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Entscheid

STBER.2025.29

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

29. Januar 2026Deutsch47 min

im Kreisel befindenden Motorrad-Lenker B.___ (nachfolgend: Geschädigter) sowie der

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Beat Gerber,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Wie der Strafanzeige vom 29.

Dezember 2023 entnommen werden kann, ereignete sich am 21. Dezember 2023 um ca.

17:40 Uhr beim Kreisverkehrsplatz «Kreuzplatz» in Derendingen ein

Verkehrsunfall. Es kam im Kreisel zu einer Kollision zwischen dem sich bereits

im Kreisel befindenden Motorrad-Lenker B.___ (nachfolgend: Geschädigter) sowie der

PW-Lenkerin A.___ (nachfolgend: Beschuldigte), die im Begriff war, in den

Kreisel reinzufahren. In der Folge stürzte der Motorradfahrer und verletzte

sich dabei leicht (vgl. Strafanzeige vom 29.12.2023, in den Akten der

Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

2. Im Anschluss an den Verkehrsunfall

wurden sowohl die Beschuldigte wie auch der Geschädigte erstmals polizeilich

einvernommen (vgl. Ersteinvernahmen vom 21.12.2023, in den Akten der

Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

3. Mit Strafbefehl vom 26. März 2024

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) die Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG;

SR 741.01]) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) sowie

Missachten des Vortritts beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes (Art. 41b

Abs. 1 VRV) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00

sowie einer Busse von CHF 950.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5

Tagen Freiheitsstrafe. Des Weiteren verurteilte die Staatsanwaltschaft die

Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 525.00 (vgl.

Strafbefehl vom 26.03.2024, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

4. Gegen diesen Strafbefehl erhob

die Beschuldigte mit Eingabe vom 7. April 2024 form- und fristgerecht

Einsprache (vgl. Eingabe

vom 07.04.2024, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

5. Mit Eingabe vom 3. Mai

2024 teilte Rechtsanwalt Beat Gerber mit, von der Beschuldigten mit der Wahrung

ihrer Interessen beauftragt worden zu sein (vgl. Eingabe vom 03.05.2024, in den Akten der

Staatsanwaltschaft, unpaginiert).

6. Mit

Verfügung vom 17. Mai 2024 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen

Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem

Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung (Aktenseiten

Verfahren BWSPR.2024.49 [nachfolgend ASBW] 001 f.).

7. Am

6. September 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt

nach durchgeführter Hauptverhandlung folgendes Urteil (ASBW 040 ff.):

«

1.

A.___ hat sich der

groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21. Dezember 2023, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b)

einer Busse von CHF

650.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 970.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr

um CHF 250.00, womit A.___ CHF 720.00 zu bezahlen hat.»

8. Die

Beschuldigte liess mit Eingabe vom 23. September 2024 die Berufung anmelden (ASBW

046).

9. Nach

Zustellung des schriftlich begründeten Urteils liess die Beschuldigte mit

Eingabe vom 29. April 2025 die Berufung erklären und die folgenden

Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2025.29 [nachfolgend

ASB] 002 f.):

«

1. A.___ sei der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 21. Dezember 2023 in

Derendingen, schuldig zu erklären.

2.

A.___ sei in

Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von

CHF 900.00 zu verurteilen.

3.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 1/2 A.___ und zu 1/2 dem Staat

aufzuerlegen.

4.

Es sei A.___ für

ihre notwendigen Auslagen zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im

erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00

auszurichten.

5.

Die Kosten des

oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

6. Es sei A.___ für ihre notwendigen

Auslagen zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen

Verfahren eine Entschädigung gemäss nachzureichender Honorarnote auszurichten.»

10. Mit

Stellungnahme vom 5. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag

auf Nichteintreten zu stellen und auf eine Anschlussberufung sowie die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten (ASB 007).

11. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 wurde

mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu

behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis 5. Juni 2025 werde angenommen, die Beschuldigte

sei mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 009).

12. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 teilte

die Verteidigung das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren mit (ASB 010).

13. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde

festgestellt, dass die Beschuldigte mit dem schriftlichen Verfahren

einverstanden sei und es wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Darüber hinaus wurde Frist gesetzt zur Einreichung der

Berufungsbegründung, der Honorarnote für Aufwendungen im Berufungsverfahren,

eines aktuellen Einkommens- und Vermögensausweises sowie der letzten

definitiven Steuerveranlagung (ASB 011).

14. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reichte

die Verteidigung die Berufungsbegründung sowie die Honorarnote für das

Berufungsverfahren ein (ASB 012 ff.).

15. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025

wurde mitgeteilt, dass die Steuerunterlagen der Beschuldigten von Amtes wegen

eingeholt würden (ASB 020).

Erwägungen

II. Vorbemerkungen

1.

Anwendbares

Recht

Per 1. Januar 2024 trat die

Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält

Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen

erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt

werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 6. September 2024

fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2.

Einschränkung der Begründungspflicht

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils

Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und

Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die

Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet

(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1.

Gemäss

Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil

nur in den angefochtenen Punkten. Mit Berufungserklärung vom 29. April 2025

teilte die Verteidigung mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich

angefochten (ASB 002).

An dieser Stelle gilt es allerdings zu

erwähnen, dass die Verteidigung keinen Freispruch, sondern vielmehr die

Verurteilung zu einer lediglich einfachen Verkehrsregelverletzung beantragt.

Damit einhergehend wird eine Busse anstelle einer Geldstrafe, die Ausfällung

einer (teilweisen) Parteientschädigung sowie die (teilweise) Übernahme der

Verfahrenskosten durch den Staat beantragt.

2.

Bestrittener Vorhalt

Das Berufungsgericht hat folgenden

Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 26. März 2024 zu beurteilen:

«Grobe

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an

Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Missachten des

Vortritts beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes (Art. 41b Abs. 1 VRV)

begangen am 21. Dezember

2023, um 17:40 Uhr, in Derendingen, Luzernstrasse, Fahrtrichtung Zuchwil,

Kreisverkehrsplatz Kreuzplatz, indem die Beschuldigte als Lenkerin des

Personenwagens Mini, [Kennzeichen], von der Luzernstrasse im Schritttempo auf

den Kreisverkehrsplatz in Fahrtrichtung Zuchwil fuhr und dabei zufolge

mangelnder Aufmerksamkeit das sich bereits korrekt auf dem Kreisverkehrsplatz

befindende Motorrad Honda, [Kennzeichen], Lenker B.___, zu spät wahrnahm. In

der Folge missachtete die Beschuldigte den Vortritt des Motorrades und

verursachte trotz eingeleiteter Vollbremsung eine frontal-seitliche Kollision

zwischen den beiden Fahrzeugen. Durch die Kollision stürzte B.___ zu Boden und

erlitt leichte Verletzungen. Durch ihr Verhalten rief die Beschuldigte eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___, hervor

und handelte dabei

zumindest unbewusst grobfahrlässig.»

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3

StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt

Dispositiv

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver

Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.

Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche

immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit

wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden,

da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt

verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit

des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin

nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage

aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf

die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2. Strittiger Sachverhalt

2.1 Der dem Strafbefehl zugrundeliegende

Sachverhalt wird von der Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten und gilt

aufgrund der Aktenlage als erstellt. So bestreitet die Beschuldigte nicht, am

21. Dezember 2023 um ca. 17:40 Uhr von der Luzernstrasse aus Subingen herkommend

auf den Kreisverkehrsplatz «Kreuzplatz» in Derendingen gefahren zu sein und

diesen in Fahrtrichtung Zuchwil wieder verlassen haben zu wollen. Ebenso wird

nicht in Abrede gestellt, dass der Geschädigte mit seinem Roller ebenfalls von

der Luzernstrasse, allerdings aus Zuchwil herkommend, den Kreisel befuhr, die

Beschuldigte zufolge mangelnder Aufmerksamkeit dessen Vortrittsrecht

missachtete, es trotz eingeleiteter Vollbremsung der Beschuldigten zu einer

Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam, der Geschädigte in der Folge

stürzte und sich dabei leichte Verletzungen zuzog.

2.2 Vor dem Berufungsgericht bestritten

wird allerdings, dass die Beschuldigte vor und während des Befahrens des

Kreisverkehrsplatzes nicht nach links geschaut und damit einhergehend

rücksichtslos oder sonst schwerwiegend verkehrswidrig gehandelt habe. Die

Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei in diesem

Zusammenhang von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, habe mehrere

wesentliche Umstände ignoriert und damit eine Gesamtbetrachtung aller

relevanten Umstände missen lassen. Diese aktenkundigen Tatsachen würden das

Übersehen des Rollers, trotz den Kontrollblicken der Beschuldigten, deutlich

nachvollziehbar machen. Die Tatsache, dass die Beschuldigte den Geschädigten

nicht gesehen habe, lasse sich keineswegs einzig damit erklären, dass sie zu

keinem Zeitpunkt nach links geschaut habe.

Auf die von der Verteidigung in ihrer

Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente wird nachfolgend sowie im Rahmen

der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.

3. Beweismittel

3.1 Strafanzeige vom 29. Dezember 2023 (in

den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert)

Gemäss Strafanzeige habe es zum

Unfallzeitpunkt stark geregnet und es habe ein starkes Verkehrsaufkommen

geherrscht. Der Geschädigte habe ausserdem eine dunkle Jacke sowie einen

schwarzen Helm getragen.

Als Schaden am Personenwagen der

Beschuldigten wurde ein Kratzer an der Stossstange vorne links vermerkt. Beim Geschädigten

konnten eine defekte Auspuffverkleidung (welche sich gemäss der sich in den

Akten befindenden Fotodokumentation hinten rechts am Roller befindet) sowie

Kratzer am Fussrasten bzw. der Verkleidung links festgestellt werden. Gemäss

Strafanzeige stimme die Höhe des Schadens an der Front des Personenwagens mit

dem Schaden am Auspuff des Motorrads überein, weshalb dieser Schaden von diesem

Unfall stammen dürfte.

3.2 Einvernahmen (in den Akten der

Staatsanwaltschaft, unpaginiert)

3.2.1 Beschuldigte

3.2.1.1 Anlässlich der Ersteinvernahme

vom 21. Dezember 2023 gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe Feierabend

gehabt und sei auf dem Nachhauseweg gewesen. Sie sei auf der Luzernstrasse von

Subingen herkommend in Richtung Zuchwil unterwegs gewesen. Es habe stark

geregnet und viel Verkehr gehabt. Vor dem Kreisel habe sie bis zum Stillstand

angehalten, sei dann in den Kreisel gefahren und habe sofort wieder bis zum

Stillstand angehalten, als sie den Rollerfahrer gesehen habe. Als es zur

Kollision gekommen sei, sei sie mit ihrem Auto stillgestanden. Sie habe einen

kleinen Zusammenstoss, vielleicht eine kleine Berührung, gespürt. Er habe

versucht, sich auf dem Roller zu retten und aber das Gleichgewicht nach zwei

bis drei kleinen Kurven verloren. Er sei dann wieder von der Strasse

aufgestanden und habe den Roller zur Seite geschoben. Sie sei zu ihm gefahren

und habe die Polizei alarmiert. Aus ihrer Sicht sei er schnell unterwegs

gewesen. Sie habe auf der Skizze eingezeichnet, wo sie den Roller ungefähr zum

ersten Mal gesehen habe. Es habe ihres Erachtens nur hinten links am Auto eine

Kollision gegeben. Der Schaden an der Front (Stossstange) stamme aus ihrer

Sicht nicht von diesem Unfall. Der Rollerfahrer habe den Personenwagen somit

hinten links touchiert, sei anschliessend ins «Strudeln» gekommen, habe in der

Folge das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gestürzt.

3.2.1.2 Im Rahmen der erstinstanzlichen

Einvernahme vom 6. September 2024 sagte die Beschuldigte auf entsprechende

Frage aus, sie befahre diesen Kreisel praktisch täglich, wenn sie arbeiten

gehe. Sie sei nicht abgelenkt gewesen. Die Frage, ob sie Probleme am

Arbeitsplatz gehabt habe, verneinte sie. Es habe Feierabendverkehr geherrscht,

sprich es habe um diese Zeit sehr viel Verkehr in diesem Kreisel gehabt. Es

habe geregnet, fast geschneit. Die Wetterbedingungen seien wirklich ganz

schlecht gewesen. Sie sei gestanden und habe geschaut, dass sie sich in den

Kreisel eingliedern könne. Konfrontiert damit, dass sie im Widerspruch zu den

Aussagen des Geschädigten bei der Polizei ausgesagt habe, der Geschädigte sei

ihr hinten ins Auto gefahren, gab sie zu Protokoll: «Ja oder seitwärts… Ich

kann nicht mal sagen… Für mich hat es sehr fest geregnet. Ich habe einfach

gehalten und mich in den Kreisel eingliedern wollen und merke gerade, dass er

kommt und habe gerade wieder angehalten. Ich bin gestanden im Kreisel.» Auf die

Frage, wieso sie abgebremst habe und nicht gefahren sei, sagte sie aus, sie sei

«verchlüpft». Es sei ein Reflex gewesen, sie habe ihn nicht gesehen. Er sei

schwarz gekleidet gewesen, ganz dunkel. Auf der Seite des Autos habe man ja

keine Scheibenwischer. Da es so fest geregnet habe, habe sie ihn nicht gesehen.

Sie habe noch versucht zu bremsen und gehofft, er würde vorbeikommen. Er habe

dann zwei bis drei «Kürveli» gemacht und sei dann hingefallen. Es könne eine

Berührung gewesen sein, «bin aber auch sehr unsicher». Die Nachfrage, ob sie

sich unsicher sei, ob es überhaupt zu einer Kollision gekommen sei,

beantwortete sie wie folgt: «Ja, wenn, habe ich das Gefühl gehabt, dass es eher

hinten gewesen ist. Für mich ist auch am Anfang die Schuldfrage nicht ganz klar

gewesen, wer schuld ist. Denn er ist meiner Meinung nach schnell gekommen, um

die Kurve herum, und er ist nicht sichtbar gewesen für mich.» Für sie als

stärkeren Verkehrsteilnehmer sei klar, dass sie verantwortlich sei. Sie habe

ihm die Vorfahrt genommen, aber er sei sehr schnell unterwegs gewesen. Er sei

dann wieder aufgestanden und zur Seite gegangen. Sie sei dann zu ihm

hingegangen. Die Frage, wie sie sich erklären könne, dass der Geschädigte

gemäss ihrer Wahrnehmung hinten rein sei, sie dann aber gesehen habe, wie er

«gstrudlet» und dann gestürzt sei, er folglich links oder rechts um ihr Auto

gemusst hätte, beantwortete sie wie folgt: «Ich habe ihn gesehen und habe

gerade wieder abgebremst. Ich habe nachher eigentlich das Auto angeschaut und

habe das Gefühl dort hinten… Oder für mich ist es mehr auf der Seite hinten

gewesen. Dort habe ich auch einen «Chräbu» gesehen, den ich vorher noch nicht

gesehen habe und aus diesem Grund habe ich das so gedacht. Für mich ist es

sicher nicht vorne gewesen. (…) Ich habe ihm die Vorfahrt genommen und er

versuchte sich um mich herum zu retten.» Gefragt danach, woher denn der Schaden

an der Front ihrer Meinung nach stamme, sagte sie aus, sie hätten einen

Unterstand und keine Garage. Dort sei es immer sehr eng. Es würden noch zwei

Elektrobikes, andere Bikes sowie eine Harley dort stehen. Sie habe gedacht, der

Schaden wäre vielleicht von dort. An der Stossstange vorne habe es eine Spur,

aber auf dem Foto, im Nassen, komme es anders zur Geltung. Ihr Mann habe das

Auto danach gewaschen und man sehe es nicht mehr so. Es sei auch noch sehr viel

Dreck dort gewesen.

3.2.2 Geschädigter

Der Geschädigte gab anlässlich der

Ersteinvernahme vom 21. Dezember 2023 zu Protokoll, er habe Feierabend gehabt

und sei auf dem Weg nach Hause gewesen. Er sei auf der Luzernstrasse in

Richtung Kreisverkehr «Kreuzplatz» in Derendingen unterwegs gewesen, mit der

Absicht, nach Luterbach zu fahren. Der Verkehr sei stockend gewesen, er habe

sich aber gut in den Kreisel eingliedern können. Er sei mit ca. 10 – 15 km/h

durch den Kreisel gefahren. Er habe dann auf Höhe Einfahrt Subingen im

Augenwinkel bemerkt, wie von dieser Einfahrt ein Auto zu früh in den Kreisel

gefahren sei. Danach habe er am Roller hinten rechts eine Kollision gespürt.

Dadurch sei er aus dem Gleichgewicht gekommen und habe versucht, dies noch zu

korrigieren. Dies sei ihm misslungen, weshalb er in der Ausfahrt in Richtung

Luterbach noch vor dem Fussgängerstreifen gestürzt sei. Er sei kurz am Boden

gelegen, habe zurückgeschaut und gesehen, dass das Auto hinter ihm nach rechts

in Richtung Ausfahrt Luterbach geblinkt habe. Er sei dann aufgestanden und habe

den Roller an den rechten Strassenrand geschoben. Die PW-Lenkerin habe die

Polizei alarmiert. Er habe mittlere bis starke Schmerzen im rechten Knie und

Rücken. Er habe das Abblendlicht beim Roller eingeschaltet und einen Helm

getragen.

3.3 Fotografische Aufnahmen

3.3.1 Fotodokumentation (in den Akten

der Staatsanwaltschaft, unpaginiert)

Auf den fotografischen Aufnahmen ist

einerseits ersichtlich, dass es zum Unfallszeitpunkt bereits dunkel war und die

Strasse sowie die Fahrzeuge nass waren, was den Schluss zulässt, dass es

regnete. Andererseits sind sowohl beim Roller bei der Verkleidung des Auspuffs

hinten rechts wie auch beim Personenwagen an der Stossstange vorne links

Schäden erkennbar.

3.3.2 Eingereichte Fotos (ASBW 023 f.)

Die Verteidigung reichte im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung drei fotografische Aufnahmen zu den Akten,

auf welchen ersichtlich ist, wie der Kreisel (inkl. Ummauerung auf der

Mittelinsel) aussieht.

4. Konkrete Beweiswürdigung

4.1 Kollision

4.1.1 Vor der Vorinstanz machte die

Verteidigung geltend, die Beschuldigte sei nicht frontal-seitlich hinten in den

Geschädigten gefahren. Vielmehr sei dieser mit der Hinterseite des Personenwagens

der Beschuldigten kollidiert. Vor dem Berufungsgericht wird dies von der

Verteidigung zwar nicht mehr explizit geltend gemacht. Zur genauen Sachverhaltsabklärung

ist aber auch dieses Vorbringen nochmals abzuhandeln.

4.1.2 Die Vorinstanz führte in diesem

Zusammenhang aus, in der Strafanzeige werde festgehalten, dass die Höhe des

Schadens an der Front des Personenwagens der Beschuldigten mit dem Schaden am

Auspuff des Rollers übereinstimme. Diese Feststellung würde denn auch mit den

Aussagen des Geschädigten übereinstimmen, der ausgesagt habe, er habe eine

Kollision hinten rechts am Roller gespürt. Eine angebliche Kollision an der

Hinterseite des Personenwagens würde sich denn auch vor dem Hintergrund, dass

der Geschädigte nach der Kollision links oder rechts am Personenwagen der

Beschuldigten hätte vorbeifahren bzw. um diesen hätte herumfahren müssen, nicht

erklären lassen.

4.1.3 Die Polizei

stellte am Personenwagen der Beschuldigten einen Kratzer an der Stossstange

vorne links fest. Beim Geschädigten hingegen wurde eine defekte

Auspuffverkleidung hinten rechts bemerkt. Die ausgerückten Polizisten stellten

zudem fest, dass die Höhe des Schadens an der Front des Personenwagens mit dem

Schaden am Auspuff des Motorrads übereinstimme. Sie schlussfolgerten daraus,

dass diese Schäden von diesem Unfall stammen dürften.

Bei einem

Polizeibericht handelt es sich um ein gesetzlich zulässiges strafprozessuales

Beweismittel. Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen

und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest

und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der

Staatsanwaltschaft. Im gesamten Verfahren steht es den Parteien frei, in einem

Polizeibericht enthaltene tatsächliche Feststellungen soweit nötig zu

bestreiten und Beweisanträge zu stellen, welche geeignet sein könnten, den

Bericht inhaltlich zu widerlegen. Es ist letztendlich Aufgabe der den

Endentscheid fällenden Strafbehörde, den Beweiswert und die Überzeugungskraft

einzelner Beweiselemente zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1B­_218/2016

vom 3. November 2016, E. 1, 2.2, 2.5.1 f., 6).

Im vorliegenden Fall

wurden von Seiten der Beschuldigten nie Beweisanträge gestellt, die Herkunft

der festgestellten Schäden genauer abklären zu lassen. Im Gegenteil sagte die

Beschuldigte aus, ihr Mann habe den Schaden an der Front des Personenwagens danach

abgewaschen und man sehe es nicht mehr so gut. Mithin war es die Beschuldigte

bzw. deren Mann, die die Schadensspuren beseitigten und damit eine allfällig

weitere Abklärung verunmöglichten bzw. zumindest erschwerten.

Im Übrigen führt die

Verteidigung in der Berufungsbegründung aus, im Zeitpunkt, als der Roller die

Ummauerung umfahren und für die Beschuldigte erstmals sichtbar gewesen sei, sei

er seitlich zu derselben gestanden. In dieser Position wäre es dem Geschädigten

gar nicht (mehr) möglich gewesen, der Beschuldigten überhaupt hinten ins Auto

zu fahren. Auch die Ausführungen der Verteidigung sprechen letztlich somit

dafür, dass die Beschuldigte mit ihrer linken Frontseite den Roller hinten

rechts am Auspuff touchierte, und nicht der Geschädigte es war, der hinten in

den Personenwagen der Beschuldigten fuhr.

Für das

Berufungsgericht sind zusammenfassend keinerlei Gründe ersichtlich, die ein

Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen der Polizei, die im Übrigen mit

den glaubhaften Aussagen des Geschädigten übereinstimmen, begründen würden. Dem

Bericht kommt damit voller Beweiswert zu und die Behauptung der Beschuldigten,

der Geschädigte sei ihr hinten in ihren Personenwagen gefahren, wird dadurch

widerlegt. Es kann deshalb als erstellt gelten, dass die Beschuldigte mit ihrer

linken Front dem Roller hinten rechts in den Auspuff fuhr und damit – wie im Strafbefehl

ausgeführt – frontal-seitlich mit diesem kollidierte.

4.2 Orientierung nach links

4.2.1 Die Verteidigung bringt vor, das

erstinstanzliche Urteil basiere auf einem falschen Sachverhalt. So werde der

Beschuldigten vorgeworfen, überhaupt nicht nach links geschaut zu haben. Dass

die Beschuldigte es unterlassen habe, vor und während des Befahrens des

Kreisels nach links zu schauen (was in der Tat eine besonders vorwerfbare

Verhaltensweise wäre), sei bis zur erstinstanzlichen Urteilsbegründung nie

Prozessthema gewesen, nicht erstellt und dürfe im Sinne des Grundsatzes «in

dubio pro reo» nicht zur rechtlichen Würdigung herangezogen werden. Die Frage,

ob die Beschuldigte vor und während des Befahrens des Kreisels nach links

geschaut habe, sei ihr nie gestellt worden. Die Vorinstanz sei im Rahmen der

Urteilsbegründung zu dieser Überzeugung gelangt, weil das Übersehen des

Geschädigten nicht anders begründet werden könne, als dass die Beschuldigte

eben nicht nach links geschaut habe. Bei einem solchen allfälligen Verdacht

hätte sich in Anwendung des «fair trial»-Grundsatzes eine Nachfrage im Rahmen

der erstinstanzlichen Einvernahme aufgedrängt.

4.2.2 Wie die Verteidigung richtig

feststellte, wurde der Beschuldigten von der Vorinstanz die doch nicht

unwesentliche Frage, ob sie nach links geschaut habe, nicht gestellt. Vielmehr

argumentierte die Vorinstanz dahingehend, dass das Übersehen des Geschädigten

absolut unerklärbar sei, «hätte sie nach links geschaut, bevor und während sie

in den Kreisel gefahren wäre, hätte sie den Geschädigten sehen müssen» (Urteilsseite

[US] 8).

Ein belastender Vorwurf darf grundsätzlich

nicht gegen eine beschuldigte Person verwendet werden, wenn sie nicht

Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern. Eine beschuldigte Person muss die

Möglichkeit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu

äussern und ihren Standpunkt darzulegen. Die Verteidigung konnte im

vorliegenden Fall ihren Standpunkt zur Frage, ob die Beschuldigte gar nicht

nach links geschaut habe, im Rahmen der Berufungsbegründung nun hinreichend

darlegen. Der Verteidiger führte dabei zusammenfassend aus, die Beschuldigte

habe den Geschädigten trotz Kontrollblicken, aber aufgrund der schlechten

Bedingungen (Dunkelheit, starker Regenfall, schwarze Kleidung des Geschädigten

etc.) nicht gesehen. Die Beschuldigte hatte damit die Möglichkeit, sich zu

diesem sie belastenden Punkt zu äussern, wobei das Berufungsgericht volle

Überprüfungsbefugnis hat.

Im Übrigen sagte die Beschuldigte aus,

sie habe vor dem Kreisel bis zum Stillstand angehalten und geschaut, dass sie

sich in den Kreisel eingliedern könne. Des Weiteren gab sie zu Protokoll, es

sei Feierabendverkehr gewesen und habe sehr viel Verkehr in diesem Kreisel

gehabt. Zudem habe es stark geregnet. Insbesondere mit der Aussage, vor dem

Kreisel angehalten und geschaut zu haben, sich in den Kreisverkehr eingliedern

zu können, brachte die Beschuldigte implizit zum Ausdruck, ihre Aufmerksamkeit

dem Verkehr von links herkommend gewidmet zu haben. Entsprechend ist davon

auszugehen, dass die Beschuldigte nach links schaute. Es stellt sich in diesem

Zusammenhang die Frage, wieso die Beschuldigte denn sonst angehalten und

gewartet hätte. Die Beschuldigte war sich auch dem hohen Verkehrsaufkommen und den

schlechten Wetterbedingungen bewusst. Auch dies spricht dafür, dass die

Beschuldigte nach links geschaut haben dürfte. Der Vorwurf, dass die

Beschuldigte überhaupt nicht nach links geschaut habe, erscheint vor diesem

Hintergrund nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie

zumindest vor dem Befahren des Kreisels nach links schaute.

4.3 Sichtbarkeit Geschädigter

4.3.1 Die Verteidigung führt in ihrer

Berufungsbegründung weiter aus, die Vorinstanz habe die Umstände, dass sowohl

der Geschädigte an sich wie auch dessen Roller schlecht sichtbar gewesen seien,

ignoriert. So sei der Geschädigte schwarz gekleidet gewesen und habe einen

schwarzen Helm getragen. Der Motorroller des Geschädigten sei überdies grau

gewesen und habe keine seitliche Beleuchtung, sondern nur nach hinten

gerichtete Rückstrahler aufgewiesen, sei mithin im Dunkeln in der Seitenansicht

praktisch unsichtbar gewesen. Im Zeitpunkt, als der Roller die Ummauerung

umfahren und für die Beschuldigte erstmals sichtbar gewesen sei, sei er nämlich

seitlich zu derselben gestanden. Ohne seitliche Lichter am Roller wäre er bei

guten Sichtverhältnissen erkennbar gewesen, nicht jedoch bei den

vorherrschenden Bedingungen. So sei es dunkel gewesen und habe stark geregnet.

Des Weiteren würden Roller über Abblendlichter mit geringer Strahlkraft, die

lediglich einen kleinen Lichtkegel wenige Meter vor dem Vorderrad bewirken würden,

verfügen.

4.3.2 Dass es im Tatzeitpunkt bereits

dunkel war, stark regnete und der Geschädigte schwarze Kleider sowie einen

schwarzen Helm trug, ergibt sich klar aus der Strafanzeige vom 29. Dezember

2023, den Aussagen der Beschuldigten sowie der Fotodokumentation, weshalb dies

als erstellt geltend kann und im Rahmen der rechtlichen Würdigung so zu

berücksichtigen sein wird.

Aktenkundig ist des Weiteren ein Foto,

auf welchem der Roller des Geschädigten (partiell) ersichtlich ist. Das Foto

wurde offensichtlich erstellt, um den Schaden am Auspuff hinten rechts zu

dokumentieren. Auf diesem Foto ist ersichtlich, dass der graue Roller über

einen seitlichen Reflektor oberhalb des Hinterrades verfügte, womit die

seitliche Sichtbarkeit verbessert gewesen sein dürfte. Was die Leuchtweite von

Abblendlichtern anbelangt, so müssen diese so eingestellt sein, dass andere

Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden, aber die Fahrbahn vor dem Roller gut

ausgeleuchtet ist, um Schilder und andere Hindernisse zu erkennen. Dem

Polizeibericht, auf welchen wie bereits ausgeführt abgestellt werden kann, ist

absolut nichts dahingehend zu entnehmen, dass der Roller des Geschädigten eine

ungenügende, nicht den Vorschriften entsprechende Beleuchtung aufgewiesen habe.

Es ist davon auszugehen, dass die Ausstattung des Rollers im Anschluss an den

Unfall von der Polizei überprüft wurde. Hätte die Polizei eine mangelhafte

Beleuchtung des Rollers festgestellt, kann davon ausgegangen werden, dass dies

entsprechend im Polizeibericht rapportiert worden wäre. Ausserdem ist auf zwei

Fotos der Fotodokumentation ersichtlich, dass der Kreisel mittels

Strassenlampen gut ausgeleuchtet war und die Sicht trotz der schlechten

Wetterbedingungen daher dennoch relativ gut gewesen sein dürfte. Davon ist im

Folgenden auszugehen.

4.4 Geschwindigkeit Geschädigter

4.4.1 Die Verteidigung macht weiter

geltend, die Vorinstanz stütze ihr Urteil zudem auf den Sachverhalt ab, wonach

der Geschädigte korrekt und mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 - 15 km/h den

Kreisel befahren habe. Die beschriebene Fahrweise des Geschädigten nach der

Kollision spreche allerdings für eine höhere Geschwindigkeit. Korrekturkurven

zum Ausbalancieren würden mit einem zweirädrigen Fahrzeug in der Regel nicht

bei derart geringen Geschwindigkeiten gefahren. Die Verkehrssituation habe ihm

zudem eine höhere Fahrgeschwindigkeit erlaubt: Der Geschädigte habe sich

bereits im Kreisverkehr befunden und habe nicht beschrieben, dass er darin aus

Rücksicht auf andere habe abbremsen müssen. Nach Umfahren des Platzes habe er

sich auf einer Geraden in Richtung seiner Zielausfahrt befunden und habe sich eine

höhere Geschwindigkeit erlauben können, bevor es zur Kollision gekommen sei.

Motorroller seien wendig und würden über eine beachtliche Beschleunigung

verfügen. Es sei naheliegend, dass seine Geschwindigkeit nicht konstant

geblieben sei, während er den Kreisverkehrsplatz umfahren habe und aus

demselben habe herausfahren wollen. Der Geschädigte habe denn auch ein

Eigeninteresse gehabt, seine Geschwindigkeit möglichst tief darzustellen, um

nicht etwa dem Vorwurf einer Mitschuld am Unfall ausgesetzt zu sein.

4.4.2 Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

vor Ort beträgt 50 km/h und ist u.a. bei der Ortseinfahrt Derendingen (von

Zuchwil herkommend) ausgeschildert. Nach Art. 41b Abs. 1 VRV muss der Fahrer

vor Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit allerdings

mässigen. Dies einerseits, um den Vortritt der sich im Kreisel befindenden

Fahrzeugen zu gewährleisten, andererseits, um die Verkehrssicherheit zu wahren.

Der Geschädigte sagte aus, er sei mit 10

- 15 km/h durch den Kreisel gefahren. Die Beschuldigte hingegen gab zu

Protokoll, der Geschädigte sei sehr schnell gefahren, dadurch sei das

Zeitfenster für ein rechtzeitiges Erblicken verkürzt worden. Wie schnell der

Geschädigte effektiv um den Kreisverkehrsplatz fuhr, entzieht sich dem Wissen

des Gerichts und lässt sich nicht eruieren. Entgegen den Ausführungen der

Verteidigung erscheint es aber eben gerade nicht naheliegend, dass die

Verkehrssituation eine höhere Geschwindigkeit zuliess. Macht die Verteidigung zu

Gunsten der Beschuldigten geltend, die Wetterbedingungen seien äusserst

schlecht und die Sicht eingeschränkt gewesen, ist nicht nachvollziehbar,

weshalb genau diese Umstände nicht auch Auswirkungen auf die Geschwindigkeit

des Geschädigten gehabt haben sollen bzw. es ihm bei solchen Bedingungen mühelos

möglich gewesen sein soll, mit relativ schneller Geschwindigkeit um den Kreisel

zu fahren. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der

Geschädigte aus Zuchwil herkommend die dritte Kreiselausfahrt in Richtung Luterbach

nehmen wollte und damit um den Kreisel fuhr. Schon allein deshalb wäre es ihm

gar nicht möglich gewesen, viel schneller zu fahren. Erschwerend kommen wie

erwähnt die schlechten Wetterbedingungen sowie auch die Tatsachen, dass ein

hohes Verkehrsaufkommen herrschte und es bereits dunkel war, hinzu.

Dem Verteidiger ist insofern

zuzustimmen, als dass sich der Geschädigte nach Umfahren des Kreisels auf einer

Geraden in Richtung Luterbach befand bzw. befunden hätte. Nicht gehört werden

kann allerdings das Argument, dass er sich deshalb eine höhere Geschwindigkeit

habe erlauben können. So war der entscheidende Moment, ab welchem die

Beschuldigte den Geschädigten eigentlich hätte erblicken können und sollen,

bedeutend vorher, nämlich im Moment, als der Geschädigte die 1. Ausfahrt im

Kreisel passierte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Geschädigte alles andere

als auf einer Geraden, weshalb er die Geschwindigkeit zwangsläufig anpassen

bzw. mässigen musste. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass der

Geschädigte seine Fahrweise den vorherrschenden Bedingungen anpasste und nicht

mit übermässiger Geschwindigkeit durch den Kreisel fuhr. Ob der Geschädigte

dabei effektiv 10 - 15 km/h fuhr, kann offengelassen werden.

V. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe

Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt.

In objektiver

Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine

wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte

Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten

Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der

Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2

SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung

oder gar einer Verletzung naheliegt. Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in

Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere

vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff.

1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei

fahrlässiger Begehung anwendbar. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h.

ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe

Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen

Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber

auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.

Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus,

dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit

beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber

fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen)

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit

subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen.

Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf

ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen und die

Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände

vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen

lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B­_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 4.3.1).

1.2 Gemäss Art.

31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeuglenker das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass

er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der

Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der

Aufmerksamkeit, die er nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der

Strasse und dem Verkehr zuwenden muss, richtet sich nach den gesamten

Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der

Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des

Bundesgerichts 6B ­_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 4.3.2). Wenn jemand sein

Augenmerk im Wesentlichen auf eine bestimmte Stelle zu richten hat, kann ihm

für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E.

3c). Nach Art. 41b Abs. 1 VRV muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und

den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.

1.3 Die Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn hatte im Jahr 2013 einen Fall mit folgendem Sachverhalt zu

beurteilen (STBER.2013.7, E. III./1.):

«Der Beschuldigten wird vorgehalten, sie

sei am 24.1.2012, ca. 09:40 Uhr, von Feldbrunnen herkommend in den

Baseltorkreisel eingefahren und habe dabei zufolge mangelnder Aufmerksamkeit

(sie habe sich pflichtwidrig nicht genug auf den Verkehr geachtet, weil sie das

vortrittsberechtigte Motorrad Honda, [Kennzeichen], nicht wahrgenommen habe)

das Vortrittsrecht des MR Honda (Lenkerin C.___), welches von der Rötistrasse

herkommend den Kreisel befahren habe und den Kreisel bei der zweiten Ausfahrt

in Richtung Norden habe verlassen wollen, nicht wahrgenommen. In der Folge sei

der PW der Beschuldigten mit dem Motorrad Honda kollidiert und die MR-Lenkerin

sei zu Fall gekommen. Die Beschuldigte habe unbewusst grobfahrlässig gehandelt,

weil sie elementare Sorgfaltspflichten (erhöhte Aufmerksamkeit beim Einfügen in

den Kreisverkehr, Beachten des Vortritts) ausser Acht gelassen habe. Durch ihr

Verhalten habe sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Anderer,

insbesondere von Elena Papadimitriou, hervorgerufen.»

Die Strafkammer sprach die Beschuldigte

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Dazu wurde das Folgende

ausgeführt (E. III./5.3):

«Der objektive Tatbestand der groben

Verletzung von Verkehrsregeln ist im vorliegenden Fall erfüllt, dazu kann wie

bereits erwähnt auf die – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Zu Recht hat die Vorinstanz dabei eine

schwerwiegende Verletzung der Verkehrsregeln angenommen, ist die Beschuldigte

doch in die vortrittsberechtigte Rollerfahrerin hineingefahren (Beschädigungen

am PW der Berufungsbeklagten an der Front links), ohne diese vorher überhaupt

wahrgenommen zu haben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob im Sinne der

zitierten Rechtsprechung Gegenindizien vorliegen, welche die

Rücksichtslosigkeit subjektiv ausnahmsweise ausschliessen könnten. Die

Vorinstanz hat dies unter Hinweis auf die besonders schwierige Verkehrssituation

beim Baseltorkreisel bejaht, was die Berufungsbeklagte unterstrichen hat. Dem

kann – zusammen mit der Berufungsklägerin – nicht gefolgt werden: Der

Baseltorkreisel ist zwar in der Tat – wie viele andere auch – anspruchsvoll,

namentlich wenn man den Kreisel erstmals befährt. Es ereignen sich dort auch

überdurchschnittlich viele Unfälle, dies aber primär im Zusammenhang mit dem

Durchfahren der Eisenbahn ASM («Bipperlisi»), was im vorliegenden Fall auch

nach Auffassung der Beschuldigten (Ziff. 18 der Berufungsantwort) keine Rolle

spielte. Die Situation erfordert grundsätzlich erhöhte Aufmerksamkeit. Wer von

Feldbrunnen her auf den Kreisel zufährt, hat sich in erster Linie auf den

vortrittsberechtigten Verkehr von links zu achten. Dabei ist der vom Bahnhof

her leicht bergauf kommende Verkehr, und damit die sich mit Abblendlicht von

dort mit maximal 30 km/h nähernde Rollerfahrerin, auf eine grosse Distanz und

damit während mehreren Sekunden gut sichtbar. Von einem besonders engen Radius

des Kreisels kann nicht gesprochen werden, wie auch die Fotos in den Akten

zeigen (AS 020 f.).

Wenn nun die Berufungsbeklagte die vom

Bahnhof her mit maximal 30 km/h fahrende Rollerlenkerin, die sich beim

Einfahren der Berufungsbeklagten in den Kreisel bereits im Kreisel befunden

haben muss, erst unmittelbar vor der Kollision überhaupt wahrgenommen hat, hat

sie entweder gar nicht nach links geschaut oder der Blick war viel zu früh oder

völlig ungenügend: alle Möglichkeiten lassen aber nur den Schluss zu, dass sie

ihre Aufmerksamkeitspflichten schwerwiegend verletzt und deshalb das

Vortrittsrecht der Motorradfahrerin missachtet hat. Es kann dazu auch auf das

Urteil des Bundesgerichts 6S.389/2005 vom 20. Januar 2006, E. 2.2, verwiesen

werden. Die Berufungsbeklagte hat daher den subjektiven Tatbestand der groben

Verletzung der Verkehrsregeln ebenfalls erfüllt. Sie ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen.»

2. Konkrete

Beurteilung

2.1 Die Beschuldigte anerkennt, durch

ihr Verhalten eine objektiv schwere Verletzung der Verkehrsregeln begangen und

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen

zu haben. Dass sie mit ihrem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90

Abs. 2 SVG erfüllte, wird zusammenfassend also nicht bestritten. Streitig

ist im vorliegenden Fall hingegen die Erfüllung des subjektiven Tatbestands,

nämlich, dass die Beschuldigte dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig

gehandelt habe.

2.2 Der

objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln ist im

vorliegenden Fall erfüllt. Es kann dazu grundsätzlich auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind (US 8 ff.). Zu

Recht ging die Vorinstanz von einer schwerwiegenden Verletzung der

Verkehrsregeln aus, fuhr doch die vortrittsbelastete Beschuldigte beim Einfügen

in den Kreisverkehr zufolge mangelnder Aufmerksamkeit in den

vortrittsberechtigten Geschädigten. Hätte die Beschuldigte dem von links

herrannahenden Verkehr genügend Aufmerksamkeit geschenkt, hätte sie den

Geschädigten bereits vorher, nicht erst unmittelbar vor der Kollision

wahrnehmen müssen. Die Beschuldigte verletzte damit elementarste

Sorgfaltspflichten (Vortritt, Aufmerksamkeit) in objektiv schwerer weise und

schuf eine konkrete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des

Geschädigten, der durch die Kollision stürzte und sich leicht verletzte.

2.3 Wie bereits ausgeführt ist

grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein

zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Ob im vorliegenden Fall

Umstände gegeben sind, die das Verhalten der Beschuldigten subjektiv in einem

milderen Licht erscheinen lassen und damit die Rücksichtslosigkeit

ausnahmsweise verneint werden könnte, ist nachfolgend zu prüfen.

2.3.1 Der

Kreisverkehrsplatz «Kreuzplatz» in Derendingen ist nicht überdurchschnittlich anspruchsvoll

– vielmehr handelt es sich um einen im üblichen Rahmen gut überschaubaren

Kreisel. So ist der Kreisel einspurig und es fährt keine Strassenbahn, auf

welche man zusätzlich achten müsste, durch den Kreisel. Da sich ein dort in den

Kreisverkehr eingliedernder Verkehrsteilnehmer somit lediglich nach links

orientieren muss, dürfte es nicht sonderlich schwierig sein, die Übersicht zu

behalten – von einer besonders schwierigen Verkehrssituation kann nicht gesprochen

werden. Die Beschuldigte sagte denn auch aus, sie sei die Strecke zuvor schon

oft gefahren, der Kreisel liege auf ihrem Arbeitsweg. Die Beschuldigte war

damit ortskundig und der besagte Kreisel war ihr vertraut. Nichtsdestotrotz

wird auch bei einem grundsätzlich gut überschaubaren und vertrauten Kreisel

erhöhte Aufmerksamkeit gefordert.

Die Verteidigung macht in diesem

Zusammenhang geltend, der fragliche Kreisverkehrsplatz weise ungefähr auf Höhe

der Abblendlichter des Rollers eine Sichtbeschränkung auf (runde Ummauerung mit

der Aufschrift «Kreuzplatz 2020»). In der Frontalansicht, als sich die

Beschuldigte und der Geschädigte bei den Einfahrten in den Kreisel gegenübergestanden

seien (von Zuchwil bzw. von Subingen herkommend), sei das Abblendlicht des

Geschädigten sowie der Lichtkegel durch die Ummauerung des Kreisverkehrsplatzes

verdeckt gewesen.

Gemäss dem Amt für Verkehr und Tiefbau

dient die Mittelinsel eines Kreisels der Verlangsamung des Verkehrs durch

Ablenkung und in der Regel mit dem Brechen der Durchsicht. Auf der Mittelinsel

wird im Normalfall ein Erdwall von 1,50 m mit extensiver Begrünung erstellt.

Ein Kreisel kann nebst verkehrstechnischen auch gestalterische Funktionen

aufweisen. Daher kann die Mittelinsel unter gewissen Bedingungen auch für

gestalterische Elemente genutzt werden

(https://so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-avt/pdf/Downloads/Richtlinien_Strassenverkehrsanlagen

/Richtlinie_Nutzung_Kreisel-Mittelinsel.pdf; zuletzt besucht am 29.01.2026). Aus

genannter Richtlinie geht implizit hervor, dass es nicht die Meinung ist, dass

ein sich in den Kreisverkehr eingliedernder Verkehrsteilnehmer sich auf die

gegenüberliegende Seite konzentriert. Vielmehr wird erwartet, dass das sich

eingliedernde Fahrzeug primär, wenn nicht sogar ausschliesslich nach links

orientiert und nach von links kommendem Verkehr Ausschau hält. Eine Mittelinsel

dient u.a. eben gerade dem Brechen der Durchsicht, und die allermeisten

Kreiselmittelinseln (abgesehen z.B. von solchen, welche eine Strassenbahn

durchläuft, oder solchen, die zu klein für eine Mittelinsel sind) werden mit

Sträuchern, Bäumen, Skulpturen und/oder sonstigen Objekten gestaltet. Die

Ummauerung auf der Kreuzplatzmittelinsel dürfte schätzungsweise ca. 0,5 m und

damit nicht zu hoch sein.

Macht der Verteidiger im vorliegenden

Fall nun geltend, diese Ummauerung habe die Sicht der Beschuldigten geradeaus

eingeschränkt, weshalb sie den Roller aus Zuchwil herkommend nicht gesehen

habe, kann er aus genannten Gründen nicht gehört bzw. kann dieses Argument

nicht zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden. Die Beschuldigte war

verpflichtet, ihren Fokus auf links und nicht geradeaus zu richten. In diesem

Zusammenhang darf ausserdem nicht ausser Acht gelassen werden, dass

Feierabendverkehr und damit ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Es ist davon

auszugehen, dass mehr oder weniger ununterbrochen von allen Seiten neue

Fahrzeuge in den Kreisel reinfuhren, auch von der gegenüberliegenden Seite. Das

Argument, die Beschuldigte habe den Geschädigten wegen der Ummauerung nicht in

den Kreisel reinfahren sehen, überzeugt auch vor diesem Hintergrund nicht,

musste sie unter den gegebenen Umständen doch so oder anders damit rechnen,

dass sich andauernd Fahrzeuge von allen Seiten in den Kreisverkehr eingliedern.

Nach dem

Beweisergebnis ist erstellt, dass die Beschuldigte zumindest vor dem Befahren

des Kreisels nach links geschaut haben dürfte, um sich überhaupt in den

Kreisverkehr eingliedern zu können. Wenn die Beschuldigte in dieser Situation dann

aber einen anderen Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht wahrnahm, so dass es zur

Kollision kam, kann nicht mehr von kurzfristiger Unaufmerksamkeit gesprochen

werden und auch eine erhöhte Aufmerksamkeit dürfte nicht vorgelegen haben,

zumal die Beschuldigte wie ausgeführt vortrittsbelastet war und ihre

Hauptaufmerksamkeit dem von links herkommenden Verkehr widmen musste. Die

Tatsache, dass die Beschuldigte den Geschädigten erst unmittelbar vor der

Kollision wahrnahm bzw. vorher schlicht übersah, lässt nur den Schluss zu, dass

sie ihren Blick entweder viel zu früh nach links richtete und dann aber nicht

mehr, oder aber ganz grundsätzlich ungenügend nach links schaute. Gestützt auf

das Beweisergebnis ist erstellt, dass sie mit ihrer linken Front den Roller

hinten rechts am Auspuff touchierte. Diese bereits fortgeschrittene Position

des Geschädigten bzw. die Position beider Verkehrsteilnehmer lässt nur den

Schluss zu, dass die Beschuldigte den Geschädigten schon viel früher hätte

sehen können und müssen. Insbesondere auch in einer Verkehrssituation wie der

vorliegenden (Feierabendverkehr) genügt es nicht, bei der Annäherung zum

Kreisel bzw. vor der Einfahrt in diesen nach links zu schauen, ohne im

Zeitpunkt des eigentlichen Befahrens des Kreisels sich nochmals zu

vergewissern, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Die Beschuldigte kann

sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Vertrauensprinzip berufen. So

ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass der Geschädigte im Kreisel in einer

angemessenen Geschwindigkeit und damit nicht zu schnell fuhr. Der Geschädigte

nahm sodann gemäss seinen Aussagen erst unmittelbar vor der Kollision auf Höhe

der Einfahrt aus Subingen im Augenwinkel wahr, wie ein Auto zu früh in den

Kreisel fuhr. Es war also nicht so, dass der Geschädigte, dessen Vortrittsrecht

die Beschuldigte missachtete, deren mangelnde Aufmerksamkeit vorzeitig bemerkte,

sein Vortrittsrecht aber durchsetzen wollte und deshalb nicht bremste. Auch die

Aussage des Geschädigten deutet indes daraufhin, dass er bereits deutlich im

Blickfeld der Beschuldigten gewesen sein muss, als sie ihm auffiel. Die

Verteidigung selber führte zudem aus, der Geschädigte sei bereits seitlich zur

Beschuldigten gestanden, als sie diesen erstmals wahrgenommen habe.

Hinzu kommt,

dass die Wetterbedingungen an jenem Abend nicht gut waren. So ist erstellt,

dass es bereits dunkel war und stark regnete. Dies unterscheidet den

vorliegenden Fall vom zuvor geschilderten (STBER.2013.7), ändert aber letztlich

nichts am Ergebnis. Will die Verteidigung diese Umstände zu Gunsten der

Beschuldigten auslegen, kann sie nicht gehört werden. Eben gerade weil es dunkel

und regnerisch war, hätte die Beschuldigte besonders aufmerksam, vorausschauend

und vorsichtig fahren müssen. Solche Umstände vermindern die Verantwortung

nicht, sondern erhöhen im Gegenteil die erforderliche Sorgfaltspflicht. Das

Argument «Ich war kurz unaufmerksam und habe den anderen Verkehrsteilnehmer

einfach nicht gesehen» entschuldigt in dem Sinne nicht, sondern weist im

Gegenteil auf eine ungenügende und den Umständen zu wenig angepasste

Aufmerksamkeit hin. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass

gestützt auf das Beweisergebnis erstellt ist, dass der Geschädigte mit seinem

Roller für die anderen Verkehrsteilnehmer genügend sichtbar war. So war der

Roller korrekt beleuchtet und auch der Kreisel an sich war gut mit

Strassenlampen ausgeleuchtet.

Zugunsten der

Beschuldigten kann immerhin berücksichtigt werden, dass sie mit reduzierter

Geschwindigkeit auf den Kreisverkehrsplatz zufuhr, vor der Kreiseleinfahrt

anhielt und schliesslich im Schritttempo in den Kreisel fuhr. Der Beschuldigten

muss sodann zugutegehalten werden, dass ihre Aufmerksamkeit gemäss ihren

Aussagen nicht durch eine konkrete Handlung (z.B. Telefongespräch, SMS

schreiben, Bedienung des Navigationssystems etc.) beeinträchtigt wurde, sie mit

angepasster Geschwindigkeit unterwegs war und sofort anhielt, als sie den

Geschädigten dann schlussendlich bemerkte. Auch vergewisserte sie sich, ob sich

der Geschädigte bei dem Sturz verletzte und es war schliesslich sie, die

unmittelbar nach dem Unfall die Polizei alarmierte. Diese Umstände sind zwar

erfreulich und dürften im Rahmen der Strafzumessung allenfalls strafmindernd

berücksichtigt werden, reichen allerdings nicht aus, das Verhalten der

Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen zu lassen. Ein Fehler wie der

vorliegende darf einer aufmerksamen Fahrerin schlechthin nicht unterlaufen,

dies insbesondere auch dann, wenn die Beschuldigte mit geringer Geschwindigkeit

in den Kreisverkehr einfuhr. So muss sich die Beschuldigte den Vorwurf gefallen

lassen, in grober Weise pflichtwidrig und damit unbewusst grobfahrlässig

gehandelt zu haben. Der subjektive Tatbestand der groben Verletzung der

Verkehrsregeln ist damit ebenfalls erfüllt.

Die Beschuldigte hat sich folglich der

fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Missachten des

Vortrittsrechts sowie Mangel an Aufmerksamkeit schuldig gemacht.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden

Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 10 f.). Darauf ist zur

Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Verschlechterungsverbot

Es ist festzustellen, dass im

vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391

Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf,

wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten

bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem

erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.

2.2 Strafrahmen und Wahl der Strafart

Die

Beschuldigte wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachten

des Vortrittsrechts schuldig erklärt und ist entsprechend zu bestrafen.

Ausgangspunkt ist der in den einzelnen Straftatbeständen vorgesehene

(ordentliche) Strafrahmen. Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung

gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Folgenden

stellt sich damit die Frage der Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).

Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer

bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00. In Anwendung des

Verschlechterungsverbots kann keine andere Sanktionsart als eine Geldstrafe

verhängt werden. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich somit.

2.3 Strafmass

2.3.1 Die Beschuldigte verletzte ihre

Aufmerksamkeitspflicht schwerwiegend, indem sie den Geschädigten im Kreisel

übersah, in der Folge dessen Vortrittsrecht missachtete und mit diesem

kollidierte. Die schwerwiegende Weise der Verletzung der Aufmerksamkeitspflicht

ist allerdings tatbestandsinhärent und darf damit nicht zusätzlich

verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Der Geschädigte gab zu Protokoll,

sich durch den Sturz mittlere bis feste Schmerzen im rechten Knie und im Rücken

zugezogen zu haben. Der Geschädigte war damit einer konkreten Gefährdung

ausgesetzt, wobei es glücklicherweise bei leichten Verletzungen blieb. Durch

die Kollision kam es des Weiteren zu einer Beschädigung des Auspuffs des Rollers

des Geschädigten, wobei der Schaden geringfügig gewesen sein dürfte (Höhe Sachschaden

unbekannt). Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt leicht und ist im

unteren Strafrahmendrittel anzusiedeln.

2.3.2 Der Beschuldigten kann kein

vorsätzliches Handeln angelastet werden, vielmehr handelte sie unbewusst grobfahrlässig.

Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte sie den Geschädigten wahrnehmen können

und müssen. Damit wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtmässig

zu verhalten, indem sie sich vor und während des Einfügens in den Kreisel

genügend nach links orientiert hätte. Es ergeben sich sodann keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschuldigten die Einsichts- oder

Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vermindert oder gar aufgehoben gewesen sei

könnten. Es liegt damit keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor. Aufgrund

des fahrlässigen Handelns vermag das subjektive Tatverschulden das objektive

Tatverschulden leicht zu relativieren.

2.3.3 Bei Würdigung aller massgeblichen

Umstände kann insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden im unteren

Bereich des unteren Strafrahmendrittels ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe

ist auf 20 Tagessätze festzusetzen.

2.3.4 Aus dem Werdegang und dem Vorleben

der Beschuldigten ist wenig aktenkundig und es lassen sich keine

strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. So weist die Beschuldigte denn

auch keine Vorstrafen auf und ist folglich nicht im Strafregister verzeichnet.

In der Bevölkerung hat es allerdings als Normalfall zu gelten, kriminell nicht

vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb grundsätzlich neutral

zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Obwohl die Beschuldigte aussagte, der

Geschädigte sei sehr schnell unterwegs gewesen und für sie sei am Anfang die

Schuldfrage nicht ganz klar gewesen, zeigte sie dennoch Einsicht, indem sie

aussagte, für sie als stärkeren Verkehrsteilnehmer sei klar, dass sie

verantwortlich sei. Nach der Tat vergewisserte sich die Beschuldigte zudem

umgehend, ob der Geschädigte verletzt war und alarmierte sogleich die Polizei.

Dem Gericht ist überdies nicht bekannt, dass die Beschuldigte während des

laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wurde. Die Strafempfindlichkeit der

Beschuldigten bewegt sich sodann im Üblichen Rahmen. Im Ergebnis wirken sich

die Täterkomponenten um insgesamt 5 Tagessätze strafmindernd aus. Die

Geldstrafe beträgt damit 15 Tagessätze.

2.3.5 Der Beschuldigten wurde von der

Vorinstanz der bedingte Vollzug gewährt, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

In Anbetracht des geltenden Verschlechterungsgebots kommt ausschliesslich ein

bedingter Vollzug in Frage, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz wiederum auf

das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist.

2.3.6 Dem Gericht ist nicht bekannt,

dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschuldigten seit der

erstinstanzlichen Verhandlung verändert hätte, so dass weiterhin von einem

monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'662.35 auszugehen ist. Nach

Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % sowie Unterstützungsabzügen

von 15 % für das Kind ergibt dies einen Tagessatz von abgerundet CHF 130.00.

2.4 Vorliegend handelt es sich um einen

klassischen Fall einer Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsrecht. Wäre

die Beschuldigte lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, welche eine

Übertretung darstellt, schuldig gesprochen worden, wäre sie mit einer

unbedingten Busse sanktioniert worden. Um der Beschuldigten den Ernst der Lage

vor Augen zu führen, erscheint es angezeigt, ihr eine Verbindungsbusse nach

Art. 42 Abs. 4 StGB aufzuerlegen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene

Verbindungsbusse in Höhe von CHF 650.00 ist aufgrund der vom

Berufungsgericht leicht tiefer auszusprechenden Geldstrafe allerdings zu

senken. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu

werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf einen

Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Gemeint ist nicht 20 %

der Hauptstrafe, sondern 20 % der Gesamtstrafe. Die Verbindungsstrafe beträgt

somit maximal ein Viertel der Hauptstrafe. Eine bedingte Busse muss so

ausgesprochen werden, dass sich insgesamt eine dem Verschulden des Täters

angemessene Strafe ergibt. In diesem Sinne soll die Verbindungsstrafe nicht zu

einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BSK StGB, Roland M. Schneider/Roy Garré, Art.

42 StGB N 105). Im vorliegenden Fall erscheint eine Verbindungsbusse von CHF

390.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, angemessen. Die Geldstrafe von 15

Tagessätzen ist entsprechend um 3 Tagessätze zu reduzieren. Im Ergebnis

resultieren damit eine Verbindungsbusse von CHF 390.00 sowie eine Geldstrafe

von 12 Tagessätzen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Die

Beschuldigte hat folglich gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 970.00 zu bezahlen. Eine

Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ist ihr damit

nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO in contrario). Der im Rahmen des

Berufungsverfahrens gestellte Antrag der Verteidigung um Ausrichtung einer

Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 für das erstinstanzliche

Verfahren ist entsprechend abzuweisen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein

Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die

Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen

erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene

Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.

Die

Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung nur insofern, als dass sie eine etwas

tiefere Strafe erreicht hat, im Übrigen unterliegt sie. Es rechtfertigt sich,

ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Umfang von 90% aufzuerlegen, den

Rest trägt der Staat. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 1'300.00 auf total CHF 1'430.00 festzusetzen,

wovon die Beschuldigte folglich CHF 1'287.00 zu tragen hat.

2.2 Parteientschädigung

Mit Honorarnote vom 18.

Juni 2025 macht die private Verteidigung für das Berufungsverfahren einen

Aufwand von insgesamt CHF 2'163.40 geltend (ASB 018). Die eingereichte

Honorarnote erweist sich als angemessen. Zufolge der teilweisen Gutheissung der

Berufung ist eine Parteientschädigung im Umfang von 10 % der geltend gemachten

Entschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung beträgt somit CHF 216.35 und

ist nach

Rechtskraft dieses Urteils durch den Staat zu bezahlen.

__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106; Art. 391 Abs. 2,

Art. 406 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a

und Abs. 3 StPO; Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1

SVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 41b Abs. 1 VRV

erkannt:

1. A.___ hat sich der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachten des Vortritts,

begangen am 21. Dezember 2023, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu

je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b)

einer Busse von

CHF 390.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3.

a) Der Antrag von A.___,

verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Gerber, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

b) Dem

Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Beat Gerber, wird für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 10 %,

entsprechend CHF 216.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zugesprochen, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

4. a) Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 970.00, hat A.___

zu bezahlen.

b) Die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.00, total

CHF 1'430.00, hat A.___ im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 1'287.00, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen

die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Wächter