte sich umgedreht und diesem Mann eine Ohrfeige gehauen

habe und fügt dann hinzu, er könne nicht mehr genau sagen, ob der Beschuldigte ihm

eine Ohrfeige oder eine Faust geschlagen hat (AS 123). Explizit nochmals

auf diese Szene angesprochen führt er sodann aus, der Beschuldigte habe «sich

dann zu dem Mann mit dem blauen Anzug gedreht und ihm mit der flachen Hand oder

mit der Faust eins geschlagen» (AS 128). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

sagte er aus, er habe gesehen, wie eine Person mit einem blauen Sakko und einem

hellblauen Hemd hinter ihn gekommen sei. Deren Hände seien in ihren Taschen

gewesen. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und die Person mit der offenen

Hand ins Gesicht, also einer Ohrfeige, geschlagen (ASTG 630 f.).

Angesprochen auf die Ohrfeige, führte er sodann aus, er könne sich nicht

erinnern, ob es eine offene oder geschlossene Hand gewesen sei. Er habe nur

gesehen, dass der Mann zu Boden gegangen sei. Wie er geschlagen worden sei,

habe er nicht gesehen (ASTG 631).

F.___ führte in der polizeilichen

Einvernahme aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit der rechten Faust

geschlagen habe (AS 139). Auf die Frage, wie der Beschuldigte zugeschlagen

habe, antwortete F.___: «Das kann ich so nicht beurteilen. Aber ich denke schon

fest, wenn einer danach so auf den Boden fällt» (AS 140). Im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann aus, er habe dem

Beschuldigten gesagt, er solle nicht dorthin gehen, weil Herr D.___ zuvor

Pfefferspray eingesetzt hatte. Dann sei er neben Herrn D.___ gewesen und habe

gesehen, wie der Beschuldigte dem jungen Mann ins Gesicht geschlagen habe. Er

sei ganz langsam gelaufen, genau in die Wolke, die Herr D.___ versprüht habe.

Er habe nicht gesehen, dass der Privatkläger zuvor etwas gemacht hätte. Er

könne nicht sagen, ob es mit der offenen oder geschlossenen Hand gewesen sei.

Der Mann sei dann umgekippt und am Boden gelegen (ASTG 636).

Die beiden weiteren Securities neben D.___

und dem Beschuldigten selbst nennen also teilweise eine Ohrfeige bzw. ein

Schlag mit der offenen Hand, teilweise aber auch einen Faustschlag. Bis zum

Schluss können sie beide nicht sagen, ob der Beschuldigte den Schlag mit der

offenen oder geschlossenen Hand ausführte. Jedoch sprechen sie ebenfalls

durchgehend von einem Schlag.

Die Aussagen von E.___ sind in Bezug auf

die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht

aufschlussreich. Er wurde selbst mit Schlägen traktiert und gemäss eigenen

Angaben wurde ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er konnte keine Angaben

zum Vorfall zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger machen (AS 148).

Der Beschuldigte selbst ist der Einzige,

der seine Handlung durchgehend nur als «Wegstossen» bzw. «Wegmachen» bezeichnet,

was als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Er gab jedoch in der Einvernahme

vor der Vorinstanz an, dass der Privatkläger zu 100% wegen ihm am Boden gewesen

sei (ASTG 621). In seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung

führte er sodann aus, dass man eine Person als Personenschützer in einer

derartigen Gefahrensituation «ausser Gefecht setzen» müsse (ASB 160). Dies

impliziert, dass seine Reaktion mit einer stark erhöhten Heftigkeit hat erfolgen

müssen.

Nach Würdigung sämtlicher Aussagen in

Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung auf der [Kreuzung] ist schliesslich davon

auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit seiner rechten Faust

einen heftigen Schlag in dessen linke Gesichtshälfte verpasste. Der

Beschuldigte ist der Einzige, der sein Vorgehen als blosses «Wegstossen/Wegmachen»

bezeichnet. Alle anderen Beteiligten schildern einen kräftigen Schlag mit

offener oder geschlossener Hand. Auch in der Videoaufnahme lässt sich ein

kräftiger Schlag erkennen (Video 2, Minute 06:03, AS 63). Es handelte sich bei

der ausgeführten Bewegung mitnichten um ein blosses Wegstossen. Aus welchem

Grund der Beschuldigte diesen Schlag ausführte, lässt sich nicht abschliessend

klären. Der Beschuldigte selbst will gesehen haben, wie der Privatkläger etwas

aus seiner Hosen- oder Jackentasche habe herausholen wollen. Er gibt an, er

habe Angst gehabt, dass es sich um ein Messer handeln könne. Zudem sei er durch

den Pfeffersprayeinsatz in seiner Wahrnehmung eingeschränkt gewesen, weshalb er

instinktiv und aus Angst den Privatkläger «weggestossen» habe. In objektiver

Hinsicht gibt es keinerlei Hinweis, dass der Beschuldigte eine Veranlassung

hatte, den bereits angeschlagenen und offensichtlich stark betrunkenen

Privatkläger mit einem dermassen heftigen Schlag ins Gesicht niederzustrecken.

Beim Sturz fiel der Privatkläger mitsamt seinem Mobiltelefon, welches er zu

diesem Zeitpunkt in der rechten Hand hielt, seitlich rückwärts auf den Boden,

was der Beschuldigte mit dem Ausführen des Faustschlags zumindest in Kauf nahm.

Gemäss Verletzungsbild schlug er ungebremst mit dem Kopf auf und blieb zunächst

bewusstlos liegen. Es ist kaum denkbar, dass der Privatkläger ungebremst zu

Boden gegangen wäre, wenn es sich beim Schlag nur um eine Ohrfeige gehandelt

hätte. Folglich muss es sich um einen wuchtigen Faustschlag gehandelt haben. Immerhin

ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er dem bewusstlosen Privatkläger

anschliessend die Zunge aus dem Rachenbereich zog, damit dieser nicht erstickt.

Dabei wurde er von diesem anscheinend in den Finger gebissen. Der Beschuldigte

bestritt nicht, dass sein Vorgehen die Ursache für das Umfallen des

Privatklägers darstellte.

Die genauen Folgen des Schlags und des

Falls lassen sich nicht klären, auch wenn gewisse Verletzungen des

Privatklägers vom Faustschlag des Beschuldigten stammen dürften. Ob dieser

Schlag bzw. der folgende Aufprall am Boden beim Beschuldigten die Anosmie und/oder

das Schädel-Hirntrauma auslöste, oder diese Verletzungen bereits zuvor

eingetreten waren, kann nicht eindeutig beurteilt werden. Der Privatkläger

hatte nämlich bereits zuvor erhebliche Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich

durch Schläge mit Händen und Füssen durch weitere Personen erlitten, schilderte

er doch selbst, dass er von Stiefeln getreten worden sei. Es ist daher nicht zweifelsfrei

auszuschliessen, dass der Privatkläger bereits durch die vorherige Auseinandersetzung

derart verletzt worden ist, dass er eine Anosmie und/oder ein

Schädel-Hirntrauma erlitt, da er durch die vorherige Schlägerei auch bereits stark

aus der Nase blutete. Es lässt sich daher nicht zweifelsfrei erstellen, dass

die Verletzungen beim Privatkläger durch die Einwirkung des Beschuldigten

hervorgerufen worden wären.

V.

Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines und anwendbares Recht

1.1 Im Rahmen der Revision des

Strafgesetzbuches im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit

dem 1. Juli 2023, hat Art. 122 StGB Änderungen erfahren. Insofern stellt

sich die Frage, welches Recht anwendbar ist, da der Beschuldigte das Delikt im

Jahr 2022 begangen hat.

Welches Recht anzuwenden ist, wird in

Art. 2 StGB geregelt. Demnach ist grundsätzlich das zur Zeit der

Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der

Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so ist dieses anzuwenden. Die

Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht

mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der

Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint. Ob das neue im

Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer

abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall

(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl

nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch

Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der

Täter besser wegkommt. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen

Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches

bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann

nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch

hinsichtlich der einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen

sein. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter

neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu

vergleichen (zum Ganzen: BGE 134 IV 82 E. 6.1 f.).

Mit der per 1. Juli 2023 in Kraft

getretenen Revision wurde die Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe

auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht. Damit ist das neu geltende Recht nicht

milder. Somit ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

1.2 Die Vorinstanz hat die

Voraussetzungen des Straftatbestands der schweren Körperverletzung gemäss aArt.

122 StGB, des Versuchs nach Art. 22 StGB sowie des (Eventual-)Vorsatzes (Art.

12 Abs. 2 StGB) in ihrem Urteil (Urteilsseite [US] 15 f.) detailliert

dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann.

1.3 Handelt der Täter in einer irrigen

Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten

des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13

Abs. 1 StGB). Art. 13 StGB erfasst auch den Fall, dass der Täter irrigerweise

einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten

als gerechtfertigt erscheinen liesse. So etwa, wenn er glaubt, ein anderer

setze dazu an, ihn ohne Recht anzugreifen (Putativnotwehr; vgl. BGE 93 IV 81).

2. Im Konkreten

Auch die Subsumtion zum Vorhalt der

(versuchten) schweren Körperverletzung wurde von der Vorinstanz mittels

Aufführung der wichtigsten Kasuistik ausführlich und zutreffend vorgenommen (US

16 f.). Im Sinne einer bekräftigenden Wiederholung sowie einer Ergänzung ist

zudem festzuhalten, was folgt:

2.1 Die rechtliche Qualifikation von

Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen gegen den Kopf hängt von den

konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des

Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2023

vom 9. September 2024 E. 1.3.5). Folglich ist festzuhalten, dass Faustschläge

gegen den Kopf alleine nicht zwingend für die Annahme einer (versuchten)

schweren Körperverletzung genügen, sondern weitere Umstände hinzukommen müssen.

Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere

Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem

heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem

Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten)

Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember

2021; 6B_924/2021 vom 15. November 2021; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020;

6B_366/2014 vom 23. April 2015).

2.2 Gemäss Beweisergebnis verpasste der

Beschuldigte dem Geschädigten mit seiner rechten Hand einen kräftigen

Faustschlag in dessen linke Gesichtshälfte. Das Opfer fiel durch den Schlag

seitlich nach hinten, schlug ungebremst mit dem Kopf auf dem Boden auf und

blieb bewusstlos liegen. Der Privatkläger war mit einer Körpergrösse von rund

1,70 Meter und schlanker Statur dem Beschuldigten mit rund 1,87 Meter

Körpergrösse und kräftiger Statur körperlich klar unterlegen. Zudem führte D.___

aus, dass der Beschuldigte ein erfahrener Kampfsportler sei (AS 100). Zumindest

hat der Beschuldigte einen Selbstverteidigungskurs besucht, wie er anlässlich

der Berufungsverhandlung aussagte (ASB 158). Der Privatkläger war zum

Zeitpunkt des Vorfalls stark betrunken (1,58 Promille), was der Beschuldigte

wusste, hatte er ihn doch während des Abends im Club aufgrund seines Verhaltens

(Rauchen im Club) verwarnen und nach draussen begleiten müssen (AS 191).

Der Privatkläger sei offensichtlich betrunken gewesen (AS 190). Zusätzlich

war der Privatkläger durch den Einsatz von Pfefferspray sowie durch

vorangehende Schläge und Tritte ins Gesicht bereits stark beeinträchtigt,

weshalb er auch stark aus der Nase blutete. Dies alles hielt den Beschuldigten

nicht davon ab, den Privatkläger mit einem derart wuchtigen Faustschlag

niederzustrecken, sodass dieser ungebremst zu Boden ging und dort mit dem Kopf

aufschlug. Mit diesem heftigen Faustschlag nahm der Beschuldigte zumindest in

Kauf, dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung im Sinne einer

lebensgefährlichen Schädigung gemäss aArt. 122 StGB zuzufügen.

2.3 Die konkreten Tatfolgen bleiben

vorliegend unklar, da das Opfer durch eine unbekannte Täterschaft bereits vor

der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten mehrfach Tritte und Faustschläge

einstecken musste und dadurch zumindest an der Nase verletzt worden ist. Die

diagnostizierten Verletzungen, insbesondere die Anosmie, lassen sich nicht

zweifelsfrei auf den Faustschlag des Beschuldigten bzw. den anschliessenden

Aufprall zurückführen. Das Tatvorgehen des Beschuldigten war aber zweifelsfrei

geeignet, beim Opfer eine schwere Körperverletzung im Sinne einer

lebensgefährlichen Schädigung gemäss aArt. 122 StGB zu begründen, namentlich

durch eine potenziell schwerwiegende Schädigung im Bereich des Kopfs.

Einerseits durch den Faustschlag selbst, insbesondere aber auch durch den

unkontrollierten Fall und den Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden. Es ist davon

auszugehen, dass dem Beschuldigten das Risiko einer Verwirklichung des

genannten Straftatbestands bekannt sein musste. Angesichts des konkreten

Tatvorgehens kann sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders interpretiert

werden, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Opfer lebensgefährliche

oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 3 StGB

zuzufügen. Der Beschuldigte hat demnach mit seinem Verhalten den Tatbestand der

versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine

ersichtlich. Namentlich gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Privatkläger –

der zuvor im Club war – einen gefährlichen Gegenstand auf sich getragen hätte.

Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist eine Notwehrsituation klar zu

verneinen, es bestand keine Gefährdungslage. Es gab auch keine Vorgeschichte,

welche auf ein konkretes Bedrohungsszenario hingedeutet hätte.

2.4 Der Beschuldigte gab an, er habe

gesehen, wie der Privatkläger etwas aus seiner Hosen- oder Jackentasche habe

herausholen wollen. Er habe Angst gehabt, dass es sich um ein Messer oder eine

andere Waffe handeln könnte und habe dementsprechend reagiert. Er beruft sich

damit für den Faustschlag (bzw. aus seiner Sicht für das «Wegschubsen») auf

eine Putativnotwehrsituation. Diese Auffassung hält einer Überprüfung nicht

stand. Zwar schilderte er von Beginn weg, dass er ein Messer erkannt haben will,

welches der Privatkläger aus seiner Tasche gezogen habe (AS 172). Es gab aber

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der Beteiligten ein Messer oder sonst

eine Waffe mitführen oder zücken könnte. Insbesondere in Anbetracht der

Tatsache, dass zuvor bereits eine heftige Auseinandersetzung vieler Personen

stattgefunden hatte und der Beschuldigte diese auch beobachtet hatte, war nicht

damit zu rechnen, dass jemand – nachdem sich die Situation aufgrund des

Pfeffersprayeinsatzes beruhigt hatte – eine Waffe behändigen könnte. Der

Privatkläger schilderte glaubhaft, dass er bereits sein Mobiltelefon in der

einen Hand gehabt und damit nach der Telefonnummer der Polizei gesucht habe.

Mit der anderen Hand habe er seine stark blutende Nase gehalten (ASTG 624).

Somit muss dieser sein Telefon bereits nach vorne genommen und in der Hand

gehalten haben. Der Beschuldigte will aber gesehen haben, wie der Privatkläger

etwas nach vorne nimmt, was folglich nicht stimmen kann. Die Aussage, wonach er

das Hervornehmen eines Messers hat erkennen wollen, ist – gleich wie das

durchwegs geschilderte Wegschubsen – als reine Schutzbehauptung anzusehen. Das

Vorliegen einer Putativnotwehrsituation muss nach dem Gesagten verneint werden.

VI.

Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Betreffend die allgemeinen

Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die umfassenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 18 f.).

1.2 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im

Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei nicht gleichartigen Strafen

nicht möglich. Diese sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur

greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das gilt auch

für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art.

49 Abs. 2 StGB. Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als

Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57

E. 4.3).

2. Im Konkreten

Der Beschuldigte hat sich vorliegend der

versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. aArt. 122 StGB

sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe

vor.

2.1 Tatkomponente

Der Beschuldigte streckte den

Privatkläger mit einem heftigen Faustschlag in dessen Gesicht nieder, wobei der

Schlag für das Opfer völlig überraschend kam. Der Privatkläger war stark

betrunken und durch den Einsatz von Pfefferspray sowie eine vorherige Schlägerei

erheblich beeinträchtigt. Der Beschuldigte schlug das Opfer mit grosser Wucht.

Damit brachte er nicht nur seine Geringschätzung gegenüber dem Rechtsgut der

körperlichen Unversehrtheit zum Ausdruck, sondern manifestierte auch eine hohe

Gewaltbereitschaft. Der Beschuldigte hat das Opfer ohne erkennbaren Grund und

ohne Rücksicht auf dessen Gesundheit verletzt. Es ist davon auszugehen, dass er

ihn bewusst im Kopfbereich treffen wollte, um ihn möglichst schnell ausser

Gefecht zu setzen. Mit dem wuchtigen Schlag nahm der Beschuldigte zudem in

Kauf, dass sein Opfer seitlich nach hinten fiel und ungebremst und

unkontrolliert mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Achtenswerte Beweggründe

sind keine ersichtlich. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach der

Privatkläger ein Messer aus seiner Tasche genommen habe, verfängt nicht. Der

Beschuldigte führte die Tat spontan und ungeplant aus. Die Tat war vermeidbar.

Es lassen sich keine Umstände erkennen, die den Beschuldigten entlasten oder die

Reaktion mit einem derartig starken und gezielten Faustschlag rechtfertigen

würden. Die Tatschwere und das Verschulden sind aber insgesamt noch als leicht

einzustufen. In Relation zum weiten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn

Jahren Freiheitsstrafe erscheint nach den vorstehenden Ausführungen im Einklang

mit der Vorinstanz zunächst eine Einsatzstrafe von 15 Monaten

Freiheitsstrafe als angemessen.

Vorliegend blieb es jedoch beim

(vollendeten) Versuch, da gemäss Hausärztin die bleibenden Schäden (Anosmie)

nicht zweifelsfrei der Handlung des Beschuldigten zugeordnet werden können. Der

Geschädigte wurde nach eigenen Aussagen bereits vorher mittels Faustschlägen

und Stiefeltritten gegen den Kopf traktiert und es wurde ihm die Nase blutig

geschlagen. In dubio pro reo ist deshalb lediglich von einer versuchten

schweren Körperverletzung auszugehen. Der Beschuldigte hat aber alles getan, um

den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Mangels erwiesener Kausalität

ist der eingetretene Erfolg aber nicht dem Beschuldigten zuzuschreiben. Ist der

zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten, ohne vom Täter

beeinflusst worden zu sein, so bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat

sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 123 IV 49).

Entsprechend wirkt sich die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist,

strafmildernd aus und eine Reduktion der für das objektive und subjektive

Tatverschulden festgesetzten Strafe um vier Monate auf elf Monate

Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

In Bezug auf das Verhalten unmittelbar

nach der Tat ist zu berücksichtigen, dass er dem Opfer die Zunge aus dem

Rachenbereich entfernte, um dieses vor dem Ersticken zu retten. Damit

verhinderte er jedoch nur noch schlimmere Folgen. Ebenfalls tat er dies

lediglich auf Geheiss anderer anwesender Personen und verliess den Tatort

anschliessend schnellstmöglich, ohne zu schauen, wie es dem Opfer erging. Eine weitere

Reduktion ist daher nicht gerechtfertigt.

2.2 Täterkomponente

Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens

und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist das Folgende

festzuhalten:

Der Beschuldigte lebt gemäss eigener

Angaben aktuell in stabilen Verhältnissen und betreibt ein Fitnessstudio.

Gemäss eigenen Angaben verdient er rund CHF 3'650.00 netto pro Monat (ASB

151). Zu seiner Tochter aus erster Ehe und seiner Ex-Frau pflegt er nach

eigenen Angaben einen guten Kontakt (ASB 151). Am 18. Mai 2024 wurde der

Beschuldigte Vater von Sohn K.___. Die Mutter von K.___ und der Beschuldigte sind

gemäss seinen Angaben – nach kurzer Trennung im letzten Jahr – wieder ein Paar.

Gemäss Angaben des Beschuldigten wohnen sie zusammen, das laufe wirklich gut

mit ihr (ASB 151 f.).

Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug

wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 11. September 2025 wegen

einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je

CHF 90.00 verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei

Jahren (Aktenseite Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [ASBE] 70 f.). verurteilt.

Grundsätzlich wäre gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu diesem

Strafbefehl auszufällen. Da aber der rechtskräftige Strafbefehl (Geldstrafe)

und die vorliegend auszusprechende Strafe (zwingend Freiheitsstrafe) nicht die

gleiche Strafart aufweisen, entfällt die Ausfällung einer Zusatzstrafe.

Hingegen ist die rechtskräftige Verurteilung im Rahmen der Täterkomponente zu

berücksichtigen. Gemäss Strafbefehl vom 11. September 2025 schlug der

Beschuldigte am frühen Morgen des 1. August 2024 den Geschädigten mit der Faust

mehrmals ins Gesicht. Gemäss Einvernahme verschiedener Auskunftspersonen (ASBE 23

ff.) schubste der Beschuldigte den Geschädigten, nachdem dieser vermutlich

seiner Freundin nachgepfiffen hatte. Anschliessend traktierte er den am Boden

liegenden Geschädigten mit Faustschlägen ins Gesicht, liess von ihm ab, um

dessen Kollegen zu verfolgen, und verpasste ihm anschliessend weitere

Faustschläge. Der Beschuldigte konnte sein Verhalten im Anschluss nicht

erklären: «Was soll ich dir sagen. Ich habe vergessen, was passiert ist»

(ASBE 44).

Der Strafbefehl fällt strafschärfend ins

Gewicht, insbesondere, da der Sachverhalt – auf den aufgrund der Rechtskraft

vorbehaltslos abzustellen ist – mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Gerade

im Wissen um das laufende Gerichtsverfahren (der Vorfall ereignete sich wenige

Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ist es unverständlich, dass

sich der Beschuldigte zu einer solchen Tat hat hinreissen lassen. Weiter ist der

Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft, es handelt sich bei den weiteren

Verurteilungen aber ausschliesslich um Strassenverkehrsdelikte. Dennoch ist

erkennbar, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht an die hier geltende

Rechtsordnung halten will. Es entspricht der ständigen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, einschlägige Vorstrafen und die Delinquenz während des

laufenden Strafverfahrens bzw. nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft

merklich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; Urteil

des Bundesgerichts 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.4).

Der Beschuldigte geht vorliegend davon

aus, er habe sein Opfer bloss weggestossen. Er bagatellisiert damit sein

Vorgehen. Dass der Privatkläger dann rückwärts ungebremst auf den Boden gefallen

sei, tue ihm zwar leid. Tatsächliche Einsicht und Reue sind damit aber nicht

erkennbar. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen

Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April

2020). Diese liegen nicht vor. Zusammenfassend fällt die Täterkomponente strafschärfend

ins Gewicht. Eine Erhöhung der festgesetzten Strafe um einen Monat für die

Vorstrafen und um zwei Monate für die Delinquenz während des laufenden

Strafverfahrens auf insgesamt 14 Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

3. Vollzug

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel

auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den

Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei

Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des

Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Auch bei der Ausfällung

einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer

begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von

Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB.

Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der

Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die

Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig

angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose

erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).

Aufgrund der Gesamtheit des Verhaltens des

Beschuldigten ist zweifelhaft, ob er durch die Androhung des Strafvollzugs

dauernd von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten wird. Es kann ihm

aufgrund seiner hohen Gewaltbereitschaft und der mangelnden Impulskontrolle nur

bedingt eine gute Prognose gestellt werden. Grundsätzlich würde sich mindestens

eine teilbedingte Strafe rechtfertigen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass

gegen den Beschuldigten nun erstmals eine mehrmonatige Freiheitsstrafe ausgesprochen

wird und insbesondere, dass auch eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten

angeordnet wird (E. VII hiernach). Diese Sanktionen dürften dem

Beschuldigten ein deutlicher Hinweis sein, dass er sich in Zukunft wohl zu

verhalten hat, und zeigen ihm, dass seine Taten Konsequenzen haben. Unter

Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es gerade noch angemessen, die

Strafe bedingt zu vollziehen. Die Probezeit ist auf vier Jahre festzusetzen.

4. Anrechnung Untersuchungshaft

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht

die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen

Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Auch Ersatzmassnahmen, die

anstelle der Untersuchungshaft angeordnet wurden, sind auf die zu verbüssende

Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 124 IV 1).

Die bisher ausgestandene

Untersuchungshaft vom einem Tag wird dem Beschuldigten im Erstehungsfall an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

Infolge der Verurteilung des

Beschuldigten ist dessen Antrag auf Genugtuung infolge zu Unrecht

ausgestandener Untersuchungshaft abzuweisen.

VII.

Landesverweisung und

Ausschreibung im SIS

1. Allgemeines zur Landesverweisung

1.1 Das Gericht verweist den Ausländer,

der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe

der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Art.

66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168). Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a

Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen

Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und

Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch

geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt

(vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).

1.2 Von der Anordnung der

Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen

abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2

StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV;

BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist

restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit

Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur

kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen.

Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des

Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und

Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter

Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von

Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1;

144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022

E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform

auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a

Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des

Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die

Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen;

berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der

Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR

in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68).

Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme

gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2

EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit,

Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und

verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis).

1.4 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er

hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet

zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung

überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch

wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen

Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das

Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er

das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt

wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch

andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das

Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,

speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von

Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch

Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als

besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche

Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_704/2019 vom 28.6.2019

E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.

Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte

seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten

auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und

Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen

(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie

habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz

selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die

Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen

gelebt werden könne.

Die Härtefallklausel ist gemäss

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und

Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall

lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa

porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8

EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.

August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.

S. 339 ff.).

1.6 Wird ein schwerer persönlicher

Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung

nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der

gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,

wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung

zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt

sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die

verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin

manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und

die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom

14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1;

6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt

und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des

Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe

niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende

Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil

2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Aus den Antworten

auf die Fragen zur Person an der Haupt- (ASTG 618 ff.) und Berufungsverhandlung

(ASB 150 ff.), der Stellungnahme der Einwohnerdienste der Stadt Biel (AS 410

f.) und den elektronisch eingereichten Akten des Migrationsamts Bern geht zum

Lebenslauf des Beschuldigten das Folgende hervor:

Der Beschuldigte wurde

am [Geburtsdatum] in [Ort 2], Nordmazedonien, geboren. Er hat bis zu seinem 26.

Lebensjahr in Serbien gelebt und ist dort zur Schule gegangen. Er wuchs mit

seinen Geschwistern bei seinen Eltern auf, besuchte die Grundschule und das

Gymnasium in Serbien und machte anschliessend eine Lehre als Verkehrsingenieur,

welche er mit Diplom abschloss (AS 187). Während knapp fünf Jahren lebte

er als Basketballspieler in New York (ASB 153). Nachdem er zuvor während

kurzer Zeit illegal in der Schweiz war (Aktenseiten Mitgrationsamt Bern [ASM] 56),

reiste er offiziell am 11. Juli 2013 in die Schweiz ein und heiratete am

29. Juli 2013 die Schweizerin L.___ (ASM 322). Am [Geburtsdatum] kam

die gemeinsame Tochter M.___ zur Welt, sie ist Schweizer Bürgerin. Seit dem 11. September

2017 lebt die Familie getrennt (ASM 193 ff.). Am 6. April 2023 wurde die

Ehe geschieden (ASM 649). Am [Geburtsdatum] ist der Beschuldigte Vater von

K.___ geworden (ASM 738 f.). K.___ ist sowohl serbischer als auch

kroatischer Staatsbürger (ASM 732). Mit seiner Tochter pflegt der

Beschuldigte nach seinen Aussagen an der Hauptverhandlung (ASTG 619) und an der

Berufungsverhandlung (ASB 150 ff.) an jedem Wochenende persönlichen

Kontakt. Zudem bringe er sie jeden Mittwoch ins Kickbox-Training. Die Tochter

wohne bei ihrer Mutter. Er wohne mit seiner Freundin, N.___, und dem

gemeinsamen Sohn zusammen. Er gibt an, er komme seinen

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber beiden Kindern nach. Für die Tochter

bezahle er Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 850.00, für den Sohn

bezahle er einfach, was dieser brauche, da sie gemeinsam wohnten. Der

Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt seit dem

11. Juli 2013 eine Aufenthaltsbewilligung B (ASM 13). Er ging seit seiner

Einreise meist einer geregelten Arbeit nach, teilweise arbeitete er auch

temporär. Zwischen Juni 2016 und September 2018 sowie 2023 war er arbeitslos

(ASM 322 f. und ASTG 619). Aktuell betreibt der Beschuldigte als

Selbständigerwerbender ein eigenes Fitnesscenter in [Ort 3] (ASB 151). Der

Beschuldigte weist Verlustscheine in Höhe von über CHF 57'000.00 und

laufende Betreibungen in Höhe von rund CHF 36'000.00 auf (ASB 126

ff.). Bisher bezog der Beschuldigte keine Sozialhilfe (ASM 626 f.). Er

spricht Serbisch und ist offenbar mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes

vertraut (ASM 323).

2.2. Zur

wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in der

Schweiz ungenügend integriert ist. Er ist verschiedentlich arbeitslos gewesen

(2016-2018, 2023). Seit Dezember 2023 betreibt er selbständig (zusammen mit

seiner Freundin) in [Ort 3] ein Fitnesscenter und kann sich gemäss eigenen

Angaben aktuell monatlich einen Lohn von netto rund CHF 3'650.00 auszahlen

lassen. Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsvertrag für sein

eigenes Fitnessstudio vom 22. Juli 2025 mit Arbeitsbeginn per

1. August 2025 (ASB 116 ff.) beträgt der Bruttolohn monatlich

CHF 4'100.00. Gemäss Lohnabrechnung vom Oktober 2025 (ASB 120)

beträgt der Nettolohn rund CHF 3'400.00. Der Beschuldigte weist Verlustscheine

in Höhe von über CHF 57'000.00 und laufende Betreibungen in Höhe von rund

CHF 36'000.00 auf. Dabei ist insbesondere bemerkenswert, dass es sich bei den

meisten laufenden Betreibungen um Krankenkassenschulden handelt, also Ausgaben,

welche bei der Unterhaltsberechnung im Scheidungsverfahren einberechnet werden.

Der Betreibungsregisterauszug vom 5. September 2022 (AS 431 ff.) weist

zudem Steuerschulden und weitere Betreibungen mit dem Gemeinwesen als Gläubiger

auf. Der Beschuldigte sieht die Ursache seiner Schulden in seiner Scheidung, da

das gemeinsam angesparte Geld auf dem Konto seiner Ex-Frau gewesen sei und sie

nach der Scheidung keinen Kontakt mehr gehabt hätten (ASB 151). Der

Beschuldigte bemühte sich zwar stets um Arbeit, er scheint sich aber trotzdem langfristig

nicht wirtschaftlich integrieren zu können. Immerhin war er bisher nicht von

der Sozialhilfe abhängig.

2.3 Der Beschuldigte

wohnte seit seiner Einreise im Jahr 2013 mit seiner damaligen Ehefrau zusammen.

Nach der Trennung und der anschliessenden Scheidung zog er mit der Kindsmutter

seines Sohnes, N.___, zusammen. Im September 2024 trennte sich das Paar für

kurze Zeit. In den beigezogenen Migrationsakten des Migrationsamts Bern findet

sich ein Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern bzgl. häuslicher Gewalt des

Beschuldigten gegenüber N.___ vom 17. Oktober 2024 (ASM 738 ff.). Er

gab dort gegenüber der Polizei an, dass er das Opfer sei. Er habe auf dem

Mobiltelefon (WhatsApp) seiner Frau gesehen, dass ihr jemand Videos (Mann

penetrierte [sic!] den Penis) gesendet habe. Er habe daraufhin seine Frau

angesprochen und eine Antwort verlangt, wer ihr solche Videos sende. Danach sei

Frau N.___ ausgetickt und habe ihn geschlagen. Sie sei stark alkoholisiert gewesen

und würde ihn psychisch unter Druck setzen. Weiter sei er durch seine Frau am

Hals mit einem heissen Haarglätter verbrannt worden. N.___ gab an, dass sie

sich im Badezimmer aufgehalten habe und die Haare am Glätten war. Daraufhin sei

der Beschuldigte ins Badezimmer gekommen und habe sie wegen

WhatsApp-Nachrichten angesprochen. Sie habe zu dieser Zeit nicht verstanden, um

was für Nachrichten es gehe. Der Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon am Abend

gehabt und sie habe den Verdacht, dass er mit jemandem geschrieben habe. Der

Beschuldigte sei dann ausgerastet, habe sie einmal mit der Faust gegen die

linke Gesichtshälfte geschlagen, sie gegen die Wand (Ecke) geschubst und ihren

Hals (ohne Würgen) mit einer Hand umschlungen. Als Abwehrreaktion habe sie

ihren heissen Haarglätter erhoben, welcher den Beschuldigten am Hals getroffen

habe. Danach habe sich der Beschuldigte auf den Balkon begeben und ihr

Mobiltelefon auf den Parkplatz geworfen. Weiter gab Frau N.___ an, dass es am

Mittwoch, 16. Oktober 2024, ca. 21:00 Uhr, zu einer weiteren Auseinandersetzung

gekommen sei. Dabei habe ihr der Beschuldigte ein Messer (Schnitzer) frontal

gegen den Hals gehalten. Die Klinge habe die Haut berührt, eine Schnittbewegung

sei jedoch nicht ausgeführt worden. Im Bericht wird von Frau N.___ weiter

geschildert, dass der Beschuldigte vier Tage nach der Geburt des Sohnes den

Geschlechtsverkehr eingefordert habe. Sie habe ihm mit einem klaren «Nein»

klargemacht, dass sie dies nicht wolle. Trotzdem sei der Geschlechtsverkehr

vollzogen worden, worauf Frau N.___ an starken Blutungen gelitten habe. Es sei

anschliessend immer wieder zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen.

Der Beschuldigte

erklärte diese Auseinandersetzung damit, dass seine Freundin nach der Geburt

von K.___ Stress gehabt habe. Es habe diesen Konflikt gegeben, aber sie hätten

das geklärt und sie seien zusammen. Gemäss den Angaben des Beschuldigten

anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 151 f.) pflegt er mit der

Kindsmutter von K.___ wieder eine Liebesbeziehung. Er, die Kindsmutter und der

gemeinsame Sohn wohnten zusammen, die Beziehung funktioniere gut.

In seiner Freizeit sei

er viel im Fitness oder verbringe Zeit mit seinen Kindern und der Freundin (ASB

152). Bei der Staatsanwaltschaft gab er zudem an, in seiner Freizeit Fischen zu

gehen (AS 188). In sozialer Hinsicht ist weiter festzuhalten, dass der

Beschuldigte nicht in einem Verein ist und sich auch sonst nicht

gesellschaftlich integriert. Er habe in der Schweiz viele Kollegen, diese sind nach

eigenen Angaben an der Berufungsverhandlung zu 80% Schweizer. Er sei zwar «Jugo,

aber nicht so richtig Jugo». Seine Kollegen kenne er aus dem Fitness und dem

Ausgang und er verkehre mit diesen auch dort (ASB 156 f.). Diese Aussagen

sind schon rein aufgrund seiner ungenügenden sprachlichen Fähigkeiten nicht

glaubhaft. An der Berufungsverhandlung versuchte er zwar teilweise ohne

Übersetzer zu sprechen. Dieser wurde aber immer wieder benötigt. Von einem

Ausländer, der seit über 12 Jahren in der Schweiz lebt und zu 80%

Schweizer Freunde hat, würde man dies nicht erwarten. Auch konnte der

Beschuldigte nicht erklären, wie es dazu gekommen sei, dass er so viele

Schweizer Kollegen habe. Zudem sprechen insbesondere die zahlreichen Straftaten

gegen eine gelungene soziale Integration in der Schweiz (ASB 99).

2.4 Für die Prüfung, ob

die vorstehend geschilderten Umstände einen schweren persönlichen Härtefall zu

begründen vermögen, ist insbesondere zu prüfen, ob das Recht des Beschuldigten

auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

BV betroffen ist. Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-

oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,

ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3., BGE 144 I 1 E. 6.1.,

je m.w.Verw.). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere

familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das

Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,

speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von

Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Diesbezüglich

ist (unter Verweis auf die vorstehend gemachten rechtlichen Ausführungen)

Folgendes festzustellen: Für die Definition der Kernfamilie des Beschuldigten

kommen seine aktuelle Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes, seine

Tochter und sein Sohn in Frage. Es ist im Folgenden einzeln zu prüfen, ob zu jenen

Personen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht.

2.4.1 Der Beschuldigte

pflegt seit ca. Anfang 2023 (ASM 739) eine Liebesbeziehung mit N.___, welcher am

[Geburtsdatum] der gemeinsame Sohn K.___ entsprungen ist. Die Beziehung sei –

bis auf einen Zeitraum von wenigen Wochen im Jahr 2024 – ununterbrochen geführt

worden. Gemäss den Angaben des Beschuldigten ist die Beziehung intakt, er und

Frau N.___ wohnen zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn.

Aufgrund fehlender

anderweitiger Urkunden ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zurzeit mit

Frau N.___ und dem gemeinsamen Sohn zusammenwohnt, auch wenn Frau N.___s

Wohnsitz gemäss Handelsregisterauszug am 28. März 2024 und am

7. Oktober 2025 [Ort 4] war. Die kurzzeitige Trennung im Jahr 2024 kann

nicht nur als kurze Beziehungskrise bezeichnet werden. Die eindrücklichen

Schilderungen von N.___ weisen darauf hin, dass die Beziehung alles andere als

gefestigt ist. Sie erhebt im Rahmen der Strafuntersuchung wegen häuslicher

Gewalt gegen den Beschuldigten massive Vorwürfe gegenüber ihm (Tätlichkeiten,

mehrfacher Geschlechtsverkehr gegen den Willen [u.a. sehr kurze Zeit nach der

Geburt eines Kindes]). Der Beschuldigte lebt nicht in einer Ehe. Soweit nicht

besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art.

8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft

(«une véritable union conjugale»; Urteile des Bundesgerichts 6B_704/2019 vom

28. Juni 2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E.

2.5.2). Eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ist nach dem Gesagten

vorliegend nicht gegeben. Zudem ist es der arbeitslosen und hier nicht

sonderlich intergierten Freundin ohne Weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer nach

Serbien zu folgen, zumal sie sich dort als Kroatin bestens verständigen kann. N.___

gehört nach dem Gesagten nicht zur Kernfamilie des Beschuldigten und fällt

nicht in den Schutzgehalt von Art. 8 EMRK.

2.4.2 In Bezug auf die Tochter des

Beschuldigten ist bei einer Landesverweisung keine Verletzung des Kerngehaltes

von Art. 8 EMRK feststellbar. Immerhin kommt der Beschuldigte gemäss eigenen

Angaben seinen Unterhaltspflichten nach, was zu seinen Gunsten zu

berücksichtigen ist. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung zu seinem Kind (Kernfamilie) ist aber nicht erkennbar. Die Tochter

ist Schweizerin und somit nicht abhängig vom Aufenthaltsstatus des

Beschuldigten. Sie lebt bei ihrer Mutter, welche die alleinige Obhut ausübt. Zwar

hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben jeweils am Wochenende persönlichen

Kontakt mit seiner Tochter und bringt sie mittwochs ins Kickbox-Training. Einen

Kontakt, welcher über diese «Besuchsrechtsbeziehung» hinausgehen würde, vermag

der Beschuldigte nicht glaubhaft darzulegen, geschweige denn zu beweisen. Eine

solche kann auch mit modernen Kommunikationsmitteln und mit Besuchen in Serbien

aufrechterhalten werden (Urteil 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2).

2.4.3 In Bezug auf den

Sohn des Beschuldigten ist aufgrund fehlender anderweitiger Urkunden davon

auszugehen, dass der Beschuldigte gemeinsam mit ihm und dessen Mutter

zusammenwohnt. Wie hievor (E. 2.4.1) beschrieben, kann nicht von einer

echten und gefestigten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Kindsmutter

ausgegangen werden. Es ist aber zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass

zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn eine echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung besteht und dieser somit in den Kerngehalt von Art. 8

EMRK fällt. Es gilt aber festzuhalten, dass der Aufenthalt des Sohnes nicht an

denjenigen des Beschuldigten gebunden ist und dieser im Falle einer

Landesverweisung auch hier mit seiner Mutter in der Schweiz bleiben könnte.

Realistischer wäre in diesem Fall aber, dass die hier (soweit ersichtlich) ebenfalls

mangelhaft integrierte Kindsmutter mit K.___ dem Kindsvater folgen würde. K.___

wird am […] erst zweijährig sein und befindet sich folglich in einem

anpassungsfähigen Alter. Er würde im Falle eines Umzugs nach Serbien nicht aus

bestehenden Verhältnissen herausgerissen. In den Akten sind bei K.___ auch

keine gesundheitlichen Gebrechen feststellbar, welche in Serbien nicht

behandelt werden könnten.

2.5 In diesem

Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz dem

Vorhandensein seiner Kinder und im Wissen um eine drohende Landesverweisung bei

schweren Straftaten – wiederholt straffällig wurde (vgl. E. VI.2.2 hiervor).

Zudem kam der Sohn K.___ am [Geburtsdatum] zur Welt und wurde folglich im (Spät-)Sommer

2023 gezeugt. Zu dieser Zeit drohte dem Beschuldigten bereits die

Landesverweisung aufgrund der Tat im März 2022. Es wäre stossend, einen

Härtefall anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Landesverweisung

aufgrund eines Verbrechens erfüllt wären, diese aber nicht ausgesprochen werden

könnte, weil der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Urteils ein (weiteres) Kind

gezeugt hat. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens

in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er

es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seinen Kindern künftig nur noch unter

erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. auch Urteil 2C_516/2014 vom

24. März 2015 E. 5.2.2). Sollten die Kinder in der Schweiz bleiben,

könnten die familiären Kontakte weiterhin im Rahmen von Ferienbesuchen oder

über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten und gepflegt werden

(Urteil 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2).

Im Heimatland Serbien wohnen

die Eltern und der Bruder des Beschuldigten. Er verfügt dort somit auch mit

Blick auf die Familie über ein gewisses Beziehungsnetz. Der Beschuldigte

spricht die serbische Sprache und könnte mit seinen Fähigkeiten auch in Serbien

beruflich Fuss fassen. Der Beschuldigte kam erst im Alter von 26 Jahren in

die Schweiz und ist sowohl auf wirtschaftlicher als auch auf sozialer Ebene kaum

integriert. Zwar bemühte sich der Beschuldigte stets um Arbeit, trotzdem fallen

längere Arbeitslosigkeiten und hohe Schulden ins Gewicht. Sozial ist er

überhaupt nicht integriert, die geltend gemachten Freundschaften mit Schweizern

sind nicht glaubhaft. Weder bei ihm noch bei den Kindern sind aufgrund der

Akten irgendwelche gesundheitlichen Gebrechen zu erkennen, welche eine

Landesverweisung erschweren bzw. verunmöglichen würden. Die Kontakte zu den Kindern

kann der Beschuldigte bspw. über Videotelefonie, über die sozialen Netzwerke oder

bei Besuchen durch die Familie im Heimatland weiterhin pflegen. Der

Beschuldigte ist nicht hier aufgewachsen, seine sprachlichen Fähigkeiten lassen

in Anbetracht der über 12-jährigen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig und er hat

bis auf die Kinder keine Familie in der Schweiz. Seine Kinder sind der einzige

Faktor, der für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen würden. Die

Tochter lebt aber bei ihrer Mutter und ist Schweizer Bürgerin. Ihr

Aufenthaltsstatus ist folglich nicht abhängig vom Aufenthalt des Kindsvaters. Es

ist davon auszugehen, dass sie im Fall einer Landesverweisung des Beschuldigten

bei ihrer Mutter bleiben würde, zumal diese die alleinige Obhut innehat. Der

Sohn des Beschuldigten ist erst gut eineinhalbjährig und folglich gut

anpassungsfähig. Im Falle einer Landesverweisung des Beschuldigten könnten

seine Partnerin und der gemeinsame Sohn bei Bedarf mit dem Beschuldigten

mitgehen und sich in dessen Heimatland eine neue Zukunft aufbauen. Sie selbst ist

in der Schweiz arbeitslos (ASB 155) und könnte sich als kroatische

Staatsbürgerin in Serbien ohne Probleme verständigen.

Zweifellos trifft ein

Landesverweis die Partnerin und die beiden Kinder des Beschuldigten stark, da

seine Beziehung zu ihnen, soweit sie in der Schweiz bleiben, erschwert wird. Es

ist ihnen aber möglich und zumutbar, den Kontakt mit dem Beschuldigten aufrecht

zu erhalten. In einer Gesamtwürdigung aller massgeblicher Tatsachen ist – in

Anwendung der vom Bundesgericht gebotenen restriktiven Auslegung – ein schwerer

persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB knapp zu verneinen. Jedenfalls

stellt eine Landesverweisung nicht eine Härte dar, welche über das Mass

hinausgeht, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der

obligatorischen Landesverweisung in Kauf genommen oder gar gewollt hat (Urteil

des Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.3).

2.6 Selbst wenn das Vorliegen eines

schweren persönlichen Härtefalls bejaht werden müsste, würde das öffentliche

Interesse einer Ausweisung aus der Schweiz das persönliche Interesse des

Beschuldigten überwiegen, was nachfolgend aufzuzeigen ist. Bei der

Interessenabwägung sind auf Seiten des Beschuldigten die soeben genannten

persönlichen Interessen in die Waagschale zu werfen. Auf Seiten des

öffentlichen Interesses ist vorweg zu beachten, dass der Beschuldigte ein

Verbrechen versucht hat, welches zwingend mit einer Freiheitsstrafe (mit einer

Mindeststrafe von sechs Monaten, nach neuem Recht sogar einem Jahr) zu

bestrafen ist. Dabei handelt es sich trotz eines leichten Tatverschuldens um

eine schwerwiegende Straftat, was sich auch in der Höhe der auszusprechenden

Freiheitsstrafe von 14 Monaten niederschlägt. Die Tat richtete sich gegen

die körperliche Integrität des Geschädigten. Weiter ist zu berücksichtigen,

dass sich der Beschuldigte auch nach dem hier zu beurteilenden Vorhalt wegen

eines Gewaltdelikts strafbar gemacht hat. Er hat nun schon mehrfach bewiesen,

dass er vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckt und sich leicht provozieren

lässt. Dies haben das vorliegende Strafverfahren, aber auch die rechtskräftige

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und das eingestellte

Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt eindeutig gezeigt. Auch die Verurteilung

wegen einfacher Körperverletzung zeigt eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft

des Beschuldigten. Vom Beschuldigten geht permanent eine latente Gefährlichkeit

aus und er schreckt nicht davor zurück, rückfällig zu werden. Der Beschuldigte

bagatellisiert seine Straftaten und will nicht erkennen, dass er falsch

gehandelt hat. Zudem machte er sich auch im Strassenverkehr verschiedentlich

strafbar. Der Beschuldigte liess damit mehrfach ein Verhalten erkennen, das

eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und insbesondere eine

Gefahr für Leib und Leben anderer Personen darstellt. Es ist der

gesetzgeberische Wille, gerade solchen rückfälligen ausländischen Gewalttätern

einen Riegel zu schieben. Auch wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird, ist

darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von

Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer

Beurteilungsmassstab ergibt. Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine

günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.

Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein

geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann.

Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso

weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.3). Die

Legalprognose des Beschuldigten ist, wie oben dargelegt, grundsätzlich

ungünstig und der bedingte Strafvollzug konnte namentlich vor dem Hintergrund

der anzuordnenden Landesverweisung überhaupt erst gewährt werden. Die

öffentlichen Interessen überwiegen damit – insbesondere aufgrund der sich bereits

bestätigten Rückfallgefahr – die persönlichen Interessen des Beschuldigten und

die Landesverweisung wäre selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalles

anzuordnen.

2.6 Den vorhandenen persönlichen

Interessen des Beschuldigten ist mit einer Beschränkung der Landesverweisung

auf die Mindestdauer von fünf Jahren Rechnung zu tragen. Hinweise, die eine

längere Dauer der Landesverweisung als notwendig erscheinen liessen, sind nicht

erkennbar.

2.7 Die SIS-Ausschreibung der

Landesverweisung hat zu erfolgen, wenn die nationale Entscheidung mit der

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit

begründet wird, welche die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat

darstellt (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall

bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer

Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr bedroht ist (lit. a).

Diese Voraussetzungen sind mit der beurteilten

Tat, der ausgesprochenen Sanktion und der beschriebenen Rückfallgefahr vorliegend

klar erfüllt. Die Ausschreibung im SIS hält auch einer

Verhältnismässigkeitsprüfung stand: Die Schwere des konkreten Falles

rechtfertigt zweifellos eine Aufnahme im SIS.

VIII.

Zivilforderungen

1. Allgemeines

Betreffend die allgemeinen Grundsätze zu

Schadenersatz und Genugtuung kann auf die umfassenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 24 f.).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Der Privatkläger verlangt vom Beschuldigten

aufgrund des Vorfalls vom 13. März 2022 die Bezahlung von Schadenersatz in

der Höhe von mindestens CHF 7'411.30 nebst Zins zu 5% seit wann rechtens.

Zudem sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 35'000.00 nebst

Zins zu 5 % seit 13. März 2022 auszurichten.

2.2 Der Beschuldigte ist wegen

versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig

gesprochen worden. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR

(Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) sind vorliegend

jedoch nicht erfüllt. Der Privatkläger hat bereits vor dem Faustschlag durch

den Beschuldigten mehrere Schläge und Tritte gegen den Kopf durch unbekannte

Täterschaft erlitten. Daraus resultierte eine stark blutende Nase. Wie vorne

(E. IV 6.) ausführlich dargelegt, bleibt unklar, welche Verletzungen des

Privatklägers auf das Verhalten des Beschuldigten zurückgehen. Sie sind ihm in

strafrechtlicher Hinsicht nicht zuzuordnen, die Kausalität zur erlittenen

Anosmie ist gemäss Beweisergebnis nicht erstellt. Dennoch wurde der

Privatkläger durch die Handlungen des Beschuldigten zumindest in seiner

Persönlichkeit verletzt. Im Einklang mit vergleichbaren Fällen ist dem

Privatkläger für den erlittenen Faustschlag in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR

eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zuzusprechen. Da das Berufungsgericht

Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern

darf, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, sind die darüber

hinausgehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers gegenüber

dem Beschuldigten auf den Zivilweg zu verweisen.

IX.

Kosten und

Entschädigung

1. Kostenfolgen

1.1 Die Verlegung der erstinstanzlichen

Kosten ist mit Blick auf den Verfahrensausgang zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3

i.V.m. Art. 423 StPO).

1.2 Der Privatberufungskläger unterliegt

im Berufungsverfahren fast vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt

hingegen mit ihrer Anschlussberufung insofern durch, als eine höhere Strafe,

eine Landesverweisung und eine SIS-Ausschreibung ausgesprochen wurden. Folglich

unterliegt auch der Beschuldigte im Berufungsverfahren mehrheitlich. Der

Beschuldigte hätte das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und trug nicht dazu

bei, dass es zu einem Berufungsverfahren kam, er beantragte aber einen

vollumfänglichen Freispruch.

Unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit

einer Urteilsgebühr von

CHF 7'000.00 total CHF 7'200.00 ausmachen, dem Privatkläger und dem

Beschuldigten je zur Hälfte (CHF 3‘600.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die

Staatsanwaltschaft obsiegte vollumfänglich.

2. Entschädigungsfolgen

2.1 Die Entschädigungsfolgen des

erstinstanzlichen Entscheids sind beim vorliegenden Verfahrensausgang grundsätzlich

zu bestätigen. Jedoch verrechnete die Vorinstanz in Urteilsziffer 9 unberechtigterweise

(Art. 429 Abs. 3 StPO) die Parteientschädigung der Wahlverteidigerin mit dem

dem Beschuldigten auferlegten Teil der Verfahrenskosten, was zu korrigieren

ist. Zudem wurde im Sinne eines offensichtlichen Versehens vergessen, die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten in der Zeit vom

8. Juni 2022 bis 17. April 2023 festzulegen und hierzu einen

Rückforderungsvorbehalt anzubringen, was für die Parteien gemäss ihren

Vorbemerkungen an der Berufungsverhandlung unbestritten ist.

Der Beschuldigte, in der Zeit vom 15.

Dezember 2022 bis 22. Juni 2023 privat verteidigt durch Rechtsanwältin

Eveline Roos, wird für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates

Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'111.80 (Honorar

CHF 2'889.30, Auslagen CHF 21.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'889.30

entsprechend CHF 222.50) zugesprochen. Dieser Betrag ist durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn auszubezahlen.

Es ist festzustellen, dass die

Entschädigung des vom 8. Juni 2022 bis 17. April 2023 eingesetzten

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das

erstinstanzliche Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäss Verfügung vom

14. April 2023 auf CHF 4'950.45 (rund 24 Std. zu CHF 180.00

resp. zu CHF 190.00, ausmachend CHF 4'332.00, Auslagen

CHF 264.50 und MwSt. CHF 353.95) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 3'300.30,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.2 Dem Privatkläger wurde die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Andreas Hagenbuch

gewährt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat seine Honorarnote zu den Akten

gereicht. Die Entschädigung ist auf CHF 5'164.70 (Honorar inkl. 5 Stunden

Berufungsverhandlung und telefonische Urteilsmitteilung CHF 4’503,

Auslagen CHF 274.70, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'777.70 entsprechend CHF 387.00)

festzulegen. Der Rückforderungsanspruch des Staates entfällt gemäss Art. 138

Abs. 1bis StPO.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 5'663.60

(Honorar inkl. 5 Stunden Berufungsverhandlung und telefonische

Urteilsmitteilung CHF 4'810.80, Auslagen CHF 428.40, 8,1 % MwSt. auf CHF

5’239.20 entsprechend CHF 424.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, somit

CHF 2'831.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von

-

aArt. 122 i.V.m. Art. 22

Abs. 1 StGB;

-

Art. 40, Art. 42 Abs. 1,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 66a StGB;

-

Art. 122 ff., Art. 135,

Art. 138, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 389 ff.,

Art. 416 ff. StPO;

-

Art. 49 Abs. 1 OR;

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. September 2024

wird B.___ von den Vorhalten der Tätlichkeiten und der einfachen

Körperverletzung, angeblich begangen am 13. März 2022 in [Ort 1],

freigesprochen.

2.

B.___ hat sich der

versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13. März 2022 in [Ort 1],

schuldig gemacht.

3.

B.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Der von B.___ ausgestandene

Freiheitsentzug von 1 Tag wird im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

5.

B.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6.

Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7.

Die

Schadenersatzforderung von A.___ gegenüber B.___ wird auf den Zivilweg

verwiesen.

8.

B.___ hat A.___ eine

Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende

Genugtuungsforderung von A.___ gegenüber B.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu

vom 11. September 2024 werden folgende sichergestellten Gegenstände

eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton

Solothurn zu vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

2

Servietten

Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate

1

Gesichtsmaske

Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate

10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. September

2024 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___,

Advokat Andreas Hagenbuch, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 6'646.35 (Honorar inkl. 4 Stunden Hauptverhandlung und mündliche

Urteilseröffnung CHF 5'798.80, Auslagen CHF 353.90, 7,7 % MwSt. auf

CHF 1'181.80 entsprechend CHF 91.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'970.90

entsprechend CHF 402.65) festgesetzt und ist zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich vom

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 4'430.90, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

11.

Es wird

festgestellt, dass die Entschädigung des vom 8. Juni 2022 bis

17. April 2023 eingesetzten amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt

Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren von der Staatsanwaltschaft

gemäss Verfügung vom 14. April 2023 auf CHF 4'950.45 (rund 24 Std. zu

CHF 180.00 resp. zu CHF 190.00, ausmachend CHF 4'332.00, Auslagen

CHF 264.50 und MwSt. CHF 353.95) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt wurde. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit

CHF 3'300.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

12.

Der privaten

Verteidigerin von B.___ für die Zeit vom 15. Dezember 2022 bis 22. Juni

2023, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'111.80 (Honorar CHF 2'889.30,

Auslagen CHF 21.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'889.30 entsprechend CHF 222.50)

zugesprochen, zulasten des Staates Solothurn.

13.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu

vom 11. September 2024 wird die Entschädigung der ab 23. Juni 2023

eingesetzten amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos,

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'698.40 (Honorar inkl. 4

Stunden Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung CHF 5'871.90,

Auslagen CHF 326.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 378.80 entsprechend CHF 29.15, 8,1 %

MwSt. auf CHF 5'819.10 entsprechend CHF 471.35) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

2/3, somit CHF 4'465.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

14.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Advokat Andreas Hagenbuch, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 5'164.70 (Honorar inkl. 5 Stunden

Berufungsverhandlung und telefonische Urteilsmitteilung CHF 4’503,

Auslagen CHF 274.70, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'777.70 entsprechend CHF 387.00)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen.

15.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 5'663.60 (Honorar inkl. 5 Stunden

Berufungsverhandlung und telefonische Urteilsmitteilung CHF 4'810.80,

Auslagen CHF 428.40, 8,1 % MwSt. auf CHF 5’239.20 entsprechend CHF 424.40)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren im Umfang von 1/2, somit CHF 2'831.80, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

16.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00,

total CHF 3'300.00, hat B.___ im Umfang von 2/3, somit CHF 2'200.00, und

der Staat Solothurn im Umfang von 1/3, somit CHF 1'100.00, zu tragen.

17.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00 total

CHF 7’200.00 haben A.___

und B.___ je zur Hälfte (CHF 3‘600.00) zu tragen. Der Anteil von A.___ ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

zahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Rauber Kaufmann