STBER.2025.73
Fälschung von Ausweisen, Kosten amtlich Verteidigung (Neubeurteilung)
7. November 2025Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Boris
Banga,
Beschuldigter
betreffend Fälschung
von Ausweisen, Kosten amtliche Verteidigung (Neubeurteilung)
Die Neubeurteilung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Zur Prozessgeschichte bis zum Urteil des
Obergerichts vom 7. August 2023 (STBER.2022.35) kann auf ebendieses verwiesen
werden.
2. Das Berufungsgericht fällte am 7. August
2023 folgendes Urteil:
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen am 26. August
2020.
2.
Der Beschuldigte
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
4.
Für das
erstinstanzliche Verfahren wird dem Beschuldigten, dort privat vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Banga, keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, auf CHF 5'162.80 (inkl. MWST und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 1'522.05 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 und
CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
6.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 von
total CHF 1'150.00 trägt der Beschuldigte.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 von total CHF 3'820.00 werden
dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen dieses Urteil erhob A.___
(nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 18. August 2025 (6B_1184/2023) teilweise gut, hob das Urteil vom
7. August 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht
zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
war.
4. Mit Verfügung vom 8. September 2025
wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen, die Verfahrensnummer des
Neubeurteilungsverfahrens mitgeteilt und das schriftliche Verfahren angeordnet.
Den Parteien wurde Frist gesetzt zur Stellungnahme zum Gesuch um amtliche
Verteidigung bzw. Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche
Verfahren. Die Verteidigung wurde zudem aufgefordert, einer Honorarnote für das
Neubeurteilungsverfahren einzureichen.
5. Die Verteidigung nahm mit Eingabe vom
29. September 2025 Stellung und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Unterzeichnende sei für das
erstinstanzliche Verfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
2. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sei gemäss dort eingereichter
Honorarnote festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
3. Die Verfahrenskosten für das
Neubeurteilungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die eingereichte Honorarnote für das
Neubeurteilungsverfahren sei zu genehmigen und zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen.
6. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht
vernehmen.
Erwägungen
II.
Formelles
1.
Anwendbares Recht
Per 1. Januar 2024 trat die
Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
Während das nun aufgehobene Berufungsurteil vom 7. August 2023 datiert, wurde das Bundesgerichtsurteil am 18.
August 2025 – und damit nach Inkrafttreten der Revision – gefällt. Art. 448
StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig
sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der
Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach
bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs.
1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein
Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung
zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach
diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre
(Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid
nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die Anwendbarkeit des bisherigen
Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer Rückweisung durch die
Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts) gelangt neues Recht zur
Anwendung (Moritz Oehen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,
3.
Auflage, Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 453 N 3).
2.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und
Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die
Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet
(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
III.
Gegenstand
des Neubeurteilungsverfahrens
1.
Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil
vom 18. August 2025 (6B_1184/2023) folgendes fest:
«3. Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 428 Abs. 3 StPO.
3.1
Die Vorinstanz
beurteilte die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren. Da sie den Beschwerdeführer schuldig sprach,
überband sie ihm die Kosten des gesamten Verfahrens (angefochtenes Urteil, E.
V/1.1). Hinsichtlich der Entschädigung erwog sie, der Beschwerdeführer sei im
erstinstanzlichen Verfahren privat durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen.
Aufgrund des Schuldspruchs entfalle die erstinstanzlich ausgesprochene
Parteientschädigung (angefochtenes Urteil, E. V/1.2). Für das
Berufungsverfahren gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann die
amtliche Verteidigung und entschädigte dessen Rechtsvertreter aus der
Staatskasse (angefochtenes Urteil, E. V/2.2).
3.2
Der Beschwerdeführer
wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, übersehen zu haben, dass er im
erstinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt habe.
Die erste Instanz habe dieses Gesuch nicht prüfen müssen, da sie ihn freigesprochen
habe. Die zweite Instanz hätte sich jedoch mit dem Gesuch befassen müssen.
Indessen gehe sie darauf nicht ein und verletze dadurch Art. 428 Abs. 3 StPO.
3.3
[…]
3.4
Die Rüge des
Beschwerdeführers erweist sich als stichhaltig.
3.4.1
Aus den Akten (Art.
105.
Abs. 2 BGG) und dem angefochtenen Entscheid ergibt sich folgender
zeitlicher Ablauf: Die Staatsanwaltschaft wies ein erstes Gesuch des
Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO mit
Verfügung vom 4. Mai 2021 ab. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten
Instanz vom 11. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer erneut die
amtliche Verteidigung und stellte den Antrag, ihm sei "die amtliche
Verteidigung ab Prozessbeginn zu gewähren und der mandatierte Rechtsanwalt sei
als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen". In der Folge behandelte die
erste Instanz diesen Antrag nicht, weil sie den Beschwerdeführer mit Urteil vom
11.
Oktober 2021 frei- und ihm eine Entschädigung zusprach (vgl. Urteil
des Richteramts Solothurn-Lebern vom 11. Oktober 2021, S. 12).
3.4.2
Dem
Beschwerdeführer kann nicht entgegengehalten werden, dass die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2021 bereits einmal ein Gesuch um
amtliche Verteidigung abwies. Nach der Rechtsprechung steht es der
beschuldigten Person grundsätzlich offen, nach Gesuchsabweisung ein neues
Gesuch zu stellen. Die Behörden müssen das neue Gesuch im Prinzip behandeln
(Urteil 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.7; vgl. auch Urteil 7B_208/2023 vom
12.
Oktober 2023 E. 3.4).
3.4.3
Vor diesem
Hintergrund hätte die erste Instanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
amtliche Verteidigung vom 11. Oktober 2021 prüfen müssen, wenn sie ihn nicht
freigesprochen hätte. Gleiches gilt für die zweite Instanz. Weil diese
reformatorisch entschied, musste sie nach Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 422 Abs.
2.
lit. a StPO die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren –
darin inbegriffen das erstinstanzliche Verfahren – regeln. Dies hätte
vorausgesetzt, dass die Vorinstanz das im erstinstanzlichen Verfahren gestellte
Gesuch um amtliche Verteidigung behandelt. Das angefochtene Urteil enthält dazu
aber keine Erwägungen. Daher entspricht es nicht den Anforderungen von Art. 112
Abs. 1 lit. a und lit. b BGG (vgl. E. 3.3.1 hiervor).»
2.
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde
gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das
Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht
kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue
Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem
Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil
aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle
Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der
kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus
den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.
Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um
den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, S. 220).
Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es
diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,
verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen
Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu
prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt
nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, S. 222).
3.
Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren
bildet somit nur noch die Frage der Entschädigung der Verteidigung im
erstinstanzlichen Verfahren Prozessgegenstand. Das Urteil des Berufungsgerichts
vom 7. August 2023 ist ausser im fraglichen Punkt vom Bundesgericht bestätigt
worden und damit nicht mehr Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens.
IV.
Kosten und
Entschädigung
1.
Für die
allgemeinen Ausführungen kann auf das Urteil des Bundesgerichts in der
vorliegenden Sache verwiesen werden (E. 3.3).
2.1
Der
Beschuldigte beantragte im erstinstanzlichen Verfahren die amtliche
Verteidigung. Die Mittellosigkeit des Beschuldigten ist unbestritten. Obwohl es
sich vorliegend nicht um einen schwerwiegenden Vorhalt handelt, bot das gesamte
Verfahren doch einige Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte allein nicht
gewachsen gewesen wäre. Die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren ist daher zu bewilligen.
2.2
Der amtliche Verteidiger machte für
das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 19.49 Stunden geltend. Die
Vorinstanz erachtete die Honorarnote mit Ausnahme dreier Positionen, die
gekürzt wurden, als angemessen. Dieser Einschätzung kann gefolgt und auf die
entsprechenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden. Zu
entschädigen ist damit ein Aufwand von 17.48 Stunden. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren beträgt damit
CHF 3'590.65 (Honorar für 17.48 Stunden zu je CHF 180.00, ausmachend
CHF 3'146.40, Auslagen von CHF 187.55 und MwSt. von 7.7 % von
CHF 256.70). Vorbehalten bleibt zufolge des Schuldspruches der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist seit der
Revision der StPO per 1. Januar 2024 nicht mehr geschuldet.
3.
Der Kosten- und
Entschädigungsentscheid der Berufungsinstanz betreffend das Berufungsverfahren
ist zu bestätigen, da dieser nicht Gegenstand der Neubeurteilung bildet.
4.1
Die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens von CHF 650.00, inklusive einer Urteilsgebühr von CHF
600.00, gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.
4.2
Der amtliche Verteidiger ist für
das Neubeurteilungsverfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt Banga macht einen
Aufwand von 2.25 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Als amtlicher
Verteidiger ist er jedoch mit dem geltenden Stundenansatz von CHF 190.00 zu
entschädigen. Die Entschädigung beträgt damit CHF 477.90 (Honorar von
CHF 427.50, Auslagen von CHF 14.60 und MwSt. von 8.1 % von
CHF 35.80) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 252
StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 135,
Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. d, Art. 428 StPO
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen am 26. August
2020.
2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris
Banga, auf CHF 3'590.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris
Banga, auf CHF 5'162.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'522.05
(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 und CHF 250.00 pro Stunde),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. Für das Neubeurteilungsverfahren wird
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt
Boris Banga, auf CHF 477.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 von total
CHF 1'150.00 trägt der Beschuldigte.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 von total CHF 3'820.00 werden
dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00 von total CHF 650.00 trägt der
Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Rauber Schmid