STBER.2025.34
mehrfacher Betrug
17. März 2026Deutsch39 min
Gerichtsstand. Das im Kanton Solothurn eröffnete Verfahren wurde entsprechend ausgedehnt.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend
mehrfacher Betrug
Es erscheinen am 17.
März 2026, um 8.30 Uhr, zur Berufungsverhandlung:
- A.A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger,
- C.___, Privatkläger
und Auskunftsperson,
- B.A.___, Zuschauer.
Es wird im Weiteren auf
das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Im Jahr 2013 eröffneten die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn gegen A.A.___ (im Folgenden der
Beschuldigte) und seinen Vater B.A.___ wegen diverser Delikte ein
Strafverfahren (vgl. Akten Voruntersuchung, Journal, Aktenseite 116 [im
Folgenden AS 116]). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde Rechtsanwalt
Pierre Fivaz als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 318).
2. Am 1. Juli 2020 reichte C.___ (im
Folgenden der Privatkläger) gegen den Beschuldigten bei der Kantonspolizei St.
Gallen eine Strafanzeige wegen Betrugs ein (AS 6 ff.). Die Strafanzeige ging am
18. Januar 2021 via Gerichtsstandanfrage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn ein. Am 20. Januar 2021 anerkannten die Solothurner Behörden den
Gerichtsstand. Das im Kanton Solothurn eröffnete Verfahren wurde entsprechend ausgedehnt.
3. Am 19. Januar 2023 wurde den beiden
Beschuldigten der Abschluss der Strafuntersuchung bekannt gegeben (AS 341 ff.).
Bezüglich A.A.___ wurde mitgeteilt, es werde beabsichtigt, das Verfahren –
ausser bezüglich des hier relevanten Vorhalts – einzustellen.
4. Mit Strafbefehl vom 5. April 2024
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten
wegen mehrfachen Betrugs z.Nt. von C.___ zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, nebst der Übernahme der Verfahrenskosten von
CHF 530.00. Die Zivilforderung des Privatklägers wurde auf den Zivilweg
verwiesen (AS 345 ff.).
5. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte am 11. April 2024 fristgerecht Einsprache.
6. Mit Schreiben vom 26. April 2024
teilte Rechtsanwalt Pierre Fivaz mit, der Beschuldigte habe ohne sein Wissen
Einsprache erhoben und verweigere aus ihm nicht bekannten Gründen jegliches
Gespräch. Aufgrund dieser Sachlage sei es ihm nicht mehr möglich, die
Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen, weshalb er um Entlassung aus dem
amtlichen Verteidigungsmandat ersuche (AS 332). Mit Verfügung des zuständigen
Staatsanwalts vom 29. April 2024 wurde dem Ersuchen stattgegeben und
Rechtsanwalt Pierre Fivaz für seine Aufwendungen entschädigt. Es wurde zudem
festgestellt, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung mehr vorliege (AS
338 ff.).
7. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 überwies
der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von
Solothurn-Lebern zu Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts;
dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl.
8. Am 18. November 2024 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
«
1. A.A.___ hat sich des mehrfachen Betrugs,
begangen in der Zeit vom 16. Mai 2020 bis am 18. Mai 2020, schuldig
gemacht.
2. A.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.A.___ hat die Kosten des Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 780.00, zu
bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die
Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 580.00
betragen.»
9. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte fristgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 30.
April 2025. Es wird sinngemäss beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei
vollständig aufzuheben. Dem Beschuldigten sei für seine Aufwendungen seit dem
Jahr 2013 eine Entschädigung zuzusprechen.
10. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2025
erklärte der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine
Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Der
Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
11. Mit Schreiben vom 12. Mai 2025
erklärte der Beschuldigte die «Anschlussberufung» und stellte «Beweisanträge»,
wobei es sich dabei nicht um Beweisanträge handelt, sondern sinngemäss um
Plädoyernotizen. (Die von ihm zur Edition beantragten Unterlagen sind bereits
bei den Akten).
12. Nachdem der Beschuldigte die
Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ablehnte, wurden die
Parteien zur Berufungsverhandlung vom 17. März 2026 vorgeladen.
13. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026
beantragte der Beschuldigte, die Berufungsverhandlung sei zu verschieben, weil
er wegen Krankheit nicht teilnehmen könne. Ihm sei zudem ein amtlicher
Verteidiger zu bewilligen.
14. Mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2026 wurde sowohl das Verschiebungsgesuch
als auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen.
15. Die Berufungsverhandlung fand am 17.
März 2026 statt. Das Urteil wurde gleichentags dem Beschuldigten und dem
Privatkläger telefonisch mitgeteilt und in den Folgetagen schriftlich eröffnet.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Anwendbares Prozessrecht
Per 1. Januar 2024 trat die
Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1
StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die
Vorinstanz das Urteil im Jahr 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2.
Formeller Einwand des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte machte im Rahmen
seiner Eingabe vom 12. Mai 2025 geltend, der Staatsanwalt habe den Privatkläger
nicht vorgeladen und befragt. Er habe ihm, dem Beschuldigten, somit Arglist
vorgeworfen, obwohl er den angeblich Geschädigten gar nie dazu befragt habe.
2.2
Die Strafbehörden setzen zur
Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten
Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen
sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 StPO).
Der Staatsanwalt befragte den
Privatkläger in der Tat nicht. Ihm lag aber das Protokoll der Befragung des
Privatklägers durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 1. Juli 2020 vor (AS
38.
ff.). Der Privatkläger machte bei der Polizei detaillierte Aussagen, weshalb
sich eine weitere Befragung nach Ansicht des Staatsanwalts offenbar erübrigte.
Sollte sich der Einwand des
Beschuldigten darauf beziehen, dass er mit dem Privatkläger weder im
Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren konfrontiert worden ist, ist Folgendes
zu beachten: Wie das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung festhält
(z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E.
2.2.1
f. mit Verweisen), ist der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte
Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ein
besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32
Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist
grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während
des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33
E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli
2021.
E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK ist dabei autonom und ohne formelle Bindung an das
nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die
formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet
werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen).
Auf das Konfrontationsrecht kann
verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich
nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben,
wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und
formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I
127.
E. 6c/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 4.5;
und 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; je mit Hinweisen).
Vorliegend wurde im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Verfahren keine parteiöffentliche Einvernahme mit dem
Privatkläger durchgeführt. Die Vorinstanz stellte gleichwohl auf dessen
Schilderungen ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn der Beschuldigte beantragte
in diesen Verfahren auch keine Konfrontation mit dem Privatkläger. Es ist daher
von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht im Sinne der vorgenannten
Rechtsprechung auszugehen. Der Privatkläger wurde im Übrigen im
Berufungsverfahren als Auskunftsperson zur Sache befragt und der Beschuldigte
hatte die Gelegenheit, ihm Fragen zu stellen, womit er das Konfrontationsrecht mindestens
einmal im Verfahren ausüben konnte.
III. Sachverhalt
1.
Vorhalt
1.1
Im Strafbefehl vom 5. April 2024, welcher
hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten (AS 345
ff.):
«Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1
StGB)
begangen in der Zeit vom 11. Mai 2020
bis 18. Mai 2020, in [Ort], [Strasse], Domizil des Beschuldigten, zum Nachteil
von Antiquitäten & Raritäten, v.d. C.___, indem der Beschuldigte in der
Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, bei der Geschädigten drei Mal
Online-Bestellungen über Antiquitäten im Gesamtwert von CHF 9'247.00 (zwei
Elfenbeinfiguren im Wert von CHF 6'790.00; Jugendstil-Tafelbesteck und eine
Wasserkanne im Wert von CHF 957.00; ein osmanisches Mokkaset im Wert von
CHF 1'500.00) tätigte und die Rechnungen nach der Auslieferung der Ware trotz
mehrfacher Nachfrage durch die Geschädigte nicht beglich. Der Beschuldigte
führte die Geschädigte durch dieses Verhalten über seinen von Anfang an nicht
bestehenden Zahlungswillen arglistig in die Irre, wodurch er die Geschädigte
dazu bestimmte, ihm die bestellten Waren – in der Annahme diese würden auch
bezahlt – zu liefern. Die entsprechenden Rechnungen und Mahnungen wurden jedoch
nie bezahlt, was der Beschuldigte bewusst in Kauf nahm und wodurch die Geschädigte
im Umfang von CHF 9'247.00 am Vermögen geschädigt wurde.»
1.2
Die Vorinstanz sah den Tatbestand
des Betrugs in Bezug auf die Bestellungen des Jugendstil-Tafelbestecks, der
Wasserkanne und des osmanischen Mokkasets als erfüllt und sprach den
Beschuldigten diesbezüglich wegen mehrfachen Betrugs schuldig. Hinsichtlich der
Bestellung der beiden Elfenbeinfiguren verneinte es die Arglist. Unter
Beachtung des Grundsatzes «ne bis in idem» erfolgte diesbezüglich aber kein
formeller Freispruch (Urteil Vorinstanz S. 7 [im Folgenden US 7]). Da nur der
Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz angefochten hat und das Berufungsgericht
somit das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf, ist dieser
Punkt nicht mehr zu überprüfen.
Gegenstand der
Berufung sind nur noch die Bestellungen des Jugendstil-Tafelbestecks, der
Wasserkanne und des osmanischen Mokkasets.
1.3
Der
Beschuldigte macht sinngemäss geltend, es habe weder ein Schadensereignis
gegeben noch Arglist vorgelegen. Nach Abschluss des Zivilverfahrens habe er die
offene Forderung bezahlt und zuvor habe er mit seinem Privatvermögen für die
offene Forderung gebürgt.
2.
Beweismittel
2.1
Der
Vorhalt basiert auf den vom Privatkläger eingereichten Unterlagen (AS 14 ff.)
und seinen Aussagen (AS 38 ff.). Der Beschuldigte bestreitet nicht, die in der
Anklage erwähnten Gegenstände beim Privatkläger bestellt und geliefert erhalten
zu haben. Er bestreitet auch nicht, damals den Kaufpreis nicht bezahlt zu
haben. Erst im Anschluss an einen diesbezüglich geführten Zivilprozess, in
welchem der Beschuldigte unterlag, zahlte er offenbar dann die offene
Forderung. Der Privatkläger reichte mit der Strafanzeige u.a. ein Schreiben des
Beschuldigten vom 1. Juni 2020 ein (AS 21), in welchem dieser die
offenen Forderungen vollumfänglich zurückwies. Es handle sich um eine
zivilrechtliche Angelegenheit und er erwarte ein Gutachten bzw. eine Schätzung
der Objekte durch einen nicht befangenen Schätzer.
2.2
Der
Privatkläger wurde am 1. Juli 2020 von der Kantonspolizei St. Gallen als
Auskunftsperson zur Sache befragt (AS 38 ff.). Er führte zusammengefasst aus, angefangen
habe es Ende April 2020. Er sei durch Herrn A.___ telefonisch kontaktiert
worden. Dieser habe sich für Silberware, insbesondere ein Besteckset im Wert
von CHF 3'900.00, interessiert. Dieses sei aber schon verkauft gewesen. Am 17.
April 2020 habe er dann zwei Kaffeekannen und am 4. Mai 2020 ein
Fischbesteck für zwölf Personen bestellt. Sie hätten vorgängig die Preise
vereinbart. Die erste Rechnung für diese Sachen habe er dem Beschuldigten am 4.
Mai 2020 geschickt. Am 11. Mai 2020 habe der Beschuldigte telefonisch zwei
Elfenbeinfiguren bestellt.
Die
Elfenbeinfiguren habe er dem Beschuldigten am 13. Mai 2020 geliefert. Die
nächste Bestellung sei am 16. Mai 2020 erfolgt: Jugendstil-Tafelbesteck und
eine Wasserkanne. Am 18. Mai 2020 habe der Beschuldigte eine Porzellan- und
Silbergarnitur bestellt. Am 15. Mai 2020 habe er dem Beschuldigten eine SMS
geschickt und nachgefragt, wo die Bezahlung der ersten Bestellung für die
beiden Kaffeekannen geblieben sei. Der Beschuldigte habe gemeint, dieses Geld
müsste er, der Privatkläger, bereits haben. Da der geforderte Betrag per 18.
Mai 2020 auf seinem Konto eingegangen sei, habe er gleichentags die noch nicht
versendeten Bestellungen losgeschickt. Die Zahlungsfristen hätten zehn Tage
betragen. Er habe dann den Beschuldigten telefonisch nicht mehr erreichen
können. Deshalb habe er ihm am 29. Mai 2020 einen Brief geschrieben.
Am 2. Juni 2020 habe er vom Beschuldigten einen eingeschriebenen Brief
erhalten, worin dieser die Forderungen vollumfänglich zurückgewiesen und eine
Begutachtung gefordert habe. Das sei aber nicht seine (des Privatklägers)
Sache. Wenn der Beschuldigte glaube, dass die Preise nicht fair seien, müsse
der Beschuldigte die Sachen schätzen lassen. Zudem hätten sie ja die Preise
immer telefonisch vereinbart. Er habe den Beschuldigten aufgefordert, ihm entweder
einen Vorschlag bzgl. der Bezahlung zu unterbreiten oder ihm die Produkte zu
retournieren. Er, der Privatkläger, nehme an, dass der Beschuldigte die Sachen
bei ihm bestellt und mit Gewinn habe weiterverkaufen wollen. Da ihm dies mit
einigen Stücken mutmasslich nicht gelungen sei, habe er nicht bezahlen können.
Von der
Vorinstanz wurde der Privatkläger nicht befragt.
Der
Privatkläger blieb in der Befragung durch das Berufungsgericht am 17. März 2026
grundsätzlich bei seinen früheren Aussagen. Auf weitergehende Fragen führte er
aus, er habe im Jahr 2020 gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Betrugs
erstattet, weil er diesem Antiquitäten geliefert habe, dieser aber nicht
bezahlt habe. Er habe dem Beschuldigten dann das Angebot gemacht, die
Gegenstände zurückzugeben oder eine Teilzahlung zu leisten. Dieser habe aber
nicht darauf reagiert. Dann habe er, der Privatkläger, einen Zahlungsbefehl
veranlasst, der Beschuldigte habe dagegen Rechtsvorschlag erhoben. Mithilfe
eines Anwalts habe er, der Privatkläger, ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt
und der Anwalt habe ihm gesagt, parallel dazu müsse auch Strafanzeige erstattet
werden. Auf die Frage, weshalb er die Gegenstände gegen Rechnung und nicht
gegen Vorauszahlung geliefert habe, führte er ergänzend aus, im
Antiquitätenhandel sei es üblich, dass man die Ware im Vertrauen schicke. Zudem
habe der Beschuldigte ja vor dem Versand frühere Lieferungen bezahlt. Er habe
dann die Gegenstände verschickt, weil er gedacht habe, der Beschuldigte bezahle
ja. (Auf Frage) Der Beschuldigte habe die Gegenstände online angeschaut und die
Preise hätten sie beide telefonisch ausgehandelt. Der Beschuldigte habe im
Zeitpunkt der Bestellungen keine Einwände gegen die festgelegten Kaufpreise
gehabt. (Auf Frage, welchen Eindruck er vom Beschuldigten am Telefon gehabt
habe) Beim ersten Telefonat habe dieser konkrete Fragen gestellt und er, der
Privatkläger, habe gedacht, der Beschuldigte sei ein Sammler. (Auf Frage,
gemäss den eingereichten Rechnungen sei dem Beschuldigten teilweise ein
Spezialrabatt für Stammkunden gewährt worden) Er habe das einfach so
formuliert, weil er beim Preis massiv runtergekommen sei. Aber er habe den
Beschuldigten vorher nicht gekannt. (Auf Frage) Heute liefere er bis zu CHF 1'000.00
Werten noch auf Vertrauen, bei höheren Beträgen rede er mit den Kunden und
verlange Vorauskasse.
2.3
Der
Beschuldigte konnte von der Kantonspolizei St. Gallen nicht einvernommen
werden, da dieser der Vorladung vom 7. Januar 2021 nicht Folge leistete und
stattdessen ein Arztzeugnis einreichte (AS 38 ff.). Im eingereichten Zeugnis
wurde dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 25.
September 2020 bis 25. Oktober 2020 attestiert. Das Zeugnis war somit für
den Zeitraum der Vorladung nicht relevant. Der Beschuldigte erschien somit
unentschuldigt nicht zur polizeilichen Einvernahme. Schliesslich leistete er
auch der Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge und er wurde am 19.
August 2021 durch die Polizei vorgeführt, damit der zuständige Staatsanwalt ihn
befragen konnte. (Zu weiteren diesbezüglichen Verfahrensdetails wird auf das
Protokoll der Einvernahme verwiesen [AS 83].) Der Beschuldigte war damals durch
Rechtsanwalt Pierre Fivaz amtlich verteidigt und wurde zu diversen Delikten
befragt, welche damals noch Gegenstand der Strafuntersuchung waren. Die Fragen
und Antworten zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Vorhalten finden sich
auf den Aktenseiten 96 – 98. Er machte zum Vorhalt im Wesentlichen geltend, er
habe Herrn C.___ CHF 1'695.00 bezahlt. In dieser Sache sei auch D.___ aus Bern
involviert gewesen. Dieser sei ein Fachmann für Antiquitäten gewesen, sei aber
in der Zwischenzeit verstorben. Dieser sei der Meinung gewesen, dass er (der
Beschuldigte) mit dem bezahlten Betrag für die von Herrn C.___ gelieferte Ware
mehr als genug bezahlt habe. Der angebotene Preis sei nach dessen Meinung stark
überhöht gewesen. Die Frage, wie und wann der Kaufpreis festgelegt worden sei,
konnte der Beschuldigte nicht beantworten. Er wisse dies nicht mehr. Herr C.___
habe die Preise nach seinem Gutdünken festgelegt. Auf Frage, wer den Preis von
CHF 1'695.00, den er Herrn C.___ bezahlt habe, festgelegt habe: den habe
Herr C.___ festgelegt. D.___ sei dann der Meinung gewesen, dass dies ein
realistischer Preis sei. Auf Vorhalt, Herr C.___ habe ausgesagt, die Preise
seien jeweils am Telefon mit ihm (dem Beschuldigten) vereinbart worden,
verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Die Frage, ob er zum Zeitpunkt der
Bestellungen genügend Geld zur Verfügung gehabt habe, um die jeweiligen Objekte
zu bezahlen, bejahte er.
Im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. November 2024 machte der
Beschuldigte zur Sache keine Aussagen. An seiner Stelle nahm jedoch sein Vater B.A.___
zu den Fragen Stellung und machte zusammenfassend geltend, sein Sohn sei zur
Zeit der Bestellungen schwer krank gewesen bzw. habe an einer bipolaren Störung
gelitten und damals die Bestellungen nicht mehr koordinieren können. Sein Sohn
sei aber immer in der Lage gewesen, bestellte Waren zu bezahlen. Der
Staatsanwalt habe Herrn C.___ nie befragt und habe stattdessen den Vorhalt
lediglich vom Hörensagen beurteilt. Herr C.___ habe seinen Sohn «beschissen»
(Akten Vorinstanz Seiten 85 f. [im Folgenden S-L 85 f.]). Auf entsprechende
Nachfrage konnte der Vater aber keine entsprechenden Arztberichte vorlegen.
Vor dem
Berufungsgericht machte der Beschuldigte am 17. März 2026 weder zur Sache noch
zur Person Aussagen. Einzig die Frage, ob er den geschuldeten Betrag
unterdessen dem Privatkläger bezahlt habe, bejahte er.
2.4
In den Akten befinden sich Kopien
des Forderungsprozesses, den der Privatkläger eingeleitet hatte (AS 175 ff.).
Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Bern-Mittelland
vom 1. Dezember 2021 zur Bezahlung von CHF 7'320.00 nebst Zins von 5 %
seit dem 30. Juni 2020 verpflichtet. Das erstinstanzliche Urteil wurde
zweitinstanzlich bestätigt. Das Bundesgericht trat auf eine entsprechende
Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid nicht ein (Urteil vom
7.9.2022; AS 289 ff.). In der Begründung des Urteils des Regionalgerichts
Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2021 wird erwogen, der Beklagte bestreite den
mündlichen Vertragsabschluss und mache geltend, vom Kläger mit falschen Angaben
zu den Objekten und Preisen in die Irre geführt worden zu sein. Er (der
Beklagte bzw. hier der Beschuldigte) mache zudem geltend, an einer psychischen
Störung zu leiden (AS 242). Der Gerichtspräsident von Bern-Mittelland hörte
diese Vorbringen nicht und stellte klar, dass der Beklagte keinerlei Belege
eingereicht habe, welche seine behauptete Urteilsunfähigkeit nachweisen würden.
Die Behauptung des Klägers, die Kaufverträge seien telefonisch abgeschlossen
worden und man habe sich über die konkreten Objekte, die Preise und den
Einbezug der AGB’s des Klägers geeinigt, seien vom Beklagten nicht
substantiiert bestritten worden, weshalb darüber nicht Beweis abzunehmen sei.
Aber selbst bei genügender Substantiierung würde dem Kläger der Beweis des
mündlichen Vertragsschlusses gelingen, und zwar mit der eingereichten
Übersichtsliste der Kontakte und Kontaktversuche mit dem Beklagten. Darauf sei
ersichtlich, dass am 12., 16. und 18. Mai 2020 jeweils telefonische Kontakte
zwischen den Parteien stattgefunden hätten. Da der Beklagte aufgrund seiner
Abwesenheit an der Hauptverhandlung nicht zu den telefonischen Kontakten und
deren Inhalt sowie zu der Übersichtsliste des Klägers habe befragt werden
können, sei anzunehmen, dass die Kontakte an den vom Kläger behaupteten Daten
mit dem von ihm behaupteten Inhalt stattgefunden hätten (AS 243). In Bezug auf die
Behauptung des Beklagten betreffend Irreführung mittels falscher Angaben zu den
Objekten und Preisen hielt das Gericht fest, soweit die Behauptung als genügend
substantiiert zu betrachten wäre, habe aufgrund der Abwesenheit des Beklagten an
der Hauptverhandlung keine Beweisabnahme zu dieser Behauptung erfolgen können.
Eine Irreführung des Beklagten durch den Kläger sei damit nicht nachgewiesen
(AS 244). Der Gerichtspräsident ging in der Folge von einem gültig
abgeschlossenen mündlichen Kaufvertrag aus. Die bestellte Ware habe der
Beklagte erhalten. Danach habe dieser innert Wochenfrist keine Mängelrüge
erhoben. Denn vorliegend habe der Beklagte die allfälligen Mängel erstmalig mit
Schreiben vom 1. Juni 2020 erwähnt und eine Schätzung bzw. Begutachtung der
Objekte verlangt. Die Wochenfrist sei jedoch am 29. Mai 2020 selbst für die
dritte Lieferung abgelaufen. Somit sei die Rüge für alle drei Lieferungen zu
spät erfolgt. Selbst wenn die Mängelrüge fristgerecht erhoben worden wäre, so
wäre sie aber zu wenig substantiiert gewesen. Denn diese müsse derart
substantiiert sein, dass dem Verkäufer die Art, der Umfang und die Gründe der Beanstandung
zur Kenntnis gelange. Aus dem Schreiben vom 1. Juni 2020 gehe nicht hervor, aus
welchen Gründen er ein Gutachten der Objekte erwartet habe. Offensichtlich habe
er den Wert der Ware als unangemessen erachtet. Damit das Schreiben die
Anforderungen an eine Mängelrüge erfülle, hätte der Beklagte aber darlegen
müssen, wieso die Gegenstände den vertraglich vorausgesetzten oder
zugesicherten Eigenschaften nicht entspreche (AS 247).
3.
Beweiswürdigung
3.1
Allgemeine Ausführungen
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» (im Zweifel für den
Angeklagten) ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer
Dispositiv
Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die
Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für
den Angeklagten) verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines
für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, es ist damit bei der
Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der
Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in
persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt
geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche
Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren).
Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder zu Aussagen verpflichtet
ist noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen könnte allenfalls bei der
Strafzumessung Auswirkungen haben (oder strafrechtlich relevant werden, falls
dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung,
da die Beweislast dem Staat auferliegt.
Die Strafprozessordnung verzichtet
darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine
Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage ist,
inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen,
dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine
absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr
hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit
aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng mit der
Persönlichkeit eines Zeugen zusammen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der
Motivlage, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen
Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. Bei der Würdigung von Aussagen
interessiert daher nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des
Aussagenden oder der Aussagenden, sondern vielmehr die sachliche
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.
Im Urteil BGE 144 IV 345 vom 23. Mai
2018 E.2.2.3.1 ff. erwog das Bundesgericht u.a., eine tatbestandsmässige, zum
Schuldspruch beitragende Tatsache sei rechtserheblich festgestellt, sobald das
Gericht erkenne, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft
zu bezweifeln sei. Die freie Beweiswürdigung ermächtige den Richter schon bei
vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen
freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes
als Beweislastregel müsse ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts
umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit
er dem Angeklagten zur Last gelegt werden könne. Die In-dubio-Regel sei
mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung sei
ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletze diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteile, obwohl sich aus dem
Urteil ergebe, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestünden.
Das Beweisergebnis könne auch darum
zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen
relativiert werde. Indizien könnten auch positiv auf eine ganz bestimmte
alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines
tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren
Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung sei verletzt, wenn
der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur
seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutreffe, verkannt oder
ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen werde.
3.2 Beweiswürdigung im Konkreten
Die Aussagen des Privatklägers sind
grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft. Er konnte seine Aussagen teils
auch durch eingereichte Unterlagen belegen. Gestützt auf seine Aussagen ist
davon auszugehen, dass es jeweils zu einem telefonischen und mithin mündlichen
Vertragsabschluss kam. Der Privatkläger reichte zur Dokumentation der
Telefonverbindungen eine Übersichtsliste ein (AS 14). Der Beschuldigte
bestreitet zwar das (mündliche) Zustandekommen der jeweiligen Verträge. Es muss
aber zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte beim
Bestellvorgang mit den Preisen einverstanden erklärte, ansonsten der
Privatkläger die Ware nicht geliefert hätte. Unbestritten ist auch der Umfang
der drei vorliegend relevanten Lieferungen: Es waren bei einer ersten
Bestellung vom 11. Mai 2020 zwei Elfenbeinfiguren zu einem Preis von CHF
6'790.00, bei einer zweiten Bestellung vom 15. Mai 2020 ein
Jugendstil-Besteck und eine Wasserkanne zum Preis von insgesamt 957.00 und bei
einer dritten Bestellung vom 18. Mai 2020 ein osmanisches Mokkaset zum Preis
von CHF 1'500.00. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Gegenstände jeweils
erhalten, diese aber innert Frist nicht bezahlt zu haben. Mit eingeschriebener
Post vom 1. Juni 2020 liess der Beschuldigte den Privatkläger aber wissen, dass
er die offenen Forderungen vollumfänglich zurückweise und die gelieferten
Gegenstände durch einen nicht befangenen Gutachter geschätzt haben wolle (AS
21). Dieses Schreiben gab der Privatkläger im Rahmen der Strafanzeige zu den
Akten. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2020 zu erkennen
gab, dass er mit dem Kaufpreis nicht (mehr) einverstanden sei.
Wie dargelegt, führte der Beschuldigte im
Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. August 2021 zu dieser
Zurückweisung der offenen Forderungen aus, er habe Herrn C.___ CHF 1'695.00
bezahlt. In dieser Sache sei auch D.___ aus Bern involviert gewesen. Dieser sei
ein Fachmann für Antiquitäten gewesen, sei aber in der Zwischenzeit verstorben.
Dieser sei der Meinung gewesen, dass er (der Beschuldigte) mit dem bezahlten
Betrag für die von Herrn C.___ gelieferte Ware mehr als genug bezahlt habe. Der
angebotene Preis sei nach dessen Meinung stark überhöht gewesen. Der
Privatkläger reichte im Rahmen der Strafanzeige u.a. einen Ausdruck eines
Zahlungseingangs von CHF 1'426.00 ein, überwiesen vom Beschuldigten,
gutgeschrieben am 18. Mai 2020 (AS 26). Auch der Privatkläger sagte aus, der
Beschuldigte habe zwei frühere Lieferungen am 18. Mai 2020 bezahlt. Der vom
Beschuldigten genannte Betrag stimmt zwar nicht mit dem Zahlungseingang überein,
was aber mit dem Zeitablauf von mehr als einem Jahr bis zur Einvernahme
erklärbar ist. Ein Blick ins Internet zeigt, dass es in Bern in der Tat ein
Antiquitätengeschäft eines D.___ gab. Eine weitere Online-Abfrage (www.todesanzeigenportal.ch)
zeigt, dass am [Datum] eine Person namens D.___ verstorben ist. Die
entsprechende Aussage des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund nicht ohne
weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden. Allenfalls nahm der Beschuldigte
nach Erhalt der Gegenstände tatsächlich mit der Fachperson D.___ Kontakt auf
und war danach nicht mehr bereit, den Kaufpreis zu bezahlen. Für dieses
Szenario spricht im Grunde genommen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte
zwei frühere Bestellungen zeitnah bezahlt hatte. Dass dies – im Sinne einer
besonderen Machenschaft zur Vertrauensförderung – nur zur Vorbereitung eines
darauffolgenden Betrugs geschehen sein soll, wird dem Beschuldigten in der
Anklage nicht vorgeworfen. Von einem solchen Szenario kann somit nicht
ausgegangen werden. Dafür, dass der Beschuldigte erst nach einem Kontakt mit
der Fachperson D.___ nicht mehr bezahlen wollte, spricht im Übrigen auch die
Aussage des Privatklägers vom 1. Juli 2020, wonach er, der Privatkläger,
annehme, dass der Beschuldigte die Sachen bei ihm bestellt und mit Gewinn habe
weiterverkaufen wollen. Da ihm dies mit einigen Stücken mutmasslich nicht
gelungen sei, habe er nicht bezahlen können. Ob er allenfalls deshalb nicht
bezahlen konnte oder aufgrund der Rückmeldung eines Fachmanns den bereits
bezahlten Kaufpreis auch die zusätzlichen Lieferungen mitumfassend als
hinreichend erachtete, bleibt offen und ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend
ist vielmehr, dass es durchaus plausible Szenarien gibt, bei denen der
Beschuldigte nicht von Anfang an zahlungsunwillig war, sondern erst später,
nach Erhalt der Ware und nach Kontaktierung eines Fachmanns.
Damit entspricht das Beweisergebnis
insofern nicht dem Anklagesachverhalt, als es erstens nicht um eigentliche Online-Bestellungen
ging, sondern um mündliche Bestellungen (wobei es sich beim Begriff
«Online-Bestellung» nicht um einen klar eingegrenzten Begriff handelt, wie aus
der Rechtsprechung in BGE 150 IV 188 abgeleitet werden kann), und es zweitens
nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte von Anfang an bzw.
bereits bei der Bestellung keinen Zahlungswillen hatte. Es liegt im Sinne eines
plausiblen Alternativszenarios im Bereich des Möglichen, dass der Beschuldigte
erst nach Erhalt der Ware aufgrund eines Kontakts mit D.___ sel. aufgrund
angeblich überhöhter Preise nicht mehr bereit war, den Kaufpreis zu leisten,
und stattdessen der Meinung war, mit der bereits für frühere Lieferungen
geleisteten Zahlung seien auch die neuen Lieferungen abgegolten (notabene eine
mögliche Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte die Ware auch nicht
zurückgegeben hat). Für eine Mängelrüge war es am 1. Juni 2020 zwar zu spät und
das Schreiben entsprach auch nicht den Anforderungen an eine Mängelrüge (vgl.
erwähntes Zivilurteil). Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschuldigte
nicht zufrieden war mit der gelieferten Ware und erst dann nicht mehr bereit
war, den Kaufpreis zu bezahlen. So erwog auch der Zivilrichter aufgrund dieses
Schreibens, der Beklagte (bzw. vorliegend der Beschuldigte) habe den Wert der
Ware offensichtlich als unangemessen erachtet.
IV.
Rechtliche Würdigung
1. Die
Vorinstanz machte allgemeine rechtliche Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs,
worauf verwiesen werden kann (US 3 ff.). In den Grundzügen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass ein Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
bestärkt bzw. den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als objektive Tatbestandselemente
werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den
Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der
Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage 2021, Art. 146 StGB N 1).
Angriffsmittel
beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,
das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über
Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige
Geschehnisse oder Zustände (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die
Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Der Tatbestand
des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten
im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll.
Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit
einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist wird in ständiger
Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder
sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor,
wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von
besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer
täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren
sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen
oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu
bestärken.
Diesen
Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder
gefälschter Urkunden und Belege zur Absicherung der Täuschung. Machenschaften
sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und
systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere
tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird
aber auch schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist
oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach
den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt
der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch
bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in
diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 und 122 IV 197 E. 3d sowie Urteil des Bundesgerichts
6B_962/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4, je mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf
geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum
imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch
unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des
Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt
walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich
aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit
des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der
Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in
Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 und
6B_972/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4 unter Hinweis auf BGE 135 IV 76 E.
5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1,
je mit weiteren Hinweisen).
Die Vorspiegelung des Leistungswillens
ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine
innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt
überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des
Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des
Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung
ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt
aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch
keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (Urteil des Bundesgerichts
6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.5 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen
Praxis).
Nach der Rechtsprechung handelt unter
dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung
leichtfertig, wer bei einem Kauf über das Internet ein nicht alltägliches
Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson
liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Üblich ist in
solchen Fällen die Bezahlung der Ware per Kreditkarte oder Vorauskasse, ehe
diese versandt wird, oder zumindest eine Bonitätsprüfung. Nicht im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar macht sich daher, wer als Privatperson beim Kauf
eines teuren, nicht alltäglichen Produkts (in casu eines leistungsstarken
Druckers im Wert von CHF 2'200.00) auf Rechnung verschweigt, dass er weder
erfüllungswillig noch erfüllungsfähig ist. Gleichzeitig betonte die
Rechtsprechung jedoch, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem
Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden darf und bei
Alltagsgeschäften vertiefte Abklärungen über die Bonität eines Kunden nicht
üblich sind, da dies mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand
verbunden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E.
2.4.6).
Die arglistige Täuschung muss beim Opfer
einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –
bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine
Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer
kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht
voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.
Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht
aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean
Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 StGB N 14 f.,
N 18, N 20 und N 26).
1.1 In
subjektiver Hinsicht setzt der Betrugstatbestand die Absicht unrechtmässiger
Bereicherung und Vorsatz bezogen auf die objektiven Tatbestandselemente voraus,
wobei eventualvorsätzliches Handeln sowie eventuelle Bereicherungsabsicht
genügen (vgl. Stefan Trechsel/Dean
Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 StGB N 29
i.V.m. vor Art. 137 StGB N 10). Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch
der bloss vorübergehende (Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 137 N 11).
2. Gemäss Beweisergebnis kann – im Sinne
eines durchaus plausiblen Alternativszenarios zur Anklage – nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Bestellung
grundsätzlich noch zahlungswillig war und erst nach Erhalt der Ware nicht mehr
bereit war, zu zahlen. Mithin ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass der
Beschuldigte bei der Bestellung und mündlichen Vertragsschliessung keinen
Zahlungswillen hatte und diesbezüglich den Privatkläger täuschte. (Eine andere
Täuschung, insbesondere eine solche über eine allfällige nicht vorhandene
Erfüllungsfähigkeit, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und ist demnach
nicht zu prüfen.) Folglich ist auch nicht rechtsgenügend erstellt, dass der
Privatkläger gestützt auf einen Irrtum die Gegenstände lieferte und sich
dadurch selbst schädigte. Der Beschuldigte ist nach dem Grundsatz «im Zweifel
für den Angeklagten» vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs freizusprechen.
V. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Kosten
Wird die beschuldigte Person
freigesprochen, so können ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ganz oder
teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung
des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
StPO).
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wird von einem «prozessualen Verschulden im weiteren Sinne» gesprochen, wenn
die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung
eines Strafverfahrens gegeben hat. Von einem «prozessualen Verschulden im
engeren Sinne» ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im
Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat.
Mit der
Bezeichnung «prozessuales Verschulden» will das Bundesgericht zum Ausdruck
bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem
Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein
strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen
Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes d. h.
widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder
Erschwerung eines «Prozesses verursacht» wurde. Wird für die Frage der
Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft,
so ist das Benehmen einer beschuldigten Person dann als widerrechtlich zu
qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung
verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten
Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Ein widerrechtliches
Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der beschuldigten Person nicht aus.
Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder
Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen
geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische
Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet
war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur
Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange
befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Dabei ist zu betonen, dass eine
Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des
normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen
Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte.
Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person
insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger
Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet
hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von
Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des
Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. Im Weiteren setzt die
Kostenauflage – abgesehen von Ausnahmefällen – ein im
zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus,
und zwar unbekümmert darum, ob die betreffende Bestimmung des kantonalen
Strafverfahrensrechts ausdrücklich ein schuldhaftes Verhalten verlangt. Geht
man vom dargelegten zivilrechtlichen Verschuldensbegriff aus, so ergibt sich,
dass das Verhalten der beschuldigten Person dann schuldhaft ist, wenn es von
dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden
Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durchschnittsverhalten
abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden. Damit eine freigesprochene oder
aus dem Verfahren entlassene beschuldigte Person kostenpflichtig erklärt werden
kann, muss sie – von Ausnahmefällen abgesehen – urteils- bzw.
zurechnungsfähig sein. Es ist jedoch mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK
vereinbar, eine wegen Schuldunfähigkeit freigesprochene angeklagte Person in
sinngemässer Anwendung von Art. 54 Abs. 1 OR aus
«Billigkeitserwägungen» mit Kosten zu belasten. Es ist mit Art. 6
Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV)
vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten
Person zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand
der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen
für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben. Es
ist demnach nicht ausgeschlossen, der nicht verurteilten angeschuldigten Person
die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver
Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt. Denn mit dem in Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung kann nur die
Vermutung gemeint sein, dass der Betroffenen nicht sämtliche zu seiner
Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit
(tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ
erfüllt hat (THOMAS DOMEISEN in:
Basler Kommentar zur StPO, Basel 2023, Art. 426 StPO N 29).
A.A.___ bezahlte die hier relevanten bestellten
Antiquitäten nach Erhalt nicht innert Frist, erhob innert Frist auch nicht
Mängelrüge und gab die Ware dem Verkäufer auch nicht zurück, obwohl dieser ihm
angeboten hatte, die Ware zurückzunehmen. Er verletzte elementare Pflichten
eines Käufers und war für den Verkäufer nicht mehr erreichbar, so dass der
Privatkläger folgerichtig davon ausgehen musste, der Käufer bzw. A.A.___ habe
die Ware bei ihm in unlauterer Absicht bestellt. Dieses zivilrechtliche
Fehlverhalten von A.A.___ war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet, den Verdacht einer strafbaren
Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu
geben. Es war damit die adäquate Ursache für die Einleitung des
Strafverfahrens. Das Fehlverhalten von A.A.___ war auch schuldhaft im Sinne von
Art. 426 Abs. 2 StPO, wich es doch deutlich vom angebrachten
Durchschnittsverhalten ab, indem A.A.___ in mehrfacher Hinsicht zivilrechtlich
für den Verkäufer nicht fassbar war (keine Bezahlung, keine frist- und
formgerechte Mängelrüge, keine Rückgabe, keine Erreichbarkeit). Die
Staatsanwaltschaft hat aufgrund der eingegangenen Strafanzeige zu Recht ein
Strafverfahren eröffnet, die erste Instanz kam zu einem Schuldspruch. A.A.___ werden
deshalb in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total
CHF 780.00, auferlegt.
1.2 Entschädigung
Wird die beschuldigte Person ganz oder
teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat
sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus
ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und Anspruch
auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen
Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. b und
c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen
oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.
430 Abs. 1 lit. a StPO).
Wie den eingeholten Steuerakten zu
entnehmen ist, ist der Beschuldigte nicht erwerbstätig und hat daher durch das
Strafverfahren auch keinen Erwerbsausfall. Er erlitt durch das vorliegende
Strafverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen. Er machte denn auch keine
konkreten Aufwände geltend und hat das Verfahren, wie dargelegt, rechtswidrig
und schuldhaft veranlasst. Er war durch das Strafverfahren auch nicht
übermässig belastet, jedenfalls nicht mehr, als ein Strafverfahren an sich
schon mit sich bringt. Insbesondere war er nie in Haft. Es besteht somit kein
Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Das
Entschädigungsbegehren des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ist
demnach abzuweisen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Kosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Berufung des Beschuldigten war
grösstenteils erfolgreich. Nur bezüglich des erstinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsentscheids unterlag der Beschuldigte mit seiner Berufung. Bei
diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, 90 % der Kosten des
Berufungsverfahrens dem Staat und 10 % A.A.___ aufzuerlegen. Die Staatsgebühr
für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'800.00 festgelegt. Zuzüglich
allgemeiner Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total
CHF 1'950.00.
Demnach werden die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'950.00,
wie folgt auferlegt:
Staat 90 % entspr.
CHF 1’755.00
A.A.___ 10 % entspr. CHF
195.00
2.2 Entschädigung
Wie bereits betr. das erstinstanzliche
Verfahren dargelegt, hatte der Beschuldigte durch das vorliegende
Strafverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen erlitten. Er machte denn auch
keine konkreten Aufwände geltend. Er war durch das Strafverfahren auch nicht
übermässig belastet, jedenfalls nicht mehr, als es in einem Strafverfahren per
se üblich ist. Insbesondere war er nie in Haft. Es besteht somit kein Anspruch
auf eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren. Das
Entschädigungsbegehren des Beschuldigten ist abzuweisen.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. A.A.___ wird vom Vorhalt des mehrfachen
Betrugs z.Nt. von C.___ freigesprochen.
2. Das Entschädigungsbegehren von A.A.___
wird abgewiesen.
3. A.A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total
CHF 780.00, zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'950.00, werden wie folgt
auferlegt:
Staat Solothurn 90 % entspr.
CHF 1'755.00
A.A.___ 10
% entspr. CHF 195.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Fröhlicher