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Entscheid

STBER.2025.20

Ausschreibung im SIS (Neubeurteilung)

13. Juni 2025Deutsch16 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. Juni 2025

Es wirken

mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber

Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Ausschreibung

im SIS (Neubeurteilung)

Die Neubeurteilung wird

in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn fällte am 24. Mai 2023 (Verfahren

STBER.2021.68) folgendes Strafurteil:

1. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils hat sich der

Beschuldigte A.___ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am

16. Oktober 2016, schuldig gemacht.

2. A.___ hat sich überdies

schuldig gemacht:

-

der

eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung,

-

der

mehrfachen Gefährdung des Lebens,

beides begangen am 16. Oktober

2016.

3. A.___ wird, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom

3. November 2021, verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.

4. A.___ werden 13 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Es wird festgestellt,

dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6. A.___ wird für die

Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen.

7. Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8. A.___ wird gegenüber

dem Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 16. Oktober 2016

(eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100%

haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, Solothurn, auf den Zivilweg

verwiesen.

9. A.___ wird verurteilt,

dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,

CHF 8'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem

16. Oktober 2016.

10. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel

Gehrig, die gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen

Urteils auf CHF 9'017.30 (Honorar CHF 7'980.00, Auslagen

CHF 392.60, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 644.70) festgesetzt worden ist,

wurde zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'192.80 (Differenz zum vollen Honorar

à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel

Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'369.85 (Honorar

CHF 6'635.00, Auslagen CHF 40.80, nicht mehrwertsteuerpflichtige

Auslagen CHF 180.00, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 514.05) festgesetzt und

ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'093.90 (Differenz zum vollen Honorar

à CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, die gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf

CHF 9'729.75 (Honorar CHF 8'850.60, Auslagen CHF 183.50, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 695.65) festgesetzt worden ist, wurde zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 5'295.60 (Differenz zum vollen Honorar à

CHF 280.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

13. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 12'565.55 (Honorar CHF 11’239.75, Auslagen

CHF 427.40, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 898.40) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%,

ausmachend CHF 11'309.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

14. A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,

total CHF 14'300.00, zu bezahlen.

15. A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 22’648.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 20’383.20, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

2. Der Beschuldigte

liess gegen das Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen führen. Das

Bundesgericht erkannte am 24. Februar 2025 (Aktenseiten

Berufungsgericht [ASB] 1 ff.):

1. Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 24. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird

abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Dem Beschwerdeführer

werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.- auferlegt.

4. Der Kanton Solothurn

hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für

das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.--

auszurichten.

5.

Dieses

Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,

Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

3. Die Beschwerde wurde

inhaltlich in fast allen Punkten abgewiesen. Das Bundesgericht hat das

vorinstanzliche Urteil nur in Bezug auf die Frage der Ausschreibung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS, Dispositiv-Ziffer 7)

kassiert. In der Folge wurde in Bezug auf diesen Streitgegenstand das

vorliegende Neubeurteilungsverfahren eröffnet.

4. Mit Verfügung vom

31. März 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, die

Neubeurteilung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. Ohne

gegenteiligen Bericht bis 14. April 2025 werde angenommen, die

Parteien seien mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 28).

5. Mit Eingabe vom

14. April 2025 liess der Privatkläger beantragen, er sei als Partei

aus dem Neubeurteilungsverfahren zu entlassen, da er als Straf- und Zivilkläger

in Bezug auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht legitimiert

sei (ASB 32 f.).

6. Mit Verfügung vom

16. April 2025 wurde der Privatkläger aus dem Verfahren entlassen. Es

wurde zudem festgestellt, dass innert Frist keine Einwände gegen das

schriftliche Verfahren geltend gemacht worden seien, weshalb gestützt auf

Art. 406 Abs. 1 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet wurde. Des

Weiteren wurde festgehalten, dass keine Beweisanträge gestellt worden seien.

Dem Berufungskläger wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer Stellungnahme zur

Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (ASB 034).

7. Am 30. April 2025

liess der Beschuldigte seine Stellungnahme einreichen und die Aufhebung der

Ziffer 7 des Urteils des Obergerichts vom 24. Mai 2023, den Verzicht

auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge, beantragen (ASB 036 f.).

8. Mit Eingabe vom

15. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (ASB 039 f.).

9. Am

30. Mai 2025 liess der Berufungskläger eine kurze Replik einreichen.

Gleichzeitig reichte der amtliche Verteidiger seine Honorarnote ein

(ASB 042 ff.).

Erwägungen

II. Formelles

1.

Heisst das

Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen

Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts

wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die

anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu

übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem

Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil

aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle

Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der

kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus

den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.

Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um

den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).

2.

Wegen dieser Bindung

der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls

zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als

den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten

zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt

nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).

3.

Prozessthema bildet

im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren – wie hievor erwähnt – einzig die

Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

(SIS).

III. Ausschreibung der Landesverweisung

im SIS

1.

Das Obergericht hielt in seinem

Entscheid vom 24. März 2023 fest, die Ausschreibung im SIS habe zu

erfolgen, ohne dies näher zu begründen.

2.

Das Bundesgericht erwog in E. 3.5.4, die

Vorinstanz begnüge sich mit der blossen Feststellung, die Landesverweisung sei

im SIS auszuschreiben. Mangels Nennung der dafür einschlägigen tatsächlichen

und rechtlichen Überlegungen entziehe sich diese Anordnung der Überprüfung

durch das Bundesgericht. Mithin genüge die Begründung den Anforderungen von Art.

112.

Abs. 1 lit. b BGG nicht. Sie verletze zugleich das rechtliche Gehör des Beschuldigten.

Das angefochtene Urteil sei deshalb in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG

hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS aufzuheben und zur

Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese werde die allfällige

Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu begründen haben. Die

Sache werde damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen

verzichtet werden könne.

3.

Eine Ausschreibung von

Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr.

1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf

gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der

Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer

Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder

Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird

eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit

des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann

der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer

Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie

der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder

wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine

Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung

nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der

Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere

zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS

immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2

SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS

(Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2).

4.

In concreto

Der Beschuldigte wurde am

24.

Mai 2023 wegen schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung

des Lebens sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen

und zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Zudem wurde er für acht

Jahre des Landes verwiesen.

Der Beschuldigte hat gemäss erstelltem

Sachverhalt in den Kellerräumlichkeiten des «[…]»-Gebäudes mit einer Pistole in

Richtung zweier Personen geschossen, wobei das Projektil des einen Schusses auf

dem Betonfussboden aufgeprallt ist, sich in Einzelteile zerlegt und den

Privatkläger B.___ im linken Knie getroffen hat. Dem Beschuldigten ist es

lediglich um seinen verletzten Stolz und darum gegangen, Rache zu üben. Eine

Rückfallgefahr beim Beschuldigten kann nicht verneint werden. Aufgrund der

Umstände, welche zur Tat geführt haben, nämlich ein Konflikt zwischen zwei Personen

aus der Balkanhalbinsel und die fehlende Impulskontrolle des Beschuldigten,

kann nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in Zukunft wieder in eine

ähnliche Situation gerät und erneut straffällig wird. Zudem illustriert das

begangene Delikt angesichts der potenziell weitreichenden – für den

Beschuldigten kaum abschätzbaren – Folgen für Dritte sodann eine krasse

Rücksichtslosigkeit. Der Beschuldigte hat nichts aus seiner Tat gelernt, sondern

hält an Ausreden fest und bagatellisiert sein Verhalten.

Dass dem Beschuldigte eine gewisse Unbelehrbarkeit

zu attestieren ist, zeigt auch seine Vergangenheit, in der er immer wieder

deliktisch in Erscheinung getreten ist. Die im Strafregisterauszug

ersichtlichen Verurteilungen decken diverse Bereiche des Strafrechts ab und

betreffen teilweise schwere Tatbestände (vgl. namentlich die Verurteilung vom

3.

November 2021 wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornografie, mehrfacher

Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie, mehrfacher Verbreitung harter

Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mehrfacher

Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen

mit Minderjährigen, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung eines Ausweises, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem

Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes). Der Beschuldigte

delinquierte regelmässig, trotz Vorstrafen, teilweise während laufender

Probezeit und auch während des laufenden vorliegenden Strafverfahrens. Auch das

Wissen um den drohenden Entzug seiner Niederlassungsbewilligung vermochte sein

Verhalten nicht nachhaltig zu beeinflussen. Unter diesen Umständen ist von

einer massiv getrübten Legalprognose auszugehen.

Insgesamt ist damit von erheblichen

Interessen der Öffentlichkeit an Schutz vor weiterer Delinquenz des Beschuldigten

auszugehen. Deshalb, aufgrund der rücksichtslosen Tatausführung sowie des

geringen Bezugs des Beschuldigten zum Schengenraum, ist die Landesverweisung im

SIS auszuschreiben.

IV. Kosten und Entschädigungen

1.

Die erst- und zweitinstanzlichen

Kosten und Entschädigungen sind gemäss dem Urteil vom 24. Mai 2023 zu

verlegen.

2.

Die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.00 erliegen auf dem Staat.

Für das Neubeurteilungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers aufgrund der nicht zu beanstandenden Honorarnote auf CHF 230.95

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse. Da dem Beschuldigten im

Neubeurteilungsverfahren keine Kosten auferlegt werden, fallen weder eine Rück-

noch eine Nachforderung an.

Dispositiv

Demnach wird

in Anwendung von Art. 122 Abs. 3, Art.

129 StGB, Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art.

51, Art. 66a StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 335 ff., Art. 398

ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom

27. April 2021 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am

16. Oktober 2016, schuldig gemacht.

2. Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom 24. Mai 2023 (nachfolgend:

Urteil des Obergerichts) hat sich A.___

überdies schuldig gemacht:

-

der

eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung,

-

der

mehrfachen Gefährdung des Lebens,

beides begangen am

16. Oktober 2016.

3. Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts wird A.___, als Zusatzstrafe zum Urteil

der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom

3. November 2021, verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.

4. Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts werden A.___

13 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6. Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 6 des Urteils des Obergerichts wird A.___

für die Dauer von acht

Jahren des Landes verwiesen.

7. Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8. Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts wird A.___

gegenüber dem

Privatkläger B.___ für das Ereignis vom 16. Oktober 2016

(eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100%

haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird der Kläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, Solothurn, auf den Zivilweg

verwiesen.

9. Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts wird A.___

verurteilt, dem

Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,

CHF 8'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem

16. Oktober 2016.

10. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel

Gehrig, die gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen

Urteils auf CHF 9'017.30 (Honorar CHF 7'980.00, Auslagen

CHF 392.60, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 644.70) festgesetzt worden ist,

wurde zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'192.80 (Differenz zum vollen Honorar

à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers B.___, Rechtsanwalt Daniel

Gehrig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'369.85 (Honorar

CHF 6'635.00, Auslagen CHF 40.80, nicht mehrwertsteuerpflichtige

Auslagen CHF 180.00, 7.7% Mehrwertsteuer CHF 514.05) festgesetzt und

ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 2'093.90 (Differenz zum vollen Honorar

à CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, die

gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf

CHF 9'729.75 (Honorar CHF 8'850.60, Auslagen CHF 183.50, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 695.65) festgesetzt worden ist, wurde zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 5'295.60 (Differenz zum vollen Honorar à

CHF 280.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

13. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 12'565.55 (Honorar CHF 11’239.75, Auslagen

CHF 427.40, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 898.40) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%,

ausmachend CHF 11'309.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

14. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird im

Neubeurteilungsverfahren auf CHF 230.95 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Ohne

Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.

15. A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,

total CHF 14'300.00, zu bezahlen.

16. A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 22’648.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 20’383.20, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

17. Die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten des

Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer