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Entscheid

STBES.2000.16

Verzinsung Kaution

16. Oktober 2001Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. In der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn findet

sich keine Vorschrift, welche die Behörden zur Verzinsung der freigegebenen

Kaution verpflichten würde (vgl. §§ 51 ff. der Strafprozessordnung, StPO, BGS

321.1). Das trifft auch auf die Bundesstrafprozessordnung (Art. 53-60, BStP, SR

312.0) und die Strafprozessordnungen der Nordwestschweizer- und

Ostschweizerkantone zu wie z.B. Bern (Art. 177), Zürich (§§ 72 f.), Basel-Stadt

(§ 74), Basel-Land (§ 80), Aargau (§ 81), Schaffhausen (§ 169) und Thurgau (§

115). Einzig Art. 136 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes

des Kantons St. Gallen hält im Zusammenhang mit der Freigabe der Fluchtkaution

fest, dass Bargeld verzinst wird und der Ertrag hinterlegter Wertschriften dem

Angeschuldigten zusteht. Die Lehre äussert sich mit einer Ausnahme nicht

zur Frage, ob bei der Rückerstattung der Sicherheitsleistung ein Zins zu

vergüten sei (vgl. Niklaus Oberholzer: Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern

1994, S. 351; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1997, Rz 719a, S. 221;

Peter Staub: Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern etc., 1992, S.

327 ff.): Lediglich Robert Hauser/Erhard Schweri (Schweizerisches

Strafprozessrecht, Basel 1999, S. 289) halten unter Hinweis auf einen älteren

Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich fest,

im Falle der Nichtbeanspruchung der Kaution sei der hinterlegte Vermögenswert

samt allfälligen Zinsen dem Berechtigten zurückzugeben (ZR 1973, Nr. 78).

Dabei ging es um eine in Bargeld

geleistete Kaution, die allerdings vom Bezirksanwalt auf das Sparheft des

Angeschuldigten einbezahlt worden war und welches er unmittelbar danach

beschlagnahmte. Die Verwaltungskommission betrachtete deshalb die Kaution als

eine Leistung von Wertschriften „ähnlichen Werten“ im Sinne von § 6 der

ZH-DepVO (Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen

und Effekten vom 23.11.1960) und sprach dem Berechtigten den darauf erzielten

Ertrag gestützt auf § 3 ZH-DepVO zu. Der Ausschluss einer Vergütung von Zinsen

beziehe sich gemäss § 7 Abs. 2 ZH-DepVO nur auf Barzahlungen, was

gerechtfertigt sei, weil der Staat die in Form von Kautionen erhaltenen Mittel

anders als eine Bank nicht aus geschäftlichem Interesse entgegennehme.

Obwohl diese Problematik im Kanton Solothurn nicht

gesetzlich geregelt ist, war es für die Strafkammer des Obergerichts im

Entscheid vom 9. November 1990 i.S. Staatsanwaltschaft gegen R.M. ohne nähere

Begründung klar, dass dem Beschuldigten die auf einem Inhabersparheft angelegte

Kaution nebst dem darauf aufgelaufenen Zins freizugeben war.

Erwägungen

2.

Auch der Kanton Solothurn nimmt die in Form von Kautionen

erhaltenen Mittel nicht aus geschäftlichem Interesse entgegen, sondern um die

Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren sicherzustellen. Der Betrag und

die Art der Sicherheitsleistung werden vom zuständigen Richter nach der Schwere

der Beschuldigung und den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten bestimmt. In

der Praxis wird allerdings regelmässig mit dem Verteidiger Rücksprache

genommen, in welcher Form der Beschuldigte die Sicherheit zu leisten im Stande

ist. Die Hinterlegung von soliden Wertschriften, Sparheften oder anderen

Wertgegenständen ist möglich. Diesfalls besteht nach dem Gesagten kein Anlass,

dem Berechtigten bei Dritten erzielte Erträge vorzuenthalten. Das entspricht auch

der bisherigen Praxis.

Bietet der verhaftete Beschuldigte Bargeld an, wird es von

Angehörigen oder seinem Verteidiger der richterlichen Anweisung entsprechend

entweder auf der Gerichtskasse deponiert oder aber direkt auf ihr Postkonto

einbezahlt. Übersteigt der Bargeldbestand der Gerichtskasse die von der

kantonalen Finanzverwaltung vorgegebene Grösse, zahlt die Gerichtskasse den

darüber liegenden Betrag auf ihr Geschäftskundenkonto bei der Postfinance ein

und der dort über einer bestimmten Grenze liegende Betrag wird auf ein

Bankkontokorrent der Staatskasse transferiert.

Wenn nun aber die Erträge einer in Wertschriften oder in

ähnlichen Werten geleisteten Kaution dem Berechtigten zustehen, ist

grundsätzlich auch der auf dem auf einem Konto liegenden Bargeld erzielte Zins

zusammen mit der Kaution zurückzuerstatten. Auf diesen Ertrag hat der Staat

keinen Anspruch. Da es sich bei der Kaution nicht um eine Geldanlage zu Gunsten

des Beschuldigten handelt und im Zeitpunkt ihrer Erhebung die Verfahrensdauer

nur schwer abzuschätzen ist, kann die Untersuchungsbehörde und erst recht die

in das Verfahren sonst nicht involvierte Gerichtskasse nicht verpflichtet

werden, das Geld anderweitig anzulegen, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt

der jederzeitigen Verfügbarkeit im Fall der Freigabe. Wer eine Kaution leistet,

hätte es hingegen nach Absprache mit der Untersuchungsbehörde in der Hand, das

beispielsweise bei Verwandten und Bekannten geborgte Bargeld auf ein höher

verzinsliches Bankkonto einzubezahlen und dieses von der Untersuchungsbehörde

sperren zu lassen oder er könnte mit dem zusammengetragenen Bargeld solide Wertpapiere

kaufen und diese als Sicherheit hinterlegen. Dem Berechtigten kann folglich auf

dem in bar geleisteten Kautionsbetrag der zu den Konditionen für Geschäftskundenkonti

der Postfinance aufgelaufene Zins abzüglich 35 % Verrechnungssteuer erstattet

werden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 16. Oktober 2001

(STBES.2000.16)