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Entscheid

STBES.2002.46

Löschung eines Urteils

9. August 2002Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

K. wurde 1994 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,

Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Fahrens ohne Fahrzeugausweis zu

einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 400.--

verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Gefängnisstrafe

wurde 1995 widerrufen. 1997 verurteilte der Amtsgerichtspräsident K. wegen

grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 2 Wochen Gefängnis unbedingt. Die

Vertreterin von K. ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 13. Juni 2002 um

Löschung dieser beiden Einträge im Strafregister. Der Amtsgerichtspräsident

wies das Gesuch ab. Zur Begründung führte er aus, K. sei zwischenzeitlich

erneut straffällig geworden: So habe ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich am 22.

Oktober 1999 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer verurteilt. Die Strafkammer heisst die gegen diesen Entscheid

erhobene Beschwerde gut.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR

311) kann der Richter auf Gesuch des Verurteilten hin die Löschung verfügen,

wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und der Verurteilte den

gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm

zuzumuten war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das

Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist. In diesen Fällen beträgt die

Frist für die Löschung seit Vollzug des Urteils 2 Jahre, wenn Haft, eine nach

Art. 37bis Ziffer. 1 StGB vollziehbare Gefängnisstrafe von nicht

mehr als 3 Monaten oder eine Busse als Hauptstrafe ausgesprochen wurde (Art. 80

Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Für die Beurteilung des Wohlverhaltens des Gesuchstellers

ist vor allem die Straffreiheit ausschlaggebend (Stefan Trechsel:

Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 10 zu Art. 80). Für

die Antwort auf die Frage, ob das Verhalten des Verurteilten die Löschung

rechtfertigt, ist entsprechend der Praxis zu Art. 41 Ziff. 4 StGB grundsätzlich

auf das Strafregister abzustellen; Führungsberichte sind nur in Zweifelsfällen

einzuholen (SOG 1975, Nr. 18).

Aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug ist

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 22.10.1999 durch die

Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über den

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer rechtskräftig zu 14 Tagen Gefängnis

verurteilt wurde, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer

Probezeit von 5 Jahren. Dieses Delikt verübte er vom 15. September 1998 bis 23.

September 1998. Gemäss Arbeitsvereinbarung vom 14. Mai 1997 wurde die

zweiwöchige Gefängnisstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit im Juli - August

1997.

vollstreckt. Somit beging der Beschwerdeführer ein Vergehen innert der zweijährigen

Frist, die für die Löschung des Urteils nötig ist und in der sich der

Verurteilte mindestens solange gut aufführen muss, damit der Eintrag im

Strafregister gelöscht werden kann (vgl. BGE 76 IV 221; Rechtsprechung in

Strafsachen, 1950, Nr. 32).

Es kann nicht darauf ankommen, wann der Beschwerdeführer für

das erneut begangene Delikt verurteilt wurde. Allein entscheidend ist, wann er

es begangen hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringen

liess, die Verurteilung vom 22.10.1999 sei "allenfalls gar nicht

rechtmässig erfolgt", wurde das Urteil doch nicht angefochten und somit

rechtskräftig.

2.

Somit steht fest, dass der Löschung der Urteile die nicht

eingehaltene Frist von zwei Jahren seit Vollzug der Urteile entgegensteht.

Hingegen ist zu prüfen, ob die Urteile trotzdem gelöscht werden können, da sich

der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug seit dem Urteil vom 22.10.1999

nichts mehr zu Schulden kommen liess.

a) Dazu führte das Bundesgericht in Bezug auf eine zu

löschende Zuchthausstrafe aus: "Ein auf Zuchthausstrafe lautendes Urteil

kann nach Art. 80 Abs. 1 StGB auf Gesuch des Verurteilten im Strafregister

gelöscht werden, wenn seit dem Vollzug des Urteils mindestens fünfzehn Jahre

(damals gültige Frist) verflossen sind, das Verhalten des Verurteilten die

Löschung rechtfertigt und er den gerichtlich oder durch Vergleich

festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Unter dem

Verhalten des Verurteilten, das die Löschung rechtfertigen muss, kann das Gesetz

nur das Verhalten während einer Frist verstehen, die so lange ist wie die Zeit,

die abgelaufen sein muss, ehe das Löschungsgesuch gestellt werden kann (...).

Stellt der Verurteilte das Löschungsgesuch nicht sofort, nachdem fünfzehn Jahre

seit Vollzug des Urteils verstrichen sind, so muss er sich in den letzten

fünfzehn Jahren vor Stellung des Gesuchs wohl verhalten haben. Würde in einem

solchen Falle verlangt, dass sich das Wohlverhalten über die ganze Zeit

zwischen dem Vollzug des Urteils und der Beurteilung des Löschungsgesuchs

erstrecke, so wäre einem Verurteilten die Löschung ein- für allemal verwehrt,

wenn er sich nach der Verurteilung einen Fehler zuschulden kommen lässt, z.B.

ein neues Verbrechen begeht. Solche Strenge kann nicht im Sinne des Gesetzes

liegen. Wer nach der Verurteilung eine Handlung begeht, die der Löschung bei

Ablauf der fünfzehnjährigen Frist seit Vollzug des Urteils im Wege stehen

würde, soll die Möglichkeit haben, später die Löschung doch zu erwirken, wenn

er sich in den letzten fünfzehn Jahren vor Beurteilung seines Gesuches nichts

mehr zuschulden kommen lässt. Anderseits genügt es nicht, wenn der Verurteilte,

der vom Vollzug des Urteils an mehr als fünfzehn Jahre verstreichen lässt, ehe

er das Löschungsgesuch stellt, sich in den ersten fünfzehn Jahren nach Vollzug

gut aufgeführt, später dagegen sich schlecht verhalten hat. Rehabilitiert

werden sollen nur Verurteilte, deren künftiges Verhalten voraussichtlich zu

keinen Beanstandungen mehr Anlass gibt. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt,

wenn das Verhalten in den letzten fünfzehn Jahren vor Beurteilung des

Löschungsgesuches gut gewesen ist; wer sich innerhalb dieses Zeitraumes nicht

gut aufführt, verdient das Vertrauen künftigen Wohlverhaltens nicht oder noch

nicht" (BGE 76 IV 221 f.).

b) Dasselbe muss auch für für Vergehen oder Übertretungen

gelten. In den Urteilen, die gelöscht werden sollen, wurden nach Art. 37bis

Ziffer 1 StGB vollziehbare Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten und

eine Busse von Fr. 400.- ausgesprochen. Die einzuhaltende Frist beträgt demnach

2.

Jahre (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Da der Verurteilte nur rehabilitiert

werden soll, wenn dessen künftiges Verhalten voraussichtlich zu keinen

Beanstandungen mehr Anlass gibt, muss eine Löschung eines Urteils möglich sein,

wenn das Verhalten des Verurteilten in der gebotenen Frist, im vorliegenden

Fall 2 Jahre, vor der Beurteilung des Löschungsgesuches gut gewesen ist.

Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass das

zuletzt begangene Delikt vom 15. September 1998 bis 23. September 1998 verübt

wurde. Seither wurde der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig. Er hat sich

somit deutlich mehr als 2 Jahre wohlverhalten. Da auch die anderen

Voraussetzungen erfüllt sind - die ausgesprochene Busse wurde gemäss Auskunft

des Obergerichts Zürich durch K. bezahlt und es war kein gerichtlicher oder

durch Vergleich festgestellter Schaden zu ersetzen oder eine Nebenstrafe zu

vollziehen - ist die Beschwerde gutzuheissen und die Urteile sind im Strafregister

zu löschen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 09. August 2002 (STBES.2002.46)