STBER.2025.30
Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen
28. Oktober 2025Deutsch61 min
Rheumaerkrankungen und Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin bzw. Inhaberin
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Anstiftung
zur Fälschung von Ausweisen
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtspraktikantin des Obergerichts.
In Bezug auf den Ablauf der Verhandlung,
die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und Berufungsklägers (nachfolgend
nur noch als Beschuldigter bezeichnet) sowie die im Rahmen des Parteivortrags
vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung
vom 28. Oktober 2025, das Einvernahmeprotokoll, die Tonbandaufnahme und die durch
den Beschuldigten zu den Akten gereichten Plädoyernotizen in den Akten
verwiesen.
Im Rahmen seines Plädoyers stellt und
begründet der Beschuldigte den Antrag auf vollständigen Freispruch unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. PROZESSGESCHICHTE
1. Am 7. Januar 2022 erstattete Dr. med.
B.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Rheumaerkrankungen und Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin bzw. Inhaberin
der [Arztpraxis], [Ort 1], bei der Stadtpolizei [Ort 1] Anzeige gegen ihre
Praxis-Angestellten C.___ und D.___ sowie gegen die Schwester von C.___, E.___.
Dies wegen angeblich zahlreicher Fälschungen von Covid-19-Zertifikaten, die die
Mitarbeiterinnen resp. die Schwester einer der Mitarbeiterinnen an Ungeimpfte
verkauft haben sollen. In den daraufhin durchgeführten Hausdurchsuchungen
konnte sowohl bei C.___ als auch bei D.___ diverses Material, welches im
Zusammenhang mit den gemachten Vorhalten stand, sichergestellt werden. Nach den
polizeilichen Einvernahmen der Betroffenen stellte sich heraus, dass auch Dr.
med. B.___ bei den von ihr selbst angezeigten Fälschungen mitgewirkt zu haben
schien. In der Folge wurde die Praxisinhaberin vorläufig festgenommen und es
fanden weitere Hausdurchsuchungen statt. Eine von der Polizei [Ort 1] eingesetzte
Sonderermittlungsgruppe der Fachgruppe Komplexe Gewalt-/Vermögensdelikte,
Fachdienst Finanzermittlungen (KGV-F) konnte im Rahmen der Aktion «Sestra»
schliesslich insgesamt ca. 1'100 angebliche Abnehmer von gefälschten
Covid-Zertifikaten ermitteln, welche ab einem unbekannten Zeitpunkt –
mutmasslich ab Einführung der Zertifikatspflicht bis ca. 21. Dezember 2021
– von Dr. med. B.___ sowie allenfalls von deren Mitarbeiterinnen C.___ und/oder
D.___ gefälschte (unwahre) Covid-19-Impfzertifikate gegen Entgelt erworben
haben sollen. Daneben wurden 64 angebliche Vermittler und Vermittlerinnen
ermittelt, welche für die Vermittlung zwischen Ärztin bzw. deren Angestellten
und den angeblichen Abnehmern verantwortlich gewesen sein sollen (s. zum Ganzen
das Begleitschreiben der Polizei Stadt [Ort 1] zur Aktion Sestra in den
Aktenstellen [AS] 018 f.). Gegen die angeblichen Abnehmerinnen und Abnehmer, zu
denen auch der Beschuldigte zählen soll, wurden daraufhin von der [Staatsanwaltschaft]
Strafuntersuchungen eröffnet. Aufgrund des damaligen Wohnsitzes des
Beschuldigten in [Ort 2] übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
das Verfahren (s. die Verfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn in AS
053 f.).
2. Mit Verfügung vom 21. September 2023
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten
eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Urkundenfälschung i.S.v. Art.
251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), eventuell wegen
Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB (AS 042).
3. Am 30. April 2024 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Anstiftung
zur Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1
StGB. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF
50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zur
Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt (AS 056 ff.).
4. Am 10. Mai 2024 erhob der
Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024
frist- und formgerecht Einsprache (AS 062). Mit Überweisungsverfügung vom 3.
Juli 2024 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und
überwies diesen zusammen mit den Akten dem zuständigen Gerichtspräsidium von
Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 092 ff.).
5. Am 13. Januar 2025 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen nach durchgeführter mündlicher
Hauptverhandlung folgendes Urteil (AS 139 ff. [Dispositiv] bzw. AS 148 ff.
[begründetes Urteil]):
1. A.___
hat sich der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen
in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis 12. November 2021.
2. A.___
wird, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. März
2023, verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei
Jahren.
3. Die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 625.00, hat A.___
zu bezahlen.
6. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025
meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 13. Januar 2025 die Berufung an (AS 138).
7. Nachdem dem Beschuldigten am 8. April
2025 das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 166), erklärte dieser mit
Schreiben vom 14. April 2025 die Berufung (in den Akten des Obergerichts [OGer]
001). Konkret wurde mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich
angefochten bzw. dass ein Freispruch verlangt werde. Ebenso wurde zwecks
Klärung der Frage, seit wann die Immunisierung des Beschuldigten in welchem
Ausmass im konkreten Einzelfall bestand, die Erstellung eines
Sachverständigengutachtens beantragt (a.a.O. lit. a, b und c).
8. Mit Eingabe vom 24. April 2025
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Stellen eines Antrags auf
Nichteintreten auf die Berufung, auf die Erklärung der Anschlussberufung und
auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Sie teilte mit, nur noch das
begründete Urteil zu erwarten. Zum Antrag des Beschuldigten betreffend
Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens äusserte sich die
Staatsanwaltschaft nicht (OGer 004).
9. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 teilte
die Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts den Parteien mit, dass
vorgesehen sei, die Berufung mit dem Einverständnis des Beschuldigten im
schriftlichen Verfahren (ohne mündliche Verhandlung) zu behandeln (Art. 406
Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0). Der
Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein Sachverständigengutachten zur Frage
seiner Immunisierung einzuholen, wurde abgewiesen (OGer 009 f).
10. Am 31. Mai 2025 teilte der
Beschuldigte mit, dem schriftlichen Verfahren nicht zuzustimmen und
ausdrücklich die Durchführung des mündlichen Verfahrens nach Art. 405 StPO zu
wünschen (OGer 012).
11. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 wurde
der Beschuldigte auf den 28. Oktober 2025 für die Verhandlung vor das
Berufungsgericht geladen und es wurde die Zustellung der für die Beurteilung
der vorliegenden Sache benötigten Unterlagen einverlangt (OGer 013 ff.).
12. Am 2. Oktober 2025 holte das
Berufungsgericht einen Strafregisterauszug des Beschuldigten ein (OGer 023).
Gleichentags wurde mit Verfügung festgestellt, dass der Beschuldigte die mit
Verfügung vom 6. Juni 2025 einverlangten Dokumente betreffend seine finanziellen
Verhältnisse nicht von sich aus einreichte, weswegen sie von Amtes wegen eingeholt
wurden (OGer 024 ff.).
13. Am 6. Oktober 2025 ging beim
Berufungsgericht ein Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten des Betreibungsamts
[…], datierend vom 3. Oktober 2025, ein (OGer 028 f.). Mit Schreiben vom 10. Oktober
2025 teilte die Kantonale Steuerverwaltung [...] mit, dass betreffend den
Beschuldigten aufgrund seines erst kürzlich erfolgten Umzugs von [Ort 3] in den
Kanton [...] am 1. November 2024 noch keine Steuerdaten vorhanden seien (OGer 030).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurden deshalb beim Steueramt des
Kantons Solothurn die ausstehenden Unterlagen einverlangt (OGer 031). Diese
gingen am 22. Oktober 2025 per E-Mail ein (OGer 032 ff.).
14. Am 24. Oktober 2025 ging dem
Obergericht ein Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten des Betreibungsamts
[…] vom 23. Oktober 2025 ein (OGer 044 ff.).
15. Am 28. Oktober fand die Verhandlung
vor dem Berufungsgericht statt (OGer 048 ff.).
16. Am 29. Oktober 2025 gingen beim
Berufungsgericht die über den Beschuldigten eingeholten Steuerunterlagen in
Papierform ein (OGer 077).
Erwägungen
II. FORMELLES
A. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Mit Berufungserklärung vom 14. April
2025.
ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Januar 2025 vollumfänglich an
und beantragt einen Freispruch. Entsprechend sind sowohl der Schuldspruch wegen
Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen wie auch die zugehörige Strafzumessung
angefochten. Die Kostenverteilung ist in Anwendung von Art. 428 Abs. 3
StPO von Amtes wegen zu überprüfen.
B. Verletzung des Anklageprinzips
1.
Anlässlich seines Plädoyers vor dem
Berufungsgericht beanstandet der Beschuldigte «die Legalität und die
Prozesskonformität der Anklage mit Verwaltungsrecht und Strafprozessrecht.» Das
vorinstanzliche Urteil beginne schon rechtswidrig mit der Behauptung, dass am
7.
Januar 2022 Dr. med. B.___ eine Anzeige erstattet habe. Diese Anzeige liege
in den Akten nicht vor. Es handle sich um einen unzulässigen Beweis vom
Hörensagen. Jeder, der nur schon das erste Semester in einem juristischen
Studium überstanden habe, lerne, dass man nur Originalbeweise zitieren dürfe.
Die Vorinstanz arbeite laienhaft und unbrauchbar. Eine Anzeige von Dr. med. B.___
sei nirgends ersichtlich.
2.
Dem Beschuldigten ist insofern
zuzustimmen, als dass sich die das genannte Anzeige von Dr. med. B.___ vom
7.
Februar 2022 nicht in den Akten befindet. Mit seinem Vorbringen, infolgedessen
entspreche die Anklage nicht geltendem Strafprozessrecht, greift der
Beschuldigte jedoch zu kurz. Dass gegen die betroffene Ärztin ein
Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Urkundenfälschung eröffnet wurde, lässt
sich bspw. dem Rapport der Stadtpolizei [Ort 1] vom 12. Dezember 2022
entnehmen (AS 001 ff.). Wie es zur Eröffnung dieses Strafverfahrens kam, lässt
sich detailliert dem Begleitschreiben der Stadtpolizei [Ort 1] zur Aktion
Sestra vom Mai 2023 entnehmen (AS 018 ff.). Darin explizit enthalten ist
der Hinweis darauf, dass es die betroffene Ärztin selber war, welche mit der
Einreichung ihrer Anzeige vom 7. Februar 2022 die weiteren Untersuchungen
initiierte (s. insb. AS 018). Dass eine solche Anzeige tatsächlich vorgelegen
hat, ist somit objektiv in den Akten verschriftet. Verlangt der Beschuldigte
über das Gesagte hinausgehend in den Akten eine offizielle Kopie der genannten
Anzeige, bspw. um deren Inhalt prüfen zu können, so betrifft dies keine
formelle Vorfrage der Verletzung des Anklageprinzips, wie er sie sinngemäss
vorbringt, sondern es stellt sich die Frage, ob die in den Akten liegenden
Beweismittel genügen, den zur Anklage gebrachten Sachverhalt auch tatsächlich objektiv
zu belegen. Dies ist eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung. Eine
Verletzung des Anklageprinzips liegt so oder anders nicht vor.
Dasselbe gilt im Übrigen auf die
Vorbringen des Beschuldigten, die in den Akten erwähnten 25 Bundesordner seien
im vorliegenden Verfahren nicht enthalten. Die aus diesen Ordnern nach Ansicht
der Staatsanwaltschaft wesentlichen Akten sind in die vorliegenden
Verfahrensakten übernommen worden. Ob diese geeignet sind, den angeklagten
Sachverhalt zu beweisen, wird Frage der Beweiswürdigung sein.
C. Verwertbarkeit der Einvernahme von C.___
und Wahrung des Konfrontationsanspruchs
1.
Der Beschuldigte rügt weiter die
Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO. Das Gericht verletze diesen Artikel, wenn
es auf umfassende Angaben von C.___ abstelle. Er (der Beschuldigte) sei an
dieser Befragung nicht anwesend gewesen und habe keine Ergänzungsfragen stellen
können. Obwohl im Plädoyer an die Vorinstanz dieser Mangel bereits dargetan
worden sei, finde sich im ganzen Urteil nirgends eine Prüfung von Art. 147 Abs.
4.
StPO.
2.
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die
Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die
Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses
spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR
101], Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 108 StPO,
Art. 146 Abs.4 StPO und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Nach Art.
147.
Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmung von
Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet
werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1., Urteil
6B_1092/2022 vom 09.01.2023 E. 2.3.1. m.w.Verw.). Vor Eröffnung einer
Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf
Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei
polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306
Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur
Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Soweit die
Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft
durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen
bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312
Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei
Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während
deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 26.10.2022
E. 2.4.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.3.;
je m.w.Verw.).
2.
Vorliegend wurde das Strafverfahren
gegen den Beschuldigten am 21. September 2023 (AS 042) und somit erst nach
Durchführung der Einvernahmen von C.___, letztmals protokolliert vom 27. Mai
2022.
(AS 035 ff.), formell eröffnet. In Zeitpunkt der Befragungen von Frau C.___
bestand somit noch kein Teilnahmerecht des Beschuldigten. Eine Verletzung von
Art. 147 StPO ist nicht festzustellen.
3.
Von Amtes wegen zu prüfen ist weiter,
ob allenfalls eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6
Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV
vorliegt, wie dies der Beschuldigte in seinem Plädoyer weiter moniert.
Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu
stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird
als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch
durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage
ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens
einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte,
das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen.
Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person
namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und
den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu
stellen. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person
in Anwesenheit der beschuldigten Person mindestens einmal zur Sache äussert (Urteil
des Bundesgerichts 6B_48/2025 vom 16.01.2025 E. 2.2.2. m.w.Verw.). Auf das Konfrontationsrecht
kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend
verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem
Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden
grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht
vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im
Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil
des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5.; Urteil des
Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31.07.2023 E. 2.6.; Urteil des Bundesgerichts
6B_1265/2021 vom 29.12.2022 E. 2.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2021
vom 09.12.2022 E. 11.2.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2020 vom 18.05.2022
E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2020 vom 26.11.2021 E. 6.1.2.; je
m.w.Verw., s. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2023 vom
23.05.2024
E. 3.3.5.).
Vorliegend wurde der Beschuldigte in
jedem Stadium des Verfahrens zur Sache befragt: Zunächst am 11. Dezember 2023 durch
die Polizei Kanton Solothurn (AS 011 ff.), anschliessend am 13. Januar
2025.
durch den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen (AS 114 ff.) und schliesslich
am 28. Oktober 2025 durch das Berufungsgericht (OGer 052 ff.). Werden die
Einvernahmeprotokolle konsultiert, ist festzustellen, dass der Beschuldigte
weder im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft noch im Verfahren der ersten
Instanz konkret zu den Angaben von C.___ befragt worden ist (a.a.O.). Dem
Plädoyer des Beschuldigten vor der ersten Instanz lässt sich jedoch entnehmen,
dass der Beschuldigte über detaillierte Aktenkenntnisse verfügte (AS 128 ff.,
s. insb. AS 129 betreffend die von Frau C.___ gemachten Angaben). Dennoch
stellte der Beschuldigte keinen Antrag, mit der ihn belastenden C.___
konfrontiert zu werden. Auch als er im Berufungsverfahren explizit auf die
Angaben von Frau C.___ angesprochen wurde (AS 055), verweigerte der
Beschuldigte die Aussagen. Eine Konfrontation mit Frau C.___ wurde ein weiteres
Mal nicht verlangt. Damit hat es der Beschuldigte trotz Wissen um das Bestehen
der belastenden Angaben unterlassen, rechtzeitig und formgültig einen Antrag
auf Konfrontation zu stellen. Sein Konfrontationsrecht hat der Beschuldigte
somit verwirkt. Rügt der Beschuldigte erst im Rahmen seines Abschlussplädoyers
eine unterbliebene Konfrontation mit Frau C.___, so dringt diese Rüge infolge
Verspätung nicht durch.
D. Entbindung vom Arztgeheimnis und
Unverwertbarkeit der Beweise
1.
Sowohl anlässlich seines Plädoyers
vor erster Instanz wie auch anlässlich seines Plädoyers vor der
Berufungsinstanz rügt der Beschuldigte die Unverwertbarkeit sämtlicher
schützenswerter Daten und Informationen über seine Person, da er die von der
Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft [Ort 1] betroffene Ärztin, Dr. med.
B.___, nicht vom Berufsgeheimnis entbunden habe.
2.
Zur Begründung, weshalb diese
Argumentation nicht verfängt, ist vollumfänglich auf die detaillierten und
zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 13. Januar
2025.
zu verweisen (Ziff. II / Ziff. 1 lit. b und c Urteilsseiten [US] 3 ff.).
Insgesamt ist festzustellen was folgt:
Personen, die einen Beruf des
Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über
Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie
in dessen Ausübung wahrgenommen haben (§ 15 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des
Kantons [Ort 1], SR 801.1 [GesG-[…]]). Die Bewilligung der Direktion oder die
Einwilligung der berechtigten Person befreit von der Schweigepflicht (§ 15 Abs.
2.
Satz 1 GesG-[…]). Ungeachtet der Schweigepflicht melden Personen gemäss Abs.
1.
der Polizei unverzüglich aussergewöhnliche Todesfälle (…) und Wahrnehmungen,
die auf die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei
Mensch und Tier schliessen lassen (§ 15 Abs. 3 lit. a und lit. b GesG-[…]). Sie
sind ohne Bewilligung oder Einwilligung nach Abs. 2 berechtigt, den zuständigen
Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen
Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität
schliessen lassen (§ 15 Abs. 4 lit. a GesG-[…]).
Vorliegend steht der Verdacht im Raum,
der Beschuldigte habe weitere Personen dazu angestiftet, ihm ein gefälschtes
Covid-19-Zertifikat auszustellen. Durch das In-Umlauf-bringen eines gefälschten
Covid-19-Zertifikat soll der Beschuldigte eine Gefahr geschaffen haben, eine
allfällige Infektion mit Corona und damit eine hochansteckende gefährliche
Krankheit ohne jegliche Schutzmassnahmen weiter zu verbreiten. Es besteht somit
der Verdacht eines Verbrechens gegen die öffentliche Gesundheit. Im
vorliegenden Fall wäre die betroffene Ärztin, Dr. med. B.___, somit auch –
ohne selbst Beschuldigte im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft [Ort 1]
gewesen zu sein – berechtigt gewesen, ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit
den illegalen Machenschaften um die gefälschten Covid-19-Zertifikate den
Strafverfolgungsbehörden zu melden. Eine Entbindung vom Berufungsgeheimnis der
berechtigten Person, in diesem Fall des Beschuldigten, wäre nicht nötig
gewesen.
Darüber hinausgehend ist vorliegend zu
berücksichtigen, dass die Ärztin die Daten des Beschuldigten grundsätzlich nicht
freiwillig herausgegeben hat – wozu sie wie gesagt aber ohnehin grundsätzlich
berechtigt gewesen wäre – sondern dass die Strafverfolgungsbehörden die
betroffenen Daten von Amtes wegen bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines
offiziellen Strafverfahrens beschlagnahmt haben. Es liegt somit kein
Anwendungsfall von § 15 GesG-[…] vor. Wie die Vorinstanz richtigerweise
ausführt, besteht kein absolutes gesetzliches Beschlagnahmeverbot ärztlicher
Unterlagen, wenn der betroffene Arzt selber beschuldigte Person ist (vgl.
diesbezüglich auch Art. 264 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zur
Aufklärung von Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit (und weiterer
Verbrechen) berechtigt, die beschlagnahmten ärztlichen Unterlagen zu
durchsuchen und auszuwerten, sofern ein enger sachlicher Zusammenhang mit den
zu untersuchenden Sachverhalten besteht bzw. sie für die angestrebten
Untersuchungszwecke unentbehrlich sind (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und
sofern die Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit gewahrt sind (s. zu diesem
Punkt ausführlich das Urteil des Bundesgerichts 1B_330 vom 21.11.2014, E. 5.1.
m.w.Verw.). Dies ist vorliegend der Fall. Die betreffend den Beschuldigten
sichergestellten Unterlagen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der
vorliegend zu untersuchenden Strafsache. Konkret könnte der dem Beschuldigten
gemachte Vorhalt ohne die sichergestellten Unterlagen gar nicht beurteilt
werden, womit sie für den Untersuchungszweck schlicht unentbehrlich sind. Weiter
betreffen die sichergestellten Daten keinerlei sonstigen gesundheitliche Aspekte
oder gar Aspekte der Intimsphäre des Betroffenen, sondern sie beschränken sich
ausschliesslich auf die Frage, ob eine Corona-Schutzimpfung durchgeführt wurde
oder nicht und damit auf die Frage, ob das Covid-19-Zertifikat des
Beschuldigten einen wahren oder einen unwahren Inhalt aufweist. Die
sichergestellten Unterlagen sind damit auf den notwendigen Zweck der
Strafuntersuchung eingegrenzt. Die Verhältnismässigkeit ist vor diesem
Hintergrund ohne Weiteres gegeben. Im Vergleich zum Schutz der Privatsphäre des
Beschuldigten liegt zudem ein überwiegendes Strafverfolgungsinteresse vor.
Die sichergestellten Dokumente sind
damit insgesamt verwertbar.
3.
Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gegen diesen Punkt vorgebrachten
Argumente nicht zu greifen vermögen:
Vor der ersten
Instanz reichte der Beschuldigte einen Leitfaden betreffend die Entbindung von
Fachpersonen im Gesundheitsbereich vom Berufsgeheimnis des Kantons Solothurn
ein. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, war die von der
Strafuntersuchung betroffene Ärztin Dr. med. B.___ jedoch im Kanton [Ort 1]
tätig, weshalb der ins Recht gelegte Leitfaden, welcher ausschliesslich für im
Kanton Solothurn tätige Ärzte gilt, keine Anwendung findet (s. diesbezüglich
auch das Urteil der Vorinstanz Ziff. II. / Ziff. 1 lit. d US 4 f.). Dass der
Beschuldigte selber im Kanton Solothurn lebte, ist unerheblich. Weiter verkennt
der Beschuldigte, dass vorliegend kein Anwendungsfall von § 15 GesG-[…]
vorliegt und somit keine Meldung der Medizinalperson an die zuständige Behörde
zu erfolgen hatte. Es handelte sich um ein konnexes Strafverfahren, in welchem
die betroffene Ärztin selbst die beschuldigte Person war. Auf die Ausführungen
des Beschuldigten ist somit nicht weiter einzugehen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
bringt der Beschuldigte vor, er habe sich informiert: Wenn gegen eine
Arztpraxis oder einen Arzt etwas eingeleitet werde, müsse man den Patienten
informieren. Sei das telefonisch, schriftlich oder sonst etwas. Und dafür hätte
er niemals mündlich zugesagt (OGer 059). Eine Informationspflicht an die
Patientinnen und Patienten für den Fall, dass gegen eine Arztpraxis oder einen
Arzt ein Strafverfahren geführt wird, ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Eine
solche Regelung dürfte auch kaum vor der gesetzlichen Unschuldsvermutung und
dem gesetzlich verankerten Amtsgeheimnis standhalten – insbesondere wenn sich
im Rahmen der Strafuntersuchung herausstellen sollte, dass kein Tatverdacht
erhärtet werden kann und das Strafverfahren eingestellt werden muss. Ein
Anspruch des Beschuldigten auf Information resp. gar auf Einholung einer
Einwilligung bestand somit nicht.
Beruft sich der Beschuldigte auf das
Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2014 E. 5.6., wonach sämtliche
herauszugebenden Patientendaten zu anonymisieren sind, so vermag dies ebenfalls
nicht zu greifen: Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in jenem Entscheid
wurde dem dortigen Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe gegen das Verbot der
ärztlichen Selbstdispensation verstossen, indem er entgegen einer Verfügung der
kantonalen Behörden weiterhin und über eine blosse Erst- bzw. Notfallabgabe
hinaus Medikamente an Patienten abgegeben habe. Zudem habe er das ihm mit
Verfügung auferlegte Verbot der selbständigen ärztlichen Berufsausübung in
strafbarer Weise missachtet (a.a.O. E. 5.3.). Entsprechend handelt es sich beim
genannten Bundesgerichtsentscheid um einen Anwendungsfall, wo sich lediglich
der beschuldigte Arzt, nicht jedoch auch die in den Dokumenten genannten
Patienten strafbar gemacht haben soll. Das ist vorliegend anders. Hier steht
nicht nur die Ärztin Dr. med. B.___ im Verdacht der Urkundenfälschung und der
Geldwäscherei, sondern es steht auch der Beschuldigte im Verdacht, eine strafbare
Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen begangen zu haben. Eine Anonymisierung
der betroffenen Patientendaten war somit nicht angezeigt.
E. Fazit
Die formellen Rügen des Beschuldigten vermögen
nicht zu greifen. Es gilt, im nachfolgenden die in den Akten liegenden
Beweismittel und die rechtlichen Grundlagen einer Würdigung zu unterziehen und
allenfalls – im Fall eines Schuldspruchs – eine Strafzumessung vorzunehmen.
III. MATERIELLES
A. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Betreffend den dem Beschuldigten
gemachten Vorhalt der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252
Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB wird auf den mit der Verfügung vom 3.
Juli 2024 dem Gericht zur Beurteilung überwiesenen Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. April 2024 (in den Akten des Gerichts
unpaginiert, s. aber auch AS 056 ff.) und auf die Ausführungen der Vorinstanz
in ihrem Urteil vom 13. Januar 2025 (Ziff. III. / Ziff. 1 US 5 f.) verwiesen.
Der Vollständigkeit und Klarheit halber
wird festgehalten, dass dem Beschuldigten entgegen dessen mehrfachen Vorbringen
nicht vorgehalten wird, zum betroffenen Tatzeitpunkt nicht immunisiert gewesen
zu sein. Ihm wird vielmehr vorgeworfen, die Ärztin Dr. med. B.___ und deren
Angestellte durch eine Zahlung von CHF 300.00 dazu angestiftet zu haben,
ihm ein Covid-19-Zertifikat mit gefälschtem Inhalt auszustellen. Die
nachfolgende Beweiswürdigung beschränkt sich denn auch auf diese Fragestellung.
Auf die Frage einer genügenden Immunisierung im Tatzeitpunkt und somit auf die
Frage, ob schlussendlich mittels angeblich vorgenommener Impfung eine vierfache
Impfung vorgelegen hatte, wie dies der Beschuldigte mehrfach vorbringt, ist
nicht näher einzugehen.
2.
Beweiswürdigung
2.1
Rechtliches
2.1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie
Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis
der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig
Dispositiv
ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz
der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die
Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache
des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine
Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio
pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.1.2. Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten)
und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder
Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an,
sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet
nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.1.3. Dabei kann sich der Richter auch
auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn
selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz
ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je m.w.Verw.).
2.1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011
E. 1.6. und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).
2.1.5. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO
N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur
dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.Verw.).
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. In den Akten liegen insbesondere
folgende subjektiven Beweismittel:
Einvernahme des Beschuldigten durch die
Polizei Kanton Solothurn vom 11. Dezember 2023 (AS 011 ff.);
Einvernahme des Beschuldigten durch den
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Januar 2025 (AS 114 ff.).
Anlässlich der Einvernahme vom 11.
Dezember 2023 (AS 011 ff.) führte der Beschuldigte lediglich aus, momentan
keinen Hausarzt zu haben (Frage 8) und seinen Impfausweis trotz Suche nicht
mehr gefunden zu haben (Frage 20). Zu den übrigen Fragen verweigerte er die
Aussage. Auch anlässlich der Einvernahme durch den Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 13. Januar 2025 verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich
seine Aussage (AS 114 ff.). Einzig auf die Frage, weshalb er sich extra in den Kanton
[Ort 1] begeben habe, wenn er sich doch im Kanton Solothurn infolge seines
hiesigen Wohnsitzes gratis hätte impfen lassen können, sagte er aus, er habe
zum damaligen Zeitpunkt noch in [Ort 4] und damit im Kanton […] gewohnt (Z. 115
ff.). Von der Gesundheitsdirektion […] sei er betreffend Annulation der
ungültigen Corona-Zertifikate nicht kontaktiert worden; er habe erst mit dem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft von der Sache erfahren (Z. 127 ff.).
Auch anlässlich der Berufungsverhandlung
machte der Beschuldigte grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch (OGer 052 ff.). Einzig zu folgenden Punkten machte er zumindest
gewisse Angaben:
(Auf Frage, weshalb
er sich im Oktober 2021 dazu entschlossen habe, eine Impfung gegen Covid zu
machen) Wieder das Gleiche [er verweigere die Aussage]. Zusätzlich sei es
irgendwodurch ja auch Pflicht gewesen. (Auf Nachfrage): Es sei Pflicht gewesen,
wenn man in gewissen Jobs gearbeitet habe. Wenn man mit Leuten zu tun gehabt
habe. Ja «Pflicht». Es sei nicht ein Aufzwingen gewesen, aber es hätte das
Leben stark eingeschränkt, wenn man nicht geimpft gewesen wäre.
(Auf Vorhalt, dass der Punkt mit der
Immunisierung nicht relevant sei) Ihm sei bewusst, dass wenn man sich geimpft
habe, man nachher immunisiert sei. Und das Gleiche könne auch passieren, wenn
man mit Corona infiziert worden sei. (…) Man mache ihm den Vorwurf, er hätte
eine Anstiftung gemacht. Dann bringe man bitte den Beweis, wo er diese
Anstiftung gemacht haben solle. Weil sein Beweis sei: Er sei immunisiert.
Welche anderen Geschäfte die Arztpraxis gemacht habe, für das könne er nicht
belangt werden. (…) Er wisse, was er gemacht habe, und er wisse, was er nicht
gemacht habe. Und wenn er etwas gemacht habe, dann stehe er dazu. Und wenn er
etwas nicht gemacht habe, dann werde er niemals dazu stehen. Und das habe er
auch schon beim ersten Mal gesagt. Das sage er jetzt nochmals, und er sage auch
nichts mehr dazu. Es sei wirklich keine Anschuldigung oder irgendetwas, aber
man habe seine Akten gesehen damals. Der wesentliche Unterschied zu diesem
Punkt jetzt war, dort habe er es gemacht. Dort habe er es gesagt, und er stehe
dazu. Jetzt habe er es nicht gemacht. Er werde nie dazu stehen, und er werde es
auch nicht akzeptieren. Ganz einfach. Bei ihm sei es ein Ja oder Nein. Es gebe
kein Dazwischen und er probiere etwas. Es gebe nur Ja oder Nein und dann sei
fertig. Und vielleicht sei das auch seine Art, weshalb er so reagiere, dass er
so distanziert reagiere auf das Ganze und keine Fragen mehr beantworten wolle.
Irgendwo habe es noch geheissen, er zeige keine Reue. Weshalb sollte er Reue
zeigen, wenn er wisse, er habe nichts gemacht. Er habe nichts Falsches gemacht.
Weshalb soll er Reue zeigen? Oder ob er das irgendwie falsch sehe? Oder ob das
Gericht es anders sehe als er? Er glaube nicht. Aus dem Grund wie gesagt: Wenn
man ihm das vorwerfe, dann wolle er genau wissen, und auch genau sehen, wo oder
wann er diese Anstiftung gemacht haben solle.
(Auf Frage nach den von ihm erwähnten
zwei überflüssigen Impfungen) Wenn man schon zwei habe, und dann hätte er
nochmals zwei machen müssen – der Vorwurf sei ja, dass er keine Impfungen
erhalten habe – dann hätte er schliesslich vier gehabt. Vielleicht habe er es
falsch aufgeschrieben, oder man habe ihm explizit gesagt «da haben Sie es
zugegeben». Es tue ihm leid, wenn er das so sage, aber das habe er fast ein
wenig schlecht gefunden. (Auf Frage, ob es die beiden Impfungen gegeben habe)
Wie gesagt, er werde nichts mehr dazu sagen.
Vorstehend in Ziff. III. /
Ziff. 2.1.4. wurde ausgeführt, dass wenn die belastenden Beweise nach einer
Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, er dies jedoch
nicht tut, nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen
werden darf, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts
Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft
oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz in dubio pro reo findet bei einer solchen
Ausgangslage keine Anwendung; nicht jede aus der Luft gegriffene
Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu
werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und Urteil
des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1., s. vorstehend).
Der Beschuldigte berief
sich grundsätzlich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, was sein gutes Recht
ist. Der Beschuldigte muss sich nicht selbst belasten. Mit seinen verneinenden
Angaben beschränkte sich der Beschuldigte jedoch nicht nur auf sein
Aussageverweigerungsrecht. Er ging vielmehr so weit, dass er nicht nur keine Fragen
zur Sache beantworten wollte, sondern dass er auch in Bezug auf weitere,
grundsätzlich belanglose allgemeine Fragen die Antworten verweigerte.
Anlässlich der Berufungsverhandlung bspw. gab der Beschuldigte auf
entsprechende Frage der Richter zu verstehen, er wisse nicht, wie sein
Impfausweis aussehe oder welche Impfungen da eingetragen seien. Damit machte
der Beschuldigte völlig konfuse Angaben, die nicht nachvollzogen werden können.
Ebenso verweigerte der Beschuldigte jegliche Angaben dazu, wie es in der [Arztpraxis]
ausgesehen haben soll. Folgte der Beschuldigte seinen eigenen Vorbringen,
wonach die Impfungen ordnungsgemäss erfolgt sind, würde sich aus der
Beantwortung der harmlosen grundsätzlichen Fragen keine Nachteile für ihn
ergeben. So aber liefert er unglaubhafte Angaben. Ebenso widerspricht sich der
Beschuldigte teilweise selber. Anlässlich der Befragung vor der ersten Instanz
brachte der Beschuldigte auf die Frage des Amtsgerichtspräsidenten, ob sein
Zertifikat auch durch die Gesundheitsdirektion […] gelöscht worden sei, vor,
dass er das nicht wisse und das auch nicht überprüft habe (AS 117). Durch die
Polizei Kanton Solothurn wurde der Beschuldigte jedoch bereits am 11. Dezember
2023 darauf hingewiesen, dass sein Zertifikat durch die Gesundheitsdirektion
des Kantons […] gelöscht wurde resp. dass er nur ein neues Zertifikat erhalte,
wenn er sich tatsächlich impfen lasse (AS 014). Diese Information dürfte dem
Beschuldigten in Erinnerung geblieben sein, erfolgte der Hinweis der Polizei
doch unter ausdrücklichem Verweis auf die potentielle Strafbarkeit wegen
Urkundenfälschung für den Fall, dass er eine Re-Aktivierung versuchen sollte
(a.a.O., Antwort auf Frage 21).
Das verweigernde und
widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten kann somit nicht zu seinen
Gunsten berücksichtigt werden.
Weiter sind die in den Akten liegenden
objektiven Beweismittel zu würdigen.
2.2.2. Festzustellen ist vorab, dass in
den Akten keine Kopie des Impfzertifikats des Beschuldigten liegt. Dies, weil
durch die Sonderermittlungsgruppe «Sestra» bei der Gesundheitsdirektion des
Kantons […] veranlasst wurde, dass sämtliche Zertifikate, welche nachweislich
gefälscht waren, am 7. September 2022 annulliert / gelöscht wurden (AS 002 und
Vorhalt in AS 014). Da die Behörden auch beim Beschuldigten von einer Fälschung
ausgingen, wurde auch sein Zertifikat gelöscht. Das ausgestellte Zertifikat ist
somit keiner direkten Prüfung mehr zugänglich.
2.2.3. Wie vorstehend bereits erwähnt
(Ziff. III. / Lit. A Ziff. 1) wird dem Beschuldigten nicht vorgehalten, zum
betroffenen Tatzeitpunkt vom Oktober 2021 und November 2021 nicht immunisiert
gewesen zu sein, sondern ihm wird vielmehr vorgehalten, die Ärztin Dr. med. B.___
und dessen Angestellte durch eine Zahlung von CHF 300.00 dazu angestiftet zu
haben, ihm ein Covid-19-Zertifikat mit gefälschtem Inhalt auszustellen. Der vom
Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Januar
2025 eingereichte Immunisierungs-nachweis des [Labors] vom 10. Januar 2025,
welcher ohnehin mehrere Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum datiert, vermag
demnach in jedem Fall keine Beweiskraft für die vorliegend zu beurteilende
Sache zu entfalten. Er ist nicht zu berücksichtigen.
2.2.4. Betreffend den unbestrittenen
Sachverhalt ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz in
Ziff. III. / Ziff. 1.2.2. US 7 zu verweisen. Aufgrund der in den Akten
liegenden Unterlagen des gegen Dr. med. B.___, D.___ sowie C.___ geführten
Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Kanton [Ort 1] ist erstellt, dass die
genannten Personen ab einem unbekannten Zeitraum, mutmasslich ab Einführung der
Zertifikatspflicht, bis ca. 21. Dezember 2021 in der [Arztpraxis]
gefälschte Covid-19-Zertifikate gegen Entgelt ausgestellt haben.
Vor dem Berufungsgericht bestreitet der
Beschuldigte nicht, dass sich die genannten Personen allenfalls strafbar
gemacht haben könnten. Er beschränkt sich einzig darauf, vorzubringen, dass ihn
das nicht direkt betreffe. Es ist demnach weiterhin vom genannten
unbestrittenen Sachverhalt wie geschildert auszugehen. Fraglich ist jedoch
weiterhin, ob der Beschuldigte ebenfalls ein Abnehmer eines solchen gefälschten
Zertifikats war.
2.2.5. Dem Begleitschreiben der
Stadtpolizei [Ort 1] vom Mai 2023 (AS 018 ff.) lässt sich entnehmen, dass
im Rahmen von anlässlich der Aktion «Sestra» durchgeführten Hausdurchsuchungen
bei einer der beschuldigten Mitarbeiterinnen von Dr. med. B.___, C.___, unter
anderem eine vierseitige handgeschriebene Liste sichergestellt werden konnte.
Diese von ihr als sog. «Hüsliliste» bezeichnete Liste habe gemäss ihren Angaben
der Kontrolle gedient, wer die (gefälschten) Zertifikate bereits bezahlt habe
und wer noch nicht. Betreffend die ihr gemachten Vorhalte war C.___
vollumfänglich geständig. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Mai 2022 markierte
die Beschuldigte C.___ zudem die angeblichen Patienten mit entsprechender
farblicher Kodierung, konkret wer korrekt geimpft worden war (grün), wer nicht
korrekt geimpft worden war (rot) und bei welchen Personen sie sich nicht mehr
sicher war (gelb). Der Impfnachweis des Beschuldigten (AS 006) wurde durch
die Beschuldigte C.___ mit roter Farbe und damit als gefälscht markiert. Damit
liegt eine schwere Anschuldigung seitens einer der beschuldigten
Arzthelferinnen vor, wobei sie sich damit auch gleichzeitig selbst belastete.
Hinweise für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich.
Im Rahmen seines Plädoyers bringt der
Beschuldigte vor, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass der
Beschuldigte gemäss AS 026 und AS 028 durch C.___ gelb (und nicht rot) markiert
worden sei, was ihn als Person mit unklarem Impfstatus bezeichnet habe. Dabei
verkennt der Beschuldigte jedoch, dass die auf den genannten Aktenstücken
angebrachten farblichen Markierungen seitens der Strafverfolgungsbehörden (zwecks
Hervorhebung der Angaben des Beschuldigten) und nicht von C.___ angebracht
worden sind. Sie stehen mit den von ihr gemachten farblichen Kodierungen ihrer
Anschuldigungen direkt auf den Impfausweisen der Betroffenen in keinem
Zusammenhang.
2.2.6. In Bezug auf die von C.___
gemachten Anschuldigungen resp. die zugehörigen Dokumente des Beschuldigten ist
gestützt auf die in den Akten liegenden objektiven Beweismittel weiter festzustellen
was folgt:
Dem Auszug aus dem [praxisinternen
Registrierungssystem] der Arztpraxis von Dr. med. B.___ – lässt sich entnehmen,
dass der Beschuldigte am Dienstag, 12. Oktober 2021, erstmals als Patient in
der genannten Arztpraxis registriert worden war (AS 025 f.). Dieser Umstand
weist für sich alleine genommen noch keinen Beweiswert auf; ist es doch nicht
ungewöhnlich, sich ein paar Tage vor einer Impfung (angeblich erstmals erfolgt
am 15.10.2021) in einer Arztpraxis anzumelden, wenn man – wie dies der
Beschuldigte vorbringt – über keinen eigenen Hausarzt verfügt, jedoch Bedarf an
einer Impfung hat.
Dem Auszug aus dem VacMe, dem Impftool
des Kantons […], lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte am Freitag, 15.
Oktober 2021, 15:00 Uhr, eine erste Corona-Impfung und am Freitag 12. November
2021, 13:19 Uhr, eine zweite Corina-Impfung erhalten haben soll (AS 028, Spalte
«Zeitpunkt Impfung».). Gemäss genannter Dokumentation soll die erste Impfung am
Montag, 18. Oktober 2021, 11:05 Uhr, erstellt und am Donnerstag, 11. November
2021, 17:55 Uhr, mutiert worden sein (s. die Spalte «Impfung erstellt» und
«Impfung mutiert»). Die zweite Impfung sei am Freitag, 12. November 2021, 13:19
Uhr «erstellt» resp. am 12. November 2021 um 22:41 Uhr «mutiert» worden.
Wird auf diese Dokumentation abgestellt,
so bedeutet dies, dass die Impfung, die angeblich bereits am Freitag
(15.10.2021) verabreicht worden sein soll, erst am darauffolgenden Montag
(18.10.2021) im System erfasst und in den Unterlagen abgelegt wurde. Diesem
Eintrag im System entspricht, dass die in den Akten liegende ärztliche
Impferklärung (AS 007) auch erst vom Montag (18.10.2021) datiert. Dies
bedeutet, dass gemäss Akten die Aufklärung über die Impfung, die bereits am
Freitag vorher erfolgt sein soll, erst am darauffolgenden Montag erfolgt sei –
wie auch deren Erfassung im System. Die Mutation dieser ersten Impfung im
System erfolgte zudem erst einen Monat später; die Mutation der zweiten Impfung
erfolgte dagegen noch am selben Tag der zweiten (angeblichen) Impfung – wenn
auch spätabends zur Nachtzeit. Zudem wurde bei der zweiten Impfung die Impfung
zeitgleich mit der angeblichen Verabreichung überhaupt erst erstellt. Schliesslich
weist auch das Formular «Einwilligungserklärung» ein falsches Geburtsdatum auf ([…]
statt […], AS 007). Die in den Akten liegenden Formulare betreffend die
angebliche erste Impfung weisen somit starke Unstimmigkeiten auf.
Betreffend die angebliche zweite Impfung
vom 12. November 2021 fehlt in den Akten jegliche Impferklärung.
Die in den Akten liegende «Einverständniserklärung
zur Impfung gegen SARS-CoV-2» (AS 008) enthält weder Name noch Vorname,
Geburtsdatum oder gar eine Unterschrift des Beschuldigten, sondern lediglich
die beiden (mutmasslich von der Ärztin) handschriftlich vermerkten Impfdaten
«15.10.2021 und 12.11.2021» sowie die zweimalige Unterschrift von Dr. med. B.___.
Ein interessantes Detail ist hier, dass auf diesem Dokument der
Einverständniserklärung beide Daten mit demselben Stift ausgefüllt worden sind,
wobei für das Ausfüllen des ärztlichen Impfnachweises (AS 006) betreffend
die beiden Impfungen noch zwei verschiedene Stifte verwendet worden sind. Dies drängt
die Annahme auf, dass die jeweiligen Dokumente zu unterschiedlichen Zeiten
ausgefüllt und unterzeichnet worden sind.
Insgesamt können die in
den Akten liegenden Dokumente mit der These einer ordentlichen, d.h. zweimal
rechtmässig erfolgten Impfung des Beschuldigten durch Dr. med. B.___ nicht in
Einklang gebracht werden. Teilweise fehlen Unterlagen (bspw.
Einverständniserklärung und Aufklärung der zweiten Impfung) oder die in den
Unterlagen gemachten Angaben sind schlichtweg falsch (bspw. falsches
Geburtsdatum, falsches Datum der ersten Impfung). Ebenso fehlt jeglicher
Nachweis einer Anwesenheit des Beschuldigten in der Arztpraxis. Insbesondere
ist in keinem der vorliegenden ärztlichen Dokumente die Unterschrift des
Beschuldigten feststellbar.
2.2.7. Hinzu treten die im
Tatzeitpunkt vorliegenden Gesamtumstände, die gewisse Zweifel an einer
ordnungsgemässen Impfung des Beschuldigten aufkommen lassen:
Infolge eines Abgleichs
des kantonalen VacMe-Tools mit der internen Impfliste der Praxis von Dr. med. B.___
konnte nachgewiesen werden, dass im Zeitraum, in dem die angeblichen Impfungen
des Beschuldigten erfolgt sein sollen, in der [Arztpraxis] an gewissen Tagen
weit über 200 Personen geimpft worden sein sollen. Die Vorinstanz hat
diesbezüglich korrekt erwogen, dass das Impfen so vieler Patienten an einem Tag
schon rein logistisch gar nicht möglich gewesen wäre, was sich überdies auch
aus dem Umstand ergibt, dass gemäss interner Impfliste pro Tag effektiv nur
15-20 Personen geimpft worden sind (vgl. Begleitschreiben Aktion «Sestra», pag.
20 f., s. auch die Ausführungen der ersten Instanz in Ziff. III. / Ziff. 1.2.2.
US 8).
Die in den Akten liegenden
Beweismittel lassen somit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte
gar nie eine Covid-19-Impfung von Dr. med. B.___ erhalten hat, sondern dass
diese die in den Akten liegenden Dokumente eigenmächtig, unabhängig einer
erfolgten Impfung, ausgefüllt hat.
3. Beweisergebnis
In Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der ersten
Instanz in ihrem Urteil vom 13. Januar 2025 abgestellt und verwiesen werden. Für
das Berufungsgericht bestehen keine Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 erstellt ist. Eine
Präzisierung des erstellten Sachverhalts hat einzig dahingehend zu erfolgen,
als dass gemäss den in den Akten liegenden Unterlagen die erste Impfung recte
am 15. Oktober 2021, 15:00 Uhr (statt wie im Strafbefehl erfasst 17:10
Uhr), und die zweite Impfung recte am 12. November 2021, 13:19 Uhr (statt
13:44 Uhr), erfolgt sein soll.
B. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliches
In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO
kann für die rechtlichen Anforderungen an den objektiven und den subjektiven
Tatbestand der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB und der Anstiftung
i.S.v. Art. 24 Abs. 1 StGB auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz
(Ziff. III. / Ziff. 1.3.1. US 9 und Ziff. 1.3.3. US 10) verwiesen werden. Auf
eine umfassende Wiederholung der Anforderungen soll an dieser Stelle verzichtet
werden.
2. Subsumtion
2.1. Die erste Instanz führte
diesbezüglich aus, Dr. med. B.___ sowie deren Mitarbeiterinnen C.___ und D.___
hätten über einen mutmasslichen Zeitraum ab der Einführung der
Zertifikatspflicht bis ca. 21. Dezember 2021 in der [Arztpraxis] gefälschte
Covid-19-Zertifikate an Drittpersonen ausgestellt. Das Covid-19-Zertifikat
weise, obschon es keine öffentliche Urkunde darstelle, eine erhöhte
Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität aus. Beim Zertifikat handle es sich
um eine Ausweisschrift im Sinne von Art. 252 StGB, welche dem Inhaber u.a.
den Zugang zu Veranstaltungen und Lokalitäten ermöglicht und damit das
Fortkommen erleichtert habe (Ziff. III. / Ziff. 1.3.2. US 9 f.). Indem die
Ärztin Dr. med. B.___ diese Ausweise gefälscht habe, liege die erforderliche
Haupttat i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB vor. Gemäss Beweisergebnis sei erstellt,
dass der Beschuldigte der Ärztin bzw. C.___ oder D.___ seine Krankenkassenkarte
und sein Schweizer Ausweispapier ausgehändigt sowie den Auftrag und seine
Zustimmung zur Erstellung eines gefälschten Covid-19-Zertifikats erteilt habe.
Dieses Vorgehen des Beschuldigten sei als Motivation zur Fälschung des Covid-19-Zertifikats
zu qualifizieren, wobei davon auszugehen sei, dass die Ärztin bzw. ihre
Mitarbeiterinnen ohne dieses Verhalten nicht tätig geworden wären, zumal sie
diesfalls weder über für die Zertifikatsfälschung notwendigen Krankenkassen-
und Ausweisangaben des Beschuldigten verfügt noch von diesem bezahlt worden
wären. Das Aushändigen der Krankenkassenkarte und des Schweizer Ausweispapiers
sei damit kausal für den Tatentschluss der Ärztin bzw. deren Mitarbeiterinnen
gewesen, womit die objektiven Voraussetzungen einer Anstiftung erfüllt seien.
Indem der Beschuldigte im Wissen um den Verwendungszweck Dr. med. B.___ bzw.
den Mitarbeiterinnen seine Krankenkassenkarte sowie sein Schweizer
Ausweispapier übergeben und sie dazu angewiesen habe, für ihn ein gefälschtes
Covid-19-Zertifikat zu erstellen, habe er bei den Angestifteten – der Ärztin
und deren Mitarbeiterinnen – den Tatentschluss für die Ausweisfälschung
wissentlich und willentlich hervorgerufen, wodurch die subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen der Anstiftung ebenfalls vorlägen. Folglich habe
sich der Beschuldigte zur Ausweisfälschung i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m.
Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Ziff. III. / Ziff. 1.3.4. US 10 f.).
2.2. Diesen Ausführungen ist ohne
Einschränkungen zuzustimmen. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf das
Beweisergebnis – wie es auch vorliegend erstellt wurde – die grundsätzlichen
Voraussetzungen von Art. 252 Abs. 2 StGB und von Art. 4 Abs. 1 StGB
sorgfältig und umfassend geprüft und gemäss den geltenden rechtlichen
Grundlagen als gegeben erachtet. Dem ist beizupflichten. Der Beschuldigte hat
mit Vorlage bzw. Übermittlung der für die Fälschung benötigten Dokumente und
mit Bezahlung einer Geldleistung an die Praxisangehörigen bei diesen den
Entschluss für die Tat zur Fälschung eines Covid-19-Zertifikats und damit eines
Ausweises i.S.v. Art. 252 StGB geweckt resp. bekräftigt. Hätte der Beschuldigte
eine der beiden Handlungen nicht vorgenommen, wäre es – zumindest in seinem
Fall – nicht zur Haupttat gekommen. Der Beschuldigte handelte einzig in dem
Willen, sich selbst das Fortkommen zu erleichtern, d.h. insbesondere an Treffen
und Veranstaltungen des öffentlichen Lebens teilzunehmen und Zugang zu
Lokalitäten zu erhalten, welche zum damaligen Zeitpunkt ausschliesslich
Personen zugänglich gewesen sind, welche über ein gültiges Covid-Zertifikat
verfügten, also entweder von Covid-19 genesen waren, eine Covid-19-lmpfung
erhalten haben oder sich auf eigene Kosten gültig haben testen lassen. Es sind
somit sämtliche objektiven wie subjektiven Anforderungen an eine
strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Anstiftung zur Fälschung
von Ausweisen erfüllt. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür
auszumachen, dass von einem anderen Ergebnis ausgegangen werden müsste. Auch
den Ausführungen des Beschuldigten lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen.
Der Beschuldigte hat sich somit der
Anstiftung zur Ausweisfälschung i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs.
1 StGB schuldig gemacht.
IV. STRAFZUMESSUNG
1. Rechtliches
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff
des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen
Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
1.2. Bei der
Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise
der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB
ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.). Die Strafempfindlichkeit (in Art.
47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche
Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten
oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden
beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff.
mit Hinweisen).
1.3. Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt
(Konkurrenz), so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip).
Es darf dabei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen und ist gleichzeitig an das Höchstmass der Straftat gebunden.
Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte hat das Gericht
sodann die Täterkomponenten bzw. die damit allfällig einhergehenden
Auswirkungen auf die Strafhöhe zu berücksichtigen.
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden
ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht
schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die
sogenannte retrospektive Konkurrenz. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht
die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert
vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unter-scheiden. Ist
die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die
Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte
angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich
gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste
Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist
diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips
zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der
Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe
und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit
bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für
diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der
Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten
Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.
In einem neueren Entscheid vom 27.
Dezember 2018 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018) hat das Bundesgericht
die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz
modifiziert. Hat der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren Verurteilung
wegen anderer Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren Verurteilung
begangen, so ist für letztere eine eigenständige Strafe auszusprechen. Für die
vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei
Gleichartigkeit der Strafen) unter Anwendung des Asperationsprinzips eine
Zusatzstrafe zur früheren Strafe (Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist
die für die nach der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene
Strafe mit der Zusatzstrafe zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei
Gleichartigkeit der Strafen).
1.4. Das Gericht ist bei der Begründung
der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und
zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter
Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten
angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend
oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer
Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und
Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des
Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen
Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung
massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss
ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit
Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung
mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des
Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.4.).
Das Bundesgericht drängt vermehrt
darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch
begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom
07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E.
3.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1.). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätz-lichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren
(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 -
20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand
der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann
sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des
Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in
Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.5. Der allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und
Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz
bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen
Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten
hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht
der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Das Gericht berücksichtigt
bei der Wahl der Strafart, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene
gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2.).
Das Gericht kann statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).
1.6. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.20). Bereits in der
bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der
Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten
Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli
/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Wahl der Strafart und Festlegung
als Zusatzstrafe
Der Beschuldigte hat sich der Anstiftung
zur Ausweisfälschung i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht. Nach Art. 24 Abs. 1 StGB wird der Anstifter nach der
Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Die Strafdrohung
der Ausweisfälschung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.
Dem Strafregisterauszug des
Beschuldigten vom 2. Oktober 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte
mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. März 2023
wegen Urkundenfälschung, begangen am 17. November 2022 bis 18. November 2022,
schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00
verurteilt worden ist (OGer 023). Damit handelt es sich technisch gesehen um
eine Nachtat zu der hier zu beurteilenden Anstiftung zur Fälschung von
Ausweisen vom Oktober bis November 2021. Seit dem November 2022 bestehen keine
Hinweise mehr, dass der Beschuldigte deliktisch in Erscheinung getreten wäre.
In den Akten finden sich somit keine
Hinweise, dass es sich beim Beschuldigten um einen Täter handeln würde, bei dem
lediglich eine Freiheitsstrafe noch Wirkung zeigen könnte. Auch liegen keine
Hinweise vor, dass eine auszusprechende Geldstrafe nicht bezahlt werden könnte.
In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 41 StGB ist somit für den
vorliegenden Schuldspruch wegen Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen eine
Geldstrafe auszusprechen.
Ist eine Geldstrafe auszusprechen, so
hat dies in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB infolge Gleichartigkeit der
Sanktionen und infolge des Umstandes, dass der vorliegende Tatzeitpunkt
(15.10.2021 – 12.11.2021) vor dem Tatzeitpunkt der ersten Verurteilung
(08.03.2023) liegt, zur Folge, dass die vorliegend auszusprechende Sanktion als
Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 8. März 2023 auszusprechen ist.
2.2. Bemessung der Geldstrafe
2.2.1. Einsatzstrafe
Vorliegend ist die Urkundenfälschung
i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 8. März 2023 als das schwerere der beiden Delikte zu
qualifizieren. Die Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB sieht eine
Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor; die
Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB dagegen eine solche von fünf
Jahren. Zudem handelt es sich bei der vorliegenden Urkundenfälschung um eine
eigenständige Tatbegehung, nicht um eine Anstiftung. Es gilt somit, für die
Urkundenfälschung vom 17./18. November 2022 eine Einsatzstrafe festzulegen.
In Bezug auf die Umstände der Tat kann
den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte mittels Applikation am
Computer einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes […] fälschte, um
sich für eine Mietwohnung zu bewerben. Konkret täuschte er vor, solvent zu sein
(s. Aktenbeizug STA.2023.1253, den physischen Vorakten beigelegt, unpaginiert).
Im Strafbefehl vom 8. März 2023 wurde dazu Folgendes festgehalten:
«Konkret verfälschte der Beschuldigte
den von ihm am 4. Mai 2022 bestellten Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts [Ort 4] (Nr. 150863), indem er das auf dem (keine Betreibungen
aufweisenden) Original-Betreibungsregisterauszug gedruckte Datum an seinem PC
mit einer APP vom 4. Mai 2022 auf den 4. Oktober 2022 abänderte. Den
verfälschten Betreibungsregisterauszug reichte der Beschuldigte sodann im
Rahmen seiner Bewerbung für eine Wohnung […] bei der [Verwaltung] ein. Durch
die Verfälschung seines Betreibungsregisterauszugs wollte der Beschuldigte über
seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse, insbesondere seine vorhandenen
Betreibungen etc., hinwegtäuschen, um sich so einen unrechtmässigen Vorteil,
konkret den Zuschlag für die Wohnung zu erhalten, zu verschaffen.»
Anlässlich seiner Einvernahme vom 20.
Februar 2023 vor der Kantonspolizei […] war der Beschuldigte vollumfänglich
geständig und gab zu verstehen, die Tat aus einer persönlichen Not heraus
begangen zu haben. Er habe den Auszug lediglich gefälscht, um die Wohnung zu
erhalten. Er sei arbeitssuchend, habe kein Vermögen und Schulden (a.a.O.). Aus
den genannten Umständen erhellt, dass der Beschuldigte einmalig gehandelt und
lediglich ein Datum abgeändert und nicht noch weitere Inhalte verfälscht hat.
Die objektive Tatschwere wiegt damit vergleichsweise leicht. Auch das
subjektive Verschulden wiegt im Vergleich zu anderen Fällen leicht. Die von der
Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn festgelegte Strafhöhe von 20 Tages-sätzen
Geldstrafe kann demnach der vorliegenden Strafzumessung als Einsatzstrafe zugrunde
gelegt werden.
2.2.2. Asperation
In Anwendung der Grundsätze von Art. 49
Abs. 1 StGB ist diese Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen für die genannte
Urkundenfälschung zur Abgeltung des Verschuldens für die Anstiftung zur
Fälschung von Ausweisen angemessen zu erhöhen. Entsprechend ist auch für dieses
Delikt eine hypothetische Sanktion zu bilden.
Betreffend die objektive Tatschwere erwägt
die Vorinstanz, die Straftat des Beschuldigten müsse im Kontext einer aussergewöhnlichen
und schwierigen Zeit betrachtet werden, nämlich im Kontext, dass sie während
der Phase der Zertifikatspflicht im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
erfolgte. Die Gesellschaft sei von einer Vielzahl an Unsicherheiten geprägt
gewesen, sowohl auf individueller als auch auf gesellschaftlicher Ebene. Es sei
nachvollziehbar, dass viele Menschen aufgrund der ständigen Informationsflut
und der teils widersprüchlichen Angaben über die Impfung und die Massnahmen
rund um den Virus verunsichert gewesen seien. Insbesondere angesichts der
zahlreichen Stimmen in den Online-Medien, die entweder weitreichende
Verschwörungstheorien verbreitet hätten oder die Impfung als gesundheitlich
bedenklich dargestellt hätten, sei die Entscheidung, sich impfen zu lassen oder
nicht, zu einer schwierigen persönlichen Frage geworden. Diese Umstände seien
bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Nichtsdestotrotz seien die Schutzmassnahmen, namentlich u.a. die
Zertifikatspflicht, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit ergriffen worden,
welche der Beschuldigte durch sein gefälschtes Covid-19-Zertifikat umgangen
habe. Auch wenn man als Einzelperson anderer Meinung sei, liege diesen
Massnahmen ein gewichtiges, ohne weiteres die Einzelinteressen überwiegendes
öffentliches Interesse zu Grunde. Schliesslich habe kein Impfzwang bestanden.
Jeder Einwohner in der Schweiz habe selber entscheiden können, ob er sich
impfen lassen möchte oder nicht. Unter weiteren Ausführungen, welche Folgen
eine unterbliebene Impfung und damit eine fehlende Zertifizierung gehabt hat,
gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Gesamtumstände erschwerend zu
berücksichtigen seien (Ziff. IV. / Ziff. 2.3. US 13 f.).
Diese Ausführungen der ersten Instanz
sind grundsätzlich zu übernehmen, wenn auch noch zu verdeutlichen: Es mag
zutreffen, dass zur damaligen Zeit in der Öffentlichkeit eine rege Diskussion
über den Nutzen, allfällige Nebenwirkungen und allfällige Risiken der
Covid-19-Impfung geführt worden war und gewisse Personen es mangels resp. eben
gerade aus Überzeugung deshalb bevorzugten, auf eine entsprechende Impfung zu
verzichten. Es muss jedoch klar festgehalten werden, dass zum damaligen
Zeitpunkt unmissverständlich bekannt war, dass von einer Corona-Infektion resp.
einer Ansteckung mit Covid-19-Virus schwere bis schwerste gesundheitliche
Schäden bis zum Tod haben davongetragen werden können. Indem der Beschuldigte
sich – gemäss vorstehender sachverhaltsmässiger und rechtlicher Würdigung – wissentlich
und willentlich über die Schutzmassnahmen des Bundes und der Kantone
hinwegsetzte und sich selbst ein gefälschtes Impf-Zertifikat ausstellen liess,
ohne tatsächlich geimpft gewesen zu sein, stellte er eine unmittelbare Gefahr
für die öffentliche Sicherheit dar. Dem Beschuldigten wäre durchaus möglich
gewesen, sich auch ohne Impfung am öffentlichen Leben zu beteiligen – nur eben
mit kostenpflichtigen Selbsttests anstelle eines gefälschten Zertifikats. Mit
seinem Verhalten hat der Beschuldigte in Kauf genommen, andere Personen
wirklich schweren Krankheitsverläufen auszusetzen. Er handelte rein egoistisch.
Diese Gleichgültigkeit darf nur sehr beschränkt mit der damals geltenden
Unsicherheit in der Bevölkerung zur Pandemie gerechtfertigt resp. abgemildert
werden.
Zu Gunsten des Beschuldigten ist
festzuhalten, dass es sich bereits um den zweiten Corona-Herbst handelte und
Personen, die es wollten, sich mittels Impfung hätten schützen lassen können,
was die Schwere der Handlungen des Beschuldigten zumindest etwas relativiert.
Insgesamt ist die von der Vorinstanz
festgelegte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als leicht zu tief zu erachten.
Sie ist in Würdigung sämtlicher Umstände unter Zugrundelegung des gesamten
Strafrahmens von drei Jahren vielmehr auf 90 Tagessätze festzusetzen. In
Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen
somit um 45 Tagessätze auf 65 Tagessätze zu erhöhen.
2.2.3. Täterkomponenten
Bei den Täterkomponenten ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens keinerlei
Einsicht und Reue zeigte. Wie der Beschuldigte während der mündlichen
Berufungsverhandlung mehrfach zu Recht vorbrachte, darf ihm dieser Umstand
nicht verschuldenserschwerend angelastet werden. Es ist das gute Recht eines
jeden Beschuldigten, die Aussage zu verweigern und einen vollumfänglichen
Freispruch zu fordern.
Der Beschuldigte ist zwar entgegen den
Ausführungen der ersten Instanz bereits wegen Urkundenfälschung vorbestraft –
diese Strafe fällt aber aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht übermässig
erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte ist während des gesamten
Strafverfahrens nicht mehr negativ in Erscheinung getreten – wenn auch zur
Kenntnis zu nehmen ist, dass der Beschuldigte mit Steuerveranlagung 2023 der
Steuerverwaltung des Kantons Solothurn explizit darauf hingewiesen wurde, dass
er sich der Steuerhinterziehung strafbar macht, wenn er ein weiteres Mal
Einkommen nicht korrekt deklariert. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist
nicht auszumachen. Die Täterkomponente ist im Endergebnis neutral zu werten.
Unter Einbezug des zu berücksichtigenden
Grundurteils hätte somit eine Geldstrafe von 65 Tagessätzen resultiert (45
Tagessätze + 20 Tagessätze). Unter Abzug der bereits ausgesprochenen 20
Tagessätze resultierte damit für die Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen
eine Zusatzstrafe von 65 Tagessätzen Geldstrafe. In Anwendung des
Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO ist diese Strafe jedoch auf
insgesamt 30 Tagessätze zu beschränken.
Für die vorliegend zu sanktionierende
Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen ist somit eine Geldstrafe von 30
Tagessätzen auszusprechen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. März 2023.
2.2.4 Höhe des Tagessatzes
2.2.4.1. Ein Tagessatz beträgt in der
Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht
kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es
kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies
vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
2.2.4.2. Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei Sachbearbeiter bei der
Swisscom. Momentan bekomme er plus minus CHF 3'090.00 ausbezahlt. (Auf Frage,
vor der Vorinstanz seien es noch CHF 4'700.00 gewesen) CHF 4'700.00 wären
es, wenn er nicht gepfändet worden wäre. Also er habe momentan eine
Lohnpfändung noch drin. Ausbezahlt bekomme er CHF 3'090.00 (OGer 052 ff.).
Auf diese Angaben des Beschuldigten ist
abzustellen. Gemäss der dem Gericht vorliegenden definitiven Veranlagung für
die Einkommens- und Vermögenssteuer betreffend die Steuerperiode 2023 verfügte
der Beschuldigte für das Jahr 2023 über ein steuerbares Nettoeinkommen von CHF
44'780.00 (OGer 126), was einem monatlichen Einkommen von gerundet ca. CHF
3'445.00 entsprach. Der Veranlagung ist kein Vermögen zu entnehmen;
demgegenüber Privatschulden in der Höhe von CHF 61'259.00 (OGer 127). Weitere
Informationen lassen sich der Steuerveranlagung nicht entnehmen. Die Angaben
des Beschuldigten decken sich mit den Erkenntnissen gemäss den Auszügen des
Betreibungamtes […] vom 3. Oktober 2025 (OGer 028 f.) und des Betreibungsamtes […]
vom 23. Oktober 2025 (OGer 044 ff.), gemäss welchen der Beschuldigte über
zahlreiche Schulden verfügt. Dies zeigt, dass der Beschuldigte grundsätzlich
glaubhafte Angaben über sein Einkommen gemacht hat. Bringt er vor, er habe
derzeit, d.h. Ende 2025, konkret CHF 3'090.00, die ihm monatlich zur
Verfügung stehen, so ist darauf abzustellen.
2.2.4.3. Der Beschuldigte hat keine
Kinder und hat auch keinen anderweitigen Unterstützungspflichten nachzukommen. Auf
den vorstehend ermittelten Betrag wird ein Pauschalabzug für Steuern,
Krankenkasse etc. gewährt. Da der Beschuldigte die ihm obliegenden
Zahlungspflichten jedoch nicht genügend erfüllt, wird ihm lediglich ein Abzug
von 20 % gewährt. Insgesamt resultiert somit ein Tagessatz von CHF 80.00.
2.3. Vollzug
Unter Verweis auf das
Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es zwingend beim
bedingten Vollzug der auszusprechenden Strafe. Die Probezeit ist unverändert
auf zwei Jahre festzulegen.
2.4. Fazit
Der Beschuldigte wird, als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. März 2023 zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu
bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollumfänglich. Es bleibt bei einem Schuldspruch und es bleibt
bei der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen
Geldstrafe. Gälte nicht das Verschlechterungsverbot, wäre die Strafe sogar noch
höher ausgefallen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die
Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Die
Urteilsgebühr wird ermessenweise auf CHF 1'800.00 festgelegt. Zusammen mit den
angefallenen Auslagen von CHF 130.00 hat der Beschuldigte demnach für das
zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von CHF 1'930.00 zu bezahlen.
3. Ausgangsgemäss steht dem
Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zu.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34
StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und
Abs. 2 StGB, Art. 50 StGB, Art. 252 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB,
Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1
und Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, § 146 lit. c Gebührentarif
erkannt:
1. A.___ hat sich der Anstiftung zur
Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 15. Oktober
2021 bis 12. November 2021.
2. A.___ wird, als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. März 2023, zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
3. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF
625.00, zu bezahlen.
4. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteils-
gebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'930.00, zu bezahlen.
5. Es wird keine Entschädigung und keine
Genugtuung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Schenker