STBES.2002.50
Bussenumwandlung
10. Dezember 2002Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 18
§ 21 ff. und 135 StPO. Form einer
untersuchungsrichterlichen Verfügung. Eine per E-Mail versandte Verfügung zur
Umwandlung einer Busse in eine Haftstrafe ist nicht rechtswirksam eröffnet.
Sachverhalt
Der Untersuchungsrichter wandelte die gegen X. ausgefällte
Busse in zwei Tage Haft um, weil die noch offene Busse von Fr. 60.-- trotz
Mahnung und Androhung der Umwandlung nicht bezahlt oder abverdient worden war
und die Betreibung erfolglos blieb. Die entsprechende Verfügung konnte X. weder
postalisch noch durch die Stadtpolizei Zürich zugestellt werden. Die
Gerichtsurkunde wurde mit den Klebern „Nicht abgeholt“ und „Wegen Abwesenheit
nur über die folgende E-Mail-Adresse erreichbar: X.@bluemail.ch“ von der Post
retourniert. Die Hausverwaltung hatte X. nach Unbekannt abgemeldet. Das
Untersuchungsrichteramt übermittelte X. die Umwandlungsverfügung am 11. Juli
2002 per E-Mail und stellte fest, sie gelte damit als zugestellt und werde am
22. Juli 2002 rechtskräftig, wenn der Adressat nicht Beschwerde dagegen
einreiche. Auf Anfrage wies der Untersuchungsrichter X. am 17. Juli 2002 darauf
hin, eine allfällige Beschwerde sei nur mit Originalunterschrift gültig; E-Mail
und Fax als einziges Übermittlungsmittel würden ausscheiden. Er schlug ihm vor,
die Beschwerde innert Frist zu erstellen und diese per Post an das Obergericht
zu senden. Gleichzeitig könne er dem Untersuchungsrichteramt eine
unterschriebene Kopie per Fax schicken, welche an das Obergericht zur
Orientierung weitergeleitet würde. In der Folge erhob X. mit Schreiben vom 22.
Juli 2002 Beschwerde an das Obergericht, welche er gleichentags per Fax an das
Untersuchungsrichteramt übermittelte. Dieses leitete sie an das Obergericht
weiter. Die Beschwerde im Original traf jedoch nicht ein. Die Strafkammer tritt
auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
2.
a) § 135 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) bestimmt
für das Verfahren vor dem Untersuchungsrichter, dass Strafverfügungen
schriftlich zu erlassen sind. In der Lehre und Praxis wird davon ausgegangen,
dass nachträgliche Beschlüsse oder Verfügungen, die den Spruch in einer
Strafverfügung aus nachträglich eingetretenen Gründen abändern, wie die
Umwandlung von Busse in Haft, urteilsähnlichen Charakter haben (Robert
Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, § 45, Rz
16). Es ist daher davon auszugehen, dass diese grundsätzlich den gleichen
Formvorschriften genügen müssen, da sie einen Prozessbeteiligten in gleichem
Masse in seiner Rechtsstellung berühren, wie die ursprünglich ergangene Strafverfügung.
b) Da sich für Strafverfügungen aus § 135 StPO keine eigens
dafür geltenden Vorschriften über die Zustellung ergeben, sind die für
Vorladungen gemäss § 21 ff. StPO geltenden Formvorschriften in Analogie
anzuwenden. Nach § 21 Abs. 2 StPO sind Vorladungen von der erlassenden Behörde
zu datieren und zu unterschreiben, wobei Faksimileunterschrift genügt. Die Vorladungen sind gemäss § 23 StPO
soweit als möglich durch die Post, allenfalls durch den Weibel oder die Polizei
zuzustellen, wobei die Zustellung durch den Weibel oder die Polizei auf dem
Vorladungsdoppel zu bescheinigen ist. Nur in dringenden Fällen kann die
Vorladung telefonisch, telegrafisch oder durch Vermittlung der Polizei mündlich
erfolgen. Ein dringender Fall ist dahingehend
zu interpretieren, dass nur eine zeitliche Dringlichkeit gemeint sein kann.
Eine lediglich durch Landesabwesenheit des Adressaten erschwerte Zustellung
vermag jedenfalls keinen solchen Fall zu begründen. Zustellungen ins Ausland
erfolgen nicht im Postverkehr, sondern nach den Bestimmungen über die
internationale Rechtshilfe (Hauser/Schweri, a.a.O., § 44 Rz 14). Eine
Übermittlung per E-Mail erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht.
c) Diese Folgerung ist aber auch zu ziehen mit Blick auf die
Rechtsprechung zu den Formerfordernissen bei Prozesshandlungen der
Verfahrensbeteiligten. Nach SOG 1995 Nr. 9 erfüllte ein per Telefax
eingereichter Rekurs im Zivilprozess die Gültigkeitsvoraussetzungen der
Schriftlichkeit nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war eine
Beschwerdeschrift im Strafverfahren formungültig, weil sie nur per Telefax
eingereicht worden war und deshalb die rechtswirksame Originalunterschrift
fehlte (BGE 121 II 252). Solange die digitale Signatur gesetzlich nicht
geregelt ist, muss aus Gründen der (Rechts-) Sicherheit an der eigenhändigen
Unterschrift festgehalten werden, um der Eingabe die Schriftlichkeit zuzuerkennen.
d) Vorliegend erfolgte die
Zustellung der Umwandlungsverfügung per E-Mail, obschon keine zeitliche
Dringlichkeit anzunehmen war und nachdem der neue Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers dem Untersuchungsrichteramt bekannt war. Nach den bisherigen
Erwägungen ist festzustellen, dass die Umwandlungsverfügung mangels
Schriftlichkeit dem Beschwerdeführer bis heute nicht rechtswirksam eröffnet
wurde. Dieser ist demnach durch die Verfügung nicht beschwert. Auf die
Beschwerde kann mangels Beschwer nicht eingetreten werden.
Obergericht Strafkammer, Beschluss vom 10. Dezember 2002
(STBES.2002.50)