STBES.2002.31
Nichteintreten auf Einsprache
1. Juli 2002Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 17
§ 20 StPO. Wird mit einer Frist für den Fall der
Säumnis eine Sanktion verbunden, so muss die Frist berechenbar sein. Die
Anordnung, eine Handlung sei „umgehend“ vorzunehmen, erfüllt diese Voraussetzung
nicht.
Sachverhalt
Der Untersuchungsrichter erliess
je eine Strafverfügung gegen S. und gegen K. Beide wurden in Anwendung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR
142.20) gebüsst. Überdies wurden ihnen die Verfahrenskosten auferlegt. Beiden
wurde vorgehalten, K. habe ohne Bewilligung gearbeitet.
Mit Eingabe vom 15.2.2002 erhob H.
in seiner Eigenschaft als Präsident der kommunalen Vormundschafts- und
Sozialhilfekommission namens beider Bestraften Einsprache gegen die
Strafverfügungen. Er schilderte, K. sei im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes
an das Restaurant von S. vermittelt worden. Mit Schreiben vom 1.3.2002 forderte
der Untersuchungsrichter H. auf, ihm "umgehend" Vollmachten der
beiden Betroffenen zuzustellen. Mit Schreiben vom 22.3.2002 teilte H. dem
Untersuchungsrichter mit, die Vollmacht werde nach den Osterfeiertagen
zugestellt. Bereits am 20.3.2002 hatte der Untersuchungsrichter jedoch die
Akten dem Amtsgerichtspräsidenten zur Prüfung der Frage gesandt, ob eine
gültige Einsprache vorliege. Am 27.3.2002 stellte der Amtsgerichtspräsident
fest, es lägen keine rechtsgültigen Einsprachen vor und die Strafverfügungen
seien in Rechtskraft erwachsen. Dagegen erhob wiederum der Präsident der
Vormundschafts- und Sozialhilfekommission Beschwerde ans Obergericht. Die
Strafkammer heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
3.
Die Beschwerden richten sich
gegen die Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, dass keine
rechtsgenüglichen Einsprachen vorliegen und die Strafverfügungen somit in
Rechtskraft erwachsen sind. § 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, BGS
321.
) besagt, der private Verteidiger habe sich durch eine schriftliche
Vollmacht auszuweisen. Gemäss Abs. 2 sind der zur Berufsausübung zugelassene
Anwalt und der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten von dieser Vorschrift
ausgenommen. H., welcher in seiner Eigenschaft als Präsident der
Vormundschafts- und Sozialhilfekommission gegen die Strafverfügungen Einsprache
erhob, tat dies weder als Anwalt noch als gesetzlicher Vertreter der Beschuldigten.
Zu Recht hat deshalb der Untersuchungsrichter eine Vollmacht verlangt. Fraglich
ist, ob er dies auf dem in der Strafprozessordnung vorgezeichneten Weg tat.
§ 20 Abs. 1 StPO legt dar, wann eine Frist zu laufen beginnt
und wann sie endet, nämlich um 24:00 Uhr des letzten Tages. Diese Terminologie
zeigt, dass der Begriff "umgehend" im Zusammenhang mit einer
Fristsetzung gemäss Strafprozessordnung nicht umgesetzt werden kann. Soll eine
Fristsetzung mit Sanktionen verbunden werden, muss sie so erfolgen, dass sie
gemäss § 20 StPO berechnet werden kann. Das war vorliegend nicht der Fall.
Inzwischen liegen die Vollmachten der beiden Beschuldigten vor. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen und es ist festzustellen, dass gegen die
Strafverfügungen rechtzeitig und formgültig Einsprache erhoben wurde. Die Akten
sind in diesem Sinne vom Amtsgerichtspräsidenten an den Untersuchungsrichter
zurückzugeben.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. Juli 2002 (STBES.2002.31)