STBES.2002.46
Löschung eines Urteils
9. August 2002Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 10
Art. 80 Ziff. 2 StGB. Ein Eintrag im Strafregister
ist vorzeitig zu löschen, wenn sich der Verurteilte innert einer gewissen Frist
vor Einreichen des Gesuchs nicht mehr strafbar gemacht hat und sein künftiges
Verhalten voraussichtlich zu keinen Beanstandungen mehr Anlass gibt.
Sachverhalt
K. wurde 1994 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,
Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Fahrens ohne Fahrzeugausweis zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 400.--
verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Gefängnisstrafe
wurde 1995 widerrufen. 1997 verurteilte der Amtsgerichtspräsident K. wegen
grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 2 Wochen Gefängnis unbedingt. Die
Vertreterin von K. ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 13. Juni 2002 um
Löschung dieser beiden Einträge im Strafregister. Der Amtsgerichtspräsident
wies das Gesuch ab. Zur Begründung führte er aus, K. sei zwischenzeitlich
erneut straffällig geworden: So habe ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich am 22.
Oktober 1999 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer verurteilt. Die Strafkammer heisst die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde gut.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR
311) kann der Richter auf Gesuch des Verurteilten hin die Löschung verfügen,
wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und der Verurteilte den
gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm
zuzumuten war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das
Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist. In diesen Fällen beträgt die
Frist für die Löschung seit Vollzug des Urteils 2 Jahre, wenn Haft, eine nach
Art. 37bis Ziffer. 1 StGB vollziehbare Gefängnisstrafe von nicht
mehr als 3 Monaten oder eine Busse als Hauptstrafe ausgesprochen wurde (Art. 80
Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Für die Beurteilung des Wohlverhaltens des Gesuchstellers
ist vor allem die Straffreiheit ausschlaggebend (Stefan Trechsel:
Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 10 zu Art. 80). Für
die Antwort auf die Frage, ob das Verhalten des Verurteilten die Löschung
rechtfertigt, ist entsprechend der Praxis zu Art. 41 Ziff. 4 StGB grundsätzlich
auf das Strafregister abzustellen; Führungsberichte sind nur in Zweifelsfällen
einzuholen (SOG 1975, Nr. 18).
Aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 22.10.1999 durch die
Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über den
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer rechtskräftig zu 14 Tagen Gefängnis
verurteilt wurde, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer
Probezeit von 5 Jahren. Dieses Delikt verübte er vom 15. September 1998 bis 23.
September 1998. Gemäss Arbeitsvereinbarung vom 14. Mai 1997 wurde die
zweiwöchige Gefängnisstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit im Juli - August
1997.
vollstreckt. Somit beging der Beschwerdeführer ein Vergehen innert der zweijährigen
Frist, die für die Löschung des Urteils nötig ist und in der sich der
Verurteilte mindestens solange gut aufführen muss, damit der Eintrag im
Strafregister gelöscht werden kann (vgl. BGE 76 IV 221; Rechtsprechung in
Strafsachen, 1950, Nr. 32).
Es kann nicht darauf ankommen, wann der Beschwerdeführer für
das erneut begangene Delikt verurteilt wurde. Allein entscheidend ist, wann er
es begangen hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringen
liess, die Verurteilung vom 22.10.1999 sei "allenfalls gar nicht
rechtmässig erfolgt", wurde das Urteil doch nicht angefochten und somit
rechtskräftig.
2.
Somit steht fest, dass der Löschung der Urteile die nicht
eingehaltene Frist von zwei Jahren seit Vollzug der Urteile entgegensteht.
Hingegen ist zu prüfen, ob die Urteile trotzdem gelöscht werden können, da sich
der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug seit dem Urteil vom 22.10.1999
nichts mehr zu Schulden kommen liess.
a) Dazu führte das Bundesgericht in Bezug auf eine zu
löschende Zuchthausstrafe aus: "Ein auf Zuchthausstrafe lautendes Urteil
kann nach Art. 80 Abs. 1 StGB auf Gesuch des Verurteilten im Strafregister
gelöscht werden, wenn seit dem Vollzug des Urteils mindestens fünfzehn Jahre
(damals gültige Frist) verflossen sind, das Verhalten des Verurteilten die
Löschung rechtfertigt und er den gerichtlich oder durch Vergleich
festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Unter dem
Verhalten des Verurteilten, das die Löschung rechtfertigen muss, kann das Gesetz
nur das Verhalten während einer Frist verstehen, die so lange ist wie die Zeit,
die abgelaufen sein muss, ehe das Löschungsgesuch gestellt werden kann (...).
Stellt der Verurteilte das Löschungsgesuch nicht sofort, nachdem fünfzehn Jahre
seit Vollzug des Urteils verstrichen sind, so muss er sich in den letzten
fünfzehn Jahren vor Stellung des Gesuchs wohl verhalten haben. Würde in einem
solchen Falle verlangt, dass sich das Wohlverhalten über die ganze Zeit
zwischen dem Vollzug des Urteils und der Beurteilung des Löschungsgesuchs
erstrecke, so wäre einem Verurteilten die Löschung ein- für allemal verwehrt,
wenn er sich nach der Verurteilung einen Fehler zuschulden kommen lässt, z.B.
ein neues Verbrechen begeht. Solche Strenge kann nicht im Sinne des Gesetzes
liegen. Wer nach der Verurteilung eine Handlung begeht, die der Löschung bei
Ablauf der fünfzehnjährigen Frist seit Vollzug des Urteils im Wege stehen
würde, soll die Möglichkeit haben, später die Löschung doch zu erwirken, wenn
er sich in den letzten fünfzehn Jahren vor Beurteilung seines Gesuches nichts
mehr zuschulden kommen lässt. Anderseits genügt es nicht, wenn der Verurteilte,
der vom Vollzug des Urteils an mehr als fünfzehn Jahre verstreichen lässt, ehe
er das Löschungsgesuch stellt, sich in den ersten fünfzehn Jahren nach Vollzug
gut aufgeführt, später dagegen sich schlecht verhalten hat. Rehabilitiert
werden sollen nur Verurteilte, deren künftiges Verhalten voraussichtlich zu
keinen Beanstandungen mehr Anlass gibt. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt,
wenn das Verhalten in den letzten fünfzehn Jahren vor Beurteilung des
Löschungsgesuches gut gewesen ist; wer sich innerhalb dieses Zeitraumes nicht
gut aufführt, verdient das Vertrauen künftigen Wohlverhaltens nicht oder noch
nicht" (BGE 76 IV 221 f.).
b) Dasselbe muss auch für für Vergehen oder Übertretungen
gelten. In den Urteilen, die gelöscht werden sollen, wurden nach Art. 37bis
Ziffer 1 StGB vollziehbare Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten und
eine Busse von Fr. 400.- ausgesprochen. Die einzuhaltende Frist beträgt demnach
2.
Jahre (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Da der Verurteilte nur rehabilitiert
werden soll, wenn dessen künftiges Verhalten voraussichtlich zu keinen
Beanstandungen mehr Anlass gibt, muss eine Löschung eines Urteils möglich sein,
wenn das Verhalten des Verurteilten in der gebotenen Frist, im vorliegenden
Fall 2 Jahre, vor der Beurteilung des Löschungsgesuches gut gewesen ist.
Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass das
zuletzt begangene Delikt vom 15. September 1998 bis 23. September 1998 verübt
wurde. Seither wurde der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig. Er hat sich
somit deutlich mehr als 2 Jahre wohlverhalten. Da auch die anderen
Voraussetzungen erfüllt sind - die ausgesprochene Busse wurde gemäss Auskunft
des Obergerichts Zürich durch K. bezahlt und es war kein gerichtlicher oder
durch Vergleich festgestellter Schaden zu ersetzen oder eine Nebenstrafe zu
vollziehen - ist die Beschwerde gutzuheissen und die Urteile sind im Strafregister
zu löschen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 09. August 2002 (STBES.2002.46)