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Entscheid

STBER.2025.73

Fälschung von Ausweisen, Kosten amtlich Verteidigung (Neubeurteilung)

7. November 2025Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Boris

Banga,

Beschuldigter

betreffend Fälschung

von Ausweisen, Kosten amtliche Verteidigung (Neubeurteilung)

Die Neubeurteilung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Zur Prozessgeschichte bis zum Urteil des

Obergerichts vom 7. August 2023 (STBER.2022.35) kann auf ebendieses verwiesen

werden.

2. Das Berufungsgericht fällte am 7. August

2023 folgendes Urteil:

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen am 26. August

2020.

2.

Der Beschuldigte

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4.

Für das

erstinstanzliche Verfahren wird dem Beschuldigten, dort privat vertreten durch

Rechtsanwalt Boris Banga, keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris Banga, auf CHF 5'162.80 (inkl. MWST und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 1'522.05 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 und

CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

6.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 von

total CHF 1'150.00 trägt der Beschuldigte.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 von total CHF 3'820.00 werden

dem Beschuldigten auferlegt.

3. Gegen dieses Urteil erhob A.___

(nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit

Entscheid vom 18. August 2025 (6B_1184/2023) teilweise gut, hob das Urteil vom

7. August 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht

zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten

war.

4. Mit Verfügung vom 8. September 2025

wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen, die Verfahrensnummer des

Neubeurteilungsverfahrens mitgeteilt und das schriftliche Verfahren angeordnet.

Den Parteien wurde Frist gesetzt zur Stellungnahme zum Gesuch um amtliche

Verteidigung bzw. Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche

Verfahren. Die Verteidigung wurde zudem aufgefordert, einer Honorarnote für das

Neubeurteilungsverfahren einzureichen.

5. Die Verteidigung nahm mit Eingabe vom

29. September 2025 Stellung und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Unterzeichnende sei für das

erstinstanzliche Verfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

2. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sei gemäss dort eingereichter

Honorarnote festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

3. Die Verfahrenskosten für das

Neubeurteilungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Die eingereichte Honorarnote für das

Neubeurteilungsverfahren sei zu genehmigen und zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen.

6. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht

vernehmen.

Erwägungen

II.

Formelles

1.

Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die

Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

Während das nun aufgehobene Berufungsurteil vom 7. August 2023 datiert, wurde das Bundesgerichtsurteil am 18.

August 2025 – und damit nach Inkrafttreten der Revision – gefällt. Art. 448

StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig

sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der

Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach

bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs.

1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein

Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Be­ur­teilung

zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach

diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre

(Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid

nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die Anwendbarkeit des bisherigen

Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer Rückweisung durch die

Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts) gelangt neues Recht zur

Anwendung (Moritz Oehen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,

3.

Auflage, Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 453 N 3).

2.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und

Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die

Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet

(BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

III.

Gegenstand

des Neubeurteilungsverfahrens

1.

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil

vom 18. August 2025 (6B_1184/2023) folgendes fest:

«3. Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 428 Abs. 3 StPO.

3.1

Die Vorinstanz

beurteilte die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Erst- und das

zweitinstanzliche Verfahren. Da sie den Beschwerdeführer schuldig sprach,

überband sie ihm die Kosten des gesamten Verfahrens (angefochtenes Urteil, E.

V/1.1). Hinsichtlich der Entschädigung erwog sie, der Beschwerdeführer sei im

erstinstanzlichen Verfahren privat durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen.

Aufgrund des Schuldspruchs entfalle die erstinstanzlich ausgesprochene

Parteientschädigung (angefochtenes Urteil, E. V/1.2). Für das

Berufungsverfahren gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann die

amtliche Verteidigung und entschädigte dessen Rechtsvertreter aus der

Staatskasse (angefochtenes Urteil, E. V/2.2).

3.2

Der Beschwerdeführer

wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, übersehen zu haben, dass er im

erstinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt habe.

Die erste Instanz habe dieses Gesuch nicht prüfen müssen, da sie ihn freigesprochen

habe. Die zweite Instanz hätte sich jedoch mit dem Gesuch befassen müssen.

Indessen gehe sie darauf nicht ein und verletze dadurch Art. 428 Abs. 3 StPO.

3.3

[…]

3.4

Die Rüge des

Beschwerdeführers erweist sich als stichhaltig.

3.4.1

Aus den Akten (Art.

105.

Abs. 2 BGG) und dem angefochtenen Entscheid ergibt sich folgender

zeitlicher Ablauf: Die Staatsanwaltschaft wies ein erstes Gesuch des

Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO mit

Verfügung vom 4. Mai 2021 ab. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten

Instanz vom 11. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer erneut die

amtliche Verteidigung und stellte den Antrag, ihm sei "die amtliche

Verteidigung ab Prozessbeginn zu gewähren und der mandatierte Rechtsanwalt sei

als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen". In der Folge behandelte die

erste Instanz diesen Antrag nicht, weil sie den Beschwerdeführer mit Urteil vom

11.

Oktober 2021 frei- und ihm eine Entschädigung zusprach (vgl. Urteil

des Richteramts Solothurn-Lebern vom 11. Oktober 2021, S. 12).

3.4.2

Dem

Beschwerdeführer kann nicht entgegengehalten werden, dass die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2021 bereits einmal ein Gesuch um

amtliche Verteidigung abwies. Nach der Rechtsprechung steht es der

beschuldigten Person grundsätzlich offen, nach Gesuchsabweisung ein neues

Gesuch zu stellen. Die Behörden müssen das neue Gesuch im Prinzip behandeln

(Urteil 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.7; vgl. auch Urteil 7B_208/2023 vom

12.

Oktober 2023 E. 3.4).

3.4.3

Vor diesem

Hintergrund hätte die erste Instanz das Gesuch des Beschwerdeführers um

amtliche Verteidigung vom 11. Oktober 2021 prüfen müssen, wenn sie ihn nicht

freigesprochen hätte. Gleiches gilt für die zweite Instanz. Weil diese

reformatorisch entschied, musste sie nach Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 422 Abs.

2.

lit. a StPO die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren –

darin inbegriffen das erstinstanzliche Verfahren – regeln. Dies hätte

vorausgesetzt, dass die Vorinstanz das im erstinstanzlichen Verfahren gestellte

Gesuch um amtliche Verteidigung behandelt. Das angefochtene Urteil enthält dazu

aber keine Erwägungen. Daher entspricht es nicht den Anforderungen von Art. 112

Abs. 1 lit. a und lit. b BGG (vgl. E. 3.3.1 hiervor).»

2.

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde

gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das

Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht

kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue

Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem

Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil

aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle

Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der

kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus

den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.

Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um

den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, S. 220).

Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es

diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,

verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen

Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu

prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt

nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, S. 222).

3.

Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren

bildet somit nur noch die Frage der Entschädigung der Verteidigung im

erstinstanzlichen Verfahren Prozessgegenstand. Das Urteil des Berufungsgerichts

vom 7. August 2023 ist ausser im fraglichen Punkt vom Bundesgericht bestätigt

worden und damit nicht mehr Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens.

IV.

Kosten und

Entschädigung

1.

Für die

allgemeinen Ausführungen kann auf das Urteil des Bundesgerichts in der

vorliegenden Sache verwiesen werden (E. 3.3).

2.1

Der

Beschuldigte beantragte im erstinstanzlichen Verfahren die amtliche

Verteidigung. Die Mittellosigkeit des Beschuldigten ist unbestritten. Obwohl es

sich vorliegend nicht um einen schwerwiegenden Vorhalt handelt, bot das gesamte

Verfahren doch einige Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte allein nicht

gewachsen gewesen wäre. Die amtliche Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren ist daher zu bewilligen.

2.2

Der amtliche Verteidiger machte für

das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 19.49 Stunden geltend. Die

Vorinstanz erachtete die Honorarnote mit Ausnahme dreier Positionen, die

gekürzt wurden, als angemessen. Dieser Einschätzung kann gefolgt und auf die

entsprechenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden. Zu

entschädigen ist damit ein Aufwand von 17.48 Stunden. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren beträgt damit

CHF 3'590.65 (Honorar für 17.48 Stunden zu je CHF 180.00, ausmachend

CHF 3'146.40, Auslagen von CHF 187.55 und MwSt. von 7.7 % von

CHF 256.70). Vorbehalten bleibt zufolge des Schuldspruches der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist seit der

Revision der StPO per 1. Januar 2024 nicht mehr geschuldet.

3.

Der Kosten- und

Entschädigungsentscheid der Berufungsinstanz betreffend das Berufungsverfahren

ist zu bestätigen, da dieser nicht Gegenstand der Neubeurteilung bildet.

4.1

Die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens von CHF 650.00, inklusive einer Urteilsgebühr von CHF

600.00, gehen vollumfänglich zu Lasten des Staates.

4.2

Der amtliche Verteidiger ist für

das Neubeurteilungsverfahren zu entschädigen. Rechtsanwalt Banga macht einen

Aufwand von 2.25 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Als amtlicher

Verteidiger ist er jedoch mit dem geltenden Stundenansatz von CHF 190.00 zu

entschädigen. Die Entschädigung beträgt damit CHF 477.90 (Honorar von

CHF 427.50, Auslagen von CHF 14.60 und MwSt. von 8.1 % von

CHF 35.80) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 252

StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 135,

Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. d, Art. 428 StPO

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht, begangen am 26. August

2020.

2. Der Beschuldigte wird verurteilt zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt aufgeschoben

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris

Banga, auf CHF 3'590.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Boris

Banga, auf CHF 5'162.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'522.05

(Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 und CHF 250.00 pro Stunde),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6. Für das Neubeurteilungsverfahren wird

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt

Boris Banga, auf CHF 477.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 von total

CHF 1'150.00 trägt der Beschuldigte.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 von total CHF 3'820.00 werden

dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00 von total CHF 650.00 trägt der

Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Rauber Schmid