STBER.2025.33
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
13. November 2025Deutsch39 min
und Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Marti
Oberrichter Werner
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten
durch Rechtsanwalt Fabio D’Antoni,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, als Beschuldigter und
Berufungskläger
2. Rechtsanwalt Fabio D’Antoni, als
privater Verteidiger des Beschuldigten
3. Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt
D’Antoni
4. B.___, als Zeuge (für die Dauer seiner
Befragung)
5. vier Zuschauer
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Es stellt und begründet folgende Anträge:
Rechtsanwalt Fabio D’Antoni für den Beschuldigten
und Berufungskläger:
1. Das vorinstanzliche Urteil sei
aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der
groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte der
groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig zu
erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen a CHF 60.00 sowie
einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 zu verurteilen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten des Staates.
-----------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 4. Juli
2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) wegen grober Verletzung
der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 750.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 13 Tagen, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von total
CHF 425.00.
2. Gegen diesen Strafbefehl
erhob der Beschuldigte am 17. Juli 2024 frist- und formgerecht Einsprache. Mit
Verfügung vom 21. Oktober 2024 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest
und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern
zur Beurteilung.
3.
Der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern fällte am 25. Februar 2025 folgendes
Urteil:
1.
A.___
hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG,
begangen am 9. Juni 2024, schuldig gemacht.
2.
A.___
wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer
Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
3.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,
total CHF 710.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten
CHF 510.00 betragen.
4. Gegen dieses Urteil erhob der
Beschuldigte die Berufung. Mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2025 focht er das
Urteil vollumfänglich an und beantragte einen Freispruch. Zudem stellte er
sinngemässe Beweisanträge.
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 12. Mai 2025 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme
am Berufungsverfahren.
6. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurden
die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen. Zudem wurde dem Beschuldigten
mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren
zu behandeln.
7. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erklärte
sich der Beschuldigte nicht einverstanden mit dem schriftlichen Verfahren. Ihm
sei mit Verfügung vom 3. Juni 2025 ein falsches Foto zugestellt worden und
seine Beweisanträge seien nicht beantwortet worden.
8. Mit Verfügung vom 3. September 2025
wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen.
9. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 reichte
der Beschuldigte die verlangten Einkommensbelege ein.
10. Mit Schreiben vom 28. Oktober
2025 zeigte Rechtsanwalt Fabio D’Antoni die Mandatsübernahme an.
11. Die Berufungsverhandlung
fand am 13. November 2025 statt.
II.
Formelles
1.
Gegenstand des
Berufungsverfahrens
Der Beschuldigte ficht das gesamte
Urteil an und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Damit bildet das
gesamte vorinstanzliche Urteil Prozessgegenstand.
2.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue
tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und
Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die
Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet
(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1. Vorhalt
Dem
Beschuldigten wird folgender Vorhalt gemacht:
«Der Beschuldigte hat sich wie folgt der groben
Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht und
dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer
hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt:
Ort
Solothurn,
Westtangente / Gibelintunnel, Fahrtrichtung Zentrum
Datum und
Zeit
09. Juni
2024, 13:23 Uhr
Fahrzeug
[amtliches
Kennzeichen], PW Audi Q3
Zulässige
Höchstgeschwindigkeit
50 km/h
Gemessene
Geschwindigkeit
82 km/h
(nach Abzug der Toleranz)
Geschwindigkeitsüberschreitung
32 km/h»
Erwägungen
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Nach Art. 10 Abs. 3
StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert
den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»;
Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)). Sie verbietet es, bei der rechtlichen
Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen,
wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn
eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht
ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit
nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden;
abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E.2.2.1 mit Hinweisen).
2.2
Auf die Frage,
welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen
sind, findet der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anwendung. So stellt das
Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den
Angeklagten günstigeren Beweis ab. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz
keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen
sind. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und
umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das
Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und
nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen
halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern
auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie
wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die
Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur
Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das
Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin
beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer
Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können
(Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen
(z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen oder von
methodischen Anforderungen an forensische Gutachten). Die anschliessende
Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen
Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B.
Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen, aber nicht nach
ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum.
Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende
Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die
Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht
einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (a.a.O. E.
2.2.3.1
mit Hinweisen).
2.3
Der
In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer
uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen
Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das
Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert
erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit
Unsicherheiten behaftet bleiben.
2.4
Das Beweisergebnis
kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden
Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene
Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die
In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der
Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel
folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus
denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (a.a.O. E.
2.2.3.2
mit Hinweisen).
2.5
Eine
tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich
Dispositiv
festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des
Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung
ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld
des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des
In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung
des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel
ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung
ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die
offensichtlich erheblich sind (a.a.O. E. 2.2.3.3 mit Hinweisen).
2.6 Indizien
(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten
Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht
anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt (a.a.O. E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).
3. Beweismittel
3.1 Objektive
Beweismittel
3.1.1
Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser
In den Akten befindet
sich das «Geschwindigkeitsmess-Protokoll - Laser» (Akten Staatsanwaltschaft,
vor Paginierung). Die beiden Polizisten, C.___ als Bediener und Protokollführer
und B.___ als Anhalter/Zeuge, haben am 9. Juni 2024 von 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr
an der Westtangente in Solothurn eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Als
höchstzulässige Geschwindigkeit wurde im Protokoll 50 km/h und als
Auslöse-Geschwindigkeit 69 km/h angegeben. Die METAS-Nummer des Messgeräts Tru
Cam LTI lautet 425141. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass um 13:23 Uhr
das Fahrzeug der Marke Audi mit dem [amtlichem Kennzeichen] mit einer
Geschwindigkeit von 85 km/h gemessen wurde. Diese Angaben decken sich
vollständig mit dem Polizeirapport vom 11. Juni 2024 (Akten Staatsanwaltschaft,
vor Paginierung).
3.1.2
Eichzertifikat Nr. 258-41714
Gemäss Eichzertifikat
Nr. 258-41714 wurde das Lasergeschwindigkeitsmessgerät Kl 1 «Las Tec LTI 20-20
TruCAM II, S.-Nr. TC001981, METAS 425141» am 22. November 2023 gemäss den
vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) bei der Bauartprüfung
festgelegten Eichvorschriften geprüft. Das Zertifikat bestätigt, dass das
Messmittel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und es unter Berücksichtigung
der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008
eingesetzt werden darf. Die Eichung ist bis am 30. November 2024 gültig,
solange das Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und keine
Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden (Akten
Staatsanwaltschaft, vor Paginierung).
3.1.3
Zertifikat von C.___
In den Akten befindet
sich zudem ein Zertifikat, gemäss welchem C.___ am Bedienerkurs für den Laser
LTI TruCam 20/20 am 6. September 2011 teilgenommen hat und die erforderlichen
theoretischen und praktischen Fachkenntnisse besitzt, welche für die
Einrichtung, Bedienung und Wartung des TruCam 20/20 notwendig sind (Akten
Staatsanwaltschaft, vor Paginierung).
3.1.4 Videos
der Geschwindigkeitsmessung
Auf den drei Videos der
Geschwindigkeitsmessung (Akten Staatsanwaltschaft, vor Paginierung) ist ein
entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar. Im Zeitpunkt der jeweiligen Lasermessung
erscheint ein weiss-rotes Kreuz auf dem Fahrzeug sowie verschiedene Angaben,
unter anderem der jeweilige Zeitpunkt (Date: 06/09/2024, Time: 13:23:41,
13:23:45 und 13:23:53), der Standort (Loc: 4500 Westtangente [Tunnel]), die
Höchstgeschwindigkeit (Speed Limit: 50 km/h), die jeweils gemessene
Geschwindigkeit (Speed: 73 km/h, 85 km/h und 73 km/h [APP]) und die jeweilige Distanz
(Distance: 359.4 m, 280.0 m und 99.0 m). Das Kennzeichen ist in den kurzen
Videoaufnahmen nicht erkennbar.
3.1.5
Nachtragsrapport vom 29. August 2024
Nach der Einsprache des
Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 4. Juli 2024
ersuchte die Staatsanwaltschaft C.___ um eine Stellungnahme zur Einsprache. In
seinem Nachtragsrapport vom 29. August 2024 (Akten Staatsanwaltschaft,
vor Paginierung) führte er im Wesentlichen das
Folgende aus: Vom Haltebalken der erwähnten Lichtsignalanlage bis zur
Tunneleinfahrt betrage die Distanz gut 250 Meter. Die Tunneleinfahrt selbst
weise ein Gefälle auf. Somit sei die gemessene Geschwindigkeit von 85 km/h mit
einem zeitgemässen Pw (Personenwagen) unschwer zu erreichen. Ihm sei der
herannahende Pw des Beschuldigten bereits optisch durch seine deutlich
schnellere Fahrweise als die der vorherigen Verkehrsteilnehmer aufgefallen. Der
Beschuldigte habe ausgesagt, dass er nicht so schnell gefahren sei, das sei
jedoch eine Standardaussage. Seine Aussage sei im Protokoll festgehalten. Er
könne keine Angaben über das Empfinden des Beschuldigten machen, er verlasse
sich auf seine Fertigkeiten und das hoch präzise Messgerät. Er sei am besagten
Gerät ausgebildet und damit bereits seit vielen Jahren im Einsatz. Bislang sei
ihm noch nie eine Fehlmessung unterlaufen. Das Gerät sei vor dem Einsatz
ordnungsgemäss kalibriert worden und es habe einwandfrei funktioniert. Es sei
möglich, das Lasermessgerät, ergänzend zur alljährlichen Eichung,
kostenpflichtig durch das METAS überprüfen zu lassen. Es sei das richtige Auto
gemessen und kontrolliert worden. Ein Foto mit der markanten Front des Audi
nahe der Tunnelausfahrt, befinde sich in den Akten. Die vom Beschuldigten
vorgebrachte maximal gefahrene Geschwindigkeit von 59.7 km/h seien am 10. Juni
2024 aus den Daten einer «Laufapp» übernommen worden. Diese weise die grössere
Messungenauigkeit auf als ein vom METAS geeichtes Messgerät. Der Beschuldigte
erwähne, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in seiner 57-jährigen Fahrpraxis
kaum einmal überschritten zu haben, gebe in seinem Schreiben jedoch zu, dass er
die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf derselben Strecke am 10. Juni 2024
bewusst wieder überschritten habe. Die Theorie des Beschuldigten und seine
Berechnungen würden durch das Bild der dritten Messung widerlegt. Der
Beschuldigte nenne seinen «Experten» nicht. Eine vermutete Messungenauigkeit,
von der er nicht ausgehe, müsste durch eine unabhängige Stelle geprüft werden.
Der Standort befinde sich im Innerortsbereich (50 km/h) und bewähre sich seit
langem. Die Strecke sei übersichtlich und der Kontrollplatz breit.
Unterstützend werde die Wegfahrt jeweils erleichtert, indem die kontrollierten
Fahrzeuge mittels Handzeichen auf die Fahrbahn gewiesen würden. Bei der
Aussage, der Kontrollstandort sei nicht gut gewählt, handle es sich um eine
Schutzbehauptung, um von der eigenen Verfehlung abzulenken. Das Herabspielen
der Gefährlichkeit der Fahrstrecke durch den Beschuldigten sei speziell, da
dieser angebe, nie so schnell gefahren zu sein. Mit seiner Aussage scheine er
dies aber nicht mehr bestreiten zu wollen. Der Beschuldigte sei bei der
Tunnelausfahrt mit 73 km/h gemessen worden. Unmittelbar danach befinde sich
eine Lichtsignalanlage und ein Fussgängerstreifen. Dies seien
Verkehrseinrichtungen, für deren Benutzer der Beschuldigte eine Gefahr
dargestellt habe. Der Gibelintunnel werde im Gegenverkehr geführt und es
bestehe keine bauliche Abtrennung zwischen den beiden Fahrbahnen, sondern
lediglich eine Sicherheitslinie. Der Pw des Beschuldigten sei dreimal gemessen
worden. Der Pw sei von der ersten Messung bis zur Anhaltung immer unter
Kontrolle (Sichtkontakt) gewesen. Das Fahrzeug des Beschuldigten könne auf drei
kurzen Messvideos deutlich nachverfolgt werden. Die Aussagen des Beschuldigten,
dass die Lichtsignalanlage auf Rot gestanden habe und er nach seinem Fahrgefühl
nicht so schnell gefahren sei, seien nicht fallrelevant. Eine Geschwindigkeitsdifferenz
der drei Messungen von 12 km/h auf 260 Meter während der Tunneldurchfahrt sei
realistisch und nachvollziehbar. Die gemessene Geschwindigkeit sei mittels
Laser LTI TruCam 20/20 eruiert worden. Dieses Gerät verfüge über eine sehr hohe
Messgenauigkeit. Eine Fehlmessung könne ausgeschlossen werden. Auch ein
Bedienerfehler liege definitiv nicht vor. Er sei überzeugt, am 9. Juni 2024
bezüglich des aufgeführten Tatbestandes korrekt und verhältnismässig gehandelt
und rapportiert zu haben.
3.2 Subjektive
Beweismittel
Als (subjektive)
Beweismittel liegen dem Berufungsgericht die Aussagen des Beschuldigten und des
Polizisten B.___ vor. Sie sind nachfolgend zu
würdigen.
3.2.1 Aussagen des
Beschuldigten
3.2.1.1 In der
Ersteinvernahme vor Ort am 9. Juni 2024 gab der Beschuldigte gegenüber den
Polizeibeamten an, er sei sehr überrascht, dass er so schnell gefahren sein
solle. Er habe es eigentlich gar nicht eilig.
3.2.1.2 In seiner
Einsprache vom 17. Juli 2024 gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, aufgrund
seines Fahrgefühls könne er niemals so schnell gefahren sein, so auch das
Gefühl seiner mitfahrenden Frau. Er fahre seit Jahren durch diesen Tunnel, die
Strecke und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit seien ihm bekannt. Ca. 150 m vor
dem Tunnel sei die Ampel vor der VEBO. Zufolge Rotlichts habe er anhalten
müssen. Warum solle er – übrigens mit Handschaltung – nun von 0 auf 85 km/h
beschleunigen und durch den Tunnel rasen. Er sei nicht unter Zeitdruck gewesen.
Er habe dem Polizisten sofort gesagt, dass er nicht so schnell gefahren sei. Er
sei auch nicht abgelenkt gewesen, die Handys hätten sie nicht dabeigehabt und
das Radio sei aus gewesen. Trotz Ausbildung des Polizisten und geeichter
Pistole könne eine Fehlmanipulation oder sonst ein Problem mit dem Blitzer
nicht ausgeschlossen werden. Auf den Fotos seien drei Autos zu sehen und es sei
unklar, ob es sich drei Mal um sein Auto oder noch um andere handle. Das Foto
seines Autos fehle in den Akten. Ihm fehle die Ausbildung, um aus den
Rohmessdaten einen Messfehler zu erkennen. Im Streitfall müsse ein Experte
beigezogen werden. Am 10. Juni 2024 habe er die Strecke simuliert. Tatsächlich
habe ihn die gefühlte Geschwindigkeit getäuscht und er sei statt der erlaubten
50 km/h maximal 59.7 km/h gefahren. Geblitzt worden sei er am 9. Juni 2024,
13:23 Uhr. Seine Fahrt habe ca. 28 Sekunden gedauert. Die Fahrdauer könnte
aufgrund von Videoaufnahmen geprüft werden. Zum Erreichen der 85 km/h hätte die
Fahrt ca. 20 Sekunden gedauert. Die Verurteilung sei unverhältnismässig. Eine
ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer habe in diesem Tunnel nur
teilweise bestanden, es hätten weder Fussgänger noch Velofahrer oder
Landwirtschaftsverkehr Zutritt. Der Standort der Geschwindigkeitskontrolle habe
eine ernsthafte Gefahr der anderen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. Durch
entsprechende Zeichen des Polizisten habe er bei der Tunnelausfahrt anhalten
müssen. Er habe befürchtet, dass es zu einer Auffahrkollision kommen könnte.
Die engen Platzverhältnisse seien für eine Ausweiskontrolle ungeeignet. Der
Polizist habe erneut die Verkehrsteilnehmer durch Zeichen zum Anhalten zwingen
müssen, damit er habe wegfahren können. Dabei habe wieder die Gefahr einer
Auffahrkollision bestanden, seien doch mehrere Fahrzeuge davon betroffen
gewesen. Er habe in 57 Jahren kaum einmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten.
3.2.1.3 Mit Eingabe vom
19. September 2024 nahm der Beschuldigte sodann zum Nachtragsrapport vom 29. August 2024 Stellung und gab an, er bezweifle, dass
die angeblich schnelle Fahrweise optisch auf eine Entfernung von ca. 350 m
zuverlässig beurteilt werden könne. Seine Aussage, er sei nicht so schnell
gefahren, sei korrekt gewesen. Auch seine Frau habe nicht das Gefühl gehabt, er
sei zu schnell gefahren. Aufgrund des sehr undeutlichen Fotos sei es unmöglich,
das Auto eindeutig zu identifizieren. Seine Simulationsfahrt habe gezeigt, dass
er unmöglich so schnell gefahren sei. Er habe an dieser gefährlichen Stelle
noch nie eine Kontrolle gesehen. Ihn würden die Anzahl Messungen der letzten
zwei Jahre interessieren. Um aufgrund der an den Tunnel folgenden Lichtsignalanlage
und des Fussgängerstreifens eine Gefahr für andere darzustellen, hätte er das
Rotlicht überfahren oder seine Bremsen hätten ausfallen müssen. Er habe keine
Gefahr dargestellt. Seine Berechnung beweise, dass es sich um eine Fehlmessung
oder einen Bedienfehler handle. Ausgehend von den Angaben in der Strafanzeige
hätte er durchschnittlich mit über 93 km/h gefahren sein müssen. Als Beilage
reichte der Beschuldigte die von ihm vorgenommene Berechnung ein.
3.1.1.4 Der
Vorinstanz reichte der Beschuldigte am 18. November 2024 eine «Zusammenfassung
der fehlerhaften Messung» ein (Aktenseite Vorinstanz [AS] 12 ff.).
3.1.1.5
Anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz (AS 25 ff.) gab der Beschuldigte
im Wesentlichen zu Protokoll, er habe an der Lichtsignalanlage ca. 100 bis 120 m
vor dem Tunnel anhalten müssen. Bei Grün sei er losgefahren. Den Audi müsse er
schalten, höher als in den dritten Gang komme er bis zum Tunneleingang
eigentlich gar nicht. Er sei ganz normal gefahren, er habe nicht das Gefühl
gehabt, dass er zu schnell sei. Am Ende des Tunnels habe die Polizei ihn
angehalten. Er habe kaum Innengeräusche gehabt im Auto, kein Handy, kein Radio.
Er könne aufgrund der Geräusche, ohne auf den Tacho zu schauen, sagen, ob er 50
oder 70 km/h fahre. Es sei unmöglich, dass er 85 km/h gefahren sei. Als er ins
Auto zurückgekehrt sei, habe der Polizist sein Auto fotografiert. Das Foto
fehle in den Akten. Man könne den Audi auf den Fotos in den Akten nicht
erkennen. Viele andere Autos hätten eine ähnliche Form. Sein Sohn habe eine
Geschwindigkeitsberechnung gemacht, die zeige, dass die Messung falsch sei. Er
habe die Fahrt auch noch einmal simuliert, er sei maximal 58 km/h gefahren. Er
habe ein gutes Fahrgefühl und in all den Jahren nie eine Busse gehabt. Vor ihm
sei kein Auto im Tunnel gewesen, er sei der erste an der Lichtsignalanlage
gewesen. Er habe dort den Motor abgestellt. Hätte er auf 85 km/h
beschleunigen wollen, hätte er Vollgas geben und mehrere Gänge hochschalten
müssen. Aufgrund der Neigung im Tunnel werde man wohl etwas schneller, aber
nicht viel.
3.1.1.6 Vor
Obergericht gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, er schaue immer wieder
routinemässig auf den Tachometer. Er sei am fraglichen Tag etwa 60 km/h
gefahren. Er könne auch aufgrund des Geräuschpegels im Auto sagen, wie schnell
er in etwa fahre. Der Standort der Anhaltung bei der Tunnelausfahrt sei ihm
gefährlich vorgekommen. Er habe sehr schnell bremsen müssen. Er habe
befürchtet, dass es zu einer Auffahrkollision komme. Er würde es merken, wenn
er mit 85 km/h durch den Tunnel fahren würde. Die Geräusche wären viel lauter.
Es käme ihm nicht im Traum in den Sinn, mit 85 km/h durch den Tunnel zu fahren.
Er erinnere sich nicht, ob er am fraglichen Tag auf den Tachometer geschaut
habe. Wenn man 50 Jahre Auto fahre, habe man viel Erfahrung, auch betreffend
Geräusche. Er sei bei der zweiten Fahrt so gefahren, wie er es empfunden habe
und habe mit einer GPS-Uhr gemessen. Er sei 60 km/h gefahren, da er es so
empfunden habe. Sein Auto habe die Farbe hellgrau metallisé.
3.2.2
Aussagen von B.___
Der Polizeibeamte B.___ sagte vor
Obergericht im Wesentlichen aus, er erinnere sich
nicht an die genauen Details der Messung und Anhaltung vom 9. Juni 2024. Er
wisse aber noch sicher, dass das angehaltene Fahrzeug ein weisser Audi Q3
gewesen sei. Die Geschwindigkeitskontrolle sei aufgrund von Meldungen aus den
naheliegenden Quartieren erfolgt. Bevor die Messung durchgeführt werde, werde
das Equipment und das Gerät kontrolliert. Dann werde der Standort ausgesucht.
Die Messung damals sei geografisch und wettertechnisch sicher möglich gewesen.
Bei der mobilen Messung erfolge immer gleich die Anhaltung. Von dem Moment, in
dem das Fahrzeug gemessen werde, bis zur Anhaltung sei das Fahrzeug immer unter
sichtbarer Kontrolle. Das sei eine Auflage der Lasermessung. C.___ habe das
Gerät bedient. Von seinem Standort aus habe er den ganzen Gibelintunnel sehen
können, von der Rampe, durch den Tunnel sei der ganze Tunnel sichtbar. C.___
habe ihm das Fahrzeug gemeldet und er habe es noch vor der Lichtsignalanlage
angehalten. Das Lasergerät sende einen Strahl aus, der werde reflektiert und komme
zurück und das sei die Messung. Gemäss METAS seien Messungen bis zu 700 m
möglich, das würden sie aber nicht machen. Es sei eine Zielvorrichtung, man
sehe ein Kreuz durch das Display, dieses gehe direkt auf das Auto. Es habe eine
Abzugsvorrichtung, die piepse, wenn etwas festgestellt werde und die
Geschwindigkeit anzeige. Wenn ein Fehler vorläge, wenn der Strahl nicht
durchkomme, gebe es einen ganz anderen Ton. Es gebe gar keine Messung, wenn es
nicht möglich sei. Dann seien die Angaben im gesicherten System, daran könnten
sie nichts ändern. Ein Foto des Fahrzeuges werde nicht erstellt. Mittels einer
App könnten sie auf das System der MFK zugreifen und so die Fahrzeugdaten ins
Rapportsystem übermitteln. Dies geschehe anhand eines Scans des Kennzeichens
mit dem Diensthandy. Dafür müssten sie vor oder hinter das Auto stehen. Das
sehe vielleicht komisch aus, doch es werde kein Foto gemacht. Es sei das
gleiche Prinzip, wie bei der Kontrolle von Führerausweisen. Eine Verwechslung
sei ausgeschlossen. Das Auto sei immer unter Kontrolle. Das Kennzeichen könne
man auf die Distanz gar nicht lesen. Das Fahrzeug, das gesehen werde, werde
angehalten. Zudem lasse es sich anschliessend durch die Bilder verifizieren.
Der Audi sei markant in seiner Form. Er erinnere sich nicht, ob weitere
Personen im angehaltenen Fahrzeug gewesen seien. C.___ habe ihm einen weissen
Audi Q3 genannt. Er habe das Auto angehalten, das ihm sein Kollege genannt
habe. Die Farbe Weiss reflektiere noch zusätzlich. Es hätte schon ein zweites
oder drittes typengleiches Fahrzeug kommen müssen, was ihnen aufgefallen wäre.
Es sei nur dieser Audi gekommen.
4. Konkrete Beweiswürdigung
4.1 Es ist unbestritten, dass der
Beschuldigte am 9. Juni 2024 um 12:23 Uhr mit seinem Personenwagen Audi, [amtliches
Kennzeichen], im Gibelintunnel in Solothurn (Westtangente) in Richtung Zentrum
fuhr und von einer Polizeipatrouille zu einer Verkehrskontrolle angehalten
wurde. Ebenso ist unbestritten, dass auf besagter Strecke eine höchstzulässige
Geschwindigkeit von 50 km/h gilt.
4.2 Bestritten ist, ob der Beschuldigte
die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz von 3 km/h um 32
km/h überschritten hat und ob tatsächlich das Fahrzeug des Beschuldigten – und
nicht ein anderes Fahrzeug – einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen wurde. Die
objektiven Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu. Das für die
Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Lasergeschwindigkeitsmessgerät Tru Cam LTI
mit der Kennzeichnung 425141 ist am 22. November 2023, rund sieben Monate vor
dem inkriminierten Vorfall, nach den vom METAS festgelegten Vorschriften
geeicht worden. Da die Gültigkeit der Eichung ein Jahr beträgt, hat die
Laserpistole im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung aufgewiesen und
durfte somit für amtliche Messungen und Bildaufzeichnungen zum fraglichen
Zeitpunkt eingesetzt werden. Aus dem «Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Laser»
ergibt sich, dass an der vorgehaltenen Geschwindigkeit von 82 km/h (nach Abzug
der Toleranz von 3 km/h) keine vernünftigen Zweifel bestehen. Im Weiteren war
der Polizist C.___, der die Laserpistole betätigte, auch zur Bedienung dieses
Messgeräts befugt, was in seinem Zertifikat ausdrücklich bestätigt wird. Auf
den drei Videoaufnahmen der Messung ist das Fahrzeug des Beschuldigten nicht
zweifelsfrei erkennbar. Auch das Kennzeichen ist auf allen drei Aufnahmen nicht
lesbar. Aus den drei kurzen Sequenzen ist aber erkennbar, dass immer dasselbe
Fahrzeug gemessen wird (markiert mit einem weiss-roten Kreuz) und in der
letzten Videoaufnahme ist sodann erkennbar, dass es sich um einen Personenwagen
der Marke Audi, zumindest typenähnlich dem Audi Q3 des Beschuldigten, handelt. Sodann
wurde der Beschuldigte direkt nach der Messung an Ort und Stelle angehalten und
seine Identität abgeklärt. Aus den gesamten Umständen steht ausser Frage, dass
die Messung von 82 km/h verlässlich ist. Es liegen keine Hinweise vor, dass das
Messgerät nicht korrekt funktioniert hätte oder die Messung nicht korrekt
durchgeführt worden wäre.
4.3 Der die Messung durchführende
Polizist C.___ bestätigte, es sei das richtige Fahrzeug – jenes des
Beschuldigten – gemessen worden. Der Polizeibeamte gibt an, ihm sei der
Personenwagen des Beschuldigten bereits von weitem aufgefallen und es habe
ständiger Sichtkontakt bestanden. Die Ausführungen des Polizisten vermögen die
objektiven Beweismittel und insbesondere die qualitativ nicht sehr
hochstehenden Videoaufnahmen zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenzufügen. Es
ist zutreffend, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf den Videoaufnahmen der
Messungen nicht zu jeder Zeit eindeutig zu erkennen ist. Es herrschte aber
wenig Verkehr und eine gute Sicht für den Polizeibeamten, der das Fahrzeug mit
dem Lasermessgerät avisierte. In der Aufnahme der dritten Messung ist sodann
erkennbar, dass es sich um einen typenähnlichen Audi handelt, auch wenn das
Kennzeichen nicht lesbar ist. Aus den drei Videoaufnahmen ist – wie bereits
ausgeführt – ersichtlich, dass es sich immer um dasselbe Fahrzeug handelt, das
vom Messgerät mittels sichtbarem Kreuz avisiert wird. Es darf davon ausgegangen
werden, dass der die Messung durchführende Polizeibeamte, wie von ihm in der
Strafanzeige und im Nachtragsrapport festgehalten, das Fahrzeug durchgehend
im Blick hatte und kein falsches Fahrzeug angehalten hat. Durch die Schilderungen
des die Messung durchführenden Polizeibeamten C.___ ist sodann erstellt, dass
es sich um das Fahrzeug des Beschuldigten handelt.
4.4 Die Aussagen des Polizeibeamten B.___
stimmen mit den Ausführungen von C.___ überein. Auch er schilderte vor
Obergericht, dass das gemessene Fahrzeug immer unter Sichtkontrolle gestanden
habe, da dies eine Auflage der Messung mittels Laser sei. Das Gerät sei geeicht
gewesen und das Equipment werde vor Durchführung der Kontrolle geprüft. Bei
einem Fehler, bspw. wetterbedingt, werde gar keine Messung vom Gerät
durchgeführt. Er habe das richtige, von C.___ genannte Fahrzeug angehalten. Der
Audi des Beschuldigten sei der einzige Audi auf der Strecke gewesen und es
hätten schon mehrere kommen müssen, dass eine Verwechslung überhaupt in Frage
käme. Seine Aussagen können als glaubhaft eingestuft werden.
4.5 Der Beschuldigte
indes ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert,
sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine
Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Seinen Ausführungen lässt
sich aber ohnehin wenig Glaubhaftes abgewinnen. Sie beinhalten pauschale
Bestreitungen des Vorgeworfenen. Der Beschuldigte unterliess es nicht zu
betonen, dass er ein gesetzestreuer Mensch sei (er habe das Gefühl, er sei
nicht zu schnell gefahren, das habe auch seine mitfahrende Frau bestätigt, er
sei ein erfahrener Fahrer und kenne die Strecke gut, er habe noch nie eine
Busse gehabt). Sodann begibt der Beschuldigte sich in eine Opferrolle und wirft
der Polizei vor, der Standort der Messung und der anschliessenden Kontrolle sei
gefährlich gewesen. Daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, ist
es doch nicht ungewöhnlich, dass bei solchen Geschwindigkeitskontrollen mittels
Handzeichen ein sicheres Widereingliedern in den Verkehr ermöglicht wird. Auch
aus der sogenannten «Simulationsfahrt» des Beschuldigten ergibt sich nichts
anderes. Aus einer nachträglich erfolgten, erneuten Fahrt der gleichen Strecke kann
nicht auf die vorliegend zu beurteilende Fahrt geschlossen werden. Es erscheint
ohne weiteres plausibel, dass der Beschuldigte, nachdem er kurz zuvor wegen
derartigen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von der Polizei angehalten
wurde, bei der erneuten Fahrt auf derselben Strecke – durchaus auch unbewusst –
viel mehr auf seine Geschwindigkeit achtete und nicht erneut derart schnell
fuhr. Die «Simulationsfahrt» vermag keine Zweifel an der Messung zu wecken.
Ebenfalls geht der Beschuldigte fehl, wenn er behauptet, er habe auf dieser
Strecke gar nicht so schnell fahren können. Der Beschuldigte war gemäss eigener
Aussage das erste Fahrzeug an der Lichtsignalanlage an der Kreuzung vor dem
Tunnel. Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass kein grosses
Verkehrsaufkommen herrschte. Auch ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe, insbesondere
ein Audi Q3 mit über 100 PS, lässt sich auf dieser Strecke bei wenig Verkehr ohne
Weiteres auf die gemessene Geschwindigkeit beschleunigen. Der Tunnel kann
durchaus mit massiv überhöhter Geschwindigkeit durchfahren werden. Der
Beschuldigte verlässt sich schlicht auf sein angeblich gutes Fahrgefühl, das
jedoch leicht täuschen kann und im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln
und den Angaben der beteiligten Polizisten steht. Vor Obergericht brachte der
Beschuldigte sodann erstmals vor, er habe auf den Tachometer geschaut und es
seien etwa 60 km/h gewesen, um dann bei erneuter Nachfrage zu relativieren, er
wisse nicht mehr, ob er auf den Tachometer geschaut habe. Derartige
Ausführungen machte er bisher nie. Auch betreffend seine «Simulationsfahrt»
will er gemäss Aussage vor Obergericht plötzlich bewusst 60 km/h gefahren sein.
Den Aussagen des
Beschuldigten kann kein überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden.
4.6 Der Beschuldigte
brachte bereits im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wie auch vor der
Vorinstanz vor, die Messung mittels Berechnungen widerlegen zu können. Mit
diesen Berechnungen hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich
auseinandergesetzt und es kann grundsätzlich auf die dortigen Erwägungen
verwiesen werden. Es ist zutreffend, dass die Berechnung mit den in der
Strafanzeige wiedergegebenen Angaben zum Zeitpunkt der drei Messungen zu einem
nicht nachvollziehbaren bzw. unrealistischen Ergebnis, wie es die Berechnung
des Beschuldigten ergeben hat, führt. Dies lässt sich einfach mit heute
gängigen KI-Applikationen nachrechnen. Werden die Berechnungen allerdings mit
den konkreten, auf die Millisekunde genauen Zeitangaben, die aus den
Videoaufnahmen ersichtlich sind, durchgeführt, ist die Berechnung plausibel und
stimmt mit den gemessenen Geschwindigkeiten überein. Die Vorinstanz hat die
Berechnung für jede Messung mit den konkreten Zeitstempeln zu Beginn der
Messung (dem Auftauchen des roten Kreuzes) überprüft. Darauf ist zu verweisen. Die
Messung ist demnach plausibel und es bestehen keine Hinweise auf eine
Fehlmessung. Auf die gemessenen Geschwindigkeiten ist daher abzustellen.
4.7 Nach dem soeben
Ausgeführten ist der Vorhalt erstellt.
4.8 Daran vermögen die
Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu
ändern. Die allgemeine Behauptung, die Messung sei falsch, genügt nicht, um
Zweifel am Messergebnis zu begründen. Es handelt sich dabei auch nicht um eine
Umkehr der Beweislast, da die Verteidigung keine konkreten Anhaltspunkte für
eine fehlerhafte Messung aufzeigt. Die Messung ist nicht grundsätzlich in
Zweifel zu ziehen, da das Gerät geeicht und die die Messung durchführende
Person entsprechend ausgebildet war. Ohne fundierte Zweifel am Messergebnis hat
sodann auch kein Gutachten durch das METAS zu erfolgen.
Die Angaben des Zeugen
Klaus zur Farbe des Fahrzeuges widerlegen dessen Glaubhaftigkeit nicht. Dass
das Fahrzeug hellgrau und nicht weiss war, wie vom Zeugen angegeben, stellt
eine unwesentliche Abweichung dar. Beide Farbtöne sind hell und auf den
Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass es sich um ein helles Fahrzeug handelte.
Der Zeuge schloss eine Verwechslung des angehaltenen Fahrzeuges mit
nachvollziehbarer Begründung – ständige Sichtkontrolle und einziges Fahrzeug
der Marke Audi – aus.
Der Beschuldigte hat
sodann nie behauptet, er habe auf dem Tachometer seine Geschwindigkeit geprüft.
Erst vor Obergericht behauptete er plötzlich, er schaue regelmässig auf den
Tacho und sei etwa 60 km/h gefahren, um später seine Aussage zu relativieren,
er wisse es nicht mehr. Da er im bisherigen Verfahren nie eine solche Aussage
tätigte und er sich nach wie vor nicht sicher ist, kann darauf von vorneherein
nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte gab vielmehr immer an, sich auf sein
Fahrgefühl und insbesondere die Geräuschkulisse im Auto während der Fahrt
verlassen zu haben.
Betreffend den geltend
gemachten zu kleinen Abstand des nachfolgenden Fahrzeuges lässt sich
festhalten, dass aus den Videoaufnahmen hervorgeht, dass sich dieses Fahrzeug
dem des Beschuldigten bei der Aufnahme der zweiten Messung zu nähern scheint,
da der Beschuldigte sich zu diesem Messzeitpunkt am Fusse des leichten Gefälles
bei der Tunneleinfahrt befindet, während das nachfolgende Auto noch im Bereich
des Gefälles ist. Dadurch erscheint dieses optisch näher. Daraus kann der
Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Auch die Kritik der
Verteidigung, es liege ein Cosinus-Fehler vor, ist unbegründet, da die
vorgeworfene Geschwindigkeit bei der zweiten Messung aufgezeichnet wurde, wo
sich das Fahrzeug des Beschuldigten im flachen mittleren Bereich des Tunnels
befand.
Ebenfalls ist keine
Fremdreflexionsquelle ersichtlich. Dass der in der dritten Videoaufnahme
sichtbare Strassenpoller zu einer das Messergebnis verfälschenden Reflexion
hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich, da keine reflektierende Fläche
sichtbar ist.
Ebenso ins Leere gehen
die Ausführungen der Verteidigung, die Messung sei nicht am Kennzeichen,
sondern der Frontscheibe erfolgt. Die Messung erfolgt am Fahrzeug und nicht am
Kennzeichen. Das vorliegend benutzte Gerät ist gemäss Angaben der Polizei auf
Messungen bis zu 700 m ausgerichtet. Über diese Distanz wäre eine Fixierung des
Zielkreuzes auf ein Kennzeichenschild gar nicht möglich. Damit ist auch die
Kritik der Verteidigung widerlegt, die Distanz sei mit beinahe 360 m zu weit
gewesen, ist das geeichte Gerät schliesslich für fast die doppelte Distanz
einsatzfähig.
C.___, der das Gerät
bediente, ist wie bereits ausgeführt geschult, das verwendete Lasermessgerät zu
benutzen. Dass es bei einem mobilen Gerät zu gewissen Bewegungen kommt, liegt
in der Natur der Sache. Da die Geräte aber genau für diese Verwendung
konzipiert sind, ist nicht automatisch von einem Fehler auszugehen. Zudem darf
angenommen werden, dass der geschulte Polizist das Gerät korrekt und mit so
ruhiger Hand wie möglich angewandt hat.
IV.
Rechtliche
Würdigung
1.
Allgemeines
1.1 Wer Verkehrsregeln
verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2
SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Der objektive
Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter
eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und
dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen
Verkehrsvorschriften gehören unter anderem jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).
1.2 Subjektiv erfordert
der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie
schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden.
Dieses ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit
auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen
bestehen, also bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2.). Wenn
der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit im
Grundsatz aber nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn
das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf
Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund
der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines
Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.
Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch
bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern
nicht besondere Gegenindizien vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in: Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen
2015, Art. 90 N 69 f.).
1.3 Im Bereich der
Überschreitung der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat
das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es
die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft. Werden
diese Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der konkreten
Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen.
Differenziert wird grundsätzlich lediglich nach der Art der Strasse, auf der
die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht (vgl. BGE 122 IV 173). Demnach
begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder
mehr (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 475 E. 2a; je mit Hinweisen), auf einer
nicht richtungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr und innerorts
um 25 km/h oder mehr überschreitet. Diese Grenzwerte liegen jeweils 10 km/h
über den Höchstwerten, nach denen noch eine Sanktionierung nach dem
Ordnungsbussengesetz in Frage kommt. Die Differenzierungen basieren vorwiegend
auf den für die jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen.
Dieser starre Schematismus wird ganz punktuell über den subjektiven Tatbestand
durchbrochen (vgl. nachfolgend). Eine Änderung dieser schematischen Praxis hat
das Bundesgericht mehrfach abgelehnt (bspw. Urteil 6B_292/2013 vom 15. Juli
2013, Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h; vgl. auch Urteile 6B_104/2012
vom 26. September 2012 E. 2.2 und 6B_568/2012 vom 16. November 2012 E. 1.3 mit
Hinweisen. Damit habe sich eine langjährige, einheitliche und konstante Praxis
etabliert. Die schematische Rechtsprechung habe zu einer grossen
Rechtssicherheit geführt.).
1.4 In subjektiver
Hinsicht sind bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h
(oder mehr) nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung «grundsätzlich» erfüllt.
Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen eines objektiv
schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil 1C_144/2011, E.
3.3.). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber nicht gänzlich von der
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 72).
Das Bundesgericht hatte wiederholt Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen
zu beurteilen, in welchen sich die Frage nach der Schwere der
Verkehrsregelverletzung stellte (Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2 SVG). Nach seiner
generellen Rechtsprechung muss die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit
streng gehandhabt werden. Der Richter darf nicht unbesehen von der objektiven
auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG
schliessen (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1).
Das Bundesgericht
wertete die weit überwiegende Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen,
welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllten, auch in
subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche
die Geschwindigkeitsübertretung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen
(bspw. Urteile 6B_236/2022 vom 5. September 2022, E. 2.4: 6B_1039/2021 vom 14.
Januar 2022, E. 1.4.3; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom
13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015
vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine Gegenindizien vorliegen (Urteil
6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1 mit Hinweis). Im jüngeren Urteil
6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022, E. 1.3.1, wird namentlich erneut
festgehalten, dass gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine
besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung sind.
2.
Konkrete
Würdigung
2.1 Mit der
Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h innerorts hat der Beschuldigte den
bundesgerichtlich festgesetzten Schwellenwert für die Bejahung des objektiven
Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG klar überschritten, weshalb gestützt auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorlag.
Eine konkrete Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern ist nicht
erforderlich. Dass gute Sicht-, Strassen- und Witterungsbedingungen vorlagen,
ändert gemäss Bundesgericht an der Subsumption nichts. Entsprechend der klaren
und konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand
von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
2.2 Eine
Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h (oder mehr) innerorts erfüllt
grundsätzlich nach der vorgehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen einer groben
Verkehrsregelverletzung. Es stellt sich einzig die Frage, ob es Umstände gibt,
die das Verhalten des Beschuldigten ausnahmsweise in einem milderen Licht
erscheinen lassen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich bzw. werden vom
Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Dem Beschuldigten waren die Strecke und
die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt. Auch wenn zu Gunsten des
Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung
nicht bewusst vorgenommen hat, hat er sich durch das blinde Vertrauen auf sein
Fahrgefühl und Nichtkontrollieren des Tachos rücksichtslos und damit unbewusst
grobfahrlässig verhalten.
2.3 Der Beschuldigte
ist der schweren Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG
schuldig zu sprechen.
V.
Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat
den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden
Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urteilsseiten [US] 8 ff.). Darauf
ist zu verweisen.
2.1 Es fällt jedoch
auf, dass die von der Vorinstanz als verschuldensangemessen qualifizierte
Strafe von 60 Tagessätzen in Anbetracht der Gesamtumstände hoch ausgefallen
ist.
2.2 Der Beschuldigte
fuhr mit einer um 32 km/h überhöhten Geschwindigkeit innerorts in einer
50er-Zone. Die Strecke, auf der er mit derart übersetzter Geschwindigkeit
unterwegs war, war ein Tunnel (Gibelintunnel). Der Tunnel wird im Gegenverkehr,
nur durch eine Sicherheitslinie getrennt, geführt und bietet keinerlei
Möglichkeit für Ausweichmanöver. Der Beschuldigte befuhr die Strecke am frühen
Nachmittag und bei wenig Verkehrsaufkommen. Unmittelbar nach der Tunnelausfahrt
befinden sich eine Lichtsignalanlage und anschliessend ein Fussgängerstreifen. Der
Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die durch den Beschuldigten geschaffene
Situation aufgrund dieser konkreten Gegebenheiten eine erheblich erhöhte
abstrakte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer bot. Die Art und Weise
der Tatbegehung fällt dabei nicht erschwerend ins Gewicht, da weitaus
schwerwiegendere Tatmodalitäten möglich sind. Betreffend subjektiver Tatschwere
ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unbewusst grobfahrlässig gehandelt hat.
Die Intensität des deliktischen Willens erweist sich dabei als nicht höher als
üblich und es sind keine besonders verwerflichen Beweggründe auszumachen. Der
Beschuldigte steigerte sein Tempo nicht vorsätzlich, sondern verliess sich auf
sein – offensichtlich täuschendes – Fahrgefühl und hat damit unbewusst
grobfahrlässig gehandelt. Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einem leichten
Verschulden auszugehen. Jedoch erweist sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen
als dem Verschulden angemessen.
3. Die Täterkomponenten wirken sich
insgesamt neutral aus, es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
4. Betreffend die
Strafempfindlichkeit sind das Administrativverfahren und der drohende
Führerausweisentzug zu erwähnen. Die konkret drohende Dauer eines Entzuges ist
nicht bekannt. Dieser dürfte mangels entsprechender Vorstrafen nicht allzu hoch
ausfallen. Die absehbare Administrativmassnahme ist daher nur leicht
strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafe ist um 5 Tagessätze zu
reduzieren.
5. Ferner ist die Tagessatzhöhe der
Vorinstanz zu bestätigen, da sich am Einkommen des Beschuldigten keine
Veränderungen ergeben haben, die sich darauf auswirken würden.
6. Ebenso ist der bedingte Vollzug der
Strafe mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen.
7. Auch die von der Vorinstanz
ausgesprochenen Verbindungsbusse im Umfang von 10 Tagessätzen, ausmachend CHF
600.00, ist angemessen.
8. Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu
einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 10 Tagen
Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
VI.
Kosten und
Entschädigung
1. Der Schuldspruch wurde bestätigt,
weshalb auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen ist. Der
Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
2. Der
Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung nur insofern, als dass er eine etwas tiefere
Strafe erreicht hat, im Übrigen unterliegt er. Es rechtfertigt sich, ihm die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Umfang von 90% aufzuerlegen, den Rest
trägt der Staat. Die Kosten sind mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'500.00
auf total CHF 2'650.00 festzusetzen.
3. Zufolge der
teilweisen Gutheissung der Berufung ist dem Beschuldigten, privat vertreten
durch Rechtsanwalt D’Antoni, eine Parteientschädigung im Umfang von 10 % der
geltend gemachten Entschädigung zuzusprechen. Die eingereichte Honorarnote
erweist sich als angemessen. Hinzuzurechnen sind dabei noch die Dauer der
Berufungsverhandlung und der telefonischen Mitteilung des Urteils (insgesamt
1.25 Stunden). Damit resultiert ein Gesamtaufwand von 11 Stunden à je CHF 280.00
und somit CHF 3'080.00. Inklusive der Auslagen von CHF 20.80 und der
Mehrwertsteuer von CHF 251.15 resultiert ein Betrag von CHF 3'351.95.
Die Entschädigung beträgt somit CHF 335.20 und ist nach Rechtskraft dieses
Urteils durch den Staat zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1
VRV; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106
StGB; Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
A.___
hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG,
begangen am 9. Juni 2024, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a)
einer
Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer
Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.
3. A.___, privat vertreten
durch Rechtsanwalt Fabio D’Antoni, wird für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung im Umfang von 10 % von CHF 3'351.95 (inkl. Auslagen
und MwSt.), ausmachend CHF 335.20, zugesprochen, zahlbar durch den Staat nach
Rechtskraft dieses Urteils.
4. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total
CHF 710.00, zu bezahlen.
5. A.___ hat die Kosten
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF
2’650.00, im Umfang von 90 % (ausmachend CHF 2’385.00) zu bezahlen, den
Rest trägt der Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Marti Schmid