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Entscheid

STBES.2002.31

Nichteintreten auf Einsprache

1. Juli 2002Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Untersuchungsrichter erliess

je eine Strafverfügung gegen S. und gegen K. Beide wurden in Anwendung des

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR

142.20) gebüsst. Überdies wurden ihnen die Verfahrenskosten auferlegt. Beiden

wurde vorgehalten, K. habe ohne Bewilligung gearbeitet.

Mit Eingabe vom 15.2.2002 erhob H.

in seiner Eigenschaft als Präsident der kommunalen Vormundschafts- und

Sozialhilfekommission namens beider Bestraften Einsprache gegen die

Strafverfügungen. Er schilderte, K. sei im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes

an das Restaurant von S. vermittelt worden. Mit Schreiben vom 1.3.2002 forderte

der Untersuchungsrichter H. auf, ihm "umgehend" Vollmachten der

beiden Betroffenen zuzustellen. Mit Schreiben vom 22.3.2002 teilte H. dem

Untersuchungsrichter mit, die Vollmacht werde nach den Osterfeiertagen

zugestellt. Bereits am 20.3.2002 hatte der Untersuchungsrichter jedoch die

Akten dem Amtsgerichtspräsidenten zur Prüfung der Frage gesandt, ob eine

gültige Einsprache vorliege. Am 27.3.2002 stellte der Amtsgerichtspräsident

fest, es lägen keine rechtsgültigen Einsprachen vor und die Strafverfügungen

seien in Rechtskraft erwachsen. Dagegen erhob wiederum der Präsident der

Vormundschafts- und Sozialhilfekommission Beschwerde ans Obergericht. Die

Strafkammer heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

3.

Die Beschwerden richten sich

gegen die Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, dass keine

rechtsgenüglichen Einsprachen vorliegen und die Strafverfügungen somit in

Rechtskraft erwachsen sind. § 8 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, BGS

321.

) besagt, der private Verteidiger habe sich durch eine schriftliche

Vollmacht auszuweisen. Gemäss Abs. 2 sind der zur Berufsausübung zugelassene

Anwalt und der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten von dieser Vorschrift

ausgenommen. H., welcher in seiner Eigenschaft als Präsident der

Vormundschafts- und Sozialhilfekommission gegen die Strafverfügungen Einsprache

erhob, tat dies weder als Anwalt noch als gesetzlicher Vertreter der Beschuldigten.

Zu Recht hat deshalb der Untersuchungsrichter eine Vollmacht verlangt. Fraglich

ist, ob er dies auf dem in der Strafprozessordnung vorgezeichneten Weg tat.

§ 20 Abs. 1 StPO legt dar, wann eine Frist zu laufen beginnt

und wann sie endet, nämlich um 24:00 Uhr des letzten Tages. Diese Terminologie

zeigt, dass der Begriff "umgehend" im Zusammenhang mit einer

Fristsetzung gemäss Strafprozessordnung nicht umgesetzt werden kann. Soll eine

Fristsetzung mit Sanktionen verbunden werden, muss sie so erfolgen, dass sie

gemäss § 20 StPO berechnet werden kann. Das war vorliegend nicht der Fall.

Inzwischen liegen die Vollmachten der beiden Beschuldigten vor. Die Beschwerde

ist daher gutzuheissen und es ist festzustellen, dass gegen die

Strafverfügungen rechtzeitig und formgültig Einsprache erhoben wurde. Die Akten

sind in diesem Sinne vom Amtsgerichtspräsidenten an den Untersuchungsrichter

zurückzugeben.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. Juli 2002 (STBES.2002.31)