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Entscheid

STBER.2025.34

mehrfacher Betrug

17. März 2026Deutsch39 min

Gerichtsstand. Das im Kanton Solothurn eröffnete Verfahren wurde entsprechend ausgedehnt.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend

mehrfacher Betrug

Es erscheinen am 17.

März 2026, um 8.30 Uhr, zur Berufungsverhandlung:

- A.A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger,

- C.___, Privatkläger

und Auskunftsperson,

- B.A.___, Zuschauer.

Es wird im Weiteren auf

das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Im Jahr 2013 eröffneten die

Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn gegen A.A.___ (im Folgenden der

Beschuldigte) und seinen Vater B.A.___ wegen diverser Delikte ein

Strafverfahren (vgl. Akten Voruntersuchung, Journal, Aktenseite 116 [im

Folgenden AS 116]). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde Rechtsanwalt

Pierre Fivaz als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 318).

2. Am 1. Juli 2020 reichte C.___ (im

Folgenden der Privatkläger) gegen den Beschuldigten bei der Kantonspolizei St.

Gallen eine Strafanzeige wegen Betrugs ein (AS 6 ff.). Die Strafanzeige ging am

18. Januar 2021 via Gerichtsstandanfrage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn ein. Am 20. Januar 2021 anerkannten die Solothurner Behörden den

Gerichtsstand. Das im Kanton Solothurn eröffnete Verfahren wurde entsprechend ausgedehnt.

3. Am 19. Januar 2023 wurde den beiden

Beschuldigten der Abschluss der Strafuntersuchung bekannt gegeben (AS 341 ff.).

Bezüglich A.A.___ wurde mitgeteilt, es werde beabsichtigt, das Verfahren –

ausser bezüglich des hier relevanten Vorhalts – einzustellen.

4. Mit Strafbefehl vom 5. April 2024

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten

wegen mehrfachen Betrugs z.Nt. von C.___ zu einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, nebst der Übernahme der Verfahrenskosten von

CHF 530.00. Die Zivilforderung des Privatklägers wurde auf den Zivilweg

verwiesen (AS 345 ff.).

5. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte am 11. April 2024 fristgerecht Einsprache.

6. Mit Schreiben vom 26. April 2024

teilte Rechtsanwalt Pierre Fivaz mit, der Beschuldigte habe ohne sein Wissen

Einsprache erhoben und verweigere aus ihm nicht bekannten Gründen jegliches

Gespräch. Aufgrund dieser Sachlage sei es ihm nicht mehr möglich, die

Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen, weshalb er um Entlassung aus dem

amtlichen Verteidigungsmandat ersuche (AS 332). Mit Verfügung des zuständigen

Staatsanwalts vom 29. April 2024 wurde dem Ersuchen stattgegeben und

Rechtsanwalt Pierre Fivaz für seine Aufwendungen entschädigt. Es wurde zudem

festgestellt, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung mehr vorliege (AS

338 ff.).

7. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 überwies

der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von

Solothurn-Lebern zu Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts;

dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl.

8. Am 18. November 2024 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

«

1. A.A.___ hat sich des mehrfachen Betrugs,

begangen in der Zeit vom 16. Mai 2020 bis am 18. Mai 2020, schuldig

gemacht.

2. A.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A.A.___ hat die Kosten des Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 780.00, zu

bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 580.00

betragen.»

9. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte fristgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 30.

April 2025. Es wird sinngemäss beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei

vollständig aufzuheben. Dem Beschuldigten sei für seine Aufwendungen seit dem

Jahr 2013 eine Entschädigung zuzusprechen.

10. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2025

erklärte der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine

Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Der

Privatkläger liess sich nicht vernehmen.

11. Mit Schreiben vom 12. Mai 2025

erklärte der Beschuldigte die «Anschlussberufung» und stellte «Beweisanträge»,

wobei es sich dabei nicht um Beweisanträge handelt, sondern sinngemäss um

Plädoyernotizen. (Die von ihm zur Edition beantragten Unterlagen sind bereits

bei den Akten).

12. Nachdem der Beschuldigte die

Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ablehnte, wurden die

Parteien zur Berufungsverhandlung vom 17. März 2026 vorgeladen.

13. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026

beantragte der Beschuldigte, die Berufungsverhandlung sei zu verschieben, weil

er wegen Krankheit nicht teilnehmen könne. Ihm sei zudem ein amtlicher

Verteidiger zu bewilligen.

14. Mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2026 wurde sowohl das Verschiebungsgesuch

als auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen.

15. Die Berufungsverhandlung fand am 17.

März 2026 statt. Das Urteil wurde gleichentags dem Beschuldigten und dem

Privatkläger telefonisch mitgeteilt und in den Folgetagen schriftlich eröffnet.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Anwendbares Prozessrecht

Per 1. Januar 2024 trat die

Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1

StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die

Vorinstanz das Urteil im Jahr 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

2.

Formeller Einwand des Beschuldigten

2.1

Der Beschuldigte machte im Rahmen

seiner Eingabe vom 12. Mai 2025 geltend, der Staatsanwalt habe den Privatkläger

nicht vorgeladen und befragt. Er habe ihm, dem Beschuldigten, somit Arglist

vorgeworfen, obwohl er den angeblich Geschädigten gar nie dazu befragt habe.

2.2

Die Strafbehörden setzen zur

Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten

Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich,

offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen

sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 StPO).

Der Staatsanwalt befragte den

Privatkläger in der Tat nicht. Ihm lag aber das Protokoll der Befragung des

Privatklägers durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 1. Juli 2020 vor (AS

38.

ff.). Der Privatkläger machte bei der Polizei detaillierte Aussagen, weshalb

sich eine weitere Befragung nach Ansicht des Staatsanwalts offenbar erübrigte.

Sollte sich der Einwand des

Beschuldigten darauf beziehen, dass er mit dem Privatkläger weder im

Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren konfrontiert worden ist, ist Folgendes

zu beachten: Wie das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung festhält

(z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E.

2.2.1

f. mit Verweisen), ist der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte

Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ein

besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als

Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32

Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist

grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während

des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in

Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33

E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli

2021.

E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6

Ziff. 3 lit. d EMRK ist dabei autonom und ohne formelle Bindung an das

nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die

formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet

werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen).

Auf das Konfrontationsrecht kann

verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich

nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben,

wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und

formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I

127.

E. 6c/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 4.5;

und 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; je mit Hinweisen).

Vorliegend wurde im Vorverfahren und im

erstinstanzlichen Verfahren keine parteiöffentliche Einvernahme mit dem

Privatkläger durchgeführt. Die Vorinstanz stellte gleichwohl auf dessen

Schilderungen ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn der Beschuldigte beantragte

in diesen Verfahren auch keine Konfrontation mit dem Privatkläger. Es ist daher

von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht im Sinne der vorgenannten

Rechtsprechung auszugehen. Der Privatkläger wurde im Übrigen im

Berufungsverfahren als Auskunftsperson zur Sache befragt und der Beschuldigte

hatte die Gelegenheit, ihm Fragen zu stellen, womit er das Konfrontationsrecht mindestens

einmal im Verfahren ausüben konnte.

III. Sachverhalt

1.

Vorhalt

1.1

Im Strafbefehl vom 5. April 2024, welcher

hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten (AS 345

ff.):

«Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1

StGB)

begangen in der Zeit vom 11. Mai 2020

bis 18. Mai 2020, in [Ort], [Strasse], Domizil des Beschuldigten, zum Nachteil

von Antiquitäten & Raritäten, v.d. C.___, indem der Beschuldigte in der

Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, bei der Geschädigten drei Mal

Online-Bestellungen über Antiquitäten im Gesamtwert von CHF 9'247.00 (zwei

Elfenbeinfiguren im Wert von CHF 6'790.00; Jugendstil-Tafelbesteck und eine

Wasserkanne im Wert von CHF 957.00; ein osmanisches Mokkaset im Wert von

CHF 1'500.00) tätigte und die Rechnungen nach der Auslieferung der Ware trotz

mehrfacher Nachfrage durch die Geschädigte nicht beglich. Der Beschuldigte

führte die Geschädigte durch dieses Verhalten über seinen von Anfang an nicht

bestehenden Zahlungswillen arglistig in die Irre, wodurch er die Geschädigte

dazu bestimmte, ihm die bestellten Waren – in der Annahme diese würden auch

bezahlt – zu liefern. Die entsprechenden Rechnungen und Mahnungen wurden jedoch

nie bezahlt, was der Beschuldigte bewusst in Kauf nahm und wodurch die Geschädigte

im Umfang von CHF 9'247.00 am Vermögen geschädigt wurde.»

1.2

Die Vorinstanz sah den Tatbestand

des Betrugs in Bezug auf die Bestellungen des Jugendstil-Tafelbestecks, der

Wasserkanne und des osmanischen Mokkasets als erfüllt und sprach den

Beschuldigten diesbezüglich wegen mehrfachen Betrugs schuldig. Hinsichtlich der

Bestellung der beiden Elfenbeinfiguren verneinte es die Arglist. Unter

Beachtung des Grundsatzes «ne bis in idem» erfolgte diesbezüglich aber kein

formeller Freispruch (Urteil Vorinstanz S. 7 [im Folgenden US 7]). Da nur der

Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz angefochten hat und das Berufungsgericht

somit das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf, ist dieser

Punkt nicht mehr zu überprüfen.

Gegenstand der

Berufung sind nur noch die Bestellungen des Jugendstil-Tafelbestecks, der

Wasserkanne und des osmanischen Mokkasets.

1.3

Der

Beschuldigte macht sinngemäss geltend, es habe weder ein Schadensereignis

gegeben noch Arglist vorgelegen. Nach Abschluss des Zivilverfahrens habe er die

offene Forderung bezahlt und zuvor habe er mit seinem Privatvermögen für die

offene Forderung gebürgt.

2.

Beweismittel

2.1

Der

Vorhalt basiert auf den vom Privatkläger eingereichten Unterlagen (AS 14 ff.)

und seinen Aussagen (AS 38 ff.). Der Beschuldigte bestreitet nicht, die in der

Anklage erwähnten Gegenstände beim Privatkläger bestellt und geliefert erhalten

zu haben. Er bestreitet auch nicht, damals den Kaufpreis nicht bezahlt zu

haben. Erst im Anschluss an einen diesbezüglich geführten Zivilprozess, in

welchem der Beschuldigte unterlag, zahlte er offenbar dann die offene

Forderung. Der Privatkläger reichte mit der Strafanzeige u.a. ein Schreiben des

Beschuldigten vom 1. Juni 2020 ein (AS 21), in welchem dieser die

offenen Forderungen vollumfänglich zurückwies. Es handle sich um eine

zivilrechtliche Angelegenheit und er erwarte ein Gutachten bzw. eine Schätzung

der Objekte durch einen nicht befangenen Schätzer.

2.2

Der

Privatkläger wurde am 1. Juli 2020 von der Kantonspolizei St. Gallen als

Auskunftsperson zur Sache befragt (AS 38 ff.). Er führte zusammengefasst aus, angefangen

habe es Ende April 2020. Er sei durch Herrn A.___ telefonisch kontaktiert

worden. Dieser habe sich für Silberware, insbesondere ein Besteckset im Wert

von CHF 3'900.00, interessiert. Dieses sei aber schon verkauft gewesen. Am 17.

April 2020 habe er dann zwei Kaffeekannen und am 4. Mai 2020 ein

Fischbesteck für zwölf Personen bestellt. Sie hätten vorgängig die Preise

vereinbart. Die erste Rechnung für diese Sachen habe er dem Beschuldigten am 4.

Mai 2020 geschickt. Am 11. Mai 2020 habe der Beschuldigte telefonisch zwei

Elfenbeinfiguren bestellt.

Die

Elfenbeinfiguren habe er dem Beschuldigten am 13. Mai 2020 geliefert. Die

nächste Bestellung sei am 16. Mai 2020 erfolgt: Jugendstil-Tafelbesteck und

eine Wasserkanne. Am 18. Mai 2020 habe der Beschuldigte eine Porzellan- und

Silbergarnitur bestellt. Am 15. Mai 2020 habe er dem Beschuldigten eine SMS

geschickt und nachgefragt, wo die Bezahlung der ersten Bestellung für die

beiden Kaffeekannen geblieben sei. Der Beschuldigte habe gemeint, dieses Geld

müsste er, der Privatkläger, bereits haben. Da der geforderte Betrag per 18.

Mai 2020 auf seinem Konto eingegangen sei, habe er gleichentags die noch nicht

versendeten Bestellungen losgeschickt. Die Zahlungsfristen hätten zehn Tage

betragen. Er habe dann den Beschuldigten telefonisch nicht mehr erreichen

können. Deshalb habe er ihm am 29. Mai 2020 einen Brief geschrieben.

Am 2. Juni 2020 habe er vom Beschuldigten einen eingeschriebenen Brief

erhalten, worin dieser die Forderungen vollumfänglich zurückgewiesen und eine

Begutachtung gefordert habe. Das sei aber nicht seine (des Privatklägers)

Sache. Wenn der Beschuldigte glaube, dass die Preise nicht fair seien, müsse

der Beschuldigte die Sachen schätzen lassen. Zudem hätten sie ja die Preise

immer telefonisch vereinbart. Er habe den Beschuldigten aufgefordert, ihm entweder

einen Vorschlag bzgl. der Bezahlung zu unterbreiten oder ihm die Produkte zu

retournieren. Er, der Privatkläger, nehme an, dass der Beschuldigte die Sachen

bei ihm bestellt und mit Gewinn habe weiterverkaufen wollen. Da ihm dies mit

einigen Stücken mutmasslich nicht gelungen sei, habe er nicht bezahlen können.

Von der

Vorinstanz wurde der Privatkläger nicht befragt.

Der

Privatkläger blieb in der Befragung durch das Berufungsgericht am 17. März 2026

grundsätzlich bei seinen früheren Aussagen. Auf weitergehende Fragen führte er

aus, er habe im Jahr 2020 gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Betrugs

erstattet, weil er diesem Antiquitäten geliefert habe, dieser aber nicht

bezahlt habe. Er habe dem Beschuldigten dann das Angebot gemacht, die

Gegenstände zurückzugeben oder eine Teilzahlung zu leisten. Dieser habe aber

nicht darauf reagiert. Dann habe er, der Privatkläger, einen Zahlungsbefehl

veranlasst, der Beschuldigte habe dagegen Rechtsvorschlag erhoben. Mithilfe

eines Anwalts habe er, der Privatkläger, ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt

und der Anwalt habe ihm gesagt, parallel dazu müsse auch Strafanzeige erstattet

werden. Auf die Frage, weshalb er die Gegenstände gegen Rechnung und nicht

gegen Vorauszahlung geliefert habe, führte er ergänzend aus, im

Antiquitätenhandel sei es üblich, dass man die Ware im Vertrauen schicke. Zudem

habe der Beschuldigte ja vor dem Versand frühere Lieferungen bezahlt. Er habe

dann die Gegenstände verschickt, weil er gedacht habe, der Beschuldigte bezahle

ja. (Auf Frage) Der Beschuldigte habe die Gegenstände online angeschaut und die

Preise hätten sie beide telefonisch ausgehandelt. Der Beschuldigte habe im

Zeitpunkt der Bestellungen keine Einwände gegen die festgelegten Kaufpreise

gehabt. (Auf Frage, welchen Eindruck er vom Beschuldigten am Telefon gehabt

habe) Beim ersten Telefonat habe dieser konkrete Fragen gestellt und er, der

Privatkläger, habe gedacht, der Beschuldigte sei ein Sammler. (Auf Frage,

gemäss den eingereichten Rechnungen sei dem Beschuldigten teilweise ein

Spezialrabatt für Stammkunden gewährt worden) Er habe das einfach so

formuliert, weil er beim Preis massiv runtergekommen sei. Aber er habe den

Beschuldigten vorher nicht gekannt. (Auf Frage) Heute liefere er bis zu CHF 1'000.00

Werten noch auf Vertrauen, bei höheren Beträgen rede er mit den Kunden und

verlange Vorauskasse.

2.3

Der

Beschuldigte konnte von der Kantonspolizei St. Gallen nicht einvernommen

werden, da dieser der Vorladung vom 7. Januar 2021 nicht Folge leistete und

stattdessen ein Arztzeugnis einreichte (AS 38 ff.). Im eingereichten Zeugnis

wurde dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 25.

September 2020 bis 25. Oktober 2020 attestiert. Das Zeugnis war somit für

den Zeitraum der Vorladung nicht relevant. Der Beschuldigte erschien somit

unentschuldigt nicht zur polizeilichen Einvernahme. Schliesslich leistete er

auch der Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge und er wurde am 19.

August 2021 durch die Polizei vorgeführt, damit der zuständige Staatsanwalt ihn

befragen konnte. (Zu weiteren diesbezüglichen Verfahrensdetails wird auf das

Protokoll der Einvernahme verwiesen [AS 83].) Der Beschuldigte war damals durch

Rechtsanwalt Pierre Fivaz amtlich verteidigt und wurde zu diversen Delikten

befragt, welche damals noch Gegenstand der Strafuntersuchung waren. Die Fragen

und Antworten zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Vorhalten finden sich

auf den Aktenseiten 96 – 98. Er machte zum Vorhalt im Wesentlichen geltend, er

habe Herrn C.___ CHF 1'695.00 bezahlt. In dieser Sache sei auch D.___ aus Bern

involviert gewesen. Dieser sei ein Fachmann für Antiquitäten gewesen, sei aber

in der Zwischenzeit verstorben. Dieser sei der Meinung gewesen, dass er (der

Beschuldigte) mit dem bezahlten Betrag für die von Herrn C.___ gelieferte Ware

mehr als genug bezahlt habe. Der angebotene Preis sei nach dessen Meinung stark

überhöht gewesen. Die Frage, wie und wann der Kaufpreis festgelegt worden sei,

konnte der Beschuldigte nicht beantworten. Er wisse dies nicht mehr. Herr C.___

habe die Preise nach seinem Gutdünken festgelegt. Auf Frage, wer den Preis von

CHF 1'695.00, den er Herrn C.___ bezahlt habe, festgelegt habe: den habe

Herr C.___ festgelegt. D.___ sei dann der Meinung gewesen, dass dies ein

realistischer Preis sei. Auf Vorhalt, Herr C.___ habe ausgesagt, die Preise

seien jeweils am Telefon mit ihm (dem Beschuldigten) vereinbart worden,

verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Die Frage, ob er zum Zeitpunkt der

Bestellungen genügend Geld zur Verfügung gehabt habe, um die jeweiligen Objekte

zu bezahlen, bejahte er.

Im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. November 2024 machte der

Beschuldigte zur Sache keine Aussagen. An seiner Stelle nahm jedoch sein Vater B.A.___

zu den Fragen Stellung und machte zusammenfassend geltend, sein Sohn sei zur

Zeit der Bestellungen schwer krank gewesen bzw. habe an einer bipolaren Störung

gelitten und damals die Bestellungen nicht mehr koordinieren können. Sein Sohn

sei aber immer in der Lage gewesen, bestellte Waren zu bezahlen. Der

Staatsanwalt habe Herrn C.___ nie befragt und habe stattdessen den Vorhalt

lediglich vom Hörensagen beurteilt. Herr C.___ habe seinen Sohn «beschissen»

(Akten Vorinstanz Seiten 85 f. [im Folgenden S-L 85 f.]). Auf entsprechende

Nachfrage konnte der Vater aber keine entsprechenden Arztberichte vorlegen.

Vor dem

Berufungsgericht machte der Beschuldigte am 17. März 2026 weder zur Sache noch

zur Person Aussagen. Einzig die Frage, ob er den geschuldeten Betrag

unterdessen dem Privatkläger bezahlt habe, bejahte er.

2.4

In den Akten befinden sich Kopien

des Forderungsprozesses, den der Privatkläger eingeleitet hatte (AS 175 ff.).

Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Bern-Mittelland

vom 1. Dezember 2021 zur Bezahlung von CHF 7'320.00 nebst Zins von 5 %

seit dem 30. Juni 2020 verpflichtet. Das erstinstanzliche Urteil wurde

zweitinstanzlich bestätigt. Das Bundesgericht trat auf eine entsprechende

Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid nicht ein (Urteil vom

7.9.2022; AS 289 ff.). In der Begründung des Urteils des Regionalgerichts

Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2021 wird erwogen, der Beklagte bestreite den

mündlichen Vertragsabschluss und mache geltend, vom Kläger mit falschen Angaben

zu den Objekten und Preisen in die Irre geführt worden zu sein. Er (der

Beklagte bzw. hier der Beschuldigte) mache zudem geltend, an einer psychischen

Störung zu leiden (AS 242). Der Gerichtspräsident von Bern-Mittelland hörte

diese Vorbringen nicht und stellte klar, dass der Beklagte keinerlei Belege

eingereicht habe, welche seine behauptete Urteilsunfähigkeit nachweisen würden.

Die Behauptung des Klägers, die Kaufverträge seien telefonisch abgeschlossen

worden und man habe sich über die konkreten Objekte, die Preise und den

Einbezug der AGB’s des Klägers geeinigt, seien vom Beklagten nicht

substantiiert bestritten worden, weshalb darüber nicht Beweis abzunehmen sei.

Aber selbst bei genügender Substantiierung würde dem Kläger der Beweis des

mündlichen Vertragsschlusses gelingen, und zwar mit der eingereichten

Übersichtsliste der Kontakte und Kontaktversuche mit dem Beklagten. Darauf sei

ersichtlich, dass am 12., 16. und 18. Mai 2020 jeweils telefonische Kontakte

zwischen den Parteien stattgefunden hätten. Da der Beklagte aufgrund seiner

Abwesenheit an der Hauptverhandlung nicht zu den telefonischen Kontakten und

deren Inhalt sowie zu der Übersichtsliste des Klägers habe befragt werden

können, sei anzunehmen, dass die Kontakte an den vom Kläger behaupteten Daten

mit dem von ihm behaupteten Inhalt stattgefunden hätten (AS 243). In Bezug auf die

Behauptung des Beklagten betreffend Irreführung mittels falscher Angaben zu den

Objekten und Preisen hielt das Gericht fest, soweit die Behauptung als genügend

substantiiert zu betrachten wäre, habe aufgrund der Abwesenheit des Beklagten an

der Hauptverhandlung keine Beweisabnahme zu dieser Behauptung erfolgen können.

Eine Irreführung des Beklagten durch den Kläger sei damit nicht nachgewiesen

(AS 244). Der Gerichtspräsident ging in der Folge von einem gültig

abgeschlossenen mündlichen Kaufvertrag aus. Die bestellte Ware habe der

Beklagte erhalten. Danach habe dieser innert Wochenfrist keine Mängelrüge

erhoben. Denn vorliegend habe der Beklagte die allfälligen Mängel erstmalig mit

Schreiben vom 1. Juni 2020 erwähnt und eine Schätzung bzw. Begutachtung der

Objekte verlangt. Die Wochenfrist sei jedoch am 29. Mai 2020 selbst für die

dritte Lieferung abgelaufen. Somit sei die Rüge für alle drei Lieferungen zu

spät erfolgt. Selbst wenn die Mängelrüge fristgerecht erhoben worden wäre, so

wäre sie aber zu wenig substantiiert gewesen. Denn diese müsse derart

substantiiert sein, dass dem Verkäufer die Art, der Umfang und die Gründe der Beanstandung

zur Kenntnis gelange. Aus dem Schreiben vom 1. Juni 2020 gehe nicht hervor, aus

welchen Gründen er ein Gutachten der Objekte erwartet habe. Offensichtlich habe

er den Wert der Ware als unangemessen erachtet. Damit das Schreiben die

Anforderungen an eine Mängelrüge erfülle, hätte der Beklagte aber darlegen

müssen, wieso die Gegenstände den vertraglich vorausgesetzten oder

zugesicherten Eigenschaften nicht entspreche (AS 247).

3.

Beweiswürdigung

3.1

Allgemeine Ausführungen

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» (im Zweifel für den

Angeklagten) ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Dispositiv

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für

den Angeklagten) verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines

für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, es ist damit bei der

Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der

Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in

persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt

geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche

Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren).

Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder zu Aussagen verpflichtet

ist noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen könnte allenfalls bei der

Strafzumessung Auswirkungen haben (oder strafrechtlich relevant werden, falls

dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung,

da die Beweislast dem Staat auferliegt.

Die Strafprozessordnung verzichtet

darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine

Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage ist,

inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen,

dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine

absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr

hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit

aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng mit der

Persönlichkeit eines Zeugen zusammen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der

Motivlage, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen

Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. Bei der Würdigung von Aussagen

interessiert daher nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des

Aussagenden oder der Aussagenden, sondern vielmehr die sachliche

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.

Im Urteil BGE 144 IV 345 vom 23. Mai

2018 E.2.2.3.1 ff. erwog das Bundesgericht u.a., eine tatbestandsmässige, zum

Schuldspruch beitragende Tatsache sei rechtserheblich festgestellt, sobald das

Gericht erkenne, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft

zu bezweifeln sei. Die freie Beweiswürdigung ermächtige den Richter schon bei

vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen

freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes

als Beweislastregel müsse ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts

umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit

er dem Angeklagten zur Last gelegt werden könne. Die In-dubio-Regel sei

mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung sei

ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletze diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteile, obwohl sich aus dem

Urteil ergebe, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestünden.

Das Beweisergebnis könne auch darum

zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen

relativiert werde. Indizien könnten auch positiv auf eine ganz bestimmte

alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines

tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren

Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung sei verletzt, wenn

der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur

seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutreffe, verkannt oder

ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen werde.

3.2 Beweiswürdigung im Konkreten

Die Aussagen des Privatklägers sind

grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft. Er konnte seine Aussagen teils

auch durch eingereichte Unterlagen belegen. Gestützt auf seine Aussagen ist

davon auszugehen, dass es jeweils zu einem telefonischen und mithin mündlichen

Vertragsabschluss kam. Der Privatkläger reichte zur Dokumentation der

Telefonverbindungen eine Übersichtsliste ein (AS 14). Der Beschuldigte

bestreitet zwar das (mündliche) Zustandekommen der jeweiligen Verträge. Es muss

aber zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte beim

Bestellvorgang mit den Preisen einverstanden erklärte, ansonsten der

Privatkläger die Ware nicht geliefert hätte. Unbestritten ist auch der Umfang

der drei vorliegend relevanten Lieferungen: Es waren bei einer ersten

Bestellung vom 11. Mai 2020 zwei Elfenbeinfiguren zu einem Preis von CHF

6'790.00, bei einer zweiten Bestellung vom 15. Mai 2020 ein

Jugendstil-Besteck und eine Wasserkanne zum Preis von insgesamt 957.00 und bei

einer dritten Bestellung vom 18. Mai 2020 ein osmanisches Mokkaset zum Preis

von CHF 1'500.00. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Gegenstände jeweils

erhalten, diese aber innert Frist nicht bezahlt zu haben. Mit eingeschriebener

Post vom 1. Juni 2020 liess der Beschuldigte den Privatkläger aber wissen, dass

er die offenen Forderungen vollumfänglich zurückweise und die gelieferten

Gegenstände durch einen nicht befangenen Gutachter geschätzt haben wolle (AS

21). Dieses Schreiben gab der Privatkläger im Rahmen der Strafanzeige zu den

Akten. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2020 zu erkennen

gab, dass er mit dem Kaufpreis nicht (mehr) einverstanden sei.

Wie dargelegt, führte der Beschuldigte im

Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. August 2021 zu dieser

Zurückweisung der offenen Forderungen aus, er habe Herrn C.___ CHF 1'695.00

bezahlt. In dieser Sache sei auch D.___ aus Bern involviert gewesen. Dieser sei

ein Fachmann für Antiquitäten gewesen, sei aber in der Zwischenzeit verstorben.

Dieser sei der Meinung gewesen, dass er (der Beschuldigte) mit dem bezahlten

Betrag für die von Herrn C.___ gelieferte Ware mehr als genug bezahlt habe. Der

angebotene Preis sei nach dessen Meinung stark überhöht gewesen. Der

Privatkläger reichte im Rahmen der Strafanzeige u.a. einen Ausdruck eines

Zahlungseingangs von CHF 1'426.00 ein, überwiesen vom Beschuldigten,

gutgeschrieben am 18. Mai 2020 (AS 26). Auch der Privatkläger sagte aus, der

Beschuldigte habe zwei frühere Lieferungen am 18. Mai 2020 bezahlt. Der vom

Beschuldigten genannte Betrag stimmt zwar nicht mit dem Zahlungseingang überein,

was aber mit dem Zeitablauf von mehr als einem Jahr bis zur Einvernahme

erklärbar ist. Ein Blick ins Internet zeigt, dass es in Bern in der Tat ein

Antiquitätengeschäft eines D.___ gab. Eine weitere Online-Abfrage (www.todesanzeigenportal.ch)

zeigt, dass am [Datum] eine Person namens D.___ verstorben ist. Die

entsprechende Aussage des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund nicht ohne

weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden. Allenfalls nahm der Beschuldigte

nach Erhalt der Gegenstände tatsächlich mit der Fachperson D.___ Kontakt auf

und war danach nicht mehr bereit, den Kaufpreis zu bezahlen. Für dieses

Szenario spricht im Grunde genommen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte

zwei frühere Bestellungen zeitnah bezahlt hatte. Dass dies – im Sinne einer

besonderen Machenschaft zur Vertrauensförderung – nur zur Vorbereitung eines

darauffolgenden Betrugs geschehen sein soll, wird dem Beschuldigten in der

Anklage nicht vorgeworfen. Von einem solchen Szenario kann somit nicht

ausgegangen werden. Dafür, dass der Beschuldigte erst nach einem Kontakt mit

der Fachperson D.___ nicht mehr bezahlen wollte, spricht im Übrigen auch die

Aussage des Privatklägers vom 1. Juli 2020, wonach er, der Privatkläger,

annehme, dass der Beschuldigte die Sachen bei ihm bestellt und mit Gewinn habe

weiterverkaufen wollen. Da ihm dies mit einigen Stücken mutmasslich nicht

gelungen sei, habe er nicht bezahlen können. Ob er allenfalls deshalb nicht

bezahlen konnte oder aufgrund der Rückmeldung eines Fachmanns den bereits

bezahlten Kaufpreis auch die zusätzlichen Lieferungen mitumfassend als

hinreichend erachtete, bleibt offen und ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend

ist vielmehr, dass es durchaus plausible Szenarien gibt, bei denen der

Beschuldigte nicht von Anfang an zahlungsunwillig war, sondern erst später,

nach Erhalt der Ware und nach Kontaktierung eines Fachmanns.

Damit entspricht das Beweisergebnis

insofern nicht dem Anklagesachverhalt, als es erstens nicht um eigentliche Online-Bestellungen

ging, sondern um mündliche Bestellungen (wobei es sich beim Begriff

«Online-Bestellung» nicht um einen klar eingegrenzten Begriff handelt, wie aus

der Rechtsprechung in BGE 150 IV 188 abgeleitet werden kann), und es zweitens

nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte von Anfang an bzw.

bereits bei der Bestellung keinen Zahlungswillen hatte. Es liegt im Sinne eines

plausiblen Alternativszenarios im Bereich des Möglichen, dass der Beschuldigte

erst nach Erhalt der Ware aufgrund eines Kontakts mit D.___ sel. aufgrund

angeblich überhöhter Preise nicht mehr bereit war, den Kaufpreis zu leisten,

und stattdessen der Meinung war, mit der bereits für frühere Lieferungen

geleisteten Zahlung seien auch die neuen Lieferungen abgegolten (notabene eine

mögliche Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte die Ware auch nicht

zurückgegeben hat). Für eine Mängelrüge war es am 1. Juni 2020 zwar zu spät und

das Schreiben entsprach auch nicht den Anforderungen an eine Mängelrüge (vgl.

erwähntes Zivilurteil). Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschuldigte

nicht zufrieden war mit der gelieferten Ware und erst dann nicht mehr bereit

war, den Kaufpreis zu bezahlen. So erwog auch der Zivilrichter aufgrund dieses

Schreibens, der Beklagte (bzw. vorliegend der Beschuldigte) habe den Wert der

Ware offensichtlich als unangemessen erachtet.

IV.

Rechtliche Würdigung

1. Die

Vorinstanz machte allgemeine rechtliche Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs,

worauf verwiesen werden kann (US 3 ff.). In den Grundzügen ist zusammenfassend

festzuhalten, dass ein Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen

andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum

bestärkt bzw. den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu

einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am

Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als objektive Tatbestandselemente

werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den

Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der

Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage 2021, Art. 146 StGB N 1).

Angriffsmittel

beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,

das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über

Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige

Geschehnisse oder Zustände (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die

Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Der Tatbestand

des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten

im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll.

Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit

einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist wird in ständiger

Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder

sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor,

wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von

besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer

täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren

sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen

oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu

bestärken.

Diesen

Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder

gefälschter Urkunden und Belege zur Absicherung der Täuschung. Machenschaften

sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und

systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere

tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird

aber auch schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren

Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist

oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach

den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund

eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt

der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch

bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in

diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 und 122 IV 197 E. 3d sowie Urteil des Bundesgerichts

6B_962/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4, je mit Hinweisen).

Arglist scheidet aus, wenn der

Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden

können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des

Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf

geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit

beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum

imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere

Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch

unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des

Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt

walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich

aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit

des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische

Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der

Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in

Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 und

6B_972/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4 unter Hinweis auf BGE 135 IV 76 E.

5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1,

je mit weiteren Hinweisen).

Die Vorspiegelung des Leistungswillens

ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine

innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt

überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des

Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des

Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung

ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt

aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch

keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (Urteil des Bundesgerichts

6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.5 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen

Praxis).

Nach der Rechtsprechung handelt unter

dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung

leichtfertig, wer bei einem Kauf über das Internet ein nicht alltägliches

Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson

liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Üblich ist in

solchen Fällen die Bezahlung der Ware per Kreditkarte oder Vorauskasse, ehe

diese versandt wird, oder zumindest eine Bonitätsprüfung. Nicht im Sinne von

Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar macht sich daher, wer als Privatperson beim Kauf

eines teuren, nicht alltäglichen Produkts (in casu eines leistungsstarken

Druckers im Wert von CHF 2'200.00) auf Rechnung verschweigt, dass er weder

erfüllungswillig noch erfüllungsfähig ist. Gleichzeitig betonte die

Rechtsprechung jedoch, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem

Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden darf und bei

Alltagsgeschäften vertiefte Abklärungen über die Bonität eines Kunden nicht

üblich sind, da dies mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand

verbunden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E.

2.4.6).

Die arglistige Täuschung muss beim Opfer

einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –

bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine

Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer

kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht

voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.

Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht

aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean

Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 StGB N 14 f.,

N 18, N 20 und N 26).

1.1 In

subjektiver Hinsicht setzt der Betrugstatbestand die Absicht unrechtmässiger

Bereicherung und Vorsatz bezogen auf die objektiven Tatbestandselemente voraus,

wobei eventualvorsätzliches Handeln sowie eventuelle Bereicherungsabsicht

genügen (vgl. Stefan Trechsel/Dean

Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 StGB N 29

i.V.m. vor Art. 137 StGB N 10). Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch

der bloss vorübergehende (Trechsel/Crameri,

a.a.O., Art. 137 N 11).

2. Gemäss Beweisergebnis kann – im Sinne

eines durchaus plausiblen Alternativszenarios zur Anklage – nicht

ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Bestellung

grundsätzlich noch zahlungswillig war und erst nach Erhalt der Ware nicht mehr

bereit war, zu zahlen. Mithin ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass der

Beschuldigte bei der Bestellung und mündlichen Vertragsschliessung keinen

Zahlungswillen hatte und diesbezüglich den Privatkläger täuschte. (Eine andere

Täuschung, insbesondere eine solche über eine allfällige nicht vorhandene

Erfüllungsfähigkeit, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und ist demnach

nicht zu prüfen.) Folglich ist auch nicht rechtsgenügend erstellt, dass der

Privatkläger gestützt auf einen Irrtum die Gegenstände lieferte und sich

dadurch selbst schädigte. Der Beschuldigte ist nach dem Grundsatz «im Zweifel

für den Angeklagten» vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs freizusprechen.

V. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Kosten

Wird die beschuldigte Person

freigesprochen, so können ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ganz oder

teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung

des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2

StPO).

In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

wird von einem «prozessualen Verschulden im weiteren Sinne» gesprochen, wenn

die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung

eines Strafverfahrens gegeben hat. Von einem «prozessualen Verschulden im

engeren Sinne» ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im

Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat.​

Mit der

Bezeichnung «prozessuales Verschulden» will das Bundesgericht zum Ausdruck

bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem

Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein

strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen

Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes d. h.

widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder

Erschwerung eines «Prozesses verursacht» wurde. Wird für die Frage der

Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft,

so ist das Benehmen einer beschuldigten Person dann als widerrechtlich zu

qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung

verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten

Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Ein widerrechtliches

Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der beschuldigten Person nicht aus.

Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder

Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen

geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische

Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet

war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur

Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange

befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Dabei ist zu betonen, dass eine

Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des

normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen

Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte.

Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person

insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger

Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet

hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von

Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des

Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. Im Weiteren setzt die

Kostenauflage – abgesehen von Ausnahmefällen – ein im

zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus,

und zwar unbekümmert darum, ob die betreffende Bestimmung des kantonalen

Strafverfahrensrechts ausdrücklich ein schuldhaftes Verhalten verlangt. Geht

man vom dargelegten zivilrechtlichen Verschuldensbegriff aus, so ergibt sich,

dass das Verhalten der beschuldigten Person dann schuldhaft ist, wenn es von

dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden

Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durchschnittsverhalten

abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden. Damit eine freigesprochene oder

aus dem Verfahren entlassene beschuldigte Person kostenpflichtig erklärt werden

kann, muss sie – von Ausnahmefällen abgesehen – urteils- bzw.

zurechnungsfähig sein. Es ist jedoch mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK

vereinbar, eine wegen Schuldunfähigkeit freigesprochene angeklagte Person in

sinngemässer Anwendung von Art. 54 Abs. 1 OR aus

«Billigkeitserwägungen» mit Kosten zu belasten.​ Es ist mit Art. 6

Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV)

vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten

Person zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand

der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen

für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben. Es

ist demnach nicht ausgeschlossen, der nicht verurteilten angeschuldigten Person

die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver

Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt. Denn mit dem in Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung kann nur die

Vermutung gemeint sein, dass der Betroffenen nicht sämtliche zu seiner

Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit

(tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ

erfüllt hat (THOMAS DOMEISEN in:

Basler Kommentar zur StPO, Basel 2023, Art. 426 StPO N 29).

A.A.___ bezahlte die hier relevanten bestellten

Antiquitäten nach Erhalt nicht innert Frist, erhob innert Frist auch nicht

Mängelrüge und gab die Ware dem Verkäufer auch nicht zurück, obwohl dieser ihm

angeboten hatte, die Ware zurückzunehmen. Er verletzte elementare Pflichten

eines Käufers und war für den Verkäufer nicht mehr erreichbar, so dass der

Privatkläger folgerichtig davon ausgehen musste, der Käufer bzw. A.A.___ habe

die Ware bei ihm in unlauterer Absicht bestellt. Dieses zivilrechtliche

Fehlverhalten von A.A.___ war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet, den Verdacht einer strafbaren

Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu

geben. Es war damit die adäquate Ursache für die Einleitung des

Strafverfahrens. Das Fehlverhalten von A.A.___ war auch schuldhaft im Sinne von

Art. 426 Abs. 2 StPO, wich es doch deutlich vom angebrachten

Durchschnittsverhalten ab, indem A.A.___ in mehrfacher Hinsicht zivilrechtlich

für den Verkäufer nicht fassbar war (keine Bezahlung, keine frist- und

formgerechte Mängelrüge, keine Rückgabe, keine Erreichbarkeit). Die

Staatsanwaltschaft hat aufgrund der eingegangenen Strafanzeige zu Recht ein

Strafverfahren eröffnet, die erste Instanz kam zu einem Schuldspruch. A.A.___ werden

deshalb in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total

CHF 780.00, auferlegt.

1.2 Entschädigung

Wird die beschuldigte Person ganz oder

teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat

sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus

ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und Anspruch

auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen

Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. b und

c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen

oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die

Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.

430 Abs. 1 lit. a StPO).

Wie den eingeholten Steuerakten zu

entnehmen ist, ist der Beschuldigte nicht erwerbstätig und hat daher durch das

Strafverfahren auch keinen Erwerbsausfall. Er erlitt durch das vorliegende

Strafverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen. Er machte denn auch keine

konkreten Aufwände geltend und hat das Verfahren, wie dargelegt, rechtswidrig

und schuldhaft veranlasst. Er war durch das Strafverfahren auch nicht

übermässig belastet, jedenfalls nicht mehr, als ein Strafverfahren an sich

schon mit sich bringt. Insbesondere war er nie in Haft. Es besteht somit kein

Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Das

Entschädigungsbegehren des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ist

demnach abzuweisen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Kosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als

unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten

wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Berufung des Beschuldigten war

grösstenteils erfolgreich. Nur bezüglich des erstinstanzlichen Kosten- und

Entschädigungsentscheids unterlag der Beschuldigte mit seiner Berufung. Bei

diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, 90 % der Kosten des

Berufungsverfahrens dem Staat und 10 % A.A.___ aufzuerlegen. Die Staatsgebühr

für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'800.00 festgelegt. Zuzüglich

allgemeiner Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total

CHF 1'950.00.

Demnach werden die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'950.00,

wie folgt auferlegt:

Staat 90 % entspr.

CHF 1’755.00

A.A.___ 10 % entspr. CHF

195.00

2.2 Entschädigung

Wie bereits betr. das erstinstanzliche

Verfahren dargelegt, hatte der Beschuldigte durch das vorliegende

Strafverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen erlitten. Er machte denn auch

keine konkreten Aufwände geltend. Er war durch das Strafverfahren auch nicht

übermässig belastet, jedenfalls nicht mehr, als es in einem Strafverfahren per

se üblich ist. Insbesondere war er nie in Haft. Es besteht somit kein Anspruch

auf eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren. Das

Entschädigungsbegehren des Beschuldigten ist abzuweisen.

Demnach wird in

Anwendung der Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:

1. A.A.___ wird vom Vorhalt des mehrfachen

Betrugs z.Nt. von C.___ freigesprochen.

2. Das Entschädigungsbegehren von A.A.___

wird abgewiesen.

3. A.A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total

CHF 780.00, zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'950.00, werden wie folgt

auferlegt:

Staat Solothurn 90 % entspr.

CHF 1'755.00

A.A.___ 10

% entspr. CHF 195.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Fröhlicher