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Entscheid

STBER.2025.30

Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen

28. Oktober 2025Deutsch61 min

Rheumaerkrankungen und Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin bzw. Inhaberin

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Anstiftung

zur Fälschung von Ausweisen

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtspraktikantin des Obergerichts.

In Bezug auf den Ablauf der Verhandlung,

die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten und Berufungsklägers (nachfolgend

nur noch als Beschuldigter bezeichnet) sowie die im Rahmen des Parteivortrags

vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung

vom 28. Oktober 2025, das Einvernahmeprotokoll, die Tonbandaufnahme und die durch

den Beschuldigten zu den Akten gereichten Plädoyernotizen in den Akten

verwiesen.

Im Rahmen seines Plädoyers stellt und

begründet der Beschuldigte den Antrag auf vollständigen Freispruch unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. PROZESSGESCHICHTE

1. Am 7. Januar 2022 erstattete Dr. med.

B.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,

Rheumaerkrankungen und Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin bzw. Inhaberin

der [Arztpraxis], [Ort 1], bei der Stadtpolizei [Ort 1] Anzeige gegen ihre

Praxis-Angestellten C.___ und D.___ sowie gegen die Schwester von C.___, E.___.

Dies wegen angeblich zahlreicher Fälschungen von Covid-19-Zertifikaten, die die

Mitarbeiterinnen resp. die Schwester einer der Mitarbeiterinnen an Ungeimpfte

verkauft haben sollen. In den daraufhin durchgeführten Hausdurchsuchungen

konnte sowohl bei C.___ als auch bei D.___ diverses Material, welches im

Zusammenhang mit den gemachten Vorhalten stand, sichergestellt werden. Nach den

polizeilichen Einvernahmen der Betroffenen stellte sich heraus, dass auch Dr.

med. B.___ bei den von ihr selbst angezeigten Fälschungen mitgewirkt zu haben

schien. In der Folge wurde die Praxisinhaberin vorläufig festgenommen und es

fanden weitere Hausdurchsuchungen statt. Eine von der Polizei [Ort 1] eingesetzte

Sonderermittlungsgruppe der Fachgruppe Komplexe Gewalt-/Vermögensdelikte,

Fachdienst Finanzermittlungen (KGV-F) konnte im Rahmen der Aktion «Sestra»

schliesslich insgesamt ca. 1'100 angebliche Abnehmer von gefälschten

Covid-Zertifikaten ermitteln, welche ab einem unbekannten Zeitpunkt –

mutmasslich ab Einführung der Zertifikatspflicht bis ca. 21. Dezember 2021

– von Dr. med. B.___ sowie allenfalls von deren Mitarbeiterinnen C.___ und/oder

D.___ gefälschte (unwahre) Covid-19-Impfzertifikate gegen Entgelt erworben

haben sollen. Daneben wurden 64 angebliche Vermittler und Vermittlerinnen

ermittelt, welche für die Vermittlung zwischen Ärztin bzw. deren Angestellten

und den angeblichen Abnehmern verantwortlich gewesen sein sollen (s. zum Ganzen

das Begleitschreiben der Polizei Stadt [Ort 1] zur Aktion Sestra in den

Aktenstellen [AS] 018 f.). Gegen die angeblichen Abnehmerinnen und Abnehmer, zu

denen auch der Beschuldigte zählen soll, wurden daraufhin von der [Staatsanwaltschaft]

Strafuntersuchungen eröffnet. Aufgrund des damaligen Wohnsitzes des

Beschuldigten in [Ort 2] übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

das Verfahren (s. die Verfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn in AS

053 f.).

2. Mit Verfügung vom 21. September 2023

eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten

eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Urkundenfälschung i.S.v. Art.

251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), eventuell wegen

Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB (AS 042).

3. Am 30. April 2024 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Anstiftung

zur Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1

StGB. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF

50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zur

Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt (AS 056 ff.).

4. Am 10. Mai 2024 erhob der

Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024

frist- und formgerecht Einsprache (AS 062). Mit Überweisungsverfügung vom 3.

Juli 2024 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und

überwies diesen zusammen mit den Akten dem zuständigen Gerichtspräsidium von

Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 092 ff.).

5. Am 13. Januar 2025 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen nach durchgeführter mündlicher

Hauptverhandlung folgendes Urteil (AS 139 ff. [Dispositiv] bzw. AS 148 ff.

[begründetes Urteil]):

1. A.___

hat sich der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen

in der Zeit vom 15. Oktober 2021 bis 12. November 2021.

2. A.___

wird, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. März

2023, verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei

Jahren.

3. Die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 625.00, hat A.___

zu bezahlen.

6. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025

meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 13. Januar 2025 die Berufung an (AS 138).

7. Nachdem dem Beschuldigten am 8. April

2025 das begründete Urteil zugestellt worden war (AS 166), erklärte dieser mit

Schreiben vom 14. April 2025 die Berufung (in den Akten des Obergerichts [OGer]

001). Konkret wurde mitgeteilt, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich

angefochten bzw. dass ein Freispruch verlangt werde. Ebenso wurde zwecks

Klärung der Frage, seit wann die Immunisierung des Beschuldigten in welchem

Ausmass im konkreten Einzelfall bestand, die Erstellung eines

Sachverständigengutachtens beantragt (a.a.O. lit. a, b und c).

8. Mit Eingabe vom 24. April 2025

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Stellen eines Antrags auf

Nichteintreten auf die Berufung, auf die Erklärung der Anschlussberufung und

auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Sie teilte mit, nur noch das

begründete Urteil zu erwarten. Zum Antrag des Beschuldigten betreffend

Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens äusserte sich die

Staatsanwaltschaft nicht (OGer 004).

9. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 teilte

die Instruktionsrichterin des Berufungsgerichts den Parteien mit, dass

vorgesehen sei, die Berufung mit dem Einverständnis des Beschuldigten im

schriftlichen Verfahren (ohne mündliche Verhandlung) zu behandeln (Art. 406

Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0). Der

Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein Sachverständigengutachten zur Frage

seiner Immunisierung einzuholen, wurde abgewiesen (OGer 009 f).

10. Am 31. Mai 2025 teilte der

Beschuldigte mit, dem schriftlichen Verfahren nicht zuzustimmen und

ausdrücklich die Durchführung des mündlichen Verfahrens nach Art. 405 StPO zu

wünschen (OGer 012).

11. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 wurde

der Beschuldigte auf den 28. Oktober 2025 für die Verhandlung vor das

Berufungsgericht geladen und es wurde die Zustellung der für die Beurteilung

der vorliegenden Sache benötigten Unterlagen einverlangt (OGer 013 ff.).

12. Am 2. Oktober 2025 holte das

Berufungsgericht einen Strafregisterauszug des Beschuldigten ein (OGer 023).

Gleichentags wurde mit Verfügung festgestellt, dass der Beschuldigte die mit

Verfügung vom 6. Juni 2025 einverlangten Dokumente betreffend seine finanziellen

Verhältnisse nicht von sich aus einreichte, weswegen sie von Amtes wegen eingeholt

wurden (OGer 024 ff.).

13. Am 6. Oktober 2025 ging beim

Berufungsgericht ein Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten des Betreibungsamts

[…], datierend vom 3. Oktober 2025, ein (OGer 028 f.). Mit Schreiben vom 10. Oktober

2025 teilte die Kantonale Steuerverwaltung [...] mit, dass betreffend den

Beschuldigten aufgrund seines erst kürzlich erfolgten Umzugs von [Ort 3] in den

Kanton [...] am 1. November 2024 noch keine Steuerdaten vorhanden seien (OGer 030).

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurden deshalb beim Steueramt des

Kantons Solothurn die ausstehenden Unterlagen einverlangt (OGer 031). Diese

gingen am 22. Oktober 2025 per E-Mail ein (OGer 032 ff.).

14. Am 24. Oktober 2025 ging dem

Obergericht ein Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten des Betreibungsamts

[…] vom 23. Oktober 2025 ein (OGer 044 ff.).

15. Am 28. Oktober fand die Verhandlung

vor dem Berufungsgericht statt (OGer 048 ff.).

16. Am 29. Oktober 2025 gingen beim

Berufungsgericht die über den Beschuldigten eingeholten Steuerunterlagen in

Papierform ein (OGer 077).

Erwägungen

II. FORMELLES

A. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Mit Berufungserklärung vom 14. April

2025.

ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Januar 2025 vollumfänglich an

und beantragt einen Freispruch. Entsprechend sind sowohl der Schuldspruch wegen

Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen wie auch die zugehörige Strafzumessung

angefochten. Die Kostenverteilung ist in Anwendung von Art. 428 Abs. 3

StPO von Amtes wegen zu überprüfen.

B. Verletzung des Anklageprinzips

1.

Anlässlich seines Plädoyers vor dem

Berufungsgericht beanstandet der Beschuldigte «die Legalität und die

Prozesskonformität der Anklage mit Verwaltungsrecht und Strafprozessrecht.» Das

vorinstanzliche Urteil beginne schon rechtswidrig mit der Behauptung, dass am

7.

Januar 2022 Dr. med. B.___ eine Anzeige erstattet habe. Diese Anzeige liege

in den Akten nicht vor. Es handle sich um einen unzulässigen Beweis vom

Hörensagen. Jeder, der nur schon das erste Semester in einem juristischen

Studium überstanden habe, lerne, dass man nur Originalbeweise zitieren dürfe.

Die Vorinstanz arbeite laienhaft und unbrauchbar. Eine Anzeige von Dr. med. B.___

sei nirgends ersichtlich.

2.

Dem Beschuldigten ist insofern

zuzustimmen, als dass sich die das genannte Anzeige von Dr. med. B.___ vom

7.

Februar 2022 nicht in den Akten befindet. Mit seinem Vorbringen, infolgedessen

entspreche die Anklage nicht geltendem Strafprozessrecht, greift der

Beschuldigte jedoch zu kurz. Dass gegen die betroffene Ärztin ein

Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Urkundenfälschung eröffnet wurde, lässt

sich bspw. dem Rapport der Stadtpolizei [Ort 1] vom 12. Dezember 2022

entnehmen (AS 001 ff.). Wie es zur Eröffnung dieses Strafverfahrens kam, lässt

sich detailliert dem Begleitschreiben der Stadtpolizei [Ort 1] zur Aktion

Sestra vom Mai 2023 entnehmen (AS 018 ff.). Darin explizit enthalten ist

der Hinweis darauf, dass es die betroffene Ärztin selber war, welche mit der

Einreichung ihrer Anzeige vom 7. Februar 2022 die weiteren Untersuchungen

initiierte (s. insb. AS 018). Dass eine solche Anzeige tatsächlich vorgelegen

hat, ist somit objektiv in den Akten verschriftet. Verlangt der Beschuldigte

über das Gesagte hinausgehend in den Akten eine offizielle Kopie der genannten

Anzeige, bspw. um deren Inhalt prüfen zu können, so betrifft dies keine

formelle Vorfrage der Verletzung des Anklageprinzips, wie er sie sinngemäss

vorbringt, sondern es stellt sich die Frage, ob die in den Akten liegenden

Beweismittel genügen, den zur Anklage gebrachten Sachverhalt auch tatsächlich objektiv

zu belegen. Dies ist eine Frage der nachfolgenden Beweiswürdigung. Eine

Verletzung des Anklageprinzips liegt so oder anders nicht vor.

Dasselbe gilt im Übrigen auf die

Vorbringen des Beschuldigten, die in den Akten erwähnten 25 Bundesordner seien

im vorliegenden Verfahren nicht enthalten. Die aus diesen Ordnern nach Ansicht

der Staatsanwaltschaft wesentlichen Akten sind in die vorliegenden

Verfahrensakten übernommen worden. Ob diese geeignet sind, den angeklagten

Sachverhalt zu beweisen, wird Frage der Beweiswürdigung sein.

C. Verwertbarkeit der Einvernahme von C.___

und Wahrung des Konfrontationsanspruchs

1.

Der Beschuldigte rügt weiter die

Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO. Das Gericht verletze diesen Artikel, wenn

es auf umfassende Angaben von C.___ abstelle. Er (der Beschuldigte) sei an

dieser Befragung nicht anwesend gewesen und habe keine Ergänzungsfragen stellen

können. Obwohl im Plädoyer an die Vorinstanz dieser Mangel bereits dargetan

worden sei, finde sich im ganzen Urteil nirgends eine Prüfung von Art. 147 Abs.

4.

StPO.

2.

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die

Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die

Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses

spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR

101], Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen

Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 108 StPO,

Art. 146 Abs.4 StPO und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Nach Art.

147.

Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmung von

Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet

werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1., Urteil

6B_1092/2022 vom 09.01.2023 E. 2.3.1. m.w.Verw.). Vor Eröffnung einer

Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf

Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei

polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306

Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur

Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Soweit die

Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft

durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen

bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312

Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei

Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während

deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 26.10.2022

E. 2.4.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.3.;

je m.w.Verw.).

2.

Vorliegend wurde das Strafverfahren

gegen den Beschuldigten am 21. September 2023 (AS 042) und somit erst nach

Durchführung der Einvernahmen von C.___, letztmals protokolliert vom 27. Mai

2022.

(AS 035 ff.), formell eröffnet. In Zeitpunkt der Befragungen von Frau C.___

bestand somit noch kein Teilnahmerecht des Beschuldigten. Eine Verletzung von

Art. 147 StPO ist nicht festzustellen.

3.

Von Amtes wegen zu prüfen ist weiter,

ob allenfalls eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6

Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV

vorliegt, wie dies der Beschuldigte in seinem Plädoyer weiter moniert.

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK

garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu

stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird

als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch

durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage

ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens

einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte,

das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen.

Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person

namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und

den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu

stellen. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person

in Anwesenheit der beschuldigten Person mindestens einmal zur Sache äussert (Urteil

des Bundesgerichts 6B_48/2025 vom 16.01.2025 E. 2.2.2. m.w.Verw.). Auf das Konfrontationsrecht

kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend

verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem

Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden

grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht

vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im

Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil

des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 08.02.2024 E. 2.3.5.; Urteil des

Bundesgerichts 6B_70/2023 vom 31.07.2023 E. 2.6.; Urteil des Bundesgerichts

6B_1265/2021 vom 29.12.2022 E. 2.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2021

vom 09.12.2022 E. 11.2.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2020 vom 18.05.2022

E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2020 vom 26.11.2021 E. 6.1.2.; je

m.w.Verw., s. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2023 vom

23.05.2024

E. 3.3.5.).

Vorliegend wurde der Beschuldigte in

jedem Stadium des Verfahrens zur Sache befragt: Zunächst am 11. Dezember 2023 durch

die Polizei Kanton Solothurn (AS 011 ff.), anschliessend am 13. Januar

2025.

durch den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen (AS 114 ff.) und schliesslich

am 28. Oktober 2025 durch das Berufungsgericht (OGer 052 ff.). Werden die

Einvernahmeprotokolle konsultiert, ist festzustellen, dass der Beschuldigte

weder im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft noch im Verfahren der ersten

Instanz konkret zu den Angaben von C.___ befragt worden ist (a.a.O.). Dem

Plädoyer des Beschuldigten vor der ersten Instanz lässt sich jedoch entnehmen,

dass der Beschuldigte über detaillierte Aktenkenntnisse verfügte (AS 128 ff.,

s. insb. AS 129 betreffend die von Frau C.___ gemachten Angaben). Dennoch

stellte der Beschuldigte keinen Antrag, mit der ihn belastenden C.___

konfrontiert zu werden. Auch als er im Berufungsverfahren explizit auf die

Angaben von Frau C.___ angesprochen wurde (AS 055), verweigerte der

Beschuldigte die Aussagen. Eine Konfrontation mit Frau C.___ wurde ein weiteres

Mal nicht verlangt. Damit hat es der Beschuldigte trotz Wissen um das Bestehen

der belastenden Angaben unterlassen, rechtzeitig und formgültig einen Antrag

auf Konfrontation zu stellen. Sein Konfrontationsrecht hat der Beschuldigte

somit verwirkt. Rügt der Beschuldigte erst im Rahmen seines Abschlussplädoyers

eine unterbliebene Konfrontation mit Frau C.___, so dringt diese Rüge infolge

Verspätung nicht durch.

D. Entbindung vom Arztgeheimnis und

Unverwertbarkeit der Beweise

1.

Sowohl anlässlich seines Plädoyers

vor erster Instanz wie auch anlässlich seines Plädoyers vor der

Berufungsinstanz rügt der Beschuldigte die Unverwertbarkeit sämtlicher

schützenswerter Daten und Informationen über seine Person, da er die von der

Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft [Ort 1] betroffene Ärztin, Dr. med.

B.___, nicht vom Berufsgeheimnis entbunden habe.

2.

Zur Begründung, weshalb diese

Argumentation nicht verfängt, ist vollumfänglich auf die detaillierten und

zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz in ihrem Urteil vom 13. Januar

2025.

zu verweisen (Ziff. II / Ziff. 1 lit. b und c Urteilsseiten [US] 3 ff.).

Insgesamt ist festzustellen was folgt:

Personen, die einen Beruf des

Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über

Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie

in dessen Ausübung wahrgenommen haben (§ 15 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des

Kantons [Ort 1], SR 801.1 [GesG-[…]]). Die Bewilligung der Direktion oder die

Einwilligung der berechtigten Person befreit von der Schweigepflicht (§ 15 Abs.

2.

Satz 1 GesG-[…]). Ungeachtet der Schweigepflicht melden Personen gemäss Abs.

1.

der Polizei unverzüglich aussergewöhnliche Todesfälle (…) und Wahrnehmungen,

die auf die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten bei

Mensch und Tier schliessen lassen (§ 15 Abs. 3 lit. a und lit. b GesG-[…]). Sie

sind ohne Bewilligung oder Einwilligung nach Abs. 2 berechtigt, den zuständigen

Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen

Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität

schliessen lassen (§ 15 Abs. 4 lit. a GesG-[…]).

Vorliegend steht der Verdacht im Raum,

der Beschuldigte habe weitere Personen dazu angestiftet, ihm ein gefälschtes

Covid-19-Zertifikat auszustellen. Durch das In-Umlauf-bringen eines gefälschten

Covid-19-Zertifikat soll der Beschuldigte eine Gefahr geschaffen haben, eine

allfällige Infektion mit Corona und damit eine hochansteckende gefährliche

Krankheit ohne jegliche Schutzmassnahmen weiter zu verbreiten. Es besteht somit

der Verdacht eines Verbrechens gegen die öffentliche Gesundheit. Im

vorliegenden Fall wäre die betroffene Ärztin, Dr. med. B.___, somit auch –

ohne selbst Beschuldigte im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft [Ort 1]

gewesen zu sein – berechtigt gewesen, ihre Wahrnehmungen im Zusammenhang mit

den illegalen Machenschaften um die gefälschten Covid-19-Zertifikate den

Strafverfolgungsbehörden zu melden. Eine Entbindung vom Berufungsgeheimnis der

berechtigten Person, in diesem Fall des Beschuldigten, wäre nicht nötig

gewesen.

Darüber hinausgehend ist vorliegend zu

berücksichtigen, dass die Ärztin die Daten des Beschuldigten grundsätzlich nicht

freiwillig herausgegeben hat – wozu sie wie gesagt aber ohnehin grundsätzlich

berechtigt gewesen wäre – sondern dass die Strafverfolgungsbehörden die

betroffenen Daten von Amtes wegen bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines

offiziellen Strafverfahrens beschlagnahmt haben. Es liegt somit kein

Anwendungsfall von § 15 GesG-[…] vor. Wie die Vorinstanz richtigerweise

ausführt, besteht kein absolutes gesetzliches Beschlagnahmeverbot ärztlicher

Unterlagen, wenn der betroffene Arzt selber beschuldigte Person ist (vgl.

diesbezüglich auch Art. 264 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zur

Aufklärung von Verbrechen gegen die öffentliche Gesundheit (und weiterer

Verbrechen) berechtigt, die beschlagnahmten ärztlichen Unterlagen zu

durchsuchen und auszuwerten, sofern ein enger sachlicher Zusammenhang mit den

zu untersuchenden Sachverhalten besteht bzw. sie für die angestrebten

Untersuchungszwecke unentbehrlich sind (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und

sofern die Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit gewahrt sind (s. zu diesem

Punkt ausführlich das Urteil des Bundesgerichts 1B_330 vom 21.11.2014, E. 5.1.

m.w.Verw.). Dies ist vorliegend der Fall. Die betreffend den Beschuldigten

sichergestellten Unterlagen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der

vorliegend zu untersuchenden Strafsache. Konkret könnte der dem Beschuldigten

gemachte Vorhalt ohne die sichergestellten Unterlagen gar nicht beurteilt

werden, womit sie für den Untersuchungszweck schlicht unentbehrlich sind. Weiter

betreffen die sichergestellten Daten keinerlei sonstigen gesundheitliche Aspekte

oder gar Aspekte der Intimsphäre des Betroffenen, sondern sie beschränken sich

ausschliesslich auf die Frage, ob eine Corona-Schutzimpfung durchgeführt wurde

oder nicht und damit auf die Frage, ob das Covid-19-Zertifikat des

Beschuldigten einen wahren oder einen unwahren Inhalt aufweist. Die

sichergestellten Unterlagen sind damit auf den notwendigen Zweck der

Strafuntersuchung eingegrenzt. Die Verhältnismässigkeit ist vor diesem

Hintergrund ohne Weiteres gegeben. Im Vergleich zum Schutz der Privatsphäre des

Beschuldigten liegt zudem ein überwiegendes Strafverfolgungsinteresse vor.

Die sichergestellten Dokumente sind

damit insgesamt verwertbar.

3.

Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gegen diesen Punkt vorgebrachten

Argumente nicht zu greifen vermögen:

­

Vor der ersten

Instanz reichte der Beschuldigte einen Leitfaden betreffend die Entbindung von

Fachpersonen im Gesundheitsbereich vom Berufsgeheimnis des Kantons Solothurn

ein. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, war die von der

Strafuntersuchung betroffene Ärztin Dr. med. B.___ jedoch im Kanton [Ort 1]

tätig, weshalb der ins Recht gelegte Leitfaden, welcher ausschliesslich für im

Kanton Solothurn tätige Ärzte gilt, keine Anwendung findet (s. diesbezüglich

auch das Urteil der Vorinstanz Ziff. II. / Ziff. 1 lit. d US 4 f.). Dass der

Beschuldigte selber im Kanton Solothurn lebte, ist unerheblich. Weiter verkennt

der Beschuldigte, dass vorliegend kein Anwendungsfall von § 15 GesG-[…]

vorliegt und somit keine Meldung der Medizinalperson an die zuständige Behörde

zu erfolgen hatte. Es handelte sich um ein konnexes Strafverfahren, in welchem

die betroffene Ärztin selbst die beschuldigte Person war. Auf die Ausführungen

des Beschuldigten ist somit nicht weiter einzugehen.

­ Anlässlich der Berufungsverhandlung

bringt der Beschuldigte vor, er habe sich informiert: Wenn gegen eine

Arztpraxis oder einen Arzt etwas eingeleitet werde, müsse man den Patienten

informieren. Sei das telefonisch, schriftlich oder sonst etwas. Und dafür hätte

er niemals mündlich zugesagt (OGer 059). Eine Informationspflicht an die

Patientinnen und Patienten für den Fall, dass gegen eine Arztpraxis oder einen

Arzt ein Strafverfahren geführt wird, ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Eine

solche Regelung dürfte auch kaum vor der gesetzlichen Unschuldsvermutung und

dem gesetzlich verankerten Amtsgeheimnis standhalten – insbesondere wenn sich

im Rahmen der Strafuntersuchung herausstellen sollte, dass kein Tatverdacht

erhärtet werden kann und das Strafverfahren eingestellt werden muss. Ein

Anspruch des Beschuldigten auf Information resp. gar auf Einholung einer

Einwilligung bestand somit nicht.

­ Beruft sich der Beschuldigte auf das

Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2014 E. 5.6., wonach sämtliche

herauszugebenden Patientendaten zu anonymisieren sind, so vermag dies ebenfalls

nicht zu greifen: Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in jenem Entscheid

wurde dem dortigen Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe gegen das Verbot der

ärztlichen Selbstdispensation verstossen, indem er entgegen einer Verfügung der

kantonalen Behörden weiterhin und über eine blosse Erst- bzw. Notfallabgabe

hinaus Medikamente an Patienten abgegeben habe. Zudem habe er das ihm mit

Verfügung auferlegte Verbot der selbständigen ärztlichen Berufsausübung in

strafbarer Weise missachtet (a.a.O. E. 5.3.). Entsprechend handelt es sich beim

genannten Bundesgerichtsentscheid um einen Anwendungsfall, wo sich lediglich

der beschuldigte Arzt, nicht jedoch auch die in den Dokumenten genannten

Patienten strafbar gemacht haben soll. Das ist vorliegend anders. Hier steht

nicht nur die Ärztin Dr. med. B.___ im Verdacht der Urkundenfälschung und der

Geldwäscherei, sondern es steht auch der Beschuldigte im Verdacht, eine strafbare

Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen begangen zu haben. Eine Anonymisierung

der betroffenen Patientendaten war somit nicht angezeigt.

E. Fazit

Die formellen Rügen des Beschuldigten vermögen

nicht zu greifen. Es gilt, im nachfolgenden die in den Akten liegenden

Beweismittel und die rechtlichen Grundlagen einer Würdigung zu unterziehen und

allenfalls – im Fall eines Schuldspruchs – eine Strafzumessung vorzunehmen.

III. MATERIELLES

A. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Betreffend den dem Beschuldigten

gemachten Vorhalt der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252

Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB wird auf den mit der Verfügung vom 3.

Juli 2024 dem Gericht zur Beurteilung überwiesenen Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. April 2024 (in den Akten des Gerichts

unpaginiert, s. aber auch AS 056 ff.) und auf die Ausführungen der Vorinstanz

in ihrem Urteil vom 13. Januar 2025 (Ziff. III. / Ziff. 1 US 5 f.) verwiesen.

Der Vollständigkeit und Klarheit halber

wird festgehalten, dass dem Beschuldigten entgegen dessen mehrfachen Vorbringen

nicht vorgehalten wird, zum betroffenen Tatzeitpunkt nicht immunisiert gewesen

zu sein. Ihm wird vielmehr vorgeworfen, die Ärztin Dr. med. B.___ und deren

Angestellte durch eine Zahlung von CHF 300.00 dazu angestiftet zu haben,

ihm ein Covid-19-Zertifikat mit gefälschtem Inhalt auszustellen. Die

nachfolgende Beweiswürdigung beschränkt sich denn auch auf diese Fragestellung.

Auf die Frage einer genügenden Immunisierung im Tatzeitpunkt und somit auf die

Frage, ob schlussendlich mittels angeblich vorgenommener Impfung eine vierfache

Impfung vorgelegen hatte, wie dies der Beschuldigte mehrfach vorbringt, ist

nicht näher einzugehen.

2.

Beweiswürdigung

2.1

Rechtliches

2.1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie

Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis

der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig

Dispositiv

ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz

der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die

Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache

des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine

Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio

pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.1.2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten)

und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder

Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an,

sondern auf deren Überzeugungs-kraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet

nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.1.3. Dabei kann sich der Richter auch

auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn

selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz

ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 01.06.2017 E. 2.4., nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 04.08.2009 E. 2.3.; je m.w.Verw.).

2.1.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011

E. 1.6. und Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1.).

2.1.5. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO

N 9). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur

dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, m.w.Verw.).

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. In den Akten liegen insbesondere

folgende subjektiven Beweismittel:

­ Einvernahme des Beschuldigten durch die

Polizei Kanton Solothurn vom 11. Dezember 2023 (AS 011 ff.);

­ Einvernahme des Beschuldigten durch den

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Januar 2025 (AS 114 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 11.

Dezember 2023 (AS 011 ff.) führte der Beschuldigte lediglich aus, momentan

keinen Hausarzt zu haben (Frage 8) und seinen Impfausweis trotz Suche nicht

mehr gefunden zu haben (Frage 20). Zu den übrigen Fragen verweigerte er die

Aussage. Auch anlässlich der Einvernahme durch den Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 13. Januar 2025 verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich

seine Aussage (AS 114 ff.). Einzig auf die Frage, weshalb er sich extra in den Kanton

[Ort 1] begeben habe, wenn er sich doch im Kanton Solothurn infolge seines

hiesigen Wohnsitzes gratis hätte impfen lassen können, sagte er aus, er habe

zum damaligen Zeitpunkt noch in [Ort 4] und damit im Kanton […] gewohnt (Z. 115

ff.). Von der Gesundheitsdirektion […] sei er betreffend Annulation der

ungültigen Corona-Zertifikate nicht kontaktiert worden; er habe erst mit dem

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft von der Sache erfahren (Z. 127 ff.).

Auch anlässlich der Berufungsverhandlung

machte der Beschuldigte grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch (OGer 052 ff.). Einzig zu folgenden Punkten machte er zumindest

gewisse Angaben:

­

(Auf Frage, weshalb

er sich im Oktober 2021 dazu entschlossen habe, eine Impfung gegen Covid zu

machen) Wieder das Gleiche [er verweigere die Aussage]. Zusätzlich sei es

irgendwodurch ja auch Pflicht gewesen. (Auf Nachfrage): Es sei Pflicht gewesen,

wenn man in gewissen Jobs gearbeitet habe. Wenn man mit Leuten zu tun gehabt

habe. Ja «Pflicht». Es sei nicht ein Aufzwingen gewesen, aber es hätte das

Leben stark eingeschränkt, wenn man nicht geimpft gewesen wäre.

­ (Auf Vorhalt, dass der Punkt mit der

Immunisierung nicht relevant sei) Ihm sei bewusst, dass wenn man sich geimpft

habe, man nachher immunisiert sei. Und das Gleiche könne auch passieren, wenn

man mit Corona infiziert worden sei. (…) Man mache ihm den Vorwurf, er hätte

eine Anstiftung gemacht. Dann bringe man bitte den Beweis, wo er diese

Anstiftung gemacht haben solle. Weil sein Beweis sei: Er sei immunisiert.

Welche anderen Geschäfte die Arztpraxis gemacht habe, für das könne er nicht

belangt werden. (…) Er wisse, was er gemacht habe, und er wisse, was er nicht

gemacht habe. Und wenn er etwas gemacht habe, dann stehe er dazu. Und wenn er

etwas nicht gemacht habe, dann werde er niemals dazu stehen. Und das habe er

auch schon beim ersten Mal gesagt. Das sage er jetzt nochmals, und er sage auch

nichts mehr dazu. Es sei wirklich keine Anschuldigung oder irgendetwas, aber

man habe seine Akten gesehen damals. Der wesentliche Unterschied zu diesem

Punkt jetzt war, dort habe er es gemacht. Dort habe er es gesagt, und er stehe

dazu. Jetzt habe er es nicht gemacht. Er werde nie dazu stehen, und er werde es

auch nicht akzeptieren. Ganz einfach. Bei ihm sei es ein Ja oder Nein. Es gebe

kein Dazwischen und er probiere etwas. Es gebe nur Ja oder Nein und dann sei

fertig. Und vielleicht sei das auch seine Art, weshalb er so reagiere, dass er

so distanziert reagiere auf das Ganze und keine Fragen mehr beantworten wolle.

Irgendwo habe es noch geheissen, er zeige keine Reue. Weshalb sollte er Reue

zeigen, wenn er wisse, er habe nichts gemacht. Er habe nichts Falsches gemacht.

Weshalb soll er Reue zeigen? Oder ob er das irgendwie falsch sehe? Oder ob das

Gericht es anders sehe als er? Er glaube nicht. Aus dem Grund wie gesagt: Wenn

man ihm das vorwerfe, dann wolle er genau wissen, und auch genau sehen, wo oder

wann er diese Anstiftung gemacht haben solle.

­ (Auf Frage nach den von ihm erwähnten

zwei überflüssigen Impfungen) Wenn man schon zwei habe, und dann hätte er

nochmals zwei machen müssen – der Vorwurf sei ja, dass er keine Impfungen

erhalten habe – dann hätte er schliesslich vier gehabt. Vielleicht habe er es

falsch aufgeschrieben, oder man habe ihm explizit gesagt «da haben Sie es

zugegeben». Es tue ihm leid, wenn er das so sage, aber das habe er fast ein

wenig schlecht gefunden. (Auf Frage, ob es die beiden Impfungen gegeben habe)

Wie gesagt, er werde nichts mehr dazu sagen.

Vorstehend in Ziff. III. /

Ziff. 2.1.4. wurde ausgeführt, dass wenn die belastenden Beweise nach einer

Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, er dies jedoch

nicht tut, nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen

werden darf, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts

Anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft

oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz in dubio pro reo findet bei einer solchen

Ausgangslage keine Anwendung; nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.12.2011 E. 1.6. und Urteil

des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28.10.2010 E. 2.1., s. vorstehend).

Der Beschuldigte berief

sich grundsätzlich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, was sein gutes Recht

ist. Der Beschuldigte muss sich nicht selbst belasten. Mit seinen verneinenden

Angaben beschränkte sich der Beschuldigte jedoch nicht nur auf sein

Aussageverweigerungsrecht. Er ging vielmehr so weit, dass er nicht nur keine Fragen

zur Sache beantworten wollte, sondern dass er auch in Bezug auf weitere,

grundsätzlich belanglose allgemeine Fragen die Antworten verweigerte.

Anlässlich der Berufungsverhandlung bspw. gab der Beschuldigte auf

entsprechende Frage der Richter zu verstehen, er wisse nicht, wie sein

Impfausweis aussehe oder welche Impfungen da eingetragen seien. Damit machte

der Beschuldigte völlig konfuse Angaben, die nicht nachvollzogen werden können.

Ebenso verweigerte der Beschuldigte jegliche Angaben dazu, wie es in der [Arztpraxis]

ausgesehen haben soll. Folgte der Beschuldigte seinen eigenen Vorbringen,

wonach die Impfungen ordnungsgemäss erfolgt sind, würde sich aus der

Beantwortung der harmlosen grundsätzlichen Fragen keine Nachteile für ihn

ergeben. So aber liefert er unglaubhafte Angaben. Ebenso widerspricht sich der

Beschuldigte teilweise selber. Anlässlich der Befragung vor der ersten Instanz

brachte der Beschuldigte auf die Frage des Amtsgerichtspräsidenten, ob sein

Zertifikat auch durch die Gesundheitsdirektion […] gelöscht worden sei, vor,

dass er das nicht wisse und das auch nicht überprüft habe (AS 117). Durch die

Polizei Kanton Solothurn wurde der Beschuldigte jedoch bereits am 11. Dezember

2023 darauf hingewiesen, dass sein Zertifikat durch die Gesundheitsdirektion

des Kantons […] gelöscht wurde resp. dass er nur ein neues Zertifikat erhalte,

wenn er sich tatsächlich impfen lasse (AS 014). Diese Information dürfte dem

Beschuldigten in Erinnerung geblieben sein, erfolgte der Hinweis der Polizei

doch unter ausdrücklichem Verweis auf die potentielle Strafbarkeit wegen

Urkundenfälschung für den Fall, dass er eine Re-Aktivierung versuchen sollte

(a.a.O., Antwort auf Frage 21).

Das verweigernde und

widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten kann somit nicht zu seinen

Gunsten berücksichtigt werden.

Weiter sind die in den Akten liegenden

objektiven Beweismittel zu würdigen.

2.2.2. Festzustellen ist vorab, dass in

den Akten keine Kopie des Impfzertifikats des Beschuldigten liegt. Dies, weil

durch die Sonderermittlungsgruppe «Sestra» bei der Gesundheitsdirektion des

Kantons […] veranlasst wurde, dass sämtliche Zertifikate, welche nachweislich

gefälscht waren, am 7. September 2022 annulliert / gelöscht wurden (AS 002 und

Vorhalt in AS 014). Da die Behörden auch beim Beschuldigten von einer Fälschung

ausgingen, wurde auch sein Zertifikat gelöscht. Das ausgestellte Zertifikat ist

somit keiner direkten Prüfung mehr zugänglich.

2.2.3. Wie vorstehend bereits erwähnt

(Ziff. III. / Lit. A Ziff. 1) wird dem Beschuldigten nicht vorgehalten, zum

betroffenen Tatzeitpunkt vom Oktober 2021 und November 2021 nicht immunisiert

gewesen zu sein, sondern ihm wird vielmehr vorgehalten, die Ärztin Dr. med. B.___

und dessen Angestellte durch eine Zahlung von CHF 300.00 dazu angestiftet zu

haben, ihm ein Covid-19-Zertifikat mit gefälschtem Inhalt auszustellen. Der vom

Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Januar

2025 eingereichte Immunisierungs-nachweis des [Labors] vom 10. Januar 2025,

welcher ohnehin mehrere Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum datiert, vermag

demnach in jedem Fall keine Beweiskraft für die vorliegend zu beurteilende

Sache zu entfalten. Er ist nicht zu berücksichtigen.

2.2.4. Betreffend den unbestrittenen

Sachverhalt ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz in

Ziff. III. / Ziff. 1.2.2. US 7 zu verweisen. Aufgrund der in den Akten

liegenden Unterlagen des gegen Dr. med. B.___, D.___ sowie C.___ geführten

Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Kanton [Ort 1] ist erstellt, dass die

genannten Personen ab einem unbekannten Zeitraum, mutmasslich ab Einführung der

Zertifikatspflicht, bis ca. 21. Dezember 2021 in der [Arztpraxis]

gefälschte Covid-19-Zertifikate gegen Entgelt ausgestellt haben.

Vor dem Berufungsgericht bestreitet der

Beschuldigte nicht, dass sich die genannten Personen allenfalls strafbar

gemacht haben könnten. Er beschränkt sich einzig darauf, vorzubringen, dass ihn

das nicht direkt betreffe. Es ist demnach weiterhin vom genannten

unbestrittenen Sachverhalt wie geschildert auszugehen. Fraglich ist jedoch

weiterhin, ob der Beschuldigte ebenfalls ein Abnehmer eines solchen gefälschten

Zertifikats war.

2.2.5. Dem Begleitschreiben der

Stadtpolizei [Ort 1] vom Mai 2023 (AS 018 ff.) lässt sich entnehmen, dass

im Rahmen von anlässlich der Aktion «Sestra» durchgeführten Hausdurchsuchungen

bei einer der beschuldigten Mitarbeiterinnen von Dr. med. B.___, C.___, unter

anderem eine vierseitige handgeschriebene Liste sichergestellt werden konnte.

Diese von ihr als sog. «Hüsliliste» bezeichnete Liste habe gemäss ihren Angaben

der Kontrolle gedient, wer die (gefälschten) Zertifikate bereits bezahlt habe

und wer noch nicht. Betreffend die ihr gemachten Vorhalte war C.___

vollumfänglich geständig. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Mai 2022 markierte

die Beschuldigte C.___ zudem die angeblichen Patienten mit entsprechender

farblicher Kodierung, konkret wer korrekt geimpft worden war (grün), wer nicht

korrekt geimpft worden war (rot) und bei welchen Personen sie sich nicht mehr

sicher war (gelb). Der Impfnachweis des Beschuldigten (AS 006) wurde durch

die Beschuldigte C.___ mit roter Farbe und damit als gefälscht markiert. Damit

liegt eine schwere Anschuldigung seitens einer der beschuldigten

Arzthelferinnen vor, wobei sie sich damit auch gleichzeitig selbst belastete.

Hinweise für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich.

Im Rahmen seines Plädoyers bringt der

Beschuldigte vor, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass der

Beschuldigte gemäss AS 026 und AS 028 durch C.___ gelb (und nicht rot) markiert

worden sei, was ihn als Person mit unklarem Impfstatus bezeichnet habe. Dabei

verkennt der Beschuldigte jedoch, dass die auf den genannten Aktenstücken

angebrachten farblichen Markierungen seitens der Strafverfolgungsbehörden (zwecks

Hervorhebung der Angaben des Beschuldigten) und nicht von C.___ angebracht

worden sind. Sie stehen mit den von ihr gemachten farblichen Kodierungen ihrer

Anschuldigungen direkt auf den Impfausweisen der Betroffenen in keinem

Zusammenhang.

2.2.6. In Bezug auf die von C.___

gemachten Anschuldigungen resp. die zugehörigen Dokumente des Beschuldigten ist

gestützt auf die in den Akten liegenden objektiven Beweismittel weiter festzustellen

was folgt:

­ Dem Auszug aus dem [praxisinternen

Registrierungssystem] der Arztpraxis von Dr. med. B.___ – lässt sich entnehmen,

dass der Beschuldigte am Dienstag, 12. Oktober 2021, erstmals als Patient in

der genannten Arztpraxis registriert worden war (AS 025 f.). Dieser Umstand

weist für sich alleine genommen noch keinen Beweiswert auf; ist es doch nicht

ungewöhnlich, sich ein paar Tage vor einer Impfung (angeblich erstmals erfolgt

am 15.10.2021) in einer Arztpraxis anzumelden, wenn man – wie dies der

Beschuldigte vorbringt – über keinen eigenen Hausarzt verfügt, jedoch Bedarf an

einer Impfung hat.

­ Dem Auszug aus dem VacMe, dem Impftool

des Kantons […], lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte am Freitag, 15.

Oktober 2021, 15:00 Uhr, eine erste Corona-Impfung und am Freitag 12. November

2021, 13:19 Uhr, eine zweite Corina-Impfung erhalten haben soll (AS 028, Spalte

«Zeitpunkt Impfung».). Gemäss genannter Dokumentation soll die erste Impfung am

Montag, 18. Oktober 2021, 11:05 Uhr, erstellt und am Donnerstag, 11. November

2021, 17:55 Uhr, mutiert worden sein (s. die Spalte «Impfung erstellt» und

«Impfung mutiert»). Die zweite Impfung sei am Freitag, 12. November 2021, 13:19

Uhr «erstellt» resp. am 12. November 2021 um 22:41 Uhr «mutiert» worden.

Wird auf diese Dokumentation abgestellt,

so bedeutet dies, dass die Impfung, die angeblich bereits am Freitag

(15.10.2021) verabreicht worden sein soll, erst am darauffolgenden Montag

(18.10.2021) im System erfasst und in den Unterlagen abgelegt wurde. Diesem

Eintrag im System entspricht, dass die in den Akten liegende ärztliche

Impferklärung (AS 007) auch erst vom Montag (18.10.2021) datiert. Dies

bedeutet, dass gemäss Akten die Aufklärung über die Impfung, die bereits am

Freitag vorher erfolgt sein soll, erst am darauffolgenden Montag erfolgt sei –

wie auch deren Erfassung im System. Die Mutation dieser ersten Impfung im

System erfolgte zudem erst einen Monat später; die Mutation der zweiten Impfung

erfolgte dagegen noch am selben Tag der zweiten (angeblichen) Impfung – wenn

auch spätabends zur Nachtzeit. Zudem wurde bei der zweiten Impfung die Impfung

zeitgleich mit der angeblichen Verabreichung überhaupt erst erstellt. Schliesslich

weist auch das Formular «Einwilligungserklärung» ein falsches Geburtsdatum auf ([…]

statt […], AS 007). Die in den Akten liegenden Formulare betreffend die

angebliche erste Impfung weisen somit starke Unstimmigkeiten auf.

­ Betreffend die angebliche zweite Impfung

vom 12. November 2021 fehlt in den Akten jegliche Impferklärung.

­ Die in den Akten liegende «Einverständniserklärung

zur Impfung gegen SARS-CoV-2» (AS 008) enthält weder Name noch Vorname,

Geburtsdatum oder gar eine Unterschrift des Beschuldigten, sondern lediglich

die beiden (mutmasslich von der Ärztin) handschriftlich vermerkten Impfdaten

«15.10.2021 und 12.11.2021» sowie die zweimalige Unterschrift von Dr. med. B.___.

Ein interessantes Detail ist hier, dass auf diesem Dokument der

Einverständniserklärung beide Daten mit demselben Stift ausgefüllt worden sind,

wobei für das Ausfüllen des ärztlichen Impfnachweises (AS 006) betreffend

die beiden Impfungen noch zwei verschiedene Stifte verwendet worden sind. Dies drängt

die Annahme auf, dass die jeweiligen Dokumente zu unterschiedlichen Zeiten

ausgefüllt und unterzeichnet worden sind.

Insgesamt können die in

den Akten liegenden Dokumente mit der These einer ordentlichen, d.h. zweimal

rechtmässig erfolgten Impfung des Beschuldigten durch Dr. med. B.___ nicht in

Einklang gebracht werden. Teilweise fehlen Unterlagen (bspw.

Einverständniserklärung und Aufklärung der zweiten Impfung) oder die in den

Unterlagen gemachten Angaben sind schlichtweg falsch (bspw. falsches

Geburtsdatum, falsches Datum der ersten Impfung). Ebenso fehlt jeglicher

Nachweis einer Anwesenheit des Beschuldigten in der Arztpraxis. Insbesondere

ist in keinem der vorliegenden ärztlichen Dokumente die Unterschrift des

Beschuldigten feststellbar.

2.2.7. Hinzu treten die im

Tatzeitpunkt vorliegenden Gesamtumstände, die gewisse Zweifel an einer

ordnungsgemässen Impfung des Beschuldigten aufkommen lassen:

Infolge eines Abgleichs

des kantonalen VacMe-Tools mit der internen Impfliste der Praxis von Dr. med. B.___

konnte nachgewiesen werden, dass im Zeitraum, in dem die angeblichen Impfungen

des Beschuldigten erfolgt sein sollen, in der [Arztpraxis] an gewissen Tagen

weit über 200 Personen geimpft worden sein sollen. Die Vorinstanz hat

diesbezüglich korrekt erwogen, dass das Impfen so vieler Patienten an einem Tag

schon rein logistisch gar nicht möglich gewesen wäre, was sich überdies auch

aus dem Umstand ergibt, dass gemäss interner Impfliste pro Tag effektiv nur

15-20 Personen geimpft worden sind (vgl. Begleitschreiben Aktion «Sestra», pag.

20 f., s. auch die Ausführungen der ersten Instanz in Ziff. III. / Ziff. 1.2.2.

US 8).

Die in den Akten liegenden

Beweismittel lassen somit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte

gar nie eine Covid-19-Impfung von Dr. med. B.___ erhalten hat, sondern dass

diese die in den Akten liegenden Dokumente eigenmächtig, unabhängig einer

erfolgten Impfung, ausgefüllt hat.

3. Beweisergebnis

In Anwendung von Art. 82

Abs. 4 StPO kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der ersten

Instanz in ihrem Urteil vom 13. Januar 2025 abgestellt und verwiesen werden. Für

das Berufungsgericht bestehen keine Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 erstellt ist. Eine

Präzisierung des erstellten Sachverhalts hat einzig dahingehend zu erfolgen,

als dass gemäss den in den Akten liegenden Unterlagen die erste Impfung recte

am 15. Oktober 2021, 15:00 Uhr (statt wie im Strafbefehl erfasst 17:10

Uhr), und die zweite Impfung recte am 12. November 2021, 13:19 Uhr (statt

13:44 Uhr), erfolgt sein soll.

B. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliches

In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO

kann für die rechtlichen Anforderungen an den objektiven und den subjektiven

Tatbestand der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 StGB und der Anstiftung

i.S.v. Art. 24 Abs. 1 StGB auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz

(Ziff. III. / Ziff. 1.3.1. US 9 und Ziff. 1.3.3. US 10) verwiesen werden. Auf

eine umfassende Wiederholung der Anforderungen soll an dieser Stelle verzichtet

werden.

2. Subsumtion

2.1. Die erste Instanz führte

diesbezüglich aus, Dr. med. B.___ sowie deren Mitarbeiterinnen C.___ und D.___

hätten über einen mutmasslichen Zeitraum ab der Einführung der

Zertifikatspflicht bis ca. 21. Dezember 2021 in der [Arztpraxis] gefälschte

Covid-19-Zertifikate an Drittpersonen ausgestellt. Das Covid-19-Zertifikat

weise, obschon es keine öffentliche Urkunde darstelle, eine erhöhte

Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität aus. Beim Zertifikat handle es sich

um eine Ausweisschrift im Sinne von Art. 252 StGB, welche dem Inhaber u.a.

den Zugang zu Veranstaltungen und Lokalitäten ermöglicht und damit das

Fortkommen erleichtert habe (Ziff. III. / Ziff. 1.3.2. US 9 f.). Indem die

Ärztin Dr. med. B.___ diese Ausweise gefälscht habe, liege die erforderliche

Haupttat i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB vor. Gemäss Beweisergebnis sei erstellt,

dass der Beschuldigte der Ärztin bzw. C.___ oder D.___ seine Krankenkassenkarte

und sein Schweizer Ausweispapier ausgehändigt sowie den Auftrag und seine

Zustimmung zur Erstellung eines gefälschten Covid-19-Zertifikats erteilt habe.

Dieses Vorgehen des Beschuldigten sei als Motivation zur Fälschung des Covid-19-Zertifikats

zu qualifizieren, wobei davon auszugehen sei, dass die Ärztin bzw. ihre

Mitarbeiterinnen ohne dieses Verhalten nicht tätig geworden wären, zumal sie

diesfalls weder über für die Zertifikatsfälschung notwendigen Krankenkassen-

und Ausweisangaben des Beschuldigten verfügt noch von diesem bezahlt worden

wären. Das Aushändigen der Krankenkassenkarte und des Schweizer Ausweispapiers

sei damit kausal für den Tatentschluss der Ärztin bzw. deren Mitarbeiterinnen

gewesen, womit die objektiven Voraussetzungen einer Anstiftung erfüllt seien.

Indem der Beschuldigte im Wissen um den Verwendungszweck Dr. med. B.___ bzw.

den Mitarbeiterinnen seine Krankenkassenkarte sowie sein Schweizer

Ausweispapier übergeben und sie dazu angewiesen habe, für ihn ein gefälschtes

Covid-19-Zertifikat zu erstellen, habe er bei den Angestifteten – der Ärztin

und deren Mitarbeiterinnen – den Tatentschluss für die Ausweisfälschung

wissentlich und willentlich hervorgerufen, wodurch die subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen der Anstiftung ebenfalls vorlägen. Folglich habe

sich der Beschuldigte zur Ausweisfälschung i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m.

Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Ziff. III. / Ziff. 1.3.4. US 10 f.).

2.2. Diesen Ausführungen ist ohne

Einschränkungen zuzustimmen. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf das

Beweisergebnis – wie es auch vorliegend erstellt wurde – die grundsätzlichen

Voraussetzungen von Art. 252 Abs. 2 StGB und von Art. 4 Abs. 1 StGB

sorgfältig und umfassend geprüft und gemäss den geltenden rechtlichen

Grundlagen als gegeben erachtet. Dem ist beizupflichten. Der Beschuldigte hat

mit Vorlage bzw. Übermittlung der für die Fälschung benötigten Dokumente und

mit Bezahlung einer Geldleistung an die Praxisangehörigen bei diesen den

Entschluss für die Tat zur Fälschung eines Covid-19-Zertifikats und damit eines

Ausweises i.S.v. Art. 252 StGB geweckt resp. bekräftigt. Hätte der Beschuldigte

eine der beiden Handlungen nicht vorgenommen, wäre es – zumindest in seinem

Fall – nicht zur Haupttat gekommen. Der Beschuldigte handelte einzig in dem

Willen, sich selbst das Fortkommen zu erleichtern, d.h. insbesondere an Treffen

und Veranstaltungen des öffentlichen Lebens teilzunehmen und Zugang zu

Lokalitäten zu erhalten, welche zum damaligen Zeitpunkt ausschliesslich

Personen zugänglich gewesen sind, welche über ein gültiges Covid-Zertifikat

verfügten, also entweder von Covid-19 genesen waren, eine Covid-19-lmpfung

erhalten haben oder sich auf eigene Kosten gültig haben testen lassen. Es sind

somit sämtliche objektiven wie subjektiven Anforderungen an eine

strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Anstiftung zur Fälschung

von Ausweisen erfüllt. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür

auszumachen, dass von einem anderen Ergebnis ausgegangen werden müsste. Auch

den Ausführungen des Beschuldigten lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen.

Der Beschuldigte hat sich somit der

Anstiftung zur Ausweisfälschung i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs.

1 StGB schuldig gemacht.

IV. STRAFZUMESSUNG

1. Rechtliches

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff

des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

1.2. Bei der

Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise

der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB

ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.). Die Strafempfindlichkeit (in Art.

47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche

Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten

oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden

beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff.

mit Hinweisen).

1.3. Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt

(Konkurrenz), so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der

Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip).

Es darf dabei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen und ist gleichzeitig an das Höchstmass der Straftat gebunden.

Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte hat das Gericht

sodann die Täterkomponenten bzw. die damit allfällig einhergehenden

Auswirkungen auf die Strafhöhe zu berücksichtigen.

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,

die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden

ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die

sogenannte retrospektive Konkurrenz. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht

die konkrete Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert

vorgezeichnet. Demnach sind grundsätzlich zwei Varianten zu unter-scheiden. Ist

die schwerste Straftat in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die

Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte

angemessen zu erhöhen und anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich

gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste

Straftat der Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist

diese in Berücksichtigung der Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips

zu erhöhen und hernach wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der

Grundstrafe ist das Gericht in jedem Fall gebunden. Wurde bei der Grundstrafe

und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit

bereits asperiert), kann es freilich zur doppelten Asperation kommen. Für

diesen Fall wird im erwähnten Entscheid vorgeschlagen, beim zweiten Schritt der

Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten

Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden.

In einem neueren Entscheid vom 27.

Dezember 2018 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2018) hat das Bundesgericht

die bisherige Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz

modifiziert. Hat der Täter sowohl Straftaten vor einer früheren Verurteilung

wegen anderer Delikte als auch Straftaten nach dieser früheren Verurteilung

begangen, so ist für letztere eine eigenständige Strafe auszusprechen. Für die

vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ist gegebenenfalls (bei

Gleichartigkeit der Strafen) unter Anwendung des Asperationsprinzips eine

Zusatzstrafe zur früheren Strafe (Grundstrafe) auszusprechen. Schliesslich ist

die für die nach der früheren Verurteilung begangenen Straftaten ausgesprochene

Strafe mit der Zusatzstrafe zur Grundstrafe zu kumulieren (und zwar auch bei

Gleichartigkeit der Strafen).

1.4. Das Gericht ist bei der Begründung

der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und

zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter

Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten

angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend

oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer

Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und

Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des

Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen

Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung

massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss

ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit

Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung

mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des

Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.4.).

Das Bundesgericht drängt vermehrt

darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch

begrifflich im Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom

07.07.2011 E. 4.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 06.06.2011 E.

3.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26.04.2011 E. 4.1.). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätz-lichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren

(bei leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 -

20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand

der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann

sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des

Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in

Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.5. Der allgemeine Teil des

Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und

Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz

bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen

Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten

hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht

der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Das Gericht berücksichtigt

bei der Wahl der Strafart, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene

gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2.).

Das Gericht kann statt auf eine Geld- auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).

1.6. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.20). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten

Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli

/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Wahl der Strafart und Festlegung

als Zusatzstrafe

Der Beschuldigte hat sich der Anstiftung

zur Ausweisfälschung i.S.v. Art. 252 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB

schuldig gemacht. Nach Art. 24 Abs. 1 StGB wird der Anstifter nach der

Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Die Strafdrohung

der Ausweisfälschung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe.

Dem Strafregisterauszug des

Beschuldigten vom 2. Oktober 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte

mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. März 2023

wegen Urkundenfälschung, begangen am 17. November 2022 bis 18. November 2022,

schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00

verurteilt worden ist (OGer 023). Damit handelt es sich technisch gesehen um

eine Nachtat zu der hier zu beurteilenden Anstiftung zur Fälschung von

Ausweisen vom Oktober bis November 2021. Seit dem November 2022 bestehen keine

Hinweise mehr, dass der Beschuldigte deliktisch in Erscheinung getreten wäre.

In den Akten finden sich somit keine

Hinweise, dass es sich beim Beschuldigten um einen Täter handeln würde, bei dem

lediglich eine Freiheitsstrafe noch Wirkung zeigen könnte. Auch liegen keine

Hinweise vor, dass eine auszusprechende Geldstrafe nicht bezahlt werden könnte.

In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 41 StGB ist somit für den

vorliegenden Schuldspruch wegen Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen eine

Geldstrafe auszusprechen.

Ist eine Geldstrafe auszusprechen, so

hat dies in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB infolge Gleichartigkeit der

Sanktionen und infolge des Umstandes, dass der vorliegende Tatzeitpunkt

(15.10.2021 – 12.11.2021) vor dem Tatzeitpunkt der ersten Verurteilung

(08.03.2023) liegt, zur Folge, dass die vorliegend auszusprechende Sanktion als

Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 8. März 2023 auszusprechen ist.

2.2. Bemessung der Geldstrafe

2.2.1. Einsatzstrafe

Vorliegend ist die Urkundenfälschung

i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 8. März 2023 als das schwerere der beiden Delikte zu

qualifizieren. Die Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB sieht eine

Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor; die

Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB dagegen eine solche von fünf

Jahren. Zudem handelt es sich bei der vorliegenden Urkundenfälschung um eine

eigenständige Tatbegehung, nicht um eine Anstiftung. Es gilt somit, für die

Urkundenfälschung vom 17./18. November 2022 eine Einsatzstrafe festzulegen.

In Bezug auf die Umstände der Tat kann

den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte mittels Applikation am

Computer einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes […] fälschte, um

sich für eine Mietwohnung zu bewerben. Konkret täuschte er vor, solvent zu sein

(s. Aktenbeizug STA.2023.1253, den physischen Vorakten beigelegt, unpaginiert).

Im Strafbefehl vom 8. März 2023 wurde dazu Folgendes festgehalten:

«Konkret verfälschte der Beschuldigte

den von ihm am 4. Mai 2022 bestellten Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts [Ort 4] (Nr. 150863), indem er das auf dem (keine Betreibungen

aufweisenden) Original-Betreibungsregisterauszug gedruckte Datum an seinem PC

mit einer APP vom 4. Mai 2022 auf den 4. Oktober 2022 abänderte. Den

verfälschten Betreibungsregisterauszug reichte der Beschuldigte sodann im

Rahmen seiner Bewerbung für eine Wohnung […] bei der [Verwaltung] ein. Durch

die Verfälschung seines Betreibungsregisterauszugs wollte der Beschuldigte über

seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse, insbesondere seine vorhandenen

Betreibungen etc., hinwegtäuschen, um sich so einen unrechtmässigen Vorteil,

konkret den Zuschlag für die Wohnung zu erhalten, zu verschaffen.»

Anlässlich seiner Einvernahme vom 20.

Februar 2023 vor der Kantonspolizei […] war der Beschuldigte vollumfänglich

geständig und gab zu verstehen, die Tat aus einer persönlichen Not heraus

begangen zu haben. Er habe den Auszug lediglich gefälscht, um die Wohnung zu

erhalten. Er sei arbeitssuchend, habe kein Vermögen und Schulden (a.a.O.). Aus

den genannten Umständen erhellt, dass der Beschuldigte einmalig gehandelt und

lediglich ein Datum abgeändert und nicht noch weitere Inhalte verfälscht hat.

Die objektive Tatschwere wiegt damit vergleichsweise leicht. Auch das

subjektive Verschulden wiegt im Vergleich zu anderen Fällen leicht. Die von der

Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn festgelegte Strafhöhe von 20 Tages-sätzen

Geldstrafe kann demnach der vorliegenden Strafzumessung als Einsatzstrafe zugrunde

gelegt werden.

2.2.2. Asperation

In Anwendung der Grundsätze von Art. 49

Abs. 1 StGB ist diese Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen für die genannte

Urkundenfälschung zur Abgeltung des Verschuldens für die Anstiftung zur

Fälschung von Ausweisen angemessen zu erhöhen. Entsprechend ist auch für dieses

Delikt eine hypothetische Sanktion zu bilden.

Betreffend die objektive Tatschwere erwägt

die Vorinstanz, die Straftat des Beschuldigten müsse im Kontext einer aussergewöhnlichen

und schwierigen Zeit betrachtet werden, nämlich im Kontext, dass sie während

der Phase der Zertifikatspflicht im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

erfolgte. Die Gesellschaft sei von einer Vielzahl an Unsicherheiten geprägt

gewesen, sowohl auf individueller als auch auf gesellschaftlicher Ebene. Es sei

nachvollziehbar, dass viele Menschen aufgrund der ständigen Informationsflut

und der teils widersprüchlichen Angaben über die Impfung und die Massnahmen

rund um den Virus verunsichert gewesen seien. Insbesondere angesichts der

zahlreichen Stimmen in den Online-Medien, die entweder weitreichende

Verschwörungstheorien verbreitet hätten oder die Impfung als gesundheitlich

bedenklich dargestellt hätten, sei die Entscheidung, sich impfen zu lassen oder

nicht, zu einer schwierigen persönlichen Frage geworden. Diese Umstände seien

bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Nichtsdestotrotz seien die Schutzmassnahmen, namentlich u.a. die

Zertifikatspflicht, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit ergriffen worden,

welche der Beschuldigte durch sein gefälschtes Covid-19-Zertifikat umgangen

habe. Auch wenn man als Einzelperson anderer Meinung sei, liege diesen

Massnahmen ein gewichtiges, ohne weiteres die Einzelinteressen überwiegendes

öffentliches Interesse zu Grunde. Schliesslich habe kein Impfzwang bestanden.

Jeder Einwohner in der Schweiz habe selber entscheiden können, ob er sich

impfen lassen möchte oder nicht. Unter weiteren Ausführungen, welche Folgen

eine unterbliebene Impfung und damit eine fehlende Zertifizierung gehabt hat,

gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Gesamtumstände erschwerend zu

berücksichtigen seien (Ziff. IV. / Ziff. 2.3. US 13 f.).

Diese Ausführungen der ersten Instanz

sind grundsätzlich zu übernehmen, wenn auch noch zu verdeutlichen: Es mag

zutreffen, dass zur damaligen Zeit in der Öffentlichkeit eine rege Diskussion

über den Nutzen, allfällige Nebenwirkungen und allfällige Risiken der

Covid-19-Impfung geführt worden war und gewisse Personen es mangels resp. eben

gerade aus Überzeugung deshalb bevorzugten, auf eine entsprechende Impfung zu

verzichten. Es muss jedoch klar festgehalten werden, dass zum damaligen

Zeitpunkt unmissverständlich bekannt war, dass von einer Corona-Infektion resp.

einer Ansteckung mit Covid-19-Virus schwere bis schwerste gesundheitliche

Schäden bis zum Tod haben davongetragen werden können. Indem der Beschuldigte

sich – gemäss vorstehender sachverhaltsmässiger und rechtlicher Würdigung – wissentlich

und willentlich über die Schutzmassnahmen des Bundes und der Kantone

hinwegsetzte und sich selbst ein gefälschtes Impf-Zertifikat ausstellen liess,

ohne tatsächlich geimpft gewesen zu sein, stellte er eine unmittelbare Gefahr

für die öffentliche Sicherheit dar. Dem Beschuldigten wäre durchaus möglich

gewesen, sich auch ohne Impfung am öffentlichen Leben zu beteiligen – nur eben

mit kostenpflichtigen Selbsttests anstelle eines gefälschten Zertifikats. Mit

seinem Verhalten hat der Beschuldigte in Kauf genommen, andere Personen

wirklich schweren Krankheitsverläufen auszusetzen. Er handelte rein egoistisch.

Diese Gleichgültigkeit darf nur sehr beschränkt mit der damals geltenden

Unsicherheit in der Bevölkerung zur Pandemie gerechtfertigt resp. abgemildert

werden.

Zu Gunsten des Beschuldigten ist

festzuhalten, dass es sich bereits um den zweiten Corona-Herbst handelte und

Personen, die es wollten, sich mittels Impfung hätten schützen lassen können,

was die Schwere der Handlungen des Beschuldigten zumindest etwas relativiert.

Insgesamt ist die von der Vorinstanz

festgelegte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als leicht zu tief zu erachten.

Sie ist in Würdigung sämtlicher Umstände unter Zugrundelegung des gesamten

Strafrahmens von drei Jahren vielmehr auf 90 Tagessätze festzusetzen. In

Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen

somit um 45 Tagessätze auf 65 Tagessätze zu erhöhen.

2.2.3. Täterkomponenten

Bei den Täterkomponenten ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens keinerlei

Einsicht und Reue zeigte. Wie der Beschuldigte während der mündlichen

Berufungsverhandlung mehrfach zu Recht vorbrachte, darf ihm dieser Umstand

nicht verschuldenserschwerend angelastet werden. Es ist das gute Recht eines

jeden Beschuldigten, die Aussage zu verweigern und einen vollumfänglichen

Freispruch zu fordern.

Der Beschuldigte ist zwar entgegen den

Ausführungen der ersten Instanz bereits wegen Urkundenfälschung vorbestraft –

diese Strafe fällt aber aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht übermässig

erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte ist während des gesamten

Strafverfahrens nicht mehr negativ in Erscheinung getreten – wenn auch zur

Kenntnis zu nehmen ist, dass der Beschuldigte mit Steuerveranlagung 2023 der

Steuerverwaltung des Kantons Solothurn explizit darauf hingewiesen wurde, dass

er sich der Steuerhinterziehung strafbar macht, wenn er ein weiteres Mal

Einkommen nicht korrekt deklariert. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist

nicht auszumachen. Die Täterkomponente ist im Endergebnis neutral zu werten.

Unter Einbezug des zu berücksichtigenden

Grundurteils hätte somit eine Geldstrafe von 65 Tagessätzen resultiert (45

Tagessätze + 20 Tagessätze). Unter Abzug der bereits ausgesprochenen 20

Tagessätze resultierte damit für die Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen

eine Zusatzstrafe von 65 Tagessätzen Geldstrafe. In Anwendung des

Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO ist diese Strafe jedoch auf

insgesamt 30 Tagessätze zu beschränken.

Für die vorliegend zu sanktionierende

Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen ist somit eine Geldstrafe von 30

Tagessätzen auszusprechen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. März 2023.

2.2.4 Höhe des Tagessatzes

2.2.4.1. Ein Tagessatz beträgt in der

Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht

kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es

kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies

vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

2.2.4.2. Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei Sachbearbeiter bei der

Swisscom. Momentan bekomme er plus minus CHF 3'090.00 ausbezahlt. (Auf Frage,

vor der Vorinstanz seien es noch CHF 4'700.00 gewesen) CHF 4'700.00 wären

es, wenn er nicht gepfändet worden wäre. Also er habe momentan eine

Lohnpfändung noch drin. Ausbezahlt bekomme er CHF 3'090.00 (OGer 052 ff.).

Auf diese Angaben des Beschuldigten ist

abzustellen. Gemäss der dem Gericht vorliegenden definitiven Veranlagung für

die Einkommens- und Vermögenssteuer betreffend die Steuerperiode 2023 verfügte

der Beschuldigte für das Jahr 2023 über ein steuerbares Nettoeinkommen von CHF

44'780.00 (OGer 126), was einem monatlichen Einkommen von gerundet ca. CHF

3'445.00 entsprach. Der Veranlagung ist kein Vermögen zu entnehmen;

demgegenüber Privatschulden in der Höhe von CHF 61'259.00 (OGer 127). Weitere

Informationen lassen sich der Steuerveranlagung nicht entnehmen. Die Angaben

des Beschuldigten decken sich mit den Erkenntnissen gemäss den Auszügen des

Betreibungamtes […] vom 3. Oktober 2025 (OGer 028 f.) und des Betreibungsamtes […]

vom 23. Oktober 2025 (OGer 044 ff.), gemäss welchen der Beschuldigte über

zahlreiche Schulden verfügt. Dies zeigt, dass der Beschuldigte grundsätzlich

glaubhafte Angaben über sein Einkommen gemacht hat. Bringt er vor, er habe

derzeit, d.h. Ende 2025, konkret CHF 3'090.00, die ihm monatlich zur

Verfügung stehen, so ist darauf abzustellen.

2.2.4.3. Der Beschuldigte hat keine

Kinder und hat auch keinen anderweitigen Unterstützungspflichten nachzukommen. Auf

den vorstehend ermittelten Betrag wird ein Pauschalabzug für Steuern,

Krankenkasse etc. gewährt. Da der Beschuldigte die ihm obliegenden

Zahlungspflichten jedoch nicht genügend erfüllt, wird ihm lediglich ein Abzug

von 20 % gewährt. Insgesamt resultiert somit ein Tagessatz von CHF 80.00.

2.3. Vollzug

Unter Verweis auf das

Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es zwingend beim

bedingten Vollzug der auszusprechenden Strafe. Die Probezeit ist unverändert

auf zwei Jahre festzulegen.

2.4. Fazit

Der Beschuldigte wird, als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. März 2023 zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid vollumfänglich zu

bestätigen.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollumfänglich. Es bleibt bei einem Schuldspruch und es bleibt

bei der gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen

Geldstrafe. Gälte nicht das Verschlechterungsverbot, wäre die Strafe sogar noch

höher ausgefallen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten auch die

Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Die

Urteilsgebühr wird ermessenweise auf CHF 1'800.00 festgelegt. Zusammen mit den

angefallenen Auslagen von CHF 130.00 hat der Beschuldigte demnach für das

zweitinstanzliche Verfahren Gerichtskosten von CHF 1'930.00 zu bezahlen.

3. Ausgangsgemäss steht dem

Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zu.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34

StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und

Abs. 2 StGB, Art. 50 StGB, Art. 252 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB,

Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 391 Abs. 1

und Abs. 2 StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, § 146 lit. c Gebührentarif

erkannt:

1. A.___ hat sich der Anstiftung zur

Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 15. Oktober

2021 bis 12. November 2021.

2. A.___ wird, als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. März 2023, zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

3. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF

625.00, zu bezahlen.

4. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteils-

gebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'930.00, zu bezahlen.

5. Es wird keine Entschädigung und keine

Genugtuung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Schenker