STBES.2000.16
Verzinsung Kaution
16. Oktober 2001Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 15
§ 52 Abs. 1 StPO. Die vom Verhafteten in Bargeld
geleistete Kaution ist im Fall der Freigabe zu den Konditionen für
Geschäftskundenkonti der Postfinance verzinst abzüglich der Verrechnungssteuer
zurückzuerstatten.
Sachverhalt (gekürzt):
Die Untersuchungsrichterin eröffnete gegen S. ein
Ermittlungsverfahren wegen Mordverdachts. Nach Leistung einer Sicherheit von
Fr. 20’000.- und der Anordnung weiterer Massnahmen setzte ihn die
Untersuchungsrichterin wieder auf freien Fuss. In der Folge erstattete die
Untersuchungsrichterin die Kaution ohne Zins zurück; es sei nicht vorgesehen,
eine Kaution zu verzinsen. Die Strafkammer heisst eine dagegen von S. erhobene
Beschwerde gut.
Sachverhalt
1. In der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn findet
sich keine Vorschrift, welche die Behörden zur Verzinsung der freigegebenen
Kaution verpflichten würde (vgl. §§ 51 ff. der Strafprozessordnung, StPO, BGS
321.1). Das trifft auch auf die Bundesstrafprozessordnung (Art. 53-60, BStP, SR
312.0) und die Strafprozessordnungen der Nordwestschweizer- und
Ostschweizerkantone zu wie z.B. Bern (Art. 177), Zürich (§§ 72 f.), Basel-Stadt
(§ 74), Basel-Land (§ 80), Aargau (§ 81), Schaffhausen (§ 169) und Thurgau (§
115). Einzig Art. 136 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes
des Kantons St. Gallen hält im Zusammenhang mit der Freigabe der Fluchtkaution
fest, dass Bargeld verzinst wird und der Ertrag hinterlegter Wertschriften dem
Angeschuldigten zusteht. Die Lehre äussert sich mit einer Ausnahme nicht
zur Frage, ob bei der Rückerstattung der Sicherheitsleistung ein Zins zu
vergüten sei (vgl. Niklaus Oberholzer: Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern
1994, S. 351; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1997, Rz 719a, S. 221;
Peter Staub: Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern etc., 1992, S.
327 ff.): Lediglich Robert Hauser/Erhard Schweri (Schweizerisches
Strafprozessrecht, Basel 1999, S. 289) halten unter Hinweis auf einen älteren
Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich fest,
im Falle der Nichtbeanspruchung der Kaution sei der hinterlegte Vermögenswert
samt allfälligen Zinsen dem Berechtigten zurückzugeben (ZR 1973, Nr. 78).
Dabei ging es um eine in Bargeld
geleistete Kaution, die allerdings vom Bezirksanwalt auf das Sparheft des
Angeschuldigten einbezahlt worden war und welches er unmittelbar danach
beschlagnahmte. Die Verwaltungskommission betrachtete deshalb die Kaution als
eine Leistung von Wertschriften „ähnlichen Werten“ im Sinne von § 6 der
ZH-DepVO (Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen
und Effekten vom 23.11.1960) und sprach dem Berechtigten den darauf erzielten
Ertrag gestützt auf § 3 ZH-DepVO zu. Der Ausschluss einer Vergütung von Zinsen
beziehe sich gemäss § 7 Abs. 2 ZH-DepVO nur auf Barzahlungen, was
gerechtfertigt sei, weil der Staat die in Form von Kautionen erhaltenen Mittel
anders als eine Bank nicht aus geschäftlichem Interesse entgegennehme.
Obwohl diese Problematik im Kanton Solothurn nicht
gesetzlich geregelt ist, war es für die Strafkammer des Obergerichts im
Entscheid vom 9. November 1990 i.S. Staatsanwaltschaft gegen R.M. ohne nähere
Begründung klar, dass dem Beschuldigten die auf einem Inhabersparheft angelegte
Kaution nebst dem darauf aufgelaufenen Zins freizugeben war.
Erwägungen
2.
Auch der Kanton Solothurn nimmt die in Form von Kautionen
erhaltenen Mittel nicht aus geschäftlichem Interesse entgegen, sondern um die
Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren sicherzustellen. Der Betrag und
die Art der Sicherheitsleistung werden vom zuständigen Richter nach der Schwere
der Beschuldigung und den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten bestimmt. In
der Praxis wird allerdings regelmässig mit dem Verteidiger Rücksprache
genommen, in welcher Form der Beschuldigte die Sicherheit zu leisten im Stande
ist. Die Hinterlegung von soliden Wertschriften, Sparheften oder anderen
Wertgegenständen ist möglich. Diesfalls besteht nach dem Gesagten kein Anlass,
dem Berechtigten bei Dritten erzielte Erträge vorzuenthalten. Das entspricht auch
der bisherigen Praxis.
Bietet der verhaftete Beschuldigte Bargeld an, wird es von
Angehörigen oder seinem Verteidiger der richterlichen Anweisung entsprechend
entweder auf der Gerichtskasse deponiert oder aber direkt auf ihr Postkonto
einbezahlt. Übersteigt der Bargeldbestand der Gerichtskasse die von der
kantonalen Finanzverwaltung vorgegebene Grösse, zahlt die Gerichtskasse den
darüber liegenden Betrag auf ihr Geschäftskundenkonto bei der Postfinance ein
und der dort über einer bestimmten Grenze liegende Betrag wird auf ein
Bankkontokorrent der Staatskasse transferiert.
Wenn nun aber die Erträge einer in Wertschriften oder in
ähnlichen Werten geleisteten Kaution dem Berechtigten zustehen, ist
grundsätzlich auch der auf dem auf einem Konto liegenden Bargeld erzielte Zins
zusammen mit der Kaution zurückzuerstatten. Auf diesen Ertrag hat der Staat
keinen Anspruch. Da es sich bei der Kaution nicht um eine Geldanlage zu Gunsten
des Beschuldigten handelt und im Zeitpunkt ihrer Erhebung die Verfahrensdauer
nur schwer abzuschätzen ist, kann die Untersuchungsbehörde und erst recht die
in das Verfahren sonst nicht involvierte Gerichtskasse nicht verpflichtet
werden, das Geld anderweitig anzulegen, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt
der jederzeitigen Verfügbarkeit im Fall der Freigabe. Wer eine Kaution leistet,
hätte es hingegen nach Absprache mit der Untersuchungsbehörde in der Hand, das
beispielsweise bei Verwandten und Bekannten geborgte Bargeld auf ein höher
verzinsliches Bankkonto einzubezahlen und dieses von der Untersuchungsbehörde
sperren zu lassen oder er könnte mit dem zusammengetragenen Bargeld solide Wertpapiere
kaufen und diese als Sicherheit hinterlegen. Dem Berechtigten kann folglich auf
dem in bar geleisteten Kautionsbetrag der zu den Konditionen für Geschäftskundenkonti
der Postfinance aufgelaufene Zins abzüglich 35 % Verrechnungssteuer erstattet
werden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 16. Oktober 2001
(STBES.2000.16)