Lexipedia

Entscheid

STBES.2002.50

Bussenumwandlung

10. Dezember 2002Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Untersuchungsrichter wandelte die gegen X. ausgefällte

Busse in zwei Tage Haft um, weil die noch offene Busse von Fr. 60.-- trotz

Mahnung und Androhung der Umwandlung nicht bezahlt oder abverdient worden war

und die Betreibung erfolglos blieb. Die entsprechende Verfügung konnte X. weder

postalisch noch durch die Stadtpolizei Zürich zugestellt werden. Die

Gerichtsurkunde wurde mit den Klebern „Nicht abgeholt“ und „Wegen Abwesenheit

nur über die folgende E-Mail-Adresse erreichbar: X.@bluemail.ch“ von der Post

retourniert. Die Hausverwaltung hatte X. nach Unbekannt abgemeldet. Das

Untersuchungsrichteramt übermittelte X. die Umwandlungsverfügung am 11. Juli

2002 per E-Mail und stellte fest, sie gelte damit als zugestellt und werde am

22. Juli 2002 rechtskräftig, wenn der Adressat nicht Beschwerde dagegen

einreiche. Auf Anfrage wies der Untersuchungsrichter X. am 17. Juli 2002 darauf

hin, eine allfällige Beschwerde sei nur mit Originalunterschrift gültig; E-Mail

und Fax als einziges Übermittlungsmittel würden ausscheiden. Er schlug ihm vor,

die Beschwerde innert Frist zu erstellen und diese per Post an das Obergericht

zu senden. Gleichzeitig könne er dem Untersuchungsrichteramt eine

unterschriebene Kopie per Fax schicken, welche an das Obergericht zur

Orientierung weitergeleitet würde. In der Folge erhob X. mit Schreiben vom 22.

Juli 2002 Beschwerde an das Obergericht, welche er gleichentags per Fax an das

Untersuchungsrichteramt übermittelte. Dieses leitete sie an das Obergericht

weiter. Die Beschwerde im Original traf jedoch nicht ein. Die Strafkammer tritt

auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

2.

a) § 135 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) bestimmt

für das Verfahren vor dem Untersuchungsrichter, dass Strafverfügungen

schriftlich zu erlassen sind. In der Lehre und Praxis wird davon ausgegangen,

dass nachträgliche Beschlüsse oder Verfügungen, die den Spruch in einer

Strafverfügung aus nachträglich eingetretenen Gründen abändern, wie die

Umwandlung von Busse in Haft, urteilsähnlichen Charakter haben (Robert

Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, § 45, Rz

16). Es ist daher davon auszugehen, dass diese grundsätzlich den gleichen

Formvorschriften genügen müssen, da sie einen Prozessbeteiligten in gleichem

Masse in seiner Rechtsstellung berühren, wie die ursprünglich ergangene Strafverfügung.

b) Da sich für Strafverfügungen aus § 135 StPO keine eigens

dafür geltenden Vorschriften über die Zustellung ergeben, sind die für

Vorladungen gemäss § 21 ff. StPO geltenden Formvorschriften in Analogie

anzuwenden. Nach § 21 Abs. 2 StPO sind Vorladungen von der erlassenden Behörde

zu datieren und zu unterschreiben, wobei Faksimileunterschrift genügt. Die Vorladungen sind gemäss § 23 StPO

soweit als möglich durch die Post, allenfalls durch den Weibel oder die Polizei

zuzustellen, wobei die Zustellung durch den Weibel oder die Polizei auf dem

Vorladungsdoppel zu bescheinigen ist. Nur in dringenden Fällen kann die

Vorladung telefonisch, telegrafisch oder durch Vermittlung der Polizei mündlich

erfolgen. Ein dringender Fall ist dahingehend

zu interpretieren, dass nur eine zeitliche Dringlichkeit gemeint sein kann.

Eine lediglich durch Landesabwesenheit des Adressaten erschwerte Zustellung

vermag jedenfalls keinen solchen Fall zu begründen. Zustellungen ins Ausland

erfolgen nicht im Postverkehr, sondern nach den Bestimmungen über die

internationale Rechtshilfe (Hauser/Schweri, a.a.O., § 44 Rz 14). Eine

Übermittlung per E-Mail erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht.

c) Diese Folgerung ist aber auch zu ziehen mit Blick auf die

Rechtsprechung zu den Formerfordernissen bei Prozesshandlungen der

Verfahrensbeteiligten. Nach SOG 1995 Nr. 9 erfüllte ein per Telefax

eingereichter Rekurs im Zivilprozess die Gültigkeitsvoraussetzungen der

Schriftlichkeit nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war eine

Beschwerdeschrift im Strafverfahren formungültig, weil sie nur per Telefax

eingereicht worden war und deshalb die rechtswirksame Originalunterschrift

fehlte (BGE 121 II 252). Solange die digitale Signatur gesetzlich nicht

geregelt ist, muss aus Gründen der (Rechts-) Sicherheit an der eigenhändigen

Unterschrift festgehalten werden, um der Eingabe die Schriftlichkeit zuzuerkennen.

d) Vorliegend erfolgte die

Zustellung der Umwandlungsverfügung per E-Mail, obschon keine zeitliche

Dringlichkeit anzunehmen war und nachdem der neue Aufenthaltsort des

Beschwerdeführers dem Untersuchungsrichteramt bekannt war. Nach den bisherigen

Erwägungen ist festzustellen, dass die Umwandlungsverfügung mangels

Schriftlichkeit dem Beschwerdeführer bis heute nicht rechtswirksam eröffnet

wurde. Dieser ist demnach durch die Verfügung nicht beschwert. Auf die

Beschwerde kann mangels Beschwer nicht eingetreten werden.

Obergericht Strafkammer, Beschluss vom 10. Dezember 2002

(STBES.2002.50)