STBER.2025.29
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
29. Januar 2026Deutsch47 min
im Kreisel befindenden Motorrad-Lenker B.___ (nachfolgend: Geschädigter) sowie der
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Beat Gerber,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 29.
Dezember 2023 entnommen werden kann, ereignete sich am 21. Dezember 2023 um ca.
17:40 Uhr beim Kreisverkehrsplatz «Kreuzplatz» in Derendingen ein
Verkehrsunfall. Es kam im Kreisel zu einer Kollision zwischen dem sich bereits
im Kreisel befindenden Motorrad-Lenker B.___ (nachfolgend: Geschädigter) sowie der
PW-Lenkerin A.___ (nachfolgend: Beschuldigte), die im Begriff war, in den
Kreisel reinzufahren. In der Folge stürzte der Motorradfahrer und verletzte
sich dabei leicht (vgl. Strafanzeige vom 29.12.2023, in den Akten der
Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
2. Im Anschluss an den Verkehrsunfall
wurden sowohl die Beschuldigte wie auch der Geschädigte erstmals polizeilich
einvernommen (vgl. Ersteinvernahmen vom 21.12.2023, in den Akten der
Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
3. Mit Strafbefehl vom 26. März 2024
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) die Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG;
SR 741.01]) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) sowie
Missachten des Vortritts beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes (Art. 41b
Abs. 1 VRV) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00
sowie einer Busse von CHF 950.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 5
Tagen Freiheitsstrafe. Des Weiteren verurteilte die Staatsanwaltschaft die
Beschuldigte zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 525.00 (vgl.
Strafbefehl vom 26.03.2024, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
4. Gegen diesen Strafbefehl erhob
die Beschuldigte mit Eingabe vom 7. April 2024 form- und fristgerecht
Einsprache (vgl. Eingabe
vom 07.04.2024, in den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
5. Mit Eingabe vom 3. Mai
2024 teilte Rechtsanwalt Beat Gerber mit, von der Beschuldigten mit der Wahrung
ihrer Interessen beauftragt worden zu sein (vgl. Eingabe vom 03.05.2024, in den Akten der
Staatsanwaltschaft, unpaginiert).
6. Mit
Verfügung vom 17. Mai 2024 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen
Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem
Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung (Aktenseiten
Verfahren BWSPR.2024.49 [nachfolgend ASBW] 001 f.).
7. Am
6. September 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt
nach durchgeführter Hauptverhandlung folgendes Urteil (ASBW 040 ff.):
«
1.
A.___ hat sich der
groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21. Dezember 2023, schuldig
gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b)
einer Busse von CHF
650.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 970.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr
um CHF 250.00, womit A.___ CHF 720.00 zu bezahlen hat.»
8. Die
Beschuldigte liess mit Eingabe vom 23. September 2024 die Berufung anmelden (ASBW
046).
9. Nach
Zustellung des schriftlich begründeten Urteils liess die Beschuldigte mit
Eingabe vom 29. April 2025 die Berufung erklären und die folgenden
Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2025.29 [nachfolgend
ASB] 002 f.):
«
1. A.___ sei der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 21. Dezember 2023 in
Derendingen, schuldig zu erklären.
2.
A.___ sei in
Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von
CHF 900.00 zu verurteilen.
3.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 1/2 A.___ und zu 1/2 dem Staat
aufzuerlegen.
4.
Es sei A.___ für
ihre notwendigen Auslagen zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im
erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00
auszurichten.
5.
Die Kosten des
oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
6. Es sei A.___ für ihre notwendigen
Auslagen zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen
Verfahren eine Entschädigung gemäss nachzureichender Honorarnote auszurichten.»
10. Mit
Stellungnahme vom 5. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag
auf Nichteintreten zu stellen und auf eine Anschlussberufung sowie die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten (ASB 007).
11. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 wurde
mitgeteilt, es sei vorgesehen, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu
behandeln. Ohne gegenteiligen Bericht bis 5. Juni 2025 werde angenommen, die Beschuldigte
sei mit diesem Vorgehen einverstanden (ASB 009).
12. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 teilte
die Verteidigung das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren mit (ASB 010).
13. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde
festgestellt, dass die Beschuldigte mit dem schriftlichen Verfahren
einverstanden sei und es wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Darüber hinaus wurde Frist gesetzt zur Einreichung der
Berufungsbegründung, der Honorarnote für Aufwendungen im Berufungsverfahren,
eines aktuellen Einkommens- und Vermögensausweises sowie der letzten
definitiven Steuerveranlagung (ASB 011).
14. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reichte
die Verteidigung die Berufungsbegründung sowie die Honorarnote für das
Berufungsverfahren ein (ASB 012 ff.).
15. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025
wurde mitgeteilt, dass die Steuerunterlagen der Beschuldigten von Amtes wegen
eingeholt würden (ASB 020).
Erwägungen
II. Vorbemerkungen
1.
Anwendbares
Recht
Per 1. Januar 2024 trat die
Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält
Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen
erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt
werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 6. September 2024
fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Einschränkung der Begründungspflicht
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (Nils
Stohner, BSK StPO, Art. 82 N 13). Bei strittigen Sachverhalten und
Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die
Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet
(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit Hinweisen).
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1.
Gemäss
Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil
nur in den angefochtenen Punkten. Mit Berufungserklärung vom 29. April 2025
teilte die Verteidigung mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich
angefochten (ASB 002).
An dieser Stelle gilt es allerdings zu
erwähnen, dass die Verteidigung keinen Freispruch, sondern vielmehr die
Verurteilung zu einer lediglich einfachen Verkehrsregelverletzung beantragt.
Damit einhergehend wird eine Busse anstelle einer Geldstrafe, die Ausfällung
einer (teilweisen) Parteientschädigung sowie die (teilweise) Übernahme der
Verfahrenskosten durch den Staat beantragt.
2.
Bestrittener Vorhalt
Das Berufungsgericht hat folgenden
Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 26. März 2024 zu beurteilen:
«Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an
Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Missachten des
Vortritts beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes (Art. 41b Abs. 1 VRV)
begangen am 21. Dezember
2023, um 17:40 Uhr, in Derendingen, Luzernstrasse, Fahrtrichtung Zuchwil,
Kreisverkehrsplatz Kreuzplatz, indem die Beschuldigte als Lenkerin des
Personenwagens Mini, [Kennzeichen], von der Luzernstrasse im Schritttempo auf
den Kreisverkehrsplatz in Fahrtrichtung Zuchwil fuhr und dabei zufolge
mangelnder Aufmerksamkeit das sich bereits korrekt auf dem Kreisverkehrsplatz
befindende Motorrad Honda, [Kennzeichen], Lenker B.___, zu spät wahrnahm. In
der Folge missachtete die Beschuldigte den Vortritt des Motorrades und
verursachte trotz eingeleiteter Vollbremsung eine frontal-seitliche Kollision
zwischen den beiden Fahrzeugen. Durch die Kollision stürzte B.___ zu Boden und
erlitt leichte Verletzungen. Durch ihr Verhalten rief die Beschuldigte eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___, hervor
und handelte dabei
zumindest unbewusst grobfahrlässig.»
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3
StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt
Dispositiv
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche
immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit
wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden,
da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt
verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit
des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin
nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf
die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2. Strittiger Sachverhalt
2.1 Der dem Strafbefehl zugrundeliegende
Sachverhalt wird von der Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten und gilt
aufgrund der Aktenlage als erstellt. So bestreitet die Beschuldigte nicht, am
21. Dezember 2023 um ca. 17:40 Uhr von der Luzernstrasse aus Subingen herkommend
auf den Kreisverkehrsplatz «Kreuzplatz» in Derendingen gefahren zu sein und
diesen in Fahrtrichtung Zuchwil wieder verlassen haben zu wollen. Ebenso wird
nicht in Abrede gestellt, dass der Geschädigte mit seinem Roller ebenfalls von
der Luzernstrasse, allerdings aus Zuchwil herkommend, den Kreisel befuhr, die
Beschuldigte zufolge mangelnder Aufmerksamkeit dessen Vortrittsrecht
missachtete, es trotz eingeleiteter Vollbremsung der Beschuldigten zu einer
Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam, der Geschädigte in der Folge
stürzte und sich dabei leichte Verletzungen zuzog.
2.2 Vor dem Berufungsgericht bestritten
wird allerdings, dass die Beschuldigte vor und während des Befahrens des
Kreisverkehrsplatzes nicht nach links geschaut und damit einhergehend
rücksichtslos oder sonst schwerwiegend verkehrswidrig gehandelt habe. Die
Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei in diesem
Zusammenhang von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, habe mehrere
wesentliche Umstände ignoriert und damit eine Gesamtbetrachtung aller
relevanten Umstände missen lassen. Diese aktenkundigen Tatsachen würden das
Übersehen des Rollers, trotz den Kontrollblicken der Beschuldigten, deutlich
nachvollziehbar machen. Die Tatsache, dass die Beschuldigte den Geschädigten
nicht gesehen habe, lasse sich keineswegs einzig damit erklären, dass sie zu
keinem Zeitpunkt nach links geschaut habe.
Auf die von der Verteidigung in ihrer
Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente wird nachfolgend sowie im Rahmen
der rechtlichen Würdigung einzugehen sein.
3. Beweismittel
3.1 Strafanzeige vom 29. Dezember 2023 (in
den Akten der Staatsanwaltschaft, unpaginiert)
Gemäss Strafanzeige habe es zum
Unfallzeitpunkt stark geregnet und es habe ein starkes Verkehrsaufkommen
geherrscht. Der Geschädigte habe ausserdem eine dunkle Jacke sowie einen
schwarzen Helm getragen.
Als Schaden am Personenwagen der
Beschuldigten wurde ein Kratzer an der Stossstange vorne links vermerkt. Beim Geschädigten
konnten eine defekte Auspuffverkleidung (welche sich gemäss der sich in den
Akten befindenden Fotodokumentation hinten rechts am Roller befindet) sowie
Kratzer am Fussrasten bzw. der Verkleidung links festgestellt werden. Gemäss
Strafanzeige stimme die Höhe des Schadens an der Front des Personenwagens mit
dem Schaden am Auspuff des Motorrads überein, weshalb dieser Schaden von diesem
Unfall stammen dürfte.
3.2 Einvernahmen (in den Akten der
Staatsanwaltschaft, unpaginiert)
3.2.1 Beschuldigte
3.2.1.1 Anlässlich der Ersteinvernahme
vom 21. Dezember 2023 gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe Feierabend
gehabt und sei auf dem Nachhauseweg gewesen. Sie sei auf der Luzernstrasse von
Subingen herkommend in Richtung Zuchwil unterwegs gewesen. Es habe stark
geregnet und viel Verkehr gehabt. Vor dem Kreisel habe sie bis zum Stillstand
angehalten, sei dann in den Kreisel gefahren und habe sofort wieder bis zum
Stillstand angehalten, als sie den Rollerfahrer gesehen habe. Als es zur
Kollision gekommen sei, sei sie mit ihrem Auto stillgestanden. Sie habe einen
kleinen Zusammenstoss, vielleicht eine kleine Berührung, gespürt. Er habe
versucht, sich auf dem Roller zu retten und aber das Gleichgewicht nach zwei
bis drei kleinen Kurven verloren. Er sei dann wieder von der Strasse
aufgestanden und habe den Roller zur Seite geschoben. Sie sei zu ihm gefahren
und habe die Polizei alarmiert. Aus ihrer Sicht sei er schnell unterwegs
gewesen. Sie habe auf der Skizze eingezeichnet, wo sie den Roller ungefähr zum
ersten Mal gesehen habe. Es habe ihres Erachtens nur hinten links am Auto eine
Kollision gegeben. Der Schaden an der Front (Stossstange) stamme aus ihrer
Sicht nicht von diesem Unfall. Der Rollerfahrer habe den Personenwagen somit
hinten links touchiert, sei anschliessend ins «Strudeln» gekommen, habe in der
Folge das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gestürzt.
3.2.1.2 Im Rahmen der erstinstanzlichen
Einvernahme vom 6. September 2024 sagte die Beschuldigte auf entsprechende
Frage aus, sie befahre diesen Kreisel praktisch täglich, wenn sie arbeiten
gehe. Sie sei nicht abgelenkt gewesen. Die Frage, ob sie Probleme am
Arbeitsplatz gehabt habe, verneinte sie. Es habe Feierabendverkehr geherrscht,
sprich es habe um diese Zeit sehr viel Verkehr in diesem Kreisel gehabt. Es
habe geregnet, fast geschneit. Die Wetterbedingungen seien wirklich ganz
schlecht gewesen. Sie sei gestanden und habe geschaut, dass sie sich in den
Kreisel eingliedern könne. Konfrontiert damit, dass sie im Widerspruch zu den
Aussagen des Geschädigten bei der Polizei ausgesagt habe, der Geschädigte sei
ihr hinten ins Auto gefahren, gab sie zu Protokoll: «Ja oder seitwärts… Ich
kann nicht mal sagen… Für mich hat es sehr fest geregnet. Ich habe einfach
gehalten und mich in den Kreisel eingliedern wollen und merke gerade, dass er
kommt und habe gerade wieder angehalten. Ich bin gestanden im Kreisel.» Auf die
Frage, wieso sie abgebremst habe und nicht gefahren sei, sagte sie aus, sie sei
«verchlüpft». Es sei ein Reflex gewesen, sie habe ihn nicht gesehen. Er sei
schwarz gekleidet gewesen, ganz dunkel. Auf der Seite des Autos habe man ja
keine Scheibenwischer. Da es so fest geregnet habe, habe sie ihn nicht gesehen.
Sie habe noch versucht zu bremsen und gehofft, er würde vorbeikommen. Er habe
dann zwei bis drei «Kürveli» gemacht und sei dann hingefallen. Es könne eine
Berührung gewesen sein, «bin aber auch sehr unsicher». Die Nachfrage, ob sie
sich unsicher sei, ob es überhaupt zu einer Kollision gekommen sei,
beantwortete sie wie folgt: «Ja, wenn, habe ich das Gefühl gehabt, dass es eher
hinten gewesen ist. Für mich ist auch am Anfang die Schuldfrage nicht ganz klar
gewesen, wer schuld ist. Denn er ist meiner Meinung nach schnell gekommen, um
die Kurve herum, und er ist nicht sichtbar gewesen für mich.» Für sie als
stärkeren Verkehrsteilnehmer sei klar, dass sie verantwortlich sei. Sie habe
ihm die Vorfahrt genommen, aber er sei sehr schnell unterwegs gewesen. Er sei
dann wieder aufgestanden und zur Seite gegangen. Sie sei dann zu ihm
hingegangen. Die Frage, wie sie sich erklären könne, dass der Geschädigte
gemäss ihrer Wahrnehmung hinten rein sei, sie dann aber gesehen habe, wie er
«gstrudlet» und dann gestürzt sei, er folglich links oder rechts um ihr Auto
gemusst hätte, beantwortete sie wie folgt: «Ich habe ihn gesehen und habe
gerade wieder abgebremst. Ich habe nachher eigentlich das Auto angeschaut und
habe das Gefühl dort hinten… Oder für mich ist es mehr auf der Seite hinten
gewesen. Dort habe ich auch einen «Chräbu» gesehen, den ich vorher noch nicht
gesehen habe und aus diesem Grund habe ich das so gedacht. Für mich ist es
sicher nicht vorne gewesen. (…) Ich habe ihm die Vorfahrt genommen und er
versuchte sich um mich herum zu retten.» Gefragt danach, woher denn der Schaden
an der Front ihrer Meinung nach stamme, sagte sie aus, sie hätten einen
Unterstand und keine Garage. Dort sei es immer sehr eng. Es würden noch zwei
Elektrobikes, andere Bikes sowie eine Harley dort stehen. Sie habe gedacht, der
Schaden wäre vielleicht von dort. An der Stossstange vorne habe es eine Spur,
aber auf dem Foto, im Nassen, komme es anders zur Geltung. Ihr Mann habe das
Auto danach gewaschen und man sehe es nicht mehr so. Es sei auch noch sehr viel
Dreck dort gewesen.
3.2.2 Geschädigter
Der Geschädigte gab anlässlich der
Ersteinvernahme vom 21. Dezember 2023 zu Protokoll, er habe Feierabend gehabt
und sei auf dem Weg nach Hause gewesen. Er sei auf der Luzernstrasse in
Richtung Kreisverkehr «Kreuzplatz» in Derendingen unterwegs gewesen, mit der
Absicht, nach Luterbach zu fahren. Der Verkehr sei stockend gewesen, er habe
sich aber gut in den Kreisel eingliedern können. Er sei mit ca. 10 – 15 km/h
durch den Kreisel gefahren. Er habe dann auf Höhe Einfahrt Subingen im
Augenwinkel bemerkt, wie von dieser Einfahrt ein Auto zu früh in den Kreisel
gefahren sei. Danach habe er am Roller hinten rechts eine Kollision gespürt.
Dadurch sei er aus dem Gleichgewicht gekommen und habe versucht, dies noch zu
korrigieren. Dies sei ihm misslungen, weshalb er in der Ausfahrt in Richtung
Luterbach noch vor dem Fussgängerstreifen gestürzt sei. Er sei kurz am Boden
gelegen, habe zurückgeschaut und gesehen, dass das Auto hinter ihm nach rechts
in Richtung Ausfahrt Luterbach geblinkt habe. Er sei dann aufgestanden und habe
den Roller an den rechten Strassenrand geschoben. Die PW-Lenkerin habe die
Polizei alarmiert. Er habe mittlere bis starke Schmerzen im rechten Knie und
Rücken. Er habe das Abblendlicht beim Roller eingeschaltet und einen Helm
getragen.
3.3 Fotografische Aufnahmen
3.3.1 Fotodokumentation (in den Akten
der Staatsanwaltschaft, unpaginiert)
Auf den fotografischen Aufnahmen ist
einerseits ersichtlich, dass es zum Unfallszeitpunkt bereits dunkel war und die
Strasse sowie die Fahrzeuge nass waren, was den Schluss zulässt, dass es
regnete. Andererseits sind sowohl beim Roller bei der Verkleidung des Auspuffs
hinten rechts wie auch beim Personenwagen an der Stossstange vorne links
Schäden erkennbar.
3.3.2 Eingereichte Fotos (ASBW 023 f.)
Die Verteidigung reichte im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung drei fotografische Aufnahmen zu den Akten,
auf welchen ersichtlich ist, wie der Kreisel (inkl. Ummauerung auf der
Mittelinsel) aussieht.
4. Konkrete Beweiswürdigung
4.1 Kollision
4.1.1 Vor der Vorinstanz machte die
Verteidigung geltend, die Beschuldigte sei nicht frontal-seitlich hinten in den
Geschädigten gefahren. Vielmehr sei dieser mit der Hinterseite des Personenwagens
der Beschuldigten kollidiert. Vor dem Berufungsgericht wird dies von der
Verteidigung zwar nicht mehr explizit geltend gemacht. Zur genauen Sachverhaltsabklärung
ist aber auch dieses Vorbringen nochmals abzuhandeln.
4.1.2 Die Vorinstanz führte in diesem
Zusammenhang aus, in der Strafanzeige werde festgehalten, dass die Höhe des
Schadens an der Front des Personenwagens der Beschuldigten mit dem Schaden am
Auspuff des Rollers übereinstimme. Diese Feststellung würde denn auch mit den
Aussagen des Geschädigten übereinstimmen, der ausgesagt habe, er habe eine
Kollision hinten rechts am Roller gespürt. Eine angebliche Kollision an der
Hinterseite des Personenwagens würde sich denn auch vor dem Hintergrund, dass
der Geschädigte nach der Kollision links oder rechts am Personenwagen der
Beschuldigten hätte vorbeifahren bzw. um diesen hätte herumfahren müssen, nicht
erklären lassen.
4.1.3 Die Polizei
stellte am Personenwagen der Beschuldigten einen Kratzer an der Stossstange
vorne links fest. Beim Geschädigten hingegen wurde eine defekte
Auspuffverkleidung hinten rechts bemerkt. Die ausgerückten Polizisten stellten
zudem fest, dass die Höhe des Schadens an der Front des Personenwagens mit dem
Schaden am Auspuff des Motorrads übereinstimme. Sie schlussfolgerten daraus,
dass diese Schäden von diesem Unfall stammen dürften.
Bei einem
Polizeibericht handelt es sich um ein gesetzlich zulässiges strafprozessuales
Beweismittel. Gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO hält die Polizei ihre Feststellungen
und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten fest
und übermittelt diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen umgehend der
Staatsanwaltschaft. Im gesamten Verfahren steht es den Parteien frei, in einem
Polizeibericht enthaltene tatsächliche Feststellungen soweit nötig zu
bestreiten und Beweisanträge zu stellen, welche geeignet sein könnten, den
Bericht inhaltlich zu widerlegen. Es ist letztendlich Aufgabe der den
Endentscheid fällenden Strafbehörde, den Beweiswert und die Überzeugungskraft
einzelner Beweiselemente zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016
vom 3. November 2016, E. 1, 2.2, 2.5.1 f., 6).
Im vorliegenden Fall
wurden von Seiten der Beschuldigten nie Beweisanträge gestellt, die Herkunft
der festgestellten Schäden genauer abklären zu lassen. Im Gegenteil sagte die
Beschuldigte aus, ihr Mann habe den Schaden an der Front des Personenwagens danach
abgewaschen und man sehe es nicht mehr so gut. Mithin war es die Beschuldigte
bzw. deren Mann, die die Schadensspuren beseitigten und damit eine allfällig
weitere Abklärung verunmöglichten bzw. zumindest erschwerten.
Im Übrigen führt die
Verteidigung in der Berufungsbegründung aus, im Zeitpunkt, als der Roller die
Ummauerung umfahren und für die Beschuldigte erstmals sichtbar gewesen sei, sei
er seitlich zu derselben gestanden. In dieser Position wäre es dem Geschädigten
gar nicht (mehr) möglich gewesen, der Beschuldigten überhaupt hinten ins Auto
zu fahren. Auch die Ausführungen der Verteidigung sprechen letztlich somit
dafür, dass die Beschuldigte mit ihrer linken Frontseite den Roller hinten
rechts am Auspuff touchierte, und nicht der Geschädigte es war, der hinten in
den Personenwagen der Beschuldigten fuhr.
Für das
Berufungsgericht sind zusammenfassend keinerlei Gründe ersichtlich, die ein
Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen der Polizei, die im Übrigen mit
den glaubhaften Aussagen des Geschädigten übereinstimmen, begründen würden. Dem
Bericht kommt damit voller Beweiswert zu und die Behauptung der Beschuldigten,
der Geschädigte sei ihr hinten in ihren Personenwagen gefahren, wird dadurch
widerlegt. Es kann deshalb als erstellt gelten, dass die Beschuldigte mit ihrer
linken Front dem Roller hinten rechts in den Auspuff fuhr und damit – wie im Strafbefehl
ausgeführt – frontal-seitlich mit diesem kollidierte.
4.2 Orientierung nach links
4.2.1 Die Verteidigung bringt vor, das
erstinstanzliche Urteil basiere auf einem falschen Sachverhalt. So werde der
Beschuldigten vorgeworfen, überhaupt nicht nach links geschaut zu haben. Dass
die Beschuldigte es unterlassen habe, vor und während des Befahrens des
Kreisels nach links zu schauen (was in der Tat eine besonders vorwerfbare
Verhaltensweise wäre), sei bis zur erstinstanzlichen Urteilsbegründung nie
Prozessthema gewesen, nicht erstellt und dürfe im Sinne des Grundsatzes «in
dubio pro reo» nicht zur rechtlichen Würdigung herangezogen werden. Die Frage,
ob die Beschuldigte vor und während des Befahrens des Kreisels nach links
geschaut habe, sei ihr nie gestellt worden. Die Vorinstanz sei im Rahmen der
Urteilsbegründung zu dieser Überzeugung gelangt, weil das Übersehen des
Geschädigten nicht anders begründet werden könne, als dass die Beschuldigte
eben nicht nach links geschaut habe. Bei einem solchen allfälligen Verdacht
hätte sich in Anwendung des «fair trial»-Grundsatzes eine Nachfrage im Rahmen
der erstinstanzlichen Einvernahme aufgedrängt.
4.2.2 Wie die Verteidigung richtig
feststellte, wurde der Beschuldigten von der Vorinstanz die doch nicht
unwesentliche Frage, ob sie nach links geschaut habe, nicht gestellt. Vielmehr
argumentierte die Vorinstanz dahingehend, dass das Übersehen des Geschädigten
absolut unerklärbar sei, «hätte sie nach links geschaut, bevor und während sie
in den Kreisel gefahren wäre, hätte sie den Geschädigten sehen müssen» (Urteilsseite
[US] 8).
Ein belastender Vorwurf darf grundsätzlich
nicht gegen eine beschuldigte Person verwendet werden, wenn sie nicht
Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern. Eine beschuldigte Person muss die
Möglichkeit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu
äussern und ihren Standpunkt darzulegen. Die Verteidigung konnte im
vorliegenden Fall ihren Standpunkt zur Frage, ob die Beschuldigte gar nicht
nach links geschaut habe, im Rahmen der Berufungsbegründung nun hinreichend
darlegen. Der Verteidiger führte dabei zusammenfassend aus, die Beschuldigte
habe den Geschädigten trotz Kontrollblicken, aber aufgrund der schlechten
Bedingungen (Dunkelheit, starker Regenfall, schwarze Kleidung des Geschädigten
etc.) nicht gesehen. Die Beschuldigte hatte damit die Möglichkeit, sich zu
diesem sie belastenden Punkt zu äussern, wobei das Berufungsgericht volle
Überprüfungsbefugnis hat.
Im Übrigen sagte die Beschuldigte aus,
sie habe vor dem Kreisel bis zum Stillstand angehalten und geschaut, dass sie
sich in den Kreisel eingliedern könne. Des Weiteren gab sie zu Protokoll, es
sei Feierabendverkehr gewesen und habe sehr viel Verkehr in diesem Kreisel
gehabt. Zudem habe es stark geregnet. Insbesondere mit der Aussage, vor dem
Kreisel angehalten und geschaut zu haben, sich in den Kreisverkehr eingliedern
zu können, brachte die Beschuldigte implizit zum Ausdruck, ihre Aufmerksamkeit
dem Verkehr von links herkommend gewidmet zu haben. Entsprechend ist davon
auszugehen, dass die Beschuldigte nach links schaute. Es stellt sich in diesem
Zusammenhang die Frage, wieso die Beschuldigte denn sonst angehalten und
gewartet hätte. Die Beschuldigte war sich auch dem hohen Verkehrsaufkommen und den
schlechten Wetterbedingungen bewusst. Auch dies spricht dafür, dass die
Beschuldigte nach links geschaut haben dürfte. Der Vorwurf, dass die
Beschuldigte überhaupt nicht nach links geschaut habe, erscheint vor diesem
Hintergrund nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie
zumindest vor dem Befahren des Kreisels nach links schaute.
4.3 Sichtbarkeit Geschädigter
4.3.1 Die Verteidigung führt in ihrer
Berufungsbegründung weiter aus, die Vorinstanz habe die Umstände, dass sowohl
der Geschädigte an sich wie auch dessen Roller schlecht sichtbar gewesen seien,
ignoriert. So sei der Geschädigte schwarz gekleidet gewesen und habe einen
schwarzen Helm getragen. Der Motorroller des Geschädigten sei überdies grau
gewesen und habe keine seitliche Beleuchtung, sondern nur nach hinten
gerichtete Rückstrahler aufgewiesen, sei mithin im Dunkeln in der Seitenansicht
praktisch unsichtbar gewesen. Im Zeitpunkt, als der Roller die Ummauerung
umfahren und für die Beschuldigte erstmals sichtbar gewesen sei, sei er nämlich
seitlich zu derselben gestanden. Ohne seitliche Lichter am Roller wäre er bei
guten Sichtverhältnissen erkennbar gewesen, nicht jedoch bei den
vorherrschenden Bedingungen. So sei es dunkel gewesen und habe stark geregnet.
Des Weiteren würden Roller über Abblendlichter mit geringer Strahlkraft, die
lediglich einen kleinen Lichtkegel wenige Meter vor dem Vorderrad bewirken würden,
verfügen.
4.3.2 Dass es im Tatzeitpunkt bereits
dunkel war, stark regnete und der Geschädigte schwarze Kleider sowie einen
schwarzen Helm trug, ergibt sich klar aus der Strafanzeige vom 29. Dezember
2023, den Aussagen der Beschuldigten sowie der Fotodokumentation, weshalb dies
als erstellt geltend kann und im Rahmen der rechtlichen Würdigung so zu
berücksichtigen sein wird.
Aktenkundig ist des Weiteren ein Foto,
auf welchem der Roller des Geschädigten (partiell) ersichtlich ist. Das Foto
wurde offensichtlich erstellt, um den Schaden am Auspuff hinten rechts zu
dokumentieren. Auf diesem Foto ist ersichtlich, dass der graue Roller über
einen seitlichen Reflektor oberhalb des Hinterrades verfügte, womit die
seitliche Sichtbarkeit verbessert gewesen sein dürfte. Was die Leuchtweite von
Abblendlichtern anbelangt, so müssen diese so eingestellt sein, dass andere
Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden, aber die Fahrbahn vor dem Roller gut
ausgeleuchtet ist, um Schilder und andere Hindernisse zu erkennen. Dem
Polizeibericht, auf welchen wie bereits ausgeführt abgestellt werden kann, ist
absolut nichts dahingehend zu entnehmen, dass der Roller des Geschädigten eine
ungenügende, nicht den Vorschriften entsprechende Beleuchtung aufgewiesen habe.
Es ist davon auszugehen, dass die Ausstattung des Rollers im Anschluss an den
Unfall von der Polizei überprüft wurde. Hätte die Polizei eine mangelhafte
Beleuchtung des Rollers festgestellt, kann davon ausgegangen werden, dass dies
entsprechend im Polizeibericht rapportiert worden wäre. Ausserdem ist auf zwei
Fotos der Fotodokumentation ersichtlich, dass der Kreisel mittels
Strassenlampen gut ausgeleuchtet war und die Sicht trotz der schlechten
Wetterbedingungen daher dennoch relativ gut gewesen sein dürfte. Davon ist im
Folgenden auszugehen.
4.4 Geschwindigkeit Geschädigter
4.4.1 Die Verteidigung macht weiter
geltend, die Vorinstanz stütze ihr Urteil zudem auf den Sachverhalt ab, wonach
der Geschädigte korrekt und mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 - 15 km/h den
Kreisel befahren habe. Die beschriebene Fahrweise des Geschädigten nach der
Kollision spreche allerdings für eine höhere Geschwindigkeit. Korrekturkurven
zum Ausbalancieren würden mit einem zweirädrigen Fahrzeug in der Regel nicht
bei derart geringen Geschwindigkeiten gefahren. Die Verkehrssituation habe ihm
zudem eine höhere Fahrgeschwindigkeit erlaubt: Der Geschädigte habe sich
bereits im Kreisverkehr befunden und habe nicht beschrieben, dass er darin aus
Rücksicht auf andere habe abbremsen müssen. Nach Umfahren des Platzes habe er
sich auf einer Geraden in Richtung seiner Zielausfahrt befunden und habe sich eine
höhere Geschwindigkeit erlauben können, bevor es zur Kollision gekommen sei.
Motorroller seien wendig und würden über eine beachtliche Beschleunigung
verfügen. Es sei naheliegend, dass seine Geschwindigkeit nicht konstant
geblieben sei, während er den Kreisverkehrsplatz umfahren habe und aus
demselben habe herausfahren wollen. Der Geschädigte habe denn auch ein
Eigeninteresse gehabt, seine Geschwindigkeit möglichst tief darzustellen, um
nicht etwa dem Vorwurf einer Mitschuld am Unfall ausgesetzt zu sein.
4.4.2 Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
vor Ort beträgt 50 km/h und ist u.a. bei der Ortseinfahrt Derendingen (von
Zuchwil herkommend) ausgeschildert. Nach Art. 41b Abs. 1 VRV muss der Fahrer
vor Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit allerdings
mässigen. Dies einerseits, um den Vortritt der sich im Kreisel befindenden
Fahrzeugen zu gewährleisten, andererseits, um die Verkehrssicherheit zu wahren.
Der Geschädigte sagte aus, er sei mit 10
- 15 km/h durch den Kreisel gefahren. Die Beschuldigte hingegen gab zu
Protokoll, der Geschädigte sei sehr schnell gefahren, dadurch sei das
Zeitfenster für ein rechtzeitiges Erblicken verkürzt worden. Wie schnell der
Geschädigte effektiv um den Kreisverkehrsplatz fuhr, entzieht sich dem Wissen
des Gerichts und lässt sich nicht eruieren. Entgegen den Ausführungen der
Verteidigung erscheint es aber eben gerade nicht naheliegend, dass die
Verkehrssituation eine höhere Geschwindigkeit zuliess. Macht die Verteidigung zu
Gunsten der Beschuldigten geltend, die Wetterbedingungen seien äusserst
schlecht und die Sicht eingeschränkt gewesen, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb genau diese Umstände nicht auch Auswirkungen auf die Geschwindigkeit
des Geschädigten gehabt haben sollen bzw. es ihm bei solchen Bedingungen mühelos
möglich gewesen sein soll, mit relativ schneller Geschwindigkeit um den Kreisel
zu fahren. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der
Geschädigte aus Zuchwil herkommend die dritte Kreiselausfahrt in Richtung Luterbach
nehmen wollte und damit um den Kreisel fuhr. Schon allein deshalb wäre es ihm
gar nicht möglich gewesen, viel schneller zu fahren. Erschwerend kommen wie
erwähnt die schlechten Wetterbedingungen sowie auch die Tatsachen, dass ein
hohes Verkehrsaufkommen herrschte und es bereits dunkel war, hinzu.
Dem Verteidiger ist insofern
zuzustimmen, als dass sich der Geschädigte nach Umfahren des Kreisels auf einer
Geraden in Richtung Luterbach befand bzw. befunden hätte. Nicht gehört werden
kann allerdings das Argument, dass er sich deshalb eine höhere Geschwindigkeit
habe erlauben können. So war der entscheidende Moment, ab welchem die
Beschuldigte den Geschädigten eigentlich hätte erblicken können und sollen,
bedeutend vorher, nämlich im Moment, als der Geschädigte die 1. Ausfahrt im
Kreisel passierte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Geschädigte alles andere
als auf einer Geraden, weshalb er die Geschwindigkeit zwangsläufig anpassen
bzw. mässigen musste. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass der
Geschädigte seine Fahrweise den vorherrschenden Bedingungen anpasste und nicht
mit übermässiger Geschwindigkeit durch den Kreisel fuhr. Ob der Geschädigte
dabei effektiv 10 - 15 km/h fuhr, kann offengelassen werden.
V. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt.
In objektiver
Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte
Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten
Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der
Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2
SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung
oder gar einer Verletzung naheliegt. Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in
Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere
vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff.
1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei
fahrlässiger Begehung anwendbar. Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h.
ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe
Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber
auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.
Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus,
dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit
beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen.
Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf
ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen und die
Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände
vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen
lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 4.3.1).
1.2 Gemäss Art.
31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeuglenker das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass
er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der
Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der
Aufmerksamkeit, die er nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der
Strasse und dem Verkehr zuwenden muss, richtet sich nach den gesamten
Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der
Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des
Bundesgerichts 6B _398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 4.3.2). Wenn jemand sein
Augenmerk im Wesentlichen auf eine bestimmte Stelle zu richten hat, kann ihm
für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E.
3c). Nach Art. 41b Abs. 1 VRV muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und
den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.
1.3 Die Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn hatte im Jahr 2013 einen Fall mit folgendem Sachverhalt zu
beurteilen (STBER.2013.7, E. III./1.):
«Der Beschuldigten wird vorgehalten, sie
sei am 24.1.2012, ca. 09:40 Uhr, von Feldbrunnen herkommend in den
Baseltorkreisel eingefahren und habe dabei zufolge mangelnder Aufmerksamkeit
(sie habe sich pflichtwidrig nicht genug auf den Verkehr geachtet, weil sie das
vortrittsberechtigte Motorrad Honda, [Kennzeichen], nicht wahrgenommen habe)
das Vortrittsrecht des MR Honda (Lenkerin C.___), welches von der Rötistrasse
herkommend den Kreisel befahren habe und den Kreisel bei der zweiten Ausfahrt
in Richtung Norden habe verlassen wollen, nicht wahrgenommen. In der Folge sei
der PW der Beschuldigten mit dem Motorrad Honda kollidiert und die MR-Lenkerin
sei zu Fall gekommen. Die Beschuldigte habe unbewusst grobfahrlässig gehandelt,
weil sie elementare Sorgfaltspflichten (erhöhte Aufmerksamkeit beim Einfügen in
den Kreisverkehr, Beachten des Vortritts) ausser Acht gelassen habe. Durch ihr
Verhalten habe sie eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Anderer,
insbesondere von Elena Papadimitriou, hervorgerufen.»
Die Strafkammer sprach die Beschuldigte
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Dazu wurde das Folgende
ausgeführt (E. III./5.3):
«Der objektive Tatbestand der groben
Verletzung von Verkehrsregeln ist im vorliegenden Fall erfüllt, dazu kann wie
bereits erwähnt auf die – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Zu Recht hat die Vorinstanz dabei eine
schwerwiegende Verletzung der Verkehrsregeln angenommen, ist die Beschuldigte
doch in die vortrittsberechtigte Rollerfahrerin hineingefahren (Beschädigungen
am PW der Berufungsbeklagten an der Front links), ohne diese vorher überhaupt
wahrgenommen zu haben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob im Sinne der
zitierten Rechtsprechung Gegenindizien vorliegen, welche die
Rücksichtslosigkeit subjektiv ausnahmsweise ausschliessen könnten. Die
Vorinstanz hat dies unter Hinweis auf die besonders schwierige Verkehrssituation
beim Baseltorkreisel bejaht, was die Berufungsbeklagte unterstrichen hat. Dem
kann – zusammen mit der Berufungsklägerin – nicht gefolgt werden: Der
Baseltorkreisel ist zwar in der Tat – wie viele andere auch – anspruchsvoll,
namentlich wenn man den Kreisel erstmals befährt. Es ereignen sich dort auch
überdurchschnittlich viele Unfälle, dies aber primär im Zusammenhang mit dem
Durchfahren der Eisenbahn ASM («Bipperlisi»), was im vorliegenden Fall auch
nach Auffassung der Beschuldigten (Ziff. 18 der Berufungsantwort) keine Rolle
spielte. Die Situation erfordert grundsätzlich erhöhte Aufmerksamkeit. Wer von
Feldbrunnen her auf den Kreisel zufährt, hat sich in erster Linie auf den
vortrittsberechtigten Verkehr von links zu achten. Dabei ist der vom Bahnhof
her leicht bergauf kommende Verkehr, und damit die sich mit Abblendlicht von
dort mit maximal 30 km/h nähernde Rollerfahrerin, auf eine grosse Distanz und
damit während mehreren Sekunden gut sichtbar. Von einem besonders engen Radius
des Kreisels kann nicht gesprochen werden, wie auch die Fotos in den Akten
zeigen (AS 020 f.).
Wenn nun die Berufungsbeklagte die vom
Bahnhof her mit maximal 30 km/h fahrende Rollerlenkerin, die sich beim
Einfahren der Berufungsbeklagten in den Kreisel bereits im Kreisel befunden
haben muss, erst unmittelbar vor der Kollision überhaupt wahrgenommen hat, hat
sie entweder gar nicht nach links geschaut oder der Blick war viel zu früh oder
völlig ungenügend: alle Möglichkeiten lassen aber nur den Schluss zu, dass sie
ihre Aufmerksamkeitspflichten schwerwiegend verletzt und deshalb das
Vortrittsrecht der Motorradfahrerin missachtet hat. Es kann dazu auch auf das
Urteil des Bundesgerichts 6S.389/2005 vom 20. Januar 2006, E. 2.2, verwiesen
werden. Die Berufungsbeklagte hat daher den subjektiven Tatbestand der groben
Verletzung der Verkehrsregeln ebenfalls erfüllt. Sie ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen.»
2. Konkrete
Beurteilung
2.1 Die Beschuldigte anerkennt, durch
ihr Verhalten eine objektiv schwere Verletzung der Verkehrsregeln begangen und
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen
zu haben. Dass sie mit ihrem Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG erfüllte, wird zusammenfassend also nicht bestritten. Streitig
ist im vorliegenden Fall hingegen die Erfüllung des subjektiven Tatbestands,
nämlich, dass die Beschuldigte dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig
gehandelt habe.
2.2 Der
objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln ist im
vorliegenden Fall erfüllt. Es kann dazu grundsätzlich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind (US 8 ff.). Zu
Recht ging die Vorinstanz von einer schwerwiegenden Verletzung der
Verkehrsregeln aus, fuhr doch die vortrittsbelastete Beschuldigte beim Einfügen
in den Kreisverkehr zufolge mangelnder Aufmerksamkeit in den
vortrittsberechtigten Geschädigten. Hätte die Beschuldigte dem von links
herrannahenden Verkehr genügend Aufmerksamkeit geschenkt, hätte sie den
Geschädigten bereits vorher, nicht erst unmittelbar vor der Kollision
wahrnehmen müssen. Die Beschuldigte verletzte damit elementarste
Sorgfaltspflichten (Vortritt, Aufmerksamkeit) in objektiv schwerer weise und
schuf eine konkrete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des
Geschädigten, der durch die Kollision stürzte und sich leicht verletzte.
2.3 Wie bereits ausgeführt ist
grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein
zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Ob im vorliegenden Fall
Umstände gegeben sind, die das Verhalten der Beschuldigten subjektiv in einem
milderen Licht erscheinen lassen und damit die Rücksichtslosigkeit
ausnahmsweise verneint werden könnte, ist nachfolgend zu prüfen.
2.3.1 Der
Kreisverkehrsplatz «Kreuzplatz» in Derendingen ist nicht überdurchschnittlich anspruchsvoll
– vielmehr handelt es sich um einen im üblichen Rahmen gut überschaubaren
Kreisel. So ist der Kreisel einspurig und es fährt keine Strassenbahn, auf
welche man zusätzlich achten müsste, durch den Kreisel. Da sich ein dort in den
Kreisverkehr eingliedernder Verkehrsteilnehmer somit lediglich nach links
orientieren muss, dürfte es nicht sonderlich schwierig sein, die Übersicht zu
behalten – von einer besonders schwierigen Verkehrssituation kann nicht gesprochen
werden. Die Beschuldigte sagte denn auch aus, sie sei die Strecke zuvor schon
oft gefahren, der Kreisel liege auf ihrem Arbeitsweg. Die Beschuldigte war
damit ortskundig und der besagte Kreisel war ihr vertraut. Nichtsdestotrotz
wird auch bei einem grundsätzlich gut überschaubaren und vertrauten Kreisel
erhöhte Aufmerksamkeit gefordert.
Die Verteidigung macht in diesem
Zusammenhang geltend, der fragliche Kreisverkehrsplatz weise ungefähr auf Höhe
der Abblendlichter des Rollers eine Sichtbeschränkung auf (runde Ummauerung mit
der Aufschrift «Kreuzplatz 2020»). In der Frontalansicht, als sich die
Beschuldigte und der Geschädigte bei den Einfahrten in den Kreisel gegenübergestanden
seien (von Zuchwil bzw. von Subingen herkommend), sei das Abblendlicht des
Geschädigten sowie der Lichtkegel durch die Ummauerung des Kreisverkehrsplatzes
verdeckt gewesen.
Gemäss dem Amt für Verkehr und Tiefbau
dient die Mittelinsel eines Kreisels der Verlangsamung des Verkehrs durch
Ablenkung und in der Regel mit dem Brechen der Durchsicht. Auf der Mittelinsel
wird im Normalfall ein Erdwall von 1,50 m mit extensiver Begrünung erstellt.
Ein Kreisel kann nebst verkehrstechnischen auch gestalterische Funktionen
aufweisen. Daher kann die Mittelinsel unter gewissen Bedingungen auch für
gestalterische Elemente genutzt werden
(https://so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-avt/pdf/Downloads/Richtlinien_Strassenverkehrsanlagen
/Richtlinie_Nutzung_Kreisel-Mittelinsel.pdf; zuletzt besucht am 29.01.2026). Aus
genannter Richtlinie geht implizit hervor, dass es nicht die Meinung ist, dass
ein sich in den Kreisverkehr eingliedernder Verkehrsteilnehmer sich auf die
gegenüberliegende Seite konzentriert. Vielmehr wird erwartet, dass das sich
eingliedernde Fahrzeug primär, wenn nicht sogar ausschliesslich nach links
orientiert und nach von links kommendem Verkehr Ausschau hält. Eine Mittelinsel
dient u.a. eben gerade dem Brechen der Durchsicht, und die allermeisten
Kreiselmittelinseln (abgesehen z.B. von solchen, welche eine Strassenbahn
durchläuft, oder solchen, die zu klein für eine Mittelinsel sind) werden mit
Sträuchern, Bäumen, Skulpturen und/oder sonstigen Objekten gestaltet. Die
Ummauerung auf der Kreuzplatzmittelinsel dürfte schätzungsweise ca. 0,5 m und
damit nicht zu hoch sein.
Macht der Verteidiger im vorliegenden
Fall nun geltend, diese Ummauerung habe die Sicht der Beschuldigten geradeaus
eingeschränkt, weshalb sie den Roller aus Zuchwil herkommend nicht gesehen
habe, kann er aus genannten Gründen nicht gehört bzw. kann dieses Argument
nicht zu Gunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden. Die Beschuldigte war
verpflichtet, ihren Fokus auf links und nicht geradeaus zu richten. In diesem
Zusammenhang darf ausserdem nicht ausser Acht gelassen werden, dass
Feierabendverkehr und damit ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Es ist davon
auszugehen, dass mehr oder weniger ununterbrochen von allen Seiten neue
Fahrzeuge in den Kreisel reinfuhren, auch von der gegenüberliegenden Seite. Das
Argument, die Beschuldigte habe den Geschädigten wegen der Ummauerung nicht in
den Kreisel reinfahren sehen, überzeugt auch vor diesem Hintergrund nicht,
musste sie unter den gegebenen Umständen doch so oder anders damit rechnen,
dass sich andauernd Fahrzeuge von allen Seiten in den Kreisverkehr eingliedern.
Nach dem
Beweisergebnis ist erstellt, dass die Beschuldigte zumindest vor dem Befahren
des Kreisels nach links geschaut haben dürfte, um sich überhaupt in den
Kreisverkehr eingliedern zu können. Wenn die Beschuldigte in dieser Situation dann
aber einen anderen Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht wahrnahm, so dass es zur
Kollision kam, kann nicht mehr von kurzfristiger Unaufmerksamkeit gesprochen
werden und auch eine erhöhte Aufmerksamkeit dürfte nicht vorgelegen haben,
zumal die Beschuldigte wie ausgeführt vortrittsbelastet war und ihre
Hauptaufmerksamkeit dem von links herkommenden Verkehr widmen musste. Die
Tatsache, dass die Beschuldigte den Geschädigten erst unmittelbar vor der
Kollision wahrnahm bzw. vorher schlicht übersah, lässt nur den Schluss zu, dass
sie ihren Blick entweder viel zu früh nach links richtete und dann aber nicht
mehr, oder aber ganz grundsätzlich ungenügend nach links schaute. Gestützt auf
das Beweisergebnis ist erstellt, dass sie mit ihrer linken Front den Roller
hinten rechts am Auspuff touchierte. Diese bereits fortgeschrittene Position
des Geschädigten bzw. die Position beider Verkehrsteilnehmer lässt nur den
Schluss zu, dass die Beschuldigte den Geschädigten schon viel früher hätte
sehen können und müssen. Insbesondere auch in einer Verkehrssituation wie der
vorliegenden (Feierabendverkehr) genügt es nicht, bei der Annäherung zum
Kreisel bzw. vor der Einfahrt in diesen nach links zu schauen, ohne im
Zeitpunkt des eigentlichen Befahrens des Kreisels sich nochmals zu
vergewissern, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Die Beschuldigte kann
sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Vertrauensprinzip berufen. So
ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass der Geschädigte im Kreisel in einer
angemessenen Geschwindigkeit und damit nicht zu schnell fuhr. Der Geschädigte
nahm sodann gemäss seinen Aussagen erst unmittelbar vor der Kollision auf Höhe
der Einfahrt aus Subingen im Augenwinkel wahr, wie ein Auto zu früh in den
Kreisel fuhr. Es war also nicht so, dass der Geschädigte, dessen Vortrittsrecht
die Beschuldigte missachtete, deren mangelnde Aufmerksamkeit vorzeitig bemerkte,
sein Vortrittsrecht aber durchsetzen wollte und deshalb nicht bremste. Auch die
Aussage des Geschädigten deutet indes daraufhin, dass er bereits deutlich im
Blickfeld der Beschuldigten gewesen sein muss, als sie ihm auffiel. Die
Verteidigung selber führte zudem aus, der Geschädigte sei bereits seitlich zur
Beschuldigten gestanden, als sie diesen erstmals wahrgenommen habe.
Hinzu kommt,
dass die Wetterbedingungen an jenem Abend nicht gut waren. So ist erstellt,
dass es bereits dunkel war und stark regnete. Dies unterscheidet den
vorliegenden Fall vom zuvor geschilderten (STBER.2013.7), ändert aber letztlich
nichts am Ergebnis. Will die Verteidigung diese Umstände zu Gunsten der
Beschuldigten auslegen, kann sie nicht gehört werden. Eben gerade weil es dunkel
und regnerisch war, hätte die Beschuldigte besonders aufmerksam, vorausschauend
und vorsichtig fahren müssen. Solche Umstände vermindern die Verantwortung
nicht, sondern erhöhen im Gegenteil die erforderliche Sorgfaltspflicht. Das
Argument «Ich war kurz unaufmerksam und habe den anderen Verkehrsteilnehmer
einfach nicht gesehen» entschuldigt in dem Sinne nicht, sondern weist im
Gegenteil auf eine ungenügende und den Umständen zu wenig angepasste
Aufmerksamkeit hin. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass
gestützt auf das Beweisergebnis erstellt ist, dass der Geschädigte mit seinem
Roller für die anderen Verkehrsteilnehmer genügend sichtbar war. So war der
Roller korrekt beleuchtet und auch der Kreisel an sich war gut mit
Strassenlampen ausgeleuchtet.
Zugunsten der
Beschuldigten kann immerhin berücksichtigt werden, dass sie mit reduzierter
Geschwindigkeit auf den Kreisverkehrsplatz zufuhr, vor der Kreiseleinfahrt
anhielt und schliesslich im Schritttempo in den Kreisel fuhr. Der Beschuldigten
muss sodann zugutegehalten werden, dass ihre Aufmerksamkeit gemäss ihren
Aussagen nicht durch eine konkrete Handlung (z.B. Telefongespräch, SMS
schreiben, Bedienung des Navigationssystems etc.) beeinträchtigt wurde, sie mit
angepasster Geschwindigkeit unterwegs war und sofort anhielt, als sie den
Geschädigten dann schlussendlich bemerkte. Auch vergewisserte sie sich, ob sich
der Geschädigte bei dem Sturz verletzte und es war schliesslich sie, die
unmittelbar nach dem Unfall die Polizei alarmierte. Diese Umstände sind zwar
erfreulich und dürften im Rahmen der Strafzumessung allenfalls strafmindernd
berücksichtigt werden, reichen allerdings nicht aus, das Verhalten der
Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen zu lassen. Ein Fehler wie der
vorliegende darf einer aufmerksamen Fahrerin schlechthin nicht unterlaufen,
dies insbesondere auch dann, wenn die Beschuldigte mit geringer Geschwindigkeit
in den Kreisverkehr einfuhr. So muss sich die Beschuldigte den Vorwurf gefallen
lassen, in grober Weise pflichtwidrig und damit unbewusst grobfahrlässig
gehandelt zu haben. Der subjektive Tatbestand der groben Verletzung der
Verkehrsregeln ist damit ebenfalls erfüllt.
Die Beschuldigte hat sich folglich der
fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Missachten des
Vortrittsrechts sowie Mangel an Aufmerksamkeit schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden
Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 10 f.). Darauf ist zur
Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Verschlechterungsverbot
Es ist festzustellen, dass im
vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391
Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf,
wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten
bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem
erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
2.2 Strafrahmen und Wahl der Strafart
Die
Beschuldigte wird gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachten
des Vortrittsrechts schuldig erklärt und ist entsprechend zu bestrafen.
Ausgangspunkt ist der in den einzelnen Straftatbeständen vorgesehene
(ordentliche) Strafrahmen. Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Folgenden
stellt sich damit die Frage der Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer
bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00. In Anwendung des
Verschlechterungsverbots kann keine andere Sanktionsart als eine Geldstrafe
verhängt werden. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich somit.
2.3 Strafmass
2.3.1 Die Beschuldigte verletzte ihre
Aufmerksamkeitspflicht schwerwiegend, indem sie den Geschädigten im Kreisel
übersah, in der Folge dessen Vortrittsrecht missachtete und mit diesem
kollidierte. Die schwerwiegende Weise der Verletzung der Aufmerksamkeitspflicht
ist allerdings tatbestandsinhärent und darf damit nicht zusätzlich
verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Der Geschädigte gab zu Protokoll,
sich durch den Sturz mittlere bis feste Schmerzen im rechten Knie und im Rücken
zugezogen zu haben. Der Geschädigte war damit einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt, wobei es glücklicherweise bei leichten Verletzungen blieb. Durch
die Kollision kam es des Weiteren zu einer Beschädigung des Auspuffs des Rollers
des Geschädigten, wobei der Schaden geringfügig gewesen sein dürfte (Höhe Sachschaden
unbekannt). Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt leicht und ist im
unteren Strafrahmendrittel anzusiedeln.
2.3.2 Der Beschuldigten kann kein
vorsätzliches Handeln angelastet werden, vielmehr handelte sie unbewusst grobfahrlässig.
Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte sie den Geschädigten wahrnehmen können
und müssen. Damit wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtmässig
zu verhalten, indem sie sich vor und während des Einfügens in den Kreisel
genügend nach links orientiert hätte. Es ergeben sich sodann keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschuldigten die Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt vermindert oder gar aufgehoben gewesen sei
könnten. Es liegt damit keine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor. Aufgrund
des fahrlässigen Handelns vermag das subjektive Tatverschulden das objektive
Tatverschulden leicht zu relativieren.
2.3.3 Bei Würdigung aller massgeblichen
Umstände kann insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden im unteren
Bereich des unteren Strafrahmendrittels ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe
ist auf 20 Tagessätze festzusetzen.
2.3.4 Aus dem Werdegang und dem Vorleben
der Beschuldigten ist wenig aktenkundig und es lassen sich keine
strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. So weist die Beschuldigte denn
auch keine Vorstrafen auf und ist folglich nicht im Strafregister verzeichnet.
In der Bevölkerung hat es allerdings als Normalfall zu gelten, kriminell nicht
vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb grundsätzlich neutral
zu behandeln (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Obwohl die Beschuldigte aussagte, der
Geschädigte sei sehr schnell unterwegs gewesen und für sie sei am Anfang die
Schuldfrage nicht ganz klar gewesen, zeigte sie dennoch Einsicht, indem sie
aussagte, für sie als stärkeren Verkehrsteilnehmer sei klar, dass sie
verantwortlich sei. Nach der Tat vergewisserte sich die Beschuldigte zudem
umgehend, ob der Geschädigte verletzt war und alarmierte sogleich die Polizei.
Dem Gericht ist überdies nicht bekannt, dass die Beschuldigte während des
laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wurde. Die Strafempfindlichkeit der
Beschuldigten bewegt sich sodann im Üblichen Rahmen. Im Ergebnis wirken sich
die Täterkomponenten um insgesamt 5 Tagessätze strafmindernd aus. Die
Geldstrafe beträgt damit 15 Tagessätze.
2.3.5 Der Beschuldigten wurde von der
Vorinstanz der bedingte Vollzug gewährt, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
In Anbetracht des geltenden Verschlechterungsgebots kommt ausschliesslich ein
bedingter Vollzug in Frage, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz wiederum auf
das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist.
2.3.6 Dem Gericht ist nicht bekannt,
dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschuldigten seit der
erstinstanzlichen Verhandlung verändert hätte, so dass weiterhin von einem
monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'662.35 auszugehen ist. Nach
Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % sowie Unterstützungsabzügen
von 15 % für das Kind ergibt dies einen Tagessatz von abgerundet CHF 130.00.
2.4 Vorliegend handelt es sich um einen
klassischen Fall einer Schnittstellenproblematik im Strassenverkehrsrecht. Wäre
die Beschuldigte lediglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, welche eine
Übertretung darstellt, schuldig gesprochen worden, wäre sie mit einer
unbedingten Busse sanktioniert worden. Um der Beschuldigten den Ernst der Lage
vor Augen zu führen, erscheint es angezeigt, ihr eine Verbindungsbusse nach
Art. 42 Abs. 4 StGB aufzuerlegen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene
Verbindungsbusse in Höhe von CHF 650.00 ist aufgrund der vom
Berufungsgericht leicht tiefer auszusprechenden Geldstrafe allerdings zu
senken. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu
werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf einen
Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Gemeint ist nicht 20 %
der Hauptstrafe, sondern 20 % der Gesamtstrafe. Die Verbindungsstrafe beträgt
somit maximal ein Viertel der Hauptstrafe. Eine bedingte Busse muss so
ausgesprochen werden, dass sich insgesamt eine dem Verschulden des Täters
angemessene Strafe ergibt. In diesem Sinne soll die Verbindungsstrafe nicht zu
einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BSK StGB, Roland M. Schneider/Roy Garré, Art.
42 StGB N 105). Im vorliegenden Fall erscheint eine Verbindungsbusse von CHF
390.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, angemessen. Die Geldstrafe von 15
Tagessätzen ist entsprechend um 3 Tagessätze zu reduzieren. Im Ergebnis
resultieren damit eine Verbindungsbusse von CHF 390.00 sowie eine Geldstrafe
von 12 Tagessätzen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Die
Beschuldigte hat folglich gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 970.00 zu bezahlen. Eine
Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ist ihr damit
nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO in contrario). Der im Rahmen des
Berufungsverfahrens gestellte Antrag der Verteidigung um Ausrichtung einer
Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 für das erstinstanzliche
Verfahren ist entsprechend abzuweisen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein
Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die
Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen
erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene
Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
Die
Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung nur insofern, als dass sie eine etwas
tiefere Strafe erreicht hat, im Übrigen unterliegt sie. Es rechtfertigt sich,
ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Umfang von 90% aufzuerlegen, den
Rest trägt der Staat. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 1'300.00 auf total CHF 1'430.00 festzusetzen,
wovon die Beschuldigte folglich CHF 1'287.00 zu tragen hat.
2.2 Parteientschädigung
Mit Honorarnote vom 18.
Juni 2025 macht die private Verteidigung für das Berufungsverfahren einen
Aufwand von insgesamt CHF 2'163.40 geltend (ASB 018). Die eingereichte
Honorarnote erweist sich als angemessen. Zufolge der teilweisen Gutheissung der
Berufung ist eine Parteientschädigung im Umfang von 10 % der geltend gemachten
Entschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung beträgt somit CHF 216.35 und
ist nach
Rechtskraft dieses Urteils durch den Staat zu bezahlen.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106; Art. 391 Abs. 2,
Art. 406 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 StPO; Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2, Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1
SVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 41b Abs. 1 VRV
erkannt:
1. A.___ hat sich der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachten des Vortritts,
begangen am 21. Dezember 2023, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu
je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b)
einer Busse von
CHF 390.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
3.
a) Der Antrag von A.___,
verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Gerber, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
b) Dem
Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Beat Gerber, wird für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 10 %,
entsprechend CHF 216.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zugesprochen, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
4. a) Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 970.00, hat A.___
zu bezahlen.
b) Die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.00, total
CHF 1'430.00, hat A.___ im Umfang von 90 %, entsprechend CHF 1'287.00, zu
bezahlen. Im Übrigen gehen
die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Wächter