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Entscheid

STBER.2025.33

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

13. November 2025Deutsch39 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Marti

Oberrichter Werner

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten

durch Rechtsanwalt Fabio D’Antoni,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___, als Beschuldigter und

Berufungskläger

2. Rechtsanwalt Fabio D’Antoni, als

privater Verteidiger des Beschuldigten

3. Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt

D’Antoni

4. B.___, als Zeuge (für die Dauer seiner

Befragung)

5. vier Zuschauer

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Es stellt und begründet folgende Anträge:

Rechtsanwalt Fabio D’Antoni für den Beschuldigten

und Berufungskläger:

1. Das vorinstanzliche Urteil sei

aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der

groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.

3. Eventualiter sei der Beschuldigte der

groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig zu

erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen a CHF 60.00 sowie

einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 zu verurteilen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten des Staates.

-----------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 4. Juli

2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) wegen grober Verletzung

der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 750.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 13 Tagen, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von total

CHF 425.00.

2. Gegen diesen Strafbefehl

erhob der Beschuldigte am 17. Juli 2024 frist- und formgerecht Einsprache. Mit

Verfügung vom 21. Oktober 2024 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest

und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern

zur Beurteilung.

3.

Der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern fällte am 25. Februar 2025 folgendes

Urteil:

1.

A.___

hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG,

begangen am 9. Juni 2024, schuldig gemacht.

2.

A.___

wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer

Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

3.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,

total CHF 710.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten

CHF 510.00 betragen.

4. Gegen dieses Urteil erhob der

Beschuldigte die Berufung. Mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2025 focht er das

Urteil vollumfänglich an und beantragte einen Freispruch. Zudem stellte er

sinngemässe Beweisanträge.

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 12. Mai 2025 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme

am Berufungsverfahren.

6. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurden

die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen. Zudem wurde dem Beschuldigten

mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren

zu behandeln.

7. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erklärte

sich der Beschuldigte nicht einverstanden mit dem schriftlichen Verfahren. Ihm

sei mit Verfügung vom 3. Juni 2025 ein falsches Foto zugestellt worden und

seine Beweisanträge seien nicht beantwortet worden.

8. Mit Verfügung vom 3. September 2025

wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen.

9. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 reichte

der Beschuldigte die verlangten Einkommensbelege ein.

10. Mit Schreiben vom 28. Oktober

2025 zeigte Rechtsanwalt Fabio D’Antoni die Mandatsübernahme an.

11. Die Berufungsverhandlung

fand am 13. November 2025 statt.

II.

Formelles

1.

Gegenstand des

Berufungsverfahrens

Der Beschuldigte ficht das gesamte

Urteil an und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Damit bildet das

gesamte vorinstanzliche Urteil Prozessgegenstand.

2.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue

tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und

Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die

Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet

(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Vorhalt

Dem

Beschuldigten wird folgender Vorhalt gemacht:

«Der Beschuldigte hat sich wie folgt der groben

Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht und

dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer

hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt:

Ort

Solothurn,

Westtangente / Gibelintunnel, Fahrtrichtung Zentrum

Datum und

Zeit

09. Juni

2024, 13:23 Uhr

Fahrzeug

[amtliches

Kennzeichen], PW Audi Q3

Zulässige

Höchstgeschwindigkeit

50 km/h

Gemessene

Geschwindigkeit

82 km/h

(nach Abzug der Toleranz)

Geschwindigkeitsüberschreitung

32 km/h»

Erwägungen

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Nach Art. 10 Abs. 3

StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage

aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen

Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert

den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»;

Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)). Sie verbietet es, bei der rechtlichen

Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,

wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn

eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht

ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit

nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden;

abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).

2.2

Auf die Frage,

welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen

sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das

Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den

Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz

keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen

sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und

umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das

Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und

nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen

halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern

auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie

wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die

Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur

Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das

Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin

beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer

Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können

(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen

(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von

methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende

Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen

Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.

Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach

ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum.

Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende

Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die

Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht

einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E.

2.2.3.1

mit Hinweisen).

2.3

Der

In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer

uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen

Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das

Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert

erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit

Unsicherheiten behaftet bleiben.

2.4

Das Beweisergebnis

kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden

Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit ver­schiedene

Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die

In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der

Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel

folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus

denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E.

2.2.3.2

mit Hinweisen).

2.5

Eine

tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich

Dispositiv

festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des

Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung

ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld

des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des

In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung

des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel

ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung

ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die

offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).

2.6 Indizien

(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht

anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

3. Beweismittel

3.1 Objektive

Beweismittel

3.1.1

Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser

In den Akten befindet

sich das «Geschwindigkeitsmess-Protokoll - Laser» (Akten Staatsanwaltschaft,

vor Paginierung). Die beiden Polizisten, C.___ als Bediener und Protokollführer

und B.___ als Anhalter/Zeuge, haben am 9. Juni 2024 von 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr

an der Westtangente in Solothurn eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Als

höchstzulässige Geschwindigkeit wurde im Protokoll 50 km/h und als

Auslöse-Geschwindigkeit 69 km/h angegeben. Die METAS-Nummer des Messgeräts Tru

Cam LTI lautet 425141. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass um 13:23 Uhr

das Fahrzeug der Marke Audi mit dem [amtlichem Kennzeichen] mit einer

Geschwindigkeit von 85 km/h gemessen wurde. Diese Angaben decken sich

vollständig mit dem Polizeirapport vom 11. Juni 2024 (Akten Staatsanwaltschaft,

vor Paginierung).

3.1.2

Eichzertifikat Nr. 258-41714

Gemäss Eichzertifikat

Nr. 258-41714 wurde das Lasergeschwindigkeitsmessgerät Kl 1 «Las Tec LTI 20-20

TruCAM II, S.-Nr. TC001981, METAS 425141» am 22. November 2023 gemäss den

vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) bei der Bauartprüfung

festgelegten Eichvorschriften geprüft. Das Zertifikat bestätigt, dass das

Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und es unter Berücksichtigung

der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008

eingesetzt werden darf. Die Eichung ist bis am 30. November 2024 gültig,

solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und keine

Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden (Akten

Staatsanwaltschaft, vor Paginierung).

3.1.3

Zertifikat von C.___

In den Akten befindet

sich zudem ein Zertifikat, gemäss welchem C.___ am Bedienerkurs für den Laser

LTI TruCam 20/20 am 6. September 2011 teilgenommen hat und die erforderlichen

theoretischen und praktischen Fachkenntnisse besitzt, welche für die

Einrichtung, Bedienung und Wartung des TruCam 20/20 notwendig sind (Akten

Staatsanwaltschaft, vor Paginierung).

3.1.4 Videos

der Geschwindigkeitsmessung

Auf den drei Videos der

Geschwindigkeitsmessung (Akten Staatsanwaltschaft, vor Paginierung) ist ein

entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar. Im Zeitpunkt der jeweiligen Lasermessung

erscheint ein weiss-rotes Kreuz auf dem Fahrzeug sowie verschiedene Angaben,

unter anderem der jeweilige Zeitpunkt (Date: 06/09/2024, Time: 13:23:41,

13:23:45 und 13:23:53), der Standort (Loc: 4500 Westtangente [Tunnel]), die

Höchstgeschwindigkeit (Speed Limit: 50 km/h), die jeweils gemessene

Geschwindigkeit (Speed: 73 km/h, 85 km/h und 73 km/h [APP]) und die jeweilige Distanz

(Distance: 359.4 m, 280.0 m und 99.0 m). Das Kennzeichen ist in den kurzen

Videoaufnahmen nicht erkennbar.

3.1.5

Nachtragsrapport vom 29. August 2024

Nach der Einsprache des

Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 4. Juli 2024

ersuchte die Staatsanwaltschaft C.___ um eine Stellungnahme zur Einsprache. In

seinem Nachtragsrapport vom 29. August 2024 (Akten Staatsanwaltschaft,

vor Paginierung) führte er im Wesentlichen das

Folgende aus: Vom Haltebalken der erwähnten Lichtsignalanlage bis zur

Tunneleinfahrt betrage die Distanz gut 250 Meter. Die Tunneleinfahrt selbst

weise ein Gefälle auf. Somit sei die gemessene Geschwindigkeit von 85 km/h mit

einem zeitgemässen Pw (Personenwagen) unschwer zu erreichen. Ihm sei der

herannahende Pw des Beschuldigten bereits optisch durch seine deutlich

schnellere Fahrweise als die der vorherigen Verkehrsteilnehmer aufgefallen. Der

Beschuldigte habe ausgesagt, dass er nicht so schnell gefahren sei, das sei

jedoch eine Standardaussage. Seine Aussage sei im Protokoll festgehalten. Er

könne keine Angaben über das Empfinden des Beschuldigten machen, er verlasse

sich auf seine Fertigkeiten und das hoch präzise Messgerät. Er sei am besagten

Gerät ausgebildet und damit bereits seit vielen Jahren im Einsatz. Bislang sei

ihm noch nie eine Fehlmessung unterlaufen. Das Gerät sei vor dem Einsatz

ordnungsgemäss kalibriert worden und es habe einwandfrei funktioniert. Es sei

möglich, das Lasermessgerät, ergänzend zur alljährlichen Eichung,

kostenpflichtig durch das METAS überprüfen zu lassen. Es sei das richtige Auto

gemessen und kontrolliert worden. Ein Foto mit der markanten Front des Audi

nahe der Tunnelausfahrt, befinde sich in den Akten. Die vom Beschuldigten

vorgebrachte maximal gefahrene Geschwindigkeit von 59.7 km/h seien am 10. Juni

2024 aus den Daten einer «Laufapp» übernommen worden. Diese weise die grössere

Messungenauigkeit auf als ein vom METAS geeichtes Messgerät. Der Beschuldigte

erwähne, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in seiner 57-jährigen Fahrpraxis

kaum einmal überschritten zu haben, gebe in seinem Schreiben jedoch zu, dass er

die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf derselben Strecke am 10. Juni 2024

bewusst wieder überschritten habe. Die Theorie des Beschuldigten und seine

Berechnungen würden durch das Bild der dritten Messung widerlegt. Der

Beschuldigte nenne seinen «Experten» nicht. Eine vermutete Messungenauigkeit,

von der er nicht ausgehe, müsste durch eine unabhängige Stelle geprüft werden.

Der Standort befinde sich im Innerortsbereich (50 km/h) und bewähre sich seit

langem. Die Strecke sei übersichtlich und der Kontrollplatz breit.

Unterstützend werde die Wegfahrt jeweils erleichtert, indem die kontrollierten

Fahrzeuge mittels Handzeichen auf die Fahrbahn gewiesen würden. Bei der

Aussage, der Kontrollstandort sei nicht gut gewählt, handle es sich um eine

Schutzbehauptung, um von der eigenen Verfehlung abzulenken. Das Herabspielen

der Gefährlichkeit der Fahrstrecke durch den Beschuldigten sei speziell, da

dieser angebe, nie so schnell gefahren zu sein. Mit seiner Aussage scheine er

dies aber nicht mehr bestreiten zu wollen. Der Beschuldigte sei bei der

Tunnelausfahrt mit 73 km/h gemessen worden. Unmittelbar danach befinde sich

eine Lichtsignalanlage und ein Fussgängerstreifen. Dies seien

Verkehrseinrichtungen, für deren Benutzer der Beschuldigte eine Gefahr

dargestellt habe. Der Gibelintunnel werde im Gegenverkehr geführt und es

bestehe keine bauliche Abtrennung zwischen den beiden Fahrbahnen, sondern

lediglich eine Sicherheitslinie. Der Pw des Beschuldigten sei dreimal gemessen

worden. Der Pw sei von der ersten Messung bis zur Anhaltung immer unter

Kontrolle (Sichtkontakt) gewesen. Das Fahrzeug des Beschuldigten könne auf drei

kurzen Messvideos deutlich nachverfolgt werden. Die Aussagen des Beschuldigten,

dass die Lichtsignalanlage auf Rot gestanden habe und er nach seinem Fahrgefühl

nicht so schnell gefahren sei, seien nicht fallrelevant. Eine Geschwindigkeitsdifferenz

der drei Messungen von 12 km/h auf 260 Meter während der Tunneldurchfahrt sei

realistisch und nachvollziehbar. Die gemessene Geschwindigkeit sei mittels

Laser LTI TruCam 20/20 eruiert worden. Dieses Gerät verfüge über eine sehr hohe

Messgenauigkeit. Eine Fehlmessung könne ausgeschlossen werden. Auch ein

Bedienerfehler liege definitiv nicht vor. Er sei überzeugt, am 9. Juni 2024

bezüglich des aufgeführten Tatbestandes korrekt und verhältnismässig gehandelt

und rapportiert zu haben.

3.2 Subjektive

Beweismittel

Als (subjektive)

Beweismittel liegen dem Berufungsgericht die Aussagen des Beschuldigten und des

Polizisten B.___ vor. Sie sind nachfolgend zu

würdigen.

3.2.1 Aussagen des

Beschuldigten

3.2.1.1 In der

Ersteinvernahme vor Ort am 9. Juni 2024 gab der Beschuldigte gegenüber den

Polizeibeamten an, er sei sehr überrascht, dass er so schnell gefahren sein

solle. Er habe es eigentlich gar nicht eilig.

3.2.1.2 In seiner

Einsprache vom 17. Juli 2024 gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, aufgrund

seines Fahrgefühls könne er niemals so schnell gefahren sein, so auch das

Gefühl seiner mitfahrenden Frau. Er fahre seit Jahren durch diesen Tunnel, die

Strecke und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit seien ihm bekannt. Ca. 150 m vor

dem Tunnel sei die Ampel vor der VEBO. Zufolge Rotlichts habe er anhalten

müssen. Warum solle er – übrigens mit Handschaltung – nun von 0 auf 85 km/h

beschleunigen und durch den Tunnel rasen. Er sei nicht unter Zeitdruck gewesen.

Er habe dem Polizisten sofort gesagt, dass er nicht so schnell gefahren sei. Er

sei auch nicht abgelenkt gewesen, die Handys hätten sie nicht dabeigehabt und

das Radio sei aus gewesen. Trotz Ausbildung des Polizisten und geeichter

Pistole könne eine Fehlmanipulation oder sonst ein Problem mit dem Blitzer

nicht ausgeschlossen werden. Auf den Fotos seien drei Autos zu sehen und es sei

unklar, ob es sich drei Mal um sein Auto oder noch um andere handle. Das Foto

seines Autos fehle in den Akten. Ihm fehle die Ausbildung, um aus den

Rohmessdaten einen Messfehler zu erkennen. Im Streitfall müsse ein Experte

beigezogen werden. Am 10. Juni 2024 habe er die Strecke simuliert. Tatsächlich

habe ihn die gefühlte Geschwindigkeit getäuscht und er sei statt der erlaubten

50 km/h maximal 59.7 km/h gefahren. Geblitzt worden sei er am 9. Juni 2024,

13:23 Uhr. Seine Fahrt habe ca. 28 Sekunden gedauert. Die Fahrdauer könnte

aufgrund von Videoaufnahmen geprüft werden. Zum Erreichen der 85 km/h hätte die

Fahrt ca. 20 Sekunden gedauert. Die Verurteilung sei unverhältnismässig. Eine

ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer habe in diesem Tunnel nur

teilweise bestanden, es hätten weder Fussgänger noch Velofahrer oder

Landwirtschaftsverkehr Zutritt. Der Standort der Geschwindigkeitskontrolle habe

eine ernsthafte Gefahr der anderen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. Durch

entsprechende Zeichen des Polizisten habe er bei der Tunnelausfahrt anhalten

müssen. Er habe befürchtet, dass es zu einer Auffahrkollision kommen könnte.

Die engen Platzverhältnisse seien für eine Ausweiskontrolle ungeeignet. Der

Polizist habe erneut die Verkehrsteilnehmer durch Zeichen zum Anhalten zwingen

müssen, damit er habe wegfahren können. Dabei habe wieder die Gefahr einer

Auffahrkollision bestanden, seien doch mehrere Fahrzeuge davon betroffen

gewesen. Er habe in 57 Jahren kaum einmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit

überschritten.

3.2.1.3 Mit Eingabe vom

19. September 2024 nahm der Beschuldigte sodann zum Nachtragsrapport vom 29. August 2024 Stellung und gab an, er bezweifle, dass

die angeblich schnelle Fahrweise optisch auf eine Entfernung von ca. 350 m

zuverlässig beurteilt werden könne. Seine Aussage, er sei nicht so schnell

gefahren, sei korrekt gewesen. Auch seine Frau habe nicht das Gefühl gehabt, er

sei zu schnell gefahren. Aufgrund des sehr undeutlichen Fotos sei es unmöglich,

das Auto eindeutig zu identifizieren. Seine Simulationsfahrt habe gezeigt, dass

er unmöglich so schnell gefahren sei. Er habe an dieser gefährlichen Stelle

noch nie eine Kontrolle gesehen. Ihn würden die Anzahl Messungen der letzten

zwei Jahre interessieren. Um aufgrund der an den Tunnel folgenden Lichtsignalanlage

und des Fussgängerstreifens eine Gefahr für andere darzustellen, hätte er das

Rotlicht überfahren oder seine Bremsen hätten ausfallen müssen. Er habe keine

Gefahr dargestellt. Seine Berechnung beweise, dass es sich um eine Fehlmessung

oder einen Bedienfehler handle. Ausgehend von den Angaben in der Strafanzeige

hätte er durchschnittlich mit über 93 km/h gefahren sein müssen. Als Beilage

reichte der Beschuldigte die von ihm vorgenommene Berechnung ein.

3.1.1.4 Der

Vorinstanz reichte der Beschuldigte am 18. November 2024 eine «Zusammenfassung

der fehlerhaften Messung» ein (Aktenseite Vorinstanz [AS] 12 ff.).

3.1.1.5

Anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz (AS 25 ff.) gab der Beschuldigte

im Wesentlichen zu Protokoll, er habe an der Lichtsignalanlage ca. 100 bis 120 m

vor dem Tunnel anhalten müssen. Bei Grün sei er losgefahren. Den Audi müsse er

schalten, höher als in den dritten Gang komme er bis zum Tunneleingang

eigentlich gar nicht. Er sei ganz normal gefahren, er habe nicht das Gefühl

gehabt, dass er zu schnell sei. Am Ende des Tunnels habe die Polizei ihn

angehalten. Er habe kaum Innengeräusche gehabt im Auto, kein Handy, kein Radio.

Er könne aufgrund der Geräusche, ohne auf den Tacho zu schauen, sagen, ob er 50

oder 70 km/h fahre. Es sei unmöglich, dass er 85 km/h gefahren sei. Als er ins

Auto zurückgekehrt sei, habe der Polizist sein Auto fotografiert. Das Foto

fehle in den Akten. Man könne den Audi auf den Fotos in den Akten nicht

erkennen. Viele andere Autos hätten eine ähnliche Form. Sein Sohn habe eine

Geschwindigkeitsberechnung gemacht, die zeige, dass die Messung falsch sei. Er

habe die Fahrt auch noch einmal simuliert, er sei maximal 58 km/h gefahren. Er

habe ein gutes Fahrgefühl und in all den Jahren nie eine Busse gehabt. Vor ihm

sei kein Auto im Tunnel gewesen, er sei der erste an der Lichtsignalanlage

gewesen. Er habe dort den Motor abgestellt. Hätte er auf 85 km/h

beschleunigen wollen, hätte er Vollgas geben und mehrere Gänge hochschalten

müssen. Aufgrund der Neigung im Tunnel werde man wohl etwas schneller, aber

nicht viel.

3.1.1.6 Vor

Obergericht gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, er schaue immer wieder

routinemässig auf den Tachometer. Er sei am fraglichen Tag etwa 60 km/h

gefahren. Er könne auch aufgrund des Geräuschpegels im Auto sagen, wie schnell

er in etwa fahre. Der Standort der Anhaltung bei der Tunnelausfahrt sei ihm

gefährlich vorgekommen. Er habe sehr schnell bremsen müssen. Er habe

befürchtet, dass es zu einer Auffahrkollision komme. Er würde es merken, wenn

er mit 85 km/h durch den Tunnel fahren würde. Die Geräusche wären viel lauter.

Es käme ihm nicht im Traum in den Sinn, mit 85 km/h durch den Tunnel zu fahren.

Er erinnere sich nicht, ob er am fraglichen Tag auf den Tachometer geschaut

habe. Wenn man 50 Jahre Auto fahre, habe man viel Erfahrung, auch betreffend

Geräusche. Er sei bei der zweiten Fahrt so gefahren, wie er es empfunden habe

und habe mit einer GPS-Uhr gemessen. Er sei 60 km/h gefahren, da er es so

empfunden habe. Sein Auto habe die Farbe hellgrau metallisé.

3.2.2

Aussagen von B.___

Der Polizeibeamte B.___ sagte vor

Obergericht im Wesentlichen aus, er erinnere sich

nicht an die genauen Details der Messung und Anhaltung vom 9. Juni 2024. Er

wisse aber noch sicher, dass das angehaltene Fahrzeug ein weisser Audi Q3

gewesen sei. Die Geschwindigkeitskontrolle sei aufgrund von Meldungen aus den

naheliegenden Quartieren erfolgt. Bevor die Messung durchgeführt werde, werde

das Equipment und das Gerät kontrolliert. Dann werde der Standort ausgesucht.

Die Messung damals sei geografisch und wettertechnisch sicher möglich gewesen.

Bei der mobilen Messung erfolge immer gleich die Anhaltung. Von dem Moment, in

dem das Fahrzeug gemessen werde, bis zur Anhaltung sei das Fahrzeug immer unter

sichtbarer Kontrolle. Das sei eine Auflage der Lasermessung. C.___ habe das

Gerät bedient. Von seinem Standort aus habe er den ganzen Gibelintunnel sehen

können, von der Rampe, durch den Tunnel sei der ganze Tunnel sichtbar. C.___

habe ihm das Fahrzeug gemeldet und er habe es noch vor der Lichtsignalanlage

angehalten. Das Lasergerät sende einen Strahl aus, der werde reflektiert und komme

zurück und das sei die Messung. Gemäss METAS seien Messungen bis zu 700 m

möglich, das würden sie aber nicht machen. Es sei eine Zielvorrichtung, man

sehe ein Kreuz durch das Display, dieses gehe direkt auf das Auto. Es habe eine

Abzugsvorrichtung, die piepse, wenn etwas festgestellt werde und die

Geschwindigkeit anzeige. Wenn ein Fehler vorläge, wenn der Strahl nicht

durchkomme, gebe es einen ganz anderen Ton. Es gebe gar keine Messung, wenn es

nicht möglich sei. Dann seien die Angaben im gesicherten System, daran könnten

sie nichts ändern. Ein Foto des Fahrzeuges werde nicht erstellt. Mittels einer

App könnten sie auf das System der MFK zugreifen und so die Fahrzeugdaten ins

Rapportsystem übermitteln. Dies geschehe anhand eines Scans des Kennzeichens

mit dem Diensthandy. Dafür müssten sie vor oder hinter das Auto stehen. Das

sehe vielleicht komisch aus, doch es werde kein Foto gemacht. Es sei das

gleiche Prinzip, wie bei der Kontrolle von Führerausweisen. Eine Verwechslung

sei ausgeschlossen. Das Auto sei immer unter Kontrolle. Das Kennzeichen könne

man auf die Distanz gar nicht lesen. Das Fahrzeug, das gesehen werde, werde

angehalten. Zudem lasse es sich anschliessend durch die Bilder verifizieren.

Der Audi sei markant in seiner Form. Er erinnere sich nicht, ob weitere

Personen im angehaltenen Fahrzeug gewesen seien. C.___ habe ihm einen weissen

Audi Q3 genannt. Er habe das Auto angehalten, das ihm sein Kollege genannt

habe. Die Farbe Weiss reflektiere noch zusätzlich. Es hätte schon ein zweites

oder drittes typengleiches Fahrzeug kommen müssen, was ihnen aufgefallen wäre.

Es sei nur dieser Audi gekommen.

4. Konkrete Beweiswürdigung

4.1 Es ist unbestritten, dass der

Beschuldigte am 9. Juni 2024 um 12:23 Uhr mit seinem Personenwagen Audi, [amtliches

Kennzeichen], im Gibelintunnel in Solothurn (West­tangente) in Richtung Zentrum

fuhr und von einer Polizeipatrouille zu einer Verkehrskontrolle angehalten

wurde. Ebenso ist unbestritten, dass auf besagter Strecke eine höchstzulässige

Geschwindigkeit von 50 km/h gilt.

4.2 Bestritten ist, ob der Beschuldigte

die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz von 3 km/h um 32

km/h überschritten hat und ob tatsächlich das Fahrzeug des Beschuldigten – und

nicht ein anderes Fahrzeug – einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen wurde. Die

objektiven Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu. Das für die

Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Lasergeschwindigkeitsmessgerät Tru Cam LTI

mit der Kennzeichnung 425141 ist am 22. November 2023, rund sieben Monate vor

dem inkriminierten Vorfall, nach den vom METAS festgelegten Vorschriften

geeicht worden. Da die Gültigkeit der Eichung ein Jahr beträgt, hat die

Laserpistole im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung aufgewiesen und

durfte somit für amtliche Messungen und Bildaufzeichnungen zum fraglichen

Zeitpunkt eingesetzt werden. Aus dem «Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser»

ergibt sich, dass an der vorgehaltenen Geschwindigkeit von 82 km/h (nach Abzug

der Toleranz von 3 km/h) keine vernünftigen Zweifel bestehen. Im Weiteren war

der Polizist C.___, der die Laserpistole betätigte, auch zur Bedienung dieses

Messgeräts befugt, was in seinem Zertifikat ausdrücklich bestätigt wird. Auf

den drei Videoaufnahmen der Messung ist das Fahrzeug des Beschuldigten nicht

zweifelsfrei erkennbar. Auch das Kennzeichen ist auf allen drei Aufnahmen nicht

lesbar. Aus den drei kurzen Sequenzen ist aber erkennbar, dass immer dasselbe

Fahrzeug gemessen wird (markiert mit einem weiss-roten Kreuz) und in der

letzten Videoaufnahme ist sodann erkennbar, dass es sich um einen Personenwagen

der Marke Audi, zumindest typenähnlich dem Audi Q3 des Beschuldigten, handelt. Sodann

wurde der Beschuldigte direkt nach der Messung an Ort und Stelle angehalten und

seine Identität abgeklärt. Aus den gesamten Umständen steht ausser Frage, dass

die Messung von 82 km/h verlässlich ist. Es liegen keine Hinweise vor, dass das

Messgerät nicht korrekt funktioniert hätte oder die Messung nicht korrekt

durchgeführt worden wäre.

4.3 Der die Messung durchführende

Polizist C.___ bestätigte, es sei das richtige Fahrzeug – jenes des

Beschuldigten – gemessen worden. Der Polizeibeamte gibt an, ihm sei der

Personenwagen des Beschuldigten bereits von weitem aufgefallen und es habe

ständiger Sichtkontakt bestanden. Die Ausführungen des Polizisten vermögen die

objektiven Beweismittel und insbesondere die qualitativ nicht sehr

hochstehenden Videoaufnahmen zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenzufügen. Es

ist zutreffend, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf den Videoaufnahmen der

Messungen nicht zu jeder Zeit eindeutig zu erkennen ist. Es herrschte aber

wenig Verkehr und eine gute Sicht für den Polizeibeamten, der das Fahrzeug mit

dem Lasermessgerät avisierte. In der Aufnahme der dritten Messung ist sodann

erkennbar, dass es sich um einen typenähnlichen Audi handelt, auch wenn das

Kennzeichen nicht lesbar ist. Aus den drei Videoaufnahmen ist – wie bereits

ausgeführt – ersichtlich, dass es sich immer um dasselbe Fahrzeug handelt, das

vom Messgerät mittels sichtbarem Kreuz avisiert wird. Es darf davon ausgegangen

werden, dass der die Messung durchführende Polizeibeamte, wie von ihm in der

Straf­an­zeige und im Nachtragsrapport festgehalten, das Fahrzeug durchgehend

im Blick hatte und kein falsches Fahrzeug angehalten hat. Durch die Schilderungen

des die Messung durchführenden Polizeibeamten C.___ ist sodann erstellt, dass

es sich um das Fahrzeug des Beschuldigten handelt.

4.4 Die Aussagen des Polizeibeamten B.___

stimmen mit den Ausführungen von C.___ überein. Auch er schilderte vor

Obergericht, dass das gemessene Fahrzeug immer unter Sichtkontrolle gestanden

habe, da dies eine Auflage der Messung mittels Laser sei. Das Gerät sei geeicht

gewesen und das Equipment werde vor Durchführung der Kontrolle geprüft. Bei

einem Fehler, bspw. wetterbedingt, werde gar keine Messung vom Gerät

durchgeführt. Er habe das richtige, von C.___ genannte Fahrzeug angehalten. Der

Audi des Beschuldigten sei der einzige Audi auf der Strecke gewesen und es

hätten schon mehrere kommen müssen, dass eine Verwechslung überhaupt in Frage

käme. Seine Aussagen können als glaubhaft eingestuft werden.

4.5 Der Beschuldigte

indes ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert,

sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine

Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Seinen Ausführungen lässt

sich aber ohnehin wenig Glaubhaftes abgewinnen. Sie beinhalten pauschale

Bestreitungen des Vorgeworfenen. Der Beschuldigte unterliess es nicht zu

betonen, dass er ein gesetzestreuer Mensch sei (er habe das Gefühl, er sei

nicht zu schnell gefahren, das habe auch seine mitfahrende Frau bestätigt, er

sei ein erfahrener Fahrer und kenne die Strecke gut, er habe noch nie eine

Busse gehabt). Sodann begibt der Beschuldigte sich in eine Opferrolle und wirft

der Polizei vor, der Standort der Messung und der anschliessenden Kontrolle sei

gefährlich gewesen. Daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist

es doch nicht ungewöhnlich, dass bei solchen Geschwindigkeitskontrollen mittels

Handzeichen ein sicheres Widereingliedern in den Verkehr ermöglicht wird. Auch

aus der sogenannten «Simulationsfahrt» des Beschuldigten ergibt sich nichts

anderes. Aus einer nachträglich erfolgten, erneuten Fahrt der gleichen Strecke kann

nicht auf die vorliegend zu beurteilende Fahrt geschlossen werden. Es erscheint

ohne weiteres plausibel, dass der Beschuldigte, nachdem er kurz zuvor wegen

derartigen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von der Polizei angehalten

wurde, bei der erneuten Fahrt auf derselben Strecke – durchaus auch unbewusst –

viel mehr auf seine Geschwindigkeit achtete und nicht erneut derart schnell

fuhr. Die «Simulationsfahrt» vermag keine Zweifel an der Messung zu wecken.

Ebenfalls geht der Beschuldigte fehl, wenn er behauptet, er habe auf dieser

Strecke gar nicht so schnell fahren können. Der Beschuldigte war gemäss eigener

Aussage das erste Fahrzeug an der Lichtsignalanlage an der Kreuzung vor dem

Tunnel. Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass kein grosses

Verkehrsaufkommen herrschte. Auch ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe, insbesondere

ein Audi Q3 mit über 100 PS, lässt sich auf dieser Strecke bei wenig Verkehr ohne

Weiteres auf die gemessene Geschwindigkeit beschleunigen. Der Tunnel kann

durchaus mit massiv überhöhter Geschwindigkeit durchfahren werden. Der

Beschuldigte verlässt sich schlicht auf sein angeblich gutes Fahrgefühl, das

jedoch leicht täuschen kann und im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln

und den Angaben der beteiligten Polizisten steht. Vor Obergericht brachte der

Beschuldigte sodann erstmals vor, er habe auf den Tachometer geschaut und es

seien etwa 60 km/h gewesen, um dann bei erneuter Nachfrage zu relativieren, er

wisse nicht mehr, ob er auf den Tachometer geschaut habe. Derartige

Ausführungen machte er bisher nie. Auch betreffend seine «Simulationsfahrt»

will er gemäss Aussage vor Obergericht plötzlich bewusst 60 km/h gefahren sein.

Den Aussagen des

Beschuldigten kann kein überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden.

4.6 Der Beschuldigte

brachte bereits im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wie auch vor der

Vorinstanz vor, die Messung mittels Berechnungen widerlegen zu können. Mit

diesen Berechnungen hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich

auseinandergesetzt und es kann grundsätzlich auf die dortigen Erwägungen

verwiesen werden. Es ist zutreffend, dass die Berechnung mit den in der

Strafanzeige wiedergegebenen Angaben zum Zeitpunkt der drei Messungen zu einem

nicht nachvollziehbaren bzw. unrealistischen Ergebnis, wie es die Berechnung

des Beschuldigten ergeben hat, führt. Dies lässt sich einfach mit heute

gängigen KI-Applikationen nachrechnen. Werden die Berechnungen allerdings mit

den konkreten, auf die Millisekunde genauen Zeitangaben, die aus den

Videoaufnahmen ersichtlich sind, durchgeführt, ist die Berechnung plausibel und

stimmt mit den gemessenen Geschwindigkeiten überein. Die Vorinstanz hat die

Berechnung für jede Messung mit den konkreten Zeitstempeln zu Beginn der

Messung (dem Auftauchen des roten Kreuzes) überprüft. Darauf ist zu verweisen. Die

Messung ist demnach plausibel und es bestehen keine Hinweise auf eine

Fehlmessung. Auf die gemessenen Geschwindigkeiten ist daher abzustellen.

4.7 Nach dem soeben

Ausgeführten ist der Vorhalt erstellt.

4.8 Daran vermögen die

Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu

ändern. Die allgemeine Behauptung, die Messung sei falsch, genügt nicht, um

Zweifel am Messergebnis zu begründen. Es handelt sich dabei auch nicht um eine

Umkehr der Beweislast, da die Verteidigung keine konkreten Anhaltspunkte für

eine fehlerhafte Messung aufzeigt. Die Messung ist nicht grundsätzlich in

Zweifel zu ziehen, da das Gerät geeicht und die die Messung durchführende

Person entsprechend ausgebildet war. Ohne fundierte Zweifel am Messergebnis hat

sodann auch kein Gutachten durch das METAS zu erfolgen.

Die Angaben des Zeugen

Klaus zur Farbe des Fahrzeuges widerlegen dessen Glaubhaftigkeit nicht. Dass

das Fahrzeug hellgrau und nicht weiss war, wie vom Zeugen angegeben, stellt

eine unwesentliche Abweichung dar. Beide Farbtöne sind hell und auf den

Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass es sich um ein helles Fahrzeug handelte.

Der Zeuge schloss eine Verwechslung des angehaltenen Fahrzeuges mit

nachvollziehbarer Begründung – ständige Sichtkontrolle und einziges Fahrzeug

der Marke Audi – aus.

Der Beschuldigte hat

sodann nie behauptet, er habe auf dem Tachometer seine Geschwindigkeit geprüft.

Erst vor Obergericht behauptete er plötzlich, er schaue regelmässig auf den

Tacho und sei etwa 60 km/h gefahren, um später seine Aussage zu relativieren,

er wisse es nicht mehr. Da er im bisherigen Verfahren nie eine solche Aussage

tätigte und er sich nach wie vor nicht sicher ist, kann darauf von vorneherein

nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte gab vielmehr immer an, sich auf sein

Fahrgefühl und insbesondere die Geräuschkulisse im Auto während der Fahrt

verlassen zu haben.

Betreffend den geltend

gemachten zu kleinen Abstand des nachfolgenden Fahrzeuges lässt sich

festhalten, dass aus den Videoaufnahmen hervorgeht, dass sich dieses Fahrzeug

dem des Beschuldigten bei der Aufnahme der zweiten Messung zu nähern scheint,

da der Beschuldigte sich zu diesem Messzeitpunkt am Fusse des leichten Gefälles

bei der Tunneleinfahrt befindet, während das nachfolgende Auto noch im Bereich

des Gefälles ist. Dadurch erscheint dieses optisch näher. Daraus kann der

Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Auch die Kritik der

Verteidigung, es liege ein Cosinus-Fehler vor, ist unbegründet, da die

vorgeworfene Geschwindigkeit bei der zweiten Messung aufgezeichnet wurde, wo

sich das Fahrzeug des Beschuldigten im flachen mittleren Bereich des Tunnels

befand.

Ebenfalls ist keine

Fremdreflexionsquelle ersichtlich. Dass der in der dritten Videoaufnahme

sichtbare Strassenpoller zu einer das Messergebnis verfälschenden Reflexion

hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich, da keine reflektierende Fläche

sichtbar ist.

Ebenso ins Leere gehen

die Ausführungen der Verteidigung, die Messung sei nicht am Kennzeichen,

sondern der Frontscheibe erfolgt. Die Messung erfolgt am Fahrzeug und nicht am

Kennzeichen. Das vorliegend benutzte Gerät ist gemäss Angaben der Polizei auf

Messungen bis zu 700 m ausgerichtet. Über diese Distanz wäre eine Fixierung des

Zielkreuzes auf ein Kennzeichenschild gar nicht möglich. Damit ist auch die

Kritik der Verteidigung widerlegt, die Distanz sei mit beinahe 360 m zu weit

gewesen, ist das geeichte Gerät schliesslich für fast die doppelte Distanz

einsatzfähig.

C.___, der das Gerät

bediente, ist wie bereits ausgeführt geschult, das verwendete Lasermessgerät zu

benutzen. Dass es bei einem mobilen Gerät zu gewissen Bewegungen kommt, liegt

in der Natur der Sache. Da die Geräte aber genau für diese Verwendung

konzipiert sind, ist nicht automatisch von einem Fehler auszugehen. Zudem darf

angenommen werden, dass der geschulte Polizist das Gerät korrekt und mit so

ruhiger Hand wie möglich angewandt hat.

IV.

Rechtliche

Würdigung

1.

Allgemeines

1.1 Wer Verkehrsregeln

verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2

SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Der objektive

Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter

eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und

dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen

Verkehrsvorschriften gehören unter anderem jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).

1.2 Subjektiv erfordert

der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie

schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden.

Dieses ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit

auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen

bestehen, also bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2.). Wenn

der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit im

Grundsatz aber nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn

das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf

Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund

der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines

Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.

Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch

bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern

nicht besondere Gegenindizien vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in: Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen

2015, Art. 90 N 69 f.).

1.3 Im Bereich der

Überschreitung der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat

das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es

die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft. Werden

diese Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der konkreten

Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen.

Differenziert wird grundsätzlich lediglich nach der Art der Strasse, auf der

die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht (vgl. BGE 122 IV 173). Demnach

begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder

mehr (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 475 E. 2a; je mit Hinweisen), auf einer

nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr und innerorts

um 25 km/h oder mehr überschreitet. Diese Grenzwerte liegen jeweils 10 km/h

über den Höchstwerten, nach denen noch eine Sanktionierung nach dem

Ordnungsbussengesetz in Frage kommt. Die Differenzierungen basieren vorwiegend

auf den für die jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen.

Dieser starre Schematismus wird ganz punktuell über den subjektiven Tatbestand

durchbrochen (vgl. nachfolgend). Eine Änderung dieser schematischen Praxis hat

das Bundesgericht mehrfach abgelehnt (bspw. Urteil 6B_292/2013 vom 15. Juli

2013, Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h; vgl. auch Urteile 6B_104/2012

vom 26. September 2012 E. 2.2 und 6B_568/2012 vom 16. November 2012 E. 1.3 mit

Hinweisen. Damit habe sich eine langjährige, einheitliche und konstante Praxis

etabliert. Die schematische Rechtsprechung habe zu einer grossen

Rechtssicherheit geführt.).

1.4 In subjektiver

Hinsicht sind bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h

(oder mehr) nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Recht­sprechung die

Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung «grundsätzlich» erfüllt.

Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen eines objektiv

schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil 1C_144/2011, E.

3.3.). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber nicht gänzlich von der

Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 72).

Das Bundesgericht hatte wiederholt Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen

zu beurteilen, in welchen sich die Frage nach der Schwere der

Verkehrsregelverletzung stellte (Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG). Nach seiner

generellen Rechtsprechung muss die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit

streng gehandhabt werden. Der Richter darf nicht unbesehen von der objektiven

auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG

schliessen (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1).

Das Bundesgericht

wertete die weit überwiegende Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen,

welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllten, auch in

subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche

die Geschwindigkeitsübertretung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen

(bspw. Urteile 6B_236/2022 vom 5. September 2022, E. 2.4: 6B_1039/2021 vom 14.

Januar 2022, E. 1.4.3; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom

13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015

vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit

subjektiv zu bejahen sein, sofern keine Gegenindizien vorliegen (Urteil

6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1 mit Hinweis). Im jüngeren Urteil

6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022, E. 1.3.1, wird namentlich erneut

festgehalten, dass gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine

besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung sind.

2.

Konkrete

Würdigung

2.1 Mit der

Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h innerorts hat der Beschuldigte den

bundesgerichtlich festgesetzten Schwellenwert für die Bejahung des objektiven

Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG klar überschritten, weshalb gestützt auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorlag.

Eine konkrete Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern ist nicht

erforderlich. Dass gute Sicht-, Strassen- und Witterungsbedingungen vorlagen,

ändert gemäss Bundesgericht an der Subsumption nichts. Entsprechend der klaren

und konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand

von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

2.2 Eine

Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h (oder mehr) innerorts erfüllt

grundsätzlich nach der vorgehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen einer groben

Verkehrsregelverletzung. Es stellt sich einzig die Frage, ob es Umstände gibt,

die das Verhalten des Beschuldigten ausnahmsweise in einem milderen Licht

erscheinen lassen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich bzw. werden vom

Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Dem Beschuldigten waren die Strecke und

die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt. Auch wenn zu Gunsten des

Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung

nicht bewusst vorgenommen hat, hat er sich durch das blinde Vertrauen auf sein

Fahrgefühl und Nichtkontrollieren des Tachos rücksichtslos und damit unbewusst

grobfahrlässig verhalten.

2.3 Der Beschuldigte

ist der schweren Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG

schuldig zu sprechen.

V.

Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat

den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden

Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urteilsseiten [US] 8 ff.). Darauf

ist zu verweisen.

2.1 Es fällt jedoch

auf, dass die von der Vorinstanz als verschuldensangemessen qualifizierte

Strafe von 60 Tagessätzen in Anbetracht der Gesamtumstände hoch ausgefallen

ist.

2.2 Der Beschuldigte

fuhr mit einer um 32 km/h überhöhten Geschwindigkeit innerorts in einer

50er-Zone. Die Strecke, auf der er mit derart übersetzter Geschwindigkeit

unterwegs war, war ein Tunnel (Gibelintunnel). Der Tunnel wird im Gegenverkehr,

nur durch eine Sicherheitslinie getrennt, geführt und bietet keinerlei

Möglichkeit für Ausweichmanöver. Der Beschuldigte befuhr die Strecke am frühen

Nachmittag und bei wenig Verkehrsaufkommen. Unmittelbar nach der Tunnelausfahrt

befinden sich eine Lichtsignalanlage und anschliessend ein Fussgängerstreifen. Der

Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die durch den Beschuldigten geschaffene

Situation aufgrund dieser konkreten Gegebenheiten eine erheblich erhöhte

abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer bot. Die Art und Weise

der Tatbegehung fällt dabei nicht erschwerend ins Gewicht, da weitaus

schwerwiegendere Tatmodalitäten möglich sind. Betreffend subjektiver Tatschwere

ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unbewusst grobfahrlässig gehandelt hat.

Die Intensität des deliktischen Willens erweist sich dabei als nicht höher als

üblich und es sind keine besonders verwerflichen Beweggründe auszumachen. Der

Beschuldigte steigerte sein Tempo nicht vorsätzlich, sondern verliess sich auf

sein – offensichtlich täuschendes – Fahrgefühl und hat damit unbewusst

grobfahrlässig gehandelt. Mit der Vor­instanz ist insgesamt von einem leichten

Verschulden auszugehen. Jedoch erweist sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen

als dem Verschulden angemessen.

3. Die Täterkomponenten wirken sich

insgesamt neutral aus, es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

4. Betreffend die

Strafempfindlichkeit sind das Administrativverfahren und der drohende

Führerausweisentzug zu erwähnen. Die konkret drohende Dauer eines Entzuges ist

nicht bekannt. Dieser dürfte mangels entsprechender Vorstrafen nicht allzu hoch

ausfallen. Die absehbare Administrativmassnahme ist daher nur leicht

strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafe ist um 5 Tages­sätze zu

reduzieren.

5. Ferner ist die Tagessatzhöhe der

Vorinstanz zu bestätigen, da sich am Einkommen des Beschuldigten keine

Veränderungen ergeben haben, die sich darauf auswirken würden.

6. Ebenso ist der bedingte Vollzug der

Strafe mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen.

7. Auch die von der Vorinstanz

ausgesprochenen Verbindungsbusse im Umfang von 10 Tagessätzen, ausmachend CHF

600.00, ist angemessen.

8. Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu

einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 10 Tagen

Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

VI.

Kosten und

Entschädigung

1. Der Schuldspruch wurde bestätigt,

weshalb auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen ist. Der

Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

2. Der

Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung nur insofern, als dass er eine etwas tiefere

Strafe erreicht hat, im Übrigen unterliegt er. Es rechtfertigt sich, ihm die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Umfang von 90% aufzuerlegen, den Rest

trägt der Staat. Die Kosten sind mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00

auf total CHF 2'650.00 festzusetzen.

3. Zufolge der

teilweisen Gutheissung der Berufung ist dem Beschuldigten, privat vertreten

durch Rechtsanwalt D’Antoni, eine Parteientschädigung im Umfang von 10 % der

geltend gemachten Entschädigung zuzusprechen. Die eingereichte Honorarnote

erweist sich als angemessen. Hinzuzurechnen sind dabei noch die Dauer der

Berufungsverhandlung und der telefonischen Mitteilung des Urteils (insgesamt

1.25 Stunden). Damit resultiert ein Gesamtaufwand von 11 Stunden à je CHF 280.00

und somit CHF 3'080.00. Inklusive der Auslagen von CHF 20.80 und der

Mehrwertsteuer von CHF 251.15 resultiert ein Betrag von CHF 3'351.95.

Die Entschädigung beträgt somit CHF 335.20 und ist nach Rechtskraft dieses

Urteils durch den Staat zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1

VRV; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106

StGB; Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

A.___

hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG,

begangen am 9. Juni 2024, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a)

einer

Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer

Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

3. A.___, privat vertreten

durch Rechtsanwalt Fabio D’Antoni, wird für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung im Umfang von 10 % von CHF 3'351.95 (inkl. Auslagen

und MwSt.), ausmachend CHF 335.20, zugesprochen, zahlbar durch den Staat nach

Rechtskraft dieses Urteils.

4. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total

CHF 710.00, zu bezahlen.

5. A.___ hat die Kosten

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF

2’650.00, im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 2’385.00) zu bezahlen, den

Rest trägt der Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Marti Schmid