STBER.2025.19
(versuchte) schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Landesverweisung
3. Dezember 2025Deutsch105 min
clubeigene Sicherheitsdienst involviert war. Dabei erlitt der Geschädigte, A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 3. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
2. A.___,
vertreten durch Advokat Andreas Hagenbuch,
Privatberufungskläger
gegen
B.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschuldigter
betreffend (versuchte)
schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten,
Landesverweisung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwalt C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Privatberufungskläger;
3. Advokat Andreas Hagenbuch, für den
Privatberufungskläger;
4. B.___, Beschuldigter und Berufungsbeklagter;
5. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten;
6. […], Dolmetscher;
7. [Journalistin], Solothurner Zeitung;
8. zwei weitere Zuschauer.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___ für die
Staatsanwaltschaft:
1. Es sei festzustellen,
dass die Ziffern 1, 7, 8 (teilweise) und 10 (teilweise) des erstinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Berufungskläger
(recte: Beschuldigte) sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig
zu sprechen.
3. Er sei zu bestrafen mit
einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit
von 3 Jahren.
4. Bei Vollzug der
Freiheitsstrafe sei die ausgestandene Haft von 1 Tag anzurechnen.
5. Der Berufungskläger
(recte: Beschuldigte) sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen.
6. Die Landesverweisung
sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.
7. Die Verfahrenskosten
des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem
Berufungskläger (recte: Beschuldigten) aufzuerlegen.
8. Das Honorar der
amtlichen Verteidigung sei durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen bzw.
sei im Umfang der Honorarnote zu genehmigen, unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruches bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Advokat Andreas
Hagenbuch für den Privatkläger:
1. Es sei der Beschuldigte
zu verpflichten, dem Privatkläger A.___ Schadenersatz in Höhe von CHF 7'411.30
nebst Verzugszins von 5% seit wann rechtens zu bezahlen.
2. Es sei der Beschuldigte
zu verpflichten, dem Privatkläger A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF
35'000.00 nebst Verzugszins von 5% seit dem 13. März 2022 zu bezahlen.
3. Es sei der Beschuldigte
zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung in Höhe der
eingereichten Kostennoten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu
bezahlen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Rechtsanwältin Eveline
Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten:
1.
B.___
sei von den Vorwürfen gemäss Anklage freizusprechen.
2. Es sei B.___ für den
von ihm zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug vom 8. Juni 2022 eine
Entschädigung von CHF 200.00 durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
3. Die Zivilforderungen
des Privatklägers seien abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten
seien den unterliegenden Parteien, namentlich dem Privatkläger und dem Staat,
zu überbinden. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat
aufzuerlegen.
5. Es seien die
Aufwendungen der amtlichen Verteidigung – unter Anrechnung des Aufwands für die
Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung – in Höhe der eingereichten
Kostennote zu genehmigen und durch die Gerichtskasse auszurichten.
Im Übrigen wird auf das separate
Verhandlungsprotokoll vom 2. Dezember 2025 (ASB 134 ff.) verwiesen.
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Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Am frühen Morgen des 13. März
2022 kam es vor dem [Club] in [Ort 1] zu mehreren gewaltsamen
Auseinandersetzungen zwischen Clubbesuchern, wobei teilweise auch der
clubeigene Sicherheitsdienst involviert war. Dabei erlitt der Geschädigte, A.___
(nachfolgend: Privatkläger), gemäss Notfallbericht des Kantonsspitals Olten vom
13. März 2022 unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma (Aktenseiten
Staatsanwaltschaft [AS] 24 ff.).
2. Am 23. März 2022 eröffnete die
Staatsanwaltschaft aufgrund der Vorkommnisse vom 13. März 2022 eine
Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, evtl. Raufhandel,
evtl. Angriff (AS 212).
3. Nachdem sich unter anderem aufgrund
der Aussagen des Privatklägers und D.___ (Security-Chef im [Club]) ein
entsprechender Tatverdacht gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) ergeben
hatte (vgl. Einvernahme des Privatklägers vom 22. März 2022 [AS 80 ff.]
und Einvernahme von D.___ vom 24. Mai 2022 [AS 97 ff.]), eröffnete die
Staatsanwaltschaft am 30. Mai 2022 eine Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten betreffend einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere
Körperverletzung, Tätlichkeiten (AS 213).
4. Am 8. Juni 2022 wurde dem
Beschuldigten Rechtsanwalt Marcel Haltiner als amtlicher Verteidiger bestellt
(AS 352). Gleichentags wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 218)
und wieder aus der Haft entlassen (AS 222).
5. Mit Eingabe vom 6. Juli 2022
zeigte Rechtsanwältin Eveline Roos an, dass sie den Beschuldigten privat
verteidige (AS 363). Die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Marcel
Haltiner wurde fortgeführt.
6. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022
zeigte Rechtsanwältin Eveline Roos an, dass sie den Beschuldigten nicht mehr
vertrete (AS 370).
7. Mit Eingabe vom 14. Dezember
2022 zeigte Rechtsanwältin Eveline Roos an, dass sie den Beschuldigten wieder
vertrete (AS 371). Die Staatsanwaltschaft sistierte am darauffolgenden Tag die
amtliche Verteidigung von Rechtsanwalt Marcel Haltiner (AS 372).
8. Mit Verfügung vom 14. April 2023
wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Marcel
Haltiner in Folge Aufgabe der anwaltschaftlichen Tätigkeit widerrufen (AS 361
f.).
9. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023
wurde neu Rechtsanwältin Eveline Roos als amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten bestellt (AS 380).
10. Am 19. Januar 2024 erhob die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen
den Beschuldigten. Sie wirft ihm vor, er habe sich am 13. März 2022 vor dem [Club]
in [Ort 1] bzw. bei der [Kreuzung] der einfachen Körperverletzung, der
Tätlichkeiten sowie der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des
Privatklägers schuldig gemacht (Aktenseiten Richteramt Thal-Gäu [ASTG] 436 ff.).
11. Am 11. September 2024 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu nach durchgeführter Hauptverhandlung das
folgende Strafurteil:
1.
B.___ wird von
folgenden Vorhalten freigesprochen:
a)
Tätlichkeiten,
b)
einfache
Körperverletzung,
alles angeblich begangen am 13. März
2022, in [Ort 1], zum Nachteil von A.___.
2.
B.___ hat sich der
versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13. März 2022, in [Ort
1] schuldig gemacht.
3.
B.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der von B.___ ausgestandene
Freiheitsentzug von 1 Tag wird im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
5.
Von einer
Landesverweisung gegenüber B.___ wird abgesehen.
6.
Die Zivil- und
Genugtuungsforderung von A.___ gegenüber B.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.
7.
Folgende
sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
2
Servietten
Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate
1
Gesichtsmaske
Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate
8.
Die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,
wird auf CHF 6'646.35 (Honorar inkl. 4 Stunden Hauptverhandlung und
mündliche Urteilseröffnung CHF 5'798.80, Auslagen CHF 353.90, 7,7 %
MwSt. auf CHF 1'181.80 entsprechend CHF 91.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'970.90
entsprechend CHF 402.65) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen.
9.
B.___, in der Zeit
vom 15. Dezember 2022 bis 22. Juni 2023 privat verteidigt durch
Rechtsanwältin Eveline Roos, wird zulasten des Staates Solothurn eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'111.80 (Honorar CHF 2'889.30,
Auslagen CHF 21.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'889.30 entsprechend CHF 222.50)
zugesprochen.
Dieser Betrag wird mit dem von B.___ zu
bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 11 hiernach verrechnet,
womit durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils
noch CHF 911.80 auszubezahlen sind.
10.
Die Entschädigung
der ab 23. Juni 2023 eingesetzten amtlichen Verteidigerin von B.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 6'698.40 (Honorar inkl. 4
Stunden Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung CHF 5'871.90,
Auslagen CHF 326.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 378.80 entsprechend CHF 29.15, 8,1 %
MwSt. auf CHF 5'819.10 entsprechend CHF 471.35) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
2/3, somit CHF 4'465.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
11.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 3'300.00,
hat B.___ im Umfang von 2/3, somit CHF 2'200.00, und der Staat Solothurn im
Umfang von 1/3, somit CHF 1'100.00, zu tragen.
12. Der Privatkläger meldete am 25. September
2024 fristgerecht Berufung an (ASTG 650). Am 7. März 2025 wurde ihm
das begründete Urteil (ASTG 658 ff.) zugestellt (ASTG 688).
13. Der Privatkläger erklärte mit
Eingabe vom 26. März 2025 die Berufung gegen das Urteil vom 11. September
2024 (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 1 f.). Angefochten würden Ziffer 2, 3
und 6 des erstinstanzlichen Urteils. Der Privatkläger beantragte eine
Verurteilung des Beschuldigten wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung, Schadenersatz
in Höhe von CHF 7'411.30 und eine Genugtuung in Höhe von CHF 35'000.00
(beides nebst Verzugszins von 5%). Zudem beantragte er die Einholung eines
Gutachtens, welches über die Kausalität zum Verhalten des Beschuldigten resp. der
Ursache der Anosmie des Privatklägers Aufschluss zu geben vermöge, sowie
unentgeltliche Rechtspflege.
14. Mit Eingabe vom 2. April 2025 nahm
die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungserklärung und erklärte die
Anschlussberufung. Sie focht das erstinstanzliche Urteil bzgl. des
Sanktionenpunkts an und verlangte eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer
längeren bedingten Freiheitsstrafe mit längerer Probezeit und die Anordnung
einer Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung (ASB 9).
15. Mit Eingabe vom 15. April 2025
verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung und stellte auch keinen
Antrag auf Nichteintreten, behielt sich aber vor, an der Berufungsverhandlung einen
vollumfänglichen Freispruch zu beantragen (ASB 14 f.).
16. Mit Verfügung vom 1. Mai 2025
wurde der Antrag des Privatklägers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens
abgelehnt. Von einem in diesem Zeitpunkt erfolgenden Gutachten waren keine
konkreten neuen Erkenntnisse in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen
strafbaren Handlungen zu erwarten (ASB 17 f.).
17. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025
setzte der Instruktionsrichter die Berufungsverhandlung für den 2. Dezember
2025 an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung von diversen Dokumenten
zu seiner finanziellen Situation auf (ASB 19 f.).
18. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025
wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt unter
Beiordnung von Advokat Andreas Hagenbuch als unentgeltlichem Rechtsbeistand
(ASB 84 f.).
19. Mit Verfügung vom 2. Oktober
2025 wurden beim Migrationsamt Solothurn die Migrationsakten des Beschuldigten
eingeholt (ASB 88).
20. Mit Verfügung vom 17. November
2025 wurden bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner
Jura-Seeland, die Akten des Strafverfahrens BJS 25 1665 eingeholt (ASB 106).
21. Mit Verfügung vom 25. November
2025 stellte das Berufungsgericht fest, dass der Beschuldigte nur
unvollständige Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hatte und
forderte daher von Amtes wegen seine Quellensteuerakten ein (ASB 123).
Diese gingen am 27. November 2025 ein (ASB 129 f.).
22. Mit Verfügung vom 26. November 2025
wurde ein Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (ASB 124
ff.).
23. Am 2. Dezember 2025 fand die
Berufungsverhandlung statt (ASB 134 ff.).
Erwägungen
II.
Formelles
1.
Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die
Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1
StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die
Vorinstanz das Urteil am 11. September 2024 fällte, ist das neue Recht
anwendbar.
2.
Gegenstand des Berufungsverfahrens
Der Privatkläger hat das
erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 26. März 2025 in Bezug
auf Ziffer 2 (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung), Ziffer 3
(Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten) und Ziffer 6
(Verweis der Zivil- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg) angefochten. Anlässlich
der Berufungsverhandlung zog er die Berufung in Bezug auf die Sanktion (Ziffer
3) zurück. Die Staatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil mit
Anschlussberufung vom 2. April 2025 ebenfalls hinsichtlich Ziffer 3 und zusätzlich
in Bezug auf Ziffer 5 (Absehen von einer Landesverweisung) an.
Die Urteilsziffern 1 (Freisprüche) und 7
(Einziehung Gegenstände) sind in Rechtskraft erwachsen. Die Urteilsziffern 8
und 10 sind in teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands bzw. die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin betreffend)
Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist
folglich die Würdigung des Sachverhalts, die rechtliche Würdigung des Vorwurfs
der (versuchten) schweren Körperverletzung, deren Straf-, Kosten- sowie
Entschädigungsfolgen, die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung sowie die
Landesverweisung.
3.
Verweise auf das erstinstanzliche
Urteil
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Nils Stohner,
Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen
kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den
vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.
1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III.
Vorhalt gemäss
Anklageschrift
1.
Gemäss Anklageschrift (ASTG 436 ff.) soll
der Beschuldigte den Geschädigten am 13. März 2022 zwischen ca. 03:49 Uhr und
ca. 04:49 Uhr vor dem [Club] in [Ort 1] nach einer vorgängigen verbalen
Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen zunächst von sich weggeschubst
haben. Anschliessend soll er ihm mit der rechten Faust gegen die Nase
geschlagen haben. Auf Höhe der Autowaschanlage habe der Beschuldigte den Geschädigten
dann ein weiteres Mal mit voller Kraft mit seiner rechten Faust ins Gesicht
geschlagen. Durch den Schlag sei das Opfer seitlich nach hinten gefallen, mit
dem Kopf auf den Betonboden geprallt und bewusstlos liegengeblieben. Durch die
Gewalteinwirkungen habe der Geschädigte ein Schädel-Hirntrauma (Grad 2) mit
Kontusionsblutungen bifrontobasal, eine Felsenbeinlängsfraktur rechts sowie
eine mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur erlitten. Aufgrund dessen habe er vom
Kantonsspital Olten ins Kantonsspital Aarau verlegt und dort weiter ärztlich
versorgt sowie mindestens zweimal operiert werden müssen. Zudem hätten die
erlittenen Verletzungen eine Anosmie (Geruchsverlust) sowie eine
Arbeitsunfähigkeit bis am 10. April 2022 nach sich gezogen. Durch das
geschilderte Geschehen und insbesondere mit Blick auf den starken letzten
Faustschlag gegen den Kopf des Geschädigten habe der Beschuldigte zumindest in
Kauf genommen, dass er das Opfer damit lebensgefährlich verletzen oder ihm
anderweitig eine schwere Körperverletzung, etwa in Form einer argen und
bleibenden Entstellung des Gesichts oder aber einer schweren Hirn- oder
Augenverletzung, zufügen könnte. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer
schweren Körperverletzung objektiv nicht eingetreten sei, sei es diesbezüglich
beim Versuch dazu geblieben.
2.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 11. September 2024 konnte festgestellt werden, dass es am frühen Morgen des
13.
März 2022 vor dem [Club] in [Ort 1] zu insgesamt drei
Auseinandersetzungen gekommen ist. Zuerst gab es eine verbale
Auseinandersetzung zweier Gruppen direkt vor dem Club, wobei eine Person
geschubst worden ist. In einer zweiten Auseinandersetzung wurde der
Privatkläger (sowie sein Kollege E.___) von mehreren Personen mit Fäusten und
Füssen geschlagen bzw. getreten, worauf Pfefferspray eingesetzt worden ist. In
einer dritten Auseinandersetzung soll der Beschuldigte den Privatkläger mit
seiner rechten Faust ins Gesicht geschlagen haben. Der Beschuldigte hatte mit den
beiden ersten Auseinandersetzungen bzw. dem im ersten Teil der Anklageschrift
geschilderten Sachverhalt (Auseinandersetzung direkt vor dem Club, Wegschubsen,
erster Faustschlag gegen die Nase) nichts zu tun. Entsprechend wurde er vom erstinstanzlichen
Gericht von den Vorhalten der Tätlichkeiten und einfachen Körperverletzung
freigesprochen. Diese Freisprüche sind in Rechtskraft erwachsen und nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gegenstand des Berufungsverfahrens in
sachverhaltsmässiger Hinsicht ist die dritte Auseinandersetzung.
IV.
Sachverhalt und
Beweiswürdigung
1.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1
Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das
Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn
unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den
verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art.
32.
Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]
und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Sie verbietet es, bei der rechtlichen
Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,
wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn
eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht
ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit
nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt
werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der
Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich
widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz keine
Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind.
Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die
Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei
sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse
gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von
(prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des
tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird
zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt:
Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach
tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können
(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B.
anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von methodischen
Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende Beweiswürdigung
betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese
erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie
verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach ergebnisbezogenen
Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer
entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten
vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung
prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den
Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Der In-dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine
Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen
Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen
und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je
nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt
werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das
Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der
feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene
Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die
In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der
Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel
folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus
denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E.
2.2.3.2
mit Hinweisen).
Eine tatbestandsmässige, zum
Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das
Dispositiv
Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft
zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei
vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen
freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als
Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem
Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine
Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die
offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam
– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E.
2.2.3.4 mit Hinweisen).
1.2 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts
der Aussagen von Zeugen bzw. Opfern hat sich die sogenannte Aussageanalyse
durchgesetzt. Die Aussage ist auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale
hin zu analysieren, dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist
gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,
wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,
Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,
Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen
(Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von
Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher
Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt
jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe
Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich
höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der
Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter
vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die
Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht
und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3). Weiter hat das Bundesgericht
verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen
primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen
Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E.
2.5).
Zu berücksichtigen ist, dass eine
beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer
im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der
Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren
Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,
eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die
Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein
taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie
wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und
unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur
Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit
und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für
Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,
Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
-
Ein unschuldiger
Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die
Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt
beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts
der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu
aufgefordert zu werden.
-
Ein schuldiger
Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie
möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist
zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.
Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der
Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen
trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen
plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene
Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu
werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und
6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2. Aussagen des Privatklägers
2.1 Ersteinvernahme vom 13. März
2022
Anlässlich der Ersteinvernahme am 13.
März 2022 (AS 78 f.) teilte der Privatkläger dem einvernehmenden
Polizisten mit, er sei im [Club] gewesen und habe am Morgen nach Hause gehen
wollen. Dann sei eine unbekannte Person gekommen und habe mit ihm kämpfen
wollen. Diese Person habe ihn mehrmals mit den Füssen gegen den Kopf getreten.
2.2 Einvernahme vom 22. März 2022
Der Privatkläger wurde von der Polizei
am 22. März 2022 unterschriftlich und unter Beizug eines Dolmetschers
erneut zur Sache befragt (AS 80 ff.). Der Privatkläger gab zusammengefasst zu
Protokoll, er sei am 13. März 2022 zusammen mit seinem Kollegen E.___ im [Club]
in [Ort 1] gewesen. Sie hätten beide in der Zeit von ca. 01:30 Uhr bis 04:00
Uhr je ca. 0.9 Liter Bier getrunken. Alles sei normal gewesen und es habe weder
von ihrer Seite noch von irgendeiner anderen Seite her Provokationen gegeben.
Um ca. 04:00 Uhr hätten sie nach Hause gehen wollen. Draussen beim Imbissstand
hätten sie noch Essen gekauft. Er habe dann bemerkt, dass er seine Jacke drinnen
vergessen habe. Darauf habe er sich nochmals in den Club begeben, um diese zu
holen. Plötzlich seien dann draussen drei bis vier ihm unbekannte Männer um ihn
herumgestanden und hätten ihn grundlos bedroht und seien aggressiv gewesen.
Sein Kollege E.___ habe aufgrund dessen Angst bekommen und einen dieser Männer
weggeschubst. Dann sei E.___ davongerannt. Die drei bis vier Männer seien
diesem sofort nachgerannt und hätten ihn gestellt. Darauf habe einer dieser Männer
E.___ erneut bedroht und beschimpft. Der Privatkläger habe die Sache dann
schlichten wollen. In dieser Zeit sei auch die Security des Clubs gekommen.
Einer von der Gruppe habe ihn dann von hinten an der Jacke gezogen, worauf er
auf die Strasse gefallen sei. Anschliessend hätten einer oder mehrere dieser
Männer ihn mit Fäusten und Füssen gegen den Kopf geschlagen bzw. getreten. Er
könne sich an zwei bis drei Fusstritte an seinen Kopf erinnern. Er habe dann
aufstehen wollen und habe dann noch einen Faustschlag ins Gesicht bekommen.
Sein Kollege habe es nicht gesehen, er sei ja vorgängig mit Pfefferspray
besprüht worden. E.___ sei mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und
ebenfalls geschlagen worden. Die Security des Clubs habe ihnen nicht geholfen. Er
könne sich gut vorstellen, dass auch die Security auf ihn eingeschlagen habe.
Die Männergruppe sei sehr «eng» mit der Security gewesen.
2.3 Einvernahme an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung
Anlässlich der Hauptverhandlung vom
11. September 2024 (ASTG 622 ff.) führte der Privatkläger im
Wesentlichen aus, er habe vor der Heimfahrt nochmals in den Club gehen müssen,
um seine Jacke zu holen, welche er zuvor vergessen hatte. E.___ sei in dieser
Zeit zum Imbissstand gegangen, um etwas zum Essen zu bestellen. Als er wieder
nach draussen gekommen sei, habe er gesehen, dass E.___ von etwa fünf oder
sechs Personen umzingelt gewesen sei. Sie hätten aggressiv mit ihm gesprochen.
Als er dazu gestossen sei, sei auch er aggressiv angesprochen worden. Er sei
sehr gut drauf gewesen und habe versucht nicht aggressiv zu sein. Die anderen
hätten aber nach seinem Eindruck wohl Drogen oder zu viel Alkohol konsumiert.
Es seien quasi Landsleute von ihm gewesen, da sie auch von Serbien gestammt
hätten. Er habe nicht begriffen, warum diese Personen so aggressiv gewesen
seien. Allerdings habe er auch nicht gewusst, was sein Kollege vorher gemacht
habe, als er im Club seine Jacke geholt habe. Dann habe E.___ sie geschubst und
sei weggerannt. Die anderen seien ihm nachgerannt. Er sei ihnen dann ebenfalls
gefolgt. Die unbekannten Männer hätten E.___ in der Folge wieder umzingelt und
sich wiederum aggressiv gegenüber seinem Kollegen verhalten. Dann sei auch er
wieder dazu gestossen. Jemand habe ihn an der Jacke gezogen und er sei nach
hinten gefallen. Nachdem er am Boden gelegen und einen Schlag mit den Stiefeln
bekommen habe, habe er noch weitere Schläge einstecken müssen. Da er selber vor
dem Club niemanden geschlagen habe, sei er wohl mit E.___ verwechselt worden,
der vor dem Club eventuell reingeschlagen habe. Sämtliche Mitglieder dieser
Gruppierung seien sehr gross und stark gewesen. Es habe sich bei ihnen aber
nicht um Mitarbeiter der Security gehandelt. Als er schliesslich wieder
aufgestanden sei, sei er sehr wütend gewesen, da die Security nicht
eingeschritten sei. Seine Nase habe bereits stark geblutet. Er habe dann
gesehen, dass ein Mitarbeiter der Security auf ihn zugekommen sei. Mit diesem
Security habe er dann zu diskutieren begonnen. Dabei sei er sehr kollegial
eingestellt, aber auch etwas verwirrt gewesen, habe gezittert und kalt gehabt.
Er habe die Polizei informieren wollen. Da er nicht gewusst habe, welche Nummer
er wählen solle, habe er sie auf seinem Mobiltelefon mittels Google
herausfinden wollen. Dann sei ein Typ mit Glatze und Tätowierungen auf ihn
zugekommen. Da er nach unten auf sein Mobiltelefon geschaut habe, habe er nicht
gesehen, dass der Beschuldigte ihn attackiert habe. Seine Hände seien dabei
nicht im Hosensack gewesen. Eine Hand sei auf der Nase gewesen, da diese
geblutet habe, mit der anderen habe er das Mobiltelefon bedient. Nach dem
Schlag durch den Beschuldigten sei er ohnmächtig geworden und wisse nicht mehr,
was nachher passiert sei. Durch den Vorfall am 13. März 2022 habe er einen
Schock, eine Hirnerschütterung und einen Nasenbruch erlitten. Ausserdem habe er
den Geruchsinn verloren und habe bei Wetterwechsel starke Kopfschmerzen. Das
sei ganz schlimm. Es gehe ihm deswegen ganz schlecht, auch psychisch. Er wisse
nicht, wie es weitergehen solle.
2.4 Einvernahme an der
Berufungsverhandlung
Anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB
139 ff.) führte der Privatkläger zusammengefasst aus, dass er seit dem Vorfall
am 13. März 2022 oft Schwindel, Kopfschmerzen und kein Geruchsgefühl mehr
habe. Der ganze Abend am 13. März 2022 sei gut gegangen, es habe keine
Vorfälle gegeben. Sie seien nach draussen gegangen in der Absicht, zu ihm nach
Hause zu gehen und zu schlafen. Weil einer von ihnen die Jacke im Club
vergessen habe, seien sie zurück in die Diskothek gegangen und hätten diese
geholt. Nachdem sie wieder nach draussen gekommen seien, sei er (der Kollege)
alleine dagestanden und es seien fünf oder sechs Personen im Kreis um ihn
gewesen. Diese Leute seien sehr aggressiv seinem Kollegen gegenüber gewesen. Er
wisse bis heute den Grund nicht, weshalb diese Leute aggressiv gewesen seien.
Der Kollege habe eine dieser Personen weggestossen und sei geflüchtet. All
diese Leute seien ihm nachgerannt und auch er sei ihnen gefolgt. Die Leute hätten
sich wieder um ihn gesammelt. Er selbst sei dann von jemandem an der Jacke
gezogen worden und zu Boden gefallen. Er sei mit Schuhen auf den Kopf
geschlagen worden. Nach einiger Zeit sei er aufgestanden und habe bemerkt, dass
er geblutet habe. Er habe mit jemandem von der Sicherheit gesprochen und um Hilfe
gebeten. Er habe versucht zu marschieren, sei verwirrt gewesen und es sei ihm kalt
gewesen. Er habe das Telefon hervorgenommen, um die Polizei anzurufen. Er habe die
Telefonnummer der Polizei nicht gekannt und begonnen mit Google danach zu
suchen. Während einigen Minuten sei nichts passiert. Dann habe er eine Person
mit Tattoos und Glatze gesehen. Zu dem Zeitpunkt habe er sein Bewusstsein
verloren und sei erst im Spital wieder erwacht. Auf wiederholte Nachfrage hin, ob er einen Faustschlag vom
Beschuldigten erhalten habe, sagte der Privatkläger aus, er habe es nicht
gesehen, da er in dem Zeitpunkt auf sein Telefon geschaut habe und mit der
Polizei habe telefonieren wollen. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass
er bei der Polizeibefragung am 22. März 2022 ausgesagt hatte, er habe dann
noch einen Faustschlag erhalten, bestätigte er dies. Er sei am Boden gelegen
und mit Schuhen getreten worden. Dann habe er noch ein paar Schläge oder
Fusstritte bekommen und sei dann aufgestanden. Er habe kein Problem mit dem
Gleichgewicht oder Geruchsinn gehabt und sich nicht unfähig für irgendetwas gefühlt.
Er habe zwischen diesen beiden Auseinandersetzungen noch eindeutig den
Geschmack und den Geruch von Blut wahrgenommen. Er wäre einfach nach Hause
zurückgekehrt. Nach dem zweiten Vorfall habe er gemäss den Zeugen einen Schlag
erhalten und sei mit dem Kopf zu Boden gefallen. Die Zeugen hätten ausgesagt,
dass der zweite Vorfall zehnmal schlimmer als der erste gewesen sei. Auf
Nachfrage, ob er sich an den Schlag erinnern könne oder diesen gespürt habe,
sagte er aus, dass er auf sein Telefon geschaut habe und dort ausgeschaltet
worden sei. Dass er nicht immer gleich ausgesagt habe, begründet der
Privatkläger damit, dass er kurz nach dem Vorfall bei der Polizei gewesen sei
und noch Zeit gebraucht habe, um seine Erinnerungen wieder zusammenzustellen. Nach
mehrmaligem Nachfragen sagte der Privatkläger zudem aus, dass es
Vergleichsverhandlungen zwischen den Anwälten gegeben habe. Als Grund für die
gescheiterten Vergleichsverhandlungen gab er an, «dass ich davon ausging, dass
diese Leute vors Gericht müssen. Und weil das, was sie sagten, nicht
ausreichend war» (ASB 147).
3. Aussagen weiterer Personen
3.1 E.___
E.___ wurde am 24. Juni 2022
rechtshilfeweise von der Kantonspolizei Freiburg als Auskunftsperson zur Sache
befragt (AS 146 ff.). Er sagte im Wesentlichen aus, er habe am
13. März 2022 mit dem Privatkläger den [Club] in [Ort 1] besucht. Sie
seien dort um ca. 01:00 Uhr eingetroffen und etwa um 03:30 Uhr sei es
im Club zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und einer Gruppierung von
Männern gekommen. Etwa eine halbe Stunde später sei es dann vor dem Club zu
einem erneuten Streit mit der Gruppe gekommen, wobei er von diesen beschimpft
und bedroht worden sei. Er habe dann seine Jacke im Club geholt, beim
Rauskommen seien sie dann direkt von diesen Leuten angegriffen worden. Aus
Angst und um fliehen zu können, habe er dann einen dieser Männer geschubst und
sei mit seinem Kollegen davongerannt. Noch während dem Rennen habe er Schläge
auf den Hinterkopf erhalten. Er sei dann hingefallen und habe Schläge und
Tritte gegen den ganzen Körper, hauptsächlich aber gegen den Kopf erhalten.
Einer der Securities habe Pfefferspray eingesetzt, eine andere Form von Gewalt
habe nicht stattgefunden. Er habe nicht gesehen, dass ein Security den
Privatkläger geschlagen habe, aber dies könne sein. Nach dem
Pfeffersprayeinsatz sei er zu Boden gefallen und habe etwa eine halbe Stunde
nichts mehr gesehen. Als er seine Augen wieder habe öffnen können, seien alle
verschwunden gewesen. Wo der Privatkläger gewesen sei, habe er zu diesem
Zeitpunkt nicht gewusst. Den zwischenzeitlich eingetroffenen Rettungsdienst
habe er abgelehnt.
3.2 D.___
D.___ wurde am 24. Mai 2022 von der
Polizei als Auskunftsperson zum Geschehen vom 13. März 2022 befragt (AS 97
ff.). Er gab zusammengefasst an, dass er seit sieben Jahren in diesem Club
Security sei und das Security-Team leite. An diesem Abend arbeiteten sonst noch
der Beschuldigte, G.___ und F.___ als Security. Der Mann im blauen Anzug, der
an diesem Abend verletzt worden sei (gemeint ist der Privatkläger), sei drei-
bis viermal negativ aufgefallen (rauchen, aufs Mobiliar klettern usw.). Der
Mann habe recht viel Alkohol intus gehabt, sich aber jeweils freundlich
entschuldigt und nach der zweiten Zurechtweisung versichert, dass dies nicht
nochmals vorkommen werde. Um ca. 03:40 Uhr sei der Mann wieder von einem
Mitarbeiter nach draussen begleitet worden und er habe ihm gesagt, er solle
jetzt nach Hause gehen, sonst dürfe er das nächste Mal den Club nicht mehr
betreten. Kurze Zeit später habe er gemerkt, dass jene beiden Securities, die
eigentlich bei der Eingangstür stehen sollten, nicht dort gestanden seien. Die
Dame an der Garderobe habe ihm gesagt, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei
und die beiden Securities in Richtung Waschanlage gerannt seien. Er sei dann
ebenfalls dorthin gerannt und habe gesehen, dass der Mann im blauen Anzug stark
aus der Nase geblutet habe, die vorherige Auseinandersetzung habe er aber nicht
gesehen. Beim Zurücklaufen zum Club sei eine Gruppe von Personen gekommen, die
ihm bekannt sei, da diese immer wieder Probleme im Club mache. Diese Gruppe sei
dann auf den Mann im blauen Anzug losgegangen und er habe deshalb Pfefferspray
eingesetzt, worauf sich die Situation beruhigt habe. Ein Security-Mitarbeiter,
der an diesem Abend zum Aushelfen gekommen sei, habe den Mann anschliessend,
nachdem sich die Situation bereits beruhigt habe, unnötig mit der Faust voll
ins Gesicht geschlagen. Bei diesem Security-Mitarbeiter habe es sich um den
Beschuldigten gehandelt. Der Mann im blauen Anzug sei aufgrund des Faustschlags
voller Kraft auf den Boden gefallen, sei mit dem Hinterkopf aufgeprallt und am
Boden liegen geblieben. Er selbst habe dann gesagt, dass man schauen solle,
dass dem Mann nicht die Zunge nach hinten falle. Der Beschuldigte sei dann zum
Mann hin und habe die Zunge nach vorne geholt, wobei er von dem Mann in den
Finger gebissen worden sei. Anschliessend der
Beschuldigte abgehauen. Der Beschuldigte habe im Nachhinein immer
behauptet, der Mann hätte ihn angegriffen, aber er und die anderen beiden
Securities hätten gesehen, dass dies nicht stimme. Er habe gesehen, wie sich
der junge Mann und der Beschuldigte die Augen gerieben hätten. Der junge Mann
habe nichts zum Beschuldigten gesagt. Er habe einen Schritt in dessen Richtung
gemacht und ihn angesehen, worauf der Beschuldigte ihm «einfach voll die Faust
ins Gesicht» schlug. Er sei danach mit F.___ und G.___ zusammengesessen und habe
die Sache thematisiert. Die beiden hätten ebenfalls gesagt, dass der junge Mann
mit dem blauen Anzug sicherlich nicht den Beschuldigten habe angreifen wollen.
Er habe zudem im Nachhinein erfahren, dass der Beschuldigte bei anderen
Security-Einsätzen bereits mehrfach negativ aufgefallen sei. Der Beschuldigte habe
ihm gesagt, dass er ein weiteres Strafverfahren am Laufen habe und dies nicht
gebrauchen könne. Er wisse, dass der Beschuldigte bereits Probleme mit dem
Gesetz habe und in der Scheidung sei.
D.___ wurde am 27. Juni 2022 erneut
von der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 108 ff.). Dabei führte er im
Wesentlichen aus, dass es zwei verschiedene Auseinandersetzungen gegeben habe.
Bei der ersten Auseinandersetzung direkt vor dem Club habe der Mann im blauen
Anzug einem anderen Gast eine Ohrfeige gegeben. Danach seien die beiden Gäste
weggerannt, er habe dies aber nicht selbst gesehen, sondern von den anderen
Mitarbeitern erfahren. Er sei dann dazugekommen, als die drei anderen
Securities drei bis vier Leute festgehalten hätten. Der Beschuldigte sei auf
dem Mann im blauen Anzug gekniet, welcher stark aus der Nase geblutet habe. Er
wisse nicht, ob er ihm die Nase kaputtgeschlagen habe, dies hätten aber die
anderen beiden Securities gesagt. Der Beschuldigte habe in der zweiten
Auseinandersetzung während des Pfeffersprayeinsatzes niemanden geschlagen,
obwohl er mittendrin gestanden sei. Nach dem Pfeffersprayeinsatz habe sich das
Gerangel aufgelöst. Der Mann mit dem blauen Anzug habe dann einen Schritt zur
Seite gemacht, jedoch ohne zu gestikulieren oder Ähnliches. Dann habe der
Beschuldigte den Mann einfach so mit seiner Faust geschlagen und dieser sei
sofort KO gewesen. Es sei ein ganz fester Faustschlag gewesen. Es habe keinen
Grund dafür gegeben. Auf erneute Nachfrage hin führte er aus, dass es ganz
sicher ein Faustschlag gewesen sei. Mit einer Ohrfeige könnte man niemanden so
umhauen, es sei 100% ein Faustschlag gewesen. Der Mann sei sofort seitwärts zu
Boden gefallen und mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen. Der Mann habe dann auf
der Seite des Kopfes einen Riss gehabt. Der Beschuldigte sei selbst
erschrocken, was passiert sei. Er habe dann den Beschuldigten angewiesen, dem
Mann die Zunge herauszunehmen, was dieser dann auch gemacht habe, wobei er in
den Finger gebissen worden sei. Der Beschuldigte sei dann in den Club gegangen,
habe seine blutverschmierten Hände gewaschen, seine Jacke geholt und sei nach
Hause gegangen.
3.3 G.___
G.___ wurde am 23. Juni 2022 von
der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 121 ff.). Er gab zusammengefasst
an, dass es am frühen Morgen des 13. März 2022 vor dem [Club] zu insgesamt drei
Auseinandersetzungen gekommen sei. Ein junger Mann in einem blauen Anzug (der
Privatkläger) habe Streit mit anderen Leuten (ein Bosnier und ein Italiener)
gehabt. Er habe dies aber nicht richtig mitbekommen, da er kurz mit dem Auto
weg gewesen sei. Jemand habe einem anderen eine Ohrfeige gehauen, er habe aber
nicht gesehen, wer es gewesen sei. sei weggerannt und er sei hinterher, weil er
ihn nicht habe alleine lassen wollen. Dann hätten sie eine Person erwischt und
er sei hingefallen. Er sei hingefallen und habe gesehen, dass es viel Blut
habe. Der Mann im blauen Anzug habe den Beschuldigten von hinten angegriffen. Er
habe sich dann den Mann gepackt und ihm gesagt, dass er sich beruhigen solle.
Der Mann habe aus der Nase geblutet und gesagt, dass der Beschuldigte ihn
geschlagen habe, er selbst habe dies aber nicht gesehen. Zwischenzeitlich seien
auch noch andere (Security-)Kollegen gekommen. D.___ habe gesagt, dass er
Pfefferspray einsetze, der Beschuldigte habe dies aber wohl nicht mitbekommen
und vielleicht auch davon abgekriegt. Dann habe er sehen können, wie dieser
Mann im blauen Anzug wieder hinter den Rücken des Beschuldigten gelaufen sei.
Er habe gesehen, dass er etwas in der Tasche suche. Er habe nicht gehört, was
gesprochen worden sei, da alle am Schreien gewesen seien. Der Beschuldigte habe
sich umgedreht und den Mann mit der flachen Hand oder mit der Faust geschlagen.
Der Mann im blauen Anzug sei dann umgefallen. Er könne aber nicht mehr genau
sagen, ob es eine Ohrfeige oder ein Faustschlag gewesen sei, der Mann sei
jedenfalls nach hinten auf seinen Rücken gefallen und habe nicht mehr reagiert.
Sie seien daraufhin zum Mann gegangen und hätten ihm die Zunge nach vorne
genommen. Er sei von Beruf Krankenpfleger. Der junge Mann sei stark betrunken
gewesen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom
11. September 2024 wurde G.___ als Zeuge einvernommen. Dabei gab er
zusammengefasst an, etwa 150 Meter vom Club entfernt hätten sich Personen
geprügelt. Ein Kollege von der Security und er seien dahin gerannt und hätten
die prügelnden Männer auseinandergenommen. Sein Kollege habe dann den
Pfefferspray eingesetzt, worauf es zu einem Durcheinander gekommen sei. Sie
hätten sich wieder zurückgezogen, jedoch sei dann die Situation zwischen den
Personen, die sich schon vorher geprügelt hätten, erneut eskaliert. Es seien
zwei Mazedonier, ein Bosnier und ein Italiener beteiligt gewesen. Um was es
gegangen sei, wisse er nicht. Das sei alles auf der Hauptstrasse vorne
passiert. Dann sei ein Arbeitskollege von ihm gekommen und habe die beiden
Prügler auseinandergenommen. Das sei der Beschuldigte gewesen. Dann habe er
gesehen, dass eine Person mit einem blauen Sakko und einem hellblauen Hemd
hinter ihm aufgetaucht und auf den Beschuldigten zugegangen sei. Diese Person
habe ihre Hände in ihren Hosentaschen gehabt. Der Beschuldigte habe sich
umgedreht und dieser Person mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen. Das
sei eine Ohrfeige gewesen im Bereich des Gesichts bzw. gegen die Backe. Ob mit
der offenen oder geschlossenen Hand, wisse er nicht mehr genau. Diese Person,
die sich vorher schon mit einer Person vor dem Club gestritten und geprügelt
hatte, sei daraufhin umgefallen. Er habe dem Beschuldigten dann gesagt, er
solle die Person am Boden umdrehen und ihr die Zunge herausnehmen, damit sie
nicht ersticke. Das habe der Beschuldigte dann auch gemacht.
3.4 F.___
F.___ wurde am 6. Juli 2022 von der
Polizei als Auskunftsperson zu den Geschehnissen am 13. März 2022 befragt
(AS 134 ff.). Im Wesentlichen sagte er das Folgende aus: Es habe zwei Gruppen
gegeben, welche er in dieser Nacht immer wieder nach draussen geschickt habe. Sie
hätten aber immer wieder den Club betreten dürfen. Zwischen diesen zwei Gruppen
habe es schon drinnen eine leichte Spannung gegeben. Um halb vier sei die Party
fertig gewesen und sie hätten den Club zugemacht. Ein Mann, der dann später
verletzt worden sei, sei direkt vor ihm beim Clubeingang gestanden, habe einen
anderen Mann in heller Kleidung ins Gesicht geschlagen und sei davongerannt. Er
sei hinterhergerannt um zu verhindern, dass es erneut zu einer Schlägerei
komme. Auch G.___ sei ihnen nachgerannt. G.___ habe den Mann fangen können und
die beiden seien zusammen umgefallen. Er selbst habe dann den Mann am Boden
festgehalten und fixiert. Hinter ihm sei eine Person in heller Kleidung am
Boden gesessen und habe aus den Nase geblutet. Dann seien weitere Personen
sowie D.___ dazugekommen und dieser habe den Pfefferspray eingesetzt. In diesem
Moment sei der Beschuldigte gekommen und habe die Person in dunkler Kleidung
mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er selbst und G.___ seien dann zum Mann
am Boden gegangen und hätten diesem geholfen. Der Beschuldigte sei weggegangen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom
11. September 2024 wurde F.___ als Zeuge einvernommen. Dabei gab er
zusammengefasst an, am Morgen des 13. März 2022 habe der junge Mann vor dem
Club einen vor ihm stehenden Mann ins Gesicht geschlagen. Es sei der
Privatkläger gewesen, der geschlagen habe. Danach sei er davongerannt. Er selbst
und Herr G.___ seien ihm dann nachgerannt, da sie eine grössere Schlägerei hätten
verhindern wollen. Konkret habe es sich um eine Auseinandersetzung zwischen
zwei Männergruppen gehandelt, also nicht bloss eine Person gegen eine andere
Person. Herr G.___ sei dann mit dem jungen Mann gestolpert, wahrscheinlich
wegen des Schwungs. Er sei dann zum Privatkläger gegangen und habe ihm gesagt,
er solle aufhören. Dieser habe dann «OK» gesagt. Dann sei er wieder in Richtung
[Club] gegangen. Auf dem Weg dorthin habe er gesehen, dass Herr D.___
herbeigerannt sei und Pfefferspray eingesetzt habe. Auf seiner linken Seite
habe er zudem erkennen können, dass auch der Beschuldigte hinzugekommen sei. Er
habe diesem mitgeteilt, dass er nicht dorthin gehen solle, weil Herr D.___
Pfefferspray eingesetzt habe. Dann sei er neben Herrn D.___ gestanden und habe
sehen können, wie der Beschuldigte dem jungen Mann ins Gesicht geschlagen habe.
Ob mit der offenen Hand oder mit der Faust, könne er nicht sagen. Der junge
Mann sei dann umgekippt und am Boden gelegen. Herr G.___, Herr D.___ und er
hätten dann versucht, ihm die Zunge herauszunehmen. Schliesslich sei eine junge
Frau mit dem Auto aufgetaucht, eine Verwandte des jungen Mannes.
4. Aussagen des Beschuldigten
4.1 Einvernahme vom 8. Juni 2022
Am 8. Juni 2022 wurde der Beschuldigte
im Untersuchungsgefängnis Solothurn erstmals zur Sache vom 13. März 2022
einvernommen (AS 170 ff.). Er gab zusammengefasst an, er sei an diesem Abend
für die Sicherheit der Musiker zuständig gewesen. Er habe um ca. 03:00 bis
03:30 Uhr seine Arbeit als Security im [Club] beendet, dann sei er zu seinem
Auto vor dem Club gegangen. Dort sei es auf der Strasse in der Nähe seines
Fahrzeugs zu einer Schlägerei zwischen zwei Männern gekommen. Es seien Gäste
des Clubs gewesen. Wieso es zur Schlägerei gekommen sei, wisse er nicht. Er
habe sie auseinander nehmen wollen. Dann sei Pfefferspray eingesetzt worden.
Unmittelbar vorher habe er noch gesehen, dass eine dieser Personen etwas aus
seiner Hosentasche ziehe und in seiner rechten Hand etwas gehalten habe.
Vermutungsweise ein Messer. Deswegen habe er trotz Pfefferspray in den Augen
eingegriffen. Er habe aber niemanden mit der Faust niedergeschlagen, sondern
nur eine Person weggestossen. Als er seine Augen wieder habe öffnen können, sei
eine Person am Boden gelegen. Er sei zu dem Mann hingegangen und habe dessen
Mund geöffnet, damit er habe atmen können. Er habe einen Schock gehabt, als er
gesehen habe, dass der Mann aus dem Kopf geblutet habe. Anschliessend sei er
wegen des Schocks in sein Auto gestiegen und nach Hause gefahren. Er sei nicht
dort geblieben, weil der Privatkläger wieder zu sich gekommen sei und damit er
am Morgen seine Tochter habe abholen können.
4.2 Einvernahme vom 22. März 2023
Am 22. März 2023 wurde der
Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft zum Vorhalt befragt (AS 184 ff.). Bei
dieser Einvernahme sagte er zusammengefasst aus, dass er den Privatkläger an
diesem Abend zum ersten Mal wahrgenommen habe, als er im Club angefangen habe
zu rauchen. Er habe ihn nach draussen begleiten müssen. Offensichtlich sei er
betrunken gewesen. Es sei bereits im Club zu einem Konflikt zwischen zwei
Gruppierungen gekommen. Der Privatkläger und E.___ hätten zu einer dieser Gruppierungen
gehört. Bei der anderen Gruppe sei ein Kollege des Chefs der Security
involviert gewesen. Als der Konflikt unmittelbar vor dem Club weitergeführt
worden sei, sei er nicht anwesend gewesen, er habe den Konflikt aber von
drinnen gesehen. Anschliessend sei es zwischen E.___ und einer unbekannten
Person der anderen Gruppierung auf der [Kreuzung] zu einer Schlägerei gekommen.
Nebst diesen zwei Personen seien auch Mitarbeiter der Security involviert
gewesen. Er sei auf dem Weg zu seinem Auto gewesen, damit er habe nach Hause
fahren können. Er habe die Schlägerei gesehen und sei auch dazu gestossen, um
zu sehen, was passiert sei. Als der Privatkläger (der zu diesem Zeitpunkt
bereits blutverschmiert gewesen sei) ebenfalls dort erschienen sei, habe er
gesehen, wie dieser einen Gegenstand aus der Tasche genommen habe. Er habe
nicht gewusst, ob es ein Messer oder etwas anderes gewesen sei. In diesem
Moment habe er Angst bekommen und er habe ihn mit der rechten Hand
weggestossen. Zudem habe ein Arbeitskollege zuvor Pfefferspray eingesetzt. Er
habe vom Pfefferspray unter Schock gestanden und aus Angst reagiert, da er sich
bedroht gefühlt habe. Als der Privatkläger auf dem Boden gewesen sei, habe er
ihm geholfen und seine Zunge kontrolliert. Dabei sei er von ihm in den Finger
gebissen worden. Er sei noch ca. 10-20 Minuten vor Ort gewesen. Dem
Geschädigten sei es mittlerweile besser gegangen. Anschliessend habe D.___
gesagt, es sei gut, er könne nach Hause gehen.
4.3 Einvernahme an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung
Anlässlich der Hauptverhandlung führte
der Beschuldigte im Wesentlichen aus (AS 628 ff.), dass es ihm leid tue
für den Privatkläger. Es sei das erste Mal, dass er bei der Security-Arbeit
Probleme bekommen habe. Bei der ersten Situation am 13. März 2022 im Club habe
er ihn nicht geschlagen, nur weggestossen. Es seien dort etwa vier bis fünf
Personen anwesend gewesen. Als er nach Feierabend beim Autowaschcenter sein
Auto habe holen wollen, sei dort erneut eine Auseinandersetzung im Gang
gewesen. der Privatkläger habe sich mit jemandem geprügelt. Zusammen mit zwei
oder drei anderen Mitarbeitern der Security sei er auf die Kontrahenten
zugegangen. Der Privatkläger habe zu diesem Zeitpunkt schon geblutet und sei
besoffen und im Schock gewesen. der Privatkläger habe etwas aus seiner Hose
nehmen wollen. Daraufhin habe er den Privatkläger mit der rechten, offenen Hand
«weggemacht». Es sei ins Gesicht gewesen. Der Privatkläger sei zu 100% wegen
ihm zu Boden gefallen. Er habe ihm dann den Mund geöffnet und erste Hilfe
geleistet.
4.4 Einvernahme an der
Berufungsverhandlung
Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus (ASB 150
ff.), er habe seine Arbeit zu Ende gebracht und nach Hause gehen wollen, dann
sei es zu einer Schlägerei vor ihm gekommen. Er habe diese verhindern wollen.
Zu diesem Zeitpunkt habe er bemerkt, dass der Privatkläger die Hand in die
Hosentasche gesteckt habe. Er habe nicht gewusst, was dieser habe rausnehmen
wollen. Er habe zuvor eine Schlägerei gehabt mit einer Person, die nicht zum
Sicherheitsdienst gehört habe. Ein Kollege habe Pfefferspray verwendet. Als
sich der Privatkläger dann in seine Richtung umgedreht und seine Hand in die
Hosentasche gesteckt habe, habe er nicht gewusst, was er nach vorne habe nehmen
wollen. Er habe ihn dann weggestossen. Er habe ihn nicht geschlagen, sondern
weggestossen. Vorher sei er nicht auf den Privatkläger gestossen. Er habe so in
einem Angstzustand reagiert. Diese Gruppe sei die ganze Nacht aggressiv
gewesen. Das sei die zweite oder dritte Schlägerei dieser gleichen Gruppe in
dieser Nacht gewesen. Die Gruppe habe Probleme gemacht im Club mit Zigaretten
rauchen, das habe er selbst gesehen. Der Privatkläger sei schön angezogen
gewesen, deshalb habe er sich an ihn erinnern können. Bei einer Situation, bei
der eine Person die Hand in die Tasche stecke, bestehe die Möglichkeit, dass
sie ein Messer, eine Pistole oder sonst eine Waffe habe. Bei diesem konkreten
Fall habe sich herausgestellt, dass er ein Mobiltelefon aus der Tasche genommen
habe, aber das wisse man nie im Voraus. Wenn es zu einer solchen Situation
komme, müsse man als Personenschützer die Person ausser Gefecht setzen, damit
sie andere Personen nicht gefährde. In der konkreten Situation habe er ihn
weggestossen. Er habe sich und seine Arbeitskollegen schützen müssen. Er sei
kein professioneller Bodyguard, er habe einfach eine Ausbildung gemacht. Das
sei seine Reaktion in diesem Moment gewesen. Vielleicht sei es korrekt und
vielleicht sei es sein Fehler gewesen. Der Privatkläger habe nicht die Polizei
angerufen, das sei eine Lüge von ihm. Er habe einfach die Hand in der Tasche
gehabt. Auf Vorhalt, dass sich der Beschuldigte in drei Vorfällen innert kurzer
Zeit jeweils in Zusammenhang mit Gewalt zu verantworten hatte (rechtskräftiger
Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, eingestelltes Verfahren wegen
häuslicher Gewalt gegen seine Lebenspartnerin sowie das vorliegende Verfahren),
sagte der Beschuldigte: «Das muss ein Unglück sein. Ich bin keine konfliktuelle
Person.» Man habe diesen Club schon vor dieser Situation schliessen wollen,
weil es dort öfters zu Schlägereien gekommen sei. Am Tag nach dem Vorfall habe
ihn D.___ und der Besitzer des Clubs angerufen. Sie hätten gewollt, dass er die
Schuld anerkenne, damit der Club nicht kontrolliert werde. Nach diesem Vorfall
sei der Club geschlossen worden.
5. Weitere Beweismittel
5.1 Videoüberwachung
In den Akten befinden sich Aufnahmen
zweier Videokameras auf dem Areal der Waschanlage in der Nähe des Clubs.
Aufgrund schlechter Lichtverhältnisse, sichtverdeckender Objekte und
eingefrorener bzw. stockender Kameraaufnahmen, dienen die Videosequenzen nur
bedingt der Klärung des Sachverhalts. Auf den Videoaufnahmen lassen sich weder
der Pfeffersprayeinsatz noch die Details der einzelnen Auseinandersetzungen erkennen.
Immerhin ist zu erkennen, dass bei
Minute 08:38 (Zeitpunkt im Video 1, AS 63) eine unbekannte Person in auffällig
weisser Kleidung aus Richtung [Club] auf der [Strasse] in Richtung [Strasse]
rennt (AS 57). Es dürfte sich um E.___ handeln, der gemäss eigenen Aussagen an
diesem Abend weisse Kleider trug. Ihm rennen bei Minute 08:38 (Zeitpunkt im
Video 1, AS 63) vier Personen nach und verfolgen ihn bis zur [Kreuzung] (AS 57).
Zwei dieser Personen tragen ein Oberteil mit einem
reflektierenden Schriftzug im oberen Rückenbereich. Es handelt sich
vermutlich um Mitarbeiter der Security. Bei den anderen Personen handelt es
sich vermutlich um zwei Mitglieder der anderen Männergruppierung. Eine der
verfolgenden Personen fällt kurz hin. Auf der [Strasse] stellen sie E.___ und
stehen anschliessend mehrere Sekunden beieinander (Minute 02:06 im Video 2, AS
63). Es bildet sich in der Folge eine Zweier- und einer Dreiergruppe.
Handlungen sind keine erkennbar. Bei Minute 02:17 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63)
läuft eine weitere Person auf der [Strasse] und begibt sich zur Zweier- und
Dreiergruppe (AS 60). Auch sie trägt ein Oberteil mit einem reflektierenden
Schriftzug im oberen Rückenbereich. Bei Minute 10:25 (Zeitpunkt im Video 1, AS
63) begeben sich mehrere unbekannte Personen vom [Club] zur [Kreuzung] (AS 61).
Weitere Handlungen sind nur schlecht erkennbar, da eine Lichtquelle die Sicht
verdeckt (Video 1) bzw. ein Zelt zwischen Kamera und den diversen Personen
auf der [Strasse] im Weg steht (Video 2). Festhalten lässt sich immerhin,
dass diverse Personen während mehrerer Minuten im Bereich der Einmündung [Strasse]/[Strasse]
herumstehen, teilweise wegrennen und wieder zurückkehren. Weiter hält ein Auto
auf der [Strasse] an und bleibt unmittelbar neben der Menschenmenge stehen. Bei
Minute 05:48 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) rennt eine Person ohne
reflektierenden Schriftzug sehr schnell auf die Kreuzung zu und holt zu einem
Schlag mit der rechten Hand aus. Der allfällige Schlag wird vom Imbisstand
verdeckt. Bei Minute 06:01 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) ist ein Fusstritt
einer Person gegen eine vom Imbissstand verdeckte, womöglich liegende, Person
erkennbar. Direkt im Anschluss ist eine Schlagbewegung mit der rechten Hand
gegen eine vom Imbissstand verdeckte Person zu erkennen, worauf diese zu Boden
geht. Es ist nicht erkennbar, ob der Fusstritt und die Schlagbewegung von der
gleichen Person stammen. Direkt danach geht derjenige, der die Schlagbewegung
ausgeführt hatte, zur am Boden liegenden Person hin. Gemäss den Schilderungen
sämtlicher befragter Personen dürfte es sich dabei um die Auseinandersetzung
zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger handeln. Auch die anderen
Personen versammeln sich in der Folge um die am Boden liegende Person. Die
gleiche Szene ist in der ersten Videosequenz nicht erkennbar, da eine
Lichtquelle die Sicht verdeckt. Bei Minute 26:08 (Zeitpunkt im Video 2, AS 63) erscheint
die erste von insgesamt zwei Ambulanzen (AS 61). Bei Minute 44:40 (Zeitpunkt im
Video 2, AS 63) trifft die zweite Ambulanz am Tatort ein (AS 62). Die
Besatzung des zweiten Rettungswagens kümmert sich in der Folge um eine am
östlichen Strassenrand am Boden liegende Person. Bei Minute 50:11 (Zeitpunkt im
Video 2, AS 63) fährt der erste Rettungswagen wieder weg (AS 62).
Genaue Handlungen sind, wie gesagt,
weitgehend nicht erkennbar. Die Videoaufnahmen decken sich aber im
Kerngeschehen mit den von den befragten Personen gemachten Aussagen.
5.2 Arztberichte
Der Privatkläger wurde noch in der
Tatnacht vom Rettungsdienst in die Notfallstation des Kantonsspitals Olten
überführt. Als Hauptdiagnose wurden vom zuständigen Arzt Dr. med. H.___ am 13.
März 2022 ein Schädel-Hirn-Trauma Grad 2 und eine akute Alkoholtoxikation
(1,58 Promille) festgestellt. Zur Anamnese stützte sich der diensthabende
Notfallarzt einerseits auf die Aussagen des Patienten, wonach er in ein
Handgemenge vor dem [Club] in [Ort 1] involviert gewesen sei. Dabei habe er
mehrere Faustschläge gegen den Kopf erhalten. Andererseits wurde dem
Notfallarzt vom Rettungsdienst mitgeteilt, Zeugen hätten gesehen, dass der
Patient auf den Boden gefallen und dabei mit dem Kopf aufgeprallt sei. Seither
blute er aus dem linken Ohr. Nach Rücksprache mit weiteren Ärzten wurde der
Patient ins Kantonsspital Aarau verlegt.
Der Austrittsbericht des Kantonsspitals
Aarau vom 16. März 2022 stellt als Hauptdiagnose ein leichtes
Schädelhirntrauma Marshall Grad II / Rotterdam I mit Contusionsblutungen
bifrontal-basal, traumatischer Subarachnoidalblutung links frontal sowie
beidseits temporal nach einer Schlägerei und eine akute Alkoholtoxikation (1,6
Promille) fest. Weiter ergaben sich eine Felsenbeinlängsfraktur rechts und ein
mehrfragmentärer Nasenbeinbruch. Eine subjektive Anosmie wurde am 15. März 2022
mit einem Snifftestwert auf 4/12 quantifiziert. Der Geschädigte wurde am 16. März
2022 entlassen und drei Wochen später zur Nachkontrolle aufgeboten. Folgende
Medikamente wurden dem Patienten verschrieben: Dafalgan 500mg, Rinosedin
Nasenspray 0.1% 1mg/ml sowie Novalgin Tropfen 0.5g/ml. Am 18. März 2022 wurde
zudem ein Termin zur Evaluation einer Nasenbeinreposition vereinbart. Diese
wurde am 19. März 2022 vorgenommen.
Der Austrittsbericht vom 23. März 2022
hält in der Anamnese fest, dass der Patient in eine Schlägerei verwickelt
gewesen sei und ihm mehrfach ins Gesicht geschlagen wurde. Daraufhin habe er
Nasenbluten bekommen und Blut sei auch aus seinem rechten Ohr gekommen. Nach
komplikationslosem intraoperativem Verlauf sei der Patient auch postoperativ
rasch beschwerdefrei und in gutem Allgemeinzustand entlassen worden.
Trotz somatisch gutem Verlauf meldete
sich der Privatkläger bei seiner Hausärztin Dr. med. I.___, welche am 31.
August 2022 zu Handen des Patienten festhielt, dass er an täglichen
Kopfschmerzen sowie an einer Anosmie leide. Letztere sei am ehesten durch die
Olfactorius-Nervenverletzung versursacht worden und werde höchstwahrscheinlich
permanent bleiben. Weiter beklage sich der Patient über Panikattacken, habe
Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, willkürliche Erinnerungen
und Wiedererleben des Traumas, Nervosität, Reizbarkeit sowie depressive
Verstimmungen.
Am 11. April 2023 fand eine
Sprechstunde bei Prof. Dr. med. J.___ im Kantonsspital Aarau statt. Der
Privatkläger gab dabei an, seit dem Vorfall am 13. März 2022 könne er
bedingt durch das Schädelhirntrauma nichts mehr riechen. Zudem habe er eine
ausgeprägte Nasenatmungsbehinderung gehabt. Diese sei aber im Oktober 2022 in
Mazedonien erfolgreich operiert worden. Prof. Dr. J.___ stellt fest, dass der
Patient beidseits an einer Anosmie ausgelöst durch das Schädelhirntrauma im
März 2022 leide. Da das Trauma erst ein Jahr zurückliege, empfiehlt sie ihm ein
Riechtraining und Nasentropfen. Die nächste Sprechstunde mit dem Patienten wurde
auf April 2024 terminiert. Der Geschädigte war vom 13. März bis 10. April
2022 zu 100% arbeitsunfähig.
6. Subsumption
Wie schon die Vorinstanz feststellte,
wurde der tatrelevante Ablauf im Kerngeschehen von allen Beteiligten ähnlich
geschildert. Klar ist somit, dass es in der Nacht vom 13. März 2022 vor
dem [Club] und in dessen Nähe zu drei verbalen und tätlichen
Auseinandersetzungen zwischen zwei Männergruppen gekommen ist. Zum einen
handelte es sich um den Privatkläger, welcher einen dunkelblauen Sakko und ein
blaues Hemd trug, sowie seinen Kollegen E.___, der ganz in weiss gekleidet war.
Die andere Gruppe umfasste drei bis vier junge Männer, welche ebenfalls den [Club]
besucht hatten. In die Auseinandersetzung involviert waren schliesslich auch –
zumindest am Schluss – Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Nachtclubs. Der
erste Vorfall fand direkt vor dem Club statt, wobei davon auszugehen ist, dass E.___
eine Person der anderen Männergruppe nach einer zunächst rein verbalen
Auseinandersetzung geschubst bzw. geschlagen hat. Nach dessen Flucht ereignete
sich der zweite Vorfall vor der Waschanlage bei der [Kreuzung], wobei die
andere Männergruppierung sowohl gegenüber E.___ als auch gegen den Privatkläger
tätlich wurde. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Befragten
wurden die beiden zunächst zu Boden gebracht und anschliessend mit
Faustschlägen, Fuss- und Stiefeltritten gegen den Kopf geschlagen bzw.
getreten. Die beiden Sicherheitsmitarbeitenden G.___ und F.___ versuchten die
beiden Gruppen zu trennen. Der sich auf dem Heimweg befindende Beschuldigte sah
die Situation und eilte ebenfalls herbei, um seine Kollegen zu unterstützen.
Der verspätet eintreffende Chef des Sicherheitsdiensts, D.___, konnte die
Situation schliesslich mit dem Einsatz von Pfefferspray beruhigen. Gemäss
übereinstimmenden Aussagen von Zeugen, Privatkläger und Beschuldigtem blutete
der Privatkläger bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Stiefeltritte und
Faustschläge der anderen Gruppierung stark aus der Nase. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind die Aussagen sämtlicher Beteiligter grösstenteils
übereinstimmend. Dass die Aussagen einzelner Beteiligter teilweise andere
Nuancen enthalten, liegt wohl daran, dass eine Vielzahl von Beteiligten in
unterschiedlicher Zusammensetzung, an verschiedenen Orten und zu
unterschiedlichen Zeitpunkten in die verschiedenen Auseinandersetzungen
involviert waren. Es handelte sich um eine dynamische, mehrminütige Abfolge
verschiedener Handlungen unterschiedlicher Personen. Es ist nachvollziehbar,
dass keiner der Beteiligten einen klaren Überblick über das Gesamtgeschehen
hatte. So ist auch erklärbar, dass sich einzelne Beteiligte teilweise
widersprechen.
Entscheidend ist vorliegend, was anschliessend
zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger ablief. Diese Situation
schildern die einzelnen Beteiligten doch stark unterschiedlich.
Der Privatkläger beschrieb die Situation
in der Einvernahme vom 22. März 2022 so, dass er sich «an zwei bis drei
Fusstritte an meinen Kopf» erinnern könne. Er habe dann aufstehen wollen und
habe dann «noch einen Faustschlag ins Gesicht bekommen» (AS 85). Vor
erster Instanz sagte er dann aus, dass er, nachdem er am Boden gelegen sei und
einen Schlag mit dem Stiefel bekommen habe, noch weitere Schläge erhalten habe.
Dann sei er aufgestanden und habe mit einem Security gesprochen. Seine Nase
habe stark geblutet. Er sei etwas verwirrt gewesen, habe gezittert und kalt
gehabt. Er habe die Polizei informieren wollen. Er habe mittels Google die
Telefonnummer gesucht. Als er verwirrt gewesen sei, sei ein Typ mit Glatze und
Tätowierungen zu ihm gekommen und habe ihn geschlagen. Er sei ohnmächtig
geworden und wisse nicht mehr, was nachher passiert sei (ASTG 624). Auf
Frage, ob der Schlag durch eine Faust erfolgt sei, sagte der Privatkläger, er
habe nicht gesehen, was passiert sei, da er nach unten geschaut habe. Er habe
eine Hand auf der blutenden Nase und eine am Telefon gehabt (ASTG 625). Vor
dem Berufungsgericht sagte er dann aus, dass er, nachdem er mit Schuhen gegen
den Kopf geschlagen worden sei, aufgestanden sei und gemerkt habe, dass er
geblutet habe. Er sei aufgestanden und habe das Telefon hervorgenommen, um die
Polizei anzurufen. Während einiger Minuten sei nichts passiert. Dann habe er
eine Person mit Tattoos und Glatze gesehen. Zu dem Zeitpunkt habe er sein
Bewusstsein verloren und sei erst im Spital wieder erwacht (ASB 141). Auf
wiederholte Nachfrage hin, ob er einen Faustschlag vom Beschuldigten erhalten
habe, sagte der Privatkläger aus, er habe es nicht gesehen, da er in dem
Zeitpunkt auf sein Telefon geschaut habe und mit der Polizei habe telefonieren
wollen (ASB 142 f.). Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der
Polizeibefragung am 22. März 2022 ausgesagt hatte, er habe dann noch einen
Faustschlag erhalten, bestätigte er dies. Er sei am Boden gelegen und mit
Schuhen getreten worden. Dann habe er noch ein paar Schläge oder Fusstritte
bekommen und sei dann aufgestanden. Nach dem zweiten Vorfall habe er gemäss den
Zeugen einen Schlag erhalten und sei mit dem Kopf zu Boden gefallen. Die Zeugen
hätten ausgesagt, dass der zweite Vorfall zehnmal schlimmer als der erste
gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er sich an den Schlag erinnern könne oder diesen
gespürt habe, sagte er aus, dass er auf sein Telefon geschaut habe und dort
ausgeschaltet worden sei (ASB 143). Dass er nicht immer gleich ausgesagt
habe, begründet der Privatkläger damit, dass er kurz nach dem Vorfall bei der
Polizei gewesen sei und noch Zeit gebraucht habe, um seine Erinnerungen wieder
zusammenzustellen (ASB 144). Er habe zudem zwischen den beiden
Auseinandersetzungen noch eindeutig den Geschmack und den Geruch von Blut
wahrgenommen. Er wäre nach dem ersten Vorfall einfach nach Hause zurückgekehrt
und schlafen gegangen (ASB 142).
Es ist also festzuhalten, dass sich der
Privatkläger nicht erlebnisbasiert an einen Faustschlag erinnern kann. Er hat
im Moment des Schlages nicht zum Beschuldigten geschaut und kann daher auch
keine Auskunft über die Art des Schlages geben. Er hat lediglich von Dritten
mitbekommen, dass es sich um einen Faustschlag handeln könnte. Weiter sind seine
Aussagen, wonach er nach den Faustschlägen und Fusstritten gegen den Kopf
anlässlich der ersten Auseinandersetzung einfach nach Hause gegangen wäre,
nicht glaubhaft. Er widerlegte diese gleich selbst, indem er ausführte, dass er
wegen dieser Auseinandersetzung die Polizei habe anrufen wollen. Der
Privatkläger marginalisierte die erste Auseinandersetzung, als er am Boden lag
und von mehreren Personen mit Fäusten und Stiefeln geschlagen bzw. getreten
wurde, mit zunehmender Verfahrensdauer immer stärker. In der Einvernahme vom
22. März 2022 (AS 85) beschrieb er die Einwirkungen im Rahmen der
ersten Auseinandersetzungen viel heftiger als bspw. an der
Berufungsverhandlung. Zudem ist die anlässlich der Berufungsverhandlung
erstmals erfolgte Aussage, wonach er zwischen den beiden Auseinandersetzungen
noch eindeutig den Geschmack und den Geruch von Blut wahrgenommen habe
(ASB 142), in der vorliegenden Konstellation unglaubhaft. Er machte zuvor
keinerlei solche Aussagen und brachte dies erstmals vor dem Berufungsgericht
vor.
D.___ umschrieb das Vorgehen des
Beschuldigten in seiner ersten Einvernahme so, dass dieser dem Privatkläger
nach erfolgtem Pfeffersprayeinsatz «voll eins mit der Faust ins Gesicht
geschlagen» habe, was «an diesem Abend und in dieser Situation absolut unnötig»
gewesen sei (AS 100). Er habe «aus unerklärlichen Gründen dem jungen Mann die
Faust ins Gesicht» geschlagen (AS 100). Der Beschuldigte sei erfahrener
Kampfsportler und habe «voller Kraft mit der Faust ins Gesicht» geschlagen (AS
100). Er führt ebenfalls aus, dass sich der Beschuldigte aber auch der
Privatkläger nach dem Pfeffersprayeinsatz die Augen gerieben hätten und der
Privatkläger einen Schritt auf den Beschuldigten zu gemacht habe, jedoch habe
er den Beschuldigten sicherlich nicht angreifen wollen (AS 104). Auch in der
zweiten Einvernahme spricht er davon, dass es «ein ganz fester Faustschlag mit
der rechten Faust» des Beschuldigten «mitten in das Gesicht von diesem Mann»
gewesen sei (AS 113). Auf erneute Nachfrage hin führte er aus, dass es
ganz sicher ein Faustschlag gewesen sei. Mit einer Ohrfeige könnte man
niemanden so umhauen, es sei zu 100% ein Faustschlag gewesen (AS 114). Seine
Aussagen sind insofern mit Vorsicht zu geniessen, als er einen gewissen
Belastungseifer an den Tag legt. Der Beschuldigte hat ausgesagt, dass der Club
aufgrund von Schlägereien bereits mehrfach verwarnt worden sei und der
Clubbesitzer sowie sein Sicherheitschef bei weiteren Vorfällen befürchtet
hätten, dass der Club geschlossen würde, was später auch passiert sei (ASB 162).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Umstände einen gewissen
Einfluss auf seine Aussagen hatten. Allerdings macht D.___ auch entlastende
Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten. So führte er aus, dass er nicht wisse,
ob der Beschuldigte den jungen Mann schon vorher geschlagen habe, da dieser
Nasenbluten gehabt habe (AS 100). Der Beschuldigte habe zudem in der
zweiten Auseinandersetzung während des Pfeffersprayeinsatzes niemanden
geschlagen, obwohl er mittendrin gestanden sei (AS 112). Auch habe der
Beschuldigte direkt nach dem Schlag dem jungen Mann geholfen und seine Zunge
nach vorne genommen (AS 100).
G.___ führt in seiner ersten Einvernahme
aus, dass der Beschuldigte sich umgedreht und diesem Mann eine Ohrfeige gehauen
habe und fügt dann hinzu, er könne nicht mehr genau sagen, ob der Beschuldigte ihm
eine Ohrfeige oder eine Faust geschlagen hat (AS 123). Explizit nochmals
auf diese Szene angesprochen führt er sodann aus, der Beschuldigte habe «sich
dann zu dem Mann mit dem blauen Anzug gedreht und ihm mit der flachen Hand oder
mit der Faust eins geschlagen» (AS 128). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
sagte er aus, er habe gesehen, wie eine Person mit einem blauen Sakko und einem
hellblauen Hemd hinter ihn gekommen sei. Deren Hände seien in ihren Taschen
gewesen. Der Beschuldigte habe sich umgedreht und die Person mit der offenen
Hand ins Gesicht, also einer Ohrfeige, geschlagen (ASTG 630 f.).
Angesprochen auf die Ohrfeige, führte er sodann aus, er könne sich nicht
erinnern, ob es eine offene oder geschlossene Hand gewesen sei. Er habe nur
gesehen, dass der Mann zu Boden gegangen sei. Wie er geschlagen worden sei,
habe er nicht gesehen (ASTG 631).
F.___ führte in der polizeilichen
Einvernahme aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit der rechten Faust
geschlagen habe (AS 139). Auf die Frage, wie der Beschuldigte zugeschlagen
habe, antwortete F.___: «Das kann ich so nicht beurteilen. Aber ich denke schon
fest, wenn einer danach so auf den Boden fällt» (AS 140). Im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann aus, er habe dem
Beschuldigten gesagt, er solle nicht dorthin gehen, weil Herr D.___ zuvor
Pfefferspray eingesetzt hatte. Dann sei er neben Herrn D.___ gewesen und habe
gesehen, wie der Beschuldigte dem jungen Mann ins Gesicht geschlagen habe. Er
sei ganz langsam gelaufen, genau in die Wolke, die Herr D.___ versprüht habe.
Er habe nicht gesehen, dass der Privatkläger zuvor etwas gemacht hätte. Er
könne nicht sagen, ob es mit der offenen oder geschlossenen Hand gewesen sei.
Der Mann sei dann umgekippt und am Boden gelegen (ASTG 636).
Die beiden weiteren Securities neben D.___
und dem Beschuldigten selbst nennen also teilweise eine Ohrfeige bzw. ein
Schlag mit der offenen Hand, teilweise aber auch einen Faustschlag. Bis zum
Schluss können sie beide nicht sagen, ob der Beschuldigte den Schlag mit der
offenen oder geschlossenen Hand ausführte. Jedoch sprechen sie ebenfalls
durchgehend von einem Schlag.
Die Aussagen von E.___ sind in Bezug auf
die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger nicht
aufschlussreich. Er wurde selbst mit Schlägen traktiert und gemäss eigenen
Angaben wurde ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er konnte keine Angaben
zum Vorfall zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger machen (AS 148).
Der Beschuldigte selbst ist der Einzige,
der seine Handlung durchgehend nur als «Wegstossen» bzw. «Wegmachen» bezeichnet,
was als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Er gab jedoch in der Einvernahme
vor der Vorinstanz an, dass der Privatkläger zu 100% wegen ihm am Boden gewesen
sei (ASTG 621). In seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung
führte er sodann aus, dass man eine Person als Personenschützer in einer
derartigen Gefahrensituation «ausser Gefecht setzen» müsse (ASB 160). Dies
impliziert, dass seine Reaktion mit einer stark erhöhten Heftigkeit hat erfolgen
müssen.
Nach Würdigung sämtlicher Aussagen in
Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung auf der [Kreuzung] ist schliesslich davon
auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit seiner rechten Faust
einen heftigen Schlag in dessen linke Gesichtshälfte verpasste. Der
Beschuldigte ist der Einzige, der sein Vorgehen als blosses «Wegstossen/Wegmachen»
bezeichnet. Alle anderen Beteiligten schildern einen kräftigen Schlag mit
offener oder geschlossener Hand. Auch in der Videoaufnahme lässt sich ein
kräftiger Schlag erkennen (Video 2, Minute 06:03, AS 63). Es handelte sich bei
der ausgeführten Bewegung mitnichten um ein blosses Wegstossen. Aus welchem
Grund der Beschuldigte diesen Schlag ausführte, lässt sich nicht abschliessend
klären. Der Beschuldigte selbst will gesehen haben, wie der Privatkläger etwas
aus seiner Hosen- oder Jackentasche habe herausholen wollen. Er gibt an, er
habe Angst gehabt, dass es sich um ein Messer handeln könne. Zudem sei er durch
den Pfeffersprayeinsatz in seiner Wahrnehmung eingeschränkt gewesen, weshalb er
instinktiv und aus Angst den Privatkläger «weggestossen» habe. In objektiver
Hinsicht gibt es keinerlei Hinweis, dass der Beschuldigte eine Veranlassung
hatte, den bereits angeschlagenen und offensichtlich stark betrunkenen
Privatkläger mit einem dermassen heftigen Schlag ins Gesicht niederzustrecken.
Beim Sturz fiel der Privatkläger mitsamt seinem Mobiltelefon, welches er zu
diesem Zeitpunkt in der rechten Hand hielt, seitlich rückwärts auf den Boden,
was der Beschuldigte mit dem Ausführen des Faustschlags zumindest in Kauf nahm.
Gemäss Verletzungsbild schlug er ungebremst mit dem Kopf auf und blieb zunächst
bewusstlos liegen. Es ist kaum denkbar, dass der Privatkläger ungebremst zu
Boden gegangen wäre, wenn es sich beim Schlag nur um eine Ohrfeige gehandelt
hätte. Folglich muss es sich um einen wuchtigen Faustschlag gehandelt haben. Immerhin
ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er dem bewusstlosen Privatkläger
anschliessend die Zunge aus dem Rachenbereich zog, damit dieser nicht erstickt.
Dabei wurde er von diesem anscheinend in den Finger gebissen. Der Beschuldigte
bestritt nicht, dass sein Vorgehen die Ursache für das Umfallen des
Privatklägers darstellte.
Die genauen Folgen des Schlags und des
Falls lassen sich nicht klären, auch wenn gewisse Verletzungen des
Privatklägers vom Faustschlag des Beschuldigten stammen dürften. Ob dieser
Schlag bzw. der folgende Aufprall am Boden beim Beschuldigten die Anosmie und/oder
das Schädel-Hirntrauma auslöste, oder diese Verletzungen bereits zuvor
eingetreten waren, kann nicht eindeutig beurteilt werden. Der Privatkläger
hatte nämlich bereits zuvor erhebliche Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich
durch Schläge mit Händen und Füssen durch weitere Personen erlitten, schilderte
er doch selbst, dass er von Stiefeln getreten worden sei. Es ist daher nicht zweifelsfrei
auszuschliessen, dass der Privatkläger bereits durch die vorherige Auseinandersetzung
derart verletzt worden ist, dass er eine Anosmie und/oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitt, da er durch die vorherige Schlägerei auch bereits stark
aus der Nase blutete. Es lässt sich daher nicht zweifelsfrei erstellen, dass
die Verletzungen beim Privatkläger durch die Einwirkung des Beschuldigten
hervorgerufen worden wären.
V.
Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines und anwendbares Recht
1.1 Im Rahmen der Revision des
Strafgesetzbuches im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit
dem 1. Juli 2023, hat Art. 122 StGB Änderungen erfahren. Insofern stellt
sich die Frage, welches Recht anwendbar ist, da der Beschuldigte das Delikt im
Jahr 2022 begangen hat.
Welches Recht anzuwenden ist, wird in
Art. 2 StGB geregelt. Demnach ist grundsätzlich das zur Zeit der
Tatbegehung geltende Recht anzuwenden. Ist jedoch das im Zeitpunkt der
Beurteilung in Kraft stehende Recht das mildere, so ist dieses anzuwenden. Die
Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht
mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der
Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint. Ob das neue im
Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer
abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall
(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl
nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch
Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der
Täter besser wegkommt. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen
Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann
nämlich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch
hinsichtlich der einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen
sein. Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter
neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu
vergleichen (zum Ganzen: BGE 134 IV 82 E. 6.1 f.).
Mit der per 1. Juli 2023 in Kraft
getretenen Revision wurde die Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe
auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht. Damit ist das neu geltende Recht nicht
milder. Somit ist vorliegend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
1.2 Die Vorinstanz hat die
Voraussetzungen des Straftatbestands der schweren Körperverletzung gemäss aArt.
122 StGB, des Versuchs nach Art. 22 StGB sowie des (Eventual-)Vorsatzes (Art.
12 Abs. 2 StGB) in ihrem Urteil (Urteilsseite [US] 15 f.) detailliert
dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann.
1.3 Handelt der Täter in einer irrigen
Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten
des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13
Abs. 1 StGB). Art. 13 StGB erfasst auch den Fall, dass der Täter irrigerweise
einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten
als gerechtfertigt erscheinen liesse. So etwa, wenn er glaubt, ein anderer
setze dazu an, ihn ohne Recht anzugreifen (Putativnotwehr; vgl. BGE 93 IV 81).
2. Im Konkreten
Auch die Subsumtion zum Vorhalt der
(versuchten) schweren Körperverletzung wurde von der Vorinstanz mittels
Aufführung der wichtigsten Kasuistik ausführlich und zutreffend vorgenommen (US
16 f.). Im Sinne einer bekräftigenden Wiederholung sowie einer Ergänzung ist
zudem festzuhalten, was folgt:
2.1 Die rechtliche Qualifikation von
Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen gegen den Kopf hängt von den
konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des
Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2023
vom 9. September 2024 E. 1.3.5). Folglich ist festzuhalten, dass Faustschläge
gegen den Kopf alleine nicht zwingend für die Annahme einer (versuchten)
schweren Körperverletzung genügen, sondern weitere Umstände hinzukommen müssen.
Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere
Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem
heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem
Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten)
Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember
2021; 6B_924/2021 vom 15. November 2021; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020;
6B_366/2014 vom 23. April 2015).
2.2 Gemäss Beweisergebnis verpasste der
Beschuldigte dem Geschädigten mit seiner rechten Hand einen kräftigen
Faustschlag in dessen linke Gesichtshälfte. Das Opfer fiel durch den Schlag
seitlich nach hinten, schlug ungebremst mit dem Kopf auf dem Boden auf und
blieb bewusstlos liegen. Der Privatkläger war mit einer Körpergrösse von rund
1,70 Meter und schlanker Statur dem Beschuldigten mit rund 1,87 Meter
Körpergrösse und kräftiger Statur körperlich klar unterlegen. Zudem führte D.___
aus, dass der Beschuldigte ein erfahrener Kampfsportler sei (AS 100). Zumindest
hat der Beschuldigte einen Selbstverteidigungskurs besucht, wie er anlässlich
der Berufungsverhandlung aussagte (ASB 158). Der Privatkläger war zum
Zeitpunkt des Vorfalls stark betrunken (1,58 Promille), was der Beschuldigte
wusste, hatte er ihn doch während des Abends im Club aufgrund seines Verhaltens
(Rauchen im Club) verwarnen und nach draussen begleiten müssen (AS 191).
Der Privatkläger sei offensichtlich betrunken gewesen (AS 190). Zusätzlich
war der Privatkläger durch den Einsatz von Pfefferspray sowie durch
vorangehende Schläge und Tritte ins Gesicht bereits stark beeinträchtigt,
weshalb er auch stark aus der Nase blutete. Dies alles hielt den Beschuldigten
nicht davon ab, den Privatkläger mit einem derart wuchtigen Faustschlag
niederzustrecken, sodass dieser ungebremst zu Boden ging und dort mit dem Kopf
aufschlug. Mit diesem heftigen Faustschlag nahm der Beschuldigte zumindest in
Kauf, dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung im Sinne einer
lebensgefährlichen Schädigung gemäss aArt. 122 StGB zuzufügen.
2.3 Die konkreten Tatfolgen bleiben
vorliegend unklar, da das Opfer durch eine unbekannte Täterschaft bereits vor
der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten mehrfach Tritte und Faustschläge
einstecken musste und dadurch zumindest an der Nase verletzt worden ist. Die
diagnostizierten Verletzungen, insbesondere die Anosmie, lassen sich nicht
zweifelsfrei auf den Faustschlag des Beschuldigten bzw. den anschliessenden
Aufprall zurückführen. Das Tatvorgehen des Beschuldigten war aber zweifelsfrei
geeignet, beim Opfer eine schwere Körperverletzung im Sinne einer
lebensgefährlichen Schädigung gemäss aArt. 122 StGB zu begründen, namentlich
durch eine potenziell schwerwiegende Schädigung im Bereich des Kopfs.
Einerseits durch den Faustschlag selbst, insbesondere aber auch durch den
unkontrollierten Fall und den Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden. Es ist davon
auszugehen, dass dem Beschuldigten das Risiko einer Verwirklichung des
genannten Straftatbestands bekannt sein musste. Angesichts des konkreten
Tatvorgehens kann sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders interpretiert
werden, als dass er zumindest in Kauf genommen hat, dem Opfer lebensgefährliche
oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 3 StGB
zuzufügen. Der Beschuldigte hat demnach mit seinem Verhalten den Tatbestand der
versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine
ersichtlich. Namentlich gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Privatkläger –
der zuvor im Club war – einen gefährlichen Gegenstand auf sich getragen hätte.
Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist eine Notwehrsituation klar zu
verneinen, es bestand keine Gefährdungslage. Es gab auch keine Vorgeschichte,
welche auf ein konkretes Bedrohungsszenario hingedeutet hätte.
2.4 Der Beschuldigte gab an, er habe
gesehen, wie der Privatkläger etwas aus seiner Hosen- oder Jackentasche habe
herausholen wollen. Er habe Angst gehabt, dass es sich um ein Messer oder eine
andere Waffe handeln könnte und habe dementsprechend reagiert. Er beruft sich
damit für den Faustschlag (bzw. aus seiner Sicht für das «Wegschubsen») auf
eine Putativnotwehrsituation. Diese Auffassung hält einer Überprüfung nicht
stand. Zwar schilderte er von Beginn weg, dass er ein Messer erkannt haben will,
welches der Privatkläger aus seiner Tasche gezogen habe (AS 172). Es gab aber
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass einer der Beteiligten ein Messer oder sonst
eine Waffe mitführen oder zücken könnte. Insbesondere in Anbetracht der
Tatsache, dass zuvor bereits eine heftige Auseinandersetzung vieler Personen
stattgefunden hatte und der Beschuldigte diese auch beobachtet hatte, war nicht
damit zu rechnen, dass jemand – nachdem sich die Situation aufgrund des
Pfeffersprayeinsatzes beruhigt hatte – eine Waffe behändigen könnte. Der
Privatkläger schilderte glaubhaft, dass er bereits sein Mobiltelefon in der
einen Hand gehabt und damit nach der Telefonnummer der Polizei gesucht habe.
Mit der anderen Hand habe er seine stark blutende Nase gehalten (ASTG 624).
Somit muss dieser sein Telefon bereits nach vorne genommen und in der Hand
gehalten haben. Der Beschuldigte will aber gesehen haben, wie der Privatkläger
etwas nach vorne nimmt, was folglich nicht stimmen kann. Die Aussage, wonach er
das Hervornehmen eines Messers hat erkennen wollen, ist – gleich wie das
durchwegs geschilderte Wegschubsen – als reine Schutzbehauptung anzusehen. Das
Vorliegen einer Putativnotwehrsituation muss nach dem Gesagten verneint werden.
VI.
Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Betreffend die allgemeinen
Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die umfassenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 18 f.).
1.2 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist bei nicht gleichartigen Strafen
nicht möglich. Diese sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur
greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das gilt auch
für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz nach Art.
49 Abs. 2 StGB. Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als
Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57
E. 4.3).
2. Im Konkreten
Der Beschuldigte hat sich vorliegend der
versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. aArt. 122 StGB
sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
vor.
2.1 Tatkomponente
Der Beschuldigte streckte den
Privatkläger mit einem heftigen Faustschlag in dessen Gesicht nieder, wobei der
Schlag für das Opfer völlig überraschend kam. Der Privatkläger war stark
betrunken und durch den Einsatz von Pfefferspray sowie eine vorherige Schlägerei
erheblich beeinträchtigt. Der Beschuldigte schlug das Opfer mit grosser Wucht.
Damit brachte er nicht nur seine Geringschätzung gegenüber dem Rechtsgut der
körperlichen Unversehrtheit zum Ausdruck, sondern manifestierte auch eine hohe
Gewaltbereitschaft. Der Beschuldigte hat das Opfer ohne erkennbaren Grund und
ohne Rücksicht auf dessen Gesundheit verletzt. Es ist davon auszugehen, dass er
ihn bewusst im Kopfbereich treffen wollte, um ihn möglichst schnell ausser
Gefecht zu setzen. Mit dem wuchtigen Schlag nahm der Beschuldigte zudem in
Kauf, dass sein Opfer seitlich nach hinten fiel und ungebremst und
unkontrolliert mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Achtenswerte Beweggründe
sind keine ersichtlich. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach der
Privatkläger ein Messer aus seiner Tasche genommen habe, verfängt nicht. Der
Beschuldigte führte die Tat spontan und ungeplant aus. Die Tat war vermeidbar.
Es lassen sich keine Umstände erkennen, die den Beschuldigten entlasten oder die
Reaktion mit einem derartig starken und gezielten Faustschlag rechtfertigen
würden. Die Tatschwere und das Verschulden sind aber insgesamt noch als leicht
einzustufen. In Relation zum weiten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren Freiheitsstrafe erscheint nach den vorstehenden Ausführungen im Einklang
mit der Vorinstanz zunächst eine Einsatzstrafe von 15 Monaten
Freiheitsstrafe als angemessen.
Vorliegend blieb es jedoch beim
(vollendeten) Versuch, da gemäss Hausärztin die bleibenden Schäden (Anosmie)
nicht zweifelsfrei der Handlung des Beschuldigten zugeordnet werden können. Der
Geschädigte wurde nach eigenen Aussagen bereits vorher mittels Faustschlägen
und Stiefeltritten gegen den Kopf traktiert und es wurde ihm die Nase blutig
geschlagen. In dubio pro reo ist deshalb lediglich von einer versuchten
schweren Körperverletzung auszugehen. Der Beschuldigte hat aber alles getan, um
den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Mangels erwiesener Kausalität
ist der eingetretene Erfolg aber nicht dem Beschuldigten zuzuschreiben. Ist der
zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten, ohne vom Täter
beeinflusst worden zu sein, so bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat
sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 123 IV 49).
Entsprechend wirkt sich die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist,
strafmildernd aus und eine Reduktion der für das objektive und subjektive
Tatverschulden festgesetzten Strafe um vier Monate auf elf Monate
Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.
In Bezug auf das Verhalten unmittelbar
nach der Tat ist zu berücksichtigen, dass er dem Opfer die Zunge aus dem
Rachenbereich entfernte, um dieses vor dem Ersticken zu retten. Damit
verhinderte er jedoch nur noch schlimmere Folgen. Ebenfalls tat er dies
lediglich auf Geheiss anderer anwesender Personen und verliess den Tatort
anschliessend schnellstmöglich, ohne zu schauen, wie es dem Opfer erging. Eine weitere
Reduktion ist daher nicht gerechtfertigt.
2.2 Täterkomponente
Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens
und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist das Folgende
festzuhalten:
Der Beschuldigte lebt gemäss eigener
Angaben aktuell in stabilen Verhältnissen und betreibt ein Fitnessstudio.
Gemäss eigenen Angaben verdient er rund CHF 3'650.00 netto pro Monat (ASB
151). Zu seiner Tochter aus erster Ehe und seiner Ex-Frau pflegt er nach
eigenen Angaben einen guten Kontakt (ASB 151). Am 18. Mai 2024 wurde der
Beschuldigte Vater von Sohn K.___. Die Mutter von K.___ und der Beschuldigte sind
gemäss seinen Angaben – nach kurzer Trennung im letzten Jahr – wieder ein Paar.
Gemäss Angaben des Beschuldigten wohnen sie zusammen, das laufe wirklich gut
mit ihr (ASB 151 f.).
Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug
wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 11. September 2025 wegen
einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
CHF 90.00 verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren (Aktenseite Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [ASBE] 70 f.). verurteilt.
Grundsätzlich wäre gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu diesem
Strafbefehl auszufällen. Da aber der rechtskräftige Strafbefehl (Geldstrafe)
und die vorliegend auszusprechende Strafe (zwingend Freiheitsstrafe) nicht die
gleiche Strafart aufweisen, entfällt die Ausfällung einer Zusatzstrafe.
Hingegen ist die rechtskräftige Verurteilung im Rahmen der Täterkomponente zu
berücksichtigen. Gemäss Strafbefehl vom 11. September 2025 schlug der
Beschuldigte am frühen Morgen des 1. August 2024 den Geschädigten mit der Faust
mehrmals ins Gesicht. Gemäss Einvernahme verschiedener Auskunftspersonen (ASBE 23
ff.) schubste der Beschuldigte den Geschädigten, nachdem dieser vermutlich
seiner Freundin nachgepfiffen hatte. Anschliessend traktierte er den am Boden
liegenden Geschädigten mit Faustschlägen ins Gesicht, liess von ihm ab, um
dessen Kollegen zu verfolgen, und verpasste ihm anschliessend weitere
Faustschläge. Der Beschuldigte konnte sein Verhalten im Anschluss nicht
erklären: «Was soll ich dir sagen. Ich habe vergessen, was passiert ist»
(ASBE 44).
Der Strafbefehl fällt strafschärfend ins
Gewicht, insbesondere, da der Sachverhalt – auf den aufgrund der Rechtskraft
vorbehaltslos abzustellen ist – mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Gerade
im Wissen um das laufende Gerichtsverfahren (der Vorfall ereignete sich wenige
Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ist es unverständlich, dass
sich der Beschuldigte zu einer solchen Tat hat hinreissen lassen. Weiter ist der
Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft, es handelt sich bei den weiteren
Verurteilungen aber ausschliesslich um Strassenverkehrsdelikte. Dennoch ist
erkennbar, dass sich der Beschuldigte offensichtlich nicht an die hier geltende
Rechtsordnung halten will. Es entspricht der ständigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, einschlägige Vorstrafen und die Delinquenz während des
laufenden Strafverfahrens bzw. nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft
merklich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; Urteil
des Bundesgerichts 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.4).
Der Beschuldigte geht vorliegend davon
aus, er habe sein Opfer bloss weggestossen. Er bagatellisiert damit sein
Vorgehen. Dass der Privatkläger dann rückwärts ungebremst auf den Boden gefallen
sei, tue ihm zwar leid. Tatsächliche Einsicht und Reue sind damit aber nicht
erkennbar. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen
Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April
2020). Diese liegen nicht vor. Zusammenfassend fällt die Täterkomponente strafschärfend
ins Gewicht. Eine Erhöhung der festgesetzten Strafe um einen Monat für die
Vorstrafen und um zwei Monate für die Delinquenz während des laufenden
Strafverfahrens auf insgesamt 14 Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
3. Vollzug
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den
Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei
Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des
Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Auch bei der Ausfällung
einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer
begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von
Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB.
Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der
Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die
Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig
angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose
erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).
Aufgrund der Gesamtheit des Verhaltens des
Beschuldigten ist zweifelhaft, ob er durch die Androhung des Strafvollzugs
dauernd von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten wird. Es kann ihm
aufgrund seiner hohen Gewaltbereitschaft und der mangelnden Impulskontrolle nur
bedingt eine gute Prognose gestellt werden. Grundsätzlich würde sich mindestens
eine teilbedingte Strafe rechtfertigen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass
gegen den Beschuldigten nun erstmals eine mehrmonatige Freiheitsstrafe ausgesprochen
wird und insbesondere, dass auch eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten
angeordnet wird (E. VII hiernach). Diese Sanktionen dürften dem
Beschuldigten ein deutlicher Hinweis sein, dass er sich in Zukunft wohl zu
verhalten hat, und zeigen ihm, dass seine Taten Konsequenzen haben. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es gerade noch angemessen, die
Strafe bedingt zu vollziehen. Die Probezeit ist auf vier Jahre festzusetzen.
4. Anrechnung Untersuchungshaft
Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht
die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen
Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Auch Ersatzmassnahmen, die
anstelle der Untersuchungshaft angeordnet wurden, sind auf die zu verbüssende
Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 124 IV 1).
Die bisher ausgestandene
Untersuchungshaft vom einem Tag wird dem Beschuldigten im Erstehungsfall an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
Infolge der Verurteilung des
Beschuldigten ist dessen Antrag auf Genugtuung infolge zu Unrecht
ausgestandener Untersuchungshaft abzuweisen.
VII.
Landesverweisung und
Ausschreibung im SIS
1. Allgemeines zur Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist den Ausländer,
der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe
der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Art.
66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168). Die
obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a
Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen
Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und
Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch
geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt
(vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
1.2 Von der Anordnung der
Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen
abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber
den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2
StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2
StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV;
BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist
restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit
Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen.
Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des
Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und
Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter
Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von
Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1;
144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022
E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.3 Art. 66a StGB ist EMRK-konform
auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a
Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil des
Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die
Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen;
berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der
Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR
in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68).
Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme
gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit,
Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und
verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis).
1.4 Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er
hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet
zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung
überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch
wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen
Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das
Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er
das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt
wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch
andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch
Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als
besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche
Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_704/2019 vom 28.6.2019
E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15.10.2019 E. 2.5.2).
Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.
Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte
seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten
auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und
Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen
(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie
habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz
selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die
Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen
gelebt werden könne.
Die Härtefallklausel ist gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und
Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall
lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa
porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8
EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.
August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff.
S. 339 ff.).
1.6 Wird ein schwerer persönlicher
Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung
nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der
gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,
wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung
zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt
sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die
verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin
manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und
die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom
14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1;
6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt
und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des
Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe
niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende
Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil
2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Aus den Antworten
auf die Fragen zur Person an der Haupt- (ASTG 618 ff.) und Berufungsverhandlung
(ASB 150 ff.), der Stellungnahme der Einwohnerdienste der Stadt Biel (AS 410
f.) und den elektronisch eingereichten Akten des Migrationsamts Bern geht zum
Lebenslauf des Beschuldigten das Folgende hervor:
Der Beschuldigte wurde
am [Geburtsdatum] in [Ort 2], Nordmazedonien, geboren. Er hat bis zu seinem 26.
Lebensjahr in Serbien gelebt und ist dort zur Schule gegangen. Er wuchs mit
seinen Geschwistern bei seinen Eltern auf, besuchte die Grundschule und das
Gymnasium in Serbien und machte anschliessend eine Lehre als Verkehrsingenieur,
welche er mit Diplom abschloss (AS 187). Während knapp fünf Jahren lebte
er als Basketballspieler in New York (ASB 153). Nachdem er zuvor während
kurzer Zeit illegal in der Schweiz war (Aktenseiten Mitgrationsamt Bern [ASM] 56),
reiste er offiziell am 11. Juli 2013 in die Schweiz ein und heiratete am
29. Juli 2013 die Schweizerin L.___ (ASM 322). Am [Geburtsdatum] kam
die gemeinsame Tochter M.___ zur Welt, sie ist Schweizer Bürgerin. Seit dem 11. September
2017 lebt die Familie getrennt (ASM 193 ff.). Am 6. April 2023 wurde die
Ehe geschieden (ASM 649). Am [Geburtsdatum] ist der Beschuldigte Vater von
K.___ geworden (ASM 738 f.). K.___ ist sowohl serbischer als auch
kroatischer Staatsbürger (ASM 732). Mit seiner Tochter pflegt der
Beschuldigte nach seinen Aussagen an der Hauptverhandlung (ASTG 619) und an der
Berufungsverhandlung (ASB 150 ff.) an jedem Wochenende persönlichen
Kontakt. Zudem bringe er sie jeden Mittwoch ins Kickbox-Training. Die Tochter
wohne bei ihrer Mutter. Er wohne mit seiner Freundin, N.___, und dem
gemeinsamen Sohn zusammen. Er gibt an, er komme seinen
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber beiden Kindern nach. Für die Tochter
bezahle er Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 850.00, für den Sohn
bezahle er einfach, was dieser brauche, da sie gemeinsam wohnten. Der
Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt seit dem
11. Juli 2013 eine Aufenthaltsbewilligung B (ASM 13). Er ging seit seiner
Einreise meist einer geregelten Arbeit nach, teilweise arbeitete er auch
temporär. Zwischen Juni 2016 und September 2018 sowie 2023 war er arbeitslos
(ASM 322 f. und ASTG 619). Aktuell betreibt der Beschuldigte als
Selbständigerwerbender ein eigenes Fitnesscenter in [Ort 3] (ASB 151). Der
Beschuldigte weist Verlustscheine in Höhe von über CHF 57'000.00 und
laufende Betreibungen in Höhe von rund CHF 36'000.00 auf (ASB 126
ff.). Bisher bezog der Beschuldigte keine Sozialhilfe (ASM 626 f.). Er
spricht Serbisch und ist offenbar mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes
vertraut (ASM 323).
2.2. Zur
wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in der
Schweiz ungenügend integriert ist. Er ist verschiedentlich arbeitslos gewesen
(2016-2018, 2023). Seit Dezember 2023 betreibt er selbständig (zusammen mit
seiner Freundin) in [Ort 3] ein Fitnesscenter und kann sich gemäss eigenen
Angaben aktuell monatlich einen Lohn von netto rund CHF 3'650.00 auszahlen
lassen. Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Arbeitsvertrag für sein
eigenes Fitnessstudio vom 22. Juli 2025 mit Arbeitsbeginn per
1. August 2025 (ASB 116 ff.) beträgt der Bruttolohn monatlich
CHF 4'100.00. Gemäss Lohnabrechnung vom Oktober 2025 (ASB 120)
beträgt der Nettolohn rund CHF 3'400.00. Der Beschuldigte weist Verlustscheine
in Höhe von über CHF 57'000.00 und laufende Betreibungen in Höhe von rund
CHF 36'000.00 auf. Dabei ist insbesondere bemerkenswert, dass es sich bei den
meisten laufenden Betreibungen um Krankenkassenschulden handelt, also Ausgaben,
welche bei der Unterhaltsberechnung im Scheidungsverfahren einberechnet werden.
Der Betreibungsregisterauszug vom 5. September 2022 (AS 431 ff.) weist
zudem Steuerschulden und weitere Betreibungen mit dem Gemeinwesen als Gläubiger
auf. Der Beschuldigte sieht die Ursache seiner Schulden in seiner Scheidung, da
das gemeinsam angesparte Geld auf dem Konto seiner Ex-Frau gewesen sei und sie
nach der Scheidung keinen Kontakt mehr gehabt hätten (ASB 151). Der
Beschuldigte bemühte sich zwar stets um Arbeit, er scheint sich aber trotzdem langfristig
nicht wirtschaftlich integrieren zu können. Immerhin war er bisher nicht von
der Sozialhilfe abhängig.
2.3 Der Beschuldigte
wohnte seit seiner Einreise im Jahr 2013 mit seiner damaligen Ehefrau zusammen.
Nach der Trennung und der anschliessenden Scheidung zog er mit der Kindsmutter
seines Sohnes, N.___, zusammen. Im September 2024 trennte sich das Paar für
kurze Zeit. In den beigezogenen Migrationsakten des Migrationsamts Bern findet
sich ein Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern bzgl. häuslicher Gewalt des
Beschuldigten gegenüber N.___ vom 17. Oktober 2024 (ASM 738 ff.). Er
gab dort gegenüber der Polizei an, dass er das Opfer sei. Er habe auf dem
Mobiltelefon (WhatsApp) seiner Frau gesehen, dass ihr jemand Videos (Mann
penetrierte [sic!] den Penis) gesendet habe. Er habe daraufhin seine Frau
angesprochen und eine Antwort verlangt, wer ihr solche Videos sende. Danach sei
Frau N.___ ausgetickt und habe ihn geschlagen. Sie sei stark alkoholisiert gewesen
und würde ihn psychisch unter Druck setzen. Weiter sei er durch seine Frau am
Hals mit einem heissen Haarglätter verbrannt worden. N.___ gab an, dass sie
sich im Badezimmer aufgehalten habe und die Haare am Glätten war. Daraufhin sei
der Beschuldigte ins Badezimmer gekommen und habe sie wegen
WhatsApp-Nachrichten angesprochen. Sie habe zu dieser Zeit nicht verstanden, um
was für Nachrichten es gehe. Der Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon am Abend
gehabt und sie habe den Verdacht, dass er mit jemandem geschrieben habe. Der
Beschuldigte sei dann ausgerastet, habe sie einmal mit der Faust gegen die
linke Gesichtshälfte geschlagen, sie gegen die Wand (Ecke) geschubst und ihren
Hals (ohne Würgen) mit einer Hand umschlungen. Als Abwehrreaktion habe sie
ihren heissen Haarglätter erhoben, welcher den Beschuldigten am Hals getroffen
habe. Danach habe sich der Beschuldigte auf den Balkon begeben und ihr
Mobiltelefon auf den Parkplatz geworfen. Weiter gab Frau N.___ an, dass es am
Mittwoch, 16. Oktober 2024, ca. 21:00 Uhr, zu einer weiteren Auseinandersetzung
gekommen sei. Dabei habe ihr der Beschuldigte ein Messer (Schnitzer) frontal
gegen den Hals gehalten. Die Klinge habe die Haut berührt, eine Schnittbewegung
sei jedoch nicht ausgeführt worden. Im Bericht wird von Frau N.___ weiter
geschildert, dass der Beschuldigte vier Tage nach der Geburt des Sohnes den
Geschlechtsverkehr eingefordert habe. Sie habe ihm mit einem klaren «Nein»
klargemacht, dass sie dies nicht wolle. Trotzdem sei der Geschlechtsverkehr
vollzogen worden, worauf Frau N.___ an starken Blutungen gelitten habe. Es sei
anschliessend immer wieder zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen.
Der Beschuldigte
erklärte diese Auseinandersetzung damit, dass seine Freundin nach der Geburt
von K.___ Stress gehabt habe. Es habe diesen Konflikt gegeben, aber sie hätten
das geklärt und sie seien zusammen. Gemäss den Angaben des Beschuldigten
anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 151 f.) pflegt er mit der
Kindsmutter von K.___ wieder eine Liebesbeziehung. Er, die Kindsmutter und der
gemeinsame Sohn wohnten zusammen, die Beziehung funktioniere gut.
In seiner Freizeit sei
er viel im Fitness oder verbringe Zeit mit seinen Kindern und der Freundin (ASB
152). Bei der Staatsanwaltschaft gab er zudem an, in seiner Freizeit Fischen zu
gehen (AS 188). In sozialer Hinsicht ist weiter festzuhalten, dass der
Beschuldigte nicht in einem Verein ist und sich auch sonst nicht
gesellschaftlich integriert. Er habe in der Schweiz viele Kollegen, diese sind nach
eigenen Angaben an der Berufungsverhandlung zu 80% Schweizer. Er sei zwar «Jugo,
aber nicht so richtig Jugo». Seine Kollegen kenne er aus dem Fitness und dem
Ausgang und er verkehre mit diesen auch dort (ASB 156 f.). Diese Aussagen
sind schon rein aufgrund seiner ungenügenden sprachlichen Fähigkeiten nicht
glaubhaft. An der Berufungsverhandlung versuchte er zwar teilweise ohne
Übersetzer zu sprechen. Dieser wurde aber immer wieder benötigt. Von einem
Ausländer, der seit über 12 Jahren in der Schweiz lebt und zu 80%
Schweizer Freunde hat, würde man dies nicht erwarten. Auch konnte der
Beschuldigte nicht erklären, wie es dazu gekommen sei, dass er so viele
Schweizer Kollegen habe. Zudem sprechen insbesondere die zahlreichen Straftaten
gegen eine gelungene soziale Integration in der Schweiz (ASB 99).
2.4 Für die Prüfung, ob
die vorstehend geschilderten Umstände einen schweren persönlichen Härtefall zu
begründen vermögen, ist insbesondere zu prüfen, ob das Recht des Beschuldigten
auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.v. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
BV betroffen ist. Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,
ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3., BGE 144 I 1 E. 6.1.,
je m.w.Verw.). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere
familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Diesbezüglich
ist (unter Verweis auf die vorstehend gemachten rechtlichen Ausführungen)
Folgendes festzustellen: Für die Definition der Kernfamilie des Beschuldigten
kommen seine aktuelle Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes, seine
Tochter und sein Sohn in Frage. Es ist im Folgenden einzeln zu prüfen, ob zu jenen
Personen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht.
2.4.1 Der Beschuldigte
pflegt seit ca. Anfang 2023 (ASM 739) eine Liebesbeziehung mit N.___, welcher am
[Geburtsdatum] der gemeinsame Sohn K.___ entsprungen ist. Die Beziehung sei –
bis auf einen Zeitraum von wenigen Wochen im Jahr 2024 – ununterbrochen geführt
worden. Gemäss den Angaben des Beschuldigten ist die Beziehung intakt, er und
Frau N.___ wohnen zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn.
Aufgrund fehlender
anderweitiger Urkunden ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zurzeit mit
Frau N.___ und dem gemeinsamen Sohn zusammenwohnt, auch wenn Frau N.___s
Wohnsitz gemäss Handelsregisterauszug am 28. März 2024 und am
7. Oktober 2025 [Ort 4] war. Die kurzzeitige Trennung im Jahr 2024 kann
nicht nur als kurze Beziehungskrise bezeichnet werden. Die eindrücklichen
Schilderungen von N.___ weisen darauf hin, dass die Beziehung alles andere als
gefestigt ist. Sie erhebt im Rahmen der Strafuntersuchung wegen häuslicher
Gewalt gegen den Beschuldigten massive Vorwürfe gegenüber ihm (Tätlichkeiten,
mehrfacher Geschlechtsverkehr gegen den Willen [u.a. sehr kurze Zeit nach der
Geburt eines Kindes]). Der Beschuldigte lebt nicht in einer Ehe. Soweit nicht
besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art.
8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft
(«une véritable union conjugale»; Urteile des Bundesgerichts 6B_704/2019 vom
28. Juni 2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E.
2.5.2). Eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ist nach dem Gesagten
vorliegend nicht gegeben. Zudem ist es der arbeitslosen und hier nicht
sonderlich intergierten Freundin ohne Weiteres zumutbar, dem Beschwerdeführer nach
Serbien zu folgen, zumal sie sich dort als Kroatin bestens verständigen kann. N.___
gehört nach dem Gesagten nicht zur Kernfamilie des Beschuldigten und fällt
nicht in den Schutzgehalt von Art. 8 EMRK.
2.4.2 In Bezug auf die Tochter des
Beschuldigten ist bei einer Landesverweisung keine Verletzung des Kerngehaltes
von Art. 8 EMRK feststellbar. Immerhin kommt der Beschuldigte gemäss eigenen
Angaben seinen Unterhaltspflichten nach, was zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen ist. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung zu seinem Kind (Kernfamilie) ist aber nicht erkennbar. Die Tochter
ist Schweizerin und somit nicht abhängig vom Aufenthaltsstatus des
Beschuldigten. Sie lebt bei ihrer Mutter, welche die alleinige Obhut ausübt. Zwar
hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben jeweils am Wochenende persönlichen
Kontakt mit seiner Tochter und bringt sie mittwochs ins Kickbox-Training. Einen
Kontakt, welcher über diese «Besuchsrechtsbeziehung» hinausgehen würde, vermag
der Beschuldigte nicht glaubhaft darzulegen, geschweige denn zu beweisen. Eine
solche kann auch mit modernen Kommunikationsmitteln und mit Besuchen in Serbien
aufrechterhalten werden (Urteil 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2).
2.4.3 In Bezug auf den
Sohn des Beschuldigten ist aufgrund fehlender anderweitiger Urkunden davon
auszugehen, dass der Beschuldigte gemeinsam mit ihm und dessen Mutter
zusammenwohnt. Wie hievor (E. 2.4.1) beschrieben, kann nicht von einer
echten und gefestigten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Kindsmutter
ausgegangen werden. Es ist aber zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass
zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn eine echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung besteht und dieser somit in den Kerngehalt von Art. 8
EMRK fällt. Es gilt aber festzuhalten, dass der Aufenthalt des Sohnes nicht an
denjenigen des Beschuldigten gebunden ist und dieser im Falle einer
Landesverweisung auch hier mit seiner Mutter in der Schweiz bleiben könnte.
Realistischer wäre in diesem Fall aber, dass die hier (soweit ersichtlich) ebenfalls
mangelhaft integrierte Kindsmutter mit K.___ dem Kindsvater folgen würde. K.___
wird am […] erst zweijährig sein und befindet sich folglich in einem
anpassungsfähigen Alter. Er würde im Falle eines Umzugs nach Serbien nicht aus
bestehenden Verhältnissen herausgerissen. In den Akten sind bei K.___ auch
keine gesundheitlichen Gebrechen feststellbar, welche in Serbien nicht
behandelt werden könnten.
2.5 In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – trotz dem
Vorhandensein seiner Kinder und im Wissen um eine drohende Landesverweisung bei
schweren Straftaten – wiederholt straffällig wurde (vgl. E. VI.2.2 hiervor).
Zudem kam der Sohn K.___ am [Geburtsdatum] zur Welt und wurde folglich im (Spät-)Sommer
2023 gezeugt. Zu dieser Zeit drohte dem Beschuldigten bereits die
Landesverweisung aufgrund der Tat im März 2022. Es wäre stossend, einen
Härtefall anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Landesverweisung
aufgrund eines Verbrechens erfüllt wären, diese aber nicht ausgesprochen werden
könnte, weil der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Urteils ein (weiteres) Kind
gezeugt hat. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens
in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Daher hat er
es hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seinen Kindern künftig nur noch unter
erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. auch Urteil 2C_516/2014 vom
24. März 2015 E. 5.2.2). Sollten die Kinder in der Schweiz bleiben,
könnten die familiären Kontakte weiterhin im Rahmen von Ferienbesuchen oder
über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten und gepflegt werden
(Urteil 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2).
Im Heimatland Serbien wohnen
die Eltern und der Bruder des Beschuldigten. Er verfügt dort somit auch mit
Blick auf die Familie über ein gewisses Beziehungsnetz. Der Beschuldigte
spricht die serbische Sprache und könnte mit seinen Fähigkeiten auch in Serbien
beruflich Fuss fassen. Der Beschuldigte kam erst im Alter von 26 Jahren in
die Schweiz und ist sowohl auf wirtschaftlicher als auch auf sozialer Ebene kaum
integriert. Zwar bemühte sich der Beschuldigte stets um Arbeit, trotzdem fallen
längere Arbeitslosigkeiten und hohe Schulden ins Gewicht. Sozial ist er
überhaupt nicht integriert, die geltend gemachten Freundschaften mit Schweizern
sind nicht glaubhaft. Weder bei ihm noch bei den Kindern sind aufgrund der
Akten irgendwelche gesundheitlichen Gebrechen zu erkennen, welche eine
Landesverweisung erschweren bzw. verunmöglichen würden. Die Kontakte zu den Kindern
kann der Beschuldigte bspw. über Videotelefonie, über die sozialen Netzwerke oder
bei Besuchen durch die Familie im Heimatland weiterhin pflegen. Der
Beschuldigte ist nicht hier aufgewachsen, seine sprachlichen Fähigkeiten lassen
in Anbetracht der über 12-jährigen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig und er hat
bis auf die Kinder keine Familie in der Schweiz. Seine Kinder sind der einzige
Faktor, der für einen schweren persönlichen Härtefall sprechen würden. Die
Tochter lebt aber bei ihrer Mutter und ist Schweizer Bürgerin. Ihr
Aufenthaltsstatus ist folglich nicht abhängig vom Aufenthalt des Kindsvaters. Es
ist davon auszugehen, dass sie im Fall einer Landesverweisung des Beschuldigten
bei ihrer Mutter bleiben würde, zumal diese die alleinige Obhut innehat. Der
Sohn des Beschuldigten ist erst gut eineinhalbjährig und folglich gut
anpassungsfähig. Im Falle einer Landesverweisung des Beschuldigten könnten
seine Partnerin und der gemeinsame Sohn bei Bedarf mit dem Beschuldigten
mitgehen und sich in dessen Heimatland eine neue Zukunft aufbauen. Sie selbst ist
in der Schweiz arbeitslos (ASB 155) und könnte sich als kroatische
Staatsbürgerin in Serbien ohne Probleme verständigen.
Zweifellos trifft ein
Landesverweis die Partnerin und die beiden Kinder des Beschuldigten stark, da
seine Beziehung zu ihnen, soweit sie in der Schweiz bleiben, erschwert wird. Es
ist ihnen aber möglich und zumutbar, den Kontakt mit dem Beschuldigten aufrecht
zu erhalten. In einer Gesamtwürdigung aller massgeblicher Tatsachen ist – in
Anwendung der vom Bundesgericht gebotenen restriktiven Auslegung – ein schwerer
persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB knapp zu verneinen. Jedenfalls
stellt eine Landesverweisung nicht eine Härte dar, welche über das Mass
hinausgeht, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der
obligatorischen Landesverweisung in Kauf genommen oder gar gewollt hat (Urteil
des Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.3).
2.6 Selbst wenn das Vorliegen eines
schweren persönlichen Härtefalls bejaht werden müsste, würde das öffentliche
Interesse einer Ausweisung aus der Schweiz das persönliche Interesse des
Beschuldigten überwiegen, was nachfolgend aufzuzeigen ist. Bei der
Interessenabwägung sind auf Seiten des Beschuldigten die soeben genannten
persönlichen Interessen in die Waagschale zu werfen. Auf Seiten des
öffentlichen Interesses ist vorweg zu beachten, dass der Beschuldigte ein
Verbrechen versucht hat, welches zwingend mit einer Freiheitsstrafe (mit einer
Mindeststrafe von sechs Monaten, nach neuem Recht sogar einem Jahr) zu
bestrafen ist. Dabei handelt es sich trotz eines leichten Tatverschuldens um
eine schwerwiegende Straftat, was sich auch in der Höhe der auszusprechenden
Freiheitsstrafe von 14 Monaten niederschlägt. Die Tat richtete sich gegen
die körperliche Integrität des Geschädigten. Weiter ist zu berücksichtigen,
dass sich der Beschuldigte auch nach dem hier zu beurteilenden Vorhalt wegen
eines Gewaltdelikts strafbar gemacht hat. Er hat nun schon mehrfach bewiesen,
dass er vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckt und sich leicht provozieren
lässt. Dies haben das vorliegende Strafverfahren, aber auch die rechtskräftige
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und das eingestellte
Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt eindeutig gezeigt. Auch die Verurteilung
wegen einfacher Körperverletzung zeigt eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft
des Beschuldigten. Vom Beschuldigten geht permanent eine latente Gefährlichkeit
aus und er schreckt nicht davor zurück, rückfällig zu werden. Der Beschuldigte
bagatellisiert seine Straftaten und will nicht erkennen, dass er falsch
gehandelt hat. Zudem machte er sich auch im Strassenverkehr verschiedentlich
strafbar. Der Beschuldigte liess damit mehrfach ein Verhalten erkennen, das
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und insbesondere eine
Gefahr für Leib und Leben anderer Personen darstellt. Es ist der
gesetzgeberische Wille, gerade solchen rückfälligen ausländischen Gewalttätern
einen Riegel zu schieben. Auch wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird, ist
darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von
Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer
Beurteilungsmassstab ergibt. Der Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine
günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.
Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein
geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem Ersttäter vorliegen kann.
Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso
weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.3). Die
Legalprognose des Beschuldigten ist, wie oben dargelegt, grundsätzlich
ungünstig und der bedingte Strafvollzug konnte namentlich vor dem Hintergrund
der anzuordnenden Landesverweisung überhaupt erst gewährt werden. Die
öffentlichen Interessen überwiegen damit – insbesondere aufgrund der sich bereits
bestätigten Rückfallgefahr – die persönlichen Interessen des Beschuldigten und
die Landesverweisung wäre selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalles
anzuordnen.
2.6 Den vorhandenen persönlichen
Interessen des Beschuldigten ist mit einer Beschränkung der Landesverweisung
auf die Mindestdauer von fünf Jahren Rechnung zu tragen. Hinweise, die eine
längere Dauer der Landesverweisung als notwendig erscheinen liessen, sind nicht
erkennbar.
2.7 Die SIS-Ausschreibung der
Landesverweisung hat zu erfolgen, wenn die nationale Entscheidung mit der
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit
begründet wird, welche die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat
darstellt (Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall
bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer
Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht ist (lit. a).
Diese Voraussetzungen sind mit der beurteilten
Tat, der ausgesprochenen Sanktion und der beschriebenen Rückfallgefahr vorliegend
klar erfüllt. Die Ausschreibung im SIS hält auch einer
Verhältnismässigkeitsprüfung stand: Die Schwere des konkreten Falles
rechtfertigt zweifellos eine Aufnahme im SIS.
VIII.
Zivilforderungen
1. Allgemeines
Betreffend die allgemeinen Grundsätze zu
Schadenersatz und Genugtuung kann auf die umfassenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 24 f.).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Der Privatkläger verlangt vom Beschuldigten
aufgrund des Vorfalls vom 13. März 2022 die Bezahlung von Schadenersatz in
der Höhe von mindestens CHF 7'411.30 nebst Zins zu 5% seit wann rechtens.
Zudem sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 35'000.00 nebst
Zins zu 5 % seit 13. März 2022 auszurichten.
2.2 Der Beschuldigte ist wegen
versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig
gesprochen worden. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR
(Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) sind vorliegend
jedoch nicht erfüllt. Der Privatkläger hat bereits vor dem Faustschlag durch
den Beschuldigten mehrere Schläge und Tritte gegen den Kopf durch unbekannte
Täterschaft erlitten. Daraus resultierte eine stark blutende Nase. Wie vorne
(E. IV 6.) ausführlich dargelegt, bleibt unklar, welche Verletzungen des
Privatklägers auf das Verhalten des Beschuldigten zurückgehen. Sie sind ihm in
strafrechtlicher Hinsicht nicht zuzuordnen, die Kausalität zur erlittenen
Anosmie ist gemäss Beweisergebnis nicht erstellt. Dennoch wurde der
Privatkläger durch die Handlungen des Beschuldigten zumindest in seiner
Persönlichkeit verletzt. Im Einklang mit vergleichbaren Fällen ist dem
Privatkläger für den erlittenen Faustschlag in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR
eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zuzusprechen. Da das Berufungsgericht
Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern
darf, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, sind die darüber
hinausgehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers gegenüber
dem Beschuldigten auf den Zivilweg zu verweisen.
IX.
Kosten und
Entschädigung
1. Kostenfolgen
1.1 Die Verlegung der erstinstanzlichen
Kosten ist mit Blick auf den Verfahrensausgang zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3
i.V.m. Art. 423 StPO).
1.2 Der Privatberufungskläger unterliegt
im Berufungsverfahren fast vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt
hingegen mit ihrer Anschlussberufung insofern durch, als eine höhere Strafe,
eine Landesverweisung und eine SIS-Ausschreibung ausgesprochen wurden. Folglich
unterliegt auch der Beschuldigte im Berufungsverfahren mehrheitlich. Der
Beschuldigte hätte das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und trug nicht dazu
bei, dass es zu einem Berufungsverfahren kam, er beantragte aber einen
vollumfänglichen Freispruch.
Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit
einer Urteilsgebühr von
CHF 7'000.00 total CHF 7'200.00 ausmachen, dem Privatkläger und dem
Beschuldigten je zur Hälfte (CHF 3‘600.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Staatsanwaltschaft obsiegte vollumfänglich.
2. Entschädigungsfolgen
2.1 Die Entschädigungsfolgen des
erstinstanzlichen Entscheids sind beim vorliegenden Verfahrensausgang grundsätzlich
zu bestätigen. Jedoch verrechnete die Vorinstanz in Urteilsziffer 9 unberechtigterweise
(Art. 429 Abs. 3 StPO) die Parteientschädigung der Wahlverteidigerin mit dem
dem Beschuldigten auferlegten Teil der Verfahrenskosten, was zu korrigieren
ist. Zudem wurde im Sinne eines offensichtlichen Versehens vergessen, die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten in der Zeit vom
8. Juni 2022 bis 17. April 2023 festzulegen und hierzu einen
Rückforderungsvorbehalt anzubringen, was für die Parteien gemäss ihren
Vorbemerkungen an der Berufungsverhandlung unbestritten ist.
Der Beschuldigte, in der Zeit vom 15.
Dezember 2022 bis 22. Juni 2023 privat verteidigt durch Rechtsanwältin
Eveline Roos, wird für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates
Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'111.80 (Honorar
CHF 2'889.30, Auslagen CHF 21.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'889.30
entsprechend CHF 222.50) zugesprochen. Dieser Betrag ist durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn auszubezahlen.
Es ist festzustellen, dass die
Entschädigung des vom 8. Juni 2022 bis 17. April 2023 eingesetzten
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das
erstinstanzliche Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäss Verfügung vom
14. April 2023 auf CHF 4'950.45 (rund 24 Std. zu CHF 180.00
resp. zu CHF 190.00, ausmachend CHF 4'332.00, Auslagen
CHF 264.50 und MwSt. CHF 353.95) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 3'300.30,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.2 Dem Privatkläger wurde die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Andreas Hagenbuch
gewährt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat seine Honorarnote zu den Akten
gereicht. Die Entschädigung ist auf CHF 5'164.70 (Honorar inkl. 5 Stunden
Berufungsverhandlung und telefonische Urteilsmitteilung CHF 4’503,
Auslagen CHF 274.70, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'777.70 entsprechend CHF 387.00)
festzulegen. Der Rückforderungsanspruch des Staates entfällt gemäss Art. 138
Abs. 1bis StPO.
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 5'663.60
(Honorar inkl. 5 Stunden Berufungsverhandlung und telefonische
Urteilsmitteilung CHF 4'810.80, Auslagen CHF 428.40, 8,1 % MwSt. auf CHF
5’239.20 entsprechend CHF 424.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, somit
CHF 2'831.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von
-
aArt. 122 i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB;
-
Art. 40, Art. 42 Abs. 1,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 66a StGB;
-
Art. 122 ff., Art. 135,
Art. 138, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 389 ff.,
Art. 416 ff. StPO;
-
Art. 49 Abs. 1 OR;
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. September 2024
wird B.___ von den Vorhalten der Tätlichkeiten und der einfachen
Körperverletzung, angeblich begangen am 13. März 2022 in [Ort 1],
freigesprochen.
2.
B.___ hat sich der
versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13. März 2022 in [Ort 1],
schuldig gemacht.
3.
B.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Der von B.___ ausgestandene
Freiheitsentzug von 1 Tag wird im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
5.
B.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
6.
Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7.
Die
Schadenersatzforderung von A.___ gegenüber B.___ wird auf den Zivilweg
verwiesen.
8.
B.___ hat A.___ eine
Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die darüber hinausgehende
Genugtuungsforderung von A.___ gegenüber B.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu
vom 11. September 2024 werden folgende sichergestellten Gegenstände
eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton
Solothurn zu vernichten:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
2
Servietten
Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate
1
Gesichtsmaske
Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate
10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. September
2024 wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___,
Advokat Andreas Hagenbuch, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 6'646.35 (Honorar inkl. 4 Stunden Hauptverhandlung und mündliche
Urteilseröffnung CHF 5'798.80, Auslagen CHF 353.90, 7,7 % MwSt. auf
CHF 1'181.80 entsprechend CHF 91.00, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'970.90
entsprechend CHF 402.65) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich vom
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 4'430.90, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
11.
Es wird
festgestellt, dass die Entschädigung des vom 8. Juni 2022 bis
17. April 2023 eingesetzten amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt
Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren von der Staatsanwaltschaft
gemäss Verfügung vom 14. April 2023 auf CHF 4'950.45 (rund 24 Std. zu
CHF 180.00 resp. zu CHF 190.00, ausmachend CHF 4'332.00, Auslagen
CHF 264.50 und MwSt. CHF 353.95) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt wurde. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit
CHF 3'300.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
12.
Der privaten
Verteidigerin von B.___ für die Zeit vom 15. Dezember 2022 bis 22. Juni
2023, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'111.80 (Honorar CHF 2'889.30,
Auslagen CHF 21.30, 7,7 % MwSt. auf CHF 2'889.30 entsprechend CHF 222.50)
zugesprochen, zulasten des Staates Solothurn.
13.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu
vom 11. September 2024 wird die Entschädigung der ab 23. Juni 2023
eingesetzten amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos,
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'698.40 (Honorar inkl. 4
Stunden Hauptverhandlung und mündliche Urteilseröffnung CHF 5'871.90,
Auslagen CHF 326.00, 7,7 % MwSt. auf CHF 378.80 entsprechend CHF 29.15, 8,1 %
MwSt. auf CHF 5'819.10 entsprechend CHF 471.35) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
2/3, somit CHF 4'465.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
14.
Die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Advokat Andreas Hagenbuch, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 5'164.70 (Honorar inkl. 5 Stunden
Berufungsverhandlung und telefonische Urteilsmitteilung CHF 4’503,
Auslagen CHF 274.70, 8,1 % MwSt. auf CHF 4'777.70 entsprechend CHF 387.00)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen.
15.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 5'663.60 (Honorar inkl. 5 Stunden
Berufungsverhandlung und telefonische Urteilsmitteilung CHF 4'810.80,
Auslagen CHF 428.40, 8,1 % MwSt. auf CHF 5’239.20 entsprechend CHF 424.40)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren im Umfang von 1/2, somit CHF 2'831.80, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
16.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00,
total CHF 3'300.00, hat B.___ im Umfang von 2/3, somit CHF 2'200.00, und
der Staat Solothurn im Umfang von 1/3, somit CHF 1'100.00, zu tragen.
17.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00 total
CHF 7’200.00 haben A.___
und B.___ je zur Hälfte (CHF 3‘600.00) zu tragen. Der Anteil von A.___ ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
zahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Rauber Kaufmann