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Entscheid

STBES.2003.18

Nichteintreten auf Ausstandsbegehren

2. April 2003Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Eheleute A. reichten beim Untersuchungsrichteramt

Strafanzeige und Privatklage gegen J. wegen verschiedener Delikte ein. In der

Folge stellten sie gegen den Untersuchungsrichter ein Ausstandsgesuch, weil er

sich despektierlich und feindlich gegenüber der Familie A. geäussert habe. Es

sei fraglich, ob jemand aus dem Untersuchungsrichteramt unbefangen diese

Anzeige behandeln könne. Der Untersuchungsrichter überwies die Eingabe dem

Staatsanwalt zum Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen sich und alle

Mitarbeiter. Der Staatsanwalt trat auf das unbegründete Begehren nicht ein.

Dagegen führt das Ehepaar A. Beschwerde an das Obergericht Der zur

Vernehmlassung eingeladene Staatsanwalt führte aus, nur gegen Entscheide nach §

98 Abs. 1 und 2 GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12), nicht

aber gegen Nichteintretensentscheide nach § 99 GO könne beim Obergericht Beschwerde

geführt werden. Die Strafkammer tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

6.

Zur Behandlung eines gegen einen

Untersuchungsrichter gestellten Ausstandsbegehrens ist gemäss § 98 Abs. 1 lit.

b GO der Staatsanwalt zuständig. Nach dem Wortlaut von § 98 Abs. 3 GO ist gegen

Entscheide gemäss § 98 Abs. 1 und 2 GO die Beschwerde an das Obergericht

zulässig. Stützt sich der Entscheid hingegen auf § 99 GO, wonach die gemäss §

98.

Abs. 1 GO zuständige Instanz auf ein missbräuchliches Ablehnungsgesuch nicht

einzutreten hat, ist die Möglichkeit der Beschwerde an das Obergericht nicht

gegeben. Es steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Aus diesem Grund

fügte der Staatsanwalt auch keine Rechtsmittelbelehrung (...).

7.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass gegen den gestützt auf § 99 GO erlassenen

Nichteintretensentscheid des Staatsanwaltes kein kantonales Rechtsmittel gegeben

ist, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Unter den

speziellen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern keine Kosten

aufzuerlegen.

Obergericht Strafkammer; Beschluss vom 02. April 2003

(STBES.2003.18)