STBER.2025.20
Ausschreibung im SIS (Neubeurteilung)
13. Juni 2025Deutsch16 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. Juni 2025
Es wirken
mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber
Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Ausschreibung
im SIS (Neubeurteilung)
Die Neubeurteilung wird
in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn fällte am 24. Mai 2023 (Verfahren
STBER.2021.68) folgendes Strafurteil:
1. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils hat sich der
Beschuldigte A.___ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am
16. Oktober 2016, schuldig gemacht.
2. A.___ hat sich überdies
schuldig gemacht:
-
der
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung,
-
der
mehrfachen Gefährdung des Lebens,
beides begangen am 16. Oktober
2016.
3. A.___ wird, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom
3. November 2021, verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.
4. A.___ werden 13 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es wird festgestellt,
dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6. A.___ wird für die
Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. A.___ wird gegenüber
dem Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 16. Oktober 2016
(eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100%
haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, Solothurn, auf den Zivilweg
verwiesen.
9. A.___ wird verurteilt,
dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
CHF 8'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem
16. Oktober 2016.
10. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel
Gehrig, die gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils auf CHF 9'017.30 (Honorar CHF 7'980.00, Auslagen
CHF 392.60, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 644.70) festgesetzt worden ist,
wurde zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'192.80 (Differenz zum vollen Honorar
à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
11. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel
Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'369.85 (Honorar
CHF 6'635.00, Auslagen CHF 40.80, nicht mehrwertsteuerpflichtige
Auslagen CHF 180.00, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 514.05) festgesetzt und
ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'093.90 (Differenz zum vollen Honorar
à CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, die gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf
CHF 9'729.75 (Honorar CHF 8'850.60, Auslagen CHF 183.50, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 695.65) festgesetzt worden ist, wurde zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 5'295.60 (Differenz zum vollen Honorar à
CHF 280.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
13. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 12'565.55 (Honorar CHF 11’239.75, Auslagen
CHF 427.40, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 898.40) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%,
ausmachend CHF 11'309.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
14. A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,
total CHF 14'300.00, zu bezahlen.
15. A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 22’648.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 20’383.20, zu
bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.
2. Der Beschuldigte
liess gegen das Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen führen. Das
Bundesgericht erkannte am 24. Februar 2025 (Aktenseiten
Berufungsgericht [ASB] 1 ff.):
1. Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 24. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Dem Beschwerdeführer
werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.- auferlegt.
4. Der Kanton Solothurn
hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.--
auszurichten.
5.
Dieses
Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
3. Die Beschwerde wurde
inhaltlich in fast allen Punkten abgewiesen. Das Bundesgericht hat das
vorinstanzliche Urteil nur in Bezug auf die Frage der Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS, Dispositiv-Ziffer 7)
kassiert. In der Folge wurde in Bezug auf diesen Streitgegenstand das
vorliegende Neubeurteilungsverfahren eröffnet.
4. Mit Verfügung vom
31. März 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, die
Neubeurteilung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne
gegenteiligen Bericht bis 14. April 2025 werde angenommen, die
Parteien seien mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 28).
5. Mit Eingabe vom
14. April 2025 liess der Privatkläger beantragen, er sei als Partei
aus dem Neubeurteilungsverfahren zu entlassen, da er als Straf- und Zivilkläger
in Bezug auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht legitimiert
sei (ASB 32 f.).
6. Mit Verfügung vom
16. April 2025 wurde der Privatkläger aus dem Verfahren entlassen. Es
wurde zudem festgestellt, dass innert Frist keine Einwände gegen das
schriftliche Verfahren geltend gemacht worden seien, weshalb gestützt auf
Art. 406 Abs. 1 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet wurde. Des
Weiteren wurde festgehalten, dass keine Beweisanträge gestellt worden seien.
Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer Stellungnahme zur
Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (ASB 034).
7. Am 30. April 2025
liess der Beschuldigte seine Stellungnahme einreichen und die Aufhebung der
Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts vom 24. Mai 2023, den Verzicht
auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, beantragen (ASB 036 f.).
8. Mit Eingabe vom
15. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (ASB 039 f.).
9. Am
30. Mai 2025 liess der Berufungskläger eine kurze Replik einreichen.
Gleichzeitig reichte der amtliche Verteidiger seine Honorarnote ein
(ASB 042 ff.).
Erwägungen
II. Formelles
1.
Heisst das
Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen
Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts
wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die
anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu
übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem
Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil
aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle
Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der
kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus
den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.
Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um
den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
2.
Wegen dieser Bindung
der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls
zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als
den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten
zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt
nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).
3.
Prozessthema bildet
im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren – wie hievor erwähnt – einzig die
Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
(SIS).
III. Ausschreibung der Landesverweisung
im SIS
1.
Das Obergericht hielt in seinem
Entscheid vom 24. März 2023 fest, die Ausschreibung im SIS habe zu
erfolgen, ohne dies näher zu begründen.
2.
Das Bundesgericht erwog in E. 3.5.4, die
Vorinstanz begnüge sich mit der blossen Feststellung, die Landesverweisung sei
im SIS auszuschreiben. Mangels Nennung der dafür einschlägigen tatsächlichen
und rechtlichen Überlegungen entziehe sich diese Anordnung der Überprüfung
durch das Bundesgericht. Mithin genüge die Begründung den Anforderungen von Art.
112.
Abs. 1 lit. b BGG nicht. Sie verletze zugleich das rechtliche Gehör des Beschuldigten.
Das angefochtene Urteil sei deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG
hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS aufzuheben und zur
Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese werde die allfällige
Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu begründen haben. Die
Sache werde damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen
verzichtet werden könne.
3.
Eine Ausschreibung von
Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf
gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der
Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer
Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder
Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird
eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit
des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer
Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie
der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder
wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine
Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung
nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der
Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere
zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS
immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2
SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS
(Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2).
4.
In concreto
Der Beschuldigte wurde am
24.
Mai 2023 wegen schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung
des Lebens sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen
und zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Zudem wurde er für acht
Jahre des Landes verwiesen.
Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem
Sachverhalt in den Kellerräumlichkeiten des «[…]»-Gebäudes mit einer Pistole in
Richtung zweier Personen geschossen, wobei das Projektil des einen Schusses auf
dem Betonfussboden aufgeprallt ist, sich in Einzelteile zerlegt und den
Privatkläger B.___ im linken Knie getroffen hat. Dem Beschuldigten ist es
lediglich um seinen verletzten Stolz und darum gegangen, Rache zu üben. Eine
Rückfallgefahr beim Beschuldigten kann nicht verneint werden. Aufgrund der
Umstände, welche zur Tat geführt haben, nämlich ein Konflikt zwischen zwei Personen
aus der Balkanhalbinsel und die fehlende Impulskontrolle des Beschuldigten,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in Zukunft wieder in eine
ähnliche Situation gerät und erneut straffällig wird. Zudem illustriert das
begangene Delikt angesichts der potenziell weitreichenden – für den
Beschuldigten kaum abschätzbaren – Folgen für Dritte sodann eine krasse
Rücksichtslosigkeit. Der Beschuldigte hat nichts aus seiner Tat gelernt, sondern
hält an Ausreden fest und bagatellisiert sein Verhalten.
Dass dem Beschuldigte eine gewisse Unbelehrbarkeit
zu attestieren ist, zeigt auch seine Vergangenheit, in der er immer wieder
deliktisch in Erscheinung getreten ist. Die im Strafregisterauszug
ersichtlichen Verurteilungen decken diverse Bereiche des Strafrechts ab und
betreffen teilweise schwere Tatbestände (vgl. namentlich die Verurteilung vom
3.
November 2021 wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornografie, mehrfacher
Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie, mehrfacher Verbreitung harter
Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mehrfacher
Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen
mit Minderjährigen, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung eines Ausweises, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem
Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes). Der Beschuldigte
delinquierte regelmässig, trotz Vorstrafen, teilweise während laufender
Probezeit und auch während des laufenden vorliegenden Strafverfahrens. Auch das
Wissen um den drohenden Entzug seiner Niederlassungsbewilligung vermochte sein
Verhalten nicht nachhaltig zu beeinflussen. Unter diesen Umständen ist von
einer massiv getrübten Legalprognose auszugehen.
Insgesamt ist damit von erheblichen
Interessen der Öffentlichkeit an Schutz vor weiterer Delinquenz des Beschuldigten
auszugehen. Deshalb, aufgrund der rücksichtslosen Tatausführung sowie des
geringen Bezugs des Beschuldigten zum Schengenraum, ist die Landesverweisung im
SIS auszuschreiben.
IV. Kosten und Entschädigungen
1.
Die erst- und zweitinstanzlichen
Kosten und Entschädigungen sind gemäss dem Urteil vom 24. Mai 2023 zu
verlegen.
2.
Die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.00 erliegen auf dem Staat.
Für das Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers aufgrund der nicht zu beanstandenden Honorarnote auf CHF 230.95
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse. Da dem Beschuldigten im
Neubeurteilungsverfahren keine Kosten auferlegt werden, fallen weder eine Rück-
noch eine Nachforderung an.
Dispositiv
Demnach wird
in Anwendung von Art. 122 Abs. 3, Art.
129 StGB, Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art.
51, Art. 66a StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 335 ff., Art. 398
ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom
27. April 2021 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am
16. Oktober 2016, schuldig gemacht.
2. Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom 24. Mai 2023 (nachfolgend:
Urteil des Obergerichts) hat sich A.___
überdies schuldig gemacht:
-
der
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung,
-
der
mehrfachen Gefährdung des Lebens,
beides begangen am
16. Oktober 2016.
3. Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts wird A.___, als Zusatzstrafe zum Urteil
der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom
3. November 2021, verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.
4. Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts werden A.___
13 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6. Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 6 des Urteils des Obergerichts wird A.___
für die Dauer von acht
Jahren des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts wird A.___
gegenüber dem
Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 16. Oktober 2016
(eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100%
haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, Solothurn, auf den Zivilweg
verwiesen.
9. Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts wird A.___
verurteilt, dem
Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
CHF 8'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem
16. Oktober 2016.
10. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel
Gehrig, die gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils auf CHF 9'017.30 (Honorar CHF 7'980.00, Auslagen
CHF 392.60, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 644.70) festgesetzt worden ist,
wurde zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'192.80 (Differenz zum vollen Honorar
à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
11. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel
Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'369.85 (Honorar
CHF 6'635.00, Auslagen CHF 40.80, nicht mehrwertsteuerpflichtige
Auslagen CHF 180.00, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 514.05) festgesetzt und
ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'093.90 (Differenz zum vollen Honorar
à CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, die
gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf
CHF 9'729.75 (Honorar CHF 8'850.60, Auslagen CHF 183.50, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 695.65) festgesetzt worden ist, wurde zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 5'295.60 (Differenz zum vollen Honorar à
CHF 280.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
13. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 12'565.55 (Honorar CHF 11’239.75, Auslagen
CHF 427.40, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 898.40) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%,
ausmachend CHF 11'309.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
14. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird im
Neubeurteilungsverfahren auf CHF 230.95 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Ohne
Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.
15. A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,
total CHF 14'300.00, zu bezahlen.
16. A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 22’648.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 20’383.20, zu
bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.
17. Die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten des
Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer